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            <title type="main">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung, Bd. 23 = 36 (1902) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
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               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung, Bd. 23 = 36(1902)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1902</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung</title>
                  <biblScope>Bd. 23 = 36</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339516</idno>
                  <idno type="zdb">200174-3</idno>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d28608e164">
            <head>Inhalt des XXIII. Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des XXIII. Bandes

<lb/>Germanistische Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Heinrich Gottfried Gengier, von Emil Sehling. V

<lb/>Julius Picker, von Paul Puntschart.XIV

<lb/>Karl Hegel, von Ulrich Stutz.XXXIII
</p>
            <p>

               <lb/>Arndt, Ad., Noch einmal der Sachsenspiegel und das Bergregal 112

<lb/>BrujuLßj", Heinrich, Ständerechtliche Probleme.198

<lb/>Mayer, Ernst, Zu den germanischen Königs^ahlen. 1

<lb/>Vinogradoff, Paul, Wergeid und Stand.188

<lb/>Zeumer, Karl, Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahr- 
<lb/>hunderts .61

<lb/>—, —, Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV. 264

<lb/>Miscelle:

<lb/>Mottloch, Theodor, Traktat über das eheliche Güterrecht

<lb/>in Oesterreich ob der Enns.  275

<lb/>Litteratur:

<lb/>Friese, Vi c t o r u. E r i c h Liese gang, Magdeburger Schöffen- 
<lb/>sprüche. Erster Band. — Stölzel, Adolf, Urkundliches
<lb/>Material aus den Brandenburger Schöppenstuhlakten. —
<lb/>Stölzel, Adolf, Die Entwicklung der gelehrten Recht- 
<lb/>sprechung. Band I.. 281—294

<lb/>Besprochen von K. v. Amira.

<lb/>Kogler, Ferdinand, Das landesfürstliche Steuerwesen in

<lb/>Tirol. I. Theil.294

<lb/>Besprochen von A. v. Wretschko.

<lb/>Vleuten, Max van, Die Grunddienstbarkeiten nach altwest- 
<lb/>nordischem Rechte.305

<lb/>Besprochen von Max Pappenhoim.

<lb/>Guilhermoz, P., Essai surl’origine delanoblesse enFrance

<lb/>au moyen äge.309

<lb/>Besprochen von E. Mayor.

<lb/>Lefebvre, Charles, Devons d’introduction a l’histoire du
<lb/>droit matrimonialfrancais. — Beaune, Henry, Nouveaux
<lb/>fragments de droit et d’histoire. — Lattes, Alessandro,

<lb/>II diritto consuetudinario delle cittä lombarde. . 311—317

<lb/>Besprochen von B. Behrend.

<lb/>Maitland, Frederic William, English Law and the

<lb/>Renaissance.317

<lb/>Besprochen von B. Hühner.

<lb/>Stouff, Louis, Les origines de l’annexion de la Haute-
<lb/>Alsace ä la Bourgogne. — Scherer, J. E., Die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Juden in den deutsch ;• österreichischen
<lb/>Ländern. Bd. I . .. 319—320

<lb/>Besprochen von Ernst Bruch.
</p>
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                n="IV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>von Below, 6. and F. Eeatgen, Aasgewählte Urkunden
<lb/>zur Deutschen Verfassungsgeschichte. Bd. I. -- Ver- 
<lb/>öffentlichungen der mstorischen Kommission für
<lb/>Westfalen. Rechtsquellen. Westfäl. Stadtrechte I 321—325

<lb/>Besprochen von A. Werminghoff.

<lb/>His, R., Das Strafrecht der Friesen im Mittelalter.— Zycha,
<lb/>Adolf, Das böhmische Bergrecht des Mittelalters auf
<lb/>Grundlage des Bergrechts von Iglau. 325—334

<lb/>Besprochen von H. Schreuer.

<lb/>Schreuer, Hans, Untersuchungen zur Verfassungsgeschichte

<lb/>der böhmischen Sagenzeit.. 334

<lb/>Besprochen von Hanoi.

<lb/>Kowalewsky, Maxime, Die ökonomische Entwicklung
<lb/>Europas bis zum Beginn der kapitalistischen Wirth-
<lb/>schaftsform 1 . . . ..338

<lb/>Besprochen von Julias Gierke.

<lb/>Eiesselbach, A., Die wirthschafts- und rechtsgeschichtliche

<lb/>Entwicklung der Seeversicherung in Hamburg.... 342

<lb/>Besprochen von Helnr. Sieveking.

<lb/>Meyer, Herbert, Entwerung und Eigenthum im deutschen

<lb/>Fahmissrecht.344

<lb/>Besprochen von K. Beyerle.

<lb/>Schmidt, Ludwig, Geschichte der Wandalen. — Welti,
<lb/>Friedrich Emil, Das Stadtrecht von Bonn I. — De-
<lb/>muth, E, Die wechselseitigen Verfügungen von Todes- 
<lb/>wegen nach alamannisch-zürcherischem Recht. — Ober- 
<lb/>rheinische Stadtrechte I. und III. Abth. — Neu- 
<lb/>meyer, Earl, Die gemeinrechtliche Entwickelung des
<lb/>internationalen Privat- und Strafrechts bis Bartolus.
<lb/>Erstes Stück. 348—357

<lb/>Besprochen von Ulrich Stutz.
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik:

<lb/>H. G. Gengier — E. v. Maurer f. — L. E. Aegidi f- —

<lb/>G. v. Mandry f. — P. C. v. Planta f- — Karl Hegel f. —
<lb/>Julius Ficker f. — Paul Scheffer - Boichhorst f. —

<lb/>Emst Dümmler f. — Friedrich Eeinz f- — Franz
<lb/>Erones f- • — Wilhelm Martens f. — Fr. X. Kraus f. —
<lb/>Ferdinand Kaltenbrunner f- — Felix Hettner f. — Uni- 
<lb/>versitätsnachrichten. — 43. Plenarversammlung der
<lb/>Münchener historischen Commission. — 20. Plenarsitzung
<lb/>der badischen historischen Kommission. — 6. Jahres- 
<lb/>versammlung der sächsischen Kommission für Geschichte 358

<lb/>Verhandlungen der Centraldirection der Monumenta Ger- 
<lb/>maniae historica..362

<lb/>Vom Curatorium der Savigny - Stiftung.363

<lb/>Bericht der Commission für das Wörterbuch der deutschen

<lb/>Rechtssprache für das Jahr 1901 . 364
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Heinrich Gottfried Gengler</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Sehling, Emil">von Emil Sehling</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Heinrich Gottfried Gengier

<lb/>wurde am 25. Juli 1817 als Sohn des Königlichen Rent-
<lb/>beamten Heinrich Gengier und seiner Ehefrau Josepha, ge- 
<lb/>borenen Pisani aus Rothenkirchen, in Bamberg geboren. Dort
<lb/>empfing er den Schulunterricht und absolvirte im Jahre 1835
<lb/>das Gymnasium. Er bezog zunächst die Universität Wurz- 
<lb/>burg und widmete, den bestehenden Vorschriften gemäfs,
<lb/>die zwei ersten Semester dem Studium der allgemeinen
<lb/>Wissenschaften. Nach bestandener philosophischer Endprü- 
<lb/>fung trat er zum Fachstudium der Rechtswissenschaft über
<lb/>und hörte u. A. Pandekten bei von der Pfordten und deut- 
<lb/>sches Privatrecht bei Ringelmann. Hierauf bezog er die Uni- 
<lb/>versität Heidelberg, wo er zu den Füssen Thibauts, Mitter-
<lb/>maiers, Rosshirts, Zöpfls und Zachariäs sass. Nach Würz- 
<lb/>burg zurückgekehrt, hörte er noch u. A. bei Albrecht und
<lb/>bestand im Oktober 1839 das theoretische Examen so vor- 
<lb/>züglich, dass er „dem Ministerium empfohlen“ wurde. Von
<lb/>allen seinen Lehrern hat wohl Mittermaier den nachhaltig- 
<lb/>sten Einfluss auf ihn ausgeübt. Bei ihm hatte er deutsches
<lb/>Privatrecht, Strafrecht, Strafprozess und Vertheidigungskunst
<lb/>gehört. Mit besonderer Freude pflegte Gengier von letzte- 
<lb/>rem Colleg zu erzählen, in welchem Mittermaier vor einem
<lb/>Geschworenengericht einen Strafprozess in allen seinen Pha- 
<lb/>sen abspielen liess. Von Mittermaiers sonstigen Vorlesungen
<lb/>berichtete Gengier, dass sie zwar recht interessant gewesen,
<lb/>aber wegen der Fülle der herangezogenen Fälle, die stets
<lb/>in grösster Breite erzählt wurden, niemals zu Ende geführt
<lb/>worden seien. Jedenfalls war der Eindruck der Vorlesungen
<lb/>dieses damals führenden Geistes der deutschen 9trafrechts-

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeeohich te. XXM. Gerat. Abth. I
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Wissenschaft so bedeutend, dass in Gengier, als er in Bam- 
<lb/>berg der juristischen Vorbereitungspraxis oblag, der Ent- 
<lb/>schluss reifte, sich für Strafrecht und Strafprozess zu habili-
<lb/>tiren. Er erwarb zunächst auf Grund einer lateinisch ge- 
<lb/>schriebenen Dissertation „De Minerva dea, eiusque apud
<lb/>Romanos cultu commentatio“ in Giessen in absentia den
<lb/>philosophischen Doktor-Grad, und sodann an der Universität
<lb/>Erlangen am 18. August 1841 die juristische Doktor-Würde,
<lb/>und zwar ebenfalls in absentia. Abgesehen von der beson- 
<lb/>deren Tüchtigkeit der Dissertation und den bereits bestan- 
<lb/>denen Prüfungen wurde diese Abweichung von der Regel
<lb/>mit der bescheidenen, ja „fast furchtsamen“ Natur des Kandi- 
<lb/>daten gerechtfertigt. Die Dissertation „Das Verbrechen der
<lb/>Vergiftung nach gemeinem deutschen Strafrecht“ ging aller- 
<lb/>dings nach Umfang und Inhalt weit über das gewöhnliche
<lb/>Mals hinaus, zählte sie doch im Drucke über 500 Seiten.
<lb/>Unmittelbar darauf stellte Gengier den Antrag um Zulassung
<lb/>zur Habilitation. Die Fakultät musste jedoch zuerst die Ab-
<lb/>solvirung der zweiten Staatsprüfung verlangen. Dieser unter- 
<lb/>zog sich Gengier im Jahre 1842 mit solchem Erfolge, dass
<lb/>er in sämmtiichen Fächern die erste Note erhielt und damit
<lb/>der Erste seiner Concurs-Reihe wurde. Lediglich im „Schön- 
<lb/>schreiben“ wollte man ihm anfänglich nur die zweite Note
<lb/>zuerkennen -— ihm, der bis zu seinen allerletzten Tagen eine
<lb/>auffallend leserliche, ja schön zu nennende, wenn auch zier- 
<lb/>liche Handschrift schrieb.

<lb/>Der Habilitation stellten sich noch mancherlei Hinder- 
<lb/>nisse entgegen. Eine kurze Schilderung derselben möge
<lb/>hier, als ein kleiner Beitrag zur deutschen Universitäts- und
<lb/>Gelehrten-Geschichte, gestattet sein. Schon der Dekan
<lb/>Schmidtiein hatte dem Bewerber bedeutet, dass die Habili- 
<lb/>tation für Strafrecht ziemlich aussichtslos sei und ihn auf
<lb/>deutsches Privatrecht hingewiesen, was Genglers Neigungen
<lb/>durchaus nicht entsprach. Ein Besuch bei dem nächsten
<lb/>Dekan, Eduard Feuerbach, einem Sohne des Kriminalisten,
<lb/>verlief noch weniger ermuthigend. Der Dekan liess den
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0007.tif"
                n="VII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Kandidaten überhaupt nicht zur Thüre herein, sondern fer- 
<lb/>tigte ihn zwischen Thür und Angel mit dem kurzen Bemerken
<lb/>ab, dass er ja schon wisse, was der Kandidat wolle und ihm
<lb/>auch schon alles Nöthige geschrieben habe. Mit der ihm
<lb/>eigenen Beharrlichkeit in der Verfolgung eines einmal für
<lb/>richtig erkannten Weges reichte Gengier trotzdem unmittel- 
<lb/>bar darauf sein Habilitationsgesuch, zugleich mit einer Schrift
<lb/>„De Morgengaba“ bei der Fakultät ein.

<lb/>Es entstand jetzt eine neue Schwierigkeit. Wegen ihres
<lb/>ausgesprochen positiven Inhalts erwies sich die Disser- 
<lb/>tation nicht recht als geeignet, den Gegenstand der vorge- 
<lb/>schriebenen Disputation zu bilden. Gengier erklärte sich
<lb/>auf Mittheilung hin sofort bereit, eine Reihe von krimina- 
<lb/>listischen Thesen aufzustellen und reichte solche auch sofort
<lb/>ein. Die Fakultät lehnte dieselben jedoch ab, da Thesen,
<lb/>die sich nicht auf den Inhalt der Abhandlung bezögen, bei
<lb/>der disputatio pro facultate docendi unzulässig seien, be- 
<lb/>gnügte sich mit den eingereichten Thesen über die Morgen- 
<lb/>gabe, legte aber dafür dem Kandidaten auf, für die Stellung
<lb/>von Opponenten selbst Sorge zu tragen. Die Disputation
<lb/>fand am 19. August 1843 in lateinischer Sprache statt und
<lb/>an dem Nachmittage desselben Tages hielt Gengier seine
<lb/>Probevorlesung über ein drei Tage vorher mitgetheiltes
<lb/>prozessuales Thema. So war er denn für die kriminalisti- 
<lb/>schen Fächer habilitirt und begann im Winter 1843/44 seine
<lb/>Lehrthätigkeit. Gelesen hat er aber über Strafrecht fast
<lb/>gar nicht, ausser wiederholt ein Colleg über Vertheidigungs-
<lb/>kunst im Strafprozess, welches ihm gleich seinem Lehrer
<lb/>Mittermaier besonders ans Herz gewachsen war, — bildete
<lb/>doch auch der neue Pitaval bis zu seinem Tode neben den
<lb/>deutschen Klassikern seine Lieblingslektüre, — die Fakul- 
<lb/>tätsverhältnisse brachten es mit sich, dass er und zwar wohl
<lb/>zunächst gegen seinen Willen zu derjenigen Rechtsdisciplin
<lb/>hingeführt wurde, zu welcher ihn seine Anlagen, seine histo- 
<lb/>rischen und philologischen Kenntnisse ganz besonders quali-
<lb/>hzirten: zum deutschen Rechte. Schon neben Feuerbach

<lb/>I*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0008.tif"
                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>musste er deutschrechtliche Vorträge halten. Nach Feuer- 
<lb/>bachs Tode wurde Laspeyres berufen, der aber sehr bald
<lb/>als Oberappellationsgerichtsrath nach Lübeck ging. Wäh- 
<lb/>rend der Vakanz vertrat öengler das Lehrfach allein. Im
<lb/>Jahre 1847 wurde Gerber als Ordinarius berufen und Gengier
<lb/>am 20. Mai 1847 zum unbesoldeten Extraordinarius befördert.
<lb/>Ersterer hat mit seinem jüngeren Collegen stets in bestem
<lb/>Einvernehmen gelebt. Erst vom 2. März 1850 ab erhielt
<lb/>Gengier, der sich schon als Privatdozent, am 18. Februar 1844,
<lb/>und zwar mit Katharina Adler aus Bamberg vermählt ge- 
<lb/>habt hatte, ein Gehalt von jährlich 525 Gulden und einem
<lb/>„normamäfsig“ zu vergütenden Naturalbezug von 2 Scheffel
<lb/>Weizen und 5 Scheffel Korn. Beide Beförderungen erfolgten
<lb/>auf unmittelbar an den König gerichtete Gesuche des Be- 
<lb/>werbers.

<lb/>Nach Gerbers Fortgange wurde er am 18. Oktober 1851
<lb/>zum ordentlichen Professor mit 1000 Gulden Gehalt ernannt.
<lb/>Die Universität Erlangen hat er nie verlassen; er war die
<lb/>lebende Chronik derselben. Am 6. Mai 1900 erzählte er mir,
<lb/>dass er bereits 130 ordentliche Professoren an sich habe vor- 
<lb/>überziehen sehen. Seinem Lehrberufe kam Gengier mit uner- 
<lb/>müdlicher Pflichttreue nach. Gelesen hat er über alle Theile
<lb/>des deutschen Rechts, sowie des bayerischen Partikularrechts,
<lb/>ferner Handels- und Wechsel-Recht, auch französisches Recht,
<lb/>Staatsrecht, Völkerrecht und Vertheidigungskunst im Straf- 
<lb/>prozess. Wer Gengier beobachtet hat, wie er noch als
<lb/>Siebenzigjähriger mit jugendlicher Elastizität in stets tadel- 
<lb/>losem schwarzen Anzuge und Cylinder dem Colleg zueilte,
<lb/>wer in dieses jugendfrische, vom Silberhaar umrahmte Gesicht
<lb/>mit seinen milden, gütigen Augen geblickt und die ausser-
<lb/>gewöhnliche geistige Regsamkeit des Greises bewundert hat,
<lb/>der wird verstehen können, welcher Beliebtheit als Lehrer
<lb/>Gengier sich seine ganze akademische Laufbahn hindurch
<lb/>erfreuen durfte.

<lb/>Wie er das Verhältnis zu seinen Zuhörern auffasste,
<lb/>möge ein kleiner Zug illustriren. Im Jahre 1854 hatte er
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0009.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>zum Zwecke des Eintrittes in den Senat eine lateinische
<lb/>Rede über den Einfluss des Christenthums auf das alt- 
<lb/>germanische Rechtsleben gehalten. Er liess davon eine
<lb/>deutsche Uebersetzung drucken, wie es in der Vorrede
<lb/>heisst „zunächst für meine Herren Zuhörer in den Vor- 
<lb/>lesungen über deutsche Rechtsgeschichte, welchen ich auch
<lb/>hierdurch gerne einen Beweis meiner Anerkennung ihres
<lb/>ausharrenden Fleisses — meiner Hochachtung geben möchte“.

<lb/>Nach öOjähriger Lehrthätigkeit liess er sich im Novem- 
<lb/>ber 1893 von der Verpflichtung, Vorlesungen zu halten, ent- 
<lb/>binden, blieb aber im Verbände der Universität und leistete
<lb/>der Fakultät in anderen Angelegenheiten die schätzbarsten
<lb/>Dienste. Eine Reihe von Jubiläen brachten ihm Ehrungen
<lb/>der verschiedensten Art; u. A. wurde ihm im Jahre 1893
<lb/>mit Ueberspringung verschiedener, sonst üblicher Auszeich- 
<lb/>nungen, der Titel eines „Geheimen Raths“ verliehen. Die
<lb/>philosophische Fakultät zu Erlangen ernannte ihn 1897 zu
<lb/>ihrem Ehrendoktor. Auch war es ihm vergönnt, im Jahre 1894
<lb/>im Kreise seiner ihn vergötternden Familie — es lebten da- 
<lb/>mals von den ihm geborenen fünf Kindern noch drei — das
<lb/>Fest der goldenen Hochzeit zu feiern. Am 18. Februar 1896,
<lb/>am Hochzeitstage, wurde ihm jedoch die treue Lebensge- 
<lb/>fährtin entrissen.

<lb/>Ein körperliches Leiden hemmte zwar in den letzten
<lb/>Jahren seine Beweglichkeit nach Aussen hin, vermochte je- 
<lb/>doch seine Arbeitskraft nur wenig zu beeinflussen. Uner- 
<lb/>müdlich von Morgens bis Abends sass der Achtzigjährige an
<lb/>dem grossen, abschliessenden "Werke seines wissenschaftlichen
<lb/>Lebens, den Stadtrechten; seine Vollendung wollte er unter
<lb/>allen Umständen noch erzwingen. In bewunderungswürdiger
<lb/>Weise hat er dieses Ziel auch erreicht. Das Manuskript
<lb/>liegt bis auf Kleinigkeiten druckfertig vor. Noch in den
<lb/>Fieberphantasieen der letzten Lebenstage ertheilte er An- 
<lb/>weisungen über Vollendung und Verbesserungen.

<lb/>Wie ungeschwächt seine Lebenskraft und seine Ar- 
<lb/>beitsfreudigkeit waren, beweist auch der Umstand, dass
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0010.tif"
                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>er noch im Jahre 1901 für die Festschrift der juristi- 
<lb/>schen Fakultät zum 80. Geburtstage des Prinzregenten
<lb/>einen gelehrten Beitrag über die deutschen Städte - Privi- 
<lb/>legien zur Verfügung stellte. Ein glänzendes Zeichen
<lb/>der Pflichttreue ihres Seniors bewahrt die Juristenfakultät
<lb/>in einem eigenhändigen Schreiben an den Dekan vom
<lb/>18. Oktober 1901, in welchem der soeben von einem
<lb/>schweren Krankheitsanfalle Genesene in der rührendsten
<lb/>Weise um die Entbindung von einem Fakultäts-Geschäft auf
<lb/>14 Tage bat. Schon am 29. November schloss der Uner- 
<lb/>müdliche, Gute, in einem Alter von 84 Jahren und 4 Monaten
<lb/>die Augen. —

<lb/>Es war dem Verewigten vergönnt, die ganze politische
<lb/>Entwickelung des Vaterlandes zu durchleben, von dem Früh- 
<lb/>lingswehen nationaler Begeisterung durch die traurigen Zeiten
<lb/>des deutschen Bundes hindurch bis zur Vollendung der natio- 
<lb/>nalen Einigung. Obwohl ein überzeugter Anhänger des
<lb/>deutschen Gedankens, ist Gengier doch politisch niemals
<lb/>hervorgetreten. Ebenso durchlebte er alle Phasen unserer
<lb/>modernen Rechtsentwickelung, von der Zeit, die keinen Be- 
<lb/>ruf für die Gesetzgebung hatte, von den Anfängen deutscher
<lb/>Einheitsgesetzgebung, der Wechsel-Ordnung, dem Handels- 
<lb/>gesetzbuch [im Jahre 1844 hatte er „gemeines deutsches
<lb/>und bayerisches Handelsrecht“ gelesen], von den partikular- 
<lb/>rechtlichen Codifikationen und Codifikationsbestrebungen [im
<lb/>Jahre 1846 kündigte er die Vollendung des bayerischen
<lb/>Civilgesetzbuches als unmittelbar bevorstehend an] — bis
<lb/>zur Vollendung der deutschen Rechtseinheit — diese ganze,
<lb/>grosse Entwickelung durfte er durchleben, und mit vollstem
<lb/>Verständniss und persönlichem Antheil. Denn auch mit den
<lb/>neuesten Codifikationen hatte er sich durch unermüdliches
<lb/>Studium eingehend vertraut gemacht; durch emsige Lektüre
<lb/>suchte er sich auch hier auf der Höhe der Wissenschaft zu
<lb/>erhalten. Seine Geisteskraft war allerdings auch bis zu den
<lb/>allerletzten Tagen eine völlig ungeschwächte. Einer so be- 
<lb/>gnadeten Lebenszeit und einer so bewunderungswürdigen
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0011.tif"
                n="XI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Arbeitskraft und Arbeitslust entspricht auch das ausserge-
<lb/>wöhnliche Mafs literarischer Verdienste. Ich kann die- 
<lb/>selben bei dem mir zur Verfügung stehenden Raum leider
<lb/>nur ganz knapp würdigen. In der ersten Zeit läuft — ab- 
<lb/>gesehen von den oben erwähnten Dissertationen — seine
<lb/>literarische Produktion parallel zur Lehrthätigkeit. Letztere
<lb/>zu unterstützen schrieb Gengier einen Grundriss zu Vor- 
<lb/>lesungen über deutsche Rechtsgeschichte (Erlangen 1850),
<lb/>eine Quellengeschichte und System des in Bayern geltenden
<lb/>Privatrechts I. (Erlangen 1846), ein „Lehrbuch des deutschen
<lb/>Privatrechts", und „Deutsches Privatrecht in seinen Grund- 
<lb/>zügen." (4. Aufl. 1892). Die Verlockung liegt nahe, zwischen
<lb/>diesem Lehrbuch und dem Lehrbuch seines Amtsvorgängers
<lb/>Gerber einen Vergleich zu ziehen. Seiner ganzen Natur
<lb/>nach legte Gengier nicht den Schwerpunkt auf die scharfen,
<lb/>juristischen Construktionen und Begrilfsgestaltungen — wer
<lb/>sein Lehrbuch aufmerksam studirt, wird übrigens auch den
<lb/>konstruktioneilen Partieen seine Achtung nicht versagen
<lb/>können — sondern vielmehr auf eine klare, lichtvolle, über- 
<lb/>sichtliche Zusammenfassung des positiven Rechtsstoffes.
<lb/>Wegen der Reichhaltigkeit des Materials, der absoluten Zu- 
<lb/>verlässigkeit seiner Resultate beansprucht sein Lehrbuch
<lb/>einen Ehrenplatz in der germanistischen Wissenschaft und
<lb/>wird als ein vortreffliches Rüstzeug derselben noch viele
<lb/>Jahre dienen können. Genglers Stärke lag auf dem rechts- 
<lb/>historischen Gebiete.

<lb/>„Drum grabet nur und wenn auf 100 Claftern,

<lb/>Es muss zu Tag, das ächte deutsche Recht.“

<lb/>Dieses Wort des Dichters hat Gengier nicht umsonst einmal
<lb/>als Leitwort gewählt. Diesen seinen Neigungen kamen sein
<lb/>unermüdlicher Fleiss und seine philologischen Kenntnisse
<lb/>helfend entgegen. In diesen Rahmen gehören seine mit
<lb/>vortrefflichen Glossarien versehenen Ausgaben des Schwaben- 
<lb/>spiegels, seine „Germanischen Rechtsdenkmäler" 2 Vol. 1875,
<lb/>sowie seine Lesestücke aus der Lex Bajuwariorum (Erlangen
<lb/>1859). Hierhin gehören weiter neben einer Reihe von Zeit-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0012.tif"
                n="XII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>schriftaufsätzen und kleineren Abhandlungen, wie z. B. Aeneas
<lb/>SylviuB in seiner Bedeutung für die deutsche Rechtsgeschichte
<lb/>(1860), Das Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms
<lb/>(1859), De Codice saeculi XV. Erlangensi inedito (1854),
<lb/>Ein Blick auf das Rechtsleben Bayerns unter Herzog Otto I.
<lb/>(1880), — seine vier Beiträge zur Rechtsgeschichte Bayerns
<lb/>(Erlangen-Leipzig 1889. 1891. 1892. 1899).

<lb/>Endlich hatte Gengier in der Erforschung eines Spezial- 
<lb/>gebietes seine Haupt-Lebensaufgabe gefunden: desjenigen
<lb/>der Stadtrechte. Hier konnte sich seine wissenschaftliche
<lb/>Eigenart, die ganze historische, philologische und juristische
<lb/>Subtilität so recht entfalten. Welch’ eine Fülle entsagungs- 
<lb/>voller Arbeit, welch’ ein Mafs mühseligster Detailforschung
<lb/>steckt nicht in seinem Codex iuris municipalis Germanici
<lb/>(1863), den deutschen Stadtrechten des Mittelalters (1852,
<lb/>2. And. 1866), den deutschen Stadtrechtsalterthümern (1882).
<lb/>Und das Hauptwerk seines Lebens harrt noch der Druck- 
<lb/>legung.

<lb/>Fürwahr, die Selbstprophezeiung in der Vorrede seines
<lb/>ersten Buches ist in schönstem Masse in Erfüllung gegangen,
<lb/>die da lautete: „Diese wenigen Worte werden genügen, mich
<lb/>gegen den Einwurf zu schützen, als hätte ich den ersten
<lb/>Schritt im Bereiche litterarischer Forschung mehr mit toll- 
<lb/>kühnem Muthe, denn mit männlichem Selbstvertrauen und
<lb/>aus wahrer Liebe zur Wissenschaft des Strafrechts gethan,
<lb/>welche — längst angefacht durch die begeisternden Worte
<lb/>meiner grossen Lehrer Mittermaier und Rosshirt — nie er- 
<lb/>löschen und sofern kein ungünstig Gestirn die Hoffnung der
<lb/>Zukunft vernichtet, gewiss einst reifere Früchte als besseren
<lb/>Beweis unbegrenzter Dankbarkeit gegen jene verehrten
<lb/>Männer dem Publikum bieten wird.“ Die Dankbarkeit, die
<lb/>Treue und die Bescheidenheit, welche aus diesen Worten
<lb/>uns entgegensprechen, sind auch der Grundzug seines Wesens
<lb/>geblieben. Seine Bescheidenheit hatte bisweilen etwas ge- 
<lb/>radezu Rührendes; so verfehlte er z. B. nie, wenn ein neuer
<lb/>College ihm seinen Antrittsbesuch machte, „sich seinem
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0013.tif"
                n="XIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>Wohlwollen zu empfehlen“, auch wenn es der jüngste Privat- 
<lb/>dozent war. Diese Selbstlosigkeit, dieses Zurückdrängen der
<lb/>eigenen Persönlichkeit ist in näheren Kreisen nicht immer
<lb/>richtig gewürdigt, bisweilen sogar direkt missverstanden
<lb/>worden. Wer aber ihm näher trat und seine edle Gesinnung,
<lb/>seine echte Religiosität (Gengier war Altkatholik), sein wahr- 
<lb/>haft kindliches Gemüth kennen und verstehen lernte, der
<lb/>fühlte sich beglückt von dem Widerscheine dieser reinen
<lb/>Seele — wie er andererseits die grosse Fülle des positiven
<lb/>Wissens und seine bei aller Weichheit des Gemüths doch
<lb/>bisweilen überraschend scharfe Beurtheilung von Personen
<lb/>und Gegenständen bewundern musste. Gengier hat sich in
<lb/>der Stiftung seiner wohl einzig dastehenden Sammlung der
<lb/>auf die deutschen Städte bezüglichen Litteratur an die
<lb/>Erlanger Universität ein dauerndes Denkmal ^ gesetzt. Für
<lb/>seine zahlreichen Verehrer und Freunde hätte es dessen
<lb/>nicht bedurft. Und wenn es richtig ist, was über seinen
<lb/>Lehrer Mittermaier gesagt werden konnte, dass über dem
<lb/>Gelehrten, dem Schriftsteller und Lehrer, und wenn er auch
<lb/>noch so Grosses geleistet haben sollte, doch der volle Werth
<lb/>einer edlen Menschennatur steht, so verdienen Wenige mehr
<lb/>den kommenden Geschlechtern als ein leuchtendes Vorbild
<lb/>eines selbstlosen, bescheidenen, unermüdlichen und pflicht- 
<lb/>getreuen, deutschen Gelehrten gepriesen zu werden, als
<lb/>Gottfried Heinrich Gengier.

<lb/>Sui temporis eximium decus
<lb/>Sequentibus exemplum.
</p>
            <p>

               <lb/>Erlangen.
</p>
            <p>

               <lb/>Emil Sehling.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_23+1902_0014.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Julius Ficker</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">[gest. 10. Juli 1902]</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Puntschart, Paul">von Paul Puntschart</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>Julius Ficker,

<lb/>f 10. Juli 1902.

<lb/>In dem verewigten Forscher, dessen Andenken diese
<lb/>Zeilen gewidmet sind, hat die deutsche Wissenschaft einen
<lb/>ihrer Fürsten, das deutsche Yolk einen seiner treuesten
<lb/>Söhne verloren.

<lb/>Julius Ficker wurde am 30. April 1826 zu Paderborn
<lb/>als das älteste der drei Kinder des Kreis-Medizinalrathes
<lb/>und Direktors des städtischen Krankenhauses Ludwig Ficker
<lb/>und seiner Gattin Auguste, einer Tochter des Arztes Tourtual
<lb/>in Münster, geboren. Yon Yaterseite stammte er aus alter,
<lb/>hochangesehener westfälischer Familie, wogegen die Vor- 
<lb/>fahren seiner Mutter zur Zeit der Hugenottenkämpfe aus
<lb/>Frankreich in Westfalen eingewandert waren. Der Yater
<lb/>ward Ficker so früh entrissen, dass er keine Erinnerung an
<lb/>ihn behielt. Nach dessen Tode kehrte die noch sehr junge
<lb/>Wittwe, die sich später mit dem Kreisgerichtspräsidenten
<lb/>Scheffer-Boichorst wiedervermählte, in das Vaterhaus nach
<lb/>Münster zurück. Hier erhielt das Knäblein von der jüngeren
<lb/>Schwester der Mutter den ersten Unterricht. Daneben wirkte
<lb/>auf dasselbe anregend, dass es vom Grossvater, welchen sein
<lb/>Beruf namentlich zu den in Münsters Umgebung ansässigen
<lb/>vornehmen Familien führte, bei den Besuchen mitgenommen
<lb/>wurde. Yon den Freundschaften, die Fickers Löbensweg be- 
<lb/>gleiteten, gehen einige bereits in diese frühe Jugend zurück.
<lb/>In Münster besuchte der Knabe auch die Schule. Die
<lb/>preussische Schulordnung für Westfalen gestattete erst mit
<lb/>vollendetem elften Lebensjahre den Uebertritt an das Gym- 
<lb/>nasium, während derselbe im übrigen Preussen ein Jahr
</p>
            <pb facs="2085091_23+1902_0015.tif"
                n="XV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>0
</p>
            <p>

               <lb/>- XV —

<lb/>früher möglich war. Dieser Zeitverlust ging dem vorzüglich
<lb/>qualifizirten, strebsamen Schüler sehr nahe; noch lange hat
<lb/>seine Verstimmung hierüber angehalten. Es ist schon be- 
<lb/>zeichnend für den späteren grossen Meister der exakten
<lb/>Methode, dass Ficker damals ein stark ausgeprägtes Inter- 
<lb/>esse für Mathematik und Astronomie an den Tag legte —
<lb/>eine Liebhaberei, die ihn denn auch vornehmlich in dem
<lb/>verlorenen Jahre in Anspruch nahm. Die Familie besitzt
<lb/>aus jener Zeit noch ein Heft mit Zeichnungen von Stern- 
<lb/>bildern und Berechnungen. 1837 wurde Ficker in das unter
<lb/>Stieves Direktion stehende Gymnasium zu Münster aufge- 
<lb/>nommen. Nach siebenjährigem Studium daselbst legte er
<lb/>die Reifeprüfung ab, um im Herbste 1844 die Universität
<lb/>Bonn zu beziehen. Hier betrieb er zunächst eifrig die
<lb/>Rechtswissenschaft, ohne jedoch das Geschieht - Studium zu
<lb/>vernachlässigen, zu welchem bereits der Knabe eine leiden- 
<lb/>schaftliche Zuneigung gefasst hatte. Die Begeisterung für
<lb/>deutsches Vaterland und Volksthum führte Ficker nun zur
<lb/>Geschichte des deutschen Staatsrechtes. 1846 vertauschte
<lb/>er die juristische mit der philosophischen Fakultät. Haupt- 
<lb/>sächlich beschäftigte er sich jetzt mit der mittelalterlichen
<lb/>Staatsentwickelung; daneben hörte er allgemeine Geschichte
<lb/>und Philologie. Einzelne Semester oblag er zu Münster und
<lb/>Berlin geschichtlichen Studien. In Bonn hörte Ficker unter
<lb/>Anderen Aschbach, Bischof, Boecking, Budde, Dahlmann und
<lb/>Walter; in Münster Grauert; in Berlin sind Hirsch, Lepsius
<lb/>und Ritter seine Lehrer gewesen. Im Herbste des Sturm- 
<lb/>jahres 1848 begegnen wir dem jungen Ficker in Frank- 
<lb/>furt a. M., für welche ehrwürdige Stadt er zeitlebens eine
<lb/>grosse Vorliebe hegte. Die politischen Ereignisse und die
<lb/>prächtige Bibliothek hatten ihn hingelockt, und er wurde in
<lb/>seinen Erwartungen nicht getäuscht. Vor allem war es für den
<lb/>Studiosus werthvoll, dass ihm dort drei edle Männer, Boehmer,
<lb/>Gfroerer und Junkmann, ihre Freundschaft schenkten und
<lb/>seine wissenschaftliche Ausbildung förderten. Im Frühling
<lb/>kehrte er an die Bonner philosophische Fakultät zurück,
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0016.tif"
                n="XVI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>besuchte aber keine Kollegien mehr, sondern arbeitete für
<lb/>sich. Das fröhliche Studentenleben am poesieumwobenen
<lb/>Rheinstrome hat es übrigens auch Ficker angethan: er war
<lb/>Mitglied der Bonner Burschenschaft Franconia und hat als
<lb/>solches in überschäumender Jugendlust seinen Mann gestellt,
<lb/>wenn es galt, in trinkfroher Gesellschaft ein Kraftstücklein
<lb/>zu leisten. Doch datirt die überaus grosse Massigkeit, die
<lb/>Ficker auszeichnete, bereits von seinem 20. Lebensjahre an.
<lb/>Im Dezember 1849 wurde er in Bonn zum Doktor der Philo- 
<lb/>sophie promovirt. Seine Aschbach zugeeignete Dissertation
<lb/>handelt bekanntlich: „De Henrici VI. imperatoris conatu
<lb/>electiciam regum in imperio Romano-Germanico successionem
<lb/>in hereditariam mutandi“. Während der Universitätsstudien
<lb/>hatten die grossen Gestalten der deutschen Vorzeit seinen
<lb/>Blick gebannt und darunter natürlich am stärksten solche,
<lb/>welche der theueren Heimath besonders nahe standen. So
<lb/>vollendete Ficker schon zu Ende 1849 das Lebensbild eines
<lb/>Mannes, der für die allgemeine Reichs- und Kirchenge- 
<lb/>schichte im Zeitalter K. Friedrichs I. eine hohe Bedeutung
<lb/>besitzt: Reinald von Dassel, Reichskanzler und Erzbischof
<lb/>von Köln 1156—1167 (1850). Das Boehmer gewidmete
<lb/>Buch ist eine Vorarbeit zur Darstellung der kölnischen sowie
<lb/>der allgemeinen Reichs- und Kirchengeschichte des XII. Jahr- 
<lb/>hunderts. Das Streben, die heimathliche Vorzeit zu durch- 
<lb/>forschen, welches nach seinen eigenen Worten ihm selbst
<lb/>erst Vorliebe für Geschichte überhaupt erweckte und ihn zu
<lb/>ausschliesslicher Beschäftigung mit derselben bestimmte, die
<lb/>Liebe zur „rothen Erde“ führte Ficker nun einige Jahre die
<lb/>Feder. Das Lesen der Chronik des Arnd Bevergern hatte
<lb/>einst dem Schüler genussreiche Stunden bereitet, und es ist
<lb/>begreiflich, wenn ihn der Gedanke fesselte, die Chroniken
<lb/>der Stadt herauszugeben, wo er seine Jugend verbracht.
<lb/>Dem Plane folgte schnell die That: schon 1851 schenkte
<lb/>uns Ficker eine gediegene Ausgabe aller erhaltenen Münste-
<lb/>rischen Chroniken des Mittelalters nach den ältesten be- 
<lb/>kannten Handschriften in ihrer ursprünglichen Gestalt. Unter
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0017.tif"
                n="XVII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>XVII
</p>
            <p>

               <lb/>den weiteren Publikationen aus jener Zeitx) ragt das Seiten- 
<lb/>stück zum „Reinald von Dassel“ hervor: Engelbert der
<lb/>Heilige, Erzbischof von Köln und Reichsverweser (1853).
<lb/>Durchdrungen von der Ueberzeugung, dass die Provinzial- 
<lb/>geschichte nicht Werth und Vollendung in sich selbst trägt,
<lb/>dass vielmehr eine innige Wechselbeziehung sie mit der
<lb/>Reichsgeschichte verbindet, fasst Picker bei diesem Stoffe
<lb/>aus der rheinisch-westfalischen Geschichte eine Zeit und eine
<lb/>Persönlichkeit ins Auge, bei denen die Geschichte des Reiches
<lb/>und die des Reichstheiles sich besonders enge verknüpfen.
<lb/>Die Schrift steht an der Schwelle eines neuen Abschnittes
<lb/>in Pickers Leben. Auf ihrem Titelblatte konnte sich der
<lb/>Verfasser bereits Professor der Geschichte an der Universität
<lb/>zu Innsbruck nennen. Der österreichische Unterrichtsminister,
<lb/>Graf Leo Thun, setzte damals die Neugestaltung der Uni- 
<lb/>versitäten ins Werk: aus simplen Lehranstalten zur Heran- 
<lb/>bildung brauchbarer Beamter und Praktiker sollten Stätten
<lb/>wissenschaftlicher Forschung werden, der hehre Gedanke
<lb/>der deutschen Universität mit ihrem Doppelzwecke der Lehre
<lb/>und Forschung sollte sich auch in Oesterreich zu kräftigem
<lb/>Leben entwickeln. Diese unsterbliche That Thuns eröffnete
<lb/>schaffensfreudigen Männern der Wissenschaft ein herrliches
<lb/>Feld fruchtbringenden Wirkens. Zu den deutschen Gelehrten,
<lb/>welche der Berufung nach Oesterreich Folge leisteten, ge- 
<lb/>hörte auch Ficker, der sich inzwischen in Bonn habilitirt
<lb/>hatte, und, erst sechsundzwanzigjährig, am 27. April 1852
<lb/>zum ordentlichen Professor der allgemeinen Geschichte an
<lb/>der philosophischen Fakultät in Innsbruck ernannt wurde.
<lb/>Bis zu seinem Tode ist er der schönen Alpenstadt treu ge- 
<lb/>blieben, Berufungen nach Bonn und Wien ablehnend. Die
<lb/>Zukunft hat erwiesen, unter welchem Glücksstern die Wahl
<lb/>der österreichischen Unterrichtsverwaltung gestanden. In

<lb/>*) Weniger bekannt sind die „Nachrichten über handschriftliches
<lb/>Material z. westfäl. Geschichte“ und „Herr Bernhard von Horstmar“ in
<lb/>der Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde West- 
<lb/>falens.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0018.tif"
                n="XVIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>dem jugendlichen "Westfalen war die rechte Persönlichkeit
<lb/>zur rechten Zeit gewonnen, einer der besten Männer, die an
<lb/>einer deutschen Universität thätig gewesen.

<lb/>Ein echter Spross des niederdeutschen Stammes, war
<lb/>Ficker eine starke, unabhängige und kernige Natur, ein
<lb/>offener Charakter, von ungewöhnlicher Arbeitsenergie, aus- 
<lb/>dauernd und zäh ^), und erfüllt von unermüdlichem Schaffens- 
<lb/>drange. Fremde Ueberzeugungen achtete er stets, auch wenn
<lb/>sie sich gegen ihn richteten. Ueberhebung und Eitelkeit
<lb/>waren ihm völlig fremd. Nach äusseren Ehren und Aus- 
<lb/>zeichnungen hat er nie gestrebt, in so reichlichem Mafse
<lb/>sie ihm in verschiedener Gestalt zu theil wurden. Zwang
<lb/>konnte er in keiner Form vertragen. Es war wohl auch sein
<lb/>Unabhängigkeitssinn, der ihm nicht ermöglichte, nach dem
<lb/>Wunsche seiner Mutter die Beamtenlaufbahn zu ergreifen.
<lb/>Die freie Entfaltung der Individualität zählte zu seinen Ide- 
<lb/>alen. Und weil er dabei nicht nur an sich, sondern auch an
<lb/>die Anderen dachte, schlug sein Herz warm für alle Unter- 
<lb/>drückten. Nationale oder religiöse Yorurtheile und die da- 
<lb/>durch heraufbeschworenen Kämpfe verabscheute er aus tief- 
<lb/>ster Seele. Ficker war Yolksfreund, die Bestrebungen der
<lb/>unteren Klassen zur Verbesserung ihrer Lage mit inniger
<lb/>Theilnahme verfolgend, und selbst sehr wohlthätig. Drastisch
<lb/>konnte der hochherzige Mann seiner Abneigung gegen alle
<lb/>Ueberspannung der Macht Ausdruck verleihen. Bewunde- 
<lb/>rungswürdig waren Arbeitskraft und Arbeitseifer. Einen
<lb/>Tag ohne Arbeit betrachtete er als nicht gelebt. Sommer
<lb/>und Winter sass er früh Morgens am Schreibtische. Und
<lb/>auch seine Reisen waren nicht eigentliche Vergnügungs- 
<lb/>reisen, sondern hauptsächlich der Arbeit halber unternommen.
<lb/>Charakteristisch für Fickers Manuskript ist die peinliche

<lb/>*) Zähes Festhalten charakterisirte Ficker auch in kleinen Lebens- 
<lb/>gewohnheiten. So machte er Jahrzehnte lang jeden Donnerstag von
<lb/>Oktober bis Mai, unbekümmert um die Witterung, seinen Spaziergang
<lb/>nach Heiligenkreuz bei Hall, wohin ihn Adolf Pichler in der ersten
<lb/>Zeit seines Innsbrucker Aufenthaltes geführt hatte.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0019.tif"
                n="XIX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>XIX
</p>
            <p>

               <lb/>Sauberkeit, die . immer gleich feine und deutliche Schrift, die
<lb/>er auf Boehmers Veranlassung annahm. In seinen Bebens- 
<lb/>ansprüchen schlicht, liebte er nach des Tages Mühen Ge- 
<lb/>selligkeit in trautem Freundeskreise, zumal bei Musik, für
<lb/>die er grosse Neigung empfand, während er für die anderen
<lb/>Künste weniger Interesse verspürte. Abt und Lortzing kannte
<lb/>er persönlich aus seiner Gymnasialzeit und erzählte gern,
<lb/>wie stolz es ihn damals machte, wenn sie ihn ins Gespräch
<lb/>zogen. Ueberhaupt war Ficker kein einseitiger Gelehrter.
<lb/>Der schönen Litteratur brachte er bedeutenden Sinn ent- 
<lb/>gegen. Als Leutnant der akademischen Studenten-Kom- 
<lb/>pagnie kämpfte er 1866 in Italien. Er pflegte den Schiess-,
<lb/>Fecht-, Schlittschuh- und Bergsport. Auf letzterem Gebiete
<lb/>hat er sich auch litterarisch bethätigt. Ebenso ist er als
<lb/>Historiker nicht immer bloss für die Fachgenossen auf- 
<lb/>getreten, sondern hat gelegentlich nicht verschmäht, ein
<lb/>geschichtliches Thema für das grosse Publikum in einer
<lb/>Zeitung zu behandeln.

<lb/>Wie rasch der seltene Mann sich das Vertrauen der
<lb/>Kollegen zu erwerben wusste, bezeugt, dass er bereits
<lb/>1854/55 das Dekanat und 1858/59 die Würde des Rector
<lb/>magnificus bekleidete. Bis 1863 las Ficker, auf dem die
<lb/>Hauptlast des historischen Unterrichtes ruhte, über antike,
<lb/>mittelalterliche und neuzeitliche Geschichte, sowie mehrmals
<lb/>über Chronologie.1) Ausserdem hielt er eine Anleitung zur
<lb/>quellenmäfsigen Bearbeitung der Geschichte und seit dem
<lb/>W.8. 1860 Colloquien über einzelne Punkte der deutschen
<lb/>Verfassungsgeschichte und der deutschen Reichs- und Rechts- 
<lb/>geschichte überhaupt. 1863 vertauschte er die philosophische
<lb/>mit der juristischen Fakultät. Hier trug Ficker deutsche
<lb/>Reichs- und Rechtsgeschichte vor, zugleich die wissenschaft-


<lb/>l) Der Gegenstand seiner ersten Kollegien im 8. 8. 1852/53 war
<lb/>„Geschichte des Alterthums vom Ende des zweiten panischen Krieges
<lb/>bis auf das Ende der Völkerwanderung“ und eine „übersichtliche
<lb/>Geschichte der Entstehung und des Verfalls des deutschen Kaiser- 
<lb/>reichs.“
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0020.tif"
                n="XX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Seminarübungen1) fortsetzend. Diese Lehrtätigkeit
<lb/>dauerte bis 1877, wo Ficker in die philosophische Fakultät
<lb/>zurückkehrte, um 1879 noch im rüstigsten Alter in den Ruhe- 
<lb/>stand zu treten.

<lb/>Ficker war ein warmer Freund der Jugend, als Lehrer
<lb/>ausserordentlich wohlwollend, als Prüfer überaus milde. In
<lb/>seinen Vorträgen baute er die Entwickelung solide aus den
<lb/>Thatsachen auf, immer bedacht, nicht durch Hineintragen
<lb/>vorgefasster Meinungen und Theorien die Treue des Bildes
<lb/>zu gefährden. Den meisten Genuss sollen die Vorlesungen
<lb/>über deutsche Verfassungsgeschichte geboten haben. In den
<lb/>von Juristen und Philosophen besuchten Hebungen, die an
<lb/>schulender Kraft ihres Gleichen suchten, wurden in Rede und
<lb/>Gegenrede die Grundsätze der geschichtlichen Methode durch- 
<lb/>gesprochen und vom Meister an der Hand vieler Beispiele,
<lb/>die ihm sein ungeheueres Wissen überall darbot, illustrirt.
<lb/>Namen von bestem Klange sind aus Fickers Schule hervor- 
<lb/>gegangen. Ich nenne die Juristen Nissl, Val de Lievre,
<lb/>v. Zallinger; von Philosophen sind namentlich Bussen, Huber,
<lb/>Jung, Mühlbacher, v. Ottenthal, Redlich, Scheffer-Boichorst,
<lb/>Stieve, v. Wieser seine Schüler gewesen. Sie bildeten mit
<lb/>Boehmer, Stumpf und Anderen Fickers wissenschaftlichen
<lb/>Freundeskreis. Doch nicht nur den Schülern stand er mit
<lb/>Rath und That zur Seite, sondern auch solchen Jüngern der
<lb/>Wissenschaft, denen nicht mehr vergönnt war, in ihm ihren
<lb/>Lehrer zu verehren. Nicht ohne Bewegung vermag ich da
<lb/>an Selbsterlebtes zurückzudenken. Wie konnte sich der
<lb/>gütige alte Herr interessiren, wenn er wusste, dass ein junger
<lb/>Mann ein rechtsgeschichtliches Problem zu untersuchen be- 
<lb/>gann! Wie zuvorkommend stellte er seine massige Fach- 
<lb/>bibliothek zur Verfügung! Bekannt war seine Bereitwillig- 
<lb/>keit, einem Anfänger durch Mittheilung eines Themas in den
<lb/>Sattel zu helfen und Material an die Hand zu geben.

<lb/>') Seit 1871 unter dem Namen einer Anleitung zur historischen
<lb/>Kritik und zur Forschung auf dem Gebiete der deutschen Rechts- 
<lb/>geschichte.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0021.tif"
                n="XXI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Ficker war eine typische Forschematur. Nicht die dar- 
<lb/>stellende, sondern die schöpferische literarische Thätigkeit
<lb/>reizte ihn. Seine wissenschaftliche Arbeit stand völlig unter
<lb/>dem Zeichen der Forschung.1) ln ihrer strengen Sachlichkeit,
<lb/>wobei alles Persönliche gänzlich zurücktritt, athmen alle
<lb/>Werke reinsten Wahrheitsdrang. Ficker war von denkbar
<lb/>liberalster wissenschaftlicher Gesinnung und empfindlich nur
<lb/>für literarisches Unrecht, gegen welches er energisch reagirte.
<lb/>Merkwürdig ist, wie die Werke Zusammenhängen, wie eines
<lb/>aus dem andern herauswuchs. Ficker liess sich durch den
<lb/>Stoff treiben. Eine umfassende Arbeit begann er ohne Vor- 
<lb/>bereitung, ohne jede Uebersicht über ihre schliessliche Aus- 
<lb/>dehnung, über die verschiedenen Gebiete, welche sie berührt.
<lb/>Den Plan zu ihr hatte er nie gefasst, ungesucht bot der Aus- 
<lb/>gangspunkt sich dar, die Entwickelung der Forschung selbst
<lb/>leitete ihn erst auf ihre schliessliche Gestaltung und Umgren- 
<lb/>zung. So sagt er uns selbst in einer seiner lehrreichen Vor- 
<lb/>reden. Nebenfragen führten ihn immer wieder abseits auf
<lb/>ein fremdes Gebiet. Bald war er auch da wieder kraftvoll
<lb/>eingedrungen, um schliesslich mit einer Publikation in nicht
<lb/>erwarteter Richtung zu überraschen. So wurde Ficker von
<lb/>der äusseren Reichsgeschichte zu verschiedenen Theilen der
<lb/>Reichsverfassungsgeschichte, dann speziell zur italienischen
<lb/>Entwickelung und weiter zu eingehenden Studien auf dem
<lb/>Gebiete der Urkundenlehre, zur Eheschliessung, zur Grup-
<lb/>pirung der germanischen Rechte und Stämme und endlich zur
<lb/>Erbenfolge geführt. Nicht minder kennzeichnet den echten
<lb/>Forscher die Schreibweise. In breiter Anlage flieset der
<lb/>Gedankenstrom dahin, stets aufinerksam auf alles, was etwa
<lb/>eingewendet werden könnte, in steter Verteidigung dagegen
<lb/>sich den Weg bahnend. Ficker liebt es, den Leser tief in

<lb/>*) Auch die in den Mittlv d. Inst. f. öst. Geschichtsforschung er- 
<lb/>schienenen wenigen Rezensionen, für die er Zeit übrig fand, legten
<lb/>ihm seine Studien nahe. Ungewöhnlich gewissenhaft, pflegte er im
<lb/>Urtheil über fremde Leistungen überhaupt sehr zurückzuhalten, falls
<lb/>er ein solches nicht auf Grund eigener Forschung aussprechen konnte.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth. II
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0022.tif"
                n="XXII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII
</p>
            <p>

               <lb/>seine geistige Werkstatt schauen zu lassen, ihm seinen inten- 
<lb/>siven Denkprozess bis in die Wurzeln klar zu legen. Das
<lb/>macht die Lektüre oft recht schwierig und anstrengend, stört
<lb/>aber denjenigen nicht, der sich zu umsichtiger, wahrer For- 
<lb/>schung hingezogen fühlt.

<lb/>Fickers litterarische Thätigkeit lenkte immer mehr in
<lb/>spezifisch juristische Bahnen ein. Als er 1852 nach dem
<lb/>Süden gezogen, arbeitete er zunächst noch als reiner (Ge- 
<lb/>schichtsforscher. Er edirte die Dichtung Gottfrieds von Yiterho
<lb/>über Barbarossas Thaten in Italien (1853), erörterte das
<lb/>Schreiben der zu Rense versammelten Kurfürsten, welches
<lb/>nicht als Kundgebung der ganzen Kurfürstenversammlung
<lb/>zu betrachten sei (1853), besprach unter Mittheilung der
<lb/>Stücke den Ueberrest von gerade für Deutschland wichtigen
<lb/>Urkunden und Akten aus K. Heinrichs YH. Reichskanzlei
<lb/>im Archive zu Pisa (1855), wo sich Ficker auf einer im
<lb/>Herbst 1853 unternommenen Reise auf hielt. Bald jedoch
<lb/>ergab sich Yeranlassung, den deutschen Rechtsbüchern näher- 
<lb/>zutreten. Angeregt durch Homeyers Neuausgabe des Ver- 
<lb/>zeichnisses der Rechtsbücher, hatte Ficker behufs Ergänzung
<lb/>jenes Verzeichnisses und zu Uebungszwecken einzelne seiner
<lb/>Zuhörer aufgefordert, die Innsbrucker Handschriften zu unter- 
<lb/>suchen. Der glückliche Gedanke förderte im Herbste 1856
<lb/>den „Spiegel deutscher Leute“ zu Tage. Ficker erkannte
<lb/>in ihm ein um 1260 von einem Rechtskundigen zu Augsburg
<lb/>abgefasstes Rechtsbuch mit gemeindeutscher Tendenz, dem
<lb/>der Sachsenspiegel Vorgelegen, während der Schwabenspiegel
<lb/>auf dem deutschen Spiegel beruhte. Der Untersuchung (1857)
<lb/>folgte 1859 ein Textabdruck mit so getreuer Wiedergabe der
<lb/>Handschrift, dass die Einsicht derselben dem Forscher selbst
<lb/>für die kleinsten Einzelheiten des Textes entbehrlich ist.
<lb/>Fickers Ergebniss, dass hier eine Uebergangsform vom Sach- 
<lb/>sen- zum Schwabenspiegel vorliege, erfreute sich so gut
<lb/>wie allgemeiner Zustimmung, insbesondere Homeyers. Nur
<lb/>v. Daniels opponirte. Gegen dessen Behauptungen trat
<lb/>Ficker 1859 mit einer scharfsinnigen Abhandlung auf den
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0023.tif"
                n="XXIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIII
</p>
            <p>

               <lb/>Plan, worin er seinen Standpunkt nochmals in strenger Be- 
<lb/>weisführung präzisirt, die wichtige Nebenfrage nach der Ent- 
<lb/>stehungszeit des Sachsenspiegels in den Mittelpunkt stellend.
<lb/>Zugleich sollte da ein Beispiel der Methode beim Beweis
<lb/>der Stellung verwandter Quellen geboten werden.1) Die spä- 
<lb/>teren Arbeiten zur Geschichte der Rechtsbücher galten dem
<lb/>Schwabenspiegel. Auf das Bedürfniss, zu Dabands Beiträgen
<lb/>zur Kunde des Schwabenspiegels (1861) Stellung zu nehmen,
<lb/>geht die Abhandlung „Zur Genealogie der Handschriften des
<lb/>Schwabenspiegels“ (1862) zurück; gegen Rockinger erörterte
<lb/>er 1874, dass das Rechtsbuch nicht vor 1275, aber schwer- 
<lb/>lich viel später entstanden sei; und endlich veranlassen ihn
<lb/>ganz andere Forschungen, sich kurz über einen verwandt- 
<lb/>schaftsrechtlichen Anhaltspunkt für die Entstehung des
<lb/>Werkes in Schwaben und nicht in Ostfranken zu äussern
<lb/>(1890). Noch zu verschiedenen Rechtsdenkmälern hat Ficker
<lb/>Untersuchungen geliefert: über die Echtheit des kleineren
<lb/>österreichischen Freiheitsbriefes (1857); über den Brachy-
<lb/>logus iuris civilis, den er gegen Fitting sehr wahrscheinlich
<lb/>der Schule von Ravenna und zeitlich frühestens der zweiten
<lb/>Hälfte des elften Jahrhunderts angehören lässt (1871); über
<lb/>die Entstehungsverhältnisse der Constitutio de expeditione
<lb/>Romana (1873) und der Exceptiones legum Romanorum
<lb/>(1888); über die Usatici Barehinonae und deren Zusammen- 
<lb/>hang mit letzteren (1888); über Ober-Lothringen als Heimath
<lb/>der Lex Ribuaria (1896). Dazu gesellen sich werthvolie
<lb/>Textpublikationen, namentlich der Urkunden zur Geschichte
<lb/>des Römerzuges K. Ludwigs des Baiem (1865) und zur
<lb/>Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens (1874)2), die Heraus- 
<lb/>gabe von Ergänzungen zu den Reichsregesten und der Acta

<lb/>J) Ursprünglich wollte Ficker mit einer zusammenhängenden Dar- 
<lb/>legung der Methode antworten. Andere Fragen aber nöthigten ihn,
<lb/>den Plan fallen zu lassen. Damals lag auch für Unterrichtszwecke der
<lb/>Entwurf einer historischen Methode vor ihm; zu einer Veröffentlichung
<lb/>ist es leider nicht gekommen. — *) Mittheilungen einzelner Stücke
<lb/>(Instruktion f. Archivare aus dem 14. Jh., Verordnung gegen Missbrauche
<lb/>an der Universität zu Neapel v. 1389, Ausstattung einer apulischen

<lb/>II*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0024.tif"
                n="XXIV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIV
</p>
            <p>

               <lb/>imperii selecta aus Boehmers Nachlass (1865, 1870) und die
<lb/>Edition der Nachträge, Uebersichten und Schlussbemerkungen
<lb/>zu Stumpfs chronologisch verzeichneten Kaiserurkunden des
<lb/>X, XI. und XII. Jahrhunderts (1883). Grosse Verdienste
<lb/>erwarb sich Ficker um die prachtvolle Neu-Ausgabe der
<lb/>Kaiserregesten. Er war die Seele des Unternehmens und
<lb/>hat im Verein mit Eduard Winkelmann die Zeit 1198—1272
<lb/>bearbeitet (1881 bis 1901).

<lb/>Ursprünglich war Fickers Blick auf Boehmers Anregung
<lb/>hin der äusseren Beichsgeschichte im Mittelalter zugewendet.
<lb/>Er trug sich mit der Absicht, hier ausgedehntere Unter- 
<lb/>suchungen anzustellen. Thatsächlich verlor er die Reichs- 
<lb/>geschichte auch später nicht aus dem Auge, wie seine zehn
<lb/>unter dem Titel „Erörterungen zur Beichsgeschichte dea
<lb/>XIII. Jahrhunderts“ erschienenen Aufsätze (1882, 1883) und
<lb/>verschiedene andere besonders auf die italienischen Verhält- 
<lb/>nisse bezügliche Veröffentlichungen darthun. ‘) Allein zu
<lb/>jenen Untersuchungen ist es nicht gekommen, weil ver- 
<lb/>fassungsgeschichtliche Probleme ihn gar bald gefangen
<lb/>nahmen. Ficker hatte eine Darstellung der Beichsgeschichte
<lb/>im Zeitalter Ludwigs des Baiern geplant und 1855 einen
<lb/>Entwurf derselben begonnen. Doch Königswahlrecht und
<lb/>Kurfürstenfrage zogen ihn rasch in ihre Kreise, und Ficker
<lb/>wollte nun die Entstehung des ausschliesslichen Wahlrechtes
<lb/>der Kurfürsten gesondert abhandeln. Auch der Verwirk- 
<lb/>lichung dieser Absicht stellten sich unvorhergesehene Hinder- 
<lb/>nisse entgegen.2) Der zweite Abschnitt sollte nämlich die


<lb/>Braut im 12. Jh.) in den Mitth. d. öst. Inst. 1880, 1881. Eine blosse
<lb/>Mittheilung über Material (geldrische Urkunden im Hausarchive zu
<lb/>München) das. 1882.


<lb/>*) lieber den Lombardenbund (1868), die Grafen der Romagna
<lb/>(1868), das Testament K. Heinrichs VI. (1871), das Verfahren gegen
<lb/>Heinrich den Löwen nach dem Berichte der Gelnhäuser Urkunde (1871)r
<lb/>Konradins Marsch zum palentinischen Felde (1881). Kleine Mitthei- 
<lb/>lungen in den Mitth. d. öst. Inst. 1880, 1881. — * *) Ficker hat das Kur-
<lb/>fiirstenrecht später im Deutschen Staatswörterbuch von Bluntschli und
<lb/>Brater kurz skizzirt (1861).
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0025.tif"
                n="XXV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>XXV
</p>
            <p>

               <lb/>Frage kurz erledigen, wer vor Ausbildung des ausschliess- 
<lb/>lichen Wahlrechtes der Kurfürsten zu den wahlberechtigten
<lb/>Fürsten zählte, und da stiess unser Forscher auf derartige
<lb/>Schwierigkeiten, dass ihm eine genaue Untersuchung der ein- 
<lb/>schlägigen Fragen nothwendig erschien, ehevor er Weiter- 
<lb/>ung. So entstand das erste jener bedeutungsvollen ver- 
<lb/>fassungsgeschichtlichen Werke, die Ficker einen Ehrenplatz
<lb/>unter den Vertretern dieser Disziplin sichern: der erste Band
<lb/>„Vom Reichsfürstenstande“ (1861). Das Buch trägt den
<lb/>Oharakter der Einzelforschung, ist unmittelbar aus den Quel- 
<lb/>len gearbeitet und so angeordnet, dass von allem abgesehen
<lb/>ist, was die Theorie zur Erklärung der Thatsachen beiträgt.
<lb/>Vorzugsweise das XII. und XIII. Jahrhundert ins Auge
<lb/>fassend, beschäftigt es sich an der Hand eines reichen Ur- 
<lb/>kundenmaterials wesentlich damit, nach äusseren Kennzeichen
<lb/>festzustellen, wer in verschiedenen Zeiten Reichsfürst war
<lb/>und wer nicht, ohne den inneren Gründen für das eine oder
<lb/>andere nachzugehen. Der Band ist der einzige geblieben;
<lb/>der zweite, dessen Ausarbeitung eine mehrfache Unter- 
<lb/>brechung erfuhr, ist nicht erschienen.1) Aber einige Unter- 
<lb/>suchungen, auf die der Gegenstand desselben führte, sind
<lb/>gesondert veröffentlicht. Sie betreffen die Reihenfolge der
<lb/>Reichshofbeamten in der Hohenstaufen-Zeit (1862); ferner
<lb/>die für die Stellung der geistlichen Fürsten in der Reichs- 
<lb/>verfassung wichtige Vorfrage über das Eigenthum am Reichs- 
<lb/>kirchengut, welches dem Reiche gehört habe, während den
<lb/>Reichskirchen nur ein dauerndes Recht auf Besitz und
<lb/>Genuss zustand (1872); endlich die fürstlichen Willebriefe
<lb/>und Mitbesiegelungen, in deren Abhandlung (1882) speziell
<lb/>der Hinweis auf die Parallele zur Entwickelung des Königs- 
<lb/>wahlrechtes von Interesse ist. Bereits in der Einleitung zum
<lb/>„Reichsfürstenstand“ hatte Ficker schwungvoll die universale
<lb/>und nationale Stellung des deutschen Kaiserreichs geschildert.

<lb/>*) Indessen hat mir Ficker das Manuskript zwecks Herausgabe
<lb/>anvertraut und werde ich nach Abschluss der Durcharbeitung den
<lb/>Band der Oeffentlichkeit Obergeben.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0026.tif"
                n="XXVI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVI
</p>
            <p>

               <lb/>Näher verbreitete er sich darüber in mehreren 1861 im
<lb/>Ferdinandeum zu Innsbruck gehaltenen Vorträgen, sowie in
<lb/>der Schrift „Deutsches Königthum und Kaiserthum“ (1862),
<lb/>mit welcher er auf v. Sybels Abhandlung „Die deutsche
<lb/>Nation und das Kaiserreich“ entgegnete. Sie durchweht die
<lb/>Luft jener entscheidungsschwangeren Jahre, da die Rufe
<lb/>„Hie Oesterreich“, „Hie Preussen“ die Nation unterwühlten
<lb/>und spalteten, und die Ueberzeugung von der Morschheit
<lb/>des alten Gebäudes, der Nothwendigkeit neuer politischer
<lb/>Formen immer weitere Kreise ergriff. Ficker bekannte sich
<lb/>als „Grossdeutschen“; und er fühlte sich gedrängt, auch
<lb/>öffentlich seine Stimme für Kaiser und Reich zu erheben.
<lb/>Hier entrollt er uns ein herrliches Bild der Aufgaben, des
<lb/>Werdeganges und Absterbens des vielgestaltigen Staatswesens,
<lb/>wie es die Väter gegründet. Kein Weltreich und, insoferne
<lb/>es über das deutsche Volk hinausgriff, kein Nationalreich,
<lb/>besass es eine gesunde Grundlage, ausgezeichnet brauchbar,
<lb/>um gleichzeitig eine universale und nationale Wirksamkeit
<lb/>zu entfalten. Nicht die ursprüngliche Grundlage, sondern
<lb/>gerade das Verlassen derselben hat das alte Reich gefällt.
<lb/>Darum ging Fickers politische Ueberzeugung auf Aufrecht- 
<lb/>erhaltung einer die Nation überschreitenden äusseren Macht- 
<lb/>stellung und innerhalb derselben auf grössere Einigung der
<lb/>ganzen Nation. Wenn wir da lesen, dass die nationalen
<lb/>Interessen noch immer auf die durch das alte Kaiserreich
<lb/>vorgezeichnete Richtung hinweisen, dass es an Haltpunkten
<lb/>fehle, welche uns die Möglichkeit des Bestandes eines ganz
<lb/>auf sich gestellten deutschen Nationalreiches verbürgen
<lb/>könnten: so muthen solche Sätze uns Kinder einer neuen
<lb/>Epoche fremd an, in welcher der deutsche Name unter
<lb/>Preussens Führung in ungeahntem Glanze erstrahlte. Aber
<lb/>gerade der Deutsche unserer Tage wird Fickers Empfinden
<lb/>für die Gesammtnation und für eine über die Nation hin-
<lb/>ausgehende Stellung Deutschlands würdigen. Er selbst ver- 
<lb/>schloss sich natürlich keineswegs den Fortschritten, welche
<lb/>die frische Thatkraft des Nordens dem deutschen Volke
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0027.tif"
                n="XXVII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVII
</p>
            <p>

               <lb/>brachte. Doch blieb ihm die Ausscheidung jener kerndeut- 
<lb/>schen Lande, wo das Nibelungenlied erklang und ein Walter
<lb/>von der Vogelweide gesungen, aus Deutschland nach wie
<lb/>vor höchst unsympathisch, ja er hielt die Ausscheidung im
<lb/>Hinblicke auf die inneren Kämpfe und Krisen des auf sich
<lb/>gestellten Oesterreich für nicht ungefährlich auch für das
<lb/>neue Reich.

<lb/>Das Jahr 1861 brachte Ficker das Ehrendoktorat der
<lb/>Breslauer juristischen Fakultät. Dem Wunsche, diese Aus- 
<lb/>zeichnung mit der Widmung einer rechtsgeschichtlichen
<lb/>Schrift zu erwidern, verdanken wir das berühmte Buch
<lb/>„Vom Heerschilde“ (1862), welches vorzugsweise zeigt, wie
<lb/>die Heerschild-Theorie der Rechtsbücher mit dem thatsäch-
<lb/>lichen Rechtsleben ihrer Zeit übereinstimmt.

<lb/>Schon in den fünfziger Jahren richtete Ficker seine
<lb/>Aufmerksamkeit auf Italien und dessen Quellenschätze. Ein
<lb/>wiederholter Aufenthalt im Lande führte ihn behufs Material- 
<lb/>sammlung in den Archiven nach Venedig, Florenz, Pisa,
<lb/>Lucca, Siena, Rom, Neapel, Palermo und nach anderen
<lb/>Städten.1) Die Uebemahme der deutschrechtlichen Vorträge
<lb/>lenkte dann seine Studien, vermittelt durch Franklins Bei- 
<lb/>träge zur Geschichte der Rezeption des römischen Rechtes,
<lb/>speziell auf das italienische Reichsgerichtswesen. Aus den
<lb/>bezüglichen Untersuchungen ist eines der schönsten Werke
<lb/>hervorgewachsen, welches die deutsche Rechtswissenschaft
<lb/>geschaffen hat: die „Forschungen zur Reichs- und Rechts- 
<lb/>geschichte Italiens“ (vier Bände 1868—1874). Gleich dem
<lb/>„Reichsfürstenstande“ sind sie nicht auf Grundlage eines
<lb/>fertigen Planes, sondern durch allmähliche Erweiterung einer
<lb/>Einzeluntersuchung entstanden. Es handelte sich um die
<lb/>Frage, inwieweit zur Staufenzeit das Reichsgerichtswesen in
<lb/>Italien von den deutschen Grundsätzen beherrscht wurde,
<lb/>insbesondere ob auch in Italien sich die Funktion des Rich-

<lb/>*) Wir besitzen von ihm auch mehrere Publikationen betreffs
<lb/>italienischer Archive: über das Pisaner Archiv (1855), die toskanischen
<lb/>Archive (1873) und das Munizipalarchiv zu Albenga (1880).
</p>

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                n="XXVIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVIII
</p>
            <p>

               <lb/>tens und Urtheilens schied. Schwieriger als die Beant- 
<lb/>wortung dieser im Allgemeinen zu verneinenden Frage ge- 
<lb/>staltete sich eine weitere, oh nämlich der hier zu Tage
<lb/>tretende scharfe Gegensatz deutschen und italienischen Rech- 
<lb/>tes erst von der Wirksamkeit der Bologneser Schule datirt
<lb/>oder schon früher lebendig war. Im Verlaufe der Unter- 
<lb/>suchungen wurde Ficker auf Dinge geleitet, die den Haupt- 
<lb/>gegenstand kaum noch näher berührten. Demnach ist der
<lb/>Inhalt der „Forschungen“ einerseits theilweise nur lose mit
<lb/>dem Reichsgerichtswesen verknüpft, andererseits aber er- 
<lb/>schöpft er wieder nicht alle Theile des Reichsgerichtswesens,
<lb/>weil zunächst eine Einzelfrage den Ausgangspunkt bildete.
<lb/>Beginnend mit allgemeinen Erörterungen über Gerichtswesen
<lb/>und Bann1), lässt Ficker die vor- und beisitzenden Funktio- 
<lb/>näre der italienischen Gerichte an uns vorüberziehen, um
<lb/>schliesslich der ursprünglichen Frage näherzutreten, inwie- 
<lb/>weit sich Richten und Urtheilen trennten. Dabei ergab sich
<lb/>reichlich Gelegenheit, Ausführungen über verschiedenes An- 
<lb/>dere, wie Verwaltungsrecht, kirchliche Verhältnisse, italie- 
<lb/>nische Rechtsschulen, einzuordnen. Es ist Fickers nicht hoch
<lb/>genug zu veranschlagendes Verdienst, uns hier ein auf siche- 
<lb/>rer Basis beruhendes lebensvolles Bild italienischer Rechts- 
<lb/>entwickelung geschenkt zu haben, welche, wie wir uns gegen- 
<lb/>wärtig halten müssen, für das Verständniss der späteren deut- 
<lb/>schen Rechtsordnung dem alten römischen Recht an Werth
<lb/>kaum nachsteht.

<lb/>Den verfassungsgeschichtlichen2) reihen sich bahn- 
<lb/>brechende Publikationen zur Urkundenlehre an. In deren
<lb/>Mittelpunkt stehen die durch Scharfsinn, Materialkenntniss
<lb/>und — nicht zuletzt — durch Fleiss wahrhaft bewunderungs- 
<lb/>würdigen „Beiträge zur Urkundenlehre“ (zwei Bände 1877,
<lb/>1878), eine Leistung, welche Ficker den ersten Diplomatikern


<lb/>*) Hier auch einschlägig Fickers spätere Abhandlung „Die gesetz- 
<lb/>liche Einführung der Todesstrafe für Ketzerei“ (1880). — *) Dazu
<lb/>zählen noch kleine ins Kaiserrecht und Kanzleramt einschlagende Mit- 
<lb/>theilungen (1885, 1886).
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0029.tif"
                n="XXIX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIX
</p>
            <p>

               <lb/>beigesellt. Stets hatte er der Urkunde als einem verläss- 
<lb/>lichen Beweismittel ein Hauptaugenmerk zugewendet, wie
<lb/>das ja auch für Fickers Schule charakteristisch ist. Seine
<lb/>Studien führten ihn zu der für die Quellenkritik höchst
<lb/>wichtigen Frage, ob bei den Königsurkunden urkundliches
<lb/>und faktisches Itinerar sich ausnahmslos decken. Da be- 
<lb/>obachtete er nun merkwürdige Unregelmäfsigkeiten bei Aus- 
<lb/>fertigung der Urkunden, nicht regellose Versehen in einzelnen
<lb/>Fällen, sondern Unregelmäfsigkeiten, die der besonderen
<lb/>Regel nicht entbehrten. Schon die Beschäftigung mit Boeh-
<lb/>mers Regesten hatte Bedenken gegen die Richtigkeit des
<lb/>Itinerars in ihm erweckt, und bezüglich der Datirung einiger
<lb/>unzweifelhaft echten Urkunden K. Friedrichs II. war Ficker
<lb/>1871 mit einer eigenen Abhandlung hervorgetreten, worin
<lb/>er Ausstellung seitens der Reichsregierung und bezüglich
<lb/>Ort und Zeit eine andere Entstehung, als angegeben, be- 
<lb/>hauptete. Die Frage nach dem Zutreffen des aus den Königs- 
<lb/>urkunden gewonnenen Itinerars, „des festen Gerippes der
<lb/>Reichsgeschichte,“ bildet denn auch den wesentlichen Inhalt
<lb/>jener „Beiträge“. Die Geschichtsforschung verdankt ihnen
<lb/>Bewahrung vor zahlreichen Irrthümern und Fehlgriffen, die
<lb/>ohne Kenntniss des Ficker’schen Werkes unvermeidlich sind.
<lb/>Weitere „Beiträge“ über Zeugen und Datirung (1880), Un- 
<lb/>genauigkeiten bei Angabe der Zeugen (1881) und über das
<lb/>Aufkommen des Titels Romanorum Rex (1885), sowie klei- 
<lb/>nere Mittheilungen in der Zeitschrift des Wiener historischen
<lb/>Instituts (1882, 1884, 1886) vervollständigen Fickers Thätig-
<lb/>keit zur Förderung der Urkundenwissenschaft.

<lb/>In der letzten Schaffensperiode gerieth Ficker in eine
<lb/>fremde Welt. So Grossartiges er hier wieder leistete, so
<lb/>mag man dennoch vielleicht bedauern, dass er unter dem
<lb/>Drucke seiner Natur die alten Arbeitsgebiete verlassen, auf
<lb/>welchen er sonst unser Wissen noch vielfach vertieft und
<lb/>bereichert hätte. Ficker widmete seine Stunden jetzt dem
<lb/>Privatrecht, den weittragenden Problemen der Verwandt- 
<lb/>schaft der germanischen Rechte und Stämme zu einander,
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0030.tif"
                n="XXX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>XXX
</p>
            <p>

               <lb/>der Rechtsvergleichung unter mafsgebender Berücksichtigung
<lb/>der nordgermanischen Rechte und Völker. Und ein so starkes
<lb/>Interesse für diese Fragen war in ihm erwachsen, dass er
<lb/>im hohen Greisenalter sich noch eine gewisse Kenntniss
<lb/>skandinavischer Sprachen anzueignen trachtete, die ihm
<lb/>durch Unterstützung von sprachkundiger Freundesseite thun-
<lb/>lichst entbehrlich gemacht ward. In Fickers Forscherleben
<lb/>spiegelt sich ein bedeutsames Stück Geschichte der germa- 
<lb/>nistischen Rechtswissenschaft: die Erweiterung der deutschen
<lb/>zur germanischen Rechtsgeschichte, ein entscheidendes Vor- 
<lb/>rücken der rechtsvergleichenden Methode, welcher die Zu- 
<lb/>kunft gehört. Zunächst wurde Ficker auf die Eheschliessung
<lb/>geleitet, und zwar auf dem Wege der Neubearbeitung der
<lb/>Reichsregesten, welche stets sachliche und sprachliche
<lb/>Schwierigkeiten ergab, sobald Verlobung und Vermählung in
<lb/>Frage kamen. Es entstand der Aufsatz „ Eonradin s Vermäh- 
<lb/>lung“ (1883). Interessante Quellenfunde über die Beziehung
<lb/>von Desponsatio und Traditio Hessen Ficker die Unter- 
<lb/>suchungen immer weiter fortsetzen, mit dem nächsten Ziele,
<lb/>den weltlichen Eheschliessungsbrauch im XII. und XIII. Jahr- 
<lb/>hundert festzustellen. Eine angekündigte Abhandlung dieses
<lb/>Inhaltes erschien nicht, weil Ficker die Nothwendigkeit
<lb/>weiterer Untersuchungen empfand. Diese Arbeiten brachten
<lb/>ihn in den spanischen Quellenkreis. Er überzeugte sich, dass
<lb/>im spanischen altgothisches Recht stecke. Den wichtigen
<lb/>Umstand wollte er früher veröffentlichen als die Ehe- 
<lb/>schliessung. Es geschah in dem lehrreichen Aufsatze „Ueber
<lb/>nähere Verwandtschaft zwischen gothisch - spanischem und
<lb/>norwegisch-isländischem Recht" (1888), welcher den ver- 
<lb/>wandtschaftlichen Zusammenhang der ostgermanischen Rechte
<lb/>erörtert und mehrere Rechte, wie das friesische1) und vor
<lb/>allem das langobardische2), im Widerspruch gegen die herr-


<lb/>*) Friesisches Recht glaubte Ficker auch bei den siebenbürgischen
<lb/>Lachsen entdeckt zu haben, die sonach gleichfalls ostgermanische Be-
<lb/>standtheile enthalten sollen. Hierüber verbreitet sich der Aufsatz
<lb/>„Zur Frage nach der Herkunft der siebenbürgischen Sachsen* * (1898). —


<lb/>*) Dazu noch die Abhandlung „Das longobardische und die scandina-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0031.tif"
                n="XXXI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXI
</p>
            <p>

               <lb/>sehende Annahme der ostgermanischen Gruppe zuspricht.
<lb/>Begreiflicher Weise wünschte Ficker, die bezüglichen Er- 
<lb/>gebnisse noch an einer andern Partie zu erproben. Sie war
<lb/>die Erbenfolge, und er entschied sich dafür, letzteres Pro- 
<lb/>blem vor der Publikation über die Eheschliessung in Angrit,
<lb/>zu nehmen. So schuf der schon betagte Mann in erstaun- 
<lb/>licher Geistesfrische die „Untersuchungen zur Erbenfolge der
<lb/>ostgermanischen Rechte“, gedacht als erste Hauptabtheilung
<lb/>des geplanten grandiosen Werkes, während eine zweite zu- 
<lb/>nächst die mittelalterliche Eheschliessung ins Auge fassen
<lb/>sollte. Vier starke Bände und die erste Abtheilung des
<lb/>fünften in elf Jahren (1891 —1902)! Die Aufstellungen
<lb/>tragen vielfach einen äusserst revolutionären Charakter; ich
<lb/>erwähne nur die Anschauung über die älteste Rechtstellung
<lb/>des Weibes. Ficker selbst hat humoristisch bemerkt, seine
<lb/>Einzelergebnisse seien derart, dass man leicht auf den Ge- 
<lb/>danken kommen könnte, es sei ein Geist des Widerspruches
<lb/>in ihn gefahren, der ihn in allen Einzelfällen von vornherein
<lb/>von der Annahme ausgehen liess, die Dinge müssten sich
<lb/>anders verhalten, als sie bisher aufgefasst seien. Das sach- 
<lb/>liche Urtheil muss jenen überlassen bleiben, die auf lang- 
<lb/>jährige intensive Beschäftigung mit diesem Gegenstände zu- 
<lb/>rückblicken können. Es hat bisher an Bedenken von sach- 
<lb/>kundiger Seite nicht gemangelt. Darüber aber wird keine
<lb/>Meinungsverschiedenheit herrschen können: dass uns Ficker
<lb/>hier zum ersten Male eine grossangelegte, mit mathe- 
<lb/>matischer Exaktheit aufgebaute Methode der Rechtsver- 
<lb/>gleichung an die Hand gegeben, dass das Werk eine Fülle
<lb/>werthvoller Resultate, Gedanken und Anregungen enthält,
<lb/>und dass es auf einem Quellenmateriale von so kolossaler
<lb/>Ausdehnung fusst, wie es bisher noch nicht dagewesen.
<lb/>Ficker bat einen epochemachenden Fortschritt in der rechts- 
<lb/>geschichtlichen Methode und in unserer Kenntniss des ger- 
<lb/>manischen Erbrechtes angebahnt. Dieses hohe Verdienst

<lb/>vischen Rechte“ (1901). Sie ist der letzte Beitrag Fickers zu den
<lb/>»Mittheilungen* des Wiener Institutes.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0032.tif"
                n="XXXII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXII
</p>
            <p>

               <lb/>wird nicht erschüttert werden, mag sich auch eine Reihe
<lb/>von Sätzen als irrig erweisen.

<lb/>Es war ihm nicht mehr beschieden, das Riesenwerk zu
<lb/>vollenden. Seit ein Influenza-Anfall ihn vor einigen Jahren
<lb/>aufs Krankenlager geworfen, konnte er sich nicht mehr voll- 
<lb/>ständig erholen. Trotzdem die Kräfte allmählich schwanden,
<lb/>blieb Ficker bis zuletzt geistig regsam und beschäftigte sich
<lb/>mit seiner „Erbenfolge“, wovon, wie ich höre, noch Material
<lb/>für einen ganzen Band im Nachlasse enthalten ist. Herr
<lb/>Prof. v. Amira erzählte mir, dass Ficker nicht lange vor
<lb/>seinem Tode noch eine Erkundigung in Sachen seiner
<lb/>Forschung bei ihm eingezogen. An einem durch gänzliche
<lb/>Entkräftung hervorgerufenen Lungenödem ist Ficker endlich
<lb/>in den Morgenstunden des 10. Juli im Alter von sechsund-
<lb/>siebenzig Jahren sanft und friedlich entschlummert. Ein
<lb/>Leben ist erloschen, das stets ein leuchtendes Vorbild selbst- 
<lb/>loser Hingabe im Dienste der Erkenntniss und des deutschen
<lb/>Geistes bleiben wird. Und wohl niemand, der diesem Manne
<lb/>mit dem menschenfreundlichen, unbeugsamen, nach innen
<lb/>gekehrten Charakter näher gestanden, vernahm ohne schmerz- 
<lb/>liche Trauer die Todeskunde. Die wissenschaftliche Welt
<lb/>aber wird die Erinnerung an den mächtigen Denker für
<lb/>immerdar treu und dankbar bewahren, der ein halbes Jahr- 
<lb/>hundert hindurch als ein rastloser Baumeister auf dem Felde
<lb/>der deutschen Rechtsgeschichte gewaltet hat.

<lb/>Graz. Paul Puntschart.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Karl Hegel</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">von Ulrich Stutz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Karl Hegel

<lb/>wurde am 7. Juni 1813 zu Nürnberg als der ältere von den
<lb/>beiden Söhnen des Philosophen Hegel geboren. Sein auch
<lb/>sonst nicht regelmässiger Studiengang ist ein neuer Beweis
<lb/>für die alte Thatsache, dass innerer Beruf auch ohne zweck- 
<lb/>entsprechende Vorbereitung schliesslich doch durchbricht.
<lb/>Nicht eine regelrechte historische Ausbildung hat den jungen
<lb/>Hegel, der sich anfänglich in wenig glücklichen Versuchen
<lb/>einer theologisch gerichteten Nachfolge seines Vaters ab- 
<lb/>mühte, zum Historiker gemacht, wiewohl der Einfluss wenig- 
<lb/>stens von Schlosser von ihm selbst dankbar anerkannt
<lb/>worden ist. Vielmehr war es eine glückliche Freundschaft
<lb/>mit Georg Beseler und namentlich mit Gervinus und
<lb/>dessen anmuthiger Gattin, die ihn der geschichtlichen Wirk- 
<lb/>lichkeit zuführte, und sein auf sich selbst gestelltes Ich hat
<lb/>ihn schliesslich in ernster Selbstzucht zum vorbildlichen
<lb/>methodischen Geschichtsforscher und Verfassungshistoriker
<lb/>gemacht, so dass er, der lange unter dem schweren Druck
<lb/>des väterlichen Ruhmes gestanden, bald mit dem Dichter

<lb/>durfte , »

<lb/>„zu den Grossen sagen,

<lb/>Die längst umwallt der Ruhm wie Opferrauch:

<lb/>So hoch als euch mag mich kein Flügel tragen,

<lb/>Doch, Meister, schaut! ein Maler bin ich auch.“

<lb/>Das Gebiet, auf dem Hegel solche Erfolge errang, war
<lb/>und blieb die Stadtverfassungsgeschichte, zunächst die italie- 
<lb/>nische, dann und für immer die deutsche.

<lb/>Es war auf einer italienischen Reise, die er nach 1837
<lb/>bestandener Doctor- und 1838 erledigter Lehramtsprüfung
<lb/>unternahm und vor kurzem erst überaus lebendig geschildert
</p>
            <pb facs="2085091_23+1902_0034.tif"
                n="XXXIV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXIV
</p>
            <p>

               <lb/>hat, dass er, angeregt durch Gervinus, der 1833 eine Ge- 
<lb/>schichte der florentinischen Historiographie veröffentlicht
<lb/>hatte, mit der mittelalterlichen Stadtverfassung von Florenz
<lb/>sich zu beschäftigen begann. In Rostock, wo Beseler dem
<lb/>eigentlich durch noch nichts anderes als durch eine Disser- 
<lb/>tation: De Aristotele et Alexandro Magno Legitimirten
<lb/>in freundschaftlichem Vertrauen auf seine Leistungsfähigkeit
<lb/>1841 eine ausserordentliche Professur für Geschichte ver- 
<lb/>schaffte, wuchs sein Unternehmen zu einer Geschichte der
<lb/>italienischen Stadtverfassung aus. Man versteht Hegels spä- 
<lb/>tere Abwendung von diesen italienischen Studienx) eher, wenn
<lb/>man bedenkt, dass er sein Erstlings- und Hauptthema zwar
<lb/>mit voller wissenschaftlicher Hingabe, aber wesentlich im
<lb/>Dienst deutscher Yerfassungsgeschichte behandelte. Kein
<lb/>Geringerer als Savigny hatte in der mit Recht viel be- 
<lb/>wunderten Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter
<lb/>die Fortdauer der römischen MunicipalVerfassung behauptet;
<lb/>kein Geringerer als Eichhorn wa* unter dem Bann seines
<lb/>romanistischen Mitbegründers der historischen Rechtsschule
<lb/>zu dem Ergebniss gelangt, dass sogar die Verfassung der
<lb/>deutschen Städte, insbesondere Kölns und durch dies Frei-
<lb/>burgs und der Zähringischen Gründungen, vom römischen
<lb/>Recht sich herleite. Welche Genugthuung für den nach
<lb/>einer achtunggebietenden wissenschaftlichen Stellung ringen- 
<lb/>den Hegel, als er diesen Meistern gegenüber in respektvoller
<lb/>Bescheidenheit, aber mit der sicheren Bestimmtheit über- 
<lb/>legener Sachkunde nachzuweisen vermochte, dass selbst die
<lb/>italienische Städteverfassung des Mittelalters durchaus auf
<lb/>germanischer Grundlage ruhe! Die 1847 in 2 Bänden er- 
<lb/>schienene Geschichte der Städteverfassung von Italien
<lb/>erbrachte diesen Nachweis mit aller wünschenswerthen
<lb/>Gründlichkeit. Ihr Aufbau ist bekannt. Eine knappe, aber
<lb/>erschöpfende Darstellung der römischen Städteverfassung und


<lb/>*) Vgl. aber noch: Ordnungen der Gerechtigkeit von
<lb/>Florenz 1867, Die Chronik des Dino Compagni 1875, Ueber
<lb/>üen historischen Werth der älteren Dante-Commentare 1878.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0035.tif"
                n="XXXV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXV
</p>
            <p>

               <lb/>ihrer Schicksale von der Zeit der Republik an bis herab
<lb/>auf die byzantinische Herrschaft geht als Einleitung voraus.
<lb/>Dann erweitert sich das Buch immer mehr zu einer Ver-
<lb/>fassungs-, ja man kann wohl sagen, allgemeinen Geschichte
<lb/>Italiens unter dem Gesichtspunkt der Städtefrage. Nichts
<lb/>wird ausser Acht gelassen, was zum Städteproblem irgend- 
<lb/>wie in Beziehung gebracht werden kann, nichts — und wäre
<lb/>es noch so interessant — wird mitgeführt, was nicht in Zu- 
<lb/>sammenhang damit steht. Prunklos, aber gefällig fliesst der
<lb/>Strom der Darstellung dahin, zunächst durch die Jahrhun- 
<lb/>derte der Langobardenzeit. Das Ergebniss, dass in den
<lb/>römischen Landestheilen die städtische Kurie trotz Weiter- 
<lb/>führung kurialer Wendungen in Formeln und Urkunden bald
<lb/>einschlief, indess die Langobarden zwar die Stadtterritorien
<lb/>benutzten, aber die germanische Abneigung gegen die Städte
<lb/>wenigstens durch deren verfassungsrechtliche Nichtachtung
<lb/>bethätigten, war nicht durchweg neu. Hegel hatte für ein- 
<lb/>zelne seiner Behauptungen ältere Italiener und unter den
<lb/>Deutschen namentlich Leo zu Vorläufern, italienische und
<lb/>deutsche Zeitgenossen wie Troya (Deila condizione de’ Ro- 
<lb/>mani 1844) und Bethmann-Hollweg (Ursprung der lom- 
<lb/>bardischen Städtefreiheit 1846) zu Mitstreitern. Dennoch
<lb/>ist es sein und nur sein Verdienst, dass die Gegenansicht
<lb/>trotz Savignys Autorität und 30jähriger Herrschaft zusammen- 
<lb/>brach. Nicht alle seine Ausführungen haben Stand gehalten;
<lb/>dass anfänglich von den Langobarden gar kein römisches
<lb/>Recht geduldet worden, dass der langobardische Klerus als- 
<lb/>bald nach langobardischem Recht gelebt habe u. a. m., hat
<lb/>sich seither als nicht richtig erwiesen. Aber in der Haupt- 
<lb/>sache sind Hegels Beweise und Ergebnisse unerschüttert
<lb/>geblieben und wissenschaftliches Gemeingut geworden. Das
<lb/>gilt auch von dem positiven Theil des Werks, der ausser
<lb/>den Fortschritten der Frankenherrschaft namentlich den Ur- 
<lb/>sprung und die Entfaltung der Konsulatsverfassung behandelt.
<lb/>Hierin ist man vielleicht noch mehr als für die langobar- 
<lb/>dische Periode über Hegel hinausgekommen, aber nur auf
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0036.tif"
                n="XXXVI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>XXXVI
</p>
            <p>

               <lb/>dem von ihm gelegten Grund. Noch heute nach mehr als
<lb/>einem halben Jahrhundert liest man das Buch mit Genuss
<lb/>und immer neuer Belehrung; noch heute muss zu ihm
<lb/>greifen, wer Gegenstände der mittelalterlichen, auch der
<lb/>kirchlichen Verfassungsgeschichte Italiens studiren will.

<lb/>Die Anerkennung liess nicht auf sich warten; das Werk
<lb/>erschien und hatte einen vollen Erfolg nicht nur in Deutsch- 
<lb/>land sondern auch im Ausland, zumal in Italien, wo es den
<lb/>Ruhm deutscher Wissenschaft ehrenvoll mit behaupten half.
<lb/>Inzwischen war der Verfasser, 1848 zum Ordinarius befördert
<lb/>und seit 1850 mit seiner Base Johanna aus dem alten Nürn- 
<lb/>berger Patriziergeschlecht der Tücher in glücklicher Ehe
<lb/>verbunden, 1856 von Rostock nach vorübergehender eifriger
<lb/>Betheiligung am politischen Leben nach Erlangen überge- 
<lb/>siedelt, dem er bis zu seinem Lebensende treu blieb. Nach
<lb/>kaum 2 Jahren bot ihm die von König Maximilian II. ge- 
<lb/>gründete Münchner Historische Kommission, die ihn auch
<lb/>mit Ranke in immer näheren Verkehr brachte, Gelegenheit
<lb/>zu weiterer Bethätigung auf dem Gebiete der Städteforschung.
<lb/>Schon ein stattlicher Anhang zur Geschichte der italienischen
<lb/>Städteverfassung hatte sich auch mit den ausseritalischen,
<lb/>insbesondere mit den deutschen Städten befasst und für sie
<lb/>unter gleichzeitiger Widerlegung Eichhorns ebenfalls den
<lb/>germanischen Ursprung dargethan. Jetzt übernahm Hegel
<lb/>für die genannte Kommission die von Pertz angeregte
<lb/>Herausgabe der deutschen Städtechroniken. Für
<lb/>den, der gleich Hegel bereits in konstruktiv-darstellerischer
<lb/>Arbeit sich bewährt hat, bedingt eine solche Editorenarbeit
<lb/>immer ein gewisses Opfer. Hegel hat es mit Freuden ge- 
<lb/>bracht und ist in seiner Aufgabe bald aufgegangen. Nach
<lb/>Feststellung des Arbeitsplans begann er mit den Chroniken
<lb/>seiner geliebten Geburtsstadt Nürnberg, in ihrem ersten
<lb/>Band, der das Stromerbüchlein enthält, zugleich ein Muster
<lb/>für die spätem schaffend. Von den nahezu 30 Bänden, die
<lb/>bis jetzt vorliegen, hat Hegel ausser den 5 Nümbergem auch
<lb/>die Strassburger und Mainzer, jede in 2 Bänden bearbeitet;
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0037.tif"
                n="XXXVII"
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            <p>

               <lb/>XXXVII
</p>
            <p>

               <lb/>der bald nachher erfolgende Untergang der Strassburger
<lb/>Originale bestärkte Hegel sichtlich im Bewusstsein der Ver- 
<lb/>dienstlichkeit dieser seiner mühevollen Arbeit. Zu all diesen
<lb/>Ausgaben und ausserdem zu den Kölner Chroniken hat
<lb/>er u. a. verfassungsgeschichtliche Einleitungen beigesteuert.
<lb/>Man kann darüber, ob solche Einleitungen in die Ausgaben
<lb/>selbst hineingehören, verschiedener Ansicht sein; der Um- 
<lb/>stand, dass die Forschung ziemlich bald selbst über eine
<lb/>Musterleistung wie Hegels Einführung in die Kölnische Ver- 
<lb/>fassung erheblich hinausgekommen ist, dürfte eher dagegen
<lb/>sprechen. Aber missen möchte man diese bei aller Kürze
<lb/>so viel sagenden und scharf das Wesentliche erfassenden
<lb/>Abrisse deutscher Stadtverfassungsgeschichten um keinen
<lb/>Preis; auch sie sind vorbildlich. Uebrigens griff Hegel,
<lb/>der 1856 einen Abstecher in die Geschichte der Mecklen- 
<lb/>burgischen Landstände gemacht hatte, auch für um- 
<lb/>fassendere Arbeiten nochmals zur Feder. Mit 68 Jahren
<lb/>begann, mit 78 vollendete er 1891 ein zweibändiges Werk:
<lb/>Städte und Gilden der germanischen Völker im
<lb/>Mittelalter, das für das Städtewesen in den rein germa- 
<lb/>nischen Gebieten die von Wilda begründete, von Gierke
<lb/>umgebildete, von Nitz sch übertriebene, aber auch von
<lb/>Thierry, Brentano u. A. benutzte Lehre von der Gilde
<lb/>als der Wurzel der Stadtverfassung zu widerlegen suchte.
<lb/>Ja 1898 behandelte der 85jährige unter der Aufschrift: Die
<lb/>Entstehung des deutschen Städtewesens nochmals zu- 
<lb/>sammenfassend in kritischer Auseinandersetzung mit den ver- 
<lb/>schiedenen neueren Städtetheorien das Problem, das ihn sein
<lb/>ganzes Leben hindurch beschäftigt hatte. Dass die Summe
<lb/>des Wissens und der Beobachtung, die ein so reiches und
<lb/>langes Gelehrtenleben zeitigte, gewaltig war, ist ebenso
<lb/>selbstverständlich, wie dass der Greis nicht mehr mit dem- 
<lb/>selben Erfolg in die Schranken trat, wie s. Z. der in der
<lb/>Vollkraft seiner Jahre stehende Mann; gewichtiger und be- 
<lb/>gründeter Widerspruch namentlich von juristischer Seite blieb
<lb/>nicht aus. Bei den Städten und Gilden merkt man deut-

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth. III
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0038.tif"
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            <p>

               <lb/>XXXVIII
</p>
            <p>

               <lb/>lieh, dass der Verfasser durch langjährige Editionsarbeit den
<lb/>Sinn für die konstruktive Erfassung in etwas eingebüsst hatte.
<lb/>Dazu kam, dass einen Irrthum zu zerstören zwar auch ein
<lb/>wissenschaftliches Verdienst ist. Aber den höchsten Lohn
<lb/>trägt regelmässig nur der davon, der auch auf baut. Auch
<lb/>hielt sich das Werk, indem es konstruktive Ausschreitungen
<lb/>mit Recht bekämpfte, von einer gewissen historisch-statisti- 
<lb/>schen Einseitigkeit selbst nicht fern. Einen so einleuchtenden
<lb/>und auch gar nicht abzuweisenden Gedanken, wie dass der
<lb/>Hinzutritt gewillkürter Verbände, als da waren Einungen und
<lb/>Gilden u. s. w., zu den geborenen von Haus, Sippe, Hundert- 
<lb/>schaft, Völkerschaft u. a. m. das Verbandswesen mächtig ge- 
<lb/>fördert und die Entstehung der städtischen Gemeinwesen mit
<lb/>bestimmt habe, schafft man selbst dadurch nicht aus der
<lb/>Welt, dass man für jede einzelne Stadt darthut, wie ein
<lb/>Zusammenhang zwischen Stadtgemeinde und Einung sich
<lb/>quellenmäfsig nicht nachweisen lässt. All dies stellt übrigens
<lb/>den grundlegenden Werth auch dieses Hegelschen Werkes
<lb/>nicht in Frage, das zusammen mit neueren Spezialunter- 
<lb/>suchungen etwa wie der Aufsatz: Lateinische Wörter und
<lb/>deutsche Begriffe 1893 *) oder die den Text des Frei- 
<lb/>burger Stadtrechts von bedenklichen modernen Verschlimm- 
<lb/>besserungen errettende Untersuchung von 1896: Das erste
<lb/>Stadtrecht von Freiburg2) manches unverlierbare Er- 
<lb/>gebnis eindringlichster Detailforschung zeitigt. Und welch
<lb/>bewunderungswürdige Frische offenbarte nicht auch darin
<lb/>der Greis, der noch mit 70 Jahren Nordisch lernte und es
<lb/>zu voller Beherrschung dieser für sein Studium unentbehr- 
<lb/>lichen Sprache brachte!

<lb/>Diese Frische blieb ihm bis zu seinem Ende treu. 1900
<lb/>veröffentlichte er noch auf vielfaches Drängen Erinne- 
<lb/>rungen aus seinem Leben3), die in ihrer Schlichtheit

<lb/>*) Im Neuen Archiv f. ältere deutsche Geschichtskunde XVIII
<lb/>8. 207 f. — *) In der Zeitschrift für Geschichte des Oberrheins N. F. XI
<lb/>8. 277ff. — *) Karl Hegel, Leben und Erinnerungen. Ohne sie,
<lb/>zwei treffliche Nachrufe von F. Frensdorff in den Nachrichten der
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0039.tif"
                n="XXXIX"
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            <p>

               <lb/>XXXIX
</p>
            <p>

               <lb/>und Wahrheit zu den Perlen deutscher Gelehrtenautobio- 
<lb/>graphien gehören. Ohne je ernstlich den schweren Druck
<lb/>des Alters gespürt zu haben, heraus aus einem arbeits- und
<lb/>erfolgreichen Leben schied der Nestor der deutschen Histo- 
<lb/>riker am 5. Dezember 1901 von hinnen, abgerufen durch
<lb/>einen Tod, der ihm ebenso freundlich war wie zuvor das
<lb/>Leben.
</p>
            <p>

               <lb/>Gott. Gesellschaft der Wissenschaften 1902 8. 52 ff. und in den Hansi- 
<lb/>schen Geschichtsblättern XXIX 1902 8. 139 ff., sowie ohne die warmen
<lb/>Gedenkworte von R. Fester, Beil. d. Allg. Zeitg. 1901 Nr. 285 vom
<lb/>11. Dez. hätte es das Unterzeichnete Redaktionsmitglied trotz erfolg- 
<lb/>loser Bemühungen um einen anderweitigen Ersatz nicht unternommen,
<lb/>an Stelle des ursprünglich gewonnenen und besonders berufenen Mit- 
<lb/>arbeiters, der aber nachher leider verhindert war, diesen Nachruf zu
<lb/>schreiben. Denn es ist sich dessen wohl bewusst, wie schwer es, zumal
<lb/>bei solcher Verschiedenheit von Alter und Studienrichtung, hält, das
<lb/>Lebenswerk eines Mannes nach Verdienst und Recht zu würdigen,
<lb/>dessen Persönlichkeit auf sich wirken zu lassen einem nicht ver- 
<lb/>gönnt war.

<lb/>Freiburg i. Br.
</p>
            <p>

               <lb/>Ulrich Stutz.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0040.tif"
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</desc>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Zu den germanischen Königswahlen</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mayer, Ernst">Mayer, Ernst</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Dr. Ernst Mayer

<lb/>in Würzburg.

<lb/>I.

<lb/>1. Der Schwabenspiegel 130 sagt mit Bezug auf die Kur- 
<lb/>fürstenwahl: und also sol jediu minner volge der merren
<lb/>volgen. Daz ist an aller kur recht. Dass der Spiegler mit
<lb/>seiner allgemeinen Behauptung alle Wahlen, also vor Allem
<lb/>auch die kirchlichen im Auge hat, ist zweifellos. Allein
<lb/>das ist die Frage: woher stammt die Hegel der formellen
<lb/>Einmüthigkeit? Schon v. Wretschko1) hat auf den germani- 
<lb/>schen Satz verwiesen, dass dem Urtheil der Majorität die
<lb/>Minorität sich anschliessen muss. Es soll nun dem Wesen
<lb/>und der Begrenzung dieser Erscheinung genauer nach- 
<lb/>gegangen werden.

<lb/>Die Folgepflicht der urtheilenden Minorität ist am
<lb/>schärfsten im nordischen Recht ausgeprägt:

<lb/>Nach der Grägäs müssen die Urtheiler richten, bei
<lb/>Strafe der Landesverweisung. Doch hängt die Giltigkeit
<lb/>der Entscheidung nicht von der Mitwirkung aller ab; es
<lb/>genügt, wenn 6 Richter da sind.2) Weiterhin ist es Rechts-


<lb/>i) Diese Zeitschr.XX 8.186. — *) Konungsb.41: „Nun wollen einige
<lb/>richten und einige nicht, da riskiren diejenigen die Landesverweisung,
<lb/>die nicht darüber richten wollen und es ist Recht, ihn wegen Ding- 
<lb/>störung sofort am Gesetzesfelsen zu laden und denselben Sommer zu
<lb/>verfolgen, sobald 6 Richter auf ihre Sitze hinaus gekommen sind oder
<lb/>mehrere. Und wird gerade so vollständig das Urtheil dieser, als wenn
<lb/>sie alle urtheilten.“


<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth. 1
</p>
            <pb facs="2085091_23+1902_0042.tif"
                n="2"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>pflicht, dass alle zu dem Urtheil, auf das man sich geeinigt
<lb/>hat und das einer unter den Richtern aussagt, die Zustim- 
<lb/>mung (samkvaedi) erklären; wer sich schweigend verhält,
<lb/>wird wegen Vingstorung wiederum mit Landesverweisung
<lb/>gestraft.1) Wo dem einen als materiell Betheiligten das
<lb/>Stimmrecht fehlt, soll er immerhin dem Urtheil der Genossen
<lb/>sein samkvaedi geben.*) Einigen sich die Richter nicht, so
<lb/>kommt es zum vefang: d. h. es treten sich nun die beiden
<lb/>Parteien als selbstständige Collegien gegenüber; jede er- 
<lb/>klärt ihr Urtheil; Kläger oder Beklagter aber klagt gegen
<lb/>die ihm feindliche Urtheilergruppe wegen des ungerechten
<lb/>Spruchs auf die utlegd, d. h. die Dreimarkbusse. Die
<lb/>Entscheidung über vefang am Frühlingsgericht fällt das
<lb/>Yiertelsgericht am Allthing; über vdfang im Yiertelsgericht
<lb/>aber befindet das fünfte Gericht. Es kann aber nur dann zu
<lb/>vefang kommen, wenn auch für die Meinung der Minder- 
<lb/>heit mindestens 6 Leute eintreten.8) — Der Zusammenhang
<lb/>ist also folgender: jedenfalls muss der einzelne Urtheils-
<lb/>finder entweder einem fremden Urtheil sich anschliessen
<lb/>oder er muss ein eigenes Urtheil fällen; das letzte gilt aber
<lb/>nur, wenn mindestens 6 von den 36 Richtern zustimmen.
<lb/>Der keins von beiden thut, verfällt der Landesverweisung;
<lb/>schlägt aber jemand ein eigenes Urtheil vor oder schliesst sich


<lb/>*) Konungsb. 41. a. E. „Der das Urtheil aufsagt, soll so sprechen:
<lb/>„ich behaupte, dass wir da ein rechtmäfsiges Urtheil fällen, wenn wir
<lb/>dieses fällen“, und aussagen, was er urtheilen will. „Es ist unser aller
<lb/>Urtheil“, soll er sagen. Diese haben auch alle ihre Zustimmung zu dem
<lb/>Urtheil zu leisten, über das sie eins geworden sind, und antworten,
<lb/>dass das sei das Urtheil aller. Wenn jemand dabei schweigt, und
<lb/>seine Zustimmung zu dem Urtheil nicht leisten will, fiber das sie eins
<lb/>geworden sind, so ist das Dingstörung und er schweigt sich in die
<lb/>Landesverweisung.“ — *) Konungsb. 40. a. E. — *) Konungsb. 42; 58
<lb/>von en peir verda eigi sam dema an ab. — Ich schliesse mich in
<lb/>in dieser bestrittenen Frage der Auffassung an, welche K. Maurer
<lb/>(kritische Vierteljahrsschr. XXXII. 8. 332 fd.) gegen Vil. Einsen om
<lb/>den oprindelige ordning af nogle af den islandske Fristats Institutioner
<lb/>1888 8. lOfde. vertritt. Nach Einsen 8. 22 würde es zum vefang
<lb/>kommen, wenn überhaupt keine Einstimmigkeit erzielt wird. Allein
<lb/>nicht nur beweist Konungsb. 42, dass man sich die gegenübertretenden
<lb/>Urtheiler stets als 2 Collegien denkt, sondern vor allem spricht gegen
<lb/>Firsen die Analogie des norwegischen Rechtes.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Za den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>dem fremden Urtheil an, so riskirt er — wie in Norwegen —
<lb/>die Dreimarkbnsse und nicht die Landesverweisung.

<lb/>Nahezu die gleichen Formen begegnen im norwegischen
<lb/>Mutterland. Hier sind die Urtheiler wieder zur Entscheidung
<lb/>verpflichtet.1) Einigen sie sich nicht, so kommt es wieder
<lb/>zur Urtheilsspaltung, aber nur unter der Voraussetzung, dass
<lb/>gegen die Mehrheit eine Minderheit von mindestens V* * steht
<lb/>und sich von der gemeinsamen Urtheilsföllung fernhält.3)
<lb/>Die durch eines der beiden Urtheile beschwerte Partei klagt
<lb/>dann wegen logran 3) und die unterliegenden Urtheiler zahlen
<lb/>dann 12 aura silfrmetna *), d. h. 3 Mark gezähltes Geld.8)
<lb/>Erst später ist dieser Betrag herabgesetzt worden, und wenn
<lb/>der Urtheiler schwört, dass er überhaupt nichts besseres
<lb/>weiss, so verfällt er jetzt überhaupt nicht mehr.8) — "Wich- 
<lb/>tig ist dann hier noch eine andere Reihe: die Form, in
<lb/>der die Thingleute zustimmen, ist nach altem Recht das
<lb/>vapnatak.7) Die Geschichtsquellen berichten wiederholt, dass
<lb/>die Verurtheilung durch vapnatak der Thingleute erfolgt.8)
<lb/>Aber auch nach den Rechtsquellen wird das Urtheil durch
<lb/>vapnatak innerhalb und ausserhalb der lngrötta verbindlich.*)
<lb/>Zu diesem vapnatak erscheinen nun aber die Thingleute


<lb/>*) Gal. p. 1. 35 »wenn sie aber nicht darum artheilen wollen, so
<lb/>sind sie schuldig 15 Mark.“ — *) Gal. p. 1. 35 „lediglich dann kann
<lb/>man vom fylkisping die Sache zum Gulaping ziehen, wenn */* der
<lb/>Leute vom Gericht weggehet und nennen Recht das, was er sagt";
<lb/>Frost, p. 1. X. 30 „Jeden Spruch von denen, über welche alle fylkis-
<lb/>menn einig sind, soll niemand zerraufen, wenn sie um die Dinge zu
<lb/>Recht erkennen, über die sie zu urtheilen haben, wenn auch bei
<lb/>Seite treten die Verwandten (bauggildismenn ok nefgildismenn) und
<lb/>die Verschwägerten (nämagar)“ [d. h. wenn sie wegen ihrer Bethei- 
<lb/>ligung nicht mitstimmen (anders als in Island, vgl. ob. 8. 2 N. 2) und
<lb/>es so an einer formellen Einmüthigkeit fehlt]. „Wenn sich aber ein
<lb/>Viertel der Leute oder mehrere der Thingleute vom Gericht entfernen,
<lb/>so soll man die Gerichtsspaltung zum Gericht zurückhringen (d. h.
<lb/>im Gericht konstatiren) und mit der Sache sich zum 2 fylknaping
<lb/>wenden.“ — *) Gul. p. 1. 266 (8. 88 ob.). — *) Frost, p. 1. Einl. § 16. —


<lb/>*) v. Amira, Nordgermanisches Obligationenrecht II S. 513 f. — •) Magn.
<lb/>Landsl. VII. 25. a. E. — 7) Zum folg, bekanntlich 8. Grundtvig om de
<lb/>gotiske folks vabened in d. k. d. vidensk. forh. 1870. 8. 44 fde. und dazu
<lb/>Maurer in Germania XVI 8. 317 fde. — •) Heimskringla (ed. Finnur
<lb/>Jonsson) III 8. 346 Z. 15. III 8. 447 Z. 18 fde. — •) Frost, p. 1. V. 46.
<lb/>„Dasselbe (wie bei domrof wider das gewöhnliche Gericht) steht auch

<lb/>1*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0044.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>Emet Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>verpflichtet bei einem baugr von 12 aurar, also wohl wieder
<lb/>bei 24 aurar gezähltem Geld.1) Im spätem Recht tritt
<lb/>dann an Stelle des vapnatak das lofatak.2)

<lb/>Alles zusammengenommen, so kennt das norwegisch- 
<lb/>isländische Recht die Verpflichtung aller Richtenden durch
<lb/>positive Erklärung sich dem vorgeschlagenen Urtheil anzu-
<lb/>schliessen, oder, wenn man dies nicht thun will, ein eigenes
<lb/>Urtheil zu fällen und für dieses die genügende Zahl von
<lb/>Folgern zu werben; sonst begeht man Thingstörung. Schlägt
<lb/>aber jemand ein Urtheil vor, das nicht die Zustimmung aller
<lb/>findet oder nimmt er eines an, welches nicht die Zustimmung
<lb/>aller findet, so riskirt er schliesslich — die erforderliche
<lb/>Minimalminorität vorausgesetzt — bei der Gerichtsspaltung
<lb/>die Dreimarkbusse.

<lb/>Die beiden andern nordischen Recht enthalten, soweit
<lb/>ich sehe, keine direkten Nachrichten über die Verpflichtung
<lb/>zur Urtheilsfolge. Immerhin leuchtet im dänischen Recht
<lb/>dieselbe Struktur wie im Westnordischen durch. Nur dann
<lb/>kann eine vor das haereth gehörige Sache an das Lands- 
<lb/>thing gebracht werden, wenn entweder 1. eine Verurtheilung
<lb/>am Haerethsthing erfolgt ist und nun das Urtheil am Lands- 
<lb/>thing eingebracht wird — offenbar damit dort die Friedlos- 
<lb/>legung erfolgt3) oder 2. wenn man über die Entscheidung
<lb/>am Haerethsthing uneins ist.4) Wieder also ist ein ein- 
<lb/>stimmiges Urtheil unangreifbar; erst der Dissens führt zum
<lb/>Rechtszug.

<lb/>Auch das deutsche Recht betont wiederholt die Folge- 
<lb/>pflicht der Minorität.5) Allein die nordischen Rechte gehen


<lb/>darauf, wenn ein Mann zerrauft das Urtheil, welches am Frostuthing
<lb/>gefällt ist und bei welchem innerhalb und ausserhalb der legretta das
<lb/>vapnatak angewandt ist."


<lb/>*) Frost. J&gt;. 1. XII. 4 (Wenn der Pflichtige die skeyting nicht vor- 
<lb/>nehmen will) „da bitte er (der Berechtigte) die Bauern um eine
<lb/>skeyting mit vapnatak. Und die Bauern verwirken, jeder von ihnen,
<lb/>einen Bing von 12 aurar, wenn sie das ablehnen". Dazu v. Amira II
<lb/>8. 626 N. I—6. — * *) Genaueres Maurer a. a. O. 8. 330 f. — *) Skanel.
<lb/>(Schlyter) I. 139; Vald. saell. lov. (Thorsen) 87. (8. 61). — 4) Eriks,
<lb/>saell. lov. (Thorsen) II. 50. a. A. „oder wenn man sich spaltet in Be- 
<lb/>zug auf Rechtsertheilung am Haerethsping, dann hat er die Entschei- 
<lb/>dung (skil) am Landsthing zu haben“. — *) Die Stellen bei Gierke,
<lb/>Genossenschaftsrecht II 8.478 N. 7. 8. 482 N. 19, 8.483 N. 24.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>davon aus, dass jeder Ausspruch einer gewissen Zahl von
<lb/>Leuten eben ein Urtheil ist, das nicht mehr durch eine ent- 
<lb/>gegenstehende Majorität beseitigt werden kann, und geben
<lb/>«o einem uralten Gedanken Ausdruck, der in anderer Prä- 
<lb/>gung auch im Beweisrecht wiederkehrt: denn auch hier ent- 
<lb/>scheidet gegenüber einer noch so verbreiteten abweichenden
<lb/>Beurtheilung ursprünglich wenigstens eine bestimmte Zahl
<lb/>von Zeugen oder Eideshelfern; hier wie dort genügt die
<lb/>Meinung einer geschlossenen Zahl von Volksgenossen. Nach
<lb/>südlichem Recht dagegen ist, wie es scheint, die Majorität
<lb/>unbedingt mafsgebend1) und deshalb findet sich nichts der
<lb/>nordischen Gerichtspaltung Aehnliches mehr.2) Eine weitere
<lb/>Zersetzung ist es dann wohl auch, dass, wo sich zwei Ur-
<lb/>theilsvorschläge gegenüberstehen, keiner der beiden Theile
<lb/>für seinen Vorschlag eine Verantwortung trägt, wenn er in
<lb/>Minorität bleibt; nur ganz leichte Andeutungen des Gegen-
<lb/>theils sind zu erkennen.3)

<lb/>Die französischen Rechtsquellen erwähnen noch da und
<lb/>dort die Verpflichtung der Urtheilsfinder, dem von andern
<lb/>gefundenen Urtheil sich anzuschliessen oder selber ein Ur- 
<lb/>theil zu fallen.4) — Eigenartig sind die Angaben des Pierre


<lb/>*) S.Sp. II. 12. § 10 u. Sw.Sp. 116. 172. — *) Der Satz in Sw.Sp.
<lb/>172: ei ziehent ouch ir urteil wol an den hoehera rihter, der aller- 
<lb/>dings im Vorausgehenden einen Dissens der Urtheilsfinder voraussetzt,
<lb/>ist dem Wortlaut nach nichts anderes als das amtliche Befragen des
<lb/>Oberhofs, nicht die nordgermanische Parteiklage wegen Gerichtsspal- 
<lb/>tung. — *) Planck, Gerichtsverfahren I 8. 265 fde. — *) Beaumanoir
<lb/>(Beugnot) 65 § 12 Et se l’une partie veut jugier et juge et l’autre
<lb/>partie ne veut fere jugement, ne se veut accorder a celi, qui est fes,
<lb/>li sires doit delivrer cix, qui ont jugi£ et retenir cix en prison, qui
<lb/>ne voelent jugier ne eus accorder au jugement, dusqu’a tant, qu’il se
<lb/>seroient accordö au dit jugement, ou il aroit fet autre. — Anc. coutuüae
<lb/>de Bourgogne (Maraier) c. 8: mais se on est en jugement et li un des
<lb/>jugeour se descorde des autre, ä otroier li convient. Quar li mains se
<lb/>doit tenir ä la plus grande partie, se il ne les set trop ä tort jugier et
<lb/>que il le puisse maintenir, se mestier est. — Jean d’Ibelin 46 gestattet
<lb/>den Urtheilsfindem par la foi qu’il deivent au seignor zu erweisen, qu’il
<lb/>ne sont pas si apencds, qu’il ne puissent dire o nete conscience: ohne
<lb/>das wird allerdings die Nichterklärung noch als Verletzung der Lehns- 
<lb/>pflicht gegen den Gerichtsherm angesehen. — Ganz die kanonischen
<lb/>Normen über Majorität verwendet die Summa de legibus Normanniae
<lb/>I. 9. 5 in einer andern Beziehung (Tardif): es soll die Mehrheit nur
<lb/>entscheiden, wenn zu ihr auch die discretiores et majores gehören.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>de Fontanes. Im Gegensatz zu andern Nachrichten1), die
<lb/>sich mit einer Urtheilsfallung durch 2 Leute begnügen, ver- 
<lb/>langt er8), wie andere niederfränkische Quellen3), zu einem
<lb/>gütigen Urtheü 4 Urtheilsfinder; wenn sich aber 5 Leute
<lb/>dem Urtheil angeschlossen haben, so kann dieses mit der
<lb/>Urtheilsschelte nicht mehr angegriffen werden. Da man ja
<lb/>zu den Urtheilsfindem noch den Vorsitzenden Richter zählen
<lb/>muss, so würde ein mit der Urtheilsschelte unanfechtbares
<lb/>Uriheil dann vorliegen, wenn 6 Leute mitwirken — Zahlen,
<lb/>welche den nordischen Verhältnissen sehr nahe kommen. —
<lb/>Die Urtheüer, die hier stets Vasallen des Gerichtsherm sind,
<lb/>müssen nun nach Pierre entweder dem fremden Urtheil
<lb/>folgen oder selber ein solches finden. Bei widersprechenden
<lb/>Urtheüen entscheidet die Majorität.4) Diejenigen, welche
<lb/>dem fremden Urtheil folgen, unterliegen auch der kämpf-

<lb/>J) Beaumanoir 89 § 8; 61 § 52. Jean d’Ibelin 46. — *) Pierre 21
<lb/>§ 29: certes encore i (zur Urtheilsfindung) sofisent quatre ä ce fere,
<lb/>por ce que eil, contre cui on reut le jugement puet demander a celui,
<lb/>qui le jugement rent, s'il s'assent ä tel jugement come il dit, et aussi
<lb/>as trois autres apres, anquel qu’il voudra et puet lequel qu’il voudra
<lb/>des quatre fauser; nequedent je ne te lo mie, que tu faces rendre, s’il
<lb/>n’i a 5 homes au moins, se eins! n’est, qu’il eusst p4rill el delai. car se
<lb/>li cinquiesmes i estoit, et li fauseres li demandoit, s’il s’i assent ausi
<lb/>come li autre et il disoit oil, par taut seroit eil boutez ari&amp;re de son
<lb/>fausement et seroit estable la chose jugöe. — *) 4 scabini sind zum
<lb/>Urtheil erforderlich nach der Keure des Waeslands (Wamkönig flndr.
<lb/>R.6. II. 220 § 10; die Keure der Vierämter hat 3—4 scabini (Warnkönig II.
<lb/>222 § 81). — 4) Pierre 21 § 20. Der Schriftsteller geht hier von der
<lb/>Voraussetzung aus, dass nicht alle Urtheilsfinder erschienen sind, aber
<lb/>immerhin eine zur Urtheilsfindung genügende Zahl und dass diesen ein
<lb/>Aufschub der Urtheilsfindung gewährt ist. Wenn nun zu dem neuen
<lb/>Termin diese Ersterschienenen in genügender Anzahl wieder kommen,
<lb/>daneben aber auch solche, welche bisher nicht erschienen waren, so
<lb/>können die letztem erklären, sie wüssten kein besseres Urtheil zu
<lb/>fidlen, hielten aber auch das von den Ersterschienenen gefällte Urtheil
<lb/>nicht für gut; dann sind sie zur Folge nicht verpflichtet: car c’est
<lb/>pecchiez morteis d’asentir soi a jugement contre sa conscience. Alle
<lb/>aber, welche schon im ersten Termin dagewesen sind und sich den
<lb/>Aufschub haben gewähren lassen, ne s’en porroient passer, qu’il n’en-
<lb/>suissent ou feissent meilleur. Et si le li home de la cort qui lor
<lb/>respit auroient eu, estoient en d£bat de lor jugement, si que une
<lb/>Partie des jugeors deissent une chose et l’autre partie autre, en ce
<lb/>devroit l’en rendre le jugement la oü la greignor partie s’asentiroit.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Zn den germanischen Königswahlen. 7

<lb/>liehen Urtheilsschelte und empfangen die Busse wegen un- 
<lb/>gehöriger Urtheilsschelte. *) — Dem Bisherigen scheinen
<lb/>aber andere Stellen bei Pierre entgegenzustehen: der Ur- 
<lb/>theilsschelte kann man sich nämlich im Ganzen dadurch ent- 
<lb/>ziehen, dass man sich bei der Urtheilsverkündigung entfernt,
<lb/>je nach der Art der Urtheilsverkündigung auch dadurch,
<lb/>dass man bei der Urtheilsverkündigung schweigt.2) Der an- 
<lb/>scheinende Widerspruch lässt sich nun nicht dadurch lösen,
<lb/>dass man zwischen dem Folgen bei der Berathung und bei der
<lb/>Urtheilsverkündigung scheidet.3) Auch ist unmöglich dasjenige
<lb/>Verhalten der scheltenden Partei gegenüber keine Folge, was
<lb/>noch immer dem Richter gegenüber als Folge genügt.4) Son- 
<lb/>dern die Lösung ist viel einfacher: Pierre sagt, dass man
<lb/>einem fremden Urtheil folgen oder einen eigenen Vorschlag
<lb/>machen muss; er betont aber auf der andern Seite, dass es
<lb/>eine Todsünde ist, gegen das eigene Gewissen einem fremden
<lb/>Urtheil zuzustimmen.5) So kennt eben Pierre nicht mehr
<lb/>die Pflicht der Minorität, die ein entgegengesetztes Urtheil
<lb/>gefunden, sich der Majorität anzuschliessen: Entfernung oder


<lb/>*) Alle diejenigen, welche dem Urtheil zugestimmt haben, sollen
<lb/>bei der Urtheilsverkündigung anwesend sein; wenn sie dann von der
<lb/>Partei gefragt dem Urtheil folgen, so unterliegen sie der Schelte:
<lb/>Pierre 21 § 21 a. E., d. h. soweit nur 4 Urtheiler befragt worden sind
<lb/>und diese bejaht haben; die Befragung und Zustimmung des 5. macht
<lb/>das Urtheil unanfechtbar (S. 6. N. 2). Umgekehrt hat die Partei, welche
<lb/>die Urtheilsfmder nacheinander um ausdrückliche Zustimmung zum
<lb/>Urtheilsvorschlag fragte und dann schalt, allen diesen, die amende
<lb/>zahlen, wenn die Schelte unzulässig ist: Pierre 22 § 16—18. Aus letz- 
<lb/>terer Stelle ergibt sich auch, gegen wen sich das Schelten richtet:
<lb/>Danach können sich die Urtheilsfmder der Schelte entziehen, gelten
<lb/>also nicht als zustimmend, wenn der Verkündigende die Worte braucht:
<lb/>je vos dis por droit, die Partei dann fragt: qui vos en siut und nun
<lb/>die Urtheilsfmder schweigen; nur dann stimmen sie zu, wenn giß «1«*
<lb/>ausdrücklich und nacheinander sagen. Erklärt aber der Verkündigende:
<lb/>li home de ceienz nos dient por droit und die Partei stellt die gleiche
<lb/>Frage, so werden die übrigen Urtheilsfmder als zu stimmend angenom- 
<lb/>men, selbst wenn sie sich entfernen. Hier ist also direkt nur aus- 
<lb/>drücklicher Widerspruch erforderlich, wenn man der Schelte entgehen
<lb/>will. — *) Pierre 21 § 21 a. E. 22 g 16—18: vorige Note. — •) Nach
<lb/>Pierre 22 g 19: dagegen 22 g 17. g 18. — 4) Das siuvre in Pierre 22
<lb/>g 17. g 18 ist offenbar dasselbe wie in Pierre 21 g 20. — *) Pierre 21
<lb/>g 20 a. E. 8. 6. N. 4.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Schweigen oder allenfalls ausdrücklicher Widerspruch ist die
<lb/>Form, in der dieser gestattete Dissens zum Ausdruck kommt.
<lb/>So ist bei Pierre die alte Form schon ganz zersetzt. Möglicher- 
<lb/>weise schimmern freilich in den Angaben dieses nordfran- 
<lb/>zösischen Juristen Gestaltungen durch, welche dem nordi- 
<lb/>schen Recht sehr nahe stehen: kommt wirklich ein Urtheil
<lb/>nur mit 4—5 Urtheilsfindern zu Stande und ist der Urtheiler
<lb/>verpflichtet zu folgen oder ein Gegenurtheil zu finden, so
<lb/>kann das ursprünglich bedeutet haben, dass jeder, der das
<lb/>Stimmenmindestmafs für ein Gegenurtheil nicht erreicht, sich
<lb/>dem ersten Urtheil anschliessen muss. So wie aber Pierre
<lb/>die Sache schildert, kann jeder einzelne für sich, wenn er
<lb/>nur einen entgegengesetzten Vorschlag gemacht hat, vom
<lb/>Anschluss absehen.

<lb/>2. Dass die Minderheit der Mehrheit folgt, ist dann auch
<lb/>für diejenigen Aussagen der Rechtsgenossen bestimmt, die
<lb/>zwar keine unmittelbare, urtheilsmäfsige Entscheidung des
<lb/>Rechtsstreites enthalten, sondern nur auf dem Gebiet des
<lb/>Beweises liegen, aber thatsächlich doch einem Urtheil sehr
<lb/>nahe kommen: ich meine das Nachbarzeugniss und den Ge-
<lb/>schwornenbeweis. Die Sonderstellung dieser Erklärungen
<lb/>ergibt sich sofort, wenn man dem gegenüberhält, dass der
<lb/>Eideshelfer- und Zeugenbeweis erst dann gelingt, wenn alle
<lb/>geforderten Eide geleistet sind; das Versagen auch nur
<lb/>einer Person macht sachfällig.1) lieber Abweichungen von
<lb/>diesem Prinzip, die sich später ergeben, soll nachher die
<lb/>Rede sein.

<lb/>Dem gegenüber zeigt schon das hier weniger durch- 
<lb/>sichtige deutsche Recht, dass beim Beweis durch Nachbarn,
<lb/>bei der Kundschaft die Majorität genügt.2) M. E. gehört es
<lb/>in den gleichen Zusammenhang, wenn das normannische
<lb/>Recht bei den petitorischen Rekognitionen Einstimmigkeit
<lb/>verlangt, in Besitzstreitigkeiten aber, dieser ursprünglichsten
<lb/>Anwendung des Nachbarzeugnisses, die Majorität entscheidet.8)


<lb/>*) Für das südgermanische Recht Planck § 113. § 114. Für das
<lb/>nordische vor allem Frost. f&gt;. 1. 4. 8 „und wenn ein Zeuge ausfällt, so
<lb/>wird der ganze Eid hinfällig“ (dazu Schlyter juridisk. afhandl. I S. 215;
<lb/>Brandt forei. II 8. 260 f.). — *) 8.8p. III 21 § 8; Sw.Sp. 282. — ») Ge- 
<lb/>naueres bei Brunner, Die Entstehung der Schwurgerichte 8. 364 fde.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0049.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Za den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>Das gleiche Prinzip kennen nun die isländischen Quellen
<lb/>in der Weise, dass beim Geschwomenbeweia die Minderheit
<lb/>ihr samkvaedi erklären muss; allein sie kann zugleich vor
<lb/>Gericht darlegen, dass sie anders ausgesagt hätte, wenn sie
<lb/>in Mehrheit gewesen wäre; dadurch entzieht sich die Minder- 
<lb/>heit der Haftung, wenn hinterher die Aussage als falsch an- 
<lb/>gegriffen wird.1) Aus dem norwegischen Recht lässt sich
<lb/>weiter nichts entnehmen, weil in diesem der Geschwornen-
<lb/>b eweis nur ganz undeutlich auftritt.

<lb/>Dagegen führen die dänischen Nachrichten zu einem
<lb/>ähnlichen Ergebniss. Zunächst ist wiederholt bezeugt, dass
<lb/>in der naefnd die Majorität entscheidet.2 * * * * *) Weiter aber ist
<lb/>die Dreimarkbusse denjenigen angedroht, welche eine der
<lb/>Majoritätsaussage entgegengesetzte Aussage beschwören.8)
<lb/>So muss sich also offenbar die Minorität der Majorität an-
<lb/>schliessen, ausser jene will es darauf ankommen lassen, dass
<lb/>der Majoritätseid durch jene eigentümliche Controle ver-


<lb/>1) Konungsb. 35 (S. 64) „wenn sie nicht einig werden, welche
<lb/>Aussage sie einbringen sollen, so haben die, welche die mehreren sind,
<lb/>zusammen zu rathen. Und haben diese Aussage vorzubringen und sie
<lb/>haben alle ihre Zustimmung zu erteilen. Aber sie sollen das bei Ge- 
<lb/>richt sagen, dass sie eine andere (Aussage) eingebracht hätten, wenn
<lb/>sie dazu die Majorität gehabt hätten“. — *) Eriks saell. lov. II. 26
<lb/>„was die sieben von den dreizehn thun, das ist malsgebend (fuit)“. II. 42.


<lb/>„Da soll er zehn Leute dazu ernennen und dieser (der Beklagte) 3 aus-
<lb/>scheiden und wollen 4 ihn verteidigen, so ist er schuldlos“. — Jydske


<lb/>lov (Petersen) I. 52 bei Nachbarzeugniss über Grenzverhältnisse: „und
<lb/>wenn unter ihnen Zwiespalt ist, so bleibe das beständig was die
<lb/>mehreren thun. Und schworen 6 und 6 etwas anderes, so werden 3
<lb/>dazu ernannt, und welchen die zwei folgen, das bleibe stehen“. II. 55
<lb/>ähnlich bei Stimmengleichheit unter ransnaefninge. — priv. civ. Ri- 
<lb/>pensis c. 2: sed si illi XII in unum convenire non poterint, maior pars
<lb/>prevalebit et quidquid iuramento suo decreverit, ratum teneatur. —
<lb/>Thord Degn (Thorsen) lat. Text. 55 [längerer dänischer Text 48]: et
<lb/>quidquid plores illorum iuraverint, hoc ita ratum sit, quod ipsorum


<lb/>iuramentum numquam possit in irritum revocari (für Stoknefnd). —


<lb/>*) Thord Degns längerer dänischer Text 13: „Da sollen zwölf ernannt


<lb/>werden von dem Herad und welche die 12 überwinden (oder über- 
<lb/>beweisen? owervinnae) wegen der That oder des Raths oder Gebots,


<lb/>die sollen alle friedlos sein und deren (der Majorität) Eid soll nie hin- 
<lb/>fällig werden und wer entgegen (der Majorität) schwört, büsse dem


<lb/>Bauern (Gegner) 3 Mark und dem König ebensoviel.“
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0050.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>sichtet wird, welche in Dänemark und Schweden Bischof
<lb/>und die besten Leute der Gegend — ursprünglich offenbar
<lb/>auf Grund des Synodalrechts — ausüben.

<lb/>• Etwas Aehnliches dürfte dann auch im schwedischen Recht
<lb/>gegolten haben, kann aber freilich nur indirekt erschlossen
<lb/>werden: In den westgotischen Quellen tritt einestheils der
<lb/>Ausdruck lukt naemd — geschlossene naemd — hervor1),
<lb/>andemtheils wird öfters von einem sich vertheidigen mit siu
<lb/>af naempdini geredet.2) — Es ist nun von Hiäme die Ansicht
<lb/>aufgestellt worden, dass die lukt naemd diejenige Zwölferjury
<lb/>sei, welche in schweren Fällen angewendet wird und Ein- 
<lb/>stimmigkeit erfordert, während im andern Fall, da, wo man
<lb/>sich auf 7 von der naemd beruft, es sich um kleinere Streitig- 
<lb/>keiten handele und man nur mit 7 von der Zwölferjury be- 
<lb/>weise.8) Schlyter4) hat sich sehr scharf gegen diese Auffas- 
<lb/>sung ausgesprochen. Es muss nun sofort zugegeben werden,
<lb/>dass da, wo man sich auf 7 beruft, dies nur als Majorität der
<lb/>Zwölf aufgefasst ist und diese letzteren insgesammt zum Be- 
<lb/>weis herangezogen werden.5) Dieses Majoritätsprinzip gilt
<lb/>dann weiter im allgemeinen Landrecht.6) —Allein immerhin
<lb/>sind Anzeichen dafür da, dass der Ausdruck lukt naemd
<lb/>eine Aussage aller Mitglieder der Jury bedeutet, wie das ja
<lb/>auch sprachlich vollkommen möglich ist. In dem Statut von
<lb/>Alsno von 12857) wird bestimmt, dass bei Verletzungen des
<lb/>epsore man sich mit aldri haemeznaemd vertheidigt. In
<lb/>dem viel ausführlicheren Aufsatz über ehssre aber, der sich
<lb/>einestheils in Ostgothalagen eps., dann aber auch in Yestg.
<lb/>II. add. 7 findet, steht nun ebenfalls der gleiche allgemeine
<lb/>Satz, dass bei Bruch des epsore die naemd zur Anwendung


<lb/>*) Die Stellen im corp. jur. Sveo-Goth. I. 8. 455; einmal auch in
<lb/>Magn. Lands L. heghm. 11 und daher Christ. Lands L. heghm. 12; die
<lb/>entsprechende Stelle in Magn. Stadsl. heghm. 10 hat dafür: waeri sik
<lb/>maedh tolff manna edhe. — *) Yestg. II. piuf 2, wozu auch IV. 18.2;
<lb/>Yestg. II frip. 1; Yestg. I gipt. 5 § 1; Yestg. II gipt. 12; Yestg. II
<lb/>add. 2 § 2, add. 4; III. 117; IY. 18.1. — *) Hiäme om den fomsvenska
<lb/>naemden enligt getalageme 8. 17 f. 8. 33 f. — 4) Corp. jur. 8.-G. XIII.
<lb/>Anhang s. ▼. lukter, s. v. naemd. (8. 801, 802). — •) so Oestg. krist. 10
<lb/>g 2; dazu aus dem schwedischen Kreis Yestm. II manh. 21; von dem
<lb/>gotischen selber noch Yestg. II add. 2 § 2. — *) Magn. Lands L. pingm.
<lb/>33. - ') Dipl. Suec. 799 - Yestg. IV. 19 g 2.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0051.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königewahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>kommen soll, und zwar in zwei Formen: in der einen Form
<lb/>heisst es, dass die Entscheidung mit der konungsraefst er- 
<lb/>folgt; in der andern Fassung abör wird gesagt, dass all he
<lb/>maall, sum konungsepsore aeru, skulu slitaz me{&gt; luktri
<lb/>haeraznaemdinne. *) Wenn nun auch das Statut von Alsno
<lb/>und die ausführlichere Aufzeichnung der Form nach ganz
<lb/>verschieden sind2), so ist jenes dem Wesen nach doch
<lb/>soweit nichts anderes als eine verkürzte Wiedergabe der
<lb/>breiteren Darstellung, und man darf deshalb die Aussagen
<lb/>über das Beweisverfahren für gleichbedeutend nehmen.8) So
<lb/>ist dann lukt naemd so viel als ald naemd, die Aussage aller,
<lb/>wie denn auch sonst der Spruch der naemd als ein Reden von
<lb/>12 Leuten in den Rechtsquellen4) und Urkunden8) bezeichnet
<lb/>wird. — Allein es darf doch nicht die Auslegung von Hiärne
<lb/>angenommen werden6), dass nämlich in schweren Fällen
<lb/>Reinigung nur mit der einstimmigen naemd möglich war,
<lb/>dagegen in leichten Fällen die Majoritätsentscheidung ge- 
<lb/>nügte. Stellt man add. 3 und 5 der add. 4 zu Vestg. II
<lb/>gegenüber — die Stellen, auf welche sich Hiärne wesent- 
<lb/>lich stützt —, so könnte man allerdings an einen solchen
<lb/>Gegensatz denken, und die meisten Fälle, in welchen von
<lb/>der Reinigung mit 7 geredet wird, sind nicht dawider.7)
<lb/>Allein ganz entscheidend ist Yestg. H. add. 2. Unter andern
<lb/>wird hier (§ 2) dem Ausspruch von 7 Leuten aus der
<lb/>naempd auch der dem schwedischen Recht eigenthümliche
<lb/>Fall unterstellt, dass in derselben Sache vom Kläger und
<lb/>Beklagten je 24 Eideshelfer vorgeführt sind. Der Beweis
<lb/>mit 24 Eideshelfern kommt aber in den westgöthischen
<lb/>Quellen gerade für die schwersten Streitigkeiten zur An- 
<lb/>wendung. — Den Abschluss gibt Folgendes: nach dem all- 
<lb/>gemeinen Landrecht8) hat jedes einzelne Mitglied 3 Mark
</p>
            <p>

               <lb/>*) Erst eres in Oestg. eps. 13 und Yestg. II add. 7 § 27 nach dem
<lb/>Stockholmer Codex B. 59 (vgl. Schlyter praef. 8. XII f.; letzteres in
<lb/>Vestg. II add. 7 § 27 nach den übrigen Texten. — *) Schlyter in Bd. I
<lb/>gloss. s. v. lukter. — *) vgl. auch Hiärne 8. 29 N. 1. — *) Sederm.
<lb/>pingm. 7; vgl. auch das Stadtrecht in 8. 10 N. 1. — •) z. B. Silfver-
<lb/>stolpe svenskt diplom. I. 520 u. oft. — •) a. a. 0. 8. 31 f. — 7) Yestg. I
<lb/>gipt 5; Vestg. II gipt 12; Vestg. II frip. 1 (vgl. dazu Vestm. II manh. 21),
<lb/>Vestg. II puif 2. — •) Magn. Lands L. pingm. 33.
</p>

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                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>zu zahlen, „wenn die zwölf weder vertheidigen noch nieder- 
<lb/>fällig machen wollen“. Daraus folgt, dass die Nichterklä- 
<lb/>rung am Einzelnen gestraft wird und zwar weil keine Aus- 
<lb/>sage aller Zwölf zu Stande kommt. Nun entscheidet nach
<lb/>dem früheren einestheils die Majorität auch in den schwer- 
<lb/>sten Fällen, und dann wird doch wieder ein Eid Aller ge- 
<lb/>fordert. So wird eben die Verpflichtung des Einzelnen, sich
<lb/>zu erklären, auch in Schweden dahin zu deuten sein, dass
<lb/>die Minorität bei der 3 Markbusse für jeden einzelnen sich
<lb/>der Majorität anschliessen muss. Thut das der einzelne
<lb/>Geschwome nicht, so sichert er sich freilich gegen die Be- 
<lb/>strafung der falschen Aussage, wenn hinterher durch konungs-
<lb/>naemd oder biscopsnaemd der Spruch kassirt wird.1)

<lb/>3. Das Majoritätsprinzip und die Verpflichtung zum An- 
<lb/>schluss kann ursprünglich nur beim Nachbarzeugniss und
<lb/>dem, was sich daraus entwickelte, gegolten haben. Mit der
<lb/>zunehmenden Verbreitung des Geschwomenbeweises aber
<lb/>ist dann der Gedanken auch auf den Zeugen- und Eides- 
<lb/>helferbeweis übertragen worden, für den er ursprünglich
<lb/>nicht möglich war. — So ist im isländischen Recht das,
<lb/>was vorher für Majoritätsentscheidung und samkvaedi der
<lb/>Minorität beim kvidr gesagt wurde, ganz genau auch bei
<lb/>dem Zeugniss angewendet worden.2) — Dieselbe Entwicke- 
<lb/>lung weist dann auch das dänische Recht des 14. Jahr- 
<lb/>hunderts auf3); es ist das hier um so eigentümlicher, als in
<lb/>anderer Richtung das dänische Recht die ursprüngliche Natur
<lb/>des Eideshelferbeweises ungewöhnlich lange festgehalten hat:


<lb/>l) Oestg. krist. 18; raefst 16. pr.: nur die, welche geschworen
<lb/>haben, haften. — *) Eonungsb. I. 32 (8.57 unten); dazu E. Maurer, Bei- 
<lb/>träge zur Rechtsgeschichte des germanischen Nordens 8. 187 f. N. 2.
<lb/>Maurer hatte hier noch die Lesart der Litern Gragäsausgabe: f&gt;ott hinn
<lb/>se sottr um statt hinir se sottir um und nimmt deshalb eine Verant- 
<lb/>wortung nur des Wortführers der Mehrheit an, während doch die Ver- 
<lb/>antwortung alle gleichmäßig trifft; cf. die Analogie in Eonungsb. 37:
<lb/>pa er costr at sekia hina um pat, at peir hafe borit liugkvid. —
<lb/>Maurer nimmt ferner an, dass auch die Minorität der Urtheilsfinder
<lb/>genau so wie die Minorität der Zeugen die Befugniss des Protestes


<lb/>hatte. Direkt sagen die Quellen nichts davon und die Gestaltung der


<lb/>Folgepflicht der Urtheilsfinder in den übrigen Rechten spricht nicht
<lb/>dafür. — *) Bei Thord Degn. Es gehört hierher schon Thord latein.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0053.tif"
                n="13"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen. 13

<lb/>noch im 16. Jahrhundert kennt es die Ablegung aller Eide
<lb/>durch die Partei, wenn sie keine Eideshelfer auftreibt.1)

<lb/>4. Pass die Mehrheit entscheidet, die Minderheit aber
<lb/>durch ausdrückliche Erklärung der Mehrheit folgen muss,
<lb/>ist die Form, in der eine Versammlung auch sonst da und
<lb/>dort ihren Willen darthut. Am deutlichsten ist hier wieder
<lb/>das isländische Recht: das Gesagte gilt hier jedenfalls
<lb/>für authentische Interpretationen durch die tagretta: Pie
<lb/>Minderheit muss sich hier der Mehrheit durch samkvaedi
<lb/>anschliessen. Stimmeneinhelligkeit ist zur Bewilligung von
<lb/>Gnaden nöthig. Zweifelhaft aber ist, welcher der beiden
<lb/>Grundsätze bei der Gesetzgebung angewendet wird.2) —
<lb/>Auch eine Handschrift der Jomsvikingasaga berichtet, dass
<lb/>jeder Beschluss trotz vorausgehenden Pissenses mit Stimmen- 
<lb/>einhelligkeit gefasst werden muss. Man kann zweifelhaft sein,
<lb/>oh man darin ein Zeugniss für norwegische oder dänische
<lb/>Auffassung zu sehen hat.3) — Endlich wird sehr früh be- 
<lb/>richtet, dass in Schweden die unamimis voluntas populi maß- 
<lb/>gebend ist.4)

<lb/>5. Pie Endfrage ist nun, ob die bisher entwickelten
<lb/>Sätze auch auf die germanischen Wahlen übertragen wurden.
<lb/>— Wiederum sind hier naturgemäß die nordischen Quellen


<lb/>Text 55 (längerer dänischer 48), wonach auch bei der naefnd i kyn
<lb/>die Majorität entscheidet. Namentlich kommt aber Thord lat. Text 74
<lb/>in Betracht, wonach bei der gewöhnlichen lex und zwar bei dem


<lb/>Siebenereid die Mehrheit das Mals gibt: quod plures illorum testantur,
<lb/>hoc sit ratum et quod pauciores testantur, hoc sit irritum.


<lb/>*) Kopenhagens Rezess von 1537 § 6 (Kolderup-Rosenvinge IV
<lb/>8.175) og tage 11 stene udi sitt erme oc kaste oc swerge en Eedt for
<lb/>hwer steen; jetzt verboten. — *) Konungsb. 117 8.213 f. Dazu Maurer,
<lb/>Oie Rechtsrichtung des ältem isländischen Rechts in der Münchener
<lb/>Festgabe für Planck 8.129 fde. — *) Jomsvik. nach der Amamag. Hand- 
<lb/>schrift 291 (Petersens 1882) 8. 83 Z. 6. Flateyarbok I 8. 174 und die
<lb/>Uebersetzung des Arngrimr (Jomsvikingasaga i latinsk oversettelse af
<lb/>Amgrim Jonsson udg. af A. Giessing) 8. 34 hat nur eine Andeutung.


<lb/>4) vita Ansgarii (H. A.) c. 26: sic quippe apud eos moris est, ut quod-
<lb/>cumque negotium publicum magis in populi unamini voluntate quam
<lb/>in regia constet potestate; ebenso c. 27 omnis multitudo populi una- 
<lb/>nimis effecta elegit, ut secum et sacerdotes essent u. s. w. Elegit
<lb/>klingt, wie wenn Rimbert das niederlränkische koren vorgeschwebt
<lb/>hätte.
</p>

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                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>die deutlichsten und sollen zuerst durchgegangen werden;
<lb/>die Nachrichten aus dem Süden kommen erst später zur
<lb/>Erörterung. —

<lb/>Weil sich früher zeigte, dass in Norwegen zum doema med
<lb/>vapnataki Einstimmigkeit nöthig war* 1), so gehört es hierher,
<lb/>wenn in Norwegen dem Thronprätendenten auf dem Thing
<lb/>der Königsname gegeben und mit vapnatak zuerkannt wird.2)

<lb/>Auf das Gleiche führen die schwedischen Nachrichten:
<lb/>wohl schon die, dass über die Wahl zum tagmaper alle
<lb/>Bauern entscheiden3), und eine andere spätere, dass der
<lb/>haerezkßrfjnng sein Amt mit Zustimmung aller erhält.4)
<lb/>Yor allem aber kommen hier die vielbesprochenen Angaben
<lb/>über die schwedische Königs wähl in Betracht.5) Mag man
<lb/>sie deuten, wie man will, das ergibt sich immer, dass seit
<lb/>dem ersten Zusatz zu Sedermannalagen zwischen der Aus- 
<lb/>wahl des Königs durch die Majorität der Gesetzsprecher und
<lb/>Landschaftsdeputirten und einem til konungs doema durch
<lb/>alle Gesetzsprecher unterschieden wird.6) Ob die Bestim- 
<lb/>mung wirklich erst das neuere Hecht des 14. Jahrhunderts
<lb/>darstellt, wie das die herrschende Lehre ist, oder einen
<lb/>älteren Ursprung hat, erscheint sehr zweifelhaft.’)


<lb/>l) ob. 8. 4 N. 1. — *) Sverriss. c. 15 (Unger Eonungas. 8.18) sipan
<lb/>let bann stefha Eyraping ok nefndi til 12 or hveriu fylki, er eru fyrir
<lb/>Agdanes. A pvi pingi var Sverri konungs nafn gefit a atta fylkna
<lb/>pingi ok doemt med vapnataki ok svarit bonum land ok pegnar eptir
<lb/>fornum landslegum: vgl. Keyser, Norges Stats og Retsf. 8. 48: dazu die
<lb/>Notiz aus dem 15. Jahrhundert bei Grundtvig a. a. 0. 8. 68. — Auch
<lb/>das eigentümliche wapentagium der leges Edwardi conf. 30 (dazu
<lb/>Grundtvig 8. 80, 81) geht davon aus, dass alle maiores zur Anerken- 
<lb/>nung des neuen praefectus kommen und alle mit ihrer Lanze die Lanze
<lb/>des praefectus berühren. — *) Vestg. I u. II retl. 3. — 4) Silfverstolpe


<lb/>I u. 817 1407: mep sampthykkio allar wara. — •) Schlyter jurid. af-


<lb/>handl. I 8.1 fd. II 8. 276 fd. v. Amira in Göttinger gel. Anz. 1888 I S. 50.


<lb/>Kjell&amp;i om Eriksgatan. — Reuterdahl (svenska kyrkans historia II. 2


<lb/>S. 160, 161) habe ich nicht zur Hand, ebensowenig Key-Äberg om


<lb/>konunga och tronfeljareval. — Eine Mittelstellung nimmt Hildebrand


<lb/>8voriges Medeltid II 8.8 ein. — •) Sederm. 1. add. I § 3: „Welch einer aus
<lb/>den eingeboraen, und besonders aus den Königssöhnen, wenn sie da sind,
<lb/>mit allen Stimmen der Lagm&amp;nner und Landsleute oder mit den meisten
<lb/>zum König genommen wird, den sollen die vorerwähnten Lagmänner
<lb/>durch Urtheil zum König machen." Ebenso Magn. Lands L. kon. 4 § 1;
<lb/>dann Christ. Lands L. kon. 8 § 1. —T) Gegen die von Schlyter begründete
<lb/>herrschende Lehre, welche auch Kjell£n aufnimmt, spricht eben immer
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0055.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>wieder § 8 add. I zu Ledern». 1., welcher — wie dies Reuterdahl hervor- 
<lb/>hob — die dort geschilderte Ordnung als gammel richis rast och
<lb/>sipvaene bezeichnet. Das nöthigt doch zur Annahme, dass Wahl durch
<lb/>alle lagmaen und Deputirte aller Landschaften und die gerichtliche
<lb/>Anerkennung durch alle lagmaen schon älter ist, und dann auch der
<lb/>Passus in Lodern». 1. kon. 1 „mep alt swearikis rap‘ keine Neue- 
<lb/>rung darstellt. Upl. 1. kon. 1 kann an sich besser für die Auffassung
<lb/>verwendet werden, dass die sämmtliche lagmaenn zusammen til krunu
<lb/>ok kununxdemis skiliae als dafür, dass das getrennt auf den einzelnen
<lb/>Landsthingen.gelegentlich der Eriksgata geschah; denn der natürliche
<lb/>Zusammenhang von Upl. kon. 1 u. 2 ist doch der, dass alles in c. 1
<lb/>Geschilderte zu Ende ist, wenn es zu den in c. 2 besprochenen Vor- 
<lb/>gängen kommt (vgl. Hildebrand a. a. 0. II 8. 8); zwingend freilich ist
<lb/>diese Auslegung nicht. Der Satz aber, dass die drei Volklande den
<lb/>König anzunehmen haben, schliesst nicht aus, dass Lagmänner und
<lb/>Deputirte der andern Landschaften zur Wahlversammlung der drei
<lb/>Volklande anwesend sind. In dem bekannten Bericht der Olafs, helga
<lb/>(Heimskr. II 8. 198 Z. 16 f.) über die Absetzung des Königs Olaf
<lb/>Erikson und die Wahl des Jacob Oenund ist ja der Lagmann von
<lb/>Vestgoetland mit einem bedeutenden Gefolge auf dem Upsalathing,
<lb/>und wenn auch die Oberschweden das entscheidende Wort bean- 
<lb/>spruchen, so fragen sie doch gerade den westgötischen Lagmann und
<lb/>seine Leute um Rath. Das Thing, auf welchem die Königsannahme
<lb/>zuerst erfolgt, bleibt eben immer das sogar vom Upsalathing noch ge- 
<lb/>trennte Moraping (Hildebrand a. a. 0. II 8. 71), wenn auch Leute aus
<lb/>andern Ländern mit anwesend sind. — Anders steht es freilich mit
<lb/>Vestg. I u. II reti. 1: nach diesen Stellen ist es sicher, dass der lag- 
<lb/>mann während der Eriksgata auf dem westgötländischen Thing domr
<lb/>til konungs, nachdem der König eidlich gelobt hat, am geltenden
<lb/>Recht festzuhalten. Allein noch in dem gemeinen Landrecht hat ja
<lb/>der König auf seiner Eriksgata den einzelnen Landschaften den Eid
<lb/>zu wiederholen, den er auf dem Moraping dem ganzen Reich geleistet
<lb/>(Magn. Lands L. kon. 7 pr.) und es ist deshalb sehr wohl denkbar, dass
<lb/>dann auch trotz eines allgemeinen doema bei Upsala doch noch das
<lb/>doema auf den einzelnen Landschaftsversammlungen wiederholt wird;
<lb/>denn jedenfalls ist ja auch nach der mir wahrscheinlicheren Deutung
<lb/>die Annahme doch nur auf dem Thing der drei Volklande erfolgt und
<lb/>die übrigen Lagmänner und Deputirten bilden hier eine spätere, un- 
<lb/>organische Zufügung. — Es würde dann eben das westgötische Recht
<lb/>nur die landschaftliche Seite des Vorgangs schildern, während die
<lb/>Vorgänge im Norden mit den schliesslich auch nicht ganz genauen
<lb/>Worten gestreift werden: Sveaer agho konongh at taka ok swa at
<lb/>vraekae. — Wie wenig vollständig die einzelnen Berichte sind und
<lb/>wie wenig man aus dem Schweigen eines derselben schliessen kann,
<lb/>zeigt Upl. kon. 2, das von einem doema til kunungs auf dem Land- 
<lb/>schaftsthing nichts sagt, wiewohl es nach Vestg. II damals sicher in
<lb/>Geltung war.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0056.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Am ausführlichsten ist die Wahl des Gesetzsprechers
<lb/>in Island geschildert, den man doch als einen embryonalen
<lb/>König ansehen darf. In einem komplizirten Verfahren wird
<lb/>durch die Majorität der neue l^gsegumadr bestimmt. *)
<lb/>Wenn dann aber die Wahl erfolgt ist, so soll man den
<lb/>Gesetzsprecher in der legretta annehmen (taka) und zwar
<lb/>soll ein Mann vorsprechen (fyrirskilia) und die andern sollen
<lb/>ihre Zustimmung erklären. —

<lb/>Auch Dänemark hat Spuren einer formell einstimmigen
<lb/>Annahme bei Königswahlen.2) —

<lb/>Dabei tritt oft deutlich hervor, dass einer vorspricht:
<lb/>so bei der Wahl des isländischen Gesetzsprechers, so in
<lb/>Norwegen, so in Schweden.*)

<lb/>*) Konungsb. 116. Dazu Maurer, Island 8. 213. Schwierigkeit
<lb/>machen die Worte: nu ero legrettomenn nokorir f&gt;eir, er nita pvi er
<lb/>adrir vilia; fae engi man sialfir til legsego oc eigo enscis peirra ord
<lb/>at metaz. Offenbar ist das dem andern Gedanken verwandt, dass bei
<lb/>dem r4tta leg diejenige legröttis menn strafbar werden, or med hvar-
<lb/>unge lataz vera muno (K. b. 117 8. 215). Aber im letzteren Fall stehen
<lb/>sich hier vor der legretta zwei Parteien gegenüber und sind deshalb nur
<lb/>zwei Meinungen denkbar, während bei einer Majoritätswahl von einem
<lb/>eigenwilligen Widerspruch gegen das, was andere wollen, nicht recht
<lb/>die Bede sein kann. Es muss eben die Stelle so ausgelegt werden,
<lb/>dass Dissidenten — anders als bei v4fang — nicht mehr berücksichtigt
<lb/>werden, wenn sich eine Majorität gebildet hat. — *) Saxo (ed. Holder)
<lb/>8. 545 Z. 3 fd., wo es offenbar dem Boris verdacht wird, dass er sich
<lb/>den Suffragia nicht laut anschliesst: es handelt sich um eine Optimaten-
<lb/>wahl. Script, rerum Danic. VI 8. 523. 1326. Dani apud Viborgh gene- 
<lb/>rali placito instituto Valdemarum in regem unanimiter elegerunt et
<lb/>ipsum per terram circumducentes in singulis placitis regio honore
<lb/>insignire studuerunt. Dipl. Suec. V, 3741.1343 (S. 202 ob.) einstimmige
<lb/>Königswahl in Schonen. Molbeck og Petersen udvalg n. 10, 11. 1387
<lb/>einstimmiges kese, anname, utvelie auf den Landsthingen von Seeland
<lb/>und Schonen. — *) Haraldss. Hardr, 24 (Heimskr. III 8.109 Z. 1) porir
<lb/>af Steig gaf Harald! konungsnafh par a pinginn. — Hakonars. gamla
<lb/>c. 206 a. E. c. 208 (Konungasegur 8. 354, 357) Herzog Skuli lässt das
<lb/>Eyrarthing berufen; hier gibt ihm der legmadr den Königsnamen. Der
<lb/>König schwört dann, die Gesetze und Gerechtigkeit des heiligen Olaf
<lb/>zu beobachten, welcher Eid durch Eid der Gefolgsleute verstärkt wird.
<lb/>Hakonars. Gamla 239 (ebenda 8. 375): auf dem Eyrarping wird dem
<lb/>Hakon der Königsname und zwar von Einarr sngerbakkr, dem spätem
<lb/>Erzbischof gegeben. Dann Hirdsskra 5: der vornehmste Laie oder
<lb/>Kleriker legt den Königsnamen bei. — In Schweden spricht zuerst der
<lb/>Gesetzsprecher der Oberschweden (S. 14 N. 7).
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0057.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>6. Das Bisherige lässt erkennen, dass die mit Worten
<lb/>erklärte Einmüthigkeit die Form ist, in welcher nach deut- 
<lb/>schem Recht die Versammlung ihren Willen darlegt. Sie
<lb/>ist lediglich eine Form; denn thatsächlich entscheidet stets
<lb/>die Mehrheit und die Minderheit muss sich eben nur an-
<lb/>schliessen. Aber sie ist eine sehr verständige Form. Nicht
<lb/>nur, dass der auch für die moderne Collegialentscheidung
<lb/>mafsgebende Wunsch mitwirkt, den internen Zwiespalt nicht
<lb/>offenkundig werden zu lassen; das mag bei der Oeffentlich-
<lb/>keit der Beschlussfassung zunächst nicht viel bedeutet haben.
<lb/>Vielmehr wird die formelle Einstimmigkeit da nöthig sein,
<lb/>wo eine eigentliche Stimmzählung nicht stattfindet, wie in der
<lb/>altgermanischen Volksversammlung. Hier wird dann eben die
<lb/>Meinung der zahlenmäfsig oder sonstwie stärkeren Theil-
<lb/>nehmergruppe dadurch sich als entscheidend erweisen, dass
<lb/>sich alle Theilnehmer dieser Meinung ausdrücklich fügen.
<lb/>Ist aber die Form einmal gebildet, so wird sie auch da bei- 
<lb/>behalten, wo sie wegen der Vornahme einer Abstimmung
<lb/>nicht so dringend nöthig ist. Jedenfalls darf man die münd- 
<lb/>lich erklärte Einstimmigkeit des weltlichen Rechts auf ger- 
<lb/>manische Wurzel zurückführen.

<lb/>Nun ist aber auch eine Neigung der Kirche zu ein-
<lb/>müthiger Wahl zu erkennen und es muss versucht werden,
<lb/>das Verhältniss der kirchlichen Sitte zum weltlichen Brauch
<lb/>zu ermitteln. Schon die Frühzeit wünscht die volle Heber- 
<lb/>einstimmung der Wähler1), aber es wird von Leo M.2) wie
<lb/>von Gregor M.8) doch wieder als vollkommen zulässig hinge- 
<lb/>stellt, dass bei der Bischofswahl die Stimmen sich spalten; die
<lb/>letztere Auffassung ist dann in die kirchlichen Rechtsbücher
<lb/>des 11. und 12. Jahrhunderts übernommen worden. Die Vor-


<lb/>*) lib. diumus (ed. Sickel) 58, 60, 82; Gregor M. reg. IV. 1. —


<lb/>*) Leo M. epist. 14. c. 5 (Migne patr. 1. 54 col. 678) und daraus Anselmus.
<lb/>Ivo, Polycarp, dann c. 36 Dist. 68. — * *) Gregor. M. reg. X. 19 und daraus
<lb/>coli: Ans. dedic., Anselmus, Polycarpus, dann c. 17 Gaus. 8 qu. 1. — c. 6
<lb/>des Concils von Nicäa (Mansi ampl. coli. II col. 669 und daraus c. 1. Dist. 65)
<lb/>wird man allerdings auf die Wahl durch die Kleriker und die Laien der
<lb/>Diöcese und nicht auf die Mitwirkung der Provinzbischöfe (c. 4; dazu
<lb/>Sohm, Kirchenrecht 8. 274) beziehen müssen; aber der Sinn ist hier nur
<lb/>der, dass der bestätigende Metropolit den Widerspruch einer verschwin- 
<lb/>denden Minorität bei der Wahlbestätigung nicht berücksichtigen soll.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXTH- Germ. Abth. 2
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0058.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Stellung, dass die Majorität entscheidet, erscheint so selbst- 
<lb/>verständlich, dass dann Bernhard von Pavia das Papstwahl- 
<lb/>dekret Nikolaus II., welches eine concors electio verlangt,
<lb/>als Beleg für das Majoritätsprinzip anführt.1) — Steht es fest,
<lb/>dass Gregor M. die Majoritätswahl als gütig bezeichnet, so
<lb/>kann eine andere gleichzeitige Schicht, wonach der zu einer
<lb/>Bischofswahl entsandte päpstliche Commissar auf eine ein-
<lb/>müthige Wahl drängen soll2), doch wohl nicht bedeuten, dass
<lb/>eine materiell einstimmige Wahl verlangt wird; sondern es
<lb/>soll, wie das die Stellen auch ausdrücklich sagen, auf eine
<lb/>allgemeine Unterzeichnung des Instruments über die ge- 
<lb/>schehene Wahl hingewirkt werden. Das Wahldekret aber ist
<lb/>nur eine Anwendung des von den Geistlichen Unterzeichneten
<lb/>Synodaldekrets.8) An der allgemeinen Subskription ist auch

<lb/>i) Summa de elect. II § 9. (Laspeyres: Bemardi papiensis summa
<lb/>decret. 8. 315.) — *) Gregor reg. VII. 16 — XIII. 16 (— Deusdedit coli.
<lb/>1.186; c. 16 D. 61). Von da aus muss man dann an der sonst nicht
<lb/>unzweifelhaften Echtheit des gelasianischen Fragments in c. 11 D. 63
<lb/>(darüber Thiel epist. rom. pontif. 8.62) festhalten. — *) Ep. Leonis M.
<lb/>10. c. 6 (Migne patr. 54 col. 634) teneatur subscriptio clericorum, honora- 
<lb/>torum testimonium, ordinis consensus et plebis, liber pontificalis n. 60
<lb/>(ed. Duchesne I 8. 290) für Silverius 536—537: qui Theodatus —
<lb/>talem timorem indixit clero, ut, qui non consentiret in huius (des
<lb/>Silverius) ordinationem, gladio puniretur. Quod quidem sacerdotes non
<lb/>subscripserunt in eum secundum morem anticum vel decretum
<lb/>confirmaverunt ante ordinationem; iam ordinato sub vim et metum,
<lb/>propter adunationem ecclesiae et religionis, postmodum iam ordinato
<lb/>Silverio sic subscripserunt presbyteri, lib. Diurnus 60: cuius et decreta
<lb/>sollemniter facientes; 82 ebenso dann am Schluss: hoc vero decretum
<lb/>a nobis factum subter — manibus propriis roborantes — in arcivo
<lb/>— Romane ecclesie — recordari fecimus ... 111. humilis presbyter —
<lb/>electo nostro consensi et subscripsi. Similiter totus clerus cum opti- 
<lb/>matibus et militibus seu civitonicis subscripserunt. Gregor M. reg.
<lb/>VII. 16 (--- XIII. 13). Der päpstliche Commissar soll die einhellige
<lb/>Wahl eines Bischöfe bewirken: qui dum fuerit postulatus cum sollemni- 
<lb/>tate decreti omnium subscriptionibus roborati — ad nos sacrandus
<lb/>occurrat; III. 30: Der Klerus von Genua hat über die Bischofswahl
<lb/>berichtet, aber non fuit subscripta relatio; darum ertheilt der Papst
<lb/>ein Commissorium zur Untersuchung der Wahl. — lieber das Verhält- 
<lb/>nis« der Bischofewahl zur Synode und die Form der Synodalbeschlüsse
<lb/>Sohm, Kirchenrecht 8. 271, 8. 298 fd.; besonders charakteristisch für die
<lb/>letztere Theophanis chronogr. (de Boor) 8. 157 Z. 23 f. Tipodeov de r«
<lb/>«vxoduta xtd Maxedoviov rtjv xa&amp;aiqwex tois xara noXiv imoxonois dito-
<lb/>ygtnftai Ineptyav (Kaiser Anastasius u. Patriarch); die einen halten
<lb/>Stand, die andern unterschreiben aus Furcht.
</p>

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                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>noch später festgehalten worden.1) Bei den Papstwahlen soll
<lb/>allerdings im 11. und in der ersten Hälfte des 12. Jahr- 
<lb/>hunderts nicht nur eine formelle Einstimmigkeit, sondern
<lb/>sogar materielle Einmüthigkeit verlangt worden sein8), so
<lb/>wenig praktikabel auch etwas Derartiges ist. Die allgemeine
<lb/>Unterzeichnung des Wahlinstruments erhält sich dann noch
<lb/>in die Zeit der Skrutinialwahlen herein als nothwendiger
<lb/>Formtheil und erst allmählich fällt das Erforderniss weg.®)
<lb/>— Eine solche gemeinsame Unterzeichnung setzt voraus,
<lb/>dass sich die Minorität der Majorität fügt. Nun wird zu
<lb/>Anfang des 13. Jahrhunderts die Minorität auch deswegen
<lb/>aufgefordert sich der Majorität anzuschliessen, damit der
<lb/>elector diese Wahl als einheitliche erklären kann.4) Ich
<lb/>vermag mit dem hier gesammelten unzulänglichen Material
<lb/>nicht zu entscheiden, ob dem letzten Moment eine selbst- 
<lb/>ständige Bedeutung zukommt oder ob dasselbe lediglich eine
<lb/>Folge des Anschlusses sämmtlicher Wähler ist, der von jeher
<lb/>bei der allgemeinen subscriptio gegeben war. Immerhin
<lb/>aber genügte das bisher Ausgeführte zu dem Schluss, der
<lb/>hier allein von Bedeutung ist: Zwar wünscht auch das
<lb/>Kirchenrecht eine formelle Einmüthigkeit und deshalb kann
<lb/>der Sw.Sp. mit Recht behaupten, dass bei allen Wahlen sich


<lb/>*) c. 9. Caus. 2 quaest. 1. (Hinkmar 853): qui ad summum sacer- 
<lb/>dotium provehitur, decreto manibus omnium roborato eligitur. Gall.
<lb/>Christ. IX. coi. 149. 868 die Wahl wird kassirt, quoniam decretum non
<lb/>canonice factum fuit (Fortsetzung auf S. 20 N. 2); besonders interessant
<lb/>lib. pontif. II 8.140 fd. 855: Hier nimmt zuerst clerus, die proceres im
<lb/>Senat die Wahl vor (unter Beifall) des Volks; uno consensu — ponti- 
<lb/>fici promulgaverunt eligere .... His peractis clerus et universi pro- 
<lb/>ceres decretum componentes propriis manibus roboraverunt und schicken
<lb/>das Dekret an den Kaiser, cart. de 8. Victor de Marseille II 1133
<lb/>(1061) Beispiel einer subscriptio bei Abtwahl. — *) Mühlbacher, Die
<lb/>streitige Papstwahl des Jahres 1130 8. 149 fd. Die Belege, welche
<lb/>Mühlbacher aus Deusdedit anführt, beweisen freilich gar nichts, denn
<lb/>sie enthalten nichts Deusdedit Eigenthümliches, sondern sind nur die
<lb/>auch hier besprochenen Stellen. — *) Bemard. de electione III § 3
<lb/>(8. 318), Goflredi Tranensis summa tit. de elect. c. 20 verlangen noch
<lb/>die Unterschrift durch alle Wähler. Innocenz IV. aber (app. I. 6. c. 20
<lb/>n. 1) sagt, dass die Unterschrift der Wähler nicht nothwendig ist,
<lb/>sondern ein authentisches Instrument genügt. — 4) Goffredi Tranensis
<lb/>summa tit. de elect. c. 9 (v. Wretschko in Ztschr. für Kirchenrecht XI.
<lb/>8. 342).
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>die Majorität der Minorität anschliessen muss. Aber wie die
<lb/>Kirche ihre Forderung schon vor jeder möglichen Einwir- 
<lb/>kung germanischen Rechts aufstellte, so ist auch die ver- 
<lb/>breitetste und allgemeinste Form dieser Einmüthigkeit, die
<lb/>gemeinsame Subskription ganz verschieden von der münd- 
<lb/>lichen Zustimmung zum Vorschlag des Wahlverkiindigers,
<lb/>wie ihn das germanische Recht kennt. Da sich freilich die
<lb/>Mitwirkung der Laien an der Wahl sehr früh nicht mehr
<lb/>auf die Subskription des Wahlinstruments bezog und auf
<lb/>einen summarischen Consens reduzirte1), so ergaben sich
<lb/>soweit auch bei Kirchenwahlen Formen gleich denen dea
<lb/>weltlichen Wahlrechts; für diese Art der Zustimmung kann
<lb/>man dann hier und dort Ausdrücke wie laudare oder con- 
<lb/>sentire anwenden.

<lb/>Das was man von vornherein vermuthen möchte, dasa
<lb/>die Aehnlichkeit in den Voraussetzungen der weltlichen und
<lb/>der kirchlichen Wahl — da wie dort Wahl durch einen
<lb/>nicht geschlossenen Wählerkreis — zu einem ähnlichen Er- 
<lb/>gebnis im Verfahren führt, dass aber jedenfalls die vielen
<lb/>kirchlichen Wahlen nicht durch die wenigen weltlichen be- 
<lb/>einflusst sein können, das bestätigen also die positiven
<lb/>Belege.2)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Unterscheidung des wirklichen Wahlrechts des Clerus und
<lb/>einer bloss summarischen Zustimmung der Laien ist uralt; vgl. Sohm,
<lb/>Kirchenrecht 8. 272 N. 44; in der ep. Leonis M. 10 c. 6 (Migne p. 1. 54
<lb/>col. 634) heisst es: teneatur subscriptio clericorum, honoratorum testi- 
<lb/>monia, ordinis consensus et plebis (daraus c. 27 Dist. 63; früher Deus-
<lb/>dedit coli. I. 96) und so scheint die subscriptio nur vom Klerus be- 
<lb/>tätigt worden zu sein; in c. 4 des gleichen Briefes wird von electio
<lb/>clericorum, dem arbitrium honoratorum geredet. Nach dem lib. Diur- 
<lb/>nus 82 unterschreiben allerdings auch noch Laien, und ebenso erwähnt
<lb/>noch lib. pontif. n. 106 (Duchesne II 8.141; ob. 8.19 N. 1) 855, dass das
<lb/>Wahldekret ausser vom clerus auch von cuncti proceres verfasst wird;
<lb/>aber immerhin das übrige Volk, das ja zujubelt, ist am Dekret nicht
<lb/>betheiligt. Für später vgl. das dictum Gratiani zu c. 25 Dist. 63. —


<lb/>2) Soweit weiche ich von den verdienstvollen Untersuchungen Wretschko’s
<lb/>(diese Zeitschrift XX 8. 189 f. und Ztschr. für Kirchenrecht XI 8. 339 f.)
<lb/>ab, der ohne eigentlichen Beleg einen Anschluss der Kirche an ger- 
<lb/>manische Rechtsideen behauptet. — Am nächsten der germanischen
<lb/>Form steht die schon erwähnte (8.19 N. 1) interessante Urkunde in Gail.
<lb/>Christ. IX. col. 149 f. Hier kommt es nach Kassirung der alten Wahl
</p>

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                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Bei der nordgermanischen Fürstenwahl ist die politisch
<lb/>entscheidende Beschlussfassung durch vornehme oder sonst- 
<lb/>wie mafsgehende Leute und die Annahme des durch einen
<lb/>solchen Beschluss oder durch das Gesetz bereits bezeich-
<lb/>neten Kandidaten seitens des Volksgerichts zu trennen.

<lb/>Noch nicht hierher zahlt die schon berührte Wahl des
<lb/>isländischen Gesetzsprechers; wohl kommt es da zu einem
<lb/>einmüthigen taka, nachdem der bindende Beschluss über die
<lb/>Person des Kandidaten gefasst ist; allein in beiden Stadien
<lb/>des Beschlusses ist die Versammlung die gleiche L&amp;grötta.

<lb/>Hingegen sind die Vorgänge bei der norwegischen
<lb/>Königswahl zu erwägen. In diesem Land hat bekanntlich
<lb/>der Bergensche Vergleich von 1164 die Bestimmung dar- 
<lb/>über, wer von den Söhnen des Königs, bzw. dessen nächsten
<lb/>Verwandten der zur Thronfolge Geeignete ist oder wer
<lb/>in Ermangelung eines geeigneten Prinzen sonst König sein
<lb/>soll, einer von den Bischöfen ernannten und in Nidaros
<lb/>zusammentretenden Kommission übertragen, welche mit
<lb/>Stimmenmehrheit entscheidet1); wie weit die Deputation als
<lb/>solche eine Neuerung ist, lässt sich nicht mit Sicherheit er-
</p>
            <p>

               <lb/>zu einer neuen einmüthigen Wahl: quo decreto coram omnibus relecto
<lb/>et nominibus singulorum, qui illud subscripserunt, recitatis, interrogati
<lb/>sunt (von dem die Wahl prüfenden Metropoliten) tam canonici et
<lb/>monachi de monasteriis in eadem parochia, sitis, quam etiam par-
<lb/>rochiani, presbyteri et nobiles laici, si in eadem electione ipsius W.
<lb/>presbyteri consentirent. Qui omnes viva voce dixerunt, quod et ipsi et
<lb/>illi, qui illuc venire non potuerunt, in eadem electione consentirent.
<lb/>Prüft man genauer, so ist doch auch hier das Dekret das Entscheidende.
<lb/>Die mündliche Bestätigung hinterher ist vielleicht nur der Laienkon- 
<lb/>sens, dem sich auch die Kleriker nochmals anschliessen. Vielleicht
<lb/>kommt es aber deshalb zu einer solchen Aeusserung, weil der ur- 
<lb/>sprünglich unsicheren Wahl wegen der Metropolit ausdrücklich fragt.

<lb/>*) Gul. f&gt;. 1. -2, dann die Frost, p. 1. Christenrecht c. 1 in der
<lb/>dänischen Uebersetzung von 1594 (Norges g. love IV. 8. 31 f.): dazu
<lb/>Munch, det norske folks historie II. 8.934; Keyser a. a. 0. 8. 45 f.;
<lb/>Zorn, Staat und Kirche in Norwegen 8.13; Maurer, Norwegens Schen- 
<lb/>kung an den heiligen Olaf (Abh. Münch. Ak. phil.-phil. Kl. XIV.
<lb/>8. 89 fd.).
</p>

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                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>mittein.1) Noch in der neueren Thronfolgeordnung von 1260
<lb/>bleibt die Deputation, diesmal freilich von den hirdstjorar
<lb/>des Königs ernannt, bestehen; allein von einer Wahl ist hier
<lb/>nicht die Rede, weil eine feste Successionsordnung eingeführt
<lb/>ist.2) In der Regelung von 1274 aber3), wo die Deputation
<lb/>wieder — jetzt von der Königs- und der Bischofsseite er- 
<lb/>nannt — erwähnt wird, hat sie dann per maiora den König
<lb/>zu wählen, wenn nach dem sehr ausführlichen Thronfolge- 
<lb/>recht doch kein Nachfolger vorhanden ist.4) Für uns ist nun
<lb/>beachtenswert, dass sich an den Zusammentritt der Depu- 
<lb/>taten und des Gefolges, das sich ebenfalls mit der Thronfolge- 
<lb/>deputation nach Nidaros begeben muss, eine Verhandlung
<lb/>auf dem Eyrathing, dem Thing der 8 thröndischen Völker- 
<lb/>schaften zum Zweck der Konungstekja anschliesst: hier, in
<lb/>der Gerichtsversanimlung, wird dem Kandidaten der Hoch- 
<lb/>sitz errichtet und der Königsname durch den vornehmsten
<lb/>Anwesenden beigelegt. Dann schwört der König das Recht
<lb/>zu wahren und wird auf den Hochsitz gehoben.5) Der Vor- 
<lb/>rang des Eyrathing lässt sich schon sehr früh erkennen6 * 8);


<lb/>*) Maurer, Schenkung 8. 92, der die Deputation als etwas Neues


<lb/>betrachtet, macht doch darauf aufmerksam, dass eine solche schon 1152


<lb/>gelegentlich eines Aktes kirchlicher Gesetzgebung (Norg. g. Love I.


<lb/>S. 447) hervortritt. — 2) Neuere Gul. p. 1. Kristenrecht c. 5 Jarnsida 10,
<lb/>Arna krist. 4; dazu Munch IV. 8. 195. — *) Munch IV. 8. 552 fd. —
<lb/>4) Magn. Landsl. krist. 6; Hirdskra 3. — *) Dass das taka til konuugs
<lb/>auf dem Eyraping geschieht und dass der König hier dem Volke Ge- 
<lb/>rechtigkeit schwört, sagt Jams. 10 (— Neuere Gul. p. 1. krist. 5; Arna
<lb/>krist. 4). — In der Hirdskrä 5 wird von der Errichtung des häsaeti auf


<lb/>dem Thing, dann der Beilegung des Namens durch die Vornehmsten,


<lb/>dann der Erhebung auf den Hochsitz durch die Vornehmsten berichtet. In
<lb/>c. 6 ist bestimmt, dass der König den Eid auf das geltende Hecht leisten
<lb/>soll, aeftir pat sem han er til konongs taekinn. Ob das nach der Bei- 
<lb/>legung des Namens oder nach der Erhebung auf den Hochsitz geschieht,
<lb/>ist nicht gesagt; jedenfalls geschieht es auf dem Thing. Dass das Thing
<lb/>das Eyraping sei, sagt die Hirdskrä nicht ausdrücklich; es folgt aber aus
<lb/>c. 3 (Keyser a. a. 0. 8. 57). — •) Magnus s. goda c. 3, c. 5 (Heimskr. III


<lb/>8. 9 8.12); Ingas, c. 13 (Heimskr. III 8. 368); Magnus s. Erlings, c. 8
<lb/>(Heimskr. III 8. 445). — Ganz deutlich ist das Vorrecht auf die Ko-
<lb/>nungstekia dem thröndischen Verband beigelegt in der Hakonars.
<lb/>gatnla nach der Fassung des cod. Frisianus c. 94: ver skulum fyrst
<lb/>taka legmann, er fyrstr a at vera or prendalegum, par sem konungs-
<lb/>tekian er med rettu; nach der Fassung im Eyrspennil (Hak. s. c. 84
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0063.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>allein die Königsannahme erfolgt auch an andern Gerichts-
<lb/>Stellen. *) — Sehr klar ist der Aufbau des dänischen Hechtes.
<lb/>Hier steht auf der einen Seite der Beschluss einer Optimaten-
<lb/>versammlung über die Wahl des Königs, auf der andern die
<lb/>Annahme des so gewählten Königs durch die Landsthinge,
<lb/>zunächst das von Jütland, dann von Schonen, endlich von
<lb/>Seeland; König ist nur der in dieser Weise von den Lands- 
<lb/>thingen Angenommene.* 2) — Auch Schweden gehört in den
<lb/>gleichen Zusammmenhang, wenn man entgegen der herrschen- 
<lb/>den Lehre annehmen dürfte, dass die Wahl des Kandidaten
<lb/>durch die Lagmänner und Deputirten zum Morathing und
<lb/>das doema til konungs auf den einzelnen Landsthingen zeit- 
<lb/>lich nebeneinander bestanden hat. Und selbst wenn das
<lb/>nicht zutreffend sein sollte, so muss doch jedenfalls irgend- 
<lb/>welche Einigung über den König vor der formellen Annahme
<lb/>an den einzelnen Thingen stattgefunden haben.3) Wie in
<lb/>Norwegen bei der Annahme am Eyraping eine Erhebung
<lb/>auf den Königssitz geschieht, so wird am Morathing der
<lb/>König auf den Königstein erhöht.*)


<lb/>in Konungasegur 8. 290) und im Flateyarb. (III 8. 55 c. 75) heisst es
<lb/>neutraler: pann legmann, er yfir bydr eil prendaleg, sem konungs-
<lb/>saetit er med rettu.

<lb/>*) Hakonars. goda c. 2 (Heimskr. I 8.167); Olafss. helga c. 87 (ebda.

<lb/>II 8. 55): Olafi var gefit konungsnafn yfir landi ollu ok demt honum
<lb/>land at uplenzkum legum; c.56 (ebda. II 8.81); Magnuss. goda c. 5 (ebda.


<lb/>III 8.12); Magnuss. barf. c. 1 (ebda. III 8. 233). — *) Anna Hude, Dane-
<lb/>hoffet og dets plads i Danmarks statsforfatning 1893. Ich vermag dem
<lb/>ausgezeichneten Buch nichts Wesentliches hinzuzufügen. A. Hude unter- 
<lb/>scheidet schon für die älteste Zeit zwischen einer Optimatenversamm-
<lb/>lung zur Bestimmung des Königs — darauf bezieht sie die bei Saxo,
<lb/>Sven Aageson, auch in der Jomsvik. c. 19 (8. 72 1. 6 bei Betersens 1882)
<lb/>erwähnte Versammlung von Isere — und einer Wahl des Königs auf den


<lb/>3 (4) Landsthingen des Reichs. Noch in späten Zeiten zeigt sich in der
<lb/>That auch der Gegensatz zwischen der Versammlung der potiores regni,


<lb/>dem Danehof, welcher den Kandidaten bestimmt, und der electio an
<lb/>den einzelnen Landsthingen. Schon früher stand der Vorrang des nord- 
<lb/>jütischen Things in Viborg fest; jetzt ist durch Repert. Danic. 6034,
<lb/>6031, 6032 die Reihenfolge des kesen to koninge überhaupt festgelegt:
<lb/>vgl. Pappenheim in dieser Zeitschrift XXII 8. 411 f. — *) Darauf weist
<lb/>der öfters erwähnte Bericht der Olafss. helga c. 94 (Heimskr. II 8.193).
<lb/>— 4) Olavius Magnus gent. septentr. historiae 8. 1. Grimm, Rechts-
<lb/>alterthümer (4. Aufl.) I 8. 327 f.; Hildebrand a. a. O. II 8. 8, 8.9.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0064.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Der Gegensatz zwischen einer politisch entscheidenden
<lb/>Bestimmung und einer rechtlich mafsgebenden Kur erklärt
<lb/>sich sehr natürlich durch die Bestandtheile, aus welchen
<lb/>sich die Thronfolge zusammensetzt: neben dem staatsrecht- 
<lb/>lichen Erwerb des Amts und dem rein privatrechtlichen
<lb/>Erbgang, wonach der Nachfolger ebenso nach seinem Vor- 
<lb/>gänger das Erbebier trinkt, wie sonst ein Erbe gegenüber
<lb/>dem Erblasser *), kommt ja doch die Neuknüpfung des per- 
<lb/>sönlichen Verhältnisses zwischen dem König, und seinen
<lb/>Kriegern in Betracht; es bleibe hier dahingestellt, ob diese
<lb/>Krieger auch nur zum grösseren Theil Gefolgsleute des
<lb/>Königs waren; jedenfalls sind aber diese letzteren mit ein- 
<lb/>zurechnen?) Der König wird eben auch sprachlich wieder- 
<lb/>holt danach bezeichnet, dass er der Herr eines Gefolges ist?)


<lb/>*) Eine sehr alterthümliche Quelle betrachtet diesen privatrecht-
<lb/>liehen Akt als Voraussetzung der staatsrechtlichen Succession: Jomsvik.
<lb/>(Petersens 1882) 8. 56 Z. 17, 8. 58 Z. 7 f. Ein paar Mal steht die Be- 
<lb/>steigung des häsaeti in Verbindung "mit diesem Erbebier: Ynglingas.
<lb/>c. 36 (Heimskr. I 8. 66), Fagrskinna c. 55; dazu Homeyer in Abh. Berl.
<lb/>Ak. 1864 8.120 f. 8. 127 ff. 8. 142 f. und daraus Schücking, Der Regie- 
<lb/>rungsantritt 8. 27. — *) Nach der Jomsvik. c. 11 (Petersens 1882) 8. 56
<lb/>müssen zuerst die Leute, welche mit dem König Harald nach Boraholm
<lb/>zogen, „sveria nu Sveini — land ok pegna ok taka han til konungs
<lb/>yfir alla danmork.“ Dann kehrt Sveinn mit seinem Pflegevater Palna-
<lb/>toki zurück: ok hvar sem peir komo (also an verschiedenen Orten) pa
<lb/>laetr Palnatoki kvepia huspings ok er Sveinn til konungs tekinn um
<lb/>alla danmork. Da husping nur eine Versammlung der milites, viel- 
<lb/>leicht der hird ist (cf. Fritzner h. v.), so handelt es sich also auch zu
<lb/>Hause zunächst um Gewinnung der milites. Dagegen Arngrims Heber- 
<lb/>setzung 8. 28 spricht zuerst von einem hominium der regii milites auf
<lb/>Boraholm; später aber in Dänemark ab omnium ordinum hominibus —
<lb/>rex eligitur und auf Aehnliches weist die unbestimmte Fassung in
<lb/>Flateyarb. I 8.162 f. In der interessanten Stelle Jomsvik. 3 (Petersens
<lb/>1882 8.15 Z. 1) trinkt der neue König zuerst mit seinem Gefolge, mit
<lb/>dem er also das Verhältniss schon geknüpft haben muss, das Erbebier:
<lb/>ok nu her eptir tekr haralldr vip landi ok pegnom ok pvi riki ollo,
<lb/>er fapir hans hafpi at ok sipan pingade han vip landzmen ok toku
<lb/>han til konungs. — Weiter gehört es hierher, wenn Saxo (8. 452 Z. 16 k).
<lb/>einen aus der Umgebung des todkranken Königs Erich Lamm sagen
<lb/>lässt, man solle jetzt auf Wahlen bedacht sein, da man von der gegen- 
<lb/>wärtigen militia bereits frei sei (A. Hude 8. 24) und wenn Knut VI.
<lb/>nach Jütland reist, paternos sibi milites obligaturus (Saxo 8. 657 Z. 7).

<lb/>— Heber das Verhältniss zwischen den milites und dem Gefolge des
<lb/>Dänenkönigs jetzt vor allem Erslev, Valdemaremes Storhedstid S.204fde.

<lb/>— *) Hierher die Zusammensetzung haukstallakonr, gramr haukstalla;
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0065.tif"
                n="25"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen. 25

<lb/>— Es lässt sich nun in der dänischen Geschichte wiederholt
<lb/>erkennen, dass Wahl und Anerkennung seitens der milites
<lb/>der staatsrechtlichen Anerkennung vergehen kann1), und fast
<lb/>scheint es, als ob die Designation des Nachfolgers bei Leb- 
<lb/>zeiten des Vorgängers zuerst nur auf einer solchen blossen
<lb/>Optimatenversammlung erfolgt sei.2) Dass an der politisch
<lb/>mafsgebenden Versammlung nicht nur die milites betheiligt
<lb/>sind, zeigt das norwegische Recht jedenfalls seit 1104 und
<lb/>das schwedische jedenfalls seit Anfang des 14. Jahrhunderts;

<lb/>cf. Sveinbjem Egilson s. v. haukstaldi; freilich wird haukstaldi schon in
<lb/>der Snorra Edda mit fylkir wiedergegeben. M. E. gehört auch das
<lb/>Wort drottin hierher, welches eben doch auf den Herrn einer Kriegs- 
<lb/>schaar weist; vgl. auch Förster im Beiblatt zur Anglia XIII 8. 167.

<lb/>So besonders Script, rer. Danic. III 8. 264.1215. rex W. secun- 
<lb/>dus in Samso cum melioribus regni colloquium habuit et eos fidelitatem
<lb/>jurare fecit filio suo W. tertio, qui ei hominium omnes fecerunt. Postea
<lb/>in placito Yibergensi unanimi consensu omnium in regem est electus,
<lb/>ut post patrem regat. Dann was Saxo über die Erhebung von Knut VI.
<lb/>bemerkt: zuerst (S. 545) beschließen die primates oder der univer- 
<lb/>sus exercitus bei Lebzeiten Waldemars I. über die Erhebung Knuts VI.
<lb/>und werden dessen milites (Z. 19), leisten also offenbar einen Eid;
<lb/>dann geschieht auch die Krönung und Thronerhebung des Knut
<lb/>noch während der Regierung seines Vaters (S. 584 Z. 25). Nach dessen
<lb/>Tod aber reist der junge König zu den jütischen Thingen, um als
<lb/>Thronerbe anerkannt zu werden: K. in Jutiam secessit, paternos sibi
<lb/>milites obligaturus. Neque enim illi nomen regium ambiendum resta- 
<lb/>bat, quod unctionis sue tempore solenniter adeptus fuerat. In con- 
<lb/>cione Vibergensi benivolos civium animos expertus apud Demense
<lb/>tacita quorumdam simultate compressa pari ceterorum favore excipi- 
<lb/>tur. Atque ita patre consensu regni heres efficitur: da ihm der
<lb/>Name König schon früher beigelegt war, so beschränkt sich jetzt
<lb/>die Anerkennung der Thinge auf die Thronfolge. — Nur die Wald
<lb/>der proceres erwähnt Scr. rer. Danic. I 8. 25 unt. 1259: regem cum
<lb/>communi consensu omnium heroum regni designavit et omnium mili- 
<lb/>tum facto eidem hominio designatum confirmavit. — *) So im Fall des
<lb/>Königs Knut (oben N. 1). In Knytl. 24 (Formannas. XI. 8. 213) lässt
<lb/>sich Sveinn die Befugniss zur Designation seines Sohnes von einer Ver- 
<lb/>sammlung geben, die allerdings eher einer Gerichtsversammlung gleich- 
<lb/>sieht (arg.: var pat pa legtekit ok att vapnatak at.). Trotzdem findet
<lb/>nach dem Tod des Königs nun doch das Landsthing in Viborg statt
<lb/>zu Königswahl und -annahme: so scheint wenigstens die rechtlich ent- 
<lb/>scheidende Königswahl und -annahme erst mit der Thronerledigung
<lb/>zu erfolgen. — Direkt gegen die Vermuthung im Text spricht der
<lb/>Fall von 1215 (oben N. 1); aber das ist vielleicht eine Neubildung.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0066.tif"
                n="26"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>auch für das dänische Recht ist es bestritten, ob nicht doch
<lb/>auch andere Personen als die milites an diesen Versamm- 
<lb/>lungen theilnahmen; die Frage, welche eine eingehende
<lb/>Untersuchung des ganzen Ständerechts verlangt, kann hier
<lb/>nicht erörtert werden.1) Aber jedenfalls ist das sicher, dass
<lb/>die milites in der Wahlversammlung eine wichtige Rolle
<lb/>spielen.2)

<lb/>Der Versammlung gegenüber, welche über die Person
<lb/>des Kandidaten bestimmt, stehen dann die Thinge, welche
<lb/>den Kandidaten durch einen Vorsprecher annehmen. Es ist
<lb/>zutreffend, wenn in den schwedischen Quellen die Thätigkeit
<lb/>des vorsprechenden lagmann als ein dema til konungs be- 
<lb/>zeichnet wird und auch in Norwegen ähnliche Vorstellungen
<lb/>bezeugt3) sind. Denn wenn auch das Königthum überall aus
<lb/>einem Wahlamt hervorging, so ist es in historischen Zeiten
<lb/>eben doch an ein bestimmtes Geschlecht gebunden; nicht nur
<lb/>durch die Praxis — das Vorhandensein wirklicher Dynastieen
<lb/>—, sondern auch durch theoretische Quellenaussprüche wird
<lb/>das bewiesen.4) Innerhalb des Geschlechtes aber fehlt es an
<lb/>einer festen Erbfolge und soweit kommt die Wahl zur Gel- 
<lb/>tung. Vielleicht ist diese Entwickelungsstufe für alle Zeit in
<lb/>dem Wort König festgehalten.5) Besonders wird die Wahl da

<lb/>*) Für eine Versammlung, die auch andere Elemente als die
<lb/>proceres enthält: Larsen in historisk Tidskrift I 1840 8. 243, 252;
<lb/>Matzen Danske Kongers Haandiaestninger 8. 59 f., Matzen forel. over d.
<lb/>danske retshist. I 8.141, 168. — Dagegen A. Hude a. a. 0. — *) A. Hude
<lb/>8. 23 fd. In Norwegen muss mit den Deputationen auch die hird nach
<lb/>Nidaros kommen. — *) Vestg. I u. II. reti. b. 1.; Dpi. kun. b. 1; Sederm. 1.
<lb/>kun. b. 1; Sederm. 1. add. 1 § 3; Magn. Landsl. kun. b. 4 pr. § 1. — Für
<lb/>Norwegen wird von einem dema konungsnafn oder dema land gesprochen
<lb/>(8.14 N. 2. 8.23 N. 1). — *) Olafss. helga c. 35 (Heimskr. II. 8.47 Z. 12;
<lb/>vgl. auch 8.52 Z. 13): Olaf bezeichnet nicht nur sich, sondern auch die
<lb/>andern Abkommen Haralds Schönhaar als odalbomir til konungsdoms:
<lb/>daher sind in Norwegen wiederholt mehrere Könige nebeneinander vor- 
<lb/>gekommen. In dem Wahlgesetz von 1164 (Gul. p. 1. 2) wird dann der
<lb/>Wahlkommission zunächst die Auswahl des tauglichsten unter den
<lb/>mehreren Königssöhnen übertragen. — Das Gleiche sagt für Schweden
<lb/>die add.l § 3 zu Sederm. 1., Magn. Landsl. kun. b.4 § 1. — In Dänemark
<lb/>redet zwar die Knytl. 26 (Formannas. XI 8. 216) von einem Erstgeburts- 
<lb/>recht; Saxo aber spricht bis zu Waldemar I von einem Wahlkönig- 
<lb/>thum und dann erst von einem regnum hereditarium (8. 545 Z. 38). —
<lb/>*) So wenn das Wort wirklich von kunni kommt (aber Grimm R. A. I
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0067.tif"
                n="27"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>hervortreten, wo man — vielleicht nm der Reichseinheit
<lb/>willen — nur einen möglichen Thronfolger zur Succession zu- 
<lb/>lasst, wie gewöhnlich in Dänemark* 1) und immer in Schweden.
<lb/>Die Bestimmung der Person des Thronfolgers liegt that-
<lb/>sächlich bei den Notabein.2) So wird eben die Wahl, die
<lb/>Annahme durch das Thing auf die Erwägung sich beschrän- 
<lb/>ken, dass der Successionsfall und ein Successionsfähiger
<lb/>gegeben ist. Dann verwandelt sich das Wählen wirklich in
<lb/>ein Urtheilen, ähnlich allenfalls dem, wie die Verleihung des
<lb/>Lehens durch den Lehensherrn schliesslich zu einem Akt frei- 
<lb/>williger Gerichtsbarkeit herabsinkt, durch welchen die Suc- 
<lb/>cession anerkannt wird. Natürlich wird dann die Auffassung
<lb/>der Thingthätigkeit als eines Richtens in Sachen der Regie- 
<lb/>rungsnachfolge auch auf die vergleichsweise sehr seltenen
<lb/>Fälle übertragen, wo man einen andern als einen Abkömmling
<lb/>des regierenden Geschlechts zum König nimmt.3) — Weit
<lb/>verbreiteter - freilich sind die Ausdrücke, welche von einem
<lb/>zum König nehmen, oder von küren sprechen und die der
<lb/>grossen Landschaftsversammlungen nach der ursprünglichen
<lb/>Bedeutung festhalten.

<lb/>Weil die Annahme auf dem Thing zwar nicht politisch,
<lb/>aber juristisch das Entscheidende ist, so wird der Königseid
<lb/>immer in Verbindung mit dieser Annahme, unmittelber vor
<lb/>und nach ihr geleistet, der Unterthaneneid aber nach der
<lb/>Annahme4), während das gefolgsrechtliche hominium der


<lb/>8. 316). Za erinnern ist an die merkwürdige Stelle in der Ynglingas. 17
<lb/>(Heimskr. I 8. 32), wonach die Upsalakönige zuerst drotnar und erst
<lb/>später ko nungar genannt sind.


<lb/>1) Der Zusammenhang zwischen Wahl und Individualsuccession


<lb/>wird noch scharf spät betont in reg. hist, danicae I n. 5036. 1494. —


<lb/>*) Die dänischen Quellen, welche doch so bestimmt die Annahme durch


<lb/>die Landsthinge festhalten, legen gleichwohl im 13. u. 14. Jahrh. die poli- 
<lb/>tische Entscheidung ganz in den Willen der meliores (Matzen, Haandf.
<lb/>8. 59 f. Hude a. a. 0. 8. 100 f.). — *) So löst sich m. E. der Wider- 
<lb/>spruch von Amira Gött. gel. Anz. 1888 I 8. 50 fd. gegen Brunner, R.G. I
<lb/>S. 122. — *) Norwegen: Jams. 10: nachdem der Kandidat zum König
<lb/>genommen ist, sveri hann (auf dem Eyraping) pegnom sinom leg ok
<lb/>raettynde en peir honom lend ok pegna. Neuere Gul. p. 1. krist. 6
<lb/>Magn. Landsl. II 8. Hirdskra 6: der Königseid auf das bestehende Recht
<lb/>erfolgt auf dem Thing (8.22 N. 5) und zwar wird er dem ganzen Land,
<lb/>nicht bloss den Anwesenden geleistet. Später folgt der von diesem
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0068.tif"
                n="28"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Eid ganz verschiedene Krönungseid (Keyser, Norges Stats og Retsfor-
<lb/>fatning S. 64fcL). Bemerkenswerth ist, dass diese königlichen Eide —
<lb/>ganz ähnlich dem, wie in Frankreich Grosse mit oder für den König den
<lb/>Communaleid leisten (Luchaire hist, des inst. mon. II 8.187; meine V. G.

<lb/>I 8.536) — von Gefolgsleuten des Königs mitgeschworen werden (Hako-
<lb/>nars. gamla 208 : 8.16 N. 3; Magnus s. Erl. 22 [Heimskr. III 8.463]; dazu
<lb/>Maurer, Schenkung 8. 76, 8. 143). — Die Ableistung des Gefolgeneides
<lb/>seitens der hird geschieht hier einen Tag nach der Annahme zum
<lb/>König (Hirdskrä 11). Die Vereidigung der Bauern aber, also der Unter-
<lb/>thaneneid, geschieht zunächst durch Deputationen der einzelnen fylki
<lb/>auf dem Thing, auf dem die Königsannahme stattfindet, also auf dem
<lb/>Eyraping (neuere Gul. p. 1. krist. 8, Magn. Landsl. II. 12, hirdskrä 10;
<lb/>nach Ableistung des Eides begibt sich die Prozession des c. 5 mit dem
<lb/>König zur Kirche zurück, also muss der Eid auf dem Eyraping ge- 
<lb/>leistet sein). Allein eine Handschrift des Magn. Landsl. II. 12 (Norg. g.
<lb/>love II 8. 32 N. 8) erweist, dass der Unterthaneneid nicht nur auf dem
<lb/>Eyraping, sondern auch auf den andern grossen legping, hier dem
<lb/>Borgarping, abgelegt wird.

<lb/>Schweden. Hier sind die Verhältnisse ganz klar. Der König
<lb/>leistet den Eid auf Beachtung des geltenden Rechtes gelegentlich der
<lb/>Eriksgata an den einzelnen Landschaftsthingen (Vestg. I u. II reti. 1
<lb/>vor dem til konungs demae; Dpi. kun. b. 2; Sederm. 1. kun. b. 2) und
<lb/>zwar thut er das wenigstens später, nachdem er bereits in .Upsala
<lb/>dem ganzen Land den Treueid geleistet hat (Sederm. 1. add. 1 § 7 mit
<lb/>§ 3, Magn. Landsl. kun. b. 5 pr., 7 pr.); die Grossen verbürgen sich
<lb/>einmal für dieses Versprechen wegen Minderjährigkeit des Gewählten
<lb/>(Dipl. Suec. 2199, 1319). — Ebenso wird nach Sederm. 1. add. 1 der
<lb/>Unterthaneneid bei Upsala zuerst von dem lagmann und der almoghe
<lb/>von Upland geleistet; dann auf den übrigen Landschaftsthingen ge- 
<lb/>legentlich der Eriksgata, so dass also hier Königseid und Unterthanen- 
<lb/>eid nicht vollkommen parallel laufen (Sederm. add. 1 § 5. § 7; ich
<lb/>folge gegen Schlyter, Jur. afh. I 8. 25 den hier überzeugenden Ausfüh- 
<lb/>rungen von Kjellän om Eriksgatan 8.43 f.).

<lb/>Dänemark: Auch hier wird ein Eid auf Beobachtung des gel- 
<lb/>tenden Rechts erwähnt, den der König auf dem Landsthing ablegt:
<lb/>Script, rer. Danic. VI 8.534. 1385 occurrebat communitati in colle dicto
<lb/>Lebershegh, postea in placito generali Scaniae promittens pacem, leges
<lb/>et privilegia cuilibet conservare. In sequenti dominica Scanienses
<lb/>fecerunt sibi homagium in ecclesia Lundensi. Aarsber. fra d. k. Ge-
<lb/>heimarkiv II 8. 40. 1440 Viborger Landsthing: Hier wird die ge- 
<lb/>wählte forma iuramenti als eine consueta bezeichnet, und so ist es
<lb/>sehr wohl möglich, mir wahrscheinlich, dass die frühere Nichterwäh- 
<lb/>nung nur eine rein zufällige ist (a. M. Matzen, Haandf. 8. 24 f). Dabei
<lb/>ist aber dieser Eid nicht mit dem eidlichen Versprechen identisch,
<lb/>welches den Optimaten gegenüber abgelegt wird (letzteres das gamble
<lb/>konunghe logh bei Kofod Ancher Lovh. II 8. 541). — Dass der Unter-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0069.tif"
                n="29"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>proceres und was dem verwandt ist, schon vor dem volks- 
<lb/>rechtlichen Akt, vielleicht lange vorher entgegengenommen
<lb/>werden kann.1) Als Form dieser Eidesleistung ergibt sich
<lb/>einmal die Handerhebung.2)
</p>
            <p>

               <lb/>in.

<lb/>1. Nunmehr ist das Recht des Nordens soweit zusammen- 
<lb/>gestellt, dass die Untersuchung zu der Frage vergehen kann,
<lb/>um derentwillen das Vorausgehende überhaupt behandelt ist.
<lb/>Lässt sich in den südlichen Quellen ein Recht der Königs- 
<lb/>wahl erkennen, das dem nordgermanischen entspricht?3)

<lb/>Das eine Moment, welches zur Ausbildung des nordi- 
<lb/>schen Thronfolgerechtes führte, nämlich die Bindung des
<lb/>Königthums an ein Geschlecht, aber ohne feste Thronfolge- 
<lb/>ordnung, so dass stets die Entscheidung unter mehreren
<lb/>Kandidaten nothwendig sein kann, ist im Süden gerade so
<lb/>zu finden wie im Norden. Dabei ist gegenüber der Mero-
<lb/>vingerzeit die charakteristische Veränderung vor sich ge- 
<lb/>gangen, dass überwiegend schon unter den Karolingern und
<lb/>ausnahmslos in der nachfränkischen Zeit nur einer der
</p>
            <p>

               <lb/>thaneneid auf den Landsthingen geleistet wird, bezeugt mit Sicherheit
<lb/>bereits die Erzählung Saxos von der Thronfolge Knut’s VI. (S. 25 N. 1);
<lb/>dass hier von paternos sibi milites obligaturus die Rede ist, ist nach
<lb/>dem Folgenden so zu erklären, dass die Leistung des Treueides eben
<lb/>doch vor allem von den Optimaten geschieht (so auch Script, rer.
<lb/>Danic. VI 8. 226. 1340 in placito Vibergensi omnes proceres ei homa-
<lb/>gium prostiterunt); dann Script, rer. Danic. VI 8. 534. 1385 (vorher);
<lb/>viel später wird die Huldigung seitens 4 Deputirter des Haered er- 
<lb/>wähnt, die auf dem Viborger Landsthing vorgenommen wird: Nielsen
<lb/>gamle jjdske tingsvidner n. 10. 1535.


<lb/>*) Die Trennung ergibt sich aus Hirdskrä 10 mit 11;. dann aus däni- 
<lb/>schen Nachrichten: so der Fall Knut’s VI. und der Fall von 1215 (8. 25
<lb/>N. 1). Eine Trennung zwischen einem gewöhnlichen Unterthaneneid der
<lb/>Bauern und einer gefolgsrechtlichen Huldigung bezeugt anscheinend auch
<lb/>die merkwürdige Stelle bei Sejdelin diplomatar. Flensborgense I 8.182
<lb/>(1411): es wird hier geschieden zwischen den eden, welche die bunden
<lb/>und lansten der südjütländischen Landestheile dem König geschworen
<lb/>haben, und der Huldigung, welche dem König geleistet wird durch
<lb/>riddere und knechte, hovelude, borgere und denere. — * *) Sederm. 1.
<lb/>add. I § 3. a. E. § 5 a. E. — *) In meiner Verfassungsgesch. II 8. 382 f.
<lb/>ist diese Frage noch nicht gestellt.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0070.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Prinzen die Herrschaft erlangt. Führt dies einestheils in
<lb/>Frankreich offenbar früh zu einer festen Thronfolgeordnung,
<lb/>so steigert es im Osten, wo es zu einer solchen Ordnung
<lb/>nicht gekommen ist, das Wahlmoment. Deshalb ist es er- 
<lb/>klärlich, dass einestheils die Erblichkeit, d. h. die Familien- 
<lb/>zugehörigkeit des Königthums betont1), andemtheils doch
<lb/>wieder vom Wahlprinzip gesprochen wird; in Frankreich
<lb/>natürlich tritt der letzte Gedanke bald zurück.2)

<lb/>Auch das andere Element, nämlich der politisch ent- 
<lb/>scheidende Einfluss einer Optimatenklasse schon seit der
<lb/>fränkischen Zeit darf hier vorläufig als bekannt voraus- 
<lb/>gesetzt werden: die genauere Gestaltung desselben soll im
<lb/>letzten Abschnitt besprochen werden.

<lb/>Ist nun aber in der That das, was man von vornherein
<lb/>als möglich ansehen kann, auch thatsächlich gegeben: nämlich
<lb/>neben der politisch entscheidenden Wahl durch die einzelnen
<lb/>Fürsten eine staatsrechtlich entscheidende Annahme durch
<lb/>das Volk? Sucht man nach Antwort in den Quellen, so darf
<lb/>man nach der Art des südlichen Quellenmaterials nicht so- 
<lb/>fort Aufschlüsse erwarten. Denn Berichte rechtskundiger
<lb/>Laien treten erst spät und selten auf; die geistlichen Be- 
<lb/>richterstatter aber, dem staatlichen Recht in ihren Klöstern
<lb/>weithin entrückt, werden für einen Formalakt, wie es die
<lb/>Annahme des Königs durch das Volk ist, vielleicht kein
<lb/>Auge gehabt haben. Dann steht ja auch das Staatsrecht des
<lb/>Südens, wo die Bildung des Grossreiches schon im 6. Jahr- 
<lb/>hundert vollzogen ist, während des Mittelalters auf einer
<lb/>fortgeschritteneren Entwickelungsstufe als das des Nordens
<lb/>und es könnte vielleicht die Königsannahme durch das Volk
<lb/>bereits vollkommen zersetzt sein. — Diesen allgemeinen
<lb/>Erwägungen gegenüber ist es nun überaus wichtig, dass eine
<lb/>solche Annahme wirklich einigemal genau zu erweisen ist.3)

<lb/>Der vielbesprochene Bericht Widukinds4) über Wahl

<lb/>l) Waitz VI 8. 168 f. — *) Luchaire, hist, des inst, monarch. I
<lb/>8. 60 fd. Lindner in M. Oest. Inst. XIX 8. 405 fd. — *) Zum Folgenden
<lb/>die werthvolle Abhandlung von Rodenberg, Ueber wiederholte deutsche
<lb/>Königswahlen, wo viele der hier in Betracht kommenden Stellen, aller- 
<lb/>dings in einer andern Beleuchtung, gesammelt sind. — 4) Widukind
<lb/>H 1; darüber Koepke-Dümmler, Kaiser Otto der Grosse 8. 27 f.; Beissel,
<lb/>Der Aachener Königsstuhl in Zeitschrift des Aachener Geschichtsver-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0071.tif"
                n="31"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>und Krönung Ottos I. trennt dreierlei: die Fürstenversamm-
<lb/>lung in Erfurt, auf welcher Heinrich L während seiner letzten
<lb/>Lebenstage den Sohn zum Nachfolger designirt1), dann nach
<lb/>dem Tods Heinrichs I. ein eligere des Designirten durch die
<lb/>Franken und die Sachsen, die deutschen Stämme überhaupt2),
<lb/>endlich die Ansetzung des Tags von Aachen zur universalis
<lb/>electio und die Aachener Krönung.8) Zunächst kommt nun
<lb/>für uns die „universalis electio“ in Aachen in Betracht: die
<lb/>Ceremonie ist hier eine komplizirte. Zuerst versammeln sich
<lb/>in einer Säulenhalle vor der Basilika die vornehmen Laien
<lb/>bis herab zu den milites; dort setzen sie den König auf einen
<lb/>Thron, der verschieden ist von dem Marmorthron in der
<lb/>Kirche4) — erst nach der Krönung setzt sich der König auf
<lb/>den letztem; dann reichen sie dem König die Hand und ver- 
<lb/>sprechen ihm Treue: durch all diese Handlungen machen sie
<lb/>den (Kandidaten nach der Gepflogenheit zum König (more
<lb/>suo fecerunt eum regem). Danach wird der König von den
<lb/>Klerikern und dem gemeinen Volk in der Basilika erwartet,
<lb/>vom letzteren in den Bundgängen um den Grundbau (deam- 
<lb/>bulatoria)5 * *); der Erzbischof von Mainz geht dem König ent- 
<lb/>gegen; dann wendet er sich zu dem Volk mit der Aufforde- 
<lb/>rung: „en adduco vobis a deo electum et a domino rerum
<lb/>Heinrico olim designatum, nunc vero a cunctis principibus
<lb/>regem factum; si vero ista electio platfeat, dextris in caelum
<lb/>levatis significate“; nun hebt das Volk die Hände in die
<lb/>Höhe und wünscht laut dem neuen Herrn Glück, und end- 
<lb/>lich erfolgt dann die Krönung, an deren Schluss der König
<lb/>auf den Thron in der Kirche geführt wird. Die Genauig- 
<lb/>keit dieses überaus werthvollen Berichtes ist nicht anzu-
</p>
            <p>

               <lb/>eins IX 8.14 käs. Waitz VI 8.173 N. 2; Richter-Kohl, Annalen III. 1


<lb/>S. 24 f. Seeliger in M. Oest. Inst. XVI 8.51, Lindner ebda. XVII 8. 557 f.


<lb/>') Widukind 1.41. — -) Waitz IV 8.179 N. 2. — ') Widukind II. 1:
<lb/>defuncto igitur patre patriae et regum maximo optimo Heinrico, omnis


<lb/>populus Francorum atque Saxonum iam olim designatum regem a patre,
<lb/>filium eius Oddonem elegit sibi in principem, universalisque electionis
<lb/>notantes locum iusserunt esse ad Aquisgrani palatii. Waitz’s VI 8.179
<lb/>N. 2 undeutliche Auslegung ist mit Recht von Seeliger aufgegeben. —
<lb/>*) Waitz VI 8. 206, 207 ; 303 N. 1; dann besonders Beissel a. a. 0. 8.29,


<lb/>S. 38 f. — •) Genaueres bei Koepke-Dümmler, Otto der Grosse 8. 34 fd.;
<lb/>vgl. Otte, Geschichte der romanischen Baukunst 8. 78 f.
</p>

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                n="32"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>zweifeln. Zunächst hebt sich von der nachfolgenden kirch- 
<lb/>lichen Krönung eine weltliche Anerkennung zeitlich und ört- 
<lb/>lich ab und zwar erklären durch letztere nur die Laien ihren
<lb/>Wählerwillen: Vornehme aus allen Reichstheilen heben Otto
<lb/>auf den Thron, leisten ihm den Eid und dann ist er König.
<lb/>Das übrige Volk wird dann noch kurzweg in der Kirche vom
<lb/>Erzbischof befragt, und eine ähnliche Fassung, die aller- 
<lb/>dings von einer Wahl nichts mehr erkennen lässt, hat die
<lb/>deutsche Formel der Königskrönung.1) Wenigstens die
<lb/>Thronerhebung durch die milites wird als eine feststehende
<lb/>Gepflogenheit bezeichnet und man wird das wohl auch auf
<lb/>die übrigen Formtheile übertragen dürfen. Irgendwelche po- 
<lb/>litische Bedeutung kann der Aachener Vorgang nicht mehr
<lb/>haben, denn die Person des Kandidaten steht längst fest.
<lb/>So bleibt nur übrig, an eine Königsannahme im Sinne des
<lb/>nordischen Rechts zu denken: erst von der Thronerhebung,
<lb/>die in ihrer sinnlichen Gestaltung genau so bei Schweden
<lb/>und Norwegern wiederkehrt, ist Otto König. — Die Spur,
<lb/>welche wir so gewonnen haben, lässt sich noch weiter ver- 
<lb/>folgen. Auch Otto II. wird bei Lebzeiten des Vaters in
<lb/>Worms gewählt, dann noch einmal in Verbindung mit einer
<lb/>erneuten electio in Aachen zum König gemacht. Es ist
<lb/>nun sehr wichtig, dass diese zweite electio als eine electio
<lb/>der Lothringer bezeichnet wird. Endlich aber wird Otto II.
<lb/>noch einmal nach dem Tode seines Vaters von den Sachsen
<lb/>gewählt (electus), wobei ihm die sacramenta militaria ge- 
<lb/>leistet werden.2) — Während sich dann für Otto III. nicht


<lb/>*) Waitz, Formeln der deutschen Königs- und Kaiserkrönung 8.35.
<lb/>— *) Reginon. cont. zu 961 (H. A. 8. 171): rex — maximam suorum
<lb/>multitudinem Wormatie coadunavit, ubi consensu et unanimitate regni
<lb/>procerum totiusque populi filius eius Otto rex eligitur. Indeque pro- 
<lb/>grediens convenientia quoque et electione omnium Lothariensium Aquis
<lb/>rex ordinatur. Für sich allein könnte das vielleicht (?) auch nur auf
<lb/>eine besondere vasallitische Huldigung der Lothringischen Grossen ge- 
<lb/>deutet werden (so Waitz VI 8. 180). Allein Ruotger vita Brunonis
<lb/>c. 41 zeigt, dass der Vorgang in Aachen ist ein eligi summo consensu
<lb/>ab omni populo. Dann ist das Ganze wieder nichts als das von Widu-
<lb/>kind für Otto I. Erzählte — dem entsprechend, dass es sich dabei um
<lb/>einen Rechtsbrauch handelt. Die Nachricht des Reginon cont. gibt
<lb/>aber die besondere Färbung, dass die in Aachen Handelnden Loth- 
<lb/>ringer sind. — Für das letztere Widukind III. 76, Thietmar II. 44.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0073.tif"
                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>mehr ergibt, als dass er nach einer Optimatenwahl in Verona
<lb/>später in Aachen konsekrirt wurde1), sind dagegen die Nach- 
<lb/>richten über Heinrich II. wieder von hoher Bedeutung. Hein- 
<lb/>rich H. hat sich bereits in Mainz wählen und krönen lassen;
<lb/>nach der Krönung werden eine grosse Zahl milites vom
<lb/>König angenommen.2) Nach dieser Krönung aber, also ohne
<lb/>jeden Zusammenhang mit einer Krönung, geht dann der
<lb/>König nach Aachen, wo er a primatibus Liuthariorum in
<lb/>regem collaudatur et in sedem regiam more antecessorum
<lb/>suorum exaltatur et laudatur.3) Der Vorgang in Aachen, der
<lb/>diesmal rein weltlich und wiederum nur die Anwendung des
<lb/>geltenden Rechts ist, ist eine collaudatio durch die Loth- 
<lb/>ringer und dann die Erhebung auf den Thron. So haben wir
<lb/>zwei von einander ganz unabhängige Nachrichten, welche in
<lb/>dem weltlichen Akt in Aachen eine Annahme durch die
<lb/>Lothringer sehen. — Derselbe rein weltliche Vorgang in
<lb/>Aachen hat dann auch unter Konrad H. stattgefunden, der
<lb/>wiederum in Mainz bereits gewählt und gekrönt war; Ge- 
<lb/>naueres ist aber diesmal nicht zu erkennen.4) Noch einmal
<lb/>fast zweihundert Jahre später kehrt Aehnliches, nicht Gleiches,
<lb/>wieder: auch Friedrich H. wird 1212 in Frankfurt zum
<lb/>König gewählt und in Mainz gekrönt5), aber 3 Jahre später
<lb/>wird er dann in Aachen zum König gesalbt und auf den
<lb/>Königsstuhl gesetzt.6) — In der dazwischen liegenden und
<lb/>der noch späteren Zeit aber geschieht die Krönung allemal
<lb/>in Aachen.7) Eine Ausnahme machen nur die beiden Gegen- 
<lb/>könige Heinrichs V., die wohl zur Krönung und zwar einmal
<lb/>zu einer sehr ungewöhnlichen kamen, aber nicht zum Nieder- 
<lb/>rhein Vordringen konnten8), und Heinrich Raspe, der in

<lb/>&gt;) Thietmar (Kurze) III. 24, III. 26. — ») Thietmar V. 11. 12 *. A.
<lb/>— *) Thietmar Y. 20. — 4) Wipo 6. — *) Der Bericht in Teulet,
<lb/>layettes du tr&amp;or des chartes I. 1050 (1212). — •) Ygl. Winckelmann,
<lb/>Philipp von Schwaben etc. II 8. 392 f. — 7) Besonders deutlich zeigt
<lb/>sich die Bedeutung Aachens in dem Bestreben Philipps (Constitutiones
<lb/>II. 10 § 6) und Otto’s IV. (8.8. XXIII 8.113) dort gekrönt zu werden. —
<lb/>®) Rudolf von Schwaben ist in Mainz wohl nicht nur konsekrirt, son- 
<lb/>dern auch gekrönt (Cöhne in Ztschr. für Geschichtsw. X 8.106 f.), wird
<lb/>aber dann nach Sachsen gedrängt. Hermann von Salm wird in Goslar
<lb/>gekrönt (Meyer v. Knonau, Heinrich IV. und Heinrich V. Bd. III 8.426
<lb/>N. 138).

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXN7. Germ. Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0074.tif"
                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>seiner kurzen Regierungszeit überhaupt nie gekrönt ward.
<lb/>Im Jahr 1166 wird die Krönung in Aachen als Gewohnheit
<lb/>bezeichnet.1) Dabei ist vielleicht auch jetzt noch ganz leis
<lb/>angedeutet, dass man die Erwerbung des Königthums eigent- 
<lb/>lich an die Aachener Vorgänge knüpft.2) Damit stimmt es
<lb/>dann, dass in den Urkunden als Beginn des regnum, seit- 
<lb/>dem dieses an Stelle der ordinatio genannt wird, die Krönung
<lb/>in Aachen galt; um die Wende des 12. und 13. Jahrhunderts
<lb/>ist freilich zweimal der Beginn des regnum von der Krönung
<lb/>in Mainz gerechnet worden.3) Ein selbstständiger Werth
<lb/>kommt diesem Moment allerdings nicht zu, weil ja wohl
<lb/>auch die Krönung als solche, die aber gewöhnlich mit dem
<lb/>Vorgang in Aachen verbunden war, entscheidend gewesen
<lb/>sein mag.

<lb/>Wie steht es nun aber mit den Wahlversammlungen,
<lb/>die sonst erwähnt werden? Lässt sich auch da etwas von
<lb/>einer staatsrechtlich nothwendigen Volkswahl erkennen?

<lb/>Zunächst ist es auffällig, dass der Aachener Königs-


<lb/>*) Lacomblet U. B. I. 412. 1166 auf Grund des unechten Privilegs
<lb/>Karls des Grossen (Rauschen, Die Legende Karls des Grossen 8. 157),
<lb/>dazu Lörsch bei Rauschen 8.168, Grauert, Historisches Jahrb. XIII 8.172
<lb/>und die dort angegebene Litteratur. — *) Den Uebergang zum Spätem
<lb/>bildet die Erhebung Heinrichs III. nach Wipo 23: diese ist ein sublimare
<lb/>in regalem apicem (Thron) apud Aquisgrani palatium, also auf den
<lb/>Thron nicht in, sondern ausserhalb der Basilika und erfolgt principi- 
<lb/>bus regni cum tota multitudine populi id probantibus. Sächsische
<lb/>Quellen (Bresslau, Konrad II. Bd. I 8. 240 N. 3) reden direkt von einem
<lb/>eligere. — Ann. Lauresham. (8.8. XXI 8. 444 oben): Hildebertus
<lb/>abbas eligitur, et ab Heinrico, quem pater Hierosolymam tendens in
<lb/>regem unxerat, vestitus est: es macht hier den Eindruck, als ob die
<lb/>Befugniss von Heinrich, Sohn Konrads III., zur Verleihung der Regalien
<lb/>mit seiner in Aachen erfolgten Krönung motivirt werden solle. — End- 
<lb/>lich geben die annales Spirenses (8.8. XVII 8. 84) die Wahl von Hein- 
<lb/>rich VII. in Speier 1220 mit nominatus fuit in regem wieder, die Krö- 
<lb/>nung 1222 in Aachen aber mit electus et consecratus; vgl. Winckel-
<lb/>mann, Friedrich II. Bd. 1 8. 352, der das mit Unrecht als eine Sonder- 
<lb/>barkeit ansieht. — Einen Nachklang hat noch der Sw.Sp. 122: also
<lb/>der kiunig uf den stuol ze Ache gesetzet wirt mit dem meren teile der
<lb/>fürsten, die in erwelet hant, so sol er niemermere deheinen eit ge-
<lb/>sweren. — *) So bei Friedrich II.; Philipp beginnt sogar anscheinend
<lb/>sein regnum schon vor der Mainzer Krönung; undeutlich ist das Ver- 
<lb/>hältnis bei Heinrich Raspe, der nie gekrönt wurde (vgl. Boehmer-
<lb/>Ficker, regesta imp.).
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0075.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen. 35

<lb/>annahme stets noch eine Wahl vorausgeht, welche — höch- 
<lb/>stens mit einer Ausnahme — immer auf fränkischem Boden
<lb/>stattfindet, manchmal in Ostfranken, weit überwiegend in
<lb/>Rheinfranken.1) Seit den Hohenstaufen wählt man in Frank- 
<lb/>furt, und das wird in der zweiten Hälfte des dreizehnten
<lb/>Jahrhunderts als ein Satz des geltenden Rechts hingestellt3);
<lb/>allein bereits früher sind Spuren einer Rechtsauffassung zu
<lb/>erkennen, welche die Wahl wenigstens an Rheinfranken
<lb/>bindet.3) — Bedeutungslos für die Rolle der rheinischen
<lb/>oder ostfränkischen Wahl ist es natürlich, dass da, wo auch
<lb/>die Krönung mit dieser Wahl sich vereinzelt verbindet, der
<lb/>Beginn des regnum von dieser Wahl datirt wird. Allein an
<lb/>die rheinische Wahl knüpft auch die Ableistung des Unter-
<lb/>thaneneids an*); in den bezeichnendsten Fällen findet freilich


<lb/>*) Ueber die Wahlorte bis zur staufischen Zeit Waitz VI 8.187 fd.
<lb/>Nur für Otto III. wird lediglich eine Wahl in Verona erwähnt, viel- 
<lb/>leicht nur eine Optimatenwahl (8.33 N. 1). Von den Hohenstaufen ist
<lb/>Heinrich der 8ohn Konrads III., Friedrich I., Friedrich II. bei seinen
<lb/>beiden Wahlen, Heinrich VII. in Frankfurt, Konrad III. in Koblenz,
<lb/>Heinrich VI. in Bamberg, Philipp in Mainz, Otto IV. in Köln (und in
<lb/>Frankfurt?), Konrad IV. in Speier, Ludwig Raspe in Veitshöchheim
<lb/>bei Würzburg, Wilhelm von Holland in Neuss gewählt. — *) So der
<lb/>Wahlbericht von 1257 (Constit. II. 405 § 6); Sw.Sp. 129. - ») So er- 
<lb/>kläre ich mir die Mainzer Wahl Philipps, welche unmittelbar nach
<lb/>dem materiell entscheidenden Arnstadter Tag sonst ein Räthsel bleibt;
<lb/>die Lösung Rodenbergs a. a. 0. 8. 12 f. befriedigt hier nicht. — Die
<lb/>gleiche Vorstellung steckt dann vielleicht auch in der Nachricht, dass
<lb/>B ernhard von Sachsen, welcher als Gegenkönig aufgestellt werden soll
<lb/>usque ad partes Reni videlicet Andernacum venit sub hac spe, quod
<lb/>ab eis eligi debet (Const. II. 10. 1206). — Sicher gehört die Wahl
<lb/>Konrads IV. hierher. Wiewohl dieser in Wien von so vielen und auch
<lb/>den entscheidenden rheinischen Fürsten gewählt wird (Const. II. 329),
<lb/>so muss doch zum Zweck des approbari die Wahl in Speier wiederholt
<lb/>werden (ann. Colon. H. A. 8.270; Rodenberg 8. 44). — Vielleicht steckt
<lb/>in dem Bestreben der Gegner Heinrichs II., diesem den Weg zur Krö-
<lb/>mmg in Mainz zu verlegen (Thietmar V. 11, Athalbold c. 6), nicht nur
<lb/>die Absicht, ihn an einem politisch nothwendigen Zug zu hindern,
<lb/>sondern auch an einem nothwendigen Rechtsakt: gewiss ist das freilich
<lb/>nicht. — *) Dass zwischen Lehenseid und allgemeinem Unterthanen-
<lb/>eid auch in der deutschen Zeit zu scheiden ist, hat Lindner (M. Oest.
<lb/>Inst. XVII 8. 560 fd.) mit Recht gegen Seeliger (M. Oest. Inst. XVI
<lb/>8. 64 fd.) ausgeführt. M. E. (vgl. meine V.G. 1 8. 1 fd.) ist für den allge- 
<lb/>meinen Unterthaneneid — abgesehen von der französischen Analogie —

<lb/>3*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0076.tif"
                n="36"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>auch zugleich die Krönung statt. Allein noch späterhin
<lb/>leisten auch dem nicht gekrönten Alfons von Kastilien sofort
<lb/>nach der rheinischen Wahl die terrae imperii die iura-
<lb/>menta fidelitatis; es muss das ein allgemeiner Unterthanen-
<lb/>eid sein, der freilich jetzt nur mehr von den Reichslanden
<lb/>erhoben wird.1) — Eine direkte Beziehung der rheinischen
<lb/>Wahlen zum Volk ergibt die Wahl Philipps in Mainz: diese,
<lb/>welche ohnedies nur den Sinn einer formellen Annahme hat2),
<lb/>dient nach einer Quelle dazu, den Kandidaten dem Volk zu
<lb/>zeigen.8) — Die berührten rechtlichen Merkmale sind freilich
<lb/>recht dürftig: aber der Zwang, die Wahl auf fränkischem
<lb/>Boden vorzunehmen, welcher einer blossen Optimatenwahl
<lb/>gegenüber keinen rechten Sinn gehabt hätte, weist doch dar- 
<lb/>auf, dass diese fränkische Wahl irgendwie staatsrechtlich rele- 
<lb/>vant war. Und diese staatsrechtliche Bedeutung äussert sich
<lb/>auch in der Verbindung des Unterthaneneids mit der Wahl.

<lb/>Es kommt nun aber auch noch eine dritte Erscheinung
<lb/>in Betracht. Bekanntlich wird seit Heinrich H. bis zu
<lb/>Lothar erwähnt, dass der neue König durch das Land zieht4),
<lb/>und man wird damit sofort an die Eriksgata in Schweden
<lb/>und die Königsannahme in den verschiedenen grossen däni- 
<lb/>schen und norwegischen Thingverbänden erinnert. Im Ein- 
<lb/>vollbeweisend die Stelle bei Wipo c. 4, wo nicht nur alle milites
<lb/>primi, sondern auch alle milites gregarii, ja sogar alle gewichtigeren
<lb/>ingenui dem König fidelitas leisten; es ist doch kein Gedanke, dass
<lb/>auch der Eid der ingenui, welche gar keine milites waren, ein Vasallen- 
<lb/>eid sein konnte. Auf dasselbe führt auch Thietmar V. 12 omnibus huc
<lb/>undique confluentibus in militiam a rege susceptis: auch die sind un- 
<lb/>möglich alle königliche Vasallen gewesen. Unklar ist Otto Frising. gesta
<lb/>II. 3: es kann übersetzt werden: nachdem alle die Zusammengekom- 
<lb/>menen durch fidelitas und die Fürsten durch hominium verbunden
<lb/>waren, und mir scheint das wahrscheinlicher. Es kann aber auch
<lb/>heissen: nachdem alle dort zusammengekommenen Fürsten durch fide- 
<lb/>litas und hominium verbunden waren. Im ersten Fall hätte man einen
<lb/>weiteren Beleg.

<lb/>‘) M. Oest. Inst. VIS. 192; die Auslegung, welche ich V. G. II 8.393
<lb/>N. 66 der Stelle gab, ist unzutreffend. — *) S. 35 N. 3. — *) 8.8.
<lb/>XXIII 8. 113. Hac igitur electione celebrata (in Amstadt) Moguntiam
<lb/>adductus et populo ostensus est, sicut moris est facere de electis et
<lb/>pari voto omnium et consensu, acclamatione quoque unanimi et ap- 
<lb/>plausu in regem est collaudatus. — *) Waitz VI 8. 204 fd.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0077.tif"
                n="37"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>zelnen ist nun Folgendes zu bemerken: Heinrich H. ist zuerst
<lb/>in Thüringen aufgenommen worden; hier hat er sicherlich
<lb/>eine vasallitische Huldigung — die des Grafen "Wilhelm -—
<lb/>empfangen, andererseits muss bei der Verhandlung auch
<lb/>omnis populus hervorgetreten sein, welches den König bittet,
<lb/>den Schweinezehnt aufzuheben; im fiebrigen rex a primis
<lb/>illius regionis conlaudatur in dominum.1) Für sich allein ist
<lb/>diese Nachricht zu dürftig, um Schlüsse zn gestatten. —
<lb/>Viel wichtiger aber sind die Vorgänge in Sachsen. Nach
<lb/>einer ganz unverdächtigen Nachricht erfolgte die Krönung
<lb/>Heinrichs H. in Mainz nur a Francis und insciis Saxonibus.2)
<lb/>Daraus muss mit Sicherheit geschlossen werden, dass da- 
<lb/>mals in Mainz und sicher auch in Aachen von den Sachsen
<lb/>weder der Vasalleneid noch der damals nachweisbare Unter-
<lb/>thaneneid geleistet worden ist. Weiter erzählt nun Thiet-
<lb/>mar, dass der Sachsenherzog dem ankommenden König
<lb/>voluntatem plebis convenientis eröffnet; es kann sich sonach
<lb/>nicht nur um eine Grossenversammlung handeln, wie man
<lb/>sonst wohl annehmen möchte. Der König, der sich schon
<lb/>als solcher bezeichnet, verspricht nun das sächsische Recht
<lb/>zu bewahren. Dann erfolgen laudes der plebs astans und
<lb/>der Herzog überträgt mit einer Lanze regni cura, worauf
<lb/>nochmalige laudes.3) Aus Späterem folgt dann noch, dass
<lb/>hier in Sachsen wie anderwärts dem König eidlich Hand- 
<lb/>treue, unbestimmt welcher Art, geleistet worden ist.4) Diese
<lb/>Nachrichten werden dann durch den unselbstständigen Rhetor
<lb/>Athalbold zerlegt in ein collaudare, ein singuli per ordinem
<lb/>manus reddere und danach fidem promittere, dann die
<lb/>Krönung, endlich die Erhebung auf das solium regium5);
<lb/>man weiss nicht recht, welchen Werth man diesem Bericht
<lb/>beilegen soll. Endlich kommt in Betracht, dass sowohl
<lb/>Thietmar, wie die Quedlinburger Annalen den Hergang als
<lb/>electio aufführen.6) — Weniger wissen wir von dem Umritt


<lb/>l) Thietmar V. 14. — ») Ann. Quedlinb. 1002 (8.8. III 8. 78). —


<lb/>') Thietmar V. 16, 17. — *) Thietmar V. 18. — •) Athalbold c. 10


<lb/>(8.8. IV 8. 686 fd.). Darüber Seeliger, M. Oest. Inst. XVI 8. 52, Lindner»


<lb/>M. Oest. Inst. XVII 8. 560; Seeliger, D. Ztschr. f. Gesch.Wiss. N. F. Mo-


<lb/>natsbl. II8.14. Lindner, Hergang der Königswahlen 8.47 f. — •) Thiet-


<lb/>mar V. 17; ann. Quedlinb. 1002 (8.8. III 8. 78) regem elegerunt.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0078.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Konrads II.. doch kommen auch diesem in Minden viel
<lb/>Sachsen entgegen, welche in Mainz nicht anwesend waren;
<lb/>der König aber bestätigt das sächsische Recht.1) Gar nichts
<lb/>Genaueres ist über den Umritt Heinrichs III. und Lothars2)
<lb/>bekannt. — Das Bisherige weist auf eine besondere An- 
<lb/>nahme des Königs durch die Sachsen. Das Gleiche äussert
<lb/>sich dann aber schon bei Otto I., wenn dem Pürstenwahltag
<lb/>eine electio des Prinzen durch die Franci und Saxones nach- 
<lb/>geht* 8), und bei Otto H., den lange nach seiner Krönung
<lb/>das sächsische Volk noch einmal „wählt“ und zwar so, dass
<lb/>ihm die sacramenta militaria geleistet werden.4) — All diese
<lb/>Vorgänge in Sachsen zusammen ergeben, dass es sich for- 
<lb/>mell um eine Wahl (electio) durch das gesammte Volk
<lb/>handelt; dem König wird die Herrschaft symbolisch über- 
<lb/>tragen und vielleicht wird ihm ein eigener Königsstuhl be- 
<lb/>reitet — letzteres wenn man auf Athalbold gehen kann.
<lb/>Auch der allgemeine Unterthaneneid wird zusammen mit
<lb/>dieser Annahme abgelegt.5) —

<lb/>Nunmehr ist es Zeit, die Resultate zu ziehen. Als sicher
<lb/>kann es betrachtet werden, dass der Akt in Aachen die Form
<lb/>ist, wodurch die lothringischen Franken den König auf den
<lb/>Königsstuhl erheben und zum König machen. Dass sich an
<lb/>dieser Ceremonie auch die übrigen bei der Krönung an- 
<lb/>wesenden Vornehmen betheiligen, ist von Widukind bezeugt
<lb/>und sehr natürlich; um so wichtiger ist, dass zweimal die
<lb/>Handlung als eine Handlung gerade der Lothringer be- 
<lb/>zeichnet wird. Weil durch Erbrecht, Designation und Be- 
<lb/>schluss der Optimalen der Successionsfall längst feststeht,
<lb/>so kann es sich nur um eine formelle Annahme handeln,
<lb/>die aber das Königsrecht gibt. Ingleichen erkennen im 10.
<lb/>und 11. Jahrhundert die Sachsen den Nachfolger durch eine
<lb/>Wahl an, an welche sich der allgemeine Unterthaneneid


<lb/>') Wipo c. 6; ann. Hildesh. 1025 (8.8. III 8. 96). - ®) Waitz VI


<lb/>8. 205 f. — *) S. 81 N. 1 fd. — *) 8. 32 N. 2. — *) Ich schliesse das
<lb/>nicht allein aus der unsicheren Angabe des unzuverlässigen Athalbold
<lb/>(S. 37 N. 5), sondern aus der allgemeinen Erwägung, dass damals der
<lb/>Unterthaneneid noch geltendes Recht war und, weil die Sachsen in
<lb/>Mainz keinen geleistet haben, er dann eben später nach der Annahme
<lb/>in Sachsen geleistet worden sein muss. Dann aber muss offenbar auch
<lb/>Widukind III. 76 auf einen allgemeinen Unterthaneneid bezogen werden.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0079.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Zn den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>knüpft. Da nun auch mit der ost- und rheinfränkischen
<lb/>Wahl der allgemeine Unterthaneneid verbunden ist, und die- 
<lb/>selbe auch sonst als staatsrechtlich nothwendig erscheint, so
<lb/>wird man auch in ihr eine Königsannahme sehen müssen
<lb/>und in ihr die electio der Franci erkennen, von der Widu-
<lb/>kind und Wipo1) sprechen. Ueberall handelt ein weiterer
<lb/>Kreis als die Fürsten, die Optimalen, aber freilich handeln
<lb/>auch diese auf den Wahlversammlungen mit und treten als
<lb/>die Vornehmsten vor den andern hervor. Als die entschei- 
<lb/>denden Wahlversammlungen erscheinen die auf fränkischem
<lb/>Boden und von diesen ist wieder wegen der Beziehungen
<lb/>zu Karl dem Gr. die maßgebende die in Aachen, aber so,
<lb/>dass mit dieser Aachener Versammlung nicht wie in Däne- 
<lb/>mark mit dem Viborger Thing der Anfang, sondern der
<lb/>Schluss gemacht wird. Man kann sehr zweifeln, ob ursprüng- 
<lb/>lich andere Landestheile als die fränkischen gewählt haben;
<lb/>denn in Sachsen kann man an eine heimische Königswahl
<lb/>ja nicht anknüpfen, und so mögen hier die fränkischen
<lb/>Formen hinterher nachgehildet worden sein. Jedenfalls hängt
<lb/>es mit dem Vorrang der fränkischen Wahlversammlungen zu- 
<lb/>sammen, dass der König schon seit dem 10. Jahrhundert
<lb/>dem Recht nach immer zum fränkischen Stamme gehört.2)

<lb/>2. Das Bisherige ergibt eine auffällige Aehnlichkeit
<lb/>zwischen der älteren deutschen und der nordischen Königs-


<lb/>*) Widükind oben 8. 31 N. 3. — Wipo H. A. c. 1 sagt, dass
<lb/>Francia reges consuevit eligere nach den consiliis der Bischöfe und
<lb/>weltlichen Fürsten. Gerade bei Wipo ist aber der Gebrauch der Land- 
<lb/>schaftsnamen ein sehr konstanter: für deutsch im Gegensatz zu den
<lb/>Romanen hat er Theutonicus (c. 16 H. A. 8. 27 unt., c. 32). Franci
<lb/>bezeichnet nur die Franken, wobei (c. 8) allerdings auch Eisass —
<lb/>gar nicht so unrichtig — zur Francia gerechnet sein muss. Ueberall
<lb/>(z. B. c. 40 v. 27) stehen Franci den andern grossen Stämmen gegenüber.
<lb/>Die Franci Latini sind die Franzosen (c. 1. H. A. 8. 10). Dann wird
<lb/>öfters von Francia Orientalis geredet (z. B. c. 6 a. E.). Häufig steht
<lb/>dann noch die Francia oder die Franci der Lotharingia, den Lotharingi
<lb/>(c. 1 8. 9 unt., c. 2 8.13, c. 10) und den Ribuariem (c. 1 8. 9, c. 6 8.21)
<lb/>gegenüber und dann bleibt für Franzia nur Rheinfranken etwa noch
<lb/>mit Ostfranken, wie denn Wipo den Wormser Herzog wiederholt ein- 
<lb/>fach dux Francorum bezeichnet. — *) Nach Widükind U. 1 trögt König
<lb/>Otto I. bei der Aachener Krönung fränkische Tracht. 926 lässt Heinrich I.
<lb/>in Oberschwaben gemäfs der 1. Salica per denarium frei (Kaiserurk. I
<lb/>8. 47); für später 8.8p. III. 54 g 4; vgl. Schröder., RG, 3. Aufl. 8. 478.
</p>

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                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>wähl. Aber wäre die deutsche Form in der nachfränkischen
<lb/>Zeit entstanden, so wäre das doch nur etwas ganz Zufälliges,
<lb/>oder wenn so will, eine Parallelentwickelung aus denselben
<lb/>thatsächlichen Verhältnissen. Soll ein ursprünglicher Zu- 
<lb/>sammenhang angenommen werden, so muss die gleiche Form
<lb/>auch in der fränkischen Zeit möglich oder, was noch besser
<lb/>wäre, nachweisbar sein. In der That hat man ausdrückliche
<lb/>Belege für den Zusammenhang.

<lb/>Zunächst ist entscheidend, dass das karolingische Recht
<lb/>von einer Entscheidung des populus in Thronfolgefällen
<lb/>spricht.1 * III) Glanz wie im Norden hat der populus über die
<lb/>Tauglichkeit eines Prinzen zur Succession zu bestimmen2);
<lb/>oder er soll Zusammenkommen und aus den mehreren Söhnen
<lb/>des Königs einen auswählen oder aus seinen Seitenver- 
<lb/>wandten, wenn der König ohne Nachkommen stirbt.3) "Wenn
<lb/>dem Volk eine solche Anordnung übertragen ist, so kann
<lb/>man das unmöglich als blosse Redensart ansehen. Und auch
<lb/>das ist klar, dass die bestimmende generalitas populi *) nicht
<lb/>mit den wenigen optimates gleich sein5) kann. Vielleicht
<lb/>wird bei der Theilung der Monarchie unter die Söhne Pippins
<lb/>des Kleinen neben einem Consensus der proceres und epi- 
<lb/>scopi auch noch einer der Franci überhaupt erwähnt.6) Nach- 
<lb/>her aber sind Ludwig der Fromme und Lothar I. genau
<lb/>wie die späteren deutschen Herrscher durch consensus der
<lb/>Franken zu Aachen als Herrscher angenommen worden.
<lb/>Deutlich geschieht das durch einen Kreis, der über die
<lb/>Optimaten hinausgeht und der die Franci oder die maiores
<lb/>natu enthält7); geradeso treten auf den ersten deutschen


<lb/>l) Lindner, Königswahlen S.4fd. — *) Cap. 45 § 5. — *) Cap. 136
<lb/>§ 14. § 18; Cap. 194 gl. — 4) Cap. 136 pr. — •) Für den Gegensatz


<lb/>von optimales und fideles: Waitz III 8. 541 N. 1, IV 8. 327 N. 1; meine
<lb/>V.G. II 8. 132 f. — •) Fredegar. Continuat, c. 53; zu einer festen Be- 
<lb/>hauptung ist die Stelle zu unsicher. — 7) Sehr deutlich Ludwig (Waitz


<lb/>III 8. 285 N. 1): ann. Einh. zu 814 (8.8. I 8. 201). Aquisgrani venit
<lb/>summoque omnium Francorum consensu ac favore patri successit: also
<lb/>consensus zur Succession. Dafür hat der Astronomus c. 22 (8.8. II
<lb/>S. 618): a multis Francorum milibus (also gewiss nicht den Optimaten
<lb/>allein) cum multo favore est receptus imperatorque secundo declara- 
<lb/>tus. — Ebenso wird in Aachen die electio Lothars I. durch König und
<lb/>populus vollzogen (Cap. 136 pr.); andere Nachrichten haben dafür cum
<lb/>consilio Francorum, andere wieder erwähnen nach den comites über-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0081.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen. 41

<lb/>Wahltagen die milites oder überhaupt die einflussreicheren
<lb/>ingenui hervor. — Freilich im Detail lässt sich die Form
<lb/>nicht erkennen; aber so viel ist sicher, dass es schon in der
<lb/>Karolinger-Zeit eine formelle Anerkennung gibt, nachdem
<lb/>die Frage der Succession längst entschieden ist, und dass die
<lb/>Anerkennung den Franci überhaupt zugeschrieben wird.1)

<lb/>Dass dann diese Einrichtung auch auf die französischen
<lb/>Reichstheile überging, zeigt sich an der Erhebung Ludwig
<lb/>des Stammlers: er wird als electione populi rex constitutus2)
<lb/>bezeichnet, und anderwärts erfährt man, dass die Krönung
<lb/>unter einmüthiger Zustimmung aller Anwesenden, der Opti- 
<lb/>malen und der Uebrigen geschieht.3) Yon da an ist zeitlich
<lb/>und sachlich nur ein Schritt zu dem öfters besprochenen
<lb/>französischen Krönungsprotokoll von 1059, wo vor der Krö- 
<lb/>nung der Erzbischof von Rheims den jungen Philipp II. zum
<lb/>König machte (elegit) und die namentlich genannten Bischöfe
<lb/>und Grafen der Reihe nach, die milites und das Yolk auf
<lb/>einmal zustimmen (laudaverunt), indem sie rufen: laudamus,
<lb/>volumus, fiat.4)

<lb/>Steht die Form bereits in der Karolingerzeit fest, so
<lb/>kann sie dann auch in Italien angenommen worden sein, wo
<lb/>sich eben auch ein Wahlrecht, zunächst natürlich der Opti- 
<lb/>malen, entwickelt hat.5)


<lb/>haupt die maiores natu Francorum und setzen das gleich dem con- 
<lb/>ventus populi (Stellen bei Mühlbacher Reg. 627 a).


<lb/>*) Es soll hier vom Cap. 46 § 2 abgesehen werden, da dessen Be- 
<lb/>stimmung (vgl. Waitz III 8. 278 N. 3, aber auch den Beginn eines
<lb/>neuen Capitels mit ut ea in einer Handschrift) jedenfalls sich nicht
<lb/>unmittelbar auf Regierungsnachfolge bezieht. —- * *) Cap. 283. — *) ann.
<lb/>Bertin. (H. A.) 8. 138 consensu omnium tam episcoporum et abbatum
<lb/>quam regni primorum ceterorumque qui adfuerunt, consecratus et coro- 
<lb/>natus est. — 4) Bouquet Ser. rer. franc. XI 8. 32 f. Dazu Luchaire
<lb/>inst. I 8. 71 f. und namentlich Lindner (M. Oest. Inst. XIX 8. 406 f.,
<lb/>Der Hergang bei den deutschen Königswahlen 8. 63 fd.), dessen Ver- 
<lb/>dienst es ist, bei uns auf den Vorgang hingewiesen zu haben. — •) Den
<lb/>üebergang bilden die decr. electionis von 876 (cap. 220) u. 889 (cap.
<lb/>222 a. E.). Die Wahl hat sich dann natürlich mindestens bis zu Otto I.
<lb/>gehalten und muss unter Ardoin wieder aufgelebt sein. Deshalb sehe
<lb/>ich keinen Grund, warum man die Nachrichten über ein eligere in
<lb/>Italien (Waitz VI 8. 220) umdeuten sollte; so Lindner (M. Oest. Inst.
<lb/>XVII 8. 546; S. 549; XIX 8. 412; Hergang 8. 20). An der entschei-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0082.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Wie man in solcher Weise die karolingische Wahl des
<lb/>Königs bis in die spätere Zeit verfolgen.kann, so ergehen
<lb/>sich Anzeichen für ihr Vorhandensein auch noch in der
<lb/>Merovingerzeit. Zahlreich und scharf Umrissen sind die- 
<lb/>selben natürlich nicht. Allein unsere Quellen sind nament- 
<lb/>lich für die Ereignisse in den germanischen Gebieten so
<lb/>dürftig, dass man auch aus dem Schweigen nicht sofort
<lb/>Schlüsse gegen das Vorhandensein einer solchen, politisch
<lb/>eigentlich wenig relevanten Einrichtung ziehen dürfte.1) Zum
<lb/>Glück ist der Quellenbefund noch etwas günstiger. In der
<lb/>gleichen Gegend, wo Chlodwig zu Anfang des 6. Jahrhun- 
<lb/>derts vom Volk unter W affenlärm und Schilderhebung zum
<lb/>König gewählt wird2) und wo zu Ende des 6. Jahrhunderts
<lb/>die germanischen Märzversammlungen, allerdings unter ent- 
<lb/>scheidender Mitwirkung der Optimalen Vorkommen3), wird
<lb/>zu Anfang des 7. Jahrhunderts der Thronfolger von einer
<lb/>Versammlung der Franken als König angenommen, und
<lb/>Aehnliches ergibt sich gleichzeitig auch für Neustrien und
<lb/>für Burgund.4) Für sich allein würden natürlich die seltenen
<lb/>Erwähnungen nicht genügen. Allein sie gestatten es wenig- 
<lb/>stens, die in der karolingischen und noch deutlicher in der
<lb/>deutschen Zeit hervortretende formelle Wahl des • Königs
<lb/>durch das Volk als urfränkische Einrichtung zu betrachten.
<lb/>Die Vergleichung mit dem nordischen Recht aber zwingt,
<lb/>wie später noch genauer auszuführen ist, zu dieser An- 
<lb/>nahme.

<lb/>3. Eine weitere Frage ist, wie man auf den südlichen
<lb/>Wahlversammlungen den Wahlwillen erklärt.

<lb/>Da wird seit der karolingischen Zeit von einem ein-
<lb/>müthigen Beschluss gesprochen; im 11. Jahrhundert äussert


<lb/>denden deutschen Wahl haben die Italiener natürlich keinen Antheil.
<lb/>Freilich hat sich die Wahl nicht lange hinaus über die Zeit des
<lb/>letzten materiell gewählten italienischen Königs erhalten; schon in
<lb/>der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts schwindet sie, die vielleicht
<lb/>zuletzt nur mehr ein Postulat war.


<lb/>*) bo Waitz II. 1. 8.165 fd.; auch Sickel, Die merovingische Volks- 
<lb/>versammlung (in M. Oest. Inst. Erg. Bd. I 8. 254 fd.). — ') Gregor. Tur.
<lb/>II. 40, und vielleicht kann die Erzählung durch den späteren Gregor
<lb/>dahin deuten, dass auch ihm zu seiner Zeit eine Wahl des Volkes
<lb/>nicht fremd war. — •) Cap. 7. — * *) Waitz II. 1. 8.168.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0083.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>sich diese Einmüthigkeit in einer ausdrücklichen Einzel- 
<lb/>bestätigung dessen, was einer vorgesprochen hat.1) Und
<lb/>ebenso redet der 8.8p. von einem allgemeinen Küren der
<lb/>Pürsten.2) Auf die erste Wahlerklärung haben gewisse
<lb/>Grosse ein ständiges Vorrecht, sie haben die prima vox, in
<lb/>Deutschland der Erzbischof von Mainz und von der welt- 
<lb/>lichen seit dem 10. Jahrhundert der Herzog von Rhein-
<lb/>franken und deshalb später der Pfalzgraf.3) Es ist leicht ver- 
<lb/>ständlich, dass, wenn der erste Sprecher weit vor den andern
<lb/>hervortritt, er allein als der Wähler (eligens), die andern
<lb/>nur als die Zustimmenden (laudantes) bezeichnet werden.4)
<lb/>Gerade so gut erscheinen aber auch alle als eligentes3)
<lb/>oder als laudantes.6) Dass laudare wie eligere die Erklä- 
<lb/>rung ist, es solle Jemand König sein, dass lässt sich mit

<lb/>x) Für die karolingische Zeit 8.40 N. 7. 8.41 N. 3. — Widukind II. 1
<lb/>weist, allerdings nicht sehr deutlich, auf eine einmüthige Handlung
<lb/>bei der Thronerhebung Otto’s I. hin; £inmüthigkeit der Aachener
<lb/>Annahme Otto’s II. (8. 32 N. 2), auch bei der Wahl Otto’s III. in
<lb/>Verona (Thietmar III. 24), bei Heinrich II. (Thietmar V. 11: cunctis
<lb/>praesentibus collaudantibus), vor allem aber bei Konrad II. (Wipo 2),
<lb/>wo das Einzelnnachsprechen nach der Erklärung des Erzbischofs von
<lb/>Mainz und des Herzogs der Rheinfranken bezeugt ist; knapper
<lb/>bei Heinrich HI. (Wipo 23), dann wieder bestimmt bei Rudolf von
<lb/>Rheinfelden (Bruno 91 und Bertold zu 1077 : 8.8. V 8. 292), bei Lothar
<lb/>(8.8. XII 8. 511 narr, de electione Loth. c. 6: unanimi consensu et
<lb/>petitione principum). — Besonders plastisch ist das französische Krö- 
<lb/>nungsprotokoll (8. 41 N. 4). — *) 8.8p. III. 57 § 2 a. E. Für das
<lb/>Folgende betone ich, dass ich nicht mehr aus der Stelle zu lesen ver- 
<lb/>mag als Einmüthigkeit beim Küren. Dagegen finde ich (anders Lindner,
<lb/>Hergang 8. 29) nichts von einer Einmüthigkeit im vorausgehenden
<lb/>Erwählen gesprochen. Der 8.8p. will doch nicht mehr sagen, als dass
<lb/>die Kurfürsten nur den küren dürfen, welchen alle Fürsten zusammen
<lb/>und nicht nur die Kurfürsten allein ausgewählt haben. Auch wir heut- 
<lb/>zutage fänden keine andere Sprachform für den Gedanken und würden
<lb/>über die Art der Erwählung, ob per maiora, ob einmüthig, damit gar
<lb/>nichts aussagen wollen. — *) Genaueres meine V.G. 11.392; Lindner,
<lb/>Hergang 8. 20 (vgl. schon Widukind I. 26); für Sachsen 8. 37 N. 3, für
<lb/>Frankreich 8. 41 N. 4, für Italien 8. 41 N. 5. — *) So deutlich im fran- 
<lb/>zösischen Beispiel von 8.41 N. 4: m. E. (so auch Lindner, Hergang 8.65)
<lb/>heisst hier nur die Thätigkeit des Erzbischofs von Rheims eligere, die
<lb/>Thätigkeit der fiebrigen laudare. — *) So in der Reihe von Beispielen
<lb/>bei Lindner, Hergang 8. 36 sicher n. 4, 5. — •) So Bertold 1077 (8.8. V
<lb/>8. 292); vielleicht schon Thietmar III. 24 ab: omnibus eligitur.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0084.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Sicherheit erkennen1), und keine Stelle beweist, dass der
<lb/>yon der Königsanerkennung getrennte Unterthaneneid oder
<lb/>die vasallitische Huldigung unter dem laudare begriffen wäre.2)

<lb/>1) Das ergibt eigentlich schon eine Form wie electione laudari
<lb/>(Lindner 8. 36 n. 5). Dann spricht Thietmar Y. 17 von laudes populi:
<lb/>an eine Huldigung ist hier nicht zu denken. In Wipo 2 kann in
<lb/>quod si maior pars populi laudaret, das laudare doch nur wählen be- 
<lb/>zeichnen, ebenso wenn es später vom Erzbischof von Mainz heisst:
<lb/>laudavit et elegit. Die Ableistung des Unterthaneneids, die ja allein
<lb/>bei Wipo ganz deutlich hervortritt, ist von dieser Erklärung genau so
<lb/>getrennt wie im nordischen Hecht von der konungstekja. Im fran- 
<lb/>zösischen Wahlprotokoll (S. 41 N. 4) besteht das laudare darin, dass
<lb/>die Leute rufen: zuerst laudamus, dann volumus, dann fiat. In Bruno
<lb/>c. 91 ist mit aller Deutlichkeit gesagt, dass sich Otto von Nord- 
<lb/>heim weigert zu laudare, weil er nur unter bestimmten Bedingungen
<lb/>will regem constituere. Keine Eidesleistung können auch sein die regiae
<lb/>laudes bei der Wahl Lothars sofort nach der stürmischen Ausrufung
<lb/>(narratio c. 4: 8.8. XII 8. 511). Vor allem zwingt aber dazu die
<lb/>Grammatik, wie Seeliger, D. Zeitschr. f. G.W. N. F. Monatsbl. II 8. 12
<lb/>mit Recht betont hat. Der Kandidat ist stets Accusativobjekt von
<lb/>laudare oder loven in den deutschen Stellen (Lindner, Hergang S. 46):
<lb/>man macht ihn zu etwas durch das Loben. Würde man ihm .durch
<lb/>das loben etwas leisten, etwas „geloben“, so müsste der Betreffende
<lb/>im Dativ stehen. Ich ziehe deshalb auch noch das Zugeständnis® in
<lb/>V.G. II 8. 394 zurück. Andererseits ist es nicht richtig, wenn ich dort
<lb/>unter laudare immer nur die der Erklärung der Kurfürsten nach- 
<lb/>gehende Erklärung verstand. — *) Das Gegentheil ist bekanntlich
<lb/>Lindners von Seeliger bekämpfte Meinung. Lindner (Königswahlen
<lb/>S. 72 fd.) stützt sich eigentlich nur 1. auf das Verhältniss von Widukind
<lb/>II. 1 und Thietmar II. 1, wo sie beide die Wahl Otto’s I. schildern;
<lb/>2. auf Athalbolds (c. 10) Paraphrase von Thietmar V. 16. 17.; 3. (M. Oest.
<lb/>Inst. XVII 8. 558) auf Widukind III. 76 mit Thietmar II. 44. — Allein
<lb/>(Fall 1) es ist doch unsicher, ob das in regem sibi collaudans bei
<lb/>Thietmar II. c. 1 mit dem manus ei dantes ac fidem pollicentes bei
<lb/>Widukind II. 1 gleich ist. Vielmehr scheint Widukinds manus — polli- 
<lb/>centes bei Thietmar mit cum subiectione promisit wiedergegeben und
<lb/>dann ist das collaudant in regem eine Handlung, welche sich unmittel- 
<lb/>bar auf die Thronerhebung bezieht, vielleicht das more suo fecerunt
<lb/>eum regem bei Widukind. Die Stellen sind im besten Fall für Lindner
<lb/>neutral. — Athalbold (Fall 2), wenn man diesem Schönredner über- 
<lb/>haupt Gewicht beilegen darf, trennt m. E. positiv zwischen collaudare
<lb/>und manus reddere. — Bei der Anerkennung Otto’s III. aber kann das
<lb/>collaudatus in Thietmar II. 44 geradesogut die Wiedergabe des ab
<lb/>omni populo electus, als des fidem pollicentes in Widukind III. 76 sein:
<lb/>auch diese Gleichung ist neutral.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0085.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>Auch in der symbolischen Ausgestaltung scheint ein Unter- 
<lb/>schied vorzuliegen: während die milites den Unterthaneneid
<lb/>unter Handreichung an den König ablegen1), erhebt sicher
<lb/>das laudirende gemeine Yolk, vielleicht aber die Laudirenden
<lb/>überhaupt, die Hände, und einmal wird die Handerhebung
<lb/>direkt als der sinnliche Ausdruck des laudare aufgefasst.3)
<lb/>Mit dieser Bedeutung von laudare stimmt es dann auch,


<lb/>*) Widukind II. 1 sagt, dass die milites dem König bei der Thron- 
<lb/>erhebung die Hand geben, aus Wipo 4 aber folgt, dass die milites
<lb/>bei der Krönung eben den allgemeinen Unterthaneneid leisten. Ebenso
<lb/>sagt Thietmar Y. 12, dass der König suscipit in militiam, also dass er
<lb/>irgendwie mithandelt, wovon bei der blossen Handreichung keine Rede
<lb/>ist. — *) Widukind II. 1 sagt deutlich, dass das gewöhnliche Yolk
<lb/>die Hände zum Himmel erheben soll zum Zeichen, dass ihm die Wahl
<lb/>gefalle; ebenso ist in Widukind I. 26 die Handerhebung offenbar nur
<lb/>das Zeichen der Billigung. Athalbolds (c. 36) Umschreibung von Thiet- 
<lb/>mar YI. 6 (dazu Lindner, Hergang 8. 47) sagt doch gar nichts anderes,
<lb/>als dass zur collaudatio oder, wie es Thietmar sehr bezeichnend aus-
<lb/>dröckt, zur communis electio, die Handerhebung gehört: dass diese das
<lb/>Zeichen eines Unterthaneneids sei, wird nicht gesagt, vielmehr dient
<lb/>nach Athalbold die manus elevatio dem designare. — Es ist allerdings
<lb/>richtig und durch die überaus sorgfältige Untersuchung Puntscharts
<lb/>(Schuldvertrag und Treugelöbniss 8. 834f.) erwiesen, dass im sächsi- 
<lb/>schen Recht die Handerhebung mit Aufrecken eines oder zweier Finger
<lb/>zu dem sinnlichen Apparat des Gelobens gehört: allein damit ist noch
<lb/>lange nicht gesagt, dass hier, wo zu der Hand noch der Mund, die
<lb/>Rede (das „versprechen“) hinzukommt, die Eingehung der Bindung (cf.
<lb/>Puntschart 8. 21 fd.) gerade in der Handerhebung läge. Natürlich weil
<lb/>die Handerhebung ein Theil des Geschäftes ist, so kann man auch von
<lb/>cum digito promittere reden. Aber andere Stellen zeigen deutlich, dass
<lb/>das Wesen der Handerhebung in einem confirmare — einem Festmachen
<lb/>nach dem Sprachgebrauch der nordischen Quellen (v. Amira II 8.280) —
<lb/>liegt (die Belege bei Puntschart 8. 358 N. 1). Es wird die blosse Be-
<lb/>redung durch Handerhebung fest oder fester gemacht, geradeso wie in
<lb/>anderen Gebieten durch Handreichung. Damit stimmt dann auch die
<lb/>Uebersetzung von loben durch laudare in sächsischen Urkunden (Punt- 
<lb/>schart 8. 32 N. 4). Da hat laudare allemal nur die Bedeutung billigen.
<lb/>Dass loben den Sinn von versprechen gewinnt, ist etwas Sekundäres
<lb/>(wie beim nordischen festa). Es ist wohl nichts anderes, als wenn man
<lb/>im späteren Nordischen den lofatak statt des vapnatak zum Zeichen der
<lb/>Anerkennung gebraucht (8. 4 N. 2) und lofatak hinwiederum die das
<lb/>Versprechen bestärkende Handreichung bedeutet (v. Amira II 8. 306).
<lb/>— Legt man der Handerhebung beim Geloben nur die Bedeutung der
<lb/>feierlichen Verstärkung bei, dann stimmt auch eine andere Erschei- 
<lb/>nung. Lindner, Hergang 8.49 hat nämlich auf Gonst. II. 195 aufmerk-
</p>

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                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>wenn in den romanischen Gebieten das Wort laudare nicht
<lb/>nur im allgemeinen Sinn von billigen, sondern besonders
<lb/>auch in der Bedeutung von richten, bestimmen vorkommt.1)
<lb/>Ich möchte dem weiten gemeineuropäischen Ausdruck nicht
<lb/>ohne Weiteres eine bestimmte technische Bedeutung bei- 
<lb/>legen, aber immerhin ist es auffällig, dass danach ein lau- 
<lb/>dare regem so viel als das til konungs doema wenigstens
<lb/>bedeuten könnte.

<lb/>4. Nunmehr darf man die gewonnenen Resultate mit
<lb/>dem Ergebniss der beiden ersten Abschnitte vergleichen.

<lb/>Da ist nun die Aehnlichkeit zwischen der Königswahl
<lb/>im Süden wie Norden überraschend, Da wie dort eine for-

<lb/>sam gemacht: als auf dem Mainzer Hoftag von 1235 ein solempne
<lb/>Colloquium über die lombardischen Angelegenheiten stattfindet, setzen
<lb/>Theilnehmer all ihr Gut iuramento et fide gegen die Lombarden ein
<lb/>clamantibus cunctis et elevationem manuum offerentibus, que iuxta con- 
<lb/>suetudinem Germanorum est vinculum iuramenti, dafür dass sie an einem
<lb/>bestimmten Termin zum Heerzug in die Lombardei erscheinen wollen.
<lb/>Es ist das nichts anderes als ein Fall der expeditio iurata, wie sie in
<lb/>der ganzen Zeit von den Ottonen ab erwähnt wird (Waitz VIII S.lOOf.).
<lb/>Da berichtet nun schon Widukind (I. 38), dass das Volk dem König
<lb/>Kriegshilfe gegen die Ungarn verspricht: operam suam deinde pro- 
<lb/>mittens regi contra gentem acerrimam, dextris in caelum elevatis,
<lb/>pactum firmavit (cf. auch I. 36 data signo, sacramento accepto, primum
<lb/>ducibus, deinde unusquisque alteri operam suam sub iuramento pro- 
<lb/>mittebat ad presens bellum). Man kann sich dann wieder die Hand- 
<lb/>erhebung als die Bestärkung des feierlichen Versprechens denken, oder
<lb/>man kann sich auch denken, dass das Handerheben als Abstimmungs- 
<lb/>form mit dem Versprechen nur zusammenwächst. Das letztere scheint
<lb/>mir deshalb wahrscheinlicher, weil die Handerhebung zur Bestärkung
<lb/>des Versprechens spezifisch sächsisch ist. Jedenfalls folgt auch aus
<lb/>dieser Erscheinung nicht, dass die Handerhebung nothwendig zu einem
<lb/>Versprechen gehören muss, sie bedeutet eine feierliche Betheuerung,
<lb/>einen Eid, wie das jetzt noch der Fall ist (vgl. dazu freilich Grimm,
<lb/>R.A. II 8.555 unt.). — Hängt die Sitte beim Hochrufen — dem modernen
<lb/>laudare — Hand mit oder ohne Hut zu erheben, mit dem bisher Ge- 
<lb/>schilderten zusammen?

<lb/>*) z. B. lib. jur. reip. Genev. I. 34. 36. 59. 1139 Richter erklärt:
<lb/>omnes res suas (eines Verbrechers) communi Janue laudabo (werde zu- 
<lb/>erkennen) u. s. f. Murat, antiquit. II col. 969 (911) et laudantes omnes
<lb/>judices; II col. 975.1114 judices laudaverunt, quod F. in manum suprad.
<lb/>F. refutarent — terram; IV col.53.1151 laudamentum consulum; IV col.
<lb/>263. 1168 consules laudando statuerunt. Codice dipl. Pado vano dall’
<lb/>anno 1101.1. 555 1152 laudamento curie. Daher laudum — Schiedsurtheil.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0087.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>melle Annahme des thatsächlich bereits bestimmten Thron- 
<lb/>folgers aus dem regierenden Geschlecht, welche durch eine
<lb/>Volksversammlung unter Führung der Optimaten geschieht.
<lb/>Der Vornehmste der Anwesenden erhebt (urtheilt) den Kan- 
<lb/>didaten zum König, legt ihm den Königsnamen bei.1) Die
<lb/>übrigen Anwesenden schliessen sich in einer einmüthigen
<lb/>ausdrücklichen Erklärung an, und zwar die Vornehmeren
<lb/>mit Einzelerklärungen, also in der Form, welche nach ger- 
<lb/>manischem Recht für die Willenserklärung von Versamm- 
<lb/>lungen gilt. In Verbindung mit dem allem, aber nicht immer
<lb/>an derselben Stelle, folgt die Ableistung eines Königseids
<lb/>auf das gegebene Recht, der im Süden allerdings hinter
<lb/>dem Krönungseid verschwindet.2) Schliesslich folgt die Ab- 
<lb/>leistung des Unterthaneneids, welche ebenfalls im Süden
<lb/>früh nicht mehr erwähnt wird. — Im Süden wie im Norden
<lb/>handelt es sich dabei nicht um Versammlungen des ganzen
<lb/>Reichs, sondern um eine Annahme des Königs durch die
<lb/>einzelnen Landschaften — im Süden ursprünglich wohl nur
<lb/>um die Annahme durch die Landschaften des herrschenden
<lb/>Stammes: Lothringen, Rheinfranken, Ostfranken; seit dem
<lb/>10. Jahrhundert aber ist auch eine besondere Annahme sei- 
<lb/>tens der Sachsen bezeugt. Freilich gehen hier hn Einzelnen
<lb/>das ursprünglichere nordische und das viel entwickeltere
<lb/>südliche Recht auseinander. Jenes hat überall die ständige
<lb/>Landschaftsversammlung auch als Gerichtsversammlung sich
<lb/>bewahrt, und so erfolgt denn hier die Annahme auf den
<lb/>grossen Gerichten. Im Süden dagegen — wenn man von
<lb/>Friesland und vielleicht einer Spur in Baiern absieht —
<lb/>kommen solche Dinge einer ganzen Landschaft — Lothringen,
<lb/>Rheinfranken, Ostfranken, Sachsen — in der karolingischen
<lb/>und sicher in der deutschen Zeit nicht mehr vor, und es
<lb/>bleibt dann nur dabei, dass eben im Gebiet der betreffenden
<lb/>Landschaft eine Wahlversammlung gehalten werden muss.

<lb/>*) So küren nach dem 8.8p. III. 54 die Fürsten bi name, was
<lb/>Lindner, Hergang 8. 82 mit Recht auf die Benennung mit dem Königs- 
<lb/>namen bezieht; dort noch ein Beispiel. Vielleicht gehört hierher schon
<lb/>Widukind I. 26 a. E. nomen novi regis cum clamore valido salutantes
<lb/>frequentabant. — *) Er ist bei Annahme Heinrich s II. durch die
<lb/>Sachsen zu erkennen; sonst der Krönungseid (über diesen Wait* VI
<lb/>8. 216).
</p>

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                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>So habe ich keinen Zweifel, dass das nördliche und
<lb/>südliche Recht beide aus ein und derselben Wurzel heraus- 
<lb/>gewachsen sind. —

<lb/>Wie im dänischen Recht noch des 15. Jahrhunderts das
<lb/>Königthum rechtlich erst durch die Kur der Landsthinge
<lb/>erworben wird, so begegnen ähnlichen Vorstellungen noch
<lb/>im deutschen Recht des 13. Jahrhunderts. Es ist deshalb
<lb/>Wohl möglich, dass man durch eine Art von Staatsstreich die
<lb/>formelle Königsannahme herbeizuführen sucht, bevor die
<lb/>thatsächlich und schliesslich auch rechtlich entscheidenden
<lb/>Fürsten sich geeinigt haben.1) Es ist weiter nicht möglich,
<lb/>anders als durch Vereinbarung oder mit dem Schwert in der
<lb/>Hand zu entscheiden, wenn jeder der beiden Thronbewerber
<lb/>durch eine Versammlung formell angenommen ist.2) Denn
<lb/>dann stehen sich eben zwei Volksurtheile über das Thron- 
<lb/>folgerecht gegenüber — ähnlich wie beim vefang — und
<lb/>es fehlt an einer höheren Gewalt, um den Widerspruch zu
<lb/>lösen. Die Zuständigkeit des Papstes wird ubgelehnt und
<lb/>die des Pfalzgrafen ist gewiss eine Erfindung.3) Das nor- 
<lb/>dische und südliche Recht, wie wir sahen, spricht freilich
<lb/>von einer Rechtspflicht der Minderheit sich der Mehrheit an-
<lb/>zuschliessen; aber das gilt nur innerhalb ein und derselben,
<lb/>nicht zwischen zwei verschiedenen Versammlungen.

<lb/>Ist die Volkswahl und ihre Elemente ganz germanisch,
<lb/>so ist damit ein wesentlicher Einfluss des allerdings ähnlich
<lb/>gebauten kirchlichen Wahlrechts ausgeschlossen.4) Denn das


<lb/>*) So ist die Schilderhebung Lothars zu deuten, welche sofort zu
<lb/>regiae laudes führt, bevor eine Einigung erfolgt ist. Auch Konrad’s II.
<lb/>Wahl darf vielleicht hierher gezogen werden: die Wähler sind hier dar- 
<lb/>über einig, dass einer der beiden Eonrade gewählt werden soll. Welcher,
<lb/>das ist noch unsicher; nun setzt die Besprechung der beiden Kandi- 
<lb/>daten ein und der Kuss, der die Uebrigen eine Einigung dieser Kandi- 
<lb/>daten vermuthen lässt. Sofort erfolgt jetzt die formelle Wahl, ohne
<lb/>dass die Maßgebenden sich über die Person des zu Wählenden schon
<lb/>ausdrücklich geeint hätten: Lindner, Hergang 8. 52 hat gegen mich
<lb/>Recht, wenn er den letzten Punkt betont. — *) So das vel alter electo- 
<lb/>rum per potentiam optinebit in Const. II. 405 § 7; andererseits Const.
<lb/>II. 6 § 5: nur Vereinigung der Wähler kann helfen. — *) Const. II. 6
<lb/>§ 5; II. 405 § 7. — 4) Deshalb geht meine Bemerkung in V. G. II
<lb/>8.380 ob. etwas zu weit.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0089.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>ist keine Einwirkung, wenn in den lateinischen Quellen die
<lb/>gleichen Seiten der beiden Wahlformen mit denselben Aus- 
<lb/>drücken (laudare, consentire) benannt werden.

<lb/>IV.

<lb/>1. Schon seit der fränkischen Zeit sind die Optimalen,
<lb/>die principes der thatsächlich entscheidende Faktor in der
<lb/>Succession: immer wieder finden sich in Deutschland und
<lb/>Frankreich Belege für diese Macht.1) Um die Mitte des
<lb/>12. Jahrhunderts wird direkt den principes das Recht der
<lb/>Königswahl beigelegt2) und die Richtigkeit des Satzes be- 
<lb/>währt sich daran, dass mit der Verengung des Reichs- 
<lb/>fürstenstands auch nur mehr die Fürsten im neuen Sinn
<lb/>wählen.3) — Besonders wichtig ist es dabei, dass die geist- 
<lb/>lichen und weltlichen Fürsten bei dieser Wahl als zwei
<lb/>rechtlich vollkommen getrennte Kollegien erscheinen.3)

<lb/>Seitdem ein besonderes Wahlrecht der Fürsten gegeben
<lb/>ist, muss auch eine besondere Wahl der Fürsten stattge- 
<lb/>funden haben, und diese bezeugt der S.Sp., der eine Er- 
<lb/>wählung der Fürsten der Kur vorausgehen lässt. Dass diese
<lb/>Erwählung einstimmig geschehen ist, wird nicht gesagt4)
<lb/>und ist aus inneren Gründen nicht denkbar. Es ist ja aller-
</p>
            <p>

               <lb/>x) Waitz VI 8.189 N. 2; Lindner M. Oest. Inst. XIX 8. 403. —
<lb/>*) Otto Fris. gesi II. 1» per principum electionem reges creare; später
<lb/>una cum principibus ad quos de iure spectat electio (darüber Lindner,
<lb/>Königswahlen 8. 98; meine V.6. II 8. 394 N. 54, 8. 397 N. 79). Schon
<lb/>die narratio de electione Lotharii c. 6 (8.8. XII 8.511) spricht nur vom
<lb/>Willen der principes. — Dagegen führt Wipo c. 2 darauf, dass es ein
<lb/>losgelöstes ausschliessliches Stimmrecht der Fürsten noch nicht gibt,
<lb/>und in c. 1 heisst es, dass die Francia den König wählt nach den con- 
<lb/>silia der Bischöfe und der weltlichen Grossen. Auch Rudolf von Rhein-
<lb/>felden ist noch vom populus gewählt (Bruno c. 91). So läge die Bil- 
<lb/>dung eines besonderen Wahlrechts zu Ende des 11. und im 12. Jahr- 
<lb/>hundert, wo Gegenkönigthum und Wechsel der Dynastien einwirkte. —
<lb/>*) Die Stellen bei Waitz VI 8.192. 3; besonders die merkwürdige aus
<lb/>Honor. Augustod., welche die Scheidung damit begründet, dass die
<lb/>weltlichen Fürsten die Vasallen der Geistlichen sind; dann Bertold
<lb/>zu 1077 (8.8. V 8. 292). Schon bei der Krönung in Aachen, wie sie
<lb/>Widukind schildert, gehen die Funktionen ganz auseinander und bei
<lb/>der Wahl Konrad’s II. stimmen alle Bischöfe vor den Fürsten. —
<lb/>*) ob. 8. 43 N. 2.

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXIII. Gens. Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0090.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>dinge möglich1) — wiewohl nicht nachweisbar —, dass, wenn
<lb/>einmal der Wahlwille der Fürsten feststeht, sie denselben
<lb/>schon vor der Kur in eine einmüthige Erklärung zusammen- 
<lb/>gefasst haben. Aber selbst wenn so etwas geschehen wäre,
<lb/>so kann eine solche einmüthige Erklärung nicht Grund und
<lb/>Zweck der Fürstenwahl gewesen sein: das wäre ja ein sinn- 
<lb/>loser Ueberfluss gewesen, nachdem die gleiche einmüthige
<lb/>Erklärung dann in der Kur noch einmal vorkommt. Es
<lb/>muss also bei der Erwählung eine Auseinandersetzung zwi- 
<lb/>schen den verschiedenen Wahlmöglichkeiten stattgefunden
<lb/>haben: dass diese Auseinandersetzung gerade durch die
<lb/>Majoritätsentscheidung geschehen wäre, ist nicht gesagt,
<lb/>aber es bleibt wohl etwas anderes kaum übrig. Direkt auf
<lb/>eine Majoritätswahl, welche der Kur vorausgeht, führt der
<lb/>Bericht des Wipo2); aber freilich handelt es sich hier noch
<lb/>nicht um ein ausschliessliches Fürstenwahlrecht. Jedenfalls
<lb/>gibt es keinen Beleg gegen eine Majoritätsentscheidung in
<lb/>der Erwählung; dafür spricht eine starke innere Wahrschein- 
<lb/>lichkeit.

<lb/>2. Hier setzt nun die Frage nach der Entstehung des
<lb/>Kurfurstenkollegs ein. Die ersten zweifellosen Nachrichten
<lb/>bringt bekanntlich der 8.8p. und es gibt keinen Grund, an


<lb/>l) Etwa gehört der Halberstädter Tag (Arnold Lub. VII. 13) hier- 
<lb/>her. — Aus diesem Gesichtspunkt wage ich auch nicht mehr wie
<lb/>früher Ragewin III. 27 als Beleg für eine Majoritätswahl zu verwenden,
<lb/>wiewohl Lindner, Hergang 8. 29 zustimmt.; allerdings wird sich aller
<lb/>Wahrscheinlichkeit nach die Angabe auf die Erwählung, nicht auf die
<lb/>Kur beziehen; aber möglich wäre es ja doch, dass auch bei der Er- 
<lb/>wählung eine formelle einmüthige Erklärung stattfand und diese dann
<lb/>nach dem ordo der Fürsten geschah. — *) Wipo c. 2 spricht zunächst
<lb/>von einem eligere, das der formellen Annahme vorausgeht und welches
<lb/>wesentlich die Willensmeinung der Optimaten darstellt. Durch dieses
<lb/>eligere ist festgestellt, dass die Wahl auf einen der beiden Konrade
<lb/>fallen wird. Nun schliessen die beiden den Vertrag: si quem illorum
<lb/>maior pars populi laudaret, alter eidem sine mora cederet. Nach
<lb/>Allem, was wir sonst wissen, ist unmöglich, dass in der Kur selber
<lb/>noch eine Stimmensp altung eingetreten wäre; es muss also die Majori- 
<lb/>tätsentscheidung — wie natürlich — vor der Kur stattfinden; denn
<lb/>der Ausdruck laudare kann so gut wie eligere auch auf die der Kur


<lb/>vorausgehende Beschlussfassung angewendet werden. Nur zeigt die
<lb/>Stelle, dass in der vorausgehenden Wahl die Fürsten noch nicht aus- 
<lb/>schliesslich« Stimmrecht haben.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0091.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen. 51

<lb/>dessen Angaben zu zweifeln: danach haben die Kurfürsten
<lb/>zunächst eine sachlich recht wenig hervortretende Funktion;
<lb/>sie zuerst sollen den küren, welchen die Fürsten alle zu- 
<lb/>sammen gewählt haben, auch auf dem Römerzug Zeugmss
<lb/>über die geschehene Wahl ablegen. So unbedeutend ist
<lb/>das an sich, dass sich in den übrigen wesentlich politisch
<lb/>denkenden Quellen derselben Zeit nur ganz vereinzelte und
<lb/>unsichere Erwähnungen der Einrichtung finden.1) Ausserdem
<lb/>liegen noch zwei andere Belege — die Gewold’schen Frag- 
<lb/>mente des Amandus und Welbertus — vor, die, wenn sie
<lb/>echt sind, das Vorhandensein einer vor den übrigen Fürsten
<lb/>hervortretenden Wählerklasse beweisen und zwar so, dass
<lb/>diese an Zahl und Stellung ungefähr den Kurfürsten ent- 
<lb/>spricht. Das non liquet, zu dem ich mich anderwärts in
<lb/>Beurtheilung dieser Bruchstücke bekannt, muss ich nach
<lb/>genauerer Durchprüfung wiederholen. Davon ist keine Rede,
<lb/>dass die Fragmente als Fälschung erwiesen sind, aber auch
<lb/>nicht davon, dass die Echtheit feststeht.2) — Von dem Zeug-
<lb/>niss für ein Kurkolleg, das in der Fürstenbeschwerde des
<lb/>Jahres 1202 liegt, sehe ich vorläufig ab.


<lb/>*) M.G. epist. saec. XIII. I, 93.1220 und Marbacher Annalen 1237
<lb/>&lt;8.8. XVII 8. 178): Lindners Ausführungen, Königswahl 8.115, 8.121;
<lb/>M. Oest. Inst. XVII 8. 572 haben mich nicht überzeugt. Ich gebe aber
<lb/>gern zu, dass die Stelle ohne den 8.8p. wohl nicht unbedingt beweisend
<lb/>wären. Das Genügende und Entscheidende ist der Bericht des Rechts- 
<lb/>buchs. — *) Gewolds Buch de septemviratu (Ausgabe von 1616) ist
<lb/>geschrieben, um das Kurrecht der Herzöge von Baiero, welches noch
<lb/>im Hausvertrag von Pavia anerkannt war (z. B. Oienschläger, Goldene
<lb/>Bulle U. B. 5. 1329) zu vertheidigen: dabei sucht der Verfasser die
<lb/>ältere Lehre von der Einsetzung der Kurfürsten durch Otto III. und
<lb/>Gregor V. gegenüber einer neuen Lehre zu halten, welche bis in das
<lb/>13. Jahrhundert hinein nur ein allgemeines Fürstenwahlrecht annimmt
<lb/>(vgl. auch Gewoldi antitheses ad M. Freher. 7 8. 429/430 im Sammel- 
<lb/>werk repraesentatio reipublicae Germanicae 1657). Unter den sehr
<lb/>zahlreichen Belegen, die einen grossen Theil des auch heutzutage
<lb/>gebrauchten Materials ausmachen, finden sich nun zwei Auszüge (n. 79
<lb/>n. 80; 8. 76 f.), von denen einer die Wahl Friedrich’s I. schildert und
<lb/>einem Amandus Friderici imperatoris secretarius beigelegt wird; das
<lb/>andere betrifft die Wahl Lothars und soll von Welbertus Gonradi II.
<lb/>imperatoris capellanus stammen. — Die Latinität der beiden Frag- 
<lb/>mente ist nicht anfechtbar; das vielleicht auffällige illustres heroes
<lb/>ex Lombardia findet seine genaue Parallele z. B. in Scr. rer. Danic. I

<lb/>4»
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0092.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>8. 25 (ob. 8. 25 N. 1); Transalpinum regnum steht geradeso bei Otto
<lb/>Eris. gest. II. 1. — Sachlich ist die Angabe des Amandus richtig, das»
<lb/>bei der Wahl Friedrich’s I. auch italienische Barones anwesend waren
<lb/>(Otto Fr. gest. II. 1 non sine quibusdam ex Italia baronibus). Anstos»
<lb/>könnte man an der Nichterwähnung von Konrad’s III. Sohn Friedrich
<lb/>nehmen, aber auch Otto Fris. II. 2 erwähnt letzteren sehr kurz. —
<lb/>Schlimmer steht es mit den Nachrichten des Welbertus. Die Stelle
<lb/>erhebt den Anspruch, von einem Zeitgenossen, genauer unter Eonrad IIL
<lb/>geschrieben zu sein. Sie enthält aber direkte Irrthümer. Eonrad wird
<lb/>als der Gegenkandidat Lothars angesehen, während es doch Fried- 
<lb/>rich von Staufen war. Der Vater Lothars soll Arnsberg besitzen; die
<lb/>Entstellung des Namens Supplinburg spricht freilich eher gegen als
<lb/>für einen Fälscher. Lothar soll sich an dem Erieg Heinrich’s V. gegen
<lb/>Frankreich betheiligt haben: zwar redet Suger gest. Ludov. c. 27 wirk- 
<lb/>lich von einer Theilnahme auch der Sachsen, allein Lothar, gegen
<lb/>welchen das nach Frankreich geführte Heer zuerst aufgeboten war, ist
<lb/>kaum dabei gewesen. Vor Allem aber verlegt der Autor diesen französi- 
<lb/>schen Erieg vor den Sachsenkrieg Heinrich’s V. Gegenüber diesen fal- 
<lb/>schen Nachrichten macht es dann wieder einen echten Eindruck, wenn
<lb/>vom odium capitale des Albert von Mainz gegen die Schwaben geredet
<lb/>wird. — Beiden Fragmenten eignet eine grosse Verwandtschaft mit Otto
<lb/>Fris. gesta. Wo diese dürftig sind, sind auch die Fragmente (Wel-
<lb/>bert) konfus. Aber die Aehnlichkeit ist doch nicht sicher. Auch das
<lb/>ist auffällig, dass in beiden Texten das Wort dominium wiederkehrt.
<lb/>— So bleiben folgende Möglichkeiten. Entweder hat Gewold oder
<lb/>sein Hintermann (vgl. Deutsche Biographie IX 8. 131 f. und das dort
<lb/>Angegebene) die Stellen gefälscht. Gewold wenigstens erscheint nun
<lb/>sonst nicht als Fälscher; Bernhardis (Lothar 8.12f. N. 32) Vermuthung,
<lb/>dass Burgundus, der auch den Amandus citirt, nur ein Deckname für
<lb/>Gewold sei, ist direkt falsch (vgL Friedrich, Heber die Geschichtsschrei- 
<lb/>bung unter Eurfürst Max I.: Münch. Ak. Vortrag 1872 S. 17 fd.). Dann
<lb/>spricht auch die Art, wie er die Fragmente gebraucht, gegen eine
<lb/>Fälschung: er verwendet sie allerdings wiederholt (8. 110, 120, 123y
<lb/>und einmal stehen sie im Mittelpunkt seiner Argumentation (8. 124,
<lb/>bes. 8. 129 f.). Allein Gewold legt grossen Nachdruck darauf, dass an
<lb/>den Wahlen nur deutsche Fürsten theilnehmen (8. 120 f.): der soge- 
<lb/>nannte Amandus hätte nun gerade dagegen einen Gegenbeweis ab- 
<lb/>geben können. Dann sind die Stellen für das eigentliche Thema, die
<lb/>bairische Eur, neutral, oder werden wenigstens von Gewold so auf- 
<lb/>gefasst: es wäre allerdings möglich gewesen, die (6 aut) 8 principes
<lb/>des Amandus, denen ein Wahlvorrecht zugeschrieben wird, so einzu- 
<lb/>führen, dass dem bairischen Herzog ein Platz neben den 7 anderen
<lb/>Kurfürsten geblieben wäre. Um so auffälliger ist es und spricht für
<lb/>die bona fides der bairischen Publizisten zu Anfang des 17. Jahrhun- 
<lb/>derts, dass dieser Versuch nicht gemacht wird. Für eine ältere
<lb/>Fälschung aber lässt sich ein vernünftiger Grund nicht erkennen. —
</p>

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                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>Die Frage ist nun, wodurch das Kuramt entstanden ist.
<lb/>Dasselbe widerstreitet der überall bei den Germanen, auch
<lb/>im älteren deutschen Recht hervortretenden Verkündigung
<lb/>durch einen Mann. An irgend welche grosse, bewusste Um- 
<lb/>wälzungen ist aber nicht zu denken, wenn man sich die ge- 
<lb/>ringe politische Bedeutung des Kuramts vorstellt. — Lindner,
<lb/>dessen Untersuchungen unsere Frage so sehr gefördert haben,
<lb/>mag man sich ihnen anschliessen oder nicht, hat bekannt- 
<lb/>lich die Vermuthung aufgestellt, es sei allmählich der geist- 
<lb/>lichen und der weltlichen prima vox noch je ein und dann
<lb/>je zwei andere Fürsten beigegeben worden; ausdrückliche
<lb/>Belege für die Vermuthung konnte er nicht geben und
<lb/>innerlich ist sie nicht recht wahrscheinlich. An ein unbe- 
<lb/>wusstes Hervorwachsen ist nicht zu denken: die bewusste
<lb/>Vervielfachung aber hätte eine durch nichts veranlasste
<lb/>Herabsetzung des Mainzers und des Pfalzgrafen bedeutet,
<lb/>welche jetzt ihre prima vox mit andern theilen.1) — Ich
<lb/>habe dann die Ansicht zu begründen gesucht, dass die 3
<lb/>geistlichen und die 3 weltlichen Kurfürsten nichts anderes
<lb/>sind als die Skrutatoren des geistlichen und die des welt- 
<lb/>lichen Fürstenkollegs im Sinn des kanonischen Rechts.2)
<lb/>— Gleichzeitig hat Bresslau behauptet, dass die späteren
<lb/>deutschen Königswahlen seit Mitte des 13. Jahrhunderts
<lb/>durch das Papstwahlverfahren beeinflusst worden ist.3) —
<lb/>Lindner hat dann Bresslau’s und meine Aufstellungen mit- 
<lb/>einander abgelehnt.4) — Das Gleiche hat v. Wretscbko in
<lb/>einer Untersuchung über den Einfluss fremder Rechte auf
<lb/>die Königswahlen gethan; später ist er der Gestaltung des
<lb/>kirchlichen Wahlrechts genauer nachgegangen.3) Es ist nun
<lb/>natürlich keine Widerlegung meiner Meinung, wenn im aus-


<lb/>Oder aber man muss die Stellen wirklich in das 12. Jahrhundert ver- 
<lb/>legen: dann würde man das zweite Fragment (Welbertus --- Guilbertus)
<lb/>etwa wegen des romanisirenden realium statt regalium einem Burgunder
<lb/>oder Italiener beilegen und das würde auch die historischen Irrthümer
<lb/>erklären. — Oder die Exzerpte sind überarbeitete Auszüge eines Samm- 
<lb/>lers (man denke an Aventin oder Welser) aus verlornen Texten.


<lb/>*) Die deutschen Königswahlen 8. 196 fd. — * *) meine V.G. II
<lb/>S. 382 fd. — *) D. Ztschr. f. G.W. II 8.227fd. — *) Der Hergang bei den
<lb/>deutschen Königswahlen. — ') Diese Zeitschrift XX 8.164fd.; Zeitschr.
<lb/>f. K.R. XI S. 823 fd.
</p>

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                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>gebildeten Kurfürstenkolleg selber wieder einer die Stimmen
<lb/>abnahm1); hier handelt es sich ja um ein scrutinium unter
<lb/>den ehemaligen Skrutatoren3), und dass dieses hier natürlich
<lb/>nur durch einen Mann, nicht durch drei geschieht, entspricht
<lb/>der kirchlichen Praxis.3)

<lb/>3. Entscheidend ist die Gestaltung des kanonischen
<lb/>Rechtes selber; in seiner Beurtheilung kann ich vielfach den
<lb/>Ausführungen v.Wretschko’s folgen.*) — Das ist allen Schrift- 
<lb/>stellen und Quellen seit dem 12. Jahrhundert gemeinsam,
<lb/>dass zwei Stadien getrennt werden: das eine, in welchem der
<lb/>Wille der Wähler sich definitiv äussert, in welchem er durch
<lb/>scrutatores gezählt wird, wenn nicht Inspiration oder Com-
<lb/>promiss entscheidet, und dann der zweite Theil, der allein
<lb/>electio heisst, wiewohl hier von einem freien Wahlwillen
<lb/>nicht die Rede ist, sondern der bereits gegebene Wahlwille
<lb/>nur mehr förmlich erklärt wird. Trotzdem hängt die Giltig- 
<lb/>keit der Wahl von der Vornahme dieses zweiten Theils ab.
<lb/>Soweit ist alles klar und von v. Wretschko zutreffend aus- 
<lb/>geführt. — Geber die Personen nun aber, welche die electio
<lb/>vorzunehmen haben, sind die Quellen nicht einig. Der spätere
<lb/>Mandagotus spricht ganz generell von einer electio nur durch
<lb/>einen elector: möglich, dass einer der Wähler ein festes
<lb/>Recht darauf hat; möglich, dass das Wahlkolleg einen dele- 
<lb/>giert; sonst steht die Befugniss der prima vox zu.5) Das
<lb/>Gleiche aber haben schon früher Goffredus Tranensis und
<lb/>InnocenzIV.* 8) — Dagegen ist es ebenso deutlich, dass Bernar-


<lb/>*) Das scheint die Meinung v. Wretschko’s; diese Zeitschr. XX


<lb/>8. 170 N. 3. — *) Anfang des 14. Jahrhunderts sammelt der vornehmste
<lb/>geistliche Kurfürst die Stimmen (Lindner, Hergang 8.14) und so später
<lb/>der Erzbischof von Mainz (Pfeffinger, Yitriarius illustr. I. 6.14 p.). Bei
<lb/>der Wahl des Friedrich von Oesterreich nimmt aber ein aussenstehen-
<lb/>der Bischof die Stimmen ab und zu Ende des 14. Jahrhunderts wird
<lb/>zu dem bekannten Memorialvers über die deutschen Kurfürsten gesagt:
<lb/>abbas vero sancti Galli est scrutator eorum (Andrea Dandolo lib. 9
<lb/>cap. 1 p. 12: Muratori scr. XII coi. 226) ich vermag die Bedeutung der
<lb/>Nachricht nicht zu übersehen. — *) Goffred. Tranensis summa tit. de
<lb/>elect. c. 7 bezeugt, dass in der Praxis auch mehr oder weniger 8km-
<lb/>tatoren Vorkommen. — Besonders aber Innocenz IV. apparatus 1.6. 42. 4.
<lb/>tres, si commode potest fieri; alioquin duo vel unus. Dagegen Lindner,
<lb/>Hergang 8.24. — 4) Vieles auch schon meine V.G. II 8.882 f. — *) Manda- 
<lb/>gotus c. 34. — *) Goffredus summa tit. de elect. n. 9; Innoc. IV app. 1.6.
<lb/>42.1 a. E.
</p>

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                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>das von Pavia, der älteste Schriftsteller über diese Materie,
<lb/>den Skrutatoren die Aufgabe zuschreibt, die electio vorzu- 
<lb/>nehmen.1) Ostiensis2) aber bezeichnet es als die Meinung
<lb/>seines Lehrers3) und anderer Aelteren, dass die Skruta- 
<lb/>toren ipso iure befugt seien, die electio vorzunehmen; er
<lb/>selber, bestimmt durch den übrigens neutralen c. 42 X de
<lb/>electione, leugnet das und gibt den Skrutatoren die Be-
<lb/>fugniss nur dann, wenn sie ausdrücklich delegirt sind.
<lb/>Dabei betont er, dass es gefährlich sei eine solche Dele- 
<lb/>gation schon vor der Konstatirung des Wahlresultats vor- 
<lb/>zunehmen , weil sonst die Skrutatoren bei zwiespältigen
<lb/>Wahlen die Entscheidung in die Hand bekommen. Das
<lb/>Yerhältniss — das soweit bei v. Wretschko nicht deutlich
<lb/>hervortritt — ist also dieses, dass für das kirchliche Ge-
<lb/>sammtbewusstsein zunächst die Skrutatoren auch die elec- 
<lb/>tores waren und erst später die Wahlverkündigung durch
<lb/>einen elector allgemein üblich wurde. Damit stimmt es,
<lb/>wenn die päpstliche Gesetzgebung doch erst zu Ende des
<lb/>13. Jahrhunderts bei Compromissum die electio per unum
<lb/>geradeso fordert wie beim Scrutinium4), und wenn die bei
<lb/>Bernardus von den Compromissarii scharf getrennten Skru- 
<lb/>tatoren später dann als Compromissarii bezeichnet werden,
<lb/>wenn sie die Wahlverkündigung haben.5)

<lb/>Freilich ist auch die Skrutatorenwahl selber eine Neue- 
<lb/>rung und wird noch zu Anfang des 13. Jahrhunderts in Gegen- 
<lb/>satz zum mos anticus gestellt.6) Es ist eben das Scrutinium
<lb/>durch allgemeines Kirchengesetz auch erst 1215 eingeführt
<lb/>worden.7) Allein thatsächlich treten die Skrutatoren nicht nur
<lb/>bei Bernardus, sondern auch in Urkunden bedeutend früher
<lb/>in der Dreizahl, welche das 4. Laterankonzil übernahm, auf.8)


<lb/>*) Summa de electione (Laspeyres 8.817) III § 1 ut videlicet illum


<lb/>eligant, quem omnium vel maioris partis arbitrio viderint praeelectum.


<lb/>— *) Summa I. 6. n. 13. — *) Nach Schulte, Gesch. d. Quell, u. Literat,


<lb/>d. Kanon. Rechts II 8.123 N. 4 ist es Jacobus de Albenga: Aber ihn


<lb/>Schulte I 8. 205 fd. — *) c. 21 VI40. 1. 6. — *) v. Wretschko a. a. 0.


<lb/>8. 330 fd. — •) Goffredus Tran. summ. tit. de elect. n. 9 a. E. — T) c. 42
<lb/>X. 1. 6. — •) Die Belege bei v. Wretscho 8. 827 fd. N. 3; 8. 381 N. 1;
<lb/>8.385. Für Späteres sei nur ein Beispiel genauerer besprochen: 1205
<lb/>werden vom Kapitel von Amiens 3 arbitri gewählt, welche singu- 
<lb/>lorum inquirerent voluntates et eum, in quem sanior pars capitali con-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0096.tif"
                n="56"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Sie heissen wiederholt electores.* 1) Fragt man, woher die
<lb/>scrutatores kamen, so mag die Wahlform vielleicht Zusammen- 
<lb/>hängen mit der vollen Ausbildung des Wahlrechts nur der
<lb/>Geistlichkeit. Vielleicht darf man aber — nur vermutungs- 
<lb/>weise — auch auf einen andern möglichen Einfluss aufmerk- 
<lb/>sam machen. In allen italienischen Städten wird seit dem
<lb/>12. Jahrhundert ein komplizirter Wahlapparat durch eigens
<lb/>gewählte electores geschaffen. Da ist es nun auffällig, dass
<lb/>gerade in der ältesten Quelle, den Statuten von Pistoja aus
<lb/>dem Jahr 11072 * * * * *) wenigstens nach der einen Fassung 3 elec- 
<lb/>tores aufgestellt sind, welche die consules maiores wählen
<lb/>sollen. Freilich sind diese electores eigentlich keine Skruta-
<lb/>toren, sondern Compromissarii. Aber möglich ist immerhin,
<lb/>dass das so verbreitete Institut auf die kirchlichen Wahlen
<lb/>Einfluss geübt hat.

<lb/>Die Wahlverkündigung durch einen Einzigen aber, die
<lb/>von der Gesammtkirche viel später aufgenommen wurde, ist,
<lb/>wie v. Wretschko mit Recht betont hat, partikulär auch schon
<lb/>früher vorhanden. Bereits 1205 wird trotz der Wahlfest- 
<lb/>stellung durch die 3 Skrutatoren die Wahlverkündigung von
<lb/>diesen demjenigen geboten, ad cuius spectabat officium.
<lb/>Anderemale aber erscheint gleichzeitig der Inhaber der prima
<lb/>vox als elector.8) Woher diese electio per unum stammt,
<lb/>ist dann wieder zweifelhaft. An eine Einwirkung gerade des
<lb/>germanischen Wahlrechts ist nicht zu denken (denn dazu wird
<lb/>auf südgermanischem Gebiet zu wenig gewählt); eher an
<lb/>den Brauch, die Willensmeinung einer Versammlung über- 
<lb/>haupt durch einen Vorsprecher verkünden zu lassen. Mög- 
<lb/>lich ist aber auch und mir viel wahrscheinlicher, dass es


<lb/>veniret, ab eis eligendum in pontificem nominarent (Migne patr. 1. 215
<lb/>coL 605). Allerdings werden die drei vor der Stelle als Compromissare
<lb/>bezeichnet (so auch v. Wretschko a. a. 0. 8. 385), aber noch im Sinn
<lb/>des 4. Laterankonzils ist das scrutinium.


<lb/>l) So bei Bernardus (8. 55 N. 1); dann auch Innocenz III. 1208


<lb/>(Migne 215 col. 1866) hier ist nur von electores, nicht von compro- 


<lb/>missarii (v. Wretschko 8.881 N. 1) die Rede. — *) Statuti di Pistoja


<lb/>ill. dal prof. P. Berlan 8.4 VI (---- Muratori antiq. IV col. 534). In dem- 


<lb/>selben Text ist bald von 5, bald von 3 electores gesprochen; eines muss


<lb/>Neuerung sein; zweifelhaft ist, welches; Berlan a. a. 0. 8.194. — *) alles


<lb/>bei ▼. Wretschko 8.362.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0097.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>sich um eine selbstständige Entwickelung in der Kirche han- 
<lb/>delt. Vielleicht besteht eine Wechselwirkung zwischen der
<lb/>electio per unum und der Veränderung der Subskription1),
<lb/>welche auf hört der Willensausdruck aller zu sein1); das
<lb/>würde auch zeitlich passen.

<lb/>4. Vergleicht man nun mit den scrutatores in der älteren
<lb/>Zeit, wo sie auch electores sind, die deutschen Kurfürsten
<lb/>nach dem S.Sp., so ist die Stellung beider sachlich genau
<lb/>die gleiche. Wie im Kirchenrecht 3 Leute das Wahlresultat
<lb/>sammeln und verkündigen, so fungiren für die Bischöfe und
<lb/>für die weltlichen Fürsten je 3 Wahlverkündiger, die auch
<lb/>die Wahl festgestellt haben müssen. Bei dem Fürstenwahl- 
<lb/>recht, das ja nicht an altes germanisches Recht anknüpft,
<lb/>sondern eine Neubildung ist, kann — namentlich in einem
<lb/>sachlich nicht sehr wesentlichen Punkt — das viel geformtere
<lb/>und verbreitetere kirchliche Wahlrecht recht wohl eingewirkt
<lb/>haben.2) Es wäre das nicht anders gewesen, als wie in
<lb/>Venedig die Dogenwahl der 41 durch 3 Präsidenten ge- 
<lb/>leitet wird.8) Plausibel aber wird die Ableitung, wenn man
<lb/>bedenkt, dass das deutsche Recht nirgends einen Ansatz
<lb/>erkennen lässt, aus dem die Funktion des Kurkollegiums
<lb/>herausgewachsen ist. Das scrutinium setzt einen genau ge- 
<lb/>schlossenen Wählerkreis voraus, und in der That sagt der
<lb/>S.Sp., dass die Kurfürsten die Wahl der Fürsten verkündigen.
<lb/>Das scrutinium ist sinnlos ohne Majoritätsprinzip; in der
<lb/>That ergab sich für die Fürstenwahl wenigstens die Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit, dass die Mehrheit entschied, und es zeigte
<lb/>sich kein entgegenstehendes Moment.

<lb/>Nach wie vor meine ich aber auch einen ausdrücklichen
<lb/>Beleg für den Zusammenhang gefunden zu haben und hoffe
<lb/>denselben jetzt noch etwas einschneidender gebrauchen zu
<lb/>können. Bekanntlich werfdn 1202 die Fürsten dem römi- 
<lb/>schen Legaten vor, dass er eine ungehörige Rolle spiele:
<lb/>entweder die des elector oder die des cognitor.*1) Im ersten


<lb/>*) 8.19 N. 3. — *) Auch die kanonischen Wahldekrete hat man
<lb/>ja herüber genommen (meine V.G. II 8.390 N. 53). — ') Musatti storia
<lb/>della promissione ducale 1888 8.107, 8. 109. — *) Die Thätigkeit des
<lb/>cognitor wird später abgelehnt, weil es in dieser Sache kein Gericht
<lb/>gibt.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0098.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>Emst Mayer,
</p>
            <p>

               <lb/>Fall, der hier allein weiter interessirt, fragt eich: quomodo
<lb/>qussivit opportunitatem, qualiter arbitris absentibus mendacio
<lb/>veritatem et crimine virtutem mutaret. Quomodo enim ea
<lb/>pars prineipum, quam numerus ampliat, quam dignitas effert,
<lb/>iniuste nimium est contempta.* 1) Der letzte Satz ist eine
<lb/>Begründung des vorgehenden: die Unwahrheit ist begangen
<lb/>dadurch, dass sich der Legat über die Mehrzahl der Fürsten
<lb/>hinwegsetzte. Er hat das aber gethan als elector absentibus
<lb/>arbitris. Ich habe seinerzeit ausgeführt, dass mit arbitri
<lb/>nicht die Wähler gemeint sein können.2) Lindner hat dem
<lb/>erwidert, dass arbitrium bei Bemardus die Wahlstimme be- 
<lb/>deute3); allein das trifft m. E. nicht zu.4) Vor allem aber
<lb/>ist in einer fast gleichzeitigen Stelle, deren Grundlage nicht
<lb/>sehr weit vom Rhein entstand, nämlich in der nordfranzösi- 
<lb/>schen Beschwerde von 1205 das Wort arbiter die direkte
<lb/>Bezeichnung für scrutator.5) — Die Bezeichnung elector in
<lb/>der Beschwerde habe ich früher als Uebersetzung von Kur- 
<lb/>fürst gefasst; jetzt nehme ich, weil fast gleichzeitig der eine
<lb/>Wahlverkündiger unter den 3 arbitri in der nordfranzösischen
<lb/>Beschwerde vorkommt, keinen Anstand, auch die Erklärung des
<lb/>elector durch v.Wretschko®) für möglich zu halten und so unter
<lb/>elector den Wahl Verkündiger im Gegensatz zu den Skruta-
<lb/>toren (arbitri) zu denken. Die Situation, welche die Denk- 
<lb/>schrift danach sich vorstellen würde, wäre dieselbe wie in
<lb/>der französischen Beschwerde, wo auch die arbitri von dem
<lb/>elector getrennt werden. Zur Benennung des Kandidaten
<lb/>durch die arbitri müssen diese irgendwie mit dem elector
<lb/>Zusammentreffen, und so kann man den Vorwurf des eigen- 
<lb/>mächtigen Handelns schliesslich auch so ausdrücken, dass
<lb/>gehandelt werde absentibus arbitris. Allerdings fasst dann
<lb/>die Denkschrift die Kurfürsten nicht mehr auch als Wahl- 
<lb/>verkündiger auf, was sie ja nach dem 8.8p. sind: allein da»
<lb/>ist in einer an die Curie gerichteten Streitschrift, welche


<lb/>*) Const. II. 6 § 4. — *) V. 6. II 8. 387. — *) Lindner, Hergang
<lb/>8. 70. — 4) Bei Bemardus III. § 1 (8. 317) ist arbitrium stets der freie
<lb/>Wille, das freie Ermessen (electionis arbitrium), welches bei der Wahl
<lb/>ohne scrutatores und mit scrutatores den einzelnen zusteht, bei Com-
<lb/>promissarwahlen den Compromissaren. — In Bemard’s Summa decret.


<lb/>I. 38 sind die arbitri Schiedsrichter. — •) 8. 55 N. 8. — •) a. a. 0.


<lb/>8. 885.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0099.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Zu den germanischen Königswahlen.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>natürlich die Möglichkeiten gerade des kirchlichen Wahl- 
<lb/>rechts in das Auge lassen muss, sehr wohl denkbar; man
<lb/>will sagen, dass der Legat nicht einmal als Einzelverkün- 
<lb/>diger am Platz war, weil er handelt absentibus arbitris. —
<lb/>Zwingend ist freilich diese Auslegung nicht. Es könnte ge- 
<lb/>rade so gut sein, dass elector und arbitri nur synonym sind:
<lb/>der Legat handelt als Wahlverkündiger (elector), aber ohne
<lb/>die übrigen Wahlverkündiger (arbitri). Diese Auslegung
<lb/>stimmt mit der damaligen Bedeutung von elector, sie passt
<lb/>noch besser zu dem absentibus arbitris und zu der deutschen
<lb/>Form der Königswahl. — Jedenfalls bedeutet aber so oder
<lb/>so arbiter nicht den Wähler, sondern den Skrutator.

<lb/>Dass in dem Torwurf gegen den Legaten gleichzeitig ein
<lb/>direkter Beleg für die Majoritätswahl liegt — denn dem
<lb/>Legaten wird vorgeworfen, dass seine Verkündigung dem
<lb/>Willen der Majorität widerspricht — ist klar.

<lb/>Kur der 8.8p. überliefert, dass die 3 vornehmsten Reichs- 
<lb/>bischöfe und die 3 Erzbeamten, welche deutscher Nationalität
<lb/>sind, die Stellung der Skrutatoren haben; aber die Nach- 
<lb/>richt ist ganz unverfänglich und eigentlich selbstverständlich.
<lb/>Wer hätte zu einem solchen Ehrenamt geeigneter sein können
<lb/>als die höchsten Ehrenbeamten des Reichs.1)

<lb/>Die Fürstenwahl hat keine eigene von der alten staats- 
<lb/>rechtlichen Kur getrennte Wahlverkündigung entwickelt: es
<lb/>wäre das ja auch ein Ueberfluss gewesen. Deshalb geschieht
<lb/>die Wahlverkündigung durch die Skrutatoren gelegentlich
<lb/>der Kur, und so folgt gemäfs dem 8.8p. der Kur der Kur- 
<lb/>fürsten noch die feierliche Einzelannahme durch die übrigen

<lb/>*) Steht man auf meinem Standpunkt, so wird man allerdings die
<lb/>Nachricht der Kölner Königschronik (S. 162) „Coloniensis et Trevirensis
<lb/>episcopi electionem regis sui iuris esse firmantes“ auf ein Vorrecht in der
<lb/>Wahl beziehen, worauf man die Befugniss zur Ansetzung des Wahltags
<lb/>stützt. Dann aber gewinnt die Nachricht der Marbacher Annalen zu 1198
<lb/>(8.8. XVII 8.168) Bedeutung, dass der Bischof von Strassburg durch
<lb/>Briefe des Erzbischofs von Köln und Trier geladen worden sei, quorum
<lb/>unius iuris est regem inungere, alterius vero, id est Trevirensis, eum
<lb/>Aquisgrani in sedem regis locare. Es sieht das wie eine Begründung
<lb/>aus, welche in dem Brief der rheinischen Bischöfe an ihren Strassburger
<lb/>Parteigänger gestanden haben mag. Hier hätte man dann noch einmal
<lb/>die Berufung auf ein Ehrenamt an der Person des Königs.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0100.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>60 Emst Mayer, Zu den germanischen Königs wählen.


<lb/>Fürsten. Rechtlich irrelevant ist von Haus aus diese Er- 
<lb/>klärung der übrigen Fürsten nach den Kurfürsten nicht:
<lb/>sie bedeutet eben die alte volksrechtliche Annahme unter
<lb/>Führung der Optimaten.1) Aber freilich ist sie gegenüber
<lb/>der jetzt selbstständigen Fürstenwahl (Erwählung) eine blosse
<lb/>Form.

<lb/>Später ist dann das Fürstenwahlrecht vor dem aus- 
<lb/>schliesslichen Wahlrecht der Kurfürsten verschwunden. Heber
<lb/>diesen Vorgang, der an Bedeutung die Ausbildung eines
<lb/>scrutinium weit übertrifft, wüsste ich nichts anderes zu sagen,
<lb/>als was ich schon früher ausgeführt.2) Ebensowenig ist hier
<lb/>der Ort, die Form dieser Kurfürstenwahl und etwaige kirch- 
<lb/>liche Einflüsse auf dieselbe zu untersuchen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Soweit muss ich meine Ausführungen in V.G-. II 8. 394 verbes- 
<lb/>sern, wo ich mich zu sehr durch die Analogie des kirchlichen Rechts
<lb/>bestimmen Hess. — *) Y. Gr. II 8. 394 fd.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_23+1902_0101.tif"
             n="61"
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         <div xml:id="d28608e10008" ana="scope_-_61-112" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zeumer, Karl">Zeumer, Karl</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>K. Zeumer, Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 61
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Studien zu den Reichsgesetzen
<lb/>des Xlii. Jahrhunderts.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Dr. Karl Zeumer

<lb/>in Berlin.

<lb/>I. Beher die Texte und die Publikation des Mainzer

<lb/>Reichslandfriedens vom Jahre 1285 .S. 61

<lb/>II. Pfalbürger.„87

<lb/>III. Strassenzwang und Strassenregal ........ „ 101

<lb/>IV. Zu den Nürnberger Reichstagsbeschlüssen vom 19. No- 
<lb/>vember 1274 ..„ 109

<lb/>I.

<lb/>Ueber die Texte und die Publikation
<lb/>des Mainzer Reichslandfriedens Tom Jahre 1235.

<lb/>Bevor ich auf den Gegenstand selbst eingehe, muss ich
<lb/>Einiges über die Ausgaben vorausschicken. Der lateinische
<lb/>Text ist in völlig befriedigender, ja mustergültiger Weise
<lb/>herausgegeben von Ludwig Weiland in den Constitutiones
<lb/>et acta publica (Monumenta Germaniae historica, Legum
<lb/>Sectio IY.) Band II, p. 241 sqq. unter Nr. 196. Der Text
<lb/>ist im Ganzen gut überliefert durch zwei Abschriften des
<lb/>XIII. Jahrhunderts, die anscheinend nach verschiedenen
<lb/>Originalausfertigungen gemacht sind. Bedenken gegen die
<lb/>Zuverlässigkeit der Ueberlieferung könnten höchstens die
<lb/>öfter wiederkehrenden deutschen Worte: ‘erenlos und reht-
<lb/>loss, durch welche die volle Recht- und Friedlosigkeit aus- 
<lb/>gedrückt wird, erregen. Die bessern deutschen Texte bieten
<lb/>hier *elos und rehtlos’, und das ist wohl die richtigere Formel.
<lb/>Da aber beide sonst öfter von einander abweichende Ab- 
<lb/>schriften darin übereinstimmen, so fand sich das 'erenlos*
<lb/>wohl in den beiden Originalen und dürfte deshalb als Ver-
<lb/>besserungsversuch eines Kanzleibeamten, dem das ‘elos’ nicht
<lb/>mehr geläufig war, aufzufassen sein.
</p>
            <pb facs="2085091_23+1902_0102.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>Nicht ganz so wie die Ausgabe des lateinischen Textes
<lb/>befriedigt die unter Nr. 196 a angefügte Ausgabe des deut- 
<lb/>schen Textes oder vielmehr deutscher Texte. Weiland ver- 
<lb/>zichtet darauf, einen einzigen Text herzustellen, sondern
<lb/>giebt in Spaltendruck drei Texte neben einander, die er mit
<lb/>I. II. m bezeichnet. Es ist völlig begreiflich, dass Weiland
<lb/>auf die Benutzung aller Handschriften, welche in dem gleich
<lb/>zu nennenden Werke Boehlaus genannt sind, verzichtet hat.
<lb/>Sehr wünschenswerth aber wäre auch hier ein Abdruck der
<lb/>Textform gewesen, welche Rudolf von Habsburg seinen Er- 
<lb/>neuerungen zu Grunde legte, eine Textform, der doch sicher
<lb/>eine gewisse Authenticität beizulegen ist. Vielleicht wollte
<lb/>der Herausgeber sie nicht an dieser Stelle geben, um nicht
<lb/>später zu Wiederholungen gezwungen zu sein. Für das Ver-
<lb/>ständniss und die Rekonstruktion des ursprünglichen deut- 
<lb/>schen Textes aber ist sie nicht zu entbehren, und eine solche
<lb/>Rekonstruktion halte ich nicht nur für wünschenswerth, son- 
<lb/>dern auch für sehr wohl möglich, und hoffe bald Gelegen- 
<lb/>heit zu haben, das selbst durch einen Versuch zu zeigen.
<lb/>Ein mit Benutzung aller Hülfsmittel compilirter Text würde
<lb/>jedenfalls dem deutschen Urtexte um sehr viel näher stehen
<lb/>als irgend ein einzelner überlieferter Text. Zu diesen Hülfs-
<lb/>mitteln aber gehört ausser den Rudolfmischen Erneuerungen,
<lb/>welche Pertz in den Monumenten in der Folioserie der
<lb/>Leges H, p. 432 sqq. 436 sqq. 448 sqq. und von denen eine
<lb/>auch Max Vancsa, Das Auftreten der deutschen Sprache in
<lb/>den Urkunden (Leipzig 1895) 8.116 ff. gedruckt hat, auch der
<lb/>österreichische Landfrieden Herzog Ottokars vom «fahre 1254
<lb/>(Gonst. H, p. 605 sqq.).

<lb/>Die Handschriften der deutschen Texte verzeichnet
<lb/>Hugo Boehlau, Nove constitutiones domini Alberti d. i. der
<lb/>Landfriede v. J. 1235 mit der Glosse des Nicolaus Wurm
<lb/>(Weimar 1858, 4°). Die Bemühungen des Verfassers sind
<lb/>in erster Linie auf die späte glossirte Gestalt des deutschen
<lb/>Textes gerichtet. Dadurch ist auch die Einrichtung der in
<lb/>dem Werke enthaltenen Ausgabe bestimmt worden.

<lb/>Mit dem Verhältnis des lateinischen Textes des Mainzer
<lb/>Landfriedens von 1235 zu den überlieferten deutschen Fas- 
<lb/>eungen hat sich eingehend Hugo Boehlau in dem eben ge-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0103.tif"
                n="63"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. tzA


<lb/>nannten Werke S. IX ff. beschäftigt und seine Resultate in
<lb/>folgenden Worten zusammengefasst (S. XIY): „Der Landfriede
<lb/>vom J. 1235 ist ursprünglich lateinisch abgefasst; er ist aber
<lb/>zu derselben Zeit und amtlich, wie dies bei Landfriedens- 
<lb/>gesetzen herkömmlich war, ins Deutsche übersetzt. Authen- 
<lb/>tische Exemplare dieser amtlichen Uebersetzung oder ge- 
<lb/>treue Abschriften eines solchen kennen wir nicht, wol aber
<lb/>mehr oder minder abweichende und verarbeitende Nach- 
<lb/>bildungen, von denen die Handschriften M1) B2) dem ver- 
<lb/>lorenen Originale am nächsten zu stehen scheinen.“

<lb/>Boehlau hat 8. XI f. eine Anzahl Stellen behandelt, aus
<lb/>denen sich die Originalität der lateinischen Form gegenüber
<lb/>der deutschen ergeben soll. Nicht eine der Stellen aber ist
<lb/>im Stande, Boehlaus Annahme wahrscheinlich zu machen,
<lb/>geschweige denn zu beweisen. An einigen dieser Stellen
<lb/>sind die Abweichungen beider Texte freilich recht erheblich.
<lb/>So lautet die lateinische Fassung c. 7: ‘Receptores vero
<lb/>teloneorum tam in terris quam in aquis debito modo teneri
<lb/>volumus ad reparationem pontium et stratarum1, die deutsche
<lb/>dagegen: ‘Alle die zolle nement uf wazzer oder uf land, die
<lb/>suln wegen und brücken ir reht behalten mit machen und
<lb/>uzzimber und mit bezzerunge*. Die deutsche Fassung mit
<lb/>Boehlau aus der Noth des Ueberseteers zu erklären, sehe
<lb/>ich keinen Grund. Auch in c. 11 sind die Abweichungen
<lb/>erheblich. Der lateinische Text fordert von dem, der die
<lb/>nach Kaiser Heinrichs YI. Tode errichteten Münzstätten be- 
<lb/>sitzt: ‘coram nobis ostendat, se ab imperio de iure tenere’.
<lb/>Nach den deutschen Texten soll er ‘vor dem riche’ beweisen,
<lb/>‘daz er sie zu reht haben sol’. Hier liegt die Annahme,
<lb/>dass der lateinische Text aus dem deutschen entstanden sei,
<lb/>gewiss ebenso nahe, als die umgekehrte. Im lateinischen
<lb/>Texte folgt: ‘Quicumque vero monetas iniuste tenuerit, tam- 
<lb/>quam falsarius puniatur.’ Dieser Satz fehlt in den deut- 
<lb/>schen Texten, so dass die erste Bestimmung hier freilich
<lb/>ohne Strafandrohung, eine lex imperfecta bleibt. Im latei- 
<lb/>nischen folgen dann 1. das Gebot, die alten Münzen zu er- 
<lb/>halten, 2. das Verbot jeder Fälschung, 3. die Bestimmung,
</p>
            <p>

               <lb/>‘)M=s München 16083. — ') 8--- Basel C V 26.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0104.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>dass die, welche Münzen nach einem fremden Gepräge
<lb/>schlagen, als Fälscher bestraft werden sollen. Die deut- 
<lb/>schen Texte stellen den dritten Satz voran. Dass die erste
<lb/>dieser beiden Anordnungen Anspruch auf grössere Origina- 
<lb/>lität erheben könnte, ist nicht ersichtlich. Eher möchte das
<lb/>allgemeine Verbot jeglichen Falsches am Schluss des Ganzen
<lb/>die letztere als ursprünglicher erscheinen lassen. Die letzte
<lb/>Bestimmung des lateinischen Textes lautet: ‘falsariorum pene
<lb/>subiacere decrevimus omnes illos, qui sibi monetam sive
<lb/>formam aliene impressionis usurpant', die deutsche Fassung:
<lb/>*Swer uf iemens phenninge deheinen valsch sieht oder heizet
<lb/>slahen, den sol man haben für einen valscher.’ Die deutsche
<lb/>Fassung steht der lateinischen so selbständig gegenüber, dass
<lb/>eine Uebersetzung letzterer fast ausgeschlossen erscheint.

<lb/>Mit mehr Recht als die von Boehlau benutzten Stellen
<lb/>könnte man vielleicht eine von ihm nicht hervorgehobene
<lb/>Stelle des c. 19 für die Originalität des lateinischen Textes
<lb/>geltend machen. Verfestete sollen bei der Lösung aus der
<lb/>Acht geben: 'indici quod tenentur, videlicet wette’. Im
<lb/>deutschen Texte steht: ‘und dem rihter sin reht\ Die Er- 
<lb/>klärung des ‘quod tenentur’ mit dem deutschen Worte ‘wette’,
<lb/>welches der deutsche Text nicht enthält, wäre wohl kaum
<lb/>erfolgt, wenn der lateinische Text nach dem deutschen, wie
<lb/>dieser uns vorliegt, formuliert wäre. Aber auch bei einer
<lb/>Uebersetzung des lateinischen Textes ins Deutsche, würde
<lb/>das ‘wette’ doch wohl herübergenommen sein. Die Stelle
<lb/>spricht m. E. überhaupt gegen die direkte Abhängigkeit
<lb/>des einen Textes vom andern.

<lb/>Auch eine andere Stelle des deutschen Textes könnte
<lb/>den Verdacht erwecken, als verdanke sie ihre Gestalt einer
<lb/>ungeschickten Uebersetzung des lateinischen Textes. In
<lb/>diesem wird c. 5 als Ausnahme von dem Verbot Unrecht selbst
<lb/>zu rächen der Fall der Nothwehr angeführt mit den Worten:
<lb/>‘nisi in continenti ad tutelam corporis sui vel bonorum suo- 
<lb/>rum vim vi repellat, quod dicitur nothwere’. Das ‘in con- 
<lb/>tinenti’ fehlt den deutschen Texten II und III gänzlich.
<lb/>Text I aber hat eine wunderlich entstellte Fassung: ‘ez ensi
<lb/>als verre daz er ze hant da si und erziuge daz er durh
<lb/>einen lib oder sin gut erz muse tun zu notwere. Die Worte
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0105.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Beichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 65

<lb/>'und erziuge daz’ sind unzweifelhaft interpolirt. Den ur- 
<lb/>sprünglichen deutschen Text können wir mit Hülfe anderer
<lb/>Texte erschlossen. Der von Rudolf von Habsburg mehr- 
<lb/>fach publizirte Text lautet stets wörtlich gleichlautend: 'ez
<lb/>ensi daz er da ze hant si zu notwer sines libes und gutes’.
<lb/>Hier aber scheint doch schon eine Vereinfachung des ur- 
<lb/>sprünglichen Textes vorzuliegen, denn Ottokars Landfriede
<lb/>von 1254 bietet: 'izn si als verre daz er da en hant niht
<lb/>sei und sines leibes und sines gutes muzze tuen ze notwere’.
<lb/>Die Handschrift B (Basel CV 26) hat aber, wie Weiland
<lb/>in der Note zu II anführt: 'das er do ze hand sy und sines
<lb/>libes und sines gutes nutze tun ze not were\

<lb/>Aus dieser gesammten Ueberlieferung dürfte sich mit
<lb/>grosser Wahrscheinlichkeit als ursprünglicher Text folgender
<lb/>ergeben: 'ez ensi als verre daz er da ze hant si und [erz?J
<lb/>sines libes und sines gutes muzze tun ze notwer1.

<lb/>Die Worte 'daz er da ze hant si1 könnten wohl als
<lb/>schwerfällige und nicht ganz treffende Uebersetzung von 'in
<lb/>continenti' erscheinen. Man könnte geltend machen, dass
<lb/>eine Nothwehr des Leibes ja gar nicht denkbar sei, ohne
<lb/>dass der Angegriffene gegenwärtig sei (da ze hant si) und
<lb/>dass es nicht auf das „zur Hand da sein“, sondern auf die
<lb/>zur Hand erfolgende Gegenwehr ankomme.

<lb/>Ebenso gut wie aus dem lateinischen Text und besser
<lb/>erklärt sich der deutsche Text aus einer missverstandenen
<lb/>oder verschriebenen deutschen Vorlage, die etwa lauten
<lb/>mochte: 'daz erz da ze hant sines libes und sines gutes muzze
<lb/>tun zu notwer'. Dass aber eine solche ältere deutsche
<lb/>Fassung derjenigen, aus welcher alle überlieferten Texte
<lb/>geflossen sind, als Vorlage gedient hat, wird sich später
<lb/>als wahrscheinlich erweisen. Dass eine Uebersetzung des
<lb/>lateinischen Textes vorliegen sollte, dagegen spricht schon,
<lb/>dass von den Worten ‘vim vi repellat’ sich in den deutschen
<lb/>Texten keine Spur findet.

<lb/>Andere Stellen aber schliessen mit voller Bestimmtheit
<lb/>die Möglichkeit aus, dass in dem deutschen Text eine Ueber- 
<lb/>setzung des lateinischen vorliege, und lassen vielmehr eine
<lb/>grössere Ursprünglichkeit des deutschen Textes erkennen.
<lb/>So ist im lateinischen Texte in c. 3 eine Strafbestimmung

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Gern. Abth. 5
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0106.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>ganz unverständlich. Es heisst dort: cSi is in quo treuge
<lb/>violate sunt ... de violatione treugarum coram iudice suo
<lb/>cum sacramento probaverit, violator proscribatur nec um-
<lb/>quam absolvatur a proscriptione preter voluntatem actoris,
<lb/>vel manum perdat’. "Wer soll die Hand verlieren?
<lb/>Grammatisch genommen kann es nur der Friedebrecher
<lb/>sein; dass er aber die Hand verlieren soll, wenn er ohne
<lb/>des Klägers Zustimmung aus der Acht gelassen wird, ist
<lb/>doch kaum denkbar. Die Lösung bietet der deutsche Text:
<lb/>'der rihter sol ienen ze aht tun, der den frid gebrochen hat,
<lb/>und sol in niemer uz der aht lan ane des chlagers willen,
<lb/>oder er Verliese die hant drumbe’. Der Richter also ist
<lb/>Subjekt des letzten Satzes, was im lateinischen Text durch
<lb/>die passivische Fassung des vorhergehenden verwischt ist.

<lb/>Auch in c. 9 erweist der deutsche Text sich als origi- 
<lb/>nal gegenüber dem lateinischen. Dieser lautet: *Si bellum
<lb/>vel werra fuerit inter aliquos, quorum alter vel uterque
<lb/>in strata teloneum habet vel conductum, neuter illorum vel
<lb/>quilibet alius in odium vel culpam illius, ad quem ius
<lb/>telonei pertinet vel conductus, quicquam transeuntibus
<lb/>rapiat, ut transeuntes per stratam securitate gau- 
<lb/>deant et quiete. Qui contra hoc fecerit tamquam predo
<lb/>publicus puniatur’. Deutsch ist das ausgedrückt: 'Swa
<lb/>zwene mit einander urliugent, der einer oder beide geleit
<lb/>habent, swer dem ze leide die straze angrifet, wirt er
<lb/>des uberziuget als reht ist, über den sol man rihten als
<lb/>über einen strazrouber’. Hier ist die deutsche Fassung
<lb/>knapper, genauer und schärfer als die lateinische, in welcher
<lb/>die Hinzufügung des Zolles, während es hier thatsächlich
<lb/>auf das Geleit, und auf den Zoll nur, insoweit er zugleich
<lb/>Geleitsgeld ist, ankommt, gewiss als Erweiterung der ur- 
<lb/>sprünglichen Fassung gegenüber aufzufassen ist. Die durch
<lb/>den Druck hervorgehobenen Ausdrücke des deutschen Textes
<lb/>sind so echt, original und technisch, dass sie unmöglich aus
<lb/>einer Uebersetzung der lateinischen zum Theil weitläufig
<lb/>umschreibenden, zum Theil pleonastischen Ausdrücke zu er- 
<lb/>klären sind.

<lb/>In. c. 7 wird am Schluss dem Inhaber eines Zolles in
<lb/>einem Falle Verlust des Zolles angedroht. Das geschieht
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0107.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>im lateinischen Texte mit den Worten: 'teloneum domino
<lb/>vacet a quo illud tenet'; in dem deutschen heisst es: 'so sol
<lb/>der zol dem rieh ledich sin’. Hier durfte, worauf ich noch
<lb/>zurückkomme, die lateinische Fassung sich als eine bewusste
<lb/>Correctur der deutschen darstellen.

<lb/>Ganz besonders aber zeigt sich eine grössere Originalität
<lb/>des deutschen Textes in der Anordnung der Kapitel, worauf
<lb/>ich schon an einem anderen Orte hingewiesen habe.1)

<lb/>Die deutschen Texte stimmen nicht durchweg in der
<lb/>Anordnung unter einander völlig überein, wohl aber bis auf
<lb/>zufällige Einzelheiten die Formen I. H und die von Rudolf
<lb/>von Habsburg in seinen Erneuerungen benutzten Texte,
<lb/>während die Form HI einzelne Gruppen von Kapiteln um- 
<lb/>stellt. Hier liegt aber offenbar nur eine zufällige Verwirrung
<lb/>der Anordnung vor. Allen deutschen Formen liegt ein ge- 
<lb/>meinsamer Urtext und also auch die gleiche Anordnung zu
<lb/>Grunde.2)

<lb/>Voran stehen 7 Kapitel, welche von der Bestrafung der
<lb/>Söhne, welche sich gegen ihre Väter erheben, Gewalttaten
<lb/>gegen sie begehen oder vorbereiten, sowie ihrer Helfer han- 
<lb/>deln; nach der Zählung des lateinischen Textes sind es
<lb/>c. 15 — 21. Daran schliessen sich in c. 5. 6. 3. 4. 22 Be- 
<lb/>stimmungen, welche das Fehderecht, den Bruch des Hand- 
<lb/>friedens und die Rechtspflege behandeln, insgesammt also
<lb/>die Sicherung des Friedens und des Rechts betreffen. Dar- 
<lb/>auf folgen c. 13. 12. 7. 9. 10. 8. 11, in denen von Pfal-
<lb/>bürgem, Muntmannen, Geleit, Zoll, Strassen und Münze ge- 
<lb/>handelt wird, und in Bezug auf diese Dinge Rechte der
<lb/>Fürsten festgesetzt und begrenzt werden. Daran schliessen
<lb/>sich in c. 1 und 2 Bestimmungen zu Gunsten der Kirchen.
<lb/>Die erstere sichert die Aufrechterhaltung der bischöflichen
<lb/>Sendgerichtsbarkeit in den Städten und Ortschaften des
<lb/>Reichs, die andere ordnet das Verhältniss der Vögte zu den
<lb/>Kirchen. In c. 14. 27. 25. 26 folgen Bestimmungen wegen
<lb/>Vergehen, deren Thäter als Räuber oder Aechter bestraft
<lb/>werden sollen. Den Schluss machen im deutschen wie
</p>
            <p>

               <lb/>‘) Histor. Zeitschrift, Band 82, 8.489 f. — *) Ygl. die Uebersicht,
<lb/>welche L. Weiland, Const. II, p. 249 gegeben hat.
</p>
            <p>

               <lb/>5*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0108.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>im lateinischen Texte die Kapitel 28. 29, welche vom könig- 
<lb/>lichen Hofrichter und Hofgerichtsschreiber handeln.

<lb/>Dass diese Anordnung die ursprüngliche ist, schliesso
<lb/>ich vor allem aus der Voranstellung der Bestimmungen gegen
<lb/>die Söhne, die sich gegen ihre Väter vergehen, und gegen
<lb/>die, welche ihnen dabei Rath und Unterstützung gewährt
<lb/>haben.

<lb/>Im Juni 1235 hatte Kaiser Friedrich H. seinen ältesten
<lb/>Sohn König Heinrich, der sich gegen ihn empört hatte, mit
<lb/>Waffengewalt zur Unterwerfung gezwungen und in Gefangen- 
<lb/>schaft setzen lassen. Wenn nun nur wenige Wochen später
<lb/>im August der Kaiser auf einer grossen Reichsversammlung,
<lb/>welche nach den Worten der Gründungsurkunde für das
<lb/>Herzogthum Braunschweig-Lüneburg zur Wiederherstellung
<lb/>des Reiches bestimmt war1), und auf welcher die Verbrechen
<lb/>des Königs gegen seinen Vater allen kund gemacht wurden2),
<lb/>solche Bestimmungen erlässt, und wir diese in einer Form
<lb/>der Gesetze am Anfänge finden, während eine andere Form
<lb/>sie erst in der zweiten Hälfte der Kapitel bietet, so sind
<lb/>wir berechtigt, jene Anordnung für die ursprüngliche zu
<lb/>halten, diese aus einer nachträglichen Umstellung zu er- 
<lb/>klären. Die Erregung über das eben Erlebte klingt deutlich
<lb/>wieder in diesen Bestimmungen. Sie sind sichtlich aus diesem
<lb/>Anlass erwachsen und zunächst für diesen besonderen Fall
<lb/>zugeschnitten. Sie sollten nicht nur dienen der Wieder- 
<lb/>holung solcher Empörungen vorzubeugen, sondern die scharfe
<lb/>Bestrafung der in diesem Falle Schuldigen zu ermöglichen
<lb/>und zu sichern.

<lb/>Das erste Kapitel (c. 15) bestimmt, dass der Sohn, welcher
<lb/>seinen Vater von Burgen und Landen vertreibt, sein Gebiet
<lb/>mit Raub und Brand angreift, sich mit dessen Feinden ver- 
<lb/>bündet, Eide und Treugelöbnisse gegen die Ehre und zum
<lb/>Verderben des Vaters leistet, dadurch aller Habe, aller Erb- 
<lb/>güter und Lehen für immer verlustig sein soll. Auch der
<lb/>Vater selbst kann ihn nicht wieder in die Güter einsetzen.

<lb/>‘) ‘Pro reformatione totius terre status indicta Maguncie curia
<lb/>generali’ und ‘de reformando terre statu disponens’, Const. II, p. 263. —
<lb/>*) Chron. regia Colon, ed. Waitz p. 267: ‘Excessus regis contra impera- 
<lb/>torem cunctis aperiuntur’.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0109.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 69

<lb/>Im folgenden Kapitel wird der Sohn, welcher dem Vater
<lb/>nach dem Leben trachtet, für echtlos (rölos*) und rechtlos
<lb/>erklärt, und zwar soll er niemals sein Recht wiedererlangen
<lb/>können. In zwei weiteren Kapiteln (18. 19) wird über die
<lb/>Helfer und Berather des Solrnes, welche Ministerialen oder
<lb/>Eigenleute des Vaters sind, dauernde Echt- und Rechtlosig- 
<lb/>keit verhängt, über andere Helfer lösbare Acht, und sind sie
<lb/>Vasallen des Vaters, Verlust der Lehen verhängt.

<lb/>Der Kaiser wollte, wie man sieht, sich die strenge Be- 
<lb/>strafung der Aufrührer sichern und sich dem Sohne gegen- 
<lb/>über sogar zur Strenge verpflichten. Diese Bestimmungen
<lb/>hatten eine unmittelbare praktische Bedeutung und standen
<lb/>im Mittelpunkt des Interesses des Kaisers und der Reichs- 
<lb/>versammlung, welche jener zur Wiederherstellung des durch
<lb/>den Aufstand des Sohnes erschütterten Reiches einberufen
<lb/>hatte. Sie sind unzweifelhaft zuerst vom Kaiser der Ver- 
<lb/>sammlung zur Berathung und Zustimmung vorgelegt, wie
<lb/>denn die deutschen Texte des Gesetzes sie an erster Stelle
<lb/>verzeichnen.

<lb/>Und wie diese ersten Bestimmungen des deutschen
<lb/>Textes offenbar desshalb an erster Stelle stehen, weil sie
<lb/>zuerst vorgelegt, berathen und beschlossen wurden, so werden
<lb/>auch die folgenden Kapitel in der Reihenfolge, wie sie gruppen- 
<lb/>weise zur Berathung gestellt und beschlossen sind, aufge- 
<lb/>zeichnet sein. Irgend welche künstliche, systematische Ord- 
<lb/>nung ist in den deutschen Texten nicht zu bemerken. Wollen
<lb/>wir nicht annehmen, dass bei der Abfassung des deutschen
<lb/>Textes der blinde Zufall entschieden habe, und dagegen
<lb/>spricht die Voranstellung jener durch den Aufstand König
<lb/>Heinrichs verursachten Gesetze, so ist die Reihenfolge der
<lb/>Kapitel nur aus der Reihenfolge der Berathungen und Be- 
<lb/>schlüsse zu erklären.

<lb/>Die lateinische Fassung verdankt dagegen ihre Anord- 
<lb/>nung offenbar einer künstlichen und absichtlichen Disposition.
<lb/>Die Bestimmungen zum Schutze der kirchlichen Gewalt und
<lb/>der Kirchen sind den Anschauungen der Zeit gemäss an den
<lb/>Eingang gestellt (c. 1. 2). Daran schliessen sich Anordnungen
<lb/>zum Schutze des Rechtes und Friedens überhaupt (c. 3—6).
<lb/>Dem Friedensbruch gleichgestellt wird die Erhebung un-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0110.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>rechtmässiger Zölle (c. 7. 8). Das führt auf die mit dem
<lb/>Handelsverkehr überhaupt in Zusammenhang stehenden
<lb/>Hechte, Geleit, Münze und Strassenrecht (c. 9—12). Nach- 
<lb/>dem hier Massregeln zum Schutze des städtischen Handels
<lb/>getroffen sind, wird in c. 13 dann mit dem Verbot der Pfahl- 
<lb/>bürger und Muntmannen den Uebergriffen der Städte entgegen- 
<lb/>getreten. Nur nothdürftig passt in diese sachliche Anord- 
<lb/>nung c. 14, welches die Privatpfändung verbietet. In c. 15
<lb/>bis 27 folgen Bestimmungen wegen Bestrafung schwerer Ver- 
<lb/>gehen, insbesondere über Acht und Aechter. Den Schluss
<lb/>bilden, wie im deutschen Texte, so auch hier der sachlichen
<lb/>Ordnung angemessen die Bestimmungen über das königliche
<lb/>Hofgericht (c. 28. 29).

<lb/>Dem Ganzen ist eine feierliche Einleitung vorangestellt
<lb/>und ein Schlussprotokoll angefügt. Die einzelnen Kapitel
<lb/>oder Gruppen zusammengehöriger Kapitel sind wieder mit
<lb/>kürzeren Arengen versehen. Von all diesen schmückenden
<lb/>Zuthaten und Pormalien enthält der deutsche Text keine Spur.

<lb/>Für die Ursprünglichkeit der Anordnung des deutschen
<lb/>Textes spricht auch die Vergleichung mit dem Landfrieden,
<lb/>welchen König Heinrich am 11. Februar 1234 erlassen hatte
<lb/>(Const. II, p. 428 sq.). An dessen Sätze schliesst sich unser
<lb/>Landfriedensgesetz theilweise an, und daher ist es beachtens-
<lb/>werth, dass der Reihenfolge der übereinstimmenden oder
<lb/>entsprechenden Artikel des älteren Gesetzes die des jüngeren
<lb/>weit mehr in der Ordnung des deutschen, als in der de»
<lb/>lateinischen Textes entspricht.1 * * IV)

<lb/>Nach alle dem ist Boehlaus Annahme, dass die deutsche
<lb/>Form eine Uebersetzung des lateinischen Originals sei, ent- 
<lb/>schieden zurückzuweisen. Ist aber darum die andere An- 
<lb/>nahme, die lateinische Fassung sei eine Uebersetzung der


<lb/>l) Wir bezeichnen die einander entsprechenden Artikel nach der


<lb/>Anfeinanderfolge ixn Gesetze Heinrichs mit römischen Ziffern, denen
<lb/>erst die Kapitelzahl des älteren, dann nach — die der lateinischen


<lb/>Form des jüngeren Gesetzes hinzugeftigt ist: 13 = 5. II 4 = 3. III 5 = 4.


<lb/>IV 8 = 22. Y 9* = 7. VI 9b = 11. VII 10 = 6. VIII 12 = 12. IX 13 = 1.
<lb/>In der lateinischen Fassung folgen also die entsprechenden Artikel in
<lb/>der Reihenfolge IX. II. III. I. VII. V. VI. VIII, in der deutschen so:
<lb/>I. VII. II. HI. IV. VIII. V. VI. IX.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0111.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 71

<lb/>überlieferten deutschen, nothwendig? Gewiss nicht. Beide
<lb/>Texte können auf eine gemeinsame Grundlage zurückgehen,
<lb/>und hei den gewichtigen Bedenken, welche der Herleitung
<lb/>des lateinischen aus unsenn deutschen Texte entgegenstehen,
<lb/>dürfte nur diese Annahme übrig bleiben.

<lb/>Der lateinische Text ist so selbständig formulirt, dass
<lb/>er nie als Uebersetzung, sondern höchstens als freie Bear- 
<lb/>beitung des deutschen gelten könnte. Und auch für eine
<lb/>solche kann der uns überlieferte Text kaum die Grundlage
<lb/>gebildet haben. In c. 22 enthält unser deutscher Text zwei
<lb/>sehr nachdrückliche Erklärungen des Kaisers. Er erklärt,
<lb/>er wolle „geloben und behalten“ über den in Achtsachen
<lb/>wider das Gesetz verstossenden Richter zu richten, und am
<lb/>Schluss des Kapitels: er wolle „seines Rechtes (d. h. wohl
<lb/>seines Gerichtes) nicht lassen“. Yon diesen Erklärungen
<lb/>enthält der lateinische Text keine Spur, und dieser Umstand
<lb/>spricht überzeugend gegen die Annahme, dass der uns über- 
<lb/>lieferte deutsche Text die Grundlage des lateinischen sei,
<lb/>und eine Yergleichung beider Texte dürfte noch manche
<lb/>Einzelheiten ergeben, die ebenfalls dagegen sprechen.

<lb/>Liegt aber beiden Texten ein dritter zu Grunde, so
<lb/>fragt sich, welcher Art dieser war und in welcher Sprache
<lb/>verfasst. Auf beide Fragen sind wahrscheinliche Antworten
<lb/>nur zu geben, wenn wir über den Geschäftsgang und die
<lb/>Geschäftssprache auf den Reichstagen uns Klarheit verschafft
<lb/>haben.

<lb/>Dass die Geschäftssprache bei den mündlichen Verhand- 
<lb/>lungen deutsch und nicht lateinisch war, steht ausser Zweifel.
<lb/>Es wird das bedingt durch den Bildungsstand der vornehmen
<lb/>Laien.

<lb/>Die Kenntniss des Lateinischen setzt eine gewisse ge- 
<lb/>lehrte Bildung voraus, die nicht ohne die elementaren Kennt- 
<lb/>nisse des Lesens und Schreibens denkbar ist. Aber auch
<lb/>diese Künste waren selten bei Laien auch der höchsten
<lb/>Stände, weniger selten vielleicht bei Frauen.1) Einer der
<lb/>grössten mittelhochdeutschen Dichter, Wolfram von Eschen-

<lb/>*) Der Sachsenspiegel I, 24 rechnet zur Gerade ‘alle bflke, die to
<lb/>godes deneste höret', ein späterer Zusatz fügt hinzu: ‘die vrowen pleget
<lb/>to lesene'.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0112.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>bach, konnte nicht lesen1), und Hartmann von Aue beginnt
<lb/>den Armen Heinrich mit den Worten:

<lb/>Ein riter so geleret was,

<lb/>Daz er an den buchen las.

<lb/>Es ist wohl nicht zufällig, dass dieser gelehrte Ritter
<lb/>ein Dienstmann war; denn die Ministerialen konnten bei
<lb/>ihrer Yerwaltungsthätigkeit des Lesens und Schreibens schwer
<lb/>völlig entrathen.

<lb/>Wenn der bairische Landfrieden von 1244 c. 33 (Const. H,
<lb/>p. 574) anordnet, dass kein Richter Gericht halten soll, ohne
<lb/>den Text des Landfriedens bei sich zu haben, eine Bestim- 
<lb/>mung, die sich auch in den Erneuerungen dieses Friedens
<lb/>wiederfindet, so spricht das wohl nur dafür, dass das Richter- 
<lb/>amt in der Regel von Personen bekleidet wurde, die des
<lb/>Lesens kundig waren. Dafür spricht auch die schnelle und
<lb/>weite Verbreitung des Sachsenspiegels und der sich daran
<lb/>schliessenden Litteratur. Freilich zeigen die für Analpha- 
<lb/>beten bestimmten Bilderhandschriften des Sachsenspiegels,
<lb/>dass keineswegs alle Personen, welche vom Inhalt des Rechts- 
<lb/>buches Kenntniss zu nehmen hatten, auch lesen konnten.

<lb/>Nachrichten aus dem Jahre 1274 zeigen jedenfalls, dass
<lb/>die Kenntniss der Schrift und der lateinischen Sprache im
<lb/>deutschen Laienadel ungewöhnlich war. Sie finden sich in
<lb/>den Aktenstücken über die dritte Gesandtschaft Rudolfs von
<lb/>Habsburg an den Papst.2) Die Gesandtschaft bestand aus
<lb/>dem Reichskanzler, einer grösseren Zahl von Erzbischöfen
<lb/>und Bischöfen und zwei weltlichen Herren, dem Burggrafen
<lb/>Friedrich von Nürnberg und dem Grafen Gottfried von Sayn.
<lb/>In den Akten wird nun mehrfach hervorgehoben, dass diesen
<lb/>beiden weltlichen Herren der Inhalt der Schriftstücke, von
<lb/>denen sie Kenntniss nehmen mussten, mündlich verdeutscht
<lb/>wurde, weil sie weder die Schrift noch die lateinische Sprache
<lb/>kannten (qui nec litteras nec linguam Latinam novimus; und
<lb/>ähnlich öfter). Es ist kaum anzunehmen, dass König Rudolf
<lb/>für diese Sendung an die Kurie unter den weltlichen Herren
<lb/>gerade zwei mit besonders mangelhafter Bildung ausgesucht


<lb/>*) Vgl. K oberstein, Gesch. der deutschen National-Litteratur I
<lb/>(5. Aufl.), 8.169. — *) Reg. imp. VI. nr. 171. 172. Const. III, p. 47.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0113.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Stadien za den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 73

<lb/>hätte. Für die Stauferzeit aber ein erheblich höheres Bil- 
<lb/>dungsniveau des Herrenstandes anzunehmen, liegt kein Grund
<lb/>vor. Mindestens die grosse Masse der weltlichen Fürsten
<lb/>und Herren wird im Jahre 1235 ebenso wenig Latein ver- 
<lb/>standen haben als im Jahre 1274. Verstanden und sprachen
<lb/>aber die weltlichen Fürsten und Herren im allgemeinen nur
<lb/>Deutsch, so kann auf den Reichstagen nur in deutscher
<lb/>Sprache verhandelt sein.

<lb/>Damit ist nun noch nicht nothwendig gegeben, dass
<lb/>auch die in den Verhandlungen gebrauchten Schriftstücke,
<lb/>die Propositionen des Kaisers, etwaige Protokolle und Be- 
<lb/>schlüsse ebenfalls deutsch abgefasst waren. Die Schreib- 
<lb/>geschäfte versahen Kleriker, und diese schrieben zu allen
<lb/>Zeiten des Mittelalters von der Lex Salica bis zur goldenen
<lb/>Bulle lieber Lateinisch, die Sprache der Kirche und der ge- 
<lb/>lehrten Bildung, als Deutsch. Der Wahleid der Kurfürsten
<lb/>soll nach der goldenen Bulle c. 2 in deutscher Sprache ge- 
<lb/>leistet werden; das Formular des Eides wurde in der golde- 
<lb/>nen Bulle selbst aber nicht in deutscher, sondern in latei- 
<lb/>nischer Fassung aufgezeichnet.

<lb/>Es ist deshalb wahrscheinlich, dass vielfach, ja wohl in
<lb/>der Regel Aufzeichnungen über in deutscher Sprache ge- 
<lb/>fasste ^Beschlüsse des Reichstages oder Hofes sogleich latei- 
<lb/>nisch niedergeschrieben wurden, ohne dass zuvor ein deut- 
<lb/>sches Protokoll aufgenommen wurde. Das ist namentlich
<lb/>für die Fälle anzunehmen, wo die Beschlüsse in der Form
<lb/>hofgerichtlicher Urtheile oder Weisthümer entstanden. Was
<lb/>sonst von Reichsgesetzen auf Reichstagen in staufischer Zeit
<lb/>zu Stande gekommen ist, beschränkt sich, abgesehen von
<lb/>Landfriedensgesetzen, auf die Constitutio in favorem princi-
<lb/>pum. König Heinrich erliess auf dem Reichstage zu Worms
<lb/>im Mai 1231 zu Gunsten der Fürsten jene Satzungen, welche
<lb/>er als Gnade und Wohlthaten, gegeben aus königlicher
<lb/>Freigebigkeit, bezeichnet (Const. H, p. 418 sq.: «de regia
<lb/>nostra munificencia graciam eis fecimus*; später «talibus bene- 
<lb/>ficiis*). Im Mai des nächsten Jahres baten die Fürsten und
<lb/>Grossen den Kaiser Friedrich II. auf der Versammlung zu
<lb/>Cividale in Friaul, die ihnen von seinem Sohne gewährte
<lb/>Gnade zu bestätigen. Er kam der Bitte nach, indem er die
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0114.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,


<lb/>Constitution seines Sohnes nicht ganz unverändert erneuerte
<lb/>(Const. II, p. 211 sqq.). Da beide Gesetze als einseitig vom
<lb/>Herrscher gewährte Gnade charakterisirt werden, ist wohl
<lb/>an Verhandlungen über ihren Inhalt in öffentlicher Reichs- 
<lb/>versammlung nicht zu denken und somit auch nicht an solche
<lb/>Verhandlungen vorbereitende oder sie begleitende Aufzeich- 
<lb/>nungen in irgend welcher Sprache.

<lb/>Anders lag die Sache bei den Landfriedensgesetzen.
<lb/>Sie wurden erlassen, wenn sie nicht als einfache Erneue- 
<lb/>rungen älterer Ordnungen hingestellt wurden, mit Rath und
<lb/>Zustimmung der Fürsten, oder der Fürsten und Grossen.

<lb/>Heber das Zustandekommen des Mainzer Landfriedens- 
<lb/>gesetzes berichtet die lateinische Einleitung: ‘de consilio et
<lb/>assensu dilectorum principum ecclesiasticorum et saecularium
<lb/>in sollempni curia celebrata Moguncie constitutiones quasdam
<lb/>certis capitulis comprehensas presentibus eisdem principibus,
<lb/>nobilibus plurimis et aliis fidelibus imperii fecimus promul- 
<lb/>gari’. Nicht genau übereinstimmend heisst es am Schluss:
<lb/>f edite et promulgate sunt hee constituciones de consilio et
<lb/>assensu principum tam ecclesiasticorum quam secularium
<lb/>necnon plurimorum nobilium et aliorum fidelium imperii in
<lb/>sollempni curia celebrata Maguncie'.

<lb/>Wird hier im Eingänge nur von Rath und Zustimmung
<lb/>der Fürsten gesprochen, in der Schlussformel dagegen auch
<lb/>den Edeln und andern Getreuen des Reiches Rath und Zu- 
<lb/>stimmung beigelegt, so heisst es umgekehrt in der Einleitung
<lb/>zur Constitutio contra incendiarios Friedrichs I. von 1186:
<lb/>cea, quae de coniventia et consilio principum et aliorum
<lb/>fidelium nostrorum, tam liberorum quam ministerialium . . .
<lb/>nostra sanxit auctoritas', während die Schlussformel be- 
<lb/>richtet: 'Actum Numberc in praesentia principum, consilio
<lb/>et consensu eorum' (Const. I, p. 449. 452). Auf Rath und
<lb/>Zustimmung der Fürsten weist auch die Eingangsnotiz zur
<lb/>Treuga Heinrici regis von 1224: ‘Haec est forma pacis, quam
<lb/>dominus noster rex Heinricus apud Wirzeburg cum princi- 
<lb/>pibus ordinavit et iurari fecit’ (Const. H, p. 399).

<lb/>Diese Landfriedensgesetze waren also nicht einseitig
<lb/>vom König erlassen, sondern mit den Fürsten des Reiches
<lb/>und Angehörigen anderer Stände auf den Reichsversamm-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0115.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0115"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 75
</p>
            <p>

               <lb/>lungen vereinbart. War auch der Text der Landfriedens- 
<lb/>gesetze schon vorher am Königshofe im Wesentlichen fest- 
<lb/>gestellt, so müssen doch irgend welche Verhandlungen, wenn
<lb/>auch sehr summarischer Art, darüber auf dem Reichstage
<lb/>selbst gepflogen sein, und zwar wegen der Laienfursten und
<lb/>Herren in deutscher Sprache.

<lb/>Die Landfrieden wurden beschworen *), auf den Reichs- 
<lb/>tagen zu Stande gekommene von den Anwesenden an Ort
<lb/>und Stelle. Nicht von allen Landfrieden wird es ausdrück- 
<lb/>lich berichtet, und auch die Texte des Mainzer Landfriedens
<lb/>schweigen darüber; aber die Chronica regia Coloniensis be- 
<lb/>richtet es glaubwürdig. Sollten es nun nicht deutsche Texte
<lb/>gewesen sein, welche durch die Verhandlungen festgestellt
<lb/>und von den Versammelten beschworen wurden?

<lb/>Für die Landfrieden vor dem Mainzer möchte ich das
<lb/>entschieden in Abrede stellen. Von allen früheren Land- 
<lb/>frieden sind uns nur lateinische Texte überliefert, wenn wir
<lb/>von der im deutschen Sachsenspiegel enthaltenen Bearbeitung
<lb/>eines Landfriedens absehen, der ja doch wohl ebenfalls ein
<lb/>lateinischer Text zu Grunde liegt. Aus der in der Ursperger
<lb/>Chronik gelegentlich des Nürnberger Reichslandfriedens von
<lb/>1186 eingeflochtenen Bemerkung, dass man die Landfriedens- 
<lb/>urkunde zu deutsch ‘fridebrief genannt habe, darf man
<lb/>nicht mit Boehlau S. XIII auf die Verbreitung deutscher
<lb/>Landfriedenstexte schliessen, so wenig, wie die deutsche Be- 
<lb/>zeichnung ‘suonbuoch’, die in einem Vergleich zwischen dem
<lb/>Bischof von Konstanz und dem Abt von St. Gallen vom Jahre
<lb/>882 für die Vergleichsurkunde gebraucht wird, zur Annahme
<lb/>berechtigt, dass damala solche Urkunden in deutscher Sprache
<lb/>abgefasst seien.2) Sowohl für die Verhandlungen mit den
<lb/>Laien, als auch als Grundlage des Schwures mochten münd- 
<lb/>liche Uebersetzungen genügen, wie noch 1274 bei der schon
<lb/>erwähnten Gesandtschaft König Rudolfs an den Papst eine
<lb/>mündliche Uebersetzung der lateinischen Aktenstücke als
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Waitz, D. Verfg. VI*, 8. 528 ff. — *) Wartmann, Urkb.
<lb/>d. Abtei St. Gallen Nr. 621, II, 8. 230: ‘cartam pacationis .... qnod
<lb/>tiutiscae suonbuoch nominamus'. Das steht in der lateinisch geschrie- 
<lb/>benen Vergleichsurkunde selbst.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0116.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>Grundlage für die Erklärungen und Zusicherungen der beiden
<lb/>weltlichen Herren der Gesandtschaft genügten.

<lb/>Erleichtert und bis zu einem gewissen Grade gesichert
<lb/>wurden solche nicht nur hei der Publikation und dem Be- 
<lb/>schwören des Landfriedens, sondern auch bei seiner An- 
<lb/>wendung im Gericht immer wieder erforderliche mündliche
<lb/>Uebersetzungen durch die in manche Texte eingeflochtenen
<lb/>deutschen technischen Ausdrücke wie cmord, strazanroup,
<lb/>reroup, loimunt’ u. s. w.

<lb/>Yon einem deutsch geschriebenen Texte hören wir
<lb/>zuerst gelegentlich der Mainzer Gesetzgebung von 1235,
<lb/>deren deutsche Texte uns überliefert sind. Das war ent- 
<lb/>schieden eine Neuerung, eine so merkwürdige Neuerung,
<lb/>dass der Verfasser der Fortsetzung der Kölner Königschronik
<lb/>sie nachdrücklich hervorhebt: ‘iura . . . Teutonico sermone
<lb/>in membrana scripta omnibus publicantur’. Die Neuerung
<lb/>machte Epoche. Bald und besonders gerade durch die
<lb/>deutschen Texte des Mainzer Gesetzes und mit ihnen drang
<lb/>die deutsche Sprache siegreich ein in die Landfriedens- 
<lb/>gesetzgebung.1)

<lb/>Die älteste Bearbeitung des deutschen Textes des Mainzer
<lb/>Reichsgesetzes für territoriale Zwecke ist für Oesterreich
<lb/>nachzuweisen. Die älteste 1236 oder 1237 entstandene
<lb/>Fassung des in deutscher Sprache verfassten österreichischen
<lb/>Landrechts enthält dem deutschen Mainzer Landfriedens- 
<lb/>texte entlehnte Partieen. Nicht unmittelbar aber aus diesen
<lb/>Texten schöpfte der Verfasser des Landrechts, sondern, wie
<lb/>Luschin von Ebengreuth mit vollem Recht, worauf ich noch
<lb/>zurückkomme, vermuthet hat, aus einem im Anschluss an
<lb/>den Text des Reichsgesetzes für Oesterreich 1235 oder 1236
<lb/>erlassenen Landesgesetze Herzog Friedrichs H.2)

<lb/>Diesen deutschen Landfrieden hat dann Herzog Ottokar
<lb/>im Jahre 1254 zum Theil wohl nur wiederholt.3)

<lb/>In Baiem wurde 1244 ein Landfrieden erlassen, der
<lb/>uns nur in lateinischer Fassung überliefert ist4), vielleicht

<lb/>*) Vgl. hierüber auch Max Vancsa, Das Auftreten der deutschen
<lb/>Sprache in den Urkunden, Leipzig 1895, S. 3 ff. — *) Neues Archiv XXV,
<lb/>8. 557 f. — *) Const. II, p. 604 sqq. Ueber das Jahr s. Dopsch, Mitth.
<lb/>des Instituts f. österr.Gesch.-Forsch.XIX, 8.160L — *) Const. II, p.570sqq.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0117.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts.
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>aber doch auch in deutscher Sprache verbreitet war.1) Dann
<lb/>folgt aber schon 1256 ein nur in deutscher Sprache über- 
<lb/>lieferter bairischer Landfriede2), welcher eine Bestimmung
<lb/>enthält, die dem deutschen Texte die ausschliessliche An- 
<lb/>wendung im Gericht sicherte.3)

<lb/>Einen neuen Landfrieden für Baiern in deutscher Sprache
<lb/>erliess König Rudolf am 6. Juli 1281 zu Regensburg (Reg.
<lb/>imp. VI, 1348), in welchen mit vielen anderen Sätzen des
<lb/>Landfriedens von 1256 auch jene Bestimmung aufgenommen
<lb/>wurde. Und als Rudolf einige Wochen später zu Nürnberg
<lb/>den Reichslandfrieden von 1235 für Franken erneuerte, da
<lb/>griff er nicht zu der lateinischen sondern zur deutschen
<lb/>Fassung, und ebenso bei der im Dezember folgenden Er- 
<lb/>neuerung für das Rheinland zu Mainz (Reg. imp. VI, 1357.
<lb/>1423). Mit einigen Veränderungen erneuerte ihn Rudolf
<lb/>wiederum zu Würzburg am 24. März 1287 und in derselben
<lb/>Fassung nochmals zu Speier am 8. April 1291 (Reg. imp. VI,
<lb/>2070. 2437). Die deutsche Fassung ist dann auch von den
<lb/>beiden nächsten Nachfolgern Rudolfs wiederholt worden.4)

<lb/>Welche Bedeutung haben nun die überlieferten deutschen
<lb/>Texte des Landfriedens von 1235? Für die Beantwortung
<lb/>dieser Frage ist zunächst die Chronica regia Coloniensis mit
<lb/>ihren genauen Nachrichten heranzuziehen.

<lb/>Die in Betracht kommende Stelle lautet (ed. Waitz p.
<lb/>267): *Curia celeberrima in assumptione beate Marie (15. Aug.)
<lb/>apud Maguntiam indicitur; ubi fere omnibus principibus regni
<lb/>Teutonici convenientibus pax iuratur, vetera iura stabiliuntur,
<lb/>nova statuuntur et Teutonico sermone in membrana scripta
<lb/>omnibus publicantur; excessus regis contra imperatorem
<lb/>cunctis aperiuntur. Darauf folgt der genaue Bericht über
<lb/>die Errichtung des Herzogthums Lüneburg mit der genauen
<lb/>Tagesangabe (21. Aug.)5) und darauf der Bericht über das

<lb/>') 8. Vancsa 8. 5. — *) Const. II. p. 596 sqq. — ') c. 32: Ez sol
<lb/>chain rihter an dem gerihte sitzen, er hab den frid teusche bi im ge-
<lb/>8criben. — *) Ygl. Weiland in Const. II, p. 241. — •) Die uns über- 
<lb/>lieferte Gründungsurkunde trägt nur das Monatsdatum. In Const. II,
<lb/>p. 263 sqq. geschieht des Tages keine Erwähnung; während in den Ab- 
<lb/>druck bei Altmann und Bernheim das falsche Datum Aug. 15 ein- 
<lb/>gesetzt ist.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0118.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>am 22. Aug. gefeierte grosse Fest, welches anscheinend den
<lb/>Beschluss des eigentlichen Reichstages bildete. Der Kaiser
<lb/>ging unter der Krone und lud nach der feierlichen Messe
<lb/>alle Fürsten und ihr Gefolge zu einem glänzenden Fest- 
<lb/>mahle ein, das im Freien hergerichtet war.

<lb/>Dass durch die Worte ‘Teutonico sermone in membrana
<lb/>scripta omnibus publicantur' nichts anderes ausgedrückt sein
<lb/>kann, als dass die publizirten Satzungen in deutscher Sprache
<lb/>auf Pergament aufgezeichnet waren, hätte nie bezweifelt
<lb/>werden dürfen. Wenn Boehlau p. XI. meint, man könne
<lb/>aus den Worten „ebenso gut nur die Nachricht von einer
<lb/>deutschen Verkündigung des in membrana scripta lateinisch
<lb/>niedergeschriebenen Landfriedens herauslesen“, so scheint es
<lb/>fast, als wolle er selbst Kritik üben an solcher Interpretations- 
<lb/>kunst. Herauslesen kann es nur, wer den klaren Worten
<lb/>der Quelle Gewalt anthut. Darin steht es sicher nicht. Die
<lb/>Nachricht sagt deutlich, die Satzungen wurden in deutscher
<lb/>Sprache auf Pergament aufgezeichnet allen bekannt gegeben.

<lb/>In anderer Hinsicht habe ich selbst diese Worte früher
<lb/>unrichtig gedeutet, indem ich das ‘omnibus publicantur' auf
<lb/>eine Bekanntmachung im ganzen Reiche bezog.1) Ich möchte
<lb/>nicht behaupten, dass die Worte nur von einer Bekannt- 
<lb/>machung der auf ein Blatt geschriebenen Satzungen bezogen
<lb/>werden könnten. Sie können aber ebenso wie die gleich
<lb/>folgenden ‘cunctis aperiantur' dem ganzen Zusammenhänge
<lb/>nach wohl nur von einem Bekanntmachen zu Mainz während
<lb/>des Reichstages verstanden werden.

<lb/>Es fragt sich nun, ob es sich um eine Verlesung der
<lb/>Satzungen in der Versammlung selbst handelt, wie sie jeden- 
<lb/>falls zum Zweck der Beeidigung nöthig war, oder um eine
<lb/>nachträgliche Bekanntmachung an alles Volk. Von einer
<lb/>Verlesung des Landfriedenstextes zum Zweck der Beeidigung
<lb/>meldet eine Originalausfertigung des letzten Landfriedens
<lb/>Rudolfs von Habsburg, errichtet zu Speier am 8. April 1291
<lb/>(Reg. imp. VT, 2437): ‘Diese satzunge und dirre brieff (der
<lb/>hier erneuerte Würzburger Frieden von 1287) wart gelesen
<lb/>und der landfriede wart emuwet mit der fürsten und der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Histor. Zeifcschr. 82, 8. 489.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0119.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Stadien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 79

<lb/>landherren und der städte geschwomen eyden . . . uf dem
<lb/>hofe zu Spire’. Doch kann der Kölner Chronist nicht wohl
<lb/>an eine solche Verlesung zum Behuf des Eides gedacht
<lb/>haben, denn er meldet zuerst, dass der Friede beschworen
<lb/>wurde (pax iuratur), und charakterisirt dann kurz den In- 
<lb/>halt der ganzen Satzungen, in denen er in Uebereinstimmung
<lb/>mit deren Inhalt und der lateinischen Einleitung des Gesetzes
<lb/>keineswegs nur Friedenssatzungen erblickt, mit den Worten
<lb/>Vetera iura stabiliuntur et nova statuuntur’. Wenn er dann
<lb/>hinzufügt: cet Teutonico sermone in membrana scripta omnibus
<lb/>publicantur’, so will er damit offenbar einen Vorgang schil- 
<lb/>dern, der erst nach dem Schwur stattfand, eine Publikation,
<lb/>die sich nicht, oder doch nicht allein an die Reichsversamm- 
<lb/>lung wandte, worauf auch schon das ‘omnibus’ deutet. Ob
<lb/>nun die Verkündigung in einer feierlichen öffentlichen Sitzung
<lb/>des Reichstages, oder ob sie, was weniger wahrscheinlich,
<lb/>ausserhalb der Versammlung durch Vorlesen an öffentlichen
<lb/>Orten oder, worauf die Hervorhebung der 'membrana’ deuten
<lb/>könnte, durch öffentlichen Anschlag geschah, lasse ich dahin- 
<lb/>gestellt sein.

<lb/>Das Pergamentblatt selbst, welches bei dieser Verkün- 
<lb/>digung gebraucht wurde, oder eins der dabei benutzten
<lb/>Exemplare ist uns nicht erhalten. Es fragt sich nur, ob
<lb/>einer der uns überlieferten Texte dem damals publizirten
<lb/>mehr oder weniger genau entspricht.

<lb/>Von den drei Texten I. II. Hl, welche Weiland von der
<lb/>deutschen Form des Mainzer Landfriedens Const. H unter
<lb/>Nr. 196* abgedruckt hat1), ist I in indirekter Fassung ge- 
<lb/>halten, d. h. der Kaiser spricht nicht in erster Person, son- 
<lb/>dern wird in dritter Person als Gesetzgeber genannt; in H
<lb/>und IH dagegen spricht der Kaiser in erster Person. So
<lb/>lautet z. B. c. 4 am Anfang in I: ‘Es gebiutet der keiser bi

<lb/>sinen hulden’, in II: ‘Item wir setzen und gebieten.bi

<lb/>unseren hulden’, und fast ebenso auch in IH. Ebenso ver- 
<lb/>halten sich die Texte zu einander auch in den Eingängen
<lb/>von c. 12. 13 u. a. Auch abgesehen von dieser Verschieden- 
<lb/>heit weichen sämmtliche drei Texte im Einzelnen oft von
</p>
            <p>

               <lb/>') 8. oben 8. 62.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0120.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>einander ab, jeder hat gegenüber den andern Zusätze, Aus- 
<lb/>lassungen und abweichende Ausdrücke und Wendungen.

<lb/>Luschin von Ebengreuth hatl) einige Stellen angeführt,
<lb/>an denen Text I dem Sinne und Wortlaut nach dem öster- 
<lb/>reichischen Landrechte von 1236 oder 1237 näher zu stehen
<lb/>scheint als Text II. Ergiebt sich daraus ein Vorzug des
<lb/>Textes I vor II an den angeführten Stellen, so ist darauf
<lb/>doch nicht die Annahme eines Vorzuges von I unter den
<lb/>übrigen deutschen Texten überhaupt zu gründen, da auch
<lb/>Text III an diesen Stellen im Wesentlichen mit I überein- 
<lb/>stimmt. Freilich hat nur I mit dem Landrecht die Form
<lb/>‘ölos' statt ‘erlös' gegenüber Text II und HI gemein, worauf
<lb/>Luschin mit Recht besonderes Gewicht legt. Aber auch der
<lb/>österreichische Landfriede Ottokars von 1254 hat in den
<lb/>aus dem Mainzer Gesetze entlehnten Stellen ‘ölos5 (c. 2 und 3),
<lb/>und ebenso der deutsche Text, welchen Rudolf von Habs-
<lb/>burg seinen Erneuerungen im Jahre 1281 zu Grunde legte.
<lb/>Und diese Texte sind für die Erkenntniss des unserer ge- 
<lb/>summten Ueberlieferung zu Grunde liegenden deutschen Ur- 
<lb/>textes, wie am Eingang bemerkt ist, neben den von Weiland
<lb/>gegebenen Texten zu benutzen. Der lateinische Text, der
<lb/>nicht in einer Original-Ausfertigung, sondern nur in Ab- 
<lb/>schriften vorliegt, hat wie II und III dagegen ‘erenlos'.

<lb/>Der Text I ist der handschriftlichen Ueberlieferung nach
<lb/>der älteste unter den drei bei Weiland gedruckten Texten.
<lb/>Die Handschrift, welche ihn bietet, wird in die Mitte oder
<lb/>an das Ende des XIII. Jahrhunderts gesetzt; während von
<lb/>den Handschriften der andern Texte nur eine dem XIII. oder
<lb/>XIV., alle andern dem XIV. und späteren Jahrhunderten
<lb/>angehören. Dem XIII. Jahrhundert aber gehören auch die
<lb/>Originale Rudolfs und die Handschrift des Ottokar’schen
<lb/>Landfriedens an. Die Autorität des Textes I wird demnach
<lb/>auch durch die Ueberlieferung nicht in so besonders starker
<lb/>Weise unterstützt. Gegen seine Originalität aber spricht
<lb/>besonders die indirekte Rede, die referirende Form. Dass
<lb/>diese nicht dem deutschen Original eigen war, ist von
<lb/>vornherein anzunehmen, wird aber ausdrücklich durch die
</p>
            <p>

               <lb/>') N. Arch. XXV, 8. 554 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0121.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 81
</p>
            <p>

               <lb/>Uebereinstimmung der Texte II und HI mit dem von König
<lb/>Rudolf benutzten bezeugt. Auch sonst hat Text I ebenso
<lb/>seine eigenen Fehler wie II und III, wenn er auch ent- 
<lb/>sprechend seinem höheren Alter sich im Grossen und Ganzen
<lb/>mit dem Wortlaut etwas enger an das verlorene Original
<lb/>anschliessen mag. Wir müssen uns jedenfalls hüten, ihn
<lb/>mit dem Original zu verwechseln oder auch nur ihn für
<lb/>demselben besonders nahestehend anzusehen. Den deutschen
<lb/>Originaltext, welcher damals publizirt ist, können wir, wie
<lb/>schon bemerkt, nur aus der gesummten Ueberlieferung an- 
<lb/>nähernd rekonstruiren.

<lb/>Diesem bis zu einem gewissen Grade wiederherstellbaren
<lb/>deutschen Texte, auf den alle überlieferten deutschen Einzel- 
<lb/>formen zurückgehen, muss aber noch ein älterer Text voran- 
<lb/>gegangen sein, aus welchem nicht nur jener deutsche, son- 
<lb/>dern auch der lateinische Text abgeleitet ist. Vor den für
<lb/>die Publikation bestimmten und geeigneten Texten müssen
<lb/>Aufzeichnungen vorhanden gewesen sein, sei es in Gestalt
<lb/>der kaiserlichen Propositionen, sei es in Gestalt von Auf- 
<lb/>zeichnungen , welche erst während der Verhandlungen oder
<lb/>nach denselben ängefertigt wurden und die beschlossenen
<lb/>Satzungen ohne die für die Publikation nöthigen Formeln
<lb/>enthielten. Für die den Landfrieden betreffenden Bestim- 
<lb/>mungen bedurfte man solcher Aufzeichnungen schon als
<lb/>Grundlage für den Schwur. Solch einen Text als gemein- 
<lb/>same Grundlage für den publizirten deutschen Text wie für
<lb/>den lateinischen habe ich auch früher schon angenommen
<lb/>und als Protokoll bezeichnet.1) Die Bezeichnung dürfte auch
<lb/>einigermafsen wenigstens für die Sache zutreffen. Gegen
<lb/>meine frühere Annahme aber, dass dieses Protokoll lateinisch
<lb/>verfasst gewesen sei, hat Luschin von Ebengreuth mit Recht
<lb/>Bedenken erhoben.2) Der deutsche Text ist an vielen Stellen
<lb/>so ursprünglich deutsch gedacht und deutsch formulirt, dass
<lb/>ich es nach näherer Prüfung nicht mehr für wahrscheinlich
<lb/>halte, dass er durchweg durch Uebersetzung aus dem Latei- 
<lb/>nischen entstanden ist. War man von vornherein entschlossen,
<lb/>und das ist doch sehr wahrscheinlich, das Reformgesetz


<lb/>*) Histor. Zeitschr. 82, 8. 498 f. — *) N. Arch. XXV, 8. 452 f.

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXIII. Gera. Abth. 6
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0122.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>deutsch zu publiziren, so wird man auch die vorläufigen
<lb/>Aufzeichnungen gleich in deutscher Sprache verfasst haben,
<lb/>zumal man dadurch zugleich für den Friedenseid die un- 
<lb/>mittelbar geeignete Grundlage erhielt.

<lb/>Diese Aufzeichnung wurde dann zum Zweck der öffent- 
<lb/>lichen feierlichen Verkündigung durch Einfügung von Formeln,
<lb/>welche sich auf die Publikation beziehen, zu einem kaiser- 
<lb/>lichen Edikt umgestaltet. Das ist es wohl, was die latei- 
<lb/>nische Einleitung, nachdem von der Promulgatio der Gesetze
<lb/>in der Reichsversammlung gesprochen ist, mit den Worten
<lb/>'(constitutiones) in publica munimenta redactas3 bezeichnet.1)
<lb/>Bei dieser Gelegenheit durften auch in den deutschen Text
<lb/>jene nachdrücklichen kaiserlichen Versicherungen in c. 22,
<lb/>welche dem lateinischen Texte fremd geblieben sind, ein- 
<lb/>gesetzt sein.2)

<lb/>Nach der Verbreitung und Benutzung des deutschen
<lb/>Textes zu schliessen, begnügten sich die Reichsstände meist
<lb/>damit, sich Abschriften des publizirten deutschen Textes zu
<lb/>verschaffen. Von offiziellen Ausfertigungen des deutschen
<lb/>Textes durch die kaiserliche Kanzlei sind keine Spuren vor- 
<lb/>handen. Dagegen liegen solche Ausfertigungen zu Grunde
<lb/>den überlieferten Abschriften des lateinischen Textes. Für
<lb/>den praktischen Gebrauch bediente man sich offenbar der in- 
<lb/>offiziellen Abschriften des deutschen Textes, während Reichs- 
<lb/>stände, welche Werth auf eine Original-Ausfertigung legten,
<lb/>solche in der für diesen Zweck auf Grund jenes deutschen
<lb/>Protokolls angefertigten feierlichen lateinischen Fassung er- 
<lb/>hielten. Noch mochte es für unmöglich gehalten werden,
<lb/>was unter Rudolf von Habsburg geschah, dass die könig- 
<lb/>liche Kanzlei eine deutsche Urkunde ausfertige.

<lb/>Wir haben oben gesehen, wie der lateinische Text
<lb/>dem deutschen gegenüber künstlich umgestaltet und mit
<lb/>schmückendem Beiwerk versehen wurde. Zugleich wurden

<lb/>*) de consilio et assensu dilectorum principum ... in sollempni
<lb/>curia celebrata Moguncie constitutiones quasdam certis capitulis com- 
<lb/>prehensas presentibus eisdem principibus nobilibus plurimis et aliis
<lb/>fidelibus imperii fecimus promulgari, quas in publica munimenta
<lb/>redactas ab universis et singulis iussimus inviolabiliter observari. —
<lb/>') 8. oben 8. 71.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0123.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Stadien za den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 83

<lb/>zwei neue Kapitel hinzugefügt, die dem deutschen Texte
<lb/>fehlen, c. 23 und 24.

<lb/>Das erste dieser beiden Kapitel betrifft die Verwand- 
<lb/>lung der Reichsacht in die volle Recht- und Friedlosigkeit.
<lb/>Es war seit dem 12. Jahrhundert reichsgesetzlich anerkannt,
<lb/>dass der, welcher Jahr und Tag in der Reichsacht geblieben
<lb/>war ohne sich zu lösen, echtlos (exlex) wird.1) Nach dem
<lb/>Sachsenspiegel I, 38, 2 und der Treuga Heinrici regis von
<lb/>1224 c. 19 (Const. II, p. 419) tritt diese Wirkung nicht
<lb/>ipso iure, sondern in Folge eines Urtheils des Königs ein.
<lb/>Unser Kapitel 23 bestimmt nun, dass dieses Urtheil erfolgen
<lb/>soll auf den vom Kläger erbrachten Beweis, dass der Be- 
<lb/>klagte Jahr und Tag in der Reichsacht geblieben sei. Ich
<lb/>möchte hierin eine Uebergangsbestimmung zur Ergänzung
<lb/>des Schlusskapitels 29 sehen. Dort wird die Führung eines
<lb/>Achtbuches, in welches die Namen der in die Reichsacht
<lb/>erklärten, der Tag der Achterklärung, der Name des Klägers
<lb/>und der Gegenstand der Klage, sowie der Tag der etwa er- 
<lb/>folgten Lösung eingetragen werden sollten, angeordnet. Ein
<lb/>solches Buch machte einen Beweis des Klägers über die
<lb/>Dauer der Reichsacht unnötbig; aber erst nachdem Jahr und
<lb/>Tag nach Einrichtung des Achtbuches verstrichen war, konnte
<lb/>es den Beweis des Klägers ersetzen. Für die Zwischenzeit
<lb/>trat jene Bestimmung ergänzend ein. Man glaubte wohl
<lb/>dieser Bestimmung im Hinblick auf die bevorstehenden Hoch-
<lb/>verrathsprozesse gegen die Anhänger König Heinrichs zu be- 
<lb/>dürfen. Auch c. 24 liegt in der gleichen Gedankenrichtung.
<lb/>Es ordnet das zu sofortiger Echtloserklärung führende Con-
<lb/>tumazialverfahren gegen solche, die unter Berufung auf
<lb/>Zweikampf des Hoehverraths angeklagt sind (pro crimine
<lb/>lese maiestatis, tamquam consilio vel auxilio contra nos aut
<lb/>imperium aliquid adtemptaverit factiosum).

<lb/>Beide Bestimmungen sind unzweifelhaft erst nach der
<lb/>Publikation des deutschen Textes, vielleicht auf Grund eines
<lb/>Reichsurtheils hinzugefügt.

<lb/>Ausserdem enthält der lateinische Text eine auffallende,
<lb/>kaum unbeabsichtigte Aenderung des deutschen Textes in


<lb/>*) 0. Franklin, Das Reichshofgericht im Mittelalter II, 8. 351 f.

<lb/>6*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0124.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0124"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>c. 7 am Ende. Nach dem deutschen Texte soll in einem
<lb/>gewissen Falle ein Zoll dem Reiche heimfallen (dem rieh
<lb/>ledich sin), nach dem lateinischen Texte dagegen dem Herrn,
<lb/>von dem der Inhaber den Zoll zu Lehen hat (teloneum
<lb/>domino vacet, a quo illud tenet). Das ist unzweifelhaft eüm
<lb/>bewusste Aenderung, die man entweder als authentische
<lb/>Interpretation oder auch als Verfälschung des Reichsschlusses
<lb/>zu Gunsten der Landesherren auffassen kann.

<lb/>Durch die vorstehenden Ausführungen dürfte erwiesen
<lb/>sein, dass hinfort nicht mehr von einem lateinischen Original
<lb/>und einer deutschen amtlichen oder nichtamtlichen Ueber-
<lb/>setzung desselben die Rede sein kann; sondern nur von
<lb/>einem deutschen Urtext, der uns freilich nicht in seiner
<lb/>reinen Gestalt überliefert ist, und der lateinischen Kanzlei- 
<lb/>ausfertigung.

<lb/>Der überlieferte deutsche Text diente nach der Kölner
<lb/>Königschronik zur Publikation während des Reichstages zu
<lb/>Mainz im Jahre 1235, wahrscheinlich zwischen 15. und 21.
<lb/>August. Er diente aber, worauf schon die Abschriften schliessen
<lb/>lassen, auch der Publikation im ganzen Reiche.

<lb/>Mochte vielleicht vereinzelt in grossen Städten mit
<lb/>höherem Bildungsstande der Einwohner, wie etwa zu Köln,
<lb/>wo schon im 12. Jahrhundert gewisse allgemein interessirende
<lb/>Dinge auf den Schreinskarten durch öffentlichen Anschlag
<lb/>oder Aushang bekannt gemacht wurden, eine Publikation
<lb/>durch Aushang erfolgen; die Regel für die Bekanntmachung
<lb/>von Gesetzen wird während des ganzen Mittelalters die Ver- 
<lb/>lesung in der Kirche, auf dem Markte, an der Gerichtstätte
<lb/>gebildet haben. Wir haben darüber einzelne Nachrichten
<lb/>vom IX. Jahrhundert bis auf die neuere Zeit und können
<lb/>eine andere Form der Publikation bei dem Bildungsstande
<lb/>der grossen Masse im Mittelalter gar nicht voraussetzen.1)
<lb/>Nach der schon um 1235 herrschenden Verfassung musste
<lb/>in den Territorien die Publikation des Reichsgesetzes den
<lb/>Landesherren überlassen bleiben. Da mochte denn einem
<lb/>Landesherm die Veröffentlichung in der ursprünglichen


<lb/>*) Cf. Capitula Remedii c. 12, Mon. Germ. LL. V, p. 444. Im
<lb/>Uebrigen Stobbe, Gesch. d. d. Rechtsquellen II, 8. 223 f.; 0. Stobbe»
<lb/>D. Privatrecht I*, 8. 140 f.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0125.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Beichsgesetzen des XIH. Jahrhunderts. 85

<lb/>Form, in welcher der Kaiser selbst „setzend und gebietend"
<lb/>auftritt, für die Verlesung in seinem Gebiet ungeeignet er- 
<lb/>scheinen. Er liess deshalb dem Texte die referirende Form
<lb/>geben, wie sie in Text I vorliegt.

<lb/>Einen noch andern Weg schlug anscheinend Herzog
<lb/>Friedrich H. von Oesterreich ein, indem er, wie Luschin
<lb/>von Ebengreuth vermuthet und wahrscheinlich gemacht hat,
<lb/>das Mainzer Beichsgesetz zu einem Landesgesetz umarbeiten
<lb/>liess, in welchem er selbst statt des Kaisers gebot.1) Luschin
<lb/>geht von Uebereinstimmungen zwischen der älteren Fassung
<lb/>des österreichischen Landrechts und dem deutschen Text
<lb/>■des Mainzer Gesetzes aus. Doch sei nicht dieses die un- 
<lb/>mittelbare Vorlage für das Landrecht, sondern eben jene
<lb/>Bearbeitung. Ich glaube nun diese Annahme noch durch
<lb/>weitere Gründe stützen zu können.

<lb/>Ottokars österreichischer Landfrieden enthält Stücke,
<lb/>welche im Ganzen dem deutschen Texte des Mainzer Land- 
<lb/>friedens von 1235 entstammen und aus diesem auch in die
<lb/>erste Fassung des österreichischen Landrechts mit gewissen
<lb/>Veränderungen übergegangen sind. Während nun die An- 
<lb/>nahme, dass diese Stücke von Ottokar dem Landrecht ent- 
<lb/>nommen seien, dadurch ausgeschlossen wird, dass die Fas- 
<lb/>sung im Allgemeinen unmittelbar an die des Mainzer Gesetzes,
<lb/>nicht an die veränderte des Landrechts sich anschliesst, so
<lb/>enthält sie doch einzelne Abweichungen namentlich auch
<lb/>Zusätze, welche das Landrecht an den entsprechenden Stellen
<lb/>gleichfalls bietet.2)


<lb/>*) N. Archiv XXV, 8. 556 ff. — *) Das österreichische Landrecht
<lb/>erster Fassung führe ich an nach der Ausgabe von Victor Hasenöhr 1,
<lb/>Oesterreichisches Landesrecht im XIII. und XIV. Jahrh. Wien 1867,
<lb/>da ich gegen die neueste Ausgabe von Dop sch und v. Schwind in
<lb/>deren Ausgewählten Urkunden zur Verfassungsgeschichte der deutsch- 
<lb/>österreichischen Erblande (Innsbruck 1895) erhebliche Bedenken nicht
<lb/>unterdrücken kann. Einen entschiedenen Rückschritt gegenüber der
<lb/>älteren Ausgabe bietet Art. 63. Es wird hier nach c. 3 des Mainzer
<lb/>Gesetzes von 1235 vom Bruch des Handfriedens (treuga manualis) ge- 
<lb/>handelt, und richtig bietet Hasenöhrl ‘hanntfrid’ und führt als Variante
<lb/>aus je zwei Handschriften die Corruptel ‘lantfrid’, resp. ‘landfrid’ an.
<lb/>Die neue Ausgabe nimmt von der richtigen Lesart gar keine Notiz
<lb/>und hat in Text und Apparat nur die Corruptel. Ich hege starke
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0126.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0126"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>Ottokars c. 3 entspricht im Uebrigen genau dem c. 3 des
<lb/>Mainzer Gesetzes, setzt aber statt rmit zwein andern sentbaren
<lb/>mannen' vielmehr‘mit zwaein unbesprochen manne’. Auch
<lb/>der sonst in Einzelheiten von beiden Texten abweichende
<lb/>Art. 63 des Landrechts hat: ‘mit zwain unversprochen
<lb/>mannen.'

<lb/>Zwei noch markantere Stellen enthält c. 9 des Otto-
<lb/>karischen Friedens, welches c. 2 des Mainzer Landfriedens
<lb/>wiedergiebt aber diesem gegenüber zwei Zusätze enthält.
<lb/>Hinter'niemans schonen wellen' enthält es den Satz: ‘Wan
<lb/>swer sin vogtay selbe raubet, die erbillich scher- 
<lb/>men sol, der hat billich die vogtay verlorn’.

<lb/>Gegen Ende des Kapitels aber, wo das Mainzer Gesetz
<lb/>sagt: ‘und suln diu zwei teile dem goteshuse werden, und
<lb/>dem vogite daz dritte teil', heisst es bei Ottokar: ‘und suln
<lb/>diu zwei taeil dem goteshuse werden, des daz urber ist,
<lb/>dem vogt daz drittaeil’.

<lb/>Beide Zusätze enthält auch das Landrecht, ersteren in
<lb/>Art. 60: ‘wann wer seinvogtai selb beraubet, die er
<lb/>pilleich schermen solt, der hat die mit recht ver- 
<lb/>loren', den andern in Art. 61: .‘und daz dem gotshaus, des
<lb/>das urbar ist, die zwai tail werdent und dem vogt das
<lb/>drittaiF.

<lb/>Da diese Aenderungen und Zusätze gegenüber dem
<lb/>Mainzer Urtexte von Ottokar nicht aus dem Landrecht ent- 
<lb/>nommen sein können, so müssen Ottokar und der Verfasser
<lb/>des Landrechts sie einer beiden gemeinsamen Vorlage ent- 
<lb/>nommen haben. Diese kann dann wohl nur jener ältere
<lb/>von Luschin von Ebengreuth vermuthete österreichische
<lb/>Landfrieden Friedrichs II. vom Jahre 1235 oder 1236 ge- 
<lb/>wesen sein.
</p>
            <p>

               <lb/>Zweifel, dass diese wirklich in allen Handschriften steht. Aber selbst
<lb/>wenn das der Fall wäre, hätte ‘handfrid’ als nothwendige Emendation
<lb/>aus der früheren Ausgabe eingesetzt werden müssen. Mit ‘landfrid*
<lb/>ist der Text sinnlos. Blosse Druckfehler liegen nicht vor, denn auch
<lb/>im Sachregister sind die vom Handfrieden handelnden Stellen in den
<lb/>vom Landfrieden handelnden untergegangen. Das richtige ‘hantvride’
<lb/>hat auch Ottokars Landfrieden.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0127.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts.
</p>
            <p>

               <lb/>n.

<lb/>Pfalbürger.1)

<lb/>Das "Wort Pfalbürger begegnet uns zuerst in dem Ge- 
<lb/>setze, welches König Heinrich (VH) zu Worms am 1. Mai
<lb/>1231 zu Gunsten der Fürsten erliess. Der König ordnet an,
<lb/>dass die Bürger, welche Pfalbürger genannt werden, gänz- 
<lb/>lich abgeschafft werden sollen. Const. in fav. princ. § 10,
<lb/>Mon. Germ. Const. H, p. 419: 'Cives, qui phalburgere di- 
<lb/>cuntur penitus deponantur1. Fast wörtlich wiederholte dieses
<lb/>Verbot der Pfalbürger Kaiser Friedrich H, als er ein Jahr
</p>
            <p>

               <lb/>9 Als dieser Aufsatz bereits niedergeschrieben war, erschien die
<lb/>vortreffliche Abhandlung „Die Pfalbürger“ von Max Georg Schmidt
<lb/>in Steinhausens Zeitschrift für Kulturgeschichte IX (1902) 8. 241—321.
<lb/>Schmidt hat sich seine Aufgabe weiter gestellt als ich, der ich nur
<lb/>auf die Begriffsbestimmung ausging, ist aber, wie wir schon Ende
<lb/>vorigen Jahres durch einen Briefwechsel feststellten, in dieser Hinsicht
<lb/>zu dem gleichen Ergebniss gelangt wie ich. Ich glaube trotzdem die
<lb/>folgenden Ausführungen nicht unterdrücken zu sollen, und zwar nicht
<lb/>nur, weil ich doch npch im Einzelnen Schmidts Ausführungen ergänzen
<lb/>kann und das, worauf es mir besonders ankommt, wohl noch schärfer
<lb/>hervorgehoben habe, sondern auch deshalb, weil dieser Aufsatz die
<lb/>Freunden und Schülern längst angekündigte Zusammenfassung dessen
<lb/>enthält, was ich seit langen Jahren in Colleg und Seminar über die
<lb/>Pfalbürger vorgetragen habe. Vorher waren über zweihundert Jahre
<lb/>verstrichen, seitdem zuletzt etwas Brauchbares über das Thema er- 
<lb/>schienen war. Dieses ist enthalten in des Strassburgers Jakob Wenckers
<lb/>Schriften über Pfalbürger und Ausbürger. Sie liegen mir vor in der
<lb/>Gesammtausgabe: Iacobi Wenckeri Argent. Dissertatio de Pfalburgeris
<lb/>. . . . Accesserunt disquisitiones de Ussburgeris et Glevenburgeris.
<lb/>Argent. 1698. 4°. Wencker schöpfte aus den reichen Strassburger Ur- 
<lb/>kundenschätzen und hat viele wichtige Stücke daraus mitgetheilt, von
<lb/>denen leider eine grosse Zahl verloren gegangen ist; so dass wir für
<lb/>sie allein auf Wenckers Drucke angewiesen sind. Deren Fehler sind
<lb/>leider nicht immer durch so einfache Emendationen zu beseitigen wie
<lb/>im folgenden Falle. In der Continuatio des Berichts von den Auss-
<lb/>burgem 8.50 heisst es in einer Klage wegen der Strassburger Pfalbürger:
<lb/>„die sitzend husslich und hebelich in dem Gerichte zu Appenwiler ...
<lb/>sy slahent ir Küwe und Swin, faren vur den gemeinen Hirten, sy ge-
<lb/>niessent Wasser, Weide“ u. s. w. Schmidt hat die Stelle unverändert
<lb/>S. 272 abgedruckt. Da aber die Pfalbürger doch nicht selbst „vor den
<lb/>Hirten fuhren“, d. h. ausgetrieben wurden, ist natürlich zu emendiren
<lb/>„sy lassent ir Küwe und Swin faren vur den gemeinen Hirten“.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0128.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Kurl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>später das Gesetz seines Sohnes erneuerte und erweiterte,
<lb/>a. 0. p. 212 (§ 10): cCives, qui phalburgere dicuntur, penitus
<lb/>eieiantur’. Nochmals wiederholte der Kaiser das Verbot
<lb/>unter ausdrücklicher Erstreckung auf alle Städte, königliche
<lb/>wie landesherrliche, in dem Mainzer Reichslandfrieden von
<lb/>1235, Oonst. pacis Mog. § 13, a. O. p. 244: 'Precipimus, ut
<lb/>phalburgari in omnibus civitatibus, tam in nostris, quam in
<lb/>aliorum cessent et removeantur omnino*. In dem aus der
<lb/>Ueberlieferung zu erschliessenden ursprünglichen deutschen
<lb/>Texte lautete das Verbot: ‘Wir setzen und gebieten daz
<lb/>man die phalburger allenthalben lazze. Wir wollen, daz si
<lb/>niemant halte und wollen ouch in unsen steten deheinen
<lb/>haben’. Durch zweihundert Jahre ist das Verbot der Pfal-
<lb/>bürger in den Reichsgesetzen oft wiederholt. Der Kampf
<lb/>um die Pfalbürger steht hn Mittelpunkte des jene Zeiten
<lb/>erfüllenden Streites zwischen Fürsten und Städten. Mit dem
<lb/>Siege des Fürstenthums verschwindet das Wort aus den Reichs- 
<lb/>gesetzen und den Verhandlungen der Reichsstände; es lebt
<lb/>nur vereinzelt fort in verblasster und veränderter Bedeutung.

<lb/>Es soll hier nun keine Geschichte des Wortes und seines
<lb/>Begriffes gegeben werden, sondern nur versucht werden die
<lb/>zum Theil recht wunderlichen Ansichten, welche bis heute
<lb/>über den Ursprung des Wortes und seine ursprüngliche Be- 
<lb/>deutung herrschen zu berichtigen.

<lb/>R. Schröder handelt in seinem Lehrbuche der deutschen
<lb/>Rechtsgeschichte (3. A.) 8. 628 f. von den Pfalbürgem in
<lb/>einem kurzen Satze: „Ein beliebtes von der Reichsgesetz- 
<lb/>gebung drei Jahrhunderte hindurch ohne Erfolg bekämpftes
<lb/>Mittel die Wehrkraft der Städte zu erhöhen, war die Er-
<lb/>theilung des Bürgerrechts an Auswärtige, namentlich Ritter,
<lb/>aber auch andere Personen, selbst Klöster und ganze Dorf- 
<lb/>gemeinden, die, weil sie ausserhalb des Weichbildes sassen,
<lb/>Ausbürger oder Pfalbürger genannt wurden.“

<lb/>Der Begriff der Pfalbürger ist hier, wenn wir von der
<lb/>nicht allgemeinen Differenzirung zwischen Pfalbürgem und
<lb/>Ausbürgern absehen1), etwas einseitig, aber nicht unrichtig


<lb/>l) Ueher den Unterschied zwischen Pfalbürgem und Auabürgern,
<lb/>wie er lokal und in der Reichsgesetzgebung vielfach hervortritt , hat
<lb/>Schmidt a. a. 0. 8. 291 eingehend und überzeugend gehandelt. Die
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0129.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. $9

<lb/>gefasst, eine Erklärung dieses "Wortes aber nicht gegeben,
<lb/>sondern nur eine solche des Wortes Ausbürger. In einer
<lb/>Anmerkung bezieht der Verfasser sich auf Maurer, Städte- 
<lb/>verfassung II, 8. 241 ff. und fügt hinzu: „lieber eine andere
<lb/>Bedeutung des Wortes Pfalbürger (— Vorstädter) ebd. 8. 75“.

<lb/>Diese Bedeutung „Vorstädter“ soll nun aber nach Maurer
<lb/>die eigentliche, ursprüngliche sein; und das ist nicht eine
<lb/>erst von Maurer aufgebrachte, sondern schon lange vor ihm
<lb/>herrschende Annahme, welche u. A. schon von Olenschlager,
<lb/>Haitaus, in neuerer Zeit von Löher und Franklin *) vertreten
<lb/>wurde. Soweit diese Autoren überhaupt den Uebergang der
<lb/>Bezeichnung von den Verstädtern auf die Ausbürger zu er- 
<lb/>klären suchen, nehmen sie an, dass die Ausbürger zum Spott
<lb/>mit dem eigentlich für die Vorstädter geschaffenen Namen
<lb/>belegt wurden, weil sie wie jene keine echten Bürger waren,
<lb/>die es nur innerhalb der Stadtmauern gab.

<lb/>Wie steht es aber mit der Annahme, dass Pfalbürger
<lb/>ursprünglich den Vorstädter bezeichnet habe? Maurer ver- 
<lb/>mag kein anderes Beweismaterial beizubringen, als das,
<lb/>welches schon Haitaus in seinem Glossarium col. 1464 bot:
<lb/>Sächsische Polizei- Ordnungen und Statuten des XVII. Jahr- 
<lb/>hunderts und eine Stelle aus Göttinger Statuten des XIV. Jahr- 
<lb/>hunderts. Diese letztere Quelle ist aber aus dem Beweis- 
<lb/>material für jene angebliche Bedeutung gänzlich auszu- 
<lb/>scheiden. Sie steht, richtig erklärt, völlig im Einklang mit
<lb/>allen übrigen älteren Quellen, welche in den Pfalbürgem
<lb/>alles andere eher als Vorstädter erkennen lassen. Ob das Wort,
<lb/>wie es allerdings den Anschein hat, im XVII. Jahrhundert
<lb/>in Sachsen für Vorstädter gebraucht worden und wie es da- 
<lb/>zu gekommen ist, bedarf noch der Untersuchung. Aus Zeug- 
<lb/>nissen des XVII. Jahrhunderts aber die frühere ursprüng- 
<lb/>liche Bedeutung des Wortes abzuleiten, dagegen in der durch
<lb/>die Quellen des XIH., XIV. und XV. Jahrhunderts unzweifel-

<lb/>Pfalbürger bilden die verbotene Gruppe der Ausbürger. Es sind hörige
<lb/>oder unfreie dienst- und bedepflichtige Unterthanen der Grundherren.
<lb/>Die erlaubten „Ausbürger“ gehören dagegen dem Adel, der Geistlich- 
<lb/>keit und dem Freienstande an.

<lb/>‘) 0. Franklin, Observationes ad articulos quosdam constitutionis
<lb/>pacis a. 1235 (Berliner Diss. 1852) p. 23 sqq., wo auch filtere Litteratur.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0130.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>haft bezeugten Bedeutung, nach welcher die Yorstädter
<lb/>gradezu von dem Begriffe ausgeschlossen waren, aber die
<lb/>spätere, abgeleitete Bedeutung zu erkennen, wäre doch eine
<lb/>methodische Ungeheuerlichkeit.

<lb/>Es mag also zunächst die Bedeutung der Stelle in den
<lb/>Göttinger Statuten hier erörtert und dann auf Grund der
<lb/>Quellen vom HU. bis XY. Jahrhundert die gleichmässige
<lb/>allein nachweisbare Bedeutung des Wortes Pfalbürger fest- 
<lb/>gestellt werden.

<lb/>Die angezogene Stelle der Göttinger Statuten, bei Pufen-
<lb/>dorf, Observationes Iuris Ul, App. p. 209 lautet: ‘Ok is old
<lb/>rad und nighe overeyn körnen, dat se vor unse borgere de
<lb/>hir inne sittet, de hir schotet und plicht dot, wilt bidden
<lb/>und arbeyden, wor en des nod is, med boden und med breven,
<lb/>und vor de palborgere, de up der borde wonet, wilt bidden
<lb/>med breven unde med boden by erer kost und eventure’.

<lb/>Der Bath hat also beschlossen, in Angelegenheiten der
<lb/>in der Stadt wohnenden und der Stadt Lasten tragenden
<lb/>Bürger schriftlich und durch Gesandtschaften ohne Weiteres
<lb/>einzutreten, für die Pfalbürger aber nur auf deren Kosten
<lb/>und Gefahr. Diese Pfalbürger sollen nun deshalb Yorstädter
<lb/>sein, weil von ihnen gesagt wird, dass sie cup de borde
<lb/>wonet’, und man unter ‘borde’, den die Stadt umgebenden
<lb/>Band, die unmittelbarste Umgebung der Stadt verstand, und
<lb/>diese Bürger, wie Haitaus es ausdrückt, als in margine et sub- 
<lb/>urbio habitantes ansah. Das Wort borde oder börde bedeutet
<lb/>aber hier, wie anderwärts, das Land, die Landschaft, das
<lb/>flache Land im Gegensätze zur Stadt. Soester Börde wird
<lb/>noch heute die weite Landschaft bei Soest, fast von Lipp-
<lb/>stadt bis Hamm reichend, genannt, keineswegs aber der
<lb/>engere Umkreis der Stadt. Ursprünglich scheint das Wort
<lb/>den Gerichtsbezirk zu bedeuten. Ygl. Schiller und Lübben,
<lb/>Mittelniederdeutsches Wörterbuch II, p. 390 sq. s. v. borde,
<lb/>und Kluge, Etymol. Wörterb. d. deutsch. Sprache s. v. Börde.
<lb/>An Yorstädter zu denken giebt also der Ausdruck borde in
<lb/>dem Göttinger Statut keinen Anlass. Die Pfalbürger, ‘de
<lb/>up der borde wonet’, sind die draussen auf dem Lande, nicht
<lb/>in der Stadt selbst wohnenden Bürger, also Ausbürger. Yor- 
<lb/>städter ausserhalb der Stadtmauern, gab es bei den deutschen
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0131.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>Stadien za den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 91

<lb/>Städten des Mittelalters wohl nur in sehr beschränktem
<lb/>Mafse. Soweit sie selbständige Gemeinden bildeten, die
<lb/>als Neustadt neben die Altstadt traten, waren ihre Mitglieder
<lb/>überhaupt nicht Bürger der Altstadt, die .regelmässig diesen
<lb/>neuen Bildungen eifersüchtig und feindlich gegenüberstand.
<lb/>Was aber ausserhalb solcher geschlossener Vorstädte in
<lb/>einzelnen Häusern vor den Thoren und ausserhalb der
<lb/>schützenden Mauern wohnte, war sicher meist ärmliches
<lb/>Volk, Leute, welche kaum das Bürgerrecht, und am wenig- 
<lb/>sten ein durch Steuerfreiheit privilegirtes Bürgerrecht, wie
<lb/>die Göttinger Pfalbürger, erhalten haben dürften. Ein Be- 
<lb/>schluss des Käthes für die Pfalbürger auf deren Kosten
<lb/>und Gefahr durch Gesandtschaften und Schriftwechsel ein- 
<lb/>zutreten, passt sicher besser auf wohlhabende Ausbürger als
<lb/>auf Leute, die draussen vor den Thoren wohnen.

<lb/>Damit fällt das einzige bisher beigebrachte Zeugniss für
<lb/>die Anwendung des Wortes Pfalbürger im Sinne von Vor- 
<lb/>städter vor dem XVII. Jahrhundert fort.

<lb/>Sehen wir uns aber die Quellen des XIII. und XIV. Jahr- 
<lb/>hunderts an, so geben diese nicht nur keinerlei Anhalt für
<lb/>jene angeblich ursprüngliche Bedeutung des Wortes, sondern
<lb/>schliessen durch das, was sie über die Pfalbürger sagen,
<lb/>die Möglichkeit aus, dass Vorstädter dabei überhaupt in
<lb/>Betracht kommen könnten.

<lb/>Die ältesten Quellen, die angeführten Gesetze Friedrichs H.
<lb/>und König Heinrichs enthalten keine weitere Erklärung des
<lb/>Wortes, dessen Bedeutung als bekannt vorausgesetzt wird.
<lb/>Bei der Tendenz der Gesetze aber, welche die Macht der
<lb/>Städte gegenüber den Fürsten beschränken sollten, kann
<lb/>man hier an Vorstädter nicht denken. Welches Interesse
<lb/>hätten die Fürsten daran gehabt, den Städten zu verbieten,
<lb/>Bürger unmittelbar vor ihren Thoren, ausserhalb der Mauern
<lb/>anzusiedeln? Die Aufnahme fremder Unterthanen in die
<lb/>Stadt selbst war den benachbarten Fürsten und Herren doch
<lb/>bei weitem unbequemer.

<lb/>Ganz deutlich aber sprechen die Akten des rheinischen
<lb/>Bundes von 1254 und 1255 aus, welchen Begriff man mit
<lb/>dem Worte Pfalbürger verband. Der Verzicht auf Pfal- 
<lb/>bürger war sicher wohl eine der Konzessionen, welche die
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0132.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>Städte den Fürsten und Herren machen mussten, um sie für
<lb/>die Theilnahme am Bunde zu gewinnen.

<lb/>In den "Wormser Beschlüssen vom 6. Oktober 1254 heisst
<lb/>es § 14 (Mon. Germ. Const. II, p. 583): 'Item inhibemus, quod
<lb/>nulla civitatum sibi assumat cives non residentes, qui vulgo
<lb/>appellantur paleburger\ Als Pfalbürger bezeichnete man
<lb/>also „cives non residentes“, Leute, welche das Bürgerrecht
<lb/>besessen, ohne aber thatsächlich in der Stadt als Bürger zu
<lb/>wohnen. Könnte man schon bei dieser kurzen aber treffen- 
<lb/>den Erklärung des Begriffs nicht an Vorstädter denken, so
<lb/>ist das noch viel weniger möglich bei der Wiederholung des
<lb/>Verbots im folgenden Jahre zu Mainz, welches in § 2 der
<lb/>Beschlüsse aufgezeichnet ist: 'Item deposuimus ibidem cives,
<lb/>qui dicuntur palburger (al. balburger) totaliter et de pleno,
<lb/>ita quod de cetero nulla civitatum tales habeat'vel recipiat’.
<lb/>Und darauf folgt dann eine Erklärung der Residenzpflicht,
<lb/>welche jeder bereits aufgenommene oder noch aufzunehmende
<lb/>Bürger erfüllen soll: 'Uli vero, quos recepimus vel recepturi
<lb/>sumus, residebunt nobiscum una cum uxoribus et familia
<lb/>ipsorum cottidie per totum annum, excepto tamen, quod
<lb/>temporibus messium exibunt una cum uxoribus suis ad rus
<lb/>pro colligenda annona in vigilia Sancte Margarete1), et non
<lb/>revertentur usque in diem Laurentii2), ita tamen, quod medio
<lb/>tempore relinquant in domibus familiam competentem; neque
<lb/>carebunt domus eorum igne et fumo et erunt aperte secun- 
<lb/>dum consuetudinem domorum, que inhabitantur. Item tem- 
<lb/>pore autumpnali in die sancti Mauritii8) poterunt exire ad
<lb/>rus similiter per tres septimanas vinum suum congregando
<lb/>domibus eorum, sicut est prehabitum, procuratis’.

<lb/>Die Residenzpflicht, welche hier gefordert wird, ist nun
<lb/>offenbar grade auf diejenigen zugeschnitten, welche bisher
<lb/>als Pfalbürger bezeichnet wurden, auf die Ausbürger; nicht
<lb/>auf die eigentlichen Bürger, die Kaufleute und Handwerker.
<lb/>Ihnen brauchte man nicht vorzuschreiben, dass sie dauernd
<lb/>in der Stadt wohnen sollten. Die Bestimmung ist auf solche
<lb/>berechnet, welche auswärts Grundbesitz hatten und bisher,
<lb/>auch wenn sie das Bürgerrecht gewannen, dort dauernd
</p>
            <p>

               <lb/>’) 13. Juli. — *) 10. August. — *) 22. September.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0133.tif"
                n="93"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>wohnen blieben; eben als „Pfalbürger“. Jetzt werden die
<lb/>Pfalbürger verboten; die bisherigen Pfalbürger wie alle
<lb/>künftig aus den Kreisen der ländlichen Besitzer als Bürger
<lb/>Aufzunehmenden müssen mit "Weib und Hausgesinde in die
<lb/>Stadt ziehen, dürfen nur vier Wochen zur Ernte und drei
<lb/>Wochen zur Weinlese auf ihre Güter hinausziehen und müssen
<lb/>selbst während dieser Zeit in ihrem Stadthause genügendes
<lb/>Gesinde zurücklassen und eine Feuerstelle unterhalten. Wer
<lb/>diese Bedingungen nicht erfüllt, kann nicht Bürger sein. Er
<lb/>fällt unter die Kategorie der verbotenen Pfalbürger. Vor- 
<lb/>städter aber können es keinesfalls gewesen sein, gegen die
<lb/>solche Bestimmungen getroffen wurden.

<lb/>Die zur Ernte und Weinlese Hinausziehenden, sonst aber
<lb/>in der Stadt Wohnenden sind nach den Bundesbeschlüssen
<lb/>gewissermaßen gesetzlich erlaubte Pfalbürger. Und so
<lb/>bezeichnet eine Frankfurter Stadtrechtssatzung von 1297
<lb/>(Böhmer, Cod. dipl. Moeno-Francofurt. p. 304 sqq.) Ausbürger
<lb/>mit einer gewissen Residenzpflicht geradezu als Pfalbürger.
<lb/>Die Könige Rudolf und Adolf hatten das reichsgesetzliche
<lb/>Verbot der Pfalbürger theils gesondert, theils mit den
<lb/>übrigen Bestimmungen des Mainzer Landfriedens von 1235
<lb/>wiederholt» Pfalbürger in dem Sinne dieser Reichsgesetze
<lb/>waren also auch 1297 keineswegs gestattet. Die Bürger,
<lb/>welche damals Schultheiss, Schöffen, Rath und Gemeinde
<lb/>der Reichsstadt Frankfurt amtlich als Pfalbürger bezeich- 
<lb/>nen, sind eben keine cives non residentes, sondern civee
<lb/>residentes, wenn auch ihre Residenzpflicht viel weiter ein- 
<lb/>geschränkt ist als nach den Beschlüssen des Rheinischen
<lb/>Bundes. Hur während der eigentlichen Wintermonate vom
<lb/>11. November bis 22. Februar mussten diese Pfalbürger in
<lb/>der Stadt ihren Wohnsitz und Haushält haben: c. 20: 'Item
<lb/>cives, qui dicuntur palburgere, in die beati Martini debent
<lb/>intrare cum suis uxoribus et familia civitatem et in ea cum
<lb/>proprio igne residendam facere usque ad Cathedram S. Petri,
<lb/>et tunc licitum erit eis exire cum sua familia, si placet/

<lb/>Dieselben Pfalbürger sollen nach c. 22 an den hohen
<lb/>Festen demjenigen Pfarrer, in dessen Parochie sie ihren
<lb/>persönlichen Wohnsitz haben, die üblichen Opfer darbringen:
<lb/>‘ubicunque faciunt residendam personalem, ibi tenentur illi
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0134.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>plebano, que tunc ipsis presst in suis festis summis offerre
<lb/>oblationes debitas et consuetas’.1) Nach c. 26 sollen die
<lb/>Pfalbürger von ausserordentlichen Steuern, wie Nofbeden
<lb/>und Heersteuern, frei bleiben. Da die ordentliche Bede
<lb/>nicht erwähnt wird, müssen wir schliessen, dass sie diese
<lb/>wie alle regelmäfsigen Lasten mit zu tragen hatten. Diese
<lb/>ausführlichen Bestimmungen gestatten nun wieder auf keinen
<lb/>Fall, bei den Pfalbürgern an Yorstädter zu denken. Auch
<lb/>ein Privileg Heinrichs YH. für den Bischof von Strassburg
<lb/>vom 28. November 13082) stellt die Pfalbürger in Gegensatz
<lb/>zu den residentium facientes: ‘cives seu burgenses, qui pfal-
<lb/>burger vulgariter nuncupantur . . . receptio talium non valeat,
<lb/>nec sic recepti pro illorum . . . civibus vel burgensibus habe- 
<lb/>antur; nisi in eisdem locis, sicut veri cives seu burgenses
<lb/>facere solent et debent, residentem et continuam faciant
<lb/>mansionem.

<lb/>Mit einer Deutlichkeit, die nichts zu wünschen lässt und
<lb/>jeden Gedanken an Yorstädter ausschliesst, charakterisirt
<lb/>dann die goldene Bulle Kaiser Karls IY. von 1356 die Pfal- 
<lb/>bürger als Ausbürger, die in landesherrlichen Territorien
<lb/>oder etwa in anderen Städten wohnen, in dem bekannten
<lb/>Kapitel 16.

<lb/>Der Gesetzgeber eröffnet das Kapitel mit der Bemer- 
<lb/>kung, dass oft Klage geführt werde darüber, dass Bürger
<lb/>und Unterthanen von Fürsten und Herren im Bestreben, das
<lb/>Joch angeborener Unterthänigkeit abzuwerfen, sich von frem- 
<lb/>den Städten als Bürger aufnehmen lassen und dann behaupten,
<lb/>durch die Freiheiten und Privilegien dieser Städte gegen
<lb/>ihre Landesherren geschützt zu sein, ohne aber ihren bis- 
<lb/>herigen persönlichen Wohnsitz in deren Landen, Städten
<lb/>oder Dörfern aufzugeben. Solche nenne man in Deutschland
<lb/>Pfalbürger: c. . . nonnulli cives et subditi principum, baro- 
<lb/>num et aliorum hominum ... in aliarum civitatum cives
<lb/>recipi se procurant ... et nichilominus in priorum domi- 
<lb/>norum . . . terris, civitatibus, opidis et villis corporaliter


<lb/>*) An einen besonderen plebanus der Pfalbürger ist natürlich nicht
<lb/>zu denken. — *) Schöpflin, Alsatia dipl. II, p. 88. Auf diese Stelle
<lb/>bin ich erst durch Schmidts Abhandlung, wo sie aber nicht genau
<lb/>wiedergegeben ist, aufmerksam geworden.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0135.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0135"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 95
</p>
            <p>

               <lb/>residentes civitatum, ad quas hoc modo se transferunt, liber- 
<lb/>tatibus gaudere et ab eis defensari contendunt, qui in parti- 
<lb/>bus Alamannie pfalburgerii consueverunt vulgariter appellari.*

<lb/>Es wird, um solchen Betrug ferner unmöglich zu machen,
<lb/>bestimmt, dass solche Personen die Rechte und Freiheiten
<lb/>der Stadt, deren Bürgerrecht sie erworben haben, künftig
<lb/>nicht mehr gemessen sollen, wenn sie nicht in die Stadt
<lb/>ziehen, dort dauernd ihren wirklichen "Wohnsitz nehmen und
<lb/>die städtischen Lasten mit tragen: ‘nisi ad huiusmodi civi- 
<lb/>tates corporaliter et realiter transeuntes ibique larem foventes
<lb/>et continue et vere ac non ficte residentem facientes debita
<lb/>onera et municipalia subeant munera in eisdem*.

<lb/>Die Bestimmung des Begriffs der Pfalbürger ist von
<lb/>einer Deutlichkeit, die keinen Zweifel lässt: Pfalbürger sind
<lb/>Unterthanen von Fürsten und Herren, welche das Bürger- 
<lb/>recht einer Stadt erwerben, aber an ihrem bisherigen Wohn- 
<lb/>sitz im herrschaftlichen Territorium verbleiben und nur die
<lb/>Freiheiten und Rechte dieser Stadt ihren Herren gegenüber
<lb/>in Anspruch nehmen, um diesen die schuldigen Leistungen
<lb/>zu entziehen. Es sind ‘cives non residentes*. Sie können
<lb/>in landesherrlichen Städten, Dörfern oder Landen wohnen;
<lb/>nur als Vorstädter der Stadt, deren Bürgerrecht sie erworben
<lb/>haben, sind sie nicht zu denken.

<lb/>Mit diesen ältesten und wichtigsten Quellen über das
<lb/>Pfalbürgerthum stimmen alle übrigen mir bekannt gewor- 
<lb/>denen Zeugnisse der älteren Zeit überein; Pfalbürger sind
<lb/>nach all diesen Quellen Ausbürger, während erst aus dem
<lb/>XVH. Jahrhundert Zeugnisse für die Bedeutung, Vorstädter
<lb/>beizubringen sind.

<lb/>Dieser Sachlage gegenüber ist es nun nicht mehr mög- 
<lb/>lich mit Maurer und den Aelteren anzunehmen, dass die
<lb/>ursprüngliche Bedeutung Vorstädter gewesen sei und das
<lb/>Wort erst später die Bedeutung Ausbürger angenommen
<lb/>habe. Wir dürfen vielmehr nur sagen: die älteste seit dem
<lb/>Xin. Jahrhundert allein bezeugte Bedeutung ist Ausbürger,
<lb/>und erst 400 Jahre später kommt dasselbe Wort vielleicht
<lb/>auch in jener anderen Bedeutung vor.

<lb/>Jene ältere Annahme ist nun zweifellos nur auf die
<lb/>Etymologie begründet. Seit dem XVHI. Jahrhundert brachte
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0136.tif"
                n="96"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0136"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>man das Wort mit den Pfälen der Stadtbefestigung oder
<lb/>Stadtgrenzen zusammen. Haitaus hat in seinem Glossa- 
<lb/>rium Germanicum diese Etymologie vertreten und für lange
<lb/>Zeit zu Ehren gebracht. Er erklärt dort die Pfalbürger
<lb/>für burgarii ad palos civitatis sedentes. Er führt zur Be- 
<lb/>gründung eine Reihe von Quellenstellen an, welche theils
<lb/>von den Pfalen der Stadt, aber nicht von Pfalbürgem
<lb/>handeln, theils von diesen, dann aber nichts für die Be- 
<lb/>ziehung zu den Pfalen ergeben. Der Erfinder dieser Etymo- 
<lb/>logie ist aber Haitaus nicht, sondern wohl Schilter, auf den
<lb/>er sich beruft.

<lb/>Auch abgesehen von der gänzlich mangelnden Begrün- 
<lb/>dung in den Quellen ist diese Erklärung überaus gezwungen
<lb/>und wunderlich. Es wäre allenfalls noch verständlich ge- 
<lb/>wesen, wenn man im Gegensätze zu den eigentlichen inner- 
<lb/>halb der Mauern wohnenden Bürgern, die ausserhalb der
<lb/>Mauer, aber innerhalb der angenommenen „Pfalhecken“
<lb/>Wohnenden als Pfalbürger bezeichnet hätte. Da aber kein
<lb/>oder doch kein irgendwie beträchtlicher Raum für Ansied- 
<lb/>lungen zwischen Mauer und Pfälen vorhanden gewesen sein
<lb/>kann, so erklärt man Pfalbürger als die, welche ausserhalb
<lb/>der Pfäle, an den Pfälen wohnten. So sagt Maurer: „man
<lb/>nannte sie Pfahlbürger, weil sie ausserhalb den Pfählen, aber
<lb/>doch dicht bei denselben wohnten“ (a. 0. II, 8. 75) und an
<lb/>einer anderen Stelle: „man verstand unter einem Pfahlbürger
<lb/>einen Bürger, der vor den Stadtpfahlen, also in der Vorstadt
<lb/>wohnte“ (H, 8. 24 t). Auch Schiller und Lübben HE, p. 293,
<lb/>erklären pälborger als „Schutzbürger, der ausserhalb der
<lb/>Pfahle und der Mauern einer Stadt wohnen darf“. Zumal
<lb/>in dieser Formulirung nimmt sich die Erklärung sehr merk- 
<lb/>würdig aus. Sie erinnert an lucus a non lucendo, da sie
<lb/>fast darauf hinausläuft, dass Pfalbürger Bürger sind, welche
<lb/>nicht innerhalb der Pfäle wohnen.

<lb/>Mit den Stadtpfälen kann, wie die durch Jahrhunderte
<lb/>allein nachweisbare Bedeutung zeigt, das Wort nichts zu
<lb/>schaffen haben. Ehe wir aber seine Erklärung versuchen,
<lb/>müssen wir die ältesten Formen des Wortes feststellen.

<lb/>Die älteste Fundstelle ist die Constitutio Heinrichs (VH)
<lb/>von 1231, Const. H, p. 419. Von den drei überlieferten
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0137.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 97

<lb/>Originalausfertigungen hat eine pfalburgere, zwei haben
<lb/>phalburgere (-are). Von der Erneuerung des Erlasses durch
<lb/>Friedrich II. von 1232 liegen ebenfalls drei Originale vor,
<lb/>welche mit der gesammten übrigen Ueberlieferung des
<lb/>Stuckes phalburgere bieten. Der Mainzer Reichslandfrieden
<lb/>von 1235 in der lateinischen Fassung liegt leider nur in Ab- 
<lb/>schriften vor, von denen aber zwei noch dem XIII. Jahr- 
<lb/>hundert angehören. Deren eine hat phalburgari, die an- 
<lb/>dere aber, eine Dortmunder De palburgariis und palburgari.
<lb/>Von den deutschen Texten hat der älteste der drei von
<lb/>Weiland Constitutiones II abgedruckten Texte (I) pfal-
<lb/>burger. Ebendas hat auch der aus später Ueberlieferung
<lb/>bekannte Text II, während III aus dem XIV. Jahrhundert
<lb/>phalburgere hat. Jedenfalls älter aber als II und IH sind
<lb/>die von Rudolf von Habsburg publizirten Texte des Gesetzes,
<lb/>welche in Originalen falborger, palborgere und auch phal-
<lb/>burger haben. Sehr beachtenswert!» sind die Formen, welche
<lb/>die Akten des rheinischen Bundes bieten. Die Aufzeichnungen
<lb/>über die Beschlüsse sind in zwei etwa gleichzeitigen Ab- 
<lb/>schriften enthalten. In den Beschlüssen des Wormser Tages
<lb/>von 1254 haben beide: paleburger, dagegen hat in den
<lb/>Mainzer Beschlüssen von 1255 die eine Handschrift palburger,
<lb/>die andere balburger. Von anderen Akten dieses Bundes
<lb/>haben ein Mainzer Original palburgere und ebenso ein
<lb/>anderes nur in Abschriften überliefertes Stück; Const. H,
<lb/>p. 591. 593. Die Frankfurter Rechtsweisung von 1297 hat
<lb/>palburgere.

<lb/>In späterer Zeit herrscht die Form mit aspirirtem An- 
<lb/>laut pf oder ph vor, wofür auch einmal in einer Prozessschrift
<lb/>des Erzbischofs von Magdeburg von 1432 valborger steht, da- 
<lb/>neben aber behauptet sich namentlich in Niederdeutschland
<lb/>die Form mit Tenuis: pal- oder paleburger. Die Formen mit
<lb/>f, pf, und ph finden sich also in den ältesten Denkmälern.
<lb/>Etwa 20 Jahre später kommen dann die Formen mit Tenuis:
<lb/>pale-, pal- und gleichzeitig die mediale Form balburger yor.

<lb/>Die eine der beiden Hauptformen des Wortes, die mit
<lb/>aspirirtem Anlaut, etwa deshalb für ursprünglicher zu halten,
<lb/>weil sie zwei Jahrzehnte früher als die andere mit nicht
<lb/>aspirirtem Anlaut vorkommt, liegt natürlich kein Grund vor.

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth. 7
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0138.tif"
                n="98"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>Beide sind gleich gut beglaubigt und kommen etwa gleich- 
<lb/>zeitig neben einander vor. Ob die aspirirte Form aus der
<lb/>nicht aspirirten durch Lautverschiebung entstanden sein kann,
<lb/>wage ich nicht zu entscheiden. Für die ursprüngliche Form
<lb/>aber möchte ich die mit b oder p anlautende halten, da
<lb/>diese auf ein altes später selten gebrauchtes und oft nicht
<lb/>mehr verstandenes Wort zurückführt.

<lb/>Legen wir die Formen paleburger, palburger, balburger
<lb/>zu Grunde, so bietet sich, da die Pfalbürger als die nicht
<lb/>eigentlichen, nicht wirklichen, nur scheinbaren, falschen
<lb/>Bürger den echten, wirklichen Bürgern nach der Begriffs- 
<lb/>bestimmung gegenüberstehen, zur Erklärung des ersten Be-
<lb/>standtheiles des Wortes ungezwungen das althochdeutsche
<lb/>balo, palo, in Compositis auch bale-, pale-, bal-, pal- dar,
<lb/>welches in manchen Zusammensetzungen auch im Mittelhoch-
<lb/>und Mittelniederdeutschen vorkommt und vereinzelt noch im
<lb/>heutigen Deutsch fortlebt. Es bedeutet Schlechtigkeit, Bos- 
<lb/>heit, Tücke, Verderben, Falschheit, Falsch. Mit letzterem
<lb/>Worte deckt es sich soweit, dass dieses im Neuhochdeutschen
<lb/>gelegentlich gradezu an die Stelle von balo tritt. Die Worte
<lb/>im Johannesevangelium 1,47: cin quo dolus non est' über- 
<lb/>setzte der Verfasser der althochdeutschen Bearbeitung der
<lb/>Evangelienharmonie des sog. Tatian im IX. Jahrhundert:
<lb/>in themo balo nist’, Luther: ‘in welchem kein falsch ist’.

<lb/>Von Compositis führt Graff im Althochdeutschen Sprach- 
<lb/>schatz HI, 92 f. auf balorat, der falsche, tückische Rath,
<lb/>balotat, die schlechte, falsche That, balomund, der falsche,
<lb/>ungetreue Vormund, der kein rechter Vormund, kein Für- 
<lb/>sorger und Beschützer ist.1) Auch mit anlautendem p
<lb/>kommen diese Worte vor. Ebenso finden sie sich im Mittel- 
<lb/>hochdeutschen, und im heutigen Deutsch haben wir noch
<lb/>das Wort Ballast, welches wohl als unechte, uneigentliche
<lb/>Ladung der wirklichen Ladung des Schiffes gegenübersteht.

<lb/>Diesen Zusammensetzungen reiht sich nun palburger,
<lb/>balburger, paleburger auf das Beste an. Es bezeichnet den
<lb/>falschen, unechten Bürger im Gegensätze zu dem wahren,
<lb/>echten Bürger.2)


<lb/>l) VgL Kraut, Vormundschaft I, S. 397. — *) Diese Etymologie


<lb/>habe ich, wenn auch unabhängig von früheren, so doch nicht zuerst
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0139.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 99

<lb/>Wenn eine rein linguistische Entwickelung der aspirirten
<lb/>Form aus der nicht aspirirten nicht angenommen werden
<lb/>kann, so dürfte für die Entstehung derselben als ausreichende
<lb/>Erklärung dienen, dass ein anderes Wort val oder fal vor- 
<lb/>handen war, welches, nicht mit balo verwandt, dennoch in
<lb/>Compositis auch sonst die gleiche Bedeutung „falsch“ an- 
<lb/>nimmt. Und auch im Falle einer Lautverschiebung dürfte
<lb/>dieses Wort wenigstens die Verbreitung der aspirirten Form
<lb/>begünstigt haben.1)

<lb/>Beide Etymologien, sowohl die Annahme einer Zusammen- 
<lb/>setzung mit bal, pal, als eine solche mit fal, val ergeben die
<lb/>gleiche Bedeutung falsche Bürger, und diese Bedeutung hat
<lb/>man dem Worte palburger, phalburger oder valburger schon
<lb/>im Mittelalter beigelegt. Das bezeugen Erklärungen des
<lb/>Wortes in Schriften des XIV. und XV. Jahrhunderts.

<lb/>Am deutlichsten spricht ein Stück aus der ersten Hälfte
<lb/>des XV. Jahrhunderts, nämlich die Klageschrift des Erz- 
<lb/>bischofs Günther von Magdeburg gegen den Rath der Stadt
<lb/>vom 2. April 1432 (Urkundenbuch der Stadt Magdeburg HI,

<lb/>aufgestellt. Nach Qoldasts Angabe hat Freher sie aufgestellt. Auch
<lb/>Wencker in seiner Dissertatio de Pfalburgeriis hat sie angenommen,
<lb/>bringt aber balo mit einem angeblich althochdeutschen fala zusammen,
<lb/>welches soviel wie insidia bedeute. Vgl. darüber Schmidt, 8. 289 f.
<lb/>(Zu 8. 290, Anm. 1 ist aber zu bemerken, dass das von Schilter an- 
<lb/>geführte Wort falloses nicht im Ludwigsliede steht, sondern cfol loses’
<lb/>v. 18.) — Ob auch Fall oder Falle mit für die Deutung unseres Wortes
<lb/>in Betracht kommen können, wage ich nicht zu entscheiden.

<lb/>*) Der Freundlichkeit Max Roedigers verdanke ich folgende
<lb/>Nachweisungen: Mhd. vaelen, välen — verfehlen, sich irren; vaele,
<lb/>väle, vael, f. — das Verfehlen; Nhd. schweizerisch KI, m. ----- Fehler
<lb/>neben Kl, m. — Fehler, Irrthum (Schweizer. Idiot. I, 734. 767 f.). Auch
<lb/>im Eisass KI neben fael, Kl (Martin und Lienhart, Wörterb. der,
<lb/>elsässischen Mundarten I, 107 b). In Baiem Kien, faln (Schmoller,
<lb/>Bair. Wörterb. I, 702). Zu beachten sind Composita, in denen fehl die
<lb/>Bedeutung von falsch hat; bei Schmeller I, 703f. neben fälbach, fül-
<lb/>wasser — Arm eines fliessenden Wassers, der manchmal trocken liegt.
<lb/>Im Deutschen Wörterb. III, 1422 ff. fehlblick ----- falsus obtusus, fehl- 
<lb/>feuer — Lügenfeuer (Luther); fehlrippe — costa spuria, falsa; fehl-
<lb/>satz — falsa positio u. s. w. — Diesen Nach Weisungen möchte ich noch
<lb/>hinzufügen fei = dolosus in dem Psalmencommentar bei Müllenhoff
<lb/>und Scherer, Althochdeutsche Denkmäler Nr. LXXI, Z. 46, welches
<lb/>doch wohl auch hierher gehört.
</p>
            <p>

               <lb/>1*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0140.tif"
                n="100"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zensier,
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 279, 8. 202f.). .Die Stelle1) giebt auch eine genaue
<lb/>sachliche Erklärung des Begriffs, welche ganz mit der oben
<lb/>von uns nach den ältesten Quellen gegebenen übereinstimmt.
<lb/>Der Erzbischof klagt: ‘Item quod quidam de nostris subditis
<lb/>in nostris districtibus et territoriis habitantibus contra nos a
<lb/>consulatu Magdeburgensi defenduntur, ex eo, quod cives per
<lb/>ipsos (sc. consules) accepti sunt, ut affirmant, nobis in in-
<lb/>iuriam; cum tales non sint cives, sed de iure vocantur vulga- 
<lb/>riter valborger, hoc est: ficti cives.5

<lb/>Hier wird mit deutlichen Worten gesagt: jene Personen,
<lb/>welche in unseren Landen wohnen und zu unserem Nach- 
<lb/>theil behaupten, vom Rath zu Magdeburg als Bürger auf- 
<lb/>genommen zu sein, sind gar keine Bürger, sondern werden
<lb/>mit Recht zu deutsch valburger genannt und das heisst:
<lb/>Scheinbürger, falsche Bürger. Man verstand also damals
<lb/>noch den ursprünglichen Sinn des Wortes vollkommen richtig.

<lb/>Nicht viel weniger deutlich lässt eine entsprechende
<lb/>Deutung des Wortes eine auf dem Reichstage zu Metz 1356
<lb/>an Karl IY. gerichtete Beschwerde des Bischofs Johann von
<lb/>Strassburg erkennen. Er klagt2), „wie die von Strassburg
<lb/>gar grosse Zahl der Seinen zu Bürgere empfingen, die doch
<lb/>nicht recht Burger da wurden, sondern allein Spott-Bürgere
<lb/>oder Pfalburgere wären; dann sie mit ihrem Leib und Gut
<lb/>ausswendig im Land hinder ihm und andern Herrschaften
<lb/>sessen, Gericht und Recht, auch Wunn und Weid, Allmend
<lb/>und Wald brachten und den Herrschafften, darunter sie ge- 
<lb/>sessen, daran spotteten und verbessert sich auf der Statt
<lb/>Strassburg Freyheiten, welche doch ihm und allen Herr- 
<lb/>schafften unleidlich nnd beschwerlich wären“. Die Definition
<lb/>ist die gleiche wie die in der Goldenen Bulle gegebene, mit
<lb/>deren Text der dieser Beschwerde in offenbarem Zusammen-


<lb/>*) Auf sie bin ich vor Jahren bei der Behandlung dieses Themas
<lb/>im Berliner Seminar für deutsches Recht durch das damalige Mitglied
<lb/>Herrn Dr. Otto Stern aufmerksam gemacht. — *) Wir haben darüber
<lb/>leider nur ein Referat, welches Jakob Wencker in seinem Bericht von
<lb/>den Auss- Burgern (Disquisitio de Dssburgeris) 8. 63 (in J. Wenckeri
<lb/>Dissertatio de Pfalburgeris ... accesserunt disquisitiones de Ussburgeris
<lb/>et Glevenburgeris, Argent. 1698. 4°) aus einem anscheinend von Seb.
<lb/>Brand geschriebenen Manuskript abgedruckt hat. In Wenckers Vorlage
<lb/>stand am Schluss der im Text abgedruckten Worte: Hactenus acta.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0141.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 101

<lb/>hange steht. Spottbürger oder Pfalbürger wird als gleich- 
<lb/>bedeutend den wirklichen Bürgern entgegengesetzt. Spott
<lb/>ist Scherz im Gegensätze zum Emst, zur "Wirklichkeit, Schein
<lb/>im Gegensatz zum Wesen; und in Anknüpfung an die Be- 
<lb/>zeichnung der Pfalbürger als Spottbürger wird dann hinzu- 
<lb/>gesetzt, dass sie der Herrschaft spotten; wie auch die
<lb/>Goldene Bulle von ihnen sagt: 'eis, quibus subsunt . . . illu- 
<lb/>dentes’. Wie der Magdeburger Erzbischof valborger mit
<lb/>ficti cives übersetzt, so setzte der Bischof von Strassburg
<lb/>spottburgere als Erläuterung zu pfalburgere.

<lb/>Auch in der alten französischen Uebersetzung einer Ur- 
<lb/>kunde Karls IY. vom 10. August 1365 (Laguille, Histoire
<lb/>d’Alsace^ Pr. p.53), durch welche er elsässischen Reichsstädten
<lb/>das ihnen durch die Goldene Bulle entzogene Recht, Pfal- 
<lb/>bürger zu halten, mit Rath der Kurfürsten wiederverleiht,
<lb/>heisst es: 'faux bourgeois, dits en Allemand pfalbourguer’.
<lb/>Für faux bourgeois kann in der lateinischen Vorlage nur falsi
<lb/>cives gestanden haben, und falsi cives ist auch die Erklärung,
<lb/>welche Ducange dem deutschen Worte Pfalbürger giebt. Man
<lb/>fasste das richtig verstandene Wort als Analogie des franzö- 
<lb/>sischen faubourg auf. Wie dieses als falsche Burg, falsus
<lb/>burgus gefasst wurde'), so der Pfalbürger als falscher Bürger.

<lb/>Yon den Pfälen der Stadtbefestigung weiss kein Zeug-
<lb/>niss über die Pfalbürger etwas. Erst die etymologischen Be- 
<lb/>mühungen der Gelehrten des XVIII. Jahrhunderts haben die
<lb/>Verbindung der Pfalbürger mit den Stadtpfälen hergestellt,
<lb/>welche nun hoffentlich für jeden ernsthaften Forscher dauernd
<lb/>gelöst ist.

<lb/>III.

<lb/>Strassenzwang und Strassenregal.

<lb/>In der Constitutio in favorem principum König Hein- 
<lb/>richs von 1231 und wörtlich gleichlautend in der Erneuerung
<lb/>Friedrichs II. von 1232 finden sich folgende drei im engsten

<lb/>*) Ob das die ursprüngliche Bedeutung des Wortes ist, oder ob
<lb/>es ursprünglich forisburgus bedeutet, ist für diese Frage gleichgiltig;
<lb/>denn verstanden wurde die Form faubourg sicher als falsus burgus.
<lb/>Ducange führt eine Urkunde von 1380 an, in der es heisst: 'in falsis
<lb/>burgis Sancti Honorati’. Diez, Etymol. Wörterb. II c. s. v. faubourg
<lb/>neigt dazu, diese Bedeutung für die ursprüngliche zu halten.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0142.tif"
                n="102"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>Zusammenhänge stehende Bestimmungen (Non. Germ, hist.,
<lb/>Const. II, p. 419 und 212): § 2. ‘Quod noya fora non possint
<lb/>antiqua aliquatenus impedire.’ § 3. ‘Item nemo cogatur ad
<lb/>aliquod forum ire invitus/ § 4. ‘Item strate antique non
<lb/>declinentur nisi de transeuntium voluntate/

<lb/>Der erste Satz spricht aus, dass neue Märkte nicht die
<lb/>alten schädigen dürfen; der zweite, dass dies insbesondere
<lb/>nicht dadurch geschehen soll, dass Jemand gegen seinen
<lb/>Willen gezwungen wird, einen Markt zu besuchen, und der
<lb/>dritte, dass ein solcher Zwang insbesondere nicht dadurch ge- 
<lb/>übt werden darf, dass alte Strassen abgelenkt werden. Sie
<lb/>sollen nur abgelenkt werden dürfen mit Willen der Reisenden.

<lb/>Suchen wir uns durch ein Beispiel klar zu machen, wie
<lb/>diese letztere Bestimmung zu verstehen ist. Die alte öffent- 
<lb/>liche Strasse von der Stadt A nach der Stadt B führt über
<lb/>den einem Landesherrn gehörigen Marktort C, der von
<lb/>diesem Verkehr Vortheil hat. In der Nähe aber liegt ein
<lb/>reichsunmittelbarer oder einem andern Landesherm gehöriger
<lb/>Ort D, in dem ein neuer Concurrenzmarkt errichtet ist. Der
<lb/>Reichsvogt oder Territorialherr oder dessen Beamter, welcher
<lb/>die Hoheitsrechte über diesen neuen Markt übt, lässt nun
<lb/>an einer Stelle, wo die alte Strasse zwischen A und B durch
<lb/>sein Gebiet geht, von dieser eine neue Strasse abzweigen,
<lb/>die über D nach B führt, und lässt dann etwa durch be- 
<lb/>waffnete Geleitsmannschaften oder durch die Besatzung einer
<lb/>nahen Burg die von A kommenden Kaufleute, welche die
<lb/>Absicht hatten, über C nach B zu reisen, zwingen, den neuen
<lb/>Weg über D einzuschlagen. So lenkt er die alte Strasse
<lb/>zwischen A und B zum Schaden des landesherrlichen Marktes
<lb/>C ab. Die Strasse über D ist die strata declinata. Eine
<lb/>neue Strasse über D zu bauen war an sich nicht verboten;
<lb/>wohl aber verbietet das Gesetz, zu Gunsten dieser Strasse
<lb/>einen Zwang auszuüben. Die Reisenden sollen frei wählen
<lb/>dürfen, ob sie auch nach Anlage der neuen Strasse die alte
<lb/>oder ob sie die neue benutzen wollen. Das nur können die
<lb/>Worte bedeuten: ‘strate antique non declinentur nisi trans- 
<lb/>euntium voluntate’.

<lb/>Dasselbe will auch Kaiser Friedrich sagen, wenn er in
<lb/>c. 10 des Landfriedensgesetzes von 1235 befiehlt, die öffent-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0143.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reiehsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 103

<lb/>liehen Strassen zu beobachten und die Zwangsstrassen gänz- 
<lb/>lich abzuthun: ‘Precipimus autem omnes stratas publicas
<lb/>observari et coactas stratas omnino cessare.5 Der Reisende
<lb/>soll das Recht haben, die öffentlichen alten Strassen zu be- 
<lb/>nutzen; ein Zwang zur Benutzuug neuer Strassen, die durch
<lb/>solchen Zwang 'stratae coactae5, Zwangsstrassen werden, wird
<lb/>verboten. Diese Bedeutung des Satzes ist schon nach dem
<lb/>lateinischen Text unverkennbar, tritt aber noch deutlicher
<lb/>hervor in den deutschen Texten des Landfriedens, welche
<lb/>im Wesentlichen übereinstimmend lauten: ‘Wir setzen und
<lb/>gebiten, daz man die rechte lantstrasse fare und daz nimant
<lb/>den andern zwinge mit gewalt von der rechten strasse.5

<lb/>Dieses Recht auf die Benutzung der öffentlichen alten
<lb/>königlichen Strasse erkennt auch schon ein unter König
<lb/>Heinrich 1224 gefälltes Reichsurtheil an, Const. II, p. 401.
<lb/>Auf die Frage des Erzbischofs von Salzburg, ‘an hominibus
<lb/>alicuius iter et actus et via ‘) in stratis regalibus et publicis
<lb/>quoad mercimonia sua deportanda et alias negotiationes
<lb/>faciendas a domino terre vel a quoquam alio valeat vel
<lb/>debeat interdici5, erging^ das Urtheil: ‘quod illud nulli liceat5.

<lb/>Hier wird nur der negative Zwang, die Verhinderung
<lb/>der Benutzung einer öffentlichen königlichen Strasse ver- 
<lb/>boten. Auch die andere Seite, das Verbot des positiven
<lb/>Zwanges zur Benutzung einer andern Strasse tritt nachdrück- 
<lb/>lich hervor in einem unter Friedrich II. selbst im Jahre 1236
<lb/>gefällten Reichsurtheil, Const. II, p. 273. Wieder von Seiten
<lb/>des Salzburger Erzbischofs wird die Frage gestellt: ‘si gene- 
<lb/>raliter homines euntes per stratam publicam ad forum debe- 
<lb/>ant ab eadem strata publica revocari et cogi per aliquos ire
<lb/>per vias privatas ad fora sua5. Das Urtheil lautete: ‘quod
<lb/>non beet alicui prohibere hominibus nec revocare eos a
<lb/>strata publica, quin vadant ad forum, ubi possint sua comoda
<lb/>exercere5.2)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Ausdrücke iter, actus und via sind in diesem Zusammen*
<lb/>hange einer römischen Rechtsquelle entlehnt. Cf. L. Rom. Virigoth.
<lb/>Paul. I, 17, 1: ‘Viam, iter, actum’ etc. — *) Eine Ausnahme bezüglich
<lb/>der homines proprii, welche ihr Herr in dieser Weise zwingen könne,
<lb/>wird hinzugefügt, berührt aber das öffentliche Recht der Strasse nicht.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0144.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>Deutlich tritt hier auch wieder wie in der Constitutio
<lb/>in favorem principum die Förderung eines Marktes auf
<lb/>Kosten eines Concurrenzmarktes als Zweck des Strassen-
<lb/>zwanges hervor. Den öffentlichen Strassen, deren Benutzung
<lb/>nicht verhindert werden darf, werden die Zwangsstrassen
<lb/>hier als 'viae privatae’ gegenubergestellt.

<lb/>Für diesen Zusammenhang spricht auch ein auf die Be- 
<lb/>schwerde des Bischofs von Würzburg wegen Beeinträchtigung
<lb/>seiner Rechte durch verschiedene Reichsvögte und Schult-
<lb/>heissen ertheiltes Mandat König Heinrichs vom Jahre 1236.
<lb/>In der Beschwerde war u. A. geklagt über Beeinträchti- 
<lb/>gungen 'in villä Tutensteten, in qua forense signum est
<lb/>erectum contra nostra (d. h. des Königs) statuta, in moneta
<lb/>aput Swinfurth, in strata ibidem, que declinatur contra ius\
<lb/>Der König verzichtet nunmehr auf die Münze zu Schwein-
<lb/>furt und befiehlt, die Marktzeichen zu Tutensteten und
<lb/>anderswo niederzulegen: 'renunciamus monete in Swinfurth,
<lb/>signa forensia in Tutensteten et alibi . . . deponi statuentes’.
<lb/>Der 'strata declinata’ wird in der Entscheidung des Königs
<lb/>nicht ausdrücklich gedacht, offenbar ^eil mit dem Concurrenz-
<lb/>markte auch der Anlass zum. Strassenzwang beseitigt wurde.

<lb/>Alle diese Aeusserungen des Reichsrechts ruhen auf der
<lb/>Voraussetzung, dass der König der Herr der alten, der
<lb/>königlichen oder öffentlichen Strassen sei. Von einer Ueber-
<lb/>lassung aller Rechte an der Strasse, des Strassenregals an
<lb/>die Territorialherren kann demnach in dieser Zeit noch nicht
<lb/>die Rede sein.1) Einzelne Rechte, die man als Bestandteile
<lb/>eines allgemeinen Strassenregals betrachten kann, hat der
<lb/>König freilich den Landesherren im Grossen und Ganzen
<lb/>überlassen: das Zollrecht und das Geleitsrecht; jenes aber
<lb/>doch nur in gewissen Grenzen, welche eine unmittelbare
<lb/>Einwirkung der Reichsgewalt vorbehielteu, und dieses nur,
<lb/>soweit von Fall zu Fall eine besondere Belehnung von Seiten
<lb/>der Reichsgewalt stattfand, so dass also keineswegs schon
<lb/>den Landesherren als solchen dieses Recht zugestanden
<lb/>wurde.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. auch H. C. Kalisch, Ueber das Verhältnis des Geleits- 
<lb/>regals zum Zollregal (Berliner juristische Diss.). Berlin 1901, 8. 24 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0145.tif"
                n="105"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Stadien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 105

<lb/>Ob den Herzogen vielleicht in dieser Hinsicht wie in
<lb/>mancher anderen besondere Rechte eingeräumt wurden, wage
<lb/>ich nicht zu entscheiden. In einem einzelnen Falle ist das
<lb/>wohl geschehen, wie die Belehnungsurkunde des Königs Alfons
<lb/>für Herzog Heinrich von Niederlothringen bezeugt, Calmet
<lb/>(ed. 1) II, col. 481 (Reg. imp. V, Nr. 5501), wo es heisst:
<lb/>‘investimus te .... de quinque vexillis in signum quinque

<lb/>dignitatum, quas in feodum ab imperio tenere debes.

<lb/>Quartum autem (sc. vexillum), quod debes habere custodias
<lb/>publicarum stratarum in dicto ducatu tam per aquam quam
<lb/>per terram’. Dass aber ein solches allgemeines Strassen-
<lb/>schutz- und Aufsichtsrecht an sich als mit dem Herzogthum
<lb/>verbunden galt, dagegen dürfte wohl grade diese Verleihung
<lb/>durch eine besondere Fahne sprechen.

<lb/>Konnten wir in den angeführten reichsgesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen nur lediglich gegen den Strassenzwang, d. h.
<lb/>gegen den auf die Reisenden ausgeübten Zwang zum Ver- 
<lb/>lassen der alten öffentlichen Strassen und zur Benutzung
<lb/>neuer Privatstrassen, gerichtete Anordnungen erblicken, so
<lb/>werden dieselben anders beurtheilt von R. Schröder, welcher
<lb/>darin vielmehr den Ausgangspunkt für die volle Entwicklung
<lb/>des landesherrlichen Strassenregals erblickt.

<lb/>Schröder sagt Deutsche Rechtsgeschichte (3. Auflage)
<lb/>S. 585: »Der volle Uebergang des Strassenregals hat sich,
<lb/>nachdem die Krone die Abänderung der Strassen von der
<lb/>Zustimmung der davon betroffenen Landesherren abhängig
<lb/>gemacht hatte, im Laufe der Zeit von selbst vollzogen.“ An
<lb/>einer früheren Stelle, auf welche durch eine Anmerkung
<lb/>verwiesen wird, 8. 529, heisst es ausführlicher: „Verände- 
<lb/>rungen sollten mit den alten Königsstrassen nach dem Statu- 
<lb/>tum in favorem principum von 1231/32 § 4 und dem Mainzer
<lb/>Landfrieden § 10 nur mit Zustimmung der transeuntes,
<lb/>d. h. der von der Strasse berührten Landesherren
<lb/>vorgenommen werden.1).

<lb/>Man möchte bei dieser Erklärung der transeuntes wohl
<lb/>annehmen, dass der Ausdruck nicht genau sei; dass etwa

<lb/>*) Die hier gesperrt gedruckten Worte sind bei Schröder nicht
<lb/>gesperrt.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0146.tif"
                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>gemeint sei, die transeuntes, d. h. die Reisenden seien an
<lb/>der Stelle zwar genannt, aber deren Landesherren gemeint.
<lb/>Diese Annahme aber ist unmöglich, weil doch die Strassen
<lb/>nicht nur von den Unterthanen der Landesherren, durch
<lb/>deren Territorium sie führen, benutzt werden; vielmehr für
<lb/>den Handelsverkehr auf den Strassen gerade die nichtein- 
<lb/>heimischen, so zu sagen interterritorialen Kaufleute vorzugs- 
<lb/>weise in Betracht kamen. Wir müssen also annehmen, dass
<lb/>Schröder wirklich der Meinung ist, das Wort transeuntes be- 
<lb/>zeichne die Landesherren, durch deren Gebiet die Strassen
<lb/>gehen.1)

<lb/>Das ist aber sprachlich unmöglich. Aktivische Parti-
<lb/>zipialformen werden wohl in merowingischer Zeit und zum
<lb/>Theil noch in karolingischer Zeit in passiver Bedeutung
<lb/>verwendet, wie z. B. 'iactante denario’ für 'iactato denario’,
<lb/>'nominante’ für 'nominato'; aber dass man im XHI. Jahr- 
<lb/>hundert die gewissermafsen Durchzogenen als 'transeuntes’
<lb/>bezeichnet hätte, ist undenkbar.

<lb/>Es kommt hinzu, dass ‘transeuntes’ mit Bezug auf die
<lb/>Strasse nicht nur ein gelegentlich, sondern ein in jener Zeit
<lb/>technisch gebrauchter Ausdruck für die Reisenden ist, die
<lb/>'transeuntes’ sind die 'qui in via versantur’, welche 'die
<lb/>Strasse bauen’, wie der ältere deutsche bisweilen missver- 
<lb/>standene Ausdruck lautet.

<lb/>Es mag genügen, dafür ein paar Beispiele aus dem hier
<lb/>zunächst in Betracht kommenden Quellenkreise anzuführen.
<lb/>Wir brauchen nicht weit zu suchen. Dem Verbot des
<lb/>Strassenzwanges geht im lateinischen Texte des Mainzer
<lb/>Gesetzes von 1235 unmittelbar vorher ein Absatz, welcher
<lb/>lautet: *Si bellum vel verra fuerit inter aliquos, quorum
<lb/>alter vel uterque in strata teloneum habet vel conductum,
<lb/>neuter illorum ... in odium vel culpam illius, ad quem ius
<lb/>telonei pertinet vel conductus, quicquam transeuntibus
<lb/>rapiat; sed transeuntes per stratam securitate gaudeant
<lb/>et quiete’. Ganz entsprechend bezeichnet § 7 desselben
<lb/>Gesetzes die Reisenden, von denen die Zollempfänger die
<lb/>Zölle erheben und für deren Sicherheit sie zu sorgen haben,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Kalisch a. a. 0. 8. 27, Anm. 1.,
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0147.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichegesetzen des XIII. Jahrhunderts. 107

<lb/>als ‘transeuntes et navigantes'. Auch in dem unter Kon-
<lb/>rad IY. 1240 gefällten Beichtsurtheil über das Geleitsrecht
<lb/>des Bischofs von Brixen (Const. II, p. 444) wird der Beisende,
<lb/>dem das Geleit gewährt wird, als ‘transiens per terram
<lb/>sive ducatum' bezeichnet. Schliesslich nenne ich statt vieler
<lb/>anderen Beispiele nur noch fünf künftig in Constitutiones HI,
<lb/>p. 48s&lt;p zusammen nebeneinander stehende Stücke, Zoll- 
<lb/>mandate Budolfs von Habsburg, in denen sämmtlich die durch
<lb/>Zollerhebung beschwerten Beisenden ‘transeuntes' heissen
<lb/>(Beg. imp. VI, Nr. 150 ff.).

<lb/>B. Schröder ist nicht der erste, welcher versucht hat,
<lb/>die Stelle der Constitutio in favorem principum auf die Zu- 
<lb/>stimmung der Angrenzenden zu beziehen. Der von "Weiland
<lb/>mit 3 bezeichnte, uns nur durch Drucke überlieferte Text
<lb/>der alten Abschrift eines Exemplars des Gesetzes setzt statt
<lb/>‘transeuntium' oder wie das im Original erhaltene Mainzer
<lb/>Exemplar hat, ‘transeundum', das Wort ‘fconfmatiunP (wohl
<lb/>statt ‘confinantium’) ein. Der Schreiber mochte Anstoss
<lb/>daran nehmen, dass zur „Verlegung“ einer Strasse, wie er
<lb/>die Sache auffasste, die Einwilligung der Passanten not- 
<lb/>wendig sein sollte, und setzte daher statt ihrer die Ad-
<lb/>jacenten ein. Die Ueberlieferung zeigt, dass wir es hier
<lb/>lediglich mit einer Conjectur zu thun haben. Die unzweifel- 
<lb/>haft echte Lesart ‘transeuntium' aber ist unter keiner Be- 
<lb/>dingung anders zu verstehen, als von den Beisenden.

<lb/>Deren Zustimmung zur Verlegung einer alten Strasse
<lb/>konnte freilich nur dadurch zum Ausdruck kommen, dass
<lb/>sie freiwillig statt der alten Strasse eine neugebaute ein- 
<lb/>schlugen, ohne, durch Gewalt an der unveränderten Benutzung
<lb/>der alten gehindert zu sein. Durch widerspruchslosen Ver- 
<lb/>zicht auf die alte Strasse und das freiwillige Befahren der
<lb/>neuen giebt der Beisende nachträglich sein Einverständnis,
<lb/>seine Billigung (voluntas) der neuen Strasse zu erkennen. Von
<lb/>einer vorgängigen Zustimmung zu einer Verlegung der Strasse
<lb/>in dem Sinne, dass die alte nach Eröffnung der neuen be- 
<lb/>seitigt oder unwegsam gemacht werde, kann bei den Beisen- 
<lb/>den nicht die Bede sein. Es zwingt aber auch nichts, die
<lb/>‘voluntas transeuntium' auf eine solche der Veränderung vor- 
<lb/>hergehende Genehmigung der Strassenverlegung zu beziehen.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0148.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0148"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>Der Gesetzgeber hat wohl zunächst den Fall in s Auge
<lb/>gefasst, dass die alte Strasse bestehen blieb, deren Benutzung
<lb/>aber durch Zwang verhindert wurde. Es lag aber auch die
<lb/>Möglichkeit vor, dass eine 'declinatio stratae antiquae1 da- 
<lb/>durch stattfand, dass die alte Strasse durch Verhaue oder
<lb/>Gräben versperrt, in anderer Weise unwegsam gemacht oder
<lb/>gänzlich beseitigt wurde, so dass dadurch ein Zwang zur Be- 
<lb/>nutzung der neuen Strasse geübt wurde. Auch das brauchte
<lb/>4er Beisende sich nicht gefallen zu lassen, sondern konnte
<lb/>ohne Zweifel durch eine Klage auf Wiederherstellung der
<lb/>Königsstrasse seinen Widerspruch zur Geltung bringen.

<lb/>Wie schon in den Volksrechten der fränkischen Zeit das
<lb/>Verbauen der öffentlichen Strasse unter Strafe gestellt, dem
<lb/>Versperrer die Beseitigung des Hindernisses auferlegt oder
<lb/>dem Passanten gestattet wird1), so finden wir auch im Mittel-
<lb/>alter entsprechende Bestimmungen. Ich erinnere nur an die
<lb/>Bestimmung der Dortmunder Statuten des XIII. Jahrhun- 
<lb/>derts I, 36 (Frensdorff, Dortmunder Statuten und Urtheile,
<lb/>8. 37): 'Si quis percutit palum absque licencia in stratam
<lb/>regiam, vadiabit superiori iudici 60 solidos’. Dass der In- 
<lb/>haber der höheren Gerichtsbarkeit nicht nur den Königsbann
<lb/>für jeden in die Königsstrasse geschlagenen Pfal zu erheben,
<lb/>sondern auch die Beseitigung des Hindernisses anzuordnen
<lb/>hatte, versteht sich wohl von selbst. Die Vorstellung, dass
<lb/>die öffentliche Landstrasse königlich sei, dass dem Könige
<lb/>die Sorge für ihre Freiheit und Unverletztheit gebühre, von
<lb/>welcher die staufischen Gesetze ausgehen, kommt hier in
<lb/>der Verhängung des Königsbannes zum Ausdruck, und grade
<lb/>der Stadt Dortmund gegenüber hat noch Kaiser Ludwig der
<lb/>Baier dieses Recht ausdrücklich gewahrt. Als er am 4. Sep- 
<lb/>tember 1340 der Stadt ein Privileg ertheilte, in welchem er
<lb/>ihr gestattete, die von aussen zur Stadt führenden Wege
<lb/>nach ihren Bedürfnissen zu verändern, nahm er die Königs- 
<lb/>strassen ausdrücklich aus. Er erweist der Stadt die Gnade:
<lb/>'daz si alle wege, die uswendig zu der stat gand, sunder
<lb/>unser und des riches gemainen strazzen erhaben und ge-
<lb/>machet sint, .. . verhagen und vergraben mögen, und die

<lb/>'1 Siehe L. Vis. VIII, 4, 24. 25; L. Burg. 27. 3; L. Baiuw. 10,19. 20.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0149.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. 109

<lb/>si ietzund vergraben und verbeget hant, turbas vergraben
<lb/>beliben, und ander wege anders Keren und emiuwem, als
<lb/>si dunebet, daz in, dem riebe und ir stat nutze si*.1) Die
<lb/>öffentlichen königlichen oder Reichastrassen sollen unver- 
<lb/>ändert und unversperrt bleiben, sie werden nicht wie die
<lb/>übrigen Strassen der Verfügung der städtischen Obrigkeit
<lb/>überlassen. In der ausdrücklichen Bestimmung, dass diese
<lb/>anderen Wege, soweit sie schon versperrt sind, versperrt
<lb/>bleiben dürfen, liegt aber zugleich der Vorbehalt, dass das
<lb/>für die königlichen Strassen nicht gilt, dass also etwaige
<lb/>Versperrungen solcher Strassen beseitigt werden müssten.
<lb/>Die Königsstrasse mit ihrem besonderen Frieden steht im
<lb/>Schutze des Königs. Jedermann hat ein Recht auf ihre
<lb/>Benutzung; und dieses Recht zu wahren ist der Zweck der
<lb/>erörterten Bestimmungen der staufischen Gesetze. Sie ver- 
<lb/>bieten, zunächst freilich zu Gunsten der bestehenden alten
<lb/>landesherrlichen Märkte, den Strassenzwang und enthalten
<lb/>nichts weniger als eine Einschränkung der Strassenhoheit
<lb/>des Königs zu Gunsten der Landesherren.

<lb/>IV.

<lb/>Zu den Nürnberger Reichstagsbeschlüssen
<lb/>vom 19. November 1274.

<lb/>Jakob Schwalm wird in dem von ihm bearbeiteten
<lb/>m. Bande der Constitutiones (Monumenta Germaniae histo- 
<lb/>rica Legum sectio IV), dessen erste Hälfte, die Zeit Rudolfs
<lb/>von Habsburg umfassend, noch im Jahre 1903 erscheinen
<lb/>wird, den Freunden der deutschen Reichsgeschichte manches
<lb/>wichtige neue Stück, öfter noch altbekannte Stücke in so
<lb/>verbesserter Gestalt bieten, dass sie erst nach seiner Aus- 
<lb/>gabe in richtiger Weise verwendet werden können. Zu
<lb/>diesen Stücken werden vor allen die Nürnberger Beschlüsse
<lb/>von 1274 gehören.

<lb/>Als einzige Grundlage der Kenntniss des Textes dient
<lb/>eine schöne, fast gleichzeitige, nicht ganz fehlerfreie, aber
<lb/>im Ganzen sorgfältige Abschrift. Sie ist der ersten Ausgabe
</p>
            <p>

               <lb/>*) Rübel, Urkundenbuch der Stadt Dortmund I, S. 368.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0150.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>in den Acta Palatina IV. zu Grunde gelegt und ebenfalls
<lb/>nach einer erneuten Benutzung der Handschrift durch Böhmer
<lb/>der von Pertz in der Folio-Serie der Monumenta Germa- 
<lb/>niae, Leges II, p. 399 sq. Diese Ausgabe ist viel benutzt
<lb/>und öfter wiederholt; ist doch der Text wichtig wie wenige
<lb/>für die Geschichte der Reichsverfassung jener Zeit, wichtig
<lb/>auch, weil in ihm die Grundlagen für das Rechtsverfahren
<lb/>gegen König Ottokar von Böhmen gegeben sind. Und trotz
<lb/>der einfachen und guten Ueberlieferung, trotz der starken
<lb/>Benutzung enthalten die bisherigen. Ausgaben grobe, den Sinn
<lb/>verändernde, ja sogar völlig zerstörende Fehler, von denen
<lb/>man jetzt, nachdem Schwalm den Text sorgfältig gelesen
<lb/>hat, kaum begreift, wie sie so lange unbemerkt bleiben
<lb/>konnten. Nur kurz will ich hier darauf hinweisen, dass in
<lb/>dem ganzen Stücke nur einmal von der Krönung (coronatio)
<lb/>die Rede ist und zwar in des Königs zweiter Urtheilsfrage
<lb/>an den Pfalzgrafen, wo er von seiner eigenen Krönung zu
<lb/>Aachen spricht (Leges II, p. 400, 1. 16, Altmann u. Bem-
<lb/>heim, c. 3.) An den sämmtlichen drei folgenden Stellen,
<lb/>wo die bisherigen Ausgaben coronacio haben, steht creatio
<lb/>(Wahl) in der Handschrift. Natürlich erhalten dadurch die
<lb/>Sätze einen ganz anderen staatsrechtlichen Inhalt.

<lb/>Näher eingehen will ich hier nur auf den echten von
<lb/>Schwalm hergestellten Text des 7. Kapitels, welches in der
<lb/>bisher bekannten Fassung überhaupt nicht verständlich war.
<lb/>Es lautet jetzt:

<lb/>Item rogat et consulit omnibus illis dominus rex, qui
<lb/>predas, incendia et spolia commiserunt a tempore mortis
<lb/>Friderici quondam imperatoris usque ad creacionem (früher:
<lb/>coronacionem) ipsius regis, ut amicabiliter transigant et com- 
<lb/>ponant cum offensis; rogat eciam offensos, ut non sint nimis
<lb/>difficiles‘in recipienda composicione; alioquin deliberabit rex,
<lb/>quid expediat in hac parte. Inter hos autem censeri non
<lb/>debent, qui publici fuerunt predones stratarum (früher: sanc- 
<lb/>tarum) et ecclesiarum nec (früher: necnon) bella publica
<lb/>exercebant; sed de talibus faciendum est indicium sine mora.

<lb/>Welchen Sinn ergab der Satz früher? Alle welche
<lb/>während des Interregnums Raub, Brand, Plünderung be- 
<lb/>gangen haben, sollen sich durch Busszahlung mit den Ge-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0151.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts. Hl

<lb/>schädigten versöhnen; machen diese Schwierigkeiten, so will
<lb/>der König selbst eingreifen. Dieses Recht der privaten
<lb/>Sühne soll aber nicht zustehen den Kirchenräubern und
<lb/>denen, die offene Fehden führten. Sie sollen sofort gericht- 
<lb/>lich abgeurtheilt werden. Wie war das mit dem Sachsen- 
<lb/>spiegel I, 38, 1 zu reimen, wo alle, welche crof sünet’, wenn
<lb/>sie des überführt werden, für rechtlos erklärt werden, was
<lb/>dann mit Beschränkung auf den *rehten strazroup’ in den
<lb/>Schwabenspiegel c. 38 (ed. Gengier) übergegangen ist? Dass
<lb/>Kirchenräuber und die einem komischen Lesefehler ihr
<lb/>Dasein verdankenden predones sanctarum von der Sühne
<lb/>ausgenommen sein sollten, konnte man verstehen. Weshalb
<lb/>aber auch diejenigen, qui publica bella exercebant? Das
<lb/>konnte man nur auf die Fehde Uebenden beziehen und so
<lb/>eine strengere Ahndung des bei Ausübung einer Fehde ver- 
<lb/>übten Raubes als des gemeinen Raubes, ja eine strenge
<lb/>gerichtliche Bestrafung jeder Fehde, ein Fehdeverbot her- 
<lb/>auslesen. Eine solche Stellungnahme gegenüber dem durch
<lb/>die staufische Gesetzgebung und ebenso später von Rudolf
<lb/>selbst anerkannten und noch Jahrhunderte lang bestehenden
<lb/>Fehderecht war unerklärbar.

<lb/>Jetzt dagegen ist alles klar und in Uebereinstimmung
<lb/>mit den übrigen Quellen. Die Thaten, wegen welcher der
<lb/>König vertragsmäfsige Sühne anordnet, sind die in rechter
<lb/>Fehde, bei regelrechter offener Kriegführung begangenen.
<lb/>Ausgenommen von der Sühne werden die, welche „rechte“
<lb/>Strassenräuber (publici predones stratarum) und Kirchen- 
<lb/>räuber waren und diejenigen , welche bei Begehung von
<lb/>Raub und Brand nicht in offener Kriegführung begriffen
<lb/>waren, qui nec publica bella exercebant. Es gehörten also
<lb/>die jene Thaten in offenem Kriege Begehenden zu denen,
<lb/>die sich desshalb mit den Geschädigten vertragen durften
<lb/>und sollten.1)

<lb/>*) Ganz ähnliche Bestimmungen zum Theil mit denselben Worten
<lb/>enthält der österreichische Landfriede Rudolfs von Habsburg vom
<lb/>3. Dezember 1276 (Dopsch u. v. Schwind, Ausgewählte Urkunden,
<lb/>S. 106 ff.), in welchem entsprechende Anordnungen wegen der im Kriege
<lb/>gegen Ottokar begangenen Schädigungen getroffen werden. Es ist dort
<lb/>die Rede von Schädigungen, welche 'tempore guerre nostre videlicet
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_23+1902_0152.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Noch einmal der Sachsenspiegel und das Bergregal</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Arndt, Ad.">Arndt, Ad.</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>112 K. Zeumer, Studien zu den Reichsgesetzen des XIII. Jahrhunderts.

<lb/>Tn der Ersetzung des blossen Cnec' der Handschrift durch
<lb/>Cnec ncn* liegt ein recht krasses Beispiel von Editorenwillkür
<lb/>vor. Derartige in mangelhaftem Verständriiss des Textes
<lb/>begründete „Verbesserungen“ kommen auch in modernen
<lb/>Ausgaben noch vor. Die Achtung vor der Ueberlieferung
<lb/>ist aber heute im Allgemeinen doch so weit gestiegen, dass
<lb/>eine absichtliche Unterdrückung des überlieferten Textes
<lb/>nicht mehr als zulässig gilt.
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Noch einmal

<lb/>der Sachsenspiegel und das Bergregal.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Prof. Dr. Ad. Arndt

<lb/>in Königsberg i. Pr.

<lb/>In den Mittheilungen des Instituts für österreichische
<lb/>Geschichte Bd. XXH findet sich eine Abhandlung von Karl
<lb/>Zeumer: „Der begrabene Schatz im Sachsenspiegel I, 35“,
<lb/>die den beachtenswerthen Satz aufstellt, man solle die
<lb/>Quellen reden lassen, anstatt sie reden zu machen. Es mag
<lb/>vorerst dahingestellt bleiben, ob dies dem Verfasser ge- 
<lb/>lungen ist, und es mag weiter vorerst angenommen werden,
<lb/>dass die Auslegung, welche er dem § 1 der Sachsenspiegel- 
<lb/>stelle giebt, die richtige sei, nämlich diese: „Der in der
<lb/>Tiefe des Bodens vergrabene Schatz gehört dem Könige,
<lb/>aber nur der, welcher tiefer liegt, als der Pflug geht.“
<lb/>„Daraus“, so fährt Zeumer fort, „ergiebt sich der Satz,
<lb/>dass die Schätze, welche der Pflug aufwühlt, dem Grund-
<lb/>eigenthümer“ gehören. „Diesen Satz hat Eike nicht aus-

<lb/>et incliti regis Boemie in bello publico1 geschehen. Vgl. auch daselbst
<lb/>8.107: cquod supra dicte persone se non reddant difficiles sive graves,
<lb/>lesores componere noluerint cum offensis*.
</p>
            <pb facs="2085091_23+1902_0153.tif"
                n="113"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>Ad. Arndt, Noch einmal der Sachsenspiegel und das Bergregal. 113

<lb/>gesprochen, gedacht aber hat er ihn sicher. Das zeigt die
<lb/>Passung des folgenden Satzes: „Silver ne mut ok u. s. w.“

<lb/>Bis hierhin mag zunächst Zeumer nicht widersprochen
<lb/>werden; wohl aber in dem folgenden Satz: „Wie der König
<lb/>den in der Oberfläche des Bodens liegenden Schate dem
<lb/>Grundeigenthümer nicht nehmen darf, so darf auch Niemand
<lb/>das Silbererz in der Tiefe seines Bodens ohne seine Ein- 
<lb/>willigung nehmen.“ Nun spricht der Sachsenspiegel nicht
<lb/>von „nehmen“, vor allem nicht von „der Tiefe seines
<lb/>Bodens“, sondern er spricht von „brocken up eines
<lb/>anderen mannes gude“, also von brechen auf (oder
<lb/>wenn man will von graben auf oder waschen auf) eines
<lb/>anderen Gute. Zeumer handelt also, wie mir scheint,
<lb/>gegen seine eigene Lehre: er lässt nicht die Quellen reden,
<lb/>er macht sie reden.

<lb/>Was Eike vom Silber brechen auf einem fremden
<lb/>Grundstücke sagt, gilt bis heute, obgleich doch gewiss
<lb/>ist, dass heute die Metalle in Deutschland nicht zum Grund- 
<lb/>eigenthum gehören und dass das Hecht, sie zu gewinnen,
<lb/>vom Staate Jedermann, der sie entdeckt und gemuthet hat,
<lb/>verliehen wird. Man muss nämlich zweierlei unterscheiden:
<lb/>Das Hecht auf die Bergwerksgüter und das Hecht,
<lb/>um die Bergwerksgüter zu gewinnen, fremdes Ober- 
<lb/>flächeneigenthum zu okkupiren. Nicht zur Ausübung
<lb/>des ersteren, nur zur Ausübung des letzteren Hechts ist
<lb/>die Genehmigung des Grundeigentümers nöthig. Wird diese
<lb/>verweigert, so hat nach heutigem Hechte der Bergwerks-
<lb/>besitzer das Expropriationsrecht (Allgemeines preussisches
<lb/>Berggesetz § 135), d. h. der Grundeigentümer kann ge- 
<lb/>zwungen werden, eine Benützung des Oberflächeneigentums
<lb/>für bergbauliche Zwecke zu gestatten gegen vorhergehende
<lb/>vollständige Entschädigung. Diese Entschädigung be- 
<lb/>trifft nicht das bergmännische Mineral, für dieses wird dem
<lb/>Grundeigentümer Nichts vergütet, sondern sie betrifft den
<lb/>der Oberfläche zugefügten Sohaden, bzw. sie wird
<lb/>für die Entziehung der Oberfiächennutzung gewährt.
<lb/>Wenn, wie dies die Hegel, die Gewinnung des Minerals
<lb/>nicht von der Oberfläche aus erfolgt, wenn der Grundbesitzer,
<lb/>wie am Hammelsberg, im Mansfeld’schen, im Freiberg’schen

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth. 8
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0154.tif"
                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>Ad. Arndt,
</p>
            <p>

               <lb/>trotz des in der Tiefe umgehenden Silberbergbaues seinen
<lb/>Acker ruhig fortbenutzt, so bedarf es nicht der Genehmigung
<lb/>des Grundbesitzers.

<lb/>Zeumer gelangt aber zu einem ganz anderen Ergeb-
<lb/>niss, indem er statt „brechen auf“ setzt „in (aus) der
<lb/>Tiefe nehmen“, also wie mir scheint, gerade das Gegen-
<lb/>theil von dem behauptet, was Eike sagt, und indem er
<lb/>ferner 8. 15 nach dem Vorgänge Zycha’s behauptet, dass
<lb/>die Meissener Markgrafen als Grundeigenthümer (nicht
<lb/>als vom Reiche beliehene Regalherren) Bergbau be- 
<lb/>trieben haben. So glaubt er, dass Zycha „endgültig“ den
<lb/>§ 2 in unserer Stelle richtig ausgelegt habe. Dieser Para- 
<lb/>graph schliesse den Bergbau aus (S. 23) in Bezug auf Silber,
<lb/>den einzigen Bergbau, der im östlichen Sachsen damals eine
<lb/>grössere Bedeutung hatte (?).

<lb/>In der That behauptet Zycha, Das Recht des ältesten
<lb/>Bergbaues S. 60, der § 2 richte sich an die Adresse jener,
<lb/>welche, ohne selbst belieben zu sein, auf dem Boden eines
<lb/>mit einer königlichenBetriebserlaubniss ausgestatteten Grund- 
<lb/>eigentümers bauen wollen. Dies ist, wie sogleich gezeigt
<lb/>werden soll, falsch; §2 richtet sich an die Adresse derer,
<lb/>die vom Regalherrn die 'Erlaubniss zum Bergbau haben,
<lb/>diesen Bergbau aber nicht unterirdisch (unter Tage),
<lb/>sondern auf einem fremden Grundstücke (über Tage) durch
<lb/>Graben betreiben, d. h. den Oberflächeneigenthümer aus
<lb/>Besitz und Nutzung seines Eigenthums dejiziren wollen.
<lb/>Zycha und Zeumer holen die alte Theorie von Achen- 
<lb/>bach u. A. wieder hervor, dass die Kaiser im Harz, der
<lb/>Markgraf von Meissen, die Bischöfe von Meissen und Trient,
<lb/>die Könige von Ungarn, Böhmen und Mähren den Bergbau
<lb/>als Grundeigenthümer betrieben bzw. aus ihrem Rechte
<lb/>als Grundeigenthümer freigegeben haben. Zycha begeht
<lb/>hier einen der vielen Widersprüche. Er sagt selbst S. 157:
<lb/>„Neben regalen Verleihungen, die Funde auf allen, wo
<lb/>immer gelegenen Gütern des Beliehenen betreffen (z. B.
<lb/>für das Bisthum Trier von 1158 und für das Bisthum
<lb/>Meissen 1232), finden sich seit den letzten Jahrzehnten
<lb/>des 12. Jahrhunderts auch solche, die sich auf das ganze
<lb/>Territorium eines Landesherrn beziehen. So erhielten
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0155.tif"
                n="115"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0155"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Noch einmal der Sachsenspiegel und das Bergregal. 115
</p>
            <p>

               <lb/>Territorialverleihungen die Herzoge von Steiermark (1182),
<lb/>die Markgrafen von Meissen (1185), die Bischöfe von Trient
<lb/>(1189), von Brixen (1202), die Herzoge von Oesterreich,
<lb/>von Bayern (1219), der Deutsche Ritterorden (1226) u. s.w.“
<lb/>Während Zycha also z. B. S. 68 behauptet, dass die
<lb/>Freigabe des Bergbaues durch den privaten Grundeigen-
<lb/>thümer erfolgt sei (als welchen er den Bischof Albrecht von
<lb/>Trient 1189 und die Markgrafen von Meissen bezeichnet),
<lb/>erkennt er an der angezogenen Stelle, 8. 157, an, dass sie
<lb/>nicht als Grundeigenthümer, sondern als Territorialherren
<lb/>für ihr ganzes Territorium das Bergregal besessen haben.
<lb/>Uebrigens beziehen sich selbst die Verleihungen auf die
<lb/>„Güter“ des Behobenen, z. B. für das Bisthum Trier und
<lb/>das Bisthum Meissen gleichfalls auf das ganze Herrschafts- 
<lb/>gebiet. Fs ist dies u. A. vom Reichsgericht z. B. für die
<lb/>Verleihung vom Jahre 1252 an das Kloster Haina im Ur-
<lb/>theile vom 19. Oktober 1892 (in Brassert’s Zeitschrift Bd. 34
<lb/>S. 382) unter Anführung zahlreicher Parallelstellen nach- 
<lb/>gewiesen, obgleich es dort heisst:

<lb/>„ecclesiae de Hegene — hanc facimus gratiam et con- 
<lb/>cedimus libertatem, ut si quam possint venam metalli,
<lb/>argenti, cupri, plumbi vel stanni in suis prediis reperire
<lb/>vel elaborare, suis debeant usibus retinere et absque ca- 
<lb/>lumnia cuiuslibet possidere.“

<lb/>Es kommt hierauf für unseren Gegenstand aber Nichts
<lb/>an; es genügt festzustellen, dass, wie Zycha zugesteht, die
<lb/>Verleihungen für das Markgrafthum Meissen (erwähnt 1185)
<lb/>und das Bisthum Trient von 1189 sich auf das ganze Herr- 
<lb/>schaftsgebiet beziehen. Die Markgrafen von Meissen
<lb/>erklären nicht, dass sie als Grundeigenthümer auf ihrem
<lb/>privaten Grundeigenthum den Bergbau freigeben, sondern
<lb/>sie geben ihn dem Kloster Altenzelle auf dessen Besitzungen
<lb/>frei „cum ab imperii cuiuslibet metalli proventum in nostra
<lb/>marchia beneficii iure suscepimus“, also als Regalinhaber.
<lb/>Dem entspricht der Inhalt des Freiberger Bergrechts 1,2:
<lb/>„Ein jeglicher Oberbergmeister oder oberster Verleiher hat
<lb/>die Gewalt, von Rechte, dass er jegliche Gänge (also
<lb/>nicht bloss die auf dem privaten Grundbesitz des Markgrafen
<lb/>gelegenen) einem jeglichen Bergmanne (nicht also nur dem


<lb/>8*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0156.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0156"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>Ad. Arndt,
</p>
            <p>

               <lb/>Oberflächeneigenthümer) verleihen mag, um derselben
<lb/>Fürstin Recht, also bescheidentlich, dass er die Gänge
<lb/>heisse bauen, als recht ist, dass der Herrschaft Nutz und
<lb/>Frommen daran erkannt wird“ (d. h. also, dass die Herr- 
<lb/>schaft als Frontheil lfz des Ertrages und neben den 7 ver- 
<lb/>liehenen Maafsen (Lehen) je eine für den Landesherrn, eine
<lb/>zweite für die Landesherrin und je eine für Kämmerer und
<lb/>Truchsess gebaut werden soll). „Her oberste Verleiher setzt
<lb/>alle Bergrichter ein, soweit das Fürstenthum geht, und seine
<lb/>Gewalt reicht über alle Gebirge im ganzen Fürstenthum“
<lb/>I c. 36. „Wo man Erz suchen will, das mag wohl thun und
<lb/>das soll von Rechte Niemand wehren. Kommt jener, des
<lb/>das Erbe oder das Feld ist und fordert sein Ackertheil, das
<lb/>ist ^32 und bietet seine Kost wissentlichen zwei ehrhaftigen
<lb/>Mannen (d. h. will sich auf */32 an Gewinn und Verlust am
<lb/>Unternehmen betheiligen), der hat es mit Rechte. Der Dorf-
<lb/>herre hat daran nicht. Lehen, welche drei Tagesschichten
<lb/>an drei Arbeitstagen hintereinander nicht bauhaft gehalten
<lb/>sind, werden auflässig und der Oberbergmeister darf sie
<lb/>um der Herrschaft Recht verleihen, an wen er will“
<lb/>(H c. 12). Beiläufig bemerkt, dürfte die Verleihung an die
<lb/>Markgrafen mit dem Bergregal nicht erst 1185, sondern
<lb/>schon 1156 erfolgt sein.

<lb/>Ebenso bezieht sich die Freigabe des Bergbaues durch
<lb/>die Könige von Böhmen und Mähren in der Iglauer
<lb/>Bergordnung nicht bloss auf einen gefreiten Berg, der in
<lb/>ihrem privaten Grundeigenthum gestanden hat, sondern auf
<lb/>die ganzen Reiche „ubique in regno nostro“. Auch die
<lb/>Bergfreiheit, die das Schemnitzer Bergrecht verleiht (König
<lb/>Bela IV ), bezieht sich nicht bloss auf einen gefreiten Berg,
<lb/>sondern auch auf fremdes Grundeigenthum. *)

<lb/>Das ius excludendi alios, das die Herzoge von Lüne- 
<lb/>burg im Jahre 1273 der Saline Lüneburg einräumen, be- 
<lb/>zieht sich gleichfalls nicht bloss auf ihre Privatländereien,
<lb/>sondern auf das ganze Fürstenthum (nec in alio loco
<lb/>intra civitatem luneborg, vel etiam extra in dominio lune-
<lb/>borg). Es ist keine einzige Urkunde bisher ermittelt, die
</p>
            <p>

               <lb/>') Auf ganz Ungarn, Arndt, Bergregal 8. 66.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0157.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0157"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Noch einmal der Sachsenspiegel und das Bergregal. 117

<lb/>zeigt, dass der Bergbau aus dem Rechte des Grund- 
<lb/>besitzes freigegeben ist.

<lb/>Auch im Sachsenspiegel findet sich nicht das Gegen-
<lb/>theil ausgesprochen, wenn man auseinanderhält: das Recht
<lb/>zum Bergbau und das Recht, für bergbauliche Zwecke
<lb/>fremdes Grundeigenthum zu okkupiren.

<lb/>Im Allgemeinen Hess und lässt sich Bergbau betreiben,
<lb/>ohne die Oberfläche zu okkupiren. An einem tiefen Wege-
<lb/>(Thal-) Einschnitt bei Goslar um 1000, Freiberg um 1150,
<lb/>im Mansfeldschen um 1200 u. s. w. findet man das Aus- 
<lb/>gehende eines Erzganges. Man geht dem Gange nach durch
<lb/>Stollen oder Schächte tief unter der Oberfläche. Der Grund- 
<lb/>eigentümer wird dadurch so wenig gehindert wie der Alm- 
<lb/>besitzer am St. Gotthardt durch den Tunnel. Anders stellte
<lb/>sich der Fall, als im 13. Jahrhundert eine Art Bergbau auf- 
<lb/>kam, die später wieder nach Erschöpfung des Erdreichs ver- 
<lb/>lassen wurde, die zu Tage, von der Oberfläche aus,
<lb/>meist in der Nähe von Flussläufen Goldwäschereien und
<lb/>Silbergräbereien betrieb und den Grundbesitzer dejizirte.1)
<lb/>Damals verödeten in manchen Gegenden die Aecker, und
<lb/>tausende Ackerleute strömten von allen Seiten herbei, um
<lb/>die Erdoberfläche nach Gold oder Silber aufzuwühlen, aus- 
<lb/>zugraben und auszuwaschen und den Boden, oft bis auf den
<lb/>heutigen Tag, für immer oder doch für lange unfruchtbar
<lb/>zu machen. Um dies Letztere zu dürfen, sowie überhaupt,
<lb/>um fremdes Grundeigentum zu okkupiren, war nach dem
<lb/>Sachsenspiegel und ist noch heute zweierlei nöthig:
<lb/>1. die Verleihung mit dem Gewinnungsrechte vom Staate
<lb/>bzw. Regalherrn und 2. die Erlaubniss des Grundeigen- 
<lb/>tümers, d. i. die Erlaubniss auch des Grundeigentümers.

<lb/>Dies zeigen deutlich die schlesischen Goldrechte:
<lb/>das für Löwenberg und das für Liegnitz, Goldberg und
<lb/>Hainau. Mag die Urkunde über das Goldrecht der Stadt
<lb/>Löwenberg, wie Steinbeck meint, aus dem 13. oder, wie
<lb/>Zeumer wiederholt bemerkt, aus dem 14. Jahrhundert sein,
<lb/>der Inhalt ist älter und wahrscheinlich schon aus dem
<lb/>12. Jahrhundert. Darin heisst es:
</p>
            <p>

               <lb/>*) Aehnlich wie der Goldbergbau in Kalifornien betrieben wurde.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0158.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0158"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Ad. Arndt,
</p>
            <p>

               <lb/>„Welch Mann auf seinem Acker nach Gold suchen will,
<lb/>der mag es wohl thün mit des Wassermeisters Gunst,
<lb/>Gräbt er ohne Erlaubniss des Wassermeisters, so mag da
<lb/>graben Jedermann mit Recht.“

<lb/>Jede Wäscherei (Zeche) musste Theilgold dem Landes- 
<lb/>herrn zahlen (auch die auf dem eigenen Boden betriebene),
<lb/>widrigenfalls sie verstürzt und einem Dritten verliehen werden
<lb/>konnte. Auch die vom Grundbesitzer auf seinem Grund be- 
<lb/>triebene Zeche „verliegt sich“, wenn sie in Jahr und Tag
<lb/>nicht bauhaft gehalten wird. Alle Dorffrieden, Viehwege
<lb/>und Landstrassen sind dem Fürsten frei zu seinem Gold- 
<lb/>werk. Wo der Pflug, die Egge und die Sense gehen, da
<lb/>soll Niemand Gold suchen ohne des Gunst, dessen der Acker
<lb/>ist. Das Recht hat Bergwerk nicht. D. h. also, um auf
<lb/>Ländereien der letzeren Art Gold zu graben und zu waschen,
<lb/>bedarf man 1. des Wassermeisters und 2. auch des Grund- 
<lb/>besitzers Erlaubniss.

<lb/>Im Goldrecht für Liegnitz, Goldberg und Hainau er- 
<lb/>klären 1342 die Bürger eidlich nach Befragung der ältesten
<lb/>Bergleute und nach Einsicht der vorhandenen Schriften, dass
<lb/>ihr Erbherr, der Herzog, von Alter zu Recht allen Gold- 
<lb/>werken, die um Goldberg gewesen sind und noch sind,
<lb/>oberster Leiber gewesen sei und einen Richter von sinen
<lb/>wegen zu setzen habe; der da heisset ein Wassermeister
<lb/>zu Gold Werks Recht. — Von allen, also auch den von
<lb/>Grundeigenthümern betriebenen, ist der Herzog oberster
<lb/>Leiber. Auch der Grundbesitzer darf Gold nur auf Grund
<lb/>Verleihung gewinnen, doch hat er ein Vorrecht vor einem
<lb/>Dritten. „Und wäre das, dass ein auswendic Mann käme
<lb/>und muthete zu suchen und zu bauen in eines Mannes Erbe.
<lb/>Das sol man wissen lassen denselben Mann, des das Erbe
<lb/>ist, und will dieser suchen oder bauen und sein Erb em- 
<lb/>pfangen von unserm Herrn oder von seinem Wasser- 
<lb/>meister, dann soll man ihm verleihen als Goldwerks
<lb/>Recht ist zu suchen und zu bauen unserm Herrn zum
<lb/>Frommen und ihm.“ Nicht auch auf dem ganzen Grund- 
<lb/>eigenthum, sondern nur, je nachdem dies dem Landesherm
<lb/>am nützlichsten war, auf 2 oder 4 Wehre (Maafsen) sollte
<lb/>der Grundeigentümer eine Verleihung erhalten. Gruben, die
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0159.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0159"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Noch einmal der Sachsenspiegel und das Bergregal. 119

<lb/>der Grundeigenthümer drei Tage und drei Nächte nicht vor-
<lb/>schriftsmäfsig bauhaft hält, fallen in das landesherrliche Freie.

<lb/>Es handelt sich, um dies der Klarheit halber zu wieder- 
<lb/>holen, hier um einen Berghau, der in der Weise betrieben
<lb/>wurde, dass die Oberfläche ausgegraben, in das Wasser ge- 
<lb/>worfen und sodann das wegen der Schwere zu Grunde ge- 
<lb/>sunkene Gold ausgelesen wird. Bei solchem die Oberflächen- 
<lb/>nützung zerstörenden Bergbau hat nach dem Liegnitzer
<lb/>Goldrecht der Oberflächenbesitzer ein Vorrecht, nach dem
<lb/>Löwenberger ein Einspruchsrecht, nicht weil ihm das
<lb/>Gold zusteht, sondern weil ihm sein Grundeigen- 
<lb/>thum entzogen wird.

<lb/>Dass wir es mit einem eigentümlichen Bergbau und
<lb/>Bergrecht für Gold im Schlesischen und für Silber im Frei-
<lb/>bergischen zu thun haben, zeigt die Kulmische Handveste
<lb/>von 1233, die unverkennbar lehrt, dass der Orden auf allen
<lb/>Ländereien, auch auf fremden Privatländereien, kraft kaiser- 
<lb/>licher Verleihung das Salz- und Erzregal hat, „ita tarnen
<lb/>ut inventor auri sive in cuius bonis inventum fuerit, ius
<lb/>habeat quod in terra ducis Silesii in huiusmodi talibus est
<lb/>concessum; inventor autem argenti sive is in cuius agris
<lb/>inventum fuerit ius fribergense in eiusmodi inventione habeat
<lb/>in perpetuum“.

<lb/>Unter Bergbaufreiheit versteht man nicht das Recht,
<lb/>fremdes Grundeigentum zu okkupiren, sondern nur die, Berg- 
<lb/>werksmineralien ohne Erlaubniss des Grundeigentümers, aber
<lb/>ohne Okkupation der Oberfläche, zu gewinnen. Es ist also
<lb/>nicht richtig, was Zeumer S. 23 sagt, dass § 2 die Berg- 
<lb/>baufreiheit in Bezug auf den Silberbergbau ausschliesst;
<lb/>er schliesst nur die (auch heute fehlende) Befugniss des
<lb/>zum Silberbergbau Berechtigten aus, fremdes Oberflächen- 
<lb/>eigenthum zu okkupiren. § 2 giebt nicht, wie Zeumer
<lb/>ebendort sagt, „allein dem Grundeigentümer die Verfügung
<lb/>über den Abbau des Silbers unter der Erde“; er lässt
<lb/>ihm vielmehr nur die Verfügung über den Abbau auf seinem
<lb/>Oberflächeneigenthum, er schützt ihn gegen Dejektion. End- 
<lb/>lich ist es nicht richtig, dass „seiner Genehmigung allein
<lb/>es zum Abbau bedarf“, vielmehr bedarf es dazu zuerst und
<lb/>zunächst der regalherrlichen und sodann „auch“ derjenigen
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0160.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0160"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>Ad. Arndt,
</p>
            <p>

               <lb/>des Grundbesitzers — letzterer nicht zum Bergbau an sich,
<lb/>sondern hur zur Occupation, zur Zerstörung des Grund- 
<lb/>eigenthums, zum Graben, Waschen auf fremdem Grund
<lb/>und Boden.

<lb/>Selbst wenn also in § 1 unserer Stelle nicht vom Berg- 
<lb/>sondern vom Schatzregale gehandelt sein sollte, so beweist
<lb/>§ 2 weiter Nichts, als dass zur Okkupation fremden Ober- 
<lb/>flächen^-Grundeigenthums, zum Brechen oder Graben von
<lb/>Silber auf fremdem Boden auch die Erlaubniss des Grund- 
<lb/>besitzers nöthig ist.

<lb/>Obgleich ich auf dem philologischen Gebiete Zeumer
<lb/>mehr als mir zutraue, glaube ich nicht, dass seine Gründe
<lb/>bei § t gegen das Bergregal durchschlagend sind.

<lb/>Die in der Erde durch Menschenhand vergrabenen Schätze
<lb/>verhalten sich zu den dort lagernden bergmännischen etwa
<lb/>wie eine Mücke zu zehntausend Elephanten. Der Bergbau
<lb/>im 13. Jahrhundert spielte eine so ungeheuere Rolle, dass
<lb/>ihn Eike nicht vergessen konnte, am allerwenigsten, wenn
<lb/>er doch vom Silberbrechen spricht. Der nächste Bergbau
<lb/>für Eike war der Mansfeldsche, der vor zwei Jahren sein
<lb/>700 jähriges Bestehen feierte und auf kaiserlicher Verleihung
<lb/>(Privileg Friedrichs DL) beruhte. Auch die Saline Halle,
<lb/>deren rechtlicher Ursprung kaiserliche Verleihung war, lag
<lb/>ihm vor der Thür. Sollte übrigens Eike nichts vom Frei- 
<lb/>berger Bergbau und der Saline Lüneburg gewusst haben?
<lb/>Der Goslarer Bergbau hat gleichfalls, wie u. A. Neuburg,
<lb/>Goslars Bergbau bis 1552, im Jahre 1892 nachgewiesen,
<lb/>nicht grund- sondern regalherrlichen Ursprung. Wenn Eike
<lb/>in der Vorrede sein Wissen als einen Schatz bezeichnet,
<lb/>der sich mindere, wenn man ihn in der Erde vergrabe, und
<lb/>sich vermehre, wenn man Anderen davon mittheile, so ist
<lb/>es doch ganz gewiss nicht auffällig, wenn Eike auch die
<lb/>Mineralschätze als Schatz bezeichnet. Thun wir dies ja
<lb/>heute noch. Es hat wohl ein Schatzregal gegeben, aber
<lb/>dies ging nicht dahin, dass die Schätze zur königlichen Ge- 
<lb/>walt gehörten, sondern dass die Könige einen Th eil des
<lb/>Schatzes zuweilen erhielten.

<lb/>Gerade das Beispiel des französischen Rechte, das
<lb/>Zeumer 8. 22 anführt, spricht für das Bergregal. Die von
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0161.tif"
                n="121"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0161"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Noch einmal der Sachsenspiegel und das Bergregal. 121

<lb/>Zeumer angezogenen Stellen, die Parömie: Gold dem Könige,
<lb/>Silber dem Baron, „fortune d’or au roi, fortune d’argent au
<lb/>baron“, sind langst bekannt und gewürdigt (Mein Kom- 
<lb/>mentar zum Bergges. 2. Aufl. 8 25, Stein und Warnkönig,
<lb/>Französische Staatsgesohichte 2. Aufl. I S. 463, Pastor et
<lb/>p. XXXm). Sie wird in Frankreich auf den Bergbau,
<lb/>Bergmannsglück, bezogen. Im 13. Jahrhundert hatten sich
<lb/>in Frankreich die Seigneurs, qui ont jurisdistion, die niederen
<lb/>Mineralien angeeignet; nur das Gold war dem Könige ver- 
<lb/>blieben; ähnlich wie in England die Krone alle Mineralien
<lb/>bis auf Gold allmählich an die Grundbesitzer verloren hat.
<lb/>Um das Jahr 1400 erobern die französischen Könige das
<lb/>gesammte Bergregal zurück, E. Lamö Fleury, de la lögis-
<lb/>lation minerale sous ancienne regime, Patent Karls YI. vom
<lb/>30. Mai 1413 bei Stein und Warnkönig S. 463.

<lb/>Ebenso wie in Frankreich hat v. Buch, hat die ge- 
<lb/>meine Glosse das Wort Schatz in § 1 auf das Bergregal be- 
<lb/>zogen. Woher will man heute dies besser wissen als vor
<lb/>sechshundert Jahren?

<lb/>M. E. ist die Stelle, wie folgt, auszulegen:

<lb/>Aller Bergwerksschatz unter der Erde begraben, tiefer
<lb/>als der Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt, d. h.
<lb/>ohne Verleihung des Regalherrn bzw. des regalherrlichen
<lb/>Beamten und bloss aus dem Rechte des Grundeigenthums
<lb/>darf er nicht gehoben werden. § 2. Silber darf auf
<lb/>fremdem Grund und Boden Niemand brechen ohne auch
<lb/>dessen Erlaubniss, dem das Grundstück gehört.

<lb/>Sollte § 1 aber selbst auf den thesaurus occultus, den
<lb/>von Menschenhand vergrabenen Schatz gehen, so ist die
<lb/>richtige Auslegung die folgende:

<lb/>Jeder Schatz unter der Erde, tiefer als ein Pflug geht,
<lb/>gehört zur königlichen Gewalt^ Jeder Schatz, den der
<lb/>Pflug aufwühlt, gehört dagegen zum Grundeigenthum und
<lb/>darf nur vom Grundeigenthümer gewonnen werden. Auch
<lb/>um Silber auf einem anderen Grundstück zu brechen
<lb/>(d. h. Silber nicht unterirdisch, tiefer als der Pflug geht,
<lb/>zu gewinnen), bedarf man der Erlaubniss des Grundeigen-
<lb/>thümers. Aber man bedarf dieser Erlaubniss nicht, weil
<lb/>das Silber dem Grundeigenthümer gehört, sondern weil
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0162.tif"
                n="122"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0162"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>122 Ad. Arndt, Noch einmal der Sachsenspiegel und das Bergregal.

<lb/>dem Grandeigenthümer nicht die Nutzung seines Eigen- 
<lb/>thums entziehen, ihm sein Grundstück nicht devastiren,
<lb/>ihn nicht aus diesem Grundstücke dejiziren soll. Um Silber
<lb/>unter einem fremden Grundstücke zu gewinnen, um Silber
<lb/>aus der Tiefe des Grundstücks zu nehmen (tiefer als
<lb/>Pflug und Spaten gehen), bedarf man ebensowenig der
<lb/>Erlaubniss des Grundeigentümers, wie um einen Schatz
<lb/>zu heben, der tiefer liegt, als der Pflug geht.

<lb/>Unerheblich ist hierbei, ob Eike bei Hl, 66 an die
<lb/>Anlegung von Festungswerken gedacht hat; es genügt die
<lb/>Thatsache, dass man nach dieser Stelle ohne Erlaubnis» des
<lb/>königlichen Richters nicht tiefer die Erde aufwerfen darf
<lb/>(gleichviel zu welchem Zwecke), als man mit einem Spaten
<lb/>die Erde aufwerfen mag.

<lb/>In der Dresdener Bilderhandschrift zum Sachsenspiegel
<lb/>von Amira findet sich als Zeichen unserer Stelle oben ein
<lb/>Pflug, unten ein Spaten. Offenbar bezieht sich der Spaten
<lb/>also auf § 2. Niemals und zu keiner Zeit aber war der
<lb/>Spaten des Bergmanns Symbol. Dies waren von je und
<lb/>schon im entferntesten Mittelalter Schlägel und Eisen, Fäustel
<lb/>und Keilhaue. Der Spaten ist für den Bergbau ein absolut
<lb/>untaugliches Mittel; der taugte für den Ackersmann, der
<lb/>dem Pfluge entlaufen war und Silber grub.

<lb/>Ganz mit Recht wird daher auch aus diesem Grunde
<lb/>§ 2 nicht auf den Bergbau bezogen. Uebrigens sind die
<lb/>Worte „auf eines anderen Mannes Gute“ bei der Zeumer-
<lb/>schen Auslegung mindestens entbehrlich und nicht erklärlich.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_23+1902_0163.tif"
             n="123"
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         <div xml:id="d28608e16180" ana="scope_-_123-192" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Wergeld und Stand</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Vinogradoff, Paul">Vinogradoff, Paul</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Paal Vinogradoff, Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Wergeid und Stand.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. Paul Vinogradoff,

<lb/>vormals

<lb/>ordentlichem Professor an der Universität Moskau.

<lb/>Als eine interessante Entwickelung in der rechtshisto- 
<lb/>rischen Litteratur der letzten Jahre erscheint eine Reihe
<lb/>von Untersuchungen, welche, ohne direkten Zusammenhang
<lb/>untereinander, von verschiedenen Seiten an die Frage über
<lb/>die ständische Entwickelung des früheren Mittelalters heran- 
<lb/>treten und die üblichen Ansichten über diese Frage bean- 
<lb/>standen. Obgleich keineswegs in allen Punkten überein- 
<lb/>stimmend, haben doch Hecks * *), Wittichs2) und Ernst Mayers3)
<lb/>Ausführungen insofern manches Gemeinsame, als sie die Vor- 
<lb/>stellungen von der breiten Grundlage germanischer Gemein- 
<lb/>freiheit, aus welcher sich die späteren, mannichfaltig ab- 
<lb/>gestuften ständischen Kreise entwickelt hätten, in Zweifel
<lb/>ziehen und zerlegen. Für den einen bleibt der Begriff der
<lb/>Gemeinfreiheit wohl bestehen, aber er verengt sich zu einer
<lb/>eigenthümlichen Nobilität, welche von der minderen Freiheit
<lb/>scharf getrennt wird. Der andere stellt sich die Gesellschaft
<lb/>des Tacitus und der Volksrechte als einen von Knechten und
<lb/>Hintersassen umgebenen Kreis von Grundherren vor. Für
<lb/>den dritten geht durch die Geschichte des früheren Mittel-


<lb/>*) Ph. Heck, Die Gemeinfreien in den karolingischen Volksrechten.
<lb/>1900. Ich werde mich auf dieses Werk berufen, weil in ihn» Manches,
<lb/>was in dem früheren Buche über die Altfriesiche Gerichtsverfassung
<lb/>(1894) behauptet wurde, weiter entwickelt und theilweise verändert
<lb/>erscheint, und auch die Kritiken der Gegner berücksichtigt werden. —


<lb/>*) W. Wittich, Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland. 1896.
<lb/>Die Frage der Freibauern in der Z. f. R.-G. XXII (1901). — *) Emst
<lb/>Mayer, Deutsche und französische Verfassungsgeschichte vom 9. bis
<lb/>zum 14. Jahrhundert. 1899.
</p>
            <pb facs="2085091_23+1902_0164.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>alters der Gegensatz zwischen den Geschlechtern der Adligen,
<lb/>welchen Steuerfreiheit und Grundbesitz zukommt, und der
<lb/>Menge der Freien, welche nach Mutterrecht lebt und der
<lb/>schweren Arbeit sich widmet. Neuerdings kommt noch das
<lb/>.englische Werk F. Seebohms hiuzu * *), welches, im Anschluss
<lb/>an frühere Arbeiten desselben Verfassers, die Unterordnung
<lb/>der durch den Makel der Freilassung und die fremdländische
<lb/>Abstammung in der Geschlechtsverfassung zurückgesetzten
<lb/>Leute, sowie der bäuerlichen Hintersassen betont. Es zieht
<lb/>durch alle diese Bücher ein unverkennbar gemeinsamer
<lb/>Geist, und man könnte versucht sein, die ganze Richtung
<lb/>durch zwei Merkmale zu charakterisiren — durch eine quali- 
<lb/>tative Steigerung des Begriffes der Gemeinfreiheit und eine
<lb/>quantitative Erweiterung des Geltungsgebietes der minderen
<lb/>Freiheit.

<lb/>Einer in dieser Weise auftauchenden Richtung wird man
<lb/>schwerlich alle und jede Bedeutung absprechen können, wenn
<lb/>man auch nicht eben alles, was die frühere Forschung ge- 
<lb/>schaffen hat, wie eine Art von Penelope’s Gewebe aufzu- 
<lb/>lösen braucht. Wieviel hat man aber billigerweise der
<lb/>neuen Auffassung einzuräumen? Was sind die Hauptvoraus- 
<lb/>setzungen, an denen man ber Schlichtung des Streites auf
<lb/>jeden Fall festzuhalten hat? Das sind Fragen, welche es
<lb/>vielleicht an der Zeit ist, bei dem gegenwärtigen Stand der
<lb/>Controverse zu stellen. Brunners Abhandlung über Nobiles
<lb/>und Gemeinfreie in dieser Zeitschrift2) hat in dieser letzten
<lb/>Beziehung schon manches Wesentliche hervorgehoben, aber
<lb/>die Verhandlungen übe" die Streitfrage haben sich nach ihrem
<lb/>Erscheinen erst recht lebhaft gestaltet, und so ist auch jetzt
<lb/>Raum für Versuche einer zusammenfassenden Abschätzung
<lb/>der aufgestellten Thesen und Beweisführungen.

<lb/>Die gegenwärtige Abhandlung bietet einen derartigen
<lb/>Versuch, und zwar, um es von vornherein zu sagen, schien
<lb/>mir materiell die Rechtfertigung zu einem solchen darin zu
<lb/>liegen, dass die Controverse in letzter Zeit in mancher Hin- 
<lb/>sicht zu analytisch, ohne genügende Würdigung des histo-


<lb/>*) P. Seebohm, Tribal Custom in Anglo-Saxon law. 1902. —


<lb/>*) H. Brunner, Nobiles und Gemeinfreie in den karolingischen Volks-
<lb/>rechten, Z. f. R.-G. XIX (1898).
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0165.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>rischen Zusammenhanges und der volkswirtschaftlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen geführt worden ist. Bei der Dürftigkeit des
<lb/>juristischen Materials und den sprachlichen Mängeln der
<lb/>Quellenzeugnisse dieser Epoche lassen sich zuweilen ver- 
<lb/>blüffende Behauptungen aufstellen und spitzfindige Argumen- 
<lb/>tationen führen, die doch nur so lange imponiren können,
<lb/>bis sie im engen Umkreis der zwei drei ausgelesenen Beleg- 
<lb/>stellen sich zu verantworten haben, und ihre Anziehungskraft
<lb/>bei einer etwas breiteren Umschau verlieren. Es ist nun
<lb/>nicht meine Absicht, alle im oben angedeuteten Zusammen- 
<lb/>hang berührten Fragen zum Gegenstand einer ausführlichen
<lb/>Untersuchung zu machen oder eine eingehende kritische Be- 
<lb/>sprechung der vorhandenen Litteratur zu geben. Wohl aber
<lb/>schien es mir am Platz, in dem rasch anwachsenden Material
<lb/>einige der Hauptgedanken hervorzuheben und dieselben auf
<lb/>ihre Voraussetzungen, Quellennachweise und Gonsequenzen
<lb/>hin zu prüfen. In der vorliegenden Abhandlung habe ich
<lb/>mich in dem Bereich der karolingischen Ständeuerhältnisse
<lb/>gehalten, indem ich auf eine Würdigung des angelsächsischen
<lb/>und nordischen Materials, welches in manchen Hinsichten
<lb/>interessante Parallelen zur Entwickelung des continentalen
<lb/>Westeuropas bietet, vorläufig verzichten muss.1) Als Central- 
<lb/>frage für meine Auseinandersetzung wähle ich die Frage
<lb/>über die ständische Bedeutung des Wergeids. Mag auch,
<lb/>wie Mayer richtig bemerkt, nicht jede ständische Abstufung
<lb/>sich im Wergeid abspiegeln, so ist es wohl umgekehrt nicht
<lb/>zu bestreiten, dass die Deutung der vorhandenen Wergeid- 
<lb/>differenzen nicht anders als von hervorragender Bedeutung
<lb/>für die Auffassung der Stände sein kann. Die Periode der
<lb/>Volksrechte hat auch in der ihr eigentümlichen Notirung
<lb/>dieser Differenzen ein unvergleichliches Mittel für die Ab- 
<lb/>schätzung socialer Unterschiede besessen. Wären die Pro- 
<lb/>bleme der Wergeidarithmetik, wie sich Wittich spöttisch aus- 
<lb/>drückt, glücklich gelöst, so würde man auch festen Boden
<lb/>für manche hochwichtige wirtschaftliche und social-ge- 
<lb/>schichtliche Folgerungen gewinnen.

<lb/>*) Und zwar habe ich Hecks Aufstellungen besonders berück- 
<lb/>sichtigt.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>Paal Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>I. Die Münzverhältnisse.

<lb/>Es ist unmöglich, irgend welche Beobachtungen in Bezug
<lb/>auf Wergeider anzustellen, ohne vorher sich klar gemacht
<lb/>zu haben, in welchen Geldsorten diese Wergeider gezahlt
<lb/>wurden. Es erwächst daraus eine schwierige Vorunter- 
<lb/>suchung, da die Verhältnisse in Folge einer umfassenden
<lb/>karolingischen Münzreform besonders verwickelt waren. Die
<lb/>numismatischen Vorarbeiten für eine allgemeine Behandlung
<lb/>der Frage sind auch in manchen Beziehungen dürftig und
<lb/>unklar. Dennoch scheint es mir, dass man in Bezug auf die
<lb/>Hauptpunkte zu gewissen festen Resultaten gelangen kann,
<lb/>in welchen dann für die weitere Untersuchung eine Grund- 
<lb/>lage sich darbietet. Ich kann nicht umhin, selbst nach den
<lb/>ausführlichen Darstellungen von Soetbeer, Waitz, Inama-
<lb/>Stemegg, Brunner, Seebohm u. a. die als besonders wichtig
<lb/>erscheinenden Momente hervorzuheben.

<lb/>1. Im Merovingischen Reich und den mit ihm in Ver- 
<lb/>bindung stehenden Gebieten finden wir bekanntlich Geld- 
<lb/>systeme, welche von der spätrömischen Goldwährung ab- 
<lb/>geleitet sind. Der Solidus von Constantin, ursprünglich zu
<lb/>72 Stück auf das römische Pfund, dann etwa um die Zeit
<lb/>Justins zu 84 Stück auf das Pfund erleichtert, bleibt die
<lb/>Grundlage des fränkischen, sowie auch des burgundischen,
<lb/>allemannischen und baierischen Münzsystems, und zwar nicht
<lb/>nur historisch, insofern die einheimischen Goldmünzen ihm
<lb/>nachgebildet wurden, sondern auch unmittelbar, da der Zu- 
<lb/>fluss aus dem oströmischen Kaiserreich nicht aufhört und
<lb/>für die Ausfüllung der Lücken der einheimischen Münzen-
<lb/>production eine hervorragende Bedeutung bewahrt. Im Cou-
<lb/>trast zu dieser einheitlichen Goldbasis, durch welche auch
<lb/>die Uebereinstimmung der Hauptansätze der Wergeider be- 
<lb/>dingt wird *), gestalten sich die kleineren Münzeinheiten sehr


<lb/>*) Die beste Illustration zu dieser Uebereinstimmung der Wergeld-
<lb/>s&amp;tze bietet L. Rip. 36, welche die Wergeider der Hauptstämme des
<lb/>fränkischen Reichs ihren Ueberlieferungen getreu und in derselben
<lb/>Wertheinheit des Solidus ausdrückt. Die kleine Abweichung in Bezug
<lb/>auf den Burgunder, welcher statt der 150 einheimischen mit 160 ripna-
<lb/>rischen Solidi taxirt wird — in augenscheinlicher Uebereinstimmung
<lb/>mit den Ansätzen des. alamannischen und baierischen Rechts, bestätigt
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0167.tif"
                n="127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>verschiedenartig hei den verschiedenen Stämmen. Die Salier
<lb/>rechnen auf den Solidus 40 Denare, die Baiem 36 Denare
<lb/>und 12 Saigae, die Allemannen 12 Saigae, die Ripuarier viel- 
<lb/>leicht 12 Denare. Es wird allgemein angenommen1), dass
<lb/>die Saigae und die grossen Denare zu 12 auf den Solidus
<lb/>auf die alten römischen Silberdenare, seit Nero zum Fuss
<lb/>von ^9e Pfund geprägt, zurückgehen. Dagegen erscheinen
<lb/>die salischen und baierischen Kleinmünzen wahrscheinlich
<lb/>als eine Modification der Halbsiliqua, die im byzantinischen
<lb/>Kaiserreich seit Julian zu 48 auf den aureus cursirte, bei
<lb/>den Franken und Baiem aber höher berechnet wurde und
<lb/>zwar zu 40 resp. 36 auf den Solidus.2) Wie dem auch sei,
<lb/>die Thatsache steht fest, dass wir in der merovingischen
<lb/>Periode mit einer auf dem spätrömischen Solidus basirten
<lb/>Goldwährung zu thun haben. Das cursirende Silbergeld er- 
<lb/>scheint überwiegend als Scheidemünze. Yon einer wirklichen,
<lb/>gesetzlich bestimmten Relation zwischen der Goldsorte der
<lb/>solidi und der Silbersorte der denarii kann bei der un- 
<lb/>fassbaren Art des denarius nur in ganz vorübergehenden
<lb/>Momenten die Rede sein. Die vollwichtigen Denare der
<lb/>ausgehenden Republik und früheren Kaiserzeit hätten zu
<lb/>einer solchen Relation Gelegenheit geben können und sind
<lb/>auch wohl als Saigae in dieser Weise benutzt worden. Es
<lb/>waren aber ihrer nach dem Münzconsum des I.—Y. Jahr- 
<lb/>hunderts augenscheinlich zu wenig geblieben, um als Grund- 
<lb/>lage einer weitverbreiteten Circulation zu dienen, und von
<lb/>einer einheimischen Münzung der Saigae verlautet nichts.
<lb/>Salische Silbermünzen sind nun allerdings in der Form der
<lb/>schlecht nachgeahmten merovingischen Siliquae und Halb-
<lb/>siliquae keine Seltenheit, und der Versuch, den Silberdenar
<lb/>in eine bestimmte Werthrelation zum Solidus zu setzen, hat
<lb/>zu den bekannten Doppelansäfcen der Lex Salica geführt.
<lb/>Aber die Beschaffenheit der in den Mfinawam mbingon reich-


<lb/>nur die Regel. Auf die interessanten Einzelnheiten des Titels werden
<lb/>wir nochmals zurückzukommen Gelegenheit haben.


<lb/>*) Z. B. Soetbeer, Beiträge, Forschungen z. d. G. I, 583. — * *) In
<lb/>dieser Beziehung scheint mir Grote s Auseinandersetzung, Münzstudien,
<lb/>II, 794, überzeugend zu sein. Ihr folgen auch Engel et ital. Serrure,
<lb/>Traitd de Numismatique, I, 66 f.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0168.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>lieh vorhandenen Stücke zeigt, dass dieser Versuch voll- 
<lb/>ständig misslungen ist. Bestimmte Beobachtungen sind nur
<lb/>in Bezug auf das Gewicht der Stücke gemacht worden, und
<lb/>da hat es sich gezeigt, dass bei höchst ungleichmäßiger
<lb/>Prägung und Stückelung die Münzen sehr stark von einander
<lb/>differiren1), so dass schon nach diesem einen Merkmale zu
<lb/>urtheilen die Denare nur als Scheidemünze, nicht nach ihrem
<lb/>reellen, sondern nach ihrem nominellen Werthe umliefen.
<lb/>Es lässt sich aber noch mehr in Bezug auf Missbräuche und
<lb/>Abschwächungen in der Feinheit der Münze vermuthen, ob- 
<lb/>gleich dieses Element des Problemcs nie gehörig untersucht
<lb/>worden ist.2) Das eigentliche Geld, als Wertheinheit, bildeten
<lb/>auch bald nach der merovingischen Münzreform, trotz man- 
<lb/>cher Missstände, die Goldsolidi und besonders ihre Drittel- 
<lb/>stücke, die Trientes, während die Denare zu ihnen nur als
<lb/>Scheidemünze3) mit für gewisse Fälle, namentlich für Bussen,
<lb/>legalisirter Geltung hinzutraten.

<lb/>2. Hätte man nur mit dieser Thatsache zu rechnen, so
<lb/>könnte sich doch ein gewisses Gleichgewicht in der Circu-
<lb/>lation in Folge des Bedürfnisses an Geldzeichen eingestellt
<lb/>und erhalten haben, soweit es eben mit Scheidemünze und
<lb/>Papiergeld der Fall sein kann?

<lb/>Aber es trat ein anderer wichtiger Umstand hinzu, der
<lb/>die merovingischen Geldeinrichtungen vollständig zerrüttete
<lb/>und auf die Länge unmöglich machte, nämlich die Ver- 
<lb/>ringerung der Masse des im Umlauf befindlichen Goldes.
<lb/>Soetbeer hat berechnet, dass bei der Stauung des Zuflusses
<lb/>von Gold, welches nur spärlich von Osten her hinzukam, die
<lb/>um das Jahr 500 in Circulation befindliche Masse im Laufe
<lb/>von. zwei Jahrhunderten auf etwa ein Drittel zusammen- 
<lb/>schmelzen musste.4) Und, kann man hinzufügen, wie musste
<lb/>nicht der innere Zerfall, di# Unsicherheit der Verhältnisse,


<lb/>*) Prou, Monnaies m^rovingiennes, Intr. CIY. Cf. Soetbeer, Bei- 
<lb/>träge, I, 274, 275. — * *) Vgl. die Bemerkungen von Prou über die Mün-
<lb/>zung der Goldstücke, M. M., LXIII. — *) Geber den Charakter der
<lb/>Silberprägung des spätrümischen Reichs als Scheidemünze s. Mommsen,
<lb/>Geschichte des Münzwesens, 837. Für das Fränkische Reich ist dieser
<lb/>Gedanke am entschiedensten von Grote ausgesprochen worden. —


<lb/>*) Beiträge, Forsch. II, 307, 308; IV. 254.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>die Abspannung der kulturbildenden Kräfte auf den Gold- 
<lb/>umlauf wirken? Die ökonomischen Folgen solcher Zuständ?
<lb/>stellen sich mit einer Gesetzmäfsigkeit ein, welche auch
<lb/>abgesehen von directen Zeugnissen die Richtung der Ent- 
<lb/>wickelung aufweist. In solchen Zeiten verbergen sich die
<lb/>Metallwerthe, der Umlauf der noch vorhandenen stockt, und
<lb/>der Preis des wirklichen Geldes steigt verhältnissmäfsig in
<lb/>die Höhe.

<lb/>Da diese zwei Thatsachen — die schlechte Beschaffen- 
<lb/>heit der Denare und die Yertheuerung der Solidi — nicht
<lb/>zu bezweifeln sind, so sind auch ihre unausbleiblichen Folgen
<lb/>in Betracht zu ziehen, nämlich das Bewusstsein von der
<lb/>Unzulänglichkeit der merovingischen Münzeinrichtungen und
<lb/>das Streben nach anderen Mitteln zur Erleichterung des Ver- 
<lb/>kehrs. So beobachtet man auch in den Quellen die äusser-
<lb/>sten Kennzeichen der Zerrüttung der Geldverhältnisse — die
<lb/>Rückkehr zum Tausch von Naturalien und die Zahlung nach
<lb/>Gewicht statt nach Münze (Barrenwährung).1)

<lb/>3. Die Staatsgewalt konnte solchen Vorgängen nicht
<lb/>Zusehen, ohne wenigstens einen Versuch der Verbesserung
<lb/>anzustellen, und dieser Versuch musste naturgemäfs auf eine
<lb/>Münzreform hinauslaufen. Schon zu Ende der merovingischen
<lb/>Periode geschehen Anläufe, um die Beschaffenheit der Denare
<lb/>zu verändern und dieselben zu einem wirklichen Silbergelde
<lb/>zu machen. Es tritt eine neue Denarsorte auf, welche im
<lb/>Gegensatz zu der früheren, von der Siliqua abgeleiteten, den
<lb/>Goldtriens nachahmt und durch grösseres Gewicht sich aus-

<lb/>*) Die Goldmünzen litten allerdings auch in den Händen der
<lb/>Münzer, aber ihre Prägung hielt sich doch an das Vorbild der ost- 
<lb/>römischen Kaisermünzen, welche nicht in dem Malse verfielen. Vgl.
<lb/>Soetbeer, I, 613. Prou, Monnaies Carolingiennes, XXVI. Die That- 
<lb/>sachen werden anders bei Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschafts- 
<lb/>geschichte, I, 451 ff. combinirt, Soetbeers Darstellung scheint mir aber
<lb/>in mancher Hinsicht überzeugender zu sein, nur dass er der salischen
<lb/>Berechnung der Denare zu viel zumuthet und dem mitunter ausge- 
<lb/>sprochenen Gedanken, dass diese Denare im Grunde nur eine Scheide- 
<lb/>münze abgeben, nicht die gebührende Geltung verschafft. Deshalb
<lb/>bleibt ihm auch die Wendung, welche die Denarprägung am Schluss
<lb/>der Merovingerperiode erfährt, ein ßäthsel, IV, 282. Vgl. den be- 
<lb/>zeichnenden Widerruf IV, 258.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth. 9
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0170.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>130
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>zeichnet.1) Die eigentliche Münzreform ist aber in ihrer
<lb/>hochwichtigen socialen Bedeutung recht eigentlich eine That
<lb/>der karolingischen Renaissance gewesen. Um die Zeit Pippins
<lb/>und Karlmanns erscheint das neue Geld so weit eingebürgert
<lb/>und verbreitet, dass der bekannte Beschluss des Concilium
<lb/>Liptinense von diesem Silbergelde ausgeht und dasselbe zu
<lb/>einer Soliduseinheit von 12 Denaren verrechnet. Welche
<lb/>Mafsregeln von den Herzogen der Franken ergriffen wurden,
<lb/>um in dieser wichtigen Angelegenheit den Bestand des zu
<lb/>entrichtenden Betrages sicher zu stellen, Zweideutigkeiten
<lb/>und Streitigkeiten zu vermeiden, wissen wir des Näheren
<lb/>nicht, solche Mafsregeln waren aber unumgänglich, und
<lb/>die später als für die Münzordnung grundlegend bezeich- 
<lb/>net Verordnung Pippins ist sicher in diesem Zusammen- 
<lb/>hänge entstanden.2) Jedenfalls haben wir, ausser dem Zeug- 
<lb/>nisse der Münzen selbst, bestimmte Nachrichten über eine
<lb/>Reihe von Mafsnahmen, welche die Reform ausgebildet
<lb/>und vervollständigt haben. Für s erste werden Mafsregeln
<lb/>getroffen, um einer künftigen Verschlechterung der Münze
<lb/>vorzubeugen und dieselbe ihrem Metallwerthe nach in Ord- 
<lb/>nung zu bringen. Neben eingehenden Vorschriften in Be- 
<lb/>zug auf Münzstätten und Münzergebühren, welche an und
<lb/>für sich für den Beschluss der Regierung, diese Angelegen- 
<lb/>heit fest in die Hand zu nehmen, Zeugniss ablegen, wird
<lb/>unter Pippin und Karl dem Grossen Währung, Münzfuss
<lb/>und Art der Prägung festgestellt. Pippin trifft die Bestim- 
<lb/>mung, dass künftighin aus einem Pfund Silber nicht mehr
<lb/>als 22 Solidi geprägt werden sollen* *), eine Bestimmung,
<lb/>welche nicht nur technich, sondern auch im historischen Zu- 
<lb/>sammenhänge Bedeutung hat. Sie zeugt von dem überlegten
<lb/>Plan, grade die Silberprägung zu verbessern, was auch der
<lb/>fast ausnahmslos silbernen Prägung der Karolinger entspricht.
<lb/>Da natürlich die Neuordnung die neuen Zwölftel-Denare als
<lb/>Bestand des Solidus voraussetzte, so lief sie darauf hinaus,
<lb/>dass 264 Stück auf das Pfund Silber geprägt werden sollten.


<lb/>*) Prou, Monnaies m^rovingiennes, CXIY. Soetbeer, 1,250. —


<lb/>*) Das Constitutum Fippini, auf welches sich die Rheimser Kirchen-
<lb/>Versammlung von 813 beruft. — *) Capitularia, ed. Boretius, I, 32,140,
<lb/>299. — *) Capit. I, 32 (a. 754—755).
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0171.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>Die getroffene Relation erwies sich als nicht stichhaltig, sie
<lb/>war zu niedrig und die Verbesserung des Denars nicht be- 
<lb/>deutend genug: schon zu Ende der Regierung Pippins steigt
<lb/>dem entsprechend der Münzfuss bis zur Relation von 240 De- 
<lb/>nare auf das Pfund. Nach der Vergrößerung des Pfund- 
<lb/>gewichts unter Karl dem Grossen kommt der "Werth des
<lb/>neuen Solidus genau einem Drittel des früheren Werthes
<lb/>dieser Geldeinheit zu entsprechen.1) Man war also dazu
<lb/>gelangt, den Silbersolidus dem früheren Goldtriens gleich- 
<lb/>zusetzen.2)

<lb/>Die allmählige und gleichsam tastende Durchführung
<lb/>der Münzreform ist insofern von Interesse, als sie von einer
<lb/>langsamen Anpassung an reelle Bedürfnisse und Verhältnisse
<lb/>zeugt. Indem wir dieses Haften am Thatsächlichen be- 
<lb/>merken, können wir es kaum als einen Zufall ansehen, dass
<lb/>die neue Münzeinheit grade den dritten Theil des Werthes
<lb/>der alten ausmachte. Nicht dass wir den karolingischen
<lb/>Staatsmännern Zutrauen könnten, die Devalvation des Solidus
<lb/>auf Grund von wissenschaftlichen Berechnungen durchgeführt
<lb/>zu haben, wohl aber dürfen wir voraussetzen, dass einige in
<lb/>die Augen fallende Thatsachen sie dabei leiteten, nament- 
<lb/>lich der Gegensatz zwischen althergebrachten und durch
<lb/>Taxen festgestellten Preisen und den Kaufpreisen der letzten
<lb/>Jahrzehnte des VIII. Jahrhunderts. Gemäfs dem gestiegenen
<lb/>Werth des guten Geldes mussten diese Preise, in Metall- 
<lb/>gewicht ausgedrückt, auf ein Drittel der früheren gesunken
<lb/>sein, und dem würde eine Rückkehr zu den früheren nomi- 
<lb/>nellen Ansätzen bei einer Entwerthung der Münzeinheit von
<lb/>662/3°/o entsprechen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Für unsere Zwecke ist es nicht nothwendig, in die Controverse
<lb/>über das Karlische Pfund einzugehen. In der Sache stimme ich mit
<lb/>Seebohm überein. Tribal custom, 19. Das Karlische Pfund wäre da- 
<lb/>nach um ein Zehntel schwerer gewesen als das römische. Der Unter- 
<lb/>schied von 24 Denaren zwischen beiden Gewichten in den Briefen
<lb/>Alkuins, auf welchen Seebohm hinweist, scheint mir die Sache klar- 
<lb/>zustellen. Vgl. doch Billiger in der Historischen VierteHahrsschrift,
<lb/>III, 208. — *) Von einer Gleichstellung der 12 Denare mit dem vollen
<lb/>Solidus bei einem VerhBltniss von Gold zu Silber wie 4:1, wie sie
<lb/>Seebohm, 191, vermuthet, kann wohl nicht die Rede sein.

<lb/>9*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0172.tif"
                n="132"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Den Anstrengungen der Regierung, eine sichere Grund- 
<lb/>lage des Geldumlaufes in Silbersolidus zu gewinnen, ent- 
<lb/>sprachen Anstalten, um dem neuen Gelde eine freie und
<lb/>verbreitete Circulation zu verschaffen und etwaige störende
<lb/>Umstände aus dem Wege zu räumen. Die ganze Anlage
<lb/>der Reform forderte für s erste eine Demonetisation der
<lb/>alten Silbermünzen, denn wenn auch, was das Gold angeht,
<lb/>es weder zweckmäfsig noch möglich war, dessen Erscheinung
<lb/>auf dem Markte gradeswegs zu verbieten, so war es in Bezug
<lb/>auf die Hauptmünze der Epoche, den Denar, geboten, die
<lb/>schlechteren alten Stücke zu vertreiben, um Missverständ- 
<lb/>nissen und Streitigkeiten vorzubeugen. In einem italienischen
<lb/>Capitular von 78 t finden wir auch das ausdrückliche Ver- 
<lb/>bot der alten Denare zu Gunsten der neuen.1) Aehnliche
<lb/>Verbote finden sich auch im eigentlichen Frankenlande aus
<lb/>späterer Zeit unter analogen Verhältnissen.2) Es ist freilich
<lb/>keineswegs anzunehmen, dass die alten Geldsorten in Folge
<lb/>derartiger Verordnungen auf einmal verschwanden; die Zähig- 
<lb/>keit ihrer localen Verbreitung ist bezeugt. Aber die Ver- 
<lb/>suche der Aussercurssetzung der alten Geldsorten mussten
<lb/>von grossem praktischen Einfluss gewesen sein und machen
<lb/>es wahrscheinlich, dass in den Gebieten des karolingischen
<lb/>Reichs, wenn das Gegentheil nicht direkt bezeugt ist, die
<lb/>Münzrechnung auf den Silbersolidus von 12 Denaren zurück- 
<lb/>geht.

<lb/>In derselben Verbindung sind die Erlasse zu beachten,
<lb/>welche öfters und strengstens die Annahme der neuen De- 
<lb/>nare, wenn sie von gutem Gehalt und Gewicht und mit
<lb/>den gesetzlichen Prägungsmerkmalen versehen waren, ein-


<lb/>*) Capit. I, 191 (Capitulare Mantuanum, 781?), c. 9: de moneta,
<lb/>ut nullus post Ealendas Augusti istos denarios quos modo habere visi
<lb/>sumus dare audeat aut recipere; si quis hoc fecerit, bannum nostrum
<lb/>componat. — *) Z. B. Capit. I, 306 (Admonitio, 828—825, c. 20): de
<lb/>moneta vero, unde iam per tres annos et ammonitionem fecimus et
<lb/>tempus quando una teneretur et aliae omnes cessarent constituimus

<lb/>-spatium usque ad missam M Martini dare decrevimus. — —

<lb/>ab illa die non alia, sed illa sola per totum regnum nostrum ab
<lb/>omnibus habeatur, iuxta illam constitutionem, sicut in capitulis quae
<lb/>de hac re illis comitibus ddÜimus, in quorum ministeriis illa moneta
<lb/>percutitur.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0173.tif"
                n="133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>schärfen.1) Der Widerstand, auf den man dabei stiess, kann
<lb/>nicht durch die Bevorzugung der einzelnen alten salischen
<lb/>oder bawarischen Stücke erklärt werden, denn die Vorzüge
<lb/>der karolingischen Denare waren augenfällig. Wohl aber
<lb/>müssen sich die Mafsregeln gegen die eingerissene Praxis
<lb/>der misstrauischen Forderungen von Zahlungen nach Gewicht,
<lb/>sowie auch gegen etwaige Bevorzugung von Goldmünzen
<lb/>oder eine Opposition gegen die Berechnung des Solidus zu
<lb/>12 Denaren2) richten.

<lb/>Schliesslich hebe ich noch ausdrücklich hervor, dass die
<lb/>karolingische Münzreform keineswegs nur für die fränkischen
<lb/>Lande oder gar nur für Neustrien in Gang gesetzt wurde.
<lb/>Der Solidus zu 12 Silberdenaren war Beichsgeld oder strebte
<lb/>danach, das alleinige Reichsgeld zu werden. Wenn in ein- 
<lb/>zelnen wenigen Fällen noch Goldsolidi gemünzt wurden,
<lb/>wenn in Italien und Baiem noch vielfach byzantische Gold- 
<lb/>münzen umliefen, wenn überall mehr oder weniger mit lo- 
<lb/>calen Gewohnheiten und Münzen zu rechnen war, so hat doch
<lb/>der karolingische Silbersolidus im Reiche Karls des Grossen
<lb/>dieselbe dominirende und bestimmende Stellung genommen,
<lb/>wie sie im Merovingischen Reiche dem spätromischen Gold- 
<lb/>solidus zustand. Namentlich bei allen officiellen Verord- 
<lb/>nungen und Mafsregeln wurde von ihm ausgegangen und
<lb/>nach ihm gerechnet: dies ist eine Thesis* welche für manche
<lb/>unserer späteren Auseinandersetzungen von Belang sein wird
<lb/>und besonders im Auge zu behalten ist.

<lb/>4. Die Münzreform war vorwiegend aus volkswirt- 
<lb/>schaftlichen Beweggründen entstanden. Neben diesen Be- 
<lb/>weggründen spielten andere Umstände eine nebensächliche
<lb/>Rolle und hatten sich den Erfordernissen der volkswirt- 
<lb/>schaftlichen Lage anzupassen. Aber eben deshalb hatte die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Capit. Francof. c. 5 (I, 74): De denariis autem-in omni

<lb/>loco, in omni civitate et in omni empturio similiter vadant isti novi
<lb/>denarii et accipiantur ab omnibus. Si autem nominis nostri nomisma
<lb/>habent et mero sunt argento, pleni ter pensantes, si quis contradicit

<lb/>-eos-si ingenuus est homo, quindecim solidos conponat ad opus

<lb/>regis; Cap.Aquisgranense ait. 809, c. 7 (1,152); Cap. legibus add.818—819,
<lb/>c. 18 (I, 285); Capit, missor. Wormat. a. 829 (II, 15). — *) Seebohm,
<lb/>Tribal custom, 191, macht besonders auf dieses Letzte aufmerksam.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0174.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Münzreform in einer Reihe von Fällen bedenkliche und
<lb/>schwer zu lösende Verwickelungen zur Folge. Zunächst
<lb/>mussten die Veränderungen der "Währung und des Münzfusses
<lb/>einen störenden Einfluss auf die Preise haben. Wie sehr
<lb/>man auch nach Inama-Sterneggs Vorgang die Bedeutung
<lb/>des Marktverkehrs und der Tauschwerte für diese Zeiten
<lb/>einschränken mag, konnte es doch nicht anders sein, als
<lb/>dass die Verdrängung des Goldsolidus durch den Silbersolidus
<lb/>ein Steigen der Preise verursachen musste. Schwankungen
<lb/>in dieser Richtung sind auch urkundlich gewährleistet1), ob- 
<lb/>gleich die uns erhaltenen Preisangaben eine weit grössere
<lb/>Stätigkeit als man a priori vermuten sollte, erweisen2),
<lb/>was sich wohl daraus erklärt, dass die karolingische Prä- 
<lb/>gung allmählig an die Stelle der veralteten und spärlichen
<lb/>merovingischen eingerückt ist. Danach wären nach einer
<lb/>bedeutenden Entwertung der meisten Gegenstände im VII.
<lb/>und in den ersten Jahrzehnten des VIII. Jahrhunderts die
<lb/>nominellen Preise etwa am Ende des VUL Jahrhunderts zu
<lb/>ähnlichen Ziffern in Silbergeld wie früher in Goldsolidi
<lb/>zurückgekehrt.

<lb/>Namentlich ist in Betracht zu ziehen, dass die Preis- 
<lb/>taxen in den Volksrechten eine ganz auffallende Ueberein-
<lb/>stimmung und Stätigkeit aufweisen. In der Lex Burgun- 
<lb/>dionum aus dem V., in der Lex Ripuaria aus dem VT. oder
<lb/>VII. Jahrhundert, in der Lex Alamannorum Chlotharii aus
<lb/>dem Anfang des VIII. haben wir z. B. dieselben Grundtaxen
<lb/>für Hornvieh — l Solidus für die Kuh und 2 Solidi oder
<lb/>etwas weniger für den Ochsen3) —, und bei der Recension
<lb/>der ripuarischen Taxe unter Ludwig dem Frommen wird
<lb/>der ganz alte Werthtarif ausser zwei Gegenständen auch
<lb/>unter den neuen Münzverhältnissen bestätigt.4) In der Lex


<lb/>*) Guörard, Prol6gom£nes au Polyptique d’Irminon 1,151, See-
<lb/>bohm, Tribal custom, 191; Inäma-Sternegg, 1,468. — *) Soet-


<lb/>beer, VI, 89; Inama-Sternegg, I, 471. — *) Die Einzelbeiten sind


<lb/>aus der Tabelle bei Inama-Sternegg, 1,512 zu ersehen. Die dort
<lb/>berechneten Werthe der Lex Salica sind übrigens ganz unsicher. —


<lb/>4) Capit, lgg. add. 818—819 (I, 282), c. 8: in conpositione wirgildi volu- 
<lb/>mus ut ea dentur quae in lege continentur, excepto accipitre et spata,
<lb/>quia propter illa duo aliquotiens periurium conmittitur, quando maioris
<lb/>pretii quam illa sint esse iurantur.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0175.tif"
                n="135"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>Saxonum vom Schluss des VUL Jahrhunderts wird der vier- 
<lb/>jährige Ochse auf 2 Solidi, das Paar Ackerochsen auf 5 So- 
<lb/>lidi und der beste Ochse (bos bonus) auf 3 Solidi, also wenig
<lb/>höher geschätzt. Um diesen merkwürdigen Umstand zu er- 
<lb/>klären, muss man manche Erwägungen zu Rathe ziehen.
<lb/>Inama-Sternegg hat auf den vorwiegenden Charakter der
<lb/>Preise als Merkmale des Gebrauchswerths hingewiesen, Soet-
<lb/>beer hat die Taxen als ein Mittel, die künstlichen Geld- 
<lb/>preise auf ihre eigentliche und wenig veränderliche Grund- 
<lb/>lage in Naturalien zurückzuführen, aufgefasst. Es lässt sich
<lb/>auch mit Seebohm im Hinblick auf den so zu sagen inter- 
<lb/>nationalen Charakter der Hauptansätze, namentlich in Bezug
<lb/>auf Viehstand, an uralte Wergeidsätze in Hornvieh, welche
<lb/>theilweise der Theilung der Völkerschaften vorangingen,
<lb/>theils von dem einen Stamm zum andern gewandert sind,
<lb/>denken. Ich möchte noch besonders darauf hinweisen, dass
<lb/>der Haupttarif, die Taxe der Kipuarier, grade auf die Haupt- 
<lb/>schwierigkeit, welche solche feste Werthbestimmungen dar- 
<lb/>bieten, hin geprüft worden ist, und zwar mit dem Resultat,
<lb/>dass er, mit Ausnahmen, welche die Ernsthaftigkeit der
<lb/>ganzen Procedur. bekräftigen, bestätigt worden ist. Das will
<lb/>sagen, dass man bei der Regelung der Verhältnisse im VIH.
<lb/>und IX. Jahrhundert es für billig fand, bei Zahlung der
<lb/>Bussen Ochs und Kuh, Schaf und Lamm zu ungefähr den- 
<lb/>selben nominellen Preisen wie im VT. und VH. Jahrhunderte
<lb/>anzunehmen. Der Uebergang von dem einen Münzsystem
<lb/>zum anderen hatte also in diesen Fällen ganz sicher keine
<lb/>Umrechnung, sondern eine Beibehaltung der alten Grund-
<lb/>ziffem zur Folge, und das in Fällen, wo der Gebrauch des
<lb/>Tarifs eventuell zu Schätzungen führen musste und also will- 
<lb/>kürliche Herabsetzungen gar nicht am Platze waren. Oekono-
<lb/>misch ausgedrückt, stellten sich die volksrechtlichen Preis- 
<lb/>ansätze zu Anfang des IX. Jahrhundert» auf ungefähr ein
<lb/>Drittel des Werthes der Ansätze VT und VH. Deshalb
<lb/>blieben die alten Ziffern trotz der Herabsetzung des Metall-
<lb/>werthes des Solidus bestehen, und die Vermuthung scheint
<lb/>berechtigt, dass die Identität der nominellen Werthmesser
<lb/>nicht unabhängig von der Höhe der Preisansätze, sondern
<lb/>in Verbindung mit derselben, also als Folge der Verteuerung
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0176.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>des Goldes und im Hinblick auf die wirklichen Preise der
<lb/>Gegenstände aufgekommen ist. In der Zwischenzeit zwischen
<lb/>den beiden Regulirungen muss freilich eine arge Verwirrung
<lb/>und Unsicherheit geherrscht haben, die nicht nur durch den
<lb/>Rückgang zum Naturalientausch und zu Zahlungen nach
<lb/>Gewicht, sondern auch in der für einige Gegenstände be- 
<lb/>zeugten Häufigkeit der Meineide ihren Ausdruck findet. Das
<lb/>für unsere weitere Auseinandersetzung wohl nicht unwichtige
<lb/>Resultat besteht darin, dass in Folge des Ueberganges vom
<lb/>Goldsolidus zum Silbersolidus weder eine Umrechnung, noch
<lb/>eine Herabsetzung der Taxen stattgefunden hat, sondern
<lb/>eine Bestätigung der alten Ansätze in Anpassung an den
<lb/>gestiegenen Werth des Geldes.

<lb/>5. Viel ausführlicher sind wir in Bezug auf eine andere
<lb/>Reihe von Schwierigkeiten unterrichtet, welche mit dem
<lb/>Uebergange von einem System zum anderen Vorkommen
<lb/>mussten und vorkamen. Die Buss- und Wergeidtarife der
<lb/>älteren Volksrechte waren nämlich auf Grund der alten
<lb/>Währung aufgestellt, und man hatte nun, nach der Ein- 
<lb/>führung der neuen, zu entscheiden, wie man sie anzuwenden
<lb/>hatte. Für neu redigirte Volksrechte entstand dagegen die
<lb/>Frage, was für Summen man in ihnen zu verzeichnen hatte.
<lb/>Wie verhielten sich die gewohnheitsrechtUchen und gesetz- 
<lb/>gebenden Faktoren zur Abschätzung der socialen Werihe
<lb/>nach dem neuen Werthmesser des Silbersolidus?

<lb/>Im Grossen und Ganzen liegen die Antworten auf diese
<lb/>Fragen klar vor und lassen keinen Zweifel aufkommen: der
<lb/>alte Mafsstab wurde im Allgemeinen beibehalten, die SUber-
<lb/>solidi an die Stelle der Goldsolidi gesetzt und also, ganz
<lb/>wie bei den oben besprochenen Taxen, eine Herabsetzung
<lb/>der Metallquantität zu Gunsten der Beibehaltung oder Wieder- 
<lb/>herstellung der früheren Werthschätzung durchgeführt. Es
<lb/>blieben eben die alten Gesetze, trotz einiger speciell be- 
<lb/>zeichnten Abänderungen id Kraft. Die Capitularia legibus
<lb/>addenda, die allgemeinen, wie die den einzelnen Volksrechten
<lb/>hinzugefügten, weisen auf keine radicale Veränderung der
<lb/>Taxen, und, wenn wir nicht die Münzen selbst und ein paar
<lb/>ausdrückliche Bezugnahmen und Berichte über Münzein- 
<lb/>richtungen besessen hätten, so könnte man sich die Ver-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0177.tif"
                n="137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid and Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>Wendung der Lex Salica emendata, oder die karolingische
<lb/>Becension der Ripuaria, oder die karolingischen Zusätze zu
<lb/>derselben kaum anders gedacht haben, als in Anbetracht der
<lb/>Münzen wie auch anderer Verhältnisse einheitlich durch-
<lb/>geführt.

<lb/>Es ist einzusehen, dass die Sache, was Wergeider und
<lb/>Bussen anbetrifft, leichter durchzusetzen war als in Bezug
<lb/>auf Werthtaxen. Es handelte sich ja, mit Ausnahme der
<lb/>Schätzungen von Sklaven, nicht um Werthe, welche auf dem
<lb/>Markte realisirt werden konnten. Wenn man für einen ge-
<lb/>tödteten Franken 200 Solidi zahlte, so geschah das nicht,
<lb/>weil man einen solchen für den Preis, oder auch für einen
<lb/>bestimmten Theil davon ankaufen konnte: die 200 Solidi
<lb/>wären eine in den allgemeinen Verhältnissen begründete
<lb/>Strafe, welche ein Element der Entschädigung enthielt. Die
<lb/>Beibehaltung der Summen bei Veränderung der Währung
<lb/>war also eben eine Anpassung an die veränderten Verhält- 
<lb/>nisse. Die alten Busssätze wurden mehr und mehr uner- 
<lb/>schwinglich, und sie mussten, dem allgemeinen Gange der
<lb/>wirthschaftliohen Vorgänge folgend,*m einem neuen und zwar,
<lb/>dem Metallinhalte nach, dreimal niedrigeren Werthmesser
<lb/>ausgedrückt werden. Solche auffallende Anomalien, wie bei
<lb/>der Taxirung verkaufbarer Gegenstände, konnten dabei weder
<lb/>in dem einen noch in dem anderen Sinne verkommen. Im
<lb/>Ganzen mussten die Tarife der Bussen freilich dem allge- 
<lb/>meinen Gange 4er Entwickelung folgen, die Münzregulirung
<lb/>war nicht um ihrer willen geschehen, und sie hatten ihre Be- 
<lb/>gründung schliesslich auch aus den allgemeinen Werthverhält- 
<lb/>nissen zu schöpfen. Im Einzelnen aber war es unumgäng- 
<lb/>lich, dass Unebenheiten und Schwierigkeiten vorkamen, und
<lb/>es darf uns kein Wunder nehmen, dass wir über diese eigent- 
<lb/>lich mehr hören als über die Werthumwälzung selbst: sie
<lb/>gehören ja zu den Thatsachen, welche, da sie in officiellen
<lb/>Entscheidungen und Satzungen ihren Ausdruck finden, auch
<lb/>der Nachwelt besser bekannt geworden sind. Es wäre über- 
<lb/>flüssig, über diese ungleichmäßige Verkeilung der Nach- 
<lb/>richten zu klagen, abor die relative Wichtigkeit der über- 
<lb/>lieferten Erscheinungen dürfen wir nicht nach dem Grade
<lb/>ihrer Spiegelung in den Quellen bemessen, und noch weniger
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0178.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>die criminal- und polizeirechtlichen Ausnahmefälle zum Haupt-
<lb/>gegenstande des Volkslebens erheben.

<lb/>"Wenn wir uns nun zur Beobachtung der interessanten
<lb/>Einzelnheiten der Anwendung der Busstarife hinwenden, so
<lb/>wird es rathsam sein die überlieferten Angaben der ver- 
<lb/>schiedenen Volksrechte einzeln zu betrachten, denn gegen die
<lb/>Verallgemeinerung einiger zunächst für das salische Recht
<lb/>geltenden Vorschriften ist nicht unbegründet Einspruch er- 
<lb/>hoben worden.1)

<lb/>6. In Bezug auf das salische Recht ergab sich bei
<lb/>dem Wechsel der Währung eine eigentümliche Schwierig- 
<lb/>keit, weil in dem ausserordentlich verbreiteten Texte der
<lb/>Lex die Bussen nicht einfach in Solidi, sondern in Solidi
<lb/>und Denare, und zwar zu 40 Denaren auf den Solidus an- 
<lb/>geführt waren. Die alten Denare waren aber gesetzlich
<lb/>ausser Ours gesetzt und mussten schon ohnehin wegen ihres
<lb/>leichteren Münzfnsses und geringeren Wertes den neuen
<lb/>weichen. Eine Bezahlung von 40 Denaren auf den Solidus
<lb/>war also nicht nur deshalb nicht gerechtfertigt, weil der neue,
<lb/>in Geschäften gebräuchliche Solidus zu 12 Denaren gerechnet
<lb/>wurde, sondern auch weil der alte Solidus der Lex nicht 40
<lb/>neuen, sondern 40 früheren'Denaren gleichgesetzt worden
<lb/>war. Eigentlich hätte die Lex Salica auch gleich nach Ein- 
<lb/>führung der Silberwährung in diesem Sinne umgearbeitet
<lb/>werden müssen. Dennoch sehen wir, dass die Regierung
<lb/>eine Zeit lang an den alten Ziffern festält und nur all-
<lb/>mählig dem Drängen der Verhältnisse nachgiebt: im Jahre 803
<lb/>wird trotz Gestattung der Zahlung aller an den König fälli- 
<lb/>gen Schulden in neuer Währung die Relation von 40 Denaren
<lb/>auf den Solidus für Bussen und Friedensgelder ausdrücklich
<lb/>beibehalten.2) Im Jahre 813 führt das Concil von Rheims
<lb/>eindringliche Bitte bei dem Kaiser um Abschaffung der alten
<lb/>Berechnung, weil, wie die Kirchenväter von ihrem seelsorge- 
<lb/>rischen Standpunkte aus hervorheben, eine Menge Meineide

<lb/>*) Heck, a. a. 0.158ff. — s) c. 9 (1,114): Omnia debita, quae ad
<lb/>partem regis solvere debent, solidis duodecim denariorum solvant, ex- 
<lb/>cepto ire da, quae in lege Salica scripta est. Illa enim eodem solido,
<lb/>quo ceterae compositiones solvi debent. Die Rücksicht auf den fr edus
<lb/>steht im Vordergrund.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0179.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>daraus erwächst. Man kann sich leicht vorstellen, dass bei
<lb/>den unerschwinglich hohen Busssätzen und der willkürlichen
<lb/>Gleichung zwischen Solidus und Denaren die Versuchung,
<lb/>sich die Bussen vom Halse zu schwören, für manche Schul- 
<lb/>dige und Haftungspflichtige zu stark wurde. Die Berufung
<lb/>der Versammlung auf eine Satzung Pippins1) ist zwar zu all- 
<lb/>gemein, um im Einzelnen erörtert zu werden, sie ist aber
<lb/>insofern interessant, als sie den Anfang der Irrungen über
<lb/>diese Frage grade in die Zeit setzt, da die Münzreform in
<lb/>Angriff genommen wurde und dem Zusammenhänge eine
<lb/>mehr entschiedene Stellungnahme von Seiten Pippins als von
<lb/>der Earls des Grossen voraussetzt.2) Endlich wird in offen- 
<lb/>barer Anlehnung an die Wünsche des Concils im Jahre 816
<lb/>die specielle* Stellung des salischen Rechtes aufgegeben und
<lb/>die hohen Bussen zu 40 Denaren auf den Solidus lediglich für
<lb/>den Fall der Tödtung eines Saliers durch einen Friesen oder
<lb/>Sachsen beibehalten.3) Dies entspricht nicht sowohl dem

<lb/>') Mansi, XIV, 81, c. 41: Ut dominus imperator secundum statu- 
<lb/>tum bonae memoriae domini Pippini misericordiam faciat, ne solidi,
<lb/>qui in lege habentur, per 40 denarios discurrant, quoniam propter eos
<lb/>multa periuria multaque falsa testimonia reperiuntur. — Es wird eine
<lb/>Erleichterung erstrebt und um eine Gunst angesucht. — *) Vgl.
<lb/>Schröder, Rechtsgeschichte, 185 ff. — *) Cap. 816, c. 3 (I, 268): ut
<lb/>omnis solutio adque compositio, quae lege Salica continetur, in Franeia
<lb/>per duodecim denariorum solidos conponatur, excepto ubi contentio
<lb/>inter Saxones et Frisones exorta fuit: ibi volumus ut quadraginta
<lb/>denariorum quantitatem solidus habeat, quem vel Saxo vel Frisio ad
<lb/>partem Salici Franci cum eo litigantis solvere debet. — Zu dieser Fas- 
<lb/>sung ist zu bemerken, dass sie sich ausdrücklich nur auf das Franken- 
<lb/>land bezieht, was den Schluss nahelegt, dass in den anderen Rechts- 
<lb/>gebieten die alte Berechnung ihre, Geltung selbst nach 816 behalten
<lb/>haben mag. — Zweite Fassung, c. 2 (1,269): De omnibus debitis sol- 
<lb/>vendis, sicut antiquitus fuit constitutum, per duodecim denarios
<lb/>solidos solvatur per totam Salicam legem, excepto leudes, si Saxo aut
<lb/>Frisio Salicum occiderit, per XL denarios solidi solvantur. Infra Salicos
<lb/>vero ex utraque parte de omnibus debitis sicut diximus Xll denarii
<lb/>per solidum solvantur, sive de homicidiis, sive de omnibus rebus. —
<lb/>Die Vorschrift, obgleich im Allgemeinen mit der eben citirten überein- 
<lb/>stimmend, weicht doch im Einzelnen nicht unwesentlich ab, so dass
<lb/>man zwei verschiedene Ausfertigungen anzunehmen hat. In der zweiten
<lb/>findet eine ausdrückliche Berufung auf den herkömmlichen Gebrauch
<lb/>der Berechnung von 12 Denaren auf den Solidus und zwar auf Grund
<lb/>einer Satzung, welche kaum anders zu setzen ist, als in die Zeit
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0180.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>140
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Yinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>hohen Betrage der friesischen und sächsischen Wergeider1),
<lb/>als der nachweisbaren Verschärfung des Rechtsschutzes für
<lb/>Einrichtungen und Personen, welche mit der fränkischen
<lb/>Eroberung von Sachsen und Friesland im Zusammenhang
<lb/>standen und daher Rechtsverletzungen von Seiten der Friesen
<lb/>und Sachsen besonders ausgesetzt waren.2) Damit fiel eine
<lb/>Sonderstellung der nach salischem Rechte Lebenden, welche
<lb/>von ihnen selbst am wenigsten als eine Wohlthat angesehen
<lb/>wurde. Dehn, obgleich die erhöhten Bussen bei Zusammen- 
<lb/>stößen von Leuten, die verschiedenen Stämmen angehörten,
<lb/>als ein Privilegium des salischen Stammes erscheinen konnten
<lb/>und in dieser einseitigen Weise ihm auch von Ludwig dem
<lb/>Frommen gegenüber Friesen und Sachsen gewährleistet wur- 
<lb/>den, so galt ja das Recht keineswegs ausschliesslich und
<lb/>nicht einmal vorzüglich für solche Fälle „gemischter Gerichts- 
<lb/>barkeit“. Die einfachsten und üblichsten Fälle waren doch
<lb/>die, wo Salier gegen Salier sich versündigten, wo Salier
<lb/>ihren salischen Verwandten beizustehen hatten. Und da war
<lb/>es ein zweifelhaftes Vorrecht, mit der Rechnung auf 40 De- 
<lb/>naren sich abfinden zu müssen. Dass dies Moment im Volks- 
<lb/>bewusstsein das bestimmende war und nicht etwa der Wunsch,
<lb/>Vorzugsbussen gegenüber anderenVölkerschaften zu behalten,
<lb/>das erhellt aus dem Anruf des Rheimser Concils.3)

<lb/>Wenn man nach dem Beweggründe fragt, welcher diese
<lb/>dem allgemeinen Gange der Dinge und dem Wunsche der
<lb/>Bevölkerung widersprechende Haltung der karolingischen
<lb/>Regierung in Bezug auf die salischen Bussen veranlasst
<lb/>haben mag, so ist er wohl kein anderer gewesen als das
<lb/>Streben, die hohen Friedensgelder zu behalten. Wie wohl- 
<lb/>meinend und aufgeklärt die karolingische Politik im All- 
<lb/>gemeinen gewesen sein mag, einem Theile der gewinn-

<lb/>Pippins. Die örtliche Begrenzung fällt weg, und statt ihrer tritt
<lb/>klarer die persönliche hervor. Weder in der einen noch in der anderen
<lb/>Fassung ist auch nur mit einem Worte von einer ständischen Zergliede- 
<lb/>rung des Wergeides oder einer Aufhebung desselben die Rede.

<lb/>') Nur darauf nimmt Heck, 162, Rücksicht. — *) Wie die Sache in
<lb/>Bezug auf ripuarische Franken stand, wissen wir einfach nicht. Es mag
<lb/>für sie eine specielle Erhöhung ihres Wergeides gegolten haben. — *) Da- 
<lb/>her wird die Berechnung der Solidi zu 12 Denaren als eine Gnade erfleht.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0181.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>14t
</p>
            <p>

               <lb/>bringenden Rechtsgebühren zu entsagen war es in dieser
<lb/>Zeit der mangelnden und dringend nöthigen Reichseinkünfte
<lb/>wirklich schwer.1) Dass dieser fiscalische Gesichtspunkt eine
<lb/>anomale Stellung der salischen Wergeider veranlasst«, darf
<lb/>nicht in dem Grade auffallen, dass man klare Quellenzeug- 
<lb/>nisse wegzuinterpretiren gezwungen wäre.

<lb/>Nun hat Heck allerdings neulich die ganze Reihe der
<lb/>eben angeführten Zeugnisse umdeuten wollen. Seiner An- 
<lb/>sicht nach geschah die Einführung der Kleinschillinge, wie
<lb/>er sich ausdrückt, in den Bereich der Bussen nicht auf dem
<lb/>Wege einer allmähligen örtlichen und sachlichen Erweite- 
<lb/>rung des Geltungsgebietes dieser Schillinge, sondern auf dem
<lb/>einer ständischen Zergliederung der Strafgelder, wobei dem
<lb/>fränkischen Vollfreien oder Etheling die Summe der Busse
<lb/>in Grossschillingen zu 40 Denaren, dem Minderfreien aber in
<lb/>Kleinschillingen zu 12 Denaren ausgezahlt wurde.2) Es fand
<lb/>also eine Herabsetzung zum Nachtheil des Minderfreien zum
<lb/>Mindesten auf 6/io des früheren Betrages statt.8) In Folge
<lb/>dieser Annahme würde jeder Ansatz der Lex Salica in karo- 
<lb/>lingischer Zeit in einem doppelten Sinne gedeutet worden
<lb/>sein, die 200 Solidi des Gemeinfreien z. B. auf 8000 Denare
<lb/>und auf 2400 Denare. Das ist viel gefordert, und man kann
<lb/>sich schwer die Gründe vorstellen, welche zu einer solchen
<lb/>Annahme in Ermangelung aller und jeder positiven Nachricht
<lb/>führen könnten. Heck nennt die Hinweisung auf einen der- 
<lb/>artigen Mangel ein Argumentum a silentio, vergisst aber,
<lb/>dass von einem Schweigen der Quellen nur hinsichtlich der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. die eigentümliche Fassung des Cap. 803, welches nur
<lb/>König8schulden und Friedensgelder direct erwähnt, die Bussen selbst
<lb/>aber nur beiläufig berücksichtigt. — *) A. a. O., 199 ff. — *) Rietschel,
<lb/>der in seiner Recension in den Gütt. Gelehrten Anzeigen, 1902, Februar- 
<lb/>heft, als enthusiastischer Jünger Hecks auftritt, meint den Punkt auf
<lb/>das i zu dessen Ausführungen setzen zu können, indem er jede Herab- 
<lb/>setzung der Wergeider einfach verneint und die Stellen aus den Rheimser
<lb/>Concilacten und dem Capitular von 816 auf eine Aussercurssetzung
<lb/>alter Solidi bezieht (8. 102). Heck selbst geht aber nicht so weit.
<lb/>Der Schwerpunkt seiner Hypothese liegt ja eben in der Annahme von
<lb/>zwei specifischen Herabsetzungen, der einen in Bezug auf Minderfreie
<lb/>unter Pippin, der anderen in Bezug auf Vollfreie unter Ludwig dem
<lb/>Frommen.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0182.tif"
                n="142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>von ihm vermutheten Thatsachen die Rede sein kann, der
<lb/>directe Wortlaut der Gesetze aber keineswegs schweigt, und
<lb/>der meldet von einheitlichen und nicht von verdoppelten An- 
<lb/>sätzen. In der Lex Saxonum werden wir zwar darauf an- 
<lb/>gewiesen, mit zwei verschiedenen Schillingen rechnen zu
<lb/>müssen, aber für s erste ist eben die Anweisung vorhanden,
<lb/>und für s andere kommt der eine Schilling in Fällen vor,
<lb/>von welchen der andere ausgeschlossen bleibt. Dass eine
<lb/>und dieselbe Ziffer Werthe bezeichnen soll, welche von
<lb/>einander um mehr als das Dreifache differiren, ist etwas
<lb/>ganz Ungewöhnliches und Unwahrscheinliches.

<lb/>Und selbst diese mehr als gewagte Annahme kann nur
<lb/>so weit helfen, als sie das Eintreten der Herabsetzung in
<lb/>Bezug auf den höheren Stand aufschiebt. Denn zu Ludwigs
<lb/>des Frommen Zeit muss dieselbe jedenfalls nach dem Wort- 
<lb/>laut des Capitulars von 816 eingetreten sein: so viel räumt
<lb/>Heck doch ein. Und so müssen statt des naturgemäfsen,
<lb/>wenngleich allmähligen Ueberganges von einem Geldsysteme
<lb/>zum anderen allgemeine Betrachtungen über Ludwigs des
<lb/>Frommen kirchliche Sinnesart und die fragliche Feindschaft
<lb/>der Geistlichen gegen die Gemeinfreien herhalten *), um eine
<lb/>Umwälzung in den Verhältnissen des Standes der Freien
<lb/>bereits für das dritte Jahr der neuen Regierung zu erklären.
<lb/>Und dabei wäre mit keinem Worte der früher geltenden
<lb/>Scheidung zwischen Ethelingen und Minderfreien, welche
<lb/>man ja ausser Kraft setzen wollte, gedacht! Im Hinblick
<lb/>auf das Willkürliche und Unzulängliche einer solchen Con-
<lb/>struction ist es wohl besser, in diesem Punkte zu der Auf- 
<lb/>fassung zurückzukehren, dass der Uebergang von der Be- 
<lb/>rechnung des Solidus zu 40 Denaren auf eine Berechnung
<lb/>desselben zu 12 Denaren für die Bussansätze der Lex Salica
<lb/>während der Regierung Karls des Grossen künstlich auf- 
<lb/>gehalten worden ist, am Schlüsse dieser Regierung aber als
<lb/>nothwendig empfunden wurde und am Anfänge der Regierung
<lb/>Ludwigs sich vollzogen habe.2)


<lb/>*) Heck, 201. — *) Und zwar endgiltig, wie das u. a. aus der
<lb/>Stelle Hincmars, Acta 88. Oct. 1 p. 109 erhellt: ... Actor attendat,
<lb/>quod solidorum quantitas numero 40 denariorum computatur, sicut tunc
<lb/>solidi agebantur et in Francorum lege Salica continetur et generaliter
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0183.tif"
                n="143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>7. Bei den Ripuarischen Franken sind wir über die
<lb/>Einzelheiten der Reform nicht so genau unterrichtet. Dass
<lb/>wir bei ihnen die Reichsmünze in voller Geltung finden
<lb/>müssen, darf von vornherein angenommen werden: die erste
<lb/>bestimmt gewährleistete Erwähnung der Berechnung des
<lb/>Solidus zu 12 Denaren findet auch statt auf ripuarischem
<lb/>Boden. Heber die ältere Eintheilung des ripuarischen Solidus
<lb/>wissen wir überhaupt nichts Sicheres, wohl aber, wegen der
<lb/>Aequivalenz mit den 'Wergeldem anderer Yolksrechte, dass
<lb/>er ursprünglich der volle Goldsolidus gewesen ist. Nim steht
<lb/>im Tit. XXXVI zum Schluss der oben besprochenen Taxe
<lb/>angemerkt, dass man in Silber 12 Denare auf den Solidus
<lb/>zu geben habe.1) Die Bemerkung ist aber der formelhafte
<lb/>Ausdruck für den Uebergang zum Silbersolidus, und die
<lb/>Notiz muss auch deshalb in den Text nach Vornahme der
<lb/>Reform eingereiht worden sein, weil sie als Bestimmung für
<lb/>die gewöhnliche und zweifellose Berechnung unerklärlich
<lb/>wäre, während sie bei dem Uebergange zu einem neuen
<lb/>Systeme recht am Platze war. Damit ist freilich noch nicht
<lb/>entschieden, ob sie schon um die Mitte des VIII. Jahrhun- 
<lb/>derts oder erst unter Karl dem Grossen hinzugekommen ist.
<lb/>Da wir im Text der Ripuaria einen anderen Zusatz aus Karls
<lb/>Zeit, nämlich den über die "Wergelder von Sachsen und
<lb/>Friesen haben2), so ist es am wahrscheinlichsten, dass wir
<lb/>auch die Währungsnotiz nicht früher als in den Schluss des
<lb/>VIII. Jahrhunderts zu setzen haben. Eine ganz neue Regel
<lb/>trat damit nicht in Kraft, wohl aber wurde ausdrücklich
<lb/>hervorgehoben, dass die erwähnte Berechnung, welche schon
<lb/>genügendes Gewohnheitsalter für sich hatte3), mit Aus- 
<lb/>schluss aller anderen möglichen Berechnungsweisen gelten
<lb/>sollte.

<lb/>in solutione usque ad tempora Karoli perduravit, velut in eius capi- 
<lb/>tulis invenitur. — Dessenungeachtet können sich in einzelnen Gegenden
<lb/>Anklftnge an die alte Rechnung erhalten haben. Vgl. Mayer, Ver-
<lb/>fassungsg. I, 430; II, 105.

<lb/>x) XXXVI, 12: Quod si cum argento solvere contingerit, pro solido
<lb/>12 dinarios, sicut antiquitus est constitutum. — *) XXXVI, 4. Ueber

<lb/>die Einsetzung der Worte „seu Frisionem-Saxonem* s. Brunner,

<lb/>Nobiles u. s. w., Z. f. R.-G. XIX, 96. — *) Das ,sicut antiquitus est
<lb/>constitutum“ braucht nicht mehr zu bedeuten.
</p>

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                n="144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Von einer Zurückbehaltung des alten Goldsolidüs hören
<lb/>wir nichts und sind nicht berechtigt, seine Geltung in diesem
<lb/>Rechtsgebiete in irgendwelcher Beziehung zu vermuthen.
<lb/>Was Heck in Bezug auf eine fortwährende Geltung der
<lb/>„grossen Solidi“ für die Bussen der Edlen oder Yollfreien
<lb/>und der „kleinen“ für die Bussen der Minderfreien vor- 
<lb/>bringt1), entbehrt nicht nur jeder Begründung, sondern ver- 
<lb/>wickelt auch den Urheber dieser Hypothesen in ähnliche,
<lb/>aber noch ärgere Schwierigkeiten wie bei der Deutung der
<lb/>salischen Zeugnisse. Im Gebiet der Ripuaria existirten näm- 
<lb/>lich nicht nur der ursprüngliche Text, sondern auch eine
<lb/>Novelle, das Capitulare Legi Ripuariae additum von 803,
<lb/>welches gleich im ersten Paragraphen die Einheit des Stande»
<lb/>der ingenui feststellt und hier wie auch im 2. und 4. Titel
<lb/>nur von Solidi im Allgemeinen spricht2), wobei es wirklich
<lb/>seltsam wäre, je nach Bedarf ganz verschiedene Grössen zu
<lb/>verstehen. Dafür liesse sich bei der Ausarbeitung des Capi-
<lb/>tulars in karolingischer Zeit nicht einmal die Yermuthung
<lb/>einer wörtlichen Beibehaltung einer alten Regel anführen.
<lb/>Man muss eben unter den ohne weitere Präcisinmg erwähn- 
<lb/>ten Solidi entweder Goldsolidi oder Silbersolidi, nicht aber
<lb/>beide zugleich und jeden nach Bedarf verstehen. Im Hin- 
<lb/>blick auf § 12 des XXXYI. Titels der Lex wird man sich,
<lb/>meiner Ansicht nach, für den Solidus zu 12 Silberdenaren
<lb/>entscheiden müssen. Die dadurch entstehende Unebenheit
<lb/>in der Behandlung der beiden fränkischen Hauptstämme lässt
<lb/>sich nicht leugnen, aber eine grössere Bedeutung als die
<lb/>einer zeitweiligen Anomalie in Bezug auf die Salier, lässt
<lb/>sich ihr nicht beimessen. Jedenfalls, bevor ein directer Be- 
<lb/>weis geliefert wird, dass man in Austrasien die Anwendung
<lb/>der Münzreform auf die Bussansätze in ähnlicher Weise wie
<lb/>in Neustrien zurückgehalten hat, müssen wir uns bescheiden,
<lb/>eine zeitweilige Ungleichmäfsigkeit in der Einführung der
<lb/>neuen Berechnung bei beiden Stämmen anzunehmen.3)


<lb/>*) Heck, 179 ff. — *) Capit. I, 117, § 1: si quis ingenuus inge- 
<lb/>nuum ictu percusserit, quindecim solidos componat. § 2. X cap. Homo

<lb/>regius-centum solidis conponatur. § 4.-De soniste aut

<lb/>sexcentos solidos conponat aut cum duodecim iuret. — *) In der Auf- 
<lb/>zeichnung der Eigentümlichkeiten des chamavischen Landes, sowie in
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0185.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>8. In dem Gebiete des schwäbischen und des baierischen
<lb/>Yolksrechtes haben wir deutliche Spuren des nachträglichen
<lb/>Einrückens der karolingischen Schillinge, der „Solidi Fran- 
<lb/>cisco, und ihres Kampfes mit den älteren, auf dem Gold- 
<lb/>solidus begründeten Systemen. Interessant sind in dieser
<lb/>Beziehung namentlich die Satzungen beider Yolksrechte in
<lb/>Bezug auf kleinere Yergehen: bei diesen konnte man mit
<lb/>allgemeiner und zweideutiger Erwähnung von Solidi nicht
<lb/>auskommen, sondern man war genöthigt, die Theilmünzen
<lb/>zu berücksichtigen. Die Hauptbestimmungen sind in beiden
<lb/>Leges unverkennbar verwandt, obgleich im Einzelnen von
<lb/>einander abweichend, und gehören daher zu den zahlreichen
<lb/>Paragraphen, welche auf gleichartiger gewohnheitsrechtlicher
<lb/>Unterlage und in Wechselwirkung ausgearbeitet worden sind.1)
<lb/>Es heisst im alamannischen Hechte, dass bei Anklagen wegen
<lb/>Diebstahls von minderwerthigen Sachen der Angeklagte bis
<lb/>zum Werthe eines Solidus seinen Eideshelfer selbst wählen
<lb/>kann, falls aber die Sache im Werthe einen Solidus um zwei
<lb/>Saigae übersteigt, so wählt der Angeklagte den Eideshelfer
<lb/>aus drei von dem Ankläger bezeichnten Männern.2) Die
<lb/>baierische Fassung ist mehr entwickelt: bei dem Werthe
<lb/>einer Saiga schwört der Beklagte allein, bei zwei und drei


<lb/>der dem Vorgänge derRipuaria folgenden Formulirung des thüringischen
<lb/>Rechtes wird von allen Forschern die Geltung der karolingischen Münz- 
<lb/>berechnung angenommen. Aus einer Vergleichung von L. Angliorum
<lb/>et Werinorum, c. 57 mit L. Ripuaria, 64 erschließt Brunner in scharf- 
<lb/>sinniger Weise die Anwendung der Silberwährung bei den Ripuariern,
<lb/>a. a. 0. 84, 85, was Heck mit ungenügenden Gründen zu entkräften
<lb/>sucht (395 ff.).


<lb/>*) In diesem Falle scheint der Sachverhalt gewesen zu sein, dass
<lb/>die baierische Bestimmung nach Vorgang einer älteren alamannischen
<lb/>Fassung abgefasst worden ist, wie es auch sonst gewöhnlich ge- 
<lb/>schehen ist. Dann ist aber wieder bei der karolingischen Recension
<lb/>der L. Alamannorum die baierische Bestimmung berücksichtigt worden,
<lb/>und zwar gerade im Hinblick auf die Währungsfrage. — * *) L. Alam.
<lb/>Karol. VI, 1: de minoribus causis usque ad solidum valentem licet
<lb/>unicuique qualem sacramentalem unum secum habere vult in suo
<lb/>sacramento continere. Nam si duas saigas valentem supra solidum res
<lb/>valuerint-, tunc debet homo qui causam requirit 3 electos deno- 

<lb/>minare, et ex denominatis tribus licentiam habeat excusator reiicere
<lb/>duos.-

<lb/>Zeitschrift fftr Rechtsgeschichte. YXTTT. Gern. Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>10
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0186.tif"
                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Saigae und bis auf einen tremissis schwört er mit einem
<lb/>Eideshelfer; von da bis zum Werthe von vier Tremissen
<lb/>werden drei Eideshelfer gefordert, bei höheren 'Werthen
<lb/>sechs.1) Im IX. Titel wird dann diese Vorschrift dahin um- 
<lb/>geändert, dass man bis auf einen Solidus mit einem Eides- 
<lb/>helfer, von da an bis auf fünf Solidi mit sechs2) zu schwören
<lb/>hat. Dabei wird der Bestand der Saiga und des Solidus an- 
<lb/>gegeben, und zwar die Saiga zu drei Denaren und der Solidus
<lb/>zu drei Tremissen. Das baierische Recht giebt also eine den
<lb/>alten Verhältnissen entsprechende Aequivalenz, und im Zu- 
<lb/>sammenhänge damit stehen Paragraphen, in welchen die
<lb/>Bussen ausdrücklich in Goldwährung berechnet werden.3)
<lb/>In der karolingischen Recension der L. Alamannorum wird
<lb/>die Regel durch eine Glosse erläutert, in welcher die Saiga
<lb/>dem Denar gleichgesetzt wird.4) Das kann keinen anderen
<lb/>Sinn haben, als dass der karolingische Denar bei der Be- 
<lb/>rechnung der Bussen an die Stelle der alten Saiga getreten
<lb/>ist und also die Bussen auf das Drittel ihres ursprünglichen
<lb/>Metallwerthes reducirt worden sind.

<lb/>Im baierischen Rechte zeigen sich aber auch Merkmale
<lb/>des Ueberganges zur neuen Rechnung. In einer Reihe von


<lb/>*) L. Baiuvar. 1,3:-De una saica solus iuret. De duas saigas

<lb/>vel tres et usque ad tremisse cum uno sacramentale iuret. Deinde
<lb/>usque ad 4 tremisses cum tres sacramentales iuret. Et si ampliorem
<lb/>pecuniam foraverit, aut caballum, apt bovem, aut vaccam, vel quic-

<lb/>quid plus valet de 4 tremisses-tunc cum 6 sacramentales iuret,

<lb/>et ipse sit septimus. — *) L. Baiuv. IX, 2: Et si negare voluerit, secun- 
<lb/>dum qualitatem pecuniae iuret. Si una saica, id est 3 denarios, fora- 
<lb/>verit, solus iuret secundum legem suam, si duas saicas, hoc est 6 de- 
<lb/>narios, vel amplius usque ad solidum [1], quod sunt 3 tremisses, cum
<lb/>sacramentale uno iuret. Et si amplius quam solidum, sive 3 solidos
<lb/>vel plus usque 5 sol. foraverit, cum sacramentales 6 iuret. — *) Solidi
<lb/>auro adpreciati. L. Bai. I, 4; 9. — 4) L. Alam. Kar., VI, 2: saiga
<lb/>autem est quarta pars tremissis, hoc est denarius unus. Duo saigi
<lb/>duo denarii dicuntur. Tremissus est tertia pars solidi et sunt denarii
<lb/>quatuor. — Man beachte, dass die Gleichung nicht bloss einfach für
<lb/>die einzelne saiga, sondern auch für zwei aufgestellt ist, was die Stelle
<lb/>in directe Beziehung zum Wortlaut von VI, 1 bringt. Dort steht näm- 
<lb/>lich — nam si duas saigas valentem supra solidum. Wir haben also
<lb/>eine Glosse im eigentlichen Sinne vor uns, das heisst nicht eine gesetz- 
<lb/>liche Bestimmung, sondern eine Aufklärung über den geltenden Ge- 
<lb/>brauch.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0187.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>Handschriften tritt nämlich an Stelle des haierischen Buss- 
<lb/>ansatzes zu 12 Schillingen nach Vorgang des fränkischen
<lb/>Rechts eine 15 Solidi-Busse ein1), und in diesen Fällen, so- 
<lb/>wie auch hei Erwähnung des Bannes2) ist an nichts anderes,
<lb/>als an Berechnung in Silberwährung zu denken. Die be- 
<lb/>sprochenen Stellen weisen auf Zustände, welche vielfach in
<lb/>den Urkunden angedeutet werden3), nämlich auf eine Con-
<lb/>currenz beider Währungen, bei welcher die ältere nur lang- 
<lb/>sam gewichen ist. Wann diese Zustände sich auf dem Ge- 
<lb/>biete des baierischen Volksrechts vereinfacht haben, lässt
<lb/>sich unmöglich sagen. Jedenfalls haben wir keinen Grund
<lb/>den Gegensatz in dem Sinne einer systematisch durchge- 
<lb/>führten, der L. Salica ähnlichen Ausnahmestellung aufzu- 
<lb/>fassen. Es handelt sich nicht um eine durch besondere
<lb/>Erlasse gewährleistete Berechnung der Bussen nach älteren
<lb/>Grundsätzen, wenn auch in neuer Münze, sondern um ein
<lb/>Vorkommen beider Systeme in einer Quelle, welche eine
<lb/>einheitliche Durcharbeitung nicht erfahren hat. Für Schwaben
<lb/>dagegen lässt sich auf Grund der Notiz in der Karolina
<lb/>voraussetzen, dass zur Zeit Karls des Grossen der Über- 
<lb/>gang zur Silberwährung bereits vollzogen worden ist.

<lb/>9. Eine ähnliche Concurrenz beider Währungen finden
<lb/>wir aus naheliegenden Gründen in Italien. Hier griffen die
<lb/>Gebiete, in welchen die karolingische Reichsmünze aner- 
<lb/>kannt war, und diejenigen, in welchen das römische Münz- 
<lb/>system herrschte, in der Weise ineinander, dass von einer
<lb/>Verdrängung der Goldwährung durch die silberne keine Rede
<lb/>sein konnte und man auch auf karolingischem Territorium
<lb/>noch mitunter Gold prägte. In den erhaltenen Verträgen
<lb/>mit Venedig, aus dem IX. Jahrhundert, finden wir auch immer- 
<lb/>während alle Busssätze in solidi auri berechnet4), und zwar
</p>
            <p>

               <lb/>i) 1,4: si quis servum ecclesiae vel ancillam' ad fugiendum sua- 
<lb/>serit et eas foras terminum duxerit-revocet eum celeriter et cum


<lb/>12 solidos conponat auro adpreciatos (alias: cum 15 solidos).-Et


<lb/>si non potuerit invenire illum, tunc alium donet similem illi, et 12


<lb/>(al. 15 sol.) conponat. — *) II, 14. — *) Vgl. die in Merkels 23. An- 
<lb/>merkung zu L. Bai. I, 4 gesammelten Beispiele, — 4) Pactum venetum
<lb/>Hlotharii I, c. 20 (Capit. II, 134): si homicidium factum faerit in libero
<lb/>homine, componantur pro ipso sol. 300, et pro servo sol. 50. (Cf. Liutpr. 62


<lb/>10*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0188.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>sind sie den langobardischen Bestimmungen angepasst. Da- 
<lb/>neben geschieht aber auch der solidi argenti zu 12 Denaren
<lb/>auf den Solidus, also der fränkischen Solidi in den Urkunden
<lb/>Erwähnung.1) In einer merkwürdigen Urkunde aus Bergamo
<lb/>vom Jahre 787 werden 5 solidi auri und 12 solidi argenti
<lb/>zusammengerechnet, so dass eine Ueberfuhrung auf einen
<lb/>einheitlichen Münzfuss unumgänglich erscheint.2) Dieser zu
<lb/>Grunde gelegte Münzfuss muss der silberne gewesen sein,
<lb/>denn nur auf seiner Grundlage können beide Zahlungssysteme
<lb/>vereinigt werden, nämlich wenn man die Goldsolidi im be- 
<lb/>sprochenen Palle als Goldtrienten auffasst, welche ja den
<lb/>Solidi zu 12 Denaren entsprechen würden. Diese Beobach- 
<lb/>tung giebt den Anlass auch in einem anderen und zwar all- 
<lb/>gemein verbreiteten Falle, nämlich bei Gewichtsangaben in
<lb/>solidi und denarii dieselben auf die Sjlberwährung zu redu-
<lb/>ciren.3)

<lb/>10. Am interessantesten und schwierigsten sind die An- 
<lb/>gaben über die in Friesland üblichen Geldverhältnisse. In
<lb/>der karolingischen Lex Frisionum finden wir den Gegensatz
<lb/>von verschiedenen Geldsystemen, der sich auf eine Ver- 
<lb/>schiedenartigkeit der Denare zurückführen lässt. Einmal,
<lb/>aber auch nur einmal, hören wir von denarii frisionici4), was
<lb/>bereits auf die Vermuthung fuhrt, dass sonst die Münzen in
<lb/>fränkischer Währung erscheinen. Von den denarii frisionici


<lb/>et ßoth. 62). — Cf. Cap. inc. N. 242 (II, 128), 2 si quis percusserit
<lb/>sacerdotem, i. e. presbyterum sive diaconum, decretum est, ut det poe- 
<lb/>nam auri libras 10, id est sol. 720.


<lb/>*) Beispiele bei Waitz, Heber die Münzverhältnisse (Abhand- 
<lb/>lungen der Göttinger Wissensch. Gesellsch., XXXIII) p. 89. — * *) Exinde
<lb/>habui ... 5 solidos auro ... Modo recepi ego ... duodecim solidos
<lb/>argentos . . . qui sunt toti insimul solidos decem et septem (Urk. von
<lb/>785, citirt von Waitz a. a. 0. — *) Exempla brevium, circa 810
<lb/>(Capit. 1,251): est ibi de argento numidato sol. 3. Habentur ibi in- 
<lb/>aures aurei 4, pensantes denarios 17. Sunt ibi calices argentei-

<lb/>unus pensat sol. 30, alter ... sol. 15 etc. Ygl. Cap. Monast. 817. c. 57:.
<lb/>et libra panis 30 solidis per 12 denarios metiatur. Die Schätzung des
<lb/>Pfundes ist ungewöhnlich, aber die Zusammensetzung des Solidus aus
<lb/>12 Denaren beweist, dass die Berechnung auf Silber zurückgeht. —
<lb/>*) L. Eris. Add. II, 44. Si quis alium unguibus crataverit, ut non sanguis,
<lb/>sed humor aquosa decurrat, quod cladolg vocant, ter 10 den. Fresio-
<lb/>nicis componat.
</p>

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                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>kann man nur sagen, dass sie eine kleinere Scheidemünze
<lb/>gewesen sein müssen, etwa nach der Art der englischen
<lb/>Skeats, denn sie kommen vor in einem Falle, wo die ge- 
<lb/>wöhnliche Eintheilung offenbar zu massiv war, und die er- 
<lb/>forderliche Schattirung nicht hervorbringen konnte.

<lb/>Sonst macht die Lex Gebrauch von Denaren, die Tre-
<lb/>missen gleichgestellt werden, und deren also drei auf den
<lb/>Solidus gehen. Nach den geringen Ziffern der Bussen zu
<lb/>urtheilen kann man diese Denare nicht anders als wie Gold- 
<lb/>stücke, Goldtrienten auffassen.1) Sie erscheinen als „Neue
<lb/>Münze“ und stellen deshalb eine karolingische Prägung
<lb/>dar, welche mit den sonstigen Verhältnissen der Silber- 
<lb/>währung offenbar in Einklang stehen musste. Es kann kein
<lb/>vollständig absonderlicher Münzfuss für eine Prägung, welche
<lb/>unter dem leitenden Einfluss der karolingischen Regierung
<lb/>entstanden ist, gedacht werden, und daher haben wir den
<lb/>Tremissis oder Golddenar als 12 Silberdenaren gleichwertig
<lb/>und dem Drittel eines vollen Goldsolidus entsprechend zu
<lb/>denken.

<lb/>Ausserdem kursirten im Gebiet der Lex Frisionum auch
<lb/>Sibermünzen, und zwar sowohl die gewöhnlichen, zu 12 Stück
<lb/>auf den (kleinen) Solidus2), als auch ältere, welche in einem
<lb/>nicht näher bezeichnten Verhältnis zu Pfunden und Unzen
<lb/>veranschlagt wurden.3) Was diese letzteren anbetrifft, so
<lb/>lässt sich vermuthen, dass sie nichts anderes als die alten
<lb/>salischen oder ihnen nachgebildete Denare, 40 auf den
<lb/>Solidus, waren und in Folge der früheren Beziehungen
<lb/>zwischen den Franken und den unabhängigen Friesen ins
<lb/>Land gekommen sind. Auf die zähe Ueberlieferung dieser
<lb/>Rechnung fusst das merkwürdige von Heck angeführte Bei- 
<lb/>spiel der Verkeilung des Wergeides im späteren wester-
<lb/>lauwerschen Gewohnheitsrecht.4)

<lb/>Die Frage über das gegenseitige Verhältnis der er- 
<lb/>wähnten Münzsorten wird verwickelt in Folge einer Differenz


<lb/>*) Vgl. Heck, 211 ff. Die Ursache der Beibehaltung der Gold- 


<lb/>währung für Fnesland ist uns nicht bekannt. Sie mag in den Be- 


<lb/>ziehungen zum skandinavischen Norden gelegen haben. — *) L. Fries.
<lb/>XTV: LX sol., id est HI libras. — *) L. F. XV.: per denarios veteres. —


<lb/>4) Heck, 224.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>im Werthe der Solidi, als der aus Tremisses (Denaren) zu- 
<lb/>sammengesetzten Einheiten, welche für die drei friesischen
<lb/>Provinzen überliefert wird. Die Angaben lauten dahin, dass
<lb/>in Mittelfriesland drei Tremissen in neuer Münze, wie es
<lb/>sich auch gebührt, einen Solidus ausmachen, in Westfries- 
<lb/>land dagegen wird der Solidus einmal auf 2^/r, ein anderes
<lb/>Mal aber auf drei Tremissen geschätzt, in Ostfriesland gleich
<lb/>zwei Tremissen gesetzt.1)

<lb/>Wenn wir von diesen rein arithmetischen Angaben zu
<lb/>der Betrachtung der Bussen übergehen, so finden wir keine
<lb/>durchgeführte Vermehrung der Summen für Ostfriesland,
<lb/>welche dem minderen Werthe der ostfriesischen Schillinge
<lb/>entsprechen würde: im Gegentheil halten sich die Ansätze
<lb/>ungefähr auf derselben Höhe wie in den anderen Gebieten,
<lb/>und wir müssen daher annehmen, dass in dieser entlegenen
<lb/>Gegend die Preise niedriger und der Werth des Geldes
<lb/>höher stand. Aus einem ähnlichen Gesichtspunkte würde
<lb/>sich auch die schwankende Relation, die für Westfriesland
<lb/>überliefert ist — das eine Mal drei, das andere Mal zwei-
<lb/>undeinhalb Tremissen — erklären. Die Absicht wäre, die
<lb/>Busstarife in neuer Münze den volkswirtschaftlichen Verhält- 
<lb/>nissen entsprechend mit Hülfe einer verschiedenartigen Zu- 
<lb/>sammensetzung des Solidus zu ordnen, wobei man im Ein- 
<lb/>zelnen vielfach geschwankt haben mag. Jedenfalls ist wohl
<lb/>zu vermerken, dass in den angegebenen Werthverschieden- 
<lb/>heiten keine Andeutung über eine Verwendung verschiedener
<lb/>Münzarten liegt. Heberall erscheinen die Denare als die- 
<lb/>selbe „neue Münze“, aber die aus ihnen zusammengestellten
<lb/>künstlichen Einheiten, die Solidi, in welchen die Mehrzahl
<lb/>der Bussen ausgedrückt ist, entspricht je nach der verschie- 
<lb/>denen Lage der Landschaften verschiedenen Werten. Hätten
<lb/>wir es mit althergebrachten Taxen und verschiedenen ein- 
<lb/>heimischen Geldsorten zu tun, so würden wir unter einander
<lb/>schwer vergleichbare Ziffern vor uns haben. Wie die Sache
<lb/>aber liegt, haben wir es mit Versuchen zu tun die gewohn-

<lb/>*) Add. III, 73: inter Fiehi et Sincfalam solidus est duo denarii
<lb/>et dimidius ad novam monetam. Inter Wisaram et Laubachi duo
<lb/>denarii novi solidus est. II, 77. Inter Laubachi et inter Plebi tres
<lb/>denarii novae monetae solidus est.
</p>

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                n="151"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>151
</p>
            <p>

               <lb/>heitsrechtlichen Tarife in karolingischem Oelde auszudrücken,
<lb/>was denn auch zu abgestuften Berechnungen auf Grund der
<lb/>natürlichen Yerkehrsverhältnisse führen musste.

<lb/>Die Beurtheilung der ständischen Unterschiede in der
<lb/>Lex Frisonum gehört in einen späteren Abschnitt, aber schon
<lb/>jetzt müssen wir die merkwürdige Erscheinung der vor- 
<lb/>wiegend ungeraden Summen und der Brüche bei Aufstellung
<lb/>der Wergeider und mancher Bussen berücksichtigen. Nur
<lb/>das westliche Friesland bietet abgerundete Summen in seinem
<lb/>Tarif, aber auch für ihn giebt es eine Angabe, welche die
<lb/>Ziffern zu Zahlen überführt, welche den ostfriesischen ent- 
<lb/>sprechen. Vorwiegend erscheinen jedenfalls die Wergeid- 
<lb/>sätze von 53 Sol. für den Freien (WF. zu 50 abgerundet),
<lb/>106 2/g (rsp. 80) für den Nobilis und 26 */3 für den Liten.
<lb/>Diese Ziffern Hessen sich zwar, falls man sie in Golddenare
<lb/>umsetzt, sehr wohl in abgerundeten Summen ausdrücken,
<lb/>aber es kann nicht zufällig sein, dass man zu diesem Aus- 
<lb/>weg nicht gegriffen hat, sondern bei ungeraden Ziffern und
<lb/>Brüchen stehen geblieben ist. Man kann dieses Verfahren
<lb/>nicht anders als durch eine Ueberführung aus einfacheren An- 
<lb/>sätzen auf Grund einer neuen Münzeinheit erklären, und so
<lb/>haben die Sache auch alle Forscher aufgefasst, aber in Be- 
<lb/>zug auf die Ansätze, welche zum Ausgangspunkte der Be- 
<lb/>rechnung gedient haben, hat man verschieden geurtheilt.
<lb/>Heck hat die Ziffer von 106 ^/z des Wergeides des Nobilis
<lb/>als zwei Drittel des alten für den Friesen bezeugten Wer- 
<lb/>geides von 160 Solidi aufgefasst, indem er seiner Theorie
<lb/>gemäfs den friesischen Etheling als den Friesen xax i£oxrjv
<lb/>betrachtet. Den Anlass zu einer derartigen Ueberführung
<lb/>giebt ihm die Bemerkung der Zusätze zur Lex, dass in Ost- 
<lb/>friesland der Solidus zu zwei Tremissen gerechnet würde.1)


<lb/>*) Heck, 242 ff. Heck nimmt zwar an, dass die 106*/* Solidi in
<lb/>karolingischen Vollsolidi gleich 160 Solidi nach einheimischer Berech-
<lb/>nnng (wie 2:3) ausgerechnet worden seien, man sieht aber nicht ein,
<lb/>was ihn berechtigt, diese letzte Summe, welche in einer fränkischen
<lb/>Lex auch für Alemannen und Baiern' verbürgt ist, auf die specielle
<lb/>ostfriesische und nordsächsische Berechnung von einem Solidus zu zwei
<lb/>Tremissen zu beziehen. Sie darf im Oegentheil als der gemein ger- 
<lb/>manische Ansatz gelten, und in diesem Falle lässt sie sich auf keine
<lb/>Weise auf 106*/» reduciren. Vgl. Heck, 275.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0192.tif"
                n="152"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Nach der oben entwickelten Auffassung entspricht eine der- 
<lb/>artige Berechnung dem Gegentheil des wirklichen Nachver- 
<lb/>halts. Auch abgesehen davon, dass der Schilling nur in
<lb/>einer Provinz zu zwei Tremissen gerechnet wurde, in den
<lb/>beiden anderen aber höher, müssen die Summen der Solidi
<lb/>zu zwei Denaren um ein Drittel herabgesetzt werden, falls
<lb/>man sie zu drei Denaren verrechnet, und 1062/z kleinere
<lb/>Schillinge würden nach dieser Berechnung 71 */s grössere
<lb/>ausmachen, eine Reduction, welche beiläufig gesagt der von
<lb/>Heck selbst in Bezug auf die sächsischen Wergeider be- 
<lb/>nutzten l) entsprechen würde. Da von einer derartigen Ueber-
<lb/>führung nicht die Rede sein kann, so kommt man zu der
<lb/>einfachen Folgerung, dass die Summe von 160 Solidi nicht
<lb/>mit der von 106 2/a S., sondern mit einer anderen in Ver- 
<lb/>bindung zu setzen sei — und das kann da nur das Freien-
<lb/>Wergeld von 53 *}$ 8. gewesen sein.

<lb/>Für das richtige Yerständniss der Stellen ist es nicht
<lb/>unwichtig zu beobachten, dass die überlieferten Ziffern eine
<lb/>auffallende Uebereinstimmung in den Grundsummen auf- 
<lb/>weisen, und dass diese Summen von der Lex selbst aus
<lb/>einer einzigen abgeleitet werden. In allen drei Gebieten
<lb/>steht das Litenwergeld auf 26 2/z (bzw. in WF. abgerundet
<lb/>zu 25), in allen drei kehrt die Ziffer 53 ljs für den Freien
<lb/>wieder (bzw. WF. 50), in zwei finden wir die Verdoppelung
<lb/>des Wergeides des Nobilis — 106 2/s (bzw. WF. 100), welche
<lb/>in Mittelfriesland durch eine Multiplication mit l1^ ersetzt
<lb/>wird.2) Ganz bestimmt wird auch im Texte der Lex her- 
<lb/>vorgehoben, dass die Beträge des Nobilis und des Litus aus
<lb/>dem Betrage des Freien durch Multiplication bzw. Theilung


<lb/>*) Bei den Sachsen lautet nämlich die Reduction folgendermafsen:
<lb/>die 1440 des Nobilis sind in localen Solidi zu 2 Tremissen ausgedrückt,
<lb/>welche 960 Solidi zu 3 Tremissen gleich kommen. Die 960 Solidi sind
<lb/>eine Verdreifachung der volksrechtlichen Busse in Folge des Sonder- 
<lb/>friedens. Das volksrechtliche Wergeid beträgt also 320 Trientschillinge
<lb/>oder 106*/» Vollschillinge. Das Verfahren geht also von der Vermin- 
<lb/>derung der gegebenen Summen auf */, und nicht von einer Vermehrung
<lb/>derselben auf */* aus. A. a. O. 259. Uebrigens sind die Berechnungen
<lb/>Hecks in diesem Abschnitte besonders willkürlich. Man beachte z. B.
<lb/>das Spiel, welches mit dem Werthverhältniss von Gold und Silber ge- 
<lb/>trieben wird. A. a. 0.244. — *) L. Fris. I vgl. Add. III, 73, 78.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0193.tif"
                n="153"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>gewonnen sind.1) Es ist also nicht daran zu denken, dass
<lb/>die Solidi wegen ihres verschiedenen Werthes verschieden
<lb/>verrechnet worden sind, sondern die Ermäfsigung für gewisse
<lb/>Gebiete lag in der verschiedenartigen Zusammensetzung des
<lb/>Solidus aus Denaren. Es scheint sogar, dass die am Schlüsse
<lb/>des Abschnitts stehende Notiz2), dass die solidi zu drei
<lb/>Denaren zu rechnen seien, für alle Gebiete und nicht bloss
<lb/>für Westfriesland gelten sollte. Wir hätten einen ähnlichen
<lb/>Fall wie in Sachsen, nämlich eine Berechnung aller Welt- 
<lb/>gelder nach gleichmäfsigem Schillingswerthe zu 3 Denaren,
<lb/>obgleich sonst im Osten die Bussen zu 2 Denaren auf den
<lb/>Schilling, im Westen mitunter zu 2 */2 verrechnet wurden.
<lb/>Diese Annahme wird durch zwei Umstände unterstützt. Ein- 
<lb/>mal ist die Berechnung zu 3 Denaren grade für die west- 
<lb/>liche Provinz bezeugt, wo wir sonst von 2*/a Denaren auf
<lb/>den Schilling hören. In der mittleren gelten 3 Denare auf
<lb/>den Schilling ohnehin, und was. die östliche anbetrifft, so
<lb/>spricht für die Berechnung zu 3 Denaren in diesem Falle die
<lb/>Ziffer von 106 Solidi und 2 Denaren3) selbst: die zwei De- 
<lb/>nare werden ja nicht als ein Schilling, sondern als eine
<lb/>Fraction desselben aufgefasst. Wir haben also in den An- 
<lb/>sätzen eine trotz secundärer Abweichungen einheitliche Tabu-
<lb/>lirung der Wergeider in den drei Landschaften, welche aus
<lb/>dem Wergeide des Freien, aus 53 ^ Solidi abgeleitet wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>Wenn es nun gilt die ursprünglichen einfachen Summen,
<lb/>auf welche die in der Lex überlieferten ungeraden Zahlen
<lb/>und Brüche hinleiten, zu ermitteln, so liegt es bei der sehr
<lb/>niedrigen absoluten Höhe der Ziffern und den Drittelbrüchen


<lb/>1) L. F. XXII, 90: haec omnia ad liberam hominem pertinent,
<lb/>nobilis vero hominis compositio, sive in vulneribus et percussionibus
<lb/>et in omnibus quae superius scripta sunt, tertia parte maior efficitur,
<lb/>liti vero compositio, sive in vulneribus, sive in percussionibus, sive in
<lb/>mancationibus et in omnibus superius descriptis, medietate minor est,


<lb/>quam liberi hominis. — Add. III, 71,72: haec omnes compositiones
<lb/>liberi hominis sunt, in nobili homine dimidio maiores, in lito medie- 
<lb/>tate minores. — Die bezeichneten Verhältnisse gelten auch für Wer-
<lb/>gelder. — *) Inter Fli et Sincfalam vreregeldus nobilis 100 solidi,
<lb/>liberi 50, liti 25 (solidi denarii 3 novae monetae). — *) Inter Laubachi


<lb/>et Wisaram weregildus nobilis 106 solidi et duo denarii
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0194.tif"
                n="154"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>Paul. Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>am nächsten, die fraglichen Summen durch Multiplication
<lb/>mit 3 zurückzurechnen. Das führt uns auf 160, bzw. 320
<lb/>(240) und 80 Solidi. Das centrale Wergeld des Freien
<lb/>würde also gerade das in der Ripuaria erwähnte Wergeld
<lb/>des Friesen ausmachen. So ist auch die Sache, wenn auch
<lb/>auf Grund anderer Motivirung, von früheren Forschem, z. B.
<lb/>von Brunner, aufgefasst worden.1) Ich glaube nicht, dass
<lb/>an diesem Hauptergebnisse gerüttelt werden darf. Wohl
<lb/>aber gilt es die Thatsache zu erklären und mit anderen
<lb/>Umständen in Einklang zu bringen: in dieser Beziehung
<lb/>scheint mir die Brunnersche Aufstellung kaum genügend zu
<lb/>sein, und gerade in Hecks Forschungen findet sich manches,
<lb/>was eine bessere Begründung der seiner Theorie so stark
<lb/>zuwiderlaufenden Thatsache ermöglicht.

<lb/>Was die Erklärung der Umrechnung von 160 Solidi zu
<lb/>53 l/s angeht, so hängt diese Umrechnung offenbar zusammen
<lb/>mit dem Wechsel der fränkischen Währung, welche im All- 
<lb/>gemeinen den Silbersolidus an die Stelle des dreimal so
<lb/>theueren Goldsolidus gesetzt hat.2) Die Drittelung des Be- 
<lb/>trages entspricht ja eben der Herabsetzung des früheren
<lb/>Metallwerthes der Bussen. Während aber in anderen
<lb/>Gegenden die Drittelung in der Form einer Substituirung
<lb/>des Silbersolidus zu 12 Denaren für den Goldsolidus statt- 
<lb/>gefunden hat, ist die Goldwährung, wenn auch in veränderter
<lb/>Gestalt, Grundlage der friesischen Münzverhältnisse geblieben,
<lb/>und die Verminderung der Beträge ist demnach als ein unter
<lb/>dem Drucke der Reichsregiesung durchgeführter Versuch,
<lb/>die friesischen Bussen auf ungefähr gleicher Höhe mit denen
<lb/>anderer Völkerschaften zu halten aufzufassen. Das 160 Solidi-
<lb/>Wergeld z. B. ist also sowohl im Frankenlande wie auch in
<lb/>Friesland in Geltung geblieben, wurde aber im Westen in
<lb/>Silbersolidi und in Friesland in Golddenaren, deren 160 auf
<lb/>531/, Vollsolidi kamen, bezahlt. Bei der entwickelten Auf- 
<lb/>fassung erscheinen die friesischen Bussen als der schlagendste
<lb/>Ausdruck der Bestrebung, die alten Beträge der verschie- 
<lb/>denen Völkerschaften auf die reducirten karolingischen An-


<lb/>*) Nobiles und Gemeinfreie, Z. f. B.-G. XIX, 95. — *) loh habe
<lb/>dabei das Endergebniss und nicht die vorübergehenden Ausnahme-
<lb/>zustande bei den Saliern, da 40 Denare statt der bei anderen Stämmen
<lb/>üblichen 12 gegeben wurden, im Auge.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0195.tif"
                n="155"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>sätze gleichmäfsig Überzufuhren. Diese Aufstellung scheint
<lb/>mir nicht nur die erwähnten Hauptthatsachen der Wergeid*
<lb/>berechnung zu erklären, sondern auch am besten zu dem
<lb/>Umstande, dass wir schon in dem ursprünglichen Bestände
<lb/>der Lex gelegentliche Bezugnahmen sowohl auf die alte
<lb/>wie auf die neue fränkische Silberprägung finden, zu passem

<lb/>Wie erklärt sich aber bei dieser Annahme die in den
<lb/>Zusätzen bezeugte dreifache Erhöhung der Wergeider?
<lb/>Schwerlich durch eine Umrechnung von alten Beträgen in
<lb/>Silberwährung, wie von Brunner vermuthet wurde. Denn,
<lb/>erstens, falls man dieses annimmt, so lässt sich die eben
<lb/>entwickelte Theorie einer nachträglichen Verminderung der
<lb/>alten Sätze nicht aufrechterhalten. Zweitens aber herrscht,
<lb/>wie Heck gezeigt hat, die Goldwährung in der ganzen Quelle
<lb/>mit alleiniger Ausnahme der in den Titeln XIV und XV
<lb/>auf ganz andere Weise ausgedrückten Summen, und die
<lb/>Verdreifachung der simpla compositio erleidet bezeichnende
<lb/>Ausnahmen, die bei einer durchgängigen Umrechnung un- 
<lb/>erklärlich gewesen wären. Heck hat auch den Ausweg aus
<lb/>der Verlegenheit gefunden, indem er die Verdreifachung als
<lb/>eine zeitweilige Erhöhung in Folge eines Sonderfriedens
<lb/>dargestellt hat.1) Bei dem eigentümlichen Verhältniss der
<lb/>fränkischen Regierung zu den Friesen ist es keineswegs zu
<lb/>verwundern, dass man die volksrechtlichen, plötzlich herab- 
<lb/>geminderten Ansätze zum Schutze des Friedens nachträglich
<lb/>zu gering fand und die Sicherheit durch erhöhte Bussen zu
<lb/>schützen suchte. Schon im Texte der Lex lassen sich An- 
<lb/>läufe dazu in der Behandlung einzelner Vergehen auf- 
<lb/>weisen2), aber eine durchgehende Verdreifachung der Be- 
<lb/>träge hat erst in den Zusätzen stattgefunden. Wann diese
<lb/>Zusätze eigentlich verzeichnet worden sind, lässt sich des
<lb/>Näheren nicht ermitteln. Interessant aber ist es, dass man,
<lb/>nach Hecks Beobachtungen, nach einiger Zeit zu den ur- 
<lb/>sprünglichen volksrechtlichen Beträgen zurückgekehrt ist, von
<lb/>denen sich auch die Bussen der späteren Quellen herleiten.

<lb/>11. Bei den Sachsen hat der karolingische Silbersolidus
<lb/>auch Eingang gefunden und wir treffen in dem Capitulare
<lb/>Saxonum von 797 die gewöhnliche Weisung über dessen
</p>
            <p>

               <lb/>') Heck, 235. — *) L. F. VII, VIII.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0196.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Faul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Geltungl) (in argento duodecim denarii solidum faciunt).
<lb/>In der etwas älteren Lex Saxonum wird der Gegensatz
<lb/>zwischen zwei verschiedenen Solidi, einem grösseren zu drei
<lb/>Tremissen und einem kleineren zu zwei, aufgedeckt.2) Beide
<lb/>Arten von Solidi haben Umlauf in denselben Gegenden und
<lb/>ihr Verhältnis zu einander wird mit dem Werthverhältniss
<lb/>zwischen einem Ochsen von 12 Monaten und einem solchen
<lb/>von 16 verglichen. Aber während der grössere Solidus zur
<lb/>Berechnung der Bussen im Allgemeinen benutzt wird, werden
<lb/>Wergeider in kleinen Solidi gezahlt.3) Die verschiedene
<lb/>Zusammensetzung der Solidi wird also hier etwas abweichend
<lb/>von dem, was wir in Friesland beobachtet haben, benutzt.
<lb/>Provincielle Unterschiede in der Bewerthung der Gegen- 
<lb/>stände werden wohl auch in diesem Falle berücksichtigt
<lb/>und zwar mit ziemlicher Umständlichkeit in den beigefügten
<lb/>Taxen. Aber es findet kein Versuch statt, diese Unter- 
<lb/>schiede durchgängig in verschieden zusammengesetzten Schil- 
<lb/>lingen auszudrücken. Dagegen wird der Unterschied dieser
<lb/>letzteren ausschliesslich bei Verrechnung der Wergeider ge- 
<lb/>braucht. Die Thatsache, dass gerade Wergeider in kleineren
<lb/>Solidi gezahlt werden, scheint darauf hinzudeuten, dass wir
<lb/>es mit einer zähen einheimischen Ueberlieferung zu thun
<lb/>haben und dass die kleineren Solidi den alten sächsischen


<lb/>*) Cap. Sax. (1,72), c. 11: illad notandam est, quales debent solidi
<lb/>esse Saxonum: id est bovem annoticum utriusque sexus autumnali
<lb/>tempore, sicut in stabulum mittitur, pro uno solido; similiter et vernum
<lb/>tempus, quando de stabulo exiit, et deinceps, quantum aetatem auxe- 
<lb/>rit, tantum in pretio crescat. De avena vero Bortrinis pro solido uno
<lb/>scapilos quadraginta donant, et de sigale viginti; septemtrionales vero
<lb/>pro solidum scapilos triginta de avena et sigale quindecim. Mei vero
<lb/>pro solido Bortrensi sigla una et medio donant; septemtrionales autem
<lb/>duos siclos de melle pro uno solido donent. Item ordeum mundum
<lb/>sicut et sigale pro uno solido donent. In argento duodecim denarios
<lb/>solidum faciant. Et in aliis speciebas ad istum pretium omnem aesti- 
<lb/>mationem conpositionis sunt. — *) L. Sax. 66: Solidus est duplex: unus
<lb/>habet duos tremisses, quod est bos anniculus duodecim mensium vel
<lb/>ovis cum agno; alter solidus tres tremisses, id est bos 16 mensium;
<lb/>maiori solido aliae compositiones, minori homicidia componuntur.
<lb/>Dann folgen zwei je nach den Bandschriften verschiedene Taxen. Vgl.
<lb/>über die Frage Seebohm, Tribal custom, 218 L — *) L. Sax. 16: sol- 
<lb/>vatur autem (multa vulnerum liti) solido maiori bezieht sich nicht auf
<lb/>das Wergeid, sondern auf gewöhnliche Bussen. Vgl. Sohm in der Aus-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0197.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>Münzeinheiten besser entsprachen als die grossen zu drei
<lb/>Tremissen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach als frän- 
<lb/>kische aufzufassen sind. Yon diesem Gesichtspunkte können
<lb/>wir retrospectiv noch einen Strich der Charakteristik der
<lb/>friesischen Münzzustände hinzufügen: auch dort hängt wohl
<lb/>die Differenzirung des Solidi mit der Tradition einer klei- 
<lb/>neren einheimischen Münzeinheit zusammen, sie ist eben
<lb/>nicht erfunden worden, um Sehattirungen in der Bewerthung
<lb/>der Gegenstände zu notiren. Während sie aber in Friesland
<lb/>vornehmlich aus volkswirtschaftlichen Beweggründen benutzt
<lb/>wurde, hat sie in Sachsen Spuren in der strafrechtlichen
<lb/>Formulirung der Bussen hinterlassen.1)

<lb/>12. Ich möchte die Hauptergebnisse der Vorunter- 
<lb/>suchung über die Münzverhältnisse schliesslich in folgenden
<lb/>Sätzen zusammenfassen:

<lb/>I. Die zu Anfang der karolingischen Periode stattge- 
<lb/>fundene Umgestaltung der Münzverhältnisse hat bei den
<lb/>Franken die ältere Goldwährung durch eine Silberwährung
<lb/>ersetzt und ist auch in die vom Frankenreiche abhängigen
<lb/>Landschaften eingedrungen, obgleich in diesen vielfache
<lb/>Spuren anderer Zustände zum Vorschein kommen.

<lb/>gäbe der Mon. Germ., Anm. 84, p. 55. — In diesem Zusammenhänge
<lb/>muss man übrigens einer auffallenden Schwierigkeit gedenken. Wie
<lb/>soll man die Notiz über die Berechnung der Solidi zu 2 Tremissen im
<lb/>Einzelnen anwenden? Falls man dieselbe ausschliesslich auf Todt-
<lb/>schlagsfälle bezieht, so kommt man in die Verlegenheit, schwere Ver- 
<lb/>letzungen, welche mit dem ganzen Wergeid gebüsst werden sollten —
<lb/>z. B. bei Entmannung, bei Abhauen beider Arme und dergleichen —,
<lb/>mit grösseren Summen als die Tödtung selbst sühnbar zu denken, und
<lb/>das ist nur das schlagendste Kennzeichen der Thatsache, dass die Ver- 
<lb/>hältnisse zwischen Bussen einerseits und Wergeidern, ganzen sowie
<lb/>halben, andererseits, in Unordnung gekommen sind. Wie soll man z. B.
<lb/>die Bussen von 720 Solidi für den Verlust von Arm oder Bein beim
<lb/>Adaling, in 2160 Tremissen ausgedrückt, als die Hälfte seines Wergeids,
<lb/>das ja bloss 2880 beträgt, auffassen? Es sieht aus, als ob die Notiz
<lb/>über die Geltung der Solidi zu 3 bzw. 2 Tremissen als eine nachträgliche
<lb/>Erweiterung zu Bestimmungen, welche durchgängig in dem Verhältnisse
<lb/>von 2 Tremissen auf den Solidus gedacht worden sind, anzusehen ist.

<lb/>*) Ich brauche wohl kaum daran zu erinnern, dass der Ausdruck
<lb/>tremissis in der L. Saxonum und in der L. Frisionum eine verschiedene
<lb/>Bedeutung hat: in der ersten entspricht er 4 fränkischen Denaren, in
<lb/>der zweiten 12. Aber bei der Zusammensetzung des Solidus kommt
<lb/>es auf das Verhältniss an.
</p>

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                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>II. Yolkswirthschaftlich wurde diese Umgestaltung nicht
<lb/>nur durch die technische Verwirrung der Münzverhältnisse,
<lb/>sondern auch durch die Verteuerung des Geldes und die
<lb/>Seltenheit von Gold hervorgerufen, und führte bei einer un- 
<lb/>gefähren Drittelung des Metallwerthes der Münzen zur nomi- 
<lb/>nellen Rückkehr zu den früh merovingischen Taxen.

<lb/>HL Was die Busssysteme anbetrifft, so ergab sich in
<lb/>Folge der Münzreform die Möglichkeit den Anforderungen
<lb/>der Buss- und Wergeidtarife nachzukommen, und es fand
<lb/>also in Wirklichkeit weder eine Umrechnung, noch eine
<lb/>Herabsetzung derselben statt, sondern eine Anpassung an
<lb/>die veränderte ökonomische Lage.

<lb/>IV. Die Ausnahmestellung der salischen Bussen war
<lb/>lediglich durch Rücksichten der Fiscalität bestimmt und liess
<lb/>sich in Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse
<lb/>nicht länger als bis zum Schlüsse der Regierung Earls des
<lb/>Grossen aufrecht erhalten.

<lb/>V. Die Abstufungen in der Zusammensetzung der Solidi
<lb/>in Sachsen und Friesland (Solidi zu 2 und zu 3 Tremissen)
<lb/>sind teilweise durch eine Ueberlieferung von einheimischen
<lb/>Münzsorten zu erklären, zum Theil aber auf Unterschiede
<lb/>in der Werthschätzung der Hauptgegenstände des Lebens- 
<lb/>bedarfes in verschiedenen Gegenden zurückzuführen.

<lb/>VI. Die friesische Münzrechnung beruht auf einer der
<lb/>fränkischen Silberwährung angepassten Goldprägung, welche
<lb/>in demselben Verhältniss der Drittelung zur früheren mero- 
<lb/>vingischen Währung wie die neue karolingische Silberprä- 
<lb/>gung steht.

<lb/>H. Die Ständegliederung.

<lb/>1. Die Münzverhältnisse gewähren gleichsam den Schlüs- 
<lb/>sel, mit dessen Hülfe die Probleme der Ständegliederung in
<lb/>den Volksrechten erschlossen werden können. Indem wir
<lb/>nun zu diesen letzteren übergehen, wird es geraten sein,
<lb/>wieder mit dem fränkischen Kreise, der am besten bekannt
<lb/>ist, anzufangen und erst später zu dem oberdeutschen und
<lb/>dem niederdeutschen überzugehen. Der fränkische Rechts- 
<lb/>kreis wird ausser den zwei älteren Leges durch eine jüngere,
<lb/>karolingische, die Ewa Chamavorum, und zahlreiche Capit-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0199.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid and Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>larien gebildet. Der vorkarolingische Zustand beruht be- 
<lb/>kanntlich auf einer gleichartigen Stellung der vollfreien
<lb/>Franken (Franci, Salii, Ripuarii, ingenui), denen die Staats- 
<lb/>angehörigen römischer Herkunft und römischen Gesetzes
<lb/>einerseits, die schulpflichtigen Freigelassenen und die fränki- 
<lb/>schen Halbfreien (liti) andererseits, regelmäfsig mit dem
<lb/>halben Wergeid, gegenübergestellt werden. Der Dienst
<lb/>beim König begründet eine persönliche Bevorzugung, welche
<lb/>durch dreifaches Wergeid gekennzeichnet wird, aber zu
<lb/>keiner erblichen Standeserhöhung Anlass giebt. Wenn man
<lb/>von derselben absieht, so stellt sich die Masse der Freien
<lb/>als scharf nach zwei Richtungen gegliedert dar: einerseits
<lb/>schaffen Unterschiede der Herkunft und des persönlichen
<lb/>Rechts eine Minderwerthigkeit der Römer, aber keine eigent- 
<lb/>liche Ständeminderung derselben, denn in socialer Beziehung
<lb/>sind Franken und Romanen in denselben gesellschaftlichen
<lb/>Stellungen als Gefolgsleute, Grundbesitzer, Kaufleute, Hand- 
<lb/>werker, Bauern anzutreffen, obgleich die ersten wohl in den
<lb/>höheren, die letzten in den niedrigen Stellungen öfter Vor- 
<lb/>kommen. Andererseits begründet das Patronat Vollfreier
<lb/>über abhängige Leute Liten und Freigelassene eine Unter- 
<lb/>ordnung dieser letzten, welche als ein wirklicher Standes- 
<lb/>unterschied zu betrachten ist und sich auch in einer Minde- 
<lb/>rung des Wergeides ausdrückt. Die typischen Wergeider
<lb/>der Franken sind demgemäfs 200 und 100 Solidi, oder im
<lb/>merovingischen Keustrien 8000 und 4000 Denare.

<lb/>Ausser den früher besprochenen Wirkungen der Münz- 
<lb/>reform, welche Silbersolidi an die Stelle der Goldsolidi, erst
<lb/>bei den Ripuariern, dann auch bei den Saliern, substituirte,
<lb/>erfahren wir nur Weniges über direkte Veränderungen des
<lb/>Rechts im karolingischen Zeitalter. Im Gebiete des sali-
<lb/>schen Rechtes bleiben überhaupt die früheren Ansätze in
<lb/>Geltung, so dass bei der Veränderung der Münze das Ver- 
<lb/>hältnis der Stände zu einander gesetzlich unverändert ge- 
<lb/>blieben ist. Der Halbfreie, der Freigelassene und der Ro- 
<lb/>mane wurden nach wie vor auf die Hälfte des freien Franken,
<lb/>geschätzt. Die Conjectur Hecks, der eine durchgängige
<lb/>Umdeutung der Ingenuusnormen für Freigelassene und son- 
<lb/>stige Minderfreie auf kleine Schillinge vermuthet, während
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0200.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>die Vollfreien in grossen Schillingen bezahlt worden seien1),
<lb/>entbehrt der Begründung und setzt eine unglaubliche Zwei- 
<lb/>deutigkeit der Rechtsausdrücke voraus. Ausserdem enthält
<lb/>sie auch insofern ein Missverständnis, als sie das vermeint- 
<lb/>liche Wergeid des cartularius aus dem Wergeid des ingehuus
<lb/>Francus herausschält2), und zwar als eine Zahlung in Klein-
<lb/>schillingen. Der salische Freigelassene hatte aber entweder
<lb/>als denarialis eine dem freien Franken ebenbürtige Stel- 
<lb/>lung und theilte also dessen Schicksale in Bezug auf Wer- 
<lb/>geid. Oder aber, und das waren die meisten Fälle, wurde
<lb/>er in Folge der Freilassung zum römisch-freien tabularius
<lb/>oder cartularius, und da bekam er nur ein 100 Solidi-
<lb/>Wergeld, welches unmöglich auf 200 Schillinge umgedeutet
<lb/>oder umgerechnet werden konnte. Heck hat sich auch auf
<lb/>nichts als auf eine vermeintliche Analogie mit der Ripuari-
<lb/>schen Rechtsentwickelung zu berufen.

<lb/>Worin bestände nun diese Analogie? Heck will uns
<lb/>überzeugen, dass im Ripuarischen Capitular von 803 die
<lb/>Sklaven des Königs und der Kirche sammt den Riten das
<lb/>erhöhte Wergeid von 100 Solidi bekommen hätten, während
<lb/>der Cartularius als ingenuus zum Wergeid von 200 Solidi,
<lb/>selbstverständlich Kleinschillinge, hinaufgerückt sei: diese
<lb/>Veränderung finde ihren Ausdruck in der karolingischen
<lb/>Recension der Ripuaria. Das hänge wieder mit der Bei- 
<lb/>behaltung der Grossschillinge für die Vollfreien zusammen.3)


<lb/>*) A. a. O., 200. — *) p. 173. — 8) Keine kurze Berücksichtigung
<lb/>■wird dem Original gerecht werden können. Ich möchte an dieser Stelle
<lb/>den Wortlaut dieser merkwürdigen Auseinandersetzung citiren. 8.176:
<lb/>„Es lag nahe auf solche Personen'(Freigelassene und Minderfreie) die
<lb/>scheinbar für jeden Freien bestimmte Ingenuusnorm in Anwendung zu
<lb/>bringen. Aber freilich, die Rechtsübung beschränkte das hohe Wer- 
<lb/>geid auf den Adaling. Indessen neben dem grossen Schilling stand
<lb/>der kleine. Der Ausdruck Schilling bezeichnet nicht nur den Voll- 
<lb/>solidus zu 40 Denaren, sondern auch die kleine Goldmünze von 12 De- 
<lb/>naren (modificirter Trient). Deshalb konnte man auf den Gedanken
<lb/>verfallen, die Rechtsübung mit dem Wortlaute des Gesetzes dadurch
<lb/>in Einklang zu bringen, dass man den Doppelsinn von ingenuus mit
<lb/>dem Doppelsinn von Solidus compensirte, das Wergeid von 200 grossen
<lb/>Schillingen den alten ingenui reservirte und den ingenui der neueren
<lb/>Uebersetzungstechnik das gesetzliche Wergeid in kleinen Schillingen
<lb/>gewährte. Nachdem auf diese Weise die kleinen Schillinge in die
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0201.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>Schliesslich seien beide Ingenuuswergelder in der karolingi- 
<lb/>schen Fassung des Titels XXXYI, 5 zusammengezogen worden,
<lb/>entsprechend der Ausgleichung der salischen Wergeider unter
<lb/>Ludwig dem Frommen.1) Statt die Willkürlichkeit dieser Ein- 
<lb/>fälle des Weiteren aufzudecken, ziehe ich es vor, eine Reihe
<lb/>von einfachen Erwägungen, die meiner Ansicht nach dagegen
<lb/>sprechen, zu erwähnen. Ich brauche nicht darauf zurückzu- 
<lb/>kommen, dass die erwähnte Hypothese, wie früher ausgeführt
<lb/>worden, einen unfassbaren Bestand des Solidus, der bald als
<lb/>Klein-, bald als Grossschillipg herhalten soll, voraussetzt.
<lb/>Ich mochte jetzt darauf hinweisen, dass die Bedeutung des
<lb/>homo regius und des homo ecclesiasticus, von denen im
<lb/>Capitular gehandelt wird, im Texte der Lex wie kaum
<lb/>etwas Anderes erläutert und festgestellt ist. Sie sind Frei- 
<lb/>gelassene des Königs und der Kirche. Nicht nur, dass die
<lb/>Lex Ripuaria ihnen ausführliche Titel widmet, sie werden
<lb/>auch immer wieder im Gegensätze zu Vollfreien und Sklaven
<lb/>gebracht. Die Glosse — i. e. fiscalinus —, welche dem
<lb/>homo regius im Capitulare hinzugefügt ist, kann nichts an
<lb/>dieser Bedeutung ändern, denn sie führt nicht den Begriff
<lb/>der Sklaverei mit sich, sondern den des Colonats — sie
<lb/>deutet auf die Colonen des Fiscus.2) Die neue Regel des
<lb/>Capitulars wird auch ausdrücklich auf den X. Titel der Lex,


<lb/>gesetzlichen Bussen eingedrangen waren, haben sie durch Umrechnung
<lb/>der übrigen Stände die Alleinherrschaft erlangt. Dass die Ergebnisse
<lb/>einer solchen Interpretation durch einen gesetzgeberischen Act fixirt
<lb/>worden sind, ist sehr wahrscheinlich, aber freilich für das ripuarische
<lb/>Recht nicht sicher.“ Ygl. 182: „Wenn man jedem Freien das Wergeid
<lb/>von 200 Kleinschillingen gab, dann waren die alten regii und eccle- 
<lb/>siastici schon versorgt. Dann musste dieser Stand mit dem niederen
<lb/>Wergeide (von 100 Solidi) unter den Unfreien gesucht werden. Und
<lb/>sobald man die Ausdrücke regius und ecclesiasticus auf die Unfreien
<lb/>bezog, musste das Bedürfhiss, die Ingenuusnorm auf jeden Freien zu
<lb/>beziehen, verstärkt werden. Doch scheint die Umdeutung der Ingenuus- 
<lb/>norm das Primäre, die Umdeutung der zweiten Art erst durch das
<lb/>Capitulare vollendet zu sein."


<lb/>*) Heck, 183. — * *) Namentlich zu beachten Cap. ital. 801, c. 6
<lb/>(1,205): Aldiones vel aldianae ad ins publicum pertinentes ea lege
<lb/>vivunt in Italia in servitute dominorum suorum, qua fiscalini vel lites
<lb/>vivunt in Francia. Cap. 803—813, c. 4 (1,143): ut homines fiscalini
<lb/>sive coloni aut servi.

<lb/>Zeitschrift für Beehtsgeschicfcte. XXIII. Gern. Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0202.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>der sich mit den Freigelassenen des Königs und der Kirche
<lb/>beschäftigt, bezogen. Das Fehlen des tabularius oder car-
<lb/>tularius ist allerdings als absichtlich zu vermerken, aber eine
<lb/>Erklärung dafür liegt nahe: die Veränderung des Capitulars
<lb/>bestand darin, dass der Lite ein Wergeld von 100 Solidi
<lb/>statt der früheren 36 bekam, und daher auf eine Höhe mit
<lb/>den schutzpflichtigen Freigelassenen aller Art gesetzt wurde.1)
<lb/>Dabei fiel der Grund weg, ihn von den Freigelassenen von
<lb/>Privatpersonen ständisch zu unterscheiden. Da die neue
<lb/>Gesetzesfassung in der Form einer Aufzählung der verschie- 
<lb/>denen Arten von abhängigen Leuten bestand, so wurden
<lb/>neben den Königsleuten und den Kirchenleuten die Liten
<lb/>als Inbegriff aller „Herrenleute“, wenn man sich so aus-
<lb/>drücken kann, erwähnt.

<lb/>Was die Regel über den Todtschlag von Klerikern an- 
<lb/>betrifft2), so ist ihr Wortlaut so einfach und klar, dass er
<lb/>keiner weitläufigen Commentare bedarf. Alle Geburtsstände
<lb/>der Ripuarier werden aufgezählt, und zwar — Sklaven, welche
<lb/>mit 36 Solidi, homines regii et ecclesiastici, Freigelassene des
<lb/>Königs und der Kirche, welche mit 100 Solidi, Liten, mit Ein- 
<lb/>schluss der Freigelassenen von Privatleuten, welche mit 100
<lb/>Solidi, Freie (liberi, ingenui), welche mit 200 Solidi bezahlt
<lb/>werden. Die Fassung ist karolingisch, und es darf daher die
<lb/>vorausgesetzte Gleichsetzung des tabularius mit dem litus
<lb/>nicht Wunder nehmen. Was die Freien anbetrifft, so wird
<lb/>der Stand als gleichartig angesehen und ausdrücklich mit 200
<lb/>Solidi taxirt, und selbst Heck nimmt Anstand hier 200 bzw.
<lb/>666 2/z, abgerundet 600 zu verstehen. Eine erwünschtere Re-
<lb/>capitulation der in karolingischer Zeit geltenden Ständever- 
<lb/>hältnisse könnte überhaupt nicht geliefert werden, und sie zeigt
<lb/>mit einer Klarheit, welche jeder Missdeutung verbeugen sollte,


<lb/>*) Cap. X. Homo regius, id est fiscalinus, et ecclesiasticus vel
<lb/>litus interfectus centum solidis componatur. In den Titeln IX und X
<lb/>der Lex wurde das Wergeld von 100 Solidi dem homo regius und dem
<lb/>homo ecclesiasticus bereits vindicirt, der Lite hatte aber sonderbarer
<lb/>Weise nur 36 Solidi wie auch der bessere Sklave. — *) Lex Rip.
<lb/>XXXVI, 5 (Texte 13): Si quis clericum interficerit iuxta quod nativitas
<lb/>eius fuerit ita componatur. Si servus, sicut servum. Si regius aut
<lb/>ecclesiasticus, sicut alius regius aut ecclesiasticus. Si litus, sicut litus.
<lb/>Si liber, sicut alium ingenuum cum 200 solidis componat.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0203.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0203"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>dass im Gebiete des Ripuarischen Rechts bei dem Ueber-
<lb/>gange zur karolingischen Periode keine Verschiebung der
<lb/>gesetzlichen Stände in Folge von Missdeutung stattfand, son- 
<lb/>dern die frühere Reihe und das frühere Verhältnis der
<lb/>Stände im Allgemeinen beibehalten wurde. Nur die Ver- 
<lb/>änderung wurde getroffen, dass der Lite nach dem Vorgänge
<lb/>der Lex Salica das Wergeid von 100 Solidi bekam, wobei
<lb/>der Stand mit dem nahestehenden der Privatfreigelassenen
<lb/>zusammengestellt wurde.

<lb/>2. Wenn also keine radicale Verschiedenheit in der recht- 
<lb/>lichen Auffassung der fränkischen Stände während der karo- 
<lb/>lingischen Periode eingetreten ist, so kann man doch nicht
<lb/>sagen, dass Andeutungen in Bezug auf factische Verände- 
<lb/>rungen in der Gruppirung der Gesellschaft in juridischen
<lb/>Quellen fehlen. Es ist öfters darauf hingewiesen worden,
<lb/>dass die Antrustionen factisch verschwinden, obgleich ihr
<lb/>erhöhtes Wergeid nie abgesöhafft worden ist.1) Es giebt
<lb/>aber auch andere, keineswegs bedeutungslose terminologische
<lb/>Fingerzeige, welche auf factische Ständeverschiebungen hin-
<lb/>weisen. Der Hauptstand in der Gesellschaft wird wie früher
<lb/>als ingenui und liberi bezeichnet und sehr häufig erscheint
<lb/>in demselben Sinne der Ausdruck Franci2), während Hin- 
<lb/>weise auf die andere Abtheilung, die Romani, fehlen. In
<lb/>Verbindung mit dieser Einseitigkeit gewinnt auch die Be- 
<lb/>zeichnung von Franci eine eigentümliche Färbung. Es
<lb/>werden unter Franci namentlich diejenigen Freien ver- 
<lb/>standen, welche in Heer und Gericht die öffentlichen Pflich- 
<lb/>ten zu erfüllen haben. Earl der Kahle lässt im Edictum
<lb/>Pistense die Grafen eine genaue Musterung anstellen, wie
<lb/>wiele Freie in ihren Bezirken wohnen, wer von ihnen zum
<lb/>persönlichen Kriegsdienste verpflichtet ist, und die Erhaltung
<lb/>dieser Klasse in gutem Stand wird, als besonders wichtig,
<lb/>gegen Eingriffe und Vergewaltigungen in Schutz genommen.3)


<lb/>*) Waitz, Verfassungsge8chiehte, III* *, 521 ff. — *) Cap. legi Sal.
<lb/>add. 3 (I, 292): De XIV capitulo legis Salicae. Si quis ingenuus an- 
<lb/>cillam alienam in coniugium acceperit, ipse cum ea in servitio inpli-
<lb/>cetur-similiter et si Francus homo alterius ancillam in coniugi- 

<lb/>um sumpserit. — Cf. Resp. misso cuidam 801—804?, c. 8 (1,145). —


<lb/>*) Capit. II, 321, c. 26: ut pagenses Franci, qui caballos habent vel

<lb/>11*
</p>

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                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Um den Franken die Gerichtsfolge zu erleichtern, wird es
<lb/>festgesetzt, dass in angrenzenden Grafschaften die Dingtage
<lb/>nicht zusammenfallen dürfen, so dass es den Franken und
<lb/>Vögten, welche in mehreren Grafschaften über Grundbesitz
<lb/>verfügen, ermöglicht wird an den verschiedenen Dingstätten
<lb/>zu erscheinen.1) Daneben wird noch besonders derjenigen
<lb/>gedacht, welche an den König Kopfzins oder Grundzins zu
<lb/>bezahlen haben, so dass man sich diese Schicht der Bevölke- 
<lb/>rung nicht als eine von Zinsen an den König befreite vor- 
<lb/>zustellen hat.2) Dementsprechend finden wir auch Erwäh- 
<lb/>nungen von armen (verarmten?) Franken, die auf kleinen
<lb/>Gütern oder auf des Königs Gütern sitzen, Kopfzins leisten
<lb/>und nahe daran sind ihre Unabhängigkeit für gehörige Ver- 
<lb/>sorgung aufzugeben.3) Die Hauptschicht besteht aber, wie


<lb/>habere possunt cum suis comitibus in hostem pergant, et nullus per
<lb/>violentiam vel-oppressionem talibus Francis suas res aut ca- 
<lb/>ballos tollat. — C. 27:-comites-diligenter inquirant, quanti

<lb/>homines liberi in singulis comitatibus maneant qui per se possunt ex- 
<lb/>peditionem facere etc. Cf. praeceptum pro Hispanis 844, c. 1 (II, 259,

<lb/>260):-sicut caeteri Franci (liberi in praeceptum von 815; I, p. 261)

<lb/>homines cum comite suo in exercitum pergant-et wactas facere

<lb/>non negligant.

<lb/>') Ed. Pist. 82 (II, 324): ut conlimitanei et vicini comites in una

<lb/>die, si fieri potest, mallum non teneant-propter Francos homines

<lb/>et advocatos qui ad utraque malla non possunt occurrere.-Et

<lb/>ipse sic mallum suum teneat, ut barigildi eius et advocati, qui in
<lb/>aliis comitatibus rationes habent, ad suum mallum occurrere possint. —


<lb/>*) Ed. Pist. 28 (II, 322): ut illi Franci, qui censum de suo capite vel
<lb/>de suis rebus ad partem regiam debent, sine nostra licentia ad casam
<lb/>Dei vel ad alterius cuiuscumque servitium se non tradant. Cf. Theod.
<lb/>vili. 805, c. 15 (1,125); Ansegisi cap. IV, 35 (1,442). Vgl. Mayer, Ver-
<lb/>fassungsg. Deutschlands und Frankreichs, 1,11 ff. und das Referat von
<lb/>Stutz, Z. f. R.-G. XXI, 125. — * *) Ed. Pist. 34 (II, 325): quidam comites
<lb/>nostri nos consuluerint de illis Francis hominibus qui censum regium
<lb/>de suo capite, sed et de suis rescellis debebant, qui tempore famis

<lb/>necessitate cogente se ipsos ad servitium vendiderunt.-Quia non

<lb/>in lege Salica ex hoc expressus quiddam invenimus, continetur tamen
<lb/>in tertio capite libro, cap. XXIX de homine libero. — Epist. Carisiaca
<lb/>ad Hludowicum, Regem Germ. 858, c. 14 (II, 438): indices vero villarum
<lb/>colonos distringant, ut non ecclesiasticas homines, vel Francos pauperes
<lb/>aut alienos servos propter privilegium regium opprimant. — Cf. Capit,
<lb/>de villis, c. 4 (I, 83): (familia nostra) ad reliquos homines iustitiam
<lb/>eorum reddere studeant, sicut lex est, pro frauda vero nostra,-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0205.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.


<lb/>gesagt, aus Kriegs- und Gerichtspflichtigen, und ihren Be- 
<lb/>stand sucht man in der späteren Karolingerzeit durch Namen- 
<lb/>register und Vereidigung der Behörden sicher zu stellen.1)
<lb/>Da die Verpflichtungen der Franken hauptsächlich mit ihrem
<lb/>Grundbesitz Zusammenhängen, so ist der Stand mittelbar zu
<lb/>einer Klasse erblicher Grundbesitzer geworden, schwindet
<lb/>aber bekanntlich durch Ergebungen verschiedener Art immer
<lb/>mehr zusammen. Als eine Aristokratie ist er keineswegs
<lb/>aufzufassen, wohl aber könnte man sich versucht fühlen ihn
<lb/>mit den activen Bürgern alter und moderner Staaten zu ver- 
<lb/>gleichen.

<lb/>Im Gegensätze zu ihm erscheint ziemlich früh eine Zu- 
<lb/>sammenfassung der Minderfreien auf Grund von socialen
<lb/>Merkmalen. Die frühere, nationale Ausscheidung der Ro- 
<lb/>manen tritt, wie gesagt, mehr und mehr in den Hintergrund,
<lb/>dagegen schliessen sich Gruppen aneinander, welche, ursprüng- 
<lb/>lich aus verschiedenen Bestandtheilen erwachsen, in ihrer
<lb/>gesellschaftlichen Lage sich einander genähert haben. Der
<lb/>Gegensatz wird bereits im Dekret Childeberts H. (596) fühl- 
<lb/>bar, in welchem der Dieb, wenn er ein Franke, anders be- 
<lb/>handelt wird als falls er ein Minderer, ein Schwächerer ist.2)
<lb/>Dieselbe Auffassung findet ihren Ausdruck auch in einem
<lb/>Aachener Capitular Karls des Grossen, wobei aber statt des
<lb/>Ausdruckes Francus in bezeichnender Weise der andere —
<lb/>ein Mann von guter Geburt gebraucht worden ist.3) Damit
<lb/>könnte ein Landangesessener und zu einer der in der Nach- 
<lb/>barschaft bekannten Sippen gehöriger Mann im Gegensätze


<lb/>familia vapuletur. Franci autem, qui in fiscis aut villis nostri com- 
<lb/>manent, quicquid commiserint, secundum legem eorum emendare stu- 
<lb/>deant, et quod pro frauda dederint, ad opus nostrum veniat.


<lb/>*) Cap. missorum Silvacense a. 853 (II, 274); istum sacramentum

<lb/>iurabunt centenarii:-Et de Francis hominibus in isto comitatu

<lb/>et in meo mynisterio commanentibus nullum recaelabo, quantum recor- 
<lb/>dari potuero, ut per brevem vobis missis dominicis non manifestem.
<lb/>Cf. Ed. Pist. c. 27. — * *) Childeberti II decretio, c. 8: iudex criminosum
<lb/>latronem-ligare faciat, ita ut, si Francus fuerit, ad nostra prae- 

<lb/>sentia dirigatur, et si debilioris personas fuerit, in loco pendatur. —
<lb/>*) Cap. Aquisgran. 801—813, c. 12 (1,171): ut homines boni generis,
<lb/>qui infra comitatum inique vel iniuste agunt, in praesentia regis du- 
<lb/>cantur, et rex super eos districcionem faciat.
</p>

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                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>zu Landstreichern gemeint sein: bei dem Vergleiche mit
<lb/>Childeberts Dekret könnte man auch Anderes — nämlich
<lb/>einen Unterschied zwischen Leuten höheren und geringeren
<lb/>Ranges vermuthen. Die Quellen lassen aber auch eine Be- 
<lb/>leuchtung in noch einer dritten Richtung zu — nämlich
<lb/>nach dem Unterschied zwischen Angehörigen von Grund
<lb/>besitzenden Familien und Hintersassen. Diese letzten werden
<lb/>in den späteren Karolingischen Quellen in ihrem ärmlichen
<lb/>Zustand kaum von den Hörigen unterschieden. Deshalb
<lb/>beginnt auch eine Ablösung dieser Gruppe, obgleich aus
<lb/>persönlich freien Leuten bestehend, vom Stande der Franci.
<lb/>Es werden für sie besondere processuale Mittel und eigen- 
<lb/>tümliche Strafen ausgebildet — die körperlichen Züch- 
<lb/>tigungen kommen allmählich in Gebrauch.1) Die Anlehnung
<lb/>an Formen der „römischen“ Freiheit lässt sich im Hinblick
<lb/>auf den Gegensatz zu den Franci vermuthen, aber die Minder- 
<lb/>freien der Karolingerzeit können nicht ausschliesslich als
<lb/>Leute romanischer Herkunft oder römischer Freilassung be- 
<lb/>trachtet werden. Die Verbreitung des Reichsrechts hat den
<lb/>nationalen Gegensatz innerhalb des Frankenlandes im Wesent- 
<lb/>lichen verwischt, und ausserdem müssen sich an die Stämme
</p>
            <p>

               <lb/>Constit. Carisiac. a. 861 (II, 302): Salva constitutione et inpost-
<lb/>modum iure firmissimo permanente, quae in capitulari avi et patris
<lb/>nostri ex hoc scripto habetur, quilibet Francus homo convictus, quia
<lb/>bonum denarium, id est merum et bene pensantem, post hoc bannum
<lb/>nostrum eiecerit, medietatem Francilis banni componat. De colonis

<lb/>autem et servis cuiuslibet potestatis-aut ictibus, prout videri

<lb/>competeret, aut minutis virgis cum ratione et discretione illum, qui

<lb/>denarium bonum reiecerit, castiget.-Missi autem nostri colonos

<lb/>et servos pauperes cuiuslibet potestatis non mallent nec bannum

<lb/>Francilem solvere cogant, sed advocatus eorum-, sicut lex est,

<lb/>malletur. Et unusquisque advocatus pro omnibus de sua advocatione
<lb/>— — unum tantum integrum bannum componat in convenientia, ut
<lb/>cum ministerialibus de sua advocatione quos invenerit contra hunc
<lb/>bannum nostrum fecisse, sicut supra diximus, cum necessaria et mode- 
<lb/>rata discretione castiget. Et si causa exegerit, ut advocatus de uno
<lb/>solo colono vel servo malletur, quia contra bannum nostrum fecerit,
<lb/>nolumus, quia nec lex est, ut, sicut audivimus aliquos interprendere,
<lb/>advocatus Francus suam legem, sed coloni vel servi de sua advocatione
<lb/>legem componat: nisi forte ipse eum in hoc induxerit, qui contra
<lb/>nostrum fecerit bannum. Cf. Ed. Pist. c. 30.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0207.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>167
</p>
            <p>

               <lb/>„römischer“ Leute eine bedeutende Anzahl von Franken auf
<lb/>Grund der Hintersassen- und Clienteiverhältnisse angelagert
<lb/>haben.1) Die Stellung dieser Minderfreien in Bezug auf
<lb/>Wergeid lässt sich im Einzelnen nicht verfolgen, die Ver-
<lb/>muthung liegt aber nahe, dass diese aus Colonen, Fiscalinen,
<lb/>Freigelassenen und Liten bestehende Classe sich mit der
<lb/>Schätzung zu 100 Solidi begnügen musste.

<lb/>Es ist wichtig festzustellen, dass im karolingisch- 
<lb/>fränkischen Sprachgebrauche keine ausgebildete aristokra- 
<lb/>tische Steigerung sich findet. Der Ausdruck nobilis kommt
<lb/>öfters vor, es entspricht ihm aber keine bestimmte ständische
<lb/>Vorstellung. Der Sprachgebrauch der Capitulariensamm-
<lb/>lung ist in dieser Beziehung lehrreich. Wir treffen nobilis
<lb/>in so verschiedenen Zusammenstellungen, dass mit ihm offen- 
<lb/>bar ganz verschiedene Begriffe verbunden werden und
<lb/>schliesslich nur der Boden der Bevorzugung, des Ansehens
<lb/>allen Ausdrucken gemeinsam bleibt. In dem Capitulare
<lb/>Distense z. B. wird über den Untergang von manchen nobiles
<lb/>aus dem Stande der Bischöfe und auch aus anderen Ständen
<lb/>geklagt.2) Man denkt hier unwillkürlich an die Vornehmen
<lb/>höchsten Ranges, und die Titulatur der nobiles im Coblenzer
<lb/>Vertrage zwischen Lothar, Ludwig dem Deutschen und Karl
<lb/>dem Kahlen passt auch vollkommen zu einer solchen Deu- 
<lb/>tung : dort unterzeichnen nämlich neben den Bischöfen drei
<lb/>und dreissig nobiles, die als die höchsten Würdenträger der
<lb/>drei Reiche sich herausstellen.3) Daneben werden aber so
<lb/>spät wie auf dem Concil zu Tribur nobilis als libertate
<lb/>notabilis aufgefuhrt und abwechselnd mit ingenuus ge- 
<lb/>braucht.4) Auf demselben Concil wurde der Fall besprochen,
<lb/>dass ein edler Franke mit einer Edlen aus Sachsen (nobilem
<lb/>de Saxonia uxorem) sich nach sächsischem Rechte ver-
<lb/>heirathet habe.5) Der sächsische Adel ist bekanntlich eine
</p>
            <p>

               <lb/>') Waitz, Verfassungsg. IV. 838ff. — * *) Capit. II, 805: ideo
<lb/>nobiles nostri et de episcopali ordine, et de aliis ordinibus interierunt.
<lb/>— •) Capit. II, 154: Haec sunt nomine episcoporum qui-consu- 

<lb/>luerunt cum nobilibus ac fidelibus laicis firmitatem quam gloriosi reges

<lb/>-inter se fecerunt.-Haec nomina laicorum. Cf. II, 90:

<lb/>episcoporum et nobilium consultu. — 4) Cone. Trib. 895 (II, 225). —


<lb/>*) Ib. II, 207.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0208.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0208"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoffj
</p>
            <p>

               <lb/>sehr bestimmte und bedeutende Grösse, und so scheint ihm
<lb/>eine fränkische Aequivalenz gefunden worden zu sein. Wenn
<lb/>man aber näher zusieht, so finden sich auf fränkischem Boden
<lb/>verschiedene Anlässe zu einer solchen Bezeichnung, ohne
<lb/>dass sie etwas anderes denn eine relative Steigerung des
<lb/>Ansehens bedeuten sollte. Im politischen Sprachgebrauch
<lb/>haftet sie namentlich an Leuten, welche durch ihre amtliche
<lb/>Stellung bevorzugt werden, und kann möglicherweise auf
<lb/>gute Abkunft hinweisend) Besonders häufig kommt sie aber
<lb/>in Akten vor, welche einen kirchlichen Ursprung haben.
<lb/>Da hängt sie wohl mit den Ueberlieferungen des lateinischen
<lb/>Sprachgebrauchs zusammen und erscheint als Höflichkeits- 
<lb/>formel in Bezug auf angesehene Leute. In einem Capitu-
<lb/>lar, welches vom Lesen der Canones handelt, steht z. B.
<lb/>eine Notiz über die Ergebung von Söhnen vornehmer und
<lb/>armer Leute (nobilium vel pauperum) an die Kirche, welche
<lb/>nicht im Standessinne verstanden werden kann.2) Bei der
<lb/>Untersuchung des Thatbestandes geistlicher Güter wird eine
<lb/>Inquisition durch nobiliores, den besseren Leuten aus der
<lb/>Nachbarschaft gefordert3), und ebenso wird das bessere
<lb/>Recht einer Partei in einer Streitsache um den Besitz einer
<lb/>Pfarrei oder Kirche durch das Zeugniss von Leuten von
<lb/>gutem Leumund und guter Geburt bekräftigt.4) Bei einer
<lb/>derartigen Zusammenstellung ist es wohl klar, dass die be-
<lb/>zeichneten Fälle sich auf keine scharfe ständische und ter- 
<lb/>minologische Unterschiede reduciren lassen. Am wenigsten


<lb/>*) Capit, missor. 802—813, c. 3 (1,147): comites quoque, et cente- 
<lb/>narii, et ceteri nobiles viri legem suam pleniter discant, sicut in alio
<lb/>loco decretum est. — Hlotharii cap. miss. 832, c. 5 (II, 64): de iudicibus
<lb/>inquiratur, si nobiles et sapientes et Deum timentes. — *) Cap. ad
<lb/>lection. canonum, c. 23 (1,108): de filiis nobilium vel pauperum qui
<lb/>offeruntur. — Der Sprachgebrauch kann aus dem Capitular von Pavia
<lb/>a. 845—850, c. 3 (II, 81) erläutert werden: quidam vero laici, et maxime
<lb/>potentes ac nobiles, quos studiosius ad praedicationem venire oporte- 
<lb/>bat, iuxta domos suos basilicas habent, in quibus divinum audientes
<lb/>officium ad maiores ecclesias rarius venire consuerunt. Et dum soli
<lb/>afflicti et pauperes veniunt, quid aliud quam ut patienter Tn«.!«, ferant,
<lb/>illis praedicandum est ? — *) Capit, de rebus ecclesiasticis c. 787—813?
<lb/>(1,186), c. 2. Cf. I, 230. — 4) Capit, a sacerdotibus praeposita a. 802
<lb/>(1,107), c. 17: adhibitis veracibus et nobilibus testibus quod repetit
<lb/>confirmando vindicet.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0209.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>lässt sich die Wirkung einer germanischen Standesbezeich- 
<lb/>nung, etwa von Edel oder Adaling, merken.1)

<lb/>3. Zur fränkischen Rechtsgruppe gehört ein Weisthum
<lb/>über die Eigentümlichkeiten des Gewohnheitsrechtes im
<lb/>Lande der Chamaven, welches einige auffallende Bestim- 
<lb/>mungen enthält. Obgleich sowohl ingenuus wie Francus als
<lb/>Ausdrücke gebraucht werden, welche die Zugehörigkeit zum
<lb/>Stande der Freien im Allgemeinen bezeichnen, werden doch
<lb/>wieder die Franci von den ingenui scharf geschieden: die
<lb/>ersten haben ein Wergeid von 600, die letzten eins von
<lb/>200 Solidi, während Rechtsverletzungen gegen die Leute
<lb/>beider Klassen mit 12 bezw. 8 Solidi gebüsst werden.2)
<lb/>Waitz, Sohm, Brunner haben an der Normalbedeutung des
<lb/>ingenuus festgehalten, und den Francus entweder für den
<lb/>Vassallen, oder für den Dienstadligen, der gleichsam in die
<lb/>Fusstapfen des merowingischen Antrustionen getreten sei,
<lb/>erklärt.3) Heck dagegen hat eine Spaltung des Standes der
<lb/>Freien in Vollfreie und Minderfreie angenommen und in der- 
<lb/>selben einen Hauptbeweis für seine Behauptung, dass die
<lb/>Einführung der Kleinschillinge im Gebiete des Ripuarischen
<lb/>Rechts im Wege einer Spaltung des Wergeides erfolgt sei,
<lb/>gesucht.4)

<lb/>Mir scheint weder die eine noch die andere Erklärung
<lb/>vollständig zutreffend zu sein. Was die aristokratische Stel- 
<lb/>lung der Franci im engeren Sinne anbetrifft, so glaube ich
<lb/>nicht, dass sie sich sonst für die karolingische Zeit belegen
<lb/>Hesse. Oben ist auseinandergesetzt worden, dass eine er-


<lb/>l) Dahin geht die Hypothese von Heck, 43 ff., der in der fränki- 
<lb/>schen Nobilität des karolingischen Zeitalters die Gemeinfreiheit des
<lb/>merowingischen wiederfindet und den Etheling als den gemeinen Voll-
<lb/>freien auKasst. — *) L. Cham. 43: de ingenuis hominibus, quomodo
<lb/>aut qualiter ad placitum per bannum debeant venire. Ingenuus, si
<lb/>per comitem aut per missum suum bannitus fiierit infra comitatum de
<lb/>maxima causa, super noctes 14 ad placitum veniat. L. Cham. 1: sic
<lb/>habemus, quomodo et alii Franci habent. — Andererseits: L. Cham. 17:
<lb/>si quis hominem Francum sine culpa ligaverit, solidos 12 componat,


<lb/>et in fredo dominico sol. 4. — c. 21: De ingenuo homine in emenda- 
<lb/>tione sua sol. 8., nisi, sicut superius diximus, in fredo dominico sol. 4,


<lb/>Cf. 18,19, 20 etc. — *) Im ersten Sinne Sohm, ad leg. Franc. Cham. 8,
<lb/>n. 2. Im zweiten Waitz, Verfassungsg. IV, 326 vgl. II*, I Ab. 273, tu 1.


<lb/>Brunner, Rechtsgesch. 1,252. — *) Heck, 174, 175.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0210.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Faul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>höhte Bedeutung des Ausdruckes Francus höchstens in dem
<lb/>Sinne des vollfreien Stammesmitgliedes zu finden ist. Von
<lb/>einer Beschränkung auf Vassallen oder einer Verbindung mit
<lb/>dem Antrustionat zeigt sich keine Spur. So ist in der Lex
<lb/>Chamavorum eine Spaltung innerhalb des Stammes der Freien
<lb/>allerdings zuzugeben. In welcher Richtung ist aber diese
<lb/>Spaltung erfolgt? "Wodurch lässt sie sich erklären und in- 
<lb/>wiefern ist sie für die damaligen allgemeinen Zustände lehr- 
<lb/>reich? Das Weisthum, obgleich kurz, giebt uns in Bezug
<lb/>auf die erste dieser Fragen einige Aufschlüsse. Denn ausser
<lb/>den Fällen, in welchen die Schichten der Franken und der
<lb/>Freien (ingenui) im Gegensatz zu einander erwähnt werden,
<lb/>haben wir auch ein paar Titel, in denen jede einzelne
<lb/>Schicht als mit positiven Merkmalen behaftet erscheint. In
<lb/>Bezug auf die Franken ist das im Tit. 42 der Fall, wo über
<lb/>eine ihnen eigenthümliche Art des Erbganges berichtet wird.1)
<lb/>In dem Rechtssatz, dass die Söhne Land und Wald mit
<lb/>allem Zubehör und die Töchter der Mutter Erbe — beweg- 
<lb/>liches Gut (gerade) erben, ist wohl eine verschärfte Fassung
<lb/>der altfränkischen Rechtsanschauung zu erkennen.2) Das
<lb/>bringt uns auf die Spur eines Gegensatzes zwischen fränki- 
<lb/>scher Rechtsentwickelung einerseits, nicht fränkischer an- 
<lb/>dererseits. Der Sinn wäre, dass, im Gegensätze zu An- 
<lb/>gehörigen des Frankenvolkes mit seiner Bevorzugung des
<lb/>Mannesstammes für Landerbe, die sonstigen Freien als
<lb/>Nicht-Franken einem anderen Rechtsgange, z. B. der Thei-
<lb/>lung zwischen allen Kindern, gefolgt seien. In diesem Zu- 
<lb/>sammenhänge wäre also der ingenuus der ausserhalb des
<lb/>fränkischen Gewohnheitsrechtes stehende Freie. Auf die- 
<lb/>selbe Spur führen auch die Titel, welche von den ingenui
<lb/>als solchen handeln. Sie erscheinen unter Anderem als Frei- 
<lb/>gelassene per hantradam und per cartam.3) Was diese letzten


<lb/>*) L. Cham. 42: si quis Francus homo habuerit filios, hereditatem
<lb/>suam de sylva et de terra eis dimittat, et de mancipiis et de peculio.
<lb/>De materna hereditate similiter in filiam veniat. — *) Ygl. Brunner,
<lb/>Kritische Bemerkungen zur Geschichte des germanischen Weibererb-
<lb/>rechts. Z. f. RG. XXI, 18, von dem ich Übrigens in Bezug auf den vor- 
<lb/>wiegenden Anspruch der Töchter auf ihrer Mutter Erbe abweiche.
<lb/>Sohne und Töchter werden, meiner Ansicht nach, als die nächsten
<lb/>und gewöhnlichsten Erben in Betracht gezogen. — •) L. Chamav. 12:
<lb/>qui per cartam aut per hantradam ingenuus est ....
</p>

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                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>anbetrifft, so wissen wir aus der Ripuaria, dass die ihnen
<lb/>gewährte Freiheit eine römische war.1) Nun heisst es frei- 
<lb/>lich in Tit. 13, dass der durch Urkunde Freigelassene in
<lb/>Allem wie andere Franken behandelt werden sollte (perti- 
<lb/>nere sicut alii Franci); da er aber in einer Reihe von Fällen
<lb/>bestimmt eine andere Behandlung erfährt, so ist die im
<lb/>13. Titel aufgestellte Regel nicht anders zu erklären, als
<lb/>dass der ingenuus keinen besonderen Beschränkungen in Be- 
<lb/>zug auf Gerichtsstand und Rechtsfähigkeit, etwa nach der
<lb/>Art des Inten, unterworfen sein sollte.2)

<lb/>Nun ist es keineswegs geboten, bei den ingenui im
<lb/>Sinne von Römisch-Freien nur an die Freigelassenen zu
<lb/>denken. Die Lex Ripuaria kennt diese Bevölkerungsschicht
<lb/>in mehr umfassendem Sinne, sie spricht nicht nur von frei-
<lb/>gelassenen Romanen, sondern auch von Advenae Romani.8)
<lb/>Man könnte fragen, was hätten solche „römischen Bürger“
<lb/>im fernen Nordwesten, an der Grenze von Friesland und
<lb/>Sachsen zu thun? Welcher Bevölkerungsschicht könnten sie
<lb/>wohl in den allgemeinen Verhältnissen entsprechen? Wenn
<lb/>es auch freilich nicht anginge, an eine ursprünglich römische
<lb/>Bevölkerungsschicht unter fränkischer Herrschaft grade in
<lb/>diesen Gegenden zu denken, so lassen sich für das Vor- 
<lb/>kommen von Römisch-Freien, ausser der Freilassung, andere
<lb/>Möglichkeiten auffinden. Unter kirchlichem Schutze konnten
<lb/>derartige Verhältnisse leicht durch Uebertragung von einem
<lb/>Bestandtheile der abhängigen Bevölkerung auf andere sich
<lb/>verbreiten. Die Lage der Colonen und freien Hintersassen
<lb/>hat uns schon Gelegenheit gegeben, Merkmale einer Degra- 
<lb/>dation von Freien zu beobachten, und bei einer derartigen
<lb/>Degradation war es natürlich, eine vorhandene minder-
<lb/>werthige Form der Freiheit, also die römische Freiheit zu
<lb/>benutzen. Colonen und Hintersassen können also einen
<lb/>zweiten Bestandtheil der chamavischen ingenui gebildet
<lb/>haben. Möglich, dass zuwandernde Kaufleute aus dem Westen
<lb/>und Süden als Advenae ingenui in diesen Grenzgegenden


<lb/>*) L. Rip. LXI, 1: si quis servum suum libertum fecerit et civem
<lb/>Romanum portasque apertas conscripserit, non alium quam fiscum
<lb/>habeat heredem. — *) Anders Brunner, Nobiles, 89 ff. — *) L. Rip.
<lb/>XXXVI, 8: si quis Ribuarius advenam Romanum interfecerit, bis quin-
<lb/>quagenus solidos multetur.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0212.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>auch eine Bolle gespielt haben. Ich brauche kaum hervor- 
<lb/>zuheben, dass der Stammgedanke in dieser „römischen Frei- 
<lb/>heit“ während der karolingischen Periode zurücktritt, und
<lb/>das lässt sich aus dem Weglassen des romanus vor ingenuus
<lb/>ersehen. Das Wichtige war die Ueberlieferung verschie- 
<lb/>dener Rechte, an welche sociale Gegensätze leicht anknüpfen
<lb/>konnten. Die Verhältnisse der benachbarten Sachsen und
<lb/>Friesen, welche eine scharfe Scheidung der Stände voraus- 
<lb/>setzten, mögen ihre Einwirkung auf die bestimmte Spaltung
<lb/>der Gruppen im Ohamaverlande ausgeübt haben. Um aber
<lb/>den Grad und den Umfang dieser Einwirkung zu beurtheilen,
<lb/>müssen wir die Höhe der überlieferten Wergeidsätze in
<lb/>Betracht nehmen:

<lb/>Bei einfacher Geltung der L. Bipuaria würden sie sich
<lb/>auf 200 Solidi für die Franken und 100 Solidi für ingenui
<lb/>Romani belaufen haben. In der Lex Chamavorum stehen
<lb/>aber 600 und 200 Solidi, und es lässt sich sehr wohl denken,
<lb/>dass diese ungewöhnlichen Ziffern eben aus der Zeit des
<lb/>Ueberganges von der alten Münzrechnung zur neuen stammen.
<lb/>Gerade im Ohamaverlande musste die für das salische Recht
<lb/>gewährleistete Regel vom erhöhten Werthe des Franken im
<lb/>Vergleich zum Friesen und Sachsen1) eine besonders passende
<lb/>Bedeutung gehabt haben. Franken standen ja hier eben
<lb/>den Friesen und Sachsen gegenüber: die ganze Landschaft
<lb/>drang wie ein fränkischer Keil in die niederdeutschen Gegen- 
<lb/>den ein, und in ihrer Bevölkerung selbst ist eine Mischung
<lb/>der verschiedenen Stämme anzunehmen.2) Die Begünstigung
<lb/>der Franken durch eine Verdreifachung des Wergeides, ana- 
<lb/>log der Verdreifachung in hoste, war hier wenn irgendwo
<lb/>am Platz, und in unserer Zeit verschärfter Stammesgegen- 
<lb/>sätze in eroberten Landschaften kann man sich über die
<lb/>karolingische Wergeidpolitik am wenigsten wundem. Bei
<lb/>dieser Auffassung erschiene nun der ingenuus als ein Freier


<lb/>*) Capit, a. 816. — *) Schröder, Die Franken und ihr Recht,
<lb/>47, 48. In Bezug auf Mischung von fränkischen und friesischen Rechts- 
<lb/>tegeln Sohin ad legem Cham. XXVI. v. Möller, in den Mitteilungen
<lb/>des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, XXIII, 225, macht
<lb/>auf den Einfluss friesischer ständischer Einrichtungen aufmerksam. Vgl.
<lb/>auch P. Viollet, Histoire du droit civil franpais, 248, n. 1.
</p>

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                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeld and Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>von nichtfränkischer, sondern friesischer oder sächsischer
<lb/>Herkunft. Für einen solchen würde das Wergeld von 200
<lb/>Silbersolidi mit Umrechnung des Fredus, ebenso angemessen
<lb/>erscheinen, als das dreifache Wergeld von 600 Solidi für den
<lb/>Franken. Der Römisch-Freie hätte bei dieser Auffassung
<lb/>eine Erhöhung von 100 auf 200 Solidi im Zusammenhang
<lb/>mit dem Vorrücken der Franken und der Umrechnung in
<lb/>Silber erlangt. Dieses letzte gehört allerdings in s Gebiet
<lb/>der Vermuthungen, an der Hauptsache aber, nämlich an
<lb/>einem Gegensätze zwischen Franken mit erhöhtem Wergeide
<lb/>und „sonstigen“ Freien mit einem minderen Wergeide ist
<lb/>festzuhalten, und es liegen keine anderen Anhaltspunkte für
<lb/>eine Erklärung der Spaltung der Wergeider vor, als solche,
<lb/>welche diese Spaltung aus Gegensätzen der Stämme und der
<lb/>socialen Degradation abhängiger Freier erklären.

<lb/>Wie lange sich die besprochenen Ansätze gehalten
<lb/>haben, ob sie mehr als eine vorübergehende Geltung bean- 
<lb/>spruchen können, lässt sich nicht sagen; etwas später wird
<lb/>die Ripuaria als für das Chamaverland giltig angesehen.1)
<lb/>Jedenfalls haben wir keine Ursache, den chamavischen Ver- 
<lb/>hältnissen mehr als eine provinzielle Bedeutung zu vindiciren.
<lb/>Wenn Heck in der Ewa Chamavorum die Art, wie das ripu-
<lb/>arische Recht zur Zeit Earls des Grossen verstanden und
<lb/>ausgeübt wurde, erkennen will2), so geht er über die Grenze
<lb/>des Erlaubten. Man darf nicht vergessen, dass die Lage in
<lb/>diesem Bezirke eine ganz ungewöhnliche war und dass wir
<lb/>im Weisthum namentlich über Punkte belehrt werden, wo
<lb/>das allgemeine Recht der Ripuarier nicht ausreichte oder
<lb/>abwich. Wie merkwürdig also der Inhalt auch an und für
<lb/>sich sein mag, ein Aufschluss über die allgemeinen Probleme
<lb/>der Wergeidschätzung lässt sich aus ihm nicht gewinnen.

<lb/>4. Der oberdeutsche Rechtskreis, die L. Alamannorum
<lb/>und die L. Bajuvariorum umfassend, zeichnet sich durch
<lb/>eine stärkere Differenzirung der Gesellschaft als der frän- 
<lb/>kische aus, wenn auch die ständische Entwickelung hier
<lb/>keine so schroffe Ausbildung wie bei den niederdeutschen
<lb/>Stämmen erreicht.
</p>
            <p>

               <lb/>') Schröder, a. a. O. — *) Heck, 170, 348.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0214.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Gemäss der früher gegebenen Auseinandersetzung über
<lb/>die Münzverhältnisse der beiden Volksrechte ist es zu er- 
<lb/>warten, dass der Wergeld-Tarif der L. Alamannorum unver- 
<lb/>ändert im Zeitalter der Silberwährung gegolten habe, während
<lb/>in den unter karolingischem Einflüsse entstandenen Bestand-
<lb/>theilen der L. Bajuvariorum ein Kampf beider Systeme sich
<lb/>zeigen würde. Eine interessante, obgleich indirekte Bestä- 
<lb/>tigung findet diese Folgerung in den Capiteln, welche über
<lb/>Verletzung und Tödtung von Klerikern handeln. Im Allge- 
<lb/>meinen gilt Verdreifachung der Bussen für den Priester,
<lb/>während der Diakon mit dreifachen, bezw. doppelten Sum- 
<lb/>men gebüsst wird.1) Das Wergeid des Priesters beläuft
<lb/>sich bei den Alamannen auf 600 Solidi, bei den Baiem auf
<lb/>300 Solidi auro adpreciati. Der erste Ansatz ist eine Ver- 
<lb/>dreifachung des bekannten Vollwergeides des Freien (200
<lb/>Solidi), und jedenfalls dessen Schicksal gefolgt, also anfäng- 
<lb/>lich in Goldschillingen, später nach der Berechnung in Silber
<lb/>bezahlt worden. Das baierische Recht fordert Zahlung in
<lb/>Gold, setzt aber die Summe nur auf 300 Solidi, was auf
<lb/>ein Wergeid des Freien zu 100 Solidi Gold führt. Was den
<lb/>Diakon anbetrifft, so gehen die Leges auseinander: die ale- 
<lb/>mannische gewährt ihm nur die Hälfte des Priesterwer- 
<lb/>geides, wobei der Normalfall, dass der betreffende Geistliche
<lb/>von freien Eltern abstamme, vorausgesetzt wird. Das baie- 
<lb/>rische Volksrecht wendet das in Bezug auf Verletzungen
<lb/>ausgesprochene Princip der Verdreifachung nicht an, und
<lb/>gewährt dem Diakon ein (doppeltes) Wergeid von zwei Mal
<lb/>Hundert Solidi in Gold. Wir kommen also wieder auf die
</p>
            <p>

               <lb/>*) L- Alam. Hloth. XII, 1: si quis presbyterum parochianum in-
<lb/>iuriaverit-in triplunAsonponatur. 2: et si eum occiderit, 600 soli- 
<lb/>dos eum solvat ad ecclesiam ubi servit. — 13: si quis diaconum-

<lb/>ei aliqua iniuria fecerit-dupliciter eum componatur, et si eum

<lb/>occiderit 300 sol. componat. L. Baiuv. I, 9: si quis presbiterum vel

<lb/>diaconum-illi iniuriam fecerit aut plagaverit-tripliciter

<lb/>eos conponat. Si eum occiderit, presbiterum solvat 300 sol. auro ad-

<lb/>preciatos.-Diaconum vero cum 200 solidis solvat. Utrisque ad

<lb/>illam ecclesiam, ubi ministri luerint, episcopo requirente et duce co- 
<lb/>gente, qui in illa provincia sunt ordinati. Et pro fredo in publico
<lb/>solvat solidos 40. — Der Fredus wird also in die 100 Solidi Gold nicht
<lb/>eingerechnet.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0215.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0215"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>Spur eines Freienwergeides von 100 Solidi Gold. Dieses
<lb/>Wergeld kommt ausdrücklich als Zahlung an die Verwandten
<lb/>eines getödteten Fremden, welcher offenbar in demselben
<lb/>Mafse wie der einheimische Freie gebüsst werden sollte, vor.1)
<lb/>Die einheimischen Wergeider werden aber, wie bekannt, in
<lb/>anderen Ansätzen ausgedrückt, und die gewöhnliche Zahlung
<lb/>für den Freien beträgt 160 Solidi:2) die Yermuthung scheint
<lb/>mir nahe zu liegen, dass der Ansatz von 100 Solidi Gold in
<lb/>der Zeit des Ueberganges zur Silberwährung entstanden sei
<lb/>und eine Art von Kompromiss zwischen früheren Zahlungen
<lb/>von 160 Solidi Gold und derselben Summe in karolingischer
<lb/>Silberwährung darstelle, also auf einen eigentümlichen Ver- 
<lb/>such, die Schärfe des Ueberganges zu mindern, hindeute.

<lb/>Als die eigentliche Normalstellung im Stande der Voll- 
<lb/>freien erscheint diejenige des sogenannten (alemannischen)
<lb/>baro de minofledis, der mit 160 Solidi gebüsst wurde,
<lb/>denn sie entspricht dem typischen Wergeld des Alemannen
<lb/>in der L. Ripuaria und findet ihre Parallele in den Sätzen
<lb/>des Laierischen Rechts.3) Nach unten, wie nach oben findet
<lb/>sich in den oberdeutschen Quellen manches Interessante,
<lb/>was auch zu der Erklärung der fränkischen Zustände bei- 
<lb/>tragen kann.

<lb/>Den debiliores von Childeberts Dekret entsprechen die
<lb/>minores personae, welche bei Eingehung einer verbotenen
<lb/>Ehe ihre Freiheit verlieren sollen.4) Als einen Hauptbe- 
<lb/>standteil dieser unter den gewöhnlichen Freien stehenden
<lb/>Klasse kennzeichnen sich die Colonen, die mitunter als
<lb/>liberi ecclesiae erscheinen.5) Aber auch königliche Colonen
<lb/>werden erwähnt und den kirchlichen vollständig an die Seite
</p>
            <p>

               <lb/>‘) L. Bai. IV, 31. — *) L. Alam. Mot. LXIX, 1; XLVI, 2; Pactus
<lb/>II, 37; L. Bai. IV, 28; IX, 4. — *) L. Alam., Pactus II, 37. Das ist zu
<lb/>beachten, denn sonst könnte man auf den Gedanken kommen, den
<lb/>Gemeinfreien in dem medianus Alamannus und den Minderfreien in


<lb/>dem minofledus zu suchen. Es ist aber wesentlich, dass schon der


<lb/>freie Stammgenosse niedrigsten Ranges das Normalwergeld besitzt. —


<lb/>4) L. Bai. VII, 2: si quis contra hoc fecerit, a loci indicibus eeparentur,


<lb/>et omnes facultates amittant, quas fiscus adquirat. 3: si minores per- 
<lb/>sonae sunt, quae se inlicita coniunctione polluerunt, careant liber- 
<lb/>tatem, servis fiscalibus adgregentur. — ‘) L. Alam. Hloth. II; VIII, 13.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0216.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0216"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>gestellt.1) Wie es in Bezug auf Colonen auf den Gütern
<lb/>von Privatpersonen gehalten wurde, wird nicht ausdrücklich
<lb/>gesagt: in dem Gebiete der Lex Alamannorum wurden sie
<lb/>wohl als Liten untergebracht.2) In der Lex Bajuvariorum
<lb/>fehlt die Kategorie der Liten, was hei der nahen Verwandt- 
<lb/>schaft beider Leges nicht zufällig gewesen sein kann, und
<lb/>die Urkunden lassen vermuthen, dass die für königliche und
<lb/>Kirchengüter ausgearbeitete Form auch für Privatgüter an- 
<lb/>gewendet wurde.8) Wie dem auch sei, diese Gruppe der
<lb/>Minderfreien bildet eine Schicht, welcher sich die besser
<lb/>gestellten Sklaven nähern4), und welche, andererseits, von
<lb/>den eigentlichen Stammesmitgliedern gesondert ist. Die L.
<lb/>Alam. Hloth. 57 statuirt einen Unterschied im Erbgange
<lb/>zwischen zwei Schwestern aus dem Alemannenstamm, deren
<lb/>eine mit einem ebenbürtigen Freier, die andere mit einem
<lb/>königlichen Colonen sich verheirathet haben5), und in dieser
<lb/>Satzung lässt sich gleichsam ein Anlauf zu der Politik der
<lb/>Heirathsverbote sehen. In Bezug auf Wergeid wird es zwar
<lb/>in L. Alam. Hloth. VIII, 13 versucht, den Kirchenfreien
<lb/>(liber ecclesiae) auf die gleiche Stufe mit anderen Alemannen


<lb/>*) L. Alam. Hloth. XXIII, 1: de liberis autem ecclesiasticis, quod
<lb/>colonos vocant, omnes sicut coloni regis ita reddant ad ecclesiam. —


<lb/>*) L. Alam. Hloth. LXIX, 40: si litus fuerit in ecclesia vel in heris
<lb/>generationes dimissus fuerit, IS1/* * sol. componatur. — *) Inania-
<lb/>Sternegg, Wirthsehaftsg. I, 124, 125. — 4) L. Bai. 1,13: de colonis
<lb/>vel servis ecclesiae. Add. 1,1: ille servus fiscalinus, qui ostem facit,
<lb/>pro freto 40 sol., ut alii alii liberi, conponat. 2: alter servus, qui fari- 
<lb/>nam et bracem suo domino facit, sol. 6. pro freto solvat. Add. V
<lb/>(Decretum Tassilonis), 7: de eo, quod ut servi principis qui dicuntur
<lb/>adalscalhae, ut habeant suam werageldum iuxta morem, quem habue- 
<lb/>runt sub parentibus, et ceteri minores weragildi iuxta legem suam, ita
<lb/>constituit. — Die höhere Schätzung, welche den Adalskalken unter den
<lb/>Vorgängern von Tassilo zu Theil geworden ist, wird ihnen von dem- 
<lb/>selben bestätigt. Heck, 8.99 giebt eine irrthömliche Auslegung dieser
<lb/>Stelle, indem er das „parentibus* auf die Abstammung dieser Servi
<lb/>von gemeinfreien Adalingen bezieht. Der Sinn erhellt aber genügend
<lb/>aus dem 8. und dem 5. Kapitel des Dekrets. — •) L. Alam. Hloth. LVII.
<lb/>Si autem duas sorores absque fratre relictas post mortem patris fue- 
<lb/>rint, et ad ipsas hereditas paternica contingat, et una nupserit sibi
<lb/>coaequalem liberum, alia autem nupserit aut colonum regis, aut colo- 
<lb/>num ecclesiae: illa qui illum liberum nupsit sibi coaequalem, illa
<lb/>teneat terram patris eorum, res enim alias aequaliter dividant.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0217.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0217"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>zu stellen1), aber die Freigelassenen, die einen zahlreichen
<lb/>Bestandteil dieser Gruppe bilden mussten, erhielten nur die
<lb/>Hälfte des Wergeids der Gemeinfreien und sogar Drittel-
<lb/>Bussen.2) Jedenfalls waren in dieser Klasse der Minder- 
<lb/>freien sehr verschiedenartige Elemente vertreten: neben den
<lb/>zur römischen oder kirchlichen Freiheit freigelassenen Sklaven
<lb/>Stammesangehörige, welche sich in den Schutz der Kirche
<lb/>begeben hatten, zinspflichtige Bauern und halbfreie Eiten.
<lb/>Ursprünglich mögen sich diese verschiedenen Gruppen durch
<lb/>gesetzliche Stellung und Anrechte auf Bussen unterschieden
<lb/>haben, aber diese unterscheidenden Merkmale Hessen sich
<lb/>im Hinblick auf die Gleichartigkeit der socialen Stellung
<lb/>schwer aufrecht erhalten, und es bildete sich eine ziem- 
<lb/>lich gleichförmige Schicht der Minderfreien, über deren
<lb/>spätere Wergeidsverhältnisse wir des Näheren nicht unter- 
<lb/>richtet sind.

<lb/>Dagegen erscheint die Schicht der vollfreien Stamm- 
<lb/>genossen in merkwürdiger Weise grade in Bezug auf Wer-
<lb/>gelder abgestuft. Ich brauche kaum auf die berühmten fünf
<lb/>Geschlechter der L. Bajuvariorum einzugehen und begnüge
<lb/>mich zu bemerken, dass sie von einer starken Ausbildung
<lb/>der wahrscheinlich mit Stammgutbesitz verbundenen agnati-
<lb/>schen Verwandtschaft zeugen3), die sich jedenfalls nicht auf
<lb/>die genannten fünf Geschlechter beschränkte. Diese Be- 
<lb/>obachtung kann uns behülfHch sein, um einen anderen,
<lb/>im alemannischen Volksrechte stark hervortretenden Zug,
<lb/>nämlich die legale Abstufung der Freien in drei Klas- 
<lb/>sen, zu verstehen. Sie theilen sich bekanntlich in primi,
</p>
            <p>

               <lb/>*) L. Alam. Hloth. VIII, 13: si liber ecclesiae, quae colonus vocant,
<lb/>si occisi fuerint, sicut alii Alamanni, ita componatur. — *) L. Alam.
<lb/>Hloth. XVII: Liber qui per cartam firmitatem acceperint, si occidan- 
<lb/>tur, 80 solidos componatur ad ecclesiam vel ad filios eius. L. Bai. V:
<lb/>de liberis, qui per manum dimissi sunt liberi, quod frilaz vocant.
<lb/>§ 1: si quis eum percusserit, quod pulislae vocant, cum medio solido
<lb/>componat (cf. IV, 2, de liberis — sol. I et semi componat). § 9: si eum
<lb/>occiderit, conponat eum domino suo cum 40 solidis (et 40 parentibus?).
<lb/>Cf. Capit, ad leg. Bai. 7, 8. Eine Ausnahmestellung nehmen die ducali
<lb/>manu liberi dimissi (Add. ad 1. Bai. V, 4), welche den fränkischen dena-
<lb/>riales entsprechen. — *) L. Bai. III, de genealogiis. Vgl. Brunner,
<lb/>Rechtsg. I, 79 ff.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>12
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0218.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>mediani und minofledi, und dieser Eintheilung entspricht
<lb/>eine Steigerung des Wergeides.1) Eine ähnliche Gruppirung
<lb/>ist für Burgunder, Langobarden und Westgothen bezeugt.
<lb/>Diese Sonderung in Unterabtheilungen muss factische Unter- 
<lb/>schiede der Macht und des Ansehens als Grundlage ge- 
<lb/>habt haben, die sich aber nicht in weitabstehenden Klassen,
<lb/>sondern in Varietäten derselben Hauptklasse ausdrücken
<lb/>Hessen.

<lb/>Wie soll man sich aber vorkommenden Falls die Zu- 
<lb/>teilung eines bestimmten Individuums an die eine oder die
<lb/>andere dieser Abteilungen vorstellen? Wurde ein Todt-
<lb/>schlag verübt, so war es ebenso wichtig für die davon Be- 
<lb/>troffenen, den Erschlagenen als einer höheren Klasse zuge- 
<lb/>hörig vorzustellen, wie es für den Thäter und seine Mit- 
<lb/>haftenden wichtig war, ihn auf der socialen Leiter so niedrig
<lb/>wie möglich zu stellen. Aeussere Kennzeichen, wie Colonen-
<lb/>arbeit oder die Zahlung eines Litimoniums waren dabei nicht
<lb/>zu benutzen, und wenn man sich auch die Sache in der
<lb/>Weise vorstellt, dass Leute aus der Nachbarschaft darüber
<lb/>zu entscheiden hatten, so bleibt doch die Frage — nach
<lb/>welchen Merkmalen? Da nun die Bildung von agnatischen
<lb/>Geschlechtern in diesen Gegenden klar hervortritt, so löst
<lb/>sich die persönliche Frage in die einfachere in Bezug auf
<lb/>das Geschlecht auf. Es war leichter, die Geschlechter nach
<lb/>ihrem relativen Werthe zu taxiren, als für jeden Einzelnen
<lb/>das Problem immer wieder aufzuwerfen. Auf Grund des
<lb/>Herkommens muss sich eine gewisse Bangordnung zwischen
<lb/>Geschlechtern ausgebildet haben, welche die Gemeinde wohl
<lb/>kennen und zuweilen auch zurechtsetzen konnte, solange
<lb/>fremde Elemente nicht in allzu grossen Massen eingedrungen
<lb/>waren, und die einheimischen wirthschaftlichen und socialen
<lb/>Verhältnisse sich nicht zu sehr gelockert hatten.

<lb/>Im Gebiete des baierischen Rechts wurde, ausser der
<lb/>SondersteUung der fünf Geschlechter, eine ähnliche Einthei- 
<lb/>lung nicht versucht, sondern man hielt sich im Laufe des
<lb/>VIII. und des IX. Jahrhunderts an den Gegensatz zwischen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Summen sind bekanntlich 160, 200 und 240 Solidi ausser
<lb/>dem Fredus von 40 Solidi.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0219.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>guten, bemittelten Geschlechtern und Leuten, welche nur
<lb/>persönliche Freiheit oder eine durch Schutzpflichtigkeit ver- 
<lb/>minderte Freiheit aufzuweisen hatten. Kaum etwas Anderes
<lb/>liegt in dem Aufkommen des Ausdruckes nobiles1) in
<lb/>diesem Rechtsgebiete ausgesprochen. "Wir treffen ihn schon
<lb/>in der Lex Bajuvariorum, aber ohne nähere technische Be- 
<lb/>grenzung, in dem allgemeinen Sinne von wohlgeborenen
<lb/>Leuten an.2) Aber seine eigentliche Ausbildung bekommt
<lb/>er in den unter vorwiegend geistlichem Einfluss verfassten
<lb/>Dingolfmger Dekreten und in den Urkunden geistlicher
<lb/>Stifter.3) Wir begegnen hier demselben euphemistischen
<lb/>Sprachgebrauch, den wir in fränkischen Quellen beobachtet
<lb/>haben: nobilis tritt als allgemeine Bezeichnung an die
<lb/>Stelle von ingenuus oder liber, so namentlich in der
<lb/>wichtigen Satzung von der Fähigkeit der Freien, ihre Grund- 
<lb/>stücke der Kirche zu vergeben, welcher auch die Formeln
<lb/>der Urkunden entsprechen.4) Dass diese Ausdrucksweise
<lb/>die Grenze der Freiheit enger zog, als die allgemeine Be- 
<lb/>zeichnung — liber — ist nicht zu leugnen und die ter- 
<lb/>minologische Ausscheidung der freien Grundbesitzer ange- 
<lb/>sehenen Geschlechts von den manchen Leuten, welche man
<lb/>sonst frei nennen möchte, ist charakteristisch für eine Epoche,
<lb/>wo die Zahl der bemittelten Freiengeschlechter stark
<lb/>im Schwinden war. Dass aber Adelinge mit dem höheren
<lb/>Wergeid in diesen baierischen Wohlthätern der Kirche
<lb/>wiederzufinden seien, das ist nicht zu erweisen und wider-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Quellenzeugnisse sind gesammelt und erklärt bei Heck,
<lb/>80 ff Meiner Ansicht nach geht er aber zu weit, wenn er diese Stellen
<lb/>benutzt, um die Idee einer Gleichung zwischen Adel und Gemeinfreiheit
<lb/>durchzuführen. — *j Z. B. L. Bai. XVIII, de campionibus:-quam- 

<lb/>vis nobilis persona sit. — *) Namentlich Decr. Tassil. 6 cf. 10,12. Der
<lb/>Einfluss geistlicher Auffassung und Terminologie ist, unter anderem,
<lb/>sehr wohl bemerkbar in den Verboten, an Sonn- und Festtagen zu
<lb/>arbeiten. Jede Arbeit wird dabei als servilis im wortspielenden Gegen- 
<lb/>satz zum Herrentage, dies dominica, bezeichnet und daraus die Be- 
<lb/>rechtigung zur Bestrafung mit Verlust der Freiheit abgeleitet. Es
<lb/>wäre aber verkehrt, daraus zu folgern, wie übrigens gefolgert worden
<lb/>ist (vgl.Wittich, Z. f. R.-G. XXII, 333), dass jede Arbeit im Felde
<lb/>Sklavenarbeit war. Sechs Tage in der Woche war sie ja berechtigt
<lb/>und lobenswert!». — 4) L. Bai. 1,1 vgl. mit Add. V, 0.
</p>
            <p>

               <lb/>12*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0220.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoft,
</p>
            <p>

               <lb/>spricht der allmählichen Wandlung der Ausdrücke. Einen
<lb/>Fingerzeig geben uns übrigens die karolingischen Beschlüsse
<lb/>baierischer Synoden auch darüber, in welcher Beziehung
<lb/>Zugehörigkeit zur Nobilitat staatlich von Belang war. Es
<lb/>wird nämlich festgesetzt, dass kein Priester oder Abt irgend
<lb/>Jemanden von den Nobiles, ohne ihn dem Bischöfe vorzu- 
<lb/>stellen, zum Kleriker weihen sollte. Uebrigens, falls Kleriker
<lb/>sich finden sollten, welche trotz ihrer nominellen Zugehörig- 
<lb/>keit zur Kirche auf ihren Gütern weilten, so sollten sie mit
<lb/>den anderen Kriegsdienstpflichtigen zum Heere ausziehen.1)
<lb/>Yom Standpunkte der Kirche aus ist also der Nobilis der
<lb/>Grundbesitzer, der seine Güter schenken kann, vom Stand- 
<lb/>punkte des Staates der Grundbesitzer, der zum Kriegsdienst
<lb/>verpflichtet ist. Somit hängt die Ausbildung der neuen Be- 
<lb/>zeichnungen aufs Engste mit dem Verfalle der alten persön- 
<lb/>lichen Freiheit und dem Zusammenschrumpfen des freien
<lb/>Grundbesitzes zusammen. In den unter anderen Voraus- 
<lb/>setzungen entstandenen Wergeidverhältnissen findet diese
<lb/>Wandelung keinen Ausdruck.

<lb/>5. Im niederdeutschen Rechtskreis wird es gerathen
<lb/>sein, mit dem Volksrecht der Sachsen anzufangen. Um die
<lb/>Bestimmungen der Lex Saxonum und der mit ihr zusammen- 
<lb/>hängenden Capitularien richtig zu erklären, muss man sich
<lb/>vor Allem die Eigentümlichkeiten der Rechtsstellung des
<lb/>sächsischen Stammes vergegenwärtigen. Auf allen säch- 
<lb/>sischen Rechtsquellen der karolingischen Periode liegt der
<lb/>Stempel der gewaltsamen Niederhaltung des mit so grossen
<lb/>Anstrengungen und Wechselfällen eroberten Landes. Das
<lb/>Capitulare de partibus Saxoniae tritt am deutlichsten als ein
<lb/>Blutgesetz auf. Aber ein ähnlicher Zug äusserster Strenge
<lb/>liegt auf der Lex Saxonum, und erst im Capitulare Saxoni-
<lb/>cum fühlt man eine gewisse Abspannung in der Behandlung
<lb/>der Einwohner Sachsens. Heck hat auf die Verneunfachung

<lb/>*) L. Bai. Add. VI, 44: Ut nullus de nobilibus neque abbas, neque
<lb/>presbiter tondere audeat, antequam in praesentia episcopi examinetur
<lb/>eius causa, ad cuius diocesim pertinet. Et si aliquas res vel ad mo- 
<lb/>nasterium, vel ad ecclesiam tradiderit, ubi tonsuratus est, ibi sub
<lb/>canonica vel regulari maneat vita. Si autem postea in propria sua
<lb/>residere vult, faciat hostem, ut ceteri laici.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0221.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>desWerthes gestohlener Gegenstände und auf andere Um- 
<lb/>stände, welche auf einen dreifach erhöhten Sonderfrieden
<lb/>im Bereich der Lex Saxonum hinweisen, aufmerksam ge- 
<lb/>macht.1) Ich möchte noch auf die willkürliche Ausdehnung
<lb/>des Bannes bis zu ungeheueren Summen im Capitulare
<lb/>Saxonicum, welche der diskretionären Gewalt des Königs in
<lb/>jenen Landen entspricht2), und auf die ganz unverhältniss-
<lb/>mäfsig grossen Bussen für Körperverletzungen hinweisen.8)
<lb/>Diese Beobachtungen haben in zwei Beziehungen Bedeutung:
<lb/>einmal, weil sie bei der Ermittelung der ursprünglichen ge- 
<lb/>wohnheitsrechtlichen Ansätze auf verminderte, mit drei divi-
<lb/>dirte Ziffern führen; zweitens, weil sie das polizeiliche Mo- 
<lb/>ment stark hervorheben und eine Prüfung einzelner Bestim- 
<lb/>mungen auf diesen Gesichtspunkt hin zur Kegel machen.
<lb/>So viel nun Heck gethan hat, um den ersten Gesichtspunkt
<lb/>geltend zu machen, so viel hat er sich, scheint es mir, gegen
<lb/>den zweiten versündigt.

<lb/>Sein Hauptargument für die Gleichwerthigkeit der säch- 
<lb/>sischen Nobiles mit den fränkischen Gemeinfreien, ein Argu- 
<lb/>ment, dem er eine so hervorragende Bedeutung beimisst,
<lb/>dass er es zum Motto seines letzten Buches gemacht hat,
<lb/>kann man am wenigsten gelten lassen. Das Capitulare von
<lb/>797 giebt nichts anderes in der angeführten Stelle als eine
<lb/>Aufzählung der von den sächsischen Ständen zu entrichten- 
<lb/>den Bussen.4) Wo bei den Franken, heisst es, 15 Solidi
<lb/>gezahlt würden, zahlt der sächsische Adaling 12, der Freie 6,
<lb/>der Lic. 4. Es ist mit keinem Worte, weder von einer
</p>
            <p>

               <lb/>*) Heck, 254. — *) Cap. Saxon. 9: Item placuit ut quandoquidem
<lb/>voluit domnus rex propter pacem et propter faidam et propter maiores
<lb/>causas bannum fortiorem statuere, una cum consensu Francorum et
<lb/>fidelium Saxonum, secundum quod ei placuerit, iuxta quod causa exigit
<lb/>et oportunitas fuerit, solidos sexaginta multiplicare in duplum, et soli- 
<lb/>dos centum sive usque ad mille componere faciat qui eius mandatum
<lb/>transgressus fuerit. — *) L. Sax. 2: Livor et tumor 60 solidos. 3: Si
<lb/>sanguinat 120 solidos etc. — 4) Cap. Sax. 3: Item placuit omnibus
<lb/>Saxonibus, ut ubicumque Franci secundum legem solidos 15 solvere
<lb/>debent, ibi nobiliores Saxones solidos 12, ingenui 5 (corr. 6), liti 4 com- 
<lb/>ponant. — Diese Bussen treten (mit der in angegebener Weise cor-
<lb/>rigirten Freienbusse) als gewöhnliche Friedensgelder in der Lex Saxo- 
<lb/>num auf. C. 36.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0222.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Gleichstellung von sächsischen Nobiles und Franken, noch
<lb/>von irgend welcher Gegenseitigkeit die Rede. Die genannten
<lb/>Bussen haben eine ganz allgemeine Geltung und müssen also
<lb/>bei Vergehen von Sachsen gegen Sachsen ebenso und öfter
<lb/>als bei Vergehen von Sachsen gegen Franken bezahlt worden
<lb/>sein. Das Neue war der Versuch des Capitulars, mit Ge- 
<lb/>nehmigung der Sachsen die fränkische Classification der Ver- 
<lb/>gehen sowie die beiden Banne, wohl bei Mangel ausdrück- 
<lb/>licher Bestimmungen sächsischen Rechts, einzuführen.1) Dass
<lb/>der Franke mehr zahlte als der Sachse, war weder eine
<lb/>Zurücksetzung, noch eine Bevorzugung desselben, sondern
<lb/>eine Thatsache, welche in verschiedenen historischen Um- 
<lb/>ständen ihre Erklärung fand. Dass aber das fränkische System
<lb/>den Sachsen als Vorbild dienen sollte, war eine Folge der
<lb/>Eroberung und des mit ihr verbundenen politischen Einflusses.
<lb/>Sollte eine Gleichstellung des sächsischen Nobilis mit dem
<lb/>gemeinfreien Franken gemeint worden sein, so müsste man
<lb/>wenigstens die ungefähre Gleichheit ihrer Wergeider erweisen
<lb/>können. Und da passen ja die Thatsachen gar nicht zu Hecks
<lb/>Theorie. Er rechnet für den sächsischen Nobilis ein gewohn- 
<lb/>heitsrechtliches Wergeid von 320 Solidi aus, und hat dabei
<lb/>vollständig Recht. Sind Silbersolidi gemeint, so würde der
<lb/>Geldbetrag bloss 1062/3 ausmachen, was nicht einmal der
<lb/>ripuarischen Notirung von 160 Solidi entspricht, und zu 600
<lb/>Solidi in Silber in gar kein Verhältnis zu bringen ist. Ist
<lb/>Gold gemeint, so kommen wir in Widerspruch mit der Zu- 
<lb/>rückrechnung von der Summe von 1440 Solidi und gelangen
<lb/>doch zu keiner ungefähren Gleichung mit den 200 Solidi
<lb/>Gold, die in den merowingischen Quellen den Franken ge- 
<lb/>währleistet sind. Die Wergeider sind also nicht im Verhält- 
<lb/>nis zueinander aufgestellt, sondern haben sich selbständig
<lb/>und in eigentümlicher Steigerung auf Grundlage des her- 
<lb/>kömmlichen Gewohnheitsrechts entwickelt. Was die Bussen
<lb/>anbetrifft, so sind Gliederung und Quoten auch volkstüm- 
<lb/>lich, obgleich sie an das strafrechtliche System der Franken
<lb/>gleichsam angelehnt stehen und durch polizeiliche Rücksichten
<lb/>beeinflusst sind.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. dagegen Heck, 125ff.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0223.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>Biese polizeiliche Beeinflussung findet zuvörderst ihren
<lb/>Ausdruck in einer starken Erhöhung der Strafen für gewisse
<lb/>"Vergehen und in Bezug auf gewisse Personen. Es sind
<lb/>namentlich Mord und Diebstahl, welche strerfg geahndet
<lb/>werden. Was Personen anbetrifft, so erscheinen als vorzüg- 
<lb/>lich geschützte die Geistlichen, die Mitglieder des Stammes
<lb/>der Sieger (das Capitulare Ludwigs des Frommen) und die
<lb/>sächsischen Nobiles. Die Rechtsquellen enthalten manche
<lb/>Einzelheiten, welche die Richtigkeit der Anschauung, dass
<lb/>die fränkische Eroberung zu einer Steigerung der Macht des
<lb/>sächsischen Adels geführt hat, bekräftigen. Man hat die
<lb/>L. Saxonum in ihrem ältesten Bestandteile ein "Weisthum
<lb/>des Adels genannt, und es ist nicht zu leugnen, dass die
<lb/>Bestimmungen ihres ersten Theils stark zu Gunsten des
<lb/>Adels und mit fast ausschliesslicher Berücksichtigung seiner
<lb/>Stellung und seiner Interessen abgefasst sind. Der erste
<lb/>Theil der L. Saxonum giebt meiner Ansicht nach keine
<lb/>ruhige, anderen Gesetzen gemäfse Aufzählung der relativen
<lb/>Gerechtigkeiten der Stände, sondern eine Reihe neuer Mafs-
<lb/>"egeln, namentlich zum Schutze des Adels, welche eben des- 
<lb/>halb besprochen werden mussten, weil sie von dem alten
<lb/>Herkommen abwichen, während die Lage der Freien mit
<lb/>Stillschweigen übergangen wurde, weil sie dem Herkommen
<lb/>entsprach. Ich möchte hier auf den schlagenden Contrast
<lb/>zwischen dem XIII. und dem XL. Titel der L. Saxonum
<lb/>hinweisen. Wird eine Jungfrau mit Gewalt entführt, so
<lb/>büsst der Verbrecher 240 an sie und 300 an ihre Verwandte,
<lb/>wobei er diesen die Entführte zurückgiebt.1) Wird einem
<lb/>Adaling der kleine Finger abgeschlagen, so büsst man ihm
<lb/>mit 240 Solidi, und falls ihm gar ein Ohr abgehauen wird,

<lb/>*) L. Saz. 40: Uxorem ducturus 300 solidos det parentibus eius;
<lb/>si autem sine voluntate parentum puella tamen consentiente, ducta
<lb/>fuerit, bis 300 solidos parentibus eius componat; si vero nec parentes
<lb/>nec puella consenserunt, id est si vi rapta est, parentibus eius 300 soli- 
<lb/>dos, puellae 240 solidos conponat, eamque parentibus restituat. — Das
<lb/>sind bereits höbe Zahlen, selbst wenn man sie in sächsischen Schillingen
<lb/>berechnet, und es ist nicht unglaublich, dass auch hier Adlige ge- 
<lb/>meint waren. Aber die angeführten Beträge erscheinen als gewohn- 
<lb/>heitsrechtliche , nicht als durch Sonderfrieden erhöhte, wenn man sie
<lb/>mit den Bussen für Verletzungen vergleicht.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0224.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>so bekommt er 720 Solidi!1) Können diese Strafbestim- 
<lb/>mungen auf einen und denselben Mafsstab reducirt werden?
<lb/>Liegt es nicht auf der Hand, dass wir es mit zwei verschie- 
<lb/>denen Tarifen zu thun haben, von denen nur der auf die
<lb/>Körperverletzungen der Nobiles bezügliche eine Verdrei- 
<lb/>fachung erfahren hat?

<lb/>Auf dieselbe Spur leitet die Vergleichung der activen
<lb/>Verantwortung und der passiven "Werthschätzung der Stände.
<lb/>Hat der Lite den Fredus zu büssen oder einen andern Straf- 
<lb/>satz zu erlegen, so verhält sich seine Obliegenheit zu der
<lb/>des Freien und des Adligen wie 1 zu l1^ und zu 3, oder wie
<lb/>1 zu 2 und zu 4.2) Sein Wergeid verhält sich aber zu dem
<lb/>des Adligen wie 1 zu 12. Wir haben also bei Angabe des
<lb/>Litenwergeldes mit dem einfachen gewohnheitsrechtlichen
<lb/>Betrage von 120 sächsischen bezw. 80 fränkischen Solidi,
<lb/>und bei dem Nobilis mit dem verdreifachten Betrage von
<lb/>1440 sächsischen, gleich 960 fränkischen Solidi zu rechnen,
<lb/>welcher letzte auf einen ursprünglichen Betrag von 480
<lb/>bezw. 320 Solidi hinführt. Da für den Freien, so wenig
<lb/>wie für den Liten3) eine Verdreifachung gemeint war, so
<lb/>konnte man dessen gewohnheitsrechtliches Wergeid von 240
<lb/>bezw. 160 Solidi unerwähnt lassen, ein Umstand, der sonst
<lb/>unerklärlich wäre.
</p>
            <p>

               <lb/>*) L. Sax. 13: Pollex totus abscisus 360 solidis componatur, si
<lb/>dimidius, 180 conponatur. Si minimus totus 240 solidis; si unum digiti
<lb/>membrum, 80; si duo membra, 160; si totum, ut supra. Si index, 180;
<lb/>et per singula membra tertia pars totius multae componatur, etc.
<lb/>Cf. 12. — *) Ausser der Angabe im Cap. Sax. 3 und L. Sax. 36 sind zu
<lb/>beachten Cap. de part. Sax. 20: si quis prohibitum vel inlicitum con-
<lb/>iugium sibi sortitus fuerit, si nobilis sol. 60, si ingenuus 30, si litus 15
<lb/>(fisco conponat). Cf. 19, 21. Das etwas schwankende Verhältniss hat
<lb/>bei officiellen Bearbeitungen des Gewohnheitsrechtes nichts Auffallendes.
<lb/>Etwas Aehnliches haben wir früher in Bezug auf die friesischen Bussen
<lb/>bemerkt. — *) Dass das Wergeid des Liten in L. Sax. 16 doch ver- 
<lb/>zeichnet wird, während dasjenige des Freien fehlt, kann durch zwei
<lb/>Umstände erklärt werden — durch die Thatsache, dass es das niedrigste
<lb/>vorhandene Wergeid vorstellt und daher als eine Art Einheit aufgefasst
<lb/>wurde, und durch die Uebereinstimmung mit den im Cap. 14 erwähnten
<lb/>räthselhaften Bestandtheilen des Adaling-Wergeides: die ruoda und das
<lb/>praemium belaufen sich nämlich auch auf 120 Solidi.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0225.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Also standen von den Laien nur die Nobiles unter der
<lb/>"Wirkung des persönlichen Sonderfriedens. Dass die Adligen
<lb/>in eine nähere Verbindung zur fränkischen Macht getreten
<lb/>sind und von ihr benutzt wurden, um das Land ihrem Ein- 
<lb/>flüsse zugänglich und folgsam zu machen, erhellt, wie man
<lb/>öfters bemerkt hat, aus dem speciellen Schutze, welcher
<lb/>dem Adel in seinem Patronatverhältnisse zu den Freien er-
<lb/>theilt wird.* 1) Gegen Heck möchte ich nur bemerken, dass
<lb/>die auch von ihm angeführten Stellen aus Nithard und
<lb/>Rudolf von Fulda meiner Ansicht nach das Gegentheil von
<lb/>dem, was er vorhält2), beweisen. Es ist selten, dass man
<lb/>in Bezug auf sociale Vorgänge und Erscheinungen so be- 
<lb/>stimmte und werthvolle Nachrichten aus erzählenden Quellen
<lb/>bekommt, wie es die citirten Berichte geben. Wir haben
<lb/>es mit zeitgenössischen und bestunterrichteten Berichterstat- 
<lb/>tern zu thun, und beide heben die Eigentümlichkeit der
<lb/>sächsischen Dreiteilung des Volkes hervor. Um gleichsam
<lb/>jedem Missverständnis in Bezug auf die Lage der Frilinge
<lb/>vorzubeugen, stellt Rudolf von Fulda den dritten Stand, die
<lb/>Lazzen, augenscheinlich mit den Freigelassenen zusammen,
<lb/>während Nithard die erdrückende Uebermacht der beiden
<lb/>unteren Stände und ihre vorteilhafte Lage zur heidnischen


<lb/>x) L. Sax. 25: qui dominum suum occiderit, capite puniatur.
<lb/>L. Sax. 26: qui filium domini sui occiderit, vel filiam, aut uxorem, aut
<lb/>matrem stupraverit, iuxta voluntatem domini occidatur. (Cf. Cap. de
<lb/>part. Sax. 12, 13.) L. Sax. 64. Liber homo, qui sub tutela nobilis cuius- 
<lb/>libet erat, qui iam in exilium missus est, si hereditatem suam necessi- 
<lb/>tate coactus vendere voluerit, offerat eam primo proximo suo, si ille
<lb/>eam emere noluerit, offerat eam tutori suo, vel ei qui tunc a rege
<lb/>super ipsas res constitutus est; si nec ille voluerit, vendet eam cui- 
<lb/>cumque libuerit. — Ich kann nicht verstehen, wie man die Verbannung
<lb/>auf den Tutor beziehen kann (Heck, 337), da es sich doch um ein
<lb/>eventuelles Beispruchsrecht des Tutors handelt. — Derjenige, der a rege
<lb/>super ipsas res constitutus est, hat offenbar nur eine zeitweilige Nutz-
<lb/>niessung bekommen, die er erst durch Kauf in Ligenthum verwandeln
<lb/>kann. Vgl. über die Stellung der Karolinger gegenüber dem Adel
<lb/>Maurer, Das Wesen des ältesten Adels, 118ff., Brunner, Rechtsg.


<lb/>I, 250; Dümmler, Geschichte des Ostfränkischen Reichs, I, 160. —
<lb/>') Heck, 324ff., 336ff. Die Stelle Widukinds Mon. Germ. hist. SS. HI, 424,


<lb/>welcher Heck, 344ff. eine hervorragende Bedeutung beimisst, enthält
<lb/>eine antiquarische Speculation und nicht ein directes Zeugnis«: sie fällt
<lb/>daher kaum in’s Gewicht.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0226.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>Zeit bezeugt.1) Die Dreitheilung der Sachsen hat augen- 
<lb/>scheinlich grosse Aufmerksamkeit erregt und ist von den
<lb/>Schriftstellern im Gegensatz zu der ständischen Gliederung
<lb/>anderer, namentlich fränkischer Stämme beschrieben worden.
<lb/>Es kam eben nicht auf die Gleichartigkeit der Einteilungen
<lb/>und Einrichtungen, sondern auf ihre grundsätzliche Ver- 
<lb/>schiedenheit an.

<lb/>In Bezug auf das Wesen der drei Stände ist die Nach- 
<lb/>richt Rudolfs von Fulda insofern entscheidend, als sie die
<lb/>Analogie zwischen Freigelassenen und Lazzen und die Ein- 
<lb/>reihung der ersten unter die letzten feststellt. Seine liberti
<lb/>entsprechen ja den Lazzen des Nithard, was auch mit der
<lb/>oben besprochenen Stellung der fränkischen Freigelassenen
<lb/>übereinstimmt. Dass dabei nicht nur Freigelassene im buch- 
<lb/>stäblichen Sinne, sondern überhaupt Halbfreie gemeint waren,
<lb/>geht aus dieser Zusammenstellung klar hervor. Jedenfalls
<lb/>lag die Verschiedenheit fränkischer und sächsischer Zustände
<lb/>nicht in der Stellung dieser Klasse, sondern in den beiden
<lb/>oberen Gliederungen, welche in der für die Sachsen bezeugten
<lb/>Weise bei den Franken schlechterdings nicht existirten. Es
<lb/>handelt sich ja nicht um Schattirungen innerhalb des Freien- 
<lb/>standes oder um Unterschiede des Reichthums und Ansehens,

<lb/>*) Rudolf von Fulda in der Translatio 8. Alexandri, Mon. Germ,
<lb/>hist. 88. II, 675: Quatuor igitur differentiis gens illa consistit, nobilium
<lb/>scilicet et liberorum, libertorum atque servorum. Et id legibus firma- 
<lb/>tum, ut nulla pars in copulandis coniugiis propriae sortis terminos
<lb/>transferat, sed nobilis nobilem ducat uxorem et liber liberam, libertus
<lb/>coniugatur libertae et servus ancillae. Si vero quispiam horum sibi
<lb/>non congruentem et genere praestantiorem duxerit uxorem, cum vitae
<lb/>suae damno componat. — Nithard, Historiarum libri IV, c. 2 (Mon.
<lb/>Germ. 88. II, 668): Quae gens omnis in tribus ordinibus divisa consistit';
<lb/>sunt enim inter illos qui edhilingi, sunt qui frilingi, sunt qui lazzi
<lb/>illorum lingua dicuntur; Latina vero lingua hoc sunt nobiles, ingenuiles

<lb/>atque serviles.-Lodharius-in Saxoniam misit, frilingis, lazzi-

<lb/>busque, quorum infinita multitudo est, promittens, si secum sentirent,
<lb/>ut legem quam antecessores sui, tempore quo idolorum cultores erant,
<lb/>habuerant, eandem illis deinceps habendam concederet. Qua supra
<lb/>modum cupidi, nomen novum sibi, id est Stellinga, imposuerunt et in
<lb/>unum conglobati, dominis e regno pene pulsis, more antiquo qua quis- 
<lb/>que volebat lege vivebat. — Die Mundwalde und Senioren wurden also
<lb/>vertrieben, und jeder lebte nach eigenem Ermessen, wie es von Alters
<lb/>her Brauch gewesen war.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0227.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>sondern um Stände, für welche die Ausdrücke Adlig und
<lb/>Frei im einheimischen und im lateinischen Sprachgebrauch
<lb/>gegensätzlich gewählt worden waren. Yon einer Identi-
<lb/>fizirung zwischen der bevorrechteten Minderzahl des säch- 
<lb/>sischen Volkes und den gemeinfreien Franken lässt sich am
<lb/>wenigsten sprechen, obgleich das Yerhältniss der unter Patro- 
<lb/>nat stehenden sächsischen Freien auch nicht vollständig zur
<lb/>Lage der Freien bei den Franken passte.

<lb/>Ueberdies waren die drei Stände in Sachsen durch
<lb/>strenge Heirathsverbote von einander geschieden.1) Ob man
<lb/>auch in anderen Gegenden dann und wann versucht haben
<lb/>mag, nicht nur Heirathen zwischen Freien und Sklaven, son- 
<lb/>dern auch solche zwischen Freien und Freigelassenen oder
<lb/>Liten zu verhindern, durchgreifende Regeln sind in dieser
<lb/>Beziehung nicht entstanden, und was Adlige anbetrifft, so
<lb/>war das sächsische Verbot schlechterdings vereinzelt. Die
<lb/>Strafe, welche wegen dieser Vergehen angedroht wird, die
<lb/>Todesstrafe, ist auch sehr eigentümlich, und bildet einen
<lb/>vollkommenen Gegensatz gegen die Behandlung selbst der
<lb/>Mischehen mit Sklaven in anderen Theilen des Reichs. Sie
<lb/>mag in karolingischer Zeit verschärft worden sein, denn
<lb/>grade die karolingische Gesetzgebung war mit der sonst
<lb/>ungewöhnlichen Todesstrafe besonders freigiebig. Aber die
<lb/>Verbote selbst entsprechen jedenfalls dem Stammesherkom- 
<lb/>men, welches eine scharfe Scheidung der Geburtsstände in
<lb/>allen Einzelheiten durchführt.

<lb/>6. Die Lex Frisionum stellt uns ähnliche Resultate mit
<lb/>grösserer juristischer Klarheit vor Augen. "Wir haben schon
<lb/>gesehen, dass ihr Wergeidsystem auf der Umrechnung alter
<lb/>Ansätze in neue, aber dem karolingischen Silbergelde ent- 
<lb/>sprechende Goldmünze beruhte, und dass der Hauptansatz,
<lb/>die 53 lk Solidi der Freien, dem durch die L. Ripuaria be- 
<lb/>zeugten Wergeid von 160 Solidi entsprach. Der Freie wird
<lb/>auch als der normale Volksgenosse betrachtet und von seinen
<lb/>Bussen aus die übrigen berechnet, was zwei Mal äusdrück-

<lb/>*) 8. Rudolf. Fuldensem supra. Cf. L. Sax. 65: Lito regis liceat
<lb/>uxorem emere ubicumque volueritf sed non liceat ullam feminam Ten- 
<lb/>dere. Er darf sich mit Freien (doch nicht mit Adligen?) verheirathen,
<lb/>darf aber seine Tochter keinem Freien zur Heirath verkaufen.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0228.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Viuogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>lieh hervorgehoben wird. Nun hat Heck diesen wichtigen
<lb/>Punkt bestritten. Seine Ausführungen an den zwei Stellen,
<lb/>welche den (Gegenstand berühren, sind zwar so hastig ab- 
<lb/>gefasst, dass sie offenbare Widersprüche enthalten1), man
<lb/>kann aber so viel aus ihnen erschließen, dass die hohen
<lb/>Beträge für s Wegschlagen oder Abhauen von Auge, Arm
<lb/>und Bein ihn bestimmen, die betreffenden Bussen auf den
<lb/>Etheling und nicht auf den Freien, den Erklärungen des
<lb/>Textes zum Trotz, zu beziehen.2) Nun sind aber der Titel
<lb/>XXII (de dolg) und die Zusätze H und HI so einheitlich
<lb/>gehalten und bieten solche geschlossene Reihen von Bussen
<lb/>für Verletzungen, dass man wohl einzelne Strafsummen als
<lb/>Einschiebsel oder Veränderungen des ursprünglichen Textes
<lb/>beanstanden kann, aber im Ganzen die gegebenen Reihen
<lb/>als nach dem einen oder dem anderen Mafsstabe durchge- 
<lb/>führte Tarife aufzufassen hat, nicht aber als abspringende
<lb/>Taxen, die etwa bis zur Erwähnung des Kinnbeins die No- 
<lb/>biles, dann aber die Freien betreffen. Und so finden sich
<lb/>denn auch in den von Heck unzweifelhaft dem Nobilis zu- 
<lb/>gewiesenen Bestimmungen Strafen, welche buchstäblich in
<lb/>den für die Freien vindieirten Satzungen wiederkehren.8)
<lb/>Was die speciell beanstandeten Bussen betrifft, so stehen
<lb/>für Auge, Arm und Mannesorgane Normen4), welche mit den
<lb/>allgemeinen Grundsätzen in Bezug auf Freie gut stimmen.
<lb/>Daneben stehen einzelne andere, welche zu hoch gegriffen
<lb/>scheinen.6) Das lässt sich aber durch gelegentliche Ein-

<lb/>*) Man vergleiche Heck, 220 mit 285. An erster Stelle heisst es:
<lb/>„Sowohl Tit. 22 bis § 82 als die ganze Additio III beschäftigen sich
<lb/>nur mit den Bussen des nobilis“. An der zweiten aber: „Von den
<lb/>Additionen ist in Tit. II nur § 1 auf den liber zu beziehen, während
<lb/>die §§ 2 ff. den Edeling im Auge haben. Tit. III enthält bis § 58 incl.
<lb/>nur Edelingsnormen. § 59 beginnt erst wieder, wie der Vergleich mit
<lb/>§ 47 ergiebt, die Frilingsnormen“. „Isolirt stehen die Frilingsnormen in
<lb/>§ 76 und in III b § 1.“ — *) Edelingsnormen — insbesondere §§ 27, 28,
<lb/>33, 45, 46, 77 ff. (Tit. XXII). — ») Man vergleiche XXII, 16 (nach Heck
<lb/>Edelingsnorm) — si nasum transpunxerit 15 sol. comp, mit Add. III, 63
<lb/>(Frilingsnorm) — si nasum transpunxerit, ter 12 solidos; XXII, 18
<lb/>(Edelingsnorm) — si maxillam transpunxerit — 6 sol. comp. — mit
<lb/>Add. III, 65 (Frilingsnorm) — si unam maxillam transpunxerit, 6 solidos.
<lb/>— *) L. Fris. XXII, 46, 47; Add. II. 1; III, 59, 60. — ') Z. B. XXII, 27
<lb/>(cf. Add. II, 1); Add. III, 1. etc.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0229.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>schiebsei, Doppelnormen und vielleicht zeitweilige Steige- 
<lb/>rungen erklären, ohne den Hauptsatz von den normalen Be- 
<lb/>stimmungen der Strafsätze für die Freien, der durch die
<lb/>Quellen so ausdrücklich aufgestellt wird, zu zerstören.

<lb/>Der Freie steht nun zwar unter dem Etheling, er wird
<lb/>als eine Person niedrigeren Standes (vilior persona) darge- 
<lb/>stellt, aber er ist dessenungeachtet der Gemeinfreie, der- 
<lb/>jenige, dessen Status zur Grundlage aller Vorschriften und
<lb/>Berechnungen benützt wird. Obgleich also die Stände- 
<lb/>gliederung der sächsischen entspricht, so fehlen doch die
<lb/>Heirathsverbote und verlautet nichts von einer Durchführung
<lb/>des Patronats der Edlen über Freie. Die zwei oberen Stände
<lb/>werden in dieser Beziehung gleichmässig von den Eiten
<lb/>unterschieden. Von Freigelassenen ist nicht die Rede, wohl
<lb/>aber von Ergebung Freier in den Litenstand aus IToth.1) —
<lb/>Es ist wohl nicht zu bezweifeln, dass die mit Patronat be- 
<lb/>haftete Freilassung nur die Stellung eines Eiten ertheilte.

<lb/>Es würde zu weit führen, die von Heck beigebrachten
<lb/>Beispiele und Belege aus späteren friesischen Quellen im
<lb/>Einzelnen durchzunehmen: sie können für die Zeit der Volks- 
<lb/>rechte, wo diese feste Anhaltspunkte bieten, nicht entscheiden.
<lb/>Uebrigens wird die Bedeutung des Hauptargumentes aus der
<lb/>Vertheilung des Wergeids im westerlauwerschen Schulzen- 
<lb/>recht durch die einfache, von Heck selbst angeführte2) Er- 
<lb/>wägung entkräftet, dass in dieser Quelle, wie in den meisten
<lb/>späteren friesischen, nur von Freien, und von keinen Adligen
<lb/>die Rede ist. Wenn also auch das Wergeid der Freien
<lb/>dieser Epoche dem früheren Adelswergeid entspricht, so ist
<lb/>es kein Beweis dafür, dass der frühere Etheling ein Gemein- 
<lb/>freier war, sondern nur dass der spätere Gemeinfreie die
<lb/>Gerechtigkeiten des Ethelings erlangt hatte. Gegen eine
<lb/>solche Auffassung bringt Heck nur eine allgemeine Reflexion
<lb/>über die Beseitigung von Vorrechten vor, welche nichts
<lb/>Zwingendes hat. Und, wie Richthofens Untersuchungen


<lb/>i) L. Fris. XI: si liber homo spontanea voluntate vel forte necessi- 
<lb/>tate coactus nobili, seu libero, seu etiam lito, in personam et in
<lb/>servitium liti se subdiderit. — Der Lite erscheint hier als der unter
<lb/>Patronat stehende Hintersasse oder Hörige im allgemeinen Sinne. —


<lb/>*) Heck, 238.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0230.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Vinogradoff,
</p>
            <p>

               <lb/>zeigen, ist die Tradition der Ethelinggeschlechter in einer
<lb/>ganz anderen Richtung zu suchen.1)

<lb/>Dagegen möchte ich auf die merkwürdige Thatsache
<lb/>hinweisen, dass die fränkische Regierung in Friesland, im
<lb/>Gegensatz zu ihrer Politik in Sachsen, die Geschlechtsstande
<lb/>der Friesen ausser Acht liess und die friesische Bevölkerung
<lb/>mitunter lediglich nach dem Werthmesser der Kriegspflicht
<lb/>behandelte.2) Der Uebergang zur späteren mittelalterlichen
<lb/>Entwickelung lässt sich am leichtesten dadurch erklären,
<lb/>dass das Netz von Beneficien und Lehnsverhältnissen und die
<lb/>Schätzung nach Art und Umfang des Grundbesitzes auch
<lb/>über die niederdeutschen Lande sich zu erstrecken strebte.
<lb/>Wenn es auch nicht überall gleichmäfsig gelang, so wurde
<lb/>doch überall mehr oder weniger die Ueberlieferung der
<lb/>altertümlichen Geburtsstände zerrissen und umgebildet.

<lb/>7. Ein Volksrecht, welches eine Art Zwischenstellung
<lb/>in Verbindung sowohl mit dem niederdeutschen wie mit dem
<lb/>fränkischen Kreise einnimmt, ist die sogenannte Lex Angli- 
<lb/>orum et Werinorum. Die politische Abhängigkeit der Thü- 
<lb/>ringer von den Ostfranken hat sich deutlich darin ausge- 
<lb/>drückt, dass ihr kurzes Volksrecht formell als eine Nach- 
<lb/>bildung und Umarbeitung der Lex Ripuaria erscheint. Aber
<lb/>das materielle Recht war doch an das einheimische Her- 
<lb/>kommen gebunden. Und es darf nicht Wunder nehmen,
<lb/>dass dieses tief in Deutschland liegende Land in seiner
<lb/>Ständebildung eine ähnliche Spaltung der Adalinge und Fri-
<lb/>linge, wie sie im niederdeutschen Kreis vorkommt, aufweist.
<lb/>Aber die Wergeidansätze richten sich nach den fränkischen
<lb/>Hauptziffem von 600 und 200 Solidi, entsprechen also der
<lb/>Antrustionen- und Freienschätzung der Franken. Ein Liten-
<lb/>stand wird nicht erwähnt, wohl aber findet sich die Gruppe
<lb/>der Freigelassenen, welche in Bussen halb soviel wie die
<lb/>der Freien bekommt, in der Wergeldtafel aber mit 80 Solidi

<lb/>*) Untersuchungen über friesische Rechtsgeschichte, II, 1030ff1.,
<lb/>III, 53 ff. — *) Capitula de causis diversis a. 807? (I, 136), c. 3: de
<lb/>Frisionibus volumus, ut comites et vassalli nostri, qui beneficia habere
<lb/>videntur, et caballarii omnes generaliter ad placitum nostrum veniant
<lb/>bene praeparati; reliqui vero pauperiores sex septimum praeparare faci- 
<lb/>ant, et sic ad condictum placitum bene praeparati hostiliter veniant.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0231.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>angesetzt wird. Diese Summe könnte passend als die Hälfte
<lb/>der an die Verwandten fallenden Busse erklärt werden, welche
<lb/>bei den Freien 160 Solidi betragen haben muss. Im Ganzen
<lb/>sind die Bestimmungen dieser Lex hauptsächlich in der Be- 
<lb/>ziehung von Interesse, als sie den Versuch darstellen, die
<lb/>schroffe ständische Gliederung des niederdeutschen Kreises
<lb/>in fränkischen Formen wiederzugeben.

<lb/>Schliesslich möchte ich folgende Hauptpunkte als wesent- 
<lb/>liche Folgerungen aus unserer Ueberschau der Ständegliede- 
<lb/>rungen hervorheben.

<lb/>1. Die Ständegliederung bei den Franken ist mit dem
<lb/>Gegensätze des Wergeids von 200 Solidi für den Gemein- 
<lb/>freien und des Wergeids von 100 Solidi für den Römisch-
<lb/>freien verbunden.

<lb/>2. Die einzige bedeutende Veränderung in den fränki- 
<lb/>schen Wergeidverhältnissen der Karolingerzeit betrifft, ausser
<lb/>der Substituirung der kleinen Solidi für die grossen, die
<lb/>Gleichstellung des ripuarischen Liten mit dem salischen.

<lb/>3. Die von Privatleuten abhängigen Freigelassenen und
<lb/>Colonen werden als Liten aufgefasst.

<lb/>4. Es zeigen sich im Laufe der karolingischen Periode
<lb/>Spuren einer Degradation fränkischer Minderfreien, welche
<lb/>dieselben den Römisch-Freien und Liten nähert und zur
<lb/>Bildung einer Mischgruppe von Hintersassen und abhängigen
<lb/>Leuten führt.

<lb/>5. Der Ausdruck nobilis wird in den fränkischen Ge- 
<lb/>bieten ohne bestimmte rechtliche Bedeutung für angesehene
<lb/>Leute sehr verschiedenen Ranges gebraucht.

<lb/>6. Die Lex Francorum Chamavorum ist als ein Weisthum
<lb/>particulären Rechtes und keineswegs als ein Beispiel der
<lb/>Anwendung ripuarischen Gemeinrechts in der Karolingerzeit
<lb/>zu betrachten.

<lb/>7. Ihre Ständegliederung ist einerseits durch erhöhten
<lb/>Schutz der Franken an der Stammesgrenze, andererseits
<lb/>durch das Vorhandensein von zahlreichen nichtfränkischen
<lb/>Bevölkerungselementen bedingt.

<lb/>8. Im baierischen Volksrecht zeigen sich Spuren eines
<lb/>Wergeides von 100 Solidi für den Gemeinfreien, welche
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0232.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0232"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>Paul Yinogradoff, Wergeid und Stand.
</p>
            <p>

               <lb/>durch Vermittelungsversuche im Zeitalter desUeberganges von
<lb/>der Gold- zur Silberwährung am leichtesten zu erklären sind.

<lb/>9. Die ständische Gliederung bei den Alemannen und
<lb/>Baiem ist mit einer starken Ausbildung des agnatischen Prin-
<lb/>cips verbunden, und äussert sich in einer Rangordnung der Ge- 
<lb/>schlechter und damit zusammenhängendenWergelddifferenzen.

<lb/>10. Die Schicht der Minderfreien entwickelt sich auch
<lb/>hier hauptsächlich aus Ansätzen römischer und kirchlicher
<lb/>Freiheit.

<lb/>11. Das Aufkommen der Nobiles in den baierischen
<lb/>Rechtsquellen entspricht der allmählichen Absonderung der
<lb/>bemittelten Freien von der immer zahlreicheren Schicht der
<lb/>in Abhängigkeit gerathenen Leute, welche, ohne als eine
<lb/>eigene Wergeidgruppe behandelt zu werden, in socialer Be- 
<lb/>ziehung sich den Kirchenleuten, den Königsleuten und den
<lb/>Liten nähern.

<lb/>12. Die sächsische Rechtsentwickelung wird von dem
<lb/>Grundsätze des erhöhten Schutzes für Einrichtungen und
<lb/>Personen, welche mit der fränkischen Eroberung Zusammen- 
<lb/>hängen, beherrscht.

<lb/>13. Ein derartiger erhöhter Schutz, sowie erhöhte Macht- 
<lb/>befugnisse, werden namentlich dem Adel zu Theil, während
<lb/>Liten und Freie ausserhalb des Bereiches des Sonderschutzes
<lb/>bleiben.

<lb/>14. Cap. Sax. 3 bezweckt lediglich die Durchführung
<lb/>eines dem fränkischen parallelen Busssystems bei den Sachsen,
<lb/>und hat in keiner Weise eine Gleichung zwischen Franken
<lb/>und sächsischen Adalingen im Auge.

<lb/>15. Die schroffen Gegensätze der Ständegliederung bei
<lb/>den niederdeutschen Stämmen und ihre aristokratische Fär- 
<lb/>bung wurden von fränkischen Beobachtern als eine wichtige
<lb/>Eigentümlichkeit aufgefasst.

<lb/>16. Diese ständischen Gegensätze wurden durch die
<lb/>karolingische Politik in Sachsen verschärft, in Friesland eher
<lb/>gemildert.

<lb/>17. Die Lex Angliorum und Werinorum bietet eine der
<lb/>niederdeutschen ähnliche, aber den fränkischen Formen und
<lb/>Zahlansätzen angepasste gesellschaftliche Gliederung.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_23+1902_0233.tif"
             n="193"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ständerechtliche Probleme</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brunner, Heinrich">Brunner, Heinrich</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner, St&amp;nderechtliche Probleme. 193
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Ständerechtliche Probleme.

<lb/>Von

<lb/>Heinrich Brunner.

<lb/>Der Aufsatz: Nobiles und Gemeinfreie der karolingi- 
<lb/>schen Yolksrechte1), worin ich Wittichs grundherrliche Theorie
<lb/>des germanischen Ständewesens und als deren „Ausgangs- 
<lb/>punkt" Hecks Ansicht über die nobiles der karolingischen
<lb/>Yolksrechte bekämpfte, hat eine lebhafte Polemik hervor- 
<lb/>gerufen. Heck antwortete mir in einem Buche von 449
<lb/>Seiten: Die Gemeinfreien der karolingischen Yolksrechte
<lb/>19002), in dem er die Identität der nobiles mit den Gemein- 
<lb/>freien aufs Neue darzuthun und Wittichs grundherrliche Theo- 
<lb/>rie zu widerlegen suchte. Diese vertheidigte hinwiederum
<lb/>Witt ich in einer Abhandlung: Die Frage der Freibauern8),
<lb/>nicht ohne seine Ansicht in einem wichtigen Punkte zu
<lb/>modificiren.

<lb/>Arbeiten dringender Natur und der aussergewohnliche
<lb/>Umfang des vorjährigen Heftes dieser Zeitschrift verhinder- 
<lb/>ten mich, zu den Ausführungen Hecks und Wittichs sofort
<lb/>Stellung zu nehmen. Für den laufenden Jahrgang hat Paul
<lb/>Yinogradoff eine Abhandlung: Wergeid und Stand ange- 
<lb/>kündigt. Ausserdem stellte Richard Schröder in Aussicht,
<lb/>dass er sich über die zwischen Heck, Wittich und mir
<lb/>schwebenden Controversen in dieser Zeitschrift äussem werde.
<lb/>Darum halte ich es meinerseits für zweckmässig, eine all- 
<lb/>seitige Auseinandersetzung zur Zeit zurückzustellen und zu- 
<lb/>nächst aus der Controverse mit Heck nur einzelne Materien
<lb/>herauszugreifen, die als ständerechtliche Probleme ihre selb- 
<lb/>ständige Bedeutung haben und Heck entweder als Orna- 
<lb/>mentik oder als Grundmauern seiner Theorie dienen. Ans


<lb/>*) In dieser Zeitschrift, gern. Abth. XIX 76 ff. — * *) Wo im Fol- 
<lb/>genden Heck schlechtweg citirt wird, ist dieses Werk gemeint. —


<lb/>*) In dieser Zeitschrift, germ. Abth. XXII 245 ff.

<lb/>Zeitschrift ftlr Bechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <pb facs="2085091_23+1902_0234.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0234"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>guten Gründen muss ich mich aber ausdrücklich dagegen
<lb/>verwahren, dass mein Schweigen im Uebrigen etwa als Zu- 
<lb/>stimmung ausgelegt werde. Hecks jüngste Beweisführung
<lb/>hat mich ebensowenig überzeugt wie seine frühere. Der
<lb/>Theorie Wittichs kann ich mich auch in ihrer neuen Formu-
<lb/>lirung nicht anschliessen.

<lb/>Nach wie vor kommt es mir u. a. wesentlich darauf an,
<lb/>was unter den Minderfreien zu verstehen sei, welche nach
<lb/>Heck die ingenui und liberi der karolingischen Volksrechte
<lb/>sein sollen.

<lb/>In seiner Untersuchung über die altfriesische Gerichts- 
<lb/>verfassung1) stellte Heck in die von ihm construirte Klasse
<lb/>der ingenui oder liberi in erster Linie die Freigelassenen,
<lb/>ferner die unehelich oder nicht vollehelich Geborenen, wohl
<lb/>auch die Volksfremden, ferner mindestens nach der Lex
<lb/>Frisionum die Nachkommen dieser Personen. Auch trete
<lb/>die Frilingseigenschaft als Strafe ein.

<lb/>Von den Freigelassenen scheidet er füglich die Frei- 
<lb/>gelassenen höherer Ordnung aus2), das heisst jene, die durch
<lb/>öffentlich-rechtliche Freilassung in den Stand der Gemein- 
<lb/>freien erhoben wurden. Ebenso aber auch die Freigelassenen
<lb/>niederer Ordnung, nämlich die Knechte, die zu Liten frei- 
<lb/>gelassen worden sind. So erübrigt für Hecks Minderfreie
<lb/>nur eine mittlere Gruppe von Freigelassenen, die er als
<lb/>„Libertinen“ zusammenfasst. Der Kürze halber will ich in
<lb/>der Polemik diesen unpassenden Ausdruck verwenden, der
<lb/>sich in keinem unserer Volksrechte vorfindet.3) Gemeint ist
<lb/>die Gruppe von Freigelassenen, die in der Lex Salica gar
<lb/>nicht, in der Lex Ribuaria durch die homines Romani


<lb/>*) 8. 225. — *) Gemeinfreie 8. 326 ff. — *) Auch die Capitularien
<lb/>kennen ihn nicht. Von den Formelsammlungen nur die in den formel- 
<lb/>haften Theilen stark römischen Formulae Turonenses nr. 21. 26. 27 und
<lb/>zwar in der Pertinenzklausel, in welcher die libertini neben den man- 
<lb/>cipia genannt werden und nur Freigelassene niederer Ordnung sein
<lb/>können. Daraus mag sich Heck erklären, warum ich in meinem Auf- 
<lb/>satz: Nobiles und Gemeinfreie, eines seiner Argumente, die er jetzt als
<lb/>„Hauptargumente“ bezeichnet, mit Stillschweigen übergangen habe,
<lb/>nämlich die Nichterwähnung der Libertinen in der Lex Frisionum.
<lb/>Gemeinfreie 8. 32 f. führt er darüber lebhafte Beschwerde. Dass ein
<lb/>„Libertine“ nicht genannt ist, hat die Lex Fris. mit allen Volksrechten
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0235.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>(cartularii), durch die tabularii und die homines regii (so-*
<lb/>weit diese Freigelassene sind) vertreten ist. Ton ihnen hat
<lb/>nur der homo Romanus die Freizügigkeit (portas apertas).
<lb/>Der tabularius ist Schutzhöriger der Kirche, der homo regius
<lb/>Schutzhöriger des Königs. Die Freilassung zum cartularius
<lb/>erscheint von Hause aus als eine Freilassung zum freien
<lb/>Römer, die zum tabularius und homo regius als eine Frei- 
<lb/>lassung zu einem privilegirten Riten. Sowohl bei den cartu- 
<lb/>larii, als auch bei den tabularii handelt es sich um eine dem
<lb/>römischen Rechte entlehnte Freilassungsform und zwar um
<lb/>eine Form, welcher nach ribuarischem Rechte die Ausstellung
<lb/>eines Freibriefes wesentlich ist. Auch die Freilassung von
<lb/>Königsknechten scheint regelmäfsig oder doch häufig mittels
<lb/>Urkunde erfolgt zu sein.1) Jedenfalls wurde die Stellung
<lb/>dieser homines regii nicht durch das für die Bevölkerung
<lb/>ihres "Wohnorts geltende Stammesrecht, sondern durch frän- 
<lb/>kisches Reichsrecht bestimmt.2)

<lb/>Hecks Theorie kann für die ingenui und liberi der
<lb/>karolingischen Volksrechte die „Libertinen“ nicht entbehren.
<lb/>Ausdrücklich bemerkt er: Um das nothwendige Material
<lb/>für die Klasse der Minderfreien zu gewinnen, „genügen die
<lb/>Libertinen allein“.8) Dass aber solche im angegebenen Sinne
<lb/>bei allen in Frage kommenden Stämmen existirt haben, ist
<lb/>unsicher. Eine Freilassung durch Urkunde muss für den
<lb/>Ausgang des neunten Jahrhunderts bei Sachsen und Ost- 
<lb/>friesen bezweifelt werden. Auch bei den Anglowarnen und
<lb/>bei den Mittelfriesen dürfte sie sich damals in nennens-
<lb/>werthem Mafse nicht schon eingebürgert haben. Ich halte
<lb/>es daher für misslich, von den Libertinen der Lex Ribuaria,
<lb/>deren Ursprung auf römisches Recht zurückführt, irgend

<lb/>gemein. Von einer Freüassung spricht die Lex Fris. in Titel 11. Die
<lb/>Nichterwähnung eines libertus (Libertinen), der auch in der Lex Salica
<lb/>fehlt, kann bei dem compilatorischen Charakter der friesischen Rechts- 
<lb/>aufzeichnung am wenigsten Wunder nehmen. Dass Heck diese (8. 237.
<lb/>247) als eine „Codification“ auffassen und bezeichnen werde, konnte
<lb/>ich allerdings nicht ahnen. lieber die Nichterwähnung eines zweiten
<lb/>Hauptargumentes, die mir Heck a. 0. zum Vorwurf macht, denke ich
<lb/>mich in anderem Zusammenhänge zu äussern.

<lb/>*) Siehe meine Rechtsgeschichte I 245. — *) Arg. Cap. 1205, c. 6. —
<lb/>*) Heck 8. 22.
</p>
            <p>

               <lb/>13*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0236.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Bronner,
</p>
            <p>

               <lb/>welche Schlüsse auf die Standesverhältnisse der Sachsen,
<lb/>Friesen und Anglowarnen zu ziehen. In der Ewa Chama- 
<lb/>vorum wird allerdings der cartularius genannt; er kann aber,
<lb/>wie sich unten ergeben wird, hier ebensowenig wie in der
<lb/>Lex Ribuaria in dem Stande der ingenui inbegriffen sein.
<lb/>Dasselbe gilt von den im Chamavenlande etwa vorhandenen
<lb/>tabularii und homines regii. Die Lex Angliorum et Weri-
<lb/>norum spricht ihrem libertus ausdrücklich ein niedrigeres
<lb/>Wergeid zu als dem liber.1) Dass es bei Sachsen und Friesen
<lb/>eine ständische Mittelgruppe von Freigelassenen (Libertinen)
<lb/>gegeben habe, ist zwar nicht ausgeschlossen. Allein ein
<lb/>sicherer quellenmäfsiger Beweis fehlt. Und die Yermuthung,
<lb/>dass sie existirt hätten, ist jedenfalls zu schwach, um als
<lb/>Unterbau einer ständerechtlichen Theorie dienen zu können.

<lb/>Gegen Hecks Annahme, dass friesische und sächsische
<lb/>Ethelinge zur Strafe in den Stand der Frilinge (liberi) herab- 
<lb/>gedrückt worden seien, hatte ich Bedenken erhoben.2) Für
<lb/>Sachsen hält Heck seine Ansicht mit etwas abgeschwächter
<lb/>Sicherheit aufrecht. Die sächsische Eroberung habe überall,
<lb/>vielleicht mit Ausnahme Holsteins, die Zahl der Ethelinge
<lb/>sehr verringert, weitaus den grösseren Theil ihrer ständischen
<lb/>Rechte beraubt und in die Unfreiheit, vielleicht auch in
<lb/>den Stand der Frilinge herabgedrückt.8) Die Empörer
<lb/>hätten die verpfändete Freiheit verwirkt und seien dadurch
<lb/>Sklaven des Königs geworden. „Wenn er ihnen die persön- 
<lb/>liche Freiheit schenkte, so wurden sie eben zu Libertinen,
<lb/>also zu Frilingen, wie ich (Heck) sie auffasse.“ 4) Diese
<lb/>überscharfsinnige Bemerkung lässt sich nicht halten. Yon
<lb/>Verknechtung und nachfolgender Freilassung der Sachsen
<lb/>kann doch im Ernste nur die Rede sein, soweit die Ver- 
<lb/>wirkung der Freiheit thatsächlich geltend gemacht wurde.
<lb/>Und wenn der König den Empörern die persönliche Freiheit
<lb/>schenkte, so hinderte ihn nichts, ihnen die volle Freiheit zu
<lb/>gewähren oder vielmehr zu belassen. Muss es denn gerade
<lb/>die Freiheit gewesen sein, deren der Libertine im Sinne
<lb/>Hecks, die conjecturirte Mittelgruppe von Freigelassenen,


<lb/>*) Siehe unten VI, wo ich mich mit Hecks neuester Erklärung
<lb/>von Lex Angliorum c. 46 auseinandersetzen werde. — *) In dieser Zeit- 
<lb/>schrift XIX 95. — ») Heck 8. 315. — *) Heck 8. 315, Anm. 1.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0237.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>theilhaftig war? Eine nur privatrechtliche Freilassung stand
<lb/>ja da sicherlich nicht in Frage. Und falls von den sächsischen
<lb/>Gemeinfreien (Ethelingen im Sinne Hecks) nur jene, die seit
<lb/>777 den Franken die Treue bewahrt hatten, ihre volle Frei- 
<lb/>heit behielten, die anderen alle Knechte oder „Libertinen“
<lb/>wurden, so könnte es um die Zeit, als die Lex Saxonum
<lb/>entstand, nur eine ausserordentlich geringe Zahl von sächsi- 
<lb/>schen Gemeinfreien gegeben haben.

<lb/>Die nicht voll ehelich Geborenen tauchen in Hecks neuem
<lb/>"Werke nicht wieder auf.1)

<lb/>So bleiben denn neben der mittleren Gruppe von Frei- 
<lb/>gelassenen als „Material“ für Hecks Minderfreie noch die
<lb/>Unehelichen, die Volksfremden und „die Nachkommen dieser
<lb/>Personen.“ Mit ihnen sollen sich die zunächst folgenden Aus- 
<lb/>führungen beschäftigen.

<lb/>„Eine Ermittlung aller Bestandteile der Frilingsklasse
<lb/>ist,“ so äussert sich Heck S. 23 f., „für unsere Aufgabe nicht
<lb/>notwendig, sie ist aber auch nicht möglich.“ Ausser den
<lb/>angeführten könnten z. B. noch Ergebung in eine Schutz- 
<lb/>herrschaft und kriegerische Unterwerfung in Betracht kom- 
<lb/>men. Die ständerechtliche Bedeutung der Schutzverhält- 
<lb/>nisse zu erörtern, wird Abschnitt H Gelegenheit bieten.
<lb/>Eine Minderfreiheit im Sinne Hecks, die aus kriegerischer
<lb/>Unterwerfung hervorging, ist mir sehr unwahrscheinlich.
<lb/>Eine solche wird, wie ich bereits früher bemerkte 2), nirgends
<lb/>bezeugt. Ueberdies klingt die Berufung auf das Kriegs- 
<lb/>recht als Quelle der Minderfreiheit etwas seltsam im Munde
<lb/>eines Bechtshistorikers, nach welchem schon die Bundes- 
<lb/>genossen der Sachsen, die auxiliarii bei Widukind, sich mit
<lb/>der Stellung von Minderfreien begnügen mussten.

<lb/>Dürfte man immerhin auf eine erschöpfende Ermittlung
<lb/>aller Klassen von „Minderfreien“ verzichten, so müsste doch
<lb/>wenigstens für eine einzelne Klasse von Personen mit Sicher- 
<lb/>heit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein,
<lb/>dass sie zu jenen „Minderfreien“ gehörte, deren Hecks
<lb/>Theorie bedarf, um die ingenui und liberi der karolingischen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ich verweise auf meine Bemerkung in dieser Zeitschrift XIX 79,
<lb/>Anm. 1. — *) In dieser Zeitschrift XIX 95.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0238.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>Yolksrechte zu erklären. Da ich den Nachweis Vermisse,
<lb/>versteife ich mich nicht auf eine Nebenfrage, wenn ich zu- 
<lb/>nächst diese Seite des Problems ins Auge fasse.

<lb/>I. Die Kirche und die Stellung der Unehelichen
<lb/>in der Zeit der Yolksrechte.

<lb/>Unter der Ueberschrift; Auszuscheidende Fragen, behan- 
<lb/>delt Heck a) die Stellung der Unehelichen und der Fremd- 
<lb/>linge. Das Unheil darüber sei für die Entscheidung der
<lb/>Hauptfrage nicht präjudiziell. Da ich mich aber gegen die
<lb/>Einordnung gerade dieser Personen in die Klasse der „Minder-
<lb/>freienu mit besonderer Entschiedenheit (?) gewendet habe,
<lb/>will Heck seine Ansicht rechtfertigen. Er glaubt, dass ich
<lb/>„die innere Geschlossenheit seines Gedankengangs etwas
<lb/>unterschätzt“ habe.

<lb/>Um mich von vorneherein gegen Rückschlüsse aus
<lb/>jüngerer Zeit sicherzustellen, hatte ich Z. XIX 78 bemerkt:
<lb/>„Die nachmals unter dem Einfluss kirchlicher Anschauungen
<lb/>herrschende Zurücksetzung der Unechten war dem germani- 
<lb/>schen Heidenthum und ebenso den christianisirten deutschen
<lb/>Stämmen des fränkischen Reiches noch unbekannt.“ Heck
<lb/>entgegnet, ich habe den positiven Satz, den ich ihm jetzt
<lb/>wie eine erwiesene Thatsache entgegenhalte, in meiner spe-
<lb/>ciell diesem Gegenstände gewidmeten Abhandlung für die
<lb/>streitigen Gebiete nicht ausgesprochen.1) Ich mag diese
<lb/>Aeusserung drehen und wenden wie immer, so höre ich doch
<lb/>den Vorwurf heraus, ich habe mir zum Zweck der Polemik
<lb/>gegen Heck einen Satz zurechtgelegt, zu dem ich mich
<lb/>früher an der Stelle, wo er auf dem Platze gewesen wäre,
<lb/>nicht bekannt habe.

<lb/>In meiner Untersuchung über die uneheliche Vaterschaft
<lb/>hatte ich es mit deren Wirkungen im älteren Rechte zu
<lb/>thun. Die Verschlechterung darzustellen, welche die einstige
<lb/>Stellung der unehelichen Kinder im jüngeren Rechte erfuhr,
<lb/>lag mir ferne. Dass unter römisch-kirchlichem Einfluss der
<lb/>von vollfreier Mutter stammende Bastard das Erbrecht gegen

<lb/>*) Heck 8. 24. Gemeint ist mein Aufsatz: Die uneheliche Vater- 
<lb/>schaft in den Alteren germanischen Rechten, Bd. XVII1 dieser Zeitschrift.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0239.tif"
                n="199"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>199
</p>
            <p>

               <lb/>den Vater einbüsste, habe ich gelegentlich bemerkt.1) Was
<lb/>in aller Welt hätte mich veranlassen sollen, in jener Ab- 
<lb/>handlung speciell für das sächsische und friesische Recht
<lb/>die durch kirchlichen Einfluss erfolgte Degradirung der Un- 
<lb/>ehelichen hervorzuheben? Dass sich die Entwicklung bei
<lb/>den Germanen überhaupt auf dieser Linie bewegte, ist
<lb/>nicht etwa eine erst von mir aufgestellte Ansicht. Schon
<lb/>Wilda hatte sie 1855 in seiner grundlegenden Abhandlung:
<lb/>Von den unecht gebomen Kindern2), mit guten Gründen
<lb/>ausgesprochen: „Durch die Kirche, welche lange Zeit gegen
<lb/>den Concubinat eine gewisse Vorsicht übte, wurde jeder ge- 
<lb/>schlechtliche Umgang mit einem anderen Weibe, als welchem
<lb/>man sich allein und unzertrennlich für das Leben verbunden
<lb/>hatte, für eine Verletzung der Gebote Gottes, für eine Sünde
<lb/>erklärt, die als solche auch ein Verbrechen war. Alle un- 
<lb/>echten Kinder waren daher in Sünden und Verbrechen er- 
<lb/>zeugt . . . Man hatte sich ihrer zu schämen. Sie standen
<lb/>vom Familienschutz verlassen; und aus der Schutzlosigkeit,
<lb/>aus der befleckten Geburt entstand wohl leicht Rechtlosig- 
<lb/>keit.“

<lb/>Allerdings wird sich durch einen Hinweis auf Wilda
<lb/>Heck nicht beirren lassen. Nach ihm genügt die Verpönung
<lb/>der außerehelichen Geschlechtsverbindung durch die Kirche
<lb/>nicht, um daraus die ständische Zurücksetzung der Unehe- 
<lb/>lichen abzuleiten.3) Denn die Sachsen hätten die uneheliche
<lb/>Geschlechtsverbindung der Frau schon vor der Christiani-
<lb/>sirung noch weit energischer verpönt. Da obwaltet denn
<lb/>doch ein erheblicher Unterschied. Bei den Sachsen war die
<lb/>Unzucht des Weibes eine Missethat gegen Hausherrn und
<lb/>Sippe und wurde als solche an der Entehrten durch Privat- 
<lb/>strafen geahndet. Eine Magd oder eine Freigelassene, mit
<lb/>der ihr Herr geschlechtlichen Umgang pflegte , blieb gleich
<lb/>diesem völlig unbehelligt. Die Missgunst der Kirche gegen
<lb/>die Unehelichen ging Hand in Hand mit der Verurtheilung
<lb/>der außerehelichen Geschlechtsverbindung bei Wann und
<lb/>Weib. Wie der kirchliche horror sanguinis schliesslich zur
<lb/>Unehrlichkeit des Henkers führte, so bewirkte der kirch-

<lb/>') A. a. 0. XVII 27. — *) Z. f. deutsches Recht XV 289. —
<lb/>') Heck 8.24.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0240.tif"
                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>liehe horror adulterii, dass die Rechtsfähigkeit der Unehe- 
<lb/>lichen geschmälert wurde.

<lb/>Allerdings würde die Einreihung der Unehelichen in die
<lb/>Klasse der Minderfreien „in ständischer Hinsicht nur eine
<lb/>Zurücksetzung, nicht das Fehlen jeder Standesrechte be- 
<lb/>deuten".') Allein für eine solche ständische Zurücksetzung
<lb/>fehlt es, soweit das ältere Recht in Frage steht, nicht nur
<lb/>an jedem quellenmäfsigen Beweis, sondern die Nachrichten,
<lb/>die wir für einzelne germanische Rechte besitzen, sprechen
<lb/>direct dagegen. Nach den Frostu|&gt;ingslög theilen der hor-
<lb/>nungr, der mit einer freien Kebse erzeugte und der hrisungr,
<lb/>der mit einem freien Weibe heimlich gezeugte Sohn, des
<lb/>Täters Rechtl 2 *), das heisst dessen Stand8), während der Sohn
<lb/>der Magd, wenn er vor dem dritten Lebensjahre freigelassen
<lb/>worden war, eine Busse erhält, die um ein Drittel geringer
<lb/>ist, als die seines TatersA) und erst der eheliche Sohn des
<lb/>rechtzeitig freigelassenen Bastards in das volle Recht
<lb/>seines Grossvaters eintritt. Nach den Gulajrfngslög gewinnt
<lb/>der Sohn der Sklavin durch rechtzeitige Freilassung sofort
<lb/>die Ebenbürtigkeit mit seinem Tater.5 *) Da die genannten
<lb/>Klassen unehelicher Kinder im Erbrechte zurückgesetzt sind,
<lb/>steht, wie man sieht, eine Zurücksetzung im Erbrecht der
<lb/>ständischen Gleichberechtigung nicht im Wege. Nach dem
<lb/>jütischen Lov I 20 erbt der uneheliche Sohn, den der Tater
<lb/>zum Geschlechts gekündigt hatte (i koll oc i kyn) halb so
<lb/>viel wie der echte Sohn. Die Aufnahme in das Geschlecht
<lb/>bewirkt die Standesgleichheit mit den neuen Geschlechts- 
<lb/>genossen. Auch in den deutschen Tolksrechten werden wir
<lb/>aus der Zugehörigkeit zur väterlichen Familie und Sippe
<lb/>und aus der Theilnahme an den Rechten und Pflichten der
<lb/>Gemeinschaft auf ständische Gleichheit der Unehelichen
<lb/>schliessen dürfen.8) Bei den Langobarden hatte der Unechte
<lb/>Antheil an der Mundgebühr, die bei Terlobung der echten


<lb/>l) Heck 8.24. — *) FrostupfngBl. X 47: han scal taca slfcan r^tt


<lb/>sem fadir hans ätti. — *) Eonrad Maurer, Die unechte Geburt nach


<lb/>altnordischem Recht 8. 31. — 4) Wird der unfrei geborene Bastard


<lb/>nach dem dritten Lebensjahre freigelassen, so hat er die normale Busse


<lb/>des Freigelassenen. — •) Gulapfngsl. 57: pa er pat iamrettes madr vid


<lb/>fhdur rinn, oc fader upp i kyni sinn. — •) Ygl. Heck 8.27, Anm. 4.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0241.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0241"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>8tänderechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>201
</p>
            <p>

               <lb/>und unechten Schwestern versprochen oder bezahlt wurde, er
<lb/>participirte am Wergeid und zählte zu den Geschlechtseid-
<lb/>helfem. Auch das Thronfolgerecht und das wallende Haupt- 
<lb/>haar der unehelichen Merowinger, das subsidiäre Folgerecht
<lb/>der unechten Karolinger, der väterliche Name, der Adel
<lb/>und die Adelsrechte des adeligen Bastards vertragen sich
<lb/>nicht mit einstiger grundsätzlicher Minderfreiheit.1)

<lb/>Rückschlüsse, wie sie Heck aus jüngeren Nachrichten
<lb/>auf die Verhältnisse der fränkischen Zeit zieht, halte ich
<lb/>nach wie vor und insbesondere in Bezug auf Sachsen und
<lb/>Friesland für verfehlt. Dem Rechte des Sachsenspiegels und
<lb/>der jüngeren friesischen Quellen war der nachhaltige Ein- 
<lb/>fluss vorausgegangen, den die Kirche allenthalben auf die
<lb/>Stellung der Unehelichen ausübte. Hatten doch schon im
<lb/>elften und zwölften Jahrhundert kanonische Vorschriften den
<lb/>defectus natalium, wie er früher nur bei Priesterkindem ge- 
<lb/>golten hatte, auf alle Unehelichen ausgedehnt.3) Gewiss
<lb/>waren, wie Heck bemerkt, die Anschauungen der Kirche
<lb/>international. Allein die Intensität, mit der sie sich den
<lb/>einzelnen Stammes- und Landschaftsrechten gegenüber durch- 
<lb/>setzten, war eine verschiedene. Ja es ist nicht ausgeschlossen,
<lb/>dass die Kirche gerade dort, wo sie auf erheblicheren Wider- 
<lb/>stand der Volkssitte stiess, den Kampf gegen außereheliche
<lb/>Geschlechtsverbindungen um so energischer und hartnäckiger
<lb/>führte und hier in Folge ihres Sieges die Stellung der Un- 
<lb/>ehelichen eine ungünstigere wurde als anderwärts. Jeden- 
<lb/>falls vermag ich nicht einzusehen, warum wir eine Entwick- 
<lb/>lung, welche sich in den verschiedensten, insbesondere in
<lb/>den mit dem sächsischen zunächst verwandten Rechten nach- 
<lb/>weislich vollzogen hat, gerade bei Sachsen und Friesen nicht
<lb/>gelten lassen sollten.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe meine Ausführungen in dieser Zeitschrift XVII 4 ff. Gegen
<lb/>meine Verwerthung der englischen Dramatiker konnte man nach Heck
<lb/>einwenden: Das königliche Blut wäre nicht der unschätzbare Vonrag
<lb/>gewesen, der verherrlicht werden soll, wenn es nur einen sonst wenig
<lb/>bedeutenden Makel überwogen hätte. Solcher Einwand wäre unzu- 
<lb/>treffend. Zu Shakespeares Zeit war der Makel schon ein recht erheb- 
<lb/>licher. Darum braucht er es nicht in merowingischer Zeit gewesen
<lb/>.zu sein. — *) Hinschius, Kirchenrecht I 11.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0242.tif"
                n="202"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>Die Nachrichten, die uns die älteren Quellen über die
<lb/>Rechtsstellung der Unehelichen darbieten, sind im Ganzen
<lb/>ziemlich spärlich. Doch erhellt aus ihnen unbeschadet der
<lb/>Unterschiede im Einzelnen der gemeingermanische Zug, dass
<lb/>es Klassen von Unehelichen gab, die ein Erbrecht am Ver- 
<lb/>mögen des Vaters besassen und zu dessen Sippe gerechnet
<lb/>wurden. Das genügt, um ihre Minderfreiheit auszuschliessen.
<lb/>Die Verschiedenheiten, die uns begegnen, beruhen zum Theil
<lb/>auf der verschiedenen Widerstandskraft, die das alte Recht
<lb/>den kirchlichen Anschauungen entgegensetzte.1)

<lb/>Trotz der zuwartenden und vorsichtigen Haltung, mit
<lb/>der die christliche Kirche die germanischen Kebsehen duldete,
<lb/>war sie doch von Anfang an durch das Wort der Bibel ge-
<lb/>nöthigt, auf eine Zurücksetzung der unehelichen Kinder
<lb/>hinzuwirken. Laut 1. Moses 21, 10. 12, Paulus Galater IV,
<lb/>30 sollte der Sohn der Magd nicht erben mit dem Sohne
<lb/>der Freien. Mit seiner Magd konnte der Freie nicht in
<lb/>rechter Ehe leben. Söhne der Magd waren also uneheliche
<lb/>Söhne.

<lb/>Die kirchliche Auffassung begegnet uns in Lex Baiu-
<lb/>wariorum XV, 9: si vero de ancilla habuerit filios, non ac- 
<lb/>cipiant portionem inter fratres nisi tantum quantum per
<lb/>misericordiam ei dare voluerint fratres eius, quia in veteri
<lb/>lege scriptum est: non enim erit heres filius ancillae cum
<lb/>filio liberae. Ficker versprach, Erbenfolge IH 388, Anm.,
<lb/>an anderem Orte zu begründen, dass die Stelle der west-
<lb/>gothischen Vorlage der baierischen Lex entnommen sei.
<lb/>Ohne vorgreifen zu wollen, muss ich doch bemerken, dass
<lb/>mir seine Vermuthung als sehr plausibel erscheint.2) Dann
<lb/>müssen schon die Leges Eurici den Rechtssatz enthalten
<lb/>haben und geht sein Ursprung bei den Westgothen auf den
<lb/>Einfluss der arianischen Kirche zurück.

<lb/>Die römische Kirche begnügte sich nicht damit, die
<lb/>mit einer Unfreien erzeugten Kinder vom väterlichen Erb-


<lb/>*) Vgl. Wilda, Z. f. D. R. XV 251. — *) Die Stelle steht in einem
<lb/>Titel, der fast durchweg ans den Leges Eurici stammt. Auffallend ist
<lb/>die Verwandtschaft mit den Zusätzen Erwigs zu Lex Wisig. IV 2, 5.
<lb/>Siehe Zeumer, NA. XXVI100. Fast könnte es scheinen, als ob Erwig
<lb/>da eine ältere aus der Reccessvindiana ausgestossene Lex benutzt habe.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0243.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0243"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>St&amp;nderechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>rechte auszuschHessen, sondern suchte die Zurücksetzung ge- 
<lb/>mäss den Grundsätzen des römischen Rechtes auf alle Un- 
<lb/>ehelichen auszudehnen.

<lb/>Wir besitzen einen Bericht des Cardinalbischofs Georg
<lb/>von Ostia über eine 786 zu Corbridge am Tyne in Nort-
<lb/>humberland abgehaltene Synode, deren Beschlüsse noch im
<lb/>selben Jahre auf einer südenglischen Synode zu Cealchydh
<lb/>in Mercien zur Verlesung und Annahme gelangten. An den
<lb/>Synoden hatten ein fränkischer Abt Namens Wigbod und
<lb/>AJcuin Theil genommen.1) Im 16. Kapitel der northumbri-
<lb/>schen Synode heisst es: Decreto abdicitur filiis meretricum
<lb/>legitima hereditas. Adulterinos namque filios ac sancti- 
<lb/>monialium auctoritate apostolica spurios et adulteros iudi-
<lb/>camus . . . Perpendite namque si ab apostolo hereditas
<lb/>seculi secluditur dicente scriptura: non enim heres erit filius
<lb/>ancillae cum filio liberae. Sed dicet aliquis adulterinus:
<lb/>Meretrix mea non est serva sed libera. His auctori- 
<lb/>tate apostolica respondemus: nescitis quia cui vos servos ex- 
<lb/>hibuistis ad obediendum, servi estis eius cui obedistis ? . ...
<lb/>Idcirco imperavimus apostolicis verbis, ut propter fornicatio- 
<lb/>nem fugiendam unusquisque laicus suam uxorem legitimam
<lb/>habeat et unaquaeque suum virum habeat, ut secundum
<lb/>Dominum inde heredes legitimos habeat fiantque heredes
<lb/>Dei coheredes autem Christi.

<lb/>Die Synode beruft sich fur die Ausschliessung der Un- 
<lb/>ehelichen vom Erbe auf das Wort der Bibel: der Sohn der
<lb/>Magd soll nicht erben neben dem Sohne der Freien. Die
<lb/>Ausschliessung soll aber auch für die mit einer Freien ausser-
<lb/>ehelich erzeugten Kinder gelten. Dem naheliegenden Ein- 
<lb/>wand: meine Friedei ist keine Magd, sondern eine Freie,
<lb/>begegnet die Kirche mit der Berufung auf Paulus, Römer
<lb/>VI 16.

<lb/>Das Synodaldekret hat zur Voraussetzung, dass in Nort-
<lb/>humbrien und in Mercien unechte Söhne neben echten ein
<lb/>Erbrecht in das väterliche Vermögen besassen. Sonst wäre
<lb/>ja kein Anlass für den Beschluss der Synode und dessen

<lb/>') Monum. Germ. hist. Epist. IV 25. Siehe Dove in den Münchener
<lb/>SB. 1895, S. 228 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0244.tif"
                n="204"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Heinrich Brunner,

<lb/>immerhin anfechtbare, weil sehr gesuchte Begründung vor- 
<lb/>handen gewesen.

<lb/>Dass sich im fränkischen Rechte eine ähnliche Entwick- 
<lb/>lung schon früher vollzogen hatte, lassen die Grundsätze über
<lb/>die Thronfolge erschlossen. Während unter den Mero- 
<lb/>wingern der anerkannte königliche Bastard neben dem echten
<lb/>Sohne des Königs noch volles Erbrecht besass, ist er unter
<lb/>den Karolingern nur noch in Ermangelung von ehelichen
<lb/>Söhnen successionsberechtigt. Noch weiter ging die ordi- 
<lb/>natio imperii von 817. Sie suchte das Erbrecht der Unehe- 
<lb/>lichen neben echtgeborenen Gliedern des Mannsstammes
<lb/>völlig zu beseitigen, womit sie allerdings nicht durchge- 
<lb/>drungen ist.*) Dass dieser Versuch auf geistlichen Einfluss
<lb/>zurückgeht, darf bei der bekannten Gesinnung Ludwigs I.
<lb/>nicht bezweifelt werden.

<lb/>Was unter den Karolingern für die Thronfolge galt, muss
<lb/>schon vorher gemeines fränkisches Recht geworden sein.
<lb/>Ein kirchlicher Schriftsteller aus der Zeit Ludwigs I. ver- 
<lb/>wertet den Rechtssatz, dass der unechte Sohn neben ehe- 
<lb/>lichen Söhnen nicht erben könne, als ein Argument gegen
<lb/>Eingehung außerehelicher Geschlechtsverbindungen. So und
<lb/>nur so ist eine Aeusserung des Bischofs Jonas von Orleans
<lb/>zu erklären, die sich in dessen Schrift: De institutione lai-
<lb/>cali II 2 befindet und von Heckl 2) nachträglich herangezogen
<lb/>wird. Jonas will das sittliche Gebot begründen: ut qui
<lb/>uxores ducere voluerint, sicut eas castas et incorruptas
<lb/>cupiunt invenire, sic ad eas casti et incorrupti studeant
<lb/>accedere. Oftmals käme es vor, dass Laien, bevor sie in die
<lb/>Ehe treten, geschlechtlichen Umgang pflegen. Daher rühre
<lb/>die verdammenswerthe Gewohnheit, dass nur selten Bräuti- 
<lb/>gam und Braut des kirchlichen Segens theilhaftig werden.
<lb/>Nam et filii qui ex tali concubitu generati sunt, licet uter-
<lb/>que parens liberae sit conditionis, in haereditate tamen cum
<lb/>fratribus ex legitimo matrimonio natis (quod dolendum est)
<lb/>minime*) iuxta mundanae legis censuram succedere valent.
<lb/>Jonas beruft sich dann auf Ambrosius, der in dem Oapitel


<lb/>l) Siehe diese Zeitschrift XVII 6f. — *) Gemeinfreie p. XIII,


<lb/>Nachtrag su 8.23, Anm. 2. — *) Nur neben echten Söhnen.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0245.tif"
                n="205"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>205
</p>
            <p>

               <lb/>fiber Abrabam bemerke: discant ergo homines coningia non
<lb/>spernere nec sibi sociare impares, ne huiusmodi suscipiant
<lb/>liberos, quos haeredes habere non possint; ut vel transfun- 
<lb/>dendae haereditatis contemplatione, si nullo contuito pudoris
<lb/>moventur, digno studeant matrimonio.

<lb/>Heck hebt in dem Satze des Jonas die Worte: quod
<lb/>dolendum est, und: mundanae legis, durch gesperrten Druck
<lb/>hervor. Jonas will aber durchaus nicht etwa sein Bedauern
<lb/>aussprechen, dass die Strenge des weltlichen Rechtes die
<lb/>unehelichen Kinder neben ehelichen vom väterlichen Erbe
<lb/>ausschliesse. Sondern er will betonen, dass schon die Rück- 
<lb/>sicht auf die Zukunft der Kinder ein Grund sein solle, vor- 
<lb/>ehelichen Geschlechtsumgang zu vermeiden.1) Bedauerlich
<lb/>sei es, Kinder zu haben, die neben den ehelichen nach welt- 
<lb/>lichem Rechte nicht erben können.2) Jonas hat denselben
<lb/>Standpunkt, wie der oben citirte Schlusssatz des angelsäch- 
<lb/>sischen Concils. Nur vermag er die Ausschliessung der un- 
<lb/>echten Kinder durch die echten als bereits geltendes Recht
<lb/>zu bezeichnen und daher als Grund für die Ermahnung zu
<lb/>verwerthen, dass man keusch in die Ehe eintreten solle.

<lb/>Die einstigen Nachbarn der nachmaligen Sachsen, die
<lb/>Langobarden, kannten zu Rotharis Zeit ein Erbrecht der filii
<lb/>naturales neben echten Söhnen und neben anderen Yerwandten
</p>
            <p>

               <lb/>1) Vgl. Benedictus Levita III, 463: taliter enim et domino place*
<lb/>bunt et filios non spurios sed legitimos atque hereditabiles genera- 
<lb/>bunt, und die Ausführungen bei ft. v. Scherer, Beber das Eherecht
<lb/>bei Benedict Levita und Pseudo-Isidor 1879, 8. 24, Anm. 2. — *) Gegen
<lb/>Ficker, Erbenfolge III 388, der mir den Ausspruch des Jonas in ande- 
<lb/>rem Zusammenhänge entgegenhält, bemerke ich, dass es mir nicht
<lb/>beifällt, die Ausschliessung der unechten Söhne durch die echten für
<lb/>das fränkische Recht der karolingischen Zeit zu bestreiten. Damit ist
<lb/>aber natürlich noch nicht gesagt, dass neben anderen Yerwandten des
<lb/>Erblassers dem unechten Sohne bereits jedes Erbrecht fehlte. Im
<lb/>übrigen auf die zwischen Ficker und mir obschwebende Controverse
<lb/>einzugehen ist hier nicht der Ort. Den processualen Paternitätsbeweis
<lb/>betrachtet für den Norden auch von Amira, Grundriss 8. 115 als
<lb/>jüngere Bildung, nämlich als Ergebniss der Abschwächung oder Ver- 
<lb/>wischung des rechtlichen Unterschieds, der einst zwischen dem
<lb/>homungr und dem hrisungr bezw. th^borenn bestanden habe. Auf ein


<lb/>Urtheil Gottes beruft sich zum Beweise seiner Abstammung von Chlothar
<lb/>auch Gundovald bei Gregor. Turon. VII 32.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0246.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0246"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>des Erblassers. Mit Zustimmung der filii legitimi vermag
<lb/>ihnen der Vater die naturales sogar gleichzustellen. Unter
<lb/>Liutprand ist das Erbrecht der unehelichen Söhne ver- 
<lb/>schwunden. Der Uebertritt der Langobarden zum Katholi-
<lb/>cismus hatte seine Früchte getragen, römisch-kirchlicher
<lb/>Einfluss das Erbrecht der naturales zu Fall gebracht.

<lb/>Bekannt ist die günstige Stellung, welche in Norwegen
<lb/>die von einem freien Weibe geborenen unehelichen Kinder
<lb/>genossen. Wenn im isländischen Hechte die Lage des frei- 
<lb/>geborenen Bastards mehr der des unfrei geborenen Bastards
<lb/>angeglichen ist, so scheint dies, wie ich in dieser Zeitschrift
<lb/>XVII, 18 bemerkte, das Ergebniss einer jüngeren Entwick- 
<lb/>lung zu sein. Konrad Maurer schrieb mir am 20. Dezember
<lb/>1896 in Erwiederung meiner Abhandlung über die unehe- 
<lb/>liche Vaterschaft: „Das isländische Recht, wie es uns vor- 
<lb/>liegt, betrachte ich als ein durch kirchliche Einflüsse zer- 
<lb/>setztes, wie dies schon sein unursprünglicher Sprachgebrauch
<lb/>zeigt.“ Eine Zurücksetzung der Unechten in der Busse
<lb/>kennt das isländische Recht nicht.1). Steht die Vaterschaft
<lb/>fest, so zählt der Unechte zum Geschlechte des Vaters.2)

<lb/>Wenn sonach bei den Baiem, vermuthlich schon bei
<lb/>den Westgothen, wenn bei den Angelsachsen und bei den
<lb/>Langobarden, also den Stämmen, mit deren Recht das säch- 
<lb/>sische nächst verwandt war, wenn bei den Franken und im
<lb/>Norden die Lage der Unehelichen unter kirchlichem Einfluss
<lb/>verschlechtert worden ist, so wäre es verkehrt, diesen ge- 
<lb/>rade bei Sachsen und Friesen aus der Rechtsgeschichte der
<lb/>Unehelichen auszuschalten.

<lb/>Uebrigens war zur Zeit der Rechtsbücher die Stellung der
<lb/>Unechten in Sachsen kaum schlechter als in jenen Gebieten
<lb/>des fränkischen Rechtes, wo der Satz galt: neque genus
<lb/>neque gentem habent bastardi oder wo die unecht Geborenen
<lb/>gar wie Leibeigene behandelt wurden.3) Auch hat Wilda
<lb/>bereits darauf hingewiesen, dass bei den Dietmarschen nach
<lb/>den Landrechten von 1447 und 1539 der Spilsohn durchaus
<lb/>nicht rechtlos war, sondern mit halbem Gelde vergolten


<lb/>1) Kon. Maurer, Die unechte Geburt 8. 48. Auf Island nehmen


<lb/>alle freien Leute gleiches Recht. — *) Wilda a. 0. 8. 267. — *) Wilda


<lb/>a. 0. 8. 290.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0247.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0247"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>wurde und bei jeder Geburt das Wergeid um zehn Mark
<lb/>wuchs.1) Dass man aus diesem Rechtssatz ebensowenig wie
<lb/>aus der Rechtlosigkeit im Sachsenspiegel auf die Verhält- 
<lb/>nisse der fränkischen Zeit zurückschliessen kann, darf für
<lb/>selbstverständlich geltem2)

<lb/>Der dargestellten Entwicklung gegenüber fallt es für
<lb/>die ältere Zeit nicht in s Gewicht, dass jüngere Quellen die
<lb/>Worte edel und unedel zur Bezeichnung der ehelichen
<lb/>und unehelichen Abstammung gebrauchen. Ebenso ge- 
<lb/>statten die langobardischen Glossen, die den threo* 8) des
<lb/>Ediktes mit ignobiliter natus, non nobilis erklären, keinen
<lb/>Schluss auf die ständische Stellung des filius naturalis, der
<lb/>zu Rotharis Zeit von einem freien Weibe geboren worden
<lb/>war und, wie oben bemerkt, der väterlichen Sippe zuge- 
<lb/>rechnet wurde. Andererseits mag gegen die einseitige Be- 
<lb/>tonung des jüngeren Sprachgebrauchs auf eine Stelle im
<lb/>Lehnbuch der Mannen von Flandern hingewiesen werden.
<lb/>Darnach ist der Bastard im Hofrecht unfähig zu Zeugniss
<lb/>und Urtheil, er wäre denn ein freier edler Mann von Seite
<lb/>der Mutter oder von Seite des Vaters und trüge seines Vaters
<lb/>Namen.4) Solchen Vortheil muss Edelthum gemessen.5) Mit
<lb/>dürren Worten wird hier der Bastard, der einen edlen Eltern- 
<lb/>theil hat, ein freier Edelmann genannt.

<lb/>Trotz der „Geschlossenheit des Gedankengangs“, die
<lb/>Heck für sich geltend macht6), muss ich es nach wie vor


<lb/>x) Wilda a. 0. 8. 294. — *) Auch Heck hat Gerichtsverfassung


<lb/>8. 234 darauf verzichtet, weil die Lex Prisionum keine Abstufung, son- 
<lb/>dern nur ein einheitlich bestimmtes Wergeid des Frilings kenne. Dieses
<lb/>Argument gilt vom Standpunct Hecks aus auch für die übrigen karo- 
<lb/>lingischen Volksrechte. — 3) Vgl. Bruckner, Sprache der Lango- 
<lb/>barden 8. 169. — *) jof hine wäre vry eidel man van der moeder zyde
<lb/>jof van svaders zyde ende danne des svaders name droughe. Gilliodts
<lb/>van Severen, Contumes du Bourg de Bruges III 271, ch. 120. Vgl. das
<lb/>jüngere Lehnbuch c. 64, a. 0. III 340: al wäre hy vry edel man van
<lb/>svaders zyde, drouge hy niet des vaders name oec byname, hy en
<lb/>wäre niet gheloeft. — s) Dus moet eydeldom (al. edelman) sin vordeel
<lb/>hebben. A. 0. 8. 271. — Dus moet een edel man vordeel hebben.
<lb/>A. 0. 8. 340. Das ältere Lehnbuch dürfte wohl erst in die Anfänge
<lb/>des 14. Jahrhunderts zu setzen sein. Das jüngere stammt aus dem
<lb/>■Jahre 1480. — *) Ich bekenne, dass sie mir gerade in dieser Materie
<lb/>nicht recht einleuchten will.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0248.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0248"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>ablehnen, dass nach den Volksrechten der karolingischen
<lb/>Zeit die unehelichen Kinder in die von Heck construirte
<lb/>Klasse der Minderfreien einzureihen seien.

<lb/>II. Die Fremden.

<lb/>Die Fremden hatte Heck früher mit einiger Unsicher- 
<lb/>heit zu den Minderfreien gestellt.1) Jetzt sagt er dafür um
<lb/>so bestimmter: Hinsichtlich der Fremden kann die Zuge- 
<lb/>hörigkeit zu den Frilingen keinem Zweifel unterliegen.3)

<lb/>Ich halte es von vornherein für verfehlt, die Fremden
<lb/>in Bausch und Bogen schematisch in die Ständegliederung
<lb/>eines Volkes einzwängen zu wollen. Denn diese war eine
<lb/>Gliederung der Stammesgenossen. Gerade die Berichte über
<lb/>das sächsische Ständewesen gehen von dieser Auffassung
<lb/>aus. Quae gens omnis in tribus ordinibus divisa consistit
<lb/>sagt Nithard IV, 2 von den Sachsen. Aehnliche "Wendungen
<lb/>brauchen Rudolf von Fulda3) und Hucbalds Vita Lebuini.4)
<lb/>Gens Saxonica triformi genere . .. dividitur, sagt Widukind
<lb/>von Corvey. Personen, die nicht zur gens Saxonum gehören.
<lb/>Fremde, haben in dieser Gliederung keinen Raum.

<lb/>Nobiles 8. 78 hatte ich gegen Heck eingewendet, dass
<lb/>Fremde das Stammesrecht ihres Schutzherm theilten oder
<lb/>rechtlos waren. Heck giebt dies zu, meint aber, damit werde
<lb/>das streitige Problem gar nicht berührt. Dieser Einwand
<lb/>ist unzutreffend. In der fränkischen Monarchie standen die
<lb/>Fremden, die keinen anderen Schutzherm hatten, unter dem
<lb/>Schutz des Königs. Daraus folgt natürlich nicht, dass sie
<lb/>das persönliche Standesrecht des Königs besassen, wohl aber,
<lb/>dass ihr Wergeid und ihre Busse durch das Stammesrecht
<lb/>des Schutzherm bestimmt wurde. Sonach hatten bei den
<lb/>Sachsen, Friesen und Anglowarnen alle Fremden, die im
<lb/>Schutz des Königs standen, nicht sächsisches, friesisches
<lb/>oder anglowamisches, sondern fränkisches Recht. Ihr Wer- 
<lb/>geid war ein fränkisches Wergeid, und nicht ein Wergeid,
<lb/>das für einen einzelnen Stand jener Volksrechte galt. Auf


<lb/>*) Gerichtsverfassung 8. 225. — *) Gemeinfreie 8. 25. — *) Quatuor
<lb/>igitur differentiis gens illa consistit. — 4) Sed erat gens ipsa, sicuti
<lb/>nunc usque consistit, ordine tripartito divisa.
</p>

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                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>welcher Stufe des fränkischen Ständewesens etwa der im
<lb/>Schutze des Königs befindliche Fremde stand, kommt für
<lb/>das streitige Problem nicht in Betracht. Jedenfalls gehörte
<lb/>er nicht zu den Minderfreien des sächsischen, friesischen
<lb/>oder anglowarnischen Rechtes.

<lb/>Die Minderfreiheit des Fremden gewinnt Heck jetafc
<lb/>aus einer Formel, die er aus der grundsätzlichen Rechtlosig- 
<lb/>keit der Fremden abstrahirt. Der an sich rechtlose Fremde
<lb/>habe durch den Schutz, in den ihn der König oder ein
<lb/>anderer nahm, dieselbe Stellung erlangt, wie ein im Schutz
<lb/>befindlicher freigelassener Sklave. Der Königsschutz habe
<lb/>daher dem chamavischen wargengus das Wergeid des Ge- 
<lb/>meinfreien verschafft wie die denariatio dem Sklaven.

<lb/>Dieser gewaltsamen Logik vermag ich nicht zu folgen.
<lb/>Ich sehe nicht ein, weshalb der Fremdling freier Geburt,
<lb/>wenn er den Schutz des Gastrechts genoss, nicht wie ein
<lb/>Freigebomer eingeschätzt werden konnte, und es fällt mir
<lb/>schwer, mir vorzustpllen, dass der flüchtige Widukind, während
<lb/>er bei den Dänen weilte, von ihnen rechtlich als ein freige- 
<lb/>lassener Sklave taxirt worden sei.1)

<lb/>Der Vergleich des wargengus mit dem denarialis hinkt.
<lb/>Dass der per denarium freigelassene Sklave einen Schutz
<lb/>des Königs genoss abweichend von dem, den alle Unter-
<lb/>thanen genossen, ist aus den Quellen nicht zu entnehmen.
<lb/>Die Freilassung durch Schatzwurf fand von Hause aus nach
<lb/>Analogie der römischen manumissio ante principem, mit der
<lb/>sie Berührungspunkte hat2), vor dem König, nicht durch
<lb/>den König statt. Die carta denarialis hat nichts von dem
<lb/>charakteristischen Inhalt des königlichen Schutzbriefs.

<lb/>Ewa Chamavorum c. 9 spricht dem wargengus ein Wergeid
<lb/>von 600 Solidi zu. Dass dies das Wergeid des Gemeinfreien
<lb/>gewesen sei, ist eine petitio principii. Denn gerade darüber,
<lb/>ob der homo Francus mit 600 oder der homo ingenuus mit
</p>
            <p>

               <lb/>*) Auch germanische Dichtung und Sage bieten Gestalten dar,
<lb/>die sich nicht unter das Joch der Heck'schen Formel beugen. Man
<lb/>denke an Siegfried bei den Burgundern, an Beowulf bei den Dänen. —


<lb/>2) lieber diese handelt jetzt Tamassia, Nozze Polacco-Luzzatto, La
<lb/>manomissione ante regem, Padua 1902, dessen Ausführungen ich aber
<lb/>nur zum Theile gelten lassen kann.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth.
</p>
            <p>

               <lb/>14
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0250.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>200 Solidi Wergeid für den Gemeinfreien der Chamaven zu
<lb/>gelten habe, herrscht Streit.

<lb/>Yon den Fremden, die in Privatschutz standen, be- 
<lb/>hauptet Heck, dass sie nicht als Gemeinfreie, sondern nur
<lb/>gleich Libertinen behandelt werden konnten, wo diese von
<lb/>jenen ständisch geschieden wurden. Diese Behauptung setzt
<lb/>u. a. voraus, dass ein Privatschutzverhältniss die Gemein- 
<lb/>freiheit des Beschützten ausgeschlossen habe. Heck beruft
<lb/>sich dafür auf meine Rechtsgeschichte I 254, wo ich annähme,
<lb/>dass der Gemeinfreie, der sich in ein Schutzverhältniss be- 
<lb/>gab, dadurch seine Yollfreiheit einbüsste. Allein dieser Hin- 
<lb/>weis Hecks beruht auf einem Missverständniss. „Verschiedene
<lb/>Ursachen, so bemerkte ich an der citirten Stelle, mussten
<lb/>Zusammenwirken, um einen Theil der Freien zu Minderfreien
<lb/>herabzudrücken. Die wirtschaftliche Abhängigkeit (der
<lb/>Hintersassen) allein war nicht das entscheidende Moment.
<lb/>Mafsgebend war vielmehr auch der Eintritt in ein Schutz- 
<lb/>verhältniss, aus welchem dem Herrn eine dauernde Haftung
<lb/>für die von ihm abhängigen Leute erwuchs. Wurde dafür ein
<lb/>Schutzzins bezahlt oder konkurrirte damit die Verpflichtung
<lb/>zu niederen Diensten oder die wirtschaftliche Abhängigkeit
<lb/>des Hintersassen, so trat eine Minderung der Freiheit1) ein."
<lb/>Alle von mir betonten Einschränkungen, die das Schutz- 
<lb/>verhältniss als ein solches niederer Ordnung kennzeichnen,
<lb/>wirft Heck einfach über Bord. Dass es Schutzverhältnisse
<lb/>gab, die der vollen Freiheit keinen Abbruch taten, steht
<lb/>ausser Zweifel. Als Gefolgsmann, als Vasall trat man in
<lb/>den Schutz eines Herrn, ohne die Vollfreiheit zu mindern.
<lb/>Nun ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass sich ein
<lb/>Fremder freier Geburt im Lande niederliess, indem er sich
<lb/>zum Liten seines Schutzherrn machte oder ein Schutzver- 
<lb/>hältniss niederer Ordnung einging. Allein dann minderte
<lb/>er seine Freiheit durch die Art des Schutzvertrags, gerade
<lb/>so wie ein Einheimischer es in gleicher Lage getan hätte.

<lb/>Quellenbelege sind laut Heck für die ständische Stel- 
<lb/>lung der Fremden nicht vorhanden. Er vermisst sie nicht,


<lb/>l) Damit will ich auch noch nicht gesagt haben, dass solche
<lb/>Mundleute Minderfreie im Sinne Hecks gewesen seien.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0251.tif"
                n="211"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>21t
</p>
            <p>

               <lb/>denn sie seien (in Anbetracht seiner Formel) entbehrlich.
<lb/>Quellenbelege liegen, wenn auch nur spärlich, vor, und das
<lb/>Wenige, was sie uns sagen, spricht gegen die Gleichstellung
<lb/>des Fremden mit einem im Schutz befindlichen Freigelassenen
<lb/>Sklaven. Yon Lex Chamavorum c. 9 sehe ich zunächst ab,
<lb/>weil die Auslegung bestritten ist. Die Lex Baiuwariorum
<lb/>spricht von den Fremden in Titel IY, der die Ueberschrift
<lb/>trägt: De liberis, quomodo conponuntur. Unter den liberi
<lb/>sind da zweifellos die Gemeinfreien verstanden. In T. IY
<lb/>30 heisst es: Nemo ausus sit inquietare vel nocere peregri- 
<lb/>num . . . una pax omnibus necessaria est. Auf Yerletzung
<lb/>des Fremden steht eine dem Fiskus verfallende Busse von
<lb/>160 Solidi. Et peregrino, si viventem reliquid, omnia iniuria,
<lb/>quod fecit ei vel quod tulit, dupliciter conponat, sicut
<lb/>solet unum de infra provincia conponere. Der peregrinus
<lb/>hat also die doppelte Busse des Gemeinfreien. Das genügt
<lb/>sicherlich, um ihn über die ständische Stellung eines frei-
<lb/>gelassenen Sklaven emporzuheben. Die Stelle der bairischen
<lb/>Lex hat Benedictus Levita Y 364 aufgenommen, der hinzu- 
<lb/>fügt : si autem eum (peregrinum) occiderit, ut liberum homi- 
<lb/>nem de ipsa provincia in duplum conponat. Aus Benedict
<lb/>ist der Passus, wie Merkel LL III 400 bemerkt, in die
<lb/>Collectio tripartita und in Ivos Decret übergegangen.

<lb/>Heck erklärt es für unmöglich, dass „der den Franken
<lb/>fortgelaufene Sklave“ in Sachsen ständisch höher stand als
<lb/>der altfrei gebome Schutzgenosse. Das halte ich gleichfalls
<lb/>für unmöglich. Denn in der Zeit, da die Lex Saxonum ent- 
<lb/>stand, gehörte Sachsen zum fränkischen Reich. Der ent- 
<lb/>laufene fränkische Sklave war also von Rechts wegen wie
<lb/>jeder servus fugitivus seinem Herrn auszuliefem. Ihn aufzu- 
<lb/>nehmen war verboten.1) Das Problem des entlaufenen
<lb/>fränkischen Knechtes durch alle denkbaren Variationen hin- 
<lb/>durchzuhetzen, will ich mir ersparen. Es giebt Fragen, die
<lb/>man nach Lage der Quellen nicht aufwerfen darf, ohne in
<lb/>unfruchtbare Speculationen zu verfallen.

<lb/>*) Syn. Franconofurt. a. 794, c. 23, I 76: De servis alienis ut a
<lb/>nemine recipiantur. Cap. miss. Nium. a. 806, c. 5, I 131: fugitivi vero
<lb/>servi . . . redeant ad propria loca. Cap. miss. a. 819, c. 18, I 290i
<lb/>ut . . . servi fugitivi ad loca sua redire iubeantur.
</p>
            <p>

               <lb/>14*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0252.tif"
                n="212"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>Die sagenhafte Nachricht des Widukind von Corvey1)
<lb/>über die amici auxiliarii vel manumissi, denen die Sachsen
<lb/>einen Theil des eroberten Landes überliessen, hat für die
<lb/>Rechtsstellung der Fremden schon darum keine Beweiskraft,
<lb/>weil es sich da um eine vertragsmassige Auseinandersetzung
<lb/>mit verbündeten Völkerschaften handelt.

<lb/>Hecks Schlussbemerkung, dass seine Folgerungen der
<lb/>späteren Gestaltung des Fremdlingsrechtes entsprechen, ist
<lb/>mir in ihrer Allgemeinheit unklar geblieben.

<lb/>HI. Der Eid der Freigelassenen.

<lb/>Heck hält die ingenui der Lex Chamavorum für Minder- 
<lb/>freie. Früher hat er sie schlechtweg als Libertinen erklärt.8)
<lb/>„Der Auffassung der ingenui, so sagte er wörtlich, entspricht
<lb/>es, dass die Bestimmungen, die sich nur mit ihnen beschäf- 
<lb/>tigen, vorzugsweise Freiheitsprocess, Freilassung und das
<lb/>Verhältnis zum Schuteherrn behandeln.“3) Vom Freiheits- 
<lb/>process ist in der Lex Chamavorum nur in c. 10 die Rede:
<lb/>si quis hominem ingenuum ad servitium requirit, cum 12 homi- 
<lb/>nibus de suis proximis parentibus in sanctis iuret et se
<lb/>ingenuum esse faciat aut in servitium cadat. Demnach
<lb/>zählte Heck c. 10 zu den Bestimmungen der Lex, die sich
<lb/>nur mit den ingenui im Sinne von Libertinen beschäftigen.

<lb/>Ich hatte eingewendet, der homo ingenuus des c. 10
<lb/>könne nicht der Freigelassene sein, da jener seine Freiheit
<lb/>mit zwölf Magen beschwören solle.4) Heck macht dagegen
<lb/>geltend, dass ingenuus in c. 10 nicht auf den Minderfreien
<lb/>zu beschränken, sondern auf alle Freien zu erstrecken ist
<lb/>und dass ich selbst bei einer früheren Gelegenheit c. 10 an- 
<lb/>standslos auch auf den Freigelassenen bezogen habe.5) Durch


<lb/>*) Heck 8. 26. 344. — *) Gerichtsverfassung 8. 305: „Ingenuus ist
<lb/>in der Lex Chamavorum die zusammenfassende Bezeichnung für die
<lb/>verschiedenen Klassen der homines regii, tabularii und romani der Lex
<lb/>Eibuaria.“ Dagegen jetzt Gemeinfreie 8.174: „Der Stand der ingenui
<lb/>fasst diejenigen persönlich freien Leute, die nicht gemeinfrei sind, ins- 
<lb/>besondere die verschiedenen Libertinen des ripuarischen Rechtes, unter
<lb/>einer einheitlichen Bezeichnung zusammen.“ — *) Heck, Gerichtsver- 
<lb/>fassung S. 305. — *) In dieser Zeitschrift XIX 90. — *) Heck, Gemein- 
<lb/>freie 8. 28.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0253.tif"
                n="213"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>den ersten Satz corrigirt Heck nicht mich, sondern seine
<lb/>eigene frühere Ansicht. Der neuen Formulirung gegenüber
<lb/>verändert sich mein Einwand dahin, dass der homo ingenuus
<lb/>aus dem angeführten Gründe den Freigelassenen nicht mit
<lb/>umfassen könne. Seine zweite Bemerkung stützt Heck1)
<lb/>auf ein gekürztes und daher unvollständiges Citat aus meiner
<lb/>Bechtsgeschichte I 247, Anm. 50, wo ich die Freilassung
<lb/>per hantradam dahin zu erklären suchte, dass der Frei- 
<lb/>lasser mit zwölf Magen die Freiheit des Freigelassenen be- 
<lb/>schwöre. „Bei Anfechtung seiner Freiheit kann sich der
<lb/>Freigelassene auf jenen Zwölfereid als Beweis seiner Frei- 
<lb/>heit (vgl. Lex Chamav. c. 10) berufen und ist damit der
<lb/>Nothwendigkeit enthoben, durch seinen Auctor im
<lb/>Freiheitsprocess vertreten zu werden.“ Die hervor- 
<lb/>gehobenen Schlussworte, die jedes Missverständnis2) aus-
<lb/>schliessen, lässt Heck hinweg, ohne auch nur anzudeuten,
<lb/>dass sein Citat ein unvollständiges ist.

<lb/>Ein Freiheitsbeweis konnte entweder als Beweis freier
<lb/>Abstammung oder als Beweis der Freilassung geführt werden.
<lb/>Den Beweis freier Abstammung musste der Beweisführer
<lb/>nach fränkischem Rechte mit Eidhelfem seiner Magschaft
<lb/>erbringen. Darauf bezieht sich Lex Cham. c. 10, wie ich
<lb/>in meiner Bechtsgeschichte H 381, Anm. 26 bemerkt hatte.

<lb/>Wurde die Freiheit eines Freigelassenen angefochten,
<lb/>so konnte er sich selbstverständlich nicht auf freie Ab- 
<lb/>stammung, sondern nur auf den Act der Freilassung stützen.
<lb/>Diesen mochte er durch die Freilassungsurkunde darthun,
<lb/>wenn eine solche über die Freilassung ausgestellt worden
<lb/>war, ein Fall, der für Lex Chamavorum c. 11, wo von der
<lb/>manumissio per hantradam die Bede ist, nicht in Betracht
<lb/>kommt. Oder aber der Freigelassene mochte sich auf seinen
<lb/>Auctor, den Freilasser berufen, der dann für ihn in den
<lb/>Rechtsstreit eintrat. Dem per hantradam Freigelassenen
<lb/>blieb der Zug auf den Auctor erspart; er konnte sich, wie
<lb/>ich vermuthe, auf den Zwölfereid berufen, durch den der


<lb/>*) Er hat sie in der deutschen Literaturzeitung 1902, Nr. 11, Sp. 688
<lb/>gegen v. Wretschkos Widerspruch aufrechterhalten. — *) Schon meine
<lb/>Bemerkungen Bechtsgeschichte I 100, Anm. 20 und.Text dazu, U 381
<lb/>hätten mich davor schützen müssen.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0254.tif"
                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>Freilasser seine Freiheit beschworen hatte.1) Dass der Frei- 
<lb/>gelassene zwölf seiner Magen, also zwölf Sklaven als Eid- 
<lb/>helfer verwendete, um seine Freiheit zu beweisen, ist
<lb/>schlechterdings ausgeschlossen. Eidesfahige Magen hatte er
<lb/>nicht. Der homo ingenuus in Lex Chamavorum c. 10 kann
<lb/>also den Freigelassenen nicht in sich schliessen, mag er nun
<lb/>per hantradam oder per cartam oder sonst wie freigelassen
<lb/>worden sein.2)

<lb/>Die Unfähigkeit des Freigelassenen, einen Eid mit
<lb/>proximi zu schwören, schliesst selbstverständlich nicht aus,
<lb/>dass er Eide mit solchen Eidhelfern schwört, die nicht seine
<lb/>Blutsverwandten sind. Rechtsgeschichte II 379 habe ich
<lb/>ausgeführt, dass der Eid mit Helfern einst Geschlechtseid
<lb/>gewesen, aber in der fränkischen Zeit darüber hinaus- 
<lb/>gewachsen war. Nur noch für bestimmte Fälle habe ein
<lb/>Rechtszwang bestanden, die Helfer der Magschaft des Haupt- 
<lb/>manns zu entnehmen. Was Heck3) über Libertineneide be- 
<lb/>merkt, die mit Eidhelfern geschworen wurden, liegt daher
<lb/>neben der Sache, soweit seine Polemik sich gegen meine
<lb/>Ausführungen richtet.


<lb/>*) Wenn ich Rechtsgeschichte I 247, Anm. 50 in Parenthese c. 10
<lb/>der Lex Cham, zur Vergleichung heranzog, so war damit natürlich nur
<lb/>gemeint, dass ein tertium comparationis vorhanden ist. Es liegt in
<lb/>der Zwölfzahl. Wie der Freigeborene mit zwölf Helfern seine Freiheit
<lb/>beschwört, so beruft sich der per hantradam Freigelassene zum Beweis
<lb/>seiner Freiheit auf den Zwölfereid des Freilagers. Hätte ich ahnen
<lb/>können, dass jemals der Einfall auftauchen werde, Lex Cham. c. 10
<lb/>auf den Freigelassenen zu beziehen, so würde ich mich wohl deut- 
<lb/>licher ausgedrückt haben und mich nicht auf die immerhin berechtigte
<lb/>Voraussetzung verlassen haben, dass mir ein unbefangener Leser ein
<lb/>bescheidenes Mafs von Logik und die elementarsten Kenntnisse des
<lb/>germanischen Beweisrechts Zutrauen werde. Wo ich directe Belege
<lb/>bringe, ist es nicht meine Gewohnheit, die in solchem Falle über- 
<lb/>flüssige Sigle: vgl. anzubringen. — *) Andererseits wohl auch nicht
<lb/>den Francus homo, wie Heck, Gemeinfreie 8. 69 annimmt, weil es aus- 
<lb/>geschlossen sei, dass er den Freiheitsbeweis in andrer Weise geführt
<lb/>hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass für ihn eine geringere Zahl von
<lb/>blutsverwandten Eidhelfern genügt hätte. Dass man jemand, der that-
<lb/>sächlich als Francus homo lebte, als Knecht in Anspruch nahm, dürfte
<lb/>übrigens selten vorgekommen sein, wenn man mit mir voraussetzt, dass
<lb/>die Franci homines einen die Gemeinfreien überragenden Stand ge- 
<lb/>bildet haben. Auf Doctorfragen pflegten sich die Volksrechte nicht
<lb/>einzulassen. — *) Gemeinfreie 8.28.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0255.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>Dass der nobilis der Lex Frisionnm in den Specialfällen
<lb/>I, 17. 18 mit einem nicht blutsverwandten über, beziehungs- 
<lb/>weise litus schwören kann, gebe ich zu.1) Wenn aber Heck
<lb/>bemerkt2): „Welcher Ansicht'man auch hinsichtlich der no- 
<lb/>biles huldigen mag, immer ist anzunehmen, dass der Vorzug
<lb/>der ganzen Sippe gebührte“, so verwechselt er den agnati-
<lb/>schen Sippeverband und den Kreis der Magen, dem die Eid- 
<lb/>helfer des Schwörenden entstammen.3) Eide müssen oder
<lb/>können mit Tater- und mit Muttermagen oder mit Magen aus
<lb/>den einzelnen Vierteln der Sippe geschworen werden. Da ist
<lb/>es denn sehr wohl möglich, dass die Helfer aus dem Sippeblut
<lb/>verschiedenen Ständen angehören, etwa die Vatermagen oder
<lb/>die Magen eines grossväterlichen Viertels nobiles, die Mutter- 
<lb/>magen oder die Verwandten der übrigen Viertel liberi waren.
<lb/>In den Rechnungen der Baljuw- und Rentmeisterschaft von
<lb/>De Wijk im Kennemerland findet sich, dass von dem vollen
<lb/>Wergeide (32 Pfund) so viele Achtel abgezogen werden, als
<lb/>der Erschlagene „achtendeelen edels“ hatte.4) So wurden in
<lb/>einem Rechtsfall von 1375/6 ein Achtel, in einem Rechtsfall
<lb/>von 1382/3 drei Achtel vom Wergeid ausgeschieden, weil
<lb/>der Todte in jenem Falle ein, in diesem drei Achtel ^ edels“
<lb/>hatte.5). Hach einer Handfeste für Medenblik von 1346
<lb/>soll schosspflichtig sein, wer nicht wenigstens ein achtendeel
<lb/>edels von der rechten Schwertseite aufzuweisen hat.6) Selbst- 
<lb/>verständlich liegt es mir ferne, die angeführten Stellen zu
<lb/>Rückschlüssen auf die fränkische Zeit zu verwerthen. Allein
<lb/>sie machen anschaulich, dass — was sich ja eigentlich von
<lb/>selbst versteht — der Einzelne Magen verschiedenen Standes
<lb/>haben konnte.7)


<lb/>1) Wenn der Getödtete ein Freier oder ein Lite war, soll dem
<lb/>nobilis ein Standesgenosse des Getödteten als Eidhelfer dienen. — *) Ge- 


<lb/>meinfreie 8. 27, Anm. 4. — *) V er gl. meine Grundzüge der deutschen
<lb/>Rechtsgesch. 1901, 8. 9f. — *) Th. van Riemsdijk, Het Zevendeel


<lb/>leggen na Doodslag in Kennemerland en Westfriesland 1897 (Versiegen
<lb/>en Mededeel. der kon. Akademie van Wetenschappen, Afd. Letterk.


<lb/>4. Reeks, Deel I) 8. 31 (371) f. — ») A. 0. 8. 58 (398), 66 (406). Eine
<lb/>Erklärung versucht Riemsdijk a. 0. 8.36 (376). — ') Mieris, Groot


<lb/>Charterboek II 723. — T) Daher mochte ein friesischer nobilis, der


<lb/>einen nobilis zum Vater, eine libera zur Mutter hatte, immerhin ge-


<lb/>mäJ8 Lex Fris. 117 mit einem adeligen Vatermagen und einem gemein-
<lb/>freien Muttermagen schwören.
</p>

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            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>Dieselbe Verwechslung des Sippeverbandes mit der Mag- 
<lb/>schaft liegt den Ausführungen zu Grunde, durch welche Heck
<lb/>die Bezeichnung des Freigelassenen als eines ungesippten
<lb/>Mannes1) erläutert. Das sei nicht so gemeint, dass für den
<lb/>Freigelassenen nach keiner Richtung hin Verwandtschafts- 
<lb/>beziehungen für die Rechtsordnung existirt haben2), sondern
<lb/>so, dass ursprünglich die etwa vorhandenen Verwandten recht- 
<lb/>lich nicht voll als Magen galten8), dass somit das Volk ein
<lb/>geschlossener Verband bestimmter Geschlechter war und ein
<lb/>neu entstehendes Geschlecht nicht schon durch das Bestehen
<lb/>der Generationen, sondern erst durch Aufnahme Gleich- 
<lb/>berechtigung mit den Volkssippen erlangte.4) Mit den Volks- 
<lb/>sippen, unter die angeblich ein neu entstehendes Geschlecht
<lb/>aufgenommen werden muss, um Gleichberechtigung zu er- 
<lb/>langen, können natürlich — wenn man nicht auf dem
<lb/>Standpunkt des Mutterrechts steht — nur agnatische Sippe- 
<lb/>verbände verstanden werden. Bei den Verwandtschaftsbe- 
<lb/>ziehungen handelt es sich um die Magschaft der Ausgangs- 
<lb/>person.

<lb/>Die wichtigsten Functionen des Sippeverbandes sind in
<lb/>der fränkischen Zeit, so weit wir davon Kenntniss haben,
<lb/>auf die Magschaft übergegangen. Jedenfalls kommt bei dem
<lb/>Freiheitsbeweis und bei der Eidhülfe die Magschaft des
<lb/>Schwörenden und nicht etwa der agnatische Sippeverband
<lb/>in Betracht.

<lb/>Das Wort Sippe wird in unserer Literatur im Sinne von
<lb/>Sippeverband und im Sinne von Magschaft (Kreis der Bluts- 
<lb/>verwandten) genommen. Dem freigelassenen Knechte fehlt
<lb/>eine freigeborene Sippe in beiden Bedeutungen des Wortes.
<lb/>Da seine Eltern und sonstigen Vorfahren Knechte waren,
<lb/>kann er aus dem Kreise seiner Blutsverwandten keine Eid- 
<lb/>helfer gewinnen. Er kann von ihnen nicht beerbt werden.
<lb/>Sie haben keinen Anspruch auf Wergeid, wenn er getödtet


<lb/>l) Ich habe diesen Ausdruck an der von Heck, Gemeinfreie 8.29,
<lb/>Anm. 1 angezogenen Stelle (RG. 1 99) nicht gebraucht. — * *) Das wird
<lb/>niemand bestreiten. Sicherlich konnte ein Freigelassener mit einer
<lb/>unfreien Verwandten Blutschande verüben. Es kommt eben auf den
<lb/>Anlass an, für den die Verwandtschaftsbeziehung in Frage steht. —


<lb/>*) Das ist mir unklar geblieben. — *) Heck, Gemeinfreie S. 29.
</p>

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            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>worden. Natürlich konnte der Freigelassene eine freie Nach- 
<lb/>kommenschaft gewinnen. Und war er nicht schutzhörig1),
<lb/>so mochte es nach etlichen Generationen Nachkommen geben,
<lb/>die freigeborene Vater- oder Muttermagen beerben und als
<lb/>Eidhelfer verwenden konnten. Das ändert aber nichts an
<lb/>der Thatsache, dass unter dem homo ingenuus in Lex
<lb/>Chamavorum c. 10 mit Rücksicht auf das Erforderniss von
<lb/>12 proximi parentes bei der Eideshülfe weder ein Frei- 
<lb/>gelassener noch seine nächsten Nachkommen in- 
<lb/>begriffen sein können.2 *)

<lb/>Aus den angeführten Gründen halte ich es auch nach
<lb/>wie vor für unmöglich, dass in Lex Saxonum c. 64 der liber,
<lb/>der die hereditas, die er veräussem will, primo proximo
<lb/>suo anbieten soll, ein Freigelassener sei. Das Recht des
<lb/>primus proximus setzt voraus, dass der liber noch entferntere
<lb/>freie Verwandte haben kann. Solche fehlen dem freigelasse-
<lb/>nen Knechte, auch wenn man den primus proximus etwa auf
<lb/>den Sohn beziehen wollte.

<lb/>Hecks Theorie könnte sonach für die Ewa Chamavorum
<lb/>und für die Lex Saxonum nur Nachkommen von Freige- 
<lb/>lassenen in die Klasse ihrer ingenui oder liberi einstellen,
<lb/>wie sie das ursprünglich für das anglowamische Recht mit
<lb/>Rücksicht auf Lex Angliorum c. 45 gethan hatte.8)

<lb/>Die Theorie gewinnt damit nicht an "Wahrscheinlichkeit,
<lb/>zumal, wenn man erwägt, dass nach Heck von den Nach- 
<lb/>kommen der Freigelassenen diejenigen auszuscheiden sind,
<lb/>deren Vorfahr zur Vollfreiheit oder zum Liten freigelassen
<lb/>worden ist.

<lb/>IV. Die Magsühne.

<lb/>Das Wergeid des liber ist nach der Lex Frisionum in
<lb/>Mittelfriesland um den Betrag der Magsühne geringer als
<lb/>das des nobilis. Heck sah darin früher4 * *) eine „wesentliche
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nach Lex Rib. 58,1. 4 blieben die Nachkommen des per tabulas


<lb/>Freigelassenen tabularii und konnten die tabularii nur auf ihre Linder


<lb/>vererben. — *) Die Freiheit des schutzhörigen libertus und seiner


<lb/>schutzhörigen Nachkommenschaft stand unter dem Schutz des Patrons.


<lb/>— *) Gerichtsverfassung S. 802. Siehe oben S. 196, Anm. 1. — *) Ge- 


<lb/>richtsverfassung 8. 231.
</p>

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            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>Bestätigungu seiner Ansicht, dass die Zurücksetzung des
<lb/>liber im Wergeid mit dem Fehlen der Magsühne Zusammen- 
<lb/>hänge und dass die Freigelassenen und ihre Nachkommen
<lb/>die Hauptmasse der liberi und ingenui bildeten. Jetzt lässt
<lb/>er jenes Argument der Magsühne fallen.1) Doch kann er sich
<lb/>ein Rückzugsgefecht nicht ersparen, in welchem er meine
<lb/>Behauptung2) bestreitet, dass bei den Ribuariem und Anglo-
<lb/>wamen eine Magsühne nicht bestanden habe.

<lb/>Für den Mangel der Magenhaftung berief ich mich auf
<lb/>Lex Ribuaria 12, 2, wo nicht die Magen, sondern die Nach- 
<lb/>kommen des Missethäters als zahlungspflichtig erscheinen:
<lb/>Et ubicumque sexcenti solidi accedunt, si ille homo pauper
<lb/>fuerit, ut insimul solvere non possit, per tres decessiones
<lb/>filiorum solvat. Heck folgert daraus umgekehrt die Haftung
<lb/>der Magen. Die Zahlungspflicht der Nachkommen beziehe
<lb/>sich nicht auf die normale Busse, sondern nur auf den Zu- 
<lb/>schlag wegen erschwerender Umstände.3) Ein solcher Zu- 
<lb/>schlag seien die 600 Solidi in Lex Ribuaria 12, 2, worauf
<lb/>das „accedunt“ hinweise. Diese Auslegung stösst auf die
<lb/>erheblichsten Bedenken. Die Stelle geht von der Voraus- 
<lb/>setzung aus, dass der Missethäter die Busse von 600 Solidi
<lb/>nicht insimul, nicht auf einmal bezahlen könne. Das spricht
<lb/>von vorneherein gegen die Annahme, dass er ausserdem
<lb/>noch jenen Theil der „normalen Busse“ zahlen müsse, den
<lb/>nicht die Magen zu decken haben. Schlimmer ist, dass Heck
<lb/>die Stelle aus ihrem Zusammenhänge herausreisst. In Lex
<lb/>Ribuaria 12, 1, also unmittelbar zuvor, wird auf Tödtung
<lb/>einer gebärfähigen Frau eine Busse von 600 Solidi, also das
<lb/>dreifache Wergeid des freien Mannes gesetzt. Ebenso in


<lb/>l) Gemeinfreie 8. 29, 849. — *) Sippe and Wergeid in dieser Zeit- 
<lb/>schrift IH 46 f. Nobiles XIX 79, Anm. 3. — *) Heck zieht Lex Sax.


<lb/>c. 18 heran, wonach Mord mit dem neunfachen Wergeid gebfisst wird
<lb/>und die Magenhaftung nur für das Wergeldsimplum gilt, so dass der
<lb/>MOrder zwei Drittel des einfachen Wergeids und ausserdem das acht- 
<lb/>fache Wergeid zu zahlen hatte. Das achtfache Wergeid möchte ich
<lb/>nicht als einen „Zuschlag“ und noch weniger als einen Zuschlag „wegen
<lb/>erschwerender Umstände“ bezeichnen. Mord ist nicht Todtschlag unter


<lb/>erschwerenden Umständen, sondern ein anders geartetes Verbrechen,
<lb/>welches durch das typische Merkmal der Heimlichkeit als Meinthat
<lb/>qualificirt wird.
</p>

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            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>11, 1 auf Tödtung eines Antrustio. An einen Zuschlag von
<lb/>600 Bolidi zu einer anderen Busse kann da nickt gedacht
<lb/>werden. In den Titeln 1—10 ist nirgends eine so hohe
<lb/>Busse genannt, geschweige denn eine Zuschlagsbusse Ton
<lb/>600 Bolidi, die man in der ganzen Lex Kibuaria vergeblich
<lb/>suchen wird. Die Bemerkung in 12, 2 wurde durch die
<lb/>unmittelbar vorher genannten Bussen von 600 Solidi veran- 
<lb/>lasst, die sich als ein verdreifachtes Wergeid darstellen und
<lb/>für eine daneben fällige „normale“ Busse keinen Baum
<lb/>lassen. Ubicumque sexcenti solidi accedunt heisst nicht, wo
<lb/>eine Busse von 600 Solidi hinzutritt, sondern wo eine Busse
<lb/>von 600 Solidi eintritt.1)

<lb/>Für den Mangel der Magsühne hatte ich die Vorschrift
<lb/>Lex Bibuaria 67, 1 herangezogen, laut welcher für Schulden
<lb/>des kinderlosen Erblassers haftete: quicumque de parentibus
<lb/>suis, quantum unus solidus valet, in hereditatem reciperit
<lb/>vel cui weregildum eius, si interfectus fuisset, legitime ob-
<lb/>venibat. Heck kann nicht finden „dass hier das Wergeid
<lb/>als Theil der Erbschaft behandelt wird“.2) Die Stelle unter- 
<lb/>scheide drei Klassen von haftenden Personen, 1. Sohn oder
<lb/>Tochter, 2. Erben, welche etwas von der Erbschaft ange- 
<lb/>nommen haben, 3. Magen „welche im Falle eines Todtschlags
<lb/>Anspruch auf Wergeid gehabt hätten“. Die Unterscheidung
<lb/>und besondere Behandlung der dritten Klasse scheine für
<lb/>die Existenz einer Scheidung von Erbsühne und Magsühne
<lb/>zu sprechen. Warum, ist mir unklar; ebenso was unter der
<lb/>besonderen Behandlung der dritten Klasse gemeint sei. Dass
<lb/>der Verwandte, der im Fall des Todtschlags einen Anspruch
<lb/>auf das Wergeid des Schuldners gehabt hätte, für die
<lb/>Schulden haftete, obwohl der Schuldner auf dem Siechbette
<lb/>gestorben, also ein Wergeidanspruch gar nicht erwachsen
<lb/>war, halte ich für ausgeschlossen.3) Der Mage sollte nur


<lb/>1) Vergl. etwa Lex Baiuw. II 8, wo die Worte: alias dux qai loco


<lb/>eius accedit, einen Herzog bedeuten, der in die Stelle des verstorbenen
<lb/>eintritt. — *) Das ist genau genommen auch meine Meinung nicht.
<lb/>Sippe und Wergeid 8. 4. 46 sagte ich nur, dass in Bezug auf die


<lb/>Schulden des ßetödteten das Wergeid »nach Art der Erbschaft“, »recht- 
<lb/>lich gleich der Erbschaft* behandelt wurde. — *) Das wäre eine Haf- 
<lb/>tung, die noch fiber die des römischen Rechtes hinausginge. Es heisst
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0260.tif"
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            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>haften, wenn er wegen Tödtung des Schuldners Wergeid zu
<lb/>fordern hatte.* 1) Dass neben dem Erben der Wergeidgläu- 
<lb/>biger genannt ist, hat seinen guten Grund. Es mochte
<lb/>immerhin Vorkommen, dass der Werth eines Schillings im
<lb/>Nachlass nicht vorhanden, aber ein Wergeidanspruch gegeben
<lb/>war. Auch konnte die etwa nachgelassene Fahmiss an Ver- 
<lb/>wandte gelangen, die keinen Antheil am Wergeid hatten.2)
<lb/>Fassung und Inhalt der Stelle sprechen gegen eine Scheidung
<lb/>von Erbsühne und Magsühne. Die Worte: cui weregildum
<lb/>. .. legitime obvenibat, rechnen mit der Möglichkeit, dass
<lb/>das Wergeid ungetheilt an einen Einzigen gelangte. Schied
<lb/>man Erbsühne und Magsühne, so fiel jene an den nächsten
<lb/>oder an die nächsten Erben (wenn ihrer mehrere gleich
<lb/>nahe vorhanden waren), während die Magsühne unter die
<lb/>gemeinen Magen vertheilt wurde. Diese etwa in der dritten,
<lb/>jene in der zweiten Klasse Hecks zu suchen, lässt der Wort- 
<lb/>laut nicht zu. Denn der Ausdruck weregildum schliesst
<lb/>Erbsühne und Magsühne in sich.

<lb/>Im Nachtrag zu 8. 30. 31, p. XIV bezieht sich Heck
<lb/>noch auf eine Stelle der Lex familiae Wormatiensis c. 93),
<lb/>welche die Magsühne anzuerkennen scheine. Sie giebt
<lb/>meines Erachtens keinen Aufschluss über die Streitfrage.
<lb/>Doch mag ihre Auslegung hier dahingestellt bleiben. Denn
<lb/>Worms lag nicht im Herrschaftsgebiete der Lex Ribuaria.
<lb/>Jene Quelle vermag also für das ribuarische Recht nichts
<lb/>zu beweisen.

<lb/>Nach der Lex Angliorum c. 31 soll die ultio proximi
<lb/>und die solutio leudis dem gebühren, dem die hereditas
<lb/>terrae zufällt. Heck hält es für wahrscheinlich, dass bei der
<lb/>ultio eine Führerstellung gemeint sei, und für möglich, dass
<lb/>der proximus die Zahlung des Wergeides nur empfangen
<lb/>sollte, um es theilweise wieder zu vertheilen. Ich muss
</p>
            <p>

               <lb/>auch nicht obveniret oder obvenisset, sondern obvenibat. Si inter- 
<lb/>fectus fuisset bedeutet: wenn er getödtet worden war. Die Lex Ribua- 
<lb/>ria construirt den Conditionalsatz mit dem Conjunctiv.


<lb/>1) Vergl. Lewis, Die Succession des Erben in die Obligationen


<lb/>des Erblassers 1864, 8.178. — *) Z. B. an eine Schwester, Vater- oder


<lb/>Mutterschwester. — ') Constit. imp. I 641.
</p>

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            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>221
</p>
            <p>

               <lb/>gestehen, dass mir dieser Einfall einst gleichfalls durch
<lb/>den Kopf ging, dass ich ihn aber nach näherer Er- 
<lb/>wägung abgelehnt habe. Bei den Anglowamen fiel die
<lb/>hereditas terrae an den Sohn, in Ermanglung eines Sohnes
<lb/>an den nächsten Schwertmagen des Erblassers. Individual-
<lb/>succession hat bekanntlich nicht gegolten. Waren also
<lb/>mehrere Söhne oder mehrere gleich nahe Schwertmagen
<lb/>vorhanden, so erbten sie das Land gemeinschaftlich. Dann
<lb/>war aber auch die ultio proximi Und der Empfang des Wer- 
<lb/>geids gemäss dem Wortlaut der Lex ihre gemeinschaftliche
<lb/>Angelegenheit, und konnte nicht einer allein darauf Anspruch
<lb/>haben.

<lb/>Dass bei den Friesen und Sachsen das Wergeid in Erb- 
<lb/>sühne und Nagsühne zerfiel, steht ausser Zweifel. Nobiles
<lb/>S. 94 hob ich bereits hervor, dass das in Lex Fris. II 7 den
<lb/>Magen des erschlagenen liber gegen den Anstifter einge- 
<lb/>räumte Fehderecht einen Anspruch auf Nagsühne gegen den
<lb/>Todtschläger voraussetzt. Jener liber konnte daher kein
<lb/>Freigelassener sein. Denn der Freigelassene hatte keine
<lb/>freien Magen, also keine Verwandten, denen eine Nagsühne
<lb/>hätte zu Theil werden können.

<lb/>V. Capitulare Saxonicum c. 3.

<lb/>Auf Capitulare Saxonicum von 797 c. 3 legt Heck so
<lb/>erhebliches Gewicht, dass er diese Stelle seiner Untersuchung
<lb/>als Motto auf dem Titelblatte vorausschickt und im Texte
<lb/>gelegentlich schlechtweg als die Mottostelle bezeichnet.

<lb/>Item placuit omnibus Saxonibus, ut ubicumque Franci
<lb/>secundum legem solidos XV solvere debent, ibi nobiliores
<lb/>Saxones solidos XEI, ingenui VI1), lidi IV componant.

<lb/>Zunächst ein Wort über die Unterscheidung und Be- 
<lb/>zeichnung der Solidi. Im Einklang, mit Waitz und anderen
<lb/>sprach ich in meiner Rechtsgeschichte und in meiner Ab- 
<lb/>handlung über die Nobiles von Goldsolidi und Silbersolidi.*)
<lb/>Heck verwirft jetzt den Ausdruck Silbersolidus für den Soli- 
<lb/>dus zu zwölf Denaren, den man ohne genügenden Grund so


<lb/>*) So emendire ich V mit Boretius Cap. I 71. — *) So neuesten»
<lb/>trotz Heck auch Seebohm, Tribal Custom in Anglo-Saxon Law 1902.
</p>

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            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>bezeichne.1) Und nach Rietschel2) hat Heck Recht mit der
<lb/>Verwerfung der durchaus irreführenden Bezeichnungen Gold-
<lb/>und Silbersolidus. Ich will es für mich nicht als einen mil- 
<lb/>dernden Umstand geltend machen, dass Heck die irreführen- 
<lb/>den Bezeichnungen gleichfalls gebrauchte 3), und wüsste auch
<lb/>nicht, wie sie jemand irreführen könnten, der weiss, was
<lb/>damit gemeint ist. Wohl aber vermag ich Urkunden und
<lb/>Formelsammlungen des neunten Jahrhunderts zu meiner Ent- 
<lb/>schuldigung anzuführen. Bairische Urkunden sprechen seit
<lb/>805 von solidi de argento, solidi argenti, argenti solidi
<lb/>Francisci.4) In der Reichenauer Briefsammlung Collectio C.
<lb/>(823—844) sagt der Verfasser von nr. 21: et nunc vobis lego
<lb/>30 solidos argenti.5) In Baiem und Schwaben hat man also in
<lb/>der ersten Hälfte des neunten Jahrhunderts die „irreführende“
<lb/>Bezeichnung gebraucht, der das Wort Silbersolidus entspricht.
<lb/>Bieten die Quellen einen technischen Ausdruck dar, so thut
<lb/>man meines Erachtens gut, sich ihnen anzuschüessen. Nun
<lb/>wäre ja auch gegen die Bezeichnungen grosse Schillinge
<lb/>oder Vollschillinge und Kleinschillinge, wie sie Heck vor- 
<lb/>schlägt, an sich nichts einzuwenden. Allein gerade das Wort
<lb/>Kleinschilling ist geeignet, Verwirrung anzustiften. Die Lex
<lb/>Saxonum unterscheidet solidi maiores zu drei Tremissen und
<lb/>solidi minores zu zwei Tremissen. Man wird also, um deut- 
<lb/>lich zu sein, von einem fränkischen Grossschilling, von einem
<lb/>fränkischen Kleinschilling, von einem sächsischen Gross- 
<lb/>schilling und einem sächsischen Kleinschilling sprechen müs- 
<lb/>sen. Um nicht in einen Wortstreit zu verfallen und um mich
<lb/>an die Klinge des Gegners halten zu können, werde ich mich
<lb/>im Folgenden dem Sprachgebrauch Hecks anbequemen, ohne
<lb/>damit das ganze Gespinnst von Hypothesen anzuerkennen,
<lb/>das sich bei ihm an jene Unterscheidung anknüpft.

<lb/>Cap. 3 des Capitulare Saxonicum hat nach Heck volks- 
<lb/>rechtliche Bussen zum Gegenstand. Es beträfe die Anwen- 
<lb/>dung fränkischer Volksrechte auf die sächsischen Stände.
<lb/>Nun ist Heck allerdings weit entfernt anzunehmen, dass das


<lb/>l) Gemeinfreie 8. 139. — *) Göttinger Gelehrte Anzeigen 1902,


<lb/>8. 102, Anm. 2. — *) Gerichtsverfassung 8. 304. 306 und öfter. —


<lb/>4) Meiehelbeck, Hist. Fris. nr. 250. 323. 415. 455. 505. 583. — -) Zeumer,


<lb/>Formulae 8.374.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>fränkische Recht zum Rechte der Sachsen erhoben worden
<lb/>sei. Karl der Grosse habe den Sachsen im Allgemeinen ihr
<lb/>sächsisches Recht belassen. Allein in Sachsen waren zahl- 
<lb/>reiche Franken ansässig. Zahlreiche Sachsen waren ringsum
<lb/>im fränkischen Reiche angesiedelt. Für den Fall nun, dass
<lb/>ein Sachse ein Debet gegen einen Franken beging, sollte
<lb/>jener nach der Ansicht Hecks auf je 15 Schillinge der ver- 
<lb/>wirkten fränkischen Busse als nobilis 12, als liber 5 (6), als
<lb/>Lite 4 Solidi zahlen. Heck beschränkt nämlich die Trag- 
<lb/>weite der Stelle nicht auf die Fälle, in welchen der Franke
<lb/>eine Busse von nur 15 Solidi zahlte. Die Zahl 15 sei Grund- 
<lb/>busse des fränkischen Busssystems. Deshalb habe c. 3 die
<lb/>Bedeutung, dass auf je 15 Solidi, welche die Franken zahlen,
<lb/>die sächsischen Zahlungen berechnet waren. „Ferner waren
<lb/>Reichsgesetze, die zunächst für die Franken erlassen waren,
<lb/>z. B. die octo capitula, die in dem c. 2 erwähnt sind, in
<lb/>einem für uns nicht genau erkennbaren Umfange auf die
<lb/>Sachsen ausgedehnt worden.“ *) Auch auf diese Gesetze soll
<lb/>die Skala des c. 3 berechnet gewesen sein.

<lb/>Die Auslegung Hecks ist meines Erachtens unmöglich.
<lb/>Die Stelle kann nicht auf volksrechtliche Bussen bezogen
<lb/>werden. Nimmt man sie unter diesem Gesichtspuncte wört- 
<lb/>lich, so würde sie die Einführung des fränkischen Straf- 
<lb/>rechtes in Sachsen mit Abänderung und ständischer Ab- 
<lb/>stufung der Bussbeträge bedeuten. Das lehnt auch Heck ab.
<lb/>Andrerseits halte ich es für unzulässig, die Einschränkungen
<lb/>Hecks in den Wortlaut des c. 3 hineinzuinterpretiren. Von
<lb/>Reichsgesetzen, die ursprünglich für die Franken erlassen,
<lb/>vor 797 bei den Sachsen eingeführt worden seien, wissen wir
<lb/>schlechterdings nichts.2) Fasste c. 3 die Delicte der Sachsen
<lb/>gegen Franken ins Auge, so hätte darin eine Abänderung
<lb/>des fränkischen Rechtes gelegen.3) Gemäfs dem Personali-


<lb/>*) Gemeinfreie 8. 128. — *) Die acht Bannf&amp;lle (octo capitula)
<lb/>führte erst das Cap. Sax. selbst in Sachsen ein. Auch kommen sie für
<lb/>volksrechtliche Bussen nicht in Betracht. — *) Heck S. 128: „Das fränki- 
<lb/>sche Volksrecht wird behandelt wie das übrige sächsische Strafrecht.
<lb/>Die einzelnen Stände zahlen verschiedene Beträge.“ 8.135: „Der säch- 
<lb/>sische Edeling, der einen Franken erschlug, sollte nicht mehr zahlen als
<lb/>der Franke im entsprechenden Falle der Sippe des Sachsen entrichtete.'
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0264.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>tätsprinzip hatte der Franke, gegen den eine Missethat ver- 
<lb/>übt worden war, den Anspruch auf den vollen Betrag der
<lb/>fränkischen Busse, mochte nun der Thäter ein sächsischer
<lb/>nobilis oder ein sächsischer Friling oder Lite gewesen sein.
<lb/>Erhielt er nur */s oder 2/s oder */is, so wäre es ihm ein
<lb/>schlechter Trost gewesen, dass hei den Sachsen die Bussen
<lb/>ständisch abgestuft seien. Eine derartige Aenderung des
<lb/>fränkischen Hechtes durchzuführen, hätte es nicht der Zu- 
<lb/>stimmung der Sachsen *) bedurft, vielmehr hätte füglich der
<lb/>Consens der Franken eingeholt werden müssen. Zu alledem
<lb/>kommt noch hinzu, dass die von Heck vermuthete „Activ-
<lb/>stufung“ der sächsischen Wergeider und Privathussen so
<lb/>ziemlich in der Luft schwebt.2)

<lb/>Die Franci, von deren Zahlungspflicht ausgegangen wird,
<lb/>sind nach Heck „ganz sicher“ die gemeinfreien Franken;
<lb/>das ist durchaus nicht ganz sicher. Unter den Sachsen sind
</p>
            <p>

               <lb/>') Item placuit omnibus Saxonibus ... — *) Was Heck in An- 
<lb/>hang I über »die drei Räthsel der Lex Saxonum“ sagt, macht er selbst
<lb/>davon abhängig, dass die Erstreckung der Activstufimg auf die Privat- 
<lb/>bussen überhaupt annehmbar sein sollte. Gegen diese. Activstufimg
<lb/>spricht der Wortlaut der Lex Saxonum, namentlich wenn man die
<lb/>Fassung von c. 17 mit c. 1 —16 vergleicht. Die Capitel 17 und 36,
<lb/>welche die Activstufimg ausschliessen, will Heck nur als Ausnahmen
<lb/>gelten lassen, weil es sich um reine Yermögensdelicte handle. Die drei
<lb/>anderen Anhaltspuncte, die in ihrer Gesammtheit einen fast vollstän- 
<lb/>digen Beweis erbringen sollen (S. 365 ff.), betreffen 1. Cap. Saxon, c. 3.
<lb/>Die Stelle gehört zum thema probandum. 2. Die ständische Abstufung
<lb/>des Friedensgeldes und der von den Franken aufgestellten Strafandro- 
<lb/>hungen. Diese betreffen nicht Privatbussen und bilden ein Argument
<lb/>für die unten folgende Erklärung der streitigen Stelle. 3. Cap. 1160,
<lb/>nr. 70, c. 2. 4. 6. In c. 4 heisst es vom servus: secundum suam legem
<lb/>tripla compositione damnum in loco restituat. Vorher allgemein
<lb/>vom Thäter: aestimato damno secundum legem in triplo componat.
<lb/>Die widerrechtlich genommene oder verwüstete Fourage soll vom Freien
<lb/>wie vom servus dreifach ersetzt werden. Für eine ständische Abstufung
<lb/>ist da kein Baum. Dasselbe gilt von dem Schadenersatz in c. 6 be- 
<lb/>treffend die Pfandwehrung: si servus hoc fecerit, secundum suam legem
<lb/>omnia in triplum restituat. Der liber: tripla compositione ... emen- 
<lb/>dare studeat. In c. 2 ist vom Einbruch mit Raub oder Diebstahl die
<lb/>Bede. Der Freie soll infracta et spoliata in triplum componere und
<lb/>die Bannbusse zahlen, der servus körperliche Züchtigung dulden et
<lb/>secundum suam legem compositionem faciat. Gerade bei der Diebstahls-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0265.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>in c. 3 die verschiedenen Stande der Sachsen gemeint.1)
<lb/>Saxones bezeichnet also den Stammesnamen.2) Daher wird
<lb/>man das Wort Franci in demselben Satze auf den Stamm
<lb/>und nicht bloss auf einen bestimmten Stand der Franken |
<lb/>beziehen müssen. Ebenso werden in c. 1. 2 des Cap. Sax. die
<lb/>Franc! und die Saxones als die Stämme der Franken und
<lb/>der Sachsen einander gegenübergestellt und nicht etwa als
<lb/>die gemeinfreien Franken einerseits und als die drei Stände
<lb/>der Sachsen andrerseits.9)

<lb/>Den 15 Solidi, die der gemeinfreie Franke zahlt, ent- 
<lb/>sprechen nach Heck die 12 Solidi des sächsischen Edelings,
<lb/>während die Zahlungspflicht des Frilings sich nur wenig über
<lb/>die des Eiten erhebt. Demnach sei der sächsische nobilis
<lb/>dem gemeinfreien Franken gleichgestellt und somit selbst
<lb/>ein Gemeinfreier. Diese Gleichstellung werde dadurch nicht
<lb/>beeinträchtigt, dass jener 12, dieser 15 Solidi zu zahlen hat.4)
<lb/>Denn auch die sächsische Wergeidziffer verhalte sich zur
<lb/>fränkischen wie 12 : 15. Nach Heck S. 272 hatte nämlich
<lb/>der Franke als Wergeid 200 grosse Schillinge, gleich 600
<lb/>Trienten, die aber wegen eines in Sachsen geltenden Sonder- 
</p>
            <p>

               <lb/>busse ist ja aber gemäfs Lex Sax. c. 36 die Activstufung ausgeschlossen.
<lb/>Siehe Heck 8.365. In all den genannten Stellen wird die Lex genannt,
<lb/>um das Volksrecht von der Bannbusse oder deren Surrogat abzuheben.


<lb/>*) Heck 8.126: Saxones geht in c. 3 auf alle Stände. — * *) Das
<lb/>folgt schon aus der Hervorhebung der nobiliores Saxones. — *) Nach
<lb/>Heck 8.127 war den Franken 797 das Princip der Activstufung, wenn
<lb/>auch mit Ausnahmen, fremd. Zahlten die Franken ohne Rücksicht auf
<lb/>den Stand, so hatte man keinen Anlass, mit den sächsischen Ständen
<lb/>einen bestimmten Stand der Franken in Parallele zu stellen. Heck
<lb/>könnte sich etwa auf die Ausnahmen stützen. Das ribuarische Recht
<lb/>scheint er dabei nicht im Auge zu haben. Denn er sagt 8.127: Auch
<lb/>die karolingischen Rechtsquellen, die lex Chamavorum und die lex
<lb/>Angliorum, welche uns einen Schluss auf das ribuarische Recht der
<lb/>Zeit gestatten, kennen die Activstufung nicht. Was S. 367 für das
<lb/>salische Recht angeführt wird, ist zu unsicher oder zu dürftig, um als
<lb/>Ausnahme in Betracht zu kommen. Im Pactus pro tenore pacis, Cap. 15,
<lb/>c. 8 fällt das Beweismittel ins Qewicht. Uebrigens kommt für die
<lb/>folgenden Ausführungen wenig darauf an, ob man unter den Franci
<lb/>in Cap. Sax. c. 3 den Namen der Franken oder die gemeinfreien Franken
<lb/>versteht. Denn Heck lässt sich aus sich selbst widerlegen. — 4) Heck
<lb/>S. 134.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXITT. Germ. Abth. 15
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0266.tif"
                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>226
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>friedens, der auch den Franken zu Gute kam, zu verdrei- 
<lb/>fachen sind. Er hatte „also mindestens 1800 fränkische
<lb/>Triente “ gegen 1440 sächsische Kleinschillinge des sächsi- 
<lb/>schen nobilis. Die beiderseitigen Wergeider verhalten sich
<lb/>demnach wie 15 : 12. „Dass bei dieser Gleichung fränkische
<lb/>Triente und sächsische Kleinschillinge identificirt sind“,
<lb/>komme nicht in Betracht; „denn der Unterschied der Münze
<lb/>wird weiter dadurch glatt aufgehoben, dass in dem Wer- 
<lb/>geidbetrag des Francus der fredus enthalten ist, in dem des
<lb/>Saxo nicht.“

<lb/>Ich constatire, dass nach Heck das Yerhältniss der Wer-
<lb/>geldziffem für die Gleichung des Cap. Sax. c. 3 nur ver-
<lb/>werthbar ist, wenn darin unter den 15 Solidi, die der Franke
<lb/>zahlt, „fränkische Triente“ verstanden werden und wenn der
<lb/>fredus eingerechnet ist, während unter den Solidi, die der
<lb/>Sachse zahlt, sächsische solidi minores gemeint sein müssen.
<lb/>Ausdrücklich bemerkt Heck S. 135, die Gleichung 12 : 15
<lb/>ergebe sich für die Wergeldziffem unter denselben Voraus- 
<lb/>setzungen , unter denen die Norm des c. 3 getroffen sei.
<lb/>„Auf der fränkischen Seite wird die Einrechnung des fredus
<lb/>ignorirt, auf der sächsischen die Differenz des sächsischen
<lb/>Schillings1) im Vergleich zu dem fränkischen.“2) Habe ich
</p>
            <p>

               <lb/>*) Damit kann hier nur der sächsische Kleinschilling gemeint
<lb/>sein. Der sächsische solidus maior entspricht ja nach Heck 8.274 (vgl.
<lb/>8. 252) dem karolingischen Trient (13* */, Den.). Hecks Gleichung muss
<lb/>daher von der Voraussetzung ausgehen, dass alle Bussen, auf die sich
<lb/>angeblich c. 3 des Cap. Sax. bezieht, von den Sachsen in kleinen säch- 
<lb/>sischen Schillingen zu zahlen waren. Nun heisst es allerdings in Lex
<lb/>Saxonum c. 66: maiori solido aliae compositiones, minori homicidia
<lb/>componuntur. Allein dann entfiele bei den Bussen, weiche die Sachsen
<lb/>in solidi maiores zahlten, die Correctur, welche die Gleichung auf
<lb/>sächsischer Seite dadurch erfahren muss, dass die Differenz zwischen
<lb/>dem fränkischen und dem sächsischen Schilling ignorirt wird. —


<lb/>*) Welcher fränkische Schilling hier gemeint ist, giebt Heck leider
<lb/>nicht an. Zieht man von den 15 Solidi den dritten Theil als fredus
<lb/>ab, so bleiben 10 Solidi. Wenn man die 12 sächsischen solidi minores
<lb/>in maiores umrechnet, sind das 8 Solidi. 10 zu 8 verhält sich wie
<lb/>15 zu 12. Da sächsischer solidus maior und karolingischer Trient (nach
<lb/>Heck) sich decken, so kann auf fränkischer Seite jedenfalls nicht an
<lb/>grosse fränkische Schillinge gedacht sein. 8. 252 scheint Heck an
<lb/>fränkische Kleinschillinge zu denken. „Für diese Fälle (Anwendung
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0267.tif"
                n="227"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>Heck recht verstanden, so sagt Cap. Sax. c. 3: Wo der
<lb/>Franke 15 fränkische Triente (Schillinge) bezahlt, hat der
<lb/>sächsische nobilis 12 sächsische Kleinschillinge zu zahlen.
<lb/>Das Wort solidus wäre sonach innerhalb desselben Satzes in
<lb/>zweifachem Sinne zu nehmen. Bei den Franken bedeutet
<lb/>es den fränkischen Trient (Schilling), bei den Sachsen den
<lb/>sächsischen Kleinschilling.

<lb/>Nach den Ausführungen Hecks über die salischen Wer-
<lb/>gelder S. 200 ff. wurden die Bussen der gemeinfreien Salier
<lb/>vor 816 in grossen, die aller anderen salischen Stände in
<lb/>kleinen (fränkischen) Schillingen bezahlt. Auch die ribua-
<lb/>rischen Gemeinfreien hätten ihre Bussen in grossen, dagegen
<lb/>die ribuarischen Libertinen dieselben ziffermäfsigen Beträge
<lb/>in Kleinschillingen erhalten. Der gemeinfreie Franke büsste
<lb/>sonach seine Missethat gegen den Standesgenossen in grossen,
<lb/>gegen den Hinderfreien in kleinen fränkischen Schillingen.
<lb/>Tragen wir diese meines Erachtens unhaltbare Hypothese,
<lb/>mit der sich der unten folgende Abschnitt beschäftigen wird,
<lb/>in das Capitulare Saxonicum c. 3, wie Heck es auffasst,
<lb/>hinein, so bestimmt es, dass der sächsische nobilis 12 säch- 
<lb/>sische Kleinschillinge zu zahlen habe, wo der Franke nach
<lb/>seinem Volksrechte 15 grosse, beziehungsweise 15 kleine
<lb/>fränkische Schillinge zahlt. Damit gelangen wir zu dem
<lb/>merkwürdigen Ergebniss, dass c. 3 des Cap. Sax. das Wort
<lb/>solidus in dreifachem Sinne verwendet, dass solidus auf Seite
<lb/>der Franken in gewissen Fällen den fränkischen Vollschilling,
<lb/>in anderen den fränkischen Kleinschilling, auf Seite der
<lb/>Sachsen stets den sächsischen Kleinschilling bedeute. Eine
<lb/>weitere höchst sonderbare Consequenz wäre, dass von dem
<lb/>Sachsen der fränkische Libertine ebenso hoch gebüsst werden
</p>
            <p>

               <lb/>des fränkischen Hechtes und die durch die Franken eingeftthrten Bussen)
<lb/>musste gerade wegen der Anwendung fränkischer Kleinschillinge eine
<lb/>neue Norm getroffen werden.“ Der fränkische Kleinschilling, den Heck
<lb/>8.176 als modificirten Trient bezeichnet, hat 12 Denare. Da nun die
<lb/>Voraussetzungen für die Gleichung des Cap. Sax. c. 3 dieselben sind,
<lb/>wie für die Wergeldgleichung, muss entweder die behauptete Differenz
<lb/>zwischen dem karolingischen Trient und dem fränkischen Kleinschilling
<lb/>(1V* Denar) ignorirt oder unter dem fränkischen Schilling der „karo- 
<lb/>lingische Trient* verstanden werden.
</p>
            <p>

               <lb/>15*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0268.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner.
</p>
            <p>

               <lb/>musste wie der gemeinfreie Frauke, obwohl jener nach
<lb/>fränkischem Rechte ein bedeutend geringeres Wergeid hatte.

<lb/>Gehen wir von der durch die Regeln methodischer Aus- 
<lb/>legung geforderten Voraussetzung aus, dass c. 3 nicht mit
<lb/>verschiedenartigen, sondern mit gleichartigen Solidi rechnet,
<lb/>so fallt Hecks Hypothese in sich zusammen. Denn da bei
<lb/>den fränkischen Bussen der fredus eingerechnet ist, so stellt
<lb/>sich, wenn man ihn abzieht, das Yerhältniss nicht wie 15 : 12,
<lb/>sondern wie 10 : 12. Der sächsische nobilis zahlt also mehr
<lb/>als der Francus, während nach Heck das Wergeid des säch- 
<lb/>sischen Edelings kleiner ist als das des Francus. Das Capi- 
<lb/>tulare Saxonicum kennt nur einen Schilling, den fränkischen
<lb/>Eleinschilling.1) In c. 11 sagt es ausdrücklich: in argento
<lb/>duodecim denarios solidum faciant. In c. 1 und in c. 2 wird
<lb/>den Franken und Sachsen in gleicher Weise die Busse des
<lb/>Königsbannes zu 60 Schillingen angedroht. Da sind selbst- 
<lb/>verständlich gleichartige Solidi, und zwar fränkische Klein- 
<lb/>schillinge gemeint. Ebenso in c. 3.

<lb/>Die Wergeider der fränkischen und der sächsischen Ge- 
<lb/>meinfreien (Edelinge) verhielten sich nach Heck schon in
<lb/>merowingischer Zeit wie 15 : 12?) Hach der Lex Ribuaria
<lb/>hatte der Franke ein Wergeid von 200, der Saxo von 160
<lb/>Solidi?) Daraus ergiebt sich allerdings ein Yerhältniss wie
<lb/>15 : 12. Allein in dem Wergeid des Francus ist das Friedens- 
<lb/>geld inbegriffen, in dem des Saxo nicht?) Zieht man von
<lb/>den 200 Solidi den fredus ab, so verhält sich das Wergeid
<lb/>des Franken zu dem des Sachsen wie 133'/, : 160. Die
<lb/>Solidi sind da selbstverständlich gleichartige?) Lex Ribuaria
<lb/>36 steht daher nicht im Einklang mit der Relation, die


<lb/>*) Heck 8.251: „Das Capitulare Saxonicum spricht nur von einem
<lb/>Solidus Saxonum und bestimmt dessen Werth ... in Münze auf 12 De- 
<lb/>nare“. Wenn damit der fränkische Eleinschilling gemeint wäre, so wäre
<lb/>ich nicht im Stande, damit die Gleichung bei Heck 8.135 in Tfo*nlr1«.ng
<lb/>zu bringen. — *) Heck 8.135. 279. 353. — *) Trotz der Ausführungen
<lb/>Hecks 8.278 betrachte ich den Fresio und Saxo in Lex Rib. 36,4 als
<lb/>eine Interpolation karolingischer Zeit. — *) Die frühere Behauptung
<lb/>(Gerichtsverfassung 8.807), dass in den 160 Solidi der fredus inbegriffen
<lb/>sei, hat Heck Gemeinfreie 8.277 aufgegeben, nachdem ich ihr Nobiles
<lb/>8. 97 widersprochen hatte. — •) Ob grosse oder kleine Schillinge, kommt
<lb/>für die Proportion selbstverständlich nicht in Betracht.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0269.tif"
                n="229"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>Heck aus dem Capitulare Saxonicum und aus der Ver- 
<lb/>gleichung der Wergeider des Francus und des sächsischen
<lb/>nobilis herausliest.

<lb/>Das Wergeldverhältniss 15 : 12 gewinnt Heck nur da- 
<lb/>durch, dass er mit dem von ihm vermutheten sächsischen
<lb/>Sonderfrieden operirt. Was er darunter versteht, vermag ich
<lb/>nicht zu sagen.1) Da dieser Sonderfriede auch den Franken
<lb/>zu Gute kam2), muss etwas anderes damit gemeint sein als
<lb/>eine Verdreifachung der sächsischen Wergeider und Bussen,
<lb/>die man ja auch nicht als Sonderfrieden bezeichnen könnte.3)

<lb/>Der sächsische Sonderfriede soll schon vor dem Jahre
<lb/>797 gegolten haben. Denn Heck findet ein Zeugniss dafür
<lb/>in einem Briefe Alcuins von 796: Si tanta instantia leve
<lb/>Christi iugum et onus suave durissimo Saxonum populo
<lb/>praedicaretur, quanta decimarum redditio vel legalis pro par- 
<lb/>vissimis quibuslibet culpis edicti necessitas exigebatur, forte
<lb/>baptismatis sacramenta non abhorrerent. *) Das erwähnte
<lb/>edictum sei der sächsische Sonderfriede, in Folge dessen
<lb/>bei dem leichtesten Friedensbruch, dem Faustschlag wie der
<lb/>Kratzwunde die dreifache Busse des Volksrechtes eintrat.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Sonderfriede ist ein persönlicher oder ein räumlicher.
<lb/>Vom friesischen Sonderfrieden sagt Heck 8. 235: ,Ob er galt für alle
<lb/>Friedensbrüche der Friesen oder für alle Friedensbrüche in Friesland,
<lb/>muss zunächst unentschieden bleiben. Doch scheint mir, dass die Aus- 
<lb/>drucksweise des Gesetzes mehr für die zweite Alternative spricht.* Im
<lb/>ersteren Fall wäre eine Verdreifachung aller Bussen gemeint, die ein
<lb/>Friese verwirkt, auch der fränkischen, anglowamischen u. s. w., die
<lb/>ein Friese nach dem Personalitätsprincip aus Delicten gegen Franken,
<lb/>Anglowamen u. s. w. zu zahlen hat. 8. 209 spricht Heck von einer
<lb/>Erhöhung des Friedensschutzes in Friesland und Sachsen. Er scheint
<lb/>also einen territorialen Sonderfrieden zu meinen. Ein derartiger Sonder- 
<lb/>friede für ein ganzes Stammesgebiet ist im Rechte der fränkischen
<lb/>Zeit ohne Analogon. Jedenfalls müssten bei einem territorialen Sonder- 
<lb/>frieden die expatriirten Sachsen ausser Spiel bleiben. — *) Heck
<lb/>8. 272. — *) Um so weniger könnte ich die Uebereinstimmung, die
<lb/>Heck 8. 258 zwischen den friesischen und sächsischen Edelingswer-
<lb/>geldem findet, als Argument für einen sächsischen Sonderfrieden gelten
<lb/>lassen. Die Erhöhung des Wergeids der sächsischen nobiles wäre selbst- 
<lb/>verständlich kein sächsischer Sonderfriede und hätte nicht auch den
<lb/>Franken zu Gute kommen können. — *) Mon. Germ. hist. Epistolae IV
<lb/>nr. 111, p. 161. Heck 8. 258.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0270.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>Die Delicte der sächsischen Capitularien * *) könnten nicht
<lb/>als leichteste Vergehen anfgefasst werden. Diese Auslegung
<lb/>ist meines Erachtens verfehlt. Alcuin trat für mildere Be- 
<lb/>handlung der Sachsen ein. Das Christenthum soll ihnen
<lb/>nicht durch harte Strafen aufgezwungen werden*2) Dabei
<lb/>hat Alcuin die Capitulatio de partibus Saxonias im Auge.
<lb/>Diese legt in c. 17 die Zehntpflicht auf, deren strenge
<lb/>Geltendmachung Alcuin auch in anderen Briefen bekämpft.3)
<lb/>Sie setzt auf Uebertretung des Fastengebots, auf Feuer- 
<lb/>bestattung, auf das Verschmähen der Taufe die Todesstrafe.
<lb/>Der Edeling, der sein Kind binnen Jahresfrist nicht taufen
<lb/>lässt, verwirkt eine Busse von 120 Solidi. Darunter sind
<lb/>immerhin Delicte, die in Anbetracht der Strafsatzung als ge- 
<lb/>ringe bezeichnet werden können. Alcuin glaubt, dass man die
<lb/>Sachsen bei milderer Behandlung dem Christenthum leichter
<lb/>gewinnen könne. Bei den Delicten denkt er an solche
<lb/>kirchlicher Natur. Schwerlich war er der Ansicht, dass die
<lb/>Sachsen sich williger würden taufen lassen, wenn sie für
<lb/>eine Kratz wunde oder für einen Faustschlag dreimal weniger
<lb/>zu bezahlen hätten.

<lb/>Heck beruft sich ausserdem auf den friesischen Sonder- 
<lb/>frieden, der nicht besser bezeugt ist, übrigens an sich für
<lb/>Sachsen nichts beweisen würde, auf zwei Fälle einer ver-
<lb/>neunfachten Compositio, für welche das Recht der Ale- 
<lb/>mannen trotz mangelnden Sonderfriedens ein Vorbild ab-
<lb/>giebt4), endlich auf die bei Ansegisus überlieferten säch- 
<lb/>sischen Capitula, Cap. I 160, c. 4. 6. Das 4. Capitel bestimmt,
<lb/>dass der durch rechtswidriges Fouragiren in hoste verur- 
<lb/>sachte Schade tripla compositione ersetzt werden soll. Es
<lb/>handelt sich da um einen Specialfall der Heeresdisciplin,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das Cap. Saxon, von 797 kann für die Auslegung von Alcuins
<lb/>Brief aus dem Jahre 796 selbstverständlich nicht in Betracht kommen,
<lb/>sondern nur die Capitulatio de partibus Saxoniae. — *) Vergl. Mühl- 
<lb/>bacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern 8. 141. —


<lb/>*) Epistolae IV 154. 158. — *) Heck bezieht sich 8. 254 auf Lex Sax.
<lb/>c. 18 (recte 19) betreffend den Mord und c. 86 betreffend den kleinen
<lb/>Diebstahl. In beiden Fällen verhängt auch Lex Alam. neunfache
<lb/>compositio. Lex Alam. 48. Pactus Alam. II 41. Lex Alam. 61. 62. 65.
<lb/>Pactus III 26, V 6. 7.8. Vgl. meine Hechtsgeschichte II 644.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0271.tif"
                n="231"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>aus welchem auf eine allgemeine Verdreifachung der Bussen1)
<lb/>nicht geschlossen werden kann, geschweige denn auf einen
<lb/>Sonderfrieden. Besonderes Gewicht legt Heck auf c. 6: Si
<lb/>aliquis Saxo caballos in sua messe invenerit et ipsos cabal- 
<lb/>los inde ducere pro suo damno ad conprobandum voluerit,
<lb/>si quis liber homo hoc ei contradixerit aut aliquod malum
<lb/>pro hoc fecerit, tripla compositione secundum legem et se- 
<lb/>cundum ewam contra eum emendare studeat et insuper ban-
<lb/>num dominicum solvat et manum perdat pro eo quod ino- 
<lb/>boediens fuit contra praeceptum domni imperatoris, quod
<lb/>ipse pro pace statuere iussit . . . Die Stelle sagt, dass
<lb/>im Fall der Pfandwehrung der angerichtete Schade drei- 
<lb/>fach ersetzt, das malum, das dem Pfandnehmer (etwa durch
<lb/>Thätlichkeiten) zugefügt wird, dreifach gebüsst werden soll.
<lb/>Das simplum ist das damnum, beziehungsweise die auf das
<lb/>malum gesetzte Busse. Ausserdem ist die Bannbusse ver- 
<lb/>wirkt. Drittens verliert der Thäter seine Hand. Hur auf
<lb/>den Handverlust bezieht sich die Motivirung aus dem prae- 
<lb/>ceptum pro pace. Dass dieses einen Sonderfrieden oder
<lb/>eine allgemeine Verdreifachung der volksrechtlichen Bussen
<lb/>begründet habe, kann aus der Stelle nicht gefolgert werden.2)

<lb/>Die Zahl 15 war laut Heck 8. 128 die Grundbusse des
<lb/>fränkischen Busssystems.3) Ausdrücklich sagt er S. 129:
<lb/>Die in Cap. 3 angeführte fränkische Grundbusse von 15
<lb/>Schillingen ist selbst zu zwei Dritteln Privatbusse.4) Im
<lb/>Jahr 797 wurden nach Heck die Bussen der „Franci“ noch
<lb/>in Vollsolidi entrichtet, das heisst in Solidi zu 40 Denaren.5)
<lb/>Unter den Solidi, welche die Sachsen zahlen, versteht aber
<lb/>Hecks Gleichung sächsische Kleinschillinge, die er in die
<lb/>Gruppe der Trientwerthe stellt.6) Nun verbietet aber das
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe oben 8. 224, Anm. 2. Dass Futterdiebstahl im Heere in
<lb/>den Volksrechten sehr gering gebüsst wurde, kann ich Heck (8. 257)
<lb/>nicht zugeben. Lex Baiuw. II 5 legt dafür den Schadenersatz und
<lb/>eine Busse von 40 Solidi auf. Den servus trifft Todesstrafe. — *) Heber
<lb/>Hecks Schlussargument siehe oben S. 229, Anm. 3. — •) Für da« salische
<lb/>Recht ist das richtig, für das ribuarische nur zum Theil. Die Lex
<lb/>Ribuaria baut eine Anzahl von Bussen auf der Grundzahl 18 au£ Die
<lb/>Wergeider und deren Quoten sind von der Grundzahl unabhängig. —
<lb/>*) Fast wörtlich wiederholt S. 366. —») Heck g 18—27. — •) Heck R252.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0272.tif"
                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brnnner,
</p>
            <p>

               <lb/>Verhältniss 12:15 anzunehmen, dass der sächsische Edeling
<lb/>12 sächsische Kleinschillinge büssen sollte, wo die Busse
<lb/>des gemeinfreien Pranken 15 fränkische Vollschillinge, also
<lb/>45 fränkische Triente betrug.1) Setzen wir dagegen voraus,
<lb/>dass der Pranke 15 Triente, oder etwa, dass er 15 fränkische
<lb/>Eleinschillinge (modificirte Triente) zu zahlen hatte, so kann
<lb/>die Gleichung Hecks die Zahl 15 nicht als Grundbusse der
<lb/>den „Franci“ 797 eigentümlichen Bussen verwerten, da
<lb/>diese damals noch in Vollsolidi gezahlt wurden. Die 15
<lb/>Triente ergäben 5, die 15 Kleinschillinge 41/a Vollsolidi.
<lb/>Weder die Zahl 5 noch die Zahl 4^2 war Grundbusse des
<lb/>fränkischen Busssystems. Die „unabhängige Rechtsgleichung“
<lb/>hinkt, von welchem Standpunkt aus man sie auch betrachten
<lb/>mag.

<lb/>Demnach muss die Auslegung, die Heck von dem Cap.
<lb/>Sax. c. 3 giebt, durch eine andere ersetzt werden. Ich be- 
<lb/>ziehe es auf Bussen, die an die öffentliche Gewalt fallen.
<lb/>Zu ihnen gehört jedenfalls die gräfliche Bannbusse. Der
<lb/>Wortlaut der Stelle schliesst sie, wie Heck einräumt, nicht
<lb/>aus, „weil ja das Volksrecht dem Grafen die Banngewalt
<lb/>gab“.2) Andrerseits liegt es mir fern, die 15 Solidi auf den
<lb/>Grafenbann zu beschränken.3) Das fränkische Recht kannte
<lb/>ausserdem eine Reihe von Fällen, in welchen man 15 Solidi
<lb/>an die öffentliche Gewalt verwirkte, ohne dass eine Privat- 
<lb/>busse in Frage stand. So zahlte der Franke 15 Solidi, wenn
<lb/>er den Sonntag durch knechtische Arbeit entheiligte.4) Nach
<lb/>dem Capitulare Liptinense5) büsst 15 Schillinge, qui paganas
<lb/>observationes in aliqua re fecerit. Dieselbe Busse stand
<lb/>nach dem Frankfurter Capitular von 7946) auf Nichtannahme
<lb/>von novi denarii. Fünfzehn Solidi verwirkt, wer einen an-


<lb/>*) Wenn man den Trient zu 12 Denaren berechnet (modificirter
<lb/>Trient), 45 fränkische Kleinschillinge, wenn man sich an die Denar- 
<lb/>ziffern (15 X 40) hält, 600 Denare, gleich 50 fränkischen Kleinschillingen.
<lb/>Siehe Heck 8. 146. 149. — *) Heck 8. 131. — *) In meiner Hechts- 
<lb/>geschichte II 167 bemerkte ich, dass 797 das ständisch abgestufte
<lb/>Friedensgeld der Sachsen zum sächsischen Grafenbann erhoben wurde.
<lb/>Das behaupte ich nach wie vor. — 4) Decret. Childeberti Cap. I 17,
<lb/>c. 14. Dieser Satzung entspricht es, dass nach Lex Fris. 18, 1 der
<lb/>Ostfriese durch opus servile am Sonntag zwölf Schillinge verwirkt. —
<lb/>*) Cap. I 28. c. 4. — •) Cap. I 74. c. 5.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0273.tif"
                n="233"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>deren unbefugt vor Gericht unterstützt oder vertritt.1) Auf
<lb/>derartige Bussfälle und auf verwandte dürfte sich die Vor- 
<lb/>schrift des Cap. Sax. c. 3 gleichfalls erstreckt haben.

<lb/>Eine Beschränkung auf gewisse Bussen ist unvermeid- 
<lb/>lich und vermag auch Heck nicht zu vermeiden. Buch- 
<lb/>stäblich lässt sich das ubicumque nicht auslegen. Denn
<lb/>sonst würde das cap. 3 nichts weniger bedeuten, als die all- 
<lb/>gemeine Einführung des fränkischen Strafrechtes in Sachsen
<lb/>mit Abänderung und ständischer Abstufung der Bussbeträge.
<lb/>Die Beschränkung auf Privatbussen, welche Sachsen gegen
<lb/>Franken verwirken und auf solche Reichsgesetze, die zu- 
<lb/>nächst für die Franken erlassen und dann auf die Sachsen
<lb/>ausgedehnt worden waren, thut dem "Wortlaut der Stelle
<lb/>Gewalt an. Dagegen ergiebt sich die Beziehung auf Brüche,
<lb/>die dem Fiscus gebühren, ungezwungen aus dem Zusammen- 
<lb/>hang. Das erste und das zweite Capitel handeln vom
<lb/>Königsbann. Das vierte spricht von der wargida, der säch- 
<lb/>sischen Urtheilsgebühr, und von einer pro districtione den
<lb/>pagenses gebührenden Zahlung, die unter gewissen Voraus- 
<lb/>setzungen ad partem regis zu entrichten sind. Da liegt denn
<lb/>nichts näher als c. 3 gleichfalls auf Zahlungen an die öffent- 
<lb/>liche Gewalt zu deuten.2)

<lb/>Heck bestreitet die Anwendbarkeit des c. 3 auf die
<lb/>gräfliche Bannbusse. Es sei unwahrscheinlich, dass der Un- 
<lb/>gehorsam der unterworfenen Bevölkerung milder bestraft
<lb/>worden sei als der der Franken. Die Strafe war kaum
<lb/>milder, wenn wir die grössere Kaufkraft des Schillings bei
<lb/>den Sachsen berücksichtigen. Jedenfalls hat jene Erwägung
<lb/>Karl den Grossen nicht gehindert, auf Nichtbeachtung der


<lb/>*) Lex Salica 77. Cap. I 118, c. 4. Hübner, Gerichtsurkunden
<lb/>nr. 38. Jüngere Capitularien bieten weitere Beispiele. — *) Da die
<lb/>Salfranken 797 die Privatbussen einschliesslich der Friedensgelder noch
<lb/>in Vollsolidi zahlten, giebt Cap. Saxon., das mit dem fränkischen Klein- 
<lb/>schilling rechnet, in c. 3 nur dann einen befriedigenden Sinn, wenn
<lb/>man die 15 Solidi auf eine in solchen Kleinschillingen geläufige Busse
<lb/>bezieht. Eine solche kann nur in jenen der öffentlichen Gewalt ver- 
<lb/>fallenden Brüchen gesucht werden j die damals meines Erachtens nicht
<lb/>nur bei den Bibuariem, sondern auch bei den Saliern bereits in Klein- 
<lb/>schillingen fällig wurden. Doch hängt dies mit meiner von Heek be- 
<lb/>strittenen Auffassung des Constitutum Pippin! zusammen.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0274.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>Vorladung vor Gericht statt der fränkischen Busse von
<lb/>15 Solidi die Bussen von 4., resp. 2., resp. I Solidus zu
<lb/>setzen.J)

<lb/>Heck stützt sich auf c. 31 der Capitulatio de partibus
<lb/>Saxoniae, wodurch die gräfliche Bannbusse von 15 Schillingen
<lb/>eingeführt worden sei. Diese habe sonach 797 in Sachsen
<lb/>und für die Sachsen gegolten und sei auch nach 797 in
<lb/>Geltung geblieben. Die Norm des cap. 3 setze eine nur
<lb/>für die Franci, aber nicht schon für die Sachsen zahlen-
<lb/>mäfsig begründete Leistungspflicht voraus.2) Diese Argumen- 
<lb/>tation wird den Anfangsworten der Stelle: Item placuit
<lb/>omnibus Saxonibus nicht gerecht. Ob und wie weit in dem
<lb/>„fortwährend revoltirenden Lande“ die gräfliche Bannbusse
<lb/>von 15 Solidi durchgedrungen war, mag dahingestellt bleiben.
<lb/>Jedenfalls war die Capitulatio der grossen Mehrheit des
<lb/>Sachsenvolkes wider "Willen aufgezwungen worden. Im Jahre
<lb/>797 handelte es sich darum, die Zustimmung der Sachsen
<lb/>zu gewinnen. Das Capitulare Saxonicum verfolgt die Ten- 
<lb/>denz, grössere Milde walten zu lassen, wie dies Alcuin ge-
<lb/>rathen hatte. Zu den Compromissen, die damals zu Stande
<lb/>kamen, zählt c. 3 des Cap. Saxonicum, das die Bestimmung
<lb/>der Capitulatio c. 31 stillschweigend beseitigt. Dass die
<lb/>fragliche Busse von 15 Solidi bis dahin nur für die Franken
<lb/>gegolten habe, setzt c. 3 nicht notbwendig voraus. Die Stelle
<lb/>giebt ganz guten Sinn, wenn man sie auf den durch das
<lb/>Cap. Saxonicum geschaffenen Rechtszustand deutet.

<lb/>Dass c. 3, wie Heck folgert, sich nicht auf specielle
<lb/>Bannbefehle, sondern auf ständige Bussen, nämlich auf die
<lb/>Bussen des Volksrechts beziehen müsse, weil c. 1 und 2 von
<lb/>ständigen Bannbussen handeln, vermag ich trotz besten
<lb/>Willens nicht einzusehen. Ebensowenig, dass in c. 3 neben
<lb/>dem kleinen Grafenbann auch der grosse hätte geregelt
<lb/>werden müssen.

<lb/>Um nicht am Ende ein Argument zu vergessen, das
<lb/>Heck vielleicht als eines seiner wichtigsten betrachtet, muss


<lb/>*) Sohm, Reichs- u. Gerichtsverfassung 8.116, Anm.51: „Es leidet
<lb/>keinen Zweifel, dass auch in dem Cap. Sax. a. 797, c. 5 die mannitio
<lb/>ad placitum als bannitio aufzufassen ist/ Yergl. meine Rechtsge- 
<lb/>schichte II 389. — *) Heck 8.132.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0275.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>ich noch auf die Schlusssätze seines § 16 eingehen. Heck
<lb/>dünkt es vor allem unwahrscheinlich, dass eine so wichtige
<lb/>Einschränkung der gräflichen Autorität gewissermaßen ver- 
<lb/>steckt, unter der Hand verfügt wurde, ohne das Amt des
<lb/>Grafen überhaupt zu erwähnen. „Aus dem Texte des Capi- 
<lb/>tulare konnte kein sächsischer Graf errathen, dass ihm seine
<lb/>bisherigen Befugnisse genommen waren.“ Die sächsischen
<lb/>Grafen, die auf dem Aachner Reichstage von 797 zugegen
<lb/>waren, werden es wohl aus den Verhandlungen, die nicht
<lb/>anwesenden sonst wie, vielleicht durch besondere Instruc- 
<lb/>tionen erfahren haben. Uebrigens darf man die Logik der
<lb/>sächsischen Grafen nicht gar zu gering einschätzen. Cap.
<lb/>Sax. c. 3 setzt die Kenntniss fränkischen Rechtes voraus.
<lb/>Der Graf musste also wissen, welche Rolle da die Brüche
<lb/>von 15 Schillingen in der gräflichen Wirksamkeit spielte.
<lb/>Hatte er den Wortlaut des c. 3 vor Augen, so gehörte kein
<lb/>besonderer Scharfsinn dazu, um zu ersehen, dass er in Fällen
<lb/>des kleinen Grafenbannes vom sächsischen Edeling nicht 15,
<lb/>sondern 12 Schillinge zu fordern habe. Immerhin Hess sich
<lb/>dies leichter errathen, als dass c. 3 auf Delicte der Sachsen
<lb/>gegen Franken zu beziehen sei und auf ältere Reichsgesetze,
<lb/>die zunächst für die Franken erlassen, auf die Sachsen aus- 
<lb/>gedehnt worden waren.

<lb/>Beziehe ich c. 3 des Cap. Sax. auf Bussen, die der öffent- 
<lb/>lichen Gewalt gebühren, so büsst nach Heck S. 130 „die
<lb/>Stelle jede eigene Bedeutung für die Standesverhältnisse ein“.
<lb/>Das geht mir etwas zu weit. Denn es bleibt noch immer
<lb/>die Abstufung innerhalb der sächsischen Stände übrig. Auch
<lb/>deutet ja, wie ich Nobiles S. 100 bemerkte, der Ausdruck
<lb/>nobiliores auf eine Auslese aus dem Volke der Sachsen hin,
<lb/>die gegen die Identificirung mit den Gemeinfreien spricht.1)
<lb/>Allerdings versagen bei der gewonnenen Auslegung von c. 3
<lb/>die Schlüsse, die Heck aus der „unabhängigen Rechts- 
<lb/>gleichung“ zieht.2)

<lb/>») Wittich in dieser Zeitschrift XXII 274 und v.Wretschko,
<lb/>Deutsche Literaturzeitung 1901, nr. 51/52, sp. 8259 stimmen mir in
<lb/>diesem Puncte bei. — *) 8.169 folgert Heck aus Cap. Sax. c. 8, dass
<lb/>797 die Wergeider der salischen, ribuarischen und chamavischen Franken
<lb/>einander in der Hohe wesentlich gleich waren, und S. 204 wird es der
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0276.tif"
                n="236"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brauner,
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Bedeutung und Umdeutung von ingenuus.

<lb/>Die Volksrechte bezeichnen den Freien entweder als
<lb/>ingenuus oder als liber. Ingenuus heisst er bei den West- 
<lb/>gothen l) und bei den Burgundern, in den fränkischen Leges
<lb/>und im Factus Alamannorum. Dagegen verwenden das Wort
<lb/>liber der Edictus Langobardorum, die Lex Alamannorum,
<lb/>die Lex Baiuwariorum, wo sie nicht aus der westgothischen
<lb/>Vorlage den ingenuus herübernahm, die Lex Angliorum et
<lb/>Werinorum, die Lex Frisionum und die Lex Saxonum.

<lb/>Dass liber die Bedeutung frei hat, folgt Schon aus frea
<lb/>in Liutprand 94. 120 und aus fulcfrea, fulcfree in Rothari 216.
<lb/>224. Frio, freo, friman, freoman heisst der Freie bei den
<lb/>Angelsachsen.8) Das Wort liber kann den Freigelassenen
<lb/>in sich schliessen. Dass es aber auf den „Minderfreien“
<lb/>eingeschränkt wurde, wie Heck behauptet3), muss ich be- 
<lb/>streiten.

<lb/>Einen besonders anschaulichen Beleg soll dafür das
<lb/>Capitulare de latronibus4) darbieten. Es unterscheide zwei
<lb/>Klassen von Personen. C. 2: Si latro de liberis personis
<lb/>fuerit ortus. C. 4: De liberis hominibus et ecclesiasticis aut
<lb/>fiscalinis .. . iudicentur. Da in c. 2 der Stand der Gemein- 
<lb/>freien genannt sei, so bleiben nach Heck für die liberi des
<lb/>c. 4 nur die Minderfreien. Diese Schlussfolgerung trifft nicht
<lb/>zu. C. 2 spricht von einem latro, der von freien Personen
<lb/>abstammt. Seine Vorfahren können auch Freigelassene ge- 
<lb/>wesen sein. C. 4 ist nicht vollständig citirt. Die Stelle fährt
<lb/>nach iudicentur fort: et antequam per bonorum hominum
<lb/>liberorum testimonium bonam famam habentium repro-

<lb/>herrschenden Ansicht zum Vorwurf gemacht, dass ihre Auffassung des
<lb/>Constitutum Pippini, welches im Bheimser Concil von 813 erwähnt
<lb/>wird, in Widerspruch stehe zu den Anhaltspuncten für die Ueberein-
<lb/>stimmung der salischen und der ribuarischen Wergeider, die wir Kr
<lb/>die Jahre 797 und 813 besitzen. Um diesen Vorwurf braucht sich die
<lb/>herrschende Ansicht wahrlich nicht zu grämen, soweit er das Jahr 797
<lb/>betrifft, zumal Cap. Sax. c. 3 mit den Wergeidsätzen nichts zu thun
<lb/>hat. Mit den angeblichen Anhaltspuncten aus dem Jahre 813 wird
<lb/>sich der Schluss des folgenden Abschnittes beschäftigen.

<lb/>*) Ebenso im Ed. Theoderici. — *) Schmid, Ges. der Ags. 8.583. —
<lb/>*) Gemeinfreie 8. 62. — *) Cap. I 180.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0277.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>bentur aut per iudicium Dei, nequaquam disciplinis con- 
<lb/>stringantur neque de rebus suis expolientur. Das Wort liberi
<lb/>kann innerhalb desselben Satzes füglich nicht in zweifachem
<lb/>Sinne genommen sein, einmal den Minderfreien im Sinne
<lb/>Hecks, das andremal den Freien schlechtweg oder den Ge- 
<lb/>meinfreien bedeuten. Auch für den freigeborenen latro soll
<lb/>die Vorschrift des c. 4 gelten. Auch er soll nicht vor der
<lb/>Heberführung seines Vermögens beraubt werden. In c. 6
<lb/>'wiederholt sich die Zusammenstellung des liber mit dem
<lb/>ecclesiasticus. Auch hier ist der liber der Freie schlecht- 
<lb/>weg. Das Wort liber hat in c. 4 genau dieselbe Bedeutung
<lb/>wie in c. 2. Es enthält eine für alle Freien geltende Vor- 
<lb/>schrift, während in c. 2 für den latro, der von liberi ab- 
<lb/>stammt, eine Sondervorschrift getroffen wird.

<lb/>Heck beruft sich ausserdem auf Tassilos Dingolfinger
<lb/>Dekrete c. 5, LL. IH 460: nobiles et liberi et servi. Da
<lb/>nobilis hier „ganz sicher“ den Gemeinfreien bezeichne, so
<lb/>sei der liber der Minderfreie. Um nicht die Controverse
<lb/>über die Stellung der nobiles in den jüngeren bairischen
<lb/>Quellen hier vorwegnehmen zu müssen, beschränke ich mich
<lb/>vorläufig auf die Bemerkung, dass sie die Gemeinfreien als
<lb/>solche sicherlich nicht sind.1)

<lb/>Das Wort ingenuus hat nach Heck in der Lex Salica
<lb/>und in den älteren Theilen der Lex Ribuaria eine weit
</p>
            <p>

               <lb/>*) Heck versteht unter den Gemeinfreien die makellos geborenen
<lb/>Angehörigen eines altfreien Geschlechts. Dass der bairische nobilis
<lb/>sich in diese Begriffsbestimmung nicht einftlgt, hätte Heck aus der
<lb/>von ihm 8. 78 citirten Passauer Urkunde (785—798) ersehen können:
<lb/>Tagadeo .. nobilis, sicut in provincia solent fieri. Das heisst nicht
<lb/>nobilis nach provinziellem Sprachgebrauch, sondern ein nobilis, wie
<lb/>man ein solcher in Baiero zu werden pflegt. Tagadeo bedeutet
<lb/>wörtlich servus quotidianus, Tagknecht, dagescalcus, dagewerchte, also
<lb/>den niedrigsten Knecht. Dass der makellos geborene Angehörige eines
<lb/>altfreien Geschlechtes den Namen Tagknecht fährt% wäre höchst ver- 
<lb/>wunderlich. Offenbar gab die Durchsichtigkeit des Namens Tagadeo
<lb/>den Anlass, das Prädikat nobilis dadurch zu erklären, dass es in Baiem
<lb/>von der sonstigen Anwendung des Wortes abwich. Auch Duschin
<lb/>v. Ebengreuth, Oesterr. Reichsgeschichte 8. 79 betrachtet die jünge- 
<lb/>ren bairischen nobiles nicht als die Gemeinfreien. „Der alte Adel hat
<lb/>seine rechtliche Anerkennung als Stand verloren, und eine Klasse an- 
<lb/>gesehener Männer, deren Stellung auf verschiedenen Grundlagen beruht^,
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0278.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>engere Bedeutung als in den späteren Quellen.* 1) In jenen
<lb/>bezeichne es durchaus technisch den gemeinfreien Germanen.
<lb/>„Man kann von einem älteren merowingischen und einem
<lb/>jüngeren karolingischen ingenuus reden.“2) In dem mero- 
<lb/>wingischen ingenuus liege eine Uebersetzung des deutschen
<lb/>Wortes adaling vor.3) Ausserdem finde sich ingenuus in
<lb/>dem weiteren Sinne von frei, schliesse daher den Frei- 
<lb/>gelassenen in sich, so schon in jüngeren Theilen der Lex
<lb/>Ribuaria.4) In der karolingischen Zeit habe die Aequivalenz
<lb/>ingenuus frei vorgeherrscht. Ingenuus bedeute da den
<lb/>Gegensatz zu servus. Was die nachfränkische Zeit betrifft,
<lb/>so soll hinwiederum die Aequivalenz: ingenuus nobilis — edel,
<lb/>erklären5), dass wie Waitz6) bemerkt, von den mehreren
<lb/>Ausdrücken, die für Freiheit üblich waren (liber, einzeln
<lb/>liberalis, ingenuus), einer (ingenuus) mit einer gewissen
<lb/>Vorliebe für das Geburtsrecht voller Freiheit gebraucht
<lb/>worden ist.

<lb/>Ein älterer Sprachgebrauch, der das Wort ingenuus auf
<lb/>den gemeinfreien Germanen beschränkt, lässt sich genau ge- 
<lb/>nommen nicht anerkennen. Die Lex Burgundionum bietet
<lb/>zahlreiche Stellen dar, in welchen auch der Romanus als
<lb/>ingenuus bezeichnet wird, z. B. VIII, 1: Si ingenuus . . .
<lb/>tam barbarus quam Romanus . . ., IV 3 quicumque ingenuus
<lb/>tam Burgundio quam Romanus, XXVI 1. 2: obtimati Bur-
<lb/>gundioni vel Romano nobili und: de mediocribus personis
<lb/>ingenuis tam Burgundionibus quam Romanis. Andrerseits


<lb/>hat diesen Platz eingenommen.“ In meiner Bechtsgeschichte hatte ich
<lb/>die Erörterung dieser Frage dem dritten Bande Vorbehalten, weil sich
<lb/>die Entwicklung erst aus den Quellen der nachfränkischen Zeit völlig
<lb/>übersehen lässt.


<lb/>l) 8.108. — *) 8. 63. — *) Daraus soll sich erklären, dass es in


<lb/>Lex Rib. 67, 5 heisst: si quis pro hereditatem vel pro genuitatem


<lb/>certare coeperit. Genuitas sei nur eine wurzelhafte Wiedergabe von


<lb/>adel oder adeldom. Heck, Gemeinfreie 8.112. Genuitas ist Corruptel


<lb/>von ingenuitas. Von den Handschriften der A-Klasse haben 5, von


<lb/>denen der B- Klasse alle ingenuitas. Vergi, übrigens genio statt ingenio
<lb/>bei Liutpr. 30. Indem ein Abkürzungszeichen für in übersehen wurde,
<lb/>konnte aus ingenuitas leicht genuitas entstehen. — 4) 8. 64, Anm. 3
<lb/>führt Heck dafür unter anderem das Wort genuitas aus Lex Rib. 67, 5
<lb/>allerdings mit einem Fragezeichen an. Mir ist das schlechterdings
<lb/>unverständlich. — *) 8.110 f. — •) Verfassungsgeschichte V 435.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0279.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>werden schon in Concilien des sechsten Jahrhunderts1) und
<lb/>ebenso in den ältesten Freilassungsurkunden die Ausdrücke
<lb/>ingenuus und ingenuitas auf Freigelassene bezogen. Form.
<lb/>Visigothicae nr. 2: ingenuum te civemque Romanum esse
<lb/>constituo; Form. Andecav. 20: te ... ingenuum ^esse preci-
<lb/>pimus tamquam ab ingenuis parentibus fuissis procreatus.
<lb/>Das Formular der Freilassungsurkunden lehnt sich an den
<lb/>überlieferten römischen Typus an. Die römische Freilassungs- 
<lb/>form macht den Freigelassenen zum Romanus. Auch dieser
<lb/>ist ein ingenuus.

<lb/>"Was die Lex Salica betrifft, so ist es richtig, dass sie.
<lb/>unter dem ingenuus den gemeinfreien Franken meint. Das
<lb/>ist eine durch den Zweck der Lex gestattete und durch die
<lb/>Technik der Redaction gebotene Breviloquenz.2) Die Lex
<lb/>Salica hat eben im Allgemeinen nur mit Salfranken und in
<lb/>erster Linie mit den gemeinfreien Salfranken zu thun. So
<lb/>wie mitunter das si quis3) oder das Wörtchen alter4) den
<lb/>freien Franken im Gegensatz zürn Romanus oder auch zum
<lb/>servus bezeichnet, so wird ingenuus constant für den ge- 
<lb/>meinfreien Franken verwendet. Dass aber die Lex auch
<lb/>die Existenz von nicht salischen ingenui ins Auge fasst, zeigt
<lb/>Titel 41: de homicidiis ingenuorum, der zunächst in c. 1 den
<lb/>Fall behandelt, si quis ingenuo Franco occiderit und in § 5 ff.
<lb/>das Wergeid der Romani bestimmt. In einer Novelle hohen
<lb/>Alters wird der Romanus ingenuus genannt.5)

<lb/>In der Lex Ribuaria bedeutet ingenuus fast immer den
<lb/>gemeinfreien Ribuarier. Der freigeborene Römer stand, ab- 
<lb/>gesehen von dem advena Romanus und von dem Kleriker6)
<lb/>in tit. 36, ausserhalb ihres Gesichtskreises. Der Romanus
<lb/>der Lex Rib. ist im Uebrigen ein Freigelassener. Für ihn


<lb/>*) Darauf hat bereits Heck S. 64, Anm. 1 hingewiesen. — *) An
<lb/>den Wurzelsinn von ingenuus oder an den klassischen Sprachgebrauch
<lb/>hat man dabei sicherlich nicht gedacht. — *) Lex Sal. 14,1: si quis
<lb/>hominem ingenuum expoliaverit, 14, 2: si vero Romanus barbaro salico
<lb/>expoliaverit, 14, 3: si vero Francus Romano expoliaverit. — *) In Lex
<lb/>Sal. 29, 1: si quis alterum manum debilitaverit, ist unter dem alter
<lb/>der freie Franke verstanden, nicht auch der Romanus, der servus und
<lb/>litus. — •) Lex Sal. 79, 2 bei Hessels, Cap. IV 1 bei Geffcken: aut
<lb/>Romanum ingenuum vel tributarium aut militem. — *) Der clericus
<lb/>ingenuus in 36, 5 ist ein Römer. Sohm, LL. V 230, Anm. 74.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0280.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>wird ebenso wie für den tabularius das Wort ingenuus in- 
<lb/>sofern gebraucht, als von einem ingenuus relaxatus, von in- 
<lb/>genuum dimittere, facere die Bede ist.1)

<lb/>Ein Wechsel des Sprachgebrauchs lässt sich nicht er- 
<lb/>weisen. Wie in merowingischer und in nachfränkischer Zeit
<lb/>bedeutet auch in karolingischer ingenuus vorzugsweise den
<lb/>Freigebomen, „das Geburtsrecht der vollen Freiheit“. Da- 
<lb/>neben wird in Wendungen, die durch den Zusammenhang
<lb/>keinen Zweifel offen lassen, ingenuus ebenso wie früher für
<lb/>Freigelassene gebraucht.

<lb/>Was Heck für den Wechsel des Sprachgebrauchs an- 
<lb/>führt2), findet sich schon in merowingischer Zeit, so die
<lb/>Gegenüberstellung von ingenuus und servuss), die Beziehung
<lb/>von ingenuus auf den Freigelassenen4), die „Wortverbin- 
<lb/>dungen carta, libella (!) ingenuitatis“ 5), die Formel tam in- 
<lb/>genui quam servi (servientes) in den Immunitätsurkunden.6)
<lb/>Anderes, was er beibringt, fällt überhaupt nicht in’s Ge- 
<lb/>wicht.’)


<lb/>*) Dass in 57, 1 bei dem denarialis von einem ingenuum de- 
<lb/>mittere gesprochen wird, hat die Lex Ribuaria mit Lex Salica 26 ge- 
<lb/>mein. — *) 8. 64. — *) Für die merowingische Zeit siehe die Citate bei
<lb/>Heck 8. 64, Anm. 2. Ausserdem etwa Lex Burg. 6,10. 30,1 und 2.
<lb/>70,1 u. öfter, Lex Salica 11.12: de furtis ingenuorum vel effracturis —
<lb/>de furtis servorum vel effracturis. — 4) Siehe oben 8.239. — •) Cartola
<lb/>ingenuitatis in Marculf II29. Ingenuitas für carta ing. Marculf II 32. 33.
<lb/>— *) Marculf I 3: aut de ingenuis aut de servientibus ceteiisque natio- 
<lb/>nibus (genau so in der von Heck für die karolingische Zeit 8. 65, Anm. 1
<lb/>citirten Urkunde Dronke, Cod. Fuld. nr. 46). Diplomata ed. Pertz M 15
<lb/>(von 635): de eorum hominibus aut de ingenuis aut de servientibus in
<lb/>eorum agris commanentibus, M 72 (a. 700): nec homines tam ingenuos
<lb/>quam servientes. Servientes bedeutet servi Siehe Marculf II 52.
<lb/>Statt servientes tritt nachmals servi ein. Doch findet sich noch in
<lb/>karolingischer Zeit servientes. So z. B. in Beyer, Mittelrhein. UB.
<lb/>nr. 17. nr. 57: tam Francos quam ecclesiasticos vel servientes. —
<lb/>T) Se ingenuare in Cap. I 140, c. 4, I 185, c. 4 (se ingenuare et facere
<lb/>se bargildiones) bezieht sich auf servi, die sich der Unfreiheit wider- 
<lb/>rechtlich entziehen und für Freie ausgeben. Vgl. Cap. I 113, c. 5. —
<lb/>De statu ingenuitatis in Cap. I 49, c. 10, I 201, c. 4 (italienisch), 1315,
<lb/>c. 2 betrifft den Freiheitsprocess. Nach I 315, c. 2 soll der Beklagte
<lb/>seine Freiheit durch einen Zwölfereid vertheidigen. Hier ist ein Frei- 
<lb/>geborener, nicht ein Freigelassener gemeint. Was Heck 8. 64, Anm. 8
<lb/>anführt, Cap. I 292, al. 15ff.: si quis servum alienum . . . ingenuum
<lb/>dimiserit, ist ein Citat aus der dort ausdrücklich genannten Lex Salica.
</p>

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                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme. 24 t

<lb/>Heck beruft sich insbesondere auf den Brief Ludwigs I.
<lb/>an den Erzbischof von Trier von 819, Cap. I 356, wo dieser
<lb/>über den modus absolutionis et manumissionis sagt: scriba- 
<lb/>tur ei libellus perfectae et absolutae ingenuitatis more, quo
<lb/>hactenus huiusmodi libelli scribi solebant, civem Romanum
<lb/>libere potestatis continens. „"Wenn, so folgert Heck1), der
<lb/>Rechtszustand der Freigelassenen als perfecta et absoluta
<lb/>ingenuitas bezeichnet werden konnte, dann war jede Erinne- 
<lb/>rung an den altlateinischen Sprachgebrauch der merowingi-
<lb/>schen Volksrechte verschwunden.“ Allein von integra in- 
<lb/>genuitas sprechen die Freilassungsformeln seit dem Anfang
<lb/>des siebenten Jahrhunderts.2) Jedenfalls ist mit der perfecta
<lb/>et absoluta ingenuitas nicht mehr gemeint als mit dem bene
<lb/>ingenuus et absolutus der Formula Arvernensis nr. 3.

<lb/>Mit Rücksicht auf den allgemeinen Sinn, den es erlangt
<lb/>habe, erhält nach Heck8) das Wort ingenuus, wenn es den
<lb/>Gemeinfreien allein mit Ausnahme des Minderfreien be- 
<lb/>zeichnen soll, einen Zusatz. „So finden wir bene ingenuus
<lb/>und ingenuus ab ingenuis parentibus natus.“ Allein bene
<lb/>ingenuus wird gerade auch von dem Freigelassenen in den
<lb/>Freilassungsformeln4) gebraucht, wie Heck selbst an anderer
<lb/>Stelle bemerkt hat5), und zwar schon in merowingischer
<lb/>Zeit. Die Personen, die da bene ingenui sein sollen, sind
<lb/>Unfreie, die zum cartularius oder tabularius freigelassen, also
<lb/>zu Minderfreien im Sinne Hecks erhoben werden. Also
<lb/>wird man nicht sagen dürfen, dass ingenuus den Zusatz bene
<lb/>erhalte, um den Gemeinfreien mit Ausschluss des Minder- 
<lb/>freien zu bezeichnen. Mit Recht bemerkt schon Felix
<lb/>Dahn6): „Bene ingenui ist nur eine schmückende Bezeich- 
<lb/>nung oder so viel als zweifellos“ (frei). Selbstverständlich
<lb/>wird bene ingenuus ebenso wie ingenuus, und zwar in erster
<lb/>Linie für den Freigebomen verwendet.1)


<lb/>*) 8. 65. — * *) Form. Andec. 20, Marc. II 29, Carta Sen. 6. Vgl.
<lb/>Form. Alsat. 19 — *) S. 65. — *) Marculf I 52: bene et integre in- 
<lb/>genuus ... debeas permanere. Form. Arvera. 3. Form. Bitor. 8. 9. —


<lb/>*) 8.112. — *) Könige VIII 2, 8.76. — 7) Die Freilassongsformeln sagen
<lb/>nicht selten, der Freigelassene solle so frei sein tamquam si ab ingenuis
<lb/>parentibus fuisset natus, procreatus. Form. Bit. 8, Carta Senon. 1,
<lb/>Bignon 2, Wartmann nr. 417. Einzelne Formeln und Urkunden (citirt
<lb/>Zeitschrift ffir Rechtsgeechichte. XXIII. Germ. Abth. 16
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0282.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>Der allgemeine Wortsinn von ingenuus ermöglichte nach
<lb/>Heck eine Verengerung auch nach der Richtung, dass das
<lb/>Wort nur den Freigelassenen bedeutet. Freigelassene
<lb/>würden nicht nur in der Lex Chamavorum *), sondern ebenso
<lb/>in den Capitularien mit dem Worte ingenui bezeichnet.
<lb/>Hecks Belege aus den Capitularien sind: I 215, c. 1: si
<lb/>quis per cartam ingenuus dimissus fuerit, I 171, c. 6: de
<lb/>his qui a literarum conscriptione ingenui fuerint. Diese
<lb/>angebliche Verengerung des Begriffes ingenui war, wie oben
<lb/>dargethan, bereits im siebenten Jahrhundert vorhanden.

<lb/>In seinem Werk über die altfriesische Gerichtsverfassung
<lb/>hatte Heck das Wergeid des anglowarnischen Adaling und
<lb/>des chamaviscben Francus homo in Höhe von 600 Schillingen
<lb/>mit dem Wergeid des gemeinfreien Franken von 200 Solidi
<lb/>dadurch in Einklang gebracht, dass er die 600 Solidi als
<lb/>Silbersolidi, die 200 Solidi als Goldsolidi auffasste.2) Jetzt

<lb/>bei Heck 8. 102) steigern den Ausdruck. Der Freigelassene solle so
<lb/>frei sein tamquam si de parentibus bene nobilibus fuisset procreatus
<lb/>vel natus, Form. Laudun. 14 (Freilassung in der Kirche zum Romanus);
<lb/>liberi quasi de ingenuis et nobilissimis Alamannis sint geniti, Col- 
<lb/>lectio Sangall. 16 (nicht weniger als 50 mancipia werden in dieser Weise
<lb/>freigelassen); veluti nobili prosapia genitus in Urk. Karls III von 887,
<lb/>Mühlbacher nr. 1705 (denariatio). Derlei Superlative wollen nur die
<lb/>volle Unabhängigkeit des Freigelassenen von jeder Schutzhörigkeit
<lb/>hervorheben. Hecks Schluss auf die Bedeutung von nobilis, bene nobi- 
<lb/>lis, nobilissimus gestatten sie nicht. Praktische Wirkung haben sie
<lb/>für die Stellung des Freigelassenen ebenso wenig, wie etwa gemalte
<lb/>Ahnen für den Nobilitirten bei der Ahnenprobe. Vermuthlich in An- 
<lb/>lehnung an jene Redewendung heisst es in Concil. Tribur. von 895,
<lb/>Cap. II 285, c. 38, dass wenn ein liber eine liberta heiratet, ulterius
<lb/>habere debebit tamquam unam ex nobili genere progenitam. Modern
<lb/>ausgedrückt hätten die Concilsväter ebensogut sagen können: die Ehe
<lb/>soll so beständig sein, als hätte er nicht eine Freigelassene, sondern
<lb/>eine Adelige mit 16 adeligen Ahnen geheirathet. Heck folgert jedoch
<lb/>aus dieser Stelle 8.107, dass bei den verschiedenen deutschen Stämmen
<lb/>des ostfränkischen Reiches nobilis, edel, den Gemeinfreien bedeute. Die
<lb/>Concilsväter wollen die Ehe des Gemeinfreien mit der „edlen Frau“
<lb/>nicht, wie Heck 8. 335 meint, als Muster der ebenbürtigen Ehe, son- 
<lb/>dern als Widerspiel einer Missheirath des Mannes hinstellen.

<lb/>*) Darüber habe ich meinen Bemerkungen in dieser Zeitschrift
<lb/>XIX 88 nichts hinzuzufügen. — *) Beide Summen betrachtete er ohne
<lb/>weiteres als gleichwerthig, indem er ein Werthverhältniss des Silber- 
<lb/>solidus zum Goldsolidus wie 1:3 zu Grunde legte.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0283.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme. 243


<lb/>hat er seine frühere Position etwas verändert. Die cha-
<lb/>mavischen und anglowamischen Wergeider seien allerdings
<lb/>in Kleinschillingen, d. h. in Schillingen zu 12 Denaren an- 
<lb/>gegeben. Allein das vermeintliche Adelswergeid sei das
<lb/>alte in Kleinschillinge umgerechnete Wergeid der fränkischen
<lb/>Gemeinfreien. Da dieses 200 Solidi zu je 40 Denaren, also
<lb/>6662/a Kleinschillinge (ä 12 Denare) betrug, so sei die Diffe- 
<lb/>renz von 662/s Solidi durch Abrundung nach unten zu er- 
<lb/>klären.1)

<lb/>Anders operirt Heck hinsichtlich der chamavischen in- 
<lb/>genui und der anglowamischen liberi, die er bekanntlich für
<lb/>Minderfreie erklärt. Die beiden Leges geben dem ingenuus
<lb/>resp. liber ein Wergeid von 200 Solidi. Die „Libertinen“,
<lb/>nämlich der cartularius, der tabularius und der homo regius,
<lb/>haben in der Lex Bibuaria 100 Vollschillinge. Das gäbe
<lb/>in Kleinschillingen 333*/» Solidi. Auch hier eine Abrundung
<lb/>nach unten anzunehmen, geht füglich nicht an. Denn 1331/,
<lb/>Solidi streicht man nicht so leicht weg als 662/» Solidi.
<lb/>Heck hilft sich daher damit, dass er erklärt, das Libertinen- 
<lb/>wergeid sei „einfach“ das alte Adalingswergeld (das heisst
<lb/>das Wergeid des Gemeinfreien) umgedeutet nach karo- 
<lb/>lingischem Sprachgebrauch.2)

<lb/>Sehen wir zu, wie dieses überraschende Resultat zu
<lb/>Stande kommt.

<lb/>Der Libertine hatte nach Heck zur Zeit, als die Lex
<lb/>Chamavorum entstand, bei den Franken ein Wergeid von
<lb/>200 Kleinschillingen. Die Ewa Chamavorum sagt in c. 13,
<lb/>der cartularius habe dieselbe Stellung wie bei den übrigen
<lb/>Franken.3) Während ich daraus schliesse, dass das Wergeid
<lb/>des cartularius 100 Solidi betrug wie das des Liten, findet
<lb/>Heck, die Gleichstellung des cartularius mit dem Liten sei
</p>
            <p>

               <lb/>*) Während Heck 8. 149 mit zweifelloser Sicherheit bemerkt:
<lb/>Die neuen Denare sollten keinen neuen Werth repräsentiren, schränkt
<lb/>er dies im Nachtrag p. XIV zu 8. 149 Abs. 2 ein. „Vielleicht wurde
<lb/>dem höheren Werthe der neuen Denare bei dem Wergeide von
<lb/>600 Solidi gerade durch die Abrundung nach unten hin Rechnung ge- 
<lb/>tragen.“ — *) 8.175. — *) Qui per cartam est ingenuus, sic debet in
<lb/>omnia pertinere sicut alii Franci. Die im Text gegebene Auslegung,
<lb/>der Heck zustimmt, begründete ich in dieser Zeitschrift XIX 89.


<lb/>16*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0284.tif"
                n="244"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>sachlich unwahrscheinlich und wäre „ganz sicher“ bei dem
<lb/>Wergeid oder bei den Bussen erwähnt worden.1) Die Ver- 
<lb/>weisung des c. 13 spreche daher „nur dakur, dass der cartu-
<lb/>larius nicht nur bei den Chamaven, sondern überhaupt bei
<lb/>den Franken ein Wergeid von 200 Kleinschillingen hat“.2)

<lb/>Warum die Gleichstellung des cartularius mit dem luten
<lb/>sachlich unwahrscheinlich sei, hat Heck leider nicht be- 
<lb/>gründet. Jedenfalls hat sie die Quellen für sich. Die Lex
<lb/>Salica emendata stellt 42, 4 den Romanus und den Liten
<lb/>gleich: Si vero Romanus vel lidus in tali contubernio occisus
<lb/>fuerit, huius compositionis medietas solvatur. Der cartu- 
<lb/>larius ist aber ein Freigelassener, der per cartam zum Ro- 
<lb/>manus freigelassen wurde. Zweifellos steht er nicht höher
<lb/>als der freie Römer.3) Um die Zeit der Entstehung der Lex
<lb/>Chamavorum hatten auch nach ribuarischem Rechte cartu- 
<lb/>larius und litus gleiches Wergeid, wie ich aus Cap. legi
<lb/>Rib. add. von 803, c. 2 gegen Heck glaube erschlossen zu
<lb/>dürfen.

<lb/>Dass die Gleichstellung des cartularius mit dem Liten
<lb/>„ganz sicher“ bei dem Wergeid oder bei den Bussen er- 
<lb/>wähnt worden wäre, ist ein Argument, das bei dem noto- 
<lb/>rischen Charakter der Volksrechte kaum ernst genommen
<lb/>werden kann. Die Lex Salica, die doch so 'viel umfang- 
<lb/>reicher ist als die Ewa Chamavorum, handelt mehrfach von
<lb/>dem Liten, führt aber sein Wergeid nirgends ausdrücklich
<lb/>an. Wir müssen es aus Lex Sal. 42, 4 und 26, 1 er- 
<lb/>schlossen. Strenge Systematik dürfen wir eben in den Volks- 
<lb/>rechten nicht erwarten. Ein weiteres Argument hält Heck
<lb/>für wichtig genug, um es als Nachtrag zu bringen4), näm- 
<lb/>lich dass in der Lex Chamavorum, schon vorher in c. 12 bei
<lb/>zwei Libertinenklassen von dem Wergeid die Rede ist, also
</p>
            <p>

               <lb/>*) Also wohl in c. 5 oder e. 22 der Ewa Chamavorum. — *) Heck
<lb/>8.178. — *) Das weist nach dem Inhalt der Stelle auf ein normales
<lb/>Wergeid von 100 Solidi hin, also so viel, wie die Lex Ribuaria dem
<lb/>cartularius zuspricht. Nach Cap. z. Lex Sal. IV 1 wird der libertus
<lb/>ebenso wie der Romanus ingenuus mit 100 Solidi gebflsst. Der cartu- 
<lb/>larius kann aus dem angeführten Grunde kein höheres Wergeid be- 
<lb/>sessen haben als der hier genannte libertus, der ihn wahrscheinlich in
<lb/>sich begreift. — 4) Nachtrag zu 8.178, p. XV.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0285.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>die Bedeutung dieses Wergeids bereits als festgestellt be- 
<lb/>handelt wird. Es wird m. E. nicht als festgestellt behandelt,
<lb/>sondern als bekannt vorausgesetzt. In der Lex Alamanno- 
<lb/>rum ist mehrfach vom Wergeid des Freien die Bede, so
<lb/>z. B. in t. 4. 8. 28. 29. 44, 1. Erst in t. 45 wird der Betrag
<lb/>des Wergeides aus Anlass des Falles, dass ein Freier ausser
<lb/>Landes verkauft wurde, nebenbei genannt. Und erst, in
<lb/>t. 60 wird das Wergeid für den Fall des Todtschlags „fest- 
<lb/>gestellt.“

<lb/>Das Wergeid der „Libertinen“ giebt die Lex Bibuaria
<lb/>auf hundert Solidi an. Diese Solidi waren ursprünglich als
<lb/>Tollschillinge gemeint. Nach Heck haben nun zwar die
<lb/>Gemeinfreien das hohe Wergeid von 600 oder 666 2/s Klein- 
<lb/>schillingen (200 Tollschillingen) behalten. Allein die Ingenuus-
<lb/>normen sind umgedeutet und in kleinen Schillingen auf die
<lb/>Minderfreien bezogen worden.1) Demnach galt für jede
<lb/>Ingenuusnorm der Lex Bibuaria eine duplex interpretatio.
<lb/>In jeder war „in Folge des verlorenen Gesetzes2) oder der
<lb/>Usualinterpretation eine doppelte Torschrift enthalten, eine
<lb/>für den ingenuus Francus und eine für den sonstigen
<lb/>ingenuus.“ Wer also etwa Lex Bibuaria 7 las: Si quis
<lb/>homo ingenuum Bibuarium interfecerit, 200 solidos culpa- 
<lb/>bilis iudicetur, musste sich klar machen: der gemeinfreie
<lb/>Bibuarier hat ein Wergeid von 200 Tollschillingen (600 oder
<lb/>6662/s Kleinschillingen), der homo regius, der tabularius und
<lb/>der sonstige Libertine3) hat ein Wergeid von 200 Klein- 
<lb/>schillingen.4) „Man compensirte, wie Heck S. 176 sagt,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Heck S. 178. — *) Heck 8.176: „Dass die Ergebnisse einer
<lb/>solchen Interpretation durch einen gesetzgebenden Act fixirt worden
<lb/>sind, ist sehr wahrscheinlich, aber freilich für das ribuarische Recht
<lb/>nicht sicher.“ — *) Darüber, dass der Stammesname regelmäßig den
<lb/>Gemeinfreien bedeutet, mochte der Interpret etwa mit Rücksicht auf
<lb/>Lex Rib. 11, 3 (sicut reliquo Ribuario) hinwegsehen. ■— 4) Hach Heck
<lb/>S. 175 f. erhält zwar der cartularius in zahlreichen Freilassungsurkunden
<lb/>die Stellung des Romanus, aber nicht in allen. „Bei anderen Minder- 
<lb/>freien konnte ihr Ursprung in Vergessenheit gerathen.“ „Es lag nahe,
<lb/>auf solche Personen die scheinbar für. jeden Freien bestimmte Ingenuus- 
<lb/>norm in Anwendung zu bringen.“ Heck weise nun aber ganz genau,
<lb/>„dass die Rechtsübung das hohe Wergeid auf den Adalixtg beschränkte*.
<lb/>Den ingenui der neuen Uebersetzungstechnik wurde das gesetzliche
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0286.tif"
                n="246"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>den Doppelsinn von ingenuus mit dem Doppelsinn von
<lb/>Solidus.“

<lb/>All das ist durchaus unwahrscheinlich. Da in der Lex
<lb/>Ribuaria (36, 12) im Anschluss an die Taxen für Zahlung
<lb/>des "Wergeldes ganz allgemein bestimmt war: Quod si cum
<lb/>argento solvere contingerit, pro solido 12 dinarios, sicut anti- 
<lb/>quitus est constitutum, so konnte man doch sicherlich nicht
<lb/>auf die Idee kommen, dass der ingenuus Francus mit
<lb/>200 Solidi zu 40 Denaren oder mit 600 Kleinschillingen,
<lb/>der Libertine mit 200 Kleinschillingen zu büssen sei.1)

<lb/>Heck erschliesst jene Veränderungen aus Capitulare legi
<lb/>Ribuariae additum vom Jahre 803, aus Varianten der Lex
<lb/>Ribuaria und aus der Art, wie die Lex Ribuaria bei Ab- 
<lb/>fassung der Lex Angliorum benutzt worden ist.

<lb/>I. Cap. legi Rib. add. von 803 sagt in c. 1: si quis in- 
<lb/>genuus ingenuum ictu percusserit quindecim solidos conponat.
<lb/>Das scheint, so meint Heck, zwar für die herrschende An- 
<lb/>sicht und gegen die Annahme zweier Arten von ingenui zu
<lb/>sprechen. Allein, da das Capitular als legi additum erlassen
<lb/>wurde, müssten die allgemeinen Vorschriften, die für die
<lb/>Anwendung der Lex bestanden, auch für das Capitular ge- 
<lb/>golten haben. Demnach unterlag auch das Capitular der
<lb/>duplex interpretatio, die Heck für die Lex in Anspruch
<lb/>nimmt. Karl der Grosse soll also eigentlich bestimmt haben:
<lb/>Wenn ein Gemeinfreier einen Gemeinfreien schlägt, so zahlt

<lb/>Wergeid in kleinen Schillingen gewährt. Man könnte nun fragen, was
<lb/>man mit den Sondernormen der Lex Rib. für bestimmte Kategorien der
<lb/>Libertinen anfing. Sie blieben, wie Heck annimmt (S. 182. 188), nur
<lb/>noch praktisch als Bestimmungen für Fiskal- und Kirchensklaven. Wie
<lb/>fand man sich aber mit Lex Rib. 61 ab, wo dem cartularius, dem „Haupt- 
<lb/>typus des Freigelassenen“ (Heck 8. 175) ein Wergeid von 100 Solidi
<lb/>zugesprochen wird?

<lb/>*) Dabei ist es gleichgiltig, ob und wann c. 12 der Lex Ribuaria
<lb/>nachträglich eingefügt worden ist, ob mit den 12 Denaren, wie Heck
<lb/>jetzt für möglich hält (S. 166), saigae oder die 12 Denare des Klein- 
<lb/>schillings gemeint waren. Jedenfalls konnte man seit Einführung des
<lb/>kleineren Schillings unter den solidi zu 12 Denaren nur Kleinschillinge
<lb/>verstehen. Indem ich mit jenen Möglichkeiten rechne, will ich nichts
<lb/>von dem zurückgenommen haben, was ich Nobiles 8. 81 f. über Lex
<lb/>Rib. 96,12 bemerkt habe.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0287.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>er 15 grosse Schillinge. Wenn aber ein Libertine (ein in- 
<lb/>genuus der neueren Uebersetzungstechnik) einen Libertinen
<lb/>schlägt, so zahlt er 15 Kleinschillinge. Genau genommen
<lb/>langen wir freilich mit der Zerlegung in zwei Normen hier
<lb/>nicht aus. Denn wir müssen aus der Stelle, wenn sie für
<lb/>beide Arten von ingenui gilt, auch herauslesen, was der
<lb/>Gemeinfreie zahlt, der einen Libertinen und was der Liber- 
<lb/>tine zahlt, der einen Gemeinfreien schlägt. Ich brauche
<lb/>dieser Häufung von Unwahrscheinlichkeiten gegenüber wohl
<lb/>nicht erst zu begründen, dass ich in dem ingenuus jener
<lb/>Stelle, die sich ausdrücklich auf Lex Rib. 1 bezieht, nur
<lb/>den Gemeinfreien und unter den 15 Solidi nur Kleinschillinge
<lb/>verstehen kann.

<lb/>Cap. 2 des Cap. legi Rib. additum v. 803 bestimmt unter
<lb/>Hinweis auf c. 10 der Lex Ribuaria, wo das Wergeid des
<lb/>homo ecclesiasticus auf hundert Solidi angesetzt ist: Homo
<lb/>regius, id est fiscalinus, et ecclesiasticus vel litus interfectus
<lb/>centum solidis conponatur. Auch hier arbeitet Heck wieder
<lb/>mit Umdeutungen. Die in der Lex genannten alten homines
<lb/>regii und ecclesiastici habe man als ingenui aufgefasst und
<lb/>ihnen ein Wergeid von 200 Kleinschillingen gegeben. Da- 
<lb/>gegen habe man gemäss neuerem Sprachgebrauch die homines
<lb/>regii und ecclesiastici, denen der Lite gleichgestellt wird, auf
<lb/>die Sklaven des Fiskus und der Kirche bezogen. Yon diesen
<lb/>zwei Umdeutungen scheine die erstere früher erfolgt, die
<lb/>zweite erst durch das Capitulare von 803 vollendet worden
<lb/>zu sein.1) Das Wort fiscalinus werde in den karolingischen
<lb/>Quellen ganz technisch als Bezeichnung für den fiskalischen
<lb/>Sklaven verwendet. Homo ecclesiasticus bezeichne sehr
<lb/>häufig den Kirchensklaven. Richtig ist nur, dass die Aus- 
<lb/>drücke fiscalinus und ecclesiasticus für gewisse Unfreie des
<lb/>Königs und der Kirche gebraucht werden oder sie mit um- 
<lb/>fassen.2) Doch wird man höchstens daraus folgern können,
<lb/>dass das Recht, das dem älteren homo regius, nämlich dem
<lb/>Freigelassenen und Liten des Königs, und dem homo eccle-


<lb/>*) Heck 8.180 ff. — *) Meine Rechtsgeschichte I 236ff. Waits,
<lb/>Verfassungsgeschichte IV 347 ff. Vgl. B. Mayer, Entstehung der Lex
<lb/>Rib. 8.133 Anm., der die fiscalini als Colonen auffasst, aber sugiebt,
<lb/>dass die Grenze gegen die servi keine sehr scharfe ist.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0288.tif"
                n="248"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brtumer,
</p>
            <p>

               <lb/>siasticus zustand, auf alle Fiskalinen und Kirchenleute er- 
<lb/>streckt worden ist.1)

<lb/>Die Umdeutungen der homines regii und ecclesiastici
<lb/>findet Heck bestätigt durch die Fassung von Lex Rib. 36, 5
<lb/>in den Handschriften der B-Klasse, laut welcher der Kleriker
<lb/>mit dem Wergeide seiner Geburt (iuxta quod nativitas eius
<lb/>fuerit) gebüsst werden soll. Weil da der regius und ec- 
<lb/>clesiasticus zwischen servus und litus steht, können nach
<lb/>Heck unter jenen nur bevorzugte servi, nicht persönlich
<lb/>freie Leute gemeint sein. Dieses Argument schlägt nicht
<lb/>durch.2) Auch hier ist höchstens zuzugeben, dass unter den
<lb/>regii et ecclesiastici nicht bloss Schutzhörige, sondern auch
<lb/>höhere Unfreie inbegriffen sind.

<lb/>Ist der Kleriker von Geburt (iuxta quod nativitas eius
<lb/>fuerit) ein liber, so soll man ihn sicut alium ingenuum mit
<lb/>200 Solidi büssen. Nach Heck ergiebt die Stelle, weil der
<lb/>cartularius nicht ausdrücklich genannt sei, dass jeder Freie,
<lb/>auch der ingenuus per cartam, ein Wergeid von 200 Schil- 
<lb/>lingen habe. Diese gewagte Schlussfolgerung ist unbegründet.
<lb/>Der cartularius mag deshalb nicht besonders genannt sein,
<lb/>weil der an die Spitze gestellte Grundsatz, dass das Wer- 
<lb/>geid der Geburt entscheide, für ihn wie für jeden Frei- 
<lb/>gelassenen nicht zutrifft.3) Andrerseits lässt aber die Stelle
<lb/>ersehen, dass sie nicht mit einer duplex interpretatio, son- 
<lb/>dern mit einer einheitlichen Auslegung der Ingenuusnormen
<lb/>der Lex Ribuaria rechnete, dass das Wergeid des ingenuus
<lb/>nicht etwa einmal 200 Vollschillinge, das andre Mal 200
<lb/>Kleinschillinge betrug, je nachdem er gemeinfrei oder Liber-


<lb/>*) In Cap. 1125, c. 22 wirkt regius verengend und nicht fiscalinus,
<lb/>wie Heck 8.180 Anm. 1 meint. Siehe Mayer, Deutsche und franz.
<lb/>Verfassungsgeschichte II 13, Anm. 38. — *) Wo verschiedene Stände
<lb/>aufgezählt werden, hält man sich nicht immer peinlich an die Rang- 
<lb/>ordnung. In Cap. I 38, c. 6: viro ingenuo aut servo vel ecclesiastico,
<lb/>steht der servus vor dem ecclesiasticus, obwohl dieser mindestens ein
<lb/>bevorzugter servus ist. In Lex Rib. 7—10 ist der servus zwischen den
<lb/>ingenuus und den Libertinen gestellt. — *) Die Aufzählung will keine
<lb/>erschöpfende sein, sondern nur erläuternd wirken. Bezöge man liber
<lb/>auch auf den cartularius, so wäre dessen Gleichstellung mit dem in- 
<lb/>genuus, wie Ernst Mayer, Entstehung der Lex Rib. 8. 27 annimmt,
<lb/>auf den freigelassenen Kleriker zu beschränken.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0289.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>tine war. Wer den ganzen Passus unbefangen liest, wird
<lb/>in dem ingenuus den Gemeinfreien, in den 200 Solidi mit
<lb/>Rücksicht auf Lex Rib. 36, 12 Eleinschillinge erblicken.1)
<lb/>Auch Heck ist geneigt, hier auf die Anwendung der duplex
<lb/>interpretatio zu verzichten. Er hält es für wahrscheinlicher,
<lb/>dass die Stelle uns für das ribuarische Recht „diejenige
<lb/>Ausgleichung der Standeswergelder bezeugt, die Ludwig
<lb/>nachweislich für das salische Recht durchzuführen versucht
<lb/>hat“. Damit ist gemeint, dass die Gemeinfreien im Wergold
<lb/>den Libertinen gleichgestellt worden seien. Was es mit
<lb/>dem angeblichen Nachweis für das salische Recht auf sich
<lb/>hat, soll unten besprochen werden. Zunächst sei nur die
<lb/>Consequenz hervorgehoben, dass in Folge jener Ausgleichung
<lb/>der servus, der per cartam libertatis zum civis romanus frei-
<lb/>gelassen wurde2), gleich dem gemeinfreien Ribuarier ein
<lb/>Wergeid von 200 Kleinschillingen gehabt hätte, während
<lb/>unter den Salfranken der freigeborene Römer nur ein Wer- 
<lb/>geid von 100 Kleinschillingen besass.

<lb/>In Lex Rib. 21, Text A3) liest Sohms Ausgabe: aut
<lb/>domino eius . . . iuret. In den B-Texteü, meint Heck, sei
<lb/>das domino in dominus geändert, also dem dominus des
<lb/>ecclesiasticus der Reinigungseid auferlegt. Heck scheint da
<lb/>nur die Octavausgabe der Lex Ribuaria benutzt zu haben.
<lb/>Aus der Folioausgabe hätte er ersehen müssen, dass sechs
<lb/>A- Handschriften gleichfalls dominus haben. Sohm hätte
<lb/>dominus in den A-Text stellen sollen, wenn er es nicht
<lb/>vorzog, das aut . . . eius mit der Handschrift As (und Ai»)
<lb/>völlig wegzulassen.4)

<lb/>Das hohe Wergeid von mindestens 600 Kleinschillingen,
<lb/>das der ribuarische ingenuus um das Jahr 800 besessen


<lb/>') Die Stelle, die sich nur in jüngeren Handschriften findet, ist
<lb/>zwischen 803 und 818 eingefügt worden. Siehe Ernst Mayer, Ent- 
<lb/>stehung der Lex Rib. 8.28, Anm. 38. — * *) Argum. Cap. I 356. — *) Quod
<lb/>si ingenuus aut regius vel ecclesiasticus homo servo osso fregerit,
<lb/>9 solidos culpabilis iudicetur aut dominus eius cum 6 iurit. Domino
<lb/>statt dominus hat von den Handschriften der A-Klasse nur A». —


<lb/>*) In Lex Rib. 20,2 hat den Zusatz aut dominus eius cum sex iuret nur
<lb/>Aio. In allen anderen A-Handschriften fehlt dominus oder der ganze
<lb/>Zusatz. Ebenso in zehn B-Handschriften. Wo dominus steht, ist das
<lb/>Wort vermuthlich in Nachbildung von tit. 20,1 eingefügt worden.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0290.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>habe, ergiebt sich nach Heck aus der Art, wie die Ribuaria
<lb/>in der Lex Angliorum et Werinorum benutzt worden sei.
<lb/>Jeder Ingenuusnonn des Vorbildes entspreche in der Lex
<lb/>Angl, eine Doppelnorm, eine für den Adaling, eine für den
<lb/>liber. Da der Adaling dem alten ingenuus, der liber dem
<lb/>ingenuus der neueren Uebersetzungstechnik entspräche, so
<lb/>sei man bei Abfassung der Lex Angliorum von der duplex
<lb/>interpretatio der ribuarischen Ingenuusnormen ausgegangen.

<lb/>Die Thatsache der „Doppelnormen“ lässt sich meines
<lb/>Erachtens sehr viel einfacher erklären. Da die Anglowarnen
<lb/>zwei vollfreie Stände hatten, die Adalinge und die Gemein- 
<lb/>freien, so musste man den Rechtssätzen der Lex Ribuaria
<lb/>über den ingenuus, soweit man sie benutzte, zwei Normen,
<lb/>eine für den Adaling, eine für den Gemeinfreien substitu-
<lb/>iren.1) Dass man dabei den Adaling voranstellte, lag nahe
<lb/>genug. Der Adaling ging eben dem Gemeinfreien im Range
<lb/>vor?)

<lb/>Das Wergeid und die Bussen des anglowamischen liber,
<lb/>stimmen mit dem Wergeld und mit den Bussen des ribu- 
<lb/>arischen ingenuus ziffermäfsig überein3) oder • sie stehen
<lb/>ihnen doch wenigstens näher als die» ziffermäfsigen Ansätze
<lb/>für den anglowamischen Adaling, die im Verhältnis« zum
<lb/>ingenuus eine Verdreifachung aufweisen. Nach Heck ent- 
<lb/>sprechen die Adalings-Wergeider und Bussen in der Lex

<lb/>*) Die Daumenbusse (38 V* Solidi) und die ihr gleichgestellten
<lb/>Fingerbussen in Lex Angl. 19—21 beziehen sich nur auf den liber, der
<lb/>vorher in c. 17 genannt ist. Jene betrögt ein Drittel der von c. 12 ab
<lb/>genannten Gliederbussen des liber (100 Solidi) und entspricht der ribua- 
<lb/>rischen Daumenbusse von 50 Solidi mit Abzug des fredus. Siehe Heck
<lb/>S. 189, Anm. 1, der aber darin irrt, dass in c. 19 die Klasse der liberi
<lb/>nicht gemeint sei. — *) Dass in allen Rechten die Bussen der Gemein- 
<lb/>freien im Vordergrund stehen und erst an sie sich Erhöhungen und
<lb/>Erniedrigungen anschliessen, lässt sich gegen Heck von seinem Stand-
<lb/>puncte aus kaum bestreiten, weil ihm die nobiles, wo sie voranstehen,
<lb/>die Gemeinfreien sind. TTebrigens folgen in der Lex BaiuWariorum, für
<lb/>die er einen Hochadel gelten lässt, die Wergeider der liberi denen des
<lb/>Hochadels. In Lex Burg. II, 2 steht der optimas nobilis voran. —
<lb/>*) Auf Kastrirung setzt Lex Rib. 6 200 Solidi. Ebenso viel ergiebt sich,
<lb/>wenn man die Bussen in Lex Angl. 17 und 18 addirt, die in dieser
<lb/>Beziehung auf dem Standpuncte des jüngeren salischen Rechtes steht.
<lb/>Siehe Schreuer, Verbrechenskonkurrenz 8.23.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0291.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme. 251

<lb/>Angliorum (die mit Kleinschillingen rechnet) den Wergeidern
<lb/>und Bussen des gemeinfreien Bibuariers, welche zur Zeit der
<lb/>Abfassung der Lex Angliorum noch in grossen Schillingen
<lb/>oder in den entsprechenden und abgerundeten Summen von
<lb/>Kleinschillingen bezahlt worden seien.1)

<lb/>Irgend ein haltbares Argument hat Heck für diese An- 
<lb/>nahme nicht vorgebracht. Auch wenn wir bei Vergleichung
<lb/>der beiden Leges die behauptete Schillingsdifferenz berück- 
<lb/>sichtigten, ergäben sich Schwierigkeiten für die Erklärung
<lb/>einzelner anglowarnischer Bussen. Bei sanguinis effusio er- 
<lb/>hält der Adäling 30, der liber 10 Solidi, der ribuarische
<lb/>ingenuus nach Abzug des fredus 12 Solidi. Sind letztere
<lb/>grosse Schillinge, so ist die ribuarische Busse, in Klein- 
<lb/>schillingen berechnet (40 oder 36), um 10 oder 6 Schillinge
<lb/>höher, als die entsprechende anglowarnische Adalingsbusse,
<lb/>während nach der von mir vertretenen Ansicht der ribu-
<lb/>arischen Busse von 12 Kleinschillingen die anglowarnische
<lb/>Busse des liber von 10 Kleinschillingen entspricht, wobei
<lb/>die geringe Differenz sich aus dem anglowarnischen Dezimal- 
<lb/>system erklärt.2) Die Busse fur os fractum beträgt bei dem
<lb/>Adaling 90, bei dem liber 30 Solidi, bei dem ribuarischen
<lb/>ingenuus nach Abzug des fredus 24 Solidi; das gäbe in Klein- 
<lb/>schillingen 80, resp. 72 Schillinge. Die Differenz beträgt
<lb/>bei den beiderseitigen Gemeinfreien nach Hecks Auffassung
<lb/>10 resp. 18, nach meiner Auffassung nur 6 Solidi.

<lb/>Die Erklärung, die Heck für das Wergeid der libera
<lb/>femina in Lex Angliorum c. 49 giebt3), ist unhaltbar4) und

<lb/>9 Nach Heck 8.178 haben die gemeinfreien Ribuarier das hohe
<lb/>Wergeid behalten, „ob noch während der fraglichen Zeit in grossen
<lb/>Schillingen (666*/, Kleinschill.) oder umgerechnet und abgeändert als
<lb/>600 Kleinschillinge, das lässt sich nicht entscheiden, wenn schon die
<lb/>Analogie der Lex Chamavorum und der Lex Angliorum für die zweite
<lb/>Alternative spricht“. — *) Siehe meine RG. II 619. — *) Gemeinfreie
<lb/>8.193f. — 4) Der Passus: bis 80 et 6 solidos et duos tremisses conponat,
<lb/>beruht auf einer Corruptel oder auf einem Rechnungsfehler. Die Nobilis-
<lb/>norm ist wie Öfter durch Verdreifachung der ribuarischen Ziffer f&amp;r
<lb/>die ingenui gebildet. FOr die libera pariens hat man die 600 Solidi aus
<lb/>Lex Rib. 12 correct heräbergenommen. Ebenso wurde das Wergeid der
<lb/>libera, quae iam desiit parere, richtig gebildet. Bei dem Wergeide
<lb/>der libera non pariens gestatteten sich die Redactoren den zweifachen
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0292.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>vermag jedenfalls die Schlussfolgerungen nicht zu tragen,
<lb/>die er als Ergebnisse seiner Hypothese zusammenstellt.

<lb/>Meine Auffassung von Lex Angliorum c. 46 * *) muss ich
<lb/>gegen Hecks Einwendungen2) aufrecht erhalten. Qui libe- 
<lb/>ram feminam rapuerit, reddat eam sum solidis ducentis.
<lb/>In diesen 200 Solidi erblickt man mit Recht ein Wergeld.
<lb/>Nach Heck spricht die Fassung dafür, dass das Wergeld
<lb/>der Geraubten3) gemeint sei. Das ist, wie ich früher be- 
<lb/>merkte, nicht möglich, weil ein gebärfahiges freies Weib
<lb/>ein Wergeld von 600 Solidi hat und ein solches Weib als
<lb/>Gegenstand des Frauenraubes in Betracht kommt. Heck
<lb/>meint mich durch den Einwand zu widerlegen, es sei völlig
<lb/>imerwiesen, dass der anglowamische Frauenräuber eine be- 
<lb/>sondere Vorliebe für die gesetzteren feminae parientes hatte.
<lb/>Nur wer die Quellen nicht kennt, mag sich durch diese Be- 
<lb/>merkung verblüffen lassen. Als Kenner der Quellen hat
<lb/>aber bereits Gaupp ausgeführt, dass es in Lex Angliorum
<lb/>c. 46 einzig und allein auf die Mannbarkeit4) des geraubten
<lb/>Weibes ankommt.5) Jedenfalls wird mir Heck zugeben,


<lb/>Luxus, den Betrag von 200 Solidi (Lex Rib. 13) durch Distributivzahlen
<lb/>auszudrücken und diese compositio in den faidus (2 X 80) und in den
<lb/>fredus zu zerlegen. Bei dem Ansatz für den fredus mag der Multiplica- 
<lb/>tor ausgefallen sein, wie ich Rechtsgeschichte I 226, Anm. 11 ver-
<lb/>muthete. Oder der Rechner wurde confiis, indem er aus Versehen die
<lb/>Hälfte des durch 2 X 20 darstellbaren fredus drittelte, wie Heck vor- 
<lb/>aussetzt. Doch glaube ich nicht, dass das aus dem von Heck 8.194
<lb/>vermutheten Grunde geschah. Was dem Rechner zur Unzeit durch den
<lb/>Hopf ging, mag dahingestellt bleiben.


<lb/>*) Nobiles 8. 86 f. — *) Gemeinfreie 8.265. — *) Es ist in keinem
<lb/>anderen deutschen Volksrechte Busse des Frauenraubs. Nur die Capitula
<lb/>Remedii aus Churrätien würden ein Analogon darbieten. — 4) Gaupp,
<lb/>Das alte Gesetz der Thüringer 8.254. Als Gegensatz zur femina pariens
<lb/>erscheint in den jüngeren Texten der Lex Salica tit. 24, Cod. 5. 6 und
<lb/>Emendata die puella antequam infantes habere possit oder die puella
<lb/>infra annos antequam infantes possit habere. Nach Heroldina 75,
<lb/>Hessels sp. 420 hat die puella sogar nur bis zum vollendeten zwölften
<lb/>Lebensjahr das einfache Wergeld. Si vero maiori aetate usque ad
<lb/>sexagesimum annum, quousque partum habere potuerit, occiderit . . .
<lb/>600 solidos culp. iud. — •) Dem entspricht Lex Sax. c. 15, wenn man
<lb/>unter der virgo das mannbare Weib (auch das verheirathete), unter
<lb/>der enixa mit Grimm RA I 559 und Heck 8. 268 das Weib versteht,
<lb/>das ausgeboren, zu gebären aufgehört hat.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0293.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>dass auch eine femina pariens geraubt werden mochte. Das
<lb/>genügt für meine Folgerung, dass die 200 Bolidi nicht als
<lb/>das Wergeid der rapta, sondern als das des Thäters zu er- 
<lb/>klären seien, das auch anderwärts1), insbesondere in der
<lb/>LexBibuaria als Busse des Frauenraubes erscheint.2) Deutet
<lb/>man die 200 Solidi auf das Wergeid des Weibes, so müsste
<lb/>man voraussetzen, dass die Verdreifachung des Wergeides,
<lb/>wie sie c. 49 der femina pariens gewährt, bei dem Delicte
<lb/>des Raubes nicht Platz griff. Diese Annahme darf sich aber
<lb/>gerade Heck am allerwenigsten gestatten, denn er beruft
<lb/>sich für seine Auffassung von c. 46 auf c. 58: si servus
<lb/>liberam feminam rapuerit, dominus conpositionem solvat ac
<lb/>si occisa fuisset. Demnach muss der Herr des Knechtes,
<lb/>der eine libera pariens raubte, 600 Solidi, ihr verdreifachtes
<lb/>Geburtswergeid, bezahlen. Andererseits kann ich nicht an- 
<lb/>erkennen, dass der Inhalt des c. 58 mit meiner Ansicht un- 
<lb/>vereinbar sei. Die Lex Angliorum stellt in c. 59 den all- 
<lb/>gemeinen Grundsatz auf, dass der Herr die That des Knechtes '
<lb/>(wie seine eigene) zu büssen habe. Heben dieser Vorschrift
<lb/>wäre das unmittelbar vorhergehende c. 58 völlig überflüssig,
<lb/>wenn schon c. 46 das Wergeid der rapta als Busse des

<lb/>*) Meine deutsche Rechtsgeschichte II 668. Ueber Lex Sax. c. 40
<lb/>Nobiles S. 99. Warum vom kentischen Rechte, wie Heck behauptet,
<lb/>ein Rückschluss auf das Recht der kontinentalen Sachsen eher zulässig
<lb/>sein sollte als von den angelsächsischen Gesetzen Knuts, vermag ich
<lb/>nicht einzusehen. Nach Beda I 15: de lutarum origine sunt Cantuarii.
<lb/>Eine besonders nahe Verwandtschaft des Rechtes der Kenter (Enten)
<lb/>mit dem Rechte der Altsachsen hat meines Wissens noch niemand
<lb/>geltend gemacht. Nach Aethelberht 82 nimmt der raptor die rapta
<lb/>zur Ehe, nach Knut II 52 und Lex Sax. c. 40 restituirt er sie. Uebri-
<lb/>gens handelt es sich in Lex Sax. c. 40 um eine wahrscheinlich durch
<lb/>ribuarisches Recht beeinflusste Satzung. — *) Heck behauptet zwar
<lb/>8. 264, es sei nicht wahrscheinlich, dass in Lex Rib. 34 das Wergeid
<lb/>des Thäters der Busse des Frauenraubes zu Grunde liege. Doch räumt
<lb/>er ein, dass das möglich sei. Und Argumente für die Unwahrscheinlich- 
<lb/>keit fährt er nicht an. Wenigstens kann ich ein solches trotz besten.
<lb/>Willens in seinen Ausführungen nicht mitdecken. Zu Lex Rib. 34, 2
<lb/>vgl. Cap. z. Lex Sal. IV 14 (Hessels 92, 3): si (libertus) ingenuam
<lb/>rapuerit, de vita sua componat und die Bemerkungen Geffckens
<lb/>Lex Sal. 8. 252. 201. Lebensverwirkung und Wergeid des Thäters ver- 
<lb/>treten sich nicht selten. Die Zahlung des Wergeides erscheint als
<lb/>Halslösung.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0294.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Heinrich Brunner,


<lb/>Frauenraubes festsetzte. Die Bestimmung in c. 58 erweist
<lb/>sich daher im Yerhältniss zu c. 59 als eine Sondervorschrift.1)
<lb/>Allerdings konnte sich der Fall ergeben, dass der Herr,
<lb/>dessen Knecht eine Freie geraubt hatte, höher büssen musste,
<lb/>als wenn er den Raub selbst begangen hätte.2) Das lässt
<lb/>sich aber immerhin motiviren. Zur Zeit als der Frauenraub
<lb/>noch ehebegründende Kraft hatte, war der Normalfall des
<lb/>Frauenraubs der Raub zum Zweck der Eheschliessung.3)
<lb/>Seit und soweit die Rückgabe der rapta vorgeschrieben
<lb/>wurde, war zunächst doch wenigstens die Möglichkeit nach- 
<lb/>träglicher Vertragsehe gegeben. Das Ehehinderniss des
<lb/>raptus bildete sich ja erst im neunten Jahrhundert aus.
<lb/>Schlimmer und an sich entehrender war das Loos der Freien,
<lb/>die ein Knecht raubte. Blieb sie bei ihm, so lebte sie in
<lb/>der Knechtschaft seines Herrn und war für ihre Sippe so
<lb/>gut wie todt.* *)

<lb/>Lex Ribuaria 62 gewährt dem servus, den sein Herr
<lb/>zum Liten erhob, nur ein Wergeid von 36 Solidi.5) Da- 
<lb/>gegen normirt das Capitulare zur Lex Ribuaria von 803 das
<lb/>Wergeid des Liten schlechtweg auf 100 Solidi, also auf die
<lb/>Hälfte des dem ingenuus zustehenden Wergeides. Die Lex
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Vorlage, Lex Rib. 34, 4, setzt auf die That des Knechtes
<lb/>Verwirkung des Lebens. Dieser Rechtssatz vertrug sich nich£ mit
<lb/>der in Lex Angl. c. 59 statuirten Verantwortlichkeit des Herrn. Selbst- 
<lb/>verständlich konnte man aber nicht den Grundsatz der Lebensverwir- 
<lb/>kung auf den dominus anwenden und daher nicht die Halslösung (die
<lb/>Zahlung des eigenen Wergeides) von ihm verlangen. Darum das Be-
<lb/>dürfniss einer Sondervorschrift. — *) Wird eine libera pariens vom
<lb/>Knechte geraubt, so zahlt der Herr 600, raubt er sie selbst, so zahlt er
<lb/>200 Solidi. — *) Meine deutsche Rechtsgeschichte I 72 f. Je mehr die
<lb/>Raubehe perhorrescirt wurde, desto strenger wurde die Bestrafung des
<lb/>Frauenraubes. — 4) Von einer Rückgabe der rapta ist in c. 58 nicht die
<lb/>Rede wie in c. 46. Nach dem Fragment Cap. I 286 al. 23 gilt selbst
<lb/>die freigelassene Magd, die einen Knecht nimmt, für deturpata. —


<lb/>*) Rechtsgeschichte I 238, Anm. 1 sprach ich die Vermuthung aus,
<lb/>dass dies nicht für den geborenen Liten gelte. Vgl. Rothari 206, wo
<lb/>die violentia an der „liberta aliena, id est ipsa persona qui libera
<lb/>dimissa est“ mit 20 Solidi gebüsst wird, das heisst mit derselben Busse,
<lb/>wie die violentia an der ancilla aliena nach Rothari 207, wogegen die
<lb/>Busse bei der haldia, id est qui iam de matre libera nata est, das
<lb/>Doppelte beträgt (205).
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0295.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>Angl., die nach jenem Capitulare oder doch gleichzeitig ab- 
<lb/>gefasst wurde * *), giebt dem entsprechend in c. 45 dem servus
<lb/>a domino libertate donatus ein Wergeid von 80 Solidi, also
<lb/>die Hälfte des Wergeides, das der anglowarnische über (ohne
<lb/>fredus) besitzt. Heck hatte diesen Ansatz früher nur auf
<lb/>die Person des aus der Unfreiheit entlassenen Knechtes be- 
<lb/>zogen und die liberi der Lex mit den Nachkommen der
<lb/>Freigelassenen ausgefüllt.2) Jetzt schränkt er c. 45 der Lex
<lb/>Angl, auf die Erhebung des Knechtes zum Liten ein, um so
<lb/>Kaum für seine Libertinen zu gewinnen.3) Allein die Wen- 
<lb/>dung libertate donatus umfasst jede Art von Freilassung1,
<lb/>die der Herr dem Knechte von sich aus gewähren kann.
<lb/>Entweder kannten die Anglowamen — abgesehen von der
<lb/>denariatio4) oder einer etwaigen anderen Freilassungsform,
<lb/>die das Wergeid des Gemeinfreien gewährte — nur die Frei- 
<lb/>lassung des Knechtes zum Liten; dann kommen die frei-
<lb/>gelassenen Knechte und deren .Nachkommen für jene Liber- 
<lb/>tinen nicht in Betracht, dßren Heck zur Erklärung der anglo-
<lb/>wamischen liberi bedarf. Oder den Anglowamen waren noch
<lb/>sonstige Arten der Freilassung geläufig. Dann ist c. 45 auf
<lb/>sie auszudehnen. Heck wendet gegen solche Ausdehnung ein:
<lb/>Wenn die Libertinen nicht unter den liberi inbegriffen wären,
<lb/>so wäre „jedenfalls“ deren „Regelung angelehnt worden an
<lb/>eine Libertinennorm der Lex Kibuaria und nicht an eine
<lb/>Vorschrift, die sich auf den Liten bezieht.“5) Allein die
<lb/>Libertinennormen der Lex Kibuaria betreffen Formen der
<lb/>Freilassung, von denen es, schon weil sie durch Urkunde er- 
<lb/>folgten, unwahrscheinlich ist, dass sie bei den Anglowamen in
<lb/>Uebung waren, während die Stellung des homo regius einer
<lb/>besonderen stammesrechtlichen Regelung nicht bedurfte.6)
<lb/>Eine Anlehnung an eine Libertinennorm der Lex Kibuaria
<lb/>verbot sich diesfalls von selbst.


<lb/>1) Die Schlagbusse des anglowarnischen liber ist nach Lex Angl,
<lb/>c. 4 ebenso hoch (10 Sol.) wie die Schlagbässe des ingenuus gemäfs
<lb/>Cap. legi Rib. add. v. 803, c. 1 nach Abzug des fredus. Siehe meine
<lb/>Rechtsgeschichte II 636, Anm. 79 und die Bemerkung Hecks 8.189,
<lb/>Anm. 1. — *) Gerichtsverfassung 8. 302. Siehe dagegen Nobiles 8.80.—


<lb/>*) Gemeinfreie 8.185. Ygl. 8. 326 f. — 4) Diese erscheint um die Zeit,
<lb/>da die Lex Angl, abgefasst wurde, bereits als concessio regalis. —
<lb/>*) Gemeinfreie 8. 186. — •) Siehe oben 8.195, Heck 8.188.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0296.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>Aus der Yergleichung von Lex Angliorum c. 57, wo
<lb/>von der Missethat der Heimsuchung die Rede ist, mit Lex
<lb/>Ribuaria c. 64 habe ich gefolgert1), dass nicht nur die Lex
<lb/>Angliorum in Elleinschillingen rechnet, sondern auch zur Zeit
<lb/>ihrer Abfassung die Bussschillinge der Lex Ribuaria als
<lb/>Kleinschillinge aufgefasst wurden. Sonst würde sich bei dem
<lb/>Bandenverbrechen der Heimsuchung im Verhältniss zur Vor- 
<lb/>lage für die drei ersten Helfer, die tres priores, eine Ermäfsi-
<lb/>gung der Brüche ergeben, die dem Geiste der karolingischen
<lb/>Gesetzgebung widerstreitet. Heck2) macht dagegen geltend,
<lb/>dass dafür bei den Folgern, den posteriores, die Brüche von
<lb/>15 auf 60 Kleinschillinge erhöht worden sei, während bei
<lb/>Verletzung eines Minderfreien der Königsbann gegenüber
<lb/>dem fredus der Lex Ribuaria sowohl für die Folger als
<lb/>auch für die tres priores eine Erhöhung darstelle. Und nur
<lb/>auf die Totalität der Wirkungen sei es angekommen. Aber
<lb/>der hinsichtlich des Minderfreien erhobene Einwand steht
<lb/>und fällt mit der oben erörterten duplex interpretatio der
<lb/>ribuarischen Ingenuusnormen. Dass der Gesetzgeber bei der
<lb/>Entscheidung ob fredus oder Bann nur die Gesammtheit der
<lb/>Delictsfolgen und Delictsfälle ins Auge fassen konnte, muss
<lb/>ich bestreiten. Die Heimsuchung wurde im Interesse der
<lb/>Friedensbewahrung unter die Bannfälle gestellt, um den
<lb/>Friedensbruch empfindlicher zu strafen. Eine Herabsetzung
<lb/>der Brüche gerade für die Hauptbetheiligten würde diesem
<lb/>Zwecke und damit dem Geiste der karolingischen Gesetz- 
<lb/>gebung widersprochen haben. Die Erwägung, dass ja der
<lb/>Fiscus von den posteriores, wenn ihrer mindestens drei waren,
<lb/>mehr erhalten habe, als er bei den tres priores einbüsste,
<lb/>unterstellt der karolingischen Strafrechtsreform, dass sie sich
<lb/>nur von fiskalischen Interessen habe leiten lassen und ver- 
<lb/>sagt im vorliegenden Falle auch unter diesem Gesichtspuncte,
<lb/>weil nach meiner Auffassung der Fiscus nicht bloss von den
<lb/>posteriores, sondern auch von den priores höhere Beträge
<lb/>empfing.

<lb/>Ich hatte darauf hingewiesen, dass die Heimsuchungs- 
<lb/>bussen der Lex Angliorum genau den in Kleinschillingen
</p>
            <p>

               <lb/>') Nobües S. 84 f. — •) 8.196 f.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0297.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>gedachten Bussen der Lex Ribuaria entsprechen und auf die
<lb/>Gemeinfreien zu beziehen seien, wenn man nicht annehmen
<lb/>will, dass die Redactoren der Lex Angliorum in c. 57 nur
<lb/>an die Nachkommen von Freigelassenen gedacht hätten.
<lb/>Nach Heck1) haben sie einfach den Thatbestand der "Vor- 
<lb/>lage übernommen, die hier gleichfalls keine Standesbezeich- 
<lb/>nung enthalte. Allein sie übernahmen nicht nur den That- 
<lb/>bestand, sondern auch die Busszahlen mit Abzug des fredus,
<lb/>der durch den bannus ersetzt wurde, betrachteten also die
<lb/>Solidi der Lex Ribuaria als Kleinschillinge. Auf die Frage,
<lb/>an welchen Stand die Redactoren dabei gedacht hätten, hat
<lb/>Heck die Antwort, das könnten wir nicht wissen. Vielleicht
<lb/>hätten sie vorausgesetzt, dass die Busszahl der Vorlage für
<lb/>alle Stände in kleinen Schillingen gleich sei, vielleicht hätten
<lb/>sie gemeint, dass sie bei Verletzung eines Gemeinfreien ganz
<lb/>selbstverständlich zu erhöhen sei. "Wahrscheinlich hätten sie
<lb/>die Frage überhaupt nicht überlegt. Im ersten Falle bleibt
<lb/>es vom Standpuncte der Heck’schen Theorie aus dunkel,
<lb/>warum denn die Verfasser bei Lex Ribuaria 64 gerade an
<lb/>Kleinschillinge dachten; im zweiten Falle müssten wir vor- 
<lb/>aussetzen, dass sie die Libertinen als normgebenden Stand
<lb/>betrachteten. Die als „wahrscheinlich“ unterstellte Gedanken- 
<lb/>losigkeit der Redactoren ist eiii verzweifeltes Auskunftsmittel.
<lb/>Es erregt Bedenken, wenn bei Auslegung einer Satzung der
<lb/>Scharfsinn des Auslegers mit einer Thorheit des Gesetz- 
<lb/>gebers rechnen muss. Weit näher liegt die Erklärung, dass
<lb/>die Verfasser der Lex Angliorum die anglowamischen liberi
<lb/>ebenso wie die ingenui der Lex Ribuaria als den norm- 
<lb/>gebenden Stand der Gemeinfreien, die Solidi der Vorlage
<lb/>durchweg als Kleinschillinge auffassten.

<lb/>Für das saüsche Recht behauptet Heck2), dass vor 816
<lb/>nur die Bussen der Franci, der Gemeinfreien, in grossen
<lb/>Schillingen, die Bussen aller anderen Stände aber in kleinen
<lb/>bezahlt wurden. Aus dem Capitulare von 8033), c. 9, wo-


<lb/>*) 8. 197. — *) Gemeinfreie 8. 198 ff. — *) Cap. I 114. Gegen
<lb/>Boretius will Heck 8. 159 f. dieses Capitular nur als ein ealifbee
<lb/>gelten lassen. Die Gründe, welche Boretius für ein Capitulare omnibus
<lb/>legibus additum angeführt hat, scheint mir Heck nicht entkräftet su
<lb/>haben. Der Brief Earls an Pippin Cap. I 212 bildet in Verbindung
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeechichte. XXIII. Germ. Abth. 17
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0298.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>nach die debita ad partem regis in Kleinschillingen zu ent- 
<lb/>richten seien: excepto freda, quae in lege Salica scripta est,
<lb/>illa eodem solido, quo ceterae compositiones solvi debent,
<lb/>componatur, folgert er, dass schon 803 ein Theil der Bussen
<lb/>der Lex Salica in kleinen Schillingen gezahlt wurde. Sonst
<lb/>hätte nämlich der Gesetzgeber gesagt: illa per solidos XL
<lb/>denariorum componatur, und nicht den Friedensschilling
<lb/>durch Bezugnahme auf den Schilling der betreffenden com- 
<lb/>positio bestimmt. Meines Erachtens ist allerdings zuzugeben,
<lb/>dass es bei den Saliern damals Compositionen gab, die in
<lb/>Kleinschillingen berechnet wurden. Die Lex Salica war nicht
<lb/>die einzige Quelle des für die Salier geltenden Rechtes.
<lb/>Und das Capitular nimmt nur jene freda aus, quae in lege
<lb/>Salica scripta est. Solche Friedensgelder, die nicht in der
<lb/>Lex Salica verzeichnet waren, mochten wie die übrigen debita
<lb/>ad partem regis in Kleinschillingen entrichtet werden und
<lb/>ebenso die entsprechenden Bussen, die dem Verletzten ge- 
<lb/>bührten, da ja der fredus in demselben solidus fällig wurde
<lb/>wie die ganze compositio, deren dritten Theil er betrug.
<lb/>Der Grund der Ausnahme beruhte eben darin, dass die Lex
<lb/>Salica die Bussen in Denarsummen und in Solidi zu 40 De- 
<lb/>naren angab. Dagegen liegt kein Anlass vor, aus dem Wort- 
<lb/>laut des Capitulars herauszulesen, dass schon 803 ein Theil
<lb/>der Bussen der Lex Salica, z. B. das Wergeid des Romanus
<lb/>(41,6) in Kleinschillingen entrichtet wurde. Das Capitular
<lb/>bedient sich einer Wendung, die zugleich eine Motivirung
<lb/>der Ausnahme enthält. Der fredus konnte füglich nicht in
<lb/>anderen Schillingen erhoben werden als der Rest der com- 
<lb/>positio.

<lb/>Die Wergeider und Bussen der salischen Libertinen
<lb/>kann Heck nicht wiu die der ribuarischen durch eine im
</p>
            <p>

               <lb/>mit der Thatsache, dass es in langobardischen Rechtshandschriften
<lb/>und im Liber Papiensis überliefert ist, ein starkes Argument für die
<lb/>von Boretius entwickelte Ansicht. Dass Capitularien, die für sämmt-
<lb/>liche Leges berechnet waren, in Handschriften als Capitula legi Salicae
<lb/>addita bezeichnet wurden, zeigen die Capitula legibus addenda von
<lb/>818/9. Neustrische Schreiber mochten mitunter nur die Benutzung der
<lb/>Handschrift innerhalb ihres engeren Vaterlandes im Auge haben. Doch
<lb/>soll die Entscheidung im Folgenden dahin gestellt bleiben.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0299.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>Wege der Usualinterpretation erfolgte Umdeutung der In-
<lb/>genuusnormen auf Kleinschillinge reduziren lassen. Denn
<lb/>die Lex Salica bestimmt die (Kompositionen in Denarsummen,
<lb/>an welchen die Umdeutung des Schillings scheitern musste.
<lb/>Weil nun aber das ribuarische Wergeid der Minderfreien in
<lb/>200 Kleinschillinge umgedeutet worden4), weil Lex Chama- 
<lb/>vorum c. 13 den Schluss nahe lege, dass der oartularius bei
<lb/>allen Franken ein Wergeid von 200 Kleinschillingen hatte8),
<lb/>so müsse auch bei den Salfranken das Wergeid der Minder- 
<lb/>freien ein solches von 200 Kleinschillingen gewesen sein. Die
<lb/>„Umdeutung“ habe aber hier nicht durch Usualinter- 
<lb/>pretation, sondern nur durch Gesetz durchgeführt werden
<lb/>können. Dieses Gesetz findet Heck in jenem Constitutum
<lb/>Pippini, welches in dem Rheimser Concil3) von 813 erwähnt
<lb/>wird: ut dominus imperator secundum statutum . . . Pippini
<lb/>misericordiam faciat, ne solidi, qui in lege habentur, per
<lb/>40 denarios discurrant. Pippins Gesetz habe wahrscheinlich
<lb/>die Kleinschillinge nach ribuarischem Vorbilde in die Lex
<lb/>Salica eingeführt, eine Anordnung, die deshalb nahe lag,
<lb/>weil „die Zahl der Minderfreien fortwährend stieg“ und weil
<lb/>die Lex Salica „für Libertinen salischer Nationalität gar kein
<lb/>Wergeid vorsieht“.4)

<lb/>Dass vor 816 nur die Bussen der gemeinfreien Sal- 
<lb/>franken in grossen, die aller anderen Stände in kleinen
<lb/>Schillingen bezahlt worden seien, findet Heck5) darin ange- 
<lb/>deutet, dass nach dem Capitular von 816, Fassung A6) der
<lb/>Friese und der Sachse die Bussen ad partem Salici Franci in
<lb/>Vollschillingen zahlen sollen, während vorher die Ausnahme
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe darüber oben 8. 245. — * *) Siehe darüber oben 8.243. —
<lb/>*) Was Heck 8. 163 gegen die herrschende Ansicht beibringt, vermag
<lb/>sie nicht zu erschüttern. Dass die Concilsväter das salische Recht
<lb/>nicht ausdrücklich nannten, erklärt sich zur Genüge durch den
<lb/>Ort des Concils, das kein Reichsconcil war. — *) Aber Cap. zur Lex
<lb/>Salica IV, 1 (Geffcken 8. 68): Si quis puerum regis aut libertum
<lb/>occiderit, solidos C culpabilis iudicetur. — *) Gemeinfreie 8. 200. —


<lb/>•) Cap. I 268, c. 3, bei Heck 8. 156 als Fassung A angeführt. Die
<lb/>Wendung: iuxta legis constitutionem manniatur, die Heck 8. 161 für
<lb/>den salischen Charakter dieses Capitulars geltend macht, findet sich,
<lb/>nebenbei bemerkt, genau so in den Capitula legibus addenda von 818/9,
<lb/>Cap. 1 283, c. 12, deren allgemeine Verbindlichkeit ausser Zweifel steht.


<lb/>17*
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0300.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>260
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>für einen Streit mit Friesen und Sachsen allgemein ausge- 
<lb/>sprochen wird.1)

<lb/>Heck conjecturirt noch mehr. Als Ludwig I. bestimmte,
<lb/>dass die Compositionen der Lex Salica in Kleinschillingen
<lb/>zu berechnen seien, hat er unter kirchlichem Einfluss das
<lb/>Wergeid der Gemeinfreien auf das Wergeid der Minderfreien
<lb/>aus folgendem Grunde herabgesetzt. Nach dem Capitular
<lb/>von 803 hatte der Presbyter ein Wergeid von 600 Solidi,
<lb/>das dem freigeborenen in grossen, dem minderfreien in
<lb/>kleinen Schillingen gebührte.2) Damit nun der minderfreie
<lb/>Presbyter ein höheres Wergeid habe als der gemeinfreie
<lb/>Franke und damit der altfreie Diacon nicht ein höheres
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ut omnis solutio adque conpositio, que lege Salica continetur,
<lb/>in Francia per 12 denariorum solidos conponatur, excepto ubi con- 
<lb/>tentio inter Saxones et Frisiones exorta fuit: ibi volumus ut 40 dena- 
<lb/>riorum quantitatem solidus habeat, quem vel Saxo vel Frisio ad par- 
<lb/>tem Salici Franci cum eo litigantis solvere debet. In dem Satztheil:
<lb/>excepto . . . fuit, wird überhaupt nur eine Streitpartei, der Sachse
<lb/>oder Friese genannt. Wie man deshalb aus den Worten Salici Franci
<lb/>folgern kann, dass vor 816 die Bussen aller anderen Stünde in Klein- 
<lb/>schillingen gezahlt wurden, ist unerfindlich. In der von Heck so ge- 
<lb/>nannten Fassung B, Cap. I 270, c. 2 heisst es: excepto leudes, si Saxo
<lb/>aut Frisio Salicum occiderit. Fassung B ist mit Boretius als ältere
<lb/>Redaction zu betrachten, welche in erneuter Berathung, weil sie als
<lb/>Ausnahme nur den Todtschlag, nicht auch andere Bussfälle ins Auge
<lb/>fasste, durch die weitere Fassung A ersetzt wurde. Das Wort omnis
<lb/>(solutio) in Fassung A will Heck als Bestätigung seiner Annahme ver- 
<lb/>werten, dass schon früher gewisse Bussen der Lex Salica in kleinen
<lb/>Schillingen fällig wurden, ebenso die Worte per totam Salicam legem
<lb/>und sicut antiquitus fuit constitutum in Fassung B: De omnibus debitis
<lb/>solvendis, sicut antiquitus fuit constitutum, per 12 denarios solidus
<lb/>solvatur per totam Salicam legem. Während in Fassung A das omnis
<lb/>gepresst wird, wird das omnibus der Fassung B, das offenbar dem
<lb/>omnis in A zu Grunde liegt, von Heck ignorirt. Denn wenn sich das
<lb/>Constitutum auf omnia debita bezog, kann es nicht bloss gewisse
<lb/>Bussen der Lex Salica auf Kleinschillinge reduxirt haben. Das totam,
<lb/>das in die endgütige Redaction nicht übernommen wurde, dient nur
<lb/>zur Verstärkung, um die folgende Ausnahme als die einzige hervor- 
<lb/>zuheben. — *) Cap. 1113, c. 1: qui presbiterum (occiderit) 600 ... solidis
<lb/>culpabilis iudicetur. Laut Heck 8.201 wurden jene 600 Schillinge
<lb/>„nach den allgemeinen Grundsätzen, die fftr die Lex (Salica) galten,
<lb/>berechnet; deshalb waren sie Kleinschillinge, sofern der Presbyter von
<lb/>Geburt minderfrei war*.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0301.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>Wergeid besitze als der minderfreie Priester, habe Ludwig I.
<lb/>auf Verlangen der Concilsväter die Schillingsdifferenz be- 
<lb/>seitigt und das Wergeid der Gemeinfreien auf 200 Klein- 
<lb/>schillinge reduzirt.

<lb/>Auf unzutreffenden Vermuthungen baut Heck mit stei- 
<lb/>gender Sicherheit ein stattliches Gebäude von Hypothesen
<lb/>auf, dessen Krönung die kirchlichen Motive der salischen
<lb/>Bussreduction von 816 bilden. Es ist unrichtig, dass das
<lb/>Wergeid der ribuarischen Libertinen 200 Klemschillinge be- 
<lb/>trug.1) Ich halte es für schlechterdings unmöglich, dass der
<lb/>salische cartularius, der kraft der Freilassungsurkunde vom
<lb/>Sklaven zum Romanus erhoben worden war, ein Wergeid
<lb/>von 200 Kleinschillingen genoss zu einer Zeit, da der frei- 
<lb/>geborene Romanus possessor, wie ich aus Hecks Ausfüh- 
<lb/>rungen folgern muss2), nur ein Wergeid von 100 Kleinschil- 
<lb/>lingen besessen haben soll. Ebenso erscheint es mir als
<lb/>durchaus unzulässig, in das Constitutum den von Heck con-
<lb/>struirten Inhalt hineinzutragen, den er selber einen compli-
<lb/>cirten nennt. Allerdings besteht, wie Heck 8. 202 bemerken
<lb/>zu müssen glaubt, keine Vermuthung dafür, dass ein ver- 
<lb/>lorenes Gesetz nur einen einzigen Satz enthalten habe. Allein
<lb/>das ist kein Freibrief, hineinzuinterpretiren, was man eben
<lb/>für Aufstellung einer neuen These nöthig zu haben glaubt.
<lb/>Heber die Gründe, aus welchen die Kirche Ludwig den
<lb/>Frommen zur Aufhebung der Schillingsdifferenz veranlasst


<lb/>*) Siehe oben 8. 246. — *) Da nach Heck 8. 200 nur die Bassen
<lb/>der Franci, das heisst der Gemeinfreien in grossen, die aller anderen
<lb/>Stände in kleinen Schillingen bezahlt wurden, so muss der Romanus,
<lb/>dem die Lex Salica ebenso wie dem Liten ein Wergeid von 100 Solidi
<lb/>zuspricht, in 100 Eieinschillingen vergolten worden sein. Allerdings
<lb/>sagt Heck 8. 200: Der Francus hat 200 grosse Schillinge, der sonstige
<lb/>ingenuus 200, der Lite 100 kleine Schillinge. Allein nach Heck 8. 63
<lb/>bezeichnete das Wort ingenuus in der Lex Salica durchaus technisch
<lb/>den gemeinfreien Germanen. Unter dem sonstigen ingenuus scheint
<lb/>er dem Zusammenhänge nach den Libertinen zu verstehen. Dam
<lb/>das Constitutum das Wergeid des Römers von 100 Vollschillingen in
<lb/>200 Kleinschillinge umgewandelt habe, finde ich bei Heck nirgends
<lb/>bemerkt. Auch soll ja Pippins Gesetz die kleinen Schillinge nach
<lb/>ribuarischem Vorbild in die Lex Salica eingeführt, nur die Umdeu- 
<lb/>tung der Ingenuusnormen auf kleine Schillinge, welche sich bei den
<lb/>Ribuariern vollzogen hatte, auf die Lex Salica übertragen haben.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0302.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner,
</p>
            <p>

               <lb/>haben soll, will ich hier nicht viele Worte verlieren. Das
<lb/>Rheimser Concil motivirt seine Bitte durch die vielen Mein- 
<lb/>eide, welche die Höhe der in Vollschillingen zu zahlenden
<lb/>Bussen herbeiführe. Hätten sich Ludwig und die Kirche
<lb/>von den kleinlichen und engherzigen Gesichtspuncten leiten
<lb/>lassen, die Heck voraussetzt, so hätten sie sich doch andrer- 
<lb/>seits sagen müssen, dass sie den angestrebten Zweck nur
<lb/>um den Preis einer Erniedrigung des Wergeides aller gemein- 
<lb/>freien Kleriker erreichten.1)

<lb/>Gegen die herrschende Ansicht2) wendet Heck ein3),
<lb/>sie stehe im Widerspruch zu den Anhaltspuncten für die
<lb/>Hebereinstimmung der salischen und der ribuarischen Wer-
<lb/>gelder, die wir für die Jahre 797 und 813 besitzen. Mit
<lb/>der Berufung auf das Jahr 797 ist das Capitulare Saxonicum
<lb/>c. 3 gemeint, dessen angebliche Beweiskraft schon oben4)
<lb/>erörtert worden ist. Das Jahr 813 kann nur den Rheimser
<lb/>Concilsbeschluss betreffen. Wie sich daraus eine Heberein- 
<lb/>stimmung der salischen und ribuarischen Wergeider ergeben
<lb/>soll, ist mir unbegreiflich. Denn Heck s Argument, dass das
<lb/>Concil sonst auf die bestehende Rechtsverschiedenheit hätte
<lb/>hinweisen müssen, erledigt sich schon durch die Erwägung,
<lb/>dass das Concil für sein Verlangen füglich nur kirchliche
<lb/>Motive geltend machen konnte.5) Und die Vermuthungen
<lb/>Hecks, dass das Constitutum Pippini für gewisse Bussen die
<lb/>kleinen Schillinge nach ribuarischem Vorbild in die Lex
<lb/>Salica eingeführt habe und dass die Concilsväter nur seine
<lb/>Ausdehnung auf alle Bussen gefordert hätten, wären doch
<lb/>wohl keine Anhaltspuncte, die wir für die Hebereinstimmung
<lb/>der salischen und ribuarischen Wergeider besitzen.

<lb/>Was Heck sonst noch an der herrschenden Ansicht zu
<lb/>tadeln findet, nämlich dass sie nicht stimme zu der Fas- 
<lb/>sung der Capitulare von 803 und 8166) und erst recht nicht


<lb/>*) Der Unterschied der Geburt wäre trotz Aufhebung der Schillings- 
<lb/>differenz innerhalb der Geistlichkeit mafsgebend geblieben, so lange
<lb/>Knechte in den geistlichen Stand aufgenommen wurden, was erst der
<lb/>Aachener Reichstag von 818/9 verbot. Siehe Loening, Kirchenrecht
<lb/>im Reiche der Merowinger 8. 298, Anm. 1. — * *) Siehe meine Abhand- 
<lb/>lung Nobiles 8.80 f. — *) Gemeinfreie 8.204. — *) Siehe oben 8.223 ff. —


<lb/>*) Heck 8.166. Siehe dazu noch oben 8.259, Anm. 3. — •) Siehe oben S.258 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0303.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Ständerechtliche Probleme.
</p>
            <p>

               <lb/>L63
</p>
            <p>

               <lb/>zu den wichtigen Schlüsseln, die sich aus der Lex Chama- 
<lb/>vorum *), den Aenderungen der Lex Ribuaria2) und aus der
<lb/>Lex Angliorum3) ergeben, ist im Grund genommen nur der
<lb/>Yorwurf, dass sie mit seinen Hypothesen nicht vereinbar
<lb/>sei.4) Ich kann in dieser Unvereinbarkeit keinen Nachtheil
<lb/>erblicken.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sie sind zum Theil oben 8. 212 ff. 243 besprochen worden. Zum
<lb/>Theil muss ich mir weitere Aeusserung Vorbehalten. — *) Siehe oben
<lb/>8. 246ff. — *) Siehe oben 8. 250ff. — 4) Nach Rietschel, Göttingische
<lb/>gel. Anzeigen 1902, 8. 103 hat überhaupt keine Herabsetzung der
<lb/>Bussen, sondern nur eine Außerkurssetzung der alten Vollschillinge
<lb/>stattgefunden. Allein Fassung B oben 8. 260, Anm. 1 (per 12 dinarios
<lb/>solidus solvatur, per 40 dinarios solidi solvantur, 12 dinarii per solidüm
<lb/>solvantur) und die entsprechenden Wendungen in Fassung A und in
<lb/>dem Capitular von 803 zeigen deutlich, dass es sich nicht um die
<lb/>Geldsorte, sondern um den durch die Zahl der Denare repräsentirten
<lb/>Geldwerth handelte. Nach Rietschel 8. 102 sind die chamavische und
<lb/>die anglowamische Lex, wie er sich ausdrückt, „in kleinen Schillingen
<lb/>abgefasst*. Demnach hätten die Chamaven den Königsbann (Lex
<lb/>Cham. c. 2. 47) in 60 kleinen, die übrigen Franken in 60 grossen
<lb/>Schillingen bezahlt. Dem widerstreitet Lex Cham. c. 2: De banno
<lb/>dominico similiter habemus, sicut alii Franci habent. Siehe Vino-
<lb/>gradoff oben 8. 138 ff. 141, Anm. 3, dessen Abhandlung ich nur noch
<lb/>an dieser Stelle während der Correctur berücksichtigen konnte.
</p>
            <p>

               <lb/>Die auf Seite 193 in Aussicht gestellte Abhandlung unsers Mit- 
<lb/>gliedes, des Herrn Geh. Rath Schröder, wird im Jahrgang 1903 er- 
<lb/>scheinen. Die Red.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_23+1902_0304.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV.</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zeumer, Karl">Zeumer, Karl</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>264
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Ueber einen Zusatz
<lb/>zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Prof. Dr. Earl Zeumer

<lb/>in Berlin.

<lb/>In zwei Exemplaren der goldenen Bulle, in einer alten
<lb/>Abschrift und einigen der ältesten Drucke findet sich ein
<lb/>Zusatz zu c. XI, welcher bisher weder völlig correkt gedruckt
<lb/>vorliegt, noch diejenige Beachtung und eingehende Würdi- 
<lb/>gung gefunden hat, welche er wegen seines Inhalts verdient.

<lb/>Ueberliefertx) ist er im böhmischen Original B, in der
<lb/>Nürnberger Ausfertigung N und im Codex Wenceslai. In B
<lb/>steht er, äusserlich bereits als späterer Zusatz erkennbar, am
<lb/>Rande zu c. XI nachgetragen. In N ist er dagegen dem
<lb/>Texte selbst am Schluss des Kapitels eingefügt und ebenso
<lb/>im Codex Wenceslai. Aus N ist er in mehreren älteren Nürn- 
<lb/>berger Drucken, aus dem Codex Wenceslai in Senckenbergs
<lb/>Ausgabe und bei Oienschlager gedruckt.2) Neuerdings hat


<lb/>*) Die Nachrichten über die Ueberlieferung der goldenen Bulle
<lb/>liegen bisher am vollständigsten vor in 0. Harnacks Buche, Das Kur- 
<lb/>fürstencollegium bis zur Mitte des vierzehnten Jahrhunderts. Giessen
<lb/>1883. Diese und andere Ausführungen Harnacks sind als brauchbar
<lb/>und werth voll anzuerkennen. Der in diesem Werke gegebene „kritische
<lb/>Abdruck“ der goldenen Bulle ist dagegen trotz des ihm bis in die neuere
<lb/>Zeit öfter leichtfertig ertheilten Lobes leider völlig verunglückt. Er
<lb/>bedeutet wegen der zahlreichen und groben Fehler den älteren Aus- 
<lb/>gaben Senckenbergs und Olenschlagers gegenüber einen entschiedenen
<lb/>Rückschritt. In dem Abdruck bei Altmann und Bemheim sind erst in
<lb/>der zweiten Auflage die Fehler des zu Grunde gelegten Hamack’schen
<lb/>Textes im Grossen und Ganzen beseitigt; gerade in dem hier behan- 
<lb/>delten Zusatze aber ist ein grober Fehler stehen geblieben. Harnacks
<lb/>Varianten-Apparat enthält aber viel Werthvolles. — *) Senckenbergs
<lb/>Ausgabe findet sich in der „Neuen und vollständigeren Sammlung der
<lb/>Reichsabschiede“ (Frankfurt 1747, fol.) I, 8. 45ff.; die v. Olenschlagers
<lb/>in dessen Werke: Neue Erläuterung der Güldenen Bulle Kaysers Carls IV.
<lb/>Frankfurt u. Leipzig 1766. 4°.
</p>
            <pb facs="2085091_23+1902_0305.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Earls IT. 265


<lb/>ihn 0. Hamack nach B abgedruckt, dabei aber nicht nur
<lb/>einen störenden Lesefehler der älteren Ausgaben wiederholt
<lb/>(agat de talibus statt agatur de talibus) sondern noch einen
<lb/>neuen den Sinn völlig zerstörenden Fehler eingesetzt (privi- 
<lb/>legium duella contra se agi permittere statt p. d. coram
<lb/>se a. p.). Beide Fehler sind auch von Altmann und Bem-
<lb/>heim in den Abdruck des Zusatzes in der 2. Auflage ihrer
<lb/>Sammlung übernommen.1)

<lb/>Ich lasse nun zunächst den emendirten Text des Zu- 
<lb/>satzes folgen, welcher eine Erläuterung zu dem in c. XI
<lb/>selbst enthaltenen Privileg de non evocando und de non
<lb/>appellando für die 6 Kurfürsten ohne den König von Böhmen
<lb/>giebt.

<lb/>Hanc autem legem propter quedam dubia, que ex ea
<lb/>suborta fuerunt, de illis dumtaxat feudalibus, vasallis et
<lb/>subditis debere declaramus intelligi, qui feuda, bona et
<lb/>possessiones a principibus electoribus ecclesiasticis et secu-
<lb/>laribus dependentes, que de temporali ipsorum iurisdictione
<lb/>consistunt, obtinere noscuntur et actualiter ac realiter re- 
<lb/>sident in eisdem. Si vero tales electorum principum vasalli
<lb/>et homines ab aliis eciam archiepiscopis, episcopis sive
<lb/>principibus similia feuda possident et larem fovent in illis,
<lb/>extunc, si iidem archiepiscopi, episcopi vel principes ab
<lb/>imperio bannum habent et privilegium duella coram se
<lb/>agi permittere, apud illos agatur de talibus; alioquin ad
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dass coram für Hamacks contra einzusetzen sei, ergaben schon
<lb/>die älteren Drucke mit voller Sicherheit. Bei der Besprechung der
<lb/>Stelle im Berliner Seminar für deutsches Recht im Sommer 1902 wurde
<lb/>auch bereits agatur statt des unbrauchbaren agat vermuthet. Herr
<lb/>Dr. Edmund Stengel, der an den Hebungen theilnahm, erklärte sich
<lb/>bereit, auf einer Ferienreise wegen beider Stellen im böhmischen Exem- 
<lb/>plar im Wiener Hof- und Staatsarchiv nachzusehen. Derselbe theilt
<lb/>mir mit, dass B deutlich coram (corä) bietet. Leichter zu übersehen,
<lb/>aber vollständig sicher sei auch die Lesart agatur. Es steht agat mit
<lb/>dem bekannten Zeichen für ur. Dieses Zeichen ist deutlich erkennbar,
<lb/>aber, was in alter und neuer Zeit die Benutzer getäuscht hat, zum
<lb/>Theil durch das folgende d, welches wegen des beschränkten Raumes
<lb/>etwas zu nahe an das vorhergehende Wort herangerückt wurde, ver- 
<lb/>deckt. Eine der dankenswerthen Mittheilung beigefügte Durch Zeich- 
<lb/>nung der Stelle verdeutlicht die Sachlage.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0306.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>imperialis curie iudicis examen super hiis decernimus
<lb/>recurrendum.

<lb/>Wann ist dieser Zusatz hinzugefügt? Die erhaltenen
<lb/>Ausfertigungen für Mainz, Cöln, Trier und Pfalz (M. C. T. P.),
<lb/>welche wahrscheinlich unmittelbar nach der Vollendung des
<lb/>ganzen Gesetzes auf dem Reichstage zu Metz Ende 1356
<lb/>entstanden sind, enthalten ihn nicht, ebensowenig die erst
<lb/>1366 in den Besitz der Stadt Frankfurt gelangte Ausferti- 
<lb/>gung F. Dagegen findet sich der Zusatz bereits in der Aus- 
<lb/>fertigung für Nürnberg N, welche mit dem Majestätssiegel
<lb/>Karls IV. besiegelt ist und deshalb nicht nach 1378 ausge- 
<lb/>fertigt sein kann. Harnack setzt deshalb den Zusatz in die
<lb/>Zeit von 1366 bis 1378.*)

<lb/>Diese Ansetzung ist aber nicht richtig. Harnack über- 
<lb/>sieht, dass die 1366 von der Stadt Frankfurt erworbene Aus- 
<lb/>fertigung nicht erst nothwendig damals angefertigt zu sein
<lb/>braucht, sondern schon vorhanden gewesen sein kann, und
<lb/>dass, auch wenn sie erst 1366 hergestellt sein sollte, das
<lb/>Fehlen des Zusatzes in diesem Exemplar noch keineswegs
<lb/>beweisen würde, dass derselbe damals überhaupt noch nicht
<lb/>vorhanden war. Selbst wenn das Frankfurter Exemplar
<lb/>nach dem böhmischen als Vorlage geschrieben sein sollte,
<lb/>dürfte man aus dem Fehlen des Zusatzes in F noch nicht
<lb/>schliessen, dass er auch in B damals noch nicht gestanden
<lb/>habe. Eine solche Randnotiz brauchte gewiss auch bei einer
<lb/>offiziellen Abschrift nicht nothwendig in den neuen Text auf- 
<lb/>genommen zu werden. Es kann aber F kaum auf einer Ab- 
<lb/>schrift von B beruhen, da F in c. XXVII die im böhmischen
<lb/>Exemplar durch ein Versehen ausgelassenen Worte‘remittet
<lb/>super equo* bis ‘ipsi cancellario* richtig bietet.2)


<lb/>*) Kurfürstencollegium S. 176. — s) Die Worte fehlen auch in N
<lb/>und im Codex Wenceslai, die, wie auch die Aufnahme des Zusatzes zu
<lb/>c. XI in den Text zeigt, beide aus dem böhmischen Exemplar abge- 
<lb/>schrieben sind. Seltsamer Weise hält Harnack diese Worte für ein
<lb/>„Einschiebsel“. Er sagt 8.177, Anm. 1: „Die eingeschobenen Worte
<lb/>charakterisiren sich selbst als eine Zuthat, welche die kaiserliche
<lb/>Kanzlei im eigenen Interesse in den für die Kurfürsten ausgefertigten
<lb/>Exemplaren in sehr geschickter Weise eingeflochten hat.“ Er über- 
<lb/>sieht, dass ihre Auslassung einen haaren Unsinn ergiebt, nämlich den,
<lb/>dass der Erzkanzler nach jedem feierlichen Hoftage das grosse Reichs-
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0307.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Earls IV. 267

<lb/>Wir besitzen aber auch ein positives Zeugnis» dafür,
<lb/>dass jener Zusatz zu c. XI viel früher vorhanden war, in- 
<lb/>dem er bereits in ein Privileg Karls IV. für den Bischof
<lb/>von Strassburg vom 3. März 1358 aufgenommen ist. Das
<lb/>Stück ist nur abschriftlich überliefert und erst in neuerer
<lb/>Zeit bekannt geworden durch den Abdruck im Urkunden- 
<lb/>buche der Stadt Strassburg V, 1, S. 386 f. Es enthält ein
<lb/>Privilegium de non evocando et non appellando gemäss dem
<lb/>c. XI der goldenen Bulle mit Hinzufügung eines Zusatzes,
<lb/>welcher mutatis mutandis wörtlich dem des böhmischen
<lb/>Exemplars entspricht und wie folgt lautet:

<lb/>Hanc autem praesentem nostram declaracionem et
<lb/>sanccionem cesaream propter quedam dubia, que ex ea
<lb/>possent suboriri, de illis dumtaxat feudalibus, vasallis et
<lb/>subditis deberi declaramus intelligi, qui feuda, bona et
<lb/>possessiones ab episcopo Argentinensi dependentes, que
<lb/>de temporali ipsius jurisdictione consistunt, obtinere nos- 
<lb/>cuntur et actualiter et realiter resident in eisdem. Si
<lb/>vero tales episcopi Argentinensis vasalli et homines ab
<lb/>aliis eciam archiepiscopis, episcopis sive principibus similia
<lb/>feuda possident et larem foverint in illis, extunc si iidem
<lb/>archiepiscopi vel principes ab imperio bannum habent et
<lb/>privilegium duella coram se agi permittere, aput illos
<lb/>agant de talibus; alioquin ad imperialis eurie judicis exa- 
<lb/>men super hiis decernimus recurrendum.

<lb/>Man könnte vielleicht auf den Gedanken kommen, dass
<lb/>nicht der Zusatz die Quelle der Strassburger Urkunde, son- 
<lb/>dern umgekehrt diese die Vorlage für den Zusatz im böh- 
<lb/>mischen Exemplar gewesen sei. Doch spricht dagegen sehr
<lb/>entschieden, dass der Zusatz in B eine Norm giebt, aus
<lb/>der die Ordnung eines besonderen Falles in dem Strass- 
<lb/>burger Privileg abgeleitet ist, ebenso wie auch der vorher- 
<lb/>siegel, an dem er doch nichts zu verschenken hat, dem Reichshofkanz- 
<lb/>ler schenken (elargire) soll, und zwar soll er das Siegel .durch einen
<lb/>seiner Diener“ (per aliquem de suis familiaribus) jenem “schenken“.
<lb/>Nach Hamacks eigener Angabe steht am Rande des böhmischen
<lb/>Exemplars zu dieser Stelle: ‘nota defectum'. Die Stelle zeigt deut- 
<lb/>lich, dass wenigstens für den zweiten Theil der goldenen Bulle, die
<lb/>Metzer Beschlösse, B keineswegs als „Original“ betrachtet werden kann.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0308.tif"
                n="268"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>gehende Text im Strassburger Privileg aus dem des c. XI
<lb/>selbst abgeleitet und für einen besonderen Fall zurecht ge- 
<lb/>macht ist. Auch aus der starken Hervorhebung der tempo- 
<lb/>ralis iurisdictio darf man nicht folgern, dass das für einen
<lb/>geistlichen Fürsten bestimmte Privileg die Vorlage war.
<lb/>Diese Hervorhebung erklärt sich in dem Zusatze völlig ge- 
<lb/>nügend daraus, dass in ihm, wie in c. XI selbst, die geist- 
<lb/>lichen Kurfürsten in erster Linie berücksichtigt sind.

<lb/>Damit ist die Entstehungszeit des Zusatzes begrenzt auf
<lb/>die Zeit von der Publikation des c. XI mit dem ersten Theile
<lb/>der goldenen Bulle am 10. Januar 1356 bis zur Ausstellung
<lb/>des Strassburger Privilegs vom 3. März 1358. Dr. Edmund
<lb/>Stengel bemerkt nun in seiner oben 8. 265 erwähnten Mit- 
<lb/>theilung über den Zusatz in B, derselbe sei am oberen und
<lb/>seitlichen Rande mit schwärzerer Tinte, aber von derselben
<lb/>Hand, welche den Text schrieb, hinzugefügt. Ist die Hand
<lb/>wirklich dieselbe, so dürfte dieser Umstand sehr dafür
<lb/>sprechen, die Entstehungszeit mehr an den Anfangstermin
<lb/>heranzurücken. Unmittelbar nach der Publikation des c. XI
<lb/>dürfte aber der Zusatz nicht verfasst sein, weil die Zweifel
<lb/>über die Bedeutung der fraglichen Bestimmung, welche den
<lb/>Zusatz veranlassten, wahrscheinlich doch erst bei der prak- 
<lb/>tischen Durchführung hervorgetreten sind.

<lb/>Haraack hat den Zusatz als kaiserliche Interpretation
<lb/>bezeichnet und damit dessen Bedeutung richtig gekenn- 
<lb/>zeichnet. Der Kaiser entscheidet in dem Zusatz die ent- 
<lb/>standenen Zweifel; (vgl.: legem ... de illis . . . debere
<lb/>declaramus intelligi; apud illos agatur; decernimus recurren- 
<lb/>dum). Yon einer Vereinbarung mit den Fürsten oder Kur- 
<lb/>fürsten ist nicht die Rede, ebensowenig von einem über
<lb/>diese Frage eingeholten Reichsurtheil, und deshalb dürfen
<lb/>wir annehmen, dass der Kaiser die Erläuterung selbständig
<lb/>ohne Mitwirkung anderer Organe der Reichsverfassung ge- 
<lb/>geben hat.

<lb/>Authentische Interpretation der Gesetze ist Gesetzge- 
<lb/>bung. Sie steht dem Gesetzgeber zu. Der Gesetzgeber
<lb/>war aber in jener Zeit theoretisch wohl unbestritten der
<lb/>König oder Kaiser. Noch ruhte die Fülle der Reichsgewalt
<lb/>in der Hand des Kaisers. Er konnte aus der Fülle dieser
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0309.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber einen Zusatz za c. XI der goldenen Balle Earls IV. 269

<lb/>Gewalt heraus Verfügungen treffen, soweit er nicht durch
<lb/>Gesetz und Gewohnheit beschränkt war. Karl IV. hat die
<lb/>goldene Bulle als einseitiges kaiserliches Gesetz erlassen.
<lb/>Von einer Zustimmung der Kurfürsten oder anderer Beichs-
<lb/>stände ist nicht die Bede, nur ihrer Anwesenheit und einer
<lb/>vorgängigen Berathung erwähnt der Eingang des Gesetzes,
<lb/>um dann, um so nachdrücklicher hervorzuheben, dass das
<lb/>Gesetz de imperialis plenitudine potestatis erlassen sei, und
<lb/>die Hervorhebung der plenitudo potestatis des Kaisers als
<lb/>Grundlage des Gesetzes wiederholt sich bei den einzelnen
<lb/>Bestimmungen immer wieder. Auch die privilegia de non
<lb/>evocando und de non appellando, welche der Kaiser in c. XI
<lb/>ertheilt, beruhen, wie am Schluss ausdrücklich hervorgehoben
<lb/>wird, auf der kaiserlichen Machtfülle. Diese Auffassung war
<lb/>begründet in dem Wesen des deutschen Königthums; be- 
<lb/>stärkt und erweitert aber wurde sie durch die Aufnahme
<lb/>römischer Bechtsgedanken, welcher ja gerade Karl IV.
<lb/>starken Vorschub leistete. Soweit es die politischen Ver- 
<lb/>hältnisse zuliessen, wird er gern den Grundsatz Justiniane:
<lb/>tam conditor quam interpres legum solus imperator (Cod. I,
<lb/>14, 12) durchgeführt haben. *)

<lb/>Dass Karl IV. sich das Becht der Interpretation einer
<lb/>Bestimmung seines eigenen Gesetzes, welche noch dazu ein
<lb/>Privileg enthielt, dessen Ertheilung sein unzweifelhaftes
<lb/>Becht war, beilegte, ist durchaus erklärlich; merkwürdig
<lb/>aber ist die Form, in der diese Interpretation verlautbart
<lb/>wurde: die Hinzufügung am Bande des am Kaiserhof auf- 
<lb/>bewahrten Exemplars der goldenen Bulle. Man kann das
<lb/>kaum als Publikation ansehen, sondern eher als Vorbereitung
<lb/>einer solchen. Man mochte das für genügend ansehen, um
<lb/>die Anwendung der in der Erläuterung enthaltenen Grund-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Von gesetzlichen Bestimmungen Aber die Interpretation der
<lb/>Reichsgesetze, wie sie im westfälischen Frieden getroffen worden,
<lb/>findet sich in jener älteren Zeit nichts; aach war sicher kein Bedürf-
<lb/>niss dazu vorhanden. Uebrigens wurde im Instr. Pacis Osnabr. Art. V,
<lb/>§ 56; VIII, § 2 das ausschliessliche Recht, die Reichsgesetze za inter-
<lb/>pretiren, dem Reichstage zugewiesen, nicht im Gegensätze za einem
<lb/>vom Kaiser, sondern im Gegensätze za einem von den Reichsgerichten
<lb/>beanspruchten Interpretationsrechte.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0310.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>sätze fiir die Zukunft zu sichern. Auf die Publikation der- 
<lb/>selben als Novelle zur goldenen Bulle verzichtete der Kaiser
<lb/>vielleicht deshalb, weil ihre Sätze durchaus vernünftig und
<lb/>billig erscheinen mochten, vielleicht auch, weil er fürchtete,
<lb/>bei den Kurfürsten auf Widerstand zu stossen. Man be- 
<lb/>gnügte sich, die Bestimmungen gelegentlich, wie das Strass- 
<lb/>burger Beispiel zeigt, in ein nach dem Vorbild des c. XI
<lb/>neu ertheiltes Privileg aufzunehmen und in später nach dem
<lb/>böhmischen Exemplar gefertigte Exemplare oder Abschriften
<lb/>den Zusatz als Schluss des Kapitels anzufügen, wie im Nürn- 
<lb/>berger Exemplar und im Codex Wenceslai.

<lb/>Wir wenden uns nunmehr dem Inhalte des Zusatzes
<lb/>zu. C. XI der goldenen Bulle bestimmt, dass Vasallen und
<lb/>Unterthanen der Kurfürsten weder vor ein fremdes Gericht
<lb/>gezogen werden noch von den kurfürstlichen Gerichten an
<lb/>ein auswärtiges Gericht appelliren dürfen mit Ausnahme der
<lb/>Berufung an das Reichs-Hofgericht im Falle der Justizver- 
<lb/>weigerung. Der Zusatz beschränkt nun diese Bestimmungen
<lb/>auf diejenigen Lehnsleute und Unterthanen, welche solche
<lb/>Lehen und Besitzungen haben, die von den Kurfürsten ab-
<lb/>hängen und deren weltlicher Gerichtsbarkeit unterstehen;
<lb/>knüpft aber die Geltung der Bestimmungen für sie an die
<lb/>weitere Bedingung, dass sie auch wirklich ihren persönlichen
<lb/>Wohnsitz auf diesen Besitzungen haben. Haben sie aber
<lb/>zugleich solche Lehen von anderen Fürsten (similia feuda,
<lb/>d. h. Lehen, über welche diesen Fürsten die weltliche Ge- 
<lb/>richtsbarkeit zusteht), so unterliegen sie nicht dem kurfürst- 
<lb/>lichen Privileg de non evocando und de non appellando,
<lb/>sobald sie auf diesen Lehensgütern ihren Wohnsitz nehmen.
<lb/>Sie solle» dann ihren Gerichtsstand vor diesen anderen
<lb/>Fürsten haben, falls diese im Besitz einer gewissen höheren
<lb/>Gerichtsgewalt sind, andernfalls vor dem königlichen Hof- 
<lb/>richter.

<lb/>Die höhere Gerichtsgewalt derjenigen Fürsten, deren
<lb/>Gerichtsbarkeit diese Vasallen unterstehen sollen, wird nun
<lb/>in doppelter Weise gekennzeichnet: sie sollen einmal den
<lb/>Bann vom Reiche haben (ab imperio bannum habent) und
<lb/>ausserdem das Privileg Zweikämpfe vor sich abhalten zu
<lb/>lassen (privilegium duella coram se agi permittere).
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0311.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0311"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV. 271

<lb/>Nach Zallinger8 grundlegenden Untersuchungen über den
<lb/>Königsbann') ist nicht mehr zu bezweifeln, dass im 13. und
<lb/>14. Jahrhundert die hohe Gerichtsgewalt, welche namentlich
<lb/>auch die Blutgerichtsbarkeit umfasste, als Königsbann oder
<lb/>auch schlechtweg als Bann bezeichnet wurde. Nur die Ver- 
<lb/>leihung des Königsbanns befähigte den Richter zur Aus- 
<lb/>übung der hohen Gerichtsbarkeit. Der Fürst, welcher den
<lb/>Bann vom Könige erhalten hatte, besass in seinem Terri- 
<lb/>torium die volle hohe Gerichtsgewalt. Er konnte sie selbst
<lb/>üben und seinen Richtern weiter verleihen, ohne dass diese
<lb/>zu ihrer Handhabung noch der unmittelbaren Beleihung mit
<lb/>dem Bann durch den König bedurften. Diese hohe Gerichts- 
<lb/>gewalt, welche man deutsch Bann nannte, bezeichnete man
<lb/>seit dem 13. Jahrhundert gern mit den zum Theil umge- 
<lb/>deuteten römischen Rechtsausdrücken nach Dig. II, 1, 3 als
<lb/>merum imperium und gladii potestas ad animadvertendum
<lb/>facinorosos.2) Im anerkannten Besitz dieser Gewalt befanden
<lb/>sich aber seit Rudolf von Habsburg alle „grösseren und
<lb/>hohen“ Reichsfürsten (maiores principes, sublimes Romani
<lb/>imperii principes).3)

<lb/>Zu diesem Erforderniss soll dann noch jenes andere, der
<lb/>Besitz des Kampfrechtes, hinzutreten. Nur vor einem Fürsten,
<lb/>welcher das Recht hatte, Zweikämpfe zum Zweck des ge- 
<lb/>richtlichen Beweises, Kampfgerichte abzuhalten, sollten die
<lb/>Vasallen ihren Gerichtsstand haben. Der Beweis durch
<lb/>Zweikampf, der nach der Theorie der älteren Rechtsbücher
<lb/>noch nicht auf einen einzelnen Stand beschränkt war, war
<lb/>durch Privilegien, welche den Städtebürgern gegen die
<lb/>kämpfliche Ansprache ertheilt wurden, und durch die Durch- 
<lb/>führung des Ebenbürtigkeitsprinzips frühzeitig zu einem Vor- 
<lb/>recht der ritterlichen Classen geworden. Von einer Be- 
<lb/>schränkung des Rechts, solche gerichtliche Zweikämpfe ab- 
<lb/>zuhalten, auf einzelne Gerichte weiss der Sachsenspiegel


<lb/>*) Otto v. Zallinger, Ueber den Königsbann, Mittheilungen des
<lb/>Instituts f. österr. Geschichtsforschung II, 8. 539 f., und Zur Geschichte
<lb/>der Bannleihe, das. X, S. 224 ff. — * *) 8. Zallinger, Mitth. X, S. 238ff.
<lb/>Ueber die Gleichstellung von Bann und gladii potestas namentlich die
<lb/>dort 8. 239, A. 1 angeführte Urkunde König Albrechts I. von 1305. —


<lb/>*) Privileg für den Erzbischof von Salzburg vom 4. Juli 1278, Böhmer-
<lb/>Ficker, Acta imperii I, 8. 331 (Reg. imp. VI, nr. 981).
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0312.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>Earl Zeumer,
</p>
            <p>

               <lb/>noch nichts. Schon um die Mitte des 13. Jahrhunderts aber
<lb/>begegnet uns dieses Hecht als ein Privileg einzelner Pürsten.

<lb/>König Alfons verlieh am 14. März 1259 zu Toledo dem
<lb/>Herzog Friderich von Lothringen mit fünf Fahnen die fünf
<lb/>Würden, welche dieser vom Reiche zu Lehen haben sollte
<lb/>(Reg. imp. V, nr. 5501, Calmet, Histoire de la Lorraine H,
<lb/>col. 481); es heisst: Primum vexillum damus tibi pro ducatu
<lb/>in feudum . . . Secundum vero vexillum damus tibi in sig- 
<lb/>num, quod debes recipere duella commorantium inter Rhe- 
<lb/>num et Mosam, prout metae super hoc distentae dividunt.
<lb/>Dasselbe Recht hatte der Herzog von Lothringen sich im
<lb/>Jahre 1245 durch einen Vertrag von Seiten des Grafen Thie-
<lb/>bald von Bar anerkennen lassen, Calmet H, col. 459. Der
<lb/>Graf gesteht dem Herzog u. a. zu: le droit des batailles
<lb/>des gentils hommes, qui sont entre Mueze et Rhin. Der
<lb/>Herzog von Lothringen hesass also das Kampfrecht aus- 
<lb/>schliesslich in dem ganzen Gebiet zwischen Maas und Rhein.
<lb/>Der Graf von Bar aber, dessen Gebiet innerhalb dieser
<lb/>Grenzen lag, besass es nicht.

<lb/>Dieselbe Unterscheidung ergiebt sich auch aus einem
<lb/>unter König Rudolf gefällten Reichsspruch vom 6. Dez. 1281
<lb/>(Reg. hnp. VI, nr. 1428; künftig Mon. Germ. Const. HI). Dort
<lb/>heisst es: quilibet princeps imperii iurisdictionem obtinens
<lb/>temporalem, cuiuscunque condicionis existat, coram quo
<lb/>committi consueverint certamina duellorum. Den mit welt- 
<lb/>licher Gerichtsgewalt ausgestatteten Fürsten, vor denen
<lb/>Zweikämpfe abgehalten werden, stehen offenbar andere
<lb/>gegenüber, vor denen das nicht geschieht; dass hier von
<lb/>einer Gewohnheit statt von einem Rechte oder Vorrechte die
<lb/>Rede ist, entspricht wohl insofern der Sachlage, als dieses
<lb/>Recht gewiss meist nicht auf Privileg oder Satzung, sondern
<lb/>auf Gewohnheit beruhte.

<lb/>Neben den durch das Kampfrecht privilegirten Hofge- 
<lb/>richten gewisser Fürsten war es das Hofgericht des Königs,
<lb/>in welchem der Beweis durch Zweikampf erbracht werden
<lb/>konnte.1)

<lb/>*) Vgl- hierüber Franklin, Reichshofgericht II, 8.245 und Const.
<lb/>pacis Mog. von 1285, c. 24 (lat. Form), wo vom Zweikampf bei Majestäts- 
<lb/>klagen und zwar anscheinend gerade von solchen im Königsgericht die
<lb/>Rede ist.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0313.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueber einen Zusatz zu c.XI der goldenen Bulle Earls IV. 273

<lb/>Die Vasallen der Fürsten hatten als ritterliche Leute
<lb/>ein Interesse daran, ihren Gerichtsstand in einem Gerichte
<lb/>zu haben, in welchem sie ihr standesmäfsiges Beweisrecht
<lb/>üben konnten. Deshalb sollten sie nach unserm Zusatze
<lb/>ihren Gerichtsstand entweder im Hofgericht ihres Fürsten,
<lb/>wenn dieser das Kampfrecht besass, oder wenn das nicht
<lb/>der Fall war, im Hofgericht des Königs haben. Da dem
<lb/>Könige nach der Constitutio pacis Moguntina von 1235 &lt;r. 28
<lb/>der persönliche Vorsitz nur in Sachen der „Fürsten und
<lb/>anderer hoher Leute“ (de principibus et aliis personis subli- 
<lb/>mis) Vorbehalten war, und einfache Vasallen der Fürsten
<lb/>nicht zu den „hohen Leuten“ gehörten, so wies Karl IV.
<lb/>ihnen den Gerichtsstand vor dem königlichen Hofrichter an.

<lb/>Es erhebt sich nun die Frage: enthielt diese Anordnung
<lb/>eine Ausnahme für diejenigen Vasallen der mit geringerer
<lb/>Gerichtshoheit ausgestatteten Fürsten, welche zugleich Vasal- 
<lb/>len der Kurfürsten waren ohne in deren Gebiet zu wohnen,
<lb/>oder kommt in ihr nur die allgemeine Regel über den Ge- 
<lb/>richtsstand der fürstlichen Vasallen zum Ausdruck?

<lb/>An eine Ausnahme zu denken, liegt kein Grund vor.
<lb/>Warum sollten die Vasallen solcher Fürsten der Gerichts- 
<lb/>barkeit des königlichen Hofrichters unterstellt sein, wenn sie
<lb/>zugleich Lehen von einem Kurfürsten hatten, andernfalls aber
<lb/>der ihres Fürsten, auch wenn dieser nicht Königsbann und
<lb/>Kampfrecht hatte? Der Vasall als ritterlicher Mann hatte
<lb/>einen Anspruch darauf, nur vor einem Richter, der die
<lb/>richterliche Gewalt unmittelbar vom Könige hatte, zu Recht
<lb/>zu stehen. Nur im echten Ding unter Königsbann haben
<lb/>die Schöffenbaren des Sachsenspiegels ihren Gerichtsstand,
<lb/>und die Constitutio in favorem principum befreit die sino-
<lb/>dales, die Sendbarfreien von dem Erscheinen in den mit
<lb/>landesherrlichen Richtern besetzten Centgerichten. Das echte
<lb/>Ding des Landgerichts wird zum Adelsgericht und zum fürst- 
<lb/>lichen Hofgericht, in welchem vor dem Fürsten persönlich
<lb/>die Ritter des Territoriums ihren eximirten Gerichtsstand
<lb/>haben. Der Vasall bedurfte, wie bereits hervorgehoben, als
<lb/>ritterlicher Mann auch eines Gerichts, in welchem der Zwei- 
<lb/>kampf möglich war. Aus diesen Gründen konnte ein Fürst,
<lb/>welcher nicht Bann und Kampfrecht besass, nicht ordent-

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXHI. Germ. Abth. 18
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0314.tif"
                n="274"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>274 E. Zeumer, Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Earls IV.

<lb/>lieber Richter seiner Mannen sein. Das war offenbar eine
<lb/>allgemeine Regel, die auch in dem Palle, aber nicht nur in
<lb/>dem Falle den Gerichtsstand des Vasallen im königlichen
<lb/>Hofgericht begründete, wenn dieser zugleich Vasall eines
<lb/>Kurfürsten oder eines mit der kurfürstlichen Gerichtshoheit
<lb/>privilegirten Fürsten war, ohne in dessen Territorium zu
<lb/>wohnen.

<lb/>So können wir aus dem Zusatz zu c. XI eine Reihe
<lb/>wichtiger Schlüsse für die Gerichtsverfassung um die Mitte
<lb/>des 14. Jahrhunderts ziehen:

<lb/>Der Wohnsitz des Vasallen, der Lehen von mehreren
<lb/>Fürsten hatte, war mafsgebend für seinen Gerichtsstand.
<lb/>Die Gerichtsgewalt war, auch abgesehen von den einzelnen
<lb/>ertheilten Evokations- und Appellationsprivilegien, nicht die
<lb/>gleiche bei allen Fürsten. Es gab noch Fürsten mit ge- 
<lb/>ringerer Gerichtsgewalt, ohne Bann und Kampfrecht. Deren
<lb/>Vasallen hatten nicht wie die anderer Fürsten ihren Ge- 
<lb/>richtsstand vor dem Fürsten, sondern vor dem königlichen
<lb/>Hofrichter.

<lb/>Wir erhalten hier einen Einblick in die Entwickelung
<lb/>der landesherrlichen Gewalt, wie sie sich zur Zeit Karls IV.
<lb/>unmittelbar nach dem Erlass der goldenen Bulle gestaltet
<lb/>hatte, oder sich doch nach der am Kaiserhofe herrschenden
<lb/>Ansicht allgemein gestaltet haben sollte. Es wäre von Inter- 
<lb/>esse, wenn die Richtigkeit dieser Ansicht an einzelnen Bei- 
<lb/>spielen geprüft werden könnte.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_23+1902_0315.tif"
             n="275"
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         <div xml:id="d28608e32134">
            <head>Miscelle</head>
            <div xml:id="d28608e32139" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Traktat über das eheliche Güterrecht in Oesterreich ob der Enns</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Motloch, Theodor">Motloch, Theodor</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Miscelle n
</p>
               <p>

                  <lb/>[Traktat ttber das eheliehe Gflterrecht in Oesterreich ob der
<lb/>Enns.] Gleichwie im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns, so
<lb/>sind auch im Schwesterlande ob der Enns die auf Kodifikation des
<lb/>Territorialrechtes abzielenden Bestrebungen der ständischen Initiative
<lb/>entsprungen. Dort reichen sie bis zum Mainzer Libelle vom 8. April 1499
<lb/>zurück; hier lassen sich dieselben bis zum Jahre 1560 verfolgen.

<lb/>Erweist sich der im Kernlande des Habsburgischen Hausbesitzes
<lb/>1528 fertig gestellte, unter dem Titel „Zeiger in das Landrechtsbuch“
<lb/>handschriftlich überlieferte Entwurf1) vermöge seiner unbefangenen
<lb/>Stellungnahme zu den fremden Rechten als ein ebenso interessantes
<lb/>als rechtsgeschichtlich bedeutsames Denkmal der Receptionszeit, so
<lb/>blieb ihm doch die landesfürstliche Sanktion in der richtigen Er- 
<lb/>wägung versagt, dass zum Gelingen' des geplanten Gesetzgebungs- 
<lb/>werkes vor Allem „die Uebersehung und Erkundigung nach Gelegenheit
<lb/>des Landes Eigenschaft und Wesens, sowie seiner Gebräuche* * noththue.
<lb/>Zwei verschiedenartige Unternehmungen waren dazu bestimmt, vor
<lb/>neuerlicher Angrifihahme der Kodifikationsarbeiten der Erforschung
<lb/>des Landesbrauches zu dienen: einerseits das Konsuetudinarienbuch,
<lb/>in welchem die auf amtliche Anfrage der Regierung ertheilten Aus- 
<lb/>künfte über das Gewohnheitsrecht au%ezeichnet werden sollten,
<lb/>andererseits die grundlegenden Bearbeitungen einzelner, vorzugsweise
<lb/>durch den Landsbrauch geregelten Rechtsmaterien in den „goldenen
<lb/>Traktaten“ des Regimentsrathes und nachmaligen Kanzlers der nieder- 
<lb/>österreichischen Regierung Dr. Bernhard Walther. Diese Quellen
<lb/>wurden denn auch in dem vom Regimentsrathe Dr. Wolfgang Püdler
<lb/>im Jahre 1573 abgefassten Landtafelentwurfe eingehend berücksichtigt.')


<lb/>l) Mit der vom Landuntermarschall Johann Joachim von Aichen

<lb/>S20. IX. 1729) seiner Handschrift willkührlich beigesetzten Bezeichnung
<lb/>s Werkes als Institutum Ferdinandi 1““ sollte gebrochen werden. —


<lb/>*) Vgl. den Bericht Püdlers im XXXIV. Bande dieser Zeitschrift 8. 235 ff.,
<lb/>besonders 6. 238. Das Konsuetudinarium der n. v. Regierung ist nicht mehr
<lb/>erhalten, lässt sich indessen aus den Consuetudines Austriacae des Dr. Johann
<lb/>Bapt. Suttinger (Nürnberg 1718) theilweise rekonstmiren. Im letztee- 
<lb/>nannten Werke sind die Walther’schen Traktate anhangsweise (8.927—1032)
<lb/>abgedruckt — Forschungen zur altösterreichiscben Kodifikationsgeschiohte
<lb/>liefern Carl Graf Chorinsky Beiträge zur Erforschung der österreichischen
<lb/>Rechtsquellen (Allgem. Oesterr. Gerichtszeitung 42. Jahrgang Nr. 3, 8.18 ff),
<lb/>v. Luschin Oesterr. Reichsgeschichte 8. 345ff., Motloch Art. Landes-
<lb/>ordnungen und Landhandfesten (im Oesterr. Staitswörterbuche von Mischler
<lb/>und Ulbrich II. Band 1. Hälfte 8. 552), derselbe Carl Graf Chorinsky Ein

<lb/>18*
</p>
               <pb facs="2085091_23+1902_0316.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Lande ob der Enns haben die Traktate Bernhard Walthers nicht
<lb/>nur grosse Verbreitung gefunden, sondern auch zur Nachahmung an- 
<lb/>geregt, wie die zum Abdrucke gebrachte Abhandlung über das ehe- 
<lb/>liche Güterrecht erweist. Ganz im Geiste Walthers abgefasst, verräth
<lb/>auch die Darstellungsform eine unverkennbare Anlehnung an die Be- 
<lb/>handlungsweise ihres Vorbildes.

<lb/>Der Text beruht auf einer vom Herrn Landesgerichtsrathe Adolf
<lb/>Ritter von Grosser für die SammlungJChorinsky besorgten Abschrift
<lb/>aus dem Cod. User. Nr. 128 der bischöflichen Bibliothek zu Gleink
<lb/>(Bl. 617d—625»). _
</p>
               <p>

                  <lb/>Von den hairaths-contracten in gmain.

<lb/>Daß erste capitl.

<lb/>Im erzherzogthumb Oesterreich ob der Enß werden dreierlai con-
<lb/>tract gebraucht, alß der erst nach den landsrechten, der ander auf
<lb/>gerent, so man köpf an köpf nent, und der drit auf bestimbte geld-
<lb/>vermäht.

<lb/>Daß ander capitl.

<lb/>Nach dem landsbrauch.

<lb/>[1.] Verschribend zwai eheleuth einander all ihr zusamen bringend,
<lb/>auch mit und bei einander gewinent, anligend und varend guet durch-
<lb/>auß gleich halbs sovil sie uber iere gläubiger uberig haben, wann
<lb/>nun der aine tail stirbet und verläst leibserben oder sonst seitenfreund
<lb/>hinter ime, so wirt des verstorbenen Verfassung aufs treulichst ge- 
<lb/>schäht, und seine gläubiger von ungeteilten guet sampt der grund-
<lb/>obrigkeit gebürliche herr-forderung bezalt und abgericht. waß alsdan
<lb/>über bleibet, das feit dem lebendigen halbs und des verstorbenen erben
<lb/>oder freunden auch halbs. doch wo kinder verbanden, so hat das
<lb/>lebendig, wan es bei der besizung des guet bleibet, der kinder halbes
<lb/>guet unverthonlich inzuhaben und zue gemessen biß zu ierer vogtbar-
<lb/>kheit. davon soll es die kinder ohne ieres guets schaden zu gottes-
<lb/>furcht ehr und zucht auferziehen und mit aller leibs notturfb versehen
<lb/>und underhalten biß sie ier narung selbs erdienen und gewinnen
<lb/>mügen, alsdan zu ierer vogtbarkheit iederm sein gebürnuß gegen
<lb/>landbreuchigen verzieht und quitung bezahlen, da aber kein kind
<lb/>verbanden, so ist daß lebendige des verstorbnen negsten erben oder
<lb/>freunden ihr gebürnuß halbs guet inner jarsfrist nach des verstorbnen
<lb/>abgang zu bezahlen schuldig, eß könne dan mit gebeth lenger frist
<lb/>bei innen erlangen.

<lb/>[2.] Wo auch im heirats-contract nit bedingt worden noch beredt
<lb/>noch beschlossen, das der lebendige tail bei der besizung des guets
<lb/>bleiben soll, und dan die kinder oder negsten freund das anligund guet
<lb/>in die besizung nemben wolten, so mueß sich das lebendige ehegemahl

<lb/>Nachruf (Mittheilungen der dritten [Archiv-]Sektion der k. k. Central- 
<lb/>kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen
<lb/>Denkmale 1. Band S. 221 ff., insbesondere 8. 233ff.).
</p>

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                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>mit geld sovil ime davon zu halben tail gebürt abfertigen lassen, und
<lb/>innen dargegen das lügend guet zu gewöndlicher und ordentlicher stift-
<lb/>zeit wie im lands ieders orth gebreuchig ist unwaigerlich abtretten,
<lb/>die gewöhnlichen stiftzeit aber sein zu liechtmeß, 8. Georgen tag und
<lb/>8. Michäelß tag.

<lb/>[3.] Und so das lebendige von dem grund oder poden abgefertiget,
<lb/>so wirdt im der Kinder halbes gueth nicht auß der herrschaft gelassen,
<lb/>sondern in demselben und auf dem grundstuckh behalten, oder da es
<lb/>par gelt ist, auf andere grundstuckh in derselben herrschaft umb zimb-
<lb/>liche verzinßung den erben zu nuz außgelichen und angelegt.

<lb/>Das 8. capitl.

<lb/>Nach dem form köpf an köpf, so in gemein gerent heirath

<lb/>genent werden.

<lb/>[1.] Verschreiben beede ehegemahl ainander all ir anliegend und
<lb/>varend haab und guet durchauß ganz und gar, doch nemen zu Zeiten
<lb/>ihnen die ehegemahl etwas bevor das ieren negsten gesibten erben für
<lb/>ier legitima fallen soll — alß wan eines stirbt, so feit und bleibet dem
<lb/>lebendigen alles des verstorbnen anligund und fahrend guet volkomb-
<lb/>lich bei einander, sie haben leibeserben mit einander oder nit — davon
<lb/>ist das lebendige des verstorbnen erben nit mehrere alß was ihnen im
<lb/>heirats-contract ausgenomben oder Vorbehalten ist worden, oder da
<lb/>ihnen nichts ausgenomben oder Vorbehalten ist, gar nichts hinaußzu-
<lb/>geben schuldig, sondern es behelt Kinder und guet alles bei einander
<lb/>aldieweil es sich nicht verehelichet, doch mueß er seine Kinder wo
<lb/>deren verbanden treulich zu gottesforcht ehr und zucht auferziehen
<lb/>und mit aller leibs notturffc versehen und unterhalten, und wan ein
<lb/>Kind zu seinen vogtbam jahren kombt und sich verehlicht, alßdan
<lb/>dasselbe mit ainem hairatgueth nach seinem vermugen aussteuren und
<lb/>betreuen, wie vatter oder mueter auß angebomer lieb vor gott zu
<lb/>thuen schuldig ist.

<lb/>[2.] Wann sich aber das lebendige gemahl widerumb verehelicht
<lb/>und abermalß ein kerrendte hairat köpf an köpf treffen, machen oder
<lb/>beschliessen will, und im ersten hairats-contract des verstorbnen erben
<lb/>oder erbserben nichts für ier legitima ausgenomen worden, so mueß
<lb/>es seinen hei dem verstorbnen ehelich eroberten hindern eine benente
<lb/>suma gelts für ier angefallen und künftig gebüerend legat außnehmen
<lb/>und Vorbehalten, und was ihnen nach billichen dingen ausgenomben
<lb/>wirdt, das soll es den Kindern zu ieres ieden vogtbarkeit, den frembden
<lb/>aber (wo die Kinder vor abgiengen oder nit mehr vorhanden) inner
<lb/>jarsfrist hinaußgeben, und die Kinder mitler weil mit ainem ordent- 
<lb/>lichen schuldbrief auf grund und poden umb ier gebüerend angefäll
<lb/>vergwißem und versichern und gegen der gebürlichen Kinder zucht
<lb/>aller Interesse oder zinß davon frei sein.

<lb/>[3.] So aber die ander ehegemahl auch weiter unbeehelicht mit
<lb/>todt abginge und kein testament oder geschäft machet oder aufrichtet,
<lb/>und in disen ersten contract des erst verstorbenen erben nichts aus-
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0318.tif"
                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>genommen worden, so erben des ersten ehegemahls erben oder ehe- 
<lb/>liche Linder und freund des lesten Verfassung in ligenden und varunden
<lb/>sovil dessen nach der obrigkeit gehörender herm-forderung und ierer
<lb/>gläubiger schulden abrichtung uberbleibet mit einander, nemblich ieder
<lb/>tail halbs guet.

<lb/>[4.] Wann aber testament und geschäfb vorhanden sein, so bleibet
<lb/>es bei denselben wie sie lauten und was sie vermögen oder außweisen
<lb/>unverendert, da sie anders mit recht und billichkeit alß nichtig nit
<lb/>abgefochten und widertriben werden.

<lb/>Das vierte capitl*

<lb/>Auf ein bestimbt guet.

<lb/>[1.] Wann aber zwai junge leuth zusamen hairathen, was nun die
<lb/>braut dem breitigam zu freien hairatguet zubringt, das mueß er ier mit
<lb/>sovil wieder erlegen und mit halb, soviel alß ier hairatguet ist be-
<lb/>morgengaben, auch darumben den halben driten oder vierten tail auß
<lb/>aller seiner varenden habe (darinnen er ime doch außziehen mag was
<lb/>er will, das seinen erben oder hindern frei bleiben und nit darin ver- 
<lb/>standen werden soll) vermachen und verschreiben, alß exempl, ain
<lb/>jungfraw praut bringt ihrem breutigam 100 fl. zu freiem hairatguet
<lb/>zu, so mueß er ier dieselben mit 100 fl. widerlegen und mit 50 fl. be-
<lb/>morgen gaben, das also ier zubringen, sein widerlag und morgengab
<lb/>250 fl. bringt, das soll ier nach seinem abgang durch seine negste
<lb/>erben oder freund vor allen andern gläubigem frei und unverhindert
<lb/>sampt dem halben, driten oder vierten tail seiner varunden haab laut
<lb/>des heirats - contract geraicht und gegeben werden, mittler weil soll
<lb/>sie im besiz seiner gOeter bleiben und dieselbige nicht ehe abzutretten
<lb/>schuldig sein biß sie allerdings abgefertiget worden, welcher abferti-
<lb/>gung aber sie iederzeit wan deren von ier begert wördt statt zu thuen
<lb/>schuldig ist.

<lb/>[2.] Nimbt aber ein witber eine junkhfraw oder ein witwe einen
<lb/>jungen gesellen, so muß das hairatguet duplirt und die morgengab
<lb/>dem hairatguet gleich gemacht werden, und dan wann es zu fallen
<lb/>kombt soll es mit abfertigung gehalten werden, wie negst hievor ge-
<lb/>meldt und begriffen, oder der hairatsbrief so ainer aufgeriht wirdet
<lb/>vermag und außweiset.

<lb/>[3.] Wann nun der mann vor dem weib stirbet und das weib ob- 
<lb/>gehörter massen abgefertigt wirdt, so hat sie under dem herrn- und
<lb/>adlstande die wiederleg nuer ihr leben lang unvertähnlich inzuhaben,
<lb/>zu nözen und zu messen, und wan sie auch tods abgeet, so feit alsdan
<lb/>dieselbe widerlag widerumb hinter sich auf ieres haußwirts negste
<lb/>erben oder freund, er*) bette ier dan dieselbe im hairats- contract oder
<lb/>sonderbarem testament oder einer ordentlichen donation verschafft
<lb/>oder vermacht.

<lb/>[4.] Wann aber das weib vor dem mann stirbt, so feit im sein
<lb/>widerlag und morgengab, wofer sie die in ierem leben nit verschafft,
</p>
               <p>

                  <lb/>») hs. eß.
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0319.tif"
                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>279
</p>
               <p>

                  <lb/>das sie doch guet fueg und macht hett, sampt aller lerer verschribenen
<lb/>varunden haab frei widerumb haim. davon ist er ieren negsten erben
<lb/>oder freunden etwas hinaußzugeben nicht schuldig alß was ungever-
<lb/>lich im hairatsbrief oder vermaht begriffen und benent, so anders
<lb/>ainer aufgerichtet worden, ier zubracht hairatguet aber hat er allein
<lb/>sein leben lang unverthönlich innzuhaben, zu nuzen und zu messen,
<lb/>und nach seinem tödlichen abgang feit dasselbe in ainem sonderbaren
<lb/>testament oder ordentlichen donation verschafft und vermacht.

<lb/>[5.] Aber unter der burger- und paurschaft, in stätte[n] markhten
<lb/>und auf dem land feit kain widerlag noch hairatguet hinder sich,
<lb/>sondern bleiben beed des lebendigen aigenthumlich. davon ist es des
<lb/>verstorbenen erben oder freunden nichts hinaußzugeben schuldig alß
<lb/>was das verstorbene in seinem leben durch testament oder sonderliche
<lb/>legat seinen erben davon verordnet, testirt oder legirt hette.

<lb/>Das S. capitl.

<lb/>Yon der weiber übrigen zubringen.

<lb/>Item, was ein weih ihrem mann mehrere geld alß das ver- 
<lb/>sprochene hairatgueth in sein gewaldsam bringet, das ist er ier mit
<lb/>gnugsamen Schuldbrief zu vergwiserpi schuldig, damit sitz solches nach
<lb/>seinem oder aber iere negste erben nach ierem tödlichen abgang bei
<lb/>dem mann oder seinen haab und gäetera zu suechen wissen und vor
<lb/>allen andern glaubingem habhaft werden müegen.

<lb/>Das 6. capitl.

<lb/>Ob ein weib ieres in ans schulden zu bezalen schuldig sei.

<lb/>Eß ist auch kein weib ieres manß schulden zu bezallen schuldig,
<lb/>er habe die gemacht ehe er sie ehelich genomben oder weil er sie ge- 
<lb/>habt, sie wehre dan mit und neben ime in den Schuldbriefen begriffen
<lb/>und hette sich der freihaiten Vellejani austrukhlich verzögen, so gehört
<lb/>ier alßdan von oder mit ierem guet den halben tail darumb sie ver- 
<lb/>schoben ist zu bezallen.

<lb/>Das 7. capitl.

<lb/>Daß ein weib nit schuldig sei mit ierem übrigen, so sie
<lb/>schriftlichen schein darumb hätt, zu warten biß andere
<lb/>ieres haußwirths gläubiger bezalt werden.

<lb/>Si ist auch nit schuldig mit ierem übrigen zubringen zu warten
<lb/>biß andere ieres haußwirts gläubiger bezalt worden, sonder so sie dest-
<lb/>wegen gnugsamen schriftlichen schein oder ordentlichen schuldbrief
<lb/>hat, so soll sie vor allen andern gläubigem mit solchem ierem zu- 
<lb/>bringen sambt und neben ieren hairats-vermächtnuß unverhinderlich
<lb/>abgefertigt werden.

<lb/>Das achte capitl.

<lb/>Daß ein weib in iren übrigen zubringen, so sie kein schrift- 
<lb/>lichen schein oder gnugsame Weisung darumb hat, neben
<lb/>andern unverbrieften gläubigem zu stehen schuldig sei.

<lb/>Wenn aber ein weib umb ier übriges zubringen kein ordentlichen
<lb/>schuldbrief oder gnugsame weißung hat, so mueß sie mit demselben
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0320.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ierem übrigen zubringen Stillstehen biß ieres mans verbriefte schulden
<lb/>bezalt werden, und also neben andern unverbrieften gläubigem von
<lb/>dem was uberbleibt nehmen was ir iederm ungeverlich nach treulicher
<lb/>außtailung für ain gülden werden mag. doch mueß sie zuvor beweis-
<lb/>lich darthuen, was oder wie vil sie ime über das versprochen hairat-
<lb/>gueth zugebracht habe.

<lb/>Das 9. capitl.

<lb/>Von») vahrunder haab, auch was under der burger- und

<lb/>paurschaft vaarunde habe sei oder genent werde.

<lb/>[1.] Alles gold und silbergeschire, paar gelt, brieft und un verbrieft
<lb/>schulden, wein getraid vihe und allerlai kaufmanswahr wie die ist
<lb/>oder namen hat, pett- lein- leibgewand, roß harnisch manßwehr ge-
<lb/>schüz munition, frawen zier, allerlai zühn meßing kupfer und eisern
<lb/>kuchlgeschier, hülzern haußrath alß spanbeth truchen tisch penkh,
<lb/>wagen wagengschirr pfluegb) egen, hai strei was nicht auf die würzen
<lb/>steet, und in summa alles benent und unbenents beweglich guet das
<lb/>mit wied nagl oder banden nit verhaft oder verfangen sondern geführt
<lb/>getriben und getragen werden mag, daß ist alles varnuß oder varende
<lb/>haab. aber abgeschlagenes Zimmerholz zaunholz, stain und kalch so
<lb/>zu erbawung eines hauses hierzu gebracht, gleichsfals auch die gail
<lb/>bei hauß so man zu bedungung der feld und wißgrund bedarf, das ist
<lb/>nicht varnuß.

<lb/>[2.] Wann nun in ainem hairats-contract ein ehegemahl dem andern
<lb/>den halben driten oder vierten tail aller seiner varnuß verschrieben
<lb/>und nichts bezügliches darinn außnimbt oder vorbehelt, so hat das
<lb/>lebendige demselben verstorbnen verschriben tail in allem varundem
<lb/>guet was nur wie obgemeldt beweglich ist, geführt getriben und ge- 
<lb/>tragen werden mag.

<lb/>[3.] Eß mag ime aber ein iedes ehegemahl auß seinem varunden
<lb/>gueth außnemben und Vorbehalten was es will, eß sei gold silber par-
<lb/>schaft schulden vihe wein traid roß harnisch geschüz munition manß-
<lb/>wehren claider clainoder, frawen zier und allerlei kaufmanswahr damit
<lb/>ainer hanthiert, wie das namen haben mag. und was also in dem
<lb/>hairats-contract ausgezogen und benentlichen Vorbehalten oder auch
<lb/>nach ainer ieden statt sonderm gebrauch und alten herkhomen nit für
<lb/>varnuß gehalten geraith oder ausgenommen würdet, das soll alsdan
<lb/>nit für varnuß verstanden noch in des lebendigen ehegemals abfertigung
<lb/>gezogen oder getailt werden, sondern des verstorbenen erben frei und
<lb/>allein verbleiben, und dem lebendigen nur auß dem was nit beding-
<lb/>lich ausgenomben oder Vorbehalten ist sein versehribener halber driter
<lb/>oder vierter tail ervolgen und zugestelt werden.

<lb/>») hs. Vnd — b) hs. pfeeg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Theodor Motloch.
</p>

            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d28608e32852">
            <head>Litteratur</head>
            <div xml:id="d28608e32857" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Friese, Victor u. Liesegang, Erich, Magdeburger Schöffensprüche. Erster Band Stölzel, Adolf, Urkundliches Material aus den Brandenburger Schöppenstuhlakten Stölzel, Adolf, Die Entwicklung der gelehrten Rechtsprechung. Band I.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Amira, K. v.">Besprochen von K. v. Amira</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.1)
</p>
               <p>

                  <lb/>Magdeburger Schöffensprüche. Im Aufträge und mit
<lb/>Unterstützung der Savigny-Stiftung herausgegeben und
<lb/>bearbeitet von Victor Priese und Erich Liesegang.
<lb/>Erster Band (Abtheilung I—IV). Berlin 1901. SS. X
<lb/>und 872.

<lb/>Urkundliches Material aus den Brandenburger
<lb/>Schöppenstuhlsakten. Unter Mitwirkung von Ernst
<lb/>Deichmann und Victor Priese herausgegeben von Adolf
<lb/>Stölzel. 4 Bände. Berlin 1901. SS. VI, X, 745, 785,
<lb/>243, 332.

<lb/>Adolf Stölzel: Die Entwicklung der gelehrten
<lb/>Rechtsprechung, untersucht auf Grund der Akten des
<lb/>Brandenburger Schöppenstuhls. Bd. I./(Der Branden- 
<lb/>burger Schöppenstuhl.) Berlin 1901. SS. XVIII
<lb/>und 610.

<lb/>Die rechtsgeschichtliche Forschung musste es bisher, so oft sie
<lb/>sich mit dem sächsischen Recht des Mittelalters und mit seiner Romani-
<lb/>sirung zu befassen hatte, als einen schweren Mangel in ihrem Quellen- 
<lb/>bestand empfinden, dass die Rechtssprüche des wichtigsten aller säch- 
<lb/>sischen Schöffenstühle theils überhaupt unbekannt, theils nicht in
<lb/>geordneter Sammlung zugänglich waren. Dies bewog J. W. Planck,
<lb/>denjenigen Gelehrten, der sich in neuerer Zeit vielleicht am einläss- 
<lb/>lichsten mit sächsischem Recht des Mittelalters beschäftigt hat, im
<lb/>Jahre 1888 zu einem Antrag an die k. Akademie der Wissenschaften zu
<lb/>München, der die Herausgabe einer umfassenden Sammlung der Magde- 
<lb/>burger Schöffensprüche bezielte. Dem Antrag Planck’s gemäss ge- 
<lb/>währte zunächst die Akademie aus den ihr verfügbaren Mitteln der
<lb/>Savigny-Stiftung ein Reisestipendium, das zu archivalischen Nach- 
<lb/>forschungen verwendet werden sollte. Diese waren um so nothwendiger,
<lb/>als die Akten des Magdeburger Schöffenstuhles verloren sind. Ihren
<lb/>Untergang hat dasselbe Ereigniss (1681) herbeigeführt, das auch den


<lb/>1) Einige Anzeigen mussten wegen Raummangels für den nächsten
<lb/>Jahrgang zurückgestellt werden. Die Red.
</p>
               <pb facs="2085091_23+1902_0322.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Untergang des Schöffenstuhles selbst nach sich zog. — Der Empfänger
<lb/>des Stipendiums, E. Liesegang, hat über die Ergebnisse seiner Reisen
<lb/>in dieser Zeitschrift 1895 Bericht erstattet. Im selben Jahre und 1897
<lb/>überwies abermals auf Planck’s Antrag die bayerische Akademie aus
<lb/>den Renten der Savignystiftung Beiträge an E. Liesegang mit dem
<lb/>Auftrag, in Gemeinschaft mit einem jüngeren Rechtshistoriker die Ver- 
<lb/>öffentlichung des gesammelten und noch nachzusammelnden Stoffes
<lb/>zu beginnen. Ueber die Art der Edition stellte die Akademie einige
<lb/>allgemeine Vorschriften auf, innerhalb deren für die Anordnung des
<lb/>Materials den Herausgebern freie Hand blieb.

<lb/>Der Plan, den in letzterer Hinsicht Liesegang entworfen hatte,
<lb/>gedachte die nach einem bestimmten Ort oder Rechtsgebiet hin er- 
<lb/>gangenen Sprüche möglichst in geschlossener Gruppe zusammenzu- 
<lb/>halten. Im Uebrigen verlangte das Programm der Akademie: einen
<lb/>kurzen geschichtlichen Ueberblick über die Beziehungen zwischen dem
<lb/>Schöffenstuhl und den Adressaten vor jeder Gruppe, — ein ziemlich
<lb/>ausführlich zu haltendes Regest für jeden Spruch, — Ermittelungen
<lb/>über die vorkommenden Personen, — Hinweise auf analoge Entschei- 
<lb/>dungen, insbesondere soweit sie schon veröffentlicht sind, — Angaben
<lb/>von Parallelstellen in den Rechtsbüchern, — Personen-, Orts- und
<lb/>Sachregister.

<lb/>Im vorliegenden ersten Bande nun, dem mindestens noch fünf
<lb/>weitere folgen sollen, machen die Herausgeber mit der Vorlage der
<lb/>nicht nach Schlesien ergangenen Sprüche den Anfang. Die ersten drei
<lb/>Abtheilungen umfassen: die nach Gross-Salze erlassenen Sprüche in
<lb/>52 Nummern von c. 1350—1580, die Sprüche für Zerbst in 145 Nummern
<lb/>von 1339—1617, nebst einem Anhang, der unter 6 Nummern Sprüche
<lb/>für anhaitische Fürsten enthält, endlich die Sprüche für Naum- 
<lb/>burg, und zwar 59 Nummern Originalsprüche von der ersten Hälfte
<lb/>des 15. Jahrhunderts bis 1535 und 169 Urtheile aus c. 1400—1500 nach
<lb/>Abschriften eines Leipziger Codex unter 184 Nummern, wovon aber
<lb/>15 abgehen, weil die unter ihnen aufgeführten Sprüche theils auch im
<lb/>Original vorliegen, theils mit andern derselben Sammlung identisch,
<lb/>theils (Nr. 25) nicht für Naumburg bestimmt sind. Auch von den
<lb/>145 Nummern der Sprüche für Zerbst ist eine (Nr. 10) abzurechnen,
<lb/>weil sie bloss die 3 vorausgehenden wiederholt. Eine vierte Abthei- 
<lb/>lung bringt noch zwei Schöffensprüche aus dar sog. Harzgesoder Hs.,
<lb/>wovon der zweite, sehr umfangreiche, nach Aschersleben, der erste
<lb/>nach einem nicht genauer bestimmbaren Ort ergangen ist. Von dem,
<lb/>was in dieser Publikation geboten wird, waren früher unbekannt:
<lb/>die Urtheile für Gross-Salze sämmtlich, die für die Askanischen Ge- 
<lb/>biete mit 2 Ausnahmen sämmtlich, von den Sprüchen für Nauruburg
<lb/>die meisten.

<lb/>Allerdings bringt nicht jede Nummer einen Schöffenspruch. Dass
<lb/>Anfragen an die Magdeburger, worauf die Antworten fehlen, mitge-
<lb/>theilt werden, wie z. B. Nr. 124 der II. Abtheilung, lässt sich noch
<lb/>rechtfertigen, weil sie immerhin ersehen lassen, dass die Magdeburger
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0323.tif"
                   n="283"
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>sich mit diesem oder jenem bestimmten Falle za beschäftigen hatten.
<lb/>Dagegen ist nicht zu erkennen, was Nr. 82 der II. Abtheilung, eine
<lb/>Urkunde der anhaitischen Fürsten und des Baths von Zerbst vom
<lb/>12. Dezember 1545 über die Einführung des Repräsentationsrechts, in
<lb/>einer Sammlung von Magdeburger Schöffensprüchen zu thun haben
<lb/>soll, oder Nr. 184 daselbst, die zwar eine Urkunde der Magdeburger
<lb/>Schöffen, jedoch lediglich über den Inhalt eines Geschäftsbuches des
<lb/>Verlegers Ambrosius Kirchner bringt? Auch die unter Nr. 6 der
<lb/>„Sprüche“ für anhaitische Fürsten abgedruckten Berichte über die
<lb/>Bangverhältnisse zwischen Rathmannen und Schöffen zu Magdeburg
<lb/>scheinen mir nicht herzugehören, wiewohl der zweite dieser Berichte
<lb/>von den Mageburger Schöffen erstattet und die ganze Correspondenz
<lb/>durch Zerbster Bangstreitigkeiten veranlasst ist. Es handelt sich da
<lb/>um keine Rechtsbelehrung.

<lb/>Innerhalb der einzelnen Abtheilungen sind die Sprüche im Allge- 
<lb/>meinen chronologisch geordnet. Nur bei den Sprüchen aus dem Leip- 
<lb/>ziger Codex haben die Herausgeber auf chronologische Ordnung ver- 
<lb/>zichtet und die Reihenfolge der Hs. eingehalten, mit Recht, weil die
<lb/>abgekürzte Fassung, in der viele Urtheile dort überliefert werden, eine
<lb/>sichere Zeitbestimmung kaum ermöglicht. Eine „chronologische Ord- 
<lb/>nung sämmtlicher Sprüche dieses Bandes“ ist gleichwohl 8. 706—706
<lb/>versucht, wobei wiederum auch diejenigen Stücke, die keine „Sprüche“
<lb/>sind, als solche aufgeführt werden. Da die Magdeburger zwischen 1340
<lb/>ungefähr und 1611 ihre Sprüche in der Regel nicht datirten, so war
<lb/>die Zeitbestimmung bei dem in jene Zeit fallenden Stoff mit Schwierig- 
<lb/>keiten verbunden. Zuweilen bieten allerdings Vermerke auf den Ur- 
<lb/>schriften unmittelbare Anhaltspunkte, mittelbare die Schriftvergleichung,
<lb/>die Erwähnung datirbarer Begebenheiten und die vorkommenden Per- 
<lb/>sonennamen. Die Schriftzüge der Originalien sind auch anscheinend
<lb/>sorgfältig verglichen worden, und eigene Zusammenstellungen der- 
<lb/>jenigen Stücke, welche die gleiche Hand zu zeigen scheinen, geben
<lb/>hierüber Auskunft. Ob nicht in der ^Ermittelung über die vorkommen- 
<lb/>den Personen“, insbesondere in chronologischer Hinsicht, etwas mehr
<lb/>hätte geleistet werden können — meistens erfährt man nämlich nichts
<lb/>über sie —, wage ich nicht zu entscheiden, da ich selbst das mir zu- 
<lb/>gängliche Material nicht eigens hierauf durchprüfen kann. Für Les- 
<lb/>barkeit der Texte, namentlich in Bezug auf Interpunction, Auflösung
<lb/>von Abbreviaturen, Ergänzung yon Lücken haben die Herausgeber
<lb/>gethan, was in ihren Kräften stand. Es ist nicht ihre Schuld, wenn
<lb/>die Lektüre dieser Quellen mit ihrem oft grauenhaften Satzgefüge
<lb/>nicht genussreicher geworden ist.

<lb/>Gewöhnlich zwischen Regest und Text, zuweilen auch hinter d«wn
<lb/>letzteren erfahren wir Näheres über die Bezugsquelle, insbesondere den
<lb/>Zustand der Urschrift, wo diese benutzt wurde, über Siegel, Adresse,
<lb/>Vermerke von fremder Hand, Zeit, Drucke. Ob die den einzelnen
<lb/>Stücken vorangeschickten Regesten auch zu der „Textgestaltung“ ge- 
<lb/>hören, wofür die Herausgeber „gemeinschaftlich die Verantwortung*
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0324.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>tragen wollen, ist nicht zu ersehen. Pedantisch wäre es nun gewiss,
<lb/>einen Einwand dagegen zu erheben, wenn einmal ein Regest die
<lb/>Grenzen seiner Aufgabe um ein Beträchtliches überschreitet und aus
<lb/>andern Materialien Mittheilungen macht, die den Schöffenspruch be- 
<lb/>leuchten können, wie z. B. bei Nr. 4 der Sprüche für die anhaitischen
<lb/>Pürsten. Nur bliebe da zu wünschen, dass die Materialien, woraus
<lb/>das Regest schöpft, genauer angegeben wären. Hingegen darf nicht
<lb/>verschwiegen werden, dass umgekehrt die Regesten sehr häufig weit
<lb/>von jener Ausführlichkeit entfernt bleiben, die das Programm verlangte.
<lb/>Das Regest muß doch, wenn es „ausführlich“ gehalten sein soll, wenig- 
<lb/>stens alle wesentlichen Punkte angeben, auf welche die Entscheidung
<lb/>der Schöffen siqh bezieht. Das geschieht aber bei vielen Sprüchen nur
<lb/>unvollständig. In den Rechtsbriefen nach Gross-Salze spielt ziemlich
<lb/>regelmäßig die Frage eine Rolle: ob der Beklagte zu antworten
<lb/>brauche, bevor ihm der Kläger die Gewähr gelobt hat. Mit derselben
<lb/>Regelmässigkeit ist aber in den zugehörigen Regesten dieser Punkt
<lb/>übergangen, obgleich das „Sachregister“ die Klaggewähr eines eigenen
<lb/>Artikels würdigt und obgleich bei andern Sprüchen, wie z. B. III B 37,
<lb/>das Regest diesen Theil der Entscheidung verzeichnet. Das Regest zu
<lb/>I Nr. 7 ferner gedenkt nicht nur nicht der Klaggewähr, sondern auch
<lb/>nicht der im dritten Absatz des Spruches enthaltenen Entscheidung,
<lb/>die den Beklagten von der Antwort auf eine Duplik entbindet, nach- 
<lb/>dem er die Replik geleugnet hat. Die Regesten zu I Nr. 14 sprechen
<lb/>von keiner der processhindemden Einreden, worüber die Urtheile ent- 
<lb/>scheiden. Das Regest zu I Nr. 20 hätte sich nicht darauf beschränke]!
<lb/>dürfen, dass der Beklagte „trotz“ seines Ausbleibens nicht verhaftet
<lb/>werden soll, sondern auch den Grund dieser Entscheidung andeuten
<lb/>müssen. Das Regest zu I Nr. 15 weiss nur vom Läuterungsbegehren
<lb/>der einen Partei, nicht auch von dem der andern; es übergeht auch
<lb/>vollständig die sehr interessante Frage, womit der Rechtsbrief sich zu- 
<lb/>nächst beschäftigt, ob die Processbürgschaft auch während der Läute- 
<lb/>rung fortdauere, nachdem der verbürgte Beklagte selbst geantwortet.
<lb/>Derartige Beispiele von unzulänglichen Regesten würden sich noch mehr
<lb/>erbringen lassen. Aber auch was die Regesten bieten, ist nicht immer
<lb/>von Unrichtigkeiten frei. Das Regest zu II Nr. 17 schreibt den Magde- 
<lb/>burgern die Meinung zu, in bürgerlichen Sachen habe der Kläger dem
<lb/>Beklagten die Kosten auch dann zu ersetzen, wenn er ihn wegen
<lb/>Rechtsverweigerung durch das ordentliche Gericht in einem aus- 
<lb/>wendigen Gericht verklagt habe. In Wirklichkeit sagt aber der
<lb/>Spruch: in bürgerlichen Sachen kann Keiner einen Andern vor ein
<lb/>auswendiges Gericht ziehen und dadurch in Unkosten bringen, ausser
<lb/>im Fall der Rechtsweigerung; wer aber „also“, d. h. ausser dem Fall
<lb/>der Rechtsweigerung, in Unkosten gebracht ist, kann den Kläger um
<lb/>Kostenersatz verklagen (vgl. auch das „Sachregister“ S. 798, wo der
<lb/>Spruch richtig interpretirt ist).

<lb/>In einer doppelten Hinsicht haben sich die Herausgeber eine
<lb/>Aenderung des Programms gestattet, obgleich sie selbst bekennen, an
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0325.tif"
                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>die Vorschriften der bayerischen Akademie gebunden gewesen zu sein.
<lb/>Einmal haben sie „die Zusammenstellung der Parallelstellen innerhalb
<lb/>der Sprüche dieses Bandes mit dem Sachregister vereinigt* und die
<lb/>schon gedruckten Sprüche und die Parallelstellen aus den Rechts- 
<lb/>büchern „darin nur gelegentlich kurz* citirt. Und zum Andern: sie
<lb/>haben in Wahrheit kein Sachregister gegeben. Damit kommen wir zu
<lb/>dem 10 Bogen starken opus, das die Ueberschrift „Sachregister mit
<lb/>Erläuterungen* trägt. Die Verantwortlichkeit dafür trägt dem Vor- 
<lb/>wort zufolge ausschliesslich der rechtshistorische Mitarbeiter E. Liese- 
<lb/>gangs, »Herr Amtsrichter Dr. Friese“. Nun soll nicht bestritten
<lb/>werden, dass V. Friese durch sein Buch über das Strafrecht des
<lb/>Sachsenspiegels zu einer solchen Arbeit legitimirt war, und aller Ehren
<lb/>werth ist es, wenn im Zeitalter der ParagTaphenjurisprudenz ein Amts- 
<lb/>richter das Interesse an rechtsgeschichtlichen Studien und insonderheit
<lb/>an Magdeburger Schöffensprüchen sich bewahrt hat. Allein dies darf
<lb/>uns nicht davon abhalten, ernstlich zu bezweifeln, ob seine Sammlung
<lb/>von Parallelstellen und sein Sachregister irgendwie dem% entspricht,
<lb/>was die Akademie, — concreter gesprochen, was Planck, dessen An- 
<lb/>denken der Band gewidmet ist, gewünscht hat. Schon die Parallel- 
<lb/>stellen aus den Schöffensprüchen dieses Bandes sind nicht vollstän- 
<lb/>dig angegeben. Belege bietet wieder die schon erwähnte Klaggewähr,
<lb/>diesmal der Friese'sehe Artikel darüber: für den wichtigen Rechts- 
<lb/>satz, der Kläger könne sich „in der Regel“ dem Gewährgelöbniss nicht
<lb/>entziehen, wenn der Beklagte zur Antwort verpflichtet sein soll, führt
<lb/>er eine einzige Stelle (III A 16) an, obgleich viele Rechtsbriefe des
<lb/>vorliegenden Bandes den Satz aussprechen. Im nämlichen Artikel be- 
<lb/>merkt der Verf., „die Magdeburger fassten* ihre Sprüche »stets* so ab,
<lb/>dass sie dem anfragenden Gericht nicht etwa nur die Entscheidung
<lb/>über die Gewere mittheilen, sondern es auch über den Hauptstreitpunkt
<lb/>belehren ... unter der Voraussetzung, dass der Gewereentscheidung
<lb/>genügt wird. Dafür wird nur ein „Beispiel* (III A 44) angeführt. Es
<lb/>hätten aber sämmtliche aus diesem Band angegeben werden müssen,
<lb/>wenn anders das „Sachregister* seine Aufgabe erfüllen sollte. In
<lb/>dem Artikel über Vergabung und Auflassung sagt der Verf., in den
<lb/>vorliegenden Sprüchen käme zwar die Eigenthumsübertragungsform des
<lb/>Reises nicht vor, „wohl aber derartige Verzichte auf angestorbenes
<lb/>Elternerbe* . . . „Vgl. z. B. III B 22*. Man wird also veranlasst, das
<lb/>Buch nach noch anderen „Beispielen* zu durchsuchen, — vielleicht
<lb/>vergebens. Gleich darauf heisst es, mit Rücksicht auf die Verschieden- 
<lb/>heit der für die Auflassung zuständigen Stellen sprächen die Magde- 
<lb/>burger „häufig nur ganz allgemein von der Aufgabe an kräftigen
<lb/>Stätten*. Dafür werden „u. A.* fünf Citate gegeben. Da es aber auf
<lb/>den Zusammenhang ankommt, in dem die Magdeburger so sprechen,
<lb/>so verlangt man auch nach den „andern*. Die Strafe des Meineides
<lb/>besteht 8. 815 „anscheinend* in dem Abhauen der Schwurhand
<lb/>oder der beiden Schwurfinger oder mindestens ihrer Vorderglieder.
<lb/>Man sieht aber nicht, worauf sich diese „Anscheine* gründen, da nicht
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0326.tif"
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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine einzige Stelle genannt wird. Freilich von der Aufgabe eines Sach- 
<lb/>registers hatte der Bearbeiter eine absonderliche Vorstellung, wie wir
<lb/>gleich sehen werden. Zuvor aber noch etwas Anderes: das „gelegent- 
<lb/>liche“ Citiren von anderwärts gedruckten Schöffensprüchen und von
<lb/>Parallelstellen aus den Bechtsbüchem beschränkt sich in der That auf
<lb/>die allerseltensten Fälle, und es kann natürlich nicht dafür entschä- 
<lb/>digen, wenn der Verf. „gelegentlich“ (8. 727) auch einmal ans Preussi-
<lb/>sche Landrecht erinnert. Es war doch leicht zu erkennen, was Planck
<lb/>mit den Parallelstellen wollte. Es sollte ersichtlich werden, wie oft
<lb/>die Magdeburger einen Rechtssatz aussprachen und in wie weit sie
<lb/>dabei eine Stütze im Sachsenspiegel, seiner Glosse und andern Reohts-
<lb/>büchera hatten. Dieser Zweck war allerdings innerhalb eines Sach- 
<lb/>registers, auch eines solchen, wie der Bearbeiter es sich dachte, schwer- 
<lb/>lich zu erreichen. Man musste vielmehr die Parallelstellen bei den
<lb/>einzelnen Urtheilen angeben, ähnlich wie es Homeyer bei den ein- 
<lb/>zelnen Artikeln des Sachsenspiegels, Ermisch bei den einzelnen
<lb/>Kapiteln dqg Freiberger Stadtrechts, insbesondere aber J. Fr. Behrend
<lb/>bei den einzelnen Distinctionen der Magdeburger Fragen gethan hatten.
<lb/>Was nun aber die Anlage des Sachregisters selbst betrifft, so hat der
<lb/>Bearbeiter geglaubt, unter diesem Namen eine Anzahl alphabetisch
<lb/>geordneter juristischer Abhandlungen und Anmerkungen zu den Schöffen- 
<lb/>sprüchen geben zu sollen. So brauchbar die eine oder andere davon
<lb/>sein mag, ein ernsthafter Benützer dieses Quellenbuches würde doch
<lb/>dem Verf. viel dankbarer für ein einfaches, aber möglichst erschöpfen- 
<lb/>des Verzeichniss aller vorkommenden „Sachen“, auch der kultur- 
<lb/>geschichtlich beachtenswerten, und aller ihrer Fundstellen sein,
<lb/>wie es z. B. sein College, E. Deichmann, zu den Brandenburger
<lb/>Schöffenstuhlsakten ausgearbeitet hat, als für diese* Einschachtelung
<lb/>der verschiedenartigsten Materien unter einigen wenigen Gesichts- 
<lb/>punkten, deren Wahl unter allen Umständen subjectiv ausfallen musste,
<lb/>so dass man oft schlechterdings nicht ahnen kann, wo der Bearbeiter
<lb/>die „Sachen“ untergebracht hat. Ein richtiges Sachregister ist freilich
<lb/>eine so trockene als mühselige Arbeit, die nur der ganz zu schätzen
<lb/>weiss, der selbst schon eine gleichartige verrichtet hat, und man pflegt
<lb/>sich mit solchen Bemühungen nicht viel Ehre zu holen. Aber zu einer
<lb/>weitschichtigen Edition von Texten gehört es nun einmal. Was aber
<lb/>nicht dazu gehört, das sind Meinungen Über die „Sachen“, womit
<lb/>der Verf. dieses „Sachregisters“ überaus freigebig ist, — Betrachtungen,
<lb/>die oft über halbe, ja ganze Seiten sich hinspinnen, wie z. B. 8. 834.
<lb/>Einige der dabei vorgetragenen Lehren scheinen mitunter von recht
<lb/>fragwürdiger Haltbarkeit. Ein dickes Fragezeichen z. B. gehört 8.859
<lb/>neben die etymologisirenden Umschreibungen des Wortes wert (der
<lb/>Klage), das mit „wehren“ (defendere) nichts zu schaffen hat, — ein
<lb/>Fragezeichen auch 8. 860 neben die Behauptung, das deutsche Recht
<lb/>habe mit der „Klagegewere* dasselbe Ergebniss erzielt, das im
<lb/>römischen Reckte die Litiscontestation schuf, — als ob mit der Klag- 
<lb/>gewähr schon eine verneinende Einlassung des Beklagten gegeben ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>287
</p>
               <p>

                  <lb/>wesen wäre! In einer langen Abhandlung über das Erbrecht nach den
<lb/>Schöffensprüchen bemüht sieh der Verf. u. A. auch das Parentelensystem
<lb/>als diesen gemäfs zu verfechten, indem er (8.774) davon ausgeht, dieses
<lb/>System werde jetzt wohl „allgemein* als „die Erbfolgeordnung des
<lb/>deutschen Rechts“ angesehen. Nun ich bin noch heute wie vor bald
<lb/>dreissig Jahren so frei, zu finden, dass die Parentelenordnung zwar
<lb/>sehr leicht zu behalten ist, dass sie aber nichts weniger als die Erb- 
<lb/>folgeordnung des deutschen Rechts war. In der Zwischenzeit hat ein
<lb/>gewisser J. Picker ein Werk von fünfthalb Bänden darüber ge- 
<lb/>schrieben, profunde Untersuchungen, deren Lektüre ich um dieses
<lb/>„Sachregisters“ willen dem Verf. nicht zumuthen möchte. Aber mit
<lb/>der Erbfolgeordnung nach den Magdeburger Schöffensprüchen haben
<lb/>sich monographisch 0. Stobbe und Fr. Schanz beschäftigt, jeder mit
<lb/>dem Ergebniss, dass sie nicht auf dem Parentelensystem beruht. Es
<lb/>hätte sich vielleicht empfohlen, wenigstens von den Schriften dieser
<lb/>Verfasser Kenntniss zu nehmen, wenn das „Sachregister“ wirklich auf
<lb/>die Frage sich einlassen sollte. Die Litteraturkenntniss des Bearbeiters
<lb/>scheint überhaupt etwas beschränkt. Die von ihm in der Regel allein
<lb/>Citirten sind sein Lehrer Brunner, Planck und — Friese! Mehr
<lb/>beiläufig kommt noch Martitz oder Böhlau zu Wort. Man bedenke,
<lb/>dass Brunners Rechtsgeschichte sich.überhaupt mit sächsischem Recht
<lb/>des Mittelalters noch gar nicht befasst, weswegen sie sich auch nicht
<lb/>dazu eignet, „statt aller Citate“, wie Friese meint, genannt zu werden.
<lb/>An solchen Schriften, wie sie über sächsisches Recht H. Siegel, Alfred
<lb/>Agricola, R. John, P. Laband, A. Heusler, P. Puntschart ver- 
<lb/>fasst haben, durfte ein Autor, der unermüdlich sich selbst citirt, nicht
<lb/>achtlos Vorbeigehen. Es ist klar, dass Friese’s Sachregister auch
<lb/>nicht den Dienst eines gelehrten Hilfsmittels thut, als welches es doch
<lb/>anscheinend gelten möchte. Die Hauptrüge aber bleibt, dass es von
<lb/>dem vielseitigen Inhalt der Quellen, auf die es sich doch beziehen
<lb/>sollte, keinen Begriff giebt. Man erkundige sich doch einmal bei dem
<lb/>Verf., welche Schöffensprüche von der Klage, der Antwort, der Schrift- 
<lb/>lichkeit des Processes, von der Verfriedung, von der Tortur, von der
<lb/>Beschlagnahme, vom Gerichtspersonal und den Acten der Gerichte,
<lb/>von unvordenklicher Zeit, Vollmacht, Vormundschaft, von Besitz, Lehen,
<lb/>Leibgut, Pfandrecht, Gelöbniss, Kauf und Wiederkauf, Pacht, von der
<lb/>Verne, der Zauberei, von Hand und Mund, vom Zetergeschrei, vom
<lb/>Fronkreuz, von der Buchführung und vom Kerbstock, von den Innungs- 
<lb/>pfennigen handeln: bis man in diesem 161 engbedruckte Seiten fassen- 
<lb/>den „Sachregister“ die Auskunft, falls es überhaupt eine giebt, ge- 
<lb/>funden hat, kann man die Schöffensprüche selbst durchlesen. Und doch
<lb/>sind die Sprüche über einige jener Gegenstände, wie z. B. über Process-
<lb/>schriften, über Kauf, über Tortur, über Beschlagnahme so reichhaltig,
<lb/>dass es selbst vom Standpunkt des Verf. aus sich verlohnt hätte, eigene
<lb/>Artikel darüber zu bringen. In Betreff der Tortur schweigt er sieh
<lb/>sogar in seiner langen Abhandlung über den „Beweis* völlig aus. Die
<lb/>Furcht vor dem Anschwellen des „Sachregisters“, die er im Vorwort
</p>

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               <p>

                  <lb/>288
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>äussert, würde sich als eitel erwiesen haben, wenn ihn das Gefühl für
<lb/>Editions-Stil davor geschützt hätte, das Sachregister mit der Aus- 
<lb/>einandersetzung seiner persönlichen Lehrmeinungen zu bepacken.

<lb/>Also für die späteren Bände bedarf die Methode der Herausgeber
<lb/>noch in mehr als einer Hinsicht der Verbesserung. Immerhin erkenne
<lb/>ich gerne an, dass der Wissenschaft schon mit diesem ersten Bande
<lb/>ein sehr erheblicher Dienst geleistet ist. Ziehen sich die Denkmäler
<lb/>der Magdeburger Schöffenpraxis auch nur knapp durch drei Jahr- 
<lb/>hunderte hin, so ist doch der Inhalt selbst der durch einen einzigen
<lb/>Bestimmungsort zusammengehaltenen Rechtsbriefe ein ausserordentlich
<lb/>reichhaltiger, und schon jetzt sieht man, wie sein Reichthum gerade
<lb/>zu der Zeit anwächst, in der die bekannten mittelalterlichen Spruch- 
<lb/>sammlungen auf hören. Auch in das Verfahren, das die Magdeburger
<lb/>bei ihren Rechtsbelehrungen beobachteten, gewinnt man neue Ein- 
<lb/>blicke. Insbesondere erkennt man, dass die üblichen und nahegelege- 
<lb/>nen Vorstellungen von ihrem ablehnenden Verhalten gegen gemeines
<lb/>Recht und gegen fremde Particularrechte doch gewisse Einschränkungen
<lb/>sich gefallen lassen müssen.

<lb/>Zu der Publication der Magdeburger Schöffensprüche steht die
<lb/>einer Auswahl von Brandenburger Schöppenstuhlsakten durch
<lb/>Adolf St öl zel theils in einem Verwandtschaftsverhältniss, theils in
<lb/>einem Gegensatz. In einem Verwandtschaftsverhältniss, sofern als auch
<lb/>diese Veröffentlichung eine stattliche Menge von Rechtsbelehrungen
<lb/>eines Oberhofs und zwar eines Oberhofs des Magdeburgischen Rechts- 
<lb/>kreises bringt; — in einem Gegensatz in mehrfacher Hinsicht. Wie
<lb/>schon der Titel anzeigt, handelt es sich nicht bloss um die Rechts- 
<lb/>sprüche, sondern auch um verschiedene andere Schriftstücke, die
<lb/>mit den Rechtssprüchen in näherem oder entfernteren Zusammenhang
<lb/>stehen. Anders als beim Magdeburger Oberhof hat es nämlich bei
<lb/>dem zu Brandenburg das Glück gefügt, dass dessen Akten im weitesten
<lb/>Sinne des Wortes grossen Theils erhalten blieben. Diese Akten sind
<lb/>aber um so werthvoller, als der Brandenburger »Schöppenstuhl“ anders
<lb/>als der Magdeburger zu denjenigen Oberhöfen gehört, denen das längste
<lb/>Leben beschieden war. Er wurde erst 1817 aufgehoben. Und endlich:
<lb/>der Brandenburger Schöffenstuhl gehörte zu denjenigen Oberhöfen, die
<lb/>auch in der Neuzeit weder mit einer Juristenfacultät noch auch mit
<lb/>einem fürstlichen Hofgericht zusammenfielen, wenn auch freilich in ihn
<lb/>das rechtsgelehrte Element eingedrungen ist. Hier also waren vor
<lb/>Allem anschauliche und ins Einzelne gehende Aufschlüsse über die
<lb/>praktische Reception des fremden Rechts zu erwarten.

<lb/>Diese Erwartung bestimmte Adolf St öl zel, als er seine Forschun- 
<lb/>gen über die Receptionsgeschichte wieder aufnahm, jene umfangreichen
<lb/>Materialien zu durchsuchen. Sie bestehen aus den eigentlichen »Schöp- 
<lb/>penstuhlsakten“, nämlich c. 106 Foliobänden, die das Amtsgericht zu
<lb/>Brandenburg verwahrt, einer Spruchsammlung aus dem Ende des
<lb/>16. Jahrhunderts, die in zwei Folianten des preussischen Staatsarchivs
<lb/>vorliegt, sowie aus einer kleinen Reihe zerstreuter Archivalien. Wie-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>wohl die Oberhofspraxis der Brandenburger Schöffen über die Mitte des
<lb/>13. Jahrhunderts zurückreicht, so datirt doch der älteste erhaltene
<lb/>Spruch erst von 1455, der zweite und dritte, erst von 1494/95. Die
<lb/>Gesammtzahl der zwischen 1500 und 1800 ergangenen Oberhofurtheile
<lb/>veranschlagt Stölzel auf ungefähr 30000, die Gesammtzahl der er- 
<lb/>haltenen Rechtsfälle auf 14273. Aus dem ganzen gewaltigen Stoffe
<lb/>hat nun Stölzel in der Art eine Auswahl getroffen, dass er in den
<lb/>beiden ersten Bänden vermischte »Urkunden“, im dritten Urkunden
<lb/>über die Beziehungen der Familie v. Bismarck zum Brandenburger
<lb/>Oberhof, im vierten Bande die Spruchsammlung aus dem Ende des
<lb/>16. Jahrhunderts vorlegt. Die Urkunden der beiden ersten Bände sind
<lb/>mit wenigen Ausnahmen, die des dritten Bandes ausnahmslos (d. h. bis
<lb/>auf den »Anhang“) den eigentlichen „Schöppenstuhlsakten“ entnommen,
<lb/>und zwar bestehen jene hauptsächlich aus chronologisch geordneten
<lb/>Beilagen zu Rechtsfragen (»Missiven“), daneben aus Rechtsfragen,
<lb/>Rechtsbelehrungen und Gutachten vom Beginn des 14. Jahrhunderts
<lb/>bis 1807 unter 806 Nummern, von denen aber viele wieder eine Mehr- 
<lb/>zahl von Aktenstücken unter sich befassen, die Urkunden über die
<lb/>Bismarck’sche Familie dagegen vornehmlich aus Missiven und Schöffen- 
<lb/>sprüchen von 1537—1778 unter 66 Nummern. Jeder Nummer geht,
<lb/>wie bei Urkundeneditionen allgemein üblich, eine kurze Inhaltsangabe
<lb/>und die Angabe des Fundortes voraus. Auch ist, soweit möglich, die
<lb/>Zeit bestimmt, ferner bei den Urtheilen der Verfasser genannt. Die
<lb/>„kurze Inhaltsangabe“ läuft nicht allemal ohne Missverständnis» ab.
<lb/>So heisst es bei Nr. 31 in Bd. I, dass sich zwei Eheleute mit einem
<lb/>„frischen Reise“ begaben. Der Text sagt: „mit eynem fryhen riss“;
<lb/>also „freies Reis“ ist der volle technische Name des Veräusserungs-
<lb/>symbols, — genau so wie in Nr. 128, 139. Jenes „frische“ Reis aber
<lb/>spielt sogar in Friese s „Sachregister“ zu den Magdeburger Sprüchen
<lb/>(S. 848) hinein. Nr. 302 wird für eine Scheidung zweier Eheleute
<lb/>„von Tisch und Bett“ ausgegeben. In Wirklichkeit handelt es sich,
<lb/>wie die Schlussworte des Erkenntnisses darthun, um eine Scheidung
<lb/>quoad vinculum.

<lb/>Sehr beachtenswerth ist die sog, „Spruchsammlung*, welche die
<lb/>ersten 194 Seiten des IV. Bandes füllt. Sie wurde vom Schöppen- 
<lb/>schreiber Zach. Garz (f 1586) angelegt, vom Schöppen und Bürger- 
<lb/>meister Sim. Roter (t 1595) fortgeführt und enthält ausser Branden- 
<lb/>burger Urtheilen auch einige von andern Schöffenstühlen, ferner ein
<lb/>paar Erkenntnisse des Kammergerichts, Consilien von Juristenfacultäten,
<lb/>Auszüge aus der juristischen Litteratur, aus landesherrlichen Erlassen
<lb/>und andere Notizen, all dieses unter 32 Titeln und 8 weiteren Ab- 
<lb/>schnitten, wovon die ersten 20 Titel, d. h. die Hauptmasse des civil-
<lb/>rechtlichen Stoffes, alphabetisch geordnet sind.

<lb/>Weitaus das Meiste von dem, was Stölzel hier veröffentlicht,
<lb/>war bisher gänzlich unbekannt, wie er denn auch womöglich nicht
<lb/>wiederholte, was schon von Andern, wie z. B. Hälschner, Wassersch- 
<lb/>ieben veröffentlicht war. Die Auswahl hat er mit Bewusstsein nicht
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. LXIll. denn. Abth. 19
</p>

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               <p>

                  <lb/>290
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>bloss unter dem juristischen, sondern auch unter allgemein geschicht- 
<lb/>lichen Gesichtspunkten getroffen. Man wird sich daher insbesondere
<lb/>in wirthschafts- und sittengeschichtlicher Beziehung dafür entschädigt
<lb/>finden, dass in juristischer der Stoff der drei ersten Bände wohl etwas
<lb/>eintönig ausfiel. Die Ehestiftungen und erbrechtlichen Geschäfte, die
<lb/>Anfragen, Urtheile und Protokolle in Hexereisachen und über Torturen
<lb/>scheinen zu überwiegen. Die letzteren bringen in rechtsgeschichtlicher
<lb/>Hinsicht nicht viel Neues, ergänzen aber für ein bestimmtes Land das
<lb/>bekannte Bild grauenhafter Pflege des Rechts und mehr noch des Un- 
<lb/>rechts im 16. und 17. Jahrhundert und bereichern die auf diesem Ge- 
<lb/>biet blühenden Variationen über das Thema: homo homini bestia.
<lb/>Auch die Bismarck-Akten haben ihr redlich Theil daran, wobei das
<lb/>Traurigste, dass sie als typisch für die Stellung mitgetheilt werden,
<lb/>welche die märkischen Rittergeschlechter in der Rechtspflege ein-
<lb/>nahmen. Im Handumdrehen zeigen sich diese „Gerichtsjunker“ gewillt,
<lb/>einen armen Menschen, der in ihre Hände gefallen, mit der peinlichen
<lb/>Schärfe zu befragen, und die Brandenburger Schöffen haben genug zu
<lb/>thun, sie davon abzuhalten oder wenigstens zur „Mässigung“ zu be- 
<lb/>wegen. Dass jene, wenigstens im Anfang, überhaupt den Schöppenstuhl
<lb/>darum befragten, „um nicht zu viel und nicht zu wenig zu thun“, kam
<lb/>von der seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts in der Mark ver- 
<lb/>breiteten Rechtsansicht, jedes Urtheil auf Zulassung der Folter habe
<lb/>wie jedes Todesurtheil von Brandenburg auszugehen (Stölzel, Ent-
<lb/>wicklg. I 305). Nach dem freilich, was sich i. J. 1594 die von Königs- 
<lb/>mark vom kurf. Kammergericht mussten vorwerfen lassen, trieben
<lb/>Andere ihre Skrupel nicht so weit. Jobst von Bismarck lässt sich 1581
<lb/>mit der eigenen Schwester in einen Rechtshandel ein wegen der Ver-
<lb/>theilung der Kleider ihres verstorbenen Bruders, zahlt den Branden- 
<lb/>burgern Schöppengeld, um in der Sache eine Rechtsbelehrung zu er- 
<lb/>langen und muss sich schliesslich sagen lassen, dass nach der Landes- 
<lb/>constitution er und seine Schwester die Kleider mit einander zu erben
<lb/>hätten. Doch hat dieser Jobst wenigstens noch die Bauern zu Schön- 
<lb/>hausen gemäss der „Condition“ seines Lehenbriefs bei ihrer uralten
<lb/>Dorfgerechtigkeit „erhalten und bleiben lassen“. Anders einer seiner
<lb/>Nachfolger, Valentin v. Bismarck, der „von den gemeinen Weiden und
<lb/>Holzungen bald an diesem, bald an einem andern Ort seines Gefallens
<lb/>grosse Plätze“ nicht allein selber einnahm und beliebig gebrauchte,
<lb/>sondern auch andern Leuten verpachtete, was der Oberhof 1619 miss- 
<lb/>billigt. Dieser selbst allerdings benimmt sich auch nicht stets muster- 
<lb/>haft. Wie er mit sich handeln, wie er sich von den Fragern, den
<lb/>„Consulenten“, beeinflussen lässt, davon hat Stölzel in dem nachher
<lb/>zu besprechenden Buche erbauliche Beispiele zusammengestellt, die
<lb/>sich vermehren Hessen. An Merkwürdigkeiten aus den „Urkunden“
<lb/>der beiden ersten Bände mögen herausgehoben werden: ausser zahl- 
<lb/>losen Beiträgen zur Geschichte des Aberglaubens allerlei Absage-, Fehde-
<lb/>und Drohbriefe, auch in gebundener Rede, einige sehr wunderliche
<lb/>Liebesbriefe, die Geschichte eines Pfarrers, der als Landzwinger endet,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>Weil er mit seiner Gutsherrschaft in einen Zehntstreit gerathen, ein
<lb/>Vertrag, worin sich vor vier Zeugen i. J. 1538 zu Wittstock der Scharf- 
<lb/>richter und eine Frau, ohne sich zu heirathen, mit Hand und Mund
<lb/>Treue geloben und versprechen, wie Eheleute mit einander leben zu
<lb/>wollen, wobei „Meister Hans“ auch verwilligt, den Vertrag ins
<lb/>Schöppenbuch schreiben zu lassen, auch ein Vertrag von 1552, worin
<lb/>sich zwei Eheleute zu Kyritz vor sitzendem Rath „aus beweglichen
<lb/>und billigen Ursachen freundlich mit Hand und Mund scheiden* und
<lb/>die Frau den Mann sogar unter Bärgenstellung frei giebt, dann ein
<lb/>Urtheil der Schöffen zu Halle über eine Kindsmörderin, die mit Hund,
<lb/>Schlange, Hahn „und anstatt eines Affens einer Katzen“ gesäckt werden
<lb/>sollte (vgl. J. Grimm RA. II* 279), zwei Aktenstücke über die For- 
<lb/>malitäten des „hochpeinlichen Halsgerichts“ zu Brandenburg um 1620
<lb/>und 1692, verschiedene Belege vom Fortleben des Sippeverbandes als
<lb/>Schutzgenossenschaft im 17. Jahrhundert, endlich eine Reihe von
<lb/>Schriftstücken mit Voten von Brandenburger Schöffen. Um den reichen
<lb/>Inhalt der ganzen Publication zu ermessen, muss man das schon er- 
<lb/>wähnte treffliche Sachregister hinter dem IV. Bande aufschlagen, das
<lb/>der Amtsrichter E. Deichmann dort auf 82 Spalten zusammengestellt
<lb/>hat. Dem Fleiss von V. Friese verdanken wir diesmal ein wirkliches
<lb/>und sehr eingehendes Register über die Personen und Orte, 176 Spalten
<lb/>stark.

<lb/>Der „Hauptstock der Brandenburger Akten“ gehört der Zeit seit
<lb/>der Mitte des 16. Jahrhunderts an, und an Menge eines derartigen
<lb/>Aktenbestandes dürfte es kaum ein anderer öbernof dem von Branden- 
<lb/>burg gleich füun. Naturgemäfs tritt damit die Praxis dieses Schöffen- 
<lb/>stuhles in den Vordergrund einer Geschichte der gelehrten Recht- 
<lb/>sprechung, um so mehr als ihn die Landesconstitution des Kur- 
<lb/>fürsten Joachim I. zum Centraloberhof der Mark gemacht hatte mit
<lb/>der Aufgabe, nach dieser Satzung und nach beschriebenem Kaiserrecht
<lb/>Belehrung und Urtheil zu geben. Erzählte Stölzel vor 30 Jahren die
<lb/>Entwicklung des gelehrten Richterthums, indem er vorzugsweise
<lb/>die Verhältnisse einiger westdeutscher Gebiete berücksichtigte, so ist
<lb/>er jetzt daran gegangen, an der Hand der Quellen für das bedeutendste
<lb/>ostdeutsche Territorium die Entwicklung der gelehrten Rechtspre- 
<lb/>chung zu schildern. Da die Geschichte des Gerichtswesens sowohl in
<lb/>Brandenburg als in anderen deutschen Ländern die verallgemeinernden
<lb/>Schlüsse in der Hauptsache bestätigte, die der Verf. aus der Geschichte
<lb/>des hessischen Gerichtswesens gezogen hatte, so wird ihm nunmehr
<lb/>umgekehrt die Geschichte der Brandenburger Rechtsprechung zum
<lb/>Typus der Geschichte der deutschen Rechtsprechung überhaupt. Die
<lb/>Akten des Brandenburger Schöppenstuhls bilden die Grundlage für
<lb/>diese Darstellung. Sie soll veranschaulichen, „in welcher Weise deut- 
<lb/>sche Rechtsinstitute allmählich romanisirt worden sind“, insbesondere
<lb/>wie die Verwandtschaft gewisser deutscher Institute mit fremden zu- 
<lb/>nächst die Uebertragung des fremden Kunstausdrucks auf die deut- 
<lb/>schen erleichterte und wie dann „dem fremden Worte der fremde, wenn

<lb/>19*
</p>

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                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>auch innerlich immerhin verwandte sachliche Inhalt folgte“. Wenn
<lb/>der Verf. unter den deutschen Instituten die Institute in derjenigen
<lb/>Gestalt versteht, die sie am Schluss der rein nationalen Entwicklung
<lb/>und unter den Händen einer assimilirenden Jurisprudenz seit etwa 1350
<lb/>angenommen hatten, wenn er ferner unter den römisch-rechtlichen
<lb/>nicht die des reinen, sondern des von der italienischen, französischen
<lb/>und deutschen Jurisprudenz fort- und umgebildeten römischen Rechts
<lb/>versteht, so dürfte sein Werk zwar nicht durch Neuheit im Grossen
<lb/>und Ganzen überraschen, wohl aber die Einzelzüge des Gesammtbildes
<lb/>zu greifbarer Deutlichkeit herausarbeiten.

<lb/>Vorläufig bietet aber der Verf. noch nichts von der „Entwicklung
<lb/>der gelehrten Rechtsprechung“ selbst. Er bereitet sie im gegenwärtigen
<lb/>ersten Lande nur vor durch eine äussere Geschichte des Branden- 
<lb/>burger Schöppenstuhls. In sechs, sehr anziehend geschriebenen
<lb/>Büchern geht er da ein auf Oertlichkeiten und Titulaturen, auf das
<lb/>Personal, seine Ausbildung, die Organisation des Schöppenstuhls, die
<lb/>„Consulenten“, den Geschäftsgang bei der Spruchbehörde. Gewiss geht
<lb/>der Verf. von der richtigen Annahme ans, wenn er die genaue Kennt-
<lb/>niss dieser Dinge für unentbehrlich erachtet bei der Würdigung der
<lb/>Spruchthätigkeit. Ueberdies erweisen sich manche seiner Ausführungen,
<lb/>wie die über das Bestehen zweier Oberhöfe, in der Alt- und in der
<lb/>Neustadt zwischen 1315 und etwa 1430, über die Vereinigung beider
<lb/>seit dieser Zeit und den Unterschied des vereinigten Oberhofs von den
<lb/>Gerichten der beiden Städte, den Uebergang des Schöppenstuhls in
<lb/>eine landesherrliche Spruchbehörde und seine Zuständigkeit in Straf- 
<lb/>sachen seit der Mitte des 16. Jahrhunderts, über die Concurrenz, die
<lb/>dem Schöppenstuhl im 17. Jahrhundert bei der Frankfurter Juristen-
<lb/>facultät erwuchs, die landesgesetzlichen Beschränkungen seiner Zu- 
<lb/>ständigkeit im 18. Jahrhundert als werthvolle Beiträge zur allgemeinen
<lb/>Rechtsgeschichte Deutschlands, — ebenso die Mittheilungen über die
<lb/>Lebensverhältnisse von Schöppen und Schöppenschreibem, insbesondere
<lb/>ihren Bildungsgang, ihre Beziehungen zum Rath, ihre Bibliothek, dann
<lb/>die über die „Consulenten“, unter denen sich nicht nur Gerichte aller
<lb/>Art vom Dorfschulzen und den Dorfschöppen bis hinauf zum Kammer- 
<lb/>gericht, zum Geheimen Justizrath, zum Generalauditoriat, zum Con- 
<lb/>sistorium befinden, sondern auch Verwaltungsbehörden wie das General-
<lb/>directorium (18. Jahrh.), ja sogar Universitäten, Private und Behörden
<lb/>aus fremden Territorien, sogar aus Magdeburg und bis aus Kursachsen,
<lb/>aus Westfalen, aus Hamburg, aus Mecklenburg, Pommern, Polen.
<lb/>Nebenbei fällt noch manches Lehrreiche ab, was nicht gerade mit der
<lb/>Geschichte des Oberhofs in unmittelbarem Zusammenhang steht, wie
<lb/>z. B. über märkische Dorfgerichte und Bauersprachen, über Dorf- 
<lb/>schöppenbücher während der Neuzeit. Die Rechtsarchäologie wird die
<lb/>Erörterungen über die Dingstätte „Zur Klinke“ und über die Schöppen- 
<lb/>häuser nicht übersehen dürfen.

<lb/>Zu beanstanden wüsste der Berichterstatter nur Nebensächliches.
<lb/>Wenn die einzelnen rechtsprechenden Organe den einzelnen Satz
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0333.tif"
                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>des römischen Rechts nur nach ihrem Gutbefinden annahmen, so verstehe
<lb/>ich nicht, wie es damit „auf der Hand“ liegen soll, dass von einer
<lb/>Aufnahme des römischen Rechts in complexo keine Rede sein kann
<lb/>(8. 4). Das Recht in complexo, d. h. das Gesetzbuch konnte anerkannt,
<lb/>der einzelne Satz konnte abgelehnt werden. Die Angaben fiber Johann
<lb/>v. Gelnhausen 8. 25 sind veraltet. Der Yerf. hätte in Bezug auf diesen
<lb/>merkwürdigen Mann wenigstens aus Ad. Zycha’s Böhm. Bergrecht des
<lb/>Mittelalters (1900) 1 106 f. sich unterrichten sollen. Zu kfihn scheinen
<lb/>mir die Schlösse, die der Yerf. 8. 331 aus dem Assessoreneid des
<lb/>Schöppenbuches von 1692 zieht: „Der Schöppenstuhl belehrt nicht
<lb/>mehr, sondern er urtheilt, er richtet im modernen Sinne des Wortes ...
<lb/>Der Schöppenstuhl ist dasselbe wie ein Instanzgericht“. Das war
<lb/>weder die Auffassung des Schöppenstuhls noch die seiner Gonsu- 
<lb/>lenten, die sich ja unmittelbar aus den vom Yerf. selbst veröffent- 
<lb/>lichten Akten ergiebt. Auch wenn nach 1692 der Schöppenstuhl
<lb/>sein Erkenntniss ein „Urtheil“ nennt, will er doch, selbst in der
<lb/>Mark, nur ein „rechtliches Gutachten“, eine „Belehrung“ ertheilen,
<lb/>wie denn auch die Gonsulenten den Spruch bald ein Gutachten,
<lb/>bald ein Urtheil nennen (Urkundl. Material III Nr. 58 a. 1736, Nr. 59
<lb/>a. 1739, Nr. 62 a. 1743). Und anders verhält es sich auch nicht, wenn
<lb/>der Oberhof seine Rechtsbelehrung in der Form eines Gerichts-
<lb/>urtheils redigirt:, er thut das eben, weil er der Einfachheit halber
<lb/>vom consulirenden Gericht um eine solche Redaction ersucht ist. Für
<lb/>nichts weniger als gelungen kann ich des Yerf. Erörterungen fiber den
<lb/>„ Vocativus vor Brandenburg“ halten. Sowohl in einer Schrift, die
<lb/>jedenfalls vor 1575 erschienen ist, als auch in einem Bericht des
<lb/>Schöppenstuhlseniors Giesecke von 1749 heisst es ausdrücklich, das
<lb/>Schöppenhaus in der Havel zwischen beiden Städten werde der „Voca- 
<lb/>tivus vor Brandenburg“ genannt. Diese Quellennachrichten sollen, wie
<lb/>der Yerf. glaubt, auf Irrthum beruhen, und der „Vocativus vor Bran- 
<lb/>denburg“ soll weiter nichts bedeuten als den „Schelm vor dem Richter- 
<lb/>stuhl“ (S. 56 ff ). Der Verf. macht es sich aber einigermafsen leicht.
<lb/>Wenn die Nonnen von Herwardeshude bei Hamburg 1532 von sich
<lb/>sagen, sie seien „aufs Eis geführt worden, sodass sie dastanden wie der
<lb/>Vocativus vor Brandenburg“, so soll „ohne Weiteres klar“ sein, dass
<lb/>sie sich nicht mit dem Schöppenhaus verglichen haben können. Ich
<lb/>vermisse hier die „Klarheit“. Im Gegentheil: wenn Jemand um seine
<lb/>Verlegenheit zu beschreiben einmal von sich sagt, er sei aufs Eis ge- 
<lb/>führt, so scheint es mir nur angemessen, wenn er sich allenfalls auch
<lb/>noch mit einem mitten in einem Fluss einsam stehenden Gebäude ver- 
<lb/>gleicht. Dass ferner der Schöppensenior lediglich den Irrthum
<lb/>eines fremden Schriftstellers nachgeschrieben habe, unterstellt der Verf.
<lb/>ohne jeden Grund. —Wie öfters bei Stölzel, so finden sich auch dies- 
<lb/>mal bei ihm sprachliche Bemerkungen, denen man nicht nachsagen
<lb/>kann, dass sie auf philologischer Höhe stehen. Was in aller Welt z. B.
<lb/>hat die Etymologie von seabinus mit der ursprünglichen Stellung des
<lb/>Schöffen als ungelehrten Rechtsprechers (8. 66) zu thun? Mit der
</p>

            </div>
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                  <title>Kogler, Ferdinand, Das landesfürstliche Steuerwesen in Tirol. I. Theil</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wretschko, A. v.">Besprochen von A. v. Wretschko</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>„ewigen Ordnung“, also mit aevum, aeternus, aleiv, aiei sollte man
<lb/>„Ehe* (-Recht) heut zu Tage auch nicht mehr so frischweg in Ver- 
<lb/>bindung bringen, wie es 8. 67 geschieht. Bevor der Verf. 8. 271 das
<lb/>Wort „Rechtszug“ als einen Zug des erkennenden Gerichts an den
<lb/>Oberhof interpretirte, hätte es sich vielleicht empfohlen, wenigstens
<lb/>die Stellen des Sachsenspiegels aufzuschlagen, wo das Wort tien c. gen.
<lb/>des Objektes (ordeles) vorkommt.

<lb/>München, August 1902. E. v. Amira.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kogler, Ferdinand, Doktor der Rechte und Concipist am
<lb/>k. k. Statthalterei-Archiv in Innsbruck: Das landesfürst- 
<lb/>liche Steuerwesen in Tirol bis zum Ausgange des Mittel- 
<lb/>alters. I. Theil. Die ordentlichen landesfürstlichen Steuern.
<lb/>Wien. 1901. In Commission hei Carl Gerold’s Sohn. 8°.
<lb/>294 8. [auch im Archiv für österr. Geschichte Bd. 90,
<lb/>S. 419—712].

<lb/>Während in der karolingischen Zeit noch der altgermanische
<lb/>Grundsatz galt, dass eine Steuerpflicht mit der Volksfreiheit unver- 
<lb/>einbar sei, begegnet uns seit dem 12. und 13. Jahrhundert, je nach
<lb/>dem Stande der Quellen hier früher dort später, die grosse Masse der
<lb/>Territorialinsassen mit einer allgemeinen Steuer belastet. Unter ver- 
<lb/>schiedenen Ausdrücken kommt diese Abgabe in den Quellen vor; in
<lb/>Bayern und Oesterreich ist fast durchweg die Bezeichnung steura
<lb/>oder st iura im Gebrauch. Neben dieser in ihrer endgiltigen Ent- 
<lb/>wicklung ordentlichen, d. h. zu bestimmten, regelmäßig wiederkehren- 
<lb/>den Terminen fälligen, im Wesentlichen auf Bürgern und Bauern
<lb/>lastenden und meist fixen Abgabe entnehmen wir den Quellen auch
<lb/>zahlreiche Angaben über ausserordentliche Steuern.

<lb/>Mit dem Steuerwesen des deutschen Reiches und seiner Terri- 
<lb/>torien beschäftigen sich, soweit das Mittelalter in Betracht kommt,
<lb/>eine Reihe von Untersuchungen. Bahnbrechend wirkte hier, wie auf
<lb/>so manchem anderen Gebiete K. Zeumer mit seiner auf genauestem
<lb/>Studium der Quellen beruhenden Arbeit: die deutschen Städtesteuern
<lb/>insbesondere die städtischen Reichssteuern im 12. und 13. Jahrhundert,
<lb/>Leipzig 1878. Dem Titel entsprechend handelt diese Untersuchung
<lb/>vorzugsweise von den städtischen Steuern. Da aber das Steuerwesen
<lb/>im Mittelalter nicht auf die Städte beschränkt war, sondern auch auf
<lb/>dem flachen Lande nicht nur gleichzeitig, sondern schon viel früher
<lb/>sich Spuren von Steuern und ähnlichen Abgaben in nicht geringer
<lb/>Zahl zeigen, wir sonach hier das Steuerwesen in frühere Stadien
<lb/>zurück verfolgen können, musste Zeumer diesen Einrichtungen be- 
<lb/>sondere Beachtung schenken. Das eingehende Quellenstudium aber
<lb/>führte ihn dazu, die Frage nach dem Ursprung der Steuern in Deutsch- 
<lb/>land in einer von der bis dahin herrschenden Auffassung verschie-
</p>
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>denen Weise za beantworten. Die. folgenden Arbeiten beschäftigen
<lb/>sich nur mit der Entwicklung des Steuerwesens in einzelnen Terri- 
<lb/>torien. Namentlich wusste G. v. Be low hier Schule zu machen, in- 
<lb/>dem er nicht nur selbst die Entwicklung der direkten Staatssteuem in
<lb/>Jülich und Berg zur Darstellung brachte, sondern eine Reihe von
<lb/>Schülern zur Untersuchung dieser Fragen anregte, so dass wir zum
<lb/>Theil recht gediegene Arbeiten über die Entwicklung dieses Instituts
<lb/>in Bayern, in Geldern, in Cleve und Mark, in Kurtrier, in
<lb/>Münster, in Brandenburg und in Mecklenburg besitzen.1)

<lb/>Für Oesterreich fehlte es vor Ko gl er's Arbeit an einer mono- 
<lb/>graphischen Behandlung dieses Themas. Was uns vorher über die
<lb/>Entwicklung des Steuerwesens in den altösterreichischen Erblanden
<lb/>zur Verfügung stand, beschränkte sich auf einige kurze Bemerkungen
<lb/>in den Lehr- und Handbüchern der österreichischen Rechtsgeschichte
<lb/>oder in Abhandlungen ganz anderen Inhalts, in welchen das Steuer- 
<lb/>wesen berührende Fragen nebenher gestreift wurden. So hat Kogler
<lb/>unstreitig das Verdienst, mit seiner Arbeit über die ordentlichen
<lb/>landesfürstlichen Steuern Tirols eine in der Wissenschaft be- 
<lb/>stehende Lücke einigermafsen gefüllt zu haben. Die Entwicklung des
<lb/>landschaftlichen Steuerwesens in Tirol fand seither für die Zeit von
<lb/>Maximilian I. bis Maria Theresia in T. v. Sartori1) einen Bearbeiter.
<lb/>Es fehlt uns daher für Tirol nur noch eine Darstellung des ausser- 
<lb/>ordentlichen Steuerwesens im Mittelalter. Kogler hat uns eine
<lb/>solche in Aussicht gestellt. Vorläufig machte v. Myrbach in seinem
<lb/>Referate®) über diese beiden Beiträge zur Steuergeschichte Tirols auf
<lb/>Grund der bisherigen Veröffentlichungen einige beachtenswerthe An- 
<lb/>deutungen über die ausserordentlichen Steuern in Tirol vor Maximilian,
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Vgl. hierüber das sehr reichhaltige „ Quellen verzeichniss “ bei Kogler
<lb/>8. 6 ff. Kur die Dissertation von Heinrich Weis, Die ordentlichen direkten
<lb/>Staatssteuem von Kurtrier im Mittelalter, Münster 1893, wurde dort aus
<lb/>Versehen weggelassen; Kogler hat sie im Texte mehrfach benutzt und
<lb/>zitirt. Der Vollständigkeit halber erwähne ich als Ergänzung zu der von
<lb/>Kogler herangezogenen Litteratur den Aufsatz von Johannes Falke im
<lb/>19. Hefte der Mittheilungen des kgl. sächsischen Vereins für die Erforschung
<lb/>und Erhaltung vaterländischer Geschichte- und Kunstdenkmale 1869 8. 31
<lb/>bis 59: Bete, Zise und Ungelt im Kurfürstenthum Sachsen bis zur Theilung
<lb/>von 1485, ferner O.Merklinghaus, Die Bedeverfassung der Mark Branden- 
<lb/>burg bis zum 14. Jahrhundert, in „Forschungen zur hrandenhurgischen und
<lb/>preussischen Geschichte“ Bd. VIII. 8. 59 ff., die Marburger Inauguraldisser- 
<lb/>tation von A.Brennecke, Die ordentlichen direkten Staatssteuern Mecklen- 
<lb/>burgs im Mittelalter (1900), endlich die beachtenswerthen Ausführungen
<lb/>über das Bedewesen in den meissnisch-thüringischen Landen von H. B. Meyer,
<lb/>Hof- und Centralverwaltung der Wettiner (1248—1379) 8. 64 ff. (Leipziger
<lb/>Studien aus dem Gebiete der Geschichte Bd. 9. Heft 3). — Eina alte Arbeit:
<lb/>H. Ph. Heenemann, de precariis comitum vulgo de graffelyke beden et
<lb/>antiqua nobilitatis ab illa immunitate, Leyden 1781 konnte ich nicht ein-
<lb/>sehen. — *) Tullius R. v. Sarto ri-Montecroce, Geschichte des land- 
<lb/>schaftlichen Steuerwesens in Tirol von K. Maximilian I. bis Maria Theresia
<lb/>(1902). — ®) F. Freih. v. Myrb ach, Zur Steuergeschichte Tirols in Schanz’
<lb/>Finanzarchiv, XIX. Jahrgang. 2. Bd. 8. 93 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>tim so die Brücke von Ko gl er’s Arbeit zu dem Buche v. Sartori’s
<lb/>zu schlagen.

<lb/>Es war zweckmäfsig, die Erforschung des altösterreichischen
<lb/>Lteuerwesens gerade mit einer Studie über tirolische Verhältnisse
<lb/>zu eröffnen, nicht nur weil der Process der Entwicklung der Landes- 
<lb/>hoheit — und mit ihm hängt ja die Ausgestaltung des Steuerwesens
<lb/>innig zusammen —- sich hier in zum Theile ganz eigener Weise ab- 
<lb/>spielte, sondern vor allem auch weil wir für Tirol Dank der Reich- 
<lb/>haltigkeit des einschlägigen Quellenmaterialsl) ein ziemlich, deutliches
<lb/>Bild von dem ordentlichen landesfürstlichen Steuerwesen erhalten. Nur
<lb/>können uns diese Quellen, da sie, soweit Kogler uns einen genaueren
<lb/>Einblick verschafft, erst seit dem Ende des 13. Jahrhunderts reichlicher
<lb/>fliessen, für die Frage nach der Entstehung und nach den ersten
<lb/>Stadien dieses Steuerwesens nicht die genügende Aufklärung geben.

<lb/>Von selbst erscheint daher die detaillirte Darstellung des Systems
<lb/>ordentlicher landesfürstlicher Steuern in Tirol als der werthvollste
<lb/>Theil der ganzen Abhandlung. Wie uns Kogler auf mehr als 40 Seiten
<lb/>(8. 50—93) zeigt, bezogen die Landesfürsten in Tirol, ähnlich wie die
<lb/>Landesherren der meisten anderen Territorien, zu regelmäßig wieder- 
<lb/>kehrenden Terminen Steuern auf dem flachen Lande und in den
<lb/>Städten. Die ländlichen Steuern, welche nach Gerichts- bezw. Prop- 
<lb/>steibezirken *) eingingen, waren am Ende des 13. Jahrhunderts an vielen
<lb/>Orten bereits fixirt, während sich in anderen Amtsbezirken — Kogler
<lb/>stellte dies mit seltenem Fleisse aus den Rechnungsbüchem und aus
<lb/>anderen Hilfsmitteln zusammen — diese Fixirung erst vor unseren
<lb/>Augen vollzieht.

<lb/>An diese Uebersicht über die Steuereingänge auf dem flachen
<lb/>Lande schliessen sich Erörterungen über die Umlage der ordentlichen
<lb/>Steuern, über Einhebung derselben, über Steuertermine, über Steuer- 
<lb/>subjekte und -objekte, über Steuereinheit und Steuersatz, über die Aus- 
<lb/>dehnung der Steuerpflicht, endlich über Steuerausfälle und Steuernach- 
<lb/>lässe (S. 96—166), worauf dieselben Fragen für den Bereich der Städte-
<lb/>steuem untersucht werden (8.166—229). Haben eine Reihe der ange- 
<lb/>führten Daten eine zunächst lokalgeschichtliche Bedeutung, so eignet
<lb/>sich das reiche, von Kogler beigebrachte Material doch auch für die
<lb/>Lösung allgemeiner Fragen, und gar manche seiner Bemerkungen dürfen
<lb/>mit vollem Rechte das Interesse des Rechtshistorikers beanspruchen.


<lb/>l) Die grösste Ausbeute gaben die tbeils im allg. bayr. Reichsarchiv
<lb/>in München, theils im Statthalterei-Archiv in Innsbruck liegenden Rech- 
<lb/>nungsbücher der Indischen Amtleute aus dem Ende des 13. Jahrhunderts
<lb/>bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. In ihnen liegt eine Fülle werthvollster
<lb/>Materialien für alle Zweige mittelalterlichen Lebens noch fast ganz unbe-
<lb/>nützt Interessante Daten und Aufschlüsse gewährten die tirolischen Weis-
<lb/>thümer, zum Theil auch einzelne Urkunden. Es muss anerkennend be- 
<lb/>merkt werden, dass die vielen Zitate, wie dies mancherlei Stichproben er- 
<lb/>gaben, durchaus richtig und vollständig sind. Der Verfasser ist über- 
<lb/>haupt mit dem zu derartigen Forschungen nothwendigen historischen Rüst- 
<lb/>zeugs völlig vertraut. — *) Ueber das Verhältnis zwischen Gerichts- und
<lb/>Propsteibezirken vgl. Kogler a. a. O. 8. 43.
</p>

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                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>Der beschränkte Raum ermöglicht es mir nicht, auf Einzelheiten
<lb/>hier einzugehen. Ich will daher nur ein paar Fragen erörtern, in
<lb/>denen Ko gier’s Untersuchungen uns ganz neue Ergebnisse bringen,
<lb/>oder an seinen Ausfährungen eine Richtigstellung nothwendig ist.

<lb/>Wie anderwärts ist auch in Tirol die ordentliche Steuer am Aus- 
<lb/>gange des 13. Jahrhunderts regelmäßig eine Geldsteuer (8. 93), nur
<lb/>für Glums und Kastelbell begegnen uns nebenbei noch Naturalliefe- 
<lb/>rungen. Die Umlage dieser Steuern (S. 96—110) ging in jedem Ge- 
<lb/>richtssprengel gesondert vor sich und erfolgte innerhalb desselben nach
<lb/>Gemeinden und zwar auf Grund von Steuerlisten, die ihrerseits auf
<lb/>einer Einschätzung des steuerpflichtigen Besitzes innerhalb der Ge- 
<lb/>meinden beruhten, wobei dann, da dem mittelalterlichen Steuerwesen
<lb/>auch in Tirol eine Vorstellung von Steuereinheiten abging, die Steuer
<lb/>nach der allgemeinen Vermögenslage des Einzelnen, Hie sich zunächst
<lb/>im Besitze von liegendem Gute äusserte, durch das freie Ermessen der
<lb/>mit der Umlage betheiligten Organe bestimmt wurde. Wie diese Ein- 
<lb/>schätzung innerhalb der Gemeinde Vigo im Nonsthale vor sich ging,
<lb/>zeigt uns eine sehr lehrreiche Urkunde aus dem Jahre 1296, die Kogler
<lb/>im Anhänge seines Buches (8. 271) zum Abdrucke bringt. Geschwome
<lb/>Vertrauensmänner schlugen sämmtliche Besitzungen innerhalb der Ge- 
<lb/>meinde Vigo in Geldeswerth an, und die Gemeindegenossen erkannten
<lb/>dann in öffentlicher Gemeindeversammlung diese Einschätzung für die
<lb/>folgenden 3 Jahre als Grundlage für die Umlegung der ordentlichen
<lb/>landesfürstlichen Abgaben an. Von Einzelheiten abgesehen, dürfte dieser
<lb/>Vorgang, wie Kogler richtig bemerkt, auch in anderen tirolischen
<lb/>Gemeinden eingehalten worden sein. Auf Grund solcher Schätzungen,
<lb/>welche wir als Steuerkataster bezeichnen können, erfolgte dann für
<lb/>die einzelnen Gerichte die Anlegung der Steuerlisten (Steuerrollen).
<lb/>Einige derselben sind uns erhalten geblieben und steht ihre Veröffent- 
<lb/>lichung durch Kogler bevor.

<lb/>Diese Steuerlisten wurden von Zeit zu Zeit auf Grund von Erhe- 
<lb/>bungen, die man an Ort und Stelle einleitete, revidirt. Bei einer solchen
<lb/>Renovation erfolgte dann nicht immer eine vollständige Neuanfertigung
<lb/>der Liste, sondern die Veränderungen wurden, wie dies auch bei der
<lb/>Revision von Urbarien Gepflogenheit war, in den ursprünglichen Text
<lb/>hinein corrigirt, das nicht mehr Zutreffende dabei gestrichen, das nun- 
<lb/>mehr Richtige an dessen Stelle gesetzt. Neue Steuerpflichtige wurden
<lb/>an den Rand oder an den Schluss geschrieben, eingetretene Verände- 
<lb/>rungen wohl auch durch Zusätze begründet. Ein bestimmter Termin
<lb/>für die Erneuerung dieser Listen liess sich nicht feststellen; wahr- 
<lb/>scheinlich entschied das von Fäll zu Fall eintretende Bedürfhiss.

<lb/>Die Neuanlegung bezw. Richtigstellung und Ergänzung solcher
<lb/>Steuerlisten1) nahmen landesfürstliche Beamte vor, welche dafür aus


<lb/>l) Dafür war, wie Kogler 8. 37 und 107 bemerkt, der Ausdruck
<lb/>„steuram imponere“ üblich, der ausserdem in einem anderen Sinne vor- 
<lb/>kommt. Auch aussertirolische Quellen kennen diese Bezeichnung. Vgl.
<lb/>z. B. die Notiz im Rechnungsbuche des oberen Viztumamtes in Bayern rar
</p>

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                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Lasse des Landesfürsten besonders entlohnt wurden. Dort wo
<lb/>innerhalb der Gerichtsverbände die Gemeinden Steuersubjekte waren,
<lb/>erstreckte sich die Thätigkeit dieser landesfürstlichen Notare nicht bis
<lb/>auf die einzelnen Steuerträger, sondern sie machte bei den Gemeinden
<lb/>Halt. Innerhalb dieser Gemeinden wurden die Steuern dann durch
<lb/>den Gemeindeausschuss oder eigens hiezu bestellte kommunale Organe
<lb/>umgelegt.

<lb/>Konnte diese Frage für Tirol mit einer bei anderen Territorien
<lb/>infolge der geringen Nachrichten nicht erreichbaren Ausführlichkeit
<lb/>behandelt werden, so bieten uns die Quellen auch einen genauen Ein- 
<lb/>blick in den Vorgang, der bei der Einhebung der ordentlichen Steuern in
<lb/>Tirol eingeschlagen wurde (S. 110—116). Die innerhalb eines Gerichts- 
<lb/>oder Propsteibezirkes zu leistende Steuer floss in die Hände des Richters
<lb/>bezw, des Propstes, welche sie dann dem Landesfürsten im Vereine
<lb/>mit den übrigen Gefällen ihres Bezirkes zu verrechnen hatten. Inner- 
<lb/>halb des Gerichts- und Propsteibezirkes jedoch geschah die Einhebung
<lb/>zumeist durch die Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde. Es
<lb/>erscheint dies als nothwendige Folge des Zustandes, dass die Steuer
<lb/>in Tirol, wie Kogler eingehend begründet, vielfach Gemeindelast
<lb/>war, hier diesfalls das System der Gesammtbesteuerung galt,
<lb/>welche Einrichtung uns auch anderwärts, aber keineswegs in allen
<lb/>Territorien begegnet. So bestand z. B. in Oesterreich und Steiermark
<lb/>nach verschiedenen, theils im Rationarium Austriae, theils in anderen
<lb/>Quellen über das Marchfutter enthaltenen Angaben das System der
<lb/>Einzelbesteuerung, und erst bei den späteren ausserordentlichen Steuern
<lb/>können wir auch auf dem flachen Lande eine Gesammtbesteuerung
<lb/>nach gewissen örtlichen Kreisen nachweisen. Infolge dieses für Tirol
<lb/>nachweisbaren Systems der Gesammtbesteuerung erscheinen dem Landes- 
<lb/>fürsten gegenüber hier die Gerichts- bezw. Propstei verbände als Steuer- 
<lb/>subjekte, ihnen gegenüber vielfach die Gemeinden und erst diesen
<lb/>gegenüber der einzelne Gemeindegenosse (S. 118—125). Für die tiroli-
<lb/>schen Städte vollzieht sich, ähnlich wie anderwärts, der Uebergang
<lb/>vom System der Einzelbesteuerung zu dem der Gesammtbesteuerung,
<lb/>die ja dem Landesfürsten wie dem einzelnen Steuerzahler grosse Vor- 
<lb/>theile bot, vor unseren Augen. Es tritt allmählich die Stadt dem
<lb/>Landesfürsten gegenüber selbst als Steuersubjekt auf, und die Steuer
<lb/>wird nicht mehr von landesfürstlichen Beamten eingehoben, sondern
<lb/>dem Landesherrn durch die städtischen Organe entrichtet.

<lb/>Vom Steuerobjekt (S. 125—129) handelnd, charakterisirt Kogler
<lb/>die Steuer des platten Landes schon zu Ende des 13. Jahrhunderts nicht
<lb/>mehr als Personallast, sondern als eine reine Realsteuer, welche den
<lb/>jeweiligen Besitzer des steuerpflichtigen Grundstückes nach Art einer

<lb/>1291 und 1292 (Oberbayrisches Archiv, Bd. 26, 8. 288 ff.) und die Eintra- 
<lb/>gungen im Notizenbuche des Bischofs Konrad III. von Freising in den
<lb/>Fontes rerum Austriacarum II. Abtheilung, Bd. 36. 8. 56 Anm. 1, 8.102 am
<lb/>Schlüsse, 8. 129 etc.; dazu die Urk. 1302, August 18, Sterzing, ebend.
<lb/>Bd. 34. 8. 195.
</p>

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                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>299
</p>
               <p>

                  <lb/>Reallast traf. Sie war zugleich Grund- und Gebäudesteuer; denn
<lb/>auch die Häuser auf dem Lande wurden zur Steuerpflicht herangezogen.
<lb/>Lehengüter der Bauern, die anderswo schatzfrei waren, zahlten in Tirol
<lb/>die Steuer ebenso wie deren Eigen- und Zinsgüter. In den Städten
<lb/>spielen naturgemäß die Gebäude die Hauptrolle, in minderem MaTse ist
<lb/>hier aber auch der Grund und Boden steuerpflichtig gewesen. Vorüber- 
<lb/>gehend begegnen wir in Innsbruck und Hall allgemeinen Vermögens- 
<lb/>steuern (S. 171 ff.), während die Steuer in Bozen schon im 13. Jahr- 
<lb/>hundert, der Natur einer Handelsstadt entsprechend, nicht allein Real- 
<lb/>steuer, sondern auch Gewerbesteuer, also Personalsteuer war.1)
<lb/>Alle die in Bozen Kaufmannschaft trieben, kauften und verkauften,
<lb/>worin damals auch das für den Verkauf arbeitende Gewerbe begriffen
<lb/>war, mussten die Steuer zahlen, ebenso waren auch alle Häuser in
<lb/>Bozen steuerpflichtig, mochten deren Besitzer daselbst wohnen oder
<lb/>sich ausserhalb der Stadt aufhalten (S. 198).

<lb/>Kogler stellt weiter für Tirol fest, dass bereits im Mittelalter die
<lb/>ganze Last der ordentlichen Steuern auf den Schultern des gemeinen
<lb/>Mannes (Bürger und Bauer) lastete. Von der ländlichen Bevölkerung
<lb/>waren nicht nur die freien Bauern, deren es in Tirol wie in Westfalen
<lb/>und der Schweiz eine grosse Zahl gab, steuerpflichtig, sondern es zahl- 
<lb/>ten die ordentliche Steuer auch die Hintersassen und Eigenleute des
<lb/>Landesfürsten, der weltlichen, zum grossen Theile auch der geistlichen
<lb/>Grundherren. Klerus und Adel dagegen waren hier wie anderwärts
<lb/>befreit. Im Gegensätze zu anderen Partien des Buches zeigt sich in
<lb/>diesem Abschnitt, der nach dem Muster G. v. Below’s durch die Ueber-
<lb/>schrift „Ausdehnung der Steuerpflicht“ gekennzeichnet ist, eine gewisse
<lb/>Unklarheit in der Darstellung, eine nicht ausreichende Vertiefung in
<lb/>dieses äusserst schwierige Problem. Leider ist der Verfasser jeder Er- 
<lb/>örterung über die Gliederung des Bauernstandes in Tirol aus dem
<lb/>Wege gegangen, er gebraucht in seinem Buche Ausdrücke wie Grund- 
<lb/>holden, Hörige, Hintersassen, Kolonen ohne nähere Scheidung neben- und
<lb/>durcheinander. Zudem beeinträchtigt eben hier den Werth seiner sonst
<lb/>so verdienstlichen Arbeit in besonderem Mafse der Umstand, dass er
<lb/>seine Erörterungen ganz und ausschliesslich auf tirolisches Material
<lb/>stützt, ohne diese Frage für die benachbarten Länder auch nur einiger- 
<lb/>maßen zu beleuchten.2) Und doch wäre gerade hier Gelegenheit ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Unser Interesse darf bei Bozen das Konkurrenzverhältniss zweier
<lb/>Steuerherren beanspruchen, der Landesfürsten von Tirol und des Bischöfe
<lb/>von Trient. Vgl. darüber Kogler a. a. O. 8. 196 ff. — *) Leider lässt sich
<lb/>dieser Mangel auch an manchen anderen Arbeiten auf dem Gebiete der Ver- 
<lb/>waltungsgeschichte Tirols beobachten. Der hier in mehr als einem Punkte
<lb/>eigenartige Gang der Entwicklung würde es gewiss der Mühe verlohnen,
<lb/>diese Erscheinungen nicht in ihrer Isolirtheit darzustellen, sondern mit jenen
<lb/>der Nachbarländer in Vergleich zu ziehen; denn erst dann könnte die Ge- 
<lb/>staltung der Rechts- und Wirth Schafts Verhältnisse in diesem schon durch
<lb/>seine natürliche Beschaffenheit, durch seine Bodenkonfiguration nach aussen


<lb/>hin stark abgeschlossenen Lande in das richtige Licht treten. So hätte auch
<lb/>Kogler sich mit der kurzen Zitirung jener Autoren, welche die Geschichte
</p>

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               <p>

                  <lb/>300
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>■wesen, wenigstens gegenüber der von v. Laschin aufgestellten, von
<lb/>Kogler in der Anmerkung 3 8.136 erwähnten abweichenden Hypothese
<lb/>Stellung zu nehmen. Nur hätte sich der Verfasser dann namentlich
<lb/>mit der den östlichen Erblanden eigentümlichen Marchfutterabgabe
<lb/>eingehender beschäftigen müssen. So aber sind seine Bemerkungen
<lb/>(S. 19, 30 ff. u. 136) über das Verhältniss von Marchfutter und Steuer
<lb/>zum Theile unbewiesene Annahmen.

<lb/>Interessante Daten bringt Kogler für die Beantwortung der
<lb/>Frage, wie man sich in Tirol gegenüber dem Erwerb von steuer- 
<lb/>pflichtigen Grundstücken durch Klerus oder Adel verhielt. Da die
<lb/>neuen Erwerber auf Grund ihrer Privilegien sich dagegen verwahrten,
<lb/>von diesen Grundstücken die auf ihnen haftenden Abgaben und Dienste
<lb/>zu leisten, so wurde infolge der Geltung des Systems der Gesammt-
<lb/>besteuerung, wofern nicht eine Herabsetzung der Steuersumme des be- 
<lb/>treffenden Bezirkes bei dem Steuerherm zu erwirken war, dadurch die
<lb/>Bürde der übrigen Kontribuenten erhöht. Landesfürst und steuer- 
<lb/>pflichtige Bevölkerung hatten daher ein gleiches Interesse, einer sol- 
<lb/>chen übermäfsigen Ausdehnung der Privilegien entgegenzutreten und
<lb/>dahin zu wirken, dass die Steuern ohne Rücksicht auf die Person des
<lb/>neuen Erwerbers gleich Reallasten auf dem Gute haften blieben.

<lb/>Schon andere Untersuchungen versuchten zu dieser interessanten
<lb/>Frage Stellung zu nehmen. So v. Below für Jülich und Berg, Weis für
<lb/>Kurtrier und Metzen für Münster.* 1) In der That spielte diese Frage
<lb/>auf dem platten Lande wie in den Städten eine grosse Rolle. Man
<lb/>erliess für die Kirche im Erwerb von liegenden Gütern mancherlei
<lb/>Beschränkungen. Die kirchlichen Erwerber wurden da und dort ver- 
<lb/>halten, die betreffenden Grundstücke binnen bestimmter Zeit an welt- 
<lb/>liche Personen zu veräussem, damit die Steuerzahlung nicht ausfalle.
<lb/>Vielfach wurde auch bestimmt, dass die Begünstigungen für Neu- 
<lb/>erwerbungen nicht mehr zu gelten hätten. Mit Recht konnte daher
<lb/>G. v. Below bemerken, dass die ersten Amortisationsgesetze gegen die
<lb/>Kirche aus dem Bestreben hervorgingen, die Einnahmen aus dem
<lb/>landesfürstlichen Schatz unvermindert zu erhalten. Gleichzeitig ver- 
<lb/>suchte man auch, der Steuerfreiheit des Adels in dieser oder jener
<lb/>Weise zu begegnen. Für Tirol sind die ersten derartigen Malsnahmen
<lb/>in einzelnen Bezirken des Gebietes der Bischöfe von Trient und zwar
</p>
               <p>

                  <lb/>der ordentlichen Steuer in anderen Territorien betrachten, nicht begnügen,
<lb/>sondern näher und mit kritischem Blicke auf deren Arbeiten eingeben sollen.
<lb/>Wenigstens hätte er das gedruckte Material über bayrisches Steuerwesen,
<lb/>das schon Baascb benutzte, für seine Arbeit zum Vergleich heranziehen
<lb/>und an den mancherlei Angaben über Steuern und ähnliche Abgaben ent- 
<lb/>haltenden Urkundenpublikationen der österreichischen Länder nicht ganz
<lb/>Vorbeigehen sollen.


<lb/>1) G. v. Below in der Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins
<lb/>Bd. 26, S. 13 ff., Weis a. a. O. S. 18 ff., Metzen, Die ordentlichen direkten
<lb/>Staatssteuern des Mittelalters im Fürstbisthum Münster, 1895 (Dissertation).
<lb/>Vgl. zum Folgenden auch A. v. Luschin, Oesterreichische Reichsgeschichte
<lb/>(1896), 8. 187 ff.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>schon im Jahre 1298 zu verfolgen (Kogler 8. 147ff.), während im
<lb/>landesfürstlichen Gebiet derartige Erwägungen vermuthlich zum ersten- 
<lb/>mal auf einem Bozner Landtage des Jahres 1500 Platz griffen.

<lb/>Nach Besprechung der ordentlichen Steuern auf dem flachen
<lb/>Lande und in den Städten wollte Kogler (S. 229ff.) noch auf einige
<lb/>andere landesfürstliche Abgaben hinw eisen und dabei verschiedene
<lb/>Einzelheiten bieten, die sich ihm bei seinen archivalischen Forschungen
<lb/>ergeben hatten. Wir erfahren von einer Küchensteuer, vom Raspen-
<lb/>mal, von Milchsteuern, er erwähnt eine Rinder- und Pferde- 
<lb/>steuer und andere steuerähnliche Abgaben, von denen wir nicht
<lb/>viel mehr wissen als den Namen. Abgesehen von der Küchensteuer
<lb/>haben wir es mit grundherrlichen Leistungen zu thun, welche die
<lb/>Landesfürsten von Tirol von ihren abhängigen Bauern einhoben, viel- 
<lb/>leicht andere Grundherren ebenso in ihrem Herrschaftsbereiche eim-
<lb/>geführt hatten. Auch dieser Abschnitt hätte in manchem Punkte ge- 
<lb/>wonnen, wenn Kogler dazu einige aussertirolische Quellen benutzt,
<lb/>namentlich aber die einschlägige Litterator, insbesondere die Arbeiten
<lb/>von Maurer, v. Inama und Mell berücksichtigt hätte.

<lb/>In der Einleitung versuchte er, zu der schwierigen Frage nach
<lb/>dem Ursprünge der mittelalterlichen Steuern Stellung zu nehmen (S. 19
<lb/>bis 83). Von älteren Autoren streift er Lang und Ilse und erwähnt —
<lb/>ohne näheres kritisches Eingehen — Eichhorn’s Hypothese, welche
<lb/>in den mittelalterlichen Beden einen Ersatz für die persönliche Leistung
<lb/>des Kriegsdienstes erblickt, indem die Landesherren ihren Territorial- 
<lb/>insassen den Reichsdienst und die Landesvertheidigung abnahmen, da- 
<lb/>für aber von ihnen eine Entschädigung begehrten.1) Diese Theorie
<lb/>bezeichnet er als die noch heute herrschende und bemerkt dazu in der
<lb/>Anmerkung 5 auf 8. 20, dass sich zu ihr unter anderen auch Waitz,
<lb/>Schroeder, Maurer, Heusler, v. Amira, Riezler, Rosen- 
<lb/>thal und theilweise E. Mayer bekennen. Diese Angaben zeigen
<lb/>eine etwas oberflächliche Berücksichtigung der Arbeiten dieser Autoren.
<lb/>Sonst hätte ihm nicht entgehen können, wie schon Maurer1) betonte,
<lb/>dass neben den für die Befreiung vom ordentlichen Heerdienste zu
<lb/>entrichtenden Abgaben noch andere Leistungen als Vorläufer der
<lb/>landesherrlichen Steuern zu betrachten seien. Auch G. Waitz*) gab
<lb/>Zeumer an einer von Kogler allerdings nicht berücksichtigten
<lb/>Stelle recht, dass er Eichhorn's Anschauung, alle Beden auf die
<lb/>Heersteuern zurückführen zu sollen, bekämpfte. Liest man endlich,
<lb/>ganz abgesehen von den Untersuchungen, welche Zeumer, v. Below
<lb/>und dessen Schülerkreis angestellt haben, nur noch Schroeder’s Aus- 
<lb/>führungen in der 3. Aufl. seiner Deutschen Rechtsgeschichte 8.604*), so
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. 5. Aufl. 2. Theil, 8. 465ft;
<lb/>vgl. dazu auch ebend. 8. 68 ff. — *) Geschichte der Frohnhöfe, Bd. HL
<lb/>8.527 ff., aber auch 8. 361 ff. — *) Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 8.
<lb/>8. 393 Anm. 6. — *) „Der Ursprung dieser Abgabe ist wohl in einer Heer- 
<lb/>steuer zu suchen, die seit der Einführung der Lehnsmiliz von den nicht
<lb/>ritterlichen Ständen für ihre Befreiung von der Reichsheerfahrt entrichtet
</p>

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               <p>

                  <lb/>302
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>wird man dagegen Stellung nehmen müssen, dass Kogler die Eich- 
<lb/>horn'sehe Lehre als die heute herrschende bezeichnet. Dabei würde
<lb/>man nun erwarten, dass er mit allen Mitteln wissenschaftlicher Kritik
<lb/>gegen die Theorie Zeumer’s und Below’s auftritt, welche den Rechts- 
<lb/>grund der Steuern ganz allgemein in das private Geldbedürfhiss der
<lb/>verschiedenen Herren verlegt. Leider geschieht dies nicht in aus- 
<lb/>reichendem Mafse. Ohne auf die zahlreichen Quellenbelege, die schon
<lb/>Waitz, nach ihm insbesondere Zeumer vorgebracht haben, auch nur
<lb/>etwas näher einzugehen, oder etwa an der Hand einiger Urkunden- 
<lb/>bücher bayrischer bezw. österreichischer Klöster wenigstens der Ent- 
<lb/>wicklung der Vogteiabgaben, eine wenn auch geringe Aufmerksam- 
<lb/>keit zu schenken, trachtet er, Zeum er nur mit mehr oder weniger
<lb/>allgemeinen Bemerkungen zu begegnen.1) Ueberhaupt beachtet er zu
<lb/>wenig, dass der Periode des landesherrlichen Steuerwesens eine Zeit
<lb/>voranging, in der die späteren Landesherren, neben ihnen noch andere
<lb/>Herren, als Inhaber von Grafschaften, Vogteien und Immunitäten
<lb/>Steuern und andere Leistungen bezogen und zwar nicht allein zu
<lb/>militärischen Zwecken im Interesse des Reiches, sondern aus den ver- 
<lb/>schiedensten Anlässen.1) Fasst man aber diese Erscheinung ins Auge,
<lb/>dann muss man mit Zeumer u. A. als gemeinsamen Grund all’ dieser
<lb/>Forderungen das Geldbedürfniss der verschiedenen Herren
<lb/>betrachten, mochte dasselbe auf welcher Ursache immer beruhen,
<lb/>mochte es sich um Erfüllung von Pflichten gegen das Reich oder um
<lb/>private Interessen handeln, wobei auch vielfach noch andere alther- 
<lb/>gebrachte Leistungen in der Bede aufgegangen sind.

<lb/>Waren diese Steuerforderungen dem Anlasse entsprechend regel- 
<lb/>mässig ausserordentlicher Natur, so konnte sich manche der- 
<lb/>selben durch die Macht der Gewohnheit, durch vertragsmäßige Ab- 
<lb/>machungen etc. in ordentliche d. h. zu regelmäßig wiederkehrenden
<lb/>Terminen fällige umgestalten. Hand in Hand mit der weiteren Ausge- 
<lb/>staltung der Anschauung * *), dass der Unterthan gewissermaßen rechtlich
<lb/>verpflichtet sei, seinen Herrn, so oft es Noth thut, durch Beisteuern zu
<lb/>unterstützen, entstanden zur Befriedigung der laufenden Bedürfnisse
<lb/>regelmässige, jährliche Steuern. Für ausserordentliche Noth-
<lb/>stände blieb die Möglichkeit ausserordentlicher Abgaben.*) Dass


<lb/>wurde; aber schon früh muss die Heersteuer mit Königszinsen verschieden- 
<lb/>ster Art, die dann landesherrlich geworden waren, und mit anderen Abgaben,
<lb/>die von Grafen und Vögten in den verschiedensten Bedürfnissfällen auf
<lb/>Grund ihrer Gerichtsgewalt gefordert und in den ersten Stadien noch als
<lb/>freiwillige Gaben betrachtet wurden, zusammengeflossen sein etc.“ Ebenso
<lb/>8. 611 u. 612 der 4. Auflage.


<lb/>*) Vgl. 8. 21: „Schon an und für sich ....“, 8. 22: „Solange man ....“,
<lb/>8. 23 : „Die eben dargestellte Entstehung ....“, „Bei anderer Lage ....*,
<lb/>8. 24: „Es ist kein Grund vorhanden ....“, 8. 26: „Die von Zeumer ... .“
<lb/>— *) Vgl. darüber namentlich Zeumer a. a. O. 8. 41 ff. und Gustav Müller,
<lb/>Die Entwicklung der Landeshoheit in Geldern bis zur Mitte des 14. Jahr- 
<lb/>hunderts (Marburger Dissertation 1889) 8. 39 ff. — *) Zeumer a. a. O.
<lb/>8. 45ff. — *) Darum kann ich Kogler nicht recht geben, wenn er 8. 26
<lb/>die ordentlichen Steuern als entgeltliche Abgaben betrachtet und dieses
</p>

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                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>die Vögte in den geistlichen Gebieten von diesem Bederechte einen
<lb/>recht ausgiebigen Gebrauch machten, ohne dass ihnen im einzelnen
<lb/>Falle nachweisbare militärische Befugnisse zukamen *), zeigt ein Blick
<lb/>in die Urkunden vom 11.—13. Jahrhundert. Kogler irrt, wenn er
<lb/>dieses Vorgehen (8. 22) als eine vereinzelte Erscheinung betrachtet.

<lb/>Zur Anschauung, die ordentliche Steuer lediglich als Ablösung
<lb/>des Beichskriegsdienstes zu betrachten, dürfte Kogler auch noch
<lb/>durch den Umstand gedrängt worden sein, dass er das Verhältniss von
<lb/>Kriegsdienstpflicht und Steuerpflicht nicht ganz richtig auf- 
<lb/>fasste. Die germanische Volksanschauung, dass ein Freier, der im Heer
<lb/>und Gericht zu erscheinen hat, keine Steuer zahle, erhielt sich bekannt- 
<lb/>lich nicht nur in der fränkischen Zeit, sie blieb auch in allerdings ge- 
<lb/>änderter Gestalt noch im Mittelalter bestehen, indem da aus dem alten
<lb/>Vorrechte des Vollfreien seit der zunehmenden Feudalisirung des Heeres
<lb/>und der Bildung eines eigenen Berufsstandes von Kriegern ein Privi- 
<lb/>legium des Bitterstandes wurde, das auch dessen unfreien Elementen
<lb/>zu gute kam*) und als Standesvorrecht*) noch in einer Zeit galt, als
<lb/>die Kriegsdienstpflicht für den Adel längst eine sehr beschränkte ge- 
<lb/>worden war, so dass die adelige Qualität eines Unterthanen an und
<lb/>für sich schon als Grundlage der Steuerfreiheit betrachtet wurde. In- 
<lb/>folgedessen lastete die Steuerpflicht, da auch der Klerus vermöge der
<lb/>kanonischen Satzungen sich an vielen Orten Steuerfreiheit zu wahren
<lb/>wusste, auf den Mitgliedern des Bürger- und Bauernstandes. Aus der
<lb/>Erscheinung, dass nach den mittelalterlichen Quellen derjenige, der
<lb/>den Dienst zu Boss leistete, steuerfrei war, darf aber im Gegensätze
<lb/>zu Kogler (S. 25 und 147) noch lange nicht geschlossen werden,
<lb/>dass die Steuerpflicht ein Entgelt für die Befreiung vom Heerdienste
<lb/>sei. Sonst könnten wir daraus, dass die ritterlichen Klassen in ge- 
<lb/>wissem Umfange auch Mauth - und Zollfreiheit genossen, ebenso
<lb/>schliessen, dass Mauthen und Zölle eine Ablösung der Kriegsdienst- 
<lb/>pflicht seien. Wenn aber Kogler (S. 144ff.) zur Begründung seiner
<lb/>Anschauung noch Eintragungen in Steuerlisten und Amtsrechnungen,
<lb/>sowie Urkunden des 14. und 15. Jahrhunderts beibringt, aus denen
<lb/>hervorgeht, dass Personen, welche sich dem Landesfürsten zu speziellen
<lb/>Kriegsdiensten verpflichteten, dafür die Steuerfreiheit ihrer Güter
<lb/>gleich dem Adel erhielten, so ist diese Steuerfreiheit gewiss ein Ent- 
<lb/>gelt für die Leistung des Kriegsdienstes, die Steuer aber muss deshalb

<lb/>Moment als unterscheidendes Merkmal zwischen ordentlichen und ausser- 
<lb/>ordentlichen Steuern ansieht.

<lb/>x) Vgl. Zeumer a. a. O. 8. 42, dann die zahlreichen Urkunden über
<lb/>die Regelung der Vogteiabgaben, über die Befreiung der Klöster von den
<lb/>Bedrückungen der Vögte etc. — *) Die rechtliche Natur jener Königssteuer,
<lb/>welche die Dienstmannen der Abtei Niedernburg an den Bischof von Passau
<lb/>als ihren Herrn zu zahlen hatten, bedarf noch einer näheren Untersuchung.
<lb/>Vgl. Grimm, Weisthümer Bd. 6. S. 113. — *) Mit Unrecht bemerkt Kogler
<lb/>S. 25 gegen Zeumer und v. Below, es lasse sich aus ihrer Theorie der
<lb/>Kriegsdienst als Grund der Steuerfreiheit, soweit dies überhaupt zutrifft,
<lb/>nicht erklären.
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0344.tif"
                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>noch nicht als ein Entgelt für die Befreiung vom persönlichen Kriegs- 
<lb/>dienste betrachtet werden. So kann ich ihm auch darin nicht recht
<lb/>geben, dass er den tiefem Grand für die Steuerfreiheit des Klerus in
<lb/>der Freiheit desselben von der Heerfahrt finden will.

<lb/>Endlich werden wir im Gegensätze zu Kogler (S. 28) den Rechts- 
<lb/>grund der Steuern nicht allgemein in den Heerbann verlegen dürfen,
<lb/>den die einzelnen Herren anfangs namens des Reiches, späterhin im
<lb/>eigenen Namen ausübten. Darin jedoch hat er recht, den von Zeumer
<lb/>und v. Be low betonten engen Zusammenhang zwischen Steuerrecht
<lb/>und Gerichtsbarkeit in Frage zu stellen und das Besteuerungsrecht nicht
<lb/>unbedingt nur als Zubehör zur Gerichtsbarkeit zu betrachten. Auch
<lb/>S. Adler’s neueste Ausführungen1) betonen dies. Es lässt sich ganz gut
<lb/>denken, dass die Vogteigewalt ohne Gerichtsbarkeit ein Besteuerungs- 
<lb/>recht gewährte, und auch die Landesfürsten verfügen ganz getrennt
<lb/>über Gerichtsbarkeit und Besteuerungsrecht. Wir müssen dann freilich
<lb/>den in Urkunden. üblichen Ausdruck iurisdictio in einem anderen
<lb/>Sinne denn als „Gerichtsbarkeit* auslegen.

<lb/>Zum Schlüsse noch ein paar Worte über die stellenweise recht
<lb/>mangelhafte Systematik. Es stört, dass im Abschnitt A, der die
<lb/>ländlichen Steuern behandelt, die Erörterung über die „Quellen des
<lb/>späteren Mittelalters* nicht in unmittelbarem Anschlüsse an die Er- 
<lb/>wähnung der Rechnungsbücher, etwa auf S. 40 oder 96 gebracht,
<lb/>sondern mitten in die dogmatischen Erörterungen zwischen die Be- 
<lb/>sprechung von Steuersatz und Steuereinheit einer-, Ausdehnung der
<lb/>Steuerpflicht andrerseits eingeschoben wurde. Ebenso ist weder aus-
<lb/>dem Texte, noch aus dem Inhaltsverzeichnisse ersichtlich, wie weit der
<lb/>Abschnitt C „Anderweitige landesfürstliche Abgaben“ reicht, ob auch
<lb/>die Frage nach der Veräußerung öffentlich rechtlicher Abgaben und
<lb/>alle folgenden Ausführungen über „indirekte Steuern“, über „das Steuer- 
<lb/>wesen im italienischen Südtirol“ etc. dazu gehören, was doch nicht
<lb/>gleichgiltig ist. Was insbesondere über die Veräußerung öffentlich-
<lb/>rechtlicher Abgaben gesagt wird, enthält nichts Neues, denn es be- 
<lb/>steht längst darüber völlige Klarheit, dass das Mittelalter Abgaben
<lb/>der verschiedensten Art gleich anderen nutzbringenden Rechten zum
<lb/>Objekte von Geschäften des Privatrechtes gemacht, sie veräußert, ver- 
<lb/>liehen und verpfändet hat. Endlich macht es einen unangenehmen
<lb/>Eindruck, dass zu verschiedenen Malen, wenn zur Erörterung ganz,
<lb/>neuer, mit dem Früheren gar nicht zusammenhängender Fragen ge- 
<lb/>schritten wird, dies im Texte gar nicht kenntlich ist, und auf diese
<lb/>Weise Dinge ganz disparater Art unter eine hiezu nicht passende
<lb/>Ueberschrift kommen. So beschäftigt sich der Abschnitt III „Gerichte
<lb/>ohne Steuerleistung“ (S. 92ff.) auch mit der Frage, ob die Steuern
<lb/>Geldsteuern seien, und mit einem Verzeichniss der ordentlichen Erträg- 
<lb/>nisse aller Gerichte und Aemter des Territoriums Tirol im Jahre 1800;
<lb/>in ähnlicher Weise begegnen wir den zwei nur ganz kurz gestreiften


<lb/>1) S. Adler, Zur Rechtsgeschichte des adeligen Grundbesitzes in Oester- 
<lb/>reich, Leipzig 1902, 8.189.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Vleuten, Max van, Die Grunddienstbarkeiten nach altwestnordischem Rechte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pappenheim, Max">Besprochen von Max Pappenheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>Fragen „über die Ungerechtigkeit der mittelalterlichen ordentlichen
<lb/>Steuern“ und „über das Verhältnis» der Höhe derselben zu den ausser- 
<lb/>ordentlichen Steuern“ in dem Abschnitte Über das Steuerwesen in
<lb/>Wälschtirol. Erst mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses kann man sich
<lb/>da Klarheit über die Disponirung des Stoffes schaffen.

<lb/>Alle erwähnten Mängel, wie sie ja bei Erstlingsarbeiten in dem
<lb/>Drange nach möglichst rascher Fertigstellung derselben vorzu- 
<lb/>kommen pflegen, namentlich auch die Erscheinung, dass das Material
<lb/>stellenweise mehr aneinander gereiht, als nach rechtshistorischen Ge- 
<lb/>sichtspunkten verarbeitet wurde, und dass die einschlägige Litterator
<lb/>nicht immer ausreichend herangezogen und in kritischer Weise be- 
<lb/>sprochen wurde, hindern jedoch nicht, dem Verfasser für seine selb- 
<lb/>ständige, fleissige Arbeit Dank zu wissen1), und so darf ich am
<lb/>Schlüsse der Erwartung Ausdruck geben, dass Kogler, durch weitere
<lb/>Forschungen entsprechend geschult, die österreichische Hechtsge- 
<lb/>schichte noch mit so mancher schönen Untersuchung erfreuen wird.

<lb/>Innsbruck. A. v. Wretschko.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Max van Vleuten, Die Grunddienstbarkeiten nach
<lb/>altwestnordischem Rechte. Eine rechtsgeschichtliche
<lb/>Abhandlung. 8° (VIII und 183 8.). München 1902, Theodor
<lb/>Ackermann.

<lb/>Die vorbezeichnete Schrift giebt ein anschauliches Bild der reichen
<lb/>und eigenartigen Gestaltung, die im norwegischen und isländischen
<lb/>Rechte des Mittelalters die Grunddienstbarkeiten erhalten haben. Vor- 
<lb/>nehmlich bestrebt, die Quellen selbst zum Leser sprechen zu lassen,
<lb/>verabsäumt der Verfasser doch nicht, den allgemeinen Rechtsgedanken
<lb/>nachzugehen, die aus der zusammenfassenden Betrachtung der ein- 
<lb/>zelnen Zeugnisse zu gewinnen sind. Sie würden noch klarer hervor- 
<lb/>treten, wenn der Verfasser sich durchgängig auf die Behandlung seiües
<lb/>Themas beschränkt hätte. Die Freude an dem Reichthum des Quellen- 
<lb/>materials mag ihn dazu verführt haben, auch solche Fragen eingehend
<lb/>zu erörtern, die für den von ihm behandelten Gegenstand nur mittel- 
<lb/>bar von Bedeutung sind. So leitet er die Betrachtung der für Island
<lb/>wichtigen Strandrechtsgerechtigkeit mit einer mehr als 20 Seiten
<lb/>füllenden Darstellung des Strandrechts ein (S. 75—97), der dann auf
<lb/>nicht mehr als 5 Seiten die Behandlung der Strandrechtsdienstbar- 
<lb/>keit selbst folgt. Noch grösser ist das Missverhältnis», wenn nachher


<lb/>1) Diese Habilitationsschrift hat in wissenschaftlichen Kreisen, wie die
<lb/>bisher erschienenen Kritiken zeigen, eine günstige Aufnahme gefunden.
<lb/>Ausser dem schon erwähnten ausführlichen Referate v. Myrbach’s liegen
<lb/>mir noch folgende Besprechungen vor: Zeitschrift: für Volkswirtschaft,
<lb/>Sozialpolitik und Verwaltung Bd. XI. 8. 326 ff. (v. Inanis), Historische
<lb/>Vierteljahresschritt V. Jahrgang 8. 566 ff. (v. Voltelini), Mittheilungen des
<lb/>Instituts für österreichische Geschichtsforschung Bd.XXIII. 8.683ff. (Bittner)
<lb/>und Tridentinum Ann. IV. 8. 473ff. (Menestrina).

<lb/>Zeitschrift für Kechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <pb facs="2085091_23+1902_0346.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>(8.149—156) das norwegische Strandrecht vorgefiihrt und daran schliess- 
<lb/>lich die Bemerkung geknüpft wird, dass wir das Strandrecht als Dienst- 
<lb/>barkeit in den norwegischen Quellen in keinerlei Form finden. Ent- 
<lb/>sprechendes ist über die Behandlung von Jagd und Fischerei nach den
<lb/>beiden Rechten zu sagen. Hier werden zunächst „die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse von Jagd und Fischerei im allgemeinen“ auf 84 Seiten dargestellt,
<lb/>während der den Gegenstand einer Grunddienstbarkeit bildenden Jagd-
<lb/>und Fischereigerechtigkeit im Ganzen 6 Seiten gewidmet sind. Da- 
<lb/>durch, dass der Verfasser (s. namentlich 8.14 ff.) die Dienstbarkeiten
<lb/>als Eigenthumsbestandtheile betrachtet, rechtfertigt sich sein Verfahren
<lb/>keineswegs. Er hätte überhaupt besser gethan, in jedem der beiden
<lb/>Abschnitte, in welche sich seine Abhandlung nach den zwei besproche- 
<lb/>nen Rechten gliedert, die allgemeinen Grundsätze nicht an die Spitze,
<lb/>sondern an den Schluss zu stellen. Das entspräche der Beschaffenheit
<lb/>der Quellen und würde zum Mindesten den Vortheil der Vermeidung
<lb/>von Wiederholungen mit sich gebracht haben.

<lb/>Aus der Zahl dieser allgemeinen Grundsätze muss ich, um Ein- 
<lb/>spruch zu erheben, hier erwähnen, was der Verfasser (8. 36 ff.) über
<lb/>die Entstehung von Dienstbarkeiten durch Ersitzung nach isländischem
<lb/>Rechte sagt. Er führt sechs Urkunden des Diplomatar. Island, an, aus
<lb/>denen mit Sicherheit hervorgehe, „dass es eine Ersitzung der Dienst- 
<lb/>barkeit gab und dass ihre Voraussetzung: Ablauf einer längeren Frist,
<lb/>Ununterbrochenheit der Ausübung und TJnangefochtenheit war“. Neben
<lb/>der Ersitzung scheine aber, worauf wenigstens die letzten der ange- 
<lb/>führten Quellenstellen hindeuteten, auch das Institut der unvordenk- 
<lb/>lichen Verjährung bestanden zu haben. Diese Behauptungen des Ver- 
<lb/>fassers fordern nach verschiedenen Richtungen zum Widerspruche
<lb/>heraus. Unzulässig ist schon die Verwerthung der in Rede stehenden
<lb/>Urkunden als Zeugnisse für isländisches Recht schlechthin. Sie stam- 
<lb/>men aus den Jahren 1825 bis 1447 und durften daher nicht, wie ge- 
<lb/>schehen, auf einer Linie mit den Quellen der Freistaatszeit genannt
<lb/>werden. Wenn sie wirklich für die Ersitzung von Dienstbarkeiten
<lb/>Zeugniss ablegten, wäre diese damit noch nicht als isländischen Ur- 
<lb/>sprungs erwiesen. Indessen bedarf dies keiner weiteren Untersuchung,
<lb/>weil in Wahrheit keine einzige der Urkunden von einer Ersitzung
<lb/>spricht. Sie sind insgesammt ausgestellt über die Aussagen von Zeu- 
<lb/>gen, die für längere oder kürzere Zeit das Bestehen von Grunddienst- 
<lb/>barkeiten bekunden, niemals aber von einem anderen Rechtszustande
<lb/>gehört haben.1) lieber den Entstehungsgrund der durch sie bezeugten
<lb/>Dienstbarkeiten lässt sich aus ihnen nichts entnehmen.

<lb/>Wie angedeutet, liegt das Schwergewicht der uns beschäftigenden
<lb/>Schrift in der Vorführung der ihren Gegenstand betreffenden Quellen-


<lb/>1) Auch in Dipl. Isi. II nr. 484 bekunden die Zeugen nicht, wie die
<lb/>Uebersetzung des Verfassers (8. 88) anzunehmen scheint, sie wüssten, dass
<lb/>die Berechtigten ihre Dienstbarkeit (nur) 89 Winter ausgeübt hätten, son- 
<lb/>dern sie könnten sich einer so langen Ausübung erinnern (ohne dass ein
<lb/>längeres Bestehen dadurch ausgeschlossen würde).
</p>

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                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>307
</p>
               <p>

                  <lb/>zeognisse. Der Verfasser theilt sie in grosser Zahl im Texte und in
<lb/>Uebersetzung mit. Die Textbehandlung anlangend bemerkt er (S. 2),
<lb/>die Orthographie der benutzten Quellen sei „peinlich genau" beibe- 
<lb/>halten worden, „um es so dem fachkundigen Leser zu ermöglichen,
<lb/>bei zweifelhaften Stellen die Uebersetzungen einer Nachprüfung zu
<lb/>unterziehen". Dass für diesen Zweck jenes Mittel allgemein erforder- 
<lb/>lich oder auch nur empfehlenswert!» wäre, darf bezweifelt werden.
<lb/>Sicher aber ist, dass der Verfasser keineswegs peinlich genau bei der
<lb/>Wiedergabe der Texte verfahren ist. Hiervon kann sich jedermann
<lb/>durch Vergleichung ohne Mähe überzeugen. An dieser Stelle sei nur
<lb/>zweierlei erwähnt. Die in den Urkunden gewöhnliche Abbreviatur
<lb/>‘forde’ (für fomsemde u. dgl.) giebt der Verfasser mehrfach durch das
<lb/>sinnlose ‘forde’ wieder. Die zur Bezeichnung von Doppelbuchstaben
<lb/>dienenden Majuskeln der Graugansstellen ersetzt er durch einfache
<lb/>Minuskeln und gelangt so zu Formen, wie anars, brenir, fer, legia,
<lb/>logard u. s. w.

<lb/>Dass der Verfasser den Quellenstellen durchweg Uebersetzungen
<lb/>beigiebt, ist gewiss nur zu billigen. Jakob Grimm hat es freilich
<lb/>abgelehnt, so zu verfahren, weil, wem es ernstlich zu thun sei um das
<lb/>Studium des deutschen Rechts, für den auch die Erlernung unserer
<lb/>Sprachdialekte nicht Hinderniss sein könne, sondern Anreizung (Rechts-
<lb/>alterthümer4 I 8. XIII). Aber so vdmehm dies gedacht ist — der Sache
<lb/>hat es geschadet: Die Bedeutung der skandinavischen Quellen für

<lb/>jeden Zweig der germanischen Rechtsgeschichte wäre wohl früher in
<lb/>weiteren Kreisen erkannt worden, wenn nicht viele Leser zumal auch
<lb/>der Rechtsalterthümer an den nur im Urtexte gegebenen Quellen- 
<lb/>belegen achtlos vorüberzugehen vermocht hätten. Freilich muss der
<lb/>sprachunkundige Leser sich auf die Richtigkeit der Uebersetzung ver- 
<lb/>lassen können. Eben in dieser Beziehung lässt aber die Arbeit des
<lb/>Verfassers zu wünschen übrig. Zum Beweise sollen hier nur einige
<lb/>von denjenigen Uebersetzungsfehlem angeführt werden, die erheb- 
<lb/>lichere, rechtsgeschichtliche Irrthümer nach sich gezogen haben.

<lb/>Zu Gunsten der Ansicht, dass, es sich bei dem Strandrechte der
<lb/>Graugans um einen sich von Rechts wegen vollziehenden Eigenthums- 
<lb/>erwerb handle, beruft sich der Verfasser (S. 85f.) namentlich auf den
<lb/>Eingang des c. 209 der Kgsbk (um reka): hverr madr a reka fyrir lande
<lb/>sino vidar oc sela oc hvala oc fisca. Er meint, reki könne hier nicht
<lb/>das Recht auf die angetriebenen Gegenstände, sondern nur diese selbst
<lb/>bezeichnen, weil dahinter die Apposition vidar u. s. w. stehe. Das
<lb/>Argument (wenn auch nicht die Behauptung, die es stützen soll) ist
<lb/>unzutreffend; denn, wie schon die Form ‘vidar’ zeigt, handelt es sich
<lb/>um Genitive, nicht um Appositionen.

<lb/>In Frpl. XIII10 heisst es von denen, die eine Wegegerechtigkeit
<lb/>dem sie bestreitenden Grundbesitzer gegenüber als bestehend erwiesen
<lb/>haben: „pä sculu |&gt;eir pann veg hafa. en ef peir standa fyrir. pä eru
<lb/>peir allir ütlagir hvat sem peim verdr veitt. en hinir helgir er til
<lb/>sökja". Der Verfasser übersetzt (8. 125): „Dann sollen sie diesen Weg

<lb/>20*
</p>

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                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>3VS

<lb/>haben, und die dagegen sind, die werden alle bussfällig, wenn sie
<lb/>überführt werden und jene geheiligt, die helfen“. In Wahrheit
<lb/>ist bestimmt, dass die den Berechtigten sich in den Weg Stellenden
<lb/>keinen Rechtsschutz gemessen in Ansehung alles dessen, was ihnen
<lb/>dabei zugefügt wird, während die Angreifer geschützt sind.

<lb/>Missverstanden hat der Verfasser (8.162 f.) die Vorschriften von
<lb/>Fr|»l. XIV 11 über die gesetzliche und die gewillkürte Friedheiligung
<lb/>der Seehundsplätze. Indem er die Worte „Hess a milli“ fälschlich durch
<lb/>„während dieser Zeit“ wiedergiebt, verkennt er, dass sie umgekehrt den
<lb/>ausserhalb des vorher abgegrenzten liegenden Zeitraum bezeichnen.
<lb/>Die richtige Uebersetzung findet sich bei Brandt Forelsesninger I 269.

<lb/>Der zu manchen Zweifeln Anlass gebende1), zweite Theil von
<lb/>6hl. 94 kann keinesfalls so verstanden werden, wie dies seitens des
<lb/>Verfassers (S. 165f.) geschieht. Davon, dass „der Bär selbst ausbricht
<lb/>und dann andere auf ihn Jagd machen“, ist in der Stelle schlechter- 
<lb/>dings nicht die Rede.

<lb/>Wenn bei der Heringsfischerei*) durch Strom oder Sturm Netze
<lb/>in einander verwickelt worden sind und ohne Beschädigung nicht wieder
<lb/>getrennt werden können, soll nach MLL. VII 51, wie der Verfasser
<lb/>(S. 178) meint, „der den Schaden tragen, der abwesend war; sind beide
<lb/>anwesend, so trägt jeder die Hälfte, ausser wenn der Schaden durch
<lb/>die Gewalt des einen verursacht ist“. Abgesehen davon, dass der
<lb/>Plural völd nicht Gewalt, sondern Veranlassung (hier Verschulden) be- 
<lb/>deutet, beruht die vom Verfasser unterstellte Ersatzpflicht des Ab- 
<lb/>wesenden auf unrichtiger Uebersetzung. Es heisst im Gesetze: hä boete
<lb/>skada Hann, er af verdr nema bädir se hjä, „dann bessere man den
<lb/>Schaden, der daraus entsteht, ausser wenn beide anwesend sind“. Die
<lb/>Person des Ersatzpflichtigen wird sich nach allgemeinen Grundsätzen
<lb/>bestimmen.*) Dass aber gerade der zur Zeit der Entstehung des
<lb/>Schadens Abwesende ihn stets hätte tragen sollen, würde eine grobe
<lb/>Ungerechtigkeit bedeutet haben.

<lb/>Ist nach dem Bemerkten an der Arbeit des Verfassers manches
<lb/>auszusetzen, so wird es ihm doch als Verdienst angerechnet werden
<lb/>müssen, dass er die rechts- und wirthschaftsgeschichtlich wichtige
<lb/>Materie der Grunddienstbarkeiten für das westnordische Recht des
<lb/>Mittelalters zum Gegenstände einer selbständigen, zumal das urkund- 
<lb/>liche Material mehr als bisher berücksichtigenden Untersuchung ge- 
<lb/>macht hat.

<lb/>Kiel. Max Pappenheim.

<lb/>*) Vgl. Brandt I 260, Hertzberg, Glossar s. v. vida f. — *) Die
<lb/>für sie geltenden Vorschriften sind wegen der Eigenart der thatsächlichen
<lb/>Verhältnisse durchaus nicht mit dem Verfasser (8. 175) „unbedenklich auch
<lb/>auf die andere Seefischerei auszudehnen“. — *) Während Chr. IV N. L. VI 48
<lb/>noch bestimmt „bede den skaden, det aff kommer“, schreibt Chr. V N. L.
<lb/>V 11, 23 vor: betale den skaden, som forvolder det. Eine sachliche Aen-
<lb/>deruug war hiermit nicht gegeben. Vgl. auch Forarbeiderne til Kong Christian
<lb/>den Femtes norske Lov .. udg. af N. Prebensen og Hj. Smith 8.459, 639.
</p>

            </div>
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                  <title>Guilhermoz, P., Essai sur l'origine de la noblesse en France au moyen âge</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mayer, E.">Besprochen von E. Mayer</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>P. Ghiilhermoz: Essai sur l’origine de la noblesse en France
<lb/>au moyen äge. 1902.

<lb/>Der Referent und gewiss auch die Arbeitsgenossen hat das neue
<lb/>Buch des Verfassers von Enquetes et procfcs mit guten Erwartungen
<lb/>in die Hand genommen und ist nicht enttäuscht worden. Der Aus- 
<lb/>gangspunkt des Verfassers ist, dass sich die Antrustionen wie die longo-
<lb/>bardischen gasindi und gothischen bucellarii aus dem römischen Privat- 
<lb/>soldatenthum entwickelt hätten. Im 8. Jahrhundert seien dann die zu- 
<lb/>nächst sozial nicht besonders hochstehenden Antrustionen (8. 70, 71, 91)
<lb/>unter angelsächsischem Einfluss (8.92) zu den vornehmen vasalli dominici
<lb/>erhoben worden. An diese Ausführungen über den Ursprung der
<lb/>Vasallität schliesst dann eine ausführliche Darstellung des Lehens- 
<lb/>wesens vom 8. bis zum 14. Jahrhundert, d. h. bis zum vollständigen
<lb/>Abschluss des Ritterstandes als eines Geburtsstandes. —

<lb/>Der Werth des Buchs liegt nun sicherlich nicht in den Theilen,
<lb/>welche die frühesten Schicksale der Vasallität behandeln. Was G.
<lb/>über das römisch-byzantinische Protektorenthum sagt, geht im Material
<lb/>nicht wesentlich über das von Seeck in dieser Zeitschrift (XVII 8.97 f.)
<lb/>gesammelte hinaus. Neu ist nur, dass dem Protektor der germanische
<lb/>Ursprung abgesprochen wird. Gewiss hat Seeck die germanischen Be- 
<lb/>ziehungen zu einseitig betont; die Isaurier und andere Orientalen unter
<lb/>den römischen Privätsoldaten werden wohl kaum etwas mit germa- 
<lb/>nischen Gefolgsleuten zu thun haben. Aber andrerseits geht es auch
<lb/>zu weit, wenn G. die germanischen Elemente überhaupt leugnet. —
<lb/>Noch weniger befriedigt, was über die Beziehungen der Antrustionen
<lb/>zu dem römischen Privatsoldatenthum und den angeblichen Unterschied
<lb/>dieser fränkischen Garde von dem altgermanischen Gefolge gesagt ist.
<lb/>Mag man das Verhältnis der Antrustionen und Vasallen setzen, wie
<lb/>man will, so muss man doch die Antrustionen, welche den romanischen
<lb/>convivae regis mindestens gleichstehen (1. Sal. 41) als etwas sehr Vor- 
<lb/>nehmes betrachten, und von einem Einfluss sehr hypothetischer angel- 
<lb/>sächsischer Institute auf die fränkische Vasallität kann keine Rede
<lb/>sein, so wenig als „die longobardische Bezeichnung gasindus eine
<lb/>Zeit lang bei den Franken zur Bezeichnung der Privatsoldaten Mode
<lb/>wurde“ (8. 73). — Endlich, so werthvolles Material mitgetheilt ist
<lb/>(S. 350 f.), wird doch das Verhältnis der vasallitischen Nobilität zu
<lb/>der volksrechtlichen Ständegliederung, nicht genau untersucht. Es
<lb/>rächt sich hier vielleicht die kurz ablehnende Haltung, welche G.
<lb/>(8. 3 N. 8) zu den Forschungen Hecks einnimmt. Der Referent selber
<lb/>steht im Gegensatz zu Heck, hält dessen Resultate in weitem Umfhng
<lb/>für unzutreffend, meint, dass namentlich die liberi etwas ganz anderes
<lb/>bedeuten, als Heck zu beweisen sucht; allein jedenfalls gehört Hecks
<lb/>Buch zu dem Besten, was seit langem in unserem Fach geschrieben
<lb/>wurde und über homines franci der französischen Quellen kann man
<lb/>ohne Rücksicht auf Heck nicht mehr gut arbeiten. —
</p>
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               <p>

                  <lb/>310
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>. Ganz andern Werth besitzt der Haupttheil von G.’s Werk, die
<lb/>Schilderung des Bitterthums, überwiegend nach den französischen
<lb/>Rechtsquellen. So ist das, was über Waffenreichung und ritterliche
<lb/>Erziehung (S. 393f.) gesagt wird, weit vollständiger als alles bisher
<lb/>gesammelte, mag auch die Auffassung unbegründet sein, dass erst all- 
<lb/>mählich die Volljährigkeitstennine an Stelle der Waffenreichung traten
<lb/>(S. 401 f.). Gut sind auch die Ausführungen über das Seltenerwerden
<lb/>der Ritter. Aber auch sonst enthalten die Capitel Über die nachkaro- 
<lb/>lingischen Verhältnisse nicht nur überaus reiches und in Deutschland
<lb/>schwer zugängliche ; Material, sondern viele zutreffenden Schilderungen.
<lb/>Des Referenten Verfassungsgeschichte ist dem Verfasser offenbar erst
<lb/>nach Abschluss seines Buches zugekommen und er nimmt nur ganz
<lb/>vereinzelt Stellung zu ihr. Um so erfreulicher ist dem Referenten eine
<lb/>oft hervortretende, selbständige Uebereinstimmung. So identifizirt G.
<lb/>ligius sachlich und sprachlich mit dem deutschen ledig und hat mit
<lb/>dem lidgius von 1046 (S. 326 N. 8) den äusseren Beweis erbracht. —
<lb/>So erkennt auch G. die Gleichheit der deutschen und französischen
<lb/>Bestimmungen über die Dauer des Auszugs der Vasallen und setzt da- 
<lb/>mit die karolingische Bestimmung über skaftlegi in Beziehung. Die
<lb/>Folgerung freilich, dass es sich hier um eine urgermanische Begrenzung
<lb/>handelt, welche auf den Ritterdienst erst von der allgemeinen Kriegs- 
<lb/>pflicht übertragen wurde und welche ganz ähnlich auch in den skan- 
<lb/>dinavischen Rechten zu erkennen ist, wird noch nicht gezogen. G. hat
<lb/>sich den Zusammenhang dadurch verschränkt, dass er die zeitliche Be- 
<lb/>grenzung auf 40 Tage doch wieder ursprünglich nur als normannische
<lb/>Einrichtung betrachtet (S. 275 f.). — Zutreffend erscheint dann auch
<lb/>das über die pares gesagte (S. 175f.).

<lb/>In einem wichtigen Punkt muss ich allerdings eine Einsprache
<lb/>erheben. G. leugnet (S. 459 N. 27) die Existenz einer französischen
<lb/>Ministerialität. Bedenkt man die weite Verbreitung unfreier Reisiger
<lb/>in Deutschland und auch in Italien (die mesnada), so wird man gewiss
<lb/>von vornherein zweifelhaft gegen ein solches Ergebniss und in der
<lb/>That enthalten die vavassores des französischen Rechts weithin unfreie
<lb/>Elemente (meine V. G. II 8. 184f.). G. (8.150, 167,184) geht allerdings
<lb/>von der verbreiteten Vorstellung aus, dass die vavassores die After- 
<lb/>vasallen sind; aber wie passen dazu die vavassores der Grafen von
<lb/>Barcelona neben den comitores, die valvassores des französischen Königs
<lb/>hinter den barones? Die Verkleinerung, welche im Wort valvassor zu
<lb/>liegen scheint, braucht freilich nicht gerade auf die Unfreiheit der
<lb/>valvassores sich zu beziehen; sie kann auch auf die leichte Bewaffnung
<lb/>gehen und so mag das Wort überhaupt auch alle Leichtgepanzerten
<lb/>befassen. — Vavassor kann aus beiden Gesichtspunkten mit ligius Zu- 
<lb/>sammentreffen. So, wenn im Tolosanischen ligius als ein unfreier Ab- 
<lb/>hängiger erscheint. So aber auch, wenn anscheinend einmal der liges
<lb/>als leicht gewappnet geschildert wird (Marnier cout. de Picardie 8.16;
<lb/>dazu G. 8.181). So, wenn von lige estage gesprochen wird. Denn
<lb/>allemal ist natürlich vor allem gerade der unfreie Ritter ausschliesslich
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Lefebvre, Charles, Lecons d'introduction à l'histoire du droit matrimonial francais</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Behrend, R.">Besprochen von R. Behrend</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>an einen Herrn gebunden und deshalb ligius. — Auch ist es nicht zu- 
<lb/>treffend, wenn G. wie so viele die casati als das Urbild des mit bene- 
<lb/>ficium bewidmeten Vasallen ansieht. —

<lb/>Alles zusammen genommen, stellt das Buch eine sehr werthvolle
<lb/>Bereicherung unseres Wissens dar. So viele Untersuchungen über
<lb/>Vasallität leiden daran, dass ihnen die Richtpunkte der Entwickelung,
<lb/>wie sie das westfränkische Recht giebt, unbekannt sind. Hier hilft
<lb/>das angezeigte Werk.

<lb/>Würzburg. E. Mayer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Charles Lefebvre: Legons d’introduction ä l’histoire du
<lb/>droit matrimonial frangais (Cours de 1898/99). Paris.
<lb/>L. Larose. 1899. 8°. 131 S.

<lb/>In 16 Vorlesungen giebt der Verfasser eine Einführung in die
<lb/>Geschichte des französischen Eherechts. Er will die Wurzeln bloss- 
<lb/>legen, aus denen das Recht des code civil erwachsen ist. Als solche
<lb/>bezeichnet er die römische und die germanische Tradition und den
<lb/>Einfluss des Christenthums.

<lb/>Von den 16 Vorlesungen sind pur die ersten vier und die letzte
<lb/>ausgeführt, die übrigen werden in einer summarischen Inhaltsangabe
<lb/>skizzirt. Die Vorlesungen sind so wiedergegeben, wie die besonderen
<lb/>Beziehungen des Pariser Rechtslehrers zu seinen Schülern sie gestaltet
<lb/>haben. Der Vortrag ist klar und lebendig. Auf Einzelheiten wird
<lb/>nicht eingegangen; dem Sprecher handelt es sich nicht so sehr um
<lb/>die systematische Darstellung des gewesenen Rechts, als um die fort- 
<lb/>dauernde Vergleichung und Gegenüberstellung der antiken und der
<lb/>modernen Auffassung von dem Wesen der Ehe.

<lb/>Die erste Vorlesung enthält die Einleitung; Nr. 2—4 behandeln
<lb/>das römische Recht bis zur Kaiserzeit. Der Gegensatz zwischen dem
<lb/>modernen und dem römischen Standpunkt wird scharf betont. Dabei
<lb/>wird auf das eheliche Güterrecht weniger Gewicht gelegt als auf die
<lb/>persönlichen Beziehungen der Ehegatten.

<lb/>Die 16. Vorlesung behandelt den Einfluss des Christenthums auf
<lb/>die Gestaltung des fränkischen Eherechts. Der Verfasser findet in den
<lb/>Volksrechten, in Sonderheit in der lex Salica, die Spuren einer tief- 
<lb/>gehenden Abneigung der Franken gegen das römische Recht. Aber
<lb/>seine Behauptung ist durchaus unbewiesen und unbeweisbar. Er stützt
<lb/>sich hauptsächlich auf den ersten Prolog zur lex Salica. Abgesehen
<lb/>davon, dass der Sieg des Christenthums, den der zweite Theil des
<lb/>Prologs verherrlicht, auf die Gestaltung des ursprünglichen Gesetzes- 
<lb/>textes einen sehr geringen Einfluss geübt hat, so lässt sich auch aus
<lb/>den Worten des Prologs selbst eine besondere Feindseligkeit seines
<lb/>Verfassers gegen das römische Recht nicht erkennen.

<lb/>Berlin. R. Behrend.
</p>
            </div>
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                  <title>Beaune, Henry, Nouveaux fragments de droit et d'histoire</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Behrend, R.">Besprochen von R. Behrend</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>312
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Henri Beaune: Nouveaux fragmenta de droit et d’hiatoire.
<lb/>Paris. L. Larose. 1899. VIII und 440 8.

<lb/>Der bekannte französische Rechtshistoriker vereinigt in diesem
<lb/>Bande 17 Aufsätze geschichtlichen, rechtsgeschichtlichen und rechts- 
<lb/>philosophischen Inhalts. Das Inhaltsverzeichniss frisst die ersten 12
<lb/>unter der Bezeichnung „droit“, die letzten fünf als „histoire“ zusammen,
<lb/>ohne dass hiermit eine wirkliche Trennung gegeben ist.

<lb/>Von Nr. 9—17 mögen nachstehend nur die Ueberschriften folgen:
<lb/>Les finances de l’assembl^e Constituante (1789—1791); Rapports de
<lb/>l’öglise et de l’4tat en France (1789—1870); La participation aux b6n6-
<lb/>fices industriels et eommerciaux; L’id6e de Dieu dans la loi; M4moires
<lb/>de Gourville; Une chanoinesse pendant la Evolution; La libertö d’en-
<lb/>seignement en 1844; L’affaire des j4suites en France et la mission Rossi
<lb/>ä Rome en 1845; Montalembert.

<lb/>Von den ersten acht Aufsätzen knüpfen vier an die Besprechung
<lb/>neuerer rechtsgeschichtlicher Veröffentlichungen an. Indessen enthalten
<lb/>sie weniger eine Kritik als eine allgemeine Uebersicht über grössere
<lb/>Gebiete, wobei auf Darstellung von Einzelheiten verzichtet wird. Im
<lb/>ersten Aufsatz, Les Indo-Europ6ens avant l’histoire (S. 1—18), nimmt
<lb/>der Verfasser Stellung zu Jhering’s nachgelassener Schrift über das
<lb/>gleiche Thema. Den Hypothesen Jhering’s steht er zweifelnd gegen- 
<lb/>über; nach ihm stellt Jhering das arische Urvolk auf eine zu niedrige
<lb/>Kulturstufe und überschätzt den Einfluss der Bodenbeschaffenheit auf
<lb/>die Entwicklung der Bewohner. — Der zweite Aufsatz', L’ancien droit
<lb/>attique (8. 19 — 36), knüpft an Beauchet’s Geschichte des attischen
<lb/>Privatrechts an. Der Verfasser giebt eine Uebersicht über das attische
<lb/>Privatrecht, insbesondere über das Familienrecht. — In dem fünften
<lb/>Aufsatze, Le droit civil sous la föodalitö (8.101—116), schildert der
<lb/>Verfasser im Anschluss an den 7. Band der französischen Rechtsge- 
<lb/>schichte von Glasson die ständische Gliederung des mittelalterlichen
<lb/>Frankreichs. — Moeurs et institutions pro venales ä la fin du XVL siöcle
<lb/>ist das Thema des siebenten Aufsatzes (8.125—150). Die Grundlage ist
<lb/>das Buch von 6h. de Ribbe: La soci6t6 provenyale ä la fin du moyen
<lb/>äge. In anziehenderWeise werden die gesellschaftlichen Zustände des
<lb/>südfranzösischen Kleinadels geschildert.

<lb/>Von den übrigen Aufsätzen untersucht der eine (8. 37— 54) die
<lb/>Bedeutung der faramanni in tit. 54 der lex Burgundionum. Beaune
<lb/>versteht unter ihnen die Gefolgsleute des Königs. Zur Unterstützung
<lb/>seiner Hypothese beruft er sich auf den Text einer Handschrift, die
<lb/>statt faramannorum. versehentlich mearum setzt. Er vermuthet als ur- 
<lb/>sprüngliche Lesart meorum faramannorum.

<lb/>Eine weitere Untersuchung (8.117—123) ist der Bedeutung des
<lb/>Wortes „quitte“ gewidmet, das sich häufig in den südfranzösischen
<lb/>Urkunden über Landabtretung und -Verleihung findet. Regelmäßig
<lb/>bedeutet es soviel wie quietus, liberatus, und auch von hommes quittes
<lb/>ist in diesem 8inne die Rede. Beaune weist indessen nach, dass in
</p>
            </div>
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                  <title>Lattes, Alessandro, II diritto consuetudinario delle città lombarde</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Behrend, R.">Besprochen von R. Behrend</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>zahlreichen Fällen der homme quitte kein Freier, sondern ein taillable,
<lb/>ein homo ligius ist. Der lige quitte oder taillable quitte bildet nach
<lb/>ihm eine Zwischenstufe zwischen dem freien Bauern und dem Leib- 
<lb/>eigenen; er geniesst persönliche Freiheit, aber sein Gut bleibt dem
<lb/>Herrn verfallen.

<lb/>Auf 8. 151—190 beschäftigt sich der Verfasser mit der Haftung
<lb/>des Herrn für den Untergebenen nach altfranzösischem Recht. Er giebt
<lb/>eine kurze Darstellung der Entwickelung, die mit Art. 1384 des code
<lb/>civil abschliesst. ln der Abschwächung des ursprünglichen Systems
<lb/>der unbedingten und unbeschränkten Haftung durch die Zulassung der
<lb/>Preisgabe des Schuldigen erblickt Beaune — wohl nicht mit Recht —
<lb/>die erste Spur römisch-rechtlichen Einflusses. Interessant sind die von
<lb/>ihm angeführten Zeugnisse für die Fortwirkung des germanischen
<lb/>Prinzips im späteren Mittelalter und in der Neuzeit.

<lb/>Die ausführlichste Studie (8. 55—100) trägt die Ueberschrift
<lb/>L’enseignement du droit romain et la papautö. Durch die Dekretale
<lb/>super specula verbot Honorius III. am 11. Mai 1219 das Studium des
<lb/>römischen Rechts an der Pariser Universität. Der Verfasser sucht in
<lb/>sehr beachtenswerther Weise darzulegen, dass nicht das Papstthum,
<lb/>sondern das französische Königthum dem Vordringen des römischen
<lb/>Rechts entgegengetreten sei. Philipp August sei der eigentliche Ur- 
<lb/>heber der Dekretale.

<lb/>Ein Punkt darf nicht unerwähnt bleiben. Der Verfasser eröffnet
<lb/>sein Buch mit einem heftigen Ausfall auf die Anmafslichkeit der
<lb/>deutschen Wissenschaft; die Ergebnisse der französischen Forschung
<lb/>würden in Deutschland nicht beachtet. An anderen Stellen finden sich
<lb/>ähnliche Bemerkungen (S. 115). Es genügt, diese Angriffe festzustellen;
<lb/>sie richten sich selbst.

<lb/>Berlin. R. B ehrend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Alessandro Lattes: H diritto consuetudinario delle cittä
<lb/>lombarde con una appendice di testi inediti. Milano.
<lb/>Ulrico Hoepli. 1899. XVI u. 463 8.

<lb/>Gegenstand der Untersuchung ist das lombardische Gewohnheits- 
<lb/>recht des früheren Mittelalters, wie es sich im ersten Drittel unseres
<lb/>Jahrtausends in den norditalienischen Städten unter den sich wider- 
<lb/>strebenden Einflüssen des römischen und des germanischen Rechts, zum
<lb/>Theil auch in Abhängigkeit vom kanonischen Rechte, entwickelt hat.
<lb/>Einen gewissen Abschluss, der eine zusammenhängende Darstellung
<lb/>ermöglicht, hat diese Entwicklung durch die Aufzeichnungen gewonnen,
<lb/>die im Laufe des 13. und des 14. Jahrhunderts in einer Reihe lom- 
<lb/>bardischer Städte entstanden. In erster Linie kommen Bergamo,
<lb/>Brescia, Canobbio,- Como, Lodi in Betracht; hier liegen uns ausführ- 
<lb/>liche Darstellungen vor, während wir für Novara, Piacenza und
</p>
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               <p>

                  <lb/>314
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>Cremona auf verstreute Angaben angewiesen sind. Eine besondere
<lb/>Stellung nimmt Mailand ein.

<lb/>Die Aufzeichnungen tragen regelmäßig amtlichen Charakter. Mit
<lb/>der Sammlung der Gewohnheiten wurde eine Kommission (sapientes)
<lb/>betraut, die aus Rechtsgelehrten und Laien bestand; von Como wissen
<lb/>wir, dass vier Kaufleute der Kommission angehörten (S. 58). Die Auf- 
<lb/>zeichnung wurde obrigkeitlich genehmigt und in das städtische Rechts- 
<lb/>buch, das auch die Statuten enthielt, eingetragen. Das Statutar-
<lb/>recht nimmt hierbei seinen Platz vor dem Gewohnheitsrecht. Das
<lb/>mailändische liber consuetudinum ist nach Lattes eine im Anfang des
<lb/>13. Jahrhunderts entstandene Privatarbeit.

<lb/>Von dem Statutarrecht hebt das Gewohnheitsrecht sich scharf
<lb/>ab. Aeusserlich wird der Gegensatz gekennzeichnet durch die Ein- 
<lb/>gangsformel der Rechtsaufzeichnung, die vom Verf. so genannte formula
<lb/>consuetudinaria (consuevit servari, pro consuetudine servatur u. dgl.);
<lb/>die formula statutaria ist statuimus oder ordinamus oder sancimus.
<lb/>In der Hauptsache regelt das Gewohnheitsrecht die privaten Rechts- 
<lb/>beziehungen; das öffentliche Recht, insbesondere Staats- und Verwal- 
<lb/>tungsrecht, bleiben der statutarischen Regelung überlassen. Indessen
<lb/>ist diese Grenzziehung keine feste; es giebt zahlreiche prozessrecht- 
<lb/>liche, strafrechtliche, selbst verwaltangsrechtliche Gewohnheiten. Da- 
<lb/>neben stehen die älteren Gesetze; noch ist der Kampf zwischen
<lb/>Nationalität»- und Territorialit&amp;tsprinzip nicht entschieden. Die Sta- 
<lb/>tuten gehen den Gewohnheiten vor. Die schriftliche Festlegung des
<lb/>Gewohnheitsrechts schliesst die Bildung neuer Rechtsgebräuche nicht
<lb/>aus; letztere werden als usus oder mores im Gegensatz zu den aufge- 
<lb/>zeichneten consuetudines bezeichnet. Häufig erfolgte dann nach Ablauf
<lb/>einiger Zeit eine erneute Aufzeichnung der Gewohnheiten.

<lb/>Heber die Bildung des Gewohnheitsrechts fehlt es an bestimmten
<lb/>Regeln; in Brescia ist vorgeschrieben, dass nicht aufgezeichnete Ge- 
<lb/>wohnheiten nicht Geltung haben sollen, nisi illa consuetudo esset anti- 
<lb/>quata et servata tanto tempore quod in contrarium memoria non existit.
<lb/>In Lodi wird zwanzigjährige Hebung, in Venedig ein binus actus
<lb/>judiciariae consuetudinis erfordert. — Den starken Einfluss der germa- 
<lb/>nischen, vornehmlich der langobardischen Gesetze, auf der anderen
<lb/>Seite das Vordringen des justinianischen Rechts beweisen auch äusser-
<lb/>lich die zahlreichen in den Aufzeichnungen enthaltenen Citate und
<lb/>Entlehnungen, Vereinzelt wird auf Sätze des kanonischen Rechts Be- 
<lb/>zug genommen.

<lb/>Die im Vorstehenden erörterten Punkte sind der hauptsächliche
<lb/>Inhalt der beiden ersten Kapitel des Buches. Im folgenden giebt der
<lb/>Verf. eine systematische Darstellung des lombardischen Gewohnheits- 
<lb/>rechts. Nur dieses wird — auf der Grundlage der oben erwähnten
<lb/>Quellen — dargestellt; aber allenthalben ist auch das toskanische und
<lb/>venezianische Gewohnheitsrecht und auf der anderen Seite das Statutar- 
<lb/>recht Norditaliens zur Vergleichung herangezogen; vielfach finden sich
<lb/>Verweisungen auf das süditalienische Recht, wie auch auf die franzö-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>315
</p>
               <p>

                  <lb/>siechen coötumes. Die Litterator, und zwar die deutsche und die
<lb/>französische nicht minder wie die italienische, ist überall berück- 
<lb/>sichtigt.

<lb/>Nachfolgend sollen nur wenige Punkte aus dem reichen Inhalt
<lb/>des Werkes hervorgehoben werden.

<lb/>Der Civilprozess, der im 3. Kapitel behandelt wird, wird wesent- 
<lb/>lich durch gewohnheitsrechtliche Normen beeinflusst. Gewöhnlich
<lb/>stehen die ihn betreffenden Gewohnheiten an der Spitze der Aufzeich- 
<lb/>nungen. Die typische Form ist die des kanonischen Rechts. Deutlich
<lb/>zeigt sich indessen das Streben nach Vereinfachung und Beschleunigung.
<lb/>Für bestimmte Sachen ist ein einfacheres Verfahren vorgesehen (S. 84);
<lb/>die Gewohnheiten von Como schreiben vor, dass in solchen Fällen
<lb/>extra ordinem und summarie zu verfahren sei, während in den Statuten
<lb/>von Canobbio sich bereits die bekannte Formel findet: summarie sum-
<lb/>matim sine strepitu et figura judicii. In kleineren Sachen bedarf es
<lb/>keiner Klageschrift. Im Beweisverfahren herrscht das römische Prinzip
<lb/>der Beweislast. Geber Urkundenbeweis und Zeugenbeweis finden sich
<lb/>genauere Vorschriften; von Eidhelfern schweigen die Quellen. Hin- 
<lb/>gegen sind Gottesurtheil und Zweikampf noch lebendige Institutionen.
<lb/>Zur Vollstreckung gehört auch der Personalarrest, dem sich der Schuld- 
<lb/>ner häufig im Voraus durch Vertrag unterwirft; im Allgemeinen geht
<lb/>aber die Tendenz auf Einschränkung des Arrests. Vollstreckbare Ur- 
<lb/>kunden kennt das Recht von Brescia schon im Anfang des 13. Jahr- 
<lb/>hunderts (S. 125).

<lb/>Strafrecht und Strafprozess (4. Kapitel) treten in den Gewohnheiten
<lb/>zurück; immerhin finden sich eine Reihe hierauf bezüglicher Vorschriften.
<lb/>Mehrfach wird ausdrücklich die Gültigkeit kriminellen Gewohnheits- 
<lb/>rechts hervorgehoben; der podestä von Mailand verspricht in seinem
<lb/>Amtseid, die Verbrecher, sofern die Statuten nicht ausreichen, zu strafen
<lb/>secondo le lege overo consuetudine approbata (S. 135). Im Strafprozess
<lb/>herrscht das Anklageprinzip. Beweismittel sind Geständniss und Zeugen.
<lb/>Der Ungehorsame gilt als geständig; in Mailand und Como trifft ihn
<lb/>der Bann, erst nach bestimmter Dauer der Versäumniss fritt das Präjudiz
<lb/>des vermutheten Geständnisses ein. Durch Gottesurtheil kann der An- 
<lb/>geklagte seine Unschuld erhärten; es zeigt sich aber das Streben nach
<lb/>Einschränkung dieser auf langobardischem Recht beruhenden Institution.

<lb/>Einzelne Gewohnheiten sind verwaltungsrechtlichen Inhalts. (Kap. 5.)
<lb/>Der Verf. widmet einen besonderen Abschnitt der Darstellung des vici-
<lb/>naticum in Canobbio. Das ist eine Art Markgemeinde, die von den
<lb/>Nachkommen der Begründer des Gemeinwesens gebildet wird, eine
<lb/>politisch und wirthschaftlich privilegirte Gemeinschaft mit eigener
<lb/>Gesetzgebungsbefugniss und Gerichtsbarkeit. Den Angehörigen dieser
<lb/>Gemeinschaft, den vicini, gebühren die Erträge des städtischen Ver- 
<lb/>mögens, die als castaldie bezeichnet werden; von den Feldzehnten er- 
<lb/>halten die vicini */*&gt; den Rest die Kirche von Canobbio.

<lb/>Im 6. bis 10. Kapitel wird das Privatrecht in folgender Anord- 
<lb/>nung behandelt: Rechtsfähigkeit; Obligationen und Verträge; Familien-
</p>

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               <p>

                  <lb/>316
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>recht (hierbei wird das Erbrecht mitbesprochen); Sachenrecht; Lehn-
<lb/>und Leiherecht (diritto feudale e signorile).

<lb/>Die persönlichen Rechtsverhältnisse richten sich nach der Natio- 
<lb/>nalität. Mit 18 Jahren wird der Langobarde, mit 25 Jahren der Romane
<lb/>volljährig. Heber die für Minderjährige geltenden Beschränkungen und
<lb/>die Emanzipation sprechen fast nur die Statuten.

<lb/>Das Obligationenrecht steht überwiegend unter dem Einfluss des
<lb/>römischen Rechts. Das langobardische wadiam dare wird mit der
<lb/>Stipulation identifizirt; tale est dicere guadiam dedit quale est dicere
<lb/>promisit sagt der Verfasser des liber consuetudinum. Ebenda wird das
<lb/>Prinzip der freien Stellvertretung ausdrücklich verworfen (S. 197 f.).
<lb/>Heber den Beweis von Schuldverhältnissen bestimmt das Recht von
<lb/>Lodi, dass jeder Vertragstheil auf Verlangen und auf Kosten des an- 
<lb/>deren Theils verpflichtet ist, den Vertrag zu beurkunden, und dass
<lb/>unter gewissen Voraussetzungen das sacramentum de credentia (will
<lb/>sagen de credulitate) des Gläubigers genügt (8. 202). Als Beweis der
<lb/>Zahlung diente die zerschnittene Schuldurkunde. Häufig wurde be- 
<lb/>dungen, dass die Zahlung nur so bewiesen werden könne, ein Ueber-
<lb/>bleibsel des germanischen Urkundenrechts; das mailändische Recht
<lb/>jedoch erklärt einen solchen Vertrag für unwirksam und lässt den Be- 
<lb/>weis durch fünf Zeugen zu (8. 204). Gesetzliche Zinsen werden nur in
<lb/>bestimmten Fällen geschuldet; ihre Höhe beträgt gewöhnlich zehn
<lb/>Prozent.

<lb/>Von der Verlobung wird die Eheschliessung streng geschieden.
<lb/>Jene wurde durch Kuss und Geschenk besiegelt. Ueber die Formen
<lb/>der Eheschliessung fehlen meistens genauere Vorschriften; in dem
<lb/>Rechtsbuch von Piacenza heisst es, dass als legitim und frei von dem
<lb/>Fehler der Heimlichkeit nur die Ehen gelten, die nach dem alten
<lb/>Brauch der Stadt, in Gegenwart der Eltern, unter Anstecken des Ringes,
<lb/>ante ecclesiam geschlossen seien (8. 233). Sicherlich war aber die
<lb/>Eheschliessung ein rein privater Akt; das ante ecclesiam fasst der Verf.
<lb/>wohl mit Recht rein räumlich auf. Vielfach spielt das transducere ad
<lb/>domum (mariti) eine Rolle. Das eheliche Güterrecht ist römisch. Ueber
<lb/>den Beweis des Einbringens der dos bestehen genauere Vorschriften und
<lb/>im mailändischen Recht nach zehnjähriger Dauer der Ehe eine eigen-
<lb/>thümlich beschränkte Rechtsvermuthung. Die Bestellung einer donatio
<lb/>propter nuptias war üblich, in Cremona obligatorisch. Ihre Höhe
<lb/>schwankt zwischen V* und */* der dos. Die Frau hat an den Gütern
<lb/>des Mannes ein Pfandrecht, das als jus hypothecarium oder als con- 
<lb/>sultum bezeichnet wird, für welch letzteren Ausdruck eine befriedigende
<lb/>Erklärung fehlt. Bei der Auflösung der Ehe erhält die Frau die dos
<lb/>und regelmäßig auch die donatio propter nuptias, letztere nach mehre- 
<lb/>ren Gewohnheiten nur bei kinderloser Ehe. Durchweg nimmt ferner
<lb/>die Frau beim Tode des Mannes einen Theil des Nachlasses (jus quartae;
<lb/>quarta de morgincap.). Ein eigentliches Erbrecht hat sie nicht; auch
<lb/>durch Testament darf sie nicht zur Erbin eingesetzt werden; Legate
<lb/>*an die Ehefrau werden auf einen bestimmten sehr niedrigen Höchst-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Maitland, Frederic William, English Law and the Renaissance</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hübner, R.">Besprochen von R. Hübner</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>satz beschränkt. — Im Erbrecht herrscht germanisches Recht. Der
<lb/>Ausschluss der Weiber von der Erbfolge wird mit bewusster Rück- 
<lb/>sichtslosigkeit durchgeführt. Das geht soweit, dass sogar die Mutter
<lb/>des Unehelichen durch den Vater und die Agnaten ex parte patris
<lb/>putativi ausgeschlossen wird; dies gilt selbst für die im Incest er- 
<lb/>zeugten Kinder (S. 260). — Eingehende Bestimmungen finden sich auch
<lb/>über das Retraktrecht der Agnaten.

<lb/>Das Sachenrecht trägt romanistischen Charakter. Der Erwerb
<lb/>durch Ersitzung wird Beschränkungen unterworfen. Ueber Servituten
<lb/>enthält das mailändische Recht genaue Vorschriften. Im Besitzrecht
<lb/>zeigen sich germanische Einflüsse; der Besitzer von Mobilien gilt als
<lb/>Eigenthümer.

<lb/>Auf die sehr interessanten Ausführungen über die ländlichen
<lb/>Leiheverhältnisse (S. 355 ff.) soll hier nur hingewiesen werden.

<lb/>In einem Anhang sind einige Quellen, die Gewohnheiten von
<lb/>Brescia und von Bergamo abgedruckt. Letztere sind hier überhaupt
<lb/>zum ersten Mal herausgegeben.

<lb/>Alles in allem ist das Buch von Lattes als eine sehr werthvolle
<lb/>Bereicherung der rechtshistorischen Litteratur zu bezeichnen.

<lb/>Berlin. R. Behrend.
</p>
               <p>

                  <lb/>Frederic William Maitland, English Law and the Re- 
<lb/>naissance (The Rede Lecture for 1901) with some Kotes.
<lb/>Cambridge at the University Press. 1901. 98 p.

<lb/>In diesem geistvollen und gedankenreichen Vortrag behandelt der
<lb/>berühmte Verfasser einen Gegenstand, der ihm durch die Persönlich- 
<lb/>keit des Stifters der Rede Lectures an die Hand gegeben worden ist.
<lb/>Sir Robert Rede war ein einflussreicher englischer Richter und Rechts- 
<lb/>lehrer, der um die Wende des 15. und 16. Jahrhunderts lebte, also zu
<lb/>einer Zeit, in der das klassische römische Recht seine wissenschaftliche
<lb/>Wiedergeburt feierte und in vielen Ländern, vor allen in Deutschland
<lb/>durch die Rezeption, auch zu neuem praktischen Leben gelangte. In
<lb/>England allerdings hat eine * derartige Rezeption nicht stattgefunden.
<lb/>Ein anderer hervorragender Engländer der damaligen Zeit, Sir Thomas
<lb/>Smith, der durch seine Thätigkeit als Jurist, Humanist, Theolog und
<lb/>Staatsmann sowie durch seine Verbindungen mit ausländischen Rechts- 
<lb/>gelehrten wie Alciat und Zasius zu einem vergleichenden Urtheil be- 
<lb/>fähigt war, stellte in seinem 1565 geschriebenen Werk über den
<lb/>„Commonwealth of England“ sein Heimathland ausdrücklich Frankreich,
<lb/>Italien, Spanien, Deutschland und allen anderen Ländern gegenüber,
<lb/>„which doe follow the ciuill law of the Romaines, compiled by Justi-
<lb/>nian into bis pandects and code“.

<lb/>Und doch lagen auch in England die Verhältnisse so, dass die
<lb/>Möglichkeit einer Rezeption im kontinentalen Sinn keineswegs ausge- 
<lb/>schlossen erschien. Abgesehen davon, dass dem einheimischen Recht
</p>
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               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>noch vOllig der nicht zu unterschätzende Schutz einer nationalen
<lb/>Bechtssprache mangelte — noch immer bediente man sich im Rechts- 
<lb/>verkehr eines gleicherroaafsen verderbten Latein oder Französisch—,
<lb/>herrschte in der zumal von Heinrich VIII. befolgten Politik mit ihrem
<lb/>auf die möglichste Stärkung der monarchischen Gewalt in Staat und
<lb/>Kirche gerichteten Streben eine den justinianischen Rechtsbüchem
<lb/>verwandte Tendenz, ein „Byzantinismus“, der in den durchaus von der
<lb/>Krone abhängigen höchsten Gerichten in ähnlicher Weise zum Aus- 
<lb/>druck kam wie in unserm Reichskammergericht. Und auch in England
<lb/>lag damals wie überall der Gedanke einer Kodifikation des Civilrechts
<lb/>in der Luft; seine Verwirklichung hätte auch hier nur zur Stärkung
<lb/>des fremden Rechts dienen können; denn ein neuer Justinian hätte
<lb/>sich so wenig in England wie in Deutschland und Frankreich gefunden;
<lb/>man würde daher auch hier versucht haben, sich den alten so gut es
<lb/>ging zu Nutze zu machen. Wie sehr die Grundlagen des heimischen
<lb/>Rechts ins Wanken gerathen waren, beweist nach M. aufs schlagendste
<lb/>die Thatsache, dass im Jahre 1555 die literarische Sammlung der Ge- 
<lb/>richtsentscheidungen, die sog. Year Books, die wichtigste, seit Edward I.
<lb/>ununterbrochen fliessende Quelle des Rechtslebens, zu erscheinen auf- 
<lb/>hörte.

<lb/>Wenn nun aber trotzdem zwar die Renaissance und die Reforma- 
<lb/>tion nicht aber die Rezeption nach England gedrungen sind, so hat
<lb/>diese überraschende Erscheinung, die mit dem englischen National- 
<lb/>charakter erklären zu wollen M. mit Recht ablehnt ■— denn auch in
<lb/>Deutschland war bekanntlich die Stimmung des Volks gegen die
<lb/>fremden Doktoren und ihr Recht stellenweis sehr feindlich —, darin,
<lb/>ihren Grund, dass England das einzige Land war, in dem sich während
<lb/>des Mittelalters ein gelehrtes Studium des nationalen Rechts entwickelt
<lb/>hatte. Die englischen Inns of Court waren nicht etwa blosse Berufs- 
<lb/>genossenschaften, wie z. B. die Brüderschaft der Pariser Advokaten
<lb/>und Prokuratoren, sondern zugleich Untenichtsanstalten, Rechts- 
<lb/>schulen; sie nahmen in England für das juristische Studium, wie es
<lb/>scheint, völlig die Stelle der Universitäten ein; an den Inns, nicht an
<lb/>den Universitäten pflegte der englische Jurist zu studieren, und was
<lb/>er dort studierte, waren nicht die leges noch die decreta, sondern es
<lb/>war das englische common law. Etwas ähnliches gab es in keinem
<lb/>anderen Lande, nirgends sonst war das nationale Recht ein Gegen- 
<lb/>stand des gelehrten Unterrichts, so zu sagen hochschulfähig geworden.
<lb/>M. spricht es geradezu aus, dass das unterscheidende Charakteristikum
<lb/>des mittelalterlichen England nicht das Parlament noch auch der Ge- 
<lb/>schworenenprozess, sondern vielmehr die Inns of Court und die Year
<lb/>Books waren.

<lb/>An diesem festen Damm, den das englische Recht in dem ge- 
<lb/>lehrten Betriebe seines common law besass, brach sich jene gewaltige
<lb/>Bewegung, die unter dem Rufe: zurück zu den Alten, zurück zu den
<lb/>Quellen! auf dem Kontinent und zumal bei uns die Kontinuität der
<lb/>geschichtlichen Entwicklung des Privatrechts gewaltsam durchriss. In
</p>

            </div>
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                  <title>Stouff, Louis, Les origines de l'annexion de la Haute-Alsace à la Bourgogne</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bruck, Ernst">Besprochen von Ernst Bruck</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>England, wo das römische Recht weit früher als in Deutschland auf
<lb/>die Judikatur und Litteratur Einfluss geäussert, aber nach Brunners
<lb/>bekanntem Ausspruch das nationale Recht „nach Art einer prophylak- 
<lb/>tischen Impfung“ „widerstandsfähig gegen zerstörende Infectionen“
<lb/>gemacht zu haben scheint, konnte sich auf dem alten unverrückten
<lb/>Grunde das common law auf das Reichste entfalten, während bei uns
<lb/>ein immerwährender Kampf um die Grundlagen sich erhob, der erst
<lb/>in der Gegenwart zu einem Ausgleich geführt hat.

<lb/>Dies in knappsten Zügen der Grundgedanke unseres Vortrags. Er
<lb/>enthält daneben eine grosse Fülle weiterer Ausführungen und Be- 
<lb/>merkungen. Nur auf die treffenden Worte über den Zusammenhang
<lb/>zwischen der Bewegung zu Gunsten des fremden Rechts und der Hin- 
<lb/>wendung zum neuen Glauben, zwischen Rezeption und Reformation sei
<lb/>noch hingewiesen: M. hebt mit Recht hervor, dass es oberflächlich und
<lb/>verkehrt ist, wenn man schlechtweg eine in der Sache begründete
<lb/>und überall zu Tage getretene Verwandtschaft beider Richtungen be- 
<lb/>hauptet; ist doch z. B. in England Wycliff, der Vorläufer der Refor- 
<lb/>mation, auf das Eifrigste für das Studium des common law aufgetreten.

<lb/>Wir können auch diese neueste Gabe, mit der uns der unermüd- 
<lb/>liche Verf. beschenkt hat, jedem Rechtshistoriker auf das Dringendste
<lb/>empfehlen. In den eingehenden Anmerkungen, die dem Text der Rede
<lb/>hinzugefügt sind, werden zumal die Parallelen mit den französischen
<lb/>und deutschen Verhältnissen vertieft. Auch hier bewundern wir die
<lb/>ausgebreiteten Kenntnisse des Verf. So wird man auch dieses Werk, ■
<lb/>obwohl sein Hauptthema der englischen Rechtsgeschichte angehört,
<lb/>als einen wichtigen Beitrag auch zur deutschen Rechtsgeschichte be- 
<lb/>zeichnen dürfen. Nichts vermag unsere Kenntnisse nützlicher zu er- 
<lb/>weitern und unser Urtheil unbefangener zu machen, als „vergleichende
<lb/>Rechtswissenschaft“, wie sie Maitland treibt.

<lb/>Bonn. R. Hübner.
</p>
               <p>

                  <lb/>Louis Stouff, Los origines de l’annexion de la Haute-
<lb/>Alsace ä la Bourgogne en 1469. Paris. Larose 1901.

<lb/>Seit der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts haben die Habs- 
<lb/>burger, durch Geldmangel veranlasst^ mit der unheilvollen Verpfän- 
<lb/>dung ihres im Ober-Eisass gelegenen Grundbesitzes begonnen. Am
<lb/>9. Mai 1469, dem Tage der Unterzeichnung des Vertrages von Saint-
<lb/>Omer, verpfändete der Herzog Sigismund von Oesterreich alle seine
<lb/>elsässischen Besitzungen Herzog Karl dem Kühnen von Burgund. Da- 
<lb/>mit fiel auch die Seigneurie von Florimont — Florimont liegt in dem
<lb/>heutigen Canton Delle, Arrondissement Beifort —, deren Geschichte
<lb/>den Gegenstand der Darstellung vorliegender Studie bildet, dem allge- 
<lb/>meinen Schicksal anheim und wurde burgundisch. — Die Materialien,
<lb/>die auf das behandelte Thema Bezug nehmen, sind von dem Verf um-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Scherer, J. E. Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern. Bd. I</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bruck, Ernst">Besprochen von Ernst Bruck</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>sichtig gesammelt und erschöpfend bearbeitet worden; die bedeutend- 
<lb/>sten Urkunden sind in dem zweiten Theil der Arbeit zum Abdruck
<lb/>gelangt; die von ihm geleistete Arbeit ist um so anerkennenswerther,
<lb/>als dieselben aus zahlreichen Archiven, französischen und ausländischen,
<lb/>zusammengetragen werden mussten. — Neben der Darstellung der
<lb/>wechselvollen Geschichte von Florimont werden die socialen und recht- 
<lb/>lichen Zustände, insbesondere ausführlich der eigenartige „Verpfän- 
<lb/>dungsvertrag“ behandelt.

<lb/>Strassburg i. E. Ernst Bruck.
</p>
               <p>

                  <lb/>J. E. Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den
<lb/>deutsch-österreichischen Ländern. Leipzig. Duncker u.
<lb/>Humblot. Bd. I. 671 8.

<lb/>Das angezeigte Werk bildet einen Beitrag zur Geschichte des
<lb/>Judenrechtes im Mittelalter. Der vorliegende erste Band befasst sich
<lb/>mit den Rechtsverhältnissen der Juden in Oesterreich ob und unter
<lb/>der Enns, in Steiermark, Kärnten, Krain, Salzburg, Tirol und Vorarl- 
<lb/>berg. Eine eingehende Darstellung hat insbesondere die Judenordnung
<lb/>Kaiser Friedrichs II. vom Jahre 1238 und das Judenprivilegium Herzog
<lb/>Friedrichs II. vom Jahre 1244 gefunden. Die Ausführungen zu den Be- 
<lb/>stimmungen der Letzteren bieten manch’ Erwähnenswerthes dar. Ich
<lb/>greife beispielsweise nur die Abhandlung über die Pfandbestellung bei
<lb/>dem Zinsdarlehen heraus. Als Einleitung ist eine Untersuchung über
<lb/>die Principien der Judengesetzgebung in Europa während des Mittel- 
<lb/>alters vorausgeschickt, aus der sich einmal der Zusammenhang der
<lb/>Geschichte des jüdischen Rechtes in Oesterreich-Ungarn mit der all- 
<lb/>gemeinen europäischen Rechtsgeschichte ergiebt und die fernerhin die
<lb/>Ansichten des Verf. über die rechtliche Stellung der Juden ausspricht.
<lb/>Die Anschauung, dass die konfessionellen und die nationalen Diver- 
<lb/>genzen die Quelle der verschiedenen Behandlung der Juden in recht- 
<lb/>licher und socialer Beziehung bilden, ist allerdings schon früher von
<lb/>anderer Seite ausgesprochen worden, wird aber hier in neuer Weise
<lb/>aus der Geschichte und Gesetzgebung begründet und nachgewiesen. —
<lb/>Dass das Buch objektiv, frei von confessionellen Vorurtheilen, ge- 
<lb/>schrieben ist, bedarf wohl kaum einer besonderen Hervorhebung. —
<lb/>Der zweite Band soll sich mit den Rechtsverhältnissen der Juden in
<lb/>den italienischen, slavischen und ungarischen Ländern der öster- 
<lb/>reichischen Monarchie beschäftigen. Nach seinem hoffentlich bald er- 
<lb/>folgenden Erscheinen wird ein ausführliches und gründliches Werk
<lb/>vorliegen, das noch oft als Ausgangspunkt weiterer wissenschaftlicher
<lb/>Erörterungen dienen wird.

<lb/>Strassburg i. E.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ernst Bruck.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Von Below, G. und F. Keutgen, Ausgewählte Urkunden zur Deutschen Verfassungsgeschichte. Bd. I.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Werminghoff, A.">Besprochen von A. Werminghoff</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>G. von Below und F. Keutgen, Ausgewählte Urkunden zur
<lb/>Deutschen Yerfassungsgeschichte. Band I: F. Keutgen,
<lb/>Urkunden zur Städtischen Yerfassungsgeschichte. 2. Hälfte.
<lb/>Berlin, Felder 1901. 8.225—671.8°.

<lb/>Heber ein Jahr bereits ist Keutgens Buch abgeschlossen, sodass
<lb/>den Referenten die Schuld trifft, wenn er erst jetzt der Pflicht der
<lb/>Berichterstattung nachkommt. Die erste Hälfte ist in dieser Zeitschrift
<lb/>Bd. XX (1899), 8.279ff. angezeigt worden; durften dort einige Bedenken
<lb/>gegen die Disposition und die Form der Auszüge nicht verschwiegen
<lb/>werden, so werden solche bei der zweiten Abtheilung nicht mehr am
<lb/>Platz sein. Der voraufgehende Halbband war dem Ursprung der Stadt- 
<lb/>verfassung und den wichtigsten Stadtrechten gewidmet, sein Nachfolger
<lb/>gilt dem städtischen Wesen zur Zeit seiner Blüthe vom dreizehnten bis
<lb/>zum fünfzehnten Jahrhundert. Hier musste E. eine sachliche Anord- 
<lb/>nung treffen, um den reichen Stoff einigermafsen überblicken zu lehren;
<lb/>er musste den Wortlaut der Vorlagen kürzen, damit überhaupt ein
<lb/>mäfsig starker Band möglichst Viel zu bringen im Stande wäre.

<lb/>E. gliedert sein Material in sieben Abschnitte, die, wie ihre
<lb/>Ueberschrifben es andeuten (Das Stadtregiment im Allgemeinen 8.220 ff'.;
<lb/>Der Handel 8. 804ff.; Handwerk und Zünfte 8. 350ff.; Einzelne Seiten
<lb/>des städtischen Lebens S. 419ff.; Herren und Nachbarn S. 489ff.; Die
<lb/>Hanse 8. 520 ff.), insgesammt alle Erscheinungsformen des Städtewesens
<lb/>veranschaulichen sollen. Jeden Hauptabschnitt zerlegt E. wiederum
<lb/>in mehr oder weniger Paragraphen, ohne doch in übertriebener Pedan- 
<lb/>terie die Grenzlinien mit allzu fester Hand zu ziehen. Von überall her
<lb/>sind die Quellenzeugnisse zusammengetragen: wer sie durcharbeitet
<lb/>wird erstaunt bemerken, wie oft ein Dokument, das in einer terri- 
<lb/>torialen oder städtischen Urkundensammlung beinahe von seiner Um- 
<lb/>gebung erdrückt wurde, hier an Anschaulichkeit gewinnt im Ereise
<lb/>verwandter oder ähnlicher Aufzeichnungen. E. sieht in der städtischen
<lb/>Verwaltung die höchste Leistung jener Jahrhunderte; Gemeinwesen
<lb/>mit der vollkommensten Verwaltung haben die am besten redigierten
<lb/>und lehrreichsten Akten hinterlassen. Eben deshalb aber hat sich
<lb/>auch die Aufmerksamkeit gerade dem urkundlichen Material derartiger
<lb/>Communen zugewandt, sodass E.'s Sammlung von den Publikationen
<lb/>zur Geschichte Eölns z. B. oder Strassburgs ausgiebigen Gebrauch
<lb/>machen konnte. Dabei ist die Gefahr, solche Städte ausschliesslich
<lb/>oder doch allzusehr zu berücksichtigen, glücklich vermieden. Nur der
<lb/>sachliche Gehalt der Quelle, nicht ihre Heimath, hat über die Auf- 
<lb/>nahme entschieden; ein Abschnitt z. B. wie derjenige über die
<lb/>Geistlichkeit bringt Urkunden aus Basel, Bremen, Braunschweig
<lb/>Erfurt u. s. w.

<lb/>Die grosse Belesenheit E.’s in der stadtgeschichtlichen Litterator,
<lb/>die Heranziehung der schier endlosen Veröffentlichungen städtischer
<lb/>Aufzeichnungen aller Art hat ein Hülfsmittel von dauerndem Werth
<lb/>für Unterricht und Studium geschaffen: sein Buch behauptet einen
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth. 21
</p>
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               <p>

                  <lb/>322
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>festen Platz in den Bibliotheken der Seminare. Für eine zweite Auf- 
<lb/>lage darf ich gleichwohl einige Fingerzeige geben, nicht um auf Lücken
<lb/>hinzu weisen, sondern um an Dokumente zu erinnern, die neben denen
<lb/>in K.’s Sammlung nicht gänzlich unbeachtet bleiben sollten. Nr. 246
<lb/>ist eine Bestimmung aus dem Kölner Eidbuch vom Jahre 1321 über
<lb/>die Lombarden; prägnanter erscheinen die Urkunden der Erzbischöfe
<lb/>Gerlach und Kuno von Trier aus den Jahren 1363 und 1372 (Schunk,
<lb/>Beyträge zur Mainzer Geschichte 1, 71; Hontheim, Historia Treverensis
<lb/>2, 276; vgl. A. Schulte, Geschichte des mittelalterlichen Handels 1,301).
<lb/>Im Abschnitt über die Beziehungen der Reichsstädte zu ihrem Herrn
<lb/>(S. 489 ff.), in dem das Steuer verzeichniss von 1241—42 (vgl. dazu auch
<lb/>Schulte, Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins NF. 13, 425 ff.)
<lb/>nach Gebühr an die Spitze gestellt ist, hätte vielleicht auch die Ur- 
<lb/>kunde Karls IV. von 1358 (Günther, Cod. Rheno-Mosell. 3, 639) Auf- 
<lb/>nahme verdient: der Aussteller erklärt, dem Reiche sei das Eigenthum
<lb/>an Stadt und Gericht trotz der Verpfändung von Oberwesel Vorbehalten
<lb/>geblieben. K. bringt nur eine Urkunde über die Verpfändung einer
<lb/>Reichsstadt (Nr. 394); vergleichsweise sei der Aktenstücke bei Bazing
<lb/>und Müller, Ulmisches Urkundenbuch 2, 123ff. und — allerdings für
<lb/>eine Landstadt — bei Rüeger, Chronik der Stadt und Landschaft
<lb/>Schaffhausen 2, 1121 ff. gedacht. Lehrreich sind weiterhin Aufzeich- 
<lb/>nungen vom Jahre 1312 über den Heimfall mehrerer schwäbischer
<lb/>Städte an das Reich (Diehl, Urkundenbuch der Stadt Esslingen 1,186 ff.),
<lb/>die Bestimmungen weiterhin über die Reichsburgmannen und ihr Ver-
<lb/>hältniss zur Bürgerschaft von Friedberg aus den Jahren 1285, 1306
<lb/>und 1332 (Lünig, Reichsarchiv 12, 102ff.); vielleicht wird das Urkunden- 
<lb/>buch der Stadt Friedberg, das die hessische Kommission in Angriff ge- 
<lb/>nommen hat, neues Material erschliessen. Etwas knapp, wie es scheint,
<lb/>ist die Geschichte der Städtebünde bedacht: neben der Hansa (8.520ff.)
<lb/>hätte auch der schwäbische Städtebund des vierzehnten Jahrhunderts
<lb/>Berücksichtigung verdient. Dass Aufzeichnungen über ihn nicht eigent- 
<lb/>lich in eine Sammlung von Urkunden zur städtischen Verfassungsge- 
<lb/>schichte gehören, — solcher Ein wand wird dadurch hinfällig, dass der
<lb/>rheinische Städtebund von 1254 bis 1256 mit einem Dokument (Nr. 124)
<lb/>vertreten ist. Die Aufnahme schliesslich italienischer und französischer
<lb/>Stücke (Nr. 251. 434. 435) setzt ohne Zweifel bei unseren Studenten
<lb/>zuviel Sprachkenntnisse voraus. Man muss beinahe zufrieden sein,
<lb/>wenn sie die lateinischen oder deutschen Urkunden zur Noth verstehen.

<lb/>Ausser einer kritischen Bemerkung zu dem werthvollen Akten- 
<lb/>stück über die Neuordnung des Strassburger Stadthaushaltes vom
<lb/>Jahre 1405 (Nr. 214), bei dem K. auf die handschriftliche Ueberliefe-
<lb/>rung zurückgehen musste, sind dem Bande zwei Register angefügt, ein
<lb/>alphabetisches Städteverzeichniss (8. 539 ff.) und eine Uebersicht über
<lb/>den sachlichen Gehalt der Urkunden (8. 548—667). Zahlreiche Stich- 
<lb/>proben sichern diesen Beigaben ein gutes Urtheil über ihre Zuver- 
<lb/>lässigkeit. Wenn die zweite durch zahlreiche Verweisungen (vgl. z. B.
<lb/>bei den Artikeln civitas 8. 565; hantwerc 8. 593, dazu 8. 670; mäz
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen. Rechtsquellen. Westfäl. Stadtrechte I</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Werminghoff, A.">Besprochen von A. Werminghoff</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 615) recht stattlich geworden ist, so wird vielleicht kaum ein Be- 
<lb/>nutzer sich entschliessen, allen einzelnen Fundstellen nachzugehen.
<lb/>Vermuthlich in der Absicht hat K. sie deshalb angemerkt, um in ihnen
<lb/>ein Register der städtischen Alterthümer überhaupt zu geben. Wie aber
<lb/>immer, nicht sowohl durch diese Anhänge als durch die Sammlung
<lb/>selbst hat sich ihr Herausgeber das Recht auf Anerkennung erworben:
<lb/>mannigfache Anregung wird von seiner Arbeit ausgehen.

<lb/>Greifswald. _ A. Werminghoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Veröffentlichungen der historischen Kommission
<lb/>für Westfalen. Rechtsquellen. Westfälische Stadt- 
<lb/>rechte I. Die Stadtrechte der Grafschaft Mark.
<lb/>1. Lippstadt, bearbeitet von A.Overmann. Münsteri.W.,
<lb/>Aschendorff 190t. VIII, 111 und 147 S. gr. 8°.

<lb/>Gleichwie die badische historische Kommission hat auch die west- 
<lb/>fälische die Veröffentlichung von Stadtrechten in ihren Arbeitsplan
<lb/>aufgenommen. Die Stadtrechte der Grafschaft Mark eröffnen den
<lb/>Reigen; im ersten Band hat A. Overmann die Rechtsaufzeichnungen
<lb/>von Lippstadt zusammengestellt. Während aber die Sammlung der
<lb/>oberrheinischen Stadtrechte auf eine Einleitung verzichtet, sich darauf
<lb/>beschränkt, das Material für die einzelnen Gemeinwesen in der Zeit- 
<lb/>folge seines Entstehens auszubreiten, ist hier ein anderer Weg einge- 
<lb/>schlagen, der demnach, auch den Nachfolgern O.’s vorgezeichnet sein
<lb/>wird: vorauf geht eine Geschichte der Verfassung und Verwaltung
<lb/>Lippstadts; die Aufzeichnungen sodann sind nach bestimmten Gesichts- 
<lb/>punkten geordnet; Listen der Rathsmitglieder, der landesherrlichen
<lb/>Richter und Gografen beschliessen die Publikation, zu der zuguterletzt
<lb/>F. Jostes ein Glossar der schwierigeren Wörter hinzugefügt hat.

<lb/>Das lehrreichste Material jedenfalls für den Rechtshistoriker
<lb/>bringen die Abtheilungen der Privilegien und Rezesse (S. 1—63) wie
<lb/>der Statuten und Willküren (S. 64—99). Das erste Stadtrecht (S. 1 n. 1),
<lb/>dessen Entstehungszeit 0. scharfsinnig um das Jahr 1220 ansetzt (S. 106*
<lb/>bis 111*) bildet den Anfang. Erweiterungen, Bestätigungen und Neu- 
<lb/>ordnungen bis zum Jahre 1704 veranschaulichen die weitere Entwick- 
<lb/>lung Lippstadts, deren Epochen vornehmlich die Urkunden von 1535
<lb/>(S. 27 n. 41), 1599 (S. 43 n. 52), 1691 (S. 48 n. 54) und zum Theil auch
<lb/>von 1700 (S. 57 n. 57) bezeichnen. Neben der landesherrlichen Gesetz- 
<lb/>gebung ist die autonome der Stadt selbst nicht unthätig. Ihr Werk
<lb/>waren das zweite Stadtrecht von 1309—1327 (S. 64 n. 60), Feststellungen
<lb/>über Heergewäte und Gerade von 1327—1338 (S. 67 n. 61) und 1569 (S. 69
<lb/>n. 63; vgl. auch aus dem 17. Jahrhundert 8. 81 n. 66), das dritte Stadt- 
<lb/>recht von 1575 (8. 70 n. 64; vgl. auch aus dem 17. bis 18. Jahrhundert
<lb/>8. 92 n. 73) u. a. m. Jüngeren Ursprungs ist die grössere Masse der
<lb/>Zunftsachen (S. 100—121), ohne doch charakteristische Satzungen ganz
<lb/>zu entbehren (vgl. z. B. 8. 114 n. 86 die Statuten der Kramergilde vom

<lb/>21*
</p>
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                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahre 1707). Vollständige Wiedergabe der wichtigeren Dokumente
<lb/>wechselt mit kurzen, aber ausreichenden Regesten des minder Be- 
<lb/>deutenden und der einfachen Wiederholungen. Soweit ein Urtheil er- 
<lb/>laubt ist — denn eine Nachprüfung ist zumeist ausgeschlossen —,
<lb/>erscheint der Abdruck korrekt und sorgfältig. Unrichtige Datirungen
<lb/>sind 8.10 n. 11 und 8. 21 n. 30 aufgefallen, wo die Bezeichnung „in
<lb/>deme gudens daghe“ („op den guedesdaige“) mit Donnerstag aufgelöst
<lb/>ist, während sie nach Grotefend, Zeitrechnung des Mittelalters 1, 8. 77 f.
<lb/>auf Grund von Beispielen aus dem Kölner Metropolitansprengel, zu
<lb/>dem Lippstadt gehörte, den Mittwoch bedeutet.

<lb/>Den Herausgebern von Quellenwerken ist es in der Regel nicht
<lb/>vergönnt, selbst die Früchte ihres Fleisses zu ernten; sie verschwinden
<lb/>gleichsam hinter dem Stoff, den sie Anderen zur Verfügung stellen.
<lb/>0. ist es besser ergangen. In einer Einleitung von beinahe gleichem
<lb/>Umfang wie der Abdruck der Dokumente hat er die Resultate ein- 
<lb/>dringender Beschäftigung mit der Verfassungs- und Verwaltungsge- 
<lb/>schichte von Lippstadlf zusammengefasst. Das von ihm gesichtete
<lb/>Material hat er um Auszüge aus den Aktenbeständen in Düsseldorf,
<lb/>Detmold und Berlin vermehrt. Mit unleugbarem Geschick sind die
<lb/>vielfach verschlungenen Fäden der städtischen Entwicklung aufgedeckt
<lb/>und entwirrt. Der Abschnitt über das Verhältniss der Stadt zum
<lb/>Landesherm (8. 21*—38*) erscheint vornehmlich gelungen, zumal 0.
<lb/>sich streng an sein Thema hält, Hypothesen aber und Analogie- 
<lb/>schlüssen nicht über Gebühr Aufnahme gewährt. Durch die Heran- 
<lb/>ziehung späterer Quellen konnte er die Kenntniss der früheren Zu- 
<lb/>stände oftmals ergänzen. Aber eben diese Einleitung erscheint beinahe
<lb/>wichtiger als die Ausgabe der Aufzeichnungen selbst. 0. zwar nennt
<lb/>sie nothwendig, „weil hier die Ergebnisse von weiteren archivalischen
<lb/>und chronikalischen Forschungen zur Verfassungsgeschichte Lippstadts
<lb/>Verwerthung finden konnten, deren Belegstellen, wenn man sie aufge- 
<lb/>nommen hätte, die Publikation zu sehr belastet haben würden, und
<lb/>die doch als wichtiges ergänzendes Material nicht übergangen werden
<lb/>konnten“ (S. VII f.). Zugegeben, aber dann hätte 0. eine andere Aufgabe
<lb/>gestellt werden müssen, nicht die Herausgabe der Stadtrechtsquellen.
<lb/>Für eine solche hätte eine Einleitung in knappster Form genügt; alles
<lb/>Weitere wäre Sache einer besonderen Arbeit gewesen. Wenn 0. Ver- 
<lb/>fassung und Verwaltung von Lippstadt darstellt, warum übergeht er
<lb/>Privatrecht, Strafrecht und Gerichtsverfahren? Dafür boten doch
<lb/>mehrere der Aufzeichnungen reichen Aufschluss (vgl. ausser den oben
<lb/>genannten 8. 76 n. 65, 8. 82 n. 67 u. a. m.). Man wird einwenden, das
<lb/>materielle Recht Lippstadts sei kein singuläres. Aber gehört darum
<lb/>seine Darlegung etwa nicht in eine Geschichte des Lippstadter Rechts
<lb/>überhaupt? O.’s Einleitung ist ein Bruchstück, das den Inhalt der
<lb/>Publikation nicht völlig ausbeutet, das trotzdem leicht so angesehen
<lb/>werden kann, als enthalte es die Quintessenz des ganzen Bandes. Den
<lb/>Herausgeber kann dieser Vorwurf nicht treffen: das Prinzip, dem er
<lb/>sich fügen musste, ist nicht zu loben.
</p>

            </div>
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                  <title>His, R. Das Strafrecht der Friesen im Mittelalter</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schreuer, H.">Besprochen von H. Schreuer</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwei weitere Bemerkungen dürfen ebensowenig verschwiegen
<lb/>werden. Es fehlt ein Orts- und Personenregister: es für diesen und
<lb/>die folgenden Bände der märkischen Stadtrechte insgesammt nach Ab- 
<lb/>schluss der Reihe zu veröffentlichen ist doch kaum möglich. Es fehlt
<lb/>weiterhin im Glossar jeglicher Verweis auf die Belegstelle in den vor- 
<lb/>angehenden Urkunden. Soll bei jedem einzelnen Worte der ganze
<lb/>Band durchgelesen werden, bis man den Fundort — übersieht? Ein
<lb/>Glossar hat nicht nur dem Benutzer aller Stücke, sondern auch dem
<lb/>gelegentlich nachschlagenden zu dienen. Gleich das fünfte Wort
<lb/>„anevanc; vor Unrechten anevanc“ mit seiner Wiedergabe durch:
<lb/>«Stätigkeit, Koller?“ lässt wünschen, die einschlägige Stelle einmal
<lb/>im Zusammenhang zu lesen. Nach mühsamem Suchen trifft man S. 66
<lb/>den Satz: «Item so wilic man en pert verkopet sunder undersced, de
<lb/>is sculdich to antwordene deme he dat pert verkoft hevet vor un-
<lb/>rechten anevanc, vor stareblint, vor snuvich, vor demppich“. Die Er- 
<lb/>klärung von Jostes zu beurtheilen steht mir nicht zu. Ist aber die
<lb/>angezogene Stelle die einzige im ganzen Bande? Man unterlässt
<lb/>weiteres Nachschlagen, des Erfolges froh, überhaupt einen Beleg auf- 
<lb/>gespürt zu haben, — kurz die Aufgabe' des Glossars ist nur zur Hälfte
<lb/>gelöst.

<lb/>Dem Bande sind ein Facsimile des ältesten Stadtrechts, ein Stadt- 
<lb/>plan nach Merian und eine Feldgemarkungskarte von 1572 beigegeben.
<lb/>Alles in Allem, der Anfang eines Unternehmens ist gemacht, dessen
<lb/>Fortgang sicherlich noch viel lehrreiches Material erwarten lässt.
<lb/>Hoffentlich wird in Zukunft den Bedürfnissen der Benutzer mehr Rech- 
<lb/>nung getragen, die späteren Bände erleichtert durch den Fortfall allzu
<lb/>umfänglicher Einleitungen. Die des ersten Bandes lehrt 0. als genauen
<lb/>Kenner der Geschichte von Lippstadt schätzen, aber ist es nicht selbst- 
<lb/>verständlich oder wenigstens spricht nicht die Vermuthung dafür, dass
<lb/>ein Herausgeber den Inhalt seiner Edition besser überschaue und mehr
<lb/>beherrsche als jeder andere?

<lb/>Greifswald. _ A. Werminghoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. His, ao. Professor an der.Universität Heidelberg, Das
<lb/>Strafrecht der Priesen im Mittelalter. Leipzig, Dieterich-
<lb/>sche Verlagsbuchhandlung, Theodor Weicher, 1901. X und
<lb/>383 88.

<lb/>Es ist schon wiederholt erklärt worden, dass die Strafrechtsge- 
<lb/>schichte des Mittelalters noch lange partikulär behandelt werden muss,
<lb/>bevor man an eine Gesammtdarstellung schreiten kann. Die neueste
<lb/>Zeit hat denn auch eine Reihe von zusammenfassenderen Einzeldar- 
<lb/>stellungen gebracht. Ich nenne Hermann Knapp, Das alte Nürnberger
<lb/>Kriminalrecht, 1896 (vgl. darüber in dieser Zeitschrift XX [1899]
<lb/>8. 284f.); Victor Friese, Das Strafrecht des Sachsenspiegels, 1898 (vgl.
<lb/>a. 0. XXI [1900] 8. 805 f.); Theodor Harster, Das Strafrecht der freien
</p>
               <pb facs="2085091_23+1902_0366.tif"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichsstadt Speier, 1900 (vgl. a. 0. 8. 308 k.). Nun kommt die Arbeit
<lb/>von His hinzu, die schwierigste und beste in der Reihe.

<lb/>His verweist für die fränkische Periode auf die Werke von Wilda
<lb/>und Brunner und setzt dann für die Folgezeit bis rund 1500 mit seiner
<lb/>eigenen Untersuchung ein. Oertlich beschränkt er sich auf das Recht
<lb/>der Küstengebiete zwischen Zuidersee und Weser — mit guten Grün- 
<lb/>den; aber ich möchte doch den Wunsch aussprechen, der Yerf. hätte
<lb/>bei seiner jetzigen gründlichen Einarbeitung in die Quellen auch
<lb/>Westerwold und Drenthe und zur Abrundung der Arbeit wenigstens
<lb/>noch Nordfriesland mitgenommen. Vielleicht könnte er als zweiten
<lb/>Band oder allenfalls in der Form eines Nachtrags die übergangenen
<lb/>friesischen Landschaften folgen lassen.

<lb/>Seine Ergebnisse hat His — ebenso wie vor ihm Friese für den
<lb/>Sachsenspiegel — hauptsächlich in das System von Brunner hineinge- 
<lb/>baut — ein Verfahren, durch das die Arbeit jedenfalls an Handlich- 
<lb/>keit gewonnen hat. Vorausgeschickt wird als Einleitung eine sehr
<lb/>übersichtliche Darstellung der Quellen (vgl. dazu des Verf. Vorstudie:
<lb/>Die Ueberlieferung der friesischen Küren und Landrechte, in dieser
<lb/>Zeitschrift XX [1899] 8. 39 ff.), und der verwickelten Münzverhältnisse.

<lb/>Der erste Abschnitt: die Missethat, bringt zunächst eine Reihe
<lb/>interessanter Charakterisirungen von Verbrechen, so namentlich als
<lb/>Dreistigkeit, Thorheit, wozu die Ausdrücke praesumptio und stultitia
<lb/>(Schreuer, Die Behandlung der Verbrechenskonkurrenz in den Volks- 
<lb/>rechten 1896 8. 56ff.) verglichen werden könnten; swartaswang, eigent- 
<lb/>lich Begiessung mit einer unsauberen Flüssigkeit (vgl. His a. 0. 8.328f.),
<lb/>als Bezeichnung von Delikten, die einer niedrigen Gesinnung entsprin- 
<lb/>gen; fechtliche Sachen u. s. w. Sehr sorgfältig herausgearbeitet sind
<lb/>die Unterscheidungen der Quellen im bösen Willen: Ungefähr, Zorn,
<lb/>bedachter Muth oder gar die blosse perfide Absicht zu kränken. Be-
<lb/>achtenswerth ist die gelegentliche Gleichstellung von Zufall und
<lb/>Affekt: per infortunium vel alio casu in conflictu. Den besonderen
<lb/>Begriff der Fahrlässigkeit kennen nach His nur solche Quellen, die
<lb/>unter römischem oder kirchlichem Einfluss stehen (8. 41). Die Rechts- 
<lb/>folge ungewollter Missethat ist durchweg geringere Strafbarkeit1),
<lb/>wenn auch mitunter sogar volle Busse. Als solche absichtslose Misse-
<lb/>thaten werden bekanntlich auch Delikte Anderer aufgefasst, die ihr
<lb/>Herr zu vertreten hat. So die Verbrechen von Thieren und Unfreien,
<lb/>von Frauen und unjährigen Kindern. Betreffend die Frauen ist be-
<lb/>merkenswerth die auch im langobardischen Recht (allerdings in anderen
<lb/>Verhältnissen) vorkommende Berücksichtigung des Umstandes, ob die
<lb/>Frau nicht etwa selbst den Streit angefangen hat; in diesem Fall
<lb/>steht sie dem Manne gleich; vgl. His 8. 49 und 143. Auch für Un-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die eine Bestimmung des ostfriesischen Landrechts, dieser ganz
<lb/>eigenthümlichen Kompilation (vgl. Stobbe, Rechtsquellen II 346 f., His a. O.
<lb/>8. 5f.), welche bei grober (!) Fahrlässigkeit sogar die Todesstrafe androht,
<lb/>kommt für die systematische Auffassung nicht in Betracht.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>327
</p>
               <p>

                  <lb/>taten von volljährigen Haussöhnen, Gästen, Landsassen, des freien
<lb/>Gesindes muss der Herr auf kommen, gelegentlich sogar so weit, dass
<lb/>der von seinem eigenen Hausgenossen bestohlene Herr für den Dieb
<lb/>die Halslösung an den Schulzen zahlen muss. In Konsequenz dieses
<lb/>Prinzips haftet auch das Kloster für die Laienbrüder, der Gefölgsherr
<lb/>für seine Gefolgsleute.

<lb/>Interessant sind die Einblicke, die His in das langsame Schwinden
<lb/>der Sippenhaftung gewährt und der Nachweis der Haftung der Ge- 
<lb/>meinde des Verbrechers. Die Gemeinde haftet an allerletzter Stelle:
<lb/>ist der Verbrecher arm oder flüchtig, so werden die Freunde in An- 
<lb/>spruch genommen, hinter diesen steht der etwaige Landesherr, auf
<lb/>dessen Grund und Boden der Verbrecher wohnte, und erst an dritter
<lb/>Stelle wird ein Anspruch gegen die Gemeinde zugelassen.

<lb/>Eine meines Erachtens — auch sofern sie von Heck und Mayer
<lb/>abweicht — richtige Darstellung liefert der Verfasser von der friesi- 
<lb/>schen ofledene, die auf eine Gefolgschaftsbegründung hinausläuft, wo- 
<lb/>bei der Hauptmann die Haftung für alle, die ihm folgen, auf sich
<lb/>nimmt. Er soll nun damit allein, schon durch diese Zusammenstellung
<lb/>einer Kampfschaar ad hoc, nicht seine Blutsfreunde in die Haftung für
<lb/>das ganze Unternehmen mit hineinziehen können; die Sippe soll
<lb/>korporativ beschliessen können, ob sie diesen Kampf führen will oder
<lb/>nicht. Bei dieser Gelegenheit berichtigt His auch die bisherige Auf- 
<lb/>fassung des friesischen ledeth. Dieser ist nach ihm nicht Eidhelfereid
<lb/>und nicht Eid eines Inquisitionszeugen, sondern ein Eid, durch den der
<lb/>Führer der Fehde die Haftung für alle Folgen auf sich nimmt. Die
<lb/>Formel, die His mittheilt und die in mancher Beziehung sich deut- 
<lb/>licher, reichlicher ausdrückt, als die Version bei Richthofen,
<lb/>scheint mir dafür zu sprechen. Der Eid ist promissorisch. Er geht
<lb/>auf Geständniss thun und Leite leiten und für die Kosten ein- 
<lb/>stehen, was gelochten würde um des D. Todtschlags willen an Tödtun-
<lb/>gen, Wunden u. s. w. So j this tha iecht dwe and tha leed lede and
<lb/>tha cost stande, hu so it bifochten wirde vmme he(ra) D. daed-
<lb/>banthe, se hit an deda mannum, se hit an breinwondum etc. (8. 364).
<lb/>Auch die Erklärung der Amte als Kriegsgenossenschaft, also etwa
<lb/>concilius des langobardischen Rechts — im Gegensatz zu Heck, der
<lb/>bloss an eine Bauerschaft resp. ein Geschlecht denken will — scheint
<lb/>mir ansprechend.

<lb/>Sehr eingehende und lehrreiche Erörterungen widmet His der
<lb/>Provokation (halinge), der Nothwehr (bloss bei Angriffen gegen Leib
<lb/>und Gut anerkannt, erst von der jurisprudentia frisica auch gegen die
<lb/>Ehre; völlig straflos nur in Quellen, die unter fremdem Einfluss stehen
<lb/>und bei Hausfriedensbruch, sonst im Allgemeinen nur Befreiung vom
<lb/>Friedensgelde bewirkend), dem Versuch (im Ganzen die fränkischen
<lb/>Zustände), der Anstiftung, der Mittäterschaft, bei welcher bald ein
<lb/>einziger Mittäter, bald jeder pro rata oder auch voll haftet, dem
<lb/>Bandenverbrechen, der Begünstigung. Ausführlich behandelt dar Ver- 
<lb/>fasser im Wesen auf den von mir für die fränkische Zeit herausge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>arbeiteten Grundlagen die Verbrechenskonkurrenz. Ein Missverständ- 
<lb/>nis! meiner Ausführungen findet sich 8.101 Anm. 4: „Keine Zersplitte- 
<lb/>rung des Thatbestandes sehe ich in den von Schreuer 8.27 so genannten
<lb/>Proportionalbussen. Wird bei Eigenthums vergehen, wie Raub, Dieb- 
<lb/>stahl, Brandstiftung ein mehrfacher Ersatz geleistet, so liegt Ersatz des
<lb/>Gesammtwerthes, nicht Ersatz jedes einzelnen Gutes vor“. Nicht wegen
<lb/>der Multiplizität des Ersatzes habe ich bei den Proportionalbussen
<lb/>Zersplitterung des Thatbestandes angenommen, sondern die von mir
<lb/>a. 0. zitirten Volksrechte erklären in solchen Proportionalbussfällen
<lb/>ausdrücklich, jede Sache müsste da besonders (mit einem Vielfachen)
<lb/>gebüsst werden, es seien da mehrere latrocinia vorhanden — trotzdem
<lb/>unser einer geneigt sein würde, bei Proportionalbussen eher eine Delikts- 
<lb/>einheit anzunehmen. — Ein kleines Missverständnis meiner Ausfüh- 
<lb/>rungen findet sich auch 8.113f. Lex Eris. XXII. 75 sagt: Vulnera tria
<lb/>vel quatuor vel eo amplius uno ictu facta mensurantur u. s. w., und
<lb/>darum sage ich a. 0. 8. 10, erst von drei Wunden an werde bei
<lb/>Wundenmehrheit gemessen und in der oder jener Weise eine Art Ge-
<lb/>sammtausmafs in Anschlag gebracht, während bloss zwei Wunden
<lb/>gezählt würden.

<lb/>Der Abschnitt schliesst mit einer sorgfältigen und ergiebigen
<lb/>Würdigung der Sonderfrieden, Gottesfrieden und Landfrieden, wobei
<lb/>namentlich auf wichtige friesische Besonderheiten hingewiesen wird.

<lb/>Der zweite Abschnitt (S. 165—254) behandelt die Folgen der
<lb/>Missethat: die Friedlosigkeit, die Todesstrafe, die Leibesstrafen, die
<lb/>Fehde, und im Anschluss daran in aufschlussreicher-Darstellung die
<lb/>Sühne und das Friedewirken der Obrigkeit, endlich die Busse und das
<lb/>Friedensgeld. Nicht ganz einwandfrei scheint mir die allgemeine Ein- 
<lb/>leitung dieses Abschnittes, u. A. namentlich der Satz: „dem Verletzten
<lb/>und seiner Sippe steht es frei, ob sie sich mit der ipso iure eintreten- 
<lb/>den beschränkten Friedlosigkeit (d. i. Fehde) begnügen, oder ob sie
<lb/>durch Klage vor Gericht die Verkündung der vollen Friedlosigkeit
<lb/>herbeiführen wollen“ (S. 166). Eine Auseinandersetzung über diese
<lb/>schwierige Frage würde hier zu weit führen. — Anmerkungsweise
<lb/>möchte ich auch moniren, dass mir die Argumentation 8. 207, es seien
<lb/>„nach der Lex Frisionum Thaten in rechter Fehde nur von der Busse,
<lb/>nicht vom Friedensgeld befreit gewesen“, nicht durchschlagend
<lb/>erscheint. His schliesst dies aus Additio I 1, 2: „wenn auf Blutrache
<lb/>unter Bruch eines Sonderfriedens das neunfache Friedensgeld steht, so
<lb/>muss wohl die Blutrache ohne solchen Friedensbruch mit dem einfachen
<lb/>Fredus geahndet worden sein“. Später mag das so gewesen sein, His
<lb/>a. 0. Anm. 2. Die Lex aber sagt a. 0. einfach: Homo faidosus pacem
<lb/>habeat in ecclesia u. s. w.: qui hanc pacem effregerit et hominem
<lb/>occiderit, novies XXX solidos componat. Aus den Eingangsworten
<lb/>scheint sich doch zu ergeben, dass der homo faidosus sonst keine „pax“
<lb/>hat, womit dann ein Friedensgeld ausgeschlossen wäre.

<lb/>Der dritte Abschnitt endlich (8. 255—858) behandelt die
<lb/>wichtigsten Vergehen, immer in eingehender und gewissenhafter Ve»
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Zycha, Adolf, Das böhmische Bergrecht des Mittelalters auf Grundlage des Bergrechts von Iglau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schreuer, H.">Besprochen von H. Schreuer</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>m


<lb/>arbeitung auch, des Details. Zum Schloss bringt das Buch '— unter
<lb/>Mitwirkung des Archivraths Dr. G. Sello- Oldenburg — einige inter- 
<lb/>essante Quellenabdräcke und ein Register, welches die Arbeit auch
<lb/>für das deutsche Rechtswörterbuch leicht brauchbar macht.

<lb/>Münster i. W. H. Sehreuer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Adolf Zycha, Das böhmische Bergrecht des Mittelalters
<lb/>auf Grundlage des Bergrechts von Iglau. Erster Band:
<lb/>Die Geschichte des Iglauer Bergrechts und die böhmische
<lb/>Bergwerksverfassung. XVI und 347 SS. Zweiter Band:
<lb/>Die Quellen des Iglauer Bergrechts. XLIY und 518 SS.
<lb/>Mit Unterstützung der kaiserl. Akademie der Wissen- 
<lb/>schaften zu Wien. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. 1900.

<lb/>Das Ziel dieser Arbeit ist, eine systematische Darstellung des
<lb/>böhmischen Bergrechts im Mittelalter herauszuarbeiten. Wenn nun
<lb/>auch der Satz des Verfassers: in den böhmischen Quellen liege geradezu
<lb/>der Schlüssel für das Verständniss des historischen deutschen Berg- 
<lb/>rechts überhaupt — viel zu weit geht, so kann doch nicht bestritten
<lb/>werden, dass das böhmische Bergrecht einen Eckpfeiler der gesammten
<lb/>deutschen Bergrechtsentwicklung ausmacht. Und da eine systematische
<lb/>Darstellung — so sehr sich die hervorragendsten Forscher auch mit
<lb/>dem böhmischen Bergrecht beschäftigt haben — bisher fehlte, ist ein
<lb/>solches Unternehmen jedenfalls mit Freuden zu begrüssen.

<lb/>Als Grundlage für seine Arbeit bietet Zycha eine Sammlung der
<lb/>Iglauer Bergrechtsquellen. Leider erfüllt diese die Erwartungen, die
<lb/>man nach der Vorrede des Herausgebers (I. Bd. 8. XI) hegen dürfte,
<lb/>nicht vollständig. Das hat bereits Neuburg hervorgehoben (vgl. Litte-
<lb/>rarisches Centralblatt 1901 Nr. 16, 19, 21) und Bretholz im Einzelnen
<lb/>ausgeführt (Mittheilungen des Instituts für österreichische Geschichts- 
<lb/>forschung XXIII [1902] 8. 329 ff.). Nach des Letzteren Zusammen- 
<lb/>stellungen hat die Ausgabe Mängel, die nicht bloss die formelle Edition
<lb/>betreffen, sondern auch häufig den materiellen Sinn des Textes beein- 
<lb/>flussen. Dadurch entsteht aber auch eine gewisse Unsicherheit gegen- 
<lb/>über den eigentlichen Ausführungen des Verfassers, die noch dadurch
<lb/>erhöht wird, dass Zycha ähnlich wie in seinem „Recht des ältesten
<lb/>deutschen Bergbaues bis ins 13. Jahrhundert“ (Berlin 1899) nicht selten
<lb/>— wenn auch schon bedeutend weniger — über die Leistungen seiner
<lb/>Vorgänger ziemlich nichtachtend dahinstürmt. Eingehende Auseinander- 
<lb/>setzungen möchten hier zu weit führen, aber es lässt sich doch kurz
<lb/>anmerken, dass z. B. Tomaschek, Das alte Bergrecht von Iglau 8. Vf.
<lb/>eingehend die Abhängigkeit des Freiberger von dem Iglauer Bergrecht
<lb/>erörtert, wenn er auch mit Ermisch für das ursprüngliche Freiberger
<lb/>Recht Unabhängigkeit von Iglau annimmt, während doch auch Zycha
<lb/>schliesslich (8. 39) das gegenseitige Verhältniss des alten Freiberger
</p>
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                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>und des Iglauer Rechts dahingestellt sein lässt und bloss im Allge- 
<lb/>meinen für beide alpenländische Grundlagen annimmt. Ebenso wird
<lb/>bei der Erörterung über die räthselhafte Iglauer Urkunde (A) Zycha
<lb/>seinem Vorgänger Tomaschek, wiewohl er stark auf ihm basirt, nicht
<lb/>gerecht. Die Datirung 15.—25. August stammt ganz von Tomaschek
<lb/>(Deutsches Recht in Oesterreich S. 36), und auch die Charakterisirung
<lb/>dieses Schriftstückes durch Zycha ist doch eigentlich nur eine Fort- 
<lb/>entwicklung der einstigen Lorenz’schen und Tomaschek’schen Auf- 
<lb/>fassung. Und so geht es recht häufig; vgl. namentlich auch 8. 239.

<lb/>Trotz aller dieser Mängel möchte ich Zycha’s Arbeit doch für
<lb/>einen Schritt nach vorwärts erklären. Die Sache hätte allerdings bei
<lb/>weniger Hast und ordentlicher Ausreifung und namentlich auch bei
<lb/>mehr Selbstbeschränkung (auch in räumlicher Hinsicht) besser gemacht
<lb/>werden können, doch ist das Gebotene, namentlich der konzisere dog- 
<lb/>matische Theil, auch wenn man nicht immer rückhaltslos zustimmen
<lb/>möchte, als Förderung des Problems anzusehen.

<lb/>Zycha behandelt zunächst im ersten Theil (8. 1—134) die Ge- 
<lb/>schichte des Iglauer als Grundlage des böhmischen Bergrechtes. Be- 
<lb/>treffend die Anfänge des böhmischen Bergbaues verhält er sich mit
<lb/>Recht ziemlich reservirt. Von den Argumenten, die er für den slavi-
<lb/>schen Ursprung des Bergbaues in Böhmen und Mähren anführt, fallen
<lb/>einige allerdings in sich zusammen. So sind z. B. einfache Gold- 
<lb/>wäschereien keine Bergwerke, die argentaria super Mezea (Mies),
<lb/>welche seit 1183 urkundlich bezeugt ist, muss durchaus nicht slavisch
<lb/>sein, die monetarii opulentissimi in Prag, von denen Cosmas zu 1091
<lb/>berichtet und die wohl mit dem Silberbergbau in sehr starkem Zu- 
<lb/>sammenhänge stehen, sind sogar sehr wahrscheinlich Deutsche, und
<lb/>Belege seit dem Ende des XII. Jahrhunderts haben hier überhaupt
<lb/>wenig Durchschlagskraft. Doch nimmt Zycha eines als sicher an,
<lb/>und das ist hier die Hauptsache: „an einen inneren Anschluss des
<lb/>deutschen an den böhmisch-slavischen Bergbau darf nicht gedacht
<lb/>werden“ (S. 7.).

<lb/>Woher stammen nun die somit zweifellos deutschen Iglauer Berg- 
<lb/>gewohnheiten, wie sie jedenfalls schon vor der ersten Aufzeichnung
<lb/>gegolten haben? Zycha wendet sich gegen die Annahme flandrischen
<lb/>oder fränkisch-harzer-meissner Ursprungs. Er vertritt und erweitert
<lb/>eine eigentlich bereits von Zivier, auch von Klostermann und Ermisch
<lb/>aufgewiesene Richtung, die auf Trient als Ursprungsort des Iglauer
<lb/>resp. Freiberger Rechtes hingewiesen haben. Nach Zycha stammt das
<lb/>Iglauer Bergrecht seinen Grundgedanken nach aus den Alpenländern
<lb/>und von ebendaher oder von Iglau selbst das Recht von Freiberg. Das
<lb/>Beweisverfahren in dieser Frage kann jedenfalls noch nicht als abge- 
<lb/>schlossen angesehen werden, doch scheinen mir die Ausführungen
<lb/>Zycha’s beachtenswert!». Sein Hauptargument bildet neben einigen
<lb/>sachlichen Parallelen — auf die allerdings viel mehr hätte eingegangen
<lb/>werden sollen — die bekannte starke Beeinflussung Mährens durch die
<lb/>babenbergischen Länder überhaupt und das Vorherrschen bairisch-
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0371.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>33t
</p>
               <p>

                  <lb/>oberdeutscher Wortformen in der — nach Zycha — ältesten latei- 
<lb/>nischen Kodifikation des Iglauer Bergrechts. Das „unleugbare Vor- 
<lb/>handensein einzelner sächsischer Elemente“ erklärt Zycha durch
<lb/>sächsische Nachkolonisation aus dem XIII. Jahrhundert (Bd. I 8. 92).
<lb/>Der 8chritt also, den Zycha über seine Vorgänger hinaus thut, bedarf
<lb/>demnach noch sehr der Festigung.

<lb/>An Kodifikationen des Iglauer Bergrechts zählt Zycha auf:
<lb/>2 lateinische Redaktionen — die eine von 1249, die andere von 1265
<lb/>bis 1280, und eine deutsche Redaktion in 3 Rezensionen — aus dem
<lb/>letzten Dezennium des XIII., aus dem Anfang des XIV. und aus der
<lb/>ersten Hälfte des XIV. Jahrhunderts, die letzte benutzt im Freiberger
<lb/>Bergrecht, das Ermisch in die Zeit zwischen 1846 und 1875 setzt. Ich
<lb/>möchte hier etwas bei der nach Zycha „älteren lateinischen Redak- 
<lb/>tion“ verweilen. Zycha erklärt (vgl. auch dessen Aufsatz in den Mit- 
<lb/>theilungen des Vereins für Geschichte der Deutschen in Böhmen XXXIX
<lb/>[1900] 8. 10ff.) die räthselhafte Urkunde, die sich als Diplom König
<lb/>Wenzels und seines Sohnes, des Markgrafen Przemysl Ottokar giebt
<lb/>für echt und zwar „als ein vom Stadtnotar über die Verhandlungen
<lb/>des Königs und des Markgrafen mit den Bürgern im Jahre 1249 auf- 
<lb/>genommenes Protokoll, bekräftigt durch die Anhängung der fürstlichen
<lb/>Siegel“. Als weitere Parallele zu dem Hinweis Tomaschek’s auf Magde- 
<lb/>burger Quellen fügt Zycha noch das Trienter Bergrecht hinzu. Aehn-
<lb/>lich wie es dort geschah, sollen auch in Iglau bei persönlicher An- 
<lb/>wesenheit des Privileg!enertheilers und der Vertreter der Gemeinde
<lb/>die Rechtssätze bald von der einen, bald von der anderen Seite „propo-
<lb/>nirt“ worden sein, worauf man auf sie einig zu werden suchte. „Davon
<lb/>stellte dann die Niederschrift“ — in welcher bekanntlich hier wie dort
<lb/>bald der Privilegienertheiler (dominus Fridericus D. g. s. Tridentine
<lb/>ecclesie electus respektive König Wenzel una cum filio nostro), bald
<lb/>die Begnadeten selbst (die Trienter silbrarii, werchi, respektive diy
<lb/>iurati Iglavienses) sprechend angeführt werden — „ein genaues Abbild
<lb/>vor.“ Diese Auffassung greift also zurück auf die einst von 0. Lorenz
<lb/>und Tomaschek aufgestellte Vermuthung, es liege ein Entwurf der
<lb/>Bürger vor, welcher vom Stadtratbe als Grundlage der Stadtrechte
<lb/>dem König vorgelegt (Lorenz) und bis zur Ausstellung der vollkomme- 
<lb/>nen, förmlichen Urkunde interimistisch durch Anhängung der Siegel
<lb/>des Königs und des Markgrafen bekräftigt wurde (Tomaschek). Gegen
<lb/>die Zycha’sche Variante habe ich das doch wohl gewichtige Bedenken,
<lb/>dass es etwas sonderbares an sich hat, wenn über Verhandlungen des
<lb/>Königs mit den Bürgern ein Stadtnotar das Protokoll führen würde.
<lb/>Unmöglich ist es nicht, aber leicht wird die Annahme auch nicht.

<lb/>Im zweiten Theil (8.137—326) behandelt Zycha die böhmische
<lb/>Bergwerkverfassung im Mittelalter. Verf. konstatirt für 1227 (deutsch- 
<lb/>rechtliche) landesherrliche Ausübung des Bergregals *) und für 1258

<lb/>1) Die Stelle findet sich nicht, wie Zycha angiebt, bei Erben, der nur
<lb/>ein sehr fragmentarisches liegest davon giebt, sondern laut Vermerk daselbst
<lb/>e copia saec. XIV monast. Lucensis bei Boczek. Sie ist mir hier unsu-
</p>

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                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>332


<lb/>Finderbeleihang durch einen königlichen Beamten, — hier ist es der
<lb/>bekannte Münzmeister Eberlein — der in ganz Böhmen die facultas
<lb/>besass, porrigendi quoslibet montes sive meatus. In Iglau selbst mögen
<lb/>sich die Verhältnisse aus der Freiung eines königlichen Berges ent- 
<lb/>wickelt haben. Zu den diesbezüglichen Ausführungen Zycha’s, das
<lb/>Recht des ältesten deutschen Bergbaues 8. 67 ff. ist auch noch auf
<lb/>C. E. Leuthold, das österreichische Bergrecht in seinen Grundzögen,
<lb/>Prag-Leipzig 1887 8.18ff. zu verweisen, wo dieselben Grundgedanken
<lb/>vorgetragen werden.

<lb/>Was das Verhältniss des böhmischen Regalherm zum Reiche an- 
<lb/>belangt, so übersieht Zycha, der (Erlanger) Dissertation von H. Hove- 
<lb/>dissen, König Albrechts 1. Verhältniss zu Böhmen, Nordhausen a. H.
<lb/>1891 namentlich S. 49 folgend, ganz den vollen Wortlaut des Aus- 
<lb/>gleiches zwischen König Wenzel III. und König Albrecht, wie er in
<lb/>der Urkunde von Nürnberg 18. August 1305 Mon. Germ. Leges II 486
<lb/>niedergelegt ist. Es ist unrichtig, dass in diesem „die unterirdischen
<lb/>Schätze dem Böhmenkönig ausdrücklich zugesprochen wurden“.*) Die
<lb/>entscheidenden Worte der Urkunde lauten: Promittimus .... Wenczes-
<lb/>laum ... in ipsis BOemiae . . regnis ... ac generaliter omnibus, quae
<lb/>ad ipsum Wencezlaum ... ex successione paterna vel quocunque alio
<lb/>titulo pervenerunt nec de iure nec de facto toto vitae nostrae
<lb/>tempore aliquatenus impedire, etiam si aliquod ins, quod vulgariter
<lb/>dicitur anspruch nobis vel imperio in eis competeret, vel diceremus
<lb/>competere vel nobis aut imperio aliqua competere videretur. Sed ipse
<lb/>Wenceslaus . . heredes ac successores sui ... praedicta regna .. . cum
<lb/>pleno dominio et omnibus regnorum etc. titulis, honoribus, iuribus,
<lb/>iurisdictionibus, utilitatibus intra et supra terram in regnis etc. predic-
<lb/>tis «t ex eis provenientibus, feudalia in iure feudi, propria vero et
</p>
               <p>

                  <lb/>^Pch. Nach Zycha verleiht darin „Ottokar I. dem Petras, Erbauer der
<lb/>t Jamnitz, Kastellan von Vöttau auctoritate regia .. usum et urbar am
<lb/>aurifodinarum, que nunc ibidem in circuitu civitatis Jamnic sunt atque in
<lb/>futurum fuerint ibidem reperte, omnemque proventum de montibus ibidem,
<lb/>sive sit in auro, argento, plumbo, ferro aliisque metallis“. Für die folgende
<lb/>Urkunde von 1234 (gleichfalls aus Boczek ex original! der Stadtgemeinde)
<lb/>ist der Auszug Erben’s vollständiger. Premilz marchio Moravie für Vnichow
<lb/>(Unczow, Mährisch Neustadt): Statuimus insuper ne aurifodae qui nobis
<lb/>decimaram solutione tenentur, habitandi seu etiam pernoctandi causa ad
<lb/>villas circumiacentes refugium habere praesumant Sunt autem termini
<lb/>eiusdem villae .. ..; et omne genus metallorum intra praedictos terminos
<lb/>ad ipsam villam, salvo iure nostro, dinoscitur pertinere. Die dritte Urkunde,
<lb/>von 1238 (Boczek ex orig, in registr. c. r. Gubern. Mor.) ist bei Erben bloss
<lb/>exzerpirt. Nach diesem Auszug verleiht Premiszel, marchio Moraviae dem
<lb/>Kloster Welebrad ad aedificia ipsius construenda „mineras ferri, quae in
<lb/>praesenti repertae sunt, vel ubicunque in terra nostra poterunt de cetero
<lb/>reperiri, et reditus ad easdem pertinentes, qui nobis iure cedebant“. Eine
<lb/>eingehendere Diskussion dieser Urkunden an Stelle der blossen Zusammen- 
<lb/>stellung durch Zycha scheint mir sehr wünschenawerth. Leider ist sie mir
<lb/>mit den hiesigen Hilfsmitteln nicht möglich.

<lb/>*) Ebenso falsch mit heftigen Ausfällen gegen Albrecht Palaoky, DSjiny
<lb/>nirodu geskrfho II* 292, 303..
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0373.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>hereditaria iure proprietatis et hereditario debent obtinere in perpe- 
<lb/>tuum et ea libere et pacifice possidere. Die Rechtsfrage wird also
<lb/>ganz offen gelassen, nur für seine Lebenszeit und ohne alles Präjudiz
<lb/>verspricht Albrecht, den König von Böhmen im faktischen Besitz nicht
<lb/>zu stören.1) Erst die Qoldene Bulle von 1356 c. 9 hat den böhmischen
<lb/>Königen ebenso wie allen übrigen Kurfürsten unter Berufring auf die
<lb/>bisherige Hebung das Bergregal generell zuges£rochen.

<lb/>„Mit Rücksicht auf die schlesische Regalgeschichte“ hält es Zycha
<lb/>(1142) für wahrscheinlich, dass dem vollen landesherrlichen Regal auch
<lb/>in Böhmen ein landesfürstliches Zehentrecht vorausgegangen sei. Viel- 
<lb/>leicht könnte hier auch auf die Urkunden von 1234 und 1238 (S. 140 f.,
<lb/>vgl. in dieser Besprechung oben 8. 331 Anm. 1) verwiesen werden.

<lb/>Das landesfürstliche Regal gelangte durch Privilegien, durch Ver- 
<lb/>pfändungen und Verpachtungen königlicher Bergwerke, wobei die bloss
<lb/>auf fiskalischen Maximen fundirte königliche Regalverwaltung als
<lb/>gegenstandslos auf hörte, in die Hände der grossen Grundherren. Erst
<lb/>das habsburgische Regiment hat auch hier wieder ordnend eingegriffen:
<lb/>der ferdinandeische und der maximilianeische Bergwerksvergleich von
<lb/>1534 und 1575 (Zycha 8.146 ff.). Diese Vorgänge wären wohl am besten
<lb/>in die bekannte allgemeine politische Entwicklung einzurücken. Z. wird
<lb/>ja selbst dazu gedrängt (1156), die Usurpation der regalherrlichen Ver- 
<lb/>waltung bei nicht-ständischen, also königlichen Bergwerken durch die
<lb/>Stadtobrigkeiten „in die zweite Hälfte des durch die Entkräftung der
<lb/>staatlichen Macht in Böhmen gekennzeichneten XV. Jahrhunderts zu
<lb/>setzen." Interessant ist der Ueberblick über parallele Erscheinungen
<lb/>der Schwächung des landesherrlichen Regals in Ungarn, Polen, Meissen,
<lb/>auch im Breisgau und die gegensätzliche Entwicklung in Sachsen. Und
<lb/>damit hängt auch die Verschiedenheit in der Ausgestaltung des landes- 
<lb/>herrlichen Regals zusammen: das böhmische Regal kommt über die
<lb/>fiskalischen Interessen nicht hinaus. „Sowohl gegenüber der tech- 
<lb/>nischen, wie gegenüber der kommerziellen Thätigkeit der Gewerk- 
<lb/>schaften steht es auf dem Standpunkt vollster Autonomie“ (I 163).
<lb/>Das sächsische Bergrecht hingegen schuf das Direktionsprinzip (8.164).
<lb/>Unter denselben staatsrechtlich-politischen Gesichtspunkt ist auch die
<lb/>grundherrliche Reaktion gegen die Bergbaufreiheit zu stellen, die erst
<lb/>durch die Bergwerksvergleiche des XVI. Jahrhunderts zurückgedrängt
<lb/>worden ist (S. 176 BE.).

<lb/>Im weiteren behandelt Zycha nach einem kürzeren Abschnitt
<lb/>über die Bergbehörden (S. 193—202), — an die wohl besser die Be- 
<lb/>merkungen über Berggerichtsbarkeit (S. 324 — 326) anzuschliessen ge- 
<lb/>wesen wären, — eingehend den Erwerb der Bergbaurechte (8. 202 bis
</p>
               <p>

                  <lb/>/) Richtig übersetzt A. Bachmann, Geschichte Böhmens I 8. 709 f.:
<lb/>„König Albrecht gestand zu, dass seine . . . Forderungen, so lange er lebe,
<lb/>ruhen sollten“. Dagegen heisst es daselbst 8. 710 Anm. 1 unrichtig: „Das
<lb/>totum (sic!) dominium bezeichnet die Uefbrlaseung der Regalien, die Albrecht
<lb/>streitig gemacht hatte“. Plenum dominium ist die Landeshoheit, ohne direkte
<lb/>Rücksicht auf das streitige und in suspenso belassene Bergregal.
</p>

            </div>
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                n="334"
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            <div xml:id="d28608e39406" type="review">
               <head>
                  <title>Schreuer, Hans, Untersuchungen zur Verfassungsgeschichte der böhmischen Sagenzeit</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hanel, ...">Besprochen von Hanel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0374--><p/>
               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>286), die Ausübung (8.236 — 321) und den Verlust (S. 321—324) der
<lb/>Bergbauberechtigung. In dieser dogmatischen Darstellung möchte ich
<lb/>eigentlich das beste Stück der ganzen Arbeit sehen. Wenn ich auch
<lb/>nicht mit dem Verfasser durch dick und dünn gehen mag, so muss ich
<lb/>doch anerkennen, dass das Material eingehend durchgearbeitet ist und
<lb/>dass der Abschnitt eine Fülle von guten und beachtenswerthen Be- 
<lb/>merkungen bietet. Der Verf. behandelt hier die Erwerbsfähigkeit
<lb/>(Juden, Bergwerksbeamte), die Arten der Bergbaurechte (Neufänge,
<lb/>definitive Abbauberechtigungen, Suchstollen, Erbstollen), die Muthung
<lb/>und Verleihung mit Verurkundung (Bergbuch), den Einzelbetrieb, den
<lb/>Gesellenbau und die Gewerkschaft, die Lehenschaft, die Theilmiethe,
<lb/>das Bergarbeiterrecht und die Rechte von Bergwerken gegen einander.
<lb/>Für die Gewerkschaft nimmt Zycha als Ausgangspunkt an die Gemein- 
<lb/>schaft zu gesammter Hand und hierauf allmählichen Uebergang zur
<lb/>eigenen Rechtspersönlichkeit. So sehr ich mit dieser allgemeinen
<lb/>Konstruktion des Verlaufes einverstanden bin, so scheint mir doch
<lb/>Zycha viel zu früh die Gemeinschaft aufzugeben — offenbar in Un-
<lb/>kenntniss der in Oesterreich noch sehr missachteten deutsch-rechtlichen
<lb/>Gemeinschaftsformen. Auch der germanistisch denkenden Köpfen ge- 
<lb/>läufigen Verdinglichung der gewerkschaftlichen Verhältnisse zum ge- 
<lb/>werkschaftlichen Fonds wird Zycha nicht gerecht.

<lb/>Zu den Ausführungen Zycha’s über Lehenschaft und Theilmiethe,
<lb/>sowie über Lohnarbeit ist jetzt zu vergleichen Ludwig Bernhard, die
<lb/>Entstehung und Entwicklung der Gedingordnungen im deutschen Berg- 
<lb/>recht (Schmollers Staats- und sozial wissenschaftliche Forschungen XX
<lb/>Heft 7) 1902 namentlich 8. 38 ff., dessen Widerspruch gegen die von
<lb/>Zycha schon für die ältesten Quellen behauptete besondere Bedeutung
<lb/>der Lohnarbeit ich gerechtfertigt finde. Auch dieser Abschnitt wäre
<lb/>noch besser gerathen, wenn der Verfasser seine Missstimmung nicht
<lb/>hineingemengt und in ruhiger Weise sich mit der Litteratur gedrängt
<lb/>auseinandergesetzt hätte.

<lb/>Münster i. W. H. Schreuer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sehr euer, Dr. Hans, Untersuchungen zur Yerfassungsge-
<lb/>schichte der böhmischen Sagenzeit. (Schmoller, Staats- 
<lb/>und socialwissenschaftl. Forschungen. XX. 4. 1902.) XXI
<lb/>und 108 SS.

<lb/>In seiner auch heute noch vielfach mustergiltigen „Würdigung
<lb/>der alten böhmischen Geschichtschreiber“ (1830) charakterisirt Palacky
<lb/>die erste Periode der böhmischen Geschichtsschreibung mit den Worten:
<lb/>„Beschränkte Zwecke, schwache Mittel, ziemliche Ausführung“, und
<lb/>über die älteste, von Cosmas 1119—1122 geschriebene Chronik von
<lb/>Böhmen äussert er sich dahin, Cosmas habe die „senum fabulosas
<lb/>narrationes“ mit einigen, zu seiner Zeit noch vorhandenen Denkmälern
<lb/>in Verbindung gesetzt und dabei einen richtigen historischen Takt er-
</p>
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>wiesen, der ihn vor den meisten Urchroniken anderer Völker und selbst
<lb/>vor seinen Nachfolgern auszeichne, die zwischen Sage und Geschichte
<lb/>keinen Unterschied gekannt haben.

<lb/>Diese Ausspräche Palacky’s sollten auch heute noch von Allen
<lb/>beherzigt werden, welche es versuchen, ein Bild der ältesten Kultur- 
<lb/>zustände Böhmens zu entwerfen und zu diesem Zwecke die Chronik
<lb/>von Cosmas verwerthen. Leider wird gerade dieses Werk, je nach dem
<lb/>Gesichtspunkte des betreffenden Forschers, gar verschiedenartig ge- 
<lb/>deutet: die von Cosmas nach dem Hörensagen niedergeschriebene Sage
<lb/>bald kritiklos als streng historische Quelle angesehen, bald als völlig
<lb/>werthlos ausser Acht gelassen.

<lb/>In welch’ trefflicher Weise ein Rechtshistoriker auch den sagen- 
<lb/>haften Theil von Cosmas’ Chronik verwerthen kann, zeigt die vor- 
<lb/>liegende Schrift Schreuer’s. Sehr, unterscheidet überall den für rechts- 
<lb/>historische Forschung vielfach ganz gut verwendbaren Kern der Sage’
<lb/>von deren Ausschmückung und ihrem, allerdings sehr oft ganz unzu-
<lb/>verlässlichen chronologischen Elemente, gewinnt auf diese Weise, ins- 
<lb/>besondere durch Vergleich mit historisch beglaubigten Erscheinungen
<lb/>des germanischen Rechtslebens, mehrfach ganz neue Einblicke in die
<lb/>älteste Rechtsgeschichte Böhmens und weist dieser eine nicht gering
<lb/>zu schätzende Bedeutung auch für die vergleichende Rechtswissen- 
<lb/>schaft zu.

<lb/>Eine ganz besondere Bedeutung kommt der Schrift Sehr.’s für die
<lb/>Geschichte des deutschen Rechts zu. Die Verbreitung des deutschen
<lb/>Rechts in den böhmischen Ländern wird leider auch jetzt noch allzu
<lb/>wenig gewürdigt. Namentlich wird der Zeitpunkt, von welchem an
<lb/>ein intensiverer Einfluss des deutschen Elements auf das Rechtsleben
<lb/>in Böhmen anheben soll, viel zu spät angesetzt. Lange bevor die
<lb/>deutsche Colonisation in Böhmen die Ausbreitung des deutschen Stadt-
<lb/>und Dorfrechtes daselbst herbeigeführt hat, lassen sich deutschrecht-
<lb/>liche Elemente als ein wesentlicher Faktor der gesammten Rechtsent- 
<lb/>wicklung Böhmens nachweisen. Sehr, unterscheidet in dieser Richtung
<lb/>eine merowingische und karolingische Flutwelle, welche in Böhmen
<lb/>einbrach und sich nicht wieder verlief, ohne lebensfähige Keime hinter- 
<lb/>lassen zu haben.

<lb/>Schon die Anfänge einer staatsrechtlichen Ordnung in Böhmen
<lb/>weisen auf fränkischen Einfluss hin. Cosmas erzählt hier, einer
<lb/>Volkssage folgend, welche Wahres mit Falschem in poetischer Aus- 
<lb/>schmückung vermengt, über die Thätigkeit Przemysl’s, des Gemahls
<lb/>einer böhmischen Fürstentochter Lubussa, welche nach dem Tode ihres
<lb/>Vaters Krak die Herrschaft im Lande inne hatte. Sehr, versucht es
<lb/>nun in geistreicher Weise, die Przemysl-Sage mit Samo, dessen Per- 
<lb/>sönlichkeit durch fränkische Geschichtsquellen historisch beglaubigt
<lb/>ist, neuerdings in Verbindung zu setzen und aus den gesellschaftlichen
<lb/>Reformen, welche auf die Thätigkeit des sagenhaften Przemysl zurück- 
<lb/>geführt werden, den Nachweis zu liefern, fränkischer Einfluss sei es
<lb/>gewesen, welcher in Böhmen an Stelle einer schwach organisirten Viel-
</p>

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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>herrschaft, wie sie einem Hirtenvolke ja eigentümlich ist, eine ein- 
<lb/>heitlich centrale Gewalt geschaffen und den Uebergang von einer, jede
<lb/>festere Eigenthumsbildung ausschliessenden, vorübergehenden Boden- 
<lb/>benutzung zu vollem individuellen Eigenthum bewirkt habe, einen
<lb/>Uebergang allerdings, welcher mit einer DifFerenzirung der Bevölkerung
<lb/>in Reich und Arm und einer allmählich sich befestigenden Stände- 
<lb/>gliederung abschliessen musste.

<lb/>Aber auch im engeren Kreise der Familie, in den Beziehungen
<lb/>zwischen Mann und Weib lässt sich nach Sehr.'s trefflichen Ausfüh- 
<lb/>rungen deutsch - rechtlich er Einfluss nicht verkennen. Während in der
<lb/>vorprzemyslidisch-Samonischen Zeit die sog. „lose“ Ehe, verbunden mit
<lb/>einer starken Endogamie, die Regel gebildet haben mochte, verlegt
<lb/>Cosmas in die Regierungszeit Przemysl-Samo’s einen Mägdekrieg, wel- 
<lb/>cher mit der Unterwerfung der Frau und der Begründung eines festen
<lb/>Männerrechts abschliesst. Bezeichnender Weise soll dieser Mägdekrieg
<lb/>erst nach dem Tode Lubussa’s, der Repräsentantin des älteren Prin- 
<lb/>zips, entbrannt sein; wohl ein deutlicher Fingerzeig für die Annahme,
<lb/>fränkischer Einfluss sei es gewesen, welcher die Umwandlung der
<lb/>gesellschaftlichen Verhältnisse des Czechen-Stammes angebahnt habe.
<lb/>Auch die Ausbildung des Sippenverbandes, welcher in seinen Eigen-
<lb/>thümlichkeiten unstreitig einen slavischen Kern aufweist, bleibt nicht
<lb/>frei von deutsch-rechtlichem Einflüsse; doch äussert sich derselbe
<lb/>hier nur vorübergehend, wie denn auch im Herrschergeschlechte der
<lb/>Przemysliden das sog. Seniorats- Gesetz Brzetislav ’s v. J.. 1055, die durch
<lb/>das deutsch-rechtliche Gleichheitsprinzip wankend gewordene herr- 
<lb/>schaftliche Ausgestaltung des „Geschlechts“ als festes Recht, eine
<lb/>neuerliche Bestätigung gefunden hat.

<lb/>Als besonders werthvoll erscheint nach Ref. Ansicht der Theil
<lb/>des Schr.’schen Werkes, welcher der Untersuchung über die sog. Haus- 
<lb/>gemeinschaft gewidmet ist. Eine ziemlich umfangreiche Litteratur von
<lb/>mitunter allerdings recht zweifelhaftem Werthe ist der Frage gewid- 
<lb/>met, ob die bei den Südslaven vielfach bis in die neueste Zeit er- 
<lb/>haltenen sog. Hauscommunionen (zadruga) eine spezifisch slavische
<lb/>Institution bilden und bei allen slavischen Völkern auf einer be- 
<lb/>stimmten Kulturstufe üblich gewesen seien, oder nicht. Sehr, geht
<lb/>nun von der, m. E. richtigen Annahme aus, in Böhmen habe eine
<lb/>Hausgemeinschaft im gewöhnlichen Sinne des Wortes ursprünglich
<lb/>nicht bestanden, da die unstäte, jeder festeren Organisation ent- 
<lb/>behrende Lebensweise der vor Kurzem eingewanderten Czechen sich
<lb/>als natürliches Hindemiss einer solchen darstellt. Erst mit der rela- 
<lb/>tiven Auftheilung des Bodens und der, sich daran knüpfenden Diffe-
<lb/>renzirung der Bevölkerung können sich Hausgemeinschaften — vorerst
<lb/>bei den „Grossen“ des Landes — entwickelt haben. Dass jedoch
<lb/>grössere Sippen in einer Hauscommunion gelebt hätten, sei auch da
<lb/>nicht anzunehmen. Als Vorstadium der Hausgemeinschaft betrachtet
<lb/>Sehr, eine Art Herdgemeinschaft, deren Vorhandensein zwar nicht
<lb/>direkt bewiesen, aber als ein die Familie zusammenhaltendes Element
</p>

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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>angenommen werden könne. Diese m. E. ganz richtige Annahme könnte
<lb/>namentlich auch durch Hinweis auf die, auch für Böhmen hinreichend
<lb/>nachweisbare Verehrung der Hausgötter am gemeinschaftlichen Herde
<lb/>an Wahrscheinlichkeit nur noch gewinnen.

<lb/>Umfassender, als die Hausgemeinschaft, erscheint das gesellschaft- 
<lb/>liche Gebilde der Dörfer, welche durch Verzweigung der ersteren, oder
<lb/>als Folge gemeinschaftlicher Niederlassung mehrerer agnatischen Sippen
<lb/>entstanden sind. So wie hier, bildet die Verwandtschaft aber auch bei
<lb/>dem nächst höheren Gesellschaftsgebilde der „Stämme“ die Grundlage
<lb/>der Zusammengehörigkeit. Auch der „Stamm“ ist zunächst ein persön- 
<lb/>licher Verband mit einer recht losen herrschaftlichen Organisation,
<lb/>analog der germanischen Hundertschaft und von dieser nur durch den
<lb/>Mangel des militärischen Charakters zu unterscheiden; die Stämme
<lb/>verbinden sich schliesslich zum „Volke“, theilweise durch Nachwirkung
<lb/>verwandtschaftlicher Verhältnisse und Handelsverbindungen, theilweise
<lb/>aber auch schon durch zielbewusste Angliederung oder gewaltsame
<lb/>Unterwerfung. Das an der Spitze des Volkes stehende Fürstenthum
<lb/>weist ursprünglich — analog dem germanischen Volkskönigthume —
<lb/>einen familienrechtlichen Charakter auf; erst seit Krak tritt das schieds- 
<lb/>richterliche Amt des Fürsten in den Vordergrund, welches in Lubussa
<lb/>herrschaftliche Eigenart annimmt und in Przemysl zu einem wahren
<lb/>imperium dem Volke gegenüber und einer Herzogsgewalt im Kriege
<lb/>sich verdichtet, also ebenfalls fremdrechtlichen Elementen zur Geltung
<lb/>verhilft. Nach dem Tode Przemysl’s tritt zwar ein Rückschlag ein;
<lb/>aber in dem, im westlichen Böhmen gelegenen, nach des Verf. Ansicht
<lb/>seit jeher unter mächtigem fränkischen Einflüsse stehenden Luczanen-
<lb/>reiche erhielt sich ein mächtiges Herzogthum, welches zwar unter der
<lb/>Regierung des schwachen Fürsten Neklan dem Czechenreiche ange- 
<lb/>gliedert wurde, aber die militärische Grundlage seiner, deutschrecht- 
<lb/>lichen Ursprung aufweisenden Organisation nunmehr an dieses vererbte.

<lb/>Die gesellschaftlichen Organisationen der Czechen hatten im Zeit- 
<lb/>alter ihrer Sagenbildung unstreitig einen recht losen Charakter, eine
<lb/>mehr thatsächliche, als juristische Bedeutung. Insoweit die letztere
<lb/>hervortritt, ist sie nach des Verf. scharfsinnigen Folgerungen vielfach
<lb/>auf fremde, namentlich fränkische Einflüsse zurückzuführen. So schon
<lb/>die Bildung des Sondereigenthums, die festere Gestaltung des ehelichen
<lb/>Verhältnisses in privatrechtlicher, die Entwicklung der Herrschergewalt,
<lb/>die Organisation des Heeres und der Verwaltung, theilweise auch der
<lb/>Ständeverhältnisse und des Richteramtes in öffentlich-rechtlicher Be- 
<lb/>ziehung. Allein so ganz rechtlos waren die Zustände des Czechen-
<lb/>Volkes auch damals nicht. Eine gemeinsame Rechtsüberzeugung, das
<lb/>Gefühl der Zusammengehörigkeit und ein rege empfundenes Friedens-
<lb/>bedürfniss genügte vorerst zu einer Zeit, in welcher die Grundelemente
<lb/>des socialen Lebens: Sitte, Recht und Religion, ohne wechselseitige
<lb/>Abgrenzung seine Gesammtentwicklung bedingen und Sitte eigentlich
<lb/>die beiden letzteren Elemente in sich begreift. Dazu kam noch eine,
<lb/>die slavischen Völker bei ihrem Eintritt in die Geschichte überhaupt

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth. 22
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Kowalewsky, Maxime, Die ökonomische Entwicklung Europas bis zum Beginn der kapitalistischen Wirthschaftsform I</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gierke, Julius">Besprochen von Julius Gierke</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>ganz- besonders bezeichnende Friedfertigkeit, welche auch bei den
<lb/>Czechen bis zu den Umwälzungen Przemysl’s auf allen Gebieten des
<lb/>socialen Lebens sich als Grundzug ihrer Jüigenart darstellt. Diese
<lb/>Friedfertigkeit erklärt es auch, warum dem Eindringen fremder Ele- 
<lb/>mente in Recht und Sitte kein nennenswerther Widerstand entgegen- 
<lb/>gesetzt wurde und namentlich deutsch-rechtlicher Einfluss auch für die
<lb/>ganze Folgezeit die Gesammtentwicklung des Rechtslebens in Böhmen
<lb/>wesentlich mit bedingt hat.

<lb/>Auf diesen Einfluss auch schon für die älteste Periode der Ge- 
<lb/>schichte Böhmens hingewiesen zu haben, bildet unstreitig den Haupt- 
<lb/>vorzug der vorliegenden, zwar nicht umfangreichen, aber desto gehalt- 
<lb/>volleren Schrift Schr.’s. Die Eigenart der Erkenntnissquellen, aus
<lb/>welchen Sehr, schöpfen konnte, brachte es wohl mit sich, dass er sich
<lb/>mehrfach mit Aufstellung von blossen Hypothesen begnügen musste,
<lb/>welche vielleicht in mancher Beziehung angefochten werden könnten.
<lb/>Das Verdienst jedoch, für die Geschichte des deutschen Rechtes in ur- 
<lb/>sprünglich ausserdeutschen Rechtsgebieten neue Ausblicke eröffnet und
<lb/>rechtsvergleichende Momente zur Erklärung so mancher Verhältnisse
<lb/>des Rechtslebens, zu deren Erkenntniss die vorhandenen Quellen nur
<lb/>spärliche Anhaltspunkte bieten, verwerthet zu haben, darf Sehr, in
<lb/>vollstem Mafse für sich in Anspruch nehmen.

<lb/>Prag. Hanel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kowalewsky, Maxime: Die ökonomische Entwicklung
<lb/>Europas bis zum Beginn der kapitalistischen Wirtschafts- 
<lb/>form. Yom Verfasser genehmigte Uebersetzung des russi- 
<lb/>schen Originals. I. Römische und germanische Elemente
<lb/>in der Entwicklung der mittelalterlichen Gutsherrscbaft
<lb/>und Dorfgemeinde. (Bibliothek der Volkswirtschaftslehre
<lb/>und Gesellschaftswissenschaft, begründet von F. Btöpel, fort-
<lb/>gefuhrt von Rob. Prager. XI.) Berlin 1901. R. L. Prager.
<lb/>539 8.

<lb/>Kowalewsky will die Agrargeschichte Europas bis zum Beginn
<lb/>der kapitalistischen Wirtschaftsform zur Darstellung bringen. Mir
<lb/>liegt der erste Theil des Werkes in deutscher Uebersetzung vor, der
<lb/>sich mit den römischen und germanischen Elementen in der Entwick- 
<lb/>lung der mittelalterlichen Agrarverfassung beschäftigt. Der Verfasser
<lb/>geht in ihm nirgends über das 10. Jahrhundert hinaus; zunächst be- 
<lb/>trachtet er das spätrömische Gut, sodann die Wirthschaftsverhältmsse
<lb/>d^r Germanen in der Epoche des Cäsar und des Tacitus, den fränki- 
<lb/>schen, burgundischen und westgotischen Bodenbesitz, das französische
<lb/>Gut in der Zeit der Merovinger und Karolinger, den Bodenbesitz in
<lb/>Ailemannien, Bayern und Italien (6.—10. Jahrh.) und schliesslich die
<lb/>Agrarverhältnisse der Angelsachsen im 7., 8. und 9. Jahrhundert.
</p>
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                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>Litterator. 339

<lb/>Leider steht das Buch nicht auf der Hohe seiner Aufgabe. Am
<lb/>unerträglichsten ist es, dass der Verfasser das nordgermanische
<lb/>Recht so gut wie gar nicht berücksichtigt. Unverständlich ist es,
<lb/>warum er bei der Betrachtung des friesischen und sächsischen Boden- 
<lb/>besitzes nur die Volksrechte benutzt, die hier nichts ergeben kOnnen,
<lb/>und nicht aus späteren Quellen Rückschlüsse macht. Verwerflich ist
<lb/>es, dass er die Weisthümer, deren Inhalt vielfach doch in die fernste
<lb/>Vergangenheit zurückreicht, für die alte Zeit nicht verwerthet. Ueber- 
<lb/>aus stOrend wirkt die Tendenz des Verfassers zu slavisiren. Sicher- 
<lb/>lich ist ein Vergleich germanischer und slavischer Agrarverhältnisse
<lb/>von grösstem Interesse, aber man darf doch nicht bereits bei der Fest- 
<lb/>stellung der germanischen Zustände der Urzeit und der fränkischen
<lb/>Zeit so entschieden von slavischen Agrarverhältnissen ausgehen, wie es
<lb/>sich der Verfasser vielfach erlaubt. Hierdurch kommt er dazu, uns
<lb/>ein überaus unklares Bild der Bodenbesitzverhältnisse zur Zeit des
<lb/>Cäsar und Tacitus zu entwerfen und bei den genannten Schriftstellern
<lb/>anscheinend die slavischen Hauskommunionen finden zu wollen, worauf
<lb/>wir sogleich noch zu sprechen kommen werden. Auf einer Ueber-
<lb/>tragung russischer Agrarzustände beruht ferner die Darstellung, die E.
<lb/>hinsichtlich des altsalischen Rechts giebt. Hier habe Einzelbesitz im
<lb/>strengen Sinn nur an Haus, Hof und Garten, im übrigen aber ein Ge- 
<lb/>meindebesitz am Grund und Boden ohne periodische Umtbeilungen an
<lb/>die Genossen in der Weise bestanden, dass jeder das Recht freier Be- 
<lb/>sitzergreifung besessen habe, auf Grund dessen er aber niemals Eigen- 
<lb/>thum, sondern immer nur zeitlich beschränkte Nutzniessung habe er- 
<lb/>werben können (S. 80 ff.). Aehnlich werden die angelsächsischen Boden- 
<lb/>verhältnisse aus nordrussischen Zuständen heraus erklärt (8. 519 ff.).
<lb/>Diese Methode des Verfassers beruht im Grunde auf der m. E. durchaus
<lb/>verfehlten Annahme, dass die psychischen Eigenschaften der Nationen
<lb/>gar keinen Einfluss auf ihre Ansiedlungsarten ausgeübt hätten(8.72);
<lb/>sie veranlasst den Verfasser zu einer übertriebenen Schablonisirung. —
<lb/>Auch von romanisirenden Tendenzen ist E. nicht freizusprechen.
<lb/>Das freilich muss hervorgehoben werden, dass er sich von der krass
<lb/>romanisirenden Methode französischer Schriftsteller, wie sie namentlich
<lb/>Fustel de Coulanges und seine Schüler einschlagen, freihält. So geht
<lb/>auch E. für das germanische Recht von dem Gesammteigenthum (Ge-
<lb/>sammtbesitz) aus und schildert das allmähliche Werden des Privat- 
<lb/>eigenthums. Immerhin hat man allen Grund zu bezweifeln, ob dem
<lb/>Verfasser der geschmeidige Begriff des germanischen Eigenthums klar
<lb/>geworden ist; vor allem aber müssen wir die Behauptung zurück- 
<lb/>weisen, dass das Recht des Neubruchs, insoweit es Privateigenthum
<lb/>erzeugt habe, römischen Ursprungs sei. E. meint, es könne nur aus
<lb/>der römischen occupatio erklärt werden (S. 293). Dabei ist gar nicht
<lb/>beachtet, dass selbstverständlich auch das germanische Recht ein
<lb/>Okkupationsrecht an herrenlosen Sachen kennt, insoweit nicht damit
<lb/>in die Rechtssphäre dritter, wie z. B. in späterer Zeit des Eönigs, ein- 
<lb/>gegriffen wird; sodann aber bezieht sich das Neubruchsrecht nicht

<lb/>22*
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0380.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>allein auf herrenloses Land, sondern auch auf solches, das im Gesammt-
<lb/>eigenthum kleinerer oder grösserer Kreise von Verbandsgenossen stand,
<lb/>deren stillschweigende oder ausdrückliche Zustimmung erforderlich war.
<lb/>Die Kraft des Neubruchsrechtes aber, Eigenthum zu erzeugen, beruht
<lb/>in diesem Fall auf dem Gedanken des Arbeitsverdienstes.

<lb/>Die — allerdings überreiche Litteratur ist nicht genügend be- 
<lb/>rücksichtigt. Nicht verwerthet sind z. B. die deutsche .Rechtsgeschichte
<lb/>von Richard Schroeder, das deutsche Genossenschaftsrecht von Otto
<lb/>Gierke, der Grundriss des germanischen Rechts von Karl von Amira.
<lb/>Brunners deutsche Rechtsgeschichte benutzt der Verfasser lediglich
<lb/>bei der Frage nach dem Alter der Rechtsquellen. Im Uebrigen be- 
<lb/>merke ich beispielsweise, dass die Landschenkungen der Merovinger
<lb/>und Agilolfmger Brunners in keiner Weise berücksichtigt sind.

<lb/>Da kann es kein Wunder nehmen, wenn die Ausführungen des
<lb/>Verfassers häufig an einer erschreckenden Dürftigkeit leiden. Cha- 
<lb/>rakteristisch ist namentlich das zweite Kapitel des Buches, in dem die
<lb/>wirtschaftlichen Zustände in der Epoche des Cäsar und Tacitus ab- 
<lb/>gemacht werden. Nach der Meinung des Verfassers hausten damals
<lb/>die Germanen in Wohnplätzen, die von Wiesen und dichten Wäldern
<lb/>umgeben waren. Hieran habe sich das Ackerland angeschlossen. Jähr- 
<lb/>lich habe die Gesammtheit ein Stück zum Beackern herausgegriffen,
<lb/>die Obrigkeit aber habe davon den Geschlechtern und Verbänden der
<lb/>zusammenlebenden Verwandten Theile zur Sondemutzung auf ein Jahr
<lb/>zugewiesen. Die erwähnten Verbände seien „Hauskommunionen“. Die
<lb/>tatsächliche Bearbeitung der Felder habe abhängigen Klassen obge- 
<lb/>legen. Diese hätten sich zusammengesetzt aus einer unterjochten
<lb/>keltischen oder vorarischen Bevölkerung und Leuten, die beim Hazard-
<lb/>spiel ihre Freiheit aufs Spiel gesetzt hätten! Letztere habe man frei- 
<lb/>lich meist ins Ausland verkauft. Ausserdem scheint aber K. auch eine
<lb/>besondere Okkupation des einzelnen anzunehmen, die, ebenso wie im
<lb/>altsalischen Recht, nur Nutzniessung verschafft habe — doch kann ich
<lb/>auf diesen Punkt nicht näher eingehn, da mir die Ansicht des Ver- 
<lb/>fassers nicht klar geworden ist. (Er trennt nicht genügend zwischen
<lb/>dem „ab universis in vicem occupari“ nebst dem „partiri agros“ [nicht
<lb/>„agri“ wie auf 8. 69 steht!] und dem individuellen occupare des ein- 
<lb/>zelnen bei selbständiger Rodung). Man kann gewiss angesichts der
<lb/>vielumstrittenen Stellen des Cäsar und des Tacitus von K. nicht ver- 
<lb/>langen, dass er jegliche Meinung berücksichtigt, allein an der bei uns
<lb/>in der Rechtswissenschaft heute herrschenden Ansicht, die bekanntlich
<lb/>bei Tacitus einen Fortschritt in der Entwicklung findet (nicht mehr
<lb/>jährliche Okkupation und wilde Feldgraswirthschaft, sondern unregel- 
<lb/>mässige Okkupation und Egartenwirthschaft), hätte er nicht gänzlich
<lb/>achtlos vorübergehen dürfen. Was sollen ferner die Hauskommunionen?
<lb/>Die „cognationes hominum, qui una coierunt“ in der bekannten Stelle
<lb/>des Cäsar sollen Hauskommunionen sein. Darunter scheint der Ver- 
<lb/>fasser die südslavischen Hauskommunionen zu verstehen und über- 
<lb/>setzt deshalb wohl „die zusammenlebenden Verbände“. (Dass K. an
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0381.tif"
                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>die slavischen Hauskommunionen denkt, nimmt auch W. Stolae in
<lb/>seiner Recension des vorliegenden Buches „Jahrb. f. Gesetzg., Verwalt,
<lb/>u. Volkswirthsch.“ herausg. v. Schmoller 26. Jahrg. Heft I, 8. 436 an).
<lb/>Dann aber kann man dem Verfasser den Vorwurf nicht ersparen, dass
<lb/>er wissenschaftlich gewissenlos verfahrt. Denn zum Beweise dieser
<lb/>Hauskommunionen führt er nur etliches (nicht alles) an, was nach
<lb/>Tacitus und den späteren Quellen für einen Zusammenhalt und eine
<lb/>Geschlossenheit der Verwandten spricht (z. B. Anfall des Wergeides
<lb/>an das ganze Haus, Unveräusserlichkeit und Untheilbarkeit des
<lb/>Familiengutes, die genealogiae der Allemannen und Bajuvaren u. s. w.).
<lb/>Allein weder unterscheidet er zwischen Haus und Sippe bei diesen
<lb/>Betrachtungen, noch lässt er sich auf die Eigentümlichkeiten ein, die
<lb/>gerade die slavischen Hauskommunionen im Gegensatz zu den Haus- 
<lb/>gemeinschaften anderer Völker kennzeichnen (z. B. dass jene einen
<lb/>ganz bedeutenden Umfang haben, dass die Wohnung einer Haus- 
<lb/>kommunion aus einer grossen Anzahl von Gebäuden, einem Hauptge- 
<lb/>bäude, bewohnten Seitengebäuden besteht, dass ein gewählter Vor- 
<lb/>steher, der Gospodar, an der Spitze steht u. s. w. Näheres über sie
<lb/>findet man bei Laveleye »Das Ureigenthum“, deutsche Ausgabe von
<lb/>Bücher 1879, 8. 371L).

<lb/>Das Buch leidet an einer auffallenden Undurchsichtigkeit; ihm
<lb/>gebricht eine scharfe Disposition. Es kostet grosse Mühe, den Ver- 
<lb/>fasser zu verstehen, mitunter ist er überhaupt nicht zu verstehen. Zum
<lb/>Theil trügt hieran die Uebersetzung die Schuld, die durchaus nicht
<lb/>befriedigen kann (siehe z. B. 8. 62 „Diese ... erhalten das Wergeid
<lb/>oder Komposition“ oder 8. 73 „wo der Boden auf dem Grundsatz des
<lb/>Gemeineigenthums . . . gehört“, 8. 417 „über die Lebenszeit des Päch- 
<lb/>ters ... zu verpachten“. Vgl. auch W. Stolze a. a. 0.). Der Verfasser
<lb/>bedient sich ferner einer Citirweise, die man mitunter in schriftlichen
<lb/>Erstlingsarbeiten finden kann. (Ein Litteratur- oder Abkürzungsver-
<lb/>zeichniss fehlt; trotzdem heisst es auf 8. 62 Anm.: S. Wilda S. 370-
<lb/>um das Vorkommen des Beispruchsrechtes zu belegen, heisst es auf
<lb/>S. 61 Anm. einfach: 8. Grimm, Weisthümer; auf S. 279 ist dem Ver- 
<lb/>fasser ein Buch Stobbes bekannt, das betitelt ist: „Geschichte der
<lb/>germanischen Rechtsquellen“ u. a. m.).

<lb/>Müssen wir uns so über das Buch im Ganzen missbilligend äussera,
<lb/>so wollen wir doch bemerken, dass sich in ihm einzelne gute Aus- 
<lb/>führungen finden. Der Verfasser verdient überall da Zustimmung, wo
<lb/>er sich gegen Fustel de Coulanges wendet. Recht zu geben ist ihm
<lb/>z. B. auch bei seiner Bekämpfung der Hildebrandschen Auffassung in
<lb/>Kap. II und der Lehre Seebohms in Kap. XII. Es können daher ein- 
<lb/>zelne Partien des Buches bei obwaltender Vorsicht mit Nutzen ange- 
<lb/>gangen werden.

<lb/>Göttingen. Julius Gierke.
</p>

            </div>
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                  <title>Kiesselbach, A., Die wirthschafts- und rechtsgeschichtliche Entwicklung der Seeversicherung in Hamburg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sieveking, Heinr.">Besprochen von Heinr. Sieveking</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>A. Kies selb ach, Die wirthschafts- und rechtsgeschichtliche
<lb/>Entwickelung der Seeversicherung in Hamburg. Ham- 
<lb/>burg 1901. 181 8.

<lb/>Mit andern Errungenschaften vorgeschrittener Handebtechnik
<lb/>kam auch das in Italien zuerst ausgebildete VeraicherungBgeschäft mit
<lb/>den nach dem Falle Antwerpens flüchtenden Niederländern nach Ham- 
<lb/>burg. Die erste Nachricht von einer in Hamburg abgeschlossenen See- 
<lb/>versicherung stammt aus dem Jahre 1588, und noch lange blieb in
<lb/>Hamburg das Geschäft in den Händen der eingewanderten Niederländer
<lb/>und portugiesischen Juden. Die Seeversicherung beschränkte sich an- 
<lb/>fangs auf werthvolle Ladungen nach entfernten Plätzen; in Hamburg
<lb/>standen die Reisen nach der iberischen Halbinsel im Vordergrund,
<lb/>während auf der Fahrt nach Holland nur ausnahmsweise versichert
<lb/>wurde.

<lb/>Mit dem Aufblühen des hamburgischen Handels entwickelte sich
<lb/>auch eine Versicherungsbörse. Sie blieb abhängig von dem kapital- 
<lb/>kräftigeren Amsterdamer Markte, wusste sich aber, als Hamburg gegen
<lb/>Ende des 17. Jahrhunderts Mittelpunkt des Nachrichtenverkehrs wurde,
<lb/>in dem yerkehr der nördlichen und östlichen Länder eine beherrschende
<lb/>Stellung zu verschaffen. Besonders blühte das Geschäft auf nach dem
<lb/>siebenjährigen Kriege, zu den Zeiten der bewaffneten Neutralität. Der
<lb/>Niedergang Hollands bedeutete den Aufschwung Hamburgs. 1765
<lb/>wurde in Hamburg die erste Assecuranzgesellschaft auf Aktien ge- 
<lb/>gründet, nachdem ein Projekt in der Zeit des Aktienschwindels erfolg- 
<lb/>los verlaufen war. Seitdem verdrängten die Aktiengesellschaften immer
<lb/>mehr die Privatassekuradeure. 1807 gab es in Hamburg 38 Assekuranz- 
<lb/>gesellschaften auf Aktien, neben denen noch mehrere Vertreter aus- 
<lb/>wärtiger Gesellschaften und elf Privatassekuradeure am Geschäft
<lb/>theilnahmen. 1805 wurden für 808 Millionen Mark Banco Werthe
<lb/>versichert.

<lb/>Die Eroberung Hamburgs durch die Franzosen bedeutete eine
<lb/>schwere Schädigung des Geschäftes zu Gunsten Englands. Aber nach
<lb/>1815 wusste der hamburgische Versicherungsmarkt sich zu erholen und
<lb/>hielt bis in die Mitte des Jahrhunderts hinein die nördlichen und öst- 
<lb/>lichen Plätze in der alten Abhängigkeit. Erst die moderne Entwicke- 
<lb/>lung der Verkehrsmittel, Telegraphen, Eisenbahnen und Dampfschiffe
<lb/>stellten das Versicherungsgeschäft auf völlig neuen Boden. Die bisher
<lb/>von Hamburg abhängigen Länder konnten jetzt selbständige Assekuranz- 
<lb/>börsen gründen, und gleichzeitig erstarkte auf dem Hamburger Platze
<lb/>die Konkurrenz der Agenten auswärtiger Gesellschaften. Die veränderten
<lb/>Verhältnisse zeigten sich darin, dass der Verein Hamburger Assekura-
<lb/>deure seine Politik der Ausschliessung gegenüber den fremden Agenten
<lb/>nicht mehr durchführen konnte. Das 1886 eingerichtete Havariebureau
<lb/>theilte seine Nachrichten beiden Theilen mit und bildete die grund- 
<lb/>legende Organisation für gemeinsames Vorgehen. Der Seeversicherung
<lb/>trat ab gleichberechtigtes Glied einer allgemeinen Transportversiche-
</p>
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>rtmg die Landversicherang rar Seite. Ueber der lokalen Organisation
<lb/>der Hamburger Assekuradeure erhob eich ab Vertreter der Berufs-
<lb/>intereesen der 1874 gegründete Internationale Trunsporttersicherungs-
<lb/>verband, der in Berlin sein Generalsekretariat einrichtete. Während
<lb/>der Hamburger Verein sich lange vergebens bemüht hatte, den Preis*
<lb/>druck der Konkurrenz durch Vereinbarung Über Minimaltarife zu
<lb/>mildern, ist der internationale Verband 1881 mit seinen informa- 
<lb/>torischen Prämientarifen kräftiger vorgegangen. Seit 1890 giebt es
<lb/>bindende Minimaltarife für eine Reihe von Kargoversicherungen und
<lb/>für vereinzelte Kaskoversicherungen.

<lb/>Bas Versicherungsgeschäft hat sich ebenso entwickelt wie der
<lb/>Handel im Allgemeinen. Früher beschränkt auf einige Fälle grossen
<lb/>Risikos aber auch hoher Gewinnchance, umfasst es heute eine unver- 
<lb/>gleichlich grössere Summe von Werthen, die bei der grösseren Sicher- 
<lb/>heit der Strassen und den verbesserten Verkehrsmitteln einem viel
<lb/>geringeren Risiko unterliegen. Zu Anfang des 17. Jahrhunderts nahm
<lb/>der Versicherer für eine Fahrt von Hamburg nach Spanien 12—15%.
<lb/>Im 18. Jahrhundert betrug die Prämie von Hamburg nach Lissabon
<lb/>1%—10% für die Sommerreise, 4—10% für die Winterreise, 1872 war
<lb/>sie auf % bez. auf l1/* gesunken. Den verminderten Gewinn muss
<lb/>der Versicherer durch Vergrößerung der Umsätze ausgleichen.

<lb/>Schildert uns der Verfasser im ersten Theil seiner Arbeit die
<lb/>wirtschaftliche Entwickelung des Seeversicherungswesens in Hamburg,
<lb/>so zeigt er uns im zweiten Theile, wie das Recht sich den Aende-
<lb/>rungen der Technik des Geschäftes anpasste. Insonderheit mussten
<lb/>sich mit der Ausbildung des Nachrichtenwesens die Verpflichtungen
<lb/>des Versicherungsnehmers zur Angabe besonderer Umstände wesentlich
<lb/>verschieben. Während man sich in Hamburg zunächst nach der Recht- 
<lb/>sprechung der Antwerpener Assekuranzkammer richtete, wurde 1781
<lb/>die Von Langenbeck ausgearbeitete Hamburgische Assekuranz- und
<lb/>Havareiordnung gegeben, die für den Norden und Osten das Muster
<lb/>der Gesetzgebung wurde. Die Praxis des Dispacheamts und die
<lb/>Statuten der Assekuranzgesellschaften bildeten das Recht fort. Ein
<lb/>Versuch der Assekuradeure, dies Gewohnheitsrecht zu vereinheitlichen
<lb/>und zu fixiren, scheiterte 1800 an dem Widerstand der Kaufleute und
<lb/>des Rathes. Erst 1847 wurde auf Anregung des Kommerz-Kollegs ein
<lb/>»Allgemeiner Plan hamburgischer Seeversicherungen“ veröffentlicht,
<lb/>der nicht nur in Lübeck und Stettin, sondern auch in Norwegen rar
<lb/>Grundlage des Versicherungsrechts wurde. Die von Voigt ausge- 
<lb/>arbeiteten „Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen von 1867“ bilden
<lb/>die Grundlage der heutigen Praxis in Deutschland. Der Verfasser
<lb/>deutet zum Schlüsse an, dass die neueste Entwicklung des Geschäfts- 
<lb/>verkehrs diese Bedingungen zum Theil habe veralten lassen, es lag
<lb/>aber ausserhalb des Rahmens seiner Arbeit, zu zeigen, in welcher Rich- 
<lb/>tung eine Reform der geltenden Sätze sich zu bewegen habe.

<lb/>Bei der Einbürgerung des Versicherungsgeschäftes in Hamburg
<lb/>machte es einige Schwierigkeiten, dass die Parteien den Rechtsgang
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Meyer, Herbert, Entwerung und Eigenthum im deutschen Fahrnissrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Beyerle, K.">Besprochen von K. Beyerle</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>durch Berufung an das Reichskammergericht verschleppen konnten,
<lb/>bei dem zwei Prozesse 16 Jahre lang liegen blieben. Dem konnte da- 
<lb/>durch begegnet werden, dass die (Kontrahenten sich in der Police auf
<lb/>ein Schiedsgericht einigten. Das kaiserliche Privileg von 1634 nahm
<lb/>ausdrücklich Assekuranzsachen von der Appellation aus. Die Ent- 
<lb/>scheidung erster Instanz wurde der 1623 gegründeten Admiralität
<lb/>überwiesen.

<lb/>Das hamburgische Versicherungsgeschäft war dadurch günstiger
<lb/>vor dem niederländischen gestellt, dass die öffentliche Gewalt ihm
<lb/>keine Schranken zog, während die Ordonnantien von 1570/71 gewisse
<lb/>Versicherungen überhaupt verboten und beiWaaren in der Regel nur
<lb/>•/io des Werthes zu versichern gestatteten, damit nicht durch die Ver- 
<lb/>sicherung das Interesse an der Seewehr erlahme.

<lb/>Der Wirthschaft8- und der Rechtshistoriker muss dem Verfasser
<lb/>Dank wissen für seine auf gutem Material sorgfältig aufgebauten Aus- 
<lb/>führungen. Einige Urkunden-Beilagen, ein Register und einige statisti- 
<lb/>sche Tabellen erhöhen den Werth des Buches. Das Druckfehlerver-
<lb/>zeichniss 8. 177 ist um zwei Noten zu vermehren: 8.117 6. Zeile von
<lb/>unten und 8. 154 10. Zeile von unten ist statt „ Versicherer* zu lesen
<lb/>„Versicherte“ und „Versicherten“.

<lb/>Freiburg i. B. Prof. Heinr. Sieveking.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. iur. Herbert Meyer, Entwerung und Eigenthum im
<lb/>deutschen Fahmissrecht. Ein Beitrag zur Geschichte des
<lb/>deutschen Privatrechts und des Judenrechts im Mittelalter.
<lb/>XVII u. 314 8. Jena, G. Fischer 1902, Preis 10 Mark.

<lb/>Der Verfasser, dessen gute Dissertation über die Einkindschaft
<lb/>wir letztes Jahr anerkennend besprechen konnten (diese Zeitschrift
<lb/>XXII, 442), erfreut uns heuer mit einer eindringenden quellenmäfsigen
<lb/>Untersuchung von seltener Reife. Dabei verbindet er juristische Schu- 
<lb/>lung mit ausgebreiteten philologischen Kenntnissen, die ihn befähigen,
<lb/>fremdsprachige Quellen in erheblichem Umfange zu seiner Beweis- 
<lb/>führung heranzuziehen. Selbst in den Theilen des Buches, die nichts
<lb/>wesentlich Neues bieten, sind die gute Gruppirung und ungekürzte
<lb/>Citirweise als methodische Vorzüge zu begrüssen. Litteraturverzeich-
<lb/>niss und eingehendes Sachregister erleichtern die Uebersicht.

<lb/>Das Buch zerfällt in der Hauptsache in zwei Abschnitte, wovon
<lb/>der eine sich zur Aufgabe stellt, Geschichte und Voraussetzungen der
<lb/>Anefangsklage einschliesslich ihrer Einschränkungen durch Einwen- 
<lb/>dungen des Beklagten zu erneuter Darstellung zu bringen. Der zweite
<lb/>Theil des Werkes ist einem speciellen Einwand des Beklagten, dem
<lb/>Judenprivileg gewidmet, wonach im Mittelalter der jüdische Beklagte
<lb/>nur gegen Ersatz seiner Auslagen die Sache dem Eigenthümer heraus- 
<lb/>zugeben brauchte. Ein Vergleich mit der bisherigen Litterator lehrt,
<lb/>dass Meyer weder nach der einen noch nach der andern Seite völlig
</p>
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                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>neue Ergebnisse zu Tage gefördert hat. Besonders gilt dies för den
<lb/>ersten Theil der Untersuchung, wo för die ältere Zeit nach der ab- 
<lb/>schliessenden Darstellung von Brunner BG. II § 118 neue Quellen
<lb/>kaum zu erschlossen waren. Gleichwohl ist die nochmalige, gut an- 
<lb/>geordnete Darstellung nicht ohne Früchte geblieben, da sie die weitere
<lb/>Entwickelung bis zur Beception stets im Auge behält. In der Ein- 
<lb/>leitung bekennt sich der Verf. zu Hubers Publicitätstheorie. In der
<lb/>Inhabung wird die Gewere an Fahrhabe kundgethan. Durch Kund-
<lb/>barmachung des Bechtsmangels des derzeitigen Inhabers (Gerüfte) wird
<lb/>die unrecht erlangte Gewere gebrochen. Die Anefangsklage ist dem
<lb/>Verf. eine eventuell strafrechtliche Klage ohne unmittelbare Dieb- 
<lb/>stahlsbezichtigung, ihr Klaggrund in alter Zeit nur dieblicher Verlust.
<lb/>Der Nachweis des Klägers, dass die Sache sein sei, ist (unter Anlehnung
<lb/>an Daband gegen Hermann [Gierke Unters. 20]) nicht Eigenthums-,
<lb/>nur Identitätsbeweis. Verf. prüft in dieser letztem Bichtung die zu- 
<lb/>letzt wieder öfter berührte Bedeutung der Hausmarke für die Publicität
<lb/>des Mobiliareigenthums. Allerdings möchte ich dabei 1. Bib. 72, 9 als
<lb/>Zeugniss zu Gunsten der Hausmarke ansprechen. Vgl. Brunner
<lb/>BG. II 500. Interessante Quellenzeugnisse des isländischen Bechts sind
<lb/>hier vom Verf. herangezogen, nach denen dort ein rechtlicher Zwang
<lb/>zum Zeichnen der Thiere bestand: die Marke ist dafür ausschliesslich
<lb/>und vererblich, wird auf dem Ding verkündet und gebilligt. In § 9
<lb/>sucht Verf. für das Westgothenrecht gegen Brunner BG. II 510 f. den
<lb/>Nachweis zu führen, dass die von Brunner angenommene selbständige
<lb/>Eigenthumsklage neben dem Anefang (Cod. Eur. 289; 1. Vis. V. IV. 8)
<lb/>vielleicht nur eine andere Darstellung ein und derselben, nämlich der
<lb/>Klage mit Anefang ist. Die zwei hierher gehörigen Klagen des Bai- 
<lb/>rischen Bechts, deren eine dem westgothischen Becht entstammt
<lb/>(l. Bai. 11—14), sucht Verf. dadurch mit einander in Einklang zu
<lb/>bringen, dass er die Firmatio des Bairischen Bechts als för den Fall
<lb/>der Einrede originären Erwerbs durch den Beklagten eingeführt an- 
<lb/>sieht, während diese Einrede dem Anefang gegenüber unzulässig war.
<lb/>Ich gestehe, dass mir dieser Erklärungsversuch zu gekünstelt vorkommt.

<lb/>Sehr scharf herausgearbeitet ist der Satz, dass ursprünglich nur
<lb/>dieblicher Verlust zum Anefang berechtigte (reiche Quellen in § 10).
<lb/>Ihm gegenüber steht die allmähliche Ausdehnung des Anefangs auf
<lb/>aüe Arten des Sach Verlustes wider Willen (§ 11). Zunächst auf ver- 
<lb/>lorene Sachen, weil oft nicht anzugeben ist, ob eine Sache gestohlen
<lb/>oder verloren ist. Sodann auf „abgetragene“ Sachen, d. h. auf solche,
<lb/>die durch Familienglieder oder Gesinde unberechtigt veräussert wurden.
<lb/>Bechtsgrund för diese Ausdehnung ist dem Verf. die gewiss zutreffende
<lb/>Erwägung, dass solche Stücke, wenn im Besitze des Gesindes befind- 
<lb/>lich, deshalb noch nicht aus der Gewere des Hausherrn entlassen sind.
<lb/>Besitzdienerverhältniss im BGB.! Auch hier erfreut der Verf. durch
<lb/>seine reiche Quellensammlung. Die ältesten Stellen dieser Art (langob.
<lb/>Recht: Liutpr. 11. 87; Ed. Rothari 235, und westgoth. Recht Cod.
<lb/>Eur. 287) gründen sich freilich mehr auf die mangelnde Handlungs-
</p>

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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>fähigkeit der in Mont oder Gewere des Haosherm befindlichen Haus- 
<lb/>genossen und Gesindeleute. Noch spät finden sich Fälle, von Anfech- 
<lb/>tung von Verträgen nicht abgeschichteter Haussöhne (S. 66 f.) und von
<lb/>Zurfickforderung von durch die Frau widerrechtlich veräussertem Ehe- 
<lb/>gut (S. 71 f.), wobei im Einselfall Zweifel auftauchen können, ob Ane-
<lb/>fftng oder Klage des Muntinhabers vorliegt. Vereinzelte Rechte lässen
<lb/>Anftfcng auch zu an Sachen, die von Handwerkern, denen sie zur Be- 
<lb/>arbeitung fibergeben waren, veräussert wurden, ß 13. Auch hier spricht
<lb/>mlftti die Erklärung von Mittermaier, im vorübergehenden Ueber-
<lb/>lassen an den Handwerker kein Aufgeben der Gewere zu erblicken, viel
<lb/>TTifthr an, als der Versuch desVerfs., die problematische hofrechtliche
<lb/>Abhängigkeit der Handwerker zur Erklärung heranzuziehen. Sehr
<lb/>zutreffend finde ich dagegen die Begründung, welche Meyer ffir die
<lb/>Ausdehnung der ursprünglich auf Diebstahl beschränkten Anefangs-
<lb/>klage anführt. Der Satz Hand wahre Hand ist dem alten Rechte be- 
<lb/>kannt. Er betrifft Fälle freiwilliger Besitzaufgabe, in denen deshalb
<lb/>der Anftfang verwehrt ist. Anderseits ist der Diebstahl ein Fall un- 
<lb/>freiwilligen Verlustes. „Sobald man erkannt hatte, dass die verschie- 
<lb/>denen Fälle des Satzes Hand wahre Hand sich zusammenfassen Hessen
<lb/>unter dem Begriff der freiwilligen Aufgabe der Gewere, lag es auf der
<lb/>Hand, diesen den Fällen gegenüberzustellen, in denen der Anefang zu- 
<lb/>lässig war und die alle ein unfreiwilliges Aufgeben der Gewere in sich
<lb/>schlossen.“ Das endliche Resultat war dann: „Alle Sachen, die wider
<lb/>Willen des Inhabers aus der Were gekommen sind, sind anefangbar;
<lb/>alle freiwillig aus der Were gelassenen unterliegen dem Satze Hand
<lb/>wahre Hand.“

<lb/>In einem weitem Abschnitt behandelt der Verf. die Rechtsstellung
<lb/>des Beklagten gegenüber der Anefangsklage; die Lage des Beklagten,
<lb/>der in der Zwischenzeit die Sache weiterveräussert hatte; die des Be- 
<lb/>klagten, der die Sache ererbt zu haben behauptet (Ausgangspunkt
<lb/>Capit. II zur Lex Sal.). Erörtert werden der Zug auf den Gewähren,
<lb/>der Fall des Todes des Gewähren, die Beschränkungen des Währschafts-
<lb/>zuges nach Zeit, Raum und Zahl. Besonderes Interesse beansprucht
<lb/>die Reinigung des Beklagten durch PubHcität des Erwerbes: Vorzüge
<lb/>der offenen Inhabung vor der verschlossenen; Ersatz des Reinigungs- 
<lb/>eides durch den Beweis, die Sache offen am Tage vor Zeugen oder auf
<lb/>freiem Markte erworben zu haben (§17). Zahlreiche Rechte fordern für
<lb/>gewisse Sachen geradezu obligatorisch offenkundigen Erwerb: Publi-
<lb/>citätszwang. Dahin zählt auch das öffentliche Aufbieten von gefun- 
<lb/>denen oder Dieben abgejagten Sachen. In scharfsinniger Untersuchung
<lb/>wird vom Verf. der Satz erhärtet, dass nicht guter Glaube, sondern
<lb/>Offenkundigkeit des Erwerbs Ursache für den Rechtserwerb da ist, wo
<lb/>der Anefang versagt. Auch wo das germanische Recht vereinzelt dem
<lb/>rückgabepflichtigen Beklagten einen Lösungsanspruch gewährt, ist
<lb/>dieser auf die PubHcität des Erwerbs zurfickzuführen. Für den Lösungs- 
<lb/>anspruch bei Marktkauf bringt Meyer reiche QueUen aus dem franzö- 
<lb/>sischen Rechte bei (8.132 ff.). Weiter stellt der Verf. eine Gruppe von
</p>

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                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>347
</p>
               <p>

                  <lb/>Fällen zusammen, in denen der Anefang versagt wird wegen mangeln- 
<lb/>der Publicität des Verlustes; so bei über See eingeführten Wauen (Lex
<lb/>Vis. XI. III. 1), im deutschen Mittelalter mancherorts überhaupt bei
<lb/>ausserhalb des Stadtgebietes eingeführten Sachen. Ebendahin stellt
<lb/>Verf. auch die Fälle der Verschweigung (Ausgangspunkt Decr. Childe-
<lb/>berti II c. 3), wobei dargethan wird, dass rechte Gewere an Fahrhabe
<lb/>auf Grund von Verschweigung nur vereinzelt, namentlich im lübisch-
<lb/>hamburgischen Recht und den Tochterrechten des .Ostens, vorkommt.

<lb/>Der zweite Theil des Buches ist einer einzelnen Erscheinung des
<lb/>Fahrnisssachenrechts, dem Judenprivileg gewidmet. Hier war in der
<lb/>Rechtsgeschichte in der Hauptsache bisher nur der Satz gebucht, dass
<lb/>dieses Sonderrecht der Juden jüdischer Herkunft ist. Die Offenlegung
<lb/>dieses Zusammenhanges sowie der Nachweis der Verbreitung, Ein- 
<lb/>schränkung und schliesslichen Vernichtung des jüdischen Hehlerrechts
<lb/>auf dem deutschen Rechtsgebiet ist das selbständige Verdienst des
<lb/>Verfs.1) Wir gewinnen zunächst an Hand älterer und jüngerer Litteratur
<lb/>zur Geschichte des Judenthums im Mittelalter, namentlich auch unter
<lb/>Heranziehung von Schuttes Handelsgeschichte und Scherers „Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Juden“ einen Ueberblick über die wechselnde Rechts- 
<lb/>stellung der Juden im Mittelalter bis zu ihrer im 13. Jahrhundert er- 
<lb/>folgten Zurückdrängung vom Grosshandel und damit eingetretenen
<lb/>Beschränkung auf Althandel, Darleih- und Faustpfandgeschäft. Einem
<lb/>orientirenden Hinweis auf Talmud und nachtalmudisches Judenrecht
<lb/>folgt eine Darstellung der allgemeinen Lehren des jüdischen Sachen- 
<lb/>rechts. Hierauf wird in überzeugender Weise das sog. Judenprivileg
<lb/>aus den jüdischen Quellen als jüdisches Hehlerrecht erwiesen, wie das- 
<lb/>selbe als Weiterbildung des Talmud seit dem 13. Jahrhundert die be- 
<lb/>kannte für die Judenschaft Europas gemeingültige Form angenommen
<lb/>hat: Gestohlene Sachen hat der Jude, der sie gekauft oder (der häu- 
<lb/>figere Fall) in Pfandversatz genommen, wenn er vom Diebstahl nichts
<lb/>weiss, nur gegen Ersatz des dafür Gezahlten herauszugeben (Zusammen- 
<lb/>stellung der Ergebnisse 8. 191 fl). § 27 des Buches thut sodann die
<lb/>Geltung des jüdischen Hehlerrechts in den deutschen Rechtsquellen
<lb/>dar, seit den Privilegien für die Juden von Speier (1084) und Worms
<lb/>(1090), an welch beiden Orten blühende Judenschulen mit tüchtigen
<lb/>jüdischen Juristen bestanden. Mit dem Privileg Friedrichs II. vom
<lb/>Jahre 1236 wurde das Judenprivileg zum Reichsrecht erhoben und
<lb/>fand seitdem seinen Eingang in eine Fülle von Rechtsbüchern und
<lb/>Statuten. Zahlreiche Quellen erweisen auch seine Geltung für Frank- 
<lb/>reich, Italien, Spanien.

<lb/>Das Judenprivileg wie der ganze jüdische Wucher wurde vom
<lb/>Volke sehr lästig empfunden. Frühzeitig .regen sich Bestrebungen,
<lb/>dasselbe einzuschränken. Zunächst werden bestimmte Sachen wegen
<lb/>des ihnen anhängenden Verdachts der Furtivität vom Privileg ausge-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. den Auszug des Verfs. aus vorliegendem Werke: „Dm jüdische
<lb/>Hehlerrecht“ in den Grenzboten 1902, Heft 29 v. 17. Juli 1902.
</p>

            </div>
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                  <title>Schmidt, Ludwig, Geschichte der Wandalen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>schlossen, § 28 (Kirchengeräthe, blutiges und nasses Gewand, Haus- und
<lb/>Ackergeräthe, Waffen, Rohstoffe). Eine weitere Einschränkung ergab
<lb/>sich in den Rechtsgebieten, in denen die Geltung des jüdischen Hehler- 
<lb/>rechts von Beobachtung germanischer Publicitätsvorschriften (offener
<lb/>Kauf, Kauf vor Zeugen u. s. w.) abhängig gemacht wurde § 29. Ver- 
<lb/>einzelt wurde seine Geltung auch geradezu auf das Haus des Juden
<lb/>beschränkt. Der Jude behielt im Allgemeinen seinen Lösungsanspruch
<lb/>auch dann, wenn die Sache von ihm weiterveräussert war und im
<lb/>Wege des Währschaftszuges an ihn zurückgelangte. Die vom Sachsen- 
<lb/>spiegel ausgehenden Quellen erklären daher den Juden für unfähig,
<lb/>Gewähre zu sein 8. 233f. Meyer weist schliesslich nach, wie das
<lb/>überlästig gewordene Judenprivileg durch die Reichsgesetzgebung des
<lb/>16. Jahrhunderts beseitigt wurde, aber allerdings partikularrechtlich
<lb/>noch bis ins 18. Jahrhundert weiterlebte. Vereinzelt diente es, wie in
<lb/>Goslar und Frankfurt a. M. dazu, gestohlene Sachen gegen Bezahlung
<lb/>des Hehlerpreises vom Juden wiederzuerlangen. Dass das jüdische
<lb/>Hehlerrecht als solches auf die übrigen Wucherer des spätem Mittel- 
<lb/>alters (Kawerschen, Lombarden) ausgedehnt wurde, entsprang den Be- 
<lb/>dürfnissen der Konkurrenzfähigkeit der letztem § 36.

<lb/>Der Schlussabschnitt des Buches ist der Reception und ihrem
<lb/>Einfluss auf das deutsche Recht entwerter Fahmiss gewidmet. Er ist
<lb/>etwas kurz ausgefallen und will nicht, wie die früheren Theile des
<lb/>Werkes, in gleichem Mafse erschöpfend sein (siehe Vorwort). Immer- 
<lb/>hin sind auch hier vom Verf. die Richtlinien der Entwickelung treffend
<lb/>gekennzeichnet. Sie gipfeln in zwei Erscheinungen: in der Verwischung
<lb/>des Gegensatzes von Besitzverlust mit und ohne Willen des Eigen-
<lb/>thümers, sowie in der Einführung des Momentes des gutgläubigen
<lb/>Dritterwerbes aus der römischen Ersitzungslehre.

<lb/>Das ist in Kürze der Inhalt des Buches, welches zu den erfreu- 
<lb/>lichsten Erscheinungen auf dem behandelten Gebiete der Privatrechts- 
<lb/>geschichte im abgelaufenen Berichtsjahre gezählt werden muss.

<lb/>Breslau. K. Beyerle.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ludwig Schmidt, Geschichte der Wandalen. Leipzig,
<lb/>Teubner 1901. II u. 203 8. 8°.

<lb/>Die Wandalen gehörten zu den Haupttreibem in der Völkerwande- 
<lb/>rung; von Schlesien sind sie auf mannigfachen Umwegen über Spanien,
<lb/>dessen Provinz Andalusien aber richtiger Ansicht nach ihren Namen
<lb/>nicht von ihnen trägt, bis nach Nordafrika gelangt, wo sie, typische
<lb/>Vertreter der Genialität germanischen Volksthums — wie rasch sind sie
<lb/>nicht aus geborenen Binnenlandbewohnern gefürchtete Beherrscher
<lb/>der See geworden! — aber auch germanischer Zügellosigkeit, ein frühes
<lb/>Ende fanden. In Folge dessen ist ihre Geschichte überaus reich an
<lb/>Wechselfällen, ja geradezu romantisch. Sie auf Grund der neuesten,
<lb/>z. Th. eigenen Forschung zum ersten Mal nach Papencordt er-
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Welti, Friedrich Emil, Das Stadtrecht von Bonn I. Demuth, E, Die wechselseitigen Verfügungen von Todeswegen nach alamannisch-zürcherischem Recht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>349
</p>
               <p>

                  <lb/>schöpfend und anschaulich erzählt zu haben, ist das grosse Verdienst
<lb/>des Schmidtschen Buches, das allerdings nach meinem Geschmack bei
<lb/>etwas weniger aufdringlicher Apologetik noch stärker zu Gunsten
<lb/>seiner Helden wirken würde. Eben diese Wechsel vollen Schicksale
<lb/>und dieses unstäte Wandern brachten es aber auch mit sich, dass feste
<lb/>Einrichtungen nur in geringem Mafse ausgebildet wurden, und dass
<lb/>die Ueberlieferung davon noch schlechter ausfiel; die geschlossene,
<lb/>tausendschaftsweise erfolgte Besiedelung der afrikanischen Prokonsular- 
<lb/>provinz und das eine Art Seniorat begründende Hausgesetz Geise-
<lb/>richs bilden die hauptsächlichsten rechtsgeschichtlichen Merkwürdig- 
<lb/>keiten der Wandalen. Schmidt hat alles, was sich über Verfassung und
<lb/>Recht des Volkes Zusammentragen lässt, sorgfältig gesammelt und mit
<lb/>gesunder Kritik, für die ältere Zeit gegenüber den abenteuerlichen
<lb/>Hypothesen Delbrücks und den romanisirenden Ansichten Momm-
<lb/>sens, für die spätere gegenüber Dahn, Goerres und Halban ver-
<lb/>werthet. Auch der Rechtshistoriker, der mit der Völkerwanderung
<lb/>sich beschäftigt, wird sein Buch mit Nutzen zu Rathe ziehen.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Friedrich Emil Welti, Das Stadtrecht von Bern I
<lb/>(1218 —1539). Aarau 1902. H. R. Sauerländer &amp; Cie.
<lb/>(Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. 2. Abtheilung,
<lb/>Die Rechtsquellen des Kantons Bern. Erster Theil, Stadt- 
<lb/>rechte. Erster Band) LXXXII u. 428 8. gr. 8 °.

<lb/>Dr. E. Demuth, Die wechselseitigen Verfügungen von
<lb/>Todeswegen nach alamannisch - zürcherischem Recht in
<lb/>ihrer geschichtlichen Entwicklung bis zur Gegenwart nach
<lb/>den Quellen dargestellt (Untersuchungen zur deutschen
<lb/>Staats-und Rechtsgeschichte, herausgegeben von O. Gierke.
<lb/>H. 65). Breslau, Marcus 1901. X u. 140 8. 8°.

<lb/>.. Die Sammlung der Schweizerischen Rechtsquellen ist rüstig fort- 
<lb/>schreitend bei einem der wichtigsten Rechte angelangt, bei dem
<lb/>Zähringischen Stadtrecht von Bern. Der erste Band bringt die drei
<lb/>Hauptquellen des älteren Berner Stadtrechts, die schon wiederholt
<lb/>herausgegebene Berner Handveste, das bisher noch nicht edirte, höchst
<lb/>wichtige Berner Satzungenbuch und die schon von Schnell (Ztschr.
<lb/>f. Schweiz. Recht XX. 1878 8. 83 [3] ff.) veröffentlichte Stadtsatzung von
<lb/>1539. Die Ausgabe ist von Welti in derselben sorgfältigen Weise
<lb/>besorgt, die wir schon (diese Ztschr. XXI 1900 8. 337) bei seiner Aus- 
<lb/>gabe des Rechtes der Stadt Baden i. A. schätzen lernten. Ein aus- 
<lb/>führliches, Personen, Orte, Sachen und Wörter betreffendes Register ist
<lb/>schon diesem ersten Bande beigegeben, zu dem Bd. 2 das anderweitig
<lb/>in Urkunden, Rathsmanualen u. s. w. zerstreute Quellenmaterial bis 1539
</p>
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               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>nachtragen «oll. Von einer Einleitung in die Geschichte der Berner
<lb/>Bechtsqnellen wurde mit Rücksicht auf Schnell und Stürler „Ueber-
<lb/>sicht der filteren Rechtsquellen des Kantons Bern“ 1871 und Eugen
<lb/>Huber „Die Satzungsbücher der Stadt Bern“, Ztschr. des Bernischen
<lb/>Juristenvereins X 8. 97 ff. abgesehen. Nur eine Untersuchung über
<lb/>die nach früherer Anfechtung zuletzt wieder von Hidber „Diploma- 
<lb/>tisch-kritische Untersuchung der Berner Handveste“ und Zeerleder
<lb/>„Die Berner Handveste“ (beide 1891 in der Festschrift zur 7. Säkular- 
<lb/>feier der Gründung Berns erschienen) behauptete Echtheit der Hand- 
<lb/>veste wird von Welti vorausgeschickt. Er entscheidet sich darin z. Th.
<lb/>im Anschluss an bisher ungedruckte, von ihm nunmehr mitgetheilte
<lb/>Ausführungen Stürlers und an v. Wattenwyl für die Annahme einer
<lb/>Fälschung, für die u. A. auch die gewichtige Stimme Paul Schweizers
<lb/>längst sich ausgesprochen hatte (Habsburgische Stadtrechte und Städte- 
<lb/>politik in den Festgaben für Büdinger 1898: „die allen Rettungsver- 
<lb/>suchen spottende- Unechtheit der Berner Handveste“), durchaus mit
<lb/>Recht und hierin völlig überzeugend. Dagegen schiesst seine scharfe
<lb/>Kritik weit über das Ziel, indem sie leugnet, dass der Inhalt ganz
<lb/>oder doch zum grössten Theil vor der Fälschung bereits in Bern ge- 
<lb/>golten habe. „Zum Mittel der Fälschung brauchte Bern nicht zu greifen,
<lb/>wenn es bloss sein gutes Recht von König Rudolf bestätigt haben
<lb/>wollte.“ Als ob nicht im Mittelalter gerade zur Vorbereitung von
<lb/>Bestätigungen Fälschungen zum Zweck der Beschaffung formeller Titel
<lb/>für bereits bestehendes Recht gang und gäbe gewesen wären! Es ist
<lb/>möglich, dass mit oder bei Gelegenheit der Fälschung auch noch nicht
<lb/>geltendes Recht mit eingeschmuggelt werden sollte. Ich muss das
<lb/>dahingestellt sein lassen, weil erst im Zusammenhang mit der von
<lb/>der Badischen Historischen Kommission zu veranstaltenden Ausgabe
<lb/>des Stadtrechts von Freiburg i. Br. in jeder Beziehung die überhaupt
<lb/>erreichbare Klarheit sich wird schaffen lassen. Das aber kann jetzt
<lb/>schon gesagt werden: die durch die vorgefasste Meinung, die Fälschung
<lb/>müsse durchaus zum Zweck gewisser neuer Errungenschaften erfolgt
<lb/>sein, veranlasste Fragestellung: was für Rechte wollte man sich an- 
<lb/>eignen? und die Alternative: die Rechte von Freiburg i. Br. oder die
<lb/>von der Handveste als Gnaden Friedrichs II. bezeichneten? sind un- 
<lb/>zulässig. Welti beantwortet diese seine Irrfrage damit, dass das in
<lb/>der Handveste enthaltene Freiburger Recht die Fälschung nicht ver- 
<lb/>anlasst haben könne, da dieses, obschon eine Handveste Herzog
<lb/>Berchtolds sich nicht nachweisen lasse und wohl auch nie existirt
<lb/>habe, doch von seinem Gründer mit einem Recht, also jedenfalls dem
<lb/>Zähringischen Freiburgs, bewidmet worden sei. Mithin seien es die
<lb/>als Gnaden Friedrichs IL aufgeführten Begünstigungen, um deinetwillen
<lb/>man zur Fälschung gegriffen habe, nämlich die Reichsunmittelbarkeit
<lb/>der Stadt, die Befreiung von Steuern und Diensten, die Lebensfähig- 
<lb/>keit der Bürger, die Münze und die Messen, die Befreiung der Kauf- 
<lb/>leute vom Budengeld, die Nutzung der Allmende, des Forstes und des
<lb/>Bremgartens, die Wahl der Stadtbeamten, die Zusicherung wegen des
</p>

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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>35t
</p>
               <p>

                  <lb/>Reichsschlosses, der freie Kauf und Verkauf. In der That glaubt
<lb/>Welti nachweisen zu können, dass es sich dabei in den meisten
<lb/>Punkten um mehr oder weniger kühne Forderungen gehandelt habe,
<lb/>die erst Recht* werden sollten. Ich bin wenigstens für die wichtige
<lb/>Bestimmung über die Wahl der städtischen Beamten im Stande, auch
<lb/>ohne neue Untersuchung die Unhaltbarkeit von Weltis Beweisführung
<lb/>darzuthun. Zunächst bezüglich des sacerdos. Das braucht kein Pfarrer
<lb/>zu sein; im Gegentheil: von sacerdos, gelegentlich wohl auch be- 
<lb/>stimmter von plebanus ist mit Vorliebe gerade da die Rede, wo ein
<lb/>Anderer event. sogar nicht einmal an derselben, sondern an der über- 
<lb/>geordneten Pfarrkirche als rector ecclesiae erscheint. Für die Ent- 
<lb/>scheidung der Frage, ob Art. 7 schon vor der Fälschung in Geltung
<lb/>gestanden habe, ist es somit gleichgültig, ob die Berner Kirche
<lb/>Parochialrechte gehabt habe oder nicht, eine Frage, bei deren Be- 
<lb/>handlung Welti übrigens ausser Acht lässt, dass Parochialrechte im
<lb/>Mittelalter auch widerrechtlich in Anspruch genommen und doch
<lb/>siegreich behauptet worden sind. Das ebenfalls Zähringische Neuen- 
<lb/>burg a. Rh. liefert ein Beispiel solch eigenmächtiger Okkupation von
<lb/>Pfandrecht und Pfarrwahl trotz Widerstands des Berechtigten und
<lb/>päpstlicher Entscheidung (Schreiber, Ge^tri bte von Freiburg i. Br.
<lb/>I, 1857 S. 97 mit N. 2 und 8. 98, A. S u"lte, Ztschr. f. Gesch. d.
<lb/>Oberrh. XL 1886 8. 98 N. 2). Ja es ist ment unmöglich, dass selbst
<lb/>die Stadtpfarrei von Freiburg i. Br., über deren Ursprung wir gar
<lb/>nichts wissen (Stutz, Das Münster zu Freiburg 1901 8.4), eigenmächtig
<lb/>ins Leben gerufen und hinterher kirchlicherseits tolerirt worden; wenig- 
<lb/>stens ist sie von Anfang an ganz auffällig auf das Stadtgebiet zuge- 
<lb/>schnitten gewesen. Es haben eben Stadtrecht und Kirchenrecht oft
<lb/>genug auf gespanntem Fuss gestanden, zumal wo jenes durch einen
<lb/>mächtigen Eigenkirchenherm gedeckt wurde. Und wer sagt denn
<lb/>Welti, dass die Berner ohne das Patronatrecht die Priesterwahl nicht
<lb/>haben konnten? Ein blosses, mit dem Patronatrecht eines Andern
<lb/>prinzipiell durchaus nicht unverträgliches Nominations- oder Sub- 
<lb/>präsentationsrecht genügte vollkommen. Etwas Anderes haben auch
<lb/>die Bürger von Freiburg i. Br. von der Herrschaft nicht zugestanden
<lb/>erhalten; sein Eigenkirchen- und später sein Patronatrecht hat weder
<lb/>der Zähringische noch der gräflich Freiburgische Stadtherr aus der
<lb/>Hand gegeben (Stutz a. a. 0. 8. 6£, 8.9). Also konnte das Reich,
<lb/>konnten die Augustiner, konnten die Deutschherren ganz wohl den
<lb/>Patronat haben und die Berner doch ihren sacerdos wählen; auch die
<lb/>langjährige Ausübung des Wahlrechtes zu Gunsten von Mitgliedern
<lb/>des patronatberechtigten Ordens ist wohl denkbar. Ebenso wenig
<lb/>schlüssig sind Weltis Ausführungen gegen die Schultheissenwahl.
<lb/>Weshalb soll die Bürgerschaft in einer Stadt, in der es Ministerialen
<lb/>gab, nicht solche, event. auch aus der Umgebung oder trotz gewisser
<lb/>Meinungsverschiedenheit gewählt, und weshalb soll der Stadtherr einen
<lb/>gewählten, aber doch eben in seinem Dienst amtenden Schultheissen
<lb/>nicht als scultetus noster bezeichnet haben? Aber noch mehr. Es
</p>

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               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>lässt sich kühn behaupten, dass, wenn Priester- und Schultheissenwahl
<lb/>nicht altbernisches Recht gewesen wären, ihre Inanspruchnahme im
<lb/>Jahre 1273 nicht denkbar sein würde. Paul Schweizer hat in seiner
<lb/>bereits angeführten, schönen Untersuchung dargethan, dass Rudolf von
<lb/>Habsburg, abgesehen vielleicht von einem Ausnahmefall aus seinen
<lb/>Anfängen, seinen Städten grundsätzlich die Pfarr- und Schultheissen- 
<lb/>wahl versagte. Und von mir ist (a. a. 0. 8. 8ff.) gezeigt worden, wie
<lb/>Pfarr- und Schultheissenwahlrecht selbst für die Freiburgische Mutter- 
<lb/>stadt 1248 verloren gingen. Ich meine nun, wäre die freie Beamten- 
<lb/>wahl nicht schon vorher Berner Recht gewesen, hätte sie nicht zu
<lb/>dessen ursprünglichen oder älteren Bestandteilen gehört, so wäre,,
<lb/>nachdem die Habsburgische Städtepolitik in Oberdeutschland tonan- 
<lb/>gebend geworden, und gegenüber dem Herrscher, der sie für sein Haus- 
<lb/>gebiet ins Leben gerufen, gar nicht daran zu denken gewesen, sie erst
<lb/>durchzusetzen. Auch so mochte es noch schwer genug halten, sie zu
<lb/>behaupten. Sollten etwa die Berner gerade deshalb sie als Frideri-
<lb/>cianische Verleihung ausgegeben haben, weil sie erwarteten, als blosses
<lb/>Zähringisches Stadtrecht werde sie Rudolf nicht achten, sollten über- 
<lb/>haupt die als Gnaden Friedrichs II. bezeichneten Positionen solche
<lb/>gewesen sein, die zwar in Geltung, aber der Anerkennung Rudolfs
<lb/>nicht sicher, oder vielleicht z. Th. wirklich erst postulirt waren? Das
<lb/>ist eine Vermutung, welche an diesem Ort nicht geprüft werden
<lb/>kann, aber gerade durch Weltis Untersuchung nahegelegt ist, von
<lb/>der überhaupt noch die eine oder andere Anregung ausgehen dürfte.
<lb/>Nur hätte ich sie, weil sie abschliessend weder ist noch sein kann,
<lb/>lieber anderswo als in der Ausgabe selbst niedergelegt gesehen.

<lb/>Die Abhandlung von Demuth, die auch in der Form ihren Ur- 
<lb/>sprung als Einleitung zu einer besonders veröffentlichten Dissertation
<lb/>über das geltende Zürcherische Recht der wechselseitigen Verfügungen
<lb/>nicht verleugnet, beruht wesentlich auf ungedrucktem Material des
<lb/>Zürcherischen Staatsarchivs. Sie unterscheidet 3 Entwicklungsstufen
<lb/>des Geschäfts. Auf der ersten wird das gegenseitige Leibgeding sofort
<lb/>nach der Bestellung, also unter Lebenden, für beide Theile wirksam.
<lb/>Auf der 2., die zu Ende des 13. Jahrhunderts mit den Zusätzen zum
<lb/>Zürcherischen Richtebrief anhebt, geht der Vertrag auf ein Recht von
<lb/>Todeswegen, doch so, dass jedem Bedachten das Gut des andern Theils
<lb/>verfangen ist. Bei Liegenschaften erfolgt die Bestellung durch ge- 
<lb/>richtliche Auflassung, bei Fahrhabe durch Formal vertrag vor dem
<lb/>Rath. Doch wurde von diesem oder seinem Ausschuss, den Testaments- 
<lb/>herren, gegen Ende des 15. Jahrhunderts in der Stadt auch die Liegen- 
<lb/>schaftsvergebung vorgenommen; es wurden darüber Gemächtebriefe
<lb/>ausgestellt, und Abschrift oder Vermerk davon wurde in den Gemachte-
<lb/>büchern des Raths genommen. Das letzte Gemachte stammt von 1675.
<lb/>Dann setzt die dritte Entwicklungsstufe ein. Während das einseitige
<lb/>Gemachte unter Wegfall der Verfangenschaft in ein widerrufliches
<lb/>Testament überging, verwandelte sich das gegenseitige unter Umwand- 
<lb/>lung der Verfangenschaft in eine erbrechtliche Anwartschaft (wie beim
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Oberrheinische Stadtrechte I. und III. Abth.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_23+1902_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>353
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzlichen Erbrecht) und trotz der Bezeichnung als gegenseitiges
<lb/>Testament in einen wechselseitigen Erbvertrag. Ein Gesetz von 1889
<lb/>schrieb formlose Eingehung vor. Das in diesem Punkte noch heute
<lb/>unverändert geltende privatrechtliche Gesetzbuch von 1856 führte die
<lb/>Bezeichnung wechselseitigen Erbvertrag ein; für ihn wurde jetzt die
<lb/>in der Praxis der Zwischenzeit nicht aufgegebene Fonn wieder vor- 
<lb/>geschrieben u. z. die Testamentsform. Hiemit schliesst die an urkund- 
<lb/>lichen Beispielen für die Geschichte der Gemachte und des Erbver- 
<lb/>trags fast überreiche Untersuchung. Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Oberrheinische Stadtrechte, herausgegeben von der
<lb/>Badischen Historischen Kommission und von der Kom- 
<lb/>mission zur Herausgabe elsässischer Geschichtsquellen. —
<lb/>Erste Abtheilung: Fränkische Rechte. 6. Heft. Laden- 
<lb/>burg, Wiesloch, Zuzenhausen, Bretten, Gochsheim, Heidels- 
<lb/>heim, Zentern, Boxberg, Eppingen, bearbeitet von Carl
<lb/>Koehne. Heidelberg, Winter 1902. 158 S. gr. 8°. —
<lb/>Dritte Abtheilung: Elsässische Rechte. I. Schlettstadter
<lb/>Stadtrechte, bearbeitet von Joseph Geny. Heidelberg,
<lb/>Winter 1902. 2 Bde. XXVIII u. 403, XIV u. 1172 S.
<lb/>gr. 8°.

<lb/>Die ohne Unterbrechung regelmäßig fortschreitende Ausgabe der
<lb/>badisch-fränkischen Rechte ist nunmehr bei den in der Ueberschrift
<lb/>genannten, ehemals kurpfälzischeq Städten angelangt. Ihre Rechte,
<lb/>zum grössten Theil bisher unveröffentlicht, giebt im vorliegenden
<lb/>6. Heft Koehne heraus. Es sind kleinere, in Form und Inhalt bis- 
<lb/>weilen stark den ländlichen sich annähernde Quellen. Aber sie be- 
<lb/>sitzen dennoch nicht bloss lokalrechtsgeschichtlichen Werth. Viel- 
<lb/>mehr überliefern sie uns manch interessanten Einzelzug mitteldeutschen
<lb/>Städtewesens.

<lb/>Mit einer ausnehmend stattlichen Publikation führt sich die unter
<lb/>der Leitung von W. Wiegand stehende elsässische Abtheilung ein.
<lb/>In 2 starken Bänden, die rasch auf einander folgten, hat dm* Schlett- 
<lb/>stadter Stadtarchivar G6ny die reichen Stadtrechtsquellen von Schlett-
<lb/>stadt herausgegeben. Ein erster Theil umfasst die königlichen und
<lb/>kaiserlichen Privilegien und die Verträge über Grund- und Hoheits- 
<lb/>rechte, Schiedssprüche über solche u. s. w. Ein damit in Bd. 1 ver- 
<lb/>einigter zweiter Theil bringt die städtischen Satzungen u. z. vollstän- 
<lb/>dig, soweit sie in Statuten- und Rathsbüchem vereinigt sind, dagegen
<lb/>nur bis 1500 das in andern Stadtbüchem oder Dokumenten zerstreute
<lb/>oder vereinzelt überlieferte Material. Der sehr umfangreiche, den
<lb/>ganzen grossen zweiten Band füllende dritte Theil enthält die Eides- 
<lb/>formeln und Amtsordnungen der städtischen Beamten, dann theila voll-
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIII. Germ. Abth. 23
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Neumeyer, Karl, Die gemeinrechtliche Entwickelung des internationalen Privat- und Strafrechts bis Bartolus Erstes Stück</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>ständig, theils in Auswahl die Bürger-, Gewerbe-, Handwerker- und
<lb/>Zunftordnungen. Man sieht, es ist hier in der Auswahl des mitge-
<lb/>theilten Stoffs sehr freigebig verfahren worden; die Ausgabe bringt
<lb/>nicht nur eigentliche Rechtsquellen, sondern auch viel Urkunden- 
<lb/>material, sofern es für die Geschichte der städtischen Verfassung und
<lb/>Verwaltung von Belang ist. Wir freuen uns aufrichtig über diesen
<lb/>Reichthum, wenn wir uns auch nicht verhehlen, dass eine so aus- 
<lb/>giebige Edition der Quellen, so überaus werthvoll sie für die Lokal- 
<lb/>rechtsgeschichte ist, nicht immer durchführbar sein wird, und dass bei
<lb/>andern Veröffentlichungen, für die weniger reiche Mittel sich flüssig
<lb/>machen lassen, ein sorgfältiges Regest oder ein bestimmter Hinweis
<lb/>auf noch vorhandenes Material wird genügen müssen und meist auch
<lb/>genügen wird. Bei den Gerichtssprüchen fällt auf, dass zwar ziemlich
<lb/>viel, freilich nicht besonders instruktive Strafurtheile mitgetheilt sind,
<lb/>dagegen wenig privatrechtliches Material darunter sich findet. Mög- 
<lb/>lich, dass nicht mehr vorhanden ist. Sonst hätte es sich empfohlen,
<lb/>aus diesem und dem jetzt abgedruckten nur die wirklich bedeutsamen
<lb/>Fälle herauszugreifen und diese dann bei den einschlägigen Bestim- 
<lb/>mungen des Stadtrechts in Anmerkungen kurz anzuführen, wo auch
<lb/>Hebammen-, Todtengräber- und andere Ordnungen in verkürzter Form
<lb/>hätten untergebracht werden können. Ausser einem sorgfältigen Per- 
<lb/>sonen, Orte und Sachen umfassenden Register giebt uns nämlich G4ny
<lb/>gelegentlich historische, geographische und sprachliche Erläuterungen
<lb/>unter dem Text, die sehr dankenswert!» sind. Und den Eingang macht
<lb/>auf 5 Seiten eine knappe verfassungsgeschichtliche Einleitung, an der
<lb/>besonders zu loben ist, dass sie aus dem stellenweise sehr hypotheti- 
<lb/>schen Charakter ihrer Aufstellungen kein Hehl macht. In Summa, die
<lb/>Publikation, auf deren inhaltlichen Reichthum hier natürlich nur
<lb/>kurz hingewiesen werden konnte, eröffnet in vielversprechender Weise
<lb/>die Reihe der elsässischen Stadtrechte, denen wir einen ebenso steten
<lb/>Fortgang wünschen, wie die fränkischen ihn bisher genommen haben.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Karl Neumeyer, Privatdozent an der Universität
<lb/>München, Die gemeinrechtliche Entwickelung des inter- 
<lb/>nationalen Privat- und Strafrechts bis Bartolus. Erstes
<lb/>Stück: Die Geltung der Stammesrechte in Italien. München,
<lb/>Schweitzer (A, Selber) 1901. XII u. 313 S. 8°.

<lb/>Bartolus', der noch heute als Vater des internationalen Privat- 
<lb/>rechts gilt, ist es in Wahrheit nicht, bedeutet vielmehr bloss einen
<lb/>Höhepunkt, der nur dank der Vorarbeit vieler Anderer erreicht wurde.
<lb/>Diese ältere Geschichte des internationalen Privatrechts, die vor ihm
<lb/>noch wenig bekannt und nie dargestellt worden war, nahm Neumeyer
<lb/>sich zu schreiben vor. Aber wie es bei gewissenhafter, ernster Ge- 
<lb/>lehrtenarbeit so geht; er wurde im Lauf seiner Untersuchung bald auf-
</p>
               <pb facs="2085091_23+1902_0395.tif"
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               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>gehalten durch die Frage: in welchem Zusammenhang stehen die An- 
<lb/>fänge der Statutenkollision mit dem System der persönlichen Rechte?
<lb/>Ihre Beantwortung erwies sich als viel schwieriger denn das eigent- 
<lb/>liche Thema. Und so gründlich unternimmt sie der Verfasser, dass
<lb/>sein 1. Band nur ein Stück davon bringt. Allzu bescheiden eriimert
<lb/>er den Leser im Vorwort daran, dass er als Internationalist, nicht im
<lb/>Interesse der Rechtsgeschichte an die Arbeit herantrat. Einen so
<lb/>reichen rechtsgeschichtlichen Gewinn wie sein Buch werfen wenige
<lb/>ab. Jetzt erst gewinnen wir einen völlig sicheren Einblick in die Ver- 
<lb/>breitung und Geltungsdauer des langobardischen Rechts, das VerhSlt-
<lb/>niss desselben zum Kapitularienrecht, in die Zusammensetzung der
<lb/>italienischen Bevölkerung, in Grund und Anwendung des Prinzips der
<lb/>persönlichen Rechte, in die Bildung des Statutarrechts und sein Ver-
<lb/>hältniss zum älteren Recht, ganz abgesehen von der für den Verfasser
<lb/>im Vordergrund stehenden, ja auch als solche uns mitinteressirenden
<lb/>Geschichte der Kollisionsnormen. In eine Fülle von Gesetzes- und Ur- 
<lb/>kundenmaterial, von mittelalterlicher und moderner gelehrter’ Litteratur
<lb/>wird mit sicherer Methode System und Klarheit gebracht, und durch
<lb/>sorgfältige landschaftliche Scheidung wird eine ganze Reihe über- 
<lb/>raschender Ergebnisse erzielt.

<lb/>Eine Erörterung der beiden Grundbegriffe der Personalität und
<lb/>Territorialität geht voran, wobei festgestellt wird, dass bei ersterer
<lb/>historisch bestimmte Rechte ausschliessend persönlich gelten. Ich
<lb/>meine, die Personalität sei einfach die allerdings erst nach einem
<lb/>kurzen Zeitraum der für die Neueinrichtung unerlässlichen Ausschliess- 
<lb/>lichkeit eintretende Nachwirkung der Wanderung und der durch sie
<lb/>den germanischen Stämmen ganz besonders bewusst gewordenen Vor- 
<lb/>stellung, dass das Recht Ausfluss der Person sei und von ihr und mit
<lb/>ihr allüberall hingetragen werde. Diese Vorstellung, in eine fremde
<lb/>Umgebung mit territorialem Recht hineingetragen, musste bei der
<lb/>Energie, mit welcher die Germanen gerade in Sachen des Rechts ihr
<lb/>Volksthum zur Geltung brachten, eine Loslösung auch des ortsbürtigen
<lb/>Rechtes vom Territorium und eine Verknüpfung desselben mit der
<lb/>Person der Unterworfenen bewirken, womit das System der persön- 
<lb/>lichen Rechte gegeben war. Gerade Neumeyers Untersuchungen stellen
<lb/>diesen Prozess in ein helles Licht.

<lb/>Zunächst für Ober- und Mittelitalien. Hier wird das langobar-
<lb/>dische Recht bald Landesrecht, ergänzt und nach Verschmelzung mit
<lb/>ihm vermehrt durch die Kapitularien und schliesslich einverleibt in die
<lb/>Stadtrechte, während das römische Recht, allerdings arg verkümmert,
<lb/>als Landesrecht der römischen Gebiete fortgilt, um schliesslich dem
<lb/>langobardischen als zweites gemeines Recht wieder gegenüberzutreten.
<lb/>Doch dies Nebeneinander konnte nicht von Dauer sein. Dem römi- 
<lb/>schen Recht fiel gegenüber dem langobardischen, dem seit der fränki- 
<lb/>schen Eroberung der Rückhalt politischer Macht und je länger desto
<lb/>mehr auch die Zeitgemässheit abging, der Sieg zu; das langobardische
<lb/>wird zum Ortsrecht und verschwindet schliesslich aus dem Lande, so-

<lb/>23*
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0396.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>weit einzelne seiner Sätze nicht im Stadtrecht fortleben. Das waren
<lb/>die Veränderungen des Hintergrunds der Böhne, auf der gegen Ende
<lb/>der langobardischen Königszeit und in voller Durchführung unter
<lb/>fränkischer Herrschaft das System der persönlichen Rechte auftrat.
<lb/>In hellen Haufen drängten fremde Hermanen und fremde Germanen- 
<lb/>rechte nach Italien; die Römer wurden sich ihrer Stammesverschieden- 
<lb/>heit neu bewusst, und die Langobarden kehrten nunmehr ihr Recht
<lb/>ebenfalls als solches ihres Stammes heraus. Zahlreich sind die Zeug- 
<lb/>nisse in Urkunden, Schriftstellern und Stadtrechten für diese Erschei- 
<lb/>nung; die professiones iuris, deren Herauswachsen aus Abstammungs- 
<lb/>bewusstsein und Herkunftsangabe Neumeyer sehr eindringlich darthut,
<lb/>bringen sie am deutlichsten zum Ausdruck. Die Grundlage bildete das
<lb/>langobardische als örtliches Recht; mit ihm ist das System der persön- 
<lb/>lichen Rechte unter die Herrschaft der Stadtrechte gekommen und
<lb/>schliesslich untergegangen, weil das übermächtige römische Recht und
<lb/>das praktische Bedürfhiss über die Nachwirkung vergessener Stammes- 
<lb/>verschiedenheit triumphirte. Das räumlich geltende Recht, das immer
<lb/>und immer mächtiger um es herum herrschte — die Vorstellung, dass
<lb/>das Stammesrecht die Rechtsbeziehungen erschöpfte, ist unrichtig —
<lb/>und mit ihm die Statutenkollision löste es ab.

<lb/>Anders war der Rechtszustand in Unteritalien. Hier räumten die.
<lb/>Langobarden mit dem römischen Wesen energischer auf und brachten
<lb/>in den von ihnen beherrschten Gebieten und über sie hinaus selbst in
<lb/>den byzantinischen Gebieten ihr Recht so zur Geltung, dass es noch
<lb/>ausschliesslicher als im Norden als Landesrecht 'auftrat. Die Kapitu- 
<lb/>larien gelangten erst Ende des 11. Jahrhunderts durch die Lombar-
<lb/>disten zur Geltung, und damals erhob sich auch das römische wieder
<lb/>als Landesrecht, um zunächst dem langobardischen als subsidiäres Recht
<lb/>zur Seite zu treten. Daneben entwickelt sich örtliches Recht, und es
<lb/>erlässt Friedrich II. die constitutiones Siculae, wozu nunmehr (const.
<lb/>Puritatem!) das langobardische Recht bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts,
<lb/>ja in Resten noch lange darüber hinaus als Hülfsrecht angesehen und
<lb/>verwendet wird. Die Ablösung Siziliens im Jahre 1282 hatte sogar
<lb/>auf dem Festland dem langobardischen Recht den Vorrang vor dem
<lb/>römischen neben den Landesgesetzen verschafft. Erst seit der 2. Hälfte
<lb/>des 14. Jahrhunderts vermochte ihm der vordringende Romanismus Ab- 
<lb/>bruch zu thun. Und ganz so das System der persönlichen Rechte.
<lb/>Zunächst nur durch den Verkehr zwischen den verschiedenen Gebieten
<lb/>vorbereitet und durch die Gebietszugehörigkeit bedingt, bringen es
<lb/>die Normannen zur vollen Blüthe auf dem Festland, während auf Sizi- 
<lb/>lien die Scheidung der Bevölkerung nach Sprache und Glauben ihm
<lb/>als Grundlage dient. Der Gegensatz langobardischen und römischen
<lb/>Rechts dort und der von Sprache und Glaube hier und mit ihm die
<lb/>Personalität, soweit sie darauf beruht, lässt aber im 13. Jahrhundert
<lb/>nach. Um so zäher hält das Normannenrecht an dem System fest,
<lb/>das es für das Lehen- und das Adelsgüterrecht bis tief in die Neuzeit
<lb/>hinein wirksam bleiben macht. Auch hier geht das personale Recht
</p>

               <pb facs="2085091_23+1902_0397.tif"
                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht plötzlich und reinlich in das territoriale über, und noch inner- 
<lb/>halb des Systems der persönlichen Rechte gelangt die Kollision terri- 
<lb/>torialer Rechte zur Geltung.

<lb/>Dies der allerdings des Zaubers der oft sehr scharfsinnigen Einzel- 
<lb/>ausführung und der Illustration durch das Material beraubte Inhalt
<lb/>von Neumeyers Buch. Dass es dem Verfasser gelungen ist, diesen
<lb/>spröden Stoff so zu verarbeiten, dass man sein Buch sogar mit einem
<lb/>gewissen Genuss liest, sei noch als besonderes Verdienst ausdrücklich
<lb/>hervorgehoben.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085091_23+1902_0398.tif"
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         <div xml:id="d28608e42290">
            <head>Germanistische Chronik</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_23+1902_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik
</p>
            <p>

               <lb/>Der Tod hielt seit dem Erscheinen des letzten Heftes gerade
<lb/>unter den Vertretern unseres Faches und verwandter Diseiplinen eine
<lb/>besonders reiche Ernte.

<lb/>Die Wissenschaft des deutschen Rechts verlor ausser H. 6. Geng-
<lb/>ler, dem E. Sehling an der Spitze dieses Bandes einen Nachruf ge- 
<lb/>widmet hat, und E. v. Maurer (f 16. September 1902), dessen Leben und
<lb/>Wirken eine berufene Feder in unserm nächsten Hefte schildern wird
<lb/>(vgl. inzwischen Ph. Zorn in der Beil, der Allg. Zeitg. 1902 Nr. 249
<lb/>vom 29. Oktober und E. Lehmann in der Nat.-Ztg.), den o. Honorar- 
<lb/>professor an der Universität Berlin L. E. Aegidi (f 20. November 1901)
<lb/>und den insbesondere um das neuere deutsche Civilrecht vielverdienten
<lb/>G. v. Mandry in Tübingen (f 30. Mai 1902), sowie P. C. v. Planta
<lb/>(f 13. September 1902 in Canova), den Verfasser des Werkes: Das alte
<lb/>Raetien und anderer tüchtiger Arbeiten zur Rechtsgeschichte Grau-
<lb/>bündens, dazu als germanistisch gerichteter gesetzgeberischer Arbeiter
<lb/>in den Fusstapfen J. C. Bluntschlis hervorragend bewährt.

<lb/>Von Historikern wurden ihrer und unserer Wissenschaft ausser
<lb/>Earl Hegel und Julius Ficker, deren Lebenswerk der Verfassungs- 
<lb/>geschichte galt, und derer deshalb in besonderen Nachrufen am Ein- 
<lb/>gang dieses Bandes gedacht ist, namentlich entrissen Paul Scheffer-
<lb/>Boichorst (f 17. Januar 1902) und Ernst Dümmler (f in der Nacht
<lb/>zum 11. September 1902). Ihre Arbeitsgebiete lagen nicht allzu weit
<lb/>auseinander. Und doch welche Verschiedenheit wissenschaftlicher Art
<lb/>und Richtung! Scheffer-Boichorst, 1843 zu Elberfeld geboren, Schüler
<lb/>Fickers, von 1871 an bei den Monumenta Germaniae thätig und um
<lb/>sie namentlich durch die geniale Rekonstruktion der Paderborner
<lb/>Annalen verdient, 1876 von Giessen, wo er ausserordentlicher Professor
<lb/>gewesen, auf ein Ordinariat nach Strassburg und von da 1892 nach
<lb/>Berlin berufen, seit 1899 Mitglied der Berliner Akademie der Wissen- 
<lb/>schaften, hat sich um die mittelalterliche Verfassungsgeschichte nament- 
<lb/>lich durch seine Schriften über Eaiser Friedrichs I. letzten Streit mit
<lb/>der Eurie 1866, über die Neuordnung der Papstwahl durch Nikolaus II.
<lb/>1879 und eine ganze Anzahl kleinerer Untersuchungen hochverdient ge- 
<lb/>macht. Mit besonderer Virtuosität und Eleganz handhabte er die
<lb/>Eritik mittelalterlicher Texte, darin, namentlich in seminaristischen
</p>
            <pb facs="2085091_23+1902_0399.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik. 359


<lb/>Hebungen, zugleich auch ein erfolgreicher Lehrer. Dümmler, 1830 zu
<lb/>Berlin geboren, 1855 Privatdozent, 1858 a. o., 1866 o. Professor in Halle,
<lb/>seit 1875 Mitglied, seit 1888 Vorsitzender der Centraldirektion der
<lb/>Monumenta Germaniae, Mitglied der Akademie der Wissenschaften, ist
<lb/>wegen seinen meisterhaften Ausgaben, die eine stattliche Anzahl von
<lb/>Bänden unseres grossen nationalen Quellenhortes füllen, des dauernden
<lb/>Nachruhms und der Dankbarkeit der Nachwelt sicher. Verarbeitet
<lb/>hat er seine reichen Kenntnisse ausser in den durch ihn vollendeten
<lb/>Jahrbüchern Ottos des Grossen besonders in seiner wiederholt preis- 
<lb/>gekrönten, 1887/88 in 2. Auflage erschienenen Geschichte des Ost- 
<lb/>fränkischen Reiches, die, weil sie mit — bei Dümmler übrigens selbst
<lb/>verständlicher — absoluter Zuverlässigkeit und annähernd annalistischer
<lb/>Behandlung eine auch die inneren Zusammenhänge klarlegende Kom- 
<lb/>position zu verbinden weiss, mit Recht als besonders gelungener Theil
<lb/>der Jahrbücher des deutschen Reichs gilt.

<lb/>Wer je mit der älteren Rechts- oder Wirthschaftsgeschichte
<lb/>Baiems und der Ostmark sich beschäftigt hat, wird bei dem am
<lb/>28. Oktober 1901 in München erfolgten Tod des auch um die poetische
<lb/>Litterator des Mittelalters verdienten Bibliothekars a. D. Friedrich
<lb/>Keinz dankbar der von ihm veranstalteten Ausgabe des so wichtigen
<lb/>Indiculus Araonis und der Breves Notitiae Salzburgenses 1869 gedacht
<lb/>haben. In dem Hofrath Professor Dr. Franz Krones Ritter v. March- 
<lb/>land, gestorben zu Graz am 17. Oktober 1902, verlor die österreichische
<lb/>Geschichte einen fruchtbaren Arbeiter. Seit dem Abschluss unseres
<lb/>letzten Berichtes starben ferner in Klosterwalde bei Ottobeuren der
<lb/>Regens a. D. und Dr. jur. Wilhelm Martens, bekannt durch sein
<lb/>Werk über Gregor VII. und eine Reihe von Untersuchungen über die
<lb/>Geschichte der Verhältnisse von Staat und Kirche, in Freiburg i. Br.
<lb/>der u. A. auf demselben Gebiet thätig gewesene, aber auch um Grimms
<lb/>Weisthümer verdiente Kirchenhistoriker Fr. X. Kraus und in Innsbruck
<lb/>der Ordinarius der historischen Hülfswissenschaften Ferdinand Kalten-
<lb/>brunner. Endlich ist auch des am 12. Oktober dieses Jahres plötz- 
<lb/>lich erfolgten Todes des Archäologen und Trierer Museumsdirektors
<lb/>Felix Hettner zu gedenken, da seine Limesforschungen und seine
<lb/>Redaktionsthätigkeit bei der Westdeutschen Zeitschrift mittelbar auch
<lb/>der deutschen Rechtsgeschichte zu gut kamen.
</p>
            <p>

               <lb/>In den Ruhestand trat der o. Professor der Geschichte in Königs- 
<lb/>berg Hans Prutz.

<lb/>Das fünfzigjährige Doktorjubiläum feierten am 4. November 1902.
<lb/>Otto v. Franklin in Tübingen und Josef Unger in Wien.

<lb/>Der Tübinger Gymnasialdirektor Theodor Knapp wurde wegen
<lb/>seiner Verdienste um die deutsche Wirthschaftsgeschichte von der
<lb/>philosophischen Fakultät der Universität Tübingen, der Geh. Kirchen- 
<lb/>rath und Ordinarius der Kirchengeschichte in Leipzig Albert Hauck
<lb/>wurde mit Rücksicht auf seine Kirchengeschichte Deutschlands als
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0400.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>360
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Förderer der Geschichte des deutschen Kirchenrechts von der rechts-
<lb/>und staatswissenschaftlichen Fakultät zu Freiburg i. Br. zu Ehren- 
<lb/>doktoren ernannt.

<lb/>Berufen wurden: o. Professor für deutsche Sprache Boethe in
<lb/>Göttingen in gleicher Eigenschaft nach Berlin, o. Professor der Volks- 
<lb/>wirtschaft an der technischen Hochschule in Karlsruhe Troeltsch
<lb/>in gleicher Eigenschaft an die Universität Marburg, o. Professor des
<lb/>deutschen Rechts Gar eis in Königsberg in gleicher Eigenschaft nach
<lb/>München, Privatdozent 2 wiedin eck-Südenhorst in Wien als a. o.
<lb/>Professor der Nationalökonomie an die technische Hochschule, in Karls- 
<lb/>ruhe, a. o. Professor der mittleren Geschichte an der Universität Mar- 
<lb/>burg B ran di als o. Professor nach Göttingen, a. o. Professor des
<lb/>deutschen Rechts an der deutschen Universität in Prag Schreuer als
<lb/>o. Professor nach Münster, a. o. Professor des Strafrechts und Straf- 
<lb/>prozesses in Strassburg Heimberger als o. Professor nach Münster
<lb/>und dann nach Giessen, o. Professor der deutschen Sprache E. Schröder
<lb/>in Marburg in gleicher Eigenschaft nach Göttingen , der o. Professor
<lb/>des Strafrechts in Marburg Oetker nach Würzburg, der o. Professor
<lb/>an der Universität Heidelberg A. Cartellieri als a. o. Professor für
<lb/>allgemeine, mittlere und neue Geschichte nach Jena, der a. o. Professor
<lb/>des deutschen Rechts in Breslau Schücking als o. Professor nach
<lb/>Marburg, a. o. Professor der deutschen Sprache in Greifswald Siebs
<lb/>als o. Professor nach Breslau, J. Haller vom Preuss. Historischen
<lb/>Institut in Rom als a. o. Professor der mittleren Geschichte nach
<lb/>Marburg, a. o. Professor des deutschen Rechts in Freiburg i. Br. Beyerle
<lb/>in gleicher Eigenschaft nach Breslau, a. o. Professor der deutschen
<lb/>Sprache in Kiel Berger als o. Professor nach Halle, a. o. Professor der
<lb/>Staatswissenschaften in Marburg Oldenberg als o. Professor nach
<lb/>Greifswald, o. Professor für mittlere und neuere Geschichte in Königs- 
<lb/>berg Erl er in gleicher Eigenschaft nach Münster, Privatdozent des
<lb/>öffentlichen Rechts in Halle Liepmann als a. o. Professor nach Kiel,
<lb/>der Sekretär der Staatsbibliothek in München Kamp er s als a. o.
<lb/>Professor für mittlere und neue Geschichte nach Breslau, der a. o. Pro- 
<lb/>fessor der Nationalökonomie in Freiburg i. Br. Sieveking in gleicher
<lb/>Eigenschaft nach Marburg, o. Professor des öffentlichen Rechts 0. May er
<lb/>in Strassburg nach Leipzig.

<lb/>Befördert wurden: Privatdozent Wolf v. Glanveil in Graz zum
<lb/>a. o. Professor des Kirchenrechts daselbst, Privatdozent Clernen in
<lb/>Bonn zum a. o. Professor der Kunstgeschichte ebenda, Privatdozent der
<lb/>Geschichte Bloch in Strassburg zum a. o. Professor daselbst, Privat- 
<lb/>dozent der neueren Geschichte in Heidelberg A. Cartellieri zum
<lb/>a. o. Professor ebenda, a. o. Professor für deutsches und bürgerliches
<lb/>Recht Jacoby in Breslau zum o. Professor in Münster, a. o. Professor
<lb/>des deutschen Rechts in Graz Puntschart zum o. Professor daselbst,
<lb/>a. o. Professor in Wien K. Adler zum o. Professor des österreichischen
<lb/>Civilrechts in Czemovitz, a. o. Professor der Geschichte in Innsbruck
<lb/>v. Voltelini zum o. Professor ebenda, Privatdozent in Breslau
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0401.tif"
                n="361"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>361
</p>
            <p>

               <lb/>Naendrup zum a. o. Professor des deutschen Rechts in Münster,
<lb/>Privatdozent für öffentliches Recht in Zürich M. Huber zum a. o.
<lb/>Professor ebenda, die Privatdozenten für öffentliches Recht Walz,
<lb/>Br. Schmidt und Hatschek in Heidelberg zu a. o. Professoren da- 
<lb/>selbst, Privatdozent der Kirchengeschichte H. Böhmer in Leipzig zum
<lb/>a. o. Professor, Privatdozent der Geschichte Ludwig in Strassburg zum
<lb/>a. o. Professor ebenda, Privatdozent Professor Eossina in Berlin zum
<lb/>a. o. Professor der deutschen Philologie daselbst, a. o. Professoren des
<lb/>deutschen Rechts und der österreichischen Reichsgeschichte in Inns- 
<lb/>bruck v. Wretschko und Sartori-Montecroce zu o. Professoren
<lb/>daselbst, Privatdozent v. Estr sicher in Krakau zum a. o. Professor
<lb/>des deutschen Rechts daselbst, a. o. Professor der Rechtsphilosophie
<lb/>und des Völkerrechts in Graz v. Vargha zum o. Professor ebenda,
<lb/>Privatdozent des bürgerlichen Rechts in Strassburg Kisch zum a. o.
<lb/>und dann zum o. Professor daselbst, a. o. Professor Rosenfeld in
<lb/>Königsberg zum o. Professor des Strafrechts und der Prozesse in Mün- 
<lb/>ster, a. o. Professor für deutsche Sprache in Heidelberg Wunderlich
<lb/>zum Bibliothekar an der K. Bibliothek in Berlin, a. o. Professor der
<lb/>germanischen Philologie Jostes in Münster zum o. Professor daselbst,
<lb/>Privatdozent für deutsche Philologie Schwering in Münster zum
<lb/>a. o. Professor ebenda.

<lb/>Ernannt wurden: o. Professor der mittleren Geschichte in Breslau
<lb/>Schulte unter Belassung in dieser Stellung zum Direktor des Preuss.
<lb/>Historischen Instituts in Rom, Regierungsassessor D y r o f f zum o. Pro- 
<lb/>fessor des Staatsrechts an der Universität München, o. Professor des
<lb/>öffentlichen Rechts in Marburg v. Savigny in gleicher Eigenschaft
<lb/>für Münster, a. o. Professor der Volkswirtschaftslehre in Greifswald
<lb/>Wäntig in gleicher Eigenschaft für Münster.

<lb/>Habilitirt haben sich: M. Huber in Zürich für öffentliches
<lb/>Recht, R. Holtzmann in Strassburg für neuere Geschichte, Wer-
<lb/>minghoff in Greifswald für mittlere Geschichte, Schwyzer in
<lb/>Zürich für vergleichende Sprachwissenschaft, van Vleuten für
<lb/>bürgerliches Recht und deutsches Recht in München, Keller in
<lb/>Bonn für kanonisches Recht, Beckmann in München für Geschichte,
<lb/>K. Brunner an der technischen Hochschule in Karlsruhe für Ge- 
<lb/>schichte, Koehne an der technischen Hochschule in Charlottenburg
<lb/>für Gewerberecht, Zöpfl in Erlangen für Nationalökonomie, R. Scholz
<lb/>für mittlere und neuere Geschichte in Leipzig, v. Hoff mann in
<lb/>Göttingen für Kirchen- und Staatsrecht.

<lb/>Auf die venia legendi verzichteten H. Knapp in Würzburg und
<lb/>Weller in Stuttgart. _ U. St.
</p>
            <p>

               <lb/>Die 43. Plenarversammlung der historischen Kommission bei der
<lb/>baier. Akademie der Wissenschaften fand in München vom 21.—23. Mai
<lb/>dieses Jahres statt. Von neuen Publikationen lagen vor: Jahrbücher des
<lb/>deutschen Reichs unter Otto II. von Uhlirz. In Vorbereitung waren:
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0402.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>362
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Lttbecker Chroniken Bd. 3 von Koppmann, Jahrbücher Heinrichs IV.
<lb/>von Meyer von Knonau Bd. 4. Reichstagsakten ältere Reihe 10,2
<lb/>von Herre, jüngere Reihe 4 von Wrede, Quellen und Erörterungen
<lb/>zur baierischen und deutschen Geschichte N. F. Abtheilung Urkunden
<lb/>(Freising) von Bitterauf.
</p>
            <p>

               <lb/>Die 20. Plenarsitzung der badischen historischen Kommission fand
<lb/>am 15. und 16. November 1901 in Karlsruhe statt. Von neuen Publi- 
<lb/>kationen lagen vor: Regesten der Markgrafen von Baden von Witte
<lb/>II1, 2, Regesten der Bischöfe von Konstanz II 4, Neujahrsblatt 1901,
<lb/>Albert, Baden zwischen Neckar und Main 1803—06, Zeitschrift für
<lb/>Geschichte des Oberrheins XVL In Vorbereitung: Oberrheinische
<lb/>Stadtrechte, fränkische Abtheilung 6 von Köhne, Elsässische Stadt- 
<lb/>rechte: Schlettstadt von Göny.
</p>
            <p>

               <lb/>Die 6. Jahresversammlung der sächsischen Kommission für Ge- 
<lb/>schichte fand am 14. Dezember 1901 in Leipzig statt. Es standen
<lb/>bevor die im Verein mit der Savignystiftung bewerkstelligte Heraus- 
<lb/>gabe der Dresdener Bilderhandschrift des Sachsenspiegels durch Karl
<lb/>v. Amira, die Ausgabe des Lehenbuches Friedrichs des Strengen
<lb/>1349 durch Lippert und Beschorner. U. St.
</p>
            <p>

               <lb/>Monumenta Germaniae historiea. Die 28. Jahresversammlung
<lb/>der Centraldirection wurde vom 14. bis 16. April 1902 in Berlin abge- 
<lb/>halten. Durch Tod hatte sie im verflossenen Verwaltungsjahre die
<lb/>Mitglieder von Hegel und Sch effer-Boichor st verloren. Als
<lb/>Nachfolger Hegels trat Prof. Steinmeyer, als neugewähltes Mitglied
<lb/>Prof. Michael Tangl in die Centraldirection ein.

<lb/>In der Abtheilung Leges ist der Druck der von Prof. Zeumer
<lb/>besorgten Quartausgabe der Leges Visigothorum soweit gefördert
<lb/>worden, dass diese nebst dem von Dr. Werminghoff hergestellten
<lb/>Register im Laufe der nächsten Monate wird ausgegeben werden
<lb/>können. Eine die Chronologie der Westgothenkönige betreffende Vor- 
<lb/>arbeit veröffentlichte Zeumer im 27. Bande des Neuen Archivs der
<lb/>Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde. Professor Freiherr
<lb/>von Schwind hat die durch längere Krankheit unterbrochenen
<lb/>Arbeiten für die Lex Baiüwariorum fortgesetzt und die Herstellung
<lb/>des Textes in Angriff genommen. Professor Dr. Seckel brachte seine
<lb/>Untersuchung über die Quellen des ersten Buches der Capitularien-
<lb/>Sammlung des sogen. Benedictus Levita zu vorläufigem Abschluss.
<lb/>Von den 405 Capiteln des ersten Buches sind für 92% die Quellen
<lb/>beziehungsweise die Zwischenquellen ermittelt. Für die Ausgabe der
<lb/>Placita hat Prof. Tangl auf der Bibliothfeque nationale zu Paris die
<lb/>Durchsicht der Cartulare und der umfangreichen „Collections“ bis auf
<lb/>einen geringen Rest abgeschlossen und auf den Archives nationales
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0403.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik. 363


<lb/>die merowingischen Papyri und die dort vorhandenen Ueberlieferungen
<lb/>westfränkischer Placita bearbeitet. Zur Sammlung des noch ans- 
<lb/>stehenden Materials wird noch eine Reise in die Schweiz nnd insbe- 
<lb/>sondere die Durchforschung der französischen Departementalarchive
<lb/>erforderlich sein. Die Vorarbeiten für die karolingischen Concilien hat
<lb/>Dr. Werminghoff soweit erledigt, dass die Herstellung des ersten, die
<lb/>Concilien bis 843 umfassenden Bandes erfolgen kann. Dr. Schwalm
<lb/>hat das Material für den dritten Band der Constitutiones imperatorum
<lb/>et regum vervollständigt und mit dem Druck des ersten Halbbandes
<lb/>begonnen, der die Acten Rudolfs von Habsburg enthalten wird. Der
<lb/>Druck des ersten Bandes der Karolinger Diplome (bis zum Tode Karls
<lb/>des Grossen) nähert sich dem Abschluss. Der Herausgeber Prof. Mühl- 
<lb/>bacher hofft noch im Laufe dieses Jahres mit dem Druck, der Ur- 
<lb/>kunden Ludwigs I. beginnen zu können.

<lb/>Die preussische Akademie der Wissenschaften hat den General-
<lb/>director der preussischen Staatsarchive, Prof. Dr. Reinhold Koser, ab
<lb/>ihren Vertreter in die Centraldirection gewählt.

<lb/>Am 11. September 1902 verstarb zu Friedrichroda in Thüringen
<lb/>der Vorsitzende der Centraldirection, Geheimer Oberregierungsrath
<lb/>Dr. Emst Ludwig Dümmler. Die Leitung der Geschäfte hat Geheimer
<lb/>Regierungsrath Dr. Holder-Egger provisorisch übernommen.

<lb/>Berlin, 20. September 1902. Heinrich Brunner.
</p>
            <p>

               <lb/>Tom Curatorium der Savigny-Stiftung.

<lb/>Die Kais. Akademie der Wissenschaften zu Wien bewilligte in
<lb/>ihrer Sitzung vom 25. April von den Zinsen der Savigny-Stiftung für
<lb/>das Jahr 1902:

<lb/>1. 1500 Ji für die Bearbeitung des ägyptischen Processrechtes zur
<lb/>Ptolemäer- und Römerzeit, dargestellt nach den Papyrusurkunden,
<lb/>wofür Prof. Wenger in Graz in Aussicht genommen ist.

<lb/>2. 1500 Ji für die Erforschung des Bestandes mittelalterlicher
<lb/>Handelsbücher von hervorragender Wichtigkeit, insbesondere der
<lb/>Florentiner Bücher der Peruzzi und Medici, der Bankbücher von
<lb/>San Giorgio in Genua und der Handlungsbücher der Fugger in
<lb/>Augsburg; hierfür ist in Aussicht genommen Prof. Heinrich
<lb/>Sieveking in Freiburg i.B.

<lb/>3. 1000 Jk werden für die Deusdedit-Ausgabe des Herrn Prof. Wolf
<lb/>von Glanvell in Graz reservirt.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0404.tif"
                n="364"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0404"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>364
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Bericht der Commission

<lb/>für das Wörterbuch der deutschen Rechtssprache,

<lb/>für das Jahr 1901.

<lb/>Von Heinrich Brunner.

<lb/>Die Commission war am 17. und 18. April 1901 in Heidelberg ver- 
<lb/>sammelt. Sie besichtigte und prüfte die Bestände des für die Excerpten-
<lb/>zettel angelegten, in der Heidelberger Universitätsbibliothek verwahrten
<lb/>Archivs und das nahezu abgeschlossene Wörter verzeichniss. Sie berieth
<lb/>über die Fortführung der Arbeiten und über die Gewinnung neuer, insbe- 
<lb/>sondere holländischer Mitarbeiter. Da Hr. Prof. R. His erklärt hatte, am
<lb/>1. Juli 1901 als ständiger Hülfsarbeiter ausscheiden zu müssen, wurde als
<lb/>solcher an dessen Stelle vom 1. Mai ab Hr. Dr. iur. Adam Rott bestellt.
<lb/>Ueberdies wurde Hr. Geheimrath Prof. Dr. Richard Schroeder ermächtigt, zur
<lb/>Erledigung der Restbestände von noch nicht eingeordneten Excerpten als
<lb/>zweiten ständigen'Hülfsarbeiter Hrn. Dr. Wahl zunächst für zwei Semester
<lb/>heranzuziehen.

<lb/>Einen tief betrübenden und zur Zeit noch nicht ersetzten Verlust hat
<lb/>die Commission durch den am 15. August d. J. erfolgten Tod des Hrn. Geh.
<lb/>Regierungsraths Prof. Dr. Karl Weinhold erlitten, eines der am 5. Novem- 
<lb/>ber 1896 von der philosophisch-historischen Classe der Akademie der Wissen- 
<lb/>schaften gewählten Mitglieder. Die Commission, an deren Arbeiten er von
<lb/>den ersten Anfängen des Unternehmens ab regen Antheil genommen hat,
<lb/>bewahrt ihm ein getreues Andenken.

<lb/>Ueber den Fortgang, den das Rechtswörterbuch im Laufe des ver- 
<lb/>flossenen Jahres genommen hat, giebt der folgende Bericht des Leiters
<lb/>nähere Auskunft.
</p>
            <p>

               <lb/>Bericht des Hm. Schroeder.

<lb/>Die für das Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache bestimm- 
<lb/>ten Excerptenzettel werden, sobald sie seitens der Leitung mit dem ihnen
<lb/>zukommenden Stichwort versehen sind, in alphabetischer Ordnung in das
<lb/>Archiv eingereiht. Bei dem Zusammentritt der Commission in Heidelberg
<lb/>im April d. J. ergab sich ein ungefährer Bestand von 76400 Zetteln, die
<lb/>in 70 Kasten vertheilt sind. Seitdem ist das Zettelmaterial in so ausser- 
<lb/>ordentlichem Maafse gewachsen, dass der für das Archiv bestimmte Schrank
<lb/>nicht mehr ausreichte. Der Engere Senat der Universität Heidelberg hat in
<lb/>dankenswerther Weise die durch die Anschaffung eines zweiten Schrankes
<lb/>erwachsenen Kosten auf die Rechnung der Universität übernommen. Für
<lb/>die Unterbringung des Archivs hat die Direction der Universitätsbibliothek
<lb/>einen möglichst feuersichern Raum zur Verfügung gestellt; die Bedienung
<lb/>geschieht durch einen der Bibliotheksdiener. Das anliegende Verzeichniss
<lb/>ergiebt für das Archiv einen Zuwachs, der dem des Jahres 1900 an Zahl
<lb/>der Nummern fast genau entspricht; da sich aber unter diesen Nummern
<lb/>einige von ausserordentlichem Umfang befinden, so ist der Zuwachs an Ex-
<lb/>cerptenzetteln noch erheblich höher als im vorigen Jahre gewesen. Dazu
<lb/>kommt immer noch eine grosse Zahl hektographischer Zettel aus früheren
<lb/>Jahren, die nur allmählich aufgearbeitet und dem Archiv einverleibt werden
<lb/>können. An die Stelle des bisherigen ständigen Hülfsarbeiters Prof. Dr. His,
<lb/>der durch seine akademische Thätigkeit genöthigt wurde seine Stellung auf- 
<lb/>zugeben, aber auch weiterhin ein ausserordentlich werthvoller Mitarbeiter
<lb/>geblieben ist, brat Dr. iur. Adam Rott, der schon seit mehreren Jahren ein
<lb/>sehr thätiger Mitarbeiter gewesen war. Als private Hülfsarbeiter standen
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0405.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0405"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>365
</p>
            <p>

               <lb/>der Leitung Dr. Karl Hagemann und Dr. Wilhelm Miessner zur Seite. Als
<lb/>zweiter ständiger Hülfsarbeiter wurde im Juli Dr. phil. Gustav Wahl an- 
<lb/>gestellt. Erst durch diese Verstärkung der Hilfskräfte ist es der Direction
<lb/>möglich geworden, die regelmäßigen Einläufe an neuen Zetteln zu bewäl- 
<lb/>tigen und einen erklecklichen TheU ältern Materials, das aus Mangel an
<lb/>Arbeitskräften längere Zeit hatte liegen bleiben müssen, aufzuarbeiten. Es
<lb/>ergiebt sich aber auch die Nothwendigkeit, diese Verstärkung der Hülfe-
<lb/>kräfte noch für mehrere Jahre aufrecht zu erhalten, damit dieselben in Ge- 
<lb/>meinschaft mit dem Oberleiter mehr als dies bisher möglich war auch an
<lb/>dem Ausziehen der Quellen theilnehmen können. Als besonders erspriess-
<lb/>lieh hat es sich erwiesen, dass dem Oberleiter neben einem juristischen
<lb/>Hülfsarbeiter nunmehr auch ein Deutschphilologe zur Seite steht; für die
<lb/>Förderung der Arbeiten ist es dringend wünschenswert!», dass dieses Ver- 
<lb/>hältnis, für das zunächst nur auf beschränkte Zeit die Mittel zur Verfügung
<lb/>stehen, für längere Zeit aufrecht erhalten werde.

<lb/>Unter den neuen Beiträgen, die im Lauf des Jahres 1901 eingegangen
<lb/>sind, nehmen auch diesmal wieder die Beiträge der unter Prof. Eugen Huber
<lb/>stehenden schweizerischen Commission die erste Stelle ein. Ohne die. so
<lb/>überaus dankenswerthe Unterstützung der Schweiz würde ein Abschluss der
<lb/>Arbeiten in absehbarer Zeit kaum möglich gewesen sein. Besonders um- 
<lb/>fangreich waren auch in diesem Jahre die aus dem deutschrechtlichen Semi- 
<lb/>nar des Prof. Gmür in Bern hervorgegangenen Beiträge. Zahlreiche Bei- 
<lb/>träge gingen sodann besonders von den HH. Dr. A. von Bulmerincq, Prof.
<lb/>Greiner, Prof. Jostes, Prof. Theodor Knapp, Landesbibliothekar Dr. Liesegang,
<lb/>Dr. Luppe, Prof, des Marez, Oberlehrer Dr. W. Scheel, Bechtscandidat Kon-
<lb/>rad Sterner, Dr. van Vleuten, Bürgermeister Dr. Weiss, Dr. Emil Welt! ein.
<lb/>Die Gesammtzahl der Mitarbeiter, von, denen im laufenden Jahre Beiträge
<lb/>eingeliefert wurden, beträgt 64. Ausserdem gingen wiederholt Gelegen- 
<lb/>heitsbeiträge von Prof. Wille ein. Die von Hrn. Oberlandesgerichtsrath
<lb/>Dr. Theodor Motloch in so entgegenkommender Weise in Aussicht gestellten
<lb/>Auszüge aus den Schätzen der Chorinsky’schen Sammlung in Wien sind mit
<lb/>den Auszügen aus dem Zeiger in das Landrechtsbuch Ferdinande I. er- 
<lb/>öffnet worden. Während die belgischen Rechtsquellen durch die Mitarbeiter- 
<lb/>schaft des Prof, des Marez bereits in ausgiebiger Weise herangezogen worden
<lb/>sind, haben sich die niederländischen Quellen bisher, abgesehen von den
<lb/>friesischen, nur geringer Berücksichtigung zu erfreuen gehabt. Durch die
<lb/>äusserst dankenswerthen Bemühungen der HH. Fockema Andreae und Verdam
<lb/>ist nunmehr auch die systematische Inangriffnahme dieser Quellen in ge- 
<lb/>nügender Weise vorbereitet und eine grössere Anzahl trefflich geeigneter
<lb/>Mitarbeiter dafür gewonnen worden. Die Bearbeitung der angelsächsischen
<lb/>Rechtsquellen soll erst nach Vollendung der Liebermann’sehen Ausgabe in
<lb/>Angriff genommen werden.

<lb/>Das Rechtswörterverzeichniss ist nunmehr in den Räumen der Heidel- 
<lb/>berger Universitätsbibliothek aufgestellt und leistet bei der Einordnung der
<lb/>Zettel in das Archiv die besten Dienste. Dasselbe ist bis auf die noch aus- 
<lb/>stehenden Einträge aus dem schweizerischen Idiotikon (von der schweizeri- 
<lb/>schen Commission übernommen) und den niederländischen Wörterbüchern
<lb/>von Stallaert, Verwijs und Verdam vollendet.

<lb/>Verzeichniss der im Jahre 1901 ausgezogenen Quellen.

<lb/>(Die Beiträge der schweizerischen Commission sind mit einem * bezeichnet.)

<lb/>*AppenzeIl a. R. Landbuch von 1733: Stud. Toller.

<lb/>^Appenzell i. R. Landbuch von 1583: Stud. iur. Juchler.

<lb/>Archiv f. hessische Geschichte: Bürgermeister Dr. Weiss in Eber- 
<lb/>bach a. N.

<lb/>*Argovia, Band IV (Aargauische Dorfrechte): Bechtscandidat Keller.
<lb/>Band IX: Stud. Steiner und Stud. Vogel.
</p>

            <pb facs="2085091_23+1902_0406.tif"
                n="366"
                xml:id="zs1-2085091_23-1902_0406"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_23+1902_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Baden I. Aargau, Stadtbuch (Rechtsquellen des Cantons Aargau II):
<lb/>Stud. Vogel.

<lb/>Bamberg. HGO., Landgerichtsreformation von 1503, ferner Cor-
<lb/>rectorium zur Bambergensis (Ausgabe der Bambergensis von Köhler
<lb/>und Scheel. 1902): Oberlehrer Dr. Scheel in Steglitz. — Das alte
<lb/>Bamberger Recht (her. von Zöpfl): Rechtscandidat K. Sterner in
<lb/>München.

<lb/>Basel, Urkundenbuch I—III: Dr. Ernst Miescher in Basel.

<lb/>*Basel, Rechtsquellen I (theilweise): Dr. Hans Burkhardt in Basel.

<lb/>*Berner Rechtsquellen I (Schweizerische Rechtsquellen Bern I), im
<lb/>vorigen Jahre theil weise, nunmehr vollendet: Dr. E. Welti in Bern.

<lb/>*Bern, Stadtgerichtssatzungen von 1615: Stud. König. — Erneuerte
<lb/>Gerichtssatzung von 1762: Stud. Howald.

<lb/>Beyer, Urkundenbuch zur Geschichte der mittelrheinischen Terri- 
<lb/>torien I—III: Landesbibliothekar Prof. Dr. Liesegang in Wiesbaden.

<lb/>Bocholder Statuten des 15. Jahrhunderts (Wigand’s Archiv III):
<lb/>Prof. Dr. Jostes in Münster i. W.

<lb/>Bocksdorf’s Gerichtsformeln (Zeitschr. f. RG. I): Dr. A. Rott.

<lb/>Braunschweiger Stadtrechte (ÜB. der Stadt Braunschweig, I) mit
<lb/>Ausnahme der noch ausstehenden Einzelsatzungen: Dr. Klaudius
<lb/>Bojunga in Hannover.

<lb/>Bremen. Ratsurteile von 1304, Stadtrecht von 1303 nebst Nach- 
<lb/>trägen des 14. und 15. Jahrhunderts (her. von Oelrichs): Dr. Eggers
<lb/>in Wiesbaden.

<lb/>*Bremgarten. Stadtrodel (Argovia X): Rechtscandidat Steiner.

<lb/>*Brugg. Stadtrecht (Rechtsquellen des Cantons Aargau II): Rechts- 
<lb/>candidat Vogel.

<lb/>Cartulaire de Louis de Male, ed. Comte Thierry, de Limburg-
<lb/>Stirum, I. Bruges 1898 (Publication de la Soeidt^ de l'Emulation de
<lb/>Bruges): Prof, des Marez.

<lb/>Codex Laureshamensis: Dr. Mehring in Stuttgart.

<lb/>Codex Wangianus (Fontes rer. Austr. V, her. von Kink, 1852):
<lb/>Prof, von Voltelini in Innsbruck.

<lb/>Costumen (Coutumes): der stede ende casselrije van Belle (1674);
<lb/>van Berghen 8. Winocx, 1675; Broucburch, 1674; Brüssel; des
<lb/>quaxtiers de Bruxelles; van de stede ende casselrije van Cassel
<lb/>(1674); usantien ende Statuten der stede van Eeclo ende Lembeke
<lb/>(1675); Nieupoort (1675); Oostende (1675); Poperinghe (1674);
<lb/>Rousselaere (1674): Prof, des Marez.

<lb/>Dithmarsisches Landrecht (Michelsen, Sammlung altdithmarscher
<lb/>Rechtsquellen, 1842): Prof. Jostes in Münster i. W.

<lb/>Dobenecker, Regesta Historica Thuringiae: Prof. His.

<lb/>^Eidgenössische Abschiede (Schweizerische Rechtsquellen I. H):
<lb/>Prof. W. Burckhardt in Lausanne und Fürsprecher Ed. Stauffer
<lb/>in Biel.

<lb/>*Einsiedeln. Rechte der Abtei E. zu Reichenburg, v. J. 1464
<lb/>(Z. f. schw. R. II. 68 ff.): Stud. Spielmann.

<lb/>*Emmenthaler Satzungen von 1559 und 1659 (Z. f. schw. R. IX):
<lb/>Rechtscandidat Rennefahrt.

<lb/>*Engelberger Thalrecht (Z. f. schw. R. VH), 1900 angefangen, jetzt

<lb/>. vollendet: Stud. Raaflaub.

<lb/>*Eschi. Rechtsquellen des 15.—17. Jahrhunderts (Z. f. schw. R. IX):
<lb/>Rechtscandidat Rennefahrt.

<lb/>Fischer, Versuch über die Geschichte der teutschen Erbfolge, H.
<lb/>1778: Prof. Dr. Greiner in Schwäbisch - Gmünd.

<lb/>Flensburg, Stadtrecht von 1492 (Ausgabe von Thorsen, 1855):
<lb/>Magistratsassessor Dr. Luppe in Frankfurt a. M.
</p>

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               <lb/>Germanistische Chronik.
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               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>*Freiburg i. Uechtl., Stadtbuch von 1503 und Rechtsquellen der
<lb/>Landschaft (Z. f. schw. R. XXII): Prof. H. Oser und Stud. Spiel-
<lb/>mann. Municipale, um 1611 (her. von J. Schnell, Z. f. schw. R.
<lb/>XXXVII—XXXIX), Uebersetzung der Handfeste von 1410 und
<lb/>andere Stadtrechtsquellen aus Z. f. schw. R. XXII: Prof. Hugo Oser.

<lb/>*Frutigen, Landrecht von 1668 (Z. f. schw. R. IX): Rechtscandidat
<lb/>Rennefahrt.

<lb/>*Geschichtsfreund, Mittheilungen des hist. Vereins der fünf Orte,
<lb/>I—XXIV: Rechtscandidat Schnüriger.

<lb/>Gerolshofen, Zentgericht (i. d. Ausgabe der Bambergensis von
<lb/>Köhler u. Scheel): Dr. Scheel.

<lb/>*Glarus, Gerichtsordnung des 15. Jahrhunderts (Mittheil. z. vaterl.
<lb/>Geschichte 1864, 8. 119—143): Rechtscandidat Fässler. — Land- 
<lb/>buch des 15. und 16. Jahrhunderts (Z. f. schw. R. V. VI): Stud.
<lb/>Tschudi. — Urkundensammlung I: Stud. Tschudi.

<lb/>Goldene Bulle, deutscher Text (Z. f. RG. XXXI): Schroeder und
<lb/>Dr. Hagemann.

<lb/>fGraubündener Rechtsquellen (Z. f. schw. R., NF. HI—VI): Stud.
<lb/>iur. Branger.

<lb/>Grimm, Weistümer I: Dr. Heerwagen (fortgesetzt).

<lb/>III: Rechtscandidat Sterner (fertig).

<lb/>V: Dr. Kiener (fortgesetzt, fast fertig).

<lb/>Band IV ist schon 1900 fertig geworden. Band II ist von Rechts- 
<lb/>candidat Sterner, Band VI von Prof. Greiner übernommen.

<lb/>Grösster, Das Werder- und Achtbuch der Stadt Eisleben, Beilage
<lb/>zum Programm 1890 des Gymnasiums zu Eisleben: Schroeder und
<lb/>Dr. Wahl.

<lb/>Günther, Codex diplomaticus Rheno-Mosellanus, I—IV, 1822—1825:
<lb/>Dr. Liesegang.

<lb/>*Habsburgisches Urbar I. II. (Quellen zur Schweizergeschichte
<lb/>XIV. XV.): Dr. E.Welti.

<lb/>Hadeler Landrecht von 1583 (v. Pufendorf, Observationes iuris
<lb/>universi I., Appendix 8. 3 ff.): Rechtscandidat L. Markus.

<lb/>Hammerbroeker Recht (her. von Hübbe, 1843): Dr. van Vleuten.

<lb/>Hohenlohisches Urkundenbuch (her. von Weller): Dr. Mehring.

<lb/>*Jaun. Landrecht von 1560 (Z. f. schw. R. XXII): Prof. Hugo Oser

<lb/>Jenaer Stadtordnung von 1540 (Ausg. von Michelsen 1858, 8. 33ff.):
<lb/>Dr. F. K. Neubecker in Berlin.

<lb/>Iglau. Oberhof (Ausg. von Tomaschek): Rechtscandidat K. Sterner.

<lb/>Kedinger Landrecht (Pufendorf, Observationes I., Appendix Nr. 5):
<lb/>Rechtscandidat L. Markus.

<lb/>v. Keller, Fastnachtspiele des 15. Jahrhunderts (Bibi. d. litter. Vereins
<lb/>in Stuttgart XXVIII, XXIX, XLIV, 1853, 1858): Dr. K. Hagemann.

<lb/>Klingner, Sammlung zum Dorf- und Bauernrecht, 1749—1755:
<lb/>Dr. Eggers.

<lb/>Kölner Statuten von 1437, nebst anderen städtischen Rechtsquellen
<lb/>(Ausg. in Quart, ohne Titelblatt, vergl. Stobbe, Geschichte der
<lb/>deutschen Rechtsquellen II. 289, Anm. 4): Dr. van Vleuten.

<lb/>*Krattigen. Freiheiten von 1476 (Z. f. schw. R. IX): Rechtscandidat
<lb/>Rennefahrt.

<lb/>*Leu, Eidgenöss. Stadt- und Landrecht von 1727: Stud. E. Steffen.

<lb/>Luxemburger Weistümer (her. von Hardt, 1870): Dr. Rott (1900 be- 
<lb/>gonnen, jetzt vollendet).

<lb/>Luyster van Brabant. Den Luyster ende glorie van het hertog-
<lb/>dom Brabant, herstelt door de genealogique beschrijvinge van
<lb/>desselfs souvereyne princen ende door het entdecken van den schat
<lb/>der Privilegien ordonnantien etc. I—III. 1699: Prof, des Marez.
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               <lb/>368
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               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>♦Luzerner Rechtsquellen (Z. f. schw. R., NF. I): Stud. Gräber. —
<lb/>Hofrecht der Hofkirche (Z. f. schw. R. V. XVI): derselbe.

<lb/>Mainz. Gerichtsformeln (her. von Hallein, Würzburg 1891):

<lb/>Dr. Koehne. Yergl. Städtechroniken.

<lb/>♦Manuel, Niklaus (her. von J. Bächtold, Bibliothek älterer Schrift- 
<lb/>werke der deutschen Schweiz, II. Frauenfeld 1878): Stud. phil.
<lb/>Balsiger.

<lb/>*Manuel, Hans Rudolf, Weinspiel (Fastnachtspiel von 1548, her. von
<lb/>J. Bächtold als Zugabe zur Ausgabe des Niki. Manuel); Stud. phil.
<lb/>Balsiger.

<lb/>Mittheilungen der badischen Historischen Commission (Zeitschr.

<lb/>f. d. Geschichte d. Oberrheins, NF.): Prof. Th. Knapp in Tübingen.
<lb/>Mittheilungen des Vereins f. hess. Geschichte, 1894: Bürgermeister
<lb/>Dr. Weiss.

<lb/>Napiersky, Libri reddituum der Stadt Riga, I—III: Dr. vonBulmerincq.
<lb/>*Netz. Des Teufels Netz, satir.-didakt. Gedieht des 15. Jahrhunderts
<lb/>(her. von K. A. Barack, Bibi. d. litt. Vereins LXX, Stuttgart 1863):
<lb/>Prof. Singer.

<lb/>Niederrheinische Annalen des histor. Vereins f. d. Geschichte d.
<lb/>Niederrheins: Dr. Armin Tille.

<lb/>Miedersimm ent hal, Landbrief von 1564 (Z. f. schw. R. IX):

<lb/>Rechtscahdidat Rennefahrt.

<lb/>Niesert, Recht des Hofes zu Loen: Prof. Jostes.

<lb/>Nijhoff, Gedenkwaardigheden uit der geschiedenis van Gelderland,
<lb/>I—VI (8 Bde.), Arnheim 1830—1875: Prof. Liesegang.
<lb/>Nowgoroder zweite Skra, von 1296 (her. von W. Schlüter, Dorpat
<lb/>1893): Dr. Luppe.

<lb/>♦Oberhalbstein, Landbuch des Hochgerichts von 1711 (Z. f. schw. R.
<lb/>XXXII): Stud. E. Branger.

<lb/>♦Oberhasie, Landbuch von 1556 (Z. f. schw. R. IX): Rechtscandidat
<lb/>Rennefahrt.

<lb/>♦Obersimmenthal, Rechtsquellen des 15.—17. Jahrhunderts (Z. f.

<lb/>schw. R. IX): Rechtscandidat Rennefahrt.

<lb/>♦Obwalden, Landbuch (Z. f. schw. R. VIH): Stud. Raaflaub.
<lb/>Pettauer Stadtrecht von 1376 (her. von Bischoff 1887, SB. der
<lb/>Wiener Akad. 113, 695 ff.): Schroeder und Dr. Miessner.

<lb/>Prager Rechtsquellen (Rössler, Das Altprager Stadtrecht, 1845):
<lb/>Prof. Schreuer.

<lb/>♦Raron. Erbrecht von 1418 (Z. f. schw. R. IX): Rechtscandidat
<lb/>Rennefahrt.

<lb/>Reinaert (her. von E. Martin, 1874): Prof. Jostes.

<lb/>♦Rheinfelden, Stadtrecht von 1290 (Argovia I): Stud. Vogel.
<lb/>♦Ring, Der, von Heinrich Wittenweiler (her. von L. Bechstein, Stutt- 
<lb/>gart 1851): Prof. Singer.

<lb/>Rottweil, Das ältere Recht der Reichsstadt R. (her. von Greiner):
<lb/>Prof. Greiner.

<lb/>Rüdener Stadtrecht des 15. Jahrhunderts (Wigand’s Archiv V):
<lb/>Prof. Jostes.

<lb/>Sachsse, Mecklenburgische Urkunden, Rostock 1900: Rechtscan- 
<lb/>didat Burkhard von Bonin (theilweise vollendet).

<lb/>♦Sauen. Rechtsquellen des 16. und 17. Jahrhunderts (Z. f. schw. R. IX):
<lb/>Rechtscandidat Rennefahrt.

<lb/>♦Sankt-Gallen, Urkundenbuch der Abtei I, II: Dr. Herrn. Wart- 
<lb/>mann. Gemeindearchiv: Stud. Jos. Müller.

<lb/>♦Schaffhausen. Richtebrief von 1291 (her. von Meyer): Stud. iur.
<lb/>Stamm.

<lb/>Schleswig, neueres Stadtrecht, von 1400 (Thorsen, Stadtrechte
<lb/>S. 25 ff.): Dr. Luppe.
</p>

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               <lb/>Germanistische Chronik.
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               <lb/>369
</p>
            <p>

               <lb/>Schlettstadter Stadtrechte (her. von Gdny): Schroeder und Prof.
<lb/>Lorentzen (theilweise).

<lb/>Schwarzenberg, Das Büchlein vom Zutrinken (her. von W. Scheel,
<lb/>1900): Dr. W. Scheel.

<lb/>*Schwyz. Landbuch (her. von Kothing): Stud. 8. Schauriger.
<lb/>*Sigriswyl und Steffisburg, Erbrecht von 1535 (Z. f. schw. R. IX):
<lb/>Rechtscandidat Rennefahrt.

<lb/>Städtechroniken. Die Chroniken der deutschen Städte, XVII und
<lb/>XVIII (Mainz), 1881—1882: Dr. Wahl und Dr. Rott.

<lb/>^Statuten für Remüs, Steinsberg etc., aufgerichtet von Bischof
<lb/>Heinrich von Höwen, 1492 (Z. f. schw. R. NF. X): Stud. Branger.
<lb/>^Statuten und Satzungen der Gerichtsgemeinde Bergün von 1614
<lb/>(Z. f. schw. R. NF. X): Stud. Branger.

<lb/>Stieda und Mettig, Schrägen der Gilden und Aemter der Stadt
<lb/>Riga bis 1621, Riga 1896: Dr. Aug. von Bulmerincq.
<lb/>Strassburger Urkundenbuch III und IV, 1: Dr. Rott.
<lb/>*Toggenburger Archiv (her. von Senn): Stud. Jos. Müller.
<lb/>*Twingherrenstreit von 1470 (Quellen zur Schweizergeschichte I):
<lb/>Dr. E. Welti.

<lb/>*Unterengadin. Strafgesetz von 1519 (Z. f. schw. R. NF. X):
<lb/>Stud. Branger.

<lb/>*Waad ländische Satzungen und Statuten von 1616: Rechtscan- 
<lb/>didat Herold.

<lb/>Walkenrieder Urkundenbuch (Urk.-B. d. hist. Ver. f. Nieder- 
<lb/>sachsen II): Prof. His.

<lb/>Wasserschieben, Deutsche Rechtsquellen des Mittelalters, 1892:
<lb/>Dr. van Vleuten.

<lb/>Weinsberg, Das Buch, bearb. von Höhlbaum, I. 1886: Dr. Hage- 
<lb/>mann.

<lb/>*Werdenberg, Landbuch von, v. J. 1639 (her. von Senn): Dr. iur.
<lb/>Fässler.

<lb/>Wurster Landrecht und Küren (Pufendorf, Observ. I., Appendix):
<lb/>Rechtscandidat L. Markus.

<lb/>Württembergische Geschichtsquellen: Dr. Mehring (angefangen).
<lb/>Zeerleder und Opet, Ausgewählte Rechtsquellen (Bern, 1895).

<lb/>Abtsrodel von Stein von 1385: Stud. iur. Stamm.

<lb/>Zeiger in das Landrechtsbuch, Institutum Ferdinand! I., Gesetz- 
<lb/>entwurf von 1528 (Chorinsky’sche Sammlung in Wien): Ober- 
<lb/>landesgerichtsrath Dr. Th. Motlocli.

<lb/>Zellweger, Appenzeller Urkundenbuch: Stud. iur. Juchler.
<lb/>Zeitschrift f. d. Geschichte des Oberrheins NF. IV—XII: Prof.
<lb/>Th. Knapp.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte I, XIV—XXXIV: Dr. Bruck,
<lb/>Dr. Hagemann, Dr. Miessner, Dr. Rott, Schroeder, Dr. Stobbe.
<lb/>Zürich. Gerichtsbuch von 1553 (her. von Schauberg, 1845): Alt-
<lb/>Oberrichter Stockar.

<lb/>Zweibrücker Untergerichtsordnung von 1722: Dr. Karl Brunner.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichto. XXIII. Germ. Ahth.
</p>
            <p>

               <lb/>24
</p>

         </div>
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