<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung, Bd. 22 = 35 (1901) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung, Bd. 22 = 35(1901)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612773</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1901</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung</title>
                  <biblScope>Bd. 22 = 35</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339516</idno>
                  <idno type="zdb">200174-3</idno>
                  <idno type="ezdb">2085091-8</idno>
                  <idno type="issn">0323-4045</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d22595e148">
      <body xml:id="d22595e150">
         <pb facs="2085091_22+1901_0001.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0001"/>
         <div xml:id="d22595e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2085091_22+1901_0002.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0003.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0003"/>
         <div xml:id="d22595e164">
            <head>Inhalt des XXII. Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des XXII. Bandes

<lb/>Germanistische Abtheilung.
</p>
            <p>

               <lb/>Seit»
</p>
            <p>

               <lb/>Die Savigny-Stiftung seit 1880, von Heinrich Brunner ... V
<lb/>Julius Wilhelm von Planck, von Ernst Mayer.XYII

<lb/>Boden, Das altnorwegische Stammgüterrecht ...... 109

<lb/>von Brünneck, Wilhelm, Zur Geschichte des Hagestolzenrechts 1

<lb/>Knapp, Theodor, Die Grundherrschaft im südwestlichen Deutsch- 
<lb/>land vom Ausgang des Mittelalters -bis zu der Bauern- 
<lb/>befreiung des 19. Jahrhunderts.48

<lb/>Rietschel, Siegfried, Die Entstehung der freien Erbleihe . 181

<lb/>—, —, Nachtrag zu Seite 214.455

<lb/>Wittich, Werner, Die Frage der Freibauern.245

<lb/>Zycha, Adolf, Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica,

<lb/>„De vestigio minando*.155

<lb/>Misoellen:

<lb/>Pappenheim, Max, Moorleichen.354

<lb/>Both, W., Todtschlagsühne und Urfehde nach dem ältesten

<lb/>Gerichtsbuch von Frauenstein in Nassau.357

<lb/>—, —, Zur Geschichte der Juristeniacultät zu Mainz im

<lb/>15 /16. Jahrhundert ..359

<lb/>Wyss, A., Ein Mainzer Seitenstück zum Frankfurter Pfeifer- 
<lb/>gericht .356
</p>
            <p>

               <lb/>Litteratur:

<lb/>Kjer, Chr., Overretssagforer. Dansk og langobardisk Ar-
<lb/>veret. — Christensen, Chr. Villa as, Baareproven. —
<lb/>Estländer, Ernst, Bidrag tili en undersökning omklan-
<lb/>der &amp; lösöre enligt äldre svensk rätt. — Repertorium
<lb/>diplomaticum regni Danici mediaevalis . 366—409

<lb/>Besprochen von Max Pappenheim.

<lb/>Dahn, F., Die Könige der Germanen. Band VIII .... 414

<lb/>Besprochen von A. Wenninghoff.

<lb/>von Siegenfeld, Alfred Ritter Anthony, Das Landes- 
<lb/>wappen der Steiermark.. . 420

<lb/>Besprochen von Hans von Yoltelini.

<lb/>Collectarius perpetuarum formarum Johannis de Geylnhusen 423

<lb/>Besprochen von A. v. Wret sch ko.
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0004.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Giuffrida, V., La genesi delle consuetudine giuridiche delle

<lb/>citta di Sicilia . . ............. 424

<lb/>Besprochen von von Brünneck.

<lb/>Schuster, Heinrich, Die Entwicklung des Rechtslehens . 429

<lb/>Besprochen von Rndolph Sohm.

<lb/>Greiner, Das ältere Recht der Reichsstadt Rottweil —

<lb/>Die Carolina und ihre Vorgängerinnen . . . 433—437

<lb/>Besprochen von Ernst Brack.

<lb/>Hruns, Friedrich, Die Lübecker Bergenfahrer und ihre

<lb/>Chronistik.438

<lb/>Besprochen von Paul Rehme.

<lb/>Kühtmann, Alfred, Geschichte der bremischen Stadt- 
<lb/>vogtei. — Meyer, Herbert, Die Einkindschaft. 440—442
</p>
            <p>

               <lb/>Besprochen von EL. Beyerle.

<lb/>Gierke, Otto, Political Theories of the Middle Ages trans-

<lb/>lated by Fr. W. Maitland.443

<lb/>Besprochen von R. Hübner.

<lb/>Wolff, Martin, Der Bau auf fremdem Boden. — Zeller-
</p>
            <p>

               <lb/>Werdmüller, H., Die Zürcher Stadtbücher des 14. und
<lb/>15. Jahrhunderts. II. Bd. — Erläuterungen zum ge- 
<lb/>schichtlichen Atlas der Rheinprovinz. III. Bd. —Winkel- 
<lb/>mann, Eduard, Allgemeine Verfassungsgeschichte. —
<lb/>Hansen, Joseph, Zauberwahn, Inquisition und Hexen- 
<lb/>prozess. — Derselbe, Quellen und Untersuchungen zur
<lb/>Geschichte des Hexenwahns. — Gierke, Julius, Die
<lb/>Geschichte des deutschen Deichrechts I. Theil. . 449—455

<lb/>Besprochen von Ulrich Stutz.

<lb/>Germanistische Chronik:

<lb/>Friedrich Schüler v. Libloy~t. — Lothar Heinemann +• —
<lb/>Bernhard Erdmannsdörffer f. — Brassert f» — Emst
<lb/>Sackur f, — Karl Weinhold f. — Max v. Seydel f. —
<lb/>Hermann v. Sicherer f. — Universitätsnachrichten. —

<lb/>42. Plenarversammlung der Münchener historischen Com- 
<lb/>mission ..457

<lb/>V erhandlungen der Centraldirection der Monumenta Ger- 
<lb/>maniae historica.459

<lb/>Bericht der Commission für das Wörterbuch der deutschen

<lb/>Rechtssprache für das Jahr 1900 .. 460

<lb/>Kundmachung der rechts- und staatswissenschaftlichen Facul-
<lb/>tät der k. k. Universität Wien.
</p>
            <p>

               <lb/>465
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0005.tif"
             n="V"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0005"/>
         <div xml:id="d22595e380" ana="scope_-_V-XV" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Savigny-Stiftung seit 1880</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brunner, Heinrich">von Heinrich Brunner</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Savigny-Stiftung seit 1880.

<lb/>Von

<lb/>Heinrich Brunner.

<lb/>Im ersten Bande dieser Zeitschrift*) veröffentlichte Georg
<lb/>Bruns einen Aufsatz: Die Savigny-Stiftung, worin er die Ent- 
<lb/>stehung der Stiftung besprach, ihr Statut und die Geschäfts- 
<lb/>ordnung des Curatoriums mittheilte und über die Wirksam- 
<lb/>keit der Stiftung berichtete.

<lb/>Heute dürfte es an der Zeit sein eine Uebersieht über
<lb/>die Thatigkeit zusammenzustellen, welche die Savigny-
<lb/>Stiftung in den seither verflossenen einundzwanzig Jahren
<lb/>entfaltet hat.

<lb/>Das Statut hat am 27.Dezember 1887 unter Zustimmung
<lb/>der betheiligten Akademien und mit Genehmigung des preußi- 
<lb/>schen Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medici nal-
<lb/>angelegenheiten folgenden Zusatz zu § 16 erhalten:

<lb/>Die verfügende Akademie ist berechtigt auf Antrag
<lb/>des Curatoriums die Zinsenmasse Ins zu einem Fünftel
<lb/>zur Unterstützung periodischer Publi caiionen, welche zu
<lb/>den Zwecken det' Savigny-Stiftung in Beziehung stehen,
<lb/>zu verwenden.

<lb/>Demgemäfs ist der Zeitschrift der Savigny-Stiftung seit
<lb/>dem Jahre 1888 von den Akademien München, Berlin und
<lb/>Wien auf Antrag des Curatoriums alljährlich ein Zuschuss
<lb/>von sechshundert Mark bewilligt worden. Der Umfang der
<lb/>Zeitschrift konnte seitdem im Bedarfsfälle wesentlich er- 
<lb/>weitert werden.

<lb/>Nach § 13 des Statuts sollte von demjenigen Zeitpuncte
<lb/>an, da das Kapitalvermögen der Stiftung die Summe von

<lb/>l) Band XIV der ganzen Reihe.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Äbth.
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0006.tif"
                n="VI"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0006"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>30000 Thalem erreicht haben wird, unter den Akademien
<lb/>Wien, München und Berlin ein dreijähriger Turnus in der
<lb/>Verfügung über die Zinsenmasse eintreten. Dieser Zeitpunct
<lb/>war im Jahre 1881 gekommen. Der früher sechsjährige
<lb/>Turnus wurde seitdem durch einen dreijährigen ersetzt.

<lb/>Das angelegte Vermögen der Stiftung beträgt zur Zeit
<lb/>149 300 Mark, nämlich 80000 Mark Hypothek zu 4°/0,
<lb/>5700 Mark Berliner Stadtanleihe zu 3 */a °{o und 63 600 Mark
<lb/>preussische consolid. Anleihe zu 3 */, % Zinsen, ln jener
<lb/>Summe sind die den Akademien überwiesenen aber Mangels
<lb/>Erledigung des Unternehmens noch nicht ausgezahlten Be- 
<lb/>träge inbegriffen.

<lb/>Das Curatorium bestand 1880 aus den von der Ber- 
<lb/>liner Akademie gewählten Herren: Professor Mommsen und
<lb/>Geheimerath Olshausen, aus den von der Berliner juristischen
<lb/>Fakultät gewählten Professoren Bruis und Gneist und aus
<lb/>den von der Berliner juristischen Gesellschaft gewählten
<lb/>Herren: Stadtgerichtsrath Graf von Wartensleben und Staats- 
<lb/>anwalt Meyen. Vorsitzender war Graf von Wartensleben.

<lb/>Von den Genannten gehört zur Zeit nur noch Mommsen
<lb/>dem Curatorium an. Georg Bruns starb am 10. Dezember
<lb/>1880. An dessen Stelle trat als Delegierter der Berliner
<lb/>juristischen Fakultät Professor Heinrich Brunner in das
<lb/>Curatorium ein. Hach dem Tode des Grafen Wartensleben
<lb/>wählte die juristische Gesellschaft den Justizrath von Wil-
<lb/>mowski, während Professor Gneist am 6. März 1882 den
<lb/>Vorsitz im Curatorium übernahm. Die Berliner Akademie
<lb/>wählte anstatt des ausgeschiedenen Geheimeraths Olshausen
<lb/>am 2. Februar 1882 den Geheimen Regierungsrath Georg
<lb/>Waitz und nach dessen Tod am 22. Juni 1886 Professor
<lb/>Alfred Pernice in das Curatorium. Von der juristischen
<lb/>Gesellschaft wurde an Stelle des Justizraths Meyen am
<lb/>19. Mai 1894 Justizrath Wilke gewählt. Nachdem Ober- 
<lb/>verwaltungsgerichtsrath Professor Dr. Rudolf von Gneist am
<lb/>22. Juli 1895 gestorben war, wählte die juristische Fakultät
<lb/>den Geheimen Justizrath Professor Dr. Heinrich Dernburg in
<lb/>das Curatorium und wurde Professor Heinrich Brunner zum
<lb/>Vorsitzenden des Curatoriums bestellt. Den verstorbenen
<lb/>Justizrath von Wilmowski ersetzte die juristische Gesellschaft
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0007.tif"
                n="VII"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0007"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>am 9. Januar 1897 durch die Wahl des wirklichen Geheime- 
<lb/>raths Präsidenten Dr. Adolf Stolzel.

<lb/>Das Curatorium besteht sonach zur Zeit aus den Mit- 
<lb/>gliedern Brunner (Vorsitzender), Mommsen, Pernice, Wilke,
<lb/>Demburg, Stolzel.

<lb/>Von den durch die Savigny-Stiftung geforderten Unter- 
<lb/>nehmungen, die Bruns in Band I dieser Zeitschrift p. XVII f.
<lb/>als noch nicht erledigt aufzählt, hat inzwischen nur eine
<lb/>ihre völlige Erledigung gefunden. Die k. bayerische Aka- 
<lb/>demie hatte die Zinsen der Jahre 1877 — 8 als Preis aus- 
<lb/>geschrieben für die Lösung der Aufgabe: Die Formeln des
<lb/>Edictum perpetuum (Hadriani) in ihrem Wortlaute und
<lb/>ihrem Zusammenhänge. In ihrer Sitzung vom 21. Juni 1882
<lb/>hat die Akademie der Arbeit des Herrn Dr. Otto Lenel,
<lb/>damals Privatdocent der Rechte an der Universität Leipzig,
<lb/>den Preis zuerkannt. Das von Brinz erstattete Gutachten
<lb/>ist in Bd. IV, Seite 164 dieser Zeitschrift, rom. Abth. ab- 
<lb/>gedruckt. Die Preisschrift erschien 1883 unter dem Titel:
<lb/>Das Edictum perpetuum. Ein Versuch zu dessen Wieder- 
<lb/>herstellung von Dr. Otto Lenel.

<lb/>Die Verwendung der Ueberweisungen, die seit 1880
<lb/>durch das Curatorium erfolgten, ergiebt die nachfolgende
<lb/>Zusammenstellung. *)

<lb/>I. 1879/80, Berlin 6900 Mark Dr. Malagola in Bo- 
<lb/>logna zur Herausgabe der Acta nationis germanicae
<lb/>universitatis Bononiensis. Das Unternehmen wurde
<lb/>ausserdem aus dem Dispositionsfonds Kaiser Wilhelms I.
<lb/>unterstützt. Herrn Malagola trat Archivrath Ernst Fried- 
<lb/>länder als Mitherausgeber zur Seite. Die Acta nationis
<lb/>germanicae sind 1887 in einem Quartbande erschienen. Zur
<lb/>Ergänzung arbeitete Dr. G. C. Knod in Strassburg einen bio- 
<lb/>graphischen Index aus, den er 1899 unter dem Titel:
<lb/>Deutsche Studenten in Bologna (1289—1562) veröffentlichte.

<lb/>H. 1881, Wien 4400 Mark Dr. Paul Ewald in Berlin,
<lb/>damals Mitarbeiter der Monumenta Germaniae historica, zur
<lb/>Herstellung einer kritischen Ausgabe der sogen. Avellana,


<lb/>*) Die seit 1888 zu Gunsten der Zeitschrift der Savigny-Stiftung
<lb/>alljährlich erfolgten Bewilligungen von je 600 M. sind nicht im Ein- 
<lb/>zelnen angeführt.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0008.tif"
                n="VIII"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0008"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>«iner Sammlung von Schreiben und Verordnungen römischer
<lb/>Kaiser und Päbste nach dem von ihm vorgelegten Plane.1)
<lb/>Nach dem Tode des Dr. Ewald übernahm es Dr. Otto
<lb/>Günther in Göttingen die Ausgabe der Avellana herzu- 
<lb/>stellen. Sie ist unter dem Titel: Epistolae imperatorum
<lb/>pontificum Romanorum . . . Avellana quae dicitur collectio
<lb/>rec. O. Günther im Corpus scriptorum ecclesiasticorum XXXV,
<lb/>pars I 1895, pars II 1898 veröffentlicht worden.

<lb/>III. 1882, München 5100 Mark Dr. Felix Eiebermann
<lb/>in Berlin zu einer kritischen Ausgabe der Gesetze der
<lb/>Angelsachsen.2) Abgesehen von zahlreichen Einzelunter- 
<lb/>suchungen über Quellen des angelsächsischen Rechtes, die
<lb/>der Herausgeber als Vorarbeiten veröffentlichte, sind von
<lb/>der Ausgabe selbst bisher zwei Liefenmgen erschienen,
<lb/>welche die angelsächsischen Königsgesetze von Aethelberht
<lb/>bis Knut enthalten. Der Titel lautet: Die Gesetze der
<lb/>Angelsachsen herausgegeben im Aufträge der Savigny-
<lb/>Stiftung von F. Liebermann, 1. Band: Text und üeber-
<lb/>setzung, 1. Lieferung 1898 3), 2. Lieferung 1899. Der Druck
<lb/>der Schlusslieferung des ersten Bandes, welche die angel- 
<lb/>sächsischen Gesetze ohne Königsnamen, Bruchstücke, For- 
<lb/>meln, juristische und kanonistische Privatarbeiten bringen
<lb/>soll, wird im Herbste des laufenden Jahres beginnen. Einem
<lb/>zweiten Bande sind die Erläuterungen des Herausgebers
<lb/>Vorbehalten.

<lb/>1883, Berlin siehe 1886.

<lb/>IV. 1884, Wien 4100 Mark Professor Dr. Arnold
<lb/>Luschin von Ebengreuth für eine Zusammenstellung der
<lb/>im Zeitalter der Reception des römischen Rechtes an den
<lb/>italienischen Rechtsschulen nachweisbaren deut- 
<lb/>schen Studenten. Ein an die Wiener Akademie von
<lb/>Luschin von Ebengreuth erstatteter Bericht ist in dieser
<lb/>Zeitschrift, rom. Abth. VII 166 abgedruckt.

<lb/>1885, München 4200 Mark zur Ausschreibung einer


<lb/>*) Der von Dr. Ewald vorgelegte Plan ist in dieser Zeitschrift
<lb/>genn. Abth. Y 238 abgedruckt. — *) Siehe den vorbereitenden Bericht
<lb/>des Herausgebers in dieser Zeitschrift, germ. Abth. V 198. — *) An- 
<lb/>gezeigt vom Herausgeber in dieser Zeitschrift, germ. Abth. XIX 174.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0009.tif"
                n="IX"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0009"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Preisaufgabe: Der Antheil, den die leges, plebiscita und
<lb/>senatusconsulta der vorklassischen und klassischen Zeit an
<lb/>der Gestaltung des römischen Civilrechts gehabt, die Gründe,
<lb/>aus welchen und die Art, in welcher sie in dieselbe ein-
<lb/>gegriffen'haben, sollen im Gegenhalte zu dem Antheil, den
<lb/>die Jurisprudenz an der Rechtsbildung gehabt, nachgewiesen
<lb/>und dargestellt werden.

<lb/>. Als Einsendungstermin war der 1. August 1889 bezeich- 
<lb/>net. Die einzige Bearbeitung, die eingelaufen war, trug
<lb/>das Motto: Aliter leges, aliter philosophi tollunt astutias etc.
<lb/>Das von der Akademie in ihrer Sitzung vom 28. März 1890
<lb/>veröffentlichteUrtheil lautete: „DerVerfasser bekundet einen
<lb/>sehr rühmlichen Fleiss und eine anerkennenswerthe Gelehr- 
<lb/>samkeit sowohl in der Benutzung des Quellenmaterials als
<lb/>in der Sammlung der Literatur; auch legen die Einzel- 
<lb/>ausführungen vielfach Zeugniss ab von eindringender und
<lb/>scharfsichtiger Forschung. Leider aber hat der Verfasser
<lb/>das Thema selbst in seiner Tragweite nicht erfasst und da- 
<lb/>her gerade die wesentlichen Punkte theils ungenügend theils
<lb/>gar nicht untersucht, so dass seiner Arbeit nur die Bedeu- 
<lb/>tung einer Materialiensammlung für die eine Hälfte des
<lb/>Themas zugestanden werden kann. Die k. Akademie ist
<lb/>daher zu ihrem Bedauern nicht in der Lage der Arbeit den
<lb/>Preis zuzuerkennen.“

<lb/>V. VI. 1880, Berlin 8300 Mark (Zinsenmassen für 1883
<lb/>und 1886). Davon wurden bewilligt:

<lb/>V. 3000 Mark den Herren Dr. Karl Lehmann und
<lb/>Dr. Karl Zeumer zu gleichen Theilen „zur gemeinschaft- 
<lb/>lichen Vorbereitung einer kritischen Ausgabe der Libri
<lb/>fe udo rum.“ Als Ergebniss dieses Unternehmens sind bisher
<lb/>erschienen: Consuetudines feudorum I: Compilatio antiqua
<lb/>ed. C. Lehmann 1892 und Karl Lehmann, Das lango-
<lb/>bardische Lehnrecht (Handschriften, Textentwicklung, ältester
<lb/>Text und Vulgattext nebst den capitula extraordinaria) 1896.
<lb/>Seine handschriftlichen Collationen hat Prof. Dr. Karl Leh- 
<lb/>mann am 23. April 1896 der Berliner Akademie überreicht,
<lb/>damit diese frei darüber verfüge. Herr Professor Zeumer
<lb/>untersuchte im Frühjahr 1891 vierzehn in Venedig, Rom und
<lb/>Lucca befindliche Handschriften. Das gewonnene Material
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0010.tif"
                n="X"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0010"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>soll für die Ausgabe in den Monumenta Germaniae historica
<lb/>verwerthet werden.

<lb/>VI. 5300 Mark für das Wörterbuch der klassi- 
<lb/>schen Rechtswissenschaft. Die Ausführung der Arbeit
<lb/>wurde den Herren Dr. O. Gradenwitz, Dr. Bernhard
<lb/>Kübler und Dr. E. Th. Schulze übertragen.1) Von den Be- 
<lb/>arbeitern ist Dr. E. Th. Schulze 1895 ausgeschieden und durch
<lb/>Dr. R. Helm ersetzt worden. Nachdem auch Prof. Gradenwitz
<lb/>in Königsberg am 1. April 1897 zurückgetreten war, wurde
<lb/>die Leitung des Unternehmens Herrn Dr. Kübler in Verbin- 
<lb/>dung mit Dr. Helm übertragen. Dr. Helm ist dann am
<lb/>1. April 1899 als Herausgeber ausgeschieden. Durch eine
<lb/>reiche Geldbeihülfe, die 1900 anlässlich des Jubiläums der
<lb/>Berliner Akademie aus dem kaiserlichen Dispositionsfonds
<lb/>gewährt wurde, gelang es die Fortsetzung des Werkes zu
<lb/>sichern und zu beschleunigen. Neben Professor Kübler, der
<lb/>die Hauptredaction beibehält, treten vier Mitarbeiter ein.
<lb/>Als solche sind bereits Professor Dr. E. Grape in Buchs- 
<lb/>weiler und Dr. E. Volkmar in Berlin thätig; der Abschluss
<lb/>mit zwei anderen hat sich noch verzögert. Die Arbeit kann
<lb/>nunmehr gleichzeitig an verschiedenen Stellen des Alphabets
<lb/>begonnen werden.

<lb/>Von dem Vocabularium iurisprudentiae romanae sind
<lb/>bisher drei Hefte (a — ceterum) in den Jahren 1894, 1898
<lb/>und 1899 erschienen. Ein 4. Heft — der Abschluss des
<lb/>1. Bandes — wird demnächst in Druck gehen.

<lb/>1887- Wien 4300 Mark, davon 4000 Mark für das
<lb/>Wörterbuch der klassischen Rechtswissenschaft (siehe oben
<lb/>unter VJ) und 300 Mark für die Herausgabe der Avellana
<lb/>(siehe oben unter II).

<lb/>VH. 1888, München 4000 Mark Dr. Erich Liesegang,
<lb/>damals Assistent an der k. Bibliothek zu Berlin, als Reise- 
<lb/>stipendium mit der Mafsgabe, dass der Percipient zum Zwecke
<lb/>der Vorbereitung einer späteren Ausgabe der Magdeburger
<lb/>8chöffensprüche archivalischeNachforschungen veranstalte,
<lb/>den Reisebericht veröffentliche und die erzielten Collectaneen
</p>
            <p>

               <lb/>0 Siehe diese Zeitschrift, rom. Abth. VIII 279ff., XII 179, XVI
<lb/>3$9ff„ XVII 360.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0011.tif"
                n="XI"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>der Akademie zu Eigenthum übergebe. In Ausführung
<lb/>dieses Auftrags bereiste Dr. Liesegang im Laufe des Jahres
<lb/>1889 die Landestheile Deutschlands, die ehemals zu dem
<lb/>Geltungsgebiete des Magdeburger Rechtes gehörten. Sein
<lb/>Reisebericht ist in dieser Zeitschrift, gern. Abth. XVI 281
<lb/>veröffentlicht worden.

<lb/>1889, Berlin 4000 Mark für das Wörterbuch der klassi- 
<lb/>schen Rechtswissenschaft. Siehe oben unter YI.

<lb/>VIII. 1890, Wien 4000 Mark Dr. Aug. Gaudenz! in
<lb/>Bologna zur Ausführung der Arbeit: Storia del diritto
<lb/>longobardo in Italia dal secolo XII. al secolo XV.

<lb/>1891, München 4000 Mark für die Preisaufgabe:
<lb/>Revision der gemeinrechtlichen Lehre vom Gewohnheits- 
<lb/>rechte.

<lb/>Als Einsendungstermin war der 1. August 1894 bestimmt.
<lb/>Die Aufgabe fand nur eine Bearbeitung, die mit dem Motto:
<lb/>vom Rechte, das mit uns geboren ist, versehen war. Das
<lb/>in der Sitzung vom 28. März 1895 verkündete Urtheil lautete:
<lb/>„Die Akademie lässt dem Fleisse, den der Verfasser auf die
<lb/>Zusammenstellung und Kritik der neueren und neuesten
<lb/>Literatur über das Gewohnheitsrecht verwendet, gern die
<lb/>vollste Anerkennung zu Theil werden und will auch nicht
<lb/>verkennen, dass der referierende und kritische Theil manche
<lb/>beachtenswerthe Bemerkung enthält. Aber die eigene An- 
<lb/>sicht des Verfassers kann — weder was ihre jeder Tiefe
<lb/>entbehrende Begründung noch was die theilweise wider- 
<lb/>spruchsvollen Ausführungen anlangt — den Anspruch darauf
<lb/>erheben, das gestellte Thema gelöst zu haben. Die Akademie
<lb/>ist daher zu ihrem Bedauern nicht in der Lage der Arbeit
<lb/>den Preis zuzuerkennen.“

<lb/>Die Akademie schrieb 1895 die gleiche Preisaufgabe
<lb/>noch einmal zur Bewerbung aus. Am 1. August 1898, der
<lb/>als Einsendungstermin genannt war, lagen vier Bearbeitungen
<lb/>vor. Das in der Sitzung vom 11. März 1899 verkündigte
<lb/>Urtheil lautete: „Die Arbeit mit dem Motto: 'Von Ehe und
<lb/>Gewohnheit kommen alle Rechte*, ist, wie der Verfasser
<lb/>selbst anerkennt, eine rechts- und dogmengeschichtliche Vor- 
<lb/>arbeit und geht nicht über die Periode der deutschen
<lb/>Rechtsbücher hinaus. Dieselbe erfüllt daher die formellen
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0012.tif"
                n="XII"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XIT
</p>
            <p>

               <lb/>Voraussetzungen einer Concurrenzarbeit nicht. Die k. Aka-'
<lb/>demie will aber nicht unterlassen, dem vorliegenden Bruch- 
<lb/>stücke als einer durch Gelehrsamkeit, Gründlichkeit und
<lb/>Umsicht ausgezeichneten Leistung ihre volle Anerkennung
<lb/>auszusprechen. Die drei anderen Arbeiten sind versehen
<lb/>mit den Mottos: 'Alles schon dagewesen', ferner ‘Dies
<lb/>Recht hab ich nicht erdacht1 etc. endlich ‘Durch die histo- 
<lb/>rische Schule hindurch, über die historische Schule hinaus1.
<lb/>Keine dieser Arbeiten kann als eine gelungene und förder- 
<lb/>liche Untersuchung betrachtet werden. Sie leiden gemein- 
<lb/>sam an dem Mangel einer genügenden geschichtlichen und
<lb/>psychologischen Grundlage; in der Hauptsache stellen sie
<lb/>sich dar als Deductionen aus unzureichenden und anfecht- 
<lb/>baren Ausgangspunkten und sind nicht frei von manchen
<lb/>zum Theil auffallenden "Widersprüchen. Die an letzter
<lb/>Stelle genannte Arbeit insbesondere ist bereits aus Veran- 
<lb/>lassung des erstmaligen Preisausschreibens von 1891 vor- 
<lb/>gelegt worden; aber auch in ihrer gegenwärtigen, theilweise
<lb/>erweiterten und soviel sich ermitteln lässt auch verbesserten
<lb/>Gestalt kann über sie in der Hauptsache kein günstigeres
<lb/>Urtheil ausgesprochen werden als früher.“

<lb/>Der ausgeschriebene Preis ist sohin nicht ertheilt
<lb/>worden.

<lb/>1892, Berlin 4000 Mark für das Wörterbuch der klassi- 
<lb/>schen Rechtswissenschaft. Siehe oben unter VI.

<lb/>1893, Wien 4000 Mark für das Wörterbuch der klassi- 
<lb/>schen Rechtswissenschaft. Siehe oben unter VI.

<lb/>IX. 1894, München 4000 Mark Herrn Dr. Erich Liese- 
<lb/>gang, um in Verbindung mit einem von ihm vorzuschlagenden
<lb/>Rechtsgelehrten eine Herausgabe der von ihm gesammelten
<lb/>Magdeburger Schöffensprüche zu veranstalten. Siehe
<lb/>oben unter VII. Mit Zustimmung der Münchener Akademie
<lb/>wurde Dr. Victor Friese, damals Referendar in Berlin, als
<lb/>juristischer Mitarbeiter gewonnen. Nach dem Plane der
<lb/>Münchener Akademie war zunächst die Herausgabe eines
<lb/>ersten Bandes in s Auge zu fassen. Er wird hauptsächlich
<lb/>die nach Grosssalze, nach Zerbst und nach Naumburg er- 
<lb/>gangenen Schöffensprüche enthalten. Der Druck ist zur
<lb/>Zeit bis zum 48sten Bogen fortgeschritten, so dass der erste
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0013.tif"
                n="XIII"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0013"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>Band der „Magdeburger Schöffensprüche“ herausgegeben
<lb/>von Victor Friese und Erich Liesegang, voraussichtlich im
<lb/>Herbste dieses Jahres erscheinen wird.

<lb/>1895, Berlin 4000 Mark für das Wörterbuch der klassi- 
<lb/>schen Rechtswissenschaft. Siehe oben unter VI.

<lb/>X. 1896, Wien 4000 Mark Herrn Professor Dr. Hermann
<lb/>Hitzig in Zürich für eine „Darstellung des attischen Civil-
<lb/>processes, sowie des ihm zu Grunde liegenden Actionen- 
<lb/>rechtes d. h. der juristischen Natur und Gliederung der
<lb/>privaten Klagerechte.u

<lb/>1897, München 4000 Mark.

<lb/>Davon 1500 Mark Dr. Erich Liesegang in Berlin als
<lb/>Beitrag zu den Druckkosten des von ihm herauszugebenden
<lb/>ersten Bandes der Magdeburger Schöffensprüche. Siehe
<lb/>oben unter IX.

<lb/>XI. 2500 Mark dem Kreisarchivsekretär und Privat- 
<lb/>dozenten Dr. Hermann Knapp in Würzburg zum Zweck der
<lb/>Herausgabe des vom Magister Lorenz Fries im 16. Jahr- 
<lb/>hundert verfassten Zentbuchs des Hochstiftes Würz- 
<lb/>burg als Kostenzuschuss. Der Plan des Unternehmens ist
<lb/>in dieser Zeitschrift, germ. Abth. XVTH 215 abgedruckt, hat
<lb/>aber eine nachträgliche Erweiterung erfahren. Die Publi-
<lb/>cation des Zentbuches wird voraussichtlich im Jahre 1 §02
<lb/>erfolgen.

<lb/>1898, Berlin 4000 Mark für das Wörterbuch der klassi- 
<lb/>schen Rechtswissenschaft. Siehe oben unter VI.

<lb/>1899, Wien 4000 Mark.

<lb/>Davon XH. 2000 Mark dem Dr. Hans v. Voltelini in
<lb/>Innsbruck als Preis für den 1899 erschienenen ersten Band
<lb/>der Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des 13. Jahr- 
<lb/>hunderte.1)

<lb/>XIH. 2000 Mark für die Vorbereitung zu einer neu zu
<lb/>besorgenden Ausgabe der Canonensammlung des Car- 
<lb/>dinal Deusdedit. Privatdozent Dr. Victor Wolf von
<lb/>Gl an veil ist von der Akademie beauftragt worden zu
<lb/>diesem Zwecke eine „Collationsreisetf anzutreten.

<lb/>0 Das Werk ist in dieser Zeitschrift, genu. Abth. XXI 318 von
<lb/>Alfred Schultze besprochen worden.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth. II
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0014.tif"
                n="XIV"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>XJV. 1900, München 4000 Mark der k. sächsischen
<lb/>Commission für Geschichte als Zuschuss zur Heraus- 
<lb/>gabe einer Facsimilereproduction der Dresdener Bilder- 
<lb/>handschrift des Sachsenspiegels. Aus dem von der
<lb/>sächsischen Commission vorgelegten Plane seien folgende
<lb/>Bemerkungen herausgehoben: Die Commission trägt sich
<lb/>seit längerer Zeit mit der Absicht, den Dresdener illustrirten
<lb/>Sachsenspiegel in einer Facsimilereproduction herauszugeben
<lb/>und dieser Publication kunstgeschichtliche Erörterungen über
<lb/>die Gruppen der illustrirten Sachsenspiegelhandschriften und
<lb/>ihre Stellung innerhalb der Illustrations- und Federzeich- 
<lb/>nungstechnik des 13. und. 14. Jahrhunderts, sowie eine ein- 
<lb/>gehende Darstellung der Geschichte der deutschen Rechte- 
<lb/>symbolik des Mittelalters anzuschliessen. Für den kunst- 
<lb/>historischen Theil hat die Commission Professor von Oechel-
<lb/>häuser in Karlsruhe, für den rechtssymbolischen Professor
<lb/>von Zallinger in Wien als Bearbeiter gewonnen. Was den
<lb/>rechtssymbolischen Theil betrifft, so lässt sich zur Zeit die
<lb/>Zahl der Handschriften noch nicht übersehen, welche Pro- 
<lb/>fessor von Zallinger ausser den eigentlichen Sachsenspiegel- 
<lb/>handschriften und dem illustrirten Schwabenspiegel in Brüssel
<lb/>noch etwa benutzen muss. Der Absicht der Commission
<lb/>würde es jedenfalls entsprechen, wenn Professor von Zallinger
<lb/>von dem in deutschen Handschriften vorliegenden rechts- 
<lb/>symbolischen Bildermaterial den weitesten Gebrauch machte,
<lb/>wie es denn auch in der Intention . des Professor von
<lb/>Zallinger liegt, seinen Theil zu der uns schon seit lange
<lb/>fehlenden Geschichte einer deutschen Rechtssymbolik zu
<lb/>erweitern.

<lb/>XV. 1901, Berlin 4000 Mark Dr. Borchling und
<lb/>Dr. Julius Gierke in Göttingen zur neuen Bearbeitung und
<lb/>Ergänzung von G» Homeyers Verzeichniss der Hand- 
<lb/>schriften der deutschen Rechtsbücher des Mittel- 
<lb/>alters (1856). Die Arbeit bezweckt nach dem von den
<lb/>Herren Borchling und J. Gierke vorgelegten Plane die neu
<lb/>aufgefundenen Handschriften dem Register einzufügen und
<lb/>von diesen nebst den von Homeyer nicht genügend be- 
<lb/>schriebenen Handschriften, soweit sie erreichbar sind, Be- 
<lb/>schreibungen zu geben, bezw. insofern sie anderswo ge-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0015.tif"
                n="XV"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0015"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>nügend beschrieben sind, dem entsprechende Verweisungen
<lb/>eintreten zu lassen. Ferner ist durch Anfragen oder per- 
<lb/>sönliche Erkundigungen und Untersuchungen festzustellen,
<lb/>ob die von Homeyer aufgeführten Handschriften noch die
<lb/>von ihm angegebenen Aufenthaltsorte oder Eigenthümer
<lb/>haben, um bei Aenderungen eine Berichtigung vornehmen
<lb/>zu können. Die gemeinschaftliche Bearbeitung soll in der
<lb/>Weise erfolgen, dass der eine der Unterzeichneten die ober- 
<lb/>deutschen, der andere die niederdeutschen Handschriften in s
<lb/>Auge fasst. Die Neubearbeitung soll in fünf Jahren voll- 
<lb/>endet sein.

<lb/>Berlin I. Juli 190t.
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brunner.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0016.tif"
                n="XVI"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0016"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0016--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0017.tif"
             n="XVII"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0017"/>
         <div xml:id="d22595e1401" ana="scope_-_XVII-XXII" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Julius Wilhelm von Planck</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Mayer, Ernst">von Ernst Mayer</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Julius Wilhelm von Planck,

<lb/>t 14. September 1900.
</p>
            <p>

               <lb/>Am 14. September 1.900 verschied im 84. Lebensjahr
<lb/>sanft und ruhig, wie er gelebt hatte, Julius Wilhelm
<lb/>v. Planck, der Grössten einer unter den Juristen des
<lb/>19. Jahrhunderts. —

<lb/>Nach einer, wie es scheint, vortrefflichen Dissertation
<lb/>de legitimatione ad causam 1837 und einer Habilitations- 
<lb/>schrift de continentia causae *) ist Planck als sehr junger
<lb/>Mann 1844 mit seinem ersten Meisterwerk „Die Mehr- 
<lb/>heit der Rechtsstreitigkeiten im Prozessrecht“ hervorge- 
<lb/>treten. Das Buch steht unmittelbar neben den berühm- 
<lb/>testen Monographien, welche in der ersten Hälfte des
<lb/>neunzehnten Jahrhunderts aus dem Kreise der Savigny-
<lb/>Schule hervorgegangen sind. Zu Anfang weist es über- 
<lb/>zeugend nach, dass der römische Prozess eine Vereinigung
<lb/>mehrerer Rechtsstreitigkeiten im Ganzen nur vermittelst
<lb/>des officium judicis und nicht durch irgend ein Partei- 
<lb/>recht bewirkte; im zweiten Theil wird dann erörtert, wie
<lb/>italienischer und gemeinrechtlicher Prozess daraus ein aller- 
<lb/>dings unklares Parteirecht auf die Zusammenlegung zu bilden
<lb/>suchten. Heberall zeigen sich schon die Vorzüge, die dem
<lb/>Schriftsteller Planck für sein Leben eigenthümlich ge- 
<lb/>blieben sind: stets eine höchst sorgfältige Analyse der
<lb/>Quellen, aber so, dass die Erörterung niemals bei den
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergleiche den Nekrolog von Lothar Senffert in der Zeit- 
<lb/>schrift für Civilprozess 1901, Sep.-Abdr. 8. VII.

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXII. Germ Ahth.
</p>
            <p>

               <lb/>III
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0018.tif"
                n="XVIII"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Quellenaussprüchen stehen bleibt, sondern in scharfsinnigster
<lb/>und von praktischem Gefühl getragener Divination die all- 
<lb/>gemeinen Gedanken ermittelt werden, auf denen die einzel- 
<lb/>nen Quellenaussprüche beruhen. In seinem zweiten Theil
<lb/>greift das Buch bereits auf das Gebiet der Germanistik über,
<lb/>aber das germanische Recht tritt als ein besonderes Element
<lb/>doch noch schwach hervor. Auch Planck misst hier noch
<lb/>nach dem Vorbild Savigny’s die gemeinrechtliche Juris- 
<lb/>prudenz ausschliesslich an ihrem Yerhältuiss zum römischen
<lb/>Recht. —

<lb/>Schon in den nächsten Arbeitsjahren ist nun aber der
<lb/>noch nicht Dreissigjährige auf einen andern und für seine
<lb/>Zeit vollkommen neuen Standpunkt getreten, der allerdings
<lb/>dem Prozessualisten von vorne herein näher lag, als dem
<lb/>Civilisten; denn für den gemeinen Prozess liess sich eben
<lb/>doch nicht übersehen, dass ein guter Theil der positiven
<lb/>Rechtsquellen aus einem germanischen Boden geflossen war.
<lb/>Planck ist von jetzt ab den deutschen Bestandteilen des
<lb/>geltenden Prozessrechtes nachgegangen. Den ersten Schritt
<lb/>machte er 1846 in einem klassischen Aufsatz über das
<lb/>Recht zur Beweisführung nach älterem deutschen, beson- 
<lb/>ders sächsischem Verfahren.1) Hier wird ausgeführt, dass
<lb/>der Sachsenspiegel und die verwandten Quellen im Wesent- 
<lb/>lichen nur das Recht der eidlichen Erhärtung seitens des
<lb/>Angegriffenen und nicht die Ueberführung durch den An- 
<lb/>greifer kennt; im Uebrigen wird dann in genauer Unter- 
<lb/>suchung ermittelt, wer denn als der Angegriffene zu be- 
<lb/>trachten ist. Plancks Ergebnisse, die er im Wesentlichen
<lb/>auch für sein späteres Gerichtsverfahren festgehalten hat,
<lb/>bewähren sich, wie dies auch die Annahme Plancks war,
<lb/>für den ganzen Umfang des germanischen Rechtes. Der
<lb/>Gedanke liegt den niederfränkischen Bestimmungen genau
<lb/>so zu Grunde wie den scandinavischen und das, was Planck
<lb/>über das Angegriffensein, über die Gewere insbesondere
<lb/>fand, hat sein gerades Gegenspiel in der lagheeheefd des
<lb/>dänischen und der vita oder dem vizord des göthischen und
<lb/>schwedischen Rechts. Dabei hat Planck die blossen Zu-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Zeitschrift für deutsches Recht, Bd. X (1846) 8. 204-824.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0019.tif"
                n="XIX"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0019"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>— XIX
</p>
            <p>

               <lb/>fälligkeiten und späteren Bildungen im sächsischen Recht
<lb/>durchaus nicht übersehen, hat z. B. das Yorwiegen des Ein-
<lb/>eides als etwas Unursprüngliches betrachtet. — Den zweiten
<lb/>Ertrag des neuen Arbeitsfeldes bildet die „Lehre vom Be-
<lb/>weisurtheil“ 1848. Hier wird mit vollstem. .Bewusstsein
<lb/>durchgeführt, wie das Beweisurtheil des gemeinen Prozesses
<lb/>dem deutschen und nicht dem römischen Recht entstammt.
<lb/>Das Resultat, welches ein Yerständniss der Trennung von
<lb/>erstem und Beweisverfahren im deutschen Recht erst er- 
<lb/>möglichte, ist grundlegend geblieben. Die Darstellung aber,
<lb/>in welcher die schärfste und eleganteste Synthese mit der
<lb/>exaktesten Analyse wechselt, gewährt geradezu einen künst- 
<lb/>lerischen Genuss. Planck ist im Beweisurtheil vielleicht
<lb/>am meisten zur Yerwirklichung des Gedankens gekommen,
<lb/>der ihn sein ganzes späteres Leben hindurch bewegte, zum
<lb/>Rachweis der germanischen Elemente des gemeinen Rechtes.
<lb/>Sieht man von dem glänzenden Yersuch Delbrücks ab, der
<lb/>leider so wenig Beachtung gefunden hat, so ist das Beweis- 
<lb/>urtheil die einzige, ausgeführte Untersuchung in dieser
<lb/>Richtung und weist auf eines der wichtigsten Ziele künftiger
<lb/>Forschung. — Endlich aber hat Planck in geduldiger,
<lb/>langjähriger Arbeit, welche ihn zeitweilig in der literari- 
<lb/>schen Tageswelt zurücktreten liess, seine ganze Detailauf- 
<lb/>fassung des sächsichen Prozesses in dem grossartigen Werk
<lb/>„Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter. Nach dem
<lb/>Sachsenspiegel und den verwandten Rechtsquellen" II Bde.
<lb/>1879 wiedergegeben. Man versteht das Werk erst voll,
<lb/>wenn man bedenkt, dass es sich für Planck um die
<lb/>Untersuchung desjenigen Prozesses handelte, den er in
<lb/>seiner späteren Fortbildung für die eine Grundlage des
<lb/>gemeinen Prozesses hielt. Schon deshalb vermeidet der
<lb/>Schriftsteller jede genauere Anknüpfung an das Yerfahren
<lb/>der Yolksrechte und die Normen in Ober- und Westdeutsch- 
<lb/>land. Dann aber ist eine wissenschaftliche Erfassung des
<lb/>mittelalterlichen Yerfahrens vorläufig nur möglich durch
<lb/>die eingehendste Yerarbeitung eines landschaftlichen Rechtes.
<lb/>Es ist derselbe Gedanken, der auf einem andern Gebiet
<lb/>Amira zu seinen zwei Bänden Obligationenrecht führte. So
<lb/>rechtfertigt sich die Beschränkung im Quellenkreis. Man

<lb/>HI*
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0020.tif"
                n="XX"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>hat dem Buch auch vorgeworfen, dass es zu sehr ledig- 
<lb/>lich mit Rechtsquellen und nicht auch mit Urkunden arbeite.
<lb/>Allein abgesehen von der Frage, welche Urkunden da
<lb/>benutzt werden sollten, entspricht die Ausstellung nicht der
<lb/>Natur der behandelten Rechtsquellen. Eine so reife Juris- 
<lb/>prudenz, wie sie die Richtsteige des 14. Jahrhunderts, die
<lb/>Hanseatischen Rechtsbücher und die Magdeburgischen Schöf- 
<lb/>fensprüche enthalten, kann eben gerade so wie modernes
<lb/>Recht nur aus den — überreichen — Rechtsquellen
<lb/>selber und nicht anderswoher erkannt werden. In Wirk- 
<lb/>lichkeit gehört das Gerichtsverfahren zu den Werken, wie
<lb/>sie alle Jahrhunderte nur ein paarmal geschrieben werden :
<lb/>diese gründliche Quellenforschung, allemal erleuchtet durch
<lb/>das feinste Yerständniss für das juristisch Mögliche, wird
<lb/>in Geltung bleiben, lange nachdem die Tagesmeinungen
<lb/>sich verlaufen haben. — Mit dem Gerichtsverfahren ist die
<lb/>Reihe der grossen rechtsgeschichtlichen Untersuchungen
<lb/>Plancks beendet. Sein überaus lebhaftes Interesse an ge- 
<lb/>schichtlicher Forschung ist freilich niemals erlahmt,, er hat
<lb/>es namentlich durch die Abhandlung „Waffenverbot und
<lb/>Reichsacht im Sachsenspiegel" 1884 *) und die Untersuchung
<lb/>„Der Bericht Widukinds über das Kampfurtheil auf dem
<lb/>Reichstag von Steele“, 1886*) bethätigt; besonders der letzte
<lb/>Yortrag ist geradezu ein Schmuckstück und erweist auch,
<lb/>wie wenig der Blick des grossen Gelehrten sich auf die
<lb/>sächsischen Verhältnisse beschränkte. Allein seine Haupt- 
<lb/>arbeit war von nun ab einem andern Ziel gewidmet, welches
<lb/>seiner ganz eminenten Begabung für systematische Juris- 
<lb/>prudenz vielleicht noch näher lag. Wie er schon im Jahre
<lb/>1854 die Ergebnisse der neuen Prozessgesetze auf dem Ge- 
<lb/>biet des Kriminalrechtes in einem ausgezeichneten System *
<lb/>zusammenfasste — seine wissenschaftlichen Grundgedanken
<lb/>sind bis heute noch nicht veraltet, so sehr der Stoff uns
<lb/>abnon wieder fremd geworden ist —, so hat er als hoch- 
<lb/>betagter Mann vom Jahre 1887 bis 1896 diejenige Dar- 
<lb/>stellung des heutigen Civilprozessrechtes geliefert, die der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sitzungsberichte der Mfinchener Akademie, phil.-hist. Kl., 1884
<lb/>S. 102. - *) Ebenda, 1886 8.155.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0021.tif"
                n="XXI"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0021"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>XXI
</p>
            <p>

               <lb/>berufenste Beurtheiler an die erste Stelle in der deutschen
<lb/>Literatur setzt.1)

<lb/>Plancks Arbeiten zeugen alle von einem glänzenden,
<lb/>das Allgemeine wie das Einzelne erfassenden Scharfsinn, sie
<lb/>reden aber auch ebenso von unbestechlicher Wahrhaftigkeit
<lb/>und Festigkeit des Urtheils wie von bescheidener und güti- 
<lb/>ger Achtung der fremden Arbeit. So ist Planck auch im
<lb/>Leben gewesen. Entsprossen aus einer der Patrizierfamilien
<lb/>unseres deutschen Gelehrtenstandes, die der Welt wieder- 
<lb/>holt hervorragende Schriftsteller und Lehrer gegeben hat
<lb/>und noch gibt, ist Planck ein vornehmer Mann geblieben;
<lb/>Gewöhnliches und Heftiges hat er stets in seiner geräusch- 
<lb/>losen Art abgelehnt. Auf der andern Seite aber führte ihn
<lb/>sein weiter Blick und sein demüthiges Herz immer wieder
<lb/>hinein in das Leben und bewahrte ihn vor jeder Isoürung in
<lb/>der Studirstube. So ist er — der Typus des konservativen
<lb/>Niederdeutschen, so sehr in ihm vom Grossvater her schwäbi- 
<lb/>sches Blut floss — doch an allen Orten, auch in Süddeutsch- 
<lb/>land, immer wieder mit weiten Kreisen verwachsen und ist
<lb/>zuletzt in München, dem er seit 1867 angehörte, ein Führer
<lb/>des geistigen Lebens geworden. An der dortigen Universität,
<lb/>an welcher zu seiner Zeit Gelehrte von seltener Bedeutung
<lb/>wirkten, Windscheid und nach ihm das schärfste Gegenbild
<lb/>Plancks, zugleich sein naher Freund, nämlich unser grösster
<lb/>Romantiker Alois Br in z, dann Konrad Maurer, Paul Roth
<lb/>und in den späteren Lebensjahren Plancks Max Seydel,
<lb/>Bechmann und Amira, wurde der ruhige, feine Hannovera- 
<lb/>ner stets als Haupt anerkannt. Weit über Universitätskreise
<lb/>hinaus galt sein Haus, in dem die edelste Musik gepflegt
<lb/>wurde, als der Mittelpunkt schöner Geselligkeit: Planck selber
<lb/>war überaus musikalisch und trübe Stimmungen hat er wohl
<lb/>durch den Blick in eine Händelsche Partitur verscheucht. —
<lb/>Yor Allem jedoch ist er für viele Tausende späterer Juristen
<lb/>der nachhaltigste Lehrer geworden, der das Prozessrecht und
<lb/>zeitweilig auch das Kriminalrecht in unvergleichlicher Klar- 
<lb/>heit und kraftvoller Einfachheit, die einen Hauch von glück- 
<lb/>lichem Rationalismus, vielleicht ein Erbtheil vom Grossvater,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Seuffert a. a. 0. 8.14.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0022.tif"
                n="XXII"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0022"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII
</p>
            <p>

               <lb/>an sich hatte, vortrug. — Jetzt ist er geschieden und unser
<lb/>Gelehrtenthum ist damit um eine stille Grösse ärmer, wie
<lb/>sie so leicht nicht wiederkehren wird. Dem Schreiber dieser
<lb/>Zeilen, wie so vielen Andern wird er unvergesslich bleiben,
<lb/>nicht nur sein "Wesen, sondern schon der schöne, geistbe- 
<lb/>lebte Kopf mit den gütigen tiefen Augen und den feinen
<lb/>Lippen. Mir steht er wohl für immer in Erinnerung, wie
<lb/>ich ihn einmal traf, wortlos und einsam hinausblickend in
<lb/>einen Bozner Frühlingsabend: Ein Greis von klassischem
<lb/>Adel, versunken in eine klassische Landschaft.1)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die genaueren Angaben über Plancks Lebensgang finden sich am
<lb/>besten in dem schon erwähnten Nekrolog von Seuffert, dann in dem
<lb/>Aufsatz von Lechmann in der Allgemeinen Zeitung, 1900, Beilage
<lb/>Nr. 230.
</p>
            <p>

               <lb/>Würzburg.
</p>
            <p>

               <lb/>Ernst Mayer.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0023.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0023"/>
         <div xml:id="d22595e1948" ana="scope_-_1-48" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Geschichte des Hagestolzenrechts</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brünneck, Wilhelm von">von Brünneck, Wilhelm</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.

<lb/>Yon

<lb/>Herrn Professor Dr. jur. Wilhelm von Brünneck

<lb/>in Halle a. 8.

<lb/>Die Bezeichnung hagestald (hagastald, hagustald) für
<lb/>den Bhelosen gehört schon dem früheren Mittelalter an1).
<lb/>In der technisch - juristischen Bedeutung, derzufolge man
<lb/>darunter einen Ehelosen versteht, dessen Nachlass dem erb- 
<lb/>losen Gut gleich behandelt wird und Gegenstand des Heim- 
<lb/>fallsrechts ist, kommt dahingegen das Wort Hagestolz, in
<lb/>welche Nebenform hagestald volksetymologisch umgewandelt
<lb/>wird, erst verhältnissmäfsig spät auf. — Das meines Wissens
<lb/>älteste deutsche Rechtsdenkmal, welches sich mit den Ehe- 
<lb/>losen und ihrem Nachlass beschäftigt, ist das Recht des
<lb/>schwäbischen Klosters Weingarten und seiner Zinsleute2).
<lb/>Dessen Aufzeichnung geschah um das Jahr 1094. Damals
<lb/>beschloss Welf I.* *) mit Zustimmung seiner Gemahlin Judith
<lb/>und seiner Söhne Welf und Heinrich im Interesse des
<lb/>Klosters, dessen Schutzherr er war, es niederschreiben zu
<lb/>lassen. Der so fixirte Rechtsstoff selbst aber ist älter. Er
</p>
            <p>

               <lb/>*) 8. das dem Rhabanus Maurus zugeschriebene lateinisch-deutsche
<lb/>Glossar, welches Joh. Diecmann herausgab und erläuterte (Bremen,
<lb/>1721) p. 58 und vgl. damit Kluge, Etymol. Wörterbuch beim Worte
<lb/>„Hagestolz“. — *) Den neuesten Abdruck giebt das W&amp;rttembergische
<lb/>Urkundenbuch I Nr. 244 8. 800—301. Aeltere Abdrücke s. bei Kind-
<lb/>linger, Hörigkeit Urkb. Nr. 2 und Grimm, Weisthümer IY 8. 619. —


<lb/>*) Welf I. (der Familienreihe nach der IY.) war von 1070—1077 und
<lb/>später noch einmal von 1096 bis zu seinem Tode im Jahre 1101
<lb/>Herzog von Baiern.

<lb/>Zaitechrift Ar Bachtageschichte. HU. Garn. Abth.
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0024.tif"
                n="2"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>entspricht, wie Welf I. im Eingänge der Urkunde ') berichtet,
<lb/>den Verordnungen, welche schon im X. Jahrhundert von
<lb/>den Gründern des Klosters Weingarten Heinrich und seinem
<lb/>Sohne, dem heiligen Konrad, Bischof von Konstanz getroffen
<lb/>waren.

<lb/>Danach wird ein Zinsmann, wenn er nach vollzogener
<lb/>Vermögenstheilung noch unverheirathet, und ohne eheliche
<lb/>Kinder zu hinterlassen, mit Tode abgeht, weder von seinem
<lb/>Bruder, noch von seiner Schwester oder irgend einem seiner
<lb/>Verwandten beerbt, sondern alles, was er an beweglichen
<lb/>oder unbeweglichen Gütern besitzt, fallt der Klosterkirche
<lb/>anheim2). Ebenso verhält es sich mit dem Nachlass der
<lb/>Censualin, welche unvermählt und ohne Leibeserben stirbt3).

<lb/>Nicht der deutschen, wohl aber der verwandten älteren
<lb/>dänischen Rechtsbildung verdankt das Stadtrecht Schleswigs
<lb/>seine Entstehung. Seine älteste lateinisch abgefasste Redak- 
<lb/>tion fällt in die Jahre 1200—1202 *). Nach Raum und Zeit
<lb/>weit von dem Weingartener Zinsrecht getrennt schliesst es
<lb/>sich immerhin diesem in der geschichtlichen Zeitfolge noch
<lb/>am nächsten an5). Für die Bürger, wie für Fremde, die in


<lb/>*) 8. die Worte: „Ego Welfo cum uxore mea Juditha et filiis
<lb/>Welfoue et Heiurico sanum duximus aecclesiae nostrae, Winigartensis
<lb/>videlicet Monasterii censualium jura subscribere a primis ejusdem loci
<lb/>fundatoribus Heinrico scilicet et ipsius filio sancto Chuonrado Constan-
<lb/>tiensi Episcopo irrefragabiliter instituta tam hominum quam aecclesiae
<lb/>commodis adversus cavillatorum versutias prospicientes.“ — *) 8. das.
<lb/>Art. 3: „Si quis censualis, facta legitima divisione rerum, nondum uxo- 
<lb/>ratus, absque filiis legitimis migraverit, nec a fratre, nec a sorore vel
<lb/>aliquo propinquorum hereditabitur, sed omnia tam mobilia quam
<lb/>immobilia, quae reliquerit, in usum cedant aecclesiae.“ — *) 8. das.
<lb/>Art. 6: „non maritata — nec habens heredem omnia prorsus aecclesiae
<lb/>relinquit.“ — *) Wegen der Entstehungszeit des Stadtrechts von
<lb/>Schleswig und der ihm verwandten, hier hoch zu berücksichtigenden
<lb/>Stadtrechte von Flensburg und Apenrade s. Konrad Maurer, Ueber-
<lb/>blick über die Geschichte der nordgermanischen Bechtsquellen in von
<lb/>Holtzendorffs Encyklopädie I (6. AufL) 8. 380. — *) Anders wäre es,
<lb/>wenn eine in das XII. Jahrhundert fallende Urkunde, auf die Pufendorf,
<lb/>Observ. jur. I, obs. XCII p. 230 zum Beweise des hohen Alters des
<lb/>Hagestolzenrechts Bezug nimmt, den ihr zugeschriebenen Inhalt wirk- 
<lb/>lich hätte. Ich meine die Urkunde, welche Kaiser Lothar in. am
<lb/>28. September 1135 dem Kloster St. Michaelis in Lüneburg ertheilte
<lb/>(U.-B. des genannten Klosters, herausgeg. von Wilhelm von Hoden-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0025.tif"
                n="3"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>der Stadt leben, wird darin die Vererbung ihres Vermögens
<lb/>von der vorrangigen Entrichtung einer Abgabe an den König,
<lb/>als den Stadtherrn, abhängig gemacht. Aber nicht alle Bürger
<lb/>erhalten die Vergünstigung, sich das Recht, ihren Nachlass
<lb/>zu vererben, auf diese Weise zu erkaufen; den nicht ver-
<lb/>heiratheten Bürgern wird sie versagt1). Entsprechende Vor- 
<lb/>schriften finden wir in dem älteren lateinischen Text des
<lb/>Flensburger Stadtrechts, welches nichts anderes ist denn
<lb/>«ine Bearbeitung des älteren schleswiger Rechts und in dem
<lb/>älteren, ebenfalls lateinischen Texte des dem ersteren wieder- 
<lb/>um nahe verwandten Stadtrechts von Apenrade 2).


<lb/>berg Nr. 16 8.14—15). Es braucht bei dem heutigen Stande der For- 
<lb/>schung nicht weiter dargethan zu werden, dass, wenn darin gesagt
<lb/>wird: „si quis mortuus fuerit de his, qui el5s dicuntur, de bonis ejus
<lb/>duas partes abbas, tertiam advocatus accipiat", unter den „elös" Ge- 
<lb/>nannten nicht ledige (unverheirathete), sondern (einschliesslich der
<lb/>unehelich Geborenen) rechtlose Leute zu verstehen sind. 8. Budde,
<lb/>Rechtlosigkeit 8. 139 ff.


<lb/>*) Aelteres Schleswiger Stadtrecht Art. 29: „Sciendum est —
<lb/>quod rex habet quoddam speciale debitum Slaeswik quod dicitur
<lb/>Laeghköp, quo redimitur ibi hereditas molientium, non tamen omnium
<lb/>sed quorundam, quia nulli viri (non uxorati) emunt illam emunitatem,
<lb/>sed tantummodo cives uxorati, et omnes hospites de ducatu Saxonie,
<lb/>de Frysia, de Hyslandia, de Burgundeholm et aliunde" (Ich citire das
<lb/>Schleswiger und die in der folgenden Note angeführten, ihm verwandten
<lb/>Rechte nach der Ausgabe der Danske Gaardsretter og Stadsretter von
<lb/>Kolderup Bosenvinge in dessen Sämling of gamle danske Love V.).
<lb/>Die als laegköp bezeichnet» Abgabe bleibt hier unbestimmt gelassen.
<lb/>Nach dem neuen Stadtrecht von Schleswig Art. 37 belief sie sich auf
<lb/>vier Schilling neuer (schleswiger?) Pfennige und zweier lfibischer
<lb/>Pfennige, — * *) Aelteres Flensburger Stadtrecht Art 38: „habet
<lb/>domnus civitatis quoddam speciale debitum, quod dicitur Arfköp, quo
<lb/>redimitur ibidem morientium hereditas, non tamen omnium, sed quo- 
<lb/>rundam, quia nulli viri non uxorati emunt illam emunitatem, sed cives
<lb/>uxorati et omnes hospites de quacunque terra venientes, nisi redeme- 
<lb/>rint hereditatem cum 4 solidis denariorum et 2 denariis, dummodo
<lb/>libram cum drachma tenere possint, haeredem habebunt dominum
<lb/>terrae; Statutum civitatis Apenradensis Art. 12: „Habet dominus
<lb/>civitatis quoddam speciale debitum quod dicitur Ervkop, quo redimitur
<lb/>ibidem morientium hereditas, non tamen omnium, sed quorundam.
<lb/>Art. 13. Nulli viri non uxorati natique in hac civitate emunt illam
<lb/>immunitatem. Art. 14. Cives uxorati et omnes hospites de qua- 
<lb/>cunque terra venientes redimere possunt hereditatem (cum) quatuor
<lb/>grossis solidis denariorum et duobus denariis."
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0026.tif"
                n="4"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0026"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Weiter ist hier noch das Hofrecht der Stiftsgüter von
<lb/>Essen im Saallande anzuführen, einer Landschaft innerhalb
<lb/>der Grenzen des Stifts Utrecht. Es datirt vom Jahre 1270
<lb/>und betrifft die unter der Herrschaft des Stifts (Klosters)
<lb/>Essen stehenden Liten. Wenn ein einfacher Lite, heisst es
<lb/>da, ohne Ehefrau stirbt, oder eine Frau ohne Mann, so zieht
<lb/>der Schultheiss deren gesammtes Vermögen, und zwar, wie
<lb/>man zu ergänzen hat, für das Kloster ein1).

<lb/>Bis jetzt haben wir mit ehelosen Leuten überhaupt zu
<lb/>thun gehabt. Nur von ihnen war in den angeführten Quellen
<lb/>die Rede.

<lb/>Das Wort Hagestolz wird, soweit ich sehen kann, zu- 
<lb/>erst in schweizerisch-schwäbischen Rechten gebraucht, deren
<lb/>Abfassung während der zweiten Hälfte des XIH. und im
<lb/>Verlaufe des XIV. Jahrhunderts vor sich ging. Durch die
<lb/>Handveste vom 31. Juli 1291 verlieh der Abt von 8t. Gallen
<lb/>den Bürgern der Stadt gleichen Namens das Recht von
<lb/>Kostnitz4). Zugleich aber ordnete er das Verhältniss, in
<lb/>dem die innerhalb der Stadt und ihres Weichbildes wohnen-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die hier einschlagenden Worte lauten: „Si simplex lito moritur
<lb/>sine uxore vel femina sine marito, scultetus omnem substantiam ipso- 
<lb/>rum tollit; si secus fuerit mediam partem tollit“ (Verslagen en Mede-
<lb/>deelingen des Utrechter Vereins zur Ausgabe der Bronnen van het
<lb/>oude vaderlandsche recht (1885) I, 8.19 ff.). Bei dem einfachen Liten
<lb/>(dem Liten schlechthin) wird man an den halbfreien, hörigen Bauern
<lb/>zu denken haben im Gegensatz zu dem, welcher durch Eintritt in
<lb/>Hof- und Kriegsdienst ein Ministeriale des Klosters geworden ist. Dass
<lb/>der Schultheiss den Nachlass der unverehelicht verstorbenen Liten
<lb/>nicht für sich behalten durfte, sondern an das Kloster abzuliefern
<lb/>hatte, folgt aus der den angezogenen Worten vorangehenden Bestim- 
<lb/>mung über den hier als jus heredii bezeichneten Sterbfall. Dieser
<lb/>griff Platz, wenn ein verheiratheter Lite mit Hinterlassung von Leibes- 
<lb/>erben starb. Der Schultheiss hatte, wenn er diesen, bestehend in einem
<lb/>Pferd oder Ochsen bezw. in der Hälfte des sonstigen beweglichen
<lb/>Nachlasses, einzog, dafür der Aebtissin aufzukommen („preposite
<lb/>Assidens! respondebit“). — ») TJ.-B. von St. Gallen HI Nr. 1076 8. 270
<lb/>bis 271. Die Anwendung des Kostnitzer Stadtrechts sollte in St. Gallen
<lb/>nur insofern eine Aenderung bezw. Einschränkung erfahren, als das
<lb/>dadurch nothwendig wurde, dass die St. Galler Bürger nicht, wie die
<lb/>Kostnitzer ihre Liegenschaften zu Eigen, sondern als Lehn (Leihgut)
<lb/>vom Gotteshause St. Gallen besassen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0027.tif"
                n="5"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0027"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>den Unterthanen des Gotteshauses St. Gallen zu diesem
<lb/>stehen sollten, welche weder dem höheren Stand der
<lb/>Semperfreien zugerechnet werden konnten, noch das Bürger- 
<lb/>recht gewonnen hatten, wenngleich sie mit den Bürgern zu- 
<lb/>sammen zum Schutze der Stadt Wachdienst thaten und dem
<lb/>Reiche Steuern entrichteten. Gegen sie oder ihre Erben,
<lb/>erklärte er, wolle er, wenn sie stürben, keinen Anspruch
<lb/>erheben, weder wegen des liegenden Gutes noch wegen der
<lb/>Fahrhabe, die sie zurückliessen.

<lb/>Er behielt sich nur das Recht des Sterbfalls vor auf
<lb/>das beste (theuerste) im Nachlass befindliche Viehhaupt.
<lb/>Doch nicht in allen Fällen soll dieser Verzicht auf ein
<lb/>Heimfallsrecht Platz greifen, noch immer für alle Theile
<lb/>des nachgelassenen Vermögens der Gottesleute gelten. Ist
<lb/>einer von ihnen ein Hagestolz, dann unterwindet sich bei
<lb/>seinem Tode der Abt, nachdem die erweislich vorhandenen
<lb/>Schulden daraus gedeckt sind, der ganzen von dem Verstor- 
<lb/>benen besessenen Fahrhabe1).

<lb/>Wer aber galt rechtlich als Hagestolz? Der Begriff
<lb/>wird in der Handveste noch unbestimmt gelassen. Anschei- 
<lb/>nend will sie darunter im Gegensätze zu dem verheiratheten
<lb/>Mann jeden Junggesellen und allein einen solchen verstanden
<lb/>wissen, nicht auch das Mädchen oder die alte Jungfer.
<lb/>Schon deutlicher sprechen sich die ziemlich gleichzeitig ab- 
<lb/>gefassten Rechte des Gotteshauses zu Stein am Rhein aus 2).


<lb/>*) Die Worte der Handveste, auf die im Text Bezug genommen
<lb/>wurde, sind diese: „wir veqehen ouch an diseme selben brive, dar
<lb/>wir von dehainim menschen, der nicht sempaere ist, noch burgerrecht
<lb/>hat, mit swelheme anderen rehte er unser gotshus angehöret nnde er
<lb/>doch ze saute Gallen seshaft ist unde den bürgern wachen hilfet nnde
<lb/>dem riche stiure gebint, dekaine anesprache an in ader an sin erben
<lb/>suln haben, weder an ligendem güte in den vier crincen und obenendi
<lb/>der bergen, alse der sne sliffet, noch an deheime sime varnden güte,
<lb/>swa er es habe, ane daz alleine, daz er sin tiurste lebendes g3t ze
<lb/>valle geben sol. Und ob er des nicht hat, ist er ain hage stolz
<lb/>unde hat er varnde güt nnde stirbet er, so sol man gelten von sime
<lb/>varnden güte verwiesen gölte, die er gelten sol; und sol der abt sich
<lb/>des andern varnden gütes underwinden.“ Eine entsprechende
<lb/>Anwendung Loden diese Bestimmungen in dem Rathsschluss der Stadt
<lb/>St. Gallen vom 20. Januar 1391 (U.-B. St. Gallen). — *) Sie hat m. W.
<lb/>Zuerst Ferdinand Vetter in seinem Buche „Das St. Georgen «Kloster
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0028.tif"
                n="6"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0028"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>e
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn es da heisst: „welher ain hagestoltz ist, er sy wyb
<lb/>oder man; wen der abgät, so ist das vamde guot geyallen
<lb/>dem Gotzhus und das gelegen den fründen“1), so ist der
<lb/>Zweifel wegen des Geschlechts des Hagestolzen gehoben.
<lb/>Unverheirathete Weiber werden nicht anders wie Jung- 
<lb/>gesellen als Hagestolze behandelt. Daher fallt, wenn sie
<lb/>sterben ebenso wie beim. Tode unverehelichter Männer, der
<lb/>Nachlass, soweit er in Fahrhabe besteht dem Gotteshause
<lb/>zu, und in das liegende Gut allein eröffnet sich den Bluts- 
<lb/>freunden die Erbfolge. Dass übrigens auch im Herrschafts- 
<lb/>bereiche der Abtei St. Gallen der Begriff des Hagestolzen
<lb/>auf ehelose Leute beiderlei Geschlechts erstreckt wurde,
<lb/>und es daher wohl nur in einer Ungenauigkeit der Wort- 
<lb/>fassung beruht, wenn die Handveste von 1291 bloss von
<lb/>Junggesellen sprach, zeigt die Öffnung über die Rechte des
<lb/>Abtes und Klosters St. Gallen beim Tode lediger Hof- 
<lb/>angehöriger zu Bernang vom 25. Mai 1388. Zugleich aber
<lb/>erhellt aus diesem Weisthum, dass der Hagestolzenbegriff
<lb/>hinwiederum auch eine Einschränkung erfuhr. Nicht allen
<lb/>ledigen Leuten wird darin nämlich die Eigenschaft des Hage- 
<lb/>stolzen beigelegt, sondern nur solchen „Töchtern“ und
<lb/>„Knaben“, welche sich mit ihren Schwestern oder Brüdern
<lb/>auseinandergesetzt und das Vater- oder Muttererbe mit
<lb/>diesen getheilt haben. Kein Hagestolzer im Rechtssinne
<lb/>ist demnach ein Eheloser, der nach dem Tode des Vaters
<lb/>(oder beider Eltern) sich noch in Gemeinschaft der Were
<lb/>und der Güter mit den Geschwistern befindet2).
</p>
            <p>

               <lb/>zu Stein am Rhein“ zusammen mit einer Anzahl von Urkunden ab-
<lb/>drucken lassen. Das Datum fehlt. Doch wird man wegen ihrer nahen
<lb/>Verwandtschaft mit dem St. Galler Recht annehmen dürfen, dass ihre
<lb/>Aufzeichnung im letzten oder vorletzten Jahrzehnt des XIII. Jahrhunderts
<lb/>erfolgt ist. Der Herausgeber reiht sie einer Urkunde vom 3. April
<lb/>1287 an.

<lb/>*&gt; Vetter a. a. 0. 8. 67. — *) U.-B. der Abtei St. Gallen IV
<lb/>Nr^l"964 S. 868 — 869: „Ich Heinrich Enobloch burger ze Sant Galle,
<lb/>tfin kunt und vergich — mit diesem brieve —, daz für mich kam ze
<lb/>Bernang in dem Rintal, an dem nächsten mäntag vor ünsers Herren
<lb/>fronlichamstag, do ich an stat und in namen Johansan Valken, ainmans
<lb/>da selbe ze Bernang und von siner bet wegen ze einen offen gebannen
<lb/>maijen gericht offenlich ze geriht saz — der — amman Johans Valk
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0029.tif"
                n="7"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0029"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Zar Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>Noch enger gefasst wird der Begriff Hagestolz in demWeis-
<lb/>thum der Hofjünger von Bernhardzell vom 15. Juni 13931).
<lb/>Hagestolzen werden da diejenigen Leute genannt, welche
<lb/>keine Hofstatt haben. Sie allein, nicht etwa auch die un- 
<lb/>verheirateten bäuerlichen "Wirthe sind als Hagestolze mit
<lb/>ihrem Nachlass, der, in Ermangelung jedes Grundbesitzes,
<lb/>bloss in Fahrniss besteht, dem Heimfallsrecht des Herrn
<lb/>des Hofes Bernhardzell unterworfen *). Die Grundherrschaft

<lb/>— bat mich darumb fragen an ainer urtail: ob daz wäri, daz ain
<lb/>tohter in disem ampt abgieng von todes wegen, die ain hagstolz wär,
<lb/>waz da aines herren und aines abtes von Sant Gallen — reht wäri?
<lb/>Das tet ich. Und ward ertailt mit gemainer urtail: wär, daz ein
<lb/>tohter abgieng in diesem ampt von todes wegen und kain
<lb/>swester hinder liessi, die tail und gemainde mit ir hetti
<lb/>daz danne ainen abt des gotzhus ze Sant Gallen von der tohter, die
<lb/>ain hagstolz wär, verfallen sie ain rehter val und alles daz
<lb/>varente gute, daz danne die selb tohter nach irem tode gelassen
<lb/>hat —. Darnach bat mich aber der — Johans Talk darum fragen an
<lb/>ainer urtail: ob daz wäri, daz ain knab in disem ampt abgieng von
<lb/>todes wegen und ain hagstolz wär, er wär alt oder jung, waz da danne
<lb/>aines herren aines abtes — ze Sant Gallen — da selbe ze Bernang
<lb/>reht wäri ? Das tet ich — und ward diz alles ertailt von den hoflüten
<lb/>ze Bernang, ze Balga, ze Höhste und von et weil burgem von Rinegge,
<lb/>die der vor mir an offen maijengeriht warent und die öch leben
<lb/>hattent von den — gotzhus ze Sant Gallen mit gemainer, unzerworfher
<lb/>urtail: wär, daz ain knab abgieng in disem ampt von todes wegen,
<lb/>der ain hagstolz wär und der kainen elichen bruder hinder im
<lb/>liessi, der tail und gemainde mit im hetti, daz danne ainen
<lb/>abt des Gotzhus ze Sant Gallen von den knaben, der ain hagstolz
<lb/>wär, er war jung oder alt, verfallen sie ain rehter val und allez
<lb/>daz varent güte, daz danne der selb knab nach einem tode gelassen
<lb/>hat.“ Vgl. hierzu noch die nicht datirte, jedesfalls aber noch im
<lb/>XIV. Jahrhundert angefertigte Zusammenstellung der Rechte und Ein- 
<lb/>künfte des Klosters St. Gallen zu Appenzell [Art.] 26 — 27. U.-B.
<lb/>St. Gallen III Anh. Nr. 75 8. 804—805.

<lb/>') U.-B. St. Gallen IV Nr. 2053 8.443-444. Grimm, Weisth. V.
<lb/>S. 178. Bernhardzell liegt zwischen St. Gallen und Bischo&amp;zell. — *) 8.
<lb/>die Worte des Weisthums: „— es ist öch des selben kilchherren reht:
<lb/>wenne ain hagstolz, der in den hof gen Bemacelle gehört, wa der
<lb/>gesessen ist, abstirbet, und der nüt ain hofstat in dem hof ze
<lb/>Bernacelle bat, das den der kilchherr gänzlich erben sol vor aller
<lb/>mänglichen“, und vgl. damit die unmittelbar vorhergehende, die fiaus-
<lb/>wirthe betreffende Bestimmung: „— es ist öch desselben kilchherren
<lb/>reht: wenne daz wär, das ain huswirt, der in den selben hof ze
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0030.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0030"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>hat die dortige Kirche. Die Ausübung der grundherrlichen
<lb/>Rechte aber über die vom Hofe abhängenden Bauern,
<lb/>welche Güter von der Kirche verliehen bekommen haben,
<lb/>befindet sich bei dem Kirchherm, wie der Verleiher im
<lb/>Weisthum genannt wird. Als solcher fungirt der bei der
<lb/>Kirche zu St. Mangen jeweils angestellte Leutpriester, der
<lb/>zugleich ein um den andern Sonntag in der Kirche zu
<lb/>Bernhardzell Messe lesen oder sich darin durch einen andern
<lb/>geeigneten Geistlichen vertreten lassen soll1).

<lb/>Doch nicht bloss Klöster und Kirchen waren es, die ein
<lb/>Heimfallsrecht an dem Nachlass der Hagestolzen für sich
<lb/>beanspruchten und in Ausübung brachten. Auch weltliche
<lb/>Dynasten und Grundherren machten es gegenüber ihren
<lb/>Unterthanen geltend. Sie erblickten darin eine der Nutzun- 
<lb/>gen, die sie aus ihren Gütern und den damit verbundenen
<lb/>Gerechtsamen ziehen mochten. Es erhellt diese Thatsache
<lb/>aus zwei Urkunden, die in das XITI. Jahrhundert zurück- 
<lb/>gehen und aus Gegenden stammen, welche wie St. Gallen
<lb/>und die andern Orte, deren hier zuletzt erwähnt wurde, in
<lb/>der Nähe des Bodensees lagen. Nach Inhalt der einen
<lb/>Urkunde, die anscheinend um das Jahr 1270 errichtet ist,
<lb/>tritt Rudolf von Rorschach mehrere, namentlich aufgezählte
<lb/>Höfe mit den Rechten über die dahin pflichtigen Leute an
<lb/>seinen Bruder Eglolf ab, um diesen hierdurch wegen des
<lb/>ihm gebührenden vierten Theils von der väterlichen Erb- 
<lb/>schaft abzufinden. Unter diesen befinden sich auch die
</p>
            <p>

               <lb/>Bernacelle gehört, wa der gesessen ist, abstirbet, das danne der selb
<lb/>kilehherr je von dem eisten das best lebent höpt, das er gelassen
<lb/>hat, se valle nemen sol, ob es da ist."

<lb/>*) 8. das Weisthum bei den Worten; „Item des ersten, so ist der
<lb/>selben kirchen recht ze Bernacelle: weihe zu Laut Mangen kilehherr
<lb/>oder lütpriester ist, das der selb kilehherr oder lütpriester in der ob- 
<lb/>genannten kilchen ze Bernacelle je an dem andern sunnentag messe
<lb/>singen oder lesen sont ald ain ander erber priester an seiner statt
<lb/>und von siner wegen" und vgl. damit eine andere Stelle, wo gesagt
<lb/>wird: „— es sol öch der selb kilchherre alle gelegen gfiter, die in den
<lb/>hof gen Bernacelle gehörent, lihen &amp;n alle widerred, wen man es von
<lb/>ihm vordret und als dik ez ze schulden kumpt; und sol im die
<lb/>emphahent haut nüt me ze erschatz gebunden sin ze gebeut, danne
<lb/>ain hun."
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0031.tif"
                n="9"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0031"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>Hagestolzen zu Rorschach. Auf sie oder die ihnen gegen- 
<lb/>über zustehenden Rechte verzichtet Eglolf. Dahingegen
<lb/>sollen die an andern Orten innerhalb der aufgetheilten Herr- 
<lb/>schaft wohnhaften Hagestolzen von der Theilung ausgenom- 
<lb/>men und beiden Brüdern gemein bleiben1).

<lb/>In der andern Urkunde, welche das Datum des 14. Januar
<lb/>1281 trägt, erklären die Herren von Wartenberg, Heinrich
<lb/>der Strass und Konrad seines Bruders Sohn, dass sie ihr
<lb/>Eigengut zu Wigelheim nebst den „hagestolcen, es sin man
<lb/>oder frouwen die zuo den gute hoerent“ für 800 Mark
<lb/>Silber an Bertold den Tanheimer zu Fürstenberg verkauft
<lb/>und mit Hand und Mund übergeben haben2).

<lb/>Alle bisher herangezogenen Rechtsquellen fallen in den
<lb/>Bereich des Hofrechts. Sind es im Hofrecht des Stiftes
<lb/>Essen Eiten, auf die sich die darin enthaltenen Vorschriften
<lb/>beziehen, so wird man ebensowenig an der Hörigkeit der
<lb/>Censualen des Klosters Weingarten und der Gotteshausleute
<lb/>von St. Gallen und Stein am Rhein wie der Hofhörigen der
<lb/>Kirche zu Bernhardzell zweifeln dürfen. Man braucht, um
<lb/>sich davon zu überzeugen, dass es sich um Hörige handelt,
<lb/>in den Rechten der genannten Orte nur die Bestimmungen
<lb/>einzusehen, welche dem geistlichen Grundherrn das Recht
<lb/>des Sterbfalls gegenüber dem Nachlass derjenigen Unter-
<lb/>thanen zuschreiben, die nicht unverehelicht sterben, sondern
<lb/>bei ihrem Tode eine Wittwe oder einen Wittwer, allein, oder
<lb/>zusammen mit ehelichen Kindern zurücklassen3). Keine
</p>
            <p>

               <lb/>») 17. - 8. St. Gallen III Nr. 37 S. 715 — 716: sol man wissin,

<lb/>daz her Rüdolf ist gescheidin von Egilolve einem brnder mit rechten
<lb/>teile an Unten und an güte — ane die hagistolze, die hie nicht
<lb/>uzginomin sint.“ Vorher ist gesagt: „Egilolf het sich vürzigin —
<lb/>wider sinem brnder her Rüdolven an den hagistolzen zi Ror- 
<lb/>schach“. — *) S. die Urk. bei Neugart: „Episcopatus Constantiensis
<lb/>illustratus P. 1 T. II Nr. 31 p. 553. — ') 8. das Weingartener Zins- 
<lb/>recht Art. 4: „Si quis censualis legitime uxoratus sine legitimis liberis
<lb/>obierit, aut si habuerit, qui consortes non sint, omnis cultus vestimenti,
<lb/>quo uel ad opera, vel ad aecclesiam procedere solebat, fratribus pre-
<lb/>sentabitur, in quorum constat arbitrio partem quam noluerint retinere,
<lb/>alteram nero partem in diuisione reliquam deponere, in qua diuisione
<lb/>pars, quae illi obuenerit, aecclesiae juris ex integro erit." Ari. 5. ,8!
<lb/>emina censualis heredem relinquens migraverit, vestem pretiosiorem
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0032.tif"
                n="10"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0032"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Bauern oder andern Leute vom Lande, die ihren Wohnsitz
<lb/>in der Stadt genommen haben, ohne doch das Bürgerrecht
<lb/>zu erwerben, sondern wirkliche Bürger sind es, von deren
<lb/>Erbrecht das ältere Stadtrecht von Schleswig und die da- 
<lb/>raus abgeleiteten Flensburger und Apenrader Stadtrechte
<lb/>handeln. Dennoch wird man den Zustand, in dem sie sich
<lb/>zur Zeit der Abfassung jener Rechte befanden, der Hörig- 
<lb/>keit gleichartig zu denken haben1). Ermangeln sie doch
<lb/>eigentlich jedes Erbrechts, so dass es nur eine Vergünsti- 
<lb/>gung ist, wenn der Landes- und Stadtherr, unter dessen
<lb/>Gewalt sie stehen, den Yerheiratheten unter ihnen verstattet,
<lb/>noch in gesunden Tagen durch Leistung einer Abgabe ihr
<lb/>Vermögen vom Heimfall zu befreien, um dieses auf ihre
<lb/>Kinder oder andere Verwandte zu vererben, während das
<lb/>den Unverheiratheten versagt ist2).


<lb/>exceptis pellibus de indomitis animalibus aecclesiae ministrabit.“
<lb/>Art. b. „Si maritata quidem, heredem vero non habens, transierit,
<lb/>uestes ejus cultiores cum parte, quae in diuisione ceterarum rerum
<lb/>illi contigerit, aecclesiae tenebit;* * s. ferner Handveste der Stadt
<lb/>St. Gallen von 1291 oben 8.10 Note 1; Recht der Gotteshausleute
<lb/>des Klosters Stein am Rhein (Vetter a. a. 0. S. 67): „wenns — ain
<lb/>Gotzhusman zwuschen zwain baerten gürt, so sol man in vallen als er
<lb/>ze hohzitlichen tagen ze kilchen gat vnd das best hopt vor uss, vnd
<lb/>ist daz er nit sun lavt, so sol man nemen ain schwort, axen, spiess,
<lb/>arbrost und einen harnasch. den val git nun der eitest da bruder sind
<lb/>die taile und gemain mittenander hand. Hand si aber von enander
<lb/>getailt, so hät man zu yetlichen daz reht. Item ain fröwen sol man
<lb/>vallen als sy zuo hohzitlichen tagen, ze kilchen gät.“ Vgl. hiermit
<lb/>Abtsrodel von Stein, bestätigt durch Bürgermeister und Rath von
<lb/>Kostnitz am 27. Juli 1885 (Vetter a. a. 0. 8. 81); s. ferner Weisthum
<lb/>von Bernhardzell bei den Worten „es ist öch des selben kilchherren
<lb/>reht, wenne daz wär, das ain huswirt, der in denselben hof ze
<lb/>Bernacelle gehört, wa der gesessen ist, abstirbet, das danne der selb
<lb/>kilchherr je vor dem eisten den best lebent höpt, das er gelassen hat,
<lb/>zu valle nemen sol, ob er da ist.*


<lb/>*) S. Falk, Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts IV
<lb/>8. 199. — *) 8. oben 8. 3 Note 2. Die Abgabe, mit der die Bürger
<lb/>von Schleswig u. s. w. das Erbrecht sich erkaufen, und die darum
<lb/>laghköp oder arfköp hiess, ist mit dem Lass oder Glass (Gelass) zu
<lb/>vergleichen, dem man im älteren Rechtsleben der Schweiz begegnet,
<lb/>nicht zwar in der ursprünglichen Bedeutung, derzufolge es die ganze
<lb/>Fahrhabe begriff, welche der Hörige bei seinem Absterben nach-
<lb/>liess, und von seinen Erben dem Herrn ausgeantwortet werden musste,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0033.tif"
                n="11"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0033"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>Den mittelalterlichen Hofrechten, welche dem Herrn
<lb/>ein Heimfallsrecht am Nachlass seiner hörigen Hagestolzen
<lb/>einräumen, tritt noch das Bauding (Weisthum) von Aschau
<lb/>hinzu. Es wurde im Jahre 1461 auf Befehl des Abtes
<lb/>Johann VI. von Füssen verzeichnet und 1470 von den zwölf
<lb/>Besten und Aeltesten der Gemeinde Aschau beschworen und
<lb/>bestätigt. Sein Inhalt, soweit er hier interessirt, entspricht
<lb/>dem der Rechte von St. Gallen, Stein am Rhein und Bern- 
<lb/>hardzell. Der Füssener Abt, zu dessen Herrschaft Aschau
<lb/>gehörte, soll beim Tode von Hagestolzen beiderlei Ge- 
<lb/>schlechts, welche in dem Weisthum auch „ainige“ (einzeln
<lb/>für sich lebende) Menschen genannt werden, deren Fahrhabe
<lb/>einziehen dürfen *).

<lb/>Schon in die neuere Zeit fallt eine Aufzeichnung betreffend
<lb/>die Hagestolzen in mehreren zu den Aemtem Starkenburg
<lb/>und Heidelberg gehörigen, im Odenwalde wie in der an-
<lb/>stossenden Ebene gelegenen Dörfern und Zenten. Sie liegt
<lb/>vor in der Form eines an die dortigen Amtmänner gerichte- 
<lb/>ten Befehls des Kurfürsten Friedrich IV. und ist datirt vom
<lb/>16. Mai 1609 2). Es sollten dadurch die Amtmänner über

<lb/>wohl aber in der späteren abgeächwächten Gestalt, in der er der
<lb/>Abgabe des dritten oder zehnten Pfennigs vom Werthe der Fahrniss
<lb/>gleichkam, welche die Erben des Verstorbenen an dessen Herrn zu
<lb/>entrichten hatten. S. Huber, Syst. u. Gesch. des schweizer. Privatr. IV
<lb/>8. 224 Note 30. Ueber entsprechende Abgaben in süd- und norddeutsch.
<lb/>Rechten s. Grimm, Weisth. I, 8. 115. 191. 240 § 10. 242; IV 8. 337
<lb/>§ 6. 413. 414 8 25. 427 § 1.-V 8.192 § 11.

<lb/>x) 8. das Bauding von Aschau in den Tirolisch. Weisthümern
<lb/>hrsgeg. von Zingerle und Inama von Sternegg H (= Oesterreich.
<lb/>Weisth. HI, 2) 8.103. Es heisst da unter der Heberschrift „Haggstolz“.
<lb/>„Item, ob ain ainig mensch wäre, der aigen guet hett, es wär fr au
<lb/>oder man, wenn das stirbt, so erbt das farendeain abt in Füssen
<lb/>ausgenommen den harnisch.“ Die Hörigkeit der Leute, gegen die
<lb/>unter der Voraussetzung ihrer Eigenschaft als Hagestolze das Heimfalls- 
<lb/>recht soll ausgeübt werden dürfen, ergiebt sich auch hier aus dem
<lb/>Umstande, dass der Abt von Füssen, wenn ein verheiratheter bäuer- 
<lb/>licher Wirth in Aschau starb, den Sterbefall (das sog. Hauptrecht) aus
<lb/>dessen Nachlass zu fordern hatte. 8. das Weisthum a. a. O. 8. 103
<lb/>beim Artikel Hauptrecht (Abs. 2). Ueberdies werden in der Einleitung
<lb/>8. 98—99 die Mitglieder der Gemeinde Aschau ausdrücklich seine, des
<lb/>Abtes, arme Leute genannt. — *) Die den Befehl enthaltende Urkunde
<lb/>ist meines Wissens bis jetzt nicht durch den Druck bekannt gemacht.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0034.tif"
                n="12"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0034"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>das in der bezeichneten Gegend von Alters her geltende
<lb/>Gewohnheitsrecht nicht bloss belehrt, sondern auch dieses
<lb/>selbst authentisch erklärt und Zweifel und Streitfragen,
<lb/>welche sich bei der Anwendung erhoben hatten, in norm- 
<lb/>gebender "Weise erledigt und entschieden werden.

<lb/>Nur Leibeigene waren es, welche der Befehl als Hage- 
<lb/>stolze in Betracht zieht. Auf sie allein erstreckt sich die
<lb/>Gerechtigkeit der „Hagestolzen“, wie darin das Hecht des
<lb/>Kurfürsten als des gleichzeitigen Grund- und Leibherrn, den
<lb/>Nachlass von Hagestolzen als heimgefallen zu behandeln und
<lb/>einzuziehen, genannt wird1). Die Leibeigenschaft hatte nun
<lb/>zu damaliger Zeit längst schon ihre frühere Bedeutung ver- 
<lb/>loren. Sie kam nicht mehr einem Zustande der Rechtlosig- 
<lb/>keit gleich, sondern bedingte für die der Gewalt des Leib-
<lb/>herm unterworfenen Leute nur noch eine Minderung und
<lb/>Einschränkung der Rechts- und Handlungsfähigkeit und fiel
<lb/>dem Wesen nach mit der Hörigkeit zusammen. Die leib- 
<lb/>eigenen pfälzer Unterthanen waren sonach in Wahrheit
<lb/>Hörige, nicht Leibeigene. Die Leibeigenschaft in der der
<lb/>Hörigkeit gleichen Bedeutung betraf indess nicht bloss die
<lb/>Einwohner der fraglichen Dörfer und Zenten der Aemter
</p>
            <p>

               <lb/>Eine Abschrift enthält das Eopialbnch des Grossherzoglichen Landes- 
<lb/>archivs Karlsruhe Nr. 857 Fol. 295—299. Einer sehr gütigen Mitthei- 
<lb/>lung des Herrn Archivassessor Dr. Brunner und des Herausgebers
<lb/>der G. A. dieser Zeitschrift verdanke ich es, dass ich auf seinen Inhalt
<lb/>aufmerksam gemacht und veranlasst wurde, davon Einsicht zu nehmen.
<lb/>Er würde mir sonst entgangen sein.

<lb/>*) Der Befehl beginnt mit den Worten: „Geben — zu erkennen,
<lb/>dass die Hagestoltzerei nichts ist, als eine sonderbare gerechtigkeit,
<lb/>so wir vnd unsere geliebte vorfordern Pfalzgrauen — als Landts-
<lb/>ffirsten vor vnvordenklichen Jahren im Ampt Starkenburg vnd nicht
<lb/>allein in denen darzu gehörigen vnd in Odenwalde gelegenen sechs,
<lb/>sondern auch in denen vf der ebene gelegenen dreien dörffern —
<lb/>Borsch, Biblis vnd Kirstatt, dessgleichen auch in der zum Ampt
<lb/>Heidelberg gehörigen vnd in dem Odenwald gelegenen Kellerei Linden- 
<lb/>fels vnd darzu gehörigen dreien Zentten vf den Leibsangehörigen
<lb/>vnderthanen also herbracht vnd ersessen halben, das wir befugt
<lb/>seindt, in gewissen feilen deroselben verlassenschafft ganz oder zum
<lb/>theil nach vnserm belieben, als verfallen, mit aussschliessung der
<lb/>negesten beiderseits Linien freundtschaft — einzuziehen vnd zu handen
<lb/>nemen.“
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0035.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0035"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>Starkenburg und Heidelberg, welche dort von Zeit ihrer
<lb/>Geburt an als Leibeigene gelebt hatten; als leibeigene Leute
<lb/>galten auch Zuzügler, die, mochten sie früher frei oder hörig
<lb/>gewesen sein, innerhalb jener Aemter auf dem Lande in- 
<lb/>mitten von Leibeigenen sich niederliessen und Jahr und
<lb/>Tag wohnten, ohne inzwischen von einem auswärtigen Herrn
<lb/>reclamirt zu werden, und ohne dass sie selbst sich unter den
<lb/>Schutz eines inländischen Herrn gestellt hatten. Sie ver- 
<lb/>fielen dem Wildfangsrechte des Pfalzgrafen und wurden auf
<lb/>Grund dessen seine Leibeigenen1).

<lb/>Welche Leibeigenen aber waren es nun, die als Hage- 
<lb/>stolze galten, und auf welche fand die Gerechtigkeit der
<lb/>Hagestolzerei Anwendung? Weil zwischen Männern und
<lb/>Weibern kein Unterschied gemacht wird, ist anzunehmen,
<lb/>dass der Befehl des Kurfürsten unter Hagestolzen ehelose
<lb/>Leute beiderlei Geschlechts verstanden wissen will. So ver- 
<lb/>hielt es sich damit ja auch sonst. Dahingegen ist hier,
<lb/>gegenüber den mittelalterlichen Hofrechten nicht zwar eine
<lb/>Erweiterung des Hagestolzbegriffs, wohl aber eine Ausdeh- 
<lb/>nung der auf Hagestolze bezüglichen Vorschriften dahin fest- 
<lb/>zustellen, dass auch beim Tode von Wittwem und Wittwen,
<lb/>wenn sie ohne Leibeserben starben, in gewissen Fällen die
<lb/>Verlassenschaft der Herrschaft heimfallen sollte9). Was im
<lb/>übrigen die Voraussetzungen, von denen das herrschaftliche
<lb/>Heimfallsrecht abhängig gemacht wurde und den Umfang
<lb/>dieses Rechts anbetrifft, so werden wir nachher an anderer
<lb/>Stelle sehen, ob und wie weit das Pfälzer Recht mit dem
<lb/>Inhalte der älteren Hofrechte übereinstimmte oder davon
<lb/>abwich.

<lb/>Ebenfalls im XVII. Jahrhundert, jedoch erst während
<lb/>seiner zweiten Hälfte ist das Landrecht der westfälischen


<lb/>*) 8. über das Wildfangsrecht: Kurpfälzische Landesordnung von
<lb/>1b82 Tit. Vin und vgl. dazu Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte
<lb/>(3. Aufl.) 8. 790, 825 Note 4. — *) Der Befehl sagt hierüber: „Hat sie
<lb/>(nämlich die Hagestolzerei - Gerechtigkeit) — keine statt bei den- 
<lb/>jenigen, die sich verheuratet, vnd in die Ehe begeben haben, ausser- 
<lb/>halb eines falls, wann nemblich Eheleutt ohne erzielung kind von ein- 
<lb/>ander versterben, da das letztlebend ehegemacht den beisitz bei der
<lb/>ganzen narung vnd verlassenschafft sein lebenlang gleich wol behelt,
<lb/>aber nach seinem tode, vnnd da es auch ohne Leibserben abstirbt,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0036.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0036"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brttnneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Grafschaft Rietberg schriftlich verfasst worden1). Man hat
<lb/>sich dabei gegenwärtig zu halten, dass das westfälische
<lb/>Leibeigenthum, mochte es auch gewisse Beschränkungen der
<lb/>persönlichen Freiheit mit sich bringen, die über die Wir- 
<lb/>kungen der blossen Unterthänigkeit hinausgingen, in der
<lb/>fraglichen Zeit ebenso wie die Leibeigenschaft in der Pfalz
<lb/>und in andern Gegenden Deutschlands dem eigentlichen
<lb/>Wesen nach mit der Hörigkeit übereinkam. Daher nannte
<lb/>man denn auch die im sog. Eigenthum stehenden Leute für
<lb/>gewöhnlich nicht Leibeigene, sondern Eigenbehörige 2). Wie
<lb/>die älteren Rechte aus der Zeit vor. 1250 bedient sich das
<lb/>Rietberger Landrecht des Ausdrucks Hagestolz nicht. Da- 
<lb/>rum verknüpft es doch aber nicht mit der Ehelosigkeit
<lb/>überhaupt rechtliche Wirkungen, sondern macht diese von
<lb/>einer später zu erwähnenden Thatsache abhängig. Nur, wenn
<lb/>diese zutrifft, soll dem Landesherrn, der hier zugleich der
<lb/>Grundherr ist, der Nachlass seiner unverheirathet verstor- 
<lb/>benen Eigenbehörigen heimfallen8).

<lb/>Blicken wir jetzt noch einmal nach Süddeutschland zu- 
<lb/>rück. Da ist es das landsässige Kloster St. Blasien, dessen
<lb/>Yerhältniss zu seinen Leibeigenen, wie sich dieses in neuerer
<lb/>Zeit bis in die ersten Jahrzehnte des XYHI. Jahrhunderts
<lb/>hinein gestaltet hatte, unsere Aufmerksamkeit auf sich lenkt.
<lb/>Eine hierauf bezügliche Satzung gab es freilich nicht, es be- 
<lb/>ruhte lediglich in von Alters ständig geübter und beobachteter
<lb/>Gewohnheit. Welche grundherrlichen Rechte das Kloster
<lb/>hatte, ist indess aus einem Revers zu ersehen, der zwischen

<lb/>die Verlassenschafft alsdann der Herrschaft als ein Hagenstoltzfall
<lb/>allein heimfeit, welches gemeiniglich ein Tottsfali, wie auch ein
<lb/>Hagenstoltzerei in Ehesachen genant würd.“

<lb/>J) Grimm, Weisth.III 8.103 giebt es nach einer neueren Fassung
<lb/>von 1697. Diese ist aber wahrscheinlich nur eine Abschrift einer schon
<lb/>1694 vorgenommenen Neuredaktion. Nur von dieser nämlich redet
<lb/>eine spätere, zum selben Landrecht am 23. December 1773 ergangene
<lb/>landesherrlicheYerordnung (Wigand, Die Provinzialrechte des Fürsten- 
<lb/>thums Minden u. s. w. H 8. 478 — 479). Eine ältere Fassung von 1659
<lb/>enthielt nach Angabe des Herausgebers der Weisthümer der 46. Band
<lb/>der von Kindlinger s. Z. gesammelten Handschriften. — *) 8. meine
<lb/>Abhandlungen in dieser Zeitschrift G. A. YIH 8. 39 und XI 8. 130.
<lb/>131 ff. — •) 8. das Landrecht § 14 (a. a. 0. HI, 8.104).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0037.tif"
                n="15"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0037"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrecht*.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>dem Abt und den leibeigenen Einwohnern der in dem Be- 
<lb/>reich seiner Herrschaft einbegriffenen Grafschaft Hauenstein
<lb/>errichtet wurde. "Wie mit andern ihm gehörigen Gütern
<lb/>stand St. Blasien als Besitzer dieser Grafschaft unter Oester-
<lb/>reichischer Landeshoheit. Hauenstein bildete einen Theil
<lb/>der sog. Vorlande, deren Hauptstadt Freiburg im Breisgau
<lb/>war. Der Recess bedurfte daher der landesherrlichen Be- 
<lb/>stätigung. Diese ertheilte Kaiser Karl VI. im Jahre 1734.
<lb/>Nach den darin getroffenen Bestimmungen entliess der Abt
<lb/>Franciscus zu St. Blasien unter Zustimmung von Prior und
<lb/>Konvent gegen Zahlung eines Ablösungskapitals von 58000
<lb/>Gulden für ewig die eigenen Leute beiderlei Geschlechts
<lb/>mit ihren Kindern und Nachkommen und „mit ihren Effecten“
<lb/>aus der bisherigen Eigenschaft. Er entsagte damit nicht
<lb/>bloss allen aus der Leibeigenschaft erwachsenen Forde- 
<lb/>rungen auf Leistung von Abgaben (Leibhühner, Ehrschatz
<lb/>u. a. m.), sondern nicht weniger dem Rechte auf den Fall
<lb/>(Sterbefall, mortuarium) und dem Hagestolzenrecht *).
<lb/>Welche ehelosen Leibeigenen bis dahin für Hagestolze er- 
<lb/>achtet wurden, und welchen Umfang das Hagestolzenrecht
<lb/>hatte, erhellt leider nicht. Ein jenem Recess vorhergehen- 
<lb/>des kaiserliches Reskript vom 23. Februar 1733 ergiebt nur
<lb/>so viel, dass das fragliche Recht auf Grund eines Urtheils
<lb/>aus dem Jahre 1719 und eines 1720 geschlossenen Vergleichs
<lb/>durch die Landesherrschaft anerkannt und dabei nur den
<lb/>Vorstehern des Klosters nahe gelegt und zur Pflicht ge- 
<lb/>macht worden war, es möge dieses sich seiner „nicht nach
<lb/>allem rigor gebrauchen“, sondern, nachdem es seit unvor- 
<lb/>denklicher Zeit sich deshalb verglichen und den Erben der
<lb/>Hagestolzen deren Nachlass bald ganz, bald wenigstens zu
<lb/>einem Theil freigegeben habe, alle Billigkeit walten lassen.
<lb/>Weil es übrigens bei dessen Ausübung und Anwendung
<lb/>wesentlich auf die damit beauftragten Beamten ankomme,
<lb/>seien diese streng zu überwachen, um etwaigen Uebergriffen
<lb/>und Missbrauchen zu begegnen2).

<lb/>Weil in den Rechtsquellen, die uns bis jetzt beschäf- 
<lb/>tigten und in andern, welche noch zu berücksichtigen sind,


<lb/>*) 8. Zeitschrift fQr die Geschichte des Oberrheins. Hrsgeg. von
<lb/>Mo ne YII S. 340 -350. — *) 8. dieselbe Zeitschrift VII 8. 386.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0038.tif"
                n="16"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0038"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>die Ehelosen und, Hagestolzen sich im Zustande der Hörig- 
<lb/>keit gegenüber geistlichen wie weltlichen Herren befanden,
<lb/>haben nun einzelne Schriftsteller behauptet, es stehe das
<lb/>HagestolÄenrecht, wie man seit dem XV ULI. Jahrhundert
<lb/>die auf den Nachlass der Hagestolzen bezüglichen Rechte
<lb/>des einen oder des andern Herrn nannte, mit der Hörig- 
<lb/>keit in einem notwendigen Zusammenhänge. Peter von
<lb/>Ludewig war es, der in einer 1727 veröffentlichten Disser- 
<lb/>tation zuerst diese Ansicht aufstellte. Wie er das Hage-
<lb/>stolzenrecht dem Ursprünge nach auf die Hörigkeit zurück- 
<lb/>führte, sah er darin auch den einzigen Grund, durch den
<lb/>sich sein Fortbestehen im deutschen Rechtsleben des
<lb/>XVJLLL Jahrhunderts rechtfertigen lasse. Wurde es, wie sich
<lb/>weiterhin zeigen wird, in den herzoglich-braunschweigischen
<lb/>Landen auf freie Leute erstreckt, so sah er darin eine dem
<lb/>deutschen Rechtsleben fremdartige Erscheinung. Er suchte
<lb/>diese durch die Annahme zu erklären, dass die Estes, die
<lb/>Vorfahren der Braunschweiger Herzoge eine dem vorjustinia-
<lb/>neischen römischen Recht und dessen lex Julia et Papia
<lb/>Poppaea entlehnte oder nachgebildete Einrichtung aus Italien
<lb/>mit nach Deutschland gebracht und in ihre dortigen Besit- 
<lb/>zungen eingeführt hätten, um davon zum Vortheil ihres
<lb/>Fiscus Gebrauch zu machen1).

<lb/>*) 8. dessen Dissertation: Differentiae juris Romani et Germanici
<lb/>in Hagenstolziatu exule in Germania (Halae Vendor. 1727) p. 36 bis
<lb/>37 sequ. p. 43. Ludewig war das Weingartener Zinsrecht nicht be- 
<lb/>kannt. Hätte es ihm Vorgelegen, so würde er vielleicht Bedenken ge- 
<lb/>tragen haben, der im Text bezeichneten, weit hergeholten Hypothese
<lb/>Ausdruck zu geben. Erhellt doch aus jenem Rechte, dass die Welfen
<lb/>schon lange, ehe und bevor sie mit den Estes in Familienverbindung
<lb/>traten, dem Kloster Weingarten das Recht, den Nachlass seiner ehe- 
<lb/>losen Zinsleute als heimgefallen zu behandeln, zuerkannten. Denn
<lb/>wenn auch jenes Recht erst durch Welf 1. verbrieft ward, welcher
<lb/>selbst von Vaters Seite der Esteschen Familie entstammte, so ging doch,
<lb/>wie wir früher (8.2) sahen, seine Verleihung von Heinrich und dessen
<lb/>Sohne Konrad aus, die. noch wirkliche Welfen und zu Italien und den
<lb/>Estes dort in keine Beziehung getreten waren. Weit näher liegt es
<lb/>deshalb zu vermuten, dass die Vorfahren der späteren braunschwei- 
<lb/>gischen Herzüge das Hagestolzenrecht, wenn auch zunächst nur als
<lb/>ein Institut des Hofrechts in Schwaben kennen gelernt und von dort
<lb/>nach ihrer späteren norddeutschen Heimat mitgebracht haben. Ferner
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0039.tif"
                n="17"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0039"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Zar Geschichte des Hagestolzenrechts. 17

<lb/>Paul Wigand, der Bearbeiter der westfalischen Provinzial-
<lb/>rechte, der etwa hundert Jahre später lebte als von Ludewig.
<lb/>wollte ebenfalls die Entstehung des Hagestolzenrechts aus
<lb/>der Hörigkeit herleiten. Seine spätere Ausdehnung aber
<lb/>auf Freie suchte er daraus zu erklären, dass man miss- 
<lb/>bräuchlich hier und da in Gegenden, wo Hörigkeit bestand,
<lb/>„einen Freien, der sich dem ehelosen Stand weihte, der
<lb/>Hörigkeit verfallen erklärte“ 1). Dieser konnte so ein eigen-
<lb/>behöriger Mann des Herrn, sei es des Landes-, sei es des
<lb/>Gerichtsherm werden, innerhalb dessen Herrschaftsbereich
<lb/>er sich niederliess.

<lb/>Dieser Meinung ermangelt es nicht an quellenmäfsigem
<lb/>Anhalt. In einer Urkunde von Montag nach Oculi 15152)
<lb/>erklärte der Herzog Heinrich von Braunschweig-Lüneburg,
<lb/>der an sich freie Untersasse (Hintersasse) Hans tom Brocke
<lb/>sei als ein Hagestolz ihm mit allem seinem Gut eigen ge- 
<lb/>worden, so dass er, der Herzog, nach Landesgewohnheit
<lb/>nach dessen Tode sein gesammtes Hab und Gut erben


<lb/>mag hier noch darauf hingewiesen sein, dass die Welfen und zwar die
<lb/>Welfen Estescher Abkunft auch längere Zeit hindurch die Vogtei und
<lb/>höhere Gerichtsbarkeit über das zum schwäbischen Kloster Füssen ge- 
<lb/>hörige Dorf Aschau besessen haben, bis diese 1191 durch Vergabung
<lb/>von Welf VI., der kinderlos starb, an dessen Neffen, den nachherigen
<lb/>Kaiser Friedrich II. überging (s. hierüber die Herausgeber der Tirol.
<lb/>Weisth. II, 8. 98 — 99). In Aschau aber besass, wie wir oben sahen,
<lb/>der geistliche Grundherr neben anderen seinen Hörigen gegenüber zu- 
<lb/>stehenden Hechten auch das Hagestolzenrecht (s. oben 8.11).


<lb/>*) 8. dessen Provinzialrecht der Fürstentümer Paderborn und
<lb/>Corvey H 8. 382—384. — * *) Der Wortlaut der von Pufendorf, Obs. jur.
<lb/>univ. I, Obs. 92 p. 230 — 231 mitgetheilten Urkunde ist dieser: ,Wy
<lb/>Henrick Hertog to Brunswig vnnd Lüneburg — bekennen —: Nach- 
<lb/>dem Vnse Vndersate Hans tom Brocke Vns mit alle einem Gude vor
<lb/>eynen Hagestolten eyhenen geworden, so datWy na wontlicke Wyse
<lb/>düsses Landes alle sin Habe vnd Guth eruen möchten, des sick denn
<lb/>Laurens to dem Brocke des genannten Hanses Broder, des eygendoms
<lb/>haluen, darmede de sülwige Hans vns vorwant gewest, mit vns vor-
<lb/>dragen, vnd on fry gekofft; darumb vorlaten Wy vpgemelte Förste den
<lb/>gedachtenn Hangs tom Broke dessüluigen Eygendoms tegenwordigenn
<lb/>in Krafft dusses Breues, so dat he sin gudt mach verkopen, vorgeuen,
<lb/>vp sine negesten frunde eruen, edder in einen latesten Willen be-
<lb/>scheden, wo ome dat gelüstet, vnd bequeme worth syn, ane Vnse,
<lb/>Vnser Eruen vorbedent vnd verhinderen!.*

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0040.tif"
                n="18"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0040"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>müsste. Weil aber Laurens, der Bruder des Hans tom Brocke
<lb/>sieb mit ihm, dem Herzog, wegen des Eigenthums, mit dem
<lb/>jener ihm verwandt gewesen, vertragen (geeinigt) und ihn
<lb/>freigekauft habe, wolle er den Genannten des Eigenthums
<lb/>entlassen, sp dass er hinfort sein Gut ungehindert verkaufen,
<lb/>verschenken und auf seine nächsten Blutsfreunde vererben,
<lb/>oder darüber nach seinen Belieben letztwillig verfügen möge.

<lb/>Nicht überall aber ist ein Zusammenhang des Hage-
<lb/>stolzenrechts mit der Hörigkeit nachweisbar, noch hat man
<lb/>da, wo ehemals freie Leute wegen ihrer Eigenschaft als
<lb/>Hagestolze der Hörigkeit verfielen, an diesem Zusammen- 
<lb/>hänge immer festgehalten. In der Stadt St. Gallen wurde
<lb/>noch im Mittelalter von allen Käthen einmüthig und unter
<lb/>Mitwirkung und mit Zustimmung der Vertreter der Bürger- 
<lb/>schaft beschlossen, es solle Jeder für einen Hagestolz ge- 
<lb/>halten werden, der, nachdem er den Tatet durch den Tod
<lb/>verloren, vierzehn Jahre alt oder älter geworden und kein
<lb/>Eheweib gehabt habe1). Die Hagestolzen, welche hier in
<lb/>Frage kommen, können nur St. Galler Bürger sein. Nur in
<lb/>Ansehung dieser und ihrer Rechte stand es den Käthen
<lb/>der Stadt frei, Satzungen aufzustellen. Hinwiederum hatte
<lb/>seinerseits, wie wir bereits wissen, der Abt von St. Gallen
<lb/>durch die Handveste von 1291 der Stadt die ausdrückliche
<lb/>Zusicherung ertheilt, dass er sich den Sterbfall und das
<lb/>Hagestolzenrecht nur allein wegen seiner innerhalb der
<lb/>Stadt wohnenden Unterthanen Vorbehalte. Damit war, wenn
<lb/>nicht schon « durch die Bewidmung der Stadt mit dem Kost-
<lb/>nitzer Rechte, eine Ausdehnung des Hagestolzenrechts durch
<lb/>ihn den Abt auf die eigentlichen Bürger ausgeschlossen.
<lb/>Hieraus folgt, dass, wenn der angeführte Rathsschluss be- 
<lb/>stimmte, wer in der Stadt für einen Hagestolz gelten und
<lb/>als solcher rechtlich beurtheilt werden sollte, nur die Stadt-
</p>
            <p>

               <lb/>*) St. Galler Rathssatzung aus der Zeit des XIV. oder XV. Jahr- 
<lb/>hunderts Art. 212: ,;Von den Hagestoltz. Alle Rät vnd die wizzigsten
<lb/>von der Stad haut sich des ainberlich erkennt vnd nach getrachtet,
<lb/>wer vierzehen iar alt ist, ald darob, vnd nicht §wibs gehept hät, vnd
<lb/>dem sin vater von todes wegen abgangen ist, das der ain hagstoltz
<lb/>ist, vnd das man den für ainen hagstoltz halten sol, als von alter her
<lb/>reht vnd gewonlich gewesen ist.“
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0041.tif"
                n="19"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0041"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>gemeinde selbst in der Lage war, das Hagestolzenrecht
<lb/>gegenüber den eigenen Bürgern und wegen deren Nach- 
<lb/>lasses für sich in Anspruch zu nehmen und in Ausübung zu
<lb/>bringen. Nichts aber deutet darauf hin, dass die Hage- 
<lb/>stolzen unter den Bürgern etwa schon bei Lebzeiten mit
<lb/>ihrer Person und ihrem Vermögen in Hörigkeit gerathen
<lb/>und einer Gewalt der Stadt unterworfen wären, wie sie dem
<lb/>Mundium des Herrn über den Hörigen entsprach. Vielmehr
<lb/>wird die getroffene Festsetzung lediglich auf altes Gewohn- 
<lb/>heitsrecht gestützt, ohne das Hagestolzenrecht auf die im
<lb/>Lande St. Gallen bestehende Hörigkeit zurückzuführen oder
<lb/>darauf hinzuweisen, dass die ehelosen Bürger der Stadt etwa
<lb/>nach Art der dortigen Hörigen rechtlich behandelt werden
<lb/>sollten. Wie in der Stadt St. Gallen1) wurde, wenn nicht
<lb/>schon im Mittelalter, so jedesfalls vom Beginn der neueren
<lb/>Zeit an im Bereich der Gerichtsherrschaften der Klöster
<lb/>Alpirsbach in Württemberg, Olsburg im Braunschweigischen
<lb/>und Hardeshausen im geistlichen Fürstenthum Paderborn
<lb/>das Hagestolzenrecht auf Hintersassen freien Standes aus- 
<lb/>gedehnt2). Auch da verlautet nichts davon, dass von Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der von Stobbe, Handbuch des deutschen Privatr. V § 287
<lb/>8. 76 Note 7 aus Janssen, Reichscorrespondenz H S. 583 angezogene
<lb/>Urkundenauszug ist m. E. als Zeugniss für das Vorkommen des Hage- 
<lb/>stolzenrechts in Frankfurt a./M. und den Heimfall der Güter von Hage- 
<lb/>stolzen an den König oder das Reich nicht zu verwerthen. Denn,
<lb/>wenn darin auch König Maximilian I. im Jahre 1494 dem Rath von
<lb/>Frankfurt gebot, dass er die der Kgl. Kammer verfallende Verlassen- 
<lb/>schaft einer ohne Leibeserben verstorbenen Frankfurter Bürgerin den
<lb/>mit der Empfangnahme beauftragten Kammerräthen überantworte, so
<lb/>erhellt doch nicht, dass die Erblasserin Zeit ihres Lebens ledig ge- 
<lb/>blieben oder etwa nach dem Tode von Mann und Kindern verstorben
<lb/>sei. Es bleibt demnach ganz ungewiss, ob ihr Nachlass wegen der
<lb/>Ehelosigkeit der Verstorbenen, oder nur deshalb der Kgl. Kammer
<lb/>heimfiel, weil nicht bloss keine eheliche Nachkommen, sondern
<lb/>überhaupt keine Verwandte vorhanden waren, die ein gesetzliches
<lb/>Erbrecht beanspruchen konnten, während vielleicht auch keine letzt- 
<lb/>willige Verfügung vorlag, so dass unter diesen Umständen nur erb- 
<lb/>loses Gut im gewöhnlichen Sinne in Frage kam. — *) Auszug aus dem
<lb/>Alpirsbacher Kloster - Verwaltung«, - Lagerbuch von 1560 (Sammlung
<lb/>altwürttemb. Statutarrechte hrsgeg. von Reyscher Nr. 15 8. 61—62
<lb/>vgl. mit Auszug aus der Alpirsbacher Kl. Verwalt.-Rechnung von

<lb/>2*
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0042.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0042"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>hart aus freie ehelos lebende Leute bloss darum, weil sie
<lb/>Hagestolze waren, ihre volle persönliche Freiheit eingebüsst
<lb/>hätten und in den Stand der Hörigen getreten wären. Ja
<lb/>selbst in Braunschweig-Lüneburg, dessen Herzog noch zu
<lb/>Anfang des XYI. Jahrhunderts sich die Rechte des Leib-
<lb/>herm über die von Geburt aus freien Hagestolzen zuschrieb,
<lb/>vermochte sich die Ansicht, dass das Hagestolzenthum den
<lb/>freien Mann zum Eigenbehörigen des Landesherm mache,
<lb/>nicht auf die Dauer zu behaupten. Schon das noch im
<lb/>XYI. Jahrhundert, wenn auch erst während dessen zweiten
<lb/>Hälfte im Jahre 1570 schriftlich verfasste Recht des Land- 
<lb/>gerichts zur Witzenmühle weiss davon nichts mehr. Zwar
<lb/>wird darin das Heimfallsrecht in den Nachlass der Hage- 
<lb/>stolzen nur schlechthin den Herrn zuerkannt1). Dass je- 
<lb/>doch damit die Landesherren gemeint seien, nicht etwa die
<lb/>Grund- und Leibherren, steht ausser Frage. Nahm doch das
<lb/>Witzenmühler Gericht nach Inhalt derselben Quelle die
<lb/>Stellung des höheren Gerichts im herzoglichen Amte Celle
<lb/>ein, dessen Urtheile, sofern sie nur dem Rechte nicht wider- 
<lb/>stritten, nicht bloss für den eigenen Gerichtssprengel der
<lb/>Vogtei Winsen, sondern ebenso auch für die anderen zum
<lb/>Amt gehörigen Yogteien maßgebende Bedeutung hatten2).
<lb/>Noch deutlicher lautet ein Weisthum, welches das im Jahre
<lb/>1600 zu Ahlten gehaltene Gericht verkündete. Die Frage, wie
<lb/>es mit dem Gute zu halten sei, das ein „in der Junkern
<lb/>Gericht" verstorbener Hagestolz nachlasse, wird dahin ent- 
<lb/>schieden, es falle weder den Erben noch dem Gerichtsherrn,
<lb/>sondern allein den Herrn d. h. den Landesherrn anheim3).
</p>
            <p>

               <lb/>Georgii 1552/53 das. Nr. 16 8. 62; s. ferner Weisth. von Olssbnrg
<lb/>(Grimm, Weisth. QI 8. 248—249). Das Kloster Hardeshausen besass
<lb/>ebensowenig wie St. Blasien (s. oben 8.14) ein das Hagestolzenrecht
<lb/>betreffendes Statut. Es beruhte dort lediglich im Gewohnheitsrecht,
<lb/>nur mit dem Unterschiede, dass es hier, anders wie dort, nicht eigene
<lb/>oder hörige, sondern gerade freie Leute waren, wegen deren es geltend
<lb/>gemacht wurde. 8. darüber Wigand, Das Provinzialr. der Fürstenth.
<lb/>Paderborn und Corvey II 8.382—383..


<lb/>*) Grimm, Weisth. IQ 8.281 su 1—2. — * *)Grimm, Weisth. QI
<lb/>8.281 *u 8. — *) 8. die Worte: »Wenn ein Haberstolze (verderbt für
<lb/>Hagestolz) in der Junkern Gericht versterbe, wor sein Gut dahinfidle,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0043.tif"
                n="21"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0043"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Zar Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>Dass hier als verstorben Jemand vorausgesetzt wird, der
<lb/>nicht zugleich eigenbehöriger Unterthan eines adligen Herrn
<lb/>ist, leuchtet ohne Weiteres ein. In Bezug auf einen Eigen* *
<lb/>behörigen konnte die Frage, ob der Gerichtsherr seinen
<lb/>Nachlass einziehen durfte, gar nicht entstehen. Denn nicht
<lb/>der Gerichtsherr als solcher, sondern nur der Grund- und
<lb/>Leibherr war im Stande, die aus der Hörigkeit fliessenden
<lb/>Hechte einschliesslich des Heimfallsrechts geltend zu machen,
<lb/>ohne dass es weiter darauf ankam, ob der Eigenbehörige
<lb/>im Bereiche der Patrimonialgerichtsbarkeit des eigenen oder
<lb/>unter der eines fremden Herrn verstarb, unter der er etwa
<lb/>vorübergehend sich aufgehalten hatte. Ebensowenig aber
<lb/>wird das Heimfallsrecht in den Nachlass des Hagestolzen
<lb/>etwa deshalb dem Gerichtsherm abgesprochen und dem
<lb/>Landesherrn zugeschrieben, weil dieser das Eigenthum über
<lb/>alle an sich freien Gerichtsinsassen erwerbe, die in ehelosem
<lb/>Stande bleiben und Hagestolze werden.

<lb/>Für Braunschweig-Wolfenbüttel gebricht es an Nach- 
<lb/>richten über das Hagestolzenrecht, welche in die Zeit vor
<lb/>1550 zurückreichten. Es muss so dahingestellt bleiben, ob
<lb/>man dort überhaupt jemals unverheiratete freie Landsassen,
<lb/>bloss weil sie Hagestolze waren, der Hörigkeit verfallen
<lb/>und eigenbehörige Untertanen des Landesherrn werden
<lb/>Hess. Jedesfalls hat die spätere Bechtsbildung von einer
<lb/>Verbindung des Hagestolzenthums mit der Hörigkeit bei
<lb/>allen Personen, die nicht den hörigen Bauern und Land- 
<lb/>bewohnern zugerechnet werden konnten, völlig abgesehen.
<lb/>Wie im Herzogthum und nachherigen Kurfürstenthum Braun- 
<lb/>schweig-Lüneburg-Hannover nahm vielmehr dort, wie wir
<lb/>später des Näheren sehen werden, das fragliche Recht durch- 
<lb/>aus den Charakter eines fiscaflschen Rechts an1).
</p>
            <p>

               <lb/>obs an die Erben oder Gerichts-Jankern oder Herrn falle?* Eingebracht:
<lb/>„Es fall an die Herrn* (Pnfendorf, Obs. jur. nniv. II, obs. LYHI p. 232).


<lb/>*) Vgl. hierüber die von Kress ais Beilagen seiner Dissertation
<lb/>de Hagestolziatu praecipue in Dacata Guelferbytano (Helmstedt, 1727)
<lb/>8.119—182 mitgetheilten Berichte der Amtmänner and die darauf
<lb/>teils vom Herzog selbst, teils von den zuständigen höheren Verwal- 
<lb/>tungsstellen getroffenen Anordnungen und Entscheidungen aus dem
<lb/>Zeitraum von 1581—1722.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0044.tif"
                n="22"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0044"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Wie ist nun die Erstreckung des Hagestolzenrechts durch
<lb/>den Landesherm beziehungsweise den Gerichtsherrn auf ehe- 
<lb/>los lebende freie Leute, die in ihrem Machtbereiche starben,
<lb/>zu erklären?

<lb/>Die Sprache bietet keinen Anhalt. Das Wort hagestald
<lb/>setzt sich, gleichwie das in seiner ursprünglichen Bedeutung
<lb/>damit übereinkommende haistald aus dem Hauptworte haga
<lb/>(Gehege) und dem Zeitworte staldan (besitzen) zusammen.
<lb/>Es bezeichnet zunächst nichts Anderes, denn den Hag- 
<lb/>besitzer *). Das konnte ebensogut ein Freier wie ein Höriger
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wenn Jakob Grimm, Deutsches Wörterbuch IV, 2 8. 154,
<lb/>auch Kluge, Etymolog. Wörterbuch verbo „Hagestolz“ die ursprüng- 
<lb/>liche Bedeutung hagestald darauf zurückfuhren, dass, während von
<lb/>mehreren Söhnen eines Bauern nach dessen Tode der ältere das
<lb/>Bauerngut mit dem zugehörigen Hause und Hofe erbte, der jüngere
<lb/>Sohn sich mit einem kleinen Stück eingefriedigten Landes und einer
<lb/>darauf errichteten Hütte oder einem Häuschen begnügen musste, so
<lb/>soll hier nicht bestritten werden, dass man an manchen Orten (nament- 
<lb/>lich in Westfalen) mit dem Worte hagestald einst den Häusler bezeich- 
<lb/>net haben mag. Darum aber ist es doch nicht nothwendig, das Wort
<lb/>haga (Gehege) allein auf eingefriedigtes Grundstück zu beziehen und
<lb/>unter hagestald sich Jemand vorzustellen, der ein, wenn auch nur
<lb/>kleines eingefriedigtes Gut innehat und besitzt. Auch der, welcher
<lb/>auf fremdem Felde weideberechtigt war und Hürden aufschlagen
<lb/>durfte, in die er Nachts Vieh oder Schafe eintrieb und darin ver- 
<lb/>wahrte, hatte mit dem Vieh oder den Schafen die sie einschli essenden
<lb/>Hürden in seiner Gewere. Es mag ferner hier daran erinnert sein,
<lb/>dass es früher auf grösseren Gütern den Schäfern freistand, neben der
<lb/>Heerde des Herrn, der ihn zum Hirten bestellt hatte, sich eigene Schafe
<lb/>in bestimmter Anzahl zu halten. Erst die neuere Gesetzgebung verbot
<lb/>das im volkswirtschaftlichen Interesse, weil ein rationeller Betrieb
<lb/>der Schafzucht damit nicht wohl vereinbar war (vgl. Preuss. Edict vom
<lb/>26. April 1806 § 2. Nov. Corp. const. Pruss. Brand. XII 8.121). Was
<lb/>hinderte nun, dass man von solchem Schäfer sagte, er sei ein hagestald,
<lb/>wenn sich ihm auf dem Felde oder auch auf dem Hofe des Herrn die
<lb/>Gelegenheit darbot, die ihm gehörigen Schafe innerhalb einer nur für
<lb/>diese bestimmten Umzäunung bei Nachtzeit oder im Winter auch bei
<lb/>Tage unterzubringen? Ich möchte aber weiter gehen und dem Worte
<lb/>haga eine noch allgemeinere Bedeutung unterlegen und darunter
<lb/>Überhaupt irgend ein Gelass oder jeden mehr oder minder ab- 
<lb/>geschlossenen Baum verstehen, in dem Jemand die ihm gehörigen be- 
<lb/>weglichen Sachen unterstellt und darin verwahrt. Geht man von
<lb/>dieser allgemeinen Bedeutung aus, so ist es nicht schwer einzusehen,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0045.tif"
                n="23"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0045"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts. 23

<lb/>sein, und selbst für den Unfreien war die Möglichkeit
<lb/>keineswegs ausgeschlossen, dass er mit Gunst des Herrn auf
<lb/>dessen Grund und Boden eine Hütte oder ein Gehege irgend
<lb/>welcher Art für sich und das Vieh, das er halten durfte, her- 
<lb/>stellte und errichtete.

<lb/>Wir sind so für die Beantwortung der aufgeworfenen
<lb/>Frage allein auf den Inhalt der Rechtsquellen angewiesen,
<lb/>welche der Ehelosigkeit und später der Eigenschaft Jemandes
<lb/>als Hagestolzen rechtliche Bedeutung zugestehen.

<lb/>Es ist da von der Thatsache auszugehen, dass es nicht
<lb/>der Zustand der Ehelosigkeit allein war, aus dem Wirkungen
<lb/>entsprangen, sondern dass dieser nur, wenn gewisse andere
<lb/>Umstände hinzukamen, rechtlich erheblich ward. Freilich,
<lb/>solange bei bestehender Hörigkeit für die Vererbung des
<lb/>Nachlasses der Hörigen der Wille des Herrn noch allein
<lb/>den Ausschlag gab, musste es diesem auch freistehen, dem
<lb/>Erbrecht, dem er stattgab, willkürlich Schranken zu setzen.
<lb/>Nichts hinderte ihn, den Hörigen, die unverheirathet starben,
<lb/>bloss wegen der Ehelosigkeit, in der sie bis zu ihrem Tode
<lb/>beharrten, die passive Erbfähigkeit schlechterdings abzu- 
<lb/>sprechen. Das Hofrecht der Stiftsgüter von Essen im Saal- 
<lb/>land und die älteren Stadtrechte von Schleswig, Flensburg
<lb/>und Apenrade lassen den älteren Rechtszustand noch er-
</p>
            <p>

               <lb/>woher es kommt, dass das Wort hagestald bezw. haistald auf Leute,
<lb/>die sonst nach Stand und Beruf durchaus verschieden waren, Anwen- 
<lb/>dung gefunden hat. Passt doch diese weitere Bedeutung ebensowohl
<lb/>auf den Gefolgsmann, der am Hofe des Herrn lebte (Brunner, Deut- 
<lb/>sche Bechtsgesch. I 8. 142, II 8. 267) und für seine Pferde, Waffen
<lb/>und Kleider doch irgend eines befriedigten Baumes oder Gelasses be- 
<lb/>durfte, wie auf den freien Landmann, der kein Leihgut von dem Be- 
<lb/>sitzer des Herrenhofs, dem er Dienste leistete, empfangen hat
<lb/>(Brunner, a. a. 0. II 8. 267 Note 59), wie endlich auf den unfreien
<lb/>Tagwerker (Schröder, Lehrb. der deutsch. Bechtsgesch. 3. Aufl.
<lb/>8. 453 Note 105). Zugleich aber wird es deutlich, warum man später
<lb/>alle die, welche kein eigenes Haus, noch Hof und Herd hatten, Hage- 
<lb/>stolze nannte. Als Hagbesitzer waren sie ja eben nur in der Lage, sich
<lb/>selbst', die Hausthiere, die sie etwa hatten, und anderes, was sie'an
<lb/>Pahmiss besassen, auf fremdem Grund und Boden und unter fremden
<lb/>Dache zu bergen; nicht aber vermochten sie, wenn sie damit um- 
<lb/>gingen, zu heirathen, für Frau und Kinder ein geeignetes Unterkommen
<lb/>zu schaffen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0046.tif"
                n="24"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0046"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>keimen. Sie zeigen die herrschaftliche Gewalt in der Fest- 
<lb/>stellung der Bedingungen, unter welchen ein Erbrecht in den
<lb/>Fachlass der Hörigen stattfinden soll, noch völlig unbeschränkt.

<lb/>Anders aber wurde es, als die fortschreitende Entwick- 
<lb/>lung des Hofrechts das Verhältnis« der Hörigen ihren Herren
<lb/>gegenüber zu einem rechtlich mehr gesicherten und für
<lb/>erstere günstigeren gestaltete. Schon das Recht der Wein-
<lb/>gartener Zinsleute verbindet nicht mehr mit der Ehelosig- 
<lb/>keit schlechthin rechtliche Wirkungen. Das Heimfallsrecht
<lb/>.des Klosters in den Nachlass unverheiratheter Männer und
<lb/>Weiber soll erst stattfinden, nachdem eine Gütertheilung
<lb/>vorangegangen ist. Man wird da zunächst an den Fall zu
<lb/>denken haben, dass der Vater noch bei Lebzeiten sich mit
<lb/>den Kindern auseinandersetzte und diese mit einem Theile
<lb/>seiner unbeweglichen Güter und seiner Fahrhabe abschich- 
<lb/>tete und abfand. Die Fassung der betreffenden Vorschriften
<lb/>gestattet jedoch, die Gütertheilung, von der das herrschaft- 
<lb/>liche Heimfallsrecht bedingt wird, nicht minder auf die erst
<lb/>nach dem Ableben des Vaters oder beider Eltern unter
<lb/>mehreren Brüdern oder Schwestern vorzunehmende Theilung
<lb/>des Vater- oder Muttererbes zu beziehen. Im einen wie im
<lb/>andern Falle legte das ältere süddeutsche und namentlich
<lb/>das schwäbische Recht dem bezeichnten Vorgänge die
<lb/>Kraft der Todtheilung bei1). Diese hob, wie jedes Bei- 
<lb/>spruchsrecht (Einspruchsrecht), so überhaupt jedes Erbrecht
<lb/>der aus der Gemeinschaft mit dem Vater beziehungsweise
<lb/>der Mutter und den Geschwistern ausgeschiedenen Kinder
<lb/>mit dem Vater oder der Mutter sowie unter einander auf.
<lb/>Gingen sie nun keine Ehe ein, dann war, wenn sie starben,
<lb/>Niemand von der Familie da, der sie zu beerben ein Recht
<lb/>gehabt hätte. Denn aus dem Familienverbande, in dem sie
<lb/>früher gestanden, waren sie ausgetreten, sie selbst aber
<lb/>hatten ihrerseits keine neue Familie begründet. Der Herr,
<lb/>in dessen Gewalt sich die abgetheilten unverheirateten
<lb/>Hörigen befanden, ward so in den Stand gesetzt, wenn sie
<lb/>mit Tode abgingen, Alles, was sie an Hab und Gut be- 
<lb/>sessen hätten, einzuziehen, ohne die Blutsfreunde der Ver-
</p>
            <p>

               <lb/>l) Hausier, Institutionen des deutschen Privatrechts II 8.54—55.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0047.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hages tolzenrechta. 25


<lb/>storbenen zu beeinträchtigen. Kam doch das HeimfaHsrecht,
<lb/>das er geltend machte, mit dem Rechte keines Familien- 
<lb/>mitgliedes in Conflict1).

<lb/>In dem schwäbischen Recht des späteren Mittelalters
<lb/>zeigt sich die Bedeutung der Yermögenstheilung schon er- 
<lb/>heblich abgeschwächt. Ward zwischen Eltern und Kindern
<lb/>oder nach deren Hinscheiden unter mehreren Geschwistern
<lb/>die früher bestandene Gemeinschaft der Were und der Güter
<lb/>aufgehoben, so konnte das zwar nach wie vor im Wege
<lb/>der Realtheilung geschehen; die abgetheilten Kinder und
<lb/>Geschwister aber, die sich wegen des Vater- oder Mutter- 
<lb/>erbes auseinandersetzten, behielten darum doch an den dem
<lb/>einen oder dem andern von ihnen bei der Theilung zuge- 
<lb/>wiesenen Liegenschaften ein Beispruchsrecht (Einspruchs- 
<lb/>recht)2), und, soweit diese in Frage kamen, als Folge
<lb/>des ihnen schon bei Lebzeiten des Erblassers zustehenden
<lb/>Rechts ein gegenseitiges Erbrecht. In Ansehung der un- 
<lb/>beweglichen Güter wurde demnach der Zusammenhang mit
<lb/>der Familie für die aus der Haus- und Gütergemeinschaft
<lb/>ausgetretenen Kinder nicht ferner aufgehoben. Es war
<lb/>allein noch die Fahrniss, für die als Gegenstand des Nach- 
<lb/>lasses der Umstand, ob zwischen Eltern und Kindern oder
<lb/>Geschwistern unter einander Gütertheilung stattgehabt hatte
<lb/>oder nicht, rechtlich von Erheblichkeit blieb. Wer, nachdem
<lb/>er sich mit seinen Geschwistern wegen des Vater- oder
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die einzige Bestimmung im Weingarten« Zinsrecht, welche
<lb/>dem Kloster, ohne Rücksicht auf die noch fortdauernde, durch Ver-
<lb/>mögenstheilung noch nicht aufgehobene Haus- und Gütergemeinschaft
<lb/>einen Eingriff in den Nachlass eines verstorbenen Censualen erlaubt,
<lb/>betrifft die dem noch in der Gewalt der Eltern befindlichen minder- 
<lb/>jährigen Kinde von dessen Pathen oder Freunden bei der Taufe ge- 
<lb/>machten Geschenke. Sie sollen dem Kloster stets zufallen, mag selbst
<lb/>das Kind bei seinem Tode noch in der Wiege liegen. Weingarten«
<lb/>Zinsrecht Art. 7: „Masculus sive femina minoris e tatis de numero cen- 
<lb/>sualium , si sub potestate parentum manens obierit, quidquid ex do- 
<lb/>nationibus patrinorum seu amicorum suorum habuit, aecclesia possidebit,
<lb/>etiam si in cuneis jacuerit." — *) 8. Heusler, a. a. 0. II 3.56—56,
<lb/>und was speciell die Aufnahme des Beispruchsrechts in den hofrecht- 
<lb/>lichen Verkehr anlangt, 8. 60 Note 20 und die dort angeführten
<lb/>Rechtsquellen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0048.tif"
                n="26"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0048"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0048--><p/>
            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Muttererbes auseinandergesetzt hatte, heirathete, hierauf
<lb/>aber, ohne dass ihn eheliche Kinder überlebten, starb, hatte
<lb/>für seine bewegliche Habe ausser dem etwa vorhandenen
<lb/>Ehegatten kein Mitglied der Familie zum Erben. Seine
<lb/>Fahrniss fiel an die Stelle, wohin sie nach dem Rechte ge- 
<lb/>hörte, innerhalb des Hofrechts also an den Herrn, neben
<lb/>dem allein noch die Wittwe oder der Witt wer den An- 
<lb/>spruch auf den halben Nachlass behielt1).

<lb/>Auf die Ehelosen aus dem Stande der Hörigen ange- 
<lb/>wandt führte die Vennögenstheilung in der bezeichnten ab- 
<lb/>geschwächten Bedeutung zu dem Ergebniss, dass diese allein
<lb/>noch mit ihrer Fährhabe dem Heimfallsrechte des Herrn
<lb/>unterlagen, während in die etwa von ihnen nachgelassenen
<lb/>unbeweglichen Güter die Blutsfreunde erbten2).

<lb/>Damit war das Hagestolzenrecht in Thatbeständen be- 
<lb/>gründet, welche in den Bereich der Familie und des
<lb/>Familienrechts fielen. Diese hatten mit der Hörigkeit und
<lb/>der herrschaftlichen Gewalt, welcher ehelose Hörige gleich
<lb/>anderen Hörigen unterlagen, nichts gemein. Die Anwendung
<lb/>des fraglichen Rechts war fortan auf freie Personen wohl
<lb/>denkbar und möglich. Bewirkte doch für die Fahrniss auch
<lb/>später noch die Gütertheilung die Aufhebung der Familien- 
<lb/>verbindung und des Erbrechts unter den abgetheilten
<lb/>Familienmitgliedern, so dass es ihnen anscheinend nicht ein- 
<lb/>mal freistand, Vergabungen beweglichen Gutes, die der Erb- 
<lb/>lasser auf dem Siechbette traf, mit Erfolg zu widersprechen.
<lb/>Ein jeder von mehreren Brüdern oder Schwestern war so
<lb/>nach stattgehabter. Erbtheilung im Verhältniss zum andern
<lb/>in der Verfügung über die ihm gehörige Fahrniss völlig un- 
<lb/>beschränkt.

<lb/>Nach alledem ist es wohl zu verstehen, dass in der
<lb/>Stadt St. Gallen nicht allein die dort wohnhaften hörigen
<lb/>Unterthanen des Abtes, sondern auch die eigentlichen Bürger,
<lb/>ihrer Freiheit unbeschadet, den für Hagestolze geltenden
</p>
            <p>

               <lb/>*) Handveste der Stadt St. Gallen vom 31. Juli 1291 (s. oben
<lb/>8. 5 Note 1): „— hat er ain wip unde stirbet er ane libeserben und
<lb/>hat er varade güfc — sol der abbet — des varnden gütis nemen den
<lb/>halben tail unde das wip den andern tail.“ — *) 8. oben 8. 6.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0049.tif"
                n="27"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0049"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0049--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>Vorschriften unterworfen wurden. Der Aufklärung bedarf da
<lb/>nur noch der Umstand, dass der hierfür massgebende Raths- 
<lb/>schluss *) anscheinend schon jeden Bürger als Hagestolzen an- 
<lb/>gesehen wissen will, der, nachdem ihm der Vater gestorben
<lb/>ist, und nachdem er selbst das vierzehnte) Lebensjahr voll- 
<lb/>endet hat, kein Weib zur Ehe nimmt. Man könnte hieraus
<lb/>schliessen, cs solle das Heimfallsrecht auch Platz greifen,
<lb/>wenn ein Bürger nach dem Tode des Vaters in gemeinsamer
<lb/>Were und in ungeteilten Gütern mit seinen Geschwistern
<lb/>sitzen blieb und mit Tode abging, ehe und bevor es zur
<lb/>Erbtheilung mit diesen kam. Das kann nicht wohl gemeint
<lb/>sein. Es würde sonst der ehelose Bürger in Ansehung
<lb/>seines Nachlasses schlechter gestellt gewesen sein als der
<lb/>ehelose Hörige. Es liegt daher wohl nur eine Ungenauigkeit
<lb/>des Ausdrucks vor. Man mochte, wenn man dem Bürger,
<lb/>der nach dem Tode des Vaters und Vollendung des vier- 
<lb/>zehnten Lebensjahres nicht heiratete, die Eigenschaft eines
<lb/>Hagestolz zuschrieb, voraussetzen, dass die Gemeinschaft
<lb/>unter mehreren Kindern alsbald nach dem Ableben des
<lb/>Vaters aufgehoben und dasVatererbe unter ihnen geteilt sei.

<lb/>An dem Erfordemiss der Erbtheilung mit den Ge- 
<lb/>schwistern hält in neuerer Zeit das Pfälzer Recht der
<lb/>Aemter Starkenburg und Heidelberg fest. Die Gerechtig- 
<lb/>keit der Hagestolzerei sollte nicht statthaben, wenn der
<lb/>Verstorbene noch eines oder mehr „ledige vnd noch vnver- 
<lb/>theilte“ Geschwister hinterliessa). Eine Anknüpfung an
<lb/>die ältere Rechtsbildung ist ferner darin zu erblicken, dass
<lb/>nach demselben Recht das herrschaftliche Heimfallsrecht für
<lb/>die Fälle ausgeschlossen wird, wenn beim Tode ledig ver- 
<lb/>storbener Leibeigener Vater oder Mutter, „Altvater oder
<lb/>Altmutter“ nachbleiben. Galt früher im Rechtssinne als
<lb/>Hagestolz nur der Ehelose, der bei seinem Tode keinen
<lb/>Vater mehr am Leben hatte3), so erfahrt hier das Heim-

<lb/>') 8. oben 8.18 Note 1. — *) 8. den Befehl des Kurffirsten Fried- 
<lb/>rich IV. vom 16. Mai 1609 (oben 8.11) zu Nr. 5. Danach: „hat diese Ge- 
<lb/>rechtigkeit — nicht statt, wenn der verstorbene vnvertheilt geschwisterte
<lb/>hinder sich in leben verliesset, dan solche ledige vnd vnvertheilte ge- 
<lb/>schwisterte erben den verstorbenen vnvertheilten bröder oder Schwester
<lb/>— vnd schliessen die herrschafft aus.“ — ») 8. oben 8.18 Note 1.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0050.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0050"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0050--><p/>
            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>fallsrecht des Herrn in den Nachlass des Hagestolzen eine
<lb/>weitere Einschränkung dadurch, dass nicht bloss dem Vater
<lb/>und der Mutter, sondern auch den Grosseitem des ledig
<lb/>versterbenden Leibeigenen ein Erbrecht vor dem Landes- 
<lb/>und Leibherm zugestanden wird1).

<lb/>Weiter als die Gerechtigkeit der Hagestolzerei des
<lb/>Kurfürsten von der Pfalz ging das Heimfallsrecht des Grafen
<lb/>von Rietberg in den Nachlass seiner ehelosen westfalischen
<lb/>Eigenbehörigen. Das Rietberger Landrecht machte es
<lb/>nicht davon abhängig, dass beim Tode des Ehelosen dessen
<lb/>Vater nicht mehr lebte, noch gab es der Mutter oder gar
<lb/>den Grosseitem ein den Grafen ausschliessendes Erbrecht.
<lb/>Ebensowenig setzte es die stattgehabte Abschichtung des
<lb/>Verstorbenen und die Thatsache voraus, dass zwischen ihm
<lb/>und dem Vater, der Mutter oder den Geschwistern eine
<lb/>Gütertheilung erfolgt, und er wegen des ihm zukommenden
<lb/>Erbtheils abgefunden worden sei. Darum aber blieb es
<lb/>doch auch hier nicht dem Belieben und der Willkür des
<lb/>Herrn überlassen? darüber zu entscheiden, was beim Tode
<lb/>des Ehelosen mit seinem Nachlass werden sollte. Das Heim- 
<lb/>fallsrecht sollte vielmehr nur dann zur Anwendung kommen,
<lb/>wenn der Verstorbene nicht beim Vater in dessen Hause
<lb/>gelebt und in seinem Brote gestanden hatte. Der ehelos
<lb/>gebliebene Sohn oder die unverheiratete Tochter durften
<lb/>nicht unter der Gewalt des Vaters sich befunden, sie
<lb/>mussten entweder eine eigene Wirtschaft gehabt oder ohne
<lb/>solche sich auf irgend eine Weise selbständig ernährt haben2).

<lb/>Das kam am letzten Ende auf denselben Gedanken
<lb/>hinaus, welcher die süddeutsch - schwäbische Rechtsbildung


<lb/>*) Befehl des Kurfürsten Friedrich IV. bei Nr. 3. — *) Landrecht
<lb/>der Grafschaft Bietberg (Grimm, Weisthümer III. 8. 104) § 14: „wenn
<lb/>ein lediger gesell im eigenthum stirbt, wer ihn erben solle? so lange
<lb/>er beim vater unter seiner gewalt bleibt und er das keusche brod zu
<lb/>haus bringet, ist der vater der nächste erbe, wenn er aber seinen
<lb/>eigenen heerd und pott hat, erbet ihn der landesherr. wenn auch ein
<lb/>sohn oder tochter das heergewedde oder gerade geerbet, so erbet der
<lb/>landesherr das heergewedde oder gerade. § 15: wer diejenigen, so aut
<lb/>absterben ihrer eitern zwar ihren eigenen pott nicht haben, doch hand
<lb/>thierung treiben, auch einiges vie haben und halten, erben soll? das
<lb/>durch handthierung erworbene gut erbet der landesherr.“
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0051.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0051"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0051--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenreehts.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>zu Zeiten des Mittelalters beherrscht und wenigstens teil- 
<lb/>weise auch noch im Pfälzer Recht seinen Ausdruck gefunden
<lb/>hatte. Es war, um für das herrschaftliche Heimfallsrecht
<lb/>Raum zu schaffen, nothwendig, dass die wirtschaftliche und
<lb/>rechtliche Verbindung zwischen dem Ehelosen und seinen
<lb/>nächsten Blutsfreunden sich löste, so dass die Mitglieder der
<lb/>Familie, weil er sippelos geworden war, kein Recht mehr
<lb/>gegen ihn geltend zu machen hatten.

<lb/>In dieser Beziehung musste es bedeutsam werden, dass
<lb/>mit dem Beginn der neueren Zeit das Beispruchsrecht ent- 
<lb/>weder überhaupt in Wegfall kam, oder doch auf gewisse
<lb/>Liegenschaften beschränkt ward. Wo ersteres geschah,
<lb/>stand der Ausdehnung des Heimfallsrechts auf die unbeweg- 
<lb/>lichen Güter des Ehelosen und Hagestolzen nichts mehr im
<lb/>Wegö. Noch im XVI. Jahrhundert hatte in den pfälzer
<lb/>Aemtem Starkenburg und Heidelberg die Gerechtigkeit der
<lb/>Hagestolzerei nicht oder doch nicht immer noch überall den
<lb/>ganzen Nachlass des Hagestolzen ergriffen1). Der Befehl des
<lb/>Kurfürsten Friedrich IV. vom 16. Mai 1609 aber nimmt davon
<lb/>nichts mehr aus, er stellt es vollständig dem Willen und der
<lb/>Gnade des Landesherm anheim, darüber zu befinden, ob den
<lb/>von der Erbschaft ausgeschlossenen Verwandten überhaupt
<lb/>etwas von dem Nachlasse des Hagestolzen überlassen werden
<lb/>soll und welche Nachlassgegenstände sie erhalten sollen2).


<lb/>*) Ein Bericht der Amtleute zu Heidelberg vom 26. Juli 1584
<lb/>(Landes-Archiv zu Karlsruhe Nr. 855 Pol. 31) spricht sich über den
<lb/>Fall, wenn eineWittwe kinderlos starb, und die sog. Hagestolzerei in
<lb/>Ehesachen innerhalb des Odenwaldes und sonst im Bereiche der Vogtei
<lb/>(Amtes) Heidelberg Platz griff, dahin aus, dass das fragliche Hecht die
<lb/>Verlassenschaft der dem Hagestolzen rechtlich gleich geachteten Ver- 
<lb/>storbenen nur insoweit ergriff, als sich darin andere als „widerfellige“
<lb/>und den nächsten Agnaten und Erben „verfangene“ Güter vorfanden.
<lb/>Diese widerfälligen Güter, in welche die nächsten Blutsfreunde ein
<lb/>nicht entziehhares Erbrecht hatten, können nicht wohl andere gewesen
<lb/>sein als solche, welche an den vorverstorbenen Ehemann derWittwe
<lb/>aus dessen väterlicher Erbschaft und von ihm dann weiter in den
<lb/>Besitz seiner Wittwe gelangt waren. — *) 8. den Befehl hei den
<lb/>Worten:,, „aller solcher Personen Erbschafften als Hagestolzen vnns vnnd
<lb/>Churf. Pfaltz frey vnd ledig heimfällen —, ohne was etwan vf der
<lb/>freundte vnd verwandte vndertheniges — ansfichen — afiss gnaden
<lb/>gegeben vnd gevolget.“
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0052.tif"
                n="30"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0052"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Ebenso allgemein gefasst ist das Rietberger Landrecht.
<lb/>Denn, wenn dieses auch von dem eigenen Vieh und anderer
<lb/>Fahmiss spricht, welche der ehelose Eigenbehörige, ohne
<lb/>eigenen Herd zu haben, durch Handel oder Gewerbe er- 
<lb/>wirbt, so schliesst es doch andererseits nicht die Möglich- 
<lb/>keit aus, dass dieser, wenn er eine selbständige "Wirthschaft
<lb/>errichtete, nicht sowohl bewegliches, sondern auch unbeweg- 
<lb/>liches Gut erwarb.

<lb/>Die anderen Rechte neuerer Zeit, soweit wir von ihrem
<lb/>Inhalte mehr wissen, als dass ihnen überhaupt das Hage-
<lb/>stolzenrecht bekannt war, schränken den Begriff des Hage- 
<lb/>stolzen noch mehr ein. Nicht der Ehelose, der durch den
<lb/>Tod seines Vaters oder beider Eltern, oder Grosseitem, oder
<lb/>weil er von den Eltern abgeschichtet ist beziehungsweise mit
<lb/>seinen Geschwistern die Güter getheilt hat, wirtschaftlich
<lb/>und mehr oder minder auch rechtlich selbständig geworden
<lb/>ist und für sich allein lebt, gilt ferner mehr für einen Hage- 
<lb/>stolzen, sondern Hagestolz wird nur, wer über ein be- 
<lb/>stimmtes höheres Lebensalter hinaus in ehelosem Stande
<lb/>verharrt1). Dieses Alter war gewohnheitsrechtlich ver-


<lb/>l) Dass man von dem Erforderniss der stattgehabten Sonderung
<lb/>und Vermögenstheilung absah, ist, wie man annehmen darf, eine erst
<lb/>durch die neuere Rechtsbildung herbeigeführte Aenderung. In der
<lb/>Gerichtsherrschaft des Klosters Alpirsbach wurden noch im XV. Jahr- 
<lb/>hundert bloss diejenigen Männer und Weiber ledigen Standes den
<lb/>Hagestolzen zugerechnet, die „gesundert Gut“ hatten. S. das Alpirs-
<lb/>bacher Vogtbuch von 1408 (unten S. 33 Note 2). Ebenso aber hat
<lb/>man dort das Alter, von dem an Ehelosen die Eigenschaft von Hage- 
<lb/>stolzen beiwohnte, erst in neuerer Zeit höher hinaufgerückt. Bei Ab- 
<lb/>fassung des Vogtbuches von 1408 wusste man in Alpirsbach selbst da- 
<lb/>von noch nichts und im Herrschaftsbereiche des in der Nähe belogenen
<lb/>Klosters St. Georgen, dessen Güter und Gerechtsame von Alpirsbach
<lb/>aus mit verwaltet und vertreten wurden, kannte man sogar später
<lb/>noch den erst mit fünfzig Jahr beginnenden Anfang des Hagestolzen-
<lb/>thums nicht. Eine auf dieses Kloster bezügliche, durch Brey er,
<lb/>Elementa jur. publ. Württemberg. (Edit. II, 1787) § 325 Note 6 p. 586
<lb/>mjjgetheilte Notiz aus dem Auszug des Alpirsbacher Kloster- und
<lb/>Lagerbuch8 von 1560 lautet folgendermaßen: „das heisst ein Hagen-
<lb/>stoltz, der weder Vatter noch Mutter mehr hat, auch kein Weib hat,
<lb/>auch zu seinen Tagen, das ist zu 12 Jahren kommen ist. Zu gleicher
<lb/>Weis ist es mit einer Tochter, die 14 Jahre erreicht, beschaffen.“
<lb/>Sieht man davon ab, dass hier der Anfangstermin des Hagestolzen-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0053.tif"
                n="31"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0053"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0053--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts. 3 t

<lb/>schieden normirt. Während in der Gerichtsherrschaft des
<lb/>württembergischen Klosters Alpirsbach* *) das vollendete
<lb/>fünfzigste Lebensjahr genügte, damit „Knaben oder Jung- 
<lb/>frauen in ledigem Stande“ zu Hagestolzen würden, erforderte
<lb/>für die Hagestolzen der Probstei Olsburg ein Weisthum
<lb/>vom Jahre 1527 resp. 1561 zuerst das Alter von 50 Jahren
<lb/>und 3 Wochen, dann ein solches von 51 Jahr und 3 Tagen*).
<lb/>Das Recht des Witzenmühler Gerichts aber setzte das mass- 
<lb/>gebende Alter auf 50 Jahre 3 Monate und 3 Tage fest*).
<lb/>Einheitlich geregelt wurde die Frage, von welchem Zeitpunkt
<lb/>an ein Eheloser für einen Hagestolzen gelten sollte, nur in
<lb/>Braunschweig-Wolfenbüttel. Da bestimmte die landesherr- 
<lb/>liche Verordnung vom 17. April 1727, das zurückgelegte
<lb/>fünfzigste Lebensjahr solle fortan allein den Ausschlag
<lb/>geben *).


<lb/>thums für Junggesellen auf 12 und nicht auf 14 Jahre festgesetzt wird,
<lb/>während hinwiederum das für Jungfrauen entscheidende Alter mit
<lb/>dem 14. Jahre beginnen soll (was übrigens vielleicht nur in einem
<lb/>blossen Versehen des Abschreibers und in einer Verwechselung der für
<lb/>Knaben und Mädchen maßgebenden Zahlen 12 und 14, statt 14 und 12
<lb/>beruht), so stimmt das hier Gesagte ganz oder doch beinahe mit der
<lb/>bezüglichen Bestimmung in der St. Galler Eathssatzung überein (s. oben
<lb/>8.18 Note 1).

<lb/>*) Auszug aus dem Kloster -Verwaltungs- Lagerbuch von 1560
<lb/>(Samml. altwürtemb. Statutar - Rechte, hrsgeg. von Reyscher 8. 61
<lb/>Nr. 15): »Wie und welcher Gestalt das Closter Alpersbach die Hage- 
<lb/>stolzen nach ihrem Absterben erben möge ? diejenigen Personen werden
<lb/>Hagestoltz genandt, welche, es seien Knaben oder Junckfrawen in
<lb/>ledigem Stand bis in die fünfzig Jar jres Alters — verharrt.“ —


<lb/>*) Weisth. von Olsburg, ältere Fassung von 1527: „wo old ein hage-
<lb/>stolte sin schulle ? Ein hagestolte behorich int probestink scall old sin
<lb/>veftig jar und drei weken“; neuere Fassung von 1561: „— ein hage- 
<lb/>stolte behörigte in de probstie schall ein und vefftig jahr und drei dage
<lb/>sien“ (Grimm, Weisth. III 8. 248). — *) Recht des Gerichts zu Witzen-
<lb/>mühle (Grimm, Weisth. III 8. 231) zu 1: „wo olt dat ein recht hoffe-
<lb/>stolte (verderbt für hagestolte) im rechte sin schale? Darup gefunden:
<lb/>ein hoffestolte schall olt sin 50 jahre, drey mante, 3 tage.“ — 4) Ab- 
<lb/>gedruckt 8. 51 — 52 der Schrift, welche der Helmstedter Professor
<lb/>Kress unter dem Titel einer Repetitio seiner oben 8. 21 Note 1 an-
<lb/>geführteh Dissertation herausgab. Sie war bestimmt als Replik zu
<lb/>dienen gegen die Dissertation des Kanzlers Peter von Ludewig und die
<lb/>Angriffe, welche das von Kress vertheidigte Hagestolzenrecht darin
<lb/>erfahren hatte.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0054.tif"
                n="32"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0054"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0054--><p/>
            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Welches war nun der leitende Gedanke bei Aufstellung
<lb/>des bezeichnten Erfordernisses?

<lb/>Ich weiss dafür nur einen Grund zu finden. Es ist
<lb/>der: Männer und Frauen, welche das höhere Lebensalter
<lb/>von fünfzig Jahren oder darüber erreichen, ohne zu hei-
<lb/>rathen, betrachtete man als gleichsam abgestorben für die
<lb/>Familie. War doch keine oder nur eine sehr unsichere
<lb/>Aussicht mehr vorhanden, dass sie noch heirathen und
<lb/>Kinder gewinnen würden, um dadurch ihrerseits den Fort- 
<lb/>bestand der Familie sicherzustellen. Es war mit der That-
<lb/>sache zu rechnen, dass, wenn nicht die Familie überhaupt,
<lb/>so doch deren im Ehelosen verkörperter Zweig mit seinem
<lb/>Tode erlosch. Demnach war es wiederum die Rücksicht
<lb/>auf die Familie und deren Interesse, das den Ausschlag gab.
<lb/>Yor ihm musste das Heimfallsrecht des Herrn, wer solches
<lb/>auch sein mochte, zurücktreten. Dieses gewann erst Raum,
<lb/>nachdem der Eintritt des hohen Lebensalters des Ehelosen
<lb/>eine Sachlage geschaffen hatte, wodurch die Verbindung
<lb/>zwischen ihm und der Familie, wenn nicht schon für die
<lb/>Gegenwart, so doch für die Zukunft aufgehoben wurde.
<lb/>Bei Anstellung dieser Erwägung wird auch die Erweiterung
<lb/>verständlich, welche im Rechte von Alpirsbach der Hage-
<lb/>stolzenbegriff auf kinderlose Wittwer und Wittwen erfuhr.
<lb/>Liessen diese nach dem Tode ihres früheren Ehegatten
<lb/>dreissig Jahre vergehen, ohne zu einer neuen Ehe zu
<lb/>schreiten1), so konnten sie als absterbende Familienglieder
<lb/>gelten, weil jede Aussicht für ihre Wiederverheirathung,
<lb/>und darum die Möglichkeit der Fortsetzung und Erneuerung
<lb/>der Familie durch sie geschwunden war. Es war das der- 
<lb/>selbe Gedanke, dem wir, wenngleich anders formulirt, im
<lb/>Pfälzer Rechte begegnet sind. Denn obwohl da Wittwer
<lb/>und Wittwen, die keine Leibeserben hatten, nicht geradezu
<lb/>den Hagestoken zugerechnet wurden, noch andererseits eine

<lb/>*) 8. den Anszng aus dem Kloster -Verwaltungs -Lagerbuch von
<lb/>1560 (a. a. 0. 8.61 Nr. 15. 8.62) bei den Worten: „wenn — die ob- 
<lb/>geschriebenen Knaben oder Junckfrauen noch Yeracheinung der fünf- 
<lb/>zig Jore unverheurat, dessgleichen ein Wittwer oder Wittfraw nach
<lb/>Ausgang der dreissig Jare, also im Wittwenstande unverendert mit
<lb/>Thott abgangen, und nit Leibeserben hinter im verlassen".
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0055.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0055"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzeurechte.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>Frist festgesetzt war, innerhalb deren die Wiedcrverheirathsng
<lb/>bei Vermeidung von Nachtheilen zu geschehen hatte, so &amp;nd
<lb/>doch das herrschaftliche Heimfallsrecht als sg. „Hagestolzerei
<lb/>in Ehesachen" auf sie und ihre Verlassenschaft Ausdehnung,
<lb/>so oft sich der Fall ereignete, dass ein Wittwer oder Wittwe
<lb/>ohne eheliche Nachkommenschaft zu hinterlassen mit Tode
<lb/>abging').

<lb/>Der Einschränkung des HagestolzenbegrifFs auf Ehe- 
<lb/>lose, welche das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatten,
<lb/>steht in dem Alpirsbacher Hecht die Erweiterung des dem
<lb/>Kloster zustehenden Heimfallsrechts in Ansehung des Gegen- 
<lb/>standes gegenüber, der davon betroffen wurde. Im Mittel-
<lb/>alter hatte das Kloster nur die Fahmiss des verstorbenen
<lb/>Hagestolzen für rieh beansprucht und eingezogen. Sein
<lb/>Abt verfuhr mit dem Nachlass der Hagestolzen damals
<lb/>ebenso wie der Abt von St. Gallen und die Aebte von Stein
<lb/>am Rhein und von Füssen 3). Seit dem XVI. Jahrhundert
<lb/>aber machte die Alpirsbacher Klosterverwaltung zwischen
<lb/>Fahrniss und unbeweglichem Gut keinen Unterschied mehr.
<lb/>Auch Liegenschaften sollten beim Tode des Hagestolzen
<lb/>dem Kloster heimfallen, soweit sie Eigengüter und nicht
<lb/>Lehen waren, und als solche dem Lehnsherrn eigentümlich
<lb/>gehörten3). Aus dem hier betonten Gegensatz zum Lehn
<lb/>und weil, den Lehnsherrn etwa ausgenommen, von Niemand
<lb/>weiter die Rede ist, der der Verfügung, welche der Besitzer
<lb/>eines Eigengutes über dieses treffen mochte, hätte wider- 
<lb/>sprechen dürfen, ist abzunehmen, dass das Beispruchs- und
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe 8. 32 Note 1. — *) 8. das Alpirsbacher Vogtbuch von
<lb/>1406, worin es heisst „ain Hagestoltz, Knecht oder Jungfraw, die ge- 
<lb/>sondert Gut hant, die erbt das Gotzhus an varndem Gute überal
<lb/>und nit an ligenden“ (Beyscher, Das gemeine und würtemb.
<lb/>Privatr. III 8. 487 Note 17). — •) 8. Auszug aus dem Kloster - Verwal-
<lb/>tungs - Lagerbuch von 1560 (Samml. altwttrttemb. Statutarr., hrsgeg.
<lb/>von Bey sch er) 8. 61 Nr. 15. 8. 62, wo im Anschluss an die oben 3.19
<lb/>Note 2 angeführten Worte gesagt wird: „die erbt die Herrschaft
<lb/>Alpersbach an varendem Gut und nit an ligendem, es seien dann
<lb/>eigen; denn die Lehengüter mit Aigenthumb dem Lehenherrn zuge- 
<lb/>hörig; obschon solche abgestorbene Personen Vatter, Mutter, Ge- 
<lb/>schwister oder andere Blutsverwandte in auff- oder absteigender Linie
<lb/>verlies, so erben doch dieselben nichts davon."

<lb/>Zeitschrift Ar BechtagMchicht*. XXII. G«nn. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0056.tif"
                n="34"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0056"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Erbrecht, das die Verwandten des Hagestolzen früher wohl
<lb/>gehabt hatten, ausser Gebrauch gekommen war. Es bildete
<lb/>kein Band mehr, welches den Zusammenhang zwischen ihm
<lb/>und der Familie erhielt.

<lb/>Der gleichen Erweiterung des Heimfallsrechts begegnen
<lb/>wir im Rechte der Probstei Olsburg. Der Nachlass des
<lb/>Hagestolzen soll dem Probst urid Dechanten von Olsburg
<lb/>zufallen, ohne dass die etwa vorhandenen Liegenschaften
<lb/>ausgeschlossen werden, und dem nächsten Blutsfreunde des
<lb/>Verstorbenen ein Beispruchs- und Erbrecht daran gewahrt
<lb/>bleibt. Diesem wird nur noch die Möglichkeit und Befug-
<lb/>niss offen gehalten, den Nachlass von den heimfallsberech- 
<lb/>tigten Herren zurückzukaufen1).

<lb/>Einen andern Gang nahm, wenn man von der durch
<lb/>braunschweigisches Territorium umschlossenen Olsburger
<lb/>Probstei absieht, die Rechtsentwicklung in den herzoglich
<lb/>braunschweigischen Landen. Die Urkunde des Herzogs
<lb/>Heinrich von 1515 lautete noch ganz allgemein. Sie sprach
<lb/>schlechthin von dem Gut des dem Eigenthum des Landes- 
<lb/>herrn verfallenen Hagestolzen, wie sie auch sonst nichts
<lb/>enthielt, was auf eine Einschränkung des Hagestolzenrechts
<lb/>in Hinsicht der als Hagestolze zu behandelnden Personen
<lb/>und des Gegenstandes, auf den es gerichtet war, hindeutete.
<lb/>Dahingegen stossen wir bereits in dem Witzenmühlenrecht
<lb/>von 1570, dem ältesten Lüneburger Rechtsdenkmal, welches
<lb/>freie Leute dem Hagestolzenrecht unterwirft, ohne an der
<lb/>Annahme, sie seien dem Eigenthum des Herzogs verfallen,
<lb/>festzuhalten, auf Vorschriften, welche auf eine Einschränkung
<lb/>seiner Bedeutung und seines Umfanges in Ansehung der
<lb/>Personen wie des Gegenstandes abzielen. Wie es die Eigen- 
<lb/>schaft dessen, der als Hagestolze gelten soll, von einem
<lb/>hohem Lebensalter, das auf 50 Jahre 3 Monate und 3 Tage
<lb/>festgesetzt wird2), und vom männlichen Geschlecht bedingt
<lb/>»ein lässt, so entscheidet es die Frage, was beim Tode des

<lb/>4) Grimm, Weisth. III 8. 249: „so ein hagestolte na ein un
<lb/>vefftigjaren in gott verstörte; so scholde sin nagelaten gud an de
<lb/>herren de pröbste und dechent tho Olsborg gefallen sien, aber dat
<lb/>negste bloet mögte an sodan güder von den herren wedder-
<lb/>köpen.“ — *) 8. oben 8. 31 Note3.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0057.tif"
                n="35"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0057"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolsenrechts. 35

<lb/>Hagestolzen von dessen Nachlass Gegenstand des Helmfalls- 
<lb/>rechts sein soll, dahin: nur allein die woblgewonnenen
<lb/>Güter des Hagestolzen fallen, wenn er stirbt, dem Landes-
<lb/>herm heim, in die Erbgüter erben die Blutsfreunde des
<lb/>Verstorbenenl).

<lb/>Im Geltungsbereiche des braunschweigischen Hechts be- 
<lb/>hielt es dabei auch ferner sein Bewenden. Für Braun-
<lb/>schweig-Wolfenbüttel sprach sich hierüber mit deutlichen
<lb/>Worten die Verordnung des Herzogs August Wilhelm vom
<lb/>17. April 1727 aus2). Dass es aber auch im Herzogthum
<lb/>und nachherigen Kurfürstenthum Braunschweig-Lüneburg-
<lb/>Hannover während des X V11. Jahrhunderts und bis in das
<lb/>XVIH. Jahrhundert hinein damit picht anders gehalten
<lb/>wurde, ist nach dem, was Pufendorf*) hierüber berichtet
<lb/>und bezeugt, nicht wohl zu bezweifeln.

<lb/>Die Beschränkung des Heimfallsrechts auf das wohl- 
<lb/>gewonnene Gut des Hagestolzen, welches ausser der ihm
<lb/>gehörigen Fahrhabe zugleich die von ihm erworbenen Grund- 
<lb/>stücke umfasste, entsprach der Aenderung, welche mit dem
<lb/>Beispruchsrecht der Erben seit dem Anfang der neueren
<lb/>Zeit im Geltungsbereiche des sächsischen Hechts vor sich
<lb/>gegangen war. Dieses Hecht wurde bekanntlich, als man

<lb/>*) Recht des Gerichts zur Witzenmühle (Grimm, Weisth. III
<lb/>8. 231), 2: „— ob eines hoffestolten alle sin guedt, wen er gestorben
<lb/>ist, idt sie beweglich oder unbeweglich, an erffgut, wischen oder lande
<lb/>dem herra tho valdt? Darup tho rechte erkandt: wenn der hoffstolte
<lb/>gestorben is, alle sin wollgewonnen guet dem herrn nndt dat
<lb/>arffguet den fründen; is idt averst einehoffestoltinne, darvan den
<lb/>herrn nicht erkandt; dat fruwen raht den fründen.“ — *) Die hier ein- 
<lb/>schlagenden Worte der Verordnung (Kress a. a. O. 8. 51—52) lauten:
<lb/>„setzen, ordnen und wollen Wir hiermit gnädigst, dass, wann in unsem
<lb/>Städten, wie auch auf dem Lande, jemand nach zurückgelegtem fünf- 
<lb/>zigsten Jahre ohnverheyrathet mit Tode abgehet, alles, was derselbe
<lb/>ausser abstammlicher Erbschafft in seinem Stande, Nahrung,
<lb/>Getriebe und Arbeit erworben, erlanget und ersparet, oder sonst
<lb/>durch besondere Glücks-Fälle ihm zugeflossen, an beweglich- und
<lb/>ohnbeweglichen, erhandelten und erkaufften Gütern, auch an aus- 
<lb/>stehenden Schulden, Baarachafften, Hausgeräthe, und alles, was des- 
<lb/>selben eigen, auch von ihm aller Muthmafsung nach erworbenes
<lb/>Gut ist, unserm Fürstlichen Fisco anheimfallen solle.“ — *) 8. dessen
<lb/>Obs. jur. univ. II, Obs. LVIII p. 232.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0058.tif"
                n="36"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0058"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0058--><p/>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>aufing das Kaufeigen mit der Fahrniss zu identificiren, zu- 
<lb/>nächst in den Städten, später auch auf dem Lande in seiner
<lb/>Bedeutung ab geschwächt1). Es behielt zum Gegenstände
<lb/>allein noch die Erbgüter oder diejenigen Grundstücke, die
<lb/>der Eigenthümer vom Tater oder Grossvater oder von Ge- 
<lb/>schwistern oder andern Verwandten erbte, welche sie ihrer- 
<lb/>seits aus der väterlichen oder grossväterlichen Erbschaft er- 
<lb/>halten hatten.

<lb/>Weil der Hagestolze über Erbgüter nicht ohne Zu- 
<lb/>stimmung der nächsten Bluts freunde verfügen konnte, blieb
<lb/>insoweit seine Verbindung mit der Familie erhalten. Es
<lb/>war nur folgerichtig, dass jene Güter mit seinem Ableben
<lb/>an die Geschwister oder an andere Mitglieder der Familie,
<lb/>aus der sie herstammten, im Erbgange zurückkehrten. Die
<lb/>Eigenschaft des Junggesellen als Hagestolz schmälerte auch
<lb/>nicht seine active Erbfähigkeit. Wie er Erbgüter von Ge- 
<lb/>schwistern und andern Verwandten erben mochte, war für
<lb/>ihn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ihm von
<lb/>diesen, sofern sie nur nicht ihrerseits ebenfalls Hagestolze
<lb/>wurden, wohlgewonnenes Gut (Fahmiss oder Grundstücke)
<lb/>erblich zufiel. Eine zwischen ihm und seinen Geschwistern
<lb/>stattgehabte Erbtheilung hatte ja nach sächsischem Hecht
<lb/>nicht die Wirkung, welche das ältere süddeutsche Recht da- 
<lb/>mit verknüpfte*). Sie hob das gegenseitige Erbrecht unter
<lb/>ihnen nicht auf.

<lb/>Darum war aber der Gedanke, dass der Hagestolze ein
<lb/>sippeloser Mann sei, nicht überhaupt inhaltslos geworden.
<lb/>Er lebte fort in dem Th eil seines Vermögens, welcher von
<lb/>ihm selbst durch eigene Arbeit und Betriebsamkeit erworben
<lb/>oder durch besondere Glücksfälle ihm zugeflossen war. War
<lb/>die Anschauung begründet, dass Ehelose mit Erreichung
<lb/>eines hohem Lebensalters, das sie zu Hagestolzen im Hechts- 
<lb/>sinne machte, für die Familie abstarben, so durfte man mit
<lb/>gleicher Wahrscheinlichkeit annehmen, dass diese sich nicht
<lb/>veranlasst und bewogen finden möchten, für die Familie und
<lb/>deren Mitglieder Güter zu erwerben oder das Erworbene
<lb/>zu bewahren und zu erhalten. War ja doch Niemand da,


<lb/>*) Vgl. *. B. Hadeler Landrecht von 1583 Thl. III Tit. VW
<lb/>(Pnfendorf, a. a. 0. I Append. 8.89). — *) 8. oben 8.24.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0059.tif"
                n="37"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0059"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolsenrechts. 37

<lb/>für den sie zu sorgen gehabt hätten. Eine Rücksichtnahme
<lb/>auf Geschwister oder gar auf andere, noch entferntere Ver- 
<lb/>wandte war bei ihnen nicht mehr vorauszusetzen. Stand es
<lb/>ihnen doch frei, ehe und bevor sie das Hagestolzenalter er- 
<lb/>reichten1), durch Schenkung unter Lebenden oder Verfügung
<lb/>von Todes wegen Zuwendungen aus ihrem wohlgewonnenen
<lb/>Gute zu machen. Unterliessen sie nun das zu thun, so war
<lb/>es nicht grundlos, wenn man daraus die Folgerung zog, dass
<lb/>jedes Interesse für die Mitglieder der Familie bei ihnen er- 
<lb/>kaltet sei.

<lb/>Nicht dem wohlgewonnenen Gute wurde in den braun- 
<lb/>schweigischen Landen Heergewedde und Gerade zugerech- 
<lb/>net, obwohl es doch nur bewegliche Sachen waren, die
<lb/>unter diese Sachcomplexe fielen2). Der Landesherr konnte
<lb/>daher Heergewedde, das ein Hagestolze bei seinem Tode nach-
<lb/>liess, nicht einziehen; es „ging seinen Gang", d. h. es erbte
<lb/>an den männlichen Verwandten des Verstorbenen, der hier- 
<lb/>für nach Landesrecht der nächsterbberechtigte war2).

<lb/>Weil es sich mit der Gerade ebenso verhielt, und ausser- 
<lb/>dem zum Erwerbe wohlgewonnenen Gutes für Töchter nur
<lb/>selten und nicht so leicht wie für Söhne die Gelegenheit
<lb/>sich darbot, ist darin vermuthlich der Grund für die That-
<lb/>sache zu erblicken, warum im Unterschiede von den an
<lb/>andern Orten seit dem Mittelalter geltenden Vorschriften die
<lb/>braunschweigische Gesetzgebung unverehelichte Weiber mit
<lb/>der Anwendung des Hagestolzenrechts verschonte4).

<lb/>Hatte das Hagestolzenrecht zur Folge, dass der Ehe-


<lb/>*) 8. unten 8. 39 Note 1. — *) Pufendorf, Obs. jur. univ. II,
<lb/>Obs. LVHI p. 232 vgl. mit das. I Obs. XCIII § VII p. 236-287. —
<lb/>’) Weisth. des Gerichts Ahlten vom Jahre 1600: „Wenn ein Haber- 
<lb/>stolze in der Junkern Gericht versterbe, wer sein Gut falle —

<lb/>Eingebracht: Es fall an die Herrn. Worhin dann das Heergewette falle,
<lb/>weil es von dem Erbe unterschieden: Eingebracht: Heergewett und
<lb/>Frawen Gerade gehen ihren ganck.“ Eine entsprechende Bestimmung
<lb/>traf, obwohl es nur Hörige waren, die dort in Frage kamen, wegen
<lb/>des im Nachlasse eines Hagestolzen vorhandenen Harnischs das Weis- 
<lb/>thum von Aschau vom Jahre 1470 (s. unten 8. 88 Note 2). In ent- 
<lb/>gegengesetzter Weise wird die Frage, wie es mit Heergewedde und
<lb/>Gerade des eigenbehörigen Hagestolzen zu halten sei, im Bietbesfsr
<lb/>Landrecht entschieden (8. oben 8.28 Note 2). — *) 8. oben 8.86 Note 1.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0060.tif"
                n="38"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0060"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>lose nicht vermochte, sein Vermögen ganz oder zu einem
<lb/>Theil auf seine Verwandten, welche ohnedem ein gesetzliches
<lb/>Erbrecht gehabt haben würden, im Wege der gesetzlichen
<lb/>Erbfolge zu vererben, so waren seine Wirkungen damit noch
<lb/>nicht erschöpft. Es konnte ihm zugleich die Befugniss
<lb/>nehmen, Über seinen Nachlass bezw. den Theil davon, wel- 
<lb/>cher Gegenstand des Heimfallsrechts war, zu Gunsten von
<lb/>Mitgliedern der Familie oder zum Vortheil aussenstehender
<lb/>Personen letztwillig zu verfügen. Wo solches zutraf, wurde
<lb/>seine dem gesetzlichen Erbrecht gegenüber bestehende rela- 
<lb/>tive Erbunfähigkeit zu einer absoluten, welche jede Möglich- 
<lb/>keit der Vererbung seines Nachlasses ausschloss. Ja es
<lb/>konnte ihm sogar verboten sein, Schenkungen unter Leben- 
<lb/>den vorzunehmen.

<lb/>Nicht überall freilich kam dem Hagestolzenrecht diese
<lb/>Bedeutung zu. Den Hagestolzen in Aschau war, ungeachtet
<lb/>des Verhältnisses der Hörigkeit, in der sie sich zum Abte
<lb/>von Füssen befanden1), gestattet, solange sie noch reiten
<lb/>und gehen mochten, durch Vergabung von Todes wegen zu
<lb/>Gunsten ihrer Erben über die dem herrschaftlichen Heim- 
<lb/>fallsrecht unterliegende Fahrhabe, die sie besessen, zu ver- 
<lb/>fügens). Ebenso stand den ledigen leibeigenen Unterthanen
<lb/>des Kurfürsten von der Pfalz und nicht weniger den kinder- 
<lb/>losen Wittwern und Wittwen ohne Rücksicht auf die Ge- 
<lb/>rechtigkeit der Hagestokerei frei, durch Testament oder
<lb/>Vergabung von Todes wegen über ihren Nachlass zu ver- 
<lb/>fügen*). In der Gerichtsherrschaft Alpirsbach ermangelten
<lb/>die leibeigenen Leute der Testirfreiheit *). Ob auch freien
<lb/>Hagestoken die Errichtung eines letzten Willens versagt war,
<lb/>bleibt beim Fehlen einer bezüglichen Vorschrift zweifelhaft.


<lb/>*) 8. oben 8.11. — *) 8. Bauding von Aschau (Tirol. Weisth. II
<lb/>8.101) bei den Worten: „ob ain aiuig mensch wäre — es wär frau
<lb/>oder mann, wenn das stirbt, so erbt das farende ain abt in Füssen,
<lb/>ausgenommen den harnisch, es wär dann, daz es sein guet mit ainem
<lb/>■mir vor der kirchen den erben angeschlagen hätte, die weil er reuten
<lb/>und gehen mochte, so hat ein abt nicht davon.“ — ») Befehl des Kur- 
<lb/>fürsten Friedrich IV. vom 16. Juni 1609 Nr. 4. — *) 8. Auszug aus der
<lb/>Alpirtpachischen Kloster-Verwaltungs - Rechnung von Georgii 1752/58
<lb/>(Saaunl. altwürttemb. Statutar-Bechte, hrsgeg. von Rey sch er 8.62
<lb/>Nr. 16).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0061.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0061"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>SS
</p>
            <p>

               <lb/>Das westfälische Kloster Hardeshausen wollte, wie es
<lb/>gelegentlich eines Processes, in den es verwickelt war, selbst
<lb/>erklärte, das Hagestolzenrecht nur in dem Sinne und mit
<lb/>der Bedeutung für sich geltend machen, dass dadurch die
<lb/>Beerbung des Hagestolzen ab intestato ausgeschlossen, nicht
<lb/>aber dieser gehindert würde, letztwillig über sein Hab und
<lb/>Gut zu verfügenl). Das braunschweigische Recht aber ver- 
<lb/>bot nicht sowohl den eigenbehörigen, sondern auch den
<lb/>freien Hagestolzen jede dem herrschaftlichen Heimfallsrecht
<lb/>vorgreifende letztwillige Verfügung oder Schenkung*).

<lb/>Man könnte nun versucht sein, hierin eine Nachwirkung
<lb/>der Hörigkeit zu erblicken, an der man bei freien Hage- 
<lb/>stolzen selbst dann noch festhielt, als die Ansicht, der die
<lb/>Urkunde von 1515 Ausdruck gab, sie seien Eigenbehörige
<lb/>des Landesherm geworden, längst fallen gelassen war. Eine
<lb/>Nothwendigkeit für diese Annahme liegt jedoch nicht vor.
<lb/>Auch unabhängig von der Hörigkeit konnte das Heimfalls- 
<lb/>recht, welches das Reichs- und später das Landesrecht dem
<lb/>Könige und den Fürsten und Landesherren zuschrieb, die
<lb/>Kraft und Bedeutung haben, dass es die vollfreien Leute
<lb/>unfähig machte über ihr Vermögen von Todes wegen gültig
<lb/>zu verfügen. Nur ein Privileg, das der heimfallsberechtigte
<lb/>Machthaber ertheilte, vermochte dann ihnen die Testirfreiheit
<lb/>zu verschaffen3).


<lb/>*) 8. Wigand, Das Provinzialr. des Fürstenthums Paderborn und
<lb/>Corvey II 8. 382—383. — *) 8. die Urkunde des Herzogs Heinrich von
<lb/>1515 (Pufendorf, Obs. jur. univ. 1, Obs. XCH p. 280 — 281) bei den
<lb/>Worten: „Darumb vorlaten Wy — den gedachten Hanss tom Broke
<lb/>dessülwigen Eygendoms —, so dat her sin gndt mach vorkopen,
<lb/>vorgeuen, up sine negesten freunde eruen, odder in sinen latesten
<lb/>Willen bescheden — ane vnse, vnser Eruen vorbedent vnd vorhindertent“:
<lb/>u. vergl. damit die Verordnung des Herzogs August Wilhelm vom
<lb/>17. April 1727 (Kress a. a. 0. 8. 51 — 52) bei den Worten: „wenn ein
<lb/>solches gedachtes Hagestolzen - Jahr zurückgelegt, denselben weiter
<lb/>nicht zugelassen seyn solle, durch ein Testament oder andern letzten
<lb/>willen seine Güter an seine Blutsfreunde noch an andere zu vermachen,
<lb/>oder zum Nachtheil unseres Fisci zu verschenken." — *) 8. das von
<lb/>AlbrCcht, Gewere 8.210 Note 544 a. E. angeführte Privileg für Lands*
<lb/>hut. Ein anderes Beispiel ist dem Gaster Landbuch nach der Fassung
<lb/>von 1564 zu entnehmen (Was ser schieben, Das Prinzip der Erbenfolge,
<lb/>Anh. 8.279). Da heisst es Art. 71: „Alle Windfiügell (das sind Fündling
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0062.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0062"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Die Behauptung, Jakob Grimms1), dass man wegen
<lb/>eines vorhandenen Heimfallsrechts einem Freien „sein jus
<lb/>testandi" nicht habe nehmen dürfen, ist darum als irrig zu
<lb/>bezeichnen und abzuweisen. Es fallt damit zugleich ein
<lb/>nicht unwichtiges Argument für die von demselben Gelehrten
<lb/>gebilligte Ansicht, welche das Hagestolzenrecht auf die
<lb/>Hörigkeit zurückführt und den Zusammenhang mit dieser
<lb/>für so wesentlich und nothwendig hält, dass es eigentlich
<lb/>nur bei Hörigen denkbar und möglich sei.

<lb/>Sehen wir jetzt noch, wie und wann das Hagestolzen- 
<lb/>recht sein Ende nahm und aus dem deutschen Bechtsleben
<lb/>verschwand. Man hat da zu unterscheiden. Soweit es
<lb/>hörige Leute betraf, theilte es das rechtliche Schicksal der
<lb/>Hörigkeit. Wo es auf Grund eines Vertrages der Herrschaft
<lb/>mit ihren Unterthanen zu einer Ablösung der Hörigkeit kam,
<lb/>wie zwischen dem Abt von St. Blasien und den Bauern der
<lb/>Grafschaft Hauenstein, kam mit der Hörigkeit das Hage- 
<lb/>stolzenrecht in Wegfall. Ueberall sonst, wo sich die Grund- 
<lb/>herren in der Gewalt über ihre unfreien und hörigen Leute
<lb/>das Mittelalter hindurch und bis in die neuere Zeit hinein
<lb/>behaupteten, blieb mit der Hörigkeit das grundherrliche
<lb/>Hagestolzenrecht bestehen; es fand dort sein Ende erst mit
<lb/>der Aufhebung der Hörigkeit durch die moderne Gesetz- 
<lb/>gebung2).
</p>
            <p>

               <lb/>oder Menschen, dero man khein erben noch fründtschaffb weiss) Sy
<lb/>siegend usz veren Landen oder ynlendisch, da niemat kumpt, das erbe
<lb/>anzulangen, die Erbend unser Herrn von Schwytz und Glarüs, ob sy
<lb/>on Eelich lyberben abgang. Ob sy aber beger sind, sich abezukouffen
<lb/>vmb den Erbfal, da söllend sich unnser Herrn Schwytz und Glarüs
<lb/>gnedig finden laszen, und wellich sich also abkouffent, die mögend
<lb/>dann, so sy nit Eelich lyberben habend, Ir guot vor Gericht vermachen
<lb/>und verschaffen, wohin oder wen sy wellend. Wann sy aber onn
<lb/>Eelich lyberben abgiengend, und Ir unvermachtes guots etwas verlies- 
<lb/>rind: Das hört unsero Herren beider Orthen Schwytz und Glarüs, doch
<lb/>plypt allweg einen Ehegeraachell sin Eerecht.“ 8. hierzu Huber,
<lb/>Sypt. u. Gescb. des Schweiz. Privatr. IV 8. 552 Note 20 und Stobbe,
<lb/>Handb. des deutschen Privatr. V 8. 201 Note 18.

<lb/>*) 8. dessen deutsche Rechtes! terthüm er (4. Ausg. bes. vonA.Heusler
<lb/>und R. Hübner) I 8.667. — *) Nicht eigentlich das Hagestolzenrecht,
<lb/>wohl aber die Vorschriften des Stadtrechts von Schleswig und der ihm
<lb/>verwandten Rechte, welche den Nachlass der Ehelosen überhaupt den
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0063.tif"
                n="41"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0063"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>Daher konnte in den braunschweigischen Landen das
<lb/>grundherrliche Hagestolzenrecht das dem fürstlichen Fiscus
<lb/>gegen freie Hagestolze zugestandene Hagestolzenrecht über- 
<lb/>dauern, als es dort, wie wir demnächst sehen werden, zur
<lb/>Abschaffung des letzteren kam, ebe und bevor die Landes- 
<lb/>regierung eine Aufhebung der Hörigkeit im Wege der Ge- 
<lb/>setzgebung ins Auge fasste1). Andererseits hatte die Ver- 
<lb/>einigung eines Theiles der ehemals kurpfälzischen Lande
<lb/>mit Baden die Beseitigung des Hagestolzenrechts nicht oder
<lb/>doch nicht unmittelbar zur Folge, da die für Altbaden wegen
<lb/>Abschaffung der Leibeigenschaft erlassene Verordnung vom
<lb/>7. August 1783 auf das neu erworbene Gebiet nicht erstreckt
<lb/>wurde. Es verschwand in dem durch den Beichs-Depu-
<lb/>tations-Hauptschluss von 1803 mit Baden vereinigten Theile
<lb/>der Pfalz erst, als das Gesetz vom 11. Juni 1807 die Leib- 
<lb/>eigenschaft in den neu erworbenen badischen Landen auf- 
<lb/>hob. Noch länger dauerte seine Geltung fort in denjenigen
<lb/>Dörfern der pfälzischen Aemter Starkenburg und Heidelberg,
<lb/>welche nach 1803 an Hessen-Darmstadt kamen. Dort nahm
<lb/>es erst sein Ende mit der durch das Gesetz vom 25. Mai
<lb/>1811 angeordneten Abschaffung der Leibeigenschaft3).

<lb/>Das auf freie Leute erstreckte Hagestolzenrecht war
<lb/>entweder mit der Gerichtsherrlichkeit oder der Landes- 
<lb/>herrschaft verknüpft. Kraft der Gerichtsherrlichkeit besassen
<lb/>es einzelne Klöster, so namentlich Alpirsbach in Württem- 
<lb/>berg und Hardeshausen im Fürstenthum Paderborn. Als
<lb/>diese säcularisirt wurden, zog diese Thatsache den Unter- 
<lb/>gang des Hagestolzenrechts nicht ohne Weiteres nach sich.
<lb/>Es konnte der Staat, dem die eingezogenen geistlichen Güter
</p>
            <p>

               <lb/>Stadtherren heimfallen Hessen, traten dort schon im Mittelalter ausser
<lb/>Kraft, als mit fortschreitender Rechtsentwickelung den Bürgern von
<lb/>Schleswig u. s. w. die volle persönliche Freiheit zu Theil ward. Vgl.
<lb/>Neues Stadtr. von Schleswig Art. 87, welches zur Entrichtung der
<lb/>Abgabe des Erbkaufs (8. oben 8. 3 Note 1 u. 2) nur allein noch die
<lb/>Nichtbürger „qui cives non sunt" verpflichtet und die Nachtheile nicht
<lb/>mehr erwähnt, die mit deren Nichtentrichtung früher verbunden waren.

<lb/>*) 8. Strube, Rechtl. Bedenken I 8. 19 — 20 (Ausgabe von
<lb/>Spangenberg ---- II Bed. 64 8. 245 der älteren Ausg.). — •) S.
<lb/>Maurenbrecher, Lehrbuch des deutschen Privatrechts I § 184 Note 1.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0064.tif"
                n="42"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0064"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>und Gerechtsame zufielen, sich als Bechtsnachfolger des
<lb/>aufgehobenen Klosters betrachten und das von diesem als
<lb/>Gerichtsherrn ausgeübte Hagestolzenrecht nunmehr für sich
<lb/>beanspruchen und geltend machen. Das geschah in Württem- 
<lb/>berg. Dort wurde durch königliches Decret vom 16. October
<lb/>1803 zwar bestimmt, es solle ein Verstorbener nicht mehr
<lb/>als Hagestolz angesehen und beurtheilt werden, wenn er
<lb/>zum Heirathen untüchtig gewesen, das Hagestolzenrecht
<lb/>selbst aber nicht abgeschafft. Die Landesgesetzgebung hat
<lb/>dort überhaupt nicht seinen Untergang herbeigeführt. Ver- 
<lb/>schwand es aus dem Rechtsleben in Württemberg, so wird
<lb/>man, soll sein Ende nicht etwa erst von der Einführung des
<lb/>neuen deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches datirt werden,
<lb/>das allein dem Umstande zuzuschreiben haben, dass der
<lb/>Fiscus keinen Gebrauch mehr davon machte1).

<lb/>Anders war die Rechtslage in Preussen. Seiner Gesetz- 
<lb/>gebung war ein Hagestolzenrecht überhaupt fremd. In der
<lb/>Theorie und Praxis aber herrschte, seitdem Peter von
<lb/>Ludewig es bekämpft hatte, die Meinung vor, es sei mit
<lb/>der persönlichen Freiheit der Staatsbürger völlig unverein- 
<lb/>bar und unverträglich. Das von dem Kloster Hardeshausen
<lb/>geltend gemachte Recht auf den innerhalb der Grenzen
<lb/>seiner Gerichtsherrschaft befindlichen Nachlass unverehelicht
<lb/>verstorbener freier Personen musste sich hiernach in den
<lb/>Augen der preussischen Beamten als ein Missbrauch dar- 
<lb/>stellen. Dem wurde durch die Säcularisation des geistlichen
<lb/>Fürstenthums Paderborn, zu dem Hardeshausen gehörte, der
<lb/>Boden entzogen, während eine Rechtsnachfolge des Staates
<lb/>nicht in Frage kam. Bestritten doch die preussischen
<lb/>Beamten und Behörden, dass ein Recht, in das dieser hätte
<lb/>succediren können, überhaupt vorhanden sei2).

<lb/>War in Verbindung mit der Gerichtsherrschaft das Hage- 
<lb/>stolzenrecht eine Eigentümlichkeit einzelner Klöster in Süd-
<lb/>und Norddeutschland, so entstand und entwickelte sich dieses
<lb/>als ein rein fiscalisches Recht nur allein im Machtbereiche
<lb/>weltlicher Landesherren. Zu den Inhabern einer weltlichen


<lb/>•) S. Rey scher, Württemb. Privatr. III 8.485. — *) S. Wigand,
<lb/>Das Provinzialrecht des Fürstenthums Paderborn und Corvey II 8. 382

<lb/>bis 884.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0065.tif"
                n="43"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0065"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>43
</p>
            <p>

               <lb/>Landesherrschaft konnte auch die Stadt St. Gallen gerechnet
<lb/>werden. Denn, wenn sie zu der Zeit der Abfassung des
<lb/>Rathsschlusses, welcher besagte, wer von den Bürgern für
<lb/>einen Hagestolzen gelten sollte, von dem St. Galler Abt in
<lb/>mancher Beziehung abhängig sein mochte, erlangte sie doch
<lb/>noch vor dem Ausgange des Mittelalters die völlige, un- 
<lb/>eingeschränkte Freiheit, als sie unter "Vermittelung des
<lb/>Bundes der Eidgenossen, der sie am 13. Juni 1454 als zu- 
<lb/>gewandten Ort aufgenommen hatte, sich 1457 durch Zahlung
<lb/>von 7000 Gulden wegen aller vom Abte erhobenen oder zu
<lb/>erhebenden Ansprüche mit diesem gänzlich und für immer
<lb/>auseinandersetzte l). Wie lange die Stadt St. Gallen von
<lb/>dem Hagestolzenrecht Gebrauch gemacht hat, ist mir zu
<lb/>ermitteln nicht gelungen. Ich muss mich mit der Feststel- 
<lb/>lung der Thatsache begnügen, dass das im Kanton St. Gallen
<lb/>einschliesslich der Stadt gleichen Namens geltende Gesetz
<lb/>über die Erbfolge vom 9. December 1808 Art. 50 — 52 die
<lb/>Erbschaften der Hagestolzen nicht mehr zu den erblosen,
<lb/>dem Staat oder der Gemeinde heimfallenden Gütern zählt2).

<lb/>In einer glücklicheren Lage befinde ich mich gegenüber
<lb/>den Vorgängen, welche das Ende des fiscalischen Hage- 
<lb/>stolzenrechts im Herzogthum Braunschweig-Wolfenbüttel
<lb/>und weiterhin im Kurfürstenthum Braunschweig-Lüneburg-
<lb/>Hannover herbeiführten. Diese zu übersehen und den ur- 
<lb/>sächlichen Zusammenhang, in dem sie mit einander stan- 
<lb/>den, wie auch die Wirkungen klar zu stellen, welche sich
<lb/>daraus ergaben, hält nicht schwer.

<lb/>Um das Jahr 1727 starb zu Braunschweig unverheiratet
<lb/>ein evangelischer Domherr. Die herzoglich-braunschweigische
<lb/>Kammer machte das Hagestolzenrecht geltend und legte auf
<lb/>den Nachlass Beschlag. Dawider erhoben die Verwandten
<lb/>des Verstorbenen, welche brandenburgisch-preussische Unter- 
<lb/>tanen waren und, wie man vermuten darf, in dem an
<lb/>Braunschweig grenzenden Theil der heutigen Provinz Sachsen
<lb/>lebten, Einspruch, indem sie zugleich den Schutz und die
<lb/>Hülfe ihrer heimatlichen Behörde anriefen. Anscheinend auf

<lb/>') Die Blutgerichtsbarkeit und Münzgerechtigkeit hatte sie schon
<lb/>vorher erworben. — *) 8. Huber, Syst. u. Gesch. des Schweizer
<lb/>Privatr. III 8.157 vgl. mit das. II 8. 7.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0066.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0066"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>Wilhelm von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>deren Veranlassung erstattete Peter von Ludewig, der dama- 
<lb/>lige Kanzler der Universität Halle, ein Gutachten in der Form
<lb/>von Responsen, durch welche er mehrere ihm vorgelegte
<lb/>Fragen beantwortete * *). Die darin enthaltenen Ausführungen
<lb/>über die im deutschen Recht nicht begründete Berechtigung
<lb/>des Hagestolzenrechts, soweit ihm ausserhalb der Hörigkeit
<lb/>stattgegeben wurde, können hier auf sich beruhen bleiben.
<lb/>Von praktischer Bedeutung für die damals schwebende Streit- 
<lb/>frage und andere ähnliche Fälle, in welchen künftig einmal
<lb/>brandenburgisch - preussische Unterthanen mit der braun- 
<lb/>schweigischen Regierung wegen Ausschliessung von der Erb- 
<lb/>schaft braunschweigischer Hagestolzen in Conflict gerathen
<lb/>mochten, waren allein zwei jener Responsen. In dem einen
<lb/>Responsum (Nr. VII) sprach sich der Verfasser dahin aus,
<lb/>dass, selbst angenommen, es bestehe das Hagestolzenrecht
<lb/>in der ihm von der Braunschweigisch-Wolfenbüttelschen
<lb/>Regierung gegebenen Ausdehnung zu Recht, es darum doch
<lb/>nicht gerechtfertigt sei, es auf Bürger der Stadt Braunschweig
<lb/>und auf den verstorbenen Domherrn, der dort das Bürger- 
<lb/>recht gewonnen hatte, in Anwendung zu bringen. Das
<lb/>Braunschweiger Stadtrecht (von 1532) wisse von einem Hage- 
<lb/>stolzenrecht nichts. Dieses aber sei den Braunschweigem
<lb/>sammt anderen ihnen vordem ertheilten Privilegien vom
<lb/>Herzog im XVII. Jahrhundert bestätigt worden, mochte
<lb/>immerhin damals die Stadt ihre früher sehr weit gehende
<lb/>Autonomie verlieren 2).

<lb/>Das andere Responsum (Nr. X) beschäftigt sich mit der
<lb/>Frage, ob, wenn die braunschweigische Kammer den ausser- 
<lb/>halb Landes wohnenden Verwandten braunschweigischer
<lb/>Landeskinder deren Nachlass nur deshalb vorenthalte, weil
<lb/>diese als Hagestolze verstorben seien, die Regierung des aus- 
<lb/>wärtigen Staates nicht ihrerseits befugt sei, von dem völker- 
<lb/>rechtlichen Mittel der Wiedervergeltung Gebrauch zu machen.
<lb/>Der Verfasser antwortet bejahend. Er erklärt demgemäfs
<lb/>den auswärtigen Landesherrn für wohl berechtigt, den Nach-


<lb/>l) Es wurde seiner oben 8.16 Note 1 angeführten Dissertation
<lb/>als Anhang beigefügt und mit dieser im Jahre 1727 veröffentlicht. —


<lb/>•) In Folge der Belagerung von 1671 und dadurch erzwungenen Ueber-
<lb/>gabe an den Herzog als den Landesherrn.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0067.tif"
                n="45"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0067"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>lass der eigenen Hagestolzen ohne Rücksicht auf deren im
<lb/>Braunschweigischen vorhandene Geschwister oder sonstige
<lb/>Verwandte als seinem Fiscus heimgefallen zu behandeln und
<lb/>einzuziehen.

<lb/>Den Verwandten des verstorbenen braunschweigischen
<lb/>Canonicus half das für sie durch von Ludewig erstattete
<lb/>Gutachten nichts. Der Herzog von Braunschweig liess sich
<lb/>dadurch nicht bewegen, das zu seinem Fiscus eingezogene
<lb/>Gut des Verstorbenen wiederherauszugeben. Es war auch
<lb/>vergeblich, dass König Friedrich Wilhelm I. sich für sie
<lb/>verwandte.

<lb/>Die gedachte Streitigkeit hatte zunächst nur die Folge,
<lb/>dass sie den Anlass gab zu der in dieser Abhandlung schon
<lb/>Öfter erwähnten Verordnung des Herzogs August Wilhelm
<lb/>vom 17. April 1727. Dadurch wurden die Adligen, Geist- 
<lb/>lichen und Officiere vom Hagestolzenrecht eximirt. Ihr
<lb/>Nachlass sollte, auch wenn sie in höherem Lebensalter und
<lb/>unverheiratet verstarben, dem braunschweigischen Fiscus
<lb/>künftig nicht mehr heimfallen1). Das Hagestolzenrecht
<lb/>selbst aber wurde für die Städte und deren Bürger ebenso
<lb/>wie für die Landbewohner aufrechterhalten, und nur ge- 
<lb/>nauer festgestellt, wer als Hagestolz gelten und was Gegen- 
<lb/>stand des Hagestolzenrechts sein sollte2).

<lb/>Einen besseren Erfolg hatte die von dem Hallenser
<lb/>Rechtsgelehrten in seinem Gutachten gebilligte und an- 
<lb/>empfohlene Mafsregel der Retorsion. Der König Friedrich
<lb/>Wilhelm I. machte damit Emst. Er befahl durch Edict
<lb/>vom 22. November 17278), es solle fortan im Herzogtum
<lb/>Magdeburg und in der Grafschaft Mansfeld brandenburgischen
<lb/>Anteils das sog. Hagestolzenrecht, welches sonst in seinen
<lb/>Landen niemals gebräuchlich gewesen, den braunschweigisch-
<lb/>wolfenbüttelschen Untertanen gegenüber statthaben und
<lb/>jure retorsionis in Anwendung gebracht werden.

<lb/>Nicht zum wenigsten wird dieses energische Vorgehen

<lb/>J) 8. die Verordnung vom 17. April 1727 (Kress a. a. 0. 8.51—52)
<lb/>bei den Worten: „spllen von diesem Hagestolzen-Recht die von unserer
<lb/>Ritterschaft, wie auch unsere Geistlichen und Militär-Bediente künftig
<lb/>eximiret bleiben.“ — •) 8. oben 8.31 u. 35 Note 2. — •) 8. Hellfeld,
<lb/>Repertor, reale pract. jur. priv. imp. Romano-German. HI 8.1801—1802.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0068.tif"
                n="46"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0068"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>46 Wilhelm von Brünneck,

<lb/>Brandenburg-Preussens es bewirkt oder doch mit dazu bei- 
<lb/>getragen haben, dass der Herzog August Wilhelm den von
<lb/>den braunschweigischen Ständen gegen die Verordnung vom
<lb/>17. April 1727 und das dadurch bestätigte Hagestolzenrecht
<lb/>zu wiederholten Malen gemachten Vorstellungen und er- 
<lb/>hobenen Bedenken Gehör gab und sich, obschon mit
<lb/>schwerem Herzen, entschloss, auf die seinem Fiscus daraus
<lb/>zufliessenden Einnahmen zu verzichten und sie dem allge- 
<lb/>meinen Besten zum Opfer zu bringen. So kam es, dass
<lb/>schon nach Verlauf von wenigen Jahren nicht allein die
<lb/>Verordnung vom 17. April 1727 wieder ausser Kraft gesetzt,
<lb/>sondern das fiscalische Hagestolzenrecht für Braunschweig-
<lb/>Wolfenbüttel überhaupt und ohne jeden Vorbehalt aufge- 
<lb/>hoben ward. Es geschah solches durch die Constitution
<lb/>vom 18. November 1730 1). Der Herzog von Braunschweig
<lb/>setzte von dieser Aenderung der Gesetzgebung den König
<lb/>Friedrich Wilhelm alsbald in Kenntniss. Dieser hatte jetzt
<lb/>keinen Grund mehr, das in seinen magdeburgischen Landen
<lb/>retorsionsweise eingeführte, gegen braunschweigische Ver- 
<lb/>wandte brandenburgisch-preussischer Unterthanen gerichtete
<lb/>Hagestolzenrecht beizubehalten. Er verfügte durch Verord- 
<lb/>nung vom 4. September 1731 seine Abschaffung1).

<lb/>Ein Institut des geltenden Rechts war seitdem das
<lb/>fiscalische Hagestolzenrecht noch im Kurfürstenthum Braun- 
<lb/>schweig-Lüneburg-Hannover. Nur hatte es für die dortigen
<lb/>Landeseinwohner nicht die praktische Bedeutung, wie in
<lb/>Braunschweig-Wolfenbüttel, weil der Landesherr den Ver- 
<lb/>wandten von Hagestolzen deren Nachlass, soweit dieser dem
<lb/>Fiscus sonst heimfallen musste, gegen Zahlung einer ge- 
<lb/>wissen Summe Geldes zu überlassen pflegte2). Auch dort
<lb/>aber waren seine Tage gezählt. Der König Georg H. von
<lb/>England und Kurfürst von Hannover verordnete, wohl nicht
<lb/>unbeeinflusst durch das, was in den Nachbarländern vorge- 
<lb/>gangen war, mittelst Constitution vom 24. Juni 1732 die


<lb/>*) Hellfeld a. a. 0. III 8.1800—1801. — *) 8. das Weisthum des
<lb/>Gerichts zu Ahlten (Pufendorf, Obs. jur. univ. II, Obs. LYIII p. 232)
<lb/>bei den Worten: „Die Herzoge von Lüneburgk nehmen vor der Haber- 
<lb/>stolzen Güter von den Erben ein genant Geldt, das geben die Erben
<lb/>ans und deilen sich dan darin.“
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0069.tif"
                n="47"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0069"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>Aufhebung des fiscalischen Hagestolzenrechts für alle seine
<lb/>deutschen Lande *). Ist nun das Hagestolzenrecht heute
<lb/>gänzlich antiquirt, oder lassen sich davon noch Spuren im
<lb/>geltenden Rechte entdecken? Der Herausgeber von Strubes
<lb/>Rechtlichen Bedenken verweist2) wegen des Hagestolzen- 
<lb/>rechts „nach preussischen Grundsätzen“ auf die Vor- 
<lb/>schriften des Allgemeinen Gesetzbuches für die Preussischen
<lb/>Staaten vom 21. März 1791 H, 19 §§ 19 — 31. Diesen ent- 
<lb/>sprechen im Allgemeinen Landrecht vom 5. Februar 1794 die
<lb/>§§51 — 71 II, 19, welche auch heute nach Einführung des
<lb/>deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches noch in Kraft stehen3).
<lb/>Danach wird nun zwar einer öffentlichen Anstalt (Armen- 
<lb/>oder Waisenhaus) ein Erbrecht in den eigentümlich freien
<lb/>Nachlass der in diese aufgenommenen Personen zugeschrieben,
<lb/>wenn solche ohne eheliche Nachkommen unvermählt ver- 
<lb/>sterben, während ihre Verwandten in aufsteigender oder in
<lb/>der Seitenlinie von der Erbschaft ausgeschlossen bleiben.
<lb/>Mit dem Hagestolzenrecht hat dieses Erbrecht jedoch nichts
<lb/>gemein. Denn, abgesehen davon, dass es nicht dem Fiscus,
<lb/>sondern jeder öffentlichen Anstalt, mithin auch der, welche
<lb/>von einer Gemeinde und nicht vom Staat errichtet ist, zu- 
<lb/>steht, ist der Rechtsgrund, in dem es beruht, ein ganz
<lb/>anderer als beim Hagestolzenrecht. Es ist ja nicht die
<lb/>Thatsache allein, dass Jemand Hagestolze ist und als solcher
<lb/>stirbt, welche dabei den Ausschlag giebt, sondern das Erb- 
<lb/>recht der öffentlichen Anstalt gegenüber den Personen, die
<lb/>darin aufgenommen wurden, wird abhängig gemacht von
<lb/>dem Umstande, dass ihre Aufnahme zum Zweck der unent- 
<lb/>geltlichen Verpflegung geschehen ist und sie auch tatsäch- 
<lb/>lich darin unentgeltlich verpflegt worden sind. Lediglich
<lb/>der gewährte Unterhalt ist es also, welcher der öffentlichen
<lb/>Anstalt das Erbrecht in den Nachlass der darin aufgenom- 
<lb/>menen und verpflegten, beziehungsweise von dort aus noch
<lb/>nach erfolgtem Austritt versorgten Personen giebt *).

<lb/>Von einem Ueberrest des Hagestolzenrechts, der sich
<lb/>in dem vom ALR. den öffentlichen Anstalten beigelegten


<lb/>*) 8. die Constitution bei Strub e, a. a. 0.1 8.19—20. — *) I S.20
<lb/>Noted der Ausgabe von Spangenberg. — *) EG. zum BGB. Art. 139.
<lb/>— *) Vgl. §§ 56—57 II, 19 ALR.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0070.tif"
             n="48"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0070"/>
         <div xml:id="d22595e6914" ana="scope_-_48-108" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Grundherrschaft im südwestlichen Deutschland vom Ausgang des Mittelalters bis zu der Bauernbefreiung des 19. Jahrhunderts</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Knapp, Theodor">Knapp, Theodor</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>48
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Erbrecht erhalten hätte, kann demnach nicht die Rede sein.
<lb/>Dahingegen ist der Gedanke, welcher dem Hagestolzenrecht
<lb/>unterliegt, dass Jemand, obwohl er die rechtliche Stellung
<lb/>eines ehelichen Kindes einnimmt, einer Familie sippelos
<lb/>gegenüberstehen kann, keineswegs erstorben. Er lebt fort
<lb/>in dem Verhältniss der für ehelich erklärten und der an
<lb/>Kindesstatt angenommenen Kinder, die und deren Abkömm- 
<lb/>linge allein mit dem Vater oder dem Annehmenden nicht
<lb/>mit den Verwandten des Vaters oder des Annehmenden als
<lb/>verwandt gelten1).
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Die Grundherrschaft

<lb/>im südwestlichen Deutschland vom Ausgang des
<lb/>Mittelalters bis zu der Bauernbefreiung
<lb/>des 19. Jahrhunderts.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Gymnasialprofessor Theodor Knapp

<lb/>in Tübingen.

<lb/>Uebersicht der abgekürzten Verweisungen.

<lb/>Baumann ----- F. L. Baumann, Geschichte des Allgäus. 3 Bände.
<lb/>Kempten 1881—1895.

<lb/>Cod. M. ------ Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis oder neu verbessert-

<lb/>und ergänzt- churbayrisches Landrecht vom 2. Januar 1756. Aus- 
<lb/>gabe von 1759.

<lb/>Gothein, Hofverfassung ----- £b. Gothein, Die Hofverfassung auf dem
<lb/>Schwarzwald, dargestellt an der Geschichte des Gebietes von
<lb/>St Peter. ZGO. 40 ---- NF. 1, 257—316.

<lb/>handschr. ----- handschriftliche Aufzeichnungen, hauptsächlich aus Adel- 
<lb/>berger Akten des Kgl. Finanzarchivs zu Ludwigsburg.

<lb/>Haunsh. ----- Th. Knapp, Das ritterschafbliche Dorf Haunsheim in
<lb/>Schwaben. Württembergische Vierteljahrshefte 1896 8.1—62.
</p>
            <p>

               <lb/>*) ff 1737. 1762. 1763 BGB.
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0071.tif"
                n="49"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0071"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Hausmann ---- 8. Hausmann, die Grundentlastung in Bayern. Abhand- 
<lb/>lungen aus dem staatswissenschaftlichen Seminar zu Strassburg i.E.,
<lb/>herausgegeben von G. F. Knapp, Heft X. Strassburg 1892.
<lb/>Heilbronner Dörfer ----- Th. Knapp, über die vier Dörfer der Reichsstadt
<lb/>Heilbronn. Einladungsschrift des Karlsgymnasiums zu Heilbronn
<lb/>1894.

<lb/>Kr. ----- Kreittmayr, Anmerkungen zum Cod. M. (s. o.) München 1759 ff.
<lb/>Leibeigenschaft in Deutschland ----- Th. Knapp, Über Leibeigenschaft in
<lb/>Deutschland seit dem Ausgang des Mittelalters. Savigny-Zeitschrift
<lb/>für Rechtsgeschichte XIX (1898) 8.16—51.

<lb/>Ludwig, Baden ----- Th. Ludwig, der badische Bauer im 18. Jahrhundert;
<lb/>Abhandlungen aus dem staats wissenschaftlichen Seminar zu Strass*
<lb/>bürg i. E., herausgegeben von G. F. Knapp, Heft XVI. Strassburg
<lb/>1896.

<lb/>Mitt. — Mitteilungen der badischen historischen Kommission (der
<lb/>ZGO. beigegeben).

<lb/>Moser ----- E. Moser, die bäuerlichen Lasten der Württemberger. Stutt- 
<lb/>gart 1832.

<lb/>GA. bezeichnet die württembergischen Oberamtsbeschreibungen; haupt- 
<lb/>sächlich Geislingen 1842 (Stälin), Göppingen 1844 (Moser), Leut-
<lb/>kirch 1843 (Pauly).

<lb/>R. ----- Reyscher, Sammlung altwürttembergischer Statutarrechte. Tü- 
<lb/>bingen 1836.

<lb/>R. mit römischer Zahl ----- Reyscher, Sammlung der württembergischen
<lb/>Gesetze. Stuttgart und Tübingen 1828 ff.

<lb/>YH. ---- Th. Knapp, über die vormalige Verfassung der Landorte des
<lb/>jetzigen Oberamts Heilbronn. WJB. 1899, Heft 1, 8. 1—74.
<lb/>Wittich, Hessen — W. Wittich, die ländliche Verfassung Hessens im
<lb/>18. Jahrhundert. Quartalblätter des historischen Vereins für das
<lb/>Grossherzogtum Hessen, Neue Folge, Band I 8. 99—104.

<lb/>WJB. ----- Württembergische Jahrbücher für Statistik und Landeskunde;
<lb/>darin Jahrgang 1900 Heft 1, 8. 269—281 Th. Knapp, die Gnaden- 
<lb/>lehen des Klosters Adelberg.

<lb/>ZGO. ---- Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins. NF. ----- Neue
<lb/>Folge.

<lb/>ZWFr. ----- Zeitschrift des historischen Vereins für das württembergische
<lb/>Franken. NF. --- Neue Folge.

<lb/>In dieser Uebersicht sind die wichtigsten Quellen der vorliegenden
<lb/>Arbeit verzeichnet. Einiges Weitere, woraus über einzelne Funkte
<lb/>Aufschluss zu gewinnen war, ist an Ort und Stelle erwähnt; so S. 100
<lb/>zwei Aufsätze von Fallati und Helferich in der Zeitschrift für die ge- 
<lb/>summte Staatswissenschaft; von jenem kommt in Betracht Jahrgang
<lb/>1845 8.320— 42, von diesem Jahrgang 1853 8.183- 200 und 8.242f.
<lb/>In der Hauptsache beruht die Darstellung der altwürttembergischen
<lb/>Verhältnisse auf den von Reyscher herausgegebenen Sammlungen der
<lb/>württembergischen Gesetze und der altwürttembergischen Statutar- 
<lb/>rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Bechtsgesohichte. XXIL Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0072.tif"
                n="50"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0072"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Nach der Berufszählung von 1895 *) fallen von der land- 
<lb/>wirtschaftlich benützten Gesammtfläche Württembergs gegen
<lb/>92°/o auf eigenen Besitz der Bewirtschafter2); die Pacht- 
<lb/>betriebe *) machen etwas über 6 °/o der Gesammtfläche aus5);
<lb/>der kleine Rest kommt auf Gemeindeland, Dienstland, De- 
<lb/>putatland4). Geber den Eigenbesitz kann abgesehen von
<lb/>den verhältnissmäfsig nicht zahlreichen Fideicommissen —
<lb/>der Inhaber frei verfügen; namentlich kann er ihn, wenn
<lb/>er will, stückweise veräussem ; nach dem Tod des Inhabers
<lb/>geht der Besitz, wenn nicht durch letztwillige Verfügung
<lb/>anders bestimmt ist, auf die sämmtlichen Kinder oder
<lb/>sonstigen nächstberechtigten Erben über und wird, wenn sie
<lb/>sich nicht über ein andres Verfahren verständigen, unter
<lb/>sie vertheilt. Im Jagstkreis und noch mehr im Donaukreis
<lb/>zieht dieser rechtlich unbegrenzten Theilbarkeit der Landes- 
<lb/>brauch gewisse Grenzen. Dem entspricht es, wenn sich 1895
<lb/>im Jagstkreis 2868 landwirtschaftliche Betriebe von 20 und
<lb/>mehr ha fanden, nach unseren heutigen Begriffen immerhin
<lb/>schon recht ansehnliche Bauerngüter, im Donaukreis gar
<lb/>4376 6). Ganz anders im Schwarzwald- und Neckarkreis.
<lb/>Hier herrscht uneingeschränkte Theilung in solchem Mafse,
<lb/>dass im Schwarzwaldkreis nur 384, im Neckarkreis gar nur
<lb/>302 Betriebe von der vorhin angegebenen Grosse zu finden
<lb/>waren6). Der Gegensatz der verschiedenen Landestheile
<lb/>wird noch anschaulicher, wenn wir zwei einzelne Oberämter
<lb/>mit einander vergleichen, etwa das Oberamt Leutkirch und
<lb/>das Oberamt Esslingen, und der Gesammtzahl der Betriebe
<lb/>im Oberamt die Zahl der Betriebe mit 10 und mehr ha
<lb/>gegenüberstellen7). Im Oberamt Leutkirch wurden 1895


<lb/>*) Ergänzungsband I zu den Württembergischen Jahrbüchern für
<lb/>Statistik und Landeskunde, herausgeg. von dem K. Statistischen Landes- 
<lb/>amt: die Ergebnisse der Berufs- und Gewerbezählung von 1895 in
<lb/>Württemberg. 3. Heft: Begleitworte zu den Ergebnissen u. s. w. von
<lb/>Finanzrat Dr. Losch. Stuttgart 1900. — ») a. O. S. 63*. — *) Zu
<lb/>denen auch die auf Theilbau bewirthschafteten Flächen 8. 65* zu
<lb/>rechnen sind. — *) a. 0. 8. 65*. — *) Ergänzungsband I zu den WJB.
<lb/>2. Heft. Tab. 11. 8. 5. — •) Ebd. — T) Ergänzungsband II zu den
<lb/>Württb. Jahrbüchern: Grundlagen einer württembergischen Gemeinde-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0073.tif"
                n="51"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc. 51

<lb/>im ganzen gezählt 3549 landwirtschaftliche Betriebe, da- 
<lb/>runter mit 10 und mehr ha 1081x), also mehr als 30°/o der
<lb/>gesammten Zahl; im Oberamt Esslingen dagegen, wo die
<lb/>Gesammtsumme 5383 betrug, fanden sich solche mit 10 und
<lb/>mehr ha 192); das sind nicht ganz 4/io °/o.

<lb/>Ein ganz andres Bild erhalten wir von dem Aussehen
<lb/>des heutigen Königreichs ‘Württemberg und des südwest- 
<lb/>lichen Deutschlands überhaupt, wenn wir uns in die Zeit
<lb/>um den Ausgang des Mittelalters zurückversetzen: grössere
<lb/>Gleichartigkeit der verschiedenen Gegenden in der Besitz- 
<lb/>verth eilung, grössere Mannigfaltigkeit innerhalb der ein- 
<lb/>zelnen Landschaften in der Besitzform.

<lb/>Im Mittelalter finden wir den ganzen deutschen Süd- 
<lb/>westen wie wohl das gesammte Deutschland überdeckt mit
<lb/>geschlossenen Höfen, geschlossen nicht in dem räum- 
<lb/>lichen Sinn, wie wirs heut zu Tage z. B. im Allgäu vielfach
<lb/>sehen, dem die zahlreichen einzelstehenden, inmitten eines
<lb/>zusammengehörigen Besitzes gelegenen Bauernhöfe sein Ge- 
<lb/>präge verleihen. Zwar hat es solche Einzelhöfe mit räum- 
<lb/>lich zusammenhängendem Besitz allem Anscheine nach im
<lb/>Allgäu8) und auch z. B. im Schwarzwald4) zu allen Zeiten
<lb/>gegeben, wenn auch im Allgäu nicht so zahlreich wie jetzt.
<lb/>Die Regel aber war im grössten Theil des südwestlichen
<lb/>Deutschlands die Siedlung in Dörfern, wobei die Grundstücke,
<lb/>die zu einem Bauernhof oder auch zu einem Schlossgüt ge- 
<lb/>hörten, mit andern im Gemenge lagen, die Aecker zerstreut
<lb/>über die drei Felder oder Fluren oder Zeigen oder Esche *),
<lb/>in die das Ackerland einer jeden Dorfmark eingetheilt war,
<lb/>und die auf Grund des Flurzwangs jährlich im Anbau
<lb/>wechselten, so dass eine Flur mit Winterfrucht, eine mit
<lb/>Sommerfrucht bestellt wurde und eine brach lag. Also im
<lb/>räumlichen Sinn waren die Höfe der meisten südwestdeut- 
<lb/>schen Landschaften nicht geschlossen, wohl aber im recht- 
<lb/>lichen Sinn: es durfte kein zum Hof gehöriges Stück Landes

<lb/>Statistik. Stuttgart 1898. Auf 10 ha gehe ich hier herunter, weil mir
<lb/>für die Betriebe von 20 und mehr ha die Zahlen nicht vorliegen.

<lb/>') a. O. 8. 229. — ') a. O. 8. 25. - ') vgl. u. 8.99 A. 7. — *) Geher
<lb/>die Schwarzwaldhöfe vgl. Gothein, Hofverf. 281. — *) Alle vier Aus- 
<lb/>drücke neben einander gebraucht die württembergische Zehendordnung
<lb/>von 1565 R. XVI 1,73 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0074.tif"
                n="52"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0074"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>entfremdet, durch Verkauf oder Schenkung oder wie nun
<lb/>immer vom Hof getrennt werden.

<lb/>Jeder dieser Höfe hatte einen Namen; meist nach dem
<lb/>jetzigen oder vormaligen Besitzer, z. B. Mocklershof, Fröh-
<lb/>lichshof, Schellenhof; manchmal auch nach dem Grundherrn:
<lb/>Clarahof d. h. Hof des Claraklosters, Karmeliterhof, Hof des
<lb/>Karmeliterklosters, Gemminger Hof, Hof der Herren von
<lb/>Gemmingen; 'Wittumhof, Widemhof hiess das Gut, das zur
<lb/>Ausstattung der Pfarrei bestimmt war, zu ihrem Unterhalt
<lb/>seine Abgaben zahlte; zuweilen ist die Benennung auch von
<lb/>der Lage hergenommen: Neckarhof.

<lb/>Neben der Bezeichnung Hof kommen für solche ge- 
<lb/>schlossene Güter auch die Benennungen Hube und Lehen
<lb/>nebst mancherlei Zusammensetzungen vor1 *). Hof und Hube
<lb/>sind wirthschaftliche Begriffe; Lehen dagegen ist ein Rechts- 
<lb/>wort und bezeichnet den Besitz als geliehenes Gut, worüber
<lb/>gleich nachher weiter geredet werden soll. Demnach ist es
<lb/>keineswegs verwunderlich, wenn die Worte Hof und Lehen3),
<lb/>auch Lehen und Huobgut3) häufig mit einander wechseln
<lb/>und neben einander vom selben Gut gebraucht werden, in- 
<lb/>dem es das einemal vom wirtschaftlichen, das andremal
<lb/>vom rechtlichen Standpunkt aus bezeichnet wird. Es haben
<lb/>sich aber da und dort die Begriffe in der Weise geschieden,
<lb/>dass sie nach der Grösse geordnet worden sind. In Bayern
<lb/>war 1478 Hube s. v. a. halber Hof4 * * *), und dasselbe Grössen-
<lb/>verhältniss soll im Oberamt Göppingen gegolten haben8).
<lb/>Erinnert man sich nun, dass Hube, mittel- und niederdeutsch
<lb/>Hufe, ursprünglich die wirthschaftliche Einheit bezeichnet,
<lb/>die nötig ist und ausreicht, um eine Bauemfamilie zu er-


<lb/>*) vgl. VH. 45. — Feldlehen bezeichnet zwar zuweilen ein ge- 
<lb/>liehenes Gut ohne Haus; vgl. Bericht des Adelberger Klosterverwalters
<lb/>1567: „dies Gut, so ein Feldlehen, darzu weder Haus noch Scheuer


<lb/>gehörig*; handschr., ebenso im Ulmischen: OA. Geislingen 84; zu- 
<lb/>weilen aber auch ein Gut mit Haus; vgl. Haunsh. 38 A. 6 und dazu


<lb/>3. 35, 3. Absatz. In Donbronn verzeichnet das Heilbronner Amtsgrund- 


<lb/>buch von 1835 vier Feldlehen; nach den Lagerbüchern (das letzte von


<lb/>1770) sind aber mit diesen Gütern, die dort als Lehen schlechtweg


<lb/>oder als Hoflehen oder als Huobgüter bezeichnet sind, Häuser ver- 


<lb/>bunden. — •) VH. 45. — •) vgl. A. 1. — *) Hausmann 49. — ») OA.


<lb/>GOppingen 74
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0075.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0075"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestL Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>nähren, — daher je nach der Beschaffenheit des Bodens
<lb/>von sehr verschiedener Grösse, — so ist man versucht
<lb/>anzunehmen, dieser Sprachgebrauch weise darauf hin, dass
<lb/>in den bezeichneten Gegenden ein richtiger Bauernhof
<lb/>durch Zusammenlegung zweier Huben entstanden sei, ähn- 
<lb/>lich wie in Niedersachsen während des 13. Jahrhunderts
<lb/>weit und breit mehrere Hufen je zu einem grösseren Be- 
<lb/>trieb zusammengelegt wurden1 *). Ganz willkürlich aber
<lb/>ist es, wenn nun in Bayern zur seihen Zeit der Ausdruck
<lb/>Lehen in der Bedeutung Viertelshof gebraucht wird *),
<lb/>oder wenn in Wurmlingen hei Tuttlingen 1513 vier Lehen
<lb/>eine Hube ausmachen3), während umgekehrt nach der
<lb/>Blaubeurer Klosterordnung von 1558 „ein Lehen mehr
<lb/>dann ein Hub“ ist4); der Verfasser Setzt denn auch hinzu:
<lb/>„und wird doch oft ains für das ander genempt“, d. h. der
<lb/>eine Name für den andern gebraucht. In der That ist es
<lb/>niemals zu einer festen, allgemein gültigen Scheidung ge- 
<lb/>kommen 5). Heber die Grösse des Hofes oder Lehens lassen
<lb/>sich vollends keinerlei allgemein zutreffende Angaben machen;
<lb/>sie ist nicht etwa nur in verschiedenen Landschaften, son- 
<lb/>dern selbst im gleichen Dorf ungemein verschieden; so giebt
<lb/>es z. B. in Kirchhausen bei Heilbronn ein Lehen mit 27,


<lb/>*) Wittich, die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland. Leipzig
<lb/>1896. 8. 327f. — *)' Hausmann a. 0. vgl. Grimms WB. unter Lehen:
<lb/>Viertel eines Hofs oder halbe Hube, nach Frischs teutsch - lateinischem
<lb/>Wörterbuch von 1741. — *) ZGO. 5 (1854) 166. — 4) R. 350. In Gross-
<lb/>gartach bei Heilbronn hatte das Stift Odenheim neben 6 beetfreien


<lb/>Höfen 3 „Lehen oder beetbare Höfe* und 3 Hueben, dazu noch „das
<lb/>kleine Hueblein“, dieses ungefähr 6 Morgen gross, von den Hueben
<lb/>die kleinste 18, die grösste 57 M., halb so gross als das kleinste jener


<lb/>3 Lehen; daneben dann noch das Frühmesslehen mit 19 M. und das
<lb/>Gänslehen, das nur 10 Stück Gänse jährlich gab, mit 71/* M., handschr.


<lb/>— s) Wenn es in einem Vertrag zwischen Baden und Kloster Hirsau
<lb/>1577 über das Huobgericht zu Hessigheim (vgl. 8. 73) heisst: „die In- 
<lb/>haber und Besitzer aller Huobgüeter, es seien Lehen, Sölden, zins- oder


<lb/>theilbare Güter“, so bezeichnet hier Hnobgut offenbar die rechtliche
<lb/>Zugehörigkeit zum Huobgericht. Sonst werden in Hessigheim unter- 
<lb/>schieden: Sölden, Huben und Höfe. E. 243 A. — In Haunsheim be- 
<lb/>steht zwischen Höfen und Lehen neben der Verschiedenheit der Grösse
<lb/>ein rechtsgeschichtlicher Unterschied: die Lehen sind lange Zeit von
<lb/>auswärtigen Herrschaften vergeben worden, die Höfe immer, soweit
<lb/>sichs feststellen lässt, von der Ortsherrschaft; s. Haunsh. 85.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0076.tif"
                n="54"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0076"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>54 Theodor Knapp,

<lb/>eins mit 214 Morgen, in Flein einen Hof mit 5 Morgen und
<lb/>Omen mit 389l).

<lb/>Das aber kann man für den Ausgang des Mittelalters
<lb/>als Regel aufstellen, dass der Hofbauer, auch Bauer schlecht- 
<lb/>weg, der Hübner oder Hübner, der Lehenbauer oder Lehner
<lb/>sämmtlioh gemahnet sind d. h. mit Pferden fahren2). Sie
<lb/>bilden die eigentliche Bauernschaft und stehen den Söldnern
<lb/>(Seldnem) oder Häuslern8), fränkisch auch Köhlern4) gegen- 
<lb/>über, die entweder nur eine Sölde (eigentlich Seide) d. h.
<lb/>ein Haus oder einen Kobel d. h. ein Häuschen5) oder dazu
<lb/>noch einige Grundstücke besitzen; nur ausnahmsweise soviel,
<lb/>dass sie mit Pferden fahren können, wie in einigen Ulmischen
<lb/>Orten, wo wer mit zwei Pferden fährt, ganzer Söldner heisst •);
<lb/>meist so wenig, dass sie darauf angewiesen sind, bei dem
<lb/>Bauern um Taglohn zu arbeiten, weshalb geradezu der
<lb/>Ausdruck Taglöhner mit Söldner wechselt7).

<lb/>Nur selten sind die Grundstücke des Söldners mit seiner
<lb/>Sölde zu einem rechtlich geschlossenen Gute verbunden, wie
<lb/>z. B. die Söldgüter in Bietigheim8); in der Regel besitzt der
<lb/>Söldner nur einzechtige Güter d. h. solche Grundstücke,
<lb/>die einzeln verkauft werden können und wegen dieser
<lb/>Leichtigkeit des Verkehrs auch walzende Güter heissen9).
<lb/>Man kann für manche Gegenden annehmen, dass diese wal- 
<lb/>zenden Güter solche Feldstücke sind, die erst nach und nach,
<lb/>später als die zu den Höfen gehörigen, unter den Pflug ge- 
<lb/>nommen worden sind10); zuweilen rühren sie auch von der
<lb/>Zerschlagung vormaliger Höfe her1J). In manchen Dörfern


<lb/>*) VH. 46. — *) Mähne bezeichnet hier nicht den natürlichen
<lb/>Schmuck des Pferdes, sondern es liegt ein zufällig gleichklingendes
<lb/>Wort vor, das Gespann bedeutet. — *) Hausmann 50. — 4) Bessert,
<lb/>fränkisches Gemeinderecht, Württembergische Vierteljahrshefte für
<lb/>Landesgeschichte 9 (1886) 8. 78. — *) Kluge, etymologisches Wörter- 
<lb/>buch unter Koben. — •) Haid, Ulm mit seinem Gebiet, 1786, 8. 481.
<lb/>— T) ,Ein jeder Söldner oder Taglöhner“. Untereisesheim bei Heil- 
<lb/>bronn 1641; handschr., vgl. für Baden Ludwig 9f. — 8) R. 278; vgl.
<lb/>VH. 63 die Söld in Abstatt, die Hausgüter in Bonfeld. — •) VH. 45.
<lb/>—- ,#) VH. 64. So wurden im Ulmischen Neubrüche als Landgarben-
<lb/>Äeker (vgl. S. 66) erblich verliehen. OA. Geislingen 84. Vgl. die
<lb/>Alpirsbachischen Leutlehen, einzelne Lehenstücke, 1652. R. 64. —
<lb/>") Haunsh. 23f, vgl. fürs Allgäu Baumann 3,545.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0077.tif"
                n="55"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im siidwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>machen sie einen sehr beträchtlichen Theil der Markung,
<lb/>zuweilen mehr als die Hälfte aus, während in andern fast
<lb/>das ganze Ackerland auf die Höfe vertheilt ist1). Gewöhn- 
<lb/>lich liegen auch die einzechtigen Güter in der Flur und
<lb/>sind dem Flurzwang unterworfen. Dagegen liegen ausser- 
<lb/>halb der Esch, meistens dicht am Dorf, die Krautgärten
<lb/>oder Länder2), die mit der Hacke gebaut und mit Erbsen,
<lb/>Linsen, Flachs, Hanf, Kraut, Rüben u. dergl. angepflanzt
<lb/>werden. Häufig waren diese Länder Gemeindeeigenthum
<lb/>und wurden den einzelnen Gemeinsmännern nur zum Niess-
<lb/>brauch überlassen, wie heute noch in mehr als einem Drittel
<lb/>sämmtlicher Gemeinden Württembergs3). Dazu kam dann,
<lb/>wie jetzt noch in hunderten württembergischer Gemeinden4),
<lb/>ungeteiltes Gemeindeland, theils Wald theils Weide, diese
<lb/>ergänzt durch das Weiderecht der Gemeinsleute auf Stoppel- 
<lb/>und Brachfeldern und auf den Wiesen nach dem ersten oder
<lb/>auch erst nach dem zweiten Schnitt.

<lb/>Die einzechten Güter, die Gemeindeländer, der Ge- 
<lb/>meindewald sind uns vom Standpunkt der heutigen Verhält- 
<lb/>nisse aus ganz geläufige Erscheinungen; der Unterschied
<lb/>von Gegenwart und Vergangenheit besteht darin, dass nicht
<lb/>nur in den Landschaften, wo sich grössere Bauerngüter bis
<lb/>auf unsere Zeit erhalten haben, sondern auch da, wo wir
<lb/>heut zu Tage die grösste Zersplitterung sehen, neben den
<lb/>walzenden Grundstücken geschlossene Bauernhöfe in dem
<lb/>vorhin entwickelten rechtlichen Sinn vorhanden waren.

<lb/>Noch weit grösser ist der Gegensatz von Einst und
<lb/>Jetzt, der uns entgegentritt, wenn wir von der Besitzver-
<lb/>theilung nunmehr auf die Besitzform übergehen.

<lb/>Zwar hat es Bauern, die auf eigenem Grund und
<lb/>Boden sassen, zu allen Zeiten der deutschen Geschichte,
<lb/>seit sich überhaupt ein Sondereigenthum an Grund und
<lb/>Boden entwickelt hat, in allen Theilen Deutschlands ge- 
<lb/>geben; so auch im deutschen Südwesten beim Ausgang des
</p>
            <p>

               <lb/>') YH. 55. — -) vgl. für Württemberg 1691 R. XVI 1. 511 ff.
<lb/>1801 ebd. 771. — 8) in 695 Gemeinden; s. Begleitworte u. s. w, 8. 70* *.
<lb/>im ganzen giebt es in Württemberg 1911 Gemeinden. 8. 16* a. —


<lb/>*) ebd. 68*ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0078.tif"
                n="56"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Mittelalters l); zahlreich finden wir sie z. B. im Gebiet der
<lb/>Reichsstadt Wangen* *); sodann gehören hieher die meisten
<lb/>Höfe der Freien auf der Leutkircher Heide3); aus Alt- 
<lb/>württemberg wird berichtet, in Hohenstaufen seien mit einer
<lb/>Ausnahme alle Güter Eigenthum der Inhaber gewesen4).
<lb/>In manchen Gegenden aber waren eigen nur einzechtige
<lb/>Güter, so um Heilbronns), so in Bietigheim6), aber auch in
<lb/>Haunsheim bei Lauingen7).

<lb/>Nur ein Theil dieser eigenen Güter konnte mit Recht
<lb/>den schönen Namen freies Eigen führen8); die meisten
<lb/>waren beschwert durch jährliche Abgaben, die auf sehr
<lb/>verschiedene Weise begründet sein konnten. Häufig gingen
<lb/>sie zurück auf eine fromme Stiftung, namentlich für einen
<lb/>Jahrtag (eine Jahrzeit) oder, wie der mittelalterliche Aus- 
<lb/>druck lautet, ein Seelgeräthe: der Seele eines Abgeschiede- 
<lb/>nen sollte dadurch gerathen d. h. geholfen werden, dass
<lb/>jährlich zu bestimmter Zeit, etwa an seinem Todestag, in
<lb/>einem Gottesdienst fürbittend seiner gedacht wurde, und die
<lb/>dafür nöthige jährliche Zahlung wurde auf den Ertrag eines
<lb/>bestimmten Grundstückes angewiesen. Oder aber war die
<lb/>jährliche Abgabe der Zins aus einem Capital. Es war vor
<lb/>Zeiten9) die gewöhnliche Art der Beleihung, dass der Geld- 
<lb/>bedürftige einen Zins aus einem Grundstück um eine ent- 
<lb/>sprechende Summe verkaufte, wobei dann in der Regel dem
<lb/>Käufer, also nach unsrer Auffassung dem Gläubiger, das
<lb/>Recht eingeräumt werden musste, wenn der Zins nicht
<lb/>pflichtlich bezahlt wurde, sich an dem Gute schadlos zu
<lb/>halten. Aus Bayern wird berichtet10), dass solche Zinse
<lb/>oder Renten oder Gülten (von gelten, ursprünglich=zahlen)
<lb/>als Gatterzinse, Gattergülten behandelt worden seien, d. h.
<lb/>der Beamte des Zinsherren musste sie abholen, durfte aber
<lb/>den Hof nicht betreten, sondern müsste sich die Abgabe
<lb/>vom Zinspfiichtigen über oder durch das Gatter, das Hof-


<lb/>*) vgl. fiir Bayern Hausmann 33k., Baden, Eisass, Hessen s. 8. 57
<lb/>A. 7—9. — *) Baumann 3,540. — *) ebd. und OA. Leutkirch 48. 104.


<lb/>*) OA. Göppingen 73. 232. — ») VH. 55. — •) 1526. R. 276. — ') Haunsh.
<lb/>48 f. — *) auch ledig eigen; z. B. Mitt. 11 (1889) 61, Breisacher Gegend.
<lb/>— •) Beispiele von Gült- oder Zinsverkäufen noch aus dem 17. Jahr- 
<lb/>hundert Mitt. 1888, 111. — ") Cod. M. IV 7 §33 und Kr. z. d. St.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0079.tif"
                n="57"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>thor herausreichen lassen. Derartige auf einen Rentenkauf
<lb/>zurückgehende Abgaben waren theils ablösbar: es war dem
<lb/>Verkäufer der Gült, also dem Schuldner, und seinen Rechts- 
<lb/>nachfolgern der "Wiederkauf d. h. Rückkauf oder die Losung
<lb/>Vorbehalten; theils waren sie unablösbar; dann sprach man
<lb/>von Ewigzinsen oder Eisengülten1). In Württemberg war
<lb/>die Beschwerung liegender Güter durch ewige Zinse in der
<lb/>Landesordnung von 15522), sowie im Landrecht3) verboten,
<lb/>Aufnahme neuer Gülten auf Wiederkauf schon in der Landes- 
<lb/>ordnung von 15364) und ebenso in den folgenden5) an
<lb/>obrigkeitliche Erlaubniss geknüpft; und zwar sollten nur
<lb/>Geldgülten, keine Wein- noch Fruchtgülten erlaubt sein.

<lb/>Wenn in manchen Gegenden dieses durch Reallasten
<lb/>beschwerte Eigenthum6) die Regel war — so in Baden7),
<lb/>im Eisass8), in der heutigen hessischen Provinz Starken- 
<lb/>burg9) — so war doch im Allgemeinen Eigenthum des In- 
<lb/>habers, ob nun freies Eigen oder Zinsgut10), weit seltener
<lb/>als geliehener Besitz, wobei der Eigenthümer, der Grund- 
<lb/>herr, seinen Grund und Boden einem andern zur Benützung,
<lb/>zum Nießbrauch überliess.

<lb/>Die uns geläufige Form dieses Rechtsverhältnisses, die
<lb/>Zeitpacht, findet sich beim Ausgang des Mittelalters wie
<lb/>anderswo so auch in den verschiedenen Ländern des süd- 
<lb/>westlichen Deutschlands, in Bayern11), in Ober- und Nieder- 
<lb/>schwaben, auf dem Schwarzwald, zu beiden Seiten des Ober- 
<lb/>rheins, und zwar auf 3—9, auf 12, auf 15—20 Jahre; aber


<lb/>*) Baumann 2, 657. — Eine eigentümliche Art, wie eine Jahres- 
<lb/>abgabe entstehen konnte: auf einem Haus in Winterbach bei Schorn- 
<lb/>dorf ruhte eine Abgabe von 7 ß; sie kam von einem Frevel her, den
<lb/>der Vorfahr des Bewohners verschuldet und auf das Haus geschlagen
<lb/>hatte; ablösbar mit 7 Ä&gt;.. OA. Schorndorf 57. — * *) R. XII 216. —


<lb/>*) R. IV 329. — 4) R. XII 116; vgl. auch die erste Landesordnung von
<lb/>1495 ebd. 10 f. — ft) ebd. 216. 742. — •) missbräuchlich zuweilen als
<lb/>freies Eigenthum bezeichnet; z. B. 1696 ZWFr. 7, 48. — T) Ludwig,
<lb/>Baden 58; vgl. 17. — ®) Ludwig, Eisass 90. — •) Wittich, Hessen 101.
<lb/>— ") Heber Zinsgüter vgl. 3. württembergisches Landrecht von 1610
<lb/>R.V 193: Güter, bei denen „das rechte Eigentum [d. h. das domi- 
<lb/>nium directum] sampt der nüfslichen Gerechtigkeit [dem dominium
<lb/>utile] ohnabgesöndert bei einander bleiben“. — u) hier unter dem
<lb/>Namen maierschaftsfristbare Güter; vgl. Hausmann 35.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0080.tif"
                n="58"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0080"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>im ganzen Südwesten spielte sie — ähnlich wie heut zu
<lb/>Tage — eine verhältnissmäfsig untergeordnete Rolle.

<lb/>Die gewöhnlichste Form, in der Grund und Boden vom
<lb/>Grundherrn einem Landwirth als seinem Grundholden zum
<lb/>Niessbrauch überlassen wurde, ist das Lehen, im Unter- 
<lb/>schied vom Ritterlehen auch Bauerlehen genannt; und zwar
<lb/>wurden nicht nur Höfe, sondern auch einzelne Grundstücke,
<lb/>auch Sölden zu Lehen gegeben1). Die wichtigsten, Arten
<lb/>des Bauerlehens sind das Erblehen und das Falllehen.

<lb/>Falllehen, auch leibfällige oder heimfällige Güter ge- 
<lb/>nannt, wurden nur auf die Lebenszeit des Empfängers ver- 
<lb/>liehen; nach dessen Tod fielen sie dem Eigentümer, dem
<lb/>Grundherrn, anheim, der nach Belieben darüber verfügen
<lb/>konnte. Verlieh er sie, so that er es „aus Gnaden und keines
<lb/>Rechten wegen“ 2); daher heissen sie auch Gnadengüter3)
<lb/>oder Gnadenlehen4). Ein andrer Name ist Schupflehen5)
<lb/>oder -güter3), daraus erklärt, dass nach dem Tod des
<lb/>Inhabers die Hinterbliebenen vom Hof geschupft d. h. ab- 
<lb/>geschoben werden konnten3). Dieser Besitz zu Leibrecht7)
<lb/>oder Leibgeding8) war die Regel im Allgäu5), auch in der
<lb/>Herrschaft Wiesensteig9), war häufig in Oberbayern10), nicht
<lb/>selten in Niederbayern10), im Ulmischen 9); in Baden da,
<lb/>wo nicht der Markgraf selbst Grundherr war5); in Alt- 
<lb/>württemberg findet er sich hauptsächlich in den Kloster-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Sölden ausdrücklich als Lehen bezeichnet Blaubeurer Kloster- 
<lb/>ordnung 1558: „ain Söld ist. . . minder dan ain Hub oder Lehen, und
<lb/>wirt dannocht oft ain Söld ain Lehen genempt“ (genannt) R. 351. —


<lb/>*) ebd. — * *) ebd.: „Nun mögent aber alle obgemelte Güeter zweierlai
<lb/>sein . . . dann etliche sind Erbgüeter und etliche Yalgüeter, Schupf-
<lb/>güeter, die man oft auch nempt Gnadengüeter.“ — *) vgl. meine Ab- 
<lb/>handlung: die Gnadenlehen des Klosters Adelberg, WJB. 1900 I 8. 269
<lb/>bis 281, namentlich 8. 270. 272. 1502 werden in der Adelberger Ge- 
<lb/>richtsordnung (R. 17) unterschieden: Erbgüter, Fallgüter, dritttheilige
<lb/>Güter; 1537 in einer amtlichen Aeusserung des Abts von Adelberg
<lb/>(handschr.): a) Erbgüter, b) Vall- oder Genadgüter, c) dritttheilige
<lb/>Güter. — 5) Baumann 2, 640. 3, 540. Ludwig, Baden 70. — ®) Buck,
<lb/>oberdeutsches Flurnamenbuch (Stuttgart 1880) 8. 250. — T) Cod.M. IV
<lb/>7, 29 und Kr. 478. Hausmann 38. — ®) 1346. Hausmann 30; vgl.
<lb/>Affaltrach, Johanniter Ordens, 1329 ZWFr. 9,22. — 8) OA. Geislingen
<lb/>83. — 10) Hausmann 35.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0081.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0081"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>gebieten1). Eine Abart des Falllehens ist das zweifällige
<lb/>oder Vieraugengut, das der Bauer für seine und seines
<lb/>Weibes oder auch seines Sohnes Lebenszeit erhält; so in
<lb/>der Grafschaft Waldburg2), im Ellwangischen3), im Gebiet
<lb/>des Klosters Lorch4).

<lb/>Wenn das Fallgut beim Tod des Inhabers fällig wird,
<lb/>d. h. dem Grundherrn heimfällt, so giebt es andrerseits auch
<lb/>solche Güter, die auf Lebenszeit des Grundherrn verliehen
<lb/>sind; es sind das hauptsächlich Widemhöfe5); so in Bayern,
<lb/>wo dieses Rechtsverhältniss mit dem Wort Neustift be- 
<lb/>zeichnet wird6) — ein Gut bestiften heisst es besetzen — aber
<lb/>auch anderswo, z. B. in Alpirsbach7); übrigens auch die
<lb/>Seiden des Klosters St. Peter bis zum 15. Jahrhundert8).

<lb/>Noch schlimmer war der Bauer dran, wenn ihm der
<lb/>Grundherr jedes Jahr aufkünden konnte, er selbst also wie
<lb/>der Vogel auf dem Zweige sass; das nannte man in Bayern
<lb/>Verleihung zu Herrengunst oder Freistift9); in Baden
<lb/>hatte man dafür den Namen Kellerlehen 10).

<lb/>Um so vorteilhafter ist es für den Inhaber, wenn sein
<lb/>Gut ein Erblehen ist, also vom Vater auf die Kinder über- 
<lb/>geht; manchmal nur auf Söhne ll)5 meist aber auch auf
<lb/>Töchter. Dieser erbliche Besitz ist die Regel in Altwürttem- 
<lb/>berg, überwiegt im Ulmischen, ist sehr häufig in Nieder- 
<lb/>bayern, nicht selten in Oberbayem, im Allgäu 12), in Ober- 
<lb/>hessen 1S); in den Schwarzwaldthälern findet er sich z. B.
<lb/>bei den Bauernhöfen des Klosters St. Peter14).

<lb/>Obgleich erblehenbare Güter zuweilen als erb- und
<lb/>eigentümlich bezeichnet werden15), so steht das Eigen-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Adelberg s. 8. 58 A. 4. Blaubeuren ebd. A. 3. Alpirsbach 1534 R. 54 f.
<lb/>Lorch handscbr. — 2) OA. Leutkirch 74. — 3) Moser 254f. — 4) handsehr.
<lb/>— Verleihung bis auf die dritte Generation einschliesslich Mannheim
<lb/>1745 Mitt. 1888, 117. — •) vgl. 8. 52. — «) Cod. M. IV 7, 30. Haus- 
<lb/>mann 38. — 7) 1408 R. 37. vgl. auch für Württemberg die Instruction
<lb/>zur Vollziehung des Gesetzes vom 14. April 1848, erlassen 23. October
<lb/>1848, § 20. Regierungsblatt des Jahrs 8. 517. — *) Gothein, Hofver- 
<lb/>fassung 274. — ®) Cod. M. IV 7, 31. Hausmann 39. — 10) Ludwig,
<lb/>Baden 70. — n) Baumann 2, 640. — 12) Für Altwürttemberg ist kein
<lb/>Nachweis nöthig; für die andern Gebiete vgl. 8. 58 A. 9. 10. 5. —
<lb/>") Wittich, Hessen 101. — ") Gothein, Hofverfassung 274. — ") Haunsh.
<lb/>41 um 1675.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0082.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0082"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>thumsrecht an ihnen doch, wie schon das Wort Lehen an- 
<lb/>zeigt, nicht dem Inhaber, sondern einem Grundherrn zu.
<lb/>Der Besitzer kann daher auch nicht frei über sein Gut ver- 
<lb/>fügen; er darf es namentlich nicht ohne Erlaubniss des
<lb/>Grundherrn mit Abgaben beschweren1), verpfänden2), ver- 
<lb/>kaufen. Wenn er es verkaufen will, muss er es dem Grund- 
<lb/>herrn aufgeben oder aufsagen3). Dieser hat dann ein Lo- 
<lb/>sungsrecht, Vorkaufsrecht4), Einstandsrecht3), d. h. er kann
<lb/>verlangen, dass das Gut ihm statt dem angemeldeten Käufer
<lb/>verkauft wird2), und zwar an manchen Orten um einen be- 
<lb/>stimmten Betrag näher d. h. billiger als jenem6). Auch
<lb/>wird zuweilen festgesetzt, dass er die Erlaubniss zum Ver- 
<lb/>kauf, auch ohne selbst in den Kauf einzutreten, verweigern
<lb/>darf, wenn er glaubt, dass er mit dem Kaufliebhaber an
<lb/>seinem Hof nicht versehen sei7), d. h. dass der Mann nicht
<lb/>im Stande sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
<lb/>Liegt keine dieser Möglichkeiten vor, so wird das Gut dem
<lb/>neuen Besitzer vom Grundherrn verliehen, er hat es von
<lb/>diesem zu empfangen, wobei ihm ein Hof- oder Lehenbrief
<lb/>ausgestellt wird8). Zuweilen muss auch beim Wechsel des
<lb/>Grundherrn aufs neue um Verleihung nachgesucht werden9),
</p>
            <p>

               <lb/>*) vgl. z. B. fürs Allgäu Baumann 2, 657. — s) vgl. z. B. für
<lb/>Württemberg Generalrescript von 1663 R. XVI 1, 421 f. — *) „auf- 
<lb/>sagen“ z. B. Löchgau 1628 R. 272. — 4) Hausmann 36. — ®) Kr. zu
<lb/>Cod. M. IV 7 § 13. 8. 439. — «) VH. 51; vgl. Alpirsbach 1408/17 R.40.
<lb/>— ’) VH. 51. — ®) vgl. die Hofbriefe Haunsh. 8. 26 von 1480; 8. 27
<lb/>von 1661; 8. 30 von 1764 u. 67; den Lehenbrief 8. 39 von 1677; die
<lb/>Hausbriefe 8. 40f. Hier in Haunsheim sind die zugehörigen Stücke
<lb/>sanimt den daran geknüpften Pflichten genau verzeichnet; ebenso z. B.
<lb/>Kirchhausen (bei Heilbronn) um 1490; handschr. In Bayern Stifts- 
<lb/>oder Erbrechtsbrief s. Kr. IV 396f., wo die Lasten ebenfalls verzeich- 
<lb/>net, die zugehörigen Stücke aber entweder als bekannt vorausgesetzt
<lb/>oder in einer Beilage aufgezählt sind. Der Grundholde hat seinerseits
<lb/>einen Revers auszustellen. „In den württembergischen Lehenbriefen
<lb/>des 15. Jahrhunderts sind vielfach die Abgaben nicht benannt, sondern
<lb/>mit Wendungen wie ‘leisten, was rechtens ist', ‘wie von alters her’ an- 
<lb/>gedeutet. Dies geht darauf, dass seit etwa 1350 die Lagerbücher
<lb/>(Urbare) sowohl den Umfang der Güter als deren Lasten enthalten.
<lb/>Eine direkte Verweisung auf die Lagerbücher kommt erst später vor.“
<lb/>Briefliche Mittheilung dee Herrn Archivraths Dr. Schneider in Stutt- 
<lb/>gart. — •) So bei den badischen Erblehen. Ludwig, Baden 55.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0083.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc. 61

<lb/>die dann natürlich beim Erblehen nicht wie beim Neustift
<lb/>verweigert werden darf.

<lb/>In der Regel * *) nahm bei dieser Gelegenheit der
<lb/>Grundherr irgend eine Abgabe in Empfang. Dabei tritt
<lb/>uns wieder die bunteste Mannigfaltigkeit der Bezeichnungen
<lb/>und der Rechtsverhältnisse selbst entgegen. Bald wird
<lb/>nur bei Kauf und Tausch etwas gefordert2), bald auch bei
<lb/>Tod und Erbschaft3). Zuweilen zahlt nur der Empfänger*),
<lb/>oder aber wird beim Tod nur von der Hinterlassenschaft
<lb/>etwas erhoben8). Die Regel jedoch ist eine Abgabe von
<lb/>beiden Betheiligten. Was der abgehende Besitzer zu zahlen
<lb/>hat, heisst am häufigsten Weglöse6), Abfahrt7), Fall8);
<lb/>der Empfänger giebt Handlohn9), Auffahrt7), Ehrschatz'9)
<lb/>u. s. w."). Sämmtliche Abgaben beim Besitzwechsel um- 
<lb/>fasst der lateinische Ausdruck laudemium.

<lb/>Zuweilen ist die Abgabe in der Weise festgesetzt, dass
</p>
            <p>

               <lb/>Nicht immer; nach dem Lagerhuch des Klosters Adelberg von
<lb/>1700t. (handschr.) gehen 6 Erblehen des Klosters in Thomashardt
<lb/>weder Weglöse noch Handlohn; vgl. auch OA. Göppingen 74 über
<lb/>württembergische Erblehen 1524. — 2) z. B. Stift Backnang 1501
<lb/>K. 122 f. Löchgau 1628 R. 272. Für Bayern Cod. M. IV 7, 11 und
<lb/>Kr. 418. — 8) z. B. Güter des Stifts Backnang in Gemmrigheim 1458,
<lb/>1503 R. 124 f. Die Gnossgüter (s. 8. 72) des Klosters Blaubeuren 1484
<lb/>R. 315. Amt Backnang 1528 R. 128. Alpirsbach 1560 R. 64 f. —


<lb/>*) Cannstatt 1574 R. 638. Grossgartach 1581,1752 handschr., vgl. R. 550.
<lb/>In Ebersberg 1736 zahlt der neue Besitzer sowohl Handlohn als Weg- 
<lb/>losung; diese ist also vom Verkäufer auf ihn übergewälzt R. 138. Für
<lb/>Bayern Cod. M. IV 7, 11 und dazu Kr. 417. — *) Alpirsbach 1408/17
<lb/>R. 39f. — *) oder lösin; auch Weglosung: Ebersberg vgl. A.4; oder
<lb/>-lösungVH. 51; im Allgäu auch Handlöse Baumann 2,653. — 7) VH. 51;
<lb/>Haunsh. 46—8. Uf- und Abfahrgeld Adelberg 1537 WJB. 1900 I 270.
<lb/>— 8) Ferner Aufgabgeld VH. 51. Ufgeld Kloster Blaubeuren 1558
<lb/>R. 354. Sterbhandlohn württembergisches Dekret von 1810 R. XV
<lb/>1, 410. — 9) Handlohn auch vom abgehenden Besitzer Kirchzell (Kloster
<lb/>Amorbach) 1395 Grimm, Weisthümer VI 8. 7. — 10) So in Baden
<lb/>Ludwig 62, zum Theil neben dem Fall. Ehrschätzige Güter in Gross- 
<lb/>eislingen (Herrschaft Stauffeneck) noch 1844 OA. Göppingen 74. —
<lb/>Erdschatz in einem württembergischen Dekret vom 16. Juli 1810
<lb/>R. XV 1, 410 ist Druckfehler für Erschatz, möglicherweise auch für Erb- 
<lb/>schatz, herarium vgl. Mone ZGO. 5, 388. — ") In Bayern Anfall, Anleit,
<lb/>Zustand. Cod. M. IV 7,11 und Kr. 415. Im Allgäu auch Lehengeld,.
<lb/>Handgeld, — miete Baumann 2, 642. Bestandgeld Haunsh. 29. VH. 51*
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0084.tif"
                n="62"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0084"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>man sieht, es handelt sich nur um die Anerkennung der
<lb/>Grundherrschaft, nicht um einen Vermögensvortheil des
<lb/>Grundherrn: eine Mafs r) oder auch nur ein Viertel Wein2),
<lb/>ein Pfund Pfeffer3), ein Käsleib4), eine gute Henne5), oder
<lb/>kleine Geldbeträge von einem Heller6) bis zu einigen
<lb/>Gulden7). Manchmal wird die Gült oder auch nur der jähr- 
<lb/>liche Geldzins oder die Hälfte davon als Weglöse und Hand- 
<lb/>lohn erhoben8). In andern Fällen trägt die Abgabe das
<lb/>Gepräge einer Umsatzgebühr, indem ein gewisser Bruchtheil
<lb/>des Gutswerths gefordert wird, z. B. 2 °/0 9), 5 °/010). Aber
<lb/>sehr oft ist die Belastung viel schwerer: 106/»"), 20°/012),
<lb/>ein Drittel13), ja die Hälfte der fahrenden Habe14) oder
<lb/>aber ein Drittel15), in gewissen Fällen sogar die Hälfte16)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Z. B. Erblehen des Stifts Boli OA. Göppingen 74. — *) Vgl.
<lb/>Beschwerden der Crailsheimer 1525 WFr. NF. 1,30. Ein Viertel welschen
<lb/>Weins zahlt eine Söld zu Walxheim (Grafschaft Oettingen) 1699;
<lb/>handschr. — *) Oberstdorf 1492 Baumann 2, 643; häufig im westlichen
<lb/>Allgäu ebd. 653. — *) a. 0. — ®) Sielmiogen 1525 Moser 228. —
<lb/>#) Amt Neuweiler bei Calw um 1520 R. 600. Ein Pfenning Hessigheim,
<lb/>Kloster Hirsau 1424,1522 R. 246. — 7) Beispiele VH. 51. — °) Gothein,
<lb/>Hofverfassung 279. Widmer des Klosters Alpirsbach 1408/17 R. 37.
<lb/>Die Reutlehen desselben 1652,1752 R. 64. Stift Backnang 1501 R. 122.
<lb/>Amt Neuweiler und Hornberger Amt um 1520 R. 600. Pfarrei Gold- 
<lb/>bach 1525 WFr. NF. 1,30. Waltershofen, Breisgau, 1528 Mone ZGO.
<lb/>5,154. Abfahrt oder Weglöse, und Auffahrt, je im Betrag der Gras- 
<lb/>gült, aber neben einem willkürlich festgesetzten Handlohn, Haunsh.
<lb/>47. — ®) So meist in Baden Ludwig 55. Die 6 9&gt;. vom fl. in Abstatt
<lb/>VH. 51 f. sind vielleicht als gerichtsherrliche Abgabe aufzufassen; die
<lb/>Entscheidung, ob eine solche Abgabe auf Grund- oder Gerichtsherr- 
<lb/>schaft zurückgeht, ist oft sehr schwer oder auch ganz unmöglich, wo
<lb/>der Gerichtsherr zugleich Grundherr ist. — 10) Beispiele VH. 51. Für
<lb/>Bayern vgl. Cod. M. IV 7,11 und Kr. 8. 427. — n) VH 51 f. Ebenso
<lb/>meist in Walxheim (vgl. oben A. 2). In einem Theil des württem-
<lb/>bergischen Schwarzwalds Moser 255. Grosseislingen (vgl. S. 61 A. 10).

<lb/>— ") VH. 52. Diese hohen Abgaben sind manchmal an die Stelle
<lb/>eines willkürlichen Handlohns getreten; vgl. S. 64 A. 8 und 9. —

<lb/>So im Schwarzwald fast allgemein nach Gothein, Hofverfassung 279.
<lb/>Vgl. die dritttheiligen Güter des Klosters Adelberg WJB. 1900 I 8. 270.
<lb/>Ofterdingen, Kloster Bebenhausen, bis 1503 R. 206. Gemmrigheim,
<lb/>Stift Backnang, 1503 R. 125. — ") Kloster Blaubeuren 1558 R. 353.

<lb/>— ") Baden, wo aber herkömmlicher Weise nur der 5. Pfenning ge- 
<lb/>geben wurde, Ludwig, Baden 61. Vgl. Adelberger Drittelgüter hier
<lb/>8. 84. — ") Vgl. 8. 84 A. 4.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0085.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0085"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>des Gutawerths. Häufig besteht der Fall, den der Grundherr
<lb/>aus der Hinterlassenschaft anzusprechen hat, — man nennt
<lb/>ihn im Unterschied von dem auf Leibeigenschaft begründeten
<lb/>Leibfall den Güterfall1) — häufig besteht dieser Güterfall
<lb/>in dem Hauptrecht2) d. h. in dem besten Thier, das im
<lb/>Stall des Verstorbenen steht3). Fällig wird diese Abgabe
<lb/>beim Tod des Manns4), auch bei dem einer Wittwe, die ein
<lb/>Lehengut innegehabt hat5). Zuweilen nimmt aber auch der
<lb/>Herr beim Tod des Manns das beste Pferd, bei dem der
<lb/>Frau die beste Kuh 6); oder vom Mann das Besthaupt, vom
<lb/>Weib das beste Kleid7) oder das beste Gespinnst8). Manch- 
<lb/>mal wird statt des besten Thieres das nächstbeste verlangt9);
<lb/>zuweilen, wo weder Pferd noch Kuh vorhanden ist, das beste
<lb/>Kleid auch vom Mann10), oder eine Abgabe in Geld11).
<lb/>Nicht nur von ganzen Höfen wird das Hauptrecht erhoben,
<lb/>sondern auch von Theilen zertrennter Höfe12), ja von ein- 
<lb/>zelnen Grundstücken13). Nicht selten fällt dem grundherr- 
<lb/>lichen Diener oder Beamten, dem Zinsmeister oder wie er
<lb/>sonst heisst, ausser dem, was sein Herr anzusprechen hat,
<lb/>auch noch etwas zu, etwa vom Mann Hut, Gürtel, Hosen
<lb/>und Schuh14); man nannte dies Kleinhandlohn oder Nach- 
<lb/>wandelgebühr15). Hat ein Besitzer mehrere Güter, auf
<lb/>denen die Verpflichtung zum Fall ruht, so hat er so viele
</p>
            <p>

               <lb/>») Alpirsbach 1560 R. 64. 65. Baden 1575 Mitt. 1888, 105. Gut- 
<lb/>fall Täbingen Amt Rosenfeld Moser 179. Güterhauptrecbt Winzerbausen
<lb/>Amt Botwar 1687 R. 483. — 2) s. Anm. a) auf 8.105. — *) s. Anm. b)
<lb/>auf 8.106. — 4) s. namentlich Kleinaspach 1687 R. 481. — ®) Alpirs- 
<lb/>bach 1560 R. 63. 64. — •) Kloster Roth 1456 OA. Leutkirch 176. Der- 
<lb/>artige Bestimmungen sind ohne Zweifel gemeint, wenn in einer württem-
<lb/>bergischen Verordnung von 1808 Pferdsfall und Kuhfall erwähnt sind.
<lb/>R. XVI 2,84. — ') Hofleute der Keilhöfe (8. 71) Weiler und Scheidegg
<lb/>im Allgäu 1426 Baumann 2, 620. Das beste Kleid ist ohne Zweifel
<lb/>unter dem Schlauf zu verstehen, der in einer württembergischen Ver- 
<lb/>ordnung von 1810 neben Sterbhandlohn und Fall erwähnt ist. R. XV
<lb/>1,410 §5; vgl. Grimms WB. — ®) Alpirsbach 1408 R. 39. — •) Lud- 
<lb/>wig, Baden 62. — 10) Kleinaspach 1526 R. 480; während anderswo das
<lb/>beste Kleid neben dem Besthaupt verlangt wird; vgl. A. b auf 8.106.
<lb/>— ") Amt Beilstein 1524, 1576 R. 228. Kleinaspach 1687 R. 481. —
<lb/>**) Alpirsbach 1560 R. 63. — ") VH. 53. Württemberg 1830 R. XVI
<lb/>2,622. — ") Alpirsbach 1408 R. 39 f. — ") Für Württemberg aufge- 
<lb/>hoben 1832 R. XVI 2,646; für Bayern 1848 Hausmann 146; vgl. ebd. 70.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0086.tif"
                n="64"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0086"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Fälle zu geben, als er Güter hat1); manchmal hat der
<lb/>Grundherr auch von einem Gut mehrere Fälle anzu- 
<lb/>sprechen2). Yon Häusern wird zuweilen das Herdrecht
<lb/>gegeben, das ursprünglich ebenfalls im besten Haupt be- 
<lb/>standen zu haben scheint3). Hauptrecht und Herdrecht sind
<lb/>häufig in Geld umgesetzt, sei’s dass die Summe von Fall
<lb/>zu Fall nach dem Belieben der Herrschaft festgestellt4) oder
<lb/>dass ein bestimmter Procentsatz erhoben wird5).

<lb/>Erblehen, von denen beim Besitzwechsel ein Fall er- 
<lb/>hoben wird, heissen zuweilen im uneigentlichen Sinn Fall- 
<lb/>güter6). Yon den eigentlichen Falllehen oder leibfälligen
<lb/>Gütern, also denen, die nur auf Lebenszeit, nicht erblich
<lb/>verliehen sind, unterscheiden sich sämmtliche Erblehen ge- 
<lb/>rade dadurch besonders fühlbar, dass bei diesen, den Erb- 
<lb/>lehen, die Abgaben beim Hebergang des Guts an einen
<lb/>neuen Besitzer ein für allemal feststehen, nicht ohne Rechts- 
<lb/>bruch oder aber gütliches Uebereinkommen geändert werden
<lb/>können, während bei den Falllehen zwar die Abgabe vom
<lb/>bisherigen Inhaber durchs Herkommen oder vertragsmäßig
<lb/>geregelt zu sein pflegt, dagegen dem neuen Erwerber gegen- 
<lb/>über der Grundherr völlig freie Hand hat, was er von ihm
<lb/>als Bestandgeld oder Handlohn verlangen will; scheint dem
<lb/>Lusttragenden die Forderung zu hoch, so braucht er ja
<lb/>nicht in den Yertrag einzutreten. So wechselt in Haunsheim
<lb/>das Handlohn regellos von Fall zu Fall7); wenn es anders- 
<lb/>wo auch bei den leibfälligen Gütern festgesetzt ist, z. B.
<lb/>auflO°/o8), auf20°/o9) des Gutswerths, so ist das eine frei-


<lb/>l) Alpirsbach 1408 R. 39. 1560 8. 62k. 64. 65. Heinrieth 1576
<lb/>R. 230. — 2) Heinrieth 1576 R. 229 f. Happenbach 1576 VH. 52. —


<lb/>2) VH. 53. Amorbacher Hofgüter zu Buchen 1395: „auch zügt ein apt


<lb/>und sin closter uf den vorgenanten guden und hofestede die bestheupt


<lb/>vor allen andern herren . . . item es sal auch sunst niexnands . . . uf
<lb/>den obgenanten guden und hofestede kein bestheupt oder hertrecht


<lb/>zihen den allein ein apt und sin closter.* Grimm, WeisthümerJV 8.10.


<lb/>Kirchzell 1395: „und sol auch sonst niemands kein bestheupt oder


<lb/>hertrecht . . . von keinem gut oder hertstete nemen.“ ebd. 8. 7. —
<lb/>*) Heinrieth 1576 R. 230. Happenbach 1576. Bonfeld 1634. VH. 52 f.


<lb/>— *) 5 °/0 Happenbach und Bonfeld im 18. Jahrhundert ebd. —
<lb/>•) Württemberg 1808 R. XVI 2,82; vgl. VH. 52 unten. — 7) Haunsh.29.


<lb/>— 8) Herrschaft Wiesensteig OA. Geislingen 85. Kloster Roth 1456
<lb/>OA. Leutkirch 176. — *) Himer Dörfer OA. Geislingen 85.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0087.tif"
                n="65"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0087"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im södwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>willige oder erzwungene Einschränkung der ursprünglichen
<lb/>Willkür.

<lb/>In der Regel1) begnügt sich aber der Grundherr nicht
<lb/>mit den Abgaben beim Besitzwechsel, die als ungewisse
<lb/>oder nicht jährliche Gefälle, auch als Unfälle 2) bezeichnet
<lb/>werden, sondern der Grundholde ist auch zu jährlichen
<lb/>Leistungen verpflichtet. Zum Theil haben auch diese nur
<lb/>die Bedeutung, das Eigenthumsrecht des Grundherrn immer
<lb/>wieder ins Gedächtniss zurückzurufen und zur Erscheinung
<lb/>zu bringen; so wenn ein Bauer in Altbayem verpflichtet ist,
<lb/>jährlich als einzige Abgabe ein Ei zu liefern, dieses aber
<lb/>auf einem vierspännigen Wagen3). Gewöhnlich ist es eine
<lb/>Henne, die Fasnachthenne, die „zu Erkenntniss, dass der
<lb/>Hof oder das Gut einer bestimmten Herrschaft zuständig
<lb/>sei,“ jährlich vom Grundholden gegeben werden musste4).
<lb/>Von dieser Fasnachthenne gilt das Rechtssprichwort: „die
<lb/>Henne trägt das Handlohn auf dem Schwanz mit sich“5),
<lb/>weil ja dem Grundherrn, dessen Eigenthumsrecht durch die
<lb/>jährliche Fasnachthenne immer aufs neue anerkannt wurde,
<lb/>in der Regel beim Besitzwechsel Handlohn bezahlt werden
<lb/>musste 6).

<lb/>Aber neben diesen Zeichen der Anerkennung des grund- 
<lb/>herrlichen Eigenthumsrechts bezog der Grundherr fast aus
<lb/>allen Lehengütem, seien es ganze Höfe oder einzelne Grund- 
<lb/>stücke, solche Abgaben, die für ihn einen wirklichen Ver- 
<lb/>mögensvortheil bedeuteten, ja einen sehr beträchtlichen Theil
<lb/>seines Jahreseinkommens ausmachten; theils in Geld theils
<lb/>— hier im Südwesten weit wichtiger — in Erzeugnissen der
<lb/>bäuerlichen Wirthschaft. Unter diesen steht in erster Linie
</p>
            <p>

               <lb/>*) Aus Beutelsbacb 1699 wird ein Lehen angeführt, das ausser
<lb/>den Landenden gar nichts reichte. OA. Schorndorf 57. — * *) Kloster
<lb/>Schäftersheim 1446: unfeile als von hantlon und hewprechten (statt
<lb/>hauptr.). ZWFr. NF. 5,18. Dort irrig erklärt als zufällige Gerichts- 
<lb/>bussen. — *) Kr. 406. — 4) YH. 49. — *) Grimms Wörterbuch unter
<lb/>Handlohn. Vgl. den häufigen Ausdruck: ein Fasnachthuhn mit (allen)
<lb/>seinen Rechten, z. B. 1696 ZWFr. 7,48. Kirchzell 1395 Grimm Weis-
<lb/>thümer VI 8.6f. Dürnbach 1395 ebd. 8. 9. Buchen 1395 ebd. 8.10. —


<lb/>•) In Oberhessen musste die Lehenseigenschaft der Bauerlehen alle
<lb/>8 Jahre durch doppelte Zahlung des Jahreszinses anerkannt werden.
<lb/>Wittich, Hessen 102.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0088.tif"
                n="66"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0088"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>überall, wo Getreide gebaut wird, eben die Getreide- 
<lb/>abgabe. Ihre Höbe konnte auf zwei verschiedene Arten
<lb/>festgesetzt werden. Auf der einen Seite steht der Theil- 
<lb/>bau. Wenn 1895 in ganz Württemberg nur noch 752 ha
<lb/>in Theilbau gegeben waren1), so war einst diese Einrich- 
<lb/>tung sehr viel weiter verbreitet. Besonders häufig waren
<lb/>dritttheilige oder Drittelhöfe2), die alljährlich die dritte
<lb/>Garbe d. h. vom gesammten Getreide ertrag des Jahres ein
<lb/>Drittel an den Grundherrn abzuliefem hatten, und zwar
<lb/>durch seinen Drittelknecht oder Drittler, auch Strohmeier
<lb/>genannt, weil er zugleich die Aufsicht über den Strohertrag
<lb/>und seine Behandlung zu führen hatte2). Daneben finden
<lb/>sich aber auch einzelne Aecker, die zu Theilbau verliehen
<lb/>sind, und zwar von zweitheiligen, also solchen auf Halbscheid,
<lb/>die auch heute noch in Württemberg Vorkommen8), vor
<lb/>Zeiten besonders im Amt Böblingen angetroffen wurden, bis
<lb/>zu dreissigtheiligen im Amt Heidenheim4). Solche theil-
<lb/>bare Aecker hatten dann im Brachjahr, weil sie da nichts
<lb/>trugen, auch nichts zu geben; man hiess diese alle drei
<lb/>Jahre aussetzende Theilgebühr einzelner Aecker Land- 
<lb/>garbe5).

<lb/>Das Gewöhnliche6) aber war, dass Gut oder Grundstück
<lb/>mit bestimmter, ewiger, fester Gült7) belegt, dass also ein
</p>
            <p>

               <lb/>s. Begleitworte (vgl. hier 8. 50 A. 1) 8. 65*. — -) VH. 48. Diese
<lb/>Dritttheiligkeit ist zuweilen verbunden mit der andern, die in dem
<lb/>Anspruch des Grundherrn auf den dritten Theil der fahrenden Habe
<lb/>des verstorbenen Grundholden besteht; so in Kirchhausen VH 52; aber
<lb/>keineswegs immer: die Abstätter Drittelhöfe VH. 48 geben einen Fall
<lb/>beim Absterben des Maiers und beim Verkauf das gewöhnliche Hand- 
<lb/>lohn; handschr. Andrerseits geben die Adelberger dritttheiligen Güter
<lb/>feste Gült. WJB. 1900 I 8. 270. — *) Vgl. oben A. 1. — *) Moser 238f.
<lb/>— ®) Dass dies die Bedeutung des Wortes Landgarbe ist, ergiebt sich
<lb/>z. B. aus Moser 293, wo von viertheiligen Aeckern die Rede ist, von
<lb/>denen der Landgarbenherr die vierte, achte, zwölfte u. s. w. Garbe er- 
<lb/>halte; vgl. 8. 294. Vgl. sodann die (alte) Beschreibung des Oberamts
<lb/>Rottenburg von 1828 8. 98: »Landgarben oder Theilgebühr en/ Kloster
<lb/>Blaubeuren 1558: »landgarbige oder Theilweinberge.“ R. 349. Land- 
<lb/>garbe und Theilwein wird neben Landacht nach Zeigen erwähnt in
<lb/>einer württembergischen Verordnung von 1808 R. XVI 2,83 b). — ®) In
<lb/>der Heilbronner Gegend gewinnen die festen Gülten dem Dritttheil
<lb/>vom 16. Jahrhundert an allmählich Boden ab. — 7) In Bayern werden
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0089.tif"
                n="67"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0089"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>für allemal festgesetzt war, wie viel Scheffel oder Malter
<lb/>Jahr für Jahr zu reichen seien. Und zwar wurde im
<lb/>grösseren Theile des Allgäu als feste Getreideabgabe nur
<lb/>Haber gegeben, im nördlichen Theil Haber und Yeesen
<lb/>(Korn, Kernen) d. h. Dinkel1); in der Heilbronner Gegend
<lb/>regelmäßig dreierlei Früchte, Korn, was hier nicht wie in
<lb/>Altwürttemberg und auch im Allgäul) Dinkel, sondern
<lb/>Roggen bedeutet, Dinkel und Haber2). Dazu kamen zu- 
<lb/>weilen noch Nebenfrüchte wie Erbsen, Bohnen, Rüben,
<lb/>Zwiebeln, Magsamen (— Oelsamen), Sauerkraut, Obst,
<lb/>Flachs; hie und da auch Stroh oder ein Karch voll Dung3).
<lb/>Von einzechten Aeckern wurde auch die feste Abgabe wie
<lb/>die Theilgebühr meist flürlich oder zelglich 4) gegeben, d. h.
<lb/>was eben die Flur, die Zeig trug, Winter- oder Sommer- 
<lb/>frucht, von der Brache nichts; diese feste flürliche Gült
<lb/>heisst Landacht5). Die Weingärten gaben meist Wein,
<lb/>und zwar ebenfalls entweder eine feststehende Abgabe -
<lb/>Bodenwein, Zinswein, Erb wein, Lehenwein, oder einen
<lb/>Bruchtheil des Ertrags: Theilwein6). Von den Wiesen

<lb/>wurde nur selten Heu gegeben, meist statt dessen Geld:
<lb/>Heugeld, Grasgült, Wiesengült oder -geld oder -zins, Mader-
<lb/>schilling7). Eine andre Geldabgabe ist der Bodenzins, der
</p>
            <p>

               <lb/>Stift — Geldzins und Gilt — Naturalabgaben unterschieden; Gilt im
<lb/>engsten Sinn ist die Getreideabgabe. Cod. M. IV 7,9. Hausmann 8. 42.
<lb/>Gült und Theil als Gegensatz: altes Repertorium des Klosters Adelberg
<lb/>8. 70 Verwandlung des Theils in eine Gült 1607 ff., Finanzarchiv


<lb/>Ludwigsburg. Hubgeld oder -zins, auch Herrenzins oder -gilt heisst
<lb/>im Allgäu die Gesammtheit der Jahresabgaben Baumann 2, 643.
<lb/>Hubgeld zuweilen auch nur die Getreideabgabe ebd. 645. Urbarzins
<lb/>— d. h. lagerbuchmäfsiger Zins — von Falllehen wird in der vorhin
<lb/>angeführten württembergischen Verordnung erwähnt.


<lb/>*) Baumann 2,646. triticum spelta; Veesen heisst die Frucht in
<lb/>der Hülse, Kernen ausgehülst. — *) VH. 48. — *) Baumann a. 0.
<lb/>VH. 49. Dung OA. Schorndorf 57. Obst OA. Göppingen 260. —


<lb/>4) Sickingen 1534 Mitt. 1888, 102. — *) VH. 54. Landacht von Hackwal- 


<lb/>dungen in Baden Ludwig 59f. — *) VH. 54. Hieher gehört der Wein- 
<lb/>berg in einer Haller Urkunde von 1403, der lj» gilt. WFr. NF. 3,38;


<lb/>dort missverstanden. — T) Kloster Blaubeuren 1558 R. 351. Haunsh. 32.


<lb/>OA. Geislingen 84. Allgäu: Baumann 2,645. Venningen 1604 Mitt. 10
<lb/>&lt;1889) 51.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0090.tif"
                n="68"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0090"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>zuweilen von den Sölden, und zwar für die Ueberlassung
<lb/>des Hausplatzes erhoben wird1).

<lb/>Zu den Erzeugnissen des Bodens und den — meist
<lb/>sehr geringfügigen — Geldabgaben treten die sogenannten
<lb/>Küchengefälle oder Küchendienste2), von denen sich
<lb/>eine überaus reichhaltige Liste auf stellen lässt: Hühner —
<lb/>neben der schon behandelten Fasnachthenne — Hähne3),
<lb/>Kapaunen (Koppen), Gänse, Eier, Honig, Wachs, Pfeffer,
<lb/>Käse, Zieger, Butter, Schmalz, TJnschlitt, Oel, Fische,
<lb/>Lämmer, Lammsbäuche, Schweine, Schweinsfüsse, Schweins-
<lb/>schultem, Hammen d. h. Schinken, Würste, Bienen4); all
<lb/>das niemals zusammen auf einen Hof gelegt, aber in der
<lb/>mannigfaltigsten Zusammenstellung auf die verschiedenen
<lb/>Höfe und Grundstücke der Grundherrschaft vertheilt. Da- 
<lb/>neben kommen dann vereinzelt auch noch Abgaben andrer
<lb/>Art vor; z. B. ein Lehen in Unterberken hatte dem Kloster
<lb/>Adelberg jährlich 200 Schüsseln zu reichen, wozu ihm das
<lb/>Kloster das nöthige Erlenholz liefern musste5); im Allgäu
<lb/>gab es ein Gütlein, das Becherlehen, das als Hubgeld
<lb/>12 Becher, andre, die Handschuhe, Kappen oder sonstige
<lb/>Kleidungsstücke oder Stoffe zu solchen, endlich Salzhuben,
<lb/>die Salz als Hubgeld zu reichen hatten6).

<lb/>Im Allgäu wurde das Hubgeld im weitern Sinn, d. h.
<lb/>die Gesammtheit der dem Grundherrn schuldigen Abgaben,
<lb/>als Kothzins behandelt, d. h. wenn es nicht zur gehörigen
<lb/>Zeit geliefert wurde, war es sofort gerichtlich einzuziehen7).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Haunsh. 44; vgl. Rastatt 1598 von Hausplätzen Mitt. 10 (1889)
<lb/>73. — *) Haunsh. 31. Bayern Cod. M. IV 7, 9. Hausmann 42. Hier
<lb/>auch kleiner Dienst genannt. Württemberg R. III 450b. 456 § 6.
<lb/>XV 1, 411 § 8. XVI 2, 83. — *) Heber Huhn und Henne VH. 18 A. 1.
<lb/>— *) Ausser den A. 2 angeführten Stellen fürs Allgäu Baumann 2,646.
<lb/>Blaubeuren 1558 R. 351. Moser 220f. Hühneräcker Haunsh. 49. Gäns-
<lb/>lehen hier 8.53 A. 4. Wachs VH. 54. Pfeffer VH. 49. ünschlitt Kloster
<lb/>Schäftersheim 1346. 1446. WFr. NP. 5, 13. 19. Lammsbäuche häufig
<lb/>iy der Haller Gegend WFr. NF. 3, z. B. 1324 p. 27. 1391 p. 36. Bienen
<lb/>in Wallheim, handschr. — *) OA. Schorndorf 57. — •) Baumann 2,647f.
<lb/>watschar= Ertrag an Kleidungsstücken ebd. Je eine Scheibe Salz auch
<lb/>von Lehen in Geradstetten OA. Schorndorf 57. Ein Erblehen in Wiggen-
<lb/>weilen, Bodenseegegend, hatte 1534, 1776 als einzige Abgabe 10 Ellen
<lb/>Leinwand zu liefern. Mitt. 10, 91. — 7) Baumann 2,648.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0091.tif"
                n="69"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im sftdwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>Zuweilen fiel — ebenfalls im Allgäu — wenn der Zins nicht
<lb/>richtig auf den Tag bezahlt wurde, das Gut am andern
<lb/>Morgen heim; man nannte das Fallzins *). Milder ist die
<lb/>Bestimmung, dass, wenn Jemand die Abgaben nicht auf den
<lb/>bestimmten Tag erlegt, man auf ihn zehren und leisten mag,
<lb/>also auf seine Kosten im Wirthshaus sich’s wohl sein lassen
<lb/>darf, bis er die allerdings erstattet* 2).

<lb/>Eine weitere Last, die auf manchen Bauernhöfen lag,
<lb/>war die Pflicht der Atzung oder Speisung des Grundherrn
<lb/>oder seines Beamten, wenn er auf den Hof kam; wie oft
<lb/>er kommen durfte, war meist ein für allemal festgestellt:
<lb/>ein-, zwei-, dreimal im Jahr3), auch war genau bestimmt,
<lb/>wer mitgebracht werden durfte. Der Abt von Alpirsbach
<lb/>z. B. hatte das Recht, in seinen Maierhof zu Hopfau jähr- 
<lb/>lich einmal zur Herberg zu kommen selb dritt mit zweien
<lb/>Winden (Windhunden) und einem Vogelhund; begegnet ihm
<lb/>ein Biedermann auf dem Feld, den mag er wohl mit ihm
<lb/>dahin laden; er soll ihm aber nicht in den Zaum greifen
<lb/>und ihn mit sich ziehen4); also nöthigen darf er ihn nicht.
<lb/>Von einem Hof des Klosters Hirsau in Altburg verzeichnet
<lb/>noch ein Lagerbuch von 1699 nach dem Bericht der ältesten
<lb/>Leute, man habe des Klosters Amtleuten, wenn sie dort
<lb/>Gericht hielten, auf dem Hof Essen und Trinken, und dann
<lb/>jedem Ross ein halb Viertel Haber gegeben in einem
<lb/>neuen Kübel, der mit einem neuen Strick an den Zaun
<lb/>gebunden war; Kübel und Strick durften die Amtleute mit
<lb/>heimnehmen5). Sodann kommt es vor, dass ein Beständer
<lb/>d. i. Pächter seinem Grundherrn einige Rüden zur Schwein- 
<lb/>hatz halten muss6). Endlich hat der Grundholde manchmal
<lb/>Fronen zu leisten, Gültfronen, Gültscharwerk, Gutfronen
<lb/>u. dgl. benannt7); es sind vorzugsweise Zugfronen, nament- 
<lb/>lich Weinfahrten ins Neckarthal, an den Bodensee u. s. w.8);


<lb/>*) Baumann 2, 649. Vgl. über den Heimfall hier 8.102 A. 2.3. —


<lb/>2) Lombach, Kloster Alpirsbach, 1659 R. 67. Vgl. fürs Allgäu Baumann


<lb/>2,648 f. — 3) VH. 50. Moser 221. Derselbe bei R. XVII 1 p. XXVI ff. —


<lb/>*) 1488 R. 43; vgl. 1408 R. 37. — ») Moser bei R. a. 0. — •) VH. 50.


<lb/>Baumann 2.651. — ’) Württemberg 1708 R. VI231. 1808 R. XVI 2,83c).


<lb/>1809 ebd. 131. 1. Bayern Cod. M. II 11 § 16. VH. 50. — ') Neckar- 


<lb/>fahrt Hall 1429 WFr. NF. 3.41. Seefahrten OA. Leutkirch 75. Bau- 


<lb/>mann 2,652.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0092.tif"
                n="70"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0092"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>in Haunsheim hat ein Hofbauer die Pflicht, die Grundherr -
<lb/>schaft in die Kirche zu führenl). Viel häufiger freilich als
<lb/>dem Grundherrn sind Fronen und Hundhaltung, häufig auch
<lb/>Atzung dem Gerichtsherrn zu leisten2).

<lb/>Alle diese Lasten waren hei den Erblehen naturgemäfs
<lb/>unveränderlich3); bei den Falllehen hätten sie an sich ver- 
<lb/>ändert werden können, da sich’s hier bei jeder neuen Ver- 
<lb/>gebung des Gutes um einen neuen Vertrag handelte. That-
<lb/>sächlich scheint es Regel gewesen zu sein, dass auch bei
<lb/>den leibfälligen Gütern die jährlichen Lasten unverändert
<lb/>blieben und nur das Handlohn bald höher bald niedriger
<lb/>angesetzt wurde. So lässt sich bei den sämmtlichen Hauns-
<lb/>heimer Bauernhöfen, die alle leibfällig waren, nach weisen,
<lb/>dass seit 1478 bis ins 18., 19. Jahrhundert die Getreidegült
<lb/>nicht erhöht, seit 1559 nicht verändert worden ist; und ähn- 
<lb/>lich ist es mit den Küchendiensten4).

<lb/>Nicht selten kommt es vor, dass sich in die Abgaben
<lb/>eines Hofes mehrere Herrschaften theilen. So bezieht von
<lb/>der Gült des Reislehens zu Neckargartach die Stadt Heil- 
<lb/>bronn die Hälfte, Präsenz, Almosenamt und Clarakloster zu
<lb/>Heilbronn je ein Sechstel. Diese Theilung der Gefälle geht
<lb/>wohl meist auf Kauf oder Schenkung, manchmal vermut- 
<lb/>lich auf eine Auseinandersetzung über strittige Ansprüche
<lb/>zurück 5).

<lb/>Den Rechten des Grundherrn standen häufig gewisse
<lb/>Pflichten gegenüber. Abgesehen davon, dass er z. B. im
<lb/>Allgäu fast überall bei Hagel, Wind, Misswachs, Krieg
<lb/>Nachlass zu gewähren hatte6) — anderswo ist das freilich
<lb/>durch den Lehenbrief ausdrücklich ausgeschlossen7) — hatte
<lb/>er sehr oft dem Grundholden Brenn- und Bauholz, in
<lb/>späteren Zeiten bei Neubauten die Hälfte der nötigen
<lb/>Dachziegel zu liefern8), ihm den Genuss der Weide und des
</p>
            <p>

               <lb/>9 1771 Haunsh. 27. — 2) Vgl. über diesen 8. 76. — 3) Abgesehen
<lb/>von der Möglichkeit, dass sie heimgefallen auf neue Bedingungen ver- 
<lb/>liehen wurden; über einen besondern Fall vgl. S. 86. — * *) Haunsb.
<lb/>30f. — •) VH. 49. Haunsh. 36 f. 38 f., vgl. Vogtrecht hier 8. 79. —


<lb/>•) Baumann 2,648. — 7) Kirchhausen um 1490, handschr. — 8) Württem- 
<lb/>berg 1810 R. XV 1,412. Kloster Adelberg WJB. 1800 I 271. 277. 278.
<lb/>Kirchhausen Drittelshöfe VH. 52, wo 1555 der Bezug des Bau- und
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0093.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>Eckerichs d. h. der Eicheln und Buchein für sein Yieh ein- 
<lb/>zuräumen1). Ausserdem wurden hei der Ablieferung der
<lb/>Gülten wie hei der Ableistung der Gutsfronen meist be- 
<lb/>stimmte „Ergötzlichkeiten“ an Geld, Wein, Brot, zuweilen
<lb/>auch ganze Mahlzeiten gegeben; selbst wo das Lagerbuch
<lb/>derartige Verpflichtungen der Herrschaft ausdrücklich aus- 
<lb/>schloss, wurde doch an manchen Orten den Gültleuten her- 
<lb/>kömmlicher Weise ein Brot und Trunk gereicht, aus Gnaden,
<lb/>nicht aus Schuldigkeit2).

<lb/>So ungefähr stellt sich uns in den wichtigsten und all- 
<lb/>gemeinsten Zügen das Bild der Grundherrschaft um den
<lb/>Ausgang des Mittelalters dar. Der damalige Zustand war
<lb/>das Ergebniss einer langen Entwicklung. Folgen wir dieser
<lb/>nach rückwärts, so werden wir in eine Zeit geführt, wo uns
<lb/>die Grundherr Schaft als festgefügter Verband ent- 
<lb/>gegentritt. Die sämmtlichen Grundholden eines Grundherrn
<lb/>bildeten eine geschlossene Gemeinschaft. In gewissen Rechts- 
<lb/>fällen, namentlich wo sich’s um den Besitz der geliehenen
<lb/>Güter handelte, hatten sie beim Grundherrn oder dessen
<lb/>Beamten Recht zu nehmen und zu geben. Zu diesem Zweck
<lb/>fanden sie sich zu bestimmten Zeiten am Sitz des Grund- 
<lb/>herrn ein. Oder wenn der gesammte Besitz des Grundherrn
<lb/>zu gross war, um von einem Mittelpunkt aus verwaltet zu
<lb/>werden — das bayrische Kloster Kiederaltaich besass 731
<lb/>Höfe3) — so theilte er ihn in mehrere Kreise und gab
<lb/>jedem als Mittelpunkt einen Dinghof, auch Fronhof d. h.
<lb/>Herrenhof, oder Kellhof, eigentlich Kellerhof, von cellarius,
<lb/>also ungefähr Verwaltershof. Hier auf diesem Hof wurden
<lb/>die grundherrlichen Abgaben der ihm zugewiesenen Güter
<lb/>eingezogen, wurde das grundherrliche Gericht, das Hub- 
<lb/>gericht oder Bauding abgehalten, wurden — wohl eben bei
<lb/>dieser Gelegenheit — die Güter aufgesagt und empfangen
</p>
            <p>

               <lb/>Brennholzes in Beziehung zu der Abgabe des dritten Guldens beim
<lb/>Tod des Besitzers gesetzt wird; ebenso Weidgang und Beholzung mit
<lb/>dem Güterfall bei den Bauern des Klosters St. Peter Gothein Hofver- 
<lb/>fassung 279; beides sieht doch sehr wie nachträgliche Construction aus.

<lb/>*) Württemberg 1808 R. XVI 2,83. St. Peter s. 8. 70 A. 8. —
<lb/>*) VH. 50. — 3) L. Brentano in der Beilage zur Allgemeinen Zeitung
<lb/>1896 N. 5 S. lb.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0094.tif"
                n="72"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>und die entsprechenden Zahlungen geleistet. Vererbt wurden
<lb/>die Güter, soweit sie überhaupt erblich waren, nur inner- 
<lb/>halb des Kreises der Grundholden.

<lb/>Fast überall im südwestlichen Deutschland war dieser
<lb/>feste Verband der Grundholden beim Ausgang des Mittel- 
<lb/>alters bereits gesprengt. Aber Reste des alten Zu- 
<lb/>standes haben sich da und dort erhalten. Zum Theil er- 
<lb/>innern nur die Namen einzelner Höfe daran, allenfalls auch
<lb/>noch besondere Rechte und Pflichten, die diesen anhaften.
<lb/>So gab es in Biberach OA. Heilbronn noch im 19. Jahr- 
<lb/>hundert einen Hof mit dem Namen Fronhof; auf ihm lag
<lb/>die Verpflichtung, das Faselvieh d. h. das Zuchtvieh zu
<lb/>halten; dafür empfing er zwei Drittel des kleinen Zehnten1).
<lb/>In der Blaubeurer Kloster Ordnung von 1558 sind Höfe in
<lb/>der Gnösseri erwähnt und Huben, die gnössig sind2).
<lb/>Blättern wir zurück in den Blaubeurer Urkunden, so stossen
<lb/>wir auf einen Vergleich zwischen dem Abt und einigen, dem
<lb/>Kloster gehörigen Ortschaften von 14843), worin bestimmt
<lb/>wird, alle Genossame an Leuten und Gütern soll all sein
<lb/>und alle Güter daselbst, die Gnossgüter bisher gewesen
<lb/>sind, sollen von nun an in ewige Zeiten rechte Erblehen
<lb/>und Erbgüter heissen. Zum Verständniss dieser Bestimmung
<lb/>mag uns das Alpirsbacher Vogtbuch von 1408 verhelfen,
<lb/>worin festgesetzt ist: wenn ein belehnter Gotteshausmann
<lb/>ohne Leibeserben stirbt, sollen sein liegendes Gut seine
<lb/>nächsten Freunde d. h. Verwandten erben, „die genos sintu;
<lb/>hat er aber keine Freunde, so soll sein Lehen der nächste
<lb/>Nachbar erben, der genos ist4); d. h. abgesehen von den
<lb/>Leibeserben ist das Erbrecht an liegendem Gut beschränkt
<lb/>auf solche Verwandte, die der Genossenschaft des Verstor- 
<lb/>benen angehören, andrerseits, wo keine Verwandte da sind,
<lb/>ausgedehnt auf nicht verwandte Genossen; hat er also Ver- 
<lb/>wandte, die theils Genossen sind theils nicht, so gehen ohne
<lb/>Rücksicht auf den Grad der Verwandtschaft die Genossen
<lb/>vor; hat er nur Verwandte, die nicht Genossen sind, dann
<lb/>erben nicht diese, sondern der nächste Nachbar, der der


<lb/>*) VH. 33. Ganz entsprechend im fernen Westfalen; vgl. Kötzschke,
<lb/>Grossgrundherrschaft Werden, Leipzig 1901, 8. 29. — *) R. 353. —
<lb/>«) R. 315. — *) R. 41.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0095.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0095"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>73
</p>
            <p>

               <lb/>Genossenschaft angehört. Das ist die Genossame an Leuten
<lb/>und Gütern, die in jenem Blaubeurer Vertrag zu Gunsten
<lb/>des landläufigen Erbrechts aufgehoben ist, aber in dem
<lb/>Namen des Bezirks, wo jenes Rechtsverhältniss früher be- 
<lb/>standen hatte, der Gnösseri, noch 70 Jahre nachher er- 
<lb/>halten war.

<lb/>Auch wo die Strenge der Genossenschaft gelöst war,
<lb/>konnte doch das Hubgericht noch fortbestehen, besetzt
<lb/>mit den augenblicklich im Besitz befindlichen Grundholden
<lb/>eines bestimmten Grundherrn. So traten in Gemmrigheim
<lb/>noch 1503 die Hübner des Stifts Backnang zum Hubgericht
<lb/>zusammen und entschieden einige strittige Fragen über
<lb/>grundherrliche Rechte *). In Backnang selbst hielt das
<lb/>Stift noch über die Mitte des 16. Jahrhunderts hinaus jähr- 
<lb/>lich vier Hubgerichte, wobei zwölf Hübner unter dem Vorsitz
<lb/>des Kellers das Recht fandenl 2). Das Hubgericht, iudicium
<lb/>hubaticum, zu Mundenheim trat noch 1577 zweimal im Jahr
<lb/>unter dem Keller zusammen3). In der Abtei Säckingen
<lb/>gab es 1627 ein Wuchen- oder Dinggericht, auf dem grund- 
<lb/>herrliche Verfügungen getroffen wurden4). In Hessigheim
<lb/>stand das Hubgericht für die Lehenleute des Klosters Hirsau
<lb/>sogar noch 1784 in Kraft5), und in grösserer Zahl erhielten
<lb/>sich im Eisass Dinghöfe und Dinggerichte mit Schöffen
<lb/>unter dem Vorsitz des Maiers d. h. des Bauern, der den Ding- 
<lb/>hof innehatte, ebenfalls bis tief ins 18. Jahrhundert hinein,
<lb/>gleich all den erwähnten Hubgerichten auf rein grundherr- 
<lb/>liche Gegenstände beschränkt, ohne Zuständigkeit für das
<lb/>Gebiet des öffentlichen Rechts6). Hier im Eisass schliefen
<lb/>die Dinggerichte grösstentheils im Verlauf des 18. Jahr- 
<lb/>hunderts allmählich ein. In Backnang wurde das Hubgericht
<lb/>schon 1569 von der herzoglich württembergischen Regierung

<lb/>— wie schon vorher das Stift selbst7) — aufgehoben und
<lb/>die von ihm bis dahin behandelten Gegenstände den gewöhn- 
<lb/>lichen Gerichten überwiesen8), von denen sie auch sonst über- 
<lb/>all da besorgt wurden, wo kein Hubgericht mehr bestand ®).


<lb/>l) R. 1241k; vgl. 122. — •) R. 123. 131 f. — ') Mone ZGO. 5,194.


<lb/>— *) ebd. 274. — ®) Sattler, topographische Geschichte Württembergs,


<lb/>Stuttgart 1784, 8. 403. — •) Vgl; Ludwig, Eisass 91 f. — 7) OA. Back- 


<lb/>nang 148. 150. — *) R. 132. — •) Vgl. fürs Allgäu Baumann 2,300f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0096.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0096"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Anderswo ist als letzter Rest der Fronhofsverfassung
<lb/>eine kleine Abgabe des Grundholden übrig geblieben, die
<lb/>den Namen Weisat, Wisat, Wiset trägt1). Das Wort kommt
<lb/>von wtsen, weisen her. Weisungspflichtig waren beim Aus- 
<lb/>gang des Mittelalters weit und breit im südwestlichen
<lb/>Deutschland die Leibeigenen. Zu bestimmter Zeit, meist um
<lb/>Weihnachten, genauer am St. Stephanstag, hatten sie vor
<lb/>ihrem Herrn oder dessen Vertreter zu erscheinen, zu weisen,
<lb/>und dabei ein kleines Stück Geld, das Weisgeld, zu über- 
<lb/>reichen2). Dieselbe Zeitbestimmung wie hier bei den Leib- 
<lb/>eigenen und dieselbe Verpflichtung, nicht mit leerer Hand
<lb/>zu erscheinen, finden wir aber auch auf dem Boden blosser
<lb/>Grundherrlichkeit ohne Leibeigenschaft: ein Hof des Klosters
<lb/>Odenheim zu Michelfeld soll jedes Jahrs an St. Stefans Tage
<lb/>dienen mit 3 ß3), wobei Dienst=Abgabe ist; die Maier des
<lb/>Klosters Blaubeuren geben 1558 Wisat zu Weihenächten4);
<lb/>und so werden wir überhaupt Weisat als den Rest einer
<lb/>vormaligen Weisungspflicht aufzufassen haben, die den Grund- 
<lb/>holden mit den Leibeigenen gemein war.

<lb/>Diese Gemeinsamkeit ist auch gar nicht zu verwundern.
<lb/>Zwar wird man annehmen müssen, dass es das ganze Mittel-
<lb/>alter hindurch Grundholden gegeben hat, die nur in diesem
<lb/>dinglichen Verhältnis zum Grundherrn standen, ohne persön- 
<lb/>lich von ihm abhängig zu sein, andrerseits Leute, die von
</p>
            <p>

               <lb/>*) Haunsh. 33. Lupfersberg bei Oehringen ZWFr. 4,263. Wisat-
<lb/>brot Unterberken, Kloster Adelberg, OA. Schorndorf 57. Baumann


<lb/>2, 621. 650; vgl. 1,475. — 2) Vgl. Leibeigenschaft in Deutschland
<lb/>8. 22 f. VH. 70. Ludwig, Baden 39, 99. Für Württemberg 1591 R. XII
<lb/>463. Calw Amt 1523 E. 597. Botwar 1526 R. 478. Hessigheim 1588
<lb/>R. 254 (wo zu dem Wort weisen seltsamer Weise bemerkt ist: soll
<lb/>wohl heissen „reisen“). Dürrenzimmern, Botenheim 1606 R. 548.
<lb/>Stetten a. H. 1606 ß. 553. Walheim 1627 R. 256. Besigheim 1628
<lb/>R. 251. Winzerhausen 1687 R. 483. Vgl. auch Heilbronner Dörfer


<lb/>3. 4—6 und die Weisungsprotokolle von 1563 —1633 in denWürttem-


<lb/>bergischen Vierteljahrsheften 1895 8. 79—81. In Hausen ob Lonthal
<lb/>besteht die Sitte, dass, wenn eine Frau in die Wochen kommt, aus
<lb/>jedem Haus ein „Frauennam“ „uf dä Weiset geht“, d. h. der Wöch- 
<lb/>nerin ein Geschenk bringt. Blätter des Schwäbischen Albvereins 1900
<lb/>Sp. 405. — *) Stöcker, Chronik der Familie Gemmingen II 1,12. —
<lb/>4) R. 351.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0097.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0097"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>ihm persönlich abhängig waren, ohne ein Gut von ihm
<lb/>empfangen zu haben. Aber die ganz überwiegende Regel
<lb/>war es doch lange Zeit, dass persönliche und dingliche Ab- 
<lb/>hängigkeit zusammentrafen. Aehnlich wie auf der Stufe
<lb/>ritterlichen Lebens schon früh der Empfang eines Gutes an
<lb/>die Ergebung in den Schutz des Verleihers, an den Eintritt
<lb/>in seine Vassallität geknüpft wurde, verlieh der Grundherr
<lb/>seine Güter am liebsten seinen eigenen Leuten, so dass
<lb/>Leib und Gut des Mannes sein eigen warl). Noch bis über
<lb/>das Mittelalter hinaus wurde das von diesem und jenem
<lb/>Grundherrn des südwestlichen Deutschlands geradezu als
<lb/>Grundsatz aufgestellt und beobachtet. Der Abt von Alpirs-
<lb/>bach vergab um 1530 die Häuser und Güter, die in Alpirs-
<lb/>bach selbst gelegen waren, nur des Gotteshauses eignen
<lb/>Leuten2). Im Gebiet der Stadt Schaffhausen konnten die
<lb/>grundherrlichen Güter nur von Leibeigenen des Grundherrn
<lb/>besessen werden3). Namentlich aber in Kurbayem gab es
<lb/>bis ins 19. Jahrhundert hinein Höfe, die der Grundherr nur
<lb/>an seine Leibeigenen verlieh. Wollte einer, der ihm nicht
<lb/>leibeigen war, einen solchen Hof empfangen, so musste er
<lb/>sich zu diesem Zweck in die Leibeigenschaft des Herrn be- 
<lb/>geben; ja die blosse Uebemahme eines Hofs, mit dem es
<lb/>bekanntermafsen diese Bewandtniss hatte, galt als rechts- 
<lb/>gültiges Zeichen, dass der Uebernehmer in die Leibeigen- 
<lb/>schaft des Grundherrn eingetreten sei. Man nannte diese
<lb/>Einrichtung, die auch in manchen neuwürttembergischen
<lb/>Orten4), auch in einzelnen Theilen Hessens vorkam5), in
<lb/>Bayern Realleibeigenschaft6). Indes bildet diese Ver- 
<lb/>knüpfung der Grundherrschaft mit der Leibeigenschaft im
<lb/>deutschen Süd westen für die Zeit nach dem Ausgang des
<lb/>Mittelalters doch nur eine Ausnahme; die Regel ist, dass
</p>
            <p>

               <lb/>1) swä er einen eigen man habe, des lip unde des gut sin eigen


<lb/>ist. Hofgerichtsarkunde von 1290. ZGO. NF. 4, 70. — *) R. 54. —


<lb/>’) Ludwig, Baden 187; wie lange dies so blieb, ist freilich nicht fest-


<lb/>gestellt. — *) 1810 R. XV 1, 413 ß 12. — •) Wittich, Hessen 102. —


<lb/>") Cod. M. I 8 § 8 und Kr. z. d. St. Vgl. Leibeigenschaft in Deutsch- 


<lb/>land 8. 31 f. — Dagegen die badische Realleibeigenschaft (Ludwig,
<lb/>Baden 34) ist etwas ganz Andres, nämlich das, was anderswo Local- 
<lb/>leibeigenschaft heisst; vgl. Leibeigenschaft u. s. w. 8. 31.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0098.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0098"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>76 Theodor Knapp,


<lb/>sich Grundherrschaft und Leibeigenschaft durch- 
<lb/>kreuzen *).

<lb/>Leibeigenschaft und Grundherrschaft gehören beide dem
<lb/>Gebiet des Privatrechts an; wir haben nun aber auch das
<lb/>Yerhältniss der Grundherrschaft zu zwei Einrichtungen des
<lb/>öffentlichen Rechtes zu betrachten. Die erste ist das Zehnt- 
<lb/>recht* 2). Der Zehnte ist — im westlichen Deutschland
<lb/>jedenfalls — seinem Ursprung nach eine Abgabe an die
<lb/>Kirche, die mit wenigen Ausnahmen3) von jedem landwirt- 
<lb/>schaftlichen Betrieb geleistet wird, gleichviel ob dieser einem
<lb/>Bauern oder einem Herrn gehört. Im Lauf der Zeit ist er
<lb/>allerdings durch Kauf oder auf andrem Wege vielfach in
<lb/>weltliche Hände übergegangen, zum Laienzehnten geworden.
<lb/>So kann es recht wohl Vorkommen, dass nicht nur ein geist- 
<lb/>licher, sondern auch ein weltlicher Grundherr von einem
<lb/>Gut neben den grundherrlichen Abgaben auch den Zehnten
<lb/>erhebt. Aber das ist ein rein zufälliges Zusammentreffen;
<lb/>von Hause aus hat das Zehntrecht mit der Grundherrschaft
<lb/>lediglich nichts zu thun4).

<lb/>Auch mit der Gerichtsherrschaft5), die vor allem
<lb/>die Befugniss, das Gericht zu besetzen, d. h. die Richter
<lb/>zu ernennen oder doch zu bestätigen, sowie die Gerichts- 
<lb/>gefälle ganz oder theilweise zu beziehen, ferner das Recht
<lb/>auf eine Reihe von Abgaben, insbesondre aber den Anspruch
<lb/>auf die Fronen6) der Gerichtsunterthanen oder Hintersassen7)
<lb/>in sich schliesst, ist die Grundherrschaft keineswegs grund-
</p>
            <p>

               <lb/>*) ebd. 19f. Heilbronner Dörfer § 30. Ludwig, Baden, nament- 


<lb/>lich 8. 52. Ders., Eisass 82. Wittich, Hessen 102. — *) Heber den
<lb/>Zehnten vgl. VH. 31—34. — *) Die Fälle von Zehntfreiheit VH. 33 er- 


<lb/>klären sich fast durchweg daraus, dass der Zehntherr es nicht zweck- 
<lb/>mässig findet, aus seinen eigenen Gütern den Zehnten zu erheben. —


<lb/>4) Nicht selten ist der Fall, dass der Gerichtsherr den Zehnten ganz


<lb/>in seine Hand gebracht hat (vgl. VH. 34). Ist er nun zugleich der
<lb/>eiuzige Grundherr der Markung (wie in Stettenfels VH. 47), so deckt
<lb/>sich hier allerdings der Bezirk der Grundherrschaft mit dem Zehnt- 
<lb/>bezirk, aber nur weil es dem Gerichtsherrn gelungen ist, einerseits
<lb/>das Zehntrecht, andrerseits die gesammten grandherrlichen Rechte zu


<lb/>erwerben. — *) vgl. VH. 5—30. — •) ebd. 22—29. — 7) Hintersass be- 


<lb/>zeichnet gewöhnlich den Gerichtsunterthanen; vgl. Heilbronner Dörfer
<lb/>§ 66; zuweilen aber — wie auch Unterthan — den Grundholden; so
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0099.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0099"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>sätzlich oder regelmäfsig verbunden; noch weniger mit der
<lb/>Landesherrschaft, die in den grösseren Gebieten wie
<lb/>Bayern, Württemberg, Baden die Gerichtsherrschaft theils
<lb/>aufgesogen theils von sich abhängig gemacht hat und vom
<lb/>Bauern als Landesunterthanen Landessteuern und Landes- 
<lb/>fronen fordert. Zwar ist der Landesherr wohl ausnahmslos
<lb/>und der Gerichtsherr in der Regel zugleich Grundherr min- 
<lb/>destens für einen Theil der in seinem Gebiete gelegenen
<lb/>Bauerlehen; daneben aber findet sich in der Regel eine
<lb/>grössere oder kleinere Zahl von Gütern, die einen andern
<lb/>Grundherrn haben. Z. B. das Dorf Böchingen hatte zur
<lb/>Gerichtsherrschaft die Reichsstadt Heilbronn. Die grund- 
<lb/>herrlichen Rechte aber waren auf mehr als ein Dutzend
<lb/>Grundherren vertheilt; es gehörten nämlich dem Deutschen
<lb/>Orden fünf Höfe, dem Kloster Schönthal vier, dem Ritter- 
<lb/>stift Wimpffen im Thal drei, dem Heilbronner Clarakloster
<lb/>zwei, dem dortigen Hospital acht, der Präsenz, der Pfarr-
<lb/>pflege, der Gutleuthauspflege, dem Karmeliterkloster, sämmt-
<lb/>lich zu Heilbronn, ferner dem Kloster Lauffen, der Kaplanei
<lb/>Weinsberg, der geistlichen "Verwaltung Brackenheim je ein
<lb/>Hof; dazu kam noch das Wittumgut und das Heiligengut.
<lb/>Keine von diesen Grundherrschaften hatte irgend welchen
<lb/>Antheil an der Gerichtsherrschaft*); insbesondre wurden
<lb/>auch alle Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit für
<lb/>Lehengüter so gut wie für eigene Grundstücke vor dem von
<lb/>dem Gerichtsherrn, der Reichsstadt Heilbronn, eingesetzten
<lb/>Dorfgericht vollzogen2).

<lb/>Allerdings kommt es nicht ganz selten vor, dass ein
<lb/>auswärtiger Grundherr über die von ihm verliehenen
<lb/>Höfe auch die Gerichtsherrschaft ausübt, während das
<lb/>Dorf im Uebrigen einen andern Gerichtsherrn hat. So war
<lb/>in Biberach bei Heilbronn zu einer Zeit, wo das Dorf der

<lb/>gebraucht in Walxheim, Grafschaft Dettingen, das Kloster Mönchsroth
<lb/>1657 und das Laibuch des Dorfes 1699 das Wort Hintersass, jenes auch
<lb/>Unterthan, von der grundherrlichen Abhängigkeit (handschr.); des- 
<lb/>gleichen Hintersässen das Kloster Blaubeuren 1558 von seinen Grund- 
<lb/>holden z. B. in dem württembergischen Dorf Gruibingen („unsere
<lb/>hindersässen und lehenleit“) B. 354.

<lb/>‘) VH. 46. — *) Vgl. Heilbronner Dörfer § 59. 8. 34.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0100.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0100"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Reichsstadt "Wimpfen gehörte, ein Hof, der Deutschhaushof,
<lb/>dem Deutschen Orden, und zwar der Kommende Heilbronn,
<lb/>bei der er zu Lehen ging, mit aller hohen und niedem
<lb/>Gerichtsbarkeit zugethan; die Hofleute mussten in dem der
<lb/>Kommende Heilbronn gehörigen Dorfe Sontheim, zwei
<lb/>Stunden von ihrem Wohnort, Recht nehmen und geben und
<lb/>ihre Steuer in die Kommende nach Heilbronn zahlen. So
<lb/>blieb es auch, als das Dorf 1681 durch Kauf in den Besitz
<lb/>des Deutschen Ordens überging und dem Amtmann in dem
<lb/>benachbarten Kirchhausen, in zweiter Linie dem Oberamt
<lb/>Horneck, das mit der Kommende Heilbronn nichts zu
<lb/>schaffen hatte, unterstellt wurde: über den Deutschhaushof
<lb/>hatten diese Beamten nicht zu gebieten, sondern nach wie
<lb/>vor der Komthur zu Heilbronnl). So gehörte der Wittumhof
<lb/>in dem gräflich Löwensteinischen Dorf Abstatt bis tief ins
<lb/>16. Jahrhundert hinein dem Herzog von Württemberg, bei
<lb/>dem er zu Lehen ging, mit aller Obrigkeit, Gebot und
<lb/>Verbot, hatte ihm zu steuern, zu reisen, d. h. Kriegsdienste
<lb/>zu leisten, und zu dienen, d. h. zu fronen2). In dem
<lb/>limpurgischen Eutendorf hatte das Kloster Murrhardt ein
<lb/>Feldlehen mit hoher malefizischer und aller andern Obrig- 
<lb/>keit3). In Hohrein bei Hohenstaufen waren sechs Lehen- 
<lb/>güter des Klosters Adelberg, die unter den Stab, d. h. die
<lb/>Gerichtsbarkeit, des herzoglich württembergischen Amtes
<lb/>Hohenstaufen gehörten; da war also Grund- und Gerichts- 
<lb/>herrschaft getrennt; aber ein Lehen gehörte der Herrschaft
<lb/>Wäschenbeuren, und dessen Besitzer war dem Gericht zu
<lb/>Wäschenbeuren in allen Dingen unterworfen4).

<lb/>Es lässt sich denken, dass diese Gerichtshoheit einer
<lb/>auswärtigen Herrschaft über einen einzelnen oder einige
<lb/>wenige von ihr verliehene Höfe für den Gerichtsherrn, dem
<lb/>*das Dorf der Hauptsache nach unterworfen war, nicht eben
</p>
            <p>

               <lb/>*) YH. 10. — *) ebd. 46. — *) OA. Backnang 258. — *) OA.
<lb/>Göppingen 234. Andre Beispiele ebd. 152 f. 159. 199. 251. 260. 263.
<lb/>266. R. 482. 126. 129f.; diese drei Beispiele um 1530 ; 364. 366. 94;
<lb/>diese zwischen 1570 und 1590. Oder fallen wenigstens die Frevel
<lb/>d. h. die Strafen von den auf ihren Gätern begangenen Vergehungen
<lb/>der Grundherrschaft zu Kirchheim a. N. 1497 R. 528, bestätigt 1567
<lb/>8. 543; Wippingen 1526 ß. 825; oder doppelte Strafe, eine an den
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0101.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0101"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Grandherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>angenehm sein konnte. Daher wehrte sich z. B. der Herr
<lb/>von Stetten kräftig, als Hohenlohe über einige Güter, von
<lb/>denen ihm als Rechtsnachfolger des Klosters Gnadenthal
<lb/>eine Gattergült zustand, um 1550 auch die Obrigkeit in An- 
<lb/>spruch nahm und die Unterthanen auf diesen Gütern schätzen
<lb/>und besteuern wollte1). Anderswo wurde der unangenehme
<lb/>Zustand durch Tausch beseitigt, wie z. B. in dem vorhin er- 
<lb/>wähnten Abstatt2). In der Regel aber waren solche Be- 
<lb/>mühungen nicht nöthig, da der Grundherr die Gerichtsherr- 
<lb/>schaft über seine Grundholden weder thatsächlich in Händen
<lb/>hatte noch Anspruch darauf machte.

<lb/>Wer ein Kloster zum Grundherrn hatte, zahlte häufig
<lb/>neben seinen Abgaben an das Gotteshaus und neben denen
<lb/>an den Gerichtsherrn als solchen auch noch einem welt- 
<lb/>lichen Herrn als dem Yogt des Klosters, gleichviel ob dieser
<lb/>der Gerichtsherr jenes Grundholden war3) oder nicht4),
<lb/>Yogtrecht an Geld, Früchten, Hühnern, damit, wie es im
<lb/>Alpirsbacher Yogtbuch 1408/17 vom Standpunkt der „armen
<lb/>Leute“ aus heisst, des Gotteshauses Leute und Güter bei
<lb/>ihren Rechten bleibens), d. h. vom Yogt dabei erhalten
<lb/>werden, oder, wie die Blaubeurer Klosterordnung 1558 vom
<lb/>Standpunkt des Klosters aus sagt, das dem Yogt die Abgabe
<lb/>zugestanden hat, damit die Amtleute dem Gotteshaus hilf-
<lb/>lich seien um all das, das die armen Leute und Hinder-
<lb/>sässen, d. h. in diesem Fall die Grundholden9), schuldig
<lb/>seien,).


<lb/>Stab d. h. die Gericbtsherrschaft, eine an den Grundherrn: Hessigheim
<lb/>1424 R. 244. — Uebrigens muss Theilung der Gerichtsherrschaft über
<lb/>ein Dorf durchaus nicht nothwendig mit der Grundherrschaft in Be- 
<lb/>ziehung stehen; z. B. in Weiler, einem Dorf des Klosters Blaubeuren,
<lb/>hat nach einem Vertrag von 1500 auf 6 Gütern, die dem Kloster Zins
<lb/>und Gült, Handlohn und Weglöse reichen, Württemberg allein die Ge- 
<lb/>richtsbarkeit R. 362.


<lb/>*) ZWFr. 5, 46. — * *) VH. 46. — *) Z. B. Erblehen des Klosters
<lb/>Blaubeuren in der württembergischen Amtsstadt Blaubeuren zahlen
<lb/>Vogtrecht an die Herrschaft Württemberg 1526 R. 322; ebenso in den
<lb/>württembergischen Amtsorten Suppingen, Asch, Berghülen, Wippingen
<lb/>R. 324f. — *) Z. B. ein Gut des Klosters Blauheuren in dem Fürsten-
<lb/>bergischen Dorf Ennabeuren giebt der Herrschaft Württemberg ein
<lb/>Imi Vogthaber R. 325. — ») R. 38. — •) s. 8. 76 A. 7. — ') R. 354.
<lb/>Vgl. auch die Theilung der Gefälle VH. 43. — In vielen Fällen ist es
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0102.tif"
                n="80"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0102"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Der Zustand, dass Gerichtsherrschaft und Grundherr- 
<lb/>schaft in verschiedenen Händen lagen, zuweilen gar noch
<lb/>ein Yogt dazwischen trat, konnte zweifellos für die Unter-
<lb/>thanen vorteilhaft werden, sofern sich die verschiedenen
<lb/>Herren eifersüchtig überwachten, damit nicht der eine seine
<lb/>Anforderungen über das festgesetzte Mafs hinaus steigere
<lb/>und dadurch die Leistungsfähigkeit der Hintersassen zum
<lb/>Nachtheil der andern Herrschaft vermindere oder gefährde1).
<lb/>Andrerseits musste der Gerichtsherr es immer als Unbequem- 
<lb/>lichkeit empfinden, wenn ein. fremder Grundherr im Dorf
<lb/>Ansprüche zu erheben hatte, auch wenn diese nur grund- 
<lb/>herrlicher, nicht — wie in den vorhin (8. 77—79) besproche- 
<lb/>nen Fällen — gerichtsherrlicher Art waren. Yom Stand- 
<lb/>punkt des Herrn aus war offenbar zu wünschen, dass Ge- 
<lb/>richts- und Grundherrschaft in einer, in seiner Hand ver- 
<lb/>einigt würden. Deshalb haben z. B. die Grafen von Hohen- 
<lb/>lohe im 16. Jahrhundert mit verschiedenen benachbarten
<lb/>Rittern vertragsweise ihre Besitzungen gegenseitig ausge- 
<lb/>tauscht und so diese fremden Grundherren aus hohenlohischen
<lb/>Dörfern abgeschoben2). So bemühten sich die Allgäuer
<lb/>Stände im 16. und 17. Jahrhundert, durch Tausch oder Kauf
<lb/>die fremden Güter in ihren Herrschaften zu erwerben8). So
<lb/>ist es den Fuggern in der Herrschaft Stettenfels4), so ist es
<lb/>den Gerichtsherren von Haunsheim5) gelungen, alle grund- 
<lb/>herrlichen Rechte in ihren Dörfern an sich zu bringen.
<lb/>Aber während im ostelbischen Deutschland die Vereinigung
<lb/>der sämmtlichen grundherrlichen Rechte in der Hand des
<lb/>Gerichtsherm im Lauf der Zeit, und zwar bis zum Ausgang
</p>
            <p>

               <lb/>den Klöstern gelungen, die ursprünglich dem Vogt zukommenden Ab- 
<lb/>gaben an sich selbst zu bringen. — Uebrigens kommen vielfach auch
<lb/>rein gerichtsherrliche Abgaben unter derartigen Namen vor.

<lb/>x) So beklagt sich 1800 Kloster Adelberg, dass von dem limpur-
<lb/>gischen Beamten zu Gschwend des Klosters dortige Gnadenlehen viel
<lb/>zu nieder angeschlagen und dadurch das Handlohn herabgedrückt,
<lb/>Einsicht ins Lagerbuch aber verweigert werde; handschr.; vgl. auch
<lb/>WJB. 1900 I 8. 270f. und hier 8. 96. — *) ZWFr. 4. 360. — ') Bau- 
<lb/>mann 3,231; vgl. 2,636 f. — *) YH. 47; nahezu dem Deutschen Orden
<lb/>in Sontheim, ebd., mindestens annähernd auch den Herren von
<lb/>Gemmingen in Bonfeld und Fürfeld; handschr. — *) Haunsh. 35.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0103.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0103"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>des Mittelalters, zur Regel geworden ist1), muss man sie
<lb/>für das südwestliche Deutschland als Ausnahme bezeichnen.
<lb/>Auch die Landesherren wie der Herzog von Württemberg,
<lb/>die Markgrafen von Baden sind in ihren Ländern wohl die
<lb/>grössten Grundherren, aber keineswegs die einzigen. In der
<lb/>Heilbronner Gegend2 3) wie in Hessen8), in Baden4) wie im
<lb/>Eisass5 *) ist die Durchkreuzung der Gerichts- und
<lb/>der Grundherrschaft die Regel geblieben.

<lb/>Die Grundherrschaft, zu der wir hiemit zurückkehren,
<lb/>hat seit dem Ausgang des Mittelalters zwar keine so
<lb/>entscheidenden Wandlungen durchgemacht, wie in den vor- 
<lb/>ausgegangenen Jahrhunderten die Auflösung der grund- 
<lb/>herrlichen Genossenschaft und der Fronhofsverfassung war,
<lb/>aber sie hat sich doch nicht unverändert erhalten. Freilich
<lb/>ist von keiner allgemein gültigen, für alle Landschaften
<lb/>gleichartigen Entwicklung die Rede, so wenig als bei der
<lb/>Leibeigenschaft. Da und dort kommen Verschärfungen vor,
<lb/>namentlich Vermehrung der Abgaben beim Besitzwechsel;
<lb/>so in Bayern, wo vielfach ausser dem Todfall noch Abfahrt
<lb/>von dem Verstorbenen, Anfall von den Erben insgesammt,
<lb/>dann wieder Abfahrt von den abtretenden Erben und An- 
<lb/>fall von dem Uebernehmer bezogen wurde, was erst das
<lb/>Gesetzbuch von 1756 untersagte8). Anderswo wurde dann,
<lb/>wenn der Grundherr von seinem Losungsrecht keinen Ge- 
<lb/>brauch machte, eine Gebühr angesetzt7).

<lb/>Aber ganz überwiegend traten Milderungen ein,
<lb/>namentlich in den grösseren Gebieten unter dem Einfluss
<lb/>der Landesherrschaft. Hieher gehört besonders die Zurück-
<lb/>drängung der Leibfälligkeit durch die Erblichkeit.

<lb/>Allerdings fehlt es nicht an Beispielen, dass Erblehen
<lb/>in leibfällige Güter verwandelt wurden; das wird von dem


<lb/>*) vgl. Leibeigenschaft in Deutschland 8. 35f. — *) VH. 47. —


<lb/>3) Wittich, Hessen 101. — *) Ludwig, Baden 69; vgL z. B. Ladenburg


<lb/>Mitt 1888, 114. Ilvesheim 1746 ebd. 115. — ») Ludwig, Eisass 88. —
<lb/>*) Kr. zu Cod. M. IV 7 § 11 8. 419 f.; er bezeichnet dieses Verfahren


<lb/>mit gerechter Entrüstung als eine „landverderbliche Geldschneuzerei“,


<lb/>nach einem lateinischen Vorgänger, bei dem es diabolica ratio emun- 


<lb/>gendi pauperculam gentem rusticam heisst. — Vgl. auch Haunsh. 47 f.
<lb/>— 7) Aufgehoben für Württemberg 1817 R. III 465 § 11. VgL auch
<lb/>die Schönthaler Höfe zu Bückingen VH. 51.


<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Gern. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0104.tif"
                n="82"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0104"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Abt zu Blaubeuren berichtet1), besonders aber von dem
<lb/>Kloster Both, das keine Gelegenheit vorbeiliess, seinen
<lb/>Unterthanen Erblehen abzukaufen, und sie dann als Falllehen
<lb/>wieder ausgab2) — neben dem Heimfall die einzige Mög- 
<lb/>lichkeit, auf rechtmäfsigem Weg eine solche Umwandlung
<lb/>zu vollziehen.

<lb/>Yiel häufiger aber kommt es vor, dass Umgekehrt aus
<lb/>leibfälligen Gütern Erbgüter werden. Eben das vorhin
<lb/>erwähnte Kloster Both musste sich 1456 nach siebenjährigem
<lb/>Streit mit seinen Unterthanen dazu verstehen, dass es seine
<lb/>sämmtlichen Falllehen für Erblehen erklärte2); ein grosser
<lb/>Erfolg der Bauernschaft, der freilich auf die soeben be- 
<lb/>schriebene Weise so vollkommen rückgängig gemacht wurde,
<lb/>dass am Anfang des 19. Jahrhunderts im Gebiet des Klosters
<lb/>nur noch eine kleine Minderzahl von Erblehen zu finden
<lb/>war8). Andre Herrschaften dagegen räumten das Zugeständ- 
<lb/>nis entweder freiwillig ein, wie das Kloster St. Peter für
<lb/>seine Seldner4) — hier allerdings unter einem gewissen Vor- 
<lb/>behalt5) —, Ottenbeuren für eine ganze Beihe von Gütern6),
<lb/>beide im 15. Jahrhundert, das Stift Boll seit 14447), die
<lb/>Herrschaft Stauffeneck, der die Einwohner des ihr gehörigen
<lb/>Dorfes Grosseislingen 1710 grösstentheils das Erbrecht an
<lb/>ihren leibfälligen Gütern abkauften8), oder machten sie
<lb/>wenigstens keinen Versuch, das verlorene Becht wieder her- 
<lb/>zustellen; so das Kloster Ochsenhausen, dem 1502 seine
<lb/>Unterthanen vertragsmäßige Verwandlung aller Falllehen in
<lb/>Erblehen abtrotzten8). Anderswo war es der Landesherr,
<lb/>der zu Gunsten der Bauern eingriff, so Württemberg gegen- 
<lb/>über dem Kloster Adelberg; das hatte eine grosse Anzahl
<lb/>dritttheiliger Güter9), darunter einige in dem württem-
<lb/>bergischen Dorf Betzgenrieth; während nun der Abt be- 
<lb/>hauptete, er könne ein solches Gut, wenn es ledig werde,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wintterlin in den Württembergischen Vierteljahraheflen 1901


<lb/>S. 325 (erst während des Drucks in meine Hände gekommen) — *) OA.


<lb/>Leutkirch 176. — •) ebd. 74. — 4) Oothein, Hofverfassung 296. —
<lb/>*) s. nachher 8. 86. — •) Baumann 2, 640. — ’) OA. Göppingen 73;


<lb/>die dortigen Angaben über die Adelbergiscben Güter vielfach berich- 


<lb/>tigt WJB. 1900 I 270 f. — •) OA. Göppingen 203. — •) Vgl. 8. 62


<lb/>mit A. 18.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0105.tif"
                n="83"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0105"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>verleihen oder behalten, was nach strengem Recht ohne
<lb/>Zweifel richtig war, entschied Graf Ulrich von "Württemberg
<lb/>1473, die Adelbergischen Güter in Betzgenrieth müssten
<lb/>vielmehr in solchem Fall als Erblehen ausgeliehen werden1);
<lb/>der Abt war gegenüber dieser Entscheidung machtlos, zu- 
<lb/>mal da der Graf die Schirmherrschaft über das Kloster
<lb/>hatte 2). Die württembergische Eentkammer selbst soll seit
<lb/>1524 mit demselben Verfahren begonnen haben3). Jeden- 
<lb/>falls wird in einem Erlass von 1620 die Möglichkeit be- 
<lb/>sprochen, dass leibfällige Güter „samentlich oder stuckweis“
<lb/>erblich verkauft werden können4). So sind bis zum Jahr
<lb/>1608 sämmtliche dritttheilige Güter des Klosters Adelberg,
<lb/>das jetzt einen Theil des württembergischen Kirchengutes
<lb/>ausmachte, mit einer einzigen Ausnahme um bares Geld in
<lb/>Erbgüter verwandelt worden1).

<lb/>Bei diesen Gütern des Klosters Adelberg zog der
<lb/>Uebergang von der Leibfälligkeit zur Erblichkeit noch eine
<lb/>weitere Veränderung nach sich. Solange sie leibfällig
<lb/>waren, kam für das Dritttheilsrecht5) des Herrn bloss die
<lb/>fahrende Habe des verstorbenen Besitzers in Betracht3),
<lb/>da der Hof selbst ja ganz dem Grundherrn anheimfiel; bei
<lb/>der neuen Verleihung wurde das Handlohn vom Herrm will- 
<lb/>kürlich bestimmt. Wenn nun aber das Fallgut zum Erblehen
<lb/>wurde, so war es ganz natürlich, einerseits, dass Handlohn
<lb/>wie Weglöse fest bestimmt wurde, andrerseits, dass nunmehr
<lb/>als der wichtigste Bestandteil der Hinterlassenschaft das
<lb/>Gut selbst erschien und demgemäfs vom Grundherrn ein
<lb/>ifruchtheil nicht mehr der fahrenden Habe, deren Bedeutung
<lb/>hinter der des Gutes zurücktrat, sondern eben des Guts- 
<lb/>werths erhoben wurde7). Ebenso wurde für die vormals
<lb/>dritttheiligen Güter des Klosters Bebenhausen in Ofterdingen
<lb/>1503 bestimmt, dass in Zukunft die Güter zu Geld ange-
</p>
            <p>

               <lb/>*) WJB. a. 0. — *) Auf den Bücken des Spruchbriefe schrieb der


<lb/>Abt: „der Puren (Bauren) grosse Schenke, die sie haben getan, und
<lb/>der Gewaltigen Widerston haben gemachet, dass ich diese Geschrift


<lb/>habe geschehen müssen Ion (lassen) contra voluntatem meam . . vera- 
<lb/>citer, veraciter.“ OA. Göppingen 156. — *) GA. Göppingen 78. —


<lb/>4) R. XVI1,321. — •) S. 8.82 A. 9. — •) WJB. a. 0.; vgl. Gemmrig-


<lb/>heim 1503 R. 125. — ’) WJB. a. 0.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0106.tif"
                n="84"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0106"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>schlagen und vom alten wie vom neuen Besitzer je 5% als
<lb/>Weglöse und Handlohn erhoben werden sollten1).

<lb/>Aber auch da, wo die Leibfälligkeit nicht geradezu be- 
<lb/>seitigt wurde, finden wir doch fast überall Milderung der
<lb/>Grundsätze über ihre Behandlung. So wird vielfach Ver- 
<lb/>kauf des Falllehens durch den Inhaber gestattet, na- 
<lb/>türlich nur mit Erlaubniss des Grundherrn, und ebenso
<lb/>natürlich nicht zu Eigenthum, auch nicht zu erblichem Be- 
<lb/>sitz, sondern ebenfalls wieder auf Lebenszeit. Z. B. in
<lb/>Haunsheim, wo bis tief ins 18. Jahrhundert hinein alle
<lb/>Bauernhöfe leibfällig waren, kommt es schon im 17. Jahr- 
<lb/>hundert sehr häufig vor, dass die Herrschaft dem Inhaber
<lb/>die Erlaubniss zum Verkauf giebt, wobei sie dann das Hand- 
<lb/>lohn für den neuen Erwerber nach ihrem Belieben ansetzta).
<lb/>Das Kloster Adelberg erlaubte im 16. Jahrhundert, vor der
<lb/>Vorhin besprochenen Gewährung der Erblichkeit, hin und
<lb/>wieder den Verkauf dritttheiliger Güter, wobei dann mit
<lb/>eigentümlicher Verkehrung der Drittelspflicht, die sich
<lb/>eigentlich doch nur auf die fahrende Habe bezog, der dritte
<lb/>Pfennig des Gutswerths der Herrschaft zufiel8). In Württem- 
<lb/>berg wird durch einen Erlass von 1620 zwar missbräuch- 
<lb/>licher Verkauf untersagt; es soll z. B. nicht von einer sehr
<lb/>alten Person ein Fallgut einer jungen verkauft werden mit
<lb/>der Absicht, auf diese Weise die demnächst fälligen Ab- 
<lb/>gaben beim Tod des Inhabers zu umgehen; aber ausdrück- 
<lb/>lich wird die Möglichkeit vorgesehen, dass mit Verwilligung
<lb/>der Herrschaft das Fallgut vom Inhaber verkauft wird, und
<lb/>es wird dabei festgesetzt, dass alsdann von dem Verkäufer
<lb/>für den Consens der vierte Theil des Kaufschillings, von
<lb/>dem Käufer oder, wie er nach seinem Verhältniss zur Herr- 
<lb/>schaft heisst, dem Beständer (Pächter) ebenfalls der vierte
<lb/>Theil des Gutswerths zu Bestandgeld eingezogen werde4),
<lb/>zusammen also die Hälfte des Werthes, was freilich eine
<lb/>ungemein drückende Forderung ist. Die gleiche Forderung
<lb/>wurde dann nach dem dreissigjährigen Krieg, der auch in


<lb/>*) R. 206; vgl. OA. Rottenburg (1900) 2, 306. Dass diese Güter
<lb/>vormals leibf&amp;llig waren, dafür spricht eben die Thatsache, dass bis
<lb/>1503 nur von der fahrenden Habe eine Erbschaftsabgabe entrichtet
<lb/>wurde. — *) Haunsh. 29. — ') WJß. a. O. — *) R. XVI 1,320f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0107.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0107"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im sQdwestl. Deutschland etc. §5

<lb/>diese Verhältnisse grosse Verwirrung gebracht hatte, aus- 
<lb/>drücklich wiederholt1). Dagegen wurden die Grenzen der
<lb/>Leibfälligkeit nicht eigentlich überschritten, wenn in Bayern
<lb/>die zu Leibrecht ausgegebenen Güter mit Verwilligung des
<lb/>Grundherrn auf Lebenszeit des bisherigen Besitzers oder,
<lb/>wie der Kunstausdruck lautete, auf Aushausung des vorigen
<lb/>Leibs veräussert werden konnten2).

<lb/>Noch entschiedener als durch die Erlaubniss des Ver- 
<lb/>kaufs wurde die ursprüngliche Strenge der Leibfalligkeit
<lb/>dadurch gelindert, dass die Herrschaften thatsächlich Ver- 
<lb/>erbung der Falllehen Zugaben, sei’s in der Form, dass
<lb/>Hebergabe an einen Sohn bei Lebzeiten des Vaters verwilligt
<lb/>wurde, wie z. B. häufig in Haunsheim, auch wieder unter
<lb/>Ansatz eines willkürlichen Handlohns3), oder aber im Todes- 
<lb/>fall Hebergang an den Erben, was in Bayern im 18. Jahr- 
<lb/>hundert die Hegel war4). Im Einzelnen giebt es da, wo
<lb/>die Vererbung zum Gewohnheitsrecht geworden ist, wieder
<lb/>grosse Verschiedenheiten5). Die Erblichkeit war entweder
<lb/>beschränkt auf die Nachkommen oder ausgedehnt auf ent- 
<lb/>ferntere Verwandte6); als Erbe galt, wo das Wesen des
<lb/>Falllehens nicht ganz in Vergessenheit gerathen war, nur
<lb/>einer der Nachkommen, sei’s der älteste Sohn oder der
<lb/>jüngste7) sei’s dass der Lehensherr einen auswählte oder die
<lb/>Betheiligten sich darüber verständigten. Dabei galt an
<lb/>manchen Orten das Herkommen, dass nur dieser Gutserbe
<lb/>heirathen durfte8). Anderswo dagegen verdunkelte sich die
<lb/>Erinnerung daran, dass der Inhaber und seine Erben von
<lb/>Hechtswegen keinerlei Eigenthumsrecht am Gut hatten, so
<lb/>vollständig, dass der eine Sohn, der das Gut übernahm,


<lb/>i) R. XVI1,421. — *) Hausmann 38. Ein ähnlicher Fall Mannheim


<lb/>1745, 1748,1751 Mitt. 1888, 117. — ») Haunsh. 29. — *) Hausmann 88.


<lb/>Sehr bezeichnend für den zögernden Uebergang von der Willkür zur
<lb/>Regel Alpirsbach 1408 R. 40: stirbt ain maiger uf einem selhof, so ist


<lb/>der hof ledig, von er zu ainer hende stät; lät er aber einen sun and
<lb/>virbt der nach dem selhof und ist ain erber kneht, an den ze r&amp;ten ist,


<lb/>dem sol ain apt, ob er vil, billicher lihen denn ainem andern, er
<lb/>bette aber kain reht darzu. — *) Vgl. zum Folgenden Erlass das


<lb/>Pupillensenats des Kgl. vürttembergischen Obertribunals vom 5. Mai


<lb/>1882 R. VH 2,2043 f. — •) R. III 464 § 1. — ’) Adelberg, Dritttheilige


<lb/>Güter R. 21 f. — •) Aufgehoben für Württemberg 1807 R. VH 1,117.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0108.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>seine Geschwister abzufinden hatte, meist allerdings nur mit
<lb/>einer verhältnissmäfsig kleinen Summe ; zuweilen aber wurde
<lb/>der Gutswerth geradeswegs unter die Erben getheilt1).

<lb/>Damit waren die Fallguter thatsächlich zu Erbgütern
<lb/>geworden. Von den eigentlichen Erblehen unterschieden
<lb/>sie sich nur noch dadurch, dass bei der neuen Verleihung
<lb/>des Gutes an die Erben die Grundherrschaft in ihren For- 
<lb/>derungen freiere Hand hatte. So behielt sich das Kloster
<lb/>St. Peter, als es im 15. Jahrhundert seinen Seldnem das
<lb/>Erbrecht verlieh, Steigerung des Grundzinses vor und machte
<lb/>davon namentlich am Ende des 16. Jahrhunderts den aus- 
<lb/>giebigsten Gebrauch2). Anders in Württemberg; hier blieben
<lb/>die jährlichen Leistungen unverändert, während dagegen die
<lb/>Abgaben beim Besitzwechsel, entweder nur das Handlohn2)
<lb/>oder auch die Weglöse4) zu Gnaden stand, d. h. vom Grund- 
<lb/>herrn beliebig festgesetzt werden konnte. Dies allein be- 
<lb/>deutete jetzt noch der Name Gnadengüter oder Gnaden- 
<lb/>lehen. Aber auch dieser letzte thatsächliche Rest der
<lb/>Leibfälligkeit ging verloren, indem sich das Herkommen
<lb/>festsetzte und 1655 von der württembergischen Regierung
<lb/>bestätigt wurde, bei derartigen Gnadengütern, wo nach dem
<lb/>Buchstaben des Rechts Weglöse und Handlohn zu Gnaden
<lb/>gestellt war, vom alten wie vom neuen Besitzer des Gutes
<lb/>je 5#|0 des Gutswerths als Weglöse und als Handlohn zu
<lb/>erheben2). Jetzt war der Sache nach jeder Unterschied
<lb/>zwischen diesen ehemaligen Falllehen und den Erblehen
<lb/>verschwunden, weshalb denn auch bei solchen Gütern die
<lb/>Namen Gnadenlehen, Gnadengüter, die jetzt bloss noch den
<lb/>Werth einer geschichtlichen Erinnerung haben, mit der dem
<lb/>wirklichen Sachverhalt entsprechenden Bezeichnung Erbgüter
<lb/>wechseln #).


<lb/>*) Adelberg 1552 R. 22. Vgl. WJB. 1900 I 8.271. — -) Gothein,
<lb/>Hofrerfassung 296. 300. — *) Mehrere Ortschaften im Amt Blaubeuren
<lb/>1526 R. 324 f. Kellerei Göppingen OA. Göppingen 74. Die Adelberger
<lb/>Gnadenlehen WJB. a. 0. 8. 272. — *) Württembergisches General-
<lb/>rescript 1620 R. XVI 1, 321. 1663 ebd. 422. — *) Ebd. 399. Vgl., auch
<lb/>zum Folgenden, meine Abhandlung: „die Gnadenlehen des Klosters
<lb/>Adelberg*, WJB. 1900 I 269—281. — •) Die Güter in Asch, bei denen
<lb/>das Handlohn bis 1573 zu Gnaden stand, damals aber auf 4% fest- 
<lb/>gesetzt wurde, werden schon 1526 als Erblehen bezeichnet R. 324.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0109.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0109"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>Gefährlich war’s, wenn in den Lagerbüchern die Be- 
<lb/>stimmung weitergeführt wurde, dass die Güter dem Em- 
<lb/>pfänger nur sein Leben lang auf seinen Leib geliehen seien.
<lb/>Das hatten die Besitzer der Gnadenlehen des Klosters Adel- 
<lb/>berg zu erfahren. Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts be- 
<lb/>gann nämlich der württembergische Kirchenrath als Verwalter
<lb/>des Kirchenguts diese längst in der geschilderten Weise erb- 
<lb/>lich gewordenen Gnadengüter, soweit sich jener Eintrag im
<lb/>Lagerbuch fand, wieder als wirkliche Fallgüter zu behan- 
<lb/>deln und demgemäfs ein Handlohn von willkürlicher Höhe
<lb/>anzusetzen. Der Streit darüber mit den Inhabern, die sich
<lb/>diese Heuerung nicht gefallen lassen wollten, zog sich über
<lb/>ein halbes Jahrhundert lang hin und endete damit, dass die
<lb/>Besitzer um schweres Geld die Verwandlung ihrer Gnaden- 
<lb/>lehen in Zinsgüter erkauften1).

<lb/>Die Lockerung des grundherrlichen Bandes, als deren
<lb/>augenfälligstes Beispiel man die Umwandlung leibfälliger
<lb/>Güter in Erbgüter bezeichnen darf, können wir als das
<lb/>Vorspiel für die Aufhebung der Grundherrschaft betrachten,
<lb/>wodurch im Lauf des 19. Jahrhunderts auf dem Gebiet des
<lb/>Besitzrechts der alte Zustand in den uns vertrauten über- 
<lb/>gegangen ist. In enger Wechselwirkung steht damit ein
<lb/>Vorgang, der auf dem Gebiet der Besitzvertheilung zu
<lb/>einem entsprechenden Ergebniss geführt hat, nämlich die
<lb/>Auflösung der vormals geschlossenen Höfe im
<lb/>grössten Theil des südwestlichen Deutschlands. Die Frage
<lb/>ist: wie hat sich diese vollzogen, und wie hat sich die
<lb/>Grundherrschaft dazu gestellt?

<lb/>Das ist ohne weiteres klar, dass sich bei freiem Eigen
<lb/>die Zerstücklung leichter vollziehen konnte als bei geliehenem
<lb/>Besitz; denn der belehnte Bauer hatte mit dem Eigenthums- 
<lb/>recht des Grundherrn zu rechnen. Vom Standpunkt des Grund- 
<lb/>herrn aber sprachen gewichtige Gründe gegen die Zerthei-
<lb/>lung. Einmal war es für ihn zweifellos bequemer, wenn er
<lb/>die Abgaben des Guts aus einer Hand als wenn er sie aus

<lb/>Vgl. übrigens wegen der oben erwähnten Ausdrucksweise die ange- 
<lb/>führten Rescripte von 1620, 1656, 1668, sowie namentlich WJB. a. 0.
<lb/>8. 274f.

<lb/>‘) 8. die 8. 86 A. 5 angeführte Abhandlung.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0110.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>mehreren empfing. Da wo er dem Gültreicher irgend- 
<lb/>welche Ergötzlichkeiten, z. B. Yerköstigung zu reichen hatte,
<lb/>wurden ausserdem seine Kosten gesteigert, wenn statt eines
<lb/>einzigen mehrere Leute zur Ablieferung der Gülten bei ihm
<lb/>erschienen. Sodann kam in Betracht, dass der einzelne
<lb/>Theilhaber an einem zerstückelten Hof in der Hegel nicht
<lb/>so leistungsfähig war wie der Besitzer des ungdtheilten
<lb/>Gutes. Die Gefahr, die darin für den allgemeinen Wohl- 
<lb/>stand lag, ist ja freilich erst verhältnissmäfsig spät erkannt
<lb/>worden1); aber die Erwägung lag dem Grundherrn nahe
<lb/>genug, dass ihm von einem kleinen Bäuerlein seine Abgaben
<lb/>minder sicher eingingen und dass bei weitgehender Zer- 
<lb/>splitterung, wenn der einzelne Theilhaber nicht mehr im
<lb/>Stande war, ein Gespann zu halten, die Fronen nicht mehr
<lb/>geleistet werden konnten2), was freilich in der Regel mehr
<lb/>für die Gerichtsherrschaft als für die Grundherrschaft in Be- 
<lb/>tracht kam.

<lb/>Diesen Gründen konnte der Grundherr bei den leib- 
<lb/>fälligen Höfen leichter Folge geben als bei den erblehen- 
<lb/>baren Gütern. Yersparen wir jene auf später3) und beschäf- 
<lb/>tigen wir uns zunächst nur mit den Erblehen.

<lb/>Wenn in einem Lehenbrief aus dem heutigen Rhein- 
<lb/>hessen von 12974) zwar Untheilbarkeit festgesetzt und dem
<lb/>Erstgeborenen das Erbfolgerecht zugesprochen, zugleich aber
<lb/>ihm Abfindung seiner Miterben auferlegt wird, so ist das
<lb/>ein Fingerzeig, wie sehr da, wo überhaupt ein erbliches
<lb/>Besitzrecht an Grund und Boden bestand, die ausschliess- 
<lb/>liche Erbfolge eines einzelnen der herrschenden Anschauung
<lb/>widerstrebte.

<lb/>Einen Ausweg fand man bisweilen im Gemeinbesitz
<lb/>der Erben: der Grundherr gab seine Zustimmung zwar nicht
<lb/>zur Zertrümmerung des Gutes, aber dazu^ dass die Erben,
<lb/>statt das Gut einem einzigen aus ihrer Mitte zu überlassen,
<lb/>es vielmehr gemeinsam bauten und nur die Nutzung, den
<lb/>Ertrag unter sich vertheilten5). Oder lebten die Erben gar

<lb/>*) Bischöflich Wiirzburgische Verordnung 1725 ZOO. 5,290. —
<lb/>*) Böchingen VH. 65. — ') s. 8. 97. — «) ZGO. 5, 58. — •) Vertrag
<lb/>zwischen Heilbronn und dem Deutschen Orden 1446 VH. 56. Allgäu:
<lb/>Baumann 3, 545 (vgl. Oberingelheim 1384 ZGO. a. 0.).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0111.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Grandherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>in Hausgemeinschaft ohne getrennten Rauch und ohne
<lb/>Theilung des Gutsertrags, assen ein Brot1), was nament- 
<lb/>lich im Schwarzwald bis zum 15. Jahrhundert sehr verbreitet
<lb/>war2). Dabei wurde regelmäfsig ein Träger oder Vor- 
<lb/>träger aufgestellt, der die Gemeinschaft gegenüber dem
<lb/>Grundherrn vertrat, an den sich also dieser mit seinen For- 
<lb/>derungen zu halten hatte. Namentlich wurden bei seinem
<lb/>Tod Besthaupt und Ehrschatz erhoben. Damit diese Ver- 
<lb/>pflichtung möglichst spät eintreten möge, pflegten im jetzt
<lb/>badischen Schwarzwald die Erben den jüngsten aus ihrer
<lb/>Mitte als Träger aufzustellen2), während anderswo allerdings
<lb/>der älteste Bruder als der natürliche Träger oder Pfleger
<lb/>galt3).

<lb/>Die Hausgemeinschaft hat sich — wenn auch im Lauf
<lb/>der Zeit umgestaltet — im östlichen Frankreich, in Savoyen,
<lb/>im Waadtland, vereinzelt auch in Lothringen mit grosser
<lb/>Zähigkeit, zum Theil bis zur französischen Revolution be- 
<lb/>hauptet4); dagegen im südwestlichen Deutschland ist sie nur
<lb/>ein Uebergang zur wirklichen Theilung gewesen.

<lb/>Selbst vom Standpunkt des Grundherrn fehlte es nicht
<lb/>ganz an Gründen, die für die Theilung sprachen. Zwar die
<lb/>Betrachtung, dass mehrere Güter von mäfsigem Umfang
<lb/>nicht nur mehr Leute ernähren, sondern auch einen grösseren
<lb/>Ertrag abwerfen als ein sehr grosses Bauerngut, ist ja wohl
<lb/>erst verhältnissmäfsig spät aufgetaucht5). Immerhin zertheilt
<lb/>schon um 1450 der Pfarrer von Reinsberg bei Hall den
<lb/>Widemhof daselbst in fünf Hoftheile, weil der Boden den
<lb/>Anbau durch bezahlte Arbeiter nicht lohnt, zum eignen An-
</p>
            <p>

               <lb/>*) St. Blasisches Amt Zürich 1347 ZGO. 5,100. Gegensatz: jeder
<lb/>hat sein Sanderbrot, seine eigene Feuerstätte, wenn er auch im
<lb/>gleichen Hause wohnt; ebd. 8. 99. — *) Gothein, Hofverfassung
<lb/>287 ff., um 1400. — ») Alpirsbach 1408 R. 40. 1560 R. 63. St. Blasien
<lb/>vgl. A. 1. — 4) Vgl. Darmstädter, die Hörigen im französischen
<lb/>Jura u. s. w. in Bauer und Hartmann, Zeitschrift für Sozial- und
<lb/>Wirtschaftsgeschichte 1896, 343ff., namentlich 352ff. Derselbe, die
<lb/>Befreiung der Leibeigenen (mainmortables) in Savoyen, der Schweiz
<lb/>und Lothringen (Abhandlungen aus dem staatswissenschaftlichen
<lb/>Seminar zu Strassburg, herausgeg. von G. F. Knapp, Heft XVH) Strass- 
<lb/>burg 1897. 8.18 ff. (Savoyen). 8.84 (Waadtland). S. 163 (Lothringen).
<lb/>— *) Vgl. für Bayern 1762 Hausmann 51.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0112.tif"
                n="90"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0112"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>bau aber der Hof zu gross ist1). Doch das scheint eine
<lb/>Ausnahme zu sein; ebenso wenn es schon im 15. Jahr- 
<lb/>hundert vorkommt, dass in der Absicht, Söldner mit eini- 
<lb/>gen Feldstücken auszustatten, ein Hof von der Grund- 
<lb/>herrschaft selbst zerschlagen wird2 *). Häufiger scheint die
<lb/>kleinliche Erwägung eine Bolle zu spielen, dass, je
<lb/>mehr Leute am Hof theilhaben, um so öfter ein Besitz- 
<lb/>wechsel eintritt, um so öfter also auch die damit verbun- 
<lb/>denen Abgaben, Weglöse, Handlohn, Fall, Hauptrecht er- 
<lb/>hoben8), oder dass für die Zertrennung selbst Taxen an- 
<lb/>gesetzt werden können4).

<lb/>So wird es begreiflich, dass zuweilen die Theilung aus- 
<lb/>drücklich freigestellt ist, sei’s unbeschränkt wie bei den
<lb/>Gütern des Stifts Backnang in Gemmrigheim5), sei’s wenig- 
<lb/>stens innerhalb gewisser Grenzen. So dürfen die Huben des
<lb/>Klosters Alpirsbach ungehindert in vier Theile, gewisse
<lb/>andre Güter derselben Herrschaft sogar in neun Theile zer-
<lb/>theilt werden6 *); das Stift Hirsau giebt Zertheilung seiner
<lb/>Güter in Hessigheim unbedingt frei bei Erbschaft und Aus- 
<lb/>steuer1), während Hirsau beim Verkauf, Alpirsbach bei einer
<lb/>Theilung über die angegebene Grenze hinaus vorherige Ein- 
<lb/>willigung des Grundherrn verlangt. In der Regel ist diese
<lb/>auf jeden Fall erforderlich, allermindestens aber Anzeige
<lb/>beim Grundherrn, was in Winzerhausen 1593 sehr einleuch- 
<lb/>tend mit der Nothwendigkeit begründet wird, dass der
<lb/>Grundherr oder sein Amtmann doch wissen müsse, wo er
<lb/>die Zinse fordern solle8).

<lb/>Sehr häufig kommt es nun aber vor, dass der Grund- 
<lb/>herr die Vertheilung nicht selbst vollzieht, auch nicht aus-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Württembergische Geschichtsquellen 1,391; die Zeit bestimmt
<lb/>sieb aus 8. 894. — *) Haunsh. 24. Immerhin zerschlägt auch das
<lb/>Kloster St Peter Höfe im 15. Jahrhundert. Gothein, Hofverfassung 291.


<lb/>Vgl. Alpirsbach 1534 R. 54 f. — *) Alpirsbach 1560 R. 63. Schwarz- 


<lb/>wald um 1400 Gothein a. 0. 8. 287. Vgl. auch Gothein, die ober- 


<lb/>rheinischen Lande vor und nach dem dreißigjährigen Krieg ZGO.


<lb/>HF. 1,10. — *) Württemberg, Anfang des 18. Jahrhunderts; vgl. Fallati


<lb/>in der Zeitschrift für die geeammte Staatewissenschaft 2 (1845) 8.322.


<lb/>— ») 1458, 1503 R. 124 f. — •) 1408 R. 40. 1560 R. 63. — ») 1424


<lb/>R. 246. - •) R. 506; vgl. Württemberg R. VI 514.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0113.tif"
                n="91"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0113"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0113--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwest]. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>drücklich erlaubt, sondern widerstrebend geschehen lässt
<lb/>oder auch vergeblich zu verhindern sucht. So hatte das
<lb/>Heilbronner Clarakloster in dem der Stadt Heilbronn ge- 
<lb/>hörigen Dorf Böckingen zwei Höfe. Der eine von ihnen,
<lb/>138 Morgen gross, 1513 noch in einer Hand, wurde etwas
<lb/>später mit Vergünstigung des Klosters in zwei Theile ge-
<lb/>theilt, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die zwei
<lb/>Halbhöfe nicht weiter zerstückt, sondern womöglich der
<lb/>ganze Hof wieder in eine Hand gebracht werden solle, bei
<lb/>Verwirkung des Anrechts« an den Hof. Trotzdem wurde
<lb/>ohne Wissen und Willen des Klosters der eine Halbhof in
<lb/>vier, der andre in drei Theile getheilt. Sie wären also
<lb/>nach strengem Recht dem Kloster heimgefallen. Aber 1559,
<lb/>als die Sache zur Kenntniss des Klosters kam, verwandten
<lb/>sich dessen Pfleger, zwei Heilbronner Rathsherren, für die
<lb/>Bauern; was war da den geistlichen Frauen im Clarakloster
<lb/>'anders möglich als eben nachträglich ihre Zustimmung zü
<lb/>geben? Allerdings wurde den Theilhabern die Pflicht auf- 
<lb/>erlegt, sowie ein Theil des Hofes frei werde, ihn an sich
<lb/>zu bringen, bis jeder der beiden halben Höfe wieder in
<lb/>zwei Hände gekommen sei; also wenn der ganze Hof in
<lb/>nicht mehr als vier Theile getheilt gewesen wäre, hätte sich
<lb/>das Kloster damit begnügt. Aber auch das war nicht zu
<lb/>erreichen; vielmehr finden wir 1613 den hundert Jahre vor- 
<lb/>her noch unzertrennten Hof unter 30 Theilhaber vertheilt,
<lb/>und wenn das Kloster jetzt abermals weitere Zerstückelung
<lb/>verbot, so war das natürlich umsonst1); 1662 war der Hof
<lb/>völlig zersplittert, bis zu Sechzehntelmorgen herunter2).

<lb/>Auch im Herzogthum Württemberg sehen wir die Auf- 
<lb/>lösung — und zwar hier trotz dem Widerstreben der Landes- 
<lb/>regierung — unaufhaltsam fortschreiten. Die Landesordnung
<lb/>von 1536 begnügt sich, die Erlaubniss der Obrigkeit und
<lb/>des Eigenthumsherrn, d. h. des Grundherrn, als Bedingung
<lb/>für die Zertrennung der Lehengüter festzustellen3). 1551
<lb/>wird aber ausgesprochen, dass man trotzdem eigenmächtige
<lb/>Zertrennung vielfach habe straflos hingehen lassen4). Des-
</p>
            <p>

               <lb/>») VH. 56f.; ebd. weitere Beispiele. — 2) VH. 62. — ») R. XII
<lb/>117. — *) Ebd. 180f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0114.tif"
                n="92"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0114"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>halb wird in den Landesordnungen von 15521), 1567, 162 t2)
<lb/>das Verbot unerlaubter Theilung erneuert und 1552 den
<lb/>Beamten eingeschärft, „schädliche“ Zertrennung von Häusern
<lb/>und Gütern in Erbfällen nicht zu gestatten — freilich ein
<lb/>Kautschukparagraph — sondern eine nutzbarliche Ver- 
<lb/>gleichung unter den Erben zu suchen2). 1620 wird gerade- 
<lb/>zu verfügt: fernere Trennungen dürfen die Beamten keines- 
<lb/>wegs gestatten, sondern müssen die Güter so bald als mög- 
<lb/>lich wieder in eine Hand zu bringen suchen3). Nach dem
<lb/>Krieg wird zwar 1655 wieder nur Zertrennung ohne amt- 
<lb/>liches Vorwissen untersagt4), dagegen 1663 das bündige
<lb/>Verbot von 1620 wiederholt5). Aber umsonst; 70 Jahre
<lb/>nachher, 1732, wird abermals wahrgenommen6), dass die
<lb/>Zertrennung ohne Zustimmung der Obrigkeit und der Eigen- 
<lb/>thumsherren weiter gegangen, von einigen Stadt- und Dorf- 
<lb/>gerichten sogar über solche Verträge gerichtlich erkannt
<lb/>worden sei; deshalb wird das Verbot eigenmächtiger Tren- 
<lb/>nung aufs neue eingeschärft, 1756 überdies verordnet7),
<lb/>dass die zertrennten Lehen womöglich wieder zusammen- 
<lb/>gebracht, jedenfalls aber keine weitere Zerstückelung zuge- 
<lb/>lassen werden soll. Der Kampf dauert das ganze Jahr- 
<lb/>hundert weiter. Unter den Forderungen des Landtags von
<lb/>1798 begegnet uns auch das Verlangen, dass die Zertrennung
<lb/>freigegeben werde8), was dann im 19. Jahrhundert, haupt- 
<lb/>sächlich durch eine Verfügung von 18129), auch wirklich
<lb/>geschehen ist.

<lb/>In der Regel finden wir bei zertheilten Lehengütern,
<lb/>ähnlich wie bei der Hausgemeinschaft, die Einrichtung der
<lb/>Trägerei10). Einer der Theilhaber, etwa der Besitzer des
</p>
            <p>

               <lb/>l) R. XII 216 f. — *) Ebd. 747 f., vgl. auch Landrecht von 1610


<lb/>R. Y 192 f. — •) R. XVI 1,321. — *) Ebd. 399,7. — °) Ebd. 422,6.


<lb/>Vgl. die Heilbronner Verordnung von 1666 VH. 62. — •) R. VI 390.


<lb/>— 7) Ebd. 514ff. — ®) Der Landtag im Herzogthum Württemberg im


<lb/>Jahr 1798. Stuttgart und Tübingen 1798. 7. Heft 4. Beilage 8. 54 f.


<lb/>— •) 6. Juli. R. XV 1,624, N. 9. Vgl. ferner Verfassungsentwurf von


<lb/>1817 § 61,2. R. III 357. Zweites Edict vom 18. November 1817 II B


<lb/>8 9, ebd. 8. 455. — ") VH. 58f. Württemberg 1620 R. XVI 1, 321;


<lb/>vgl. 1722 R. VI 323 f.: Lehen- und Gültträger. Gültsammlerin Mühl- 
<lb/>hausen bei Wiesloch 1559 ZGO. 5,53. Der Träger zieht den Zins von


<lb/>den Einzinsem ein: Abtei Säckingen 1627 ebd. 274. Pfleger Alpirs-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0115.tif"
                n="93"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0115"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundhemchaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>SS
</p>
            <p>

               <lb/>grössten Antheils1), hat als Träger oder Sammler die Ab- 
<lb/>gaben seiner Mitbauern, die je nach der Grösse ihres An- 
<lb/>theils beizusteuern haben, von ihnen einzuziehen und sie
<lb/>dann aus einer Hand dem Grundherrn zu übergeben. Die
<lb/>Fasnachthenne zur Anerkennung der Grundherrschaft musste
<lb/>in der Hegel jeder Theilhaber geben2), zuweilen auch nur
<lb/>der Träger3). Ebenso verschieden wurden die Abgaben
<lb/>beim Besitzwechsel behandelt: Handlohn, Hauptrecht, Fall;,
<lb/>entweder wurden sie nur auf Absterben des Trägers er- 
<lb/>hoben4), oder so oft irgend ein Theilhaber mit Tod ab- 
<lb/>ging 5).

<lb/>Der Träger wurde für seine Mühe dadurch entschädigt,
<lb/>dass jeder Theilhaber ihm etwas mehr Getreide zu geben
<lb/>hatte, als er dann dem Grundherrn ablieferte6); sodann fiel
<lb/>ihm die Verköstigung zu, und was die Grundherrschaft etwa
<lb/>sonst bei der Bezahlung der Gült zu leisten hatte e). End- 
<lb/>lich hatte er das Recht der Vorlosung: sämmtliche Theilhaber
<lb/>an einem Lehengut haben ein gegenseitiges Losungs- 
<lb/>oder Zugrecht, d. h. sie können — wie der Grundherr7}

<lb/>— in einen beabsichtigten Kauf einstehen und verlangen,
<lb/>dass ihnen vor einem andern das Grundstück verkauft
<lb/>werde8) — die Möglichkeit, zertrennte Güter wieder zu-


<lb/>bach 1408/17 R. 40. Vollträger Adelberg 1715 WJB. 1900 I 8. 272.
<lb/>Vorträger Ludwig, Baden 64.


<lb/>*) So Säckingen a. 0. Vgl. Hessigheim 1568 R. 252. Für badische-
<lb/>Ansgüter Ludwig 60. — * *) VH. 58. Amorbacher Hofgüter 1395
<lb/>Grimm, Weisthümer VI 6f. 9.10. — ') VH. 58. — *) VH. 58f. Württem- 
<lb/>berg 1808 R. XVI 2,82. 1830 ebd. 622. Etzlinswenden 1524, 1576
<lb/>R. 228 Kloster Tennenbach 1731 Mitt. 10 (1889) 115. — *) VH. 59.
<lb/>Alpirsbach 1560 R. 63. Klein-Aspach 1687 Hauptrecht vom ganzen
<lb/>Hof, halbes vom halben, Viertels- vom Viertelshof R. 481. — •) VH. 58.

<lb/>— ') Vgl. 8. 60. — ') VH. 59. Alpirsbach 1408/17 R. 40. Hessigheim
<lb/>1424 R. 245. Winzerhausen 1593 R. 501. Ebersberg bis 1737; in
<lb/>diesem Jahr wegen allzugrosser Zersplitterung aufgehoben R. 141.147.
<lb/>Stücke zertrennter Güter haben gegenseitig die Vorlosung, also einen
<lb/>andern Losungsrechten — z. B. dem Losungsrecht der Freunde, vgl.
<lb/>VH. 59 Obereisesheim — vergehenden Anspruch; württembergische
<lb/>Landesordnung von 1567, 1621 R. XII 753. Landrecht von 1610 R. V
<lb/>203f., vgl. 1598 R. XVI 1,113f. Unter der Zinslosung ist auch die
<lb/>Fronlosung begriffen; es handelt sich dabei um ein Gut mit Gültfiron;
<lb/>Württemberg 1708 R. VI 230f. Theillosung: Griesinger, Commentar
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0116.tif"
                n="94"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0116"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>sammen zu bringen, sollte dadurch geschaffen werden —
<lb/>das Recht des Trägers geht dabei dem der andern Theil-
<lb/>haber vor1).

<lb/>Solange die Trägerei bestand, blieb doch immer noch
<lb/>der Gedanke der Zusammengehörigkeit des Lehenguts er- 
<lb/>halten, und die dem Grundherrn aus der Theilung erwach- 
<lb/>senden Unannehmlichkeiten waren durch jene Einrichtung
<lb/>wesentlich vermindert. Wo aber auch die Trägerei ver- 
<lb/>schwand, wie z. B. in Böckingen fast durchweg 3), da unter- 
<lb/>schieden sich die einzelnen Stücke der Lehengüter nur noch
<lb/>durch den Namen von den einzechtigen, walzenden Gütern.
<lb/>Das Band der Grundherrschaft ist hier sehr locker geworden,
<lb/>die Mühe bei der Erhebung der Gefälle steht in keinem
<lb/>Yerhältniss zum wirklichen Werth der Einkünfte. Die Ab- 
<lb/>lösung der Grundlasten empfiehlt sich unter diesen Um- 
<lb/>ständen vom Standpunkt des Grundherrn ebensosehr wie
<lb/>von dem des bäuerlichen Besitzers3).

<lb/>Wo sich die Auflösung der Höfe vollzogen hat, ver- 
<lb/>schwindet naturgemäfs die Scheidung der Klassen innerhalb
<lb/>der ländlichen Bevölkerung; die Grenzen werden fliessend.
<lb/>Wer die nöthige Zahl von Ochsen so oder so in seinen
<lb/>Besitz bekommen hat, der fährt mit Ochsen; gelingt es
<lb/>ihm, noch mehr zu erwerben, so fährt er mit Pferden. Da- 
<lb/>mit verändert sich seine sociale Stellung, was da und dort
<lb/>in den Bezeichnungen Ochsenbauer, Rossbauer zum Ausdruck
<lb/>kommt; aber die Rechtsstellung bleibt davon unberührt* *).
<lb/>Dem entspricht es, dass in den Gebieten der äussersten
<lb/>Zersplitterung das Wort Söldner überhaupt verschwindet,
<lb/>während es da, wo sich grössere Güter bis heute erhalten
<lb/>haben, noch jetzt im Gebrauch ist5).


<lb/>über das württembergische Landrecht III (Frankfurt und Leipzig 1794)
<lb/>774 ff. Zugrecht — Losungsrecht vgl. Gothein, Hofverfassung 296.
<lb/>Auch Zugsgerechtigkeit, Einstand, Vorgang, Abtrieb: Messkirch 1642
<lb/>Mitt. 10 (1889) 58.


<lb/>•) VH. 59; vgl. für badische Zinsgüter Ludwig 60; Schenkenberg
<lb/>im Aargau 1687: der Träger hat das erste und beste Zugrecht; hier
<lb/>allerdings unter besondern Umständen. Mone ZGO. 5,283. - *) VH. 62.
<lb/>— *) Vgl. Württemberg 1598 R. XVI 1, 113. 1831 R. XVI 2. 624. —
<lb/>*) VH. 65. — *) Z. B. in dem ehemals Ulmischen Gross-Süssen bei
<lb/>Geislingen, in Kirchheim am Ries.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0117.tif"
                n="95"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0117"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>Wir haben gesehen, wie es hei der Auflösung der
<lb/>Höfe hergegangen ist; es bleibt noch die Frage, in welche
<lb/>Zeit dieser Hergang fallt. Die Anfänge gehen tief ins
<lb/>Mittelalter zurück. Schon aus dem Anfang des 12. Jahr- 
<lb/>hunderts wird ein Gut bei Immenstadt erwähnt, das in
<lb/>sieben Höfe zerschlagen ist1). Am Oberrhein beginnt die
<lb/>Zersplitterung, wie es scheint, im 13. Jahrhundert2) und
<lb/>schreitet dann im 14. weiter, so dass z. B. im Gebiet des
<lb/>Klosters St. Peter in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts
<lb/>ein Hof zusammengesetzt ist aus x/a + 1U -f- l/s + lko früherer
<lb/>Lehen3). Im Allgäu findet sich ebenfalls im 15. Jahrhundert
<lb/>weitgehende Zersplitterung der Bauerngüter; z. B. im obem
<lb/>Illerthal ist 1487 ein Bauernhof mäfsigen Umfangs unter
<lb/>16 Besitzer getheilt4). Aus dem untern Filsthal wird be- 
<lb/>richtet, dass im 15. Jahrhundert viele Höfe und Lehen ganz
<lb/>zertrümmert gewesen seien5). In der Heilbronner Gegend6)
<lb/>hält sich die Theilung bis zum Ausgang des Mittelalters
<lb/>noch in engen Grenzen; man findet halbe Höfe, Viertels- 
<lb/>höfe 7), aber doch keine eigentliche Zersplitterung. Im
<lb/>16. und im Anfang des 17. Jahrhunderts geht hier die Ent- 
<lb/>wicklung weiter; in Böckingen z. B. finden wir um 1610
<lb/>Höfe unter 15—29 Theilhaber vertheilt, in Horkheim 1614
<lb/>den Clarahof bis zu Viertelmorgen herunter zerstückelt.
<lb/>Die Verwirrung des dreißigjährigen Krieges hat dann die
<lb/>Auflösung befördert, beschleunigt und an manchen Orten
<lb/>vollendet; so in Böckingen, wo um 1660 der Karmeliterhof
<lb/>unter 51, der Schellenhof der Kommende Heilbronn unter
<lb/>81 Gültleute vertheilt ist, die Höfe des Claraklosters bis auf
<lb/>Sechzehntelmorgen zerstückelt sind8).

<lb/>Wie kommt es nun, dass im Gegensatz zu der bis- 
<lb/>her gezeichneten Entwicklung der Dinge viele Höfe, in
<lb/>manchen Gegenden sogar die meisten oder auch alle bis
<lb/>tief in die Neuzeit herunter ungetheilt geblieben sind?


<lb/>*) Baumann 1,420. — *) Gothein, die Lage des Bauernstandes
<lb/>am Ende des Mittelalters, vornehmlich in Südwestdeutschland. West- 
<lb/>deutsche Zeitschrift für Geschichte und Kunst 4 (1885) 8.4. — *) Gothein
<lb/>Hofverfaasung 291. — *) Baumann 2,718. — *) OA. Göppingen 74. —
<lb/>') VH. 56 f. — 1) Ebenso 1484 halbe und Viertelshuoben und -höfe des
<lb/>Klosters Blaubeuren R. 315f. — •) VH. 60 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0118.tif"
                n="96"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0118"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Yon Wichtigkeit ist hier der Unterschied, ob Gericht s-
<lb/>und Grundherrschaft in einer Hand vereinigt oder
<lb/>ob sie getrennt sind1). Das Heilbronner Clarakloster hatte
<lb/>in dem vorhin2) dargelegten Fall kein Mittel in der Hand,
<lb/>die Theilung seines Böckinger Hofes zu verhindern, wenn
<lb/>die Obrigkeit des Dorfes, die Stadt Heilbronn, ihre Mit- 
<lb/>wirkung versagte. Zwar fehlt es nicht an Beispielen, dass
<lb/>die Gerichtsobrigkeit der Grundherrschaft zu ihrem Recht
<lb/>verhilft8); aber der häufigere Fall wird doch sein, dass sie
<lb/>sich auf die Seite des Bauern, ihres Gerichtsunterthanen
<lb/>stellt4), namentlich wenn der Gerichtsherr mit dem Grund- 
<lb/>herrn auf gespanntem Fusse steht. Dagegen wo der Grund- 
<lb/>herr zugleich Gerichtsherr ist, da hat er allerdings die Mög- 
<lb/>lichkeit, die Höfe unzertheilt zu erhalten. So haben es die
<lb/>Herren von Gemmingen in Fürfeld, zum Theil auch in
<lb/>Bonfeld gemacht8): je unmittelbarer sie die Güter unter
<lb/>ihren Augen hatten, um so näher lag es ihnen, darauf zu
<lb/>achten, was mit ihnen vorging. Schwieriger war es in
<lb/>grösseren Gebieten, der Theilung vorzubeugen. Schon die
<lb/>Grafen von Löwenstein haben nicht verhindert, dass in ihrem
<lb/>Dorf Abstatt — bezeichnenderweise erst nach dem dreißig- 
<lb/>jährigen Krieg, als sie die Grafschaft Werthehn im Besitz
<lb/>hatten und sich schwerlich mehr viel um das kleine schwä- 
<lb/>bische Dorf kümmerten — völlige Zersplitterung eintrat8).
<lb/>Und in Württemberg vollends haben wir ja gesehen, wie
<lb/>alle Verordnungen nichts halfen, ohne Zweifel doch, weil
<lb/>die Beamten selbst unter dem Einfluss der allgemein ver- 
<lb/>breiteten Anschauung standen. Es liegt nun einmal beim
<lb/>erblichen Besitz die Möglichkeit immer sehr nahe, dass das
<lb/>eben durch die Erblichkeit beschränkte Eigenthumsrecht
<lb/>des Grundherrn im Bewusstsein des Grundholden und seiner
<lb/>Umgebung zurücktritt, dass der Unterschied zwischen Lehen


<lb/>*) Vgb VH. 57. 60ff. — *) 8. 8. 91. — *) Freiburg i. B. — Gotten- 
<lb/>heim 1480ff. Mitt. 1887, 50f. Heiligenberg-Wiggenweilen 1447 Mitt. 10
<lb/>(1889) 91. Zofinger Lehen zur guldinen Huob 1550 ebd. 91 f. — *) Vgl.
<lb/>altes Repertorium des Klosters Adelberg im Finanzarchiv zu Ludwigs- 
<lb/>burg 8. 51: Vorstellungen und Beschwerden gegen die Grafen von
<lb/>Limburg wegen Duldung der eigenmächtigen Lehensveränderungen
<lb/>von den klösterlichen Lehensleuten im Limburgischen 1679. — *) VH. 60 f.
<lb/>— •) VH. 61.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0119.tif"
                n="97"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0119"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>und Zinsgut verwischt wird, dass heim Tod des Inhabers
<lb/>die sämmtlichen Kinder sich als gleichberechtigte Erben be- 
<lb/>trachten, dass sich der Besitzer für befugt hält, gelegentlich
<lb/>dieses oder jenes Stück vom Gute weg zu verkaufen.

<lb/>Ganz anders beim Falllehen. So lange die Leib- 
<lb/>fälligkeit in ihrer vollen Strenge aufrecht erhalten ist, so- 
<lb/>lange die Angehörigen des Besitzers regelmäßig nach seinem
<lb/>Tode abziehen müssen, solange da, wo das Herkommen den
<lb/>Hebergang des Hofs auf einen der Hinterbliebenen mit sich
<lb/>bringt, wenigstens die Auswahl des Erben mehr oder weniger
<lb/>ins Belieben des Grundherrn gestellt ist, so lange wird dem
<lb/>Besitzer immer aufs neue ins Gedächtniss zurückgerufen,
<lb/>dass das von ihm gebaute Gut nicht sein Eigenthum ist,
<lb/>sondern das des Grundherrn, dass es ihm nur geliehen,
<lb/>nur zur Nutzmessung anvertraut ist, dass er daher auch
<lb/>nicht nach seinem Belieben darüber verfügen kann. Wo
<lb/>freilich, wie wir s in Altwürttemberg beobachtet haben, die
<lb/>Leibfälligkeit thatsächlich aufgehoben wird und die vor- 
<lb/>maligen Falllehen auf die gleiche Stufe mit den Erblehen
<lb/>treten, da unterliegen sie auch derselben Zersplitterung wie
<lb/>die Erbgüter, von denen sie sich nur noch durch den Namen
<lb/>unterscheiden1). Dagegen finden wir z. B. in dem mehr- 
<lb/>fach erwähnten Dorf Haunsheim bei Lauingen die sämmt- 
<lb/>lichen Höfe, die alle leibfällig sind, bis tief ins 18. Jahr- 
<lb/>hundert hinein unvertheilt2). Ja selbst die württembergische
<lb/>Gesetzgebung in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts,
<lb/>so sehr sie die Gütertheilung begünstigt, hält doch an der
<lb/>Untheilbarkeit der wirklichen Fallgüter fest und stellt als Vor- 
<lb/>bedingung für die Zerstückung die Umwandlung des Fall- 
<lb/>lehens in ein freies Zinsgut auf3).

<lb/>Aber seit mehr als 50 Jahren ist ja die Leibfälligkeit
<lb/>und überhaupt der grundherrliche Verband aufgehoben* *);
<lb/>es steht also von dieser Seite her der Theilung kein Hinder- 
<lb/>niss mehr im Wege. Und doch findet sich heute noch in
<lb/>gewissen Theilen des südwestlichen Deutschlands die Ge-


<lb/>*) Vgl. die Adelberger Gnadenlehen WJB. 1900 I 8. 272 f. —


<lb/>*) Haunsh. 25 f. — ') Vgl. 1807 R. XVI 2, 73. 1812 R. XV 1, 621,
<lb/>9. Verfassungsentwurf von 1817 R. III 857, lf. — *) Gesetz vom
<lb/>14. April 1848 A. Art. 1. Regierungsblatt dieses Jahres 8.165.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0120.tif"
                n="98"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0120"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>schlossenheit der Höfe als Regel erhalten. Schon diese
<lb/>Thatsache weist darauf hin, dass Leibfälligkeit und Grund- 
<lb/>herrschaft in der Frage der Geschlossenheit und Zertheilung
<lb/>nicht ausschliesslich entscheidend sein können, sondern dass
<lb/>hier noch andre Rücksichten Mitwirken müssen. Diese Yer-
<lb/>muthung wird durch die Geschichte bestätigt: sie zeigt uns,
<lb/>dass vielfach der freie Entschluss der Besitzer, be- 
<lb/>gründet auf die Erkenntniss der wirtschaftlichen,Noth-
<lb/>wendigkeit, der Zersplitterung entgegengewirkt hat.

<lb/>So ist neuerdings für den Schwarzwald nachgewiesen
<lb/>worden1), dass nach einer Zeit sehr weitgehender Zersplitte- 
<lb/>rung im 15. Jahrhundert die Bauern aus eigenem Antrieb
<lb/>darauf ausgingen, die Splitter wieder zu grösseren Gütern
<lb/>zu vereinigen, weil sie die Erfahrung machten, dass gar zu
<lb/>kleiner Grundbesitz in ihrem rauhen Lande die Familie
<lb/>nicht zu ernähren vermöge; grössere Höfe hielten sie, eben- 
<lb/>falls aus eigenem AntrieR, nicht unter dem Zwang der
<lb/>Grundherrschaft, in einer Hand zusammen, wobei der jüngste
<lb/>Sohn, wie einst bei der Hausgemeinschaft als Yorträger2),
<lb/>so jetzt als Erbe eintrat, also die Einrichtung des Minorats
<lb/>ganz von selbst entstand3).

<lb/>Wirtschaftliche Erwägungen waren es sodann, die im
<lb/>Allgäu die sogenannten Yereinödüngen herbeigeführt
<lb/>haben. Auch hier machten sich die schlimmen Folgen der
<lb/>Zersplitterung schon im 15. Jahrhundert bemerklich; kein
<lb/>Wunder, da z. B. aus dem Pfrontner Thal von 1496 be- 
<lb/>richtet wird, dass hier ein Bauer einen sehr mäfsigen Besitz
<lb/>in 36 zum Th eil ganz kleinen Stücken über das ganze Thal
<lb/>zerstreut gehabt habe 4). Um der Zeit- und Kraftverschwen- 
<lb/>dung abzuhelfen, die damit nothwendig verbunden war,
<lb/>schritt man in der Abtei Kempten5) schon um die Mitte
<lb/>des 16. Jahrhunderts zur Zusammenlegung der vereinzelten
<lb/>Güterstücke, wobei man darauf sah, dass der nunmehr
<lb/>räumlich geschlossene Besitz unmittelbar an Haus und Hof
<lb/>grenzte. Liess sich dies mit den vorhandenen Häusern
<lb/>nicht ausführen, so wurde ein neues Haus sammt allen er-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Gothein, Hofverfassung 292. — 2) 8. 89. — *) Gothein, Hof- 


<lb/>verfassung 297. — «) Baumann 2, 718; vgl. 3,545. - 8) Ebd. 3,545f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0121.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0121"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im siidwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>forderlichen Nebengebäuden vors Dorf hinaus gebaut. Den
<lb/>Hergang nannte man Yereinödnng, was nichts andres be- 
<lb/>deutet als Vereinigung1). Als gegen das Ende des 17. Jahr- 
<lb/>hunderts aufs neue eine beunruhigende Zertrümmerung ein- 
<lb/>gerissen war, fanden neue Vereinödungen statt. Es wird
<lb/>erzählt, dass von 1686 bis 1702 ein einziger Feldmesser
<lb/>32 kleinere Orte im Gebiet der Abtei Kempten vereinödet
<lb/>habe. Namentlich aber wurde seit 1770 eine sehr rege
<lb/>Thätigkeit auf diesem Gebiet entfaltet, bis am Ende des
<lb/>18. Jahrhunderts fast alle Orte im Kemp tischen Stiftslande
<lb/>vereinödet waren2). Die Mehrheit der Dorfgenossen konnte
<lb/>die Vereinödung erzwingen; nothwendig war die Zustimmung
<lb/>des Grundherrn3). Dass aber der Anstoss nicht etwa von
<lb/>den Grundherrschaften, sondern von den Bauern selbst aus- 
<lb/>gegangen ist, beweist am besten die Thatsache, dass auch
<lb/>auf der Leutkircher Heide bei den frei eigenen Gütern zahl- 
<lb/>reiche Vereinödungen vorgenommen worden sind4). Auf
<lb/>diese Weise sind erst in den letzten Jahrhunderten bis tief
<lb/>ins 19. hinein5) viele der Einzelhöfe entstanden, die dem
<lb/>Allgäu sein eigentümliches Gepräge verleihen; auf der
<lb/>Seihranzer Markung z. B. wurden 1802 nicht weniger als
<lb/>13 Häuser in die Esch hinausgebaut6). Viele Höfe waren
<lb/>freilich von jeher vereinzelt7).

<lb/>Wo sich geschlossene Höfe erhalten haben, da wird
<lb/>diese Geschlossenheit meist in der Weise bewahrt, dass
<lb/>nicht der Tod des Besitzers abgewartet, sondern das Gut
<lb/>schon hei Lebzeiten entweder verkauft oder, was die Hegel
<lb/>ist, an einen Erben übergeben wird. Uebemehmer ist
<lb/>im Schwarzwald8) in erster Linie, wie schon erwähnt, der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Buck, oberdeutsches Flurnamenbuch (Stuttgart 1880) 195;
<lb/>auch Mone ZGO. 5,279ff. Insbesondre wird dann allerdings das vom
<lb/>Dorf entfernte, einzeln gelegene Gut als Einöde bezeichnet. — *) Bau- 
<lb/>mann 3, 548 ff. — *) Ebd. 551. — 4) OA. Leutkirch 192; auch sonst im
<lb/>jetzigen Oberamt Leutkirch, seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, ebd.
<lb/>147. 152. 155. — ») Ebd. 152. 186. — «) Ebd. 223. — ') Ebd. 152. 208.
<lb/>213 und sonst. Baumann 3,551. Einöden in Bayern Hausmann 48.53f.
<lb/>— 8) G. Koch, die gesetzlich geschlossenen Hofgüter des badischen
<lb/>Schwarzwalds (K. J. Fuchs u. a., volkswirtschaftliche Abhandlungen
<lb/>der badischen Hochschulen IV 1) Freiburg 1900 8. 64f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0122.tif"
                n="100"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0122"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>jüngste Sohn, in Ermanglung männlicher Nachkommen die
<lb/>älteste unversorgte Tochter; im Hällischen, im Oberamt
<lb/>Welzheim, im württemhergischen Oberland der älteste Sohn;
<lb/>auf der Ulmer Alb häufig das Kind, das — etwa in Folge
<lb/>einer reichen Heirath — am meisten bezahlen kann*). Die
<lb/>übrigen Kinder werden abgefunden, im Schwarzwald in der
<lb/>Kegel entweder auf Taglöhnergütchen angesetzt oder in
<lb/>einem Handwerk versorgt oder auf ein andres Hofgut ver-
<lb/>heirathet2) — wie uns das alles in Hansjakobs Schwarz- 
<lb/>wälder Erzählungen so ungemein anschaulich vor Augen
<lb/>geführt wird. Die Eltern erhalten ein Ausding oder Leib-
<lb/>geding8).

<lb/>Hält man mit den vorhin aus dem Schwarzwald und
<lb/>dem Allgäu berichteten Vorgängen, bei denen die Selbst-
<lb/>thätigkeit der Bauern so entschieden in den Vordergrund
<lb/>tritt, die Thatsache zusammen, dass sich grössere Güter
<lb/>ganz überwiegend in rauheren Gegenden erhalten haben*):
<lb/>eben auf dem Schwarzwald und im Allgäu, auf dem Welz-
<lb/>heimer Wald, auf der Ulmer Alb, in der Ellwanger Gegend,
<lb/>im Hällischen, auf der fränkischen Hochebene5), namentlich
<lb/>aber in Altbayern6), während im Neckarthal und vollends
<lb/>in der Rheinebene7) die Gütertheilung unaufhaltsam um
<lb/>sich gegriffen hat, so kann man sich der Erkenntniss nicht
<lb/>verschliessen, dass neben und vor den berührten Rechts- 
<lb/>verhältnissen die Beschaffenheit des Bodens das eigentlich
<lb/>Entscheidende gewesen ist8). Man könnte sogar die Frage
<lb/>aufwerfen, ob nicht gerade die Einsicht in die wirtschaftliche
<lb/>Unvereinbarkeit der Zertrümmerung mit der Eigenart der
<lb/>Landschaft dazu mitgewirkt hat, dass in einem Theil jener

<lb/>') Helferich, Studien über württembergische Agrarverhältnisse,
<lb/>Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft 9 (1853) 8.197. Fallati,
<lb/>ein Beitrag aus Württemberg zu der Frage vom freien Verkehr mit
<lb/>Grund und Boden, in derselben Zeitschrift 2 (1845) 8. 340. OA. Geis- 
<lb/>lingen 47. Vgl. Haunsh. 28. Gothein, Hofverfaasung 297. — *) Vgl.
<lb/>Koch a. 0. 114. — *) Vgl. ebd. 70ff. — 4) Vgl. auch Ludwig, Baden
<lb/>63. — *) Helferich a. 0. 185; auch Fallati a. 0. 323. 338 ü. — •) Vgl.
<lb/>L. Brentano, Warum herrscht in Altbayern bäuerlicher Grundbesitz?
<lb/>Beilage zur Allgemeinen Zeitung 1896 Nr. 4—6. — 7) Vgl. Ludwig 17. —
<lb/>•) Vgl. für den Schwarzwald die angeführte Abhandlung von Koch,
<lb/>namentlich 8. 10. 53 f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0123.tif"
                n="101"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0123"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>Gegenden die Grundherrschaften an der Leibfälligkeit bis ins
<lb/>19. Jahrhundert herein grösstentheils mit solcher Strenge fest- 
<lb/>gehalten haben1). Denn was in Medersachsen 2 *) an der Be- 
<lb/>wahrung der Geschlossenheit der Höfe einen so grossen An-
<lb/>theil hat, das zielbewusste, folgerichtige Eingreifen einer
<lb/>starken Landesregierung, die dafür Sorge trägt, dass der
<lb/>Bauernstand die Fähigkeit zur Ableistung der Landesbe- 
<lb/>schwerden, namentlich der Landesfronen nicht verliert, dazu
<lb/>sind im Südwesten nur vereinzelte Ansätze zu bemerken8).
<lb/>Erst in einer Zeit, wo die volkswirtschaftlichen Anschau- 
<lb/>ungen der Theilung der grossen Güter günstig sind, be- 
<lb/>ginnen hier die Regierungen den Gang der Entwicklung
<lb/>wirklich zu meistern4 * * *).

<lb/>Mit dem nordwestlichen Deutschland theilt der gesammte
<lb/>Süden des deutschen Sprachgebietes die Eigentümlichkeit,
<lb/>dass der Grund und Boden ganz überwiegend im
<lb/>Besitz des Bauernstandes geblieben ist, während
<lb/>wir im Nordosten, Böhmen und seine Nebenländer
<lb/>eingeschlossen, das Bauernland grösstentheils vom
<lb/>Herrenland, vom Grossgrundbesitz aufgesogen sehen.
</p>
            <p>

               <lb/>l) Vgl. Helferich a. 0. OA. Leutkirch 48. — *) Wittich, die


<lb/>Grundherrschaft in Nordwestdeutschland. Leipzig 1896. 8. 401 ff. 411 f.


<lb/>— *) Vgl. Kommende Heilbronn 1761 VH. 66. Bietigheim 1526 R.


<lb/>276ff. Württembergi8che Kanzleiordnung von 1569 R. XII 392: „die- 


<lb/>weil ein grosser Abgang hin und wider sich der Fron halber ereignen


<lb/>tut, da etwa vor 30, 40 Jahren in einem Flecken 50, 60 Wagenpferd
<lb/>befunden, jezunder mit Not zehne oder, wenn’s wol gerat, den dritten
<lb/>Teil befunden werden, welches aber daher körnen tut, das da zuge- 
<lb/>sehen würdet, dass die Fauna ihre Güeter zerteilen, stuckweis hin und
<lb/>wider in die Stett verkaufen, die Fron volgends [weder] von den Baum
<lb/>noch auch Inhaber der Stückgieter geleistet würdet, darunter wellen
<lb/>Wir, das Chamermaister und Chamerret der enden ein vleifeigs Uf-
<lb/>sehens haben und den Amtleuten mit Emst befehlen, darob zu
<lb/>halten, das die Frongüeter nit also zerrissen und zerteilt werden.“
<lb/>Wiederholt 1597 R. XVI1,104f. Auch noch 1809 werden in Württem- 
<lb/>berg von der Erlaubniss der Zertrennung solche herrschaftliche Erb- 
<lb/>lehen ausgenommen, deren Träger Gutsfronen zu leisten schuldig sind.


<lb/>R. XVI 2, 131,1. — *) Eine Ausnahmestellung nimmt Baden ein in
<lb/>der Art, wie im 19. Jahrhundert die geschlossenen Güter des Schwan- 
<lb/>walds von der Gesetzgebung behandelt worden sind, vgl. Koch a. 0.


<lb/>S. 44. ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0124.tif"
                n="102"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0124"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>102
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>Fragt man nach den Gründen dieses Gegensatzes, so ist vor
<lb/>allem festzustellen, dass er nicht ursprünglich ist, sondern
<lb/>sich erst im Lauf der Zeit entwickelt hat. Noch am Aus- 
<lb/>gang des Mittelalters finden wir den ganzen Nordosten
<lb/>Deutschlands mit Bauerngütern überdeckt; erst seitdem sind
<lb/>durch Aufkauf und Einziehung des Bauernlandes die grossen
<lb/>Güter entstanden1).

<lb/>Warum nicht auch bei uns im Süden?

<lb/>Die rechtliche Möglichkeit war vorhanden. Bei
<lb/>den leibfälligen Gütern liegt das klar zu Tage. Der Grund- 
<lb/>herr hat, sowie der Inhaber des Gutes stirbt, frei darüber
<lb/>zu verfügen; es steht ganz bei ihm, ob er das Gut wieder
<lb/>an einen andern Bauern vergeben oder ob er es selbst be-
<lb/>wirthschaften will2). Aber auch die Erblehen sind dem
<lb/>Grundherrn nicht unzugänglich: er hat das Recht sie ein- 
<lb/>zuziehen, wenn der Besitzer seine Verpflichtungen gröblich
<lb/>verletzt3); die Güter fallen ihm heim, wenn sie herrenlos
<lb/>geworden sind, was nach dem dreißigjährigen Krieg in
<lb/>zahllosen Fällen zutraf4); der Grundherr kann ferner dem
</p>
            <p>

               <lb/>l) Ygl. Leibeigenschaft in Deutschland 8. 37—39. — *) Vgl. z. B.
<lb/>Haunsh. 27 f. Abt Leonhard von Adelberg sagt 1537 von seinen
<lb/>Vall- oder Genadgütem: so sie durch Todesfall oder in ander Weg
<lb/>ledig werden, fallen sie dem Kloster frei ledig heim, und mag der
<lb/>Prälat die selbs behalten oder leihen, wem er will. Die Erklärung
<lb/>ist ohne Widerspruch aufgenommen in einen Urtheilbrief des Hof-
<lb/>gerichts zu Tübingen vom 13. März 1537; handschr. — *) Ein- 
<lb/>ziehung bei Unbau: VH. 67. Schaffhausen 1429 Mitt. 1887, 43.
<lb/>Gemmrigheim, Stift Backnang, 1491 R. 125. Adelberg 1502 R. 14. 16.
<lb/>Württemberg 1663 R. XVI 1,421. Gemmingen 1710 Stöcker, Chronik
<lb/>der Familie v. Gemmingen I 2,44. Wenn ein verkauftes Gut nicht


<lb/>zeitig aufgegeben und empfangen wird, kann es der Lehenherr ,uf-


<lb/>ziehen“: Stift Backnang 1501 R. 122. Gemmrigheim, Stift Backnang,
<lb/>1458, 1503 R. 124f.; wenn Zins oder Gült über eine bestimmte Zeit
<lb/>hinaus nicht bezahlt wird: Alpirsbach 1408 R. 38. Nordheim 1495
<lb/>R. 525; wenn ein Stück aus dem Lehen verkauft wird: Dongem bei
<lb/>Waldshut 1572 Mitt. 11 (1889) 116. (Das Gut wird „lehenfällig“.) wenn


<lb/>einer aus dem Flecken zieht und sein Gut nicht in Jahresfrist ver- 
<lb/>kauft: Ebersberg, Kloster Schönthal, 1738 R. 140. — *) Haunsh. 61.
<lb/>Allgäu: OA. Leutkirch 97f. Oberrhein: Gothein, die oberrheinischen
<lb/>Lande vor und nach dem dreissigjährigen Krieg, ZGO. NF. 1, nament- 
<lb/>lich 8.24.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0125.tif"
                n="103"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0125"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im södwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>Bauern sein Erblehen abkaufen, wie z. B. das Kloster Roth
<lb/>planmäfsig gethan hat1); bei jedem vom Bauern beabsich- 
<lb/>tigten Verkauf hat der Grundherr das Recht der Yorlosung3),
<lb/>und wenn man hört, wie z. B. im Allgäu die Güter von
<lb/>Hand zu Hand gingen3), so eröffnete sich allein damit schon
<lb/>eine unbegrenzte Möglichkeit, Bauernland in Herrenhand zu
<lb/>bringen. Die Landesgesetzgebung, die im Königreich
<lb/>Preussen, freilich erst spät, gegen das Bauernlegen einge- 
<lb/>schritten ist, hat im Süden keine derartige Mafsregel ver- 
<lb/>sucht; in Bayern war die Errichtung neuer Hofbäue d. h.
<lb/>Herrengüter ausdrücklich gestattet4), ungebührliche Er- 
<lb/>weiterung des Hofbaus allerdings seit 1756 verboten5),
<lb/>aber das war ja doch offenbar eine schwache Schranke.
<lb/>Für die Zwergstaaten aber, die reichsgräflichen, die reichs-
<lb/>ritterschaftlichen Gebiete kommt die Möglichkeit gar nicht
<lb/>in Betracht, dass ein Landesherr vermöge seines weiteren
<lb/>Gesichtskreises mit Rücksicht auf das Wohl des grossen
<lb/>Ganzen die kleinen Herren zügeln könnte.

<lb/>Also die Möglichkeit war vorhanden; und dabei ist es
<lb/>nicht geblieben; für ein Dorf wenigstens ist der Nachweis
<lb/>geführt, dass hier die Möglichkeit zur Wirklichkeit geworden
<lb/>ist. Es ist das ritterschaftliche Dorf Bonfeld bei Heil- 
<lb/>bronn6). Hier hat der Herr v. Gemmingen, Gerichtsherr
<lb/>des Dorfs und zugleich Grundherr fast aller Güter auf seiner
<lb/>Markung, während und nach dem dreissigjährigen Kriege
<lb/>nicht weniger als acht von den dreizehn Höfen seines
<lb/>Dorfes, die ohne Zweifel wie so viele weit und breit
<lb/>herrenlos geworden waren, eingezogen und mit seinem Be- 
<lb/>sitz vereinigt. Denken wir uns, was hier geschehen ist,
<lb/>hätte sich in weiterem Umfang wiederholt: was wäre die
<lb/>Folge davon gewesen? Dann hätte auch unser Süddeutsch- 
<lb/>land dasselbe Gepräge angenommen wie das Land jenseits
<lb/>der Elbe: der Grossgrundbesitz wäre zur Herrschaft gekom- 
<lb/>men. Ich will dieses Bild nicht weiter ausmalen, sondern
<lb/>wende mich zu der Frage zurück: warum ist das, was nach-

<lb/>8. 82. — -) 8. 60. — *) Baumann 3. 545. — 4) 1616. Brentano
<lb/>a. 0. N. 5 8.1. — *) Cod. M. II 11 § 11,3. — .•) VH. 68; vgl. auch
<lb/>Biberach ebd. Einen Fall von Bauernlegen in Bayern 597 erwähnt
<lb/>Brentano a. 0. 8.2.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0126.tif"
                n="104"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0126"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>weislich möglich war, nicht geschehen? Offenbar müssen die
<lb/>Gründe für das ganze Gebiet zutreffen, worin das Bauern- 
<lb/>land das Uebergewicht behauptet hat, nicht nur für ein
<lb/>einzelnes Land. Also genügt es nicht, darauf hinzuweisen,
<lb/>dass in Bayern die Landstände viel früher als in Branden- 
<lb/>burg-Preussen ihre Macht verloren haben und deshalb den
<lb/>Landesherm nicht zur Nachgiebigkeit gegen ihre Wünsche
<lb/>zwingen konnten1); warum hätten sonst auch die Reichs- 
<lb/>ritter und -grafen in ihrer überwältigenden Mehrheit auf
<lb/>die Vergrößerung ihres Grundbesitzes verzichtet, für die ja
<lb/>die Schranke der landesherrlichen Gewalt nicht bestand?
<lb/>Auch das Ueberwiegen des kirchlichen Besitzes in Bayern2)
<lb/>kann nicht der entscheidende Grund sein; warum wären
<lb/>sonst auch in Niedersachsen, wo er so gut wie in Branden- 
<lb/>burg säkularisirt worden war, die Bauerngüter erhalten ge- 
<lb/>blieben?

<lb/>Den Ausschlag hat doch wohl auch hier wie bei der
<lb/>Erhaltung der geschlossenen Höfe die natürliche Be- 
<lb/>schaffenheit des Landes gegeben. Ich möchte in dieser ,
<lb/>Hinsicht nur auf eine einzige, wie mir scheint, bezeichnende
<lb/>Thatsache hinweisen: von den 1694 Dampfpflügen, die 1895
<lb/>in Deutschland gezählt wurden, fallt kein einziger auf
<lb/>Württemberg3). Es kann das nicht bloss an der Kleinheit
<lb/>der landwirtschaftlichen Betriebe unsres Landes liegen;
<lb/>denn wir haben immerhin deren einige von recht stattlicher
<lb/>Ausdehnung; ich denke namentlich an die ausgedehnten
<lb/>landwirtschaftlichen Flächen, die von unsern grossen Zucker- 
<lb/>fabriken angebaut werden. Sondern der Anwendung des
<lb/>Dampfpflugs widerstrebt unser fast überall durchschnittenes
<lb/>Gelände, das für den Betrieb im Grossen weniger geeignet
<lb/>ist als weite, ebene Flächen.

<lb/>Doch die weitere Verfolgung dieser ebenso wichtigen
<lb/>als schwierigen Frage4) fallt über den Rahmen unsrer Auf- 
<lb/>gabe hinaus, und so halten wir hier inne.

<lb/>Es ist ein seltsames, buntscheckiges Bild, das um die
<lb/>Mitte des 18. Jahrhunderts der deutsche Südwesten in seiner


<lb/>*) Brentano a. 0. 8. 6. — *) Brentano a. 0. — *) Begleitworte
<lb/>n. s. w. (vgl. hier 8. 50 A. 1) 8. 89 *. — 4) Eingehend behandelt sie
<lb/>T. Below, Territorium und Stadt (1900) 8. 9 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0127.tif"
                n="105"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0127"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im södwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>Wirthschaftsverfassung darbietet. Er trägt noch das Ge- 
<lb/>wand der Grandherrschaft; aber an hundert Stellen ist der
<lb/>Rock durchlöchert, sind die Nähte geplatzt; anderswo frei- 
<lb/>lich, wo das derbere Tuch der Leibfälligkeit verwendet ist,
<lb/>sieht er noch recht haltbar aus. Nun kommt der aufgeklärte
<lb/>Despotismus des 18. Jahrhunderts, und mit noch grösserem
<lb/>Eifer und Erfolg der der Rheinbundszeit, und macht sich
<lb/>daran, das zu eng gewordene Kleid abzustreifen. Diese Be- 
<lb/>mühungen werden fortgesetzt in der Zeit der verfassungs- 
<lb/>mässigen Regierung nach dem Sturz der napoleonischeii
<lb/>Oberherrschaft. Aber ganz kommen sie nicht zum Ziel.
<lb/>Erst die ungestüme Gewalt des Jahres 1848 vermag die
<lb/>letzten Reste der aus dem Mittelalter überkommenen Grund- 
<lb/>herrschaft aus der "Welt zu räumen.
</p>
            <p>

               <lb/>Anm. a) zu 8. 63 A. 2. Weisthum über Nellingen bei
<lb/>Esslingen 1354: den val daz ist daz beste hobt Württb.
<lb/>Vierteljahrshefte 1896, 363. Amt Beilstein 1524, 1576: wer
<lb/>der Herrschaft aus Lehen oder Hof eine Fasnachthenne
<lb/>giebt, muss einen Fall der Herrschaft geben, und zwar das
<lb/>beste Haupt Viehs R. 227. Von jeder leibeigenen Manns- 
<lb/>oder Weibsperson ausserhalb der Obrigkeit des Klosters
<lb/>Alpirsbach wird 1560 genommen zu Tod- oder Leibfall das
<lb/>best Haupt Viehs R. 59. Von den Pelagiem, einer Abart
<lb/>der Leibeigenen, erhebt das Kloster zur selben Zeit von
<lb/>einer Mannsperson zu Hauptrecht oder Fall das best Haupt
<lb/>Vieh R. 57. Im Gültbüchlein des Pfarrers Herolt von
<lb/>Reinsberg bei Hall 1554 wechselt Hauptrecht und Fall
<lb/>offenbar ohne Unterschied der Bedeutung; Württembergische
<lb/>Geschichtsquellen 1, 392. Hessigheim 1588: von leibeigenen
<lb/>Männern und Frauen gefallt ein Hauptrecht zum Fall R. 254;
<lb/>ebenso Ingersheim 1573 R. 270, Löchgau 1628 R. 272; alles
<lb/>im Amt Besigheim. Umgekehrt Unterheinrieth 1576: soviel
<lb/>Fasnachthennen, soviel Fäll zu Hauptrecht R. 229f. Diese
<lb/>Beispiele beziehen sich allerdings grösstentheils auf den
<lb/>Leibfall; aber für den Sprachgebrauch macht das keinen
<lb/>Unterschied. Sie zeigen deutlich genug, dass man zwischen
<lb/>Fall und Hauptrecht nicht zu scheiden wusste. An Ver-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0128.tif"
                n="106"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0128"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Theodor Knapp,
</p>
            <p>

               <lb/>suchen fehlt es allerdings nicht. Die Blaubeurer Kloster- 
<lb/>ordnung von 1558 sagt: Hauptrecht ist das best Haupt Vieh,
<lb/>es sei Ross oder Kuh; Fall ist das beste Kleid, das Mann
<lb/>oder Frau verlassen hat. R. 354 f. (Freilich heisst es dann
<lb/>kurz nachher wieder: zu Fall giebt ein Mann gewöhnlich
<lb/>ein Ross, ein Weib ein Kuh 8. 355 u.). Damit stimmt
<lb/>Weiler, Kloster Blaubeuren, 1573 R. 363; ebenso wenn nach
<lb/>einem Vertrag von 1456 Kloster Roth anzusprechen hat das
<lb/>Hauptrecht, nämlich vom Mann das beste Pferd, von der
<lb/>Frau die beste Kuh, und den Fall, nämlich das beste Kleid;
<lb/>OA. Leutkirch 176; oder wenn Ritter Bertold von Mark- 
<lb/>dorf u. a. 1354 von ihren Eigenleuten zu Markdorf nicht
<lb/>mehr zu nehmen versprechen als einen schlechten Fall „als
<lb/>sie ze Küchen und ze Strazze gand“ und dazu ihr Haupt- 
<lb/>recht Mitt. 1888, 32. Oder wird „Hauptrecht und grosser
<lb/>Fall“ unterschieden vom kleinen Fall; dies ist bei Manns- 
<lb/>personen der Harnisch oder das beste Wehr oder Waffen,
<lb/>bei Weibspersonen das beste Kleid; Amt Balingen 1560
<lb/>R. 171. In den Heilbronner Dörfern wird Fall das einemal
<lb/>gleichbedeutend mit Hauptrecht gebraucht, das andremal in
<lb/>der Weise davon unterschieden, dass von bemittelten Leib- 
<lb/>eigenen das Hauptrecht im Betrag von 5 °/0 der Hinter- 
<lb/>lassenschaft, von unbemittelten aber „nur der Fall“ oder
<lb/>„nur der Leibfall“ im Betrag eines Gulden erhoben wird;
<lb/>s. Heilbronner Dörfer §§ 13. 16. Wenn es Blaubeuren 1278
<lb/>heisst: ins mortuarium, quod vulgo val et hobrecht dicitur
<lb/>R. 305, so lässt der Wortlaut ebensowohl die Deutung zu,
<lb/>dass nur zwei Namen für die gleiche Sache gebraucht sind,
<lb/>wie die andere, dass dadurch zwei verschiedene Abgaben
<lb/>bezeichnet werden sollen, die beide der Begriff ins mor- 
<lb/>tuarium einschliesst.
</p>
            <p>

               <lb/>Anm. b) zu 8. 63 A. 3. Das Pferd — und zwar das
<lb/>nächstbeste, was ohne Zweifel Milderung ursprünglicher
<lb/>Härte ist — erscheint als Theil des Heergeräthes bei einem
<lb/>westfälischen Hof des Klosters Werden 1320 und 1326l).


<lb/>*) Kötzschke, Grossgrundherrschaft Werden, Leipzig 1901, 8. 94.
<lb/>Vgl. auch die Stelle aus Konrads II. Lehngesetz von 1037 bei Schröder,
<lb/>deutsche Rechtsgeschichte* 408 A. 65.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0129.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0129"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.
</p>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>Daraus erklärt sich am einfachsten die Thatsache, dass das
<lb/>beste Pferd als Abgabe aus der Hinterlassenschaft zuweilen
<lb/>auch hei Leuten ritterlichen oder noch höheren Standes
<lb/>vorkommt. So verstanden sich unter Kaiser Maximilian I.
<lb/>die hochadligen obersten Bergrichter zu Todtnau unbedenk- 
<lb/>lich dazu, dem Abt von St. Blasien das Besthaupt — in
<lb/>diesem Falle natürlich das beste Pferd — zu versprechen,
<lb/>das er von jedem Insassen des oberen Wiesenthals in An- 
<lb/>spruch nahm; erst nach dem Bauernkrieg wiesen sie das
<lb/>Ansinnen unwillig zurück *), ohne Zweifel weil sie jetzt erst
<lb/>durch die Beschwerden der Bauern über den Sterbfall zu
<lb/>der Ansicht geführt worden waren, dass das Besthaupt eine
<lb/>bloss bäuerliche Abgabe sei. Dagegen bezahlte ein neuer
<lb/>Landkomthur von Franken noch 1667 u. a. (neben Kanzlei- 
<lb/>taxen u. s. w.) für das beste Pferd seines Vorgängers 300 fl.
<lb/>in die kaiserliche Kasse2). Also dieses beste Pferd war
<lb/>dem Kaiser heimgefallen, und wenn es der Nachfolger haben
<lb/>wollte, musste er dafür zahlen. Dass von Dienstleuten und
<lb/>freien Vassallen in der Regel das Heergewäte nur dann dem
<lb/>Dienst- oder Lehensherm heimfällt, wenn kein männlicher
<lb/>Nachkomme da ist3), lässt sich leicht begreifen: der Herr
<lb/>muss ja den Sohn, wenn dieser ebenfalls sein Dienstmann
<lb/>oder Vassall wird, ebenfalls ausstatten; da ist’s das Ein- 
<lb/>fachste, wenn er ihm gleich das Heergewäte seines Vaters
<lb/>lässt; ähnlich wie von dem leibeigenen Bauern in Alt- 
<lb/>württemberg zuweilen neben dem Hauptrecht der Harnisch
<lb/>oder das beste Wehr oder Waffen4) oder Wat und Waffen5)
<lb/>oder das beste Kleid8) dem Herrn verfallt — dieses als
<lb/>Stück des Heergewätes, wie in den angeführten Werdener
<lb/>Urkunden aus der Hinterlassenschaft des Hüfners als Heer-
<lb/>geräthe ausser dem nächstbesten Pferd auch noch all sein
<lb/>Gewand, so wie er zu Markt und zu Ding zu reiten pflegte,
<lb/>dem Kloster oder an seiner Statt dem Inhaber des Fronhofs
</p>
            <p>

               <lb/>') Gothein ZGO. NF. 2,434. — *) ZWFr. 10,27. — ») Schröder, a. 0.
<lb/>435. — 4) Amt Balingen 1560 R. 171. — °) Alpirsbach 1408/17 R. 39.
<lb/>Calwer Amt 1523 R. 598. — •) Kloster Blaubenren 1558: wie man ge- 
<lb/>meinglich dämm redet: wie sie am Ostermontag oder pfinstmontag
<lb/>oder 8untags ze Kirchen und strafs geent R. 354 f., vgl. Weiler 1573
<lb/>R. 363. Amt Backnang 1528 R. 127. Kloster Roth 1456 OA. Leutkirch 176.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0130.tif"
                n="108"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0130"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>108 Knapp, Grundherrschaft im südwestl. Deutschland etc.

<lb/>anheimfällt —, zuweilen aber, wenn er Söhne hat, denen
<lb/>sein Harnisch bleibt und dem jüngsten sein Schwert1).

<lb/>Harnisch, Wehr und Waffen, also das Heergewäte, bleibt
<lb/>von der Theilung zwischen dem Herrn und den Hinterblie- 
<lb/>benen ausdrücklich ausgeschlossen nach der Dritttheils-
<lb/>ordnung des Klosters Adelberg von 1537 2). Dasselbe ist
<lb/>auch der Fall nach der Eigenthumsordnung der Grafschaft
<lb/>Ravensberg von 1669 3). Aber während in Ravensberg das
<lb/>Heergewette dem Gutsherrn völlig vorab gebührt4), wird in
<lb/>Adelberg allem Anscheine nach Wehr und Waffen dem Erben
<lb/>unverkürzt überlassen.

<lb/>Wie das Heergewäte des Mannes werden in der Adel- 
<lb/>berger Dritttheilsordnung auch Kleider und Bettgewand —
<lb/>ohne Zweifel ursprünglich die Gerade der Frau — behandelt:
<lb/>sie werden von der Dritttheilung ausgeschlossen und bleiben,
<lb/>wie es scheint, unverkürzt den Erben. Anderswo in Süd- 
<lb/>deutschland wird — zwar nicht, wie in Westfalen5), die
<lb/>ganze Gerade, aber doch wenigstens — ein Theil der Ge- 
<lb/>rade, nämlich das beste Kleid der Frau, vom Herrn einge- 
<lb/>zogen 6 *).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Kloster Alpirsbach 1408/17 R. 39; vgl. Nellingen 1354 Württem-


<lb/>bergische Vierteljahrshefte 1896, 363. — 4) WJB. 1900 I 270. —


<lb/>*) Wigand, Provinzialrechte von Minden und Ravensberg 2,305,21. —


<lb/>4) und so überhaupt in den meisten niederdeutschen, besonders west- 


<lb/>fälischen Hofrechten; Heusler, Institutionen des Deutschen Privat- 


<lb/>rechts 1,139. — 8) Wigand und Heusler a. O. — •) Allgäu 1426 Bau- 


<lb/>mann 2,620.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0131.tif"
             n="109"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0131"/>
         <div xml:id="d22595e13331" ana="scope_-_109-154" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Das altnorwegische Stammgüterrecht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Boden, ...">Boden</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>in.
</p>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Assessor Dr. Boden
<lb/>in Hamburg.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 1. Einleitung.1)

<lb/>In der germanistischen Litteratur ist man sich über die
<lb/>Fragen, die das Wartrecht der Erben dem Forscher vorlegt,
<lb/>noch immer nicht recht einig geworden. Es handelt sich
<lb/>zunächst darum, ob das Wartrecht eine gemeingermanische
<lb/>Institution ist, die entweder selbst oder doch in ihren
<lb/>Wurzeln auf das germanische Urrecht zurückgeht; oder ob
<lb/>dasselbe erst einer späteren Entwicklung seine Entstehung
<lb/>verdankt, und ob sein Hervortreten in verschiedenen Rechts- 
<lb/>gebieten durch Entlehnung und vielleicht Parallelentwicklung
<lb/>zu erklären ist. In der älteren Litteratur war die letztere
<lb/>Anschauung mehrfach vertreten, insbesondere von Leseier
<lb/>Erbverträge Bd. I 8. 48 und Lewis, Die Succession des
<lb/>Erben 8. 7. In der neueren Litteratur wurde sie jedoch
<lb/>mehr und mehr durch die erstere verdrängt, bis in der
<lb/>allemeuesten Zeit Ficker in seinen Untersuchungen zur
<lb/>ostgermanischen Erbenfolge Bd. I 8. 229 ff. seine gewichtige
<lb/>Stimme wieder für die letztere Ansicht erhoben hat, weil
<lb/>er das Wartrecht der Erben im ältesten westgothischen,
<lb/>burgundischen und fränkischen Recht vermisst. Brunner hat
<lb/>allerdings (Beiträge zur Geschichte des germanischen Wart- 
<lb/>rechts in der Berliner Festgabe für Demburg 1900 8. 37 ff.)
<lb/>dargelegt, dass die Gründe, aus denen Ficker das Fehlen
</p>
            <p>

               <lb/>9 Abkürzungen: F. L. — Aeldre FrostathingsJov. G. L. — Aeldre
<lb/>Gulathingslov. N. L. — Kong Magnus nyere Landslov, sämmtlich in
<lb/>Norges gamle love. indtil 1387. D. N. — Diplomatarium Norvegicum.
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0132.tif"
                n="110"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0132"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>des Wartrechts in den genannten Rechten schliesst, nicht
<lb/>zwingend sind. Das Wartrecht der Erben bietet jedoch
<lb/>noch weitere Schwierigkeiten. Pappenheim hat in seiner
<lb/>Abhandlung „Launegild und Garethinx“ (in Gierke’s Unter- 
<lb/>suchungen XIV S. 58) den Unterschied zwischen dem materi- 
<lb/>ellen Wartrecht der älteren Zeit und dem formellen Wart- 
<lb/>recht der sächsischen Quellen dargelegt. Der Unterschied
<lb/>besteht darin, dass das materielle Wartrecht sich auf das
<lb/>ganze Vermögen bezieht, jedoch nur solche Verfügungen
<lb/>verbietet, die eine materielle Schädigung des Erben mit
<lb/>sich bringen; also in erster Linie Schenkungen. Das
<lb/>formelle Wartrecht bezieht sich hingegen nur auf Immo- 
<lb/>bilien, verbietet aber jede Art der Verfügung über die- 
<lb/>selben ohne den Consens der Erben. Es fragt sich nun,
<lb/>ob sich das jüngere formelle Wartrecht aus dem älteren
<lb/>materiellen entwickelt hat, und wenn dies der Fall ist, wie
<lb/>man siyh diese Entwicklung zu denken hat, oder aber, ob
<lb/>das formelle Wartrecht gänzlich unabhängig von dem materi- 
<lb/>ellen Wartrecht ist, wenn dies aber der Fall ist, ob es dann
<lb/>gleichfalls mit seinen Wurzeln in urgermanische Verhält-
<lb/>hältnisse zurückreicht, oder erst später entstanden ist. Die
<lb/>folgende Untersuchung will zur Lösung dieser Fragen da- 
<lb/>durch beitragen, dass sie ein Institut des altnorwegischen
<lb/>Rechts, das in den Quellen eine überaus eingehende Be- 
<lb/>handlung erfahren hat, einer genaueren Prüfung, insonder- 
<lb/>heit mit Rücksicht auf die beregten Fragen unterwirft, und
<lb/>aus der Beschaffenheit des Instituts Rückschlüsse auf das
<lb/>Alter und die Art der Entstehung desselben zu ziehen unter- 
<lb/>nimmt. Das fragliche Rechtsinstitut ist das altnorwegische
<lb/>Odals- oder Stammgüterrecht. Eine erschöpfende Wieder- 
<lb/>gabe der Quellen im Einzelnen kann für das Odalsrecht
<lb/>jetzt nicht mehr in Frage kommen; man findet eine solche
<lb/>bereits in ausführlicher Darstellung bei Brandt, Forelaes-
<lb/>ninger over den norske Retshistorie Bd. I 8. 161 — 180 und
<lb/>in knapperer, aber ebenfalls erschöpfender und sehr über- 
<lb/>sichtlicher Darstellung bei Amira, Nordgermanisches Obli- 
<lb/>gationenrecht Bd. II 8. 701—706. Es handelt sich hier nur
<lb/>um eine Darstellung derjenigen Eigentümlichkeiten des
<lb/>Rechtsinstituts, die von besonderem Interesse sind, in erster
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0133.tif"
                n="111"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0133"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Da3 altnorwegische Stammgüterreeht.
</p>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>Linie also derer, die für die Bestimmung seines Alters \on
<lb/>Wichtigkeit sind, sodann aber auch, um eine freie Beurtheilung
<lb/>des ganzen Instituts zu ermöglichen, einiger sonstigen Eigen-
<lb/>thümlichkeiten, die demselben sein charakteristisches Gepräge
<lb/>geben. Das Norwegische Stammgüterrecht besteht in einem
<lb/>Vorkaufs- und eventuellen Einlösungsrecht gewisser Bluts- 
<lb/>freunde an dem in bestimmter Weise fortgeerbten Grund- 
<lb/>eigenthum. Es steht also dem formellen Wartrecht der
<lb/>sächsischen Quellen näher als dem materiellen Wartrecht der
<lb/>Volksrechte, unterscheidet sich jedoch auch von jenem noch
<lb/>dadurch, dass die Blutsfreunde die Veräußerung nicht
<lb/>schlechthin wehren, sondern nur ihrerseits das feil gewordene
<lb/>Gut auf onerosem Wege erwerben können. Es bestand
<lb/>übrigens unzweifelhaft im altnorwegischem Recht daneben
<lb/>auch noch ein materielles Erbenwartrecht.

<lb/>§ 2. Bedeutung des Wortes odal.

<lb/>Das Stammgut heisst in der norwegischen Sprache odal.
<lb/>Ein anderes Wort für den Begriff, insbesondere einen Aus- 
<lb/>druck wie Erbgut oder Stammgut, besitzt die altnorwegische
<lb/>Sprache nicht. Das Wort odal hat etymologisch eine all- 
<lb/>gemeinere Bedeutung; es ist nun für die weiteren Unter- 
<lb/>suchungen von der grössten Wichtigkeit festzustellen, inwie- 
<lb/>weit dem Wort die der Etymologie entsprechende allge- 
<lb/>meinere, und inwieweit ihm die prägnante Bedeutung
<lb/>zukommt. Prägnant ist das Wort jedenfalls insoweit immer
<lb/>gebraucht, als es an allen Stellen nur vom Grund und Boden
<lb/>gebraucht wird; aber es erhellt nicht ohne Weiteres, ob es
<lb/>auch an allen Stellen die Bedeutung Stammgut hat. In
<lb/>dieser Beziehung muss zunächst festgestellt werden, dass in
<lb/>den Rechtsbüchern sich schlechterdings keine Stelle findet,
<lb/>in der sich das Wort ödal nicht mit Stammgut übersetzen
<lb/>liesse. Dabei ist allerdings abzusehen von einigen Stellen,
<lb/>in denen das Wort in einem übertragenen Sinne gebraucht
<lb/>ist, der aber eher von dem Begriff „Stammgut“, wie von
<lb/>dem Begriff „Eigenthum“ abgeleitet werden kann. So wenn
<lb/>es Hirdsskraa 14 von dem Hoheitsrecht des Königs, und
<lb/>wenn es F. L. XIV 3 von dem Kirchengut, das von der
<lb/>Kirche nicht eingelöst werden kann, gebraucht wird. Hertz-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0134.tif"
                n="112"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0134"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>berg führt nun allerdings in seinem Glossarium zu den
<lb/>Norges gamle love Bd. V 8. 479 noch eine Anzahl Stellen
<lb/>an, in denen das Wort ödal die allgemeinere Bedeutung
<lb/>haben soll. Einige derselben werden erst weiter unten im
<lb/>Zusammenhänge interpretirt werden können, nämlich das
<lb/>Wort ödalskipti und die Stelle G. L. 276 ; es wird sich
<lb/>unten (S. 15t und 8. 147) ergeben, dass das Wort ödal- 
<lb/>skipti und G. L. 276 bei prägnanter Auffassung des Wortes
<lb/>ödal ihre einfachste und natürlichste Erklärung finden. In
<lb/>zwei anderen Stellen F. L. XU 4 und N. L. VI5 ist die Bede
<lb/>davon, dass ein Odalsgenosse ein Grundstück kaufen will
<lb/>ser til ödals. In der That wird, oder genauer, bleibt das
<lb/>Grundstück sein Stammgut, während es auf hört, sein Stammr
<lb/>gut zu sein, wenn er sein Kaufrecht nicht ausübt. Es liegt
<lb/>also eigentlich kein Grund vor, die Stelle nicht so zu ver- 
<lb/>stehen, dass der Odalsgenosse das Grundstück für sich zum
<lb/>Stammgut, d. h. um es als Stammgut zu behalten, kaufen
<lb/>will. In der letzten Stelle, N. L. YI 10, heisst es, dass dem
<lb/>fremden Käufer von Odalsgut, wenn er nachweisst, dass das
<lb/>Odal den Odalsgenossen rechtsgültig Angeboten ist, das
<lb/>Grundstück zum Odal wird. Diese Stelle macht entschieden
<lb/>die meisten Schwierigkeiten. Unzweifelhaft wird das Land
<lb/>nicht schon dadurch Stammgut eines nicht blutsverwandten
<lb/>Käufers, dass er den Angriff der Odalsgenossen abwehrt;
<lb/>dazu gehören nach demselben Gesetzbuch ganz andere
<lb/>Voraussetzungen. Allein es scheint mir doch nicht angängig,
<lb/>das Wort gerade an dieser Stelle, nachdem es fortwährend
<lb/>vorher und nachher im prägnanten Sinne gebraucht ist,
<lb/>hier plötzlich im allgemeinen Sinne zu verstehen. Eher
<lb/>möchte ich annehmen, dass hier ein Versehen des Verfassers
<lb/>vorliegt, der nicht daran gedacht, dass, wenn das Grund- 
<lb/>stück aufgehört hat, Odal der einen zu sein, es darum doch
<lb/>noch nicht nothwendig Odal des andern wird. Dieses Ver- 
<lb/>sehen wird noch erklärlicher dadurch, dass im Odals-
<lb/>pröcess, wie sich unten ergeben wird, in der Regel der
<lb/>Odalsbehauptung des Klägers die Odalsbehauptung des Be- 
<lb/>klagten entgegengesetzt werden muss; indem der Gesetz- 
<lb/>geber daran gedacht hat, hat er vergessen, dass gerade im
<lb/>vorliegenden Falle die Verteidigung des Beklagten eine
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0135.tif"
                n="113"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0135"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>andere gewesen ist. In Anbetracht nun, dass alle Stellen,
<lb/>in denen das Wort „ödal“ vorkommt, die Uebersetzung
<lb/>„Stammgut“ zulassen, dass hingegen die meisten, insbe- 
<lb/>sondere alle die zahlreichen, in denen das Verkaufs- und
<lb/>Lösungsrecht der Odalsgenossen behandelt wird, nur diese
<lb/>Uebersetzung zulassen, in Anbetracht ferner, dass ödal der
<lb/>technische Ausdruck für Stammgut ist, und dass die Sprache
<lb/>der Rechtsbüche? einen anderen Ausdruck für diesen Be- 
<lb/>griff nicht besitzt, wird man annehmen dürfen, dass ödal an
<lb/>den Stellen, wo es dem Zusammenhang nach beide Bedeu- 
<lb/>tungen haben könnte, als Stammgut verstanden werden
<lb/>muss, so dass für die Rechtsbücher die prägnante Bedeutung
<lb/>sich durchweg als die richtige ergiebt.

<lb/>Etwas complicirter liegt die Sach« im nichtjuristischen
<lb/>Sprachgebrauch, den wir aus praktischen Gründen vor den
<lb/>Urkunden ins Auge fassen. Es scheiden hier zunächst die
<lb/>Stellen aus, in denen die Bedeutung als eine übertragene
<lb/>und zwar von der Bedeutung „Stammgut“ abgeleitete aufge- 
<lb/>fasst werden kann. Dies ist der Pall, wenn es die Bedeu- 
<lb/>tung „Vaterland“ hat, wie z. B. in Heilagra manna sögur
<lb/>(udgivne af C. R. Unger, Christiania 1877) I 8. 234 und in
<lb/>Messu skyring ok allra tida (Cod. Amam. 625) 8. 168.
<lb/>Analog hat auch das Wort ödalbor hm die Bedeutung „aus
<lb/>einer Gegend herstammend“, „dort beheimathet“, z. B. in
<lb/>Heilagra manna sögur H S. 303. Einer näheren Erörterung
<lb/>bedürfen ferner die Stellen nicht, in denen das Wort jede
<lb/>der gedachten Bedeutungen haben kann, wie z. B. in der Saga
<lb/>Olafs konungs Tryggvasonar (udgiven af P. A. Munch, Chri- 
<lb/>stiania 1853) S. 22 Olafr hafdi verit i ütlöndum, fra frsendum
<lb/>ok ödulum allt fra bemsku. Es liegt hier an sich kein
<lb/>Grund vor, das ödal nicht mit Stammgut zu übersetzen,
<lb/>allein der Zusammenhang lässt ebensogut auch die Ueber- 
<lb/>setzung „Grundeigenthum“ und auch die Uebersetzung
<lb/>„Vaterland“ zu. Daneben giebt es aber eine ganze Anzahl
<lb/>Stellen in den Sagen, in denen das Wort ödal jedenfalls
<lb/>keine besondere Art des Grundeigenthums bedeuten kann,
<lb/>sondern sich auf alles Grundeigenthum beziehen muss. Dies
<lb/>sind besonders die bekannten, von Eonrad Maurer in der
<lb/>Germania, 14. Jahrgang, 1869 S. 27—40 besprochenen Stellen,

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0136.tif"
                n="114"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0136"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>in denen erzählt wird, dass König Harald Schönhaar alles
<lb/>Odal in Norwegen sich angeeignet hätte. Es ist schon an
<lb/>sich schlechterdings kein Grund ersichtlich, warum König
<lb/>Harald seine Mafsregel, mag nun ihr Inhalt sein, welcher
<lb/>er will, auf eine bestimmte Art von Gütern hätte beschränken
<lb/>sollen; man müsste denn etwa sich der Ansicht Dahlmann s
<lb/>(Geschichte Dänemarks Bd. H 8. 85—86 und 8. 299) an-
<lb/>schliessen, dass es sich um eine Beseitigung der Stammguts- 
<lb/>qualität gehandelt habe, eine Ansicht, die weder in dem
<lb/>Wortlaut der gedachten Stellen irgend eine Stütze noch in
<lb/>sonstigen geschichtlichen Vorgängen jener Zeit eine aus- 
<lb/>reichende Erklärung findet. Ausserdem ergiebt aber auch
<lb/>eine Vergleichung der Stellen, dass mit 6dal hier eben alles
<lb/>Grundeigenthum gemeint ist. In der Ileimskringla, Harald s
<lb/>saga ‘härfagra cap. 6 heisst es bloss „bann eignadist ödul
<lb/>oll", in der Eigla hingegen (ähnlich übrigens auch in der
<lb/>geschichtlichen Olafs saga hins helga cap. 1) wird die Sache
<lb/>weiter ausgeführt in cap. 4: „Haraldr konungr eignadist {
<lb/>hverju fylki ödul oll ok allt land, byggt ok übyggt, ok
<lb/>jafnvel sjöinn ok vötnin.“ Wenn man davon ausgeht, dass
<lb/>der Bericht in der Heimskringla dasselbe besagen will wie
<lb/>der Bericht in der Eigla, — und davon muss man ausgehen,
<lb/>wenn man der Heimskringla nicht eine grosse Ungenauig- 
<lb/>keit zur Last legen will —, so ist auch in der Heimskringla
<lb/>unter ödul alles bebaute und unbebaute Land verstanden,
<lb/>ohne Unterschied, ob Stammgut oder Kaufgut.1)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Was im Uebrigen unter der Einziehung der Odalsgiiter zu
<lb/>verstehen ist, ist für die vorliegende Aufgabe nicht von unmittelbarem
<lb/>Interesse. Ich bemerke nur kurz, dass ich darin doch nichts weiter
<lb/>als die Auferlegung einer Grundsteuer erblicken möchte. Dafür sprechen
<lb/>meines Erachtens nicht bloss die sonstigen historischen Verhältnisse,
<lb/>sondern auch und insbesondere eine unbefangene Würdigung der Be- 
<lb/>richte. Es wird allerdings gesagt, dass Harald den gesaminten Grund
<lb/>und Boden sich zugeeignet hätte, aber es wird eben doch nur die
<lb/>Consequenz daraus gezogen, dass die bisherigen Grundeigentümer
<lb/>eine Abgabe an den König entrichten mussten. Eine weitere tatsäch- 
<lb/>liche Gonsequenz aus dem Inhalt der Berichte zu ziehen, lässt der
<lb/>Wortlaut derselben nicht wohl zu. Und auch nach Maurer’s Ansicht ist
<lb/>damit der thatsächliche Inhalt der Mafsregel erschöpft; denn dass das
<lb/>Land für die Abgabe haftete, ist eine Eigentümlichkeit, die sie mit
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0137.tif"
                n="115"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0137"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>Dasselbe, was von der Einziehung des Odals durch König
<lb/>Harald gilt, dasselbe gilt natürlich auch von dem Berichte
<lb/>der Rückgabe seitens Hakons des Guten. Ein weiterer sehr
<lb/>ähnlich liegender Fall ist der ebenfalls von Konrad Maurer
<lb/>a. a. O. behandelte, wo der Jarl der Orkneys Einar gegen
<lb/>Zahlung des gesummten von König Harald von den Bewohnern
<lb/>der Inseln verlangten Wergeides für die Tödtung seines Sohnes
<lb/>das gesummte Odal der Insel übereignet erhält. Auch hier
<lb/>muss unter Odal der gesummte Grundbesitz verstanden
<lb/>werden. Denn König Harald wird schwerlich das Wergeid
<lb/>nur von einer besonderen Klasse von Grundbesitzern ver- 
<lb/>langt haben, sondern zweifellos von allen, und alle Grund- 
<lb/>besitzer waren somit in die Nothwendigkeit versetzt, ihr
<lb/>Grundeigenthum gegen Zahlung ihrer Schuld dem Jarl zu
<lb/>überlassen.l)

<lb/>Allein wenn auch in allen diesen Stellen unter odal

<lb/>jeder Grundsteuer gemeinsam hat. Man darf nun aber wohl annehmen,
<lb/>dass lediglich der thatsächliche Inhalt und nicht die juristische Con-
<lb/>struction Gegenstand der Malsregel gewesen ist; schwerlich wird König
<lb/>Harald seinen Unterthanen die juristische Auffassung seiner Mafsregeln
<lb/>vorgeschrieben haben. Die juristische Auffassung, die in der Besteue- 
<lb/>rung eine Confiscation des Landes erblickte, wird man als eigene Zu-
<lb/>that der Berichterstatter, eventuell auch schon der gebrandschatzten
<lb/>Bauern ansehen dürfen. Diese Auffassung erklärt sich aus der wahr- 
<lb/>scheinlich urgermanischen Anschauung, dass nur der völlig zinsfreie
<lb/>Grundbesitzer als der wahre Eigenthümer anzusehen ist, sonst aber
<lb/>der, der einen, wenn auch noch so kleinen Zins von dem Lande erhält.
<lb/>Diese juristische Auffassung scheint mir für die Würdigung dieser
<lb/>Mafsregel, ziemlich belanglos zu sein. Wohl ist sie allerdings von
<lb/>grosser Bedeutung für die germanische Auffassung vom Grund- 
<lb/>eigenthum.

<lb/>*) Diese Berichte, zur Erklärung der Berichte über die Einziehung
<lb/>der Odalsgüter in Norwegen zu benutzen, hat das Bedenken, dass es
<lb/>sich in Norwegen um einen einseitigen Regierungsact, auf den Orkneys
<lb/>hingegen um ein Rechtsgeschäft handelte, sowie dass in Norwegen die
<lb/>wirthschaftliche Bedeutung der Mafsregel zweifellos in der Erhe- 
<lb/>bung einer Grundsteuer bestand, während man die Transaction auf
<lb/>den Orkneys wohl unbedenklich als eine rechtsgeschäftliche fiducia
<lb/>ansehen kann. Die Aebnlichkeit der beiden Vorgänge, die darin be- 
<lb/>steht, dass in beiden Fällen der Herrscher des Landes zum Eigen- 
<lb/>thümer des gesummten Grundbesitzes gemacht wird, lässt doch viel- 
<lb/>leicht noch nicht ohne Weiteres einen Schluss von dem einen Vorgang
<lb/>auf den andern zu.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0138.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0138"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>zweifellos der gesammte Grund und Boden zu verstehen
<lb/>ist, so ist damit doch nicht ohne Weiteres gesagt, dass
<lb/>das Wort nothwendig die allgemeine Bedeutung „Eigen- 
<lb/>thum“ hat. Es bleibt doch noch die Möglichkeit, das Wort
<lb/>auch als „Stammgut“ zu verstehen, wenn man annehmen
<lb/>kann, dass in jener Zeit der gesammte Grundbesitz lediglich
<lb/>aus Stammgütern bestand oder genauer, dass das Stamm- 
<lb/>güterrecht auf alles Land Anwendung fand, sei es nun, dass
<lb/>ein Verkauf von Gütern an Fremde nicht stattfand, oder
<lb/>Hass das Stammgüterrecht auch auf erworbenes Land An- 
<lb/>wendung fand. Will man sich nicht zu dieser Ansicht be- 
<lb/>kennen, so bleibt allerdings nur die Annahme übrig, dass
<lb/>ödal in den fraglichen Berichten das Grundeigenthum im
<lb/>Allgemeinen bezeichnet. Ödal würde also in jener Zeit
<lb/>noch nicht die ausschliessliche technische Bezeichnung für
<lb/>Stammgut gewesen sein, und dieser Umstand würde mit
<lb/>einer ziemlich grossen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen,
<lb/>dass es in jenen Zeiten überhaupt noch kein Stammgut gab.
<lb/>Die vorliegende Untersuchung wird über diesen Funkt
<lb/>weiteres Material bringen.

<lb/>Ein ganz eigentümliches Bild hinsichtlich der Bedeutung
<lb/>des Wortes ödal zeigen die Urkunden. In den Urkunden
<lb/>ist ödal wie in den Rechtsbüchern der technische Ausdruck
<lb/>für Stammgut. Das beweisen die zahllosen Urkunden, in
<lb/>denen der freiwillige Verkauf von Land an den Stammguts- 
<lb/>berechtigten berichtet wird, wie z. B. Diplomatarium Nor-
<lb/>vegicum Band Hl No. 1022. 1142. IV 353. VI 733. VII
<lb/>680. 683. 760. VIEL 350. IX 271. X 131. 210. XIII 678
<lb/>und zahlreiche andere mehr. In allen diesen ist der Käufer*
<lb/>von dem gesagt wird, dass das Land sein Odal sei, gar
<lb/>nicht der Eigentümer, und ödal kann also hier gar nicht
<lb/>Eigentum, sondern muss Stammgut bedeuten. In XII 600
<lb/>ist ferner das ödal ausdrücklich dem kjebe god entgegen- 
<lb/>gesetzt, und in IV 779 wird bezeugt, dass ein Grundstück
<lb/>dem Gamal Pormodson halb zu Eigen und ganz als Odal
<lb/>zugehört, so dass auch hier unter ödal nur die Stamm- 
<lb/>gutsqualität verstanden sein kann. Alle diese Urkunden be- 
<lb/>weisen zur Genüge, dass in der Urkundensprache wie in
<lb/>der Sprache der Rechtsbücher ödal der technische Ausdruck
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0139.tif"
                n="117"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0139"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>für Stammgut ist. Auch insofern besteht Uebereinstimmung,
<lb/>als Urkunden wie Rechtsbücher ein anderes Wort für Stamm- 
<lb/>gut nicht besitzen.

<lb/>Nun finden sich aber zwei Wendungen in den Urkunden,
<lb/>scheinbar stereotyp hei Grundstücksveräusserungen und an
<lb/>zahllosen Stellen vorkommend, für die der Begriff „Stamm- 
<lb/>gut“ nicht zu passen scheint. Es sind die Wendungen til
<lb/>alda ödals, meist in der Verbindung til aefiligrar eignar ok
<lb/>alda ödals, und med allu ödali. Die erstere findet sich bei- 
<lb/>spielshalber in D. N. III 1014. IY 1095. Y 533. 661. YI
<lb/>441. 478. YII 425. 770. YIII 323. IX 105. 296. 417. 789.
<lb/>X 194. XI 694. XIII 664, die letztere etwas seltnere z. B.
<lb/>in D. N. YI 437. YII 363. YIII 310. Man kann nicht
<lb/>wohl annehmen, dass es sich an allen Stellen um einen
<lb/>Rückkauf von Stammgut handelt, zumal es ausdrücklich ge- 
<lb/>sagt zu werden pflegt, wenn es sich um einen solchen
<lb/>handelt. Nach den Vorschriften der Rechtsbücher aber
<lb/>kann das verkaufte Land für den fremden Erwerber nicht
<lb/>ohne Weiteres zum Odal werden. Es scheint somit der
<lb/>Schluss geboten zu sein, dass odal hier die allgemeinere
<lb/>Bedeutung Eigenthum hat. Dieser Schluss ist nun aber
<lb/>gegenüber der Thatsache, dass odal sonst in den Urkunden
<lb/>der technische Ausdruck für Stammgut ist, ein wenig be- 
<lb/>friedigender, es würde sich daraus eine etwas bedenkliche
<lb/>Sorglosigkeit im Ausdruck für die Urkundensprache ergeben;
<lb/>und man wäre wohl geneigt, jede andere einigermaßen
<lb/>plausible Erklärung diesem Resultate vorzuziehen. Eine
<lb/>solche Erklärung liegt nun aber sehr nahe. Die fraglichen
<lb/>Wendungen besagen nicht, dass das verkaufte Land wirk- 
<lb/>lich odal des Käufers wird, sondern dass es sein ödal
<lb/>werden soll. Nun darf man die Urkundensprache in den
<lb/>formelhaften Wendungen, soweit dieselben besagen, nicht,
<lb/>was geschehen ist, sondern was geschehen soll, nicht immer
<lb/>streng beim Worte nehmen. In solchen Wendungen geht
<lb/>häufig der Wille der (Kontrahenten in der Tendenz, das Er- 
<lb/>reichbare jedenfalls vollständig zu erschöpfen, über das Er- 
<lb/>reichbare hinaus. Da nun nur das Odal in der Hand des
<lb/>Eigentümers völlig sicher war, wohingegen das gewöhnliche
<lb/>Eigentum den Angriffen der Odalsgenossen ausgesetzt war,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0140.tif"
                n="118"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0140"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>da die Odalsqualität, wie wir unten sehen werden, dem
<lb/>Eigenthümer auch sonst allerhand Vortheile gewährte, die
<lb/>dem gewöhnlichen Eigenthum abgingen, so war es ein ganz
<lb/>verständlicher Wunsch der Contrahenten, dem Erwerber
<lb/>womöglich gleich die volle Odalsberechtigung an dem Grund- 
<lb/>stück zu verschaffen. Dass das gesetzlich unmöglich war,
<lb/>hinderte sie nicht, es wenigstens zu versuchen, und das
<lb/>Einzige zu thun, was sie dazu thun konnten, nämlich diesen
<lb/>ihren Willen in dem Vertrag zum Ausdruck zu bringen.
<lb/>Aehnlich wie wohl die Testamente es den geborenen Erben
<lb/>ausdrücklich verbieten, die testamentarischen Bestimmungen
<lb/>anzufechten, ohne dass dieses Verbot irgend welche Rechts- 
<lb/>wirksamkeit hätte, ähnlich versucht hier der Verkäufer, dem
<lb/>Käufer die Odalsberechtigung zu verschaffen, um ihn gegen
<lb/>die Angriffe seiner Odalsgenossen sicher zu stellen, vielleicht
<lb/>auch bloss, um zum Ausdruck zu bringen, dass er, der Ver- 
<lb/>käufer jedenfalls kein Odalsrecht mehr geltend machen
<lb/>werde. Vielleicht kann man auch den Ausdruck til alda
<lb/>ödals, zumal in der Verbindung mit aefilig eign, dahin ver- 
<lb/>stehen, dass der Käufer das Land behalten soll, bis es sein
<lb/>Odal geworden ist; auch das würde im praktischen Resultat
<lb/>wieder darauf hinauslaufen, dass der Verkäufer und seine
<lb/>Blutsfreunde dem Käufer den Erwerb nicht streitig machen
<lb/>sollen. Mit dieser Erklärung der gedachten Ausdrücke ge- 
<lb/>langt man zu einer einheitlichen Bedeutung des Wortes in
<lb/>den Urkunden, und kann daraus mit um so grösserer Sicher- 
<lb/>heit den Schluss ziehen, auf den es hier hauptsächlich an- 
<lb/>kommt, dass das Wort „odal“, wo auch immer es in den
<lb/>Urkunden erscheint, wo es dem Zusammenhang nach mehrere
<lb/>Bedeutungen haben könnte, stets nur in der prägnanten Be- 
<lb/>deutung Stammgut zu verstehen ist.

<lb/>§ 3. Die Subjecte des Odalsrechtes.

<lb/>Die Voraussetzungen der Stammgutsberecbügung.

<lb/>Nachdem wir die Terminologie des Wortes odal damit
<lb/>erschöpft haben, erörtern wir nunmehr, welche Rechtssub-
<lb/>jecte für das fragliche Rechtsinstitut in Frage kommen. Die
<lb/>Beantwortung dieser Frage ergiebt sich mittelbar aus der
<lb/>Art, wie man die Behauptung, durch die man ein Grund-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0141.tif"
                n="119"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0141"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht. U9

<lb/>stück als sein Odal in Anspruch nahm, im Process substan-
<lb/>tiiren musste. Man musste nach G. L. 266 fünf Vorfahren
<lb/>aufzählen können, die das Land im Eigenthum gehabt
<lb/>hatten. In N. L. ist diese Vorschrift nicht wiederholt; dass
<lb/>sie aber — natürlich beschränkt auf drei Vorfahren, die nach
<lb/>dem X. L. zur Entstehung von Odal genügten (X. L. VI 2)
<lb/>— noch geltendes Recht war, zeigen die Urkunden. Die
<lb/>Urkunde D. X. 122 gewährt ein vollständiges Bild eines
<lb/>correct verlaufenden Odalsprocesses, wie er im X. L. vor- 
<lb/>geschrieben ist1); dass nicht bloss drei Generationen nam- 
<lb/>haft gemacht werden, sondern sieben, hat seinen Grund
<lb/>darin, dass die Reihenfolge bis auf die Person der klägeri-
<lb/>schen Ehefrau herabgeführt werden soll. In D. N. I 985
<lb/>werden fünf Vorfahren aufgezählt, die das Land im Eigen- 
<lb/>thum gehabt haben; in D. IST. XI 136 ist die erforderliche
<lb/>Mindestzahl von drei Vorfahren aufgezählt und ebenso auch
<lb/>in D. X. VIII 478. Diesen Urkunden stehen allerdings
<lb/>andere gegenüber, in denen der Beweis ganz allgemein auf
<lb/>die Odalsqualität gestellt wird, z. B. in D. X. VI 774, IX 512.
<lb/>XII 202. Aber wenn auch die Aufzählung in dem späteren
<lb/>Process kein formelles Erfordemiss mehr war, wie sie
<lb/>denn auch in den oben genannten Urkunden zum Teil nicht
<lb/>von der Partei, sondern von Zeugen vorgenommen wird, so
<lb/>ergiebt sich aus den oben angeführten Beispielen doch jeden- 
<lb/>falls, dass eine bestimmte Reihe von Vorfahren, die das
<lb/>Land im Eigenthum gehabt hatten, die materiellrechtliche
</p>
            <p>

               <lb/>'*) D. N. III122:.Ommundr a Lote ferde fram iardar soknt

<lb/>af holfu Ingiridar kono sinnar mote 43ilifi plomo ok sonom hans Gud-
<lb/>laeiki ok Petre; .par nest talde ASirikr Sigurdr son (der
</p>
            <p>

               <lb/>erste Odalszeuge) aet Ingiridar kono Ommundr ok langfaedr fra haugi
<lb/>til inra Hundseides ok cefra tuns; sua at fystr aate cefra tun j inra
<lb/>Hundaeidi Haeriolfer, annar Abramer, J&gt;ridi Ofaeiger, fiorde Gamle,
<lb/>fimti pordr niotar auga, sette Sigurdr a Haegnesi, siaundi pordr hyrd-
<lb/>madr, pordr hyrddmadr aatte son er het Ellingger, var han fadr kono

<lb/>Ommundr Ingiridar.ok sua vitnadu (die beiden anderen

<lb/>Ödaiszeugen) at a sama haat sem ^Eirikr talde Sigurdr son aet Ingi- 
<lb/>ridar kono Ommundr til cefra tuns j inra Hundaeidi, sua toldn faedr
<lb/>paeirra firir paeim ok sua sogdu faeder pseirra pseim at atta manada
<lb/>mata boli j cefra tuni ,j inra Hundseidi ato samflseit VII. langfaedr
<lb/>firir nemfdir Ingiridr Ommundr kono bsede at eign ok odle.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0142.tif"
                n="120"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0142"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>Voraussetzung jeder Odalsberechtigung war. Es kam also
<lb/>nicht sowohl auf die Verwandtschaft mit dem derzeitigen
<lb/>Odalseigenthümer, als vielmehr auf die Abstammung von
<lb/>einem früheren Eigenthümer an. Soweit es sich um eine
<lb/>lediglich durch Männer vermittelte Abstammung handelt,
<lb/>sind zwei Verwandte auch stets Abkömmlinge derselben
<lb/>Vorfahren, sobald man weit genug in der Reihe der Vor- 
<lb/>fahren hinaufsteigt. Insoweit aber die Verwandtschaft auch
<lb/>durch Weiber vermittelt werden kann, d. h. insoweit auch
<lb/>Weiber Odal erben können und als Vorfahren hinsichtlich
<lb/>der Odalsberechtigung gelten, insoweit gehen Verwandtschaft
<lb/>und Odalsgenossenschaft auseinander. Denn es ist ohne
<lb/>Weiteres ersichtlich, dass zwei Personen, sobald nicht die
<lb/>rein durch Männer vermittelte Verwandtschaft berücksichtigt
<lb/>wird, nahe Blutsverwandte sein können, ohne gerade die Vor- 
<lb/>fahrenreihe gemeinsam zu haben, in der sich das Odal fort- 
<lb/>geerbt hat, und die die Grundlage für die Odalsgenossenschaft
<lb/>bildet. Es kommt deshalb darauf an, welche Stellung die
<lb/>weibliche Linie zum Odal einnahm. Die Rechtsbücher zeigen
<lb/>in dieser Beziehung nicht unerhebliche Verschiedenheiten.

<lb/>In dem F. L. ist hinsichtlich dieses Punktes vorge- 
<lb/>schrieben, dass man seinen bauggildismenn (F. L. XII 4) und
<lb/>dass die Schwester der Schwester zum Vorkauf anbieten
<lb/>soll (F. L. XII 5). Es wird weiter unten (S. 139) dargelegt
<lb/>werden, dass die Verpflichtung, das feil gewordene Land
<lb/>zum Vorkauf anzubieten (bjoda), mit dem Vorkaufsrecht
<lb/>nothwendig verbunden ist; und dass ein Vorkaufsrecht ohne
<lb/>diese Verpflichtung nicht möglich ist. Wo also in den
<lb/>Quellen von bjoda ödalsmönnum die Rede, bedeutet dies
<lb/>schlechthin: „Die Odalsmänner haben ein Vorkaufsrecht.“
<lb/>Aus den obigen Vorschriften des F. L. ergiebt sich also, dass
<lb/>nur die bauggildismenn, d. h. die männlichen Verwandten in
<lb/>männlicher Linie bis zum 3. Grade und ausserdem noch die
<lb/>Schwestern unter einander ein gegenseitiges Vorkaufsrecht
<lb/>besassen, und also eine Odalsgenossenschaft mit einander
<lb/>bilden konnten. Im schroffen Gegensatz dazu steht es, dass
<lb/>für die Vererbung des Stammgutes nur insofern eine be- 
<lb/>sondere Vorschrift gegeben ist, als die Sohnessöhne, die mit
<lb/>der Tochter zugleich zur Erbschaft berufen sind, das Stamm-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0143.tif"
                n="121"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0143"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>gut gegen Zahlung des vollen Werthes auslösen können.
<lb/>Im Uebrigen aber gilt für das 8tammgut die gewöhnliche
<lb/>Erbfolge; und gerade die Erwähnung des gedachten Aus- 
<lb/>nahmefalles zeigt, dass ein für das Stammgut geltendes be- 
<lb/>sonderes Erbrecht nicht etwa bloss versehentlich übergangen
<lb/>ist. Da nun im Erbrecht des F. L. die "Weiber und die
<lb/>weibliche Linie keineswegs principiell hinter allen männlichen
<lb/>Anverwandten der rein männlichen Linie zurückstehen, so
<lb/>gelangt das Odal im Wege der Erbfolge nicht selten an
<lb/>Weiber und an die weibliche Linie. Damit verliert es dann
<lb/>aber seine Odalsqualität; denn die durch Weiber vermittelte
<lb/>Verwandtschaft ist nicht geeignet, ein Vorkaufsrecht der Ver- 
<lb/>wandten zu begründen, und die männliche Linie kommt
<lb/>nicht in Frage, weil das Land nicht von den männlichen
<lb/>Vorfahren herstammt. Soweit also überhaupt feststeht, dass
<lb/>ein Land Odal ist, bedarf es nicht mehr eines Zurückgehens
<lb/>auf Vorfahren, sondern die Odalsgenossen lassen sich ohne
<lb/>Weiteres von dem jeweiligen Eigenthümer aus berechnen,
<lb/>indem abgesehen von der gegenseitigen Berechtigung der
<lb/>Schwestern stets nur die männlichen Verwandten des Eigen- 
<lb/>tümers in männlicher Linie als Odalsgenossen in Frage
<lb/>kommen können. Daraus folgt weiter, dass jeder nur einer
<lb/>Odalsgenossenschaft angehören kann, und dass zwei Personen,
<lb/>die Odalsgenossen eines Dritten sind, auch unter sich Odals- 
<lb/>genossen sind.

<lb/>Ein ganz anderes Bild weisen die andern Rechtsbücher
<lb/>auf. Zunächst zeigen dieselben eine entschiedene Bevorzugung
<lb/>der Männer und der männlichen Linie hinsichtlich der Erb- 
<lb/>folge in das Odal, die jedoch keineswegs zu einer völligen
<lb/>Ausschliessung der Weiber und der weiblichen Linie führt.
<lb/>Nach dem G. L. sind nur fünf weibliche Verwandte über- 
<lb/>haupt fähig, Odal zu erben, nämlich Tochter, Schwester,
<lb/>Vaterschwester, Brudettochter und Sohnestochter, und nur
<lb/>den ersten beiden von ihnen muss das Odal endgültig be- 
<lb/>lassen werden, während die andern es auf Verlangen an die
<lb/>bauggildismenn und an die nefgildismenn, d. h. die männ- 
<lb/>lichen Verwandten bis zum zweiten Grade, gegen Zahlung
<lb/>des um 1/s gekürzten Werthes herausgeben müssen (G. L.
<lb/>274. 275). Im N. L. sind es dieselben weiblichen Ver-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0144.tif"
                n="122"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0144"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>wandten, die zur Erbfolge in das Stammgut berufen sind. (Die
<lb/>Schwerster ist dabei versehentlich übergangen.) Dahingegen
<lb/>kennt das N. L. nicht das Lösungsrecht der bauggildismenn
<lb/>und nefgildismenn (N. L. YI 1). Die Weiber, die das Odal
<lb/>überhaupt erben, behalten es auch definitiv. Eine weitere
<lb/>Zurücksetzung der Weiber besteht darin, dass nach G. L. 103
<lb/>und nach N. L. V 7 Sohn und Sohnessohn, die mit der
<lb/>Tochter zusammen erben, das Odal erhalten, während die
<lb/>Tochter das Kaufgut erhält. Nach GL L. 103 gilt dasselbe,
<lb/>wenn Brudersöhne mit einem Halbbruder mütterlicherseits
<lb/>zusammen erben, indem nur jene das Odal erhalten. Im
<lb/>Uebrigen aber erben Männer und Weiber, die zugleich
<lb/>zur Erbfolge berufen sind, insofern die Weiber überhaupt
<lb/>Odal erben können, auch das Odal ohne Unterschied, ein
<lb/>Satz, der im N. L. noch ausdrücklich hervorgehoben wird
<lb/>(N. L. YI 1). Ein eigentümliches Lösungsrecht wird schliess- 
<lb/>lich noch in GL L. 275 besprochen: Haben zwei Töchter das
<lb/>Odal geerbt und die eine hat einen Sohn, die andere hin- 
<lb/>gegen eine Tochter, so kann der Sohn das Odal gegen
<lb/>Zahlung des um ein Fünftel verminderten Wertes einlösen.
<lb/>Zeugt er dann eine Tochtei und seine Mutterschwestertocher
<lb/>einen Sohn, so kann letzterer wiederum in derselben Weise
<lb/>das Stammgut einlösen, worauf es nunmehr in seiner Linie
<lb/>verbleibt. Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich, dass die
<lb/>weibliche Linie, auch wenn sie zurückgesetzt ist, doch sehr
<lb/>wohl durch Erbgang Stammgut erwerben konnte. Während
<lb/>nun aber nach dem F. L. dadurch die Odalsqualität ver- 
<lb/>loren ging, weil nur die bauggildismenn ein Yorkaufsrecht
<lb/>haben, fehlt es durchaus an einer ähnlichen einschränkenden
<lb/>Bestimmung im GL L. und N. L. Im Gegenteil ist in dem
<lb/>GL L. ein Einlösungsrecht der nefgildismenn, d. h. der Ver- 
<lb/>wandten in weiblicher Linie bis zum zweiten Grade er- 
<lb/>wähnt (G. L. 274) und aus den Urkunden ergiebt sich zur
<lb/>Evidenz, dass weibliche Vorfahren durchaus geeignet waren,
<lb/>die Stammgutsberechtigung zu begründen, und dass Weiber
<lb/>und in weiblicher Linie mit dem Eigentümer Verwandte
<lb/>ein Vorkaufsrecht an dem Stammgut besitzen konnten. In
<lb/>eine? grossen Anzahl von Urkunden machen Weiber ein
<lb/>Einlösungsrecht, die regelmäfsige Consequenz des verletzten
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0145.tif"
                n="123"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0145"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>Vorkaufsrechtes, mit Erfolg geltend, so z. B. wird in D. N. VI
<lb/>580. VII 353. 787. VIII 350 und vielen andern ein Grund- 
<lb/>stück freiwillig zurückverkauft, weil es Odal der Ehefrau
<lb/>des Käufers ist, in D. N.IX 720 und 725 wird es aus dem- 
<lb/>selben Grunde im Vergleichswege ohne Zahlung zurückge- 
<lb/>geben; in D. IL III 122. 124 und VI 682 wird das Odal
<lb/>einer Ehefrau dem Ehemann durch Urtheil zugesprochen.
<lb/>Was die sonstigen Verwandten in weiblicher Linie angeht,
<lb/>so wird in D. N. IV 1121 von der Einlösung eines Stamm- 
<lb/>gutes gesprochen, das von dem Muttervater herstammt; in
<lb/>D. N. VI 460 wird die Stammgutsberechtigung hinsichtlich
<lb/>eines von der Mutter ererbten Landes festgestellt; in D. N. I
<lb/>985 finden sich unter den zum Beweise der Odalsqualität
<lb/>aufgeführten Vorfahren verschiedene Weiber, desgleichen
<lb/>auch in VII 548; und in D. N. XI 246 wird der Beweis der
<lb/>Odalsberechtigung darauf gestützt, dass die Beweisführer
<lb/>Tochtersöhne eines Weibes sind, das einst das Eigenthum
<lb/>an dem fraglichen Lande besessen hat. Aus dem Ange- 
<lb/>führten geht zur Genüge hervor, dass die Weiber nach
<lb/>späterem Recht, und jedenfalls auch schon unter der Herr- 
<lb/>schaft des Gulathinggesetzes, das im Wesentlichen das Vor- 
<lb/>bild des späteren Rechts gewesen ist, soweit sie überhaupt
<lb/>erbberechtigt sind, auch geeignet sind, die Odalsqualität zu
<lb/>begründen und zu conserviren. Dieser Satz, zusammen- 
<lb/>gehalten mit dem oben deducirten, dass jeder, der das
<lb/>Odalsrecht für sich in Anspruch nimmt, sich auf eigene Vor- 
<lb/>fahren berufen können muss, die das Land im Eigenthum
<lb/>gehabt haben, ergiebt, dass keineswegs jeder Verwandte
<lb/>des Eigentümers auch Odalsgenosse desselben ist, sondern
<lb/>nur diejenige Gruppe von Verwandten, die die Vorfahren- 
<lb/>reihe, in der das Odal sich vererbt hat, gemeinsam mit dem
<lb/>Eigentümer haben. Wenn es sich z. B. um ein mütter- 
<lb/>liches Stammgut handelt, so sind die Brüder des Vaters, ja
<lb/>sogar der Vater selbst, keine Odalsgenossen des Eigen- 
<lb/>tümers. Es lässt sich also nach der Person des Eigen- 
<lb/>tümers allein gar nicht feststellen, welche Verwandten ein
<lb/>Vorkaufsrecht an dem Stammgut haben. Es kann ferner jeder
<lb/>Einzelne einer ganzen Anzahl von Odalsgenossenschaften an- 
<lb/>gehören, so dass man nicht die Gesammtheit der Stammguts-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0146.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0146"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>berechtigten in eine feste Anzahl von Geschlechtern oder
<lb/>Häusern eintheilen kann, wie es bei unserm modernen sich
<lb/>ausschliesslich in der männlichen Linie forterbenden Adel
<lb/>möglich ist. In allen diesen Punkten weicht das Gulathinge- 
<lb/>recht und das spätere Recht von dem Frostathingsrecht ab.
<lb/>"Weiter aber — und in diesem Punkte stimmen die gedachten
<lb/>Rechte überein — sind der nächste Erbe und der nächst- 
<lb/>berechtigte Odalsgenosse keineswegs identisch, wie denn
<lb/>auch in G. L. 58 bei der aettleiding zwischen der Zustim- 
<lb/>mung des Erben und des Odalsgenossen zu diesem Act
<lb/>noch unterschieden wird. Dieses Auseinanderfallen der
<lb/>Erben und Odalsgenossen hat nun sehr eigentümliche Con-
<lb/>sequenzen. Falls nämlich der nächste Odalsgenosse nicht auch
<lb/>der nächste Erbe war, trat beim Tode des Eigentümers
<lb/>kraft Gesetzes mit Nothwendigkeit der Fall ein, den durch
<lb/>ein freiwilliges Rechtsgeschäft herbeizuführen dem Eigen- 
<lb/>tümer strengstens verboten war: das Stammgut ging den
<lb/>Odalsgenossen verloren und gelangte an einen Fremden.
<lb/>Dieses Resultat ist noch sonderbarer als dasjenige, zu dem
<lb/>man auf Grund der Bestimmungen des F. L. gelangte. Nach
<lb/>dem F. L. war es gerade die fortgesetzte Vererbung in
<lb/>männlicher Linie, die die Stammgutsqualität begründete.
<lb/>Da man trotzdem die weibliche Linie nicht von der Erb- 
<lb/>folge in das Stammgut ausschloss, so war die Erhaltung des
<lb/>Stammgutes allerdings sehr dem Zufall überlassen. In dem
<lb/>G. L. und dem N. L. aber war die Erhaltung des Stamm- 
<lb/>gutes mit allen möglichen Cautelen versehen, und es lag
<lb/>offenbar die Tendenz vor, das Stammgut und die Stammguts- 
<lb/>qualität, soweit es irgend möglich war, zu erhalten, und
<lb/>jedenfalls nur durch den freien Willen der Stammguts- 
<lb/>genossen, nicht aber durch einen reinen Zufall verloren gehen
<lb/>zu lassen. Wenn trotzdem das G. L. keine Vorschrift ent- 
<lb/>hält, um den Untergang der Stammgutsqualität im Wege
<lb/>der Vererbung zu verhindern, so kann man den Grund ledig- 
<lb/>lich darin finden, dass der Fall noch zu selten gewesen
<lb/>war, um zu einer gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen
<lb/>Regelung Anlass gegeben zu haben. Im N. L. finden wir
<lb/>hingegen Schon Vorschriften, die den gedachten Conse-
<lb/>quenzen verbeugen sollen. Zunächst ist im N. L. V 7. 4.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0147.tif"
                n="125"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0147"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>Erbenklasse i. f. vorgeschrieben, dass, wenn die Erbschaft
<lb/>Stammgut und Kaufgut enthält, derjenige das Odal erhält,
<lb/>der dazu geboren ist, d. h. nach unserer sonstigen Termino- 
<lb/>logie. der Odalsgenosse. Es liegt kein Grund vor, diesen
<lb/>Satz auf die Erbenklasse zu beschränken, bei der er aus- 
<lb/>gesprochen ist; so streng systematisch sind unsere Rechts- 
<lb/>bücher nicht abgefasst. Und der Gedanke, der dem Satz
<lb/>zu Grunde liegt, ist von der fraglichen Erbenklasse unab- 
<lb/>hängig. Der Rechtssatz ist übrigens ein weiterer Beweis
<lb/>dafür, dass die Odalsgenossen nicht nothwendig mit den
<lb/>nächsten Verwandten identisch sind. Die zweite Vorschrift
<lb/>findet sich in N. L. VI 7. Die Stelle beschäftigt sich, so- 
<lb/>weit sie hier interessirt, mit dem Falle, dass die Mutter
<lb/>von ihrem Kind das väterliche Odal erbt, und besagt, dass
<lb/>in diesem Falle die Lösungsklage der Odalsgenossen nie
<lb/>verjähren soll. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften über die Lösungsklage lässt darauf schliessen, dass
<lb/>es sich um eine Einlösung gegen Zahlung des Werthes han- 
<lb/>delt; denn eine Herausforderung von Odal ohne Zahlung
<lb/>war zwar in der Praxis gebräuchlich, aber nicht in dem
<lb/>Gesetzbuch geregelt. In zwei Specialfällen war somit dafür
<lb/>gesorgt, dass das Odal den Odalsgenossen verblieb, wenn
<lb/>sie selbst mit bei der Erbtheilung concurrirten, und wenn
<lb/>es die weibliche Ascendenz war, die den Odalsgenossen in
<lb/>der Erbfolge vorging. Eine Verordnung König Hakons aus
<lb/>dem Jahre 1313 dehnte die Rechte der Odalsgenossen noch
<lb/>weiter aus, indem sie bestimmte, dass in allen Fällen der
<lb/>Erbfolge eines Ascendenten, gleichgültig ob männlich oder
<lb/>weiblich, nur das Kaufgut und das lebenslängliche Nutzungs- 
<lb/>recht am Stammgut dem Ascendenten zufallen solle, während
<lb/>das Stammgut nach seinem Tode ohne Zahlung an die
<lb/>Odalsgenossen fallen solle. Diese Verordnung ist in der
<lb/>D. N. I 1007 abgedruckten Urkunde zur Anwendung ge- 
<lb/>bracht. Hier erhält der Bruder das Stammgut, das die
<lb/>Wittwe seines Bruders von ihrem Kinde geerbt hat, zuge- 
<lb/>sprochen, und zwar wird ausdrücklich gesagt, ohne irgend
<lb/>eine Zahlung. Damit sind nun aber noch nicht alle Fälle
<lb/>erschöpft, in denen das Stammgut den Stammgutsgenossen
<lb/>durch Erbgang abhanden kommt. Man darf jedoch vielleicht
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0148.tif"
                n="126"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0148"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>annehmen, dass in allen diesen Fällen den Odalsgenossen
<lb/>wenigstens gestattet wurde, das Stammgut gegen Zahlung
<lb/>des Werthes einzulösen. Die beiden Rechtssätze im N. L.
<lb/>scheinen doch sehr entschieden auf einen derartigen allge- 
<lb/>meinen Grundsatz hinzudeuten.

<lb/>* Eine absolute äusserste Grenze findet die Odalsgenossen-
<lb/>schaft, wie noch zu bemerken, nach G. L. 282 und N. L. IY 1
<lb/>mit der im Mittelalter regelmäßig geltenden Verwandtschafts-
<lb/>grenze des kanonischen Rechts, mit dem Grade nämlich, in
<lb/>dem die Ehe nicht mehr verboten war, also bis 1215 mit
<lb/>dem 7. Grade, nach 1215 mit dem 4. Grade.1) Nach F. L.
<lb/>trat die Grenze, wie wir sahen, bereits mit dem 3. Grade
<lb/>ein, indem die bauggildismenn nur bis zum 3. Grade ein- 
<lb/>schliesslich reichten.

<lb/>H 4. Excnrs über den Zusammenhang
<lb/>der höldr- Qualität mit der Odalsberechtignng.

<lb/>Man kann die Frage nach der Person der Odalsbe-
<lb/>rechtigten nicht behandeln, ohne zugleich des den Odals-
<lb/>bereehtigten eventuell zustehenden höheren Standes zu ge- 
<lb/>denken. Der Stand der höldar war rechtlich durch höhere
<lb/>Bussen und verwandte Yorzüge ausgezeichnet; man darf jedoch
<lb/>vermuthen, dass seine Bedeutung, wie die aller germanischen
<lb/>Stände, sich nicht in den Rechtsvorschriften erschöpfte,
<lb/>sondern zum grösseren Theil auf socialem Gebiete lag. Der
<lb/>höhere Stand der Stammgutsberechtigten war vermuthlich
<lb/>eine der wichtigsten Consequenzen des ganzen Stammgüter- 
<lb/>rechts. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Odals-
<lb/>genosse zum höldr wird, steht nun mit den Voraussetzungen
<lb/>der Odalsgenossenschaft im engen Zusammenhang. Das Quel- 
<lb/>lenmaterial für die Entscheidung dieser Frage ist ziemlich
<lb/>dürftig. Im G. L. wechselt zweimal der Ausdruck ödalborinn
<lb/>mit dem Ausdruck höldr. In G. L. 185 steht bei der Auf-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Insoweit hat Brandt, Forelsesninger 8. 166 Recht, wenn er
<lb/>sagt, dass sich das Recht der Odalsgenossen nach ihrem Yerhältniss
<lb/>zum jeweiligen Besitzer richtete. Im Uebrigen aber richtete sich, wie
<lb/>wir gesehen haben, das Odalsrecht im Gegentheil gerade nach dem
<lb/>ursprünglichen Odalserwerber, bezw. überhaupt den früheren Odals-
<lb/>eigenthümem.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0149.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>Zahlung der Bussen der verschiedenen Stände zwischen dem
<lb/>böndi und dem lendr madr der ödalborinn madr, während
<lb/>sonst z. B. in GL L. 200 an derselben Stelle der höldr ge- 
<lb/>nannt ist; ferner wird in Gl. L. 218 die Busse des odalborinn
<lb/>der Bussberechnung zu Grunde gelegt, während sonst durch- 
<lb/>gängig (vgl. G. L. 180, 224, 239, 243) die Busse des höldr
<lb/>an dieser Stelle figurirt. Man kann daraus den Schluss
<lb/>ziehen, dass die Ausdrücke höldr und ödalborinn gleich- 
<lb/>bedeutend sind. Eine weitere in Frage kommende Stelle
<lb/>findet sich im Neueren Landrecht VII 64. Sie lautet: En sä
<lb/>er höldr, er hann hefir ödul at erfdum tekit bsede eptir
<lb/>födur ok mödur, pau er hans foreldrar hafa ätt ädr fyrir
<lb/>peim, ok eigi annarra manna ödul 1 at telja, pau er med
<lb/>kaupi eru at komin eda uterfdum. Konrad Maurer, Die
<lb/>norwegischen höldar (Sitzungsberichte der Kgl. Bayer. Aka- 
<lb/>demie der Wissenschaften, philol.-philos. Klasse, 1890 S. 169
<lb/>bis 270) S. 203 und ebenso Brandt Forelaesninger Bd. I S. 84
<lb/>bis 85 schliessen aus dem Ausdruck „odalborinn“, dass ur- 
<lb/>sprünglich jeder Odalsgenosse als höldr galt, und nehmen
<lb/>ferner an, dass die obige Stelle des Neueren Landrechts
<lb/>eine Veränderung des bisherigen Rechts in sich schloss, und
<lb/>zwar eine Verschärfung der Voraussetzungen der höldr-
<lb/>Qualität. Maurer nimmt an, dass im Neueren Landrecht
<lb/>der ödalborinn madr nicht mehr mit dem höldr identificirt
<lb/>sei, sondern dass nun lediglich der als höldr angesehen sei,
<lb/>der von beiden Eltern ödal geerbt habe, also nicht nur
<lb/>nicht der blosse Odalsgenosse, sondern auch nicht der Odals-
<lb/>eigenthümer, der das Odal nur von einem seiner Vorfahren
<lb/>ererbt hat. Brandt beschränkt die Tragweite der Verschärfung
<lb/>auf die Berechtigung des höldr zur Aneignung eines Wales,
<lb/>weil bei dieser Gelegenheit die obige Vorschrift gegeben
<lb/>wird. Eine völlig abweichende Ansicht über den Begriff
<lb/>höldr hat Heck (die Gemeinfreien der Karolingischen Volks- 
<lb/>rechte 8. 398—431) dargelegt. Er versteht unter höldar
<lb/>die Gemeinfreien, und sieht die unter den höldar stehenden
<lb/>Stände, die boendr in G. L., die örbomir menn und die
<lb/>rekspegnir in F. L. als Libertinenklassen an. Ich glaube
<lb/>nicht, dass diese Ansicht in der germanistischen Litteratur
<lb/>allgemeine Anerkennung finden wird. Es stehen derselben
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0150.tif"
                n="128"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0150"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>doch recht viele Bedenken entgegen. Heck geht davon
<lb/>aus, dass das Wort ödal in der Zusammensetzung ödalborinn
<lb/>nicht nothwendig Stammgut bedeute. Wir haben oben dar- 
<lb/>zulegen versucht, dass ödal in den Rechtsbüchem nur in
<lb/>dieser Bedeutung vorkommt; es ist nicht sehr wahrscheinlich,
<lb/>dass es in der Zusammensetzung eine andere Bedeutung
<lb/>haben sollte. Wenn aber Heck meint, ödalborinn brauche
<lb/>ja nicht die concrete Berechtigung zu bezeichnen, sondern
<lb/>könne eine Art der Geburt bezeichnen, die die Möglichkeit
<lb/>gebe, ödal zu erwerben, welche Möglichkeit durch eine
<lb/>Reihe vollfreier Vorfahren gegeben gewesen sei, so zeigt
<lb/>das norwegische Recht nicht die leiseste Spur einer solchen
<lb/>abstracten Odalsrechtsfahigkeit; nach dem Stand der Quellen
<lb/>muss man durchaus annehmen, dass auch der Freigelassene,
<lb/>etwa durch Königsschenkung, Odal erwerben konnte. Ein
<lb/>zweiter recht erheblicher Grund gegen die Anschauung
<lb/>Heck s ist darin zu finden, dass zur Zeit der Emanation des
<lb/>Neueren Landrechts die Unfreiheit seit mindestens einem
<lb/>halben Jahrhundert erloschen war, trotzdem aber der Unter- 
<lb/>schied zwischen bondi und höldr im Neueren Landrecht
<lb/>fortfahrt eine Rolle zu spielen. Man darf auch wohl für
<lb/>die ältere Zeit aus dem baldigen Erlöschen der Unfreiheit
<lb/>den Schluss ziehen, dass sie schon damals keine sehr er- 
<lb/>hebliche Rolle mehr spielte, während Heck auf Grund seiner
<lb/>Ansicht gerade zu dem entgegengesetzten Resultate gelangt.
<lb/>Des Weiteren passt die oben citirte Stelle des Neueren
<lb/>Landrechts, die doch nun einmal unsere wichtigste Quelle
<lb/>für den Begriff der höldar ist, ganz und gar nicht zu Heck s
<lb/>Ansicht und Heck muss, um sie überhaupt irgendwie er- 
<lb/>klären zu können, zu der recht kühnen Unterstellung einer
<lb/>Veränderung des Begriffes ödalborinn im Wege der Volks- 
<lb/>etymologie seine Zuflucht nehmen. Unvereinbar mit Heck s
<lb/>Anschauung ist auch die Stelle in G. L. 266: ödalbomir
<lb/>menn sculu allir ödalvitni bera peir er ödal eigu innan fylkis
<lb/>er su jord liggr i. Dass der Relativsatz nur eine nähere
<lb/>Erklärung des Wortes ödalbomir enthält, zeigt ganz deutlich
<lb/>die schon oben citirte Urkunde D. N. HI 122, in der die- 
<lb/>selben Odalszeugen kurz als ödalbomir innan fylkis be- 
<lb/>zeichnet werden. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0151.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0151"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>129
</p>
            <p>

               <lb/>dass Heck sich gezwungen sieht, für das ost- und westnor- 
<lb/>wegische Recht einen "Wechsel in der Bedeutung des Wortes
<lb/>leysingi anzunehmen und ferner zu der Unterstellung zu
<lb/>greifen, dass der oft erwähnte, eine Sonderstellung ein- 
<lb/>nehmende leysingja sunr in den beiden Rechtsgebieten zwei
<lb/>ganz verschiedenen Libertinenklassen angehört habe. Die
<lb/>Stufenfolge der Bussen, auf die Heck seine Ansicht beson- 
<lb/>ders stützt, harmonirt zunächst keineswegs vollständig mit
<lb/>derselben; sodann aber darf man die absolute und relative
<lb/>Höhe der Bussen nicht zu sehr als typisch für einen einzelnen
<lb/>Stand ansehen. Die absolute und auch die relative Höhe
<lb/>der Bussen richtete sich zum grossen Theil auch darnach,
<lb/>wie viel Stände ein Recht überhaupt ausgebildet hatte, und
<lb/>in einem Recht mit wenigen freigeborenen Ständen konnte
<lb/>sehr wohl die oberste Klasse der Libertinen dieselbe Busse
<lb/>haben wie in einem Recht mit vielen freigeborenen Ständen
<lb/>die unterste Klasse der Freigeborenen. Wir gehen sodann
<lb/>näher auf die Ansicht Maurers und Brandt's ein. Maurer
<lb/>(die norwegischen höldar 8. 207) nimmt an, es habe ähnlich
<lb/>wie bei unserm hohen Adel nicht der Besitzstand der ein- 
<lb/>zelnen Person über deren Stand entschieden, sondern viel- 
<lb/>mehr der Besitzstand des ganzen Hauses, zu welchem die
<lb/>betreffende Person gehörte. Allein von einem Besitzstand
<lb/>des ganzen Hauses, dem ein Odalsgenosse angehörte, kann
<lb/>doch bei dem Odalsadel nicht in dem Sinne die Rede sein
<lb/>wie bei unserm modernen Adel. Während sich der letztere
<lb/>nur im Mannesstamm fortpflanzt und in Folge dessen das
<lb/>Adelsgeschlecht ein festgeschlossenes Ganzes bildet, ist die
<lb/>Fortpflanzung des norwegischen Stammgutsadels auch in
<lb/>der weiblichen Linie möglich; der einzelne Odalsberechtigte
<lb/>kann einer Mehrzahl von Odalsgenossenschaften angehören
<lb/>und steht zu der einzelnen deshalb in einem viel weniger
<lb/>festen Verhältnis. Speciell mit dem modernen Fideicommiss-
<lb/>adel kann der norwegische Stammgutsadel nicht in Parallele
<lb/>gestellt werden. Es fehlt bei dem letzteren durchaus an
<lb/>der typischen Untheilbarkeit des Stammgutes und damit zu- 
<lb/>gleich an der Idee, dass das Stammgut seinem jeweiligen
<lb/>Eigenthümer nicht sowohl um seiner selbst als vielmehr um
<lb/>der Stellung des ganzen Hauses willen überlassen ist. Beim

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Ahth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0152.tif"
                n="130"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0152"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>130
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>Fideicommissadel sind die jüngeren Mitglieder des Adels- 
<lb/>geschlechtes von Rechts wegen von dem Fideicommissgut
<lb/>ausgeschlossen. Die Odalsgenossen aber, die nicht selbst im
<lb/>Besitz von Odal sind, sind dies überwiegend nur deshalb
<lb/>nicht, weil sie oder ihre Vorfahren das Odal freiwillig ver-
<lb/>äussert haben. Es ist nicht wahrscheinlich, dass ihnen trotz
<lb/>freiwilliger Aufgabe des Grundbesitzes der auf dem Grund- 
<lb/>besitz beruhende höhere Stand erhalten bleibt, solange
<lb/>noch ihre Blutsfreunde im Besitz von Odal sind.

<lb/>"Was die etymologische Bedeutung des Wortes odal-
<lb/>borinn angeht, so scheint dieselbe allerdings darauf hinzu- 
<lb/>weisen, dass nicht das eigene Stammgutseigenthum, sondern
<lb/>die Abstammung von Stammgutseigenthümem entscheidend
<lb/>ist. Allein die Zusammensetzungen mit „bürtig“ und „ge- 
<lb/>boren“ streifen ausserordentlich leicht die enge Beziehung
<lb/>zu Geburt und Abstammung ab. Das zeigt z. B. das Wort
<lb/>Ebenbürtigkeit. Ebenbürtigkeit bezeichnet eine Eigenschaft,
<lb/>die allerdings meistens durch die Geburt erworben wird,
<lb/>aber keineswegs nothwendig. Und Ausdrücken wie „Hoeh-
<lb/>wohlgeboren“ und „Wohlgeboren“ fehlt heutzutage jeder
<lb/>Zusammenhang mit der Geburt. Ja das Wort ödalborinn
<lb/>selbst ist in den Sagen gebraucht, ohne sich auf die Geburt
<lb/>zu beziehen. Wenn davon die Rede ist, dass König Hakon
<lb/>der Gute den Bauern die ihnen von König Harald auferlegte
<lb/>Abgabe erliess, so heisst es, er habe die Bauern wieder
<lb/>odalbürtig gemacht. Die Odalbürtigkeit ist hier also ein
<lb/>Zustand, der nicht durch die Geburt, sondern durch einen
<lb/>Regierungsact entsteht. Es ist deshalb auch nicht noth- 
<lb/>wendig, die Odalbürtigkeit im Sinne der Rechtsbücher als
<lb/>eine durch die Geburt bedingte Qualität zu verstehen. Es
<lb/>wäre denkbar, dass man mit odalborinn lediglich den Odals-
<lb/>eigenthümer bezeichnet hätte, mit Rücksicht darauf, dass
<lb/>das Odalseigenthum allerdings in der Regel, wenn auch
<lb/>keineswegs immer, durch Vererbung entstand. Um die Frage
<lb/>zu entscheiden, ob das Odalseigenthum das Entscheidende
<lb/>war oder ob auch die Odalsgenossen mit Rücksicht auf ihre
<lb/>Abkunft als odalbürtig galten, wird es zweckmässig sein,
<lb/>den Fall besonders ins Auge zu fassen, dass jemand auf
<lb/>andere Weise als durch Vererbung Odalseigenthümer ge-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0153.tif"
                n="131"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0153"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>"worden war. Dies war sowohl nach G. L. wie nach N. L,
<lb/>möglich; nach G. L. 270 waren die in Frage kommenden
<lb/>Fälle Wergeldszahlung, Branderbe, Erziehungslohn und
<lb/>remuneratorische Königsschenkung; nach N. L. VT 2 sechzig- 
<lb/>jähriger Besitz und Königsschenkung. Trat nun in diesen
<lb/>Fällen auf Grund des Erwerbs von Stammgut ohne Rück- 
<lb/>eicht auf die Abkunft die Standeserhöhung ein, so ist es im
<lb/>höchsten Grade wahrscheinlich, dass die Abkunft überhaupt
<lb/>gleichgültig für den Begriff der Odalbürtigkeit war. Der
<lb/>-Grund, warum man in den fraglichen Fällen Odal entstehen
<lb/>liess, war höchstwahrscheinlich, weil man diese Erwerbs- 
<lb/>arten besonders auszeichnen und bevorzugen wollte. Was
<lb/>waren nun die wesentlichen Consequenzen, wenn ein Grund- 
<lb/>besitz Odal war? Erstens, dass die Odalsgenossen ein Vor- 
<lb/>kaufsrecht hatten, zweitens, dass die Berechtigten eventuell
<lb/>höldar waren. Die erste Consequenz enthält gewiss keine
<lb/>Bevorzugung oder Auszeichnung für den Eigenthümer, son- 
<lb/>dern vielmehr eine Belastung; bleibt also nur die zweite
<lb/>Consequenz als Zweck der Bestimmung übrig. Allein die
<lb/>erste Consequenz konnte auch aus einem andern Grunde
<lb/>nicht Zweck der Bestimmung sein. Wir haben oben gesehen,
<lb/>dass jeder Odalseigenthümer nach Gulathingsrecht einer
<lb/>ganzen Anzahl Odalsgenossenschaften angehören konnte, weil
<lb/>das Odal auch in der weiblichen Linie vererbte, und dass die
<lb/>Odalsgenossenschaft sich im einzelnen Falle erst ergab, wenn
<lb/>man den gemeinschaftlichen Stammvater kannte. In den in
<lb/>Rede stehenden Fällen gab es aber keinen Stammvater, dem
<lb/>das Odal schon gehöre hatte, und also auch keine Odalsge- 
<lb/>nossenschaft ; da keiner von den väterlichen und mütterlichen,
<lb/>gross väterlichen und grossmütterlichen Verwandten des Odals-
<lb/>eigenthümers einen Vorzug haben konnte, so konnte über- 
<lb/>haupt niemand Odalsgenosse sein. Unmöglich ist es jeden- 
<lb/>falls, sie alle für Odalsgenossen des Eigentümers zu erklären;
<lb/>denn dadurch würde man Leute, die in gar keinem verwandt- 
<lb/>schaftlichen Connex standen, in eine Odalsgenossenschaft zu- 
<lb/>sammenwerfen, was den oben festgestellten Eigentümlich- 
<lb/>keiten der Odalsgenossenschaft durchaus zuwider sein würde.

<lb/>Demnach war odalbürtig jeder Odalseigenthümer, ohne
<lb/>dass Abstammung von Odalsberechtigten erforderlich war.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0154.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0154"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>War die Abstammung aber zum Erwerb der Odalbürtigkeitr
<lb/>nicht erforderlich, so ergiebt sich eine nicht ganz geringe
<lb/>Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie auch nicht genügte.
<lb/>Man wird danach den Odalsadel überhaupt weit mehr als
<lb/>Grundadel denn als Geburtsadel auffassen müssen. In dem
<lb/>höheren Stande der höldar gelangte das Ansehen der unvor- 
<lb/>denklichen festen Ansässigkeit zur rechtlichen Anerkennung;
<lb/>dieses Ansehen, und damit auch der höhere Stand, musste
<lb/>sich dann aber sofort verlieren, wenn der Grundbesitz ver- 
<lb/>loren ging, und konnte sich kaum dadurch erhalten, dass
<lb/>irgend ein Verwandter zufällig nicht auch das Unglück ge- 
<lb/>habt hatte, seinen Grundbesitz einzubüssen.

<lb/>Das Resultat, dass nur die Odalseigenthümer höldar
<lb/>waren, ist übrigens doch nicht so ganz einwandsfrei; ein nicht
<lb/>ganz unerheblicher Umstand spricht gegen das gewonnene
<lb/>Resultat, nämlich, dass das Recht der Odalsgenossen, wie
<lb/>sich unten ergeben wird, eine sehr nahe Verwandtschaft mit
<lb/>dem Eigenthum hat. Man darf auch vielleicht die Vermuthung
<lb/>wagen, dass der Stand des Sohnes durch den Besitz des
<lb/>Vaters noch mit gedeckt wurde, wenigstens solange er noch
<lb/>die väterliche Haushaltung theilte, ähnlich wie der Sohn des
<lb/>lendr madr den Stand des Vaters bis zum 40. Jahre theilte.
<lb/>Für den Regelfall scheint mir aber doch die grössere Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit für die Beschränkung auf die Stammgutseigen-
<lb/>thümer zu sprechen.

<lb/>Die Wahrscheinlichkeit dieses Resultats wächst nun um
<lb/>ein sehr Erhebliches, wenn es gelingt, die oben citirte Stelle
<lb/>des Neueren Landrechts, deren Auslegung bisher so viel
<lb/>Schwierigkeiten gemacht hat, mit demselben in Einklang zu
<lb/>bringen. Die Stelle verlangt, dass der höldr das Odal selbst
<lb/>ererbt habe. Daraus würde sich schon ergeben, dass der höldr
<lb/>Odalseigenthümer sein muss. Allein die Stelle verlangt noch
<lb/>weiter, dass man das Odal bsedi eptir födur oc mödur geerbt
<lb/>habe. Maurer a. a. 0. versteht die Stelle so, dass man Odal
<lb/>sowohl vom Vater, wie auch von der Mutter geerbt haben
<lb/>muss, um die Stellung eines höldr zu erlangen. Ebenso auch
<lb/>Brandt Bd. I 8. 84. 85. Diese Ansicht begegnet aber doch
<lb/>schwerwiegenden Bedenken; auch nach dem Neueren Recht
<lb/>werden noch die Töchter durch die Söhne hinsichtlich der
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0155.tif"
                n="133"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0155"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>Erbfolge in das Odal ausgeschlossen. Eine Frau, die Odal
<lb/>in die Ehe einbrachte, musste demnach immerhin keine sehr
<lb/>häufige Erscheinung sein. Dass diese nun gerade auch wieder
<lb/>einen Odalseigenthümer heirathete, war entschieden noch
<lb/>seltener, und eine sehr einfache Rechnung ergiebt, dass auf
<lb/>Grund dieser Bestimmung die Zahl der höldar sehr schnell
<lb/>zusammenschrumpfen musste. Trotzdem finden sie sich noch
<lb/>in dem über drei Jahrhunderte jüngeren Gesetzbuch Chris*
<lb/>tian’s IY. erwähnt, ja sogar, wenn auch nur ganz kurz, in
<lb/>dem Christian s Y. Ausserdem zeigt das Neuere Landrecht
<lb/>anderweitig gerade die entgegengesetzte Tendenz, die Ent- 
<lb/>stehung von Odal zu erleichtern. Maurer nimmt an (S. 205),
<lb/>dass man die engere Begrenzung des Standes der holdar
<lb/>für nothwendig erachtete, weil man die Entstehung des
<lb/>Odals erleichtert hatte. Man hätte also die Zwecke, die
<lb/>man auf der einen Seite verfolgte, auf der andern wieder
<lb/>paralysirt. Diese Auslegung der Stelle ist nun aber auch
<lb/>keineswegs die einzig mögliche; denn baedi — oc braucht
<lb/>keineswegs cumulativ, sondern kann auch alternativ gefasst
<lb/>werden, welche Auffassung auch Herzberg in seinem Glossar
<lb/>zu Norges gamle love S. 126 vertritt. Weitere Stellen, in
<lb/>denen der Ausdruck ebenfalls im alternativen Sinne gebraucht
<lb/>ist, kann man dort nachlesen. Die Stelle will sagen: man
<lb/>muss Odal entweder vom Yater oder von der Mutter ge- 
<lb/>erbt haben. Dieser Sinn harmonirt durchaus mit dem, was
<lb/>wir als Ergebniss des Gulathingsrechts erhielten. Aber wo- 
<lb/>her kommt es denn, dass dieser Rechtssatz nochmals aus- 
<lb/>drücklich erwähnt wird? Wir erinnern daran, dass in dem
<lb/>F. L. die Stammgutsqualität durch Yererbung in der weib- 
<lb/>lichen Linie erlosch und sich nur in der männlichen Linie
<lb/>erhielt. Das N. L. wendet sich hier, wie ähnlich an zahl- 
<lb/>reichen andern Stellen, gegen diese Bestimmung des F. L.
<lb/>und missbilligt ausdrücklich diese Yorschrift des vor ihm
<lb/>geltenden Rechts.

<lb/>Weiter verlangt die Stelle, dass man das Odal, das
<lb/>schon den Voreltern gehörte, als Erbe genommen habe und
<lb/>nicht anderer Leute Odal durch Kauf oder Auserbe er- 
<lb/>worben habe. Durch Kauf entsteht nun aber schlechterdings
<lb/>niemals Odal; wer also fremdes Odal kauft, kann schon aus
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0156.tif"
                n="134"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0156"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>diesem Grunde nicht höldr werden. Insoweit sagt die Stelle
<lb/>also nur etwas Selbstverständliches. Was bedeutet nun
<lb/>aber üterfd? Das Wort kommt in der altnordischen Lit- 
<lb/>terator nur an dieser Stelle vor; wir sind mit der Fest- 
<lb/>stellung seines Begriffes auf Muthmafsungen angewiesen.
<lb/>Da nun die Stelle rücksichtlich des Erwerbers durch Kauf
<lb/>etwas Selbstverständliches sagt, so wird man nicht überrascht
<lb/>sein, wenn es bezüglich des üterfd ebenso liegt. Das durch
<lb/>üterfd überkommene Odal wird als annarra manna odal be- 
<lb/>zeichnet. Unter annarra manna odal wird das Odal ver- 
<lb/>standen sein, hinsichtlich dessen man nicht Odalsgenosse ist,
<lb/>hinsichtlich dessen man aber, wie wir oben sahen, doch der
<lb/>nächste Erbberechtigte sein konnte. Eine solche Erbfolge
<lb/>ist muthmafslich unter der üterfd der fraglichen Stelle zu
<lb/>verstehen; es trat demnach auch im Falle der üterfd so
<lb/>wenig eine Odalsberechtigung ein, wie im Falle des Kaufes.
<lb/>Die Qualität eines höldr wird in der fraglichen Stelle also
<lb/>nur für solche Fälle versagt, in denen auch keine Odalsbe- 
<lb/>rechtigung stattfand; das, was man eigentlich versagen wollte,
<lb/>war muthmafslich nicht sowohl die Qualität eines höldr als
<lb/>vielmehr die Odalsberechtigung. Dazu hatte man gewiss
<lb/>guten Grund; denn wahrscheinlich war in der Praxis hier
<lb/>und da die Anschauung hervorgetreten, dass die Stamm- 
<lb/>gutsqualität eine feste Eigenschaft des Landes sei und im
<lb/>Falle der Veräußerung auf den Erwerber mit übergehe.
<lb/>Diese irrthümliche Auffassung hat sich versehentlich sogar
<lb/>in das N. L. selbst eingeschlichen, nämlich in der oben 8. 112
<lb/>besprochenen Stelle N. L. VI 10 und auch die formelhaften
<lb/>Wendungen in den Urkunden til alda ödals und med allu
<lb/>ödali sind ein Beweis für dieselbe. Da nun der Satz: er
<lb/>hans foreldrar hafa ätt erst durch den folgenden Satz, der,
<lb/>wie sich ergeben hat, etwas Selbstverständliches besagt,
<lb/>näher erklärt werden soll, so darf man auch aus dem
<lb/>ersteren Satze keinen weitergehenden Schluss ziehen, etwa,
<lb/>dass das durch Königsschenkung erworbene Odal nicht zum
<lb/>höldr gemacht hatte. Ererbung von den Vorfahren ist der
<lb/>gewöhnlichste Fall der Entstehung von Stammgut; der Ge- 
<lb/>setzgeber hat diesen Fall als den Typus angesehen und hat
<lb/>die Qualität des höldr nicht für die sonstigen Fälle der
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0157.tif"
                n="135"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0157"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht. 135

<lb/>Odalsentstehuüg versagen wollen, sondern nur für die Fälle
<lb/>des Erwerbs von Liegenschaften, in denen keine Stamm- 
<lb/>gutsqualität eintrat. Diese Auslegung der Stelle zeigt die- 
<lb/>selbe in völliger Uebereinstimmung mit dem bisherigen
<lb/>Recht; höldar sind auch nach N. L. alle Stammgutseigen-
<lb/>thümer und nur die Stammgutseigenthümer.

<lb/>§ 5. Der Inhalt der Stammgutsberechtigung.

<lb/>Die Preisberechnung.

<lb/>"Was über die Person der Berechtigten zu sagen ist, ist
<lb/>damit erschöpft. Es handelt sich nun um den Inhalt des
<lb/>fraglichen Rechts. Das Recht der Odalsgenossen ist in
<lb/>erster Linie ein Vorkaufsrecht, in zweiter ein Lösungsrecht,
<lb/>das regelmäßig eintritt, wenn das Stammgut an einen Frem- 
<lb/>den verkauft ist, ohne den Stammgutsgenossen angeboten
<lb/>zu sein, aber nach N. L. auch trotz des Angebots, wenn ein
<lb/>gesetzlicher Hinderungsgrund, Armuth, Abwesenheit, Königs- 
<lb/>dienst, Krankheit, Unkenntniss des Angebots vorliegt; ausser- 
<lb/>dem existirt noch ein Lösungsrecht ohne Vorkaufsrecht
<lb/>gegenüber gewissen, insbesondere weiblichen Odalsgenossen.
<lb/>Wenn Vorkaufsrecht und Lösungsrecht auch in der Regel
<lb/>im ursächlichen Verhaltniss stehen, so hat doch jedes seine
<lb/>besonderen Eigentümlichkeiten, die getrennt in s Auge ge- 
<lb/>fasst werden müssen. Kur die Berechnung des Preises, für
<lb/>den der Odalsgenosse das Gut erhält, steht für beide Rechte
<lb/>in einem so engem Connex, dass eine Trennung nicht thun-
<lb/>lich ist. Denn es leuchtet ohne Weiteres ein, dass, wenn
<lb/>das Lösungsrecht ein Ersatz für das Vorkaufsrecht sein soll,
<lb/>der Preis für das Stammgut bei den beiden Rechten nicht
<lb/>wesentlich anders berechnet werden kann. Dieses durch die
<lb/>Logik gebotene Resultat scheint allerdings von den älteren
<lb/>Rechtsbüchern widerlegt zu werden. Bei der Einlösung ent- 
<lb/>scheidet nach G. L. 266 zweifellos der Schätzungswerth, wohin- 
<lb/>gegen nach G. L. 276 und ebenso auch nach F. L. XH 4 bei
<lb/>dem Vorkauf der von dem fremden Käufer gebotene Preis
<lb/>entscheiden soll. Amira Bd. II 8. 703 nennt deshalb die
<lb/>Vorkaufsrechte der Stammgutsgenossen Einstandsrechte, ohne
<lb/>näher darauf einzugehen, weshalb dann bei der Einlösung
<lb/>der Schätzungswert entschied, während es ja durchaus
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0158.tif"
                n="136"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0158"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>möglich war, auch hier den gezahlten Kaufpreis entscheiden
<lb/>zu lassen. Allein nicht nur bei der Einlösung entscheidet
<lb/>der Schätzungswerth des Grundstücks, sondern der Verkäufer
<lb/>hat es auch bei dem Vorkauf jederzeit in der Hand, den
<lb/>Werth entscheiden zu lassen, indem er sich nämlich con- 
<lb/>tumax verhält. Wenn der Verkäufer das Stammgut ange-
<lb/>boten hat, und im Erklärungstermin nicht erscheint, so er- 
<lb/>hält der Odalsgenosse das Stammgut zum Schätzungswerte
<lb/>zugeschlagen. Man kann unmöglich annehmen, dass der
<lb/>Verkäufer dadurch eventuell einen Vortheil haben sollte, dass
<lb/>er sich contumax verhält. Ausserdem aber giebt es gewiss
<lb/>kein Zwangsmittel gegen den fremden Käufer, wenn dieser
<lb/>nicht, wie es zur Feststellung des Kaufpreises erforderlich
<lb/>ist, die Höhe des Preises beschwören will. Zieht man alle
<lb/>diese Punkte in Erwägung, so gelangt man zu dem Resultat,
<lb/>dass das Gebot des fremden Kauflustigen nur ein Mittel
<lb/>bildet, den Werth des Grundstückes festzustellen, und zwar
<lb/>ein Mittel, dessen Benutzung dem Belieben des Verkäufers
<lb/>anheimgestellt ist. Wenn sich zu einem bestimmten Preise
<lb/>ein Käufer für ein Grundstück findet, so ist ja in diesem
<lb/>Augenblick der Werth des Grundstücks mindestens so hoch
<lb/>wie das Gebot dieses Käufers; denn diesen Preis würde
<lb/>eben jeder ohne Weiteres von diesem Käufer für das Stamm- 
<lb/>gut erhalten können. Aber der Werth des Grundstücks
<lb/>kann höher sein als dieser Kaufpreis; denn es kann Käufer
<lb/>geben, die einen höheren Preis für das Grundstück zu zahlen
<lb/>bereit sind. Soweit also der Preis des Grundstücks ledig- 
<lb/>lich zu Gunsten des Verkäufers durch den gebotenen Kauf- 
<lb/>preis bestimmt wird, kann in dieser Preisbestimmung auch
<lb/>eine Art der Werthberechnung gefunden werden. Lediglich
<lb/>zu Gunsten des Verkäufers scheint aber diese Art der Preis- 
<lb/>bestimmung zu sein, da der Verkäufer sie ohne Weiteres
<lb/>verhindern kann, wenn er sich contumax verhält, oder wenn
<lb/>er den Käufer nicht veranlasst, die Höhe des gebotenen
<lb/>Kaufpreises zu beschwören. Ein nicht unerhebliches Indiz
<lb/>dafür, dass der gebotene Kaufpreis für den Vorkauf nur ent- 
<lb/>scheidend war, wenn der Verkäufer es wollte, bildet auch der
<lb/>Umstand, dass nach dem N. L., das die Stellung der Odals-
<lb/>genossen durchweg nur verbessert, stets nur der Schätzungs-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0159.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0159"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>wert entschied. Wenn auch hierin eine Verbesserung der
<lb/>Stellung der Odalsgenossen lag, so musste die Berechnung
<lb/>nach dem gebotenen Kaufpreise ausschliesslich zum Vortheil
<lb/>des Verkäufers gewesen sein.

<lb/>Die Berechnung des Preises nach dem Schätzungswerte
<lb/>führt auf die rechtliche Construction der ganzen Verfügungs- 
<lb/>beschränkung. Während das sächsische Beispruchsrecht den
<lb/>Blutsfreunden einen Anspruch auf das Grundstück in der
<lb/>Gesammtheit seiner Beziehungen giebt, steht ihnen beim
<lb/>Verkaufsrecht nur ein Anspruch auf das Land hinsichtlich
<lb/>seiner Form, nicht aber hinsichtlich seiner Materie als
<lb/>Vermögensobject zu. Geht man davon aus, dass in der vor- 
<lb/>historischen Zeit der Grund und Boden überhaupt keinen
<lb/>Werth besass, weil er in Ueberfluss vorhanden war, und dass
<lb/>die Sippe das Land zuwies, nicht im Interesse des Einzelnen
<lb/>als nutzbare Vermögenszuwendung, sondern im Interesse der
<lb/>Gesammtheit als rein administrative Mafsregel, um den Zu- 
<lb/>sammenhang unter den Volks- und Sippegenossen zu wahren,
<lb/>so war es, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so
<lb/>veränderten, dass der Grund und Boden einen Werth er- 
<lb/>hielt, zweifelhaft, ob dieser Werth dem Einzelnen oder der
<lb/>Sippe zuzuwenden war. Die zweite Alternative führte zum
<lb/>Beispruchsrecht. Die erste Alternative hatte zur Folge, dass
<lb/>der Eigentümer die freie Verfügung über den in seinem
<lb/>Lande steckenden Werth erhielt, bezw. dass die Sippe ihre
<lb/>alten Befugnisse nur geltend machen konnte, wenn sie dem
<lb/>Eigentümer den Werth des Landes ersetzte. Beide Rechte
<lb/>unterlagen insofern noch einer Veränderung, als das Recht
<lb/>der Sippe nur beim Wechsel des Eigentums noch hervor- 
<lb/>trat. Wenn also der Wert beim Vorkauf entscheidet, so
<lb/>lässt sich dieser Umstand besser mit einem alten Allein- 
<lb/>eigenthum der Sippe in Einklang bringen, als wenn der ge- 
<lb/>botene Kaufpreis entscheiden würde.

<lb/>§ 6. Bas Vorkaufsrecht im Speciellen.

<lb/>Fassen wir nun speciell das Vorkaufsrecht in s Auge,
<lb/>so ergiebt sich für dasselbe ein sehr eigentümlicher Unter- 
<lb/>schied von den anderweitig in germanischen Rechten ent- 
<lb/>wickelten Vorkaufsrechten. Bei diesen pflegt in der Regel
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0160.tif"
                n="138"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0160"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>der Vorkaufsbereehtigte in den zwischen Eigenthümer und
<lb/>fremden Käufer bereits fix und fertig abgeschlossenen Kauf- 
<lb/>vertrag einzutreten, und der Yorkaufsbereehtigte erwirbt in
<lb/>Folge dessen durch den Abschluss des Kaufvertrages ohne
<lb/>Weiteres das Recht zur Geltendmachung seines Vorkaufs- 
<lb/>rechtes. Im norwegischen Stammgüterrecht musste hingegen
<lb/>die Ausübung des Vorkaufs durch einen besonderen Act,
<lb/>das bjöda, vermittelt werden. Man könnte nun vielleicht in
<lb/>dem bjöda die einfache Mittheilung von dem geschehenen
<lb/>oder bevorstehenden Kauf erblicken wollen; dass die Quellen
<lb/>jedoch das Wort nicht so verstehen, dass sie vielmehr das
<lb/>Angebot als eine regelrechte Kaufofferte auffassen, das er-
<lb/>giebt sich daraus, dass sie den Eigenthümer als gebunden
<lb/>an das Angebot wie an eine Kaufofferte betrachten, und
<lb/>ihm nur aus Billigkeitsrücksichten gegen Zahlung eines Reu- 
<lb/>geldes oder einer Busse den Rücktritt von dem Angebot
<lb/>gestatten. So bestimmen das F. L. XII 4. und das N. L.
<lb/>YI 5. Auch das GL L. enthält die entsprechende Vorschrift,
<lb/>allerdings an einer Stelle, deren Entzifferung mit einigen
<lb/>Schwierigkeiten verbunden ist. In GL L&gt; 276 heisst es: Nu
<lb/>vill hann til vetrar stefnu jörd selja XV vetr, pa scal pat
<lb/>kaup halda, nema med einum lut ma rjüfa, ef jörd var bo-
<lb/>din; pä mä med peim einum rjüfa ef üseld er; sekkr er sa
<lb/>er seldi. In der Stelle ist zunächst gesagt, dass man den
<lb/>stefnu-kaup, d. h. die Veräusserung unter Vorbehalt der
<lb/>Wiedereinlösung nach einer bestimmten Frist, halten soll.
<lb/>Es heisst dann weiter, dass man den Kauf nur dann auf-
<lb/>lösen kann, wenn das Grundstück angeboten war, und wenn
<lb/>es dann noch nicht fortgegeben war, dass man aber dafür
<lb/>eine Busse zahlen muss. Bjöda ist so durchaus technischer
<lb/>Ausdruck für das Vorkaufsangebot an die Odalsgenossen,
<lb/>dass man es auch hier in diesem Sinne verstehen muss
<lb/>Die Stelle besagt dann, dass man, wenn ein Kauf auf Grund
<lb/>eines solchen Angebots zu Stande gekommen ist, gegen
<lb/>Zahlung einer Busse denselben wieder auflösen kann, soweit
<lb/>der Käufer noch nicht den Besitz des Landes erhalten hat.
<lb/>Die Stelle will aber jedenfalls diese Vorschrift nicht auf den
<lb/>stefnu-Kauf beschränken; für eine solche Beschränkung
<lb/>würde es an jeder Erklärung fehlen. Dass der grammatische
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0161.tif"
                n="139"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0161"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>Zusammenhang diese Beschränkung zu fordern scheint, kann
<lb/>nicht entscheidend sein. Dem Verfasser des Rechtsbuches
<lb/>ist bei der Erwähnung der Vorschrift, dass man den stefnu-
<lb/>Kauf halten soll, eingefallen, dass man einen Kaufvertrag
<lb/>überhaupt nur in einem einzigen Falle einseitig auflösen
<lb/>darf, und da dieser Fall gerade zu der von ihm zur Zeit
<lb/>behandelten Materie gehörte, so hat er der mehr zufälligen
<lb/>wie logischen Ideenassociation nachgegeben, und es ist ihm
<lb/>nicht völlig geglückt, den neuen Gedanken zu dem alten in
<lb/>die ihm zukommende correcte logische Verbindung zu setzen.
<lb/>Mit solchen Ungenauigkeiten muss man bei der Auslegung
<lb/>unserer Rechtsbücher rechnen. Aus der Stelle ergiebt sich
<lb/>demnach, dass das G. L. hinsichtlich der Auffassung des
<lb/>Angebotes auf demselben Standpunkt steht wie das F. L.
<lb/>und das N. L. War nun aber das Angebot eine wirkliche
<lb/>Kaufofferte, so ergiebt sich daraus schon, dass diesem An- 
<lb/>gebot nicht ein anderweitiger Verkauf des Landes vorher- 
<lb/>gegangen sein konnte. Es ist deshalb auch in G. L. 276,
<lb/>F. L. XII 4 und IST. L. VI 4 als Voraussetzung des Vor- 
<lb/>kaufsrechtes nicht davon die Rede, dass man das Stammgut
<lb/>verkauft hat, sondern dass man es verkaufen will. Und
<lb/>wenn ein Angebot stattgefunden hat, so wird dadurch nicht
<lb/>bloss ein einzelner, bestimmter Verkauf an einen Fremden ge- 
<lb/>deckt, sondern dann kann der Eigenthümer an jeden Belie- 
<lb/>bigen veräussern, wie es in G. L. 276 heisst: Nu ef hinn (d. h.
<lb/>der Odalsgenosse) vill eigi svä kaupa. pä scal bann selja til
<lb/>heimils hveim sem bann vill. War das bjöda nun nicht
<lb/>bloss eine Mittheilung von dem Verkauf an einen Fremden,
<lb/>sondern eine Verkaufsofferte an die Odalsgenossen, so ergiebt
<lb/>sich daraus, dass ein Vorkauf ohne das bjöda nicht möglich
<lb/>war, und dass, wenn der Eigenthümer nicht zum bjöda ver- 
<lb/>pflichtet war, der Odalsgenosse auch nicht vorkaufsberechtigt
<lb/>sein konnte. Dieses Resultat findet eine sehr eigentüm- 
<lb/>liche Bestätigung in G. L. 288, falls die hier zu gebende
<lb/>Interpretation richtig ist. Die Stelle lautet: Nu vill madr
<lb/>jörd selja til stemnu seda til mala |&gt;a skal bjöda Heim fyrst
<lb/>fyrir vättum er ödali ero nsestir. bjöda Hvi at eins syni
<lb/>sinum ef bann vill. Brandt, Forelsesninger Bd. I 169, ver- 
<lb/>steht die Stelle so, dass der Odalseigenthümer das Stamm-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0162.tif"
                n="140"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0162"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>140
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>gut im Falle des Yerkaufs til stefnu oder til mala dem
<lb/>Sohne nicht anzubieten brauche. Bei dieser Interpretation
<lb/>ist die dem Schlusssatz hinzugefügte Bedingung: man brauche
<lb/>anzubieten nur in dem Falle, dass man es wolle, eine
<lb/>recht triviale; wenn dieser Sinn zum Ausdruck kommen
<lb/>sollte, so lag es doch wohl näher zu sagen, dass man seinem
<lb/>Sohne nicht anzubieten brauche. Dieser triviale Sinn ver- 
<lb/>schwindet, wenn man das „harni“ nicht auf den Yater,
<lb/>sondern was grammatisch ebensogut möglich ist, auf den.
<lb/>Sohn bezieht. Die Stelle bedeutet dann, dass der Yater
<lb/>dem Sohne nur dann anbieten muss, wenn der Sohn ein
<lb/>diesbezügliches Yerlangen an ihn stellt, und die ratio der
<lb/>Vorschrift ist, dass man den Yater, soweit es sich nicht um
<lb/>eine definitive Yeräusserung handelt, mit überflüssigen An- 
<lb/>geboten verschonen wollte, wenn von vom herein feststand,
<lb/>dass das Angebot doch ein fruchtloses sein würde. Dass
<lb/>das feststand, wenn der Sohn sich nicht selbst rührte, schloss
<lb/>man daraus, dass der Sohn muthmafslich bei dem engen
<lb/>Yerhältniss zwischen Yater und Sohn genügende Kenntniss
<lb/>von den Plänen seines Vaters hatte, um durch den Ver- 
<lb/>kauf eines Odalsgutes nicht überrascht zu werden. Wenn
<lb/>er nun aber das Verlangen aussprach, von seinem Vor- 
<lb/>kaufsrecht Gebrauch zu machen, dann sollte noch ein form- 
<lb/>gerechtes Angebot an ihn erfolgen. Hier hatte das An- 
<lb/>gebot jedenfalls nicht den Zweck, die Absicht des Sohnes
<lb/>zu ermitteln, die nach der von ihm abgegebenen Erklärung
<lb/>bereits feststand, sondern lediglich, ihm die Ausübung seines
<lb/>Rechtes zu ermöglichen. Eine Ausübung des Vorkaufs- 
<lb/>rechtes ohne vorhergehendes Angebot wurde also für un- 
<lb/>möglich angesehen.

<lb/>§ 7. Das Einlösnng8recht im Speciellen.

<lb/>Konnte das Vorkaufsrecht mangels eines Angebots von
<lb/>den Odalsgenossen nicht ausgeübt werden, so trat an dessen
<lb/>Stelle das Einlösungsrecht gegenüber dem fremden Erwerber.
<lb/>Die Processformen, in denen sich die Einlösung bewegte,
<lb/>wenn die Rückgabe nicht freiwillig erfolgte, sind von den
<lb/>Quellen mit einer grossen Ausführlichkeit geschildert, be- 
<lb/>sonders in dem G. L., mit einer Ausführlichkeit, die in gar
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0163.tif"
                n="141"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0163"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>keinem Verhältnis« zu den Bestimmungen über den gewöhn- 
<lb/>lichen Liegenschaftsprocess steht. Wir gehen hier unserer
<lb/>Aufgabe entsprechend nicht auf eine Darstellung der Vor- 
<lb/>schriften im Einzelnen ein, die von Brandt, Forelsesninger
<lb/>Bd. II 8. 318—329 in ausführlicher Weise gegeben ist, son- 
<lb/>dern fassen nur einige bisher weniger beachtete Eigentüm- 
<lb/>lichkeiten des Einlösungsprocesses ins Auge, die für die
<lb/>ganze Auffassung des Odalsrechtes von besonderer Bedeu- 
<lb/>tung sind und insbesondere einen Hinweis auf die Ent- 
<lb/>stehung des Odalsrechtes enthalten. In dieser Beziehung
<lb/>zeigt zunächst der Odalsbeweis eine bedeutungsvolle Eigen- 
<lb/>tümlichkeit. Odalsbeweis und Eigenthumsbeweis gleichen
<lb/>sich insofern, als beide durch Erfahrungszeugen erbracht
<lb/>werden müssen. Aber sie zeigen in den Thatsachen, die
<lb/>zu bekunden sind, einen charakteristischen Unterschied. Zur
<lb/>Entstehung von Stammgut war regelmäfsig erforderlich, dass
<lb/>eine Anzahl Vorfahren das Land im Eigentum gehabt
<lb/>hatten. Zum Stammgutsbeweise gehörte also eigentlich,
<lb/>dass das Eigentum dieser Vorfahren im Einzelnen darge-
<lb/>than würdp. Der Beweis des Eigentums erfolgt in der
<lb/>Regel nicht einfach in der Weise, dass der Zeuge die That-
<lb/>sache des Eigentums beschwört, sondern dass er einzelne
<lb/>Vorgänge angiebt, aus denen sich auf das Eigentum
<lb/>schliessen lässt, also entweder das Rechtsgeschäft, auf Grund
<lb/>dessen das Eigentum erworben ist, wie z. B. in D. N. V 132
<lb/>(Kauf), H 257 (Ausstattung des Sohnes zur Ehe), IV 680
<lb/>(Tausch), oder spätere Vorgänge, die das Eigentum voraus- 
<lb/>setzen, insbesondere den Bezug von Pacht aus dem Lande,
<lb/>wie z. B. in D. N. HI 619, IH 797, oder den Umstand, dass
<lb/>keine Pacht von dem Lande gezahlt ist, wie in D. N. IV 253.
<lb/>Der Stammgutsbeweis erfolgt nun aber keineswegs in der
<lb/>Weise, dass das Eigentum eines jeden der Vorfahren durch
<lb/>einzelne Vorgänge belegt wird, ja nicht einmal in der Weise,
<lb/>dass überhaupt das Eigentum der Vorfahren zum Gegen- 
<lb/>stand der Aussage gemacht wird, sondern die Odalszeugen
<lb/>beschränken ihre Aussage regelmäfsig auf die Erklärung,
<lb/>dass sie vom Hörensagen nichts anderes wissen, als dass das
<lb/>Land Stammgut des Beweisführers sei. Diese Art der Be- 
<lb/>kundung ist in den Urkunden die regelmässige; sie findet
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0164.tif"
                n="142"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>sich u. A. in D. N. HI 122. YI 774. VIII 808. IX 512. 791.
<lb/>XI 140. XII 202. 245. Gegenüber der Regelmäfsigkeit,
<lb/>mit der diese Art der Bekundung wiederkehrt, kann es
<lb/>nichts verschlagen, wenn die Zeugen in einigen Urkunden
<lb/>eingehendere Angaben machen, z. B. die Vorfahrenreihe an- 
<lb/>geben, in der sich das Stammgut fortgeerbt hat, wie in
<lb/>D. N. VIII 478 und XI 136. Zeugenaussagen pflegen häufig
<lb/>nicht bloss das Nothwendige zu enthalten; ganz im Gegen-
<lb/>theil ist es bei der Redseligkeit der mittelalterlichen Ur- 
<lb/>kunden geradezu überraschend, wie selten man über das
<lb/>absolut Nothwendige hinausgegangen ist. In den Rechts- 
<lb/>büchern findet sich übrigens auch ein Hinweis auf diese
<lb/>Art der Bekundung, wenn in N. L. VI 8 vorgeschrieben wird,
<lb/>dass der Zeuge sich nur auf das Hörensagen vom eigenen
<lb/>Vater stützen soll. Daraus geht hervor, dass die Bekundung
<lb/>des Zeugen sich nicht auf einzelne selbstwahrgenommene
<lb/>Thatsachen erstrecken soll, sondern lediglich auf das allge- 
<lb/>meine Hörensagen. Diese Form des Odalsbeweises ist in
<lb/>doppelter Richtung eine eigentümliche. Erstens ist die
<lb/>Einfachheit desselben auffallend und zweitens der Umstand,
<lb/>dass der Stammgutsbeweis gänzlich unabhängig vom Eigen- 
<lb/>thumsbeweise ist, obwohl die Stammgutsbehauptung die
<lb/>Eigenthumsbehauptung zur Basis hat. Uebrigens hat der
<lb/>Odalsbeweis nur in seiner regelmäfsigen Gestalt, nämlich
<lb/>wenn das Odal durch fortgesetzte Vererbung entstanden ist,
<lb/>die besagten Eigentümlichkeiten. Ist hingegen das Odal
<lb/>auf andere Weise entstanden, z. B. durch sechzigjährigen
<lb/>Besitz, hinsichtlich dessen es sich allein quellenmäfsig be- 
<lb/>legen lässt, so ist der Stammgutsbeweis regelmässig nicht
<lb/>der typische. Nach N. L. IV 9 soll in diesem Falle, wenn
<lb/>möglich, wie beim Eigenthumsbeweis der Vorgang bekundet
<lb/>werden, durch den das betreffende Land vor mehr denn
<lb/>sechzig Jahren erworben ist, und nur, wenn dieser Beweis
<lb/>nicht mehr möglich ist, sollen subsidiär die gewöhnlichen
<lb/>Odalszeugen und die Bekundung vom Hörensagen an dessen
<lb/>Stelle treten. Auch in einer Urkunde (D. N. X 188), in der
<lb/>der Beklagte sich auf sechzigjährigen Besitz beruft, ist eine
<lb/>Art des typischen Eigenthumsbeweises zur Anwendung ge- 
<lb/>bracht Man hat hier die Zeugen bekunden lassen, dass
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0165.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0165"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>der Beklagte sechzig Jahre lang Pacht von dem fraglichen
<lb/>Lande bezogen hat.

<lb/>Eine weitere Eigenthümlichkeit des Stammgutsprocesses
<lb/>besteht in der Beschränkung der Verteidigung des Process-
<lb/>gegners gegenüber dem Odalsbeweise. Gegen die Be- 
<lb/>hauptung des Klägers, dass das streitige Land sein Stamm- 
<lb/>gut sei, lässt das G. L. in cap. 265 eigentlich nur eine
<lb/>Gegenbehauptung des Klägers zu, nämlich dass das Land
<lb/>vielmehr sein, des Beklagten, Stammgut sei; die andern
<lb/>beiden in G. L. 265 erwähnten Erklärungen enthalten keine
<lb/>Verteidigung, sondern eine Verweigerung der Einlassung
<lb/>auf den Process. Die möglichen VeÄheidigungsmittel des
<lb/>Beklagten müssen nun allerdings aus G. L. 277 noch um
<lb/>eins vermehrt werden; nach G. L. 277 kann er nämlich
<lb/>noch behaupten, dass das Land den Odalsgenossen zum
<lb/>Verkauf angeboten sei. Dieses Vertheidigungsmittel muss
<lb/>ihm zustehen, wenn das Angebot überhaupt eine recht- 
<lb/>liche Wirkung haben soll. Es ist auffallend, dass dieses
<lb/>Vertheidigungsmittel nicht bereits in G. L. 265, wo alle
<lb/>Antworten, die dem Beklagten möglich sind, vollständig
<lb/>aufgezählt werden sollen, mit erwähnt wird. Das N. L. hat
<lb/>denn auch diesen Fehler corrigirt und in VI 2 dieses Ver- 
<lb/>theidigungsmittel mit aufgenommen. Aber nun fehlt immer
<lb/>noch ein Vertheidigungsmittel, das man eigentlich erwarten
<lb/>dürfte, die Behauptung nämlich, dass das Land überhaupt
<lb/>kein Stammgut, sondern freies Gut sei. Könnte man viel- 
<lb/>leicht hinsichtlich des G. L. der Ansicht sein, dass dieses
<lb/>Vertheidigungsmittel übersehen sei, so ist die Aufzählung
<lb/>der Vertheidigungsmittel in N. L. eine so klare und ver- 
<lb/>ständige, dass sich diese Ansicht dem N. L. gegenüber nicht
<lb/>festhalten lässt. Dieses Vertheidigungsmittel ist aller Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit nach mit voller Absicht weggelassen, weil
<lb/>eben gegen den geführten Odalsbeweis nur die Behauptung
<lb/>der eigenen Odalsberechtigung, nicht aber die Behauptung,
<lb/>dass es sich um freies Land handle, zulässig sein sollte.
<lb/>Diese Ansicht findet auch dadurch eine Bestätigung, dass
<lb/>die gedachte Art der Verteidigung sich in den Urkunden
<lb/>auch nicht an einer einzigen Stelle vorfindet. Dass sie
<lb/>übrigens gerade in dem G. L. nicht vergessen sein kann,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0166.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0166"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>dafür spricht noch der Umstand, dass sie in einem Sj'ecial-
<lb/>falle in G. L. 285 zugelassen wird, nämlich wenn es sich um
<lb/>das Einlösungsrecht der bauggildismenn und nefgildismenn
<lb/>gegenüber ihren weiblichen Ödaisgenossen handelt. Hier
<lb/>wird diese Art der Verteidigung wahrscheinlich deshalb
<lb/>zugelassen, weil sie in der That das einzige Rechtsmittel
<lb/>des Beklagten bildet.

<lb/>Eine weitere Eigentümlichkeit des Odalsprocesses geht
<lb/>über den Rahmen der Rechtsbücher hinaus. Die Rechts- 
<lb/>bücher kennen nur den Odalsprocess, in dem der Odals-
<lb/>kläger das Stammgut gegen Zahlung des 'Wertes heraus- 
<lb/>erhält. Die Urkunden beweisen aber, dass in der Praxis
<lb/>mit dar Odalsbehauptung auch die Herausgabe ohne Zahlung
<lb/>des Wertes erzielt werden konnte. Nach den Urkunden ist
<lb/>allgemein jeder Odalsberechtigte dem fremden Besitzer des
<lb/>Stammgutes gegenüber legitimirt, die Herausgabe des Landes
<lb/>zu verlangen und zwar nur dann gegen Zahlung des Wertes,
<lb/>wenn der fremde Besitzer sich über den rechtmässigen Er- 
<lb/>werb des Eigentums an dem Stammgute aus weisen kann.
<lb/>Die Urkunden liefern eine grosse Anzahl Beispiele für diese
<lb/>Praxis. In D. N. I 870*) stützt der Kläger seine Klage auf
<lb/>Herausgabe eines Grundstücks lediglich auf sein urkundlich
<lb/>nachgewiesenes Odalsrecht. Dass er nicht Eigentümer des
<lb/>Grundstücks ist, und dass das Wort ödal hier jedenfalls im
<lb/>technischen Sinne zu verstehen ist, ergiebt sich daraus, dass
<lb/>in der Urkunde von andern die Rede ist, die näher zum
<lb/>Eigentum sind. Der Beklagte behauptet Erwerb durch
<lb/>Schenkung; weil diese sich jedoch nur zu 1/to als rechts- 
<lb/>gültig erweist, erhält der Kläger 9/io ohne Gegenzahlung
</p>
            <p>

               <lb/>*) D. N. I 870 .kom .... af eina halfuo Hauorder ....

<lb/>en af andre halfuonne Germunder, tede pa Hauorder adernempde fram
<lb/>bref wnder godra ruanna jnsigle at han war odals boren til Haluordz-
<lb/>rud .... en Germunder fornempd# tede fram gafwo bref at honom
<lb/>war gifVit halft Haluordzrud. Nw sakar pess at logbooken seger j
<lb/>mothe at pen gjof war egh logligha gifven pwj sagde jek Hauarde
<lb/>optnempdom after jordena med godra manna samtycke som ner waro
<lb/>til egnar, nema thiondha parthen i fomempdom jordhom scal Germunder
<lb/>frelsligha folghia epter pwjsom hans bref per om watta til tess at
<lb/>tijtnempde Hauorder eller hans erfwinghia pau part af honom loyssa
<lb/>epter sex manna mate.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0167.tif"
                n="145"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0167"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>zugesprochen und nur * */io soll er durch Zahlung des Werthes
<lb/>lösen dürfen. In D. K IY 989*) wird dem Kläger das
<lb/>streitige Land auf den urkundlichen Nachweis seiner Odals-
<lb/>berechtigung hin zunächst ohne Zahlung zugesprochen und
<lb/>dem Beklagten nur nachgelassen, die Aufwendungen, die er
<lb/>etwa auf das Gut gemacht hat, nachzuweisen und sich be- 
<lb/>zahlen zu lassen. In D. N. IY 1037 fordert der Kläger auf
<lb/>Grund seines urkundlich nachgewiesenen Odalsrechtes ein
<lb/>Grundstück mit Erfolg zurück, auf das die Pacht seit längerer
<lb/>Zeit nicht bezahlt ist. In D. N. X 725 2) wird demjenigen,
<lb/>zu dessen Gunsten der Odalsbeweis erbracht ist, das Land
<lb/>ausdrücklich deshalb ohne Zahlung zugesprochen, weil es
<lb/>ihm unrechtmässiger Weise abhanden gekommen sei. Auch
<lb/>die Fälle sind beweiskräftig, in denen eine Zahlung im Urtheil
<lb/>lediglich nicht erwähnt ist; denn der Kläger konnte ein solches
<lb/>Urtheil auch ohne Zahlung vollstrecken; es ist aber auch
<lb/>abgesehen davon ganz unwahrscheinlich, dass ein Umstand
<lb/>von solcher Wichtigkeit wie die Gegenzahlung des Werthes
<lb/>im Urtheil mit Stillschweigen übergangen ist. Solche Ur- 
<lb/>kunden sind z. B. D. N. UI 1063, YT 727, XI 703 und 646.
<lb/>In der erstgenannten Urkunde D. N. HE 1063 wird überdies
<lb/>noch auf ein königliches Rescript Bezug genommen, nach
<lb/>dem die Odalsberechtigten eben in dieser ihrer Eigenschaft
<lb/>das nächste Recht ahf das streitige Land haben sollen.3)
<lb/>Dass der Odalsgenosse, auch wenn er notorisch nicht Eigen- 
<lb/>tümer war, gegen einen fremden Besitzer durchdringt,
<lb/>zeigt D. N. IV 1116; die Sachlage, die diese Urkunde vor- 
<lb/>aussetzt, ist die, dass ein beliebiger Odalsgenosse ein ver-


<lb/>*) D. N. IV 989 .uw effther thy for**1. Arwlff haffde gam-

<lb/>mal odeiss breff fore syk tha demdom wii laglika til kraffdhe ath for**.

<lb/>Arnulff skal hsedan aff frselssliga segaa for«1®. ü aurses boll jordro.

<lb/>kan ok ford*. Klemaeth (der Beklagte) giera med proff ok sksell ath
<lb/>hau wth gaff nokro peninga Jon Endilson pem skal Klemseth igen
<lb/>sekia aff forde. Jons aerffwingiom om han haffwer ther nokom retth

<lb/>til. — l) D. N. X 725 .var tha vor VI manne dom ath Biom

<lb/>Goutar son skulle haffue syn konis gottz och odal yghen peninge
<lb/>loust effther thy thet vor vrettelig fra komnit som vitterligt er. —


<lb/>*) D. N. III 1063 .... koningh Erikss breff, som war nadhighe herre
<lb/>konungh Gristiern nu stadfesteth haffwer, ath nar som odalss
<lb/>mannin finssthil swa dana godztha scal hanwara thynest.


<lb/>Zeitschrift für Rechtageschichte. XXlJ. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0168.tif"
                n="146"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>pfändete» Stammgut von dem Pfandgläubiger eingelöst hat;
<lb/>dieser lässt sich nunmehr in der Urkunde von dem Erben
<lb/>des Yerpfänders, d. h. also muthmafslich von dem Eigen- 
<lb/>tümer, dessen Rechte an dem Lande übertragen. In D. N.
<lb/>II 1162x) liegt der Fall so, dass der Beklagte durch den
<lb/>Nachweis des klägerischen Odalsrechtes sich genöthigt sieht,
<lb/>mit Beweisen für die Rechtmäfsigkeit seines Erwerbes hervor- 
<lb/>zutreten, und zwar lediglich um das Gut nicht ohne Zahlung
<lb/>des Werthes herausgeben zu müssen. Dass überhaupt der
<lb/>Odalsbeweis die Vermutung des Eigentums begründete,
<lb/>darauf deutet auch D. N. VII 6742) hin; es handelt sich
<lb/>hier um eine reine rei vindicatio. Die Richter untersuchen
<lb/>aber zunächst, ob das Land Stammgut einer der Parteien
<lb/>ist; diese Prüfung hat nur dann einen Sinn, wenn das Stamm- 
<lb/>gutsrecht eine Präsumption für das Eigentum bildet, und
<lb/>durch den Nachweis desselben der Eigenthumsprocess er- 
<lb/>ledigt wird.

<lb/>Die Praxis ging demnach ausweislich der Urkunden
<lb/>durchaus von der Idee aus, dass principiell jeder Odals-
<lb/>genosse unbeschränkt zur Vindication des Stammgutes be- 
<lb/>rechtigt sei, und dass die Werthzahlung nur eine Modification
<lb/>dieser Berechtigung enthalte, für deren Grundlagen der
<lb/>fremde Besitzer die Last des Beweises3) trage.
</p>
            <p>

               <lb/>*) D. N. II 1162 .... Talede Narue til Jon om fern eris boll
<lb/>jerder .... som bann sagde att tbet war bans oc bans medt eigendes

<lb/>menn rette odall.en Jon for^e. lagde II permentz bref i

<lb/>rette saa lodendes, ad en mann som hett Od som otte Elin .... som
<lb/>war Naruitz Laders suster bade solt forneffnde Jons foreldre de fern

<lb/>Oris bol.— *) D. N. VII 674 .breffuen grannelig ransakede,

<lb/>kunne wj ey ffinne att fforscriffue Sigurderud er nogen mands odall,
<lb/>utthen haffuer gaath aff eitb kiep oc i annetb. — *) Es handelt sich
<lb/>hier natürlich nicht um eine Beweislast im gemeinrechtlichen Sinne
<lb/>eine solche kennt das germanische Recht nicht. Aber das germanische
<lb/>Recht kennt ebenso wie das Gemeine Recht eine günstigere und un- 
<lb/>günstigere Stellung zum Beweise, welch letztere man wohl auch als
<lb/>Beweislast bezeichnen kann. Nach Gemeinem Recht muss stets der
<lb/>die Beweismitteln liefern, der die ungünstigere Stellung zum Beweise
<lb/>hat, nach germanischem Recht derjenige, der am besten dazu in der
<lb/>Lage ist, aber die Art der Beweismittel richtet sich danach, ob er die
<lb/>günstigere oder ungünstigere Stellung zum Beweise hat.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0169.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>Ein ganz vereinzelter Fall, in dem die Odalsklage als
<lb/>rei vindicatio fungirt, erscheint in G. L. 876. Es handelt
<lb/>sich hier um ein til stefnu verkauftes Grundstück, hinsicht- 
<lb/>lich dessen die zwanzigjährige Frist für die Bekanntgabe *
<lb/>des Rechtsverhältnisses (lysing) nicht inne gehalten ist. Die
<lb/>Stelle sagt von diesem Grundstück: |)ä er hon at odrli ordin.
<lb/>pä mä hann dula ödals ok kenna ser. |&gt;ä scal hann |&gt;&amp; jörd

<lb/>verja med domi. hann scal soekja med ärofum.leysa

<lb/>aurum fullum |&gt;ä jörd. Die Auslegung des ersten der citirten
<lb/>Sätze ist schwierig. Hertzberg S. 479 bezieht das odrle
<lb/>auf den Käufer und versteht es als Eigenthum. Mir scheint
<lb/>jedoch die Auslegung Maurer’s in der Kritischen Viertel- 
<lb/>jahrsschrift Bd. 18 S. 48 annehmbarer, der die Stelle dahin
<lb/>versteht, dass nach Ablauf der Frist eine Einlösung des
<lb/>Landes nur noch in den Formen der Stammgutsklage er- 
<lb/>folgen kann. Der schwierige Satz würde dann lediglich
<lb/>das in etwas dunkler Ausdrucksweise vorausnehmen, was
<lb/>der weitere Inhalt der Stelle klar und deutlich besagt,
<lb/>nämlich dass man das Land nach Ablauf der Frist nur noch
<lb/>zurückerhält, wenn man es als sein Stammgut beweist. Es
<lb/>ist höchst interessant, dass nach dieser Stelle nicht das blosse
<lb/>Eigenthum des Verkäufers genügt, um das Land zurück- 
<lb/>zuerhalten, sondern nur die Stammgutsberechtigung. Man
<lb/>darf vielleicht eine Stelle des F. L. hier zum Vergleich
<lb/>heranziehen. Im Gebiete des F. L. hatte das Stammguts- 
<lb/>recht in Folge der Art der Vererbung der Stammgüter keine
<lb/>so grosse Verbreitung wie im Gebiete des G. L. In
<lb/>F. L. XII 7 wird nun für denselben Fall, für den in G. L. 276
<lb/>die Einlösung im Odalsprocess vorgeschrieben ist, eine Ein- 
<lb/>lösung seitens des Eigentümers gänzlich ausgeschlossen.
<lb/>Das dürfte die Annahme erheblich bestärken, dass nach
<lb/>Ablauf der zwanzigjährigen Frist in der That nur noch
<lb/>eine Einlösung möglich war, wenn der til-stefnu-Verkäufer
<lb/>stammgutsberechtigt war, nicht aber auf Grund des blossen
<lb/>Eigenthums.

<lb/>Uebrigens zeigt die Stelle noch eine weitere Merk- 
<lb/>würdigkeit. In dem Satz „pa er hon at odrli ordin“ müsste
<lb/>das odrli als gewöhnliches Grundeigentum verstanden
<lb/>werden, wenn man es auf den Käufer beziehen wollte; die
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0170.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>von Maurer angegebene Uebersetzung giebt die Möglichkeit,
<lb/>das Wort „ödal“ auch hier als Stammgut zu verstehen.
<lb/>Allein in dem folgenden Satze „]&gt;&amp; mä hann dula ödals ok
<lb/>kenna sör“ kann unter dem „hann“ doch nur der Käufer
<lb/>verstanden werden; denn der Verkäufer hat nichts zu leugnen
<lb/>(dula) und hat sich auch nicht mit dem skila-dömr zu
<lb/>vertheidigen (verja), sondern das ist lediglich Sache des
<lb/>Käufers. Allein trotzdem ist hier ddal als Stammgut zu
<lb/>verstehen, und die Stelle besagt, dass der Käufer gegenüber
<lb/>der Odalsbehauptung des Verkäufers auch seinerseits das
<lb/>Odalsrecht an dem Lande in Anspruch nehmen und mit dem
<lb/>skiladömr vertheidigen soll, obwohl er nicht odalsberechtigt
<lb/>ist, lediglich um eine Einlassung auf den Process zu ermög- 
<lb/>lichen und abwarten zu können, ob dem Verkäufer sein
<lb/>Odalsbeweis vielleicht misslingt. In diesem Sinne aufgefasst
<lb/>liefert die Stelle einen neuen Beleg dafür, dass der Odals- 
<lb/>behauptung des Klägers, soweit der Beklagte sich nicht mit
<lb/>dem erfolgten Angebot an die Odalsgenossen verteidigte, nur
<lb/>die eigene Odalsbehauptung entgegengesetzt werden konnte.

<lb/>§ 8. Das Alter des Odalsrechts.

<lb/>Die gewonnenen Resultate bieten nun verschiedene An- 
<lb/>haltspunkte für die Beantwortung der Frage nach der Ent- 
<lb/>stehung des Stammgüterrechts. Ist dasselbe die Fortsetzung
<lb/>eines alten Eigenthums der Sippe, oder hat man nach einem
<lb/>andern Entstehungsgrunde zu suchen? Das Stammgüterrecht
<lb/>hat mehrere Eigentümlichkeiten, die ihm muthmafslich in
<lb/>derselben oder in ähnlicher Gestalt von je her eigen ge- 
<lb/>wesen sind. Wenn nun diese Eigentümlichkeiten den Ein- 
<lb/>druck machen, als wenn sie sehr weit zurückreichten, so
<lb/>muss die Entwicklung des Odalsrechts überhaupt einer
<lb/>frühen Zeit zugeschrieben werden. Es ist insbesondere von
<lb/>Bedeutung, wenn das Odalsrecht ein altertümlicheres Ge- 
<lb/>präge zeigt als das gewöhnliche Grundeigentum, und wenn
<lb/>die Eigentümlichkeiten des Odalsrechts sich nur dadurch
<lb/>erklären lassen, dass die Entstehung und Entwicklung des- 
<lb/>selben eine ältere ist als die des gewöhnlichen Grundeigen- 
<lb/>tums und also die Wurzeln des Odalsrechts in einem Rechts- 
<lb/>zustand zu suchen sind, der der Entstehung des Grundeigen-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0171.tif"
                n="149"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>thums vorausging. Für einen solchen Rechtszustand würde
<lb/>nach den Berichten der antiken Schriftsteller über urger-
<lb/>manische Verhältnisse in erster Linie das Eigenthum der
<lb/>Sippe in Frage kommen, und man dürfte wohl vermuthen,
<lb/>dass das Stammgüterrecht das alte Eigenthum der Sippe
<lb/>abgelöst hätte, und dass sich erst später allmählich neben
<lb/>dem Stammgüterrecht und auf Grund desselben das gewöhn- 
<lb/>liche freie Grundeigenthum gebildet hätte, indem das Stamm- 
<lb/>güterrecht unter Umständen die Entstehung des freien Grund- 
<lb/>eigenthums ermöglichte, das unter der Herrschaft des Sippe- 
<lb/>eigenthums undenkbar war.

<lb/>Eine Eigentümlichkeit des Odalsrechts ist nun insbe- 
<lb/>sondere die Stellung der "Weiber zum Stammgut.1) Wir
<lb/>haben oben gesehen, dass die Weiber im Bezug auf das
<lb/>Odal mehr oder weniger erheblich zurückgesetzt sind, indem
<lb/>theils in ihrer Person die Stammgutseigenthümlichkeiten
<lb/>auf hören wie im F. L., theils die Weiber im beschränkteren
<lb/>Umfange das Stammgut durch Erbgang erwerben wie im
<lb/>G. L. und N. L. Diese Eigenthümichkeit lässt sich am besten
<lb/>durch ein hohes Alter des Stammgüterrechts erklären. Man
<lb/>nimmt allerdings eine Zeit an, in der gerade die Verwandt- 
<lb/>schaft durch Weiber die allein mafsgebende war. Allein
<lb/>diese Zeit des sogenannten Mutterrechts liegt aller Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit nach lange vor der urgemanischen Zeit; denn
<lb/>die Reste, die man in der germanischen Zeit noch davon
<lb/>findet, sind äusserst spärlich und zweifelhaft; und dass bereits
<lb/>die urarische Zeit das Mutterrecht wahrscheinlich überwunden
<lb/>hat, zeigt u. A. der Umstand, dass das Wort „Vater“ ein
<lb/>gemeinindogermanisches ist. Ganz im Gegentheil ist es nicht
<lb/>unwahrscheinlich, dass in der urgemanischen Zeit ein aus- 
<lb/>schliessliches Vaterrecht galt. Die urgermanische Zeit ist
<lb/>muthmafslich angefüllt von kriegerischen Wanderungen und
<lb/>Eroberungen. Die Grundlage der germanischen Kriegsver-
<lb/>verfassung ist die Sippe. Soweit sie dies aber war, kam
<lb/>jedenfalls nur die durch Männer vermittelte Verwandtschaft

<lb/>*) Die hier zu Grunde gelegte Ansicht über die Stellung der
<lb/>Weiber im ältesten germanischen Recht ist die zur Zeit herrschende;
<lb/>zu ganz abweichenden Resultaten gelangt allerdings Ficker Erbenfolge
<lb/>vd.IV 8.1L
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0172.tif"
                n="150"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>in Frage, schon weil eine straffe Kriegszucht sich nicht wohl
<lb/>denken lässt, wenn der Einzelne mehreren Sippen angehörte
<lb/>und etwa wählen konnte, welcher er sich anschliessen wollte.
<lb/>Ueberhaupt pflegt in Zeiten grosser kriegerischer Anspannung
<lb/>des ganzen Volkes das weibliche Element zurückzutreten,
<lb/>und insonderheit hei der Teilung von Grund und Boden,
<lb/>wenn derselbe erst durch die Faust erkämpft werden muss,
<lb/>pflegen nur die Berücksichtigung zu finden, die hei der Er-
<lb/>kämpfung mitgewirkt haben und die auch zur Verteidigung
<lb/>gegen weitere Angriffe im Stande sind. Die lex Salica
<lb/>giebt denn auch Kunde von einem Zustand des gänzlichen
<lb/>Ausschlusses der Weiber und der weiblichen Linie vom
<lb/>Grundvermögen (cap. 59), und die deutsche Rechtsgeschichte
<lb/>zeigt ein fortwährendes Wachsen der Rechte der Weiher.
<lb/>In gleicher Weise wird auch heim Odalsrecht die zwischen
<lb/>den Geschlechtern entstehende Ungleichheit allmählich aus- 
<lb/>geglichen, während beim gewöhnlichen Grundeigenthum beide
<lb/>Geschlechter von vom herein gleichgestellt sind. Man darf
<lb/>annehmen, dass die Ungleichheit der Geschlechter ein Rest
<lb/>des älteren, hei der Entstehung des Odalsrechtes bestehen- 
<lb/>den Rechtszustandes war, und dass das Odalsrecht erst all- 
<lb/>mählich der neueren Rechtsauffassung angeglichen wurde.

<lb/>Ein weiterer Anhaltspunkt für das Alter des Odalsrechts
<lb/>liegt in der Eigenart des Odalsbeweises. Wir haben ge- 
<lb/>sehen, dass der Odalsbeweis sich gegenüber dem Eigen- 
<lb/>thumsbeweis als ein besonders einfacher darstellt; nun lehrt
<lb/>die Geschichte, dass, je weiter die Zeiten zurückliegen, die
<lb/>Menschen um so naiver und unkritischer in der Bildung
<lb/>ihrer Ueberzeugung und um so anspruchloser in ihren An- 
<lb/>forderungen an den processualen Beweis sind. Ausserdem
<lb/>liegen ja auch, je älter die Zeiten, die Verhältnisse um so
<lb/>einfacher und übersichtlicher, und die Bekundung eines
<lb/>Zeugen ist um so weniger dem Irrthum ausgesetzt. Man darf
<lb/>deshalb wohl die typische Einfachheit des processualen Be- 
<lb/>weises als ein Zeichen hohen Alters ansehen. Insonderheit
<lb/>aber ist es von Bedeutung, dass man das Eigenthum, das
<lb/>man im Odalsprocess behaupten musste, für den Beweis
<lb/>gänzlich aus dem Spiele liess. Daraus kann man schliessen,
<lb/>dass es, als der Odalsbeweis sich entwickelte, den typischen
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0173.tif"
                n="151"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0173"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht. 151

<lb/>Eigenthumsbeweis und also wahrscheinlich auch das gewöhn- 
<lb/>liche Grundeigenthum, für das dieser Beweis eben typisch
<lb/>ist, noch nicht gab.

<lb/>Was noch weiter den Odalsprocess angeht, so ist es
<lb/>sehr auffallend, dass derselbe mit ungleich grösserer Aus- 
<lb/>führlichkeit behandelt ist, als der gewöhnliche Eigenthums-
<lb/>process; während es für den letzteren im G. L. gänzlich an
<lb/>einer zusammenhängenden Darstellung fehlt, ist dem Odals- 
<lb/>process die klarste und ausführlichste Darstellung, die über- 
<lb/>haupt von einem processualen Verfahren gegeben wird, zu
<lb/>Theil geworden. Mit der gleichen Vorliebe wie der Odals- 
<lb/>process ist auch die Odalstheilung (ödalsskipti) behandelt.
<lb/>Hertzberg bezieht deshalb im Glossar zu den Norges gamle
<lb/>love 8. 479 und 482 das Wort ödalsskipti auf jede Art
<lb/>von Landtheilung unter Geschwistern und versteht das Wort
<lb/>ödal in dieser Zusammensetzung allgemein als Grundeigen- 
<lb/>thum. Allein derselbe Grund, der den Verfasser des Rechts- 
<lb/>buches veranlasse, den Odalsprocess mit grosser Ausführ- 
<lb/>lichkeit und den gewöhnlichen Liegenschaftsprocess nur
<lb/>nebenbei zu behandeln, derselbe Grund kann ihn auch ver- 
<lb/>anlasst haben, die Theilung von Stammgut ausführlich zu
<lb/>besprechen und die Theilung des gewöhnlichen Grundeigen- 
<lb/>thums mit Stillschweigen zu übergehen. Es liegt deshalb kein
<lb/>genügender Grund vor, das Wort ödalsskipti von der Theilung
<lb/>alles Landes zu verstehen. Die Bevorzugung der Odalstheilung
<lb/>wie auch des Qdalsprocesses lässt sich vielmehr besser durch
<lb/>die Annahme erklären, dass es eine Zeit gab, in der der
<lb/>Odalsprocess nicht eine specielle Proeessform, sondern der
<lb/>für alles Land gültige Liegenschaftsprocess war, und dass
<lb/>von jener Zeit her sich die ausführliche Behandlung erhalten
<lb/>hat und in die Rechtsbücher übergegangen ist.

<lb/>Auch in der ganzen Gestaltung macht der in G. L. 265
<lb/>bis 269 geschilderte Process durchaus den Eindruck eines
<lb/>allgemeinen Eigenthumsprocesses. Es wird als selbstver- 
<lb/>ständlich angesehen, dass jede von den Parteien das Land
<lb/>als das ihrige und zwar als ihr Stammgut in Anspruch
<lb/>nimmt, gleichwie bei einem Eigenthumsprocess die vindi- 
<lb/>catio und re vindicatio das Natürliche ist. Auch die sonsti- 
<lb/>gen Antworten des Beklagten, dass er das Gut verkauft
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0174.tif"
                n="152"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Boden,
</p>
            <p>

               <lb/>habe, und dass er sich überhaupt nicht auf den Rechtsstreit
<lb/>einlassen wolle, passen vorzüglich in einen Eigenthums-
<lb/>process hinein. Die eigenartigen Termine, die der Kläger
<lb/>heim Processbetrieb beobachten muss, erklären sich auch
<lb/>keineswegs aus der Stammgutseigenschaft des Landes, son- 
<lb/>dern aus den allgemeinen agrarischen Verhältnissen jener
<lb/>Zeit. Nur das in G. L. 266 am Schluss erwähnte Angebot
<lb/>des Preises ist für den Stammgutsprocess typisch; aber das
<lb/>will um so weniger bedeuten, als es ausweislich der Urkunden
<lb/>auch einen typischen Odalsprocess ohne Werthzahlung gab.
<lb/>Ton den Einreden, die für den Odalsprocess, als er eine
<lb/>specielle Processform geworden war, typisch sind, insbeson- 
<lb/>dere also von der Einrede des erfolgten Angebots an die
<lb/>Odalsgenossen, ist erst in G. L. 277 die Rede. Die Dar- 
<lb/>stellung in G. L. 277 ist wahrscheinlich ein Zusatz der Zeit,
<lb/>in der der Odalsprocess eine specielle Processform ge- 
<lb/>worden war und in Folge dessen die auf die frühere Zeit
<lb/>berechneten Vorschriften im G. L. 265 — 269 nicht mehr
<lb/>ausreichten. Eine weitere Einrede, die gleichfalls für den
<lb/>Odalsprocess, als er nicht mehr der allgemeine Liegenschafts-
<lb/>process war, typisch sein würde, nämlich dass das Land
<lb/>überhaupt kein Stammgut sei, hat man dagegen überhaupt
<lb/>nicht zugelassen.

<lb/>Der stärkste Beweis jedoch, dass das Stammgüterrecht
<lb/>die Fortsetzung eines alten Liegenschaftseigenthums und
<lb/>zwar speciell eines alten Eigenthums der Sippe ist, ist in
<lb/>der Thatsache enthalten, dass in der Praxis jeder Stamm- 
<lb/>gutsgenosse auf Grund des Beweises der Stammgutsberechti- 
<lb/>gung jedem fremden Dritten gegenüber ohne Weiteres zur
<lb/>Vindication legitimirt war. In dieser Praxis spricht sich das
<lb/>alte Sippeeigenthum, zu dessen Vertretung jeder Sippege- 
<lb/>nosse befugt war, in voller Schärfe und mit aller nur mög- 
<lb/>lichen Rechtswirksamkeit aus. Diese Praxis ist total uner- 
<lb/>klärlich, wenn man das Odalsrecht nicht auf ein altes Eigen- 
<lb/>thum der Sippe zurückführt. Nur über den Werth des
<lb/>Landes durfte der Eigenthümer mit Rechts Wirksamkeit ver- 
<lb/>fügen. Einen Werth hatten die Grundstücke nun aber
<lb/>zur Zeit des alten Sippeeigenthums wahrscheinlich noch
<lb/>nicht. Als sie dann durch die Veränderung der wirthschaft-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0175.tif"
                n="153"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0175"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Das altnorwegische Stammgüterrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>liehen Verhältnisse einen Werth erhielten, fiel dieser nicht
<lb/>mehr der Sippe anheim, sondern nur dem Eigenthümer. Eine
<lb/>Verfügung des Eigenthümers über den Werth musste dem- 
<lb/>nach die Sippe als rechtswirksam anerkennen, aber für eine
<lb/>solche Verfügung trug der fremde Besitzer die Beweislast,
<lb/>und nur der Nachweis derselben schränkte die Vindications-
<lb/>befugniss der Sippegenossen ein. So erklärt sich am ein- 
<lb/>fachsten und natürlichsten das doppelte Recht der Sippe- 
<lb/>genossen, beim Nachweis der rechtsgültigen Veräusserung
<lb/>das Grundstück gegen Zahlung des Werthes und ohne diesen
<lb/>Nachweis ohne Weiteres herauszuverlangen.

<lb/>Wir werden nun nicht annehmen, dass es eine Zeit gab,
<lb/>in der sich das Stammgüterrecht auch auf das erworbene
<lb/>Land erstreckte. Es würde sich daraus doch schwer erklären
<lb/>lassen, wie die Rechte der Sippegenossen nachträglich wieder
<lb/>auf den ererbten Grundbesitz beschränkt wären; auch passt
<lb/>der in G. L. 265—269 geschilderte Process nur auf ererbtes
<lb/>Land; und die Betheiligung der weiblichen Linie an den
<lb/>Odalsgenossenschaften schliesst, wie wir schon S. 131 gezeigt
<lb/>haben, die Bildung einer Odalsgenossenschaft für erworbenes
<lb/>Land gänzlich aus.

<lb/>Dahingegen muss es nach dem Gesagten eine Zeit ge- 
<lb/>geben haben, in der das Stammgüterrecht auf alles Land
<lb/>deshalb Anwendung fand, weil ein Verkauf des Stammgutes
<lb/>an Fremde noch nicht stattgefunden hatte. Diese Zeit
<lb/>bildete den Uebergang vom alten Sippeeigenthum zu dem
<lb/>gewöhnlichen Individualeigenthum. Zur Zeit des alten Sippe- 
<lb/>eigenthums war ein freies Individualeigenthum undenkbar.
<lb/>Das Stammgüterrecht, dessen Entstehung sich am besten
<lb/>erklärt, wenn man sie in die Zeit setzt, in der das Land
<lb/>anfing, einen Werth zu bekommen, ermöglichte allerdings
<lb/>prineipiell den Verkauf an Fremde und damit die Entstehung
<lb/>freien Individualeigenthums am Grund und Boden, aber man
<lb/>darf wohl annehmen, dass ein solcher Verkauf trotz der
<lb/>principiellen Möglichkeit noch längere Zeit thatsächlich nicht
<lb/>vorkam. Es lässt sich nun vermuthen, dass die Zeit des
<lb/>reinen Stammgüterrechts nicht sehr erheblich hinter der Zeit
<lb/>unserer Rechtsbücher zurückliegt. Denn der in G. L. 265
<lb/>bis 269 geschilderte Process ist, wie wir annehmen durften,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0176.tif"
                n="154"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0176"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>154 Dr. Boden, Das altnorwegische Stammgüterrecht.

<lb/>noch ein Rest jener Zeit. Einen bestimmteren Anhalt ge- 
<lb/>währt noch der Umstand, dass, wie wir oben gesehen haben,
<lb/>für die Zeiten des schönhaarigen Harald das Wort ödal
<lb/>noch für den gesammten Grundbesitz gebraucht wird. Wenn
<lb/>man nun, obwohl unsere Quellen aus einer viel späteren
<lb/>Zeit stammen, annehmen darf, dass die Erzählungen von
<lb/>den fraglichen Begebenheiten bereits in der Zeit entstanden
<lb/>sind, in der sie geschehen sind, und mit denselben Worten,
<lb/>mit denen sie überliefert wurden, in die Quellen übergangen
<lb/>sind — und diese Vermuthung hat wohl Mancherlei für
<lb/>sich —, so würde sich ergeben, dass zu König Haralds
<lb/>Zeiten das Stammgüterrecht sich noch auf alles Land er- 
<lb/>streckte und ein Verkauf an Fremde zu freiem Eigen tat- 
<lb/>sächlich nicht stattgefunden hatte. In Anbetracht nun, dass
<lb/>die Zeiten, in denen der Grund und Boden noch keinen
<lb/>Werth hatte, weil er im Ueberfluss vorhanden war, doch
<lb/>wahrscheinlich erheblich weiter zurückliegen, so würde sich
<lb/>für die Zeit des reinen Stammgüterrechts eine verhältniss-
<lb/>mäfsig lange Dauer ergeben. Die Eigentümlichkeiten des
<lb/>Odalsrechts rechtfertigen jedenfalls die Vermuthung, dass
<lb/>dieses Rechtsinstitut unmittelbar an das alte Sippeeigenthum
<lb/>anknüpfte und den Uebergang von diesem zum Individual- 
<lb/>eigenthum vermittelte. Soweit das altnorwegische Recht in
<lb/>Frage kommt ist damit das formelle Wartrecht auf vermut- 
<lb/>lich urgermanische Rechtsverhältnisse zurückgeführt, und
<lb/>zwar unabhängig von dem materiellen Erbenwartrecht, das im
<lb/>norwegischen Rechte ganz selbstständig neben dem Stamm- 
<lb/>güterrechte steht (vgl. v. Amira, Nordgermanisches Obligati- 
<lb/>onenrecht Bd. II S. 585 und 622). Was daraus an Conse-
<lb/>quenzen für andere germanische Rechte folgt, bleibt weiterer
<lb/>Untersuchung Vorbehalten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0177.tif"
             n="155"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0177"/>
         <div xml:id="d22595e18040" ana="scope_-_155-180" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica, "De vestigio minando"</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Zycha, Adolf">Zycha, Adolf</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>IV.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica,
<lb/>„De vestigio minando".

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Dr. Adolf Zyoha

<lb/>in Freiburg */U.

<lb/>Mit vielem und anhaltendem Eifer, aber mit wenig über- 
<lb/>zeugender Kraft hat sich an dem obigen Titel des salischen
<lb/>Volksrechtes über die Spurfolge, dessen weittragende Be- 
<lb/>deutung für die älteste Geschichte der germanischen Eigen- 
<lb/>thumsverfolgung bekannt ist, die Interpretation versucht.
<lb/>Seit Siegel und Sohm jagte ein Erklärungsversuch den
<lb/>andern; dennoch ruht heute, obschon es seit einem Jahr- 
<lb/>zehnt etwa zu keinem Waffengang mehr gekommen ist, der
<lb/>Friede keineswegs auf gegenseitiger Verständigung über
<lb/>unsere anscheinend widerhaarige, von manchem ihrer Aus- 
<lb/>leger freilich unnütz gequälte Gesetzesstelle. Es genügt
<lb/>vielmehr ein Blick auf den Literaturbericht, den R. Behrend
<lb/>und Geffcken ihren Ausgaben der Lex Salica beifugen, um
<lb/>zu erkennen, wie sehr noch immer Meinung gegen Meinung
<lb/>steht in allem, was den wesentlichen Inhalt der Quelle aus- 
<lb/>macht, und dass der genannte Titel zu den bestrittensten
<lb/>des ganzen salischen Gesetzes gehört.

<lb/>In Folge der Dürftigkeit der Ueberlieferung bedeutet
<lb/>aber der Dissens über Sal. 37, dass Grundfragen der frän- 
<lb/>kischen Fahmissvindication dem Zweifel verfallen bleiben.
<lb/>Denn welche processuale Bedeutung das salische Recht der
<lb/>Spurfolge beilegt, insbesondere ob dieselbe innerhalb ge- 
<lb/>wisser Frist dem beklagten Besitzer sogar die Verteidigung
<lb/>mit der Einwendung derivativen Erwerbes abschneidet, oder
<lb/>ob sie doch zu einer possessorischen Streitregulirung führt,
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0178.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>ob die Spurfolge Einleitung jeder Eigenthumsverfolgung
<lb/>sein muss, ob das behandelte Verfahren auf diebliehen Ver- 
<lb/>lust abzielt, worin bei demselben die processuale Pflicht
<lb/>der Parteien bestehe — diese und eine Reihe weiterer
<lb/>Fragen sind nur auf Grundlage einer unanfechtbaren Exegese
<lb/>unseres Titels zu klären.

<lb/>Zu einer solchen zu gelangen, ist aber m. E. der An- 
<lb/>griff von einem neuen Punkte aus zu unternehmen, u. zw.
<lb/>durch eine Correctur gerade an jener einzigen Stelle, wo
<lb/>bisher unter so vielen Stimmen sogar Einstimmigkeit herrschte.
<lb/>Auf diesem Wege soll die folgende Abhandlung über den
<lb/>ganzen Complex der Streitfragen neues Licht verbreiten.

<lb/>I.

<lb/>Nicht bezweifelt war bisher — abgesehen davon, dass
<lb/>in den beiden ersten Sätzen die gegensätzlichen Thatbestände
<lb/>des Auffindens der Sache vor oder erst nach Ablauf von
<lb/>3 Nächten abgehandelt werden sollen, worüber der Wortlaut
<lb/>kein Bedenken aufkommen lässt — die mit diesem Gegen- 
<lb/>satz zusammenfallende Unterscheidung, dass in dem einen
<lb/>Falle der Verfolger (Kläger), in dem andern der Besitzer
<lb/>(Beklagter) eine mit dem Ausdruck „agramire“ bezeichnete
<lb/>processuale Handlung vorzunehmen habe bezw. vornehmen
<lb/>könne. In dieser gemeinsamen Annahme ist das proton
<lb/>pseudos gelegen. Lediglich durch eine andere Auflösung
<lb/>der grammatischen Construction des ersten Satzes ergibt
<lb/>sich der richtige Sinn.

<lb/>Ich bezeichne im Folgenden die drei Sätze unseres
<lb/>Titels mit 1, 2, 3 und sende jeweils den Wortlaut nach
<lb/>Geffcken voraus,

<lb/>1.

<lb/>Si quis bovem aut caballo vel qualibet animal per
<lb/>furtum perdiderit et eum dum per vestigio sequitur con-
<lb/>sequutus fuerit fal. invenerit] usque [al. ut] in tres noctes si
<lb/>[fehlt in Handschr. 1 und 2; et in der Emend.] ille qui
<lb/>eum ducit emisse aut cambiasse dixerit vel proclamaverit
<lb/>ille qui per vestigio sequitur res suas per tercia manu agra- 
<lb/>mire debet.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0179.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Saliea. 157

<lb/>Setzt man das „agramire debet“, „er soll geloben“1),
<lb/>in Beziehung zu „ille, qui . . . sequitur“, d. h. zum Kläger,
<lb/>wie allgemein geschieht, so steht diese Vorschrift unter
<lb/>sämmtlichen bisher bekannten Quellenstellen über den Eigen-
<lb/>thumsprocess vereinzelt da. Denn durchwegs erscheint es
<lb/>sonst als Sache des Beklagten, wenn sich derselbe auf
<lb/>seinen Gewähren beruft, eine Verpflichtung im Hinblick auf
<lb/>den Processfortgang einzugehen. So wird in dem sofort
<lb/>folgenden Satze desselben Titels mit dem gleichen Worte
<lb/>agramire dem beklagten Besitzer die Pflicht auferlegt, zu
<lb/>„geloben“, und ebenso heisst es im Titel 47: ille, super
<lb/>quem [res] cognoscitur, debet agramire. Im nämlichen
<lb/>Sinne trägt z. B. die Lex Burg. 83,12) dem Besitzer die
<lb/>Stellung von Bürgschaft auf und wird in Aethelr. II 83)
<lb/>verfügt: „. . . gelobe [der Besitzer] in die Hand und setze
<lb/>Bürgschaft, dass er seinen Gewährsmann hinbringen werde.“
<lb/>Auf Seite des Beklagten erklärt sich die Eingehung einer
<lb/>solchen Verpflichtung von selbst: Kläger, der seine Sache
<lb/>in den Händen eines Andern lassen und geraume Weile bis
<lb/>zur Beendigung des ordentlichen Verfahrens auf ihre Resti-
<lb/>tuirung warten muss, darf sich dessen versichern, dass Be- 
<lb/>klagter nicht ihm zu Schaden die Gewalt, welche ihm der
<lb/>ordentliche Rechtsgang vorläufig über die Sache lässt,
<lb/>missbrauchen werde, sondern dass er sich ernstlich auf einen
<lb/>Vormann berufe.

<lb/>Was aber soll der Kläger „geloben“, nach anderer
<lb/>Ansicht beschwören?

<lb/>Will man nicht zu dem schwerlich annehmbaren Ge-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Diese Bedeutung von agramire = fidem facere (Sohm, Process
<lb/>d. Lex Salic. (1867), 8. 77ff.) ist heute nicht mehr zu bezweifeln;
<lb/>v. Bethmann - Hollweg, Civilproc. d. gern. B. IV (1868) S. 481;
<lb/>London, Anefangsklage (1886) 8. 364; Brunner, B. Q. II 8. 498
<lb/>N.16; über die sprachwissenschaftliche Erklärung neuestensYan Helten
<lb/>in Sievers’ Beitr. z. Gesch. d. d. Sprache XXY (1900) 8. 261 ff. Es ist
<lb/>wohl besonders der Verbindung mit den Worten „per tercia manu“
<lb/>zuzuschreiben, dass Uebersetzungen wie „schwören“ (s. w. u.) oder „an
<lb/>sich ziehen“ (Scherrer, Th4venin, Thonissen) Vertretung fanden
<lb/>und z. Th. noch finden. — *) Heber die Parallelstelle der L. Born. Burg,
<lb/>vgl. 8.160 Note 7. — *) Desgl. das. II 9, 1. (Liebermann, Ges. d.
<lb/>Angels. (1899) 8. 224. 226). — Aehnlich zahlreiche Quellen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0180.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>danken seine Zuflucht nelünen, dass schon des blossen An- 
<lb/>griffes wegen der Kläger zur Fortsetzung des Verfahrens
<lb/>sich verpflichten müsse, um seinem Gegner durch dessen
<lb/>weiteren Verlauf Satisfaction für den ungerechten Angriffs- 
<lb/>act zu gewähren, so erübrigt nur vorauszusetzen, dass er
<lb/>durch das Anhalten seiner Sache vor Ablauf dreier Nächte
<lb/>diese jedenfalls in seine Gewalt bekomme. Denn nur so
<lb/>erscheint es verständlich, dass von ihm eine gewisse Process-
<lb/>handlung verlangt wird, damit nämlich Besitzer nicht schutz- 
<lb/>los einem ungerechten Zugriff preisgegeben sei. In der
<lb/>That ist diese Voraussetzung von fast sämmtlichen Schrift- 
<lb/>stellern angenommen worden1): trotz der Entgegnung, das
<lb/>angegriffene Gut durch Kauf oder Tausch von einem Dritten
<lb/>erworben zu haben, soll der Besitzer zur sofortigen Heraus- 
<lb/>gabe verhalten sein, u. zw. nach einer Ansicht endgültig,
<lb/>nach einer anderen vorläufig.

<lb/>Die erste Ansicht, vornehmlich von Siegel und Sohm
<lb/>vertreten, erklärt: vor Ablauf von 3 Nächten wird die Be- 
<lb/>rufung des Besitzers auf seinen Auctor, „si . . . emisse aut
<lb/>cambiasse dixerit“, nicht gehört; er kann zwar zu seiner
<lb/>Rechtfertigung thatsächlich eine dritte Hand nennen, allein
<lb/>wie Rip. 47,1 zeige,

<lb/>usque tercio die . . . liceat ei [Kläger] absque inter- 
<lb/>dato revocare,

<lb/>nützt ihm dies zur Verteidigung der Sache nichts, er
<lb/>muss sie trotzdem herausgeben2). Die demgegenüber vom
</p>
            <p>

               <lb/>*) Jene, welche agramire mit „an sich ziehen“ erklären, kommen
<lb/>eo ipso hierauf hinaus. Eine ältere Ansicht, die in der tertia manus
<lb/>einen Sequester erblickte (vgl. Sohm S. 84), fand noch in Thonissen,
<lb/>L’organis. judic. etc. (Schriften der belg. Akad. Bd. 44 [1882] 8. 368),
<lb/>einen Vertreter, obwohl dieser von der eben bemerkten Erklärung „an
<lb/>eich ziehen“ ausgeht; er interpretirt nämlich „unter der Bedingung,
<lb/>die Sache einem Sequester zu übergeben“. — *) Absque int. wäre da- 
<lb/>nach soviel wie „ohne Zulassung des Beklagten zum Gewährszuge.*
<lb/>Siegel, Gesch. d. deut. Ger.-Verf. 1857 8.44. 8ohm 8.88, Bethmann-
<lb/>Hollweg 8. 482. Undenkbar ist die von Scher rer, Z. f. Rg. XIII
<lb/>(1878) 8. 267 ff. vorgeschlagene Auflösung mit: revocare ab internato
<lb/>(vom Intertiirten). Andere wie Jobbö-Duval, Revendication des
<lb/>meubles 1881 8.48 N. 2, schneiden dem Besitzer die Verteidigung
<lb/>gleichfalls ab, ohne sich auf die Rip. zu stützen (deren obige Worte
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0181.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica. 159

<lb/>Kläger verlangte Handlung „per tertiam manum agramire“
<lb/>erklärt Siegel, der mit Eichhorn als erster in der tertia
<lb/>manus des Dritthandverfahrens den Vormann des Besitzers
<lb/>erkannt und damit den Schlüssel zur Auflösung dieses Ver- 
<lb/>fahrens gefunden hat, gleichwohl und im Widerspruch hiezu
<lb/>als „selbdritt sein Recht an der Sache beschwören“, „sichselb-
<lb/>dritt zur Sache ziehen“ (S. 46) l), Sohm (8. 85) als „die Dritt-
<lb/>hand [d. h. das Dritthandverfahren, die weitere Fortsetzung
<lb/>des Processes, welche dem Kläger angeblich die gericht- 
<lb/>liche Erlaubniss zur endgiltigen Wegnahme bringt] geloben".
<lb/>Siegels Erklärung ist dem jüngeren Recht entlehnt und
<lb/>schon sprachlich nicht möglich, jene Sohms höchst merk- 
<lb/>würdig, da Kläger sich auf ein Verfahren verpflichten müsste
<lb/>(Dritthandverfahren), das nach des Genannten eigener An- 
<lb/>nahme abgeschnitten sein soll. Ueberhaupt aber ist die
<lb/>Heranziehung von Rip. 47,1 eine gänzlich verfehlte: diese
<lb/>Stelle enthält die Berufung des Besitzers auf derivativen
<lb/>Erwerb nicht und steht somit im Gegensatz zu Sal. 37,1,
<lb/>woselbst der Fall gesetzt wird, dass Beklagter emisse aut
<lb/>cambiasse dixerit2).

<lb/>Eine andere Gruppe von Schriftstellern lässt den Besitz
<lb/>der Sache provisorisch auf den Kläger übergehen, unter
<lb/>Vorbehalt der Rechtfertigung im Petitorium des Dritthand- 
<lb/>verfahrens 8). Im Zusammenhalt mit Satz 2 soll sich er- 
<lb/>geben : die Pflicht zum agramire erscheint verknüpft mit dem

<lb/>er mit „ohne Intertiationsact“, d. h. Anfang wiedergibt), mit Berufung
<lb/>auf die Sündhaftigkeit des Diebstahls vor 3 Nächten; ohne Berufung
<lb/>hierauf Glasson, Hist, du droit etc. III 1889 8. 399. Auch nach
<lb/>v. Amira, Recht, 2. Aufl. zweiter Abdr. 8. 130 war der Entwerte
<lb/>innerhalb dieser Frist schlechtweg befugt, die Sache wieder an sich
<lb/>zu nehmen.

<lb/>') In diesem Sinne auch schon Zöpfl, Ewa Cham. (1856) 8. 75,
<lb/>R.-G. 4. Aufl. III 8. 158; ferner Jobb6 8. 30, 32 (zustimmend Köhler,
<lb/>Z. f. vgl. Rw. III (1883) S. 306); Heusler, Inst. II 8.216 (zweifelhaft
<lb/>Gewere 8. 491); B ehrend 8. 67. Bethmann- Soll weg 8. 482:
<lb/>ableisten der Verpflichtung, mit 3 Zeugen beschwören zu wollen, da«
<lb/>man noch vor 3 Nächten besessen habe; Dargun in der Sav.-Z. VI
<lb/>(1885) 8. 214: selbdritt die Verpflichtung eingehen (fides facta), sein
<lb/>Recht vor Gericht zu beschwören. — *) Diesen Gegensatz hat Th^venin,
<lb/>Nouv. Revue hist. 1879 8. 333ff. bereits betont. — ') Schröder R.-G.
<lb/>3. Aufl. 8.373 N. 104 will dies damit begründen: „man nahm an, da«
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0182.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0182"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>Besitz der Sache, m. a. W. in der Zutheilung des agramire
<lb/>an den Kläger vor 3 Nächten, an den Beklagten aber nach
<lb/>3 Nächten liegt eine Regelung der Vindicien1). Die
<lb/>tertia manus wird dabei verschieden aufgefasst. Von Her- 
<lb/>mann2) und London3) im Sohm’schen Sinne als Dritthand
<lb/>(verfahren), so dass zu übersetzen wäre: Kläger soll für [per
<lb/>statt pro] das Dritthandverfahren geloben. Brunner, RG. H
<lb/>S. 497 N. 16, erblickt in der dritten Hand die eines Bürgen4).
<lb/>H. O. Lehmann bezieht sie auf die eigene Hand des Ver- 
<lb/>folgers und denkt so an Eigenbürgschaft5). Als Inhalt des
<lb/>Gelobens wird angenommen, die Sache ins weitere Verfahren
<lb/>einzusetzen, sie „gegen den angerufenen Gewährsmann zu
<lb/>vertreten“ (Brunner).

<lb/>Diese Auslegung erscheint plausibel. Richtig ist auch
<lb/>sie nicht, u. zw. aus mehreren Gründen. Zunächst ergeben
<lb/>sich Schwierigkeiten rücksichtlich des Wortlautes. Die Ver- 
<lb/>bindung „geloben per tercia manu“ ist nicht minder unge- 
<lb/>wöhnlich für „geloben durch Bürgenhand“, wie kaum ver- 
<lb/>einbar mit der Uebersetzung „geloben für das. Dritthand
<lb/>verfahren“. Um letztere Auslegung zu ermöglichen, muss
<lb/>ja, wie bemerkt, pro für per gelesen werden, obwohl die
<lb/>Emendata dagegen spricht. Weiter ist einzuwenden, dass
<lb/>schon die Grundlage für die Annahme eines klägerischen
<lb/>agramire eine rein hypothetische ist; denn dass die Sache
<lb/>vom Beklagten an den Kläger herauszugeben sei, bestimmt
<lb/>Rip. 47, 1 nur für den Fall, dass ersterer sich nicht auf
<lb/>einen auctor beruft, für den umgekehrten Fall fehlt es in
<lb/>Satz 1 wie sonst an einer Bestimmung über die Heraus- 
<lb/>gabe. Man hat sodann auch versucht6), die possessorische
<lb/>Streitregulirung durch Burg. 83, l1) arg. praesumendi habeat


<lb/>dem Inhaber, wenn er die Sache von einem Dritten erworben hatte,


<lb/>mindestens eine Fahrlässigkeit znr Last falle.“


<lb/>*) Thövenin S. 333ff., Thonissen 8. 368; Hermann, Grund- 


<lb/>elemente d. altgerm. Mobiliarvindication (Gierke’s Unters. XX, 1886)


<lb/>S. 117ff.; London 8. 377ff. — *) 8. 121. — *) 8. 49, 365. — *) Dem


<lb/>schlossen sich an Schröder, R.-G. a. a. 0.; Geffcken 8. 154. —
<lb/>*) Quellen z. D. Reichs- u. R.-G. (1891) 8. 12. Der ursprüngliche Zu- 
<lb/>stand sei Hingabe an eine dritte Hand als Sequester gewesen. —
<lb/>•) Hermann 8.118ff. — T) Quicumque res aut mancipium aut quod-
<lb/>libet suum agnoscit, a possidente aut fideiussorem idoneum accipiat
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0183.tif"
                n="161"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0183"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica. 161

<lb/>facultatem zu stützen, aber mit Unrecht; denn zweifellos ist
<lb/>hier gemäfs der sonstigen Anwendung des praesumere in dieser
<lb/>Verbindung nicht von einem vorläufigen, sondern dem end- 
<lb/>gültigen Ansichnehmen der Sache u. zw. wegen Nichterfüllung
<lb/>einer processualen Verpflichtung seitens des Beklagten (ent- 
<lb/>sprechend dem agramire) die Bede. "Wenn wir schliesslich
<lb/>weniger Gewicht auf die Einwendung legen wollen, dass nach
<lb/>der vorgeschlagenen Auslegung das agramire in Satz 1 einer- 
<lb/>seits und in Satz 2 wie in Sal. 47, wo es den Beklagten trifft,
<lb/>andererseits verschiedenen Inhalt haben müsste, so ist dafür
<lb/>um so mehr zu betonen, dass — was ohne unzweifelhaftes
<lb/>Quellenzeugniss nicht angenommen werden darf — in das
<lb/>ganze System des Eigenthumsprocesses mit Gewährzug ein
<lb/>Loch geschlagen wäre; denn letzterem liegt das Princip zu
<lb/>Grunde, dass der Eigenthümer nicht von irgend welchem im
<lb/>Besitz betroffenen Dritten, sondern allein von jenem sein
<lb/>Eigenthum zurückempfängt, der es seiner Hand durch ver- 
<lb/>brecherisches Handeln entzogen, während die auf diesen fol- 
<lb/>genden Besitzer sich lediglich gegenseitig und zuletzt den
<lb/>Verbrecher in den Besitz rückzuversetzen haben, damit der
<lb/>bezeichnet Zweck erreicht werde. Es sei endlich noch
<lb/>darauf hingewiesen, dass auch der fränkische Immobiliar-
<lb/>process keine vorläufige Regelung der Besitzfrage kennt1).

<lb/>Es ist nun aber nach der Textlage keineswegs not- 
<lb/>wendig , der Stelle den gekennzeichneten exceptionellen
<lb/>Charakter aufzuprägen. Vielmehr genügt die folgende Con-

<lb/>aut, si fideiussorem petitum non acceperit, res, quas agnoscit, prae- 
<lb/>sumendi habeat potestatem. Merkwürdig ist die Ueberlieferung der
<lb/>correspondirenden Stelle der L. rom. 34,1 (M. G., ed. v. Salis S. 152):
<lb/>Qui res proprias agnuscit, nec est, qui eidem [al. ei de] manus [al.
<lb/>manu] tollat [fehlt in einigen Texten] aut aliquid causationis [ah
<lb/>cautionis] opponat, res suas praesumendi habeat liberam potestatem.
<lb/>Es scheint mir augenfällig, dass der so völlig geänderte Sinn nur auf
<lb/>einer Verlesung des ursprünglichen .cautionis' in „causationis* beruht
<lb/>und dass der Eingang sodann hiemit wohl oder übel conformirt wurde,
<lb/>indem die richtige Fassung: „qui ei de manu [Auctor] aliquid caut.
<lb/>opp.* der obigen weichen musste. Unzutreffend sind die Bemerkungen
<lb/>von Sohm 8. 92, Hermann 8.118 N. 4.

<lb/>1) Hübner, Immob.-Proc. d. fränk. Zeit (Gierke’s Unters. XLH,
<lb/>1893) 8. 65.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0184.tif"
                n="162"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0184"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>struirung, um den Fall vollkommen in das normale Geleise
<lb/>zu bringen: den seinen Auctor laudirenden Besitzer im Be- 
<lb/>sitze zu belassen und ihn, nicht aber den Kläger, zum
<lb/>Geloben der das Dritthandverfahren betreffenden Verpflich- 
<lb/>tung zu verhalten. Das zweite ille ist — eine alltägliche Er- 
<lb/>scheinung in unseren Texten — als Dativ zu fassen1), res
<lb/>suas zu sequitur zu ziehen und demgemäss zu übersetzen:

<lb/>„wenn jener, welcher die Sache bei sich fährt, sie ge- 
<lb/>kauft oder eingetauscht zu haben erklärt und betheuert jenem
<lb/>gegenüber, der sie durch die Spur verfolgt, so soll er
<lb/>[Besitzer] durch die dritte Hand geloben."

<lb/>Das heisst: in demselben Sinne, wie der Kläger, wenn
<lb/>er mit Anfang vorgeht, durch die dritte Hand hin- 
<lb/>durch sein Gut an sich zieht (s. unten), erwidert ihm sein
<lb/>Gegner, falls er wie bei Anfang den Erwerb von einem
<lb/>Auctor entgegensetzt: „Heber den Dritten geht der "Weg;
<lb/>ich werde das Meinige thun.“ Beklagter verspricht, soviel
<lb/>an ihm liegt, die Rückstellung der Sache durch die Kette
<lb/>der Vormänner hindurch herbeizuführen.

<lb/>Das agramire unseres Salzes steht somit durchaus im
<lb/>Einklang mit jenem in Satz 2 und in Sal. 47. Mit anderen
<lb/>"Worten sagt das Nämliche Aethelr. 1. c.: „sylle on hand",
<lb/>„er gelobe in die Hand" (seil, des Vormannes auszu-
<lb/>liefem) 2).

<lb/>Für den Besitzer, der die Einwendung abgeleiteten Er- 
<lb/>werbes erhoben hat, ist demgemäfs die Situation ganz die
<lb/>gleiche, ob die Sache vor oder erst nach Ablauf der 3 Nächte
<lb/>bei ihm gefunden wurde: es kommt zu regelrechtem Dritt- 
<lb/>handverfahren. Dies will Satz 1 aussprechen.

<lb/>2.

<lb/>Si vero iam tribus noctibus exactis qui res suas requiret
<lb/>eas invenerit ille apud quem inveniuntur si eas emisse aut
<lb/>cambiasse dixerit ipse liceat agramire.

<lb/>Es scheint, dass dieser Satz die Ursache gewesen ist,


<lb/>*) So liest übrigens auch die Set. Gallensche Handschrift 731. —


<lb/>*) Unrichtig Hermann 8. 103 „mittels Handschlags“. Vgl. Brunner,
<lb/>B.-&amp; H 8.499 N. 25. — Der Quadripartitus (Liebermann 8. 224) trifft
<lb/>mit der lateinischen Fassung „mittat in manum* * den ags. Text nicht.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0185.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0185"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Zar Aaslegung des Titels 37 der Lex Salica. ItzI

<lb/>warum an dem vermeintlichen agramire des Klägers nach 1
<lb/>so zäh festgehalten wurde. Denn da das Gesetz an das
<lb/>Verstreichen der 3 Nächte augenscheinlich andere rechtliche
<lb/>Folgen knüpfen will, als der vorausgehende Satz bei noch
<lb/>offener Frist ausspricht, schien sich kein Gegensatz zu er- 
<lb/>geben, wenn es in dem einen wie dem andern Falle gleich-
<lb/>mäfsig zu einem agramire des Beklagten kommen sollte.
<lb/>Allein es wird übersehen, dass Satz 1 sagt: agr. debet,
<lb/>Satz 2 aber: liceat agr. Von hier aus eröffnet sich in ein- 
<lb/>facher Weise der Sinn.

<lb/>Nach Ablauf der bezeichneten Frist hat Kläger stets
<lb/>das Dritthandverfahren förmlich einzuleiten, wie es die
<lb/>beiden fränkischen Volksrechte, die L. Sal. im Titel 47
<lb/>„De filtortis“ *), die L. Rip. im Titel 33 „De intertiare“
<lb/>schildern. Er muss in formeller Weise Hand an die Sache
</p>
            <p>

               <lb/>x) Ueber die Bedeutung dieses Wortes sind die verschiedensten
<lb/>Vermuthungen aufgestellt worden. Siehe die Literaturnachweise bei
<lb/>Lehrend 8. 98 ff., Geffcken 8. 184ff.; vgl. auch noch Van Helten
<lb/>a. a. 0. 8. 459 ff., welcher neuerlich eine deutsche Etymologie vertritt
<lb/>und filtortus für Gewähre nimmt. M. E. gibt es nur eine Uebersetzung
<lb/>— und von der Wortbedeutung ist wohl der Ausgang für die Ety-
<lb/>mologisirung zu nehmen — die sowohl dem möglichen Sinne der
<lb/>obigen Heberschrift, wie dem Inhalt der zweiten Belegstelle, II. bezw.
<lb/>V. sal. Capitular c. 1 (Lehrend 8. 137ff. bezw. Geffcken 8. 72) ge- 
<lb/>recht wird und auch die diplomatische Heberlieferung an letzterer
<lb/>Stelle für sich hat: nämlich die Hebersetzung „Diebstahlsunrecht“,
<lb/>tortum, frz. tort, Unrecht, wird in den Extrav. der L. Sal. selbst
<lb/>(B. 12), sowie sonst in den Volksrechten angewendet; fei dürfte mit
<lb/>Zöpfl R.-G. III 8.158 N. 16 auf ahd. felgan, usurpare zu beziehen
<lb/>sein (vielleicht auch auf fillo, Verbrecher, wofür sich Brunner H
<lb/>8. 508 N. 84 entscheidet). Die Heberschrift von SaL 47 hiesse danach
<lb/>„Ueber Entziehungs-(Aneignungs-)Verbrechen“ (oder „Ueber Ver- 
<lb/>brecherunrecht“, wobei „Verbrecher“ in einer Sonderbedeutung als
<lb/>Dieb gemeint wäre); mehrere Handschriften fügen hinzu: »qui lege
<lb/>Salica vivunt“, welche Worte, die oft irregeführt haben, sofort ihren
<lb/>Sinn gewinnen, wenn man sich vor qui ein eorum denkt. Die zweite
<lb/>Belegstelle „Si nec istud fecerit ille qui eas intertiavit suo feltroctum
<lb/>[filtorto] sie postea quod lex inde docet apud quem eas invenit soL
<lb/>XXXV culp. indicetur“ ist wie folgt zu übersetzen: „Wenn Besitzer
<lb/>auch dies nicht gethan [den verlangten Beweis nicht erbracht] hat,
<lb/>sei jenem [ille Dativ], der die Sachen als die seinen [suo für sua]
<lb/>intertiirt hat, ein Aneignungsverbrechen begangen; so soll dann u. s. w.“
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0186.tif"
                n="164"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0186"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>legen (mittat manum super eam, Rip. 33,1) und sie an den
<lb/>Dritten (den Auctor) weisen, d.h. die Einsetzung in den
<lb/>Öewährzug fordern (mittat eum [eam] in tertia manu, Sal. 47
<lb/>a. A.). M. a. W. Kläger hat den Anfang und die damit
<lb/>verbundene Intertiatur vorzunehmen. Vor dem Ende der
<lb/>dritten Nacht aber, bis zum dritten Tage einschliesslich (den
<lb/>des Verlustes mitgerechnet) — usque tercio die — liceat ei
<lb/>absque interciato revocare; d. h. bis zu diesem Zeit- 
<lb/>punkte kann er ohne Intertiatur (und Anfang) mit schlichter
<lb/>Rückforderung den Besitzer ansprechen.

<lb/>Geht Kläger im Sinne dieser Vorschriften vor, so ist
<lb/>ihm der sich auf Gewährschaft berufende Besitzer jedenfalls,
<lb/>nämlich bis zum dritten Tag auf seine einfache Rückforde- 
<lb/>rung, danach aber auf seinen Anfang hin zur Einlassung
<lb/>mittels der vom Gesetz geforderten Processhandlung de»
<lb/>agramire verpflichtet: agr. debet, Sal. 37, t; 47 a. A.
<lb/>Wendet er aber verfehlter Weise trotz verstrichener Frist
<lb/>schlichtes revocare statt Anfang und Intertiatur an, so steht
<lb/>es im Belieben des beklagten Besitzers, den Fehler zu
<lb/>rügen und die Antwort zu weigern; allein er kann sich über
<lb/>die mangelhafte Ansprache auch hinwegsetzen und freiwillig
<lb/>auf das Dritthandverfahren einlassen. Verpflichtet ist er
<lb/>dazu nicht: daher liceat ipsi agramire.
</p>
            <p>

               <lb/>3.

<lb/>Si ille vero qui [Handschr. 1 quod] per vestigio sequi- 
<lb/>tur quod se agnoscere dicit illi alii proclamante(m) [al. illo
<lb/>(illum) alio (um) reclamante] nec offerre [al. auferre, ad-
<lb/>framire] per tertia manum voluerit nec solem secundum
<lb/>legem colocaverit et tulisse convincitur MCC dinarios qui
<lb/>faciunt XXX solidos culpabilis iudicetur.

<lb/>Hier gehen die Meinungen völlig auseinander. Zwar
<lb/>weniger bezüglich der Bedeutung des offerre per tertiam
<lb/>manum. Dieses wird meist nach dem Vorgänge Sohmsx) mit

<lb/>Diese Uebersetzung nöthigt nicht, ein faciat (firnnner) oder habeat
<lb/>(London), sondern ein sit hinter feltr. zu ergänzen, welches vor dem.
<lb/>sic (möglicher Weise ist dieses selbst für sit zu lesen) zweifelsohne
<lb/>am leichtesten ausgefallen sein Trami.

<lb/>x) So auch schon Waitz, D. alte R. etc. (1846) 8.159.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0187.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica. 165

<lb/>dem agramire per tert. man. des Satzes 1 — zumal die
<lb/>Emendata mit einer andern Handschriftengruppe adhramire
<lb/>liest — identificirt *) und demgemäfs bald auf die endgiltige,
<lb/>bald auf die vorläufige Auslieferung der Sache an den
<lb/>Kläger bezogen. Es ergäbe sich danach die Uebersetzung:
<lb/>„Wenn Kläger, ohne vorher das agramire vorgenommen zu
<lb/>haben, die Sache dem andern abgenommen hat (tulisse), so“
<lb/>u. s. w. Man fand auf diese Art in Satz 3 eine willkommene
<lb/>Bestätigung der oben bekämpften irrigen Ansicht, Lass das
<lb/>agramire in 1 Sache des Klägers sei, da ja darüber, dass
<lb/>sich das offerre auf diesen beziehe, kein begründeter Zweifel
<lb/>bestehen kann2).

<lb/>Sehr controvers ist dagegen die Auslegung des „solem
<lb/>. . . colocaverit“. Wenn schon die ältere Auffassung „einen
<lb/>Termin setzen“ der richtigen Erklärung „bis Sonnenuntergang
<lb/>zuwarten“ weichen musste, so blieb doch unentschieden, auf
<lb/>welche Handlung oder Leistung und unter welchen Um- 
<lb/>ständen gewartet werden sollte. Sohm (S. 89) denkt an die
<lb/>freiwillige Leistung der Sache nach einem auf das agramire
<lb/>des Klägers folgenden, ihm die Wegnahme gestattenden
<lb/>Gerichtstag3). London (S. 371 ff.) meint unter Ablehnung
<lb/>des Sohm’schen Gerichtstages, Kläger müsse nach seinem
<lb/>agramire außergerichtlich dem Beklagten die Sonne setzen,
<lb/>nach Sonnenuntergang könne er gewaltsam zugreifen. Her- 
<lb/>mann (S. 178) lässt den Kläger bereits besitzen und in einem
<lb/>Gerichtstag die Yertheidigung des Beklagten abwarten, wo- 
<lb/>rauf sich bei des letzteren Contumaz der „Agramitionsbesitz“
<lb/>in Eigenthumsbesitz verwandle.

<lb/>Während die Genannten insofern zusammenstimmen,
<lb/>als sie das solem collocare auf das Verfahren vor 3 Nächten

<lb/>») Sohm S.80; Jobbt* S.34; Bohrend 8.67; Geffcken 8.ISS.
<lb/>Siegel 8. 47 N. 13 widerspruchsvoll. And. Ans. Hermann 8. 121;
<lb/>London 8. 366. — ') Scherrer, Z. I Eg. XIII (1878) 8.269, will
<lb/>freilich übersetzen: Sagt aber derjenige, welcher der Spur folgt, dass
<lb/>er seine Sache erkenne, und jener andere widerspricht, will aber weder
<lb/>die Dritthand anbieten, noch nach dem Gesetz einen Gerichtstag an- 
<lb/>beraumen, so gilt er für überwiesen, die Sache entwendet zu haben
<lb/>und wird ... für schuldig erkannt. Das per vor tert. man. sei zu
<lb/>streichen. — *) Abwarten des Gerichtstages selbst soll gemeint sein
<lb/>nach Waitz a. a. 0.; Bethmann-Hollweg 8. 483.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0188.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>(Satz 1) beziehen1), wollen Andere die Sonnensetzung in
<lb/>das Dritthandverfahren verlegen. So knüpft Jobb6 (8. 54)
<lb/>dieselbe an Satz 2 an; Brunner (R.-G. II 8. 501) versteht
<lb/>sie vom Zuwarten des Klägers auf die Erwiderung des Be- 
<lb/>sitzers gegen den Anfang: bei Nichtvertheidigung sei letzterer
<lb/>mit Sonnenuntergang der Wegnahme der Sache durch den
<lb/>Kläger ausgesetzt, als hätte sie dieser „im Wege der Spur- 
<lb/>folge rechtzeitig gefunden“; das Gleiche scheinen Behrend
<lb/>(S. 68) und Schröder (R.-G. 3. Aufl. 8. 376 N. 116 a. E.) zu
<lb/>meinen.

<lb/>Auch hier schwinden wieder alle Schwierigkeiten, wenn
<lb/>man von den mit dem angeblichen agramire des Klägers
<lb/>verbundenen irrthümlichen Voraussetzungen absieht.

<lb/>Denn es wird damit sofort unverkennbar, dass das Ge- 
<lb/>setz mit nec — nec die beiden dem Kläger für die Rück- 
<lb/>gewinnung seiner abhanden gekommenen Sache verfügbaren
<lb/>Alternativen auseinanderhält. Wir haben oben gesehen, dass
<lb/>vor 3 Nächten die Sache kurzweg zurückverlangt werden
<lb/>kann, nach 3 Nächten aber nur mittels Intertiation; im
<lb/>ersten Falle kommt es, wenn überhaupt, d. h. wenn das
<lb/>revocare nicht zum Dritthandverfahren hinüberführt, zu einer
<lb/>unmittelbaren Herausgabe an den Kläger, im zweiten zu
<lb/>einer mittelbaren auf dem Umwege des Gewährzuges, per
<lb/>tertiam manum. Darauf bezieht sich nun die disjunctive2)
<lb/>Verbindung nec solem . . . colocaverit — nec offerre per
<lb/>tertiam manum voluerit, sed . . . tulisse.

<lb/>Der zweite Theil sagt vom Kläger, er habe seine Sache
<lb/>eigenmächtig an sich genommen, statt sie durch dritte Hand
<lb/>an sich zu ziehen, per tert. man. offerre (— auferre8), weg- 
<lb/>nehmen) 4).

<lb/>Der erste Theil hingegen betrifft den umgekehrten
<lb/>Fall: dass die Sache unmittelbar, nicht durch die Person


<lb/>*) Ebenso Geffcken S. 155. — *) Die disjunctive Auflösung ver- 
<lb/>trat schon Dargun a. a. 0. 8. 214. — *) So lesen die Handschr. 3, 5
<lb/>und 6 nach Hessels. — *) Zur Noth lässt sich auch die Lesung der
<lb/>Emendata „adhramire* halten; es wäre die Stelle dann etwa so wieder- 
<lb/>zugeben: »Wenn Spurfolger bezüglich seiner erkannten Habe sich zum
<lb/>agramire p. t. m. [des Beklagten] nicht verstehen wollte“; illo recla- 
<lb/>mante wäre Abi. abs.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0189.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0189"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica. 107

<lb/>der Gewähren hindurch zum Eigenthümer zurückkehren
<lb/>muss. Es wird hier also vorausgesetzt, dass Besitzer die
<lb/>Einwendung des emisse oder cambiasse nicht erhoben hat
<lb/>— ein Eventualfall, den Sal. 37,1 nicht im Auge hat, wäh- 
<lb/>rend ihn Rip. 47,1 mit den Worten berücksichtigt: revocare
<lb/>potestl). Der Sinn ist demnach der: auch bei unmittelbarer
<lb/>Rückgabepflicht des Beklagten vor 3 N. darf sich Kläger
<lb/>seines Eigenthums nicht mittels Selbsthilfe sofort be- 
<lb/>mächtigen 2), er muss vielmehr die freiwillige Rückgabe bis
<lb/>Sonnenuntergang abwarten. Dies steht im vollsten Einklang
<lb/>damit, dass ja auch der Verleiher nur auf diese Art sein
<lb/>Eigen zurückverlangen darf. Wie der Letztere muss Kläger
<lb/>secundum legem, d. h. im Sinne von Sal. 52 dem Besitzer
<lb/>Frist bis Sonnenuntergang gewähren ttnd eventuell die stei- 
<lb/>genden Dilaturbussen des Mahnverfahrens als Coercitiv-
<lb/>mittel anwenden3). Handelt er dagegen und übt Eigen- 
<lb/>macht, so verfällt er, wie auch Sal. 61, 3 bestimmt, der
<lb/>Raubbüsse *).

<lb/>Demgemäfs ist zu übersetzen: Wenn aber jener [Kläger]
<lb/>die auf der Spur verfolgte Sache, die er zu erkennen be- 
<lb/>hauptet, jenem anderen, der ihm erwiderte [proclamanti,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dagegen will Hermann in den etwas krausen Ausführungen
<lb/>8.122 (vgl. 55, 98ff.) die in den beiden cit. Stellen behandelten Fälle
<lb/>assimiliren, indem er auch auf das revocare noch ein weiteres Verfahren
<lb/>folgen lässt (so auch schon Thärenin 8. 333); absque int. bedeute:
<lb/>ohne Intertiationseid (der durch die Spurfolge ersetzt sei). London
<lb/>wieder (S. 375ff.) nimmt einen Gegensatz zwischen Sal. und Bip. an;
<lb/>letzteres Gesetz verbiete den Anfang vor 3 Nächten schlechtweg, wäh- 
<lb/>rend ersteres, wie aus dem per t. m. agr. hervorgehe, denselben ge- 
<lb/>statte. — *) Dieser Ansicht z. B. Siegel 8. 45; Brunner R.-G. II
<lb/>8. 497, 498: der Bestohlene ist »berechtigt, sich der Sache ohne weitere
<lb/>Förmlichkeit zu bemächtigen“, »im Wege erlaubter Selbsthilfe“; eben- 
<lb/>so Schröder R.-G. 3. Anfl. 8.373; v. Amira a. a. 0. Hieher zählt
<lb/>auch Hermann, obwohl er das solem coli, auf den Satz 1 bezieht, in- 
<lb/>dem sich nach ihm der Kläger sofort in »Agramitionsbesitz“ setzt,
<lb/>s. oben. Andrerseits verlangt So hm 8. 89 Einholung gerichtlicher
<lb/>Erlaubniss; danach Glasson S.400. Vgl. Geffcken 8.155. — *) Indem
<lb/>sich über die Eintreibung dieser Bussen eventuell abspielenden Procem
<lb/>kommt sodann die Frage nach dem Recht des Klägers zur Erörterung,
<lb/>bezw. der Besitzer gelangt zur Verteidigung. — *) Siegel 8. 90
<lb/>N. 9; Bethmann-Hollweg 8. 483; Brunner R.-G. II 8. 648 N. 86.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0190.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0190"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>seil, emisse aut camb., s. Satz l]1) nicht durch dritte Hand
<lb/>hat abnehmen wollen oder aber [falls er sich auf Letzteres
<lb/>nicht einzulassen brauchte] wenn er ihm nicht die Sonnen- 
<lb/>frist gegönnt hat, sondern eigenmächtigen Zugriffes über- 
<lb/>fuhrt worden ist: soll er . . . verurtheilt werden.

<lb/>II.

<lb/>Fragen wir nach dem Grunde der verschiedenen Art
<lb/>der Eigenthumsverfolgung vor und nach Ablauf von drei
<lb/>Nächten.

<lb/>Es steht fest, dass einerseits das schleunige Verfahren
<lb/>der schlichten Rückforderung nur innerhalb der mehr- 
<lb/>gedachten Frist Platz greifen kann; andrerseits, dass trotz
<lb/>des Laufens dieser Frist auf das Dritthandverfahren über- 
<lb/>gegangen werden muss, sobald sich Besitzer auf Erwerb
<lb/>von einem Dritten beruft. Demnach zielt das Verfahren
<lb/>mit sofortiger Rückforderung in seinem Effect auf jene
<lb/>Fälle ab, wo die Sache vor 3 Nächten gefunden und deri- 
<lb/>vativer Erwerb vom Beklagten nicht geltend gemacht
<lb/>wurde. Darf statt dessen auch gesagt werden: wo solcher
<lb/>Erwerb überhaupt nicht vorliegt? Ich glaube ja.

<lb/>Denn wenn Beklagter thatsächlich von einem Dritten
<lb/>erworben hat, ihn aber nicht nennt, kann der Grund hiefür
<lb/>nur ein zweifacher sein: entweder er will oder er kann
<lb/>ihn nicht nennen. Es scheint mir nicht, dass vom gesetz- 
<lb/>geberischen Standpunkte aus auf einen dieser Fälle abgezielt
<lb/>sei, dass wir es mit dem Motiv zu thun hätten, innerhalb
<lb/>gewisser Frist Eigenthumsverfolgungen durch Statuirung
<lb/>einfacher Herausgabe, ohne Rücksicht auf die Qualität des
<lb/>Besitzes beim Beklagten, kurzer Hand abzuthun. Würde
<lb/>Beklagter nach 3 Nächten gegenüber vollzogenem Anfang
<lb/>seinen Vormann verbergen wollen, so hätte er zu gewärtigen,
<lb/>wie ein Dieb verurtheilt zu werden, da er den verlangten
<lb/>Eid, seinen auctor nicht zu kennen, nicht zu schwören ver- 
<lb/>möchte (Rip. 33,4)2). Sollte er vor dieser Zeit mit der
<lb/>blossen Auslieferung der Sache davon kommen, ohne dass


<lb/>1) Die Lesung ,reclamante(m)“, welche Lehmann Quellen 8.12


<lb/>für besser hält, ist demnach sicher zu verwerfen. — *) Vgl. Bai. IX 7:
<lb/>Quodsi furem celare voluerit, ... tamquam ille fur . . . damnetur.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0191.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0191"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica. 189

<lb/>seine Hehlerei eruirt würde? Denn dass er Hehler sein
<lb/>müsste, ist offenbar; durch Yerschmähung des Gewährzuges
<lb/>geht der Regress gegen den Yormann verloren, und dieses
<lb/>Opfer wird Beklagter nicht dem Gläubiger oder der raschen
<lb/>Erledigung des Pröcesses zu Liebe bringen. Straflosigkeit
<lb/>der Hehlerei bis zum dritten Tage einzuführen, kann aber
<lb/>nicht Absicht des Gesetzes sein.

<lb/>"Was die andere Möglichkeit betrifft, dass Besitzer
<lb/>seinen auctor nicht nennen kann, so Hesse sich die Rück- 
<lb/>gabe der Sache schlechtweg vielleicht als Erleichterung für
<lb/>den Beklagten auffassen, insofern als nach 3 Nächten von
<lb/>ihm ausserdem noch gefordert wird, das Nichtkennen des
<lb/>Gewähren zu beschwören und das Suchen nach dem unbe- 
<lb/>kannten zu geloben (Rip. 1. c.)1). Allein näher Hegt es
<lb/>doch, dass das Gesetz an das Dasein eines Yormannes gar
<lb/>nicht gedacht hat, von der zutreffenden Anschauung geleitet,
<lb/>solche Unkenntniss des Contrahenten sei um so unwahrschein- 
<lb/>licher, je weniger Zeit seit dem Erwerbe verflossen — zu- 
<lb/>mal ja auch gerade unter letzterer Voraussetzung das Suchen
<lb/>nach dem Gewähren viel leichter als späterhin hätte er- 
<lb/>folgen können.

<lb/>Somit bezieht sich die schlichte Rückforderung auf jene
<lb/>Fälle, in welchen eine tertia manus überhaupt nicht
<lb/>intervenirte2). Aus diesem Grunde wird nicht ein auferre
<lb/>per tert. man. gefordert, sondern ein revocare absque inter-
<lb/>tiato gestattet.

<lb/>Damit ist zugleich ausgesprochen, dass es sich bei
<lb/>diesem revocare nicht um gestohlene3) (bezw. geraubte)
<lb/>Sachen handelt. Denn mir wenigstens erscheint es als über


<lb/>*) Dass auch die Rip., wie Wisig. VII 2, 8 a. E., Bai. IX 7, Roth.
<lb/>232, das letztbezeichnete Versprechen (ausser dem Schwur des Nicht-
<lb/>kennens) verlangt, geht aus den Worten hervor: sacramento sibi
<lb/>septima mano fidem faciat et super 14 noctes eum jurare studiat,
<lb/>quod auctorem ... nesciat; d. h. er soll geloben, weiter nachzuforschen
<lb/>und nach 14 Tagen soll er die Erfolglosigkeit des Suchens beschwören.
<lb/>— *) Es braucht kaum bemerkt zu werden, dass vom Gesetz wie von
<lb/>allen alten Rechten nur der typische Thatbestand getroffen, dagegen
<lb/>nicht ausgeschlossen wird, dass unter Umständen diese Allein berück-
<lb/>sichtigung der Regel dem Verbrechen Vorschub leistet. — •) Wie all- 
<lb/>gemein angenommen wird. Fundunterschlagung steht dem Diebstahl
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0192.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0192"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>jeden Zweifel erhaben, dass Besitzer nicht etwa selbst als
<lb/>Dieb1) zur einfachen Herausgabe verpflichtet wird, während
<lb/>das Recht daneben noch die — jedenfalls bestandene2) —
<lb/>specielle Diebstahlsklage aufgestellt hätte Bedurfte dies
<lb/>noch eines Beweises, so genügte die Verweisung auf Rip.
<lb/>47, 2, woselbst in unmittelbarem Anschluss an die Statuirung
<lb/>der schlichten Rückforderung der im Besitze Betroffene
<lb/>daün als Dieb haftbar erklärt wird, wenn er dem Suchen- 
<lb/>den scludinium contradixerit — eine Bestimmung, die offen- 
<lb/>bar keinen Platz hätte, wenn jener unter allen Umständen,
<lb/>auch ohne der Durchsuchung seines Hauses sich entgegen- 
<lb/>gestellt zu haben, als Dieb behandelt worden wäre. Frei- 
<lb/>lich entfiele dieses Argument, wenn man mit Siegel (S. 43),
<lb/>Sohm (S. 67) u. A.#) annähme, dass die Sache bei dem
<lb/>Widerspruch Erhebenden gar nicht gefunden zu sein brauchte
<lb/>oder gar nicht gesucht werden durfte wider dessen Willen,
<lb/>denn dann könnte einerseits auf Ueberführung der Inne-
<lb/>habung, andererseits aufWiderstandleistung gegen die gesetz- 
<lb/>lich gestattete Nachforschung ohne jede Rücksicht auf haben
<lb/>oder nicht haben der Sache die Diebstahlsstrafe gesetzt
<lb/>sein; allein das Gesetz sagt in klarster Weise: Quodsi in
</p>
            <p>

               <lb/>gleich. Bethmann-Hollweg 8. 480; Heusler, Inst. II S. 216ff.;
<lb/>Schröder R.-G. 3. Aufl. 8. 373.


<lb/>*) Sogar als handhaften Dieb trotz des angeblichen klägerischen
<lb/>agramire und trotz der Sonnensetzung wollen ihn behandeln (und dar- 
<lb/>aus das kurze Verfahren erklären) Heusler, Gew. 8. 490, Inst. II
<lb/>8. 216 N. 4; Jobbe 8. 27ff. (zieht Rix. 41,1 heran); Gargun a. a. 0.
<lb/>8. 212 u. A. Dagegen Hermann 8. 33 N. 2; Brunner R.-G. II
<lb/>8. 497. — * *)Vgl. Brunner, R.-G. II 8. 495ff.; 8chröder, R.-G.
<lb/>3. Aufl. 8. 372, 373 N. 104 a. E. — ») Vgl. auch London 8. 82;
<lb/>Brunner R.-G. II 8. 497. Man kann sich nicht mit Siegel u. Sohm,
<lb/>auch Jobb6 (8. 24), darauf berufen, dass es nach Rip. 47, 3, da hier
<lb/>jedes gewaltsame Eindringen unbedingt verboten sei, bei der Weige- 
<lb/>rung jedenfalls sein Bewenden haben müsse. Denn die Stelle sagt
<lb/>zum Schlüsse: aut cum 6 jurit; das gewaltsame Eindringen bleibt also
<lb/>unter Umständen straflos. Was zu beschwören ist, wird freilich nicht
<lb/>gesagt, aber es ist wohl jener Umstand, der auch nach anderen Rechten
<lb/>(vgl. 8. 171 Note 1, insbes. Bai. XI 2) gegenüber dem Vorwurf des
<lb/>Hausfriedensbruches straflos macht: dass man nämlich beim Suchen
<lb/>in rechter Form seine Sache, wie vermuthet, thatsächlich im Besitze
<lb/>des Andern vorgefunden habe.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0193.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0193"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica* 171

<lb/>domo fuerit [res], es muss gegen den Beklagten noch das
<lb/>Indiz des Besitzes sprechen1).

<lb/>Da gestohlene Bachen nicht in Frage kommen, heisst
<lb/>es in der Hip. 47, 1 auch nur: „Wenn jemand sein Thier...
<lb/>verfolgt“ u. s. w., nicht etwa „Wenn jemand sein Thier


<lb/>1) Ueberhaupt setzen die Volksrechte (nicht bloss das bairische,
<lb/>Siegel 8. 43) die Diebstahlsfiction keineswegs schon auf den Wider- 
<lb/>spruch gegen die Hausdurchsuchung, sondern erst auf die trotzdem
<lb/>erfolgte thatsächliche Auffindung der Sache. Wer dem Suchenden
<lb/>entgegentritt, leugnet den Besitz ab, und wenn er dessen hierauf über- 
<lb/>führt wird, kann er sich nicht zur Rechtfertigung auf Erwerb berufen,
<lb/>wird vielmehr als Dieb (oder Hehler) verurtheilt. Dagegen ist die
<lb/>Verwahrung gegen eine Durchsuchung, wenn und weil man nicht be- 
<lb/>sitzt, keineswegs ein Unrecht, was ja schon daraus hervorgeht, dass
<lb/>der trotzdem nachforschende Verfolger bei negativem Erfolg seines
<lb/>Suchens mit Strafe belegt, somit die Weigerung als gerechtfertigt an- 
<lb/>gesehen wird. Bai. XI §§ 2—4 (arg. ibi suum nihil invenerit); Pact.
<lb/>Alam. fr. V c. 3 (arg. de suo nihil invenit). Auch aus Bai. IX 15 a. E.
<lb/>ergibt sich der Gedanke: eine gestohlene Sache haben und sie ab- 
<lb/>leugnen, macht ohne Weiteres des Diebstahls schuldig. Deutlich setzt
<lb/>den Pall, dass der Besitzer Widerspruch erhebt, Verfolger aber dennoch
<lb/>sucht — da er sich offenbar auf die Weigerung allein nicht stützen
<lb/>kann — und ersterer auf Grund dessen sodann in die Diebstahlsfiction
<lb/>verfällt, die Parallelstelle des Papian zu Burg. 16,1: Si quis . . . pro- 
<lb/>hibuerit, pro fure teneatur . . . ea tamen ratione, ut cum tribus in- 
<lb/>genuis testibus, ubi suspicionem inveniendi furti habet, ingrediatur
<lb/>(12,1); denn das Gesetz kann offenbar nicht meinen, dass Verfolger
<lb/>die vorgeschriebene Form (der Zeugenzuziehung) anzuwenden habe,
<lb/>dann aber trotzdem zurückgewiesen werden könne. Vgl. noch Syn.
<lb/>Niuh. c. 12 und dazu So hm 8. 66 N. 5 a. E. 8. auch Wilda, Strafr.
<lb/>(1842) 8. 905 N. 2; Grimm. Rechtsalt. 4. Aufl. II 8. 200. Für das alt- 
<lb/>norwegische Recht nimmt v. Amira, Altn. Vollste.-Verf. (1874) 8. 210
<lb/>an, dass die Verweigerung der Hausdurchsuchung die Rechts vermutbung
<lb/>des Diebstahls begründete, doch konnte die Durchsuchung erzwungen
<lb/>werden trotz des Widerspruches. — Es ist übrigens sehr zu beachten,
<lb/>dass die Möglichkeit der Ablehnung der Hausdurchsuchung unter dem
<lb/>Präjudiz der Diebstahlsstrafe einem wesentlichen Bedürfniss der Eigen- 
<lb/>thumsverfolgung entsprochen hat, denn Verfolger konnte dadurch
<lb/>die unnöthige Mühe vergeblichen Suchens sparen; hatte er aber trotz
<lb/>der Ableugnung des Besitzes Verdacht und bestätigte sich dieser, so
<lb/>war er doch des langwierigen Dritthandverfahrens enthoben. — Aus
<lb/>dem Pact. pro ten. pac. Child, et Chlot. c. 10 (Behrend 8. 148) be- 
<lb/>treffend das Auffinden der Sache in verschlossenem Raume scheint mir
<lb/>kein Argument abzuleiten; die Bestimmung geht m. E. vom Gesichts- 
<lb/>punkte des handhaften Diebstahls aus.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0194.tif"
                n="172"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0194"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>durch Diebstahl verloren hat und es verfolgt“ u. s. w.
<lb/>Nun bedient sich aber gerade dieser letzteren Worte Sal. 37
<lb/>a. A.: Si quis bovem . . . per furtum1) perdiderit. Wird
<lb/>damit die obige Ansicht hinfällig? Keineswegs. Denn der
<lb/>Satz 1 dieses Titels fasst bei Erörterung des Verfahrens vor
<lb/>3 Nächten eben jenen Fall ins Auge, auf welchen die Rück- 
<lb/>forderung mit Sonnensetzung in ihrer Wirkung nicht be- 
<lb/>rechnet, daher denn auch erfolglos ist, den Fall nämlich,
<lb/>dass trotz der kurzen Zeit dennoch bereits eine tertia manus
<lb/>im Spiele und diese der Dieb ist; zu einer sofortigen Heraus- 
<lb/>gabe kommt es da nicht, es muss die dritte Hand ins Ver- 
<lb/>fahren hineingezogen werden. Diesen Ausnahmefall wollten
<lb/>die Redactoren des Gesetzes unterbringen und daher hüben
<lb/>sie an: „Ist etwa einer Opfer eines Diebstahls geworden
<lb/>und innerhalb der Frist ohne Intertiatur vorgegangen, so..

<lb/>Wir haben also bei Construirung des Thatbestandes,
<lb/>auf welchen das revocare absque interdato abzielt, von
<lb/>Diebstahl wie von dem Dazwischen treten eines.
<lb/>Dritten vollkommen abzusehen.

<lb/>Auf welche Fälle passt somit dieses Verfahren?

<lb/>Die Antwort liegt nicht zu ferne. Es handelt sich um
<lb/>Ereignisse, die im bäuerlichen Leben etwas Gewöhnliches,
<lb/>sozusagen etwas Alltägliches sein mussten: um das Ver- 
<lb/>laufen von Vieh, das der Hirt einer fremden Heerde mit
<lb/>dieser, ohne jede böse Absicht des so bereicherten Herrn
<lb/>eintrieb, oder das sonst einer irrthümlich als das seine
<lb/>an sich nahm2). Da bei andern beweglichen Sachen, ins-


<lb/>*) So hm S. 61 übersetzt: „auf heimliche Weise“; ebenso Leh- 
<lb/>mann, QuellenS. 12; s. auch Glasson 8. 397. Dagegen Bethmann-
<lb/>Hollweg 8. 479: „muthmafsliche Entwendung“, „nicht bloss heim- 
<lb/>licher Weise". — *) An Vieh, das als verloren mit Wissen von einem
<lb/>Andern eingetrieben wurde, ist nicht gedacht; dieses soll nach dem
<lb/>Gesetz nicht durch Spurfolge, sondern auf dem Wege des Aufgebotes
<lb/>„durch drei Marken“ [per tres marcas, drei Nachbargemeinden, vgl.
<lb/>Wilh. I 6, Schmid, Ges. d. Angels. 2. Aufl. 8.828: „verlaufenes Vieh
<lb/>und gefundenes werde nach drei Seiten hin der Nachbarschaft vorgezeigt“;
<lb/>anders erklären z. B. Sohm 8. 63; Hermann 8.158] unter Strafe des
<lb/>Diebstahls für den Nichtaufbietenden an seinen Herrn zurückgelangen,
<lb/>Bip. 75. Vgl. Sal. 9,2, Burg. 49, Both. 343 betr. Aufbietung von ge- 
<lb/>pfändetem Vieh.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0195.tif"
                n="173"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0195"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica. 173

<lb/>besondere aber bei Menschen (Sclaven) ein solch schuldloser
<lb/>Besitzerwerb nicht so leicht möglich und häufig ist, spricht
<lb/>Rip. 47,1 eben nur von Thieren und ebenso Sal. 371). Da- 
<lb/>gegen nennt Sal. 47 bei dem durch Diebstahl veranlassten
<lb/>Dritthandverfahren auch den servus „aut qualibet rem“ und
<lb/>desgleichen Rip. 72, während Rip. 33, damit übereinstimmend,
<lb/>sich des allgemeinen Ausdruckes res bedient. An einem
<lb/>Sclaven, der — auch vor 3 Nächten — im Besitze eines
<lb/>Andern gefunden wird, ist eben offenbar Diebstahl verübt
<lb/>worden, hier ist die Diebstahls- oder Anfangsklage am
<lb/>Platze.

<lb/>Für Fälle von Diebstahl und für Rückforderung der von
<lb/>einem Andern aus Irrthum festgehaltenen Sache ein ver- 
<lb/>schiedenes Verfahren festzusetzen, entspricht aber durchaus
<lb/>urwüchsiger Auffassung. Es leuchtet gewiss nicht ein, wenn
<lb/>beispielsweise Jobbö-Duval (S. 18) ausdrücklich sagt: „Si
<lb/>le meuble a ete perdu par cas fortuit, le proprietaire le
<lb/>revendiquera comme s’il avait ötö vole.“

<lb/>Die Art des processualen Vorgehens bis zum dritten
<lb/>Tage ist demgemäfs der "Wiedereinbringung verlaufener
<lb/>und in Folge Irrthums in fremder Gewahrsam fest- 
<lb/>gehaltener Hausthiere auf den Leib geschrieben. Das
<lb/>Verfahren ist, von der Hausdurchsuchung abgesehen, durch- 
<lb/>aus formlos und seinem Grundgedanken nach mit der
<lb/>Bienenfolge auf dieselbe Stufe zu stellen: durch unverzüg- 
<lb/>liche Verfolgung wird der Verlust der Sache abgewendet.
<lb/>In dem Punkte trifft jedoch die Parallele der Bienenfolge
<lb/>nicht zu, dass bei dieser nach Ablauf der Frist Eigenthums- 
<lb/>verlust eintritt, während in unserm Falle das Dritthand- 
<lb/>verfahren zur Verfolgung des unverlorenen Eigenthums ge- 
<lb/>wahrt bleibt. In der Wirkung ist so das revocare einem
<lb/>Mittel zur Erhaltung des Besitzes ähnlich, obschon es seinen
<lb/>Ausgangspunkt vom dinglichen Recht2), und nicht vom


<lb/>*) Die Stelle regelt zwar, wie bemerkt, den (aussergewöhnlichen)
<lb/>Fall des Dazwiachentretens eines Diebes vor 3 Nächten, geht aber doch
<lb/>von der Möglichkeit einfacher Rückforderung aus und berücksichtigt
<lb/>deshalb nur Thiere. — Auf Vierfttssler beschränkt die Spurfolge über- 
<lb/>haupt Hermann 8. 34, 52 (!). — *) arg. Sal. 37,1 a. E. „res suas“;
<lb/>Rip. 47,1 „animal suum“.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0196.tif"
                n="174"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0196"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycba,
</p>
            <p>

               <lb/>Besitze nimmt. Am zutreffendsten dürfte dafür die Bezeich- 
<lb/>nung Fahrnissfolge sein.

<lb/>Ganz andere Momente als bezüglich der Fahrnissfolge
<lb/>bestimmen die Ordnung der Eigenthumsverfolgung nach Ab- 
<lb/>lauf von 3 Nächten. Ist dort der Ausgangspunkt schuldloser
<lb/>Irrthum auf der Gegnerseite, so ist er hier Verbrechen.
<lb/>Denn je mehr Zeit seit dem Verluste verflossen ist, desto
<lb/>grösser wird die 'Wahrscheinlichkeit, dass in Folge bewussten
<lb/>Unrechtes die Sache ihrem Herrn vorenthalten werde. Was
<lb/>zunächst ein Uebersehen des Besitzers sein kann, der den
<lb/>Bestand seiner Fahrhabe nicht sofort nachprüft, wird nach
<lb/>kurzer Frist, während welcher das fremde Eigenthum hätte
<lb/>erkannt und die Sache hätte aufgeboten werden müssen,
<lb/>absichtliche Zurückhaltung, sei es, dass der Besitzer selbst
<lb/>diebischer Weise vorgeht, sei es, dass ein Dritter den Dieb- 
<lb/>stahl beging, Besitzer aber im guten Glauben auf Grund
<lb/>seines Erwerbes ein Recht prätendirt. Hier muss ein Ver- 
<lb/>fahren Anwendung finden, das die Eruirung solchen Dieb- 
<lb/>stahls, welcher durchaus der Wahrscheinlichkeit entspricht,
<lb/>mit sich bringt, damit der Verletzte aus der Hand des Ver- 
<lb/>brechers, der allein ihm gegenüber als rückgabepflichtig
<lb/>erscheint, sein Gut wiedererhalte. Dieses Verfahren ist das
<lb/>Dritthandver fahren.

<lb/>Ist Besitzer selbst der Dieb, so wird er dadurch ent- 
<lb/>larvt, dass er das Dazwischentreten einer dritten Hand, das
<lb/>ihn Kläger bei Gefahr, persönlich für den Dieb zu gelten,
<lb/>darzuthun auffordert, nicht zu erweisen vermag. Im gegen- 
<lb/>teiligen Falle schreitet der Process auf langwierigem Wege,
<lb/>indem die Rechtsfrage der Thatfrage folgt, zu seinem Ziele,
<lb/>der Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Rück- 
<lb/>gängigmachung aller menschlichen Handlungen, die zum
<lb/>Besitz des Beklagten geführt haben1). Auf diesem und nur
<lb/>auf diesem Wege erhält nun letzterer für die an den Vor-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ueber die sehr interessante Frage der Auflösung des Erwerbs- 
<lb/>geschäftes in Folge Eintritts des Auctors in den Eigenthumsprocess,
<lb/>welche Frage ich mit v. Bethmann-Hollweg, Jobbd-Duval,
<lb/>London u. A. bejahe, wogegen sie z. B. von R. Löning, Hermann,
<lb/>Brunner (R.-G. II S. 505) verneint wird, gedenke ich an anderer
<lb/>Stelle zu sprechen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0197.tif"
                n="175"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0197"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica.
</p>
            <p>

               <lb/>175
</p>
            <p>

               <lb/>mann ausgelieferte Sache seinerseits den Preis zurück ; er
<lb/>kann daher verlangen, dass Kläger den Dritten ins Verfahren
<lb/>hineinziehe, rem in tertiam manum mittat, und nicht die
<lb/>Sache von ihm unmittelbar fordere, hei Weigerung der Ant- 
<lb/>wort. Wie aber schon oben auseinandergesetzt, mag Be- 
<lb/>klagter die verfehlte Ansprache seines Gegners freiwillig
<lb/>für die richtige hinnehmen und antworten (Sal. 37, 2). Er
<lb/>wird dies dann thun, wenn er voraussetzt, dass Kläger nicht
<lb/>etwa, um der Abschwörung des Gefährdeeides „quod in
<lb/>propriam rem manum mittat“1) zu entgehen, Anfang und
<lb/>Intertiatur unterlassen habe; er nimmt so „die Spur statt
<lb/>des Voreides“ 2). —

<lb/>Von selbst ergeben die vorausgehenden Ausführungen,
<lb/>dass das Verfahren mit unmittelbaren Rückforderung sammt
<lb/>der Sonnensetzung ein ausser gerichtliches gewesen ist3);
<lb/>auch eine einzelne Gerichtsperson wurde nicht beigezogen.
<lb/>Dies gilt ja sogar vom formellen Anfang nach 3 Nächten4).

<lb/>m.

<lb/>Welche Rolle spielt in Titel 37 die Spurfolge?

<lb/>Seit Sohm scheint manche Schriftsteller die Ansicht zu
<lb/>beherrschen, das vestigium minare, vestigium sequi unseres
<lb/>Titels sei die Einleitung der fränkischen (germani- 
<lb/>schen) Vindic a tion, auf die es verschiedenen Einfluss habe,
<lb/>ob die Sache von dem vestigium minans rechtzeitig, in offener


<lb/>1) Eip. 33,1. Dass auch das salische Recht diesen Eid verlangte, ist
<lb/>kaum zu bezweifeln. Ueber den Charakter desselben als Gefährdeeid
<lb/>vgl. London S. 128. — *) Aus Aethelst. V, 3, Liebermann 8. 168:


<lb/>„so gelte, wenn [Kläger] drinnen jemanden beschuldigt, die Spur statt


<lb/>des Voreides [des Klägers]“. — *) Die gegenteiligen Auseinander- 
<lb/>setzungen Hermanns (bes. 8. 178), der den So hm’sehen Gerichtstag
<lb/>wieder aufnimmt, vermögen nicht im Geringsten zu überzeugen. —


<lb/>4) London 8. 52; Brunner, B.-G. H 8. 501. Das jüngere Recht steht
<lb/>allerdings auf einem andern Standpunkte: „mit des richtersorlove
<lb/>raut he sin gut wol anevangen mit rechte“ sagt der Ssp. H 36,1. Dass
<lb/>es aber auf dem Gebiete des fränkischen Rechts schon frühzeitig hiezu
<lb/>gekommen ist, scheint die Glosse des Lib. Pap. zu Ed. Roth. c. 232 zu
<lb/>ergeben: Cum homo vult intertiare caballum, vendicat cum misso
<lb/>comitis et cum tribus hominibus liberis per usum tractum a lege
<lb/>Salica. Ich meine, dass diese Veränderung mit der Einführung der
<lb/>Gerichtlichkeit der Ladung zusammenhängt.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0198.tif"
                n="176"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0198"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>Frist, gefunden wurde oder nicht1). Soweit der Process
<lb/>nach 3 Nächten in Frage kommt, wäre diese Auffassung jeden- 
<lb/>falls irrthümlich. Denn einerseits gibt der Text der Quellen
<lb/>keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Verfahren für diesen
<lb/>Fall mittels Spurfolge eröffnet werden musste. Sal. 37
<lb/>spricht im 2. Satze (Auffindung nach 3 Nächten) nicht wie
<lb/>im ersten von einem vestigium sequi, hei dem man — ver- 
<lb/>spätet — zum Ziele gelangt wäre, sondern sagt nur: si. . .
<lb/>qui res suas requiret, eas invenerit. Nicht minder wird bei
<lb/>Schilderung des Dritthandverfahrens in Sal. 47, wie auch in
<lb/>Rip. 33 und 72 der Spurfolge gar nicht gedacht. Anderer- 
<lb/>seits fragt man sich auch vergeblich, welches Motiv be- 
<lb/>standen haben könnte, dem Eigenthümer, der keine Spur
<lb/>gefunden oder sie wieder verloren u. s. w., sodann aber
<lb/>seine Sache durch spätere Bemühung oder Zufall bei einem
<lb/>andern entdeckt hatte, die Wiedergewinnung seines Eigen- 
<lb/>thums unmöglich zu machen2). Der Eigenthumsverfolgung
<lb/>so enge Schranken zu ziehen, lag kein Grund vor. Die
<lb/>Spurfolge, welche der Anfangskläger vollzieht, ist also ledig- 
<lb/>lich ein ins Belieben gestelltes Mittel zur Eruirung der
<lb/>Sache, keineswegs aber ein nothwendiger Processact. Der
<lb/>Process beginnt vielmehr mit dem förmlichen Anfassen der
<lb/>Sache, dem Anfang.

<lb/>Wie steht es nun aber um das Verfahren bis zum
<lb/>dritten Tage? Ist die schlichte Rückforderung davon ab- 
<lb/>hängig, dass der Verfolger „animal suum per vestigium
<lb/>sequerit“, oder nehmen Sal. 37,1 und Rip. 47,1 dies nur
<lb/>als die regelmäßige tatsächliche Voraussetzung an? Von
<lb/>vorneherein erscheint da soviel klar, dass man sich die
<lb/>Spurfolge in diesem Falle nicht als eine organisirte Nach- 
<lb/>eile im Sinne des Pact. pro ten. pacis Chlot. et Child.
<lb/>(511—558) und der Decretio Child. II (596) s) mit einer aus

<lb/>') Sohm 8.65; Heusler, Gewere S. 494, Inst. II 8. 216; Beth-
<lb/>mann-Hollweg 8. 480; del Vecchio im Arch. giurid. XX (1878)
<lb/>S. 36ff.; Th^venin a. a. 0. und Contrib. h l’hist. du droit germ. (1880)
<lb/>S. 14ff.; Jobbä 8. 21 ff. (s. jedoch auch 8. 47); u. A. Richtig Siegel
<lb/>S. 86; London 8. 44; Brunner, R.-G. II S. 498; Schröder, R.-G.
<lb/>S. 374. — *) Vgl. auch Hermann 8. 52, der aber bezüglich der vier-
<lb/>füssigen Thiere doch selbst wieder eine Ausnahme im Sinne der Not- 
<lb/>wendigkeit der Spurfolge statuiren will. — *) Vgl. darüber Brunner,
<lb/>R.-G. H 8.147 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0199.tif"
                n="177"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0199"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica. 177

<lb/>der Hundertschaft aufgebotenen Yerfolgerschaar und dem
<lb/>Centenar an der Spitze vorstellen darf1). Einer derart zu- 
<lb/>sammengesetzten Polizeitruppe kann selbstverständlich nicht
<lb/>eine Frist usque tercio die vom Yerlusttage an gesetzt sein,
<lb/>innerhalb so kurzer Zeit wäre sie ja vielfach gar nicht
<lb/>functionsfähig gewesen. Und wie sollte man auch einem
<lb/>Bauern, dem etwa sein Schwein abhanden gekommen war,
<lb/>zugemuthet haben, einen solchen Apparat in Bewegung zu
<lb/>setzen, bei Gefahr vielleicht, der Buckforderung verlustig
<lb/>zu gehen! Darüber also kann kein Zweifel obwalten, dass
<lb/>die vestigii minatio, wenn sie überhaupt an eine gewisse
<lb/>Form gebunden war, nur als Verfolgung mit Heranziehung
<lb/>von Nachbarn zu denken ist. Nur diese könnten unter der
<lb/>trustis des 1. sal. Capitulars c. 1 „De mitio fristito“2) ver- 
<lb/>standen sein, wenn die bezeichnet« Stelle auch auf das Ver- 
<lb/>fahren vor 3 Nächten zu beziehen sein sollte.

<lb/>Meines Erachtens ist aber die Vorstellung abzulehnen,

<lb/>*) Als amtliche Action fassen die Spurfolge u. A. auf Bethmann-
<lb/>Hollweg 8. 480 N. 8; Hermann 8. 35ff.; für das bürg., langob. und
<lb/>angelsäcbs. Recht seit Eadgar Jobb 6 70, 73, 77. — *) Si quis truste,
<lb/>dum vestigio minant, detenere aut battere praesumpserit . . . soL
<lb/>LXIII [LXH] culpabilis judicetur. Betreffs der Bedeutung der Heber- 
<lb/>schrift herrscht lebhafter Streit. Unter den verschiedensten Aus- 
<lb/>legungen (vgl. Geffcken 8.233, jetzt auch Van Helten a. a. 0.
<lb/>8. 417ff.) sei jene Brunners, Mithio und sperantes in den Jurist.
<lb/>Abhdl. etc. für Beseler (1885) 8. 23 hervorgehoben: „Heber das Hin- 
<lb/>halten der Antwort (Verantwortung).“ Ich kann mich des Eindruckes
<lb/>nicht erwehren, dass man unsere Stelle vergeblich in den Bannkreis
<lb/>des mithio einzuzwängen versucht. M. E. hat die Annahme, dass
<lb/>mitio hier einen aus minatio, 3pur, verderbten Text repräsentirt,
<lb/>das meiste för sich, es wird ja von dieser gehandelt. Das fristito,
<lb/>fristatito, fristratrito mag man mit Brunner aus ahd. fristan, hIn- 
<lb/>halten erklären; könnte es nicht aus frustrata verderbt sein? „De
<lb/>minatio frustrata“ würde den Sinn des Capitels schlagend wiedergeben,
<lb/>„Heber Vereitelung der Spurfolge“. Doch bleibt freilich die schwierige
<lb/>Frage offen, wie es um die malb. Glosse mithio frasito (frastatito,
<lb/>strastatido,' s. Brunner a. a. 0. 8. 19) steht, welche einige Hand- 
<lb/>schriften hinter tulisse convincitur des Titels 37 einschalten — also
<lb/>eben wieder in der Materie von der Spurfolge, welch letztere gewisser- 
<lb/>maßen hier von der andern Seite frustrirt wird durch gewaltsamen
<lb/>Eingriff. Die innere Beziehung der beiden Stellen zu einander ist
<lb/>augenfällig.

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXil. Gern. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0200.tif"
                n="178"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0200"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Adolf Zycha,
</p>
            <p>

               <lb/>als ob der Yerlustträger während der dreinächtigen Frist
<lb/>stets begleitet von einer Nachbarnschaar die Spur hätte
<lb/>\ erfolgen müssen. Auch dies erscheint mir zu wenig natür- 
<lb/>lich. Der Spurfolger tritt in unsren Quellenstellen in der
<lb/>Einzahl auf und nur von der Hausdurchsuchung sagt z. B.
<lb/>ein Yolksrecht (Born. Burg. 12, 1): cum tribus ingenuis
<lb/>testibus ingrediatur. Damit dürfte die richtige Auffassung
<lb/>gefunden sein: der Eigentümer geht den Spuren seines
<lb/>Thieres, seien es natürliche oder Indicien1), nach, ist aber
<lb/>nur in Begleitung von Nachbarn, die in gewissem Mafse
<lb/>auch für die Emstlichkeit seines Suchens — das sonst Nie- 
<lb/>manden kümmert — einstehen, eine fremde Schwelle zu
<lb/>überschreiten berechtigt.

<lb/>Eine ändere Frage ist die, ob die Verfolgung bis zum
<lb/>Ablauf der Frist eine ununterbrochene sein muss. Dies
<lb/>hat Heusler (Inst. H S, 216) angenommen2), und ich glaube
<lb/>mit Recht. Die Worte „dum per vestigio sequitur, con-
<lb/>sequutus invenerit“ meinen doch wohl, die Auffindung müsse
<lb/>geschehen sein, solange sich der Eigentümer auf Verfolgung
<lb/>der Spur befindet, d. h. während ununterbrochener Verfolgung.
<lb/>Hierauf deutet auch die Fassung von Rip. 47, 1. Auf die
<lb/>Analogie der Bienenfolge ist auch hier hinzuweisen.

<lb/>Demgemäfs sind die Fälle der Mobiliarvindication nicht
<lb/>danach zu systematisiren, ob die Sache auf der Spurfolge
<lb/>vor oder nach 3 Nächten gefunden, sondern ob sie vor oder
<lb/>nach dieser Zeit angesprochen wurde, und im ersteren Falle
<lb/>wieder, ob die Verfolgung eine Unterbrechung erfahren hatte
<lb/>oder nicht.

<lb/>IV.

<lb/>Die Lex Rip. ist die letzte Quelle des Mittelalters,
<lb/>welche die Fahmissfolge bezeugt; den späteren ist sie durch- 
<lb/>wegs fremd8). Man muss wohl annehmen, dass sie sich


<lb/>*) Warum Manche nur die physischen Spuren beachten wollen,
<lb/>sehe ich nicht ein. — *) Ebenso Brunner, B.-G. II 8. 497; Schröder,
<lb/>R.-G. 8. 373, 374. — *) Lib. II c. 106 des jütischen Lov von 1241 als
<lb/>Analogie zu Sal. 37,1 anzuführen, wie Jobb6 S. 27 N. 2 thut (auch
<lb/>Br unner a. a. 0. N. 15 citirt die Stelle neben Bip. 47,1), halte ich für
<lb/>verfehlt. Die Quelle lautet in latein. Uebersetzung bei K. Auch er
<lb/>(1788) 8.179, 181 (s. den dänischen Text bei Petersen, 1850, 8. 60):
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0201.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Auslegung des Titels 37 der Lex Salica. 179

<lb/>verloren hat. Eine Zeitgrenze bei der Mobiliarverfolgung
<lb/>taucht zwar wieder auf, doch bestimmt sie nach jüngerem
<lb/>Recht nur die Scheidung des handhaften vom nichthandhaften
<lb/>Verfahren über Diebstahl oder Raub, wofür ein absoluter
<lb/>Termin vordem nicht bestanden zu haben scheint* 1).

<lb/>Gemäfs dem Sachsenspiegel II 36 § 1 darf, wer seine
<lb/>gestohlene oder geraubte Sache erst „über den zweiten
<lb/>Tag2 * * * * * 8) findet, nur mit Anfang vergehen; vorher ist hingegen


<lb/>81 quis alterius equam ad stabulum vel in campo furatur, dominus si
<lb/>continuo de rei jactura certioratus furem persequitur, ubicumque eum
<lb/>invenerit, apprehendere licet. Mora autem interiecta duorum forte vel
<lb/>plurium dierum, si eum in equo suo offendit, fure auctorem laudante
<lb/>in uno pago prorsum vel in duobus retrorsum comitetur eum dominus
<lb/>in pagum, ubi auctorem esse nominat. Auctore autem deficiente,
<lb/>dominus furem custodiat. Jobb4 meint: „meine dans la forme notre
<lb/>passage präsente une remarquable analogie avec le titre 37 de la Loi
<lb/>'S alique.“ Er kam zu dieser Gleichstellung deshalb, weil er für beide
<lb/>Gesetze vor Ablauf der Frist handhafte That annahm. Dies trifft
<lb/>nun bezüglich der Lex Sal. nicht zu (s. 8. 170 N. 1), für das jütische
<lb/>Gesetz (1. Satz) ist es aber allerdings richtig und damit das im Text
<lb/>Gesagte bewahrheitet. Es geht das schon aus der Ergreifung des
<lb/>Diebes hervor, weiter aber auch daraus, dass erst nach Ablauf der
<lb/>Frist Respectirung der Berufung des Besitzers auf einen Gewähren
<lb/>verlangt wird (2. Satz), die Abschneidung der Verantwortung im


<lb/>1. Satze aber offenbar nur mit der Handhafbigkeit der That zu be- 


<lb/>gründen ist; andernfalls würde das Gesetz nicht einmal jenes Niveau


<lb/>errreichen, das schon die L. Salica einnimmt, indem sie die Berufung


<lb/>auf abgeleiteten Erwerb niemals (ausser bei handhafter That, wie be- 
<lb/>schränkend hinzuzufügen ist, vgl. Rip. 41,2) wirkungslos sein lässt.


<lb/>Somit ist die Stelle dem jüngeren Recht conform, nicht dem der


<lb/>fränkischen Volksgesetze.


<lb/>l) Unrichtig die Berufung auf Sal. 37 beiWilda, Straff. (1842)


<lb/>8. 904 N. 4. — Doch sei bemerkt, dass die dem Pact. Child, et Chlot.
<lb/>c. 10 (vgl. 8. 171 N. 1 a. E.) correspondirende Bestimmung der Syn.
<lb/>Niuh. c. 7: „Ut nullus furtivam rem . .. infra terminum abscondere
<lb/>praesumat“ bereits eine Frist setzt — der freilich in diesem Falle
<lb/>nicht auszuweichen war, da das Verschliessen der res furtiva (objectiv
<lb/>genommen) nicht für alle Zukunft untersagt sein konnte. Man muss
<lb/>annehmen, dass Jedermann verpflichtet war, neu erworbenes Gut durch
<lb/>kurze Zeit offen zu halten. Vgl. Ssp. III 83,1. — *) Die Erklärung
<lb/>Plancks, Deut. Ger.-Verf. im M.-A. I (1879) 8. 767: „ohne Dazwischen-
<lb/>kunft eines ruhigen Tages“ ist nicht zutreffend; vgl. die von Planck
<lb/>(S. 768 N. 6) selbst citirte Stelle der Bl. d. Sachssp.: fanden habe
<lb/>bynnen czweier nacht, alzo hanthaftege tat. Innerhalb dieser Frist
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0202.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0202"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Dr. Adolf Zycha, Zar Auslegung des Titels 37 der Lex Salica.

<lb/>die That handhaft, wenn der Thäter in flagranti oder auf
<lb/>der Flucht von der That begriffen wurde oder wenn er die
<lb/>Sache unter Verschluss und zu diesem selbst den Schlüssel
<lb/>hatte (II 35). Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so
<lb/>kann, wie geschlossen werden muss, auch vor dem dritten
<lb/>Tage nur das Anfangsverfahren Anwendung finden.

<lb/>Die Procedur mit Anfang trat nun, wenn wir von der
<lb/>sog. „schlichten Klage“ um Gut absehen1), an die Stelle
<lb/>der Rückforderung mit Sonnensetzung. Es wurde damit,
<lb/>im Gegensätze zum älteren Recht, auf alle Fälle Sache des
<lb/>angesprochenen Besitzers, die Irrthümlichkeit seines Besitz- 
<lb/>erwerbes gerichtlich darzuthun2), um der dem Verfahren
<lb/>inhärirenden Diebstahlsinzicht zu entgehen.

<lb/>Dass die Fahrnissfolge ihren Untergang fand, hat m. E.
<lb/>dieselbe Strömung verursacht, welche mit der aussergericht-
<lb/>lichen Ansprache aufräumte und auch den Anfang zu einem
<lb/>gerichtlichen Acte umgestaltete.

<lb/>darf allerdings kein Tag verloren sein (ununterbrochene Verfolgung),
<lb/>61. zu Ssp. III 35 § 2.

<lb/>*) Auf die schwierige und bestrittene Frage des Verhältnisses
<lb/>dieser schlichten Klage zur Anfangsklage soll hier nicht näher ein- 
<lb/>gegangen werden. — l) Vgl. Laband, Vermögensr. Klagen (1869)
<lb/>8. 96ff.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0203.tif"
             n="181"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0203"/>
         <div xml:id="d22595e20660" ana="scope_-_181-244" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Entstehung der freien Erbleihe</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rietschel, Siegfried">Rietschel, Siegfried</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>V.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Dr. Siegfried RietSChel

<lb/>in Tübingen.

<lb/>§ 1.

<lb/>Wer sieh heutzutage in der einschlagenden Litteratur
<lb/>über die Entstehung der freien Erbleihe, insbesondere der
<lb/>Städtischen Erbleihe, Auskunft holen will, wird den unbe- 
<lb/>friedigenden Eindruck erhalten, dass hier die Forschung
<lb/>entschieden zurückgeblieben ist. Man ist einig über die Be- 
<lb/>deutung der Erbleihe für die Gestaltung der städtischen
<lb/>Verhältnisse. Man lehnt andererseits mit Entschiedenheit
<lb/>die ältere Ansicht ab, dass das Hofrecht den Ausgangspunkt
<lb/>des Stadtrechts oder auch nur einen wichtigen bestimmen- 
<lb/>den Faktor bei der Entwickelung desselben gebildet habe.
<lb/>Und doch ist herrschende Lehre der Satz, dass die freie
<lb/>Erbleihe ihren Ursprung in der alten Leihe nach Hofrecht
<lb/>habe; überall liest man ihn, in den meisten Fällen hat man
<lb/>dabei aber das Gefühl, als ob der Autor selbst nicht mehr
<lb/>ganz an die Richtigkeit des Satzes glaubt und nur nichts
<lb/>Besseres an die Stelle zu setzen weiss1). Bereits 1887 hat
<lb/>v.Below die Unzulänglichkeit der bisherigen Untersuchungen
<lb/>treffend gekennzeichnet *); trotzdem ist eine gründliche, be- 
<lb/>friedigende Revision der Lehre noch nicht erfolgt, im
<lb/>Gegentheil haben die seitdem erschienenen Arbeiten die
<lb/>Frage eher verwirrt als geklärt. Die Aufgabe der folgenden


<lb/>*) Der missliche Stand der Frage erklärt es wohl auch, wenn
<lb/>R. Schröder in seinem Lehrbuch der deutschen Rechtegeschichte zwar
<lb/>wiederholt die freien Erbleihen erwähnt und näher charakterisirt, aber
<lb/>jede Aeusserung über den muthmaMichen Ursprung derselben ver- 
<lb/>meidet. — *) Historische Zeitschrift LVIH S. 241 ff.
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0204.tif"
                n="182"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0204"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Zeilen soll es sein, das bisher so wenig glücklich erörterte
<lb/>Problem einer zufriedenstellenden Lösung entgegenzuführen.

<lb/>Die herrschende Theorie sieht in der freien Erhleihe,
<lb/>wie sie seit dem 12. Jahrhundert etwa besonders in den
<lb/>Städten, aber auch auf dem Lande auftaucht, nichts anderes
<lb/>als eine "Weiterbildung der Leihe nach Hofrecht. Als den
<lb/>geistigen Vater dieser Theorie pflegt man Wilhelm Arnold
<lb/>anzusehen, nicht ganz mit Recht. Arnold hat in seinem
<lb/>epochemachenden Werke „Zur Geschichte des Eigenthums
<lb/>in den deutschen Städten, 1860“ das Vorhandensein dieser
<lb/>freien Erbleihe in einer Reihe von deutschen Städten kon-
<lb/>statirt, er hat auf das eingehendste ihre juristische Ausge- 
<lb/>staltung untersucht, er hat ihre Weiterentwicklung, ihr Ver- 
<lb/>hältnis zum Rentenkauf und die Umwandlung des Leihegutes
<lb/>in Eigenthum des Beliehenen an der Hand eines gewaltigen
<lb/>Quellenmateriales verfolgt. Dagegen hat er über die Ent- 
<lb/>stehung dieser freien Erbleihe sich wenig den Kopf zer- 
<lb/>brochen. In einer Zeit, in der man die deutschen Städte
<lb/>der älteren Zeit allgemein als grosse bischöfliche Fronhöfe
<lb/>ansah, und in der man sich höchstens darüber stritt, ob neben
<lb/>dieser Hofgemeinde in einigen Städten noch eine kleine,
<lb/>auf freiem Eigen angesessene altfreie Gemeinde vorhanden
<lb/>gewesen sei oder nicht1), musste es geradezu als selbstver- 
<lb/>ständlich erscheinen,, dass die städtische freie Erbleihe dem
<lb/>Hofrecht entstamme; indem Arnold diesen Satz aussprach,
<lb/>hat er nur der allgemeinen Ueberzeugung Ausdruck ver- 
<lb/>liehen. Deshalb hat er auch keinen grossen Beweisapparat
<lb/>herangezogen, um diese Ansicht zu stützen; ihm ist Beweis
<lb/>genug, dass als Grundzinse in der Stadt später vielfach
<lb/>Hühner gezahlt werden, „denn Hühner bildeten die gewöhn- 
<lb/>lichste Abgabe, die zum Zeichen der Leibeigenschaft ent- 
<lb/>richtet wurde“, und die persönliche Leibeigenschaftsabgabe
<lb/>hat sich einfach nach der Befreiung der ursprünglich hörigen
<lb/>städtischen Bevölkerung in einen Grundzins verwandelt2).
</p>
            <p>

               <lb/>l) Ueber Arnolds eigene Anschauung geben seine Werke ge- 
<lb/>nügende Auskunft. Vgl. Verfassungsgeschichte der deutschen Frei-


<lb/>st&amp;dte I 8.12 ff., 62ff.; Studien zur deutschen Kulturgeschichte 8.192ff.
<lb/>— *) Vgl. Arnold, Zur Geschichte des Eigenthums 8.35.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0205.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>Später hat Arnold auch einen ähnlichen hofrechtlichen
<lb/>Ursprung für die ländliche Leihe nach Waldrecht ange- 
<lb/>nommen x).

<lb/>Ist Arnold demnach auch nicht eigentlich der Begründer
<lb/>der Theorie vom hofrechtlichen Ursprung der freien Leihe,
<lb/>so hat er sie doch unzweideutig ausgesprochen und ihr die
<lb/>Herrschaft gesichert, die sie selbst dann noch behauptet hat,
<lb/>als Arnolds Anschauungen über die Entstehung der deut- 
<lb/>schen Städte längst überwunden waren. Heuslerl 2 3) und
<lb/>So hm8) haben sich Arnold im Wesentlichen angeschlossen,
<lb/>und von den Spezialarbeitem auf dem von Arnold erschlosse- 
<lb/>nen Gebiete der Geschichte des städtischen Grundbesitzes
<lb/>wandeln Bosenthal4) und Nagel5) so in den Bahnen ihres
<lb/>Vorgängers, dass sie seine Ansicht ohne jeden weiteren Be- 
<lb/>weis acceptiren.

<lb/>Energischen Widersprach fand die herrschende Ansicht
<lb/>zuerst durch Goboers, der die Grundbesitzverhältnisse der
<lb/>Stadt Köln im Mittelalter zum Gegenstände einer eigenen
<lb/>Untersuchung machte6). Gobbers’ Arbeit hat mehrfach eine
<lb/>recht herbe Kritik erfahren7); die unleugbaren Schwächen,
<lb/>die der etwas formal juristischen Abhandlung anhafteten,
<lb/>boten reichlich Angriffspunkte und verschuldeten es, dass die
<lb/>guten Seiten derselben viel zu wenig beachtet wurden.
<lb/>Jedenfalls hat Gobbers das Verdienst, als erster auf die
<lb/>Möglichkeit einer anderen Entstehung der städtischen freien
<lb/>Erbleihe hingewiesen zu haben; er sieht ihren Ausgangs- 
<lb/>punkt in der freien Zeitleihe8). Auf denselben Stand-


<lb/>l) Arnold, Ansiedelungen und Wanderungen deutscher Stämme


<lb/>8. 547f. — *) Heusler, Verfassungsgeschichte der Stadt Basel S. 170ff.;
<lb/>der s., Institutionen des deutschen Privatrechts II S. 89ff., 179f. —


<lb/>3) So hm, Fränkisches Recht und römisches Recht S. 48 f. (Zeitschrift
<lb/>d. Sav.-Stiffcung, Germ. Abth. I.) — 4) Rosenthal, Zur Geschichte des


<lb/>Eigenthums in der Stadt Wirzburg, 1878 8. 37. — •) Nagel, Zur Ge- 
<lb/>schichte des Grundbesitzes und Kredits in den Oberhessischen Städten


<lb/>im Jahresbericht des Oberhess. Vereins für Lokalgeschichte III (1888)


<lb/>S. lff. — *) Gobbers, Die Erbleihe und ihr Verhältniss zum Renten- 


<lb/>kauf im mittelalterlichen Köln des XII. —XIV. Jahrhunderts in der


<lb/>Ztschr. d. Savigny-Stiftung, Germ. Abth. IV 8.130fk. — T) Vgl. Hoeniger
<lb/>in den Jahrbüchern f. Nationalökonomie u. Statistik XLII (N. F. VIII)
<lb/>S. 571 ff.; Des Marez, Etüde sur la proprio foncifere p. 67ff. —
<lb/>•) Gobbers a. a. 0. 8.140ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0206.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0206"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>punkt stellt sich Jaeger in seiner Dissertation über die
<lb/>Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes in Strassburg1). Aber
<lb/>wenn es auch beiden gelungen ist, die Schwäche der herr- 
<lb/>schenden Ansicht zu kennzeichnen, so fehlte es doch anderer- 
<lb/>seits beiden an dem erforderlichen rechtsgeschichtlichen
<lb/>Wissen, um ihrer These eine ausreichende Begründung zu
<lb/>geben. Der Versuch, die Brücke von den späteren freien
<lb/>Erbleihen zu den Grundbesitzformen der älteren Zeit zu
<lb/>schlagen, ist von ihnen nicht unternommen worden.

<lb/>In umfassender Weise hat diesen Versuch erst Lam-
<lb/>precht2) gemacht und damit den Weg richtig gezeigt, auf
<lb/>welchem das Problem zu lösen ist, ein hohes Verdienst; das
<lb/>man auch dann anerkennen muss, wenn man im Uebrigen
<lb/>mit Lamprechts Lösung nicht einverstanden ist. Unter Be- 
<lb/>schränkung auf die Moselländer und — im Gegensatz zu
<lb/>allen Vorgängern — auf die Leiheverhältnisse des flachen
<lb/>Landes spürt Lamprecht den Zusammenhängen der späteren
<lb/>freien Leiheformen mit den verschiedenen Leiheformen der
<lb/>fränkischen Zeit nach und gelangt dazu, einen Zusammen- 
<lb/>hang mit der Prekarie im Ganzen abzulehnen, dagegen die
<lb/>spätere freie Landleihe auf das Benefizium und die Leihe
<lb/>nach Hofrecht zurückzuführen.

<lb/>Für die rheinische Erbleihe, und zwar sowohl für die
<lb/>städtische wie für die ländliche, hat dann noch einmal
<lb/>v. Schwind8), unter starker Anlehnung an Lamprecht, da«
<lb/>Problem erörtert und in ausführlichen Auseinandersetzungen
<lb/>den Ursprung der freien Erbleihe aus der Prekarie mit
<lb/>Entschiedenheit abgelehnt und den hofrechtlichen Ursprung
<lb/>verfochten.

<lb/>Seitdem ist die Frage nach der Entstehung der freien
<lb/>Erbleihe zwar wiederholt, besonders in der stadtrechtsge- 
<lb/>schichtlichen Litteratur, gestreift worden4), aber eine ein- 
<lb/>gehende Darstellung ist ihr in Deutschland nicht wieder zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) Jaeger, Die Rechtsverhältnisse des Grandbesitzes in der Stadt
<lb/>Strasshorg während des Mittelalters, 1888 8. llff. — *) Lamprecht,
<lb/>Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter I 8.891 ff. — *) v. Schwind,
<lb/>Zur Entstehungsgeschichte der freien Erbleihen, 1891 (in: Gierke,
<lb/>Untersuchungen, Heft 85) 8.83ff. — 4) Vgl. v. Below in der Histor.
<lb/>Ztsehr. LVHI 8. 241 ff.; Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Schwarz-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0207.tif"
                n="185"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0207"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Theil geworden, trotzdem das Bedürfniss nach einer solchem
<lb/>immer dringender geworden ist. Dagegen hat die englische
<lb/>nnd französische Forschung der in England und der Normandie
<lb/>vorkommenden städtischen freien Erbleihe ein eingehenderes
<lb/>Interesse zugewandt. Maitland hat sich mit den eigen- 
<lb/>tümlichen Leiheformen der englischen Städte beschäftigt * *),
<lb/>und die Tenure en bourgage der normannischen Städte hat
<lb/>jüngst inGönestal einen trefflichen Bearbeiter gefunden3).
<lb/>Sind die beiden eben genannten Werke für die Erforschung
<lb/>der deutschen Erbleihe ohne besonderen Werth8), so hat
<lb/>vor kurzer Zeit ein anderes ausländisches Werk in Deutsch- 
<lb/>land berechtigtes Interesse erregt, das umfangreiche Buch
<lb/>des Belgiers Des Marez über das Grundeigentum in den
<lb/>mittelalterlichen Städten4). Das eigentliche Gebiet seiner
<lb/>Arbeit sind die flandrischen Städte, insbesondere Gent, eine
<lb/>Gründung der flandrischen Grafen; vielfach zieht er aber
<lb/>auch deutsche Verhältnisse in seine Betrachtungen hinein,
<lb/>stellt über Kölner, Augsburger etc. Grundbesitz Spezial- 
<lb/>untersuchungen an und beschränkt auch die gewonnenen
<lb/>Resultate keineswegs auf das flandrische Gebiet.

<lb/>Des Marez geht von den schon im 10. Jahrhundert be- 
<lb/>ginnenden Stadtgründungen der Grafen von Flandern aus, die
<lb/>er als den Typus der von weltlichen Hochgerichtsherren aus- 
<lb/>gehenden Stadtgründungen ansieht. Das Land wird an die
<lb/>herbeiströmenden Kaufleute gegen Zins ausgegeben, ohne
<lb/>dass man dieselben dem Hofrecht unterwirft; sie treten
<lb/>allein unter die öffentliche Gerichtshoheit des Grafen, und
<lb/>der Zins, den sie ihm von ihren Hausstätten entrichten, ist
<lb/>kein eens foncier, kein Grundzins im engeren Sinne, sondern
<lb/>ein dem Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit, dem seigneur
<lb/>justicier, geschuldeter eens seigneurial justicier *).
</p>
            <p>

               <lb/>waldes I 8.161 ff.; Keutgen, Untersuchungen über den Ursprung der
<lb/>deutschen Stadtverfassung, 1895 8.119 ff., und Andere.


<lb/>*) Maitland, Township and borough, 1898. — *) Gänestal, La
<lb/>tenure en bourgage, 1900. — *) Nicht zugänglich war mir die Abhand- 
<lb/>lung von 8. Müller, Over Claustraliteit (Koningl. Akad. te Amsterdam,
<lb/>1890). — 4) Des Marez, Etüde sur la propridtd foncibre dans les villes
<lb/>du moyen-äge et spbcialement en Flandre, 1898. -- *) Vgl. Des Marez
<lb/>a. a. 0. p. 13ff., 117 ff., 307.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0208.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0208"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Ganz anders ist das Loos derjenigen kaufmännischen
<lb/>Ansiedler, die sich auf dem Grund und Boden eines geist- 
<lb/>lichen Grundherrn als Erbleiheleute niederlassen. Sie zahlen
<lb/>dem Herrn einen wirklichen Grundzins, einen eens foncier,
<lb/>sie treten zunächst unter das Hofrecht, und erst in lang- 
<lb/>jährigen Kämpfen gelingt es ihnen, sich von diesen Fesseln
<lb/>zu befreienl). In Bezug auf die Ansiedlungen auf geistlichem
<lb/>Boden theilt also Des Marez völlig Arnolds Standpunkt2).

<lb/>Allmählich gelingt es aber in beiden Arten von An- 
<lb/>siedlungen den Bürgern, ihr Erbzinsgut in freies Eigen zu
<lb/>verwandeln, das sie nun wieder gegen einen Grundzins,
<lb/>einen eens foncier austhun, aber zu freier Erbleihe, zu einer
<lb/>tenure urbaine libre, nöe sous l’influence du droit urbain et
<lb/>exclusivement rögie par lui, völlig verschieden von der aus
<lb/>dem Hofrechte erwachsenen freien Erbleihe, wie sie sich
<lb/>überall, in den Städten sowohl wie auf dem Lande findet3).

<lb/>Von vornherein muss man dieser Theorie den Vorwurf
<lb/>machen, dass sie nur eine jüngere Kategorie von Städten,
<lb/>die neugegründeten Marktansiedlungen, berücksichtigt, aber
<lb/>für die aus der Römerzeit her stammenden älteren Bischofs- 
<lb/>städte, die civitates der fränkischen Zeit, absolut unanwend- 
<lb/>bar ist. Selbst wenn wir aber davon absehen, unterliegt
<lb/>doch die von Des Marez beliebte Scheidung zwischen welt- 
<lb/>lichem und geistlichem Grundbesitz schweren Bedenken.
<lb/>Davon, dass allein die weltlichen Städtegründer ihre An- 
<lb/>siedler zu freier Leihe angesiedelt, die geistlichen Grund- 
<lb/>herren sie dagegen zunächst dem Hofrecht unterworfen hätten,
<lb/>kann schlechterdings nicht die Rede sein, und ebenso fehlt
<lb/>es an jedem Anhaltspunkt für die Unterscheidung von eens
<lb/>seigneurial und eens foncier. Wer wird sich davon über- 
<lb/>zeugen lassen, dass der Wortzins in Halberstadt, Herford
<lb/>oder Soest etwas völlig anderes sei als in Goslar, Stendal
<lb/>oder Göttingen, bloss weil die ersteren geistliche, die letzteren
<lb/>weltliche Gründungen sind! Und wie hätte man einen mit
<lb/>voller Immunität begabten geistlichen Grundherrn hindern
<lb/>können, seinen Ansiedlern von vornherein dieselbe befreite
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Des Marez a. a. 0. p. 86 A, 308. — *) Vgl. Des Marez
<lb/>a. a. 0. p. 61 ff. — *) Vgl. Des Marez a. a. 0. p. 44ff., 308, 63f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0209.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>Stellung zu gewähren, welche die Ansiedler einer gräflichen
<lb/>Stadtgründung genossen! Wie hätte man den gräflichen
<lb/>Grundherrn davon abhalten können, eine unter dem Hofrecht
<lb/>stehende Ansiedlung ins Leben zu rufen! Des Marez’ Unter- 
<lb/>scheidung erweist sich bei näherer Prüfung als absolut un- 
<lb/>haltbar *).

<lb/>Und doch liegt dieser Unterscheidung das richtige Ge- 
<lb/>fühl zu Grunde, dass nicht alle freien Erbleihen gleichartig
<lb/>sind, dass wichtige grundsätzliche Unterschiede unter ihnen
<lb/>bestehen. Zwei Arten müssen wir thatsächlich unterscheiden,
<lb/>und zwar sowohl für die Städte wie für das flache Land in
<lb/>gleicher Weise; die einen, welche einen öffentlich recht- 
<lb/>lichen Charakter tragen, will ich als Gründerleihen be- 
<lb/>zeichnen, die anderen als private Erbleihen2). Die fol- 
<lb/>genden Zeilen sollen versuchen, den Gegensatz klar zu
<lb/>machen.

<lb/>§ 2.

<lb/>Stellen wir uns den Vorgang bei der Gründung einer
<lb/>Marktansiedlung3) oder, was auf etwas durchaus Aehnliches
<lb/>herauskommt, bei der Gründung eines Kolonistendorfes4)
<lb/>vor. Das für die neue Ortschaft bestimmte Stück Land
<lb/>wird in eine Anzahl möglichst gleich grosser Hausstätten bez.
<lb/>Hufen getheilt, und diese werden den neuankommenden
<lb/>Ansiedlern gegen einen für jeden einzelnen gleich hoch be- 
<lb/>messenen, am gleichen Termine fälligen Arealzins (Wortzins)
<lb/>oder Hufenzins in Erbleihe gegeben. Nie finden wir, dass
<lb/>der Markt- oder Dorfgründer mit einzelnen der Ankömm- 
<lb/>linge besondere schriftliche Erbleiheverträge abschlösse;
</p>
            <p>

               <lb/>*) Darin stimmen auch die Kritiker des Buches überein. Vgl.
<lb/>Genestal, La tenure en bourgage p. 203ff.; Rietschel in der Histor.
<lb/>Vierteljahrsschrift II 8. 264f.; Oppermann im Korrespondenzblatt der
<lb/>Westdeutschen Zeitschrift XVIII 8. 9f.; v. Below im Litterar. Central- 
<lb/>blatt, 1899 8. 615. Der Letztgenannte dürfte Recht haben, wenn er
<lb/>die Quelle der unglücklichen Unterscheidung in einer weiter unten
<lb/>(S. 192) zu prüfenden Ansicht Hoenigers erblickt. — *) Der Gegensatz ist
<lb/>nirgends berücksichtigt, scheint aber schon Arnold a. a. 0. 8.142 vor- 
<lb/>geschwebt zu haben. — *) Vgl. Rietschel, Markt und Stadt 8. 131 ff.;
<lb/>Gengier, Deutsche Stadtrechts-Alterthümer S. 360ff. — 4) Vgl. u. A.
<lb/>v. Schwind a. a. 0. 8. 123ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0210.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried ßietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>das für die ganze Ansiedlung ausgestellte feierliche Privileg
<lb/>ersetzt alle privaten Vereinbarungen und regelt für alle
<lb/>völlig gleichmäfsig die Leihebedingungen. Neben den das
<lb/>Leiheverhältniss betreffenden Normen enthält dies Privileg
<lb/>aber immer auch öffentlichrechtliche Bestimmungen. Der
<lb/>Marktansiedler oder Kolonist tritt durch seine Niederlassung
<lb/>auf dem Boden der neuen Ansiedlung in eine neue Ge- 
<lb/>meinde, eine neue Genossenschaft des öffentlichen Rechts,
<lb/>er übernimmt ihr gegenüber eine Reihe von Pflichten, er
<lb/>tritt unter die Gerichtsbarkeit der Stadt- oder Dorfrichter,
<lb/>kurzum, diese Erbleihe hat, obwohl sie eine freie und keine
<lb/>hofrechtliche ist, für ihn nicht bloss vermögensrechtliche
<lb/>"Wirkungen, sondern sie verursacht auch in seiner ganzen
<lb/>Stellung im Staatsleben tiefgreifende Veränderungen. Es
<lb/>handelt sich dabei um eine Erscheinung, die wir ausnahms- 
<lb/>los bei der Gründung neuer Ortschaften treffen; ob diese
<lb/>Gründung das Werk eines weltlichen oder eines geistlichen
<lb/>Grundherrn ist, macht keinen Unterschied.

<lb/>Ein völlig anderes Bild als diese Gründerleihen bieten
<lb/>die privaten Erbleihen. Irgend ein beliebiger städtischer
<lb/>oder ländlicher Grundbesitzer, ein Ritter oder Bürger, ein
<lb/>Kloster oder Stift, vielleicht auch ein geistlicher oder welt- 
<lb/>licher Grossgrundbesitzer, der in diesem Falle nicht als
<lb/>Ortschaftsgründer fungirt, verleiht ein einzelnes Grundstück
<lb/>einem Anderen zu freiem erblichen Rechte, ohne ihn dem
<lb/>Hofrechte zu unterwerfen. Jede derartige freie Erbleihe
<lb/>hat ihre besondere Gestaltung, ihre besonderen Bedingungen,
<lb/>ihren besonders normirten Zins, ihre besonderen Fälligkeits- 
<lb/>termine für die einzelnen Zinsraten; über jede wird,
<lb/>wenigstens wohl an den meisten Orten, eine besondere Erb- 
<lb/>leiheurkunde aufgenommen, wie wir sie zu Tausenden und
<lb/>Abertausenden noch besitzen. Was aber das Wichtigste ist:
<lb/>der Leihevertrag hat rein privatrechtliche, vermögens-
<lb/>vechtliche Wirkungen. Der Beliebene erleidet nicht
<lb/>die geringste Aenderung in seiner öffentlichen Stellung, er
<lb/>geräth in keine persönliche Abhängigkeit vom Leiheherm, er
<lb/>übernimmt durch die Leihe keine neuen öffentlichrechtlichen
<lb/>Verpflichtungen, er tritt nicht unter eine andere Gerichts- 
<lb/>barkeit. Gerade dieser rein vermögensrechtliche Charakter
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0211.tif"
                n="189"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0211"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>der privaten Erbleihen ist es, was sie einerseits von den
<lb/>hofrechtlichen Leihen, andererseits aber auch von den
<lb/>Gründerleihen unterscheidet.

<lb/>Zu diesen Hauptdifferenzen treten regelmäfsig noch
<lb/>andere Unterschiede. "Während z. B. die private Erbleihe
<lb/>an den verschiedensten Leiheobjekten möglich ist, nicht
<lb/>nur an Hausstellen oder Ackerland, sondern auch an Wohn- 
<lb/>häusern, Mühlen, Fleischbänken, bestellten Gärten und Wein- 
<lb/>bergen, ja sogar an Geld- und Naturalrenten, kurz, an allen
<lb/>im Verkehr als Immobilien behandelten Sachen und Gerecht- 
<lb/>samen1), kennt die Gründerleihe als Leiheobjekt nur den
<lb/>Grund und Boden selbst, die area, den mansus etc., während
<lb/>die auf denselben errichteten Gebäude Eigenthum des Er- 
<lb/>bauers werden2). Weitere Unterschiede betreffen den Leihe- 
<lb/>zins. Dass derselbe bei der Gründerleihe für sämmtliche
<lb/>Leihegegenstände gleich gross und am gleichen Termine
<lb/>fällig ist, während bei der privaten Erbleihe die grössten Ver- 
<lb/>schiedenheiten obwalten, ist schon hervorgehoben worden.
<lb/>Bemerkt mag noch werden, dass der Leihezins bei der pri- 
<lb/>vaten Erbleihe, die ja allein die möglichst nutzbringende
<lb/>Verwerthung des Grundstückes anstrebt, sich durchweg als
<lb/>eine dem Werthe des Leiheobjektes entsprechende Gegen- 
<lb/>leistung darstellt, während der Gründerzins vielfach ein
<lb/>niedriger Rekognitionszins ist* * * 8), da ja die Heranziehung
<lb/>möglichst vieler Ansiedler, nicht die Erzielung einer hohen
<lb/>Grundrente in der Absicht des Gründers liegt. Endlich mag
<lb/>noch hervorgehoben werden, dass bei der Gründerleihe die
<lb/>Veräußerung des geliehenen Grundstückes für den Leihe- 
<lb/>mann von vornherein ausserordentlich erleichtert ist. Von
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ueber den Begriff der Immobilien vgl. Heusler, Institutionen


<lb/>des deutschen Privatrechts I 8.336f. — *) Ueber das daraus entstehende


<lb/>Rechtsverhältnis!» vgl. Arnold a. a. 0. 8.172ff.; Rosenthal a. a. 0.


<lb/>8. 55k.; Jaeger a. a. 0. 8.18 f.; Des Marez a. a. 0. p. 229ff. Unrichtig
<lb/>Dobbers a. a. 0. 8.158ff. — *) E. Mayer, Deutsche und französische
<lb/>Yerfassungsgeschichte II 8. 249 f. hält den in den Marktansiedlungen
<lb/>entrichteten Wortzins umgekehrt für recht hoch. Das ist er zum Theil
<lb/>nur im Vergleiche mit dem Zins in den Kolonistendörfern, dagegen ist
<lb/>er im Verhältniss zu den bei der privaten Erbleihe vorkommenden
<lb/>Zinsen niedrig. Vgl. auch Pauli, Abhandlungen aus dem lübischen
<lb/>Rechte IV 8. 6.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0212.tif"
                n="190"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0212"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>einer Mitwirkungs- oder Zustimmungsbefugniss des Leihe- 
<lb/>herrn ist regelmäßig überhaupt keine Rede, höchstens wird
<lb/>an ihn oder seine Beamten eine Handänderungsgebühr (vor- 
<lb/>hure) entrichtet1). Dagegen ist bei den privaten Erbleihen
<lb/>zu einer Veräußerung des Leihegutes ursprünglich wohl
<lb/>immer die Mitwirkung des Leiheherrn erforderlich gewesen,
<lb/>die sich erst allmählich zu einer blossen Zustimmung abge- 
<lb/>schwächt und schliesslich ganz verloren hat. Neben den
<lb/>hauptsächlichen Unterschieden finden sich also auch noch
<lb/>mehrere nebensächliche, wenn auch den letzteren nicht die- 
<lb/>selbe prinzipielle Bedeutung innewohnt wie den erstge- 
<lb/>nannten.

<lb/>Nach alledem kann es keinem Zweifel unterliegen, dass
<lb/>ein entschiedener Gegensatz zwischen den beiden Formen
<lb/>der Erbleihe vorhanden ist, mag es auch vielleicht in einigen
<lb/>wenigen Fällen zweifelhaft sein, welcher Form wir ein be- 
<lb/>stimmtes, irgendwo in den Quellen kurz erwähntes Leihe-
<lb/>verhältniss zurechnen sollen2). Deshalb muss eine Unter- 
<lb/>suchung über die Entstehung der freien Erbleihe diese
<lb/>Unterscheidung unbedingt berücksichtigen, wenn sie nicht
<lb/>Gefahr laufen will, nicht Zusammengehöriges durcheinander
<lb/>zu werfen. Es ist durchaus möglich, dass beide Leiheformen
<lb/>einen verschiedenen Ursprung haben, ohne dass man so weit
<lb/>wie Ernst Mayer ginge und dem "Wortzins in den deutschen
<lb/>Marktansiedlimgen die Eigenschaft eines eigentlichen Grund- 
<lb/>zinses abspräche3) oder ihn mit Des Marez als eens seigneu-
<lb/>rial betrachtete. Es ist ferner möglich, dass beide Leihe- 
<lb/>formen auf ein drittes älteres Rechtsinstitut zurückgehen,
<lb/>aber sich neben einander entwickelt haben; auch dann muss
<lb/>man sie getrennt untersuchen. Oder aber, es besteht zwi-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Rietschel a. a. 0. 8.137. — * *) Dazu wäre vor allem der
<lb/>Kölner Hofzins zu rechnen, vgl. Rietschel a. a. 0. S. 138f. Die neuesten
<lb/>Ausföhrungen von Mayer a. a. 0. II 8. 250f. Anm. 20 über denselben
<lb/>sind ebenso wenig glücklich wie seine früheren Auslassungen. Der
<lb/>Baseler Martinszins und der Augsburger Michaelszins dürften über- 
<lb/>haupt keine Erbleihezinse sein, vgl. Rietschel a. a. 0. 8.134. —


<lb/>*) Mayer a. a. 0. II 8. 248 ff. hält den Wortzins für die auf den Grund
<lb/>und Boden gelegte Marktabgabe, ohne irgend welche Beweise zu
<lb/>bringen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0213.tif"
                n="191"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0213"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>19t
</p>
            <p>

               <lb/>sehen ihnen eine engere Verwandtschaft, die eine stellt
<lb/>einen Spezialfall, eine selbständige Weiterbildung der anderen
<lb/>Form dar. Dann wird man von vornherein geneigt sein, in
<lb/>der privaten Erbleihe die Urform, in der Gründerleihe die
<lb/>abgeleitete Form zu erblicken. Es lässt sich schwer vor- 
<lb/>stellen, wie aus der Gründerleihe mit ihrem Schematismus,
<lb/>ihrem zu einer blossen Rekognitionsgebühr herabgesunkenen
<lb/>Zins sich die private Erbleihe entwickelt haben sollte, wäh- 
<lb/>rend es sehr begreiflich wäre, wenn die städte- und dörfer- 
<lb/>gründenden Grossgrundherren zur Verwirklichung ihrer Pläne
<lb/>sich der bereits eingebürgerten freien Erbleihe bedient und
<lb/>dieselbe ihren Zwecken entsprechend umgestaltet hätten.

<lb/>Die folgende Darstellung soll sich allein mit der Ent- 
<lb/>stehung der privaten Erbleihe beschäftigen. Die Gründer- 
<lb/>erbleihe in den Kolonistendörfern tritt uns am Anfang des
<lb/>12. Jahrhunderts als ein völlig ausgebildetes Institut ent- 
<lb/>gegen1), ohne dass es bisher möglich gewesen wäre, das
<lb/>Räthsel ihres Ursprungs zu lösen. Mit der Gründerleihe in
<lb/>den deutschen Marktansiedlungen habe ich mich bereits an
<lb/>anderer Stelle beschäftigt2). Inzwischen ist es Des Marez
<lb/>gelungen, in dem Genter Privileg von 941 das älteste Vor- 
<lb/>kommen derselben nachzuweisen3), was um so werthvoller ist,
<lb/>als ja hinsichtlich der Entstehung der bäuerlichen Gründer- 
<lb/>leihe ebenfalls alle Spuren auf die Niederlande weisen. Aber
<lb/>noch ist es nicht möglich, die Entwickelung klar zu erkennen,
<lb/>noch sind wir auf mehr oder w eniger unsichere Vermuthungen
<lb/>angewiesen. Dagegen glaube ich allerdings, mit bisher un- 
<lb/>benutztem Quellenmaterial in das Dunkel, das über den
<lb/>Anfängen der privaten Erbleihe liegt, Licht bringen zu
<lb/>können.
</p>
            <p>

               <lb/>Während an der Scheidung zwischen privater Leihe und
<lb/>Gründerleihe entschieden festzuhalten ist, halte ich eine
<lb/>andere wiederholt gemachte Scheidung für völlig unange- 
<lb/>bracht und geradezu unausführbar, nämlich die zwischen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das erste Beispiel ist die bekannte Bremer Urkunde von 1106
<lb/>{Bremer UB. I 27). — *) Vgl. Rietschel a. a. 0. 8.131L — ') Des
<lb/>Marez a. a. 0. p. 13f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0214.tif"
                n="192"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0214"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>ländlicher und städtischer Erbleihe. Ob eine Leiheurkunde
<lb/>ein innerhalb oder ein ausserhalb der Stadt gelegenes Grund- 
<lb/>stück betrifft, macht wirklich nicht den geringsten prin- 
<lb/>zipiellen Unterschied; die Fassung, die einzelnen Leihebe- 
<lb/>dingungen sind in beiden Fällen in den Grundzügen durch- 
<lb/>aus identisch. Mag auch das Stadtrecht die Erbleihen in
<lb/>den Städten besonders begünstigt haben, so wird doch eine
<lb/>grundsätzliche Unterscheidung der städtischen von der länd- 
<lb/>lichen Erbleihe durch nichts gerechtfertigt1). Ganz ebenso
<lb/>unbegründet ist es auch, die private Hausstättenleihe als
<lb/>ein besonderes Rechtsinstitut der in Stadt und Land gleich-
<lb/>mäfsig verbreiteten Leihe an anderen Immobilien gegenüber- 
<lb/>zustellen2).

<lb/>Allerdings hat eine kürzlich aufgetauchte Theorie zwei
<lb/>völlig verschiedene Arten von privaten Erbleihen kon-
<lb/>statiren zu können geglaubt. Hoeniger3) ist der erste ge- 
<lb/>wesen, der mit dieser Ansicht für Köln hervorgetreten ist.
<lb/>Nach Hoeniger giebt es zunächst in Köln eine Erbleihe,
<lb/>die sich für das in geistlichem Eigenthum stehende Gut
<lb/>entwickelt hat, eine Erbleihe, die aus dem Hoff echt ent- 
<lb/>standen und identisch mit der Erbleihe auf dem Lande
<lb/>ist. Ursprünglich unter ungeschwächtem Hofrecht stehend,
<lb/>gelangt dieses geistliche Leihegut zu immer grösserer


<lb/>*) Dass wiederholt in Leiheurkunden davon die Rede ist, dass
<lb/>die Erbleihe nach Stadtrecht, Burgrecht, Marktrecht, ius civile etc.
<lb/>erfolgte, berechtigt noch nicht, ein von der ländlichen Erbleihe ver- 
<lb/>schiedenes Rechtsinstitut anzunehmen. Die Verweisung auf das ius
<lb/>civile ist eine Verweisung auf das Recht der betreffenden Stadt, nicht
<lb/>etwa auf ein bloss in der Phantasie einzelner Forscher bestehendes
<lb/>gemeines Stadtrecht. Wenn es aber in einer Urkunde heisst, ein Erb- 
<lb/>leihevertrag sei nach Augsburger Stadtrecht geschlossen worden, so
<lb/>wird darum noch kein Mensch die Erbleihen in Augsburger und Nicht-
<lb/>Augsburger einzutheilen versuchen. — *) Die Unhaltbarkeit der beiden
<lb/>Unterscheidungen zeigt aufs klarste eine Würzburger Urkunde von
<lb/>1176, in welcher mehrere areae in der Stadt und drei iugera vineti in
<lb/>einem nahegelegenen Dorfe gegen einen Gesammtzins von 1 Talent
<lb/>zur Erbleihe ausgethan werden (MBo. XXXVII, 122). Eine Trennung
<lb/>beider Leiheobjekte ist doch schlechterdings unmöglich. — *) Jahr- 
<lb/>bücher f. Nationalökonomie und Statistik XLII N. F. VIII 8. 571 ff.
<lb/>gelegentlich einer Besprechung der Gobbers'schen Abhandlung. Vgl.
<lb/>dagegen v. Be low in der Historischen Zeitschrift LVHI S. 243f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0215.tif"
                n="193"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0215"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>193
</p>
            <p>

               <lb/>Freiheit, wie es Arnold, dem sich Hoeniger durchaus an-
<lb/>schliesst, meisterhaft geschildert hat.

<lb/>Während die Geschichte dieser dem Hofrecht entstam- 
<lb/>menden Erbleihe vor allem in den uns erhaltenen Urkunden
<lb/>zu Tage treten soll, die ja im 12. und 13. Jahrhundert
<lb/>durchweg kirchlicher Provenienz sind, gewähren ein ganz
<lb/>anderes Bild die Quellen bürgerlicher Provenienz, die
<lb/>Schreinskarten des 12. Jahrhunderts. Hier finden sich nach
<lb/>Hoeniger die „Nutzungsrechte des Eigenthums, die im Gegen- 
<lb/>satz zu der althergebrachten Form der Erbleihe von dem
<lb/>spekulativen Geist des Privatbesitzers ersonnen wurden, von
<lb/>Anfang an vollständig ausgebildet", hier findet sich schon
<lb/>im 12. Jahrhundert eine Freiheit der Leiheform, wie sie die
<lb/>ursprünglich hofrechtliche Leihe erst im 14. Jahrhundert
<lb/>erreicht hat. Neben der den geistlichen Grundherrschaften
<lb/>entstammenden gewöhnlichen Leihe steht die den bürger- 
<lb/>lichen Kreisen angehörende Leihe nach ins civile, nach
<lb/>Stadtrecht. Soweit Hoenigers Theorie.

<lb/>Hoeniger hat mit seiner Entdeckung mehrfach Anklang
<lb/>gefunden; Des Marez1) hat sich ihm mit grosser Emphase
<lb/>angeschlossen, und auch der sonst allen Hypothesen gegen- 
<lb/>über so vorsichtige Keutgen hat sich von Hoeniger über- 
<lb/>zeugen lassen2), um so mehr als er bei Gothein eine ähn- 
<lb/>liche Scheidung zu entdecken glaubte3). Inzwischen ist
<lb/>durch die von Hoeniger selbst bewerkstelligte Veröffent- 
<lb/>lichung der Kölner Schreinsurkunden des 12. Jahrhunderts
</p>
            <p>

               <lb/>*) Des Marez a. a. 0. p. 237ff. — *) Keutgen a. a. 0. 8. 123ff.
<lb/>Was dort 8.125ff. Aber die Strassburger Verhältnisse gesagt wird, ist
<lb/>recht belanglos. — ®) Gothein, Wirthschaftsgeschichte des Schwarz- 
<lb/>waldes I 8.161 ff. Eine Auseinandersetzung mit den Anschauungen,
<lb/>die Gothein über - Zinseigeh und Zinslehen in Konstanz und Freiburg
<lb/>vorträgt, muss ich bis zum Erscheinen der Fortsetzung von Beyerle,
<lb/>Grundeigenthumsverhältnisse und Bürgerrecht im mittelalterlichen
<lb/>Konstanz (Bd. I, 1901) verschieben. Ich vermuthe, dass die Nicht- 
<lb/>unterscheidung zwischen Gründerleihe und privater Leihe und die
<lb/>Verwechselung von Leihezinsen einerseits, Seelzinsen und Kenten
<lb/>andererseits hier Verwirrung gestiftet haben. Dass Gotheins Aus- 
<lb/>führungen nicht einwandfrei sind, hat schon Beyerle a. a. 0. 8. Aff.
<lb/>hervorgehoben.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. HU. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0216.tif"
                n="194"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0216"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>die Möglichkeit gegeben worden, Hoenigers These auf ihre
<lb/>Richtigkeit zu prüfen.

<lb/>Das Resultat einer solchen Prüfung ist zunächst, dass
<lb/>der grösste Th eil des Kölner Bodens nicht in Erbleihe ver- 
<lb/>geben, sondern freies Eigenthum von Kölner Bürgern ist.
<lb/>Bei der weit überwiegenden Mehrzahl der Einträge ist auch
<lb/>nicht eine Andeutung dafür vorhanden, dass es sich um
<lb/>Leihegut handelt1), und wir haben nicht den geringsten
<lb/>Grund, hier ein Schweigen der Quellen anzunehmen2). Es
<lb/>ergiebt sich für Köln also in dieser Beziehung dasselbe Er-
<lb/>gebniss, zu dem Beyerle für Konstanz gelangt ist3), und
<lb/>das wir wohl für alle alten deutschen Bischofsstädte an- 
<lb/>nehmen können. Dabei lässt sich irgend welche Unter- 
<lb/>scheidung zwischen dem in geistlichen und dem in weltlichen
<lb/>Händen befindlichen städtischen Grundeigenthum absolut
<lb/>nicht konstatiren.

<lb/>Neben anderen, zeitlich beschränkten Nutzungsformen
<lb/>kommt nun auch die Erbleihe vor. Und zwar findet sie sich
<lb/>überwiegend für geistlichen, seltener für weltlichen Grund- 
<lb/>besitz4). Irgend einen Unterschied zwischen weltlicher und
<lb/>geistlicher Erbleihe habe ich aber schlechterdings nicht ent- 
<lb/>decken können; die Fassung der Eintragungen ist die gleiche,
</p>
            <p>

               <lb/>l) Das hat auch Hegel, Die Entstehung des deutschen Städte- 
<lb/>wesens 8. 141 bemerkt. — *) Ein solches Schweigen der Quellen ist
<lb/>vor allem deshalb unwahrscheinlich, weil dann, wenn auf einem Grund- 
<lb/>stück eine Zinsverbindlichkeit ruht, bei jeder Erwähnung des be- 
<lb/>treffenden Grundstücks auch dieser Zinspflicht gedacht wird, vgl. z. B.
<lb/>Laur. 1, VI, 2; 2, III, 8; 4, I, 9; 5, III, 17; 6. II, 5. — ») Beyerle
<lb/>a. a. 0. 8. 4f. Mir ist nur nicht recht verständlich, wie Beyerle dazu
<lb/>kommt, mich als Vertreter der Ansicht zu citiren, dass es freie, allo-
<lb/>diale Grundbesitzer unter den Bürgern nur ausnahmsweise gegeben habe.
<lb/>Mir ist es nie eingefallen, für die alten Römerstädte — und dazu ge- 
<lb/>hört Konstanz wie Köln — das Vorhandensein von zahlreichem altfreien
<lb/>Eigen zu leugnen. — *) Beispiele für Leihegüter in geistlichem Eigen- 
<lb/>thum finde ich Mart. 1, VI, 4; 2, I, 49. II. 43, IV. 34, 38 ; 3. I. 40, II,
<lb/>13, 24. 46. III, 1. IV. 17, V. 27, VII, 7,15,16, 30; 4, III, 3. 9. IV. 10;
<lb/>7, II. 24, 26. V. 3; 9. I. 5. II. 19, 28, IV, 13; 10. VI. 4; 11, 1.15, II. 1;
<lb/>Laur. 1, VI, 2. VII, 8.10; 2, 1,11, III, 8 (---1. VI. 2); 4, 1.9 (--1. VI, 2),
<lb/>II, 18; 5, III, 9 (-- 4, II, 18), VII, 12 (= 1, VI. 2); 6. II, 6; Brig. 2,
<lb/>1,16, 21, II. 9, 22, 23; 111, 2, 28; 3. V, 14, VII, 16. IX, 11, X, 17; Coi. 1,
<lb/>V, 12. X, 6; 2, II, 14, VIII, 12. XVI, 14 u. ö. Die Beispiele für die
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0217.tif"
                n="195"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0217"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>195
</p>
            <p>

               <lb/>und die Berufung auf das ius civile kommt sowohl bei der
<lb/>Erbleihe eines weltlichen*) wie der eines geistlichen Grund-
<lb/>stückseigenthümers2) vor.

<lb/>Hoeniger glaubt nun allerdings einen Unterschied direkt
<lb/>nachweisen zu können. Gobbers3) war zu dem Ergebniss
<lb/>gelangt, dass im 12. und 13. Jahrhundert die Veräußerung
<lb/>des Leihegutes durch den Leihemann noch durchaus an die
<lb/>Mitwirkung des Leiheherrn gebunden gewesen sei, erst
<lb/>im 14. Jahrhundert habe er die freie Verfügungsgewalt er- 
<lb/>langt. Den Abschluss dieser Entwicklungsreihe bilde eine
<lb/>Urkunde von 1355, in welcher dem Beliehenen in Bezug
<lb/>auf das Leiheobjekt gestattet wird: divertere poterit quo- 
<lb/>cunque voluerit. Hoeniger hat nun diese Formel vertere
<lb/>poterit quocunque voluerit schon in den Schreinskarten des
<lb/>12. Jahrhunderts nachgewiesen, und zwar werde sie geradezu
<lb/>als ius urbale, als Stadtrecht, bezeichnet. Sie finde sich in
<lb/>den Bezirken Gereon und Aposteln, die erst 1180 vollständig
<lb/>zur Stadt gezogen seien, dagegen fehle sie in den gewerb- 
<lb/>lich und kaufmännisch höher entwickelten Stadttheilen, dort
<lb/>seien aber seit der Mitte des 12. Jahrhunderts zahllose Hand- 
<lb/>änderungen von Erbleihegut durch den Beliehenen ohne
<lb/>jede Spur einer Mitwirkung seitens des Leiheherrn nach- 
<lb/>weisbar. Danach hält es Hoeniger für erwiesen, dass bei
<lb/>der Erbleihe nach ius civile schon im 12. Jahrhundert ein
<lb/>Rechtssatz durchgedrungen sei, der für die sonstige Erbleihe
<lb/>erst im 14. Jahrhundert Geltung erlangt habe; der Unter- 
<lb/>schied der beiden Erbleihen ist für ihn also sonnenklar dar-
<lb/>gethan.

<lb/>Es mag vorläufig dahingestellt sein, ob Hoenigers Be- 
<lb/>hauptungen, selbst wenn sie richtig wären, die Annahme des
<lb/>von ihm verfochtenen Dualismus von weltlichem und geist-
</p>
            <p>

               <lb/>Erbieihegrundstücke im Eigenthum von Laien sind seltener, vgl. Mart. 2,
<lb/>1,7, 11,9,33; 3, 1,14,42,45; 7, V,5; 11, III, 3; 13, 1,15; Brig.3, III, 7,
<lb/>IX, 16, X, 18,19. Nur in der Apostelparochie scheint der weltliche
<lb/>Erbleihebesitz zu überwiegen: Geistlich: Ap. 5, 1,16,17, II, 40. Welt- 
<lb/>lich: Ap. 3, I, 34, III, 19, 24, 31, IV, 1, 2, 4, 5, 9; 4, III, 26, 27; 5.
<lb/>1.24.27, 11.23, III, 1. 9.13,20, 39.

<lb/>') Vgl. Ger. 2, VI, 12—16; 3, V, lc. — ') Vgl. Sev. 1, VI, 8. —
<lb/>*) Gobbers a. a. 0. 8. 205ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0218.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0218"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>lichem Grundbesitz, von Erbleihe nach ins civile und von
<lb/>nichtstadtrechtlicher Erbleihe rechtfertigen; vorerst mögen
<lb/>diese Behauptungen selbst einmal einer Prüfung unterzogen
<lb/>werden.

<lb/>Yon zahllosen Handänderungen von Erbleihegut ohne
<lb/>Mitwirkung des Erbleiheherm kann zunächst absolut nicht
<lb/>die Rede sein. Bei weitem die Mehrzahl der Erbleihe-
<lb/>verhältnisse betreffenden Schreinsnotizen hat die typische
<lb/>Fassung: A. acquisivit domum sibi et heredibus suis contra
<lb/>B, ut quotannis ad censum B. (et heredibus eius) x solidos
<lb/>solvat oder B. concessit A. et heredibus eius domum ea
<lb/>condicione, ut sibi et heredibus suis quotannis x sol. pro
<lb/>censu solvat. Es sind also Einträge, die nicht eine Heber- 
<lb/>tragung durch den früheren Leihemann, sondern eine Yer-
<lb/>gabung durch den Leiheherm beurkunden; oft genug mag
<lb/>sich allerdings hinter einer solchen Eintragung eine unter
<lb/>Mitwirkung des Leiheherm sich vollziehende Hebertragung
<lb/>seitens des früheren Leihemanns verstecken *). In einzelnen
<lb/>Notizen ist eine Yeräusserung von Leihegut gebucht, die
<lb/>sioh in gewöhnlicher Weise durch Yermittlung des Leihe- 
<lb/>herm vollzieht2), und nur in recht wenigen Einträgen heisst
<lb/>es schlechthin, dass jemand ein zu Erbleihe ausgethanes
<lb/>Haus von dem früheren Leihemann erworben hat, ohne dass
<lb/>eine Mitwirkung des Leiheherm erwähnt wird3). Ob sie
<lb/>wirklich nicht nöthig gewesen, oder ob sie bloss in den
<lb/>Schreinskarten ausgelassen ist, lässt sich nicht feststellen;
<lb/>das Letztere ist sehr wahrscheinlich, da sich ja die Eintra- 
<lb/>gungen meist der äussersten Kürze befleissigen und bloss
<lb/>den geschaffenen Rechtszustand, nicht aber die rechtsge-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Zweck der Eintragungen war, den gegenwärtigen Rechts- 
<lb/>zustand kund zu thun; dazu genügte aber die Aufzeichnung der Neu- 
<lb/>beleihung des Erwerbers durch den Leiheherrn, während die Eintragung
<lb/>des Kaufvertrages und der Auflassung des Verkäufers an den Leihe- 
<lb/>herm überflüssig war. — *) Mart. 1, VI, 4; 4, IV, 10. Eier sind aus- 
<lb/>nahmsweise vollständige Erkunden in die 8chreinskarten aufgenommen
<lb/>worden. — ») Mart. 2, IV. 38; S. II. 19; 10, VI. 4; Laur. 4. 1.9; Col. 1, X,
<lb/>6. XVI, 14. Bei Mart. 2, IV. 34; 3, II, 13, VII, 16; Brig. 3, V, 14;
<lb/>CoL 1, V, 12 ist es zweifelhaft, oh die Zinse Leihezinse oder bloss auf
<lb/>den Häusern ruhende Seelgeräthe sind.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0219.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0219"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>197
</p>
            <p>

               <lb/>schäftlichen Formen, die ihn begründet haben, bekunden
<lb/>wollen. Jedenfalls mag nicht unerwähnt bleiben, dass es
<lb/>sich in allen diesen Fällen, in denen bei einer Uebertragung
<lb/>von Erbleihegut die Mitwirkung des Erbleiheherrn uner- 
<lb/>wähnt bleibt, um Grundstücke handelt, die in geistlichem
<lb/>Eigenthum stehen.

<lb/>"Was nun die Formel vertere poterit quocunque voluerit
<lb/>betrifft, so kommt dieselbe in den Schreinsurkunden unge- 
<lb/>mein häufig, und zwar in allen Stadttheilen, auch den alt- 
<lb/>städtischen, vor, am häufigsten allerdings in der Apostel- 
<lb/>pfarrei, wo sie ein ständiger Zusatz bei den meisten Ein- 
<lb/>tragungen ist. In diesen Eintragungen von St. Aposteln
<lb/>wird sie auch wiederholt geradezu als eine Besonderheit des
<lb/>Stadtrechts, des ins civile, bezeichnet1). Jedem aber, der
<lb/>die Schreinskarten durcharbeitet, muss es auffallen, dass in
<lb/>höchstens 1 °/o der Urkunden, in denen die Formel sich findet,
<lb/>von einem Erbleiheverhältniss die Rede ist, sie also unmöglich
<lb/>die Yeräusserungsfreiheit des Beliehenen ausdrücken kann,

<lb/>Thatsächlich bedeutet die Formel vertere poterit quo- 
<lb/>cunque voluerit in den weitaus meisten Fällen, und zwar,
<lb/>so viel ich sehe, in allen Fällen, in denen sie als eine Be- 
<lb/>sonderheit des ius civile bezeichnet wird, etwas ganz Anderes,
<lb/>nämlich die Freiheit von all den familienrechtlichen und erb- 
<lb/>rechtlichen Hindernissen, die nach deutschem Recht der
<lb/>Yeräusserung von Grundeigenthum im Wege stehen. Im
<lb/>Gebiete des Kölner Rechts gilt durchweg die Leibzucht des
<lb/>überlebenden Ehegatten am Erbgute der Kinder2), hier
<lb/>dauert auch nach der Erbtheilung, die nur als Mutschirung
<lb/>behandelt wird, die Anwartschaft der Ganerben fort3). Es
<lb/>scheint, dass erst das Stadtrecht, theils durch Ermög- 
<lb/>lichung abweichender vertragsmäßiger Bestimmungen der
<lb/>Ehegatten4), theils durch Erleichterung der Todttheilung, die
</p>
            <p>

               <lb/>1) 2. B. Ap. 2, 1,15,16,18,19, 20, 21, 22: acquiaivit ita civile et


<lb/>specialiter ad ins urbale, quod vertere possit quo velit. In anderen
<lb/>als den Eintragungen von Aposteln finde ich diese Charakterinrung
<lb/>der Formel als ius urbale nicht. — *) Vgl. Schröder, Geschichte des


<lb/>ehelichen Güterrechts in Deutschland II, 2 8. 82ff. — *) Vgl. Schröder,
<lb/>Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 8. Aufl., 8.706 Anm. 7L —


<lb/>4) Vgl. Schröder, Geschichte des ehelichen Güterrechts II, S 8.366C
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0220.tif"
                n="198"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0220"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Yeräusserungsfreiheit für den Grundbesitz erweitert hat. So
<lb/>dürfte es sich erklären, dass gerade in der erst kürzlich
<lb/>unter Stadtrecht gestellten Apostelparochie der Satz vertere
<lb/>poterit quocunque voluerit immer wieder als ius civile be- 
<lb/>sonders hervorgehoben wird, während er in den älteren
<lb/>Stadttheilen als selbstverständlich erscheinen musste.

<lb/>Dafür, dass dies vertere poterit quocunque voluerit auf
<lb/>diese Befreiung von den familien- und erbrechtlichen Banden
<lb/>zu beziehen ist, liessen sich aus den Schreinskarten Hunderte
<lb/>von Beispielen aufführen. Der Kürze halber verweise ich
<lb/>nur auf die zahlreichen Eintragungen, in denen Ehegatten
<lb/>über ein Grundstück bestimmen, dass es nach ihrem Tode
<lb/>den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zufallen soll; fehlt es
<lb/>aber an solchen Abkömmlingen, so wird entweder bestimmt:
<lb/>uter supervixerit, vertat, quocunque velit oder: es soll den
<lb/>Erben eines der Ehegatten verfangen sein, wenn der andere
<lb/>ihn überleben sollte1). Yor allem aber sind charakteristisch
<lb/>die zahlreichen Notizen in den Akten von St. Aposteln, in
<lb/>denen bei einer Erbtheilung einer der Erben ab coheredibus
<lb/>suis ein Grundstück oder einen Theil desselben erwirbt, ut
<lb/>vertere possit quo velit2). Endlich will ich nur drei be- 
<lb/>sonders bezeichnende Beispiele anführen und es dann genug
<lb/>sein lassen:

<lb/>Ap. 3, II, 5: Marsilius et uxor eius Bichmudis, filia sci- 
<lb/>licet Cristiani, nichil habent in hereditate Cristiani et uxoris
<lb/>suae Cunezen, sed penitus resignaverunt; et Cristianus et
<lb/>uxor eius vertere possunt quo volunt.

<lb/>Ap. 3, n, 29: Gerdrudis sic possedit aream, que sibi
<lb/>in divisione coheredum suorum hereditario iure successit, ad
<lb/>ius civile et urbale, ut vertere possit quo velit.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Beispiele fur die erste Eventualität: Mart. 3, II, 37, III, 13,
<lb/>IV, 8.9, V, 4,22. VI, 12,22; 4, 1,8.13, V. 9,14. VI, 4 u. ö. Beispiele für
<lb/>die zweite Eventualität: Mart. 3. VII, 29,36,38; 4,1,7,11.17,20, H, 7,26,
<lb/>111,1,2, IV, 6, V, 3,4,10,15, VI, 9,10,13,14 u. ö. Lehrreich ist auch
<lb/>die Eintragung Mart. 2, 1,4: Gozzo u. seine Ehefrau Cristina erwerben
<lb/>ein Grundstück hac apposita conditione, nt non sit aliquis coheres
<lb/>nisi filii vel filiae dominae Oris tinae sint coheredes. — *) Ap. 2,
<lb/>1,4,5,28; 2, 11,35; 3, 1,12,13,18,31,33, II, 8,9,14,28; 4,1,4, 11,7,8,
<lb/>13,20, m,4; 5, 11,5,6,7,10,22,35,37,38, III, 2, IV, 1.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0221.tif"
                n="199"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0221"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe. 199

<lb/>Ap. 3. in. 21: Gerdrudis sic acquisivit hereditatem pa- 
<lb/>rentum suorum ad ins civile et urbale, ut vertere possit
<lb/>quo velit, si venerit ad annos discretionis; si ante moritur,
<lb/>Herimanno sacerdoti patruo ipsius Gerdrudis cedet hereditas.

<lb/>Nun giebt es allerdings einzelne Beispiele, in denen die
<lb/>Formel vertere poterit quo cunque voluerit einen anderen
<lb/>Sinn hat. In zwei Fällen, wo sie bei einer Schenkung an
<lb/>eine Kirche angewandt wird1), bedeutet sie das Gegentheil
<lb/>von der ebenfalls üblichen Formel, dass die Kirche das
<lb/>geschenkte Gut nie veräussern darf2). Und dann giebt es
<lb/>auch vereinzelte Eintragungen, in denen sie, bei einer Erb- 
<lb/>leihe angewandt, wahrscheinlich die freie Yeräusserungs-
<lb/>befugniss des Leihemannes bezeichnet3); eine besondere
<lb/>Berufung auf das ins civile findet sich in keinem dieser
<lb/>Fälle, die theils geistliches, theils Bürgergut betreffen. Wir
<lb/>können dann wohl aus der Formel entnehmen, dass der
<lb/>Leiheherr dem Leihemann kein Hinderniss bei der Yer-
<lb/>äusserung in den Weg legen kann; ob aber seine formelle
<lb/>Mitwirkung bei Yeräusserungen nöthig war oder nicht, lässt
<lb/>sich aus den dürftigen Notizen nicht entnehmen.

<lb/>Selbst wenn man aber annimmt, dass bei einzelnen
<lb/>Erbleiheverhältnissen schon im 12. Jahrhundert ein freies
<lb/>Yeräusserungsrecht des Leihemannes vorkommt, während
<lb/>bei anderen Erbleihe Verhältnissen man noch im 13. Jahr- 
<lb/>hundert an der Mitwirkung des Leiheherrn bei der Yer-
<lb/>äusserung festgehalten hat4), wer will ernstlich daraus den
<lb/>Satz entnehmen, dass es in der Stadt zwei verschiedene freie
<lb/>Erbleihen, eine ursprünglich hofrechtliche und eine nach ins
<lb/>civile gegeben habe? Und wer kann bei Kenntniss der
<lb/>Quellen noch von einem Unterschiede zwischen geistlichem
<lb/>und bürgerlichem Grundbesitz reden?5) Ich bin überzeugt:

<lb/>') Ap. 1, VII, 3; 2, 11,34. — -) Vgl. z. B. Mart. 8, M,l, ferner
<lb/>die Urkunde Schreinsurkunden I 8. 23 Anm. 2. — *) Mart. 3, VH, 16;
<lb/>Brig. 3. IX, 16; Ap. 3, 1,34, IV, 5; 5, 11,40, 111,39. Geistlichen Grund- 
<lb/>besitz betreffen Mart. VII, 16; Ap. 5, 11,40. — 4) Das Material bei
<lb/>Gobbers a. a. 0. 8. 205ff. reicht nicht annähernd aus, um seine Aus- 
<lb/>führungen zu begründen. Die älteste Urkunde, auf die er sich stützt,
<lb/>ist von 1246, soll aber schon die zweite Stufe der Erbleihe aufweisen.
<lb/>— *) Was Des Marez a. a. 0. p. 237ff. über den Unterschied zu be-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0222.tif"
                n="200"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0222"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Hätte Hoeniger vor 17 Jahren, als er seine These entstellte,
<lb/>das Schreinskartenmaterial schon völlig übersehen, er hätte
<lb/>sich sicher nicht so geäussert. Und hätte Keutgen sich
<lb/>nicht auf Hoenigers Autorität verlassen, so wäre ihm ein
<lb/>verhängnissvoller Irrthum erspart geblieben.

<lb/>Das können wir aber nach diesen Ausführungen ruhig
<lb/>aussprechen, dass kein Anlass vorliegt, eine von der
<lb/>gewöhnlichen privaten freien Erbleihe grundsätz- 
<lb/>lich verschiedene städtische Erbleihe als vor- 
<lb/>handen anzunehmen, mag auch in den Städten das
<lb/>Hechtsinstitut der freien Erbleihe eine weit grössere Ver- 
<lb/>breitung und Bedeutung erlangt und auch manche abwei- 
<lb/>chende Regelung in einzelnen Bestimmungen erfahren haben.

<lb/>§ 3.

<lb/>Um uns über das Wesen der freien Leihe klar zu
<lb/>werden, müssen wir sie mit ihrem Gegentheil, der Leihe
<lb/>nach Hofrecht, vergleichen. Mit Befriedigung kann man
<lb/>konstatiren, dass die früher vielfach herrschende Unklarheit
<lb/>heute immer mehr im Weichen begriffen ist und über das
<lb/>Wesen des Unterschiedes im Ganzen Einigkeit herrscht1).
<lb/>Nicht die Art und Weise der vom Leihemann geschuldeten
<lb/>Leistungen ist entscheidend: persönliche Dienstleistungen
<lb/>können bei beiden Arten von Leihen Vorkommen und fehlen2),
<lb/>Handänderungsgebühren sind bei beiden häufig3), Sterbfalls-
<lb/>und Heiratsabgaben beruhen ursprünglich überhaupt nicht
<lb/>auf dem Leiheverhältniss, sondern auf persönlicher Unfrei- 
</p>
            <p>

               <lb/>richten weiss, ist Phantasie, vgl. Oppermann im Korrespondenzblatt
<lb/>der Westdeutschen Zeitschrift XVIII 8. 9f.


<lb/>*) Vgl. Roth, Feudalität und Unterthanenverband 8. 137 ff.;
<lb/>Zeumer bei Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte V * * S.303Anm. 2;
<lb/>v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte II 8. 27, 203ff.;
<lb/>Schröder, Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte 3. Aufl. 8. 448f»,
<lb/>622; v. Schwind a. a. 0. S. 23, u. A. — *) Vgl. v. Inama-Sternegg
<lb/>a. a. 0. I S. 368f. Man denke auch an die Dienstpflicht des Lehns- 
<lb/>mannes. — *) Heber die Handänderungsgebühr bei der Gründerleihe
<lb/>vgl. Rietschel, Markt und Stadt 8.137; über den Ehrschatz bei den
<lb/>privaten freien Erbleihen vgl. Arnold a. a. 0. 8.54ff.; Gobbers a. a. 0.
<lb/>8.158f.; Jaeger a. a. 0. 8.22ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0223.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe. 201


<lb/>heit und sind erst in späterer Zeit vereinzelt auf den Grund
<lb/>und Boden gelegt worden1). Ebensowenig ist der Stand des
<lb/>Leihemannes das Entscheidende: auch der persönlich Un- 
<lb/>freie kann zu freier Leihe angesiedelt werden2), während
<lb/>andererseits innerhalb der Grundherrschaft nicht die Freien
<lb/>fehlen und das Hofrecht neben den mansi serviles und litiles
<lb/>auch die mansi ingenuiles umfasst3). Das Unterscheidende
<lb/>liegt in der privatrechtlichen persönlichen Abhängigkeit,
<lb/>welche die Leihe nach Hofrecht für den Leihemann nach
<lb/>sich zieht; sie unterstellt ihn dem Hofrecht, sie lässt ihn in
<lb/>die Grundherrschaft und unter die grundherrliche Gerichts- 
<lb/>barkeit treten. Dagegen hat die freie Leihe als private
<lb/>Leihe entweder nur rein vermögensrechtliche Wirkungen,
<lb/>oder sie erzeugt als Gründerleihe daneben noch ein per- 
<lb/>sönliches Abhängigkeitsverhältniss des Leihemannes, aber
<lb/>kein privatrechtliches, sondern ein öffentlichrechtliches.

<lb/>Die private freihe Erbleihe 4) kann nun in verschiedener
<lb/>Weise entstanden sein. Yergegenwärtigen wir uns die ver- 
<lb/>schiedenen Möglichkeiten. Sie kann eine völlige Neu- 
<lb/>schöpfung sein ohne Anlehnung an ein bisheriges Bechts-
<lb/>institut: dafür fehlt es nicht nur an irgend einem Anhalts- 
<lb/>punkt, sondern auch an jeder Wahrscheinlichkeit. Sie kann
<lb/>an ein älteres nicht-leiherechtliches Bechtsinstitut anknüpfen,
<lb/>etwa an die Satzung: auch dafür lässt sich nicht das Ge- 
<lb/>ringste anführen. Sie kann endlich, und das ist das einzig
<lb/>Wahrscheinliche, an die älteren Leiheverhältnisse anknüpfen,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Heusler, Institutionen I 8. 141 f.; Waitz a. a. 0. Y *
<lb/>8. 271 f., 308f. — *) Dass z. B. auch die in die Stadt wandernden Eigen- 
<lb/>leute auswärtiger Herren der städtischen Leihe theilhaftig werden
<lb/>konnten, unterliegt keinem Zweifel. — *) Ueber die mansi ingenuiles
<lb/>ygl. Roth a. a. 0. S. 139; Arnold a. a. 0. S. 57; v. Maurer, Geschichte
<lb/>der Fronhöfe I 8. 354ff.; Waitz a. a. 0. II* 8. 245; v. Inama-Sternegg
<lb/>a. a. 0.1 8.128f.; Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte I 8. 212. Dass
<lb/>sie von der Prekarien durchaus zu scheiden sind und ebenso wie die
<lb/>mansi serviles in grundherrschaftlicher Abhängigkeit stehen, ist nach
<lb/>den Quellen zweifellos. Die Bemerkungen bei Schröder a.a.0.8.211
<lb/>treffen nicht zu. — 4) Der von Lamprecht, Deutsches Wirtschafts- 
<lb/>leben I 8. 925 gemachte Unterschied von Erbzins- und Erbpachtver-
<lb/>hältnissen hat wenig Werth und ist den Quellen fremd. Ygl. auch
<lb/>Zeumer bei Waitz a. a. 0. V* 8. 303 Anm. 2.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0224.tif"
                n="202"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0224"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried ßietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>und zwar kommen unter diesen nur zwei in Betracht, die
<lb/>Leihe nach Hofrecht und die regelmäfsig nicht erblichen,
<lb/>sondern auf die Lebenszeit des Beliehenen oder seiner
<lb/>nächsten Angehörigen beschränkten privaten freien Leihen
<lb/>des IX. bis XI. Jahrhunderts, die precaria und das bene- 
<lb/>ficium1). Es gilt, ihr Verhältniss zur freien Erbleihe zu
<lb/>untersuchen. Von der bisherigen Forschung hat eigentlich
<lb/>bloss Lamprecht das Problem in dieser Weise angefasst,
<lb/>v. jSchwind kümmert sich nicht um das beneficium und be- 
<lb/>rücksichtigt bloss Prekarie und Leihe nach Hofrecht, Arnold
<lb/>und seine Nachfolger halten allein den hofrechtlichen Ur- 
<lb/>sprung der Erbleihe für denkbar, (Jobbers und Jäger sprechen
<lb/>allein von einer Entstehung aus der Zeitleihe ohne zu sagen,
<lb/>an welches Rechtsinstitut sie denken, und Des Marez end- 
<lb/>lich kümmert sich weder um Lamprecht noch um v. Schwind
<lb/>und kritisirt nur Arnold und (Jobbers.

<lb/>lieber die Entwicklung der Leihe nach Hofrecht be- 
<lb/>steht in der Hauptsache kein Zweifel; wir wissen, dass sich
<lb/>bei ihr im Verlaufe des IX. bis XI. Jahrhunderts etwa zu- 
<lb/>nächst eine thatsächliche, dann eine rechtliche Erblichkeit
<lb/>ausgebildet hat2). Um so unsicherer ist es, wenn wir von
<lb/>dem hier gar nicht in Betracht kommenden ritterlichen Lehen
<lb/>absehen, um unsere Kenntniss der freien Leihen jener Zeit
<lb/>bestellt. Precaria und beneficium werden zwar von der
<lb/>Forschung unterschieden, aber worin der Unterschied be- 
<lb/>steht, darüber schweigt man sich meist aus. Man glaubt
<lb/>genug gethan zu haben, wenn man in dem bekannten, bloss
<lb/>die fränkische Zeit berücksichtigenden Waitz - Roth’schen
<lb/>Streit Stellung genommen hat, und vergisst dabei ganz, dass
<lb/>in den nachkarolingischen Jahrhunderten, die uns hier allein
<lb/>interessiren, das Wesen beider Rechtsinstitute dadurch, dass
<lb/>das ritterliche Lehen sich aus ihnen herausschälte, völlig
<lb/>verändert werden musste. Denn darüber, dass der Ausdruck
<lb/>beüeficium nicht bloss zur Bezeichnung des ritterlichen Lehens
<lb/>verwandt wurde8), kann kein Zweifel sein, wenn man das


<lb/>*) An einen Zusammenhang mit dem ritterlichen Lehen kann
<lb/>nicht gedacht werden. — *) Vgl. Lamprecht a. a. 0. I 8. 922; Waitz
<lb/>a. a. 0. V* S. 302ff. — *) Das scheint seltsamer Weise Brunner
<lb/>a. a. 0. I 8. 212, II 8. 251 f. anzunehmen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0225.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>203
</p>
            <p>

               <lb/>in Betracht kommende Quellenmaterial mustert, das Waitz
<lb/>und See liger in mustergiltiger Vollständigkeit zusammen- 
<lb/>getragen haben1). Die Einzigen, die versucht haben, aus
<lb/>diesem Material etwas Sicheres über den Unterschied von
<lb/>precaria und beneficium zu erschliessen, sind Waitz und
<lb/>Seeliger selbst2), und zwar hat Seeliger wohl den richtigen
<lb/>Weg angedeutet.

<lb/>Bekanntlich unterscheidet man nach Albrechts Vor- 
<lb/>gang drei Arten der precaria in der fränkischen Zeit3), die
<lb/>precaria data, die einfache Verleihung von Land, die pre- 
<lb/>caria oblata, die Uebertragung von Land an einen Grund- 
<lb/>herrn, verbunden mit dem ßückempfang dieses übertragenen
<lb/>Landes als Leihegut, und die precaria remuneratoria, die
<lb/>Uebertragung von Land, wogegen der Uebertragende von
<lb/>dem Empfänger dasselbe Land, vermehrt um anderes, oder
<lb/>überhaupt anderes Land als Leihegut zurückerhält. Seit
<lb/>dem Ende des IX. Jahrhunderts verschwindet die precaria
<lb/>data4), oder, richtiger gesagt, der Ausdruck precaria wird
<lb/>von nun an nur noch für solche freie Leiheverhältnisse ge- 
<lb/>braucht, bei welchen der Leihe eine Landübertragung des
<lb/>Beliehenen vorangegangen ist. Das ist der Eindruck, den
<lb/>man aus den Urkunden gewinnt: in all den zahlreichen
<lb/>Fällen, in denen seit dem Ausgang der Karolingerzeit von
<lb/>precaria die Rede ist, handelt es sich immer um ein gegen- 
<lb/>seitiges Geben und Nehmen; der eine trägt dem anderen
<lb/>ein Stück Land auf, um dasselbe allein oder vermehrt um
<lb/>ein anderes Stück Land oder überhaupt bloss ein anderes
<lb/>Stück Land zur Leihe zurückzuerhalten5).

<lb/>Dagegen findet sich der Ausdruck beneficium bei all
<lb/>den freien Leiheverhältnissen, die der alten precaria data
<lb/>entsprechen6), er findet sich aber unendlich oft auch bei


<lb/>*) Waitz a. a. 0. VI, (herausgegeben von Seeliger) 8.112ff. —


<lb/>*) Vgl. ebenda S. 5 ff., 112ff. — * *) Vgl. Albrecht, Die Gewere 8.194ff.;
<lb/>Roth a.a.O. S. 147ff.; Heusler a. a. 0. II S. 168f.; Brunner a.a. 0.
<lb/>8.200ff., 210ff.; Schröder a. a. 0. 8.283ff.; Lamprecht a. a. 0.18.891;
<lb/>Gengier, Beiträge zur Rechtsgeschichte Bayerns I 8. 227f. — *) Vgl.
<lb/>Rotha. a.0. S. 194; Lamprecht a.a. 0.1 S.891; Seeliger bei Waitz
<lb/>a. a. 0. VI, 8.128. — •) Vgl. Waitz a. a. 0. VI, 8.127ff., vor allem
<lb/>aber die Bemerkungen von Seeliger ebenda 8.128, 130. — •) Vgl.
<lb/>Waitz a. a. 0. VI, 8.128.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0226.tif"
                n="204"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>204
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>der precaria oblata oder remuneratoria neben dem Aus- 
<lb/>drucke precaria1). Ja, das Wort hat noch eine viel um- 
<lb/>fassendere Bedeutung: es kommt, was ja allbekannt ist, zur
<lb/>Bezeichnung des ritterlichen Lehens vor, es findet sich auch
<lb/>für die Leihe nach Hofrecht2), die geistliche Pfründe ist
<lb/>ein beneficium, die späteren freien Erbleihen heissen so3),
<lb/>kurz, es giebt keine Leiheform, die nicht den Hamen bene- 
<lb/>ficium tragen könnte. Das Wort ist eben nichts Anderes als
<lb/>die lateinische Bezeichnung für den deutschen Ausdruck
<lb/>„Lehen“ und wird genau in derselben umfassenden und
<lb/>unbestimmten Bedeutung gebraucht wie dieses Wort4).

<lb/>Man kann also nicht etwa precaria und beneficium als
<lb/>Gegensätze gegenüberstellen, denn jede precaria ist ein
<lb/>beneficium. Man kann allein innerhalb der privaten freien
<lb/>Leihen zwischen prekarischen und nichtprekarischen unter- 
<lb/>scheiden: zu den ersteren gehören alle, bei denen der Leihe
<lb/>ein Geben seitens des Behobenen vorangeht, sowohl die
<lb/>precaria oblata wie die remuneratoria, während die nicht-
<lb/>prekarische Leihe der alten precaria data entspricht. Also
<lb/>nicht etwa die Leihebedingungen, sondern allein die Um- 
<lb/>stände, unter denen die Leihe zu Stande gekommen ist,
<lb/>sind die unterscheidenden Merkmale.

<lb/>Bei der Beantwortung unserer Frage nach der Ent- 
<lb/>stehung der freien Erbleihe hat es nun einen recht bedingten
<lb/>Werth, konkrete Beispiele festzustellen, in denen irgend eins
<lb/>der älteren Leiheverhältnisse in ein freies Erbleiheverhältniss
<lb/>umgewandelt worden ist. Beispiele aus der älteren Zeit
<lb/>sind natürlich wichtig, Beispiele aus einer Zeit, in der das
<lb/>Rechtsinstitut der freien Erbleihe bereits ausgebildet war,
<lb/>sind ziemlich bedeutungslos. Denn darüber kann kein
<lb/>Zweifel sein: selbst wenn die freie Erbleihe aus dem Hof- 
<lb/>recht entstanden ist, sind vielfach ältere freie Leiheverhält-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. zahlreiche Beispiele bei Waitz a. a. 0. VI* * 8.112 L —


<lb/>*) Vgl. Waitz a. a. 0. VI, 8.10L; Lamprecht a. a. 0. I 8. 901, 921k.
<lb/>Die bei Lamprecht erörterten fingert- und Ackerlehngenossenschaften
<lb/>gehören m. E. dem Hofrecht ah. — *) Vgl. Rosenthal a. a. 0. 8. 37
<lb/>(Jobbers a. a. 0. 8.140. Beide nehmen unrichtiger Weise lehnrecht- 
<lb/>liche Einflüsse auf den Sprachgebrauch an. — 4) Das hebt richtig
<lb/>Waitz a. a. 0. VI, 8.10 hervor.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0227.tif"
                n="205"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0227"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe. 205


<lb/>nisse später in sie umgewandelt worden, und selbst wenn
<lb/>die Prekarie den Ausgangspunkt bildet, ist es später häufig
<lb/>vorgekommen, dass hofrechtliche Leihen das Hofrecht ab- 
<lb/>streiften und sich zu freien Erbleihen entwickelten. Uns
<lb/>interessirt es aber nicht, welche Entwickelung einzelne kon- 
<lb/>krete Leiheverhältnisse genommen, sondern wie das Rechts- 
<lb/>institut der freien Erbleihe entstanden ist.

<lb/>Um das zu erkennen, ist es aber erforderlich, einmal
<lb/>das Bild einer Grundherrschaft des X. und XI. Jahrhunderts
<lb/>uns vor Augen zu führen. Und zwar wählen wir eine geist- 
<lb/>liche Grundherrschaft, schon deshalb, weil wir von den welt- 
<lb/>lichen Grundherrschaften jener Zeit so gut wie gar nichts
<lb/>wissen. Ferner aber dürfte, gewissen neuerdings aufge- 
<lb/>stellten Behauptungen1) zum Trotz, die freie Erbleihe von
<lb/>Anfang an eine Besitzform gewesen sein, deren sich auch
<lb/>geistliche Leiheherren bedient haben. Auch ein Quellen- 
<lb/>material so ausschliesslich bürgerlicher Provenienz wie die
<lb/>Schreinskarten zeigt uns deutlich, wie selbst in einem so
<lb/>grossen Handelscentrum wie Köln die freien Leiheverhält- 
<lb/>nisse, bei welchen der Leiheherr ein Laie ist, hinter den
<lb/>von einem geistlichen Grundherrn ausgehenden Leihe Ver- 
<lb/>hältnissen an Zahl entschieden zurücktreten2).

<lb/>Innerhalb des Grundbesitzes einer solchen geistlichen
<lb/>Grundherrschaft können wir nun zwei Bestandtheile unter- 
<lb/>scheiden3). Den einen macht die Grundherrschaft im engeren
<lb/>Sinne aus, das in unmittelbarer Nutzung der Herrschaft be- 
<lb/>findliche und das an Hintersassen ausgethane, unter dem
<lb/>Hofrecht stehende Land, die mansi tributales. Den anderen
<lb/>Bestandtheil bildet das nicht dem Hofrecht unterworfene,
</p>
            <p>

               <lb/>x) Die Bedeutung der von weltlichen Grundbesitzern ausgehenden
<lb/>Leihen wird entschieden von Hoeniger, DesMarezu. A. überschätzt;
<lb/>in der Würdigung des kirchlichen Grundbesitzes dürfte Arnold a. a. 0.


<lb/>8. 57 in der Hauptsache Recht behalten. — *) Vgl. oben 8. 194. —


<lb/>3) Am klarsten und treffendsten hat diesen Unterschied Roth a. a. 0.
<lb/>8. 139ff. dargelegt; auch Waitz a. a. 0. VI* 8. 5 hebt ihn richtig her- 
<lb/>vor, während seine früheren Aeusserungen (vgl. Roth a. a. 0. 8.137)
<lb/>unsicherer sind. In den neueren, insbesondere den wirthschaftsge-
<lb/>schichtlichen Darstellungen herrscht iA dieser Frage durchweg Un- 
<lb/>klarheit und Verschwommenheit.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0228.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>206
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>als Lehen oder zu freier Leihe verliehene Land, das letztere
<lb/>wohl meist nicht alter Besitz, sondern erst jüngst durch
<lb/>Prekarienvertrag dem Grundherrn übergeben und von ihm
<lb/>zu freier Leihe an den Geber zurückverliehen. Die mit
<lb/>dem hofrechtlichen Leihegut Beliehenen sind, gleichviel ob
<lb/>dem Stande nach frei oder unfrei, Hintersassen des Grund- 
<lb/>herrn und von ihm persönlich abhängig, die zu freier Leihe
<lb/>Beliehenen sind durch diese Leihe mit ihm allein in ver- 
<lb/>mögensrechtliche Beziehungen getreten. Die Frage ist nun:
<lb/>Ist die freie Erbleihe dadurch entstanden, dass
<lb/>sich die hofrechtliche Abhängigkeit der grund- 
<lb/>herrlichen Hintersassen gelockert und schliesslich
<lb/>aufgelöst hat, während ihr erbliches Recht am
<lb/>Grund und Boden geblieben ist, oder dadurch,
<lb/>dass es allmählich üblich geworden ist, die freie
<lb/>Leihe auch auf die Erben des Beliehenen auszu- 
<lb/>dehnen?

<lb/>Die ersterwähnte Ansicht ist die herrschende. Forscht
<lb/>man aber nach, worauf sie gestützt wird, so wird man nicht
<lb/>allzuviel finden. Die Schlussfolgerungen, die Arnold aus
<lb/>dem Vorkommen der Hühnerzinse zog1), hat die neuere
<lb/>Forschung fallen gelassen2), ohne eigentlich viel Besseres
<lb/>an die Stelle zu setzen. Einige Urkunden, in denen Mittel- 
<lb/>formen zwischen Hofrechtsleihe und freier Erbleihe auf- 
<lb/>tauchen oder die erstere in die letztere umgewandelt wird,
<lb/>aber aus einer Zeit, in der die Erbleihe längst ein fertiges
<lb/>Rechtsinstitut war: das ist alles3). Im Grunde sind weniger
<lb/>klare Einzelbeweise, als eine etwas unklare allgemeine Vor- 
<lb/>stellung das Entscheidende; in das Bild, das sich Lamprecht,
<lb/>Inama-Stemegg u. A. von Umfang und Bedeutung der mittel- 
<lb/>alterlichen Grundherrschaft gemacht haben, passt dies Auf- 
<lb/>steigen der nach Hofrecht angesiedelten Personen zur völ-
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. oben 8.182. — *) Vgl. Jaeger a. a. 0. 8. llf.j Keutgen
<lb/>a. a&gt; 0. 8.119f.; Des Marez a. a. 0. p. 64ff. Dagegen neigt Schulte in
<lb/>der Einleitung zum UB. Strassburg III 8. XI mehr zu Arnolds Ansicht.
<lb/>— *) Die bei v. Schwind a. a. 0. 8. 95, 8.102 Anm. 1 erwähnten
<lb/>Quellenstellen gehören zum Theil überhaupt nicht hierher, der andere
<lb/>Theil stammt erst aus dem 13. Jahrhundert. Auch die Beispiele bei
<lb/>Lamprecht a. a. 0. 8.924f. gehören frühestens dem 13. Jahrhundert an.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0229.tif"
                n="207"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0229"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>ligen Freiheit so trefflich hinein1). Macht man sich aber
<lb/>klar, dass dies Bild ganz erheblicher Korrekturen bedarf
<lb/>und sucht man sich für die uns hier interessirende Frage
<lb/>den Gang der Entwicklung im Einzelnen klar zu machen,
<lb/>so steht man vor unlösbaren Räthseln. Welches Motiv soll
<lb/>die Grundherren bestimmt haben, ihr Verhältnis zu ihren
<lb/>Hintersassen zu einem rein vermögensrechtlichen umzuge-
<lb/>gestalten und so eine bisher noch nicht vorhandene freie
<lb/>Erbleihe zu schaffen? Und wie ist es zu erklären, dass nur
<lb/>ein Theil dieser Hintersassen dieser Gunst theilhaftig wird,
<lb/>während der andere Theil nach wie vor geduldig unter dem
<lb/>Hofrecht weiterlebt?

<lb/>Weit einfacher lässt sich die Entstehung der freien
<lb/>Erbleihe aus den älteren freien Leihe Verhältnissen, insbe- 
<lb/>sondere der Prekarie erklären. Das Unterscheidende liegt
<lb/>darin, dass diese älteren Leiheverhältnisse regelmässig nicht
<lb/>erblich, sondern zeitlich beschränkt sind, und zwar ist die
<lb/>zeitliche Begrenzung nie durch einen festen Termin, sondern
<lb/>immer durch den Tod des oder der Beliehenen gegeben.
<lb/>Es findet sich also nie die Form der Jahresleihe, immer
<lb/>bloss die der Vitalleihe. Das ist wohl zu beachten. Denn
<lb/>wenn auch, rein äusserlich betrachtet, Jahresleihe und Vital- 
<lb/>leihe unter dem Gesammtbegriff der Zeitleihe der Erbleihe
<lb/>gegenübergestellt werden können, so sind doch der wirt- 
<lb/>schaftliche Charakter der beiden Leiheformen und ihr
<lb/>historisches Verhältnis zur Erbleihe grundverschieden 2).
<lb/>Die Jahresleihe ist das Produkt einer jüngeren Zeit, in
<lb/>welcher der Einzelne vielfach nicht mehr dauernd auf ein
<lb/>und demselben Boden weilt, sondern den Wohnsitz wechselt
<lb/>und deshalb nur für eine bestimmte Zeit die Nutzung eines
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ich halte die Tendenz, möglichst alle für die wirtschaftliche
<lb/>Entwicklung bedeutsamen Faktoren in der Grundherrschaft zu suchen,
<lb/>für den Hauptfehler der modernen Wirthschaftshistoriker. Hier hat
<lb/>thatsächlich die Einseitigkeit des uns erhaltenen, kirchlichen Grund- 
<lb/>herrschaften entstammenden Materiales unheilvoll gewirkt. — *) Diesen
<lb/>Gegensatz verkennt völlig Des Marez p. 74ff., wenn er die Zeitleihe
<lb/>schlechthin für ein Produkt der Civilisation erklärt. Aber auch Lam-
<lb/>precht a. a. 0.1 8. 938 irrt, wenn er die Vitalpacht für ein Mittelglied
<lb/>zwischen Erbleihe und Zeitleihe hält.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0230.tif"
                n="208"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0230"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Grundstückes beansprucht. Dagegen gehört die Vitalleihe
<lb/>einer älteren Kulturstufe an; das Stück Land, auf dem man
<lb/>sein ganzes Leben zubringt, ist im "Wesentlichen noch die
<lb/>Grundlage der gesammten Existenz, und die, welche kein
<lb/>solches Land haben oder sich desselben aus Sorge für ihr
<lb/>Seelenheil entäussern, bedürfen einer Leiheform, die ihnen
<lb/>wenigstens für ihre Lebenszeit die Nutzung eines Grund- 
<lb/>stückes gewährt, während sich ein erbliches Recht an
<lb/>diesem geliehenen Lande noch nicht ausgebildet hat. Aber
<lb/>die Umbildung der Vitalleihe zur Erbleihe kommt schliesslich
<lb/>doch; es ist das eine Entwickelung, die man bei fast allen
<lb/>Vitalleihen beobachtet und die beinahe als unausbleib- 
<lb/>lich betrachtet werden kann1) während sie der Jahres- 
<lb/>leihe im Ganzen fremd bleibt. Man denke nur an die gleiche
<lb/>Erscheinung beim Lehen, bei der Leihe nach Hofrecht; es
<lb/>wäre wunderbar, wenn es sich mit der Prekarie anders ver- 
<lb/>halten sollte. In der That zeigen sich in den Prekarieurkunden
<lb/>der spätkarolingischen und nachkarolingischen Zeit auch er- 
<lb/>hebliche Spuren von einer derartigen Entwickelung. Von der
<lb/>ursprünglich für kirchliche Prekarien vorgeschriebenen alle
<lb/>5 Jahre wiederkehrenden Erneuerungspflicht war nicht mehr
<lb/>die Rede2), die Ausdehnung auf den Ehegatten des Pre-
<lb/>karisten bildete die Regel, die Ausdehnung auf seine näch- 
<lb/>sten Erben wurde vielfach üblich, man belieb die zweite,
<lb/>ja auch die dritte Generation mit und vereinzelt kamen
<lb/>auch Fälle von Erblichkeit vor3). War es sicher schon früher
<lb/>thatsächlich üblich, dass man nach dem Tode des Preka-
<lb/>risten das heimgefallene Gut seinem nächsten Erben wieder- 
<lb/>verlieh, so lag es nahe, schliesslich auch von vornherein bei
<lb/>einer Verleihung das Recht auf die nächsten, dann auch
<lb/>auf fernere, schliesslich auf alle Erben des Beliehenen aus- 
<lb/>zudehnen.

<lb/>Dass bei den späteren freien Erbleihen ein Leihezins
<lb/>vorkommt, unterscheidet sie von den Prekarien in keiner
<lb/>Weise. Auch bei den älteren freien Leiheverhältnissen ist
</p>
            <p>

               <lb/>*) So auch Lamprecht a. a. 0. I S. 960f. — *) Vgl. Waitz
<lb/>a. a. 0. VI* 8. 6; Lamprecht a. a. 0. I 8. 894. — •) Vgl. Waitz
<lb/>a. a. 0. VI* 8. 6, 130; Lamprecht a. a. 0. I 8. 892f; Heusler a. a. 0.
<lb/>II 8.171.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0231.tif"
                n="209"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0231"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe. 209


<lb/>ein Zins regelmäfsig üblich1), und wenn er auch vielfach
<lb/>ein blosser Rekognitionszins ist, so würde seine Erhöhung
<lb/>doch bloss die nicht im Geringsten verwunderliche Kon- 
<lb/>sequenz des Erblichwerdens der Leihe sein. Wenn das
<lb/>Leihegut in absehbarer Zeit heimfällt, kann sich der Leihe- 
<lb/>herr mit einer niedrigen Gegenleistung begnügen; dagegen
<lb/>wird er ein ausreichendes Aequivalent beanspruchen, wenn
<lb/>die Leihe einer zeitlichen Begrenzung entbehrt.

<lb/>Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen fehlt es
<lb/>nun auch nicht an positiven Anhaltspunkten, die für diesen
<lb/>Gang der Entwicklung sprechen. Gobbers2) und Jäger8)
<lb/>haben auf einige dieser Anhaltspunkte aufmerksam gemacht,
<lb/>auf die eigentümliche Form älterer Erbleihebriefe, in denen
<lb/>„man die Beliehenen für die zunächst Berechtigten erklärt,
<lb/>nach ihrem Tode ihre Erben“, auf die Thatsache, dass die
<lb/>Eltern des erblich Beliehenen vielfach die Leibzucht am
<lb/>Leiheobjekt früher gehabt haben, auf die Klausel „census
<lb/>nunquam augmentabitur“, die schwer verständlich wäre,
<lb/>wenn von vornherein die Leihe auf ewige Zeit üblich ge- 
<lb/>wesen wäre. Wohnt allen diesen Argumenten auch nicht
<lb/>eine entscheidende Beweiskraft inne, so können sie doch
<lb/>als Stützen der hier vertretenen Ansicht sehr wohl verwandt
<lb/>werden.

<lb/>Um so schlechter ist es mit den Argumenten bestellt,
<lb/>welche gegen die Ableitung der freien Erbleihe aus den
<lb/>älteren freien Leiheverhältnissen ins Feld geführt werden.
<lb/>Ganz eigentümlich sind die Ausführungen Lamprechts4).
<lb/>Lamprecht erkennt vollkommen alle die in den Prekarien
<lb/>vorhandenen Elemente an, die auf eine Ausbildung zu freien
<lb/>Erbleihen drängen. Aber daneben sieht er, wie die Pre- 
<lb/>karien zum Theil auch eine andere Entwicklung nehmen,
<lb/>wie aus der precaria oblata und remuneratoria auch manche
<lb/>Besitzformen entspringen, die mit der freien Erbleihe nichts
<lb/>zu thun haben und so gelangt er zu dem unbegreiflichen
<lb/>Schluss: „Also sind es nicht die prekarischen Leiheformen
<lb/>gewesen, welche die Entwicklung erblicher und zeitlicher
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Heusler a. a. 0. II 8.168fr. — *) Gobbers a. a. 0. 8.1415.
<lb/>— *) Jäger a. a. 0. 8.135. — 4) Lamprecht a. a. 0. I 8.891 ff.
<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0232.tif"
                n="210"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0232"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Pachten in der Stauferzeit vorbereiteten1).“ Als ob die
<lb/>Prekarien nicht den Ausgangspunkt für ganz verschiedene
<lb/>Rechtsinstitute gebildet haben könnten! Man hat den Ein- 
<lb/>druck, dass es bei Lamprecht weniger diese unzureichende
<lb/>Schlussfolgerung, als seine bereits oben charakterisirte An- 
<lb/>schauung von der Bedeutung der Grundherrschaft für die
<lb/>wirtschaftliche Entwicklung ist, welche ihm den Zusammen- 
<lb/>hang der freien Erbleihen mit den Prekarien unmöglich er- 
<lb/>scheinen lässt.

<lb/>Jeder sicheren Grundlage entbehren die Argumente, die
<lb/>v. Schwind2) anführt; es sind falsche Verallgemeinerungen
<lb/>und Uebertreibungen Lamprecht’scher Sätze, vermehrt mit
<lb/>eigenen unrichtigen Zuthaten. Da heisst es, dass eine Kon- 
<lb/>tinuität zwischen der älteren prekarischen Leihe und der
<lb/>freien Erbleihe fehle, „indem das erhaltene Urkundenmaterial:
<lb/>die Annahme ausschliesst, dass beide Formen durch eine
<lb/>Periode, die sich als Uebergangszeit kennzeichnen würde,
<lb/>neben einander bestanden hätten“; und doch kennt Lam- 
<lb/>precht allein aus dem Mosellande eine Reihe von Prekarien
<lb/>des 12. und 13. Jahrhunderts. Da wird behauptet, ohne
<lb/>dass auch nur ein Beweis versucht würde, dass die Prekarie-
<lb/>verträge seit dem Anfang des 10. Jahrhunderts fast aus- 
<lb/>nahmslos reine precariae remuneratoriae gewesen seien,
<lb/>während Lamprecht auch für diese Zeit eine ganze Anzahl
<lb/>von precariae oblatae aufzählt. Da heisst es, gewöhnlich
<lb/>sei von einem Zins keine Rede, und in den wenigen Fällen,
<lb/>wo ein solcher vorkomme, zahle ihn der Grundherr an den
<lb/>Prekaristen, obwohl Lamprecht darüber keinen Zweifel lässt,
<lb/>dass eine Zinszahlung des Prekaristen, sei es auch bloss als
<lb/>Zahlung eines Rekognitionszinses, die Regel ist, und die
<lb/>Erscheinung, dass der Grundherr dem Prekaristen einen
<lb/>Zins zahlt, nur für eine ganz besondere ™orm der precaria
<lb/>oblata erwähnt8). Da erklärt v. Schwind, unter Berufung
<lb/>auf Lamprecht, ganz generell, „dass der Kreis der Personen,
<lb/>welche Prekarien eingingen, den höherstehenden Volks- 
<lb/>schichten angehörte“, während Lamprecht eine ähnliche Be-
</p>
            <p>

               <lb/>l) Lamprecht a. a. 0. I 8. 899. — *) v. Schwind a. a. 0. 8. 85 f.


<lb/>— *) Lamprecht a. a. 0. I 8. 896.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0233.tif"
                n="211"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0233"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>21t
</p>
            <p>

               <lb/>hauptung nur in viel eingeschränkterem Mafse aufstellt1).
<lb/>In der ganzen Argumentation v. Schwinde ist auch nicht ein
<lb/>Satz, der einer näheren Prüfung standhält.

<lb/>Was speziell die Behauptung betrifft, die Prekarie sei
<lb/>in späterer Zeit die Landnutzungsform für die vornehmeren
<lb/>Stände geworden, so ist sie in dieser Allgemeinheit unhalt- 
<lb/>bar. Dass uns besonders Prekarien vornehmer und be- 
<lb/>güterter Personen erhalten sind, ist bei dem lückenhaften
<lb/>Zustand unseres Quellenmaterials leicht begreiflich; wo es
<lb/>sich um nichterbliche Nutzungsrechte handelte, hat man
<lb/>eben nur die wichtigen Prekarieurkunden aufbewahrt und
<lb/>kopirt, während man die weniger wichtigen meist verloren
<lb/>gehen liess. Jedenfalls reicht aber das vorhandene Quellen- 
<lb/>material völlig aus, um uns zu zeigen, dass von einer aus- 
<lb/>schliesslichen Betheiligung der höherstehenden Volksschichten
<lb/>nicht die Rede sein kann2).

<lb/>Der Haupteinwand, der sich gegen die Anknüpfung der
<lb/>freien Erbleihe an die zeitlich beschränkten Leiheformen
<lb/>der älteren Zeit erhebt, ist immer der, dass man bisher in
<lb/>keiner deutschen Stadt ein unmittelbares zeitliches Voran- 
<lb/>gehen der Zeitleihe nachgewiesen hat. Aber was wissen
<lb/>wir denn eigentlich von den städtischen Grundbesitz- und
<lb/>Leiheformen vor der Mitte des 12. Jahrhunderts? Wenig
<lb/>genug! Heber den städtischen Grundbesitzverhältnissen der
<lb/>salischen Kaiserzeit, in der sich die Umwandlung im Wesent- 
<lb/>lichen vollzogen haben muss, liegt fast völliges Dunkel, und
<lb/>als sich in der Mitte oder am Ende des 12. oder gar erst
<lb/>am Anfang des 13. Jahrhunderts der Schleier lüftet, sehen
<lb/>wir überall die Erbleihe als das dominirende, völlig ausge- 
<lb/>bildete Rechtsinstitut auftauchen, während die auf die Lebens- 
<lb/>zeit des Beliehenen beschränkte Zeitleihe nur eine relativ
<lb/>geringe Rolle spielt. Stellen wir einmal für die rheinischen
<lb/>Bischofsstädte das Vorkommen von Leiheurkunden fest*).
<lb/>In Konstanz vermag ich ein freies Erbleiheverhältniss zuerst
</p>
            <p>

               <lb/>*) Lamprecht a. a. 0. I 8. 898f. — *) Man vergleiche nur die
<lb/>vielen bayrischen Prekarien des X. und XI. Jahrhunderts. — *) Dabei
<lb/>fliesst für die rheinischen Bischofsstädte das geschichtliche Quellen- 
<lb/>material im Ganzen am reichlichsten.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0234.tif"
                n="212"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0234"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0234--><p/>
            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>1176 nachzuweisen1), für Basel ist das älteste Beispiel ein
<lb/>Erbleihebrief von 11932). In Strassburg steht die Erbleihe-
<lb/>urkunde von 1132 in der Ueberlieferung ziemlich isolirt da;
<lb/>häufiger werden die Nachrichten über Strassburger Leihe- 
<lb/>verhältnisse erst im 13. Jahrhundert8). Das älteste Wormser
<lb/>Beispiel stammt aus dem Jahre 11604), das älteste Speierer
<lb/>gar erst aus dem Jahre 12415). Etwas reichlicher Messen
<lb/>die älteren Quellen für Mainz; immerhin beträgt die Zahl
<lb/>der mir bekannt gewordenen Mainzer Leihebriefe bis zum
<lb/>Ende des 12. Jahrhunderts noch nicht ein Dutzend, darunter
<lb/>allerdings die bisher bekannte älteste Erbleiheurkunde von
<lb/>1056®). Noch dürftiger ist das dieser Zeit angehörige Ur-
<lb/>kundenmaterial von Trier, das abgesehen von einem Leihe- 
<lb/>brief von 1110—247) durchweg dem Ende des 12. Jahr- 
<lb/>hunderts angehört. Werfen wir endlich einen Blick auf
<lb/>Köln, so hat zwar der nicht besonders reichhaltige, schon
<lb/>von Dobbers bearbeitete Vorrath von Kölner Leiheurkunden
<lb/>des 12. Jahrhunderts8) eine erhebliche Vermehrung durch die
<lb/>Notizen in den Schreinskarten erhalten; aber der wissen- 
<lb/>schaftlichen Verwerthung der letzteren für das Problem der
<lb/>Entstehung der freien Erbleihe steht die lakonische Kürze
<lb/>der Eintragungen hindernd im Wege. Wichtiger ist es, dass
<lb/>neuerdings B. Hilliger die beiden ältesten Kölner Erbleihe- 
<lb/>urkunden aus dem Anfang des 12. Jahrhunderts entdeckt
<lb/>und veröffentlicht hat9).

<lb/>Das Ergebniss dieser IJebersieht ist nichts weniger als
<lb/>glänzend; was von Material für die Zeit vor etwa 1150 vor- 
<lb/>handen ist, ist recht dürftig und dabei, wie wenigstens die
<lb/>herrschende Ansicht versichert, einer Ableitung der freien
</p>
            <p>

               <lb/>*) Regesta episc. Constanti, 1037; vgl. auch Thurg. UB. 52. —
<lb/>*) UB. Basel I, 65; vgl. Arnold a. a. 0. 8. 37. — * *) "Vgl. Jaeger a. a. 0.
<lb/>8.19f. — *) UB. Worms I, 76; vgl. Arnold a. a. 0. 8. 37. — 8) UB.
<lb/>Speier 63. — •) Gudenus 1,136 p. 370. — *) Mittelrhein. UB. 1,443. —


<lb/>*) Vgl. Arnold a. a. 0. 8. 36; Gobbers a. a. 0. 8.144. — ’) Rheinische
<lb/>Urbare I (herausgegeben von B. Billiger) 8. 87f. No. IV, V. Ich ver- 
<lb/>danke die Einsicht in die Druckbogen Herrn Dr. Billiger in Leipzig.
<lb/>Die älteste der beiden Urkunden (1106—21) war schon früher in
<lb/>Höfers Zeitschrift für Archivkunde II 8. 563 gedruckt, aber von
<lb/>Niemand beachtet worden.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0235.tif"
                n="213"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0235"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0235--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>213
</p>
            <p>

               <lb/>Erbleihe aus den älteren freien Landnutzungsformen nicht
<lb/>günstig1). Und so müssten wir uns vielleicht begnügen, den
<lb/>Zusammenhang der freien Erbleihe mit den älteren freien
<lb/>Leiheformen zwar als wahrscheinlich, aber als unbeweisbar
<lb/>anzunehmen, wenn nicht eine deutsche Stadt vorhanden
<lb/>wäre, deren Urkundenmaterial thatsächlich die Lücke etwas
<lb/>ausfüllt, nämlich "Würzburg.

<lb/>§ 4.

<lb/>Schon einmal sind die Würzburger Erbleiheverhältnisse
<lb/>Gegenstand einer eingehenden Darstellung geworden; unter
<lb/>Heranziehung gedruckten und ungedruckten Materials hat
<lb/>Bosenthal in seiner Arbeit „Zur Geschichte des Eigenthums
<lb/>in der Stadt Wirzburg, 1878" ein Gegenstück zu Arnolds
<lb/>epochemachendem Werke geschaffen. So vorzüglich aber
<lb/>Bosenthals Ausführungen über die späteren Schicksale der
<lb/>städtischen Erbleihe, insbesondere über ihr Verhältnis zum
<lb/>Bentenkauf sind, so hat doch über der Darstellung der An- 
<lb/>fänge der Erbleihe ein eigentümlicher Unstern gewaltet.
<lb/>Es will im Ganzen noch nicht viel besagen, dass die angeb- 
<lb/>lich aus dem Jahre 1119 stammende älteste Würzburger
<lb/>Erbleiheurkunde2), die seitdem überall als der älteste
<lb/>städtische Erbleihebrief überhaupt gilt3), falsch datirt und
<lb/>in die ersten Jahrzehnte des 13. Jahrhunderts zu setzen ist4),
<lb/>so dass die Beihe der von Bosenthal verwerteten Würz-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Darin hat allerdings die herrschende Lehre, wie wir weiter
<lb/>unten 8. 227ff. sehen werden, Unrecht. — *) Gedruckt bei Hosenthal
<lb/>a. a. 0. Anhang I 8. 3. — *) Vgl. Gobbers a. a. 0. 8.144; Zenmer bei
<lb/>Waitz a. a. 0. V, 8. 303 Anw. 2. — 4) Die Namen der Zeugen lassen
<lb/>darüber nicht den geringsten Zweifel, dass das sowohl im Würzburger
<lb/>Kopialbuch als auch im Münchener Original verzeichnete Datum
<lb/>MCXVHII unmöglich ist; die Zunamen, die sich neben den Vornamen
<lb/>finden, sind den ersten Jahrzehnten des 12. Jahrhunderts unbekannt,
<lb/>dagegen lassen sich die Namen der Zeugen in Urkunden zwischen
<lb/>1195 und 1219 nachweisen. Da der in der Urkunde als verstorben
<lb/>erwähnte, aber offenbar noch nicht lange verstorbene Dekan Hermann
<lb/>zuletzt 1207 vorkommt, halte ich mit Rücksicht auf die Zeugen- 
<lb/>reihen 1209 für das Jahr der Urkunde (MCCVUII statt MCXVHII).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0236.tif"
                n="214"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0236"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Bietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>burger Erbleiheurkunden erst mit dem Jahre 1142*) beginnt.
<lb/>Viel verhäqgnissvoller war es, dass Bosenthal die wichtigste
<lb/>Würzburger Quelle überhaupt nicht gekannt hat, obwohl
<lb/>sie bereits seit l8/* Jahrhunderten theilweise gedruckt vor- 
<lb/>lag. Damit steht er allerdings nicht allein da; abgesehen
<lb/>von Waitz hat sich die Forschung um diese interessante
<lb/>Quelle überhaupt nicht gekümmert.

<lb/>Das Würzburger Kreisarchiv bewahrt zwei Rotuli des
<lb/>Klosters St. Stephan in Würzburg2), die, um die Mitte des
<lb/>12. Jahrhunderts niedergeschrieben, die bis zu dieser Zeit
<lb/>dem Kloster gemachten Traditionen in genauer Abschrift
<lb/>enthalten. Im Glanzen sind es 158 Urkunden, die hier ge- 
<lb/>bucht sind; unter den datierten ist die älteste von 1057, die
<lb/>jüngste von 1168. Von denselben hat Sch annat in seinen
<lb/>Vindemiae litorariae Tom. I, 1723 p. 53 ff. die Mehrzahl,
<lb/>im Glanzen 93, veröffentlicht und einige ergänzende Original- 
<lb/>urkunden hinzugefügt. Ist also auch Schannats Ausgabe
<lb/>nicht vollständig und leidet sie auch an manchen Fehlem3),
<lb/>so genügt sie doch durchaus, um wie keine andere Quelle
<lb/>über die Anfänge der freien Erbleihe Licht zu verbreiten.
<lb/>Nicht weniger als 78 der 93 Urkunden betreffen freie Leihe- 
<lb/>verhältnisse 4); wir haben also für eine Zeit, aus der wir
<lb/>nicht viel Urkunden haben, und die für die Entstehung der
<lb/>freien Erbleihe besonders wichtig ist, ein ganz ungewöhn- 
<lb/>lich reiches Material.

<lb/>Das Gebiet, über welches sich die Leiheobjekte er- 
<lb/>strecken, ist Würzburg mit seiner nächsten Umgebung, ohne
<lb/>dass ein Unterschied von Stadt und Land wahrnehmbar wäre.
<lb/>Zwölf von den Urkunden8) betreffen Höfe (curtes) oder
<lb/>Häuser (domus) in der Stadt, die weitaus grösste Anzahl
<lb/>bezieht sich auf Weinberge entweder in Würzburg selbst
<lb/>oder in den nächsten Weinbau treibenden Ortschaften6).
</p>
            <p>

               <lb/>x) Bosenthal a. a. 0. 8. 83 Anm. 1 (1142). — *) Ygl. darüber
<lb/>Archivs! Zeitschrift VIII S. 53. — *) Eine neue vollständige Ausgabe
<lb/>der Botuli käme einem wirklichen Bedürfhiss entgegen. — 4) Nicht in
<lb/>Betracht kommen Nr. 10, 12, 14, 18, 25, 26, 37, 38, 55, 56, 57, 60, 70,
<lb/>71, 86. — *) Nr. 6, 17, 20, 36, 45, 46, 54, 67, 72, 74, 91, 92; - •) Nur
<lb/>auf Weinberge beziehen sich Nr. 1, 2, 4, 5, 21, 22, 23, 29, 30, 33, 34,
<lb/>40, 41, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58. 61, 62, 64, 66, 68. 69, 73. 75, 76,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0237.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0237"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstellung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>Dagegen sind die unter den Urkunden1), welche Ackerland
<lb/>betreffen, zwar in der ersten Zeit noch relativ häufig, nach
<lb/>und nach werden sie aber seltener.

<lb/>Der Grundtypus der in Betracht kommenden Urkunden
<lb/>ist, von wenigen nicht uninteressanten Ausnahmen2) abge- 
<lb/>sehen, in der Hauptsache durchaus einheitlich. Eine ein- 
<lb/>zelne Person oder ein Ehepaar vergeben um ihres oder ihrer
<lb/>Angehörigen Seelenheil willen dem Stephanskloster ein
<lb/>Grundstück, um es von ihm zur Nutzung zurückzuerhalten* *).
<lb/>Zum Theil ist dies Geben und Zurückempfangen genau be- 
<lb/>schrieben, am deutlichsten wohl in einer Urkunde von 1115*),
<lb/>laut welcher der Schenker Otto die delegatio in proprie- 
<lb/>tatem cenobii vor Zeugen vomimmt und das Gut von dem
<lb/>Abt und dem "Würzburger Burggrafen usufructuarium mihi
<lb/>et patri in beneficium zurückerhält. Die Mehrzahl der Ur- 
<lb/>kunden drückt sich über den Rechtsvorgang kürzer und
<lb/>unbestimmter aus. Gewöhnlich heisst es, die Schenkung sei
<lb/>in der Weise erfolgt, dass der Schenker von nun an das
<lb/>Gut zu Nießbrauch hat oder einen Zins davon zahlt.
<lb/>Jedenfalls kann aber darüber kein Zweifel bestehen, dass
<lb/>wir es in allen Urkunden mit ein und demselben Rechts- 
<lb/>geschäfte zu thun haben. Yom Standpunkte des Erbrechts
<lb/>aus betrachtet, charakterisirt sich dasselbe nicht als donatio
<lb/>post obitum, nicht als eine befristete Schenkung, die erst
<lb/>mit dem Tode des Schenkers das Eigenthum übergehen
<lb/>lässt, sondern als Schenkung mit Niessbrauchsvorbeha.lt, bei
<lb/>welcher der Beschenkte sofort Eigenthümer wird, der Geber
<lb/>aber das Gut zur Nutzung zurückerhält5). Betrachten wir


<lb/>78, 79, 81, 82, 83, 84, 85, 90, 93, also 39 Nummern, die Hälfte von
<lb/>allen. Zehn Urkunden (Nr. 6, 16, 17, 19, 20, 59, 67. 77, 80, 91) be- 
<lb/>treffen zum Theil Hebland.

<lb/>') Nr. 3. 7, 8. 9, 11, 13, 15, 16, 17, 19, 24, 27, 28, 81, 32. 35, 37.
<lb/>39, 42, 43. 44, 59, 63, 65, 67, 77, 80. 87. 89. also 29 Nummern. —


<lb/>*) Nr. 3, 9, 31, 52, 59, 62, 88. — *) Nr. 17 und 21 zeigen insofern einen
<lb/>Unterschied, als die Vergabung, da der Schenker bereite verstorben ist,
<lb/>durch Salmannen erfolgt, und die Erben des Verstorbenen das Gut
<lb/>zurückerhalten. In Nr. 59 wird der Sohn des Schenkers, nicht dieser
<lb/>selbst belieben. — 4) Nr. 35. — •) Ueber den Unterschied vgl. Hübner,
<lb/>Die Donationes post obitum und die Schenkungen mit Vorbehalt des
<lb/>Niessbrauchs im älteren deutschen Recht, 1888.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0238.tif"
                n="216"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0238"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,


<lb/>aber das Rechtsgeschäft unter sachenrechtlichen Gesichts- 
<lb/>punkten, so erkennen wir in ihm mit absoluter Sicherheit
<lb/>die charakteristischen Eigenthümlichkeiten der precaria und
<lb/>zwar der precaria oblata wieder. Wir können also den
<lb/>weitaus grössten Theil der Urkunden von St. Stephan als
<lb/>Prekarien bezeichnen, wenn auch der Name precaria für sie
<lb/>nicht urkundlich belegt ist1). Als Benennung des Leihe- 
<lb/>verhältnisses findet sich nur, und zwar recht häufig, die all- 
<lb/>gemeine Bezeichnung beneficium, und zwar unterschiedslos
<lb/>für alle Modifikationen des Geschäfts, gleichviel ob die
<lb/>Nutzung erblich oder nicht erblich ist, ob ein Zins gezahlt
<lb/>wird oder nicht2).

<lb/>Der Stand der Vergebenden lässt sich natürlich nur in
<lb/>einigen Fällen ermitteln. Zuweilen wird die freie Abkunft
<lb/>des Vergebenden ausdrücklich hervorgehoben3), auch einige
<lb/>Ministerialen befinden sich unter den Tradenten, bezeich- 
<lb/>nenderweise aber keine des Klosters selbst, sondern allein
<lb/>Ministerialen der Domkirchen von Würzburg 4), Regensburg 8)
<lb/>und Eichstädt6). Ein Theil der Vergebenden gehört auch
<lb/>dem geistlichen Stande an; darunter finden sich Kleriker
<lb/>von höherem Range7). Im Uebrigen deutet nichts darauf hin,
<lb/>dass nur Angehörige der höheren Volksschichten an diesen
<lb/>Prekarien betheiligt wären, wenn auch einzelne der Ver- 
<lb/>gebenden recht begüterte Grundherren sind8).

<lb/>Darüber, dass die auf diese Weise geschaffenen Leihe- 
<lb/>verhältnisse wie alle Prekarialleihen den freien Leihen zu- 
<lb/>zurechnen sind, kann kein Zweifel sein; auch nicht die ge- 
<lb/>ringste Spur deutet auf eine Unterstellung der Beliehenen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Das Wort precaria scheint überhaupt im rechtsrheinischen
<lb/>Deutschland nicht allzu verbreitet gewesen zu sein. — *) Für Riess- 
<lb/>brauch vgl. Nr. 35, 42, 61, 77; für nichterbliche Zinsleihe vgl. Nr. 15,
<lb/>41, 59, 62; für Erbleihe vgl. Nr. 3 (hereditarium beneficium), 9 (paren- 
<lb/>tiis beneficium), 11 (beneficium hereditarium), 16, 52, 81. — *) Nr. 9
<lb/>(liberae mulier conditionis), 13 (homines nostri iuris et absolutae
<lb/>libertatis), 15, 27, 42 (liberae conditionis vir), 24 (liberis orta nata- 
<lb/>libus). — «) Nr. 6. 77, 89. — •) Nr. 47. — •) Nr. 83. — 7) Nr. 1, 7
<lb/>(decanus), 41, 54 , 64 (canonicus s. Johannis), 67 (canonicus s. Kiliani),
<lb/>69 (canonicus s. Kiliani), 75. — *) z. B. Nr. 11 (— 13), 24. Es ist be- 
<lb/>zeichnend, dass die reicheren Schenkungen meist in die ältere Zeit
<lb/>fallen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0239.tif"
                n="217"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0239"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>unter das Hofrecht. Ist also insofern der Charakter der
<lb/>Nutzungs- bez. Leiheverhältnisse ein einheitlicher, so finden
<lb/>sich in anderer Beziehung die verschiedensten Modifikationen;
<lb/>alle Stufen des Nutzungsrechts an fremder Sache von der
<lb/>unentgeltlichen Leibzucht bis zum frei vererblichen und
<lb/>veränderlichen Leiherecht haben bei den Prekarien des
<lb/>Stephansklosters Anwendung gefunden.

<lb/>Wir finden vereinzelt einen Leibzuchtsvertrag in der
<lb/>Form, dass der Schenker das geschenkte Gut ganz oder
<lb/>theilweise zurückerhält, ausserdem aber noch jährliche
<lb/>Reichnisse, also eine Art Leibrente, vom Kloster bezieht.
<lb/>Ein Beispiel bietet eine Urkunde von 11081): Ein Ehepaar
<lb/>empfängt das von ihm vergebene Gut zu lebenslänglicher
<lb/>Nutzung zurück, dazu bekommt es jährlich je vier Viertel
<lb/>Getreide und Malz und ein jähriges Schwein. Noch deut- 
<lb/>licher spricht sich der Gedanke der lebenslänglichen Ver- 
<lb/>sorgung in einer Urkunde desselben Jahres2) aus: die freie
<lb/>Frau Herwig erhält von dem reichen Grundbesitz, den
<lb/>sie überträgt, einen Theil, nämlich 10 Hufen für Lebenszeit
<lb/>zurück, ausserdem eine Klosterpfründe (monachi praebenda),
<lb/>ein jährliches Deputat von 2 Pfund Flachs und alle zwei
<lb/>Jahre ein Quantum leinenes Tuch. An die precaria remu- 
<lb/>neratoria endlich erinnert es, wenn 1114 die Wittwe Bertha
<lb/>ausser dem von ihr yergabten Weinberg nicht nur eine
<lb/>Klosterpfründe, sondern auch eine curtis an der Kloster- 
<lb/>mauer erhält, und zwar mit der Bestimmung, dass auch
<lb/>ihre Tochter, solange sie jungfräulich bleibt, dieser Leih- 
<lb/>zucht theilhaftig sein soll3). Wir haben es in den genannten
<lb/>drei Fällen mit einer Umbildung der precaria zu thun, die
<lb/>Lamprecht auch für die Moselgegenden nachgewiesen hat
<lb/>und die er für ziemlich verbreitet hält4). In den Urkunden
<lb/>von St. Stephan spielt diese für die Ausbildung der Erbleihe
<lb/>völlig gleichgiltige Form keine Rolle; die drei genannten
<lb/>Fälle sind die einzigen5).

<lb/>‘) Nr. 28. — *) Nr. 24. — ') Nr. 34. — *) Vgl. Lamprecht
<lb/>a. a. 0. I 8. 896f. — *) Verwandt mit diesen Leibgedingsverträgen sind
<lb/>Nr. 15 und 59. In der ersten wird der Frau des Gebers nach dem
<lb/>Tode des Mannes eine Klosterpfründe versprochen, in der anderen ver-
<lb/>giebt das Kloster dem Sohne des Schenkers ein beneficium in der Weise,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0240.tif"
                n="218"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0240"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0240--><p/>
            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Häufiger ist eine andere Form der Prekarie, die für
<lb/>die eben besprochene, vielleicht aber auch für die anderen
<lb/>Formen den historischen Ausgangspunkt darstellt: der Geber
<lb/>erhält den von ihm tradirten Grundbesitz zu unentgeltlichem
<lb/>Niessbrauch zurück1). Eine gewisse Annäherung an den
<lb/>vorher erörterten Leibzuchtsvertrag tritt in einigen Urkunden
<lb/>zu Tage, indem wenigstens für den Fall, dass der Schenker
<lb/>in Noth geräth, ihm eine lebenslängliche Versorgung in Aus- 
<lb/>sicht gestellt wird2); doch bilden die Urkunden, die diese
<lb/>Klausel enthalten, die Ausnahme. Dieser zinslose Niess- 
<lb/>brauch beschränkt sich regelmäfsig auf die Lebenszeit des
<lb/>Gebers3) oder des vergebenden Ehepaares4), einmal nimmt
<lb/>auch der Vater des Schenkers daran Theil5), und nur ein
<lb/>einziges Beispiel, in welchem der Schenker auch für seine
<lb/>Tochter und seinen Schwiegersohn die lebenslängliche
<lb/>Nutzung des geschenkten Gutes ausbedingt6), zeigt, dass
<lb/>das Kloster unter Umständen auch eine längere Ausdehnung
<lb/>dieser zinslosen Nutzung zuliess.

<lb/>Von diesem zinslosen Niessbrauch ist es nur ein Schritt
<lb/>zu der auf die Lebenszeit des Leihemannes beschränkten
<lb/>Zinsleihe. Auch sie kommt in den Urkunden von St. Stephan
<lb/>nicht gerade selten vor7). Es bezeichnet einen allmählichen
<lb/>Uebergang von der einen zur anderen Form, wenn einmal
<lb/>zwar der Schenker den von ihm gegebenen Weinberg ohne
<lb/>Zins nutzt, seine Schwester und deren Tochter aber den- 
<lb/>selben nach seinem Tode nur gegen Zins zu lebenslänglicher
<lb/>Nutzung erhalten8), oder wenn ein Ehepaar, das einen
<lb/>Weinberg unter Vorbehalt des Nießbrauchs schenkt, be- 
<lb/>stimmt, dass nach dem Tode des einen der Ueb erleb ende
<lb/>einen Zins zur Abhaltung von Seelenmessen zu entrichten
<lb/>habe9). Meist wird ein Zins gleich von Anfang an gezahlt.
<lb/>Die zeitliche Ausdehnung dieser Vitalleihe ist verschieden.
</p>
            <p>

               <lb/>dass ihm jährlich von bestimmten Gütern ein Talent gezahlt werden
<lb/>soll, si autem fratres pertaesi fuerint reddere hunc annualem censum,
<lb/>beneficium hoc usufructuario cedat puero.

<lb/>&gt;) Nr.7 , 8. 11 (=13), 20, 22, 27 , 35 , 42 , 61, 68 , 77 . 88. -


<lb/>*) Nr. 8. 11 (= 13), 77. — * *) Nr. 7. 8. 20, 27, 42, 77. 88. — *) Nr. 11,

<lb/>22. 61. — ») Nr. 35. - •) Nr. 68. — ’) Nr. 6, 15, 17, 19, 20, 23, 29,

<lb/>90, 41, 45, 47, 51, 65, 67, 88, 85, 87. — ') Nr. 41. — ') Nr. 85.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0241.tif"
                n="219"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0241"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>Gewöhnlich tritt auch hier der Heimfall an das Kloster mit
<lb/>dem Tode der vergabenden Person ein1); hat ein Ehepaar
<lb/>die Nutzung, so erlischt die Nutzung mit dem Tode des
<lb/>Ueb erleb enden2), bisweilen fällt aber ein Theil der Güter
<lb/>auch schon dann, wenn einer der beiden stirbt, ans
<lb/>Kloster3). Daneben finden sich Fälle, in denen noch
<lb/>weitere Personen dem Erstbeliehenen in der Nutzung
<lb/>succediren 4). Ist so die Zeitleihe in der Gestalt der auf
<lb/>eine oder mehrere Lebenszeiten begrenzten Vitalleihe nicht
<lb/>selten, so fehlt es dagegen an jeder Spur der Zeitleihe mit
<lb/>festbestimmtem Termin, der Jahresleihe; dieselbe gehört
<lb/>unzweifelhaft einer jüngeren Kulturstufe an.

<lb/>Die folgerichtige Weiterbildung der Vitalleihe ist die
<lb/>Erbleihe. Schon bei der Vitalleihe dürfte es häufig vor- 
<lb/>gekommen sein, dass das Kloster nach dem Heimfall das
<lb/>Gut an den nächsten Erben des früheren Inhabers wieder- 
<lb/>verlieh. Hatte sich aber einmal dieser Brauch ausgebildet,
<lb/>dann lag es auch nahe, dass die, welche Schenkungen an
<lb/>Grundbesitz machten, nicht bloss für sich und ihre nächsten
<lb/>Angehörigen, sondern auch für ihre gesammte Verwandt- 
<lb/>schaft die erbliche Nutzung vorbehielten, oder dass das
<lb/>Kloster das ihm heimgefallene Gut an die Erben des letzten
<lb/>Inhabers gleich zu erblichem Rechte wiederverlieh. Für
<lb/>den letztgenannten Fall findet sich ein geradezu klassisches
<lb/>Beispiel von 1159 5): „Konrad hat einige Weinberge ad vitae
<lb/>suae terminum in beneficio erhalten; nach seinem Tode
<lb/>empfängt seine Wittwe Irmentrud mit ihren Erben dieselben
<lb/>zu erblichem Rechte.“ Deutlicher lässt sich der Heb er gang
<lb/>von der Vitalleihe zur Erbleihe nicht exemplificiren.

<lb/>In den Urkunden von St. Stephan hat sich der Ueber-
<lb/>gang zur Erbleihe schon mit Entschiedenheit vollzogen.
<lb/>Der Rückempfang des übertragenen Gutes zu lebensläng- 
<lb/>licher Nutzung bildet die Ausnahme, der Rückempfang zu
<lb/>Erbleihe die Regel. Nicht weniger als 43 unter den 78
</p>
            <p>

               <lb/>') Nr. 15 , 65 , 67, 83 , 87. — -) Nr. 6, 19 , 23, 30 , 45 , 51. —


<lb/>3) Nr. 19, 30. — *) Nr. 29 (die Kinder, aber nicht die Enkel), 20 (die


<lb/>Schwester nebst ihren beiden Kindern), 17, 47 (die vergebenden Sal-


<lb/>mannen). — ®) Nr. 62.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0242.tif"
                n="220"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0242"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Urkunden, also über die Hälfte, betreffen Erbleiheverhält- 
<lb/>nisse1), und zwar ist die Fassung derselben meist so, dass
<lb/>die Vererbung als etwas Selbstverständliches erscheint2),
<lb/>während andererseits in den Vitalleiheurkunden wiederholt
<lb/>der Ausschluss der Erben mit besonderem Nachdruck her- 
<lb/>vorgehoben wird3). Man sieht: das Normale ist die Erb- 
<lb/>leihe; soll die Leihe mit dem Tode des Beliehenen enden,
<lb/>so wird das ausdrücklich gesagt4).

<lb/>Andererseits fehlt es nicht an Spuren, die erkennen
<lb/>lassen, dass die Erbleihe eine Weiterbildung der Vitalleihe
<lb/>ist. Bezeichnend ist die eigentümliche Fassung mancher
<lb/>Urkunden, in denen der Aussteller nicht schlechthin vom
<lb/>Uebergang auf seine heredes redet, sondern die nächsten
<lb/>Erben, die nach ihm das Gut erhalten sollen namentlich
<lb/>aufführt, um erst dann die Uebrigen unter der Gesammt-
<lb/>bezeichnung heredes anzuschliessen5). Endlich aber finden
<lb/>wir in mehreren Fällen ähnlich wie beim ritterlichen bene- 
<lb/>ficium6) eine Beschränkung des Erbrechts auf die Desceir-
<lb/>denz des ersten Inhabers7), während allerdings die meisten
<lb/>Urkunden von den Erben schlechthin sprechen. Thatsäch-
<lb/>lich dürfte auch bei der Vitalleihe die Sitte, das heim- 
<lb/>gefallene Gut den Erben des Verstorbenen wiederzuverleihen,
</p>
            <p>

               <lb/>») Nr. 1, 2, 4, 5, 16, 21, 31. 32, 33, 36, 39, 40, 43, 44, 46, 48, 49.
<lb/>50. 52, 53, 54, 58, 62, 63, 64, 66. 69, 72, 73, 74, 75, 76. 78, 79, 80, 81.
<lb/>82, 84, 89, 90, 91, 92, 93. Ausserdem statuirt Nr. 17 die Vererbung an
<lb/>diejenigen Verwandten, welche dem Klerus angehören. — * *) Von den
<lb/>heredes ist vielfach nicht beim Verleihungsakt, sondern erst bei den
<lb/>Einzelbestimmungen über Zinshöhe, Zinsversäumniss etc. die Rede. —


<lb/>*) Vgl. Nr. 6 (ne alii nobis succedant heredes, quam Petrus et Paulus
<lb/>apostolorum principes), 29 (ut ad secundam lineam nepotum haec
<lb/>hereditas non procederet), 30 (etiam non tributo annuali ab heredibus
<lb/>possideatur, sed absque omni contradictione in ius fratrum ... vendi-
<lb/>cetur). — 4) Den ausgeschlossenen Erben wird zuweilen ein Ersatz
<lb/>gewährt (Nr. 7) oder für den Fall, dass das Kloster das Gut ausleihen
<lb/>würde, ein Revokationsrecht zugestanden (Nr. 11). Wollte im letzt- 
<lb/>genannten Falle das Kloster das Gut verleihen, so kamen, so lange
<lb/>noch Erben des Schenkers vorhanden waren, nur diese in Betracht. —
<lb/>*) Vgl. z. B. Nr. 32, 33 u. a. — •) Vgl. Heusler a. a. 0. II 8. 613;
<lb/>Schröder a. a. 0. S. 408. Hier ist der Kreis der Erbberechtigten in
<lb/>Deutschland noch beschränkter, weil eine Folge nur vom Ascendenten
<lb/>auf den Descendenten eintritt. — 7) Vgl. Nr. 4, 21, 31, 39, 44, 89.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0243.tif"
                n="221"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0243"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe. 221


<lb/>in den Fällen aufgekommen sein, m denen nicht bloss Seiten- 
<lb/>verwandte, sondern männliche Descendenz vorhanden war.

<lb/>Zwei Eigenthümlichkeiten treten, von der Erblichkeit
<lb/>abgesehen, bei der Erbleihe im Gegensatz zu den zeitlich
<lb/>beschränkten Nutzungsrechten zu Tage. Zunächst ist sie
<lb/>immer verzinslich, da der Eigenthümer zwar auf die engbe- 
<lb/>grenzte Frist eines oder zweier Menschenalter, aber nicht
<lb/>auf immer auf eine wiederkehrende Gegenleistung verzichten
<lb/>kann. Doch kommt es häufig vor, dass einige Schenker den
<lb/>Zins nicht sich selbst, sondern nur ihren Erben auferlegenx)
<lb/>oder sich wenigstens für ihre eigene Person einen geringeren
<lb/>Zins ausbedingen2). Eine zweite Eigentümlichkeit der Erb- 
<lb/>leiheurkunden ist die Klausel, dass bei Zinsversäumniss das
<lb/>Grundstück an das Kloster zurückfallen solle. Die Urkunden
<lb/>von St. Stephan enthalten sie häufig für die Erbleihe; ge- 
<lb/>wöhnlich genügt schon einmalige Yersäumniss des Jahres- 
<lb/>zinses3), doch kommt auch die zweijährige4) und die drei- 
<lb/>jährige5) Yersäumnissfrist vor. Dagegen fehlt die Bestim- 
<lb/>mung bei der Yitalleihe. Bei ihr mochte sie entbehrlich
<lb/>erscheinen, auch verbot wohl der dem Schenker geschuldete
<lb/>Dank, ihn einer derartigen Bedingung zu unterwerfen. Bei
<lb/>der Erbleihe mussten derartige Rücksichten in den Hinter- 
<lb/>grund treten, das Privationsrecht des Grundherrn bei Zins- 
<lb/>versäumniss entsprach einem dringenden Bedürfniss. Lassen
<lb/>wir aber diese aus dem Erblichwerden der Leihe sich er- 
<lb/>gebenden Konsequenzen bei Seite und vergleichen wir im
<lb/>Uebrigen die äussere Fassung der Urkunden, so begegnen
<lb/>wir genau denselben Formeln , denselben Redewendungen,
<lb/>mag es sich nun um lebenslängliche oder um erbliche Leihe
<lb/>handeln. An dem engen Zusammenhang der beiden Leihe- 
<lb/>formen kann demnach kein Zweifel sein.

<lb/>Ist einmal bei einem Leiheverhältniss die Erblichkeit
<lb/>durchgedrungen, so erscheint als die nächste Stufe der Ent- 
<lb/>wicklung die Yeräusserungsfreiheit. "Während ursprünglich
<lb/>nur den blutsverwandten Erben, vielleicht bloss der Descen-
</p>
            <p>

               <lb/>') Nr. 1, 32. 91, 93. — *) Nr. 2, 16, 40, 53, 69, 73, 74, 78. 82. —


<lb/>») Nr. 1, 4, 5, 21, 32. 33. 43. 48, 49. 50. 54, 58, 64. 82, 84, 89, 90. —


<lb/>4) Nr. 62, 68, 66. — ') Nr. 44, 58, 69, 93.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0244.tif"
                n="222"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0244"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>denz ein Anrecht auf das Gut zusteht, so dass mit ihrem
<lb/>Aussterhen unvermeidlich der Anfall an den Leiheherm
<lb/>eintritt, bildet sich allmählich das Recht des Leihemannes
<lb/>heraus, das Grundstück zu veräussem. Auch der Gang dieser
<lb/>Entwicklung lässt sich in den Urkunden von 8t. Stephan ver- 
<lb/>folgen. Es bezeichnet noch einen sehr geringen Fortschritt,
<lb/>wenn einmal dem Leihemann die Befugniss eingeräumt wird,
<lb/>paupertatis inopia ingravescente das Gut wenn er will zu
<lb/>verkaufen accepta prius ab abbate et fratribus licentia1).
<lb/>Unser Quellenmaterial enthält auch ein Beispiel eines solchen
<lb/>Verkaufs inopia praevalente permissione et consensu abbatis
<lb/>et fratrum2). Zwei andere Urkunden3) kennen zwar als
<lb/>Voraussetzung des Verkaufs eine incumbens necessitas, wissen
<lb/>aber von der Nothwendigkeit der Erlaubniss des Klosters
<lb/>nichts zu berichten; nur erwähnt die eine von ihnen die
<lb/>Verpflichtung das Grundstück vorher dem Abt und Konvent
<lb/>zum Verkaufe anzubieten4). Eine Urkunde von 11345) end- 
<lb/>lich nennt die Verkaufsbefugniss, ohne irgend welche Be- 
<lb/>schränkung zu erwähnen, und dieselbe Veräusserungsfreiheit
<lb/>tritt zu Tage, wenn der Domherr Ulrich von dem redet,
<lb/>dem er post obitum suum den ihm geliehenen Weinberg
<lb/>vergeben wird6).

<lb/>Wenn wir das Urkundenmaterial von St. Stephan uns
<lb/>noch einmal vergegenwärtigen, so werden wir nicht zweifeln,
<lb/>dass wir in ihm das vermittelnde Bindeglied zwischen der
<lb/>älteren Prekarie und der späteren freien Erbleihe gefunden
<lb/>haben7). In der Fassung weisen die erörterten Urkunden
<lb/>alle Merkmale der precaria oblata auf; aber die lebens- 
<lb/>längliche Nutzung bildet nicht mehr die Regel, in den
<lb/>meisten Fällen ist die Erblichkeit durchgedrungen, und so
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 74. — 2) Nr. 52. — 3) Nr. 64, 80. — 4) Nr. 64: quod si
<lb/>incumbente necessitate ipse vel heredes eius praedictas vineas vendere
<lb/>proposuerint, abbati et fratribus suggerant, ut si voluerint redimant,
<lb/>si non, alias ubi velint vendant. — *) Nr. 48. — ®) Nr. 69. — 7) Der
<lb/>Vollständigkeit halber erwähnen wir noch von den nichtprekarischen
<lb/>Urkunden Nr. 3 und 9 (Rückgabe des Erbleihegutes an das Kloster),
<lb/>51 und 88 (Verkauf von Leihegut mit Erlaubniss des Klosters unter
<lb/>Substitution anderen Gutes), 31 (Veräußerung des geliehenen Gutes
<lb/>seitens des Leiheherm und Neubeleihung des Leihemannes).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0245.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0245"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>die freie Erbleihe geschaffen worden. Die Zeit, der die
<lb/>Urkunden angehören, liegt unmittelbar vor der Periode, in
<lb/>der in den deutschen Städten, aber auch auf dem Lande
<lb/>die private freie Erbleihe überall bezeugt ist. Der Grund
<lb/>und Boden aber, der den Gegenstand dieser Leihe Verhält- 
<lb/>nisse bildete, war ganz dazu angethan, die Erblichkeit des
<lb/>Leiherechtes zu begünstigen. Schon oben *) war darauf
<lb/>hingewiesen worden, dass ein Theil der Urkunden städtische
<lb/>Höfe und Häuser betrifft, und dass unter den ländlichen
<lb/>Urkunden die, welche sich auf Rebland beziehen, an Zahl
<lb/>die auf Ackerland bezüglichen überwiegen. Unterscheiden
<lb/>wir aber zwischen Erbleiheurkunden und solchen, die bloss
<lb/>zeitlich beschränkte Nutzungsrechte begründen, so machen
<lb/>wir eine wichtige Entdeckung. Während an Ackerland in
<lb/>mehr als zwei Drittel der Fälle nur ein zeitliches Nutzungs- 
<lb/>recht und nur in weniger als einem Drittel ein Erbleihe- 
<lb/>recht begründet wird2), dreht sich bei der reinen Weinbergs- 
<lb/>leihe und Häuserleihe das Verhältniss vollkommen um: hier
<lb/>sind zwei Drittel der Urkunden Erbleihebriefe 3). Also auch
<lb/>hier in Würzburg zeigt sich, dass die freie Erbleihe sich
<lb/>nicht ausschliesslich, aber mit besonderer Vorliebe für Haus- 
<lb/>grundstücke und Rebland ausbildet, eine Beobachtung, die
<lb/>auch für andere Gegenden zutrifft, vor allem für Oesterreich,
<lb/>wo Burgrecht und Bergrecht sich in analoger Weise ent- 
<lb/>wickeln4). Der Grund ist begreiflich. Bei der Häuserleihe
<lb/>wird der Leihemann das geliehene Gebäude verfallen lassen
<lb/>oder nur die allernothwendigsten Ausbesserungen daran
<lb/>vornehmen, wenn er es nicht seinen Kindern und Enkeln
<lb/>hinterlassen kann. Der Weinbauer aber weiss, dass nur
<lb/>lange bearbeitetes Kulturland einen werthvollen Ertrag
<lb/>liefert, und dass die Arbeit seiner Hände zum grossen
<lb/>Theil erst späten Geschlechtern zu Gute kommen wird.
<lb/>Daher das Bedürfniss, das Nutzungsrecht erblich zu ge- 
<lb/>stalten.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. S. 214 f. — 2) Von den 29 Urkunden betreffen 9 Erbleihe- 
<lb/>verhältnisse (Nr. 16, 31, 32, 39, 43, 44, 63, 80, 89). — *) Yon 51 Ur- 
<lb/>kunden sind 33 Erbleiheurkunden (Nr. 1, 2, 4, 5, 21, 33, 36, 40, 46, 49,
<lb/>50. 52. 53. 54. 58. 62. 64. 66. 69. 72. 73. 74, 75. 76, 78, 79. 81. 82, 84,
<lb/>90, 91, 92, 93). — *) Vgl. v. Schwind a. a. 0. 8. 9ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0246.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0246"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Endlich mag noch eine Frage Beantwortung finden:
<lb/>Was geschah mit den heimfallenden Leihegrundstöcken?
<lb/>Sicherlich war es möglich, sie in Eigenwirtschaft zu nehmen
<lb/>oder sie in die Grundherrschaft einzubeziehen und mit
<lb/>Hintersassen zu besetzen. Bisweilen war dieser Weg der
<lb/>einzige, namentlich dann, wenn die Verleihung an Andere
<lb/>direkt ausgeschlossen wurde1). Aber in der Mehrzahl der
<lb/>Fälle war es auch möglich, das heimgefallene Grundstück
<lb/>wieder zu freier Leihe auszuthun, und das wird wohl in
<lb/>vielen, wenn nicht den meisten Fällen auch geübt worden
<lb/>sein. Unser Urkundenmaterial kennt nur einen solchen
<lb/>Fall der Wiedervergabung eines dem Kloster angefallenen
<lb/>Gutes2).

<lb/>Wir sind am Schluss unserer Untersuchungen über das
<lb/>Urkundenmaterial von St. Stephan angelangt und betrachten
<lb/>noch einmal das Ergebniss. Der so allgemein bezweifelte
<lb/>geschichtliche Zusammenhang zwischen freier Erbleihe und
<lb/>Prekarie, hier tritt er uns in einer Weise entgegen, die an
<lb/>Klarheit und Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt,
<lb/>während von irgend welchen Beziehungen zwischen hofrecht- 
<lb/>licher und freier Erbleihe auch nicht das Geringste zu spüren
<lb/>ist. Der Gang der Entwickelung also, den wir schon aus
<lb/>allgemeinen Erwägungen für den richtigen halten mussten,
<lb/>hat jetzt auch eine sichere urkundliche Bestätigung ge- 
<lb/>funden.

<lb/>§ 5.

<lb/>Wir haben uns bisher allein mit den Urkunden von
<lb/>St. Stephan beschäftigt, es verlohnt sich aber auch, einen
<lb/>Blick auf das sonstige Würzburger Quellenmaterial
<lb/>des 12. Jahrhunderts zu werfen. Denn dies Quellenmaterial
<lb/>ist ungewöhnlich reich; ich wüsste ausser Köln kaum eine
<lb/>deutsche Stadt zu nennen, für die uns aus der Zeit vor 1200
<lb/>so viele Erbleihebriefe erhalten wären, wie für Würzburg,
<lb/>selbst wenn wir von den Traditionen des Stephansklosters ab-
<lb/>sehen. Dies Material ist aber durchaus geeignet, die aus
<lb/>den Botuli von St Stephan gewonnenen Resultate teils zu
<lb/>bestätigen, teils zu ergänzen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Nr. 10. — *) £s ist die schon oben 8.219 erwähnte Nr. 62.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0247.tif"
                n="225"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0247"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>Unter den Urkunden befinden sich zunächst mehrere
<lb/>auf Leihegut bezügliche Verkaufsbriefe 1). Der Vorgang ist
<lb/>überall derselbe: der Verkäufer lässt das Leihegut dem
<lb/>Leiheherm auf, der damit den Erwerber neu beleiht* *).
<lb/>Wichtiger sind natürlich für uns die Urkunden, in denen
<lb/>nicht von einem Personenwechsel innerhalb eines bestehen- 
<lb/>den Leiheverhältnisses, sondern von der Neubegründung
<lb/>einer Erbleihe die Rede ist.

<lb/>Zunächst ist es nicht ohne Interesse, dass in zwei Ur- 
<lb/>kunden3), und zwar gehört dazu die älteste Würzburger
<lb/>Erbleiheurkunde überhaupt, das Erbleiheverhältniss durch
<lb/>Umwandlung aus einem Vitalleiheverhältniss entsteht: Je- 
<lb/>mand, der ein Grundstück zinslos inne hat, lässt sich und
<lb/>seinen Erben dasselbe gegen Zins übertragen. Die auf die
<lb/>Lebenszeit des Beliehenen beschränkte Leihe erscheint also
<lb/>als das Ursprüngliche. Damit stimmt es überein, dass der
<lb/>älteste Würzburger Leihebrief aus dem Jahre 1137 eine auf
<lb/>drei Leiber ausgedehnte, zinsbelastete Prekarie ist4).

<lb/>Die grösste Zahl dieser Erbleiheurkunden aber erinnert
<lb/>völlig an die Prekarien von St. Stephan: der Eigenthümer
<lb/>eines Grundstückes trägt dasselbe einem Stifte oder Kloster
<lb/>auf, um es gegen Zins zur Erbleihe zurückzuerhalten5).
<lb/>Die Neukonstituirung von Erbleihen erfolgt also immer noch
<lb/>meist im Wege der Prekarie, durch Wiedervergaben von
<lb/>empfangenem Gute.

<lb/>Werfen wir endlich einen Blick auf die wenigen eine
<lb/>neubegründete Erbleihe betreffenden Urkunden, denen der
</p>
            <p>

               <lb/>') MBo. XXXVII, 110 (1169), 113 (1170), 129 (1181), 142 (1188),
<lb/>156 (1197), 158 (1199), 159 (c. 1200); Rosenthal a. a. 0. 8.66 Amn. 3
<lb/>(1189), Anhang VI (1197). — *) Das ist wohl auch in Rosenthal,
<lb/>Anhang VI anzunehmen, wenn auch bloss von einem Kauf in Gegen- 
<lb/>wart des Leiheherm die Rede ist. — 3) Rosenthal a. a. 0. 8.83
<lb/>Amn. 1 (1142). Anhang V (1181). — ») MBo. XXXVII, 83 (1137). —


<lb/>•) Rosenthal a. a. 0. 8. 83 Anm. 3 (1152), 8. 83 Anm. 4 (1199),
<lb/>Anhang II (1152), III (1164); MBo. XXXVII, 114 (1170), 119 (1172),
<lb/>121 (1174), 126 (1180), 136 (1184), 150 (c. 1189), 158 (1199); Archiv
<lb/>d. histor. Ver. v. Unterfranken XVI, 2 8. 136 ff. Nr. 7 (1159/65), 15
<lb/>(1173), 18, 19 (1176); Lang, Regesta Boica I p. 379 (c. 1198). Die
<lb/>Erbleihequalität ist zweifelhaft bei Rosenthal a. a, 0. 8. 85 Anm. 1
<lb/>(1160), Lang a. a. 0. I p. 291 (1174).

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ, Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0248.tif"
                n="226"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0248"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>226
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>prekaristische Charakter abgeht. Zwei von ihnen berichten,
<lb/>dass das zur Erbleihe gegebene Land erst kurz vorher dem
<lb/>verleihenden Kloster geschenkt worden ist1), eine, dass der
<lb/>Bischof mehrere Hausstellen neuerworben, zu einer ver- 
<lb/>einigt und seinem Neffen zur Erbleihe gegeben hat2). Zwei
<lb/>Urkunden betreffen Kaufbuden (cubicula), die an den Kirchen- 
<lb/>eingängen neu errichtet worden sind und nun gegen Erbzins
<lb/>vergeben werden3), eine erzählt, dass das Kloster Neu- 
<lb/>münster eine area claustralis, die völlig verfallen und nutz- 
<lb/>los geworden war, in Erbleihe gegeben hat4), und einmal
<lb/>endlich lässt sich das neugegründete Afrakloster vom Dom- 
<lb/>stift einige Aecker verleihen, die an seine eigenen Aecker
<lb/>grenzen5). Man sieht: immer werden genau die besonderen
<lb/>Umstände angegeben, die zu dieser Erbleihe geführt haben,
<lb/>immer sind diese Umstände verschieden, nie aber findet das
<lb/>statt, was die herrschende Theorie als das Normale an- 
<lb/>sieht, die Verwandlung von hofrechtlichem in freies Leihe- 
<lb/>gut. Das Normale ist vielmehr, darüber kann kein Zweifel
<lb/>sein, die Begründung der Erbleihen durch Wiedervergabung
<lb/>von geschenktem Gut an den Schenker. Dass aber diese
<lb/>Verleihung an die alte Prekarie anknüpft, steht ausser
<lb/>Frage6).

<lb/>Aus dem Umstande, dass das zur Erbleihe ausgethane
<lb/>Gut meist früher dem Leiheherrn geschenkt worden und
<lb/>vom Schenker gegen Leihezins zurückgenommen ist, erklärt
<lb/>sich auch eine Thatsache, nämlich die Mannigfaltigkeit der
<lb/>Zinstermine. Während bei der Gründerleihe und bis zu
</p>
            <p>

               <lb/>') Archiv d. histor. Yer. v. Unterfranken XYI, 2 8.136 ff. Nr. 4 (1155),
<lb/>16 (1173). — *) MBo. XXXVII, 122 (1176). — *) MBo. XXXVII, 123 (1176),
<lb/>138 (1184). — *) Rosenthal a. a. 0. Anhang IV (1177). — 8) MBo.
<lb/>XXXVII, 137 (1184). — e) Im 13. Jahrhundert treten die prekarischen
<lb/>Erbleihen durchaus in den Hintergrund, die Erbleiheurkunden betreffen
<lb/>fast durchweg Grundbesitz, der schon früher zu Erbleihe ausgethan war.
<lb/>JJer Grund liegt in der Ausbildung der Seelgeräthsrenten. Während
<lb/>früher ein Zins auf ein Grundstück nur in der Weise gelegt werden
<lb/>konnte, dass man das Eigenthum übertrug und das Gut wieder zur
<lb/>Erbleihe erhielt, belastet man jetzt das Grundstück mit einem einfachen
<lb/>Zins, ja mit einem mehrfachen Zins, ohne das Eigenthum aufzugeben.
<lb/>Der Auftrag mit Wiederempfang zur Erbleihe wird deshalb seltener.
<lb/>Ob die beiden von Rosenthal a. a. 0. 8.83 Anm. 2 (1147), 8.87
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0249.tif"
                n="227"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0249"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>227
</p>
            <p>

               <lb/>einem gewissen Grade auch bei der hofrechtlichen Leihe
<lb/>die Zinstermine für denselben Grundherrn einheitlich ge- 
<lb/>regelt sind, begegnen bei der privaten freien Erbleihe die
<lb/>allerverschiedensten Zinszeiten, Rosenthal hat für Würzburg
<lb/>die gewöhnlichen Zinstermine festgestellt1), daneben kommen
<lb/>noch eine Anzahl außergewöhnliche Termine vor. Diese
<lb/>Mannigfaltigkeit ist sehr begreiflich: die Donatoren hatten
<lb/>ja volle Freiheit, welche Zinstermine sie bestimmen wollten,
<lb/>und sie setzten als Termin vielfach nicht einen gebräuch- 
<lb/>lichen Zinstag, sondern ihren Namenstag, oder den Tag
<lb/>ihres besonderen Schutzheiligen, oder für ihre Erben auch
<lb/>ihren Todestag an, weil an diesem Tage für sie ja in der
<lb/>beschenkten Kirche eine Seelenmesse gelesen werden und
<lb/>ein Theil des Zinses zur Bestreitung derselben dienen sollte.
<lb/>Es ist doch z. B. kein Zufall, wenn ein Grundstück, das
<lb/>von einem gewissen Burchard geschenkt worden ist, am
<lb/>Burchardstage zinst2).

<lb/>Wir sehen also, wie das übrige Würzburger Urkunden- 
<lb/>material das aus den Traditionen von St. Stephan gewonnene
<lb/>Bild bestätigt und ergänzt. Das Gleiche gilt aber auch von
<lb/>den nicht allzu zahlreichen, aber recht heachtenswerthen
<lb/>Leiheurkunden der Würzburg am nächsten gelegenen Bischofs- 
<lb/>stadt, Mainz. Natürlich beansprucht an erster Stelle unser
<lb/>Interesse die schon oben genannte Urkunde von 10568),
<lb/>die älteste städtische Erbleiheurkunde, die wir überhaupt
<lb/>besitzen. Allerdings ist für das uns hier beschäftigende
<lb/>Problem nur so viel aus ihr zu entnehmen, dass die bis-
</p>
            <p>

               <lb/>Amn. 2 (1170) im Auszuge mitgetheilten Urkunden schon diese blosse
<lb/>Seelgeräthstiftung enthalten oder noch Erbleiheurkunden sind, lässt
<lb/>sich bei der Dürftigkeit der Auszüge nicht sagen; die Urkunde 8. 85
<lb/>Anm. 1 halte ich für eine zweifellose Leiheurkunde. Vgl. übrigens
<lb/>Rosenthal a. a. 0. 8. 81 ff. — In Köln findet sich die Konstituirung
<lb/>eines derartigen Seelzinses schon in den Schreinskarten des 12. Jahr- 
<lb/>hunderts häufig, vgl. Mart. 2, IV, 22; 3, IV, 1, V, 37, VI, 24; 4, 1,30,
<lb/>III, 4; 7, II. 19. IV, 3, 4, 16; 9, V, 15; 10, I, 8; 11, IV, 5, VI, 13;
<lb/>12, 1,18 u. ö.

<lb/>x) Rosenthal a. a. 0. S. 78f. — l) Archiv d. histor. Ver. v. Unter- 
<lb/>franken XVI, 2 8.142 Nr. 16 (1173). — 3) Gudenus 1,136 p. 370; vgl.
<lb/>oben 8. 212.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0250.tif"
                n="228"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0250"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>herige Unergiebigkeit der Leiheobjekte und der Zustand der
<lb/>Vernachlässigung, in dem sich dieselben befanden, der An- 
<lb/>lass war, sie in freie Erbleihe zu geben, dass also von einer
<lb/>Umwandlung aus einer Hofrechtsleihe nicht die Rede ist.
<lb/>Ergiebiger sind die Mainzer Leiheurkunden des 12. Jahr- 
<lb/>hunderts. Mir sind im Ganzen deren acht bekannt1); von
<lb/>diesen acht sind aber mindestens fünf, wahrscheinlich aber
<lb/>sechs Vitalleiheurkunden2) und zwar mit einer Ausnahme8)
<lb/>Prekarien, und nur zwei betreffen Erbleiheverhältnisse4).
<lb/>Also ein neuer Beweis, welche Rolle die Vitalleihe, und
<lb/>zwar gerade in der Form der Prekarie, in den deutschen
<lb/>Städten noch im 12. Jahrhundert gespielt hat.

<lb/>Was sonst von Urkundenmaterial aus den rheinischen
<lb/>Bischofsstädten des 12. Jahrhunderts vorhanden ist, ist, wie
<lb/>schon oben5) bemerkt wurde, dürftig und für die hier er- 
<lb/>örterte Frage ziemlich unergiebig. Interessant ist, dass die
<lb/>einzige in die erste Hälfte des 12. Jahrhunderts fallende
<lb/>Trierer Erbleiheurkunde 6) eine unverkennbare Prekarie ist.
<lb/>Für Köln fliessen die Quellen zwar, rein äusserlich betrachtet,
<lb/>ziemlich reichlich; aber weder die schon von Gobbers unter- 
<lb/>suchten Urkunden noch die Eintragungen in den Schreins- 
<lb/>karten vermögen uns genauere Aufschlüsse über die Ent- 
<lb/>stehung der Erbleihe zu geben, die in Köln offenbar schon
<lb/>im 12. Jahrhundert ein völlig ausgebildetes Rechtsinstitut
<lb/>ist. Immerhin zeigen sich auch hier Spuren für einen Zu- 
<lb/>sammenhang der Erbleihe mit der älteren prekaristischen
<lb/>Vitalleihe, so, wenn in der ältesten Kölner Leiheurkunde7),
<lb/>wie es scheint, von der Verwandlung einer Vitalleihe in eine
<lb/>Erbleihe die Rede ist, oder wenn nach einer Urkunde von

<lb/>’) Ausserdem eine Prekarie mit Rückempfang zu Niessbrauch:
<lb/>Joannis II p. 693 (1182). — *) Joannis II p. 748 (1142), 467 (1174),
<lb/>649 (1175); Nass. UB. I, 265 (1174); Stumpf, Acta Moguntina 100
<lb/>(1186). Zweifelhaft ist Joannis II p. 583 (1133). — *) Joannis II
<lb/>p.467 (1174). — 4) Stumpf, Acta Moguntina 84 (1175) (auch Baur,
<lb/>Hessische Urkunden II, 13), Gudenus 1,105 p. 291 f. (1189). —») Vgl.
<lb/>oben S. 211 f. — •) MRh. UB. I, 443 (1110—24): Ludwig schenkt ein
<lb/>Backhaus an St. Eucharius hereditaria delegatione mit der Bestimmung,
<lb/>dass jeder seiner heredum vel successorum, der das Haus inne hat, an
<lb/>8. Eucharius einen Zins zahlt. — T) Rheinische Urbare I 8. 87 Nr. IV
<lb/>(1106—21). Vgl. oben S. 212.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0251.tif"
                n="229"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0251"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe. 229


<lb/>St. Severin aus der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts
<lb/>Jemand Weingärten precario iure überträgt und als Erb-
<lb/>leihegut zurückempfangt1).

<lb/>Endlich verdient auch noch das Wenige Beachtung, was
<lb/>bisher von Regensburger Leiheurkunden des 12. Jahr- 
<lb/>hunderts veröffentlicht worden ist2). Soweit sie mir bekannt
<lb/>geworden sind, betreffen sie ausnahmslos keine Erbleihe,
<lb/>sondern eine auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen
<lb/>beschränkte Vitalleihea); die erbliche Leihe kann ich vor- 
<lb/>läufig in Regensburg vor dem 13. Jahrhundert überhaupt
<lb/>nicht nachweisen. Also auch in dieser bedeutenden Handels- 
<lb/>stadt scheint noch im 12. Jahrhundert die Vitalleihe die
<lb/>Regel zu bilden4).

<lb/>Ist es auch keine besonders reiche Ausbeute, die wir
<lb/>bei dieser Durchsuchung des Urkundenmaterials der älteren
<lb/>deutschen Bischofsstädte gewonnen haben, so dient doch
<lb/>das Gefundene immerhin dazu, die aus den Traditionen des
<lb/>Würzburger Stephansklosters gezogenen Schlüsse zu bestäti- 
<lb/>gen. Konnten wir in den Traditionsurkunden von St. Stephan
<lb/>mit Sicherheit die allmähliche Entwickelung der Erbleihe
<lb/>aus der prekaristischen Vitalleihe nachweisen, so zeigt uns
<lb/>das sonstige Quellenmaterial, welch eine Rolle gerade im
<lb/>12. Jahrhundert, also in der Zeit, in der die Erbleihe ent-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gedruckt bei Lamp recht, deutsches Wirtschaftsleben I S. 893
<lb/>Anm. 6 (1166—82). — *) Leider ist es mit der Veröffentlichung der
<lb/>Regensburger Urkunden so schlecht bestellt wie bei kaum einer anderen
<lb/>deutschen Stadt; die Regensburger Privaturkunden des 12. Jahrhunderts
<lb/>dürften zum grössten Theil noch ungedruckt sein. — *) MBo. IX
<lb/>p. 379f. (1116—38), p. 446 (1156—72) (eine Prekarie!), p. 476 (1182-97),
<lb/>p. 480 (1197—1219); eod. XIII p. 42 n. 43 (s. XII); Pez, Thesaurus 1,8
<lb/>p. 148f. n. 145 (1149—79); Ried, Cod. dipl. episc. Ratisb. I, 246 (1156).
<lb/>Auch das in den beiden AUodifikationsurkunden von St Emmeram
<lb/>(Quellen und Erörterungen zur bayer. und deutschen Geschichte I
<lb/>8.56 Nr. 127 (1095-1143), 8.90 Nr. 191 (1149—77)) erwähnte Leihe-
<lb/>verhältniss ist kaum eine Erbleihe, sondern wohl eine Vitalleihe. Die
<lb/>übliche Bezeichnung für das Leiheverhältniss ist beneficium. —
<lb/>4) Uebrigens muss die Vitalleihe auch im 13. Jahrhundert in Regens- 
<lb/>burg eine wichtige Rolle gespielt haben, da das Privileg Friedrichs IL
<lb/>von 1230 ihr besondere Aufmerksamkeit widmet. Vgl. Leutgen,
<lb/>Urkunden zur Städtischen Verfassungsgeschichte 160 § 14.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0252.tif"
                n="230"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0252"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>standen ist, die freie lebenslängliche Leihe in den deutschen
<lb/>Bischofsstädten gespielt hat, es zeigt ferner, wie verbreitet
<lb/>gerade unter den ältesten Erbleiheurkunden die Form der
<lb/>Prekarie, das Geben und Wiederempfangen, ist, und es
<lb/>liefert endlich den Beweis, dass in diesen älteren Urkunden
<lb/>auch nicht die geringste Spur eines Zusammenhanges zwischen
<lb/>der freien Erbleihe und der Leihe nach Hofrecht nachweis- 
<lb/>bar ist. Also auch diese Quellen führen uns zu dem Schlüsse,
<lb/>den bereits allgemeine. Erwägungen uns nahe legten, dass
<lb/>die private freie Erbleihe des Mittelalters ihren
<lb/>Ursprung nicht in der hofrechtlichen Leihe hat,
<lb/>sondern eine Weiterbildung der älteren freien
<lb/>Vitalleihe, insbesondere der Prekarie, ist. Damit
<lb/>dürfte die Sage vom hofrechtlichen Ursprung der freien
<lb/>Erbleihe endgiltig abgethan sein.

<lb/>Zweifel könnten allein darüber entstehen, in welcher
<lb/>Zeit sich diese Umbildung der älteren Vitalleihe in die freie
<lb/>Erbleihe vollzogen hat. Ich glaube, man wird die Anfänge
<lb/>der letzteren früher setzen, als es gemeinhin geschieht. Ganz
<lb/>abgesehen davon, dass eine tatsächliche Erblichkeit schon
<lb/>längst in einer Zeit geherrscht haben kann, in der das
<lb/>Recht allein die lebenslängliche Leihe kennt, finden sich ja
<lb/>bereits in karolingischer Zeit Beispiele von erblichen Pre-
<lb/>karien1); es fehlt aber an einem triftigen Grund, diese
<lb/>älteren erblichen Leiheformen von den späteren freien Erb- 
<lb/>leihen zu unterscheiden.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 6.

<lb/>Anhang.

<lb/>Die Erfurter Freizinsen.

<lb/>Unsere Darstellung hat von den deutschen Städten allein
<lb/>die Älteren deutschen Bischofsstädte berücksichtigt, dagegen
<lb/>die Marktansiedlungen bei Seite gelassen2). Von vornherein
<lb/>musste die Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. oben 8. 208 Anm. 3. — *) Ueber den Unterschied vgl.
<lb/>Rietschel, Markt und Stadt 8.232.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0253.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>private freie Erbleihe in den ersteren entwickelt hat, nicht
<lb/>in den letzteren, die ja jüngeren Ursprungs sind, einer
<lb/>systematischen Gründung ihr Dasein verdanken, und in denen
<lb/>deshalb der privaten Erbleihe die Gründerleihe unbedingt
<lb/>zeitlich vorausgehen musste. Ausschlaggebend aber musste
<lb/>der Umstand sein, dass das Quellenmaterial, das wir über
<lb/>die Grundbesitz- und Erbleiheverhältnisse der Marktansied-
<lb/>lungen besitzen, durchweg erst in einer Zeit einsetzt, in der
<lb/>eine Yerwerthung desselben für die Lösung der Frage nach
<lb/>der Entstehung der freien Erbleihe ausgeschlossen erscheint.
<lb/>Nur eine Stadt macht eine gewisse Ausnahme, eine Stadt,
<lb/>über deren Anfängen ein tiefes Dunkel liegt, so dass es
<lb/>zweifelhaft sein kann, welcher Kategorie von deutschen
<lb/>Städten, ob den Marktansiedlungen oder den älteren Handels- 
<lb/>niederlassungen, wir sie zurechnen sollen, Erfurt. In der
<lb/>That darf eine Untersuchung, die sich mit der Entstehung
<lb/>der freien Erbzinsleihe beschäftigt, an dem Phänomen der
<lb/>Erfurter Freizinsen nicht vorübergehen. Zwei Umstände
<lb/>sind es, die diese Erfurter Freizinsen besonders interessant
<lb/>machen. Einmal der Name. Es verdient zweifellos Beachtung,
<lb/>dass der ein freies Zinsverhältniss bezeichnende Ausdruck
<lb/>„Freizins“, der sonst nur sporadisch vorkommt1), in Erfurt
<lb/>viele Jahrhunderte lang in genau derselben Bedeutung als
<lb/>technische Bezeichnung für ein ganz bestimmtes Rechts- 
<lb/>institut gebraucht worden ist. Wichtiger ist es aber noch,
<lb/>dass dies Rechtsinstitut sich bis in die Anfänge des 12. Jahr- 
<lb/>hunderts zurückverfolgen lässt und in dieser Zeit schon
<lb/>völlig ausgebildet erscheint. Urkunden von 1108, 1116,
<lb/>1120, 1133 geben uns darüber einigermafsen Aufschluss.
<lb/>Schon die älteste unter diesen Urkunden2) redet von einer
<lb/>libertas et iustitia, qua unicuique libero viro quevis
<lb/>curtis ibidem (nämlich in Erfurt) perfruenda conceditur,
<lb/>von einer Vergünstigung, die secularibus viris cuiuscunque
<lb/>nationis aut conditionis in illa villa de hac re conceditur
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. z. B. Lamprecht, Wirtschaftsleben I 8. 789 Anm. 1;
<lb/>Maag, Das Habsburgische Urbar I 8.172 (vritphennige); ferner die
<lb/>Beispiele bei Michelsen, Rechtsdenkmale ans Thüringen 8. 295. —
<lb/>*) UB. Erfurt I, 9.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0254.tif"
                n="232"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0254"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>und deswegen auch nicht Geistlichen versagt werden kann.
<lb/>Die Urkunde von 1116l *) handelt von bestimmten iusticiae,
<lb/>quae rite exequuntur ab bis, qui in supradicta villa ea
<lb/>bona possident, que freygut nominamus, die Urkunde von
<lb/>11202) erwähnt, dass der Erzbischof tam curtes quam reli- 
<lb/>quas possessiones, que ante festum apostolorum Pauli et
<lb/>Petri libere facte fuerunt, .... de liberis liberiores
<lb/>gemacht hat, und endlich ist in der Urkunde von 11333) die
<lb/>Rede von einer libertas, quam habent ceteri cives et
<lb/>homines nostri (nämlich des Erzbischofs), qui in Erpes-
<lb/>forth de manu archiepiscopali liberas sortiti sunt here- 
<lb/>ditates. Man sieht, es handelt sich hier um ein Rechtsinstitut,
<lb/>das schon in dem Augenblicke, in dem es uns bekannt wird,
<lb/>vollkommen ausgebildet ist, das in besonders prägnantem
<lb/>Sinne als frei bezeichnet wird, und das offenbar eine
<lb/>Erfurter Eigentümlichkeit darstellt, dagegen in der Nach- 
<lb/>barschaft der Stadt fehlt. Dies Rechtsinstitut können wir
<lb/>aber durch die Jahrhunderte hindurch bis in unsere Zeit
<lb/>genau verfolgen.

<lb/>Den Erfurter Freizinsen ist von rechtshistorischer Seite
<lb/>nicht die Beachtung zu Theil geworden, die sie verdienen.
<lb/>Im 18. Jahrhundert allerdings hat man ihnen wiederholt
<lb/>Aufmerksamkeit geschenkt4), und am Ende des Jahrhunderts
<lb/>fanden sie auch eine für jene Zeit treffliche Monographie
<lb/>in Ignaz Fabers Historisch-juristischer Abhandlung von
<lb/>den Freygütern und Freyzinfsen im Erfurtischen nach ihrer
<lb/>Geschichte, Natur und rechtlichen Beschaffenheit (Erfurt
<lb/>1793). Im 19. Jahrhundert hat Michelsen5) ihr Wesen zu
<lb/>erklären versucht, vor allem aber hat der treffliche Kenner
</p>
            <p>

               <lb/>1) Regesta Historiae Thuringiae I, 1111. Das entscheidende Ex-


<lb/>cerpt aus ihr bringt Kirchhoff, Neue Mittheilungen des Thür.-Sächs.
<lb/>Ver. XII 8. 92 f. Mir ist nicht verständlich, warum diese Urkunde nicht
<lb/>in das Erfurter Urkundenbuch aufgenommen worden ist. — *) UB.


<lb/>Erfurt 1,13. — *) Ebenda 1,19. — 4) Vgl. Weismantel, De jure civi- 
<lb/>tatis Erfordiensis singulari 1733; Ziegler, De natura et indole cen- 


<lb/>suum 1764 p. 22; Gudenus, Historia Erfurtensis 1675 p. 31; Falcken-
<lb/>stein, Civitatis Erfurtensis Historia critica 1739 p.56 u. A. — *) Michel- 
<lb/>sen, Der Mainzer Hof zu Erfurt am Ausgang des Mittelalters 1853


<lb/>8.8ff.; der8., Rechtsdenkmale aus Thüringen 8. 291 f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0255.tif"
                n="233"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>der Erfurter Geschichte Alfred Kirchhoff* S. * * 8) in äusserst
<lb/>dankenswerther Weise über sie gehandelt. Leider haben
<lb/>alle diese Untersuchungen so gut wie gar keine Beachtung
<lb/>gefünden, insbesondere scheint allen Forschern, die sich mit
<lb/>der Entstehung der freien Erbleihe in besonderen Abhand- 
<lb/>lungen beschäftigt haben, die Existenz der Erfurter Frei- 
<lb/>zinsen unbekannt geblieben zu sein2).

<lb/>An Quellenmaterial zu ihrer Erkenntniss ist kein Mangel.
<lb/>Die Urkunden bis 1400 sind im Urkundenbuch der Stadt
<lb/>Erfurt gedruckt, einiges spätere Material hat Faber in
<lb/>seiner oben genannten Abhandlung zusammengetragen. Yon
<lb/>den umfangreicheren Rechtsaufzeichnungen, die sich mit
<lb/>ihnen beschäftigen, liegen die wichtigsten, das Weisthum von
<lb/>1289 und das Bibra-Büchlein von 1332, in mustergiltigen
<lb/>Ausgaben vor3); auch die für uns weniger wichtigen Frei- 
<lb/>zinsordnungen von 1495 und 1708 sind gedruckt4). Dagegen
<lb/>ist eine der wichtigsten Quellenkategorien noch unveröffent- 
<lb/>licht: die Freizinsregister der Mainzer Erzbischöfe5).

<lb/>Die für das Rechtsinstitut gebrauchten Bezeichnungen
<lb/>sind die Reihe der Jahrhunderte hindurch die gleichen ge- 
<lb/>blieben. Die Güter heissen „Freigut“ (vrigut6), vri bona7),
<lb/>libera bona8) oder schlechthin vri9)), der Zins „Freizins“
<lb/>(vricins10), census liber11)), das Rechtsverhältnis „Freirecht“
</p>
            <p>

               <lb/>Kirchhoff in den Neuen Mittheilungen des Thür.-Sächs. Ver.XII


<lb/>S. 61ff., 77ff., 92ff.; ders., die ältesten Weisthümer der Stadt Erfurt


<lb/>1870 8. 224ff. — *) In meinem Buche „Markt und Stadt* 8. 87 ff. konnte
<lb/>ich den Gegenstand bloss streifen. — *) Kirchhoff, Die ältesten
<lb/>Weisthümer 8. 5ff., 37ff. — 4) Bei Faber a. a. 0. 8. 47ff., 101 ff., die
<lb/>von 1495 auch bei Michelsen, Rechtsdenkmale 8. 307 ff. und, heraus- 


<lb/>gegeben von Förstemann, in den Neuen Mittheil. d. Thür.-Sächs.


<lb/>Yer. VI, 3 8. 71 ff., die von 1708 auch bei Heinemann, Die statutari- 
<lb/>schen Rechte für Erfurt und sein Gebiet 1822 8. 226 ff. — •) Vgl.^über
<lb/>diese Freizinsregister unten 8. 237f. — •) Urk. von 1116 (vgl. 8.282


<lb/>Anra. 1); ÜB. Erfurt I, 80 (1217), 88 (1222), 11,316 (1849); Weisthum


<lb/>v. 1289 §§ 3ff. — ') ÜB. Erfurt I, 311 (1281). — ') Faber 3. 86f.
<lb/>Z. XVI (1356). — ') ÜB. Erfurt I. 202 (1265), 208, 209 (1266), 359 (1288),


<lb/>II. 517 (1359); Weisthum v. 1289 88 6, 9. — ») ÜB. Erfurt I, 92
<lb/>(1225), 202 (1265), 208, 209 (1266), 263 (1273), II, 266 (1346), 816 (1849),
<lb/>888 (1384); Faber 8. 83ff. Z. XIII, XIV, XV, XVI; Weisthum v. 1289
<lb/>88 6, 7. — ") ÜB. Erfurt I. 91 (1225), 199 (1265), 384 (1283), 397 (1290),
<lb/>615 (1318); Bibra-Büchlein §§ 46, 57, 59, 60,123,124,125,180,181,182.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0256.tif"
                n="234"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0256"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietsehel,
</p>
            <p>

               <lb/>(ius quod dicitur vri oder ähnlich1)). Und zwar finden sich
<lb/>diese Ausdrücke nicht etwa für alle freien Erbleiheverhält- 
<lb/>nisse. Wie anderwärts, so ist auch in Erfurt die gewöhn- 
<lb/>liche private freie Erbleihe in den Urkunden ungemein
<lb/>häufig bezeugt, ohne irgend welche Besonderheiten auf- 
<lb/>zuweisen. Aber Niemandem fällt es ein, für sie die Aus- 
<lb/>drücke „Freigut“ oder „Freizins“ anzuwenden. Im Gegen-
<lb/>theil: „Erbzins“ und „Freizins“ werden genau unter- 

<lb/>schieden2), und dem Freigut werden nicht nur die bona
<lb/>feudalia, das Lehngut, sondern auch die bona hereditaria,
<lb/>das Erbgut3), gegenübergestellt. Also die gewöhnliche
<lb/>private freie Erbleihe ist das Erfurter Freizinsverhältniss
<lb/>nicht, aber selbstverständlich ebensowenig eine besondere
<lb/>bürgerliche Erbleihe, eine Leihe nach ius civile im Sinne
<lb/>Hoenigers.

<lb/>Als Zinsberechtigter erscheint uns der Mainzer Erz- 
<lb/>bischof. Die Urkunden des 12. Jahrhunderts kennen nur
<lb/>ihn als Zinsherrn, eine Urkunde von 12174) spricht von den
<lb/>mansis archiepiscopalium censuum dictis Yrigut, scheint
<lb/>also nur ein Zinsbezugsrecht des Erzbischofs zu kennen, die
<lb/>Freizinsregister sind erzbischöfliche Register, die Freizins- 
<lb/>ordnungen reden nur von kurfürstlichen Freizinsen. Aller- 
<lb/>dings bögegnen in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts
<lb/>einige erzbischöfliche Ministerialen als Empfänger von Frei-
</p>
            <p>

               <lb/>») UB. Erfurt I, 122 (1239), 160 (1256), 202 (1265), 222 (1267),
<lb/>232 (1269), 313 (1282), 628 (1320); UB. Pforte I, 238 (1272); Faber
<lb/>8. 85f. Z. XV (1355). — 2) Bibra-Büchlein §§ 46, 57, 59. 60, 123, 124,
<lb/>125, 130, 131, 132: census liber; ebenda §§ 61, 62, 63, 64, 66, 67, 68,
<lb/>70, 76, 81, 82, 83, 84, 87, 90, 91. 92, 94, 95, 96. 97, 98. 100, 117, 135:
<lb/>census hereditarius; UB. Erfurt I, 334 (1283) 2 curias, quarum una
<lb/>6 H ad liberum censum dom. nostro archiepö Mog., altera 8 sol.
<lb/>monasterio montis s. Petri ad censum hereditarium quolibet anno

<lb/>solvit; vgl. ebenda II, 226 (1346): zcu fryemczinse.zcu erbeczinse.

<lb/>— *) UB. Erfurt I, 311 (1281): sive hereditaria sive vri bona vel feu- 
<lb/>dalia; ebenda I, 359 (1285): fri vel erbe; Weisthum v. 1289 § 9: erbe
<lb/>oder vri. Vor allem ist bezeichnend ein Eintrag im Severiregister von
<lb/>1321: Infra scriptorum bonorum quedam quondam fuerunt feodalia,
<lb/>quedam propria et quedam hereditaria, nunc autem effecta libera.
<lb/>Vgl. dazu Faber a. a. 0. 8. 31; Kirchhoff, Weisthümer 8. 228. —
<lb/>*) UB. Erfurt I. 80 (1217).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0257.tif"
                n="235"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0257"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>zinsen1), aber von einem wird es ausdrücklich gesagt5),
<lb/>und von den anderen können wir es wohl annehmen, dass
<lb/>diese Zinsen als Lehen vom Erzbischöfe herrühren. In
<lb/>späterer Zeit begegnet es nicht mehr, dass diese Zinsbezüge
<lb/>verleimt werden; die Erzbischöfe haben sich offenbar an die
<lb/>Bestimmung ihres Vorgängers Adalbert von 1120 gehalten,
<lb/>ut neque ego neque aliquis successorum meorum supradictum
<lb/>censum et cetera que ex eorum iure debentur deinceps alicui
<lb/>possit delegare in beneficium3). Auch die Grafen von
<lb/>Gleichen, wenn sie überhaupt Freizinsen gehabt haben4),
<lb/>dürften durch erzbischöfliche Belehnung in deren Besitz ge- 
<lb/>kommen sein.

<lb/>Nur einer erhebt auch noch in späterer Zeit neben dem
<lb/>Erzbischof Freizinsen, der Dompropst von U. L. Frauen5),
<lb/>Schon am Anfang des 13. Jahrhunderts wird uns berichtet,
<lb/>dass die zum erzbischöflichen Freigut gehörigen Hufen von
<lb/>altersher der Domkirche Korngülten entrichten6), im Jahre
<lb/>1239 überträgt der Erzbischof sein Freizinsrecht an einem
<lb/>Obstgarten an das Domstift7), und in späterer Zeit endlich
<lb/>erscheinen neben den erzbischöflichen Freizinsen und Frei- 
<lb/>zinsregistern solche der Dompropstei8). Ob dies Zinsrecht
<lb/>der Dompropstei einen gleichen Ursprung hat wie das des
<lb/>Erzbischofes und mit diesem in eine Zeit zurückreicht, in
<lb/>der die scharfe Scheidung zwischen Stiftsgut und erzbischöf- 
<lb/>lichem Tafelgut noch nicht eingetreten war, oder ob diese
<lb/>Freizinsen dem Domstift vom Erzbischof geschenkt sind,
<lb/>lassen wir dahingestellt. Soviel steht wenigstens fest, dass
</p>
            <p>

               <lb/>*) UB. Erfurt I, 92 (1225): Ludwig von Wangenheim; I, 147


<lb/>(ca. 1250): Konirad Virdeling und Dietrich Vitztum; vielleicht auch


<lb/>I, 91 (1225): Heinrich von Nichte. — *) Ebenda I, 92 (1225). — *) Ebenda


<lb/>1,13 (1120). — *) Die Ausführungen bei Kirchhoff, Neue Mittheil. XII


<lb/>8. 77 f., Weisthümer 8. 230 ff. stehen auf recht schwachen Füssen. Auf
<lb/>ein Zinsbezugrecht des Grafen von Gleichen lässt bloss die schwer zu
<lb/>deutende Urkunde UB. Erfurt 1,232 (1269) schliessen: Der Graf tritt
<lb/>eine Strasse ab, que duplici iure scilicet advocatie et iure quod dicitur
<lb/>vri ad nos spectabat. — *) Vgl. Faber a. a. 0. 8. 4lff; Kirchhoff,
<lb/>Weisthümer 8. 234. — *) UB. Erfurt I. 80 (1217), 88 (1222). — 7) Ebenda
<lb/>I. 122. — «) Urkundlich zuerst UB. Erfurt II, 266 (1346): Freizins uff
<lb/>des probistis tysch zcu unser frouwen. Später kommen sie häufig vor.
<lb/>Ueber ein propsteiliches Zinsbuch vgl. Faber a. a. 0. 8. 42.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0258.tif"
                n="236"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0258"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>diese dompropsteilichen Freigüter in der rechtlichen Behand- 
<lb/>lung den erzbischöflichen durchaus gleichstehen und gleich- 
<lb/>falls dem Erzbischof unterworfen sind, denn sonst wäre es
<lb/>nicht zu erklären, dass der Erzbischof selbständig einfach
<lb/>die Freizinsen des Domstifts auf die Hälfte herabsetzen
<lb/>könnte*).

<lb/>Gegenstände des Freizinsrechts sind ursprünglich wohl
<lb/>ausschliesslich Grundstücke in der Stadt Erfurt selbst; wie
<lb/>schon oben bemerkt wurde2), betrachten die Urkunden des
<lb/>12. Jahrhunderts die Freizinsen als eine spezifische Eigen- 
<lb/>tümlichkeit der Stadt Erfurt. Aber schon in relativ früher
<lb/>Zeit sind auch einige ausserhalb der Stadt gelegene Güter
<lb/>dazu gekommen, wie die Freizinsregister aus dem Anfang
<lb/>des 14. Jahrhunderts und eine nicht unbeträchtliche Anzahl
<lb/>von Urkunden des 13. und 14. Jahrhunderts beweisen3).

<lb/>Die Zinsen der Freigüter sind nun durchweg gering;
<lb/>meist betragen sie, wie die Freizinsregister zeigen, nur
<lb/>einige Pfennige oder ein bis zwei Schillinge, selten mehr4).
<lb/>Ist aber auch die Höhe verschieden, so werden sie doch
<lb/>alle an ein und demselben Termine, der auf den Martinstag
<lb/>folgenden Woche, fällig5).

<lb/>Das Eigentümlichste ist nun, dass diese Freizinsen
<lb/>schon von Alters her an zwei verschiedenen Stellen von
<lb/>zwei verschiedenen Beamten erhoben werden. Bereits das
<lb/>älteste Yerzeichniss der Erfurter Freizinsen giebt uns dar- 
<lb/>über Auskunft, eine Liste aller der Einkünfte und Hechte,
<lb/>die der Erzbischof von Mainz in Erfurt hat, angefertigt um
<lb/>das Jahr 1250 von einem Schreiber Bartholomeus6). Da
</p>
            <p>

               <lb/>x) Das hat Erzbischof Konrad (1161—1200) nach UB. Erfurt I, 80
<lb/>(1217) gethan. — *) Vgl. oben 8.231f. — ») Vgl. ÜB. Erfurt I, 92
<lb/>(1225), 202 (1265); Faber a. a. 0. S. 83ff. Z. XIII (1329), XIV (1329),
<lb/>XV (1355), XVI (1356). — *) Das ergiebt ein Einblick in die Freizins- 
<lb/>register. — *) Vgl. Weisthum v. 1289 § 6; Bibra-Büchlein § 123;
<lb/>Eirchhoff, Weisthümer 8. 227f. — *) Dasselbe ist bisher ungedruckt.
<lb/>Das Original wird im Koblenzer Provinzialarchiv auf bewahrt, das
<lb/>Erfurter Stadtarchiv besitzt eine von Archivrath Beyer angefertigte
<lb/>Abschrift, deren Benutzung mir durch die Zuvorkommenheit des Erfurter
<lb/>Magistrats ermöglicht wurde.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0259.tif"
                n="237"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0259"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe. 237


<lb/>findet man zunächst eine Anzahl von Freizinsen unter der
<lb/>Ueberschrift: Incipit census de officio sculteti in brulo
<lb/>Erphordie, einige Blätter darauf beginnt eine neue Reihe
<lb/>unter der Ueberschrift: Isti census spectant ad officium
<lb/>magistri fori ad ecclesiam mercatorum. Also einen Th eil
<lb/>der Zinsen erhebt der Schultheiss vom Brühl, der Hof-
<lb/>schultheiss des Erzbischofs, dem der Brühl, die alte Hof- 
<lb/>ansiedelung des Erzbischofs 1), untersteht; den anderen Theil
<lb/>erhebt ein in der Stadt thätiger Beamter, der Marktmeister,
<lb/>und zwar ist seine Einnahmestelle die Hauptpfarrkirche der
<lb/>eigentlichen Handelsstadt Erfurt, die sogenannte Kaufmanns- 
<lb/>kirche. Dass diese Zweitheilung in noch weit ältere Zeit
<lb/>heraufreicht, beweist die Urkunde von 1120, die von den
<lb/>possessiones redet, que censum suum partim magistro fori
<lb/>partim sculteto de Brulario persolvunt2). Auch die späteren
<lb/>Quellen gedenken dieser Yertheilung der Freizinsen3), wobei
<lb/>wir auch die Einnahmestelle des Brühler Schultheissen er- 
<lb/>fahren; es ist die alte Severikirche unmittelbar am Fusse
<lb/>des Petersberges, dicht neben dem Krummhaus, dem Orte
<lb/>des erzbischöflichen Fronhofsgerichtes4). An die Stelle des
<lb/>Marktmeisters ist am Ende des 13. Jahrhunderts der Stadt-
<lb/>schultheiss getreten3), und seitdem um 1300 die Aemter
<lb/>des Stadt- und des Brühlschultheissen in einer Person ver- 
<lb/>einigt sind6), ist wenigstens der zur Entgegennahme des Zinses
<lb/>berechtigte Beamte in ganz Erfurt derselbe. Aber der Dua- 
<lb/>lismus der Einnahmestellen dauerte bis in die Neuzeit fort1),
<lb/>und Jahrhunderte lang können wir ihn in den bei beiden
<lb/>Kirchen geführten und jedes Jahr erneuerten Registern der
<lb/>Freizinsen verfolgen. Seit 1293 sind uns die Register von
<lb/>St. Severus, seit 1310 diejenigen der Marktkirche, wenn
<lb/>auch nicht lückenlos, erhalten, wichtige Quellen für die Er-
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. Kirchhoff, Weisthümer 8. 207. — -) UB. Erfurt I. 13;
<lb/>auch eine Urkunde von 1210 (UB. Erfurt I, 69) erwähnt sie. — *) Vgl.
<lb/>Kirchhoff, Weisthümer 8. 227 L — *) Vgl. Bibra-Büchlein §123;
<lb/>Kirchhoff, Weisthümer 8. 205ff. — ®) Schon nach dem Weisthum
<lb/>von 1289 § 6. Vgl. auch Kirchhoff, Weisthümer 8. 226f. — •) Vgl.
<lb/>Kirchhoff, Weisthümer 8. 216. — 7) Erst 1632 ist die Einnahme der
<lb/>Freizinsen 'a den Mainzer Hof verlegt worden, vgl. Faber a. a. O.
<lb/>8. 68 f.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0260.tif"
                n="238"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0260"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>forschung der mittelalterlichen Grundbesitzverhältnisse einer
<lb/>deutschen Stadt, mag auch eine volle wissenschaftliche
<lb/>Yerwerthung derselben allein dem Lokalkundigen mög- 
<lb/>lich sein1).

<lb/>Versuchen wir aber den Ursprung dieser Freizinsen zu
<lb/>ergründen, so stellen sich uns ganz erhebliche Hindernisse
<lb/>in den Weg. Eins werden wir ja ohne Weiteres sagen
<lb/>können: in der privaten Erbleihe, wie sie uns in den deut- 
<lb/>schen Bischofsstädten entgegengetreten ist, haben wir den
<lb/>Ausgangspunkt für diese Freizinsen nicht zu suchen. Die
<lb/>Fälligkeit der Zinsen an ein und demselben Tage, ihre
<lb/>relativ geringe Höhe, vor allem die Thatsache, dass sie alle
<lb/>ein und derselben Person, dem Erzbischöfe, geschuldet
<lb/>werden, lässt eine derartige Entstehung als unmöglich er- 
<lb/>scheinen.

<lb/>Aber auch aus dem Hofrechte2) werden wir die Frei- 
<lb/>zinsen nicht herleiten. Allerdings scheint eine unter den
<lb/>älteren Urkunden für einen Zusammenhang mit hofrecht- 
<lb/>lichen Verhältnissen zu sprechen, eine Urkunde Erzbischof
<lb/>Adalberts von 1133, in welcher er die censuales possessores
<lb/>mehrerer Gärten mit der Freiheit beschenkt, quam habent
<lb/>ceteri cives et homines, qui in Erpesforth de manu archiepi-
</p>
            <p>

               <lb/>l) Die Freizinsregister sind sämmtlich noch ungedruckt. Die
<lb/>ältesten Register von St. Severus werden im Erfurter Stadtarchive auf- 
<lb/>bewahrt; leider waren die von 1293/94 zur Zeit nicht auffindbar, so
<lb/>dass ich nur die von 1321 —1332 Dank des freundlichen Entgegen- 
<lb/>kommens des Erfurter Magistrats benutzen konnte. Die ältesten Zins- 
<lb/>register der Eaufmannskirche von 1310—1348 befinden sich im König- 
<lb/>lichen Staatsarchiv in Magdeburg (Copialbuch no. 1391, Gebiet und
<lb/>Stadt Erfurt no. 19). Die Zuvorkommenheit der Archivverwaltung
<lb/>ermöglichte mir die Benutzung derselben an meinem Wohnsitze. —
<lb/>Die Einrichtung der Register ist für beide Erhebungsstellen dieselbe.
<lb/>Jedes einzelne Grundstück hat seine besondere Zeile, an deren Ende
<lb/>der Zinsbetrag steht; die Anordnung der einzelnen Grundstücke ist
<lb/>so, dass die in geistlicher Hand befindlichen vorangehen, dann die in
<lb/>Laienbesitz stehendein, alphabetisch nach den Vornamen der Besitzer
<lb/>geordnet, nachfolgen. Die praktische und übersichtliche Anlage der
<lb/>Register, sowie die deutliche Schrift erleichtert sehr ihre Benutzung.
<lb/>— *) Daran denkt vor allem Lambert in seiner unkritischen Ab- 
<lb/>handlung über die älteste Geschichte und Verfassung der Stadt Erfurt


<lb/>1868 8. 25 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0261.tif"
                n="239"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0261"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>239
</p>
            <p>

               <lb/>scopali liberas sortiti sunt hereditates1). Selbst wenn man
<lb/>eine Umwandlung von Hofleihegut in Freigut in diesem Falle
<lb/>annimmt, will das nicht allzuviel besagen; denn in dieser
<lb/>Zeit ist das Rechtsinstitut der Freigüter nicht mehr im Ent- 
<lb/>stehen begriffen, sondern schon längst fertig ausgebildet2).
<lb/>Das zeigt gerade die älteste Urkunde, die überhaupt die
<lb/>Freigüter erwähnt, aus dem Jahre 1108; da ist die Rede
<lb/>von der libertas et Ius titia, qua unicuique libero viro quevis
<lb/>curtis ibidem (in Erfurt) perfruenda conceditur3), ein Aus- 
<lb/>druck, der nicht gerade auf hofrechtliche Entstehung
<lb/>schliessen lässt, ebenso wie der Name „Freizinsen“. Auch
<lb/>würde bei einer solchen Erklärung die Zweitheilung der
<lb/>Erhebungsstellen unerklärt bleiben.

<lb/>Noch weniger für sich hat die Vermuthung Fabers4),
<lb/>die Freigüter seien durch Umwandlung von ehemaligen
<lb/>Dienstlehen in Zinsgüter entstanden. Ihre Hauptstütze fand
<lb/>sie in der bereits oben genannten Urkunde von 11205), die
<lb/>am Schluss erwähnt, dass eine curia, que prius ministerialis
<lb/>exstitit, in Freigut verwandelt worden sei. Auch könnte
<lb/>man anführen, dass in späterer Zeit ziemlich häufig Lehen- 
<lb/>güter (bona feudalia) in Freigüter verwandelt worden sind6).
<lb/>Aber auch hier greift der Einwand Platz, dass das Rechts- 
<lb/>institut der Freizinsen schon früher vollkommen fest aus- 
<lb/>gebildet ist; dazu kommt, dass die Vorstellung, ein grosser,
<lb/>wenn nicht der grösste Theil der Hausstätten sei Mainzer
<lb/>Dienstlehen gewesen, durchaus unhaltbar ist.

<lb/>Weit mehr Beachtung verdient Kirchhoffs Versuch,
<lb/>das Räthsel in befriedigender Weise zu lösen. Kirchhoff7)
</p>
            <p>

               <lb/>*) UB. Erfurt I, 19. — * *) Darum beweist auch wenig eine andere
<lb/>Urkunde von 1120, in der Eb. Adalbert berichtet, er habe gewisse
<lb/>theils dem Marktmeister theils dem Brühler Schultheissen zinspflichtige
<lb/>Grundstücke, que ante festum apostolorum Petri et Pauli libere facte
<lb/>fuerunt, ... de liberis liberiores gemacht (UB. Erfurt I, 13). Vgl.
<lb/>darüber Kirchhoff, Weisthümer 8. 225f. — *) UB. Erfurt I, 9. —


<lb/>*) Faber a. a. 0. 8.20ff. lieber diese auch von Gudenus und Falcken-
<lb/>stein getheilte Ansicht vgl. Michelsen, Rechtsdenkmale S.292f. —
<lb/>°) Vgl. Anm. 2. — «) Vgl. UB. Erfurt I, 122 (1239), 202 (1265), 208
<lb/>(1266), II, 517 (1359); Faber a. a. 0. 8.84ff. Z. XIV (1329), XV (1355),
<lb/>XVI (1356). — 7) Weisthümer 8. 233.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0262.tif"
                n="240"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0262"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>hält die Freipfennige für eine Gerichtsabgabe, wie sie ja
<lb/>auch anderwärts üblich gewesen ist1). Thatsächlich hat
<lb/>diese Annahme das für sich, dass sie völlig die Zweitheilung
<lb/>der Erhebungsstellen erklären würde. Denn dicht neben
<lb/>der Severikirche im Krummhause hält der Brühler Schul-
<lb/>theiss Gericht2), während in der Stadt der Stadtschultheiss
<lb/>dingt. Allerdings beschränkt sich die Gerichtsgewalt des
<lb/>Brühler Schultheissen in der Zeit, wo wir nähere Nachrichten
<lb/>darüber haben, auf die erzstiftischen Hufen in den umliegen- 
<lb/>den Dörfern3), aber wahrscheinlich dürfte seine Kompetenz
<lb/>einst weiter gereicht und auch den Brühl selbst, ja vielleicht
<lb/>die ganze Ansiedlung links der Gera umfasst haben, bis
<lb/>diese Ländereien in die Stadt einbezogen und damit dem
<lb/>Stadtrecht und Stadtgericht unterstellt wurden4). Immerhin
<lb/>hat diese Annahme ein Bedenken gegen sich: schon die
<lb/>älteste Urkunde von 1108 fasst den zu entrichtenden Zins
<lb/>zweifellos als Leihezins auf5), der für die Hergabe von
<lb/>Grund und Boden gezahlt wird. Dass aber in so früher
<lb/>Zeit schon der Charakter der Abgabe nicht mehr verstanden
<lb/>worden sei, ist wenig wahrscheinlich.

<lb/>So möchte ich auch jetzt noch an einer Ansicht fest-
<lb/>halten, die ich an anderer Stelle6) vertreten habe, dass die
<lb/>Erfurter Freizinsen Wortzinsen sind, die an den Gründer der
<lb/>Marktansiedlung Erfurt, den Mainzer Erzbischof, als Entgelt
<lb/>für die Hergabe von Grund und Boden von Alters her ge- 
<lb/>zahlt worden sind, wie das ja durchweg in den deutschen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Kirchhoff verweist auf die Salpfennige des Bamberger
<lb/>Bischofsrechtes. Heber die Gerichtssteuer (placitum) vgl. u. A. E. Mayer,
<lb/>Deutsche und französische Verfassungsgeschichte I S. 12 ff. Allerdings
<lb/>sind derartige Gerichtsabgaben meist dreimal im Jahre zu zahlen;
<lb/>demgegenüber macht Kirchhoff darauf aufmerksam, dass die meisten
<lb/>Freizinsen durch 3 dividirbare Pfennigsummen sind. — 2) Vgl. Kirch- 
<lb/>hoff, Weisthümer 8. 160f., 207. — *) Ebenda 8.160. - *) Vgl.Riet- 
<lb/>schel, Markt und Stadt 8. 90. — 8) UB. Erfurt I, 9 (1108): Der Erz- 
<lb/>bischof giebt der Abtei Reinhardsbrunn einen Hof ea libertate et
<lb/>iustitia ..., qua unicuique libero viro quevis curtis ibidem perfruenda
<lb/>conceditur, scilicet ut 3 solidos pro censu villico ville illius ad usum
<lb/>ministerii nostri quotannis ad missam s. Martini persolvat. — *) Markt
<lb/>und Stadt 8. 90.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0263.tif"
                n="241"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0263"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehung der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>241
</p>
            <p>

               <lb/>Gründungsstädten üblich war* 1). Ihre Höhe2), die Einheit
<lb/>des Fälligkeitstermines, die Thatsache, dass sie an ein und
<lb/>denselben Zinsherm entrichtet werden, und dass sie offen- 
<lb/>bar vom Grund und Boden, nicht von den Gebäuden gezahlt
<lb/>werden, legt diese Annahme nahe. Dazu kommt noch, dass
<lb/>bereits die Urkunde von 1108 dem Freizinspflichtigen die
<lb/>volle Yerfügungsfreiheit über das Gut einräumt3). Er- 
<lb/>klärungsbedürftig bleibt dabei allerdings noch die Zwei- 
<lb/>theilung der Erhebungsstellen. Um über diese letzte Frage
<lb/>ins Klare zu kommen, war unbedingt nothwendig eine
<lb/>Durchsicht der Freizinsregister zum Zwecke der Feststellung,
<lb/>in welchen Stadtbezirken die an die Kaufmannskirche und
<lb/>die an St. Severus zinsenden Grundstücke liegen.

<lb/>Das Ergebniss dieser Durchsicht war das folgende: die
<lb/>bei St. Severus zinspflichtigen Grundstücke gehören nach
<lb/>den Registern aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts zum
<lb/>weitaus grössten Theil der links der Gera gelegenen erz-
<lb/>bischöflichen Domstadt an, die in den gleichzeitigen Re- 
<lb/>gistern der Kaufmannskirche aufgeführten Liegenschaften
<lb/>liegen mit geradezu verschwindenden Ausnahmen in der
<lb/>rechts der Gera liegenden Kaufmannsstadt4). Lässt sich
<lb/>demnach auch nicht eine völlig glatte räumliche Scheidung
<lb/>zwischen einem Severibezirk und einem Kaufmannskirchen- 
<lb/>bezirk am Anfang des 14. Jahrhunderts nachweisen, so ist
<lb/>doch unverkennbar, dass in der Hauptsache die Gera die
<lb/>bei St. Severus zinspflichtigen Grundstücke von den der
<lb/>Kaufmannskirche unterstehenden scheidet und dass nur aus- 
<lb/>nahmsweise zu einer der beiden Kirchen ein im Bezirk der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Rietschel, Markt und Stadt S. 131 ff. — *) Dass bei
<lb/>einigen wenigen Grundstücken das sonst übliche Maximalmafs von


<lb/>1 Schilling (vgl. Rietschel, Markt und Stadt 8.135) überschritten
<lb/>wird, lässt sich leicht daraus erklären, dass hier entweder mehrere
<lb/>Grundstücke zusammengelegt oder dass die betreffenden Liegenschaften
<lb/>erst später in Freigüter umgewandelt worden sind. — *) UB. Erfurt


<lb/>I, 9: et de cetero quicquid sui commodi et ea edificando, prestando,


<lb/>mercando, inhabitando consequi voluerit, liberam potestatem in sempiter- 
<lb/>num habeat. — 4) Das Verzeichniss des Schreibers Bartholomeus von
<lb/>ca. 1250 (vgl. oben 8.236) nennt fast nur die Namen der Zinspflichtigen
<lb/>und giebt über die Lage der Grundstücke so gut wie gar keine
<lb/>Auskunft.


<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Ahthu
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0264.tif"
                n="242"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0264"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>anderen gelegenes Grundstück gehört. Ziehen wir aber in
<lb/>Rechnung, dass die Freizinsen in der Zeit, in der wir uns
<lb/>aus den Freizinsregistem über sie Auskunft holen können,
<lb/>mindestens 200 Jahre alt, wahrscheinlich aber viel älter
<lb/>sind, dass in der Zwischenzeit, wie wir urkundlich nach-
<lb/>weisen können, eine Menge von Gütern, die früher nicht
<lb/>zu den Freigütern gehörten, in solche verwandelt worden
<lb/>sind, und dass demnach die uns erhaltenen Freizinsregister
<lb/>zahlreiche Zusätze zu ihrem ursprünglichen Bestand erhalten
<lb/>haben müssen, so werden wir uns an den Ausnahmen nicht
<lb/>stossen und wohl eine Yermuthung wagen dürfen, die ich
<lb/>schon einmal an anderer Stelle ausgesprochen habe *), näm- 
<lb/>lich, dass in diesem Dualismus der Zinseinnahmestellen und
<lb/>-behörden sich nichts Anderes ausspricht als die Zweitheilung
<lb/>der alten Stadt Erfurt in die rechts der Gera gegründete
<lb/>Marktansiedlung und das gegenüberliegende alte erzbischöf- 
<lb/>liche Dorf. Wir würden damit für Erfurt nur etwas an- 
<lb/>nehmen, was in den meisten alten Städten Norddeutschlands
<lb/>mit Sicherheit nachweisbar ist. Die Entwickelung wäre
<lb/>dann etwa in folgender Weise zu denken:

<lb/>Gegenüber dem alten erzbischöflichen Dorfe Erfurt ist
<lb/>am rechten Geraufer von den Mainzer Erzbischöfen eine
<lb/>Marktansiedlung gegründet worden, deren Hausstellen, wie
<lb/>es ja auch anderwärts üblich, an zuziehende Kaufleute zu
<lb/>einem „Freizins“ genannten Wortzins ausgegeben wurden.
<lb/>Dieser Zins wurde jährlich zu bestimmter Zeit in der Haupt- 
<lb/>kirche der Marktansiedlung, der Kaufmannskirche (ecclesia
<lb/>mercatorum) erhoben, und zwar von dem wichtigsten erz-
<lb/>bischöflichen Beamten der Marktstadt, dem Marktmeister
<lb/>(magister fori)2). Schon in verhältnissmäfsig früher Zeit,
<lb/>sicher vor dem Anfänge des 12. Jahrhunderts, ist auch die
<lb/>links der Gera gelegene Ansiedlung, sei es allmählich, sei
<lb/>es durch einen einzigen Einverleibungsakt, unter das Stadt- 
<lb/>recht und Stadtgericht gestellt worden, und zugleich sind
<lb/>die dortigen unter Hofrecht oder Dienstrecht stehenden
<lb/>Zins- und Lehngüter in Freizinsgüter verwandelt worden.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Rietschel, Markt und Stadt. — *) Vgl. über ihn Kirchhof^
<lb/>Weisthümer 8. 227.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0265.tif"
                n="243"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0265"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Entstehuog der freien Erbleihe.
</p>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>Mit der Erhebung des Zinses dieser Güter aber hat man
<lb/>nicht den Marktmeister betraut, sondern er ist dem alten
<lb/>hofrechtlichen Beamten des Erzbischofs, dem Brühler Schult-
<lb/>heissen — vielleicht als Entgelt für seine an das Stadt- 
<lb/>gericht verloren gegangene Gerichtsbarkeit — theils ver- 
<lb/>blieben, theils neu überwiesen worden, und zwar ist als
<lb/>Einnahmestelle die alte Severikirche gewählt worden, die
<lb/>dicht neben dem hofrechtlichen Gerichtshaus lag, und in der
<lb/>möglicherweise schon früher die hofrechtlichen Zinsen er- 
<lb/>hoben worden sind. Allmählich ist dann die Zahl der Frei- 
<lb/>zinsen im Laufe der Jahrhunderte vermehrt und dadurch
<lb/>der Gegensatz der beiden Erhebungsbezirke etwas verwischt
<lb/>worden, indem man an der Scheidung der beiden Stadttheile
<lb/>nicht mehr streng festhielt. Dass aber eine Reihe von
<lb/>Ilausstellen überhaupt keinen Freizins zahlte, dürfte sich
<lb/>theils daraus erklären, dass diese Güter Dienstlehen ge- 
<lb/>blieben sind, theils daraus, dass im Laufe der Zeit der
<lb/>Zins für sie in Vergessenheit gerathen ist, theils endlich
<lb/>wohl daraus, dass sie erst zu einer Zeit erworben und be- 
<lb/>baut worden sind, in der von einer erzbischöflichen Herr- 
<lb/>schaft über die Stadt wenig zu merken war l).

<lb/>Das wäre ungefähr das Bild, das ich mir von der Ent- 
<lb/>wickelung der Stadt Erfurt gemacht habe. Dass es zum
<lb/>Theil auf Vermuthungen beruht, gestehe ich gern zu. Aber
<lb/>die hier vertretene Ansicht würde nicht nur vereinbar sein
<lb/>mit allen historischen Nachrichten, die wir über das alte
<lb/>Erfurt haben, sondern sie würde uns auch die ältesten Er- 
<lb/>furter Urkunden erst recht verständlich machen. "Wir
<lb/>würden begreifen, wie es kommt, dass in Erfurt in der
<lb/>ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts Dienstlehen und Zins-
<lb/>güter in Freigüter verwandelt und dem Brühler Schultheissen
<lb/>unterstellt werden3), und jetzt, wo wir die Freizinsleihe als
<lb/>Gründerleihe auffassen und mit der Gründung der Kauf- 
<lb/>mannsstadt Erfurt in Zusammenhang bringen, fassen wir
<lb/>völlig den Sinn der hochtrabenden Worte Erzbischof Adal- 
<lb/>berts in der Urkunde von 1108, wo die Rede von der
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. Kirchhoff a. a. 0. 8. 287ff. — *) UB. Erftirt 1,18 (1120),
<lb/>19 (1183).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0266.tif"
                n="244"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0266"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>244 Dr. 8. Rietschel, Die Entstehung der freien Erbleihe.


<lb/>libertas et iustitia ist, qua unicuique libero viro
<lb/>quevis curtis ibidem perfruenda conceditur, von der Freiheit
<lb/>des Beliehenen, über das Leihegrundstück zu verfügen und
<lb/>von der Vergünstigung, die durch die Leihe in Erfurt secu-
<lb/>laribus viris cuiuscunque nationis aut conditionis zu Theil
<lb/>wird1). Endlich aber würde der für Erfurt angenommene
<lb/>Entwickelungsgang in allen wesentlichen Punkten mit dem
<lb/>Gange der Entwickelung übereinstimmen, der für den
<lb/>grössten Theil der älteren sächsisch-thüringischen Städte
<lb/>quellenmäfsig nachweisbar ist2).

<lb/>Was aber das Rechtsinstitut der Freizinsen betrifft, so
<lb/>steht, wie schon oben3) bemerkt wurde, unbedingt fest,
<lb/>dass es mit der privaten Erbleihe nicht zusammenhängt,
<lb/>und dass demnach aus den Erfurter Freizinsurkunden weder
<lb/>für noch gegen die von uns vertretene Ansicht über den
<lb/>Ursprung der letzteren Argumente entnommen werden
<lb/>können.
</p>
            <p>

               <lb/>x) UB. Erfurt I, 9 (1108). — 2) Vgl. darüber die Untersuchungen,
<lb/>in meinem Buche: Markt und Stadt 1897. — s) Vgl. oben 8. 238.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0267.tif"
             n="245"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0267"/>
         <div xml:id="d22595e27303" ana="scope_-_245-353" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Die Frage der Freibauern</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Wittich, Werner">Wittich, Werner</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>VI.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.1)

<lb/>Untersuchungen über die soziale Gliederung des deutschen
<lb/>Volkes in altgermanischer und frühkarolingischer Zeit.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Dr. Werner Wittich

<lb/>in Strassburg i./E.

<lb/>§ 1.

<lb/>Die altgermanische Epoche.

<lb/>Seit einigen Jahren ist die Standes- und Gesellschafts- 
<lb/>gliederung der deutschen Stämme in der vorkarolingischen
<lb/>Zeit wieder zum Gegenstand lebhaften Streites geworden.
<lb/>Nach der bis jetzt herrschenden Ansicht waren damals die
<lb/>meisten Volksgenossen in rechtlicher und wirtschaftlicher
<lb/>Hinsicht untereinander gleich. Die Masse des Volkes be- 
<lb/>stand aus vollfreien Bauern mit ungefähr gleichen Eigen- 
<lb/>thums- und Betriebsgrössen, den Hufen. Dieser bäuerliche
<lb/>Volksgenosse wird nach modernem rechtsgeschichtlichem
<lb/>Sprachgebrauch als Gemeinfreier bezeichnet, weil er die all- 
<lb/>gemein verbreitete und volle, die gemeine Freiheit, und als
<lb/>Besitzer einer Hufe die ebenso allgemein verbreitete wirt- 
<lb/>schaftliche Normalstellung besitzt. Neben diesem gemein-
<lb/>freien Volk gab es einen über das Mafs mittlerer Freiheit
<lb/>hinausragenden Adel und ferner verschiedene der vollen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Anm. der Redaction. Im Hinblick auf den ohnehin un- 
<lb/>gewöhnlich grossen Umfang des diesjährigen Bandes unserer Zeit- 
<lb/>schrift, und um dessen rechtzeitige Fertigstellung zu ermöglichen,
<lb/>verzichten die an der Grundherrschafts- und Stände-Kontroverse be- 
<lb/>theiligten Redactionsmitglieder darauf, zu obiger Abhandlung sofort
<lb/>Stellung zu nehmen und behalten es sich für eine spätere Gelegen- 
<lb/>heit vor.
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0268.tif"
                n="246"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0268"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Freiheit nicht theilhaftige Klassen von Freigelassenen, Halb- 
<lb/>freien und ganz Unfreien. Jedoch fand sich der Adel nicht
<lb/>bei allen Stammen, den Franken fehlte er völlig. Bei den
<lb/>übrigen Stammen glaubte man ihn sicher zu erkennen. Die
<lb/>Minderfreien und Unfreien sind bei allen Germanen sicher
<lb/>bezeugt. Die ganz Unfreien waren Knechte in der Haus- 
<lb/>und Ackerwirthschaft der Gemeinfreien und des Adels, die
<lb/>Hörigen und Freigelassenen lebten als Hofdiener auf den
<lb/>Sitzen des Adels oder als Kolonen auf dessen zahlreicheren
<lb/>Hufengütern. Aber weder der Adel mit grösserem Grund- 
<lb/>besitz noch die Minderfreien und Unfreien waren zahlreich
<lb/>genug, um den Hauptzug in der gesellschaftlichen Ordnung
<lb/>des Volkes, nämlich die bäuerliche Freiheit der grossen
<lb/>Masse, wesentlich verändern zu können1 2).

<lb/>Diese herrschende Ansicht ist in der Hauptsache aus
<lb/>zwei verschiedenen Gedankenreihen hervorgegangen. Der
<lb/>Erste, der den Begriff des Gemeinfreien wenn auch nicht
<lb/>dem Wort so doch der Sache nach aufstellte, war Justus
<lb/>Möser3). So sagt er in der Vorrede zum zweiten Band
<lb/>seiner osnabrückischen Geschichte: „Die Schicksale der Land- 
<lb/>eigentümer, oder, wie ich sie genannt habe, der Wehren
<lb/>in unserm Stifte, sollten den Hauptfaden ausmachen, und
<lb/>alle andern Begebenheiten mit denselben, so gut es sich
<lb/>thun lassen würde, verbunden werden“3). An dem Beispiel
<lb/>der osnabrückischen Landesgeschichte wollte er die Ge- 
<lb/>schichte der gemeinen Freiheit in Deutschland darstellen.
<lb/>Wirtschaftlich dachte sich Möser den Wehren oder Ge- 
<lb/>meinen, wie er ihn auch gelegentlich nennt, als einen


<lb/>*) Vgl. Schroeder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte,


<lb/>2. Auflage 1894 § 10 pag. 52—58. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte
<lb/>Bd. I g 10 pag. 57—64. v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschafts- 


<lb/>geschichte Bd. I (1879) pag. 3ff. Meitzen, Siedelung und Agrar- 
<lb/>wesen der Westgermanen und Ostgermanen etc. 1895 Bd. I pag. 59 bis
<lb/>173. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter Bd. I
<lb/>pag. 3 — 60. Derselbe, Deutsche Geschichte Bd. I (2. Auflage)
<lb/>pag. 136—144. — *) Vgl. Nitzsch, Geschichte des deutschen Volkes
<lb/>ed. G. Matthäi, Leipzig 1888 Bd. I pag. 65 und 66. Auch er weist auf
<lb/>Möser als den Urheber von der Hypothese der altgermanischen Bauern- 
<lb/>freiheit. — *) Vgl. Osnabrückische Geschichte von Justus Möser,
<lb/>herausgegeben von B. R. Abeken I Berlin 1843. Vorrede pag. Iff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0269.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0269"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>Bauer nach Art der Hofbauern seiner westfälischen Heimath.
<lb/>Aber dieser Wehre war nicht wie der Hofbauer des 18. Jahr- 
<lb/>hunderts ein Eigenbehöriger sondern ein freier Hann, Mit- 
<lb/>glied des Heerbanns und Träger aller öffentlichen Rechte
<lb/>und Pflichtenx). Der Verfall der gemeinen Freiheit dieses
<lb/>Wehren bis zur Eigenbehörigkeit ist das eigentliche Thema
<lb/>seines berühmten Buches. Um die Gedankengänge Mösers
<lb/>zu verstehen, muss man bedenken, dass er in der täglichen
<lb/>Anschauung und innigen Bekanntschaft mit der westfälischen
<lb/>Hofes- und Markenverfassung aufgewachsen war und lebte.
<lb/>Alle Bilder der Vergangenheit nahmen die Gestalt der so
<lb/>mächtig auf seinen lebhaften Geist einwirkenden lebendigen
<lb/>Gegenwart an. Denn nirgends ist die Versuchung grösser,
<lb/>die Gegenwart mit einer fernen Vergangenheit unmittelbar
<lb/>in Beziehung zu setzen, als in dem merkwürdigen Lande,
<lb/>wo alle bäuerlichen Verhältnisse seit Jahrhunderten keine
<lb/>Veränderung erfahren haben, wo die Menschen in Recht
<lb/>und Sitte so zäh am Hergebrachten hängen, wo der äussere
<lb/>Anblick eines von uralten Eichbäumen beschatteten, die heid- 
<lb/>nischen Pferdeköpfe am Giebel tragenden Bauernhofes den
<lb/>Geist des Beschauers in die Zeiten Widukinds oder gar des
<lb/>Tacitus zurückversetzt, als der Deutsche zuerst feste Wohn- 
<lb/>sitze nahm, wo eine Quelle oder ein Hain zur Ansiede- 
<lb/>lung einlud. Angesichts dieses hohen Alterthums der länd- 
<lb/>lichen Verfassung schien es Möser unnütz, die Frage nach
<lb/>dem Werden oder der Entwickelung dieses wirthschaftlichen
<lb/>Zustandes aufzuwerfen. Er hielt ihn seit seinem ersten
<lb/>Entstehen für unverändert, nur die Rechte der Menschen an
<lb/>diesen Höfen, Feldern, Marken hatten sich geändert, aber
</p>
            <p>

               <lb/>1) J. Möser, Osnabrückische Geschichte I passim besonders die
<lb/>Vorrede pag. Xff.: „Die Geschichte würde vier Hauptperioden haben.
<lb/>In der ersten und güldnen war noch mehrenteils jeder deutsche Acker- 
<lb/>hof mit einem Eigenthümer oder Wehren besetzt; kein Knecht oder
<lb/>Leut auf dem Heerbannsgut gefestet; alle Freiheit als eine schimpfliche
<lb/>Ausnahme von der gemeinen Vertheidigung verhasst; nichts als hohe
<lb/>und gemeine Ehre in der Nation bekannt; Niemand, ausser dem Leut
<lb/>oder Knechte einem Herrn zu folgen verbunden; und der gemeine
<lb/>Vorsteher ein erwählter Richter, welcher bloss die Urtheile bestätigte,
<lb/>so ihm von seinen Rechtsgenossen zugewiesen wurden.“
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0270.tif"
                n="248"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0270"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>die Wirthschaft war wie alle mit ihr zusammenhängenden
<lb/>Einrichtungen die gleiche wie in der Zeit der ersten An- 
<lb/>siedelung des Sachsenvolkes auf der rothen Erde ‘). Aber
<lb/>auf dem Hofe, wo jetzt ein eigenbehöriger Kolon zeitlebens
<lb/>für einen gestrengen Leibherm sich abmühte, um dann im
<lb/>Tode von diesem geerbtheilt zu werden, da hatte in einem
<lb/>fernen „güldnen“ Zeitalter sein Vorfahr als freier Eigene
<lb/>thümer und vollberechtigter Volksgenosse gesessen. Die
<lb/>lange traurige Geschichte dieses Wandels der Zeiten will
<lb/>Möser erzählen. Es ist die erste grosse hinreissend ge- 
<lb/>schriebene Sozialgeschichte in deutscher Sprache, und da- 
<lb/>durch erklärt sich auch die unermessliche Wirkung des
<lb/>Buches auf die Zeitgenossen und die Nachlebenden. Die
<lb/>vorwiegend gelehrten Nachfolger Mosers, die Schöpfer der
<lb/>deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte, wie Eichhorn,
<lb/>Jakob Grimm und Waitz, sind von dem Bild, das die über- 
<lb/>mächtige Phantasie des genialen Mannes entworfen hatte,
<lb/>nicht mehr losgekommen2). Sie dehnten aber die Vor- 
<lb/>stellung, die Möser nur für Westfalen gegeben hatte, auf
<lb/>ganz Deutschland aus und erblickten demgemäfs auch in
<lb/>der Frühzeit des dorfweise besiedelten Deutschland ein Volk
<lb/>freier bäuerlicher Landeigenthümer. Jede wesentliche Aende-
<lb/>rung der Wirthschaft und Siedelungsart wurde bestritten, und
<lb/>die Wandelungen des Rechts nur auf äusseren Zwang und
<lb/>Gewalt nicht auf veränderte wirtschaftliche Bedingungen
<lb/>zurückgeführt. Die ganze Theorie erhielt das gelehrte
<lb/>Rüstzeug einer fortgeschrittenen Sprach- und Quellenkunde,
<lb/>aber an der Vorstellung Mosers selbst wurde, von unwesent- 
<lb/>lichen Modifikationen abgesehen, nichts Erhebliches ge- 
<lb/>ändert.

<lb/>Den ersten Widerspruch gegen diese Anschauung er- 
<lb/>hoben die Nationalökonomen Hanssen, Roscher und Laveleye,
<lb/>ferner der Historiker Sybel3). Gestützt auf die Angaben


<lb/>*) Ygl. J. Möser, Osnabrüekische Geschichte I pag. 6, 7 und 12.
<lb/>— * *) Vgl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte Bd. I pag. 18. v. Sybel,
<lb/>Entstehung des deutschen Königthums 1881 Abschnitt 1 § 1 pag. 5. —


<lb/>*) Vgl. Hanssen, Agrarhistoriscbe Abhandlungen Bd. 1 (1880) pag. 1
<lb/>bis 388. Roscher, Ansichten der Volkswirthschaft aus dem geschicht- 
<lb/>lichen Standpunkte. 3. Auflage 1878 Bd. I pag. 207 (Heber die Land-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0271.tif"
                n="249"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0271"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>249
</p>
            <p>

               <lb/>des Cäsar und Tacitus über die Wirthschaft der Germanen
<lb/>leugneten sie für die älteste Zeit die Geltung späterer
<lb/>agrarischer Verhältnisse. Nicht der Ackerbau sondern Jagd
<lb/>und Viehzucht waren damals die wichtigsten Bedingungen
<lb/>des Lebensunterhalts. Der Ackerbau trat ganz zurück und
<lb/>beschränkte sich in der Hauptsache auf den Anbau von
<lb/>Sommerhafer und etwas Gerste zur Bierbereitung. Er
<lb/>wurde in der höchst extensiven Form der wilden Feldgras-
<lb/>wirthschaft auf jährlich wechselnden Feldern betrieben.
<lb/>Der grösste Theil des so benutzten Landes lag also „in
<lb/>Gras“, wie der technische Ausdruck lautet, und diente als
<lb/>Viehweide. An dem Ackerland bestand noch kein privates
<lb/>Eigenthum, ja zur Zeit des Cäsar nicht einmal private
<lb/>Nutzung. Das zum Anbau bestimmte Areal wurde von den
<lb/>Gauvorstehem den einzelnen Geschlechtsverbänden alljähr- 
<lb/>lich zur Nutzung angewiesen. Diese bewirtschafteten es
<lb/>gemeinsam und verteilten den Ertrag auf die einzelnen
<lb/>Familien. Noch war die Siedelung keine feste, jede Neu- 
<lb/>verteilung des Ackerlandes bedingte auch einen Wechsel
<lb/>der Wohnstätten. Zur Zeit des Tacitus hatte der Geschlechts- 
<lb/>verband als Markgenossenschaft das ehemals nur vorüber- 
<lb/>gehend genutzte Land dauernd inne, auch die Wohnstätten
<lb/>wurden nicht mehr verändert und lagen in Dörfern ver- 
<lb/>einigt oder als Einzelhöfe zerstreut in der Feldmark. Auch
<lb/>die einzelne Familie bestellte und nutzte ihren Ackerantheil
<lb/>für sich. Aber noch immer trat das Ackerland so sehr
<lb/>hinter dem Weideland zurück, und war der Ackerbau so
<lb/>extensiv, dass der Anbau periodisch seinen Ort wechselte,
<lb/>über die Flur hinlief, und demgemäfs jedesmal beim Wechsel
<lb/>eine Neuverteilung des Ackerlandes unter die Markgenossen
<lb/>stattfand. Die Gesammtheit stellte denWirthschaftsplan fest,
<lb/>dessen einzelne Bestimmungen der Genosse streng beobachten
<lb/>musste. Alles nicht vom Pflug berührte Land, Weide und
<lb/>Wald, wurde gemeinsam genutzt. Allmählich mit wachsen- 
<lb/>der Bevölkerung vergrößerte man auch das zum Ackerbau
</p>
            <p>

               <lb/>wirthschaft der ältesten Deutschen). E. de Laveleye, Das Ureigen- 
<lb/>thum, übersetzt von Dr. Karl Bücher. Leipzig 1879. v. Sy bei,
<lb/>Entstehung des deutschen Königthums 1881 (2. Auflage) Abschnitt 1 § 1.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0272.tif"
                n="250"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0272"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>bestimmte Areal. Naturgemäfs musste der Wechsel des
<lb/>Ackerlandes, da die Markgenossenschaft auf ein begrenztes
<lb/>Territorium angewiesen war, bedeutend erschwert werden.
<lb/>Denn die wilde Feldgraswirthschaft erfordert, da die Felder
<lb/>nicht gedüngt werden, sehr lange Dreeschperioden, in denen
<lb/>der Acker nur als Weideland benutzt wird. Daher änderte
<lb/>man das Wirtschaftssystem, man benutzte den den An- 
<lb/>siedelungen zunächst gelegenen Theil der Feldmark dauernd
<lb/>als Ackerland und die entfernteren Gebiete als ewiges
<lb/>Weideland. Die Feldmark zerfiel jetzt in zwei dauernd
<lb/>geschiedene Bestandteile, Ackerflur und Weideland, während
<lb/>früher sie in ihrem ganzen Umfang abwechselnd bald zum
<lb/>Getreidebau bald zur Viehweide benutzt wurde. Auf dem
<lb/>jetzt dauernd dem Getreidebau dienenden Theil der Feld- 
<lb/>mark musste natürlich eine intensivere Wirtschaft eingeführt
<lb/>werden. Wahrscheinlich nach römischem Vorbild begann man
<lb/>die Aecker zu düngen. Ferner baute man auf ihnen wohl
<lb/>ebenfalls unter römischem Einfluss abwechselnd in einem
<lb/>Jahr Wintergetreide (meist wohl Roggen) und im nächsten
<lb/>Jahr Sommergetreide (Gerste, Hafer) und liess im dritten
<lb/>Jahr das Feld brach (aufgebrochen aber nicht angesäet)
<lb/>liegen. Die ganze Ackerflur wurde in drei wirtschaftlich
<lb/>gleich grosse Abschnitte eingetheilt, auf denen die er- 
<lb/>wähnten Bestellungsarten alljährlich wechselten. Jeder Ge- 
<lb/>nosse hatte in jedem Feld einen gleichgrossen Anteil, den
<lb/>er in der angegebenen Weise abwechselnd bewirtschaftete.
<lb/>Aus dieser veränderten Wirtschaftsweise ergab sich nun eine
<lb/>dauernde Sondemutzung der einzelnen Familie an den ihr zu- 
<lb/>gewiesenen Ackerparzellen. Die Sondemutzung bedingte bald
<lb/>ein Recht des Einzelnen an konkreten Ackerstücken, das so- 
<lb/>gar im Erbgang übertragen wurde. Das Recht am Bauland
<lb/>in Verbindung mit dem Recht an Haus, Hof und Garten
<lb/>im Dorf, und den Nutzungsberechtigungen an der Gemein- 
<lb/>weide und dem Wald (Allmend) wurde Hufe genannt,
<lb/>welcher Ausdruck soviel wie sors, Loos oder Anteil be- 
<lb/>deutet. So entsteht der im Sonderbesitz befindliche Bauern- 
<lb/>hof, die Hufe, direkt aus dem Umstand, dass die gemein- 
<lb/>schaftliche Bodenbenutzung durch die Markgenossenschaft
<lb/>der dauernden Sondemutzung des einzelnen Markgenossen
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0273.tif"
                n="251"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0273"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>251
</p>
            <p>

               <lb/>gewichen ist. Da nun der Abmessung der Hufe die Arbeits- 
<lb/>kraft und das Bedürfniss einer bäuerlichen Durchschnitts- 
<lb/>familie zu Grunde lagen, so mussten die Hufen und beson- 
<lb/>ders das zu ihnen gehörige Pflugland, wenigstens innerhalb
<lb/>derselben Markgenossenschaft, untereinander gleich sein.
<lb/>Bewirthschafter und Eigenthümer dieser Hufen waren die
<lb/>Markgenossen, d. h. die Mitglieder der freien Sippen des
<lb/>Volkes, denen die Mark zu dauernder Nutzung und Besitz
<lb/>angewiesen worden war.

<lb/>So haben wir auch hier wieder die bäuerlichen Gemein- 
<lb/>freien, die Eigenthümer von unter sich gleichen Hufen.
<lb/>Der bäuerliche Gemeinfreie entsteht als Zersetzungsprodukt
<lb/>der Feldgemeinschaft.

<lb/>So führt auch die Ansicht, die eine Entwickelung von
<lb/>der Feldgemeinschaft mit vorherrschender Viehzucht bis zum
<lb/>Sonderbesitz an Hufen mit vorherrschendem Getreidebau
<lb/>annimmt, auf den bäuerlichen Gemeinfreien, der zwar nicht,
<lb/>wie Möser will, von Anfang an vorhanden gewesen ist, aber
<lb/>sich mit der Sesshaftigkeit und der Sondemutzung des
<lb/>Ackerlandes als notwendiges Produkt der ökonomischen
<lb/>Entwickelung ausgebildet hat.

<lb/>In dieser zuletzt dargestellten Ableitung und Formu-
<lb/>lirung liegt die herrschende Ansicht auch den umfassenden
<lb/>Darstellungen der heute mafsgebenden Rechts- und Wirth-
<lb/>schaftshistoriker wie Brunner, Schroeder, Meitzen, Lamprecht
<lb/>und Inama-Stemegg zu Grunde.

<lb/>Wie man deutlich sieht, beruht die letzterwähnte Ab- 
<lb/>leitung der herrschenden Meinung wesentlich auf Erwägungen
<lb/>wirthschaftstechnischer Natur. Man setzt entsprechend den
<lb/>Angaben Gäsars eine Volksgesammtheit freier Männer voraus,
<lb/>die sich aus halbnomadischenViehzüchtem mit gelegentlichem
<lb/>Getreidebau zu sesshaften Ackerbauern mit annähernd glei- 
<lb/>chen Betriebs- und Besitzgrössen entwickeln. Der Nachdruck
<lb/>liegt auf der Entwickelung der Wirtschaft, aber es werden
<lb/>als selbstverständliche Folgerungen aus dieser wirtschaft- 
<lb/>lichen Entwickelung auch hochwichtige Behauptungen über
<lb/>die soziale Gliederung des Volkes aufgestellt. Die ganze
<lb/>wirtschaftliche Entwickelung kann sich in der dargestellten
<lb/>Weise vollzogen haben, aber die sozialen Voraussetzungen
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0274.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>für die wirtschaftliche Entwickelung können andere ge- 
<lb/>wesen sein, wie man annimmt, und daher kann auch die
<lb/>Konsequenz, die man für die Erkenntniss der sozialen Zu- 
<lb/>stände aus dieser Entwickelung gezogen hat, falsch sein.
<lb/>Aus der ökonomischen Entwickelung von vorherrschender
<lb/>Viehzucht mit höchst extensivem Ackerbau zum sesshaften
<lb/>intensiven Ackerbau folgt nicht ohne weiteres die Ausbildung
<lb/>des halbnomadischen Viehzüchters zum freien ackerbauenden
<lb/>Hufenbesitzer. Es muss nachgewiesen werden, dass die
<lb/>freien Sippen, die zur Zeit Cäsars gemeinsam wirtschafteten,
<lb/>später bei beginnender Sesshaftigkeit auch die wahren und
<lb/>einzigen Ackerbauer bildeten, dass endlich bei völliger Aus- 
<lb/>bildung des Privateigentums die Masse der selbstwirth-
<lb/>schaftenden Hufenbesitzer vollfreie Eigentümer dieser Hufen
<lb/>waren. Sehen wir von dem gelegentlichen und fast nur die
<lb/>Wirtschaft nicht aber die soziale Ordnung des Volkes be- 
<lb/>rührenden Aeusserungen Cäsars ab, so giebt das erste
<lb/>deutlichere Bild von Wirtschaft und sozialer Ordnung des
<lb/>Volkes die Germania des Tacits.

<lb/>Auf Grund der Schilderungen des Tacits habe ich nun
<lb/>in meinem im Jahre 1896 erschienenem Buche über die
<lb/>Grundherrschaft in Nordwestdeutschland die Behauptung
<lb/>aufgestellt, dass der freie Germane zur Zeit des Tacits
<lb/>nicht ein selbständiger freier Ackerbauer sondern ein kleiner
<lb/>Grundherr war, der in der Hauptsache von den Abgaben
<lb/>seiner angesiedelten Knechte lebte. Diese Ansicht ist von
<lb/>sämmtlichen Rechts- und Wirthschaftshistorikern einmütig
<lb/>abgelehnt worden. Am schärfsten und eingehendsten hat
<lb/>sich Brunner dagegen ausgesprochen *). Ich bin von den
<lb/>Gegengründen Brunners und meiner übrigen Gegner nicht im
<lb/>mindesten überzeugt worden und bleibe nach wie vor auf
<lb/>meiner Ansicht, die ich durch eine Reihe weiterer Argumente
<lb/>stützen kann, beharren.

<lb/>Die Gegengründe, die Brunner anführt, scheinen mir
<lb/>wenig stichhaltig. So meint er, wenn meine Auffassung
<lb/>richtig wäre, so hätten, da jeder freie Germane mehrerer

<lb/>*) Vgl. Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Germanistische Abtheilung)
<lb/>Bd. XIX pag. 99ff. Heinrich Brunner, Nobiles und Gemeinfreie der
<lb/>karolingischen Volksrechte.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0275.tif"
                n="253"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0275"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>253
</p>
            <p>

               <lb/>Kolonen bedurfte, die Knechte die Mehrheit des Volkes ge- 
<lb/>bildet. Tacitus hätte nicht die libertas eines Volkes, dessen
<lb/>Mehrheit in Knechtschaft lebte, rühmen können. Brunner
<lb/>nimmt hier die Freiheit im modern liberalen Sinn als
<lb/>„privatrechtliche“ Freiheit aller im Staate lebenden Men- 
<lb/>schen. Wo hätte je ein römischer Schriftsteller einem Volk
<lb/>wegen der Masse seiner Sklaven die „Freiheit“ nicht zuge- 
<lb/>standen? Wenn Tacitus von der Freiheit des Volkes spricht,
<lb/>so meint er natürlich die Unabhängigkeit des Volkes von
<lb/>anderen Völkern und dann die Freiheit der Freien von
<lb/>staatlichem Zwang, im Gegensatz zu römischen Verhältnissen,
<lb/>die Freiheit von der despotischen Gewalt eines Imperatorsl).
<lb/>An einigen Stellen steht Freiheit als Gegensatz zu privat- 
<lb/>rechtlicher Knechtschaft1). Hier aber wird mit keinem
<lb/>Wort angedeutet, dass die Masse der Bevölkerung die Frei- 
<lb/>heit in diesem Sinn besitzt. Ich kann also dieses Argument
<lb/>nicht gelten lassen.

<lb/>Ich habe mich zum Beweis der Grundherreneigenschaft
<lb/>der Freien auf verschiedene Stellen der Germania berufen,
<lb/>in denen der Müssiggang der freien Leute hervorgehoben
<lb/>wird. Brunner berücksichtigt nur Cap. 15 der Germania
<lb/>und lässt die Schilderung nur für die freien Männer gelten,
<lb/>die ganz vorzugsweise das Waffenhandwerk trieben. Wahr- 
<lb/>scheinlich spricht Tacitus auch an dieser Stelle nicht von
<lb/>den Berufskriegern sondern von dem ganzen freien Volke 2).
<lb/>Aber sehen wir von diesem Kapitel ab, so bezieht sich die
<lb/>Schilderung des Tageslaufes in Cap. 22 auf alle freien
<lb/>Männer. Auch in Cap. 17 heisst es sicher von allen freien
<lb/>Germanen, dass sie Tagelang faulenzend am Herdfeuer
<lb/>liegen3). Ein Schluss aus diesen zahlreichen überein- 
<lb/>stimmenden Angaben des Schriftstellers auf die wirtschaft- 
<lb/>liche Thätigkeit oder besser Untätigkeit der freien Männer

<lb/>*) Vgl. Cap. 11: Illud ex libertate vitium, quod non simul nec
<lb/>ut iussi conveniunt (zur Volksversammlung) etc. Cap. 15: Mos est
<lb/>civitatibus ultro ac viritim conferre principibus vel armentorum vel
<lb/>frugum. Cap. 25: impares libertini libertatis argumentum sunt. —
<lb/>*) Vgl. Felix Bachfahl, Zur Geschichte des Grundeigenthums. Jahr- 
<lb/>bücher für Nationalökonomie und Statistik Bd. 74 pag. 16 Anm. 1. —
<lb/>*) Ebenso in Cap. 13: Nihil autem neque publicae neque privatae rei
<lb/>nisi armati agunt.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0276.tif"
                n="254"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0276"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>254
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>scheint mir nicht nur erlaubt sondern geboten; dass der
<lb/>freie deutsche Mann, den Tacitus schildert, nicht selbst
<lb/>regelmäfsig den Pflug führte, wird wohl jeder Unbefangene
<lb/>zugeben. Brunner scheint es für etwas Unerhörtes zu halten,
<lb/>wenn man einer Yolksklasse die eigene wirthschaftliche
<lb/>Thätigkeit abspricht. Auch hier sind wieder ganz moderne
<lb/>Anschauungen wirksam, ich meine die ungemessene Hoch- 
<lb/>schätzung der wirtschaftlichen besonders der Handarbeit.
<lb/>Die ganze antike und mittelalterliche Welt ist nur verständ- 
<lb/>lich, wenn man sich von der Anschauung, dass „wirthschaft- 
<lb/>liche Arbeit adelt“, frei macht. Alle Erwerbsthätigkeit war
<lb/>ein schmutziges Geschäft, das der anständige Mensch nur
<lb/>notgedrungen ergriff. Tacitus sah die germanische Welt
<lb/>mit den Augen des vornehmen Römers. Nicht dass die
<lb/>wirtschaftliche Handarbeit bei dem freien Germanen fehlte,
<lb/>war ihm auffallend, sondern dass der Deutsche auch jede
<lb/>Sorge für seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschmähte,
<lb/>dass er in Friedenszeiten die meisten Tage der Woche mit
<lb/>Trinken, Spielen und süssem Nichtstun verbrachte.

<lb/>Es fragt sich nun, wer hat die Ackerarbeit verrichtet?
<lb/>Nach Cap. 15 vertraute der Hausherr den Weibern und
<lb/>Greisen die cura domus et penatium et agrorum an.
<lb/>Brunner scheint anzunehmen, dass bei den Berufskriegern
<lb/>das Weib die eigentliche Arbeitskraft gebildet habe. Da
<lb/>wir die Lebensweise der Berufskrieger für alle Germanen
<lb/>behaupten, so müssen also die Weiber mit Kindern und
<lb/>Greisen die wahren Ackerbauer gewesen sein. Gegen die
<lb/>Annahme, dass die Frau die Hauptarbeitskraft gewesen sei,
<lb/>sprechen meines Erachtens zwei Umstände. Zunächst ist
<lb/>die Schilderung der sozialen Stellung der Frau in Cap. 8
<lb/>der Germania ganz unvereinbar mit der angenommenen Ver- 
<lb/>wendung als Arbeitssklavin des freien Mannes1). Wie kann

<lb/>*) Vgl. Meitzen, Siedelung und Agrarwesen der West- und Ost-
<lb/>germanen Bd. I pag. 615. Ennodius in dem Panegyricus auf Theoderich
<lb/>sagt von dem Gothenvolk auf der Wanderung: „. . . . die mit ihren
<lb/>Säuglingen belasteten Mütter arbeiteten unter deinem Gesinde, ihres
<lb/>Geschlechts und Ansehens vergessend, um für den Lebensunterhalt zu
<lb/>sorgen.“ Daraus ergiebt sich klar, dass die regelmäßige Beschäftigung
<lb/>der freien Frau nicht in der Ackerarbeit bestanden haben kann.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0277.tif"
                n="255"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0277"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>255
</p>
            <p>

               <lb/>ein nach Indianerart geschundenes Weib in Rath und That
<lb/>Genossin des Mannes sein, ja als eine Art höheres mit
<lb/>Sehereigenschaften begabtes Wesen verehrt werden? Wie
<lb/>kann der freie Germane, der selbst die Arbeit verachtet,
<lb/>das von allen Mühen des Hauswesens und der Wirtschaft
<lb/>erdrückte Weib als gleichberechtigte Genossin anerkennen?
<lb/>Dieser Widerspruch allein macht diese Ausbeutung weib- 
<lb/>licher Arbeitskraft höchst unwahrscheinlich. Ferner aber
<lb/>hebt Cäsar die Thätigkeit der Männer in der Hauswirt- 
<lb/>schaft ausdrücklich hervor, und auch Tacitus spricht in
<lb/>Cap. 26 ausdrücklich von cultores des Ackerlandes, worunter
<lb/>fraglos Männer verstanden sind. Aus diesen Gründen kann
<lb/>ich der Vorstellung, als ob diesen Schwächsten der Familie
<lb/>die eigentliche Ackerarbeit obgelegen hätte, nicht beitreten.
<lb/>Die cura domus et penatium et agrorum bedeutet, wie schon
<lb/>der Ausdruck cura erweist, nicht die eigene Handarbeit
<lb/>dieser Personen sondern die Aufsicht, die Leitung des Haus- 
<lb/>halts und der ganzen Wirtschaft, wobei Unfreie die eigent- 
<lb/>liche schwere Handarbeit leisteten. Denn auch zu dieser
<lb/>Aufsicht und Leitung war der Herr des Hauses zu träge.

<lb/>Es mussten also, da weder der freie Mann noch seine
<lb/>Angehörigen selbst Hand anlegten, jeder freien Familie un- 
<lb/>freie Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Brunner meint,
<lb/>das sei nicht aus Tacitus herauszulesen, nicht einmal, dass
<lb/>jeder einzelne Freie auch nur einen Knecht besessen habe.
<lb/>Allerdings giebt Tacitus keine Statistik des Sklavenbesitzes
<lb/>der Freien. Aber für ihn als Römer war der Sklavenbesitz
<lb/>des freien Mannes eben selbstverständlich. Eine Wirt- 
<lb/>schaftsführung ohne Sklaven war für ihn gerade so undenk- 
<lb/>bar wie heute für den Angehörigen des höheren Bürger- 
<lb/>standes eine Haushaltsführung ohne Dienstboten. Auch
<lb/>fehlt es in der Germania nicht an Stellen, die den Sklaven- 
<lb/>besitz des Freien als Regel voraussetzen1). Wie hätte


<lb/>1) Vgl. Germania Cap. 20: Dominum ac servum nullis educationis
<lb/>deliciis dignoscas; inter eadem pecora in eadem humo degunt, donec
<lb/>aetas separet ingenuos, virtus agnoscat. Cap. 25: .. apud ceteros im- 
<lb/>pares libertini libertatis argumentum sunt. Cap. 32: Inter familiam
<lb/>et penates et iura successionum equi traduntur .... Cap. 38 über
<lb/>die Unterscheidung freier und unfreier Leute bei den Sueben.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0278.tif"
                n="256"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0278"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Tacitus sonst darin, dass Herren- und Sklavenkinder als Ge- 
<lb/>spielen aufwuchsen, einen charakteristischen Zug der Jugend- 
<lb/>erziehung finden können? Yon den Tencterern sagt er aus- 
<lb/>drücklich, dass die familia, also die Sklaven, und das Haus
<lb/>neben dem Yieh die wichtigsten Erbstücke waren. Auf eine
<lb/>grössere Zahl von Sklaven bei den Sueben deutet die be- 
<lb/>sondere Hervorhebung äusserer Unterscheidungsmerkmale
<lb/>in der Haartracht der Freien und Unfreien. Sachsen und
<lb/>Langobarden schenkten, um ihre Yolkszahl zu verstärken,
<lb/>einem Theil ihrer Sklaven die Freiheitx). Auch diese Mafs-
<lb/>regel ist nur bei grossem Sklavenbesitz des Yolkes verständ- 
<lb/>lich und möglich. Auch die ältesten Yolksrechte wie das
<lb/>Langobardenrecht, die Lex Salica und die alten angelsäch- 
<lb/>sischen Gesetze sind ganz unverständlich, wenn man nicht
<lb/>jedem freien Mann mehrere Unfreie mindestens als Haus- 
<lb/>gesinde zubilligt. Lamprecht sagt mit Hinblick auf das
<lb/>salische Recht, Yieh und Unfreie bildeten den Hauptbesitz
<lb/>des freien Mannes 2).

<lb/>Die Entstehungsgründe der Knechtschaft waren die
<lb/>Kriegsgefangenschaft und die gewaltsame kriegerische Unter- 
<lb/>jochung. Gerade diese Entstehungsgründe waren bei den
<lb/>Germanen wie bei keinem anderen Yolke dauernd wirksam.
<lb/>Die Unterwerfung keltischer und slavischer Yölkerschaften,
<lb/>der ewige Krieg gegen die Römer, die unaufhörlichen
<lb/>Kämpfe der Germanen untereinander, die mit dem Ver- 
<lb/>schwinden ganzer Stämme endigten, mussten Unfreie in
<lb/>Masse erzeugen. Die vielberufene kriegerische Freiheit der
<lb/>Germanen, die auch modernen deutschen Anschauungen
<lb/>völlig genehm ist, hatte als notwendiges Korrelat die für
<lb/>unsere liberale Zeit so abstossende Unfreiheit der Besiegten.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Widukind, Res gestae Saxonicae I 14 (Mon. Germ. 88. III
<lb/>pag. 424). Pauli Historia Langobardorum, Hannover 1890 I 13. Die
<lb/>Kleinheit des Volkes bei Langobarden und Sachsen ausdrücklich her- 
<lb/>vorgehoben: für die Sachsen Rudolf, Translatio St. Alexandri
<lb/>(Mon. Germ. hist. 88. II pag. 675), für die Langobarden vgl.
<lb/>Brunner, Rechtsgeschichte I pag. 55. — *) Vgl. Lamprecht,
<lb/>Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter I pag. 53. Die Mobiliar- 
<lb/>vindikation des salischen Rechts geht nur auf Vieh und Unfreie, denn
<lb/>diese beiden bilden den Hauptbesitz des freien Mannes.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0279.tif"
                n="257"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0279"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>Es ist eine durch nichts gerechtfertigte Willkür, wenn man
<lb/>die eine Seite dieses Zustandes ruhig acceptirt und darin
<lb/>die hoffnungsreichen Keime der späteren Herrlichkeit er- 
<lb/>blickt und andererseits die in allen Ueberlieferungen so
<lb/>deutlich in weiter Verbreitung bezeugte Unfreiheit unter den
<lb/>Tisch fallen lässt, weil sie einem nach modernen Begriffen
<lb/>entworfenen Idealbild der Urzeit nicht mehr entspricht.
<lb/>Brunner, Schroeder und Inama-Stemegg wollen mangels
<lb/>anderer Beweise die von ihnen behauptete geringe Zahl
<lb/>der Sklaven bei den Germanen aus den agrarischen Verhält- 
<lb/>nissen des Volkes ableiten1). So sagt Brunner, innerhalb
<lb/>der agrarischen Verhältnisse der germanischen Zeit bleibt
<lb/>kein Raum für eine ausgedehnte Verwendung unfreier
<lb/>Arbeitskräfte. Nach Schroeder war die Zahl der Unfreien
<lb/>im Verhältnis zu den Freien unbedeutend, da die Ausbil- 
<lb/>dung grosser Sklavenwirthschaften nach römischer Art durch
<lb/>die germanische Agrarverfassung von selbst ausgeschlossen
<lb/>war. Aber Raum für die Verwendung von Sklaven bieten
<lb/>nicht nur die grosse Grundherrschaft oder das römische
<lb/>Latifundium sondern auch die kleine Grundherrschaft ja die
<lb/>Hauswirthschaft des Gemeinfreien. Muss man sich denn
<lb/>eine Wirthschaft, in der ein Unfreier verwendet wird, immer
<lb/>als eine Grosswirthschaft vorstellen? — Wir haben gesehen,
<lb/>dass die Lebensweise der Gemeinfreien, wie sie Tacitus
<lb/>uns schildert, zur Annahme unfreier Arbeitskräfte geradezu
<lb/>nöthigt. Wir haben weiter gesehen, dass unmittelbare Ueber- 
<lb/>lieferungen eine grosse Zahl von Unfreien direkt bezeugen
<lb/>oder zur nothwendigen Voraussetzung haben. Wir wollen
<lb/>nun sehen, ob die Wirthschaft selbst, wie sie Tacitus be- 
<lb/>schreibt, mit der Annahme unfreier Ackerbauer unverein- 
<lb/>bar ist2).


<lb/>*) Vgl. Brunner, Rechtsgeschichte I pag. 96. Schroeder,
<lb/>Rechtsgeschichte (2. Auflage) pag. 46. v. Inama-Stemegg, Artikel
<lb/>»Stände“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften II Supplement- 
<lb/>band pag. 833. — *) In den Jahrbüchern für Nationalökonomie und
<lb/>Statistik (III. Folge Bd. 19 [Bd. 74} pag. 161 ff. bes. pag. 185) hat
<lb/>Rachfahl neuerdings behauptet, der vielberufene Abschnitt des
<lb/>Tacitus über die altdeutsche Agrarverfassung entbehre des selbständigen
<lb/>Quellenwerthes, er sei lediglich eine ziemlich oberflächliche und wenig
<lb/>korrekte Kompilation aus Cäsars Kommentarien. Mir erscheint die
<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0280.tif"
                n="258"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0280"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Zunächst ist der einzige Ackerbauer, den Tacitus mit
<lb/>Sicherheit als solchen bezeichnet, der servus ut colonus des
<lb/>Kapitel» 25 der Germania. Denn die Verwendung freier
<lb/>Frauen, freier Kinder und Alten im Ackerbau ist nach dem
<lb/>oben Gesagten ausgeschlossen. Von dem servus aber sagt
<lb/>Tacitus ausdrücklich, dass er einen eigenen "Wohnsitz
<lb/>und eigenen Haushalt habe und an den Herrn feste Ab- 
<lb/>gaben an Getreide, Vieh und Kleidern abliefere. Diese Ab- 
<lb/>gabenpflicht setzt die eigene Ackerwirthschaft der Unfreien
<lb/>voraus. An die Schilderung der Verhältnisse der Unfreien
<lb/>schliesst er unmittelbar im Kapitel 26 die berühmte Be- 
<lb/>schreibung des germanischen Ackerbaus. Diese Verbindung
<lb/>ist schon bemerkt und sehr auffallend gefunden worden1).
<lb/>Nach der Vorstellung des Römers stehen eben Unfreie und
<lb/>Landwirthschaft in sehr enger Beziehung zu einander, etwa
<lb/>wie heute Arbeiter und Industrie. Die Stelle selbst ist be- 
<lb/>kannt; sie lautet, soweit sie unsinteressirt, agri pronumero
<lb/>cultorum ab universis in vices occupantur, quos mox inter
<lb/>se secundum dignationem partiuntur. Sie ist bisher nur
<lb/>unter dem Gesichtspunkt der Landwirthschaftstechnik und
<lb/>mit Rücksicht auf die entstehenden Freibauern betrachtet
<lb/>worden. Suchen wir sie einmal von unserem Standpunkt
<lb/>aus zu erklären. Die Gesammtheit (universi) nimmt das
<lb/>Ackerland (agri) nach Mafsgabe der vorhandenen Arbeits-

<lb/>,quellenkritisehe Analyse“, vermittelst deren Bachfahl seine Behaup- 
<lb/>tung zu erweisen sucht, nicht überzeugend. Da beide Schriftsteller
<lb/>zwar nicht gleiche aber doch ähnliche Verhältnisse besprechen, so ist
<lb/>eine solche nZurückführung“ der Angaben des jüngeren auf die des
<lb/>älteren Schriftstellers immer möglich. Wer die beiden Angaben des
<lb/>Cäsar mit dem Kapitel 26 der Germania unbefangen vergleicht, wird
<lb/>den Unterschied der geschilderten Zustände unschwer erkennen. War- 
<lb/>um sollen wir dem Schriftsteller, dem wir ein einzigartiges, in man- 
<lb/>chen Zügen noch heute zutreffendes Bild deutschen Lebens verdanken,
<lb/>gerade in diesem wichtigen Funkt, wo er doch ein im Ganzen durch- 
<lb/>aus glaubhaftes Bild giebt, gar keinen Glauben schenken? Meiner
<lb/>Ansicht nach werden die Nachrichten des Tacitus über den Ackerbau
<lb/>der Germanen trotz der abfälligen Beurtheilung Bachfahls nach wie
<lb/>vor die Grundlage und den Ausgangspunkt für alle Untersuchungen
<lb/>bilden.

<lb/>*) Vgl. Möllenhoff, Deutsche Alterthumskunde Bd. IV (Berlin
<lb/>1900) pag. 362 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0281.tif"
                n="259"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0281"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>kräfte (pro numero cultorum) abwechselnd in Besitz. Das
<lb/>invices occupare ist ein wirthschaftstechnischer Vorgang und
<lb/>bezieht sich, wie allgemein angenommen, auf die periodisch
<lb/>wechselnde Ausscheidung von Ackerland aus dem Weide- 
<lb/>land (wilde Feldgraswirthschaft). Die universi sind die
<lb/>freien Leute, die vollberechtigten Markgenossen. Die Aus- 
<lb/>scheidung des Ackerlandes erfolgt in dem Mafse, in dem
<lb/>Arbeitskräfte vorhanden sind. Es ist mit keinem Wort hier
<lb/>gesagt, dass die universi mit den cultores identisch sind.
<lb/>Trotzdem wird dies von den meisten Auslegern als selbst- 
<lb/>verständlich ruhig angenommen. Wie wurde nun das Acker- 
<lb/>land von den cultores bewirtschaftet, gemeinsam oder von
<lb/>jedem cultor für sich in Bondemutzung? Die spätere Ver- 
<lb/>teilung des Ackerlandes secundum dignationem schliesst
<lb/>die gemeinsame Wirtschaft ebenso aus wie die ausdrück- 
<lb/>liche Erwähnung der Sonderwirthschaft der servi ut coloni
<lb/>in Kapitel 25. Wir haben also hier eine Ausscheidung des
<lb/>alljährlichen Baulandes mit Rücksicht auf die Zahl der vor- 
<lb/>handenen Arbeitskräfte und doch eine Bewirtschaftung
<lb/>dieses Baulandes in der Form der Bondemutzung seitens
<lb/>der cultores. Mit Notwendigkeit ergiebt sich aus diesen
<lb/>beiden Voraussetzungen eine Verteilung des Ackerlandes
<lb/>auf die cultores, die von der zweiten ausdrücklich erwähnten
<lb/>{partiuntur secundum dignationem) verschieden gewesen
<lb/>sein muss. Das erste Resultat der Betrachtung der Stelle
<lb/>ist die Konstatirung einer Theilung des Baulandes unter die
<lb/>cultores, die wir als verschieden von der anderen nach- 
<lb/>folgenden die erste Theilung nennen wollen. Nach welchen
<lb/>Gesichtspunkten erfolgt nun die erste Theilung? Die erste
<lb/>Theilung kann nur nach wirthschaftstechnischen Gesichts- 
<lb/>punkten erfolgt sein. Der Gesichtspunkt war der, die
<lb/>Arbeitskraft der cultores voll auszunutzen. An Land war
<lb/>kein Mangel, wohl aber an Arbeitskräften. Nun ist klar,
<lb/>dass praktisch eine Einheit der Arbeitskraft aufgestellt
<lb/>werden musste, die allein als Grundlage der Vertheilung in
<lb/>Betracht hommen konnte. Nicht nach der verschiedenen
<lb/>Arbeitskraft von Kindern, Greisen und Weibern konnte die
<lb/>Vertheilung stattfinden sondern nach der einheitlichen Ar- 
<lb/>beitskraft erwachsener Männer. Die alljährliche Theilung
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0282.tif"
                n="260"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>260
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>der Ackerländereien nach Mafsgabe der vorhandenen Ar- 
<lb/>beitskräfte Bchliesst schon allein die Meinung Brunners, dass
<lb/>Weiber, Kinder und Greise die wahren Ackerbauer gewesen
<lb/>seien, aus. Es ergiebt sich also eine Verteilung des Acker- 
<lb/>landes in landwirtschaftliche Betriebsgrössen, deren Ab- 
<lb/>messung die durchschnittliche Arbeitskraft eines erwachsenen
<lb/>Mannes zu Grunde lag. Aus diesem Grunde waren diese
<lb/>Betriebsgrössen auch unter sich gleich. Wir haben also als
<lb/>notwendiges Postulat aus einer unbefangenen Interpretation
<lb/>des Tacitus das Vorhandensein von unter sich gleichen land- 
<lb/>wirtschaftlichen Betriebsgrössen. Diese unter sich gleichen
<lb/>landwirtschaftlichen Betriebsgrössen sind die späteren Hufen.
<lb/>Das zweite Resultat unserer Betrachtung besteht darin, dass
<lb/>die erste Theilung inter cultores eine Theilung nach Hufen
<lb/>war. Dieser von uns vorläufig als Theilung bezeichnet
<lb/>Vorgang war aber keine Zuteilung konkreter Ackergrössen
<lb/>an bestimmte Bebauer sondern eine Einteilung des zur
<lb/>Getreidegewinnung ausgeschiedenen Landes in eine der Zahl
<lb/>der Bebauer entsprechende Anzahl von Hufen. Die eigent- 
<lb/>liche Zuteilung des Ackerlandes erfolgte nicht an die recht- 
<lb/>losen cultores sondern an die berechtigten freien Mark- 
<lb/>genossen, die universi. Diese universi teilten das Land
<lb/>hufenweise secundum dignationem unter sich. Der Verthei-
<lb/>lungsmafsstab, der dieser dignatio zu Grunde lag, ist nicht
<lb/>näher angegeben. Sicher war die Verteilung secundum
<lb/>dignationem eine solche zu ungleichen Theilen, welcher
<lb/>Umstand allein einer behaupteten Besitzgleichheit der Freien
<lb/>entgegensteht. Unserer Anschauung entsprechend können
<lb/>wir als ursprünglichen Malsstab dieser Verteilung nur die
<lb/>Zahl der dem einzelnen freien Markgenossen zur Verfügung
<lb/>stehenden unfreien Arbeitskräfte annehmen. Der freie Mark- 
<lb/>genosse erhielt so viele Hufen, als ihm Arbeitskräfte zur
<lb/>Verfügung standen, mit anderen Worten, als er Unfreie be-
<lb/>sass. Später mag der Malsstab ein anderer geworden sein,
<lb/>aber ursprünglich heisst secundum dignationem, nach der
<lb/>Zahl der dem Markgenossen gehörigen Unfreien. Jede
<lb/>andere Art der Zuteilung hätte entweder eine Verschleude- 
<lb/>rung der Arbeitskraft oder eine Zuweisung gänzlich un-
<lb/>verwendbaren Landes bedeutet. Diese ganze Annahme ist
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0283.tif"
                n="261"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>261 ,


<lb/>keine willkürliche Konstruktion, sondern sie wird durch
<lb/>Quellenstellen positiv unterstützt. Die älteste sichere Er- 
<lb/>wähnung der Hufe findet sich nach Meitzen in der lex
<lb/>Wisigothorum des Königs Reckesuinth Buch X Titel 11
<lb/>Kap. 14. Die Rede ist hier von einem Streit zwischen dem
<lb/>Grundherrn und seinem Zinsmann über das Mafs des dem
<lb/>Zinsmann verliehenen Landes. Wenn der Streit nicht durch
<lb/>processualische Beweismittel entschieden werden kann, so
<lb/>sollen die Grundherren ad tota aratra, quantum ipsi vel
<lb/>parentes eorum in sua sorte susceperant, per singula aratra
<lb/>quinquagenos aripennes dare. Der Grundherr hat also
<lb/>nicht eine Hufe als sors erhalten, sondern seine sors be- 
<lb/>stand aus mehreren Hufen. Die erste bekannte Erwähnung
<lb/>der Hufe geschieht nicht als Besitzgrösse sondern als Be- 
<lb/>triebsgrösse, aratrum. Allerdings ist die Hufe hier als festes
<lb/>Landmafs festgestellt, und die Abmessung der sortes geschah
<lb/>wohl nicht nach der Zahl der dem Westgothen zu Gebote
<lb/>stehenden Arbeitskräfte. Aber die Hufe ist Bestandteil
<lb/>der sors eines freien Volksgenossen, diese sors besteht aus
<lb/>mehreren Hufen, und der "Volksgenosse ist kein Bauer son- 
<lb/>dern als Eigentümer einer sors Grundherr. Die Landnahme
<lb/>der Westgoten ist sicher nach überlieferter Sitte erfolgt,
<lb/>und diese Sitte ist keine andere als diejenige, die Tacitus
<lb/>nach unserer Interpretation andeutet. Alle anderen Er- 
<lb/>klärungen dieser Stelle der Germania sind unbefriedigend.
<lb/>So meint Schroeder, der sich gerade über die Theilung
<lb/>secundum dignationem ausspricht, dass Hörige ein halbes
<lb/>Loos, Adeliche je nach der Wertschätzung ihres Standes
<lb/>eine Mehrheit von Loosen, gewöhnlich wohl ein doppeltes
<lb/>Loos, Freie ein einfaches volles Loos erhielten2). Zum
<lb/>Beweis beruft er sich auf eine Schenkung zweier west- 
<lb/>fälischer Fronhöfe mit 30 Hufen und 60 Latenfamilien aus
<lb/>dem Jahr 8582). Jede Latenfamilie hätte demnach auf


<lb/>*) Vgl. Leges Visigothorum Antiquiores ed. K. Zeumer, Han- 
<lb/>nover und Leipzig 1894. Lex Visig. Reccessvind. Buch X Titel 1
<lb/>Kap. 14. Dazu Dahn, Könige der Germanen Bd. VI (Würzburg 1871)
<lb/>pag. 56 Anm. Meitzen, Volks- und Königshufe (Festgabe für
<lb/>Haussen) 1889 pag. 17ff. Derselbe, Siedelung und Agrarwesen der
<lb/>West- und Ostgermanen etc. Bd. I pag. 533ü. — *) Vgl. Schroeder,
<lb/>Lehrbuch der deutschen Bechtsgeschichte 2. Auflage 1894 pag. 57.
</p>
            <p>

               <lb/>&gt;
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0284.tif"
                n="262"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>einer halben Hufe gesessen. Es giebt nun Hunderte von
<lb/>Urkunden aus derselben Zeit und Gegend, nach denen eine
<lb/>Latenfamilie auf einer vollen Hufe sitzt. Was soll eine so
<lb/>späte ganz nichtssagende Urkunde zur Erklärung der älte- 
<lb/>sten Verhältnisse? — Ausserdem würde die Zutheilung von
<lb/>halben Hufen an Hörige (und Unfreie) weiter nichts als
<lb/>eine Verschwendung von Arbeitskraft bedeutet haben. Auch
<lb/>hier wieder die moderne Anschauung vom Werth des Bodens,
<lb/>und doch sagt Tacitus ausdrücklich, superest ager, es ist
<lb/>Land im Ueberfluss vorhanden. Ich glaube, dass meine
<lb/>Ansicht von dem Sklavenbesitz und der Grundherreneigen- 
<lb/>schaft der freien Deutschen gerade in den agrarischen Ver- 
<lb/>hältnissen eine Stütze findet, da sie allein die dunkelste
<lb/>Stelle der Germania, wie Müllenhoff sagt1), restlos aufklärt.

<lb/>Als letztes Argument gegen meine Anschauung vom
<lb/>grundherrlichen Leben der freien Germanen zur Zeit des
<lb/>Tacitus fährt Brunner eine Stelle aus dem altnordischen
<lb/>Gedicht Rigsmal an. Hier schafft der Gott Rig die typi- 
<lb/>schen Vertreter der drei Stände, den Jarl, den Bonden
<lb/>(freien Bauer) und den Thräl (Knecht). Das Leben des
<lb/>Bonden wird im Gegensatz zu dem der Jarle und zu dem
<lb/>des Knechts mit den Worten geschildert:

<lb/>Da zähmte er Stiere, zimmerte Pflüge,

<lb/>Schlug Häuser auf, erhöhte Scheuern,

<lb/>Fertigte Wagen, bestellte das Feld.

<lb/>Das Gedicht ist in Norwegen entstanden und zwar früh- 
<lb/>stem zu Beginn des 9. Jahrhunderts2). Natürlich bilden
<lb/>nicht etwa gemeingennanische Zustände der ältesten Zeit
<lb/>Voraussetzung und Gegenstand des Gedichts, sondern speziell
<lb/>norwegische Verhältnisse sollen hier erklärt und auf ihren
<lb/>göttlichen Ursprung zurückgefährt werden. Dies ist selbst-


<lb/>*) Vgl. Müllenhoff, Deutsche Alterthumskunde Bd. IV pag. 363.
<lb/>— *) Vgl. E. Mogk, Norwegisch-isländische Literatur (Paul, Grund- 
<lb/>riss der germanischen Philologie Bd. II, Strassburg 1893). pag. 77: Höher
<lb/>als bis zur ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts können wir freilich keines
<lb/>(der eddischen Lieder) setzen, pag. 82: Die Rigpula soll zweifelsohne
<lb/>einen norwegischen Gaugrafen verherrlichen, der im Siegesfluge das
<lb/>Land der Dänen unterwarf, die Fürstentochter heirathete, und dann
<lb/>selbst als der erste der dänischen Fürsten den Titel Konungr annahm.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0285.tif"
                n="263"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>263
</p>
            <p>

               <lb/>verständlich, aber zum Ueberfluss weist auch der Dichter
<lb/>darauf hin, indem er Ziegen und Schweine als das Yieh der
<lb/>Knechte, Rinder als Yieh der Freibauern und Pferde als
<lb/>Thiere der Edlen bezeichnet1). Eine solche Klassifikation
<lb/>der Hausthiere ist in Deutschland ganz unerhört, im Norden
<lb/>dagegen sehr gewöhnlich. Die ständische Gliederung und
<lb/>die Wirthschaft des norwegischen Volkes im 8. oder 9. Jahr- 
<lb/>hundert beweisen nichts für die gleichen Verhältnisse der
<lb/>Deutschen zur Zeit des Tacitus. Die Edda kann uns viel- 
<lb/>leicht über die ältesten mythologischen und religiösen Vor- 
<lb/>stellungen der Deutschen Auskunft geben, aber wirtschaft- 
<lb/>liche und soziale Verhältnisse der Norweger waren schon
<lb/>wegen der gänzlich andersgearteten Naturbedingungen so
<lb/>völlig verschieden von denen der Deutschen, dass ein Schluss
<lb/>von eddischen Schilderungen auf altgermanische Zustände
<lb/>ganz unzulässig ist.

<lb/>Ich schliesse hiermit die Betrachtung der altgermani- 
<lb/>schen Verhältnisse2). Eine völlige Sicherheit wird sich ja
</p>
            <p>

               <lb/>l) Die Edda, die ältere und jüngere etc., übersetzt und mit Er- 
<lb/>läuterungen begleitet von Karl Simrock, 9. Auflage 1888. pag. 112:
<lb/>Rigsmal Vers 12: Von den Knechten (Thräl und Thyr) heisst es: „Sie
<lb/>legten Hecken an / Misteten Aecker, mästeten Schweine / Hüteten Geissen
<lb/>und gruben Torf.“ Dazu Weinhold, Altnordisches Leben, Berlin 1856
<lb/>pag. 44. „Doch vereinigt die norwegische Volksansicht beide, darin,


<lb/>dass sie den Unfreien überwiesen werden.“ Es ist die Bede von Ziegen
<lb/>(Geissen) und Schweinen. „Der Skandinavier theilte sein Vieh gleich
<lb/>der eignen menschlichen Gemeine in drei Stände, da er die einen
<lb/>Thiere für vornehmer, die andern für unedler hielt: Schweine und
<lb/>Geisse sind das Vieh des Sklaven, die Rinderherden gehören dem
<lb/>freien Bauer, die Rosse sind die Thiere des Edlen.“ — *) Die Ausfüh- 
<lb/>rungen Hecks über die taciteische Zeit (Die Gemeinfreien etc., Halle
<lb/>1900 pag. 297 — 300) sind mir nur zum Theil verständlich. Auch er
<lb/>hebt die Gründe, die für eine grössere Zahl von Sklaven sprechen,
<lb/>hervor. Trotzdem will er von der grundherrlichen Theorie nichts
<lb/>wissen. Auch er scheint anzuehmen, dass die Abmessung der Land- 
<lb/>loose nach Maisgabe der Arbeitskraft und des Bedürfnisses einer
<lb/>Familie erfolgte. Andererseits betont er die Gleichheit der Landloose
<lb/>unter Standesgenossen. Aber beide Malsstäbe der Abgrenzung ver- 
<lb/>tragen sich nicht miteinander. Von einer Verschiedenheit der Land- 
<lb/>loose (Hufen) nach dem Stand wissen wir nichts. Alle späteren Ueber-
<lb/>lieferungen sprechen dagegen. Auch von öffentlichen Pflichten der
<lb/>Unfreien, mit Rücksicht auf welche der Herr die Leistungen des Un-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0286.tif"
                n="264"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0286"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>264
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>in dieser Frage nicht gewinnen lassen, und meine Ansicht
<lb/>wird wie alle übrigen eine Hypothese bleiben. Nur glaube
<lb/>ich, dass sie mit allen Quellenstellen, besonders mit den
<lb/>Nachrichten des Tacitus, sich verträgt, was man von der
<lb/>herrschenden Ansicht nicht behaupten kann. Jedoch habe
<lb/>ich eingesehen, dass die Annahme von der alten Bauem-
<lb/>freiheit der Germanen nicht eigentlich auf einer wissen- 
<lb/>schaftlich begründeten Einsicht sondern auf einem nationalen
<lb/>und liberalen Glauben an ein „güldenes“ Zeitalter im Sinne
<lb/>Mosers beruht. Es ist immer ein missliches Unternehmen,
<lb/>gegen Glaubenssätze irgend welcher Art mit Gründen an- 
<lb/>kämpfen zu wollen, weil diese Dogmen ihre Kraft aus ganz
<lb/>anderen Wurzeln als denen des zureichenden Grundes ziehen.
<lb/>Ich glaube daher nicht, dass ich die Vertreter der herrschen- 
<lb/>den Ansicht zu meiner Anschauung der ältesten Verhältnisse
<lb/>bekehren werde und wollte nur eine Antwort auf ihre so
<lb/>wenig stichhaltigen Einwürfe nicht schuldig bleiben.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 2.

<lb/>Die soziale Gliederung des sächsischen Stammes
<lb/>in der Karolingerzeit.

<lb/>Mit dem Eintritt in die Karolingerzeit gelangen wir zu
<lb/>dem eigentlichen Streitgegenstand, den ältesten wirthsehaft-
<lb/>&lt; liehen, sozialen und ständischen Verhältnissen des Sachsen- 
<lb/>volkes. Von der Betrachtung dieser Zustände aus habe ich
</p>
            <p>

               <lb/>freien nach Heck bemessen haben soll, ist mir nichts bekannt. Der
<lb/>Unfreie steht in dieser ältesten Zeit wohl völlig ausserhalb der öffent- 
<lb/>lichen Verfassung. Zu einer Gleichstellung des servus colonus mit dem
<lb/>späteren Inten sehe ich keine Veranlassung. Die Gemessenheit der
<lb/>Leistungen ist doch nicht das entscheidende Merkmal des Liten. Auch
<lb/>steht die Gemessenheit nach Tacitus keineswegs als Recht des servus
<lb/>fest. Es scheint, dass die liberti des Tacitus viel mehr den späteren
<lb/>Liten entsprechen als die servi. Vgl. auch Meitzen, Siedelung und
<lb/>Agrarwesen der West- und Ostgermanen 1895 Bd. I pag. 75. Die Hufen
<lb/>derselben Gemarkung sind stets gleich gross. Nirgends, besteht ein
<lb/>Grössenunterschied der mansi ingenuiles und serviles, des Besitzes der
<lb/>E delinge, der Freien, Liten oder Unfreien. Die Nobiles und Schöffen- 
<lb/>barfreie besassen nicht grössere Hufen, sondern eine grössere Anzahl
<lb/>von Hufen, als die gewöhnlichen Freien.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0287.tif"
                n="265"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>265
</p>
            <p>

               <lb/>seiner Zeit den Exkurs in die älteste Periode, das Zeitalter
<lb/>des Tacitus, unternommen, und obwohl ich glaube, dass die
<lb/>grundherrliche Hypothese auch ganz unabhängig von den
<lb/>altsächsischen Verhältnissen auf Grund der Zeugnisse aus
<lb/>der altgermanischen Zeit sich .rechtfertigen lässt, so leugne
<lb/>ich doch nicht, dass ich sie mir aus der Betrachtung alt- 
<lb/>sächsischer Verhältnisse zuerst gebildet habe. Aber auch
<lb/>für diese Zeit und für dieses Gebiet hat meine Ansicht den
<lb/>Beifall der Rechts- und Wirthschaftshistoriker nicht gefunden.
<lb/>Ich werde mich daher im Folgenden wesentlich auf die Ver- 
<lb/>teidigung meiner Ansicht für Sachsen beschränken. Nur
<lb/>zum Schluss will ich einen Blick auf die wichtigsten Argu- 
<lb/>mente werfen, die auf Grund aussersächsischer Quellen für
<lb/>die herrschende und gegen meine Ansicht geltend gemacht
<lb/>werden. Es ergiebt sich nun die eigentümliche Schwierig- 
<lb/>keit für den Gang der Untersuchung, dass meine grund- 
<lb/>herrliche Hypothese gerade für Sachsen aufs engste mit der
<lb/>Standesgliederung verknüpft ist, die der Rechtshistoriker
<lb/>Heck zum ersten Mal für alle niederdeutschen Stämme auf- 
<lb/>gestellt hat. Ich habe diese seine Ansicht, er aber hat
<lb/>nicht die meinige gebilligt. Ich glaube, dass er mit seiner
<lb/>juristischen Qualifikation der altsächsischen Stände Recht
<lb/>hat, dass er aber die wirtschaftliche und soziale Bedeutung
<lb/>dieser Standesgliederung verkennt. Ich will daher zunächst
<lb/>die Heck’sche Hypothese darstellen und dann die Entstehung
<lb/>der meinigen und die Art der Verbindung beider erzählen.
<lb/>Hierauf soll die grundherrliche Hypothese noch einmal
<lb/>endgiltig formulirt und ihre Beziehungen zu der von Heck
<lb/>angenommenen Ständegliederung genau abgegrenzt werden.
<lb/>Erst dann werde ich die Gegner meiner wirtschaftlichen
<lb/>Anschauungen, unter diesen vor allem Heck, zu widerlegen
<lb/>suchen.

<lb/>Den ersten Angriff gegen die zu Anfang dieser Be- 
<lb/>trachtungen gekennzeichnete herrschende Ansicht richtete
<lb/>Heck in seiner 1894 erschienenen altfriesischen Gerichts- 
<lb/>verfassung. Allerdings bekämpfte er in diesem Werk nicht
<lb/>den Kernpunkt der herrschenden Meinung sondern einen
<lb/>scheinbar nicht sehr wesentlichen Bestandteil derselben.
<lb/>Er behauptete nämlich, dass der bisher bei Friesen, Sachsen,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0288.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0288"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Anglowarnen und chamavischen Franken angenommene Adel
<lb/>thatsächlich nicht bestanden habe. Die nobiles (Edeling
<lb/>oder Adeling) der erstgenannten drei Stämme und der
<lb/>homo Francus der chamavischen Franken sind seiner An- 
<lb/>sicht nach die allein Volks- und Gemeinfreien dieser Stämme,
<lb/>während der in allen diesen Volksrechten erwähnte liber
<lb/>oder ingenuus als ein Minderfreier, und zwar als ein Frei- 
<lb/>gelassener, anzusehen ist. Mit dieser Interpretation der
<lb/>Volksrechte setzte Heck die Standesgliederung dieser Stämme
<lb/>in völlige Uehereinstimmung mit der fränkischen, wo ja
<lb/>auch ein Adel völlig zu fehlen scheint. Vielfachen An- 
<lb/>griffen gegenüber hat Heck seine Ansicht auch in seinem
<lb/>neuesten Werk (Die Gemeinfreien der karolingischen Volks- 
<lb/>rechte, Halle 1900) aufrecht erhalten. Er hat sie durch
<lb/>eingehende Interpretation aller in Rede stehenden Gesetze
<lb/>und besonders der in den Volksrechten angeordneten Wer-
<lb/>gelder unterstützt und ferner aus bayerischen Quellen den
<lb/>Nachweis geführt, dass hier regelmäfsig unter nobiles nicht
<lb/>ein bevorrechteter Adel sondern die Vollfreien verstanden
<lb/>werden. Jedoch hält Heck ausdrücklich an dem Haupt- 
<lb/>bestandteil der herrschenden Anschauung, nämlich der Voll- 
<lb/>freiheit der Masse des Volkes und der bäuerlichen Lebens- 
<lb/>weise dieser Gemeinfreien fest. In der Sache ist er mit
<lb/>der herrschenden Meinung noch völlig einverstanden, nur in
<lb/>der Deutung der Benennungen weicht er von ihr ab. Aller- 
<lb/>dings fällt bei dieser Umdeutung der Benennungen in allen
<lb/>niederdeutschen Volksrechten der Adel weg, aber dieses
<lb/>Verschwinden des Adels bringt die Standesgliederung aller
<lb/>niederdeutschen Stammesrechte in Uehereinstimmung. Fran- 
<lb/>ken, Sachsen, Friesen und Anglowarnen bestehen jetzt nur
<lb/>noch aus Gemeinfreien, die mit Hilfe einiger Knechte ihre
<lb/>Aecker bestellen. Die herrschende Ansicht bleibt bestehen,
<lb/>nur die Standesgliederung der wichtigsten Stämme ist von
<lb/>dem Volksadel gereinigt.

<lb/>Die Ansicht Hecks war also völlig ausgebildet und klar
<lb/>ausgesprochen, als ich bei der Bearbeitung der &gt;Geschichte
<lb/>der Grundherrschaft in Niedersachsen und Westfalen ge-
<lb/>nöthigt wurde, mir eine Meinung über die Entstehung der
<lb/>schon im frühen Mittelalter in diesen Gebieten so weit ver-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0289.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>breiteten grundherrlichen und Hörigkeitsverhältnisse zu
<lb/>bilden. Ich sah bald, dass die gewöhnliche Erklärung der
<lb/>Entstehung der Grundherrlichkeit in Deutschland gerade
<lb/>für Sachsen nicht hinreichte. Denn positiv lässt sich eine
<lb/>Bevölkerung freibäuerlicher Eigenthümer für Sachsen in der
<lb/>ältesten Zeit nicht erweisen. Dagegen tritt schon in den
<lb/>ältesten Urkunden, Berichten und besonders in den Sätzen
<lb/>der Lex Saxonum eine theils persönlich theils dinglich ab- 
<lb/>hängige, zweifellos bäuerliche Bevölkerung in solcher Ueber-
<lb/>zahl und Bedeutung hervor, dass ihre Entstehung aus der
<lb/>neuerlichen Ergebung freier Bauern in die Hörigkeit und
<lb/>dingliche Abhängigkeit für jeden unbefangenen Beobachter
<lb/>ausgeschlossen ist. Denn gerade für das sächsische Gebiet
<lb/>wissen wir von solchen Ergebungen nur wenig, und kein
<lb/>einziges sächsisches Traditionenregister weiss von einer so- 
<lb/>genannten Autotradition (Hingabe von Person und Eigenthum)
<lb/>eines vollfreien sächsischen Bauers an irgend eine Kirche
<lb/>oder ein Kloster zu berichten1). Die in den Kreisen der
<lb/>Rechts- und Wirthschaftshistoriker herrschende Meinung,
<lb/>dass ein Stand vollfreier Bauern den Kern und die Haupt- 
<lb/>masse aller Stammesangehörigen gebildet habe, ist auch
<lb/>von allen wirklichen Kennern der sächsischen Rechts- und
<lb/>Wirtschaftsgeschichte für das sächsische Stammland aus- 
<lb/>drücklich abgelehnt worden2). So sagt Stüve, wohl der
<lb/>tiefsinnigste und bewandertste Forscher auf diesem Gebiet,
<lb/>in seiner osnabrückischen Geschichte (Seite 4): „Diesem

<lb/>Kriege (den Eroberungszügen der Sachsen), und dem da- 
<lb/>maligen Drange aller deutschen Völker nach Westen, oder
<lb/>der engeren Vereinigung mit den alten Stämmen mag es
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. darüber neuerdings auch Kötzschke, Studien zur Ver- 
<lb/>waltungsgeschichte der Grossgrundherrschaft Werden an der Ruhr,
<lb/>Leipzig 1901 pag. 56: »Aber jede beglaubigte Nachricht über ihren
<lb/>(der Freien) Eintritt in den grundherrschaftlichen Verband fehlt.“ —
<lb/>*) Vgl. Stüve, Geschichte des Hochstifts Osnabrück Bd. I (Osnabrück
<lb/>1853) pag. 4 Anm. 3, 5,12. v. Haxthausen, Agrarverfassung in den
<lb/>Fürstentümern Paderborn und Corvey. Berlin 1829. v. Hammer- 
<lb/>stein-Loxten, Der Bardengau, Hannover 1869 pag. 618. Lüntzel,
<lb/>Geschichte der Diözese und Stadt Hildesheim, 1858 Bd. I pag. 111
<lb/>und 336.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0290.tif"
                n="268"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0290"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>zuzuschreiben sein, dass zu der Zeit, wo die Geschichte uns
<lb/>sichere Kunde gibt, im Osten des Sachsenlandes nur zins- 
<lb/>pflichtige Laten in ansehnlichen Bezirken das Landeigenthum
<lb/>eines mächtigen Adels bauten, während im Westen ein
<lb/>minder mächtiger Adel mit zahlreichen freien Männern ver- 
<lb/>mischt nur einzeln gelegene Höfe durch Laten und Leib- 
<lb/>eigene bauen liess.“ Ferner auf Seite 4 Anm. 3: „Durch
<lb/>diese Stellung der Laten klärt sich manches in der Ver- 
<lb/>fassung auf, was man sonst aus der ursprünglichen Freiheit
<lb/>des Bauernstandes, die sich im Allgemeinen nicht erweisen
<lb/>lässt, zu erklären suchte.“ Aus anderen Bemerkungen er-
<lb/>giebt sich, dass Stüve einen freien Bauernstand zwar nicht
<lb/>völlig leugnet, ihm aber nur eine sehr untergeordnete soziale
<lb/>und wirtschaftliche Bedeutung zuweist, da die Masse der
<lb/>Bauern aus Hörigen oder unfreien Kolonen bestand, und
<lb/>auch der grössere Theil nicht nur der Edelen sondern auch
<lb/>der Freien kein bäuerliches sondern ein grundherrliches
<lb/>Leben führte (a. a. 0. pag. 5 und 12). Ganz ähnlich spricht
<lb/>sich der Freiherr von Haxthausen in seiner Agrarverfassung
<lb/>in den Fürstentümern Paderborn und Corvey aus: „Was
<lb/>nun aber jene vorangeführte Unterdrückung der Freien und
<lb/>Erzwingung von Abgaben für den übernommenen Heerbanns- 
<lb/>dienst betrifft, so müssen wir bekennen, dass wir von einer
<lb/>Nation der Freien, deren jeder einen freien unabhängigen
<lb/>Hof besessen hätte, soweit die Urkunden hinaufreichen, also
<lb/>bis in die Karolingische Zeit keine Spur hieselbst gefunden
<lb/>haben“ (pag. 124) und auf der nächsten Seite (pag. 125):
<lb/>„Wir haben schon oben angeführt, dass wahrscheinlich
<lb/>schon in altgermanischer oder doch altsächsischer Zeit der
<lb/>grösste Theil des Grundeigentums in den Dorfsfeldmarken
<lb/>von dem Adel hieselbst entweder ganz relevirt, oder doch
<lb/>abhängig war, und teils von seinen Leibeigenen, teils von
<lb/>seinen Gefolgsleuten, teils endlich und damals wohl schon
<lb/>in der Minderzahl von Freien, die aber in einem Schutz-
<lb/>verhältniss standen, bebaut ward.“ In ähnlicher Weise
<lb/>Lüssem sich Lüntzel und v. Hammerstein - Loxten für Ost- 
<lb/>falen *). Ich sehe nicht ein, wesshalb das Zeugniss dieser
</p>
            <p>

               <lb/>*) 8. Seite 267 Anm. 2.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0291.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0291"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>Männer, die als anerkannte Historiker ihrer Heimath mit
<lb/>der Kenntniss der Quellen eine lebendige Anschauung der
<lb/>gerade dort so alterthümlichen bäuerlichen Verhältnisse ver- 
<lb/>banden, so wenig Beachtung verdienen soll. Freilich sind
<lb/>sie nicht mit dem neuesten Rüstzeug kritischer Geschichts- 
<lb/>schreibung und Editionskunst versehen gewesen, aber sie
<lb/>besassen eine höchst respektable Gelehrsamkeit, den allen
<lb/>Niedersachsen eigenen historischen Sinn und schliesslich als
<lb/>Sachkenner und Staatsmänner das Gefühl für das Reale
<lb/>und praktisch Mögliche einer Staats- oder Gesellschafts- 
<lb/>ordnung, das unseren wesentlich philologisch gebildeten
<lb/>Rechts- und Wirthschaftshistorikem ziemlich zu fehlen
<lb/>scheint.

<lb/>Die Urtheile der mit den Zuständen und Quellen gleich
<lb/>vertrauten Lokalhistoriker, die Angaben der Quellen, Ge- 
<lb/>setze, Urkunden und Traditionenregister, die Nachrichten
<lb/>der Historiker über die Einwanderung der Sachsen in ihre
<lb/>Wohnsitze zwischen Elbe und Rhein, und über ihre poli- 
<lb/>tische und soziale Ordnung kurz vor der fränkischen Erobe- 
<lb/>rung und endlich nicht zuletzt der spätere genauer bekannte
<lb/>Zustand, alle diese Ueberlieferungen standen meines Er- 
<lb/>achtens in einem unversöhnlichen Gegensatz zu der land- 
<lb/>läufigen Ansicht, die auch in den Sachsen vor dem Ein- 
<lb/>dringen der karolingischen Grossgrundherrschaft ein freies
<lb/>Bauernvolk sehen wollte.

<lb/>So sehr ich nun die bäuerliche Gemeinfreiheit im her- 
<lb/>kömmlichen Sinne gerade für die Altsachsen abweisen musste,
<lb/>so wenig war ich mir darüber klar, wie ich die überlieferten
<lb/>Stände in die von mir angenommene soziale und wirtschaft- 
<lb/>liche Ordnung eingliedern sollte. Unter der Voraussetzung,
<lb/>dass die liberi oder ingenui des Volksrechts und der Kapi- 
<lb/>tularien als Voll- und Gemeinfreie anzusehen seien, dachte
<lb/>ich mir diese als kleine Grundherren, die von einigen mit
<lb/>Sklaven besetzten Zinshufen und der Wirtschaft auf dem
<lb/>mansus indominicatus lebten. Die Edelinge oder nobiles
<lb/>erschienen mir dann als wirklicher Adel, dessen grossen
<lb/>Grundbesitz hauptsächlich die Liten als hörige Kolonen und
<lb/>ferner Freigelassene bauten. Diese im Anschluss an die
<lb/>herrschende rechtsgeschichtliche Meinung und an die Dar-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0292.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0292"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Dr. Werner Witticb,

<lb/>Stellung Stüves aufgestellte Ansicht befriedigte mich nur
<lb/>wenig, da eine grundherrliche Stellung der liberi weder mit
<lb/>ihrer Rechtsstellung in dem Yolksrecht noch auch mit den
<lb/>historischen Ueberlieferungen, besonders mit den Schilde- 
<lb/>rungen des Stellinga-Aufstandes, in Einklang zu bringen
<lb/>war.

<lb/>Hier kam mir nun die ganz neue Behauptung Hecks
<lb/>sehr gelegen, wonach die liberi bei Friesen und Sachsen
<lb/>nicht Gemeinfreie sondern Minderfreie, und zwar in der
<lb/>Hauptsache Freigelassene, gewesen seien. Diese Annahme
<lb/>erklärt meines Erachtens allein die so eigentümliche
<lb/>Fassung der Lex Saxonum. Wenn man auf die Inter- 
<lb/>pretation dieses wichtigsten Rechtsdenkmals aus altsächsi- 
<lb/>scher Zeit nicht verzichten will, so muss man die Annahme
<lb/>Hecks zu Grunde legen. Ich acceptirte diese Annahme da- 
<lb/>her unbedenklich und änderte meine wirtschaftlich - soziale
<lb/>Hypothese ihr entsprechend. Der liber, ingenuus oder
<lb/>Friling der sächsischen Gesetze ist ein Minderfreier und
<lb/>zwar in der Regel ein neuerdings oder seit alter Zeit Frei- 
<lb/>gelassener. Er ist entweder selbst noch Unfreier gewesen,
<lb/>oder er stammt aus einem Geschlecht, das seine Freiheit
<lb/>seit Menschengedenken aus der Freilassung eines Stamm- 
<lb/>vaters herleitet. Wirtschaftlich ist dieser Friling ein
<lb/>Bauer und zwar entweder ein Eigentümer seiner Hufe oder
<lb/>aber ein freier Kolon auf dem Eigentum eines Edelings.
<lb/>Aber selbst als Eigentümer seines Besitztums steht er
<lb/>persönlich und dinglich in der Abhängigkeit von einem
<lb/>Edeling, wohl dem Freilasser oder dessen Nachkommen.
<lb/>Ihm gegenüber ist der Stand der Edelinge die allein voll- 
<lb/>freie Bevölkerungsklasse des sächsischen Stammes. Sie
<lb/>allein sind persönlich ganz unabhängig, haben freies Eigen- 
<lb/>tum an Grund und Boden, sind die Patrone der Frilinge
<lb/>und Herren der Liten und der Mehrzahl der Sklaven und
<lb/>bilden natürlich auch den politisch mafsgebenden Theil des
<lb/>Yolkes. Allerdings scheinen weder die Frilinge noch die
<lb/>Laten vom Kriegsdienst und Waffenrecht und demgemäfs
<lb/>der Theilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten ganz
<lb/>ausgeschlossen gewesen zu sein. Wirtschaftlich sind die
<lb/>Edelinge meiner Ansicht nach unzweifelhaft Grundherren,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0293.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0293"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>d. h. sie leben in der Hauptsache von den Abgaben der
<lb/>auf ihren Hufen angesiedelten freien Kolonen (Frilinge),
<lb/>Inten oder Sklaven. Dabei haben sie wohl regelmäßig
<lb/>bei ihrem Herrenhof einen Eigenbetrieb, den mansus in-
<lb/>dominicatus, die Salhufe, der, wie schon der Name sagt,
<lb/>selten mehr als eine Hufe umfasst und von den Familien- 
<lb/>angehörigen und dem Hausgesinde mit Hülfe der fronenden
<lb/>Hintersassen *) bestellt wird. Endlich wird von den ab- 
<lb/>hängigen Hufen nicht minder als vom Herrenhof aus eine
<lb/>erhebliche Viehzucht hauptsächlich Schaf- und Schweine- 
<lb/>zucht auf den gemeinen Heiden und in den Markwäldern,
<lb/>aber auch auf privaten Weideplätzen (gangi) betrieben2).
<lb/>So war der sächsische Edeling in erster Linie Grundherr,
<lb/>d. h. er bewirtschaftete den grössten Theil seines Grund- 
<lb/>eigentums nicht selbst mit Hülfe seiner Unfreien, sondern
<lb/>er hatte diesen Grundbesitz in einzelnen Hufen, d. h. bäuer- 
<lb/>lichen Wirtschaft- und Betriebseinheiten, an seine Hörigen
<lb/>und Sklaven oder aber an freie Kolonen gegen Zins und
<lb/>Dienste ausgethan. Ein Eigenbetrieb auf der Salhufe des
<lb/>Herrenhofes und eine beträchtliche eigene Viehzucht waren
<lb/>dabei die Regel, aber auch hier legte der Herr wohl in
<lb/>den seltensten Fällen selbst Hand an, sondern er oder seine
<lb/>Angehörigen leiteten die Arbeit eines unfreien Hausgesindes.
<lb/>Die Wohlstandsverhältnisse bei den Edelingen mochten sehr
<lb/>verschieden sein, aber die mittleren und kleineren Grund- 
<lb/>herren bildeten bes&amp;nders im Westen des Landes die Regel,
<lb/>während im Osten grössere Grundherrschaften häufig ge- 
<lb/>wesen zu sein scheinen. Der kleine Grundherr konnte
<lb/>natürlich durch Vermögensverluste aller Art in eine miss-


<lb/>*) Ygl. Lacomblet, Archiv für Geschichte des Niederrheins öd. II
<lb/>(Düsseldorf 1854) Heberegister der Abtei Werden pag. 230. Die Fron- 
<lb/>dienste, die zum Hof Selm geleistet werden. Ferner pag. 232: In
<lb/>Branseli tradidit Bernhard pro se et uxore sua Osbirin omnia quae
<lb/>ibi habuit, id est III familias cum rure suo qui singuli I siclum in- 
<lb/>super arare et metere et I ebdomadam operari. — *) Ygl. Stüve,
<lb/>Geschichte des Hochstifts Osnabrück, 1853 Bd. I pag. 44 und 45.
<lb/>Lacomblet, Archiv für Geschichte des Niederrheins II (Düsseldorf
<lb/>1854) pag. 224. Werdener Heberegister, Schenkungen von Herrenhufen
<lb/>mit scarae (Weiderechten in Wald). Traditiones Corbeienses ed.
<lb/>Wiegand, Leipzig 1843 pag. 46 § 230.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0294.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0294"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>liehe Lage gerathen, aber es scheint, dass er sich lieber
<lb/>mit Person und Grundeigenthum einem mächtigen Standes- 
<lb/>genossen hingab, als dass er selbst die Hand an den
<lb/>knechtischen Pflug gelegt hätte *). v

<lb/>Diese endgiltige Fassung meiner Ansicht weicht nur
<lb/>insofern von der in der „Grundherrschaft in Nordwest- 
<lb/>deutschland“ gegebenen ab, als ich jetzt einen Eigenbetrieb
<lb/>für alle Edelinge ausdrücklich zugebe. Ich habe zwar auch
<lb/>in der „Grundherrschaft“ einen solchen Eigenbetrieb nie- 
<lb/>mals geleugnet, sondern stillschweigend immer angenommen
<lb/>und mich gelegentlich auch auf diese Annahme bezogen2).
<lb/>Aber ich gebe zu, dass ich bei der Betonung des Gegen- 
<lb/>satzes die Eigenwirtschaft des Edelings zu sehr in den
<lb/>Hintergrund gedrängt habe. Der Edeling hat also regel- 
<lb/>mäßig eine Eigenwirtschaft bei seinem Wohnsitz. Aber
<lb/>weder ist er selbst in dieser als Bauer tätig, noch bildet
<lb/>sie die Hauptsache, den wichtigsten Bestandteil seiner
<lb/>wirtschaftlichen Existenzbedingungen. Auch die Bedeutung
<lb/>der Viehzucht im Betrieb des Herrn und seiner Hintersassen
<lb/>musste stärker hervorgehoben werden. Von diesen Modi- 
<lb/>fikationen abgesehen halte ich meine „grundherrliche Theorie“
<lb/>für Sachsen unbedingt aufrecht. Ihr Verhältnis zu der
<lb/>Theorie Hecks ergiebt sich klar aus dem Gesagten. Heck
<lb/>selbst hat den Gegensatz sehr scharf hervorgehoben, indem
<lb/>er meine Ansicht als grundherrliche Theorie der Gemein-
<lb/>freien und die seinige als die bäuerliche Theorie der
<lb/>Edelinge bezeichnet8). Für Heck handelt es sich nicht
<lb/>um die Frage, wie der sächsische Gemeinfreie in der Karo- 
<lb/>lingerzeit gelebt und gewirthschaftet hat. Denn diese Frage
<lb/>ist für alle deutschen Stämme längst in dem Sinne des
<lb/>bäuerlichen Lebens der Vollfreien entschieden. Heck will
<lb/>nur die Benennung der Gemeinfreien in den karolingischen
<lb/>Volksrechten feststellen. Er findet, dass man in den nieder- 
<lb/>deutschen Volksrechten die Gemeinfreien nicht liberi oder


<lb/>*) Vgl. Lex Saxonum Art. 62. — *) Vgl. Wittich, Grundherr- 
<lb/>schaft in Nordwestdeutschland, Leipzig 1896 pag. 122*. Von den
<lb/>Knechten sage ich pag. 119*: „.... sie bewirtschafteten mit der Ver- 
<lb/>pflichtung zu ungemessenen Frondiensten etc.“ — *) Vgl. Heck, Ge- 
<lb/>meinfreie pag. 12.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0295.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>ingenui sondern nobiles genannt hat. Aber er beseitigt mit
<lb/>seiner Umdeutung *der Benennungen den Adel, der gerade
<lb/>in Sachsen einen nothwendigen Bestandtheil des Bildes aus- 
<lb/>machte, das man sich bisher von der sozialen Struktur des
<lb/>Volkes entworfen hatte. Hier ist der Punkt, in dem meine
<lb/>Anschauung die Heck’sche Theorie ergänzt, ja man kann
<lb/>sagen, durch die Heck’sche Ansicht gefordert wird. Brunner
<lb/>hat dies ganz richtig gefühlt und daher beide Anschauungen
<lb/>identifizirt und in gleicher Weise bekämpft. Denn wenn
<lb/>der Adel in Sachsen durch die Umdeutung Hecks ver- 
<lb/>schwindet und die liberi zu Freigelassenen herabsinken, so
<lb/>bleiben eine solche Masse sicher bezeugter Laten, Sklaven
<lb/>und Libertinen im Zustand völliger Herrenlosigkeit zurück,
<lb/>dass sie die Annahme von der bäuerlichen Lebensweise der
<lb/>Gemeinfreien aufs äusserste gefährden. Denn die sozialen
<lb/>Klassen bedingen sich gegenseitig, und wo es so viele Un- 
<lb/>freie, Hörige und Freigelassene giebt, da können die Herren
<lb/>dieser abhängigen Leute nicht fehlen. Sieht man jedoch
<lb/>von diesen Zusammenhängen beider Anschauungen ab, so
<lb/>sind sie nicht unbedingt aufeinander angewiesen, wie sie ja
<lb/>auch völlig unabhängig von einander entstanden sind. Ich
<lb/>würde meine Anschauung von der grundherrlichen Lebens- 
<lb/>weise des freien Sachsenvolkes nicht im mindesten ändern,
<lb/>wenn die Heck’sche Standesgliederung völlig unhaltbar er- 
<lb/>schiene. So gut wie die spätere Standesgliederung Englands
<lb/>Adel und Gemeine kennt, wobei die Gemeinen eigentlich
<lb/>einen niederen Adel darstellen und ein grundherrliches
<lb/>Leben führen, so gut können ähnliche Verhältnisse schon
<lb/>in der Urzeit des Sachsenvolkes geherrscht haben. Jedoch
<lb/>glaube ich, dass Heck gerade für Sachsen und Friesen
<lb/>Recht hat, und dass die vorhandenen Ueberlieferungen über
<lb/>die sächsischen Stände nur unter Annahme seiner Theorie
<lb/>sich zu einem befriedigenden Bilde vereinigen lassen. Hur
<lb/>in einer Beziehung muss ich der von Heck gegebenen
<lb/>Qualifikation der sächsischen Stände widersprechen. Er
<lb/>nennt dem rechtsgeschichtlichen Sprachgebrauch folgend die
<lb/>sächsischen Edelinge Gemeinfreie. Es liegt in dieser Be- 
<lb/>zeichnung schon die Behauptung, dass die Edelinge eine
<lb/>allgemeine Freiheit besessen, dass sie die Masse des Volkes

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXIL Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0296.tif"
                n="274"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0296"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>gebildet haben müssen. Dieser von Heck auch ausdrück- 
<lb/>lich aufgestellten Behauptung hat schon Brunner mit Recht
<lb/>die Stelle des Capitulare Saxonicum von 797 entgegen- 
<lb/>gehalten, wo für nobiles nobiliores gebraucht wird. „Eine
<lb/>eigentümliche Redeweise wäre es, den Kern der Nation,
<lb/>die Gemeinfreien als die nobiliores des Sachsenstammes
<lb/>zu bezeichnen“ 1). Es gehört zu den Dogmen der deutschen
<lb/>Rechtsgeschichte, dass es überall Gemeinfreie gegeben
<lb/>haben muss. Brunner sieht die Gemeinfreien in den liberi,
<lb/>Heck in den nobiles. Aber die erwähnte Stelle ist nur
<lb/>dann mit der Anschauung Hecks vereinbar, wenn man sich
<lb/>von dem Begriff des Gemeinfreien losmacht und den
<lb/>nobilis nur als Vollfreien begreift. Die sächsischen nobiles
<lb/>sind eben im Yerhältniss zu den unter ihnen stehen- 
<lb/>den Halbfreien und Hörigen die nobiliores des Volkes.
<lb/>Auch die Freigelassenen und Hörigen sind Stände des
<lb/>Volkes, auch sie waren einer allerdings beschränkten Frei- 
<lb/>heit teilhaftig. Welchen Standes Freiheit die gemeine,
<lb/>d. h. die verbreitetste war, ist nirgends gesagt. Es geht aber
<lb/>aus der Bezeichnung nobiliores eine starke Vermutung da- 
<lb/>für hervor, dass die Vollfreiheit der nobiles nicht die ge- 
<lb/>meine Freiheit des Volkes gewesen ist.

<lb/>Zur Unterstützung der Ansicht Hecks von der Standes- 
<lb/>gliederung der Sachsen und Friesen möchte ich noch auf die
<lb/>dem altsächsischen Recht so nahestehenden langobardischen
<lb/>Volksrechte hinweisen. Die Stammesverwandtschaft der
<lb/>Langobarden und Sachsen wird neuerdings allgemein ange- 
<lb/>nommen2). Nur so und nicht aus blosser ehemaliger Nach- 
<lb/>barschaft lassen sich die engen Freundschaftsbeziehungen
<lb/>beider Völker, die Aehnlichkeit der Sprache, des Mythus, der
<lb/>Verfassung und die oft wörtliche Uebereinstimmung der
<lb/>Rechtssatzungen erklären. Ja sogar die soziale Struktur, die
<lb/>verhältnissmäfsig geringe Zahl der Vollfreien, die im Krieg

<lb/>') Vgl. Zeitschrift fttr Rechtsgeschichte (Germ. Abth.) Bd. XIX
<lb/>pag. 100. — *) Vgl. Schroeder, Rechtsgeschichte 3. Auflage 1898
<lb/>pag. 12 Anm. No. 6. W. Bruckner, Die Sprache der Langobarden
<lb/>in Quellen und Forschungen zur Sprach- und Kulturgeschichte der
<lb/>germanischen Völker ed. Brand 1, Martin etc. No. 25 (Strassburg
<lb/>1895) pag. 24—32. Hartmann, Geschichte Italiens II», (1900) pag. 5.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0297.tif"
                n="275"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0297"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>275
</p>
            <p>

               <lb/>zur Freilassung von Unfreien nöthigte, ist bei beiden Völkern
<lb/>die gleiche. Das Langobardenvolk zerfallt wie die Sachsen
<lb/>nach der Annahme Hecks in Vollfreie, Freigelassene, Aldien
<lb/>(luten) und ganz Unfreie (servi). Ein wahrer Volksadel ist
<lb/>nicht nachweisbar; der an einer Stelle erwähnte primus ist
<lb/>nach Hegel, Müllenhoff und Sybel kein Adeliger1). Die Bussen
<lb/>für geringere Verletzungen sind für alle Freien die gleichen2).
<lb/>Wergeid und Busse für schwerere Verletzungen freier Leute
<lb/>sind nach einem Mafsstab abgestuft, der mit einem Wort
<lb/>der Volkssprache angargathungi genannt wird3). Bruckner
<lb/>übersetzt angargathungi „nach der Angergrösse“3). Wen»
<lb/>diese Uebersetzung richtig ist, so war für die Bemessung
<lb/>des Wergeides und der grösseren Bussen das Mafs des
<lb/>Grundbesitzes des Verletzten ursprünglich entscheidend.
<lb/>Ein eigentlich ständischer Gegensatz liegt der verschiedenen
<lb/>Bemessung von Wergeid und Busse nicht zu Grunde. Die
<lb/>Gesetze fixiren nur Grenzwerthe (150—300 solidi, zwischen
<lb/>denen das Wergeid im einzelnen Fall durch Uebereinkunft
<lb/>festgesetzt wurde4). Sie vermeiden jedes nähere Eingehen
<lb/>auf die konkreten Wergeidsbeträge, ein Verfahren, das mit
<lb/>tiefgreifenden ständischen Verschiedenheiten in der Klasse
<lb/>der Vollfreien nicht vereinbar ist. Das Wort angargathungi
<lb/>übersetzen die lateinischen Quellen mit nobilitas, generositas
<lb/>oder qualitas5). Wergeid und Busse der Vollfreien werde in
<lb/>nobilitatem, generositatem oder qualitatem personae be- 
<lb/>messen. Bei Freigelassenen oder Aldien kommt dieser
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Hegel, Geschichte der Städteverfassung von Italien, Berlin
<lb/>1847 Bd. I pag. 394. v. Sybel, Entstehung des deutschen Königthums,


<lb/>2. Auflage 1881 pag.464. Müllenhoff, Deutsche Alterthumskunde
<lb/>Bd. IV (1900 Germania des Tacitus) pag. 195. — *) Vgl. Edictum Rotharis


<lb/>Cap. 41—73. — *) Bruckner, Die Sprache der Langobarden (Quellen
<lb/>und Forschungen No. 25) pag. 27. gathungi --- Grösse, in angar- 


<lb/>gathungi ----- angelsächsisch gepynge Wachsthum, Zunahme, Ehre. pag.
<lb/>202: angargathungi ----- nach Angergrösse. Edict. Roth. 14, 48, 74 §§ 6,
<lb/>10, 20, 40, 43, 57, 58, 66, 93, 100, wonach das Wergeid des Freien ur- 
<lb/>sprünglich bestimmt wurde. — *) Vgl. Liutprandi Regis Edictum Cap.
<lb/>62. — •) Secundum nobilitatem vgl. Edict. Roth. Cap. 75,378. secun- 
<lb/>dum generositatem Edict. Roth. Cap. 75. secundum qualitatem personae


<lb/>Edict. Roth. Cap. 48, 74,141. Liutprandi Leges Cap. 17,62,118. Liber
<lb/>Fapiensis Caroli 81.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0298.tif"
                n="276"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>276
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Mafsstab niemals zur Anwendung. Das Wergeld des Frei- 
<lb/>gelassenen ist wie in der Lex Saxonum das Wergeld des
<lb/>Über nirgends ziffermäfsig angegeben. Das Wergeld des
<lb/>Aldionen beträgt 60 solidi1). Der Stand des Yollfreien
<lb/>wird demnach als nobilitas oder generositas bezeichnet.
<lb/>Eine auch von Heck angeführte Glossenstelle zum liber
<lb/>Papiensis Lotharii sagt ausdrücklich: Nobiles sunt, quorum
<lb/>majorum parentum suorum nemo servituti subjectus esta).
<lb/>Ein nobilis ist ein Mann, der keinen Unfreien in seinem
<lb/>Stammbaum2) hat. Ich kann hier nicht näher auf das für
<lb/>die sächsischen und friesischen Standesverhältnisse so wich- 
<lb/>tige Langobardenrecht eingehen. Aber schon die ange- 
<lb/>führten Thatsachen rechtfertigen die Behauptung, dass bei
<lb/>den den Sachsen stammverwandten Langobarden ein Volks- 
<lb/>adel fehlte, dass die Vollfreien die höchste Standesklasse
<lb/>des Volkes bildeten, dass die Vollfreien als nobiles bezeich- 
<lb/>net wurden, und dass ihr Hauptmerkmal in der seit
<lb/>Menschengedenken freien Abstammung bestand. Wir finden
<lb/>also die von Heck für die Sachsen behauptete Ständeg^ede-
<lb/>rung in allen Hauptzügen bei dem diesen stammverwandten
<lb/>Volk der Langobarden wieder, gewiss kein unerheblicher
<lb/>Beweis für die Richtigkeit der Heck’schen Annahme.

<lb/>So sehr ich nun die Heck’sche Interpretation des säch-
<lb/>sichen Ständewesens unterstützen muss, so wenig hat mich die
<lb/>Polemik Hecks gegen meine Deutung der wirtschaftlichen
<lb/>und sozialen Voraussetzungen dieses Stände wesens von deren
<lb/>Unrichtigkeit überzeugt. Heck erörtert, um meine Ansicht zu
<lb/>widerlegen, zunächst die Vorfrage, ob bei einem Grundbesitz
<lb/>von 4 bis 5 Hufen ein grundherrliches Leben überhaupt mög- 
<lb/>lich gewesen sei. Ich betone hier nochmals, dass auch ich
<lb/>den nobiles eine Eigenwirtschaft keineswegs abspreche. Ich
<lb/>nehme sie sogar bei allen Vollfreien mittleren Vermögens
<lb/>als mansus indominicatus regelmäfsig an. Jedoch erstreckte
<lb/>sich diese Eigenwirtschaft fast ausnahmslos nur auf eine


<lb/>*) Vgl. Edictam Eotharius Cap. 129. — *) Vgl. Monamenta
<lb/>Germaniae ed. Pertz Leges IV pag. 557. Liber Papiensis Lotharii 98.
<lb/>Ferner Heck, Gemeinfreie pag. 102 ans Troya, Codex Diplomaticus
<lb/>Longobardorum IV pag. 542: der Freigelassene soll frei sein wie illi
<lb/>homines, qui ex nobili genere procreati et nati esse videntur.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0299.tif"
                n="277"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0299"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>Hufe. Bei einem Besitz von 4 bis 5 Hufen befanden sieh
<lb/>also 3/a bis 4/s des Landbesitzes eines nobilis nicht in un- 
<lb/>mittelbarer Nutzung des Herrn, sondern waren an Kolonen
<lb/>freien oder unfreien Standes ausgethan. Auch auf dem
<lb/>mansus indominicatus war der Herr nicht selbst thätig, son- 
<lb/>dern Haussklaven und fronende Hintersassen verrichteten
<lb/>die hier nothwendige Ackerarbeit. Es erhebt sich nun die
<lb/>Frage, in welchem Yerhältniss der Ertrag des mansus indo- 
<lb/>minicatus zu dem Ertrag der verliehenen Hufen stand. Un- 
<lb/>mittelbare Ueberlieferungen über dieses Yerhältniss besitzen
<lb/>wir nicht. Alle rechnungsmäfsigen Schlüsse aus den ein- 
<lb/>zelnen Angaben der Heberegister sind wegen der grossen
<lb/>Mannigfaltigkeit der Verhältnisse und besonders wegen der
<lb/>unsicheren Bedeutung der überlieferten Mafs- und Münz- 
<lb/>bezeichnungen fast werthlos 1). Jedoch ist es klar, dass der
<lb/>Herr nicht zu Gunsten seiner Unfreien auf die Grundrente
<lb/>des grössten Theils seines Grundeigenthums verzichtet haben
<lb/>wird. Etwa ein Drittel bis ein Fünftel des Reinertrages
<lb/>einer Hufe musste der Herr in Gestalt,von Abgaben aller
<lb/>Art beziehen. Andererseits war die Bewirtschaftung der
<lb/>Herrenhufe einer kleinen Edelingsgrundherrschaft qualitativ
<lb/>von der einer Bauernhufe sicher nicht verschieden, zumal
<lb/>sie ja meist von den Hintersassen in Frondienst geschah.
<lb/>Drei bis fünf abhängige Hufen lieferten den gleichen Ertrag
<lb/>wie die in Eigenwirtschaft gehaltene Herrenhufe. Schon
<lb/>mit vier resp. sechs abhängigen Hufen bezog der Edeling den
<lb/>grösseren Theil seines Einkommens aus grundherrlichen Ab- 
<lb/>gaben. Je grösser die Zahl der abhängigen zinsenden
<lb/>Hufen wurde, die zu einer Edelingsgrundherrschaft gehörten,
<lb/>desto mehr trat der Ertrag der Eigenwirtschaft auf der
<lb/>Herrenhufe in den Hintergrund. Ich habe zum Beweis
<lb/>meiner Ansicht von der grundherrlichen Lebensweise der
<lb/>Eigentümer von 4 bis 5 Hufen auf die bekannte Kapi- 
<lb/>tularienstelle hingewiesen, in der dem freien Mann, der
<lb/>quatuor mansos vestitos de proprio suo sive de alicuius
<lb/>beneficio habet, die persönliche Dienstpflicht auferlegt wird*).


<lb/>*) Vgl. § 5. — *) Vgl. Monumenta Germaniae historica Capi- 
<lb/>tularia ed. Boretius I pag. 136 und 137 (Capitulare de exercitu pro- 
<lb/>movendo).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0300.tif"
                n="278"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0300"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Da ich in der Bezeichnung mansus vestitus den technischen
<lb/>Ausdruck für die mit einem Hintersassen besetzte Hufe sah,
<lb/>so glaubte ich mich berechtigt, einen Mann, der mehrere so
<lb/>bezeichnete Hufen hat, für einen Grundherrn zu halten.
<lb/>Dagegen wendet Heck ein, dass mansus vestitus nur di©
<lb/>gewerte Hufe, d. h. die ausgestattete, im Betrieb befind«
<lb/>liehe im Gegensatz zu mansus absus, der wüsten Hufe, be- 
<lb/>deute. Auch an der streitigen Stelle sei nur an den Gegen- 
<lb/>satz zu mansi absi zu denken, auch das Eigenland, d. h. das
<lb/>in eigener Wirthschaft gehaltene Land, könne unter den
<lb/>mansi vestiti ohne Schwierigkeit einbegriffen werden. Die
<lb/>herrschende Ansicht über die Bedeutung von mansus vestitus
<lb/>ist diese Interpretation Hecks nicht1). Er hätte wenigstens
<lb/>ein Beispiel anführen müssen, aus dem unzweifelhaft hervor- 
<lb/>geht, dass mansus vestitus nur die in Kultur befindliche
<lb/>Hufe bedeutet. Alle mir bekannten Stellen sind nur in dem
<lb/>herkömmlichen und daher auch von mir angenommenen
<lb/>Sinn (mit einem Bebauer besetzte Hufe) zu deuten. In
<lb/>einer Urkunde des* Codex Laureshamensis finde ich das in
<lb/>Eigenwirtschaft gehaltene Land ausdrücklich von den
<lb/>hubae vestitae unterschieden2). Trotzdem ist die terra in-
<lb/>dominicata nicht wüst, denn es wird ihr Ertrag angegeben.
<lb/>Hier hat vestitus unzweifelhaft die engere Bedeutung „be- 
<lb/>setzte Hufe.“ Es liegt daher kein Grund vor, an der ge- 
<lb/>nannten Stelle eine andere als die herkömmliche und
<lb/>hundertfach bestätigte Bedeutung von mensus vestitus an- 
<lb/>zunehmen. Diese aber weist auf eine grundherrliche Be- 
<lb/>wirtschaftung eines Besitzes von vier Hufen.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Waitz, Ueber die altdeutsche Hufe (Gesammelte Abhand- 
<lb/>lungen, Göttin gen 1896 pag. 168). Die Hufe des Herrn heisst nach
<lb/>Waitz nie mansus vestitus. Aehnlich Schroeder, Rechtsgeschichte


<lb/>2. Auflage pag. 209 Anm. 52. — *) Codex Laureshamensis, Mannheim
<lb/>1770 Bd. Hl No. 8795 (im 12. Jahr Kaiser Ludwigs) .... donamus
<lb/>. .... in pago Osninge in villa Hemingestorph hubas YI, cum qui- 
<lb/>bus V vestitae sunt, sexta vacua est, et in Surire marca silvam ad
<lb/>porcos L saginandos et mancipia XHII et prata ad carradas XY
<lb/>stipulatione subnixa. No. 3796 (im 12. Jahr Kaiser Ludwigs) donamus
<lb/>.... in pago Arahafelt . . . super fluvium Adrina quatuor hubas
<lb/>vestitas et terram indominicatam ad duas carrugas.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0301.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0301"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>Im Folgenden will Heck, von der irrigen Annahme aus- 
<lb/>gehend, dass ich für die kleinen Grundherren jede Eigen-
<lb/>wirthschaft leugne, Belege anführen, dass Personen mit
<lb/>deni bezeichneten (4 — 5 Hufen) und mit grösserem Besitz
<lb/>Eigenwirtschaft trieben. Obwohl ich diese Behauptung
<lb/>Hecks gar nicht bestreite, und ihr Nachweis mir sogar sehr
<lb/>willkommen ist, so muss ich doch noch kurz auf das von
<lb/>Heck zu diesem Zweck beigebrachte Beweismaterial ein-
<lb/>gehen. Er beruft sich auf die Statuten des Abte Adalhard
<lb/>von Corbi in der Pikardie vom Jahr 8221). Dieses Kloster
<lb/>ist das Mutterkloster der berühmten Abtei Corvey in West- 
<lb/>falen, die auch zum Unterschied von jenem westfränkischen
<lb/>Altcorvey Neucorvey genannt wird. Natürlich haben diese ,
<lb/>Statuten die wirtschaftlichen Yerhälthisse Frankreichs zur
<lb/>Voraussetzung. Diese Verhältnisse sind aber von den säch- 
<lb/>sischen Wirthschaftsznständen zur Karolingerzeit so völlig
<lb/>verschieden, dass die hier gewonnenen Resultate nicht ohne
<lb/>weiteres auf Sachsen übertragen werden können. Wenn jedoch
<lb/>Heck sie nur zur Erläuterung der Kapitularien verwenden
<lb/>will, so können wir ihm darin folgen. Der Abt ordnet die
<lb/>Zehntverhältnisse der Vassallen des Klosters. Er unterscheidet
<lb/>die familiae, d. h. die Hintersassen der Vassallen, ferner die
<lb/>kleineren Vassallen, nämlich die weniger als vier Hufen zu
<lb/>Lehn haben, und endlich die grösseren Vassallen, die mit vier
<lb/>und mehr Hufen belehnt sind. Die Hintersassen aller Vas- 
<lb/>sallen entrichten den Zehnten an ihre Pfarrkirche. Die klei- 
<lb/>nen Vassallen entrichten den Zehnten an die Pfarrkirche, än
<lb/>welche ihre familia zehntel Die grösseren Vassallen, die 4
<lb/>und mehr Hufen zu Lehn haben, führen den Zehnten un- 
<lb/>mittelbar an das Kloster ab. Die Zehntpflicht der grösseren
<lb/>Vassallen ist näher bestimmt. Sie sollen verzehnten den
<lb/>Ertrag ihrer Eigenwirtschaft, Getreide, Wein, Gartenerzeug- 
<lb/>nisse, Obst, Heu und das in ihrer Eigenwirtschaft gehaltene
<lb/>Vieh, ferner auch die Abgaben ihrer Hintersassen. Aus
<lb/>dieser Aufzählung geht nach Heck hervor, dass die grösseren


<lb/>*) Vgl. Heck, Qemeinfreie pag. 294. Die beste Ausgabe der
<lb/>Statuten Adalhards ist die vor kurzem erschienene von Le villain in
<lb/>Le Moyen-Age, Revue d’histoire et de philologie 2* sdrie Tome IV
<lb/>(Mai-Juni) 1900 pag. 343ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0302.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0302"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Yassallen eine ausgesprochene vollentwickelte Eigenwirt- 
<lb/>schaft haben, deren Ertragnisse vor den Abgaben, die sie
<lb/>beziehen, genannt werden und deshalb wohl eine grössere
<lb/>wirtschaftliche Bedeutung besessen haben. Der erste
<lb/>Schluss ist unbedingt zuzugeben, der zweite, dass aus der
<lb/>Yoranstellung der Erträge der Eigenwirtschaft deren grössere
<lb/>Bedeutung für den Yassallen hervorgehe, eben so unbedingt
<lb/>abzuweisen. Bei allen Aufzählungen von Gutsbeständen
<lb/>wird die huba indominicata zuerst genannt, daher auch hier
<lb/>ihre Erträgnisse an erster Stelle stehen ‘). Auch war gerade
<lb/>die Zehntpflicht der Erträgnisse des Eigenbaues grösserer
<lb/>Grundherren oft bestritten, weshalb sie hier ausdrücklich
<lb/>und an erster Stelle festgesetzt wurde. Auch aus dem In- 
<lb/>halt der Statten lässt sich diese Behauptung Hecks leicht
<lb/>widerlegen. Auch die kleineren Yassallen besitzen nach
<lb/>den ausdrücklichen Angaben der Statten eine familia, d. h.
<lb/>mehrere Hintersassen2). Da ihr ganzer Hufenbesitz die
<lb/>Zahl vier nicht erreichte, so ist mit Sicherheit anzunehmen,
<lb/>dass hier wie in Sachsen der Eigenbetrieb auf eine Hufe
<lb/>beschränkt war, die übrigen zwei bis drei Hufen aber von
<lb/>Hintersassen bewirtschaftet wurden. Da nun bei den
<lb/>grösseren Yassallen kein anderer Umfang des Eigenbetriebes
<lb/>anzunehmen ist, so musste der Ertrag des Eigenbetriebes
<lb/>gegenüber dem Ertrag der viel zahlreicheren abhängigen
<lb/>Hufen sicher weit zurücktreten. Aus allen diesen Gründen
<lb/>kann von einer Präponderanz des Ertrages der Eigenwirt- 
<lb/>schaft hier so wenig wie in Sachsen die Rede sein. Die
<lb/>Statten Adalhards beweisen nur das, was auch ich
<lb/>nicht bestreite, dass bei allen Grundherrschaften der Karo- 
<lb/>lingerzeit eine Eigenwirtschaft vorhanden war. Einen
<lb/>Schluss auf die grössere Bedeutung dieser Eigenwirtschaft
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. die Anleitung zur Beschreibung von Kirchengfitern und
<lb/>Domänen Mon. Germ. Hist. LL. IIi pag. 250, 252 und 253. Hier wird
<lb/>sogar die casa indominicata an erster Stelle genannt. — *) Vgl. Des
<lb/>Statuts d'Adalhard ed. Levillain (Le Moyen-Age Tome IV 1900
<lb/>pag. 385) XVII . . . nam qui minus (als vier Hufen) habent, eodem
<lb/>quidem ordine decimas suas pleniter dare debent, non tamen ad mo- 
<lb/>nasterium sed ad illam ecclesiam vel presbiterum, ubi illa familia,
<lb/>quam habet, decimam suam dare consueverunt.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0303.tif"
                n="281"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0303"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>gegenüber dem Zinseinkommen gestatten sie für eine unbe- 
<lb/>fangene Betrachtung nicht. Sie zeigen aber auch, dass ein
<lb/>so kleiner Grundbesitz, der noch nicht vier Hufen umfasste,
<lb/>bis auf den mansus indominicatus an Hintersassen ausgethan
<lb/>war. Sie machen es also höchst wahrscheinlich, dass der
<lb/>liber homo, qui quatuor mansos vestitos . . habet, minde- 
<lb/>stens drei davon an Hintersassen verliehen hatte. Er war
<lb/>also ein Grundherr in dem Sinn, wie ich oben näher aus- 
<lb/>geführt habe.

<lb/>Heck schlägt nun noch einen zweiten Weg ein, um
<lb/>meine Behauptung von der grundherrlichen Lebensweise
<lb/>der sächsischen Edelinge zu widerlegen1). Er meint, die
<lb/>von 4 bis 5 Hufen fallenden Abgaben rein privatrechtlicher
<lb/>Natur seien gar nicht hinreichend gewesen, um eine grund- 
<lb/>herrliche Familie standesgemäß zu erhalten. Ein Grundherr
<lb/>hätte von den rein privatrechtlichen Abgaben so weniger
<lb/>Hufen als solcher nicht leben können; der Edeling musste
<lb/>also als Bauer sein Grundeigenthum selbst beWirtschaften,
<lb/>um in den Besitz der vollen Grundrente zu kommen. Zum
<lb/>Beweis dieser Behauptung stellt Heck eine Ertragsberech- 
<lb/>nung von vier Lathufen in der Karolingerzeit auf und ver- 
<lb/>gleicht das gefundene Ergebniss mit dem auf Grund anderer
<lb/>Quellen festgestellten Nahrungsbedarf einer Familie. Auf
<lb/>Grund der Werdener Heberegister veranschlagt Heck die
<lb/>privatrechtliche Abgabe einer vollen Lathufe auf 24 — 30
<lb/>modii „Korn“ oder in Geld 2—2 ^2 solidi. Ein Eigentümer
<lb/>von 4 Lathufen habe demnach ein jährliches Einkommen
<lb/>von 100—120 modii Korn oder 8 —10 solidi gehabt. Nun
<lb/>berechnet Heck den Bedarf eines Haushalts an Getreide.
<lb/>Nach den Statuten des Abts Adalhard von Corbi werden
<lb/>auf den Kopf eines Klosterbewohners 30 modii Korn ge- 
<lb/>rechnet. Rechnet man die grundherrliche Familie mit der
<lb/>unentbehrlichen Dienerschaft auf 8 Köpfe, so bedarf ein
<lb/>grundherrlicher Haushalt 8 X 30 — 240 modii, die erst durch
<lb/>8—10 Lathufen aufgebracht werden können. Auch die Be- 
<lb/>stimmung des Konzils zu Tribur, wonach das pascere von
<lb/>drei Armen auf einen Denar täglich veranschlagt wird,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Heck, Geraeinfreie pag. 295ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0304.tif"
                n="282"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0304"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>führt auf einen Nahrungsbedarf pro Kopf und Jahr von
<lb/>rund 10 solidi. Ein grundherrlicher Haushalt von 8 Per- 
<lb/>sonen würde im Jahr allein an Lebensmitteln und bei
<lb/>knappster Lebensweise 80 solidi, somit den Ertrag von
<lb/>32 Lathufen aufzehren. Der Bedarf an Gebrauchsgegen- 
<lb/>ständen aller Art, Waffen, Kleidern, Gerätschaften, die da- 
<lb/>mals am theuersten waren, ist dabei gar nicht in Anschlag
<lb/>gebracht. Nach Heck beweisen diese beiden Angaben (wohl
<lb/>die Stelle der Statuten Adalhards und der Triburer Kon- 
<lb/>zilsbeschluss), dass ein Landbesitz von vier Hufen und grund- 
<lb/>herrliche Lebensweise unvereinbare Dinge waren.

<lb/>Diese Einwürfe Hecks erledigen sich schon dadurch,
<lb/>dass ich solche Behauptungen, wie die rein grundherrliche
<lb/>Lebensweise der allerkleinsten Grundherren, auch in meiner
<lb/>Grundherrschaft niemals aufgestellt hatte und jetzt im Vor- 
<lb/>hergehenden die Bedeutung der Eigenwirtschaft für die Be- 
<lb/>sitzer von vier bis fünf Hufen ausdrücklich zugegeben habe.
<lb/>Jedoch muss ich noch kurz auf die von ihm beigebrachten
<lb/>Argumente eingehen, da diesen meines Erachtens jedes Ge- 
<lb/>wicht fehlt. Die Abgabe von der Lathufe ist in den
<lb/>Werdener Heberegistem so verschiedenartig und in so ver- 
<lb/>schiedener Höhe festgesetzt, dass die Behauptung Hecks
<lb/>und Kötschkes, dass gerade 24—30 modii die regelmässige
<lb/>Leistung von der Vollhufe gewesen seien, durchaus willkür-
<lb/>kürlich erscheint1). Man könnte höchstens sagen, dass der
<lb/>Werth eines Schillings in Getreide eine häufig wieder- 
<lb/>kehrende Art der Bestimmung der Getreideabgabe von der
<lb/>Vollhufe ist. 24 modii Gerste oder Roggen werden einem
<lb/>Schilling gleich geschätzt und daher auch als Komschilling
<lb/>bezeichnet. Vom Hafer, der gewöhnlichen Brotfrucht der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Lacomblet, Archiv für die Geschichte des Niederrheins
<lb/>II pag. 221 ff. (A IV Lüdinghausen. Hier ist die Leistung von einem
<lb/>Schwein oder Schaf neben der Getreideabgabe sehr häufig). Des- 
<lb/>gleichen findet sich in der ältesten Corveyer Heberolle die Viehabgabe
<lb/>regelmäßig neben der Getreideabgabe. Vgl. Wigand, Archiv für
<lb/>Geschichte und Alterthumskunde Westfalens I Heft 2 pag. 8 ff. und
<lb/>Heft 3 pag. 43ff. Vgl. Dronke, Traditiones et Antiquitates Fuldenses,
<lb/>Fulda 1840 pag. 124 (Die Leistungen der Litonen der fuldaischen Fron-
<lb/>höfe bei Hameln bestehen in Hafer, Schweinen und Schafen).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0305.tif"
                n="283"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0305"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>sächsischen Bevölkerung in jener Zeit1), gehen aber nach
<lb/>den ausdrücklichen Angaben des Heberegisters 40 modii
<lb/>auf einen Schilling8). Thatsächlich sehen wir da, wo die
<lb/>Leistungen in Hafer festgesetzt sind, die Getreideabgabe
<lb/>von der Vollhufe auf 40—60 modii erhöht3). Die Behaup- 
<lb/>tung Hecks, dass dem Grundherrn von der Lathufe nur
<lb/>24—30 modii „Komw zur Verfügung gestanden hätten, ist
<lb/>also unrichtig, selbst wenn man die Annahme Kötschkes,
<lb/>dass im Durchschnitt ein Komschilling die ganze Abgabe
<lb/>der Vollhufe gebildet habe, zugiebt. Unter dieser Annahme
<lb/>bezog der Grundherr statt 24—30 modii deren 40—60 der
<lb/>gewöhnlichen Brotfrucht von der Hufe, was besonders für
<lb/>die Ernährung des Gesindes von grosser Wichtigkeit war.
<lb/>Jedoch bestreite ich auch die Richtigkeit der Behauptung
<lb/>Kötschkes, dass der Kornschilling die einzige privatrecht- 
<lb/>rechtliche Abgabe der Lathufe gewesen sei. Zu dem Kom- 
<lb/>schilling treten so häufig weitere Geldabgaben oder Zins- 
<lb/>schweine (resp. Zinsschafe) oder aber Honigabgaben und
<lb/>sonstige. Leistungen, dass die Bezeichnung des Komschillings
<lb/>als einzige rein grundherrliche Leistung der Lathufe selbst
<lb/>für Werden, geschweige denn für die übrigen Grundherr- 
<lb/>schaften nicht zutreffend ist4). Ein Eigenthümer von vier
<lb/>Lathufen verfügte also über 160—240 modii Brotkom (d. h.
<lb/>Hafer) und ferner über weitere Abgaben an Vieh und Geld,
<lb/>die etwa den gleichen Werth wie die Getreideabgabe dar- 
<lb/>stellten. Endlich darf man nicht vergessen, dass die
</p>
            <p>

               <lb/>a) Vgl. Anton, Geschichte der teutschen Landwirtschaft,
<lb/>Görlitz 1799 Bd. I pag. 398. Forschungen zur deutschen Geschichte
<lb/>Bd. VI pag. 90. D r o n k e, Traditiones et Antiquitates Fuldenses,
<lb/>Fulda 1810 pag. 124. Haussen, Agrarhistorische Abhandlungen Bd.I
<lb/>pag. 401 ff. (Zur Geschichte norddeutscher Gutswirthschaft pag. 408 »den
<lb/>obigen Notizen zufolge war Hafer die Hauptfrucht“). Stiive, Ge- 
<lb/>schichte des Hochstifts Osnabrück bis zum Jahre 1508, 1853 Bd. I
<lb/>pag. 45. Vgl. auch die angeführte Corveyer Heberolle (Wigand,
<lb/>Archiv etc.) §§ 1 — 7. Capitulare Saxonicum § 11 De annona vero

<lb/>Bortrinis pro solido uno scapilos quadraginta donant.— *) Vgl.

<lb/>Archiv für Geschichte des Niederrheins Bd. II pag. 235 (Werdener
<lb/>Heberolle A XVII: In eodem Sastlef unum solidum auene mod. XL
<lb/>alterum solidum in aliis III far. mod. octo den. her. — *) Vgl. Archiv
<lb/>für Geschichte des Niederrheins a. a. O. — *) Vgl. Seite 282 Anw. 1.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0306.tif"
                n="284"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0306"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Leistungsverpflichtungen der Litonen mit den regelmäfsigen
<lb/>grandherrlichen Abgaben nicht erschöpft waren. Es kam
<lb/>hinzu der Kopfzins oder Leihzins, der nach der ältesten
<lb/>"Werdener Heberolle von dem hörigen Bauer des Fronhofes
<lb/>Selm (dem Familienvater der Litonenfamilie) 1 solidus be- 
<lb/>trug1). Ferner die Heirathsabgabe bei Heirathen zwischen
<lb/>Hörigen desselben Herrn, der Freikauf bei Heirathen ausser- 
<lb/>halb der Hofgenossenschaft und endlich die wichtigste, für
<lb/>den Herrn einträglichste und für den Litonen drückendste
<lb/>Leistung, der Sterbfall oder das mortuarium, das in der
<lb/>ältesten Zeit mindestens dem "Werth nach den grössten Theil
<lb/>der Mobiliarhinterlassenschaft des Laten ergriff2). Gewiss
<lb/>galt in dieser ältesten Zeit der Satz der Sachsenspiegel- 
<lb/>glosse in noch verstärktem Mafse : Di late is ledich de wil
<lb/>he levid, und wen he stervet hudelet men mit den hinderen 2).
<lb/>Mochte der eigentliche Grundzins von der Lathufe auch
<lb/>mäfsig sein, der grösste Theil des Erwerbs des Laten fiel,
<lb/>solange das Leibeigenschaftsrecht strenge gehandhabt wurde,
<lb/>in der Form der persönlichen Abgaben aller Art doch immer
<lb/>wieder an den Herrn zurück. Bedenkt man nun ferner,
<lb/>dass der Grundherr von 4 Hufen immer eine Hufe in Eigen- 
<lb/>wirtschaft hatte, auf der allerdings nicht er selbst, sondern
<lb/>sein unfreies Hausgesinde und die fronenden Hintersassen
<lb/>die Ackerarbeit verrichteten, dass eine solche selbstbewirth-
<lb/>schaftete Hufe ihm drei- bis fünfmal so viel einbrachte, als
<lb/>der Grundzins einer Lathufe betrug, so wird man zugeben,
<lb/>dass der Grundherr von vier Hufen, deren drei mit Laten
<lb/>besetzt waren, ein viel höheres Einkommen bezog, als Heck
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Lacombl et, Archiv etc. II pag. 230. Werdener Hebe- 
<lb/>register A. XII Selhem curtis. Redger VI denarios de capite suo.
<lb/>Thrudmar .... de capite I sol. Ingibraht .... solidum de capite.
<lb/>Ricolf solidum de capite. Albuin! solidum de capite. — *) Glosse zu
<lb/>Sächsisches Landrecht III Art. 44 §3 (Homeyer, Sachsenspiegel I
<lb/>pag. 338). Im Jahr 1176 wird als utilitas der corveyschen Villication
<lb/>Haversfort ausdrücklich aufgezählt: locatio curie, locatio mansorum,
<lb/>hereditas defunctorum, census litonum, desponsationes puellarum, que
<lb/>vulgariter Beddemunt vocantur; utilitas etiam silvae adjacentis, que
<lb/>vulgariter Sundere dicitur. Bei Kindlinger, Geschichte der deut- 
<lb/>schen Hörigkeit 1812 No. 14 (pag. 243).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0307.tif"
                n="285"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0307"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>ihm in seiner Berechnung zubilligt. Auch glaube ich, dass
<lb/>die Gesammtheit der Leistungen der Laten, die rein grund- 
<lb/>herrlichen und die persönlichen, an Werth den Ertrag
<lb/>der Herrenhufe übertrafen, zumal wenn man von diesem
<lb/>Ertrag die Unterhaltskosten des unfreien Gesindes, das ja
<lb/>grösstentheils zur Ackerarbeit verwendet wurde, absetzt.
<lb/>Mindestens standen sich die grundherrlichen und leibherr- 
<lb/>lichen Einkünfte und der Ertrag der Eigenwirtschaft auch
<lb/>bei den kleinsten Grundherren gleich, und mit jeder hinzu- 
<lb/>kommenden Lathufe wurde der Anteil der grundherrlichen
<lb/>Gefalle an dem Einkommen des Grundherrn grösser.

<lb/>Nicht minder als in der Ertragsberechnung von vier
<lb/>Lathufen irrt Heck auch in dem Anschlag, den er von dem
<lb/>notwendigen Einkommen einer sächsischen Herrenfamilie
<lb/>aufgestellt hat1). Zur Feststellung eines Spezialbedarfs,
<lb/>d. h. des Brotkombedarfs einer einzelnen Person, bedient er
<lb/>sich wieder der Statten Adalhards, obwohl diese doch ganz
<lb/>andere, von den sächsischen Zuständen völlig verschiedene
<lb/>Verhältnisse zur Voraussetzung haben. So sagt er: „Nach
<lb/>den Statten von Alt-Corvey wird der jährliche Kombedarf
<lb/>auf den Kopf der Klosterbewohner incl. der Klosterdiener
<lb/>auf 30 modii veranschlagt.“ Heck hält nun diese 30 modii
<lb/>Getreide nach Quantität und Qualität für identisch mit den
<lb/>30 modii, die er als die Durchschnittsabgabe einer Lathufe
<lb/>annimmt. Zwar spricht er in einer Anmerkung die Ver- 
<lb/>mutung aus, dass der modius der Statten, der kaiserliche
<lb/>modius, grösser gewesen sei, als der altsächsische modius,
<lb/>aber im Text lässt er diesen Umstand unberücksichtigt.
<lb/>Diese Nichtberücksichtigung der Verschiedenheit des karo- 
<lb/>lingischen und sächsischen modius erklärt sich daraus, dass
<lb/>bei der Annahme des grösseren Inhalts des kaiserlichen
<lb/>modius der Jahresbedarf an sächsischen modii noch grösser
<lb/>wird, und die Unmöglichkeit, von den Abgaben der vier
<lb/>Lathufen zu leben, noch schärfer hervortritt. Aber nichts- 
<lb/>destoweniger bleibt es ein eigenartiges Verfahren, zwei
<lb/>Grössen, deren Ungleichheit man ausdrücklich hervorhebt,
<lb/>trotzdem einander gleichzusetzen. Denn alle Versuche,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Heck, Gemeinfreie pag. 296.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0308.tif"
                n="286"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0308"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>286 Dr. Werner Wittich,

<lb/>den karolingischen modius auf seinen Litergehalt zurück- 
<lb/>zuführen, beruhen auf sehr gewagten Annahmen1). Leber
<lb/>den Litergehalt des altsächsischen modius oder Scheffels
<lb/>wissen wir gar nichts1). Wir können also weder die beiden
<lb/>modii einander gleichsetzen noch bestimmte Behauptungen
<lb/>über ihren Unterschied aufstellen. Der blosse Name aber
<lb/>darf uns niemals dazu verführen, die gleichbenannten Mafse
<lb/>auch für thatsächlich gleich zu halten. Daherv können wir
<lb/>die 30 modii der Statuten Adalhards und die 30 modii der
<lb/>altsächsischen Heberegister nicht einmal als blosse Mengen
<lb/>von Getreide zu einander in Beziehung setzen. Nun aber
<lb/>tritt als weiterer wesentlicher Unterschied, auf den Heck
<lb/>niemals Bedacht nimmt, die verschiedene Qualität der Ge- 
<lb/>treidesorten hinzu. Heck identifizirt sie kurzer Hand als
<lb/>Korn. Aber in den Statuten Adalhards ist nur von Spelz
<lb/>oder Dinkel die Rede, während diese Getreideart in Sachsen
<lb/>damals so gut wie gar nicht angebaut wurde und daher
<lb/>auch in den Heberegistern fast nirgends erwähnt wird.
<lb/>Die Abgaben der Lathufen bestanden nur in Hafer, Gerste
<lb/>oder Roggen. Der Spelz unterscheidet sich aber von den
<lb/>drei letztgenannten Getreidearten dadurch, dass beim Dreschen
<lb/>nicht die Körner aus der Hülse springen, sondern kleine
<lb/>Aehrchen (sogenannte Yesen) von der Spindel abgerissen
<lb/>werden, die dann einer besonderen Enthülsung bedürfen2).
<lb/>Das ausgedroschene Roggen-, Gersten- oder Haferkom ist
<lb/>also mahlreif, während der ausgedroschene Spelz erst durch
<lb/>Enthülsen in sogenannte „Kernen“ verwandelt werden muss,
<lb/>ehe er vermahlen werden kann. Durch das Entkernen ver- 
<lb/>liert der Spelz etwa 60 Prozent seines Volumens3). Tn
<lb/>Württemberg ergeben 100 hl Spelz 40 hl Kernen, in Baden
<lb/>werden 2^2 Malter Dinkel gleichgestellt mit 1 Malter
<lb/>Kernen3). Schon Soetbeer hat nun die Beobachtung ge- 
<lb/>macht, dass dieses Ausbeuteverhältniss von Spelz zu Kernen
<lb/>(12 x/2 :5) fast genau mit der in den Statuten Adalhards
<lb/>angenommenen Mehlausbeute aus Spelz übereinstimmt3).


<lb/>*) Vgl. §5. — *) Vgl. Thaer, Grandsätze der rationellen Land-
<lb/>wirthschaft, Berlin 1812 Bd. IV pag.66. — *) Mucke, Deutschlands
<lb/>Getreideertrag, Agrarstatistische Untersuchungen, Greifswald 1883
<lb/>pag. 152. In Württemberg liefert ... das Hektar.23*/» — 86 hl
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0309.tif"
                n="287"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0309"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>Denn hier werden aus 12 modia Spelz 5 modia Mehl gewonnen.
<lb/>Es ergaben also damals 12Volumtheile Spelz 5 gleiche Yolum-
<lb/>theile Mehl, während heute 12 '/2 Yolumtheile Spelz in der
<lb/>Hülse 5 gleiche Yolumtheile Kernen ergeben. Das Yerhält-
<lb/>niss von Spelz zum Mehl in der Karolingerzeit war also
<lb/>24:10, das Yerhältniss von Spelz zu Kernen ist heute etwa
<lb/>25: 10. Die Ausbeute von Mehl aus Spelz in der Hülse ist
<lb/>also dem Yolumen nach etwas grösser als die Yolumaus-
<lb/>beute von Kernen aus dem gleichen Yolumen Spelz. Es
<lb/>muss mit anderen Worten das Yolumen des Mehls gegen- 
<lb/>über dem Yolumen des zu seiner Herstellung benöthigten
<lb/>Kemenquantums etwas grösser sein. Dieses ist auch tat- 
<lb/>sächlich der Fall. Nach einer ostpreussischen Yerordnung
<lb/>vom 29. März 1808 muss bei entstehenden Streitigkeiten
<lb/>der Müller dem Mahlgast vom Scheffel Weizen 1 Scheffel
<lb/>3 Metzen Mehl und 4 Metzen Kleie in gestrichenem Mafse
<lb/>gewähren. Da der Scheffel 16 Metzen enthält, so beträgt
<lb/>die Ausbeute an Mehl aus einem Scheffel Weizen etwa
<lb/>1,2 Scheffel* 1). Nehmen wir an, dass das Ausbeuteverhält-
<lb/>nis.s von Kernen aus Spelz in der Hülse in der Karo- 
<lb/>lingerzeit dasselbe war wie heute, nämlich 10 Yolumtheile
<lb/>Kernen aus 25 Yolumtheilen Spelz in der Hülse, so ergaben
<lb/>24 modia Spelz in der Hülse 9,6 modia Kernen. Diese


<lb/>von 36 — 44 Prozent Gebalt an Kern. Soetbeer, Beiträge zur Ge- 
<lb/>schichte des Geld- und Münzwesens in Deutschland in Forschungen
<lb/>zur deutschen Geschichte Bd. VI (1866) pag. 80. ... im Grossherzog- 
<lb/>thum Baden wurden 21/* Malter Dinkel gleichgestellt mit 1 Malter
<lb/>Kernen (ausgehülster und gereinigter Spelz), welche letztere Annahme
<lb/>(12 Va: 5) mit derjenigen in den Statuten von Corbie: 12 modii Spelz
<lb/>auf 5 modii Mehl ziemlich übereinstimmt.


<lb/>1) Vgl. Sammlung der für die Königlichen Preussischen Staaten
<lb/>erlassenen Gesetze und Verordnungen von 1806 —1810. Berlin 1822
<lb/>pag. 221.

<lb/>Vom Weitzen (Scheffel) 83 Pfund schwer,

<lb/>47 Pfund feines Mehl ... 12 Metzen
<lb/>23 Pfund mittel Mehl... 7 Metzen
<lb/>10 Pfund Kleye . . . . . . 4 Metzen.

<lb/>--- 1 Scheffel 7 Metzen

<lb/>Aehnlich ist die Ausbeute vom Roggen 1 Scheffel 6 Metzen bis
<lb/>1 Scheffel 61j% Metzen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0310.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0310"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Witticb,
</p>
            <p>

               <lb/>9,6 modia Kernen ergaben dann 10 modia Mehl, also der
<lb/>modius (modium) Kernen 1,04 modia Mehl. Die Ausbeute
<lb/>von Mehl aus dem Korn war entsprechend den unvoll- 
<lb/>kommenen Mahlvorrichtungen eben viel geringer als zu Be- 
<lb/>ginn des 19. Jahrhunderts in Preussen. Wir können für
<lb/>unsere Zwecke diese Differenz zwischen Volumen des Korns
<lb/>und Volumen des Mehls vernachlässigen und annehmen, dass
<lb/>in der Karolingerzeit ein modius Korn einen modius Mehl
<lb/>ergeben hat. Das Ausbeuteverhältniss hinsichtlich des Mehls
<lb/>ist für die verschiedenen Getreidearten nicht wesentlich
<lb/>verschieden, nur der nicht enthülste Spelz ergiebt natürlich
<lb/>einen viel geringeren Mehlertrag (den 2,Theil) als seine
<lb/>Kernen oder die übrigen Getreidesorten. Nach dem Ge- 
<lb/>sagten ist es nun ganz ausgeschlossen, dass spelta bene
<lb/>ventilata atque mundata etwas anderes bedeutet als nicht
<lb/>enthülster Spelz. Denn ein Mehlertrag, der dem Volumen
<lb/>nach nur den 2, 5ten Theil des Volumens des zu seiner Her- 
<lb/>stellung benöthigten Korns ausmacht, ist auch für die Karo- 
<lb/>lingerzeit undenkbar. Auch Soetbeer hat bei seiner auf
<lb/>die Statuten begründeten Berechnung des Litergehalts des
<lb/>karolingischen modius die corbi de spelta unbedenklich als
<lb/>Spelz in der Hülse angenommen1).

<lb/>Da nun Heck diese Besonderheit der Fruchtgattung
<lb/>Spelz nicht beachtet hat, so entnimmt er den Statuten
<lb/>Adalhards die Behauptung, dass der „Spezialbedarf“ eines
<lb/>Mannes an Brotkom 30 modii „Korn“ betragen habe. In
<lb/>Wahrheit sind es 30 Modien Spelt in der Hülse, die etwa
<lb/>12 Modien Kernen ergeben. Erst diese Kernen wären mit den
<lb/>Abgaben der altsächsischen Heberegister an Hafer, Gerste
<lb/>oder Koggen vergleichbar, wenn wir die karolingischen und
<lb/>den altsächsischen Modius zu einander in Beziehung setzen
<lb/>könnten. Da dies nicht möglich ist, so sind die den Statuten
<lb/>Adalhards entnommenen Bedarfsberechnungen für die Be-
<lb/>urtheilung altsächsischer Verhältnisse völlig unverwendbar.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Forschungen zur deutschen Geschichte Bd. V (Göttingen
<lb/>1866) pag. 81. Auch pag. 89 Polyptychum von Sankt ßemi: donat
<lb/>annis singulis in corbo de spelta modios 12 aut inter frumentum et
<lb/>sigilum modios 6. Desgl. pag. 90.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0311.tif"
                n="289"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0311"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>289
</p>
            <p>

               <lb/>Heck hat quantitativ und qualitativ unvergleichbare Grössen
<lb/>einander gleich gesetzt, und mit dem Nachweis der Un- 
<lb/>möglichkeit dieser Gleichung entfallen auch die daran ge- 
<lb/>knüpften Argumente gegen meine Anschauung.

<lb/>Ebenso unrichtig wie die Bedarfsberechnung auf Grund
<lb/>der Statuten Adalhards ist die andere Bedarfsberechnung, die
<lb/>Heck auf Grund der Bestimmungen des Konzils von Tribur
<lb/>über den Unterhalt von Armen aufgestellt hat. Er sagt wört- 
<lb/>lich : „Entsprechend wird das pascere von drei Armen in dem
<lb/>Konzil von Tribur auf 1 Denar täglich berechnet“ 1). Aber
<lb/>die Stelle besagt nur, dass ein Büssender sich den Eleisch-
<lb/>genuss an drei Tagen der Woche dadurch erkaufen kann,
<lb/>dass er einen Denar oder den Werth eines Denars bezahlt
<lb/>oder aber drei Arme im Namen Gottes ernährt2). Es ist
<lb/>nicht ausdrücklich gesagt, dass die Ernährung der drei
<lb/>Armen gerade einen Denar kosten soll. Jedoch der ganze
<lb/>Zusammenhang macht diesen Sinn der Stelle sehr wahr- 
<lb/>scheinlich. Dagegen findet sich in der ganzen Stelle kein
<lb/>Wort davon, dass die Aufwendung eines Denars gerade
<lb/>nur den eintägigen Bedarf dreier Armer an Nahrung
<lb/>decken soll. Sie sagt nur, dass drei Arme mit Nahrung im
<lb/>Werthe eines Denars versehen werden sollen. Wie lange
<lb/>drei Arme mittelst eines Denars unterhalten werden können,
<lb/>ersehen wir aus dieser Stelle nicht. Dass ein Denar gerade
</p>
            <p>

               <lb/>') vgl. Heck, Getueinfreie pag. 296. — *) Monumenta Germaniae
<lb/>historica LL. II pag. 196 ff. Concilium Triburiense a. 895 Mai 5.
</p>
            <p>

               <lb/>pag. 244. Cap. 56.

<lb/>Tunc licitum sit ei III feriam et

<lb/>V atque sabbatum redimere uno
<lb/>denario vel precio denarii sive
<lb/>tres pauperes pro nomine Dei pas- 
<lb/>cendo.

<lb/>pag. 245. Cap. 58.

<lb/>Et in his IV annis tertia feria et

<lb/>quinta et sabbato manducet et
<lb/>bibat, quodcunque libeat, et se- 
<lb/>cundam atque quartam feriam
<lb/>denario aut praedicto denarii
<lb/>precio redimere ius habeat.

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXII.
</p>
            <p>

               <lb/>Cap. 56a.

<lb/>Tunc liceat uno denario vel pretio
<lb/>unius denarii aut tres pauperes
<lb/>pascendo tertiam feriam, quintam
<lb/>et sabbatum redimere.

<lb/>Cap. 58 a.
</p>
            <p>

               <lb/>et se- 
<lb/>cundam et quartam feriam re- 
<lb/>dimendi potestatem habeat pretio
<lb/>iam dicto.

<lb/>Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0312.tif"
                n="290"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0312"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>290

<lb/>den täglichen Bedarf dreier Armer an Nahrung deckt, ist
<lb/>eine ganz willkürliche Behauptung Hecks, die in der Stelle
<lb/>nicht den geringsten Stützpunkt findet. So ist auch diese
<lb/>Bedarfsberechnung Hecks mit den daran geknüpften Folge- 
<lb/>rungen hinfällig.

<lb/>Ich glaube hiermit erwiesen zu haben, dass gerade die
<lb/>von Heck vorgebrachten Argumente an sich nicht stichhaltig
<lb/>sind. Jedoch erledigt sich die ganze Polemik Hecks schon
<lb/>dadurch, dass ich eine solche Anschauung, wie Heck sie bei
<lb/>mir voraussetzt, niemals ausdrücklich vorgetragen habe.
<lb/>Ich gebe die Bedeutung der Eigenwirtschaft gerade für
<lb/>die kleinsten Grundherren jetzt ausdrücklich zu. Ich be- 
<lb/>haupte aber, dass ihre grundherrlichen und leibherrlichen
<lb/>Gefälle mindestens die Hälfte ihres ganzen verzehrbaren
<lb/>Einkommens ausmachten, und bestreite, dass sie selbst als
<lb/>Bauern in ihrer Eigenwirtschaft tätig waren.

<lb/>Nachdem Heck die seiner Ansicht nach schwerwiegend- 
<lb/>sten Argumente gegen meine Anschauung der altsächsischen
<lb/>Epoche vorgebracht hat, wendet er sich in einem weiteren Ab- 
<lb/>schnitt gegen meine Auffassung der wirtschaftlichen Stellung
<lb/>der Gemeinfreien zur Zeit des Tacitus ’). Da ich seine Argu- 
<lb/>mente, soweit sie mir verständlich geworden sind, schon
<lb/>oben zurückgewiesen habe1), so gehe ich hier nicht weiter
<lb/>auf sie ein und bleibe bei dem wichtigsten Streitgegenstand,
<lb/>der Frage nach der wirtschaftlichen Stellung der säch- 
<lb/>sischen nobiles. Heck kommt nämlich weiterhin auf meine
<lb/>Argumente für das grundherrliche Leben der nobiles zu
<lb/>sprechen und erklärt sie sämmtlich für nicht stichhaltig.
<lb/>So habe ich auf die grundherrliche Stellung der nobiles
<lb/>aus der in den Quellen immer wieder betonten Abhängig- 
<lb/>keit der Liten und Frilinge von ihnen und ferner aus der
<lb/>Eidesleistung des nobilis in manu liti geschlossen. Heck
<lb/>meint, die Stellen bewiesen nur, dass überhaupt nobiles
<lb/>Herren von Liten und Frilingen gewesen seien, nicht aber,
<lb/>dass jeder nobilis solche abhängige Leute besessen habe,
<lb/>und erst recht nicht, dass er von deren Abgaben und nicht

<lb/>‘) Vgl. Heck, Gemeinfreie pag. 297, 300 und oben Seite 263
<lb/>Anm.2.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0313.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>von seiner Eigenwirthschaft gelebt habe. Nun wird jeder
<lb/>unbefangene Leser der verschiedenen zeitgenössischen Schilde- 
<lb/>rungen des Stellinga-Aufstandes zugeben, dass hier die ganze
<lb/>Klasse der nobiles als Herren der Liten und Frilinge vor- 
<lb/>ausgesetzt ist1). Heck sagt selbst, „Nithard bezeichnet die
<lb/>nobiles, gegen welche die Erhebung gerichtet war, aus- 
<lb/>drücklich als die domini der sich empörenden Frilinge und
<lb/>Laten“2). Andererseits hebt aber Nithard die infinita
<lb/>multitudo der Frilinge und Laten hervor. Es ist also frag- 
<lb/>los eine Herrenklasse gemeint, die über einem zahlreichen
<lb/>Stand von Laten und Frilingen sitzt. Ist nun aus diesen
<lb/>Angaben der Schluss so unzulässig, dass die Mehrzahl dieser
<lb/>Herrengeschlechter mehrere Unfreie oder Halbfreie als
<lb/>Hintersassen besessen habe? Allerdings geht aus diesen
<lb/>Angaben nicht mit zwingender Nothwendigkeit hervor, dass
<lb/>jeder nobilis mehrere hörige Hintersassen gehabt haben
<lb/>muss, aber die unzweifelhaft beabsichtigte Kennzeichnung
<lb/>der nobiles als Herrenklasse weist doch den meisten Herren- 
<lb/>geschlechtem einen oder mehrere Hintersassen zu. Die Er- 
<lb/>hebung kann sich doch nur dann gegen den Stand der
<lb/>nobiles richten, wenn die nobiles in ihrer Mehrzahl auch
<lb/>zugleich domini sind. Aehnlich steht es mit dem Eid in
<lb/>manu liti vel sua armata3). Welche Bedeutung diese
<lb/>Eidesform auch hat, sicher setzt sie den Liten als regel-
<lb/>mäfsigen Begleiter oder Diener des schwörenden nobilis
<lb/>voraus. Es folgt meines Erachtens aus diesen beiden Um- 
<lb/>ständen, dass die nobiles meistens oder regehnäfsig hörige
<lb/>oder halbfreie Hintersassen besessen haben müssen, nicht
<lb/>aber bloss, wie Heck meint, dass es nobiles gegeben hat,
<lb/>die Herren von Liten und Frilingen waren. Ich habe ferner
<lb/>aus dem hohen W ergeld des sächsischen nobilis von 1440
<lb/>Schillingen auf einen grösseren Grundbesitz von 4 bis 5
<lb/>Hufen geschlossen. Ich habe behauptet, dass dieser Grund- 
<lb/>besitz nach der Sitte der Zeit zum grössten Theil an Zins- 
<lb/>leute ausgethan war. Heck weist diesen Schluss aus drei


<lb/>Vgl. die Zusammenstellung der verschiedenen Schilderungen
<lb/>in meiner Grundherrschaft pag. 122* * Anm. 4 und 128* Anm. 1. —


<lb/>*) Vgl. Heck, Gemeinfreie pag. 836. — *) Vgl. Lex Saxonum Cap. 8
<lb/>und Brunner, Hechtsgeschichte Bd. II pag. 481.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0314.tif"
                n="292"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Gründen zurück1). Zunächst gab der Besitz von 4 bis 5
<lb/>Hufen gar nicht die Möglichkeit zu grundherrlichem Leben.
<lb/>Zweitens glaubt er erwiesen zu haben, dass der sächsische
<lb/>nobilis gar kein höheres sondern dasselbe 'Wergeid wie die
<lb/>Gemeinfreien der übrigen deutschen Stämme hatte. Drittens
<lb/>endlich hält er den Zusammenhang zwischen Hufe und Wer- 
<lb/>geid überhaupt nicht für nachweisbar. Nun wird allerdings
<lb/>meine Schlussfolgerung hinfällig, wenn die Behauptung Hecks,
<lb/>dass das Edelingswergeld thatsächlich nur so hoch war wie
<lb/>das der Gemeinfreien der übrigen deutschen Stämme, richtig
<lb/>ist. Ich habe mich bei meiner Schlussfolgerung auf die
<lb/>Autorität Brunners gestützt3) und überlasse es den Rechts-
<lb/>historikem, in der Wergeidsarithmetik das letzte Wort zu
<lb/>sprechen. Ich verzichte also wegen der Unsicherheit der
<lb/>rechtshistorischen Grundlage auf diesen Beweisgrund für
<lb/>meine Anschauung. Jedoch halte ich die beiden anderen
<lb/>Einwände Hecks nicht für zutreffend. Ein grundherrliches
<lb/>Leben, wie ich es verstehe und schon öfter näher gekenn- 
<lb/>zeichnet habe, war allerdings mit 4 bis 5 Hufen möglich.
<lb/>Ferner ist der Zusammenhang von Grundbesitz und Wergeid
<lb/>gerade für die niederdeutschen Volksrechte nicht zu ver- 
<lb/>kennen. Allerdings lässt sich nicht behaupten, dass gerade
<lb/>der Werth einer Hufe das Wergeid der Gemeinfreien bildete.
<lb/>Allein in dem dem sächsischen Recht so nahe verwandten
<lb/>angelsächsischen findet sich die Bemessung des Wergeides
<lb/>nach Malsgabe des Grundbesitzes3). In Westsachsen soll
<lb/>der Wälsche, der fünf „Hyden“ (besetzte Hufen — familiae)
<lb/>Landes besitzt, ein Wergeid von 600 Schillingen beziehen.
<lb/>Das Wergeid desWälschen, der nur eine Hyde besitzt, be- 
<lb/>trägt 120 Schillinge. Mit Recht sagt Maurer (Adel pag. 131),
<lb/>das Wergeid des Besitzers einer Hyde ist offenbar nach dem
<lb/>Verhältniss der Anzahl der Hyden von da (d. h. vom Fünf-
<lb/>hydenmann) aus berechnet, indem 5 mal 120 eben 600
<lb/>Schillinge giebt. Auch die Deutschen zerfallen hauptsäch-
</p>
            <p>

               <lb/>*)Vgl. Heck, Gemeinfreie pag. 301. — *)Vgl. Brunner, Rechts- 
<lb/>geschichte I pag. 198 und 199. — *) Ygl. Maurer, Ueber das Wesen
<lb/>des ältesten Adels der deutschen Stämme in seinem Verhältniss zur
<lb/>gemeinen Freiheit, München 1846 pag. 180 bis 134.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0315.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>lieh nach dem Merkmal des Grundbesitzes in die drei
<lb/>Stände der twyhyndumman, sixhyndumman und twelfhyn-
<lb/>dumman. Nach Maurer ist das Merkmal des twelfhyndumman
<lb/>seit dem 10. Jahrhundert der Besitz von 5 Hyden eigenen
<lb/>Landes, der sixhyndumman ist ein Freier, der überhaupt
<lb/>eigenen Grundbesitz hat, der twyhyndumman ein Freier
<lb/>ohne eigenen Grundbesitz. Eine gewisse Verwandtschaft
<lb/>dieser Ständegliederung mit der altsächsischen ist nicht zu
<lb/>verkennen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Grund- 
<lb/>besitz bei der Wergeidsbemessung der Altsachsen eine ähn- 
<lb/>liche Bolle gespielt hat, wie wir sie bei den Inselsachsen
<lb/>konstatiren können. Endlich weist auch die Bemessung des
<lb/>Wergeides bei den Langobarden auf diesen Zusammenhang
<lb/>hin, wenn die Uebersetzung Bruckners von angargathungi
<lb/>nach der Angergrösse richtig ist1 *). Denn immer wird das
<lb/>Wergeid der freien Langobarden in angargathungi (secun- 
<lb/>dum qualitatem personae, wie die lateinischen Glossen sagen)
<lb/>festgesetzt. Allerdings stimme ich darin mit Heck überein,
<lb/>dass ich diese Bemessung des Wergeides nach dem Grund- 
<lb/>besitz nicht für etwas Ursprüngliches, von jeher Vorhandenes
<lb/>ansehe. Eine Beziehung von Wergeid und Grundbesitz
<lb/>konnte erst dann eintreten, wenn der Grundbesitz für die
<lb/>wirtschaftliche und soziale Gliederung der deutschen Stämme
<lb/>bedeutsam geworden war. Aber diese Kulturstufe hatten
<lb/>die Altsachsen schon lange vor der karolingischen Eroberung
<lb/>erreicht.

<lb/>Als weiteres und schwerwiegendstes Argument für die
<lb/>Grundherreneigenschaft der sächsischen nobiles habe ich
<lb/>die Beschaffenheit der Schenkungen aus dem 9. Jahrhundert
<lb/>an die Klöster angeführt3). Die Schenker werden zwar in
<lb/>der Begel nur mit dem Vornamen bezeichnet, aber sie
<lb/>müssen nach meinen und Hecks Annahmen in der Haupt- 
<lb/>sache nobiles gewesen sein. Aus der Beschaffenheit der
<lb/>Schenkungen lässt sich meines Erachtens ein Schluss ziehen
<lb/>auf die Beschaffenheit und Art der Bewirtschaftung des
<lb/>Grundbesitzes der Schenker. Heck will nun zunächst nicht
</p>
            <p>

               <lb/>l) Ygl. oben Seite 275 Anm. 3. — *) Ygl. Heek, Gemeinfreie


<lb/>pag. 805.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0316.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>294 Dr. Werner Wittich,


<lb/>zügeben, dass die Verfassung des Grundbesitzes dieser
<lb/>Schenker für die Verfassung des Grundbesitzes der nobiles
<lb/>im Allgemeinen charakteristisch gewesen sei, weil, wie er
<lb/>meint, bei den Landschenkungen die reicheren Elemente
<lb/>in den Vordergrund traten, die Aermeren aber andere Güter
<lb/>schenkten1). Jedoch widerspricht diese Annahme dem In- 
<lb/>halt der übrigen ausgedehnteren Traditionenregister, z. B.
<lb/>den Sankt Gallener und Lorscher Traditionen2), aus denen
<lb/>mit Sicherheit hervorgeht, dass alle Arten freier Grund- 
<lb/>besitzer ihre Schenkungen in Grund und Boden machten.
<lb/>Weshalb soll man annehmen, dass gerade in Sachsen die
<lb/>kleineren Grundbesitzer keine Landschenkungen gemacht
<lb/>und gerade deshalb in den Traditionsregistem gefehlt
<lb/>hätten? Heck hält selbst diesen Einwurf nicht für sehr er- 
<lb/>heblich, da er seine Annahme nur als möglich bezeichnet
<lb/>und an anderen Stellen selbst von der Annahme ausgeht,
<lb/>dass auch die kleineren Grundbesitzer Land geschenkt
<lb/>haben3). Ich halte daher daran fest, dass man aus den
<lb/>Traditionenregistem, besonders aus dem sehr reichhaltigen
<lb/>Corveyer Codex traditionum, einen Anhaltspunkt zur Ent- 
<lb/>scheidung der Frage gewinnen kann, wie der Grundbesitz
<lb/>der vollfreien besitzenden Klasse in Sachsen in der Karo- 
<lb/>lingerzeit organisirt war. Ich habe nun auf Grund der
<lb/>älteren Reihe der Corveyer Traditionen eine Statistik auf- 
<lb/>gestellt, wonach das Objekt der Schenkung bei 140 Schen- 
<lb/>kungen nicht näher bezeichnet ist, bei 54 Schenkungen
<lb/>Hufen mit Laten oder Sklaven geschenkt werden, bei
<lb/>50 ganze, halbe oder Drittelhufen ohne Erwähnung von
<lb/>Bebauern tradirt werden, in 22 Fällen einzelne Acker- 
<lb/>stücke und nur in 2 Fällen Sklaven ohne Land an das
<lb/>Kloster übergehen.

<lb/>Heck macht nun gegen diese Aufstellung verschiedene
<lb/>Einwendungen. So hält er die Gruppe der unbestimmten
<lb/>Schenkungen für zahlreicher. Ich habe allerdings die Fälle,
</p>
            <p>

               <lb/>x) Vgl. 8. 293 Amn. 1. — *) Vgl. neuerdings Caro, Die Grund-
<lb/>besitzvertheilung in der Nordostschweiz (Jahrbücher für National- 
<lb/>ökonomie und Statistik Bd. 76 pag. 481 und 488). — *) Vgl. Heck,
<lb/>Gemeinfreie pag. 305.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0317.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>in denen mehrere Tradenten zugleich auftreten, als eine
<lb/>Tradition gerechnet. Denn ich hielt und halte die unbe- 
<lb/>stimmten Schenkungen für neutral und ihre Zahl daher für
<lb/>unerheblich. Heck hält es für bedenklich, die unbestimmten
<lb/>Schenkungen für neutral zu erklären. Denn gerade bei den
<lb/>kleinsten Schenkungen lag, wie er meint, die summarische
<lb/>Behandlung am nächsten. Er ist also der Ansicht, dass
<lb/>gerade die unbestimmten Schenkungen die Vergabungen der
<lb/>kleinen bäuerlichen nobiles an das Kloster enthalten. Als
<lb/>Beweis für diese Annahme führt er die drei OrteWaldisleif,
<lb/>Uffenleven und Cogarden an, in denen sich die unbestimmten
<lb/>Schenkungen häufen. So treten in Waldisleif 24 Tradenten
<lb/>auf. Da der Ort später 24 Halbhufen hat, so hat durch- 
<lb/>schnittlich jeder Tradent eine halbe Hufe tradirt. In
<lb/>Cogarden werden in 15 Registraturen 39 Traditionen be- 
<lb/>kundet, in Uffenleven treten in 3 Registraturen nicht
<lb/>weniger als 75 Donatoren auf. An Miterben ist nach Heck
<lb/>auch dort nicht zu denken, wo wie in Uffenleven mehrere
<lb/>Traditionen in einer Registratur bezeugt sind. Denn die
<lb/>betreffenden Personen vollziehen nicht eine Tradition mit
<lb/>gesummter Hand, sondern dienen einander als Zeugen.
<lb/>Wenn man diese Umstände mit berücksichtigt (d. h. wenn
<lb/>man die unbestimmten Traditionen für die kleinen nichi
<lb/>grundherrlichen ansieht), so verliert nach Heck meine Be- 
<lb/>hauptung „am häufigsten werden ganze Hufen mit Sklaven
<lb/>oder Laten tradirt“ ihre Berechtigung1). Diesen Einwen- 
<lb/>dungen Hecks gegenüber ist zunächst allgemein zu be- 
<lb/>merken, dass kein Anlass vorliegt, gerade in den unbe- 
<lb/>stimmten Schenkungen die kleinen Vergabungen zu ver-
<lb/>muthen. Es sprechen sogar bestimmte Anzeichen dafür,
<lb/>dass in diesen unbestimmten Traditionen gerade so viele
<lb/>grundherrliche Vergabungen enthalten sind wie in denen,
<lb/>deren Objekt näher bezeichnet ist. Nach dem Inhalt der
<lb/>näher bezeichnten Traditionen ist man berechtigt anzu- 
<lb/>nehmen, dass die als Grafen bezeichnten Schenker grössere
<lb/>und zwar meist grundherrliche Schenkungen gemacht haben.
<lb/>Nun werden in 23 Traditionen Grafen als Schenker er-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Heck a. a. 0.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0318.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0318"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>wähnt. Von diesen 23 gräflichen Traditionen gehören nicht
<lb/>weniger als 14 zu denen, deren Objekt nicht näher be- 
<lb/>zeichnet istl). Andere Traditionen bezeichnen den Land- 
<lb/>besitz nur allgemein (quidquid habuit in villa etc.), er- 
<lb/>wähnen aber dabei Unfreie als Bebauer, die ebenfalls mit- 
<lb/>geschenkt werden. Man ersieht daraus deutlich, dass eine
<lb/>unbestimmte Bezeichnung des Landbesitzes dessen grund- 
<lb/>herrliche Bewirtschaftung nicht ausschliesst. Andere un- 
<lb/>bestimmte Traditionen erweisen sich kraft des Umstandes
<lb/>als bedeutend und zwar regelmäßig als grundherrlich, dass
<lb/>ihre Objekte in verschiedenen Gemarkungen liegen. Eine
<lb/>generelle Vermutung, dass gerade in den unbestimmten
<lb/>Traditionen die kleinen Schenkungen enthalten seien, be- 
<lb/>steht also nicht, sondern es sind Merkmale vorhanden, dass
<lb/>das Mischungsverhältniss kleinerer und grösserer Traditionen
<lb/>bei ihnen dasselbe war wie bei den näher bezeichneten.
<lb/>Was nun die drei Orte Waldisleif, Uffenleven und Cogarden
<lb/>anbelangt, wo Heck wegen der grossen Zahl der Schenker
<lb/>bäuerliche Tradenten vermutet, so spricht die Lage von
<lb/>"Waldisleif und Uffenleven nicht für die Annahme Hecks.
<lb/>Von Uffenleven ist es sicher, von Waldisleif höchst wahr- 
<lb/>scheinlich, dass sie im Nordthüringgau lagen2). Also gerade
<lb/>in der Gegend, die nach dem ausdrücklichen Zeugniss der
<lb/>Schriftsteller3) die unterworfenen Thüringer als Laten be- 
<lb/>wohnten, in der sogar Heck8) das Verwiegen der grund- 
<lb/>herrlichen Verfassung zugiebt, sollen die Dörfer der Edelings-
<lb/>bauem gelegen haben. Es zwingt uns nun auch tatsäch- 
<lb/>lich nichts, die Schenkungen für klein und die Schenker
<lb/>für Bauern zu halten. Von Waldisleif heisst es nur, dass
<lb/>ein Mann namens Osdag den dritten Theil (vielleicht seines
<lb/>Grundbesitzes daselbst?) dem Kloster übertragen hat. Ferner
<lb/>heisst es, similiter cum illo alii homines, quorum ista sunt
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Wigand, Traditionis Corbeienses, Leipzig 1843 §§ 228,
<lb/>229. 232, 237, 239, 241, 242, 247, 252, 253, 257, 266, 271, 310, 316,
<lb/>334. 840, 349, 362, 373, 382, 387, 393, 399. 402, 456, 458, 460. —
<lb/>*) Vgl. ebenda § 328 über Uffenleven. Falke, Codex Traditionum
<lb/>Corbeiensium 1752 pag. 60. Diese Ortsbestimmung Falke’s ist an- 
<lb/>nehmbar. — •) Vgl. Heck, Gemeinfreie pag. 308. Hier auch die Stelle
<lb/>aus dem Bericht Rudolfs.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0319.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0319"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>nomina. Es folgen dann 24 Namen. Ob diese 24 als Mit- 
<lb/>besitzer des von Osdag geschenkten Objekts, etwa als Mit- 
<lb/>erben oder Beispruchsberechtigte, der Schenkung zugestimmt
<lb/>haben, ob sie selbst besondere Objekte geschenkt haben,
<lb/>ob diese Objekte in Waldisleif lagen, ob die Schenker
<lb/>selbst dort oder an einem anderen Ort wohnten, über alle
<lb/>diese Fragen giebt die Urkunde keine Auskunft. Die Be- 
<lb/>hauptung Hecks, dass der Ort später 24 Halbhufen gehabt
<lb/>habe, ist dem Register des Saracho, einer Fälschung Falkes,
<lb/>entnommen, die dieser nach seiner Interpretation der in
<lb/>Frage stehenden Traditionenstelle angefertigt hat1). Falke
<lb/>hat nämlich die Stelle so aufgefasst, dass Osdag in der
<lb/>Villa Waldisleif 24 Hörige geschenkt habe. Entsprechend
<lb/>dieser Anschauung lässt er im Register des Saracho 24
<lb/>Hörige als Besitzer von 12 Hufen in Waldisleif auftreten1).
<lb/>Wir wissen also über Waldisleif thatsächlich gar nichts.
<lb/>Wir wissen nicht einmal, ob die Schenker alle in Waldis- 
<lb/>leif wohnten, oder ob ihre Schenkungsobjekte sämmtlich
<lb/>dort lagen. Es ist also aus der traditio in Waldisleif gar
<lb/>kein Anhaltspunkt gegen meine Anschauung zu entnehmen.
<lb/>Hinsichtlich der Schenkungen in Uffenleven möchte ich Heck
<lb/>gegenüber entschieden daran festhalten, dass es sich hier
<lb/>um Miterben handelt, die auf ihre Ansprüche zu Gunsten
<lb/>des Klosters verzichten2). So heisst es in § 328: Sunt
<lb/>quidam homines qui tradiderunt in pago Thuringi, in villa
<lb/>nuncupante Uffenleva, quidquid sibi illic proprie hereditatis
<lb/>jure accidere potuit, et ipsi sibi sunt testes. . . . Ferner

<lb/>in § 345: Tradiderunt in villa.Uffenleva homines

<lb/>isti singuli portiones suas et ipsi sunt testes. Der Ausdruck
<lb/>quidquid hereditatis jure accidere potuit kommt sonst in den
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Wigand, Traditiones Corbeienses, Leipzig 1843 § 268
<lb/>und Anm. 1. Falke, Codex Traditionum Corbeiensium 1752, Register
<lb/>des Abts Saracho a. 1053—1071 No. 61. — *) Wigand, Traditiones
<lb/>Corbeienses, Leipzig 1843 pag. 69, 73, 75. § 328: Sunt quidam qui
<lb/>tradiderunt in pago Thuringi in villa nuncupante Uffenleua, quidquid
<lb/>sibi illic proprie hereditatis jure accidere potuit, et ipsi sibi sunt
<lb/>testes. §335: Tradiderunt in Uffenleua et ipsi sibi sunt testes. § 345:
<lb/>Tradiderunt in villa jam superius dicta Uffenleua homines isti singuli
<lb/>portiones suas, et ipsi sunt testes.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0320.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0320"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Traditionen nirgends vor, ebensowenig portio, sondern regel-
<lb/>mäfsig quidquid habuit. Dagegen sind beide Ausdrücke
<lb/>sehr gewöhnlich für die Bezeichnung des Antheils an einer
<lb/>Erbschaft1). Gerade die grosse Zahl der Schenker spricht
<lb/>für ihre Qualität als Miterben. Wahrscheinlich war es die
<lb/>Hinterlassenschaft einer Person ohne nähere Erben, die von
<lb/>einem zahlreichen entfernteren Erbenkreis an das Kloster
<lb/>übertragen wurde.

<lb/>Der Ort Cogarden wird von Falke für Keierde oder
<lb/>Keier in der früheren Grafschaft Homburg nahe bei Ganders- 
<lb/>heim gehalten2). Ob Falke Recht hat, vermag ich nicht
<lb/>zu entscheiden. Aus diesem Dorf sind in 15 Registraturen
<lb/>39 Traditionen beurkundet. Sie sind fast alle unbestimmt
<lb/>und wiederholen das regelmässige tradidit, quidquid ibi
<lb/>habuit. Nur in § 320 wird dies näher erläutert: Similiter
<lb/>tradidit Fridumar quidquid ibi habuit, duorum quoque libe- 
<lb/>rorum ibidem possessionem nominibus Hunric et Sol. Es ist
<lb/>sehr wahrscheinlich, dass wir hier die Abgabe zweier von
<lb/>Frilingen bewirthschafteten Hufen vor uns haben. In § 360
<lb/>wird eine Schenkung in campis et silvis in Cogarden er- 
<lb/>wähnt und in § 368 tritt ein Graf als Zeuge bei einer in
<lb/>Cogarden gemachten Schenkung auf. Da nun eine all- 
<lb/>gemeine Yermuthung für die Kleinheit der unbestimmten
<lb/>Schenkungen nicht besteht, so braucht man die unbe- 
<lb/>stimmten Schenkungen auch in Cogarden nicht für klein zu
<lb/>halten. Die näher bestimmten Schenkungen aus diesem
<lb/>Dorf deuten eher auf eine grundherrliche als auf eine
<lb/>freibäuerliche Beschaffenheit des dortigen Grundbesitzes.
<lb/>So glaube ich, dass die Einwürfe Hecks gegen meine Yer-
<lb/>werthung der Corveyer Traditionen nicht begründet sind,
<lb/>und dass insbesondere seine Annahme, es seien gerade in
<lb/>den unbestimmten Traditionen die kleinen freibäuerlichen
<lb/>Schenkungen verborgen, nicht haltbar ist.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Brauner, Deutsche Bechtsgeschichte I pag. 196 Anm. 1
<lb/>und die daselbst angeführte Stelle der Lex Salica. Schroeder,
<lb/>Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Auflage, Leipzig 1894 pag. 269 Anm. 61.
<lb/>— *) Vgl. Falke, Codex Traditionum Corbeiensium 1752, Register
<lb/>des Abts Saracho a. 1053—1071 No. 91 und pag. 105. ’
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0321.tif"
                n="299"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0321"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>Heck meint nun weiter, „das Resultat, zu dem die An- 
<lb/>nahmen Wittichs führen, würde sein, dass hei Verallgemeine- 
<lb/>rung 52 Prozent des Landes Zinsland und 48 Prozent Hof- 
<lb/>land waren. Dies Ergehniss würde aber nicht beweisen,
<lb/>dass die nobiles keine Eigenwirtschaft hatten, sondern um- 
<lb/>gekehrt, dass ihre Eigenwirtschaft eine sehr bedeutende
<lb/>war." Ich weiss nicht, wie Heck diese Prozentzahlen be- 
<lb/>rechnet hat. Es scheint, dass er damit das Verhältniss der
<lb/>54 grundherrlichen Schenkungen zu den 50 Hufenschenkungen
<lb/>ohne Erwähnung von Bebauern ausdrücken will. Ich bin
<lb/>selbstverständlich weit davon entfernt, den Folgerungen,
<lb/>die Heck aus meinen Annahmen zieht, zuzustimmen. Zu- 
<lb/>nächst behaupte ich keineswegs, dass der Statistik der
<lb/>Schenkungen zu entnehmen sei, die nobiles hätten keine
<lb/>Eigenwirtschaft gehabt. Heber diese negative Behaup- 
<lb/>tung lässt sich auf Grund der Statistik überhaupt nichts
<lb/>aussagen. Aber der Schluss Hecks aus den Traditionen
<lb/>auf 52 Prozent Zinsland und 48 Prozent Hofland ist natür- 
<lb/>lich ganz unzulässig. Heber die Bewirtschaftung einer
<lb/>Minderzahl von Schenkungsobjekten wissen wir nichts, bei
<lb/>einer Mehrzahl ist dagegen die grundherrliche Bewirt- 
<lb/>schaftung notorisch. Aus der Nichterwähnung von Bebauern
<lb/>bei der Minderzahl der Schenkungen ist aber nicht auf
<lb/>die Eigenwirtschaft zu schliessen. Denn erstens können
<lb/>diese Ländereien von Frilingen bewirtschaftet worden sein,
<lb/>die nicht mitgeschenkt werden konnten, oder aber haben
<lb/>die Schenker, die diese Hufen bewirtschaftenden Un- 
<lb/>freien einfach zurückbehalten. Es kann endlich die Nicht- 
<lb/>erwähnung des Bebauers auf der Kürze des Ausdrucks
<lb/>beruhen. Wir können also aus der Statistik der Schen- 
<lb/>kungen nur auf die grundherrliche Wirtschaft der Schenker
<lb/>nicht aber auf die Eigenwirtschaft schliessen. Damit be- 
<lb/>streite ich nun das Vorhandensein dieser Eigenwirtschaft
<lb/>keineswegs, aber ich zeige, eine wie bedeutende Rolle die
<lb/>Grundherrschaft in der Wirtschaft der besitzenden Klasse
<lb/>gespielt hat.

<lb/>Ich habe nun den Versuch gemacht, die Statistik der
<lb/>älteren Reihe der Corveyer Traditionen zu verbessern und
<lb/>für die in Rede stehende Frage etwas ausgiebiger zu ge-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0322.tif"
                n="300"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0322"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>stalten1). Ich bin dabei zu folgenden Resultaten gekommen.
<lb/>Man kann die Traditionen in drei Hauptgruppen eintheilen.
<lb/>Die erste Hauptgruppe besteht aus den Traditionen, bei
<lb/>denen Gegenstand und Stand des Schenkers unbekannt
<lb/>ist (A). Die zweite Gruppe (B) besteht aus den Tra- 
<lb/>ditionen, die uns den Stand des Schenkers (Graf oder Mar- 
<lb/>schall) nennen. Es ist dabei keine Rücksicht auf den Gegen- 
<lb/>stand der Tradition genommen- Bei der dritten Hauptgruppe
<lb/>von Traditionen (C) ist der Stand des Schenkers nicht näher
<lb/>bezeichnet, dagegen das Objekt der Schenkung mehr oder
<lb/>weniger genau bekannt. Hauptgruppe A und G betrachten
<lb/>wir nun näher, Hauptgruppe B scheiden wir aus, da sie
<lb/>von Traditionen, solcher Schenker handelt, deren grundherr- 
<lb/>liche Eigenschaft keinem Zweifel unterliegt. Wir haben
<lb/>damit auch zugleich die grössten Schenker ausgeschieden
<lb/>und können um so eher ännehmen, dass die zu erzielenden
<lb/>Resultate für die grosse Masse der überhaupt besitzenden
<lb/>Vollfreien Gültigkeit haben. Gruppe A zerfällt nun in
<lb/>zwei Untergruppen (a'i und s.2), je nachdem die Schenkung
<lb/>an einem Ort oder an mehreren Orten erfolgt. Gruppe C
<lb/>dagegen zerfällt in 7 Untergruppen (ci—C7), deren Abgren- 
<lb/>zung aus der beiliegenden Aufstellung zu entnehmen ist.
<lb/>Von den Untergruppen der Hauptgruppen A und B können
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die ältere Reihe der Traditiones
</p>
            <table n="table-62D4ADD4-9BF4-11E7-2433-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-62D4ADD5-9BF4-11E7-2433-09173F13E4C5"
                   rend="516,3822,3450,5634">
               <row n="row-62D4ADD6-9BF4-11E7-2433-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-62D4ADD7-9BF4-11E7-2433-09173F13E4C5">
                  <cell>


Gegenstand

der Schenkung und des
Schenkers unbekannt

A
</cell>
                  <cell>


Der Stand des
Schenkers ist
bekannt

B
</cell>
                  <cell>


Der Stand des Schenkers
</cell>
               </row>
               <row n="row-62D4ADD8-9BF4-11E7-2433-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-62D4ADD9-9BF4-11E7-2433-09173F13E4C5">
                  <cell>


Die Schenkt

an einem Ort

oder ohne
Nennung des
Orts
</cell>
                  <cell>


Ding erfolgt

a,

an mehreren

Orten-
</cell>
                  <cell>


Der Schenker
ist ein Graf
oder

Marschall
ohne Rück- 
sicht auf den
Gegenstand
der

Schenkung
</cell>
                  <cell>


Ci

Schenkung

von

Unfreien

ohne Land
</cell>
                  <cell>


c*

Schenkung von

1 mansus
(Vs bis Vs mansus)
ohne Erwähnung
von Unfreien
oder sonstigen
Bebauern
</cell>
               </row>
               <row n="row-62D4ADDA-9BF4-11E7-2433-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-62D4ADDB-9BF4-11E7-2433-09173F13E4C5">
                  <cell>


120
</cell>
                  <cell>


20
</cell>
                  <cell>


23
</cell>
                  <cell>


2
</cell>
                  <cell>


36
</cell>
               </row>
            </table>

            <pb facs="2085091_22+1901_0323.tif"
                n="301"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0323"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>'wir &amp;i als ganz nichtssagend bei Seite lassen. Dagegen
<lb/>kann man die 20 Schenkungen der Untergruppe a, unbe- 
<lb/>denklich zu den grundherrlichen rechnen, zumal die meisten
<lb/>Traditionen dieser Gruppe nicht an 2 sondern an 3 Orten
<lb/>gemacht werden. Es ist nicht abzusehen, wie ein Mann,
<lb/>der so sehr per diversa possidet, dass er an 2 und mehr
<lb/>Orten Güter verschenken kann, diese anders als durch freie
<lb/>oder unfreie Kolonen bewirtschaftet haben soll. Dass aber
<lb/>regelmäßig zerstreut liegende Ländereien in diesen 20
<lb/>Traditionen gemeint sind, lässt sich auf Grund der näher
<lb/>bezeichnten Schenkungen mit Sicherheit annehmen. Yon
<lb/>den Schenkungen der Gruppe C sind zunächst als grund- 
<lb/>herrlich zu betrachten diejenigen der Gruppe er (Tradi- 
<lb/>tionen von Ländereien, deren Hörige oder freie Bebauer
<lb/>ausdrücklich erwähnt sind). Zu diesen 48 Traditionen
<lb/>treten als unzweifelhaft grundherrlich die 8 Schenkungen
<lb/>mehrerer mansi (ohne Erwähnung von Bebauern) an ver- 
<lb/>schiedenen Orten. Yon diesen Schenkungen (c*) gilt das
<lb/>für die Untergruppe a. Gesagte. Es folgen nun die Schen- 
<lb/>kungen der Untergruppe ca mit 36 und diejenigen der Unter- 
<lb/>gruppe c» mit 5. In der Untergruppe ca werden je ein
<lb/>mansus oder eine Halb- oder Drittelhufe, in der Untergruppe
<lb/>c j mehrere Hufen an einem Ort geschenkt. Wie waren

<lb/>Corbeienses No. 225 — 486.
</p>
            <p>

               <lb/>ist nicht genannt, der Gegenstand der Schenkung ist bekannt
</p>
            <p>

               <lb/>C
</p>
            <table n="table-618522FC-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-618522FD-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5"
                   rend="504,4290,3460,5654">
               <row n="row-618522FE-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-618522FF-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5">
                  <cell>


c*
</cell>
                  <cell>


Ci
</cell>
                  <cell>


c»
</cell>
                  <cell>


c.
</cell>
                  <cell>


C i
</cell>
               </row>
               <row n="row-61852300-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-61852301-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5">
                  <cell>


Schenkung
</cell>
                  <cell>


Schenkung
</cell>
                  <cell>


Schenkung
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Schenkung von
</cell>
               </row>
               <row n="row-61852302-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-61852303-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5">
                  <cell>


mehrerer
</cell>
                  <cell>


mehrerer
</cell>
                  <cell>


von

Ländereien
</cell>
                  <cell>


Schenkung
</cell>
                  <cell>


feangi, mansi
</cell>
               </row>
               <row n="row-61852304-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-61852305-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5">
                  <cell>


mansi ohne
</cell>
                  <cell>


mansi ohne
</cell>
                  <cell>


mit deren
</cell>
                  <cell>


einzelner
</cell>
                  <cell>


indominicati,
</cell>
               </row>
               <row n="row-61852306-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-61852307-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5">
                  <cell>


BfibftnAi1
</cell>
                  <cell>


Bebauer
</cell>
                  <cell>


Bebauern
</cell>
                  <cell>


bivang, Wäldern
</cell>
               </row>
               <row n="row-61852308-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-61852309-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5">
                  <cell>


an einem Ort
</cell>
                  <cell>


an verschie- 
denen Orten
</cell>
                  <cell>


(grundherr- 
liche Schen- 
kungen)
</cell>
                  <cell>


Grundstücke
</cell>
                  <cell>


und sonstigen
Objekten
</cell>
               </row>
               <row n="row-6185230A-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-6185230B-9BF4-11E7-1063-09173F13E4C5">
                  <cell>


5
</cell>
                  <cell>


8
</cell>
                  <cell>


48
</cell>
                  <cell>


16
</cell>
                  <cell>


10
</cell>
               </row>
            </table>

            <pb facs="2085091_22+1901_0324.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0324"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>nun diese mansi bewirthschaftet, befanden sie sich im
<lb/>Selbstbetrieb des Schenkers, oder waren sie an Kolonen
<lb/>{servi, lati oder liberi) ausgethan? — Nehmen wir an, der
<lb/>Schenker habe sie selbst bewirthschaftet. Sie müssen also
<lb/>einen Bestandtheil seines Eigenbetriebes gebildet haben.
<lb/>Nach unserer bisherigen Annahme war nun dieser Eigen- 
<lb/>betrieb der Vollfreien höchst selten grösser als gerade eine
<lb/>Hufe. Wenn also die verschenkte Hufe im Eigenbetrieb
<lb/>gewesen sein soll, so muss der Schenker dieser Hufen jedes- 
<lb/>mal seinen ganzen Eigenbetrieb an das Kloster übertragen
<lb/>haben. Nun wird allerdings hier eingewendet werden, dass
<lb/>der Eigenbetrieb der Schenker auch 2 — 3 Hufen umfasst
<lb/>haben könne. Ich glaube, dass diese augenscheinlich von
<lb/>Heck angenommene Meinung jeder quellenmäfsigen Begrün- 
<lb/>dung entbehrt. Wir finden in dieser frühen Zeit in Sachsen
<lb/>nur ganz ausnahmsweise Betriebe erwähnt, die den Umfang
<lb/>einer Hufe von 30 oder 60 Morgen Ackerland übersteigen1).
<lb/>Aber diesen Fall auch zugegeben, dass 2, 3 ja sogar
<lb/>4 Hufen zum Eigenbetrieb des bäuerlichen Edelings gehört
<lb/>haben, so würde die Lostrennung von einer Hufe die Ver- 
<lb/>kleinerung des Eigenbetriebes mindestens um ein Viertel,
<lb/>meist wohl um ein Drittel oder die Hälfte bedeutet haben.
<lb/>Was eine solche Verkleinerung der Betriebsgrundlage selbst
<lb/>für einen Landwirtschaftsbetrieb rohester Organisation be- 
<lb/>deutet haben mag, braucht nicht näher auseinandergesetzt
<lb/>zu werden. Ausserdem aber war gerade nach der Meinung
<lb/>Hecks die Familie des Edelings auf den Ertrag dieser Eigen- 
<lb/>wirtschaft angewiesen. Konnte dieser Ertrag ohne Schädi- 
<lb/>gung der Lebenshaltung einfach um ein Viertel oder die
<lb/>Hälfte verkleinert werden? — Es war also ein unerhörter
<lb/>Eingriff in die Betriebs- und Einkommensverhältnisse, den
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Koetzschke, Studien zur Verwaltungsgeschichte der
<lb/>Grossgrundherrschaft Werden an der Ruhr, Leipzig 1901 pag. 58ff.
<lb/>Rudolf Martiny, Grundbesitz des Klosters Corvey in der Diöcese
<lb/>Osnabrück (Dissertation), Marburg 1895 pag. 39. Vgl. Lamprecht,
<lb/>Deutsches Wirthschaftsleben im Mittelalter, Leipzig 1886 Bd.I* pag. 755.
<lb/>Meitzen, Siedelung und Agrarwesen der West- und Ostgermanen etc.
<lb/>Bd. II pag. 588ff., Bd. III pag. 607 und 610. v. Inama - Sternegg,
<lb/>Sallandsstudien (Festgabe für Georg Haussen, Tübingen 1889 pag. 97).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0325.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0325"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>der Edeling nicht etwa von Feindeshand erdulden musste,
<lb/>sondern aus freien Stücken sich selbst zufügte. Man mag
<lb/>den Schenkungseifer des neubekehrten Sachsenvolkes noch
<lb/>so hoch anschlagen, bis zu einer solchen wirthschaftlichen
<lb/>Selbstschädigung kann er sich nicht verstiegen haben. Es
<lb/>ist also die Annahme, die Hufen der Untergruppen C2 und
<lb/>c 3 seien im Eigenbetrieb der Schenker gewesen, schon der
<lb/>absurden Konsequenz halber, zu der sie hinsichtlich der Be- 
<lb/>schaffenheit dieses Eigenbetriebes führt, abzuweisen. Heck
<lb/>nimmt selbst an, dass die nobiles, wenn sie im Besitz von
<lb/>Hofland und Zinsland waren, die Weggabe des Zinslandes
<lb/>wohl bevorzugten. Wir sagen, die nobiles können, soweit
<lb/>sie ganze Hufen oder grössere Hufentheile schenken, nur
<lb/>grundherrlich genutztes Land verschenkt haben. Zu dem- 
<lb/>selben Resultat führt eine andere Ueberlegung, die nicht
<lb/>negativ die Unmöglichkeit der Eigenwirtschaft sondern
<lb/>positiv die Sicherheit der selbständigen Wirtschaft auf den
<lb/>einzelnen Hufen erweist. Der mansus oder die Hufe ist in
<lb/>der älteren Reihe der Corveyer Traditionen sicher die
<lb/>Grundlage der bäuerlichen Betriebseinheit. Er ist nicht
<lb/>Hin Stück Land von 30 oder 60 Morgen, sondern er ist ein
<lb/>vollständiges Bauerngut mit allem Zubehör1). Er begreift
<lb/>in sich den Hausplatz, das Gartenland, das Ackerland auf
<lb/>der Feldflur, das dem Betrieb entsprechende Nutzungsrecht
<lb/>an Weide und Wald. Im Gegensatz zu dieser Betriebs- 
<lb/>grundlage einer herkömmlichen (landsittlichen) Bauernwirt- 
<lb/>schaft steht nun die nach einzelnen Morgen bezeichnet
<lb/>Länderei2). Sie kann den Umfang des Ackerlandes einer
<lb/>Hufe erreichen, aber sie ist deshalb doch keine Hufe. Sie
<lb/>bildet eben nicht die Grundlage einer selbständigen Wirt- 
<lb/>schaft, es fehlt ihr die organisch-zweckvolle Zusammensetzung
<lb/>aus Ländereien verschiedener Art und Nutzungsrechten an
<lb/>der Allmend. Solche in einzelnen Morgen bezeichneten
</p>
            <p>

               <lb/>x) mansus cum silvis, vgl. Codex traditionum Corbeiensium §§ 233,
<lb/>250 (mansus cum edificiis), § 251 (mansus cum curtilis et silvis), § 256
<lb/>mansi cum omnibus adjacentiis, § 259, § 374 mansus cum silvis et
<lb/>pascuis, § 381 mansus cum omnibus appenditiis, § 383 desgl., § 467
<lb/>destzl. — *) § 291 (jurnales XY et locum edificii domus), § 365 (jurnales
<lb/>XXX et locum statuendi domum).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0326.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Ländereien sind entweder Hufentrümmer oder Rodland.
<lb/>Sie können bei der Schenkung zur Grundlage einer selbst- 
<lb/>ständigen Landwirtschaft bestimmt werden. Der Schenker
<lb/>giebt ihnen dann einen Hausplatz mit, aber Hufen werden
<lb/>sie damit nicht, so wenig, wie sie es vorher gewesen sind.
<lb/>Denn soweit sie nicht von wilder Wurzel gerodet wurden,
<lb/>waren sie Bestandteile von vollen Hufen. Aus diesem
<lb/>Gegensatz ergiebt sich also die Gewissheit, dass eben die
<lb/>Hufe zur Grundlage eines selbständigen Landwirtschafts- 
<lb/>betriebes bestimmt war. Es ist ferner mit Sicherheit anzu- 
<lb/>nehmen, dass in jener frühen Zeit jede Hufe nach ihrem
<lb/>ursprünglichen Zweck als Grundlage eines selbständigen
<lb/>Landwirtschaftsbetriebes diente *). Denn da, wo die
<lb/>hörigen Bebauer des Landes erwähnt sind, befindet sich
<lb/>jede einzelne Hufe im Sonderbetrieb und Sonderbesitz einer
<lb/>hörigen oder unfreien Familie. Da also die Hufe ihrer
<lb/>ganzen Struktur nach für die gesonderte Bewirtschaftung
<lb/>bestimmt war, und wir überall, wo wir die Art der Bewirt- 
<lb/>schaftung feststellen können, eine solche gesonderte Bewirt- 
<lb/>schaftung auch tatsächlich wahmehmen, so besteht kein
<lb/>Grund zur Annahme, dass gerade die in Frage stehenden
<lb/>Hufen nicht gesondert bewirtschaftet worden seien. Eine
<lb/>Sonderwirthschaft auf den geschenkten Hufen kann aber
<lb/>nur die Eigenwirtschaft des Schenkers oder aber die Wirt- 
<lb/>schaft einer grundherrlich abhängigen Familie gewesen sein.
<lb/>Da es nun sehr unwahrscheinlich ist, dass der nobilis gerade
<lb/>seine Eigenwirtschaft an das Kloster übertragen haben soll,
<lb/>so bleibt nur die Annahme übrig, dass auch diese Hufen
<lb/>in grundherrlicher Weise bewirtschaftet wurden.

<lb/>Wir besitzen allerdings einige Nachrichten, nach denen
<lb/>unzweifelhaft die Eigenwirtschaft des Schenkers in den
<lb/>Besitz des Klosters übergegangen ist *). Dann ist aber diese


<lb/>*) Vgl. Stüve, Wesen und Verfassung der Landgemeinden und
<lb/>des ländlichen Grundbesitzes in Niedersachsen und Westfalen, Jena
<lb/>1851 pag.32. — *) Traditiones Corbeienses ed. Wigand 1848, pag.47
<lb/>8 237: Tradidit Wage pro remedio anime fratris sui Hildiward in
<lb/>willa Tmanhusen mansum in dominicatu, et per omnia quidquid ibi
<lb/>habuit; pag. 81 g 867: Tradidit Folclog mansum dominicatum cum
<lb/>omnibus ad eundem pertinentibus in pago Marttem in villa nuncupata
<lb/>Fohanreder.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0327.tif"
                n="305"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>Eigenwirtschaft als mansus indominicatus bezeichnet, einer- 
<lb/>lei ob hörige oder sonstige abhängige Hufen zur Schenkung
<lb/>gehören oder nicht. Bei allen anderen Hufenschenkungen,
<lb/>einerlei ob mit oder ohne Erwähnung hinters aasiger Be- 
<lb/>bauer, bin ich aus den erwähnten Gründen der Ansicht,
<lb/>dass eine grundherrliche Benutzung des betreffenden Gutes
<lb/>anzunehmen ist. Von 145 näher bezeichneten Schenkungen
<lb/>sind also nicht weniger als 117 (aa -j- c, -s- c, 4* C4 -j- c»)
<lb/>als grundherrliche anzusehen, während in 2 Fällen Unfreie
<lb/>ohne Land, in 16 Fällen einzelne Grundstücke, in 10 Fällen
<lb/>verschiedenartige Objekte wie zwei mansi indominicati, gangi
<lb/>(Weideplätze), Bifange (Rodungen ausserhalb der Flur) oder
<lb/>ganze Wälder verschenkt werden. In der jüngeren Reihe
<lb/>der Corvey er Traditionen, die allerdings um etwa 100 Jahre
<lb/>später als die ältere Reihe anzusetzen ist l), stehen von den
<lb/>näher bezeichneten Schenkungen 160 notorisch grundherr- 
<lb/>liche Traditionen 18 Ländereischenkungen ohne Bebauer
<lb/>entgegen. Auch die Traditionen an die Abtei Fulda aus
<lb/>Sachsen, die in den ersten beiden Jahrhunderten seit der
<lb/>Gründung des Klosters (etwa bis 950) gemacht wurden3),
<lb/>zeigen zum weitaus grössten Theil die grundherrliche Organi- 
<lb/>sation der Schenkungsobjekte. Nicht weniger als 85 notorisch
<lb/>grundherrliche Traditionen fallen auf 37 sonstige Schenkungen;
<lb/>das Verhältniss ist also 9 : 4 *).

<lb/>Aus diesem Verwiegen der grundherrhchen Traditionen
<lb/>folgere ich nun keineswegs, wie Heek anzunehmen scheint,
<lb/>dass die nobiles keine Eiginwirthschaft gehabt hätten. Die
<lb/>Erwähnung des mansus indominicatus zeigt klar, dass eine
<lb/>solche vorhanden war, dass sie aber wie begreiflich nur in
<lb/>den seltensten Fällen verschenkt wurde. Jedoch scheint
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Martin Meyer, Zur älteren Geschichte Corveys und
<lb/>Höxters (Dissertation, Paderborn 1893) pag. 9. Hach Meyer sind die
<lb/>Traditionen 1—224 in der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts gemacht
<lb/>worden. Zwischen den letzten Traditionen der älteren Seihe (etwa
<lb/>890) nnd den ersten Traditionen der jüngeren Seihe (etwa 950) liegt ein
<lb/>Zeitraum von etwa 70 Jahren. — *) Vgl. Dronke, Traditiones et anti- 
<lb/>quitates Fuldenses, Fulda 1840, Einleitung pag. XIV. — •) VgL ebenda
<lb/>pag. 40 und 95ff. Descriptiones eorum, qui de Saxonia et Fresia
<lb/>sancto Bonifacio sua predia obtulerunt.

<lb/>Zeitschrift ffir Rechtsgeschichte. Ull. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0328.tif"
                n="306"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0328"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>306
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Witticb,
</p>
            <p>

               <lb/>mir der Schluss unabweisbar, dass die in allen diesen Tra- 
<lb/>ditionen zu hunderten auftretenden Schenker regelmäfsig
<lb/>einen Theil ihres Grundeigenthums gegen Zins und sonstige
<lb/>Leistungen an Hintersassen ausgethan hatten. Da wir nun
<lb/>diese Schenker schon ihrer grossen Zahl halber nicht für
<lb/>besonders reiche und vornehme Personen, sondern für die
<lb/>Vertreter eines zahlreichen Standes mittlerer vollfreier Grund- 
<lb/>eigentümer, also der Heck’schen nobiles, halten müssen, so
<lb/>folgt aus der Beschaffenheit der Schenkungsobjekte aller- 
<lb/>dings, dass die Masse der nobiles Grundherren in dem oft
<lb/>bezeichnten Sinn gewesen sein müssen.

<lb/>Ich habe in meiner Grundherrschaft hervorgehoben, dass
<lb/>Ergebungsurkunden von Personen, die unzweifelhaft als freie
<lb/>bäuerliche Eigentümer erkennbar sind, weder in den Ur-
<lb/>kundenbüchem noch in den Traditionenregistern Sachsens
<lb/>Vorkommen. Heck meint, das Fehlen dieser Autoiraditionen
<lb/>sei kein Beweis für die Verbreitung der Grundherrlichkeit.
<lb/>„Daraus, dass ein Tradent seine persönliche Freiheit behielt,
<lb/>folgt noch nicht, dass er kein Bauer war, oder dass die Tra- 
<lb/>dition sein Hofland nicht betroffen hat. Auch als freier
<lb/>Mann konnte er das aufgegebene Land als Leihgut zurück- 
<lb/>erhalten1).“ Es ist mir nicht entfernt in den Sinn gekom- 
<lb/>men, derartige Folgerungen an meine Behauptung zu knüpfen.
<lb/>Die herrschende Meinung nimmt wie für ganz Deutschland
<lb/>so auch für Sachsen, um die später allgemein verbreitete
<lb/>Grundherrlichkeit mit der Annahme der alten Bauemfreiheit
<lb/>vereinigen zu können, an, dass seit dem Ende der Karolinger- 
<lb/>zeit die Masse der freien Bauern sich durch solche Autotradi- 
<lb/>tionen in Hörige verwandelt habe. Sie behauptet, im ausser-
<lb/>sächsischen Deutschland hinreichende Beweise für diese An- 
<lb/>nahme massenhafter Ergebungen zu besitzen. Ich behaupte
<lb/>nun, dass die sächsischen Quellen von den Ergebungen freier
<lb/>bäuerlicher Eigenthümer so wenig etwas wissen wie von den
<lb/>vollfreien bäuerlichen Eigenthümem selbst. Die wenigen
<lb/>überlieferten Prekarienverträge und Ergebungen gehen ent- 
<lb/>weder von Grundherren oder aber von halbfreien oder
<lb/>wenigstens schon vorher grundherrlich abhängigen Personen
</p>
            <p>

               <lb/>l) Vgl- Heck, Gemeinfreie pag. 307.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0329.tif"
                n="307"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0329"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0329--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>307
</p>
            <p>

               <lb/>aus. Da wir nun im 10. und 11. Jahrhundert in ganz
<lb/>Sachsen die Grundherrlichkeit und die Hörigkeit mindestens
<lb/>in derselben Verbreitung antreffen wie im aussersächsischen
<lb/>Deutschland, so muss diese Grundherrlichkeit entweder auf
<lb/>andere Ursachen zurückgehen, oder aber sie muss, wie ich
<lb/>annehme, schon in vorfränkischer Zeit allgemein geherrscht
<lb/>haben.

<lb/>Ich glaube damit die Einwürfe Hecks gegen meine An- 
<lb/>schauung hinlänglich widerlegt zu haben und werfe noch
<lb/>einen kurzen Blick auf die Anhaltspunkte für die Eigen- 
<lb/>wirtschaft der nobiles, die Heck im § 45 seines "Werkes
<lb/>anführt. Er bemüht sich, hier ein Doppeltes zu erweisen,
<lb/>nämlich, dass die sächsischen nobiles eine Eigenwirtschaft
<lb/>trieben, und ferner, dass der Stand der nobiles als solcher
<lb/>nicht durch wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hervorragte,
<lb/>dass der einzelne nobilis sich gewöhnlich in einer beschei- 
<lb/>denen Lage befand. Für die erste Behauptung führt er
<lb/>eine Stelle aus der Translatio Alexandri des Rudolf von
<lb/>Fulda an. Sie beweist nur (und auch das nicht mit völliger
<lb/>Sicherheit), dass die nobiles eine Eigenwirtschaft hatten.
<lb/>Da ich dies nicht bestreite, so gehe ich nicht weiter auf
<lb/>die Stelle ein Ferner erwähnt er das Gleichniss vom
<lb/>Sämann im Heliand, der als adalesman bezeichnet wird. Da
<lb/>das Säen eine bäuerliche Thätigkeit ist, so hätte nach Hecks
<lb/>Ansicht der Verfasser des Heliand diese Person nicht als
<lb/>edel gekennzeichnet, wenn der Edeling nur dem Krieger- 
<lb/>beruf gelebt hätte und ihm Eigenwirtschaft unbekannt ge- 
<lb/>wesen wäre. Ich halte die Bezeichnung adales hier nur
<lb/>für ein schmückendes Beiwort, das der Dichter, wie Heck
<lb/>selbst hervorhebt, den meisten handelnden Personen giebt.
<lb/>Auch Homer nennt den Schweinehirten Eumaios gelegent- 
<lb/>lich göttlich, woraus nicht zu schliessen ist, dass Eumaios
<lb/>ein Gott gewesen sei, öder dass die Götter für gewöhnlich
<lb/>Schweine gehütet hätten. Wenn aber Heck aus dieser
<lb/>Stelle bloss das Vorhandensein einer Eigenwirtschaft des
<lb/>nobilis erschlossen will, so widerspricht diese Konsequenz
<lb/>keineswegs meiner Anschauung.

<lb/>Als Beweis für die bescheidene Lage der nobiles fährt
<lb/>er zunächst an, dass die Verteilung der öffentlichen Lasten
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0330.tif"
                n="308"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0330"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Witticb,
</p>
            <p>

               <lb/>nirgends eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
<lb/>der nobiles erkennen lasse. Ferner will Heck die beschei- 
<lb/>dene Lage einzelner nobiles in zwei Fällen positiv Nachweisen.
<lb/>Yon öffentlichen Lasten bespricht Heck zunächst die Rege- 
<lb/>lung des Heerdienstes. Das Capitulare von 807 (de causis
<lb/>diversis) bestimmt C. 2.: Si partibus Hispaniae sive Avariae
<lb/>solatium fuerit necesse praebendi tunc de Saxonibus quinque
<lb/>sextum praeparare faciant: et si partibus Beheim fuerit necesse
<lb/>solatium ferre duo tercium praeparent; si vero circa Surabis
<lb/>patria defendenda necessitas fuerit, tunc omnes generaliter
<lb/>veniant. C. 3.: De Frisonibus volumus ut comites et vasalli
<lb/>nostri qui beneficia habere videntur et caballarii omnes
<lb/>generaliter ad placitum nostrum veniant bene praeparati,
<lb/>reliqui vero pauperiores sex septimum praeparare faciant
<lb/>et sio ad condictum placitum bene praeparati hostiliter
<lb/>veniant ‘).

<lb/>Es besteht nun nach Heck in Friesland eine zum Ross- 
<lb/>dienst verpflichtete Klasse, die hier unzweifelhaft gemeint
<lb/>ist. Die friesischen caballarii sind immer zu persönlichem
<lb/>Dienste verpflichtet. Hätten die sächsischen nöbiles einen
<lb/>Stand gebildet, dessen Hitglieder alle von Grundrenten
<lb/>lebten, keine Eigenwirthschaft trieben, sondern ausschliess- 
<lb/>lich Krieger waren, so würde dieser Stand bei dem Heeres- 
<lb/>dienste besondere Berücksichtigung gefunden haben. Es ist
<lb/>dies also ein argumentum ex silentio, aus dem Schweigen
<lb/>der Quellen über die besondere Heerespflicht der nobiles
<lb/>wird auf deren Nichtvorhandensein geschlossen. Bei der
<lb/>Lückenhaftigkeit der Ueberlieferungen muss ein solcher
<lb/>Beweis sehr starken Zweifeln begegnen. Aber der Inhalt
<lb/>der angezogenen Stellen macht sie für die Behauptung
<lb/>Hecks ganz unbrauchbar^ Heck vergleicht zwei unvergleich- 
<lb/>bare Ordnungen. Die Vorschrift für Sachsen ist eine all- 
<lb/>gemeine Norm über das Mafs, in dem der Heerbann zum
<lb/>Heeresdienst aufgeboten wird. Je nach der Entfernung des
<lb/>Kriegsschauplatzes wird der sechste oder dritte Theil oder
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Monumenta Germaniae Historica LL. II i pag. 13b. Heber
<lb/>die unsichere Bedeutung dieses Capitnlars ygl. Boretins, Beiträge
<lb/>zur Capitularienkritik, Leipzig 1874 pag. 117.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0331.tif"
                n="309"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0331"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0331--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>der ganze Heerbann zum Dienste befohlen. Die friesische
<lb/>Ordnung dagegen bestimmt die Art und Weise, wie der
<lb/>einzelne Kriegsdienstpflichtige entsprechend seinem Stand
<lb/>und Vermögen seine Dienstpflicht erfüllen soll. Daraus,
<lb/>dass die beiden Normen nebeneinander stehen, darf doch
<lb/>nicht gefolgert werden, dass sie auch die gleichen Verhält- 
<lb/>nisse ordnen sollen. Die eine Ordnung bestimmt die Stärke
<lb/>des Aufgebots, die andere seine innere Organisation. Es ist
<lb/>ja möglich, dass der so organisirte friesische Heerbann
<lb/>immer in ganzer Starke zum Krieg aufgeboten wurde. Aber
<lb/>dieser Umstand ist für die Entscheidung der Frage, ob
<lb/>der sächsische Heerbann eine nach der Leistungsfähigkeit
<lb/>abgestufte Dienstpflicht besessen habe oder nicht, völlig
<lb/>gleichgültig. Heck folgert aus dem Umstand, dass die säch- 
<lb/>sische Ordnung nur die Stärke des Aufgebots bestimmt, über
<lb/>die innere Ordnung des Aufgebots aber schweigt, dass eine
<lb/>Abstufung der Qualität der Dienstpflicht in Sachsen nicht
<lb/>bestanden habe. Die Unzulässigkeit dieses Schlusses ist
<lb/>einleuchtend. Auch andere Heerbannsverordnungen Karls
<lb/>des Grossen unterscheiden deutlich die Stärke des Auf- 
<lb/>gebots und die Abstufung der Dienstpflicht nach der
<lb/>Leistungsfähigkeit. So sagt das Memoratorium vom Jahr
<lb/>807 .... ordinavimus . . . ut de ultra Sequane omnes
<lb/>exercitare debeant1). Erst dann wird die Dienstpflicht der
<lb/>Leistungsfähigkeit entsprechend bestimmt. Wir haben allen
<lb/>Grund anzunehmen, dass auch im sächsischen Heerbann
<lb/>eine Abstufung des Kriegsdienstes nach der Leistungsfähig- 
<lb/>keit stattgefunden hat*). Aus dem capitulare de causis
<lb/>diversis, das ganz andere Verhältnisse ordnet, lässt sich das
<lb/>Fehlen einer besonderen Wehrpflicht der nobiles nicht er-
<lb/>schliessen, und daher ist dieser vermeintliche Mangel auch
<lb/>nicht als Beweis für die bescheidene Lage der nobiles zn
</p>
            <p>

               <lb/>l) Vgl. Monumenta Historie^ Germaniae LL. II» pag. 134. Memo-
<lb/>ratorium de exerdtu in Gallia occidentali praeparando a. 807. Memo-
<lb/>ratorinm, qualiter ordinavimus propter famis inopiam, nt de ultra
<lb/>Sequane omnes exercitare debeant. Hierauf folgt die Abstufung der
<lb/>Dienstpflicht nach der Leistungsfähigkeit. — *) So scheint mir die von
<lb/>Heck, Gemeinfreie, pag. 819, erwähnte Urkunde Earls des Dicken fttr
<lb/>Corvey entschieden für diese Abstufung su sprechen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0332.tif"
                n="310"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0332"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Witticb,
</p>
            <p>

               <lb/>verwenden. — In der capitulatio de partibus Saxoniae § 15
<lb/>befiehlt Karl der Grosse, dass inter centum et viginti ho- 
<lb/>mines, nobiles et ingenuis similiter et litos, servum et an- 
<lb/>cillam eidem ecclesiae tribuant. Dazu meint Heck: „Die
<lb/>einmalige Lieferung eines Sklavenpaares ist nicht gerade
<lb/>eine besonders grosse Last. Einem Grundherrn, der doch
<lb/>über hunderte von Unfreien gebot, musste sie leicht fallen.
<lb/>Dennoch wird sie nicht dem einzelnen nobilis allein auf- 
<lb/>erlegt sondern einer Gruppe von 120 Mann, bei deren Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen dem nobilis und dem Liten nicht
<lb/>unterschieden wird.“ Daraus, dass nobiles, Frilinge und
<lb/>Liten gemeinsam ihre Pfarrkirche dotiren müssen, lässt sich
<lb/>nur dann ein Schluss auf die Leistungsfähigkeit dieser
<lb/>Stände ziehen, wenn das Beitragsverhältniss der einzelnen
<lb/>Standesangehörigen bekannt ist. Da wir über dieses Ver-
<lb/>hältniss nichts wissen, so ist die Stelle völlig irrelevant.
<lb/>Die Höhe der Leistung ergiebt sich aus dem Bedürfniss des
<lb/>Pfarrers, aber nicht aus der Leistungsfähigkeit der Pflich- 
<lb/>tigen. Die Vorstellung, die sich Heck von meinem „adeligen
<lb/>Grundherrn“ macht, ist viel zu grossartig. Die Masse der
<lb/>nobiles bestand eben aus kleinen Grundherren mit wenigen
<lb/>Unfreien. Auch waren die sächsischen nobiles ebensowenig
<lb/>wie ihre Nachkommen, die mittelalterliche Ritterschaft, ge- 
<lb/>neigt, ihren Bauern die öffentlichen Lasten ganz abzunehmen.
<lb/>Ein Schluss aus der Beschaffenheit der öffentlichen Last
<lb/>auf die Vermögensverhältnisse der nobiles ist hier ganz un- 
<lb/>möglich, weil wir die Beitragsquote der nobiles nicht kennen.
<lb/>Der Umstand, dass auch Laten und Frilinge an der Leistung
<lb/>betheiligt waren, lässt ebensowenig einen Schluss auf die
<lb/>bescheidene Vermögenslage der nobiles zu, da in früherer
<lb/>Zeit immer die Neigung bestand, die öffentliche Abgabe auf
<lb/>den wirthschaftlich Schwächeren abzuwälzen. Die von Heck
<lb/>angezogene Gestaltung der Zehntpflicht übergehe ich, da
<lb/>Heck aus dieser Bestimmung nur auf das Vorhandensein
<lb/>einer auch mir angenommenen Eigenwirtschaft der nobiles
<lb/>schliesst. Ich komme zu dem letzten Argument Hecks für
<lb/>die bescheidene Lage der nobiles, den beiden edelen oder
<lb/>ehemals edelen Zinsbauem, Thiading und Vulfric des älteren
<lb/>Werdener Heberegisters. Nach Heck handelt es sich in
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0333.tif"
                n="311"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0333"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>beiden Fällen ganz sicher um Zinsbauem, die auf dem
<lb/>Eigenthum des Klosters sitzen und zwar auf halben Hufen.
<lb/>Dagegen ist zu bemerken, dass Yulfric, wie schon Kötzschke
<lb/>festgestellt hat, keinen Grundzins sondern nur den Heer- 
<lb/>schilling bezahlt1). Es besteht also die grösste Wahrschein- 
<lb/>lichkeit , dass Yulfric überhaupt in keinem grundherrlichen
<lb/>Abhängigkeitsverhältniss zum Kloster sich befindet. Wir
<lb/>können nur konstatiren, dass er in die persönliche Abhängig- 
<lb/>keit eingetreten ist, dem entsprechend den Heeresdienst
<lb/>nicht mehr persönlich leistet und dafür die allen Kloster- 
<lb/>hörigen auferlegte Heeressteuer entrichtet. In welchen
<lb/>wirtschaftlichen Verhältnissen er sich befindet, wissen wir
<lb/>nicht. Er kann, wie die unten angeführten Beispiele er- 
<lb/>weisen 2), ein sehr begüterter Mann sein, der seinen Grund- 
<lb/>besitz dem Kloster aufgetragen und als Prekarie oder
<lb/>beneficium zur lebenslänglichen oder erblichen Nutzniessung
<lb/>zurückempfangen hat. Auf keinen Fall kann man ihn mit
<lb/>Heck für einem auf einer halben Hufe sitzenden Zinsbauer
<lb/>erklären. Dafür ist nicht der geringste Anhaltspunkt in den
<lb/>Quellen vorhanden. Dagegen steht der nobilis Thiading
<lb/>wohl sicher in einem grundherrlichen Verhältnis zum
<lb/>Kloster. Man kann ihn als edelen Zinsbauer bezeichnen.
<lb/>Wie gross sein Besitz ist, ist nicht gesagt. Heck glaubt
<lb/>nun, dass dieser zinsbäuerliche nobilis nicht der einzige
<lb/>seiner Art gewesen sei, und sucht wahrscheinlich zu machen,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Historische Vierteljahrsschrift ed. 6. Seeliger, Jahrgang II
<lb/>(1899) pag. 235. Kötzschke, Zur Geschichte der Heeressteuern in
<lb/>karolingischer Zeit. „Dreimal begegnet übrigens nachweislich die
<lb/>Zahlung eines Heerschillings, ohne dass daneben ein Grundzins ent- 
<lb/>richtet wurde; und es ist sehr lehrreich, dass unter diesen Pflichtigen
<lb/>ein früherer Edeling (nobilis) sich befindet, der des Klosters Lite ge- 
<lb/>worden ist.“ — *) Vgl. die Ergebung des Freien Werinbrecht in das
<lb/>Litenverhältniss, Osnabrücker Urkundenbuch ed. Philippi Bd. I

<lb/>(Osnabrück 1892) No. 139 (a. 1037 —1052) . . . . se ipsum.ad

<lb/>eandem tradidit ecclesiam et cum sacramento sicut proprius liddo
<lb/>merito debuit eidem ecclesiae et episcopo fidelitatem fecit. Ergebung
<lb/>der Söhne des Vollfreien Balderich an Essen. Sie leisten einen Zins
<lb/>von 2 Denaren für die Nutzniessung eines Gutes. Vgl. Westfaelisches
<lb/>Urkundenbuch, Supplement ed. Diekamp, Münster 1885, No. 619
<lb/>(a. 1011 —1029).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0334.tif"
                n="312"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0334"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>312
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>dass unter den liberi des Registers noch zahlreiche zins- 
<lb/>bäuerliche nobiles verborgen sein könnten. Wir wollen
<lb/>diese Frage auf sich beruhen lassen. Heck wird nicht be- 
<lb/>haupten wollen, dass mit dem Nachweis einiger weiterer
<lb/>zinsbäuerlicher nobiles die Streitfrage zu Gunsten seiner
<lb/>Behauptung entschieden werde. Denn nicht darum handelt
<lb/>es sich, was aus einem landlos gewordenen und daher ver- 
<lb/>armten Edeling wird, sondern wie der Edeling mittleren
<lb/>Vermögens seine Wirthschaft organisirt hat. Da nun die
<lb/>Gemeinfreien (nobiles), wie Heck es selbst zugiebt, regel- 
<lb/>mäßig Grundeigenthum besassen, so kann uns die Lebens- 
<lb/>weise einer kleinen verarmten Minderzahl nicht den ge- 
<lb/>ringsten Anhaltspunkt zur Beurtheilung der wirtschaftlichen
<lb/>Verhältnisse der besitzenden Hauptmasse geben.

<lb/>So viel gegen Hecks Anschauung der wirtschaftlichen
<lb/>Verhältnisse der sächsischen nobiles in der Karolingerzeit.
<lb/>Soweit Heck gegen die Anschauung polemisirt, dass die
<lb/>nobiles grosse Grundherren ohne jede Eigenwirtschaft ge- 
<lb/>wesen seien, hat er in der Sache Recht, obwohl seine Argu- 
<lb/>mente meist unzulänglich sind. Soweit er sie aber für
<lb/>Bauern ansieht, geht er von einer völlig imvollziehbaren
<lb/>wirtschaftlichen Vorstellung aus, die mit seiner eigenen
<lb/>ständischen Hypothese nicht zu vereinbaren ist und in den
<lb/>Quellen nirgends eine Unterstützung findet. Am Schluss
<lb/>seiner Polemik gegen meinen Satz wird er selbst schwankend,
<lb/>indem er einräumt1): „Allenfalls kann aus den Traditiones
<lb/>Gorbeienses ein schwacher Anhalt dafür gewonnen werden,
<lb/>dass die Stellung derjenigen bäuerlichen Grundeigentümer
<lb/>vorherrschte, die ausser über ihr Hofland noch über einige
<lb/>Lathufen verfügten.“ Aber ein Bauer, der über mehrere
<lb/>abhängige, d. h. ihm hörige Bauern mit Gütern von je
<lb/>dreissig Morgen verfügt, und nebenbei nobilis zu deutsch
<lb/>Edeling heisst, ist weder im wirtschaftlichen noch sozialen
<lb/>Sinn ein Bauer. Es ist dies eine völlige Verwirrung der
<lb/>wirtschaftlichen und sozialen Begriffe,, zu der Heck hier
<lb/>seine Zuflucht nehmen muss. Seine ständische Hypothese
<lb/>und die Quellen weisen unzweideutig auf die Grundherrschaft,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Heck, Gemeinfreie, Halle 1900 pag. 321.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0335.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0335"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>aber er hält der herrschenden Meinung zu lieh an der Be- 
<lb/>zeichnung „Bauer“ fest, obwohl dieses Wort für einen Edeling,
<lb/>der ausser über sein Hofland über einige Lathufen (und
<lb/>natürlich auch Laten) verfügt, nichts weniger als bezeichnend
<lb/>ist und ganz falsche Vorstellungen hervorrufen muss. Ich
<lb/>behaupte also, dass Heck weder meine grundherrliche
<lb/>Theorie durch seine Kritik erschüttert hat, noch seine Be- 
<lb/>hauptung von der bäuerlichen Lebensweise der nobiles
<lb/>irgendwie bewiesen hat, und endlich, dass seine Hypothese
<lb/>sowohl wie seine Zugeständnisse an meine Anschauung mit
<lb/>der Annahme der bäuerlichen Stellung der nobiles unver- 
<lb/>einbar sind.

<lb/>Ich wende mich nun zu meinen übrigen Kritikern, die
<lb/>sich naturgemäfs weder mit der in Rede stehenden Frage so
<lb/>eingehend wie Heck befasst haben, noch auch das Quellen- 
<lb/>material so völlig wie dieser beherrschen. Ich kann ihre
<lb/>Argumente nicht Wort für Wort erörtern, sondern ich muss
<lb/>mich darauf beschränken, ihre wichtigsten Bedenken zu zer- 
<lb/>streuen. Unter diesen Kritikern steht an erster Stelle
<lb/>Meitzen mit einer ausführlichen Besprechung meines Werkes
<lb/>in der Deutschen Litteraturzeitung (1897 No. 48). Hinsicht- 
<lb/>lich seiner Erörterungen über die altgermanische Zeit ver- 
<lb/>weise ich auf das im ersten Theil dieser Abhandlung Ge- 
<lb/>sagte. Seine Einwürfe erledigen sich dadurch, dass ich mir
<lb/>die alten Deutschen nicht, wie er glaubt, als eine von
<lb/>wenigen Häuptlingen beherrschte unfreie Masse, sondern als
<lb/>ein Volk freier Männer mit sehr zahlreichen Knechten vor- 
<lb/>stelle. lieber meine Auffassung der altsächsischen Zustände
<lb/>äussert sich Meitzen nicht ausdrücklich. Jedoch scheint er
<lb/>ebenfalls die Annahme zu theilen, dass die Masse der
<lb/>bäuerlichen Bevölkerung Sachsens in der vorfränkischen
<lb/>und der Karolingerzeit aus Hörigen bestand. So sagt er:
<lb/>„Auch dass später, namentlich in den früher suevisch-
<lb/>hermionischen Gebieten zwischen Weser und Elbe, Lassen
<lb/>Vorkommen, widerspricht dieser freien Bauernbevölkerung
<lb/>(in altgermanischer Zeit) in keiner Weise. Denn diese
<lb/>langobardischen, cheruskischen, chattischen und thüringischen
<lb/>Bevölkerungen sind von den Altsachsen, die nur ein kleines
<lb/>Gebiet an der Elbe inne hatten, im 5. und 6. Jahrhundert
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0336.tif"
                n="314"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0336"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>314
</p>
            <p>

               <lb/>T)r. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>ihrer Oberherrschaft unterworfen worden. Dass dieselben
<lb/>aber zinspflichtige Lassen mit bürgerlichen Rechten, nicht
<lb/>Sklaven waren, ist der Beweis dafür, dass sie früher frei
<lb/>und als Masse der Unterworfenen mit nur geminderter
<lb/>Freiheit in ihrem alten bäuerlichen Grundbesitze belassen
<lb/>wurden.“ Auch in seinem grossen Werke sagt Meitzen1):
<lb/>„Jedenfalls ist bemerkenswert!!, dass in allen Sagen von
<lb/>dem Ursprünge der Sachsen die Auffassung herrscht, dass
<lb/>sie aus einer kleinen Schaar zugewanderter Krieger hervor- 
<lb/>gegangen seien.“ Es scheint also auch Meitzens Ansicht zu
<lb/>sein, dass die Sachsen als ein eroberndes Herrenvolk über
<lb/>hörigen, den unterworfenen Stämmen entsprossenen Bauern
<lb/>gesessen haben. Eine solche Meinung ist mit meiner grund- 
<lb/>herrlichen Theorie so gut wie gleichbedeutend. Auch ich
<lb/>glaube, dass der Stand der Laten in seiner eigentümlichen
<lb/>Gleichförmigkeit und ungeheueren Verbreitung nur aus be- 
<lb/>deutsamen allgemeinen Ursachen, also vor allem aus kriege- 
<lb/>rischer Eroberung, hervorgegangen sein kann. Dass aber
<lb/>diese Laten vorher freie Volksgenossen des unterworfenen
<lb/>Volkes gewesen sein müssen, ist keineswegs so sicher be- 
<lb/>wiesen, wie Meitzen annimmt. Wo wir sonst Laten in
<lb/>weiter Verbreitung finden, wie am Mederrhein, werden sie
<lb/>von Kennern auf römische Kolonen zurückgeführt2). Auch
<lb/>ist es wenig wahrscheinlich, dass man gerade das unter- 
<lb/>worfene ehemals vollfreie und herrschende Volk zu hörigen
<lb/>Ackerbauern gemacht und mit politischen Rechten begabt
<lb/>haben soll. Dagegen erscheint eine derartige Behandlung
<lb/>bisher unfreier Kolonen als kluge Spekulation der neuen
<lb/>Herren, um die Masse der Bevölkerung rasch für die neue
<lb/>Herrschaft zu gewinnen. Endlich sagt der Sachsenspiegel
<lb/>Buch IH Cap. 44, wo er von der Unterwerfung der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Meitzen, Siedelung und Agrarwesen der Ost- undWest-
<lb/>germanen etc. 1895 Bd. II pag. 26. — 2)Lacomblet, Archiv für Ge- 
<lb/>schichte des Niederrheins Bd. I Düsseldorf 1832 pag. 166. Er erklärt
<lb/>die Latenverfassung am Niederrhein in ihrem Ursprung für römisch.
<lb/>Er meint, sie sei das Werk eines Eroberers, der nicht schon bestehende
<lb/>bäuerliche Sitze in ein Zinsverhältniss drückte, sondern unangebaute
<lb/>oder doch verlassene Grundstücke in der bewussten Weise vertheilt
<lb/>hat. Brunner, Rechtsgeschichte Bd. I pag. 35 und 104.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0337.tif"
                n="315"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0337"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>Thüringer durch die Sachsen spricht, ausdrücklich: „Do
<lb/>irer (der Sachsen) so vele nicht ne was dat sie den acker
<lb/>buwen mochten, do sie die dorinschen herren singen unde
<lb/>verdreven, do lieten sie die hure sitten ungeslagen, unde be-
<lb/>stadeden in den acker to also gedaneme rechte, als in noch
<lb/>die late hebet; dar af quamen die late.“ Also der Spiegler
<lb/>bringt gerade die entgegengesetzte Kunde. Die Sachsen
<lb/>haben die thüringischen Herren vertrieben, deren Hinter- 
<lb/>sassen, die Bauern, aber sitzen gelassen und ihnen das
<lb/>Recht der Laten verliehen. Es sprechen also gegen die
<lb/>Annahme Meitzens sowohl innere Gründe als auch ausdrück- 
<lb/>liche Quellenstellen. Ich sehe mich daher nicht veranlasst
<lb/>von meiner Ansicht, dass die Grundherrlichkeit in Sachsen
<lb/>älter sei als die sächsische Eroberung, abzugehen. Aber
<lb/>das scheint auch Meitzen zuzugeben, dass sie seit dieser
<lb/>Eroberung in weiter Verbreitung besteht, und dass die An- 
<lb/>nahme einer grundherrlichen Organisation der Wirtschaft
<lb/>des herrschenden Stammes zur Zeit der fränkischen Erobe- 
<lb/>rung vollbegründet ist. Wenn endlich Meitzen die Flur- 
<lb/>verfassung, besonders die Einteilung der Flur in Gewanne,
<lb/>als Beweis für die ursprüngliche Freiheit der Bauern an- 
<lb/>führt, so kann ich darauf nur mit den Worten Knapps ant- 
<lb/>worten1): „Gemarkungskarten zeigen deutlich die Lage der
<lb/>Aecker, aber die Lage der Menschen geht aus anderen
<lb/>Urkunden hervor.“ Meitzen sagt ferner über meine Ansicht
<lb/>der Lathufe: „Auch die Annahme Wittichs ist irrig, dass
<lb/>die Hufen dieser Laten ursprünglich alle gleich und nur
<lb/>30 Morgen gross gewesen seien. Der älteste Nachweis
<lb/>über die Grösse von Lathufen findet sich in Apelern am
<lb/>Deister. Danach hält jede der drei dortigen unter Arnulf
<lb/>von Kärnthen erwähnten Lathufen 120 jugera im Mafs
<lb/>von 48 ha oder 180 Calenberger Morgen.“ Meitzen hat die
<lb/>Nachricht von den 120 jugera dem Registrum Sarachonis
<lb/>§ 286 entnommena). Dort heisst es: „In Apeldrun in pago
<lb/>Bukki Diozo, Alfheri et Thiadbern 120 habent jugera et
<lb/>quilibet quotannis persolvit 12 modios siliginis, 12 modios

<lb/>*) Vgl. G. F. Knapp, Grundherrschaft und Rittergut, Leipzig
<lb/>1897 pag. 112. — s) Meitzen, Siedelung und Agrarweaen, Berlin
<lb/>1895 Bd. II pag. 23.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0338.tif"
                n="316"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0338"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>hordei et 12 modios avenae. Meitzen hält die Notiz, ab- 
<lb/>gesehen von den Namen, für unverdächtig. Aber das Re- 
<lb/>gister ist, wenn es überhaupt einen echten Kern enthält, von
<lb/>Falke so verfälscht worden, dass keine einzige positive
<lb/>Nachricht ohne Misstrauen acceptirt werden kann1). Ferner
<lb/>hält es Meitzen für ausgemacht, dass jeder der drei Zins-
<lb/>bauem 120 jugera gehabt habe. Aber dem 'Wortsinn nach
<lb/>heisst es, die drei haben zusammen 120 jugera. Entschei- 
<lb/>dend ist die Abgabe, die für den Komplex von 120 jugera
<lb/>viel zu klein erscheint. Ein modius Gerste oder Roggen
<lb/>vom Joch ist auch nach dem Register des Karacho die
<lb/>Regel2 *). Es ist also mit Sicherheit anzunehmen, dass jeder
<lb/>Late 40 Joch Land gehabt habe. Diese 40 Joch können
<lb/>eine Hufe gebildet haben. Denn auch solche Hufengrössen
<lb/>kommen (mit Einrechnung von Wiesen!) vor. Aber nichts
<lb/>zwingt zu dieser Annahme, denn es ist nirgends gesagt, dass
<lb/>der Besitz der drei Laten in Apeldrun gerade eine volle
<lb/>Hufe für jeden ausgemacht habe.

<lb/>Also Meitzens Behauptung über den Umfang einer Hufe
<lb/>beruht auf einer Quellenstelle, deren Unechtheit so gut wie
<lb/>sicher ist. Die Stelle selbst hat in ihrem entscheidenden
<lb/>Punkte einen anderen Sinn, als Meitzen angenommen hat.
<lb/>Die Besitzgrösse des Laten wird nirgends ausdrücklich als
<lb/>Hufe bezeichnet. Ich kann solchen Argumenten gegenüber
<lb/>meine Ansicht von der Grösse der Hufe nicht aufgeben
<lb/>und verweise über diesen Punkt auf die ebenso sach- 
<lb/>kundigen wie tiefsinnigen Untersuchungen Stüves8). Ich
<lb/>komme nun zu Brunners Kritik meiner Hypothese vom
<lb/>grundherrlichen Leben des freien Sachsenvolkes4 * * *). Da er,


<lb/>l) Vgl. Wigand, Die Corveyschen Geschichtsquellen, Leipzig 1841,


<lb/>pag. 16ff. Wilmans, Die Kaiserurkunden der Provinz Westfalen,


<lb/>Münster 1867 Bd. I pag. 56 und 107. — *) Vgl. v. Haxthausen
<lb/>Agrarverfassung in den Fürstentümern Paderborn und Corvey. Berlin


<lb/>1829 pag. 90: „Die Littonen gaben von jedem Juger 1 Modius Getreide.“
<lb/>— *) Vgl. Stüve, Wesen und Verfassung der Landgemeinden und des


<lb/>ländlichen Grundbesitzes in Niedersachsen und Westfalen, Jena 1851
<lb/>pag. 26: „Als regelmäßiges Maß der Hufe treten, wahrscheinlich mit
<lb/>Beziehung auf die Zahl der Monatstage, also die Bestellungszeit, 30


<lb/>Morgen hervor“ pag. 32. Derselbe, Geschichte des Hochstifts Osna- 


<lb/>brück Bd. II (Jena 1872) pag. 742. — 4) Vgl. Zeitschrift für Bechts-


<lb/>geschichte (Germanistische Abtheilung) Bd. XIX pag. 99 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0339.tif"
                n="317"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0339"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>wie jeder Unbefangene, diese Anschaunng für gleichbedeutend
<lb/>hält mit der Heck’schen Hypothese von der Vollfreiheit der
<lb/>nobiles und der Minderfreiheit der liberi, so richtet er seine
<lb/>Angriffe hauptsächlich gegen die von Heck und mir gemein- 
<lb/>sam vertretenen Argumente aus der Standesgliederung.
<lb/>Denn er glaubt mit dem Nachweis, dass die nobiles ein
<lb/>Adel, die liberi aber die vollfreie Masse des Stammes
<lb/>waren, auch meine grundherrliche Hypothese widerlegt zu
<lb/>haben. "Wie ich schon oben feststellte, halte ich meine
<lb/>Anschauung für durchaus nicht untrennbar von der Heck’- 
<lb/>schen Hypothese. Jedoch bin ich ebenso fest überzeugt,
<lb/>dass Heck mit der von ihm angenommenen Ständegliederung
<lb/>für Sachsen Hecht hat. Da nun demgemäfs die von Brunner
<lb/>auch in meiner Darlegung bekämpften Argumente in der
<lb/>Hauptsache von Heck herstammen, so überlasse ich Heck
<lb/>deren Verteidigung. Er hat diese Verteidigung auch schon
<lb/>in seinem neuesten Werk übernommen und in in einer Weise
<lb/>durchgeführt, dass ich kaum ein Wort hinzuzufügen wüsste1).
<lb/>Ich will daher Brunner nur insoweit entgegentreten, als er
<lb/>Behauptungen angreift, für die ich allein verantwortlich bin.
<lb/>Brunner sowohl wie Köcher2) in einer Besprechung meines
<lb/>Werkes sind der Ansicht, dass die Art, wie ich die Ent- 
<lb/>wickelung der sächsischen Standesverhältnisse im 11. und
<lb/>12. Jahrhundert fortführe, der Umdeutung der liberi in Frei- 
<lb/>gelassene den Boden ausgeschlagen habe. Ich habe näm- 
<lb/>lich behauptet, dass im 11. und 12. Jahrhundert die Bezeich- 
<lb/>nungen nobiles und liberi ihre Bedeutung verändert haben.
<lb/>„Liber bedeutet nicht mehr so viel wie Freigelassener,
<lb/>sondern unter liberi versteht man sämmtliche vollfreie
<lb/>Leute, also die nobiles im alten Sinne des Wortes
<lb/>(Edelinge). Unter nobiles begreift man jetzt eine besonders
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ueber die vierfache Ständegliederung bei Rudolf von Fulda
<lb/>vgl. Heck, Gemeinfreie, Halle 1900, pag. 6. Ueber das Heirathsverbot
<lb/>vgl. ebenda pag. 331. Die^Lex Saxonum als Adelsstatut oder Volks- 
<lb/>recht vgl. ebenda pag. 265. Ueber den proximus des Frilings vgl.
<lb/>ebenda pag. 27 und 340. tleber die allgemeine Verbreitung der tutela
<lb/>nobilis vgl. ebenda pag. 337. Ueber die von Ansegisus überlieferten
<lb/>Capitularien vgl. ebenda pag. 283. — *) Vgl. Zeitschrift des histo- 
<lb/>rischen Vereins für Niedersachsen, Jahrgang 1897 pag. lff.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0340.tif"
                n="318"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0340"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>318
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittieh
</p>
            <p>

               <lb/>hervorragende Klasse innerhalb des Standes der liberi (voll- 
<lb/>freien Leute). Aber auch die Angehörigen dieser

<lb/>hervorragenden Klasse innerhalb des Standes der vollfreien
<lb/>Leute werden noch sehr oft liberi genannt.“

<lb/>Ich habe diese Veränderung des Wortsinns auf den Um- 
<lb/>stand zurückgeführt, dass die liberi im Sinn von Freigelassenen
<lb/>im Laufe des 10. Jahrhunderts in der Hauptsache durch Er- 
<lb/>gebung in die Hörigkeit verschwunden seien Denn wenn
<lb/>man sich die Freigelassenen aus der altsächsischen Standes- 
<lb/>gliederung wegdenkt, so bleiben als Freie nur noch die
<lb/>alten nobiles zurück, während die übrige Bevölkerung aus
<lb/>Hörigen oder Unfreien besteht. Dann kann leicht der Fall
<lb/>eintreten, dass dem fränkischen Sprachgebrauch entsprechend
<lb/>die Vollfreien nicht mehr als nobiles sondern als liberi be- 
<lb/>zeichnet werden. Denn frei und edel (im älteren Sinn) ist
<lb/>ja jetzt gleichbedeutend, was früher nicht der Fall war.
<lb/>Später aber bildet sich eine über den ehemaligen Vollfreien
<lb/>stehende Klasse, die freien Ritter, aus. Sie gehört natürlich
<lb/>auch zur Klasse der Vollfreien und wird mit diesen unter
<lb/>der Bezeichnung liberi zusammengefasst. Wenn sie von
<lb/>diesen aber unterschieden werden soll, so wird für sie die
<lb/>Bezeichnung nobiles üblich. Nobilis heisst also später freier
<lb/>Ritter, liber umfasst alle Arten von Vollfreien, wenn es zu
<lb/>Hörigen entgegengesetzt wird; im Gegensatz zu nobilis
<lb/>heisst es aber ein Vollfreier, der kein freier Ritter ist.

<lb/>Dagegen wirft nun Brunner folgende Fragen auf: „Wo- 
<lb/>her weiss denn Wittieh, dass seit dem 10. Jahrhundert die
<lb/>Freilassungen selten, und dass sie etwa im 8. Jahrhundert
<lb/>minder selten waren? Auch hätte ja der Stand der liberi
<lb/>sich nicht erst zu bilden brauchen. Er müsste ja schon da- 
<lb/>gewesen sein. Und da zu den liberi auch die Nachkommen
<lb/>der Freigelassenen gehört haben sollen, so darf man füglich
<lb/>fragen, ob denn die Freigelassenen aufgehört hätten Nach- 
<lb/>kommen zu haben. Auch der unehelichen Kinder, aus
<lb/>denen sich der Stand der liberi nach Heck und Wittieh er- 
<lb/>gänzte, dürften im 10. und 11. Jahrhundert nicht weniger
<lb/>gewesen sein als im achten und neunten.“ Allgemein
<lb/>möchte ich bemerken, dass die Rechtshistoriker sonst wenig
<lb/>Bedenken tragen, ganze Volksklassen verschwinden zu lassen.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0341.tif"
                n="319"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0341"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>So soll der Adel der Franken vom Königsgeschlecht aus- 
<lb/>gerottet worden sein*), und die Gemeinfreien, die Masse
<lb/>des Volkes, sollen sich im Laufe der Karolingerzeit bis auf
<lb/>wenige Beste in die Hörigkeit ergeben haben. Ich behaupte
<lb/>nun das Gleiche für die liberi in der Bedeutung von Frei- 
<lb/>gelassenen. Diese Frilinge sind nicht steril geworden, son- 
<lb/>dern sie haben sich im Laufe des 10. Jahrhunderts meistens
<lb/>freiwillig in die Hörigkeit ergeben. Die Beweise für diesen
<lb/>Vorgang sind sehr zahlreich, ich habe sie in meiner Grund- 
<lb/>herrschaft der Reihe nach aufgeführt2). Besonders möchte
<lb/>ich auf die auch von Heck hervorgehobene Urkunde für
<lb/>das Erzbisthum Hamburg von 937 hinweisen2). Hier ge- 
<lb/>stattet Otto I. ausdrücklich den liberti, Liten, Jamundlinge
<lb/>und Kolonen der Klöster zu werden. Ich sehe in den viel- 
<lb/>genannten Ergebungen dieser Zeit zum grössten Theil den
<lb/>Rücktritt der Frilinge in die Hörigkeit. Schon nach der
<lb/>Niederwerfung des Stellinga -Aufstandes mögen viele Frilinge
<lb/>zur Strafe für die Empörung der Freiheit beraubt worden
<lb/>sein. Aber die Hauptursache für das Hörigwerden der
<lb/>Frilinge bildete doch das Eindringen fränkischer Einrich- 
<lb/>tungen, des Lehnswesens und der geistlichen und weltlichen
<lb/>Grossgrundherrschaft. Die spezifisch sächsischen Einrich- 
<lb/>tungen, die trotz aller Schärfe der ständischen Gegensätze
<lb/>doch ein langsames Aufsteigen der Unfreien und Hörigen
<lb/>zur Freiheit ermöglichten und begünstigten, wurden einst- 
<lb/>weilen völlig zurückgedrängt durch die römisch-gallische
<lb/>Grossgrundherrschaft, deren Träger die fränkische Monarchie
<lb/>auch in Sachsen geworden war. Aus dieser Annahme er-
<lb/>giebt sich auch eine befriedigende Erklärung des Stellinga-
<lb/>Aufstandes, der Erhebung der Frilinge und Laten gegen die
<lb/>fränkisch gesinnten nobiles. Frilinge und Laten wollten das
<lb/>alte sächsische Recht wieder hersteilen, das ihnen günstiger
<lb/>gewesen war als die neuen Institutionen der Franken.
<lb/>Schon Heck hat ausführlich dargelegt, dass meine Anschau- 
<lb/>ung von dem Verschwinden der liberi durch Ergebungen in
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Brunner, Rechtsgeschichte Bd. I pag. 251. — *) Vgl.
<lb/>Wittich, Grundherrschaft, Leipzig 1896 pag. 126* —129*. Heck,
<lb/>Gemeinfreie, Halle 1900 pag. 329.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0342.tif"
                n="320"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0342"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,.
</p>
            <p>

               <lb/>nachkarolingischer Zeit mit der Frage nach der altsächsi- 
<lb/>schen Standesgliederung gar nichts zu thun hat1). Die
<lb/>Heck’sche Hypothese von den Edelingen als Gemeinfreien
<lb/>und den liberi als Freigelassenen bleibt ganz unabhängig
<lb/>davon, ob ich mit meiner Annahme von dem Rücktritt der
<lb/>Frilinge in die Hörigkeit Recht habe oder nicht, bestehen.
<lb/>Heck theilt meine Annahme nicht und meint, die tripartitio
<lb/>habe bis zum 13. Jahrhundert fortbestanden2). Jedoch giebt
<lb/>er mir zu, dass die Zahl der freien Hintersassen durch Er- 
<lb/>gebung in den Latenstand sich verringert zu haben scheine.
<lb/>Aber verschwunden seien sie nicht. Ich kann diesen Ur-
<lb/>theilen Brunners und Hecks gegenüber nur das Resultat
<lb/>der Untersuchungen Kötzschkes über die Grossgrundherr- 
<lb/>schaft des Klosters Werden in Westfalen anführen3). Die
<lb/>Werdener Heberegister sind für die in Rede stehende Frage
<lb/>die wichtigste Quelle, was auch Heck zugiebt. Kötzschke
<lb/>allein kennt diese bisher nur lückenhaft herausgegebenen
<lb/>Heberegister im Original und fasst seine Untersuchungen
<lb/>zu folgendem Urtheil zusammen: „Die beiden Gruppen der
<lb/>grundherrlichen Bevölkerung, Freie und Laten, sind nun im
<lb/>Laufe von zwei bis drei Menschenaltem miteinander (wohl
<lb/>ineinander) übergegangen, soweit nicht ein Theil der Freien
<lb/>in die Dienstmannschaft des Abtes Aufnahme fand. Das
<lb/>Heberegister aus der Mitte des 10. Jahrhunderts kennt
<lb/>diesen Unterschied nicht mehr; und auch in den jüngeren
<lb/>sind nur Spuren davon auffindbar: als Fronhofshörige
<lb/>erscheint später die Menge der westfälischen
<lb/>Klosterleute Werdens.“ Da also auch hier die Quellen
<lb/>auf meiner Seite stehen, so halte ich Brunner und Heck
<lb/>gegenüber an meiner Ansicht fest, ohne auf die wenig sach- 
<lb/>lichen Einwürfe Brunners näher einzugehen. Was die Weiter- 
<lb/>führung der ständischen Entwickelung anbelangt, so kann
<lb/>ich Hecks Meinung nicht beitreten4). Aber ich muss es


<lb/>*) VgLHeck, Gemeinfreie, Halle 1900 pag. 341ff. — *) Der- 
<lb/>selbe, Gemeinfreie, Halle 1900 pag. 343. — *) Vgl. Kötzschke,
<lb/>8tndien rar Verwaltungsgeschichte der Grossgrundherrschaft Werden
<lb/>an der Ruhr, Leipzig 1901 pag. 66.*— 4) Vgl. Heck, Gemeinfreie,
<lb/>Hälle 1900 pag. 3 und 841. Stutz in der Zeitschrift für Rechts- 
<lb/>geschichte Bd. XXI (Germanistische Abtheilung) pag. 127ff. Wittioh,
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0343.tif"
                n="321"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0343"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>321
</p>
            <p>

               <lb/>mir versagen, auf seine Einwürfe zu antworten, da eine aus- 
<lb/>führliche Erörterung dieser schwierigen und sehr verwickelten
<lb/>Frage den Rahmen dieser Arbeit weit überschreiten würde.
<lb/>An letzter Stelle endlich möchte ich noch kurz auf die Ein- 
<lb/>würfe Köchers eingehen, soweit ich sie nicht schon im Vor- 
<lb/>hergehenden berührt und widerlegt habe. Ich habe darauf
<lb/>hingewiesen, dass Autotraditionen freier Bauern in den säch- 
<lb/>sischen Erkunden und Heberegistem aus dem 9. und 10. Jahr- 
<lb/>hundert nicht überliefert sind, dass wir also mit solchen Er- 
<lb/>gebungen das Verschwinden des Freibauernstandes und die
<lb/>allgemeine Ausbreitung der Grundherrlichkeit nicht erklären
<lb/>können. Köcher will dieses argumentum ex silentio nicht
<lb/>gelten lassen, weil die Ueberlieferung aus der Karolinger- 
<lb/>zeit in Sachsen so dürftig sei, dass aus der Nichterwähnung
<lb/>von Autotraditionen nicht auf deren thatsächliches Fehlen
<lb/>geschlossen werden könne. Diese Annahme von der rela- 
<lb/>tiven Dürftigkeit der sächsischen Ueberlieferung, die auch
<lb/>ich früher theilte, ist aber thatsächlich gar nicht begründet.
<lb/>Wenn auch die Urkunden, wie natürlich, erst nach der frän- 
<lb/>kischen Eroberung beginnen, und der Urkundenschatz viel- 
<lb/>leicht minder reich ist als der Süd- und Westdeutschlands,
<lb/>so haben wir dafür die Gesetze Karls des Grossen und
<lb/>ferner die lebendigen und anschaulichen Berichte der
<lb/>Schriftsteller, die Sitten und Einrichtungen des eroberten
<lb/>Landes als etwas Neues undWissenwerthes ihren fränkischen
<lb/>Landsleuten schilderten. Wir haben also gleichzeitige Be- 
<lb/>richte über die allgemeinen Verhältnisse, wie sie uns für
<lb/>den Süden gar nicht zu Gebote stehen. Ferner aber, und
<lb/>das ist die Hauptsache, sind uns die gewöhnlichen Quellen
<lb/>der Autotraditionen, die Schenkungs- und Heberegister aus
<lb/>dem 9. und 10. Jahrhundert, in einigen höchst schätzbaren
<lb/>und umfangreichen Exemplaren erhalten. So besitzen wir
<lb/>die Corveyer Traditionen aus dein 9. und 10. Jahrhundert
<lb/>in zwei umfangreichen Bruchstücken, die Wordener Tradi- 
<lb/>tionen aus dem 8., 9. und 10. Jahrhundert und schliess-
</p>
            <p>

               <lb/>Grondherrschaft, Leipzig 1896 pag. 128*, wo ich das Fortbestehen von
<lb/>Losten der Frilinge nicht leugne, sondern sogar selbst Beispiele dafür
<lb/>anfahre.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Gern. Ahth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0344.tif"
                n="322"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0344"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>lieh die sächsischen Traditionen an Fulda ebenfalls aus
<lb/>dem 9. und 10. Jahrhundert. In diesem Zeitraum musste
<lb/>sich in Sachsen, das ja erst am Ende des 8. Jahrhunderts
<lb/>in den Bannkreis der fränkisch - gallischen Kultur trat, die
<lb/>Grundherrschaft ausbilden, wenn sie nicht schon vorher be- 
<lb/>stand, und die vielen Hunderte von Traditionen aus dieser
<lb/>Epoche müssen wenigstens einzelne Autotraditionen vollfreier
<lb/>Bauern enthalten, wenn man annehmen soll, dass durch diese
<lb/>Ergebungen der Kern und die Hauptmasse des Volkes aus
<lb/>freien Eigentümern sich in hörige Kolonen verwandelt
<lb/>haben. Da alle Heberlieferungen, besonders die Traditionen- 
<lb/>register, von solchen Ergebungen nichts wissen, so halte ich
<lb/>mich für berechtigt, ihr Fehlen zu behaupten und die Un- 
<lb/>vereinbarkeit dieses Umstandes mit der herrschenden Mei- 
<lb/>nung hervorzuheben. Köcher1) meint ferner, ich zeige ein
<lb/>verdächtiges Bemühen, die liberi der Lex Saxonum in
<lb/>Minderfreie oder zwar freie aber grundherrlich abhängige
<lb/>Bauern umzudeuten. Ich kann hier nur wiederholt darauf
<lb/>hinweisen, dass die von mir gegebene Interpretation der
<lb/>sächsischen Standesgliederung von Heck stammt, der ja
<lb/>gerade der eifrigste Gegner meiner grundherrlichen Theorie
<lb/>geworden ist. Es ist also die Ansicht von der Minderfrei- 
<lb/>heit der liberi ganz unabhängig von der die Gmndherrlich-
<lb/>keit vertretenden Theorie entstanden, und es kann daher
<lb/>nicht mein Wunsch der Vater von Hecks Gedanken gewesen
<lb/>sein. Was endlich die freien Bauern anbelangt, die sich
<lb/>in Niedersachsen und Westfalen mit dem Freiding als
<lb/>Mittelpunkt noch im 18. Jahrhundert vereinzelt vorfinden,
<lb/>so ist es sehr gewagt, aus deren Existenz auf die all- 
<lb/>gemein verbreitete Bauernfreiheit in der vorfränkischen alt- 
<lb/>sächsischen Epoche schliessen zu wollen. So sind zum Bei- 
<lb/>spiel die Freien vor dem Walde im hannoverschen Amt
<lb/>Uten-Burgdorf2) nach den neuesten Untersuchungen von

<lb/>‘) Ygl. 8. 317 Anjn. 2. — *) Das »Grosse Freie“ bestand aus 14
<lb/>Dörfern, Ahlten, Anderten, Bilm, Dolgen, Evern, Gretenberg, Haimar,
<lb/>Harber, Höver, Ilten, Klein Lopka, Lehrte, Rethmar, Sehnde. Grund- 
<lb/>herrschaft bestand in Haimar, Evern, Harber, Klein Lopka, Rethmar,
<lb/>Gretenberg, vgl. Boedeker, Grundbesitzverhältnisse im grossen
<lb/>Freien, Halle 1901 pag. 40 — 44 (Cap. 2). Meitzen, Siedelung und
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0345.tif"
                n="323"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0345"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>Meitzen1) im 18. Jahrhundert gar keine Bauern mehr son- 
<lb/>dern Stadtbürger oder Edelleute, die ihre Freigüter an
<lb/>Bauern vermeiert haben. Diese üben dann allerdings die
<lb/>Rechte der alten Freien aus. Die eigentlichen Freien sind
<lb/>in dieser Zeit wenigstens keine Bauern sondern Grundherren.
<lb/>Aehnlich steht es mit den Freien in Westfalen. So erkaufen
<lb/>sich im 13. Jahrhundert die Freien von Bordere und Stem- 
<lb/>wede die Ministerialität des Bischofs von Minden2). Auch
<lb/>dieser Schritt deutet nicht auf ursprünglich bäuerliche
<lb/>Lebensweise. Allerdings erscheinen gerade in Westfalen
<lb/>und in Niedersachsen im späteren Miteialter unzweifelhaft
<lb/>einzelne freie Bauern, die auch Grundeigenthümer sind.
<lb/>Aber ihr Ursprung ist keineswegs sicher. Ich halte sie für
<lb/>bäuerlich gewordene Edelinge, also zu Bauern herab- 
<lb/>gesunkene Grundherren. Heck nimmt jetzt an, sie seien
<lb/>Nachkommen der alten Frilinge. Völlige Sicherheit können
<lb/>vielleicht sehr eingehende lokalgeschichtliche Untersuchungen
<lb/>verschaffen. Aber sicher ist, dass es der Entstehungs- 
<lb/>möglichkeiten für diese Freibauern in späterer Zeit so viele
<lb/>giebt, dass ihr blosses Vorhandensein im 18. Jahrhundert
<lb/>gar keinen Beweis für die alte Bauernfreiheit des sächsi- 
<lb/>schen Volkes in der vorfränkischen Zeit abgeben kann.

<lb/>Ich schliesse hiermit die Betrachtung der sächsischen Ver- 
<lb/>hältnisse. Ich glaube nicht, dass ein gegen meine Anschau- 
<lb/>ung geltend gemachtes erhebliches Argument unwiderlegt


<lb/>Agrarwesen Bd. III pag. 7 ff., 19ff. und 71 ff. Das „Kleine Freie“ be- 
<lb/>stand aus den Dörfern Döhren, Laazen und Wülfel. Davon war grund- 
<lb/>herrlich Laazen, vgl. Meitzen, Siedelung und Agrarwesen Bd. III
<lb/>pag. 21 ff. Das Gebiet des grossen Freien liegt im Gau Astfala, vgl.
<lb/>Boedeker, Grundbesitzverhältnisse im ehemaligen hannoverschen Amt
<lb/>Ilten (Dissertation), Halle 1901, Cap. III pag. 11. Dazu Monumenta
<lb/>Germaniae Historica DD. Ili No. 390 (a. 1001). Otto III. schenkt dem
<lb/>Bisthum Hildesheim die Abgaben der Freien im Gau Ostfalen. Fiscum
<lb/>etiam, quem.... de liberis hominibus per eundem pagum recepimus.


<lb/>*) Vgl. die Besprechung Meitzens in der Deutschen Litteratur-
<lb/>zeitung 1897 (XVIII. Jahrgang, Berlin) No. 47 pag. 1908. — * *) Vgl.
<lb/>Würdtwein, Subsidia diplomatica Bd. VI No. 185 (Quod liberi ho- 
<lb/>mines de Bordere habebunt amplius ius ministerialium a. 1258). Der- 
<lb/>selbe, ebenda Bd. IX No. 19 (a. 1263 die Freien von Stemwede
<lb/>werden Ministerialen).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0346.tif"
                n="324"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0346"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>324
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>geblieben ist. Ich halte daher meine grundherrliche Theo- 
<lb/>rie für das sächsische Stammesgebiet entschieden aufrecht,
<lb/>allerdings mit der Modifikation, dass ich den mansus in-
<lb/>dominicatus als Mittelpunkt einer jeden Edelingsgrund-
<lb/>herrschaft ausdrücklich zugebe.

<lb/>§3.

<lb/>Die Zustände im uussersächsischen Deutschland.

<lb/>Es ist selbstverständlich nicht meine Absicht, Wirth-
<lb/>schaft und soziale Gliederung im aussersächsischen Ost- 
<lb/>frankenreiche zur Karolingerzeit in Hinsicht auf die vor- 
<lb/>liegende Streitfrage zu untersuchen. Eine solche Aufgabe
<lb/>lässt sich nur in einem umfassenden Werke, nicht aber in
<lb/>einem kurzen Kapitel einer Abhandlung lösen. Ich will
<lb/>hier nur die bisher nicht angefochtenen Argumente für die
<lb/>herrschende Anschauung einer kritischen Prüfung unter- 
<lb/>werfen und ferner die Ergebnisse einer eingehenden Unter- 
<lb/>suchung der wichtigsten südwestdeutschen Quellen kurz
<lb/>mittheilen. Wenn sich auch aus diesen Darlegungen noch
<lb/>keine endgültige und sichere Meinung über die fraglichen
<lb/>Zustände gewinnen lässt, so werden sie doch genügen, um
<lb/>die herrschende Ansicht in ihrer bisherigen Gestalt auch für
<lb/>den Süden und Westen Deutschlands unhaltbar zu machen.
<lb/>Was an ihre Stelle treten soll, muss späteren eingehenderen
<lb/>Untersuchungen Vorbehalten bleiben. Man hat unter Be- 
<lb/>rufung auf die Unerschütterlichkeit der herrschenden Mei- 
<lb/>nung für den Süden und Westen Deutschlands sowohl meine
<lb/>Interpretation der Germania wie auch meine Anschauung
<lb/>von den altsächsischen Wirthschaftszuständen bekämpft.
<lb/>Wir wollen nun sehen, wie diese Ecksteihe der herrschen- 
<lb/>den Meinung eigentlich beschaffen sind, und betrachten zu- 
<lb/>nächst die Argumente für die allgemeine Verbreitung und
<lb/>das Vorherrschen freier bäuerlicher Hufeneigenthüxner im
<lb/>Ostfrankenreiche. So sagt Brunner, wohl der gewichtigste
<lb/>Vertreter der herrschenden Ansicht, in seiner Deutschen
<lb/>Rechtsgeschichte Bd. I pag. 198 über die wirtschaftlichen
<lb/>Zustände zur Zeit der Gründung des fränkischen Reiches:
<lb/>»So hatte rieh trotz des Sondereigenthums am Ackerlande
<lb/>innerhalb der deutschen Stammlande eine gewisse Gleich-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0347.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0347"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>förmigkeit der Besitzverhältnisse über die Zeit der ßeichs-
<lb/>gründung hinaus erhalten. Wie einerseits der Grossgrund- 
<lb/>besitzer ist andrerseits der Besitzlose eine Ausnahme.“

<lb/>Als Grunde für diese Annahme führt er folgende Um- 
<lb/>stände an:

<lb/>t. Noch rechnet das Gerichtsverfahren mit der That-
<lb/>sache, dass der freie Volksgenosse ein angesessener Mann
<lb/>sei, indem es schlechtweg verlangt, dass die Vorladung in
<lb/>dem Hause des Beklagten geschehe. Erst jüngere Quellen
<lb/>setzen eine besitzlose freie Bevölkerung voraus, die ihr Er- 
<lb/>scheinen vor Gericht sicher stellen muss.

<lb/>2. Dass die Hufe das Durchschnittsmafs des Grund- 
<lb/>besitzes geblieben ist, zeigt die merkwürdige Uebereinstim-
<lb/>mung, welche zwischen dem Werthe der Hufe und dem Wer- 
<lb/>geide des freien Mannes obwaltet und bei Veräußerungen,
<lb/>sowie bei der Regelung der Heerfahrtspflicht zu Grunde
<lb/>gelegt wird.

<lb/>3. Ebenso lassen die Bestimmungen der Volksrechte,
<lb/>welche eine bestimmte Stückzahl der einzelnen Viehgattungen
<lb/>als Heerde bezeichnen, auf den gleichmäßigen Bestand der
<lb/>Bauergüter schliessen.

<lb/>Gegen das erste Argument ist geltend zu machen, dass
<lb/>alle freien Leute Grundeigenthum haben können, und
<lb/>deshalb doch keine Bauern zu sein brauchen. Es folgt
<lb/>aus der Thatsache des Grundeigenthums aller Freien noch
<lb/>nicht die bäuerliche Lebensweise dieser Personen. Ausser- 
<lb/>dem ist Ansässigkeit und Grundeigenthum nicht dasselbe.
<lb/>Die Lex Salica verlangt nur, dass die Ladung im Hause
<lb/>des Beklagten geschehe1). Ein Haus hat nicht nur der

<lb/>*) Vgl. Monumenta Germaniae historica ed. Forts I pag. 489
<lb/>(Karoli II Edictum Pistense Cap. 6.) .... ad nos perventum est, quod
<lb/>quidam leves homines de istis comitatibus qui devastati sunt, in qui- 
<lb/>bus res et mancipia et domos habuerunt, quia nunc ibi mancipia et
<lb/>domos non habent quasi licenter malum faciunt; quia, sicut dicunt,
<lb/>non habent, unde ad iustitiam faciendam adducantur: et quia non
<lb/>habent domos ad quas secundum legem manniri et banniri possint,
<lb/>dicunt, quod de msnnitione vel bannitione legibus comprobari et lega- 
<lb/>lster iudicari non possunt. Vgl. Lex Salica Tit. I $ 3 (Waits, Das alte
<lb/>Recht der salischen Franken, Kiel 1846 pag. 217): Et ille, qui alium
<lb/>mannit cum testibus ad domum illius ambulare debet.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0348.tif"
                n="326"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0348"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>326
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>freie Grundeigentümer, sondern auch der freie Hinter- 
<lb/>sasse, der Kolone. Meist wird er sogar Eigenthümer dieses
<lb/>Hauses sein. Das Edictum Distense zeigt deutlich, dass
<lb/>nur der Hausbesitz, nicht aber das Grundeigenthum in dei
<lb/>Lex Salica vorausgesetzt wird1). Die Stelle beweist also
<lb/>für die allgemeine Verbreitung bäuerlichen Grundeigenthums
<lb/>gar nichts. Das zweite Argument ist schon von Heck
<lb/>widerlegt worden2). Ich leugne zwar nicht den von Heck
<lb/>bestrittenen Zusammenhang zwischen Grundbesitz undWer-
<lb/>geld, aber ich bestreite mit ihm entschieden, dass eine
<lb/>Uebereinstimmung zwischen dem Werth einer Hufe und dem
<lb/>Wergeid des freien Franken obgewaltet habe. Die von
<lb/>Brunner angeführten Sankt Galler Urkunden beweisen meines
<lb/>Erachtens nur gegen seine Annahme. Wenn im Jahr 846
<lb/>ein Graf unam hobam compositionis meae tradirt, so kann
<lb/>dieser Ausdruck doch nicht bedeuten, dass die Hufe so viel
<lb/>werth sei wie das Wergeid des Grafen. Denn der Graf hat
<lb/>das dreifache Wergeid seines Geburtsstandes3), die Hufe
<lb/>hätte dann den Werth von etwa 600 solidi gehabt. Diese
<lb/>Konsequenz ist unannehmbar. Aehnlich steht es mit den
<lb/>übrigen Urkunden, nach denen die Wergeidssumme als
<lb/>Rückkaufspreis bei Schenkungen verwendet wird. Schon
<lb/>Heck hat darauf hingewiesen, dass nirgends je ein Wergeid
<lb/>für jede einzelne Vollhufe, sondern immer ein Wergeid für
<lb/>zahlreiche Besitzungen an verschiedenen Orten bedungen
<lb/>wird. Ein einziges Mal ist das Mals des Landes bestimmt
<lb/>angegeben. In diesem Falle aber sind es 5 Hufen, die mit
<lb/>160 Schillingen, also mit einem Wergeide, gelöst werden
<lb/>können. Auch dass Wergeidschulden durch Uebertragung
<lb/>von Land getilgt werden, ist in einer so geldarmen Zeit
<lb/>ganz selbstverständlich und beweist nicht das Mindeste
<lb/>für die Behauptung Brunners. Auch die Argumente, die
<lb/>Brunner aus den Heerbannscapitularien schöpft, sind, wie
<lb/>Heck nachweist, nicht zwingend, oder sie beruhen auf un- 
<lb/>sicheren Emendationen. So sehr also ein Zusammenhang
<lb/>zwischen Grundbesitz und Wergeid wahrscheinlich ist, so


<lb/>') Vgl. 8. 325 Anm. 1. — -) Vgl. Heck, Gemeinfreie, Halle 1900
<lb/>pag. 301 — 303. — *) Vgl. Schroeder, Deutsche Rechtsgeschichte,


<lb/>2. Auflage 1894 pag. 129.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0349.tif"
                n="327"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0349"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>wenig hat Brunner (oder vor ihm Waitz)1), erwiesen, dass
<lb/>gerade die einzelne Hufe dem Freienwergeid an Werth
<lb/>gleichkommt. Daher ist der daraus gezogene Schluss auf
<lb/>das Durchsehnittsmafs des Grundeigenthums der Freien
<lb/>ebenfalls hinfällig. Das dritte und letzte Argument Brunners
<lb/>erledigt sich einfach dadurch, dass ein gleichmäßiger Be- 
<lb/>stand der Bauerngüter nur eine Gleichheit der Betriebs- 
<lb/>grössen, nicht aber eine Gleichheit der Besitzgrössen be- 
<lb/>deutet. Es ist sehr wohl möglich, dass die Betriebsgrössen
<lb/>unter sich gleich sind, während die Besitzgrössen, die sich
<lb/>in der verschiedensten Weise aus den Betriebsgrössen zu- 
<lb/>sammensetzen, die denkbar grössten Unterschiede aufweisen.
<lb/>Die kleine Grundherrschaft des sächsischen Edelings und der
<lb/>Riesenbesitz des Klosters Fulda bestehen aus völlig gleich- 
<lb/>artigen Betriebsgrössen, den Hufen, aber wie sehr unter- 
<lb/>scheiden sie sich als Yermögenskomplexe von einander. Ich
<lb/>kann also nicht finden, dass diese Argumente Brunners der
<lb/>herrschenden Ansicht irgend welche Unterstützung bieten.

<lb/>Gehen wir nun zu den Gründen über, die Stutz ge- 
<lb/>rade im Hinblick auf meine Ansicht für die herrschende
<lb/>Meinung beibringt2). So meint er für die Karolinger- 
<lb/>zeit: „Man thue uns an der Hand der Quellen dar, dass
<lb/>wir im Unrecht sind, wenn wir annehmen, Karls des
<lb/>Grossen Bestimmungen über den Heerdienst, insbesondere
<lb/>über die Adjutorien, setzen als Regel einen freien bäuer- 
<lb/>lichen Kleinbesitz von 1 bis 2 Hufen voraus.“ Yon den
<lb/>Capitularien Karls des Grossen über den Heeresdienst
<lb/>kommen hauptsächlich das Capitulare missorum von 807
<lb/>und das Capitulare missorum von 808, die sogenannte
<lb/>Brevis capitulorum, in Betracht. Denn sie allein enthalten
<lb/>ausführliche Bestimmungen über die Adjutorien, d. h. über
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Waitz, Deutsche Yerfassungsgeschichte, 2. Auflage 1870
<lb/>Bd. II pag. 215 und 216. Gegen Waitz auch v. Inama - Sternegg,
<lb/>Deutsche Wirthschaftsgeschichte, Leipzig 1879 Bd. I pag. 112 — 114.
<lb/>Vgl. auch Wigand, Traditiones Corbeienses, Leipzig 1843 No. 245.
<lb/>Es werden */s eines mansus mit einem Hörigen, seiner Frau und dessen
<lb/>Kindern geschenkt. Die Söhne des Schenkers können das Ganze mit
<lb/>40 solidi zurückkaufen. — l) Vgl. Zeitschrift für Bechtsgeschichte
<lb/>(Germanistische Abtheilung) Bd. XX pag. 325 und 326.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0350.tif"
                n="328"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0350"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>die Art, wie die minder bemittelten Grundbesitzer bei dem
<lb/>Aufgebot zum Heeresdienst Zusammenwirken sollen1). Schon
<lb/>Boretius hat überzeugend nachgewiesen, dass wir es hier
<lb/>nicht mit dauernder Regelung der Wehrpflicht oder gar mit
<lb/>besonderen Reformgesetzen Karls des Grossen sondern mit
<lb/>Anweisungen an die missi für einmalige Amtsreisen zu thun
<lb/>haben1). Sie sind keine Wehrordnungen sondern Mobil- 
<lb/>machungsbefehle für einzelne Feldzüge. Für die Beurtei- 
<lb/>lung der Verhältnisse der Pflichtigen, an die die Capitularien
<lb/>anknüpfen, ist dieser Charakter der Anordnungen ziemlich
<lb/>gleichgültig. Die beiden Capitularien, das von 807 und
<lb/>dasjenige von 808, ordnen die Dienstpflicht in prinzipiell
<lb/>gleichartiger Weise. Nach dem Capitular von 807 soll per- 
<lb/>sönlich ausziehen, wer drei mansi und mehr hat. Kleinere
<lb/>Grundbesitzer — illi qui parvulas possessiones de terra habent
<lb/>— sollen sich zusammenthun, und zwar so, dass in der
<lb/>Regel von drei mansi ein Mann zu stellen ist. Es werden
<lb/>Besitzer vorausgesetzt von 2 Hufen, von je einer Hufe und
<lb/>schliesslich gar von nur einer halben Hufe. Endlich werden
<lb/>auch solche, die weder Unfreie noch Grundbesitz haben,
<lb/>erwähnt. Nach dem Aufgebot vom Jahre 808 soll persön- 
<lb/>lich nur der Besitzer zu Eigen oder Lehn von 4 mansi
<lb/>vestiti ausziehen. Auch sonst soll erst von vier mansi ein
<lb/>Mann gestellt werden. Es werden Besitzer von drei, zwei und
<lb/>einer Hufe vorausgesetzt; Halbhufener oder Landlose werden
<lb/>nicht erwähnt. Also die vorausgesetzten Verhältnisse der
<lb/>Wehrpflichtigen sind durchaus ähnlich. Nur war die Stärke
<lb/>des Aufgebotes in den beiden Jahren verschieden. Die
<lb/>Dienstpflicht war im Jahre 807 schwerer, und zwar für alle
<lb/>Klassen der freien Bevölkerung. Die Nichtgrundbesitzer
<lb/>und Halbhufener mussten ebenfalls ausziehen, während sie
<lb/>im Jahre 808 freigelassen wurden. Im Uebrigen giebt es
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Monumenta Germaniae Historica LL. II, pag. 134: Memo-
<lb/>ratorium de exercita in Gallia occidentali praeparando (a. 807). Dazu
<lb/>Boretius, Capitularienkritik pag. 116. Ferner Monumenta Germaniae
<lb/>Historica LL. II» pag. 136: Capitulare missorum de exercitu promo,
<lb/>vendo (a.808). Dazu Boretius, Capitularienkritik pag. 118: Es gilt
<lb/>... für das ganze Reich wohl gewiss nicht, aber dem Anscheine nach
<lb/>für einen erheblichen Theil.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0351.tif"
                n="329"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0351"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>im Geltungsgebiet der beiden Verordnungen dieselben Arten
<lb/>kleinerer Grundbesitzer: Dreihufenleute, Zweihufenleute und
<lb/>Einhufener. "Wie ist nun das Geltungsgebiet der beiden
<lb/>Verordnungen beschaffen? Bestimmte Angaben über ihr
<lb/>Geltungsgebiet enthält nur die erste Verordnung von 807.
<lb/>Sie bestimmt ausdrücklich, dass aufgeboten werden sollen
<lb/>omnes qui ultra Sequanam commanere videntur. Dazu be- 
<lb/>merkt Boretius: „Ich bin nicht im Stande dieses memoratorium
<lb/>anders zu verstehen, als dass dadurch die Bewohner von
<lb/>West- und Südfrankreich für den Sommer 807 aufgeboten
<lb/>werden sollen“ 1). Das Capitular von 808 enthält keine aus- 
<lb/>drücklichen Angaben über sein Geltungsbereich. Wir wollen
<lb/>aber mit der herrschenden Meinung und Boretius2) annehmen,
<lb/>dass es für einen grösseren Theil des Reiches und zwar
<lb/>besonders für Ostfranken gegolten habe. Wir haben also
<lb/>zwei Capitularien, die beide von ganz gleichartigen Grund- 
<lb/>besitzverhältnissen ausgehen. Das eine gilt aber nur für
<lb/>Süd- und Westfrankreich, das andre muss, wenn es als
<lb/>Erkenntnissquelle für die deutsche Agrarverfassung dienen
<lb/>soll, mindestens in Australien Geltung besessen haben. Da
<lb/>nun Stutz mit der herrschenden Ansicht aus dem einen
<lb/>Capitular für das rechtsrheinische Gebiet als Regel einen
<lb/>freien bäuerlichen Grundbesitz von 1 bis 2 Hufen erschließt,
<lb/>so ist dieser Schluss auch für das Gebiet des anderen Capi-
<lb/>tulars, Süd- und Westfrankreich, nicht zu umgehen. Denn
<lb/>in den entscheidenden Voraussetzungen sind die beiden Ver- 
<lb/>ordnungen völlig gleichartig. Wir müssen also annehmen,
<lb/>wenn wir allein die Capitularien zu Rathe ziehen wollen,
<lb/>dass im ganzen fränkischen Reich, in Gallien nicht minder
<lb/>wie in Deutschland, ein freier bäuerlicher Grundbesitz von
<lb/>1 — 2 Hufen die Regel war. Diese bei der üblichen Ver-
<lb/>werthung der beiden in Frage stehenden Heerbannscapitu-
<lb/>larien unabweisbare Schlussfolgerung steht in völligem

<lb/>]) Vgl. Boretius, Beiträge zur Capitularienkritik, Leipzig 1874
<lb/>pag. 103. — *) Vgl. ebenda pag. 87. ». . . . würde die Brevis capitu- 
<lb/>lorum in das Jahr 808 zu setzen sein, in welchem Karls gleichnamiger
<lb/>Sohn cum valida Francorum et Saxonum manu gegen die Dänen und
<lb/>die slavischen Völkerschaften der Linonen einen längeren Feldzug
<lb/>ausführte."
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0352.tif"
                n="330"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0352"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>"Widerspruch mit der üblichen Vorstellung von der Agrar- 
<lb/>verfassung des südlichen und westlichen Frankreichs zur
<lb/>Karolingerzeit1). So sagt Brunner: „Ein ganz anderes
<lb/>Bild bieten uns die wirtschaftlichen Zustände Galliens
<lb/>zur Zeit der Eroberung dar. Ein freier und wohlhabender
<lb/>Mittelstand fehlt. Reichthum und Armuth stehen sich
<lb/>unvermittelt gegenüber. Der Grundbesitz ist hauptsäch- 
<lb/>lich in den Händen des Staates, der Kirche und einer
<lb/>nicht sehr zahlreichen aber mächtigen Grundaristokratie“.
<lb/>Dass diese Verhältnisse im Korden und Süden Galliens auch
<lb/>durch die fränkische Eroberung keine erhebliche Verände- 
<lb/>rung erfahren haben, ist die übereinstimmende Ansicht aller
<lb/>Rechts-und Wirthschaftshistorikerx). Aus diesem Zwiespalt
<lb/>giebt es, soweit ich sehe, nur zwei Auswege. Wir müssen
<lb/>entweder allen übrigen Nachrichten zum Trotz unsere
<lb/>Schlüsse aus den Capitularien aufrecht erhalten und dem- 
<lb/>gemäß auch Süd- und Westfrankreich für ein Freibauem-
<lb/>land erklären, oder aber wir müssen zugeben, dafs ein
<lb/>Capitular wie das des Jahres 807 und damit auch das in
<lb/>seinen Voraussetzungen ganz gleiche Capitular vom Jahre
<lb/>808 auch in einem Gebiet mit vorherrschender Grundherr- 
<lb/>schaft erlassen werden kann. Denn es geht nicht an, dafs
<lb/>wir aus den gleichen Voraussetzungen entgegengesetzte
<lb/>Schlüsse ziehen. Da nun die grundherrliche Verfassung in
<lb/>Süd- und Westfrankreich aus anderen Quellen zu sicher
<lb/>bezeugt ist, als dafs wir es wagen dürften, sie in Frage zu
<lb/>stellen, so bleibt nur der Schluss möglich, dafs die Heer-
<lb/>bannscapitularien keineswegs, wie allgemein angenommen,
<lb/>einen bäuerlichen Kleinbesitz von 1 bis 2 Hufen voraus- 
<lb/>setzen. Es ist also, wie Stutz es verlangt, an der Hand der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, Leipzig 1887 Bd. I
<lb/>pag. 199—205. Schroeder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte,
<lb/>2. Auflage, Leipzig 1894 pag. 198. v. Inaraa-Sternegg, Ausbildung
<lb/>der grossen Grundherrschaften in Deutschland während der Karolinger- 
<lb/>zeit (Schmoller, Staats- und sozialwissenschaftlidhe Forschungen,
<lb/>Bd. I Leipzig 1879 pag. 42). Meitzen, Siedelung etc., Berlin 1895
<lb/>Bd. I pag. 557 ff. Sicke 1, Die Privatherrschaften im fränkischen Reich
<lb/>(Westdeutsche Zeitschrift für Geschichte und Kunst ed. Lettner und
<lb/>Hansen, Trier 1896 pag. 111 — 171).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0353.tif"
                n="331"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0353"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>Quellen der Nachweis erbracht, dafs die herrschende Mei- 
<lb/>nung sich in ihrer Yerwerthung der Heerbannsverordnungen
<lb/>im Irrthum befindet, dafs es nicht möglich ist, aus der Brevis*
<lb/>capitulorum einen freien bäuerlichen Grundbesitz von 1 bis 2
<lb/>Hufen als Regel im rechtsrheinischen Deutschland zu er-
<lb/>schliessen. Auf die Frage der Ergebungen, die Stutz eben- 
<lb/>falls berührt, wollen wir erst später eingehen.

<lb/>Gerade zur Bekämpfung der grundherrlichen Theorie hat
<lb/>in letzter Zeit Rudolf Kötzschke weitere Argumente für die
<lb/>Bauemfreiheit der Germanen zusammengetragenl), die kurz
<lb/>erledigt werden müssen. In seinem Aufsatz „Die Gliederung
<lb/>der Gesellschaft bei den alten Deutschen“ theilt er die Ger- 
<lb/>manen kurz nach der Völkerwanderung in drei Gruppen von
<lb/>Stämmen, nämlich 1. Gothen und Burgunder; 2; Franken, Ale- 
<lb/>mannen und Baiem, denen vermuthlich die Langobarden anzu- 
<lb/>reihen sind; 3. die Sachsen und Friesen nebst verwandten
<lb/>Stämmen. Yon der ersten Gruppe, den Burgundern und
<lb/>Gothen, meint er, dass man sie sich mindestens in der Zeit
<lb/>nach der Niederlassung nicht als eigentliche Bauern vorzu- 
<lb/>stellen habe. „Sie waren vielmehr kleine Gutsbesitzer, die der
<lb/>’Wirthschaft vorstanden, ohne selbst die schwerste und lästigste
<lb/>Arbeit zu verrichten, jedenfalls vollauf zur Genüge ausge- 
<lb/>stattet, um nach ihren Ansprüchen leben zu können.“ Anders
<lb/>verhält es sich bei den Stämmen der zweiten Gruppe. Für
<lb/>diese Stämme lässt sich nun erweisen, 1. dass sie wenigstens
<lb/>grossentheils Bauern waren, 2. dass sie Grundeigenthum
<lb/>hatten, wenn auch kein bis zu vollem Herrschaftsrecht durch- 
<lb/>gebildetes. Für die dritte Gruppe endlich, und zwar be- 
<lb/>sonders für die Sachsen, giebt Kötzschke die Bedeutung
<lb/>des grundherrlichen Edelingsstandes zu und sucht zwischen
<lb/>der herrschenden Ansicht und meiner Anschauung zu ver- 
<lb/>mitteln 2). W eiche Argumente bringt nun Kötzschke für die
<lb/>bäuerliche Lebensweise der Masse der Freien bei Franken,
<lb/>Alemannen und Baiem vor? Zunächst führt er eine Reihe


<lb/>*) Vgl. Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft ed. Ger- 
<lb/>hard Seeliger II. Jahrgang (Neue Folge) 1897/98 Freiburg i.B. 1898
<lb/>pag. 308 — 311. — *) Für Sachsen giebt Kötzschke die grundherr- 
<lb/>liche Verfassung zu; vgl. Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft
<lb/>(Neue Folge) ed. Seeliger öd. II (1897/98) pag. 313.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0354.tif"
                n="332"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0354"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>332
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>von Strafbestimmungen der Yolksrechte gegen Feldfrevel
<lb/>aller Art an. Beschädigungen der Saat, des auf dem Felde
<lb/>stehenden Pfluges oder der Egge, Verletzung der Grenz- 
<lb/>steine beim Pflügen und endlich das auch schon damals
<lb/>beliebte Abpflügen werden bestraft, und nirgends ist aus- 
<lb/>drücklich gesagt, welchem Stande der Thäter oder der
<lb/>Geschädigte angehört. Aber selbst wenn man annehmen
<lb/>sollte, dass Freie als Thäter vorausgesetzt sind, so würden
<lb/>diese Angaben noch nicht die regelmässig bäuerliche
<lb/>Beschäftigung der vollfreien Grundeigentümer erweisen.
<lb/>Denn es gab aufser den vollfreien Grundeigentümern gerade
<lb/>im Süden höchst zahlreiche, zweifellos bäuerliche, freie
<lb/>Kolonen * *), auf die das Gesetz hier Rücksicht genommen
<lb/>haben kann. An einer Stelle der lex Salica, wo vom Pflügen
<lb/>und Besäen fremden Landes die Rede ist, hat die älteste
<lb/>und beste Handschrift folgenden Wortlaut: Si quis campo
<lb/>alieno araverit extra consilium domini sui2). Es ist also
<lb/>fraglos hier kein freier Eigentümer sondern ein höriger
<lb/>oder freie Kolon als Bauer vorausgesetzt. Im Artikel 82 der
<lb/>lexRibuaria ist vom Flurschaden die Rede, den der Ribuarius
<lb/>in einer fremden Ernte oder aber in irgend einem um- 
<lb/>schlossenen Raume anrichtet8). Von Feldarbeit des Ribuarius
<lb/>ist keine Rede, und der Feldfrevel war damals so wenig wie
<lb/>heute eine spezifisch bäuerliche Beschäftigung. Auch in der
<lb/>lex Baiuwariorum wird gerade, wenn von bäuerlichen Arbeiten
<lb/>die Rede ist, niemals ein Stand angegeben4). Dagegen
<lb/>heisst es (Titel XHI § 8) ausdrücklich, dass derjenige, der
<lb/>eine Ernte durch Zauberei sich angeeignet hat, 12 solidi


<lb/>*) Ueber freie Kolonen in Baiem und Alemannien vgl. Waitz,
<lb/>Verfas8ung8ge8chichte II t (3. Auflage, Kiel 1882) pag. 238 — 245. —
<lb/>*) Vgl. Lex Salica ed. Hessels-Kern, London 1880 col. 163 (Titel 27
<lb/>§ 23). — *) Monumenta Germaniae Historica LL. V* (Hannover 1883)
<lb/>pag. 264. Lex Ribuaria ed. R. So hm Art. 82. 81 quis Ribuarius in messe

<lb/>aliena vel in quacumque libet clausuram damnum fecerit.—


<lb/>*) Monumenta Germaniae Historica LL. III pag. 311 (Lex Baiuwariorum
<lb/>XII § 1 — 3). § 1: Si quis limites complanaverit aut terminos fixos
<lb/>fuerit ausus evellere: si ingenuus est, per singula signa vel notus
<lb/>vicinos cum 6 solidis conponat. § 2: Si servus est, per singula signa
<lb/>50 flagella suscipiat. § 3: Si quis dum arat vel plantat vineam, ter- 
<lb/>minum casu non voluntate evellerit, vicinis praesentibus restituat ter-
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0355.tif"
                n="333"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0355"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>33S
</p>
            <p>

               <lb/>Strafe bezahlen muss. Fenier aber soll seine Familie, seine
<lb/>substantia und sein Vieh ein Jahr lang in der cura de»
<lb/>Geschädigten verbleiben *). Also der Sklavenbesitz (die
<lb/>Familie) wird auch bei den freien Baiern als regelmäßig
<lb/>vorausgesetzt. Keine dieser Stellen erweist mit Sicherheit
<lb/>die bäuerliche Beschäftigung der Freien; für die Annahme
<lb/>der bäuerlichen Lebensweise der vollfreien Grundeigentümer
<lb/>ist nicht der geringste Anhaltspunkt daraus zu gewinnen.
<lb/>Das zweite Argument Kötzschke’s für die bäuerliche Lebens- 
<lb/>weise der Vollfreien besteht in dem Verbot der Sohntags- 
<lb/>arbeit für Freie und für Sklaven durch das alemannische und
<lb/>bairische Volksrecht2). Das Argulnent ist aus demselben
<lb/>Grunde wie das erste nicht stichhaltig. Unter liberi können
<lb/>auch freie Kolonen gemeint sein. Ferner .heisst es von
<lb/>dem Freien, der trotz wiederholter Mahnungen und Strafen
<lb/>von der Sonntagsarbeit nicht lassen will, in der lex Baiu-
<lb/>wariorum: tunc perdat libertatem suam et sit servus, qui
<lb/>noluit in die sancto esse liber. Also für den Gesetzgeber
<lb/>sind „nicht frei sein wollen“ und „wirtschaftliche Arbeit
<lb/>verrichten“ gleichbedeutende Begriffe. Daher benimmt sich
</p>
            <p>

               <lb/>minam, et nullum damnum patiatur. — Monumenta Germaniae
<lb/>Historica LL. III pag. 315. Lex Baiuwariorum XIII § 6: Si quis
<lb/>messem vel pratum alterius araverit usque ad tres in longo ingere vel
<lb/>in transversa sex sulcos cum 3 solidis componat.

<lb/>’) § 8: Wenn einer die Ernte eines anderen durch Zauberei sich
<lb/>angeeignet hat, so soll er 12 solidi bezahlen; et familiam eius et
<lb/>omnem substantiam eius vel pecora eius habeat (der Geschädigte) in
<lb/>cura usque ad annum. — *) Monumenta Germaniae historica LL.
<lb/>Bd. HI pag. 335. Lex Baiuwariorum, Textus Legis Primus Appendix 1:
<lb/>Si quis die dominico operam servilem fecerit: liber homo si bovem
<lb/>iunxerit et cum carro ambulaverit dextrum bovem perdat, si autem
<lb/>secaverit fenum vel collegerit aut messem secaverit aut collegerit vel
<lb/>aliquod opus servile fecerit die dominico corripiatur semel vel bis et
<lb/>si non emendaverit rumpatur dorso eius 50 percussiones, et si iterum
<lb/>praesumpserit operare die dominico, auferatur de rebus eius tertiam
<lb/>partem; et si nec cessaverit, tunc perdat libertatem suam et sit servus,
<lb/>qui noluit in die sancto esse liber. Si servus autem pro tale crimine
<lb/>vapuletur et si non emendaverit manum dextram perdat. Quia talis
<lb/>causa vetanda est, quae deum ad iracundiam provocat et exinde fla- 
<lb/>gellamur in frugibus et penuria patimur. Aehnlich Lex Alamannorum
<lb/>Hlotharii Titel 38 (a. a. 0. pag. 57).
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0356.tif"
                n="334"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0356"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>der Freie, der wirtschaftliche Arbeit verrichtet, wie ein
<lb/>Unfreier. Wie kommt der Gesetzgeber eines freien Bauem-
<lb/>volkes zu einer solchen Ausdrucksweise? — Die übrigen
<lb/>Argumente Kötzschke’s für die herrschende Ansicht sind den
<lb/>Heerbannsverordnungen Karls des Grossen entnommen und
<lb/>bedürfen daher keiner besonderen Widerlegung. Ich habe
<lb/>hiermit die Reihe der in neuerer Zeit beigebrachten Beweise
<lb/>für die frei - bäuerliche Lebensweise der deutschen Stämme
<lb/>des Frankenreiches ziemlich erschöpft und keinen einzigen
<lb/>Grund unwiderlegt gelassen. Ich glaube daher die Be- 
<lb/>hauptung aussprechen zu dürfen, dass die herrschende An- 
<lb/>sicht jeder zulänglichen Begründung entbehrt und selbst für
<lb/>den Fall, dass sie richtig sein sollte, einer völlig neuen
<lb/>Argumentirung bedarf.

<lb/>Ich komme nun zu den vielgenannten Ergebungen Freier
<lb/>in die Hörigkeit und den meist damit verbundenen Auf- 
<lb/>tragungen ihres freien Grundeigenthums an die neuen Herren.
<lb/>Dass in der Karolingerzeit solche Ergebungen oder Auf- 
<lb/>tragungen oder beide Akte verbunden sehr häufig waren, ist
<lb/>keinem Zweifel unterworfen1). Vielfach entschlossen sich
<lb/>die Freien aus eigenem Antriebe zu diesem Schritte, um der
<lb/>drückenden Kriegsdienst- oder Gerichtsdienstpflicht zu ent- 
<lb/>gehen. Bei der Ergebung an geistliche Anstalten spielten auch
<lb/>religiöse Motive neben den weltlichen eine bedeutsame Rolle.
<lb/>Sehr häufig, vielleicht in der Mehrzahl der Fälle, erfolgte
<lb/>die Hingabe von Person und Eigenthum nicht freiwillig,
<lb/>sondern in Folge von Druck und Gewalt der Mächtigen.
<lb/>Oeffentliche Beamte, Grafen und Centenarien, auch Bischöfe
<lb/>und Aebte in Ausübung öffentlicher Funktionen zwangen
<lb/>durch Rechtsverweigerung, Missbrauch der ihnen übertragenen
<lb/>Herrbanngewalt und sonstige Bedrückungen aller Art die
<lb/>Freien, sich mit Person und Eigenthum ihnen hinzugeben.
</p>
            <p>

               <lb/>*}'Vgl. die bei Brunner, Rechtsgeschichte Bd. I pag. 207 Anm. 16
<lb/>citfrten Capitularienstellen. Ferner Capitularia ed. Boretius No. 44
<lb/>§ 15 (Leges I pag. 125). Ferner Capitular von 811 über Fälle ver- 
<lb/>säumter Wehrpflicht (Leges I pag. 168 und 169) §§ 2, 3, 4 und 5.
<lb/>Capitular von Boulogne von 811 (Leges I pag. 172 und 173) § 1.
<lb/>Cap. duplex Aquisg. 811 § 5 LL. I pag. 167. Thegani vita Hludowici
<lb/>imperatoris Mon. Germ. 88. ed. Pertz II pag. 593.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0357.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0357"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>Die Vertreter der herrschenden Meinung schliessen aus
<lb/>diesen Ergebungen und Besitzauftragungen freier Leute auf
<lb/>die allgemeine Verbreitung der bäuerlichen Freiheit bei den
<lb/>deutschen Stämmen und erklären zugleich aus diesen Vor- 
<lb/>gängen die Ausbreitung der Grossgrundherrschaft und Hörig- 
<lb/>keit, die in etwas späterer Zeit überall in Deutschland den
<lb/>charakteristischen Zug der ländlichen Verfassung ausmachen.
<lb/>Entsprechend dieser Annahme werden nun die Ergebungen
<lb/>nicht bloss auf die obenerwähnten, quellenmäfsig bezeugten
<lb/>Ursachen sondern auch auf eine Verarmung des angenomme- 
<lb/>nen Freibauernstandes zurückgeführt. Ehe wir die Er- 
<lb/>gebungen als Argument für die herrschende Ansicht näher
<lb/>würdigen, müssen wir die Gründe, die für die Verarmung
<lb/>und schliessliche Ergebung des Freibauernstandes geltend
<lb/>gemacht werden, kennen lernen. Denn gerade diese Begrün- 
<lb/>dung der behaupteten sozialen Umwälzung ist sehr anfechtbar.

<lb/>So sagt Brunner, der übrigens hier nur die herrschende
<lb/>von 'Wirthschaftshistorikem wie Inama - Sternegg oder Lam-
<lb/>precht geschaffene Ansicht wiedergiebtl): „Armuth auf der
<lb/>einen, Reichthum auf der andern Seite entsprangen aus der
<lb/>Anwendung des Bufsensystems. Die Wergeider und Bussen
<lb/>waren verhältnissmäfsig hoch. Bei den Franken stieg das
<lb/>Wergeid in manchen Fällen auf 1800 solidi. Andrerseits
<lb/>hatte das Geld einen so beträchtlichen Werth, dass z. B.
<lb/>ein Ochse, den der Schuldner auf eine Bufsschuld in Zah- 
<lb/>lung gab, oft nur zu 1 bis 3 solidi in Schätzung kam. Bei
<lb/>so geringen Preisen der landläufigen Zahlungsmittel musste
<lb/>die Verwirkung hoher Bufsen nicht selten die vollständige
<lb/>Verarmung des Schuldigen und zugleich eine wirtschaft- 
<lb/>liche Schwächung seiner Sippegenossen herbeiführen, welche
<lb/>ihm die Bufse aufbringen halfen.“ Es ist nun an sich wenig
<lb/>glaubhaft, dass ein System von Geldstrafen einen irgendwie
<lb/>erheblichen Anlass zu tiefgehenden Vermögensungleichheiten
<lb/>und schliesslich zu einer so grundstürzenden sozialen Um-

<lb/>*) Vgl. Brunner, Bechtsgeschichte Bd. I pag. 206. v. Inama-
<lb/>Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte Bd. I (1879) pag. 246ff.
<lb/>auch pag. 340ff. Derselbe, Die Ausbildung der grossen Grundherr- 
<lb/>schaften in Deutschland während der Earolingerzeit (S c h m o 11 e r’s
<lb/>staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen) Bd. I (1879) pag. 56—80.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0358.tif"
                n="336"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0358"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>336 Dr. Werner Wittich,


<lb/>wälzung gegeben haben sollte. Das Missverhältnis zwischen
<lb/>Höhe der Strafsummen und durchschnittlichen Vermögens-
<lb/>Verhältnissen der Schuldigen besteht nur so lange, als man
<lb/>sich diese Schuldigen der Mehrzahl nach als Hufenbauem
<lb/>vorstellt. Denkt man sich den freien Mann, für den die
<lb/>Strafen in der Regel berechnet waren, als Besitzer mehrerer
<lb/>Hufen und Herrn mehrerer Unfreier, kurz als Eigentümer
<lb/>tzines grösseren Vermögens, so wird das Missverhältnis wenn
<lb/>nicht ausgeglichen, so doch stark herabgemindert. Die
<lb/>Vertreter der herrschenden Ansicht sind ihrer Sache so sicher,
<lb/>dass sie aus einem "Widerspruch der Ueberlieferung mit
<lb/>ihrer Annahme nicht etwa die Unrichtigkeit dieser Annahme
<lb/>sondern den Untergang des angenommenen Zustandes folgern.
<lb/>Uebrigens sind die hohen Bussen und Wergeider sicher sehr
<lb/>altl), und es ist nicht einzusehen, warum sie ihren verderb- 
<lb/>lichen Einfluss auf die Vermögensverhältnisse der Gemein-
<lb/>freien erst in der Karolingerzeit ausgeübt haben sollen.
<lb/>Wenn wirklich die Geldstrafen die Verarmung der Gemein-
<lb/>freien in nennenswerthem Umfang hervorgerufen hätten, so
<lb/>hätte auch das deutsche Volk in diesem Falle „zweckmäfsig“
<lb/>statt „volkstümlich“ gehandelt und sie einfach herabgesetzt.
<lb/>An der Verarmung der Gemeinfreien waren ferner rein
<lb/>wirtschaftliche Umstände schuld. So sagt Brunner a. a. 0.:
<lb/>„Im Laufe der fränkischen, insbesondere der karolingischen
<lb/>Zeit vollzog sich eine Verbesserung der Bodenkultur, in
<lb/>welcher die kleinen Güter mit den grossen nicht gleichen
<lb/>Schritt zu halten vermochten. Die sorgfältige Domänen-
<lb/>wirthschaft, welche Karl der Grosse organisirte, regte eine
<lb/>Steigerung der landwirtschaftlichen Technik an. Schon zu
<lb/>Anfang des neunten Jahrhunderts lässt sich in den Mosel- 
<lb/>landen die Dreifelderwirtschaft nachweisen. Der Fort- 
<lb/>schritt verbreitete sich von den königlichen Besitzungen
<lb/>zunächst auf die grösseren Grundherrschaften, während
<lb/>die freien Dorf- und Bauerschaften noch längere Zeit an
<lb/>den herkömmlichen Betriebsarten festhielten. An sich war
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. Brunner, Rechtsgeschichte Bd. I pag. 160—166, Bd.II
<lb/>pag. 618— 628, wo Brunner als den Höhepunkt des Busssystems die
<lb/>merowingischen Volksrechte bezeichnet.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0359.tif"
                n="337"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0359"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>damals der grosse Grundbesitz wirtschaftlich leistungs- 
<lb/>fähiger wie der kleine, da die grundherrliche von einem
<lb/>einheitlichen Willen geleitete Organisation der Arbeit eine
<lb/>kräftige Ausnutzung des Bodens gestattete.“

<lb/>Diese Darlegungen gehen von einer ganz falschen An- 
<lb/>schauung frühmittelalterlicher Wirthschaftsverhältnisse aus.
<lb/>Die Grossgrundherrschaft wird kurzerhand mit dem Gross- 
<lb/>betrieb identifizirt und als solcher dem landwirtschaftlichen
<lb/>Kleinbetrieb gegenübergestellt. Aber nicht genug damit
<lb/>werden aus dieser unzutreffenden Gegenüberstellung ökono- 
<lb/>mische Folgen abgeleitet, die selbst dann, wenn diese
<lb/>Gegenüberstellung richtig wäre, niemals hätten eintreten
<lb/>können. Nehmen wir an, die Grossgrundherrschaft sei ein
<lb/>Grossbetrieb gewesen und hätte in Folge besserer Betriebs- 
<lb/>weise eine ökonomische Ueberlegenheit über die Bauern- 
<lb/>wirtschaft des Gemeinfreien besessen. Der Abstand zwi- 
<lb/>schen Grossgrundherrn und Bauer wäre allerdings noch
<lb/>grösser geworden, aber eine Verarmung des Freibauers,
<lb/>d. h. eine Minderung seiner Lebenshaltung wäre aus diesem
<lb/>Grunde keineswegs eingetreten. Ein Druck des Gross- 
<lb/>betriebes auf den Kleinbetrieb ist nur dann möglich, wenn
<lb/>beide ihre Produkte auf einem gemeinsamen Markt ab- 
<lb/>setzen wollen, miteinander konkurriren, und der Gross- 
<lb/>betrieb den Kleinbetrieb unterbieten kann. Eine solche
<lb/>Schädigung des Kleinbetriebs durch den angenommenen
<lb/>aber nicht zugegebenen Grossbetrieb war in dieser Zeit
<lb/>ganz unmöglich', weil beide hinsichtlich des Absatzes ihrer
<lb/>Produkte niemals in Konkurrenz miteinander traten. Sie
<lb/>befanden sich ja noch völlig im Zustand der Naturalwirt- 
<lb/>schaft oder der geschlossenen Hauswirtschaft. Sie produ-
<lb/>zirten nur für die Bedürfnisse ihrer Besitzer, ihr ganzer Er- 
<lb/>trag wurde in natura vom Produzenten verbraucht, nur aus- 
<lb/>nahmsweise gelangten ganz unbedeutende Ueberschüsse auf
<lb/>den Markt. Die Betriebe waren völlig isolirt, und in wirt- 
<lb/>schaftlicher Hinsicht übten sie keine Einwirkung aufeinander
<lb/>aus. Wenn selbst heute die technische Ueberlegenheit des
<lb/>landwirtschaftlichen Grossbetriebes über den Kleinbetrieb
<lb/>dessen Existenzbedingungen, soweit er nicht für den Markt
<lb/>arbeitet, ganz unberührt lässt, so musste dies noch in viel

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0360.tif"
                n="338"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0360"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>höherem Mafse in /einer Zeit der Fall sein, in der auch der
<lb/>Grossbetrieb nicht für den Markt sondern ausschliesslich für
<lb/>den Haushalt eines grossen Herrn produzirte. Nun trifft
<lb/>aber die Annahme, dass die Grossgrundherrschaft ein Gross- 
<lb/>betrieb gewesen sei, nicht im Entferntesten zu. Die Gross- 
<lb/>grundherrschaft des frühen Mittelalters war kein Grossbetrieb
<lb/>sondern ein Konglomerat von Kleinbetrieben. Brunner
<lb/>sagt selbst kurz nach den obigen Darlegungenx): „In der
<lb/>Regel bildete die Grundherrschaft keinen zusammenhängen- 
<lb/>den Komplex, sondern setzte sie sich aus vielen in ver- 
<lb/>schiedenen Gegenden zerstreuten Betrieben zusammen."
<lb/>Die grosse Masse der Einzelbetriebe, welche eine solche
<lb/>Grossgrundherrschaft bildeten, waren abhängige Bauern- 
<lb/>güter, deren Betriebsweise sich in keiner Hinsicht von der- 
<lb/>jenigen der übrigen Bauerngüter unterschied. Yon den Herren- 
<lb/>höfen aber ist bekannt, dass sie gerade im Ostfrankenreich
<lb/>an Grösse, Betriebstechnik und Haupterzeugnissen den ab- 
<lb/>hängigen Hufen fast völlig glichen. Abgesehen von einigen
<lb/>Erzeugnissen des Garten- und Weinbaues, die vielleicht auf
<lb/>die Herrenhöfe beschränkt waren, ist kein Unterschied
<lb/>zwischen dem Betrieb der Salhufen und der Bauernhufen
<lb/>festzustellen. Auch befanden sich die Grossgrundherrschaften
<lb/>mit ihren Herren- und Bauernhufen nicht, wie Brunner meint,
<lb/>ausserhalb der [freien] Dorf- und Bauerschaften sondern
<lb/>mitten darunter. Sie waren also in Betrieb und Ausnutzung
<lb/>des Grund und Bodens völlig dem Flurzwang unterworfen
<lb/>und konnten gar keine andere Wirthschaft als die allgemein
<lb/>übliche betreiben. Gerade die Dreifelderwirtschaft, von
<lb/>der Brunner als einem Beweis der Ueberlegenheit grund- 
<lb/>herrlicher Wirthschaft über den bäuerlichen Betrieb spricht,
<lb/>wird von Lamprecht an der gedachten Stelle als Betriebs- 
<lb/>weise der Bauerngüter nachgewiesen3). Alle diese That-
<lb/>sachen sind längst bekannt und allgemein zugegeben, nur
<lb/>werden sie von Rechts- und Wirthschaftshistorikem im ent- 
<lb/>scheidenden Moment, d. h. beim Urtheil über ihre Kon-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Brunner, Rechtsgeschichte Bd. I pag. 208. — *) YgL
<lb/>Lamprecht, Deutsches Wirthschaftsleben im Mittelalter, Bd. I,
<lb/>(Leipzig 1886) pag. 545.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0361.tif"
                n="339"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0361"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>Sequenzen, vergessen, und an ihre Stelle treten ganz unzu- 
<lb/>treffende der Gegenwart entnommene wirtschaftliche Vor- 
<lb/>stellungen. Allerdings ist Brunner als Rechtshistoriker nicht
<lb/>in erster Linie für diese wirtschaftshistorischen Irrthümer
<lb/>verantwortlich zu machen. Er hat sie in der Hauptsache
<lb/>den Darstellungen derWirthschaftshistoriker entnommen, die
<lb/>ja allzu leicht geneigt sind, die moderne Stellung der Wirt- 
<lb/>schaft im Leben der Völker auch in der Vergangenheit vor- 
<lb/>auszusetzen. Das Verständniss der Vergangenheit, besonders
<lb/>des frühen Mittelalters, beruht aber gerade auf der Erkennt- 
<lb/>nis, dass die Wirtschaft damals nicht die Rolle im sozialen
<lb/>und politischen Leben gespielt bat, die ihr heute zukommt,
<lb/>dass Kirche, Politik und Kriegswesen im regehnäfsigen
<lb/>Lauf der Dinge viel wichtiger waren als die Wirtschaft, ja
<lb/>dass sie einen tiefgreifenden Einfluss auf die Wirtschaft
<lb/>ausübten, wie es die geistliche Grossgrundherrschaft oder
<lb/>das Lehnswesen erweisen.

<lb/>Von einer Verarmung eines Ereibauemstandes aus
<lb/>solchen Gründen kann wie ersichtlich keine Rede sein.
<lb/>Aber die Ursachen, die die Freien zur Ergebung getrieben
<lb/>haben, können andere gewesen sein. Man kann trotzdem
<lb/>an der Anschauung festhalten, dass die sich ergebenden
<lb/>Freien Bauern waren, dass damals die Masse des freien
<lb/>Volkes in die Hörigkeit versunken ist.

<lb/>So hält Stutz meiner Ansicht diese Ergebungen mit
<lb/>folgenden Worten entgegen: „Und vor allem zeige man uns,
<lb/>dass die massenhaften Ergebungen unter Karl dem Grossen
<lb/>und unter seinen Nachfolgern, von denen uns die Geschichts- 
<lb/>schreiber, die Capitularien und zahllose Urkunden berichten,
<lb/>nicht solche von freien Bauern sondern solche von kleinen
<lb/>Grundherren waren1).“ Dagegen ist zunächst zu bemerken,
<lb/>dass nach dem früher Ausgeführten die Beweislast nicht
<lb/>mehr mir, sondern den Vertretern der herrschenden Ansicht
<lb/>zufällt. Ich habe bereits gezeigt, dass alle Argumente, die man
<lb/>bisher für die bäuerliche Lebensweise der vollfreien Grund-
<lb/>eigenthümer im rechtsrheinischen Frankenreich beigebracht
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Zeitschrift für Rechtsgeschichte (germanistische Abthei- 
<lb/>lung) Bd. XX pag. 326.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0362.tif"
                n="340"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0362"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>340
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>hat, hinfällig sind. Wenn man also über die Lebensweise
<lb/>einer bestimmten in den Quellen erwähnten Klasse vollfreier
<lb/>Grundeigenthümer eine Behauptung aufstellt, die durch
<lb/>sonstige Nachrichten nicht erhärtet ist, so hat man diese
<lb/>Behauptung zu erweisen. Denn die über die Ergebungen
<lb/>handelnden Quellenstellen selbst geben über die Frage keine
<lb/>Auskunft. Sie sprechen nur von liberi, die Grundeigenthum
<lb/>besitzen. Vielfach bezeichnen sie diese liberi als pauperes1).
<lb/>Aber damit ist nicht gesagt, dass sie Bauern waren. Sie
<lb/>können trotzdem Grundherren gewesen sein und nur im
<lb/>Vergleich mit den potentiores, ihren begüterten Unterdrückern,
<lb/>als pauperes erscheinen. Arm oder reich sind so relative
<lb/>Begriffe, dass sie für die Entscheidung unserer Frage völlig
<lb/>irrelevant erscheinen. Ferner werden die Nachrichten über
<lb/>die Ergebungen gleichmäßig aus allen Theilen des Reiches
<lb/>berichtet2). Es liegt nicht der geringste Grund vor für die
<lb/>Annahme, dass die Ergebungen nur im ostfränkischen Theil
<lb/>des Reiches und dort besonders häufig vorgekommen seien.
<lb/>Em Gegentheil verbietet das Capitulare Pistense für das
<lb/>westliche Frankenreich von 864 ausdrücklich die oppressio
<lb/>indebita der pagenses Franci qui caballos habent vel habere
<lb/>possunt. Ja sogar aus ganz romanischen Gegenden wird
<lb/>von solchen Ergebungen berichtet8). Wenn also aus den
<lb/>Nachrichten über die Ergebungen ein Schluss auf Bestand
<lb/>und Untergang des freien Bauernstandes zulässig ist, so gilt
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Monumenta Germaniae Historica LL. Capitularia I pag. 132
<lb/>bis 135. Capitulare von 805 Art. 16: De oppressione pauperum libe- 
<lb/>rorum hominum, pag. 168: Capitulare von 811 Art. 2: Quod paupere»
<lb/>se redamant expoliatos esse de eorum proprietate. Desgl. Art. 3. Hach.
<lb/>Boretius, Beiträge zur Capitularienkritik, Leipzig 1874, pag. 114
<lb/>heissen pauperes in den Capitularien im Allgemeinen die Nicbtgrund-
<lb/>hesitzer, liberi sind die freien Grundbesitzer, pauperes die freien
<lb/>Nichtgrundbesitzer. Aber diese Bedeutung kann pauper in unserem
<lb/>Fall nicht haben, da die pauperes ja ihren Grundbesitz auftragen, also
<lb/>Grundbesitzer sind. — *) Vgl. z. B. das Capitular von Boulogne von
<lb/>811 g 1 und § 8. Thegan, Eodem tempore supradictus princeps misit
<lb/>legatos suos super omnia regna sua ..... Capitulare Pistense von
<lb/>864 g 26. Leges 1 pag. 488—499. — *) Vgl. Lex Romana Raetica Curi-
<lb/>ensis ed. Zeumer Pauli 8ent. V» §3. Monumenta Germaniae Histo- 
<lb/>rica LL. Tom. V pag. 438.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0363.tif"
                n="341"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0363"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>dieser Schluss auch für die westfränkischen und romanischen
<lb/>Reichstheile, und gerade hier tritt die Unrichtigkeit dieser
<lb/>Schlussfolgerung klar hervor, weil für diese Gebiete die
<lb/>weite Verbreitung der Grundherrschaft und Hörigkeit schon
<lb/>vor den Ergebungen ausser allem Zweifel steht. Die Nach- 
<lb/>richten über die Ergebungen bieten der herrschenden Ansicht
<lb/>also ebensowenig eine Stütze wie die Heerbannscapitularien.
<lb/>Denn wie diese beweisen auch sie die These meiner Gegner
<lb/>für Gebiete, in denen das Gegentheil feststeht. Sie können
<lb/>also auch keinen Beweis für die bäuerliche Lebensweise der
<lb/>Vollfreien in den ostfränkischen Reichstheilen bilden.

<lb/>Was endlich die von Stutz angeführten zahllosen Er- 
<lb/>gebungsurkunden anbelangt, so ist weder ihre Menge so gross,
<lb/>wie Stutz anzunehmen scheint, noch betreffen sie alle oder
<lb/>auch nur zum überwiegenden Theil Ergebungen freier
<lb/>Bauern, noch endlich sind sie auf das Ostfrankenreich be- 
<lb/>schränkt. So sind die Belegstellen für die Ergebungen bei
<lb/>Waitz (Yerfassungsgeschichte Bd. Hi (3. Auflage) pag. 246 ff.)
<lb/>fast sämmtlich westfränkischen Formelsammlungen ent- 
<lb/>nommen l). Sie beweisen also direkt die Richtigkeit meines
<lb/>Schlusses aus den Capitularien, dass die Ergebungen gerade
<lb/>in der westlichen Reichshälfte sehr häufig waren. Wie sehr
<lb/>aber Urkunden über Ergebung oder Auftragung von Grund- 
<lb/>besitz selbst von anerkannten Forschern missverstanden
<lb/>werden, beweist das unten angeführte Urtheil Dahns*). Er
<lb/>nennt einen Franken, der Grundbesitz mit mehreren darauf
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Belege von Waitz (Verfassungsgeschichte Bd. IIt (3. Aufl.)
<lb/>pag. 246—257) entstammen meist westfränkischen Quellen. Auf 8.248
<lb/>Anm. 1 citirt er eine Sankt Galler Tradition, wo offenbar ein Grund- 
<lb/>herr sich dem Kloster ergiebt. Er schenkt einen servus cum hoba sua
<lb/>et me ipsum. Auch die Citate in Bd. IV (2. Auflage) pag. 334 Anm. 4
<lb/>sind sehr spärlich und betreffen zum Theil sicher Ergebungen von
<lb/>Grundherren. — *) Dahn, Die Könige der Germanen, Bd. VII (Abth.1)
<lb/>Leipzig 1894 pag. 174. „Ein lehrreiches Beispiel gewährt eine Urkunde
<lb/>vom Jahr 695: als Theuderich Ul. 677 Dagobert IL aogriff, war sein
<lb/>Wehrmann Ibbo nicht mitgezogen, versprach dafür 600 sol. Bannbusse,
<lb/>Hess an seiner Statt diese vom Abt Chaino von St. Denis bezahlen
<lb/>liess ihm dafür sein Grundeigen (mit den Kirchen) zu Hosdinium bei
<lb/>Beauvais auf; der Säumige verspricht viel mehr als den geschuldeten
<lb/>Betrag: der verschuldete kleine Freie z. B. 600 statt 60 SoL“
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0364.tif"
                n="342"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0364"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>342 Dr. Werner Wittich,

<lb/>befindlichen Kirchen im "Werth von 600 solidi zur Zahlung- 
<lb/>einer Heerhannsschuld hingiebt, einen „kleinen“ Freien. Für
<lb/>jeden Unbefangenen ist dieser kleine Freie ein grosser
<lb/>Grundherr, und alle an die Urkunde geknüpften Betrach- 
<lb/>tungen Dahns über den Untergang der fränkischen Bauem-
<lb/>freiheit sind natürlich hinfällig. Die von Waitz angeführten
<lb/>Urkunden aus der ostfränkischen Reichshälfte *) bezeugen zum
<lb/>Theil sicher die Ergebung von Grundherren oder grund-
<lb/>herrlich lebender Vornehmer. Ihre Zahl ist selbst unter
<lb/>Einrechnung der grundherrlichen Ergebungsurkunden ver-
<lb/>hältnissmäfsig unbedeutend. Caro hat unter den sämmtlichen
<lb/>Traditionen von Sankt Gallen nur eine Autotradition fest- 
<lb/>gestellt, und in diesem Fall ist der Autotradent ein Grund- 
<lb/>herr 2). Allerdings finden sich in den Sankt Galler Traditionen
<lb/>zahlreiche Auftragungen von Grundbesitz mit Rückempfang
<lb/>dieses Grundbesitzes gegen Zins 2). Ich selbst habe das
<lb/>grösste Traditionenregister Südwestdeutschlands, die Lorscher
<lb/>Traditionen, durchgesehen und unter 3650 Schenkungs- 
<lb/>urkunden nur 5 Autotraditionen festgestellt3). Auch die
<lb/>Auftragungen von Grundeigenthum mit Rückempfang des- 
<lb/>selben gegen Zins und Dienst kommen hier nicht vor.
<lb/>Gerade für diese Gegend, den Oberrheingau, Wormsgau,
<lb/>Lobdengati, wird die stärkste Zersplitterung des Grund und
<lb/>Bodens unter vollfreie Besitzer angenommen 4). Also müssten
<lb/>auch hier die Ergebungen und Besitzauftragungen am häufig- 
<lb/>sten sein. Alle diese Annahmen treffen nicht zu, die grosse
<lb/>Masse der Traditionen besteht in Schenkungen oder grund- 
<lb/>herrlichen Precareiverträgen, die Autotraditionen ver- 
<lb/>schwinden fast völlig. Schon dieser Blick auf die wichtigsten


<lb/>*) Vgl. Waitz, Verfassungsgeschichte, Bd. IV (2. Auflage) pag.
<lb/>334 Anm. 4. — *) Vgl. G. Caro, Die Grundbesitzvertheilung in der
<lb/>Nordostschweiz. Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik Bd. 76
<lb/>pag. 492. — *) Vgl. Codex Laureshamensis, Mannheim 1768 —1770
<lb/>Bd. It—III No. 735, 839, 1110, 1147, 2867. Von diesen Autotraditionen
<lb/>ist die unter No. 1147 sicher grundherrlich. Sie bezeugt die Ergebung
<lb/>einer sehr angesehenen Familie zu Ministerialenrecht. Sie übergeben
<lb/>Qüter in zwei Gemarkungen mit 6 Leibeigenen. Die übrigen Auto- 
<lb/>traditionen sind wohl von freien Bauern ausgegangen. —4) Vgl. G. Caro,
<lb/>Die Grundbesitzvertheilung in der Nordostschweiz .. . zur Karolinger- 
<lb/>zeit. Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik Bd. 76 pag. 488.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0365.tif"
                n="343"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0365"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>343
</p>
            <p>

               <lb/>und für die herrschende Ansicht günstigsten Urkundensamm- 
<lb/>lungen beweist, dass von zahllosen Ergebungsurkunden nicht
<lb/>die Rede sein kann. Ein Beweis für die allgemein herrschende
<lb/>Baiiemfreiheit im Ostfrankenreich zu Beginn der Karolinger- 
<lb/>zeit und für deren Untergang durch Ergebungen der Frei- 
<lb/>bauern in die Hörigkeit lässt sich aus den Ergebungsurkunden
<lb/>so wenig wie aus den Capitularien führen.

<lb/>Ich habe so gezeigt, dass die Vertreter der herrschenden
<lb/>Ansicht einen ganz unzulässigen Gebrauch sowohl von den
<lb/>Heerbannscapitularien, wie von den Ergebungsnachrichten der
<lb/>Capitularien, wie auch endlich von den Ergebungsurkunden
<lb/>gemacht haben. Trotzdem bleiben die Gesetze sowohl wie
<lb/>die Urkunden sehr werthvolle Ueberlieferungen, die gerade
<lb/>für die Entscheidung unserer Streitfrage sehr wichtige An- 
<lb/>haltspunkte liefern. Ein endgiltiges Urtheil ist natürlich erst
<lb/>nach völliger Verarbeitung der in Betracht kommenden Ur- 
<lb/>kunden möglich. Ich will nur auf die Fingerzeige hinweisen,
<lb/>die die Gesetze für eine nicht voreingenommene Betrachtung
<lb/>geben. Das weitaus wichtigste unter allen Gesetzen ist die
<lb/>Brevis capitulorum von 808. Denn sie allein wurde auch
<lb/>für die ostfränkische Reichshälfte erlassen und kann in ihren
<lb/>Voraussetzungen ein Bild der dort herrschenden Grund- 
<lb/>eigenthums- und Wirthschaftsverhältnisse abgeben. Sie be- 
<lb/>ginnt nun mit folgender Bestimmung: Ut omnis liber homo,
<lb/>qui quatuor mansos vestitos de proprio suo sive de alicuius
<lb/>beneficio habet, ipse se praeparet et per se in hostem pergat.
<lb/>Also die persönliche Dienstpflicht wird an den Besitz von
<lb/>4 mansi vestiti geknüpft. Mansus vestitus kann aber hier
<lb/>nur heissen: die mit einem Hörigen oder freien Kolonen be- 
<lb/>setzte Hufe1). Gerade in den Capitularien findet sich mansus
</p>
            <p>

               <lb/>Waitz, lieber die altdeutsche Hufe (G. Waitz, Gesammelte
<lb/>Abhandlungen, Bd. I pag. 168, Göttingen 1896). mansus absus ist der- 
<lb/>jenige, welcher keinen festen regelmäßigen Inhaber hat, der vestitus
<lb/>dagegen umgekehrt derjenige, bei welchem dies der Fall ist. Beweis,
<lb/>Caesarius Heisterbacensis. Cap. de villis c- 67. Allerdings kommt
<lb/>vestitus auch in anderer mehr allgemeiner Bedeutung vor, s. B. Trad.
<lb/>Laur. N. 1077 mansum indominicatum cum edificjis vestitum; allein
<lb/>dann ist stets angegeben, worauf sich das „vestitus" bezieht, während
<lb/>in Hunderten von Stellen der mansus vestitus, die hoba vestita ohne
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0366.tif"
                n="344"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0366"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>vestitas nur in diesem Sinn* 1 *), und auch sonst ist keine
<lb/>andere Bedeutung nachgewiesen. Waitz sagt ausdrücklich:
<lb/>„Ich bemerke noch, dass nie die Hufe eines Herrn so heisst"
<lb/>Da also die persönliche Dienstpflicht von einem bestimmten
<lb/>Mafs grundherrlicher Wirthschaftseinheiten abhängt, so ist
<lb/>meines Erachtens die Grundherreneigenschaft dieser Freien
<lb/>mit aller Deutlichkeit erwiesen. Auch für den Eigenthümer
<lb/>von drei Hufen ergeben die Statuten Adalhards einen hohen
<lb/>Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er wenigstens zwei Hufen
<lb/>an Kolonen ausgethan hatte a). Auch die Anleitung von 810
<lb/>zur Beschreibung von Kirchengütem und Domänen zeigt
<lb/>deutlich , dass es kleine Lehen und Prekarien (und daher
<lb/>wohl auch Allodien) gab, die aus dem Herrenhof ohne
<lb/>Eigenwirtschaft aber mit etwas Beben und Wieswachs und
<lb/>ganz wenigen mansi vestiti bestanden3). Es ist sogar wahr-
</p>
            <p>

               <lb/>weiteren. Beisatz steht, weil hier jeder die Bedeutung wusste. Ich be- 
<lb/>merke noch, dass nie die Hufe eines Herrn so heisst. . . . . . .
<lb/>Schroeder, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Auflage pag. 209. So
<lb/>setzten sich die herrschaftlichen Hüter aus dem Herrenhofe und den in
<lb/>der Gewere von freien, hörigen oder unfreien Hintersassen befindlichen
<lb/>Höfen (mansi vestiti) zusammen. Dazu Anm. 59: Hufen, die nicht zum
<lb/>Herrenhofe gehörten, aber aus irgend einem Grunde mit keinem Kolonen
<lb/>besetzt waren und darum gleichwohl vom Herrenhofe aus bewirt- 
<lb/>schaftet werden mussten, hi essen mansi absi.

<lb/>') Vgl. Anm. 8. — *) S. oben 8. 280 Anm. 2. — *) Zur Erläuterung
<lb/>von mansus vestitus in dem Heerbannscapitular dient am besten die
<lb/>Anleitung ad describendas res ecclesiasticas et fiscales (ungefähr von
<lb/>810) M. G. H. LL. Sectio H Tom. 1 pag. 250 und 252 — 253. De illis
<lb/>clericis et laicis, qui illorum proprietates donaverunt ad monasterium,
<lb/>quod vocatur Wizunburch et econtra receperunt ad usum fructuarium.


<lb/>1 presbiter gab l/t ecclesia mit casa dominicata mansos vestitos ser- 
<lb/>viles IV et de vineis picturas V; er erhielt dagegen 1 ecclesia et cum


<lb/>casa dominicata mansos vestitos serviles VI de vineis picturas V de
<lb/>prata et carra XX als Prekarie auf Lebenszeit. Alle Prekarien be- 
<lb/>stehen aus der casa dominicata ohne Ackerland, V—VII mansi serviles


<lb/>vestiti (hie und da absi), IV—VH picturae Reben, XV— XX carradae
<lb/>WjeSwachs. Es folgen die Lehengüter; ein Lehen in Wanesheim
<lb/>(Wormsgau) besteht aus der casa dominicata, VI mansi serviles vestiti,
<lb/>H mansi ingenuiles vestiti, IV absi, prata ad carradae XX, de vineis
<lb/>picturae VI et silva communis. Aehnliche Zusammensetzung haben
<lb/>die übrigen Lehen des Klosters. Eine Eigenwirtschaft findet sich
<lb/>nirgends, nur etwas eigener Wieswachs und Weinbau.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0367.tif"
                n="345"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0367"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>345
</p>
            <p>

               <lb/>scheinlich, dass diese Herrensitze, die ja die wirtschaft- 
<lb/>liche Leistungsfähigkeit wenig oder gar nicht bedingten,
<lb/>bei der Bemessung der "Wehrpflicht überhaupt nicht in Be- 
<lb/>tracht kamen und daher auch in den Heerbannscapitularien
<lb/>nicht erwähnt wurden. Die beiden letzten Klassen von
<lb/>Freien, die Besitzer von 2 und 1 Hufe, .sind mit ziemlicher
<lb/>Sicherheit als Freibauern anzusehen. Aber von ihnen heisst
<lb/>es, qui autem duos habet de proprio tantum, und qui etiam
<lb/>tantum unum mansum de proprio habet. Ihr Grundbesitz
<lb/>beträgt also nur 2 oder 1 Hufe, er ist also Auffallend klein.
<lb/>Das tantum weist deutlich darauf hin, dass der Gesetzgeber
<lb/>einen solchen Besitz für unterdurchschnittlich hält, dass also
<lb/>ein Zwei- oder Einhufener nicht die Regel sondern die Aus- 
<lb/>nahme bildete, dass die vollfreien Leute regelmässig eine
<lb/>grössere Zahl von Hufen ihr Eigen nannten. Die Zahl dieser
<lb/>armen Freien braucht absolut nicht unbedeutend gewesen zu
<lb/>sein, es ist sehr wahrscheinlich, dass ihre "Verbreitung auch
<lb/>grosse lokale Verschiedenheiten zeigte. Auch in dem
<lb/>Memoratorium von 807 für Süd- und Westfrankreich werden
<lb/>sie als illi, qui parvulas possessiones habere videntur, den
<lb/>grösseren Grundbesitzern entgegengesetzt1). Sie mögen die
<lb/>Hauptmasse der pauperes liberi homines gebildet haben,
<lb/>von deren Unterdrückung und Ergebung berichtet wird.
<lb/>Aber der Umstand, dass sie anscheinend in ganz gleicher
<lb/>Häufigkeit im Westreich wie im Ostreich Vorkommen, ferner
<lb/>die Art der Erwähnnng in den Capitularien und endlich ihr
<lb/>seltenes Vorkommen in den ostfränkischen Urkundensamm- 
<lb/>lungen schliessen meines Erachtens jede Möglichkeit aus,
<lb/>sie für den Kern und die Hauptmasse der Freien bei den
<lb/>Stämmen des ostfränkischen Reiches zu halten. Es ist diese
<lb/>Anschauung über die Bedeutung der „armen Freien“ natür- 
<lb/>lich nur eine Hypothese, die noch sehr der Nachprüfung und
<lb/>vielleicht auch der Korrektur bedarf. Aber sie befindet sich
<lb/>wenigstens mit den wichtigsten Quellen im Einklang, während
<lb/>die Quellen, wie gezeigt, der herrschenden Ansicht gar keine
<lb/>Stütze gewähren, und auch die sonstigen für sie beigebrachten
<lb/>Argumente sich als hinfällig erwiesen haben.

<lb/>*) Vgl. Boretius, Beiträge zur Capitularienkritik, Leipzig 1874
<lb/>pag. 114. Monumenta Germaniae Historica Capitularia I pag. 149.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0368.tif"
                n="346"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0368"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>§ 4.

<lb/>Ergebnis«.

<lb/>Am Ende meiner Untersuchung angelangt fasse ich
<lb/>deren Resultate noch einmal kurz zusammen. Kein ein- 
<lb/>ziges der Argumente meiner Gegner gegen meine Anschau- 
<lb/>ung hat sich stichhaltig erwiesen, und ich glaube auch für
<lb/>die aussersächsischen Gebiete, besonders für das westliche
<lb/>und südwestliche Deutschland , die Unhaltbarkeit der herr- 
<lb/>schenden Ansicht dargethan zu haben. Für keinen einzigen
<lb/>der grossen deutschen Stämme lässt sich die bäuerliche
<lb/>Lebensweise der Masse der vollfreien Grundeigentümer in
<lb/>der vorkarolingischen oder frühkarolingischen Epoche er- 
<lb/>weisen. Für das Gebiet des sächsischen Stammes halte ich
<lb/>die grundherrliche Lebensweise der YoUfreien in dem oft
<lb/>bezeichneten Sinn und demgemäfs die grundherrliche Ab- 
<lb/>hängigkeit der unfreien, hörigen und freien Bauemvölkerung
<lb/>für sicher. Bei den übrigen Stämmen der ostfränkischen
<lb/>Reichshälfte scheint es in der Karolingerzeit eine Klasse
<lb/>vollfreier bäuerlicher Eigentümer gegeben zu haben. Aber
<lb/>nichts berechtigt uns zu der Annahme, dass sie zu irgend
<lb/>einer Zeit den Kern und die Hauptmasse der YoUfreien
<lb/>gebildet haben. Wie dieser Stand freibäuerlicher Eigen- 
<lb/>tümer entstanden ist, ob sein zahlenmäfsiges Yerhältniss zur
<lb/>grundherrlich lebenden Hauptmasse der YoUfreien bei allen
<lb/>Stämmen das gleiche war, wie er endlich in der Karolinger- 
<lb/>zeit in der hörigen Bauernbevölkerung ganz oder zum Theil
<lb/>aufgegangen ist, alle diese Fragen bedürfen noch eingehen- 
<lb/>der Untersuchungen, ehe sie endgiltig für alle deutschen
<lb/>Stämme beantwortet werden können. Meine Aufgabe kann
<lb/>hier nicht in der Beantwortung aller dieser Fragen, sondern
<lb/>nur in der Kritik der herrschenden Ansicht bestehen, deren
<lb/>UjiCrschütterlichkeit. gerade für die aussersächsischen Stämme
<lb/>bisher ausser allem Zweifel schien.

<lb/>In der germanischen Urzeit, dem Zeitalter des Tacitus,
<lb/>trat der Ackerbau an wirtschaftlicher Bedeutung hinter
<lb/>Jagd und Yiehzucht zurück. Soweit er aber betrieben
<lb/>wurde, war er ausschliesslich Knechtswerk, unwürdig des
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0369.tif"
                n="347"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0369"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>347
</p>
            <p>

               <lb/>freien Mannes und unvereinbar mit dessen sonstigen Be- 
<lb/>schäftigungen. Diese Anschauung wird wegen der Lücken- 
<lb/>haftigkeit der Ueberlieferung wohl immer eine Hypothese
<lb/>bleiben. Aber sie entspricht am besten allen Quellenstellen,
<lb/>erklärt die bisher dunklen Nachrichten des Tacitus über die
<lb/>Landwirtschaft, ist allein mit der sonstigen Lebensweise
<lb/>des vollfreien Volkes vereinbar und wird auch durch die
<lb/>späteren genauer bekannten Verhältnisse der einzelnen
<lb/>Stämme sehr wahrscheinlich gemacht.

<lb/>Ausgangspunkte und Ursachen der irrtümlichen An- 
<lb/>sicht von der bäuerlichen Lebensweise des freien Volkes
<lb/>sind in der Hauptsache drei. Zur Zeit der Bauernbefreiung
<lb/>in Deutschland dachte man sich den Zustand, den man her- 
<lb/>zustellen wünschte, Freiheit und Grundeigentum des Bauern- 
<lb/>standes, als den ursprünglichen und naturgemäßen; die

<lb/>fpnze spätere Entwickelung erschien als eine Missbildung,
<lb/>eren Beseitigung nicht nur eine Forderung der Zweck- 
<lb/>mässigkeit sondern auch der Gerechtigkeit war. Man recht- 
<lb/>fertigte das Idealbild der Zukunft mit einem Idealbild der
<lb/>Vergangenheit. Hauptvertreter dieser wesentlich politisch- 
<lb/>liberalen Begründung ist Justus Möser. Sämmtliche Ver- 
<lb/>fassung^ und Rechtshistoriker bis auf Brunner und Heck
<lb/>stehen noch unter dem Einfluss dieser Anschauungen. Dazu
<lb/>kam für die Rechtshistoriker noch ein zweites irreführendes
<lb/>Moment. Alle rechtlichen Institutionen, besonders die Wer-
<lb/>gelder, wiesen auf eine demokratische Gleichheit innerhalb
<lb/>des Standes der Vollfreien Bei wichtigen Volksstämmen
<lb/>bestand kein Adel, bei anderen, wie den Baiern, beschränkte
<lb/>er sich auf wenige Geschlechter, ja sogar der Adel der
<lb/>Sachsen, Friesen und Anglowarnen scheint sich als das
<lb/>herrschende allein vollfreie Volk herauszustellen. Eine
<lb/>solche Gleichheit ist für moderne deutsche Erfahrungen nur
<lb/>bei Bauernvölkern, wie den Friesen, sächsischen Marsch- 
<lb/>bauern, den Schweizern oder Norwegern erhört. Man schloss
<lb/>daher gemäß diesen Erfahrungen von der Gleichheit der
<lb/>Vollfreien auf deren bäuerliche Lebensweise1). Nach Lage
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. H eck, Gemeinfreie, Halle 1900 pag. 22. „Mit Brunner
<lb/>bin ich davon überzeugt, dass der germanische Gemeinfreie, der als
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0370.tif"
                n="348"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0370"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>der Dinge war dieser Schluss begreiflich, aber zwingend ist
<lb/>er deshalb nicht geworden. Denn eine solche Gleichheit ist
<lb/>gerade so gut unter freien Grundherren wie unter freien
<lb/>Bauern denkbar und möglich, wie das Beispiel der polnischen
<lb/>Slachta oder der englischen Gemeinen beweist. Den letzten und
<lb/>wichtigsten Anlass zur Entstehung der herrschenden Ansicht gab
<lb/>eine Wahrnehmung wirtschaftlicher Natur. Die Geschichte
<lb/>der Feldgemeinschaft wurde von Historikern und National- 
<lb/>ökonomen näher erforscht, man stellte den Ursprung der
<lb/>Hufenverfassung aus der Feldgemeinschaft fest und sah in
<lb/>jedem späteren Hufenhesitzer einen Nachkommen eines Mit- 
<lb/>gliedes der ursprünglich gemeinsam wirtschaftenden Volks- 
<lb/>gemeinde. So erschien der bäuerliche Gemeinfreie ebenso
<lb/>wie seine Hufe als Zersetzungsprodukt der ehemaligen Feld- 
<lb/>gemeinschaft. Bäuerliche Lebensweise nnd Besitzgleichheit
<lb/>der Vollfreien schienen durch diese Ableitung aus der Feld- 
<lb/>gemeinschaft erklärt und bewiesen. Man übersah hierbei,
<lb/>dass die Feldgemeinschaft nicht notwendig zwischen Bauern
<lb/>bestehen muss, dass sie ebensogut zwischen Grundherren
<lb/>bestehen kann, wo dann die Bauern die Rechte ihrer Herren
<lb/>ausüben, wie sie deren Wirtschaft führen. Das ganze
<lb/>deutsche Mittelalter ist voll von solchen Verhältnissen, nur
<lb/>dem modernen Menschen sind sie fremd geworden. Auch
<lb/>die Gleichheit der Hufengrösse weist nur auf eine Gleich- 
<lb/>heit der Betriebe, nicht aber des Besitzes. Daher ist der
<lb/>Freie nach den Quellen immer im Besitz mehrerer Hufen,
<lb/>und als Inhaber einer Hufe erscheint regelmäßig die hörige
<lb/>Familie bezw. der Hörige, weil diese die Arbeitseinheit bilden,
<lb/>für welche die Hufe als Betriebseinheit berechnet ist. So
<lb/>bildete eine an sich richtig beobachtete Einrichtung, die
<lb/>Feldgemeinschaft und die Hufenverfassung, doch den Aus- 
<lb/>gangspunkt für eine irrige Gesammtanschauung, weil man
<lb/>die Stellung der beteiligten Personen nicht richtig erkannte.
<lb/>Man hielt eine Feldgemeinschaft nur für möglich zwischen
<lb/>Bauern, wo doch die Grundherren die Genossen wenigstens
<lb/>hinsichtlich des Rechtes waren. Man hielt die Inhaber und
</p>
            <p>

               <lb/>Bauer, aber etolz auf eigenem Grunde sass, auch in dem republikani- 
<lb/>schen Lachsen nicht gefehlt hat.“
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0371.tif"
                n="349"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0371"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>349
</p>
            <p>

               <lb/>Bewirthschafter von unter sich gleichen Hufen für deren
<lb/>freie Eigenthümer und bezog die sonst berichtete Gleichheit
<lb/>der Rechtsstellung der Freien auf eine Gleichheit der Besitz- 
<lb/>grossen, die in Wahrheit nicht bestand, sondern nur eine
<lb/>Gleichheit der Betriebsgrossen war. Feldgemeinschaft und
<lb/>Hufenverfassung können Einrichtungen eines freien Bauem-
<lb/>volkes sein, aber sie sind ebensogut bei Völkern mit
<lb/>anderer rechtlicher und gesellschaftlicher Gliederung denk- 
<lb/>bar und thatsächlich vorhanden. So ist die herrschende
<lb/>Ansicht hervorgegangen aus eiper fehlerhaften Verwerthung
<lb/>rechts- und wirtschaftshistorischer Thatsachen und zuletzt
<lb/>nicht am wenigsten aus dem Wunsch, einen neu zu schaffen- 
<lb/>den freien Bauernstand in der fernen Vergangenheit des
<lb/>Volkes wiederzufinden.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 5.

<lb/>Exkurs über das Verhältniss zwischen dem Ertrag der
<lb/>Herrenhnfe and dem Zinsertrag der Lathnfe.

<lb/>Jede genauere Feststellung des Verhältnisses, in dem
<lb/>die Abgabe der Zinshufe zum Reinertrag dieser oder der
<lb/>Herrenhufe stand, muss an der Unmöglichkeit scheitern, die
<lb/>in den Heberegistern und Urkunden Sachsens angeführten
<lb/>Getreidemafse, besonders den modius, auf ein uns bekanntes
<lb/>Hohlmafs zurückzuführen. Wir wissen weder den Liter- 
<lb/>gehalt des in den Heberegistern von Werden oder Corvey
<lb/>vorkommenden modius noch des in der Lex Saxonum oder
<lb/>dem Capitulare Saxonicum erwähnten Scheffels1). Jedoch
<lb/>sprechen gewichtige Gründe dafür, dass beide Mafse unter-

<lb/>*) Vgl. v. Richthofen, Zur Lex Saxonum, Berlin 1868 pag. 37,
<lb/>364— 367. Er nimmt den fränkischen modius als gleich mit dem
<lb/>preussischen Scheffel (54,96 Liter) an. Zwei altsächsische Scheffel
<lb/>sollen gleich einem modius gewesen sein. Nach einer karolingischen
<lb/>Verordnung von 794 sollen 90 Pfund Roggenbrod — 1 modius Roggen
<lb/>sein, nach einer Soester Verordnung von 1280 (ca.) sollen aus einem
<lb/>modius 112 Pfund grobes Roggenbrod gebacken werden können. Aus
<lb/>einem preussischen Scheffel Roggen werden 98 Pfund Roggenbrod ge- 
<lb/>backen. Soetbeer (in Forschungen zur deutschen Geschichte Bd. VI
<lb/>1866 pag. 73 — 77) berechnet den karolingischen modius auf 60 Liter
<lb/>Inhalt. Meitzen (Siedelung und Agrarwesen II, pag. 550 und 591)
<lb/>berechnet den modius gar auf 100 Liter Inhalt.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0372.tif"
                n="350"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0372"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>350
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>einander gleichgewesen sind* 1). Eine annähernde Vorstellung
<lb/>von diesem Verhältnis lässt sich aber auf einem anderen
<lb/>Wege gewinnen. Im Jahre 1068 bestimmte Erzbischof
<lb/>Anno von Köln, dass die Salhufen des Klosters Werden in
<lb/>Sachsen zehntfrei sein sollten2). Für einige ausdrücklich
<lb/>genannte Salhufen setzte er an Stelle des Naturalzehnten
<lb/>eine Geldleistung (Zehntlöse), die er in zwei Fällen auf
<lb/>zwei, in einem Fall auf drei Solidi bestimmte. Da auch in
<lb/>vielen sonstigen Zehntlöseverträgen des 11. und 12. Jahr- 
<lb/>hunderts der Naturalzehnte, und zwar wohl meist der grosse
<lb/>wie der kleine Zehnte, mit zwei bis drei solidi jährlicher
<lb/>Geldleistung zu Geld gesetzt wurde3), so kann man diesen
<lb/>Betrag wohl als Aequivalent für den zehnten Theil des
<lb/>Bruttoertrages einer Hufe ansehen. Der Bruttoertrag einer
<lb/>Salhufe lässt sich daher für das Jahr 1100 auf 20—30 solidi


<lb/>l) Vgl. Heberegister von Werden (Lacomblet, Archiv II pag. 235)
<lb/>A XVII: In eodem (pagus Dregini) unum solidum avenae mod. XL
<lb/>alterum solidum in aliis. Ein Solidus ist also gleich 40 modii Hafer.
<lb/>Dazu Capitulare Saxonicum, 1 solidus — 40 scapili avenae. Gleicher
<lb/>Ansicht ist auch Kötzschke, Studien zur Verwaltungsgeschichte von
<lb/>Werden an der Ruhr, 1901 pag. 60 Anm. 2. — *) Kindlinger,
<lb/>Münstersche Beiträge, Bd. II No. 8 (a. 1068). Erzbischof Anno von Köln
<lb/>über den Zehnten aus den Stifts-Werdenschen Salhöfen in West- und
<lb/>Ostfalen, „ne quis in Decimas ad dominicatos mansos quod vulgariter
<lb/>dicitur Selehoua pertinentes omnium curiarum in Westfalica seu Ost-
<lb/>falica, quod alio nomine vocatur Engarica manum mittere audeat; sed
<lb/>secundum quod statutum est, determinatus census pro Decimis sol- 
<lb/>vatur, de Kukunethorp II solidi pro decimis, de Altenthorp II solidi
<lb/>et de Lundinon III solidi.“ — ®) Seibertz, Urkundenbuch zur Landes- 
<lb/>und Rechtsgeschichte Westfalens. Arnsberg 1839, Bd. I No. 27 (a. 1042).
<lb/>Von 8 Hufen 25 solidi. No. 29 (a. 1068) curia Witenchusen, 3 solidi
<lb/>und 8 Morgen Landes Abtretung. No. 66 (a. 1174) Zehntlöse von


<lb/>1 Rodhufe 1 solidus. No. 87 (a. 1185) curia Marsfeld 4 solidi. No. 92
<lb/>(a. 1187) decima minor und maior 30 denarii. No. 103 (a. 1193) domus
<lb/>Udenhusen solita et antiqua pensio trium solidorum. No. 114 (a. 1200)
<lb/>curtis Ostwich 12 denarii. Kindlinger, Münstersche Beiträge, II


<lb/>No. 32 (a. 1166) 6 solidi Zins, 18 denarii Zehntlöse von 1 Rodhufe.
<lb/>Osnabrücker Urkundenbuch ed. Philippi I No. 266 (a. 1141) Zehnt- 


<lb/>löse von 1 domus 18 nummi und 2 modii tritici. No. 288 (a. 1153)
<lb/>1 domus 12 nummi et 12 modii siliginis. No. 309 (a. 1160) curia
<lb/>Burdo 4 solidi. No. 314 (a. 1163) 2 domus in Erpinken 4 solidos sol- 
<lb/>ventes. Bd. II (1896) N. 8 (a. 1201) domus Langenhart 3 solidi.
<lb/>No. 152 (a. 1223) Erbe Brücke 2 solidi.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0373.tif"
                n="351"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0373"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>351
</p>
            <p>

               <lb/>veranschlagen1). Um dieselbe Zeit wird nun bei Neufest- 
<lb/>setzungen der Geldzins höriger Hufen, wenn er das Aequi-
<lb/>valent für alle Abgaben bilden soll, auf 5 solidi bestimmt2).
<lb/>Vom Bruttoertrag der Salhufe betrug die Abgabe einer
<lb/>hörigen Zinshufe den 4. bis 6. Theil an Werth, mit anderen
<lb/>Worten, der Bruttoertrag einer Salhufe brachte so viel wie
<lb/>die Abgaben von 4 bis 6 unter den üblichen Bedingungen
<lb/>ausgethanen Zinshufen. Nun war aber der Bruttoertrag
<lb/>für den Herrn kein verzehrbares Einkommen, Der Zehnte
<lb/>wurde allerdings vom Bruttoertrag der Salhufe gezogen,
<lb/>aber dieser Bruttoertrag konnte vom Herrn ohne Gefähr- 
<lb/>dung der Wirthschaft nicht konsumirt werden. Mindestens
<lb/>ein Fünftel musste für die Einsaat und die Nachzucht in
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eine gewisse Beziehung zu diesem Betrag haben auch die Ab- 
<lb/>gaben der Corvey’schen Kurien, die im 14. Jahrhundert zwischen 18
<lb/>und 33 Schillingen schwankten. Vgl. M a r t i n y , Grundbesitz des
<lb/>Klosters Corvey in der Diöeese Osnabrück (Dissertation), Marburg i. H.
<lb/>1895 pag. 58. Vgl. auch Osnabrücker Urkundenbuch ed. Philippi II
<lb/>■(1896) No. 423 (a. 1242 Juli 25) die curia Lose des Domkapitels zu
<lb/>Minden wird für einen jährlichen Zins von 20 solidi in Erbpacht aus-
<lb/>gethan. — 2) Die Geldleistungen der Hörigen sind natürlich ver- 
<lb/>schieden, aber der Betrag von 5—6 Schillingen scheint der häufigste
<lb/>zu sein. Drei Schillinge als Leistung finden sich in: Westfälisches
<lb/>Urkundenbuch II No. 329 (a. 1163 Rodung zu Heristelle). Seibertz,
<lb/>Urkundenbuch zur Geschichte Westfalens III No. 1063 (a. 1047).
<lb/>Fünf Schillinge bei Kindlinger,. Münstersehe Beiträge, Bd. II No. 19
<lb/>(a. 1106—1128) pag. 127 . . . VIIII mansi possessi et novem non pos- 
<lb/>sessi, qui tamen V solidos persolvunt. Seibertz, Urkundenbuch zur
<lb/>Geschichte Westfalens No. 1064 (a. 1063 — 1078). Kindlinger,
<lb/>Münstersche Beiträge, Bd. II No. 14 (Ende des 11. Jahrhunderts). Mo- 
<lb/>numenta Germaniae historica ed. Pertz 88. XI pag. 126 (Vita Mein-
<lb/>werci No. 83, Beginn des 11. Jahrhunderts). L ü n t z e 1, Bäuerliche
<lb/>Lasten im Fürstenthum Hildesheim pag. 256 (a. 1103). Sechs
<lb/>Schillinge bei Philippi, Osnabrücker Urkundenbuch I No. 210
<lb/>(a. 1095). Westfälisches Urkundenbuch II No. 78 (al 1181). Seibertz,
<lb/>Urkundenbuch zur Landes- und Rechtsgeschichte Westfalens I No. 66
<lb/>(a. 1174). Kindlinger, Münstersche Beiträge II No. 32 (a. 1166).
<lb/>Codex Traditionum Westfalicarum (St. Mauritz) III pag. 193. Zehn
<lb/>Schillinge bei Seibertz, Urkundenbuch Bd. I No. 71 (a. 1177).
<lb/>L ü n t z e 1, Lasten im Fürstenthum Hildesheim pag. 257 (a. 1145).
<lb/>Altsächsische Sprachdenkmäler ed. Gall£e, Leiden 1894 pag. 115 ff.
<lb/>Essener Heberolle deutscher Text aus dem Beginn des 10. Jahrhunderts.
<lb/>Lateinischer Zusatz im 11. Jahrhundert hinzugefügt. De novo praedio:
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0374.tif"
                n="352"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Werner Wittich,
</p>
            <p>

               <lb/>Abzug kommen1). Wir können also den Nettoertrag einer
<lb/>Salhufe im 11. Jahrhundert auf nicht höher als 15—24 solidi
<lb/>veranschlagen. Der Nettoertrag einer Salhufe brachte also
<lb/>nur so viel wie die Abgaben von drei bis fünf abhängigen
<lb/>Zinshufen. Es liegt nun kein Hindemiss vor, dieses für
<lb/>das 11. Jahrhundert gefundene Yerhältniss zwischen dem
<lb/>Ertrag der Salhufe und der Grundrente eines hörigen Hofes
<lb/>auch für eine drei Jahrhunderte zurückliegende Zeit 'an- 
<lb/>zunehmen. Denn der Ertrag der Wirthschaft auf einer
<lb/>Salhufe und auf einer abhängigen Hufe war wohl in ziem- 
<lb/>lich gleichmäfsiger Weise gestiegen, und das Yerhältniss
<lb/>zwischen beiden ist daher im 9. Jahrhundert nicht anders
<lb/>gewesen als im 11. Jahrhundert. Allerdings waren die seit
<lb/>alters festgesetzten und namentlich die seit alter Zeit zu
<lb/>Geld gesetzten Leistungen der Litonen im Yerhältniss zu
<lb/>dem gestiegenen Ertrag der Hufen und dem gesunkenen
<lb/>Geldwerth weit zurückgeblieben, und bildeten keineswegs
<lb/>mehr dieselbe Quote des Ertrages einer Hufe, die sie im
<lb/>9. Jahrhundert ausgemacht hatten. Aber die Neufestsetzungen
<lb/>bei Rodungen, Neuordnung der Hofrechte etc., die sich um
<lb/>den erwähnten Betrag von 5 Schillingen herumbewegen,
<lb/>stehen sicher wieder in einem angemesseneren Yerhältniss
<lb/>zum wirklichen Nutzungswerth der Hufe, als die seit alter
<lb/>Zeit unverändert gebliebenen Leistungsverpflichtungen, die
<lb/>wir zum Beispiel in den Heberegistern von Corvey und
</p>
            <p>

               <lb/>V siclos an Bohhuson V siclos an Ladtthorpa. An Hamuninkile XXX
<lb/>denarios. An Lindenun Y siclos. An Berghalehtron III siclos et sex
<lb/>denarios. An Hupelesunik III siclos et IUI denarios. An Brehton XXX
<lb/>denarios. An Drivere nnum siclum. An Uneteringe V siclos. An
<lb/>Hanewig IUI siclos et YI denarios. An Yunniacthorpa III siclos. An
<lb/>Binherre III siclos. An Bekehem III. An Ahtinesberga Y siclos. An
<lb/>Stengrauon IIII. An Hannine de praedio Eile prope Creia X siclos.

<lb/>*) lieber die schwachen Ernten in früherer Zeit selbst auf frucht- 
<lb/>barem Boden vgl. Haussen, Agrarhistorische Abhandlungen Bd.I (Leipzig
<lb/>1880) pag. 402—417 (Zur Geschichte norddeutscher Gutawirthschaft).
<lb/>Er rechnet die Ernten des Gutes Bundhof in Schleswig während des
<lb/>17. Jahrhunderts auf das vierte Korn im Durchschnitt aller Getreide- 
<lb/>arten. Stüve (Geschichte des Hochstifts Osnabrück Bd. II, Jena 1872,
<lb/>pag. 743) nimmt sogar nur den dreifachen Betrag der Einsaat als
<lb/>Ernte an.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0375.tif"
                n="353"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0375"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Die Frage der Freibauern.
</p>
            <p>

               <lb/>353
</p>
            <p>

               <lb/>Werden finden *). So machte die Naturalabgabe einer hörigen
<lb/>Hufe im 9. Jahrhundert mindestens die Quote des Netto- 
<lb/>ertrages einer Herrenhufe aus, die wir aus der Vergleichung
<lb/>des Geldzinses der hörigen Hufe mit dem auf Grund der
<lb/>Zehntlöse gefundenen Ertrage derSalhufe für das 11. Jahr- 
<lb/>hundert ausgemittelt haben. Es ist sogar wahrscheinlich,
<lb/>dass der Ertrag der abhängigen Hufe im Vergleich zum
<lb/>Nettoertrag des Eronhofes im 9. Jahrhundert höher gewesen
<lb/>ist als im li. Jahrhundert, eine kleinere Quote ist für die
<lb/>frühere Zeit sicher nicht anzunehmen. Wir nehmen daher
<lb/>an, dass in der Karolingerzeit der verzehrbare Ertrag einer
<lb/>Herrenhufe gleich der Summe der privatrechtlichen Abgaben
<lb/>von drei bis fünf abhängigen Hufen gewesen ist. Diese
<lb/>Beweisführung für meine Annahme hat trotz mancher un- 
<lb/>sicherer Elemente den Vorzug, dass sie zur Feststellung des
<lb/>Ertragsverhältnisses der grundherrlichen Hufen zu den herr- 
<lb/>schaftlichen keiner Zurückführung alter Halse auf moderne
<lb/>Halse bedarf. Der Zehnte brauchte hei der Vergleichung
<lb/>nicht weiter berücksichtigt zu werden, da er in der Karolinger- 
<lb/>zeit sowohl von den Abgaben der hörigen Hufenbesitzer wie
<lb/>von dem Ertrag der Herrenhufe gegeben werden musste2).


<lb/>*) Vgl. Laeomblet Archiv für Geschichte des Niederrheina, Bd. II
<lb/>pag. 249 ff. — *) Vgl. Capitulatio de partibus Saxoniae §§ 16 und 17.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift Ar Bechtsgeschichte. XXII. Oenn. Abth.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0376.tif"
             n="354"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0376"/>
         <div xml:id="d22595e38800">
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d22595e38805" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Moorleichen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pappenheim, Max">Pappenheim, Max</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0376--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mi s cell en.
</p>
               <p>

                  <lb/>[Moorleichen.] In dem 42. Bericht des Museums vaterländischer
<lb/>Alterthümer bei der Universität Kiel (Kiel 1900) hat Fräulein Professor
<lb/>J ohanna Mestorf einen auch gesondert abgedruckten Aufsatz über
<lb/>„Moorleichen“ veröffentlicht, der das lebhafte Interesse auch der Rechts- 
<lb/>historiker zu erwecken geeignet ist. Anknüpfend an einen im vorigen
<lb/>Jahre gemachten, nach verschiedenen Richtungen besonders wichtigen
<lb/>Fund einer Moorleiche giebt die verdiente Forscherin eine Zusammen- 
<lb/>stellung von nicht weniger als 21 bis jetzt bekannt gewordenen Funden
<lb/>gleicher Art. Zu jedem von ihnen wird über Fundort, Geschlecht,
<lb/>Lage, Kleidung und Literatur das Nothwendige kurz mitgetheilt,
<lb/>überdies in der Rubrik „Sonstige Bemerkungen“ noch manche auch
<lb/>rechtsgeschichtlich beachtenswerte Angabe gemacht. Die Funde
<lb/>erstrecken sich — von einem irischen abgesehen (vgl. 8. 25 des Sonder- 
<lb/>abdrucks) — über das Gebiet von Ostfriesland bis Falster. Das Alter
<lb/>der Leichen anlangend bemerkt die Verfasserin: „Die frappante Ueber-
<lb/>einstimmung in dem Gesammtcharakter der .. Funde, in der Kleider- 
<lb/>tracht und zwar nicht nur in den einzelnen Kleidungsstücken, sondern
<lb/>auch in Schnitt, Stoff, Material und Gewebe, berechtigen uns meines
<lb/>Erachtens, sie in die Zeit von etwa 200—400 zu setzen.“ Diese Zeit- 
<lb/>bestimmung führt uns unmittelbar an den ältesten Bericht heran, der
<lb/>von der germanischen Strafe des Versenkens in den Sumpf meldet. Es
<lb/>hat denn auch bereits Mül len hoff (Deutsche Alterthumskunde IV
<lb/>245) zwei der in Betracht kommenden Fälle zur Erläuterung von
<lb/>Tacitus Germania c. 12 verwendet. Das nun zugänglich gemachte,
<lb/>reichere Material bietet willkommene Bestätigung und Ergänzung auch
<lb/>der zahlreichen Zeugnisse literarischer Quellen (Wilda, Strafrecht der
<lb/>GenuinenS.,506f.; J, Grimm, Rechtsalterthümer 4II276f.; Fr. Brandt,
<lb/>Forelsesninger over den norske RetshistorieII 33; H. Brunner, Deutsche
<lb/>Rechtsgeschichte II 601 Anm. 25).

<lb/>Wie J. Mestorf bemerkt, sind von den 21 Leichen vier bestimmt
<lb/>und andere vier mit grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit ab- 
<lb/>sichtlich versenkt und mittelst Pfähle und Haken gewaltsam nieder- 
<lb/>gehalten. Dass dies im Wege des Strafverfahrens geschehen sei, wird
<lb/>«furch verschiedene Umstände glaubhaft gemacht. Namentlich kommt
<lb/>hier das Zahlenverhältniss dfer beiden Geschlechter unter den Leichen
<lb/>in Betracht. Unter den 1? Leichen, deren Geschlecht festgestellt ist,
<lb/>befinden sich neun weibliche. Das kann nicht wohl ein Zufall sein,
<lb/>sondern muss mit der bekannten Thatsache im Zusammenhänge stehen,
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0377.tif"
                   n="355"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0377"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>dass die Strafe des Versenkens vornehmlich eine Strafe für Weiber
<lb/>war, wie sie denn auch vielleicht eben deswegen bei Männern zumal
<lb/>für solche Vergehungen verhängt wurde, die eine unmännische Ge- 
<lb/>sinnung verriethen (Tacitus: ignavos et imbelles et corpore infames!
<lb/>Siehe auch die Belege bei Grimm und Müllenhoff aa. aa. 00.). Be- 
<lb/>kanntlich erwähnt schon Tacitus das Bedecken des Versenkten mit
<lb/>Dorngeflecht, das vereinzelt auch im späteren Mittelalter noch be- 
<lb/>gegnet. Grimm (RA. 4 II 275) erblickt darin eine Schärfung der
<lb/>Strafe, während v. Amira (Grundriss * § 78 a. E.) den symbolischen
<lb/>Zweck, auf welchen Tacitus dieVerschiedenheit der Todesstrafe gründet,
<lb/>hier zweifellos zutreffend findet. Ich möchte annehmen, dass das Be- 
<lb/>decken der Versenkten in erster Linie ein Wiederemporkommen der- 
<lb/>selben verhindern sollte. Und zwar dürfte es sich dabei nicht sowohl
<lb/>um ein Entkommen der noch Lebenden, als vielmehr um das Wieder- 
<lb/>gehen der Todten gehandelt haben. Gegen dieses Vorsorge zu treffen,
<lb/>musste in Ansehung der in das Moor Versenkten besonders geboten
<lb/>scheinen. Denn hier erhielt sich der Leichnam lange unzerstört,
<lb/>und es ist bekannt, welche Bedeutung dieser Umstand im Wieder- 
<lb/>gängerglauben hatte (K. Maurer, Bekehrung des norweg. Stammes
<lb/>II 85ff.; Mogk in Pauls Grundriss d. german. Philol. 1 I 1002). Am
<lb/>wahrscheinlichsten wird die Beziehung zu diesem Glauben in einem
<lb/>Falle (Fr. 3 der Tabelle 8. 12f.), wo neben d. h. wohl in Wahr- 
<lb/>heit (J. Mestorf 8. 23) oder ursprünglich über dem Todten einige
<lb/>Haselstöcke lagen. Die schützende und abwehrende Kraft, die der
<lb/>Glaube der Germanen dem Haselstrauche beimals, ist neuestens von
<lb/>K. Weinhold (Zeitschr. d. Vereins f. Volkskunde XI lff.) zusammen- 
<lb/>fassend geschildert worden. Anscheinend hat sie in dem Bedecken
<lb/>der Versenkten eine weitere Verwendung für das Strafverfahren ge- 
<lb/>funden. Und zum Mindesten nicht ausgeschlossen ist es, dass auch
<lb/>die für einen anderen unserer Fälle (Nr. 19 8.20f.) bezeugte Belastung
<lb/>der Kniebeugen des Leichnams mit Grassoden auf einen gleichartigen
<lb/>Vorstellungskreis zurückweist (vgl. K. Weinhold, Zeitschr. d. Vereins
<lb/>f. Volkskunde II 49).*)

<lb/>Wie aber diese Einzelheiten auch immer gedeutet werden mögen
<lb/>— die Zusammenstellung dessen, was wir von Moorleichen wissen, lässt
<lb/>von Neuem erkennen , von welcher Wichtigkeit die Alterthumskunde
<lb/>für die Erkenntniss auch der ältesten Rechtszustände ist. Ihre Quellen
<lb/>sprechen zu uns aus einer Zeit, in die uns sonst nur selten ein un- 
<lb/>mittelbarer Einblick verstattet ist, und sie sprechen zu uns in einer
<lb/>Sprache, die anders geartet, aber gewiss nicht weniger deutlich ist,
<lb/>als diejenige literarischer Aufzeichnungen. —

<lb/>Kiel. Max Pappenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ich kann mich der Vermuthung nicht erwehren, dass auch die
<lb/>Form der Beerdigung in Gestalt der Aufwerfung Von Steinhaufen und dann
<lb/>von Hügeln über den Bestatteten auf den ursprünglichen Zweck der Ver- 
<lb/>hinderung des Wiedergehens zurückgeführt werden muss.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0378.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0378"/>
            <div xml:id="d22595e39037" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ein Mainzer Seitenstück zum Frankfurter Pfeifergericht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wyss, A.">Wyss, A.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>[Ein Mftinxer SeitenstUck znm Frankfurter Pfeifergericht. J
<lb/>Bekannt ist Goethes Erzählung in Dichtung und Wahrheit vom Pfeifer- 
<lb/>gericht, wobei der mütterliche Grossvater Textor in seiner Schult-
<lb/>heissenwürde thronte und die Abgesandten der Städte Worms, Bamberg
<lb/>und Nürnberg unter Vorantritt einer wunderlichen Musik ihre Gaben
<lb/>darbrachten, fast wie eine Parodie der Epiphanie gemahnend. Sie
<lb/>überreichten dem Schultheissen einen weissen hölzernen gedrehten
<lb/>Becher voll Pfefferkörner, darauf lag ein gedrehtes Stäblein, ein paar
<lb/>schlechte weisse lederne Handschuhe und eine alte Münze. Die von
<lb/>Worms brachten auch noch einen alten Hut und zwei alte Goldgulden;
<lb/>für einen davon lösten sie den Hut wieder ein. Den Pfeffer schüttete
<lb/>die Grossmutter in ihre Gewürzlade, und der Enkel Wolfgang erhaschte
<lb/>bisweilen einen Becher oder ein Stäbchen.

<lb/>Goethe hat sich für seine Darstellung die Erinnerung wahr- 
<lb/>scheinlich in Lersners Frankfurter Chronik aufgefrischt, wo I 426 f. die
<lb/>Gebräuche angegeben und II 1 560 die Aufholungen des Gerichts in
<lb/>den Jahren 1583, 1584, 1598 angeführt sind.

<lb/>Die nachfolgenden Aufzeichnungen entnehme ich einem Mainzer
<lb/>Eopiar des XV. und XVI. Jahrhunderts, Papier, 185 Blatt, zur Rente
<lb/>Loneck gehörig, jetzt bezeichnet Mainzer Bücher verschiedenen Inhalte
<lb/>Nr. 51/2, im Kreisarchiv zu Würzburg. Wir finden darin denselben
<lb/>Aufzug schon weit früher in Mainz, und die betreffenden Städte —
<lb/>hier Nürnberg, Bamberg und Neumarkt, dann auch Würzburg — lösen
<lb/>sich damit vom Pfundzoll.

<lb/>*&amp; 66*. * Anno domini mccccxlv., off samstag nebst nach sant Johanns

<lb/>dag baptiste, das was nemlich der xxvn dag in iunio, hant die
<lb/>kaufflute, mit namen von Norenberg Babenberg und von Nuwen-
<lb/>marckt off das rathuß bracht, als sie dan j erlich plegen zu dun, mit
<lb/>namen dru phunt peffers und dru par schibbelinger hentsen, und
<lb/>was iglich punt peffers in eyme holczen becher, daroff lag ein wyB
<lb/>steckelchin und daroff ein par hentsen, und stunde an iglichem becher
<lb/>geschrieen der name derselben stat von der wegen is gegeben wart.
<lb/>Und brachten si das ob^enante ir recht mitbosunem und piffern off
<lb/>den obgenanten dag.

<lb/>*1. »8*. * Von der pontzoll fryheit, die vier stede Nürnberg Bäbinberg etc.

<lb/>haben.

<lb/>Item es ist ein alt herkomen und gewonheit, das die vier stede
<lb/>Norenberg Bäbinberg Wirtzburg und Nuwemart alle jare ir iglich
<lb/>ein punt peffers mit pyffern und basunern umb sant Albans dag off
<lb/>daz rathuß vor den rat brengen sollen und do mit ir alt fryheit
<lb/>erauwen und behalten, das alle bürgere in den vorgemelten steden
<lb/>von irer kaufimanschafft zu Mentz pontczollis fryhe sin. Diß haben
<lb/>die vorgenanten dry stede, mit namen Bäbinberg Wirtzburg und
<lb/>Norenberg biß her also gehalten, nemlich anno domini m°cccc°lxxvin0.
<lb/>Und [die von] der Nuwemart hant ir fryheit biß her nit also wie
<lb/>vorstet herbracht und behalten, sunder sie sint ußbleben, und darum!»
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0379.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0379"/>
            <div xml:id="d22595e39171" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Todtschlagsühne und Urfehde nach dem ältesten Gerichtsbuch von Frauenstein in Nassau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Roth, W.">Roth, W.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>357


<lb/>«o mußent die iurger uß derselben stat nu furter pontzolle geben,
<lb/>sie tragen es dann mit willen abe.

<lb/>Bl. 176—178 folgen noch Aufzeichnungen über die Lieferung des
<lb/>Pfeifers von Seiten der Städte Würzburg, Bamberg und Nürnberg in
<lb/>den Jahren 1506—1520. Die letzte derselben lautet:

<lb/>Uff montag post Simonis et Jude hait Niclas von Gommersz-
<lb/>heim diener uff dem raithuissz zu tfentze von wegen der statt
<lb/>Nürnberg ire recht nemlich den 4hzoll betreffen, den pfeffer und
<lb/>hentschen mit pfieffem und basaunern von dem jar zx geliefert wie
<lb/>von alters.

<lb/>Frankfurt a./M. Archivrath Dr. A. Wyss.
</p>
               <p>

                  <lb/>[Todtschlagsühne und Urfehde nach dem ältesten Geriehtsbuch
<lb/>von Franenstein ln Nassau.] Im Mittelalter und weit über dessen
<lb/>-Grenzen nachwirkend war die Sühne begangenen Mords nicht Sache
<lb/>der weltlichen Behörde ex officio nach unserer Gepflogenheit, sondern
<lb/>erfolgte nur auf Antrag der Verwandten, wenn nicht der Bruch des
<lb/>Landfriedens durch Raub bei dem Todtschlag auch die weltliche Obrig- 
<lb/>keit zum Einschreiten herausforderte. Der einfache Todtschlag an sich
<lb/>war in den Augen der damaligen Menschen eine Sünde, die kirchlich
<lb/>gesühnt werden konnte und nur durch ihre Schwere grössere Maß- 
<lb/>nahmen erheischte. Diese hingen vom Ermessen der Verwandten oder
<lb/>„Freunde“ des Erschlagenen ab, wurden aber meist in kirchlichem
<lb/>Sinn, festgesetzt. Meist gingen die Verwandten leer aus, desto reicher
<lb/>waren die Opfer an die Kirche selbst. Ende des Mittelalters wurde
<lb/>diese Gepflogenheit durch den Landfrieden Max I. und das thätige
<lb/>Eingreifen des grossen Staatsmanns und Erzkanzlers des Kurfürsten
<lb/>Berthold von Mainz geändert und mehr Sache der weltlichen Obrig- 
<lb/>keit, für die auch etwas abfiel. Ein interessantes Beispiel einer so ge- 
<lb/>ahndeten Todtschlagsühne bewahrt das älteste Gerichtsbuch Frauen- 
<lb/>steins in Nassau, ehedem Kurmainzer Gebiets. Ums Jahr 1497 hatte
<lb/>Bans Schmidt seinen Nachbar den langen Emel todt geschlagen und
<lb/>war vom Kurfürsten Berthold von Mainz als Landesherrn Frauensteins,
<lb/>wo die Sache vorgefallen, gefänglich eingezogen worden. Der Thäter
<lb/>wurde aber auf Bitten und Anhalten seines Herrn und seiner guten
<lb/>Freunde (hier Anverwandten) freigelassen und mit dem Leben be- 
<lb/>gnadigt, musste aber einen leiblichen Eid zu Gott und den Heiligen
<lb/>schwören, diese Gefangenschaft an dem Kurfürsten, dessen Unterthanen
<lb/>und Leuten nicht rächen zu wollen oder rächen zu lassen. Er ver- 
<lb/>pflichtete sich ferner, lebenslänglich im Erzstift Mains zu wohnen,
<lb/>darf aber zwei Meilen von Schierstein (eine Stunde Wegs von Frauen- 
<lb/>stein) und Frauenstein nicht kommen oder wohnen. Dort war der Todt- 
<lb/>schlag vorgekommen. Auf künftigen St. Andreastag (80. November 1497)
<lb/>will Hans Schmidt zu Trost und Seelenheil des Emel selig zu Schierstein
<lb/>sehn Pfund Wadis opfern und mit dreissig Priestern Vigilien und Messen
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0380.tif"
                   n="358"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0380"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>halten lassen. Binnen Jahresfrist nach Ausfertigung dieses Briefes will
<lb/>er zwei Pfund Geldzins stiften, um davon auf einen bestimmten Tag ihr
<lb/>des Emel Seelenheil Yigilie und Messen halten zu lassen. Binnen Jahres- 
<lb/>frist muss er auf die Stätte des Todtschlags „eyn steynnekrücz in manss
<lb/>lenge vngeverlich, dar an eyn crucifix gehawen stheen sol, machen vnd
<lb/>seczen lassenn alles vif mynen kosten“. Die Urkunde fährt dann fort:
<lb/>„Item gelobe vnd gered auch dem oberürten meynem gnedigsten herren
<lb/>von mencz zu abedragk oberürten handeis czwenczig gülden zu geben
<lb/>vnd dy syner gnaden lantscbriber icz zur zit im Ringaw czusseu hye
<lb/>vnd sant mertins tag nesth kompt ongeverlich zu libem“. Schmidt ver- 
<lb/>zichtet auf alle Privilegien, Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten, die
<lb/>ihn gegen diese gethanenen Gelübde und Eide schützen und schirmen
<lb/>könnten, im Voraus. Damit die festgesetzten Bussen und Anordnungen
<lb/>gehalten werden, setzte der Thäter dem Kurfürsten als Bürgen fünf
<lb/>seiner Vettern, Eidam und Schwäger alle Bürger zu Niederwalluf. Die- 
<lb/>selben sollen bei Bruch der Abmachung die genannten Verpflichtungen
<lb/>an seiner Statt übernehmen, auch will er dann dem Vicedom des
<lb/>Rheingaues binnen Monatsfrist sich stellen. Geschieht das nicht, dann
<lb/>müssen die Bürgen dem Kurfürsten 300 Gulden in Monatsfrist liefern.
<lb/>"Dyln von Bärstadt Schultheiss zu Eltville besiegelte diese Abmachung
<lb/>und die fünf Bürgen erkannten die Punkte derselben an und gelobten
<lb/>deren Haltung. Für die Bürgen siegelten Junker Gilbrecht von Schön- 
<lb/>born, Amtmann zu Frauenstein, und Junker Johann von Rimberg. Die
<lb/>Urkunde ist gegeben „vff montag nach aller seien tag anno domini
<lb/>millesimo quadringentesimo nonagesimo septimo.1).

<lb/>Während hier ein landesherrliches Beispiel des Eingreifens gegen
<lb/>Landfriedensbrecher vörliegt und die weltliche Bestrafung des Thäters
<lb/>unter steter Polizeiaufsicht durchblickt, ohne der kirchlichen Busse
<lb/>etwas zu benehmen, ist ein anderes Beispiel aus gleichem Gerichtsbuch
<lb/>ein Beispiel, dass 1501 diese weltliche Ahnung von Todtschlag bereits
<lb/>wieder der alten kirchlichen Sühnung Platz gemacht hatte, denn von
<lb/>einem Eingreifen der weltlichen Obrigkeit verlautet nichts. Die Sache
<lb/>ist folgende: Wirner von Ebersberg genannt von Weyhers und Henrich
<lb/>Herbst, Vicare zu Mainz, machten 1501 eine Sühne zwischen Caspar
<lb/>Wernher, Rupert Heyncz, Adam und Nese Gebrüder sowie Thyes ge-
<lb/>bom von Frauenstein wegen eines Todtschlags, geschehen zu Mainz an
<lb/>Hans Rupert der genannten Bruder und „Freund“. Thyes muss für
<lb/>das Seelenheil des Erschlagenen eine Wallfahrt nach Einsiedeln und
<lb/>Aachen zu U. L. F. thun und dort etliche Messen lesen lassen. Für
<lb/>eine ewige Messe gibt der Thäter acht Gulden. Dafür verzichten die
<lb/>Verwandten auf allen Unwillen und Feindschaft. Die Schiedsleute
<lb/>siegelten.*)

<lb/>Die Gewohnheit der Urfehdeschwörung ist bekannt. Ein inter-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) 6. November 1497. — *) Frauensteiner Gerichtsbuch des 15./16. Jahrh.
<lb/>Blatt 50.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0381.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0381"/>
            <div xml:id="d22595e39419" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Geschichte der Juristenfacultät zu Mainz im 15./16. Jahrhundert</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Roth, W.">Roth, W.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>essantes sehr drastisches Beispiel der Verstärkung 'der Strafe über- 
<lb/>liefert das Frauensteiner Gerichtsbuch Blatt 85. Bleu Hoffmann von
<lb/>Frauenstein war zu schwerer Leibsstrafe verurtheilt, aber durch den
<lb/>Rheingauer Vizedom Friedrich von Stockheim auf Anhalten der Ver- 
<lb/>wandtschaft begnadigt und auf Urfehde entlassen worden. Die Ur- 
<lb/>fehde selbst ist vom Samstag nach St. Martinstag 1501.1) Diese Ur- 
<lb/>fehde hielt Hoffmann nicht, kam deshalb in Thurmhaft und sollte am
<lb/>Leibe gestraft werden, was aber dessen Frau und die Verwandten
<lb/>durch demüthige Bitten nochmals abwandten. Heinrich Brömser (von
<lb/>Büdesheim), Amtmann zu Frauenstein, begnadigte im Namen des
<lb/>Mainzer Kurfürsten den Gefangenen unter folgenden Bedingungen:
<lb/>„Item sal genanter hen hoeffman den obangezeigden vrfriddenn durch
<lb/>den vitzthumb vffgericht von neuwem gelobenn vnd Schweren czu got
<lb/>vnd den helgen, den forter mer mit Worten vnd wergkenn auch myt
<lb/>allen synen puncten vnd artickeln, wye der dan von Worten czu
<lb/>Worten ludet vnnd inhelt, czu haltenn, auöh dies gefengkniss myt
<lb/>Worten ader wergken an mynem g. h., syner genadenn ganczen styfft
<lb/>vnd nachkomen auch an amplued, schultheyss, scheffen vnd gancz ge-
<lb/>meyn des flegkes frauwensteyn nymmer czu rechenn durch sich oder
<lb/>ymancz anders von synt wegen, auch schaffenn, das solichs gerochen
<lb/>werd. Vnd das solichs gehalten werde, hayn ich czu merer sicherheyt
<lb/>Vnd borgen gesaczt hen hoeffman nemlich bynhen, Jorge Begker,
<lb/>Adams Henrich vnd Homes Dyderich, dye auch in obgemeltenn vr- 
<lb/>friddenn vorhyn verbondenn syn gewest, vnd sich wyter verbundenn.
<lb/>Abe es sach wer, das ich in eynigen punctenn saumigk ader brochigk
<lb/>erfunden worde, das genanten borgen mynem g. h. vir hundert g. an
<lb/>gold an stunt verfallenn syn vnd nichts desteminder nach Inhalt des
<lb/>vrfridens mich wieder in das gefengkniss libbern, vnd als dan mich
<lb/>verwilkort an aller schepfen vrtell an mynem lib czu straffen, wilch
<lb/>puncten vnd artickeln ich hen hoeffman alsso czu gott vnd den
<lb/>helgen geschworn hab, auch mit borgen vns das erkenne, vnd dar vor
<lb/>borgh syn wollen, wye vns dar der vffgerichten vrfridden byn vnd
<lb/>auch dyss wyter verphlichtungh vnd auch soliches haltenn vnd nach- 
<lb/>komen, als from borgen ist, auch solich borgschafft myt wissenn vnnd

<lb/>willen vnser elicher husfrauwen vnnd kinder beschehen.-Gesehen

<lb/>vff Dinstagk vor Sanct Michels tagk im jar XV0 vnd XIX.“ —
<lb/>Wiesbaden. Archivar Dr. W. Roth.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Zur Geschichte der Juristen facul tät zu Mainz im 15./16. Jahr- 
<lb/>hundert.] Die Mainzer Hochschule bekam bei ihrer Gründung als
<lb/>studium generale 1477 auch eine JuristenfacultÄt für geistliches und
<lb/>weltliches Recht. Die ersten Professoren waren Geistliche, welche
<lb/>Canonikate an Stiften zu Mainz und Frankfurt bezogen, wenigstens ist
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 12. November 1517.
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0382.tif"
                   n="360"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0382"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>MiBcellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>dieses von den Lehrern des geistlichen Rechts sicher. Wie gross die
<lb/>Zahl der Rechtslehrer bei Gründung der Universität gewesen, ist nicht
<lb/>bekannt, jedenfalls genügte ein Lehrer für das geistliche und ein
<lb/>Anderer für das weltliche Recht. Bald ward deren Zahl jedoch ver- 
<lb/>doppelt. 1511 hatte die Universität Mainz in ihrer Juristenfhcultät
<lb/>vier Professoren mit Canonikaten und Pfründen zu St. Victor bei
<lb/>Mainz, dem Domstift zu Frankfurt a./M., dem St. Peter- und Alexander- 
<lb/>stift zu Aschaffenburg und St. Peter zu Fritzlar.1) Dabei ist nicht be- 
<lb/>merkt, welches Canonikat den Professoren des weltlichen Rechts zu- 
<lb/>kam, wahrscheinlich aber das zu Frankfurt und Fritzlar, denn die
<lb/>beiden andern Canonikate hatten die Professoren des geistlichen
<lb/>Rechts inne. Das Mainzer Hofgericht bekam 1517 eine Hofgerichts- 
<lb/>ordnung*) und ward neu belebt, was auch auf die Stellung der Pro- 
<lb/>fessoren des weltlichen Rechts zu Mainz grossen Einfluss ausübte, denn
<lb/>vielfach waren die Professoren auch Richter und Angestellte des Hof- 
<lb/>gerichts, wurden als Laien vom Kurfürsten bezahlt, während der
<lb/>Genuss der Canonikate und Pfründen aufhörte und sich in festen Ge- 
<lb/>halt verwandelt hatte. Eine Hand des 16. Jahrhunderts machte nach
<lb/>1550 in das älteste Statutenbuch der Mainzer Universität über das
<lb/>Verhältnis» der Professoren des geistlichen und weltlichen Rechts zu
<lb/>Mainz und deren Besoldungen folgende Einträge: In juridica facultate.
<lb/>Decretorum professori debetur apud Aschaffenburgenses prebenda et
<lb/>canonicatus; dant 50 flor, ad rationem 24. alb., quorum pars media
<lb/>cedit prima Aprilis, reliqua prima Octobris.

<lb/>Decretalium professor habet prehendam et canonicatum apud
<lb/>s. Victorem extra muros Moguntinenses cum libero ingressu, quem
<lb/>anno 1550 obtinuimus vigore literarum apostolicarum. Professor sexti
<lb/>decretalium habet Francofordiae apud s. Bartholomeum prehendam et
<lb/>canonicatum; dant 40 florenos ad rationem 24 alborum. Cedit dimi- 
<lb/>dietas Urbani, altera dimidietas Catharinae. Reliqui professores juris
<lb/>civilis, quorum quatuor sunt, stipendia sua a questore aerario nomine
<lb/>reverendissimi domini nostri archiepiscopi Mogunt. accipiunt. Quorum
<lb/>primus professor 60 flor.., alter 50 flor., tercius 40 flor., institutionarius
<lb/>24 flor, accipit ad rationem 24 alb. Et cedunt ejusmodi stipendia
<lb/>quatuor anni temporibus.*) Dieser Eintrag besagt, dass nach 1550 be- 
<lb/>reits das weltliche Recht das geistliche an der Mainzer Hochschule
<lb/>überflügelt hatte, auch römisches Recht (Institutionen) gelesen und
<lb/>die Professoren des weltlichen Rechts theilweise besser bezahlt wurden
<lb/>als die Kirchenrechtslehrer.

<lb/>Die Stellung der Juristenfacultät zu Mainz war die zweite dem
<lb/>Range nach, es kamen die theologische, juristische, medizinische und
<lb/>die Artistenfacultät nach einander. An der Spitze der Juristen stand
</p>
               <p>

                  <lb/>l) S oh unk, Beiträge z. Mainzer Gesch. III 8.221. — *) Erschienen
<lb/>Mainz 1521 und 1544. Roth, Buchdruckerfamilie Schoeffer, 8. 55 n. 77
<lb/>und 8. 209 n. 80. — *) Hs. der Mainzer Stadtbibi. Perg., Kleinfolio,
<lb/>Blatt 31 Vorderseite.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0383.tif"
                   n="361"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0383"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>36t
</p>
               <p>

                  <lb/>ein Decan, der über Zucht und Ordnung innerhalb der Facultät
<lb/>wachte.1) Wurde ein Rector erwählt, so kam zuerst ein Theologe»
<lb/>dann ein Jurist, dann ein Mediziner und zuletzt ein Artist in die
<lb/>Wahl, um Streitigkeiten in der Reihenfolge zu vermeiden.1 *) Dagegen
<lb/>war der Kanzler, welcher den nächsten Rang nach dem Rector be- 
<lb/>kleidete, meist ein Jurist, da es sich um Vertretung der Universität
<lb/>in Streitigkeiten handeln konnte. Die Mainzer Juristenfacultät hatte
<lb/>auch ihre besondere Bibliothek und ihren besondem liber benefactorum.
<lb/>Leider ist das Archiv derselben zu Grunde gegangen und über die
<lb/>Unterrichtsmethode sowie die Lehrbücher ist nichts verzeichnet. —
<lb/>Ueber die Vertreter des Kirchenrechts zu Mainz, die Aschaffenburger
<lb/>und St. Victorinerlinien habe ich anderwärts gehandelt.1) Hier sollen
<lb/>nur die namhaftesten Lehrer des weltlichen Rechts biographisch be- 
<lb/>sprochen werden. Was der Mainzer Universitätsbibliothekar Knodt
<lb/>1751 als Verzeichniss der Rechtslehrer zu Mainz lieferte4), ist ein Ge- 
<lb/>menge von Lehrern des geistlichen und weltlichen Rechts ohne jegliche
<lb/>Sichtung. — Der älteste bekannte Lehrer weltlichen Rechts zu Mainz
<lb/>dürfte Georg Schraub (Schruffe) gewesen sein. Er bekleidete das Amt
<lb/>eines Kämmerers der Stadt Mainz und war weltlichen Stands. 1488
<lb/>kommt er als Rector der Universität vor1) und erscheint in mehreren
<lb/>Mainzer Beurkundungen.*) Schraub war auch weltlicher Richter zu
<lb/>Mainz und vermachte der Hochschule etliche Bücher.7 * *) Sein Bruder
<lb/>oder Verwandter Johann Schraub war ebenfalls Professor zu Mainz.1)
<lb/>Georg Schraub starb nach dem Todtenbuch der St. Stefansbruderschaft
<lb/>zu Mainz am 7. April 1504.*)

<lb/>Andreas Eier aus Meiningen, 1467 zu Erfurt gebildet, seit 1483
<lb/>Professor der Artistenfakultät zu Mainz und Inhaber des Canonikats
<lb/>an St. Katherin zu Oppenheim ward später Lehrer des weltlichen
<lb/>Rechts zu Mainz, ohne dass sich das Jahr angeben Hesse. Er war be- 
<lb/>deutender Kurmainzer Staatsmann, besorgte wichtige Aufträge und
<lb/>hinterliess ein ungedrucktes und verschollenes Werk über die Rechte
<lb/>der Mainzer Kirche gegenüber der Stadt Mainz mit eingestreuten Ur- 
<lb/>kunden und geschichtlichen Angaben.10) Eier war geistlichen Standes
<lb/>und bekleidete auch die Stellung eines judex generalis zu Mainz. Eier
<lb/>starb als Doctor der Rechte den 6. Juni 1508") und scheint bereits
<lb/>1493 seine Rechtsprofessur niedergelegt zu haben, um sich der diplo- 
<lb/>matischen Laufbahn zu widmen. Sein Nachfolger ward 1493 Valentin
<lb/>Luers von Bretzenheim bei Mainz, bestätigt am 28. Aygvst 1493 ")
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Statutenbuch Blatt 5. — *) Ebenda Katt 2 Vorderseite. — *) Archiv


<lb/>f. kathol. Kirchenrecht LXX1X 8. 774 — 785 und LXXX 8. 193 — 199. —


<lb/>4) Historia universitatis Mogunt 8. 52 —59. — *) Knodt, hist. univ. 8. 5.


<lb/>— *) Gudenus, codex II, 8. 487 mit Abbildung seines Siegels (Nr. 23).


<lb/>8chaab, Gescb. d. Erf. d. Buchdr. H, 8. 253, 314. v. d. Linde, Guten- 


<lb/>berg. Urkk. 8. XXV. — 7) Knodt, 8. 5. — •) Ebenda, 8. 5, 56. —


<lb/>*) Ms. Mainzer Stadtbibi. Quarto, Blatt 22 Rückseite. — 10) Folio, 119


<lb/>Blätter; vgl. Mittheilungen aus d. antiquar. hist. G. Halle. 1900. 8. 12. —


<lb/>") Ebenda, 8.12. — ") Knodt, 8. 65.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0384.tif"
                   n="362"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0384"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Johann Ftirderer genannt Kuhhom aus Stuttgart und Johann
<lb/>Riedesel wirkten 1508 als Professoren des weltlichen Rechts zu Mainz.
<lb/>Fürder er hatte 1495 bis 1500 zu Bologna geweilt.1) Am 20. April 1508
<lb/>schrieb Christof Scheurl an Johann Mogenhofer Probst an Aller- 
<lb/>heiligen in Wittenberg, Johann Kuhhom und Johann Riedesel seien
<lb/>von den Mainzer Juristen die gelehrtesten. Berufe Herzog Friedrich (III)
<lb/>solche nach Wittenberg, so werde er die dortige Hochschule berühmt
<lb/>machen. Aus dieser Berufung ward aber Nichts. Am gleichen Tage
<lb/>schrieb Scheurl an Kuhhom und Johann Riedesel nach Mainz eben- 
<lb/>falls wegen deren Berufung nach Wittenberg.*) Der genannte Ried- 
<lb/>esel hatte 1508 zu Bologna studirt und entstammte dem Adelsgeschlecht
<lb/>der Riedesel von Camberg in Nassau (Trierer Bisthums). —

<lb/>Als Lehrer des weltlichen Rechts ist noch als Mainzer zu nennen
<lb/>Lambert Richtergin aus Aachen seit 1500 vorkommend, 1501 Testa- 
<lb/>mentsvollstrecker der Katherine Becker, Wittwe des oben genannten
<lb/>Georg Schraub. Wann er Professor ward, liess sich nicht genau fest- 
<lb/>stellen; um die Hochschule machte er sich aber durch die Anlage
<lb/>eines liber benefactorum 1501 verdient. Sein Todesjahr ist nicht be- 
<lb/>kannt.8)

<lb/>Als Rechtslehrer ist hervorragend Conrad Weidmann aus Basel.
<lb/>Er studirte als Schüler des berühmten Ulrich Zasius zu Freiburg i./B.*)
<lb/>und ward seines Lehrers Freund. Weidmann muss bereits vor 1507
<lb/>zu Mainz thätig gewesen sein und den Professor Rhagius Aesticampia-
<lb/>nus kennen gelernt haben, denn dieser widmete dem Weidmann ein
<lb/>Epigramm in seiner 1507 zu Leipzig gedruckten Sammlung.8) 1509
<lb/>gehörte Weidmann zu jener Commission, welche im Aufträge des
<lb/>Kaisers Max I. ein Gutachten über die Beschlagnahmung der Juden- 
<lb/>bücher im Reuchlin’schen Streit abgeben sollte. Weidmann gehörte
<lb/>zu Reüchlins Gegnern, was ihm den Spott der Verfasser der Dunkel- 
<lb/>männerbriefe als Schlaurauff eintrug.*) Weidmann ward 1515 oder
<lb/>1516 Doctor der Rechte und Professor zu Mainz, bekleidete 1520 die
<lb/>Decanswürde der Juristenfacultät7) und kommt 1521 als Senior des
<lb/>College Schenkenberg in Angelegenheiten der Mainzer Hochschule
<lb/>thätig vor.8) 1521 war er Universitätskanzler9), 1522 Testamentsvoll- 
<lb/>strecker des Stiftsherrn Hertwicus Melius zu Mainz und mit Andern
<lb/>für Aufstellung besserer Universitätsstatuten thätig.10) Weidmann war
<lb/>weltlichen Standes und am Mainzer Hofgericht thätig. Sein Todesjahr
<lb/>ist nicht bekannt.

<lb/>Ein hervorragender Rechtsanwalt und Professor war Nicolaus
<lb/>Rücker aus Aschaffenburg. Er wurde 1526 Rath des Kurfürsten Albrecht
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Acta nationis German, ed. Friedländer - Malagola 8. 247.—


<lb/>*) Wirtemberg. Vierteljahrsh. f. Landesg. 1900. 8. 29 — 30. — 8) Jahrb.


<lb/>des Düsseldorfer Gescbiöhtsv. XIV (1900) 8. 14—16. — * * 4 * *) Stintzing,


<lb/>Ulrich Zasius. 1857. 8. 169. — *) Epistolae obscur. vir. ed. Bücking,


<lb/>index biograph. 8. 38 und Hutten! opera III, 8. 563. — *) Ebenda. —


<lb/>7) Severus Ms. — 8) Knodt 8. 26. — *) Severus Ms. — 10) Knodt


<lb/>8. 26.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0385.tif"
                   n="363"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0385"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>von Mainz und Professor, spielte als Abgeordneter dieses Kurfürsten
<lb/>mit dem Domvikar Sebastian von Heusenstamm, dem späteren Mainzer
<lb/>Kurfürsten, eine Rolle in einer Untersuchungssache wegen vorgekomme- 
<lb/>ner Schädigungen der Mainzer Hochschule1) und war 1535 Senior des
<lb/>Collegs Schenkenberg zu Mainz.2) Als gesuchter Rechtsbeistand er-
<lb/>theilte er 1542 dem Grafen Ludwig von Stolberg-Königstein Rath in
<lb/>Streitigkeiten gegen die Grafen von Isenburg wegen des oberhessischen
<lb/>Klosters Hirzenhain*) und bezog als ständiger Rechtsbeistand des
<lb/>Grafen 40 Gulden Jahresgehalt, der 1542/48 noch der Wittwe Rückers
<lb/>Margarethe ausbezahlt ward. Sein Sohn Vulgentius Rücker hielt
<lb/>1542/43 Hochzeit zu Mainz und bekam aus zufriedener Anerkennung
<lb/>der Verdienste seines Vaters vom Grafen Ludwig zur Hochzeit vier
<lb/>Hasen übersandt.* 4 *) Rücker war auch schriftstellerisch thätig. Seine
<lb/>responsa in Ehesachen erschienen 1580 zu Frankfurt a./M. bei Sigis- 
<lb/>mund Feyerabend in zwei Foliobänden.6)

<lb/>Beachtenswerth ist als Professor des weltlichen Rechts D. Lorenz
<lb/>Wilhelm oder Wilhelm!. Er war zu Usingen in Nassau aus einer
<lb/>wissenschaftlich verdienten Familie gebürtig, war 1531 Abgesandter des
<lb/>Wetterauer Grafenvereins, indem Samstag nach Ostern 1531 er mit
<lb/>dem Grafenverein auf dem Wetterauer Grafentag zu Friedberg als
<lb/>dessen Gesandter zum Augsburger Reichstag abrechnete.*) Wilhelm
<lb/>wurde am Mittwoch nach Innocentum 1532 wiederum auf dem Grafen- 
<lb/>tag zu Friedberg für den Regensburger Reichstag 1532 zum Abge- 
<lb/>ordneten der Grafen ernannt.7 8) Am Montag nach Egidy 1532 erstattete
<lb/>Wilhelm auf dem Oberrosbacher Grafentag seinen Bericht über sein,
<lb/>Auftreten auf dem Regensburger Reichstag ab. Die Grafen waren da- 
<lb/>mit zufrieden und beschlossen die Ernennung eines Abgeordneten zur
<lb/>Kammervisitation. Wegen der Reichsanlagen sollte Jeder seine Be- 
<lb/>schwerden zu Speyer Vorbringen.*) Auf dem Wormser Reichstag 1535
<lb/>war Graf Eberhard von Stolberg-Königstein noch durch Lorenz Wilhelm
<lb/>vertreten9), mit Eberhards Tod scheint Wilhelm die Vertretung nicht
<lb/>mehr geführt zu haben, wenigstens vertraten sich auf dem Regens- 
<lb/>burger Reichstag die Grafen von Stolberg selbst.10) Unter Graf Lud- 
<lb/>wig von Stolberg-Königstein war Wilhelm als Rechtsbeistand thätig
<lb/>und bekam 20 Gulden Jahreseinkommen in den beiden Frankfurter
<lb/>Messen ausbezahlt. Er gab 1542 in der bereits erwähnten Hirzenhainer
<lb/>Sache in dem Gasthaus zur Krone in Mainz dem Philipp Reiffenstein,
<lb/>Beamten des Grafen, Rechtsauskunft, besuchte auch den Grafen zu
<lb/>Königstein und ertheilte 1542 Rath in Sachen gegen Leiningen.11)
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Knodt 8. 56. — *) Ebenda 8. 26. — *) Rentbuch des Grafen


<lb/>Ludwig von Stollberg. Ms. Folio, 1542/43. — *) Ebenda. — *) Gesner-


<lb/>Simler, bibl. 1583, 8. 631. Lipenius, bibl. jur. 1736, 8. 109, 363. —


<lb/>•) Arnoldi, Vom Reichsgrafenstand 8. 144. — 7) Ebenda 8. 144. —


<lb/>*) Ebenda 8. 144. — *) Reichsabschiede, herausg. v. Senckenberg II,


<lb/>8. 418. — 10) Ebenda II, 443. — “) Rentbuch des Grafen Ludwig.


<lb/>Ms. Folio, 1542/43.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0386.tif"
                   n="364"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0386"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch dem Grafen von Solms ertheilte er 1542 Rath in der Lehens- 
<lb/>sache der von Bellersheim Groppenlehen. * *•)) Wann Wilhelm starb,
<lb/>ist nicht bekannt.

<lb/>Jacob Reuter aus Idstein im Nassauischen ward Professor des
<lb/>weltlichen Rechts zu Mainz und bekleidete 1553 das Rectorat.*) Am
<lb/>24. August dieses Jahres präsentirte er mit der Universität den
<lb/>Jodocus Selbach zu einem Canonikat an St. Victor und als Professor
<lb/>des geistlichen Rechts. 1540 am 15. Februar hatte ihn Kurfürst Albrecht
<lb/>von Mainz zum Hofrath ernannt. Auf den Reichstagen zu Nürnberg
<lb/>1543 und 1544, zu Augsburg 1555 spielte Reuter die Rolle eines Kur- 
<lb/>mainzer Vertreters.*) Reuter starb 1559 oder 1560. Am Montag nach
<lb/>St. Jakobstag den 29. Juli 1560 schlossen Johann Latomus (Steinmeyer)
<lb/>von Hoechst, kaiserlicher Rechte Doctor, und Marie Anna, Wittwe des
<lb/>Jacob Reuter, Doctor der Rechte, einen Ehevertrag ab. Maria Anna
<lb/>brachte das Vermögen ihres verstorbenen Gatten Jacob Reuter in die
<lb/>Ehe. Dessen Söhne Hans Melchior, Conrad Jacob und Hans Diether
<lb/>will die Wittwe aufziehen und studiren lassen.4) 1540 war Reuter
<lb/>Kurmainzer Vertreter zu Worms gewesen8) und bekleidete in diesem
<lb/>Jahre und 1542 die Stellung eines Vizekanzlers. —

<lb/>Gleichzeitig mit Reuter lehrte Cyprian Vomelius weltliches Recht,
<lb/>ein Friese aus Stapert, auch langjähriger Professor der Artistenfacultät,
<lb/>ehe er die Rechtslesung begann. Er war mit dem bekannten Mainzer
<lb/>Weihbischof Michael Helding enge befreundet und verfasste auf dessen
<lb/>Tod ein Epitaphium.*) Vomelius glänzte als Schriftsteller und Latein- 
<lb/>dichter.7)

<lb/>Dieser Zeit gehörte auch als Rechtslehrer Philipp Koltz von
<lb/>Schweppenhausen I. U. D. und Assessor am weltlichen Gericht zu
<lb/>Mainz an. Er bekleidete 1547 das Rectorat der Universität und 1560
<lb/>wirkte er noch als Procurator des Hofgerichts.*)

<lb/>Johann Diether Weidmann aus Alzei gebürtig und mit dem oben
<lb/>erwähnten Conrad Weidmann nicht in verwandtschaftlichem Zusammen- 
<lb/>hang stehend, war Advocat zu Mainz. Der Stolberg- Königsteiner
<lb/>Rentbeamte Dietrich Geisler besuchte ihn 1542 im Auftrag seines
<lb/>Herrn des Grafen Ludwig am 20. Mai 1542 und ersuchte denselben
<lb/>um Rath wegen der Dienste gegen Hessen. Auch der erwähnte Lorenz
<lb/>Wilhelm war damals zum Urtheil als Sachverständiger herangezogen.
<lb/>Weidmann heisst hier Lizentiat.*) 1547 war Weidmann als Assessor
<lb/>des Mainzer Hofgerichts Mainzer Vertreter auf dem Regensburger
<lb/>Reichstag, ward dann Professor des weltlichen Rechts zu Mainz und
<lb/>bekleidete 1563 als Doctor der Rechte das Rectorat.10) Am Dienstag
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Rentbuch des Grafen Ludwig. Ms. Folio, 1542/43. — *) Knodt
<lb/>8. 29. — *) Sammlung der Reichsabschiede II 8. 492. — *) Orig.-Urk.
<lb/>Mainz Stadtbibi. — *) Lenz, Briefwechsel Philipps von Hessen mit Bucer.
<lb/>I, S. 221. — •) Serarius, rer. Mogunt. 8. 179. — 7) Ueber Vomelius
<lb/>vgl. Zeitschr. f. vaterlftnd. Gesell. Westfalens 67, 8. 117—119. Gesner-
<lb/>Simler, bibl. 1588, 8. 180. — •) Knodt 8. 27. — •) Rentbuch Ms. —


<lb/>*•) Knodt 8. 88.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0387.tif"
                   n="365"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0387"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>365
</p>
               <p>

                  <lb/>nach Laurentii 1560 vidimirte Kurfürst Daniel von Mainz eine Urkunde,
<lb/>worin Johann Yogks von Wallstatt Domscholaster zu Mainz und
<lb/>Generalvikar mit Johann Diether Weidmann Doctor der Rechte und
<lb/>Assessor des Hofgerichts als kurfürstliche Abgeordnete die Streitig* *
<lb/>keiten zwischen der Abtei Rupertsberg bei Bingen und Stadt Fried*
<lb/>berg wegen des Patronats zu Friedberg beilegten.') Weidmann starb
<lb/>1573 und gehörte mit dem bekannten Johann zum Wege (a Via),
<lb/>Pfarrer von St. Emmeran zu Mainz und später Hofprediger zu München*),
<lb/>sowie dem Mainzer Vizedom Philipp von Stockheim zur strenggläubi- 
<lb/>gen Hofpartei der Gegenformation unter Kurfürst Daniel.*) Weid- 
<lb/>mann soll einen Band ungedruckter Decisionen hinterlassen haben.4) —
<lb/>Nur kurz erwähnt seien Tilmann Dichtelbach legum D. et professor,
<lb/>1545 Rath des Kurfürsten Sebastian von Mainz, 1554 Abgeordneter
<lb/>auf dem Augsburger Reichstag, auch Assessor des Mainzer Hofgerichts,
<lb/>starb er am 9. August 1556*), Johann Garben 1571 Rector als Richter
<lb/>am Mainzer Stadtgericht*), Peter Offendal beider Rechte Doctor,
<lb/>Assessor des Hofgerichts und Kanzlei Vorsteher, 1577 Professor der
<lb/>Universität7), Kilian Eier, ein Verwandter des oben genannten Andreas
<lb/>Eier, ebenfalls aus Meiningen stammend, beider Rechte Doctor, Pro- 
<lb/>fessor und Rath des Kurfürsten Sebastian, 1549 Rector, starb er am
<lb/>17. Mai 1579 als Kämmerer der Stadt Mainz*), Peter Haubenreisser
<lb/>aus Assmannshausen a.'Rh., Professor und weltlicher Richter zu Mainz,
<lb/>bekleidete 1551 das Rectorat und kommt 1553 als verstorben vor*),
<lb/>Philipp Mohr legum licentiatus war als Professor des weltlichen Rechts
<lb/>1592 Rector und löste die zehn Gulden von dem Katherinenstift zu
<lb/>Oppenheim als Gehaltsantheil einer Professur der Artistenfacultät
<lb/>1592 mit 200 Gulden zu 26 Albus wieder ein.'*) Er starb 14. Juli 1593 ")
<lb/>Mit Aufnahme der Jesuiten in den Lehrkörper der Universität dürfte
<lb/>der Vortrag des weltlichen Rechts zu Mainz zwar keine Einbusse
<lb/>erlitten haben, aber jedenfalls ward das geistliche Recht mit beson- 
<lb/>derer Vorliebe behandelt.

<lb/>Wiesbaden. Archivar Dr. W. Roth.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Würdtwein, dioec. Mogunt. III, 8. 32f. — *) Vgl. meinen Auf- 
<lb/>satz in dem hist. Jahrb. d. Goerresges. 1895, 8. 566. — *) Ebenda 8. 566.
<lb/>Katholik 1898, 8. 456. — 4) 3everus Ms. Katholik 1898, 8. 457. —
<lb/>') Knodt 8. 67. — «) Ebenda 8. 36,und 37. — 7) Ebenda 8. 38. —


<lb/>*) Ebenda 8. 88, Liber vitae von St. Stefan, Blatt 28 Rückseite. — *) Knodt
<lb/>8. 28. — '*) Statutenbuch der Mainzer Universität, Ms. Blatt 81. —
<lb/>") Knodt 8. 82.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0388.tif"
             n="366"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0388"/>
         <div xml:id="d22595e40270">
            <head>Litteratur</head>
            <div xml:id="d22595e40275" type="review">
               <head>
                  <title>Kjer, Chr., Overretssagforer. Dansk og langobardisk Arveret</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pappenheim, Max">Besprochen von Max Pappenheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Chr. Kjer, Overretssagferer. Dansk og langobardisk
<lb/>A rv e re t. En retshistorisk Undersegelse. 8 (l 16 S.) Aarhus
<lb/>og Kobenhayn 1901, Jydsk Forlags-Forening.

<lb/>In Bd. XXI 8. 253 ff. dieser Zeitschrift (Germ. Abth.) ist eine
<lb/>Schrift von Kjer über den EdictusRotharis zur Besprechung gelangt.
<lb/>Es sind ihr nur einige Seiten gewidmet worden, weil es weniger
<lb/>darauf anzukommen schien, den zahlreichen Irrthümem des Verfassers
<lb/>im Einzelnen nachzugehen, als vielmehr auf die Mängel der von ihm
<lb/>angewendeten Methode hinzuweisen, durch die auch der Werth etwa
<lb/>richtiger Ergebnisse in Frage gestellt werden musste. Von anderer
<lb/>Seite hat die Arbeit des Verfassers eine sehr viel günstigere Beur-
<lb/>theilung erfahren. R. Dareste bezeichnet sie (Nouv. .rev. hist. d.
<lb/>droit XXIV 155) als ein „excellent travail“. A. T(aranger) nennt
<lb/>sie (Tidsskrift f. Retsvidenskab XIII 339) sehr verdienstvoll und will,
<lb/>wenn auch gegen manche Ansichten, so doch nicht gegen die Methode
<lb/>des Verfassers Einwendungen erheben (ebd. 8. 344). Insbesondere hat
<lb/>Julius Ficker, obwohl unter Bekämpfung. der Hauptthese und
<lb/>mancher erheblicher Einzelheiten, sich über Kjers Schrift im Allge- 
<lb/>meinen sehr anerkennend geäussert.1) Die Aufnahme, welche diese
<lb/>so gefunden, hat den Verfasser, wie er im Vorwort zu seiner jetzt
<lb/>vorliegenden Arbeit bemerkt, mit guter Hoflhung erfüllt. Wie schon
<lb/>ihr Titel erwarten lässt, steht die neue Schrift auch sachlich in eng- 
<lb/>stem Zusammenhänge mit der früheren. Sie bildet theils einen Nach- 
<lb/>trag, theils eine Fortsetzung derselben für ein engeres Gebiet. Sie
<lb/>nimmt beständig auf ihre Vorgängerin Bezug und kann ohne deren
<lb/>Berücksichtigung nicht verstanden werden. Ihre Methode ist unver- 
<lb/>ändert dieselbe. Ihre Prüfung bedeutet daher zugleich eine Nach- 
<lb/>prüfung des „Edictus Rotari* und des über ihn gefällten Urtheils.

<lb/>Seine früher aufgestellte These, dass die Langobarden nicht
<lb/>Deutsche, sondern Skandinavier waren, durch eine eingehendere Dar- 
<lb/>stellung der altlangobardischen „Gütergemeinschafts- und Erbregeln“
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das longobardische und die scandinavischen Rechte (Mittheilungen
<lb/>des Inst. f. Österreich. Geschichtsforschg. Bd. XXH) 8. 5, 12, 49 des Sonder- 
<lb/>abdrucks.
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0389.tif"
                   n="367"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0389"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0389--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>367
</p>
               <p>

                  <lb/>(S. 2) weiter zu festigen, ist die Aufgabe, die sich der Verfasser für
<lb/>seine neue Schrift gestellt hat. Es wird nicht überraschen, dass er
<lb/>selbst diese Aufgabe gelöst zu haben glaubt (8. 3, llOff.). Referent
<lb/>muss dem schon um deswillen widersprechen, weil er die Aufstellungen
<lb/>des Verfassers hinsichtlich der Gestaltung des langobardischen Rechts,
<lb/>dessen Gebereinstimmung mit dem dänischen nachgewiesen werden
<lb/>sollte, in zahlreichen wesentlichen Punkten für unrichtig hält. Die
<lb/>Begründung hierfür soll im Folgenden im Grossen und Ganzen an- 
<lb/>schliessend an die Ausführungen des Verfassers gegeben werden. Da- 
<lb/>bei ist indessen eins zu bemerken. Kjer verfolgt mit seiner Schrift
<lb/>zugleich den Zweck, die früher von ihm vertretenen Anschauungen
<lb/>gegen die von Ficker innerhalb der übereinstimmenden Grundansicht
<lb/>beider erhobenen Angriffe zu vertheidigen. Diese Seite der Kjersehen
<lb/>Ausführungen soll möglichst ausser Acht bleiben. Da wir der Ansicht
<lb/>sind, dass die Langobarden nicht Skandinavier, sondern Deutsche
<lb/>waren, ist es zunächst für uns von geringer Bedeutung, ob die Mei- 
<lb/>nung, dass sie den Dänen, oder die andere, dass sie den Norwegern
<lb/>am nächsten verwandt gewesen seien, bessere Gründe aus der Ge- 
<lb/>staltung des langobardischen Rechts für sich zu entnehmen gewusst
<lb/>hat. —

<lb/>I.

<lb/>Streng genommen passt der Titel der Kjersehen Schrift nur
<lb/>auf einen Theil ihres Inhalts. Zwar handelt sie in aller Hauptsache
<lb/>von dem langobardischen Rechte des Vermögensübergangs von Ver- 
<lb/>storbenen auf Geberlebende. Aber nach der Ansicht des Verfassers
<lb/>vollzog sich dieser Gebergang noch nach dem Edikte. Rotharis zum
<lb/>grossen Theil kraft Gemeinschaftsrechts, nicht kraft Erbrechts. Eben
<lb/>hierin stimme das langobardische Recht mit dem altdänischen über- 
<lb/>ein, und unterscheide es sich mit ihm von dem Rechte fest aller
<lb/>übrigen Germanenstämme (S. 7f.) Dem entsprechend gliedert sich der
<lb/>Haupttheil unserer Schrift (S. 9—85) in zwei Abschnitte mit den Geber- 
<lb/>schriften „Gemeinschaft“ und »Erbregeln“. Der hiermit bezeichnete
<lb/>Gegensatz beherrscht die gesammte Untersuchung; er wird deshalb
<lb/>auf seine Berechtigung genauer zu prüfen sein.

<lb/>Der Verfasser gründet (S. 10) die von ihm gemachte Unterschei- 
<lb/>dung darauf, dass ohne sie eine „völlig unlösbare Kollision zwischen
<lb/>Roth. 153 auf der einen und Roth. 154 und 158—160 auf der anderen
<lb/>Seite“ entstehen würde. Nach Roth. 154 sollten nach dem Tode des
<lb/>Vaters dessen eheliche und natürliche Söhne den Nachlass in be- 
<lb/>stimmter Art theilen; das passe aber nicht zu Roth. 153, nach welchem
<lb/>nach Grad und parentilla geerbt werde, und daher, auch abgesehen
<lb/>von den Töchtern, jedenfalls der Vater des Verstorbenen mit dessen
<lb/>Sohn zusammen erben würde. Für Roth. 158—160 aber sei entscheidend»
<lb/>dass hier neben der ehelichen Tochter, dem natürlichen Sohne und
<lb/>der ehelichen Schwester als nachfolgeberechtigt der heres proximus
<lb/>genannt sei; mithin werde von den ersterwähnten Verwandten keiner
<lb/>als Erbe betrachtet, vielmehr sei anzunehmen, dass sie den über-
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0390.tif"
                   n="368"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0390"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0390--><p/>
               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>wiegenden Theil des Nachlasses in einer anderen Eigenschaft er- 
<lb/>hielten.

<lb/>Die Argumente des Verfassers sind nicht beweiskrSftig. Der
<lb/>vermeintliche Widerspruch zwischen Roth. 158 und 154 ist auch vom
<lb/>Standpunkte der herrschenden Meinung nicht vorhanden. Zwar werden
<lb/>nicht, wie der Verfasser glaubt, das Nachfolgerecht der Söhne und ihr
<lb/>Vorrecht vor dem Vater im c. 154 statuirt, vielmehr wird hier nur
<lb/>die Frage der Theilung unter filii legitimi und filii naturales ge- 
<lb/>regelt.') Aber allerdings ist nicht zu bezweifeln, dass auch nach
<lb/>langobardischem Rechte der Vater des Erblassers durch dessen Sohn
<lb/>ausgeschlossen wurde, und vorausgesetzt ist dies gewiss auch im c. 154.
<lb/>Das steht mindestens für diejenigen nicht im Widerspruch mit c. 158,
<lb/>welche in dessen Formel „parens parenti per gradum et parentillam
<lb/>heres succedat“ unter parentilla die Parentel verstanden wissen wollen.
<lb/>Aber auch wer, wie Referent, dieser Ansicht nicht beipflichtet, ist
<lb/>darum zur Annahme eines unlösbaren Widerspruchs zwischen den beiden
<lb/>Stellen nicht genöthigt. Roth. 158 will das Prinzip der Erbfolge vor- 
<lb/>nehmlich im Hinblick auf die entfernteren Verwandten bestimmen:
<lb/>Es wird die Grenze für das gesetzliche Erbrecht der Verwandten über- 
<lb/>haupt festgestellt, und die Art geregelt, wie sie ihren Erbanspruch zu
<lb/>begründen haben. In dieser Hinsicht wird gefordert, „ut ille qui
<lb/>succedere vult, nominatim unicuique nomina parentum antecessorum
<lb/>suorum dicat.“ Hier kann augenscheinlich an den Vater des Erb- 
<lb/>lassers als Erbschaftsprätendenten nicht gedacht sein, da er zur Be- 
<lb/>gründung seines Anspruchs nicht die Namen von „parentes anteces- 
<lb/>sores“ anzuführen hatte. Der darauf erörterte Fall „si intentio fuerit
<lb/>contra curtis regis“ wird regelmäßig nur eingetreten sein, wenn das
<lb/>Vorhandensein entfernterer Verwandter bis zur Berechtigungsgrenze in
<lb/>Zweifel gerückt werden konnte. Unter diesen Umständen kann es
<lb/>kaum auch nur als eine Ungenauigkeit bezeichnet werden, wenn
<lb/>c. 153 bei der Formulirung seines Erbfolgeprinzips der innerhalb des
<lb/>engeren Verwandtenkreises bestehenden, ohnehin jedermann bekannten
<lb/>Besonderheit zu Gunsten des Sohnes gegenüber dem Vater des Erb- 
<lb/>lassers nicht gedacht hat. In keinem Falle genügt dieser Umstand
<lb/>zur Rechtfertigung der weitgehenden, von Kjer an ihn geknüpften
<lb/>Schlussfolgerung.

<lb/>Noch weniger kann als beweiskräftig oder auch nur als zu- 
<lb/>treffend die Behauptung des Verfassers anerkannt werden, dass in
<lb/>Roth. 158—160 Tochter, Sohn und Schwester von dem heres proximus
<lb/>unterschieden, somit nicht als Erben zum Nachlasse berufen seien.
<lb/>Wenn dies, wie Kjer meint, zu Gunsten seiner Ansicht „entscheidend“
<lb/>sein soll, ist es um des Verfassers Sache schlecht bestellt. Denn
<lb/>Roth. 158 beginnt mit den Worten: Si quis dereliquerit filiam legiti- 
<lb/>mam unam et filium naturalem unum aut plures et alios parentes
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch Ficker a. a. O. 8. 34.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0391.tif"
                   n="369"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0391"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0391--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>369
</p>
               <p>

                  <lb/>proximos aut heredis. Und Roth. 159 setzt den Fall „Si quis dereli- 
<lb/>querit filias legitimas duas aut pluris, et filiüs naturalis unum aut
<lb/>plures et alios parentis proximos ut supra*. Beide Stellen rechnen
<lb/>also auf das Deutlichste die eheliche Tochter und den natürlichen
<lb/>Schn zu den parentes pröximi.1) Freilich werden in ihrem Fortgange
<lb/>die alii parentes proximi schlechthin parentis proximi aut heredes,
<lb/>parentes proximi, parentes legitimi genannt, und in dem sich äusser-
<lb/>lich und inhaltlich anschliessenden c. 160 werden den filiae legitimae,
<lb/>den sorores legitimae und den filii naturales von vornherein die
<lb/>parentes legitimi, nicht die alii parentes legitimi gegenübergestellt.
<lb/>Aber das erklärt sich einmal hinreichend daraus, dass eine Wieder- 
<lb/>holung des „alii* unnöthig und schleppend gewesen wäre. Es kommt
<lb/>aber weiter in Betracht, dass allerdings die Bezeichnung „parentes
<lb/>proximi“ oder „legitimi“ vom Edikte auch in einem engeren, die An- 
<lb/>gehörigen des inneren Verwandtenkreises ausschliessenden Sinne ge- 
<lb/>braucht wird.1) Die Behauptung, letztere seien überhaupt nicht als
<lb/>heredes angesehen worden, und ihr Nachfolgerecht sei kein Erbrecht
<lb/>gewesen, findet in Roth. 158—160 nichts weniger als eine Stütze.

<lb/>Sie lässt sich aber ohne Mühe auch aus anderen Vorschriften des
<lb/>Edikts als unrichtig erweisen. So statuiren Roth. cc. 168—170 die
<lb/>von bestimmten Ausnahmen durchbrochene Regel, dass Vater und
<lb/>Sohn einander nicht‘exhereditare’dürfen*), setzen also voraus, dass
<lb/>beide sich als heredes gegenüberstehen. Roth. 171 schreibt vor, dass
<lb/>die nach einem thinx geborenen, ehelichen Söhne „heredes in omni- 
<lb/>bus patri succedant*. In Roth. 175 und 177 müssen unter den heredes,
<lb/>in Roth. 182 unter dem heres proximus auch die Söhne des Ver- 
<lb/>storbenen verstanden werden.4) Im c. 225 wird von den ehelichen
<lb/>Söhnen des fulcfree factus gesagt: sint illi heredes, und zweimal
<lb/>werden ebendort die Kinder als seine alleinigen heredes bezeichnet.
<lb/>Endlich wird im c. 367 für die nach Langobardenrecht lebenden
<lb/>Waregangen bestimmt: si filiüs legitimüs habuerint, heredes eorum
<lb/>existant, sicut et filii langobardorum. Wenn also der Ver- 
<lb/>fasser (so 8. 45 Z. 12 v. u.) behauptet, die Bezeichnung ‘heres’ werde
<lb/>in Rotharis Edikt von Söhnen, ehelichen Töchtern und ehelichen
<lb/>Schwestern nicht gebraucht, so ist das einfach unrichtig. Das Gleiche
<lb/>aber gilt von seiner Ansicht (S. 9, 20), Roth. 154 spreche nicht vom
<lb/>Erbrecht der Söhne, weil von ihnen gesagt wird: tollant, habeant,
<lb/>dividant. Der Unterschied, den der Verfasser zwischen diesen Aus- 
<lb/>drücken als den auf die Nachfolge kraft Gemeinschaft hinweisen- 
<lb/>den und dem Worte „succedere“ als dem die Nachfolge kraft Erb-
</p>
               <p>

                  <lb/>x) Vgl. auch Roth. 171 a. E.: quantum alii parentis proximi debue- 
<lb/>runt habere. — *) Vgl. Pappenheim, Launegild 8. 57, Forschungen z.
<lb/>Deutschen Geschichte XXIII, 618. — *) Vgl. auch Roth. 174 sowie das
<lb/>(gesetzliche!) exhereditari der Söhne in Grim. 5 (vgl. unten 8. 372) und das
<lb/>„exherede facere“ der Tochter in Liutpr. 65. — 4) Für Roth. 175 nimmt der
<lb/>Verfasser (8. 21, vgl. auch 8.15) dies selbst an, indem er freilich irrthüm-
<lb/>lich an die Erben des Schenkers statt an die des Beschenkten denkt.

<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0392.tif"
                   n="370"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0392"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0392--><p/>
               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>rechts bezeichnenden macht, ist in der von ihm angenommenen Art
<lb/>nicht vorhanden. Roth. 171 braucht die Worte succedere und habere
<lb/>gerade umgekehrt, als dies nach Kjer der Fall sein müsste. Von den
<lb/>Löhnen heisst es: heredes .. patri succedant, während nachher von
<lb/>dem Antheil die Rede ist, den „alii parentes proximi debuerunt
<lb/>habere“. In Roth. 158—160 werden die Ausdrücke dividere, accipere
<lb/>tollere gleichmäßig von den mit einander erbenden Kindern, Schwestern
<lb/>und alii parentes proximi gebraucht. Es erhellt, dass eine Unterschei- 
<lb/>dung nach der Art der Nachfolge auf jene Ausdrücke nicht gegründet
<lb/>werden kann. Nur soviel wird gesagt werden dürfen, dass, wie natür- 
<lb/>lich, „dividere“ bei Betrachtung des Verhältnisses mehrerer Erben zu
<lb/>einander, „succedere“ bei Betrachtung desjenigen von Erben und Erb- 
<lb/>lasser angewendet zu werden pflegt.

<lb/>Es ist nur konsequent, wenn der Verfasser (S. 9, 45) die Söhne,
<lb/>die ehelichen Töchter und Schwestern auch unter den parentes pro- 
<lb/>ximi nicht mitverstanden wissen will. Denn, wie bereits anderweitig
<lb/>bemerkt1 * *), sind eben die parentes proximi auch die für das Erbrecht
<lb/>in Betracht kommenden und in dieser Eigenschaft heredes genannten
<lb/>Verwandten. Wir haben (oben 8. 368f.) gesehen, dass die Unrichtigkeit
<lb/>der Ansicht Kjers schon aus den Stellen des Edikts sich ergiebt, auf
<lb/>die er sie gründet. Es kommen aber auch noch andere, von ihm nicht'
<lb/>beachtete Zeugnisse in Betracht. Nach Roth. 15 soll der Grabschänder
<lb/>900 Schillinge zahlen „parentibus sepulti“; wenn aber „parentis pro- 
<lb/>ximi non fuerint“, soll des Königs Gastalde diese Busse für die curtis
<lb/>regia eintreiben. Hier muss augenscheinlich der Sohn in erster Reihe
<lb/>zu den parentes proximi gehören. In Roth. c. 362 wird für den Fall,
<lb/>dass ein ernannter Eideshelfer gestorben ist, dem Kläger das Recht
<lb/>gewährt, „in locum mortui alium similem nominare de proximus legi- 
<lb/>timus aut de natüs aut de gamahalos id est confabulatus“. Auch hier
<lb/>sind gewiss die Söhne in erster Linie als den durch Geburt®) nächsten
<lb/>Verwandten zugehörig zu denken.

<lb/>Kjer hat für den parens proximus in seinem Sinne sogar einen
<lb/>besonderen Namen entdeckt. „Ein solcher parens proximus wurde
<lb/>gafan genannt, Roth. 247“ (S. 46). Hier wird an das Verbot, an Stelle
<lb/>des Schuldners einen andern zu pfänden (alium pro alio pignerare) *),
<lb/>eine Ausnahme zu Ungunsten dessen geknüpft, „qui gafand esse in- 
<lb/>venitur, id est coheres parens proximior, qui illi“ (d. h. dem Schuldner)
<lb/>„ad hereditatem, si casus evenerit, venturus est.“ *) In dieser Vorschrift


<lb/>1) Lannegild 8. 53 f. — *) Wenn unter den gamahali Schwurbrüder


<lb/>zu verstehen sind (Pappenheim, Altdänische Schutzgilden 8.422 Anm. 1,


<lb/>Brupner, Rechtsgeschichte II 8. 382), dürfte Brunners (diese Zeit- 
<lb/>schrift XVII Germ. Abth., 8. 13, Anm. 7) schöne Conjectur — für natus
<lb/>zu lesen: notus — unnöthig und eine Unterscheidung der proximi legitimi
<lb/>als geborener und gekorener Verwandter anzunehmen sein. — *) 8. hierzu
<lb/>Brunner, Rechtsgeschichte II 8.448. — 4) Ganz verkehrt ist es, wenn
<lb/>Kjer (8. 47) mit der Glosse des lib. Papiensis in den Worten des c. 246


<lb/>„pro quolibet debitum aut causam“ eine Hindeutung auf die Pfändung
<lb/>des gafand an Stelle des Schuldners erblicken will.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0393.tif"
                   n="371"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0393"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>selbst spricht nichts dafür, dass sie nicht jeden im gegebenen Falle
<lb/>nächsten und deshalb erbberechtigten Verwandten als gafand bezeichnen
<lb/>will. Das Wort coheres deutet auf keine Einschränkung hin. Es ist
<lb/>vermuthlich nur eine möglichst genaue Uebertragung von gafand und
<lb/>bezieht sich keinesfalls, wie Ejer glaubt, auf das Verhältniss des
<lb/>gafand zu etwaigen anderen Erben, sondern nur auf dasjenige zu dem
<lb/>Schuldner als etwaigem Erblasser. Ke Worte „si casus evenerit“ aber
<lb/>wollen zum Ausdruck bringen, dass es sich um denjenigen Verwandten
<lb/>handelt, der den Schuldner beerben würde, wenn zur Zeit der Pfän- 
<lb/>dung der Erbfall einträte. Der Sohn konnte dies nach Kjers Ansicht
<lb/>nicht sein, weil bei ihm von einem alium pro alio pignerare nicht die
<lb/>Rede sein konnte, vielmehr die Schulden Gemeinschaftsschulden waren
<lb/>und also auch Schulden aller Gemeinschafter. Zur Widerlegung dieser
<lb/>Ansicht genügt der Hinweis auf den Fall, dass der Sohn aus der
<lb/>Hausgemeinschaft des Vaters ausgeschieden war, einen Fall, mit dem
<lb/>sich, wie wir sehen werden, Liutpr. 57 des Näheren beschäftigt.

<lb/>Der Verfasser lässt sich nicht daran genügen, die Nachfolge der
<lb/>nächsten Verwandten auf die Gütergemeinschaft gegründet zu haben.
<lb/>Dem Hauptzweck seiner Schrift entsprechend versucht er (S. 39 ff.) im
<lb/>langobardischen Rechte die Seitenstücke zu beinahe sämmtlichen
<lb/>Fällen der „erweiterten und fortgesetzten Gütergemeinschaft“ nachzn-
<lb/>weisen, welche den für diese Frage besonders wichtigen, dänischen
<lb/>Quellen bekannt sind.1) Nur hinsichtlich der Gütergemeinschaft
<lb/>zwischen Stiefvater oder -mutter und Stiefkindern hat er sich selbst
<lb/>von der Erfolglosigkeit dieses Versuchs überzeugt. Diejenige zwischen
<lb/>Schwiegereltern und Schwiegerkindem findet er in Liutpr. 57 be- 
<lb/>zeugt, einer Stelle, die ihm übrigens1) zugleich dazu dienen muss,
<lb/>die vermeintliche Verfügungsfreiheit des Vaters in Ansehung des Ge- 
<lb/>meinschaftsvermögens zu begründen. Liutpr. 57 stellt vor dem Zu- 
<lb/>griffe der Gläubiger des vermögenslos gewordenen Schuldners das- 
<lb/>jenige sicher, was dessen Sohn „per uxorem suam . conquisierit vel
<lb/>postea sibi per quocumque genio laboraverit, posteus*) genitor eius
<lb/>omnes res suas venundavit vel pro debito suo creditoribus suis dederit
<lb/>aut a puplico intromissi fuerent“. Die Vorschrift trifft also für Frauen- 
<lb/>gut und Errungenschaft des Sohnes, soweit sie ihm nach dem Heber- 
<lb/>gang des väterlichen Vermögens auf die Gläubiger zugekommen sind,
<lb/>eine Ausnahme von der Pfändbarkeit des gafand nach Roth, 247.*)
<lb/>Ejer versteht sie dahin, dass der Sohn mit dem Vater in Güter- 
<lb/>gemeinschaft lebe und seine Frau in diese eingeführt habe. In der
<lb/>Stelle selbst steht kein Wort hiervon. Sie setzt vielmehr voraus, dass
<lb/>der Erwerb des Sohnes dessen vom Vermögen des Vaters getrennter
</p>
               <p>

                  <lb/>') Zuletzt im Zusammenhänge dargestellt von H. Matzen Forelies-
<lb/>ninger over den danske Retshistorie. Privatret I § 19. — *) VgL unten
<lb/>S. 387f. — *) Nicht, wie Bluhme (M. G. leg. IV, p. 675) meint, ----- postea,
<lb/>sondern wie sich aus allen von Bluhme angeführten Stellen ergiebt,
<lb/>— postquam. — 4) Vgl. Launegüd S. 71 Anm. 149*.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0394.tif"
                   n="372"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0394"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0394--><p/>
               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>Besitz geworden ist. Ans ihrem Fortgang erhellt aof das Deutlichste,
<lb/>dass der Sohn ein eigenes Haus gegründet haben muss. Denn um den
<lb/>Zugriff der Gläubiger des Vaters abzuwehren, muss er den Offen- 
<lb/>barungseid dahin ableisten, „quod de rebus patris (aut matris suae, si
<lb/>ipsa in mundio patris eius mortua fuerit) nihil aput se habeat“, und
<lb/>er verfällt in die Strafe des Achtfachen, „si postea aput eum inventum
<lb/>fuerit de rebus patemis“. Hier kann der Sohn nicht als mit dem
<lb/>Vater hausend und als Mitglied von dessen Hausgemeinschaft gedacht
<lb/>sein.1)

<lb/>Eine Gemeinschaft zwischen dem Grossvater und den Sohnes-
<lb/>kindem wird in Grimoald c. 5 für den Fall als weiterbestehend voraus- 
<lb/>gesetzt, dass „pater eorum in sinu avi mortuos est“.* *) Für diesen
<lb/>Fall, wo sie selbst »post mortem patris in sinu avi remanseri(n)t“,
<lb/>gewährt Grimoald den Sohneskindem das Recht des Eintritts in die
<lb/>Portion ihres Vaters neben dessen Brüdern.*) Bisher wurde allgemein
<lb/>angenommen, dass es sich hier um die Neueinführung eines Reprä- 
<lb/>sentationsrechts der Enkel handle.*) Wenn dem so ist, kann natürlich
<lb/>die Vorschrift für die Zusammengehörigkeit des langobardischen und
<lb/>des dänischen Rechts kein Zeugniss ablegen. Dem gegenüber wieder- 
<lb/>holt Kjer (S. 40f.) die früher*) geäusserte Meinung, Grimoald 5 ent- 
<lb/>halte altes Recht. Diese Meinung ist unhaltbar. Nur selten tritt in
<lb/>älteren Gesetzen ein so scharfer Gegensatz zu dem bisherigen Rechts- 
<lb/>zustand zu Tage, wie eben hier. Der König gewährt den Enkeln das
<lb/>Kindestheil, „quia inhumanum et impium nobis videtur, ut pro tali
<lb/>causa exhereditentur filii ab hereditatem patris sui pro eo, quod
<lb/>pater eorum in sinu avi mortuos est*. Hierin die Begründung eines
<lb/>überkommenen Rechtssatzes zu erblicken, erscheint schlechterdings un- 
<lb/>möglich.

<lb/>Es bleibt somit nur noch die Gütergemeinschaft unter Geschwistern
<lb/>übrig. Hier ist ja nun unzweifelhaft, dass nach langobardischem
<lb/>Rechte (Roth. c. 167), ebenso wie nach dänischem, die Söhne nach des
<lb/>Vaters Tode in ungetheilter Erbengemeinschaft sitzen bleiben konnten.
<lb/>Aber diese Uebereinstimmung in Ansehung eines gemeingermanischen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ich habe auch früher (Launegild 8. 70) nicht behauptet, wie es
<lb/>nach Schröder Rechtsgeschichte* 8. 333 Anm. 346 scheinen muss, dass
<lb/>Liutpr. 57 sich „auf den verheiratheten, in der Were des Vaters ver- 
<lb/>bliebenen Haussohn“ beziehe. — *) Der sinus avi entspricht, wie
<lb/>Ficker Untersuchungen II 8. 69, 355 bemerkt hat, genau dem karls skaut
<lb/>im Gothalag (20, § 1 — Schlyter VH, 46). — *) Vgl. besonders Ficker
<lb/>Untersuchungen II, 347. 355f. Die Einschränkung der Vorschrift auf den
<lb/>im Texte genannten Fall wurde früher meist nicht beachtet, so von Miller
<lb/>Z. f. Rechtsgesch. XIII, 57ff., Pappenheim Launegild 8. 56, Gierke ebd.
<lb/>8.79, Pappenheim Forschungen z. Dtsch. Gesch. XXIII, 631, Heusler
<lb/>Institutionen H, 581, Stohbe Handbuch des Dtschn. Privatrechts V, 87. —


<lb/>*) 8. zuletzt Ficker Untersuchungen H, 111, 122, 347, 355. — *) Edictus
<lb/>Rotari 8.87. Hier bezeichnet Kjer es sogar als möglich, dass bei Ab- 
<lb/>fassung von Rotharis Edikt vergessen worden sei, die Regel von Grim. 5
<lb/>in dasselbe aufzunehmen!
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0395.tif"
                   n="373"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0395"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0395--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsinstituts kann selbstredend kür die These des Verfassers von der
<lb/>skandinavischen Nationalität der Langobarden nicht das Geringste be- 
<lb/>deuten. Dagegen kommt die nach dänischem Rechte für Bruder und
<lb/>Schwester als Miterben mögliche Gütergemeinschaft, soweit der Bruder
<lb/>ehelich geboren ist, für das langobardische Recht von vornherein nicht
<lb/>in Betracht, da er dann die Schwester von der Erbschaft ausschliesst.
<lb/>Schon von hier aus erhellt die Unrichtigkeit der Ansicht Ejers (29 ff.),
<lb/>dass das Nachfolgerecht der filia in capillo (Roth. 158—160) kraft Ge- 
<lb/>meinschafts-, nicht kraft Erbrechts bestehe. So lange ein ehelicher
<lb/>Sohn lebte oder noch geboren werden konnte, durfte sie überhaupt
<lb/>nicht erwarten, nach dem Tode des Vaters etwas von seinem Vermögen
<lb/>zu erhalten. Der Vernichtung ihres Erbrechts durch die Legitimation
<lb/>eines unehelichen Sohnes von Seiten des Vaters konnte sie nicht wider- 
<lb/>sprechen (Roth. 155).') Gegen Vergabungen desselben, die in ihr Erb- 
<lb/>recht eingriffen, war sie vor Liutpr. 65 nur in dem Falle von Roth. 171
<lb/>geschützt.') Auch soweit sie nach alledem eine Aussicht auf Beerbung
<lb/>ihres Vaters hatte, konnte sie rechtlich nicht verhindern, dass dieser
<lb/>sie verheirathete und sie nun mit dem von ihm frei bestimmten
<lb/>faderfio abfand (Roth. c. 181 vgl. 199).* *) Die Stellung der Schwester
<lb/>war der der Tochter ähnlich, aber noch weniger günstig. Von einer
<lb/>Gütergemeinschaft, auf die sich die Nachfolge beider in Vermögen des
<lb/>Vaters oder Bruders gegründet hätte, kann daher nicht die Rede sein.
<lb/>Es hätte sich dabei um ein inhaltlich unbestimmtes, seiner Verwirk- 
<lb/>lichung nach ungewisses, vor Vereitelung nicht geschütztes Scheinrecht
<lb/>gehandelt. Dass Töchter und Schwestern, die zur Erbschaft gelangten,
<lb/>gleich sonstigen Miterben in ungetheilter Gemeinschaft sitzen bleiben
<lb/>konnten, versteht sich.

<lb/>Aus dem Bisherigen ergiebt sich, dass die von Ejer seiner Dar- 
<lb/>stellung zu Grunde gelegte Unterscheidung der Nachfolge kraft Ge- 
<lb/>meinschaftsrechts und der Nachfolge kraft Erbrechts in den Vor- 
<lb/>schriften des langobardischen Edikts, zumal demjenigen Rotharis, keine
<lb/>Begründung findet. Damit soll selbstverständlich der Hausgemein- 
<lb/>schaft ihre Bedeutung auch für die Erbfolge nicht abgesprochen
<lb/>werden. Wir haben sie bei der Einführung des Repräsentations- 
<lb/>rechts durch Grimoald schon wirksam gefunden. Es sei an dieser
<lb/>Stelle weiter darauf hingewiesen, dass das Erbrecht der Weiber von
<lb/>dem den filiae und sorores in capillo gewährten seinen Ausgang
<lb/>nahm.*) Höchst wahrscheinlich ist ja ferner, dass bei der Entstehung
<lb/>des Gegensatzes zwischen dem engeren und dem weiteren Verwandten-,
<lb/>insbesondere Erbenkreise die Hausgemeinschaft eine mafsgebende Rolle
<lb/>gespielt hat.4) Aber alles dies rechtfertigt es nicht, der Erbfolge
<lb/>der in der Hausgemeinschaft befindlich Gewesenen den Charakter einer
<lb/>Erbfolge überhaupt abzusprechen und deshalb beispielsweise, wie


<lb/>') Vgl. Brunner in dieser Zeitschrift XXI, 6. — *) S. dazu
<lb/>Brunner a. a. O. S. 7; Ficker Untersuchungen IV 8.89, 167f. —


<lb/>*) Brunner a. a. O. 8.7f. — 4) y. Amira Erbenfolge und Verwandtschafts- 
<lb/>gliederung 8. 211 ff.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0396.tif"
                   n="374"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0396"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Lrtteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kjer (8. 60) dies thut, in Roth. 154 kein Zeugniss für das Erbrecht
<lb/>der Söhne, in Roth. 158—160 kein solches für das Erbrecht der Töchter
<lb/>an erblicken.

<lb/>II.

<lb/>Wir sind hiermit bereits an die Betrachtung des dritten Ab- 
<lb/>schnitts der Kj ersehen Schrift herangetreten, der sich mit den „Erb- 
<lb/>regeln" im Sinne des Verfassers beschäftigt. Naturgemäß) begegnen
<lb/>■wir hier auf Schritt und Tritt Konsequenzen seiner 'Gemeinschafts- 
<lb/>theorie, die wir mit dieser ablehnen müssen. Von ihnen abgesehen
<lb/>ist die Zahl der Fragen, in denen wir hier von ihm abweichen, nicht
<lb/>eben gross. Namentlich verdient die Entschiedenheit anerkennende
<lb/>Hervorhebung, mit der er (S. 56ff.) für die rein agnatische Erbfolge
<lb/>eintritt. Sehr beachtenswerth scheinen mir auch die der herrschenden
<lb/>Meinung entgegentretenden Ausführungen über die Erbgrenze des
<lb/>dänischen Rechts (8.64 ff.). Dagegen hat sich der Verfasser bei der
<lb/>Annahme {S. 62), dass nach langobardischem Rechte die gesammte
<lb/>Descendenz allen Ascendenten und Seitenverwandten vorgegangen sei,
<lb/>augenscheinlich von dem Wunsche nach Uebereinstimmung dänischen
<lb/>und langobardischen Rechts zu sehr beeinflussen lassen. Die ein- 
<lb/>schlägige Litteratur wird von ihm nicht genügend berücksichtigt.
<lb/>Aber zum Mindesten hätte er doch darlegen müssen, warum er den
<lb/>Zeugnissen der spätlangobardischen Rechtslitteratur in dieser Beziehung
<lb/>eine ausschlaggebende Bedeutung gegenüber seinen eigenen, vorherigen
<lb/>Ausführungen beimessen zu dürfen glaubt. In Roth. c. 153 sah er
<lb/>(8. 56) die Regel ausgesprochen, „die im Wesentlichen die Grundlage
<lb/>für die eigentlichen Erb Verhältnisse bildet, wenn also die Gemein- 
<lb/>schaftsregeln nicht zur Anwendung kommen konnten“. Dieser letztere
<lb/>Fall läge nun — im Sinne des Verfassers gesprochen — vor, wenn
<lb/>Söhne eines nicht in der väterlichen Were verstorbenen Sohnes mit
<lb/>selbstständig hausenden Brüdern ihres Grossvaters hinsichtlich seiner
<lb/>Beerbung konkurrirten. Der Verfasser bleibt den Beweis dafür schuldig,
<lb/>dass dann die Enkel den Brüdern vorgegangen wären, obwohl man
<lb/>diesen Beweis im Hinblick auf seine Bemerkungen über die lango-
<lb/>bardische Verwandtschaftsberechnung (S. 70) vollends zu erwarten be- 
<lb/>rechtigt wäre. —

<lb/>Ob die Mutter nach älterem langobardischem Rechte ein Erb- 
<lb/>recht hatte, ist bekanntlich streitig. Im Edikte wird sie nicht als
<lb/>Erbin genannt. Auf Grund des c. 4 von Liutprands notitia de actoribus
<lb/>regis wollen Schröder1) und Brunner*) ihr gleichwohl ein Erbrecht
<lb/>zuerkannt wissen. Der älteren, ohne Berücksichtigung dieser Stelle
<lb/>vertheidigten Gegenmeinung*), der sich neuerdings Ficker4) ange-
<lb/>echlossen hat, tritt nun auch Kjer (S. 63f.) bei. Er stützt sich auf
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Rechtegeschichte * 8.827 Anm. 327. — *) In Bd. XXI dieser
<lb/>Zeitechr. 88.10,5. — *) Miller Leitsohr. f. Rechtsgesch. XIII, 61; Pappen-
<lb/>heim L&amp;unegild 8. 54 Anm. 88. — 4) Untersuchungen I, § 362 8. 436, das
<lb/>langob. u. die scand. Rechte 8.16.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0397.tif"
                   n="375"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0397"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>das Schweigen des Edikts und einige ausdrückliche Aeusserungen in
<lb/>der späteren, langobardischen Rechtslitteratur, geht aber auf das c. 4
<lb/>der notitia de actoribus nicht ein. Allerdings bin auch ich der An- 
<lb/>sicht, dass dieser Yenschrift eine ausschlaggebende Bedeutung nicht
<lb/>zukommt. Sie schafft Sonderrecht für die Aldionen des Königs und
<lb/>zwar „propter deum et eius misericordia“ und „sola pietatis causa“.
<lb/>Die Schlussfolgerung von der Betheiligung der Mutter an dem eigentlich
<lb/>ganz dem König gebührenden Wergeide auf ein ihr zustehendes Erb- 
<lb/>recht ist daher nicht ohne Weiteres zulässig, zumal da Schwestern und
<lb/>Töchter neben Brüdern und .Söhnen des Getödteten nicht genannt
<lb/>werden. Aber auch die Verallgemeinerung des für die königlichen
<lb/>Aktien Bestimmten auf freie Langobarden muss Bedenken erregen. In
<lb/>keinem Falle erscheint die Bestimmung als ausreichend, um für die
<lb/>Zeit vor Liutprand eine Entscheidung der in Rede stehenden Streit- 
<lb/>frage zu ermöglichen. Die Nichterwähnung der Mutter als Erbin in
<lb/>jßotharis Edikt kann m. E. nicht mit Brunner gleich der des Vaters
<lb/>als auf Zufall beruhend verstanden werden. -Das beschränkte Erbrecht,
<lb/>welches Rotharis Edikt den Töchtern und Schwestern einräumt, war,
<lb/>wie Brunner gegen Ficker ausgeführt hat, gewiss nicht alt. Dem
<lb/>gegenüber soll das Erbrecht der Mutter sich so sehr von selbst ver- 
<lb/>standen haben, dass es trotz vielfach sich bietender Gelegenheit nie- 
<lb/>mals erwähnt wird. Das würde einen älteren Rechtszustand voraus- 
<lb/>setzen, bei welchem die Mutter allein von allen weiblichen Verwandten
<lb/>zum Mindesten des engeren Kreises erbberechtigt und zwar anscheinend
<lb/>vor den Brüdern erbberechtigt gewesen wäre. Einen solchen Rechts- 
<lb/>zustand wird man aber am wenigsten unterstellen dürfen bei „einem
<lb/>Rechte, das die Männer des Mannsstammes so energisch bevorzugt wie
<lb/>das langobardische“.1) Dazu kommt, was in einer Frage wie der vor- 
<lb/>liegenden gewiss von grösster Bedeutung ist, dass die skandinavi- 
<lb/>schen Rechte eine ganz ähnliche Entwickelung des Erbrechts der
<lb/>Mutter erkennen lassen, wie sie nach der von uns vertretenen Ansicht
<lb/>für das langobardische Recht angenommen werden muss.

<lb/>Schon das von Kjer (S. 64) allein herangezogene, dänische
<lb/>Recht weist hier beachtenswerthe Spuren auf. Dreierlei ist in der
<lb/>uns hier interessirenden Beziehung den dänischen Provinzialrechten
<lb/>gemeinsam.1) An erster Stelle ist die gesammte eheliche Descendenz*)
<lb/>zur Erbfolge berufen; hinter den Descendenten ist der Vater erbbe- 
<lb/>rechtigt; ist der Vater todt, so erbt die Mutter mit den Geschwistern.4)
<lb/>Ein Auseinandergehen der verschiedenen Rechte findet dagegen statt,
<lb/>soweit es sich um das Verhältniss des lebenden Vaters zu den Ge- 
<lb/>schwistern handelt. Nach den seeländischen Rechten erben Eltern
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Brunner a. a.'0. 8. 3. — *■) Vgl. Vald. sjsell. Lov 1,1, 3. 20;
<lb/>Er. sj. L. 1,17; Jydske L. 1, 9; Skanel. 34. 35; Andreas Sunesen 11. 14.
<lb/>— *) Vgl. Pappenheim Forschungen z. Dtach. Gesch. XXIII, 622f.
<lb/>Matzen a. a. O. 8.111. — 4) Und zwar Sohnestheil, wo die Tochter halb
<lb/>so viel als der Sohn erhält.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0398.tif"
                   n="376"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0398"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>und Geschwister zusammen, nach jfltischem Rechte schliesst der Vater,
<lb/>zwar nicht die Mutter, wohl aber die Geschwister aus. In letzterer
<lb/>Hinsicht stimmt mit dem jütischen das schoonen'sche Recht überein.
<lb/>Streitig ist, ob das Gleiche auch hinsichtlich der Zulassung der
<lb/>Mutter neben dem Vater zu gelten hat. Die in Betracht kommende
<lb/>Stelle in Sklnelagen (c. 34), mit der Andreas Sunesens Darstellung
<lb/>(c. 11) genau übereinstimmt, besagt: «Stirbt eines Mannes Sohn, und
<lb/>hat er kein Rind, das rechter Erbe ist, dann nehme sein Vater alles
<lb/>nach ihm und nichts seine Geschwister." Früher nahm man an, dass
<lb/>hierdurch auch die Mutter ausgeschlossen sei.1) Jetzt versteht man
<lb/>die Vorschrift meist von dem Falle, dass die Mutter todt sei, und
<lb/>lässt sie andernfalls mit dem Vater erben.1) Kj er greift (S. 64) auf
<lb/>die ältere Ansicht zurück und erblickt im c. 84 „eine Erinnerung an
<lb/>einen älteren Rechtszustand, bei welchem das Recht des Weibes und
<lb/>speciell der Mutter nicht so entwickelt war, wie es dies später wurde“.
<lb/>Ich bin der Ansicht, dass dem c. 84 selbst eine Entscheidung nicht
<lb/>zu entnehmen ist, glaube aber, dass, wenn zur Zeit seiner Entstehung
<lb/>das Recht von Schoonen demjenigen des Jydske Lov gleich war, dies
<lb/>jedenfalls das Ergebniss einer späteren Entwicklung darstellte. Es ist
<lb/>nicht wahrscheinlich, dass, wenn die Mutter von vornherein neben
<lb/>dem Vater geerbt hätte, sie im Falle der Konkurrenz nur mit den vom
<lb/>Vater ausgeschlossenen Geschwistern auf ein Kopfbheil beschränkt
<lb/>worden wäre. Wahrscheinlicher ist, dass der Mutter zunächst nur
<lb/>neben den Geschwistern der Anspruch auf ein Kopftheil gewährt
<lb/>wurde, und dass sie von da aus dann zu einem Erbrecht neben dem
<lb/>Vater gelangte, durch welches die Geschwister ausgeschlossen wurden.

<lb/>Die schwedischen Landschaftsrechte geben auf die Frage, ob
<lb/>das Erbrecht der Mutter älter oder jünger als das der Tochter und
<lb/>der Schwester war, keine bestimmte Antwort. Sie weisen, was rechts- 
<lb/>geschichtlich sehr bedeutsam ist, gerade mit Bezug auf die Erbfolge
<lb/>der nächsten Verwandten erhebliche Verschiedenheiten auf. Gemein- 
<lb/>sam ist nur, dass der eheliche Sohn an erster Stelle zum Erbe be- 
<lb/>rufen ist. Die Mutter erbt zwischen Kindern oder Descendenten und
<lb/>Geschwistern und zwar entweder nach dem Vater oder mit ihm,
<lb/>letzterenfalls aber regelmässig zu geringerem Theile. Ausnahmsweise
<lb/>tritt sie nach einigen Rechten hinter die Geschwister zurück; dann
<lb/>gilt ab» das Gleiche für den Vater.*) Dabei ist deutlich eine Ent- 
<lb/>wicklung in der Richtung von einer minder günstigen Stellung der
<lb/>Weiber zur schliesslichen Gleichstellung mit gleich nah verwandten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) F. K. Aneber, Samlede juridiske Skrifter II S. 884; Schlegel,
<lb/>ebendaselbst Anm.**. — *) Kolderup-Rosenvinge, Grundriss af d.
<lb/>danske Retshistorie * § 123 Anm. b (zweifelnd); Stemann, Den danske
<lb/>Retshistorie 8. 417; Matzen &amp;. a. O. S. 113. — ») Vgl. WGL. I Arfp. b. 1,
<lb/>II Ara» b. 1, ÖGL. Aerfpa b. II § 1, Upl. 1. Aerfpre b. XIIII, Südermannal.
<lb/>Aerfp» b. I pr., Westmannal. I Gipn. b. XI pr. § 1, II Aerfda b. XI pr.
<lb/>8 1, Helsingel. Aerfp» b. XI. XU, M. E. Landslag Aerfpa b. I. II. M. E.
<lb/>Stadalag Aerffda b. I, U, Christo phers Landslag Aerfd. b. I, II pr.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0399.tif"
                   n="377"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0399"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>377
</p>
               <p>

                  <lb/>Männern zu erkennen. Regelmäßig erlangen Tochter, Matter und
<lb/>Schwester gleichmäßig die Verbesserung ihrer Rechtsstellung. Aus- 
<lb/>nahmsweise wird diese zwar der Tochter, nicht aber auch der Mutter
<lb/>und der Schwester zu Theil; niemaß ist das Umgekehrte der Fall.
<lb/>Das ist ein immerhin beachtenswerther Umstand.

<lb/>Deutlicher sprechen in unserer Frage die norwegischen
<lb/>Quellen. Nach den Gulajungslög (c. 103) erbt der Vater an zweiter
<lb/>Stelle hinter dem ehelichen Sohne, die Mutter dagegen erst hinter
<lb/>ehelicher Tochter, ehelichem Sohnessohn, Vatersvater und ehelichen Ge- 
<lb/>schwistern von demselben Vater.1) Nach den Frostufrfngsldg (VIII, 1 ff.)
<lb/>gehen ihr sogar Vatersbruder, Brudersohn und selbst die Vatersmutter
<lb/>vor. Sie erbt hier zusammen mit der ehelichen Vatersschwester und
<lb/>Bruderstochter hinter den Geschwistern von demselben Vater, tritt
<lb/>aber, wenn weder Vatersschwestem noch Bruderstöchter vorhanden
<lb/>sind, auch hinter Brüder und Schwestern von derselben Mutter und
<lb/>hinter die Kinder der ersteren zurück.1) In der Häkonarbök (c. 58)
<lb/>hat dann die Mutter den Vorrang vor Vatersmutter, Vatersschwester
<lb/>und Bruderstochter erlangt, in Magnus Lagabceters Gesetzbüchern*)
<lb/>auch den vor Vatersvater, Vatersbruder und Bruderssohn. Hier hat sie
<lb/>bereits neben dem Vater einen Erbanspruch in Höhe dessen, was sie
<lb/>selbst an Gut dem Kinde gegeben hat. Den Geschwistern steht sie
<lb/>noch in Christians IV. Gesetzbuch von 1604 (IV, 7) nach. Erst nach
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Kjer lässt es (8. 79) dahingestellt, ob nach Gf&gt;l. 103 die sam-
<lb/>väterliche Schwester neben dem Bruder erbt (Ficker, d. longob. u. die
<lb/>scandin. Rechte 8.30) oder hinter ihm (Keyser, Brandt). Ich bin der
<lb/>letzteren Ansicht. Die betreffenden Worte lauten: „Das ist das dritte

<lb/>(Erbe), welches der Bruder nach dem Bruder nimmt und jeder samväter-
<lb/>liche Geschwistertheil, wenn ihre Mutter um den mund gekauft ist.*
<lb/>Während zunächst nur von der Beerbung eines Mannes gehandelt wird,
<lb/>scheint hier, was bei Besprechung des Geschwistererbrechts nahe lag, auch
<lb/>an den Fall der Beerbung eines Weibes gedacht und dem Bruder als Ge- 
<lb/>schwistertheil ein Erbrecht der Schwester gegenüber zugesprochen zu sein.
<lb/>Daher die allgemeinere Fassung (systkin) gegenüber der nur von dem Erb- 
<lb/>recht der Schwester nach dem Bruder handelnden, sie dem überlebenden
<lb/>Bruder gegenüber zurücksetzenden Vorschrift der Frf&gt;l. VIII, 4. Wurde aber
<lb/>jene Fassung eben mit Rücksicht auf das Erbrecht des Bruders nach der
<lb/>Schwester gewählt, so konnte das Erbrecht der Geschwister nicht als dem
<lb/>des Bruders (nach dem Bruder) nachstehend bezeichnet werden; denn aß
<lb/>Erbe der Schwester steht ja doch der Bruder naturgemäß an derselben
<lb/>Stelle wie als Erbe seines Bruders. Daher kann denn aber andererseits
<lb/>aus der Nebeneinanderstellung des Erbrechts des Bruders und der Ge- 
<lb/>schwister auch nicht zwingend gefolgert werden, dass die Schwester zu- 
<lb/>sammen mit dem Bruder und nicht erst hinter ihm geerbt habe. Gegen
<lb/>diese der Wortfassung freilich entsprechende Folgerung sprechen namentlich
<lb/>die sonstige Zurücksetzung der Weiber gegenüber gleich nahen Männern
<lb/>nach der Erbfolgeordnung der G|&gt;1., die Regelung der Frage in den Frbl.
<lb/>und die spätere Gestaltung des norwegischen Rechts (M. L. L. V, 7, Chr.
<lb/>IV's N. L. IV, 7). — *) FrHI. VIII, 5 a. E., 7. Das übersehen Keys er, Efter-
<lb/>ladte Skrifter II, 331, und Brandt, Forelsesninger over d. norske Retshistorie
<lb/>I. 146. — ') MLL. V, 7 (N. g. L. 11,81), MBL. V, 7 (ebd. 8.232), s.
<lb/>auch Jdnsbdk IV. 7, 3 (N. g. L. IV, 231).
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0400.tif"
                   n="378"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0400"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem unter dänischem Einfluss gestatteten Gesetzbuch Christians V. von
<lb/>1687 (V — 2 — 36) erbt sie hinter dem Vater zusammen mit Voll-
<lb/>und Halbgeschwistem, bis sie dann endlich durch das Erbgesetz vom
<lb/>81. Juli 1854 neben den Vater tritt.

<lb/>Die Vergleichung der skandinavischen Rechte1) macht einen
<lb/>filteren Zustand wahrscheinlich, bei dem die Mutter des Erbrechts er- 
<lb/>mangelte. Hierfür spricht insbesondere, dass schon sehr früh eine
<lb/>grosse Verschiedenheit in der Bemessung des Erbanspruchs der Mutter
<lb/>zu Tage tritt. Bezeichnend ist, dass sie nirgends schlechter gestellt
<lb/>ist als nach norwegischem Rechte, das auch sonst in der Zurück- 
<lb/>setzung der Weiber am weitesten geht.*) Es steht hiermit dem lango-
<lb/>bardischen Recht besonders nahe, das, wie erwähnt, die Mutter aus-
<lb/>schliesst und überhaupt nur wenigen weiblichen Verwandten ein nach
<lb/>Art und Inhalt eng begrenztes Erbrecht sichtlich zögernd gewährt
<lb/>hat.*) Dass in dieser Beziehung langöbardisches und norwegisches
<lb/>Recht einander näher verwandt sind, als langöbardisches und dänisches,
<lb/>wird man mit Ficker gegen Kjer unzweifelhaft annehmen müssen.
<lb/>Damit soll natürlich nicht gesagt sein, dass nicht das dänische Recht
<lb/>früher denselben Standpunkt eingenommen habe, auf dem die Gula-
<lb/>pfngsldg und die Frostujnngslög noch stehen, der aber von dem späteren
<lb/>norwegischen Rechte, wie wir sahen, im Laufe der Zeit ganz allmählich
<lb/>ebenfalls aufgegeben worden ist. Das Gegentheil ist vielmehr aus
<lb/>zahlreichen Gründen wahrscheinlich, unter denen die Mittheilungen
<lb/>Sven Aagesens und Saxos über die Erbrechtsreform des Königs Sven
<lb/>Gabelbart trotz der von Ficker4) gegen sie erhobenen Einwendungen
<lb/>doch jedenfalls als alte Zeugnisse für die Annahme einstiger Erblosig- 
<lb/>keit der Weiber nicht ohne Bedeutung sind. Die Annahme Fickers,
<lb/>dass die Weiber nach germanischem Erbrechte ursprünglich den
<lb/>Männern gleichgestellt gewesen seien, führt auf dem Gebiete der
<lb/>skandinavischen Rechte zu dem Ergebniss, dass der ursprüngliche
<lb/>Rechtszustand in den dänischen Provinzialrechten erhalten geblieben,
<lb/>dagegen in den ältesten norwegischen Rechtsbüchem bereits durch
<lb/>einen jüngeren verdrängt sei. Dieses Ergebniss ist sicherlich geeignet,
<lb/>jedem, der mit dem nordgermanischen Quellenmaterial einigermafsen
<lb/>bekannt ist, von vornherein die schwersten Bedenken gegen die Richtig- 
<lb/>keit der ihm zu Grunde liegenden Annahme zu erwecken. Eine
<lb/>quellenmäfsige Würdigung der Ansicht Fickers wird aber erst mög- 
<lb/>lich sein, wenn deren Begründung aus den norwegischen Quellen selbst
<lb/>heraus vorliegen wird. An dieser Stelle soll daher vorläufig nur darauf
<lb/>hingewiesen werden, dass das von Ficker unterstellte Verhältniss des
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass nach der Graugans die
<lb/>Mutter in der Erbenreihe an fünfter Stelle hinter Sohn, Tochter, Vater und
<lb/>gleichvätrigem Bruder steht. Konungsbök c. 118 (Stadarhdlsbdk 56, vgl.
<lb/>Belgdalsbdk 45). — *) Vgl. K. Maurer, Krit. Vierteljahresschr. XI, 414f.
<lb/>— *) Vgl. Brunner in dieser Zeitschrift, XXI, 3 ff.; s. auch Kjer
<lb/>S. 56 ff. — 4) D. langob. u. die scand. Rechte S. 16—26. Vgl. dagegen die
<lb/>Bemerkungen von Kjer 8. 35ff.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0401.tif"
                   n="379"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0401"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>S7S
</p>
               <p>

                  <lb/>«laniHfiliwn und norwegischen Rechts durch die oben angedeutete, ge- 
<lb/>schichtliche Entwicklung des letzteren an Unwahrscheinlichkeit noch
<lb/>gewinnt. Von der Häkonarbök an sahen wir das Erbrecht der Weiber
<lb/>mehr und mehr sich verbessern, bis sie endlich im Erbgesetze von
<lb/>1845 die volle Gleichberechtigung errungen haben. Nach Ficker
<lb/>würde hier eine rückläufige Bewegung zu demselben Funkte anzu- 
<lb/>nehmen sein, von dem die Entwicklung vor den ältesten Quellen- 
<lb/>zeugnissen ausgegangen wäre. Dieselbe Entwicklung aber lässt sich,
<lb/>soweit die ältesten dänischen Quellen eine Zurücksetzung der Weiber
<lb/>im Erbrechte kennen, auch hier verfolgen. Da ist es denn doch um
<lb/>so wahrscheinliche^, dass das dänische Recht zur Zeit der Entstehung
<lb/>der Landschaftsrechte nur einen grösseren Theil des Weges von der
<lb/>Ausschliessung der Weiber zu ihrer Ziüaesung bereits znrückgelegt
<lb/>hatte, als das norwegische Recht zur Zeit der Entstehung von GJ&gt;1.
<lb/>und Frf&gt;l. —

<lb/>III.

<lb/>Der vierte Abschnitt von Kjers Schrift behandelt »verschie- 
<lb/>dene Verhältnisse*. Einige von ihnen haben mit »dänischem und
<lb/>langobardischem Erbrecht* überhaupt nichts zu thun (g 24: Antifac-
<lb/>tum. Meta; § 25: Gewährschaftsbruch). Wir gehen deshalb auf ihre
<lb/>Behandlung nicht weiter ein. Den Haupttheil des Abschnitts bildet
<lb/>eine erneute Untersuchung der donatio per gairethinx. Mit ihr hatte
<lb/>sich der Verfasser schon in seinem ‘Edictus Rotari’ eingehend be- 
<lb/>schäftigt. Das eigentümliche Exgebniss, zu dem er dabei gelangt
<lb/>war, ist bereits früher von uns besprochen worden.1) Er hält den
<lb/>Einwendungen der Kritik *) gegenüber daran fest, dass die donatio per
<lb/>gairethinx dem Verpfründungsvertrage (Fledforelse) des dänischen
<lb/>Rechts entspreche. Nach wie vor gründet er diese Meinung in erster
<lb/>Linie auf die Vorschrift von Roth. c. 174:

<lb/>Non leciat donatori ipsum thinx, quod antea fecit, iterum in
<lb/>alium hominem transmig i ...

<lb/>Zunächst möchte er hier der in einer Handschrift begegnenden
<lb/>Variante ‘ipso’ für ipsum den Vorzug geben und die Stelle dahin ver- 
<lb/>stehen, dass dem donator verboten werde, »durch eine neue Thiag-
<lb/>verhandlung, wie er solche einmal vorgenommen hatte, den Umzug zu
<lb/>einem neuen Manne anzuordnen* (S. 87 f.). Hätte das Gesetz dies
<lb/>sagen wollen, dann müsste seine Ausdrucksweise in hohem Mafse be- 
<lb/>fremden. Die Worte »ipso thinx, quod antea fecit* könnten doch
<lb/>immer nur zur Bezeichnung eben der früher vorgenommenen Thingver- 
<lb/>handlung dienen. Sie von einer neuen, dieser gleichen Verhandlung
<lb/>zu verstehen, ist nur im Wege der Ersetzung des Gesagten durch das
<lb/>darin Gesuchte möglich. Die Auslegung des Verfassers scheitert mit-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In dieser Zeitschrift Bd. XXI 8. 254. — ') S. auch Ficker, d.
<lb/>longob. und die scand. Rechte 8. 9f.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0402.tif"
                   n="380"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0402"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>hin nicht nur an der Entbehrlichkeit, sondern auch an der Nutzlosig- 
<lb/>keit seiner Textänderung. Es wird daher sein Bewenden dabei be- 
<lb/>halten müssen, dass „transmigrare“ transitiv gebraucht und „ipsum
<lb/>thinx“ das zu ihm gehörige Objekt ist. Der Verfasser hält es (S. 87)
<lb/>für schwierig, dann eine gute Erklärung für „transmigrare thinx“ zu
<lb/>finden: „denn ein Thing, ein Grafschaftsthing oder allgemeines Thing
<lb/>überzuführen, würde keine passende Erklärung geben“. Das ist ge- 
<lb/>wiss richtig. Aber auch wenn, was ich nicht mehr glaube, das tliinx
<lb/>von der Vornahme in der Volksversammlung seinen Namen hätte, so
<lb/>wird doch vom Edikte das in Rede stehende Rechtsgeschäft selbst
<lb/>als thinx bezeichnet.1) Nicht eine Uebertragung der Volksversamm- 
<lb/>lung, sondern eine solche der Vergabung stünde daher immer nur in
<lb/>Frage. Daher kann andererseits auch nicht, wie der Verfasser (8. 88 f.)
<lb/>unterstellt, „transmigrare ipsum thinx“ von einem körperlichen Ver- 
<lb/>bringen der Sachen des donator zu dem zweiten Bedachten verstanden
<lb/>werden, so wenig wie in dem ersten „thingare res suas“ ein körperliches
<lb/>Verbringen derselben zu dem ersten Bedachten lag. Darin, dass der
<lb/>Verfasser in dem thingare res suas eine Ueberführung des Vermögens
<lb/>in die Were dessen erblickt, der das gairethinx entgegennimmt, liegt
<lb/>sein Grundirrthum. Nur von hier aus konnte er zu der Ansicht ge- 
<lb/>langen, dass der donator zu dem Beschenkten gezogen sei. Die Un- 
<lb/>richtigkeit dieser Ansicht erhellt — von Anderem abgesehen — auf
<lb/>das Deutlichste aus dem Fortgange eben des c. 174 Roth.: Der Be- 
<lb/>dachte „quidquid reliquerit donator in diem obitus sui, habeat licen- 
<lb/>tiam in suum dominium recollegere et debitum creditoribus reddere et
<lb/>ab aliis exegere; et quod in fiduciae nexum positum est, reddat debi- 
<lb/>tum et requirat rem in fiduciae nexu posita.“ Augenscheinlich wird
<lb/>hier der donator als bis zu seinem Tode in Besitz und Verfügungs- 
<lb/>macht hinsichtlich seines Vermögens befindlich gedacht. Nun wird
<lb/>man freilich die angeführte Vorschrift nur auf den Fall des thinx mit
<lb/>lidinlaip beziehen müssen und diesen Fall vielleicht als einen Aus- 
<lb/>nahmefall betrachten können (so Kjer S. 95). Aber wenn in dem
<lb/>zweiten Satze des c. 174 von dem thinx mit lidinlaip gehandelt
<lb/>wird, muss auch der erste Satz nur von ihm verstanden werden.2)
<lb/>Und dann wird erst recht unbegreiflich, wie durch das thinx ein
<lb/>Uebergang des Vermögens in die Were des Bedachten hätte erfolgt,
<lb/>und das Verbot des transmigrare ipsum thinx in alium hominem gegen
<lb/>eine Ueberführung dieses Vermögens in die Were einer anderen Person
<lb/>hätte gerichtet sein können. Auch als Ausnahmefall mit dem Ver- 
<lb/>fasser gedacht, setzt gerade das thinx mit lidinlaip seiner Theorie
<lb/>unübersteigliche Hindernisse entgegen. Das Charakteristische des
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Vgl. namentlich Roth. c. 171: omne thinx quod est donatio, quod
<lb/>prius fecerat, rumpatur. 8. auch cc. 172, 173. — 2) Das Gegentheil nimmt
<lb/>Schupfer (arch. giur. XXXI p. 510) an. Er meint: Lo stesso autem
<lb/>indica che c’era un distacco tra le due parti. Das ist richtig. Nur be- 


<lb/>steht der Gegensatz nicht zwischen zwei Fällen des thinx, sondern zwischen
<lb/>der Rechtsstellung des einen und des andern bei dem thinx Betheiligten.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0403.tif"
                   n="381"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0403"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>381
</p>
               <p>

                  <lb/>Verpfründungs Vertrages und der donatio per gairethinx sieht er (S. 89)
<lb/>darin, dass der donator seinen selbständigen Hausstand aufgab und zu
<lb/>einem anderen paterfamilias verzog. In dem thinx mit lidinlaib er- 
<lb/>blickt er eine Vergabung unter dem Vorbehalt des eigenen Besitzes
<lb/>bis zun% Tode (8. 96). Darnach wäre das thinx mit lidinlaib ein
<lb/>thinx ohne das charakteristische Merkmal eines solchen!

<lb/>Roth. c. 171 behandelt den Fall: Si quis se disperaverit aut prop- 
<lb/>ter senectutem aut propter aliquam infirmitatem corporis, filiüs non
<lb/>possit habere, et res suas alii thingaverit posteaque eum contegerit
<lb/>filiüs legitimüs procreare. Es ist früher1) gezeigt worden, wie gründ- 
<lb/>lich Kjer in seinem Edictus Rotari diese Fallsetzung missverstanden
<lb/>hat. Aus dem, was er neuerdings (S. 91, 98) über die Stelle bemerkt,
<lb/>geht hervor, dass ihm noch nicht einmal klar geworden ist, worin der
<lb/>ihm von der Kritik zugerechnete Irrthum bestand. Er sagt (S. 98)
<lb/>wörtlich: „Die ... Worte ‘filiüs non possit habere1 sind nicht irgend- 
<lb/>wie gesetzt, um anzudeuten, dass ein Adoptionsverhältniss geschaffen
<lb/>werde, sondern um des Gebers eigene Söhne zu sichern.“ Der negative
<lb/>Theil dieser Bemerkung ist selbstverständlich, der positive unverständ- 
<lb/>lich. Der Verfasser sieht noch immer nicht, dass der Satz „filiüs non
<lb/>possit habere“ den Gegenstand des „se disperare“ bezeichnet, dass es
<lb/>sich einfach um jemanden handelt, der an der Möglichkeit, Nach- 
<lb/>kommenschaft zu erlangen, verzweifelt. Kjer hält anscheinend (vgl.
<lb/>auch 8. 91, 21) den Passus „filiüs non possit habere“ für einen selb- 
<lb/>ständigen Konditionalsatz, der dahin zu verstehen ist, dass, wer ein
<lb/>thinx machen will, keine Söhne haben dürfe. In den Worten der
<lb/>Stelle ist dies nicht gesagt, und es wäre auch überflüssig gewesen, es
<lb/>zu sagen, weil hiervon schon in cc. 168, 169 gehandelt worden ist.

<lb/>Ausser auf die unrichtige Deutung des transmigrare im c. 174 und
<lb/>des se disperare im c. 171 Roth, stützt Kjer seine Ansicht von der
<lb/>Bedeutung der donatio per gairethinx darauf, dass sie gleich der
<lb/>Fledfsrelse eine Vergabung des gesammten Vermögens darstelle, und
<lb/>dass durch diese der Vergebende eine derjenigen des Fledterings ent- 
<lb/>sprechende Verschlechterung seiner Rechtsstellung erleide.

<lb/>Die Behauptung, das gairethinx sei stets eine Vergabung des
<lb/>ganzen Vermögens gewesen, ist darum nicht besser begründet, weil sie
<lb/>vom Verfasser beständig (8. 87, 95, 97) wiederholt wird. Dass der
<lb/>thingans regelmäßig über 'sein gesammtes Vermögen (res suae) ver- 
<lb/>fügt, ist niemals streitig gewesen. Dass aber das thinx nicht immer
<lb/>auf das ganze Vermögen sich zu erstrecken braucht, erhellt mit voller
<lb/>Deutlichkeit aus Roth. cc. 156 u. 157, die der Verfasser auffallender- 
<lb/>weise unberücksichtigt lässt. C. 156 regelt den Fall, dass jemand
<lb/>seinen mit einer fremden Sklavin erzeugten Sohn ihrem Herrn abge- 
<lb/>kauft hat „et aliquid de res ei per legem thingaverit“. C. 157 be- 
<lb/>stimmt, dass der Sohn des filius na+uralis dessen Vater nicht beerben
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bd. XXI 8. 254 dieser Zeitschrift; s. auch Ficker, d. longob. u.
<lb/>die scand. Rechte 8. 10.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0404.tif"
                   n="382"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0404"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>382
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>solle, „nisi ei thingatum fuerit per legem; et si thingatus non fuerit
<lb/>aliquit de res, tamen libertas illi permaneat“. Angesichts dieser
<lb/>Stellen ist die in Bede stehende Behauptung des Verfassers unhalt- 
<lb/>bar.1) Sie körmen übrigens auch nicht mit Schupfer*) von der Ver- 
<lb/>gabung nur einer Vermögensquote verstanden werden. Hiergegen
<lb/>spricht einmal der Schluss des c. 156: si ... aliquid de res ei per
<lb/>legem thingaverit, habeat ipsas res, wo augenscheinlich an kon- 
<lb/>krete Gegenstände gedacht ist. Sodann aber muss es auch als inner- 
<lb/>lich unwahrscheinlich bezeichnet werden, dass der Vater des natürlichen
<lb/>Sohnes und der Grossvater des threus genöthigt gewesen wären, dem
<lb/>Sohn, bez. Enkel, eine Vermögensquote zu thingiren und ihn dadurch
<lb/>in eine Vennögensgemeinschaft mit den gesetzlichen Erben zu bringen.
<lb/>Aus den Worten „per legem* lässt sich eine Stütze für die Ansicht
<lb/>Schöpfers nicht entnehmen. Sie können nur in dem Sinne von „ge- 
<lb/>setzmäßig* verstanden und nicht auf eine Erbportion (lex) bezogen
<lb/>werden, da es sich eben hier um Vergabungen an solche Personen
<lb/>handelt, denen ein gesetzliches Erbrecht nicht zusteht. Wie dem aber
<lb/>auch sein mag, so viel ist klar, dass die Vergabungen der cc. 156, 157
<lb/>keine Verpfändungen sein können.

<lb/>Zum Beweise dafür, dass der donator durch das gairethinx in
<lb/>eine ähnlich ungünstige Rechtsstellung gelangte, wie sie der Fledfering
<lb/>des altdänischen Rechts einnahm*), beruft sich Kjer auf Roth. 174
<lb/>und 360. Seine Ausführungen bieten ein ungewöhnlich deutliches Bei- 
<lb/>spiel dafür, zu welchen Umdeutungen der Quellen man gelangen kann,
<lb/>wenn man mit vorgefassten Meinungen an ihre Auslegung herantritt.
<lb/>Roth. 174 gestattet dem donator, das früher gemachte thinx auf einen
<lb/>Andern zu übertragen, wenn der erste Bedachte sich gegen ihn einer
<lb/>Handlungsweise schuldig macht, die einen Vater berechtigen würde,
<lb/>dem Sohne sein Erbe zu entziehen. Der unbefangene Leser wird aus
<lb/>dieser Vorschrift den Eindruck gewinnen, dass der mit dem gairethinx
<lb/>Bedachte zu dem donator in einem ähnlichen Verhältniss gestanden
<lb/>habe, wie der Sohn zum Vater. Der Verfasser aber beharrt dabei, dass
<lb/>der donator durch das gairethinx in die Hausgemeinschaft des Donatars
<lb/>und unter dessen Gewalt getreten sei. Die Vorschrift, dass dem
<lb/>Donatar eine angemessene Behandlung des donator zur Pflicht ge- 
<lb/>macht wird, soll daher (nach 8. 89) beweisen, dass in dem Verhältniss
<lb/>zwischen beiden eine Versuchung für den Donatar gelegen habe, den
<lb/>donator nicht angemessen zu behandeln! Auf diese Weise könnte
<lb/>allerdings aus der das Vorbild für die Bestimmung von Roth. 174
<lb/>bildenden Vorschrift Res c. 169 über die iustae culpae exhereditandi
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In der vonKjer 8. 87 für eine andere Frage verwertheten Formel
<lb/>des lib. Pap. zu Roth. 171 handelt es sich um die Schenkung einer einzelnen
<lb/>Sache, eines Grundstücks. — *) Nuovi studi sulla legge Romana Udinese
<lb/>p. 51, arch. giur. XXXI p. 509, thinx e aff&amp;tomia p. 15, darnach Palumbo
<lb/>testamento romano e testamento longobardo p. 252 sg. — *) Vgl. Kolderup-
<lb/>Rosenvinge Grnndrids § 81; Stemann Retshiatorie § 59; Matzen
<lb/>Foreltesninger 8. 18 ff.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0405.tif"
                   n="383"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0405"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>383
</p>
               <p>

                  <lb/>filium gefolgert werden, dass naeh langobardisehem Rechte der Sohn
<lb/>dem Vater gegenüber in einer überlegenen, zu Lebensnachstellung und
<lb/>Ehebruch herausfordernden Rechtsstellung gestanden habe.

<lb/>Roth. 360 bestimmt, dass zu einer durch Wettvertrag gelobten
<lb/>Eidesleistung der Gegner des Schwurpflichtigen aus dessen Verwandten
<lb/>die Eidhelfer zu ernennen habe, dass er aber nicht jemand wählen
<lb/>dürfe, der „gravem inimicitiam cum ipso qui pulsatur1), commissam
<lb/>habet, id est si ei plaga fecit aut in mortem consensit aut res suas
<lb/>alii thingavit, ipse non potest esse sacramentales, quamvis proximus
<lb/>sit, eo quod inimicus aut extraneus invenitur esse*. Die Ausnahme
<lb/>ist mit Rücksicht auf den Schwurpflichtigen gemacht. Ihm sollen
<lb/>durch das Emennungsrecht des Gegners nicht Eideshelfer aufgedrängt
<lb/>werden, die sich ihm feindselig gesinnt erwiesen haben. So ist die
<lb/>durchaus klare Stelle stets verstanden worden.*) Was macht aber
<lb/>nun Kjer aus ihr? Er behauptet (S. 90), sie enthalte ganz dieselbe
<lb/>Regel, wie die dänischen Rechtsbücher, die dem Fledfering die Fähig- 
<lb/>keit absprechen, Eideshelfer zu sein. Ja, er spricht sogar (S. 91) dem
<lb/>donator, weil er für seine bisherige Sippe ein extraneus geworden sei,
<lb/>das Erbrecht in ihr ab und findet so ein Seitenstück zu der Vorschrift
<lb/>des Jytschen Lovs, dass ein Fledf&amp;ring erbunfähig ist. Alles dies ist
<lb/>vollkommen verkehrt. In Roth. 860 ist keineswegs der, welcher res
<lb/>suas alii thingavit, für unfähig erklärt, Eideshelfer zu sein. Vielmehr
<lb/>soll ihn nur der Gegner des Schwurpflichtigen nicht zum Eidhelfer
<lb/>ernennen können. Würde der Schwurpflichtige selbst das Recht zur
<lb/>Auswahl haben (z. B. c. 359: quinque quales voluerit liberos) und den
<lb/>donator wählen, so könnte dieser ihm Eideshilfe leisten. Nicht minder
<lb/>aber auch jedem Dritten, mit dem er nicht verwandt wäre, und dem
<lb/>er daher durch die Vornahme des thinx nicht eine feindliche Gesinnung
<lb/>bewiesen hätte. Selbst wenn daher in c. 360 der donator für unfähig
<lb/>erklärt wäre, seinen Verwandten Eideshilfe zu leisten, wäre er nicht
<lb/>für unfähig erklärt, überhaupt Eideshilfe zu leisten. Nach dem der
<lb/>in Rede stehenden Vorschrift zu Grunde liegenden Gedanken kann das
<lb/>Wort ‘extraneus’ nicht einen aus der Sippe Ausgeschiedenen bezeichnen,
<lb/>sondern nur jemanden, der dem Schwurpflichtigen, wenn auch
<lb/>nicht gerade feindlich (inimicus), so doch abgewendet gegenübersteht.
<lb/>Noch viel weniger kann aus jenem Worte auf einen Verlust des Erb- 
<lb/>rechts des donator seinen Gesippen gegenüber geschlossen werden.
<lb/>Hierfür lässt sich überhaupt kein Grund ausfindig machen. Nach alle- 
<lb/>dem ist es als gänzlich abwegig zu bezeichnen, wenn an anderer
<lb/>Stelle (S. 98) der Verfasser aus Roth. 360 entnehmen will, dass die
<lb/>donatio per gairethinx für den donator keine irgend geehrte Stellung
<lb/>schaffe.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) So ist offenbar für ‘pulsat’ zu lesen. — *) Vgl. z. B. Pappenheim
<lb/>Lannegild S. 64, Heusler Institutionen H 623. Von der Adoption eines
<lb/>Fremden im Gegensätze zu der eines Verwandten ist in der Stelle nicht die
<lb/>Rede (gegen Schupfer thinx e affatomia p. 6).
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0406.tif"
                   n="384"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0406"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>384
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Gleichstellung der donatio per gairethinx mit der Fledforing
<lb/>des dänischen Rechts hat auch durch die erneute Verteidigung seitens
<lb/>des Verfassers an Berechtigung nicht gewonnen. Sie wäre als völlig
<lb/>verfehlt auch dann abzulehnen, wenn die Angriffe Kjers gegen die
<lb/>herrschende Auffassung des gairethinx ihrerseits begründet wären.
<lb/>Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist alles, was er in dieser
<lb/>Richtung vorbringt, entweder unerheblich oder irrig. Unerheblich ist
<lb/>es, wenn, wie er mehrfach (8. 87, 89, 92) betont, die Glosse und die
<lb/>sonstige spätere Litteratur des langobardischen Rechts das gairethinx
<lb/>schlechthin als eine donatio inter vivos behandelt. So werthvoll auch
<lb/>diese Litteratur rechtsgeschichtlich ist, ihre Bedeutung kann nicht
<lb/>in dem gefunden werden, was sich aus ihr für das Verständniss solcher
<lb/>Rechtsinstitute gewinnen lässt, die, wie das gairethinx, zu Rotharis
<lb/>Zeit bereits auf eine unbestimmbar lange Geschichte zurückblicken
<lb/>konnten.1) Dass die donatio per gairethinx nach Rotharis Edikt nicht
<lb/>eine Schenkung unter Lebenden war, ergiebt sich aus cc. 157, 171,
<lb/>173, 174. Demgemäks braucht der Empfänger des gairethinx auch
<lb/>kein Launegild zu geben. Wo in Liutprands Edikt (cc. 54, 65, 73)
<lb/>gairethinx und launegild zusammengestellt sind, werden sie stets ein- 
<lb/>ander gegenübergestellt. Kjers Versuch (S. 89f.), das launegild bei
<lb/>der donatio per gairethinx in der dem Schenker seitens des Beschenkten
<lb/>zu gewährenden Versorgung und Beschützung zu erblicken, steht und
<lb/>fallt mit seiner Verpfründungstheorie. Das gairethinx bedarf der
<lb/>Launegildreichung nicht, weil es nicht, wie Kjer (8. 98) glaubt, ein
<lb/>reines Vermögensrechtsgeschäft ist. Des Verfassers Polemik gegen seine
<lb/>Bezeichnung als einer Art Adoption trifft den Kern der Sache nicht.
<lb/>Sie verkennt, dass damit nur der eigentlich familienrechtliche Charakter
<lb/>des Geschäfts bezeichnet werden soll, dessen erb- oder vermögensrecht- 
<lb/>licher Zweck bereits für Rotharis Zeit ausser Streit steht. Deshalb
<lb/>ist es unnöthig, auf die einzelnen zu ihren Gunsten beigebrachten
<lb/>Gründe näher einzugehen. Nur das sei hier noch bemerkt, dass der
<lb/>Verfasser (S. 91 f.) fehlgeht, wenn er zwischen der „dänisch-schwedi- 
<lb/>schen“ Fledführung und dem der norwegischen branderfd zu Grunde
<lb/>liegenden Rechtsgeschäft einen wesentlichen Unterschied annehmen
<lb/>will.2)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Von dem, was ich in dieser Beziehung Launegild 8. 28 gesagt
<lb/>habe, brauche ich nichts zurückzunehmen. Palumbo (a. a. O. S. 276) wirft
<lb/>mir nach dem Vorgänge Schupfers (Arch. giur. XXXI p. 511) vor, dass
<lb/>ich mich mit den späteren Schicksalen des thinx nicht beschäftigt hätte.
<lb/>Aus dem Vorwort zu meiner Schrift hätten Schupfer und Palumbo er- 
<lb/>sehen können, dass dies nicht in ihrem Plane lag. Palumbos eigene
<lb/>Ausfüllung jener vermeintlichen Lücke (p. 276—300) beweist nur, dass
<lb/>für die Erkenntniss der ursprünglichen Bedeutung des gairethinx aus den
<lb/>Quellen des 9. bis 12. Jahrhunderts nichts zu entnehmen ist. Dieses
<lb/>Ergebniss konnte freilich auch kürzer mitgetheilt werden. — 2) Vgl.
<lb/>hierzu ausser den oben 8. 382 Anra. 3 Angeführten Falck Handb. d. Schlesw.-
<lb/>Holst. Privatrechts IV, 107; Paulsen Lehrb. d. Privat-Rechts d. Herzog-
<lb/>thiimer Schleswig u. Holstein 2 §113; Rive Gesch. d. dtsckn. Vormund-
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0407.tif"
                   n="385"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0407"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Wie wir sahen, versteht Kjer unter der donatio per gairethinx
<lb/>eine Schenkung des gesanunten Vermögens unter Lebenden gegen Ge- 
<lb/>währung von Lebensunterhalt im Hause des Beschenkten an den
<lb/>Schenker. Mag man ihm darin folgen oder nicht, so entsteht jeden- 
<lb/>falls die Frage, ob und in welchem Umfange das Erbrecht gewisser
<lb/>Personen gegen ein derartiges, es für den Fall seiner Verwirklichung
<lb/>schädigendes Rechtsgeschäft geschützt ist. Die Frage ist aber in
<lb/>einem weiteren Rahmen zu beantworten. Es handelt sich darum, ob
<lb/>und wieweit überhaupt, nicht nur durch donatio per gairethinx, jemand
<lb/>über sein Vermögen zum Schaden seiner gesetzlichen Erben Verfügungen
<lb/>zu treffen befugt ist.

<lb/>Die herrschende Meinung sieht für das langobardische Recht in
<lb/>Roth. cc. 168—170 das Wartrecht des Sohnes und des Vaters anerkannt.
<lb/>C. 168 lautet:

<lb/>De exhereditatione filiorum. Nulli liceat sine certas culpas
<lb/>filium suum exhereditare, nec quod ei per legem debetur, alii
<lb/>thingare.

<lb/>Nachdem im c. 169 die iustae culpae exhereditandi filium aufge- 
<lb/>zählt sind, fährt c. 170 fort:

<lb/>Item sicut nec patribus licitum est filium suum sine insta
<lb/>causa aut culpa exhereditare, ita nec filiüs leceat vivo patre cui- 
<lb/>cumque res suas thingare aut per quodlebet titulum alienare, nisi
<lb/>forte filiüs aut filias legitimas aut filiüs naturalis reliquerit, ut ipsis
<lb/>secundum legem suam conservet.

<lb/>Der herrschenden Meinung tritt Kjer zunächst insofern entgegen,
<lb/>als er die durch diese Vorschriften dem Vater und dem Sohne ge- 
<lb/>zogenen Schranken für ganz verschieden hält. Roth. 168, meint er
<lb/>(S. 21,15), stelle das Recht des Sohnes auf den Nachlass des Vaters
<lb/>gegen Verfügungen von Todes wegen sicher; unter Lebenden könne der
<lb/>Vater als Alleinherrscher in der bestehenden Gemeinschaft über das
<lb/>gesammte Vermögen frei verfügen. Dagegen wolle Roth. 170 das Erb- 
<lb/>recht des Vaters nicht schützen, sondern dem Sohne, der in der Haus- 
<lb/>gemeinschaft sich nicht wesentlich vom Sklaven unterscheide (S. 14f.)1),
<lb/>verbieten, „unter Lebenden Verfügungen über irgend etwas vom Ge- 
</p>
               <p>

                  <lb/>schäft I 166f., besonders v. Amira Nordgerm. Obligationenrecht 1342,
<lb/>531 ff., II 639ff. (hierzu neuerdings auch Taranger Norske forsikrings-og
<lb/>fors0rgelsesanstalter fßr 1814 8. 4 (Bilag til den parlamentariske Arbeider-
<lb/>kommissions Indstilling. Bil. Nr. 6. Kristiania 1900). In jenem keines- 
<lb/>wegs auf den skandinavischen Norden beschränkten Rechtsgeschäft (vgl.
<lb/>z. B. 1. Saxonum c. 62, Stohbe Beiträge z. Gesch. d. dtschn. Rechts 8. 25)
<lb/>dürfte der Ausgangspunkt für das schon im Mittelalter bezeugte Erbrecht
<lb/>der Armen- und Siechenhäuser zu finden sein.

<lb/>*) Für diese von Kjer mit besonderer Vorliebe wiederholte Behauptung
<lb/>beruft er sich (8.14f.) u. A. darauf, dass Ahist. 13 von einem filius bene
<lb/>serviens spricht!

<lb/>Zeitschrift fUr Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0408.tif"
                   n="386"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0408"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>meinschaftsgut vorzunehmen oder überhaupt Vermögensdispositionen
<lb/>ohne des Vaters Zustimmung zu treffen". Der Sinn beider Stellen
<lb/>scheint mir damit nicht richtig gefunden zu sein.

<lb/>Im c. 168 findet Kjer (S. 21) die »alte Kegel: nullum testamentum"
<lb/>aus Tacitus' Germania erweitert festgelegt, indem hier dem Vater, der
<lb/>einen Sohn hat, auch die Eingehung eines Verpfründungs Vertrages
<lb/>untersagt sei. Auch abgesehen von der unrichtigen Deutung der
<lb/>donatio per gairethinx ist Kjers Ansicht verfehlt. Freilich dass es
<lb/>zur Zeit Rotharis bei den Langobarden noch kein Testament gab, ist
<lb/>richtig.1) Aber c. 168 spricht das nicht aus, wie schon aus seiner Be- 
<lb/>schränkung auf das Verhältniss von Vater und Sohn und aus seiner
<lb/>Fassung in Gestalt eines Verbotes des exhereditare ersichtlich ist.
<lb/>Ware hierin ein Testirverbot zu erblicken, so würde mit diesem zu- 
<lb/>gleich eine Zulassung des Testaments für die im c. 169 naher bezeich-
<lb/>neten Falle durch die Worte »sine certas culpas" ausgesprochen sein.
<lb/>Der Satz »nullum testamentum* wäre also nicht neu anerkannt, son- 
<lb/>dern sein Gegentheil. In Wahrheit bedeutet aber exhereditare „ent- 
<lb/>erben" in dem Sinne einer Entziehung nicht des Erbrechts, sondern
<lb/>des Erbes. In diesem Sinne wird das Wort auch sonst in deutschen
<lb/>Rechtsquellen verwendet.*) Für den Edikt weist Zöpfl*) auf Grim. 5
<lb/>und Liutpr. 105 hin. Besonders die erstere Stelle ist beachtenswert!»,
<lb/>weil in ihr mit dem Ausdruck »exhereditari ab hereditate alicuius"
<lb/>ein gesetzliches Ausgeschlossenwerden von der Beerbung bezeichnet
<lb/>wird.4) Als Folge des rechtsgeschäftlichen exhereditare erscheint in
<lb/>Liutpr. 105 das exherede esse des davon Betroffenen. So wird auch
<lb/>in Liutpr. 65 "exherede facere' als gleichbedeutend mit exhereditare
<lb/>verstanden werden dürfen; hier wird aber eine die erbberechtigte
<lb/>Tochter um ihren Antheil bringende Schenkung unter Lebenden als
<lb/>„exherede facere" bezeichnet. Aber auch die uns beschäftigenden
<lb/>Stellen des Edictus Rotharis lassen denselben Sprachgebrauch erkennen.
<lb/>In cc. 168—170. 174 wird exhereditare in engerer und in weiterer
<lb/>Bedeutung verwendet. Im c. 168 wird ihm da« thingare zur Seite ge- 
<lb/>stellt, in den anderen Stellen schliesst es das thingare in sich ein.
<lb/>Dass das letztere dem gesetzlichen Erben gegenüber ein exheredi- 
<lb/>tare in dem oben bezeichneten Sinne des Erblosmachens bedeutet, be- 
<lb/>darf keiner Erläuterung. Dagegen machen die Bemerkungen von
<lb/>Kjer und theilweise auch von Ficker*) eine Nachprüfung der engeren
<lb/>Bedeutung des exhereditare in Rotharis Edikt erforderlich. Im Ein- 
<lb/>gänge des c. 170 Roth., welcher die dem Vater durch c. 168£ auferlegte
<lb/>Beschränkung kurz wiederholt, tun sie mit der dem Sohne aufzuer- 
<lb/>legenden zu parallelisiren, umfasst das exhereditare (L w. S.) dasjenige
<lb/>L e. S. und das thingare. Ihm wird gegenübergestellt (sicut — ita) das


<lb/>*) VgL z. B. Palumbo L c. p. 3l4ff. — *) Vgl. v. Amira Erben- 
<lb/>folge und Verwandtschaftsgliederung S. 184, Pappenheim Launegild 8. 64.
<lb/>— •) Deutsche Rechtsgeschichte m 8. 214 Anm. 15. — 4) 8. dazu das
<lb/>von Ficker Untersuchungen IV 8.128 Bemerkte. — ») Das longob. u. die
<lb/>soandinav. Rechte 8. 47.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0409.tif"
                   n="387"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0409"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>an den Sohn gerichtete Doppelverbot des res suas thingare und per
<lb/>quodlebet titulum alienare. Es liegt sehr nahe, unter diesen Umständen
<lb/>das exhereditare i. e. 8. dem res suas per quodlebet titulum alienare
<lb/>gleich zu setzen. Alienare und thingare begegnen auch sonst in
<lb/>Rotharis Edikt als die beiden Typen der Verfügung über das Vermögen.
<lb/>Dem Aussätzigen, der von dem Tage seiner Isolirung an „tamquam
<lb/>mortuus habetur“, versagt c. 176 die „licentia res suas alienare aut
<lb/>thingare cuilibet personae“. Rein vermögensrechtliche Verfügungen
<lb/>fallen unter den Begriff des alienare. Durch ein ursprünglich familien- 
<lb/>rechtliches, allmählich freilich nur noch zu erb- und vermögensrecht- 
<lb/>lichen Zwecken dienendes Mittel werden im Wege der thingatio Ver- 
<lb/>mögenszuwendungen gemacht. Alienare und thingare fallen, insofern
<lb/>sie eine Entziehung des dem gesetzlichen Erben Gebührenden herbei- 
<lb/>führen, unter den Begriff des exhereditare i. w. 8., während im engeren
<lb/>Sinne die Erblosmachung durch alienare als exhereditatio bezeichnet
<lb/>wird. Dass dem so ist , bestätigt sich in zwingender Weise durch die
<lb/>Schlussbestimmung von Roth. c. 867. Hier wird *) den nach Lango- 
<lb/>bardenrecht lebenden Waregangen zwar zugestanden, dass ihre ehe- 
<lb/>lichen Söhne sie beerben sollen, „sicut et filii langobardorum“; wenn
<lb/>sie aber eheliche Söhne nicht haben, „non sit illis potestas absque
<lb/>iussionem regis res suas cuicumque thingare aut per quolibet titulo
<lb/>alienare“. Augenscheinlich soll hier für die unter Königsschutz ge- 
<lb/>tretenen Fremden die Ausübung eines den Langobarden zustehenden
<lb/>Rechts von königlicher Genehmigung abhängig gemacht werden. Für
<lb/>die Langobarden ergiebt sich daher aus unserer Stelle, dass sie nur,
<lb/>wenn sie keine ehelichen Söhne haben, befugt sind, „res suas cuicum-
<lb/>que thingare aut per quolibet titulo alienare“. Dem Verfügungsrecht
<lb/>des Vaters ist mithin dieselbe Schranke gezogen, wie nach c. 170 dem
<lb/>des Sohnes. Das exhereditare im weiteren Sinne bedeutet eine Erb- 
<lb/>losmachung durch thingare oder alienare, während diejenige durch
<lb/>alienare als exhereditare i. e. 8. bezeichnet wird.

<lb/>Hiernach ist deutlich, dass entgegen der Meinung Kjers durch
<lb/>das Verbot von Roth. 168 dem Sohne ein Rechtsschutz auch gegen
<lb/>Verfügungen des Vaters unter Lebenden gewährt wird. Zur Begrün- 
<lb/>dung der Ansicht, dass der Vater solche Verfügungen nach freiem Be- 
<lb/>lieben habe vornehmen können, beruft sich Kjer (S. 15) auf Liutpr.
<lb/>cc. 19 und 57. Wären diese Stellen in seinem Sinne zu verstehen,
<lb/>so müsste eine Aenderung des Rechts nach Rotharis Edikt angenommen
<lb/>werden. Es bedarf dessen aber nicht, weil die beiden Stellen gar
<lb/>nicht für Kjers Meinung sprechen. Er sagt, Liutpr. 19 spreche gerade- 
<lb/>zu aus, dass mit dem Mündigkeitsalter für den freien Langobarden
<lb/>das Recht eintrete, mit seinen Sachen zu machen, was er wolle. Es
<lb/>handelt sich aber in der Stelle nur um eine Hinausrückung des Alters
<lb/>für den Eintritt der Handlungsfähigkeit, die bis dahin (vgl. noch Liutpr.
<lb/>c. 12) bekanntlich schon dem Zwölfjährigen zugestanden hatte. Für
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Brunner, Rechtsgeschichte i, 274f. 8. auch oben S. 869.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0410.tif"
                   n="388"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0410"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Frage nach den sonstigen Voraussetzungen der Wirksamkeit von
<lb/>Rechtsgeschäften, so insbesondere auch den aus dem Recht der Erben
<lb/>sich ergebenden, ist aus Liutpr. c. 19 überhaupt nichts zu entnehmen.
<lb/>Was aber c. 57 anbetrifft, so kann in ihm schon deshalb nicht das
<lb/>freie Verfügungsrecht des Vaters bezeugt gefunden werden, weil es
<lb/>nur von dem Falle eines Verkaufs handelt.1) Ein solcher aber wird
<lb/>ohnehin von dem Wartrecht der Erben in dessen älterer Gestaltung
<lb/>nur insoweit berührt, als sie etwa in Folge des Verhältnisses von
<lb/>Leistung und Gegenleistung materiell geschädigt werden.* *) Im Falle
<lb/>des c. 57 ist dies schon deshalb nicht zu unterstellen, weil es sich,
<lb/>was Kjer übersieht, hier um einen Verkauf des Vermögens zwecks
<lb/>Schuldentilgung handelt. In einem Falle dieser Art wird ohnehin der
<lb/>Verkäufer nicht geneigt sein, Liberalitäten zu erweisen, und würde
<lb/>unter dem Gesichtspunkte der echten Noth6) das Erbenwartrecht selbst
<lb/>nach solchen Rechten nicht Platz greifen, in denen es bereits einen
<lb/>formellen, nicht in erster Linie das Werthverhältniss von Leistung und
<lb/>Gegenleistung berücksichtigenden Charakter angenommen hat.

<lb/>Wenn hiernach in Roth. cc. 168, 169 das Wartrecht des Sohnes
<lb/>seine Anerkennung gefunden hat, so lässt schon die Parallelisirung in
<lb/>c. 170 ersehen, dass dasselbe in entsprechender Weise den Vater gegen
<lb/>die Erblosmach ung durch den Sohn schützen will. Dem entgegen
<lb/>findet Kjer in c. 170 ausgesprochen, dass der in der Hausgemeinschaft
<lb/>des Vaters befindliche Sohn nicht über Gemeinschaftsgut verfügen
<lb/>könne. Auch abgesehen von jener doch nicht ohne Weiteres zu
<lb/>ignorirenden Parallelisirung spricht gegen diese Ansicht mancherlei.
<lb/>So namentlich, dass das Gemeinschaftsgut als res suae für den Sohn
<lb/>bezeichnet sein soll.*) Ferner, dass dem .Sohne die Verfügung über
<lb/>das Gemeinschaftsgut in Gestalt eines blossen Verbotes (non liceat)
<lb/>untersagt sein soll in derselben Art, wie dem Vater die vermeintlich
<lb/>ganz anders zu verstehende exhereditatio des Sohnes. Es bedürfte
<lb/>zwingender Gründe zur Rechtfertigung der Annahme, dass eine Ein- 
<lb/>schränkung der dem Vater zustehenden Verfügungsmacht und die
<lb/>Negirung der Verfügungsmacht des Sohnes in Ansehung desselben Ver- 
<lb/>mögens im Gesetze einen und denselben Ausdruck gefunden hätten.

<lb/>Insoweit als Kjer die Vorschriften des cc. 168—170 Roth, nur
<lb/>auf den Fall fortbestehender Hausgemeinschaft von Väter und Sohn
<lb/>bezieht*), folgt er der Ansicht Fickers.6) Gegen diese Ansicht spricht,
<lb/>dass keine einzige von den Stellen in Rotharis Edikt, welche das
<lb/>Wartrecht von Sohn und Vater regeln oder voraussetzen7), seinen Fort-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 8. oben 8. 371. — *) Vgl. Brunner, Beiträge z. Gesch. des gern.
<lb/>Wartrechtes (In d. Berliner Festgabe f. Heinrich Dernburg 1900) 8. 3f. des
<lb/>Sonderabdruckes. — *) 8. dazu A. Schmidt, Echte Noth 8. 3,53f. —


<lb/>*) Durch den Hinweis auf Luitpr. 74 lässt sich diese Annahme nicht recht-
<lb/>fertigen. Die Ungenauigkeit des Ausdrucks „res suas dividere“ erklärt sich
<lb/>hier aus einer Prolepsis. — *) Vgl. indessen unten 8. 397. — •) Unter- 
<lb/>suchungen n 8. 343 ff. — T) Vgl. cc. 155. 168—170. 174. 367.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0411.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0411"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratior.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>bestand mit einem Worte von dem der ungeteilten Gemeinschaft
<lb/>abhängig macht. Für das Wartrecht des Sohnes wäre das minder
<lb/>notwendig gewesen. Denn wenn er bei dem Ausscheiden aus der
<lb/>Hausgemeinschaft des Vaters mit Vermögen ausgestattet wurde, so mag
<lb/>eine Abfindung wegen seines Erbrechts hiermit häufig verbunden, viel- 
<lb/>leicht gar schon ohne Weiteres hierin erblickt worden sein. Insofern
<lb/>waren Erb- und Wartrecht für den abgetheilten Sohn von geringerer
<lb/>Bedeutung. Für den Vater aber lag die Sache umgekehrt, weil regel- 
<lb/>mäßig der Sohn erst nach der Abteilung in den selbständigen Besitz
<lb/>von Vermögen gelangt sein wird.. Es ist daher nicht anzunehmen, dass
<lb/>Roth. 170 das Wartrecht des Vaters gerade nur für den praktisch un- 
<lb/>wichtigeren Fall hätte anerkennen wollen, ohne diese Einschränkung
<lb/>irgendwie zum Ausdruck zu bringen. Keineswegs hat, wie Ficker1)
<lb/>meint, die Prozessformel zu c. 170 sich auf den entgegengesetzten
<lb/>Standpunkt gestellt. Es handelt sich in ihr um einen Grundstücks- 
<lb/>verkauf seitens des Sohnes, daher um einen Fall, der unter der Voraus- 
<lb/>setzung eines angemessenen Preises überhaupt nicht unter den Begriff
<lb/>der exheredatio im Sinne des älteren, materiellen Wartrechts fällt.
<lb/>Auch begründet der Vater den Anspruch auf Herausgabe des Grund- 
<lb/>stücks gegen den Käufer lediglich damit, dass der Sohn, weil in seiner
<lb/>Gewalt befindlich, verfügungsunfähig gewesen sei: contra legem est
<lb/>ipsa carta, quod non potuit tibi vendere eam (sc. terram), quia ipse
<lb/>erat in mea potestate. Und demgemäss erwidert der Beklagte: Tu
<lb/>habebas eum emancipatum de tua potestate. Augenscheinlich hat sich
<lb/>die Formel an die Worte „per quemlibet titulum alienare“ ange- 
<lb/>schlossen, welche sie im Sinne des späteren Rechts gedeutet hat.

<lb/>V.

<lb/>Dass im Wege der Vereinbarung zwischen Vater und Sohn dieser
<lb/>gegen Aushändigung eines Vermögenstheils zu freier Verfügung auf
<lb/>sein Wartrecht in Ansehung des Uebrigen verzichtete, ist zwar in
<lb/>Rotharis Edikt nicht als zulässig erwähnt, aber gewiss zur Zeit seiner
<lb/>Entstehung bereits üblich gewesen. Andernfalls würde kaum bereits
<lb/>100 Jahre später nicht nur ein Abtheilungs-, sondern sogar ein Frei-
<lb/>theilsrecht des Vaters bei den Langobarden urkundlich nachweisbar
<lb/>sein.*) Die von Miller*) und mir4) vertretene Ansicht, dass dieses
<lb/>Freitheilsrecht zur Zeit Rotharis noch nicht bestanden habe, sondern
<lb/>das Ergebniss späterer Entwicklung sei, hat in Ficker*) einen Gegner
<lb/>gefunden. Er erblickt in den Worten des c. 168 Roth., der Vater dürfe
<lb/>nicht einem Anderen thingiren, was dem Sohne „per legem debetur“,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Untersuchungen II 8. 346, zusthnmend Kjer Edictus Rotari 8. 103.
<lb/>— *) Vgl. Brunner, Das Registum Farfense (Mittheilungen d. Inst. f.
<lb/>Österreich. Geschichtsforschung II Bd. 1. Heft) 8. 10ff.; Ficker a. a. O.
<lb/>8. 344. Im Allgemeinen s. v. Amira, Histor. Zeitschr. N. F. Bd. III
<lb/>8. 253ff., Pappenheim, Launegild 8. 60f. — *) Zeitschr. f. Rechtsgesch.
<lb/>XIII, 50. — 4) Launegild 8. 58 ff. — *) Untersuchungen II, 536, Das longob.
<lb/>u. die scandinav. Rechte 8. 47 f.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0412.tif"
                   n="390"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0412"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Hindeutung darauf, dass das Verbot sich nicht auf das ganze
<lb/>Vermögen beziehe. Er ist der Meinung, dass ein nach der Zahl der
<lb/>erbberechtigten Söhne bemessener Freitheil auch schon zu Eotharis
<lb/>Zeit bei den Langobarden „dem Rechte oder wenigstens der Sitte ent- 
<lb/>sprach*. Es soll und kann naturgemäfs nicht bestritten werden, dass
<lb/>die im 8. Jahrhundert zu einem Rechtssatze verdichtete Sitte bereits
<lb/>im 7. Jahrhundert thatsächlich geübt worden und so allmählich zu
<lb/>verbindlicher Kraft erstarkt ist. ln Rotharis Edikt wird ihr aber
<lb/>jedenfalls eine solche noch nicht zugestanden. Zwar die angeführten
<lb/>Worte des c. 168 würden sprachlich eine Auslegung im Sinne Fickers
<lb/>dulden, wenn auch nicht fordern. Sachlich muss diese jedoch abge- 
<lb/>lehnt werden. Soll die Vorschrift sich nicht im Zirkel bewegen, so
<lb/>kann unter dem, was dem Sohne „per legem debetur", nicht verstanden
<lb/>werden, was ihm nicht entzogen werden darf, sondern nur, was ihm
<lb/>kraft seines gesetzlichen Erbrechts gebührt, d. h. das ganze Vermögen
<lb/>des Vaters ohne Ausscheidung eines Freitheils. Nur unter dieser Voraus- 
<lb/>setzung konnte das „quod ei per legem debetur, alii thingare“, wie
<lb/>wir (oben S. 387) gesehen haben, anderwärts durch „res suas alicui
<lb/>thingare" wiedergegeben werden. Auch ist es nicht, wie Ficker
<lb/>meint, ohne Belang, dass in dem Verbote des „filium suum exhereditare"
<lb/>eine Aussonderung des Freitheils überhaupt nicht unterstellt werden
<lb/>kann. Denn nach dem früher (8. 386) Ausgeführten ist Ficker nicht
<lb/>zuzugeben, dass es sich hier um ein Enterben im Sinne der Entziehung
<lb/>des Erbrechts handle und deshalb das exhereditare nicht in näherer
<lb/>Beziehung zu Wartrecht und Freitheil stehe. Was Ficker sonst zu
<lb/>dunsten seiner Ansicht geltend macht, genügt ebensowenig zu ihrer
<lb/>Begründung.

<lb/>Zuvörderst bemerkt er1): „Der Kopftheil der echten Söhne er- 
<lb/>scheint im Edikt, vgl. etwa Roth. 154, Liutpr. 102, Ahist. 14, Aregis 14,
<lb/>so häufig als der Malsstab, nach dem sonstige Theilbeträge des Ver- 
<lb/>mögens bemessen sind, dass schon das es wahrscheinlich macht, dass
<lb/>darnach auch der nicht ausdrücklich erwähnte Freitheil des Vaters
<lb/>irgendwie bemessen war." Die Schlüssigkeit dieser Folgerung muss in
<lb/>Abrede gestellt werden. Wäre das Bestehen des Freitheils erwiesen,
<lb/>so könnte allenfalls für die Feststellung seiner Bemessung der Hin- 
<lb/>weis auf den Kopftheil der Söhne bei sonstigen Vermögenstheilungen
<lb/>verwerthet werden. Gegenüber der Behauptung aber, dass der Vater
<lb/>keinen Freitheil hatte, scheint es unerheblich zu sein, wie gross der
<lb/>Sohnestheil in anderen Theilungsfällen war. Es kommt indessen hinzu,
<lb/>dass sich aus den für diese anderen Fälle getroffenen Vorschriften ein
<lb/>fester Malsstab für den Sohnestheil überhaupt nicht entnehmen Hesse.
<lb/>Nach Roth. 154 sollen eheliche und uneheliche Söhne den Vater zu- 
<lb/>sammen in dem Verhältniss beerben, dass die filii naturales zusammen
<lb/>stets halb so viel erhalten, wie jeder filius legitimus. Der AntheU
<lb/>eines solchen wird hier also nur im Verhältniss zu dem seiner natür-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Untersuchungen H 8. 343.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0413.tif"
                   n="391"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0413"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>391

<lb/>lichen Brüder bestimmt, und es bleibt völlig unklar, wie von hier aus
<lb/>die Bemessung eines etwaigen Freitheils des Vaters erfolgen könnte.
<lb/>Liutpr. 102 räumt dem Vater das Recht ein, zu Gunsten unverheiratheter,
<lb/>ehelicher Töchter bis zu einem Drittel des für jeden ehelichen Sohn
<lb/>sich ergebenden Theiles zu verfügen. Das Verhältniss ist hier also ab- 
<lb/>weichend von dem des c. 154 Roth, bestimmt. Ahist. 14 gestattet dem
<lb/>Ehemann, seiner zweiten Frau über Morgengabe und meta hinaus den
<lb/>Niessbrauch an einem dem Antheil eines jeden legitimen Kindes erster
<lb/>Ehe gleichen Theile seines Vermögens einzuräumen1), bestimmt also
<lb/>wiederum den hiernach unangreifbaren Kindestheil anders als Roth. 154
<lb/>und Liutpr. 102 den Sohnestheü. Aregis 14 endlich1) gewährt der
<lb/>unbescholtenen Wittwe das freie Recht der Seelgabe für einen Theil
<lb/>ihres Vermögens, der, wie in dem Falle von Roth. 154, die Hälfte
<lb/>der jedem Sohne zustehenden Portion beträgt. Die wechselnde Be- 
<lb/>messung des der elterlichen Verfügung entzogenen Kindestheils seitens
<lb/>der drei letztbesprochenen Stellen legt im Gegensatz zu Fickers
<lb/>Meinung die Annahme nahe, dass bis geg$n die Mitte des 8. Jahr- 
<lb/>hunderts, jedenfalls aber zu Rotharis Zeit ein gesetzlicher Freitheil des
<lb/>Vaters nicht zur Anerkennung gelangt war.

<lb/>Ficker fährt fort: „Bestimmter aber führt es auf den einen
<lb/>Kopfbheil, wenn Liutpr. 118 dem Vater die Melioration eines Sohnes
<lb/>in der Weise gestattet ist, dass er von zweien einem ein Drittel, von
<lb/>dreien einem ein Viertel seines Vermögens als Vorzug zuweisen darf,
<lb/>und weiter in demselben Verhältnisse; was Ahist. 13 dann ebenso für
<lb/>Töchter ausgesprochen ist.“ Der gegen diese Auffassung sich von
<lb/>selbst darbietende Einwand, dass eben durch Liutpr. 113 dem Vater
<lb/>ein Freitheil nur zur Melioration von Söhnen eingeräumt worden sei,
<lb/>konnte naturgemäß Ficker selbst nicht entgehen. Ueberraschen muss
<lb/>aber, wie leicht er sich mit diesem Einwande abfindet. Er beschränkt
<lb/>sich auf die Bemerkung, dass „auch die Expositio zu Liutpr. 113 und
<lb/>die Glosse zu Roth. 168 diese Bestimmung (sc. von Liutpr. 118) als
<lb/>massgebend für den Pflichttheil der Söhne überhaupt behandeln“. Dem
<lb/>gegenüber genügt es, auf die treffenden Bemerkungen hinzuweisen,
<lb/>mit denen eben Ficker an anderer Stelle *) die spätere langobardische
<lb/>Rechtsliteratur und ihre Bedeutung für die Erschliessung ursprüng- 
<lb/>licher Rechtszustände gekennzeichnet hat.

<lb/>Indessen welche Bedeutung man auch immer der expositio und
<lb/>der Glosse beimessen mag, den gewichtigen Zeugnissen des Ediktes
<lb/>selbst gegenüber können ihre Aeusserungen für unsere Frage nicht
<lb/>ausschlaggebend sein. Ficker selbst hat früher4) bemerkt, dass unter
<lb/>der Voraussetzung, es habe bereits vor Liutpr. 113 ein den Vorschriften
<lb/>dieses Gesetzes entsprechender, allgemeiner Freitheil des Vaters be-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Anders nur für den Fall des Vorhandenseins nur eines Kindes aus
<lb/>erster Ehe. — 3) Für die Textgestaltung vgl. die Emendirung Bluhmes
<lb/>in der Handausgabe p. 175 not 2. — *) Das longob. u. die scand. Rechte
<lb/>8. 34 ff. — 4) Untersuchungen I 8. 269.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0414.tif"
                   n="392"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0414"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>standen, das ihn für den besonderen Zweck der Melioration von Söhnen
<lb/>gewährende Gesetz unverständlich sein würde, „wenn wir nicht an-
<lb/>nehmen, dass der König die Ansicht vorfand, der Vater dürfe seinen
<lb/>Kreitheil wohl anderweitig, nicht aber zur Bevorzugung eines Kindes
<lb/>verwenden“. Mit dieser Annahme glaubt er nun1) dem Einwande, dass
<lb/>bei seiner Auffassung das gesammte Gesetz überflüssig wäre, genügend
<lb/>begegnet zu sein. Aber zunächst ist jene Annahme innerlich unwahr- 
<lb/>scheinlich. Es spricht alles dafür, dass dem Vater die Verfügung zu
<lb/>Gunsten eines der Kinder in weiterem Mafse gestattet und von der
<lb/>Volksanschauung weniger verdacht wurde, als die Verfügung zu Gunsten
<lb/>eines Fremden.8) Man würde vielleicht zu Fickers Annahme ge- 
<lb/>zwungen seine Zuflucht nehmen, wenn das Bestehen des allgemeinen
<lb/>Freitheils vor Liutpr. 113 (a. 729) quellenmäfsig bezeugt wäre. Da
<lb/>dies aber, wie Ficker selbst nicht bestreitet, nicht der Fall ist,
<lb/>erscheint es ungerechtfertigt, zu jener Annahme zu greifen, um das
<lb/>Gesetz mit der nur vorausgesetzten Existenz des Freitheils in Ein- 
<lb/>klang zu bringen. Das Gesetz selbst spricht überdies mit aller Deut- 
<lb/>lichkeit gegen die Statthaftigkeit dieses Verfahrens. Der König be- 
<lb/>gründet die Zulassung der Melioration mit den Worten: „Quia credimus
<lb/>secundum deum esse, ut, dum servüs, qui bene serviunt, melioratüs
<lb/>vidimus et remuneratüs a dominis suis, quam illos qui recte non servi- 
<lb/>unt: quantu magis debent fieri recta causa, ut homo filium suum
<lb/>meliorare et remunerare possit, qui ei melius servierit.“ Das ist die
<lb/>Sprache, in der eine neuartige Mafsregel gerechtfertigt, nicht im Ein- 
<lb/>klang mit dem allgemeinen Recht eine etwa in Vergessenheit ge-
<lb/>rathene Einzelanwendung neu belebt wird. Hätte der König dies ge- 
<lb/>wollt, so hätte es näher gelegen, die Meliorationsfreiheit durch den
<lb/>Hinweis auf die zu Gunsten Fremder anerkannte Verfügungsfreiheit zu
<lb/>stützen. Dazu kommt, dass Ficker genöthigt ist, in Liutpr. 113 eine
<lb/>halbe Mafsregel zu erblicken. Wie er richtig betont, soll „die ge- 
<lb/>stattete Besserstellung keine willkürliche, sondern nur durch besondere
<lb/>Dienste des bezüglichen Kindes gerechtfertigte“, ferner, wenn Kinder
<lb/>aus mehreren Ehen vorhanden sind, zu Gunsten derjenigen aus der
<lb/>letzten Ehe bei Lebzeiten ihrer Mutter überhaupt nicht gestattet sein.
<lb/>In der ersten Beziehung erklärt der König ausdrücklich: si toti ei bene
<lb/>servierent, habeant aequalitatem substantiae patris. Da soll denn also
<lb/>wiederum Liutprand für diese Fälle nicht das alte Recht unverändert
<lb/>gelassen, sondern auf seine Wiederbelebung verzichtet haben. Und
<lb/>nicht minder auffällig ist, dass sein von Ficker angenommenes, eigen-
<lb/>thümliches Verfahren ganz ebenso von Aistulf beobachtet worden wäre.
<lb/>Auch er schweigt (c. 13) völlig davon, dass ein Langobarde, welcher
<lb/>Söhne hatte, über ein Freitheil im Allgemeinen hätte verfügen können.
<lb/>Er bezeichnet es als „a nostris decessoribus iam antea . institutum“,
<lb/>dass der Langobarde den um ihn verdienten Sohn melioriren könne.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Untersuchungen II 8. 344. — *) Vgl. auch Launegild 8. 59
<lb/>Anm. 108.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0415.tif"
                   n="393"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0415"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>Er bemerkt, dass bezüglich der Töchter nichts bestimmt worden sei,
<lb/>und findet es nöthig, die Vorschrift auf sie auszudehnen. Das alles
<lb/>erklärt sich sehr einfach, wenn Liutprand eine Einschränkung des
<lb/>Wartrechts für den Fall des c. 113 vorgenommen hatte, die Aistulf zu
<lb/>erweitern für geboten hielt. Von Fickers Standpunkt betrachtet er- 
<lb/>scheint Aistulfs Gesetz kaum begreiflich.

<lb/>Sind hiernach die für das Bestehen eines Freitheilsrechts zur Zeit
<lb/>Rotharis beigebrachten Gründe durchweg nicht schlagend, so wird das
<lb/>Schweigen des Gesetzes gegen Fickers Annahme schwer ins Gewicht
<lb/>fallen. Eine Veranlassung, sich zu der Frage zu äussem, wäre für
<lb/>Rothari um so mehr gegeben gewesen, wenn das Freitheilsrecht in der
<lb/>Sitte bereits zur Anerkennung gelangt war. Es hat aber überdies
<lb/>Kjer, der in seiner neueren Schrift auf die Frage nicht näher eingeht,
<lb/>schon früher1) darauf hingewiesen, dass eine gegen Fickers Ansicht
<lb/>direkt sprechende Vorschrift in Roth. c. 171 enthalten ist. Hier wird
<lb/>(vgl. oben 8. 381) bestimmt, dass durch die nachträgliche Geburt ehe- 
<lb/>licher Söhne jemandes „omne thinx quod est donatio, quod prius fecerat,
<lb/>rumpatur, et filii legitimi unus aut plures, qui postea nati fuerint,
<lb/>heredes in omnibus patri succedant“. Wenn c. 171 den Schutz des
<lb/>Wartrechts auch den zur Zeit der thingatio noch nicht geborenen
<lb/>Söhnen zu gewähren bestimmt ist, wird hieraus gefolgert werden
<lb/>dürfen, dass eine bei Lebzeiten ehelicher Söhne vorgenommene Ver- 
<lb/>gabung ebenfalls vollkommen anfechtbar war, ein Freitheil m. a. W.
<lb/>nicht bestand. Die Frage aber, ob c. 171 das Wartrecht den noch
<lb/>Ungeborenen zuzuwenden bezweckt, ist freilich nicht mit einem Worte
<lb/>erledigt. Denn der ihnen durch c. 171 gewährte Schutz weicht in
<lb/>doppelter Beziehung von dem durch das Wartrecht lebenden Kindern
<lb/>gewährten ab. Er bleibt hinter diesem insofern zurück, als er nur
<lb/>dem thinx, nicht auch einer sonstigen exheredatio (durch „per quo- 
<lb/>libet titulo alienare“) gegenüber Platz greift. Er reicht über den vom
<lb/>Wartrecht gewährten Schutz insofern hinaus, als er auch solchen
<lb/>Personen zu Theil wird, die des Wartrechts ermangeln. Nach c. 171
<lb/>wird auch durch die Geburt von ehelichen Töchtern und von filii
<lb/>naturales das thinx insoweit gebrochen, dass sie ihre gesetzliche Erb- 
<lb/>portion erhalten, „tamquam si nihil alii thingatum fuisset*. Kjer*)
<lb/>ist der Meinung, filiae in capillo und filii naturales hätten zu Rotharis
<lb/>Zeit in Ansehung ihrer Portion ein demjenigen der filii legitimi gleich- 
<lb/>geartetes Erbrecht (oder, wie er glaubt, Gemeinschaftsrecht) gehabt.
<lb/>Wenn dem so wäre, böte c. 171 allerdings nichts Auffälliges. Aber
<lb/>jedenfalls von den filiae in capillo kann jene Meinung nicht aufrecht
<lb/>erhalten werden. Sie hatten nach Rotharis Edikt zwar ein gesetzliches
<lb/>Erbrecht*), aber kein Wartrecht, erhielten ein solches vielmehr erst


<lb/>*) Edictus Rotari 8. 82. — *) Ed. Rot. 8. 82. 88. — *) Der Antheil der
<lb/>(ehelichen) filiae in capillo beträgt je nach ihrer Zahl und nach der Art der mit
<lb/>ihnen zusammen Erbenden ein Drittel, die Hälfte oder ein Viertel des Nach- 
<lb/>lasses (Roth. c. 158—160). Ich nehme mit Brunner (in dieser Zeitschrift
<lb/>XXI 4) an, dass vor Roth. 159 wahrscheinlich auch mehrere Töchter neben
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0416.tif"
                   n="394"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0416"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>durch Liutpr. 65?) Von hier aus ergiebt sich für ßotharis Edikt der merk- 
<lb/>würdige Rechtszustand, dass die lebende Tochter gegen Erblosmachung
<lb/>durch thinx nicht geschätzt ist, wohl aber die noch ungeborene. Des- 
<lb/>halb wohl meint Brunner, c. 171 gehe „nicht von einem Wartrechte
<lb/>der Tächter aus, sondern von dem Gedanken, dass der Erblasser, wenn
<lb/>er zur Zeit der thingatio schon eine Tochter gehabt hätte, nur über
<lb/>denErbtheil der proximi verfügt haben würde“. Indessen kann c. 171
<lb/>seinen Schutz den Töchtern kaum unter einem anderen Gesichtspunkte
<lb/>gewährt haben, als den ehelichen Söhnen. Und für diese bildet doch
<lb/>wohl die Vorschrift des c. 171 nur .eine Ergänzung des ihnen durch die
<lb/>voraufgegangenen Bestimmungen gewährleisteten Wartrechts. Sehr be- 
<lb/>zeichnend ist es auch, dass Liutprand (c. 65) ohne Weiteres — viel- 
<lb/>leicht in Uebereinstimmung mit einer an Roth. 171 anknüpfenden
<lb/>Uebung — aus c. 171 die Unzulässigkeit der Entziehung der Tochter- 
<lb/>portion durch thingatio auch gegenüber der lebenden Tochter heraus- 
<lb/>gelesen hat: Er dehnt nicht auf diese den Schutz der nachgeborenen
<lb/>aus, sondern erweitert das unterstellte Verbot der Verfügung durch
<lb/>thinx auf diejenige durch Schenkung auch per launegild. In Ansehung
<lb/>der dritten durch c. 171 Roth, geschützten Personenklasse, der filii
<lb/>naturales1) hat Brunner selbst früher*) anscheinend gerade auf unsere
<lb/>Stelle die Annahme eines festen Wartrechts gegründet. Der Umstand,
<lb/>dass ihnen Roth. 171 seinen Schutz eben so wie den ehelichen Töchtern
<lb/>zu Theil werden lässt, macht eine solche Schlussfolgerung unmöglich.
<lb/>Die Frage selbst, ob ihnen nach Rotharis Edikt jener Schutz des c. 171
<lb/>wie den filii legitimi in Ergänzung oder, wie den filiae legitimae, trotz
<lb/>Fehlens eines Wartrechts gewährt ist, bleibt für die filii naturales
<lb/>zweifelhaft. Ueberwiegende Gründe scheinen dafür zu sprechen, dass
</p>
               <p>

                  <lb/>Kebssöhnen und Speermagen nur ein Drittel erbten. Für den jüngeren
<lb/>Ursprung der Unterscheidung darnach, ob nur eine Tochter oder eine Mehr- 
<lb/>zahl von Töchtern vorhanden ist, scheint mir ausser dem von Brunner Be- 
<lb/>merkten noch zweierlei zu sprechen. Einmal dass diese Unterscheidung im
<lb/>Falle des c. 160 nicht gemacht wird, sodann dass sie nach cc. 158. 159
<lb/>eben nur zu Gunsten einer Mehrzahl Von Töchtern, dann aber nicht weiter
<lb/>je nach der Zahl der letzteren gemacht wird. —- Dass auch hei Konkurrenz
<lb/>nur mit Speermagen einer Tochter ein Drittel, mehreren Töchtern die Hälfte
<lb/>des Nachlasses zufällt, haben Ficker (Untersuchungen II 8. 235) und
<lb/>Brunner mit Recht p.us § 5 der Not de actoribus entnommen. Es spricht
<lb/>dafür namentlich auch Liutpr. 65. Hier wird aus Roth. 171 referirt: „qui
<lb/>thinx facit et postea filiam nascitur, in tertiam partem ipsum thinx rumpit
<lb/>... et si duas aut amplius, in mediaetate.“ In Roth. 171 ist aber für den
<lb/>Fall der Brechung des thinx durch nachgeborene Töchter nur bestimmt,
<lb/>dass diese „ihre gesetzliche Portion“ (legem suam) erhalten sollen. Liut- 
<lb/>prand muss also der Ansicht gewesen sein, dass nach dem Rechte zur Zeit
<lb/>Rotharis die Töchter in Ermangelung von filii naturales neben den parentes
<lb/>proximi ebensoviel erbten, wie neben parentes proximi und filii naturales.

<lb/>*) Brunner in dieser Zeitscbr. Bd. XXI Germ. Abth. S. 6f. —
<lb/>*) Ueher den Begriff des filius naturalis im Sinne des langobardischen
<lb/>Edikts s. Brunner in dieser Zeitscbr. Bd. XVU Germ. Abth. 8. 14f.,
<lb/>Kjer S. 22f. — ») A. a. 0. Bd. XVH 8. 13. S. auch bereits Wilda,
<lb/>Zeitscbr. f. Deutsches Recht XV 282.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0417.tif"
                   n="395"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0417"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>die Abschwächung ihrer Rechtsstellung, die sich aus der Geschichte
<lb/>des langobardischen Rechts erkennen lässt, in Ansehung ihres Erb- 
<lb/>rechts schon LU Rotharis Zeit bis zur Beseitigung des Wartrechts ge- 
<lb/>diehen war. Zu Gunsten der gegenteiligen Ansicht beruft sich Kjer1)
<lb/>auf Roth. c. 168 (s. oben 8. 385), wo nur von Söhnen ohne Unterschei- 
<lb/>dung ehelicher und unehelicher gesprochen werde. Indessen ist es
<lb/>doch sehr zweifelhaft, ob dies so genau genommen werden darf und
<lb/>nicht etwa nur an den regelmäßigen Fall, dass die Söhne ehelich sind,
<lb/>zu denken ist. Dass der Erbanspruch der filii naturales denjenigen
<lb/>der filii legitimi gegenüber zu Rotharis Zeit nicht nur dem Umfange
<lb/>nach geringer, sondern auch bereits der Art nach minder kräftig war,
<lb/>ergiebt sich zuvörderst aus c. 155. Hier wird die Legitimation der
<lb/>filii naturales an die Zustimmung nur der filii legitimi geknüpft. Was
<lb/>Brunner*) daraus für das Erbrecht der Töchter gefolgert hat, gilt
<lb/>auch für das der Kebssöhne. Auch ihre Stellung wurde, da die Höhe
<lb/>ihrer Erbportion von der Zahl der ehelichen Söhne abhing (Roth. 154),
<lb/>durch die Gleichstellung eines von ihnen mit den letzteren ver- 
<lb/>schlechtert. Wenn sie gleichwohl kein Zustimmungsrecht haben, ist
<lb/>jedenfalls in dieser Beziehung ihr Erbrecht gegen Beeinträchtigung
<lb/>nicht geschützt. Es darf aber ferner auch hier, wie früher, c. 367 Roth,
<lb/>nicht unbeachtet bleiben. Gesetzliche Erben des Waregangs sind nur
<lb/>die filii legitimi. Uneheliche Söhne beerben ihn so wenig, wie ehe- 
<lb/>liche Töchter. Zuwendungen an beide sind ihm nur mit Erlaubniss
<lb/>des Königs gestattet. Auch dies lässt darauf schliessen, dass der Erb- 
<lb/>anspruch der filii naturales nicht mehr als dem der filii legitimi, son- 
<lb/>dern als dem der filiae legitimae gleichgeartet galt. Hierzu stimmt
<lb/>auch der Gang, den die Rechtsentwicklung nach Rothari nahm. Be- 
<lb/>reits im Jahre 713 gewährte Liutprand den ehelichen Töchtern und
<lb/>zwar ohne Unterschied, ob sie „in capillo in casa“ waren oder ver-
<lb/>heirathet, ein gesetzliches Erbrecht hinter ehelichen Söhnen auf den
<lb/>ganzen Nachlass.*) Dieses Erbrecht war zunächst durch Wartrecht
<lb/>überhaupt nicht geschützt. Gleichwohl trat ihm gegenüber das Erb- 
<lb/>recht der filii naturales vollständig zurück. Das wäre wohl kaum ge- 
<lb/>schehen, wenn es noch siebzig Jahre früher selbst mit Wartrecht ver- 
<lb/>bunden gewesen wäre.

<lb/>Allen Anzeichen nach zu schliessen gehört die Vorschrift des c. 171
<lb/>zu denen, die Rothari (vgl. c. 386) selbst dem überkommenen Rechte
<lb/>hinzugefügt hat. Ihre Formgebung lässt sehr deutlich römischen Ein- 
<lb/>fluss erkennen.* * 4) Die konkret und anschaulich gehaltene Fallsetzung
<lb/>macht wahrscheinlich, dass praktische Vorkommnisse den Anlass zur
<lb/>gesetzlichen Regelung boten. In erster Linie galt diese dem Schutze
<lb/>nachgeborener Söhne. Er sollte ihnen sicherlich nur dann zu Theil
<lb/>werden, wenn alle im Eingänge der Stelle genannten Voraussetzungen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Edictus Rotari 8.88. — *) In dieser Zeitschrift Germ. Abth.


<lb/>Bd. XXI 8. 6. — •) Liutpr. cc. 1. 2; dazu Brunner a. a. O. 8. 6ff. —


<lb/>4) Pappenheim, Launegild 8. 76 Anm. 158; G. Tamassia, Le fonti
<lb/>delT editto di Rotari p. 16 f.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0418.tif"
                   n="396"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0418"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>zotrafen. Hier sollte nur der regelmäßige Fall bezeichnet und eine
<lb/>Erklärung dafür gegeben werden, unter welchen Umständen jemand
<lb/>sich zu einer Vergabung der gedachten Art veranlasst fühlen könne.
<lb/>Aber gewiss wäre nach Maßgabe des c. 171 auch dasjenige thinx ge- 
<lb/>brochen worden, das von einem die Geburt von Söhnen nicht für aus- 
<lb/>sichtslos Haltenden etwa gar in Voraussicht derselben zwecks recht- 
<lb/>zeitiger Zuwendung seines Vermögens an einen Dritten gemacht worden
<lb/>wäre. Nicht auf den Willen des Vergehenden, der etwa das thinx
<lb/>nicht gemacht haben würde, wenn er die Geburt eines Sohnes er- 
<lb/>wartet hätte, darf daher das rumpi des thinx zurückgeführt werden,
<lb/>sondern dieses wird gebrochen, weil es den Sohn erblos gemacht hat.
<lb/>Der Schutz des c. 171 wird daher allerdings dem nachgeborenen Sohne
<lb/>aus demselben Grunde zu Theil, aus dem der bereits lebende durch
<lb/>c. 168 geschützt wird. Aus dem vollkommenen Bruch des thinx im
<lb/>ersteren Falle kann daher ein Argument gegen das Bestehen eines
<lb/>Freitheilsrechts mit Fug entnommen werden. Dass den ehelichen
<lb/>Töchtern und wahrscheinlich auch den filii naturales der Schutz des
<lb/>c. 171 trotz fehlenden Wartrechts eingeräumt wurde, erscheint hiernach
<lb/>allerdings als inkonsequent. Hinsichtlich der filii naturales mag es
<lb/>in Erinnerung an ein wohl unlängst noch dem der filii legitimi gleich- 
<lb/>geartetes Erbrecht geschehen sein, hinsichtlich der filiae legitimae
<lb/>bedeutete es einen weiteren Schritt auf dem erst unter Liutprand ganz
<lb/>zurückgelegten Wege zur Erlangung eines solchen Erbrechts. Jeden- 
<lb/>falls sprechen auch die Vorschriften des c. 171 über die Brechung des
<lb/>thinx durch nachträgliche Geburt von Töchtern und Kebssöhnen gegen
<lb/>das Bestehen eines Freitheils. Denn das thinx wird in beiden Fällen
<lb/>soweit gebrochen, dass die Nachgeborenen ihre ganze gesetzliche Erb- 
<lb/>portion erhalten, es findet keine verhältnismäßige Kürzung unter dem
<lb/>Gesichtspunkt partieller Verfügungsfreiheit des Vaters statt. Ver- 
<lb/>mutungsweise möge hier noch bemerkt sein, dass zu der gleichen
<lb/>Behandlung von ehelichen Söhnen einerseits, ehelichen Töchtern und
<lb/>Kebssöhnen andererseits im c. 171 die Nebeneinanderstellung von filii
<lb/>legitimi, filiae legitimae und filii naturales im Schlusspassus der un- 
<lb/>mittelbar vorangegangenen Stelle (s. oben 8. 885) mit beigetragen hat.

<lb/>Es muss geradezu merkwürdig genannt werden, wie wenig Be- 
<lb/>achtung dieser Schlusspassus des c. 170 in der einschlägigen Literatur
<lb/>gefunden hat. Von ihm abgesehen erscheint die Vorschrift des c. 170
<lb/>lediglich als das genau entsprechende Gegenstück zu der des c. 168:
<lb/>Das hier den Söhnen zugesprochene Wartrecht wird dort bewusst eben- 
<lb/>mäßig dem Vater gewährt. Dann aber wird an das zu seinen Gunsten
<lb/>für die Söhne ausgesprochene Verbot des thingare und alienare die
<lb/>Ausnahme angeschlossen : „nisi forte filiüs aut filias legitimas aut filiüs
<lb/>naturalis reliquerit, ut ipsis secundum legem suam conservet*. Es
<lb/>ist Fickers1) Verdienst, zuerst auf die Schwierigkeiten hingewiesen
<lb/>zu haben, welche diese Vorschrift dem Verständnis entgegensetzt. Mit
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Untersuchungen II 8. 344 ff.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0419.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0419"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>vollem Recht hat er betont, dass sie nicht einfach auf das dem Erb- 
<lb/>recht des Vaters vorgehende Erbrecht der Descendenten bezogen
<lb/>werden kann. Denn mindestens soviel ist gewiss, dass beim Vorhanden- 
<lb/>sein von ehelichen Söhnen der Vater als gesetzlicher Erbe regelmäfsig
<lb/>nicht in Betracht kommt, daher ihnen ihre lex nicht durch Rechtsge- 
<lb/>schäft „konservirt“ zu werden braucht. Schon an dieser einfachen
<lb/>Erwägung scheitert die auch sonst nicht haltbare Erklärung, die Kjer1)
<lb/>der Stelle zu Theil werden lässt. Nach ihm bezieht sich die in ihr
<lb/>enthaltene Regel des VerfügungsVerbots auf den Fall, dass der Sohn
<lb/>unabgetheilt in Gemeinschaft mit dem Vater lebe, dagegen die an die
<lb/>Regel geknüpfte Ausnahme der Verfügungsbefugniss auf den Fall, dass
<lb/>der Sohn aus dieser Gemeinschaft ausgeschieden sei. Es wäre nun
<lb/>schon höchst auffallend, wenn entgegengesetzte Bestimmungen für
<lb/>verschiedene Fälle ohne jede Hindeutung auf deren Verschiedenheit in
<lb/>die Form von Regel und Ausnahme gekleidet wären. Und was für
<lb/>einen Sinn hätte es weiter, dass einem abgetheilten Sohn erlaubt
<lb/>würde, seinen ehelichen Söhnen ihre lex durch Rechtsgeschäft zu
<lb/>konserviren, auf die sie doch einen ihm selbst gegenüber durch Wart- 
<lb/>recht geschützten Anspruch hatten?

<lb/>Ficker selbst nimmt an (a. a. 0. S. 847), „dass durch die auf
<lb/>Sohneskinder bezüglichen Angaben Roth. 170 auch dem unabgetheilten
<lb/>Sohne ein Mittel geboten sein sollte, seinen Kopftheil seinen Kindern
<lb/>zu sichern“. Dieser Kopftheil sei, wenn der Sohn in der Gemeinschaft
<lb/>verstarb, dem Freitheil des Vaters zugewachsen, ausser wenn der Sohn
<lb/>ihn seinen Kindern, je innerhalb der Grenzen ihres gesetzlichen Erb- 
<lb/>rechts, durch thingatio bei Lebzeiten überwiesen habe. Das ist un- 
<lb/>leugbar eine sehr scharfsinnige Deutung. Aber nicht nur ist bei ihr
<lb/>das neben dem thingare als Mittel des conservare secundum legem suam
<lb/>in Betracht kommende ‘per quodlebet titulum alienare’ ausser Acht ge- 
<lb/>lassen, sondern sie beruht auch auf der dreifachen Voraussetzung, das»
<lb/>c. 170 nur von dem unabgetheilten Sohne spreche, dass zur Zeit seiner
<lb/>Abfassung bereits ein Freitheilsrecht des Vaters bestanden habe, und
<lb/>dass der Kopftheil des in der Gemeinschaft verstorbenen Sohnes dem
<lb/>Freitheil des Vaters zugewachsen sei. Alle diese Voraussetzungen ver- 
<lb/>mag ich nicht als zutreffend anzuerkennen. Es kann aber auch nicht
<lb/>etwa um des willen die Existenz des Freitheilsrechts angenommen
<lb/>werden, weil sich bei deren Unterstellung die Vorschrift des c. 170 be- 
<lb/>friedigend erklären Hesse. Mittelst dieser einen Annahme wäre die»
<lb/>ohnehin nicht zu erreichen. Dann aber stünde mindestens gleichbe- 
<lb/>deutend dem c. 170 das gegen das Freitheilsrecht sprechende c. 171
<lb/>gegenüber. Endlich aber spricht auch die weitere Entwicklung des
<lb/>Rechts nach Rotharis Edikt mit aller Entschiedenheit dafür, dass zur
<lb/>Zeit des letzteren ein Freitheilsrecht des Vaters noch nicht bestanden
<lb/>hat.*)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Edictus Rotari 8.102 f. — *) Die Frage nach der Bedeutung der
<lb/>Schlussbestimmung des c. 170 bleibt darnach offen. Am wahrscheinlichsten.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0420.tif"
                   n="398"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0420"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es kommt in dieser Beziehung vornehmlich gerade die von
<lb/>Ficker im gegenteiligen Sinne verwertete Vorschrift Liutprands
<lb/>(c. 102, a. 728) in Betracht, die (vgl. oben 8. 391) dem Vater das Recht
<lb/>feinräumt, zu Gunsten unverheirateter ehelicher Töchter bis zu einem
<lb/>Drittel des für jeden ehelichen Sohn sich ergebenden Theiles zu ver- 
<lb/>fügen. Hätte der Vater bereits zu Rotaris Zeit über einen dem
<lb/>Sohnestheil gleichen Vermögenstheil frei verfügen können, so wäre
<lb/>unverständlich, warum Liutprand ihm für einen ganz bestimmten, der
<lb/>geschichtlichen Entwicklung nach eine Begünstigung fordernden Fall
<lb/>eine geringere Verfügungsmacht hätte einräumen sollen. Dass die
<lb/>wechselnde Bemessung der elterlicher Verfügung entzogenen Kindes-
<lb/>theile seitens der von Ficker sonst herangezogenen Vorschriften gegen
<lb/>die Existenz eines allgemeinen Freitheils spricht, ist bereits (oben
<lb/>8. 391 ff.) hervorgehoben worden. Endlich ist auch in demselben Sinne
<lb/>Liutpr. 65 zu verstehen. Durch dieses Gesetz erhielt, wie erwähnt, die
<lb/>filia in capillo ein Wartrecht in Ansehung der ihr von Rotari zuge- 
<lb/>standenen Erbportion. Diese muss ihr ungeschmälert hinterlassen
<lb/>werden, so dass, wenn nur eine Tochter da ist, der Vater „de rebus
<lb/>suis amplius per nullum titulum cuiquam per donationem aut pro
<lb/>anima sua facere possit, nisi partis duas“. Dem durch Wartrecht ge- 
<lb/>schützten Erbrechte der Tochter gegenüber greift mithin kein Frei-
<lb/>theilsrecht des Vaters Platz. Da ist denn sehr unwahrscheinlich, dass
<lb/>neben dem durch Wartrecht geschützten Erbrecht des filius legitimus
<lb/>ein solches Freitheilsrecht schon bestanden hätte.* 1)

<lb/>Nach alledem wird auch fernerhin daran festzuhalten sein, dass
<lb/>das seit der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts nachweisbare Frei- 
<lb/>theilsrecht zu Rotharis Zeit noch nicht bestanden hat, sondern erst
<lb/>im 8. Jahrhundert etwa im Anschluss an Liutpr. 113 allmählich zur
<lb/>Entwicklung gelangt ist. Das Wartrecht des Sohnes war, wie sich
<lb/>aus Roth. ce. 168. 170. 367 ergiebt, zur Zeit der ältesten langobardi-
<lb/>schen Kodifikation gleich dem Erbrechte des Vaters in seinem ganzen
<lb/>Umfange durch ein Wartrecht geschützt. Das begreift sich um so
<lb/>leichter, als das Wartrecht nicht als ein etwa zu dem Erbrecht hinzu- 
<lb/>tretendes, an sich selbständiges Recht, sondern lediglich als eine
<lb/>Eigenschaft des Erbrechts selbst zu denken ist. Regelmässig und ur- 
<lb/>sprünglich war das gesetzliche Erbrecht einer und derselben Person
<lb/>nicht theilweise drrch Wartrecht geschützt, theilweise schutzlos. Ab- 
<lb/>weichungen hiervon sind in zwiefacher Art enstanden, indem ein mit


<lb/>ist mir, dass durch diese Bestimmung zu Gunsten der filiae legitimae und der
<lb/>filii naturales das Wartrecht des Vaters insoweit eingeschränkt werden soll,
<lb/>als es sich um Verfügungen nicht über die ihnen, wenn der Vater nicht
<lb/>mehr lebt, gebührende Erbportion hinaus handelt. Dagegen dürfte die Er- 
<lb/>wähnung der filii legitimi nur erfolge sein, um gegenüber der im Eingang
<lb/>der Stelle erfolgten Parallelisirung der Wartrechte von Vater und Sohn auf
<lb/>den freilich selbstverständlichen Unterschied hinzuweisen.


<lb/>1) Vgl. auch Kjer, Edictus Rotari S. 82,' wo nur die Behauptung
<lb/>unverständlich ist, dass der „Pflichttheil“ für den Sohn ein Halbtheil ge- 
<lb/>wesen sei.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0421.tif"
                n="399"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0421"/>
            <div xml:id="d22595e44283" type="review">
               <head>
                  <title>Christensen, Chr. Villads, Baareproven</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pappenheim, Max">Besprochen von Max Pappenheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>Wartreeht ausgestattetes Erbrecht desselben zu einem Theile verlustig
<lb/>ging, und indem einem nicht mit Wartrecht ausgestatteten Erbrecht
<lb/>nur zu einem Theile der Schutz des Wartrechts gewährt wurde. Bei
<lb/>den Langobarden ist das Eine mit der Entwicklung des Freitheils
<lb/>hinsichtlich des Erbrechts der Söhne, das Andere mit der Gewährung
<lb/>eines partiellen Wartrechts hinsichtlich des Erbrechts der Töchter1)
<lb/>geschehen. —

<lb/>Kiel. Max Pappenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Chr. Yillads Christensen. Baarepreven. Dens Historie
<lb/>og Stilling i Fortidens Rets-og Naturopfattelse. 8 (289 8.).
<lb/>Kebenhavn 1900, Det Nordiske Forlag.

<lb/>Als Bahrprobe bezeichnet der Verfasser, was gewöhnlich Bahr- 
<lb/>recht genannt wird. Seine Einwendungen gpgen das dem deutschen
<lb/>Worte nachgebildete „Baareret“ sind zwar an sich nicht durchgreifend,
<lb/>da bei ihnen die Verwendung des älteren deutschen „recht“ im Sinne
<lb/>von Rechtsverfahren ausser Acht geblieben ist. Aber der Inhalt seiner
<lb/>Schrift wird allerdings besser durch dar Wort „Bahrprobe“ gekenn- 
<lb/>zeichnet, als dies durch das Wort „Bahrrecht“ geschähe. Denn nicht
<lb/>nur, soweit sie als Theil eines gerichtlichen oder Rechtsverfahrens be- 
<lb/>gegnet, wird die Bahrprobe hier zum Gegenstände der Untersuchung
<lb/>gemacht. Das Buch des Verfassers ist nicht in erster Linie rechtsge- 
<lb/>schichtlich, wie es denn auch zur Erlangung des Doktorgrades (d. h.
<lb/>in unserem Sinne etwa der venia legendi). bei der philosophischen
<lb/>Fakultät der Universität Kopenhagen verwendet worden ist. Es be- 
<lb/>trachtet seinen Gegenstand unter all den verschiedenen Gesichtspunkten,
<lb/>die sich für dessen Erwähnung in den Quellen und in der Literatur
<lb/>massgebend gezeigt haben. Da ergiebt sich denn aber, dass nicht nur
<lb/>das Quellenmaterial nur zu einem Theile unmittelbar juristischer Art
<lb/>ist, sondern dass sich auch in die wissenschaftliche Behandlung des- 
<lb/>selben nicht weniger als alle vier Fakultäten getheilt haben. Mit be- 
<lb/>wunderungswürdigem Fleisse hat sich unser Verfasser in die daraus
<lb/>erwachsene, ungemein umfangreiche Literatur des Gegenstandes ver- 
<lb/>tieft. In gefälliger Darstellung, welche selbst die nüchterne Kost der
<lb/>scholastischen Philosophie dem Leser schmackhaft zu machen weiss,
<lb/>führt er die Ergebnisse seiner sorgfältigen Studien vor. Sie sind in
<lb/>ihrem ganzen Umfange auch für den Rechtshistoriker von Wichtigkeit.
<lb/>Die Zeugnisse der Quellen für das Bahrrecht gehen ja bekanntlich
<lb/>nicht über das 12. Jahrhundert zurück; bereits dem 18. aber gehören
<lb/>die ersten vom Verfasser angeführten unter den wissenschaftlichen oder
<lb/>pseudowissenschaftlichen Erörterungen der dem Bahrrecht zu Grunde
<lb/>liegenden Beobacht ingen oder vermeintlichen Beobachtungen an. Von
</p>
               <p>

                  <lb/>x) Brunner in dieser Zeitschr. Bd. XXI Germ. Abth. S. 7.
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0422.tif"
                   n="400"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0422"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>da an lassen sich die theoretische Betrachtung und die praktische
<lb/>Verwendung des Bahrrechts neben einander durch Jahrhunderte hin- 
<lb/>durch verfolgen. Die jeweiligen Anschauungen, die in der ersteren zu
<lb/>Tage treten, können bei der Würdigung der letzteren nicht ausser
<lb/>Acht gelassen werden. Durch die sorgfältigen Untersuchungen des
<lb/>Verfassers dürfte Folgendes an rechtsgeschichtlich erheblichen Ergeb- 
<lb/>nissen wesentliche Sicherung erfahren haben.

<lb/>Das Bahrrecht, d. h. die im Rechtsgange verwendete Bahrprobe,
<lb/>ist noch der fränkischen Zeit nicht bekannt gewesen.1) Vor dem
<lb/>12. Jahrhundert ist es kaum entstanden. Ein Gottesurtheil ist es von
<lb/>vornherein nicht gewesen. Denn es dient, wie die Bahrprobe über- 
<lb/>haupt, nicht dazu, in einer den Menschen dunklen Frage eine Aeusse-
<lb/>rung der Gottheit herbeizuftthren. Vielmehr stellt es sich als Ver-
<lb/>werthung eines Glaubens- und (oder) Erfahrungssatzes zur Ermittelung
<lb/>eines rechtlich erheblichen Thatbestandes dar. Das Bluten des Leich- 
<lb/>nams in der Nähe des Todtschlägers galt als ein Naturphänomen,
<lb/>das sich mit Nothwendigkeit vollzog, wenn die tatsächlichen Vor- 
<lb/>bedingungen dafür gegeben waren. Besonders bezeichnend hierfür ist,
<lb/>dass es nichts ausmacht, ob die Schaffung dieser Vorbedingungen be- 
<lb/>absichtigt ist oder nicht, ob ihr Gegebensein den Betheiligten bekannt
<lb/>ist oder nicht. Mit dem Grundgedanken des Gottesurtheils, der in
<lb/>der Herbeiführung einer Aeusserung der Gottheit behufs Aufhellung
<lb/>eines der menschlichen Erkenntniss unzugänglichen Sachverhalts be- 
<lb/>steht, hat demnach die Bahrprobe in ihrer ursprünglichen Gestalt
<lb/>nichts zu thun. Als ein Gottesurtheil konnte das Bahrrecht erst ver- 
<lb/>standen werden, als man das Bluten des Leichnams in der Nähe des
<lb/>Todtschlägers nicht mehr für einen natürlichen, deshalb nothwendig
<lb/>eintretenden, sondern für einen den Naturgesetzen widerstreitenden,
<lb/>deshalb stets auf eine übernatürliche Ursache zurückzuführenden Vor- 
<lb/>gang betrachtete. Unter dem Einfluss der Kirche macht sich diese
<lb/>Auffassung, wie unser Verfasser zeigt, schon verhältnissmäfsig früh
<lb/>geltend. Sie taucht in der Literatur zuerst um die Mitte des 13. Jahr- 
<lb/>hunderts bei dem belgischen Mönch Thomas von Cantimprö auf und
<lb/>gelangt namentlich in der bekannten, vom Bahrrecht handelnden
<lb/>Stelle Ruprechts von Freising zu deutlichem Ausdruck auch in einer
<lb/>eigentlichen, deutschen Rechtsquelle des Mittelalters. Wie der Ver- 
<lb/>fasser zeigt, hat die Reformation den der Bahrprobe zu Grunde liegen- 
<lb/>den Glauben nicht erschüttert, sondern vielmehr befestigt. Erst mit
<lb/>dem 17. Jahrhundert begann die Wissenschaft, zumal die medizinische,
<lb/>die Thatsache selbst in Abrede zu stellen, deren Erklärung seit Jahr- 
<lb/>hunderten die Geister beschäftigt hatte. Auf juristischer Seite stand
<lb/>man der Frage ziemlich selbständig, aber keineswegs sicher gegen- 
<lb/>über. Ein gewisses Misstrauen gegen die Verlässlichkeit des Bahr-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 8. jetzt auch Brunner, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte
<lb/>8. 153 Anm. 2 (dazu Rechtsgeschichte II 8. 628 Anm. 5 gegen 68. 400.
<lb/>406. 411 f.).
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0423.tif"
                   n="401"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0423"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichts tritt in Rechtsqnellen und Rechtsliteratur fast überall zu
<lb/>Tage, auch schon zu einer Zeit, wo im Uebrigen eine wissenschaftliche
<lb/>Kritik an der Grundlage des Instituts noch nicht geübt worden war.
<lb/>Nur wo das Bahrgericht als ein Gottesurtheil aufgefasst wird, be- 
<lb/>gegnet man ihm mit dem Vertrauen, dass durch seinen Ausgang die
<lb/>Frage der Thäterschaft zuverlässige und endgiltige Beantwortung
<lb/>finde. Regelmässig vermag es zwar ein mehr oder minder erhebliches
<lb/>Gewicht für oder gegen die Schuld einer Person in die Wagschale zu
<lb/>werfen, bedarf aber in der einen oder anderen Richtung der Ergänzung
<lb/>durch die allgemeinen Beweismittel. Eben hieraus erklärt es sich, dass
<lb/>das Bahrgericht auch die Umbildung des Beweisverfahrens am Ende
<lb/>des Mittelalters überleben konnte: Für Dänemark verfolgt der Verfasser
<lb/>seine behördliche Anwendung bis in das 18. Jahrhundert hinein. In
<lb/>der Anschauung des Volkes lässt sich der alte Glaube an sehr ver- 
<lb/>schiedenen Orten (Norwegen, Schottland, Neufundland, Bosnien und
<lb/>Herzegowina) noch für das 19. Jahrhundert als fortbestehend nach-
<lb/>weisen.

<lb/>Als eine schwache Seite des Buches ist von der Kritik schon
<lb/>mehrfach die Behandlung der Frage nach dem Ursprünge des Bahr- 
<lb/>rechts bezeichnet worden. In der That ist der Verfasser zu einem
<lb/>befriedigenden Ergebnisse hier nicht gelangt. Seiner Ansicht nach
<lb/>ist der dem Bahrgericht zu Grunde liegende Glaube durch die Artus- 
<lb/>romane, in denen er zuerst bezeugt wird, nach Deutschland gekommen,
<lb/>wo er schnell Verbreitung und dann auch Eingang in das Gerichts- 
<lb/>verfahren gefunden habe. Die verschiedene Gestalt, die das Bahr- 
<lb/>gericht in den Rechtsquellen aufweist, soll auf den Widerstand zurück- 
<lb/>zuführen sein, den die Juristen dem Volksglauben entgegensetzten.
<lb/>Die Uneinigkeit der neueren Rechtshistoriker über die ursprüngliche
<lb/>Bedeutung schreibt der Verfasser ihrem Bestreben zu, eine einheit- 
<lb/>liche Formel für die von vornherein im Rechtsleben verschiedenartig
<lb/>verwendete Bahrprobe zu finden. Es ist zuvörderst klar, dass er
<lb/>seinen Vorgängern damit nicht gerecht wird. Denn, wie sich von
<lb/>selbst versteht, haben auch sie nicht verkannt, dass das Bahrgericht
<lb/>in den Quellen des 14. und der ihm folgenden Jahrhunderte nicht
<lb/>überall denselben Charakter hat. Sie sind darin einig, dass die ver- 
<lb/>schiedenen Gestaltungen, in denen es begegnet, auf einen einheit- 
<lb/>lichen Grundgedanken zurückweisen, und nur darin gehen sie aus- 
<lb/>einander, welcher dies gewesen ist. Gegen des Verfassers eigene An- 
<lb/>sicht aber ist vornehmlich ein Doppeltes einzuwenden. Der Gegensatz
<lb/>zwischen den Juristen und dem Volke, dem er eine so erhebliche Rolle
<lb/>zuweist, kann diese in der für unsere Frage in Betracht kommenden
<lb/>Zeit nicht gespielt haben. Da die Rechtsquellen des 14. und 15. Jahr- 
<lb/>hunderts das Bahrgericht als einen augenscheinlich längst geübten
<lb/>Brauch behandeln1), würde der vom Verfasser unterstellte Kampf
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Es sei bei dieser Gelegenheit auf die mehrfache Erwähnung des
<lb/>„to scyne gan“ im Kieler Varbuch (vgl. diese Zeitschr. Germ. Ahth. Bd. XXI

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0424.tif"
                n="402"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0424"/>
            <div xml:id="d22595e44658" type="review">
               <head>
                  <title>Estlander, Ernst, Bidrag till en undersökning om klander a lösöre enligt äldre svensk rätt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pappenheim, Max">Besprochen von Max Pappenheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratnr.
</p>
               <p>

                  <lb/>zwischen Volksglauben und Jurisprudenz etwa im 18. Jahrhundert
<lb/>stattgefunden haben müssen. Dass und warum dies nicht annehmbar
<lb/>ist, bedarf keiner Auseinandersetzung. Nun meint aber der Verfasser,
<lb/>der Volksglaube von der Bahrprobe selbst erst um das Jahr 1200
<lb/>nach Deutschland verpflanzt worden sei und zwar durch Vermittelung
<lb/>der höfischen Dichtung. Von hier aus ergiebt sich das zweite Be- 
<lb/>denken gegen seine Auffassung. Es ist wenig wahrscheinlich, dass
<lb/>auf diesem Wege unter den Verhältnissen des Mittelalters im Laufe
<lb/>von kaum 100 Jahren ein Volksglaube der in Rede stehenden Art in
<lb/>ganz Deutschland in dem Mafse Verbreitung gefunden und Wurzel ge- 
<lb/>fasst hätte , wie das für seine Verwendung im Gerichtsverfahren weit
<lb/>auseinander liegender Rechtsgebiete seit dem 14. Jahrhundert voraus- 
<lb/>gesetzt werden muss. In Wahrheit macht dieser Volksglaube so sehr
<lb/>den Eindruck hohen Alters, dass die Frage, warum er so spät in den
<lb/>Rechtsquellen in prozessualer Verwendung erscheint, schwerer zu be- 
<lb/>antworten ist, als die Frage, wie er zu dieser Verwendung gelangt
<lb/>ist, und welche Rolle er dabei spielt. Das den Rechtshistoriker in
<lb/>erster Linie interessirende Problem ist somit auch durch die Unter- 
<lb/>suchung des Verfassers nicht gelöst worden. Aber auch ohne dies hat
<lb/>sie an gesicherten Ergebnissen genug abgeworfen, um bleibenden
<lb/>Werthes gewiss zu sein.

<lb/>Kiel. Max Pappenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ernst Estländer, Filosofiemagister, Jurisutriusquekandidat,
<lb/>Vicehäradshöfding. Lidrag tili en undersökning om
<lb/>klander ä lösöre enligt äldre svensk rätt. Aka-
<lb/>demisk afhandling. 8 (YI och 314 s.). Helsingfors 1900,
<lb/>Helsingfors Centraltryckeri.

<lb/>In der umfangreichen Literatur, die der Frage nach der Ver- 
<lb/>folgung abhanden gekommener Fahrhabe im altgermanischen Rechte
<lb/>gewidmet ist, haben die wichtigen Zeugnisse der schwedischen Quellen
<lb/>von jeher Beachtung gefunden. Von verschiedenen Gesichtspunkten
<lb/>aus sind sie darüber hinaus für einzelne Seiten der bezeichnten Frage
<lb/>näher betrachtet worden, so von v. Amira1) im Hinblick auf die Ge- 
<lb/>währleistungspflicht des Verkäufers und von Björling* *) für die ge- 
<lb/>schichtliche Entwicklung des Eigenthumserwerbs durch gutgläubige
<lb/>Erlangung der Sache vom Nichteigenthümer. Nunmehr haben wir in
<lb/>der vorstehend genannten Schrift von Estländer eine monographische
<lb/>Behandlung der Klage um Fahrniss aus unfreiwilligem Besitzverlust
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 306f.) hingewiesen. Den bezüglichen Bemerkungen des Herausgebers
<lb/>Luppe (8. 40) kann in mehrfacher Hinsicht nicht zugestimmt werden.


<lb/>*) Nordgerman. Obligationenrecht I 8. 559f.; s. auch 8. 347f. und
<lb/>sonst. — *) Den svenska rättens exstinktiva laga fang tili lösören pä grund
<lb/>af god tro (Lund 1896) s. 56följ.
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0425.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0425"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>zu begrüssen.1 2) Sie beschränkt sich in allem Wesentlichen auf das
<lb/>Recht des Mittelalters — der „zweite Theil“ der Schrift, der von den
<lb/>„Voraussetzungen und Grenzen für Fahmissklagen in der Zeit zwischen
<lb/>Kristoffers Landrecht und dem Gesetzbuch von 1734“ handelt, ist in
<lb/>Wahrheit nur ein. kurzer Anhang zu dem ersten, dem schwedischen
<lb/>Recht des Mittelalters gewidmeten. Sie beschränkt sich ferner auf das
<lb/>in den Rechts- und Gesetzbüchern enthaltene Material. Innerhalb der
<lb/>dadurch gezogenen Grenzen führt sie dem Leser den Quellenstoff mög- 
<lb/>lichst vollständig und sehr verlässlich vor; die Belegstellen, auf welche
<lb/>sich die Ausführungen des Verfassers stützen, werden in grosser Zahl
<lb/>wörtlich mitgetheilt, wo es nöthig scheint, mit beigefügter Ueber-
<lb/>setzung.*)

<lb/>Der „erste Theil“ der Schrift (8.1—253), der uns hier allein be- 
<lb/>schäftigen kann, zerfällt in zwei Abschnitte. Der erste von ihnen
<lb/>trägt die Ueberschrift „Das Klage verfahren“. Er nimmt von einer
<lb/>Uebersicht über die typischen Fälle des schwedischen Diebstahls- und
<lb/>Raubprozesses im Mittelalter seinen Ausgang (Kap. I). Daran schliesst
<lb/>sich (Kap. II bis V) die Behandlung der Anefangsklage nach vorbe- 
<lb/>reitenden Malsnahmen des Klägers (Kundmachung, Spurfolge, Haus- 
<lb/>suchung), Einleitung (Rekognition*), Bürgschaftsleistung, Ladung),
<lb/>Verfahren unter den Parteien (Klage, Verhalten des Beklagten: Besitz- 
<lb/>aufgabe und Besitzwahrung durch Gewährenzug, Berufung auf Origi- 
<lb/>närerwerb u. a. m.). Der zweite Abschnitt trägt die Ueberschrift „Die
<lb/>Voraussetzungen und die Grenzen für die Fabmissklage nach dem
<lb/>schwedischen Recht des Mittelalters“. Hach ihr zu schüessen, würde
<lb/>er sich mit anderen Fragen, als den im ersten behandelten, beschäfti- 
<lb/>gen. Dem ist aber nicht so. Fast durchweg werden in ihm nur solche
<lb/>Materien nochmals zusammenfassend erörtert, die schon bei der Dar- 
<lb/>stellung des Verfahrens zur Besprechung gelangt sind und gelangen
<lb/>mussten. So „die Beschaffenheit der in der Klagerhebung liegenden
<lb/>Deliktsbeschuldigung“ (Kap. VI), „die Passivlegitimation und der Be- 
<lb/>weis des Beklagten bezüglich des Besitzes der Sache“ (Kap. VII), „die
<lb/>Klagbehauptung , der Beweis des Klägers und die Aktivlegitimation*
<lb/>(Kap. VIII). Das letzte Kapitel (X) dieses Abschnitts handelt —
<lb/>merkwürdigerweise unter der auch dem ganzen Abschnitt vorangesetzt
<lb/>gewesenen Ueberschrift — von der Fahmissklage als Prozesstyp und
<lb/>von ihrem Rechtsgrunde.

<lb/>Wie man sieht, ist die Systematik nicht eben die starke Seite
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Sie bildet ein Gegenstück zu der Schrift von J. Serlachius Om
<lb/>kiander a jord enligt de svenska landskapslagarae (Helsingfors 1884). —


<lb/>2) Ein erheblicher Ueberseizungsfehler ist mir nur einmal aufgestossen.
<lb/>Bei der Wiedergabe von Östgötal. B. B. 46 (S. 231) hat der Verfasser ver- 
<lb/>kannt, dass in dem ersten der dort behandelten Fälle der Kläger geschenkt
<lb/>(nicht: herausgegeben) zu Laben behauptet. — Uebrigens ist ebd. Anm. 1
<lb/>Abs. 1 das Wort „utfästa“ unrichtig. — 3) Die Formalität des Anefangs
<lb/>glaubt der Verfasser (8. 54ff.) zur Zeit der Abfassung der Landschaftsrechte


<lb/>in ihrer vorliegenden Gestalt bereits ungebräuchlich geworden. In dieser
<lb/>Allgemeinheit dürfte seine Ansicht aber jedenfalls zu weit gehen.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0426.tif"
                   n="404"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0426"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>unseres Verfassers. Dem ist es zum Theil auch zuzuschreiben, dass
<lb/>seine Darstellung an vielfachen Wiederholungen leidet. Besonders
<lb/>störend tritt das z. B. hinsichtlich des Zugs an den Gewähren hervor,
<lb/>für welchen überdies noch in der Behandlung des ersten Abschnitts
<lb/>(Kap. V) die Landschaftsrechte von den Stadt- und allgemeinen Land-
<lb/>und Stadtrechten getrennt und wiederum von jenen die „südschwedi- 
<lb/>schen Rechtsbücher“ (Götarechte und Gutalag) und die Svearechte
<lb/>gesondert besprochen werden. Ist aber die Lektüre des Buches hier- 
<lb/>nach nicht leicht, so lohnt sie doch durchaus die Mühe. Der Ver- 
<lb/>fasser hat mit Fleiss und Verständniss einen Komplex theilweise sehr
<lb/>schwieriger Fragen der germanischen Rechtsgeschichte für ein be- 
<lb/>sonders wichtiges Quellengebiet untersucht. Durch umfassende, wenn
<lb/>auch nicht erschöpfende’) Benutzung der einschlägigen Literatur ist
<lb/>er in den Stand gesetzt worden, an den in Betracht kommenden Pro- 
<lb/>blemen nicht achtlos vorüberzugehen. Durch die sorgfältige Aus- 
<lb/>breitung des Materials hat er der endlichen Ueberwindung der vor- 
<lb/>handenen Schwierigkeiten auch insoweit wirksam vorgearbeitet, als
<lb/>sie ihm selbst nicht gelungen ist. Das gilt vor Allem hinsichtlich der
<lb/>Grundfrage der ganzen, vom Verfasser behandelten Materie, derjenigen
<lb/>nach der rechtlichen Natur der Fahrnissklage. Bei der näheren Be- 
<lb/>trachtung seiner hierauf bezüglichen Ansichten empfiehlt es sich, von
<lb/>dem sie zusammenfassenden, zweiten Abschnitt (S. 169 ff.) seiner Arbeit
<lb/>auszugehen.

<lb/>Der Verfasser beginnt seine Erörterung mit der These: Die Klage
<lb/>ging nur auf Wiedererlangung solcher Fahmiss, die gegen oder ohne
<lb/>den Willen des Klägers aus seiner Hand gekommen war. Es versteht
<lb/>sich, dass diesem Satze nur zugestimmt werden kann. Dass die Ver- 
<lb/>folgung von Fahrniss — von dem hier nicht in Betracht kommenden
<lb/>Falle der Rückforderung aus dem Vertrage abgesehen — nach alt- 
<lb/>germanischem Rechte nur auf Grund unfreiwilligen Besitzverlustes
<lb/>Platz griff, ist gegenwärtig als communis opinio doctorum anzusehen.
<lb/>Aber für das schwedische, wie grossentheils auch für das sonstige
<lb/>skandinavische Recht, hat vor einigen Jahren Björling1) die gegen- 
<lb/>teilige Ansicht wieder aufgenommen. Das hat dem Verfasser zu er- 
<lb/>neutem Eingehen auf die Frage Anlass gegeben; seine Ausführungen
<lb/>erscheinen als völlig durchgreifend. Die Klage gründet sich somit
<lb/>auf den unfreiwilligen Besitzverlust des Klägers und den Besitz des
<lb/>Beklagten. Wie Estländer annimmt, ist deshalb bei ihr „die Be- 
<lb/>hauptung eines Delikts und die dadurch bedingte eventuelle Straffolge
<lb/>unentbehrlich“ (S. 207). Andererseits bezweckte gleich der Fahmiss-
<lb/>klage auch der Diebstahls- und Raubprozess die Wiedererlangung einer
<lb/>verlorenen Sache (S. 22). Es entsteht also die Frage, ob und wie
</p>
               <p>

                  <lb/>’) Bei seinen Bemerkungen über das „lepa til pripia sala“ der Göta-
<lb/>rechte (8. 55 Anm. 1, 108f., 184ff.) sind ihm v. Amiras Ausführungen in
<lb/>den Gött gel. Anz. 1896 Nr. 3 8. 203f. entgangen. Vgl. auch betreffs des
<lb/>kalla piuf unten 8. 407. — *) A. a. O. 8.73ff.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0427.tif"
                   n="405"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0427"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Fahmissprozess und Diebstahlsprozess von einander zu unterscheiden
<lb/>sind. Nach der Meinung des Verfassers erhob zwar im Diebstahls*
<lb/>prozess, nicht aber auch bei der Fahrnissklage der Eiläger gegen den Be- 
<lb/>klagten eine förmliche Anklage wegen Begehung der strafbaren Hand- 
<lb/>lung, durch die er selbst den Klagegegenstand verloren hatte, oder
<lb/>wegen Theilnahme an dieser Handlung. Zwar war in den Thatsachen,
<lb/>auf die sich das Verfahren bei der Fahrnissklage stützte, „ein kri- 
<lb/>minelles Moment implicite“ enthalten. Aber „die Lachverfolgung
<lb/>unterschied sich von der Diebstahlsverfolgung dadurch, dass der Kläger
<lb/>den Inhaber der Sache nicht ‘Dieb zu nennen’ brauchte“. Er konnte
<lb/>sich begnügen darauf hinzuweisen, dass die Sache sich bei dem Be- 
<lb/>klagten befand, was dieser gewusst habe oder habe wissen müssen.
<lb/>Und das bedeutete, dass entweder der Beklagte oder der, von dem er
<lb/>den Gegenstand erhalten hatte, oder irgend einer von dessen Vor- 
<lb/>männern der Verbrecher war (S. 208). Mit der Inanspruchnahme der
<lb/>Sache habe also der Kläger gegen den Beklagten an und für sich nur
<lb/>eine alternative, nicht eine direkte Beschuldigung erhoben, wenn auch
<lb/>wohl die Erhebung einer Solchen der letzteren Art nicht ausgeschlossen
<lb/>gewesen sei.

<lb/>Wie wir sehen, stimmt die Ansicht des Verfassers der Haupt- 
<lb/>sache nach mit der in der neueren Anefangsliteratur vertretenen überein.
<lb/>Der Verfasser beruft sich denn auch (S. 208 Anm. 1) auf Heusler,
<lb/>Brunner und v. Amira, während er sich (ebd. Anm. 2) ausdrücklich
<lb/>gegen die zumal von Jobbe-Duval und London vertretene Ansicht
<lb/>erklärt, dass die Anefangsklage ursprünglich prinzipiell eine Delikts- 
<lb/>klage mit direkter Anschuldigung des Besitzers als des Diebes gewesen
<lb/>sei. Estländer hält diese letztere Ansicht für nothwendig unverein- 
<lb/>bar mit jener ersteren. Er lässt ausser Acht, dass Heusler1) und
<lb/>Brunner4) der Anefangsklage ebenfalls die ursprüngliche Natur einer
<lb/>Deliktsklage zuschreiben, die ihr nur zur Zeit der Aufzeichnung unserer
<lb/>ältesten Rechtsquellen nicht mehr eigen gewesen wäre. Auf der anderen
<lb/>Seite konnte auch von Jobb6-Duval3) und London4) nicht übersehen
<lb/>werden, dass bereits in diesen ältesten Aufzeichnungen die Anfänge
<lb/>der Entwicklung deutlich erkennbar sind, welche im Laufe der Zeit
<lb/>den strafprozessualen Charakter der Anefangsklage durch den reiper-
<lb/>sekutorischen ersetzen sollte. Der Gegensatz der Meinungen ist daher
<lb/>nicht durchweg so scharf, wie Estländer annimmt, nach dessen
<lb/>eigener Ansicht allerdings der Dualismus der auf den unfreiwilligen
<lb/>Verlust einer beweglichen Sache gegründeten Straf- und Civilklage
<lb/>von jeher bestanden haben würde. Zu dieser Ansicht würde der Ver- 
<lb/>fasser auf Grund der schwedischen Quellen allein wohl kaum gelangt
<lb/>sein, hätte ihm nicht schon der Gedanke an ein Verfahren vorgeschwebt,
<lb/>„das den objektiven 1 hatbestand des Verbrechens zu Grunde legt,

<lb/>') Institutionen des Deutschen Privatrechts II 7. — *) Deutsche
<lb/>Rechtsgeschichte II 8. 328 (vgl. auch 8. 512). — *) Nouv. rev. histor. d.
<lb/>droit franQ. et dtr. 1880 p. 541. — 4) Anefangsklage 8. 15. 326f. u. sonst.
<lb/>8. auch Pappenheim bei London 8. 362.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0428.tif"
                   n="406"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0428"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0428--><p/>
               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>ohne gegen den Widersacher den direkten Vorwurf der Missethat zu
<lb/>erheben“.1) Was er selbst zu Gunsten der „alternativen“ Beschuldigung
<lb/>des Beklagten wegen deliktischen Erwerbes aus den schwedischen
<lb/>Quellen beibringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine einzige
<lb/>Stelle. Aus ihr soll hervorgehen, dass die Fahrnissklage auch ohne
<lb/>Diebnennung und damit ohne das charakteristische Merkmal der Dieb-
<lb/>stahlsinzicbt (8. 34, 193, 207) erhoben werden konnte. Es handelt sich
<lb/>um Westgötalagen 1 piuv. b. 19 § 1 (vgl. II pb. 55):

<lb/>Deshalb soll man einen vin*) nehmen zu allen Käufen, damit
<lb/>er diebstahlsfrei machen soll um alle Käufe. Will der (Verkäufer)
<lb/>ihn (den Käufer) Dieb nennen, dann soll der vin Zeugniss leisten
<lb/>und die zwei (Zeugen) zudem mit Zwölfereid, dass ich kaufte diese
<lb/>Sache mit vin und mit Zeugen so, wie es Gesetz war, und deshalb
<lb/>walte ich nicht der Sache, die du mir schuld giebst.

<lb/>Estländer bemerkt dazu: „Der Kläger hatte, da es dem Be- 
<lb/>klagten nicht gelungen war, den Gewähren zu stellen, 'ihn Dieb ge- 
<lb/>nannt *. Der Beklagte schwor sich diebstahlsfrei mit vin und Zeugen.
<lb/>Hieraus geht hervor, dass die Beschuldigung wegen Diebstahls geschehen
<lb/>konnte, aber nicht musste ('viT), und dass sie nicht bei Einleitung der
<lb/>Klagansprache erhoben wurde, sondern sich vielmehr als eine Folge am
<lb/>die Beweisfälligkeit des Beklagten anschloss.“ Alles dies beruht auf
<lb/>Missverständniss. Von einem misslungenen Versuche des Beklagten, den
<lb/>Gewähren zu stellen, ist überhaupt nicht die Rede. Die Worte „will
<lb/>der ihn Dieb nennen“ bezeichnen den Fall, dass der Verkäufer selbst
<lb/>die Diebstahlsinzicht gegen den Käufer erhebt, und daher (vgl. S. 151)
<lb/>ein Zug auf den Gewähren picht stattfinden kann. Weiterhin ist aber
<lb/>an die Erhebung einer Fahrnissklage vor dem Dieb-Nennen nicht zu
<lb/>denken. Der vin wird zugezogen, um den Käufer nöthigenfalls dieb- 
<lb/>stahlsfrei zu machen (orpiuva göra). Das wird nöthig, wenn jemand
<lb/>den Käufer Dieb nennt. Ist dies ein Dritter, sO erfüllt der vin seine
<lb/>Pflicht, indem er den Verkäufer als Gewähren stellt. Ist es dehVer- 
<lb/>käufer selbst, so legt der vin das Zeugniss in der von der Stelle näher
<lb/>bezeichneten Art ab. So verstanden spricht diese uns beschäftigende
<lb/>Vorschrift nicht für, sondern gegen Estländers Ansicht: Sie kennt
<lb/>nur einen Fall, in dem der vin Zeugniss ablegt, nämlich wenn der
<lb/>Käufer durch ein kallse piuf vom Verkäufer zum göra sik orpiuva ge-
<lb/>nöthigt wird.

<lb/>Es unterliegt nun aber keinem Zweifel, dass auch in dem Falle
<lb/>der Fahrnissklage (klanderprocess im Sinne des Verfassers als Gegen- 
<lb/>satz zum Diebstahlsprozesse gedacht) nach altschwedischem Rechte
<lb/>eine Nöthigung des Beklagten zum göras sik orpiuva gegeben war.
<lb/>Das gilt, was besonders' wichtig ist, ebenso, wenn der Beklagte zur
<lb/>Herausgabe der Sache an den Kläger bereit ist, wie wenn er seinen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) So Brunner a. a. O. 8. 495 (vgl. 8. 499, Grundzüge der Deutschen
<lb/>Recntsgeschichte 8. 178, v. Amira, Grundriss * 8.130). -— *) 8. über ihn
<lb/>namentlich ▼. Amira, Nordgerm. Obl.-R. I 284ff., 346ff.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0429.tif"
                   n="407"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0429"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0429--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>401
</p>
               <p>

                  <lb/>Besitz ihm gegenüber vertheidigen will. Der Beklagte, der die Sache
<lb/>heranszngeben bereit ist, muss sich görse orpiuvae, indem er beweist,
<lb/>dass er sie gefunden oder dem Diebe abgejagt und dies gehörig kund- 
<lb/>gemacht, dass er sie auf dem Markte gekauft, dass er sie zum Ge- 
<lb/>schenk erhalten habe, und der Schenker ihm nicht Gewährschaft leisten
<lb/>wolle (S. 78ff). Der Beklagte, der die Sache nicht herauszugeben bereit
<lb/>ist, macht sich diebstahlsfrei, indem er sich die Sache durch den Zug
<lb/>auf den Gewähren „von Händen leitet“ (S. 97f.) oder sich auf originären
<lb/>Erwerb beruft (S. 154£F.). In gleicher Art hat im ersteren Falle
<lb/>der durch die Entgegennahme (vipaer takae) der auf ihn geleiteten
<lb/>Sache an die Stelle des Beklagten getretene Gewähre seinerseits sich
<lb/>diebstahlsfrei zu machen. Dem thatsächlich oder gesetzlich letzten
<lb/>Gewähren steht hierfür naturgemäfs nur die Berufung auf origi- 
<lb/>nären Erwerb zur Verfügung. Durch die rechtliche Möglichkeit, sich
<lb/>diebstahlsfrei zu machen, unterscheiden sich alle diese Fälle von
<lb/>denen der Diebes-Beweislosigkeit (hiufs vitnlösa) bei handhafter That
<lb/>u. dergl.

<lb/>Wem es nicht gelungen ist, die gesetzlichen Anforderungen für
<lb/>das görse sik orjüuvse zu erfüllen, der hat die Diebstahlsbusse ver- 
<lb/>wirkt und „heisse Dieb“ (hete jnufwaer u. s. w.). Unser Verfasser führt
<lb/>im Laufe seiner Darstellung zahlreiche Stellen an, die dies besagen
<lb/>(so S. 79. 80. 81. 111. 130). Er versteht sie insgesammt von der Fahr-
<lb/>nissklage, deren Anstellung in manchen von ihnen (vgl. die Stellen
<lb/>aus Uplandslagen und Södermannalagen 8.129 f.) ausdrücklich erwähnt
<lb/>wird. Dennoch trägt er kein Bedenken, das charakteristische Merk- 
<lb/>mal für die Anstellung dieser Klage darin zu erblicken, dass bei ihr
<lb/>der Kläger den Beklagten nicht „Dieb genannt“ und somit keine
<lb/>„direkte“ Diebstahlsbeschuldigung gegen ihn erhoben habe. Wäre
<lb/>letzteres nicht der Fall, so hätte ebensowenig der Beweis des Be- 
<lb/>klagten ein Sich-diebstahlsfrei-machen bezwecken und bewirken, wie
<lb/>das Misslingen dieses Beweises Diebstahlsbusse und Diebesnamen für
<lb/>ihn nach sich ziehen können. Von einem besonderen, etwa hierauf
<lb/>gerichteten Verfahren ist nirgends die Rede. Unmittelbar an die
<lb/>Thatsache, dass das Kundmachungszeugniss versagt, der Reinigungs- 
<lb/>eid nicht geleistet wird, der Gewährenzug nicht wirksam erfolgt,
<lb/>knüpfen sich die Rechtsfolgen der Busspflicht und des Diebheissens.
<lb/>Wenn aber der Beklagte bei ungünstigem Ausgange des Rechtsstreites
<lb/>Dieb heissen soll, so muss die Erhebung der Klage mit Diebnennung
<lb/>erfolgt oder doch als so erfolgt betrachtet worden sein. Der Verfasser
<lb/>ist bedauerlicherweise auf die prozessuale Namengabe nicht näher
<lb/>eingegangen.1) Ihre Berücksichtigung wäre in diesem Zusammenhänge
<lb/>von Nutzen gewesen. Von ihr aus betrachtet treten auch erst die Vor- 
<lb/>schriften in das rechte Licht, die sich mit den Folgen des Unterliegen«
<lb/>für den Kläger im Fahrnissprozesse beschäftigen. Der Verfasser be-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Vgl. über sie v. Amira, Gött. gel. Anz. 1885 Nr. 4 8. 166,
<lb/>Pappenheim, Altdänische Schutzgilden 8. 333ff.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0430.tif"
                   n="408"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0430"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0430--><p/>
               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>wegt sich hier ganz auf dem Boden der Hypothese (8.118,123,136, 209).
<lb/>Er glaubt (8.136) den unterliegenden Kläger einem Gegenansprüche
<lb/>nicht ausgesetzt, wenn er keine «direkte“ Beschuldigung gegen den
<lb/>Beklagten erhoben habe; „denn er machte nur die Präsumptionen
<lb/>geltend, die der Besitz des Streitgegenstandes durch den Beklagten
<lb/>mit sich brachte“. Hierin liegt zunächst eine petitio principii, weil
<lb/>die Geltendmachung dieser Präsumptionen eben die Erhebung einer
<lb/>direkten Beschuldigung bedeuten kann. Sodann ist darin ein Wider- 
<lb/>spruch mit den sonstigen Ausfährungen des Verfassers enthalten, weil
<lb/>die Geltendmachung einer Präsumption, deren Widerlegung ein görse
<lb/>sik orpiuvse bedeutet, und deren Nichtwiderlegung ein hetse pjuf zur
<lb/>Folge hat, die Erhebung einer direkten Beschuldigung des Diebstahls
<lb/>bedeuten muss. Ist mithin eine solche in der Klagerhebung enthalten,
<lb/>so wird regelmäßig der unterliegende Kläger die Busse der Dieb- 
<lb/>schelte durch die unberechtigte, „quer über das Thing“ erfolgte Namen- 
<lb/>gabe verwirkt haben. Eine Unterscheidung darnach, ob die Anschuldi- 
<lb/>gung in gutem Glauben erfolgt war oder nicht, findet sich zwar in
<lb/>manchen Quellen1), trägt aber den Stempel jüngeren Ursprungs an
<lb/>der Stirn. Die von Estländer (S. 136) angeführte Stelle aus West- 
<lb/>mannalagen kennt solche Unterscheidung nicht. Unter der Rubrik
<lb/>„Von schweren Scheltworten“ (vm oquaepins orp) bestimmt Söder- 
<lb/>mannalagen (Manh. b. 34), dass drei Mark büssen solle, wer einen
<lb/>andern Dieb nennt quer über das Thing und ihn nicht einer solchen
<lb/>That überführen kann.* *) Ausnahmen von der Bussfälligkeit wegen
<lb/>unbefugter Namengabe im Prozess haben sich gewiss schon früh als
<lb/>nothwendig erwiesen. Eine solche dürfte z. B. nach Westgötalagen
<lb/>(I piuv. b. 6 pr.) Platz gegriffen haben, wenn der um Duldung der
<lb/>Haussuchung Angegangene sie verweigert und dadurch „den Diebstahls- 
<lb/>verdacht auf sich gezogen“ hatte.*) Das ist ein ähnlicher Fall, wie
<lb/>wenn nach der Graugans ein mit Unrecht wegen Diebstahls Beklagter
<lb/>das Klagrecht um Beleidigung (illmeeli) nur beschränkt geniesst, wenn
<lb/>er früher schon eines Diebstahls überführt worden war. Es ist aber
<lb/>bisher nicht erwiesen und auch nicht wahrscheinlich, dass nach alt- 
<lb/>schwedischem Rechte eine allgemeine Ausnahme der Art für den Fall
<lb/>gegolten hätte, dass die Fahmissklage um gestohlenes Gut ohne
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Grägäs Kgsbk. c. 227 (Finsen II 8. 162 f.). Vgl. auch die angel- 
<lb/>sächsischen Formeln bei Brunner, Rechtsgeschichte II 496 Anm. 2. —


<lb/>*) Die von Brunner (Rechtsgeschichte II 509. 675, vgl. andererseits 676)
<lb/>für die Rechtsfolge unbegründeten Anefangs nach fränkischem Rechte ge- 
<lb/>machte Unterscheidung scheint mir durch 1. Sal. 90 (Hessels) nicht gerecht- 
<lb/>fertigt zu sein. Die hier angedrohte Busse von 15 Schilling kann (vgl.
<lb/>Brunner, ebd. 8. 672) sehr wohl eben die fränkische Busse für Dieb- 
<lb/>schelte gewesen sein. — *) Estländer meint (8. 33f.) gegen Schlyter
<lb/>undOtman, nach der angeführten Stelle habe die Verweigerung der Haus- 
<lb/>suchung mindestens, wenn die gestohlene Sache im Hause des Verweigerers
<lb/>gefunden wurde, zur Folge gehabt, dass er als des Diebstahls überfuhrt
<lb/>galt, ohne sich vertheidigen zu dürfen. Die Unrichtigkeit dieser Auslegung
<lb/>erhellt aber aus dem Fortgange der Stelle ohne Weiteres.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0431.tif"
                n="409"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0431"/>
            <div xml:id="d22595e45522" type="review">
               <head>
                  <title>Repertorium diplomaticum regni Danici mediaevalis</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pappenheim, Max">Besprochen von Max Pappenheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0431--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>„direkte“ Beschuldigung des Beklagten als des Diebes angestellt
<lb/>worden wäre.

<lb/>Kann somit in der eben besprochenen Beziehung ein Unterschied
<lb/>zwischen der Fahrnissklage aus unfreiwilligem Verlust und der Dieb- 
<lb/>stahlsklage für das ältere schwedische Recht nicht anerkannt werden,
<lb/>so geht im Uebrigen aus den eigenen Darlegungen Estländers zur
<lb/>Genüge hervor, dass ein solcher auch sonst nicht bestanden hat. Der
<lb/>Unterbau des Verfahrens in Gestalt von Kundmachung, Spurfolge und
<lb/>Haussuchung, die Voraussetzungen für die Klagerhebung, Aktiv- und
<lb/>Passivlegitimation der Parteien, Zweck, Mittel und Wirkungen des Be- 
<lb/>weisverfahrens, die Folgen der Erbringung und der Nichterbringung
<lb/>des Beweises — alles dies stimmt für beide Klagen überein. Wenn
<lb/>der Verfasser gleichwohl das Fahrnissklage verfahren gegenüber dem
<lb/>Diebstahlsverfahren als einen selbständigen Prozesstyp bezeichnet, so
<lb/>hat er selber, wenn auch wider seinen Willen, den Nachweis für die
<lb/>Unrichtigkeit dieser Auffassung erbracht. Unstreitig sind die Anfänge
<lb/>und Anknüpfungspunkte für die spätere Loslösung der reipersekutori-
<lb/>schen Fahrnissklage von der auf Bestrafung abzielenden Diebstahls- 
<lb/>klage auch in den Landschaftsrechten bereits erkennbar. In den
<lb/>Fällen, wo der Besitzer die gestohlene Sache herausgeben muss, ob- 
<lb/>wohl er sich von dem Verdachte, der Dieb zu sein, zu reinigen ver- 
<lb/>mag (wie z. B. bei der Einrede des Marktkaufs), zeigt sich die be- 
<lb/>ginnende Verselbständigung des in der Diebstahlsklage enthaltenen, rei-
<lb/>persekutorischen Elements. Aber nur der Erfolg, der mit ihr erreicht
<lb/>wird, und daher der Zweck, zu dem sie unter gewissen Voraussetzungen
<lb/>verwendet werden kann, hat hier nicht mehr strafrechtlichen Charakter.
<lb/>Für den Weg, der zu jenem Erfolge führte, muss ein solcher eben
<lb/>auf Grund der Untersuchungen des Verfassers bestimmt in Anspruch
<lb/>genommen werden.

<lb/>Kiel. Max Pappenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Repertorium diplomaticum regni Danici medite-
<lb/>valis. Fortegneise over Danmarks Breve fra Middel-
<lb/>alderen med Udtog af de hidtil utrykte udgivet ved
<lb/>Kr. Erslev i Forening med William Christensen og
<lb/>Anna Hude af Selskabet for Udgivelse af Kilder til Dansk
<lb/>Historie. Andet Binds andet Hsefte (1382—1400); tredje
<lb/>Binds ferste (1401—1420) og andet Hsefte (1420—1437).
<lb/>Med Understettelse af Ministeriet for Kirke- og Undervis-
<lb/>ningsvsesenet og den Grevelige Hjelmstjeme-Rosencro-
<lb/>neske Stiftelse. st. 8 (279 8.; 512 8.). Kebenhavn
<lb/>1898—1900. J Kommission hos Universitetsboghandler
<lb/>GK E. C. Gad. Trykt hos Nielsen &amp; Lydiche.
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0432.tif"
                   n="410"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0432"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0432--><p/>
               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das vorstehend bezeichnete Werk, dessen früher erschienene Theile
<lb/>im XIX. Bande dieser Zeitschrift (6. A. 8.161 tf.) angezeigt worden
<lb/>sind, ist mittlerweile mit erfreulicher Regelmäßigkeit fortgeschritten.
<lb/>Hit dem zweiten Heft des dritten Bandes hat es die Nr. 6912 erreicht,
<lb/>verzeichnet aber, da die undatirten selbständig gezählt werden, im
<lb/>Ganzen bereits 7310 Urkunden. Ueber seine Art und Bedeutung braucht
<lb/>dem früher Bemerkten nichts hinzugefügt zu werden. Die Fort- 
<lb/>setzungen schliesssn sich gleichmäßig und gleichwertig den bereits
<lb/>besprochenen Theilen an.

<lb/>Hinsichtlich der gebotenen Texte ist zunächst auf einige Fälle
<lb/>hinzuweisen ’), wo entweder der handschriftliche Wortlaut nicht genau
<lb/>wiedergegeben, oder die Beifügung eines Beanstandungszeichens ver- 
<lb/>absäumt worden ist. Das gilt von Nr. 3371 (que bona michi . est
<lb/>decessa), Nr. 3399 (conficem instrumenta), Nr. 3718 (inter tabernas
<lb/>panniscidorum), Nr. 3987 (pro compoti pretio), Nr. 4631 (myt
<lb/>beruen luden, wo natürlich ‘bederuen’ zu lesen und wahrscheinlich
<lb/>ein Abkürzungszeichen in der Handschrift fehlt oder bei der Wieder- 
<lb/>gabe übersehen worden ist), Nr. 4687 (vor Hillegund für vro H.)
<lb/>Nr. 4844 (impugnabo für impignerabo), Nr. 4880 (propter vivis et
<lb/>defunctis), Nr. 5201 (Tidericus de Ham eie für T. d. Hamelen\ Nr. 6035
<lb/>(Bd. III 8. 320 Z. 7 v. o.: nos für nobis). Sodann sind einige Fälle zu
<lb/>bemerken, in denen der richtige Text ohne Grund durch Frage- oder
<lb/>Ausrufungszeichen von den Herausgebern beanstandet worden ist. So
<lb/>in Nr. 3421 (si predicte [sic!] heredes ne cesse magnum habuerint de
<lb/>littera, d. h. die Urkunde nothwendig brauchen sollten), Nr. 3534 (wo
<lb/>das ‘nostro’ zu ‘sub sig.’ gehört), Nr. 3693 (wo das Ausrufungszeichen
<lb/>statt zu ‘redimatur’ zu ‘intimemo’ hätte gesetzt werden sollen).

<lb/>Ohne Grund auch ist von den Herausgebern an zwei Stellen der
<lb/>Wortlaut der sachlich interessanten Urkunde Nr. 3952 beanstandet
<lb/>worden, die über ein im Jahre 1394 im Gerichte des Sundherreds er- 
<lb/>brachtes Dingzeugniss ausgestellt ist. Acht Männer haben erklärt,
<lb/>mehrfach gehört zu haben, „quod pater cuju3dam Brennae Chrestiemss
<lb/>cum consensu fratrum suorum et omnium parentelarum suarum ve[l]
<lb/>ejusdem heredum aliorum omne jus terrarum predicto Friando infra
<lb/>ejusdem 4 placiti limites*) dimisit pro nece ejusdem Brennae Chre-
<lb/>stiemss omne booth sublevando et extorquendo*) ab interficientibus,
<lb/>prout jura Selandie clamant, et dum interficientes omne booth et jus
<lb/>sibi fecerant, tunc Erlandus pro morte predicti Brennae faciat et reddat
<lb/>sibi per presentes quittos et excusatos*) etiam pro omni feythe et
<lb/>detrimento ammodo adveniente“. Der Vater des Getödteten hat mit
<lb/>Zustimmung seiner Verwandten seinen Anspruch auf die Todtschlags-
<lb/>busse dem Erland zur Erhebung und Beitreibung (sublevando et extor-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Verdruckt sind in Nr. 3801 (II 8. 364 Z. 1 v. o.) die Worte „in
<lb/>placito“, in Nr. 4880 (III 8. 91) das Wort „obligamus“. In Nr. 4946 (m
<lb/>8. 102) war „byvrede“ als ein Wort zu drucken. — *) Vgl. auch Nr. 3918.
<lb/>3934. 3952. 4104; „inden 4 stokke“ z. B. Nr. 6585. — *) Hierzu ist in der
<lb/>Ausgabe ein Fragezeichen gesetzt.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0433.tif"
                   n="411"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0433"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>quendo) übertragen. Dieser soll die Thäter nach der Basseleistnng
<lb/>quitt und schuldfrei (excusatos) auch in Ansehung der Fehde und
<lb/>sonstiger Schädigung machen. Erfand ist hiermit ohne Zweifel auch
<lb/>zur Gelobung der Urfehde Namens der Verwandten des Getödteten
<lb/>berechtigt und verpflichtet. Ueber die Form, in der eine solche Ge- 
<lb/>lobung zu dieser Zeit stattfand, geben zwei deutsche (Nr. 3488 und
<lb/>6674) und eine lateinische (Nr. 5051) Urkunde erwünschte Auskunft.
<lb/>Namentlich die letztere, die König Erich von Pommern im Jahre 1409
<lb/>ausgestellt hat, ist von Interesse. Der Sohn des Getödteten hat vor
<lb/>dem Könige, nachdem er die Todtschlagsbusse „secundum sui et suorum
<lb/>consanguineorum beneplacituiil“ empfangen, dem Thäter „et universis
<lb/>consanguineis suis, natis et nascituris, plenum cessodium dictum
<lb/>orfeythe, firmam treugam et securam amicitiam pro se et suis con- 
<lb/>sanguineis et amicis" versprochen. Zumal in der ‘treuga’ ist die alt- 
<lb/>nordische Terminologie erhalten.

<lb/>Auf die Wahl eben jenes Königs Erich von Pommern haben drei
<lb/>zusammengehörige Urkunden (Nr. 6031, 6032, 6034) Bezug, die zu den
<lb/>wichtigsten Bereicherungen der Wissenschaft durch unser Repertorium
<lb/>gehören. Sie sind berufen, in der viel umstrittenen Frage1) nach Art
<lb/>und Ort der dänischen Königswahl im Mittelalter ein gewichtiges
<lb/>Wort mitzusprechen und zwar zu Gunsten der von Anna Hude in
<lb/>ebenso besonnener wie scharfsinniger Darstellung vertretenen Ansicht,
<lb/>dass die Wahl des dänischen Königs bis zum Ausgange des 15. Jahr- 
<lb/>hunderts auf den Landschaftsversammlungen (Landsthingen) erfolgte,
<lb/>unter denen diejenige des grössten „Landes", die Viborger, von Alters
<lb/>her den Vorrang besass, dass dagegen die vermeintlichen „Reichsvolks-
<lb/>versammlungen", wie sie zumal nach Saxo Grammaticus zu Issre auf
<lb/>Seeland zum Zweck der Königswahl stattgefunden hätten, einerseits
<lb/>nur aus besonderen Anlässen zusammentraten und andererseits Ver- 
<lb/>sammlungen der Grossen des Reichs, nicht Volksversammlungen waren,
<lb/>durch welche die eigentliche Wahl des Königs auf den Landsthingen
<lb/>in mafsgebender Weise vorbereitet und materiell etwa zur Bedeutung
<lb/>einer blossen Huldigung herabgedrückt, aber nicht formell ersetzt
<lb/>werden konnte. Die drei Urkunden des Repertoriums sind sämmtlich
<lb/>im Juli 1423 ausgestellt, in deutscher Sprache und nach einem und
<lb/>demselben, augenscheinlich vom König gewünschten Muster. Sie sind
<lb/>zu Viborg, Lund und Ringsted als den drei Orten aufgenommen, wo
<lb/>die Landsthinge für NorHütland, Schoonen und Seeland tagten, und
<lb/>wo „de erste, de andre, de drudde köre na rechte ghan schal,
<lb/>wen man koninge tom riike [to Dennemarken] kesen schal".
<lb/>In jeder von ihnen urkundet der Richter des betreffenden Landes mit
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. einerseits — mit nicht unerheblichen Verschiedenheiten im
<lb/>Einzelnen — besonders J. E. Larsen, Samlede Skrifter 1 2 8. 200ff. und
<lb/>H. Matzen, Danske Kongers Haandfaestninger 8. 19ff., 40ff., 59ff., s. auch
<lb/>Forelsesninger over den danske Retshistorie, Offentlig Ret. I 8. 141; anderer- 
<lb/>seits Anna Hude, Danehoffet og dets Plads i Danmarks Statsforfatning
<lb/>(1893) 8. 11 ff, 9öff.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0434.tif"
                   n="412"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0434"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0434--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>412


<lb/>zahlreichen geistlichen und weltlichen Grossen desselben darüber, dass
<lb/>der König Erich Botschaft habe ergehen lassen und Antwort nach der
<lb/>Wahrheit gefordert habe, ob da irgend ein König gekoren worden sei
<lb/>zu König Kristoffers1) Zeiten oder später ausser König Waldemar seinem
<lb/>Sohne*) und darnach König Olaf*) und demnächst KönigErich4) selber.
<lb/>Darauf bezeugen nun die Aussteller der drei Urkunden*) je für die be- 
<lb/>treffende Landschaft, „dat nen koning gekoren ys to dem rike Denne-
<lb/>marken mit rechte na des rykes rechte unde hiir to dessem landesdinge
<lb/>by koning Cristofers tyden uft dar na sunder koning Waldemar unde
<lb/>koning Olaff unde koning Erik“. Wie man sieht, liegen hier drei hoch- 
<lb/>bedeutsame Zeugnisse für die in Dänemark zu jener Zeit herrschende
<lb/>Ansicht über die Erfordernisse der Königswahl vor. Der Anlass zu der
<lb/>Anfrage des Königs und somit der Ablegung jener Zeugnisse lässt sich
<lb/>mit grösster Wahrscheinlichkeit bestimmen. Der Streit um das Herzog- 
<lb/>thum Schleswig zwischen König Erich und den drei Söhnen des Herzogs
<lb/>Gerhard näherte sich im Jahre 1423 der Erledigung durch den Spruch
<lb/>des zum Schiedsrichter gewählten, römischen Königs Sigismund. Den
<lb/>ersten Rechtstitel für Gerhards Söhne bildete die im Jahre 1326 am
<lb/>Tage von Mariä Himmelfahrt erfolgte, erbliche Belehnung des Grafen
<lb/>Gerhards des Grossen mit Schleswig durch Waldemar III. Sie war von
<lb/>vornherein unwirksam, wenn Waldemar nicht rechtsgültig zum König
<lb/>gewählt war. Hierfür den Beweis zu schaffen, bezweckte die Frage
<lb/>des Königs Erich. Durch unsere drei Urkunden wurde er ihm ge- 
<lb/>liefert. Zwei von ihnen tragen von gleichzeitiger Hand die Aufschriften:
<lb/>„quod dux Woldemarus non fuit rex“ und „littera Jutorum, quod dux
<lb/>Woldemarus non fuit rex“. Dieser dux Woldemarus kann kein anderer
<lb/>gewesen sein, als Waldemar III. Die Urkunden sollten dem römischen
<lb/>König vorgelegt werden; daraus erklärt sich, dass sie sämmtlich in
<lb/>deutscher Sprache abgefasst sind. Merkwürdig ist, dass sie anscheinend
<lb/>gleichwohl in dem Schiedsgerichtsverfahren nicht unmittelbar ver-
<lb/>werthet worden sind. Der Viborger scheint allerdings die in einer der
<lb/>Prozessschriften Erichs*) mit Bezug auf Jütland begegnende Wendung
<lb/>zu entstammen: „primi Reges eligendi electio stat super inhabitationi- 
<lb/>bus eiusdem terre [et nos ibi in Regem electi sumus].“ Auch deutet
<lb/>auf eine gegnerische Anzweiflung der Königseigenschaft Waldemars
<lb/>deren nachdrückliche Betonung in einem Schriftsätze der drei Herzöge
<lb/>hin.7) Von unsem drei Urkunden selbst ist aber in dem sehr um- 
<lb/>fangreichen Prozessmaterial, das auf uns gekommen ist, nicht die
<lb/>Rede. Es würde uns zu weit führen, an dieser Stelle hierauf und auf
</p>
               <p>

                  <lb/>») Kristoffer II. 1319—1332. — *) Waldemar IV. (Atterdag) 1340—1375.

<lb/>— *) Olaf Haakonson 1376—1387. — 4) Erich v. Pommern 1397—1438.

<lb/>— *) Der Wortlaut ist nach der seeländischen Urkunde mitgetheilt. Die
<lb/>jütische stimmt, wie die Herausgeber bemerken, hier mit ihr genau überein.
<lb/>Die Bchoonische weicht nur in Kleinigkeiten ab. — *) Scriptores rerum
<lb/>Danicarum VH p. 294. — 7) Scr. rer. Dan. VII p. 341 Nr. II, wo sogar be- 
<lb/>hauptet wird, Waldemar sei auch zur Zeit seines Todes „verus et indubi- 
<lb/>tatus Rex Danorum et Slavorum“ gewesen!
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0435.tif"
                   n="413"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0435"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0435--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>413


<lb/>die Schwierigkeiten einzngehen, die aus der Vergleichung der drei
<lb/>Urkunden, zumal derViborger, mit dem sonst über die Wahl Walde- 
<lb/>mars III. Ueberlieferten *) sich ergeben. In jedem Falle erhellt ans
<lb/>ihnen, dass nach allgemeiner Rechtsanschauung zur Zeit ihrer Aus- 
<lb/>stellung die Wahl des dänischen Königs nur auf den drei Land- 
<lb/>schaftsthingen gütig erfolgen konnte. Dass diese Form bei der Wahl
<lb/>der Könige Waldemar IV., Olaf und Erich von Pommern beobachtet
<lb/>worden sei, bringt uns in Ansehung der beiden letzteren Gewissheit
<lb/>an Stelle blosser Wahrscheinlichkeit.*) Von Waldemar IV. erfahren
<lb/>wir nun erst, dass er noch vor der Abtretung Schoonens an Schweden
<lb/>sich auch in Lund zum König hatte wählen lassen.*) —

<lb/>Im Anschluss an das über die Schötungsurkunden der früher be- 
<lb/>sprochenen Theile des Repertoriums Bemerkte4) sei noch hervorge- 
<lb/>hoben , dass wir zwar auch aus den später publicirten im günstigen
<lb/>Falle meist nicht mehr erfahren, als dass die scotatio ‘in sinum'
<lb/>(Nr. 8561, 3680, 3818) oder ‘in gremium’ (Nr. 3864) erfolgt sei, wie
<lb/>denn auch gelegentlich die Ausdrücke „scotavit et ingremiavit“ mit
<lb/>einander verbunden werden (Nr. 4819, 6018, vgl. 4471). Eigentümlich
<lb/>aber und, soviel mir bekannt, sonst nicht bezeugt ist die in Nr. 3806
<lb/>(v. J. 1391) von Fünen berichtete Sitte. Nach ein$m hier beurkundeten
<lb/>Thingzeugniss haben um das Jahr 1355 die Brüder Johannes Pauli und
<lb/>Ricquardus Pauli im Herredsthing ihr von den Eltern ererbtes Vermögen
<lb/>geteilt „et ipsas distributiones mutuis scotationibus cuilibet partem
<lb/>suam in sinu posteriori quod dicitur baghschodse ratifica-
<lb/>verunt“. Anscheinend handelt es sich hier um eine besondere Form für
<lb/>den Fall, dass nicht die Veräusserung, sondern die Ueberweisung bei Auf- 
<lb/>lösung einer (Erbengemeinschaft in Frage steht. — Für die Erkenntnis»
<lb/>der Rechtswirkung der scotatio ist Nr. 6035 (Lund a. 1423) von Interesse.
<lb/>Wir finden hier den Satz „donner et retenir ne vaut“ in dänischem
<lb/>Gewände wieder. Der Probst Folquin von Lund hat für sein und der
<lb/>Seinen Seelenheil einen Altar im Dom zu Lund gestiftet und dotirt
<lb/>„scotatis ad hoc, licet non manutraditis, omnibus bonis suis immobili- 
<lb/>bus". Er hat diese Güter bis zu seinem Tode kraft vorbehaltener
<lb/>Nutzniessung in Besitz gehabt „nec ea persone dicti altaris, sicut in
<lb/>scotatione moris est, ad manus tradidit“. Nach seinem Tode sind die
<lb/>Güter von der Kirche in Besitz genommen worden. Die Erben aber
<lb/>machen, „quod dicta scotatio non potest secundum leges patrie vigore
<lb/>subsistere, cum ex ea non fuerit bonorum subsequta traditio manualis“,
<lb/>bei dem Erzbischof und dem Kapitel „necnon in placitis generali ac
<lb/>alias municipalibus terre Scanie“ Eviktionsansprüche geltend. Der
<lb/>Erzbischof, „considerato, quod bona per pretactum modum de altari
<lb/>verisimiliter possemus evincere“ (die Erben sprechen), zieht e» vor,
<lb/>mit den Erben einen für sie nicht ungünstigen Vergleich zu schliessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. namentlich Anna Hude a. a. O. S. 103f. — *) A. Hude
<lb/>8.109—114. — •) Anders A. Hude 8.110. — *) Bd. XIX dieser Zeitschrift
<lb/>G. A. 8. 163 zu Note 1.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0436.tif"
                n="414"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0436"/>
            <div xml:id="d22595e46134" type="review">
               <head>
                  <title>Dahn, F., Die Könige der Germanen. Band VIII</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Werminghoff, A.">Besprochen von A. Werminghoff</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0436--><p/>
               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieser Umstand macht es wahrscheinlich, dass der von den Erben ein- 
<lb/>genommene Standpunkt in der That auch nach der Ansicht des Erz- 
<lb/>bischofs unangreifbar war.

<lb/>Wir schliessen unsere Betrachtung mit der Wiederholung der
<lb/>besten Wünsche für den Fortgang des nun wohl schon zum grösseren
<lb/>Theile vollendeten Werkes.

<lb/>Kiel. Max Pappenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>F. Dahn, Die Könige der Germanen. Band YIH: Die
<lb/>Franken unter den Karolingern Dritte Abtheilung XIY,
<lb/>296 8. 1899. — Vierte Abth. X, 260 8. 1899. — Fünfte
<lb/>Abth. VI, 359 8. 1899. — Sechste Abth. VI, 374 8. 1900.
<lb/>Leipzig, Breitkopf &amp; Härtel.

<lb/>Wohl keinem Zeitraum der mittelalterlichen Geschichte ist in
<lb/>den letzten Jahren so eingehende Behandlung zu Theil geworden wie
<lb/>dem Zeitalter der Karolinger; neben E. Mühlbacher’s politische Ge- 
<lb/>schichte und A. Hauck’s Kirchengeschichte tritt nun die Darstellung
<lb/>von Verfassung und Verwaltung aus F. Dahn s rühriger Feder.

<lb/>Die beiden ersten Abtheilungen des achten Bandes seiner „Könige
<lb/>der Germanen“ sind bereits in dieser Zeitschrift (Bd. XX, 274ff.) ange- 
<lb/>zeigt worden. In kurzen Intervallen sind ihnen vier weitere gefolgt,
<lb/>sodass es nunmehr gilt, den Werth des Ganzen zu bestimmen.

<lb/>Mit den Grundzügen der politischen Geschichte, den territorialen
<lb/>Gliederungen und dem Ständewesen beschäftigen sich die zwei ein- 
<lb/>leitenden Bände; die übrigen sollen die Verfassung des Karolingerreichs
<lb/>nach allen Seiten hin darlegen. Ihren Mittelpunkt findet sie im
<lb/>Königthum. Diesem steht die Gesetzgebung^ und Verordnungshoheit
<lb/>zu; die stattliche Zahl der Beamten, vermehrt durch die Einfügung
<lb/>der missi dominici in den Organismus der Verwaltung, ist von ihm ab- 
<lb/>hängig. Der König ist oberster Kriegsherr und aus solcher Machtbe- 
<lb/>fugnis heraus kann er Erleichterungen im Kriegsdienste einführen,
<lb/>ohne deshalb das Prinzip der Heerespflicht aller Volksgenossen , nicht
<lb/>allein der Grundbesitzer, aufzuheben. Nach bestimmten Normen regelt
<lb/>sich die Rechtspflege innerhalb des weiten Reiches; es fehlt nicht an
<lb/>einschneidenden Veränderungen, während gleichzeitig der zunehmenden
<lb/>Fülle königlicher Macht das häufigere Eingreifen des Königsgerichts
<lb/>entspricht. Die Thätigkeit des Staats auf dem Gebiete des wirt- 
<lb/>schaftlichen Bebens wird gesteigert, die Bildung des Volks zieht er in
<lb/>den Kreis seiner Aufgaben. Vielgestaltige Einnahmequellen, insbeson- 
<lb/>dere Krongüter und Zölle, stehen dem Königthum zu Gebote, an kirch- 
<lb/>licher Organisation und Verwaltung wie an der Bestimmung der Lehre
<lb/>nimmt es hervorragenden Anteil. Gleichwohl ist es nicht absolut.
<lb/>Denn noch lebt im Reichstag die alte Volksversammlung fort; Welt- 
<lb/>adel und Kirche, die sich immer mehr für ihren Besitz der Immunität
<lb/>zu versichern weiss, gewinnen seit Ludwig s des Frommen Regierung
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0437.tif"
                   n="415"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0437"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0437--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>steigenden Einfluss auf das Leben des Staates. Karl’s des Grossen
<lb/>Kaiserthum hatte sie in Schranken gehalten, aber gerade die von ihm
<lb/>genährten theokratischen Vorstellungen, der „Theokxatismus“ des
<lb/>Regiments, stärkten unter den schwachen Nachfolgern die zum Be- 
<lb/>wusstsein ihrer Macht gelangte Kirche. Kaum drei Menschenalter
<lb/>nach Karl s Tod gilt der Satz, dass nur der Papst die Kaiserkrone zu
<lb/>vergeben berechtigt sei.

<lb/>Mit diesen Sätzen ist der Inhalt der vier neuen Abtheilungen
<lb/>umschrieben; es fragt sich, wie Dahn seine Absicht durchgeführt hat,
<lb/>in systematischer Gliederung das Staats- und Verwaltungsrecht der
<lb/>Karolingerzeit darzulegen.

<lb/>Dahns ganze Eigenart spricht aus dem Buche, insbesondere aus
<lb/>dessen Sprache, die freilich wenig mehr derjenigen ähnelt, deren Reiz
<lb/>man bei seinen Dichtungen sich gern unterwirft. Im „Kampf um
<lb/>Rom“ weiss er den Leser zu packen; weit seltener schon erhebt sich
<lb/>die „Urgeschichte“ zu glänzender Darstellung, hier vollends hat der
<lb/>Verfasser völlig auf sie verzichtet. Wie gewunden sind, manche Aus- 
<lb/>führungen, wie schleppend die zahlreichen Perioden mit ihren vielen
<lb/>Doppelpunkten, Semikolas und den in Gedankenstriche eingezwängten
<lb/>Einschaltungen! Dazu die allzuhäufige Verwendung selbstgeprägter
<lb/>Worte, die schwerlich in den Sprachschatz des Lesers übergehen
<lb/>dürften. Oft genug begegnet „zweifelig“ für zweifelhaft (3, 48 u. s. w.);
<lb/>dem Monarchen kommt die „Eigenrechtigkeit“ zu (3, 81); es ist die
<lb/>Rede von „Ungespeistheit“ im Gegensatz zu „Unberauschtheit“ (4, 100),
<lb/>von „Verchristenung“ und den „kaum selbst gechristneten“ angelsächsi- 
<lb/>schen Missionaren (4, 123. 5,159); Childerich III. traf die „Verkloste-
<lb/>rung“ (4, 148); niemand darf wider seinen Willen „gemöncht“ werden
<lb/>(5, 263), — eine kleine Auslese von Beispielen, deren Zahl sich leicht
<lb/>vermehren liesse. Nicht immer erscheint die Darstellung angemessen;
<lb/>wenig erquicklich z. B. ist es, liest man (4, 173): „Dass Karl nie dahin
<lb/>gebracht werden konnte ein Todesurtheil auszusprechen, ist eine selt- 
<lb/>same Behauptung des Mönches von Sanct Gallen, über welche die an
<lb/>der Aller (a. 783 [richtig 782]) geschlachteten 4500 Sachsen sich sehr
<lb/>gewundert haben mögen, als sie das — in der Hölle — lasen. West- 
<lb/>falens Erde ist heute noch roth“; vgl. 4, 167. 5, 197. 209. 229.

<lb/>D. meint einmal, dass nach Anlage des Werks Wiederholungen
<lb/>nicht zu vermeiden sind (6, 361). In gewissem Sinne urtheilt er damit
<lb/>über sich selbst. Denn eben diese Wiederholungen lassen das Inter- 
<lb/>esse des Lesers oftmals ermatten; eine geschlossenere Darstellung mit
<lb/>deutlich wahrzunehmendem Fortschritt hätte seine Aufmerksamkeit
<lb/>stets aufs Neue angeregt. Der Benutzer überdies bleibt im Zweifel,
<lb/>ob er D.’s Ansicht über eine strittige Frage kennt, wenn er, ohne
<lb/>durch ein Register gesichert zu sein, an einer Stelle Einschlägiges ge- 
<lb/>funden hat. Ueberreich an Wiederholungen ist z. B. der Abschnitt
<lb/>über das Kriegswesen (3, 246ff.); die Stellung der karolingischen Ge- 
<lb/>setzgebung zu den coniurationes wird 4,143. 158. 217. 6, 20 geschildert;
<lb/>3, 292 wird ein Nachtrag zu S. 148 gegeben, obwohl 8.149 der näm-
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0438.tif"
                   n="416"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0438"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0438--><p/>
               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>liehe Gegenstand behandelt wird. Zu den Wiederholungen tritt die
<lb/>Breite der Darlegungen. Viel knapper z. B. hätte der Abschnitt Aber
<lb/>die Königsboten (3, 156ff.) gestaltet werden können, zumal nicht die
<lb/>Anführung aller Belege, sondern die Hervorhebung der wichtigsten
<lb/>und ihre Zusammenfassung zu einem durchsichtigen Gesammtbilde
<lb/>jener Institution einiges Verdienst beanspruchen durfte. Alle Seiten
<lb/>des Rechtslebens, soweit sie vom Königthum bestimmende Einflüsse
<lb/>erfuhren, will D. umspannen, aber an sich wird in einem verfassungs- 
<lb/>geschichtlichen Werke Niemand eine Darstellung des Straf- und Privat- 
<lb/>rechts erwarten (4,144. 175). Die Anordnung trennt Zusammengehöri- 
<lb/>ges und erhält dadurch einen eigenartig zerstückelten Charakter,
<lb/>während in selbst kurzen Abschnitten das Nebeneinander von histori- 
<lb/>scher und systematischer Darlegung stört.

<lb/>Der Verfasser hebt hervor, dass er mit Rücksicht auf den Umfang
<lb/>seines Buches die ausführliche eigene Bearbeitung der massenhaften
<lb/>Erwähnung und Beurtheilung fremder Ansichten vorgezogen, deshalb
<lb/>„mit bitterem Bedauern der aufgewendeten Mühe“ die grösste Menge
<lb/>der Litteraturauszüge fortgelassen habe (3,10 f.). Sind aber die Citate
<lb/>aus den Quellen stets zuverlässig? Eine Reihe von Stichproben er- 
<lb/>weckte Misstrauen; eine genaue Nachprüfung der Anmerkungen zum
<lb/>Paragraphen über die dem König und dem Kaiser zu leistenden Eide
<lb/>(6, 21—33), die sich ausschliesslich auf solche aus den beiden Bänden
<lb/>der Capitularia regum Francorum beschränkte, ergab bei ungefähr
<lb/>neunzig Anmerkungen nahezu ein Viertelhundert Versehen, Fehler und
<lb/>Auslassungen. Man wird — mit Recht — einwenden, dass kein In- 
<lb/>duktionsbeweis schlüssig ist, baut er sich nicht auf zahlreichen
<lb/>Prämissen auf; im Grossen und Ganzen wird hoffentlich das Verhält-
<lb/>niss von Richtigem und Unrichtigem nicht gleich ungünstig sein wie
<lb/>in jenem Capitel. Immerhin fürchte ich, dass der Benutzer oft genug
<lb/>auf die Quellen wird zurückgehen müssen, deren Nachweise und Aus- 
<lb/>züge den Text begleiten.

<lb/>Wie steht es aber mit dem sachlichen Gehalt des Werkes? Bei
<lb/>seinem Umfang könnte man in eingehender Einzelkritik den Werth
<lb/>des Ganzen zu schätzen suchen oder nur ganz im Allgemeinen seine
<lb/>EigenthÜmlichkeit umschreiben. Beide Wege der Beurtheilung scheinen
<lb/>hier gleich wenig am Platze, so dass ich mit Hervorhebung weniger
<lb/>Einzelheiten und Charakteristik des Abschnitts über das Kirchenwesen
<lb/>(5, 143 ff.) mich begnügen muss.

<lb/>Abth. 3, 11 Kilt auf, dass von den Aufzeichnungen hinter Ansegis
<lb/>gesagt wird, sie seien „zum Theil nur (behufs Einprägung ins Gedächt-
<lb/>niss) von Privaten verfasst“. Mit Ausnahme zweier, nicht auch selb- 
<lb/>ständig überlieferten Capitel (app. II cc. 34. 35) sind die Quellen dieser
<lb/>Anhänge königliche Capitularien; gegen Ansegis als den Compilator
<lb/>wird sich kein stichhaltiger Grund geltend machen lassen; vgl. Boretius
<lb/>in seiner Ausgabe 8. 384. — 8.122 wird Hinkmar's von Reims Ab- 
<lb/>handlung ‘de ordine palatii’ „eine vielfach absichtlich entstellende
<lb/>Umarbeitung“ des Libellus Adalhard's von Corbie genannt. Zweifellos
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0439.tif"
                   n="417"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0439"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0439--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>ist dies Urtheil zu hart. Da Hinkmar’s Vorlage fehlt, gebricht es an
<lb/>der Möglichkeit, im Einzelnen seine Abweichungen von der Schrift
<lb/>Adalhard’s aufzudecken. Er kann sie geändert haben, wie Pron (Ein- 
<lb/>leitung seiner Ausgabe 1884, 8. XVIIIf.) annimmt; besser jedenfalls ist
<lb/>mit Schrörs (Hinkmar Erzbischof von Reims 1884, 8. 441) zu sagen:
<lb/>„Dass Hinkmar den Stoff mit steter Rücksichtnahme auf die gegen- 
<lb/>wärtigen Bedürfnisse und Schäden ausgewählt haben wird, bedarf
<lb/>keines Beweises, wie es auch klar ist, dass er hie und da Zusätze ge- 
<lb/>macht hat.“ Diese aber mochte er aus eigener Kenntniss anfügen;
<lb/>sein Vorbild hat er darum noch nicht entstellt. — S. 162 wird das
<lb/>Institut der missi dominici als der Kirche entlehnt bezeichnet. Gewiss
<lb/>lassen sich missi von Priestern, Achten. Bischöfen u. s. f. nachweisen,
<lb/>aber mit gutem Grunde hat Krause (Geschichte des Instituts der missi
<lb/>dominici 1890, 8. 6) hervorgehoben, dass die Anfänge der missi in die
<lb/>Zeit Karl Martell’s und Pippin’s zurückreichen, also weltlichen Ur- 
<lb/>sprungs sind, den auch Waitz (Verfassungsgeschichte. III*, 8. 453
<lb/>Anm. 2) gegen die von Eichhorn aufgestellte und von Dahn über- 
<lb/>nommene Ansicht vertheidigt.' — Abth. 5,143 beruft sich Dahn, um
<lb/>Karl Martell’s Vorgehen zu kennzeichnen, auf die Vita Eucherii. Wenige
<lb/>Seiten später (8. 151 Anm. 4) wird sie „arg und plump“ genannt, so-
<lb/>dass ihre Verwerthung unerklärlich bleibt. — 8.195 heisst es: „Die
<lb/>bewunderungswürdigen Fälschungen Benedicts, Isidors, auch die von
<lb/>Le Mans zum Theil, verfolgen vor Allem den Zweck, die Streitfragen
<lb/>jener Tage zwischen Stat und Kirche als längst zu Gunsten der Kirche
<lb/>entschieden darzustellen.“ Aus dieser Zusammenfassung müssen zu- 
<lb/>nächst die Gesta episcoporum Cenomanensium und die Gesta Aldrici
<lb/>ausscheiden, da die in ihnen überlieferten Urkunden sich nachweislich
<lb/>auf Besitz- und Herrschaftsansprüche der Kirche von Le Mans be- 
<lb/>ziehen (vgl. Roth, Geschichte des Beneficialwesens 1850, 8. 451 ff.).
<lb/>Benedictus Levita schmiedete seine Fälschungen besonders auf den
<lb/>Namen Karl’s des Grossen und Ludwig s des Frommen, um das Recht
<lb/>und die Rechtsprechung der Kirche gegen die weltliche Gewalt sicher- 
<lb/>zustellen. Am ehesten noch treffen D.’s Worte auf Pseudoisidor zu,
<lb/>dessen vielseitigen und vieldeutigen Absichten freilich nicht in eine
<lb/>einzige knappe Formel sich zusammendrängen lassen werden.

<lb/>Die beiden letzten Beispiele sind dem Abschnitt über das Kirchen- 
<lb/>wesen entnommen, dessen Bestimmung es zu sein scheint, E. Löning’s
<lb/>leider unvollendete Geschichte des deutschen Kirchenrechts fortzu- 
<lb/>setzen. Das V orbild ist nicht erreicht. Schuld daran trägt einmal die
<lb/>Ausdehnung der Untersuchung auf einen allzugrossen Zeitraum, der
<lb/>durch die Regierung Karls des Grossen in zwei, ihrer inneren Natur
<lb/>nach verschiedene Perioden zerfällt. Der Regelung kirchlicher Ver- 
<lb/>hältnisse unter thätiger Mitwirkung der weltlichen Gewalt folgt deren
<lb/>Suprematie, bis. sie die Vorherrschaft der Kirche nach und nach ab- 
<lb/>löst. In jeder Darstellung müssen die Einschnitte der Epochen scharf
<lb/>hervorgehoben werden: gerade dies aber vermisst man bei D., dessen
<lb/>Ausführungen deshalb von einer gewissen Verschwommenheit nicht
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. Germ Abth.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0440.tif"
                   n="418"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0440"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>frei sind. Neben ihnen werden noch immer die Betrachtungen von
<lb/>Waitz (Yerfassungsgeschichte III. IV passim) ihren Platz behaupten
<lb/>und auch die entsprechenden Abschnitte in dem nicht durchweg ge- 
<lb/>lungenen, aber gut gemeinten und fleissigen Buche von Ketterer (Karl
<lb/>d. Gr. und die Kirche 1898, 8. 117 ff.), für die zweite Hälfte des neunten
<lb/>Jahrhunderts und ein landschaftlich begrenztes Gebiet die Nachweise
<lb/>bei Parisot (Le royaume de Lorraine sous les Carolingiens 1898,
<lb/>8. 699 ff.) in Betracht kommen. Schuld an jener Verschwommenheit
<lb/>trägt weiterhin die auffallend geringe Berücksichtigung der kirchlichen
<lb/>Rechtsquellen, insbesondere der Concilienbeschlüsse. Gerade für das
<lb/>neunte Jahrhundert stehen diese in reicher Fülle dem Forscher zu Ge- 
<lb/>bote; sie geben, um nur eine Seite ihres Werthes hervorzuheben, Auf- 
<lb/>schluss über den Gang der kirchlichen Verwaltung und Rechtsprechung
<lb/>im Einzelnen, während die königlichen Capitularien in dieser Hinsicht,
<lb/>trotz ihrer zahlreichen Normativbestimmungen, nicht erschöpfend sein
<lb/>können. Besonders fühlbar ist dieser Mangel bei dem Capitel über
<lb/>die geistliche Gerichtsbarkeit (5, 828ff.), wo die Prozesse Hinkmar’s
<lb/>von Reims mit den von Ebo geweihten Geistlichen, mit Rothad von
<lb/>Soissons späterhin und Hinkmar von Laon zum mindesten Erwähnung
<lb/>verdient hätten. Gerade das von D. benutzte Buch von Nissl (Ge- 
<lb/>richtsstand des Clerus im fränkischen Reich 1886) bot werthvolle
<lb/>Fingerzeige. Hier war (8. 77) eine Antwort zu finden auf die 8. 838
<lb/>Anm. 8 gestellte Frage nach dem Wesen der electi iudices, S. 71 eine
<lb/>richtige Deutung der testes confessores bei der Resignation des Erz- 
<lb/>bischofs Ebo von Reims im Jahre 835, die 8. 337 als Richter bezeichnet
<lb/>werden. Aus dem neunten Jahrhundert sodann ist eine stattliche Anzahl
<lb/>von Capitula episcoporum überliefert (vgl. Neues Archiv XXVI, 665ff.):
<lb/>ihre Heranziehung hätte den Paragraphen über die Amtspflichten der
<lb/>Erzbischöfe und Bischöfe (8. 217ff.) um ein Beträchtliches inhaltsreicher
<lb/>gestaltet. D. citirt wohl die Regula Chrodegangi, die Institutiones
<lb/>canonicorum et sanctimonialium des Aachener Concils von 816, aber
<lb/>er beutet sie nicht gehörig aus. Wie ganz anders weiss Hauck (Kirchen- 
<lb/>geschichte Deutschlands II *, 62 ff.) die Ordnungen des Metzer Bischofs
<lb/>zu veranschaulichen (vgl. auch Oelsner, König Pippin 1871, 8.206).
<lb/>Mittelbar wurden sie für die Aufzeichnungen über die Pflichten der
<lb/>canonici und sanctimoniales benutzt, aus denen z. B. die Angaben über
<lb/>den Umfang stiftischen Besitzes (Inst. can. c. 122) zu 8. 282 lehrreiche
<lb/>Nachträge liefern. Dass endlich der Paragraph über die Arten der
<lb/>Kirchen das Werk von Stutz (Geschichte des kirchlichen Beneficial-
<lb/>wesens I. 1895) nicht benutzt, ist recht bedauerlich.

<lb/>Ueberall und überall verspürt D. die Verquickung von weltlichem
<lb/>und geistlichem Wesen;, in immer neuen Wendungen kommt er auf sie
<lb/>zurück. Schon in der ersten Abtheilung hatte er die theokratischen
<lb/>Wahnvorstellungen Karl’s des Grossen getadelt (vgl. diese Zeitschrift
<lb/>XX, 275), nun glaubt er ihn erschöpfend zu charakterisiren, wenn er
<lb/>schreibt (5,193): „Neben der Verbreitung des Christenthums unter
<lb/>den Heiden, der Aufrechterhaltung der reinen Lehre — auch gegen
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0441.tif"
                   n="419"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0441"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>den Pabst —, der Vertheidigung Sanct Peters, der Güter und Rechte
<lb/>der Kirchen und Geistlichen erachtete Karl ohne Zweifel für seine
<lb/>heiligste Pflicht, gerade diese Kirchenvorschriften mit Staatsgewalt
<lb/>durchzuzwingen und, war er sonst vielfach der Kirche tyrannischer Herr,
<lb/>— hierin war er ihr bis zu Wahnvorstellungen eifriger Diener und Prohn- 
<lb/>büttel." Dem „Theokratismus“ widmet er den letzten Abschnitt des
<lb/>Bandes (6, 810 ff.). Seine Spuren findet er schon in der Merowingerzeit,
<lb/>die unheilvollen Wirkungen aber machen sich erst unter den Karolingern
<lb/>geltend. Uns will scheinen, als habe D. weit über das Ziel hinaus ge- 
<lb/>troffen. Die vielfache Verquickung von Weltlichem und Geistlichem soll
<lb/>nicht geleugnet werden, aber nur dem Nachlebenden, der ihre begriff- 
<lb/>liche Sonderung vorzunehmen weiss, erscheint jene Verbindung als
<lb/>unklug. Wie Karl’s Reich seiner Natur und seiner Geschichte nach
<lb/>das Reich Gottes auf Erden nicht sein konnte noch wollte, so war
<lb/>andererseits die Vermischung von Geistlichem und Weltlichem nach
<lb/>Lage der Dinge unvermeidlich. Die Kirche trug Lasten und übernahm
<lb/>Aufgaben, die in späteren Zeiten dem Staate zufielen; ihm standen
<lb/>weltliche Organe in genügender Auswahl noch nicht zur Verfügung.
<lb/>Dies steigert den Einfluss der Kirche als der Bewahrerin der idealen
<lb/>Güter; schon unter Karl ertönt die Klage, dass Geistliche sich in
<lb/>weltliche Angelegenheiten verwickeln. Nach den Lehren der Kirche
<lb/>gestaltet sich die Religion der Volksgenossen, ohne dass deshalb das
<lb/>Zerrbild (8. 822 ff.) — man kann es nicht anders nennen —, wie es D.
<lb/>insbesondere nach merowingischen Heiligenlegenden für das achte und
<lb/>neunte Jahrhundert zeichnet, richtig wäre. Man mag diese Ent- 
<lb/>wicklung unheilvoll nennen, aber sie folgt nicht allein aus dem
<lb/>Augustinismus, wie Dahn ihn schildert; zu ihr haben die Annahme
<lb/>des Christenthums und die Beziehungen zu Rom, über deren innere
<lb/>Berechtigung D. treffend urtheilt (5, 159 ff.), ihr Theil beigetragen.
<lb/>Sie fand zudem ihr Gegengewicht in der seit Ludwig dem Frommen
<lb/>zunehmenden Bedeutung des Laienadels, des Trägers, wie man wohl
<lb/>sagen darf, der nationalen Sonderbestrebungen im Gegensatz zum
<lb/>Episkopat, der an der Idee der Reichseinheit und Universalmonarchie
<lb/>festhielt. Seit dem Vertrage von Verdun gehen trotz aller Annäherungs- 
<lb/>versuche und der Vereinigung unter Karl III. die Theilreiche in Ge- 
<lb/>schichte und innerer Entwicklung auseinander. Die Wirkungen des
<lb/>Theokratismus äussem sich doch vornehmlich im westfränkischen
<lb/>Reiche, aber nie ist auf sein staatliches Leben die Idee der Theokratie
<lb/>allein von Einfluss gewesen. Neben ihr wirken noch andere Tendenzen;
<lb/>ihr Widerspiel macht das Zeitalter der Karolinger anziehend und lehr- 
<lb/>reich zu gleicher Zeit.

<lb/>Es wäre unrecht, Dahn’s Werk in jeder Hinsicht abzulehnen,
<lb/>wenngleich seine Schattenseiten mehr als seine Vorzüge hervorgehoben
<lb/>wurden. Gute Bemerkungen sind durch alle vier Abtheilungen zer- 
<lb/>streut, freilich oft genug versteckt. Der Verfasser liebt es, eigene
<lb/>Wege zu gehen, mögen sie auch nicht immer für Andere gangbar
<lb/>erscheinen. Das Erstaunen über seine Arbeitskraft wächst, liest mm
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0442.tif"
                n="420"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0442"/>
            <div xml:id="d22595e46870" type="review">
               <head>
                  <title>von Siegenfeld, Alfred Ritter Anthony, Das Landeswappen der Steiermark</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Voltelini, Hans von">Besprochen von Hans von Voltelini</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>die häufigen Verweise auf die „Fränkischen Forschungen*, die einige
<lb/>Capitel des vorliegenden Bandes in noch grösserer Breite behandeln
<lb/>sollen (vgl. 3, 151. 4,127. 5, 143. 186. 316). Schon jetzt übertrifft v.'s
<lb/>Darstellung der karolingischen Verfassung die seiner Vorgänger an
<lb/>Umfang; ihr Werth besteht in der konsequenten, eben darum aber
<lb/>einseitigen Durchführung des Planes, das fränkische Königthum als
<lb/>gefördert, dann beschränkt, endlich aufgelöst darzustellen durch die
<lb/>Verbindung mit der Kirche. Dieser Plan unterscheidet sie von den
<lb/>Werken von Waitz und Brunner, die durch Dahn weder ersetzt sind
<lb/>noch verdrängt werden können.

<lb/>Friedenau bei Berlin. A. Werminghoff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Alfred Ritter Anthony von Siegenfeld. Das Landeswappen
<lb/>der Steiermark. Graz 1900. (Forschungen zur Verfassungs- 
<lb/>und Yerwaltungsgeschichte der Steiermark IH. Band.)
<lb/>xxni u. 440 8. nebst 51 Tafeln in Mappe.

<lb/>Dass Liegenfelds vorwiegend sphragistisches Buch auch in dieser
<lb/>Zeitschrift zur Anzeige gelangt, wird der rechtshistorische Standpunkt,
<lb/>den der Verfasser bei seinen Ausföhrungen einnimmt, rechtfertigen.
<lb/>Anstatt sich lediglich auf die Entwickelung des steirischen Landes- 
<lb/>wappens zu beschränken, hat er seinem Buche eine weit über die be- 
<lb/>schränkte sphragistische Aufgabe hinausragende Bedeutung gegeben.
<lb/>Er hat die Frage nach der Herkunft der Wappen wieder aufgenommen
<lb/>und seine Ansicht mit grosser Energie für eine Gruppe von Wappen,
<lb/>die der bayrischen Panther, durchgeföhrt. Gegen die Meinung, welche
<lb/>in neuerer Zeit namentlich von Seyler vertreten wurde, der in den
<lb/>Wappen nur willkürliche, rein persönliche Abzeichen zunächst der
<lb/>Familien und erst in späterer Zeit auch Zeichen der Territorien sah,
<lb/>kehrt Siegenfeld zur älteren Anschauung zurück und erblickt den Ur- 
<lb/>sprung der Wappen in den Feldzeichen. Der Verf. führt den Gebrauch
<lb/>von Bannern und plastischen Heerzeichen auf die Römer zurück. Den
<lb/>urgermanischen Zeichen dieser Art schenkt er weniger Aufmerksam- 
<lb/>keit, obwohl von anderer Seite bekanntlich die Uebemahme germani- 
<lb/>scher Bilder durch römische Truppen behauptet worden ist, die beim
<lb/>Drachen gewiss anzunehmen sein wird. Die plastischen Darstellungen
<lb/>wurden im späteren Mittelalter durch die Banner verdrängt. Im
<lb/>Banner wird die Farbe zum charakteristischen Kennzeichen des Heer- 
<lb/>zeichens. Auf dem farbigen Grunde erscheinen dann Abbildungen
<lb/>religiös-symbolischer Natur, seitdem die christlichen Symbole, worauf
<lb/>der Verf. jedoch nicht eingeht, die altheidnischen Darstellungen ver- 
<lb/>drängt haben. Dass die Heerzeichen dann zu persönlichen Abzeichen
<lb/>wurden, führt Siegenfeld auf eine Aenderung der Bewaffnung zurück.
<lb/>Im 11. Jahrh. wurde das Härsenier zunächst in Westeuropa allgemein
<lb/>gebräuchlich. Da es das Antlitz zum grössten Theil verdeckte, wurde
<lb/>der Träger dieses Waffenstückes unkenntlich. Der im folgenden Jahrh.
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0443.tif"
                   n="421"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0443"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0443--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>gebräuchliche Topf heim verhüllte das Haupt des Kriegers gänzlich«
<lb/>Es musste nun für ein Erkennungszeichen gesorgt werden, das den
<lb/>Träger vor andern Rittern unterschied. Dieses Erkennungszeichen
<lb/>fand man in dem Heerzeichen des Bannerherrn, das man an einem
<lb/>Rüstungsstücke, am Panzerhemde oder am Schilde anbrachte. Banner
<lb/>und Wappenschild decken sich in älterer Zeit nicht nothwendig, ja sind
<lb/>sogar meist erst spät ausgeglichen worden. Dieses Erkennungszeichen
<lb/>ist das Zeichen, das Verf. schon bei Schriftstellern des 9. Jahrh. er- 
<lb/>wähnt findet. Lateinisch wird es, wie der Verf. aus dem Walthariliede
<lb/>nachweist, wiedergegeben mit arnia, das wie das deutsche gewaefen
<lb/>den mit dem Erkennungszeichen gezierten Schild bedeutet. In dem
<lb/>Erkennungszeichen sieht der Verf. nach dem Wortlaute einer der von
<lb/>Schönbach herausgegebenen Altdeutschen Predigten aus dem 12. Jahrh.
<lb/>das Heerbannzeichen. Auf die Frage, ob nicht auch das Handgemal,
<lb/>die Hausmarke auf die Ausbildung des Wappenwesens eingewirkt
<lb/>habe, geht der Verf. nicht ein. Dass freilich der von den Volksrechten
<lb/>erwähnte Eid auf die arma, wie der Verf. annimmt, nicht auf das
<lb/>Schwert, sondern auf das Heerzeichen geleistet worden sei, scheint
<lb/>mir vom Verf. nicht erwiesen zu sein. Das tracta spata der lex Ala- 
<lb/>mannorum 86 (4) ist gewiss nicht vom Waffeneide, sondern vom Zwei- 
<lb/>kampfe zu verstehen, der in gewissen Fällen mit dem Eide concurrirt,
<lb/>und hier wohl im Falle der Eidesschelte angeordnet wird, wie auch
<lb/>Schröder, Rechtsgeschichte 3 364, n. 53 annimmt. Eigentliche Wappen
<lb/>sieht der Verf. in diesen Zeichen noch nicht, sondern nur den Keim,
<lb/>aus dem sie sich entwickelt haben. Aus den Darstellungen des
<lb/>Teppichs von Bayeux gewinnt der Verf. Anhaltspunkte über die Ver- 
<lb/>wendung von Bannern, Heerzeichen und Wappenschildern bei Angel- 
<lb/>sachsen und Normannen zur Zeit Wilhelms des Eroberers. Sie bestäti- 
<lb/>gen die Annahme des Verf., dass Wappenbilder nur die Fürsten
<lb/>und grosse Dynasten geführt haben, die ein eigenes Aufgebot be- 
<lb/>fehligten, da nur sie eines eigenen Heerbannzeichens bedurften. Mit
<lb/>dem Rechte des Aufgebots geht das Zeichen auf den Rechtsnach- 
<lb/>folger über und gewinnt so eine territoriale Bedeutung, eine Ent- 
<lb/>wickelung, die erst im 13. Jahrh. ihren Abschluss findet. Territoriale
<lb/>Aenderungen finden in älterer Zeit in der Aenderung des Wappens
<lb/>ihren Ausdruck. Weil es ein Heerbannzeichen ist, trägt es auch der
<lb/>Beamte, welcher den Heerbann auf bietet, später aber auch andere
<lb/>Landesbeamte, seitdem es Territorialwappen geworden ist. Seit dem
<lb/>12. Jahrh. nehmen die Dienstmannen als Anführer des Aufgebots der
<lb/>Einschildigen, seit dem 13. auch die Ritter Wappen an. Diese Wappen
<lb/>zeigen häufig das Heerbannzeichen des Herrn mit einer Minderung.
<lb/>Bald sind diese Wappen zu Familienwappen geworden. Das Auf- 
<lb/>kommen der Siegel und wohl auch der vom Verf. nicht berücksichtigte
<lb/>Gebrauch des Handgemals hat diesen Process zum Abschluss gebracht.

<lb/>Im zweiten Abschnitte zeigt der Verf., wie der Panther, das
<lb/>Thier des Dionysos, schon seit dem Physiologus zum Symbol Christi
<lb/>wird, und wie es vom Mittelalter als Träger fabelhafter Eigenschaften
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0444.tif"
                   n="422"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0444"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>und Organe angesehen wird. Diese Vorstellungen haben das Bild des
<lb/>heraldischen Panthers geformt, der nicht, wie man früher glaubte, ein
<lb/>frei erfundenes Ungethüm ist.

<lb/>Der dritte Abschnitt über die Entwickelung des steirischen
<lb/>Landeswappens insbesondere sucht den Beweis zu erbringen für die im
<lb/>ersten aufgestellten Thesen. Bayern und die deutschösterreichischen
<lb/>Lande weisen im Mittelalter eine Reihe von Pantherwappen auf, von
<lb/>denen sich nur die wenigsten bis auf den heutigen Tag erhalten
<lb/>haben. Es führen den Panther die Markgrafen von Steier, die Herzoge
<lb/>von Kärnten, die Grafen von Peilstein, die Grafen von Görz als
<lb/>kärntnerische Pfalzgrafen, die Pfalzgrafen von Bayern, die Grafen von
<lb/>Lechsgemünd, die Städte Reichenhall und Ingolstadt und einige
<lb/>Ministerialengeschlechter. Dieser gemeinsame Panther, den derVerf.
<lb/>auch für das Erzstift Salzburg als ältestes Wappen erschließt, wird
<lb/>von ihm auf ein Heerzeichen zurückgeführt, das die Bayern einmal
<lb/>besessen haben. Ein verwandtschaftlicher Zusammenhang zwischen
<lb/>diesen Familien existirt nicht; im Gegentheile zeigt es sich z. B. bei
<lb/>den Spanheimem, dass die Wappen verschiedener Zweige ein und der- 
<lb/>selben Familie sich nach der territorialen Zubehör scheiden. Die
<lb/>Pantherwappen der Ministerialen werden auf die der Herren zurück- 
<lb/>geführt. Auch die Städte führen das Wappen des Stadtherrn, dessen
<lb/>Aufgebot sie folgen. Aus gleichem Grunde die Stifte die ihrer Vögte.
<lb/>Wie die territorialen und staatsrechtlichen Veränderungen auf das
<lb/>Wappen wirken, wird an dem österreichischen Wappen sehr gelungen
<lb/>durchgeführt. Eine Menge von Wappen wird hier beschrieben. Die
<lb/>Sphragistik, sowie die Genealogie und Geschichte vieler österreichi- 
<lb/>scher und bayrischer Familien erfährt reichen Gewinn. Dem Literar- 
<lb/>historiker wird eine neue Hypothese über die Herkunft Wolframs von
<lb/>Eschenbach von Interesse sein, dessen Abstammung von einem in der
<lb/>Nähe von Passau hausenden Andechsischen Ministerialengeschlechte
<lb/>der Verf. wahrscheinlich macht.

<lb/>Im ersten Excurse erörtert der Verf. den Ursprung des Reichs- 
<lb/>adlers, den er auf den römischen Legionsadler zurückführt. Auf die
<lb/>Entwickelung des Reichswappens schreibt er dem Adler, den Karl der
<lb/>Grosse in Aachen äufgestellt hat, den grössten Einfluss zu. Nament- 
<lb/>lich findet er in den Stellen des Richer von Rheims und Dietmar von
<lb/>Merseburg über den Einbruch König Lothars in Aachen, dass schon
<lb/>damals der Adler die Herrschaft über das Reich symbolisire. Unter
<lb/>Friedrich I. ist der Adler kaiserl. Majestätszeichen geworden; das Kreuz,
<lb/>das seit Karl dem Grossen als Reichsbanner fungirt, wird zur Reichs-
<lb/>stunüfahne. Auch den Doppeladler führt der Verf. auf Friedrich I.
<lb/>zurück. Bei der Wahl Heinrichs VI. zum deutschen König sei er als
<lb/>kaiserliches Wappen eingeführt worden, nachdem er im Oriente längst
<lb/>im Gebrauche stand. Die zahlreichen Adlerwappen der deutschen
<lb/>Fürsten gehen auf das kaiserl. Wappen zurück. Nicht überall ist aber
<lb/>der Adler als Landeswappen adoptirt worden, es erhalten sich neben- 
<lb/>bei auch theilweise die älteren nationalen Heerzeichen, wie eben in
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0445.tif"
                n="423"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0445"/>
            <div xml:id="d22595e47241" type="review">
               <head>
                  <title>Collectarius perpetuarum formarum Johannis de Geylnhusen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wretschko, A. v.">Besprochen von A. v. Wretschko</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0445--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>423
</p>
               <p>

                  <lb/>Bayern. Spätere willkürliche Aenderongen haben die scheinbare Bunt- 
<lb/>heit der Wappen hervorgebracht. Das Buch ist mit zahlreichen Ab- 
<lb/>bildungen im Texte versehen und enthält als Beilage 50 Tafeln mit
<lb/>103 Abbildungen, die in prächtiger Weise ausgeführt sind.

<lb/>Innsbruck. Hans von Voltelini.
</p>
               <p>

                  <lb/>Collectarius perpetuarum formarum Iohannis de Geylnhusen,
<lb/>herausgegeben von Hans Kaiser, Innsbruck, Wagner 1900
<lb/>(IX, 273 8.) 8

<lb/>Seit dem 13. Jahrhundert empfand man wieder das Bedürfniss,
<lb/>Formularien für Urkunden und Briefe zu Kanzleizwecken in Samm- 
<lb/>lungen zu vereinigen. Solche Formelbücher entstanden in der Reichs- 
<lb/>kanzlei, wurden aber auch in den fürstlichen Kanzleien angelegt. Ihr
<lb/>Werth für das Verständniss des spätmittelalterlichen Kanzleiwesens,
<lb/>gleich wie für die Erkenntniss der Verwaltung jeher Zeit ist selbst- 
<lb/>redend ein grosser. Sie zeigen uns aber auch das langsame, stetige
<lb/>Eindringen fremdrechtlicher Elemente in die deutschen Kanzleien,
<lb/>namentlich beobachten wir dabei, wie römische und canonistische
<lb/>Rechtsausdrücke und Formeln in Deutschland eingebürgert wurden.

<lb/>Der „collectarius perpetuarum formarum“ harrte bis jetzt noch
<lb/>einer den modernen Anforderungen genügenden Ausgabe. Hans
<lb/>Kaiser, einem tüchtigen Historiker aus Bresslau's Schule, gebührt
<lb/>das Verdienst, die wissenschaftliche Ausbeutung dieses interessanten
<lb/>Formelbuches aus der Kanzlei Karls IV., das uns bisher nur in einem
<lb/>alten von Lesefehlern strotzenden, in nachlässigster Weise und ohne
<lb/>jede kritische Schulung des Verfassers hergestellten Drucke1) vorlag,
<lb/>dadurch wesentlich erleichtert zu haben, dass er uns eine neue Text- 
<lb/>ausgabe vorlegte, nachdem er sich schon vorher in seiner der Strass- 
<lb/>burger philosophischen Fakultät 1897 vorgelegten Inaugural-Disser- 
<lb/>tation eingehend mit demselben beschäftigt hatte.

<lb/>Von den beiden uns erhalten gebliebenen Handschriften hat
<lb/>K. mit Recht der Giessner (sog. österreichischen Fassung) den Vorzug
<lb/>vor der in der Vaticanischen Bibliothek befindlichen (sog. mährischen
<lb/>Fassung) gegeben, weil sie den Text bedeutend sorgfältiger und treuer
<lb/>bewahrt hat und der ursprünglichen Sammlung des Autors, aus der
<lb/>die beiden uns überlieferten Fassungen als selbständige Bearbeitungen
<lb/>hervorgegangen sind, viel näher steht. Dabei sind jedoch unter dem
<lb/>Striche die Varianten aus dem Hoffmann’schen Druck und aus der
<lb/>römischen Handschrift bemerkt. Jene Stücke, welche allein der mähri- 
<lb/>schen Fassung angehören, wurden nach der römischen Handschrift ge- 
<lb/>druckt; es sind dies die Formulare Nr. 219, 273, 303, 314—322.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) J. W. Hoffmann, Sammlung ungedruckter Nachrichten, Doku- 
<lb/>mente und Urkunden II. Bd., Halle 1737.
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0446.tif"
                n="424"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0446"/>
            <div xml:id="d22595e47370" type="review">
               <head>
                  <title>Giuffrida, V., La genesi delle consuetudine giuridiche delle città di Sicilia</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Brünneck, ... von">Besprochen von von Brünneck</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0446--><p/>
               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die detaillirte Inhaltsangabe, welche uns Kaiser schon in seiner
<lb/>Dissertation (8. 43—133) brachte, war noch auf der Hofhnann'schen
<lb/>Zählung aufgebaut, die neue Ausgabe hat eine andere Zählung; zur
<lb/>Orientirung hat er 8. 287 ff. eine Concordanztabelle entworfen. Auch
<lb/>hat er die Eingangsworte der einzelnen Formulare, um Vergleichungen
<lb/>mit anderen Urkunden und Formularen zu erleichtern, alphabetisch
<lb/>zusammengestellt. Den Schluss bildet ein ausführliches Personen- und
<lb/>Ortsverzeichniss.

<lb/>Auf den Inhalt der einzelnen Formularien j*' welche theils Ur- 
<lb/>kunden, theils Briefe darstellen, kann ich hier nicht näher eingehen.
<lb/>Ich möchte nur bemerken, dass namentlich für mittelalterliche deutsche
<lb/>und böhmische Verwaltungsgeschichte eine Reihe sehr interessanter
<lb/>Stücke darin Aufnahme gefunden hat, und dass wir daraus für das
<lb/>Aemterwesen zur Zeit Karls IV. mancherlei Neues erfahren. Beispiels- 
<lb/>weise erwähne ich die Urkunden über die Aufnahme von Käthen, über
<lb/>die Creirung von Hofpfalzgrafen und Notaren, über die Bestellung
<lb/>von Richtern, über die verschiedenen Standeserhöhungen, über die
<lb/>Verleihung des Briefadels, des Doctorates, über Belehnungen etc. Auch
<lb/>einzelne Formularien privatrechtlichen Inhalts sind darin enthalten.

<lb/>Innsbruck. A. v. Wretschko.
</p>
               <p>

                  <lb/>Y. Giuffrida: La genesi delle consuetudine giuridiche delle
<lb/>cittä di Sicilia. I. II diritto Greco-Romano nel periodo
<lb/>Bizantino-Arabo. Catania, 1901.

<lb/>Der Verfasser beabsichtigt den Hergang der Entstehung und Fort- 
<lb/>entwicklung der mittelalterlichen sicilischen Stadtrechte in umfassen- 
<lb/>der und erschöpfender Weise darzustellen.

<lb/>Der vorliegende erste Theil, dem eine Einleitung vorangeht über
<lb/>&lt; den Begriff und die Bedeutung des Gewohnheitsrechts, wie überhaupt,
<lb/>so in dem Rechte der süditalienischen Städte insbesondere, soll, wie
<lb/>er in der Vorrede sagt, die Normen des überlieferten Rechts bezeichnen
<lb/>und feststellen, welche den Kern und Grundstock (il corpo) des In- 
<lb/>halts der sicilischen mittelalterlichen Stadtrechte bilden. Dem zweiten
<lb/>Theil wird der Nachweis Vorbehalten, wie und unter dem Einfluss
<lb/>welcher wirthschaftlich-socialen und politischen Vorgänge der vorhan- 
<lb/>dene Rechtsstoff später eine Umgestaltung erfahren hat. Welches Recht
<lb/>aber ist nun nach Meinung des Verfassers das überlieferte Recht?
<lb/>Da er in dem vorliegenden ersten Theil seiner Schrift, wenn wir von
<lb/>der Einleitung absehen, von dem griechisch-römischen Recht, das zur
<lb/>Zeit der byzantinisch-arabischen Herrschaft auf Sicilien galt, und nur
<lb/>von diesem allein handelt, ist hieraus in Verbindung mit dem in der
<lb/>Vorrede Bemerkten zu entnehmen, dass ihm das griechisch-römische
<lb/>und das überlieferte Recht gleichbedeutend ist.

<lb/>Schon diese Beschränkung des Begriffs des überlieferten Rechts
<lb/>fordert Widerspruch heraus. Ein überliefertes Recht war das aus der
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0447.tif"
                   n="425"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0447"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0447--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeit der byzantinisch - arabischen Herrschaft stammende griechisch-
<lb/>römische Recht nach der Eroberung Siciliens durch die Normannen
<lb/>nur für die Landeseinwohner griechisch-römischer Herkunft. Dem
<lb/>Prinzip der Personalität der Rechte zu Folge, das sie anerkannten,
<lb/>Hessen die Normannen den Griechen gleichwie den Arabern und Juden
<lb/>ihre angestammten Rechte. Sie selbst aber brachten in das Land, zu
<lb/>dessen Herren sie sich machten, ihr heimisches Recht mit. Für sie,
<lb/>welche man später mit den Franzosen, die mit und nach ihnen in's
<lb/>Land kamen, unter dem Namen der Lateiner zusammenfasste, war
<lb/>demnach nicht das griechisch-römische, sondern das normannisch-fran- 
<lb/>zösische Recht das von alters hergebrachte oder überlieferte Recht.1)
<lb/>Es kann sich so nur darum handeln, dass man durch nähere Prüfung
<lb/>festzustellen sucht, welche Wandlungen das von den Normannen und
<lb/>Franzosen nach Sicilien mitgebrachte Recht durch den Verkehr der
<lb/>beiden Volksparteien der Lateiner und der Griechen mit einander im
<lb/>Laufe der Zeit etwa erfahren hat.

<lb/>Zweifellos hat nun das byzantinische Recht die mittelalterliche
<lb/>Rechtsbildung Süditaliens und Siciliens nicht unberührt gelassen.
<lb/>Fraglich aber ist, wie weit sich sein Einfluss auf das dortige Gesetzes- 
<lb/>und Gewohnheitsrecht erstreckt hat. In der Einleitung zu meiner im
<lb/>Jahre 1881 veranstalteten Ausgabe der sicilischen Stadtrechte und in
<lb/>der dieser beigefügten systematischen Darstellung des Inhalts habe
<lb/>ich vor einer Ueberschätzung dieses Einflusses gewarnt. Er beschränkt
<lb/>sich, wie ich nachzuweisen suchte, der Hauptsache nach auf die Ein- 
<lb/>führung und Ausbildung des Retraktrechts (jus protimiseos). Anderer
<lb/>Ansicht ist der Verfasser. Er will die Gütergemeinschaft, welche in
<lb/>den sicilischen Stadtrechten bei den Ehen der Lateiner Platz greift,
<lb/>auf das byzantinische Recht zurückführen. Diese Gütergemeinschaft der
<lb/>lateinischen Ehegatten steht in den bezeichneten Rechtsquellen im
<lb/>Mittelpunkte des ganzen Familien- und Erbrechts. Die bei weitem zahl- 
<lb/>reichsten und wichtigsten Vorschriften haben es mit ihr und den
<lb/>daraus entspringenden Wirkungen zu thun. Wäre die Annahme ihres
<lb/>byzantinischen Ursprungs richtig, so würde man unbedenklich dem
<lb/>Verfasser darin beistimmen müssen, dass das byzantinische Recht auf
<lb/>die sicilische Rechtsbildung in entscheidender Weise eingewirkt hat
<lb/>und keineswegs die bescheidene und untergeordnete Rolle spielte,
<lb/>welche ich ihr zugetheilt habe.

<lb/>Wie aber steht es mit der Begründung der vom Verfasser aufge- 
<lb/>stellten Behauptungen? Von den byzantinischen Rechtsquellen kommt
<lb/>hier allein die Ecloga des Kaisers Leo des Isauriers und seines mit ihm
<lb/>regierenden Sohnes Constantin in Betracht. Nur sie lässt, anders als
<lb/>die frühere und die spätere Gesetzgebung, die am römischen Dotalrecht
<lb/>festhielt, bei Ehen, aus denen Kinder entspringen, mit deren Geburt
</p>
               <p>

                  <lb/>1) 8. die von Gregorio, Storia di Sicilia p. 108 angeführte Urkunde
<lb/>v. J. 1168 bei den Worten: „Latini, Graeci, Judaei et Saraceni unus quis- 
<lb/>que juxta suam legem judicetur.“
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0448.tif"
                   n="426"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0448"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Güterverbindung unter den Ehegatten eintreten. Diese Güterver- 
<lb/>bindung ist aber keine Gütergemeinschaft im eigentlichen Sinne.

<lb/>Denn, wenn auch das Frauengut thatsächlich in den Besitz des
<lb/>Hannes kommt, und dieser berechtigt wird, es zu verwalten und zu
<lb/>nutzen, so ist doch von einer rechtlichen Verschmelzung des Vermögens
<lb/>beider Ehegatten keine Rede. Weder wird der Mann Miteigentümer
<lb/>an den Gütern der Frau, noch erlangt diese etwa ein Miteigentum
<lb/>an den Gütern, welche dem Manne schon vor Eingehung der Ehe ge- 
<lb/>hörten oder nachher von ihm erworben wurden. Ebensowenig greift
<lb/>etwa, wenn die Ehe durch den Tod des einen oder des andern der
<lb/>beiden Ehegatten aufgelöst wird, zu Gunsten der aus der Ehe hervor- 
<lb/>gegangenen, noch lebenden Kinder gegenüber dem Vater oder der
<lb/>Mutter ein Miteigentum an den diesem oder dieser gehörigen Gütern
<lb/>Platz. Allerdings bleiben dann die Güter des verstorbenen Eltern- 
<lb/>theils in der Hand des überlebenden Vaters oder der überlebenden
<lb/>Mutter und mit dessen Vermögen vereinigt und seiner Verwaltung und
<lb/>Nutzniessung überlassen. Auch wird diese Güterverbindung so lange
<lb/>fortgesetzt, bis sie, nachdem sämmtliche Kinder grossjährig geworden
<lb/>sind, mit dem Willen des überlebenden Vaters oder der Mutter oder
<lb/>bei stattfindender Wiederverheirathung des überlebenden Elterntheils
<lb/>auf Antrag der Kinder, und ohne dass es auf die Zustimmung des
<lb/>Vaters oder der Mutter ankäme, aufgehoben wird. Nicht aber haben,
<lb/>wenn es so zu einer Abschichtung der Kinder und zur Auseinander- 
<lb/>setzung zwischen ihnen und dem überlebenden Elterntheil kommt,
<lb/>diese die Herausgabe eines Theils des dem Vater oder der Mutter
<lb/>eigentümlich gehörenden Vermögens zu beanspruchen. Nur ihr Vater- 
<lb/>oder Muttererbe können sie fordern. Dieses ist gleichbedeutend dem
<lb/>Nachlass des verstorbenen Elterntheils, abzüglich des dem überlebenden
<lb/>Vater oder der Mutter davon zukommenden Kindestheils (Ecloga II, 5—7.
<lb/>Vgl. mit Epanagoge XIX, 5—8 Zachariä von Lingenthal, Geschichte
<lb/>des Griechisch-Römischen Rechts (2. Aufl.) 8. 69—70).

<lb/>Wie verhält es sich nun dem gegenüber mit dem ehelichen
<lb/>Güterrecht der Lateiner nach den mittelalterlichen sicilischen Stadt- 
<lb/>rechten?

<lb/>Da werden mit der Geburt von Kindern oder auch ohne diese,
<lb/>nachdem ein Jahr oder Jahr und Tag seit der Gonsummation der Ehe
<lb/>verflossen ist, die Güter der beiden Ehegatten dergestalt zu einer
<lb/>Vermögensmasse verschmolzen, dass keiner von beiden Theilen mehr
<lb/>Alleineigenthümer der in die Ehe gebrachten oder später erworbenen
<lb/>Güter bleibt, sondern daran nur das Miteigenthum behält. Zugleich
<lb/>aber werden die Kinder , wenn und so lange solche aus der Ehe vor- 
<lb/>handen sind, an dem Gemeingut ihrerseits ebenfalls als Miteigenthümer
<lb/>betheiligt, so dass im bezeichnten Falle dem Vater und der Mutter
<lb/>und den Kindern je ein Dritttheil davon zusteht. Sind keine Kinder
<lb/>da oder sterben diese vor Auflösung der Ehe hinweg, so erhöht sich
<lb/>der Antheil eines jeden der beiden Ehegatten von einem Drittel auf
<lb/>die Hälfte des Gemeinguts. Dass dieses ganz anders geartete eheliche
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0449.tif"
                   n="427"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0449"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>Güterrechtssystem nicht unmittelbar aus der byzantinischen Gesetz- 
<lb/>gebung der isauriscben Kaiser abgeleitet und in das siciliscbe Stadt- 
<lb/>recht verpflanzt sein kann, leuchtet ohne Weiteres ein. Wollte
<lb/>der Verfasser trotzdem bei der Meinung beharren, die Gütergemein- 
<lb/>schaft in der Bedeutung, die man ihr in den sicilischen Städten bei-
<lb/>mafs, sei von den Normannen bei der Besetzung der Insel schon vor- 
<lb/>gefunden und von den Landeseinwohnern übernommen und beibehalten
<lb/>worden, so musste er Thatsachen beibringen, aus denen man ent- 
<lb/>nehmen könnte, dass und wie die byzantinische Güterverbindung sich
<lb/>von selbst und unbeeinflusst durch das von den Normannen mitge- 
<lb/>brachte germanische Recht in die nachherige Gütergemeinschaft um- 
<lb/>gewandelt hat. Doch diesen Beweis ist er schuldig geblieben.

<lb/>Die von ihm 8. 73—74 angeführte Urkunde ist völlig belanglos.
<lb/>Wird danach durch eine Ehefrau griechischer Nationalität ein ihr ge- 
<lb/>höriges Dotalgrundstück mit Einwilligung ihrer Tochter veräussert, so
<lb/>ist daraus wohl abzunehmen, dass die Letztere ein Erbenwartrecht
<lb/>wegen des Vermögens und namentlich wegen der der Mutter gehörigen
<lb/>unbeweglichen Güter hatte. Daraus aber folgt doch nicht, dass Mutter
<lb/>und Kind in Gütergemeinschaft lebten, und das Kind Miteigentümer
<lb/>der mütterlichen Güter gewesen wäre. Erbenwartrecht und Miteigen- 
<lb/>tum sind eben begrifflich verschiedene Dinge. Ein Erbenwartrecht
<lb/>erkannte anscheinend schon Ecloga V, 5. 7. XVI, 1. 4 an. Dennoch
<lb/>blieb der Gedanke einer rechtlichen Verschmelzung des beiderseitigen
<lb/>Vermögens der Ehegatten zu einer Vermögensmasse in Verbindung mit
<lb/>einer Aufnahme der Kinder in das Miteigentum der byzantinischen
<lb/>Gesetzgebung fremd. Ebenso aber kann denn auch für die Rechts- 
<lb/>bildung auf Sicilien während der Zeit der byzantinisch-arabischen
<lb/>Herrschaft die Thatsache, dass die Kinder in Ansehung des elterlichen
<lb/>Vermögens wartberechtigt waren, für sich allein nicht den Ausschlag
<lb/>geben noch die Annahme begründen, es sei dort aus der byzantinischen
<lb/>Güterverbindung die wesentlich anders geartete und verschiedene
<lb/>Gütergemeinschaft erwachsen.

<lb/>Nach alledem ist der Versuch des Verfassers, den Ursprung der
<lb/>Gütergemeinschaft in den sicilischen Stadtrechten aus dem byzantini- 
<lb/>schen Rechte herzuleiten, als missglückt zu bezeichnen.1)

<lb/>x) Eher Hesse sich die Annahme rechtfertigen, dass, wenn auch nicht
<lb/>die Gütergemeinschaft selbst, so doch zwei ihr nach den Stadtrechten
<lb/>Siciliens beiwohnende Besonderheiten einer Kreuzung griechisch-römischer
<lb/>mit germanischen Rechtsgedanken ihre Entstehung verdankten. Die eine
<lb/>dieser Besonderheiten finde ich in der, mit Ausnahme des Stadtrechts von
<lb/>Syrakus 4. 5. 15, (das nur eine Mobiliar- und Errungenschaftsgemein- 
<lb/>schaft kennt,) in allen übrigen Stadtrechten statuirten Ausdehnung der Ge- 
<lb/>meinschaft als einer allgemeinen auf alle, beiden Ehegatten gehörenden
<lb/>Güter ohne Unterschied zwischen unbeweglichem und beweglichem Vermögen.
<lb/>Es mag gestattet sein, deshalb auf meine systematische Darstellung 8.16—17
<lb/>zu verweisen. Ich habe da die Gründe angeführt, welche es wahrschein- 
<lb/>lich machen, dass die Erweiterung der G.-G. aus einer bloss partikulären,
<lb/>wie sie den französischen Coutumes eigenthümlich, zu einer allgemeinen
<lb/>G.-G. nicht ohne Einfluss des R. R. vor sich gegangen ist. Die andere
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0450.tif"
                   n="428"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0450"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0450--><p/>
               <p>

                  <lb/>428
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nicht besser gelungen sind die Ausführungen des Verfassers über
<lb/>die in den italieniseh-sicilischen Urkunden vorkommenden Straf klausein
<lb/>(S. 61 ff.). Wie er sich nicht klar geworden ist über den Begriff der
<lb/>Güterverbindung im Gegensatz zur Gütergemeinschaft, hat er es auch
<lb/>nicht verstanden, in das Wesen und die Bedeutung der germanischen
<lb/>Straf klausein einzudringen und ihre begriffliche Verschiedenheit von
<lb/>den Straf klausein in byzantinischen Rechtsdenkmälem zu erkennen.* 1)
<lb/>Wo er in griechisch geschriebenen Urkunden Strafklauseln antrifft,
<lb/>verwechselt er sie mit den ganz anders beschaffenen germanischen
<lb/>Strafklauseln. Nicht weniger leichtfertig ist die Behandlung, welche
<lb/>er dem Institute der Defensae1) angedeihen lässt (8. 68—69). Weil
<lb/>einzelne griechisch abgefasste Urkunden sich des Ausdrucks decpepöiop
<lb/>bedienen, müssen seiner Ansicht nach die Defensae aus dem byzantini- 
<lb/>schen Recht herstammen. Als ob es nicht auch Rechtsdenkmäler in
<lb/>griechicher Sprache gäbe, in welchen nicht griechisch-römisches, son- 
<lb/>dern germanisches, so namentlich langobardisches Recht verzeichnet
<lb/>ist. Dass in der gesammten byzantinischen Gesetzgebung sich nichts
<lb/>den Defensae Aehnliches entdecken lässt, erregt ihm keine Bedenken.
<lb/>Andererseits lässt er die fränkischen und langobardischen Rechts- 
<lb/>quellen auf sich beruhen. Ob und welche Vorschriften darin etwa
<lb/>enthalten sind, in denen man Anhaltspunkte für die Defensae der
<lb/>späteren süditalisch-sicilischen Rechtsbildung entdecken und erkennen
<lb/>möchte, wird nicht in Betracht gezogen, noch weniger das, was etwa
<lb/>dafür oder dawider spricht, erwogen.

<lb/>Halle. von Brünneck.
</p>
               <p>

                  <lb/>Besonderheit der sicilisch-stadtrechtlichen G.-G. ist darin zu erblicken, dass
<lb/>ihr Eintritt von der Gebürt von Kindern abhängig gemacht wird. Da die
<lb/>Gesetzgebung der isauriscben Kaiser ihrerseits den Eintritt der Güterver- 
<lb/>bindung ebenfalls von der Thatsache der Geburt von Kindern bedingt sein
<lb/>lässt, liegt es nahe, bei der Aufstellung der bezüglichen Vorschriften in den
<lb/>sicilischen Stadtrechten an eine Nachwirkung byzantinischer Rechtsanschau- 
<lb/>ungen zu denken. Nur bleibt es dann freilich befremdlich, dass doch nicht
<lb/>alle sicilischen Stadtrechte hierin übereinstimmen. Das von Palermo 41.
<lb/>43. 44. 45 und das von Caltagirone 32, nicht minder das von Corleone 2,
<lb/>lassen die Gütergemeinschaft auch, ohne dass Kinder aus der Ehe erwachsen,
<lb/>mit dem Ablauf eines Jahres oder von Jahr und Tag seit der Consummation
<lb/>der Ehe eintreten. Noch mehr aber fällt das Bedenken ins Gewicht, dass
<lb/>der Gedanke, mit erfolgender Geburt von Kindern die Ehegatten in ver- 
<lb/>mögensrechtlicher Hinsicht enger an einander zu knüpfen, kein dem byzan- 
<lb/>tinischen Recht etwa allein angehörender ist. Er findet sich bekanntlich
<lb/>und zwar gerade in der Anwendung auf eine eigentliche Gütergemeinschaft
<lb/>ebenso in germanischen Rechtsquellen entwickelt. (S. Stobbe-Lehmann,
<lb/>Handbuch des Deutsch. Privatr. IV 8.138 Note 14.)


<lb/>l) 8. hierüber. Sjögren, lieber Rom. Conventionalstrafe und die
<lb/>Straf klausein der fränkischen Urkk. 8. 90—152, ferner Schnitze, Die
<lb/>langobardische Treuhand u. s. w. 8.122 ff. und dazu meine der Ausgabe
<lb/>der sic. Stadtr. beigefügte syst. Darstell. S. 159 —162, und vgl. damit
<lb/>andererseits Zachariae von Lingenthal, Geschichte des Griechisch-
<lb/>Röm. Rechts (2. Aufl.) S. 284—287. — *) S. hierüber meine Darstellung
<lb/>S. 335 ff.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0451.tif"
                n="429"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0451"/>
            <div xml:id="d22595e47999" type="review">
               <head>
                  <title>Schuster, Heinrich, Die Entwicklung des Rechtslebens</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sohm, Rudolph">Besprochen von Rudolph Sohm</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0451--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>Heinrich Schuster, Die Entwicklung des Eechtslebens,
<lb/>Verfassung und Verwaltung (der Stadt Wien) in Bd. 1. 2.
<lb/>der „Geschichte der Stadt Wien“, herausgegeben vom
<lb/>Alterthumsverein zu Wien. Wien 1897. 1900.

<lb/>Das mittelalterliche Wiener Stadtrecht hat schon lange die Auf- 
<lb/>merksamkeit der rechtsgeschichtlichen Forscher auf sich gezogen.
<lb/>Aber eine eigene Geschichte des Wiener Stadtrechtes besassen wir
<lb/>bisher noch nicht. Und doch werden die in neuerer Zeit so lebhaft
<lb/>geförderten stadtrechtsgeschichtlichen Forschungen nur dann zu einem
<lb/>erwünschten Ziele führen, wenn gründliche Einzeluntersuchungen den
<lb/>Gang der stadtrechtsgeschichtlichen Entwicklung in den bedeutenderen
<lb/>Städten anfklären. Es ist darum mit Freude zu begrüssen, dass
<lb/>Schuster eine zusammenhängende eingehende Geschichte des Wiener
<lb/>Stadtrechts zu schreiben unternommen hat. Seine Legitimation zu
<lb/>solcher Arbeit hat der Verfasser bereits durch seine früheren Schriften
<lb/>dargethan, insbesondere durch seine Ausgabe des Wiener Stadtrechts- 
<lb/>buchs. Sein neues jetzt vorliegendes Werk bildet einen Theil der
<lb/>vom Alterthumsvereine zu Wien herausgegebenen „Geschichte der
<lb/>Stadt Wien“. Bis jetzt sind von dem Unternehmen zwei Bände heraus- 
<lb/>gekommen, in denen die ersten beiden umfangreichen Abschnitte der
<lb/>Schuster’schen Arbeit vorliegen. Sie enthalten die Geschichte der
<lb/>Stadtrechtsquellen und des öffentlichen Rechts, der Stadtverfassung
<lb/>und der Stadtverwaltung in Wien. Die Darstellung von Privatrecht
<lb/>und Process ist den folgenden Bänden Vorbehalten; das Strafrecht ist,
<lb/>wenigstens für die ältere Zeit, schon jetzt in Bd. 1 behandelt worden.
<lb/>Durchweg ist die Darstellung des Verfassers durch zuverlässige Gründ- 
<lb/>lichkeit der Forschung und Reichhaltigkeit der Ergebnisse ausgezeichnet.
<lb/>In breiter und anschaulicher Fülle führt der Verfasser, dem Stoff der
<lb/>Quellen neues Leben gebend, die Entwicklung des Wiener städtischen
<lb/>Wesens dem Leser vor das Auge.

<lb/>Die Darstellung im ersten Bande geht bis gegen das Ende des
<lb/>dreizehnten Jahrhunderts. Sie betrifft hauptsächlich die babenbergische
<lb/>Zeit. Hier handelt es sich um die Entstehung und erste Ausgestal- 
<lb/>tung der Wiener Stadtverfassung. Verf. geht mit Recht davon aus,
<lb/>dass die Grundlage des Wiener Stadtrechts wie des Stadtrechts über- 
<lb/>haupt das Landrecht sei. Er glaubt deshalb die Marktrechtstheorie
<lb/>ablehnen zu müssen. Dagegen darf vielleicht erinnert werden, dass
<lb/>das Marktrecht nicht den Gegensatz, sondern einen Bestandteil des
<lb/>Landrechts darstellt. Der Sinn der Marktrechtstheorie ist, das Stadt- 
<lb/>recht aus dem Landrecht (dem Recht vom Königsbanne) abzuleiten.
<lb/>Auch in Wien liegt der Anfang der eigentümlich stadtrechtlichen
<lb/>Entwicklung in dem Auftreten eines besonderen Stadtrichters und
<lb/>Stadtgerichts. Der Stadtrichter begegnet urkundlich schon 1192, also
<lb/>vor dem ältesten Privileg, als eine bereits bestehende Behörde. Das
<lb/>besondere Stadtgericht bedeutet das Bestehen eines besonderen Stadt- 
<lb/>rechts, und zwar nicht als blosse Folge des Stadtgerichts, sondern als
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0452.tif"
                   n="430"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0452"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0452--><p/>
               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>die bestimmende Ursache für die Entstehung eines Stadtgerichts.
<lb/>Das Wiener Stadtrecht wird in einer herzoglichen Urkunde von 1206
<lb/>ausdrücklich als ius fori nostri in civitate von dem Landrecht, dem
<lb/>ins in terra nostra, unterschieden (Bd. I, 8. 8). Die Ausscheidung der
<lb/>Stadt aus dem landgerichtlichen Verbände und damit die Entstehung
<lb/>des Stadtrechts wird auch in Wien mit dem Marktrecht in Zusammen- 
<lb/>hang zu bringen sein.

<lb/>Die Entwicklung des Wiener Stadtrechts in seiner ersten
<lb/>Periode (bis gegen das Ende des 13. Jahrhunderts) beruht in der
<lb/>Hauptsache auf zwei Quellen: einerseits auf dem Gewohnheitsrecht,
<lb/>andererseits auf herzoglichen bezw. kaiserlichen Privilegien. Auf
<lb/>die Natur der stadtrechtlichen Privilegien fällt durch die Dar- 
<lb/>stellung des Verf. neues Licht. Während aus der gewohnheitsrecht- 
<lb/>lichen Fortbildung des Stadtrechts (dem damaligen Wesen des Land- 
<lb/>rechts und folgeweise auch des Marktrechts entsprechend) grundsätz- 
<lb/>lich örtliches Recht hervorgeht, erscheinen die Privilegien als die
<lb/>Quelle bloss persönlicher Vorrechte für die Bürger. Die Privilegien
<lb/>sind wirklich als Privilegien, nicht als Gesetzgebung im heutigen Sinn
<lb/>gedacht. Sie erzeugen subjective Rechte bestimmter Personenklassen
<lb/>(der Bürger), nicht objectives Recht. Sie sind Begnadungen, nicht
<lb/>eigentlich Rechtsquelle. Sie stehen infolgedessen zu Händen des
<lb/>Machthabers, der das Privileg ertheilte. Das Privileg bindet den Geber
<lb/>des Vorrechts nicht: es kann, gleich anderen Gnaden, vom Geber
<lb/>zurückgenommen und geändert werden. Das Privileg ist Willkür
<lb/>.(Amtsrecht), nicht Recht im Rechtssinne. So sind denn auch die
<lb/>Privilegien des 13. Jahrhunderts wiederholt zurückgenommen und ge- 
<lb/>ändert worden. Das älteste schriftlich gegebene Privileg ist das Privi- 
<lb/>leg des Herzogs Leopold VI. (1221). Ihm sind andere Privilegien von
<lb/>Kaiser Friedrich II. (1237), von Herzog Friedrich II. (1244), von Rudolf
<lb/>von Habsburg (1278?) gefolgt. Neben den Privilegien ist das Wiener
<lb/>Stadtrecht in dieser Zeit durch Beschlüsse und W eisthümer der Bürger- 
<lb/>schaft (des Rathes) fortentwickelt worden, deren Rechtskraft für das
<lb/>Stadtgericht in den Privilegien beruht. Schon am Ende des 13. Jahr- 
<lb/>hunderts konnte das so reich ausgebildete Wiener Stadtrecht in einer
<lb/>schriftstellerischen Arbeit, dem Wiener Stadtrechtsbuch (zwischen 1278
<lb/>und 1296), zu Literarischem Ausdruck gebracht werden.

<lb/>Das Charakteristische der Stadtverfassung dieser ersten Zeit bis
<lb/>zum Ausgang des 13. Jahrhunderts ist die Herrschaft der Geschlechter
<lb/>über das städtische Wesen. Die Bürger der Stadt zerfallen in zwei
<lb/>Klassen: die Erbbürger (oder Ebürger) einerseits und die Handwerker
<lb/>andererseits. Auch die Handwerker sind Bürger und freie Leute. Sie
<lb/>nehmen am Stadtgericht als Urtheilfinder mit den Erbbürgem Antheil.
<lb/>Aber die Handwerker sind Bürger minderen Rechts. Sie sind von der
<lb/>Theilnahme an der Stadtverwaltung ausgeschlossen. Die Verwaltung
<lb/>ist allein in den Händen der Erbbürger, der prudentiores, meliores.
<lb/>Die Erbbürger sind die Kaufleute. Ausschliesslich aus ihren Reihen
<lb/>geht der Rath hervor. Sie sind es, quorum consilio tota civitas regitur
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0453.tif"
                   n="431"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0453"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0453--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>(Bd. I, 8. 72). Sie beherrschen die Handwerker und versagen ihnen
<lb/>insbesondere das selbständige Einungsrecht. Der Adel des Landrechts
<lb/>(die Dienstmannen) gehört nicht zur Bürgerschaft. Die Kaufleute
<lb/>stellen einen städtischen Adel dar, dem Rittermäfsigkeit und Lehns- 
<lb/>fähigkeit in den Privilegien gewährt wird. Wie den Handwerkern
<lb/>gegenüber, so macht auch dem ländlichen Adel und der Geistlichkeit
<lb/>gegenüber das städtische Patriciat sein Streben nach Alleinherrschaft
<lb/>in der Stadt geltend. Das bedeutet das gegen die Edelleute gerichtete
<lb/>Verbot der Mundmannschaft (Bd. I, 8. 86) und das Verbot der Ueber-
<lb/>eignung von Grundbesitz an Klöster (Bd. I, 8. 87). In die Zeit der
<lb/>Geschlechterherrschaft fällt zugleich das Streben nach Reichsfreiheit.
<lb/>Wiederholt ist Wien (durch Kaiser Friedrich II. und Rudolf von Habs- 
<lb/>burg) im Besitz der Reichsunmittelbarkeit und folgeweise der vollen
<lb/>Landeshoheit gewesen. Aber immer nur vorübergehend. Die erste
<lb/>Periode des Wiener Stadtrechts schliesst mit der endgültigen Unter- 
<lb/>werfung Wiens unter die herzogliche Gewalt durch Albrecht I. (1288).
<lb/>Mit der Handfeste Albrecht II. (1296) beginnt der zweite Abschnitt
<lb/>der Wiener Stadtrechtsgeschichte': die Geschichte Wiens als einer Stadt
<lb/>unter dem Landesherrn, als eines Theils von Oesterreich

<lb/>Die zweite Epoche des Wiener Stadtrechts als eines landstädti- 
<lb/>schen Rechts (14. und 15. Jahrhundert) hat Schuster im zweiten Bande
<lb/>dargestellt. Der 2. Band nimmt in besonderem Mafse das Interesse
<lb/>des Rechtshistorikers in Anspruch. Hier wird zum ersten Male ein
<lb/>volles Bild der Stadtrechtsgeschichte innerhalb eines ^Territoriums ge-
<lb/>gegeben. Das 14. und 15. Jahrhundert ist bis jetzt von den rechtsge- 
<lb/>schichtlichen Forschem nur stiefmütterlich behandelt worden. Und
<lb/>doch liegen gerade in dieser zweiten Hälfte des Mittelalters die An- 
<lb/>fänge der neueren Entwicklung. In dieser Zeit ist die Landeshoheit
<lb/>innerlich ausgebildet und damit die Grundlage unseres heutigen deut- 
<lb/>schen Staates geschaffen worden. Die Führung in der Schaffung eines
<lb/>neuen öffentlichen Rechts hat damals und noch geraume Zeit nachher
<lb/>bekanntlich Oesterreich besessen. Von um so grosserem Werth ist die
<lb/>Darstellung des Verf., welcher uns mit der Entwicklung des städtischen
<lb/>Rechts in Wien zugleich ein zuverlässiges Bild von der Ausbildung des
<lb/>werdenden Landesstaatsrechts giebt. In diesem zweiten Theil der Dar- 
<lb/>stellung des Verf. scheint mir vor Allem der Werth seines neuen Werkes
<lb/>zu liegen.

<lb/>Die Unterordnung der Stadt unter den Landesherm kommt in
<lb/>der Macht des Herzogs nicht bloss über das Stadtgericht, sondern auch
<lb/>über den Stadtrath und damit über das gesammte Stadtrecht zum
<lb/>Ausdruck. Der Stadtrichter ist ein Beamter des Herzogs, wie er es
<lb/>schon früher gewesen war. Aber der Stadtrichter hat seit dem
<lb/>Albertinischen Privileg von 1296 Sitz und Stimme im Rath, und der
<lb/>Rath kann überhaupt seitdem nur mit Zustimmung des Herzogs er- 
<lb/>gänzt und gemindert werden. Die selbständige Macht des Rathes ist
<lb/>gebrochen. Demgemäfs findet die Weiterentwicklung des Wiener
<lb/>Rechts grösstentheils durch herzogliche Verfügungen statt. Die landes-
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0454.tif"
                   n="432"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0454"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0454--><p/>
               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>herrliche Gesetzgebung neuerer Art tritt auf. Die herzoglichen Ver- 
<lb/>fügungen geben sich aber nicht mehr lediglich in der Form gnaden-
<lb/>mäfsiger Verleihung von Privilegien und subjectiven Rechten. Sie
<lb/>verwandeln sich im Laufe des 14. Jahrhunderts, insbesondere seit
<lb/>Rudolf IV., in Gesetze im heutigen Sinne, allgemein gültige objectiv
<lb/>rechtliche Vorschriften von örtlicher Geltungskraft hervorbringend.
<lb/>Der Rath tritt mit selbständigen Beschlüssen nur noch in untergeord- 
<lb/>neten Angelegenheiten auf. Alle bedeutenderen Rathsbeschlüsse ergehen
<lb/>entweder auf Geheiss oder Erlaubniss des Herzogs oder in Gemeinschaft
<lb/>mit dem Herzog bezw. in Zusammenhang mit einer herzoglichen Ver- 
<lb/>fügung. Die landesherrliche Gewalt wird die treibende
<lb/>Kraft auch für das Stadtrecht. Sie ist darauf gerichtet, die
<lb/>Sonderrechtsbildungen zu verdrängen und einheitliches Recht für die
<lb/>österreichischen Städte, ja zum Theil auch Rechtseinheit zwischen Stadt
<lb/>und Land hervorzubringen. Dem Landesinteresse muss die Besonder- 
<lb/>heit des Stadtrechts weichen. Gerade dadurch wirkt das Stadtrecht
<lb/>wiederum auf das Land. Nicht bloss dass im 14. und 15. Jahrhundert
<lb/>andere österreichische Städte mit Wiener Stadtrecht bewidmet werden.
<lb/>Auch in das Recht des platten Landes dringt Wiener Stadtrecht ein
<lb/>(Bd. 2, 8. 16). Die Einordnung der Stadt in das Land bereitet das
<lb/>Recht der Zukunft vor: die Geltung bürgerlichen Rechtes auch auf
<lb/>dem Lande.

<lb/>Mit der Selbständigkeit des Rathes hat die landesherrliche Gewalt
<lb/>zugleich die Macht der Geschlechter gebrochen. Es ist interessant,
<lb/>dass die Handwerker, auf denen der Druck der Geschlechterherr- 
<lb/>schaft ruhte, von vornherein im Bunde mit dem Landesherm auf-
<lb/>treten. Es wird berichtet, dass sowohl 1276 als auch 1296 bei Be- 
<lb/>lagerung der Stadt durch den Herzog die Handwerker für den Herzog- 
<lb/>waren und die Altbürger durch Drohungen zur Uebergabe der Stadt
<lb/>an den Herzog zu zwingen suchten (Bd. II, 8. 2 Anm. 2). Die Hand- 
<lb/>werker waren nicht für die Reichsfreiheit der Stadt, d. h. für die Ge- 
<lb/>schlechterherrschaft begeistert: sie waren für den Landesherrn. Der
<lb/>Herzog war ihr natürlicher Bundesgenosse gegen die Patricier. So ist
<lb/>es denn auch am Ende des 14. Jahrhunderts zu den berühmten Re- 
<lb/>formen der Rathsverfassung durch die herzogliche Gewalt gekommen
<lb/>(1896): jährliche Wahl des Rathes und die Aufnahme von Handwerkern
<lb/>in den Rath ward vorgeschrieben (Bd. II, 8. 22). Zugleich ward der
<lb/>ganzen Gemeinde, also auch der Handwerkerschaft das aktive Wahl- 
<lb/>recht gegeben. Die ganze Gemeinde wählt den ganzen Rath und auch
<lb/>den Bürgermeister (Bd. II, 8.54). Verschwunden ist der Gegensatz
<lb/>zwischen den Geschlechtern und Handwerkern nicht. Die Zahl der
<lb/>Handwerker, die in den Rath und gar zum Bürgermeisteramt gelangten,
<lb/>ist gering. Die Patricier haben augenscheinlich ein starkes Ueber-
<lb/>gewicht behauptet (Bd. II, 8. 83). Aber im Prinzip ist die Demokrati-
<lb/>sirung der Stadtverfassung durchgeführt. Seit 1396 gilt der Rechts- 
<lb/>satz, dass Handwerker im Rathe sitzen müssen (Bd. II, 8. 54). Gleich- 
<lb/>zeitig wird dem Herzog das Bestätigungsrecht für jeden einzelnen Ge-
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0455.tif"
                n="433"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0455"/>
            <div xml:id="d22595e48492" type="review">
               <head>
                  <title>Greiner, Das ältere Recht der Reichsstadt Rottweil</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bruck, Ernst">Besprochen von Ernst Bruck</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0455--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>wählten zugeschrieben, so dass die ganze Besetzung der Rathsstellen
<lb/>und des Bürgermeisteramtes seit 1396 unter landesherrlichem Einfluss
<lb/>steht. Der Untergang der Stadtfreiheit mittelalterlicher Art, weicher
<lb/>am Beginn des 16. Jahrhunderts für Wien endgültig eintritt, ist damit
<lb/>schon am Ende des 14. Jahrhunderts vorbereitet worden (Bd. II, 8. 55).
<lb/>Die landesherrliche Gewalt ist auf dem Wege, den in sich einheitlichen
<lb/>Staat hervorzubringen, und mit dem Steigen der landesherrlichen Ge- 
<lb/>walt ist das Interesse der niederen Menge eng verbunden.

<lb/>Neben diesen allgemeineren Gesichtspunkten ergiebt die Arbeit
<lb/>des Verfassers ausserordentlich werthvolle Ergebnisse für die ganze
<lb/>Stadtverwaltung, ihren Umfang, ihre Form und ihre Kraft. Bd. II,
<lb/>S. 27 ff. wird das Stadtbuchwesen in Wien, S. 65 ff. das Steuerwesen,
<lb/>8. 70 ff. die Gestaltung des Niederlagsrechts, 8. 75. 76 das Jahrmarkts- 
<lb/>wesen mit Mals- und Gewichtswesen, 8. 76 die Amortisationsgesetz- 
<lb/>gebung, 8. 83 ff. das Zunftwesen behandelt. Von besonderem Interesse
<lb/>ist die eingehende Schilderung der Unterrichtsverwaltung 8. 99 ff., des
<lb/>Gesindewesens 8.106 ff., der Bau-, Strafsen- -und Feuerpolizei 8.109 ff.,
<lb/>des Gästewesens 8.113ff., der Armen- und Krankenpflege, der Bettel- 
<lb/>polizei, des Medizinalwesens S. 118 ff., des Weinbaues S. 130 ff., des
<lb/>Rechts für Schifffahrt, Mühlenwesen und Fischerei 8. 140 ff. Für alles
<lb/>dies muss auf das Werk selbst verwiesen werden.

<lb/>Die Arbeit Schuster’s ist von hervorragendem Werth nicht blofs
<lb/>für die Stadtrechtsgeschichte Wiens, sondern für die Stadtrechtsge- 
<lb/>schichte überhaupt, und nicht bloss für die Stadtrechtsgeschichte,
<lb/>sondern zugleich für die Geschichte der Gesammtentwicklung des
<lb/>Öffentlichen Rechts in der zweiten Hälfte des Mittelalters, durch welche
<lb/>die Grundlagen der Gegenwart geschaffen worden sind.

<lb/>Leipzig. Rudolph Sohm.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das ältere Hecht der Reichsstadt Rottweil. Mit geschicht- 
<lb/>licher und sprachlicher Einleitung herausgegeben von
<lb/>Professor Dr. Greiner. Stuttgart 1900. 273 8.

<lb/>Der Verf. hat sich in dankenswerthester Weise nicht nur auf
<lb/>eine Wiedergabe des Textes des Rottweiler Stadtrechtes beschränkt,
<lb/>sondern hat auch in umfangreichen historischen, sprachlichen und
<lb/>sachlichen Abhandlungen die Wichtigkeit nachgewiesen, die die Kennt-
<lb/>niss des Rechtsbuches in Anspruch nimmt.

<lb/>Die freie Reichsstadt Rottweil hatte bis zum Ausbau ihrer Ver- 
<lb/>fassung drei Rechtsbücher. Das erste, das »alte rechtbuch“, ist wahr- 
<lb/>scheinlich bis 1315 in Gebrauch gewesen. Dass es vorhanden war,
<lb/>lässt sich nur aus den Citaten des zweiten Rechtsbuches entnehmen.
<lb/>Dieses, das sogenante »Rothe Buch“, galt bis 1865 als verloren. Im
<lb/>Herbst des genannten Jahres wurde es durch Zufall von Birlinger ge- 
<lb/>funden. Es war in Geltung von Anfang des 14. bis Mitte des 16. Jahr- 
<lb/>hunderts. Die bisherigen Veröffentlichungen von Rottweiler Rechts-
<lb/>Zeitschrift für ßechtsgeschichte. XXII. Genu. Abth.
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0456.tif"
                   n="434"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0456"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>Lifcteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>bestimmungen haben ausschliesslich die dritte Redaktion des Stadt- 
<lb/>rechtes, die 1546 begonnen wurde, benützt und leiden ersichtlich unter
<lb/>der Schwierigkeit, aus der Masse der gesetzlichen Bestinunungen, die
<lb/>während der Jahrhunderte hinzugefügt wurde, den ältesten Stamm des
<lb/>Rothen Buches herauszuschälen. Das Rothe Buch ist kein Gesetz im
<lb/>modernen Sinne, sondern eine amtliche Zusammenstellung längst gel- 
<lb/>tender und angewendeter Rechtsformen, supplementarisch durch die
<lb/>Gesetzesbestimmungen späterer Jahrhunderte ergänzt. Aus der öfters
<lb/>wiederkehrenden Formel (von alter herkommen u. a.) und den ausdrück- 
<lb/>lichen Verweisungen (Art. 289, 326 , 456 , 501) erhellt, dass das „alte
<lb/>Rechtsbuch“ benutzt worden ist. Es zerfällt in drei zeitlich und sach- 
<lb/>lich streng von einander geschiedene Theile. Der erste, 231 Bestim- 
<lb/>mungen enthaltend, umfasst die Jahre von 1315 bis 1425. Die Vor- 
<lb/>schriften über die Wahl des Bürgermeisters mittelst Bohne und Hut,
<lb/>die Gesetze über Bürgerrecht, Steuern u. a. m. entstammen den ältesten
<lb/>Zeiten. Die gesetzgeberische Thätigkeit des Raths und der Gemeinde- 
<lb/>ausschüsse im 15. Jahrhundert ist in den Art. 232—397 niedergelegt.
<lb/>Aus dem 16. Jahrhundert stammen Bestimmungen, die sich auf alle
<lb/>möglichen städtischen Verhältnisse beziehen, z. B. die Bäcker- und
<lb/>Müllerordnung und Gesetze bezüglich der Sicherheit und des Stadt- 
<lb/>friedens. Die Gesetzgebung des Rothen Buches schliesst mit dem
<lb/>22. August 1535 ab. Der enge Zusammenhang des Rothen Buches mit
<lb/>der letzten Redaktion lässt sich z. B. aus der Bestimmung über die
<lb/>„offnung“ d. h. über die wiederkehrende Eröffnung der obrigkeitlich
<lb/>genehmigten Rechtsüblichkeiten der Stadt an bestimmten Festen und
<lb/>Jahrgerichten (Art. 231, 321, 377) nachweisen. Da die letzte Jahres- 
<lb/>bestimmung des 15. Jahrhunderts von 1498 stammt, mit Art. 398 aber
<lb/>die „neue Ordnung“, die 1503 in Geltung kam, einsetzt, so muss das
<lb/>Rothe Buch in seinen Haupttheilen zwischen 1498 und 1503 geschrieben
<lb/>sein. Neben ihm sind noch andere kleinere Gesetzessammlungen in
<lb/>Gebrauch gewesen. Ich erwähne den nottel der marckstaine (Art. 292),
<lb/>das auchtböch in des obrosten rechners hus (Art. 293), das unzuchtbuch
<lb/>(Art. 351), das margkrecht (Art. 452) u. a. m. — Im zweiten Kapitel
<lb/>behandelt der Verf. die Entstehung der Stadt und Entwicklung der
<lb/>städtischen Verfassung im Zeitalter des Rothen Buchs. Das älteste
<lb/>alamannische Rottweil lag nicht an der Prim wie der Chronist be- 
<lb/>hauptet, sondern es entstand im 4. Jahrhundert n. Chr. auf dem
<lb/>Boden der Altstadt. Anfangs des 6. Jahrhunderts kam das Dorf unter
<lb/>fränkische Herrschaft, von der Mitte des 8. Jahrhunderts an ist es der
<lb/>Sitz eines fränkischen Königshofes. Während die Frage, wann die
<lb/>neue Stadt gegründet und wann ihr das Hofgericht verliehen worden
<lb/>sei, in der Zimmerischen Chronik dahin beantwortet wird, dass die
<lb/>letzte Gründung der Stadt in die Zeit, in der König Konrad III. schon
<lb/>über Deutschland herrschte, fällt, eine Annahme, gegen die wichtige
<lb/>historische Bedenken sprechen, meint der Verf. die Entstehung der
<lb/>Stadt und ihre Entwickelung zur freien Reichsstadt allein aus der
<lb/>Bedeutung und dem Schicksal des alten Königshofes erklären zu
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0457.tif"
                   n="435"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0457"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>müssen. Bekanntlich ist das Königsgut von den Zeiten der Pipiniden
<lb/>an weit in Deutschland verbreitet gewesen und hat durch das be- 
<lb/>rühmte Capitulare Karls des Grossen eine glänzende ökonomische
<lb/>Organisation erfahren. Unter den Domänen, in die das kgl. Gut zer- 
<lb/>legt wurde, ragten als Marktorte und Sammelplätze der Produktions- 
<lb/>überschüsse die Palatien hervor. Yor der Zersplitterung und Auf- 
<lb/>lösung, den die meisten Pfalzen anheimgefallen sind, wurde der Bott- 
<lb/>weiler Königshof durch die Zähringer bewahrt, die hierhin ihre Ge- 
<lb/>richtsstätte legten. Bis an den Ausgang des 18. Jahrhunderts übten
<lb/>die Zähringer die Grafenrechte aus. Erst Konrad II. von Teck sah
<lb/>sich genöthigt, zwischen 1273 und 1291 die Rottweiler Grafengerecht- 
<lb/>same an König Rudolf zu verkaufen. Da der König die Kaufsumme
<lb/>nicht bezahlen konnte, verbürgte sich bezw. zahlte die Stadt selbst
<lb/>und erwarb auf diese Weise die alten Grafenrechte. Seither übte
<lb/>sie die hohe Gerichtsbarkeit aus. Damit hatte .die Stadt den Blut-
<lb/>und Wildbann. König Rudolf behielt sich nur die gerichtliche Er-
<lb/>kenntniss in Sachen echten Eigens vor, die der Kompetenz eines be- 
<lb/>sonderen kaiserl. Landgerichtes zu Rottweil, das später zu einem kaiserl.
<lb/>Hofgericht erhoben wurde, unterstellt waren. — An der Spitze der
<lb/>Stadt steht der Schultheiss, der, jährlich von den Bürgern unter 3 von
<lb/>dem Siebnerausschuss aufgestellten adeligen Kandidaten gewählt, von
<lb/>dem König bestätigt wird. — Das Stadtgebiet ist dem Landgericht
<lb/>entzogen, es ist immun. Der Schultheiss ist Vorsitzender des Gerichts
<lb/>„im Namen des Herrn“. Die Urtheilsfinder sind die Auserlesenen aus
<lb/>den „Erbgesessenen der Stadt“. Anfangs bilden Schultheiss und Richter
<lb/>das Stadtgericht, später hat sich die Zusammensetzung geändert: neben
<lb/>dem Schultheiss taucht der Bürgermeister, neben den Richtern der
<lb/>Rath auf. Die Grösse des Raths- und Richterkollegiums lässt sich mit
<lb/>Sicherheit nicht mehr bestimmen. Die Kompetenz des Stadtgerichtes
<lb/>war von Anfang an bedeutend. Ea befasste sich mit Schuldsachen,
<lb/>Marktfrevel und den Fällen des „Blut und Blau“; es war die Fertigungs- 
<lb/>behörde für Erbe und Eigen. Später erwarb sich dann die Stadt die
<lb/>gräfliche Gerichtsbarkeit, die sich in das Birsgericht und das königl.
<lb/>Landgericht entwickelte; schliesslich wurde ihr 1359 noch der Blut- 
<lb/>bann verliehen. — Im Wesentlichen die gleiche Verfassung wie Rott- 
<lb/>weil haben Freiburg und Villingen. Damit ist die Vermuthung nahe
<lb/>gelegt, dass das Zähringer Recht über Villingen nach Rottweil gelangt
<lb/>sei. Besonders zeigt das „Rothe Buch“ ganz auffallende Ähnlichkeiten
<lb/>mit dem späteren Recht von Villingen, das bekanntlich das Freiburger
<lb/>Recht recipirt hat. Auch eine Vergleichung mancher Institutionen,
<lb/>die in den drei Städten herrschten, bestätigt die Annahme. Die
<lb/>Bäcker befinden sich in dinglicher Abhängigkeit; die Brotlaube ist
<lb/>ebenso wie die anderen Bänke Eigenthum der Patrizier. Die Müller
<lb/>sind keine selbständigen Handwerker, sondern werden besonders nach
<lb/>Einführung des Mehlumgeldes Beamte. Die Metzger, die zugleich Vieh- 
<lb/>händler sind, sind Pächter der Bank. Sie werden wie Bäcker und
<lb/>Müller durch ein Kollegium von 3 Männern beaufsichtigt. Die Wein-
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0458.tif"
                   n="436"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0458"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>schenken sind Kaufleute und stehen unter strenger Kontrolle der Wein-
<lb/>beigler, Umgelter und Ausrufer. Im Textilgewerbe weist Rottweil die
<lb/>typischen Verhältnisse der oberrheinischen Städte (z. B. Strassburg)
<lb/>auf. — Das Privatrecht behandelt das Rothe Buch nicht vollständig
<lb/>und systematisch, sondern setzt die Principien als bekannt voraus.
<lb/>So sind bezflgl. des ehelichen Güterrechtes, des Erb - und Vormund- 
<lb/>schaftsrechtes nur Andeutungen gemacht. Die Parentelordnung ist in
<lb/>Art. 150, 156, 371, 549 u. a. behandelt. So wird unter Weglassung des
<lb/>alten Fürlings (Voraus) der Sühne bestimmt, dass alle Kinder, Knaben
<lb/>und Mädchen, beim Erbe gleich gehalten werden, ferner, dass der
<lb/>Mann, dessen Frau stirbt, mit seinem Gut, fahrendem und unfahrendem,
<lb/>thun kann, was er will. Nur das Haus ist den Kindern verfangen; er
<lb/>darf es bei ehehafter Noth veräussem, die zwei Muttermagen und ein
<lb/>Vatermage beschwören. Theilung tritt ein bei der Mutter, wenn sie zur
<lb/>zweiten Ehe schreitet; dann wird alles Gut unter Mutter und Kinder
<lb/>erster und zweiter Ehe nach Köpfen getheilt, abgesehen vom Haus,
<lb/>das den Kindern erster Ehe verfangen bleibt. Bei dem Vater tritt
<lb/>Theilung erst nach seinem Tode ein. Wir haben also Theilrecht ver- 
<lb/>mischt mit Verfangenschaftsrecht. Ausführliche Bestimmungen sind
<lb/>auch über die Viehverstellung oder den Halbviehvertrag (Art. 180—183,
<lb/>391, 487, 489) getroffen.

<lb/>Als Resultat der Untersuchungen des Verf., die hier natürlich
<lb/>nur sehr summarisch wiedergegeben werden können, ist zu vermerken,
<lb/>dass das neue Rottweil unter dem Einfluss und der Mitwirkung der
<lb/>bürgerfreundlichen Familie der Zähringer gegründet worden ist und dass
<lb/>für die Rechtsbildung der Stadt das Stadtrecht von Freiburg und
<lb/>Villingen mafsgebend war. Diese drei Städte sind ja auch lange Zeit
<lb/>politisch Hand in Hand gegangen und haben oft Schulter an Schulter
<lb/>für die Wahrung ihrer Interessen gekämpft. Von Ende des 14. Jahr- 
<lb/>hunderts an scheiden sich ihre Wege. Die freie Reichsstadt Rottweil
<lb/>trat in Bundesgenossenschaft zu den schweizerischen Eidgenossen. —
<lb/>Rottweils Stadtrecht war vorbildlich für das von Donauwörth, Weissen- 
<lb/>born, besonders aber für Reutlingen. So war es selbst rechtsbildend
<lb/>und vermittelte das Zähringische Recht weithinein nach Deutschland.

<lb/>Diesen rechtshistorischen Betrachtungen fügt der Verf. noch eine
<lb/>eingehende Abhandlung der Lautlehre, Flexion und des Wortschatzes
<lb/>des älteren Rottweiler Rechtsbuches hinzu, und kommt zu dem Er-
<lb/>gebniss, dass es noch ganz in der alten Volkssprache geschrieben ist;
<lb/>sein Wortschatz weist viele alterthümliche, jetzt nicht mehr geläufige
<lb/>Wörter auf. Daher ist das Rothe Buch auch für den Philologen von
<lb/>hohem Werthe. Eine Inhaltsangabe in sachlicher Anordnung leitet
<lb/>endlich zu dem Abdruck des Rothen Buches über.

<lb/>Wir sind dem Verf. zum Dank verpflichtet, dass er ein Rechts- 
<lb/>buch vor dem Vergessen bewahrt hat, das viele echt germanische
<lb/>Rechtsideen ausspricht, denen nachzugehen sich sehr wohl der Mühe
<lb/>verlohnt.

<lb/>Btrassburg L/E. Dr. jur. Ernst Bruck.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0459.tif"
                n="437"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0459"/>
            <div xml:id="d22595e48985" type="review">
               <head>
                  <title>Die Carolina und ihre Vorgängerinnen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bruck, Ernst">Besprochen von Ernst Bruck</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Carolina und ihre Vorgängerinnen. Text, Erläuterung,
<lb/>Geschichte. — I. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser
<lb/>Karls V. Constitutio criminalis Carolina. Kritisch heraus- 
<lb/>gegeben von J. Köhler und Willy Scheel. Halle a./S.
<lb/>1900. 6 Mk. — Ausgabe für Studirende 1,50 Mk.

<lb/>Der vorliegende Abdruck der Carolina stützt sich auf ein von
<lb/>den Verfassern entdecktes Manuscript, das bei den Schlussverhandlungen
<lb/>auf dem Reichstag zu Regensburg Vorgelegen hat und sich in den
<lb/>Reichstagsakten von 1582 befindet. Es wurde nach dem Speyerer Ab- 
<lb/>schied (1529) auf Dictat hin angefertigt, in Augsburg und Regensburg
<lb/>korrigirt. Somit bietet es das Reichsgesetz in möglichst grösster Ge- 
<lb/>nauigkeit dar.

<lb/>In der Einleitung (I—LXXXV) wird eine Uebersicht über die-
<lb/>bisher bekannt gewesenen Handschriftenentwürfe der C. C. C., zu denen
<lb/>acht bez. neun neue von dem Verf. gefundene Texte kommen (§ 2),
<lb/>und über die Drucke aus dem 16. Jahrhundert und der Folgezeit (§ 3)
<lb/>gegeben. Ferner wird nachgewiesen, dass die „editio princeps“ und
<lb/>„editio sine dato“, auf denen die bisherigen Ausgaben der Carolina
<lb/>beruhen, von der neuen Handschrift textkritisch weit überholt werden.
<lb/>Beide haben keinerlei Vorzüge vor ihr. Die editio princeps — Hornung
<lb/>1532 bei Schöffer-Mainz gedruckt (§ 4) — ist nicht der vom Kaiser
<lb/>promulgirte und damit zum Gesetz gewordene Urtext, denn die Pro- 
<lb/>mulgation des Kaisers erfolgte nach damaligem Staatsrechte nur da- 
<lb/>durch, dass er das „commune trium“ genehmigte, ferner stellt auch
<lb/>sie nicht den publicirten Gesetzestext dar, weil eine Publication zur
<lb/>Perfection des Gesetzes als nicht erforderlich erachtet wurde (§ 7).
<lb/>Mangels jeder Drucküberwachung durch ein Reichsorgan liegt ihr
<lb/>nicht einmal ein authentischer Text zu Grunde (§ 8). Die „editio sine
<lb/>dato“ hat nicht den Vorzug des Alters vor dem Regensburger Text.
<lb/>Sie ist nicht, wie man annimmt, ein Appendix des Reichsabschiedes,
<lb/>der bei SchÖffer 1532 datirt ist, sondern es ergiebt sich aus ihrer Aus- 
<lb/>drucksweise und den Veränderungen, die das Clich£ (das Bild des
<lb/>jüngsten Gerichtes) im Laufe der Zeit erfahren hat, dass die Anonyma
<lb/>zwischen 1556 und 1559 Rillt (§ 5). Die ähnliche Entstehungsart der
<lb/>Regensburger Urhandschrift und der Princeps bedingt die Gleichheit
<lb/>mancher Fehler (z. B. der Hörfehler). Nur die offenbaren Irrthümer
<lb/>sind von den Verf. berichtigt, nicht die dialektischen Eigenheiten (§ 10).
<lb/>Neben der Kölner Handschrift sind die der Princeps zu Grunde liegende
<lb/>Mainzer Handschrift und die Augsburger Entwürfe, soweit sie nicht
<lb/>in Regensburg geändert wurden, herangezogen (§11). Somit ist ein
<lb/>lückenloser, glatter Text, der mit den besten Handschriften des Augs- 
<lb/>burger Entwurfes Hand in Hand geht, und gleichsam die besten Les- 
<lb/>arten in sich zusammenfasst, hergestellt (§ 9). Der Text selbst (8. 1
<lb/>bis 115) ist mit einem sorgfältig gearbeiteten kritischen Apparate
<lb/>versehen. Die Vorrede, das Druckprivilegium, der Titel und eine In-
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0460.tif"
                n="438"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0460"/>
            <div xml:id="d22595e49117" type="review">
               <head>
                  <title>Bruns, Friedrich, Die Lübecker Bergenfahrer und ihre Chronistik</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rehme, Paul">Besprochen von Paul Rehme</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>haltsübersicht der C. C. C., Excurse, ein Analytisches Register und Wort- 
<lb/>verzeichnisse das als Erklärung ungebräuchlicher Worte und Beitrag
<lb/>zur Syntax des 16. Jahrhunderts gedacht ist, vervollständigen die
<lb/>Arbeit und« geben ihr den bisherigen Ausgaben der Carolina gegen- 
<lb/>über grosse Vortheile. — Die kleinere nur den Text und die Register
<lb/>umfassende Ausgabe für Studirende wird sicherlich dazu beitragen,
<lb/>auch in weitere Kreise die Kenntniss von einem der grössten unserer
<lb/>mittelalterlichen Rechtsdenkmäler zu tragen.

<lb/>Strassburg i./E. Dr. jur. Ernst Bruck.
</p>
               <p>

                  <lb/>Friedrich Bruns. Die Lübecker Bergenfahrer und ihre
<lb/>Chronistik. (Hansische Geschichtsquellen. Neue Folge.
<lb/>Band H.) Berlin, Druck und Verlag von Pass &amp; Garleb.
<lb/>1900.

<lb/>Der Handelsverkehr zwischen Lübeck und Bergen ist eine der
<lb/>interessantesten Erscheinungen der hansischen Geschichte. Darum ist
<lb/>es hocherfreulich, dass Friedrich Bruns es unternommen hat, darauf- 
<lb/>hin die grossen Schätze des Lübecker Staatsarchives zu untersuchen
<lb/>und auch anderswo nach Quellen zu forschen. Mühsam war die
<lb/>Arbeit, reich ist der Lohn. Die in dem vorliegenden Werke zu- 
<lb/>sammengestellten Quellen sind geeignet, in fast allen nur einiger-
<lb/>mafsen bedeutsamen Fragen jener Materie Licht zu verbreiten.

<lb/>Bruns bringt zunächst «urkundliche“ Quellen, sodann chronika- 
<lb/>lische Quellen. Jene sichtet er zum Theile systematisch, indem er den
<lb/>Testamenten der Lübecker Bergenfahrer (8. 5 —151) Urkunden zur
<lb/>Geschichte des Lübeck-Bergenschen Handels (8. 152—220), Nachrichten
<lb/>zur Geschichte der Bergenfahrerschüttinge zu Lübeck (S. 221—289)
<lb/>und solche zur Geschichte der kirchlichen Stiftungen der Bergen- 
<lb/>fahrer (8. 290—304) folgen lässt. Unter den Quellen der drei letzten
<lb/>Gruppen nehmen den grössten Raum Eintragungen des Lübecker Ober- 
<lb/>und Nieder-Stadtbuches ein. Für die Geschichte in allen ihren Zweigen
<lb/>gewähren die hier veröffentlichten Quellen reiche Ausbeute, nicht zum
<lb/>Geringsten für die Rechtsgeschichte. Der Rechtswissenschaft kommen
<lb/>namentlich die Testamente und die Eintragungen des Nieder-Stadt- 
<lb/>buches über den Lübeck-Bergenschen Handel zu Gute. Nicht weniger
<lb/>als 231 Testamente aus der Zeit von 1307 bis 1529 finden wir abge- 
<lb/>druckt. Die Eintragungen des Nieder-Stadtbuches, die der Zeit von
<lb/>1372 bis 1530 entstammen, sind in ihren 71 Nummern besonders für
<lb/>die Erkenntniss des Rechtes der Handelsgesellschaften wichtig.

<lb/>Als chronikalische Quellen veröffentlicht Bruns die Chronik
<lb/>Christians von Geren (1350—1486 , 8. 348—381), einen Bericht des
<lb/>Johann Bulder (1393—1526, 8. 382—389), die Denkwürdigkeiten des
<lb/>Schüttingsrechnungsbuches (1520—1527 , 8. 390—394), die Nachrichten
<lb/>der Reckemannschen Chronik zur Geschichte der Bergenfahrer (1454
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0461.tif"
                   n="439"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0461"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>bis 1545, 8. 395—399) und in zwei Anhängen urkundliche Beiträge zur
<lb/>Lebensgeschichte Christians von Geren (1436—1481, 8. 400—409) sowie
<lb/>die chronikalischen Bruchstücke im Formelbuche Christians von Geren
<lb/>(1446-1451, 8. 4105).

<lb/>Mit den bei der Edition befolgten Grundsätzen sind wir einver- 
<lb/>standen, bis auf einen Punkt. Die Testamente sind nicht in ihrem
<lb/>vollen Wortlaute wiedergegeben, „des Umfanges halber sowie auch der
<lb/>Uebersichtlichkeit wegen; vielmehr sind nur die für die Veröffent- 
<lb/>lichung der einzelnen Testamente entscheidenden Stellen abgedruckt,
<lb/>während ihr übriger Inhalt, soweit er im Rahmen dieser Publikation
<lb/>von Belang war, in möglichster Knappheit auszüglich mitgetheilt ist“,
<lb/>wie Bruns selbt sein Verfahren begründet und erläutert (8. 6\ Wir
<lb/>sind davon überzeugt, dass nicht nur Forscher, die sich mit den
<lb/>Lübecker Bergenfahrern beschäftigen, sondern auch solche, deren
<lb/>Arbeitsfeld auf einem anderen Gebiete liegt, namentlich Juristen, das
<lb/>Bedürfniss haben werden, die Testamente zu benutzen. Für den
<lb/>Juristen kommt es aber auf den vollen Wortlaut der Urkunden an:
<lb/>was Anderen ganz nebensächlich erscheint, das ist für ihn nicht selten
<lb/>von der allergrössten Bedeutung. In der That ist von juristischer
<lb/>Seite schon so oft der Wunsch geäussert worden, bei Urkunden-Editionen
<lb/>von Kürzungen Abstand zu nehmen. Immer und immer muss man
<lb/>aber mit Bedauern erfahren, dass diesem billigen Begehren nicht voll
<lb/>Rechnung getragen wird. Wir meinen, dass es bei einer Publikation
<lb/>wie der vorliegenden nicht darauf ankommen sollte, ob das Werk um
<lb/>einen Bogen umfangreicher wird, wenn einem Zweige der Wissenschaft
<lb/>damit gedient würde. Bei den Eintragungen des Nieder-Stadtbuches
<lb/>hat Bruns glücklicher Weise Streichungen unterlassen.

<lb/>Bruns begnügt sich nicht mit einem sorgfältigen Abdrucke der
<lb/>Quellen, erleichtert vielmehr deren Benutzung durch Hinzufügung
<lb/>zahlreicher Anmerkungen. Den Eintragungen des Nieder-Stadtbuches
<lb/>stellt er ferner kurze Inhaltsangaben voran und den Testamenten
<lb/>eine kurze, den chronikalischen Quellen eine ausführliche Einleitung
<lb/>(S. 307-347).

<lb/>Von der eigentlichen Edition ist zu scheiden eine von Bruns
<lb/>verfasste Abhandlung: „Die Lübecker Bergenfahrer im Mittelalter“,
<lb/>die unter der bescheidenen Bezeichnung als Einleitung auftritt
<lb/>(8.1—CXLIV). Darin wird an der Hand der in dem vorliegenden Werke
<lb/>und sonst veröffentlichten Quellen und unter fleissiger Benutzung der
<lb/>Litteratur berichtet über die Begründung der Hansisch-Lübeckischen
<lb/>Machtstellung in Bergen, Lübecks leitende Stellung am Deutschen
<lb/>Kontor zu Bergen, die Statistik des Waarenverkehres zwischen Lübeck
<lb/>und Bergen im letzten Drittel des 14. Jahrhunderts, den Waarenumsatz
<lb/>zwischen Lübeck und Bergen, die Schiffahrt zwischen Lübeck und
<lb/>Bergen, die Organisation des Geschäftsbetriebes der Bergenfahrer, die
<lb/>Genossenschaft der Lübecker Bergenfahrer und die gesellschaftliche
<lb/>Stellung derselben. Bruns hat sich hier mit allen Hauptpunkten
<lb/>seiner Materie befasst, und zwar in einer Weise, die ihn seiner
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0462.tif"
                n="440"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0462"/>
            <div xml:id="d22595e49366" type="review">
               <head>
                  <title>Kühtmann, Alfred, Geschichte der bremischen Stadtvogtei</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Beyerle, R.">Besprochen von R. Beyerle</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>schwierigen Aufgabe durchaus gerecht werden lässt. Eine erschöpfende
<lb/>Schilderung ist nicht geplant: der Spezialforschung bleibt ein weiter
<lb/>Baum offen. Wenn man dabei in Einzelheiten zu abweichenden Er- 
<lb/>gebnissen gelangte und auf Fragen Antworten fände, die von Bruns
<lb/>gar nicht aufgeworfen worden sind, so würde hierdurch das Verdienst
<lb/>Bruns’ nicht geschmälert werden, der Spezialforschung die Wege ge- 
<lb/>ebnet zu haben.

<lb/>Halle a./S._Paul Rehme.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Alfred Kühtmann, Rechtsanwalt in Bremen: Ge- 
<lb/>schichte der bremischen Stadtvogtei. (Untersuchungen zur
<lb/>deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, herausgegeben
<lb/>von Dr. Otto Gierke. 62. Heft), Breslau 1900, 68 Seiten,
<lb/>Preis 2 Mk.

<lb/>Die Arbeit liefert einen schätzenswerthen Beitrag zur Erkenntniss
<lb/>der Rechtsstellung der Vögte in den deutschen Städten. Freilich fusst
<lb/>sie für die ältere Zeit ausschliesslich auf den früheren Arbeiten von
<lb/>Donandt zur bremischen Rechtsgeschichte und bietet neue Forschun- 
<lb/>gen erst, für die Zeit des 16./19. Jahrhunderts auf handschriftlicher
<lb/>Grundlage, zum Theil auch auf Controversschriften des 17. Jahrhunderts
<lb/>(darunter eine solche von Hermann Gonring d. a. 1652) aufbauend.
<lb/>Der Stadt Bremen ist es nie gelungen, die Vogteirechte vom Erzbischof
<lb/>durch Verpfändung oder sonstwie zu erwerben. Sie blieben stets beim
<lb/>alten Immunitätsherren, seit dem westfälischen Frieden bei seinen
<lb/>Nachfolgern, der Krone Schweden bezw. Hannover (interimistisch auch
<lb/>bei Dänemark). Freilich hat der Kampf des Rathes gegen die Vogtei- 
<lb/>gerechtsame nie geruht, die letzteren schmolzen immer mehr zu- 
<lb/>sammen und fanden am 1. Dezember 1802 durch Vertrag der Stadt mit
<lb/>Hannover ihr Ende. Wenn wir Kühtmann folgen dürfen, ist von alters
<lb/>her der Vogt in Bremen der einzige stadtherrliche Richter gewesen, neben
<lb/>dem ein stadtherrliches Niedergericht des Ammans (causidicus) nicht
<lb/>bestanden hätte. Die Ausführungen über das Verhältniss des Schirm- 
<lb/>vogtes zu einem auf das Stadtgebiet beschränkten Stadtvogt (nament- 
<lb/>lich 8. 19 ff., aber auch schon S. 10 f.) befriedigen wenig. Zu leugnen,
<lb/>dass in alter Zeit ein Schirmvogt über die gesammte Grundherrschaft
<lb/>des Erzbischofs durch diesen gewählt worden sei, ist mit der klaren
<lb/>Entwickelung der hohen Vogtei in den bischöflichen Grundherrschaften
<lb/>unverträglich. Sehr wohl aber kann in alter Zeit derselbe Vogt so- 
<lb/>wohl im Landgebiet, wie auch im Stadtgebiet des Erzbischofs — unter
<lb/>Anerkennung des letzteren als eines gesonderten Gerichtssprengels —
<lb/>die Rechtspflege ausgeübt haben. Die ersten Versuche des Bremer
<lb/>Rathes, eine Gerichtsbarkeit zu erwerben, wurden durch die sog.
<lb/>Gerhardischen Reversalen von 1246 zurückgewiesen, durch welche der
<lb/>Rath auf eigenmächtige Willküren verzichtete, die Gerichtsbarkeit des
<lb/>Vogtes anerkannte und nur in Markthändeln (Betrug in Betreff von
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0463.tif"
                   n="441"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0463"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>Mafs und Gewicht) als Gerichtsbank des Vogts geduldet wird. Hohe
<lb/>und niedere Gerichtsbarkeit liegen in den Händen des Vogtes. Peinliche
<lb/>Strafsachen werden im Anklageprozess vor dem Vogt verhandelt, Ver-
<lb/>schreiung bei flüchtigem Thäter ex officio. Nach den Bremer Satzungen
<lb/>von 1303 hält der Vogt jährlich 3 mal echtes Ding ab, vor Allem be- 
<lb/>stimmt zur Vornahme von Grundeigenthumsübertragungen, wie auch
<lb/>zur Durchführung der Liegenschaftszwangsvollstreckung (Fronung), mit
<lb/>umständlichem Verfahren. Alle 6 Wochen hielt der Vogt gebotenes
<lb/>Ding ab. Als Urtheilfinder wirkte nicht eine ständige Schöffenbank,
<lb/>sondern der Vogt konnte jeden aus dem Umstande Urtheiles fragen.
<lb/>Seit 1237 erscheinen die zur Urtheilsfindung herangezogenen Bürger
<lb/>als Geschworene, in denen Verf. die Nachfolger der alten ösagon
<lb/>erblickt. Gegenüber der Vogtsgerichtsbarkeit entwickelte sich eine
<lb/>rechtsprechende Thätigkeit des Käthes einmal aus dem Satze der 6er-
<lb/>hardischen Reversa! en. von 1246, dass der vom Vogt befragte Urtheils-
<lb/>finder sich vom Käthe das Urtheii erbitten konnte, sodann auf Grund
<lb/>von Schiedsverträgen der Parteien. Seit Anfang des 14. Jahrhunderts
<lb/>wusste der Rath aber auch die Zwangsvollstreckung auf Grund der
<lb/>Vogtsgerichtsurtheile an sich zu bringen, woraus sich allmählich eine
<lb/>Berufungsinstanz des Käthes entwickelte. Erst ein Privileg Earls V.
<lb/>von 1541 verlieh der Stadt Bremen ein eigenes Niedergericht. Auch
<lb/>die Leitung der Untersuchung in Strafsachen ging im Laufe der Zeit
<lb/>an den Rath über, dem Vogt verblieb nur nach abgeschlossener Be- 
<lb/>weisaufnahme die Abhaltung des endlichen Rechtstages im Sinne der
<lb/>Carolina. Dabei tritt der Rathsdiener als Ankläger, der Scharfrichter
<lb/>als Urtheilfinder, der Vogt als Richter auf. Seit der Reformation tritt
<lb/>das Vogtgericht immer mehr an Bedeutung zurück. Zur Begründung
<lb/>der Vogteigerechtsame gegenüber dem Bremer Käthe wurde zu Beginn
<lb/>des 16. Jahrhunderts eine Fälschung, der sog. Hildeboldsche Vertrag
<lb/>(angeblich a. d. J. 1259) gefertigt, doch wichtig genug, weil er die
<lb/>Ansprüche des Vogtes, wie sie historisch sicher begründet waren, für
<lb/>die Zeit seiner Anfertigung überliefert. Hervorzuheben sind als be- 
<lb/>anspruchte Einzelbefugnisse: Das Recht, das peinliche Halsgericht zu
<lb/>hegen; das Recht, das Blut- oder Nothgericht im Beisein zweier Raths- 
<lb/>herren zu hegen, wenn Jemand getödtet und der Uebelthäter flüchtig
<lb/>gegangen ist (Verschreiung); das Recht, in bürgerlichen Streitigkeiten
<lb/>auf offenem Markte Gericht zu hegen; das Recht, Arreste anzulegen;
<lb/>das Recht, in jedem Jahr mit 2 Rathsherren die 3 echten Dinge zu
<lb/>halten, namentlich zur Durchführung der Liegenschaftszwangsvoll- 
<lb/>streckung ; das Recht, die Auflassungen der Grundstücke vorzunehmen;
<lb/>ausserdem mehrere fiskalische Rechte: auf verlorenes, gestohlenes und
<lb/>geraubtes Gut nach Umlauf eines Jahres; auf das Hergewete eines
<lb/>Verstorbenen, das binnen Jahr und Tag nicht vom Schwertmagen er- 
<lb/>hoben wird; auf einen sog. Königszins, der jährlich auf Martini von
<lb/>Bremer Häusern (allen oder einzelnen?) zu entrichten ist. Seit dem
<lb/>17. Jahrhundert gelang es dem Rath, die Vogteibefugnisse fast gänz- 
<lb/>lich zu beseitigen: durch Einführung eines städtischen Zwangsvoll-
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0464.tif"
                n="442"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0464"/>
            <div xml:id="d22595e49618" type="review">
               <head>
                  <title>Meyer, Herbert, Die Einkindschaft</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Beyerle, R.">Besprochen von R. Beyerle</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Streckungsverfahrens in Liegenschaften; durch Führung eines städti- 
<lb/>schen Grundbuches, seit 1434; durch Einrichtung einer geordneten
<lb/>städtischen Kanzlei an Stelle des mündlichen, für komplizirte Fälle
<lb/>nicht geeigneten Verfahrens vor dem Vogtgericht; durch Weigerung
<lb/>der Absendung zweier Rathsmannen zu den Echtendingstagen des
<lb/>Vogtes, weil die Parteien von dem echten Ding keinen Gebrauch mehr
<lb/>machten und der Vogt noch in der Mitte des 16. Jahrhunderts häufig
<lb/>den ganzen Tag unter der Richtlaube sass, ohne dass eine Partei er- 
<lb/>schien. Die politischen Umwälzungen seit dem 30jährigen Kriege
<lb/>beschleunigten den Untergang der alten Bremer Vogtei.

<lb/>Frei bürg i./Br. K. Beyerle.
</p>
               <p>

                  <lb/>Herbert Meyer, Referendar: Die Einkindschaft. Bres- 
<lb/>lauer Dissertation 1900. XIII und 110 Seiten, Preis
<lb/>2 Mk., Verlag von M. und H. Marcus in Breslau.

<lb/>Die gut und übersichtlich geschriebene Dissertation giebt zunächst
<lb/>eine Darlegung der deutschen Quellen über die Einkindschaft vor der
<lb/>Reception, um sodann eine eingehende Ueberprüfung der vielum- 
<lb/>strittenen Theorie des Einkindschaftsvertrages zu bieten. Als Kontra- 
<lb/>henten erscheinen dem Verf. nach dem Inhalt der fränkischen Quellen
<lb/>bis zutu 16. Jahrhundert die Gatten der zweiten Ehe auf der einen,
<lb/>die Vorkinder auf der andern Seite, jedenfalls da, wo es sich um den
<lb/>Kindern verfangene ersteheliche Güter handelt. Waren aber keine
<lb/>verfangenen Güter da, dann konnten die zweitehelichen Gatten für
<lb/>Fahrhabe und zweiteheliche Errungenschaft auch allein eine Einkind- 
<lb/>schaft bereden. Rechtliche Folge der Einkindschaftsberedung ist die
<lb/>Vermögens- und erbrechtliche Gleichstellung der Vor- und Nachkinder.
<lb/>Veranlassung zur Entstehung des Institutes war die Beseitigung des
<lb/>Verfangenschafts- und Grundtheilrechts. Von den Theorieen über die
<lb/>Einkindschaft besitzt die Adoptionstheorie nur historisches Interesse.
<lb/>Sie diente dazu, die Einkindschaft in eine romanistische Schablone zu
<lb/>bringen, um sie vor dem Verbot der Erbverträge zu retten. Dagegen
<lb/>scheint dem Verf. die Filiationstheorie, namentlich in ihrer unvoll- 
<lb/>kommenen Gestalt, im Gegensatz zur Mundialtheorie, geeignet, zur
<lb/>Konstruktion auch heute noch verwandt zu werden. Für sich allein
<lb/>jedoch nicht, da sie die Kontrahentenstellung der Vorkinder nicht zu
<lb/>erklären vermag. Aus der Erbvertragstheorie lässt Verf. den Gedanken
<lb/>des Erbverzichts der Vorkinder auf ihre Verfangenschaft gelten, weist
<lb/>dieselbe aber im Uebrigen ab, da sie nur einen Theil des Instituts,
<lb/>dessen erbrechtliche Wirkungen, zu erklären vermag. Gegen Heusler
<lb/>II, 478 tritt Verf. mit Entschiedenheit dafür ein, dass das Verzichts- 
<lb/>moment der Vorkinder schon den deutschen Urkunden des 14. und
<lb/>15. Jahrhunderts angehöre. Die Kommunionstheorieen werden vom Verf.
<lb/>mit dem Hinweis darauf bekämpft, dass die zweitehelichen Gatten die
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0465.tif"
                n="443"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0465"/>
            <div xml:id="d22595e49748" type="review">
               <head>
                  <title>Gierke, Otto, Political Theories of the Middle Ages translated by Fr. W. Maitland</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hübner, R.">Besprochen von R. Hübner</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigentümer der Gemeinschaft seien, nicht auch die Vorhinder. Ans
<lb/>den Quellen ergiebt sich für den Verf. als wahrer Charakter der Ein- 
<lb/>kindschaft demnach: eine Vermögens- und erbrechtliche Gleichstellung
<lb/>der Vorkinder und Nachkinder (unvollkommene Filiation; Voraus und
<lb/>Reservat bleiben dabei ausser Betracht) verbunden mit einem Verzicht
<lb/>der Vorkinder auf die sofortige Abschichtung (Erbverzichtstheorie).
<lb/>Zum Schluss wird die Frage geprüft, auf welchem Wege nach BGB.
<lb/>der Zweck der als selbständiges Rechtsinstitut beseitigten Einkind-
<lb/>schaft erreicht werden könnte (Verbindung eines Erbverzichtes der
<lb/>Vorkinder mit einem Erbvertrag der zweitehelichen Gatten).

<lb/>Freiburg i./Br. K. Beyerle.
</p>
               <p>

                  <lb/>Political Theories of the Middle Ages by Dr. Otto Gierke
<lb/>translated with an introduction by -Fr. W. Maitland.
<lb/>Cambridge at the University Press. 1900. LXXX und
<lb/>197 Seiten.

<lb/>Die hohe, nach so vielen Richtungen hin epochemachende Be- 
<lb/>deutung, die, wie in Deutschland seit langem feststeht, Otto Gierkes
<lb/>grossem Werke über das deutsche Genossenschaftsrecht für fast alle
<lb/>Studiengebiete des Rechtes und der Geschichte zukommt, konnte keine
<lb/>schönere Anerkennung finden als durch die vorliegende Uebersetzung.
<lb/>In ihrem Erscheinen liegt nicht nur, wie wir meinen, eine ruhmvolle
<lb/>und schmeichelhafte Auszeichnung für unsern deutschen Meister, über
<lb/>die alle seine Verehrer mit ihm eine lebhafte Freude empfinden werden,
<lb/>sondern zugleich auch ein glänzender von ihm für die deutsche Wissen- 
<lb/>schaft errungener Erfolg. Es dürfte selten Vorkommen, dass der Ver- 
<lb/>fasser eines ausgezeichneten Werkes einen vorzüglicheren Uebersetzer
<lb/>gefunden, dass sich ein ähnlich hervorragender Gelehrter zur Ueber-
<lb/>tragung einer fremden Arbeit bereit gefunden hat. Man könnte etwa
<lb/>Homeyers Uebersetzung von Rosenvinges dänischer Rechtsgeschichte
<lb/>zum Vergleich herbeiziehen. In unserem Fall ist der Uebersetzer kein
<lb/>Geringerer, als der berühmte Mitverfasser der grossen Geschichte des
<lb/>englischen Rechts, mit der die Leser dieser Zeitschrift durch Heinrich
<lb/>Brunners eingehende Anzeige bekannt gemacht worden sind1), der
<lb/>erste Rechtshistoriker Englands. Dass eine Uebersetzung aus seiner
<lb/>Feder nicht anders als meisterhaft ausfallen konnte, steht für den- 
<lb/>jenigen ausser Zweifel, der aus Maitlands Schriften nicht nur die
<lb/>Staunen erregende Vertrautheit des Verfassers mit dem Leben und der
<lb/>Litteratur des Mittelalters, seine genaue Bekanntschaft mit der deut- 
<lb/>schen Wissenschaft bis in ihre entlegensten Winkel hinein, sondern auch
<lb/>seine unvergleichliche schriftstellerische Feinheit kennen gelernt hat,
</p>
               <p>

                  <lb/>') Band XVII, 1896, 8. 125—135.
</p>
               <pb facs="2085091_22+1901_0466.tif"
                   n="444"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0466"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0466--><p/>
               <p>

                  <lb/>444
</p>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>die ihn auch bei der Behandlung der trockensten oder verwickeltsten
<lb/>Fragen nie yerlässt.

<lb/>Die Uebersetzung giebt ein Kapitel aus dem dritten Bande des
<lb/>Oierkeschen Werkes wieder, der in seinen dem Mittelalter und der
<lb/>Rezeption gewidmeten Abschnitten vielleicht überhaupt den Höhepunkt
<lb/>von Dierkes literarischem Schaffen darstellt. Mailand hat aus ihnen
<lb/>das im Original als § 11 bezeichnte Stück ausgewählt: „Die publizisti- 
<lb/>schen Lehren des Mittelalters“, jene ausgezeichnete Darstellung der
<lb/>mittelalterlichen Gedanken über den Staat, die in ihrer erschöpfenden
<lb/>Fülle in der That als ein völlig in sich selbst beruhendes Werk ange- 
<lb/>sehen werden kann, so organisch sie andererseits in den grossen Zu- 
<lb/>sammenhang des Gierkeschen Gedankenbaues eingegliedert ist. Der
<lb/>gewaltige Reichthum eines zum Theil äusserst widerspenstigen aber
<lb/>stets mit beherrschender Energie verarbeiteten Stoffes, der in jedem
<lb/>der Bände des Genossenschaftsrechts aufgehäuft ist, ist vielleicht noch
<lb/>niemals so handgreiflich sichtbar geworden, als jetzt in dieser Ueber- 
<lb/>setzung eines einzigen Kapitels, das hier — allerdings in der vornehm
<lb/>prächtigen Ausstattung, die wir dem höchst dürftigen Druck des Ori- 
<lb/>ginals gegenüber nicht ohne Neid auf den bei uns noch immer uner- 
<lb/>reichten Geschmack englischer Buchausstattung bewundern — einen
<lb/>stattlichen Band von fast 200 Seiten bildet. Der Uebersetzer ist vom
<lb/>Original nur darin abgewichen, dass er die zum Theil ja sehr umfang- 
<lb/>reichen Anmerkungen nicht unter, sondern hinter den Text gestellt
<lb/>hat, was wenigstens ästhetisch zweifellos ein Vorzug sein dürfte. Ge- 
<lb/>legentlich hat er auch einen Zusatz eingefügt, zumal in den Anmer- 
<lb/>kungen, um Verweisungen auf andere Stellen des Werkes verständlich
<lb/>zu machen. Diese Zusätze sind stets in eckige Klammern einge- 
<lb/>schlossen.

<lb/>Vor allem aber hat Maitland der Uebersetzung eine selbständige
<lb/>umfangreiche Einleitung vorausgeschickt, und diese höchst interessante
<lb/>Einleitung ist es, die die englische Uebersetzung auch für Deutschland, so
<lb/>wohl bekannt das Original hier auch ist, zu einer werthvollen Bereiche- 
<lb/>rung der rechtsgeschichtlichen Litteratur macht. Der Zweck der Einlei- 
<lb/>tung ist zunächst der, dem englischen Leser die Stellung zu erklären, die
<lb/>das übersetzte Kapitel in Gierkes historischer und systematischer Er- 
<lb/>örterung des deutschen Genossenschaftsrechts einnimmt. Dies geschieht
<lb/>vor allem dadurch, dass die Thatsachen besprochen werden, die zur
<lb/>Entstehung und Ausbildung einer eigenen deutschen Körperschafts- 
<lb/>theorie geführt haben. Die englische und die deutsche Rechtsent- 
<lb/>wicklung werden in Parallele gestellt. Es wird gezeigt, wie falsch
<lb/>die in England verbreitete Vorstellung sei, „mit dem deutschen Recht
<lb/>sei ein Geruch nach Schule, Hörsaal, Professor verbunden“; vielmehr
<lb/>sei gerade die ungelehrte Natur des deutschen Rechts Schuld ge- 
<lb/>wesen, dass das Eindringen des fremden Rechts in Deutschland zu
<lb/>einer Katastrophe führte, dass Deutschland „seinen Nacken unter das
<lb/>römische Joch gebeugt hat“. In England dagegen hatte die Konzen- 
<lb/>tration der Rechtsprechung und das dadurch begünstigte Aufkommen
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0467.tif"
                   n="445"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0467"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>445
</p>
               <p>

                  <lb/>eines juristischen Berufsstandes schon viel früher einen gelehrten Be- 
<lb/>trieb der Rechtspflege hervorgerufen. Wie das römische Recht «lange,
<lb/>ehe man in Deutschland Universitäten hatte* in Oxford und Cambridge
<lb/>studirt wurde, so drang im 14. Jahrhundert Wycliff darauf, dass auf
<lb/>den Universitäten das englische Recht gelehrt werde. Und daher war,
<lb/>«als die gefährliche Zeit kam, als die neue Gelehrsamkeit in der Luft
<lb/>lag und der moderne Staat in der Gestalt der Tudormonarchie in die
<lb/>Erscheinung trat*, das englische Recht längst zu einem gelehrten
<lb/>Recht geworden und konnte als solches, glücklicher als das deutsche,
<lb/>seine Eigenart bewahren. Maitland setzt auseinander, aus welchen
<lb/>Gründen das fremde, d. h. das durch die italienische Doktrin bereits viel- 
<lb/>fach den modernen Bedürfnissen und den germanischen Rechtsan- 
<lb/>schauungen angepasste römische Recht, in Deutschland leicht Eingang
<lb/>finden konnte, wie dann «das Naturrecht oft als schützende Maske für
<lb/>deutsche Gedanken diente, die man zwar unterdrücken aber nicht ver- 
<lb/>tilgen konnte*. Er schildert, wie hiergegen die historische Schule
<lb/>auftrat, die aber doch nicht nur den Kampf für das reine römische
<lb/>Recht gegenüber dem verfälschten führte, sondern zugleich die Wieder- 
<lb/>erstehung des deutschen Rechtes herbeiführte: «Eichhorn und Grimm
<lb/>standen an Savigny's Seite*. In einem besonders schönen Abschnitt
<lb/>wird auf diese Bestrebungen der jungen germanistischen Rechtswissen- 
<lb/>schaft hingewiesen, auf die Verbindung von Wissenschaft und Patriotis- 
<lb/>mus, auf jene leidenschaftliche Stimmung, die nun die Rezeption als
<lb/>Schmach und Unglück ansah, die sich empörte, dass „das Volk, das der
<lb/>Tyrannei der lebendigen Päpste getrotzt hatte, unter die Tyrannei der
<lb/>todten Kaiser gefallen war*, dass «das Land, in dem man Luther das
<lb/>eine ‘wälsche’ Corpus Iuris hatte verbrennen sehen, das andere sanft-
<lb/>müthig angenommen hatte*. Und es fehlt nicht der Hinweis darauf,
<lb/>wie die neuen germanistischen Bestrebungen nicht nur zu einer in
<lb/>die Tiefe gehenden Klärung der Grundbegriffe des Rechts Veran- 
<lb/>lassung gaben, sondern auch höchst wichtige praktische Erfolge in
<lb/>der Kodifizirung des deutschen bürgerlichen Rechts errangen, jener
<lb/>„am sorgfältigsten überlegten Gesetzgebungsarbeit, die je ein Volk
<lb/>vollbracht hat“.

<lb/>Hier ist nun der Ort, wo Maitland im besonderen auf die deutsche
<lb/>Genossenschaftslehre zu sprechen kommt. Nicht nur die reiche Ge- 
<lb/>nossenschaftsbildung des Mittelalters, sondern auch die Gestaltungen
<lb/>des modernen Lebens Hessen sich weder vom Standpunkt der kano-
<lb/>nistischen Korporationstheorie Innocenz’ des Vierten, noch von dem
<lb/>der romanistischen, wie sie die historische Schule gereinigt hergestellt
<lb/>hatte, verstehen und bemeistern. Beselers Angriff auf die orthodoxe
<lb/>römische Theorie und Gierkes grossartige Fortführung und Läuterung
<lb/>der Beselerschen Gedanken werden als Thaten eines gesunden «Realis- 
<lb/>mus* gewürdigt, der dem Unwesen der Fiktionen ein Ende machte
<lb/>und dem Leben abgewandte Lehren wie die von der Deliktsunfähig- 
<lb/>keit der juristischen Personen ausrottete. Die grosse praktische Be- 
<lb/>deutung der neuen Auffassung wird wiederholt hervorgehoben, wie sie
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0468.tif"
                   n="446"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0468"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0468--><p/>
               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>insbesondere bei der rechtlichen Behandlung der Aktiengesellschaften
<lb/>zu Tage trat. Die Aktiengesellschaft brachte durch ihr Dasein die
<lb/>von der Theorie zwischen den Begriffen universitas und societas auf- 
<lb/>geführten Scheidewände ins Wanken, und zugleich hingen wichtige
<lb/>materielle Interessen von der Art ab, wie man sie juristisch konatru-
<lb/>irte. Das zeigte sich, wie Maitland als Beispiel hervorhebt, als die
<lb/>Preussische Regierung das Einkommen der Gesellschaft und darauf
<lb/>noch die Dividenden der Aktionäre besteuerte und gleichwohl jeden
<lb/>Gedanken an Doppelbesteuerung zurückwies. Maitland setzt seinen
<lb/>englischen: Lesern auseinander, was die deutsche Theorie damit sagen
<lb/>will, wenn sie Vereinigungen wie die Aktiengesellschaft weder der
<lb/>universitas noch der societas unterstellt, sondern sie als eine eigen- 
<lb/>artige „Gesammtperson“ erklärt. Für deutsche Leser werden von be- 
<lb/>sonderem Interesse die Bemerkungen sein, in denen die merkwürdige
<lb/>Erscheinung besprochen wird, dass in England, wo das Verbandsleben
<lb/>im Laufe der Geschichte eine sogar noch reichere Entfaltung erlebt
<lb/>hat als in Deutschland, und wo keine gewaltsame Unterbrechung der
<lb/>nationalen Rechtsentwicklung stattgefunden hat, gar kein Ansatz zu
<lb/>einer eigenen Korporationstheorie gemacht worden ist. Maitland er- 
<lb/>örtert, dass die Erklärung hierfür in der weiten Anwendung des eng- 
<lb/>lischen Trustbegriffes zu suchen sei, dessen historischer Ursprung bis
<lb/>zur trustis der lex Salica hinaufführt. Auch in England rezipirte man
<lb/>die romanistisch-kanonistische Lehre von der universitas, die Fiktions- 
<lb/>und die Konzessionstheorie, und auch in England passte diese Theorie
<lb/>ebensowenig wie in Deutschland auf die Gestaltungen des praktischen
<lb/>Rechtslebens. Aber man hatte eben den Trustbegriff und „hinter der
<lb/>Schutzwehr der Stellvertreter (trustees) und geborgen vor jeder direkten
<lb/>Prüfung durch die Legaltheorieen können alle Arten von Vereinigungen
<lb/>blühen: Lincoln’s Inn oder Loyd’s oder die Stock-Exchange oder der
<lb/>Jokey-Club, ein ganzes Presbyterialsystem, oder selbst die Kirche von
<lb/>Rom mit dem Papst an der Spitze“. So war es denn für das englische
<lb/>Rechtsleben charakteristisch, dass zwar eine offizielle Theorie bestand,
<lb/>diese Theorie aber keine praktische Anwendung fand: die Juristen
<lb/>lehrten, dass es nach dem common law ein Verbrechen sei, ohne staat- 
<lb/>liche Konzession eine Korporation zu bilden, sie selbst aber waren
<lb/>alle Mitglieder der unkonzessionirten Inns of court, d. h. eben von
<lb/>' Trusts. Man nahm eine den praktischen Zwecken dienende Ver- 
<lb/>einigungsform zu Hülfe, die vom common law, weil ihm unbekannt,
<lb/>nicht eingeengt wurde, und kümmerte sich nicht viel darum, dass
<lb/>diesen Vereinigungen, der unincorporate body, theoretisch der Mangel
<lb/>eigener Persönlichkeit anhaftete, und dass eine logisch konsequente
<lb/>Konstruktion für sie nicht gefunden wurde. Auf die höchst interes- 
<lb/>santen Ausführungen über die Rolle, die der Trustbegriff besonders
<lb/>auch in der Geschichte des englischen öffentlichen Rechts gespielt hat,
<lb/>über seine Verwendung in den konstitutionellen Theorien zur Erklärung
<lb/>der den Staatsorganen zustehenden Gewalt kann hier nur hingewiesen
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0469.tif"
                   n="447"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0469"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0469--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>werden.1) Erwähnt aber sei, was Maitland über das Absterben der
<lb/>Eonzessionstheorie bemerkt: auch in Deutschland weiche sie zurück,
<lb/>wenngleich die neueren deutschen Gesetze den Gedanken der freien
<lb/>Korporationsbildung noch nicht so kühn verwirklichten, wie das eng- 
<lb/>lische Gesetz von 1862, jene „Magna Charta of co-operative enterprise“.
<lb/>Heute sei kein anderer Standpunkt mehr zu vertreten als der, dass
<lb/>der Staat Korporationen nicht in anderer Weite entstehen lassen könne
<lb/>als wie Ehen, also allein dadurch, dass er die formellen Bedingungen
<lb/>für die Selbstthätigkeit der Vertragschliessenden schafft. Das Zeitalter
<lb/>der durch Privileg geschaffenen Korporationen sei vergangen, wie denn
<lb/>die Verfassungen einiger amerikanischer Staaten es den Gesetzgebungen
<lb/>ausdrücklich untersagten, Korporationen anders als durch allgemeine
<lb/>Gesetze ins Leben zu rufen, und in manchen amerikanischen Gerichten
<lb/>jede Verbindung, die als Korporation gehandelt hat, mag sie auch
<lb/>nicht eingetragen worden sein, von Rechtswegen als Korporation be- 
<lb/>handelt werde. Ob man in Deutschland den Muth haben wird, diesen
<lb/>Beispielen zu folgen? ob auch für Deutschland /die Zeit kommen wird,
<lb/>die Maitland voraussieht, in der die Idee einer „besonderen Schöpfung* *
<lb/>im „ Genossenschaftsrecht ebenso antiquirt sein wird wie in der
<lb/>Zoologie* ?

<lb/>Maitland nimmt in seinen Ausführungen wiederholt Veranlassung,
<lb/>den der englischen Jurisprudenz eigentümlichen Mangel an theoreti- 
<lb/>scher Folgerichtigkeit oder, wie es ein englischer Recensent des vor- 
<lb/>liegenden Werkes nennt*), ihren „philosophical bankruptcy“ hervorzu- 
<lb/>heben. Und so ist denn der weitere Zweck, den die Einleitung verfolgt,
<lb/>der, dem englischen Publikum klar zu machen, dass die Probleme, denen
<lb/>Gierkes Werk gewidmet sind, auch für England eine grosse Bedeutung
<lb/>haben. Insbesondere darum, weil nur eine allgemeine, alle Erschei- 
<lb/>nungsformen menschlicher Vereinsbildungen in Betracht ziehende
<lb/>Theorie im Stande ist, die wichtigsten Formen sozialer Gemeinschaften,
<lb/>nämlich die Formen, die der Staat annimmt, zu erklären. Maitland
<lb/>weist darauf hin, dass die „einzellige* Natur des mittelalterlichen
<lb/>englischen Staates die Engländer in früheren Zeiten davon abgehalten
<lb/>hat, über das Problem der zusammengesetzten Staatsformen nachzu- 
<lb/>denken. Aber das hatte nicht nur Nachtheile theoretischer Natur,
<lb/>sondern auch höchst materielle Schäden im Gefolge: wenn man den
<lb/>Abfall der amerikanischen Kolonieen nicht verhindern konnte, wenn
<lb/>man der irischen Frage rathlos gegenüberstand, so hatte das zu einem
<lb/>nicht geringen Grade seinen Grund eben darin, dass man in einer ge- 
<lb/>wissen Ideenarmuth befangen nicht im Stande war, elastische Formen
<lb/>zu finden, die aus dem starren Einheitsstaat zu einer zwar lockeren,
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Hierzu ist eine eigene Abhandlung Maitlands zu vergleichen: The
<lb/>crown as Corporation. The Law Quarterly Review. 1901. Nr. 66. —


<lb/>*) W. G. Pogson Smith in der English Historical Review XVI, 1900,
<lb/>S. 870. Vgl. über diesen Mangel auch J. Redlich, Englische Lokalver- 
<lb/>waltung, 1901, 8. 742 f.
</p>

               <pb facs="2085091_22+1901_0470.tif"
                   n="448"
                   xml:id="zs1-2085091_22-1901_0470"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0470--><p/>
               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber die staatliche Einheit doch wahrenden Gemeinschaft geführt
<lb/>hätten. Und wenn bereits früher schwache Ansätze gemacht worden
<lb/>seien, einen allgemeinen Korporationsbegriif auf den Staat anzuwenden,
<lb/>indem man z. B. in einer uns sonderbar erscheinenden Konstruktion
<lb/>den König von England als Corporation sole, d. h. als »eine Person
<lb/>mit den Rechten einer Korporation" definirte1), so sei heute, wo einer- 
<lb/>seits „korporative Gruppen der verschiedensten Art sich über die
<lb/>ganze Welt verbreitet hätten in einem die Zunahme der ,natürlichen
<lb/>Personen* weit übersteigenden Maafsu, und wo andererseits der moderne
<lb/>englische Staat mit seinen sich selbst regierenden Kolonieen selbst zu
<lb/>einem „vielzelligen“ Wesen geworden sei, auch für England eine
<lb/>Korporationstheorie, wie sie in Deutschland geschaffen sei, dringend
<lb/>von Nöthen, eine Theorie, die sämmtliche Gruppeneinheiten zusammen-
<lb/>fasst und sie als Rechtssubjekte den natürlichen Personen an die Seite
<lb/>stellt. Es braucht kaum bemerkt zu werden, dass diese an den eng- 
<lb/>lischen Leserkreis gerichteten Bemerkungen auch für uns von grossem
<lb/>Interesse sind und viel Belehrendes enthalten. Gerade der Hinweis
<lb/>auf uns im Allgemeinen ferner liegende Verhältnisse ist geeignet,
<lb/>manchen Gedanken, die für uns bereits die Farbe der Alltäglichkeit
<lb/>angenommen haben, neue überraschende Lichter aufzusetzen. Um so
<lb/>mehr, als jeder Satz Maitlands auf souveräner Beherrschung eines
<lb/>weit ausgebreiteten Materials beruht und getragen ist von lebendigster
<lb/>Anschauung. Und dem deutschen Leser, dem wissenschaftliche Dinge
<lb/>allzuhäufig in einer trockenen, nicht selten pedantischen Weise vorge- 
<lb/>tragen werden, wird die anmuthige, geistreiche Art des englischen
<lb/>Professors einen besonderen Genuss bereiten; er wird sich erfreuen an
<lb/>der stilistischen Meisterschaft, mit der z. B. die vom Standpunkt der
<lb/>deutschen Wissenschaft auffallenden Schwächen der englischen Korpo- 
<lb/>rationslehre in die Form von Vorwürfen gekleidet werden, die »ein
<lb/>deutscher Realist“ in direkter Rede gegen das englische Recht vor- 
<lb/>bringt; oder an den zahlreichen höchst treffenden, in ihrer drastischen
<lb/>Kraft oft überraschenden Vergleichen und Personifikationen, wie z. B.
<lb/>jener Bezeichnung des Vertrages als der gefrässigsten unter den Rechts-
<lb/>kategorieen, der einmal auch den Staat verschlingen wollte, und der
<lb/>sich beleidigt fühlt, wenn ihm erklärt wird, dass er nicht einmal eine
<lb/>Aktiengesellschaft ohne Beschwerde verdauen könne.

<lb/>Mögen diese Bemerkungen genügen, um es begründet erscheinen
<lb/>zu lassen, wenn wir den Wunsch aussprechen, dass Gierkes Werk in
<lb/>englischer Form nicht nur in England, sondern der vortrefflichen
<lb/>Einleitung wegen auch in Deutschland die verdiente Beachtung finden
<lb/>möge.

<lb/>Bonn. R. Hübner.


<lb/>*) Hierüber handelt M&amp;itland eingehender in dem Aufsatz: The Corpo- 
<lb/>ration sole. The Law Quarterly Review 1900. Nr. 64. Vgl. auch
<lb/>Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 1900, 8. 515.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0471.tif"
                n="449"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0471"/>
            <div xml:id="d22595e50469" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-221857">Wolff, Martin, Der Bau auf fremdem Boden</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0471--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litteratur.
</p>
               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>Martin Wolff, Privatdozent an der Universität Berlin, Der
<lb/>Bau auf fremdem Boden insbesondere der Grenzüberbau
<lb/>nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das deutsche
<lb/>Reich auf geschichtlicher Grundlage dargestellt. Jena,
<lb/>Gustav Fischer, 1900, XII u. 207 8. gr. 8°.

<lb/>ln einer ganzen Reihe von Materien hat sich das Bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch zwar nicht bewusst an das deutsche Recht angeschlossen,
<lb/>aber, indem es Gedanken, die schon anderwärts im Reichs- oder Landes- 
<lb/>recht sich bewährt hatten, auf neue Gebiete übertrug, oder indem es
<lb/>gewisse Institute aus der in seinen Urhebern schlummernden Volks- 
<lb/>überzeugung heraus regelte, unbewusst deutsche Rechtsgrundsätze
<lb/>neu belebt. Die Wissenschaft des deutschen Rechtes ist durchaus be- 
<lb/>fugt, diese Materien für sich in Anspruch zu nehmen. Indem sie die- 
<lb/>selben, wie das z. B. jüngst Alfred Schnitze für zahlreiche modern- 
<lb/>rechtliche Fälle der Treuhand tat, auf einfache und durchgreifende
<lb/>deutschrechtliche Grundgedanken zurückführt, fördert sie in gleicher
<lb/>Weise die systematische Beherrschung und die fruchtbringende prakti- 
<lb/>sche Anwendung des neuen Rechtes. Aber auch die Vorgeschichte des
<lb/>neuen Rechtes zu verfolgen und der Entwickelung nachzuspüren,
<lb/>welche diese deutschrechtlichen Materien durchgemacht haben, bis sie
<lb/>im Bürgerlichen Gesetzbuch ihren Niederschlag absetzten, ist ein
<lb/>lohnendes Unternehmen.

<lb/>Für das Recht des Grenzüberbaus, überhaupt für den Bau auf
<lb/>fremdem Boden unternimmt diese geschichtliche Begründung der erste
<lb/>Theil der vorliegenden Schrift Wolffs. Mit gründlicher Gelehrsamkeit
<lb/>tut er dar, dass der Satz 'quod solo inaedificatur, solo cedit’, trotzdem
<lb/>er selbst von älteren Germanisten als ratio scripta auch für das deut- 
<lb/>sche Recht angenommen wurde, in ihm nicht gegolten hat. Wie recht
<lb/>er damit hat, den Grund hiefür in dem Holzbau der alten Zeit und
<lb/>der damit gegebenen Beweglichkeit zu erblicken, erhellt daraus, dass
<lb/>für die Eigenkirchen nicht sowohl kraft römischen Rechtes, sondern,
<lb/>weil auch sie einen steinernen, mit dem Erdreich fest verbundenen
<lb/>Altar hatten, schon von alters her regelmäßig das Gegentheil galt,
<lb/>sodass bei ihnen das Eigenthum am Altargrund recht eigentlich als das
<lb/>Fundament der ganzen Herrschaftsbefugnisse über die Kirchen erschien.
<lb/>Dem Ueberbauer bleibt also das Eigenthum am Ueberbau, dem Grund-
<lb/>eigenthümer das Eigenthum am Boden. Erst das Aufkommen des
<lb/>massiven Steinbaus schafft Wandel. Entweder wird das römische
<lb/>Recht angenommen oder, wie unter Umständen nach Preuss. A. L.
<lb/>und Oesterreich. B. G. B., das Gegentheil davon, nämlich das Prinzip:
<lb/>solum cedit superficiei, oder es wird, wie im Deutschen B. G. B. ein
<lb/>Ausweg gesucht, der unter Belassung des beidseitigen Eigenthums dem
<lb/>einen Theil die weitere Benutzung des fremden Bodens, dem andern
<lb/>entsprechenden Ersatz sichert. Namentlich die deutschen Stadtrechte
<lb/>verboten — allerdings dem öffentlichen Gut gegenüber meist mit der
<lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXII. Qerm. Abth.
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0472.tif"
                n="450"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0472"/>
            <div xml:id="d22595e50602" type="review">
               <head>
                  <title>Zeller-Werdmüller, H., Die Zürcher Stadtbücher des 14. und 15. Jahrhunderts. II. Bd.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0472--><p/>
               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>Möglichkeit der Lösung — schon früh den Grenzüberbau und statu-
<lb/>irten als Folgen die Pflicht zur Besserung (Zurücksetzung) und Busse.
<lb/>Als die Zurückziehung wegen der überhandnehmenden Unbeweglich- 
<lb/>keit der Bauten untunlich wurde, suchte man dem Ueberbau durch die
<lb/>Vorschrift einer vorherigen Bauanzeige zu begegnen, die dem Be- 
<lb/>drohten Gelegenheit zum Widerspruch gab. Versäumte er diesen, so
<lb/>verschwieg er sich und verlor das Recht, die Beseitigung des Ueber-
<lb/>baus zu verlangen. Bekanntlich hat auch das B. G. B. diese erst in
<lb/>den neueren Rechten entwickelte Verschweigung angenommen. Ihre
<lb/>Geschichte aufgedeckt zu haben,' gereicht der Arbeit zu besonderem
<lb/>Verdienst. Es ist zu hoffen, dass recht viele andere Partien des neuen
<lb/>Gesetzbuchs zu ähnlichen Ergänzungen und Praezisirungen von Lehren
<lb/>des deutschen Privatrechts führen werden.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Zeller-Werdmüller, Die Zürcher Stadtbücher des 14.
<lb/>und 15. Jahrhunderts. Auf Veranlassung der Antiquari- 
<lb/>schen Gesellschaft in Zürich herausgegeben. II. Bd.
<lb/>Leipzig, S. Hirzel 1901. VI u. 422 8. 8°.

<lb/>Das Werk, über das wir letztes Jahr anlässlich des Erscheinens
<lb/>des ersten Bandes (diese Zeitschrift XXI 8. 840 ff.) ausführlicher be- 
<lb/>richteten, ist inzwischen bis zum zweiten Bande gediehen. Er umfasst
<lb/>die Zeit von 1412 bis 1428. Die Ausgabe steht durchaus auf der mit
<lb/>dem früheren Bande erreichten Höhe. Das Original weicht aber von
<lb/>dem bisher Veröffentlichten darin ab, dass in diesem Zeitraum für den
<lb/>Rath der Zweihundert, die gesetzgebende Gewalt (Buch III). und für den
<lb/>kleinen Rath (Buch V») getrennte Stadtbücher geführt wurden. Von
<lb/>Einträgen, die verfassungs- und rechtsgeschichtlich besonders interessant
<lb/>sind, hebe ich beispielsweise hervor V* 44 Stangengericht, 24 Unver- 
<lb/>antwortlichkeit der Redner in den grossen und kleinen Räthen, 231
<lb/>und 238- Zug vom kleinen Rath an die Zweihundert, III 66,70 mehr- 
<lb/>fache Zunftmitgliedschaft, 13 Verbot der Vertheilung von Zunftgut,
<lb/>V* 20 städtische Allmend, 111 Kundschaft über Eigenhörigkeit und Fall- 
<lb/>pflicht zu Pfäffikon am Zürchersee, III62 Angabe der Erbzinsbeträge
<lb/>in den Kauffertigungsbriefen der Gotteshäuser, III 99,105, V» 50,120,
<lb/>192,241 Fischerei-, Schifffahrt»- und Jagdrecht, III 111 Gericht über
<lb/>die Leiche eines geistlichen Selbstmörders, dem von der Kirche
<lb/>bereits ein ehrliches Begräbniss eingeräumt worden war, 63 Aufhebung
<lb/>eines betrügerischen Kaufes, 29 Leibgedingskauf, V» 183 Geiselschaft,
<lb/>III 59, 66, 78 gegen Ehebruch, Va 104 Versicherung von Weibergut,
<lb/>17, 59, 85 städtische Obervormundschaft, UI 146,147 mit 91 Erbrecht
<lb/>der Blutsverwandten, V* 16, 72,73 testamentarisches Erbrecht, insbe- 
<lb/>sondere von Pfaffenkindem, 248 Erbrecht des Aussätzigen, 110 Für-
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0473.tif"
                n="451"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0473"/>
            <div xml:id="d22595e50730" type="review">
               <head>
                  <title>Erläuterungen zum geschichtlichen Atlas der Rheinprovinz. III. Bd.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0473--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>4SI
</p>
               <p>

                  <lb/>sorge für einen Landesabwesenden. Aach für die Wirthschafts-, insbe- 
<lb/>sondere Gewerbegeschichte und zur Geschichte der städtischen Terri-
<lb/>torialbildung bringt der Band viel werthvolles Material.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläuterungen zum geschichtlichen Atlas der Rheinprovinz.
<lb/>Dritter Band. Das Hochgericht Rhaunen von Dr. Wil- 
<lb/>helm Fabricius. Bonn, Hermann Behrendt, 1901, "KTK
<lb/>u. 99 S. gr. 8° mit 6 Karten.

<lb/>Auf die Bearbeitung der Karte von 1798 lässt die Gesellschaft
<lb/>für Rheinische Geschichtskunde jetzt die kartographische Darstellung
<lb/>der mittelalterlichen Rechts- und Verfassungsverhältnisse folgen. Es
<lb/>ist eine ähnliche Aufgabe, wie sie für österreichische Gebiete schon
<lb/>E. Richter und A. Mell zu lösen unternommen haben. Nur noch viel
<lb/>schwieriger, weil die Zersetzung im Westen weit grösser war als im
<lb/>Osten, sodass am Niederrhein die fränkischen Comitate sich weniger
<lb/>leicht rekonstruiren lassen als etwa in den Alpenländern Oesterreichs.
<lb/>Die Oberleitung über die Arbeit hat der bewährte Bearbeiter der
<lb/>Karte von 1798, Wilhelm Fabricius, dem auch die Herstellung der
<lb/>kirchlichen Karten übertragen ist. Für die monographische Behand- 
<lb/>lung der einzelnen Bezirke hat er in der vorliegenden Publikation ein
<lb/>Muster geschaffen, von dem wir nur wünschen können, dass es durch
<lb/>die späteren Nachbildungen immer erreicht werde. Denn es ist «'U«
<lb/>Frachtsleistung. Gerade weil ich mit den örtlichen Verhältnissen und
<lb/>Quellen nicht näher vertraut bin, glaube ich dies sagen zu dürfen.
<lb/>Denn das ist ja recht eigentlich die Aufgabe solcher Darstellungen
<lb/>dem nicht ortskundigen Fachmann ein lebendiges, anschauliches Bild
<lb/>zu geben und ihn in die komplizirten Gerichts-, Markt-, Steuer- und
<lb/>Lehensverhältnisse einzuführen. Für das an der Wasserscheide zwischen
<lb/>Mosel und Nahe, bei der alten Grenze der Erzbisthümer Trier und
<lb/>Mainz gelegene Rhaunener Hochgericht ist dies Fabricius vortrefflich
<lb/>gelungen, wozu namentlich auch seine Karten beitragen, aus denen
<lb/>ich als besonders lehrreich die dritte hervorhebe, eine Uebersicht der
<lb/>1563 zu den verschiedenen Grundherrschaften gehörigen Unterthanen.
<lb/>Dass neben den weltlichen die kirchlichen Eintheilungen und Rechts- 
<lb/>verhältnisse sorgsam verzeichnet sind, ist gleichfalls aller Anerkennung
<lb/>werth. Einige Unklarheiten bleiben höchstens für die Anfänge be- 
<lb/>stehen, da leider bis zum 12. Jahrhundert wenig Nachrichten vor- 
<lb/>liegen. Doch dürfte Fabricius mit seiner Herleitong der Tngerichte
<lb/>aus dem Hofrecht das Richtige treffen. Jedenfalls wird die Fortsetzung
<lb/>dieser monographischen Behandlung der einzelnen mit der

<lb/>Gelegenheit, Vergleiche zu ziehen, auch noch mehr Licht in die u*—teu
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0474.tif"
                n="452"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0474"/>
            <div xml:id="d22595e50855" type="review">
               <head>
                  <title>Winkelmann, Eduard, Allgemeine Verfassungsgeschichte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0474--><p/>
               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustände der einzelnen Theile bringen. Schon deshalb ist dem für die
<lb/>Verfassung)*- und Rechtsgeschichte so überaus wichtigen Unternehmen
<lb/>ein guter Fortgang angelegentlich zu wünschen.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eduard Winkelmanns Allgemeine Yerfassungsgeschichte,
<lb/>als Handbuch für Studirende und Lehrer herausgegeben
<lb/>von Alfred Winkelmann, Leipzig, Dyksche Buchhandlung,
<lb/>1901, XY und 404 S. kl. 8°.

<lb/>Wir zweifeln nicht daran, dass diese Vorlesung s. Z. unter dem
<lb/>Eindruck des gesprochenen Wortes und in der Formulirung, wie sie
<lb/>der Augenblick eingab, eine volle Wirkung hatte, und fügen gerne
<lb/>hinzu, dass sie diese Wirkung wegen der umfassenden Uebersicht, die
<lb/>sie den Zuhörern vermittelte, voll verdient hat. Nur hätte sie nicht
<lb/>gedruckt werden sollen. Denn so erscheint sie als dürftig, unpraezis
<lb/>und farblos. Die Publikation ist wieder einmal ein sprechender Be- 
<lb/>weis dafür, welch schlechten Dienst man einem Urheber in der Regel
<lb/>erweist, indem man Dinge von ihm veröffentlicht, die er nicht selbst
<lb/>für den Druck bestimmt hat, vor allem, wie übel man einem akademi- 
<lb/>schen Lehrer mitspielt, wenn man seine Vorlesungen, die ohne die
<lb/>Person und die Stimme des Redners ein Gerippe ohne Fleisch und
<lb/>Blut sind, der Menge preisgiebt. Gerade derjenige Dozent, der seinem
<lb/>Auditorium keine Vorträge hält, sondern wirklich dozirt und seinen
<lb/>Zuhörern die wichtigsten Gesichtspunkte und Tatsachen tropfenweise
<lb/>dann aber auch für die Dauer beizubringen versteht, gerade er wird
<lb/>bei einer derartigen Veröffentlichung am schlechtesten wegkommen.
<lb/>Ich verzichte deshalb auf jede Kritik dieser Vorlesung und bemerke
<lb/>nur, dass auch die Herausgabe mangelhaft ist. Nicht bloss blieben
<lb/>eine Menge von Druckfehlern stehen, sondern es geht dem Heraus- 
<lb/>geber vor allem diejenige selbständige Kenntniss der neueren Litteratur
<lb/>über die Verfassungsgeschichte ab, die erforderlich gewesen wäre, um
<lb/>den veralteten Text einigermafsen auf das Laufende zu bringen.
<lb/>Einige willkürliche Zitate aus Mayers neuer Verfassungsgeschichte ver- 
<lb/>mögen den Kenner nicht darüber hinwegzutäuschen. Eben deshalb
<lb/>ist das kleine Buch, für das der hochtönende Name Handbuch selbst
<lb/>im Fall des Gelingens zu anspruchsvoll gewesen wäre, auch als
<lb/>Repetitorium nicht zu empfehlen, als welches wohl die Verlagshand- 
<lb/>lung es hat aufgenommen wissen wollen, da sie ihm eine so geringe
<lb/>Ausstattung gab. Für die deutsche Verfassungsgeschichte im weitesten
<lb/>Sinn, die schliesslich doch das Hauptstück auch dieser allgemeinen
<lb/>'Verfassungsgeschichte bildet, bedient sich selbst der junge Historiker
<lb/>jetzt viel besser des meisterhaften Abrisses, den uns neulich Heinrich
<lb/>Brunner in seinen Grundzügen der deutschen Rechtsgeschichte ge- 
<lb/>schenkt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ulrich Stutz.
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0475.tif"
                n="453"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0475"/>
            <div xml:id="d22595e50989" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Hansen, Joseph, Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozess Hansen, Joseph, Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>Joseph Hansen, Zauberwahn, Inquisition und Hexen- 
<lb/>prozess im Mittelalter und die Entstehung der grossen
<lb/>Hexenverfolgung. München und Leipzig, B. Oldenbourg,
<lb/>1900, XY u. 538 8. 8° (Historische Bibliothek Bd. XII).

<lb/>Derselbe, Quellen und Untersuchungen zur Geschichte
<lb/>des Hexenwahns und der Hexenverfolgung im Mittel-
<lb/>alter. Mit einer Untersuchung der Geschichte des Wortes
<lb/>Hexe von Johannes Franck. Bonn, Carl Georgi, 1901,
<lb/>XI u. 703 8. gr. 8°.

<lb/>Bekanntlich hat der Hexenhammer, nm auch die renmQthigen
<lb/>Hexen auf den Scheiterhaufen zu bringen, den Hexenprozess in erster
<lb/>Linie der weltlichen Gewalt zu uberbinden gesucht, ein Unternehmen,
<lb/>das in Deutschland wie in Frankreich von Erfolg gekrönt war, weil
<lb/>in diesen beiden Ländern die Tätigkeit der Inquisition vom Anfang
<lb/>des 16. Jahrhunderts an fast ganz aufhörte. Sonst aber hatten —
<lb/>gerade Hansen betont es nachdrücklich und hat auch den quellen-
<lb/>mäfsigen Beweis dafür erbracht — die Kirche und das kirchliche Recht
<lb/>auf dem hier in Rede stehenden Gebiet durchaus die Führung. Die
<lb/>kirchliche Scholastik hat mit ihrer systematischen Untersuchung der
<lb/>Kräfte des Dämonenreiches den Hexen- und Zauberwahn furchtbar ge- 
<lb/>macht und die Phantasie der mittelalterlichen Menschheit recht eigent- 
<lb/>lich ihm zugeführt. Die Kirche mit ihrem Inquisitionsverfahren und
<lb/>der von ihr hiefür verwandten Folter schuf das angebliche Tatsachen- 
<lb/>material, das den verderblichen Wahn nährte. Ihr entsprang der
<lb/>Sammelbegriff des Hexenwesens und die Annahme einer Hexensekte,
<lb/>die von den vereinzelten Prozessen über Zauberei zu der seuchenarti- 
<lb/>gen Hexenverfolgung führten. Was das Deutschthum und das deutsche
<lb/>Recht beisteuerten, erscheint gerade nach Hansens tiefgründiger Unter- 
<lb/>suchung als verhältnissmäfsig unbedeutend und würde auf keinen Fall
<lb/>dazu ausgereicht haben, um allein das Unheil heraufzubeschwören.

<lb/>Es sind also nur kleinere Partien von Hansens Buch und Quöllen-
<lb/>sammlung, die für den Germanisten direkt in Betracht kommen. Dessen- 
<lb/>ungeachtet möchte ich nicht versäumen, auch die Leser unserer Zeit- 
<lb/>schrift auf das Nachdrücklichste auf das hervorragende Werk hinzu- 
<lb/>weisen. Mit so reichem Apparat, so gründlicher Kenntniss und so
<lb/>allseitiger Erfassung des Gegenstandes hat in Deutschland noch Nie- 
<lb/>mand diesen für die ganze mittelalterliche Geschichte hochwichtigen
<lb/>Stoff bearbeitet. Der Jurist wird sich freilich an diesem und jenem
<lb/>stossen. So hätten, wenn sich der Verfasser mit dem Unterschied von
<lb/>Annullation und Scheidung der Ehe völlig vertraut gemacht oder
<lb/>wenigstens den farblosem, untechnischen Ausdruck trennen (dividere)
<lb/>verwendet haben würde, 8. 91 ff. und 97 einige Unklarheiten, ja gerade- 
<lb/>zu Unrichtigkeiten vermieden werden können. Und was stellt er
<lb/>sich unter den Zürcherischen Bichtbüchem vor, von denen er 8.886
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_22+1901_0476.tif"
                n="454"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0476"/>
            <div xml:id="d22595e51119" type="review">
               <head>
                  <title>Gierke, Julius, Die Geschichte des deutschen Deichrechts I. Theil</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_22+1901_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>Litterator.
</p>
               <p>

                  <lb/>wiederholt spricht? Gemeint sind natürlich die Richtbücher. Doch
<lb/>handelt es sich bei solchen Mängeln und Versehen stets nur am unter- 
<lb/>geordnete Dinge, die an der Richtigkeit der Hauptergebnisse nichts
<lb/>ändern. Und wichtige Theile des Buchs, wie z. B. S. biß., wo nach- 
<lb/>drücklich die Verschiedenheit von Malefica und Striga betont und
<lb/>deren Behandlung in den Volksrechten sowie in den Kapitularien dar- 
<lb/>gestellt wird, liest auch der Rechtshistoriker mit reichem Gewinn,
<lb/>während in der Quellensammlung besonders die Entscheidungen der
<lb/>weltlichen Gerichte in Hezenprozessen (S. 516ff.) für ihn in Betracht
<lb/>kommen. Kurz, es ist Hansens Werk ein in mancher Hinsicht ab- 
<lb/>schliessendes, unentbehrliches Buch.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Julius Gierke, Privatdozent an der Universität Göttingen.
<lb/>Die Geschichte des deutschen Deichrechts. I. Teil (Unter- 
<lb/>suchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte,
<lb/>herausgegeben von Otto Gierke, 63. Heft). Breslau.
<lb/>M. und H. Marcus, 1901, XXI u. 307 S. 8°.

<lb/>Seit der Schrift von Jodocus Hackmann, der 1690 de iure aggerum
<lb/>schrieb, ist das deutsche Deichrecht nie mehr zusammenfassend be- 
<lb/>arbeitet worden. Besonders seine Geschichte lag völlig im Argen.
<lb/>Um so erfreulicher, dass uns jetzt Julius Gierke eine eingehende
<lb/>historische Darstellung dieser germanistisch so sehr interessanten
<lb/>Materie zu geben unternimmt, wovon in diesem Band der erste Theil
<lb/>nunmehr vorliegt. Er holt das bisher Versäumte gründlich nach.

<lb/>Zunächst beschäftigt sich die Einleitung vor allem mit der
<lb/>Litterator und den Quellen des Deichrechtes, wobei besonders das
<lb/>Schleswig-Holsteiner Spadelandsrecht eine eingehende Untersuchung
<lb/>erfährt, die zu dem Ergebniss führt, da« es sich dabei um eine ur- 
<lb/>sprüngliche Privatarbeit handle, die erst nachträglich ähnlich wie
<lb/>etwa der Ssp. gesetzliche Geltung erlangte. Auf diesen einleitenden
<lb/>Abschnitt, der angesichts des partikulären Charakters der Deichrechts- 
<lb/>quellen und des Mangels an einer Sammlung derselben ebenso unum- 
<lb/>gänglich wie verdienstlich ist, folgt die Darstellung des Deichrecht«
<lb/>der ersten Periode, in welcher der genossenschaftliche Deichbau und
<lb/>•betrieb überwiegt, während das Charakteristikum der etwa in der
<lb/>ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts beginnenden zweiten Periode das
<lb/>verstärkte Hervortreten der staatlichen Fürsorge bildet. Doch wird
<lb/>die Darstellung der ersten Periode im vorliegenden Bande noch nicht
<lb/>zu Ende geführt; die Behandlung der Deichlast, der Deichverwaltung
<lb/>tt. a. m. steht noch ans, indem erst die Geschichte des Deichbans und
<lb/>der Deichverbände fertig dargestellt sind. Diese aber sehr eingehend
<lb/>vnd sorgfältig. Der Verfasser hat die von ihm übernommene Ver-
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0477.tif"
             n="455"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0477"/>
         <div xml:id="d22595e51248" type="section" subtype="Sonstiges">
            <head>
               <title level="a" type="main">Nachtrag zu Seite 214</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rietschel, Siegfried">Rietschel, Siegfried</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>Litterator.
</p>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>pflichtung, seinen Stoff nicht nnr erstmalig, sondern auch gleich grund- 
<lb/>legend zu bearbeiten, erfüllt. Die Besprechung des Einzelnen wird
<lb/>freilich besser erst nach dem Erscheinen auch des zweiten Bandes ge- 
<lb/>schehen, zumal da uns in diesem Jahrgang unserer Zeitschrift der
<lb/>Raum dafür zu knapp bemessen ist; wir begnügen uns darum für
<lb/>heute damit, auf die schöne, vielversprechende erste grosse Arbeit
<lb/>ihres Verfassers nachdrücklich hinzuweisen.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachtrag zu Seite 214.
</p>
            <p>

               <lb/>Meine Abhandlung über die Entstehung der freien Erb- 
<lb/>leihe war bereits gedruckt, als mir der kürzlich erschienene
<lb/>Band 41 des Archivs des historischen Vereins von Unter- 
<lb/>franken und Aschaffenburg zu Qesicht kam, in welchem als
<lb/>Beilage zu einem Aufsatze über das St. Stephanskloster in
<lb/>Würzburg 8. 209 ff. von Georg Schwinger der eine der
<lb/>beiden Botuli von St. Stephan im Auszug veröffentlicht wor- 
<lb/>den ist. Obgleich die sich an den Wortlaut der Urkunden
<lb/>anlehnenden lateinischen Regesten nichts weniger als muster-
<lb/>gütig sind und von groben Lesefehlern wimmeln, ist es doch
<lb/>möglich, aus ihnen Aufschlüsse über den Inhalt der von
<lb/>Schannat nicht abgedruckten Urkunden zu erhalten. Solcher
<lb/>Urkunden zähle ich im ganzen 34; sie gehören der Zeit von
<lb/>1057 bis 1141 an. Wesentlich Neues gegenüber den bisher
<lb/>veröffentlichten Urkunden bieten sie nicht, sie dienen viel- 
<lb/>mehr nur dazu, die aus den letzteren gewonnenen Ergebnisse
<lb/>zu bestätigen. Fünf der Urkunden sind einfache Schenkun- 
<lb/>gen, eine ist eine Schenkung gegen künftige Gewährung
<lb/>des Lebensunterhaltes seitens des Klosters. Die übrigen 28
<lb/>sind Prekarieen, die mit einer Ausnahme Weinland oder
<lb/>Höfe in der Stadt betreffen, 12 mit Rückgewährung auf
<lb/>Lebenszeit oder auf mehrere Leiber, 16 mit Rückgabe zu
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0478.tif"
                n="456"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0478"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>456
</p>
            <p>

               <lb/>Nachtrag za Seite 214.
</p>
            <p>

               <lb/>erblichem Besitze. Yon den Schenkern ist einer als servus
<lb/>s. Kiliani, einer als famulus s. Marie bezeichnet, während
<lb/>auch hier Unfreie des Stephansklosters selbst fehlen. Inter- 
<lb/>esse verdient eine Urkunde von 1108 auf S. 220: Dort er- 
<lb/>hält das vergabende Ehepaar die geschenkte curtis auf
<lb/>Lebenszeit zurück. Während aber von einer Vererbung
<lb/>nicht die Bede ist, wird für den Fall der Verarmung der
<lb/>Verkauf mit Erlaubniss des Abtes gestattet.

<lb/>Also auch in diesen Urkunden zeigt sich, wie ver- 
<lb/>breitet im 11. und 12. Jahrhundert das Prekariegeschäft
<lb/>in Würzburg bei Bebland und Hausgrundstücken war, ferner
<lb/>sehen wir auch hier, dass sich schon als Regel die Erblich- 
<lb/>keit der Prekarieen herausgebildet hat. Sie bringen also
<lb/>eine volle Bestätigung der von mir gewonnenen Resultate.

<lb/>Tübingen, den 1. Oktober 1901.

<lb/>Siegfried Rietschel.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_22+1901_0479.tif"
             n="457"
             xml:id="zs1-2085091_22-1901_0479"/>
         <div xml:id="d22595e51407">
            <head>Germanistische Chronik</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_22+1901_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik
</p>
            <p>

               <lb/>Am 8. November 1900 starb in Wien der nm die deutsche und
<lb/>siebenbürgische Rechtsgeschichte vielverdiente ehemalige Professor des
<lb/>deutschen Rechts zu Czemowitz, Friedrich Schüler v. Libloy.

<lb/>Am 23. Februar 1901 starb zu Tübingen der Professor der mitt- 
<lb/>leren Geschichte Lothar Heinemann, am 1. März zu Heidelberg der
<lb/>Professor der neuern Geschichte Geh. Hofrath Bernhard Erdmanns-
<lb/>dörffer, der Vorsitzende der badischen historischen Kommission.

<lb/>Durch den am 16. März zu Bonn erfolgten Hinschied des Wirkl.
<lb/>Geh. Rathes und Oberberghauptmanns a. D. Brassert hat das deutsche
<lb/>Bergrecht einen seiner hervorragendsten gesetzgeberischen und litterari-
<lb/>schen Bearbeiter verloren.

<lb/>Der am 5. April zu Strassburg verstorbene Professor Ernst
<lb/>Sackur hat durch seine Arbeiten über die Karolingischen Schenkungen
<lb/>und besonders durch seine Geschichte der Cluniacenser auch die
<lb/>mittelalterliche Rechtsgeschichte fördern helfen.

<lb/>Am 15. August verlor die deutsche Philologie und Alterthums- 
<lb/>kunde in Karl Weinhold einen ihrer hervorragendsten Vertreter.

<lb/>Zu München starb am 23. April Max v. Seydel und zu Berchtes- 
<lb/>gaden am 22. September Hermann v. Sicherer, jener der bekannte
<lb/>fruchtbare Bearbeiter und erfolgreiche Lehrer des deutschen und bairi- 
<lb/>schen Staatsrechts, dieser ein Schriftsteller, der vornehmlich um das
<lb/>bairische Staatskirchenrecht und um das Eherecht sich verdient gemacht
<lb/>hat, während er auf germanistischem Gebiet mit einigen kleineren
<lb/>Arbeiten über Lehen- und Privatfürstenrecht, Genossenschafts- und
<lb/>Wechselrecht hervortrat, dazu ein Lehrer, an dem seine Zuhörer den
<lb/>eindrucksvollen, knappen und eleganten Vortrag schätzten.
</p>
            <p>

               <lb/>In den Ruhestand trat der Professor des deutschen Rechts an
<lb/>der Universität Tübingen Friedrich v. Thudichum.

<lb/>Das fünfzigjährige Doktoijubiläum feierten in Bonn der o. Professor
<lb/>des deutschen und Kirchenrechts Geh. Justizrath Joh. Fr. v. Schulte,
<lb/>in Berlin der Honorarprofessor für Kirchen- und Staatsrecht K.B. Aegidi.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXII. denn. Abth. 29b
</p>
            <pb facs="2085091_22+1901_0480.tif"
                n="458"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0480"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>458
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Berufen worden Eonsistorialassessor Niedner in Berlin als a. o.
<lb/>Professor des Staats- und Eirchenrechts nach Jena, Privatdozent Spahn
<lb/>in Berlin als a. o. Professor für neuere Geschichte nach Bonn, o. Pro- 
<lb/>fessor des deutschen Rechts in Halle Heck in gleicher Eigenschaft
<lb/>nach Tübingen, a. o. Professor des deutschen Rechts Burchard von
<lb/>Leipzig an die Handelshochschule in Frankfurt, a. o. Professor des
<lb/>deutschen Rechts Rehme in Berlin als o. Professor desselben Fachs
<lb/>nach Halle, o. Professor der neuern Geschichte in Marburg v. Be low
<lb/>in gleicher Eigenschaft für mittlere Geschichte nach Tübingen, o. Pro- 
<lb/>fessor der neuern Geschichte Ma-rks von Leipzig hach Heidelberg,
<lb/>o. Professor der neuem Geschichte Varrentrapp von Strassburg in
<lb/>gleicher Eigenschaft nach Marburg, Archivar Meinecke in Berlin als
<lb/>o. Professor der neuem Geschichte nach Strassburg, a. o. Professor
<lb/>Sartorius in Marburg zum o. Professor für öffentliches Recht in
<lb/>Greifswald, o. Professor des Strafrechts in Halle Frank in gleicher
<lb/>Eigenschaft nach Tübingen, Privatdozent Eckert in Berlin als a. o.
<lb/>Professor der Nationalökonomie an die Handelshochschule Eöln.

<lb/>Versetzt: der a. o. Professor der neuem Geschichte in Bonn
<lb/>Spahn als o. Professor nach Strassburg.

<lb/>Ernannt: die Privatdozenten für deutsches Recht und für National- 
<lb/>ökonomie an der Universität Freiburg i./Br. Beyerle und Sieveking
<lb/>zu a. o. Professoren, der Privatdozent des deutschen Rechts in Heidel- 
<lb/>berg His zum a. o. Professor, der Privatdozent der Nationalökonomie
<lb/>in Strassburg Wittich zum a. o. Professor, der Privatdozent des
<lb/>Eirchenrechts in Eönigsberg Hub rieh zum a. o. Professor, die Privat- 
<lb/>dozenten der Qeschichte in Jena Mentz und Eeutgen zu a. o. Pro- 
<lb/>fessoren, der Privatdozent der Geschichte in Bonn Hampe zum a. o.
<lb/>Professor, der Privatdozent für deutsche Philologie zu Freiburg i./Br.
<lb/>Panzer zum a. o. Professor, der a. o. Professor des Strafrechts
<lb/>v. Savigny in Göttingen zum o. Professor in Marburg, der a. o. Pro- 
<lb/>fessor an der technischen Hochschule in München Graf Du Moulin-
<lb/>Eckart zum o.Professor daselbst, Privatdozent Jung in Giessen zum
<lb/>a. o. Professor des öffentlichen Rechts.

<lb/>Habilitirt: W. vanCalker für öffentliches Recht in Freiburg i./Br.,
<lb/>Darmstädter und Goetz für Geschichte in München, Eckert für
<lb/>Nationalökonomie in Berlin, Seraphim in Eönigsberg für Geschichte,
<lb/>Julius Gierke in Göttingen für deutsches Recht, Neumeyer für
<lb/>internationales Privatrecht in München, Erben für österreichische Ge- 
<lb/>schichte in Wien, Türler in Bern für geschichtliche HülfsWissen- 
<lb/>schaften, Bader in Zürich für schweizerische Rechtsgeschichte.
</p>
            <p>

               <lb/>In Tübingen hat die freiherrlich v. Grempsche Familienstiftung
<lb/>einen jährlichen Beitrag von 1000 Mark der Universität zur Verfügung
<lb/>gestellt zum Zweck der Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen
<lb/>und Veröffentlichungen über Gegenstände aus dem Gebiet der deut- 
<lb/>schen Rechtsgeschichte, insbesondere der Rechtsgeschichte Schwabens
<lb/>und Elsass-Lothringens. _ U. St.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0481.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0481"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>Die 42. Plenarversammlung der historischen Kommission bei der
<lb/>kgl. baier. Akademie der Wissenschaften fand in München vom 29.
<lb/>bis 31. Mai statt. Von neuen Publikationen lagen u. A. vor: Jahr- 
<lb/>bücher des deutschen Reichs unter Heinrich IV. und V. von Meyer
<lb/>v. K non au 3. Bd., Deutsche Reichstagsakten jüngere Reihe 3. Bd. von
<lb/>Wrede, Deutsche Reichstagsakten ältere Reihe 12. Bd. von Beck- 
<lb/>mann. In Vorbereitung sind: Jahrbücher Ottos II. von Uhlir z,
<lb/>Friedrichs II. von Hampe, Lübecker Chroniken Bd. 3 von Koppmann
<lb/>Reichstagsakten ältere Reihe 2. Abth. des 10. Bds. von Herre, Reichs- 
<lb/>tagsakten jüngere Reihe Bd. 4 von Wrede und Fueter, in den
<lb/>Quellen und Erörterungen der Renner Kozrohs, der codex commuta- 
<lb/>tionum und der liber censalium mancipiorum von Freising durch
<lb/>Riezler und Bitterauf. U. St.
</p>
            <p>

               <lb/>Monumenta Germaniae historica. Vom 15. bis 17. April tagte
<lb/>in Berlin die 27. Plenarversammlung der Centraldirection. Der Druck
<lb/>von Zeumer’s Quartausgabe des Leges Visigothorura ist soweit vor- 
<lb/>geschritten, dass die Vollendung im laufenden Geschäftsjahr erwartet
<lb/>werden darf. Professor Freiherr von Schwind hat die Collationen
<lb/>für die neue Ausgabe der Lex Baiuwariorum abgeschlossen, abgesehen
<lb/>von zwei Wolfenbüttler Handschriften, deren Zusendung nicht zu er- 
<lb/>langen ist. Der Fortgang der Arbeiten hat leider durch Erkrankung
<lb/>des Herausgebers eine längere Unterbrechung erfahren. Professor
<lb/>Seckel setzte seine Untersuchungen über Benedictus Levita fort und
<lb/>gedenkt demnächst im Neuen Archiv eine Studie über die Quellen
<lb/>des ersten Buches zu veröffentlichen, die festzustellen ihm bis auf
<lb/>einen sehr geringen Rest gelungen ist. Professor Tan gl hat eine
<lb/>erhebliche Anzahl von Placita für den Druck fertiggestellt. Der Herbst
<lb/>dieses Jahres führte ihn zum Zweck weiterer Collationen nach St. Gallen
<lb/>und nach Paris. Dr. Schwalm hat die Sammlung des Materials für
<lb/>den dritten Band der Constitutiones regum et imperatorum im Wesent- 
<lb/>lichen zum Abschluss gebracht. Sie bedarf nur noch einer Ergänzung
<lb/>aus den Archiven von Besannen und Dijon, die Dr. Schwalm im Laufe
<lb/>dieses Herbstes zu besuchen gedenkt. Der Druck der Karolinger Di- 
<lb/>plome schritt weiter fort. Von den Diplomen der deutschen Könige und
<lb/>Kaiser ist der erste Theil des dritten Bandes (Heinrich II.) ausgegeben
<lb/>worden.

<lb/>Berlin, den 9. August 1901.
</p>
            <p>

               <lb/>Heinrich Brpnner.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0482.tif"
                n="460"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0482"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>460
</p>
            <p>

               <lb/>l
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Bericht der Commission

<lb/>für das Wörterbuch der deutschen Rechtssprache,

<lb/>fflr das Jahr 1000.

<lb/>Von Heinrich Brunner.

<lb/>Die auf Sammlung des Materials gerichtete Thätigkeit hat im ver- 
<lb/>flossenen Jahre gedeihlichen und gesteigerten Fortgang genommen, wie
<lb/>aus dem unten folgenden Berichte des Herrn Geheimeraths Dr. Richard
<lb/>Schroeder in Heidelberg zu ersehen ist. Im Frühjahr 1900 hat sich unter
<lb/>dem Vorsitz des Hm. Prof. Dr. Eugen Huber in Bern eine „schweizerische
<lb/>Commission zur Förderung des deutschen Rechtswörterbuches“ gebildet, die
<lb/>es sich zur Aufgabe setzt, die schweizerischen Quellen für die Zwecke des
<lb/>Wörterbuches zu excerpiren, die hergestellten Excerpte in einer Central-
<lb/>steile zu Bern zu sammeln und in grösseren Partien nach Heidelberg ab- 
<lb/>zuliefern. Für Herstellung der Excerpte liess die schweizerische Commission
<lb/>eine besondere Anleitung drucken. Von der philosophisch-historischen Classe
<lb/>der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften wurde die Bildung
<lb/>der schweizerischen Commission mit lebhaftem Danke zur Kentniss genommen.

<lb/>Um neue Mitarbeiter zu gewinnen, hat die akademische Commission
<lb/>einen Aufruf drucken lassen, worin Alle, die etwa in der Lage sind, dem
<lb/>grossen nationalen Werke ab und zu eine freie Stunde zu widmen, dringend
<lb/>zu solcher Mitarbeit eingeladen und gebeten werden, entweder eine be- 
<lb/>stimmte Aufgabe zu übernehmen oder doch wenigstens, wenn ihnen an- 
<lb/>lässlich ihrer Arbeiten, sei es bei der Lectüre von gedruckten Werken, sei
<lb/>es bei archivalischen Studien, wichtige oder seltene Rechtsausdrücke und
<lb/>Wortverbindungen vor Augen kommen, die betreffende Quelle auszuziehen,
<lb/>und sich wegen Zuweisung einer bestimmten Aufgabe, wegen Zusendung
<lb/>von Zettelformularen, wegen der erforderlichen Anleitung und wegen son- 
<lb/>stiger Auskunft an den wissenschaftlichen Leiter des Unternehmens, Geheim- 
<lb/>rath Prof. Dr. Richard Schroeder in Heidelberg, Neuenheimer Landstrasse 2,
<lb/>zu wenden. Der Aufruf ist in einzelnen Exemplaren versandt und in der
<lb/>Zeitschrift der Savigny - Stiftung für Rechtsgeschichte, germanistische Ab- 
<lb/>theilung, Band XXI, 8. 365 f. abgedruckt worden.

<lb/>Herr Prof. Dr. Karl von Ambra ist aus der akademischen Commission
<lb/>zu deren lebhaftem Bedauern ausgeschieden.

<lb/>Bericht des Herrn Schroeder.

<lb/>Die Arbeiten haben den im letzten Jahresbericht in Aussicht gestellten
<lb/>Aufschwung genommen. Die Zahl der Freunde und Mitarbeiter hat sich,
<lb/>zum Theil jedenfalls in Folge des von der Commission erlassenen Aufrufes,
<lb/>ausserordentlich vermehrt und die Menge der eingegangenen Quellenauszüge
<lb/>hat einen Umfang angenommen, der es für die bisherige Leitung unmöglich
<lb/>erscheinen lässt, ohne die Anstellung eines zweiten ständigen Hülfsarbeiters
<lb/>auch fernerhin das einlaufende Material genügend zu verarbeiten und in
<lb/>das Archiv einzuordnen. Das unten folgende Verzeichniss der im Jahre 1900
<lb/>atmgezogenen Quellen, unter denen sich zum Theil umfangreiche, viele
<lb/>Bände umfassende Quellenwerke befinden, zählt ungefähr ebenso viele
<lb/>Nummern auf wie das vorjährige Verzeichniss, das das Arbeitsergebnis der
<lb/>drei ersten Jahre zusammenfasste. Besonders zahlreich waren die Beiträge
<lb/>aus dem deutschrechtlichen Seminar in München (von Amira) und die von
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0483.tif"
                n="461"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0483"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>4SI
</p>
            <p>

               <lb/>den HH. des Marez, van Vleuten, Liesegang, Theodor Knapp und Hott ge- 
<lb/>lieferten Quellenauszüge. Eine durch ihren Umfang wie durch innern Werth
<lb/>gleichmäfsig ausgezeichnete Sendung von Quellenauszügen lieferte die durch
<lb/>Hm. Prof. Eugen Huber ins Leben gerufene Commission für die Bearbeitung
<lb/>der schweizerischen Rechtsquellen. Ihre Beiträge, die in dem unten folgenden
<lb/>Verzeichniss durch einen beigefügten Stern erkennbar gemacht sind, ent- 
<lb/>stammen grösstentheils dem von Hrn. Prof. Gmür in Bern geleiteten deutsch-
<lb/>rechtlichen Seminar; mit eigenen Beiträgen haben sich insbesondere die
<lb/>HH. Friedrich von Wyss und Stöcker in Zürich, die Professoren Gmür und
<lb/>Singer in Bern, Dr. Alfred Stückelberg in Basel und Dr. Emil Welti betheiligt.

<lb/>Nicht in das Verzeichniss aufgenommen sind die werthvollen Beiträge,
<lb/>die auf Grund von Einzelnotizen oder als Auszüge aus kleineren Quellen
<lb/>von den HH. von Amira, Prof. Wille in Heidelberg, Dr. des Marez in Brüssel
<lb/>und von Mitgliedern des Gmür’schen Seminars geliefert wurden. Auch an
<lb/>dieser Stelle mag darauf aufmerksam gemacht werden, wie erwünscht gerade
<lb/>derartige Einzelnotizen für die Förderung der Wörterbucharbeiten sein
<lb/>müssen.

<lb/>Von einer Aufnahme der in Arbeit begriffenen Quellen wurde für
<lb/>diesmal Abstand genommen. Nur darauf sei hingewiesen, dass Hr. Ober- 
<lb/>landesgerichtsrath Dr. Theodor MoÜoch in Wien in überaus entgegenkom- 
<lb/>mender Weise es übernommen hat, die grosse Chorinsky’sche Sammlung in
<lb/>Wien für die Zwecke des Wörterbuches nutzbar zu machen. Zunächst ist
<lb/>die Bearbeitung des Landrechtsbuches Ferdinand’s I. (Zeiger ins Landrechts- 
<lb/>buch, Institutum Ferdinand! I), eines Getetzentwurfes von 1528, in Angriff
<lb/>genommen.

<lb/>Verzeichniss der im Jahre 1900 ausgezogenen Quellen.

<lb/>Acta Tirolensia: Prof, von Voltelini in Innsbruck.

<lb/>Adelsheim, Stadtrechtsquellen (Oberrh. Stadtrechte): Schroeder und
<lb/>Lorentzen.

<lb/>Altbaierische Freibriefe (Lerchenfeld): Dr. Ellinger (vollendet).

<lb/>*Ammenhausen, das Schadgabelbuch Konrats von Ammenhausen
<lb/>(von 1377), her. von Vetter, 1892, Prof. Dr. Singer in Bern.

<lb/>*Arberger Stadtsatzung v. 1541 (Z. f. schw. R. IX): Stud. Rennefahrt
<lb/>in Bern.

<lb/>Augsburger Stadtbuch (Meyer), Rechtsprakticant Coblenzer in
<lb/>München (vollendet).

<lb/>Baseler Dienstmannenrecht (Wackernagel): His.

<lb/>Baierisches Landrecht von 1346: Rechtsprakticant Geiger in
<lb/>München.

<lb/>Bau mann, Geschichte des Allgäus: Prof. Th. Knapp in Tübingen.

<lb/>Beowulf: Dr. A. Hahn in Berlin.

<lb/>*Berner Rechtsquellen, besonders Handfeste und Satzungsbücher
<lb/>(Schweiz. Rechtsqu. Bern I): Dr. Emil Welti.

<lb/>Binterim und Mooren, Rheinisch-westfälischer diplomatischer Codex
<lb/>oder Urkundensammlung zur Geschichte der Erzdiöcese Köln I. II.
<lb/>1830, 1831: Prof. Dr. Liesegang in Wiesbaden.

<lb/>Blume von Magdeburg (Böhlau): Dr. G. Stobbe in Leipzig.

<lb/>Blütings Glosse zum Jütischen Lowbuch, 1717: Dr. Luppe in
<lb/>Frankfurt.

<lb/>Bois war der Stadtbücher von 1455 und 1479 (Telting): His.

<lb/>Brünn er Rechtsquellen (Rössler): Prof. Schreuer in Prag.

<lb/>Buck, Oberdeutsches Flurnamenbuch, 1880: Prof. Th. Knapp.

<lb/>v. Bunge, Altlivlands Rechtsbücher, 1879: Dr. van Vleuten.

<lb/>*Büron, Herrschaftsrecht von 1455 (Z. f. schw. R. V): Stud. Grober
<lb/>in Bern.

<lb/>Carolina, peinliche H. G. O. (Köhler und Scheel) r Prot Willy Scheel.

<lb/>Cartulaire de Pabbaye de Bergues; Dr. des Marez.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0484.tif"
                n="462"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0484"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>462
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Cartulaire du Bourg de Bruges: Dr. des Marez.

<lb/>Cartulaire de l’abbaye des Dunes: Dr. des Marez.

<lb/>Cartulaire de la prevote d’Ypres: Dr. des Marez.

<lb/>Cleve, Heberegister der Grafen von Cleve im Staatsarchiv von
<lb/>Düsseldorf (1320 bis 1330): Prof. Dr. Liesegang.

<lb/>Clever Schöffensprüche. Liber sententiarum promulgatarum
<lb/>per scabinos Clivenses im Stadtarchiv zu Cleve: Prof. Dr. Liesegang.
<lb/>Clever Stadtrecht nach dem Hauptcodex im Clever Stadtarchiv
<lb/>A 83 (B II): Prof. Dr. Liesegang.

<lb/>Codex Augusteus I.: Dr. Heinrich Titze in Göttingen.

<lb/>Colberg. Bolle der Tischler, von 1573: Schröder und Lorentzen.
<lb/>x Cos tu men (Coutumes) von: Aelst (Alost), Amiens, Antwerpen (An-
<lb/>vers), Assenede, Audenaerde, Bonehaute, Cortrijk (Courtrai), Dessel-
<lb/>donc, Fumes, Mecheln (Malines), Ninive, Bousse, Termonde (Dender-
<lb/>monde), Waes, Ypern: Dr. des Marez.

<lb/>Dederich, Annalen der Stadt Emmerich 1867: Prof. Dr. Liesegang
<lb/>in Wiesbaden.

<lb/>Diericx, Het Gends Charterboekje, 1821: Dr. des Marez.
<lb/>Dresdener ScböfFenrecht (Wasserschieben): Dr. B. Behrend (voll- 
<lb/>endet).

<lb/>Duisburg. Kleine, Diplomata Duisburgensia historical.ll. 1839.
<lb/>1840: Prof. Dr. Liesegang.

<lb/>*Engelberger Thalrecht (Z. f. schw. B. VII): Stud. Baaflaub in Bern.
<lb/>Fivelgoer Sendrecht (Hettema): His.

<lb/>^Fontes rerum Bernensium: Dr. Emil Welti.

<lb/>Frei bürg i. Br., Stadtrecht von 1520: Dr. K. Brunner in Karlsruhe.
<lb/>Frommhold, Bügisches Landrecht des Matthäus Normann: Prof.
<lb/>Frommhold in Greifswald.

<lb/>Gaillard, Archives du conseil de Flandre, 1856: Dr. des Marez.
<lb/>Göttingen, Protokolle des Vereins f. d. Geschichte Göttingens,
<lb/>1892—1898: Schroeder.

<lb/>Grafenthal. Schölten, Bobert, Das Cistercienserinnen - Kloster
<lb/>Grafenthal oder Vallis comitis im Kreise Cleve 1899; Prof. Dr.
<lb/>Liesegang.

<lb/>Grimm, Weistümer: I: Dr. Heerwagen in Nürnberg (fortgesetzt).

<lb/>IV: Bechtscandidat Bott in Hunspach (fertig).
<lb/>V: Dr. Fritz Kiener in Strassburg (begonnen).
<lb/>Hagenauer Statutenbuch (her. v. Hanauer und Kldld, 1900):
<lb/>Dr. E. Bruck in Strassburg.

<lb/>Heidelberger Stadtrechtsquellen (Oberrhein, Stadtrechte): Schroeder
<lb/>und Lorentzen.

<lb/>Helbling, Seifried: Dr. Doublier in Wien (vollendet).
<lb/>Helmkampff, De eo quod iustum est circa vinum adustum:
<lb/>Dr. A. Eggers in Karlsruhe.

<lb/>Hettesheim, Gesch. der Stadt und des Amtes Geldern I 1863:
<lb/>Prof. Dr. Liesegang.

<lb/>Hilgard, Urkunden zur Geschichte von Speier: Dr. Köhne in Berlin.
<lb/>Hofmeister, De iure coquendi et vendendi cerevisii: Dr. A. Eggers.
<lb/>Jäger von Jägersberg, De iure coquendi et vendendi cerevisii:
<lb/>Dr. A. Eggers.

<lb/>Ingelheimer Oberhof (Loersch): Dr. van Vleuten.

<lb/>Jütische Lowbuch, das, übersetzt von Eichenberger, 1717:
<lb/>Dr. Luppe.

<lb/>Kalkar. Kalkarer Schöffenrollen 1353—1379 Stadtarchiv. Einzel- 
<lb/>urkunden im Stadtarchiv zu Kalkar, im Pferrarchiv (Nikolaipfarre)
<lb/>zu Kalkar und im Staatsarchiv zu Düsseldorf: Prof. Dr. Liesegang.
<lb/>Kalkarer Stadtrecht in der Berliner Königl. Bibliothek, Manuscripta
<lb/>Borussica 4°, nr. 403; Prof, Dr. Liesegang.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0485.tif"
                n="463"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0485"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0485--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>Kieler Varbuch (her. von Luppe, 1899): Dr. Luppe.

<lb/>Köhler, Beiträge zur Gesch. des röm. Rechts in Deutschland, Heft 2:
<lb/>das röm. Recht am Niederrhein. Neue Folge 1892 (Urkunden be- 
<lb/>treffend Duisburg): Prof. Dr. Liesegang.

<lb/>Landau (Pfalz), Erbrecht von 1660 (v. d. Nahmer II. 873 ff.):
<lb/>Dr. Weisraann.

<lb/>Leeuwarden, Stadtbuch (Telting): His.

<lb/>Leininger Erbfolgeordnung von 1726 (v. d. Nahmer II. 835ff.:
<lb/>Dr. Weismann.

<lb/>Liesegang, Recht und Verfassung von Rees 1890 (Reeser Stadtrecht
<lb/>von etwa 1400): Prof. Dr. Liesegang.

<lb/>Loersch und Schröder, Urkunden z. Geschichte des deutschen
<lb/>Privatrechts: Schroeder und Lorentzen (vollendet).

<lb/>Loersch, Weistümer der Rheinprovinz I. 1900: Dr. van Vleuten.

<lb/>Luxemburger Weistümer (Hardt), fertig bis S.437: Rechtscandidat
<lb/>Rott in Hunspach.

<lb/>*Luzern, Stadtrecht um 1480 (Z. f. schw. R. V.): Stud. Grober in Bern.

<lb/>Miraeus, Opera diplomatica: Dr. des Marez.

<lb/>Mittheilungen der badischen historischen Commission (Zeitschr.
<lb/>f. Geschichte d. Oberrheins, N. F.): Prof. Th. Knapp (noch nicht
<lb/>vollendet).

<lb/>Monum. Wirciburgensia, Monum. Boica 38—44: Rechtscandidat
<lb/>Konr. Sterner in München.

<lb/>Mosbach. Stadtrechtsquellen (Oberrhein. Stadtrechte): Schroeder
<lb/>und Lorentzen.

<lb/>Münchweier Weistum, Anf. des 12. Jahrhunderts: His.

<lb/>Napiersky, Erbebücher der Stadt Riga: A. von Blumenrincq in Riga.

<lb/>Napiersky, Quellen des rigischen Stadtrechts, 1876: Dr. van Vleuten.

<lb/>Neckargemünd, Stadtrechtsquellen (Oberrhein. Stadtrechte): Schroe- 
<lb/>der und Lorentzen.

<lb/>Nürnberger Additionaldekrete (Lahner): Rechtspractikant Adolf
<lb/>Stern in München (vollendet).

<lb/>*Nydau. Freiheitsbrief von 1548 (Z. f. schw. R. IX): Stud. H. Renne- 
<lb/>fahrt in Bern.

<lb/>Oberhof Lübeck (Michelsen): Dr. Martin Wolff in Berlin.

<lb/>Österreichische Reimchronik: Dr. Doublier in Wien.

<lb/>*Pestalutz, Züricher Amts- und Hypothekenrecht: Prof. Dr. Friedrich
<lb/>von Wyss in Zürich.

<lb/>Placaeten van Brabant, Vlaenderen etc. I: Dr. des Marez.

<lb/>Reyscher, Sammlung derwürttembergischenGesetze: Prof. Th.Knapp.

<lb/>*Rusch, Appenzellisches Landbuch von 1409 (1869): Prof. Dr. Gmür
<lb/>in Bern.

<lb/>Saarbrücker Landrecht (v. d. Nahmer): Dr. Weismann.

<lb/>Sachsenspiegel Landrecht: Schroeder und Stud. Alfr. Berger (voll- 
<lb/>endet).

<lb/>*8an kt- Gallen. Rathssatzungen des 14. und 15. Jahrhunderts
<lb/>(Mittheilungen zur vaterländ. Geschichte, 1865: Stud. Fässler in Bern.

<lb/>*Schaf fhau sen. Stadtbuch von 1385 (Allemannia V), Testierordnung
<lb/>von 1689, Stadtgerichtsordnnng von 1766: Rechtscandidat Stamm
<lb/>in Bern.

<lb/>*Schauberg, Zeitschrift I., Beiträge HI. (Züricher Rechtsquellen):
<lb/>Prof. Dr. Friedrich von Wyss.

<lb/>Schölten, Rob., die Stadt Cleve 1879 (urkundl. Anhang): Prof.
<lb/>Dr. Liesegang.

<lb/>Schölten, Rob., Geschichtliche Nachrichten über Clevesham, Brienen,
<lb/>Sombrienen und Griethausen 1888: Prof. Dr. Liesegang.

<lb/>*Schwyzer Rechtsquellen (Zeitschr. f. schw. R. n): Stud. Spielmann
<lb/>in Bern.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0486.tif"
                n="464"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0486"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0486--><p/>
            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Sloet, Het Stift teBredbur (bei Cleve), Sonderabdruck aus Letterk.
<lb/>Verhandl. der Kon. Akad. zu Amsterdam, Deel XII.; Prof. Dr. Lie- 
<lb/>segang.

<lb/>Sneker Stadtbuch von 1456 (Telting): His.

<lb/>Staveren. Stadtbuch (Telting): His.

<lb/>Stralsund. Gerichtsordnung von 1592: Senatspräsident Dr. Fabricius
<lb/>in Breslau.

<lb/>Strassburger Urkundenbuch I. II. IV., 2: Rechtscandidat Rott in
<lb/>Hunspach.

<lb/>*Tätwil. Öffnung von 1456 (Argovia 1): Stud. A. Vogel in Bern.
<lb/>*Thun. Satzungs- und Einungsbuch von 1535 (Z. f. schw. R. IX):
<lb/>Stud. Rennefahrt in Bern.

<lb/>Trierer Landrecht von 1713 (v. d. Nahmer): Dr. Weismann.

<lb/>*Unt er walder Rechtsquellen (Z. f. schw. R. X): Stud. Morissmann
<lb/>in Bern.

<lb/>Urkundenbuch des Klosters Indersdorf: Dr. Ellinger in München
<lb/>(vollendet).

<lb/>*Wallis, Rechtsquellen des Cantons (Heusler, Z. f. schw. R. N. F.
<lb/>VII—IX): Dr. Alfred Stückelberg in Basel.

<lb/>Weissenburg a. N., Statuten (G. Voltz, Chronik der Stadt W., 1835);

<lb/>Rechtsprakticant Ad. Stern in München.

<lb/>Wendeborn, De iure erigendi cauponas, diss. Gott. 1739: Dr.
<lb/>A. Eggers.

<lb/>Weseler Stadtbücher und Urkunden im Staatsarchiv zu Düsseldorf:
<lb/>Prof. Dr. Liesegang.

<lb/>*Wettingen. Rechtsquellen des 15. Jahrhunderts (Argovia IV): Stud.
<lb/>Keller in Bern.

<lb/>Wetzlar. Erbrecht von 1608 (v. d. Nahmer): Dr. Weismann.
<lb/>Wien, Stadtrechts buch (Schuster): Prof. Schuster (vollendet).
<lb/>*Willisau, Amtsrecht von 1489 (Z. f. schw. R. V): Stud. A. Grober
<lb/>in Bern.

<lb/>^Winterthur, Stadtrecht von 1297 (Bluntsehli, Zürich. Rechtsge- 
<lb/>schichte) : Prof. Dr. Friedrich von Wyss.

<lb/>Württembergisches Urkundenbuch I—IV: Dr. Mehring in
<lb/>Stuttgart.

<lb/>Württembergische Vierteljahrshefte: Dr. Mehring (angefangen).
<lb/>Zeitschrift f. d. Geschichte des Oberrheins, N. F.: Prof. Th. Knapp
<lb/>(angefangen).

<lb/>Zeitschrift des liistor. Vereins f. d. Württemb. Franken: Prof.
<lb/>Th. Knapp.

<lb/>Zuger Rechtsquellen: Dr. Hans Burckhardt in Basel.

<lb/>Züricher Rechtsquellen (Z. f. schw. R. IV), insbesondere die Stadt- 
<lb/>bücher: Prof. Friedrich von Wyss. — Richtebrief: Altoberrichter
<lb/>Dr. Stöcker.
</p>

            <pb facs="2085091_22+1901_0487.tif"
                n="465"
                xml:id="zs1-2085091_22-1901_0487"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_22+1901_0487--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>Kundmachung.

<lb/>Die rechts* und staatswissenschaftliche Facultät der k. k. Universität
<lb/>zu Wien stellt auf Grund einer Widmung des Herrn Hofrathes Professor
<lb/>Dr. Anton Menger und der Juristischen Gesellschaft in Wien die
<lb/>folgenden zwei Pr ei saufgaben:

<lb/>1. Quellenmäfsige Darstellung der österreichischen Verfassung-

<lb/>Seschichte seit dem 16. Jahrhundert, event. eines wichtigen Theiles
<lb/>erselhen.

<lb/>2. Quellenmäfsige Darstellung der Rechtsentwicklung auf einem
<lb/>Theilgebiete des österreichischen Privatrechtes von der Reception
<lb/>des römischen Rechtes bis zur Codiflcation.

<lb/>Bewerbungsschriften sind spätestens bis letzten December 1905
<lb/>in druckfertigem Zustande an das Decanat der rechts- und staats- 
<lb/>wissenschaftlichen Facultät in Wien einzusenden.

<lb/>Sie müssen in deutscher Sprache abgefasst sein und dürfen den
<lb/>Namen des Verfassers nicht enthalten, sondern sind mit einem Wahlspruche
<lb/>zu versehen. Der Name des Verfassers ist in einem versiegelten Zettel zu
<lb/>verzeichnen, welcher aussen denselben Wahlspruch trägt und der Arbeit
<lb/>beizulegen ist.

<lb/>Der ausgeschriebene Preis für jede der beiden Aufgaben beträgt je
<lb/>zweitausend Kronen.

<lb/>Falls der eine der beiden ausgeschriebenen Preise keiner Arbeit zu- 
<lb/>erkannt wird, kann der Preis für die gekrönte Arbeit auf das Doppelte
<lb/>erhöht werden.

<lb/>Der Preis wird zu einer Hälfte sofort nach seiner Zuerkennung aus- 
<lb/>bezahlt, zur anderen Hälfte nach Veröffentlichung der Preisschrift durch
<lb/>den Druck.

<lb/>Das Preisgericht wird für jede der genannten Preisaufgaben besonders
<lb/>gebildet und besteht aus je drei Mitgliedern, deren zwei das Professoren- 
<lb/>collegium der rechts- und staatswissenschaftlichen Facultät in Wien wählt,
<lb/>eines die Juristische Gesellschaft ernennen wird.

<lb/>Wien, im October 1900.

<lb/>Die rechts- und staatswissenschaftliche Facultät
<lb/>der k. k. Universität.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Bechtsgeschichte. XXII. Germ. Abth.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
