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            <title type="main">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung, Bd. 28 = 41 (1907) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
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               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung, Bd. 28 = 41(1907)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1907</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung</title>
                  <biblScope>Bd. 28 = 41</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Inhalt des XXVIII. Bandes</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Inhalt des XXVIII. Bandes.

<lb/>Germanistische Abteilung.

<lb/>Seite

<lb/>Hugo Loersch, von Ulrich Stutz.VII

<lb/>von Brönneck, Wilhelm, Der Schloßglaube. 1

<lb/>von Freytagh - Loringhoven, Axel, Beispruchsrecht und

<lb/>Erbenhaftung.69

<lb/>Gäl, Alexander, Der Zweikampf im fränkischen Prozeß . . 236

<lb/>Gierke, Julius, Chrene cruda und Spatenrecht.290

<lb/>Jaekel, Hugo, Weregildus und simpla compositio ..... 102

<lb/>—, —■■, Heruethoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene und Toleva-

<lb/>böth.164

<lb/>—, —, Foged, Skelta, Fräna und Bon.. . . 205

<lb/>Soehne, Carl, Möhlenbann und Burgenbau.63

<lb/>Rietschel, Siegfried, Untersuchungen zur Geschichte der ger- 
<lb/>manischen Hundertschaft I .... ..342

<lb/>Miszellen:

<lb/>v. Amira, Earl, Pfleghafte.435

<lb/>—, —, Die Dingzeiten des Schultheißen zu Magdeburg . . 437
<lb/>Buchwald, Georg, Das thüringische Hegemalh .... 444
<lb/>His, Rudolf, Friesisches. 439

<lb/>Literatur:

<lb/>Wittich, Werner, Altfreiheit und Dienstbarkeit des Ur-
<lb/>adels in Niedersachsen. — Fressei, Richard. Das
<lb/>Ministerialenrecht der Grafen von Tecklenburg. — Loh- 
<lb/>meyer, Karl, Das Hofrecht und Hofgericht des Hofes
<lb/>zu Loen.445

<lb/>Besprochen von Hans Fehr.

<lb/>Becker, Joseph, Geschichte der Reichslandvogtei im Elsaß.

<lb/>— Derselbe, Die Reichs vogtei Kaysersberg. — Schreib- 
<lb/>müller, Hermann, Die Landvogtei im Speyergau. . 456
<lb/>Besprochen von Hans Niese.
</p>
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            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Rosenthal, Eduard, Geschichte des Gerichtswesens und

<lb/>der Verwaltungsorganisation Baierns.465

<lb/>Besprochen von Sigmund Adler.

<lb/>Rörig, F., Die Entstehung der Landeshoheit des Trierer Erz- 
<lb/>bischofs. — Rudolph, F., Die Entwicklung der Landes- 
<lb/>hoheit in Kurtrier. — Grosch, G., Das spätmittelalter- 
<lb/>liche Niedergericht auf dem platten Lande am Mittel- 
</p>
            <p>

               <lb/>rhein . 472

<lb/>Besprochen von Hermann Wopfner.

<lb/>Reineke, Heinrich, Der alte Reichstag und der neue Bundes- 
<lb/>rat .482

<lb/>Besprochen von K. Rauch.

<lb/>Hellmaun, Friedrich, Das Konkursrecht der Reichsstadt
<lb/>Augsburg. — Fischei, Alfred, Studien zur österreichi- 
<lb/>schen Reichsgeschichte.485

<lb/>Besprochen von Otto Peterka.

<lb/>Zeller, H., Das Seerecht von Oleron nach der Handschrift

<lb/>von Troyes (1386). 493

<lb/>Besprochen von Max Pappenheim.

<lb/>Kaindl, Raimund Friedrich, Geschichte der Deutschen

<lb/>in den Karpathenländern 1. Bd.496

<lb/>Besprochen von v. Kiinßberg.

<lb/>Moniez, «Fournier, Bolleydier, Busquet, Universite
<lb/>de Grenoble. Livre du Centenaire de la faculte de
<lb/>droit.;.498

<lb/>Besprochen von L. v. Savigny.

<lb/>Euler, Heinrich, Recht und Staat in den Romanen des
<lb/>Crestien von Troyes. — Müller, Martin, Minne und
<lb/>Dienst in der altfranzösischen Lyrik.498

<lb/>Besprochen von Coulin.

<lb/>Rudorff, Hermann, Zur Rechtsstellung der Gäste im mittel- 
<lb/>alterlichen städtischen Prozeß.502

<lb/>Besprochen von Alfred Schultze.

<lb/>Schrecker, Ulrich, Das landesfürstliche Beamtentum in

<lb/>Anhalt.512

<lb/>Besprochen von Eduard Rosenthal.

<lb/>Carlebach, Rudolf, Badische Rechtsgeschichte I . . . 513

<lb/>Besprochen von C. Beyerle.
</p>
            <p>

               <lb/>v. Voltelini, Hans, Die Entstehung der Landgerichte im
<lb/>bayerisch - österreichischen Rechtsgebiete. — Derselbe,
<lb/>Immunität, grund- und leibherrliche Gerichtsbarkeit in
<lb/>Südtirol. — Peterka, Otto, Das Burggrafentum in
<lb/>Böhmen. — Joachim, Hermann, Gilde und Stadt- 
<lb/>gemeinde in Freiburg i/Br. — Loening, Otto, Das
<lb/>Testament im Gebiet des Magdeburger Stadtrechtes . 515
<lb/>Besprochen von Siegfried Rietschel.

<lb/>Rothenbücher, Karl, Geschichte des Werkvertrags nach
<lb/>deutschem Rechte. — Seebohm, Frederic, The tribal
<lb/>system in Wales. — Wopfner, Hermann, Das Almend- 
<lb/>regal des Tiroler Landesfürsten. — Gutmann, Franz,

<lb/>Die soziale Gliederung der Bayern zur Zeit des Volks-
</p>

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            <p>

               <lb/>y
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>rechtes. — Heck, Ph., K. v. Amira und mein Buch

<lb/>über den Sachsenspiegel.528

<lb/>Besprochen von v. Schwerin.

<lb/>Koeniger, Albert Michael, Die Sendgerichte in Deutsch- 
<lb/>land. — Pischek, Adolf, Die Vogtgerichtsbarkeit
<lb/>süddeutscher Klöster in ihrer sachlichen Abgrenzung
<lb/>während des früheren Mittelalters. — Jecklin, Fritz,
<lb/>Materialien zur Standes - und Landesgeschichte Gemeiner
<lb/>III Bünde.— Zehntbauer, Richard, Die Stadtrechte
<lb/>von Freiburg im Uechtland und Arconciel-Illens. —
<lb/>Glitsch, Heinrich, Beiträge zur ältern Winterthurer
<lb/>Verfassungsgeschichte.— Werner, Hans, Verfassungs- 
<lb/>geschichte der Stadt Schaffhausen im Mittelalter. —
<lb/>Liertz, Lorenz, Das Engelberger Talrecht.— Gmür,

<lb/>Max, Aus der Geschichte von Wattwil mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung der Hof jünger- und Gotteshäusler-
<lb/>Korporationen. — Lechner, Adolf, Das Obstagium
<lb/>oder die Giseischaft nach schweizerischen Quellen. —
<lb/>Zollinger, Karl, Das Wasserrecht der Langeten. —

<lb/>Escher, Arnold, Zur Geschichte des zürcherischen
<lb/>Fertigungsrechtes. — Historischer Atlas der öster- 
<lb/>reichischen Alpenländer. — Erläuterungen
<lb/>zum Historischen Atlas der österreichischen
<lb/>Alpenländer. — Wintterlin, Friedrich, Ge- 
<lb/>schichte der Behördenorganisation in Württemberg. —
<lb/>Lossen, Richard, Staat und Kirche in der Pfalz im
<lb/>Ausgang des Mittelalters.— Beyerle, Konrad, Deutsch-
<lb/>rechtliche Beiträge. Forschungen und Quellen zur Ge- 
<lb/>schichte des deutschen Rechts. — Arnold, Hermann,

<lb/>Das eheliche Güterrecht von Mülhausen im Elsaß am
<lb/>Ausgange des Mittelalters. — Goerlitz, Theodor,

<lb/>Die Übertragung liegenden Gutes in der mittelalter- 
<lb/>lichen und neuzeitlichen Stadt Breslau. — Kober, A.,

<lb/>Das Salmannenrecht und die Juden. — Herwegen,
<lb/>Ildefons, Das Pactum des hl. Fruktuosus von Braga. —
<lb/>Usener, Hermann, Vorträge und Aufsätze .... 553
<lb/>Besprochen von Ulrich Stutz.

<lb/>Kiesel, Karl, Die Bedeutung der Gewere des Mannes am
<lb/>Frauengute für das Ehegüterrecht des Sachsenspiegels.

<lb/>— Wrede, Adam Jos., Die Kölner Bauerbänke. —
<lb/>Lennhoff, Ernst, Das ländliche Gesindewesen in der
<lb/>Kurmark Brandenburg vom 16. bis 19. Jahrhundert . . 589

<lb/>Besprochen von Emst Heymann.

<lb/>Winiarz, Alois, Erbleihe und Rentenkauf in Österreich
<lb/>ob und unter der Enns im Mittelalter. — Bern heim,
<lb/>Ernst, Das Wormser Konkordat und seine Vorurkunden
<lb/>hinsichtlich Entstehung, Formulierung, Rechtsgültigkeit.

<lb/>— Rudorff, Hermann, Zur Erklärung des Wormser
<lb/>Konkordats. — Bernheim, Ernst, Die praesentia regis

<lb/>im Wormser Konkordat.608

<lb/>Besprochen von A. v. Wretschko.
</p>
            <p>

               <lb/>Stieber, Miloslav, Das österreichische Landrecht und die
<lb/>böhmischen Einwirkungen auf die Reformen König Otto- 
<lb/>kars in Österreich.608

<lb/>Besprochen von H. Schreuer.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>yi
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Sander, Paul, Feudalstaat und Bürgerliche Verfassung 612

<lb/>Besprochen von Otto Oierke.
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik:

<lb/>Frederic William Maitland f. — Jakob Friedrich Behrend t-
<lb/>— Theodor Motloch f. — Richard Dove f. — Friedrich
<lb/>v. Wyß f — Hans v. Zwiedinek- Südenhorst f. —
<lb/>Nikolaus Nilles t- — Franz Xaver Funk f. — Universi- 
<lb/>tätsnachrichten .627

<lb/>Verhandlungen der Zentraldirektion der Monumenta Ger- 
<lb/>maniae historica.631

<lb/>Bericht der Kommission für das Wörterbuch der deutschen

<lb/>Rechtssprache für das Jahr 1906 . 632

<lb/>Preisaufgaben der Rubenow-Stiftung.. . 636
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hugo Loersch</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">von Ulrich Stutz</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Hugo Loersch.
</p>
            <p>

               <lb/>Conrad Hubert Hugo Loersch wurde zu Aachen am
<lb/>20. Juli 1840 geboren. Sein Vater war der Tuchfabrikant
<lb/>Eduard Loersch, seine Mutter Johanna, geborene Quadflieg;
<lb/>beide entstammten alteingesessenen Familien.

<lb/>Den ersten Unterricht empfing der Knabe teils zu
<lb/>Hause, teils in Brüssel im Kollegium St. Michael, ein Um- 
<lb/>stand, dem er es wohl verdankte, daß er auch später noch
<lb/>des Französischen fast wie seiner Muttersprache mächtig
<lb/>war. 1854 kam er nach Bonn, wurde dort zunächst von
<lb/>Dr. Humpert privatim unterrichtet und bezog dann das
<lb/>(Königliche) Gymnasium, wo namentlich Ludwig Schopen
<lb/>auf seine Entwickelung nachhaltigen Einfluß gewann. Erst
<lb/>siebzehn Jahre alt, erwarb er sich unter Befreiung von
<lb/>der mündlichen Prüfung im August 1857 das Zeugnis der
<lb/>Keife; unter seinen Mitabiturienten befand sich auch sein
<lb/>späterer Kollege im akademischen Lehramt und bei der
<lb/>Organisation von mehr als einer historischen Unternehmung
<lb/>Moriz Ritter.

<lb/>Geschichte zu studieren, scheint auch Loerschs ursprüng- 
<lb/>liche Absicht gewesen zu sein. Doch ließ er sich in der
<lb/>juristischen Fakultät einschreiben, als er Ostern 1858 die
<lb/>Universität Heidelberg bezog, an der er zunächst das erste
<lb/>Studienjahr und dann noch das Sommersemester 1860 ver- 
<lb/>brachte ; seine Lehrer waren von Juristen namentlich Roßhirt,
<lb/>Vangerow, v. Mohl, Goldschmidt, daneben besuchte er die
<lb/>historischen Vorlesungen und Übungen Ludwig Häußers. Ent- 
<lb/>scheidend beeinflußt scheint er aber doch in Bonn worden
<lb/>zu sein, wo er außer dem Studienjahr 1859/60 noch den

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Germ. Abt. II
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>“Winter 1860 und den darauf folgenden Sommer immatri- 
<lb/>kuliert war und außer Bluhme, Böcking und Hälschner
<lb/>namentlich Bauernband und Ferdinand Walter hörte, die es
<lb/>ihm wegen ihrer Persönlichkeit und wegen ihrer Richtung
<lb/>auf das rheinische Recht und seine Vergangenheit besonders
<lb/>antaten.

<lb/>Unter des Ersteren Dekanat erwarb er denn auch, nach- 
<lb/>dem, wie üblich, eine ausgiebige schriftliche Prüfung über
<lb/>alle Gebiete der Rechtswissenschaft vorangegangen war, am
<lb/>17. März 1862 magna cum laude die Würde eines Doctors
<lb/>beider Rechte. Die gedruckte Dissertation handelte: De
<lb/>ortu et incremento superioritatis territorialis in comitatu
<lb/>Juliacensi. Als Opponenten wirkten mit Otto Karlowa,
<lb/>der nachmalige Heidelberger Professor und hervorragende
<lb/>römische Rechtshistoriker, und Franz Sentis, später Ordi- 
<lb/>narius des Kirchenrechts in der theologischen Fakultät der
<lb/>Universität Freiburg i/Br. und Verfasser des Buches über
<lb/>„Die monarchia Sicula". Mit ihm war Loersch enge be- 
<lb/>freundet, ihm tat er, zusammen mit Theophil Simar, damals
<lb/>Repetent, nachmals Professor in Bonn und schließlich Erz- 
<lb/>bischof von Köln, einige Wochen später selbst Opponenten- 
<lb/>dienste.

<lb/>Doch nicht zufrieden mit dem Erreichten und bestrebt,
<lb/>seine Kenntnisse und seine Schulung namentlich nach der
<lb/>historischen Seite hin zu vervollkommnen, bezog der junge
<lb/>Doctor alsbald die Universität Göttingen, wo er sich in der
<lb/>philosophischen Fakultät einschrieb und außer Geschichte der
<lb/>Staatswissenschafte» bei Helferich vor allem Geschichte des
<lb/>Mittelalters und deutsche Altertümer bei Georg Waitz, dem
<lb/>Haupte der verfassungshistorischen Schule, hörte. Den histo- 
<lb/>rischen Übungen von Waitz, die ihm auch jene für seine
<lb/>spätere Berufsstellung und wissenschaftliche Tätigkeit so be- 
<lb/>deutungsvolle Freundschaft Richard Schröders eintrugen, ver- 
<lb/>dankte Loersch erhebliche Förderung, wenn schon Waitz
<lb/>später einmal in allzu großer Bescheidenheit meinte, der junge
<lb/>Rheinländer sei bereits fertig zu ihm gekommen, so daß er
<lb/>ihm nichts von Belang mehr habe bieten können. Das Ver- 
<lb/>hältnis blieb denn auch dauernd sehr freundschaftlich. Nicht
<lb/>nur erschienen zum fünfundzwanzigjährigen Jubiläum der
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0009.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Waitzschen Übungen Loersch und Schröder persönlich in
<lb/>Göttingen, sondern sie feierten auch den Lehrer durch
<lb/>«ine unten noch zu erwähnende literarische Gabe. Wie
<lb/>«ehr Waitz seinen ehemaligen Schüler gerade auf seinem
<lb/>eigensten Arbeitsgebiete schätzte, erhellt daraus, daß er 1875
<lb/>gleich nach Antritt der Zentraldirektion der Monuinenta
<lb/>Germaniae, damals als er Boretius für die Kapitularien,
<lb/>Sohm für die Volksrechte der Franken gewann und um
<lb/>Frensdorff für die Stadtrechte warb, Loersch die Neubear- 
<lb/>beitung der Leges et constitutiones imperatorum übertrug;
<lb/>leider mußte dieser sie 1879 wegen Krankheit in der Familie
<lb/>und aus anderen persönlichen Gründen an Ludwig Weiland
<lb/>abgeben, der übrigens dabei nicht genug die meisterhafte
<lb/>Anlage der Vorarbeiten rühmen konnte.

<lb/>Doch kehren wir wieder zurück zum Jahre 1862, wo im
<lb/>Spätsommer in dem gastfreien elterlichen Hause zu Aachen
<lb/>anläßlich einer Katholiken Versammlung die Bekanntschaft mit
<lb/>dem mehr als ein Jahrzehnt älteren und bereits im glücklichen
<lb/>Besitze eines Prager Ordinariats und eines bekannten literari- 
<lb/>schen Namens befindlichen J. Fr. Schulte zu einer herzlichen
<lb/>Freundschaft sich verdichtete; sie sollte nicht nur dem jungen
<lb/>Gelehrten über manche Schwierigkeiten beim Eintritt in die
<lb/>richterliche und akademische Laufbahn hinweghelfen, sondern
<lb/>auch später noch in gemeinsamem kollegialen Wirken frucht- 
<lb/>bringend sich betätigen und bis zum Lebensende des Jüngern
<lb/>von Beiden treu aushaltcn, trotzdem das Leben sie nachmals
<lb/>an entscheidendem Wendepunkte ganz verschiedene Wege
<lb/>einschlagen ließ. Den darauf folgenden Winter verbrachte
<lb/>Loersch in Berlin; ohne mehr immatrikuliert zu sein, hörte
<lb/>er Leopold v. Banke und, mit sicherer Voraussicht dessen,
<lb/>was ihm für seine spätere Lebensarbeit besonders nutzbringend
<lb/>sein würde, das Neueste und Beste, was damals von historischen
<lb/>Hilfswissenschaften zu hören war, die neue Bahnen ein- 
<lb/>schlagende lateinische Paläographie von Jaffe. Auch hier
<lb/>waren, jetzt und später, bei der Arbeit und im geselligen
<lb/>Zusammenleben im Rheinischen Hof und bei anderer Ge- 
<lb/>legenheit gewonnene persönliche Beziehungen ein schöner
<lb/>Nebenertrag; ich nenne statt Anderer nur von Historikern
<lb/>den etliche Jahre jüngeren Alfred Dove, von Juristen Her-

<lb/>II*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0010.tif"
                n="X"
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            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>mann v. Sicherer und den heute noch in Halle wirkenden
<lb/>Wilhelm v. Brünneck. Eine Studienreise durch fast ganz
<lb/>Deutschland, auf der er, wie schon zuvor in Berlin, in den
<lb/>Archiven nach ungedruckten Bechtsquellen fahndete, schloß
<lb/>im Sommer 1863 die theoretische Ausbildung ab.

<lb/>Im Oktober desselben Jahres erfolgte Loerschs Eintritt
<lb/>in den Justizdienst; auf Grund seines Doctorexamens wurde
<lb/>ihm vom Justizminister in üblicher Weise die erste juristische
<lb/>Prüfung erlassen, so daß er ohne weiteres als Auskultator
<lb/>beim Kammergericht zugelassen und der Beihe nach den
<lb/>verschiedenen Abteilungen des Berliner Stadtgerichts zur
<lb/>Beschäftigung überwiesen werden konnte. Am 25. Februar
<lb/>1865 bestand er zusammen mit einem Sohne Georg Beselers,
<lb/>wenn ich nicht irre, dem jetzigen preußischen Justizminister,
<lb/>erfolgreich die zweite Prüfung, ließ sich dann im April als
<lb/>Beferendar an den rheinischen Appellhof in Köln und zur
<lb/>Beschäftigung an das Landgericht in Bonn überweisen und
<lb/>bestand, nachdem er die verschiedenen Stagen durchlaufen
<lb/>und eine schriftliche Arbeit über „Die Bedeutung der Zivil- 
<lb/>klage im Strafverfahren und die Stellung der Zivilpartei in
<lb/>demselben nach den Grundsätzen der rheinischen Kriminal-
<lb/>Prozeß-Ordnung“ geliefert hatte, am 30. Mai 1868 mit dem
<lb/>Prädikat Gut in Berlin das dritte Examen. Als Landgerichts- 
<lb/>assessor in Bonn alsbald beurlaubt, blieb er im Amte, bis
<lb/>ihm 1870 im Interesse des Dienstes eine weitere Urlaubs- 
<lb/>verlängerung nicht mehr gewährt wurde, worauf er, vor
<lb/>die Wahl zwischen praktischer und theoretischer Tätigkeit
<lb/>gestellt, endgültig für die letztere sich entschied und um
<lb/>seine Entlassung aus dem Justizdienste einkam.

<lb/>Inzwischen hatte er nämlich nicht nur mit einer Tochter
<lb/>des Obertribunalsrates und bekannten Abgeordneten Peter
<lb/>Beichensperger im Kriegsjahre 1866 einen Ehebund ge- 
<lb/>schlossen, der ihm für sein Leben lang eine Quelle fried- 
<lb/>lichen Glückes werden und aus dem ihm eine Tochter erblühen
<lb/>sollte, die er am Abend seines Lebens zu seiner größten
<lb/>Freude mit dem Sohne eines seiner Schulfreunde und Mit- 
<lb/>abiturienten verbunden sah, sondern er hatte sich auch im
<lb/>Sommer 1865 in Bonn habilitiert. Die mit Beifall aufge- 
<lb/>nommene, aber leider nicht gedruckte Habilitationsschrift
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0011.tif"
                n="XI"
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            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>handelte von der „Constitutio de expeditione romana mit
<lb/>besonderer Rücksicht auf Eichhorns Kommentar“, ein Gegen- 
<lb/>stand, mit dem schon eine von Loerschs Doctorthesen sich
<lb/>befaßt hatte. Auch mit seinen übrigen Habilitationsarbeiten
<lb/>trat er nicht vor eine weitere Öffentlichkeit, weder mit seiner
<lb/>Probevorlesung vom 4. August: Quo fiat, ut in fontibus iuris
<lb/>germanici, ubi ins ad bona matrimonialia successionesque
<lb/>spectans agitur, mobiles res pro immobilibus, immobiles vero
<lb/>pro mobilibus saepe et habeantur et tractentur?, noch mit
<lb/>der öffentlichen Antrittsvorlesung: De iure municipiorum
<lb/>medii aevi in rebus immobilibus. Und doch enthielt nament- 
<lb/>lich die erstere feine Beobachtungen und interessantes Material
<lb/>zu dem im deutschen Recht aus dem Natürlichen ins tech- 
<lb/>nisch Juristische erhobenen Gegensatz der beiden Sacharten,
<lb/>und war sie auch in so fern ein echtes Kind seines Geistes,
<lb/>als er sich, aus seiner Liebe zur Vaterstadt und seinem
<lb/>allzeit verbindlichen Wesen heraus, am Schluß in eleganter
<lb/>Wendung deswegen entschuldigte, weil er einem Aachener
<lb/>Juristen des 18. Jahrhunderts und seinem Spruche Mangel
<lb/>an Verständnis für das aus dem Mittelalter überlieferte Recht
<lb/>hatte vorwerfen müssen. Mit einem Repetitorium über deut- 
<lb/>sches Stadtrecht begann er alsbald die Lehrtätigkeit. Aber
<lb/>auch über die Germania des Tacitus und überhaupt über
<lb/>deutsches Recht mit Einschluß des Handelsrechtes sowie
<lb/>(seit 1869) über rheinisch-französisches und über preußisches
<lb/>Privatrecht las er, die Hauptvorlesungen, seit Walter 1867
<lb/>vom deutschen Recht zurückgetreten war, fast regelmäßig
<lb/>im Wechsel mit dem ebenfalls in Bonn habilitierten und
<lb/>allmählich zum Ordinarius aufrückenden Freunde Richard
<lb/>Schröder vortragend.

<lb/>Seine amtliche Laufbahn ist bald erzählt. Sie vollzog
<lb/>sich nicht allzu rasch, aber mit schließlichem vollem Erfolge,
<lb/>ehrenvoll und ganz an der rheinischen Friedrich-Wilhelms-
<lb/>Universität. Denn als Loersch 1887 von zwei anderen preußi- 
<lb/>schen Fakultäten, davon von einer einstimmig an erster Stelle,
<lb/>vorgeschlagen war, gab ihm die Unterrichtsverwaltung, viel- 
<lb/>leicht weil sie ihn am Rhein für ganz besonders am rechten
<lb/>Platze hielt, gar nicht erst Gelegenheit, selbst über seine Zu- 
<lb/>kunft zu entscheiden. Am 13. Juni 1873 wurde er, zunächst
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0012.tif"
                n="XII"
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            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>nur dem Titel nach, außerordentlicher Professor, am 25. März
<lb/>1875, also unter dem Ministerium Falk, ordentlicher. Unterm
<lb/>25. Dezember 1888 erfolgte seine Ernennung zum Geheimen
<lb/>Justizrat. Über deutsche Rechtsgeschichte und deutsches.
<lb/>Privatrecht hat er, auch noch nach Aufgabe der Handels- 
<lb/>rechtsvorlesung und nachdem infolge des Inkrafttretens des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuches das rheinisch-französische und
<lb/>das preußische Privatrecht ausgeschieden waren, bis zu
<lb/>seinem Lebensende gelesen; nur daß er von 1903 an nicht
<lb/>mehr als Examinator in der Staatsprüfung mitwirkte und im
<lb/>Winter 1893/4 für eine Italienreise zu Studienzwecken sowie
<lb/>1902/3 aus Gesundheitsrücksichten für einige Zeit seine Vor- 
<lb/>lesungstätigkeit unterbrach.

<lb/>Zahllose rheinische und andere angehende Juristen haben
<lb/>so während mehr als vierzig Jahren zu seinen Füßen gesessen
<lb/>und sich von ihm in Vorlesung und Seminar ins deutsche Recht
<lb/>einfuhren lassen. Besonders bewährt hat er sich aber als
<lb/>Lehrer einer ganzen Reihe fürstlicher Schüler, von denen hier
<lb/>Prinz Wilhelm von Preußen, jetzt Kaiser Wilhelm II., und
<lb/>der Erbgroßherzog, jetzt Großherzog Friedrich II., von Baden
<lb/>genannt sein mögen, die ihn 1878 hörten und seiner dauernd
<lb/>dankbar gedachten. Das kaiserliche Beileidstelegramm bei
<lb/>Loerschs Hinscheiden und nicht minder der letzte Kaiser- 
<lb/>besuch in Bonn anläßlich der Denkmalsenthüllung von 1906,
<lb/>bei dem Loersch angesichts der glänzenden Festversammlung
<lb/>durch eine längere, überaus huldvolle Unterhaltung aus- 
<lb/>gezeichnet wurde, legten von der hohen Verehrung des
<lb/>Kaisers für seinen ehemaligen Lehrer beredtes Zeugnis ab.
<lb/>So wurden denn auch Loersch im Laufe der Zeit ungewöhn- 
<lb/>liche äußere Ehrungen und Auszeichnungen zuteil; hier sei
<lb/>nur erwähnt, daß ihn das Allerhöchste Vertrauen unterm
<lb/>4. Juni 1891 für Lebenszeit ins Herrenhaus berief und ihn
<lb/>zum preußischen Kronsyndikus ernannte, zum „Beweis Meiner
<lb/>Dankbarkeit und freundschaftlichen Gefühle für Meinen ehe- 
<lb/>maligen Lehrer“, wie es in dem kaiserlichen Telegramm
<lb/>heißt, durch das die Auszeichnung dem damit Bedachten
<lb/>bekannt gegeben wurde.

<lb/>Aachens, der Reichs- und Krönungsstadt große Vergangen- 
<lb/>heit hatte in Loersch das historische, besonders das rechts-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0013.tif"
                n="XIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>geschichtliche Interesse wachgerufen, Aachen lieferte auch
<lb/>den Stoff für manche und gab den Anstoß zu den meisten
<lb/>seiner Veröffentlichungen.

<lb/>Schon daß er für seine Erstlingsarbeit die Entstehung
<lb/>und weitere Geschichte der Landeshoheit in der Grafschaft
<lb/>Jülich wählte, dürfte daraus zu erklären sein, daß die Vogtei
<lb/>über Aachen mit zu den Hauptbestandteilen der jülichschen
<lb/>Macht gehörte. Die Schrift ist aus selbständiger Quellen- 
<lb/>forschung erwachsen und heute noch grundlegend. Sie war
<lb/>mit die erste, die das später viel erörterte Problem der
<lb/>Landeshoheit überhaupt aufwarf und im Anschluß an ein
<lb/>einzelnes Territorium und dessen Quellen zu lösen suchte;
<lb/>denn Berchtolds österreichisches Gegenstück erschien gleich- 
<lb/>zeitig und sein, freilich nicht sehr fruchtbringendes allgemeines
<lb/>Werk erst das Jahr darauf.

<lb/>Durch die 1871 veröffentlichte Sammlung „Achener
<lb/>Rechtsdenkmäler aus dem 13., 14. und 15. Jahrhundert“
<lb/>machte Loersch das alte Recht seiner Vaterstadt der germa- 
<lb/>nistischen Forschung überhaupt erst zugänglich. Die reichs- 
<lb/>städtische Periode hatte freilich, wie er in einer die Leistungen
<lb/>der Alteren fein und gerecht ahwägenden einleitenden „Über- 
<lb/>sicht über die Literatur des Achener Stadtrechts“ ausein- 
<lb/>andersetzte, einige auch die Rechtsgeschichte berührende
<lb/>Publikationen, namentlich von J. J. Moser, hervorgebracht,
<lb/>die aber wesentlich praktischen Zwecken dienten. Und unter
<lb/>preußischer Herrschaft waren von Quix, Ritz, Laurent,
<lb/>Lacomblet, Haagen und Andern Urkunden und Darstellungen
<lb/>veröffentlicht worden und hatte der ältere Freiherr v. Fürth,
<lb/>der nachmalige Kölner Appellationsgerichtsrat und Vater des
<lb/>durch sein Buch über die Ministerialen bekannten, Loersch
<lb/>auch persönlich nahestehenden jüngern Juristen gleichen
<lb/>Namens, sogar umfangreiche handschriftliche Sammlungen
<lb/>angelegt, die auf die Verfassungs- und Rechtsgeschichte
<lb/>Bezug hatten. Aber vollständig vereint und in zuverlässigen
<lb/>Drucken zugänglich gemacht hat erst Loersch die älteren
<lb/>Rechtsquellen von Aachen, denen er außerdem noch eine
<lb/>Auswahl für seine Zwecke wichtiger ungedruckter Urkunden
<lb/>und Quellen mehr historischen Charakters beigesellte. Ein An- 
<lb/>hang mit Beilagen verbreitete neues Licht über die wichtigsten
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0014.tif"
                n="XIV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>- XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Ämter und ihre Inhaber. Das Ganze ist in seiner praktischen
<lb/>Anlage und sauberen, wohl überlegten Ausführung, die man
<lb/>fast elegant nennen könnte, eine Musterleistung rechtshisto- 
<lb/>rischer Editionskunst.

<lb/>Auf die Geschichte rechtshistorisch bedeutsamer Aachener
<lb/>Quellen kam Loersch später — kleinere Beiträge zur Aachener
<lb/>Rechts- und Ortsgeschichte sowie ein 1881 ausgearbeiteter
<lb/>Plan der Herausgabe eines Aachener Urkundenbuches müssen
<lb/>hier außer Betracht bleiben — nochmals zurück, als er 1890
<lb/>zu Rauschens „Legende Karls des Großen“ einen umfang- 
<lb/>reichen Anhang über das falsche Diplom Karls und Fried- 
<lb/>richs I. Privileg für Aachen beisteuerte. Dagegen hat er uns
<lb/>die von ihm als beinahe druckfertig angekündigte und von
<lb/>den Stadtverfassungsforschern in und außerhalb Aachens sehn-
<lb/>lichst erwartete umfassende Darstellung der Aachener Rechts- 
<lb/>geschichte nie bescheert. Eine anschauliche Schilderung der
<lb/>Rechtsverhältnisse des Aachener Kohlenbergbaues während
<lb/>des 14. und 17. Jahrhunderts, die 1872 in Brasserts Zeit- 
<lb/>schrift für Bergrecht erschien und an das eben wieder auf- 
<lb/>gefundene, 1667 erneuerte „Kohlherrenbuch“ anknüpfte, ist
<lb/>das Einzige geblieben, was -Loerschs Feder von dem alten
<lb/>Aachener Recht uns dargestellt hat.

<lb/>Seit 1869 beschäftigte ihn eben ein anderes, großes
<lb/>literarisches Unternehmen, das ihn lange Jahre fast ganz
<lb/>in Anspruch nehmen sollte. Wie das alte Aachen auf karo- 
<lb/>lingisches Krongut und auf eine karolingische Pfalz zurück- 
<lb/>ging, wie das alte Aachen in Erinnerung daran und aus
<lb/>Widerspruch gegen später drohende oder gar eintretende
<lb/>Rechtsänderungen bis zum Untergang seiner Selbständigkeit
<lb/>an seinem „Reich“ zäh festhielt, wie endlich im alten Aachen
<lb/>ein Schöffenstuhl Oberhof für eine große Zahl von Orten
<lb/>und Territorien war (Loersch zählte in einer Beilage zum
<lb/>ersten Band von Ilaagens Geschichte von Achen über hun- 
<lb/>dert), so auch das alte Ingelheim. Kein Wunder, daß eine
<lb/>im Besitz seines Lehrers und Freundes Böcking befindliche
<lb/>Handschrift mit Ingelheimer Oberhofsentscheidungen von 1440
<lb/>—1451 und die im Jahre 1870 durch Loersch bewirkte
<lb/>Aufspürung des bis dahin verschollenen Archivs in Ober-
<lb/>Ingelheim den Aachener Gelehrten reizte, mit Ingelheimer
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0015.tif"
                n="XV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>Material zu ergründen, was für Aachen sich nicht mehr er- 
<lb/>forschen ließ, weil dort der große Stadtbrand von 1656 fast
<lb/>das ganze Schöffenarchiv vernichtet hatte. Jedoch die ohnehin
<lb/>großen Mühen historischer Quellenarbeit steigern sich für den
<lb/>gewissenhaften Arbeiter fast ins Unermeßliche bei Unter- 
<lb/>suchungen, welche die sichere und erschöpfende Beherrschung
<lb/>von umfassenden Beständen noch ungedruckter Archivalien
<lb/>voraussetzen. Das mußte auch Loersch erfahren. Und doch
<lb/>war das Ingelheimer Archiv, als es endlich 1879 ins Hessische
<lb/>Staatsarchiv nach Darmstadt überführt und dadurch Loersch
<lb/>erst zugänglich wurde, durch erhebliche Verluste stark ver- 
<lb/>ringert, und entging Loersch leider infolge einer unrichtigen
<lb/>Auskunft das im Britischen Museum in London liegende und
<lb/>seither wieder entdeckte älteste erhaltene Ingelheimer Proto- 
<lb/>kollbuch von 1398—1430, dem er auf der Spur gewesen war.
<lb/>Sechzehn Jahre dauerte es, bis im Jahre 1885 mit der von
<lb/>Richard Schröder vermittelten und durch Justizrat Euler als
<lb/>Testamentsvollstrecker freudig gewährten Unterstützung aus
<lb/>den Mitteln des J. Fr. Böhmerschen Nachlasses „der Ingel- 
<lb/>heimer Oberhof“ erschien. Dafür war es aber auch ein
<lb/>Werk von vornehmer Eigenart und hoher Vollendung — der
<lb/>„Frankfurter Oberhof“ von Thomas und „der Oberhof Iglau“
<lb/>von Tomaschek lassen sich damit weder nach ihrer Bedeu- 
<lb/>tung noch nach ihrer wissenschaftlichen Durcharbeitung ver- 
<lb/>gleichen — und wurde es von der Kritik mit lebhaftem
<lb/>Beifall aufgenommen. Wieder war hier ein bisher un- 
<lb/>bekannter, inhaltreicher Quellenkreis der Forschung neu
<lb/>erschlossen und in mustergültiger Weise herausgegeben. Zu- 
<lb/>gleich aber wußte Loersch in einer Einleitung, die schon für
<lb/>sich ein stattliches Buch darstellt, den Stoff nach allen
<lb/>Richtungen hin auszubeuten und zum Gegenstand größten
<lb/>allgemein-deutschrechtsgeschichtlichen Interesses zu machen.
<lb/>Von der Pfalz und von dem „Reich“, von der Verfassung
<lb/>seiner Gerichte und deren Verfahren entwarf er ein überaus
<lb/>lebendiges Bild, das Sichere von dem bloß Vermuteten
<lb/>reinlich trennend und doch die nachmittelalterlichen Zustände
<lb/>mit überlegener Einsicht in die Entwickelung und ihre Trieb- 
<lb/>kräfte an die früheren, insbesondere an die karolingischen
<lb/>Einrichtungen anknüpfend. Aus dem Aachener war ein
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0016.tif"
                n="XVI"
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            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>deutscher Rechtshfetoriker geworden, und zwar einer von
<lb/>den damals nicht allzu häufigen, die mit eigener Forschung
<lb/>ebensowohl das deutsche Mittelalter und die Neuzeit um- 
<lb/>spannten wie die fränkische Periode.

<lb/>Jedoch der Mittelrhein, in dessen Vergangenheit Loersch
<lb/>mit diesem Werke festen Fuß gefaßt, und die Quellengattung,
<lb/>mit der er sich dabei vertraut gemacht hatte, ließen ihn
<lb/>nicht wieder los. Sie führten ihn auf sein letztes große»
<lb/>Werk, die Ausgabe der Weistümer des Kurfürstentum»
<lb/>Trier, mit deren erstem, dem Kaiser gewidmeten Bande er
<lb/>1900 die Sammlung der Weistümer der Rheinprovinz er-
<lb/>öffnete. Für einen zweiten Band hat er das Material zum
<lb/>größten Teil noch gesammelt und bis zu einem gewissen
<lb/>Grade auch bearbeitet. Und in Gemeinschaft mit Creceliu»
<lb/>und Lamprecht hatte er schon 1883 als Vorarbeit ein höchst
<lb/>nützliches Verzeichnis der rheinischen Weistümer verfaßt,
<lb/>das er dann (z. B. 1895 in der Mevissenfestschrift) in nie er- 
<lb/>müdender, sorgfältigster Arbeit nach und nach ausbaute. Das
<lb/>Hauptwerk selbst war wieder fast ausschließlich Edition; aber
<lb/>die Einleitung über die bisherigen Veröffentlichungen rheini- 
<lb/>scher Weistümer und über die Anlage der Ausgabe sowie
<lb/>die reichlichen rechtsgeschichtlichen Vorbemerkungen ließen
<lb/>den Kundigen wiederum die vollkommenste geistige Durch- 
<lb/>dringung des schwierigen Stoffes erkennen. Loersch lebte in
<lb/>allem, was er schuf, auch in diesen Rechten der Bauern
<lb/>und Grundherren des Mosellandes.

<lb/>Nebenher gingen kleinere rechtswissenschaftliche Ar- 
<lb/>beiten historischer und anderer Art. Den Code civil gab er
<lb/>französisch und deutsch nebst den ergänzenden Reichs- und
<lb/>preußischen Gesetzen und mit einem Anhang über die rheini- 
<lb/>schen Grundbuch- und Zwangsvollstreckungsgesetze heraus
<lb/>(3. Auflage 1887. 1890). Zur Geschichte der deutschen
<lb/>Rechtswissenschaft steuerte er 1881 anläßlich der hundertsten
<lb/>Wiederkehr von Karl Friedrich Eichhorns Geburtstag einen
<lb/>mit Liebe und feinem Verständnis gebundenen Strauß von
<lb/>Briefen bei, die von dem Schöpfer der deutschen Rechts- 
<lb/>geschichte aus- oder an ihn gegangen waren. In der Bonner
<lb/>Festgabe für Homeyer behandelte er 1871 den Prozeß in
<lb/>dem „Mörin“ betitelten Gedichte des Hermann von Sachsen-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0017.tif"
                n="XVII"
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            <p>

               <lb/>XVII
</p>
            <p>

               <lb/>heim von 1453. Ein Jahr darauf war es die neu entdeckte
<lb/>älteste datierte Handschrift des Sachsenspiegels, die ihn in
<lb/>der Zeitschrift für Rechtsgeschichte das Wort ergreifen ließ.
<lb/>Auch der aufopferungsvollen Tätigkeit eines Rezensenten hat
<lb/>er bis in die letzten Jahre sich nicht entzogen, wovon z. B.
<lb/>die verständnisvolle Besprechung von Rietschels Burggrafen- 
<lb/>amt (1905) Zeugnis ablegt. Nichts aber hat ihn in den
<lb/>Kreisen der Fachgenossen und der rechtsbeflissenen Jugend
<lb/>deutscher Zunge und im Ausland so bekannt gemacht wie
<lb/>die „Urkunden zur Geschichte des deutschen Privatrechts“,
<lb/>die er im Verein mit Richard Schröder 1874 Waitz als
<lb/>Jubelgabe darbrachte und 1881 zum zweiten Mal auflegte.
<lb/>Die Anregung hatte Ende November 1873 Schröder von
<lb/>Würaburg aus gegeben; die treffliche Einrichtung war im
<lb/>Wesentlichen das Verdienst Loerschs; an der geschickten
<lb/>Auswahl waren Beide in gleicher Weise beteiligt, schließlich
<lb/>wußte, wie der Überlebende mir schreibt, Keiner mehr, was
<lb/>von ihm herrührte. Das Ergebnis war ein Lehrmittel, das
<lb/>wie kaum ein anderes den Unterricht im deutschen Recht
<lb/>gefordert und uns allen mehr als einmal auch bei eigener
<lb/>Forschungsarbeit willkommene Dienste geleistet hat.

<lb/>Loersch entging auf dem Gebiete des deutschen Rechtes
<lb/>und seiner Geschichte bis zuletzt nichts von Belang, und er
<lb/>verschloß sich keiner der großen Fragen unserer Wissenschaft,
<lb/>sondern brachte sie in der Vorlesung, im Seminar und in
<lb/>der Unterhaltung mit Fachgenossen zu gründlicher Erörterung.
<lb/>Aber er wurzelte auch als Gelehrter und Forscher ganz in
<lb/>seiner rheinischen Heimat und suchte, was im Rheinland
<lb/>angesichts des Reichtums seiner Vergangenheit und der noch
<lb/>ungehobenen Schätze seiner Archive besonders angebracht
<lb/>ist, seine Fachstudien, und zwar als einer der ersten, im
<lb/>engsten Anschluß an die Landes- und Ortsgeschichte zu
<lb/>pflegen. So entstanden zahlreiche Beiträge für die rheini- 
<lb/>schen historischen Zeitschriften, in denen er teils Mitteilungen
<lb/>aus seinem Ingelheimer Material machte (z. B. 1875: „Über
<lb/>die Heimsteuer der Margaretha von Geldern“), teils andere
<lb/>rheinische Quellen und Urkunden herausgab und bearbeitete
<lb/>(z. B. 1885: „Zu den Meckenheimer Weistümem vom 30. Juni
<lb/>1421“ und 1898, 1905: „Urkunden aus der Bonner Kreisbiblio-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0018.tif"
                n="XVIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>thek“). Auch strebte er darnach, das Recht der Vergangen- 
<lb/>heit auf dem Grunde der politischen und kulturellen Voraus- 
<lb/>setzungen wieder erstehen zu lassen, die es ehedem getragen
<lb/>hatten. Daher sein Interesse für Geschichte überhaupt und
<lb/>für die rheinische im Lesendem.

<lb/>Schon 1862, unter Mooren und Eckertz, trat er dem
<lb/>historischen Verein für den Niederrhein bei, um ihm dann
<lb/>Jahrzehnte als Vorstandsmitglied vorzustehen. 1879 half er
<lb/>den Aachener Geschichtsverein mit gründen und wurde er
<lb/>dessen stellvertretender Vorsitzender; seinem Gönner und
<lb/>Freunde Alfred v. Reumont, dem er 1887 eine Gedächtnis- 
<lb/>rede von akademischer Abgeklärtheit hielt, folgte er 1886 im
<lb/>Vorsitz und führte diesen bis zu seinem Lebensende; an der
<lb/>blühenden Vereinszeitschrift hat er von Anfang an eifrig und
<lb/>lange Jahre als oberster Schriftleiter mitgearbeitet. Vor
<lb/>allem aber rief er 1881 mit Harleß, Höhlbaum, Lamprecht,
<lb/>v. Mevissen und Anderen die Gesellschaft für rheinische Ge- 
<lb/>schichtskunde ins Leben, die im Wesentlichen auf Grund
<lb/>von freiwilligen Beiträgen von Stiftern und Patronen — auch
<lb/>Loersch zählte zu den letztem — seither in so ausgiebiger
<lb/>Weise und mit so anerkanntem Erfolge als historische
<lb/>Kommission für das Rheinland die rheinische Geschichts- 
<lb/>forschung in großem Stile gepflegt hat. Loersch gehörte
<lb/>von Anfang an, und zwar in der Eigenschaft als Schriftführer,
<lb/>dem Vorstand an und half mit, die Arbeiten der Gesellschaft
<lb/>in die richtigen Bahnen lenken.

<lb/>Mit dieser Gesellschaft steht seit 1887 durch eine Sub- 
<lb/>kommission, deren Vorsitz Loersch seit ihrer Errichtung ge- 
<lb/>führt hat, in Zusammenhang die rheinische Kunstdenkmäler- 
<lb/>statistik. Damit berühren wir ein Gebiet, auf dem Loersch
<lb/>fast noch größere Verdienste als um die Rechtsgeschichte
<lb/>sich erworben hat. Er war Mitglied der Provinzialkommission
<lb/>für die Denkmalspflege in der Rheinprovinz, Mitglied und
<lb/>stellvertretender Vorsitzender der Kommission für die rheini- 
<lb/>schen Provinzialmuseen, Vorsitzender der Sachverständigen- 
<lb/>kommission für die Ausschmückung des Aachener Münsters,
<lb/>1899—1906 Vorsitzender des deutschen Denkmalspflegetages,
<lb/>Vorstandsmitglied des 1906 gegründeten rheinischen Vereins
<lb/>für Denkmalpflege und Heimatschutz. Was er mit seinem
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0019.tif"
                n="XIX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>XIX
</p>
            <p>

               <lb/>Leitangsgeschick und seinem Organisation- und Verwaltungs- 
<lb/>talent für alle diese Unternehmungen war, hat Paul Clemen
<lb/>in den „Deutschen Geschichtsblättern“ von Tille (Bd. VIII
<lb/>1907 8. 327 ff.) und im Vorwort zu den „Kunstdenkmälem
<lb/>des Siegkreises“ so warm und so vollständig zum Ausdruck
<lb/>gebracht, daß selbst ein Berufenerer als ich kaum noch etwas
<lb/>hinzuzufügen vermöchte. Nur das sei auch hier nochmals
<lb/>hervorgehoben, daß, wenn die rheinische Denkmälerstatistik
<lb/>dank ihrer reichen und zuverlässigen Bibliographie für den
<lb/>Geschichtsforscher überhaupt, auch für den Rechtshistoriker,
<lb/>eine Fundgrube der Belehrung geworden ist, wir das in
<lb/>erster Linie der allumfassenden Gelehrsamkeit und der auf- 
<lb/>opferungsvollen Arbeit Hugo Loerschs zu verdanken haben.
<lb/>Über Denkmalpflege und Denkmalschutz las er übrigens,
<lb/>zuletzt zusammen mit Clemen, auch eine Vorlesung, und im
<lb/>Jahre 1897 veröffentlichte er aus dem Gebiet des Rechtes
<lb/>der Denkmalpflege, dessen „bester Kenner er in Deutschland
<lb/>wohl war“, ein Universitätsprogramm: „Das französische
<lb/>Gesetz vom 30. März 1887.“

<lb/>In allen diesen Stellungen, wozu noch Ehrenmitglied- 
<lb/>schaften in rheinischen, luxemburgischen und französischen
<lb/>historischen und archäologischen Gesellschaften kamen, hat
<lb/>er für das Ansehen und die Ausbreitung der Wissenschaft
<lb/>weit mehr getan als mancher Andere, der ihn an Schreib- 
<lb/>und Redefreudigkeit übertraf. Mit Männern aller Kreise
<lb/>und Stände im In- und Ausland verbanden ihn persönliche
<lb/>Beziehungen und ein ausgebreiteter Briefwechsel, welcher, mit
<lb/>der ihm eigenen archivalischen Sorgfalt und Ordnungsliebe
<lb/>auf bewahrt, schon allein ein bleibendes Denkmal seines
<lb/>reichen Gelehrtenlebens darstellt. Zumal in der Rheinprovinz
<lb/>gehörte er zu den bekanntesten Persönlichkeiten. Dank der
<lb/>verwandtschaftlichen und gesellschaftlichen Bande, die ihn
<lb/>mit dem rheinischen Adel und Patriziat verknüpften, und
<lb/>dank seiner engen Fühlung mit dem Klerus sowie mit zahl- 
<lb/>reichen Angehörigen des staatlichen und kommunalen Be- 
<lb/>amtentums bildete er ein wichtiges, kaum zu ersetzendes
<lb/>Bindeglied zwischen der rheinischen Geburts- und Geistes- 
<lb/>aristokratie, zwischen dem Rheinland überhaupt und seiner
<lb/>Hochschule.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0020.tif"
                n="XX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>Dazu trug auch seine Persönlichkeit bei. Er war hoch- 
<lb/>gewachsen und bis zuletzt eine ausnehmend elegante Er- 
<lb/>scheinung von ausgesprochen rheinischem Typus. Seine Art,
<lb/>sich peinlich sorgfältig zu tragen, hing gleich der strengen
<lb/>Schönheit seiner Schriftzüge mit seinem gemessenen und über- 
<lb/>legten Wesen und mit seiner unerschütterlichen Treue auch
<lb/>im Kleinen aufs engste zusammen. Sein Blick war voll
<lb/>freundlichen Wohlwollens; seine gewandt und sicher dahin- 
<lb/>fließende Rede war von nachdrucksvoller Geberde begleitet,
<lb/>aber durch gewichtige Bedächtigkeit gezügelt. Er hielt
<lb/>auf Würde, und der erste Eindruck, den man von ihm
<lb/>gewann, war der der vollendeten Vornehmheit. Doch allem
<lb/>falschen Schein war er feind, und unechtes Wesen prallte
<lb/>wirkungslos an ihm ab. Die Sicherheit und Unbefangenheit
<lb/>seiner Haltung blieb auch den Höchstgestellten gegenüber
<lb/>dieselbe, die jeder an ihm im täglichen Leben beobachtete;
<lb/>mehr als einmal hat er, so friedfertig und mild er von
<lb/>Natur war, wenn es galt, auch Mächtigen gegenüber ein
<lb/>unerschrockenes Manneswort gesprochen.

<lb/>Und diesem seinem äußeren Auftreten entsprach der
<lb/>Kern seines Wesens. Aus überzeugt katholischer Umgebung
<lb/>hervorgegangen, bekannte er sich ohne Aufdringlichkeit, aber
<lb/>auch ohne Scheu zu seiner Kirche und deren Glauben. Dabei
<lb/>war er aber durch und durch duldsam und achtete aus
<lb/>innerem Bedürfnis jede andere ehrliche Überzeugung, wie
<lb/>sich das für seine persönliche Frömmigkeit, seine ihn auch
<lb/>in diesem Punkte nicht verlassende historische Auffassung
<lb/>und seine weltmännische Bildung von selbst verstand. Er
<lb/>war ein stiller Wohltäter und hat trotz des Vielen, was auf
<lb/>ihm lag, Zeit und Mühe nicht gescheut, um, wie in frei- 
<lb/>williger Hilfeleistung im Kriegsjahr 1870/71, so auch in
<lb/>Friedenszeiten für den Vaterländischen Frauenverein, für
<lb/>die Hilfskasse der Hinterbliebenen von Lehrern und Be- 
<lb/>amten der Universität und für andere gemeinnützige Unter- 
<lb/>nehmungen tätig zu sein. Feine Rücksichtnahme und auf- 
<lb/>merksames Teilnehmen an fremdem Geschick war ihm
<lb/>Bedürfnis. Irgendjemandem zu nahe zu treten, lag ihm
<lb/>fern. Von der Eitelkeit, die überall dabei und bei jeder
<lb/>Gelegenheit begrüßt sein will, hielt er sich auch im Alter
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0021.tif"
                n="XXI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>XXI
</p>
            <p>

               <lb/>frei; verstand man sich einmal mit ihm, so war man seiner
<lb/>dauernd sicher und genügten auch seltene Aussprachen, um
<lb/>mit ihm in engster Fühlung zu bleiben. Denn er war wahr
<lb/>und beständig, unbedingt zuverlässig, edel und uneigennützig,
<lb/>auch wenn eigene Interessen in Frage kamen. Seinen Rat
<lb/>und seine Hilfe nahm Niemand ohne Erfolg in Anspruch;
<lb/>er war der Vertrauensmann seiner Freunde nicht nur, sondern
<lb/>auch entfernterer Bekannter. Als Kollege war er weitherzig
<lb/>und entgegenkommend; er freute sich ehrlich über den
<lb/>Erfolg auch Anderer. Nie werde ich die Jahre unseres
<lb/>gemeinsamen Wirkens vergessen, stets werde ich der voll- 
<lb/>kommenen Übereinstimmung mit ihm und seiner herzlichen
<lb/>Güte dankbar eingedenk sein. Politisch betätigte er sich
<lb/>nicht. Aber er war eine konservative Natur im besten Sinne
<lb/>des Wortes mit der Neigung, überall am Bestehenden das
<lb/>Oute herauszufinden und daran anzuknüpfen; wo er Mißstände
<lb/>sah, hielt er aber mit der Kritik nicht zurück.

<lb/>Seit dem Herbst 1906 bekleidete er wiederum das
<lb/>Dekanat der juristischen Fakultät. Anscheinend mit voller
<lb/>Frische und Rüstigkeit waltete er bis zuletzt seines Amtes;
<lb/>noch einige Tage vor seinem Hinscheiden leitete er mit
<lb/>gewohnter Feierlichkeit eine öffentliche Doctorpromotion.
<lb/>Doch schon vor Jahren hatte er dafür gesorgt, daß in dem
<lb/>geliebten Aachen seine letzte Ruhestätte ihm bereitet werde,
<lb/>und zu vergangenen Weihnachten hatte er sein Haus be- 
<lb/>stellt. In den letzten Wochen klagte er über Müdigkeit,
<lb/>verhandelte er mit mir in aller Stille über seinen Rücktritt
<lb/>zum Winter 1907 und erwehrte er sich nur schwer trüber
<lb/>Ahnungen. An seinem Todestage noch hielt er seine Vor- 
<lb/>lesung. Da — am 10. Mai — überfiel ihn des Abends auf
<lb/>einem Ausgang ein Unwohlsein; mit Mühe erreichte er noch
<lb/>sein Haus an der Lennöstraße, um dort nach einer halben
<lb/>Stunde ohne allzuschweren Todeskampf den Folgen einer
<lb/>Arterienverkalkung zu erliegen.

<lb/>Wenige Tage zuvor hatte er sich Heinrich Brunners
<lb/>Rede über das rechtliche Fortleben der Toten bei den
<lb/>Germanen von mir geben lassen. Ob er sie noch gelesen
<lb/>hat, weiß ich nicht. Sie lag als Verkünderin auch seines
<lb/>Geschicks auf dem Tische seines Sterbezimmers. Denn fort-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0022.tif"
                n="XXII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII
</p>
            <p>

               <lb/>leben wird Hugo Loersch unter uns, fortleben durch seine
<lb/>Werke, fortleben in seiner Persönlichkeit bei den Zeit- 
<lb/>genossen, die ihn gekannt, bei seinen Aachener Mitbürgern,
<lb/>die ihn geehrt haben, und deren Stadtbibliothek er seine
<lb/>Bücherei samt seinem literarischen Nachlaß vermacht hat,
<lb/>fortleben vor allem in der treuen und dankbaren Erinnerung:
<lb/>derer, die ihm in Familie, Amt und Beruf, in Liebe und
<lb/>in Freundschaft nahezustehen das Glück hatten.
</p>
            <p>

               <lb/>Ulrich Stutz.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_28+1907_0023.tif"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Der Schloßglaube</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Brünneck, Wilhelm von">Von Brünneck, Wilhelm</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>I.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Dr. Wilhelm von Brünneck

<lb/>in Halle a/8.

<lb/>Glaube (gelove, geloube, mnd. love) tritt in der
<lb/>Bedeutung von Vertrauen auf die Redlichkeit eines Treu- 
<lb/>händers in der deutschen Rechtssprache verhältnismäßig spät
<lb/>auf.l) Die älteste mir bekannte Urkunde, in welcher davon
<lb/>geredet wird, daß jemand einem andern Gut auf Glauben
<lb/>und zu treuer Hand ausantwortet, rührt aus dem Jahre 1360
<lb/>her.2) In einem weiteren abgeleiteten Sinne wird das
<lb/>Wort Glaube dann aber bald auch gebraucht, um das an
<lb/>anvertrautem Gut dem Treuhänder eingeräumte Recht zu
<lb/>bezeichnen.3)

<lb/>') Der Sachsen- und der Schwabenspiegel kennen das Wort Glaube
<lb/>nur als Bezeichnung des religiösen Begriffs der dem Menschen inne- 
<lb/>wohnenden Überzeugung von Gott und göttlichen Dingen. Vgl. Sachsen- 
<lb/>spiegel 1,18 § 3, III, 54 § 2, 57 § 1; Schwabenspiegel (Laßberg) Land- 
<lb/>recht 122. — *) 8. die Urk. vom 31. Oktober 1366 über den Vertrag,
<lb/>den die Fürsten von Werte, Lorenz, Johann der Jüngere und Johann
<lb/>der Ältere mit dem Herzog Albrecht von Mecklenburg und dessen
<lb/>Söhnen, Heinrich und Magnus wegen der Vermählung des Fürsten
<lb/>Johann des Älteren mit Eyphemia, Tochter des Herzogs Heinrich,,
<lb/>schließen (Mecklenb. U.-B. Nr. 9560). Darin heißt es: „schal hertoghe
<lb/>Albrecht — van staden an, Plawehus, stad vnd land — her Olricke
<lb/>Moltzane, riddere, Clawes Hanen, Hinricke Lewytzowe vnd Henhecken
<lb/>van Grabowen knapen antwarden vppe louen vnde to truwer
<lb/>band, beyde van vnser vedderen weghen vnde van vnser weghen vnde
<lb/>vnser eruen weghen.“ — *) 8/ die Urk. v. J. 1420 (de Westphalen,
<lb/>Mon. inedit. rer. Gennanic. praecipue Cimbricar. et Megapolit. II p. 591
<lb/>bis 592) bei den Worten: „leben vnd louen“.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschicht'e. XXVIII. Germ. Abt. 1
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0024.tif"
                n="2"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>2
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Mit dem Worte Schloß verbunden gehört das Wort
<lb/>Glaube — Schloßglaube — nicht sowohl dem deutschen,
<lb/>sondern auch dem dänischen und schwedischen Wortschätze
<lb/>an. Ja man darf wohl geradezu sagen, daß es seine Aus- 
<lb/>prägung zu einem Kunstausdruck der älteren nordischen,
<lb/>insonderheit der dänischen Rechtssprache verdankt. Das
<lb/>geht anscheinend in keine sehr frühe Zeit zurück. Durch- 
<lb/>mustert man Huitfelds Chronik des dänischen Reichs, so
<lb/>stößt man auf die Wortverbindung slotlove zuerst in einer
<lb/>Urkunde vom Jahre 1398.1) Nicht zwar die damit zum
<lb/>Ausdruck gebrachte Bezeichnung selbst oder der Versuch, sie
<lb/>entsprechend zu übersetzen, wohl aber Wendungen, welche
<lb/>auf die Einrichtung hindeuten, der man später in Däne- 
<lb/>mark und Schweden den Namen slotlove gab, finden sich
<lb/>in einer älteren Urkunde vom 16. Juni 1367. Sie ist aus- 
<lb/>gestellt durch den König Magnus von Norwegen und sollte
<lb/>als Anerkenntnis dienen für die ihm von einem seiner Gefolgs- 
<lb/>leute erwiesene Treue. Es wird darin zunächst der Tat- 
<lb/>sache gedacht, daß der König dem Gerhard von Snaken-
<lb/>burg, seinem Gefolgsmann, das Schloß Axewall (latinisiert
<lb/>Absavald)2) in Westgotland mit der Abrede und der Ver- 
<lb/>pflichtung zur Treue überantwortet habe. Dem in ihn
<lb/>gesetzten Vertrauen hat dieser, wie ihm ausdrücklich bezeugt
<lb/>wird, voll und ganz entsprochen. Denn als der König, um
<lb/>sich aus der Gefangenschaft, in die er im Kriege mit dem
<lb/>König Albrecht von Schweden und dem Herzog Albrecht
<lb/>von Mecklenburg geraten war, loszukaufen, sich genötigt
<lb/>gesehen habe, von ihm die Rückgabe Axewalls zu fordern,
<lb/>weil er nur so sich die Mittel zur Aufbringung des Löse- 
<lb/>geldes zu verschaffen vermochte, sei der Genannte der von
<lb/>ihm übernommenen Verpflichtung getreulich nachgekommen


<lb/>*) 8. das p. 617 dort mitgeteilte, von Swend Sture und mehreren
<lb/>schwedischen Rittern an den König Erich (VII.) und die Königin
<lb/>Margarethe gerichtete Schreiben bei den Worten: „jeg — Svend Sture
<lb/>oc vi alle forskreflhe riddere — binde os, med dette breff, at ville
<lb/>oc skulle herre konning Erich, frue dronning Margrette — det slot
<lb/>og feste Krytzberg med Norrebotten, oc med alle de laen, der nu
<lb/>tilliger — med bygning som der nu er, oc med spise oc verge, oc
<lb/>saamed slotzlougen at leffuere.* — *) 8. das mecklenburgische
<lb/>Urkundenbuch in der Überschrift zu der Urkunde Nr. 9593.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0025.tif"
                n="3"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>3
</p>
            <p>

               <lb/>und habe die Feste ausgeliefert, ohne daran Anstoß zu
<lb/>nehmen, daß der König damals, wenn schon der Fesseln
<lb/>entledigt, aus der Gefangenschaft selbst aber noch nicht ent- 
<lb/>lassen war.1)

<lb/>Der eben geschilderte Vorgang ist darum bemerkens- 
<lb/>wert, weil dasselbe Schloß Axewall im Jahre 1405 wiederum
<lb/>zum Gegenstand einer Verleihung zu treuer Hand gemacht,
<lb/>zugleich aber das auf den Treuhänder übertragene Recht
<lb/>jetzt näher bezeichnet wurde. In der hierüber errichteten
<lb/>Urkunde bekennen Ilennicke Beckmand und Niels Guttormsson
<lb/>dem König Erich (VII.) von Pommern und der Königin
<lb/>Margarethe gegenüber mit ausdrücklichen Worten, Axewals
<lb/>Schloßglauben von ihnen zu treuer Hand empfangen und
<lb/>angenommen zu haben.2)

<lb/>In der einen Wortverbindung Schloßglaube werden so
<lb/>Gedanken zusammengefaßt und zum Ausdruck gebracht,
<lb/>welche man, solange bei der Abfassung von Urkunden der
<lb/>Gebrauch der lateinischen Sprache vorherrschte, nur durch
<lb/>mehrere Worte zu umschreiben und wiederzugeben wußte. —
<lb/>Daß es sich bei dem Schloßglauben um das Rechtsverhältnis
<lb/>der Treuhand handelte, unterliegt keinem Zweifel. Die
<lb/>Urkunden sprechen sich hierüber deutlich genug aus.3)

<lb/>») 8. die Urk. vom 16. Juni 1367 (Mecklenb. U.-B. Nr. 9598):
<lb/>„Nouerint vniuersi —, quod nos Magnus — rex Norwegie — viro
<lb/>Gherhardo Snakenborg familiari nostro, castrum nostrum Absauald in
<lb/>Westgocia eo pacto et fidelitate tradidimus —, quod ipsum castrum
<lb/>nobis redderet et in manibus nostris libere resignaret, quandocunque
<lb/>a nobis fieret requisitus. — Et nunc cum idem castrum Absauald a —
<lb/>Gherhardo Snakenborch in subsidium nostre redempcionis, liberacionis
<lb/>et solucionis captiuitate — principum dominorum Alberti — Sweorum
<lb/>Gothorumque regis et Alberti ducis Magnopolensis et comitis Zweri-
<lb/>nensis repetiuimus et nobis seriöse restitui mandauimns, jam a vin- 
<lb/>culis, licet non a captivitate liberati — Gherhardus dictum castrum
<lb/>Absauald, sibi sub fidelitatis specie assignatum, nobis fideliter
<lb/>resignauit.“ — *) Huitfeld a. a. 0. p. 626: „aar 1405 — baffuer Hein- 
<lb/>rich Beckmand oc Niels Guttormsson udgiffuet deris bekiendelse tii
<lb/>konning Erich oc dronning Margret, at haffue annammet aff dennem
<lb/>Axelvold slotzloug, medde laender til ligger, til troer hande,
<lb/>igien at offerantvorde, naar det aff en aff dennen fordredis, med dode
<lb/>baad bongen oc dronningen, da skulle de holde forneffhde slot til dein
<lb/>herris systers jomfru Catharina haand, dode hun oc, da skulde de
<lb/>holde forneffhde slot til Sveriges rigis haand." — *) 8. die in der vorigen.

<lb/>1*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0026.tif"
                n="4"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>4
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Wie aber war dieses geartet, und welche Rechte und
<lb/>Pflichten entsprangen daraus? Nach Inhalt der dänischen
<lb/>Handfesten und Lehnbriefe des 14.—17. Jahrhunderts werden
<lb/>zu Schloßglauben nicht irgendwelche Burgen oder Schlösser,
<lb/>einschließlich solcher verliehen, welche sich auf den Gütern
<lb/>von Grundherren oder innerhalb von Städten befanden. Den
<lb/>Gegenstand des Schloßglaubens bilden allein die zum Schutze
<lb/>und zur Verteidigung des Reichs im Innern oder an dessen
<lb/>Grenzen errichteten Festen und Landesschlösser. Wie die
<lb/>Krongüter, welche zu Lehn gegeben wurden, gehörten die
<lb/>Landesschlösser, so lange das Königtum in Dänemark und
<lb/>in den zeitweilig mit ihm vereinigten andern beideh nordischen
<lb/>Reichen ein Wahlkönigtum war, nicht eigentlich dem Könige,
<lb/>sondern dem Reiche.1) Wohl aber galt der König und zwar
<lb/>er allein für befugt, Krongüter zu Lehn und Landesschlösser
<lb/>auf Schloßglauben zu verleihen. Sein Recht hierzu gründete
<lb/>sich in seiner Herrschergewalt und der daraus entspringenden
<lb/>obersten Kriegsherrlichkeit.2) Bei eintretendem Thronwechsel
<lb/>gingen ehemals die dem Könige aus der Verleihung von
<lb/>Schloßglauben erwachsenen Rechte ohne weiteres auf den
<lb/>Nachfolger über.3) Das wurde anders, als König Johann
<lb/>1481 zur Regierung kam. Seitdem fielen jene Rechte, die
<lb/>man jetzt der Kürze halber auch Schloßglauben nannte, mit
<lb/>Ableben des Königs an den Reichsrat. Dieser übertrug sie
<lb/>dann erst weiter auf den neuen König.* *) Dabei ist es, so- 
<lb/>lange Dänemark ein Wahlreich war, geblieben.5)


<lb/>Note angeführte Urk. v. J. 1405 und vgl. damit die von Peter Kofod
<lb/>An eher, Samlede juridiske skrifter (udgivne af J. F. Schlegel og
<lb/>R. Nyerup), III p. 357 aus den dänischen Lehnbriefen mitgeteilte,
<lb/>darin immer wiederkehrende, als typisch zu betrachtende Redensart
<lb/>„holde et slot til troe haende“.

<lb/>*) 8. die Urk. von 1405 (oben 8. 3 Note 2) bei den Worten:
<lb/>„dode hun oc, da skulde de holde forneffnde slot til Sveriges rigis
<lb/>haand“ und vgL dazu Pet. Kof. An eher a. a. 0. III p. 302. 355. 857. —


<lb/>*) 8. Pet. Kof. Ancher a. a. O. III p. 302: „kongerne selv ikke künde
<lb/>tilegne sig noget egentlig saa kaldet Dominium: de ere Her rer, ikke
<lb/>Ejere." — •) Ancher a. a. O. III p. 355ff. — 4) 8. Skibye, Kronick
<lb/>(Scriptores rer. Danicar. II p. 559): „Ao. 1482 est solennis dominorum
<lb/>regni conventus in civit. Calundeburg, ubi fides castrensis omnium
<lb/>regni castrorum resignata fuit dno. Johanni electo regi nondum coro-
</p>

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                n="5"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0027"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>
            <p>

               <lb/>Schon der Umstand, daß er selbst kein Eigentum an
<lb/>den Festen und Schlössern des Reiches hatte, macht eine
<lb/>vom König ausgehende Verleihung des Schloßglaubens zu
<lb/>Eigentum unwahrscheinlich, auch wenn man annehmen wollte,
<lb/>es sei damit das Eigentum an der Feste oder dem Schloß
<lb/>nicht bloß widerruflich, sondern zugleich fiduziarisch mit der
<lb/>Maßgabe auf einen Treuhänder übertragen worden, daß dieser
<lb/>wohl nach außen hin, Dritten gegenüber, als Eigentümer zu
</p>
            <p>

               <lb/>nato“; ferner Handfeste des Königs Johann von 1483 (Huitfeld a. a. 0.
<lb/>p. 971): »ville vi oc skulle annamme alle slotsloveer af — Dan-
<lb/>marckis oc Norgis rigers raad, oc beplicte os dennen at antvorde fra
<lb/>os vore gode maand oc tienere.“ Zu mehrerer Sicherheit der Er- 
<lb/>füllung dieser Verpflichtung, und um zu verhindern, daß bei statt- 
<lb/>findendem Widerruf des Schloßglaubens der Treuhänder nicht etwa
<lb/>vom Könige angewiesen würde, die Feste oder das Landesschloß
<lb/>behufs neuer Verleihung an einen nicht geeigneten Empfänger auszu- 
<lb/>liefern, ward in die über die Verleihung von Schloßglauben erteilten
<lb/>Lehnbriefe die Bestimmung aufgenommen, es solle die Rückgabe,
<lb/>wenn es dazu komme, nicht allein in die Hände des Königs, sondern
<lb/>zugleich zu Händen des Reichsrates geschehen. — ®) 8. Ancher
<lb/>a. a. 0. III p. 355, der auf die Handfesten der Könige, Christian II.
<lb/>Art. 28, 53; Friedrich I. Art. 9, 57; Christian III. Art. 5 verweist und
<lb/>vgl. damit die bei de Westfalen, Mon. ined. II p. 1826 abgedruckte
<lb/>plattdeutsche Ausfertigung der Handfeste König Friedrichs II. von
<lb/>1559: „Wy schölen ock annehmen alle schlots loffue in den ricke tho
<lb/>Dennemarcken vnde Norwegen van vnsern leuen getrüwen Donne- 
<lb/>rn arckischen Ryckes rade.“ Der von Christian II. gemachte Versuch,
<lb/>den älteren Rechtszustand wiederherzustellen und seinem Erben und
<lb/>Nachfolger mit der Herrschergewalt zugleich die Verfügung über die
<lb/>Schloßglauben zu verschaffen, mißglückte. Er gab den Anlaß zu
<lb/>einer der mehreren Beschwerden, welche schließlich (1523) seine Ab- 
<lb/>setzung und die Wahl Friedrichs I. herbeiführten. 8. den Abdruck
<lb/>dieser Beschwerden bei de Ludewig, Reliqu. mss. V p. 315: „Regia
<lb/>etiam dignitas sua adversus obstrictionem praestitaque juramenta fidem
<lb/>arcis atque tuitionem a consiliariis regni alienavit eamdemque, ubi
<lb/>morte se decedere contingeret, in heredes vertit, sic ob ea antiquum
<lb/>liberum regnum nostrum in perpetuam oppressionem veniret [ac]
<lb/>libera electione spoliaremur“ und vgl. damit den dänischen Text in
<lb/>Huitfelds Chronik p. 1217: „Hans kong. m. haffuer ocsaal imod
<lb/>hans eed oc plict, fornden rigens raads samtycke, forandrit slotz-
<lb/>louerne oc der som en, er dod, haffuer hand gifvet den til hans
<lb/>arffvinger, der med at giere aff vorts rigerit arff vorige oc os voris
<lb/>frij kaar at beroffve.“
</p>

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                n="6"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>6
</p>
            <p>

               <lb/>von Bränneck,
</p>
            <p>

               <lb/>gelten hatte, nicht aber im Verhältnis zu seinem Verleiher,
<lb/>dem Könige, als solcher aufzutreten befugt sein sollte.1)

<lb/>Immerhin bliebe, selbst nach Einführung der Be- 
<lb/>schränkungen, welchen der dänische König wegen der Ver- 
<lb/>leihung von Schloßglauben unterworfen ward, die Möglichkeit
<lb/>einer solchen Eigentumsübertragung nicht schlechthin aus- 
<lb/>geschlossen. Man könnte mutmaßen, es sei ihm als gesetz- 
<lb/>lichem Vertreter des Reiches oder später auf Grund einer
<lb/>durch den Reichsrat von Fall zu Fall erteilten Ermächtigung
<lb/>die Möglichkeit eröffnet worden, eine Eigentumsverleihung
<lb/>an einen oder den andern Empfänger von Schloßglauben in
<lb/>der bezeichnten Weise vorzunehmen. Hiergegen aber erhebt
<lb/>sich ein Bedenken. Eine Eigentumsübertragung zu Schloß- 
<lb/>glauben, möchte sie auch nur widerruflich stattfinden, würde
<lb/>die Schötung voraussetzen. Denn wie jede andere unter
<lb/>Lebenden vorzunehmende Übertragung des Eigentums an
<lb/>unbeweglichen Gütern, hätte nach dänischem Recht auch
<lb/>die Verleihung eines der Landesschlösser zu Schloßglauben,
<lb/>sollte diese die Wirkung des Eigentumserwerbes für den
<lb/>Treuhänder haben, auf keinem anderen Wege gültig vor
<lb/>sich gehen können, denn mittelst Vornahme der Schötung.2)
<lb/>Davon aber verlautet nichts.

<lb/>Das negative Ergebnis, zu dem man so gelangt, nötigt
<lb/>darum noch nicht zu der Vorstellung, daß, wenn der Treu- 
<lb/>händer nicht Eigentümer des ihm überantworteten Schlosses
<lb/>und der dazu gehörigen Güter wurde, aus dem Schloßglauben
<lb/>für ihn überhaupt kein dingliches Recht, sondern nur
<lb/>persönliche Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem
<lb/>Könige und Reiche entstanden wären.

<lb/>Nach dem Vorgänge von Huitfeld 3) nennt Peter Kofod
<lb/>An eher4) den Mann, welchem der König eine Festung zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) 8. über eine derartige in Quellen des älteren deutschen Rechts
<lb/>statuierte Verbindung von treuer Hand mit Übertragung von Grund- 
<lb/>eigentum die Abhandlung Stobbes in der Zeitschrift für Rechts- 
<lb/>geschichte VII 8.431—443 und dessen Handbuch des deutschen Privat- 
<lb/>rechts. Herausgegeben von Lehmann II, 1 8. 296—297. — * *) Siehe
<lb/>von Amira, Grundriß des Germanischen Rechts (2. Aufl.) 8.137. —


<lb/>*) A. a. 0. p. 472 »betro en laensmand nogen slotzlov“. — *) A. a. 0. 111
<lb/>p. 384— 386. Vgl. int. p. 357.
</p>

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                n="7"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>7
</p>
            <p>

               <lb/>Schloßglauben anvertraut, einen Lehnmann. Er läßt es aber
<lb/>dabei nicht bewenden, er betrachtet und behandelt den
<lb/>Schloßglauben geradezu als ein Lehn.

<lb/>Diese Auffassung ist nicht ungegründet. Das dänische
<lb/>Recht verbindet mit dem Worte Lehn einen so allgemeinen
<lb/>und weiten Begriff, daß dieser den Schloßglauben mit umfaßt.
<lb/>Der Schloßglaube stellt innerhalb der Gattung Lehn nur
<lb/>eine eigentümlich gestaltete Unterart vor.1)

<lb/>Allerdings hat man sich dabei gegenwärtig zu halten,
<lb/>daß das dänische Lehn ein wesentlich anderes war und bis
<lb/>in die neuere Zeit hinein blieb, als das Lehn im Sinne des
<lb/>langobardischen und des deutschen Lehnrechts. Das im
<lb/>ll. Jahrhundert von Deutschland aus nach dem skandi- 
<lb/>navischen Norden vordringende Lehnwesen gelangte dort
<lb/>und zwar selbst in Dänemark im großen und ganzen niemals
<lb/>über die unterste Stufe der Entwicklung hinaus. Fanden
<lb/>zwar dann und wann Verleihungen von Hoheitsrechten (sog.
<lb/>fürstliche oder Fahnlehn) an die königlichen Prinzen und
<lb/>andere Fürsten und Große im Reiche, sowie von Dienst- 
<lb/>gütern und Einkünften an Beamte und Gefolgsleute mit der
<lb/>Vergünstigung statt, daß der Beliehene diese weiter auf seine
<lb/>Nachkommen vererben durfte, so bildeten die Erblehne doch
<lb/>immer nur die Ausnahme. Im allgemeinen und der Regel
<lb/>nach blieben die Lehne unvererblich, ja sogar widerruflich.2)

<lb/>Zu den unvererblichen und widerruflichen Lehnen gehörte
<lb/>der Schloßglaube. Gleichwie ein anderer Lehnmann, der
<lb/>vom Könige mit einem Krongute nicht erblich belieben war,
<lb/>hatte der mit dem Schloßglauben einer Feste Betraute am
<lb/>Gegenstände der Verleihung kein solch umfassendes Besitz-
<lb/>und Nutzungsrecht wie der italienische und französische Vasall
<lb/>oder der deutsche Lehnmann.

<lb/>Sein Recht entsprach nicht dem sog. dominium utile,
<lb/>sondern kam nach Inhalt und Bedeutung nur mit einem Nieß- 
<lb/>brauch überein. Und selbst dieser war, wenn man auf den


<lb/>*) Es ist vermutlich diese Erwägung, welche Homeyer bewogen
<lb/>hat, in der von ihm verfaßten Übersetzung von Kolderup* Rosenvinges
<lb/>dänischer Rechtsgeschichte 8. 264 Note 1 das dänische slotlove
<lb/>durch „Schloßlehn“ wiederzugeben. — *) 8. von Amira a. a. 0. 8. 129.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0030--><p/>
            <p>

               <lb/>8
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Gegenstand des Schloßglaubens sieht und danach seinen
<lb/>Umfang abmißt, keineswegs unbeschränkt. Er erstreckte
<lb/>sich nämlich außer auf die Feste oder das Schloß und den
<lb/>Gebrauch seiner Wohn- und Wirtschaftsräume allein auf den
<lb/>dabei befindlichen sog. Ladehof und die von diesem aus
<lb/>bewirtschafteten Ländereien. Sonst genoß der Lehnmann
<lb/>von den ihm zu Schloßglauben anvertrauten Gütern und
<lb/>Gerechtsamen wohl gewisse Vorteile, welche der ihm erteilte
<lb/>. Lehnbrief genau bestimmte und ihm unter der Bezeichnung
<lb/>„Genannt“ überwies. Alle übrigen Früchte und Einnahmen
<lb/>aber hatte er zwar zu erheben oder erheben zu lassen, nicht
<lb/>aber für sich, sondern für den König und in dessen Namen,
<lb/>dem er sie denn auch in Rechnung stellen und an den
<lb/>er nach Abzug der entstandenen Unkosten den Überschuß
<lb/>ab führen mußte.1)

<lb/>Die Verbindung von Lehn mit Übertragung amtlicher
<lb/>Funktionen auf den Belieben en, welche dieser nicht für sich
<lb/>und im eigenen Namen, sondern als Stellvertreter des Lehns- 
<lb/>herrn für diesen wahrzunehmen und auszuüben hat, findet
<lb/>ihre Erklärung in der Unvollkommenheit des dänischen Lehn- 
<lb/>wesens. Die Unvererblichkeit und Widerruflichkeit der Lehne
<lb/>verhinderte eine schärfere Scheidung der Begriffe Lehn und
<lb/>Amt. Wer den Schloßglauben einer Feste empfing, war
<lb/>daher nicht bloß Lehnmann, sondern zugleich königlicher
<lb/>Beamter. Nicht nur für die Rechte, auch für die Ver- 
<lb/>pflichtungen, die sich an den Schloßglauben knüpften, war
<lb/>solche Verbindung von Lehn und Amt bedeutsam.

<lb/>Überkam der Lehnmann neben dem Nießbrauch an
<lb/>einigen der ihm anvertrauten Liegenschaften die Amtsgewalt
<lb/>eines Erhebers und Verwalters königlicher Einkünfte, so
<lb/>hatte er dafür nicht bloß das in ihn und seine treue Hand
<lb/>gesetzte Vertrauen zurechtfertigen; er mußte vielmehr auch
<lb/>den Lehndienst leisten und mit und neben diesem die
<lb/>Obliegenheiten eines königlichen Beamten erfüllen.

<lb/>Die treue Hand an und für sich würde für ihn nur die
<lb/>privatrechtliche Verbindlichkeit hervorgerufen haben, nach
<lb/>erfolgtem Widerrufe des Schloßglaubens die Feste an den
</p>
            <p>

               <lb/>') Pet, Kof. Ancher a. a. 0. III p. 378—379.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0031.tif"
                n="9"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0031--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>9
</p>
            <p>

               <lb/>König bezw. an diesen und den Reichsrat zurückzugeben
<lb/>und alles zu unterlassen, wodurch die Rückgabe vereitelt
<lb/>oder erschwert werden konnte. Dahingegen gestattete der
<lb/>Lehndienst kein bloß passives Verhalten; er gebot dem mit
<lb/>Schloßglauben Beliehenen und Betrauten, daß, wenn es zum
<lb/>Kriege kam und der Feind sie angriff und belagerte, er die
<lb/>ihm anvertraute Feste mannhaft und mit aller Kraft ver- 
<lb/>teidigte.1) Das Amt endlich stellte an ihn noch weitere und
<lb/>höhere Anforderungen. Es wies ihm die Rolle des Schloß- 
<lb/>hauptmanns und militärischen Befehlshabers zu. Als solcher
<lb/>war er nicht nur gehalten und verbunden, sich bei den
<lb/>Kämpfen um die Feste als tüchtigen Streiter zu erweisen,
<lb/>sondern hatte auch mit Umsicht und Geschick alle Maß- 
<lb/>regeln zu treffen, welche die Regeln der Kriegskunst an die
<lb/>Hand gaben und geeignet erschienen, die Eroberung der
<lb/>Festung zu verhindern oder, wenn sich das als unmöglich
<lb/>herausstellte, zum mindesten den Widerstand bis zur Er- 
<lb/>schöpfung aller ihm zu Gebote stehenden Mittel fortzusetzen.2)

<lb/>Daß er außerdem die Einnahmen aus den Krongütern,
<lb/>soweit diese nicht unter seinen Nießbrauch fielen, zu erheben
<lb/>und an den König, mit der Verpflichtung, darüber Rechnung
<lb/>zu legen, abzuliefern hatte, ist schon gesagt. —

<lb/>Die mannigfachen, freundlichen und feindlichen, poli- 
<lb/>tischen Beziehungen, welche während des Mittelalters zwischen
<lb/>den deutschen Ostseeländern und Dänemark bestanden und
<lb/>über Mecklenburg und das westliche Pommern und Rügen für
<lb/>längere Zeit eine förmliche Oberhoheit der dänischen Könige
<lb/>herbeiführten, machen es begreiflich, daß der Schloßglaube
<lb/>dort bekannt und wegen des öffentlichen militärischen Inter- 
<lb/>esses, dem er diente, dem einheimischen Rechtsverkehr
<lb/>angepaßt und zur Anwendung gebracht wurde.

<lb/>Vorbereitet wurde die Verpflanzung der Einrichtung auf
</p>
            <p>

               <lb/>Hierauf bezieht sich die in den Lehnbriefen wiederkehrende
<lb/>Wendung, es solle der Lehnmann das ihm anvertraute Schloß oder
<lb/>Festung in einem festen und treuen Schloßglauben halten, „dem
<lb/>Könige und Dänemarks Reiches Rate zu treuen Händen, so wie es
<lb/>einem ehrlichen Rittersmann eigne und gebühre, und er mit Ehren
<lb/>verteidigen wolle“. Ancher a. a. 0. III p. 384 und vgl. dazu dessen
<lb/>Ausführungen daselbst p. 385—386. — *) 8. Ancher a. a. 0. III p. 386.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0032.tif"
                n="10"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0032--><p/>
            <p>

               <lb/>10
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>deutschen Boden, wie man vermuten darf, durch einen Vor- 
<lb/>gang, der mehrere Jahrzehnte zurückreicht vor die Zeit, aus
<lb/>der die ältesten Urkunden über ihr erstes Auftreten im
<lb/>dänischen Rechtsleben stammen.

<lb/>Im Jahre 1311x) hatte der König Erich (Menwed) von
<lb/>Dänemark den Fürsten Heinrich von Mecklenburg und
<lb/>Stargard zum Verweser und Hauptmann der damals dänischen
<lb/>Herrschaft Rostock bestellt. In einer Urkunde vom 6. Sep- 
<lb/>tember des genannten Jahres bekennt der Fürst, er habe
<lb/>die in jenem Gebiet begriffenen Festungen und Lande
<lb/>anvertraut und überliefert bekommen und halte sie inne,
<lb/>ohne daß ihm daran ein Pfandrecht oder selbst nur ein Forde- 
<lb/>rungsrecht zustände, welches den König hätte bestimmen
<lb/>können, sie ihm zu übergeben. Er versprach auf Treu und
<lb/>Glauben, die Festungen und Lande mit allen ihren Zube- 
<lb/>hörungen frei und ohne Widerrede oder Anstand zurück- 
<lb/>zustellen, wenn und sobald die Aufforderung dazu an ihn
<lb/>erginge. Würde der König Erich vor erfolgter Rückgabe
<lb/>sterben, so solle er, der Fürst, die Festungen mit ihren


<lb/>*) 8. die Urk. vom 6. September 1311 (Mecklenb. U. B. Nr. 3484):
<lb/>„Henricus— dominusMagnopolensis etStargardi— salutem. Nouerint
<lb/>vniuersi, quod recognoscimus in bis scriptis, nos municiones et
<lb/>terras in dominio Rogstoccensi — Erico regi Dacie attinentes, quas
<lb/>nobis cum attinenciis suis omnibus — ad presens concessiue com- 
<lb/>miserat, ab eodem tamquam procuratorem suum et capita-
<lb/>neum suo nomine in eisdem coucessiue tenere et nullius prorsus
<lb/>pignoris aut alterius obligacionis alicujus causa seu titulo aut racione
<lb/>debitorum seu serviciorum quorumcunque, promittentes bona
<lb/>fide, quod eidem domino regi ipsas municiones et terras omnes cum
<lb/>attinenciis suis omnibus, quandocunque per ipsum requisiti fuerimus
<lb/>debeamus restituere libere et sine contradictione et impedimento
<lb/>quibuslibet assignare. Si vero quod absit, eidem domino regi Dacie
<lb/>aliquid contingat humanitus, debeamus filio suo, si optinuerit, vel
<lb/>successori suo alteri in regno, quicunque fuerit, ipsas municiones cum
<lb/>attinenciis — requisiti per ipsum similiter assignare, postquam nobis
<lb/>super his omnibus, que nos pro ipso domino rege Dacie, tempore, quo
<lb/>easdem municiones et terras tenuerimus, exposuisse poterimus racionabi-
<lb/>liter edocere, fuerit plene et integre satisfactum, nisi forte, quod absit,
<lb/>nobis fraude vel violencia subtrahantur, quod etiam vir nobilis domi- 
<lb/>nus Gerhardus comes Holtzacie vna nobiscum similiter promisit bona
<lb/>fide.* Als König Erich gestorben war, entstand zwischen König
<lb/>Christoph, seinem Bruder und Nachfolger und dem Fürsten Heinrich
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0033.tif"
                n="11"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0033--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>11
</p>
            <p>

               <lb/>Zubehörungen an dessen Sohn oder an den, wer sonst in
<lb/>der Herrschaft über das Reich Dänemark nachfolge, nach
<lb/>ergangener Aufforderung ausliefern. Jedoch behielt er sich
<lb/>das Recht vor, die Festungen und Lande so lange zurück- 
<lb/>zubehalten, bis er wegen aller von ihm zum "Vorteil des
<lb/>dänischen Königs innerhalb der Zeit, während deren er diese
<lb/>in seinem Besitz hielte, nachweislich gemachten Aufwendungen
<lb/>vollständige Befriedigung seiner Forderungen erlangt haben
<lb/>würde.

<lb/>Neben und mit dem Fürsten gelobte der Graf Gerhard (III.)
<lb/>von Holstein, der bald danach (1314—1317) in ein Dienst- 
<lb/>verhältnis zu König Erich trat und später den Pfandbesitz
<lb/>des Herzogtums Schleswig erwarb, die treuliche Erfüllung
<lb/>des vom Fürsten Heinrich von Mecklenburg geleisteten Ver- 
<lb/>sprechens, indem er anscheinend für diesen sich selbst- 
<lb/>schuldnerisch verbürgte.

<lb/>Dessen Enkel und Nachfolger war der Herzog Gerhard (VI.)
<lb/>von Schleswig. "Von diesem meldet eine Urkunde vom Jahre
<lb/>1394, er habe mit seinem Bruder dem Grafen Albrecht von
</p>
            <p>

               <lb/>Streit wegen Rückgabe der Herrschaft Rostock. Dieser weigerte die
<lb/>Herausgabe, indem er, wie man annehmen darf, Forderungen geltend
<lb/>machte, die er dem Könige gegenüber erworben haben wollte. Bald
<lb/>aber kam es, nachdem der König Christoph inzwischen die Hilfe des
<lb/>Papstes Johann XXII. angerufen, und dieser den Bischof von Ribe und
<lb/>andere Geistliche angewiesen hatte, den Fürsten Heinrich durch An- 
<lb/>drohung von Zensuren zur Rückgabe des ihm anvertrauten Gebietes
<lb/>zu veranlassen, zu Vergleich und Einigung unter den Parteien. An
<lb/>Stelle der ihm bis dahin nur widerruflich und zu treuer Hand über- 
<lb/>lassenen Besitzungen erhielt der Fürst Heinrich, nachdem er gehuldigt
<lb/>und Treue geschworen hatte, vom König Christoph und dessen Sohn
<lb/>Erich die Herrschaft Rostock mit den Landen Gnoyen und Schwan
<lb/>für sich und seine Erben und Nachkommen als erbliches Lehn ver- 
<lb/>liehen. Dafür mußte er sich zu Leistung von Lehn - Kriegsdiensten
<lb/>unter Gestellung einer größeren Zahl von Reisigen mit Pferden und
<lb/>Waffen diesseits wie jenseits des Meeres (in den skandinavischen
<lb/>Reichen und in Deutschland) verpflichten und außerdem allen Forde- 
<lb/>rungen entsagen, die er gegen den König Erich und später gegen
<lb/>dessen Nachfolger oder ihre Mannen und Diener aus Schuldverbindlich- 
<lb/>keiten, die sie ihm gegenüber eingegangen waren, gehabt hatte. Siehe
<lb/>die Urk. vom 1. Februar 1323 und vom 21. Mai desselben Jahres in
<lb/>Meeklenb. U. B. Nr. 4410 und 4443.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0034.tif"
                n="12"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0034--><p/>
            <p>

               <lb/>12
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Holstein ein Abkommen getroffen, welches nach Form und
<lb/>Inhalt den dänischen, die Errichtung von Schloßglauben
<lb/>betreffenden Lehnbriefen noch näher kam, als der vorhin
<lb/>erwähnte, von dem König Erich (Menwed) mit dem Fürsten
<lb/>Heinrich von Mecklenburg geschlossene Vertrag. Ja es heißt
<lb/>wohl nicht zu viel behaupten, daß, wenn darin seinerseits
<lb/>der Graf Albrecht bekennt, er habe von seinem Bruder, dem
<lb/>Herzog Gerhard, das Schloß zu Segeberg mit der Vogtei in
<lb/>dem Zustande, wie sich beides gegenwärtig befinde, und
<lb/>mit der Maßgabe überantwortet erhalten, daß, wenn dieser
<lb/>von ihm seine Rückgabe fordern würde, er es ihm ausliefern
<lb/>solle und wolle, ohne Verzug und ohne irgendwelchen Ein- 
<lb/>wand dawider zu erheben, damit ein Treuverhältnis her- 
<lb/>gestellt war, das der Hauptsache nach mit dem Schloß- 
<lb/>glauben zusammenfiel und übereinstimmte. Denn abgesehen
<lb/>von der Ausnahme, die dahin gemacht wird, es solle die
<lb/>Verpflichtung zur Rückgabe wegfallen, wenn das Schloß
<lb/>seinem Inhaber mit Gewalt abgedrungen werden sollte, unter- 
<lb/>scheidet sich die Stellung, welche hier der Treuhänder ein- 
<lb/>nimmt, von der, die der Schloßglaube dem dänischen Lehn- 
<lb/>mann zuwies, äußerlich betrachtet nur dadurch, daß die
<lb/>Widerruflichkeit erweitert wird. Graf Albrecht bedingt sich
<lb/>aus, daß gleichwie seinem Bruder, dem Herzog, ebenso auch
<lb/>ihm es freistehen solle, das Treuhandverhältnis aufzusagen
<lb/>und das Schloß, wenn er es nicht länger behalten möge, an
<lb/>seinen Bruder, den Herzog, in demselben Umfange und mit
<lb/>allen Stücken, wie er es empfangen, zurückzureichen.1)

<lb/>Freilich aber ging die Überführung der Einrichtung auf
<lb/>deutschen Boden nicht ab ohne Lösung des Zusammen- 
<lb/>hanges mit dem dänischen Lehnswesen.

<lb/>Für dieses blieb in den ehemals slavischen Ostseelanden,
</p>
            <p>

               <lb/>') 8. die Urk. vom 9. Okt. 1394 (Urk.-Samml. der Schleswig-
<lb/>Holstein -lauenburg. Gesellschaft für vaterl. Geschichte (Michelsen) II
<lb/>Nr. 294: „Wy Albrecht — greve tho Holsten bekennen —, dat unse
<lb/>leve broder Gherhard hertoghe tho Sleswik — heft uns gheantwordet
<lb/>oppe truwe und oppe loveu dat slot tho Segheberghe, myd der
<lb/>voghedie, alzo zee nu is, und dat hebbe wy entfanghen van em myd
<lb/>dessem underschede: wan er, unse broder, hertoghe Gherhard dat —
<lb/>slot to Segheberghe van uns eschet wedder, so scole wy und willen
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0035.tif"
                n="13"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0035"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0035--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>
            <p>

               <lb/>als sich deutsche Kultur dahin verbreitete, kein Baum. Das
<lb/>dänische Lehnrecht mußte, wenn und soweit es dort über- 
<lb/>haupt Fuß faßte, dem deutschen, namentlich dem sächsischen
<lb/>Lehnrecht weichen. Wenn sich daneben in Pommern einzelne,
<lb/>auf slavisehen Rechtsanschauungen beruhende Vorschriften
<lb/>erhielten, so berührten diese das Wesen und den Begriff
<lb/>des Lehns nicht. Hierfür ward auch dort das deutsche Lehn- 
<lb/>recht maßgebend.

<lb/>Damit war die Auffassung und Behandlung des Schloß- 
<lb/>glaubens als eine Art widerruflichen Lehns schlechterdings
<lb/>unvereinbar. Man mußte, wollte man anders vom Schloß- 
<lb/>glauben Gebrauch machen, darin ein Treuverhältnis besonderer
<lb/>Art erblicken und solches eigentümlich ausgestalten, indem
<lb/>man es möglichst den einheimischen Verhältnissen anpaßte.
<lb/>Fiel dabei wegen des militärisch-politischen Interesses, das
<lb/>sich an die Landesschlösser knüpfte, der Schwerpunkt in das
<lb/>öffentliche Recht, so lagen doch keine zwingenden Gründe^
<lb/>mehr vor, den Schloßglauben allein auf diese zu bechränken
<lb/>und diese Einrichtung mit der Landesherrschaft der deutschen
<lb/>Fürsten in die gleiche oder doch in eine ähnliche Verbindung
<lb/>zu bringen, wie solche das dänische Lehnrecht gegenüber
<lb/>dem dänischen Könige und dem Reiche Dänemark herstellte.

<lb/>Zu einer Ausdehnung des Schloßglaubens auf andere
<lb/>als landesherrliche Schlösser ist es auf deutschem Boden
<lb/>verhältnismäßig früh gekommen. Die älteste bisher bekannte
<lb/>pommersche Urkunde, in welcher man dem Ausdruck Schloß- 
<lb/>glauben begegnet, betrifft, wie sich späterhin zeigen wird,
<lb/>ein Schloß, dessen Eigentümer kein regierender Herr war.
<lb/>Jedoch geschah es zunächst wohl nur selten, daß ein nicht- 
<lb/>fürstliches Schloß jemandem zu treuer Hand übergeben ward.
<lb/>Aus Pommern liegt aus der Zeit vor der Mitte des 16. Jahr- 
<lb/>hunderts nur ein Beispiel vor. Für Holstein und Mecklen-

<lb/>em dat wedder antworden, sunder vortoch edder jenigberlege helpe-
<lb/>rede, an aller mate alzo he uns dat nu antwordet, myd allen stucken,
<lb/>wo uns dat nicht afghewunne edder afghedrunghen zy wedder unser
<lb/>wyllen, sunder arghelist —. were ok dat uns greve Albrecht beheghelik
<lb/>were, dat wy dat slot to Seghenberghe nicht lenger hebben wolden,
<lb/>so scole wy und wyllen unser — broderen hertoghen Gherhard dat —
<lb/>slot to Segheberghe wedder antworden in aller mate und myt allen
<lb/>stucken, alzo he uns dat nu antwordet.“
</p>

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                n="14"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0036--><p/>
            <p>

               <lb/>14
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>bürg fehlt es hierüber, soweit ich sehen kann, überhaupt
<lb/>an Nachrichten. Die meisten der aus Holstein, Mecklen- 
<lb/>burg und Pommern stammenden Urkunden des 14.—16. Jahr- 
<lb/>hunderts gebrauchen den Ausdruck Schloßglauben mit Bezug
<lb/>auf die an Treuhänder überantworteten fürstlichen Landes- 
<lb/>schlösser. Sie reihen sich so, was den Gegenstand des
<lb/>Schloßglaubens angeht, der vorhin gedachten Urkunde des
<lb/>Grafen Albrecht von Holstein vom Jahre 1394 an, welche
<lb/>nicht zwar dem Namen nach, wohl aber sachlich ein Rechts- 
<lb/>verhältnis behandelt, das sich nach deutscher Anschauung
<lb/>als Schloßglaube darstellte.

<lb/>In der Reihe der Schloßherren, die Landesschlösser zu
<lb/>Schloßglauben und treuer Hand vergaben, stehen obenan die
<lb/>regierenden Fürsten selbst. Es ist dabei nicht bloß an Allein- 
<lb/>herrschaft zu denken. In Mecklenburg gab gerade der unter
<lb/>mehreren seiner Fürsten an größeren oder kleineren Landes- 
<lb/>teilen bestehende Kondominat zu wiederholten Malen zu
<lb/>Errichtung und Erneuerung von Schloßglauben den Anlaß.
<lb/>Die beteiligten Fürsten gelobten einander eidlich oder, wie
<lb/>es später üblich wurde, bei fürstlichen Ehren und Treuen
<lb/>an den Schlössern, welche sich in den noch ungeteilten Landen
<lb/>befanden, rechten Schloßglauben und Schloßfrieden
<lb/>zu halten, auch allen ihren Amtleuten, welche sie zurzeit auf
<lb/>den Schlössern hätten oder künftig dort anstellen würden, das
<lb/>eidliche Versprechen abzunehmen, daß sie den Schloßglauben
<lb/>und Schloßfrieden unter sich aufrechterhalten wollten.1) Sie
</p>
            <p>

               <lb/>*) 8. Urk. der Herzöge von Mecklenburg und Stargard vom Januar
<lb/>1438 (Urk.-Samml. zur Gesch. des Geschlechts von Maltzan. Heraus- 
<lb/>gegeben von Lisch III Nr. 498): „— hebben wii hertogh Hinrick de
<lb/>oldere van vnses feddem Johansz des oldem vnde van vnsemt wegin,
<lb/>vnde wii Hinrick de junghere van vnser vnde vnses broders hertoge
<lb/>Johansz wegin, vnder ander vnde tosämende rechte slotlöuen
<lb/>vnde slotfrede tos am men de mit vpgerichteden vingheren stävedes
<lb/>eedes in den hilgen swören vns eyn deme anderen trüwelken to holden
<lb/>vp disseme vnseme — slote (Stauenhagen) vnde vp allen anderen
<lb/>sloten, de wii sammetliken hebben — vnd alle vnse ambachtlüde, de
<lb/>wii vp vnse slote setten ofte settende werden, de vns tosämende
<lb/>hören, scalen sick vnderlanck slotlöuen vnde slotfreden seggen vnde
<lb/>swören, alz sick dat bohört vnde slotfreden recht ys*; s. ferner Urk.
<lb/>der Herzöge von Mecklenburg-Schwerin und Stargard vom 2. Dez. 1438
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0037.tif"
                n="15"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0037--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>15
</p>
            <p>

               <lb/>überantworteten sich damit gegenseitig die ihnen gemein- 
<lb/>schaftlich gehörenden Schlösser zu treuen Händen und ver- 
<lb/>pflichteten sich und ihre Beamten, diese und die damit ver- 
<lb/>bundenen Güter und Rechte für alle zusammen zu bewahren
<lb/>und zu verwalten, auch, wenn nötig, gegen feindliche An- 
<lb/>griffe zu schützen und zu verteidigen. Ein solcher gemein- 
<lb/>samer Schloßglaube, der, wenn seine Aufhebung nicht früher
<lb/>von den beteiligten Fürsten beschlossen, oder trotz entgegen- 
<lb/>stehender Abrede gewaltsam und tatsächlich herbeigeführt
<lb/>ward, möglichenfalls so lange fortbestehen konnte, wie der
<lb/>Kondominat selbst, hinderte darum noch nicht, daß eines oder
<lb/>das andere darin einbegriffene Landesschloß von allen Mit- 
<lb/>herrschern einem von ihnen allein vorübergehend für eine

<lb/>(daselbst III Nr. 501), betreffend das ihnen durch Erbschaft angefallene
<lb/>Fürstentum Werle (Land Wenden), bei den Worten: „Ock wör wi slote
<lb/>to summende hebben amme lande to wenden, dar scalen wii slotlöuen
<lb/>tosämende holden vnde dar arme sitten, alz wii vnder eynander
<lb/>därto to den hilgen swären hebben“ und vgl. damit die Urk. Herzog
<lb/>Ulrichs von Mecklenburg und Stargard vom 10. Mai 1468 (daselbst III
<lb/>Nr. 606), das Schloß Kummerow und alle Schlösser und Städte des
<lb/>Fürstentums Werle betreffend: „Wy Ylrick — hertoge to Mekelnborg —
<lb/>bokenne —, dat wy mit den — fürsten vnd bereu — Hinricke, Albrechte,
<lb/>Johan, Mangnus vnde Haltbazar, vnsen vedderen —, alsz wy vnse slate
<lb/>vnde stede vnde lande, benömelken dat slodt Kummerow vnde alle
<lb/>ander vnnse slate amme lande to wennden vnde stede därsuluest sampt-
<lb/>liken an beyden delen inne vnde in bosittinge hebben, hebben vns
<lb/>derhaluen veröniget vnde vnnsen slotlöuen veröniget vnd den
<lb/>olden slotlouen wedder angenähmet den to holdende, alsz slot- 
<lb/>löuen recht vnde behörlick is, by vnnsen furstliken Ören vnde trüwen
<lb/>in aller mähte vnd wlsze, alsz vnnsze lieue here väder seliger mit
<lb/>deme genannten vnnseme vedderen heren Hinricke den gehath helft
<lb/>vnd geholden, vnde wäret dat wy iffthe vnnse eruen mit den — heren
<lb/>Hinricke, Albrechte, Johan, Mangnus vnd Baltzaszar (sic!) iffte eren
<lb/>eruen to vnwillen, twydracht iffte tör veyde körnen iffte kümende
<lb/>wurden —, deme schal szodane twyedracht — dar ane nicht hinderen
<lb/>iffte schälen, men wy iffte vnnse eruen schalen vnde willen vnnsen
<lb/>vedderen — iffte eren eruen sodänen slotlöuen allike wol, alsz behör- 
<lb/>lick vnde slotlöuen recht isz, to holden, vnd nehmen sodänen slotlöuen
<lb/>mit den — vnnsen veddem heren Hinrick, Albrecht, Johann, Mangnus
<lb/>vnd Baltazar so an jögenwardigen vör vns [vnd] vnse eruen, vnd
<lb/>läuen vnde segghen den in aller mähte vnde wisze, alsz bäuen
<lb/>gescreuen isz, by vnnszen furstliken ören vnde trüwen stede vnde
<lb/>vaste wol to holdende in krafft disses vnses bröues.“
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0038.tif"
                n="16"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0038--><p/>
            <p>

               <lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>kürzere Reihe von Jahren zu besonderem Scbloßglauben
<lb/>anvertraut und eingetan wurde. Dieser erlangte dadurch
<lb/>den alleinigen unmittelbaren Besitz des Schlosses, durfte es
<lb/>bewohnen und darin seine Küche und Wirtschaft einrichten,
<lb/>auch die zugehörigen Güter und Rechte für sich nutzen.
<lb/>Dafür aber sollte er verbunden sein, die Festung, welche
<lb/>das Schloß durch seine Mauern, Wälle und Gräben bildete,
<lb/>für alle beteiligten Fürsten zu bewahren und zu halten, nicht
<lb/>weniger aber auch bestrebt sein, von dort aus und auf sie
<lb/>gestützt das mecklenburgische Land überhaupt zu schirmen;
<lb/>und zu verteidigen.1)

<lb/>Nicht immer aber vereinigte sich in der Hand des regie- 
<lb/>renden Fürsten, oder, wie beim Kondominat, in den Händen
<lb/>mehrerer Landesfürsten mit der Herrschaft über Land und Leute
<lb/>die Schloßherrschaft. Hatte ein Fürst einem andern Fürsten,
<lb/>dem er aus einem oder dem andern Grunde verpflichtet war,
</p>
            <p>

               <lb/>8. Urk. der Herzöge von Mecklenburg-Schwerin und Stargard,
<lb/>das Schloß Wredenhagen anlangend, vom 16. April 1438 (Urk.-Samml.
<lb/>zur Gesch. des Geschlechts von Maltzan III Nr. 499): „Wii Johan vnde
<lb/>Hinrik — hertogen to Meklenborg — vppe de enen syden, vnde wii
<lb/>Hinrik vnde Johan — hertogen to Meklenborg — vppe de anderen syden,
<lb/>bekennen —, dat wy zämpliken mit endracht hebben gelöset vnde
<lb/>quitet vnse slod vnd borch Wredenhage in desser nascreuen wise, also
<lb/>dat wy — hertoge Hinrik de oldere scholen dat vörbenömede slod
<lb/>vnde borch hebben vnde bezitten mit aller Frucht, vnde
<lb/>tobehöringe, id sy wat id sy, nichtes nicht vthgenäme, dre iar
<lb/>all vmme, an rechtem slotlöuen, zunder jenigerleye vpslach,
<lb/>vnde schal vns allen dat bewären vnde to güde holden vnde
<lb/>beschütten, bescherme där aff vnser aller land na synem
<lb/>besten vormöge, vnde beteren de zuluen vogedie vnde slot to vnser
<lb/>aller behüff, vnde schal syne kökene där hebben vnde darzulues vogede
<lb/>zetten, de vnse erffbörne vnde beiende män syn, de eme där bequeme
<lb/>vnde gethlik synd, wo väkene em des nöd vnde behüff is, vnde de
<lb/>zuluen vogede schölen den slötlöuen van vns allen — heren
<lb/>zämpliken hebben vnde vntfangen, vnde de zulue borch schal vnser
<lb/>aller öpene slot wesen vnde bliuen to allen vnsen nöden,
<lb/>nüden vnde behöuen. Were ök zäke, dat wy — hertoch Hinrik de
<lb/>oldere bynnen dessen drön jären wes vorbüweden vnde betherden an
<lb/>der — borch vnde slote Wredenhagen, der där nöde vnde behüff is —,
<lb/>dat scholen vnde willen wy — heren, änjöwelk na syneme antäle
<lb/>vnde döle wedder geuen vnde wol betälen, men me schal mid zodäner
<lb/>rekenscop der büwete nynen slotlöuen wären effte hinderen.“
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0039.tif"
                n="17"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0039--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>
            <p>

               <lb/>eines seiner "Landesschlösser bis zur Tilgung der Schuld
<lb/>mittels Satzung älterer Art verpfändet und übergehen, so
<lb/>erlangte der letztere mit dem Pfandbesitz die Schloßherrschaft.
<lb/>Als Schloßherr war er in der Lage, das Schloß mit seinem
<lb/>Zubehör einem andern zu Schloßglauben widerruflich, oder
<lb/>für eine bestimmte kürzere Zeit, die indes nicht über die
<lb/>vertragsmäßige Dauer der Pfandschaft hinausgehen konnte,
<lb/>anzuvertrauen und einzutun.1)

<lb/>Dem fürstlichen Pfandbesitzer stand als Schloßherrin die
<lb/>"Witwe des verstorbenen Fürsten und Landesherrn gleich,
<lb/>welche mit Lern von ihrem verstorbenen Gemahl ihr ver- 
<lb/>schriebenen und ausgesetzten Leibgedinge oder Wittum, oder
<lb/>mit Hilfe der ihr daraus fließenden Einkünfte den Besitz
<lb/>eines Landesschlosses an sich gebracht und ihrem Wittum
<lb/>zugeschlagen, hatte.2)
</p>
            <p>

               <lb/>») Das an der mecklenburg.-pommerschen Grenze gelegene Schloß
<lb/>Kummerow gehörte zu Pommern, mußte aber von dem pommerschen
<lb/>Herzog Joachim, nachdem dieser in Mecklenburg eingefallen und
<lb/>besiegt war, in Ausfahrung des Friedensvertrages wegen des Schadens,
<lb/>den sein Einfall angerichtet, den mecklenburgischen Herzögen Heinrich
<lb/>dem Älteren und Heinrich dem Jüngeren zu Pfand verschrieben, und
<lb/>weil die Zahlung der Schuldsumme innerhalb der vereinbarten Zeit
<lb/>ausblieb, zu Pfandbesitz und Nutzung ihnen abgetreten und überlassen
<lb/>werden. S. die Urkk. vom 29. August 1450 (Lisch, Urk.-Samml. zur
<lb/>Gesch. des Geschlechts von Maltzan III Nr. 542. 544), vgl. mit den
<lb/>Urkk. vom Jahre 1451 und 10. Mai 1468 (daselbst III Nr. 546. 606).
<lb/>Wenngleich sie bloße Pfandbesitzer waren, durften sich die mecklen- 
<lb/>burgischen Herzöge, vermöge der mit dem Pfandbesitz erlangten
<lb/>Schloßherrschaft, für befugt halten, Kummerow zum Gegenstände des
<lb/>Schloßglaubens zu machen. Als sie 1468 den unter ihnen bestehen- 
<lb/>den Schloßglauben wegen der Schlösser und Städte des ihnen gemein- 
<lb/>sam gehörenden Fürstentums Werle erneuerten, nahmen sie keinen
<lb/>Anstand, Kummerow darin mit einzubeziehen und sich so gegenseitig
<lb/>mit dem Schloßglauben an diesem ihrem Pfandschloß zu betrauen.
<lb/>8. die Urk. vom 10. Mai 1468 (oben S. 15 Note). — *) S. das Schreiben
<lb/>des Königs Christian I. von Dänemark an Bürgermeister und Rat der
<lb/>Stadt Schleswig vom 2. Juli 1472 (Staatsbürgerl. Magazin, heraus- 
<lb/>gegeben von Falck IX 8.462). Es geht daraus hervor, daß die Fürstin
<lb/>Margarethe, Witwe des verstorbenen Herzogs Adolf (VIII.) von Schles- 
<lb/>wig und Holstein und nachmalige Gemahlin des Königs Christian I.,
<lb/>die Feste Rendsburg, nachdem diese an holsteinische Edelleute ver- 
<lb/>pfändet gewesen, von ihr aber aus Mitteln ihres Leibgedings eingelöst
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Gern. Abt. 2
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0040.tif"
                n="18"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0040--><p/>
            <p>

               <lb/>18
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Die Geldnot, in der sich während des 15. Jahrhunderts
<lb/>die mecklenburgischen und pommerschen Fürsten zum öfteren
<lb/>befanden, brachte es aber weiter dahin, daß diese unter
<lb/>dringenden Umständen es nicht verschmähten, weil sie nur
<lb/>so hoffen durften, größere Geldsummen dargeliehen zu er- 
<lb/>halten, das eine oder andere Landesschloß an einzelne ihrer
<lb/>reicheren Vasallen zu verpfänden. So kam das Schloß mit
<lb/>der Stadt und Vogtei Groß-Tessin in Mecklenburg um 1420
<lb/>oder vielleicht schon früher durch eine vom Landesherrn
<lb/>selbst ausgegangene Verpfändung an die Herren von Moltke
<lb/>und, als diese das so erlangte Pfandschloß weiter verpfändeten,
<lb/>als Afterpfand an die Stadt Rostock.1) Auch Städte, und
<lb/>zwar nicht etwa Reichsstädte, sondern auch unter der Herr- 
<lb/>schaft weltlicher Fürsten stehende Landstädte gelangten so
<lb/>in den Besitz von Landesschlössern. In Pommern erhielt
<lb/>die Stadt Stettin das Schloß Vierraden unmittelbar vom
<lb/>Herzog Joachim verpfändet, der ihr damit Sicherheit bestellte
<lb/>für eine ihm dargeliehene größere Geldsumme.2)

<lb/>Mangelte auch diesen Städten die landesherrliche Macht- 
<lb/>vollkommenheit, über welche die Fürsten und fürstlichen Pfand- 
<lb/>besitzer geboten, so übertrug die vom Fürsten und Landes-
<lb/>herm ausgehende Verpfändung auf sie immerhin wichtige
<lb/>öffentliche Rechte in den ihnen zu Pfand überlassenen Festen
<lb/>und Landesschlössern, namentlich die militärische Befehls- 
</p>
            <p>

               <lb/>und zu ihrem Wittum zurückgebracht war, dem Grafen Gerhard von
<lb/>Oldenburg zu Schloßglauben und treuer Hand überlassen hatte.
<lb/>Dieser freilich wollte davon nichts wissen; er verweigerte die Rück- 
<lb/>gabe der Festung, indem er vorgab, es stehe ihm daran gleichwie
<lb/>am Lande Schleswig ein Pfandrecht zu, hatte es auch durchzusetzen
<lb/>gewußt, daß ihm die Untertanen des Landes die Pfandhuldigung
<lb/>leisteten. 8. das Schreiben und den darin enthaltenen Befehl des
<lb/>Königs Christian I. an Bürgermeister und Rat der Stadt Schleswig
<lb/>vom 22. Juli 1470 (a. a. 0. IX 8. 461—462).

<lb/>*) S. Lisch, Urkundl. Gesch. des Geschlechts von Oertzen II
<lb/>8. 339 und vgl. dazu die S. 38—39 Nr. 147 daselbst abgedruckte, von
<lb/>den Herren von Moltke ausgestellte Urkunde bei den Worten: „vor-
<lb/>setten vnde vorpanden — den radmanne to Rozstock — vnse ganze
<lb/>vnd hele pantslot, stät vnde — vogedie to groten Tessyn.“ —
<lb/>*) S. Paul Friedeborn, Histor. Beschreibung der Stadt Alten Stettin I
<lb/>8. 92.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0041.tif"
                n="19"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0041--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>
            <p>

               <lb/>gewalt sowie Yogtei und Gericht im Festungsbereich und
<lb/>im Landbezirk, der von dort aus beherrscht und verwaltet
<lb/>wurde. Das verschaffte ihnen die rechtliche Stellung von
<lb/>Schloßherren. Von der Schloßherrschaft machten sie denn
<lb/>auch Gebrauch: Sie überantworteten die in ihren Besitz als
<lb/>Pfand oder Afterpfand gekommenen Schlösser weiter an
<lb/>Ritter und Edle zu Schloßglauben, indem sie diese hier- 
<lb/>durch in den Stand setzten, die mit dem Schloßbesitz ver- 
<lb/>bundenen Rechte auszuüben.1)’


<lb/>*) 8. die Urk. des Mathias von Oertzen vom 5. Nov. 1448 (Lisch,
<lb/>Urkundl. Gesch. des Geschlechts von Oertzen II Nr. 209 8. 135—136):
<lb/>»Ich Mathias von Ortzen to Lutten Tessin bekenne —, dat de ersamen
<lb/>borghermöstere vnde radmannen der stad Rozstock my gedän vnd
<lb/>geandwordet hebben dat schlot vnde gantze vagedie tho Groten Tessin
<lb/>myt aller frucht vnde thöbehoringhe, dat se my geandwordet hebben,
<lb/>vp schlot löuen een yär tho hebbende, dat myt vasten löuen vnde
<lb/>güden truwen trüwelcken vör to stände, dat ick öck van een vp schlot
<lb/>löuen entfangen hebbe een yär tho hebbende, vnde eem ere stad
<lb/>Rozstock, gantze menheyd vnde inwänere vnde de eren trüwelick tho
<lb/>deenende, ere beste tho wetende vnde ere ergeste af to körende, na
<lb/>alle mynen vormögen. Vnde were dat ick eer fygende sochte edder
<lb/>de folgede allöne myt den mynen vnde vrämen edder scäden neme,
<lb/>den scal ick allöne hebben; were öck dat ick myd een edder den
<lb/>eren röde vnder erem panner — büthen, schlotte vnde vrämen nöme,
<lb/>so scal ick myn part vnde dehl van der büthe hebben, alze büth
<lb/>recht is, vnde ick scal myn öghen eventhör stän, ick vnde alle de
<lb/>myt my, alze dat ze my vör nönen scäden stän edder antwarden en
<lb/>dorven. Unde wen dat yär verlöpen edder verschönen is, so magh
<lb/>een den andern een half yär tho vören seghen, vnde wen [ze] my
<lb/>edder ick en alzo een half yär to vören tösecht hebben, so schal ick
<lb/>vnde wil een de stad, slot vnde gantze vagedie to Tessin wedder
<lb/>antworden, vnde den schlotlöven sunder alle wedderspräke vnde gegen-
<lb/>seggend äverantworden, alze schlotlövens recht is, vnde de stad,
<lb/>sclot vnde gantze vagedie tho Tessin scal ere äpen wesen tho allen
<lb/>eren nutten vnde nöden, wende vnde wör een des nöt.“ 8. ferner
<lb/>Paul Friedeborn, a. a. O. I 8.107: „Anno 1465 haben ein Raht von
<lb/>Stettin die Burgk Verraden sampt der Stadt vnd allen andern Perti- 
<lb/>nentia Heinrich Wussowen zu Lübbe Erbsassen uff drey Jahr langk
<lb/>vmb 2000 Rheinische Goldtgülden eingethan: Welcher dieselbe Burgk
<lb/>vnd Stadt zu guten ehrlichen vnd trewen Schloßglauben angenom- 
<lb/>men, vnd sich dabey verpflichtet, gedachte Burgk die Zeit in bawlichen
<lb/>Wesen beyzubehalten, Brücken, Dämme, Mühlen, Wege, Zeune vnd
<lb/>Thore zu bessern, die dazu belegenen Yntersassen vnd Bawren bey
<lb/>ihrer Alten Gewonheit bleiben zu lassen vnd keine newe Beschwerung

<lb/>2*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0042.tif"
                n="20"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0042--><p/>
            <p>

               <lb/>20
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Zeigt sich in den bisher besprochenen Fällen, daß die
<lb/>Errichtung des Schloßglaubens von den zu eigenem Recht
<lb/>regierenden Fürsten oder doch von Fürsten oder Städten aus- 
<lb/>ging, welche Landesschlösser als Pfand besaßen, so entsteht
<lb/>jetzt noch die Frage: reichte zur Erlangung der Schloß- 
<lb/>herrschaft, um daraufhin Landesschlösser zu Schloßglauben
<lb/>zu vergeben, etwa allein schon die Übertragung und der
<lb/>Empfang eines solchen Schlosses zu Schloßglauben aus?
<lb/>Konnte m. a. W. der Besitzer eines Schlosses, der selbst
<lb/>nur den Schloßglauben hatte, diesen auf einen anderen weiter
<lb/>übertragen?

<lb/>Der Schloßglaube gründete sich in dem besonderen
<lb/>Vertrauen, welches der Schloßherr in die Person des von
<lb/>ihm gewählten Treuhänders setzte. Beide Teile: Schloßherr
<lb/>und Schloßbesitzerstanden in einem nahen persönlichen Ver- 
<lb/>hältnis zueinander. Hieran durfte ohne Willen des Schloß- 
<lb/>herrn nicht gerührt, und dem letzteren nicht ohne sein
<lb/>Einverständnis und Zutun ein anderer Schloßbesitzer als
<lb/>Treuhänder gegenübergestellt werden und in das mit dem
<lb/>ersten Empfänger des Schloßglaubens begründete Treuhand- 
<lb/>verhältnis eintreten. Hieraus aber ergab sich, daß der in
<lb/>erster Hand mit dem Schloßglauben Betraute diesen nicht
<lb/>ohne weiteres einem anderen Treuhänder abtreten und über- 
<lb/>liefern konnte. Die Sache und Rechtslage mußte eine ganz
<lb/>besondere sein, wenn es dahin kommen sollte, daß Fürsten und
<lb/>Landesherren ausdrücklich oder durch Vornahme schlüssiger
<lb/>Handlungen sich einmal oder das andere Mal dazu ver- 
<lb/>standen, in die Errichtung von Afterschloßglauben zu willigen
<lb/>und solcher stattzugeben. Eines solchen Falles ist schon
<lb/>Erwähnung geschehen. Die in Kondominat regierenden
<lb/>mecklenburgischen Fürsten lassen sich durch den Schloß- 
<lb/>glauben, mit dem sie einander betraut haben, nicht abhalten,
</p>
            <p>

               <lb/>einzuführen, die Strassen friedtsam vnd sicher zu halten, keine vnge-
<lb/>wöhnliche Zoll zu nehmen vnd viel erwente Burgk dem Bäht bey Tag
<lb/>vnd Nacht zu eröffnen: Auch was ihme an Büchse, Rüstung vnd
<lb/>Gewehr, als auch lebendigen Vieh vnd Haußgerethe vberantwortet
<lb/>worden nach dreyen Jahren nebent der Burgk vnd Stadt, bey adliche
<lb/>Ehren vnd Trewen dem Bäht von Alten Stettin widerumb zu vber-
<lb/>lieffern, vnd abzutretten.“
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0043.tif"
                n="21"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0043--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>21
</p>
            <p>

               <lb/>auf der Grundlage dieses gemeinsamen Schloßglaubens einem
<lb/>von ihnen den besonderen Schloßglauben an einem der
<lb/>gemeinsamen Landesschlösser als Afterschloßglauben für die
<lb/>Dauer von drei Jahren zu überantworten.1) Yon einem anderen
<lb/>Fall, in dem es sich ebenfalls um einen Schloßglauben handelt,
<lb/>welcher von ScÖoßherren ausgeht, die selbst nur ein Landes- 
<lb/>schloß zu Schloßglauben besitzen, wird später zu reden sein.

<lb/>Die angestellte Untersuchung hat ergeben, von welchen
<lb/>Schloßherren die Vergebung fürstlicher oder Landesschlösser
<lb/>in Holstein, Mecklenburg und Pommern zu Schloßglauben
<lb/>ausging.

<lb/>Nunmehr ist weiter zu ermitteln und festzustellen, welche
<lb/>Personen es waren, die von jenen solche Schlösser auf Treu
<lb/>und Glauben überantwortet erhielten und die Rechte und
<lb/>Pflichten überkamen, die der Schloßglauben hervorrief.

<lb/>Für die Beantwortung dieser Frage fallt ins Gewicht,
<lb/>daß, wie in Dänemark, so in den deutschen Ostseelanden
<lb/>die fürstlichen Schlösser nach Anlage und Beschaffenheit
<lb/>Festungen sein sollten und der Landesverteidigung zu dienen
<lb/>bestimmt waren. Als solche eröffneten sie bei entstehenden
<lb/>Fehden undKriegendenSchloßherren mehr oder weniger sichere
<lb/>Zufluchtsstätten, in welche sie sich in Notfällen zurückziehen
<lb/>und in denen sie für längere oder kürzere Zeit ihre Hof- 
<lb/>haltung aufschlagen konnten. Es erklärt sich so die in nicht
<lb/>wenigen Urkunden wiederkehrende Bestimmung, daß, wer
<lb/>ein Schloß zu Schloßglauben eingetan bekommen hat und
<lb/>besitzt, es dem Schloßherrn bei Tage und bei Nacht offen zu
<lb/>halten hat und es sich gefallen lassen muß, wenn dieser in
<lb/>Zeiten der Not mit seinem kriegerischen Gefolge und seinem
<lb/>Hofgesinde darin vorübergehend Aufenthalt nimmt.2)
</p>
            <p>

               <lb/>x) 8. oben 8. 15—16. — *) 8. die Urk. vom 16. April 1438, den
<lb/>Schloßglauben von Wredenhagen betreffend (oben 8. 16 Note); Urk.
<lb/>des Mathias von Oertzen vom 5. Nov. 1448 (oben 8. 19 Note) und vgl.
<lb/>damit ferner Urk. vom 4. Mai 1438 (Lisch, Urk.-Samml. zur Gesch.
<lb/>des Geschlechts von Maltzan III Nr. 500): „efte binnen dessen yären
<lb/>vnse — here myt anderen heren [in] dessen Tollenschen örd landes
<lb/>besetten eder myt anders weine to veyde edder to kryghe queme, so
<lb/>schal vnse here vppe desset — slod suluen syne kökene vnde syne
<lb/>wgre hebben vnde legghen“; Urk. vom 6. April 1494 (Kratz, Gesch.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0044.tif"
                n="22"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0044--><p/>
            <p>

               <lb/>22
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Noch wichtiger und bedeutsamer aber war es, daß die
<lb/>Landesschlösser zugleich Stützpunkte abgaben, um von ihnen
<lb/>aus angriffsweise vorzugehen und das vorgelagerte und sie
<lb/>umgebende Land zu schirmen, auch dieses, wenn der Feind
<lb/>es überzogen und eingenommen hatte, wenn möglich zurück- 
<lb/>zuerobern.

<lb/>Daher mußte das eigene persönliche wie das allgemeine
<lb/>Landesinteresse den Schloßherren gebieten, den Schloßglauben
<lb/>nur Rittern oder doch Leuten von Ritters Art anzuvertrauen.
<lb/>Solche allein waren es ja, von denen die mittelalterliche
<lb/>Kriegsverfassung und die darin gegründete Rechtsanschauung^
<lb/>erwarten ließ, daß sie die ihnen auf Treu und Glauben über- 
<lb/>gebenen Landesschlösser nach bestem Wissen und Können
<lb/>im Falle der Belagerung tapfer verteidigen, nicht weniger
<lb/>aber die Gelegenheit wahrnehmen und benutzen würden, um
<lb/>daraus hervorzubrechen und den Feind im offenen Felde
<lb/>anzugreifen.

<lb/>Dem entspricht denn auch der Inhalt der älteren Urkunden
<lb/>aus der Zeit vom Anfang bis gegen Ende des 15. Jahrhunderts.
<lb/>Sie weisen als Treuhänder, die Landesschlösser zu Schloß- 
<lb/>glauben empfingen, nur Personen auf, welche im Sinne des
<lb/>sächsischen Lehnrechts Teil hatten am Heerschild und darum
<lb/>als lehnsfähig galten.1 * * 4 5)

<lb/>Ein anderes Bild zeigt sich, wenn man Einblick nimmt
<lb/>in die Urkunden aus dem letzten Jahrzehnt des 15. Jahr- 
<lb/>hunderts und in die des 16. Jahrhunderts.

<lb/>Als 1450 Herzog Joachim von Pommern mit den Herzogen
<lb/>Heinrich dem Alteren und Heinrich dem Jüngeren von


<lb/>des Geschlechts von Kleist I Nr. 288). Von Urkunden aus neuerer
<lb/>Zeit möge hier noch angeführt werden der vom Herzog Bogislav X.
<lb/>dem Dr. jur. Valentin Stojentin über das ihm amtsweise zu Schloß- 


<lb/>glauben überantwortete Schloß Bütow ausgestellte Bestallungsbrief
<lb/>vom 28. August 1519.


<lb/>*) Man vgl. z. B. die Urk. vom 16. April 1488 über die Errichtung
<lb/>des Schloßglaubens von Wredenhagen (oben 8.16 Note); Urk. vom


<lb/>4. Mai 1438 über den Schloßglauben von Kummerow (Lisch, Urk.-
<lb/>Samml. zur Gesch. des Geschlechts von Maltzan III Nr. 500); Urk. vom
<lb/>29. Aug. 1450, dasselbe Schloß betr. (das. III Nr. 542); Urk. vom 5. Nov.
<lb/>1448 über den Schloßglauben von Groß-Tessin (oben 8. 18 Note 1).


<lb/>5. auch Paul Friedebom a. a. 0. I 8. 107 (oben 8.19 Note).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0045.tif"
                n="23"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0045--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>23
</p>
            <p>

               <lb/>Mecklenburg wegen des von ihm unternommenen, aber miß- 
<lb/>glückten Angriffs und Einfalls in ihre Lande versöhnt und
<lb/>verglichen war, hörten die Fehden zwischen Pommern und
<lb/>Mecklenburg auf. Länger dauerte es, bis es zur Beilegung
<lb/>der Streitigkeiten der Herzoge von Pommern mit den Mark- 
<lb/>grafen und Kurfürsten von Brandenburg kam. Nachdem diese
<lb/>Jahrzehnte hindurch gewährt und wiederholentlich Kriege her- 
<lb/>beigeführt hatten, kam es erst durch den Vertrag von Pyritz
<lb/>vom 26. März 1493, der Pommern von der märkischen Ober- 
<lb/>lehnsherrschaft befreite und den Hohenzollem nur den Erb- 
<lb/>anfall des Landes bei eintretendem Erlöschen des pommerschen
<lb/>Herrschergeschlechts offen behielt, zur Herstellung eines end- 
<lb/>gültigen Friedens.

<lb/>Seitdem gestaltete sich die politische Lage der Länder
<lb/>Mecklenburg und Pommern im ganzen ruhig und gesichert.
<lb/>Der länger anhaltende Frieden einesteils, andernteils die fort- 
<lb/>schreitende Entwicklung, welche das Kriegswesen, nachdem
<lb/>das Schießpulver erfunden war, durch Einführung und Ver- 
<lb/>vollkommnung des groben Geschützes erfuhr, hatten zur Folge,
<lb/>daß die Fürsten den Landesschlössern als Festungen nicht
<lb/>mehr den Wert und die Bedeutung beimaßen, welche ihnen
<lb/>die frühere Zeit in militärischer Hinsicht zuschrieb. Sie
<lb/>erblickten darin der Hauptsache nach nur noch mit Mauern,
<lb/>Wall und Graben umgebene, befestigte Amtshäuser und Amts- 
<lb/>stätten, an denen, wie von Mittelpunkten aus, die Vogtei und
<lb/>die darin einbegriffenen richterlichen, administrativen und
<lb/>finanziellen Hoheitsrechte innerhalb eines größeren oder
<lb/>kleineren Landbezirks auf den fürstlichen Domanialgütern
<lb/>und über die von der Landesherrschaft unmittelbar abhängigen
<lb/>Bauern und Hintersassen sich bequem handhaben und zur
<lb/>Ausübung bringen ließ. Fortan lag keine Veranlassung mehr
<lb/>vor, weshalb sie mit Schloßglauben nicht auch Personen
<lb/>hätten betrauen mögen, die nicht von Ritters Art waren oder
<lb/>überhaupt der Lehnsfähigkeit ermangelten.

<lb/>Wenn der Herzog Bogislav X. von Pommern seiner
<lb/>Mutter, der verwitweten Herzogin Sophie, Schloß, Stadt und
<lb/>Vogtei Lauenburg zu Schloß glauben überantwortete, so will
<lb/>das um deshalb nicht gerade viel besagen, weil die zum
<lb/>Treuhänder bestellte Frau einer fürstlichen Familie als Mit-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0046.tif"
                n="24"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0046--><p/>
            <p>

               <lb/>24
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>glied angehörte und darum die Nichtbeachtung des weiblichen
<lb/>Geschlechts unter Abweichen von der früher befolgten Regel
<lb/>gerechtfertigt erscheinen durfte. Überdies kam noch der
<lb/>besondere Umstand hinzu, daß der Herzog sich seiner sehr
<lb/>verschwenderischen Mutter gegenüber in einer Art von Not- 
<lb/>lage befand: hervorgerufen durch sehr weitgehende Ansprüche,
<lb/>welche diese wegen des ihr von seinem Vater, dem ver- 
<lb/>storbenen Herzog, ausgesetzten Leibgedinges erhob. Es kam
<lb/>so darauf an, ihr durch den bezeichneten Schloßglauben
<lb/>möglichst schnell eine einstweilige Abfindung zu gewähren,
<lb/>vorbehaltlich der späteren endgültigen Regelung des frag- 
<lb/>lichen Leibgedinges mit Feststellung seines Gegenstandes
<lb/>und Umfanges.1)

<lb/>Dahingegen darf ein deutliches Zeichen für die ver- 
<lb/>änderte Auffassung der Verhältnisse darin erkannt werden,
<lb/>daß derselbe Fürst kein Bedenken trug, Personen geistlichen
<lb/>Standes zum Empfange von Schloßglauben zu verstatten.2)


<lb/>*) 8. die hierauf bezügliche Urk. des Herzogs Bogislaus X., deren
<lb/>Ausstellung in das Jahr 1487 oder 1490 fällt, in R. Cramers Geschichte
<lb/>der Lande Lauenburg und Bütow II Nr. 84 8. 73 und vgl. die von
<lb/>diesem Schriftsteller a. a. O. II 8. 74 Anmerk, mitgeteilten historischen
<lb/>Notizen. 8. auch R. Klempin, Diplomat. Beiträge zur Geschichte
<lb/>Pommerns 8. 477—479 und die dort mitgeteilten auf den Streit des
<lb/>Herzogs Bogislaus mit seiner Mutter, der Herzogin Sophie bezüglichen
<lb/>Klagartikel aus der Zeit nach 30. Mai 1480. Aus ihnen erhellt, daß
<lb/>schon mehrere Jahre vor Errichtung des Schloßglanbens über Schloß,
<lb/>Stadt und Vogtei Lauenburg der Herzog seiner Mutter einen anderen
<lb/>Schloßglauben und zwar den über Schloß und Land Rügenwalde
<lb/>überantwortet hatte. Wenn, wie die Klagartikel besagen, die Herzogin
<lb/>dem in sie als Treuhänderin gesetzten Vertrauen zuwider herrschaft- 
<lb/>liche Gerechtsame und Zinsen versetzt und veräußert hatte, so erklärt
<lb/>sich die spätere Übergabe des Schloßglaubens von Lauenburg an sie
<lb/>nur durch den im Text angeführten Umstand, daß der Herzog wünschte,
<lb/>sie einstweilen bis zu späterer endlicher Regelung der Sache wegen
<lb/>ihres Leibgedinges und der deshalb von ihr erhobenen übertriebenen
<lb/>Forderungen abzufinden und sich vor diesen, wenn auch nur vorläufig,
<lb/>Buhe zu schaffen. — *) S. Kratz, Gesch. des Geschlechts derer von
<lb/>Kleist 8. 126 und die dort Nr. 195. 233 zum Jahre 1487 mitgeteilten
<lb/>Regesten betr. Übergabe des Schlosses und der Stadt und Vogtei Loitz
<lb/>an den Priester Peter Mickes (oder Mikysz) zu Schloßglauben; siehe
<lb/>ferner den Bestallungsbrief vom 22. Mai 1484 für Georg von Putkamer
<lb/>in Cramers Geschichte der Lande Lauenburg und Bütow II 8. 71
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0047.tif"
                n="25"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0047"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0047--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>25
</p>
            <p>

               <lb/>Ebenso spricht hierfür die Tatsache, daß er im Mangel des
<lb/>Adels bei einem seiner Diener, sofern nur dieser sich auf
<lb/>gelehrte Bildung berufen konnte, kein Hinderniß erblickte,
<lb/>das ihn zum Empfange eines Schloßglaubens und Bestellung
<lb/>als Vogt ungeeignet machte.1)

<lb/>Empfing in Dänemark der Lehnmann den Schloßglauben
<lb/>vom König als ein widerrufliches Lehn ohne Festsetzung
<lb/>einer bestimmten Zeitgrenze, so wurde in Holstein, Mecklen- 
<lb/>burg und Pommern, nachdem die aus dem Zusammenhang
<lb/>mit dem dänischen Lehnswesen gelöste Einrichtung dahin
<lb/>verpflanzt war, zuerst entsprechend verfahren. Nur wurde
<lb/>die mit dem Widerruf, wenn er den Treuhänder unvorbereitet
<lb/>traf, unvermeidlich verbundene Härte durch Zugeständnisse
<lb/>gemildert, zu welchen sich der Schloßherr in dem mit ihm
<lb/>geschlossenen Vertrage herbeiließ. So kam es. wie früher
<lb/>erwähnt, schon im Jahre 1394 zu der Abmachung, daß,
<lb/>gleichwie der Schloßherr jederzeit die Rückgabe des Schlosses
<lb/>von ihm fordern durfte, auch dem Treuhänder freistehen
<lb/>sollte, seinerseits das Schloß, das er nicht länger zu behalten
<lb/>wünschte, in die Hände des Schloßherrn zurückzureichen.2)
<lb/>Noch günstiger für den Treuhänder ist die Bestimmung, der
<lb/>man in manchen Urkunden späterer Zeit begegnet. Danach
<lb/>hat die Zurückforderung des Schlosses wie das Ersuchen, es
<lb/>zurückzunehmen, nicht anders stattzufinden, denn nach vor- 
<lb/>gängiger, beiden Teilen, dem Schloßherrn und dem Treu-
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 61, demzufolge diesem Schloß, Stadt und Land Lauenburg zu
<lb/>Schloßglauben übergeben wurden. Georg von Putkamer war Geistlicher.
<lb/>Nachdem er längere Zeit im Dienste des Herzogs Bogislav X. gestanden
<lb/>und die Geschäfte des Notars und Hofschreibers versehen hatte, wurde
<lb/>er Domkapitular beim Stifte Kammin und 1490 Koadjutor des Kam- 
<lb/>miner Bischofs Benedikt von Waldstein. 8. Gramer a. a. 0. II 8. 72
<lb/>Anmerk. 2.

<lb/>x) S. die Urk. Herzog Bogislav X. vom 28. August 1519 (Gramer
<lb/>a. a. 0. II 8.83 Nr. 69). Darin heißt es: „Wy BugszlafF — bekennen —,
<lb/>dat wy den — erbarn vnsen rade vnd leuen getruwen Valentin
<lb/>Stoyentin beyder recht doctori vmme seinen truwen willigen dinste
<lb/>willen, 8zo er vns bether gerne gedhan — vnsze slot vnd stadt Butow
<lb/>mith den gebede, szo dartho gehortt, ampts wysze vnd to slot-
<lb/>louen ingedan hebben.“ — *) 8. oben 8. 12 Note 1.
</p>

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                n="26"
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            <p>

               <lb/>26
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>händer freigelassenen Kündigung und Ablauf einer von da
<lb/>ab zu berechnenden halbjährigen Frist.1)

<lb/>Bald aber griff neben dem für manche Fälle bei- 
<lb/>behaltenen älteren Gebrauch ein anderes Verfahren Platz.
<lb/>Es ist davon schon einmal, jedoch nur in der besonderen
<lb/>Beziehung zu dem in dem Kondominat der mecklenburgischen
<lb/>Fürsten sich gründenden Schloßglauben die Bede gewesen.
<lb/>Statt der unbestimmten Zeit, die, unbeschadet der Wider- 
<lb/>ruflichkeit, sich tatsächlich meist wohl auf Jahrzehnte hin
<lb/>erstreckte, setzten Schloßherr und Treuhänder in dem Ver- 
<lb/>trage, den sie miteinander eingingen, für den danach zu
<lb/>errichtenden Schloßglauben eine genau bestimmte kürzer
<lb/>bemessene Zeit von einigen Jahren oder auch nur von einem
<lb/>Jahre fest.2) Damit unterwarf sich der Schloßherr, ohne

<lb/>x) 8. Urk. vom 6. April 1494 (Kratz, Gesch. des Geschlechts
<lb/>von Kleist I. Teil. Urkundenbuch Nr. 288). Herzog Bogislav X. über- 
<lb/>gibt seinem Rat Jürgen von Kleist Schloß und Land Bütow zu Schloß- 
<lb/>glauben mit der Maßgabe: „wenner vns sodane vordracht nicht
<lb/>lenck wurde vnderlanck gedelick ssin, so schall vnnser ein deme andern
<lb/>dat ein halff iar to voren vorstendigen. Nomelikenn vp sunte Michaelis
<lb/>dach vnd des negesten paschenn darnha schal he vuns de horch wedder
<lb/>aktreden." 8. auch die Urk. desselben Herzogs vom 20. Dez. 1498

<lb/>(Kratz a. a. 0. I Nr. 820), betr. die Übergabe des Schlosses Usedom zu
<lb/>Schloßglauben an denselben Jürgen von Kleist, und vgl. damit den
<lb/>oben 8. 25 Note 1 angeführten Bestallungsbrief für Valentin Stojentin
<lb/>vom 28. August 1519, in dem genau dieselbe Bestimmung wiederkehrt.

<lb/>— *) 8. außer der oben 8.16 Note angeführten Urk. der Herzöge
<lb/>von Mecklenburg-Schwerin und Stargard vom 16. April 1438 wegen
<lb/>Übergabe des Schlosses Wredenhagen an den Herzog Heinrich den
<lb/>Älteren zu Schloßglauben auf drei Jahre, die Urk. vom 7. Mai 1488
<lb/>(Urk.-Samml. zur Gesch. des Geschlechts von Maltzan [Lisch] III
<lb/>Nr. 500). Darin erklären der Ritter Heinrich von Maltzan, pommer- 
<lb/>scher Marschall, Hasse von Blankenburg und Hans Elsholt und der
<lb/>Rat der Stadt Treptow (a. d. Tollense), als Mitvormünder des Herzogs
<lb/>Joachim von Pommern-Stettin, daß sie den Heinrich Heidebrecht für
<lb/>sechs Jahre zutu Vogt des Schlosses Kummerow bestellen, indem sie
<lb/>ihm dieses zu Schloßglauben überantworten. Die einschlagenden
<lb/>Worte lauten: „Wy — kesen vnde setten den — Hynryck van Heyde-
<lb/>breken myt synen rechten eruen to eneme voghede vnde vorwesere
<lb/>vnses — heren slotes Cummerow myt aller syner tobehöringhe, also
<lb/>dat Hinrik van Heydebreke dyt slot inne hebben vnde holden schal
<lb/>van gheuinghe desses breues vort äver sos yären neghest volghende.

<lb/>— Hy vp hebbe wy — Hinrik van Heydebreken vnde synen rechten
</p>

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            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>27
</p>
            <p>

               <lb/>die Widerruflichkeit selbst aufzugeben, wegen der Ausübung
<lb/>seines Widerrufsrechts nicht unwichtigen Beschränkungen.
<lb/>Nicht allein, daß er sich verpflichtete, die Rückgabe des
<lb/>Schlosses von dem Treuhänder nicht vor Ablauf der verein- 
<lb/>barten Reihe von Jahren, oder sogar, wenn solches besonders
<lb/>ausbedungen war, erst dann zu verlangen, wenn er, nachdem
<lb/>sie verstrichen, den Schloßglauben kündigte und hierauf
<lb/>noch eine weitere kürzere Frist von einigen Monaten ver- 
<lb/>lief. Er versprach auch für den Fall, daß der Treuhänder
<lb/>inzwischen versterben würde, dessen Erben bis zum Ablauf
<lb/>der vertragsmäßig bedungenen Zeit im Schloßglauben sitzen
<lb/>bleiben zu lassen.

<lb/>Wie aber gestaltete sich die Rechtslage des Treuhänders
<lb/>dann, wenn inzwischen in der herrschenden Hand ein Wechsel

<lb/>eruen antwardet vnde — antwarden brükliken slotele vnde slod Cum-
<lb/>merow myt alle syner tobohöringhe — also slodlöuen recht ys —.
<lb/>Vnde bynnen dessen — sos iären schal me dessen — voghed edder
<lb/>syne eruen nycht entsetten van desseme — slote äne yd schtz na synetne
<lb/>edder syner eruen wyllen.“ 8. ferner den Bestallungsbrief Herzog
<lb/>Bogislav X. für Georg von Putkammer wegen Übertragung des Schloß- 
<lb/>glaubens von Bätow vom 22. März 1484 (Cramers Gesch. der Lande
<lb/>Lauenburg und Bütow II Nr. 63 8. 71): „dit — schal he inne hebhen
<lb/>van dato desses breues III iar sunder vpseggent, wenne de vorby sint,
<lb/>vnd wy solck slot willen wedder von em hebbenn, so wille wy ehm
<lb/>ein halff iar touora toseggen, nomelick vp Michaelis vnd vort vp mit-
<lb/>vastene, dar schal he idt vnns wedder andtwordenn.“ 8. außerdem
<lb/>noch Urk. vom 5. Nov. 1448, betr. die Übergabe des Schlosses Groß-
<lb/>Tessin an Mathias von Oertzen durch Bürgermeister und Bat der
<lb/>Stadt Rostock (Lisch, Urkundl. Gesch. des Geschlechts von Oertzen II
<lb/>Nr. 200): „Ick Mathias van Ortzen — bekenne, dat de — borgher-
<lb/>möstere vnde rädmannen der stad Rozstock my gedän vnde geand*
<lb/>werdet hebben dat scblot vnde gantze vagedie tho groten Tessin myt
<lb/>aller frucht vnde thöbehoringhe — vp schlotlduen een yär tho
<lb/>hebbende —. Vnde wen dat yär verlöpen edder verschonen is, so
<lb/>magh een den ander een half yär tho vören seghen, vnde wen
<lb/>[ze] my edder ick en also een half yär to vören tösecht hehben, so
<lb/>schal ick vnde wil een de stad, slot vnde gantze vagedie to Tessin
<lb/>wedder antworden, vnde den schlotlduen sunder alle wedder spräke
<lb/>vnde gögen seggend antworden, alze schlotlöuens recht is.“ Auch mag
<lb/>hier auf Paul Frie deborn, Hist. Beschreibung der Stadt Alten Stettin I
<lb/>8. 107 verwiesen sein: „Anno 1465 haben ein Raht von Stettin die
<lb/>Burgk Verraden — Heinrich Wussowen — auff drey Jahr langk —
<lb/>eingethan.“
</p>

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            <p>

               <lb/>28
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>eintrat? Da galt, nach den Bestimmungen zu schließen, die sich
<lb/>hierüber in einer pommersehen Urkunde aus dem Jahre 1438
<lb/>finden, der Regierungsnachfolger des Fürsten und Schloß-
<lb/>herm, sofern er nicht zugleich dessen Allodialerbe war, an die
<lb/>von seinem Vorgänger gemachte Zusage nicht für gebunden.
<lb/>Sollte der Treuhänder gegen die Gefahr einer vorzeitigen
<lb/>Entsetzung aus dem Schloßglauben möglichst gesichert werden,
<lb/>bedurfte es des Eingreifens dritter Personen, die in der Lage
<lb/>waren, auf den neuen Schloßherrn tatsächlich einen Einfluß
<lb/>geltend zu machen und es durchsetzen mochten, daß dieser
<lb/>sich an den von seinem Vorgänger geschlossenen Vertrag
<lb/>gebunden hielt und von einer vorzeitigen Aufhebung des
<lb/>8 chloßglaubens abstand.1)

<lb/>Unter Umständen konnte der Schloßglaube auf eine
<lb/>noch kürzere Zeit, die nicht einmal einem ganzen Jahre
<lb/>gleichkam, errichtet werden. Es traf das dann zu, wenn er
<lb/>als eine lediglich provisorische Maßregel dienen sollte, die
<lb/>nach Ablauf einiger weniger Monate außer Kraft zu treten
<lb/>hatte, zugleich aber bestimmt war, einem Fürsten für den
<lb/>Fall seiner nicht rechtzeitigen Befriedigung wegen einer
<lb/>Schuldforderung, die er gegen einen andern Fürsten hatte,
<lb/>ein Pfandrecht an dem einstweilen in treue Hand gelegten
<lb/>Landesschloß zu verschaffen. Als es im August des Jahres
<lb/>1450 zwischen dem Herzog Joachim von Pommern-Stettin
<lb/>und den mecklenburgischen Herzogen Heinrich dem Alteren
<lb/>und Heinrich dem Jüngeren zum Frieden kam, übernahmen
<lb/>der Herzog Barnim der Jüngere von Pommern-Stettin und
<lb/>mehrere pommersche Edelleute für den ersteren die Auf- 
<lb/>gabe, die Friedensbedingungen zu vereinbaren und seine

<lb/>') 8. die Urk. vom 4. Mai 1438 (oben 8. 21 Note 2). Die Vor- 
<lb/>münder des mindeijährigen Herzogs Joachim von Pommern versprechen
<lb/>dem für 6 Jahre mit dem Schloßglauben von Kummerow betrauten
<lb/>Heinrich von Heidebrecht: „Schgghe ok dat bynnen dessen sos iären
<lb/>— dat vnse here van dodes wegkne affghynge — vnde Zn andere here
<lb/>edder heren to vns in to lande to sloten vnde to lüden wolden, de
<lb/>here edder de heren scholen dessene — voghede dessen brüff vnde
<lb/>tzndracht — holden. w§ret dat see dat nycht dön wolden, zo
<lb/>schole wy vnde wyllen der nicht toläten vnde insteden,
<lb/>vnde scholen by desseme — voghede blyuen, zo langhe em
<lb/>dat gantzliken ys holden."
</p>

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                n="29"
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            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <p>

               <lb/>Interessen dabei soweit als möglich wahrzunehmen.1) Ala
<lb/>Friedensvermittler wurden sie ermächtigt, das pommersche
<lb/>Schloß Kummerow nebst der dabei gelegenen Stadt und
<lb/>Vogtei bedingtermaßen zu verpfänden. Die mecklenburgischen
<lb/>Herzoge sollten daran ein wirkliches Pfandrecht nur erlangen,
<lb/>wenn ihnen bis zum Fastnachtabend des nächstfolgenden
<lb/>Jahres (1451) nicht 6000 rheinische Gulden von dem Herzog
<lb/>Joachim oder für dessen Rechnung würden gezahlt werden.
<lb/>Es war das die Summe, welche dieser, wie der Friedens- 
<lb/>vertrag bestimmte, an sie zu entrichten sich verpflichtete,
<lb/>um den Schaden auszugleichen, der durch seinen Einfall in
<lb/>die mecklenburgischen Lande entstanden war. Inzwischen
<lb/>aber sollten der Herzog Barnim und die übrigen pommerschen
<lb/>Friedensvermittler den mecklenburgischen Herzogen, um sie
<lb/>wegen ihrer Forderung vorläufig sicherzustellen, das Schloß
<lb/>und die Stadt Kummerow nebst der zugehörigen Vogtei zu
<lb/>Schloßglauben überliefern. Es hatte das dadurch zu geschehen,
<lb/>daß sie urkundlich bekannten, den fraglichen Schloßglauben
<lb/>(als Afterschloßglauben) von den mecklenburgischen Herzogen
<lb/>angenommen und empfangen zu haben, um für sie das Schloß
<lb/>zu treuer Hand innezuhaben und zu bewahren. Weiter
<lb/>wurde noch festgesetzt, daß, sofern bis Fastnachtabend des
<lb/>nächsten Jahres die mecklenburgischen Herzoge die 6000
<lb/>rheinischen Gulden vom Herzog Joachim oder für dessen
<lb/>Rechnung gezahlt bekämen, sie den bis dahin so mittelbar
<lb/>innegehabten Schloßglauben an die pommerschen Friedens- 
<lb/>vermittler abtreten müßten, während diese aus dem in zweiter
<lb/>Hand auf sie übergegangenen Schloßglauben nicht eher zu
<lb/>weichen brauchten, als bis solche Abtretung erfolgt war.2)

<lb/>*) 8. oben 8. 17 und vgl. dazu die Urkk. vom 29. August 1450
<lb/>(Urk.-Samml. zur Gesch. des Geschlechts von Maltzan [Lisch] III
<lb/>Nr. 542. Nr. 543). — 2) 8. die oben 8.17 Note 1 angeführte Urk. vom
<lb/>29. August 1450 (a. a. O. III Nr. 542 bei den Worten: „Wy Barnym de
<lb/>junghere — hertoge tho Stettin — vnde wy Hinrick van Heydebreke —»

<lb/>Claws vanme Golme —, Jochim Moltzan-- bekennen —, dat vns

<lb/>de — fürsten heren Hinrick de oldere vnde Hinrik de junghere, hertogen
<lb/>tho Mekelnborch — hebben antwerdet vnde ingedäen vp rechten
<lb/>slotlouen dat slot vnde stad mit der gantzen vogedye tho Kum- 
<lb/>merow —, so dat wy en dat tho güder hanth inhebben vnde bewkren,
<lb/>scholen — wend tho deme nSgest tdkömenden vasteläuende, in
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0052.tif"
                n="30"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0052--><p/>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Im andern Falle, wenn die Zahlung der 6000 rheinischen
<lb/>Gulden bis zum bezeichnten Termin ausbliebe, durften dahin- 
<lb/>gegen die mecklenburgischen Herzoge verlangen, daß der
<lb/>ihnen zugestandene und weiter auf die pommerschen Friedens- 
<lb/>vermittler übertragene Schloßglaube in ein wirkliches Pfand- 
<lb/>recht an Schloß, Stadt und Vogtei Kummerow umgeschaffen
<lb/>würde. Zu dem Behufe übernahmen, wie das weiter im Friedens- 
<lb/>vertrage vorgesehen ward, der Herzog Barnim und die anderen
<lb/>Friedensvermittler die Verbindlichkeit, unter Aufgabe des
<lb/>ihnen bis dahin eingeräumten Afterschloßglauben Schloß, Stadt
<lb/>und Vogtei Kummerow den mecklenburgischen Herzogen als
<lb/>nutzbares Pfand zu übergeben und diesen so vermöge Satzung
<lb/>älterer Art ein wahres Pfandrecht daran zu verschaffen.1)

<lb/>sodänem mäthe, dat de — fürste hertoghe Joachin — edder sine eruen,
<lb/>ofte wy Barnim hertoghe to Stettin — edder vnse eruen, Hinrick
<lb/>van Beydebreke, Claws vanme Golme, Jocbim Moltzan — edder vnse
<lb/>eruen bynnen desser — tyd — bereden vnde betälen den — fürsten
<lb/>heren Hinricke deme oldere vnde Hinricke deme jungheren — edder
<lb/>eren eruen soes dusent rinscbe Gulden — vör sodänen — Schäden, als
<lb/>de — hertoghe Joachim — den — Mekelenborgschen heren dän heft

<lb/>— vnde wen de Mekelnborgeschen heren — desse — czumme goldes
<lb/>tör nöghe vnde tho dancke — bereth vnde betäled is, so scholen
<lb/>se edder ere eruen — den — slotlöuen vertäten mit hande
<lb/>vnde mit munden, vnde er wan dat geschän is, so scholen
<lb/>wy nänerlege wiesz van deme löuen Schäden wesen.“

<lb/>*) 8. die eben angeführte Urk. bei den Worten: »wäret ok dat her- 
<lb/>toghe Joachim — edder sine äruen edder wy hertoge Barnym — ofte

<lb/>vnse eruen vnde wy Hinrick van Heydebreke-edder vnse eruen

<lb/>den — Mekelnborgeschen heren — edder eren eruen sodäne czummen
<lb/>goldes edder geldes bynnen der vörschreuen tyd — nicht to dancke
<lb/>vnde tör nöghe beräth vnde betäled worden —, so scholen wy Barnym

<lb/>— edder vnse eruen, Hinrick van Heydebreke-edder vnse eruen

<lb/>den — hertoghen Hinricke deme olderen vnde Hinricke deme junghere

<lb/>— edder eren eruen — dat sloth vnde stad Kummerow, slatele, sloth,
<lb/>tome, stad mit allen eren vesten vnde wären brückliken ant-
<lb/>werden vnde mächtigen in er hende geuen, als wy den slotlöuen

<lb/>— van en entfanghen hebben, vnd där nichtes nicht in to holdende,
<lb/>men änen rechten slotlöuen där ane to holdende, also dat de Mekeln- 
<lb/>borgeschen heren vnde ere eruen — stad vnde vagedy Kummerow mit
<lb/>allen eren tobehöringhe hebben vnde besitten scholen tho änem
<lb/>brückelken pande vnde weddeschatte.“ Hinwiederum verwan- 
<lb/>delte sich mit erfolgter Abtragung der Pfandschuld das Pfandrecht
<lb/>an dem bis dahin im Pfandbesitz des Schloßherrn gestandenen Schlosse
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0053.tif"
                n="31"
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            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>31
</p>
            <p>

               <lb/>Wie der dänische Lehnmann, galt der Treuhänder, dem
<lb/>in Holstein, Mecklenburg oder Pommern ein Landesschloß zu
<lb/>Schloßglauben übergeben wurde, nicht als dessen Eigentümer.
<lb/>Hörte auch sein Zusammenhang mit dem dänischen Lehns- 
<lb/>wesen auf, so wurde der deutsche Schloßglaube doch darin
<lb/>dem dänischen getreu nachgebildet, daß man ihm nicht die
<lb/>Bedeutung beilegte, fiduziarisches Eigentum an dem in treue
<lb/>Hand gelegten Schloß auf den Empfänger zu übertragen.
<lb/>Auch darin kam der deutsche mit dem dänischen Schloß- 
<lb/>glauben überein, daß er dem Treuhänder kein, dem sog.
<lb/>nutzbaren Eigentum gleichkommendes dingliches Recht gab
<lb/>an dem ihm überantworteten Schloß und alle dem, was sonst
<lb/>dazu gehörte. Dennoch entsprach dessen Rechtslage, soweit
<lb/>sie ihn überhaupt in dingliche Beziehung zum Gegenstände
<lb/>des Schloßglaubens setzte, keineswegs immer der Rechtslage
<lb/>des dänischen Lehnmannes. Während das dänische Lehn- 
<lb/>recht aus dem Schloßglauben durchweg die gleichen Rechte
<lb/>und Pflichten entspringen ließ, brachte die Anwendung, welche
<lb/>man von der Einrichtung auf deutschem Boden zu mehreren
<lb/>und verschiedenen Zwecken machte, es mit sich, daß die
<lb/>Schloßherren die Art und den Umfang der den Empfängern
<lb/>von Schloßglauben aufzuerlegenden Verpflichtungen und der
<lb/>diesen gegenüberstehenden, ihnen einzuräumenden Rechte
<lb/>verschieden bestimmten und bemaßen.

<lb/>Wie die Anlage der Landesschlösser und der Zweck,
<lb/>zu dem sie errichtet waren, es verlangte, wies der Schloß- 
<lb/>glaube dem damit betrauten Fürsten, Ritter oder Edelmann

<lb/>vorübergehend und für so lange in bloßen Schloßglauben, bis dessen
<lb/>Zurückstellung in die Hände der früheren Pfandschuldner und Ver- 
<lb/>pfänder bewirkt war. Urk. vom 29. August 1450 (a a. 0. III Nr. 544)
<lb/>bei den Worten: „wanne vna Mekelnborgeschen heren edder vnsen
<lb/>eruen zodäne betälinge van vnsen löuen Öhme edder einen erneu tör
<lb/>nuge schön is, so scholen wy em dat — slot Cummerow wedder ant-
<lb/>werden vnde holden em där rechten slotlöuen ane.‘ Die ange- 
<lb/>führten Urkunden widerlegen die von Gustav Kratz in seiner Schrift
<lb/>über die pommerschen Schloßgesessenen 8.10 aufgestellte Behauptung,
<lb/>es habe eine pfandweise Übertragung von Landesschlössern zu
<lb/>Schloßglauben vorgenommen und ins Werk gesetzt werden können.
<lb/>Die Urkunden halten Pfandrecht und Schloßglauben, zwei begrifflich
<lb/>durchaus verschiedene Dinge, scharf auseinander.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0054.tif"
                n="32"
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            <p>

               <lb/>32
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>eine Stellung an von überwiegend militärischer Bedeutung.
<lb/>Sie erforderte von dem Schloßbesitzer neben der Erfüllung
<lb/>der ohnehin aus der treuen Hand sich ergebenden Ver- 
<lb/>pflichtung, das Schloß, und was sonst ihm übergeben und
<lb/>anvertraut ward, zu bewahren und zu erhalten, um es dereinst
<lb/>im Wesen unverändert und unverkürzt1) samt Inventar und
<lb/>Saaten, die er übernommen hatte, an den Schloßherrn zurück- 
<lb/>zustellen, die2) Leistung von Kriegsdiensten verschiedener
<lb/>Art und ungleichen Umfanges. Es handelte sich dabei nicht
<lb/>sowohl um Verrichtung des eigentlichen Burgdienstes, sondern
<lb/>nicht weniger um kriegerische Unternehmungen im freien
<lb/>Felde.3)
</p>
            <p>

               <lb/>») Dahin gehörte auch, daß der Schloßbesitzer den im Bereiche
<lb/>des Schlosses und der zugehörigen Vogtei wohnhaften, dem Schloß- 
<lb/>herrn als ihrem Grund- bezw. Schutzherm untergebenen und ihm zu
<lb/>Abgaben und Fronen verbundenen Bauern und Hintersassen keine
<lb/>neuen, ungewöhnlichen Dienste und Lasten oder Steuern auferlegen
<lb/>durfte, sie vielmehr beschirmen und bei ihren hergebrachten Rechten
<lb/>unverändert lassen sollte. S. die Urk. vom 4. Mai 1438 (oben 8. 21
<lb/>Note 2): „Ok schal desse — voghed allen des godeshüzes törVerghen
<lb/>armen lüden vnde büren nynerleye nyge vnwanlike denste edder vnplycht,
<lb/>beswärynghe edder — beschattinghe vplegghen edder dün, men he
<lb/>schal see beschermen vnde by allen wänliken rechtegheyde gantzliken
<lb/>laten blyuen“; s. ferner Paul Friedeborn, Hist. Beschreibung der
<lb/>Stadt Alten Stettin I 8.107. Der 1465 mit dem Schloßglauben an
<lb/>Vierraden durch die Stadt Stettin betrauten Heinrich von Wussow soll
<lb/>„die dabei belegenen Unterthanen und Bavera bey ihrer alten Gewon-
<lb/>heit bleiben zu lassen vnd keine newe Beschwerung einzuführen*
<lb/>befugt sein. — *) S. Urk. vom 4. Mai 1438 (oben 8. 21 Note 2): „schal
<lb/>hee vnseme heren syn slod Cummerow sunder yenegherleye vnplicht
<lb/>quit vnde vry wedder antwarden myt also güder säte vnde reken-
<lb/>schop, wes des ys, alse hee dat entfanghen heft.“ — *) S. Urk. vom
<lb/>4. Mai 1438 (oben 8.21 Note 2). Darin wird der Fall vorgesehen, daß
<lb/>der mit dem Schloßglauben von Kummerow betraute Heinrich von
<lb/>Heidebrecht an Kriegen und Fehden seines Landesfürsten, des Herzogs
<lb/>Joachim von Pommern-Stettin, teilzunehmen hat neben und außer
<lb/>seiner Verpflichtung, das Schloß zu hüten und zu verteidigen, und es
<lb/>seinen Landesherren offen zu halten. Während ihm von den Vor- 
<lb/>mündern des minderjährigen Herzogs in dessen Namen der Ersatz allen
<lb/>Schadens zugesichert wird, den er etwa durch Kriegsgefangenschaft
<lb/>oder sonstwie in seinem Dienste erleiden möchte, heißt es anderer- 
<lb/>seits: „Neme hee ok welk vräme dar ane, den schal hee ök gantzlike
<lb/>tokören vnsen heren.“ 8. ferner Urk. vom 5. Nov. 1448 (Lisch,
</p>

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                n="33"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0055--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>33
</p>
            <p>

               <lb/>Der Burgdienst beschränkte sich, solange es nicht zur
<lb/>Belagerung kam, auf die Bewachung des Schlosses. Es
<lb/>mußte gegen einen Handstreich gesichert und dem Landes- 
<lb/>fürsten oder dem, wer sonst der Schloßherr war, offengehalten
<lb/>werden, damit es diesem möglich blieb, in Zeiten der Not
<lb/>sieh mit seinem kriegerischen Gefolge dahin zurückzuziehen
<lb/>und seinen Hof- und Haushalt dahin zu legen. Die Leitung
<lb/>der eigentlichen Verteidigung, wenn der Feind sich davor
<lb/>lagerte und sich anschickte, es zu erobern, und die Anordnung
<lb/>der zur Abwehr zu ergreifenden Maßregeln lag, solange der
<lb/>Schloßherr selbst im Schlosse weilte, in dessen eigenen Händen.
<lb/>Der mit dem Schloßglauben betraute Bitter oder Edelmann
<lb/>trat unter diesen Umständen vermutlich, wenn er überhaupt
<lb/>sich an der Verteidigung beteiligte und nicht durch den
<lb/>Kampf im offenen Felde ferngehalten wurde, neben dem
<lb/>Fürsten oder dem nicht fürstlichen Schloßherrn in die Bolle
<lb/>eines Unterbefehlshabers zurück. Anders war es, wenn der
<lb/>Landesherr, oder wer sonst den Schloßglauben zu vergeben
<lb/>hatte, nicht selbst im Schlosse sich aufhielt. Dann durfte
<lb/>der Schloßbesitzer seine gesamte eigene Mannschaft und
<lb/>Heeresrüstung dorthin legen, nicht, weil er etwa damit des
<lb/>Kriegsdienstes außerhalb der Mauern und Festungswerke
<lb/>überhoben würde, sondern, weil ihm die Feste oder das
<lb/>Landesschloß als Waffenplatz dienen mochte, um von da aus
<lb/>angriffsweise gegen den Feind vorzugehen und so das Land
<lb/>überhaupt zu beschirmen und zu verteidigen.1)

<lb/>Urkundl. Gesch. des Geschlechts von Oertzen II Nr. 209). Matthias
<lb/>von Oertzen läßt sich den Bürgermeistern und Ratmannen der Stadt
<lb/>Rostock, von denen er das Schloß Groß-Tessin za Schloßglauben
<lb/>empfängt, verpflichten, „een, ere stad Rozstock, gantze mönheyd vnde
<lb/>inwäner vnd de eren trüwelick tho deenende, ere beste to watende vnde
<lb/>ere ergest af to körende, na alle mynen vermögen*. Auch hier wird
<lb/>in Aussicht genommen, daß der Schloßbesitzer außerhalb des Schlosses
<lb/>am Kampfe teilnimmt. Die Frage aber, wie es mit Kriegsschaden und
<lb/>hinwiederum mit etwa gemachter Kriegsbeute zu halten, wird in anderer
<lb/>Weise geregelt: „were öck, dat ick myt een edder den eren röde
<lb/>undet eren panner — büthen, Schlotte vnde vrämen nehme, so scal
<lb/>ick myn part vnde deel van der büthe hebben, alze büth recht is,
<lb/>vnde ick scal myn öghen eventhür st&amp;n, ick vnde alle de myt my,
<lb/>alze dat ze my vör ntznen Schäden stän edder entwerten en dornen.“
<lb/>— *) 8. Urk. vom 16. April 1488 (Urk.-Samml. zur Gesch. des Geschlechts

<lb/>Zeitschrift Ar Rechtsgeschichte. XXVIII. Gern. Abt 8
</p>

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                n="34"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0056--><p/>
            <p>

               <lb/>34
</p>
            <p>

               <lb/>von Brönneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Mit den kriegerischen Aufgaben, die der Schloßglaube
<lb/>den damit betrauten Rittern oder Edelleuten stellte, hing
<lb/>auch eine Verpflichtung zusammen, deren jetzt noch kurz
<lb/>gedacht werden mag. Sie mußten nämlich alles, was sie an
<lb/>Armatur und Munition, insonderheit an Geschützen und Pulver
<lb/>angeschafft und auf das Schloß gebracht hatten, gegen Er- 
<lb/>stattung der erweislich dafür aufgewandten Kosten, bei statt- 
<lb/>findender Rückgabe mit dem Schloß in die Hände des Landes- 
<lb/>fürsten bzw. des sonstigen Schloßherrn abliefern.1)

<lb/>Der Art und dem Umfange der bezeichnten Dienste
<lb/>entsprach die dafür vom Schloßherrn- zugestandene Gegen- 
<lb/>leistung. Zwar erreichte diese nicht die Höhe des Lohns, der
<lb/>dem deutschen Lehnmann in dem Lehn und dem vasallitischen
<lb/>Rechte an diesem zuteil wurde. Wohl aber erhielt der Ritter
<lb/>oder Edele, dem ein Landesschloß auf Schloßglauben vor- 
<lb/>nehmlich und in erster Linie zu dem Zweck überliefert war,
<lb/>damit er in diesem und von ihm aus ritterlichen Kriegs- 
<lb/>diensten obliegen sollte, den vollen Nießbrauch nicht sowohl
<lb/>an dem Schlosse und den dabei befindlichen Gebäuden und
<lb/>Grundstücken, sondern überhaupt an allem, was sonst noch
<lb/>Gegenstand des Schloßglaubens war.2) Es fiel ihm daher
</p>
            <p>

               <lb/>von Maltzan [Lisch] III Nr. 499): „schal vns allen dat bewären vnde
<lb/>to göde holden vnde beschütten, beschermen där aff vns er aller
<lb/>land na synen besten vermöge — vnde de zulue borch schal vnser
<lb/>aller öpene slot wesen vnde bliuen to allen vnsen nöden, nüden vnde
<lb/>behöuen“; Urk. vom 4. Mai 1438 (das. III Nr. 500): „efte binnen dessen
<lb/>yären vnse — here myt anderen heren [in] dessen Tollenschen örd
<lb/>landen besetten edder myt anders veme to veyde edder to kryge
<lb/>quöme, so schal vnse here vppe desset — slod suluen syne kokene
<lb/>vnde syne wöre hebben vnde legghen vnde de terynghe vt stän.
<lb/>Döde des 6ver vnse here nycht, so mach desse — voghed syne
<lb/>wöre där legghen vör dat land.“


<lb/>*) 8. die Urk. vom 4 Mai 1438 (oben 8. 21 Note 2): „ök wes desse
<lb/>— voghed wöre tüghed vppe vnser — heren slod, dat sye an bussen,
<lb/>armbosten, plle, puluer, edder wes des sy, wen he denne dat slod
<lb/>wedder vorantwardet, so schal hee ök vnseme heren de wöre ant-
<lb/>warden; wes em de bewysliken heft gekostet, dat schal em ök vnse
<lb/>here wedder gheuen“. — * *) 8. die oben 8. 21 Note 2 angeführte Urk.
<lb/>vom 4. Mai 1438, derzofolge dem zum Vogt von Kummerow bestellten
<lb/>Heinrich von Heidebrecht für sich und seine Erben dieses Schloß
<lb/>„myt alle syner tobohöringhe“ zu Schloßglauben überantwortet wird,
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0057.tif"
                n="35"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0057--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>35
</p>
            <p>

               <lb/>namentlich der volle uneingeschränkte Genuß der Einkünfte
<lb/>aus der Vogtei zu, mochte sich letztere auf den Bereich der
<lb/>näheren Umgebung des Schlosses beschränken, oder sich
<lb/>räumlich über einen größeren Landbezirk erstrecken. Es
<lb/>gehörten dahin namentlich die aus der Gerichtsbarkeit
<lb/>fließenden Gebühren und Strafgelder wie auch die Geldzinsen
<lb/>und Naturalabgaben, welche von den Bauern und Hinter- 
<lb/>sassen, die der unmittelbaren Herrschaft des Landesherrn
<lb/>unterstanden und ihn zu ihrem gleichzeitigen Grundherrn
<lb/>hatten, an diesen entrichtet werden mußten. Einerlei, ob der
<lb/>Schloßherr ihn zugleich zum Vogt bestellte, oder in der ihm
<lb/>erteilten Verschreibung hierüber sich auszusprechen unter- 
<lb/>ließ, durfte der Treuhänder die mit der Vogtei verknüpften
<lb/>Hechte im eigenen Namen und zu eigenem Vorteil ausüben.
<lb/>Erlangte er doch auf Grund des ihm eingeräumten Nieß- 
<lb/>brauches eine Gewere nicht bloß an dem Schloß und den
<lb/>zugeschlagenen Ländereien, sondern nicht weniger auch an
<lb/>den Hoheitsrechten über die neben und bei diesem gelegene
<lb/>Stadt und innerhalb des ganzen Bereiches der zugehörigen
<lb/>Vogtei.

<lb/>und vgl. damit Urk. vom 16. April 1438 (Urk.-Samml. zur Gesch. des
<lb/>Geschlechts von Maltzan (Lisch) III Nr. 499 bei den Worten: ,wy
<lb/>— hertoge Hinrik de oldere scholen dat — slod vnde horch (Wreden-
<lb/>hagen) hebben vnde besitten mit aller frucht, nud vnde tobe-
<lb/>höringen, id sy wat id sy, nichtes nicht vthgenamen, drö iar
<lb/>alle vmme an rechtem slotlöuen — vnde betören de zuluen
<lb/>vogedie vnde slot — vnde darzuluea vogede (Untervögte) zetten.“
<lb/>8. auch Urk. des Herzogs Erich von Pommern vom 3. Januar 1455
<lb/>(Gramer a. a. 0. II 8. 59 Nr. 56), betr. die an ihn zu treuer Hand
<lb/>durch den Rat der Stadt Danzig auf Befehl des Königs Kasimir
<lb/>geschehene Übergabe der Schlösser bzw. Häuser und Städte Bfitow
<lb/>und Lauenburg. Wird dieser Rechtsakt auch nicht mit dem Worte
<lb/>Schloßglaube bezeichnet, so kam er doch sachlich damit überein.
<lb/>Es heißt darin: »Wy Erik — to Stettin, der paineren — hertoge —
<lb/>bekennen —, dat wie to guder vorwaringe empfangen vnd
<lb/>getruwen handt hebben ingenamen dat slott butouw mitsampt
<lb/>den stedechen darsuluest, vnd dee stadt lau wen bürg mit allen wen
<lb/>thobehorungen — vth den henden vnd machten der — borgermestere
<lb/>vnd rathmanne der stadt Danczik van beuele des — herm Kasimir
<lb/>konigk der palen — umb hulpe willen vnd bistandt den soluien
<lb/>hem konige in diszen kegenwerdigen, syner vnd syner lande kriegen
<lb/>vnd erlogen nah vnszem hogesten vermögen to doende,

<lb/>S*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0058.tif"
                n="36"
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            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Die Festungseigenschaft der Landesschlösser erforderte
<lb/>eine ständige Überwachung der baulichen Beschaffenheit
<lb/>ihrer Mauern, Türme, Wälle und Werke. Der Bitter oder
<lb/>Edelmann, der den Schloßglauben empfangen hatte, mußte,
<lb/>wollte er anders den ihm gestellten kriegerischen Aufgaben
<lb/>genügen, stets darauf bedacht sein, das in seinem Besitz
<lb/>befindliche Schloß in widerstandsfähigem Zustande zu erhalten,
<lb/>ja womöglich diesen noch zu verbessern und zu verstärken.

<lb/>Da erhebt sich nun die Frage, wie war es zu halten,
<lb/>wenn er aus eigenen Mitteln geringere oder größere Auf- 
<lb/>wendungen machte, um die Mauern, Wälle und Werke, wo
<lb/>sie sich schadhaft zeigten, wiederherzustellen, oder auch,
<lb/>wo es angezeigt schien, ganz neue Werke aufzuführen. Daß

<lb/>vnd der soluien slott vnd stede thobehoringen tho gerieten vnd
<lb/>to gebruken in alle ere tynszern vnd orbaren — welker slott
<lb/>vnd stede, mit allen eren thobehoringen — wy holden vnd geneten willen
<lb/>vnd sollen, alleyne to des — koniges effte der — burgemeister vnd
<lb/>rathmanne der stadt Danczik willen vnd wolbehagen, vnd wenne wie
<lb/>van syner gnaden effte der — burgermeister vnd rathmanne der vor-
<lb/>benomeden slott vnd steden — irmanet werden, in aller wissen
<lb/>vnd mathen, als see vns ouerantwert syn — aff totreden vnd
<lb/>touorlaten, des zo gelaue wie Erick hertoge — vor vns vnd alle
<lb/>vnsze nahkomelinge by vnszen furstliken warheyden, truwen, eren,
<lb/>vnd christliken gelauen vpp des — herm koniges, edder der — burge-
<lb/>mestere vnd rathmanne der stad Danczike — allererste irmanunge
<lb/>vnd forderunge der vakegedochten slott vnd steden, mit allen eren
<lb/>thobehoringen — sunder alle argelist, bedrichlicheit, vorkeerde, syn-
<lb/>licheit, vortoch, rekeninge, schaden empfangen, kost vnd teringe
<lb/>darumb jedan — vnuorpachtet, vnuorsettet vnd vnuorpendet, quidt,
<lb/>ledich, vnd frygh, — afftotreden vnd to uorlaten" (die ent- 
<lb/>sprechende lateinische Fassung der Urk. enthält Dogiels Cod. dipl.
<lb/>Pol. I p. 574 Nr. VIII). Wie die Übergabe der Festen und Länder der
<lb/>Herrschaft Rostock zu treuer Hand an Heinrich von Mecklenburg,
<lb/>die nachherige Belehnung dieses Fürsten mit dem Recht der Ver- 
<lb/>erbung auf seine Nachkommen gewissermaßen vorbereitete (s. oben
<lb/>8.10 Note 1), läßt sich dasselbe von der 1455 geschehenen Errichtung
<lb/>des Schloßglaubens an den Schlössern bzw. Häusern und Städten von
<lb/>Bfttow und Lauenburg sagen. Sie gab die Ursache ab zu der nach
<lb/>dem zweiten Thomer Frieden von 1466, in dem der deutsche Orden
<lb/>ah Polen außer Pommerellen und anderen Teilen seines Staatsgebietes
<lb/>die Lande Bütow und Lauenburg abtreten mußte, stattfindenden
<lb/>Belehnung der Herzöge von Pommern-Stettin mit diesen Landen durch
<lb/>den König von Polen.
</p>

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                n="37"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0059--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>37
</p>
            <p>

               <lb/>ihm, sofern er nur die Notwendigkeit oder Nützlichkeit der
<lb/>ausgeführten Arbeiten nachwies, der Anspruch auf voll- 
<lb/>ständige Erstattung der entstandenen Unkosten gegen den
<lb/>Schloßherrn erwuchs, kann keinem Zweifel unterliegen.1)

<lb/>Wie aber stand es in solchem Falle mit dem Schloß- 
<lb/>glauben? An sich erlaubte dieser dem Treuhänder nicht,
<lb/>die Rückgabe des Schlosses und seiner Zubehörungen
<lb/>dem Schloßherrn aus dem Grunde zu verweigern, weil er
<lb/>Aufwendungen gemacht und Befriedigung seiner hierzu«
<lb/>entstandenen Forderung noch nicht erlangt hatte. Der
<lb/>Grundsatz des deutschen Rechts, daß dem Treuhänder das
<lb/>Zurückbehaltungsrecht zu versagen sei2), hatte auch für den
<lb/>Schloßglauben Geltung.3)

<lb/>Auf Gesetz oder Gewohnheitsrecht konnte sich der Fürst,
<lb/>Ritter oder Edelmann, dem ein Landesschloß zu treuer Hand
<lb/>überliefert war, nicht berufen, wenn er über die ihm ver-
<lb/>stattete Zeit, den Schloßglauben, zu behalten versuchte.

<lb/>Doch würde man fehlgehen, zu meinen, es habe der
<lb/>vorhin angeführte Grundsatz in bezug auf den Schloßglauben
<lb/>die Bedeutung einer zwingenden Vorschrift gehabt.

<lb/>Das öffentliche, namentlich militärische Interesse, welches
<lb/>sich an die Einrichtung knüpfte, wie andern teils die mangel- 
<lb/>hafte Ordnung des Finanzwesens erlaubte es nicht, den mit

<lb/>*) Man vgl. z. B. die Urk. vom 16. April 1438 (Urk.-Samml. zur
<lb/>Gesch. des Geschlechts von Maltzan [Lisch] III Nr. 499): „were Sk
<lb/>zäke, dat wy — hertoch Hinrik de oldere bynnen dessen drtzn iären
<lb/>wes vorbüweden vnde betherden an der — borch vnde sloteWreden-
<lb/>hagen, des där nöde vnde behüff is — dat scholen vnde willen wy
<lb/>— heren, en jewelk na syneme antäle vnde dSle wedder geuen vnde
<lb/>wol betäien, men me schal mid zodänen rekenscop der bftwete nynen
<lb/>slotlöuen weren elfte hinderen." — *) 8. Bechtsbuch nach Distinktionen
<lb/>VII, 2: „Getruwe hand, dy sal alleczit uffene sin, wen man sy vormant,
<lb/>dat sy gereyte sy, sich off czu tunde ane allerlyge wedderrede und
<lb/>ane wandel"; Brünner Schöffenbuch Art. 136: „concessum et deposi- 
<lb/>tum semper est reddendum". Schlegelberger, Das Zurückbehal- 
<lb/>tungsrecht 8. 34. 49. — *) S. die oben 8.12 Note 1 angeführte Urk.
<lb/>vom 9. Oktober 1394 bei den Worten: »wann er vnse — broder hertoghe
<lb/>Gerhard dat — slot to Segheberge van vns eschet wedder, so scole
<lb/>wy vnd willen em dat wedder antworden sunder vortocb edder
<lb/>jenigherleye helperede"; s. ferner Urk. vom 16. April 1438 (oben
<lb/>8.16 Note 1) a. E.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0060.tif"
                n="38"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0060--><p/>
            <p>

               <lb/>38
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Schloßglauben begabten Treuhändern schlechthin immer und
<lb/>unter allen Umständen jedes Zurückbehaltungsrecht zu ver- 
<lb/>sagen. Der Fürst und Landesherr mußte sich in dem einen
<lb/>oder dem andern Falle, wo er sich bewogen fand, einem
<lb/>seiner Bitter oder Edelleute ein Landesschloß auf Schloß- 
<lb/>glauben zu übergeben, zu Zugeständnissen bequemen, welche
<lb/>darauf abzielten, diesem statt des von der Rechtsordnung ver- 
<lb/>sagten gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts ein in besonderer
<lb/>Vereinbarung sich gründendes Zurückbehaltungsrecht zu ver- 
<lb/>schaffen.

<lb/>Ob und wie weit etwa schon das dänische Lehnrecht
<lb/>bei Schloßglauben einem solchen vertragsmäßigen Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht Raum gab, muß bei dem Mangel an Nach- 
<lb/>richten hierüber dahingestellt bleiben. Die deutsche parti- 
<lb/>kuläre Rechtebildung hat, wenn nicht von Zeit der ersten
<lb/>Aufnahme der Einrichtung an1), so doch jedesfalls späterhin
<lb/>es nicht beanstandet und die darauf gerichteten, den Ver- 
<lb/>trägen zwischen den Schloßherren und den Empfängern der
<lb/>Schloßglauben einverleibten Klauseln zugelassen und als ver- 
<lb/>bindlich anerkannt.

<lb/>Als die Vormünder des minderjährigen Herzogs Joachim
<lb/>von Pommern-Stettin dem Heinrich von Heidebrecht Schloß,
<lb/>Stadt und Vogtei Kummerow für 6 Jahre zu Schloßglauben
<lb/>übergeben, erlauben sie ihm, auf seine Kosten zur Ver- 
<lb/>besserung der Festungswerke Bauten in dem durch Sach- 
<lb/>verständige festzustellenden Werte von 300 Mk. Stralsunder
<lb/>Münze aufzuführen. Zugleich aber wird durch besonders des- 
<lb/>halb getroffene Abrede bestimmt, daß, ehe und bevor ihm die ‘
<lb/>300 Mk. von dem Fürsten vollständig erstattet sein würden,
<lb/>er oder seine Erben nicht aus dem Besitze des Schlosses
</p>
            <p>

               <lb/>*) Für das frühzeitige Auftreten des konventionellen Zurück- 
<lb/>behaltungsrechts spricht der Umstand, daß schon im Jahre 1311 der
<lb/>Fürst Heinrich von Mecklenburg, als er vom KOnig Erich (Menwed)
<lb/>von Dänemark die Herrschaft Rostock zu treuer Hand überliefert
<lb/>bekam (s. oben 8.10), wegen der künftigen Rückgabe der ihm anver-
<lb/>trauten Festen und Lande den Vorbehalt machen konnte, daß, ehe und
<lb/>bevor solche geschehe, ihm alle erweislich während seiner Besitzzeit
<lb/>zum Vorteil des Königs von Dänemark aufgewandten Kosten erstattet
<lb/>werden müßten. 8. die Urk. vom 6. Sept. 1811 (oben 8.10 Note 1) a. E.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0061.tif"
                n="39"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0061--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>39
</p>
            <p>

               <lb/>gesetzt werden sollen, mag auch schon mit Ablauf der
<lb/>6 Jahre der Zeitpunkt gekommen sein, mit dem sonst der
<lb/>Schloßglaube endigen und die Verpflichtung zur Rückgabe
<lb/>des Schlosses an den Schloßherrn eintreten würde.1)

<lb/>Nicht weniger aber gestehen die Vormünder des Herzogs
<lb/>Joachim dem Heinrich von Heidebrecht die Zurückbehaltung
<lb/>des Schlosses und seiner Zubehörungen auch zu wegen
<lb/>Erstattung der ihm während seiner Besitzzeit aus der An- 
<lb/>schaffung von Geschütz und anderer Armatur entstandenen
<lb/>Kosten.3) Entsprach insoweit das bewilligte Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht den für das Landesschloß selbst und zum Behuf seiner
<lb/>leichteren und besserenVerteidigung gemachten Aufwendungen,
<lb/>so stand es dahingegen mit dem Schloß und dessen Schutz
<lb/>in keinem oder doch in keinem unmittelbaren Zusammen- 
<lb/>hänge mehr, wenn die Vormünder im Namen und Vertretung
<lb/>ihres fürstlichen Mündels dem Heinrich von Heidebrecht die
<lb/>weitere Zusicherung erteilten, er und seine Erben dürften
<lb/>aus dem Besitz des Schlosses nicht eher entsetzt werden,
<lb/>als bis ihnen der Herzog allen erweislichen Schaden völlig
<lb/>erstattet haben würde, den er etwa in dessen Dienste bei
<lb/>kriegerischen Unternehmungen erleiden möchte.3)
</p>
            <p>

               <lb/>') 8. die Urk. vom 4. Mai 1438 (Urk.-Sainml. zur Oesch. des
<lb/>Geschlechts von Maltzan [Lisch] III Nr. 500) bei den Worten: „hebben
<lb/>wy — deme — Hinrik därläuet, dat hee an deme — slote Cummerow
<lb/>bewysliken na derkantnisse dryer vnser heren reden vnde dry er syner
<lb/>vrunden vorbüwen schal drehundert sundesch mark, wör em dnncket
<lb/>dar des best nöd ys, vnde nyclit mßr, Lne dat schtz na vnseme hüte
<lb/>vnde wyllen.“ Weiter wird an anderer Stelle gesagt: „schal vnse —
<lb/>here dat deme — voghede edder synen eruen edder de voghed vnseme
<lb/>heren touören §n halff iär tö päschen tosegghen; to deme ntzgheste
<lb/>sonte Mertene där na so schal vnse here em syne pennynghe, alze
<lb/>drehundert sundesch mark, de hee där ane vorböwet heft, redeliken
<lb/>wedder gheuen, §r vnse here ene edder syne eruen van deme
<lb/>slote vnsettet.“ — 2) 8. hierüber oben 8.34 Note 1 und die dort aus
<lb/>der Urk. vom 4. Mai 1488 angeführten Worte und vgl. damit, was darin
<lb/>in unmittelbarem Anschluß an diese gesagt wird: „wes em de bewys- 
<lb/>liken heft gekostet, dat schal em ök vnse here wedder gheuen
<lb/>like deme vörbenömeden summen, tzr hee ene van deme slote
<lb/>vnsettet.“ — ») 8. die Urk. vom 4. Mai 1438 (a. a. 0. III Nr. 600)
<lb/>bei den Worten: „Vnde efte där bynnen dessen vörscreuen sos iftren
<lb/>krich werde, dat där welk togrßppe schgghe myt rflue, brande edder
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0062.tif"
                n="40"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0062--><p/>
            <p>

               <lb/>40
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Man wird es den besonderen Umständen, unter welchen
<lb/>die Bestellung des Heinrich von Heidebrecht zum Vogt und
<lb/>die Übergabe des Schlosses Kummerow zu Schloßglauben
<lb/>an ihn vor sich ging, zuschreiben dürfen, daß der mit ihm
<lb/>hierüber errichtete Vertrag dem Zurückbehaltungsrechte eine
<lb/>so weite Ausdehnung gab. Als Grenzfeste eignete sich das
<lb/>Kummerower Schloß nicht nur zum Schutz und zur Ver- 
<lb/>teidigung des Landes Pommern gegen Westen hin, es diente
<lb/>vielmehr auch als Waffenplatz und militärischer Stützpunkt,
<lb/>um von da aus Mecklenburg und seine Fürsten anzugreifen,
<lb/>wenn mit diesen Krieg entstand.

<lb/>Nicht immer aber fand die Errichtung des Schloß- 
<lb/>glaubens unter Verhältnissen statt, welche dem Fürsten oder
<lb/>dem, wer sonst der Schloßherr war, es ratsam machten, dem
<lb/>Ritter oder Edelmann, den er damit betraute, so weit ent-
<lb/>gegenzükommen, wie es von seiten der Vormünder des
<lb/>Herzogs Joachim dem Heinrich von Heidebrecht gegenüber
<lb/>geschah. Es ist daher nicht weiter befremdlich, daß in andern»
<lb/>Falle dem Empfänger des Schloßglaubens kein Anspruch
<lb/>auf Vergütung der ihn etwa treffenden Kriegsschäden
<lb/>zugestanden ward.1) Und da es kein gesetzliches Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht gab, auf das er sich hätte stützen können,
<lb/>war damit die Frage, ob er wegen jener Schäden das ihm
<lb/>anvertraute Schloß über die für den Schloßglauben fest- 
<lb/>gesetzte Zeit hinaus behalten durfte, in verneinendem Sinne
<lb/>entschieden.

<lb/>welkerleye wys dat scheghe in der voghedinge to Cummerow edder
<lb/>in vnses deren lande, vnde desse — voghed deme ruchte volghede
<lb/>edder 6k nasochte vmme der schycht wyllen, edder vnse — here
<lb/>edder vnses deren rede ene w6r vorbädede edder anders wör in vnser
<lb/>deren werue vmme vnses deren landes beste wyllen, vnde dat bewyslik
<lb/>were, vnde efte hee dar äuer greppen werde edder welken Schäden
<lb/>där äuer neme, de bewyslik were —, den schal em vnse — here
<lb/>vprychten vnde benemen vnde gantzliken wedder legghen er he ene
<lb/>edder syne eruen van deme — slote vnsettet.“

<lb/>*) 8. die Urk. vom 5. Nov. 1448 (oben 8. 32 Note 3), in welcher
<lb/>Mathias von Oertzen als Empfänger des Schloßglaubens von Groß-
<lb/>Tessin dem Rostocker Rat gegenüber auf Ersatz allen Schadens ver- 
<lb/>zichtet, den er etwa, wenn er unter dem Banner der Stadt fechten
<lb/>würde, im Kampfe erleiden sollte.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0063.tif"
                n="41"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>41
</p>
            <p>

               <lb/>Eine eingreifende Umgestaltung erfuhr die Einrichtung
<lb/>des Schloßglaubens, als die Landesschlösser mit dem Sinken
<lb/>der Bedeutung, die sie als Festungen für den Krieg hatten,
<lb/>die Bestimmung erhielten, Amtsstätten und Zentralstellen für
<lb/>die sie umgebende Landschaft und die innerhalb deren
<lb/>Grenzen zu handhabende Vogtei zu sein. Seitdem fällt der
<lb/>Schwerpunkt bei der Übergabe eines Landesschlosses zu
<lb/>Schloßglauben und in treue Hand in die von dem Schloß- 
<lb/>besitzer und Treuhänder als Vogt zu verrichtenden amtlichen
<lb/>Funktionen. Als solcher hatte er zwar für die Sicherheit
<lb/>der Straßen und die Wahrung des Landfriedens in seinem
<lb/>Amtsbereiche zu sorgen.* 1) Auch sollte er, außer dem für die
<lb/>Küche und die Wirtschaft in Haus, Hof und Feld nötigen
<lb/>Gesinde und neben einem für die geistliche Versorgung der
<lb/>Schloßbewohner bestellten Priester in dem Schloß mehrere
<lb/>Reisige mit einer entsprechenden Menge von Pferden und eine
<lb/>gewisse Anzahl von Wächtern, Torwärtern, Trabanten und
<lb/>Büchsenschützen (Artilleristen) halten, belohnen, bekleiden
<lb/>und beköstigen.2) Hierzu kam noch die Fürsorge für die
</p>
            <p>

               <lb/>*) 8. Paul Friedeborn a. a. 0. I 8.107 bei den Worten: „die
<lb/>Straßen friedtsam vnd sicher zu halten“; s. ferner Urk. des Herzogs
<lb/>Logislav X. für Jürgen von Kleist vom 6. April 1494, betr. die Über- 
<lb/>gabe von Schloß und Land Lütow zu Schloßglauben, damit er es „in
<lb/>weringe vnd gerichte* halte (Kratz, Gesch. des Geschlechts von
<lb/>Kleist I Nr. 288). Die gleiche Wendung kehrt wieder in der Urk. des- 
<lb/>selben Herzogs, betr. die Vergabung des Schloßglaubens von Usedom
<lb/>an ebendenselben Jürgen von Kleist vom 20. Dez. 1498 (das. I Nr. 320).
<lb/>— *) 8. Urk. des Herzogs Logislav X. für Georg von Putkammer, betr.
<lb/>den ihm übertragenen Schloßglauben an Schloß, Stadt und Land
<lb/>Lütow vom 22. Mürz 1484 (Gramer a. a. 0. II 8. 71 Nr. 63) bei den
<lb/>Worten: „schall dat holden mit so uele personen, vnnd ludenn also hir
<lb/>nha volget, int erste sick suluest mit VI reysigenn perdenn,
<lb/>Illi wechtern, II dorwerder, einnen khur, denn moller sulffander,
<lb/>I kock, I becker, I woltknecht, I karrenknecht, 1III tri bauten,


<lb/>I bussenschuttenn, vnd einen prester“, und vgl. damit Urk. desselben


<lb/>Herzogs vom 6. April 1494 (s. oben Note 1), wo mit Bezug auf die
<lb/>vom Schloßbesitzer zu unterhaltenden Reisigen usw. gesagt wird:
<lb/>„desse — lüde schall he bekostigenn, kleden vnd belonenn“;
<lb/>s. auch noch die Urk. desselben Herzogs vom 28. August 1519 für
<lb/>Valentin Stojentin wegen des ihm überantworteten Schloßglaubens an
<lb/>Lütow. Darin heißt es: „daruan schall he sick holden mit V edder
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0064.tif"
                n="42"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>42
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Erhaltung bzw. Besserung der Mauern, Türme, Tore und
<lb/>Wälle des Schlosses und der zu ihm führenden Brücken,
<lb/>Dämme und Wege. Damit aber waren der Hauptsache
<lb/>nach die an ihn in militärischer Hinsicht gestellten Anforde- 
<lb/>rungen erschöpft. Sonst hatte er Geschäften obzuliegen,
<lb/>die auf friedliche Weise zu erledigen waren. Die Anordnung
<lb/>oder Leitung kriegerischer Maßregeln, wie eine Belagerung
<lb/>des Schlosses oder selbst nur die Abwehr eines Handstreichs
<lb/>sie erforderte, mußte, wenn der Vogt und Schloßbesitzer sich
<lb/>nicht selbst damit befassen konnte oder mochte, an dem Befehls- 
<lb/>habern überlassen bleiben. Man hat da namentlich an die in
<lb/>den neuem Urkunden sich findende Bestimmung zu denken,
<lb/>derzufolge der fürstliche Schloßherr nicht bloß in Notfällen,
<lb/>um sich dahin zurückzuziehen, die Öffnung des Schlosses
<lb/>von seinem mit dem Schloßglauben betrauten Vogt fordern,
<lb/>sondern überhaupt, auch ohne vorhandenen Notstand, jeder- 
<lb/>zeit den Einlaß fordern konnte, wann und so oft es ihm
<lb/>beliebte, sich dort einige Tage oder Wochen aufzuhalten.1)
<lb/>Er behielt so stets die Möglichkeit, entweder in eigener
<lb/>Person in dem vom Feinde etwa bedrohten Schlosse den
</p>
            <p>

               <lb/>VI perden, reysigen, twe wechtere, twe dorwerder, einen
<lb/>molre, einen kock, einen becker, einen kelreknecht, einen bruwer,
<lb/>einen woltknecht, einen karrenknecht, einen prester, twe herden, dre
<lb/>ackermomen, desse — personen schall he beköstigen, bekleden
<lb/>vnd belonen.“

<lb/>*) 8. die Urk. des Herzogs Bogislav X. vom 22. März 1484 (oben
<lb/>8.27 Note): „wen wy to Butow kamenn, so wille wy ehme vnd dat
<lb/>gesinde versorgen mit spise, voder, vnnd brode“; ferner die Urk. des- 
<lb/>selben Herzogs vom 28. Aug. 1519 (oben 8. 25 Note 1): «wen wy to
<lb/>Bntow kamen, szo willen wy en, de wyle wy dar leggen, mith dem
<lb/>gesinde, dat tho den slate hört, voder vnd kost geuen, vnd schall em
<lb/>in — seynen bescheyde nicht affgekortet werden, szo verne
<lb/>wy darup ein maei men ver weken thouen, quem et ock, dat
<lb/>wy vmnle not willen vnszer lande edder susz dar lenger den ver
<lb/>weken liggen musten, szo schole wy tho vthrichtinge vnses gesindes,
<lb/>der hunre, molen, vischerigen vnd hauern bruken, de tidt auer, alszo
<lb/>vnsze leger wardt; so doch dat doctor Valentin na vnszem afftende
<lb/>dar wedder einen togangk tho hebben schall. Auers in deme buwerke,
<lb/>der honnichpacht vnd hoppen wylle wy eme neynen affbroke dhon,
<lb/>sunder em dat fredesam laten, edder tor noge vns mith em darumme
<lb/>v erdragen.“
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0065.tif"
                n="43"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0065--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube. 49


<lb/>Befehl zu übernehmen, oder damit einen andern geeigneten
<lb/>Diener oder Beamten zu beauftragen.

<lb/>Der Herabminderüng der für Kriegszwecke beanspruchten
<lb/>Dienste und Leistungen steht bei der Errichtung des Schloß- 
<lb/>glaubens in späterer Zeit die Einschränkung der Rechte
<lb/>gegenüber, welche der damit betraute Vogt oder Amt- 
<lb/>mann1) sich gefallen lassen mußte. Einen Nießbrauch erhielt
<lb/>er außer an dem Schloß und dem dabei befindlichen, mit
<lb/>Hilfe der herrschaftlichen Bauern zu betreibenden Ackerwerk
<lb/>(Buwerk) nur an einzelnen, in dessen näherer Umgebung
<lb/>befindlichen Grundstücken und Nutzungen (Fischerei, Jagd),
<lb/>welche der ihm erteilte Bestallungsbrief namhaft machte.3)
</p>
            <p>

               <lb/>*) 8. die Urk. vom 28. August 1519 (Cramer a. a. 0. II 8. 83
<lb/>Nr. 69): „Wy Bugslaff — bekennen — dat wy den — Valentin
<lb/>Stoyentin— vnsze schlot vnd stadt Butow mith dem gebede, szo
<lb/>dartho gehortt ampts wysze vnd to slotlouen ingedan hebben.“
<lb/>— *) 8. die ürk. des Herzogs Bogislav X. für Georg von Putkammer vom
<lb/>22. März 1484 (Cramer a. a. 0. II 8. 71 Nr. 63): „Int erste schall he
<lb/>dar tho (zu dem Schloßglauben über Schloß, Stadt und Land Bütow)
<lb/>hebben dat buwerk, dat scholen ehm vnnse armen lüde mit denste
<lb/>begadenn, de vischerige de tome slate gelegen is vnnd tohort, de
<lb/>mole vor dem slate — de hoppengarden, de thom slate liggenn“;
<lb/>Urk. desselben Herzogs für Jürgen von Kleist vom 6. April 1494 (Kratz,
<lb/>Gesch. des Geschlechts von Kleist I Nr. 288): „Int erste schall he
<lb/>dar tho (es handelt sich auch hierum den Schloßglauben von Bütow)
<lb/>hebbenn dat buwerk, dath scholenn ehm vnse lüde begadenn, alle
<lb/>vischerige, de to deme slate belegen is, de mole vor dem slate,
<lb/>de hoppegarden de tho deme slate horenn“; Urk. vom 28. Aug. 1519
<lb/>(Cramer a. a. 0. II 8.83 Nr. 69). Der Dr. jur. Valentin Stojentin soll
<lb/>zum Schloßglauben von Bütow den Nießbrauch haben an allen zum Schloß
<lb/>gehörigen Fischereien, an der Mühle bei diesem, an den Hopfengärten.
<lb/>Ebenso soll dieser zum Gegenstände seines Nießbrauchs haben „alle
<lb/>jacht vnd wesen, mit sampt deme ackerwercke tom slate boiegen*.
<lb/>Der Nießbrauch des mit Schloßglauben betrauten Vogts kam so in
<lb/>späterer Zeit mit dem des dänischen Lehnmannes darin überein, daß
<lb/>er sich nicht auf alle Güter und Rechte, welche den Gegenstand des
<lb/>Schloßglaubens bildeten und ihm zu treuer Hand anvertraut waren,
<lb/>erstreckte, sondern nur allein auf diejenigen, bei Errichtung des Schloß- 
<lb/>glaubens ihm zum Gebrauch und Nutzung besonders angewiesenen
<lb/>Grundstücke und Gerechtsame. Nicht immer ging übrigens der fürst- 
<lb/>liche Schloßherr in der Zuweisung näher bezeichneter Grundstücke
<lb/>und Nutzungen so weit, wie in den oben angeführten Urkunden. Der
<lb/>dem Jürgen von Kleist unter dem 20. Dez. 1498 von Herzog Bogislav X.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0066.tif"
                n="44"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>44
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Dahingegen blieben davon ausgeschlossen die von den herr- 
<lb/>schaftlichen Bauern und Hintersassen alljährlich zu ent- 
<lb/>richtenden Zinsen und Naturalabgaben, ebenso die aus der
<lb/>Gerichtsbarkeit aufkommenden Gebühren und Strafgelder
<lb/>(Brüche). Hatte er diese selbst oder mit Hilfe des fürst- 
<lb/>lichen, von ihm zu beköstigenden Rentmeisters von den
<lb/>Pflichtigen einzufordern und beizutreiben, so handelte er
<lb/>dabei doch nicht im eigenen Namen, noch in Ausübung
<lb/>eigenen Rechts, sondern in Wahrnehmung der ihm über- 
<lb/>tragenen vogteilichen Amtsgewalt und Amtspflicht. Er mußte
<lb/>die fraglichen Einnahmen, die ihm nicht zufielen, sondern
<lb/>von ihm nur zu verwalten und einstweilen zu verwahren
<lb/>waren, an den Fürsten oder dessen Kammer abführen.
<lb/>Für sich durfte er nur von einzelnen, in seiner Bestallung
<lb/>angegebenen Hebungen einen genau bestimmten Anteil
<lb/>zurückbehalten, sofern ihm nicht die eine oder andere
<lb/>Hebung etwa ganz überwiesen ward.1)
</p>
            <p>

               <lb/>wegen des Schloßglanbens an Usedom (Kratz a. a. 0.1 Nr. 320) erteilte
<lb/>Bestallungsbrief gibt ihm zum Nießbrauch nur das „buwerck gantz
<lb/>vor den slate mit deme denste vnser lüde — dat warder inneme
<lb/>Lassanschem water, vnnd boyg vann denn wischenn tho Pynnow, also
<lb/>ehm tho synem vee behoff is“.

<lb/>*) 8. die Urk. vom 22. Mai 1484 (oben 8. 27 Note) bei den
<lb/>Worten: „de honnich pacht halff, VI last haweren, den haluen-
<lb/>broke inneme lande —, de haluen honre vth deme lande —, vnd
<lb/>wes hir bauenn in deme lande volt, ahn iarliken boringenn, nichtes
<lb/>vthgenhamenn, idt szi wes idt szy, dat schal he vnns vthforderen
<lb/>vnnd inn vnnse Camer schaffenn“; s. ferner Urk. vom 6. April 1494
<lb/>(oben 8. 41 Note 1): „alle honnich pacht, de haluen hunre — szos
<lb/>last bauere, vnnd denn verdenn penninck an den broke, de inn
<lb/>deme landeken volth — avers wes hir bauen in deme lande vnnd tho
<lb/>der borch valth ahnn körne vnd gelde, idt szy wor ahnn idt ssi,
<lb/>nichtes vthgenhamenn, dat schal he vnns mit vnnserm rentemeister
<lb/>vthfordern, deme he ock de kost geuenn schall, vnd schall dat vns
<lb/>in vnnse Camer schaffen, he .schall sick ock vor szick to beholdene
<lb/>to nenen dingenn wider thehenn, wen allene to deme vorschreuen, dat
<lb/>wy ehm vorlouet hebbenn.“ 8. ferner den in der vorigen Note ange- 
<lb/>führten Bestallungsbrief für Jürgen von Kleist vom 20. Dez. 1498 bei
<lb/>den Worten: „alle iar de helffte vann den tinserenn de vnns dar
<lb/>vallen vann denn molen vnd in deme landekenn ahn körne vnnd
<lb/>gelde, ock de helffte der eigere vnnd honre, alle weken
<lb/>vische, wenn de watere apen sint, vnnd des winters wenn vnse kiper
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0067.tif"
                n="45"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>45
</p>
            <p>

               <lb/>Anders und weit günstiger gestaltet sich, selbst nach
<lb/>Eintritt der neueren Zeit, die Lage des Schloßbesitzers in
<lb/>Fällen, wo der fürstliche oder nicht fürstliche Schloßherr
<lb/>sich aus besonderen Gründen veranlaßt sieht, ihm die Vogte!
<lb/>und die Ausübung der darin einbegriffenen Rechte für eigene
<lb/>Rechnung und zu eigenem Vorteil zu überlassen. Da nimmt
<lb/>der ihm während der Dauer des Schloßglaubens eingeräumte
<lb/>Nießbrauch einen weiteren Umfang an, indem er nicht bloß auf
<lb/>einzelne, zu dem Schloß gehörende Grundstücke, Nutzungen
<lb/>und Gefälle, sondern zugleich auf die Vogtei als Amt mit- 
<lb/>erstreckt wird. Der Treuhänder gilt dann für ermächtigt
<lb/>und befugt, die sämtlichen in der Vogtei einbegriffenen oder
<lb/>doch alle bei Errichtung des Schloßglaubens nicht ausdrücklich
<lb/>ausgeschlossenen Rechte für sich selbst und in eigenem
<lb/>Namen geltend zu machen und den daraus zu ziehenden
<lb/>Gewinn für sich allein zu behalten.

<lb/>Auf die Gründe, welche den Schloßherrn bewogen, auf
<lb/>diese Weise in Verbindung mit dem Schloßglauben die Vogtei
<lb/>jemandem zu treuer Hand zu übertragen, kam es nicht weiter
<lb/>an. Es war darum auch für den Umfang des auf die Vogtei
<lb/>ausgedehnten Nießbrauches des Empfängers gleichgültig, ob
<lb/>und von welcher Gegenleistung dessen Einräumung abhängig
<lb/>sein sollte.

<lb/>Nahezu unentgeltlich1) wurde der verwitweten Herzogin
<lb/>Sophie durch ihren Sohn, den Herzog Bogislav X, von
</p>
            <p>

               <lb/>tho haue dräuet alle dage twe efte dre talfische, vnnd einen kort
<lb/>winter vische, ock ein vrigharn, dar he vnnse gerechticheit vnd kipe
<lb/>van nymet, denn verdenn penninck ahn deme broke der dar volth.“
<lb/>Eine Kürzung der ihm angewiesenen Bezüge von Teilen der herr- 
<lb/>schaftlichen Nutzungen und Gefälle bzw. eine Herabminderung eigener
<lb/>ihm ganz überlassener Hebungen mußte sich der Vogt und Besitzer
<lb/>des Schlosses zu Schloßglauben nicht zwar schon dann gefallen lassen,
<lb/>wenn der fürstliche Schloßherr nur ab und zu einmal für einige Tage
<lb/>oder Wochen in das Schloß kam und dort verweilte, wohl aber, wenn
<lb/>dieser in Zeiten der Not sich dahin zurückzog und für längere Zeit
<lb/>seinen Hof- und Haushalt dahin verlegte. 8. die Urk. vom 8. August
<lb/>1519 (oben S. 42 Note 1).

<lb/>*) Den Anlaß hierzu gab, wie oben 8.24 angedeutet, die zwischen
<lb/>dem Herzog und seiner Mutter wegen ihres Leibgedinges entstandene
<lb/>Streitigkeit. Der erstere wollte sie einstweilen zufriedenstellen, indem
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0068.tif"
                n="46"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>Pommern im Jahre 1487 oder 1490 der Schloßglaube an
<lb/>Schloß, Stadt und Vogtei Lauenburg dergestalt und in dem
<lb/>Umfange übertragen, daß sie, mit alleiniger Ausnahme des
<lb/>Strandrechts und der Gerichtsbarkeit, den Nießbrauch an
<lb/>allen dem Fürsten gehörigen Grundstücken, wie auch an den
<lb/>ihm als Landes- oder als Grundherrn zustehenden Nutzungen,
<lb/>Gefallen und Gerechtsamen haben und genießen sollte.1) Die
<lb/>einzige dabei gemachte Auflage bestand darin, daß von der
<lb/>Herzogin verlangt wurde, sie sollte die Landschöffen, wenn
<lb/>und so oft sie in Lauenburg Gericht halten würden, mit
<lb/>Brot für sich und Futter für ihre Pferde versorgen. Es
<lb/>handelte sich dabei um eine nach Herkommen und Gewohnheit
<lb/>von alters her dem Herzog als dem Gerichtsherrn obliegende
<lb/>Leistung. Da dieser bei Errichtung des Schloßglaubens die
<lb/>Gerichtsbarkeit sich Vorbehalten hatte, wäre die Herzogin
<lb/>Sophie um ihres Nießbrauches willen an sich nicht zur Über- 
<lb/>nahme jener Verbindlichkeit verpflichtet gewesen» Es bedurfte
<lb/>deshalb einer besonderen Vereinbarung, sollte anders der
<lb/>Herzog während der Dauer des Schloßglaubens jener Ver- 
<lb/>pflichtung überhoben, und deren Erfüllung auf die Herzogin
<lb/>als Nießbraucherin abgewälzt werden.

<lb/>Als ein Beispiel der in einem lästigen Rechtsgeschäft
</p>
            <p>

               <lb/>er ihr den Schloßglauben von Lauenburg mit Einräumung eines fast
<lb/>unbeschränkten Nießbrauches an den zugehörigen Gütern und Gerecht- 
<lb/>samen überantwortete.

<lb/>') 8. die Urk. von 1487 oder 1490 (Gramer a. a. 0. II 8. 78
<lb/>Nr. 64): „Wy Bugslaff — bekennen — dat wy — vnnser leuen frowe
<lb/>moder, frowen Sophien to Stettin — tho slotlouen hebben vorandt-
<lb/>werdett vnd ingedhann vnse stadt vnd sloth vnd gantze vogedie tho
<lb/>Lowenborch, also dat ere leue — tho der vogedie hebben schall, also
<lb/>wes vnnse vaget Tammo van Scheningen sick dartho plach to brukende,
<lb/>idt sy ahnn mholen, vischerige, honren, ahlfange, lasfange, hauerpechte
<lb/>efte anderen dingen, wor ahnn de szinn machten, dat wy vnns nicht
<lb/>mher, de wile ere leue de vogedie also inne heft dar ane
<lb/>beholden; wenn de todrifft vnnd grundtroringe ehnn deme
<lb/>strande vnnd dat gerichte auer de stadt vnnd dath landt;
<lb/>damit schall flick ere leue nicht bowerren, efte dar jening
<lb/>rechticheit both edder gebede ane hebbenu, jedoch wenn de
<lb/>landtschepenn dat gerichte binnen der Lowenburch holdenn, so schal
<lb/>ere leue ehnn vthrichtinge dhonn mit voder vnnd brode, also vann
<lb/>oldingen her gesehen vnnd wanheit geweset is.tt
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0069.tif"
                n="47"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>47
</p>
            <p>

               <lb/>sich gründenden Bestellung des Nießbrauchs an der Vogtei
<lb/>und den darin enthaltenen Rechten darf dahingegen die Er- 
<lb/>richtung des Schloßglaubens von Vierraden gelten. Wie früher
<lb/>erwähnt, hatte die Stadt Stettin Schloß und Stadt Vierraden
<lb/>vom Herzog Joachim verpfändet erhalten und den Pfand- 
<lb/>besitz daran erlangt. Bürgermeister und Ratmannen von Stettin
<lb/>waren so vermöge der erworbenen Schloßherrschaft in der
<lb/>Lage, die Burg oder das Schloß Vierraden mit allem, was
<lb/>dazu gehörte, an Treuhänder zu Schloßglauben zu übergeben.
<lb/>Zunächst begnügten sie sich jedoch damit, daß sie die mit
<lb/>ihrem Pfandschloß verbundenen Güter, Nutzungen und Gerecht- 
<lb/>same auf kürzere Zeit verpachteten. Erst, nachdem, wie es
<lb/>scheint, dieses Verfahren, obschon es öfters wiederholt ward,
<lb/>zu keinem befriedigenden Ergebnis mehr geführt hatte,
<lb/>faßten sie dessen zeitweilige Übertragung zu Schloßglauben
<lb/>ins Auge, ohne darum doch gewillt zu sein, auf die Ein- 
<lb/>nahmen zu verzichten, welche der Stettiner Stadtgemeinde
<lb/>aus der bisher stattgehabten Verpachtung ihres Pfandbesitzes
<lb/>zugeflossen waren. So kam es, als sich in der Person des
<lb/>Heinrich vonWussow ein pommerscher Edelmann fand, der
<lb/>bereit war, auf die ihm gestellten Bedingungen einzugehen,
<lb/>im Jahre 1465 zum Abschluß eines Vertrages zwischen ihm
<lb/>und den Vertretern der Stadt Stettin wegen Überlassung des
<lb/>Schloßglaubens von Vierraden. Gegen Zahlung einer größeren,
<lb/>auf 2000 rheinische Goldgulden festgesetzten, auf einmal zu
<lb/>erlegenden Summe ward ihm das Schloß und die Stadt Vier- 
<lb/>raden mit allen Zubehörungen für die Dauer von drei Jahren
<lb/>zu Schloßglauben überantwortet.1)

<lb/>Die Zubehörungen schlossen die Abgaben, Gefalle und
<lb/>Gebühren ein, welche die dem Herzog untergebenen Bauern
<lb/>und Hintersassen an diesen zu entrichten hatten. Mit dem
<lb/>Pfandbesitz an dem Schloß und der Stadt Vierraden war die
<lb/>Ausübung der hierauf gerichteten Vogteigewalt auf die Stadt
<lb/>Stettin übergegangen. Sie aber übertrug solche nun weiter
<lb/>und zwar dergestalt mit dem Schloßglauben an den Heinrich
<lb/>vonWussow, daß dieser ermächtigt und befugt ward, die
</p>
            <p>

               <lb/>*) 8. Paul Friedeborn a. a. O. I 8.107 bei den oben 8.18 Note
<lb/>angeführten Worten.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0070.tif"
                n="48"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>46
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>daraus fließenden Einkünfte unverkürzt für sich allein zu
<lb/>erheben. Diese müssen recht erhebliche gewesen sein. Denn
<lb/>nur bei dieser Annahme wird es verständlich, daß der Über- 
<lb/>nehmer des Schloßglaubens sich zur Zahlung einer so
<lb/>beträchtlichen Gegenleistung in Geld verstehen mochte, zumal
<lb/>er sich verpflichten mußte, die Bauern bei ihrer alten Gewohn- 
<lb/>heit bleiben zu lassen und keine neue Beschwerung einzu- 
<lb/>führen, noch von einheimischen oder fremdenüeisenden irgend- 
<lb/>einen „ungewöhnlichen Zoll“ zu nehmen.1)

<lb/>Vor Abschluß der Untersuchung über die Veränderungen,
<lb/>welche in den Rechtsverhältnissen der mit Schloßglauben
<lb/>betrauten Besitzer von Landesschlössem in neuerer Zeit vor
<lb/>sich gingen, ist jetzt noch zu ermitteln und festzustellen, ob
<lb/>ihnen, wie es früher wohl dann und wann geschah, auch
<lb/>später noch von den Schloßherren am Gegenstände des Schloß- 
<lb/>glaubens ein Zurückbehaltungsrecht kontraktlich zugesichert
<lb/>und eingeräumt wurde.

<lb/>Die Frage ist zu verneinen. Zwar kam es noch vor,
<lb/>daß der Fürst seinen Vogt oder Amtmann, dem er den
<lb/>Schloßglauben eines seiner Landesschlösser anvertraute, für
<lb/>allen Schaden einzustehen versprach, den er in und bei
<lb/>Wahrnehmung seiner amtlichen Funktionen erleiden würde.2)
<lb/>Ein Zurückbehaltungsrecht aber wird ihm weder zur Siche- 
<lb/>rung einer entstehenden Schadensforderung noch wegen
<lb/>etwaiger, von ihm zur Besserung des Schlosses und seines
<lb/>Zubehörs gemachten Aufwendungen bewilligt. Ebensowenig
<lb/>verlautet etwas von einer hierauf gehenden Abrede in den
<lb/>zuletzt erwähnten Fällen, wo wegen Zusammentreffens
<lb/>besonderer Umstände dem Empfänger des Schloßglaubens
<lb/>die Ausübung der Vogtei und der vogteilichen Amtsgewalt
<lb/>zu eigenem Recht und Vorteil überlassen wurde.* *)


<lb/>') 8. Friedeborn a. a. 0. I 8. 107 (oben 8. 19 Note 1). —


<lb/>*) 8. die Urk. vom 6. April 1494 (Kratz, Gesch. des Geschlechts von
<lb/>Kleist 1 Nr. 288). Herzog Bogislay X. erteilt dem mit dem Schloß- 
<lb/>glauben von Bütow betrauten Jürgen von Kleist die Zusage: „Wy
<lb/>-willen ehm ock de wile he vnnse amptman is vor schaden stann,
<lb/>like vnnen hofgesinde.“ Man wird da namentlich an die Möglichkeit
<lb/>zu denken haben, daß der Vogt und Schloßglaubenempfänger gelegent- 
<lb/>lich der Verfolgung von Räubern und Landfriedensbrechern an Gesund- 
<lb/>heit oder Vermögen irgendwelche Nachteile erleidet. — *) Vgl. die
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0071.tif"
                n="49"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>
            <p>

               <lb/>Das gewonnene Ergebnis ist folgendes:

<lb/>Je nach dem Zweck, dem die Einrichtung des Schloß- 
<lb/>glaubens zu dienen hatte, gestaltete sich, entsprechend den
<lb/>ihm auferlegten Verpflichtungen, das Maß und der Umfang
<lb/>der dem Schloßbesitzer vom Schloßherrn eingeräumten Rechte
<lb/>innerhalb der partikulären deutschen Rechtsordnung ungleich- 
<lb/>artig. Während dieser, solange die Landesschlösser noch als
<lb/>wirkliche Festungen gelten konnten, den Nießbrauch an
<lb/>allem, was den Gegenstand des Schloßglaubens bildete und
<lb/>ihm zu treuer Hand überantwortet war, einschließlich der
<lb/>Vogtei und der daraus fließenden Nutzungen eingeräumt
<lb/>bekam, muß er sich später mit dem Nießbrauch am Schloß
<lb/>und den diesem nächstgelegenen Grundstücken und Nutzungen
<lb/>begnügen. Die Vogtei und die darin enthaltenen grund- und
<lb/>landesherrlichen Rechte unterstehen wohl seiner amtlichen
<lb/>Verwaltung, und die daraus gezogenen Einkünfte seiner
<lb/>einstweiligen Verwahrung. Nicht aber darf er davon für
<lb/>für sich selbst Gebrauch machen oder doch nicht mehr für
<lb/>sich davon einziehen und einbehalten, als ihm ausdrücklich
<lb/>vom Schloßherm in der darüber ausgefertigten Verschreibung
<lb/>zugesagt und angewiesen ist. Nur ausnahmsweise kommt es
<lb/>auch später dazu, daß mit dem Schloßglauben zugleich die
<lb/>Ausübung der Vogtei mit allen oder doch mit den meisten
<lb/>und nutzbarsten darin eingeschlossenen Rechten auf den
<lb/>Schloßbesitzer und Treuhänder zu eigenem Genuß und Vor- 
<lb/>teil übertragen wird.

<lb/>Neben alle dem konnte aber hinwiederum die Ein- 
<lb/>richtung des Schloßglaubens auch eine Form annehmen,
<lb/>welche für den Treuhänder einen Nießbrauch am Schloß und
<lb/>dessen Zubehör überhaupt ausschloß'.

<lb/>Es traf das dann zu, wenn der Schloßglaube, wie in
<lb/>dem früher erwähnten Falle1), als eine bloß provisorische
<lb/>Maßregel für nur sehr kurze Zeit errichtet wurde. Irgend- 
<lb/>welche Nutzung warf ein solcher Schloßglaube für die Fürsten,

<lb/>oben 8. 41 Note 1 aus Friedeborn a. a. 0. I 8.107 angeführte, dem
<lb/>Heinrich von Wussow bei Übertragung des Schloßglaubens von Vier- 
<lb/>raden durch die Stettiner Bürgermeister und Ratmannen erteilte Ver- 
<lb/>schreibung.

<lb/>') 8. oben 8. 28—30.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Gern. Abt.
</p>
            <p>

               <lb/>4
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0072.tif"
                n="50"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>50
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>denen er anvertraut ward, nicht ab. Und ebensowenig erhellt
<lb/>aus der hierüber vorliegenden Urkunde etwas darüber, daß
<lb/>die Treuhänder, auf welche die damit betrauten Fürsten den
<lb/>Schloßglauben in zweiter Hand übertrugen, die dazu gehörigen
<lb/>Güter und die aus der Vogtei, welche damit verbunden war,
<lb/>zu ziehenden Einnahmen hätten nutzen dürfen.1)

<lb/>Das Recht der Empfänger des Schloßglaubens in erster
<lb/>und zweiter Hand beschränkte sich, während dieser bestand,
<lb/>darauf, daß sie Schloß, Stadt und Vogtei mittelbar oder
<lb/>unmittelbar innehaben und so lange behalten durften2), bis
<lb/>sich entschieden haben würde, ob die vom Schloßherrn ver- 
<lb/>sprochene Zahlung rechtzeitig werde geleistet werden oder
<lb/>nicht. Für die fürstlichen Gläubiger, als die damit in erster
<lb/>Hand Betrauten, knüpfte sich hieran der weitere Vorteil, daß,
<lb/>wenn die Zahlung der ihnen geschuldeten Geldsummen inner- 
<lb/>halb der bestimmten Frist ausblieb, sie der Übergabe von
<lb/>Schloß und Vogtei aus den Händen ihrer bisherigen Treu- 
<lb/>händer zu FLandbesitz und so der Umwandlung des zu ihrer
<lb/>einstweiligen Sicherstellung errichteten Schloßglaubens in ein
<lb/>wirkliches Pfandrecht entgegensehen durften. Damit erst
<lb/>erölfnete sich ihnen die Möglichkeit, die zum Schloß gehörigen
<lb/>Güter und mit der Vogtei, die sich daran anschloß, die darin
<lb/>enthaltenen Rechte für sich zu nutzen.

<lb/>Der Schloßglaube ist bis jetzt nur in der Anwendung
<lb/>auf Landesschlösser, welche entweder die Fürsten und Landes- 
<lb/>herrn selbst oder die Schloßherrn, die ihren Besitz von den
<lb/>Landesherrn unmittelbar oder mittelbar überkamen, Treu- 
<lb/>händern überantworteten, besprochen, und was er zu bedeuten


<lb/>*) 8. die Urk. vom 29. Aug. 1450 (oben 8.17 Note 1) bei den
<lb/>Worten: ,Wy Barnim de junghere — hertoge tho Stettin — vnde
<lb/>wy Hinrick van Heydebreke — bekennen —, dat vns de — forsten heren
<lb/>Hinrick de oldere vnde Hinrick de junghere, hertoge tho Mekelnborch
<lb/>— hebben antwerdet vnde ingedäen vp rechten slotlouen dat slot
<lb/>vnde stad mit der gantzen vogedye tho Kummerow —, so dat wy en
<lb/>dat tho güder hanth inhebben vnde bewären scholen, sonder der
<lb/>vörbenömenden — heren van Mekelnborch vnde der eren kost vnde
<lb/>thüringhe, wend tho den ntzgest tökömenden vastelauende.“ — *) Sie
<lb/>hielten so zwar das Schloß und seine Zubehörungen in ihrem Gewahr- 
<lb/>sam, nicht aber hatten sie, in Ermangelung irgend welcher Nutzung,
<lb/>daran die Gewere.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0073.tif"
                n="51"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>51
</p>
            <p>

               <lb/>hatte, und welche Wirkungen sich daran knüpften, klarzu- 
<lb/>stellen versucht worden.

<lb/>Wie früher schon angedeutet, erfuhr aber die aus dem
<lb/>dänischen Recht übernommene Einrichtung in der partikulären
<lb/>deutschen Rechtsbildung auch auf Schlösser Ausdehnung,
<lb/>welche keine Landesschlösser waren und sich nicht im Besitze
<lb/>von Fürsten befanden, noch vordem befunden hatten.

<lb/>Aus älterer, wenn auch nicht über den Anfang des
<lb/>15. Jahrhunderts zurückreichender Zeit liegt freilich hierfür
<lb/>nur ein urkundliches Zeugnis vor.

<lb/>Nachdem schon sein Vater und seine Voreltern in einem
<lb/>näheren freundschaftlichen Verhältnis zur Stadt Stralsund und
<lb/>deren Rat und Bürgerschaft gestanden hatten1), kam es im
<lb/>Jahre 1416 zur Einigung und Abschluß eines Vertrages
<lb/>zwischen dem Ritter und Herrn Pridbor von Putbus eines- 
<lb/>teils und den Bürgermeistern und dem Rat von Stralsund
<lb/>am anderen Teil. In der hierüber errichteten, vom Sonntage
<lb/>nach Himmelfahrt des genannten Jahres datierten Urkunde2)


<lb/>’) 8. hierüber die unten 8. 56 Note 1 angeführte Urkunde. —


<lb/>*) Die bisher noch nicht gedruckte Urkunde, deren Mitteilung ich
<lb/>dem sehr freundlichen Entgegenkommen der Direktion des fürstlichen
<lb/>Archivs zu Futbus verdanke (Nr. 81 [86] der dortigen Handschriften- 
<lb/>sammlung), lautet wie folgt: „Dat zint de deghedinghe vnde eyn-
<lb/>dracht tuschen her pridbom van Pudbusk ridder van der enen zide
<lb/>vn den borghermesteren vnde deme rade to deme sunde van der
<lb/>anderen zide, alzo dat her Pridborn deme rade to dem sunde heft
<lb/>gheantwordet dat slot Pudbusk vppe rechten slotlouen vn heft
<lb/>en dar to lecht mede to holden sösz höuen landen, twe hundert honre
<lb/>vnde dat richte vppe punt broke in allen sinen ghuden bynnen dem
<lb/>vorstendum to ruyen, alle vischerye, ane der heren toghe, yn darto,
<lb/>de wisch by deine nyendorpe vnde de wisch to boythowe vnde de
<lb/>koppele by deme slote; dar bouen alle andere richte vnde broke dat
<lb/>schal her pridbom to hulpe körnen vnde sinen erfhamen. Vortmer
<lb/>heft her pridbom vorbynant lecht to deme vorschriuen slote dar
<lb/>mede to buwende vnde to beterade hundert mark Bundes de de rad
<lb/>vorbenant alle iar scholen vpboren, de wile dat ze dat in eren weren
<lb/>hebben vth her pridboms redestem gude vnd einer erfname. Vnde
<lb/>wen her Pridbom vorbenant vnd sine erfname edder nakomelingbe
<lb/>dat slot Pudbusk wedder eschen van deme rade to deme sunde, de
<lb/>nü sint edder van eren nakomelynghen, denne scholen de borgher-
<lb/>mestere vnde rad to deme sunde wedder antwerden datt slot to Pud* *
<lb/>busk her Pridbom edder sinen erfhamen ofte nakomelinghen sonder

<lb/>4*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0074.tif"
                n="52"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>52
</p>
            <p>

               <lb/>von Brttnneck,
</p>
            <p>

               <lb/>erklärt der Pridbor von Putbus, er habe dem Rate von
<lb/>Stralsund das Schloß Putbus auf rechten Schloßglauben über- 
<lb/>antwortet und habe ihm dazu gelegt, um sie innezuhaben
<lb/>und zu besitzen, sechs Hufen Landes, die Koppel bei dem
<lb/>Schloß und zwei der Lage nach näher bezeichnet« Wiesen.
<lb/>Nicht weniger überlasse er ihm die Hebung einer Abgabe
<lb/>von zweihundert Hühnern, alle Fischerei, ausgeschlossen die
<lb/>Häringszüge, und die Strafgelder bis in Höhe von einem
<lb/>Pfund (Pfundbrüche) aus den Gerichten in allen seinen
<lb/>innerhalb der Grenzen des Fürstentums Rügen befindlichen
<lb/>Gütern, wohingegen er alle sonstigen, aus der Gerichts- 
<lb/>barkeit an Gebühren und Strafgeldern aufkommenden Gefalle
<lb/>sich und seinen Erben Vorbehalte, Außerdem ermächtigte
<lb/>er den Stralsunder Rat, solange dieser das Schloß Putbus
<lb/>in seiner Were haben würde, zum Zweck der baulichen
<lb/>Unterhaltung und Besserung alljährlich 100 Mk. aus den
</p>
            <p>

               <lb/>yenegherleye weddersprake vortogherunghe edder wedderstal; vortmer
<lb/>zo moghen ze bruken einer möre vnde aller holtunghe to des slotes
<lb/>behuf to vfirunghe vnde tho thfimmeringhe; vortmer so scholen ze
<lb/>sine gude vn sine holtunghe in deme lande to ruyen edder vor det
<lb/>sye in deme vorstendum bescherme vnde vordeghedinghe like eren
<lb/>eghenen ghuden; were ok dat her Pridbom vorbynant vorstorue eer
<lb/>sine hindere mundich wurden, zo beuelet he sine hindere syne
<lb/>gnedighen herre koningh Erike van Dennemarken vnde deme rade to
<lb/>deme Bunde zu vore to wesende alze he en allesz louen to louet beth
<lb/>tho der tyd dat erer ech mundich wirt, vnde wen de datt slot van
<lb/>yn eschet, deme scholen ze dat antworden ane vortoch; were ok dat
<lb/>yemend dat slot van en eschet, eer de kinder mundich wurden, deme
<lb/>scholen ze dat nicht antwerden, men den hinderen alle dingh to gude
<lb/>to kerende vnd to Vorstände, alze ze den louen entfanghen hebben
<lb/>van her pridborn vorbynant. Doch em io dat slot to antwerdende,
<lb/>wen he dat esschende isz. Were ok dat sine hindere alle vorstöruen,
<lb/>eer her Pridbom dat suluen esschete vnde he ok afgheghan were,
<lb/>zo scolden ze denne deme negesten van deme siechte, de mundich
<lb/>were, dat slot antworden, alze hir vor steht ghescreuen. To groter
<lb/>wütlicheit vnde vaster bewarunghe aller desser vorscriuen dinngb, so
<lb/>sint hir twe breue vppe gheuen eynesz ludes; den enen heft her
<lb/>Pridbom vorbynant, de myt der stat to deme sunde hanghede inghe-
<lb/>zeghele isz bezegelt, vnde den anderen heft de rat to dem synde, de
<lb/>myt her Pridbom hangeden inghezeghele isz bezegelt. Gegeuen vnde
<lb/>screuen na godes bort verteyn hundert iar dar na yn deme sosteynden
<lb/>iare desz sundaghes na der hemeluart vnses heren.“
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0075.tif"
                n="53"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>53
</p>
            <p>

               <lb/>bereitesten Aufkünften der Putbuser Güter zu erheben, auch
<lb/>den für das Schloß zur Feuerung nötigen Bedarf an Torf
<lb/>und Brennholz und das für Bauten erforderliche Zimmerholz
<lb/>den herrschaftlichen Torfmooren und Holzungen zu entnehmen..

<lb/>Die Stadt Stralsund mußte sich dafür verpflichten, nicht
<lb/>allein das Schloß Putbus, und was sonst Gegenstand des
<lb/>Schloßglaubens war, sondern überhaupt alle dem Pridbor
<lb/>gehörigen Güter und Forsten auf der Insel, oder wo das
<lb/>sei im Fürstentum Bügen, gleich ihren eigenen Gütern zu
<lb/>beschirmen und zu verteidigen.

<lb/>Entsprechend der bei Übergabe von Landesschlössern
<lb/>an Treuhänder in älterer Zeit befolgten Übung ward dem
<lb/>Pridbor von Putbus und seinen Erben und Nachkommen die
<lb/>Freiheit offen behalten, den Schloßglauben beliebig und zu
<lb/>jeder Zeit zu widerrufen. Die Vertreter der Stadt Stralsund
<lb/>mußten versprechen, nach ergangener Aufforderung ohne
<lb/>Verzug, und ohne irgend einen Widerspruch oder Einwand
<lb/>zu erheben, das Schloß Putbus mit allen seinen Zubehörungen
<lb/>an den Schloßherrn oder dessen Erben zurückzustellen. War
<lb/>damit jedes Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Auf- 
<lb/>wendungen oder entstehender Schadensforderungen aus- 
<lb/>geschlossen, so unterwarf doch der unter den Parteien
<lb/>geschlossene Vertrag die grundsätzlich und im allgemeinen
<lb/>statuierte Freiheit des Widerrufs einer nicht unwichtigen
<lb/>Einschränkung. Er sah diese vor für den Fall, daß Pridbor,
<lb/>ohne zuvor die Rückgabe des Schlosses verlangt zu haben,
<lb/>verstürbe und Kinder hinterließe, welche sämtlich noch in
<lb/>unmündigem Alter ständen. Da sollte der Rat der Stadt
<lb/>Stralsund, der überdies Pridbor neben und mit dem Könige
<lb/>Erich (VII.) von Dänemark1) die Vormundschaft über seine
<lb/>Kinder übertrug, befugt sein, die Auslieferung des Schlosses

<lb/>') Wenn Pridbor von Putbas den König Erich seinen gnädigen
<lb/>Herrn nennt (s. die Urk. oben S. 52 Note), so sei hier daran erinnert,
<lb/>daß das Fürstentum Rügen, auch nachdem es 1325 an die Herzöge
<lb/>von Pommern gekommen war, unter dänischer Lehnsherrlichkeit blieb
<lb/>und aus dieser erst im Verlaufe der ersten Hälfte des 15. Jahrh. end- 
<lb/>gültig ausschied, während im Jahre 1416, als dem Jahre, in welchem
<lb/>der Vertrag wegen Übergabe des Putbusser Schlosses an die Stadt
<lb/>Stralsund zu Schloßglauben abgeschlossen wurde, jene Lehnsherrlich- 
<lb/>keit noch bestand.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0076.tif"
                n="54"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>54
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>jedem, der solche etwa von ihm fordern würde, zu verweigern
<lb/>und den Schloßglauben so lange behalten und fortsetzen, bis
<lb/>eines der Kinder, nach erreichter Volljährigkeit, die Rück- 
<lb/>gabe des Schlosses verlangte. Nicht minder aber zogen die
<lb/>Kontrahenten auch die Eventualität in Betracht, daß Pridbor
<lb/>mit Tode abginge, nachdem alle seine Kinder vor ihm ver- 
<lb/>storben wären. Für diesen Fall wies der Vertrag den Stral-
<lb/>sunder Rat an, das Schloß Putbus dem zur Erbschaft nächst- 
<lb/>berechtigten Mitgliede des Putbusser Geschlechts heraus- 
<lb/>zugeben. Indeß sollte auch unter diesen Umständen der
<lb/>Schloßglaube nicht ohne weiteres, sondern nur dann auf- 
<lb/>hören, wenn der Geschlechtsälteste beim Tode des Erblassers
<lb/>bereits mündig wäre. Andernfalls blieben die Vertreter der
<lb/>Stadt Stralsund im Besitze des Putbusser Schlosses für so lange,
<lb/>bis auch letzterer das Alter der Volljährigkeit erreichte.

<lb/>Als Nachkomme des Borante, dem sein Vetter der
<lb/>Fürst Jaromar II. von Rügen, um ihn wegen seiner An- 
<lb/>sprüche auf die Herrschaft über einen Teil der Insel Rügen
<lb/>abzufinden, durch Vergleich vom Jahre 12491) einen größeren
<lb/>Komplex dort belogener Güter mit Nutzungen und Regalien,
<lb/>welche sonst nur der Landesherr besaß, als Paragium ver- 
<lb/>liehen hatte, nahm Pridbor von Putbus, unbeschadet seiner
<lb/>Unterordnung unter die Herrschaft der pommerschen Herzoge
<lb/>und unter die Lehnsoberherrlichkeit des dänischen Königs
<lb/>als Schloßherr die Stellung eines bevorrechteten Grundherrn
<lb/>und Dynasten ein. Andererseits verfügte die Stadt Stralsund,
<lb/>obwohl nur eine Landstadt, nachdem ihr als Mitglied der
<lb/>Hansa und durch ihre Lage begünstigt, gelungen war, ihr Ver- 
<lb/>hältnis zu den pommerschen Herzogen bzw. zum dänischen
<lb/>Könige sehr frei und selbständig zu gestalten, über Macht- 
<lb/>mittel, die nahezu denen eines wirklichen Freistaates gleich- 
<lb/>kamen.

<lb/>Dennoch hat die günstige wirtschaftliche und rechtliche
<lb/>Lage, in welcher sich beide Teile befanden, mochte sie auch
<lb/>die Einigung unter ihnen erleichtern und anbahnen, nicht
<lb/>vermocht, den 1416 durch Pridbor von Putbus der Stadt


<lb/>l) 8. die Urk. vom 17. Mai 1249 im Cod. dipl. Pomer. (herausgeg.
<lb/>von Hasselbach und Kosegarten). I Nr. 412 8. 857 ff.
</p>

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                n="55"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>55
</p>
            <p>

               <lb/>Stralsund anvertrauten Schloßglauben wesentlich zu beein- 
<lb/>flussen. Anders wie bei Landesschlössern, handelt es sich
<lb/>bei der Übergabe des Schlosses Putbus in die treue Hand der
<lb/>Stralsunder Bürgermeister und Ratmannen um die Begründung
<lb/>eines Treuhandverhältnisses ohne jede öffentliche und öffentlich-
<lb/>rechtliche Bedeutung. Nicht, um vom Schlosse Putbus aus
<lb/>das Fürstentum, oder auch nur die Insel Rügen gegen Angriffe
<lb/>auswärtiger oder innerer Feinde zu schirmen und sicher zu
<lb/>stellen, wird dieser Schloßglaube errichtet. Der Zweck,
<lb/>den die Kontrahenten im Auge haben, geht allein auf Wahr- 
<lb/>nehmung privater Interessen. Nur die Landgüter und Forsten
<lb/>der Putbusser Herrschaft sind es, welche zu schirmen und zu
<lb/>verteidigen der Stadt Stralsund zur Aufgabe und zur Pflicht
<lb/>gemacht wird. Sie will und soll dabei die gleiche Auf- 
<lb/>merksamkeit und Fürsorge beobachten und betätigen, wie
<lb/>bei der Obhut über ihre eigenen Güter. Der hierfür ange- 
<lb/>legte Maßstab ist so ebenfalls ein rein privater. Nicht kommen
<lb/>in Betracht die Opfer, welche die Stralsunder etwa für das
<lb/>Land oder im allgemeinen Interesse aufbringen.

<lb/>Für den Schutz und die Verteidigung der Güter und
<lb/>Holzungen der Putbusser Herren bildete im Jahre 1416 noch
<lb/>das Schloß Putbus als Burg oder Feste einen Stützpunkt
<lb/>von nicht zu unterschätzender kriegerischer Bedeutung. Der
<lb/>Wert, den der Ritter Pridbor und die Vertreter der Stadt
<lb/>Stralsund ihr beilegten, erhellt aus der Tatsache, daß den
<lb/>letzteren die nicht unerhebliche jährliche Rente von 100 Mk.
<lb/>aus den Einkünften der Herrschaft nur allein zu dem Behufs
<lb/>angewiesen wird, um die Mauern und Festungswerke in
<lb/>guter Verfassung zu erhalten.

<lb/>Darum war aber doch die Tätigkeit, welche die Stralsunder
<lb/>Bürger oder ihr damit beauftragter Vertreter bei Erfüllung
<lb/>der übernommenen Schirmpflicht nach Absicht der Parteien
<lb/>zu entwickeln hatten, keine ausschließlich kriegerische. Wie
<lb/>nämlich eine zweite, am selben Sonntage nach Himmelfahrt
<lb/>des Jahres 1416 ausgestellte Urkunde bezeugt, geloben
<lb/>Bürgermeister, Rat und Gemeinheit der Stadt, wenn und so
<lb/>oft solches von ihnen erheischt werden würde, dem Ritter
<lb/>Pridbor und seinen Kindern mit Treue zu helfen und bei- 
<lb/>zustehen in ihren Rechtssachen und sie in ihren Nöten nicht
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0078.tif"
                n="56"
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            <p>

               <lb/>56
</p>
            <p>

               <lb/>von Brönneck,
</p>
            <p>

               <lb/>zu verlassen. Dieses Versprechen schloß neben der, erforder- 
<lb/>lichen Falles in Kriegen und bei Fehden anzuwendenden
<lb/>Waffengewalt, nicht weniger auch die Unterstützung mit Rat
<lb/>und Tat in Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen oder Schieds- 
<lb/>gerichten, sowie bei außergerichtlichen Verhandlungen und
<lb/>Vergleichen ein.1)

<lb/>Für die Erledigung der dahin einschlagenden Geschäfte
<lb/>bot das im Süden der Insel gelegene Schloß Futbus wegen
<lb/>der Nähe von Stralsund bequeme Gelegenheit.

<lb/>Dem ungeachtet wurde es nicht zur eigentlichen Amts- 
<lb/>stätte, zum wenigsten nicht in dem Sinne, der sich später an
<lb/>die zu Schloßglauben und amtsweise vergebenen Landes- 
<lb/>schlösser knüpfte, als diese Mittelpunkte der Vogteien und
<lb/>ihrer Verwaltung wurden. Behielt doch der Putbusser Schloß- 
<lb/>herr die Gerichtsbarkeit sowohl wie die Einforderung und
<lb/>Beitreibung der von den herrschaftlichen Bauern und Hinter- 
<lb/>sassen zu entrichtenden Abgaben in seiner eigenen Hand.
<lb/>Die Stadtgemeinde Stralsund blieb als Schloßbesitzer allein
<lb/>auf den ihr vertragsmäßig zugesicherten Anteil der Gerichts- 
<lb/>einkünfte angewiesen. Von einer Übertragung der Vogtei- 
<lb/>gewalt, wie solche die Herzoge von Pommern in neuerer
<lb/>Zeit in Verbindung mit der Hingabe von Landesschlössern
<lb/>zu Schloßglauben vernahmen, war keine Rede.

<lb/>*) Die im Text angezogene, bis jetzt ebenfalls noch nicht ge- 
<lb/>druckte Urkunde (Nr. 82 [85] der fürstl. Putbuss. Handschriftensamml.)
<lb/>lautet wörtlich: „Wy borghermestere vnde rad der stat Stralesund
<lb/>vor vns vnde vnse nakomelinghe vnde inenheit betughen vnde bekennen
<lb/>in desser schritt, dat wy met wolbedachten mode vnsz ghezettet vnd
<lb/>setten in dessem breue in ene sunderlighe gude handelunge vnd vrunt-
<lb/>like eynunge to deme eddeln wolbaren riddere hern pridbom van
<lb/>Pudbusk vnd sinen hinderen, alze vnse voruaren myt sinen vadere
<lb/>vnde vörolderen zeten hebben, alzo dat wy scholen vnde willen en
<lb/>myt truweu behulpen wesen vnde bystand, by en to bleuende in
<lb/>eren rechte saken vnd en nicht aff to ghande in eren
<lb/>noden, wen wy desz van en gheeschet werden. Dat loue wy vor-
<lb/>benomde borghermestere vnde rad deme vorbenanten Pridbor vnd
<lb/>sinen hinderen in deszer schritt stede vnd vast to holdene. To merer
<lb/>witlicheite isz vnse stat insegel vor vnsz vnde vnse nakomelinghe vnde
<lb/>menheit van vnseme hete henghet an dessen breff. Gegeuen na godesz
<lb/>bort verteyn hundert iar dar na in deme sosteynden iare desz sundags
<lb/>na der hemeluartt vnsers heren.“
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0079.tif"
                n="57"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>57
</p>
            <p>

               <lb/>Zu einer häufigeren Anwendung des Schloßglaubens auf
<lb/>Burgen und Schlösser, die nicht als Bandesschlösser im Eigentum
<lb/>des regierenden Fürsten standen, gab die neuere pommersche
<lb/>Lehnsgesetzgebung Anlaß. Die deshalb erlassenen Vorschriften
<lb/>standen im Zusammenhänge mit der Einführung des sogenann- 
<lb/>ten Gnadenjahres durch die Landes-Privilegien von 1560.1)

<lb/>Machten die Herzoge von Pommern ihrer Ritterschaft
<lb/>damit das Zugeständnis, daß in Fällen, wo Lehnmannen ohne
<lb/>Leibes-Lehnerben versterben würden, ihre hinterlassenen
<lb/>Witwen, unberatenen Töchter oder Schwestern während
<lb/>Jahr und Tag den Nießbrauch an den von dem Verstorbenen
<lb/>besessenen Lehngütern haben und genießen sollten, so nahmen
<lb/>sie doch andererseits darauf Bedacht, einer hieraus möglicher- 
<lb/>weise entstehenden Benachteiligung der Rechte des Lehns- 
<lb/>erben oder Lehnsfolger, sowie des Lehnsherrn zu begegnen.2)

<lb/>In Frage kamen namentlich solche erledigte Lehne, in
<lb/>welchen sich Burgen oder Schlösser befanden. Es lag da
<lb/>die Befürchtung nahe, daß, wenn eine der Töchter oder
<lb/>Schwestern des verstorbenen Lehnmanns während des Gnaden- 
<lb/>jahres sich verheiratete, oder, wenn dessen Witwe inzwischen
<lb/>eine neue Ehe einging, der Ehemann, nachdem er in das
<lb/>Lehnschloß aufgenommen war und dessen Mitbesitz erlangt
<lb/>hatte, gestützt auf einen oder den andern Vorwand ver-

<lb/>x) 8. die von den Herzögen Barnim und Philipp I. ihrer Ritter- 
<lb/>und Landschaft 1560 erteilten Privilegien nebst dem Transumpt der
<lb/>Herzöge Johann Friedrich, Bogislav, Ernst Ludwig, Barnim und Kasimir
<lb/>v. J. 1563 (Dähnert, Samml. Pommerscher und Rögenscher Landes- 
<lb/>urkunden I, 5 Nr. 7. S. 435 ff.). Vgl. dazu meine Abhandlung in dieser
<lb/>Zeitschrift XXVII (G. A.) 8. 32ff. — *) 8. die Landesprivilegien von 1560
<lb/>bei den Worten: „sollen disfals die Jungfern und Wittwen der Güter
<lb/>sich nicht mißbrauchen, dieselben mit Schulden, ungewöhnlichen
<lb/>Pflichten, Börden nicht beschweren, der Heiden, Hölzungen, Jagden,
<lb/>Bauten (Beuten), Weiden und Fischereyen nicht anders, als zu der
<lb/>Haushaltung oder derselben Güter Nothdurft gebrauchen, aus den
<lb/>Häusern und Höfen alles Nagel- oder Erdfestes, noch die Haakel werke
<lb/>und Zäune, ohne des Lehnerben oder Lehnfolger Wissen und Willen
<lb/>zerreißen und wegnehmen lassen, sondern sich in der Verwaltung als
<lb/>getreuen, fleissigen Haushälterinnen gebührt, verhalten, auch, so
<lb/>Schulden vorhanden, die Zinsen dafür die Zeit ihrer Verwaltung ent- 
<lb/>richten.“ Vgl. hierzu die Einleitung zum Wolliner Landtagsabschied
<lb/>von 1569 (Dähnert a. a. O. I, 5 Nr. 9 8. 450).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0080.tif"
                n="58"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>58
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>suchen möchte, sich in dem Besitze des Lehns zu behaupten
<lb/>und diesen über die Zeit des Gnadenjahres und, obwohl
<lb/>seine Ehefrau ihre Abfindung daraus bereits erhalten hatte,
<lb/>oder deswegen sichergestellt war, fortzusetzen.

<lb/>Ließ sich um das Jahr 1560 und nachher auch nicht
<lb/>mehr daran denken, daß von einem solchen Lehnschloß aus
<lb/>einer wirklichen Belagerung ernsthafter "Widerstand entgegen- 
<lb/>gesetzt würde, so reichten seine Mauern und Wälle doch
<lb/>immerhin zur Abwehr eines Handstreiches aus. Und wer
<lb/>es besetzt hielt, hatte es daher wohl in der Macht, der Besitz- 
<lb/>ergreifung durch die Lehnserben, Lehnsfolger oder Lehns- 
<lb/>herren Hindernisse und Schwierigkeiten zu bereiten und
<lb/>dessen Räumung ungebührlich zu verzögern. Dem vorzu- 
<lb/>beugen, verordneten die pommerschen Herzoge durch die
<lb/>Landes-Privilegien von 1560, es solle einem „von den mit- 
<lb/>belehnten Vettern“, wegen dessen Person sich die Lehns- 
<lb/>erben oder Lehnsfolger mit den Vormündern der Jungfrauen
<lb/>oder Witwen zu einigen hatten, oder bei eintretender Eröffnung
<lb/>des Lehn an den Landesfürsten, jemandem, der vom letzteren
<lb/>als dem gleichzeitigen Lehnsherrn deshalb Befehl erhalten
<lb/>würde, der Schloßglaube vertraut werden. Ebenso aber
<lb/>behielten die Herzoge sich selbst und ihren Erben den Schloß- 
<lb/>glauben anzuordnen und einzurichten auch für solche Fälle
<lb/>vor, wo zwar Lehnserben oder Lehnsfolger da waren, diese
<lb/>aber sich nicht untereinander oder mit den Vormündern der
<lb/>Witwen oder der Jungfrauen darüber einigen würden, wer
<lb/>von ihnen zum Treuhänder zu wählen sei und den Schloß- 
<lb/>glauben zu übernehmen habe.1)

<lb/>*) 8. die Worte der L.-Pr. von 1560 (Dähnert a. a. 0. I 8. 490):
<lb/>„Und da in solchen erledigten Lehnen, Burge oder Schlösser wären,,
<lb/>soll jemand von den mitbelehnten Vettern, des sie sich mit den Jung-
<lb/>krauen oder Wittwen Vormündern zu vereinigen, oder da die Güter
<lb/>Uns eröffnet, jemand ans unserm Befehlig, dem der Schloßglaube
<lb/>vertrauet, und durch die Jungfrauen sonst niemands ohne der mit- 
<lb/>belehnten Vettern oder in Mangel derselben, unser und unser Erben aus- 
<lb/>drückliche Verwilligung und Zulassung darin gefreyet, genommen,
<lb/>oder der Schloßglaube vertrauet, und da man sich sonst des nicht
<lb/>vergleichen könnte, der Schloßglaube allewege nach unser
<lb/>und unser Erben, als des Landesfürsten, Verlehnung und
<lb/>Ordnung versichert werden.“
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0081.tif"
                n="59"
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            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>59
</p>
            <p>

               <lb/>Wie geartet dieser Schloßglaube sein, und welche Rechts- 
<lb/>lage sich daraus für seinen Inhaber ergeben sollte, blieb
<lb/>unbestimmt. Weder die Landes-Privilegien von 1560, noch
<lb/>die späteren in das pommersche Lehnwesen eingreifenden
<lb/>Verordnungen sprechen sich hierüber aus.

<lb/>Man ist so allein auf Schlußfolgerungen angewiesen, auf
<lb/>welche einesteils der Zweck, den die Gesetzgeber bei der
<lb/>Anordnung dieses Schloßglaubens im Auge hatten, andern-
<lb/>teils der Inhalt der über das Gnadenjahr getroffenen Vor- 
<lb/>schriften hindeuten. Hiernach wird man, was zunächst die
<lb/>Dauer des Schloßglaubens anlangt, anzufiehmen haben, daß
<lb/>diese gemeinhin mit dem Gnadenjahr, also mit der Zeit von
<lb/>Jahr und Tag, oder, wie man später diese im Anhalt an
<lb/>den Wortlaut der Landes-Privilegien verstand, mit der Zeit
<lb/>von 1 Jahr 1 Tag, zusammenfiel und sich nur in den Fällen
<lb/>darüber hinaus erstreckte, wenn bis dahin die Witwe oder
<lb/>die Töchter oder Schwestern des verstorbenen letzten Lehn- 
<lb/>besitzers wegen ihrer fräulichen Gerechtigkeit, Brautschatz
<lb/>oder sonstiger Ausrichtung vorher nicht abgefunden, oder
<lb/>doch sichergestellt waren.1)

<lb/>So lange fiel dem von den Lehnsinteressenten gewählten
<lb/>und beauftragten oder vom Lehnsherrn ernannten und
<lb/>bestellten Treuhänder die Aufgabe zu, das Schloß zu hüten
<lb/>und zu verhindern, daß mit Wissen und Willen der zum
<lb/>Nießbrauch verstatteten Frauen, oder auch ohne deren Zutun
<lb/>irgend ein pommerscher oder auswärtiger Edelmann oder
<lb/>vielleicht selbst ein Mann nichtadligen Standes unberechtigter- 
<lb/>weise in dieses einziehe und sich darin festsetzte. Diese
<lb/>Schloßhut bedingte, daß er selbst und andere, deren er sich
<lb/>als Wächter bediente, in dem Schloß bei Tag und Nacht sich
<lb/>aufhalten und darin Quartier nehmen durften. Nicht aber
<lb/>folgt daraus ohne weiteres, daß seiner bezeichnten Ver- 
<lb/>pflichtung das Recht gegenübergestanden hätte, von den zum
<lb/>Gnadenjahr berechtigten Frauen zu verlangen, es sollten
<lb/>diese mit ihm die Ausübung des ihnen eingeräumten Nieß- 
<lb/>brauches teilen oder ihm die Gewinnung der Früchte auch
<lb/>nur einiger oder einzelner der bei dem Lehnschlosse befind-
</p>
            <p>

               <lb/>*) 8. meine oben 8. 57 Note 1 angeführte Abhandlang 8.87.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0082.tif"
                n="60"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>60
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck,
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Grandstücke oder den Genuß gewisser dazu gehöriger
<lb/>Nutzungen überlassen. Es würde das eine entsprechende
<lb/>Beschränkung der Rechtswohltat des Gnadenjahrs voraus- 
<lb/>setzen. Davon aber findet sich weder in den Landes-Privi-
<lb/>legien von 1560, noch in der späteren pommerschen Gesetz- 
<lb/>gebung die geringste Andeutung.1) Sofern nicht einer der
<lb/>am Lehn Beteiligten selbst sich bereit erklärte, den Schloß- 
<lb/>glauben und die damit verknüpfte Mühewaltung unentgeltlich
<lb/>zu übernehmen, bleibt nur die Annahme übrig, daß die
<lb/>Kosten für die dem Treuhänder zu gewährende Vergütung
<lb/>durch den oder die nächstberechtigten Lehnserben oder
<lb/>Lehnsfolger und, wenn keine solehe vorhanden waren, von
<lb/>dem Lehnsherrn aufgebracht und bestritten werden mußten.

<lb/>Matte hiernach der mit der Obhut der Burg oder des
<lb/>Schlosses in dem erledigten Lehn Beauftragte kein weiteres
<lb/>Recht, als daß er dieses neben den zu Gnadenjahr ver-
<lb/>statteten Frauen, und unbeschadet des ihnen eingeräumten
<lb/>Nießbrauches, innehaben und bewohnen konnte, oder auch
<lb/>von andern bewachen und besetzt halten lassen durfte, so
<lb/>ergibt sich hieraus zugleich der für die Betrachtung und
<lb/>Beurteilung des ihm übertragenen Schloßglaubens maßgebende
<lb/>Gesichtspunkt. Es handelt sich dabei lediglich um eine
<lb/>Sicherungsmaßregel von vorübergehender Bedeutung, welche
<lb/>dem Treuhänder nur so viel von Pflichten und Rechten zuweist,
<lb/>als der Zweck, dem sie zu dienen hat, erheischt.

<lb/>Der nach den pommerschen Landes - Privilegien zu
<lb/>errichtende Schloßglaube kommt daher nach Art und Inhalt
<lb/>mit dem Schloßglauben überein, von dem ehemals die Fürsten
<lb/>im Rechtsverkehr untereinander Gebrauch machten, um den
<lb/>einen von ihnen wegen einer Forderung, die er gegen den
<lb/>andern hatte, einstweilen sicherzustellen und zugleich für
<lb/>den Fall deren nicht rechtzeitiger Befriedigung ihm den
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die L.-Pr. von 1560 und der Wolliner Abschied von 1569 kennen
<lb/>eine Einschränkung des den gnadenjahrberechtigten Frauen bewillig- 
<lb/>ten Nießbrauchs nur allein in der einen Beziehung, daß diese
<lb/>gewisse Nutzungen (Jagd, Fischerei, Holzung) nur zur Haushaltung
<lb/>und eigner Notdurft gebrauchen sollen. 8. meine Abhandlung a. a. 0.
<lb/>8. 32. 38.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0083.tif"
                n="61"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Schloßglaube.
</p>
            <p>

               <lb/>61
</p>
            <p>

               <lb/>gesicherten Erwerb des Pfandrechts und Pfandbesitzes an
<lb/>dem Schloß seines fürstlichen Schuldners und den zugehörigen
<lb/>Gütern und Rechten vorzubereiten.1)

<lb/>Der Zweck des lehnrechtlichen Schloßglaubens ilt aber
<lb/>freilich ein anderer. Es ist dabei nicht auf Sicherung eines
<lb/>vorhandenen Rechts, sondern nur darauf abgesehen, zu ver- 
<lb/>hindern, daß eine gewährte Rechtswohltat nicht gemißbraucht
<lb/>und von den damit Begnadigten dazu benutzt wird, andere
<lb/>Berechtigte in ihrem Rechte zu benachteiligen und zu
<lb/>kränken.

<lb/>Die wegen der Burgen oder Schlösser in erledigten
<lb/>Lehnen und des darin für die Dauer des Gnadenjahres zu
<lb/>errichtenden Schloßglaubens getroffenen Anordnungen wurden
<lb/>unverändert übernommen in die behufs Erneuerung und
<lb/>Ergänzung der Landes-Privilegien von 1560 von den Herzogen
<lb/>Bogislav XIV. und Philipp Julius den pommerschen Ständen
<lb/>unter dem 20. Februar 1623 erteilten Landes-Privilegien.2)
<lb/>Eine wiederholte Erneuerung der älteren Landes-Privilegien
<lb/>hat in Hinterpommem und dem Fürstentum Kammin, nach- 
<lb/>dem diese Landesteile auf Grund des Westfälischen Friedens
<lb/>von 1648 unter Brandenburgische Herrschaft gekommen
<lb/>waren, nicht stattgehabt. Die vom Kurfürsten Friedrich III.
<lb/>von Brandenburg am 8. Dezember 1694 für das Herzogtum
<lb/>Hinterpommem und das Fürstentum Kammin erlassene „Con- 
<lb/>stitution in Lehn- und Aussteuersachen“ enthält keine, die
<lb/>Burgen und Schlösser in erledigten Lehnen und den in
<lb/>solchen einzurichtenden Schloßglauben betreffende Bestim- 
<lb/>mungen. Innerhalb des Geltungsbereiches des hinter-
<lb/>pommerschen Lehnrechts war damit die Einrichtung des
<lb/>Schloßglaubens abgeschafft.

<lb/>Länger erhielt sich diese, wenn auch vielleicht nur dem
<lb/>Namen nach, in Vorpommern. Die dortigen Stände suchten,
<lb/>solange die Verbindung des Landes mit Schweden währte, in
<lb/>Veranlassung eintretenden Thronwechsels bei den schwedischen
</p>
            <p>

               <lb/>i) 8. oben 8.28L — *) Däbnert a. a. 0.1. 5 Nr. 10. 8. 460— 462.


<lb/>(Der Wolliner Landtagsabschied von 1569 enthält keine auf die Burgen
<lb/>und Schlösser in erledigten Lehnen und deren Überantwortung an
<lb/>Treuhänder zu Schloßglauben bezügliche Bestimmung.)
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0084.tif"
                n="62"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>62
</p>
            <p>

               <lb/>von Brünneck, Der Schloßglanbe.
</p>
            <p>

               <lb/>Königen um Anerkennung und Erneuerung der noch aus der
<lb/>herzoglichen Zeit herstammenden Landes-Privilegien nach.
<lb/>Diesem Begehren wurde entsprochen. Zu mehreren Malen
<lb/>ist es db zu einer „Konfirmation“ jener Privilegien gekommen,
<lb/>ohne daß diese nach Form und Inhalt, von einzelnen Punkten
<lb/>abgesehen, eine Änderung erfahren hätten. Zu den sachlich
<lb/>unberührt gebliebenen Bestimmungen gehört die Bestim- 
<lb/>mung wegen Errichtung des Schloßglaubens an Burgen oder
<lb/>Schlössern in erledigten Lehnen während andauernden Gnaden- 
<lb/>jahrs. Sie ist unverändert aufgenommen in Karls IX. „Con-
<lb/>firmation der Pommerschen Landes-Privilegien“ vom 31. Januar
<lb/>1663l), in König Friedrichs I. Bestätigung der „Privilegien
<lb/>der Yor-Pommerschen und Rügenschen Landstände“ vom
<lb/>18. Dezember 1720') und in König Adolf Friedrichs „Con-
<lb/>firmation der gesummten Pommerschen Landes-Privilegien“
<lb/>vom 13. August 1752?)

<lb/>Die infolge Änderung des Heerwesens und der Ämter- 
<lb/>verfassung für das öffentliche Recht längst abgestorbene
<lb/>Einrichtung des Schloßglaubens hat so über die Mitte des
<lb/>18. Jahrhunderts hinaus indem partikulären Lehnrecht eines
<lb/>kleinen Teils von Deutschland fortgelebt, mochte auch dieses
<lb/>Leben, zuletzt wenigstens, nur noch ein Scheinleben sein.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dähnert a. a. 0. I, 5 Nr. 11. 8. 462. — *) Dähnert a. a. 0. I, 5
<lb/>Nr. 13. 8. 465. — ') Dähnert a. a. 0. I, 5 Nr. 14. 8. 464*).
</p>

         </div>
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             n="63"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Mühlenbann und Burgenbau</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Koehne, Carl">Koehne, Carl</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Carl Koehne, Mühlenbann and Bargenbau.
</p>
            <p>

               <lb/>63
</p>
            <p>

               <lb/>II.

<lb/>Mühlenbann und Burgenbau.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Priyatdozenten Dr. Carl Koehne

<lb/>in Berlin.

<lb/>Im Jahre 1904 habe ich in Bd. XXY 9. 172—191 dieser
<lb/>Zeitschrift nachgewiesen, daß das Recht der Inhaber gewisser
<lb/>Mühlen, Backöfen und Brauereien auf Ausschluß der Benutzung
<lb/>von Konkurrenzanlagen durch die Einwohner einer bestimmten
<lb/>Gegend, daß also die gewerblichen Zwangs- und Bannrechte
<lb/>zum Teil dem königlichen Bannrechte entstammen. Ich
<lb/>suchte ferner zu zeigen, daß die Entstehung dieser gewerb- 
<lb/>lichen Zwangs- und Bannrechte eng mit den im zehnten
<lb/>Jahrhundert getroffenen militärischen Organisationen, ins- 
<lb/>besondere mit dem Burgenbaue zusammenhängt, der sich
<lb/>damals von Lothringen aus nach allen Teilen Deutschlands
<lb/>und Frankreichs verbreitete. Es dürfte wohl erlaubt sein,
<lb/>hier einige, mir erst neuerdings bekannt gewordene Tat- 
<lb/>sachen mitzuteilen, welche den Zusammenhang des Mühlen- 
<lb/>banns, d. h. des Rechts der Inhaber der öffentlichen Gewalt,
<lb/>die Errichtung von Mühlen von ihrer Zustimmung abhängig
<lb/>zu machen* 1), mit dem Baue der Burgen besonders deut- 
<lb/>lich hervortreten lassen:
</p>
            <p>

               <lb/>l) Aus diesem Mühlenbanne gehen, wie wir aach weiter unten
<lb/>sehen werden, vielfach die gewerblichen Zwangs- and Bannrechte
<lb/>bezüglich der Mühle in dem im Texte angegebenen Sinne hervor;
<lb/>doch müssen sie vom Mühlenbanne selbst begrifflich gesondert werden.
<lb/>Vgl. An schütz im Arch. f. civ. Praxis 54 (1871) S. 409, 410. Unter
<lb/>den Zwangs- und Bannrechten aber ist wieder die Banngerechtigkeit


<lb/>i. e. 8., durch welche den Einwohnern eines bestimmten Bezirks ver- 
<lb/>boten ist, ein bestimmtes Gewerbe selbst berufsmäßig zu betreiben,
<lb/>und die Zwangsgerechtigkeit zu unterscheiden, durch welche sie gewisse
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0086.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Carl Eoehne,
</p>
            <p>

               <lb/>1) In seinem wertvollen Werke über „Das Burggrafenamt“,
<lb/>das Bietsebel 1905 veröffentlichte, weist er ohne Bezug- 
<lb/>nahme auf meine ihm offenbar unbekannt gebliebenen Aus- 
<lb/>führungen darauf hin, daß in Straßburg nach dem ersten
<lb/>Stadtrecht der Burggraf die Erlaubnis zur Mühlenanlage
<lb/>erteilt und daß auch der Nürnberger Burggraf den Mühlen- 
<lb/>bann besaß, indem die dortigen Mühlen ihm ursprünglich
<lb/>sämtlich gehörten.1) Dies ist für die hier in Betracht kom- 
<lb/>menden Fragen deshalb wichtig, weil Rietschels eingehende
<lb/>Forschungen der schon von Nitz sch und Lamprecht ver- 
<lb/>tretenen Ansicht zum Siege verhelfen, daß die Stellung von
<lb/>„militärischen Befehlshabern eines befestigten Ortes, einer
<lb/>Burg“ den Kern der später sehr verschiedenartigen Befug- 
<lb/>nisse der Burggrafen bildete.2) Die Unterordnung des
<lb/>Mühlenwesens unter den Burggrafen wird auch von Bietschel
<lb/>zutreffend auf militärische Gesichtspunkte zurückgeführt; es
<lb/>kommt sowohl die Fürsorge für die Verproviantierung der
<lb/>Burg wie auch die Gefahr in Betracht, dem Feinde in dem
<lb/>unmittelbar vor der Mauer gelegenen Terrain, das als
<lb/>Festungsrayon in gewissen Beziehungen dem Burggrafen
<lb/>unterstand, durch die Mühlen Deckungs- oder Angriffspunkte
<lb/>zu gewähren.3) Diese Ansicht findet nun eine überraschende
</p>
            <p>

               <lb/>land- und hauswirtschaftliche Bedürfnisse sich nirgends anderswo als
<lb/>hei dem Berechtigten zubereiten oder kaufen dürfen. Vgl. Anschütz
<lb/>a. a. 0. 8. 411, 412; Öen gier, Das deutsche Privatrecht (4) 1892 § 86
<lb/>Nr. 2 S. 294.

<lb/>') 8. 25,111. — *) 8. 319. Irrtümlich bestreitet Rietschel indes
<lb/>8. 3 Note 6, daß die von ihm selbst für richtig erkannte Ansicht
<lb/>Nitzschs, wie ich Ursprung d. Strafverf. in Worms etc. 8. 154 bemerkt
<lb/>habe, auch von Lamprecht D. W. L. I S. 1368 als für das Moselland
<lb/>zutreffend bezeichnet wurde; an der angegebenen Stelle sei — so
<lb/>behauptet R. — »von den Burggrafen der älteren deutschen Städte
<lb/>nicht die Rede“. Indes erwähnt Lamprecht a. a. 0. Note 5 sowohl die
<lb/>Burggrafen von Trier, das gewiß eine der ältesten deutschen Städte ist,
<lb/>wie 8.1369 Note 5 die von Nitzsch herangezogenen Widukindschen
<lb/>Burggrafen; wenn er auch von ersteren absehen will, so behandelt er
<lb/>doch im Texte auch das von R. besprochene allgemeine Problem
<lb/>8. 1369 und wirft auf dasselbe neues Licht. — *) 8. 25, vgl. auch
<lb/>8. 331, sowie Eoehne in Ztschr. d. Sav.-St. a. a. 0. 8.186,187 über den
<lb/>ebenfalls mit militärischen Rücksichten zusammenhängenden Back- 
<lb/>ofenbann.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0087.tif"
                n="65"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Mühlenbann und Burgenbau.
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>Bestätigung in einer Schrift des späteren Mittelalters, welche
<lb/>die vor einer Belagerung zu treffenden Vorkehrungen unter
<lb/>besonderer Berücksichtigung von Worms bespricht. Ein alter
<lb/>Militär rät darin dem Rate, neue Mühlen zu errichten, und
<lb/>zwar möglichst so, daß man sie vom Turme aus mit Geschütz
<lb/>verteidigen könne. Er habe gesehen, wie Städte und Flecken
<lb/>durch Verbrennen ihrer Mühlen bezwungen wurden. *)

<lb/>2) Bekanntlich wurden die Rechtseinrichtungen, welche
<lb/>die Normannen in dem von ihnen eroberten Teile Frank- 
<lb/>reichs fanden, dort z. T. lebenskräftiger erhalten und fort- 
<lb/>gebildet, als dies sonst im westfränkischen Reiche der Fall
<lb/>war2), und mit den Normannen wunderten diese Einrich- 
<lb/>tungen, namentlich auch das Lehnrecht, nach Unteritalien
<lb/>und Sicilien.3) Daher wird es wohl gewiß nicht zu gewagt
<lb/>erscheinen, ein dort bezeugtes Rechtsinstitut auf das zurückzu- 
<lb/>führen, was wir in der letzten Zeit des Frankenreiches gefunden
<lb/>haben. Ein arabischer Chronist Ihn al Atir berichtet nämlich
<lb/>von Roger I., dem normannischen Eroberer Siciliens (1060
<lb/>bis 1101), daß er keinem der unter seiner Herrschaft ver- 
<lb/>einten Griechen, Franken und Moslims Werkstatt, Mühle und
<lb/>Ofen gelassen habe.4) Die über 30 Jahre dauernde allmäh- 
<lb/>liche Unterwerfung der Insel geschah aber in der Weise,
<lb/>daß Roger neben den einzelnen Städten eine Burg baute
<lb/>oder eine normannische Besatzung in eine schon vorhandene,
<lb/>die Stadt beherrschende Burg legte; von der Burg aus gab
<lb/>dann der Kastellan den Befehlen und Forderungen des vom
<lb/>König in der Stadt eingesetzten Beamten Nachdruck.5) Nur
<lb/>vor besonders mächtigen Kommunen machten die Ansprüche


<lb/>*) 8. Boos, Quellen zur Gesch. d. Stadt Worms III (1893) 8. 361.
<lb/>Über die Fürsorge der Stadt für Errichtung von Boßmühlen in
<lb/>unruhigen Zeiten vgl. ibid. 8. 611 Zeile 19 u. 615 Zeile 33. —
<lb/>*) Brunner in von Holtzendorffs EncycL I* (1890) 8. 324. — *) Vgl.
<lb/>Lorentz, De statu, in quem Sicilia a Normannis redacta sit (Berol.
<lb/>1826) p. 42 , 43; Haupt, Die Ansiedl, d. Normannen in Unterit.
<lb/>(Wittenb. 1884) 8.26,27,29; Lanza di Scalea in Circolo giuridico
<lb/>Rivista di legisl. e giurisprudenza (Palermo 1891) p. 209; Casper,
<lb/>Roger II (Innsbr. 1904) 8.292,296. - *) 8. Amari, Bibliotheca Arabo-
<lb/>Sicula Versione Italiana (Torino e Roma 1880) I p. 182, vgl. Casper
<lb/>S. 39. — •) von Kap-herr in D. Zt. f. Geschichtsw. V (1891) 8.48
<lb/>mit Note 1.

<lb/>Zeitschrift lür Rechtegeschichte. XXVTU. Gern. Abt
</p>
            <p>

               <lb/>5
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0088.tif"
                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>66
</p>
            <p>

               <lb/>Carl Koehne,
</p>
            <p>

               <lb/>Rogers auf den Mühlen- und Ofenbann Halt1), die hier
<lb/>geradezu zum königlichen Monopol an diesen Anlagen
<lb/>werden. Freilich haben sich diese Monopole in Sicilien
<lb/>nicht lange erhalten. Denn Ihn al Atir gibt unmittelbar nach
<lb/>der erwähnten Mitteilung an, daß der Sohn und Nachfolger
<lb/>Rogers I., Roger H., den Gebräuchen der muselmanischen
<lb/>Könige folgte2), also jene Bannrechte nicht mehr geltend
<lb/>machte. Außerdem finden sich später in Sicilien auch auf
<lb/>dem Lande Mühlen im Privatbesitz *), dagegen keine weiteren
<lb/>Spuren des Mühlen- und Ofenbanns.4). Denn nur irrtümlich
<lb/>hat man aus zwei Mandaten Karls von Anjou, welche sich
<lb/>auf die Anlage von Mühlen und Backöfen und seine aus
<lb/>solchen Anlagen stammenden Einnahmen beziehen, auf das
<lb/>Bestehen von Zwangs- und Bannrechten zur Zeit jenes Herr- 
<lb/>schers geschlossen.5)

<lb/>3) Bemerkenswert sind endlich noch die einschlägigen
<lb/>Verhältnisse im Staate des Deutschen Ordens. Bei den alten
<lb/>Preußen geschah die Zerreibung des Korns durch Mahlsteine;
<lb/>die Bezeichnung der einzelnen Teile der Wassermühle in
<lb/>der Sprache jenes Volkes ist höchstwahrscheinlich erst in der
<lb/>Ordenszeit entstanden.6) So sind in diesen Gebieten die

<lb/>‘) Casper S. 295. — *) Amari ibid. — *) Battaglia, I diplomi
<lb/>inediti relativi all’ ordinamento della proprietä fondiaria in Sicilia
<lb/>(Palermo 1895) p. 23. — *) Wenigstens ist in den Werken über die
<lb/>Verfassung und Verwaltung Siciliens unter den Hohenstaufen davon
<lb/>nicht die Bede. Auch Scottus, der Herausgeber des Syllabus mem- 
<lb/>branarum ad regiae Sidae archivum pertinentium (1824), hätte der- 
<lb/>artiges für die Zeit Earls von Anjou p. 228 Note 2 bemerkt, wo er
<lb/>hervorheb|| daß in den erzählenden Quellen über die Zeit dieses
<lb/>Herrschers im Gegensätze zu den Urkunden nie Errichtung königlicher
<lb/>Backöfen erwähnt wird. — *) So Cartellieri, Peter von Aragon
<lb/>(1904) 8.107 mit Berufung auf die Erlasse Karls von Anjou vom 16. Jan.
<lb/>u. 6. Aug. 1284 (Syllabus a. a. 0. p. 221 u. 228). In der Tat wird aber
<lb/>an ersterer Stelle ausdrücklich Domänenbeamten (procuratores) der-
<lb/>Auftrag erteilt, für Errichtung von Mühlen und Öfen in massariis
<lb/>Curiae zu sorgen, bei der anderen handelt es sich um einen Befehl
<lb/>zur Aufstellung von Mühlen und Öfen, bei denen wenigstens durch
<lb/>nichts angedeutet ist, daß es sich nicht um solche der Domänen
<lb/>handelt. Einträglich konnten derartige Anlagen auch ohne Zwangs- 
<lb/>und Bannrechte sein. — •) Vgl. Hein in Zt. f. Ethnol. 22 (1890)
<lb/>8.188, 189.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0089.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Möhlenbann und Burgenbau.
</p>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>ältesten größeren Mühlen die vom Orden angelegten „Schloß-
<lb/>mühlen“; „zu jeder Burg gehörte, wie ein notwendiges
<lb/>Inventarienstück, eine Wassermühle in der Nähe derselben,
<lb/>die für den Bedarf der Burgbewohner arbeitete“.1) Auch
<lb/>bei der Gründung von Städten und Dörfern pflegte der
<lb/>Orden als Landesherr sich die Mühlengrundstücke vorzu- 
<lb/>behalten. Sie blieben von der Aufteilung des Grund und
<lb/>Bodens an die einzelnen Ansiedler ausgeschlossen. Wer
<lb/>nachher verzinslich damit belieben wurde, empfing sie direkt
<lb/>aus der Hand des Ordens und hatte dessen Mitwirkung und
<lb/>Genehmigung einzuholen, wenn er die ihm verliehene Mühle
<lb/>nebst den dazu gehörigen Ländereien einem Dritten ver- 
<lb/>äußern und abtreten wollte.2) Ebenso ging die Culmische
<lb/>Handfeste 3) grundsätzlich davon aus, daß der Orden an sich
<lb/>über die Errichtung von Mühlen zu bestimmen habe. Aller- 
<lb/>dings darf derjenige, dessen Acker von einem tauglichen
<lb/>Gewässer berührt wird, dort eine Mühle bauen; sobald aber
<lb/>die Wasserkraft zur Anlage von mehreren Mühlen geeignet
<lb/>ist, trägt der Orden den dritten Teil der Baukosten und
<lb/>empfängt ein Drittel der Einnahmen der übrigen Mühlen.

<lb/>Bereits früh finden wir im Ordenslande bestimmte Dörfer
<lb/>einzelnen Mühlen zugewiesen4) und schon 1369 werden die
<lb/>Einwohner eines Dorfes als verpflichtet bezeichnet, ihr Korn
<lb/>in der Ordensmühle mahlen zu lassen.5) Winrich von Knip-
<lb/>rode versichert allerdings etwa zu derselben Zeit noch, daß
<lb/>jeder dort mahlen lassen dürfe, wo es für ihn am bequemsten
<lb/>sei, nur dürfe niemand seinen Leuten verwehren, die Ordens-


<lb/>*) So Horn, Verwaltung Ostpreußens (1890) S. 596. Über die
<lb/>strategisch wichtige Mühle, die 1239 bei der Errichtung der Burg
<lb/>Balga gewissermaßen als detachierte Bastei zur Sicherung der Zugangs- 
<lb/>straße zu jener im Bruch liegenden Burg errichtet wird, vgl. Dus-
<lb/>burg, Chron. terre Prussie III 21 (Script, rer. Pruss. I p. 68) und
<lb/>Ewald, Eroberung Preußens durch den D. Orden (1875) S. 35. —


<lb/>*) von Brünneck, Zur Gesch. des Grundeigentums in Ost- und West- 
<lb/>preußen I (1891) 8.64 Note 2. — ') Preuß. Urkb. I (1882) 8.188 § 18.
<lb/>— 4) Vgl. die von Weber, Preußen vor 500 Jahren (Danzig 1878)
<lb/>8.194 Note 8 angeführten Stellen. — * *) Vgl. die von Voigt, Gesch.
<lb/>Preußens (1834), 8.640 Note 5 angeführte Stelle einer Dorfbeschreibung
<lb/>von 1369: auch sullen dy inwoner nirgen malen wen in unser molen
<lb/>zu Lewenburg.
</p>
            <p>

               <lb/>5*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0090.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Carl Koehne, Mühlenbatm und Burgenbau.
</p>
            <p>

               <lb/>mühlen zu benutzen.1) Im Jahre 1411 beschweren sich aber
<lb/>die Städte über die von den Ordensmühlen in Anspruch
<lb/>genommenen Zwangsrechte, und diese Klagen kehren später
<lb/>immer wieder.2 *) Jedesfalls gab es zur Blütezeit des Ordens
<lb/>in einigen Gebieten nur Mühlen des Ordens, und die Bewohner
<lb/>mußten dort ihr Korn mahlen lassen.8) In anderen existierten
<lb/>zwar Privatmühlen, ihre Inhaber waren aber zur Zinszahlung
<lb/>in Geld und Getreide verpflichtet und bedurften. der Mit- 
<lb/>wirkung des Hochmeisters, wenn sie ihre Mühlen veräußern
<lb/>wollten.4) Daß indes in späterer Zeit alle Mühlen in Ost- 
<lb/>preußen dem Orden oder dem Herzog gehört hätten, kann
<lb/>nicht behauptet werden.5) Wenigstens ist dafür kein Beweia
<lb/>erbracht worden, und unter dem großen Kurfürsten finden
<lb/>wir zahlreiche Wassermühlen im Besitz der Untertanen.6)
<lb/>Interessant ist, daß sich im 17. Jahrhundert der Mühlenzwang
<lb/>auch gegen die Benutzung der Hand- und Boßmühlen richtete.
<lb/>So gestattete man im Hauptamte Insterburg, wie der Instruktion
<lb/>für die dortigen Kaufschulzen vom 12. Mai 1603 zu entnehmen
<lb/>ist, je nach der Größe der einzelnen Dörfer, darin nur je eine,
<lb/>zwei oder drei Handmühlen; die deutschen Ansiedler und
<lb/>die Inhaber der Kruggerechtigkeit durften gar keine Hand- 
<lb/>mühlen benutzen.7) Indes entspricht es noch der Herkunft der
<lb/>ostpreußischen Mühlbannrechte aus der besonderen Begünsti- 
<lb/>gung der Burgmühlen, daß unter dem großen Kurfürsten nach
<lb/>dem Urteil eines sachverständigen Zeitgenossen „die wenig- 
<lb/>sten Mühlen in diesem Lande Zwangsmühlen“ waren.8)


<lb/>') Perlbacb, Statuten des deutschen Ordens (1890) 8.155 V 2;


<lb/>— *) Töppen, Akten der Ständetage Preußens I (1874) 159 u. 628,


<lb/>II 133, 239, m 172. — ') Sattler in Hist. Zt. 49 (1883) 8. 249. —


<lb/>4) ibid. — ®) wie es von Horn 8. 224 geschieht. — •) 8. Urkunden
<lb/>und Aktenst. zur Gesch. des Kurfürsten Friedrich Wilhelm I. von


<lb/>Brandenburg XVI (1899), S. 144 über Mühlen der Stadt Königsberg,


<lb/>8.618 Note 1 über ritterschaftliche u. bischöfliche Mühlen. — 7) Horn
<lb/>8.224. — ®) So der Statthalter Croy in einem Briefe an den Kurfürsten
<lb/>und in seinem Tagebuche (Urk. XVI 8, 613 Note 1 u. 8. 622). Wenn
<lb/>der Kurfürst sich 1663 von den Städten versprechen ließ, „die Quirdeln,


<lb/>Holz- und ander Hausmühlen“ seinem Befehle gemäß abzuschaffen
<lb/>&lt;Urk. 8. 414), so geschah dies, weil die Mühlen die Kontrollstellen für


<lb/>die Getreidesteuer bildeten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_28+1907_0091.tif"
             n="69"
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         <div xml:id="d22159e9352" ana="scope_-_69-102" type="article">
            <head>
               <title level="a" type="main">Beispruchsrecht und Erbenhaftung</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Freytagh-Loringhoven, Axel von">Von Freytagh-Loringhoven, Axel</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven, Beisprachsrecht usw.
</p>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Axel Freiherrn V. Freytagh- Loringhoven

<lb/>in St. Petersburg.

<lb/>I.

<lb/>Im vorigen Jahrgang der Zeitschrift für Rechtsgeschichte
<lb/>suchte ich den Nachweis zu erbringen, daß der bekannte
<lb/>■Satz des Sachsenspiegels:

<lb/>„Sve so dat erve nimt, die sal dur recht die scult
<lb/>gelden also vern, als it erve geweret an varender havew

<lb/>(I, 6, § 2)

<lb/>auch im livländischen Recht gegolten habe, was bisher von
<lb/>der herrschenden Meinung bestritten wurde. An der Hand der
<lb/>eigenartigen livländischen Rechtsverhältnisse konnte gleich- 
<lb/>zeitig ein evidenter Beweis dafür geliefert werden, daß
<lb/>zwischen dem Beispruchsrecht der Erben und ihrer auf die
<lb/>Fahrhabe beschränkten Haftung für die Schulden des Erb- 
<lb/>lassers ein Zusammenhang nicht nur logischerweise bestehen
<lb/>muß, sondern daß er auch tatsächlich besteht.

<lb/>Nun hat aber naturgemäß das livländische Recht, ebenso
<lb/>wie die andern deutschen Partikularrechte, im Lauf der Zeit
<lb/>eine Entwicklung genommen, deren Resultat einerseits der
<lb/>Untergang des Beispruchsrechts, andererseits die Erweiterung
<lb/>der Erbenhaftung war. Den Gang dieser Entwicklung im
<lb/>einzelnen zu verfolgen und festzustellen, wird die Aufgabe
<lb/>der vorstehenden Untersuchung bilden.1) Der hierbei ange- 
<lb/>strebte Zweck ist ein doppelter.

<lb/>*} Vgl. Kap. III § 5 meiner russischen Abhandlung: »Oer Eintritt
<lb/>des Erben in die obligatorischen Verhältnisse des Erblassers nach,
<lb/>baltischem Recht.“
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0092.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>Erstens darf man wohl auch ohne nähere Begründung
<lb/>aussprechen, daß es zu den reizvollsten und interessantesten
<lb/>Aufgaben für den Recbtshistoriker gehört, das stufenweise
<lb/>Entstehen, Wachsen und Vergehen der Rechtsbegriffe zu ver- 
<lb/>folgen, zu beobachten, wie sie sich ihren Platz im Rechts- 
<lb/>leben und im Rechtsbewußtsein des Volkes erkämpfen,
<lb/>wie sie eine Zeitlang unbeschränkt herrschen, um dann
<lb/>allmählich abzusterben und einem andern, häufig gerade
<lb/>entgegengesetzten Prinzip zu weichen. Nun kommt aller- 
<lb/>dings für das livländische Recht, soweit es sich um das der
<lb/>Rechtsbücher handelt, von den genannten drei Stadien der
<lb/>Entwicklung das erste nicht oder nur ganz vereinzelt in
<lb/>Betracht. Denn die überwiegende Mehrzahl der Rechts- 
<lb/>institute, und zwar die allerwesentlichsten, sind nicht in
<lb/>Livland Entstanden, sondern von den Einwanderern aus dem
<lb/>Mutterlande mitgebracht worden. Was jedoch die beiden
<lb/>andern Stadien betrifft, so kommen sie auch hier zu voller
<lb/>Geltung. Und ebenso, wie in andern deutschen Landen,
<lb/>bietet das dritte und letzte derselben, das Verdrängtwerden
<lb/>der ursprünglich herrschenden Institute, ein ganz besonderes
<lb/>Interesse gerade in den Fällen, da sie nicht einfach als
<lb/>unvollkommene Bildungen vollkommeneren erlagen, mit
<lb/>andern Worten, vom römischen Recht verdrängt wurden,
<lb/>sondern trotz hoher theoretischer und praktischer Ausbildung
<lb/>den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr
<lb/>genügen konnten und deshalb selbst ohne Rezeption eines
<lb/>fremden Rechts sich nicht hätten behaupten können. Da
<lb/>nun aber das fremde Recht den Verdrängungsprozeß natur- 
<lb/>gemäß beschleunigte und auch modifizierte, so wird dieser
<lb/>Prozeß durch ein solches Mitwirken zweier Elemente kompli- 
<lb/>zierter und dementsprechend auch interessanter.

<lb/>In der Mehrzahl der Fälle jedoch ist es nicht möglich,
<lb/>diesen Prozeß des Absterbens und Verdrängtwerdens mit der
<lb/>wünschenswerten Genauigkeit und — vor allem — Lücken- 
<lb/>losigkeit zu verfolgen. Wohl kann man fast immer auf einen
<lb/>bestimmten Zeitpunkt hinweisen, in dem er sich bereits voll- 
<lb/>zogen hat. Aber nur selten wird es möglich sein, ihn in
<lb/>allen seinen einzelnen Stadien zu verfolgen.

<lb/>Im Gegensatz zu den meisten deutschen Partikularrechten
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0093.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>bietet das Livländische oder — wie man der jetzt üblichen
<lb/>Terminologie nach sagen müßte — das Baltische Recht diese
<lb/>Möglichkeit für gewisse Fragen in verhältnismäßig reichem
<lb/>Maße. Bas ist einerseits der nicht geringen Zahl erhaltener
<lb/>Urkunden zu danken. Deren Vorhandensein wiederum dürfte
<lb/>sich aus zwei Umständen erklären, soweit es sich, wie bei
<lb/>dem hier behandelten Thema, meist um Rechte an Liegen- 
<lb/>schaften handelt. Wir haben es so gut wie ausschließlich •
<lb/>mit Immobilien größeren Umfanges zu tun — Bauerngüter
<lb/>haben sich entweder gar nicht oder jedenfalls höchst selten
<lb/>in deutschem Besitz befunden. Der Großgrundbesitz aber
<lb/>ist zu allen Zeiten besser im Stande gewesen, für die
<lb/>Fixierung und Aufbewahrung der auf seine Rechtsgeschäfte
<lb/>bezüglichen Urkunden zu sorgen, als der Kleingrundbesitz.
<lb/>Weiter handelte es sich stets um Lehngüter. Infolgedessen
<lb/>war einerseits der Lehnsherr in hohem Grade daran inter- 
<lb/>essiert, daß klare Rechtsverhältnisse herrschen. Andererseits
<lb/>aber war das Bedürfnis der Vasallen nach demselben Ziel
<lb/>gerichtet schon allein in Berücksichtigung des fast unauf- 
<lb/>hörlichen Haders zwischen den Lehnsherren und den Ritter- 
<lb/>schaften. So erklärt es sich wohl, daß sich selbst aus Zeiten
<lb/>der Verwilderung des Rechtslebens eine verhältnismäßig große
<lb/>Zahl von Urkunden gerade über die Veräußerung von Liegen- 
<lb/>schaften erhalten hat. Es wird sich später zeigen, daß diese
<lb/>Quelle sehr spärlich fließt, ja. fast versagt, wo es sich um
<lb/>andere Rechtsgeschäfte handelt. So finden wir zum Beispiel
<lb/>bei Erbteilungen die dem einzelnen Miterben zufallenden
<lb/>Güter und Landstellen stets mit peinlicher Genauigkeit nach
<lb/>Größe und Belegenheit verzeichnet. Über die-Auseinander- 
<lb/>setzung der Erben wegen der Schulden des Erblassers dagegen
<lb/>finden sich nur äußerst selten Nachrichten.

<lb/>Wenn so das Material an Urkunden ein verhältnismäßig
<lb/>reiches ist, so stellt es doch nicht die einzige Stütze für
<lb/>nns dar. Vielmehr hat der eigenartige Gang der politischen
<lb/>Geschichte Livlands auch auf diesem Gebiet Einfluß aus- 
<lb/>geübt. Seit nämlich durch die Rechtsbücher, vor allem durch
<lb/>das sogenannte Mittlere Ritterrecht, eine Art von Kodifikation
<lb/>stattgefunden hatte, war es das ständige Streben der Stand-
<lb/>schaften, sich das eigene deutsche Recht zu bewahren gegen-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0094.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>72
</p>
            <p>

               <lb/>v. Frey tagh - Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>über allen Yersuchen der fremden Beherrscher des Landes,
<lb/>der Polen, Schweden und Russen, es zu verdrängen und
<lb/>durch ein anderes zu ersetzen. Natürlich handelte es sich
<lb/>hierbei in erster Linie um materielle Interessen. War doch
<lb/>das Lehnrecht, wie es sich in Livland ausgebildet hatte, für
<lb/>die Vasallen außerordentlich vorteilhaft. Doch mögen auch
<lb/>ideale Momente mitgespielt haben, da die besonderen, in
<lb/>Livland herrschenden Verhältnisse sehr wohl dazu angetan
<lb/>waren, ein starkes Gefühl für die Überlegenheit der eigenen
<lb/>Rasse in den Deutschen großzuziehen und demgemäß auch
<lb/>eine hohe Wertschätzung des eigenen deutschen Rechts wach- 
<lb/>zuhalten. Jedenfalls waren, wie gesagt, die Stände eifrig
<lb/>bemüht, jedem neuen Eroberer, ja, jedem neuen Herrscher
<lb/>die Anerkennung des angestammten Rechts abzuzwingen. Da
<lb/>nun aber diese stets entweder darauf hin wiesen, daß das
<lb/>livländische Recht nicht offiziell kodifiziert oder darauf, daß
<lb/>es veraltet sei, so war nichts natürlicher, als daß die Stände
<lb/>sich bestrebten, die seit der Zeit der vollen Geltung der
<lb/>Rechtsbücher vor sich gegangenen Veränderungen zu fixieren
<lb/>und eine Kodifikation des zur betreffenden Zeit geltenden
<lb/>Rechts zu veranstalten. Sie erhielten auch regelmäßig seitens
<lb/>des Souveräns die Genehmigung hierzu. Aber die Bestäti- 
<lb/>gung der fertig gestellten Entwürfe, die oft sehr umfangreich
<lb/>waren, wurde fast immer entweder direkt verweigert oder
<lb/>ad calendas graecas vertagt.

<lb/>Auf diese Weise entstand eine ganze Reihe von Ent- 
<lb/>würfen, die uns die Entwicklung des livländischen Rechts in
<lb/>den verschiedensten Perioden zeigen.1) Ihre Zahl wurde noch
<lb/>durch den Umstand vermehrt, daß die politischen Geschicke
<lb/>der drei Baltischen Provinzen seit dem Untergange des Ordens- 
<lb/>staates im Jahre 1561 nicht mehr die gleichen waren, daß
<lb/>sie sich vielmehr einen großen Teil der Zeit hindurch unter
<lb/>der Herrschaft verschiedener Fremdstaaten befanden. Dem- 
<lb/>gemäß fallen die in den einzelnen Gebieten des Baltikums
<lb/>unternommenen Kodifikationen zeitlich auseinander — ein
<lb/>Umstand, der es häufig genug gestattet, die Lücken, die die
<lb/>Rechtsgeschichte des einen offen läßt, aus der des anderen
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. v. Bonge, Liv-, ehst- u. kurl. Rechtsgesch. § 68 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0095.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung. 73

<lb/>zu ergänzen. Allerdings ist hier große Vorsicht am Platz.
<lb/>Denn einerseits ist der Wert der Kodifikationen ein sehr
<lb/>verschiedener. Freilich läßt er sich nicht so sehr nach
<lb/>äußeren Merkmalen, wie es etwa die später erfolgte Rezep- 
<lb/>tion durch die Praxis sein könnte, bestimmen — das Bedürfnis
<lb/>nach einem aufgezeichneten Recht konnte manchen Mangel
<lb/>aufwiegen. Man muß jedoch im Auge behalten, daß um
<lb/>jene Zeit die Kenntnis des römischen Rechts sich zu ver- 
<lb/>breiten begann. Die Folge war, daß mehr als ein Kodifi-
<lb/>kator seine Pflicht am besten zu tun glaubte, wenn er sich
<lb/>auf Auszüge aus dem Corpus juris beschränkte. Glücklicher- 
<lb/>weise handelten nicht alle so. Die Entwürfe jener Kodifika-
<lb/>toren aber können naturgemäß nur mit größter Vorsicht benutzt
<lb/>werden. Andererseits wieder muß man einen Teil der Ent- 
<lb/>würfe deshalb ausschalten, weil sie für Kurlandx) — außer Pilten
<lb/>— bestimmt waren. Während nämlich das Recht Ehstlands
<lb/>mit dem Livlands sowohl die Ausgangs- als auch die Endpunkte
<lb/>der Entwicklung teilt, man also wohl annehmen darf, daß
<lb/>auch die einzelnen dazwischen liegenden Stadien die gleichen
<lb/>gewesen sind, hat Kurland, das gleichfalls vom Recht der
<lb/>Rechtsbücher ausging, infolge seiner besonders engen Be- 
<lb/>ziehungen zu Polen und auch zu Deutschland sehr schnell
<lb/>begonnen, römisches Recht in großem Umfange zn rezipieren.
<lb/>Im Resultat hat sich dann ein Recht ergeben, das von dem
<lb/>der Schwesterprovinzen nicht unerheblich abweicht. Folglich
<lb/>liegt auch die Möglichkeit nicht vor, die Lücken in der
<lb/>Entwicklungsgeschichte dieser beiden nach Daten des kur- 
<lb/>ländischen Rechts zu ergänzen.

<lb/>Wenn somit als das erste Ziel dieser Untersuchung die
<lb/>Feststellung des Entwicklungsganges im einzelnen unter
<lb/>Benutzung der soeben charakterisierten Materialien zu
<lb/>bezeichnen ist, so läßt sich in zweiter Linie noch das weitere
<lb/>erreichen, daß der Zusammenhang zwischen dem Beispruchs- 
<lb/>recht und der auf die Fahrnis beschränkten Haftung der
<lb/>Erben über jeden Zweifel erhoben wird. Wenn es sich

<lb/>*) Es sei daran erinnert, daß die beute üblichen Benennungen:
<lb/>Livland, Ehstland, Kurland erst seit dem J. 1561 in Aufnahme kamen.
<lb/>Bis dahin war Livland der Sammelname für den ganzen baltischen
<lb/>Ordensstaat.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0096.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>74
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh - Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>schon für die Zeit der Rechtsbücher feststellen läßt, daß
<lb/>diese beiden Institute denselben Zweck verfolgten, sich gegen- 
<lb/>seitig ergänzten und nur in Verbindung miteinander auftraten,
<lb/>so wird jeder Zweifel an dem zwischen ihnen bestehenden
<lb/>Innern Zusammenhang unzulässig, wenn eine weitere Ent- 
<lb/>wicklung zeigt, daß dieser Parallelismus bis zum Schwinden
<lb/>derselben fortdauert, daß beide Institute gleichzeitig schwächer
<lb/>in ihrer "Wirkung werden und gleichzeitig aus dem Rechts- 
<lb/>leben ausscheiden.

<lb/>II.

<lb/>Das Material selbst weist auf eine Gliederung der Unter- 
<lb/>suchung in drei Teile hin: Gegenstand des ersten muß die
<lb/>Entwicklung des Beispruchsrechts bei Veräußerungen sein,
<lb/>der des zweiten wird das Beispruchsrecht bei Verpfandungen
<lb/>betreffen, während der dritte die Erweiterung der Erben- 
<lb/>haftung zu verfolgen haben wird.

<lb/>Wenn wir uns nun zunächst den erhaltenen Urkunden
<lb/>zuwenden, so ergibt ein allgemeiner Überblick folgendes
<lb/>Bild. In der ersten Periode, da die Rechtsbücher noch in
<lb/>voller Kraft waren, finden wir bei allen Veräußerungsurkunden
<lb/>die Zustimmung der Erben ausdrücklich erwähnt. Dann beginnt
<lb/>eine Zeit, da die Erben gleichfalls noch erwähnt werden.
<lb/>Doch hat sich das Bewußtsein ihres Rechts offenbar schon
<lb/>abgeschwächt. Man hört es dem Ton an, daß ihre Erwähnung
<lb/>wenigstens zum Teil als Formalität aufgefaßt wird. Gleich- 
<lb/>zeitig setzt eine Übung ein, die auf eine weitere Abschwächung
<lb/>des Beispruchsrechts hindeutet. Es wird nicht mehr von der
<lb/>Zustimmung der Erben gesprochen, wohl aber werden sie
<lb/>in das Rechtsgeschäft hineingezogen — es wird zugleich in
<lb/>ihrem Namen verhandelt und abgeschlossen. Aber immer
<lb/>noch ist das Bewußtsein wach, daß es bei Veräußerungen
<lb/>auch um der Erben Recht geht. Dann schwindet auch das
<lb/>dahin. Man erwähnt die Erben nicht mehr. Nur hin und
<lb/>wieder noch handelt man zugleich in ihrem Namen. Doch
<lb/>hier ist das schon nur noch Form ohne Inhalt, eine Feier- 
<lb/>lichkeit ohne rechtliche Bedeutung. Gleichzeitig belehren
<lb/>uns die Kodifikationsentwürfe darüber, daß das Beispruchs- 
<lb/>recht in dieser Zeit zum Vorkaufsrecht, verbunden mit einem
<lb/>Näherrecht, geworden ist.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0097.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0097--><p/>
            <p>

               <lb/>Beisprucb8recht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>75
</p>
            <p>

               <lb/>Dieselbe Entwicklung läßt sich bei der Verpfändung von
<lb/>Liegenschaften beobachten. Hier allerdings wird die Lage
<lb/>dadurch komplizierter, daß wir es mit den beiden deutsch- 
<lb/>rechtlichen Formen der Verpfändung zu tun haben, mit
<lb/>der sogenannten älteren Satzung sowohl, als auch mit der
<lb/>sogenannten neueren.

<lb/>Nicht mit gleicher Lückenlosigkeit läßt sich der Fort- 
<lb/>schritt der Entwicklung auf dem Gebiet der Schuldenhaftung
<lb/>der Erben verfolgen. Indessen ist auch hier das Material
<lb/>ein genügendes.

<lb/>Lassen wir nun die Urkunden reden. Am 1. Januar
<lb/>1366 verkauft H. v. W. sein Gut „mit meiner rechten Erben
<lb/>Zustimmung“.1) Am 16. Oktober 1382 teilen zwei Miterben die
<lb/>geerbten Liegenschaften: „ . . . ward die Teilung geschrieben
<lb/>zwischen den Herren von T., Herrn B. und Herrn J., Rittern
<lb/>genannt von T. und ihren rechten Erben“.2) Am 4. Juni
<lb/>1397 veräußert K. sein Gut „er mit seinen rechten Erben“.3)
<lb/>Am 28. Juni 1398 verkauft M. sein Gut „mit Vollwort seiner
<lb/>Hausfrau und aller seiner rechten Erben“.4) Am 25. März
<lb/>1406 verkauft 8. eine Liegenschaft „mit Wissenschaft und
<lb/>Vollwort seiner Mutter und seines leiblichen Bruders H. 8.
<lb/>und aller seiner rechten Erben“.5)

<lb/>Dieses dürften die charakteristischsten Formeln sein.
<lb/>In ihnen wird ausnahmslos den Erben die rechtliche Stellung
<lb/>gewahrt, die ihnen das Beispruchsrecht verschaffen sollte.
<lb/>Neben ihnen werden andere dinglich Berechtigte genannt,
<lb/>die Mutter, die in der Leibzucht der beerbten Witwe sitzt6),
<lb/>die Ehefrau, die einen Anspruch auf die Leibzucht sich
<lb/>erworben hat, sei es durch Ehevertrag, sei es durch das
<lb/>Gebähren von Kindern7), der Bruder endlich, der augen- 
<lb/>scheinlich die Gesamthand auf die Liegenschaft hat. Im
<lb/>letzten Fall allerdings ist die Ausdrucksweise der Urkunde
<lb/>ungenau. Denn als Gesamthänder hatte der Bruder nicht
<lb/>bloß sein Vollwort zu geben, sondern beim Verkauf mitzu- 
<lb/>wirken. Indessen findet diese Abweichung von der Rechts-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Liv- und ebstl. Brieflade, herausg. von v. Bunge und v. Toll, I,
<lb/>Nr. 56. — * *) ibid. Nr. 66. — *) ibid. Nr. 86. — *) ibid. Nr. 89. -


<lb/>•) ibid. Nr. 99. — •) s. Mitti. R. R. 52, 54. — 7) M. R. R. 53. 54.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0098.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0098"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0098--><p/>
            <p>

               <lb/>76
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>regel ihre Erklärung wahrscheinlich in der Singularität des
<lb/>livländischen Lehnrechts, derzufolge von mehreren Brüdern,
<lb/>die durch Erbfall die Gesamthand hatten, nur einer belehnt
<lb/>zu werden brauchte.1) Infolge dieses Umstandes mag er
<lb/>auch sonst als Vertreter der Brüder angesehen worden sein.

<lb/>Jedenfalls finden wir bei allen Veräußerungsgeschäften
<lb/>des 14. Jahrhunderts, deren sich jedoch nur sehr wenige
<lb/>erhalten haben, diese Formeln. Dasselbe ist in der ersten
<lb/>Hälfte des 15. Jahrhunderts ausnahmslos der Fall.2) Und
<lb/>auch in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts finden sich
<lb/>diejenigen Urkunden, die solche Formeln enthalten, in der
<lb/>entschiedenen Mehrzahl.3) Bis zum Jahre 1476 habe ich
<lb/>sogar vergeblich nach solchen gesucht, die eine Abweichung
<lb/>enthalten. Zu der genannten Zeit allerdings findet sich die
<lb/>erste Veräußerungsurkunde, die eine andere Formel enthält.
<lb/>Vor dem Komtur des Deutschordens zu Reval Johann Freytag
<lb/>von Loringhoffen und dem Harrienschen Lehngericht erschien
<lb/>H. L., der „für sich und alle seine rechten Erben auftrug
<lb/>und überließ dem J. V. und allen seinen rechten Erben den
<lb/>Hof zu S.“.4) Die gleiche Formel wird um dieselbe Zeit
<lb/>noch in fünf weiteren Urkunden gebraucht.5) Wäre das
<lb/>nicht der Fall, so könnte man eine Nachlässigkeit beim
<lb/>Instrumentieren annehmen, obgleich eine solche recht unwahr- 
<lb/>scheinlich ist, da es sich, wie die Erwähnung der funktio- 
<lb/>nierenden Gerichtspersonen zeigt, um eine solenne Gerichts- 
<lb/>sitzung handelte, der, dem üblichen Gebrauch zuwider, der
<lb/>Vertreter des Lehnsherrn, des Deutschen Ordens, in Person
<lb/>beiwohnte.6) Weiter könnte man, wenn die Urkunde vom
<lb/>14. August 1476 allein dastünde, annehmen, daß das hier


<lb/>*) M. R. R. 5. — * *) B. L. I, Nr. 102 v. 18. Oktober 1408, Liv-,
<lb/>ehst- u. kurl. Urkundenbuch VII, Nr. 381 v. 13. August 1425, ibid.
<lb/>Nr. 424 v. 17. Februar 1426, B. L. I, Nr. 195 v. 1. Oktober 1448. —


<lb/>*) B. L. I, Nr. 204 v. 29. Dezember 1451, Nr. 207 v. 2. Februar 1452,
<lb/>Nr. 320 v. 20. Mai 1477, Nr. 332 y. 24. Juni 1479, Nr. 356 v. 24. August
<lb/>1486, Nr. 475 v. 20. März 1495, Nr. 477 v. 30. Mai 1495. — *) B. L. I.
<lb/>Nr. 817 v. 14. August 1476. — *) B. L. I, Nr. 318 v. 29. Januar 1477,
<lb/>Nr. 366 v. 4. April 1489, Nr. 369 v. 14. Oktober 1489, Nr. 410 v. 18. No- 
<lb/>vember 1492, Nr. 476 v. 22. April 1495. — ®) Vgl. v. Bunge, Gescb. d.
<lb/>Gerichtswesens und Gerichtsverfahrens in Liv*, Ehst- und Kurland
<lb/>82L
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0099.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0099--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispnichsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>veräußerte Immobil ein wohlerworbenes war. In solchem
<lb/>Fall bedurfte es des Voll Worts der Erben zur Veräußerung
<lb/>nicht.1) Nun ist es aber unwahrscheinlich, daß auf einmal
<lb/>in verhältnismäßig kurzer Zeit die Veräußerung wohlerwor- 
<lb/>bener Liegenschaften sich so häufig wiederholt haben sollte.
<lb/>Man muß bedenken, daß in jener Zeit die Güter ihre Besitzer
<lb/>weit weniger schnell wechselten, als das heutzutage geschieht.
<lb/>Und namentlich die Veräußerung wohlerworbener Immobilien
<lb/>dürfte viel seltener gewesen sein, als die ererbter. Denn
<lb/>auf Spekulation — in der Absicht, sie mit Gewinn weiter
<lb/>zu verkaufen — hat man damals gewiß nur ganz ausnahms- 
<lb/>weise gekauft. Dazu war der Kredit nicht entwickelt genug.
<lb/>Wer ein Gut erwarb, dürfte durchschnittlich ein wohlhabender
<lb/>Mann gewesen sein, der behielt, was er hatte.

<lb/>Der dritte und schlagendste Beweis aber dafür, daß es
<lb/>sich hier nicht um eine Zufälligkeit der Redaktion oder um
<lb/>wohlerworbene Liegenschaften handelte, wird durch die
<lb/>weitere Entwicklung erbracht. Bevor ich jedoch auf diese
<lb/>übergehe, möchte ich auf einige Besonderheiten einzelner
<lb/>Urkunden, die noch in das 15. Jahrhundert fallen, aufmerk- 
<lb/>sam machen. Die S. 76 Anmerkung 5 genannte Nr. 369
<lb/>läßt den G. 8. erklären, daß er sein Gut verkaufe „für mich
<lb/>und alle meine Erben mit Vollwort und Mitwissen meiner
<lb/>ehrbaren Mutter“. Hier lebt offenbar der Sohn im unge- 
<lb/>teilten Gut mit der verwitweten Mutter. Ihre Einwilligung
<lb/>zur Veräußerung war also selbstverständlich erforderlich.
<lb/>Aber es ist auffallend, daß an die Erwähnung ihres Voll- 
<lb/>worts nicht die des Vollworts der Erben geknüpft wird,
<lb/>was doch schon kraft einer sehr unkomplizierten Ideen- 
<lb/>assoziation nahelag. Daß es sich hier nicht um ein wohl- 
<lb/>erworbenes Immobil handelt, versteht sich von selbst, da
<lb/>auf ein solches die Mutter keine Rechte haben kann. Im
<lb/>Gegensatz zu dieser Vernachlässigung der Erbenrechte findet
<lb/>sich in einer Urkunde einer etwas früheren Zeit2) eine Formel,,
<lb/>die die Rechte der Erben in einer Weise erwähnt, die an
<lb/>die Gesamthand erinnert: „. . . . daß ich, D. v. R., und meine
<lb/>rechten Erben recht und redlich verkauft haben . . . .“ Eine
</p>
            <p>

               <lb/>*) M. R. R. 66. — *) B. L. I, Nr. 207 v. 2. Februar 1452.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0100.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0100--><p/>
            <p>

               <lb/>78
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>ähnliche Formel findet sich aber auch wieder in einer Urkunde
<lb/>einer späteren Zeit.1) Es heißt dort: „ ... daß ich mit meinen
<lb/>Erben, mit Voll wort meiner ehelichen Hausfrau, rechtes ewigen
<lb/>Erbkaufs verkauft habe . . . Diese Formeln klingen, wie
<lb/>gesagt, an die bei der Veräußerung von Gesamthandgütern
<lb/>üblichen an. Da jedoch ein Gesamthandverhältnis zwischen
<lb/>dem Vasallen und seinen Erben nicht bestand, diese Formeln
<lb/>zudem nur ganz vereinzelt auftreten, wird man in der An- 
<lb/>nahme nicht fehlgehen, daß hier einfach eine sprachliche
<lb/>Unkorrektheit vorliegt, ein Mangel an Präzision, der den
<lb/>Unterschied zwischen einem Handeln zugleich im Hamen der
<lb/>Erben und einem gemeinsamen, gesamthänderischen Handeln
<lb/>nicht zum Ausdruck zu bringen weiß.

<lb/>Mit dem Beginn des 16. Jahrhunderts tritt die besprochene
<lb/>abgeschwächte Form des Erbenlaubs immer häufiger auf.
<lb/>In der ersten Hälfte desselben findet sie sich ebenso häufig2),
<lb/>wie die ursprünglich übliche3), in der zweiten Hälfte dagegen
<lb/>des 16. und in der ersten des 17. beginnt diese schon zur
<lb/>Seltenheit zu werden. Ich habe überhaupt nur drei Urkunden
<lb/>aus dieser Periode zu finden vermocht, in der das Vollwort
<lb/>der Erben in gehöriger Form erteilt wird.4) Davon abge- 
<lb/>sehen, heißt es in den Urkunden5): „thue kund und zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) B. L. I, Nr. 988 v. 25. Juni 1529. — *) B. L. I, Nr. 922 v. 5. August
<lb/>1525, Nr. 923 v. 6. August 1525, Nr. 1205 v. 29. Juni 1542, Nr. 1228
<lb/>v. 2. November 1548, Nr. 1231 v. 11. Mai 1544, Nr. 1346 v. 21. Januar
<lb/>1550, Nr. 1347 v. 8. Februar 1550, Nr. 1356 v. 27. Juli 1550, Nr. 1374
<lb/>v. 24. August 1551, Nr. 1391 v. 20. September 1552, Nr. 1403 v. 18. Februar
<lb/>1554. — *) B. L. I, Nr. 907 v. 6. November 1523, Nr. 909 v. 19. Januar
<lb/>1524, Nr. 936 v. 4. Februar 1528, Nr. 1281 v. 27. Juni 1546, Nr. 1340
<lb/>v. 26. Juli 1549, Nr. 1372 v. 27. Juni 1551, Nr. 1381 v. 12. Juni 1552,
<lb/>Nr. 1387 v. 5. August 1552. — *) B. L. II, Nr. 66 v. 9. Juli 1584, Nr. 528
<lb/>v. 1. November 1641, Nr. 546 v. J. 1642 (ohne nähere Bezeichnung des
<lb/>Datums). — *) B. L. II, Nr. 1 v. 18. November 1561, Nr. 29 v. 15. No- 
<lb/>vember 1563, Nr. 81 v. Juni 1573, Nr. 32 v. 24. Juni 1573, Nr. 61
<lb/>v. 4. Juli 1583, Nr. 71 v. Sonntag nach Ostern 1585, Nr. 80 v. 6. Januar
<lb/>1588, Nr. 82 v. 24. Januar 1589, Nr. 84 v. 8. Juli 1589, Nr. 85 v. 10. No- 
<lb/>vember 1589, Nr. 86 v. J. 1589 (ohne nähere Bezeichnung des Datums),
<lb/>Nr. 117 v. 24. Juni 1592, Nr. 129 v. 15. Juli 1592, Nr. 131 v. 12. März
<lb/>1593, Nr. 182 v. 17. Juni 1593, Nr. 339 v. 13. Juli 1620, Nr. 346 v.
<lb/>12. Februar 1621, Nr. 347 v. 24. Juni 1621, Nr. 349 v. 1. November
<lb/>1621, Nr. 351 v. 24. Februar 1622, Nr. 518 v. 10. November 1640, Nr. 534
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0101.tif"
                n="79"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0101--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>79
</p>
            <p>

               <lb/>wissen und bekenne für mich und meine Erben ....“, „gelobe
<lb/>für mich und meine Erben . . . des Lanks jederzeit geständig
<lb/>zu sein“, „verkaufe für mich und meine Erben“, „.. . begibt
<lb/>sich für sich und seine Erben . . Besonders charakteristisch
<lb/>sind die zahlreichen Erkunden, in denen die Veräußerung mit
<lb/>Zustimmung der Ehegattin geschieht, während der Erben nur
<lb/>in der eben bezeichneten Art gedacht wird.1) Wenn auch nur
<lb/>eine Erinnerung an ihr Beispruchsrecht wach gewesen wäre,
<lb/>so hätte es in gleicher Weise wie bei der oben besprochenen
<lb/>Urkunde Nr. 369 nahegelegen, dasselbe zur Sprach« zu
<lb/>bringen. Vereinzelte Abweichungen, wie die drei 8. 78 An- 
<lb/>merkung 4 genannten Urkunden oder wie eine Urkunde, die
<lb/>aus sehr viel späterer Zeit — vom 3. März 1694 — stammt2),
<lb/>können natürlich am allgemeinen Bilde nichts ändern. Denn
<lb/>wenn es in dieser letzteren heißt, daß der Verkauf geschehe
<lb/>„mit Wissen, expressem Konsens und Vollwort seiner Bluts- 
<lb/>und Anverwandten männlichen und weiblichen Geschlechts
<lb/>für sich, seine Erben und Erbnehmer“, so ist es klar, daß
<lb/>man es hier nur mit einer Worthäufung zu tun hat, die
<lb/>durch eine individuelle Vorliebe für Feierlichkeit hervorgerufen
<lb/>ist. Das ist um so mehr anzunehmen, als niemals sämtliche
<lb/>Blutsverwandten beiderlei Geschlechts das Beispruchsrecht
<lb/>gehabt haben.

<lb/>Man kann demgemäß mit völliger Sicherheit annehmen,
<lb/>daß eine Abschwächung der Erbenrechte in der besprochenen
<lb/>Periode vor sich gegangen ist. Die Notwendigkeit, ihre
<lb/>Zustimmung zu Veräußerungen ererbter Liegenschaften ein- 
<lb/>zuholen, besteht nicht mehr. Daraus wird man a priori
<lb/>schließen dürfen, daß auch ihr Revokationsrecht nicht mehr
<lb/>in Kraft war. Denn andernfalls hätte sich schwerlich jemand
<lb/>entschlossen, ohne ausdrückliche Genehmigung der Erben
<lb/>ein Gut auf die Gefahr hin zu kaufen, daß es ihm von den
<lb/>Erben des Veräußerers demnächst entzogen werde und noch

<lb/>v. 9. Mai 1642, Nr. 550 v. 2. Juni 1643, Nr. 714 v. 10. Mai 1661, Nr. 721
<lb/>v. 29. Juli 1662 und viele andere.

<lb/>*) Derart sind von den in der vorigen Anmerkung genannten die
<lb/>Urkunden Nr. Nr. 81, 32, 80, 86, 339 u. a. Vgl. übrigens hierzu Schüler,
<lb/>Der Konsens der Ehefrau zu Rechtsgeschäften des Ehamann« nach ält.
<lb/>livl. Landrecht in Dorpater Ztschr. f. Rechtswiss. V, pg. 43—83. —
<lb/>*) B. L. II, Nr. 986.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0102.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0102--><p/>
            <p>

               <lb/>80 v. Freytagh - Loringhoven,

<lb/>dazu, ohne daß sie zur Erstattung des Kaufpreises verbunden
<lb/>wären.l)

<lb/>Wenn nun aber dieses als feststehend angesehen werden
<lb/>kann, so fragt es sich, welches Schutzmittel gegen Yeräuße-
<lb/>rungen denn nunmehr den Erben zusteht. Eine Antwort
<lb/>hierauf erteilen uns die Urkunden nicht. Wohl aber finden
<lb/>wir sie in den Kodifikationsentwürfen dieser Periode, die
<lb/>uns außerdem durch eben dieselben Bestimmungen den end- 
<lb/>gültigen Beweis dafür liefern, daß der auf Grund des Urkunden- 
<lb/>materials gezogene Schluß richtig ist.

<lb/>Die Ausbeute ist freilich sehr gering, wenn wir uns
<lb/>zunächst den livländischen Kodifikationen zu wenden. Als
<lb/>älteste unter ihnen kommt die im Jahre 1599 von David
<lb/>Hilchen verfaßte in Betracht, die den Kamen „Lieffländische
<lb/>Landrechte und Constitutiones unter Pohlen“ trägt.2) Yon
<lb/>unserer Materie spricht sie direkt überhaupt nicht. Indirekt
<lb/>aber lassen sich zwei Stellen benutzen. Yor allem B. 2,
<lb/>Kap. 25, § 3:

<lb/>„Ess mag auch ein Jeder in seinem Testament von seinen
<lb/>beweglichen und unbeweglichen güteren, welche er seihest
<lb/>erworben, wem er will schenken, Legieren undt verehren.“

<lb/>Die zweite Stelle findet sich gleichfalls im 2. Buch. Dort
<lb/>lautet Kap. 34, §§ 1 und 2:

<lb/>„Ess soll der Kauff eines Landtgutes erstlich richtig unndt
<lb/>krefftig sein, wan entweder in der Königl. Cantzeley oder
<lb/>in anderen glaubwürdigen Orten oder auch im Landtgericht
<lb/>der uftragk beschehen und der Käuffer durch den Landt-
<lb/>boten in dass gut eingewiesen wordenn. Wo aber dess
<lb/>Yerkäuffers Hausfrau oder sonsten Jemandt Jenige Ge- 
<lb/>rechtigkeit unndt Zuspruch an dem gutte hatte, soll ihnen
<lb/>nichts damit benommen sein.“

<lb/>Aus dem Hilchenschen Landrecht — das ist der jetzt

<lb/>*) Vgl. meine oben genannte Abhandlung, 8. 99ff. — *) Vgl.
<lb/>v. Bunge, Rechtsgesch. § 73, Schmidt, Beitrag zur Quellenkunde des
<lb/>Hilchenschen Landrechtsentwurfs in Dorpater Ztschr. f. Recbtswiss. V,
<lb/>8. 62—84; dess. Rechtsgesch. § 64. — Das Hilchensche Landrecht ist
<lb/>nicht im Druck herausgegeben worden. Ich zitiere nach einer handschr.
<lb/>Kopie, die sich im Besitz der Dorpater Universitätsbibliothek befindet.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0103.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0103--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>81
</p>
            <p>

               <lb/>gebräuchliche Name für diesen Entwurf — müßte man sonach
<lb/>den Schluß ziehen, daß von den Rechten der Erben schon
<lb/>zu jener Zeit nur sehr spärliche Überreste sich erhalten
<lb/>haben. Bei der Veräußerung unter Lebenden wird auf sie
<lb/>überhaupt keine Rücksicht genommen und nur für die
<lb/>Geschäfte auf den Todesfall sind sie vor der Vergabung
<lb/>ererbter Liegenschaften sichergestellt. Denn daß sie nicht
<lb/>zu denen gehören, die „Jenige Gerechtigkeit unndt Zuspruch
<lb/>an dem gutte haben“, dürfte selbstverständlich sein. Das
<lb/>Beispruchs- und das Revokationsrecht sind somit augenschein- 
<lb/>lich fortgefallen. Aber sollte wirklich gar nichts an ihre
<lb/>Stelle getreten sein? Das ist nicht anzunehmen, da alsdann
<lb/>eine zu sprunghafte Entwicklung vorläge, die zudem im
<lb/>Widerspruch stünde zu der in den Urkunden immer noch
<lb/>konsequent statthabenden Erwähnung der Erben, die trotz
<lb/>der abgeschwächten Form doch einen materiellen Gehalt
<lb/>haben muß. Folglich ist anzunehmen, daß das Hilchensche
<lb/>Landrecht hier eine Lücke aufweist, die wahrscheinlich auf
<lb/>Absicht beruht — in der ganzen Kodifikation ist der Einfluß
<lb/>römischen Rechts zu erkennen. Müssen doch selbst in den
<lb/>zwei zitierten Abschnitten die römisch-rechtlichen termini
<lb/>„legieren“ und „Testament“ auffallen.

<lb/>Wenn wir nun den Umstand in Betracht ziehen, daß
<lb/>das Hilchensche Landrecht nie bestätigt und auch von der
<lb/>Praxis nicht rezipiert worden ist, werden wir wohl berech- 
<lb/>tigt sein, anzunehmen, daß es in unserer Materie nicht das
<lb/>geltende Recht zum Ausdruck bringt. Dasselbe muß von
<lb/>einer um das Jahr 1643 veranstalteten Kodifikation, dem soge- 
<lb/>nannten Mengdenschen Landrechtsentwurf1) gesagt werden,
<lb/>der fast ausschließlich römisches Recht enthält und gleich- 
<lb/>falls nie in Geltung gewesen ist. Dafür aber finden sich
<lb/>alle für unsere Zwecke notwendigen Angaben in einem ehst- 
<lb/>ländischen Entwurf vom Jahre 1650. Dieser führt den Titel
<lb/>„Des Herzogtums Ehsten Ritter- und Landrechte“.2) Eine

<lb/>‘) Ygl. v. Bunge, Rechtsgesch. § 81, Schmidt, Rechtsgesch. § 64.
<lb/>— Das Mengdensche Landrecht ist gleichfalls nicht im Druck heraus- 
<lb/>gegeben. Die von mir benutzte handschr. Kopie befindet sich im
<lb/>Besitz der Livländischen Ritterschaftsbibliothek in Riga. — *) Vgl.
<lb/>v. Bunge, Rechtsgesch. § 83, Schmidt, Rechtsgesch. § 67.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Germ. Abt.
</p>
            <p>

               <lb/>6
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0104.tif"
                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0104--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>Bestätigung seitens der Könige von Schweden, unter deren
<lb/>Herrschaft Ehstland damals stand, hat er freilich auch nicht
<lb/>erhalten, ist jedoch von der Praxis rezipiert worden und
<lb/>hat volle Gesetzeskraft besessen. Selbst wenn das aber
<lb/>nicht der Fall wäre, könnte man sich auf ihn in sehr weit- 
<lb/>gehendem Maße verlassen, da er auf Grund genauer Bekannt- 
<lb/>schaft mit den einheimischen Bechtsquellen zusammengestellt
<lb/>ist. Er nennt die Quellen jeder seiner Torschriften und
<lb/>krankt nicht an der gleichen Torliehe für das römische Recht,
<lb/>wie seine Torgänger, sondern führt es nur mit Torsicht ein.
<lb/>Für seine Zuverlässigkeit spricht auch die Tatsache, daß er
<lb/>es vor allem im Obligationenrecht zur Anwendung bringt.

<lb/>Dieses Ehstländische Ritter- und Landrecht nun gibt
<lb/>uns in B. 4, Kap. 14 folgendes Bild:

<lb/>„1. Will jemand unbewegliche Erbgüter und Gründe,
<lb/>die durch Erbgang von der Schwerdt- oder Spillseite auf
<lb/>ihn verstummet seyn, verkaufen, der soll sie vor allen
<lb/>Dingen anbieten seinen nähesten Erben, ob sie dieselben
<lb/>wollen kaufen für denselben Preis, was andere darum
<lb/>geben; verweigern sie sich alsdann, das Gut zu kaufen,
<lb/>und begeben sich also des Kaufs, so mag er das Gut
<lb/>verkaufen, an wen er will . . . und mögen die Erben nach
<lb/>ein Mahl beschehener Terweigerung sich der Beysprache
<lb/>ferner nicht gebrauchen.

<lb/>2. Geschieht solche Denunziation und Anbietung nicht,
<lb/>und das Erbgut wird an einen Fremden verkauft, so mag
<lb/>der näheste Erbe den Kauf beysprechen.

<lb/>3. Es muß aber solcher Beyspruch geschehen binnen
<lb/>Jahr und Tag, das ist: ein Jahr und sechs Wochen von
<lb/>der Zeit an zu rechnen, da der Erbe den beschehenen Ter-
<lb/>kauf zu wissen bekommen und daß er das Kaufgeld in
<lb/>solcher Summa oder Terminen, wie der Fremde das Gut
<lb/>zu bezahlen versprochen, dafür erlege, oder in verweigerter
<lb/>Annahme bey dem Gerichte deponiere.“

<lb/>Wir sehen also hier, daß sich wohl der Name des Bei- 
<lb/>spruchsrechts erhalten hat, nicht aber das Wesen. Vielmehr
<lb/>wird den Erben nur noch ein Torkaufs- und Näherrecht
<lb/>zugestanden. Wie weit sich der Kreis der Erben erstreckte,
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0105.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0105--><p/>
            <p>

               <lb/>Beisprachsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>denen das .Ritter- und Landrecht die genannten Rechte
<lb/>zuerkannte, ist hier nicht gesagt und kommt auch für unsere
<lb/>Zwecke nicht in Betracht. Für diese ist es nur wichtig,
<lb/>festzustellen, daß es keine Erbenkategorie gab, der weiter- 
<lb/>gehende Rechte zugestanden wären. Im Gegensatz hierzu
<lb/>stand bekanntlich den Deszendenten in der Periode der
<lb/>Rechtsbücher ein wahres Beispruchsrecht und Revokations- 
<lb/>recht zu, während die Gesamthandgenossen des zweiten,
<lb/>jüngeren Typus auf das Vorkaufs- und Näherrecht angewiesen
<lb/>waren. Jetzt aber hat sich ein Ausgleich vollzogen und auch
<lb/>die Rechte der Deszendenten sind nicht größer, als die
<lb/>anderer Erben.

<lb/>Diese Tatsache ist für unsere Zwecke nicht ohne Bedeu- 
<lb/>tung. Zunächst zeigt sie, daß es in der hier behandelten
<lb/>Materie zu einem gewissen Abschluß der geschichtlichen Ent- 
<lb/>wicklung gekommen ist. Das ehstländische Ritter- und Land- 
<lb/>recht bildet die Überleitung von den Rechtsbüchern zu dem
<lb/>jetzt geltenden Recht, das in Livland, ebenso wie in Ehst- 
<lb/>land nur noch um einen Schritt weiter gegangen ist, indem
<lb/>es das Näherrecht der Blutsverwandten beibehielt, aber die
<lb/>Anbietungspflicht des Verkäufers ausschaltete.1) Freilich hat
<lb/>der Veräußerer auch jetzt noch die Möglichkeit, dem Retrakts-
<lb/>berechtigten die Liegenschaft vor der Veräußerung anzubieten.
<lb/>Weigert dieser sich, sie zu erstehen, so wird sein Näherrecht
<lb/>hinfällig.2) In praxi also ist die Sachlage dieselbe, wie im
<lb/>Ehstländischen Ritter- und Landrecht. Es leuchtet jedoch
<lb/>ein, daß es einen prinzipiellen Unterschied bedeutet, ob der
<lb/>Veräußerer zur Anerbietung verpflichtet ist, oder ob sie bloß
<lb/>ein Recht für ihn darstellt.

<lb/>Die weiteren Schlüsse, die sich aus diesem Entwick- 
<lb/>lungsgänge ziehen lassen, können erst dargelegt werden,
<lb/>nachdem wir den Verlauf der Entwicklung auf den andern
<lb/>hier in Betracht kommenden Gebieten festgestellt haben.

<lb/>Zunächst aber sei noch ein Quellenzeugnis angeführt,
<lb/>das zeigt, daß die Bestimmungen des Ehstländischen Rechts
<lb/>nicht allein dastehen und nicht etwa eine Singularität bedeuten.

<lb/>*) Provinzialrecht des Ostseegouvernements, T. III, Privatrecht,
<lb/>Art. 1654 ff. — ') ibid. Art. 1645.
</p>
            <p>

               <lb/>6*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0106.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0106--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>Es findet sich im Recht von Eilten *), einer Landschaft, die,
<lb/>wie schon erwähnt, heute zu Kurland gehört, aber vielfach
<lb/>politisch abweichende Geschicke gehabt, weniger unter
<lb/>polnischem Einfluß gestanden und daher auch das alte Recht
<lb/>treuer bewahrt hat. Es heißt dort in Buch 2, Kap. 8, § 1:

<lb/>^Wo iemand sein Stammgutt zu verkauffen in Willens,
<lb/>der soll es dem negsten Agnaten anbitten. Wo er das
<lb/>nicht thutt und sie woltens wiederum!» an sich bringen,
<lb/>so mögen sie den Kauff, wo sie zu jegen, oder nicht
<lb/>minder järig, im Jahr und Tag wiedersprechen oder sie
<lb/>hetten sich daran verseimett, diesem zu wiedersprechen,
<lb/>mögen sie daß Gutt gegen Erstattung des Geltes, so der
<lb/>Yorkäuffer darauff entfangen, nebenst Widerkehrung der
<lb/>Besserung, wieder annemen.“

<lb/>Es sei bemerkt, daß die zitierte Bestimmung in der
<lb/>baltischen Rechtsliteratur in einem andern Sinn aufgefaßt
<lb/>wird, als ich das hier tue. Man ist nämlich der Ansicht2),
<lb/>daß sie den Agnaten ein Revokationsrecht eigener Art
<lb/>gewährt. Sie sollen befugt sein, binnen Jahr und Tag die
<lb/>Rescission des Kaufes zu verlangen, falls die Anerbietung
<lb/>unterlassen worden ist. Nach Ablauf dieses Termins aber
<lb/>soll ihnen ein Näherrecht zustehen. Entstanden ist diese
<lb/>Auffassung augenscheinlich aus der falschen Übertragung
<lb/>der Stelle in modernes Deutsch, die sich der Herausgeber
<lb/>der Piltenschen Statuten, v. Rummel8), hat zu Schulden
<lb/>kommen lassen. Sie lautet folgendermaßen:

<lb/>„Wenn jemand sein Stammgut zu verkaufen willens ist,
<lb/>soll er es dem nächsten Agnaten anbieten. Tut er das
<lb/>nicht, und die Agnaten wollten es wiederum an sich
<lb/>bringen, so mögen sie, falls sie gegenwärtig, oder nicht
<lb/>minderjährig sind, dem Kauf binnen Jahr und Tag wider- 
<lb/>sprechen, haben sie sich damit aber versäumet, und dem
<lb/>Kauf nicht in gehöriger Zeit widersprochen, so mögen sie
<lb/>gegen Erlegung des Kaufschillings, so der Verkäufer
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. v. Bange, Rechtsgesch. § 98. — *) v. Bange, Kurländ.
<lb/>Privatrecht §§ 108 u. 178 u. a. — *) Die Quellen des Kurländ. Land- 
<lb/>rechts, herausg. von v. Rummel, I, 4, 8. 47.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0107.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0107--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>dafür empfangen und gegen Vergütung der Verbesserung,
<lb/>das Gut wieder an sich nehmen.“

<lb/>Es versteht sich fast von selbst, daß diese Auffassung
<lb/>nicht richtig sein kann. Wäre sie es, so hätte man es hier
<lb/>mit einer ganz abnormen Singularität zu tun, die außerdem
<lb/>äußerst unzweckmäßig wäre. Die Rescission des Kaufver- 
<lb/>trages und der gleichzeitige Rückfall des Gutes an den Ver- 
<lb/>äußerer auf Verlangen der Agnaten wäre etwas beispielloses
<lb/>und würde außerdem eine völlig verfehlte Maßnahme dar- 
<lb/>stellen, da sie jeglicher Gesetzesumgehung Tor und Tür
<lb/>öffnen würde. Fast ebenso auffallend ist das in zweiter Linie
<lb/>den Agnaten zugesprochene Näherrecht, das durch keinerlei
<lb/>Frist präkludiert wird. Denkbar wäre allenfalls die Bestim- 
<lb/>mung, daß die Erben binnen eines Jahres das Revokations-,
<lb/>dann aber das Näherrecht haben sollen. Aber auch das
<lb/>wäre eine gleichfalls sehr weitgehende Abweichung vom
<lb/>gemeinen Recht, die einzig dastehen dürfte. Auch zu ihrer
<lb/>Annahme zwingt jedoch gar nichts, da die Bestimmung der
<lb/>Piltenschen Statuten einen ganz regelmäßigen Sinn erhält,
<lb/>wenn man annimmt, daß es sich hier nur um eine ungeschickte
<lb/>Redaktion handelt. Man wird somit die Worte:

<lb/>„oder sie hetten sich daran verseimett, diesem zu wieder- 
<lb/>sprechen“

<lb/>als gewissermaßen in Klammern stehende Erklärung zur
<lb/>Fristbestimmung ansehen müssen. Dann aber gibt die Stelle
<lb/>ganz den gleichen Sinn, wie die oben zitierte Bestimmung
<lb/>des Ehstländischen Ritter- und Landrechts.

<lb/>III.

<lb/>Es ist von vornherein anzunehmen, daß der Gang der
<lb/>Entwicklung in bezug auf die Rechte der Erben bei Be- 
<lb/>lastungen des ererbten Immobile derselbe gewesen ist, wie
<lb/>bei Veräußerungen. Immerhin ergeben sich hier gewisse
<lb/>Komplikationen, die darauf beruhen, daß wir es im Inländi- 
<lb/>schen Recht ebenso, wie in andern deutschen Partikular- 
<lb/>rechten, mit den bekannten zwei Arten der Verpfändung, der
<lb/>sogenannten älteren Satzung mit Übergang der Gewere auf
<lb/>den Pfandgläubiger und der sogenannten neueren ohne diesen
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0108.tif"
                n="86"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0108"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0108--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh - Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>Übergang, zu tun haben. Auch darin besteht eine Überein- 
<lb/>stimmung mit dem Recht des Mutterlandes, daß die Rechts- 
<lb/>bücher, gleich den älteren dort, nur die ältere Satzung
<lb/>kennen. Diese aber normieren sie ganz ebenso, wie den
<lb/>Verkauf, und stellen diese zwei Rechtsgeschäfte auch fast
<lb/>immer nebeneinander. So heißt es im Ältesten Ritterrecht
<lb/>Art. 34:

<lb/>„Ein man, de erven heft, de en mach sodan gut nicht
<lb/>verkopen, als em sin vader geervet heft, edder utsetten,
<lb/>ane siner erven vulbort, he möge denn bewisen echte not:
<lb/>venknisse, schattinge, armot.“

<lb/>Nur in wenigen Beziehungen wird ein Unterschied zwischen
<lb/>dem Verkauf und der Satzung anerkannt. So heißt es bei
<lb/>Regelung der samenden Hand in demselben Rechtsbuch
<lb/>Art. 10, § 4:

<lb/>„Wat also vorkoft wirt, dar is de samende hand mit
<lb/>gebraken; averst de settinge breket keine samende hand,
<lb/>wente men settinge losen mach.“

<lb/>Ferner sind die Verpflichtungen des Lehnsmannes dem Bischof
<lb/>gegenüber in den Art. 31 und 32 um einiges verschieden
<lb/>geregelt jenachdem, ob es sich um Verkauf oder um Satzung
<lb/>handelt. Diese Bestimmungen sind auch unverändert in das
<lb/>Mittlere Ritterrecht übergegangen.

<lb/>Man sah also offenbar in der älteren Satzung eine Abart
<lb/>des Kaufes, die sich von ihm nur durch die Möglichkeit der
<lb/>„Losung“ unterschied. Daß das juristisch inkorrekt ist, ver- 
<lb/>steht sich von selbst. Wirtschaftlich dagegen war der Unter- 
<lb/>schied in der Tat kein sehr großer. Allerdings war im
<lb/>einen Fall der Veräußerer zum Rückkauf berechtigt, im
<lb/>andern nicht. Für die Erben aber lag die Sache in beiden
<lb/>Fällen völlig gleich. Denn bekanntlich wurde der Pfand- 
<lb/>schilling meist nicht niedriger bemessen, als der Kaufschilling.
<lb/>Übten sie also ihr Revokationsrecht aus, so machte es für
<lb/>sie keinen Unterschied, ob sie das Gut aus fremdem Eigen- 
<lb/>tum oder aus fremdem Pfandbesitz lösten. Insofern war es
<lb/>ganz berechtigt, wenn die Ritterrechte diese beiden Institute
<lb/>im allgemeinen und namentlich dort, wo es sich um die
<lb/>Rechtsstellung der Erben handelte, in gleicher Weise regelten
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0109.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0109--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung. tzV

<lb/>und nur in einzelnen Beziehungen Abweichungen eintreten
<lb/>ließen.

<lb/>Unter solchen Umständen ist es fast selbstverständlich,
<lb/>daß der Gang der Entwicklung bei der älteren Satzung ganz
<lb/>der gleiche ist, wie beim Verkauf. Auch hier finden wir
<lb/>in den Urkunden anfangs die strenge Form des Erbenlaubes.
<lb/>Dann beginnt die abgeschwächte Form aufzutreten, um all- 
<lb/>mählich die Oberhand zu gewinnen.1) Übrigens muß bezüglich
<lb/>der älteren Satzung auf zwei Dinge aufmerksam gemacht
<lb/>werden. Erstens tritt sie sehr bald nur noch sporadisch auf,
<lb/>nachdem einmal die leichtere Form der neueren Satzung
<lb/>Verbreitung gefunden hat. Sie wird zeitweise völlig von
<lb/>dieser verdrängt. Erst in solchen Zeiten erscheint sie wieder,
<lb/>wenn infolge der zahlreichen Kriege, die auf livländischem
<lb/>Boden geführt wurden, die wirtschaftlichen Verhältnisse
<lb/>schwierig werden und die Gläubiger eine stärkere Sicherheit
<lb/>verlangen, als die neuere Satzung sie in jenen Zeiten, da
<lb/>das Auflassungswesen auf dem flachen Lande ganz in Ver- 
<lb/>gessenheit geraten war2), bieten konnte.3) Zweitens nahm
<lb/>dieses ganze Institut verhältnismäßig bald eine Entwicklung,


<lb/>l) Es erscheint überflüssig, hier Beispiele anzuf&amp;hren, da die
<lb/>Formeln sich vollkommen mit denen decken, die bei Verkäufen
<lb/>gebräuchlich waren. Die „Settinge“ findet sich in nachstehenden
<lb/>Urkunden: U. B. III, Nr. 804a v. 12. Mai 1841, Nr. 806a v. 6. Februar
<lb/>1342, U. B. II, Nr. 808 v. 27. November 1342, B. L. I. Nr. 45 v. 13. No-
<lb/>vember 1343, U.B. III, Nr. 846a v. 29. April 1346, B. L. I, Nr. 101
<lb/>(cf. U. B. IV. Nr. 1703) v. 13. Juli 1406, Nr. 138 (cf. U. B. V, Nr. 2590)
<lb/>v. 12. April 1422, Nr. 192 v. 6. Juli 1447, Nr. 312 v. 29. Juni 1475,
<lb/>Nr. 337 v. 27. Dezember 1480, Nr. 339 v. 15. Juni 1481, Nr. 469
<lb/>v. 31. Juli 1494, Nr. 908 v. J. 1524. Hierbei findet sich die strenge
<lb/>Form des Erbenlaubs in nachstehenden Urkunden: B. L. I, Nr. Nr. 45,
<lb/>138, 139, 469 und U.B. 804a, 806a, 808 , 846a, die abgeschwächte
<lb/>dagegen in B. L. I, Nr. Nr. 101, 192, 312, 337, 908. Die letztere findet
<lb/>sich auch noch in drei Urkunden einer späteren Zeit: B. L. II, Nr. 11
<lb/>v. 28. Januar 1564, Nr. 25 v. 24. Juni 1569, Nr. 42 v. 29. September


<lb/>1577, also zu einer Zeit, da, kurz nach dem Untergang des Ordens- 
<lb/>staats, eine schwere wirtschaftliche Krisis herrschte. Vgl. den Text
<lb/>zu Anmerkung 3. — s) Vgl. v. Bunge, Liv- und Ehstländ. Privatrecht I,
<lb/>§§ 121, 122. — *) Vgl. Anm. 1. Auf diese Erscheinung macht auch
<lb/>v. Transehe-Roseneck, Zur Gesch. d. Lehnswesens in Livland, 8. 179 ff.


<lb/>aufmerksam. 8. übrigens meine Besprechung dieser Schrift in Krit.
<lb/>Vierteljahrsschr. 1906, H. 1. 2. S. 42 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0110.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0110"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0110--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>die es zum Scheingeschäft in fraudem legis stempelte. Es
<lb/>wurde nämlich dazu benutzt, um nicht lehensfähigen Per- 
<lb/>sonen Landbesitz zu vermitteln. Noch im neunzehnten Jahr- 
<lb/>hundert, solange dem Adel ein Güterbesitzprivileg zustand,
<lb/>mußte es diesem Zweck dienen. Gleichzeitig aber wurde
<lb/>es zur Zeit der russischen Herrschaft dazu benutzt, um die
<lb/>Zahlung der sehr hohen Besitzwechselsteuer zu vermeiden.
<lb/>Das Resultat war denn auch, daß die nun Erbpfandbesitz
<lb/>genannte ältere Satzung durch russisches Gesetz vom Jahre
<lb/>1841l) in einer Weise modifiziert wurde, daß sie jede prak- 
<lb/>tische Brauchbarkeit verlor und heute als antiquiert zu
<lb/>betrachten ist, obgleich das Baltische Provinzialrecht ihr
<lb/>eine Reihe von Artikeln widmet.2)

<lb/>Ganz anders steht es um die sogenannte neuere Satzung.
<lb/>Wie gesagt, ist sie den Rechtsbüchern unbekannt. Sie wird
<lb/>vermutlich durch Vermittlung der Städte, die bekanntlich
<lb/>in regem Handelsverkehr mit dem Mutterlande standen,
<lb/>aber auch durch einwandernde Ordensritter und Vasallen- 
<lb/>geschlechter nach Livland verpflanzt worden sein. Nun muß
<lb/>man aber beim Betrachten der Entwicklung dieses Instituts
<lb/>zwei Momente im Auge behalten. Erstens tritt bei der
<lb/>neueren Satzung die Tatsache, daß sie zu einer Veräußerung
<lb/>der Liegenschaft führen kann, nicht so greifbar zutage,
<lb/>wie bei der älteren Satzung. Es ist also nur natürlich, wenn
<lb/>der naive Sinn jener Zeiten die durch Anwendung derselben
<lb/>den Rechten der Erben drohende Gefahr nicht in dem Maße
<lb/>erfaßt, wie dort, und deshalb auch nicht dieselben strengen
<lb/>Vorsichtsmaßregeln ergreift. Zweitens aber begegnen wir
<lb/>der neueren Satzung häufiger erst um die Mitte des 15. Jahr- 
<lb/>hunderts, also zu einer Zeit, da beim Verkauf die abge- 
<lb/>schwächte Form des Vollworts der Erben aufzutreten beginnt.

<lb/>Infolge dieser zwei Momente erscheint es nicht auf- 
<lb/>fallend, wenn wir bei der neueren Satzung den Eigentümer
<lb/>von vornherein weniger durch die Rechte der Erben gebunden
<lb/>finden, als beim Verkauf und bei der älteren Satzung. Ebenso


<lb/>l) Diesem Gesetz waren schon mehrere andere, die die gleiche
<lb/>Tendenz hatten, vorausgegangen; vgl. v. Bunge, 1. c. I, § 152. —


<lb/>*) Vgl. v. Bunge, 1. c. I, §§ 153ff., Kurländ. Privatrecht, §§ 148, 149,
<lb/>Erdmann, System d. Privatrechts d. Ostseeprovinzen, II, § 142.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0111.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0111"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0111--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>natürlich ist es, daß hier das obligatorische Band sich stark
<lb/>bemerkbar macht, während es bei der älteren Satzung nicht
<lb/>hervortritt. Dieses beides ergibt zusammen ein Resultat, das
<lb/>beim ersten Blick in die die neuere Satzung betreffenden
<lb/>Urkunden auffällt: der Pfandbrief greift regelmäßig auf das
<lb/>Schuldverhältnis zurück und zieht in dieses Schuldverhältnis
<lb/>die Erben hinein. Seine gewöhnliche Form ist die folgende1):
<lb/>der Schuldner bekennt, daß „ich, N. N. und meine rechten
<lb/>Erben schuldig sind rechter redlicher Schuld x Mark dem
<lb/>N. N., die er mir und meinen rechten Erben geliehen hat
<lb/>in Freundschaft“. Dann folgt das Versprechen, daß der
<lb/>Schuldner oder seine Erben zu einem bestimmten Termin
<lb/>oder eine bestimmte Zeit nach erfolgter Kündigung die
<lb/>Schuld bezahlen werden. Für den Fall der Nichtzahlung
<lb/>aber wird eine Liegenschaft bezeichnet, die als Pfand dienen
<lb/>soll. Diese Bezeichnung gibt entweder der Schuldner im
<lb/>eigenen Namen, ohne der Erben zu erwähnen, oder es wird
<lb/>nur auf den Gläubiger Bezug genommen, d. h. die Formel
<lb/>lautet entweder: „so setze ich dem N. N. und seinen rechten
<lb/>Erben dafür zu Pfände sechs der besten besetzten Haken
<lb/>Landes . . oder: „so soll sich N. N. halten an die Mühle
<lb/>W. und an das Dorf zu L. mit zwei Haken Landes, belegen
</p>
            <p>

               <lb/>x) Aus der großen Zahl erhaltener Urkunden, die hierher gehören,
<lb/>sei nachstehend nur eine Auswahl angeführt: XV. Jahrh.: B.L.I, Nr. 133
<lb/>v. 2. Oktober 1419, Nr. 174 v. 14. Mai 1441, Nr. 177 v. 24. Juni 1442,
<lb/>Nr. 178 v. 27. August 1442, Nr. 180 v. 28. Juli 1443, Nr. 187 v. 12. Juni
<lb/>1447, Nr. 202 v. 11. August 1450, Nr, 242 v. 24. Juni 1460, Nr. 259
<lb/>v. 24. Juni 1466, Nr. 263 v. 16. Februar 1467, Nr. 302 v. 5. Oktober
<lb/>1473, Nr. 313 v. 1. Juli 1475, Nr. 328 v. 19. Juli 1478, Nr. 336 v. 24. De- 
<lb/>zember 1480, Nr. 344 v. 24. Juni 1482, Nr. 352 v. 20. Oktober 1484;
<lb/>Anfang des XVI. Jahrh.: B. L. I, Nr. 899 v. 3. März 1523, Nr. 908
<lb/>v. J. 1524, Nr. 920 v. 17. März 1525; Mitte des XVI. Jahrh.: B.L.I,
<lb/>Nr. 1314 v. 29. Januar 1548, Nr. 1352 v. 24. Juni 1550, Nr. 1395
<lb/>v. 24. Juni 1553. Aus späterer Zeit seien noch genannt B. L. II,
<lb/>Nr. 703 v. 26. Juni 1661 und Nr. 730 v. 13. November 1663. In der
<lb/>ersten dieser beiden werden die Erben schon gar nicht erwähnt, in
<lb/>der zweiten ganz beiläufig. Andere Urkunden, wie z. B. in B. L. I,
<lb/>Nr. Nr. 1382, 1386 sind in so verkürzter Form wiedergegeben, daß
<lb/>ihre Benutzung nicht« möglich erscheint. Es sei hier daran erinnert,
<lb/>daß in der B. L. sämtliche Urkunden in hochdeutscher Übertragung
<lb/>und zum Teil nur im Auszuge wiedergegeben sind.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0112.tif"
                n="90"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0112--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>v. Frey tagh - Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>im Kirchspiel M., das unverpfändet und unversetzet'ist; darin
<lb/>sollen sie sich eingeweldigen ohne irgend eine Gegenwehr
<lb/>und es besitzen und gebrauchen so lange, bis der letzte
<lb/>Pfennig mit dem ersten zur Genüge bezahlt ist“. Die letztere
<lb/>Ausdrucksweise ist die häufigere.

<lb/>Nun fragt es sich, welchen Sinn die Hineinziehung der
<lb/>Erben in das Schuldbekenntnis hatte. Daß sie nicht bedeu- 
<lb/>tungslos ist, darf man von vornherein annehmen. Dagegen
<lb/>spricht allein schon der Umstand, daß sie mit größter Konse- 
<lb/>quenz angewandt wird. Derartige Formeln mögen in einer
<lb/>späteren Zeit ihren Sinn verlieren und zu einer bloßen
<lb/>Formalität werden. Ursprünglich aber hatte ihr Gebrauch
<lb/>stets einen ganz bestimmten Zweck. Andern Falles wären
<lb/>sie nie üblich geworden. Nun kann jedoch der Zweck, den
<lb/>man mit ihnen verband, ein doppelter sein. Es kann
<lb/>ursprünglich ihr Gebrauch aufgekommen sein, um eine Forde- 
<lb/>rung des geltenden Rechts zu erfüllen. Sie wird dann noch
<lb/>fortdauernd angewandt, wenn auch diese Forderung bereits
<lb/>an Kraft verliert, wenn die Rechtsnorm ihre Geltung einzu- 
<lb/>büßen, wenn eine neue an ihre Stelle zu treten beginnt.
<lb/>Das geschieht häufig genug gerade dank dieser selben
<lb/>Formel, die anfangs gewissermaßen eine Ausnahme von dem
<lb/>gemeinen Recht sanktionieren sollte. Allmählich aber wird
<lb/>— meist wohl kraft wirtschaftlicher Verhältnisse — die Aus- 
<lb/>nahme zur Regel. Das Rechtsbewußtsein des Volkes hält
<lb/>die Ausnahme nicht mehr für eine solche und beginnt es
<lb/>zu übersehen, daß nur jene Formel ihr überhaupt Bestand
<lb/>verleiht. Trotzdem aber fährt man fort, die Formel zu
<lb/>gebrauchen. Es geschieht jedoch ohne Gefühl dafür, daß
<lb/>ohne sie das Rechtsgeschäft keinen Bestand hätte oder zum
<lb/>mindesten anfechtbar wäre. Als Beispiel einer solchen Ent- 
<lb/>wicklung wäre die fortgesetzte Anwendung der für den
<lb/>Erbenlaub gebräuchlichen Formel zu nennen zu einer Zeit,
<lb/>da den Erben schon kein Beispruchsrecht mehr zusteht.

<lb/>Es ist jedoch auch möglich, daß der Gebrauch einer Formel
<lb/>üblich wird, um eine bestimmte Rechtsnorm ihrer "Wirkung
<lb/>zu berauben. Mit einem solchen Fall haben wir es hier bei
<lb/>der neueren Sätzung zu tun. Noch ist die Bestimmung der
<lb/>Rechtsbücher in Kraft, derzufolge der Erbe für die Schulden
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0113.tif"
                n="91"
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            <p>

               <lb/>Beisprachsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>9t
</p>
            <p>

               <lb/>des Erblassers nur mit der ererbten Fahrhabe haftet. Beim
<lb/>Anwachsen des Kreditbedürfnisses aber wird ein solcher
<lb/>Zustand unerträglich. Die Summen, um die es sich jetzt
<lb/>handelt, sind allzu groß, als daß die gewöhnliche Fahrhabe
<lb/>eines Lehnsgutes dafür Sicherheit bieten könnte. Nament- 
<lb/>lich ist das in Livland der Fall, wo man nur selten über
<lb/>eigenes Inventar verfügte, meistens dagegen, wenn nicht
<lb/>immer, die Felder durch die fronpflichtigen lettischen und
<lb/>ehstnischen Eingeborenen bestellen ließ, die mit eigenem
<lb/>"Werkzeug arbeiteten.1) Um nun Kredit zu erhalten, wurde
<lb/>es notwendig, den Gläubiger in weitergehenderer Weise sicher- 
<lb/>zustellen, d. h. ihm die Möglichkeit des Zugriffs auf die
<lb/>Liegenschaft, auch nach dem Tode des Schuldners, zu ge- 
<lb/>währen. Das aber ließ sich auf zwei Wegen erreichen. Ent- 
<lb/>weder man verpfändete das Gut mit Erbenlaub, oder aber
<lb/>man zog die Erben in den Schuldnexus hinein. Streng
<lb/>genommen wäre nur die erstgenannte Form zulässig ge- 
<lb/>wesen. Denn die bloße Mitschuldnerschaft der Erben invol- 
<lb/>vierte an sich noch nicht ihre Einwilligung zur Verpfandung
<lb/>der ererbten Liegenschaft. Römische Formenstrenge hätte
<lb/>wohl jedenfalls an einem solchen Modus Anstoß genommen.
<lb/>Hier aber hat man ihn für genügend gehalten. Zum großen
<lb/>Teil mag das daran gelegen haben, daß die Rechtsbücher
<lb/>die Einwilligung der Erben nur für die „settinge“, für die
<lb/>ältere Satzung erforderten, und daß man geneigt war, wie
<lb/>schon oben bemerkt, die ganze Folgenschwere der Satzung
<lb/>ohne Übergabe der Gewere außer acht zu lassen, sie gewisser- 
<lb/>maßen für eine leichtere Form der Verpfändung zu halten.
<lb/>Aus dieser Tendenz, in der neueren Satzung etwas zwischen
<lb/>der settinge und der rein obligatorischen Schuld Stehendes
<lb/>zu sehen, mag dann die Form der Verpfändung entstanden
<lb/>sein, die die Erben nicht völlig ignorierte, ihnen aber doch
<lb/>weniger Rechte zugestand, als bei der alten settinge. Der
<lb/>Zug der Zeit, der auf Beschränkung der Rechte der Erben
<lb/>ging und sehr wenig später zur abgeschwächten Form des
<lb/>Erbenlaubes bei Veräußerungen führte, hat wohl außerdem
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. v. Bröcker, Zur Quotenfrage in Livland, 8. 18f. und die
<lb/>dort zitierten Quellen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0114.tif"
                n="92"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0114--><p/>
            <p>

               <lb/>92
</p>
            <p>

               <lb/>V. Freytagh-Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>das seine zu dieser Entwicklung beigetragen. Jedenfalls
<lb/>läßt es sich feststellen, daß die eigentlich korrekte Form,
<lb/>die Verpfandung mit ausdrücklichem Erbenlaüb, für die
<lb/>neuere Satzung nur äußerst selten angewandt worden ist.
<lb/>Ich habe nur drei Urkunden finden können, die dement- 
<lb/>sprechend abgefaßt sind.1) Auffallenderweise stammen sie
<lb/>alle aus einer verhältnismäßig späten Zeit.

<lb/>Immerhin gewährte diese Form der Verpfändung den
<lb/>Gläubigern genügende Sicherheit. Denn hatten die Erben
<lb/>die Schuld als eigene anerkannt, so war es nicht schwer,
<lb/>sie in echte Not zu versetzen und so zur Veräußerung des
<lb/>Guts und zur Befriedigung der Gläubiger zu zwingen.2)

<lb/>Die ständige Anwendung dieses Modus der Verpfändung
<lb/>mußte unbedingt mit der Zeit zu der Anschauung führen,
<lb/>daß der Eigentümer zur Verpfändung auch der ererbten
<lb/>Liegenschaft berechtigt ist. Denn es läßt sich wohl annehmen,
<lb/>daß der Eigentümer zwar anfangs die Einwilligung der Erben
<lb/>eingeholt haben wird, daß er aber allmählich begann, ohne
<lb/>solche und selbst ohne Vorwissen der Erben zu handeln.
<lb/>Daß eine solche Auffassung bald die Kraft eines Gewohn- 
<lb/>heitsrechts erhielt, ist nicht mehr als wahrscheinlich.

<lb/>Dafür, daß die Entwicklung einen solchen Verlauf nahm,
<lb/>können uns die Kodifikationsentwürfe den Beweis liefern.
<lb/>Man kann hier vollständig davon absehen, daß sowohl das
<lb/>Hilchensche als auch das Mengdensche Landrecht jedem
<lb/>Eigentümer die Verpfändung seiner Liegenschaften voll- 
<lb/>kommen freistellen. Denn hier kann sehr wohl ebenso,
<lb/>wie bei Regelung der Veräußerung, römischer Einfluß im
<lb/>Spiel gewesen sein, ohne daß die Bestimmungen der Kodi- 
<lb/>fikationen sich mit dem geltenden Rechtszustande gedeckt
<lb/>hätten. Beweisend ist dagegen, daß das ehstländische Ritter- 
<lb/>und Landrecht im vierten Buch, Kap. 6: „Von Verpfän- 
<lb/>dung beweg- und unbeweglicher Güter“ sagt:

<lb/>„Ein jeder, der nach dieses Fürstentums Ehsten Freiheiten
<lb/>seine Güter selbst zu verwalten hat, ist mächtig, seiner
<lb/>Schulden oder seines besseren Nutzen und Vorteils halben,


<lb/>*) B. L. I, Nr. 865 v. 8. November 1519, Nr. 924 v. 16. November
<lb/>1525, Nr. 1367 v. 24. Juni 1551. — *) M. R. R. 66.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0115.tif"
                n="93"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0115--><p/>
            <p>

               <lb/>Beisprachsrecht and Erbenhaftung. 93


<lb/>and nach seiner Gelegenheit, sein Erb- und Lehngut zu

<lb/>verpfänden.“

<lb/>Eine Bestimmung gleichen Inhalts enthalten die Pilten-
<lb/>schen Statuten in T. 2, Kap. 7.

<lb/>Beiläufig sei hier bemerkt, daß bei der Erweiterung
<lb/>des Verfügungsrechts der Eigentümer von Liegenschaften
<lb/>die politischen Verhältnisse einen gewissen Einfluß ausgeübt
<lb/>haben. Es mögen zum Teil Mißverständnisse eine Rolle
<lb/>gespielt haben, teils mag man absichtlich gewissen Können
<lb/>einen weiteren Sinn gegeben haben, als er ihnen eigentlich
<lb/>zukam. "Wie schon mehrfach erwähnt, gab es in Livland
<lb/>gar keinen oder jedenfalls nur verschwindend wenig Allodial-
<lb/>besitz. Vielmehr waren die Güter durchweg Lehen vom
<lb/>Orden oder von den Bischöfen. Nun waren die unbeerbten
<lb/>Vasallen verpflichtet, zu Veräußerungen ebensowohl, als zu
<lb/>Verpfändungen die Genehmigung des Lehnsherrn einzu- 
<lb/>holen.1) War der Vasall dagegen beerbt, so bedurfte er
<lb/>vor allem des Erbenlaubes.2) Hatte er sich dessen ver- 
<lb/>sichert, so war er bei Veräußerungen verpflichtet, das Gut
<lb/>dem Lehnsherrn zum Kauf anzubieten und durfte erst nach
<lb/>erfolgter Ablehnung seitens desselben zur Veräußerung
<lb/>schreiten.3) Dasselbe war entsprechend Regel bei der Ver- 
<lb/>pfändung, jedoch nur, wenn der Pfandgläubiger Vasall eines
<lb/>andern Herrn war.4) An Vasallen desselben Herrn durfte
<lb/>man das Gut ohne weiteres verpfänden.5) Nun begannen
<lb/>die zu Ritterschaften zusammengeschlossenen Vasallen sehr
<lb/>bald, gegen diese Rechte der Lehnsherren anzukämpfen.
<lb/>Der Herrenlaub unbeerbten Vasallen gegenüber kam sehr
<lb/>bald nicht mehr in Betracht, da schon im Jahre 1397 der
<lb/>Hochmeister Konrad von Jungingen den Ritterschaften von
<lb/>Harrien und Wierland6) ein Gnadenrecht verlieh, durch
<lb/>welches die Erbfolge bis auf das fünfte Glied erstreckt
<lb/>wurde. Allmählich erlangten auch die Vasallen der andern
<lb/>Gebiete dasselbe Recht, das dadurch noch weiteren Umfang
<lb/>erhielt, daß hier nicht, wie nach langobardischem Lehnrecht,
<lb/>Abstammung vom ersten Lehnsmann Bedingung der Erb-
</p>
            <p>

               <lb/>*) M. R. R. 60. — *) M. R. R. 66. — ') M. R. R. 64. — *) M. R. R. 65.
<lb/>— ®) M. R. R. 65. — •) Zwei Landschaften des jetzigen Ehstland.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0116.tif"
                n="94"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0116--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>fblgefahigkeit war. Da nun das ganze livländische Terri- 
<lb/>torium verhältnismäßig klein war, und wohl die meisten
<lb/>Geschlechter untereinander versippt waren, kam es kaum
<lb/>vor, daß ein Lehnsbesitzer unbeerbt in diesem weiteren
<lb/>Sinn war und'deshalb zu Veräußerung und Verpfandung des
<lb/>Herrenlaubs bedurfte. Infolgedessen hatten auch die dies- 
<lb/>bezüglichen Bestimmungen nur verschwindend geringe Be- 
<lb/>deutung. Dagegen wurde die Notwendigkeit der Anbedung
<lb/>bei Veräußerungen, gleichviel an wen, und bei Verpfändungen
<lb/>an Nichtvasallen drückend empfunden. Und gegen diese
<lb/>Beschränkungen begann ein Kampf, der mit dem Siege der
<lb/>Ritterschaften endete.1) Nunmehr war man in Veräußerung
<lb/>und Belastung des Gutes, das somit in privatrechtlicher Hin- 
<lb/>sicht nur nominell noch im Lehnsnexus stand, dem Herrn
<lb/>gegenüber nicht mehr gebunden. Und darauf legte man
<lb/>augenscheinlich viel Gewicht.

<lb/>Als dann die Zeit der Fremdherrschaft begann, be- 
<lb/>dangen sich die Ritterschaften regelmäßig die Erhaltung
<lb/>dieses Rechtszustandes aus und erhielten sie auch zuge- 
<lb/>standen. Wenn nun aber in den Privilegien und ähnlich
<lb/>genannten Gnadenbriefen der fremden Herrscher das freie
<lb/>Verfügungsrecht der Lehnsbesitzer über ihre Güter zuge- 
<lb/>standen wurde, so bezog sich das naturgemäß nur auf die
<lb/>Beschränkungen, die früher zugunsten der Lehnsherren be- 
<lb/>standen hatten und keineswegs auf die Rechte der Erben.
<lb/>Man griff jedoch vielfach zu ausdehnender Interpretation
<lb/>und verstand das freie Verfügungsrecht inkorrekterweise als
<lb/>Beseitigung der einschränkenden Rechte der Erben. In
<lb/>Kurland geschah das ausdrücklich.2) Aber auch in den
<lb/>andern Gebieten mag dieses Moment neben den oben aus- 
<lb/>geführten eine gewisse Rolle gespielt haben.

<lb/>So erweist es sich denn, daß zur Zeit der Kodifikations- 
<lb/>versuche die einschränkenden Rechte der Erben in bezug
<lb/>auf Belastungen der Güter vollständig weggefallen sind, und
<lb/>nicht nur, wie bei Veräußerungen, eine Abschwächung er-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die einzelnen Stadien dieses Kampfes sind geschildert bei
<lb/>v. Transehe, 1. c., 8. 125ff. —' *) Vgl. v. Bunge, Kurl. Privatrecht,
<lb/>8 108.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0117.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0117--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>litten haben. Der Eigentümer darf die Liegenschaft ver- 
<lb/>pfänden, ohne daß den Erben irgendein Widerspruchsrecht
<lb/>zustünde. Als Grundlage dieser Entwicklung ist der Brauch
<lb/>anzusehen, die Erben in den Schuldnexus hineinzuziehen.

<lb/>IV.

<lb/>Bei dem allgemeinen Überblick über die uns zur Ver- 
<lb/>fügung stehenden Materialien wurde im ersten Teil dieser
<lb/>Untersuchung darauf hingewiesen, daß die Urkunden überall
<lb/>dort versagen, wo es sich nicht um Rechtsgeschäfte handelt,
<lb/>die sich auf Liegenschaften beziehen. Als Grund der posi- 
<lb/>tiven Seite dieser Erscheinung wurde das große Interesse
<lb/>angegeben, das alle Beteiligten an der Fixierung der auf
<lb/>Lehngüter bezüglichen Rechtsverhältnisse hatten. Weniger
<lb/>leicht ist die Antwort für die “negative Seite zu finden.
<lb/>Zwar für zwei der drei in Betracht kommenden Fälle liegt
<lb/>sie auf der Hand.

<lb/>Wenn zu der Zeit, da die Rechtsbücher noch unbe- 
<lb/>schränkt in Kraft waren, ein Vasall verstarb, der nur per- 
<lb/>sönliche Schulden hinterließ, so wurden diese ausschließlich
<lb/>aus der hinterlassenen Fahrhabe beglichen. Es war nur
<lb/>natürlich, daß die Liquidation der Schulden ohne jedes
<lb/>schriftliche Verfahren stattfand. Denn da sie alle getilgt
<lb/>wurden, so hatten die Erben kein Interesse daran, daß eine
<lb/>schriftliche Aufzeichnung geschähe. Waren die Schulden
<lb/>bezahlt, so kamen sie in dem gegenseitigen Verhältnis der- 
<lb/>selben nicht mehr in Betracht.

<lb/>Noch weniger kann von einer Auseinandersetzung über
<lb/>die Schulden die Rede sein, wenn der Erblasser für seine
<lb/>Schulden eine Liegenschaft nach dem Recht der älteren
<lb/>Satzung verpfändet hatte. Dann existierte eben eine Schuld
<lb/>nicht mehr. Die Forderung war untergegangen und es blieb
<lb/>dem Verpfänder nur das Recht der Wiedereinlösung. Es
<lb/>ist nun sehr unwahrscheinlich, daß dieses Recht im Aktivum
<lb/>der Erbmasse mitgezählt hätte. Denn zu seiner Ausübung
<lb/>bedurfte es einer Summe, die dem Kaufpreise für das Gut
<lb/>regelmäßig gleichkam. Materiell also bedeutete es keine
<lb/>Vergrößerung der Erbschaft. Und so entwickelt war die
<lb/>Rechtstechnik schwerlich, daß man ein solches nudum jus
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0118.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0118--><p/>
            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh - Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>in Berechnung gezogen hätte. Wenigstens findet sich nirgends
<lb/>eine Andeutung, die dafür spräche. Also kann es auch hier
<lb/>nicht auffallen, wenn die Urkunden schweigen.

<lb/>Sehr auffallend dagegen ist es, daß wir in den Urkunden
<lb/>nichts oder so gut wie nichts über eine Schuldenauseinander- 
<lb/>setzung der Erben finden, wo es sich um Schulden des Erb- 
<lb/>lassers handelte, die auf dem Wege der neueren Satzung
<lb/>auf das Gut gelegt worden sind. Yon allen mir bekannten
<lb/>Urkunden enthält nur eine eine Erbteilung, in der fest-
<lb/>gestellt wird, daß eine Witwe die Schulden ihres Ehemannes

<lb/>„na Andele und Wherde eres derden Partes . . . ere
<lb/>Lewedage Stande holden“

<lb/>soll.1) Eine gleiche Bestimmung findet sich in der Konfir- 
<lb/>mation der Privilegien der Dörptschen Ritterschaft durch
<lb/>den Bischof Johannes Bey vom 16. Dezember 1540?) Ferner
<lb/>gehört hierher die Bestimmung des Kap. 56 des Mittleren
<lb/>Ritterrechts:

<lb/>„De moder gheit tho gelicker delinge mit den Kinderen
<lb/>. . . unde gilt de schult gelick den kinderen . . .“

<lb/>Aber das ist auch für die Zeit der Rechtsbücher das ganze
<lb/>Material.

<lb/>Es bleibt also nur übrig, festzustellen, daß die bisher
<lb/>veröffentlichten Urkunden keine Handhabe für die direkte
<lb/>Beurteilung der uns hier interessierenden Frage bieten.
<lb/>Eine Erörterung, woran das liegt, hätte keinen Zweck, da
<lb/>sie sich in vager Allgemeinheit verlieren müßte.

<lb/>Nichtsdestoweniger stehen wir der Frage keineswegs
<lb/>hülflos gegenüber.

<lb/>Es gilt vor allem festhalten, daß es für die Zeit der
<lb/>Rechtsbücher als erwiesen gelten darf, daß die Erben für
<lb/>die Schulden des Erblassers nur nach Maßgabe der in
<lb/>Kap. 12 des Mittleren Ritterrechts wiederholten Regel des
<lb/>Ssp. I, 6 § 2 hafteten. Behalten wir das im Auge, dann lassen
<lb/>sich die Lücken im Urkundenmaterial unschwer ausfüllen,
</p>
            <p>

               <lb/>') Hupel, Neue Nord. Mise. XVIII, 8. 69—74. Vgl. B. L. I, Nr. 574.
<lb/>— *) Abgedr. bei v. Transehe, I. c., 8. 292—297.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0119.tif"
                n="97"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0119--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>97
</p>
            <p>

               <lb/>und es wird möglich, ein verhältnismäßig vollständiges Bild
<lb/>der späteren Entwicklung zu konstruieren.

<lb/>Im vorhergehenden Abschnitt war darauf hingewiesen,
<lb/>daß bei Verpfändungen zu neuerer Satzung das Schuld- 
<lb/>bekenntnis stets im Namen der Erben abgegeben wurde.
<lb/>Dieses ist als unmittelbare Folge der eben genannten Be- 
<lb/>stimmung über die Schuldenhaftung der Erben anzusehen.
<lb/>Weiter wurde ausgeführt, daß die ständige Anwendung der
<lb/>diesbezüglichen Formel zu der Rechtsüberzeugung führen
<lb/>mußte, daß es dem Eigentümer zustehe, sein Gut ohne Ein- 
<lb/>holung des Erbenlaubes zu verpfänden. Die am Ende dieser
<lb/>Periode entstandenen Kodifikationsentwürfe bestätigten die
<lb/>Richtigkeit dieser Auffassung.

<lb/>Nun muß aber weiter in Betracht gezogen werden, daß
<lb/>die Anwendung der Formel unausweichlich noch eine zweite
<lb/>Folge haben mußte — das Entstehen der Rechtsüberzeugung
<lb/>nämlich, daß der Erbe für die Schulden des Erblassers
<lb/>haftet. Denn wenn es mit der Zeit üblich wird, daß ein
<lb/>jeder, der eine Schuld eingeht, seine Erben in den Schuld- 
<lb/>nexus hineinzieht, und wenn das schließlich geschieht, ohne
<lb/>daß die Erben um ihre Einwilligung befragt werden, ja,
<lb/>ohne daß sie um das Geschäft wissen, so kann das nur zu
<lb/>diesem Resultat führen. Um so sicherer darf man das
<lb/>annehmen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine
<lb/>solche Entwicklung hindrängen und wenn noch dazu der
<lb/>Einfluß des römischen Rechts mitwirkt.

<lb/>Rein logisch betrachtet, muß der Gang der Entwicklung
<lb/>ein solcher gewesen sein. Ob er es auch in Wirklichkeit
<lb/>war, davon müssen wir uns durch eine Untersuchung der
<lb/>Kodifikationsentwürfe überzeugen. Und in der Tat finden
<lb/>wir dort die volle Bestätigung unserer Voraussetzungen.

<lb/>Vorerst sei jedoch folgendes bemerkt. Falls die geschil- 
<lb/>derte Entwicklung ohne Beeinflussung durch ein fremdes
<lb/>Recht, in specie das römische, vor sich geht, so muß ihr Resul- 
<lb/>tat die Erstreckung der Haftung des Erben auf die ganze Erb- 
<lb/>schaft sein. Die Beschränkung auf die Fahrnis muß jeden- 
<lb/>falls weggefallen sein. Hat dagegen eine solche Beeinflussung
<lb/>stattgefunden, so ist es ebensowohl möglich, daß wir statt
<lb/>dieser deutschrechtlichen Haftung die Unbeschränkte Haftung

<lb/>Zeitschrift fttr Rechtsgeechiohte. XXVm. Germ. Abt 7
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0120.tif"
                n="98"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0120--><p/>
            <p>

               <lb/>98
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringboven,
</p>
            <p>

               <lb/>des römischen Erbrechts vorfinden. Beides aber ist als
<lb/>Beweis für die Tatsächlichkeit der vorausgesetzten Entwick- 
<lb/>lung anzusehen.

<lb/>Wenn wir uns zunächst Livland zuwenden, so müssen
<lb/>wir uns wieder davon überzeugen, daß die Entwürfe von
<lb/>Hilchen und Mengden uns im Stiche lassen. Zwar setzen
<lb/>sie beide die unbeschränkte Haftung des Erben fest, was
<lb/>ja an sich durchaus dem Rechtsleben entsprechen könnte.
<lb/>Jedoch haben wir hier andererseits einen ganz unwiderleg- 
<lb/>lichen Beweis dafür, daß dieses nicht der Fall ist. Er findet
<lb/>sich in einem kgl. schwedischen Giesetz vom 20. Mai 1687.1)
<lb/>Hier ist unzweideutig ausgesprochen:

<lb/>„Des Debitoren Erben aber, sie mögen seyn in welchem
<lb/>Grade sie wollen, nahe oder weitläuftig verwandt, sind
<lb/>nicht schuldig, für ihn etwas mehr zu bezahlen, als sein
<lb/>Eigenthumb sich erstrecket.“

<lb/>Weiter folgt die Bestimmung, daß die Erben unbeschränkt
<lb/>haften, wenn sie einen Nachlaßgegenstand in fraudem credi- 
<lb/>torum entwandt oder verheimlicht haben.

<lb/>Anders steht es in Ehstland. Das Ehstländische Ritter- 
<lb/>und Landrecht schreibt mit gleicher Klarheit das Entgegen- 
<lb/>gesetzte vor2):

<lb/>„Hätte auch einer mehr nicht, als den Erbnahmen eines
<lb/>Gutes von seinem Vater geerbet und solchen Erbnahmen
<lb/>gutwillig auf und an sich genommen, so ist derselbe
<lb/>schuldig, die auf dem Gute haftenden rechtmäßigen Schulden
<lb/>zu bezahlen.“

<lb/>Die gleiche Entwicklung hat das Piltensche Recht durch- 
<lb/>gemacht3), Fas im übrigen, wie wir sahen, dem Einfluß des
<lb/>römischen Rechts einen gewissen Widerstand geleistet hat.
<lb/>In Kurland4) hat, wie auch auf den anderen Gebieten, das
<lb/>römischrechtliche Prinzip der unbeschränkten Haftung den
<lb/>Sieg davongetragen.

<lb/>Es erweist sich somit, daß die oben ausgesprochene
<lb/>Voraussetzung richtig war. Die geschichtliche Entwicklung


<lb/>*) v. Buddenbrook, Sammlung der Gesetze, III, 8. 1032—1039. —


<lb/>*) III, 12, § 3. - * *) III, 1, § 4, II, 12, § 2. - *) cf. v. Bunge, Kurl.
<lb/>Privatrecht, §§ 284, 285; Neumann, Kurl. Erbrecht, §§ 69—77 u. a.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0121.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0121--><p/>
            <p>

               <lb/>Beispruchsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>99
</p>
            <p>

               <lb/>hat von der auf die Fahrnis beschränkten Haftung der Erben
<lb/>auf die des gemeinen deutschen Rechts mit Beschränkung
<lb/>auf die Erbschaft oder gar auf die römische imbeschränkte
<lb/>hingeführt. Somit darf auch der hier im einzelnen voraus- 
<lb/>gesetzte Gang der Entwicklung für zutreffend gehalten werden,
<lb/>bis ein Gegenbeweis geliefert wird. Es muß jedoch als
<lb/>durchaus unwahrscheinlich bezeichnet werden, daß ein solcher
<lb/>gelingen könnte. Denn bei dem jetzigen Stande der Wissen- 
<lb/>schaft kann er nicht erbracht werden. Wir kennen den
<lb/>Ausgangspunkt der Entwicklung und den Endpunkt. Der
<lb/>logisch einzig denkbare Weg ist hier als der tatsächliche
<lb/>vorausgesetzt worden. Auf anderem Wege, als auf dem der
<lb/>Freigabe der Belastung der Liegenschaft durch den Eigen- 
<lb/>tümer und namentlich dem der Hineinziehung des Erben in
<lb/>den Schuldnexus, kann sie nicht geschritten sein. Denn
<lb/>hier reiht sich lückenlos ein Glied an das andere. Von der
<lb/>Auffindung und Veröffentlichung neuer, bisher unbekannter
<lb/>Urkunden ist nur eine Bestätigung des hier Gesagten zu
<lb/>erwarten.

<lb/>V.

<lb/>Yon den zwei Aufgaben, die sich diese Untersuchung
<lb/>gesetzt hatte, darf die eine als gelöst gelten, insofern, als
<lb/>im vorstehenden einerseits das stufenweise Schwinden des
<lb/>Beispruchsrechts der Erben gegenüber Veräußerungen und
<lb/>Belastungen, andererseits die allmählich Platz greifende
<lb/>Erweiterung der Schuldenhaftung der Erben oder — anders
<lb/>gefaßt — der allmähliche Fortfall der Beschränkung dieser
<lb/>Haftung im einzelnen dargestellt wurde. Zu diesem Teil
<lb/>bleibt nur übrig zu bemerken, daß es leider kaum möglich
<lb/>erscheint, den Anteil festzustellen, der auf jedes der zwei
<lb/>Momente entfällt, die bei dieser Entwicklung mitgewirkt,
<lb/>der wirtschaftlichen Verhältnisse einerseits, des römischen
<lb/>Rechts andererseits. Soweit es sich übersehen läßt, hat
<lb/>überall die Entwicklung eingesetzt, ohne daß das römische
<lb/>Recht mitgewirkt hätte. Wenigstens finden sich nirgends
<lb/>Anzeichen dafür. In den späteren Stadien dagegen ist der
<lb/>Anteil des römischen Rechts ein bedeutender gewesen. Das
<lb/>Hilchensche Landrecht und noch mehr das Mengdensche
<lb/>sind fast ganz romanistisch. Nun haben sie freilich beide

<lb/>7*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0122.tif"
                n="100"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0122--><p/>
            <p>

               <lb/>100
</p>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven,
</p>
            <p>

               <lb/>wenig oder gar keinen Einfluß ausgeübt. Aber sie weisen
<lb/>darauf hin, daß in den Kreisen der livländischen Richter
<lb/>jener Zeit, denen beide Verfasser angehörten, ein starker
<lb/>Hang zur Rezeption des römischen Rechts herrschte. Es
<lb/>versteht sich von selbst, daß das nicht ohne Einfluß auf die
<lb/>Rechtsentwicklung bleiben konnte. Weiter haben wir gesehen,
<lb/>daß in der hier berührten erbrechtlichen Frage das römische
<lb/>Recht tatsächlich das deutsche verdrängt hat, während anderer- 
<lb/>seits die Veräußerung von Erbgütern noch heute nach deutsch- 
<lb/>rechtlichen Grundsätzen, die freilich eine Abschwächung
<lb/>erlitten haben, geregelt ist. Im ganzen wird man also wohl
<lb/>annehmen dürfen, daß diese zwei Momente einander ergänzt
<lb/>haben, und ebenso, daß auch dort, wo das römische Recht
<lb/>zur Herrschaft gekommen, das hauptsächlich deshalb geschehen
<lb/>ist, weil das deutsche den Ansprüchen eines entwickelteren
<lb/>Verkehrs nicht mehr genügen konnte. Denn gesiegt hat
<lb/>das römische Recht auf den Gebieten, die in näherem oder
<lb/>fernerem Zusammenhang mit dem Schuldrecht, mit dem
<lb/>Kreditverkehr stehen — im Pfandrecht und in der Normie- 
<lb/>rung der Schuldenhaftung der Erben. Dagegen ist es, wenn
<lb/>auch nicht völlig, so doch grundsätzlich beim alten geblieben
<lb/>auf dem Gebiet, wo es sich nicht oder erst in zweiter Linie
<lb/>um Interessen des Verkehrs, um Interessen Dritter handelt.
<lb/>Denn in einem noch immer vorwiegend ackerbautreiben- 
<lb/>den Lande kommen diese nur in sehr geringem Maße in
<lb/>Betracht, wo es sich um die Veräußerung von Landgütern
<lb/>handelt.

<lb/>Als zweite Aufgabe dieser Untersuchung wurde es be- 
<lb/>zeichnet, einen weiteren Beweis für den inneren Zusammen- 
<lb/>hang zwischen Beispruchsrecht und einer auf die Fahrnis
<lb/>beschränkten Schuldenhaftung der Erben beizubringen. Dieser
<lb/>Beweis darf wohl als erbracht betrachtet werden, wenn man
<lb/>das gleichzeitige Vorherrschen dieser Institute und ihr gleich- 
<lb/>zeitiges Schwinden im Auge behält. Auf Zufall läßt sich
<lb/>das doch keinesfalls zurückführen. Wollte man das tun, so
<lb/>müßte man überhaupt alle historische Entwicklung für Zufall
<lb/>erklären und das Gesetzmäßige in ihr leugnen.

<lb/>Wenn so der schwerwiegendste Beweis für diesen Zu- 
<lb/>sammenhang in der ganzen Entwicklung der Institute liegt,
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0123.tif"
                n="101"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0123--><p/>
            <p>

               <lb/>Geispruchsrecht und Erbenhaftung.
</p>
            <p>

               <lb/>101
</p>
            <p>

               <lb/>so gibt diese gleichzeitig Veranlassung zu einigen beiläufigen
<lb/>Bemerkungen. Man erinnere sich, daß in dem Recht der
<lb/>livländischen Rechtsbücher die Deszendenten das Beispruchs- 
<lb/>recht verbunden mit der beschränkten Erbenhaftung hatten,
<lb/>daß aber die Gesamthandgenossen des späteren Typus über
<lb/>ein Vorkaufsrecht verfügten, das durch ein Näherrecht ergänzt
<lb/>wurde, während sie andererseits in der Höhe der erhaltenen
<lb/>Erbschaft für die Schulden des von ihnen beerbten Gesamt- 
<lb/>handgenossen hafteten. In meinem oben zitierten Aufsatz
<lb/>wies ich auf den inneren Grund dieser verschiedenen Stellung
<lb/>hin. Der Zweck der Gesamthand war ein sozialpolitischer.
<lb/>Sie sollte den Geschlechtsgenossen nicht sowohl das Ver- 
<lb/>mögen, als vielmehr den Lehnsbesitz des Genossen verschaffen.
<lb/>Deshalb war es auch ganz konsequent, wenn dieser ihnen
<lb/>gegenüber in der Verfügung über sein Vermögen nicht
<lb/>beschränkt war. Sie hatten immer nur das Recht, sein Gut
<lb/>an sich zu ziehen, sei es gegen Erlegung des von einem
<lb/>Dritten gezahlten Kaufschillings, sei es gegen Begleichung
<lb/>seiner Schulden. Die Deszendenten dagegen haben Anspruch
<lb/>auf das Vermögen als solches, auf seinen Geldwert. Aller- 
<lb/>dings vorzüglich in seiner Erscheinungsform als Lehngut,
<lb/>aber doch gleichzeitig auch als materiellen Gewinnst. Inso- 
<lb/>fern ist die Anordnung der einander entsprechenden Rechte
<lb/>dieser zwei Kategorien von Erben zweifellos sehr zweck- 
<lb/>mäßig und mit technischem Geschick getroffen. Nun aber
<lb/>bringt es die Entwicklung mit sich, daß die Rechte der
<lb/>Deszendenten sich abschwächen müssen. Das wirtschaftliche
<lb/>Leben kann diese in ihrem Interesse auferlegte strenge Fessel
<lb/>nicht mehr ertragen. Sie wird gelockert und an ihre Stelle
<lb/>tritt diejenige, die bisher dem Vermögen des Lehnsmannes
<lb/>zugunsten der nächst entfernten Kategorie Berechtigter oblag.
<lb/>Das Recht ist kraftlos geworden, die Erben in gleichem
<lb/>Maße zu schützen, wie bisher. Es kann ihnen nicht mehr
<lb/>die Vermögensstellung verbürgen, die ihr Vater einnahm,
<lb/>aber es sorgt wenigstens für Erhaltung der sozialen Position,
<lb/>die in jenen Zeiten weniger am Vermögen als Geldwert
<lb/>hing, denn am Lehnsbesitz.

<lb/>Auf diesem ganzen Gebiet steht das deutsche Recht,
<lb/>nicht nur, was sozialen Sinn, sondern auch was Feinheit der
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_28+1907_0124.tif"
             n="102"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Weregildus und simpla compositio</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Jaekel, Hugo">Jaekel, Hugo</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0124--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Freytagh-Loringhoven, Beispruchsrecht usw.
</p>
            <p>

               <lb/>102

<lb/>Technik betrifft, um nichts hinter dem römischen zurück.
<lb/>Es ist zielbewußte Rechtspolitik, die hier verfolgt wird.

<lb/>Im Zusammenhang damit sei noch ein an sich unbe- 
<lb/>deutender und doch sehr charakteristischer Zug erwähnt.
<lb/>Das Ehstländische Ritter- und Landrecht sagt gelegentlich
<lb/>der Regelung des Näherrechts (IY, 14, § 5):

<lb/>„Und weil das Jus Retractus oder Beyspruchsrecht für-
<lb/>nehmlich darum eingeführet ist, daß die Erbgüter bey den
<lb/>Familien und Stämmen verbleiben mögen . . . .“

<lb/>Yon der naiven, doch für jene Zeit gewöhnlichen Auf- 
<lb/>fassung, die im Worte „eingeführet“ zutage tritt, sei selbst- 
<lb/>verständlich abgesehen. Wohl aber sei darauf aufmerksam
<lb/>gemacht, daß der Gesetzgeber sich völlig klar darüber ist,
<lb/>zu welchem Zweck das von ihm geregelte Institut existiert
<lb/>— daß es sich nicht so sehr um materielle als um soziale
<lb/>Sicherstellung handelt.
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Weregildus und simpla compositio.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Hugo Jaekel

<lb/>in Breslau.

<lb/>Über der Bußterminologie der altfriesischen Rechtsquellen
<lb/>schwebt noch manches ungelöste Rätsel. Nicht, daß die
<lb/>sprachliche Erklärung der technischen Bußbezeichnungen
<lb/>erhebliche Schwierigkeiten machte oder die Zahl der spezi- 
<lb/>fisch friesischen Termini besonders groß wäre. Das Rätsel- 
<lb/>hafte an dieser Terminologie besteht vielmehr darin, daß sie
<lb/>eine Reihe von allbekannten, in etymologischer Hinsicht voll- 
<lb/>kommen durchsichtigen technischen Ausdrücken in mehrfachem
<lb/>Sinne zu verwenden scheint. Man braucht nur ein paar Titel
<lb/>der Lex Frisionum und je ein mittelfriesisches und ostfrie- 
<lb/>sisches Bußregister der späteren Zeit durchzulesen, um sich
<lb/>zu überzeugen, daß die in den friesischen Rechtsquellen am
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0125.tif"
                n="103"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0125--><p/>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel, Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>103
</p>
            <p>

               <lb/>häufigsten begegnenden Bußtermini, wie Wergeid, Manngeld,
<lb/>Geld, Widergeld, Hauptlösung usw., nicht als eindeutige
<lb/>Bezeichnungen aufgefaßt werden dürfen. Die merkwürdigsten
<lb/>Beispiele solcher mehrdeutigen Termini sind wohl der were- 
<lb/>gildus und die simpla compositio der Lex Frisionum. Die
<lb/>Forscher, welche sich in neuerer Zeit mit dem friesischen
<lb/>Volksrechte beschäftigt haben, sind sich über die Mehr- 
<lb/>deutigkeit dieser beiden Bußbezeichnungen nicht völlig klar
<lb/>geworden. Sie nehmen regelmäßig an, daß mit dem „were- 
<lb/>gildus“ an allen Stellen der Lex derselbe Wert oder dieselbe
<lb/>Schillingmenge gemeint und unter der „simpla compositio“
<lb/>immer genau dasselbe wie unter dem „weregildus“ zu ver- 
<lb/>stehen sei. Nur bei der näheren Bestimmung des Verhält- 
<lb/>nisses der simpla compositio zum Vollgelde weichen sie
<lb/>untereinander ab. Um den Wert des altfriesischen weregildus
<lb/>festzustellen, hat man Währungsänderungen in Betracht gezogen
<lb/>und schließlich zur Hypothese seine Zuflucht genommen. Ein
<lb/>festes Ergebnis konnte freilich auf diesem Wege nicht erzielt
<lb/>werden, zumal über die Geldrechnung der Friesen bloße Ver- 
<lb/>mutungen vorgebracht wurden. Um sich über den Stand
<lb/>der Forschung zu unterrichten und zu erkennen, daß eine
<lb/>völlige Klarstellung der Termini weregildus und simpla compo- 
<lb/>sitio noch nicht gelungen ist, braucht man nur zwei Ansichten,
<lb/>die von Brunner und die von Heck vertretene, eingehend
<lb/>zu prüfen. Nach dieser Prüfung, die über Bedeutung und
<lb/>Tragweite der einschlägigen Quellenangaben Klarheit schaffen
<lb/>wird, werde ich selbst, ohne mich auf Vermutungen und
<lb/>Hypothesen einzulassen, feststellen, was unter jenen Termini
<lb/>zu verstehen ist. Diese Feststellung werde ich mir dadurch
<lb/>ermöglichen, daß ich die Entstehungszeit der in Betracht
<lb/>kommenden Stellen der Lex Frisionum sorgfältig berück- 
<lb/>sichtige und zur Erläuterung dieser Stellen die Bußbestim- 
<lb/>mungen und die Bußterminologie der späteren friesischen
<lb/>Rechtsquellen heranziehe.

<lb/>Ich bin mir der großen Schwierigkeiten, welche eine
<lb/>Untersuchung jener beiden altfriesischen Termini zu über- 
<lb/>winden hat, vollkommen bewußt, aber im Hinblick auf den
<lb/>Preis, welcher dem Überwinder dieser Schwierigkeiten winkt,
<lb/>muß diese Untersuchung unternommen werden. Denn wer
</p>
            <p>

               <lb/>/
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0126.tif"
                n="104"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0126--><p/>
            <p>

               <lb/>104
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>das Verhältnis, welches bei den Friesen von Hause aus zwischen
<lb/>der „simpla compositio“ und der vollen Compositio bestand,
<lb/>richtig bestimmt und den Grund des fundamentalen Wechsels,
<lb/>welcher im 8. Jahrhundert in der Bewertung des friesischen
<lb/>weregüdus eintrat, deutlich erkannt hat, wird mit einer jeden
<lb/>Zweifel ausschließenden Sicherheit zu sagen wissen,

<lb/>1. ob im 8. Jahrhundert im Frankenreiche eine dem
<lb/>Wertunterschiede des Gold- und des Silberschillings ent- 
<lb/>sprechende radikale Reduktion der Wergeider und
<lb/>Bußen stattgefunden hat oder nicht, und

<lb/>2. ob in den liberi oder in den nobiles der karolingischen
<lb/>Volksrechte die Gemeinfreien zu sehen sind.

<lb/>Die von Wilda aufgestellte und hauptsächlich von
<lb/>Gau pp gestützte Hypothese, daß die Kompositionen des
<lb/>Tit. I der Lex Frisionum bei vorsätzlichen Delikten in drei- 
<lb/>facher Höhe zu zahlen gewesen seien, ist im Grunde genommen
<lb/>bis heute für die Erklärung des altfriesischen weregüdus maß- 
<lb/>gebend geblieben. Gaupp gelangte durch seine sorgsamen
<lb/>Beobachtungen zu der Überzeugung, daß mit dem weregüdus
<lb/>der Lex regelmäßig der bloße Schadenersatz für die kasuelle
<lb/>Tötung, nicht aber der Bußbetrag gemeint sei, mit welchem
<lb/>der Totschlag den Erben und Magen des Erschlagenen zu
<lb/>sühnen war. Folgerichtig setzte er diesen weregüdus, bei
<lb/>dessen näherer Bestimmung ihm allerdings ein schwerer Irr- 
<lb/>tum unterlief, der simpla compositio der Lex gleich.

<lb/>Demgegenüber sah v. Richthofen, der den Gauppschen
<lb/>Ergebnissen wenig Beachtung schenkte, in dem weregüdus
<lb/>der Lex das für einen Totschlag zu zahlende, aus Erb- und
<lb/>Magsühne zusammengesetzte Vollgeld, das um 785 auf den
<lb/>doppelten, um 802 auf den dreifachen Betrag erhöht worden
<lb/>sei. Seit dieser Verdreifachung habe man jenen ältesten
<lb/>weregüdus als simpla compositio bezeichnet. Aber von jenen
<lb/>Erhöhungen wissen andere friesische Rechtsquellen nichts,
<lb/>und mit den in der Lex angegebenen Kompositionen ließe
<lb/>sich die Richthofensche Annahme, daß 785 eine Verdoppe- 
<lb/>lung, 802 eine Verdreifachung des Vollgeldes stattgefunden
<lb/>habe, nur vereinigen, wenn man seinem Spiel mit Zuschlägen
<lb/>und seiner naiven Meinung, daß die Lex mit denarius, tre- 
<lb/>missis, denarius Fresionicus, denarius vetus und denarius novus
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0127.tif"
                n="105"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0127--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>105
</p>
            <p>

               <lb/>immer und überall eine Münze von demselben "Werte meine,
<lb/>zustimmen könnte.

<lb/>Erst Brunner hat bei seiner Besprechung des were- 
<lb/>gildus der Lex wieder an die Gauppschen Beobachtungen
<lb/>angeknüpft1), denen er eigene hinzufügte. Im friesischen
<lb/>Volksrechte würde, so faßt er in der neuen Auflage seiner
<lb/>Deutschen Rechtsgeschichte2) seine Ergebnisse zusammen,
<lb/>mehrfach der Betrag von 53Vs Solidi oder 160 friesischen
<lb/>Denaren als simpla compositio oder weregildus des freien
<lb/>Mannes erwähnt.3) „Allein die ungeraden Ziffern und die
<lb/>Bruchteile, die sich in den friesischen Wergeidsätzen finden,
<lb/>legen von vornherein die Vermutung nahe, daß jene Ziffer
<lb/>keine ursprüngliche sei, da uns sonst abgerundete Zahlen
<lb/>zu begegnen pflegen. In der Tat ergibt sich aus anderen
<lb/>Stellen der Lex, daß die Tötung des freien Friesen nur als
<lb/>Ungefahrwerk mit 53Vs Solidi, sonst aber regelmäßig mit
<lb/>dem dreifachen Betrage, also mit 160 Solidi gebüßt wurde.“
<lb/>Hierfür macht Brunner zunächst geltend, daß nach Lex I 13
<lb/>der Herr den ohne sein Wissen vom Knecht begangenen
<lb/>Totschlag mit dem zweifachen simplum, nach I 14 den auf
<lb/>seinen Befehl verübten wie die eigene Tat, also selbstver- 
<lb/>ständlich höher büßen sollte, daß ferner bei einer Verwun- 
<lb/>dung durch ein Haustier als Buße des Herrn das simplum
<lb/>zugrunde gelegt (Add. IIIa 68) und Ungefährwerk des Mannes

<lb/>V Federico Patetta liefert in seiner sorgsamen Studie La Lex
<lb/>Frisionum, Turin 1892, 8. 20 ff. eine besonnene und geschickte Be- 
<lb/>sprechung der bis zu seiner Zeit über den weregildus und die simpla
<lb/>compositio geäußerten Meinungen. Seine Vermutung, daß die Normie- 
<lb/>rung der Freiencompositio auf 531/* statt auf 160 Schillinge in Tit. I
<lb/>damit Zusammenhängen könne, daß die Kompositionen der Friesen zu
<lb/>*/• an die Erben, zu */* an die Magen gefallen seien (S. 21 f.), läßt sich
<lb/>nicht halten, weil das altfriesische Recht nur Viertelung, nicht Dritte-
<lb/>lung des Vollgeldes kannte. Rud. Bewer hat in seinem Aufsatze über
<lb/>„die, Totschlagssühne in der Lex Frisionum“ (in dieser Zeitschr. XIII
<lb/>8. 95 ff.) den ursprünglichen Charakter des friesischen „weregildus
<lb/>(simpla compositio)“ richtig gezeichnet und energisch hervorgehoben.
<lb/>— *) Deutsche Rechtsgesch. I, 2. Aufl. 1906, 8. 338. Vgl. auch 8. 478
<lb/>Anm 15. — *) Die von Brunner a. a. O. 8. 338 Anm. 22 zitierten Stellen
<lb/>lassen klar erkennen, daß speziell in ein paar sehr alten Randbemer- 
<lb/>kungen die Bezeichnung des späteren friesischen Vollgeldes als were- 
<lb/>gildus oder simpla compositio begegnet.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0128.tif"
                n="106"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0128--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>(Add. III* 69) sowie die Tat des Unmündigen (Add. III * 70)
<lb/>in simplo gebüßt wurde. Aus diesen Bestimmungen folgt in.
<lb/>der Tat, daß das Vollgeld der Friesen mindestens drei Simpla
<lb/>umfaßt hat; aber damit ist noch nicht bewiesen, daß es
<lb/>gerade nur drei Simpla umfaßte und daß dieses Simplum
<lb/>der Lex mit der simpla compositio, von welcher in der alten
<lb/>Randbemerkung zum Eingänge von Lex I und in der Bemer- 
<lb/>kung hinter Add. III* 58 die Rede ist, zusammenfällt!

<lb/>Sodann weist Brunner darauf hin, daß sich der Mein- 
<lb/>eidige vom Verluste der Schwurhand durch ein Wergeid
<lb/>(Lex X 1, XIV 3), nach Lex III 8. 9 aber um 60 Solidi los- 
<lb/>kaufen könne, daß als volle Handbuße mehrfach (Add. III* l,
<lb/>Zusatz zu Add. III* 58 a. E., II 2 — 6) die Summe von
<lb/>53 ^3 Solidi erscheine und daß in Lex XXII 77 derselbe
<lb/>Betrag als Armbuße begegne. „Zu einer Zeit, da die Schwur- 
<lb/>hand um ein einfaches Wergeid gelöst, da Hand oder Arm
<lb/>mit 53^3 Solidi gebüßt wurden, mußte das Leben bereits
<lb/>durch ein mehrfaches Wergeid geschützt sein.“

<lb/>Die Bestimmungen über die Meineidstrafe ergeben, daß
<lb/>der weregildus der Lex seinem Geldbeträge nach um das
<lb/>Jahr 800 der Bannbuße von 60 fränkischen Schillingen ent- 
<lb/>weder völlig oder annähernd gleich gewesen ist; aber damit
<lb/>ist noch nicht entschieden, daß dieser weregildus nicht in
<lb/>Gold-, sondern in Silberschillingen berechnet worden sei
<lb/>und daß er mit dem weregildus, von welchem die ältesten
<lb/>Teile der Lex sprechen, übereingestimmt habe.

<lb/>Über die Hand- und Armbuße der Mittelfriesen sind
<lb/>neuerdings irrtümliche Ansichten aufgestellt worden. Die
<lb/>Worte similiter manum ac pedem am Schlüsse von Add. III*
<lb/>58 sind das letzte Stück einer alten Randnotiz, die infolge
<lb/>der Zerrüttung der alten Handschrift des friesischen Volks- 
<lb/>rechtes in zwei Teile zerrissen wurde. Sie lautete ursprüng- 
<lb/>lich: Wlcmarus dicit, oculum XLV solidis debere componi,
<lb/>similiter manum ac pedem, und bezog sich auf den Stand
<lb/>der Edelinge.1)

<lb/>’) Vgl. zu dieser Randbemerkung Patetta a. a. O. S. 51 fl, ferner
<lb/>meine Bemerkung im Neuen Archiv der Ges. f. ält. d. Geschichtsk. XXXII
<lb/>8. 282 Anm. 2 und unten 8. 114. Daß die Buße von 45 Schill, fränki- 
<lb/>schen Ursprungs sei und nicht in das System des friesischen Wergelds
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0129.tif"
                n="107"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0129--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>107
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn aus Add. HI* 1 und II 2—6 auf eine Handbuße
<lb/>von 53 ^3 Solidi geschlossen werden muß, so darf dabei nicht
<lb/>übersehen werden, daß es sich an diesen Stellen um Ede-
<lb/>lingsbußen handelt und daß für die Hand- und Fußbußen
<lb/>der Additio zweierlei Schillinge, die sich zu einander wie
<lb/>2 : 1 verhielten, verwandt worden sind. Hach Add. H 1
<lb/>sollte die abgehauene Hand mit 262/s Schillingen und nach
<lb/>Add. HIa 1 der völlig abgeschlagene Fuß ganz so wie die
<lb/>Hand, d. h. mit 53*/z Schillingen, gebüßt werden: „Si quis
<lb/>alteri manum absciderit, XXV solidos et V denarios com- 
<lb/>ponat . . . Pes ex toto abscissus componatur ut manus, id
<lb/>est tribus et quinquaginta solidis et tremisse.“ Das Sätzchen
<lb/>id est tribus et quinquaginta solidis et tremisse ist erst nach- 
<lb/>träglich, d. h. nach der Münzordnung Karls des Großen,
<lb/>hinzugefügt worden. Jene 262/z Solidi sind altfriesische Gold- 
<lb/>schillinge und die ihnen gleichgestellten 53*/3 Solidi schwere
<lb/>karolingische Silberschillinge. Das altfriesische Denargewicht
<lb/>machte 2/3 vom schweren karolingischen aus. Der altfrie- 
<lb/>sische Goldschilling zu 3 Denaren wog also 2 schwere karo- 
<lb/>lingische Pfenniggewichte und kam daher in der Zeit, wo
<lb/>das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle 12 : 1 betrug, an
<lb/>Wert 24 karolingischen Silberpfennigen gleich.1) Demnach
<lb/>verhielt sich der altfriesische Goldschilling zum schweren
<lb/>karolingischen Silberschillinge wie 2:1. In der Additio ist
<lb/>also für den Edeling die Hand- und die Fußbuße auf 262/z
<lb/>friesische Gold- oder 531/3 schwere karolingische Silberschil- 
<lb/>linge festgesetzt, während nach Lex I die simpla compositio
<lb/>des Freien 53% altfriesische Goldschillinge betrug!

<lb/>Daraus, daß in Lex XXH 77 die Arm büße auf 53 ^3
<lb/>Solidi bemessen wird, ist keineswegs zu folgern, daß man
<lb/>den Arm mit einem toeregildus habe büßen lassen. Die Buße
<lb/>für einen völlig abgeschlagenen Arm (brachium iuxta Scapu- 
<lb/>lam abscissum) hat nach friesischem Rechte, wenn es sieh
<lb/>um eine vorsätzliche Tat handelte, stets ein halbes Vollgcld

<lb/>passe, wie Hilliger (Histor. Vierteljahrsehr. VI 8. 475 und VII 8. 526)
<lb/>will, ist eine ganz verfehlte Behauptung. Billiger weiß von dem Buöen-
<lb/>system und dem Münzwesen der Friesen noch weniger als Heck!

<lb/>') Vgl. meine Bemerkungen in dieser Zeitschr. XXVII 8.117 und
<lb/>im Neuen Archiv f. ält. d. Geschiehtsk. XXXli 8. 806 Anm. 2.
</p>

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                n="108"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0130--><p/>
            <p>

               <lb/>108
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>betragen. Aus Lex XXII 77 ergibt sich also, daß zu der
<lb/>Zeit, als dieser Paragraph niedergeschrieben wurde, das
<lb/>Vollgeld (Compositio) des mittelfriesischen Edelings oder des
<lb/>mittelfriesischen Freien 1062/» Solidi ausgemacht hat. Wer
<lb/>glaubt, daß das Bußregister, welches in Lex XXII vorliegt,
<lb/>für den Freien berechnet ist, muß diese 1062/s Solidi als
<lb/>schwere karolingische Silberschillinge fassen, weil diese
<lb/>1062/ä Solidi dann mit 53 Vs friesischen Goldschillingen, der
<lb/>FreiencompoBitio des Tit. I der Lex, gleich zu setzen wären.
<lb/>Wer aber in jenen 1062/$ Solidi friesische Goldschillinge sieht,
<lb/>muß annehmen, daß Lex XXII für den Edeling bestimmt
<lb/>ist und daß sich zu der Zeit, als jener Paragraph nieder- 
<lb/>geschrieben wurde, die mittelfriesische Edelingscompositio
<lb/>auf 1062/z friesische Goldschillinge belief. Eine andere Mög- 
<lb/>lichkeit gibt es nicht! Bei der Annahme, daß der Grund- 
<lb/>stock des Tit. XXII für absichtslose Taten berechnet gewesen
<lb/>sei, würde man zu einem ganz ähnlichen Dilemma gelangen.

<lb/>Brunner möchte endlich daraus, daß nach Add. IIIa 76
<lb/>der Freie (Uber), welcher eine Ehefrau raubt, dreimal 53 V»
<lb/>Solidi büßen soll, auf eine leudis von 160 Solidi schließen.
<lb/>Um ein Vollgeld kann es sich aber hier nicht handeln, denn
<lb/>die höchste Buße, welche das mittelfriesische Recht für den
<lb/>Raub einer Ehefrau gekannt hat, belief sich auf die Erb- 
<lb/>sühne der Geraubten.1) Bei den dreimal 531/» Solidi kann
<lb/>es sich also nur um die Erbsühne handeln, die 2/i vom Voll-
<lb/>gelde des Weibes ausmachte. Das Vollgeld des freien Weibes
<lb/>betrug also zu der Zeit, als Add. IIIa 76 abgefaßt wurde,
<lb/>viermal 53 V» Solidi und das des freien Mannes, wie sich aus
<lb/>Add. V ergibt, genau ebensoviel.

<lb/>Weichen wir in der Auffassung der eben besprochenen
<lb/>Stellen des friesischen Rechtsbuches von Brunner ab, so
<lb/>müssen wir doch zugeben, daß durch unsere Auslegung dieser
<lb/>Stellen die Erklärung, welche Brunner für die in der Additio
<lb/>vorliegende Verdreifachung der Schillingsbeträge der simpla
<lb/>compositio gegeben hat, zunächst nicht berührt wird. Er
<lb/>vermutet nämlich, „daß die friesischen Wergeider in Gold
<lb/>angesetzt wurden zu einer Zeit, da die Franken bereits vom
</p>
            <p>

               <lb/>V Vgl. in dieser Zeitschr. XXVII S. 279, 287 und 293 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0131.tif"
                n="109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0131--><p/>
            <p>

               <lb/>WeregilduB und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>Goldsolidus -zum Silbersolidus übergegangen waren. Als die
<lb/>Rechnung in Silbersolidi umgesetzt wurde, hat man die
<lb/>früheren Ansätze für nicht kasuellen Totschlag verdreifacht.
<lb/>Doch blieb an den durch die Geldrechnung eingebürgerten
<lb/>Ziffern der Ausdruck weregildus haften, der nun den dritten
<lb/>Teil der leudis oder compositio homicidii bezeichnet.“ Nach
<lb/>dieser „Umrechnungshypothese“ hat sich also aus dem Wer- 
<lb/>geide, wie es von alters her als Buße für eine vorsätzliche
<lb/>Tötung an die Erben und Magen gezahlt worden sei, infolge
<lb/>des Übergangs vom Gold- zum Silbersolidus ein dreimal
<lb/>kleineres Wergeid dadurch entwickelt, daß an den alten
<lb/>Schillingszahlen, an welche man durch die Geldrechnung
<lb/>gewöhnt war, das Wort weregildus haften blieb.1) Darnach
<lb/>hätten also die Friesen unter einem weregildus von Hause
<lb/>aus das Vollgeld verstanden und wäre es erst im 8. Jahr- 
<lb/>hundert infolge einer Währungsänderung zur Bildung eines
<lb/>dreimal kleineren Wergeids, des weregildus der Lex Frisio-
<lb/>num, gekommen. Die ursprüngliche Ziffer sei alsWergeld-
<lb/>simplum oder simpla compositio nach der Einführung des
<lb/>Silbersolidus festgehalten worden, und man habe dieses
<lb/>Simplum in Fällen von Ungefährwerk, als Handlösung, als
<lb/>höheres Friedensgeld und als höhere Wundbuße bezahlt.2)

<lb/>') Vinogradoff hat (in dieser Zeitschrift XXIII Germ. Abt. S. 151)
<lb/>mit Recht darauf hingewiesen, daß die ungeraden Ziffern und die
<lb/>Bruchteile, die in den friesischen Kompositionen begegnen, nichts
<lb/>Ursprüngliches seien. Aber wenn er (8. 154) vermutet, daß zunächst
<lb/>eine Herabsetzung der altfriesischen Kompositionen auf ein Drittel
<lb/>und dann eine Verdreifachung erfolgt sei, so ist dies an sich unwahr- 
<lb/>scheinlich. Jene ungeraden Ziffern und Bruchteile verdanken ihre
<lb/>Entstehung dem Umstande, daß der Handelswert des Goldes um den
<lb/>Anfang des 8. Jahrhunderts um l/i« gesunken war, und der Berech- 
<lb/>nung der Kompositionen in Schillingen zu 3 statt in solchen zu
<lb/>4 Denaren (vgl. den Schluß unserer Untersuchung). Nach Billiger
<lb/>(Histor. Vierteljahrschr. 1903, S. 474 ff.) sind die Kompositionen des
<lb/>Tit. I der Lex in friesischen Goldschillingen berechnet, die den drei- 
<lb/>fachen Wert der fränkischen Goldschillinge gehabt hätten! Diese mit
<lb/>den Kunden und den authentischen Quellenzeugnissen unvereinbare
<lb/>Annahme leidet an einer so starken inneren Unwahrscheinlichkeit, daß
<lb/>sich eine Widerlegung erübrigt. — *) Daß für Ungefährwerke das
<lb/>Kompositionssimplum in Betracht kam, schließt Brunner mit Recht
<lb/>aus Lex I 13 und Add. III» 68, 69, 70. Die Handlösung betrug nach
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0132.tif"
                n="110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0132--><p/>
            <p>

               <lb/>110
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaebel,
</p>
            <p>

               <lb/>Diese Erklärung erspart es uns, bei den Bußzahlen von
<lb/>Add. III 8 ff. an eine wirkliche Verdreifachung der Kompo- 
<lb/>sitionen zu denken, denn die Verdreifachung der Bußzahlen,
<lb/>die an zahlreichen Stellen der Additio vorzuliegen scheint,
<lb/>war nach Brunner die natürliche Folge der Umrechnung
<lb/>ursprünglicher Goldschillingbeträge in Silberschillingbeträge.1)
<lb/>Eine wirkliche Verdreifachung der volksrechtlichen Komposi- 
<lb/>tionen anzunehmen verbieten schon die Angaben der späteren
<lb/>mittelfriesischen Rechtsquellen.

<lb/>Die Brunnersche. Erklärung, die sich durch Einfachheit
<lb/>auszeichnet, hat weithin Anklang gefunden. Was der eine
<lb/>oder andere Forscher gelegentlich dagegen anführte, bezog
<lb/>sich auf Nebensachen und konnte nicht ins Gewicht fallen.
<lb/>Einen umständlichen Versuch, Brunners Umrechnungstheorie
<lb/>zu widerlegen, hat erst Ph. Heck, der früher Brunners
<lb/>Auffassung geteilt hatte 2), in seinem Buche über die Gemein- 
<lb/>freien der karolingischen Volksrechte (8. 206 ff.) unternommen.
<lb/>Hier behauptet er: „Die Verdreifachung ist keine Umrech- 
<lb/>nung, sondern eine effektive Erhöhung der volksrechtlichen
<lb/>Bußen, veranlaßt durch einen von Karl angeordneten frie- 
<lb/>sisch-sächsischen Sonderfrieden, kraft dessen bei jedem
<lb/>Friedensbruch die dreifache Buße des Volksrechts zu ent- 
<lb/>richten war. Die Verdreifachung ist nicht erst den Zusätzen
<lb/>bekannt, sondern die ganze Quelle ist unter der Herrschaft
<lb/>des Sonderfriedens abgefaßt. Die Ausdrücke simpla compo- 
<lb/>sitio und weregildus haben den ganz gewöhnlichen Sinn.
<lb/>Sie bezeichnen den vollen Betrag der nach Volksrecht bei
<lb/>vorsätzlichen Delikten zu zahlenden Buße ohne Rücksicht
<lb/>auf die Erhöhung durch den königlichen Sonderfrieden.“
</p>
            <p>

               <lb/>Lex X einen weregildus. Auf einen ebensolchen weregildus belief
<lb/>sich einst das normale friesische Friedensgeld, wie aus Lex III, VII
<lb/>a. E., VIII a. E., IX, X, XIV 3, XVII 4, 5, XXI a. E. hervorgeht. Daß*
<lb/>der weregildus auch als höhere Wundbuße verwendet worden ist, folgt
<lb/>nicht nur aus Tit. X, sondern auch aus Tit. XXII 70, wie ich an
<lb/>anderer Stelle zeigen werde; dagegen geht dies aus Tit. XXII 57f., 77,
<lb/>Add. III58 a. E. (Brunner, Deutsche Rechtsgesch. 11. Aufl. 8. 843 Antn. 8)
<lb/>nicht hervor.

<lb/>*) Vgl. noch Brunner in dieser Zeitschr. XIX 8. 92. — *) Altfries.
<lb/>Gerichtsverfassung 8. 270 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0133.tif"
                n="111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0133--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>111
</p>
            <p>

               <lb/>Auch Heck ist der Ansicht, „daß diejenigen Bußzahlen,
<lb/>die als simpla compositio bezeichnet werden, für den Fall
<lb/>des vorsätzlichen Deliktes in Goldrechnung formuliert worden
<lb/>sind“ und daß „diese Beträge der simpla compositio bei
<lb/>vorsätzlichen Delikten in dreifacher Höhe bezahlt werden
<lb/>mußten“ (8. 208). Der Umstand nun, daß uns im Texte und
<lb/>in den Anmerkungen der Lex nicht der volle Betrag, sondern
<lb/>nur ein Drittel angegeben und dieses weregildus genannt
<lb/>werde, bedürfe einer besonderen Erklärung, und für eine
<lb/>solche habe man nur die "Wahl zwischen seiner Annahme
<lb/>eines königlichen Sonderfriedens und Brunners Umrechnungs- 
<lb/>hypothese. Andere Erklärungen seien keine Erklärungen.
<lb/>Er will uns also zwingen, zwischen ihm und Brunner zu
<lb/>wählen, und um uns die Wahl zu erleichtern, weist er uns
<lb/>auf acht Umstände hin, „welche gegen die Umrechnung und
<lb/>für die Erhöhung sprächen und deren vereinte Beweiskraft
<lb/>eine sehr bedeutende sei“. Wir werden also diese acht
<lb/>Umstände, bevor wir uns für oder gegen ihn entscheiden,
<lb/>sorgsam zu prüfen haben.

<lb/>1. Zunächst wendet sich Heck (8. 209 If.) gegen Brunners
<lb/>Ansicht, daß das Bußensystem des Tit. XXII der Lex auf
<lb/>dem Silberschilling aufgebaut sei. Auch ich halte die Schil- 
<lb/>linge dieses Titels für Goldschillinge, freilich nicht für
<lb/>fränkische, sondern für altfriesische, aber nur deswegen,
<lb/>weil ich ebenso wie Heck in Tit. XXII ein von Hause aus
<lb/>für den Edeling berechnetes Bußregister sehe. Wer aber
<lb/>wie Brunner diesen Titel seinem nachträglich hinzugefügten
<lb/>Schlußsätze gemäß auf den Freien bezieht, darf die Schillinge
<lb/>dieses Titels nicht für Goldschillinge erklären. Für Heck
<lb/>mußte daher alles auf den Nachweis ankommen, daß Tit. XXII
<lb/>für den Edeling berechnet sei, aber er begnügt sich mit
<lb/>der bloßen Behauptung, daß in diesem Titel bis § 82 Bußen
<lb/>des Nobilis gemeint seien. *) Dagegen versucht er den Nach- 
<lb/>weis zu führen, daß Tit. H der Additio, in dessen erstem

<lb/>') Aber auch §§ 84 — 87 beziehen sich auf den Edeling! Wie
<lb/>Brunner, Deutsche Hechtsgesch. I * 848 Anm. 38 zeigt, ist Lex XXII 85
<lb/>für denselben Stand berechnet wie Lex XXII18 und Add. 111*65 (lud.
<lb/>Saxmundi). Lex XXII enthält nur zwei Freien-Normen, nämlich § 82
<lb/>(ungerechte Fesselung) und § 88 f. (unzüchtiger Griff).
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0134--><p/>
            <p>

               <lb/>112
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Ansätze (XXV solidos et V denarios) Brunner einen Beleg
<lb/>für die Rechnung nach Silbersolidi gefunden hatte1), für den
<lb/>Friling berechnet gewesen sei. Es handele sich in Add. II1
<lb/>um die Armbuße. Der Bußbetrag von 25 Solidi 5 Denarii
<lb/>sei durch Halbierung des Frilingswergeldes entstanden, das
<lb/>sich nach Lex I auf 53 7$ Goldsolidi belaufen habe. In der Tat
<lb/>ist das Abhauen des ganzen Armes nach friesischem Rechte
<lb/>von jeher mit einem halben Yollgelde gebüßt worden. Aber
<lb/>an jener Stelle der Additio ist gar nicht vom Arme, sondern
<lb/>von der Hand die Rede: „Si quis alteri manum absciderit,
<lb/>XXY solidos et V denarios componat.“ Manus bedeutet
<lb/>„Hand“, nicht „Arm“, wie auch unter pes nicht das Bein2),
<lb/>sondern der Fuß zu verstehen ist. Die Hand aber ist in
<lb/>Mittelfriesland niemals mit einem halben Yollgelde, sondern
<lb/>in der älteren Zeit mit einem weregildus, also einer simpla
<lb/>compositio, und seit den Tagen Wiemars mit der Hälfte der
<lb/>Erbsühne gebüßt worden.3) Wenn wir die Buße in Add. III
<lb/>als weregildus (Wergeldsimplum) fassen, gelangen wir zu einem
<lb/>Yollwergelde von 80 Solidi; und fassen wir sie als die Hälfte
<lb/>der Erbsühne, so ergeben sich für die ganze Erbsühne
<lb/>53 ^3 Solidi. Zur Freienkomposition von Lex I stimmt also
<lb/>jene Handbuße in keinem Falle. Um seine alte Behauptung 4)?
<lb/>daß sich Add. II 1 auf den Friling beziehe, aufrecht zu
<lb/>erhalten, blieb daher Heck nichts übrig, als beim Zitieren

<lb/>Deutsche Rechtsgesch. I 1. Aufl. 8.342 Anm. 7. Daß der Ansatz
<lb/>XXV solid, et V denarios auf einer Korruptel beruhe und vor ihm das
<lb/>Wörtchen bis ausgefallen sei, wie Schreuer, Verbrechenskonkurrenz,
<lb/>Breslau 1896, 8.21 Anm. 88 und Brunner I * 476 Anm. 2 vermuten, kann
<lb/>ich nicht zugeben. Jener alte Ansatz ist noch in friesischen Gold- 
<lb/>schillingen ausgedrückt, während die dahinter stehenden Fingerbußen
<lb/>in schweren karolingischen Silberschillingen berechnet sind. Dieser
<lb/>Silberschilling stand zu jenem Goldschilling wie 1:2. Die ursprüng- 
<lb/>lichen Ansätze für die Fingerbußen waren den Ansätzen für die Zehen
<lb/>in Tit. III» 2—4 völlig oder annähernd gleich. — *) So übersetzt Heck
<lb/>Altfries. Gerichtsverf. 8. 271, und in der Vierteljahrschr. f. Sozial- und
<lb/>Wirtschaftsgesch.il 8. 544 macht er einen possierlichen Versuch, seine
<lb/>Übersetzung zu retten. So geht es, wenn man die Lex Frisionum für
<lb/>ein Werk von einheitlichem Charakter erklärt und nun um jeden
<lb/>Preis nachweisen muß, daß zwischen ihren Angaben «schönste Überein- 
<lb/>stimmung herrscht“.— *) Vgl. hierzu in dieser Zeitschr. XXVII 8. 281.
<lb/>— 4) Er stellte sie bereits Altfries. Gerichtsverf. 8. 271 auf.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0135.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0135--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>113
</p>
            <p>

               <lb/>der Stelle das entscheidende Wort manus wegzulassen und
<lb/>dann zu behaupten, daß die Stelle von der Armbuße handele.
<lb/>So zitiert er denn: Si quis absciderit, XXV solid, et V dena- 
<lb/>rios componat!

<lb/>Daß der Bußansatz von 25 Schillingen 5 Denaren, der wohl
<lb/>durch Drittelung von 80 oder Halbierung von 53 Vs Schillingen
<lb/>entstand, in dem Goldschillinge zu 3 Denaren ausgedrückt
<lb/>ist, nach welchem die alten Teile des Rechtsbuches rechnen,
<lb/>ist vollkommen richtig. Wenn aber Heck weiter behauptet,
<lb/>daß „der Umstand, daß an die Wergeidzahlen, die der Text
<lb/>für Mittelfriesland gibt, die Wergeider der beiden Seitenlande
<lb/>mit der Bezeichnung denarii novae monetae angereiht werden,
<lb/>entschieden dafür spreche, daß nach der Ansicht des Ver- 
<lb/>fassers der Anmerkung die Zahlen des Gesetzes in denarii
<lb/>novae monetae formuliert waren“, so haben wir es hier ledig- 
<lb/>lich mit unrichtiger Quellenauslegung und einem verkehrten
<lb/>Schlüsse zu tun. Nur bei den Wergeidern der Westfriesen,
<lb/>nicht aber bei denen der Ostfriesen, also nicht bei denWer-
<lb/>geldem der beiden Seitenlande ist hinter Lex I 10 ange- 
<lb/>geben, daß sie in einem Solidus zu denarii III novae monetae
<lb/>berechnet seien. Der weregildus der Ostfriesen wird hier
<lb/>zu derselben Höhe (1062/3 Schillinge usw.) angegeben, auf
<lb/>welche sich nach einer alten Bemerkung hinter Add. HIa 58
<lb/>die simpla compositio der West- und Ostfriesen belief. Wir
<lb/>haben es also hier mit den Goldschillingen zu tun, in welchen
<lb/>die alten Kompositionen und Bußzahlen des Rechtsbuches be- 
<lb/>rechnet waren. Wenn nun hinter Lex 110 in einer von einem
<lb/>anderen Manne und in einer weit späteren Zeit geschriebenen
<lb/>Bemerkung die westfriesischen Kompositionen nicht mehr zu
<lb/>1062/z, 53Vs, 262/s, sondern zu 100, 50, 25 Solidi angegeben
<lb/>werden und zu diesen von den alten Zahlen abweichenden
<lb/>Beträgen bemerkt wird, daß sie in Solidi zu 3 neuen Denaren
<lb/>berechnet seien, so kann aus der Hinzufügung dieses erläutern- 
<lb/>den Zusatzes doch nur gefolgert werden, daß nach der Ansicht
<lb/>des Verfassers dieser Anmerkung die alten Zahlen des Gesekes
<lb/>nicht in jenen denarii novas monetae formuliert waren.1)


<lb/>*) In der Vierteljahrschr. f. Sozial- und Wirtschäftsgesch. II 8.547 ff.
<lb/>hat Heck einen verunglückten Versuch gemacht, seine unrichtige Be-
<lb/>Zeitsohrift Ar Reohts*e*ohiohte. XXVIII. Qerm. Abt. 6
</p>

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                n="114"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0136--><p/>
            <p>

               <lb/>114
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Als fränkische Kleinschillinge, so argumentiert Heck
<lb/>weiter , könne man die Solidi der Lex nicht auffassen ', weil
<lb/>in Tit. XIV 7, der einzigen Stelle, wo diese Schillinge vor- 
<lb/>kämen1), gesagt sei: LX solidos, id est libras III; denn der
<lb/>erläuternde Zusatz id est libras III „lege die Annahme nahe,
<lb/>daß im übrigen ein anderer Solidus gemeint war". Hier
<lb/>schließt er also daraus, daß der Solidus durch einen erläu- 
<lb/>ternden Zusatz besonders gekennzeichnet wird, daß im übrigen
<lb/>ein anderer Solidus gemeint sei, während er ein paar Zeilen
<lb/>vorher aus einem solchen erläuternden Zusatze das gerade
<lb/>Gegenteil, nämlich daß in der Lex derselbe Solidus gemeint
<lb/>sei, geschlossen hatte!

<lb/>Daß die Schillinge der Lex nicht die karolingischen
<lb/>Kleinschillinge zu 12 Silberdenaren gewesen sind, ist klar;
<lb/>aber ebenso klar ist es, daß die Friesen die fränkischen
<lb/>Silberschillinge schon infolge ihres Handelsverkehrs gekannt
<lb/>haben müssen und daß sie eine eigene Silbergeldrechnung
<lb/>gehabt haben. Der Gedanke liegt also sehr nahe, daß der
<lb/>Mann, welcher vor eine ganze Reihe von alten, in Goldgeld
<lb/>formulierten Ansätzen der Additio einst ein ter gesetzt hat,
<lb/>dabei die Absicht verfolgt haben möge, alte Goldschilling- 
<lb/>beträge in das Silberkurant seiner Zeit umzurechnen. Daß das
<lb/>Wörtchen ter erst nachträglich vor die Ansätze des Bußregisters
<lb/>der Additio gesetzt worden ist und dieses Register von Hause
<lb/>aus nach denselben Schillingen wie der Grundtext der Lex
<lb/>überhaupt, d. h. nach altfriesischen Goldschillingen, gerechnet
<lb/>hat, ergibt sich am klarsten daraus, daß der Redaktor der
<lb/>Wlemarischen Weistümer2) neben den Schluß des Registers


<lb/>zieturag der Worte solid, denarii III novae monetae zn retten. Die novi
<lb/>denarii der ersten Anmerkung zu Lex 110 dürfen, wie ich bei andrer
<lb/>Gelegenheit zeigen werde, nicht mit den novi denarii der Anmerkungen
<lb/>hinter Add. III * * 73 und 78 zusammengeworfen werden. Der Meinung
<lb/>Brunners (Deutsche Rechtsgesch. I * S. 319), daß die Aufzeichnung des
<lb/>friesischen Volksrechtes nach Denaren rechne, die in jüngeren Zusätzen
<lb/>der sog. Lex als denarii novae monetae oder novi denarii bezeichnet
<lb/>werden, kann ich nicht zustimmen.


<lb/>*) Dies ist nicht richtig. Diese Schillinge begegnen auch in Lex III8
<lb/>und 9 und in der Additio! — *) Wegen dieses Redaktors vgl. meine
<lb/>Ausführungen im Neuen Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde
<lb/>XXXII 8. 288 ff.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0137--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildu8 und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>115
</p>
            <p>

               <lb/>im Hinblick auf die Augen-, Fuß- und Handbuße notiert bat:
<lb/>Wlemarus dicit, oculum XLV solidis debere componi, similiter
<lb/>manum ac pedem.*) ZuWlemars Zeit kann also wohl in jenem
<lb/>Register die Buße für ein ausgeschlagenes Auge noch nicht
<lb/>zu dreimal 40, sondern lediglich zu 40 Schillingen angesetzt
<lb/>gewesen sein, und es muß sich dabei um dieselben Schillinge
<lb/>wie in Lex XXII gehandelt haben, denn daselbst wird die
<lb/>Hand- und die Fußbuße ausdrücklich auf 45 Schillinge (§§ 27
<lb/>und 62) festgesetzt. Daraus aber, daß dann die alten Gold- 
<lb/>beträge jenes Registers mit einem ter versehen worden sind,
<lb/>braucht man doch nicht, falls man eine Umrechnung annimmt,
<lb/>zu schließen, daß man die alten Geldbeträge wieder in Geld- 
<lb/>beträge umgerechnet hat. Das nächstliegende wäre dann
<lb/>doch die Annahme, daß sie in die Geldsorte, welche zur Zeit
<lb/>des Umrechners mittelfriesische Landesmünze war, d. h. in
<lb/>das schwere karolingische Silbergeld, umgerechnet worden
<lb/>sind. Jedenfalls beweist Hecks Behauptung, daß die Hypo- 
<lb/>these der Umdeutung der notwendigen Stütze entbehre, weil
<lb/>in der Lex nach Goldgeld gerechnet werde und die Münz- 
<lb/>rechnung eine einheitliche sei, daß er sich über die Münz- 
<lb/>verhältnisse, die zu einer Umrechnung der alten Bußbeträge
<lb/>drängen mußten, nicht klar geworden ist.

<lb/>2. Auf dem durch unrichtige Quellenauslegung und einen
<lb/>verkehrten Schluß gewonnenen Ergebnisse, daß die Kompo- 
<lb/>sitionen und Bußzahlen der gesamten Lex Frisionum in Solidi
<lb/>zu 3 denarii novae monetas ausgedrückt seien, baut Heck
<lb/>weiter. Die nova moneta erklärt er mit Recht für eine
<lb/>fränkische Münze, wobei er freilich anzugeben versäumt, an
<lb/>welchen unter den fränkischen Münzfüßen er dabei denkt.3)
<lb/>Der Solidus der Lex wird ihm aber „auch durch den Gegen- 
<lb/>satz zu den einmal erwähnten einheimischen Münzen, den
<lb/>denarii Fresionici, als nicht friesisch gekennzeichnet“ (S. 211).


<lb/>*) Vgl. wegen dieser Randbemerkung oben 8.106. — *) Heck redet
<lb/>immer nur allgemein von fränkischen Groß- oder Vollschillingen und
<lb/>fränkischen Kleinschillingen, weil er von den verschiedenen fränkischen
<lb/>Münzfüßen der Merowingerzeit keine Vorstellung hat. Der numismati- 
<lb/>schen Metrologie steht er spröde gegenüber. Daher ist es auch ihm
<lb/>nicht gelungen, den Metallwert der fränkischen Kompositionen richtig
<lb/>zu bestimmen.
</p>
            <p>

               <lb/>8*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0138.tif"
                n="116"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0138--><p/>
            <p>

               <lb/>116
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Mit diesen in Add. III* 44 genannten friesischen Pfennigen
<lb/>operiert er wiederholt1), doch geht er dabei einer genauen
<lb/>Untersuchung dieser Denare regelmäßig aus dem Wege. Er
<lb/>bemerkt nur einmal (8. 241), daß mit diesen Denaren Gold-
<lb/>triente gemeint seien. Nun besagt jene Stelle der Additio:
<lb/>„Si quis alium unguibus crataverit, ut non sanguis sed humor
<lb/>aquosa decurrat, quod cladolg vocant, ter X denarios Fresio-
<lb/>nicos componat.“ Für eine leichte Kratz wunde konnte nur
<lb/>eine sehr geringe Buße in Frage kommen. Wenn vorher
<lb/>bestimmt wird: „(§ 42) Qui alium fuste percusserit, ut livi- 
<lb/>dum fiat, ter solidum et semissem componat; (§ 43) si tantum
<lb/>sanguinem dimiserit, ter solidum componat“2), so muß man
<lb/>für die leichte Kratzwunde weniger als ter solidum gezahlt
<lb/>haben. Falls es also mit der von Heck behaupteten Erhöhung
<lb/>der Bußen seine Richtigkeit hätte, könnte die Kratz wunde
<lb/>höchstens mit dreimal zwei altfriesischen Golddenaren gebüßt
<lb/>worden sein.3) Da nun aber für die Kratzwunde dreimal
<lb/>zehn denarii Fresionici berechnet werden, müssen mit diesen
<lb/>Denaren friesische Silberpfennige gemeint sein. Der Ver- 
<lb/>dreifachung der Bußzahlen in Add. IHa8ff. kann also nur
<lb/>eine Umrechnung von Goldbeträgen in Silberbeträge, sei es
<lb/>allein oder in Verbindung mit einer Erhöhung älterer Ansätze,
<lb/>zugrunde liegen. An diesem Ergebnis läßt sich nicht rütteln.

<lb/>In was für Silbergeld die Geldbeträge von Add. HIa 8 ff.
<lb/>umgerechnet wurden, ist nicht schwer zu sagen, denn wenn
<lb/>in Add. HI* 44, und nur hier, besonders angegeben wird,
<lb/>daß man den alten Ansatz in friesische Denare umge- 
<lb/>rechnet habe, so müssen die übrigen Ansätze in eine nicht- 
<lb/>friesische Silbergeldsorte umgerechnet worden sein, und es
<lb/>kann dafür nur fränkisches Silbergeld und zwar, da die
<lb/>Umrechnung nach Wlemars Zeit stattfand4), der Silberschilling
<lb/>zu 12 schweren karolingischen Denaren in Frage kommen.


<lb/>*) Vgl. noch 8. 215 und 241. — *) Entsprechend werden in Lex
<lb/>XXII 3 und 4 für den durslegi, der nicht »grün und blau“ macht, ein
<lb/>halber Solidus, für die sanguinis effusio ein Solidus als Buße berechnet.
<lb/>— *) Patetta a. a. 0. S. 28 hat dies richtig erkannt. Er möchte daher
<lb/>für ter X, wie der Heroldsche Text hat, ter II lesen! Aber eine solche
<lb/>Abänderung des Heroldschen Textes ist nicht statthaft. — 4) Vgl. oben
<lb/>8.114f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0139.tif"
                n="117"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0139--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>117
</p>
            <p>

               <lb/>Wir haben schon oben (S. 107) bemerkt, daß zwei von diesen
<lb/>Silberschillingen dem Werte nach in der karolingischen Zeit
<lb/>einem friesischen Goldschillinge gleichkamen, und schon früher
<lb/>gezeigt, daß die mittelfriesischen Kompositionen in den Tagen
<lb/>Wiemars schließlich bis auf das Anderthalbfache erhöht worden
<lb/>waren.1) Wenn also die alten, vor Wiemars Zeit aufgestellten
<lb/>Bußregister, die nach dem friesischen Goldschillinge rech- 
<lb/>neten, in das schwere karolingische Silbergeld umgerechnet
<lb/>werden sollten, mußten ihre Schillingszahlen zunächst mit
<lb/>2 und dann noch mit 3/a, im ganzen also mit 3 multipliziert
<lb/>werden. Der Umrechner brauchte daher vor die alten Schil- 
<lb/>lingsbeträge seiner Vorlage nur ein ter einzuschieben. Etwas
<lb/>umständlicher mußte sich die Umrechnung der alten Gold- 
<lb/>pfennige in fränkisches Silbergeld gestalten. Der Wert eines
<lb/>alt friesischen Goldpfennigs stellte sich seit Karls des Großen
<lb/>Münzreform auf 93/s, seit Ludwig dem Frommen auf 10 frie- 
<lb/>sische Silberpfennige von gesetzlichem Gewichte oder auf
<lb/>8 schwere karolingische Silberpfennige bezw. 8^3 neustrische
<lb/>Silberpfennige Ludwigs des Frommen.2) Die Umrechnung
<lb/>der zwei altfriesischen Goldpfennige, mit denen die Kratz- 
<lb/>wunde einst zu büßen war, in fränkisches Silbergeld war
<lb/>dem Umrechner, der sehr oberflächlich verfuhr3), augen- 
<lb/>scheinlich zu kompliziert.4) Er rechnete daher jene zwei
<lb/>friesischen Goldpfennige nur in friesische Silberpfennige um.

<lb/>Was Heck (S. 212 ff.) ausführt, um seine willkürliche An- 
<lb/>nahme zu stützen, daß die Solidi zu 3 denarii novae monetae
<lb/>nach welchen die ganze Lex rechne, fränkische Vollschillinge
<lb/>gewesen seien, lassen wir auf sich beruhen, weil die Lex nicht
<lb/>nach jenen Solidi, sondern nach friesischen Goldschillingen
<lb/>gerechnet hat.

<lb/>3. An dritter Stelle sucht Heck (8. 215) zu zeigen, daß
<lb/>hinter dem Ansätze ter X denarios Fresionicos schlechter- 
<lb/>dings keine Umrechnung, sondern nur eine Bußerhöhung
<lb/>gesucht werden könne. Die Unhaltbarkeit dieser Ansicht
<lb/>ist schon im Vorstehenden dargelegt worden.


<lb/>*) In dieser Zeitschrift XXVII 8. 280 f. — *) Ich werde dies in
<lb/>meiner Geschichte des altfriesischen Geldwesens im einzelnen darlegen.
<lb/>— *) Vgl. unten 8.118. — *) Mangel an rechnerischer Gewandheit
<lb/>tritt in der Lex wiederholt zutage.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0140.tif"
                n="118"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0140--><p/>
            <p>

               <lb/>118
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>4. In Lex XXII 87 wird für die Rettung eines Menschen
<lb/>aus Wassersgefahr eine Belohnung von 4 Schillingen aus- 
<lb/>gesetzt. Dasselbe geschieht in einem Iudicium Saxmundi
<lb/>(Add. DI 67), ohne daß hier jener Betrag verdreifacht wäre.
<lb/>Heck meint mit Recht, daß, wenn die Verdreifachung als
<lb/>Umrechnung aufzufassen sei, auch die Schillingsansätze, die
<lb/>sich nicht auf Deliktsfolgen bezögen, zu verdreifachen gewesen
<lb/>wären. Sei dagegen die Verdreifachung die Wirkung eines
<lb/>Sonderfriedens gewesen, so hätte sie vor diesen Ansätzen
<lb/>Halt machen müssen. Aber dem „Fehlen der Verdreifachung
<lb/>bei der einzigen Zahl, die keine Deliktsfolge ausspricht",
<lb/>könnte die hohe Bedeutung, welche ihm Heck (S. 216) zu- 
<lb/>spricht, natürlich nur dann innewohnen, wenn bei den Zahlen,
<lb/>welche Deliktsfolgen aussprechen, die Verdreifachung niemals
<lb/>fehlen würde. Das Wörtchen ter fehlt nun aber vor zahl- 
<lb/>reichen Ansätzen der Additio, die eine Deliktsfolge aus- 
<lb/>sprechen! Speziell unter den neun Iudicia Saxmundi, welche
<lb/>Schillingsbeträge auffuhren1), finden sich außer dem eben
<lb/>besprochenen (IHa 67) noch drei (III* * 64. 65 und Tit. VI),
<lb/>in denen das ter vor dem Bußansatze fehlt! Der Bearbeiter
<lb/>der Lex, der vor die Ansätze von Add. HI* 8ff. ein ter ein- 
<lb/>fügte, um sie mit den Kompositions- und Münzverhältnissen
<lb/>seiner Zeit in Einklang zu bringen, verfuhr namentlich von
<lb/>HI* 49 an recht flüchtig und achtlos. Er vergaß ziemlich
<lb/>häufig, so z. B. in IH* 50—55, das Wörtchen ter einzusetzen.
<lb/>Andrerseits rührt das ter an manchen Stellen der Additio
<lb/>nicht erst von diesem Bearbeiter her, sondern ist älteren
<lb/>Datums.2) Aus dem Fehlen dieses ter in IH* 67 läßt sich
<lb/>also gar nichts schließen, denn augenscheinlich liegt lediglich
<lb/>eine Unachtsamkeit des Überarbeiters vor. Heck bemerkt
<lb/>selbst, daß „wenn dieser Anhaltspunkt allein stände und aus
<lb/>anderen Gründen die Umrechnung wahrscheinlich wäre, man
<lb/>allenfalls Versehen oder Korruption annehmen könnte". Diese
<lb/>Voraussetzung trifft in der Tat zu, denn andere Anhaltspunkte
<lb/>für Hecks Sonderfrieden gibt es in Wirklichkeit nicht, und
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es sind dies Add. III* 60—67 und Add. VI. Die übrigen Iudicia
<lb/>Saxmundi (Add. III 68, 69, 70) enthalten keine Schillingszahlen. —


<lb/>*) So z. B. in Add. III »76.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0141.tif"
                n="119"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0141--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>119
</p>
            <p>

               <lb/>daß von Add. HI* 8 an eine Umrechnung vorliegt, wird durch
<lb/>Add. III* 44 als sicher erwiesen.

<lb/>5. und 6. Gegen Brunners Auffassung der simpla compo- 
<lb/>sitio macht Heck sodann geltend, daß diese Auffassung zu
<lb/>der Annahme nötige, daß die Buße für Ungefährwerke bis
<lb/>auf 1/3, die für Taten der Haustiere sogar bis auf V* ermäßigt
<lb/>gewesen seien, während die späteren friesischen Rechtsquellen
<lb/>in der Ermäßigung nicht über die Hälfte hinausgingen, ja
<lb/>z. T. die Ermäßigung überhaupt versagten oder auf Tiertaten
<lb/>beschränkten. Nach seiner eigenen Auffassung sei dem Volks- 
<lb/>rechte eine Ermäßigung nur bei Tiertaten und in Mittelfries- 
<lb/>land bekannt gewesen und habe sich auf den Abzug eines
<lb/>Viertels beschränkt, während im übrigen die Differenz nur
<lb/>durch die besondere Erhöhung, welche infolge des friesisch- 
<lb/>sächsischen Sonderfriedens eingetreten wäre, veranlaßt gewesen
<lb/>sei. Aber die Bestimmungen des friesischen Rechtsbuches über
<lb/>Ungefährwerke wurden bereits zu Wiemars Zeit korrigiert,
<lb/>sie müssen also in dem Jahre 778, in dem Karl der Große
<lb/>die ostfriesischen Kompositionen herabsetzte und damit zum
<lb/>ersten Male strenge Maßregeln gegen die Ostfriesen ergriff,
<lb/>schon aufgezeichnet gewesen sein. Heck hätte also in die
<lb/>Besprechung der friesischen Bußen für Ungefährwerke seinen
<lb/>friesisch - sächsischen Sonderfrieden überhaupt nicht hinein- 
<lb/>mischen sollen. Die Angaben der Lex über die Büßung von
<lb/>Ungefährwerken wollen sehr gründlich geprüft sein; mit einem
<lb/>bloßen Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der spä- 
<lb/>teren friesischen Rechtsquellen ist es nicht getan.

<lb/>Das 12. friesische Landrecht1), das sich mit den Unge- 
<lb/>fährwerken befaßt, spricht nicht nur, wie die drei Paragraphen
<lb/>der Additio, die von Ungefährwerken handeln, von Tiertaten,
<lb/>Missetaten des Unmündigen und Verletzungen, die jemand
<lb/>absichtslos mit seiner Waffe verursacht, sondern auch von
<lb/>den Missetaten des Eheweibes und des Sklaven und ordnet
<lb/>für alle diese Taten eine vollkommen einheitliche strafrecht- 
<lb/>liche Behandlung an. Demgegenüber wurde nach dem uns
<lb/>erhaltenen Texte der Lex die Missetat des Sklaven höher
<lb/>gebüßt als die Taten der Tiere, des Unmündigen und die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fries. Rq. 60 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0142.tif"
                n="120"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0142--><p/>
            <p>

               <lb/>120
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>unbeabsichtigten Verletzungen mit der in der Hand getragenen
<lb/>Waffe.1) Nach Lex 113 sollte nämlich, wenn der Sklave
<lb/>ohne Wissen seines Herrn einen Edeling oder Freien oder
<lb/>Liten getötet hatte, der Herr den Gefährdeeid schwören et
<lb/>mulctam eius (des Getöteten) pro servo, bis simplum2), com- 
<lb/>ponat, in Ostfriesland dagegen nach Lex I 22 in diesem Falle
<lb/>der Herr nicht schwören, sondern den Getöteten bezahlen,
<lb/>ac si ipse eum occidisset. In Ostfriesland hätte also der Herr
<lb/>das volle oder jechtige Geld des Erschlagenen, d. h. die
<lb/>höchste Buße, die in solchem Falle überhaupt in Frage kommen
<lb/>konnte, zu entrichten gehabt, während in Mittelfriesland der
<lb/>Herr nicht das volle Geld, sondern nur das doppelte Kompo-
<lb/>sitions-Simplum zahlen sollte. Da der zweite Teil des I. Titels
<lb/>der Lex von dem Redaktor der Wlemarischen Weistümers)
<lb/>überarbeitet worden und die Wendung bis simplum mit der
<lb/>Ausdrucksweise der älteren Stücke des Rechtsbuches nicht
<lb/>im Einklänge ist, auch die Zahl der Eidhelfer, mit denen
<lb/>der Herr zu schwören hatte, nur ein Drittel von der in Tit. I
<lb/>1—10 geforderten ausmacht, glaube ich mit Patetta4) an- 
<lb/>nehmen zu müssen, daß in Lex I 13 ursprünglich in simplo
<lb/>stand und dafür vom Uberarbeiter bis simplum eingesetzt
<lb/>wurde. Heck geht einer eingehenden Besprechung von Lex
<lb/>I 13 aus dem Wege. Da er unter dem Simplum der Lex
<lb/>das volksrechtliche Vollgeld versteht, hätte nach ihm der
<lb/>Herr des Sklaven den Getöteten mit zwei Vollgeldern zu
<lb/>büßen gehabt, obwohl von seiten des Herrn kein Friedens- 
<lb/>bruch vorlag; und dies soll ein königliches Friedensgebot
<lb/>angeordnet haben, welches nur die Friedensbrüche höher
<lb/>geahndet und für diese durchweg die Verdreifachung der


<lb/>*) Eine Bestimmung über die Büßung der Taten des Eheweibes
<lb/>ist in der uns vorliegenden Lex Frisionum nicht enthalten. — 2) Ich
<lb/>kann der Erklärung des „bis simplum“, welche man neuerdings gegeben
<lb/>hat (Brunner in den Sitzungsberichten der Berliner Akademie der
<lb/>Wissensch. 1890 S. 831; Rud. Bewer in dieser Zeitschr. XIII S. 102),
<lb/>nicht zustimmen. Ob der Knecht mit oder ohne Vorsatz tötete, kann
<lb/>für die Bemessung der vom Herrn zu zahlenden Buße nicht in Betracht
<lb/>gekommen sein. — *) Vgl. über diesen Redaktor meine Bemerkungen
<lb/>im Neuen Archiv für ältere deutsche Geschichtsk. XXXII 8. 283 ff. —
<lb/>*) A. a. 0. 8. 19f. Wahrscheinlich stand ursprünglich überhaupt nur
<lb/>da: „et mulctam eius pro servo componat“.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0143.tif"
                n="121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0143--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus and simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>121
</p>
            <p>

               <lb/>Yolksrechtlichen Buße festgesetzt hätte! Auf diesen "Wider- 
<lb/>spruch hat schon Brunner hingewiesen.1) Wer sich nicht in
<lb/>Widersprüche verwickeln will, hat aus Lex I 13 zu folgern,
<lb/>daß mit dem Simplum der Lex nur ein Teil, und zwar
<lb/>höchstens ein Drittel, des yolksrechtlichen Vollgeldes ge- 
<lb/>meint war; und wer die friesische Behandlung der Ungefähr- 
<lb/>werke wirklich verstehen will, hat zu beachten, daß die
<lb/>alte „simpla compositio“ noch vor dem Abschluß der auf
<lb/>uns gekommenen Lex Frisionum zum Vollgel de erhoben
<lb/>und damit eine radikale Herabsetzung der Bußen und
<lb/>Wergeider vorgenommen worden ist.

<lb/>Das 12. Landrecht läßt die Tiertaten, die Missetaten des
<lb/>Unmündigen, des Eheweibes, des Sklaven und die Taten,
<lb/>welche jemand hinter seinem Rücken verursacht, nach dem
<lb/>lat., dem mittelfries., dem Fivelg. und dem niederdeutsch.
<lb/>Ems. Texte mit der Hälfte, nach dem Hunseg. und dem
<lb/>fries. Ems. Texte mit zwei Dritteln, nach dem Rüstringer
<lb/>Texte dagegen voll büßen. Diese Bußverhältnisse erinnern
<lb/>wenigstens zum Teil an die Bestimmungen von Lex I 13
<lb/>und 22. Dagegen scheinen sie mit jenen drei Bestimmungen
<lb/>der Additio, welche sich mit Ungefährwerken beschäftigen,
<lb/>in einem unlösbaren Widerspruche zu stehen.

<lb/>Im Heroldschen Texte haben die drei Bestimmungen
<lb/>folgenden Wortlaut:

<lb/>„(Add. IIIa 68) Si caballus aut bos aut quodlibet animal
<lb/>homini vulnus intulerit, dominus eius iuxta qualitatem vul- 
<lb/>neris in simplo componere indicetur, et tres partes de ipsa
<lb/>mulcta componantur, quarta portione dimissa; inter Wisaram
<lb/>et Laubachi tota compositio in simplo persolvitur.

<lb/>(69) Si homo quislibet telum manu tenet et ipsum casu
<lb/>quolibet inciderit super alium extra voluntatem eius qui illud
<lb/>manu tenet, in simplo iuxta qualitatem vulneris componat.

<lb/>(70) Similiter et puer qui nondum XII annos habet, si
<lb/>cuilibet vulnus intulerit, in simplo componat.“

<lb/>Nach § 68 soll der Eigentümer des Tieres 3/* der simpla
<lb/>compositio, also, falls man die simpla compositio dem dritten
<lb/>Teile des Vollgeldes gleichsetzt, V* von der vollen compositio
</p>
            <p>

               <lb/>*) Deutsche Rechtsgesch. I * S. 339 Anm. 24.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0144.tif"
                n="122"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0144--><p/>
            <p>

               <lb/>122
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>zahlen, welche er zu entrichten gehabt hätte, wenn er selbst
<lb/>die Tat vorsätzlich verübt hätte. Heck findet es (8. 217 f.)
<lb/>mit Recht auffallend, daß die Ermäßigung der Buße auf ein
<lb/>Viertel so außerordentlich kompliziert, durch eine doppelte
<lb/>Herabsetzung, ausgedrückt werde. Bei der Annahme, daß
<lb/>ein besonders erhöhter Friede bestanden habe, sei jene eigen- 
<lb/>tümliche Fassung ganz erklärlich, dagegen bleibe sie bei der
<lb/>Annahme einer volksrechtlichen Ermäßigung ein unlösbares
<lb/>Rätsel.

<lb/>Für denjenigen, welcher die Lex einer eindringenden
<lb/>Kritik unterzogen hat, besteht die von Heck hervorgehobene
<lb/>Schwierigkeit überhaupt nicht.1) Im Heroldschen Texte ist
<lb/>der letzte Satz von § 68 inter Wisaram et Laübachi tota
<lb/>compositio in simplo persolvitur kursiv gedruckt. Daher haben
<lb/>die neueren Forscher durchweg in diesem Satze eine jüngere
<lb/>Zutat, eine am Rande der Aufzeichnung nachgetragene Be- 
<lb/>merkung gesehen, und ich habe an andrer Stelle2) gezeigt,
<lb/>daß sie von dem Redaktor der Wiemarschen Weistümer
<lb/>herrührt, der sie um 780 niederschrieb. Aber von diesem
<lb/>Redaktor muß auch der unmittelbar vorhergehende Satz et
<lb/>tres partes de ipsa mulda componantur quarta portione dimissa
<lb/>stammen, denn die Bezeichnung der Privatbuße als mulda
<lb/>und die Verwendung des Wortes portio gehören zu den
<lb/>charakteristischen Eigentümlichkeiten der Sprache dieses Re- 
<lb/>daktors. Er hatte neben die drei Bestimmungen, welche
<lb/>Ungefahrwerke mit der „simpla compositio“ büßen ließen
<lb/>(Add. IIIa 68, 69, 70), am Rande notiert, daß nur 3/* dieser
<lb/>Compositio zu entrichten wären, in Ostfriesland aber die
<lb/>„simpla compositio“ ohne Abzug zu zahlen sei. Die ganze
<lb/>Notiz wurde später von einem Schreiber irrtümlich hinter
<lb/>der ersten Bestimmung in den Text genommen, während
<lb/>sie zu allen drei Bestimmungen gehörte.

<lb/>Zu der Zeit, als die drei Sätze über die Büßung von
<lb/>Ungefährwerken abgefaßt wurden, muß mit dem in simplo
<lb/>componere die Zahlung derjenigen Kompositionsquote gemeint

<lb/>') Wer die Lex Frisionum für ein 802 auf dem Reichstage zu
<lb/>Aachen aufgenommenes Rechtsprotokoll erklärt, wird freilich fast in
<lb/>jedem Titel dieses Rechtsbuches unlösbare Rätsel finden. — *) Im
<lb/>Neuen Archiv f. ält. deutsche Geschichte. XXXII 8. 283.
</p>

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                n="123"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0145--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>123
</p>
            <p>

               <lb/>gewesen sein, welche den Charakter des bloßen Schaden- 
<lb/>ersatzes hatte. Im Laufe des 8. Jahrhunderts wurde aber
<lb/>die Compositio des mittelfriesischen Nobilis, die nach Aus- 
<lb/>weis des Grundstockes von Tit. XXII von Hause aus doppelt
<lb/>so viel wie die des Liber betragen hatte, von 1062/s auf
<lb/>80 Solidi, also um */» herabgesetzt. Seitdem brachte man
<lb/>für Ungefahrwerke, die mit dem bloßen Schadenersätze zu
<lb/>büßen waren, nicht mehr die alte „simpla compositio“, sondern
<lb/>nur 3/4 von ihr in Anrechnung. Daher notierte der Redaktor
<lb/>der Wiemarsehen Weistümer neben jene drei Bestimmungen,
<lb/>welche die Leistung des Schadenersatzes als in simplo com- 
<lb/>ponere bezeichnten und zunächst für den Stand der Edelinge
<lb/>berechnet waren: et tres partes de ipsa mulcta componantur
<lb/>quarta portione dimissa. Wenn er dahinter vermerkt, daß in
<lb/>Ostfriesland tota compositio in simplo persolvitur, und wenn
<lb/>wir später finden, daß in Rüstringen und im Brokmerlande
<lb/>Ungefahrwerke mit dem Yollgelde zu büßen waren, womit
<lb/>die Bemerkung am Schlüsse von Lex Uris. I im Einklänge
<lb/>ist, daß in Ostfriesland der Herr den von seinem Knechte
<lb/>verübten Totschlag ebenso büße, wie wenn er ihn selbst
<lb/>begangen hätte, so muß man, um dies zu verstehen, bedenken,
<lb/>daß die alte „simpla compositio“ gegen Ende des 8. Jahr- 
<lb/>hunderts zum Yollgelde geworden war. Der absolute Wert
<lb/>der Buße, die für das Ungefährwerk zu entrichten war, hatte
<lb/>sich also in Ostfriesland nicht geändert. Nur bildete er im
<lb/>8. Jahrhundert die simpla compositio, später die volle Compo- 
<lb/>sitio. In Mittelfriesland hat man nach Ausweis des 12. Land- 
<lb/>rechts nach der Reduktion der Kompositionen auch die Buße
<lb/>für Ungefährwerke herabgesetzt und zwar bis auf die Hälfte
<lb/>des neuen Yollgeldes. Wenn dieser Betrag in Lex I 13 als
<lb/>„bis simplum“ aufgeführt wird, so erkennt man wiederum,
<lb/>daß die simpla compositio den vierten Teil des Yollgeldes
<lb/>ausgemacht haben muß.1)

<lb/>Nach allem sind in der vorfränkischen Zeit in Friesland
<lb/>Ungefährwerke allgemein mit dem einfachen Schadenersätze
<lb/>gebüßt worden. Erst infolge der Reduktion der Wergeider
<lb/>und Bußen wurde dieses Prinzip aufgegeben, und seitdem
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. oben 8.108.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0146.tif"
                n="124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0146--><p/>
            <p>

               <lb/>124
</p>
            <p>

               <lb/>Hngo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>büßte man Ungefährwerke in einzelnen Landschaften mit dem
<lb/>Yollgelde, in anderen mit der Hälfte, in wieder anderen
<lb/>mit zwei Dritteln des Vollgeldes.

<lb/>7. Auch die Verneunfachung der Bußen in den Titeln
<lb/>VII 2, XVII 1—3, XX 1 und 2. die von dem erhöhten
<lb/>Friedensschutze für gewisse Orte, Zeiten, Personen und gegen
<lb/>bestimmte Verbrechen handeln, soll sich nach Heck (S. 218 f.)
<lb/>durch seinen friesisch -sächsichen Sonderfrieden leichter er- 
<lb/>klären lassen als durch Brunners Umrechnungshypothese.
<lb/>Der Sonderfriede habe zunächst ganz allgemein die Verdrei- 
<lb/>fachung der bei vorsätzlichen Delikten zu zahlenden Kompo- 
<lb/>sitionen bewirkt; dann sei, sobald bestimmte Personen, Orte
<lb/>usw. einen erhöhten Friedensschutz erhalten sollten, eine
<lb/>weitere Verdreifachung, im ganzen also eine Vemeunfachung
<lb/>der volksrechtlichen Bußen eingetreten. Bei den „novem
<lb/>weregildi“ jener Titel sei also an neun Vollgelder, nicht mit
<lb/>Brunner an neun Wergeldsimpla zu denken. Indes scheint
<lb/>mir Hecks Erklärung schon mit dem Wortlaut von Tit. XVII 1
<lb/>unvereinbar zu sein: „Si quis in exercitu litem concitaverit,
<lb/>novies damnum quod effecit componere cogatur. et ad partem
<lb/>dominicam novies fredam persolvat.“ Aus diesen Worten
<lb/>ergibt sich doch klar, daß mit der Vemeunfachung jener
<lb/>Titel die Verneunfachung des einfachen Schadenersatzes ge- 
<lb/>meint ist, daß man also unter dem weregildus der Titel XVII,
<lb/>XX und XXI nur den für einen getöteten Menschen zu
<lb/>zahlenden Schadenersatz, d. h. dasWergeldsimplum, verstehen
<lb/>darf. Dazu kommt nun, daß mit dem weregildus von Titel
<lb/>XVII 4 nach Ausweis der Rüstringer Rechtsquellen nur das
<lb/>Wergeldsimplum gemeint sein kann.

<lb/>Tit. XVII 4, der von der Heimsuche handelt, lautet wie
<lb/>folgt: „Qui manu collecta hostiliter villam vel domum alterius
<lb/>circumdederit, ille qui caeteros collegit et adduxit, weregil-
<lb/>dum ad partem regis componat et qui eum secuti sunt,
<lb/>unusquisque solidos XII, et ei cui damnum, si etiam damnum
<lb/>illatum est, in duplo emendetur, ultra Laubachi vero in simplo.“
<lb/>Hiernach hatte der Führer einen weregildus, jeder Folger
<lb/>12 Schillinge als Strafe zu entrichten. Die alte Rüstringer
<lb/>Aufzeichnung über das gemeinfriesische Recht bestimmt nun
<lb/>in betreff dieser Heimsuche: „sa brekth hi, the ne fona
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0147.tif"
                n="125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0147--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>125
</p>
            <p>

               <lb/>andere hond ferth, tö allera disthik thritich merk and alle
<lb/>thä, the him folgiath, en and twintich skillinga“ l) (so ver- 
<lb/>wirkt der, welcher die Fahne in der Hand führt, an jede
<lb/>Yiertelskasse2) 30 Mark und alle die, welche ihm folgen,
<lb/>21 Schillinge). Die „Mark“, nach welcher diese Rüstringer
<lb/>Aufzeichnung rechnet, ist die zu 12 Rednath- oder Kawing-
<lb/>pfennigen. Es war dies die kleinste Mark der Rednath-
<lb/>oder Kawingmünze. Sie wurde, seitdem die Rechnung nach
<lb/>„Kleinen“ sich allgemein verbreitet hatte, mit 48 „Kleinen“
<lb/>gleichgesetzt und daher bisweilen auch als Reilmark be- 
<lb/>zeichnet, denn unter einer Reilmark verstand man von jeher
<lb/>die Summe von 48 Pfennigen, und die alten Münzbezeich- 
<lb/>nungen wurden auf die Rechnung nach kleinen Pfennigen
<lb/>übertragen. Die Mark jener Rüstringer Aufzeichnung hatte
<lb/>also einenWert von 4 altfriesischen Silberpfennigen (— 12Red-
<lb/>nathpfenn. — 48 kleinen Pfenn.). Der Führer der Heim- 
<lb/>suchung, der an jedes Viertel 30 Mark dieser Art zahlen
</p>
            <p>

               <lb/>J) Fries. Rq. 122,8. — *) Für tö allera disthik setzt der niederdeutsche
<lb/>Wurster Text aus dem Ende des 16. Jahrhunderts, den Pufendorf, Obser- 
<lb/>vationes juris universi (1756) III app. S. 86 ff., abgedruckt hat, alle dage
<lb/>(Pufendorf S. 82). Diese Erklärung haben Wiarda(Asegabuch S. 288), Richt- 
<lb/>hofen (Altfries. Wörterb. 8.688) und alle neueren Forscher angenommen,
<lb/>obwohl sie doch sachlich geradezu unmöglich ist und die Bestimmung
<lb/>des Brokmerbriefs § 159 (Fries. Rq. 173,10) über den gabbath klar zeigt,
<lb/>daß es sich nur um Zahlungen an die vier Viertel des Landes handeln
<lb/>kann. Die Versuche der Philologen, jenes disthik mit altfriesisch dei,
<lb/>di um jeden Preis zusammenzubringen, muten seltsam an. So hat
<lb/>man disthik aus dega ek -j~ ek mit Assibilierung des ersten k (vgl. z. B.
<lb/>Heuser, Altfries. Lesebuch 8.131) zu erklären versucht. Demgegenüber
<lb/>erklärt Siebs (Grundr. d. germ. Phil. I * S. 1291 Anm. 1): „In alleradistik
<lb/>„alle Tage“ ist keinesfalls eine Assibilierung zu sehen; es ist vielmehr
<lb/>eine Analogie nach Superlativformen, indem statt * alleradegik (für allera
<lb/>dega ek) nach Formen wie allera\hägista\ek usw. ein *allera\degista\ek
<lb/>gebildet ist.“ An eine so weitgehende Analogie Wirkung vermag ich
<lb/>nicht zu glauben. In disthik liegt eine Assibilierung vor, aber mit
<lb/>dei, di „Tag“ hat dieses Wort nichts zu tun, sondern in ihm steckt
<lb/>die altfriesische Entsprechung von mhd. tesche „Tasche“. Altfries. *deske
<lb/>(Stamm daskjö-) „Säckel, Tasche“ war der Name der öffentlichen Kasse,
<lb/>der arca, wie die Landeskasse in lateinischen Dokumenten des östlichen
<lb/>Frieslands genannt wird. Jenes disthik ist aus *deskja ek entstanden
<lb/>und tö allera disthik bedeutet „an jeden Säckel (arca)“, d. i. an jede
<lb/>Viertelskasse.
</p>

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                n="126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0148--><p/>
            <p>

               <lb/>126
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>sollte, hatte also im ganzen 120 X 4 altfriesische Pfennige
<lb/>zu entrichten.1) Rechnet man diesen Betrag nach dem karo- 
<lb/>lingischen "Wertverhältnisse der beiden Edelmetalle (12 : 1)
<lb/>in Gold um, so erhält man 40 altfriesische Goldpfennige oder
<lb/>131/, altfriesische Goldschillinge, also das jüngere Wergeld-
<lb/>simplum des Homo liber! Jene Rüstringer Aufzeichnung ist
<lb/>für den Freien bestimmt. War der Führer der Heimsuchung
<lb/>ein Edeling, so belief sich seine Strafe natürlich auf das
<lb/>Wergeldsimplum des Edelings, d. i. auf 262/z altfriesische
<lb/>Goldschillinge. Die Lex Frisionum legt bei ihren Bußen
<lb/>und Strafen regelmäßig die Verhältnisse des Edelings zu- 
<lb/>grunde.2) Wenn sie also in Tit. XVII 4 dem Führer eine

<lb/>&gt;) Diese 120 Mark sind die hundred merka, auf welche sich im 12.
<lb/>und 13. Jahrhundert das normale Friedensgeld der Rüstringer belief.
<lb/>His, der sich hinsichtlich der numismatischen Metrologie die An- 
<lb/>sichten Hecks zu eigen gemacht hat, versteht darunter irrigerweise
<lb/>100, nicht 120 Mark und steht diesen hundred merka ratlos gegenüber.
<lb/>Er bezeichnet dieses normale Friedensgeld als die „große Land- 
<lb/>friedensbrüche“ (z. B. S. 351), die „vielleicht auf einem jener Upstals-
<lb/>bomer Yerbandstage beschlossen wurde, von denen uns Emo berichtet“
<lb/>(S. 155). Wenn er (8^96) bemerkt, daß nach den Rüstringer Küren
<lb/>das normale Wergeid 40 Mark, das Friedensgeld für einen Totschlag
<lb/>30 Mark betrage und daß bei Zahlungsunfähigkeit des Täters der- 
<lb/>jenige, welcher ihn unterstützt, nicht nur die halbe Kompositio an die
<lb/>verletzte Sippe, „sondern noch 100 Mark an die Gemeinde zu zahlen
<lb/>habe, während ja für einen Totschlag nur 30 Mark zu entrichten
<lb/>seien“, so wirft er die Geldmark, die Volle Mark und die Reilmark
<lb/>in einen Topf. Das ist der Gipfel der Verwirrung! His hat ganz
<lb/>richtig erkannt, daß die Kenntnis der Münzsysteme der strafrechtlichen
<lb/>Quellen zum Verständnis der Bußangaben notwendig sei (S. 14), aber
<lb/>die Konsequenz- dieser Erkenntnis nicht gezogen. Heck hat (Gött. Gel.
<lb/>Anz. 1902 8.874) jene „hundred merka“ richtig als Reilmarken gedeutet,
<lb/>aber fälschlich mit 12Geldmark gleichgesetzt. Sie machten zehn Geld- 
<lb/>mark aus! — *) Wenn Heck Altfries. Gerichtsverf. 8.279 Anm. 106 meint,
<lb/>daß die Lex vorwiegend von den Verhältnissen des Frilings ausgehe, so
<lb/>ist dies ein Irrtum. In dem Buche über die Gemeinfreien ist er von
<lb/>diesem Irrtume zurückgekommen. Er hat daselbst (S. 285) die Fri-
<lb/>lingsnormen der Lex zusammengestellt. Aber diese Zusammenstellung
<lb/>ist ungenau. Lex XXII 83—87 und Add. II 1, III 59 ff. beziehen sich
<lb/>nicht auf den Frimon, sondern auf den Edeling! Brunner hat gezeigt
<lb/>(Deutsche Rechtsgesch. I* 348 Anm. 38), daß Lex XXII 85 sich auf
<lb/>denselben Stand bezieht wie Lex XXII18 und Add. III* 65 (lud. Sax-
<lb/>mundi). Seiner Ansicht, daß die Bußregister der Lex Frisionum für
<lb/>den homo liber berechnet seien, vermag ich nicht beizupflichten.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0149.tif"
                n="127"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0149"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0149--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus and simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>127
</p>
            <p>

               <lb/>Strafe zum Betrage eines weregildus androht, so kann dabei
<lb/>nach Ausweis jener Rüstringer Aufzeichnung nur an eine
<lb/>Summe von 262/z altfriesischen Goldschillingen, d. h. an das
<lb/>jüngere Wergeldsimplum, gedacht sein. Heck wird freilich
<lb/>einwenden, daß er ausdrücklich bemerkt habe (S. 235), daß
<lb/>die späteren friesischen Rechtsquellen von der durch seinen
<lb/>königlichen Sonderfrieden bewirkten allgemeinen "Verdrei- 
<lb/>fachung der Bußen und Strafen nichts mehr wüßten, daß
<lb/>also daraus, daß der Führer der Heimsuchung im 12. Jahr- 
<lb/>hundert in Rüstringen als Strafe sein Wergeldsimplum zu
<lb/>zahlen gehabt habe, noch nicht folge, daß dies auch um
<lb/>das Jahr 800 geschehen und deswegen unter dem weregildus
<lb/>in Lex XYII 4 das Wergeldsimplum zu verstehen sei. Aber
<lb/>dieser Einwand läßt sich leicht entkräften. Wenn, wie Heck
<lb/>behauptet, die Erhöhung jede Buße und Strafe betroffen
<lb/>hatte, so wurde durch diese Erhöhung und ebenso durch die
<lb/>Aufhebung der Erhöhung das gegenseitige Verhältnis
<lb/>der Bußen und Strafen nicht berührt. Dieses Verhältnis muß
<lb/>also in jener Rüstringer Stelle dasselbe sein wie in Lex
<lb/>XVII 4. Nach der Lex soll der Führer einen weregildus,
<lb/>jeder Folger 12 altfriesische Goldschillinge zur Strafe zahlen.
<lb/>Faßt man den weregildus mit Brunner als Wergeldsimplum
<lb/>(262/3 altfries. Goldschill.), so verhalten sich die beiden Strafen
<lb/>wie 262/z : 12 oder 20 : 9. Versteht man dagegen mit Heck
<lb/>unter jenem weregildus das Vollgeld des Edelings (1062/s
<lb/>oder 80 altfries. Goldschill.), so verhielten sich die beiden
<lb/>Bußen wie 80 : 9 oder wie 60 : 9. Welches von diesen Ver- 
<lb/>hältnissen gewähren nun die Rüstringer Aufzeichnungen ? Den
<lb/>Führer bestrafen sie mit 120 kleinen Mark oder 40 Schillingen
<lb/>zu je 12 altfriesischen Silberpfennigen. Dagegen legen sie
<lb/>jedem Folger eine Strafe von 21 Schillingen auf. Damit sind
<lb/>Schillinge zu je 12 friesisch-sächsischen Pfennigen gemeint.
<lb/>Diese Pfennige, die „pfündigen“ Pfennige des Sachsenspiegels,
<lb/>wogen je ljuo kölnische Mark und hatten genau den Wert
<lb/>von6In altfriesischen Silberpfennigen. Jene 21 Schillinge, welche
<lb/>jeder Folger verwirkt hatte, machten demnach 18 Schillinge
<lb/>zu je 12 altfriesischen Pfennigen aus. Der Führer zahlte
<lb/>40 solche Schillinge. Seine Strafe verhielt sich also zu der
<lb/>des Folgers wie 40 : 18 oder 20 : 9. Demnach kann der
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0150.tif"
                n="128"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0150--><p/>
            <p>

               <lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>weregildus von Lex XVII 4 nur zu 20/# X 12 oder 262/z alt- 
<lb/>friesischen Goldschillingen angesetzt werden. Hecks Einwen- 
<lb/>dungen gegen Brunners Erklärung des weregildus, der den
<lb/>Verneunfachungen der Tit. VII, XVII und XX als Einheit
<lb/>zugrunde liegt, sind also nichtig.

<lb/>An diesem Ergebnis wird dadurch nichts geändert, daß
<lb/>Heck das edictum regis in Lex VH 2 und den bannus der
<lb/>vermeintlichen Überschrift von Lex XVII auf die Anordnung
<lb/>eines friesisch-sächsischen Sonderfriedens bezogen wissen will,
<lb/>denn seine Deutung jener Ausdrücke als „königlicher Bann- 
<lb/>edikte“ (S. 219) ist ebenso unhaltbar wie die wunderliche
<lb/>Erklärung, welche er an diese Deutung anschließt. Mit
<lb/>jenem edictum regis ist, wie ich an anderer Stelle darlegen
<lb/>werde, ein im Frühling 777 zu Nimwegen erlassenes Edikt
<lb/>Earls des Großen, durch das er die Stellung der Friesen
<lb/>zum Frankenkönige und zum Christentume gesetzlich fest- 
<lb/>legen wollte, und mit dem bannus in Lex XVII ebenso wie
<lb/>mit dem bannus der friesischen Küren und Landrechte die
<lb/>Bannbuße, also der Geldbetrag gemeint, welcher an den
<lb/>König für die Übertretung seines Bannes zu zahlen war.1)

<lb/>8. Zuletzt wendet sich Heck (S. 219) gegen die Vor- 
<lb/>stellung, daß von einer bestimmten Zeit an lediglich infolge
<lb/>des Überganges von der Gold- zur Silbergeldrechnung das
<lb/>Wort weregildus plötzlich nur noch ein Drittel des alten
<lb/>Betrages bezeichnet habe, daß infolgedessen die Ausdrücke
<lb/>„einfach, dreifach, neunfach büßen“ usw. ihren Sinn geändert
<lb/>und auch fredus von da an nur noch ein Drittel des nor- 
<lb/>malen Friedensgeldes bedeutet habe. Alle diese Sinnände- 
<lb/>rungen würden durch seine eigene Auffassung erspart. Aber


<lb/>l) Hecks Erklärung des bannus in Lex XVII beweist schlagend,
<lb/>daß dieser Forscher weder die in der Lex Frisionum genannten Münzen
<lb/>sicher zu bestimmen vermocht noch sich eine stichhaltige Ansicht von
<lb/>der Entstehung der Lex Frisionum gebildet hat. Die Worte „Hic
<lb/>bannus est“ waren von Hause aus eine Bandbemerkung zu Titel XVI,
<lb/>die ausdrücken wollte, daß die daselbst aufgeführten 30 friesischen
<lb/>Goldschillinge zu 3 Denaren an Wert genau der fränkischen Bannbuße
<lb/>(60 schweren karol. Silberschillingen) gleich wären. Erst als die uns
<lb/>erhaltene Textrezension des friesischen Rechtsbuches entstand, machte
<lb/>man aus dieser Randbemerkung eine Überschrift für das Folgende
<lb/>zurecht.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0151.tif"
                n="129"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0151"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0151--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>12S
</p>
            <p>

               <lb/>um uns Binnänderungen dieser Art zu ersparen, bedürfen wir
<lb/>seines friesisch-sächsischen Sonderfriedens nicht. Eigentliche
<lb/>Binnänderungen haben überhaupt nicht stattgefunden. Was
<lb/>stattfand, war die Herabsetzung aller Bußen und Strafgelder
<lb/>infolge einer durchgreifenden Reduktion der Wergeider.
<lb/>Brunner erkannte richtig, daß sich im 8. Jahrhundert ein
<lb/>neuer „weregildus“ bildete, der eine Quote des älteren aus- 
<lb/>machte. Nur das Wertverhältnis des jüngeren zum älteren
<lb/>weregildus hat er nicht ganz genau bestimmt und den letzten
<lb/>Grund des ganzen Vorgangs, die friesische Wergeider- und
<lb/>Bußenreduktion, nicht erkannt. Aber eigentliche Binnände- 
<lb/>rungen der Termini waren mit dem Vorgänge nicht verknüpft.
<lb/>Das Wort fredus wird von dem Edikte in dem gewöhnlichen
<lb/>Sinne, d. h. zur Bezeichnung des dem Viertel der Privatbuße
<lb/>gleichkommenden Strafgeldes, verwendet. Darin, daß das
<lb/>normale Friedensgeld verneunfacht wird, während sich die
<lb/>Buße nicht auf das neunfache Vollgeld, sondern auf das
<lb/>neunfache Wergeldsimplum belief, liegt ja gerade die Strenge
<lb/>des Ediktes. Das Wort weregildus hat in dem Edikte die
<lb/>alte, ursprüngliche Bedeutung, die ihm bei den Friesen von
<lb/>jeher zukam, nämlich „Manngeld, Mannwert, Mannersatz,
<lb/>Mannbezahlung“, und novies componere bedeutet in diesem
<lb/>Edikte, wie sonst immer, neunmal den Taxwert einer Person
<lb/>oder Sache bezahlen. Daß der weregildus hier und da als
<lb/>Friedensgeld Verwendung findet, ist erklärlich, denn das
<lb/>Friedensgeld war ja von Hause aus dem vierten Teile des
<lb/>Vollgeldes, also dem Wergeldsimplum gleich. Hecks Polemik
<lb/>gegen Brunners Behauptung, daß der weregildus als höhere
<lb/>Wundbuße vorkomme, enthält einige richtige Bemerkungen
<lb/>neben manchen Fehlern und Ungenaufgkeiten, auf die ich
<lb/>hier nicht erst eingehen will. Nur das eine will ich bemerken,
<lb/>daß, wenn nach Lex X für die Hand ein weregildus zu be- 
<lb/>zahlen und nach Add. H 1 die einem Nobilis abgeschlagene
<lb/>Hand mit 262/s friesischen Goldschillingen, also mit einem
<lb/>jüngeren Wergeldsimplum zu vergüten war, doch nicht weg- 
<lb/>geleugnet werden kann, daß der weregildus als Wundbuße
<lb/>begegnet, die Lex also unter weregildus nicht das volksrecht- 
<lb/>liche Vollgeld verstanden haben kann.

<lb/>Daß eine Sinnverschiebung, wie sie Brunner vermutet,

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte XXVIII. Oerm. Abt. 9
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0152.tif"
                n="130"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0152--><p/>
            <p>

               <lb/>130
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>vorgekommen, d. h. einer eingebürgerten Schillings-, Mark- 
<lb/>oder Pfundzahl auch nach einer radikalen Änderung der
<lb/>Münzwerte die alte Bezeichnung verblieben ist, dafür liefern
<lb/>die friesischen Rechtsquellen mehr als einen Beleg.1) Aber
<lb/>wir brauchen eine solche Sinnverschiebung gar nicht anzu- 
<lb/>nehmen, um die Bedeutungsentwicklung von tceregildus zu
<lb/>verstehen. Wir können diese Entwicklung, wie wir unten
<lb/>sehen werden, durch genaue chronologische Gruppierung und
<lb/>unbefangene Interpretation der uns zu Gebote stehenden
<lb/>Quellenangaben vollständig klarlegen, ohne zur Hypothese
<lb/>unsere Zuflucht zu nehmen.

<lb/>Wie die vorstehende Erörterung gezeigt hat, ist es Heck
<lb/>nicht geglückt, gegen Brunners Ergebnisse, daß es im 8. Jahr- 
<lb/>hundert in Friesland zur Bildung eines neuen „weregildus“
<lb/>gekommen sei und daß die "Verdreifachung der Bußzahlen,
<lb/>wie sie in der Additio vorliegt, auf einer Umrechnung der
<lb/>alten Goldschillinge in Silberschillinge beruhe, einen wirklich
<lb/>begründeten Einwand zu erheben. Ebensowenig hat er für
<lb/>seine eigene Annahme, daß Heue Verdreifachung eine wirkliche
<lb/>Erhöhung der Bußen bedeute, die mit einem von Karl dem
<lb/>Großen aufgerichteten friesisch - sächsischen Sonderfrieden
<lb/>Zusammenhänge, etwas Stichhaltiges vorzubringen vermocht.
<lb/>Mit diesem Sonderfrieden ist es überhaupt ein mißliches
<lb/>Ding. Er soll „weder ein sachlicher noch ein ständischer
<lb/>Sonderfriede“ gewesen sein, denn er habe alle Straftaten
</p>
            <p>

               <lb/>*) Heck hat einen von diesen Belegen angeführt, aber die Beweis- 
<lb/>kraft dieses Beleges abgeschwächt, weil er in seine Besprechung Ergeb- 
<lb/>nisse seiner numismatischen Studien hineingemischt hat. Im wester- 
<lb/>lau werschen Friesland finfle man, meint er, um 1400 zwei Gelder. „Das
<lb/>„Geld" schlechthin ist entstanden durch Wertung der alten 15*/, Pfund
<lb/>nach kölnischen Pfunden ä 20 Schillingen. Daneben findet sich Rq.
<lb/>8. 387 § 11 ein Betrag „kleines Geld“, welcher dadurch entstanden ist,
<lb/>daß die Pfunde der alten Ziffern zu 7 Schillingen gerechnet worden
<lb/>sind“ (8. 221 Anm. 1). Von diesen „Wertungen“, die für die beiden
<lb/>„Gelder* das Verhältnis 20 : 7 ergeben hätten, steht an der angeführten
<lb/>Stelle kein Wort, sondern die Westergauer Münzerläuterung gibt in
<lb/>8 10 (Fries. Rq. 387, 7) an, daß in den Delen des alten Ostergaus die
<lb/>„Gelder“ 27 Mark zu je 72 Groschen, und in § 11 (Rq. 387,13), daß
<lb/>in denselben Delen die „kleinen Gelder* 27 Mark zu je 24 Groschen be- 
<lb/>trügen. „Geld“ und „kleines Geld* verhielten sich also glatt wie 3 :1.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0153.tif"
                n="131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0153--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>131
</p>
            <p>

               <lb/>umfaßt und für und wider alle Stände gewirkt.1) Von einem
<lb/>so durchgreifenden Sonderfrieden wissen die zahlreichen Be- 
<lb/>richte, die uns über Karls Vorgehen gegen die Friesen und
<lb/>Sachsen zur Verfügung stehen, schlechterdings nichts, und
<lb/>Heck hat bezeichnenderweise nicht einmal den Versuch ge- 
<lb/>macht, ein bestimmtes Jahr zu ermitteln, in welchem dieser
<lb/>Friede aufgerichtet worden sein könnte. Auch in den Quellen
<lb/>der folgenden Zeit findet sich von einem solchen Frieden nicht
<lb/>die geringste Spur. Aus diesem Schweigen, der Quellen
<lb/>schließt Heck nicht etwa, daß unter Karls Nachfolgern nie- 
<lb/>mand von einem friesisch-sächsischen Sonderfrieden etwas
<lb/>gewußt zu haben scheine, sondern daß der erhöhte Frieden
<lb/>ein vorübergehender Rechtszustand gewesen sei. Wie uns
<lb/>Heck nicht anzugeben weiß, wann sein Sonderfriede aufge- 
<lb/>richtet wurde, so weiß er auch nicht zu sagen, wann er
<lb/>aufgehoben worden sei. „Der erhöhte Frieden sei als eine
<lb/>Folge der Eroberung aufzufassen, und es sei sehr glaublich,
<lb/>daß er aufgehoben wurde, nachdem die Beruhigung einge- 
<lb/>treten war.“ Aber „wann und durch wen die Aufhebung
<lb/>des erhöhten Friedens erfolgt ist, bleibt ungewiß“. Heck
<lb/>muß also selbst einräumen, daß unsere Geschichtsquellen
<lb/>nichts davon wissen, daß Karl der Große für Friesland einen
<lb/>allgemeinen, selbst die geringsten Straftaten treffenden Sonder- 
<lb/>frieden aufgerichtet habe. Dieser Frieden hat in Wirklich- 
<lb/>keit nicht bestanden. Aber Heck mußte einen solchen Frieden
<lb/>erfinden, weil er den weregildus und die simpla compositio
<lb/>der Lex Frisionum als eindeutige Termini auffaßte und weil
<lb/>er die in der Additio vorliegende Verdreifachung der Buß- 
<lb/>zahlen durchaus ohne die Annahme einer Umrechnung von
<lb/>Goldbeträgen in Silberbeträge erklären wollte.2)

<lb/>Freilich kann die Umrechnung der Bußbeträge der Lex
<lb/>nicht in der von Brunner angenommenen Weise vor sich
<lb/>gegangen sein. Daß die Friesen ihre Goldschillinge, die
<lb/>3 Pfenniggewichte Gold enthielten und in der karolingischen


<lb/>*) Heck, Gemeinfreie 8.235. — *) Diese Verdreifachung ließe sich
<lb/>allenfalls auch ohne die Annahme einer Umrechnung erklären und zwar
<lb/>aus der Herabsetzung, die speziell die Nobiliscompositio im 8. Jahr- 
<lb/>hundert erfuhr. Aber von den näheren Umständen dieser Herabsetzung
<lb/>hat Heck gar keine Vorstellung.
</p>
            <p>

               <lb/>S*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0154.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0154"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0154--><p/>
            <p>

               <lb/>132
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Zeit, wo Gold zu Silber wie 12 : 1 stand, mit 36 altfriesi-
<lb/>sohen Silberpfennigen gleichwertig waren, um das Jahr 800
<lb/>in „Schillinge“ zu 12 altfriesischen Silberpfennigen umge- 
<lb/>rechnet haben sollten, ist schon deswegen ausgeschlossen,
<lb/>weil die Friesen bis um das Jahr 1000 auch in der Silber- 
<lb/>geldrechnung den Schilling zu drei Pfennigen gerechnet
<lb/>haben. Der altfriesische Silberschilling stellte daher einen
<lb/>sehr kleinen “Wert dar. Es bestand zwischen ihm und dem
<lb/>altfriesischen Goldschillinge das Wertverhältnis von 1 : 12.
<lb/>Allerdings wissen die Forscher, welche sich mit den altfrie- 
<lb/>sischen Münzverhältnissen beschäftigt haben, ohne Ausnahme
<lb/>von einer Rechnung nach großen friesischen Denaren zu
<lb/>erzählen, und diese angeblich mindestens 4 fränkische Silber- 
<lb/>pfennige an Wert aufwiegenden friesischen Denare sind neuer- 
<lb/>dings zu den kühnsten Kombinationen verwendet worden.1)
<lb/>Aber dieser große Denar der Friesen, von dem noch nie- 
<lb/>mand ein Exemplar zu Gesicht bekommen hat und von dem
<lb/>der nüchterne, unbefangene Forscher in den altfriesischen
<lb/>Rechtsquellen auch nicht die geringste Spur zu entdecken
<lb/>vermag, gehört in das Gebiet der Fabel.2) Als die numis- 
<lb/>matische Forschung noch in ihren Anfängen stand, wurde
<lb/>die Vermutung aufgestellt, daß der Silberdenar der Friesen
<lb/>vier fränkischen an Wert gleichgekommen sein müsse, weil
<lb/>man sich nicht vorstellen konnte, daß die Friesen eine Gold- 
<lb/>geldrechnung gehabt hätten. Heute aber liegt kein Grund
<lb/>mehr vor, ap dieser Vermutung festzuhalten, denn daß man
<lb/>im alten Regnum Fresoniae nach Goldschillingen und Gold- 
<lb/>pfennigen gerechnet hat, ist längst nachgewiesen. Es wäre
<lb/>nachgerade Zeit, daß der altfriesische Riesendenar, diese
<lb/>Seeschlange der mittelalterlichen Numismatik, in den münz-
<lb/>und rechtsgeschichtlichen Werken nicht mehr auftauchte.
<lb/>Der altfriesische Silberpfennig war genau so schwer wie der


<lb/>*) Es mag hier genügen, auf die Zusammenstellungen bei Brunner,
<lb/>Deutsche Rechtsgesch. 1* *8. 319ff. zu verweisen. Was Heck, Hilliger
<lb/>und Seebohm über den Schilling und Pfennig der Friesen geschrieben
<lb/>und vermutet haben, wird an anderer Stelle besprochen werden. —


<lb/>*) Die neuerlichen Versuche, Gewicht und Wert des großen friesischen
<lb/>Pfennigs zu bestimmen, laufen auf willkürliche Annahmen hinaus und
<lb/>haben keinen wissenschaftlichen Wert.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0155.tif"
                n="133"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0155--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>133
</p>
            <p>

               <lb/>altfriesische Goldpfennig, und der altfriesische Silberschilling
<lb/>war ebenso wie der altfriesische Goldschilling eine geschla- 
<lb/>gene Münze und wog wie dieser drei altfriesische Pfennig- 
<lb/>gewichte.

<lb/>Wie sich aus der Bemerkung hinter Add. III “ 78 ergibt,
<lb/>wurde der denarius novae monetae im letzten Viertel des 8. Jahr- 
<lb/>hunderts in Mittelfriesland zum Währungspfennige gemacht.
<lb/>Aber auch von diesen schweren karolingischen Denaren, wie
<lb/>sie seit der Münzordnung Karls des Großen geschlagen wurden,
<lb/>faßte die Bevölkerung Mittelfrieslands drei Stück als Schilling
<lb/>zusammen. Ein Silberschilling dieser Art verhielt sich damals
<lb/>dem Werte nach zum altfriesischen Goldschillinge wie 1 : 8.
<lb/>Wenn in dieser Zeit in Mittelfriesland selbst alte Goldgeld- 
<lb/>beträge in Silbergeldbeträge umgerechnet wurden, kann dies
<lb/>nur nach diesem Verhältnisse geschehen sein. Die Über- 
<lb/>arbeitung der Lex Prisionum lag aber vorwiegend in den
<lb/>Händen von Nichtfriesen und fand zum Teil außerhalb Mittel- 
<lb/>frieslands statt.1) Die Überarbeiter der Lex können sich
<lb/>also nicht nach der friesischen, sondern nur nach der reichs- 
<lb/>rechtlichen Silberschillingsrechnung, nach welcher 12 Denare
<lb/>einen Schilling ausmachten, gerichtet haben. Ein solcher
<lb/>Schilling stand in jener Zeit zu dem altfriesischen Gold- 
<lb/>schillinge dem Werte nach wie 1:2. Die in Goldschillingen
<lb/>gemeinten Bußzahlen der Lex hätten somit bei der Umrech- 
<lb/>nung in das damalige Silberkurant verdoppelt werden müssen,
<lb/>wie sich dies aus Add. II 2—6 und HI' 1 ersehen läßt. Daß
<lb/>der Umrechner die Schillingszahlen des Bußregisters in
<lb/>Add. III* 8 ff. mit einem ter, nicht mit einem bis versah, lag
<lb/>daran, daß er das Register nicht nur mit den Münz-, sondern
<lb/>auch mit den Kompositionsverhältnissen seiner Zeit in Ein- 
<lb/>klang bringen wollte. Die mittelfriesischen Kompositionen
<lb/>waren aber um das Jahr 779 auf das Anderthalbfache er- 
<lb/>höht worden.

<lb/>Die Verdreifachung der mittelfriesischen Bußzahlen in
<lb/>Add. nia 8ff. beruht also auf einer Umrechnung und einer
<lb/>Erhöhung der alten, in Goldschillingen formulierten Ansätze;
<lb/>sie kann daher für die vermutete Sinnverschiebung der Ter-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. wegen dieser Überarbeitung Neues Archiv XXXII 8. 282 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0156.tif"
                n="134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0156--><p/>
            <p>

               <lb/>134
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>mini weregildus und simpla compositio nicht in Betracht kommen.
<lb/>Daß aber vor jener Erhöhung der mittelfriesischen Kompo- 
<lb/>sitionen eine Umrechnung der alten Goldschillinge in Silber- 
<lb/>schillinge nach dem Verhältnis von 3 : 1 stattgefunden haben
<lb/>könnte, ist ausgeschlossen. Demnach vermag ich der Auf- 
<lb/>fassung Brunners, daß bei dem Übergange vom Gold- zum
<lb/>Silbersolidus an den durch die Geldrechnung eingebürgerten
<lb/>Ziffern der Ausdruck weregildus haften geblieben sei, der
<lb/>nun den dritten Teil der compositio homicidii bezeichnet habe,
<lb/>nicht beizutreten.

<lb/>Um bei unserem eigenen Versuche, über die Mehrdeutig- 
<lb/>keit der Termini weregildus und simpla compositio Klarheit
<lb/>zu schaffen, nicht fehlzugehen, ordnen wir zunächst die zahl- 
<lb/>reichen Stellen des friesischen Rechtsbuches, an denen der
<lb/>Ausdruck weregildus begegnet, soweit es möglich ist, nach
<lb/>ihrer Entstehungszeit.

<lb/>Von den beiden Anmerkungen zu Lex I 10, die von dem
<lb/>„weregildus“ der West- und der Ostfriesen handeln, wurde
<lb/>die jetzt voranstehende im zweiten Viertel des 9. Jahrhunderts *■),
<lb/>die andere kurz vor dem Jahre 7782) niedergeschrieben. Die
<lb/>Erwähnungen des ostfriesischen „weregildus“ in Lex VH, VIII,
<lb/>IX 14—17 gehören in die Jahre 775—7803), während die
<lb/>Überschrift von Lex XV, in der vom ostfriesischen, und
<lb/>Lex XIV 3, woselbst vom westfriesischen „weregildus“ die
<lb/>Rede ist, frühestens im Jahre 778 abgefaßt wurden.4)

<lb/>Wenig älter ist die uns vorliegende Gestalt von Lex III,
<lb/>worin der mittelfriesische Diebstahlsfredus auf einen „were- 
<lb/>gildus“ bemessen und in § 2 für diesen „weregildus“ eine
<lb/>bestimmte Schillingszahl angegeben wird, bei der wir es
<lb/>allerdings, nach der Fassung des Titels zu schließen, mit
<lb/>einer in den Text geratenen Glosse zu tun haben. Dagegen
<lb/>gehört der kleine Titel X, in dem wiederholt vom „were- 
<lb/>gildus“ die Rede ist, einer früheren Zeit an. Der als Titel X
<lb/>gezählte Satz hatte von Hause aus den Schluß von Lex XIV 2
<lb/>gebildet, war aber an eine andere Stelle versetzt worden,

<lb/>») Neues Archiv XXXII 8.272 und 285. — *) Neues Archiv XXXII
<lb/>8. 286 f. — •) Ebenda 8.2975. und 287 f. Vom „weregilduä“ des Weibes,
<lb/>der in Lex IX 8 ff. begegnet, ist unten 8.189 gehandelt. — 4) Ebenda
<lb/>8.290 und 292 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0157.tif"
                n="135"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0157--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>135
</p>
            <p>

               <lb/>als die Materialien, aus denen ein friesisches Rechtshuch
<lb/>hergestellt werden sollte, durcheinander gerieten.1) Schließ- 
<lb/>lich wurde er zu einem besonderen Titel zurechtgestutzt.*)
<lb/>Die Titel XIY 1, 2 und X entstammten aber einer Aufzeich- 
<lb/>nung, die sich mit dem christianisierten mittelfriesischen
<lb/>Leweisverfahren beschäftigte und im Anfänge der Regierung
<lb/>Karls des Großen entstanden war.* 3)

<lb/>Yon großer Bedeutung für die Frage nach dem ursprüng- 
<lb/>lichen Sinn des friesischen „weregildus“ ist das Yorkommen
<lb/>dieses Terminus in Lex XVII, XX und XXI. Die Titel
<lb/>XVI—XXI gehen auf zwei Satzungen der fränkischen Staats- 
<lb/>gewalt zurück. Die eine wurde, wie ich an anderer Stelle
<lb/>zeigen werde, im Frühjahre 777 zu Nimwegen durch Karl
<lb/>den Großen erlassen. Die andere rührt ebenfalls von Karl
<lb/>her, ist aber jünger, und zwar stammt sie aus dem Jahre
<lb/>780. Die beiden Satzungen hat der Hauptredaktor der Lex,
<lb/>dessen Tätigkeit in die Jahre 775—780 fiel4), in das
<lb/>Rechtsbuch hineingearbeitet. Yon seiner Arbeit ist einiges
<lb/>verloren gegangen. Was sich erhalten hat, stammt zum
<lb/>kleineren Teile (Titel XYI, XYII 1—3, YII 2) aus der
<lb/>jüngeren, zum größeren Teile (Titel XYII 4—XXI) aus der
<lb/>Nimwegener Satzung.5) Lex XYII 2, eine Bestimmung, die
<lb/>aus der jüngeren Satzung stammt, ist unter den Stellen der
<lb/>eigentlichen Lex, an denen der Ausdruck „weregildus“ be- 
<lb/>gegnet, wohl die wichtigste.

<lb/>Die Erwähnungen des „weregildus“ in Lex XXII de dolg
<lb/>lassen sich nicht genau datieren. Der Grundstock dieses
<lb/>Titels stammt noch aus der vorfränkischen Zeit, denn er
<lb/>legt seinen Bußberechnungen ein Edelingsgeld von 96 frie- 
<lb/>sischen Goldschillingen zu je 3 Denaren zugrunde. Aber
<lb/>die zahlreichen Nachträge und Abänderungen reichen bis in
<lb/>den Anfang des 9. Jahrhunderts herab, und der Terminus
<lb/>„weregildus“ begegnet gerade in den jüngeren Bestandteilen!


<lb/>*) Wenn Brunner in der neuen Auflage seiner Rechtsgeschichte


<lb/>nur noch von der „ sogenannten“ Lex Frisionum spricht, so ist dies


<lb/>nur allzu begründet. — *) Neues Archiv XXXII 8. 305 f. — *) Ebenda


<lb/>S. 292 und 309 ff. — *) Ebenda 8. 300. — •) In meiner Abhandlung
<lb/>„Zum Heroldschen Texte der Lex Frisionum" (Neues Archiv XXXII
<lb/>263—317) konnte ich auf die Vorlagen der Titel XVI—XXI noch
<lb/>nicht näher eingehen (vgl. daselbst 8. 295 f.).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0158.tif"
                n="136"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>136
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Auch in der Additio, dieser wunderlichen Zusammen- 
<lb/>stellung von bereits benutzten oder antiquierten und von
<lb/>noch nicht verarbeiteten Materialien mit Weistümern der
<lb/>Asegen Wlemar und Laxmund, stößt man wiederholt auf den
<lb/>Ausdruck „weregildus“. Von den in Betracht kommenden
<lb/>Stellen gehören III* 74, 76, 77 und VII in die Wlemarische
<lb/>Zeit, sie sind also in das drittletzte Jahrzehnt des 8. Jahr- 
<lb/>hunderts zu setzen. Dagegen kommt der Erwähnung des
<lb/>„weregildus“ in Add. IX ein weit höheres Alter zu. Dieser
<lb/>kurze, nach Fassung und Inhalt merkwürdige Titel: „Vis
<lb/>aut furtum in duplo componitur et ad freda weregildum“,
<lb/>behandelt Raub und Diebstahl gleichmäßig, während die Lex
<lb/>bereit» — in Übereinstimmung mit den späteren friesischen
<lb/>Rechtsquellen — für Raub eine erheblich mildere Strafe
<lb/>(Lex VIII) als für Diebstahl (Lex III) eintreten läßt.1)
<lb/>Add. IX gehört also einem älteren Stadium der friesischen
<lb/>Rechtsentwicklung an als Lex VIII. Befremdlich ist in dem
<lb/>Sätzchen die Wendung ad freda, da in dem Rechtsbuche
<lb/>regelmäßig pro freda, einmal in fredam gesagt ist. Merk- 
<lb/>würdiger aber ist, daß das Sätzchen nicht in der imperativi- 
<lb/>schen Sprache des Gesetzes, sondern in der erzählenden Form
<lb/>des Berichtes abgefaßt ist.2) Es teilt diese Eigentümlichkeit
<lb/>mit zwei anderen sehr alten Stellen (Lex V, Add. XI) und
<lb/>scheint wie diese ursprünglich einem Bericht oder Protokoll
<lb/>über das mittelfriesische Recht angehört zu haben. Ein solches
<lb/>Rechtsprotokoll wurde, wie ich früher gezeigt habe 3), wahr- 
<lb/>scheinlich im Jahre 734 zu Staveren auf Befehl Karl Mar-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Brunner, D. Eg. II 8. 648 Anm. 90 und His, Strafrecht der
<lb/>Friesen 8.335 Anm. 6 sind der Ansicht, daß das Friedensgeld bei Raub
<lb/>ursprünglich 12 Schillinge betragen habe, aber durch Add. IX auf die
<lb/>Höhe des Diebstahlsfredus gebracht worden sei. Die Sache muß sich
<lb/>jedoch gerade umgekehrt verhalten haben, denn nichtqualifizierter
<lb/>Raub wurde bei den Friesen während des Mittelalters nicht so streng
<lb/>wie Diebstahl geahndet. Nach His 8. 336 soll man in Ostfriesland
<lb/>schon in fränkischer Zeit eine feste Raubbuße von 12 Schillingen ver- 
<lb/>wandt haben, aber in der angezogenen Stelle, Lex IX 14, steht kein
<lb/>Wort von einer festen Raubbuße zu 12 Schillingen! — *) Patetta


<lb/>a. a. 0. 8.56 hat Add. IX wegen seiner Form für eine spät entstandene
<lb/>Randbemerkung erklärt. Diese Erklärung scheitert an dem Inhalt des


<lb/>Titels! — *) Jaekel, Die Grafen von Mittelfriesland 8. 86 und 99ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0159.tif"
                n="137"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0159"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus and simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>137
</p>
            <p>

               <lb/>teils aufgenommen1), und Add. IX gehört vielleicht zu den
<lb/>erhaltenen Besten dieses Rechtsprotokolls. Wir haben also
<lb/>wohl in Add. IX die älteste Erwähnung des friesischen „were- 
<lb/>gildus“ vor uns.

<lb/>Für die Feststellung der Bedeutung, welche der friesische
<lb/>Terminus weregildus von Hause aus bei den Friesen hatte,
<lb/>kommt nur ein Teil der Stellen des friesischen Rechtsbuches,
<lb/>an welchen der „weregildus“ begegnet, in Betracht.

<lb/>In Lex XYH ist, wie wir schon erkannten2), diejenige
<lb/>Kompositionsquote als weregildus bezeichnet, welche den
<lb/>Charakter des bloßen Schadenersatzes hatte, also den ein- 
<lb/>fachen Taxwert für ein in Verlust geratenes Leben, das
<lb/>„pretium vitae“ oder „pretium sanguinis“ oder die simpla
<lb/>compositio des Mannes darstellte. Die Wendung novem
<lb/>weregildos (oder novies weregildum) solvere bedeutete dem
<lb/>Friesen genau dasselbe wie aliquem novies componere. Es
<lb/>handelt sich daher überall, wo das Rechtsbuch von dem
<lb/>Kompositionssimplum oder von dem „in simplo componere“
<lb/>spricht, um die Zahlung des weregildus. Zu demselben Ergeb- 
<lb/>nisse führt die Vergleichung der hinter Add. 111*58 stehen- 
<lb/>den Notiz über die west- und ostfriesischen Kompositionen
<lb/>mit den Bemerkungen, welche einst zur Überschrift und zu
<lb/>§ 10 des Tit. I der Lex hinzugefügt worden sind.3) Es wird
<lb/>ein und derselbe Betrag bald als simpla compositio bald als
<lb/>weregildus bezeichnet!

<lb/>Diese simpla compositio (weregildus) wurde 'als Ersatz- 
<lb/>geld bei kasueller Tötung (Lex 113, Add.III* 68—70) gezahlt,
<lb/>während bei einer vorsätzlichen Tötung ein Vielfaches dieser
<lb/>simpla compositio (weregildus), das Vollgeld, an die Erben
<lb/>und Magen des Erschlagenen zu entrichten war.

<lb/>Wie verhielt sich das Vollgeld zum weregildus, d. h.
<lb/>wieviele simplae compositiones bildeten dasVollgeld? Bei
<lb/>der Besprechung des Frauenraubs und der Sklaventat er- 
<lb/>kannten wir, daß sich das Vollgeld zum weregildus aller
<lb/>Wahrscheinlichkeit nach wie 4 : l verhalten hat.4) Gewiß-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Eine Erinnerung daran bewahrt die mittelfriesische Sage von
<lb/>den dreizehn Asegen. — *) Oben 8.124. — *) Vgl. hierzu noch die
<lb/>Überschrift von Tit. XV. — *) Vgl. oben 8.108 und 8.123.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0160.tif"
                n="138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>138
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>heit erhält man durch eine Betrachtung der altfriesischen
<lb/>Friedensgeldordnung. Das altfriesische normale Friedens- 
<lb/>geld, wie es durch einen unqualifizierten Totschlag an die
<lb/>Staatsgewalt verwirkt wurde, betrug nach Lex XIV und X
<lb/>in Mittel- und Westfriesland und nach Lex VII 2, VIII 2,
<lb/>IX 14 ff., XXI auch in Ostfriesland einen weregildus.1) Wie
<lb/>verhielt sich nun nach altfriesischem Rechte das normale
<lb/>Friedensgeld zum Vollgelde? Der für schwere Verwundungen
<lb/>zu zahlende Fredus, der nach altfriesischem Rechte die Hälfte
<lb/>des Totschlagsfredus ausmachte, betrug nach der Lex Frisio-
<lb/>num 12 Solidi. Folglich muß der normale Totschlagsfredus
<lb/>für den Nobilis einst 24 Solidi betragen haben. Aus dem
<lb/>Grundstock von Lex XXII und aus Lex IX 14 ff. ersieht man
<lb/>aber noch, daß die Komposition des friesischen Nobilis einst
<lb/>96, die des Freien 48 und die des Liten 24 Solidi ausgemacht
<lb/>haben muß. Jener Totschlagsfredus war also dem vierten
<lb/>Teile der Nobiliscompositio gleich! In Lex XVI wird der
<lb/>normale Totschlagsfredus auf 30 friesische Goldschillinge

<lb/>r) Auch das durch ein „furtum* verwirkte Friedensgeld machte
<lb/>einen weregüäm aus (Lex III, Add. VII), und einst hat auch das bei
<lb/>Raub fällige Friedensgeld in ganz Friesland einen weregüäm betragen
<lb/>(Lex VIII, IX 14ff., Add. IX). Raub und Diebstahl wurden in Friesland
<lb/>von Hause aus gleich hoch geahndet. Nach altostfriesischem Rechte
<lb/>(Lex IX 14 ff.) hatte der Räuber das geraubte Gut einfach zu ersetzen,
<lb/>dem Beraubten eine ständisch abgestufte Söhne und dem Könige seinen
<lb/>weregildus zu zahlen. So muß es einst auch in Mittelfriesland gehalten
<lb/>worden sein, sobald Raub oder Diebstahl zu söhnen war. Die Eid-
<lb/>verhältnisse in Lex III liefern dafür den bündigsten Beweis. Später
<lb/>ließ man hier die ständisch abgestufte Söhne fallen und bestimmte,
<lb/>daß das gestohlene oder geraubte Gut doppelt zu ersetzen und dem
<lb/>Könige als Friedensgeld der weregildus des Verbrechers zu entrichten
<lb/>sei. Die dem Könige zu zahlende Strafe blieb dieselbe. Wenn in
<lb/>Lex III 2 gesagt ist, daß der Dieb, wenn er ein Nobilis sei, „ad partem
<lb/>regis LXXX solidos pro freda componat, hoc est weregildum suum*,
<lb/>so scheint allerdings eine Interpolation vorzuliegen. Die Lex drückt
<lb/>sich niemals in dieser Weise aus. Auch zeigt die Fortsetzung, daß in
<lb/>§ 2 ursprünglich nur „ad partem regis pro freda componat weregildum
<lb/>suum* gestanden haben kann, daß also erst nachträglich jene Schilling- 
<lb/>zahl hinzugesetzt worden ist. Aber diese Interpolation muß sehr früh,
<lb/>jedenfalls noch im 8. Jahrhundert vorgenommen worden sein, weil der
<lb/>Nobilisweregildus nicht zu 26*/», sondern noch zu 80 friesischen Gold- 
<lb/>schillingen angegeben wird.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0161.tif"
                n="139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>139
</p>
            <p>

               <lb/>normiert. Der Titel stammt aus einem Edikte Karls des
<lb/>Großen, das zu einer Zeit erlassen wurde, als die Nobilis-
<lb/>compositio 120 Schillinge betrug.1) Auch hier ergibt sich
<lb/>also für den Totschlagsfredus und die Privatbuße das Ver- 
<lb/>hältnis 1:4. Seitdem in Mittelfriesland die Magsühne auf
<lb/>Vs des Vollgeldes erhöht worden war, erhöhte man auch
<lb/>den Betrag des Friedensgeldes. Friedensgeld und Magsühne
<lb/>waren ja in Friesland zu allen Zeiten einander gleich. In
<lb/>Ostfriesland fand keine Erhöhung der Magsühne statt. Daher
<lb/>erhielt sich hier auch das alte Verhältnis zwischen dem
<lb/>Friedensgelde und dem Vollgelde. Über dieses Verhältnis
<lb/>geben die ostfriesischen Rechtsquellen klare Auskunft. Es
<lb/>genügt, einige wenige Zeugnisse anzuführen.2)

<lb/>Das Friedensgeld betrug in Rüstringen um das Jahr
<lb/>1200 genau 120 Reilmark3) zu 48 kleinen oder 12 Rödnath-
<lb/>pfennigen. 12 Rednathpfennige waren gleich 4 altfriesischen
<lb/>Pfennigen. Jene 120 Mark machten also 480 altfriesische
<lb/>Pfennige oder 10 Geldmark aus. Das rüstringische Vollgeld
<lb/>belief sich aber damals auf 40 Geldmark. Folglich kam das
<lb/>Friedensgeld dem vierten Teile der Buße gleich. Es machte
<lb/>also von der Gesamtsühne (Friedensgeld -j- Privatbuße) den
<lb/>fünften Teil oder, wie sich die Friesen ausdrückten, den
<lb/>fünften Pfennig aus. Entsprechend wird einmal summarisch
<lb/>bemerkt, daß man die Bußen finden soll, „alsa an there
<lb/>äsekbok eskrevin send, anda thene fifta panning to fretha,
<lb/>alsa fir sa hit opa öne merk stont“.4 S. *)


<lb/>') Die Nobiliscompositio betrug in Mittelfriesland bereits 120 Gold- 
<lb/>schillinge, als die jüngeren Teile von Lex IX abgefaßt wurden. Diese


<lb/>berechnen den weregildus (simpla compositio) des Weibes je nach dem


<lb/>Stande zu 30, 20, 10 Solidi, so daß die entsprechenden Vollgelder 120,
<lb/>60, 30 Solidi ausgemacht haben müssen. — *) Was His (Strafrecht der
<lb/>Friesen S. 240 ff.) über die friesischen Friedensgelder vorträgt, ist teils
<lb/>unfertig, teils verfehlt, weil er sein Buch ausarbeitete, ohne das frie- 


<lb/>sische Münzwesen zu kennen. Heck hat dies (Gött. Gel. Anz. 1902


<lb/>S. 872 ff.) richtig hervorgehoben. Seine eigenen Ausführungen kommen


<lb/>der Wahrheit näher, erreichen sie aber nicht, weil auch er das frie- 
<lb/>sische Münzwesen nicht aufzuhellen vermocht hat. Die späteren


<lb/>Friedensgelder sollen sich nach ihm zu den entsprechenden Wergeldem
<lb/>in Mittelfriesland wie 1 : 3•/«, in Ostfriesland wie 1 : 37/« verhalten
<lb/>haben. Ein unannehmbares Ergebnis! — *) Fries. Rq. 115. 116,4. 117,4.
<lb/>541 § 46. Vgl. auch oben 8. 126. — 4) Fries. Rq. 542, 21. Aus dieser
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0162.tif"
                n="140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>140
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Die Küren von Fivelgau und Hunsegau normieren in
<lb/>§ 1 das Manngeld auf 16 Mark Englisch, das Friedensgeld
<lb/>auf 4 Mark Englisch1) und setzen entsprechend in § 14 auf
<lb/>einen an einem Geistlichen oder auf dem Kirchhofe verübten
<lb/>Totschlag ein „Geld“ von 32 Mark Englisch und einen Frie- 
<lb/>den von 8 Mark Englisch.2) Das Friedensgeld betrug also
<lb/>V* Vollgeld!

<lb/>Die Hunsegauer Küren von 1252 stellen in § 7 einer
<lb/>Komposition von 40 Mark weißen Silbers ein Friedensgeld
<lb/>von 10 Mark weißen Silbers gegenüber.3) Das normale „Geld“
<lb/>wird nach § 1 zu 16 Mark weißen Silbers festgesetzt.4) Dieser
<lb/>Betrag erhöhte sich, wie aus § 4 hervorgeht5), um 1/i, also
<lb/>auf 20 Mark weißen Silbers, wenn der Totschlag mit einem
<lb/>skäthmvepen, d. i. mit einer in der Scheide6) zu tragenden
<lb/>scharfen Waffe, verübt wurde. Wenn in § 10 bestimmt wird,
<lb/>daß bei jeglichen Arten von Totschlag (umbe allerek
<lb/>däddela) ein Friedensgeld von 5 Mark weißen Silbers zu
<lb/>bezahlen sei7), so sieht man, daß es schon damals im Hunse- 
<lb/>gau für die Bemessung der Strafe keinen Unterschied mehr
<lb/>machen sollte, ob der Totschlag mit oder ohne scharfe Waffen
<lb/>verübt worden war. Man hatte daher das normale Friedens- 
<lb/>geld auf den vierten Teil des höheren Kompositionsbetrages
<lb/>normiert.

<lb/>Nach Emo von Wittewierum (f 1237) waren für die ab- 
<lb/>sichtliche Tötung eines Freien an Buße 400, für die Tötung
<lb/>eines Nobilis, der doppelt so viel galt, an Buße und Friedens- 
<lb/>geld 1000 Mark zu zahlen.8) Buße und Friedensgeld ver- 
<lb/>hielten sich also wie 800 : 200 oder wie 4:1.

<lb/>Nach den älteren (§ 2) und den jüngeren Langewolder
<lb/>Küren (§ 7) waren bei einem unqualifizierten Totschlage als
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkung folgert His (a. a. O. 8. 223) irrigerweise, daß das Friedens- 


<lb/>geld, wenn die Buße nicht mehr als eine Mark betrug, ganz weg- 
<lb/>gefallen sei!


<lb/>l) Fries. Rq. 301. — *) Fries. Rq. 302. — *) Fries. Rq. 328. —


<lb/>4) Fries. Rq. 328. — ®) Fries. Rq. 328. — ') Altfries, skäthuwepen, d. i.


<lb/>„Scheidewaffe“, stimmt im ersten Bestandteile mit mhd. scheidmesser,


<lb/>d. i. „in der Scheide getragenes Messer“ überein. Ahd. sceida „Schwert- 


<lb/>scheide“ muß also zunächst auf *skaidwa zurückgehen! — 7) Fries. Rq.


<lb/>329. - «) Vgl. in dieser Zeitschr. XXVII 8. 301 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0163.tif"
                n="141"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>141
</p>
            <p>

               <lb/>„Geld“ 120 Pfund und 30 Mark als „Brandpfennige“ zu
<lb/>zahlen.1) Da die 120 kleinen Pfund nach Ausweis der Hug-
<lb/>merker Rechtsquellen mit 120 Mark gleichwertig waren2),
<lb/>kam das Friedensgeld, das ja ebenso hoch war wie die für
<lb/>Ablösung des Brandes zu zahlende Summe3), dem vierten
<lb/>Teile des „Geldes“ gleich.

<lb/>Daß auch bei den Brokmern das Friedensgeld dem vierten
<lb/>Teile der Buße gleichkam, läßt sich aus mehreren Stellen
<lb/>des Brokmerbriefs erweisen. Hier genügt der Hinweis darauf,
<lb/>daß im Brokmerlande das durch Notzucht verwirkte Friedens- 
<lb/>geld, das ja dem normalen Totschlagsfredus gleich war, dem
<lb/>vierten Teile der Freiencompositio gleichkam.4)

<lb/>Nach allem kann nicht mehr daran gezweifelt werden,
<lb/>daß bei den Friesen einst ebenso wie bei den oberdeutschen
<lb/>Stämmen das normale Friedensgeld dem vierten Teile der
<lb/>Privatbuße gleich gewesen ist, der Fredus zum Yollgelde
<lb/>wie 1 : 4 gestanden hat. Wenn also bei den Friesen allge- 
<lb/>mein das normale Friedensgeld einen weregildus ausmachte,
<lb/>so müssen vier (nicht drei) weregildi oder simplae composi- 
<lb/>tiones das Vollgeld, d. h. die an Erben und Magen zu
<lb/>zahlende Privatbuße, gebildet haben. Dieses Ergebnis, das
<lb/>jedem Zweifel entzogen ist, wird fortan den Ausgangspunkt
<lb/>für jede wissenschaftliche Untersuchung der friesischen Stände- 
<lb/>verfassung bilden müssen. Die bis jetzt uneingeschränkt herr- 
<lb/>schende Ansicht, daß drei simplae compositiones das Voll- 
<lb/>geld ausgemacht hätten, läßt sich nicht halten. Mit ihr
<lb/>werden mehrere Kontroversen, welche heute die rechts- 
<lb/>geschichtliche Forschung lebhaft bewegen, aus der Welt ver- 
<lb/>schwinden !
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fries. Rq. 366 und 370. Nach der mittelfriesischen Formel
<lb/>für das Angebot der Totschlagssühne (His, Strafrecht der Friesen,
<lb/>Beilage 5, 8. 366) zahlte der Totschläger 30 kleine friesische Pfund
<lb/>für Brand und Bruch! Diese 30 Pfund sind den 30 Mark, welche die
<lb/>Langewolder Brandpfennige ausmachen, an Wert vollkommen gleich,
<lb/>His wußte aus den Hugmerker Nachrichten über das „Geld“ und
<lb/>Friedensgeld nicht viel zu machen, weil „sich über die benutzten
<lb/>Münzen so gut wie gar nichts sagen lasse“! — *) Vgl. z. B. §§ 4, 5, 6
<lb/>mit § 34 der älteren Langewolder Küren (Fries. Rq. 366ff.). — ') Vgl.
<lb/>§ 14 der älteren Fredewolder Küren (Fries. Rq. 378). — *) Vgl. in
<lb/>dieser Zeitschr. XXVII 8. 309f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0164.tif"
                n="142"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0164"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>142
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Wenn wir uns jetzt der Frage nach dem Geldbeträge
<lb/>der simpla compositio (weregildus) zuwenden, so brauchen
<lb/>wir es wohl kaum besonders auszusprechen, daß wir uns
<lb/>auf die Klarstellung der ältesten Verhältnisse zu beschränken
<lb/>haben.

<lb/>Die simpla compositio (weregildus) des Edelings, Freien
<lb/>und Liten belief sich nach der hinter Add. IIIa 58 stehenden
<lb/>Notiz und nach Lex I 10 in West- und Ostfriesland auf
<lb/>1062/3, 53*/s und 262/g, in Mittelfriesland nach Lex I auf
<lb/>80, 531/3 und 355/» friesische Goldschillinge zu je 3 Denaren.
<lb/>Daß auch das mittelfriesische Litengeld einst nur 26 2/3 Schil- 
<lb/>linge betragen haben kann, ergeben die Eidverhältnisse des
<lb/>I. Titels der Lex, aus denen klar hervorgeht, daß der Lite
<lb/>in Mittelfriesland von Hause aus halb so hoch wie der Freie
<lb/>geschätzt worden ist. Auch das mittelfriesische Edelingsgeld
<lb/>ist erst in fränkischer Zeit auf den Betrag normiert worden,
<lb/>der in Lex I erscheint. Noch in dem Grundstock von Lex
<lb/>XXII wird nach einem Edelingsgelde zu 96 friesischen Gold- 
<lb/>schillingen gerechnet, wozu stimmt, daß der kleine Fredus,
<lb/>der die Hälfte des normalen ausmachte, in der Lex noch
<lb/>12 Goldschillinge beträgt. Dies führt auf ein normales
<lb/>Friedensgeld von 24 und ein Edelingsgeld von (4 x 24 —)
<lb/>96 Goldschillingen. Als in der ersten Hälfte des 8. Jahr- 
<lb/>hunderts der Handelswert des Goldes um 1/10 gesunken und
<lb/>infolgedessen das Wertverhältnis des Goldes zum Silber von
<lb/>131/3 auf 12 herabgegangen war und sich das Verhältnis des
<lb/>Goldes zu den Zeuggeldstoffen entsprechend geändert hatte,
<lb/>mußte das Edelingsgeld von 96 Schillingen auf (96 X toj» —)
<lb/>1062/s Schillinge erhöht werden. Es haben aber noch am
<lb/>Anfänge des 8. Jahrhunderts die weregildi der drei Stände
<lb/>in allen Teilen Frieslands 96, 48 und 24 Goldschillinge zu
<lb/>je 3 Denaren betragen, um bald darauf auf .1062/s, 531/3
<lb/>und 26 V3 Schillinge erhöht zu werden. Die alten Vollgelder
<lb/>aber machten das Vierfache dieser Beträge aus. Die Ab- 
<lb/>änderungen, welche im 8. Jahrhundert mit dem mittelfrie- 
<lb/>sischen Edelings- und Litengelde und mit den ostfriesischen
<lb/>Kompositionen vorgenommen wurden, gehören erst der frän- 
<lb/>kischen Periode an.

<lb/>Neben dem weregildus zu 1062/3, 531/3 und 262/s Gold-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0165.tif"
                n="143"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0165"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>143
</p>
            <p>

               <lb/>Schillingen erscheint nun in dem friesischen Rechtsbuche ein
<lb/>viermal kleinerer weregildus. So berechnet, wie wir bereits
<lb/>sahen*), Tit. XVII 4, eine Stelle, die aus Karls des Großen
<lb/>Zeit stammt, den Edelingsweregildus auf 262/a altfriesische
<lb/>Goldschillinge. So soll ferner nach Add. II 1 die einem
<lb/>Edeling abgeschlagene Hand mit 262/a altfriesischen Gold- 
<lb/>schillingen gebüßt und nach Lex X die Schwurhand mit
<lb/>einem weregildus gelöst werden. In Tit. XX 2 werden 9 were-
<lb/>gildi mit 36 Reinigungseiden parallel gestellt, während der
<lb/>Edeling nach Lex I eine Buße von 80 Goldschillingen durch
<lb/>12 Reinigungseide abzuwehren hatte. Es müssen also zur
<lb/>Zeit Karls des Großen 9 Edelingsweregildi gleich 240 Gold- 
<lb/>schillingen gewesen sein. Folglich 1 Edelingsweregildus —
<lb/>262/$ friesische Goldschillinge. Der Betrag, mit welchem man
<lb/>in Ostfriesland Ungefährwerke büßte, galt zu Saxmunds Zeit
<lb/>als „simpla compositio“, dagegen zu der Zeit, als Lex I 22
<lb/>abgefaßt wurde, als „Vollgeld“, d. h. gegen den Schluß des
<lb/>8. Jahrhunderts waren Vollgeld und weregildus auf den vierten
<lb/>Teil ihres alten Betrages herabgesetzt. Es bedarf keiner
<lb/>weiteren Belege, sondern nur einer Erklärung, wie es zur
<lb/>Herabsetzung des weregildus (simpla compositio) auf den vierten
<lb/>Teil seines alten Betrages, d. h. von 1062/z, 53*/z, 262/z auf
<lb/>262/z, 131/3, 62/g friesische Goldschillinge gekommen war.
<lb/>Die Erklärung ist sehr einfach. Die Beträge der älteren
<lb/>simpla compositio des friesischen Rechtsbuches fungieren in
<lb/>den späteren friesischen Rechtsquellen als Vollgeldbeträge,
<lb/>was genau der Tatsache entspricht, daß die ostfriesische
<lb/>simpla compositio der alten Randbemerkung zu Add. III * 68
<lb/>in Lex I 22 als Vollgeld auftritt. Es hat also unter Karl
<lb/>dem Großen eine allgemeine Reduktion der friesi- 
<lb/>schen Wergeider und Bußen auf den vierten Teil
<lb/>ihres alten Wertes stattgefunden.2) Die Herabsetzung des
</p>
            <p>

               <lb/>') Oben S. 124 ff. — *) Wir kommen auf diese friesische Wergeld-
<lb/>und Bußenredaktion am Schlüsse unserer Untersuchung zurück. Daß
<lb/>Heck nicht zu der Erkenntnis gelangt ist, daß in Friesland in karo- 
<lb/>lingischer Zeit eine allgemeine radikale Herabsetzung der Kompo- 
<lb/>sitionen stattgefunden hat, zeigt recht deutlich, daß dieser Forscher
<lb/>in den Quellen nicht unbefangen zu lesen versteht. Was sollen die
<lb/>zahlreichen methodologischen Belehrungen, mit denen er seine rechts-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0166.tif"
                n="144"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0166"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Vollgeldes zog die des Vollgeldviertels (simpla compositio,
<lb/>weregildus) naturgemäß nach sich. Wer diese radikale Herab- 
<lb/>setzung aller friesischen Kompositionen und die Abänderungen,
<lb/>welche speziell die mittel- und ostfriesischen Wergeldverhält-
<lb/>nisse im 8. Jahrhundert durch die Franken erfahren haben,
<lb/>klar durchschaut, wird in den Kompositionsverhältnissen der
<lb/>friesischen Stände keine Dunkelheiten mehr finden.

<lb/>In den späteren friesischen Rechtsquellen wird der ein- 
<lb/>fache Schadenersatz für ein in Verlust geratenes Leben nicht
<lb/>mehr als „Wergeid“ bezeichnet. In dem mittelfriesischen
<lb/>Stücke vom Wergeide heißt das Drittel der Erbsühne das
<lb/>„rechte Geld“ (riuchte ield).1) Doch haben wir es hier nicht
<lb/>mit einem in ganz Mittelfriesland gebrauchten Terminus zu
<lb/>tun, denn in den Ostergauer Bußtaxen wird das Drittel des
<lb/>Vollgeldes samt der Vorsühne als enis mannis riuchte geld
<lb/>bezeichnet.2) Dagegen verwenden die Mittelfriesen im spä- 
<lb/>teren Mittelalter die Ausdrücke mannes ieldim, liudwerdene
<lb/>und hävedlesene als technische Benennungen des Drittels der
<lb/>Erbsühne, also des altfriesischen „weregildus“. So soll nach
<lb/>dem mittelfriesischen Rechtsvertrage von 1276 § 2, den Buß- 
<lb/>taxen von Wimbritzeradeel § 9 und denen der Hemmen § 9
<lb/>die „unwürdiglich“ abgehauene Nase mith ene mannis ieldim
<lb/>gebüßt werden3), und es wird dies als alter Brauch be-


<lb/>geschichtlichen Werke zu durehzieren pflegt? Möge er lieber durch
<lb/>sein Beispiel zeigen, daß es die Hauptaufgabe der historischen For- 
<lb/>schung ist, den wirklichen "Verlauf der Dinge, wie er sich in den
<lb/>authentischen Quellen spiegelt, unbefangen und sicher zu erfassen!


<lb/>*) Fries. Rq. 410,19. — * *) Vgl. die Bußtaxen von Feerwerdera-
<lb/>und Dongeradeel § 18 (Fries. Bq. 446), von Leeuwarderadeel § 19
<lb/>(Bq. 455) und die Sätze am Schlüsse des einen Textes der sogenannten
<lb/>kompilierten Bußtaxen (Bq. 473 Anm. 8). Das an diesen Stellen ge- 
<lb/>nannte und zu 28*/* Unzen oder 48 Schillingen angesetzte Todgeld
<lb/>(daedield) ist die kleinste Totschlagssöhne und entspricht dem forme
<lb/>ield der Ostfriesen (vgl. in dieser Zeitschr. XXVII 8. 295 f.). 48 Schillinge
<lb/>Rednathpfennige machten 16 Schillinge zu je 12 altfriesischen Pfennigen,
<lb/>d. h. den 10. Teil des alten mittelfriesischen Freiengeldes aus. Auch
<lb/>das forme ield der Ostfriesen belief sich auf den 10. Teil des Vollgeldes!
<lb/>Die ganz verfehlte Auffassung des Todgeldes, zu der His (Strafrecht
<lb/>8. 230) gelangt war, hat bereits Heck (Gött. Gel. Anz. 1902 8. 869f.)
<lb/>zurückgewiesen. Hecks Auffassung ist freilich auch noch nicht ganz
<lb/>einwandfrei. — *) Fries. Rq. 384; 493; 497. An das Vollgeld (His
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0167.tif"
                n="145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio. .
</p>
            <p>

               <lb/>145
</p>
            <p>

               <lb/>zeichnet! Nach Lex XXII tO war die Nase mit 24 Gold- 
<lb/>schillingen, d. h. dem vierten Teile des ältesten Edelings-
<lb/>weregildus zu büßen. Seitdem also der alte weregildus (simpla
<lb/>compositio) zumVollgelde geworden war, mußte die Nasen- 
<lb/>buße dem jüngeren „weregildus“ gleichkommen.

<lb/>Hatte jemand einen Stoß oder Schlag erhalten, der seinen
<lb/>Tod zur Folge hatte, ohne daß eine vorsätzliche Tötung vor- 
<lb/>lag, so sollte die Buße nach den Bußtaxen von Feerwerdera-
<lb/>und Dongeradeel § 18 eine liudwerdene betragen: „Jef ma
<lb/>an man slayth iefta stath, is hi al daed, so scelma hem böta
<lb/>mith en luydwerdene.“ ‘) Die liudwerdene wird in den Oster-
<lb/>gauer und Westergauer Bußtaxen zu demselben Betrage
<lb/>(8 Pfund 10 Unzen 13* */» Pfennige) angesetzt2) wie die Erb- 
<lb/>sühne im § 1 des Stückes vom Wergeide.3) Diese Erbsühne
<lb/>stellt aber den dritten Teil des Betrages dar, welcher bei
<lb/>einer vorsätzlichen Tötung an den Erben des Erschlagenen
<lb/>fiel. Demnach bezeichnete die liudwerdene denselben Buß- 
<lb/>betrag wie der altfriesische weregildus.

<lb/>Nach den Ostergauer und Westergauer Bußtaxen sollte
<lb/>man den höchsten Grad der ungerechten Fesselung mit einer
<lb/>liudwerdene büßen oder sich durch einen Zwölfereid frei- 
<lb/>schwören, während man nach dem Stücke vom Wergeide
<lb/>diese Fesselung mit einer hävedlösene zu büßen oder sich
<lb/>durch einen Zwölfereid zu reinigen hatte.4) Die Fesselungs- 
<lb/>art, um welche es sich hier handelt, wird als herebende be- 
<lb/>zeichnet, und der lateinische Text der Allgemeinen Bußtaxen,
<lb/>einer für Ostfriesland bestimmten Aufzeichnung, läßt deutlich,
<lb/>erkennen, daß damit der höchste Fesselungsgrad gemeint war.
<lb/>Die Angaben dieses Registers über die Fesselungsbußen sind
<lb/>in Verwirrung geraten, weil man schon im 11. Jahrhundert die
<lb/>Benennungen der Fesselungsarten zum Teil nicht mehr ver- 
<lb/>stand und weil man mittel- und ostfriesische Fesselungsbußen


<lb/>a. a. 0. 8.283) ist hierbei natürlich nicht zu denken. Das von Richthofen
<lb/>übersehene Neutrum ieldim, das nur in mittelfriesischen Rechtsquellen
<lb/>begegnet, ist-von ield mit demselben Suffix wie ierim von ier gebildet.


<lb/>*) Fries. Rq. 446. In den Leeuwardener Bußtaxen ist diese alte
<lb/>Bestimmung fortgelassen. — *) Fries. Rq. 446 § 15, 455 § 17, 463 A 7,
<lb/>471 tz 55, 49S K 29. — •) Fries. Rq. 410. Vgl. in dieser Zeitachr. XXVII
<lb/>S. 283 ff. — *) Fries. Rq. 446 § 19, 455 § 20, 470 § 55, 499 § 29, 413 f.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. denn. Abt. 10
</p>

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                n="146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>146
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>durcheinander mengte. Im lateinischen Texte heißt es: „Pro
<lb/>vinculo exercitus V marcae et duae unciae vel XII iuramenta;
<lb/>pro nigro vinculo debet emendari cum capitis redemtione vel XII
<lb/>iuramenta.“1) Aus dem Erfordernis von 12 Reinigungseiden
<lb/>ersieht man schon, daß es sich hier um mittelfriesische Bußen
<lb/>handelt und daß das „vinculum exercitus“, wie man die herebende
<lb/>fälschlich gedeutet hat2), mit derselben Buße, einer capitis
<lb/>redemptio, wie das „nigrum vinculum“ gebüßt worden sein
<lb/>muß. Die 5 Mark 2 Unzen, welche auf das „vinculum exer- 
<lb/>citus“ gesetzt sind, hat man erst infolge jener irrigen Deutung
<lb/>an die Stelle eines anderen Bußbetrages treten lassen, der
<lb/>auf 5 Mark zu je 144 altfriesischen Silberpfennigen lautete.
<lb/>In Ostfriesland stand auf die schlimmste Fesselungsart, die
<lb/>swarte bende, nach den Hunsegauer Bußtaxen eine Buße von
<lb/>60 Schillingen zu je 12 altfriesischen Silberpfennigen 3), und
<lb/>dieselbe Buße galt einst in Rüstringen4) sowie im Brokmer-
<lb/>und im Emslande.5) Diese gemeinostfriesische Buße bildet
<lb/>eine Bestätigung dafür, daß die mittelfriesische liudwerdene
<lb/>oder hävedlisene von Hause aus denselben Betrag wie der alt- 
<lb/>friesische weregildus bezeichnet hat, denn seit dem letzten
<lb/>Viertel des 8. Jahrhunderts betrug das Vollgeld des mittel- 
<lb/>friesischen Freien 80, der vierte Teil davon also 20 friesische
<lb/>Goldschillinge oder 60 Schillinge (Weden) zu je 12 altfriesi- 
<lb/>schen Silberpfennigen. Die kleinen Schwankungen, welche sich
<lb/>bei der Berechnung der liudwerdene und hävedUsene bemerk- 
<lb/>bar machen, erklären sich daraus, daß sich die Höhe der
<lb/>Kompositionen mehrfach geändert und die Normierung der
<lb/>Erbsühne auf 2/s (statt auf 3/*) nur sehr allmählich und nicht
<lb/>einmal vollständig durchgesetzt hat.

<lb/>Daß die liudwerdene mit dem altfriesischen' weregildus'
<lb/>zusammenfiel, beweist schließlich auch § 2 des mittelfriesi- 
<lb/>schen Schulzenrechts. Nach diesem sollte jeder, welcher dem
<lb/>förmlich (mit boda iefta bäkene) verkündeten Gebote, sich


<lb/>1) Fries. Rq. 96, 2. — *) Erst volksetymologische Deutung hat


<lb/>dieses Wort mit altfries. here „exercitus“ zusammengebracht. Im Hin*
<lb/>blick auf altsächs. an herubendiun (Hel. 5224) hat man altfries. here- 


<lb/>bende auf 'beruhende zurückzuführen und das erste Kompositionsglied


<lb/>als „Schwert* (got. hairus, altengl. heoru) zu deuten. — *) Fries. Ko.


<lb/>340.28. — *) Fries. Kq. 123. 8. — ') Fries. Rq. 136, 20.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0169.tif"
                n="147"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>147
</p>
            <p>

               <lb/>zur Verteidigung des von den Fluten oder den Nordleuten
<lb/>bedrohten Ufers einzustellen, nicht Folge leistete, eine liud-
<lb/>wirdene verwirkt haben.1) Nun war den Friesen die Ver- 
<lb/>teidigung des Landes, wie aus § 17 des Schulzenrechts2)
<lb/>und aus einer alten Fivelgauer Aufzeichnung3) folgt, bei
<lb/>Strafe des Bannes geboten, und zwar sollte diese Strafe,
<lb/>wie die Fivelgauer Aufzeichnung lehrt, den säumigen Ede-
<lb/>ling treffen. Für den Frimon und den Liten waren natür- 
<lb/>lich niedrigere, dem Verhältnisse der Stände entsprechende
<lb/>Strafen vorgesehen. Die Liudwerdene des Edelings muß also
<lb/>der Bannbuße gleich gewesen sein, d. h. 60 schwere karo- 
<lb/>lingische Silberschillinge oder 30 altfriesische Goldschillinge
<lb/>betragen haben. Das Vollgeld des Edelings machte aber seit
<lb/>dem Schlüsse des 8. Jahrhunderts 120 friesische Goldschillinge
<lb/>aus. Die liudwirdene kam also dem vierten Teile des Voll- 
<lb/>geldes gleich, d. h. sie fiel mit dem weregildus zusammen.4)

<lb/>"Was den Wortsinn von liudwerdene angeht, so bedeutet
<lb/>werdene, das Verbum actionis zu altfriesisch werda (aus *ward-
<lb/>jan), „Verletzung, Schädigung, Verderbnis“. Den ersten Be- 
<lb/>standteil wollte Richthofen (Altfries. Wörterbuch S. 905) mit
<lb/>Grimm für homo nehmen und liudwerdene als „Verletzung
<lb/>eines Menschen und die hierfür zu entrichtende Buße“ erklären.
<lb/>Aber die liudwerdene war der Schadenersatz für einen ge- 
<lb/>töteten Menschen! Bei dem liud kann also wohl nur an
<lb/>eine durch die Tötung eines Menschen in ihrem Bestände ge- 
<lb/>schädigte oder geschmälerte Menschengruppe, also nur an das
<lb/>Volk oder die Sippe gedacht worden sein. Nun war die liud- 
<lb/>werdene je nach dem Geburtsstande des Getöteten verschieden,
<lb/>man hatte sie also mit Rücksicht auf die Sippe des Getöteten

<lb/>l) Fries. Rq. 388. — *) Fries. Rq. 890. — *) Hettema, Fiv. Ldr.
<lb/>8. 120; Richthofen, Unters. II 8. 1045. — 4) Weitere Erwähnungen
<lb/>und Verwendungen der liudwerdene vgl. bei His a. a. O. 8. 237. Im
<lb/>östlichen Friesland wurde die Bestimmung des 23. Landrechts, daß
<lb/>einer schwangeren Frau, deren Leibesfrucht getötet worden war, eine
<lb/>liudwirdene zu zahlen sei, besonders kommentiert und zwar dahin, daß
<lb/>diese liudwerdene 12 Mark zu betragen habe (Fries. Rq. 74 k., Hettema,
<lb/>Fiv. Ldf. 8. 86)! Die liudwerdene wird hier also mit der Buße ver- 
<lb/>wechselt, die nach Küre 15 einem vergewaltigten Weibe zu zahlen
<lb/>war. Ein den Ostfriesen geläufiger Terminus war sie demnach im 11.
<lb/>und 12. Jahrhundert nicht mehr.
</p>
            <p>

               <lb/>10*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0170.tif"
                n="148"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>148
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>festzustellen. Daher dürfte man im Mittelalter liudwerdene
<lb/>als „Schädigung der Sippe“ gedeutet1) und dabei zunächst
<lb/>an die Einbuße gedacht haben, welche der Bestand der
<lb/>Sippe durch die Tötung eines ihrer Glieder erlitt. Mit dem
<lb/>Namen des Delikts bezeichnet man dann auch den Geldbetrag,
<lb/>durch welchen der angerichtete Schaden gutzumachen war.

<lb/>Daß in den mittelfriesischen Rechtsquellen der Betrag,
<lb/>welchen die liudwerdene ausmachte, bisweilen als havedMsene
<lb/>„Hauptlösung“ bezeichnet wird, ist leicht erklärlich. Unter
<lb/>der hävedlSsene ohne weiteren Zusatz verstehen die mittelfrie- 
<lb/>sischen Rechtsquellen von Hause aus das normale Friedens- 
<lb/>geld. Dieses belief sich aber ursprünglich auf einen were-
<lb/>gildus, also auf den Betrag, der auch als liudwerdene be- 
<lb/>zeichnet wurde!

<lb/>Die Kompositionen der Mittelfriesen sind bis tief in das
<lb/>8. Jahrhundert hinein denen der West- und Ostfriesen voll- 
<lb/>kommen gleich gewesen, und es waren nach altfriesischem
<lb/>Rechte an den Erben eines Erschlagenen drei altfriesische
<lb/>weregildi und an die Magen ein altfriesischer weregildus
<lb/>zu zahlen. Diese vier weregildi machten das Vollgeld aus
<lb/>und bildeten den Mindestbetrag, der für eine vorsätz- 
<lb/>liche Tötung in Frage kommen konnte. Er wird in den
<lb/>Rechtsquellen der Rüstringer als das jechtige Geld charak- 
<lb/>terisiert 2) und ihm das normale Friedensgeld parallel gestellt.


<lb/>*) Nach Siebs bei His a. a. 0. 8. 237 soll liudwerdene „ Zahlung
<lb/>der Leudis, des Wergeids“ bedeuten. Werdene, wirdene sei „Abschätzung,
<lb/>Zahlung“, wie denn auch altwestfries. werda, (bijtoirda als „achten,
<lb/>schätzen* * bezeugt sei. Diese Deutung halte ich schon deswegen für
<lb/>nicht richtig, weil die rüstringische Wortform liodwerdene und nicht


<lb/>*liodwirthinge lautet. Die fränkische leudis begegnet nur in einer
<lb/>friesischen Hechtsquelle, nämlich der Lex Frisionum, und bedeutet
<lb/>daselbst den aus dem Vollgelde und dem Friedensgelde zusammen- 
<lb/>gesetzten Betrag! Die leudis kann also mit dem liud in liudwerdene
<lb/>nicht gemeint sein! Liud in liudwerdene hat vielmehr dieselbe Bedeu- 
<lb/>tung wie der erste Bestandteil von liud gar da. Übrigens wird man, um
<lb/>die ursprüngliche Bedeutung von liudwerdene festzustellen, zu be- 
<lb/>achten haben, daß liud zur idg. Wurzel ludh „wachsen* gehört. Wahr- 
<lb/>scheinlich bedeutete liudwerdene von Hause aus „Nachwuchsschädigung,
<lb/>Embryoverletzung“. Daß die altfries. liudwerdene der salfränk. leudardi
<lb/>entspricht, erkannte schon Kern (in Hessels’ Ausgabe der Lex Sal. § 49).
<lb/>— *) Fries. Rq. 115, 10; 120, 24 ; 536, 11. 16. 24 ; 537, 33.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0171.tif"
                n="149"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>149
</p>
            <p>

               <lb/>Die Bezeichnung iechtich ield führte dieses Vollgeld davon,
<lb/>daß der vorsätzliche unqualifizierte Totschlag nur dann, wenn
<lb/>er zugegeben, also nicht verheimlicht wurde, mit diesem
<lb/>Betrage gebüßt werden sollte. Die 3. rüstringische Küre1)
<lb/>bestimmt: Sa hwa sa enne mm sie and thes nena iechta ne
<lb/>lede, thet hi thritich merk breke. Hier ist Verdreifachung des
<lb/>Friedensgeldes vorgesehen, denn das normale Friedensgeld,
<lb/>wie es dem jechtigen Heide entsprach, belief sich damals
<lb/>in Rüstringen auf 120 kleine Mark oder 10 Heldmark. Daraus
<lb/>folgt, daß die Buße für einen Totschlag, welchen man ver- 
<lb/>heimlichen wollte, mehr als ein Vollgeld betragen hat. Nach
<lb/>der Lex Fris. XX 2 stand auf Mord eine Buße von 9 alt- 
<lb/>friesischen weregildi, und während des Mittelalters betrug in
<lb/>ganz Friesland die Buße für Mord zwei Vollgelder.2) Dieses
<lb/>Verbrechen wird ausdrücklich als duplex malum bezeichnet.
<lb/>Der Buße für Mord lag also das Vollgeld oder jechtige Held
<lb/>als Simplum zugrunde. Entsprechend belief sich, wenn
<lb/>jemand binna hovi and binna hüse oder auf dem Wege zum
<lb/>oder vom Thing erschlagen wurde, die Buße nach den Rüst- 
<lb/>ringer Küren auf zwei jechtige Helder.3) Desgleichen sollte
<lb/>der mit einem Messer Hetötete mit zwei Vollgeldern bezahlt
<lb/>werden usw. Dieser Bedeutung des jechtigen Heldes ent- 
<lb/>spricht es, wenn die Bußen für vorsätzlich beigebrachte
<lb/>schwere Verletzungen, namentlich für das Abschlagen von
<lb/>Hauptgliedern, als Quoten des jechtigen Heldes erscheinen.4)
<lb/>Das jechtige Held bildete eben die Bußeinheit für alle vor- 
<lb/>sätzlichen Delikte.

<lb/>Das Vollgeld oder jechtige Held betrug ursprünglich in
<lb/>ganz Friesland für alle Stände vier alte weregildi. Im
<lb/>8. Jahrhundert wurde das Vollgeld des mittelfriesischen Ede-
<lb/>lings auf drei alte weregildi herabgesetzt, um in dieser Höhe
<lb/>bis zur Zeit Karls d. Hr. bestehen zu bleiben. Dieser setzte
<lb/>dänn im Jahre 778 die Kompositionen aller o st friesischen
<lb/>Stände von vier auf drei alte weregildi herab. Damals belief
<lb/>sich also das jechtige Held aller ostfriesischen Stände und
<lb/>das der mittelfriesischen Edelinge nur auf das Dreifache des


<lb/>‘) Fries. Rq. 115. — * *) Vgl. z. B. Fries. Rq. 34, 17 und 238. —


<lb/>•) bi twäm iechtiga ieldon Fries. Rq. 115 Küre 1 und 4. — *) Fries.
<lb/>Rq. 120, 24 ; 537, 33; 536, 11. 16. 24.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0172.tif"
                n="150"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>150
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>weregildus oder der simpla compositio. Die volle Compo- 
<lb/>sitio trat so zur simpla compositio in das Verhältnis von
<lb/>3:1. Dieses Verhältnis zwischen dem Vollgelde und der
<lb/>simpla compositio hat sich dann erhalten, obwohl sich die
<lb/>absolute Höhe der Kompositionen noch mehrfach änderte.

<lb/>Durch die Herabsetzung des Edelingsgeldes um */«, also
<lb/>um einen weregildus, wie sie im 8. Jahrhundert in Mittel- 
<lb/>friesland eintrat, mußte die alte mittelfriesische Bußordnung
<lb/>in Verwirrung geraten. Der weregildus, der das pretium
<lb/>sanguinis oder vitae darstellte, war durch soziale und wirt- 
<lb/>schaftliche Verhältnisse bestimmt, die sich durch Änderungen,
<lb/>welche ein fremder Eroberer mit den friesischen Vollgeldern
<lb/>vornahm, nicht ohne weiteres beeinflussen ließen. Der were- 
<lb/>gildus des mittelfriesischen Nobilis wurde daher auch weiter- 
<lb/>hin auf 1062/s altfriesische Goldschillinge berechnet und in
<lb/>dieser Höhe nach wie vor als Magsühne oder Liudwerdene
<lb/>und als Friedensgeld entrichtet. Dagegen ging die Erbsühne
<lb/>auf 2/z ihres alten Betrages zurück. So entstand, zunächst
<lb/>für den Edelingsstand, ein neues Verhältnis (2:1) zwischen
<lb/>Erb- und Magsühne.1) Es hätten nun alle Bußen, die der
<lb/>Erbsühne oder einer Quote der Erbsühne von alters her
<lb/>gleichkommen sollten, entsprechend herabgesetzt werden
<lb/>müssen. Dies ist aber nicht konsequent geschehen, wie die
<lb/>Bußregister des Rechtsbuches ergeben. So wurde z. B. nach
<lb/>mittelfriesischem Rechte jeder Hoden mit einer halben Erb- 
<lb/>sühne gebüßt.2) Folgerichtig setzte ein Weistum Saxmunds
<lb/>fest: „Qui testiculos alii excusserit, (ter) quinquaginta tres
<lb/>solidos et tremissem“ (Add. III * 60), denn zu Saxmunds Zeit
<lb/>betrug, wie Lex 11 ergibt, die Erbsühne des mittelfriesischen
<lb/>Edelings 53 friesische Goldschillinge. Dagegen bestimmt
<lb/>Lex XXII 58: „Si unum testiculum excusserit3), dimidium
<lb/>weregildum, si ambo, totum componat“, und meint, wie aus
<lb/>Lex XXII 45 ersichtlich ist, mit dem weregildus den Betrag


<lb/>*) Weü dies ein Novum war, wurde in einem Zusatze zu Lex 11
<lb/>der neue Verteilungsmodus ausdrücklich vermerkt. Für den Frimon
<lb/>und den Liten blieb die alte Viertelung des Vollgeldes zunächst weiter
<lb/>bestehen. — *) His a. a. 0. 8.284 ist über den „weregildus“, mit welchem
<lb/>die Hoden zu büßen waren, nicht zur Klarheit gelangt. — *) So ist
<lb/>statt des excesserit des Heroldschen Textes zu lesen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0173.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>15t
</p>
            <p>

               <lb/>von 80 Solidi, der bis ins 8. Jahrhundert das Erbsühne-
<lb/>Simplum und seit dem Schlüsse des 8. Jahrhunderts die volle
<lb/>Erbsühne, in der Zwischenzeit aber die simpla compositio
<lb/>des Edelings darstellte. Auch die Augen wurden mit einer
<lb/>Erbsühne gebüßt. Wenn also in Lex XXII 45 auf das Auge
<lb/>eine Buße von ^2 weregildus gesetzt wird, so ist damit das
<lb/>ältere Erbsühne-Simplum gemeint, das seinem Geldbeträge
<lb/>nach mit der im 8. Jahrhundert eingeführten simpla compo- 
<lb/>sitio und mit der späteren vollen Erbsühne zusammenfiel.
<lb/>Derselbe Betrag ist auch mit dem weregildus in Lex XXII47
<lb/>und Add. IIIa 74 gemeint. Schließlich ist so der Terminus
<lb/>weregildus in Friesland zu einer Bezeichnung der Erbsühne
<lb/>geworden und in dieser Bedeutung der friesischen Rechts- 
<lb/>sprache verblieben*), während zur Bezeichnung des Betrages,
<lb/>welcher in der vorfränkischen Zeit weregildus hieß (x/i Voll- 
<lb/>geld), im Mittelalter andere Benennungen aufkamen, die wir
<lb/>bereits besprochen haben.

<lb/>Die altfriesische simpla compositio, der einfache Schaden- 
<lb/>ersatz für ein Leben, war mit dem altfriesischen weregildus
<lb/>zusammengefallen und hatte den vierten Teil des Vollgeldes
<lb/>ausgemacht. Seit dem 8. Jahrhundert aber kam sie hier
<lb/>und da dem dritten Teile des Vollgeldes gleich, und dieses
<lb/>Verhältnis hat man dann festgehalten. Als unter Karl dem
<lb/>Großen das mittelfriesische Edelingsgeld zunächst von 80
<lb/>auf 106l 2/3 friesische Goldschillinge stieg, wichen die „kleine
<lb/>Compositio“, wie man fortan für die simpla compositio sagte,
<lb/>und der weregildus (262/z friesische Goldschillinge) ausein- 
<lb/>ander. Der letztere betrug seitdem nur noch 3/* vom „kleinen
<lb/>Gelde“. Das „kleine Geld“ deckte sich nun nicht mehr mit
<lb/>dem Schadenersatz für ein verloren gegangenes Leben.

<lb/>Zum Schlüsse haben wir die Probe auf die Stichhaltig- 
<lb/>keit unserer Ergebnisse zu machen. Sind sie richtig, so
<lb/>muß sich von ihnen aus die Frage, ob mit dem Fresio, der


<lb/>l) Als die mittelfriesische Edelingscompositio auf 120 friesische
<lb/>Goldschillinge erhöht wurde, sehwankte man einige Zeit, ob die Erb- 


<lb/>sühne auf 90 Goldschillinge (---- */* Compositio) zu normieren oder auf
<lb/>der Höhe von 80 Goldschillingen (— */« Compositio) zu belassen sei.
<lb/>Schließlich hat man dann für den Mann die Magsühne erhöht und die


<lb/>Erbsühne auf ihrer alten Höhe (80 Goldschillinge) belassen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0174.tif"
                n="152"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0174"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>152
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>in Lex Rib. 36, 4 auftritt, also mit dem gemeinfreien
<lb/>Friesen1) der friesische Frimon (Uber) oder der friesische
<lb/>Edeling (nobilis) gemeint ist, und damit der durch Heck
<lb/>hervorgerufene Streit, ob in den liberi (ingenui) oder in den
<lb/>nobiles der karolingischen Volksrechte die Gemeinfreien zu
<lb/>sehen sind, in klarer, unmittelbar einleuchtender Weise ent- 
<lb/>scheiden lassen. Wenn sich diese Entscheidung auch jetzt
<lb/>noch nicht haarscharf geben ließe, so würde ich keinen
<lb/>Augenblick anstehen, nicht nur die Resultate der vorstehen- 
<lb/>den Untersuchung, sondern auch die Ergebnisse meiner seit
<lb/>30 Jahren betriebenen metrologischen Studien samt und
<lb/>sonders für falsch anzusehen und alle Ausstellungen, welche
<lb/>man an meiner münzmetrologischen Untersuchungsmethode,
<lb/>die von Abrundungen und willkürlichen Annahmen nichts
<lb/>wissen mag, gemacht hat, unbesehen als berechtigt anzu- 
<lb/>erkennen.

<lb/>Die Compositio des freien Franken, von der je ein
<lb/>Drittel an die Erben, an die Magen und an den Fiskus fiel,
<lb/>belief sich nach Lex Sal. 41,1 und Lex Rib. 7 auf 200 Solidi.
<lb/>Entsprechend bestimmt Lex Rib. 36, 1, daß der Ribuarier,
<lb/>welcher einen „advena Francus“ erschlägt, 200 solidi zu
<lb/>büßen habe. Dagegen sollte er nach § 4 desselben Titels
<lb/>den Alamannen, den Bayern, den Friesen und den Sachsen 2)
<lb/>mit je 160 solidi bezahlen.3) Die beiden oberdeutschen
<lb/>Leges normieren die Privatbuße für den erschlagenen Ge- 
<lb/>meinfreien auf 160 solidi*) und das dazu gehörige Friedens-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Heck bemerkt (Gemeinfreie S. 71) ganz richtig: „Der Gebrauch
<lb/>der Stammesnamen als Standesbezeichnung für die Gemeinfreien ist
<lb/>allgemein verbreitet und unbestritten.“ — *) Ob der Fresio und Saxo
<lb/>erst nachträglich interpoliert sind oder ob sie schon ursprünglich in
<lb/>dem Paragraphen standen, kommt hier nicht in Betracht. Interpoliert
<lb/>konnten sie nicht werden, wenn die Wergeid Verhältnisse dies nicht
<lb/>erlaubt hätten. — *) Nach Lex Rib. 36, 2 betrug auch die Privatbuße
<lb/>für den erschlagenen Burgunder 160 Solidi. Nach seinem heimischen
<lb/>Rechte belief sich diese Privatbuße auf 150 Solidi. Die burgundischen
<lb/>Solidi hatten ebenso wie die westgotischen das Constantinische Gewicht
<lb/>(*/&lt;,, römische Pfund), waren aber nur zu fein. Jene 150 Solidi
<lb/>waren also gleich 144 Constantinischen oder, wie wir gleich sehen
<lb/>werden, gleich 160 leichten merowingischen Goldsolidi! — 4) Pactus
<lb/>Alam. II 37, Lex Alam. 60, 1, Lex Baiuw. IV 28.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0175.tif"
                n="153"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0175"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>153
</p>
            <p>

               <lb/>geld auf 40 Solidi, so daß die Gesamtbuße bei den Ober- 
<lb/>deutschen ebenso hoch war wie bei den Franken. Die Lex
<lb/>Rib. stellt den Friesen und den Sachsen dem Alamannen
<lb/>und dem Bayern gleich, läßt auch den friesischen und den
<lb/>sächsischen Gemeinfreien mit 160 Solidi bezahlen. Zu der
<lb/>Zeit, als Lex Rib. 36 abgefaßt wurde, ist also der gemein-
<lb/>freie Friese mit 160 fränkisch-oberdeutschen Solidi ge- 
<lb/>büßt worden, und da in Friesland in älterer Zeit das Friedens- 
<lb/>geld regelmäßig dem vierten Teile der Privatbuße gleichkam,
<lb/>so muß damals die Gesamtsühne für den erschlagenen Ge- 
<lb/>meinfreien bei den Friesen ebensoviel betragen haben wie
<lb/>bei den Oberdeutschen und bei den Franken. In diesem
<lb/>gemeinfreien Friesen sieht nun die herrschende Meinung den
<lb/>homo Uber, Heck den homo nobilis der Lex Frisionum. Heck
<lb/>bemerkt ganz richtigx): „Die große Frage, man könnte fast
<lb/>sagen, die einzige Frage ist, ob das altdeutsche Wergeid der
<lb/>Gemeinfreien zu 200 (160) Vollschillingen sich bei den
<lb/>oberen Freien oder bei den unteren findet, ob es überein- 
<lb/>stimmt mit dem Wergeide der Edelinge oder mit dem Wer- 
<lb/>geide der Frilinge.“ Dies ist in der Tat die große und
<lb/>einzige Frage, die exakt zu beantworten ist, wenn der
<lb/>Streit, ob in den liberi oder in den nobiles der karolingischen
<lb/>Volksrechte die Gemeinfreien zu sehen sind, wirklich ent- 
<lb/>schieden werden soll. Heck hat aber diese Kernfrage
<lb/>ebensowenig wie ein anderer Forscher überzeugend zu be- 
<lb/>antworten vermocht. Deswegen soll sie hier exakt beant- 
<lb/>wortet werden.

<lb/>Die solidi, in welchen die vorstehend aufgeführten
<lb/>Kompositionen berechnet sind, pflegt man als die merowin-
<lb/>gischen Goldschillinge leichter Prägung* 2) zu bezeichnen.3)
<lb/>Wenn man den neueren Münzforschern glauben soll, so
<lb/>enthielten sie 21 Siliquen Gold und betrug ihr Gewicht
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vierteljahrschrift für Sozial- undWirtschaftsgesch.il 8.343.—


<lb/>2) Die Berechtigung dieser Benennung zu prüfen ist hier nicht der


<lb/>Ort. — *) Um mich nicht falschen Unterstellungen auszusetzen, erkläre
<lb/>ich hiermit ausdrücklich, daß ich die neuerdings vertretene Ansicht,
<lb/>daß die Solidi der Lex Salica solche zum Gewichte von 21 Siliquen
<lb/>seien, für ebenso unrichtig halte wie die entgegengesetzte, daß alle
<lb/>Solidi dieser Lex als solche zu 24 Siliquen aufzufassen wären.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0176.tif"
                n="154"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0176"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>154
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>21 Siliquen oder 7/s vom Constantinischen Solidusgewichte.
<lb/>Allein die Gold- und Silbermünzen der germanischen Fürsten
<lb/>sollten zwar fein sein, aber für fein hat man damals nach
<lb/>dem Vorgänge der Alten jedes Münzgold und jedes Münz- 
<lb/>silber angesehen, welches nicht mehr als i/se Zusatz enthielt,
<lb/>und daß die „reinen“ Münzen der Franken, Langobarden,
<lb/>Angelsachsen usw. laut gesetzlicher Vorschrift zu 35/se fein
<lb/>sein sollten, läßt sich noch mit Sicherheit nachweisen.1)
<lb/>Jener Solidus muß also, da er laut Aufschrift 21 Siliquen
<lb/>Gold enthielt, normal 213/s Siliquen oder 9/io vom Gewichte
<lb/>des Constantinischen Solidus (*/»&lt;&gt; röm. Pfund) gewogen haben.
<lb/>Die Goldsolidi zu ljeo röm. Pfund, in denen man zu Unrecht
<lb/>eine südgallische Erfindung des 6. Jahrhunderts gesehen hat,
<lb/>gehören dem alten keltischen Münzsysteme an, das in
<lb/>Gallien nach dem Verschwinden der römischen Herrschaft


<lb/>*) Ich werde diesen Beweis bei anderer Gelegenheit führen.
<lb/>Hilliger hätte ihn bei der Besprechung der Kölner Münzverhältnisse
<lb/>führen können, wenn er sich über das ursprüngliche Wesen der Mark
<lb/>klar gewesen wäre. Für die ältere Zeit den gesetzlichen Feingehalt
<lb/>der Münzen festzustellen, konnte ihm schon deswegen nicht gelingen,
<lb/>weil er von den gesetzlichen Münzgewichten vielfach ganz falsche
<lb/>Vorstellungen hat. So gibt er z. B. dem Mancus das Gewicht des
<lb/>Constantinischen Solidus, was ein arger Mißgriff ist. Der Mancus wog
<lb/>*/,« röm. Pfund oder "*/7 Siliquen, und wenn er nach langobardischer
<lb/>Vorschrift 20 Siliquen Gold enthielt, so stand sein Gewicht zum Fein- 
<lb/>gehalt wie liih : 20 oder wie 36 : 35. Wie Hilligers Besprechung der
<lb/>Goldmünzen, welche im Merowingerreiche zirkuliert haben, noch gar
<lb/>mancher Berichtigung und Ergänzung bedarf, so auch seine Erörterung
<lb/>der merowingischen Silbermünzen. Seine neueste Arbeit, ein langer
<lb/>Aufsatz über den Denar der Lex Salica (Historische Vierteljahrschrift
<lb/>1907 8. 1—56), schafft noch keine volle Klarheit über das gesetzliche
<lb/>Gewicht des altsalischen Denars und gibt auf die Frage, warum die
<lb/>Franken die silberne Halbsiliqna als Denar bezeichnet haben, keine
<lb/>überzeugende Antwort. Auch für Hilligers münzmetrologische Versuche
<lb/>ist es verhängnisvoll geworden, daß er schließlich dem Irrtum verfiel,
<lb/>Mommsen habe im Gegensätze zu Queipo das Gewicht der Julianischen
<lb/>Halbsiliqna unrichtig bestimmt. Seinen Vorstoß gegen die herrschende
<lb/>Ansicht von der Entstehungszeit der Lex Salica halte ich für verfrüht,
<lb/>denn diese Ansicht wird erst nach der völligen Klarlegung des
<lb/>salischen Münzwesens einer Revision zu unterziehen sein. Von einem
<lb/>wirklichen Verständnis der ältesten Geldrechnung der Salier, die in
<lb/>der Lex Salica sehr deutliche Spuren hinterlassen hat, ist aber Billiger
<lb/>noch recht weit entfernt.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0177.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0177"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>wieder zu allgemeiner Geltung gelangte. Die kleine Drachme
<lb/>dieses Systems wog röm. Pfund.1) Man war bei den Pranken
<lb/>zu einem Solidus von solchem Gewichte übergegangen, weil
<lb/>das Wertverhältnis des Goldes zum Silber im Laufe des 6. Jahr- 
<lb/>hunderts im Abendlande von 12 auf 13 ^3 gestiegen war, die
<lb/>Bevölkerung aber trotzdem an der alten Gewohnheit, 40 Denare
<lb/>auf 1 Solidus zu rechnen, festhielt. Die Folge der Erleichte- 
<lb/>rung des Solidusgewichtes war, daß man die Schillingszahlen
<lb/>der Kompositionen entsprechend erhöhte. Die 200 Solidi,
<lb/>auf welche sich einst bei den Franken und Oberdeutschen
<lb/>die Gesamtbuße für einen erschlagenen Gemeinfreien belief,
<lb/>stellten demnach den Wert von 180, und die 160 Solidi,
<lb/>welche nach der Lex Bibuaria die Privatbuße für einen
<lb/>erschlagenen friesischen Gemeinfreien ausmachten, den Wert
<lb/>von 144 Constantinischen Solidi dar.2) Der letztere Betrag,
<lb/>2 römische Pfund Gold, zeigt den genauen Metallwert des
<lb/>Vollgeldes (Erb- -f~ Magsühne) an, welches der gemeinfreie
<lb/>Friese zu der Zeit hatte, als Lex Rib. 36 abgefaßt wurde.

<lb/>In der Lex Frisionum wird der „weregildus“ oder die
<lb/>„simpla compositio“ im I. Titel und in einer alten Bemer- 
<lb/>kung zu Tit. III* 58 der Additio für den west,- mittel- und
<lb/>ostfriesischen homo liber auf 53 Solidi zu je 3 friesischen
<lb/>Denaren angegeben, und wir erkannten, daß dieser Betrag
<lb/>am Anfänge des 8. Jahrhunderts an die Stelle eines älteren
<lb/>getreten war, der auf 48 solche Solidi lautete. Für die
<lb/>Zeit, in welcher Lex Rib. 36 abgefaßt wurde, kann nur der
<lb/>ältere Ansatz des friesischen „weregildus“ in Frage kommen,
<lb/>denn jener Titel der Lex Ribuaria ist vor dem 8. Jahrhundert
<lb/>entstanden. Nun waren 48 friesische Goldsolidi zu 3 Denaren
<lb/>genau 36 Constantinischen solidi gleich, und das friesische
<lb/>Vollgeld (Erb- Magsühne) machte das Vierfache des
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ohne Kenntnis dieses Systems, von dem ich demnächst ausführ- 
<lb/>licher handeln werde, kann man dasMünzwesen der Salier nicht verstehen.
<lb/>— *) Hilliger ist über den Metallwert der fränkischen Kompositionen
<lb/>nicht zur Klarheit gelangt, weil er die seltsame Ansicht hegt, daß die
<lb/>Franken beständig bemüht gewesen seien, den alten Silberwert ihrer
<lb/>Kompositionen zu erhalten. In seiner „ Reihentheorie “, die Heck mit
<lb/>Unrecht verspottet, steckt übrigens ein gesunder Kern. Nur die Über- 
<lb/>treibungen waren vom Übel.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0178.tif"
                n="156"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0178"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>„weregildus“ oder der „simpla compositio“ aus. Folglich
<lb/>hat das Vollgeld des friesischen homo Uber zu der Zeit, als
<lb/>die Lex Ribuaria abgefaßt wurde, (4 X 36 —) 144 Con-
<lb/>stantinische oder 160 merowingische Goldsolidi leichter
<lb/>Prägung, d. h. genau so viel betragen wie die laut Lex
<lb/>Rib. 36, 4 für den erschlagenen Fresio zu zahlende Privat- 
<lb/>buße! Mit diesem Fresio, d. h. dem friesischen Gemein- 
<lb/>freien, ist also der homo Uber der Lex Frisionum gemeint.
<lb/>Durch dieses Ergebnis ist der Streit, ob man in dem Nobilis
<lb/>oder in dem Liber (ingenuus) der karolingischen Volksrechte
<lb/>den Gemeinfreien zu erkennen hat, endgültig zugunsten der
<lb/>herrschenden Meinung entschieden.1)

<lb/>Wie bei den oberdeutschen Stämmen, so kam auch bei
<lb/>den Friesen das durch einen Totschlag verwirkte Friedens- 
<lb/>geld dem vierten Teile der Privatbuße gleich. Die gesamte
<lb/>Totschlagssühne erreichte also bei Franken, Bayern, Ala- 
<lb/>mannen und Friesen denselben Betrag. Was den sächsischen
<lb/>Gemeinfreien (Uber, ingenuus) angeht, so wird ihm in Lex
<lb/>Rib. 36 dieselbe Privatbuße (160 Solidi) wie dem friesischen
<lb/>und dem oberdeutschen Gemeinfreien zugesprochen, und im
<lb/>Hinblick auf die nahen Berührungen, welche sich zwischen
<lb/>den sächsischen und ostfriesischen Rechtsverhältnissen zeigen,
<lb/>wird man zu vermuten geneigt sein, daß auch in Sachsen

<lb/>’) Mit unserer Darlegung möge man die Erörterung Hecks (Ge- 
<lb/>meinfreie S. 277ff.) vergleichen, um zu ersehen, was es mit seinen Be- 
<lb/>weisführungen auf sich hat. — Heck war beim Studium der altfriesischen
<lb/>Gerichts-, Standes- und Münzverhältnisse auf den Einfall gekommen,
<lb/>im Edeling den Gemeinfreien, im Frimon den Minderfreien zu erblicken.
<lb/>Statt diesem Einfalle zunächst zu mißtrauen, ließ er sich durch ihn
<lb/>zur Aufstellung einer neuen Ständetheorie verleiten. Man muß die
<lb/>Unverdrossenheit, mit der er für die immer wieder brechenden Stützen
<lb/>dieser Theorie von Zeit zu Zeit neue zurechtschnitzt, bewundern. Die
<lb/>ganze Mühe ist freilich umsonst. Jene Theorie entbehrt nun einmal
<lb/>der soliden Grundlage, weil Hecks Studium der altfriesischen Ver- 
<lb/>hältnisse nicht tief genug gegangen war. Daran wird auch dadurch
<lb/>nichts geändert, daß Siegfried Rietschel in seiner Rezension von Hecks
<lb/>Gemeinfreien (Gött. Gel. Anz. 1902 8. 92 ff.) der neuen Ständetheorie
<lb/>begeistert zustimmt und in Heck den kommenden Befreier von herr- 
<lb/>schenden Vorurteilen ahnt. Wie His für Friesland der Ständetheorie
<lb/>Hecks zustimmen konnte (in dieser Ztschr. XVI 8. 226, Strafrecht der
<lb/>Friesen im Mittelalter 8. 225), bleibt für mich ein Rätsel.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0179.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0179"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>das durch einen Totschlag verwirkte Friedensgeld dem
<lb/>vierten Teile der Privatbuße gleichgekommen ist. Gewiß- 
<lb/>heit kann man durch eine Betrachtung der vielbesprochenen
<lb/>altsächsischen Edelingscompositio erhalten. Diese belief sich
<lb/>nach der Lex Saxonum auf 1440 solidi zu je 2 Tremissen.
<lb/>Auf Hecks und Hilligers unrichtige Bewertung der sächsi- 
<lb/>schen Schillinge lohnt es sich nicht einzugehen. Der Solidus
<lb/>zu 3 Tremissen war der schwere karolingische Silberschilling,
<lb/>d. h. die Summe von 12 Silberdenaren schweren Gewichts,
<lb/>wie es Karl d. Gr. durch seine Münzordnung vom Jahre 779
<lb/>eingeführt hatte. Der auf 2 karolingische Silbertremissen
<lb/>bewertete kleinere Schilling faßte dagegen 12 sächsische
<lb/>Denare zur Einheit zusammen. Der altsächsische Denar
<lb/>stimmte mit dem altfriesischen vollkommen überein, hatte
<lb/>wie dieser das Gewicht der Julianischen Halbsiliqua (*/288
<lb/>röm. Pfund) und verhielt sich daher zum schweren Denare
<lb/>Karls d. Gr. genau wie 2 : 3. Jene 1440 Solidi waren also,
<lb/>da das Wertverhältnis der beiden Edelmetalle damals 12:1
<lb/>betrug, genau mit 480 friesischen Goldschillingen zu je
<lb/>3 Denaren oder 360 Constantinischen Goldsolidi gleichwertig,
<lb/>und dieser Betrag machte genau (360 X 10/9 =) 400 mero-
<lb/>wingische Goldschillinge leichter Prägung aus. Demnach
<lb/>betrug die altsächsische Edelingscompositio doppelt so viel
<lb/>wie die Gesamtbuße, welche für die Tötung eines Gemein-
<lb/>freien bei den Franken, Friesen, Bayern und Alamannen zu
<lb/>zahlen war. Nach der Capitulatio de part. Sax. und dem
<lb/>Cap. Saxon, von 797 war in Sachsen in älterer Zeit der
<lb/>Edeling genau doppelt so hoch geschätzt wie der Gemein- 
<lb/>freie. Damals betrug die Privatbuße für den erschlagenen
<lb/>Gemeinfreien 160 leichte merowingische Goldsolidi (Lex
<lb/>Rib. 36, 4); die Privatbuße für den erschlagenen Edeling
<lb/>muß also 320 solche solidi ausgemacht haben. Von der
<lb/>Gesamtbuße für den erschlagenen Edeling (400 merow. sol.)
<lb/>war demnach (80 merow. sol.) für die öffentliche Gewalt
<lb/>bestimmt. Das Friedensgeld kam also auch in Sachsen dem
<lb/>vierten Teile der Privatbuße gleich; auch hier betrug die
<lb/>Gesamtbuße für den erschlagenen Gemeinfreien 200 mero- 
<lb/>wingische Goldsolidi!

<lb/>Die sächsischen Kompositionen haben, wie man sieht,
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0180.tif"
                n="158"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0180"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>158 Hugo Jaekel,

<lb/>in der vorfränkischen Zeit mit den friesischen vollkommen
<lb/>übereingestimmt.

<lb/>Auf Grund meiner bisherigen Ergebnisse über die ger- 
<lb/>manischen Wergeidordnungen behaupte ich, daß einst bei
<lb/>allen deutschen Stämmen ohne Ausnahme die Gesamtsühne
<lb/>für den erschlagenen Gemeinfreien auf 180 Constantinische
<lb/>Solidi (= 200 merow. Sol.) oder 2 germanische Pfund Gold
<lb/>normiert war und daß von diesem Betrage bei allen fränki- 
<lb/>schen Stämmen , bei allen übrigen 1/s als Friedensgeld
<lb/>an die Staatsgewalt zu fallen hatte.

<lb/>Yon hohem Interesse ist die Tatsache, daß nach dem
<lb/>Sachsenspiegel (III45) das höchste „Geld“, wie es den
<lb/>Schöffenbarfreien, den freien Herren und den Fürsten zukam,
<lb/>18 Pfund pfundiger Pfennige, also 360 Schillinge zu je
<lb/>12 Silberpfennigen ausmachte. Es ist dies genau der vierte
<lb/>Teil von der Edelingscompositio der Lex Saxonum (1440
<lb/>Schill.). Das sächsische Edelingsgeld ist also einst auf den
<lb/>vierten Teil, d. h. in genau demselben Verhältnisse herab- 
<lb/>gesetzt worden, wie die Kompositionen der Friesen, denn
<lb/>dadurch, daß man die alte friesische „simpla compositio
<lb/>(weregildus)“, die vom alten Vollgelde den vierten Teil aus- 
<lb/>machte, im 8. Jahrhundert zum Vollgelde erhob, ging der
<lb/>Vollgeldbetrag auf ein Viertel seiner alten Höhe herab.

<lb/>Wann die Herabsetzung des sächsischen Edelingsgeldes
<lb/>erfolgt ist, wissen wir nicht. Karl d. Gr. beließ zunächst
<lb/>den sächsischen Edelingen ihre alte Compositio zu 1440
<lb/>sächsischen Silberschillingen. Dagegen scheint er die Kom- 
<lb/>positionen der sächsischen Gemeinfreien (liberi, ingenui, in-
<lb/>genuiles) und Liten auf ein Drittel, also nach dem fränki- 
<lb/>schen Reduktionsmodus, wie ihn Pippin angeordnet hatte,
<lb/>herabgesetzt zu haben. Seitdem machte die Komposition
<lb/>des Gemeinfreien nicht mehr */*, sondern nur noch 1/«
<lb/>(240 Schill.) und die Litenkomposition nicht mehr 1/4, sondern
<lb/>nur nöch l/i* (120 Schill.) von der Edelingskomposition aus.1)

<lb/>') Auf die sächsischen Wergelder und Bußen näher einzugehen, muß
<lb/>ich mir hier versagen. Bemerken möchte ich noch, daß es mir wegen
<lb/>Lex Rib. 36,4 untunlich erscheint, zur Erklärung der sächsischen Wer- 
<lb/>geidverhältnisse die angelsächsischen Verhältnisse heranzuziehen. Was
<lb/>Heck im II. Bande seiner Beiträge zur Qeschichte der Stände (Halle
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0181.tif"
                n="159"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0181"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>159
</p>
            <p>

               <lb/>Damit war zwischen den Edelingen einer-, den Gemeinfreien
<lb/>und Liten andererseits eine tiefe Kluft aufgerissen.

<lb/>Man hat es mit Recht als auffallend bezeichnet, daß
<lb/>die Wergeldsätze der Lex Frisionum in gebrochenen Zahlen
<lb/>ausgedrückt sind. Die richtige Erklärung für diese auf- 
<lb/>fallende Erscheinung hat man nicht zu finden vermocht. Sie
<lb/>liegt sehr nahe. An mehreren Stellen der Lex wird hervor- 
<lb/>gehoben, daß die Solidi, in welchen die Ansätze berechnet
<lb/>sind, solche zu drei Denaren seien. Folglich muß damals
<lb/>noch die andere, ältere Solidussorte des friesischen Systems,
<lb/>der Goldschilling Constantinischen Gewichts, der vier frie- 
<lb/>sische Denargewichte wog, in Gebrauch gewesen sein. Rechnet
<lb/>man die Wergeidbeträge der Lex in diese älteren Solidi um,
<lb/>so erhält man runde, glatte Zahlen. So sind z. B. die ost-
<lb/>friesischen Wergeldsätze, die sich auf 1062/3, 53* */z, 262/z Solidi
<lb/>zu je 3 Denaren beliefen, genau gleich 80, 40, 20 Solidi zu
<lb/>je 4 Denaren. Der Solidus zu 3 Denaren ist offenbar haupt- 
<lb/>sächlich im friesisch - sächsischen Binnenverkehr gebraucht
<lb/>worden, während der Solidus zu 4 Denaren der offizielle
<lb/>Solidus war und blieb. Vor der Herabsetzung der friesischen
<lb/>Wergeider betrug die „simpla compositio (weregildus)“ des
<lb/>Gemeinfreien 53*/z Solidi zu je 3 oder 40 Solidi zu je
<lb/>4 Denaren, sein Vollgeld also 213*/z Solidi zu 3 oder
<lb/>160 Solidi zu 4 Golddenaren. Hach der Herabsetzung
<lb/>machte dieses Vollgeld nur noch 160 Golddenare oder
<lb/>160 Solidi zu je 12 altfriesischen Silberdenaren aus. Zur
<lb/>Durchführung der Wergeid- und Bußenreduktion bedurfte
<lb/>es demnach lediglich der Anordnung, daß man dem offiziellen
<lb/>Goldsolidus, auf den 4 Golddenare oder 48 Silberdenare
<lb/>gingen, den Golddenar oder die Summe von 12 Silberdenaren,
<lb/>einen Betrag, für den man in Friesland zunächst nicht die
<lb/>Bezeichnung „Schilling“, sondern die der Zeuggeldrechnung
<lb/>entlehnte Benennung „Wede“ verwandte1), einfach sub- 
<lb/>stituiere. Damit seil aber nicht behauptet werden, daß die
<lb/>Herabsetzung der friesischen Kompositionen den Übergang


<lb/>1905) über die Stände des Sachsenspiegels vorträgt, halte ich für fast
<lb/>durchweg verfehlt.


<lb/>*) Wegen der altfriesischen Wßde vgl. meine Bemerkungen in der
<lb/>Berliner Ztschr. f. Numismatik XI 8.189 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0182.tif"
                n="160"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0182"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>160
</p>
            <p>

               <lb/>Hago Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>zur Silberwährung zur Voraussetzung oder Folge gehabt
<lb/>hätte. Währungsfragen darf man mit der Maßregel über- 
<lb/>haupt nicht in genetischen Zusammenhang bringen, denn es
<lb/>läßt sich nicht nachweisen, daß die Bevölkerung Frieslands
<lb/>unmittelbar vor oder nach der Reduktion ihre Geldrechnung
<lb/>geändert hätte. Was man mit dieser Reduktion bezweckte,
<lb/>ist aus ihrer Wirkung zu erschließen. Wäre es Karl d. Gr.
<lb/>lediglich darum zu tun gewesen, die Pippinsche Wergeld-
<lb/>und Bußenreduktion auch in Friesland durchzuführen, so
<lb/>hätte er daselbst die allgemeine Herabsetzung der Kompo- 
<lb/>sitionen auf 1j3 anordnen müssen. Daß die Reduktion bis
<lb/>auf V* durchgeführt wurde, hatte die Wirkung, daß das
<lb/>Vollgeld, d. h. die bei einer vorsätzlichen Tötung an die
<lb/>Erben und Magen zu zahlende Privatbuße, des gemeinen
<lb/>Friesen der fränkischen Privatbuße gleich wurde. Von der
<lb/>alten fränkischen Totschlagssühne, die sich auf 200 leichte
<lb/>merowingische oder 180 Constantinische Solidi belief, waren
<lb/>zwei Drittel, also 120 Constantinische Solidi, an die Erben
<lb/>und Magen gefallen, und diese Buße hatte sich infolge der
<lb/>Pippinschen Bußreduktion auf 40 Constantinische Solidi er- 
<lb/>mäßigt. Der Betrag, auf welchen Karl die Privatbuße für
<lb/>den erschlagenen friesischen Gemeinfreien herabsetzte (53*/3
<lb/>fries. Schill, zu je 3 Den.) machte ebenfalls genau 40 Con- 
<lb/>stantinische Solidi aus; er war also der jüngeren fränkischen
<lb/>Privatbuße vollkommen gleich. Die Herstellung dieser Gleich- 
<lb/>heit ist der Zweck gewesen, welchen Karl mit der Reduktion
<lb/>der friesischen Kompositionen verfolgte!

<lb/>Angesichts der starken Reduktion, welche die friesischen
<lb/>und sächsischen Wergeider und Bußen in der karolingischen
<lb/>Zeit erfuhren, wird man es wohl nicht länger für unmöglich
<lb/>erklären, daß anderwärts unter Pippin die Wergeider und
<lb/>Bußen dadurch auf 1/z ihres alten Wertes herabgesetzt
<lb/>wurden1), daß man den Schilling zu 12 Silberdenaren dem
<lb/>Goldsolidus substituierte!
</p>
            <p>

               <lb/>') Nicht etwa auf */10! Das Verhältnis des Goldes zum Silber
<lb/>ging im 7. Jahrhundert wieder von 13'/,: 1 auf 12:1 herab, so daß
<lb/>der Goldsolidus nicht mehr den Wert von 40, sondern nur noch von
<lb/>36 Silberdenaren hatte.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0183.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildus und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>161
</p>
            <p>

               <lb/>Obwohl Heck anerkennt, daß „die Beziehung der karo- 
<lb/>lingischen Wergeider zu dem altdeutschen Wergeide von
<lb/>200 (160) Vollschillingen für das Ständeproblem Erkenntnis- 
<lb/>wert hat“1), hebt er doch mehrfach hervor, daß man den
<lb/>Erkenntniswert der Wergeid Vergleichung ja nicht über- 
<lb/>schätzen dürfe und daß es nicht möglich sei, das Stände- 
<lb/>problem durch die bloße Wergeidvergleichung zu lösen.
<lb/>„Wer in der Frage der karolingischen Stände ein entschei- 
<lb/>dendes Wort sprechen will, muß die Gesamtheit der Anhalts- 
<lb/>punkte einschließlich der späteren Nachrichten zusammen- 
<lb/>fassend würdigen. Diese Art der Betrachtung mag bedauerlich
<lb/>unbequem sein, aber sie ist nicht entbehrlich.“ 2)

<lb/>Dieser Versuch, den Erkenntniswert der Wergeldver-
<lb/>gleichung herabzusetzen8), ist weiter nichts als ein Produkt
<lb/>der Ratlosigkeit und einer geheimen Sorge. Es hatte sich
<lb/>Heck bei seinen friesischen Studien schließlich die Über- 
<lb/>zeugung aufgedrängt, daß erst ihm die „sichere Feststellung
<lb/>der in der Lex Frisionum genannten Münzen“ und die
<lb/>richtige Bewertung der friesischen Kompositionen gelungen
<lb/>seien, und er war auf Grund seiner Entdeckungen mit der
<lb/>Behauptung hervorgetreten, daß man nicht im Liber, sondern
<lb/>im Nobilis der Lex Fris. den Gemeinfreien zu sehen habe.
<lb/>Freilich wollte es ihm nicht glücken, das Wergeid, welches
<lb/>der friesische Gemeinfreie laut Lex Rib. 36 hatte, und c'ie
<lb/>Nobiliscompositio der Lex Fris. als vollkommen gleiche
<lb/>Werte zu erweisen. Es stimmte schlechterdings nichts. Der
<lb/>Gedanke, daß seine Auffassung der altfriesischen Münzen
<lb/>und des altfriesischen „weregildus“ vielleicht nicht richtig
<lb/>sei, kam ihm trotz seiner Ratlosigkeit natürlich nicht, son- 
<lb/>dern er unternahm es, durch willkürliche Hypothesen und
<lb/>gekünstelte Deutungen die Nobiliscompositio der Lex Fris.
<lb/>mit Lex Rib. 36, 4 in Einklang zu bringen. Aber dabei
<lb/>wurde er die geheime Sorge nicht los, daß es doch einmal
<lb/>gelingen könne, die Übereinstimmung des Wergeides, welches
<lb/>laut Lex Rib. 36, 4 der gemeinfreie Friese hatte, mit der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vierteljahrschrift für Sozial* und Wirtschaftsgeschichte II 8.348.
<lb/>— *) a. a. 0. S. 842. — *) Man vgl. auch die Übertreibung«! Sieg- 
<lb/>fried Rietschels in den Göttinger Gel. Anz., 1902, 8. 99 ff.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Oerm. Abt 11
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0184.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>162
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Freiencompositio der Lex Fris. exakt nachzuweisen. Für
<lb/>diesen Fall galt es Fürsorge zu treffen. So ist er darauf
<lb/>verfallen, den Erkenntniswert der Wergeidvergleichung zu
<lb/>diskreditieren. Auf Kundige wird er damit keinen Eindruck
<lb/>machen.

<lb/>Ich würde es gar nicht als unbequem empfinden, die Ge- 
<lb/>samtheit der Anhaltspunkte, welche neben der Wergeldver-
<lb/>gleichung gegen Heck in Betracht kommen, einschließlich der
<lb/>späteren Nachrichten zusammenfassend zu würdigen, aber ich
<lb/>würde dabei das Gefühl haben, unnütz in Nebendingen zu
<lb/>kramen und leeres Stroh zu dreschen. Wozu Nebensachen, die
<lb/>im Vergleich zu den Kompositionsverhältnissen keine entschei- 
<lb/>dende Bedeutung haben, auf Hunderten von Seiten breittreten!
<lb/>Wer für eine neue Theorie mit einer durchschlagenden Be- 
<lb/>weisführung eintreten will, braucht nur das unbedingt Er- 
<lb/>forderliche zu erweisen, muß dies aber in vollkommen exakter
<lb/>Weise tun. Unbedingt erforderlich ist, wenn Hecks Stände- 
<lb/>theorie bestehen soll, nur eins, nämlich der exakte Nach- 
<lb/>weis1), daß das altsächsische und altfriesische Edelingsgeld
<lb/>denselben Metallwert hatte wie die Compositio, welche nach
<lb/>Lex Rib. 36,4 dem friesischen und sächsischen Gemeinfreien
<lb/>zukam. Hic Rhodus! Wenn Heck diesen Beweis geführt
<lb/>haben wird, dann hat er in der Frage der karolingischen
<lb/>Stände sein entscheidendes Wort gesprochen. Bleibt er aber
<lb/>diesen Beweis, auf den man seit 13 Jahren vergebens wartet,
<lb/>auch fernerhin der Wissenschaft schuldig, so kann darin nur
<lb/>das Zugeständnis gesehen werden, daß er ohne triftigen
<lb/>Grund gegen die herrschende Theorie das Gerüfte erhoben
<lb/>hat und daß er gar nicht imstande ist, in der Frage der
<lb/>karolingischen Stände ein entscheidendes Wort zu sprechen.
<lb/>Er mag noch so viele Bücher zur Empfehlung seiner neuen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Abrundungen, Durchschnittsberechnungen, Spielereien mit Zu- 
<lb/>schlägen usw. müssen ebenso wie willkürliche Annahmen gänzlich
<lb/>fernbleiben, wenn ein exakter metrologischer Beweis geführt werden
<lb/>soll! Es ist nichts weiter als eine Selbsttäuschung, wenn Heck glaubt,
<lb/>daß er den Zusammenhang der späteren friesischen Normalwergeider
<lb/>mit den Edelingswergeldern der Lex Frisionum „vollkommen sicher
<lb/>nachgewiesen“ habe (Gött. Gel. Anz. 1902 8.875). Exakte metrologische
<lb/>Beweise sehen anders aus als seine „zwingenden“ Deduktionen!
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0185.tif"
                n="163"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0185"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Weregildu8 und simpla compositio.
</p>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>Ständetheorie und seiner Forschungsmethode in die Welt
<lb/>gehen lassen, die Wissenschaft wird, bevor er jenen Beweis
<lb/>erbracht hat, seine Ausführungen nicht für ernst nehmen
<lb/>können, denn was der einzelne Forscher subjektiv für wahr- 
<lb/>scheinlich hält, ist für die Wissenschaft ohne Wert, wenn
<lb/>sich für das Gegenteil auch nur ein objektiver Beweis ins
<lb/>Feld führen läßt.

<lb/>Wir sind zu der Erkenntnis, daß die friesischen Kom- 
<lb/>positionen im 8. Jahrhundert durch die Franken wesentliche
<lb/>Abänderungen erfahren haben, hauptsächlich durch die Er- 
<lb/>mittelung des Verhältnisses gelangt, welches bei den Friesen
<lb/>zwischen dem weregildus (simpla compositio) und dem Voll-
<lb/>gelde bestand. Eine ins einzelne gehende Untersuchung
<lb/>der friesischen Bußensysteme, die bei anderer Gelegenheit
<lb/>unternommen werden soll, wird weitere Bestätigungen unserer
<lb/>Ergebnisse liefern. Durch unsere Feststellungen ist übrigens
<lb/>nicht nur ein unverrückbarer Ausgangspunkt für die Ver- 
<lb/>gleichung der älteren und jüngeren friesischen Bußensysteme
<lb/>und für alle ferneren Forschungen auf dem Gebiete der
<lb/>karolingischen Standesverhältnisse gewonnen, sondern auch
<lb/>die Frage nach der Entstehungszeit und der Entstehungsart
<lb/>der Lex Frisionum ihrer Lösung näher gebracht. Man wird
<lb/>es bei der Beschäftigung mit dieser Frage nicht umgehen
<lb/>können, münzmetrologische Erwägungen anzustellen. Möchten
<lb/>dabei Abrundungen und willkürliche Annahmen aus dem
<lb/>Spiele bleiben!
</p>
            <p>

               <lb/>11*
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_28+1907_0186.tif"
             n="164"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Hêmêthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene und Tolevabôth</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Jaekel, Hugo">Jaekel, Hugo</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Hemethoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene
<lb/>und Tolevaboth.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Hugo Jaekel

<lb/>in Breslau.

<lb/>Um eine klare Vorstellung von der Entwicklung zu ge- 
<lb/>winnen, welche das friesische Gerichtswesen im Laufe des
<lb/>Mittelalters durchgemacht hat, muß man seine Aufmerksam- 
<lb/>keit den unteren und oberen Gerichtsorganen gleichmäßig
<lb/>zuwenden, ßichthofen hat die unteren Organe der friesi- 
<lb/>schen Gerichte in seinem Altfriesischen Wörterbuche einzeln
<lb/>besprochen, ist aber in seinen Untersuchungen nicht mehr
<lb/>dazu gekommen, aus diesen Einzelbesprechungen ein Ganzes
<lb/>herzustellen. Erst Heck hat in seiner Altfriesischen Gerichts- 
<lb/>verfassung den Versuch gemacht, die niederen Gerichtsper- 
<lb/>sonen, welche in den friesischen Rechtsquellen begegnen, im
<lb/>Zusammenhänge zu würdigen. Wer aber seinen Erörterungen
<lb/>auf den Grund geht, wird gar bald nicht wissen, ob er an
<lb/>der Sorglosigkeit, mit der die Untersuchung geführt ist, oder
<lb/>an der Sicherheit, mit welcher bloße Vermutungen für er- 
<lb/>wiesene Behauptungen ausgegeben werden, größeren Anstoß
<lb/>nehmen soll. Daß einige wichtige Angaben von Heck über- 
<lb/>sehen worden sind, ist bedauerlich, fällt aber nicht so sehr
<lb/>ins Gewicht wie der Mangel an Unbefangenheit, welchen
<lb/>seine Quellenverwertung offenbart. Heck sucht nicht den
<lb/>rechtsgeschichtlichen Inhalt unserer Quellen so genau als
<lb/>möglich auszusprechen, sondern seine eigenen, ihm von vorn- 
<lb/>herein feststehenden Meinungen aus den Quellen zu erweisen!
<lb/>Seine Neigung, Unterschiede zu verwischen, hat ihn ver- 
<lb/>hindert, das Verhältnis zwischen den unteren Organen der
<lb/>weltlichen Gerichte und denen der Sendgerichte immer richtig
<lb/>zu bestimmen, und ihn dazu verführt, alle niederen Gerichts- 
<lb/>personen dadurch, daß er sie entweder als Amtszeugen oder
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0187.tif"
                n="165"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0187"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Hömöthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 165

<lb/>als Amtszeugenführer oder als Leute von amtszeugenähn- 
<lb/>licher Stellung charakterisiert, unter einen Hut zu bringen.
<lb/>Ja, es will ihm scheinen, daß es in einigen friesischen Ge- 
<lb/>bieten zu einer Verschmelzung dieser Amtszeugen mit den
<lb/>alten Äsegen, die Heck bekanntlich mit den Eehören und
<lb/>Redjeven identifiziert, gekommen sei! Der "Wunsch, Äsegen,
<lb/>Eeheren und Redjeven in einen Topf werfen zu können, hatte
<lb/>ihm diesen Schein vorgespiegelt.

<lb/>Um zu verhüten, daß sich die rechtsgeschichtliche For- 
<lb/>schung bei den Heckschen Ergebnissen beruhigt, will ich
<lb/>hier einiges zur Berichtigung und Ergänzung dieser Ergeb- 
<lb/>nisse beibringen. Es ist nicht meine Absicht, die niederen
<lb/>Organe der friesischen Gerichte erschöpfend zu behandeln.
<lb/>Ich möchte nur zu weiteren Forschungen anregen. An erster
<lb/>Stelle bespreche ich den rüstringischen Hemöthoga, einen
<lb/>durch sein Auftreten im geistlichen und im weltlichen Ge- 
<lb/>richt besonders interessanten Amtszeugen, der in Hecks Alt- 
<lb/>friesischer Gerichtsverfassung mit keiner Silbe erwähnt ist.

<lb/>Die letzten Abschnitte des Rüstringer Sendrechts1), das
<lb/>im 12. Jahrhundert abgefaßt wurde2), beschäftigen sich mit
<lb/>der Rügepflicht und dem Rügerecht eines Beamten, den sie
<lb/>als den hemethoga bezeichnen. Alles, was Witwen und Waisen,
<lb/>Pilgern, Jerusalemfahrern und heiligen Boten zuleide ge- 
<lb/>schehe, gehöre vor das Sendgericht und sei vom hemethoga
<lb/>zu rügen. Käme es innerhalb des gebannten Friedens zwischen
<lb/>zwei zur Fehde gerüsteten Volkshaufen zu einem feindlichen
<lb/>Zusammenstoß, so dürfe der hemethoga nur gegen die beiden
<lb/>Anführer die Rügeklage erheben, widrigenfalls er 120 Mark
<lb/>verwirkt habe. Dem hemethoga solle das Recht zur Rüge

<lb/>1) Fries. Rq. 127 ff. aus der im Oldenburger Archiv aufbewahrten
<lb/>Handschrift des Rüstringer Rechts, die dem Ausgange des 13. Jahr- 
<lb/>hunderts angehört; Heuser, Altfries. Lesebuch, 1903, 8. 63ff. nach der- 
<lb/>selben, noch einmal verglichenen Handschrift. — 2) Das Sendrecht
<lb/>rechnet nach der Kawingmünze, ist also sicher vor 1200 aufgezeichnet
<lb/>worden. Andererseits muß es, weil es bereits den Frieden zu 120 Mark
<lb/>kennt, nach den Rüstringer Bußtaxen (vgl. in dieser Zeitschr. XXVII
<lb/>8. 303 f.) entstanden sein. Die Abfassung des Sendrechts füllt demnach
<lb/>in das 12. Jahrhundert. Auf die Zwistigkeiten zwischen den Friesen
<lb/>und dem Bremer Erzbischof, welche seiner Abfassung vorausgingen,
<lb/>kann hier nicht eingegangen werden.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0188.tif"
                n="166"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0188"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>166
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>bei allen Kämpfen zustehen, welche sich um eine Kirche
<lb/>drehen. Auch seien alle, welche den gebannten Frieden
<lb/>der Feiertage brächen, vom hemethoga zu rügen, doch dürften
<lb/>für diese Rüge außer den Sonntagen nur ganz bestimmte Fest- 
<lb/>zeiten, die namentlich aufgeführt werden, in Frage kommen.
<lb/>Überschreite der hemethoga seine gesetzlichen Rügebefugnisse,
<lb/>so habe er nach friesischem Rechte 60 Schillinge verwirkt,
<lb/>aber nach einem Beschlüsse der Gemeinde solle er in diesem
<lb/>Falle eine Strafe von 120 Mark zahlen und seines Amtes
<lb/>verlustig gehen.1)

<lb/>Der nur für Rüstringen bezeugte Amtstitel hemethoga ist
<lb/>in wunderlicher Weise gedeutet worden. Im Hinblick auf
<lb/>jene Bestimmungen des Rüstringer Sendrechts glaubten Wiarda
<lb/>und Richthofen in dem hemethoga einen geistlichen Fiskal
<lb/>sehen zu müssen. Wiarda übersetzte daher hemethoga als
<lb/>„Himmelkläger“ 2), während Richthofen das Wort von mittel- 
<lb/>lateinisch hemitogium „halbe Toga“ herleitete und meinte,
<lb/>daß die geistliche Kleidung für ihren Träger gesetzt sei.3)
<lb/>Die Richthofensche Erklärung ist bis heute unbeanstandet
<lb/>geblieben*); nur hat Heck aus dem geistlichen Fiskal einen
<lb/>Priester gemacht!5)

<lb/>Aber wenn der hemethoga dem geistlichen Stande an- 
<lb/>gehört hätte, würde es sich kaum erklären lassen, daß seine
<lb/>Amtsüberschreitungen lediglich to friseska riuchte, also nur
<lb/>nach weltlichem Rechte bestraft werden sollten, und ganz
<lb/>unerklärlich wäre dann die Angabe des Sendrechts, daß die
<lb/>rüstringischen Gemeinden die Strafbestimmungen des frie- 
<lb/>sischen Rechts durch einseitigen Sonderbeschluß (lioda leere)
<lb/>zu ungunsten des hemethoga verschärft hätten. Schließlich
<lb/>ergibt sich auch aus der rüstringischen Erläuterung des
<lb/>ersten friesischen Landrechts6) ganz klar, daß der hemethoga
<lb/>weder ein geistlicher Fiskal noch ein Priester gewesen sein
<lb/>kann. Diese Erläuterung bemerkt nämlich, daß der Friese,


<lb/>*) Fries. Rq. 129 f. — *) Altfries. Wörterb., 1786 , 8.180; Asega-
<lb/>buch, 1805, 8. 349. — ») Altfries. Wörterb. 8. 806. — *) Vgl. Heuser
<lb/>a. a. O. 8. 137. — B) Im Neuen Archiv für ältere deutsche Geschichts- 
<lb/>kunde XVII, 1892 , 8. 592 Anm. 1. — 6) Fries. Rq. 540 § 26 aus dem
<lb/>Rüstringer Texte von 1327, der sich in einer Abschrift, die in der
<lb/>zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts angefertigt wurde, erhalten hat.
</p>

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                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>Hemethoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Toleraböth. 167

<lb/>welcher den Ladungen vor das Liudthing dreimal nicht nach- 
<lb/>gekommen ist, die Yersäumnisstrafen nicht zu zahlen braucht,
<lb/>wenn er sich zu dem Beweise erbietet, daß ihn echte Not1)
<lb/>vom Besuche des Things abgehalten habe, „und sein heme- 
<lb/>thoga das bezeugen (wiria) will“. Der hemethoga kann dann,
<lb/>wie es weiter heißt, den Mann als gehorsamen behalten
<lb/>(heroch bihalda). Der hemethoga war also für einen abge- 
<lb/>grenzten Bezirk zuständig und hatte im Liudthing für die
<lb/>Eingesessenen seines Bezirkes Vorkommnisse und Verhält- 
<lb/>nisse zu bezeugen, welche mit geistlichen oder kirchlichen
<lb/>Angelegenheiten nichts zu schaffen hatten, denn echte Not
<lb/>lag nach dem ersten Landrechte vor, wenn man dem Friesen
<lb/>das Thing nicht vorschriftsmäßig angekündigt hatte oder
<lb/>wenn er durch schwere Krankheit oder einen feindlichen
<lb/>Heerhaufen oder durch Wind und Wasser am Besuche des
<lb/>Things verhindert war.2) Der hemethoga war demnach ein
<lb/>weltlicher Amtszeuge, und es kann von einer Herleitung
<lb/>seines Amtsnamens von mittellateinisch hemitogium gar keine
<lb/>Rede sein. Das Wort ist vielmehr als Mm-Mhoga, d. h. als
<lb/>substantivierte schwache Form zu *Mm-ethoch, zu fassen.
<lb/>Der erste Teil bedeutet „Dorf“, der zweite, der das o der
<lb/>rüstringischen Mundart zeigt, die ja das i und e der un- 
<lb/>betonten Mittelsilben und der konsonantisch ausgehenden,
<lb/>unbetonten Endsilben regelmäßig zu o wandelt3), ist aus
<lb/>ith „Eid“ mit dem Suffix -ig abgeleitet. Das Ganze, eine
<lb/>Bildung wie rüstringisch bon-dedoga (zu *bon-dedoch „mord- 
<lb/>tätig“) „Mörder“, bedeutet also „Dorfgeschworener, Gemeinde- 
<lb/>geschworener“; und es kann mit dem MmUhoga, der im
<lb/>Liudthing für die Eingesessenen des Dorfes, für welches er
<lb/>vereidigt war, Geschehnisse und Verhältnisse zu bezeugen
<lb/>hatte4), nur der geschworene Vertrauensmann gemeint sein,


<lb/>*) Altfries, nedskinunge oder nedskininge bedeutet nicht die echte
<lb/>Not (impedimentum legitimum) selbst, sondern die Aufzeigung, den
<lb/>Nachweis echter Not oder das Erscheinen echter Not. — *) Fries. Rq.
<lb/>40 ff. — s) In der Nachbarschaft gewisser Laute erscheint « an Stelle
<lb/>dieses o. Die ganze Erscheinung ist (Grdr. d. germ. Phil. I* 1247,
<lb/>Heuser, Altfries. Leseb. 37f.) noch wenig beachtet. Altnord. Formen
<lb/>zur Erklärung heranzuziehen ist unnötig. — 4) Der dafür gebrauchte
<lb/>Ausdruck weria (schw. Verb der 6-Klasse) bedeutet «wahr machen*
<lb/>(wer makia Fries. Rq. 189, 7).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0190.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>168
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>der später als Aldermon des Dorfes bezeichnet zu werden
<lb/>pflegte. Ihm stand ein weitgehendes Aufsichtsrecht zu, auch
<lb/>das über die öffentlichen Anlagen, wie Deiche, Dämme, Siele
<lb/>usw. Das letztere wurde später einem besonderen Gemeinde- 
<lb/>beamten, dem dikaldirmon, übertragen. Das Amt des heme-
<lb/>thoga hatte sich so in zwei Ämter gespalten, in das des
<lb/>büraldirmon und das des dikaldirmon.1)

<lb/>Wenn das Rüstringer Sendrecht für ganz bestimmte
<lb/>Fälle die Rügepflicht und das Rügerecht dem Mmethoga
<lb/>zuweist, so muß es sich um eine der kirchlichen Obrigkeit
<lb/>abgedrungene Konzession handeln; denn einst hatte auch
<lb/>in Ostfriesland nur der Sendschöffe (ithswara), abgesehen
<lb/>von einigen dem Kirchenvogte vorbehaltenen Fällen, die
<lb/>Pflicht und das Recht zur Rügeklage. Das Bestreben der
<lb/>Kirche, die Kompetenz der Sendgerichte zu erweitern, das
<lb/>schon von den Karolingern Förderung erhielt, mußte bei
<lb/>den Friesen, die zäh an ihren hergebrachten Rechten hingen,
<lb/>auf Widerstand stoßen; und das Rüstringer Sendrecht be- 
<lb/>weist, daß die Friesen der Bremer Diözese es durchgesetzt
<lb/>hatten, daß gewisse Verbrechen, die sonst im weltlichen Ge- 
<lb/>richt abgeurteilt worden waren, nicht vom ethswara, sondern
<lb/>vom Mmithoga gerügt würden und daß auch im Sendgericht
<lb/>die Urteilsfindung dem Äsega zustehe. Das Sendrecht zählt
<lb/>nicht alle Verbrechen auf, die im Sendgerichte abgeurteilt
<lb/>werden konnten, sondern macht nur diejenigen namhaft, bei
<lb/>denen die Rüge nicht dem ethsivara, sondern dem Mmethoga
<lb/>zustehen sollte. Wir haben es eben hier nicht mit einem
<lb/>vollständigen Sendrechte, sondern mit einer vom friesischen
<lb/>Standpunkte aus gemachten Aufzeichnung über die Rechte
<lb/>zu tun, welche man sich dem Bestreben der Kirche gegen- 
<lb/>über, die geistliche Gerichtsbarkeit zu erweitern, bewahrt
<lb/>oder ertrotzt hatte.

<lb/>Das Rügerecht des Kirchenvogtes wurde dadurch, daß
<lb/>dem hSmethoga das Recht beigelegt wurde, in gewissen
<lb/>Fällen im Sendgerichte die Rügeklage zu erheben, nicht
</p>
            <p>

               <lb/>l) Vgl. den rüstringischen dikaldirmon in Fries, Bq. 124, 19, den
<lb/>büraldirmon in Fries, ßq. 541 § 43. Für das früh veraltete Mm war
<lb/>das synonyme bür eingetreten.
</p>

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                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>Hemethoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. IßA


<lb/>beeinträchtigt. Im Rüstringer Sendrechte wird bestimmt1):
<lb/>Sa hwer sa thi tegothere clagande kumth and thi werere thet
<lb/>wreith, thete hüsing ene him räfliJce halde, thet hid. i.
<lb/>„Wo der Zehntner klagend hommt und der werere das rügt,
<lb/>daß der Hausbesitzer einen (sc. Zehnten) ihm raublich vor- 
<lb/>enthalte, daß dieser . . ." Altfries, werere, ahd. werari be- 
<lb/>deutet „Wehrer, Schützer, Verteidiger“, und die Sorge für
<lb/>die bewegliche Habe, das Inventar und die Einkünfte der
<lb/>Kirche lag den Kirchenvögten ob, wie denn diese nach dem
<lb/>alten mittelfriesischen Sendrechte speziell auch die Vorent- 
<lb/>haltung des Zehnten zu rügen hatten.2) Mit dem werere
<lb/>des Rüstringer Sendrechts ist also der Kirchenvogt gemeint,
<lb/>und aus der angeführten Stelle darf man schließen, daß in
<lb/>Rüstringen die Kirchenvögte regelmäßig in der Einzahl han- 
<lb/>delten, also jeder seinen besonderen Bezirk hatte.

<lb/>Die Organisation der rüstringischen Sendgerichte, die
<lb/>vom Bremer Dompropst abgehalten wurden, ist vollkommen
<lb/>durchsichtig und das Entwicklungsstadium, in welches sie
<lb/>speziell im 12. Jahrhundert eingetreten war, leicht zu über- 
<lb/>blicken. An jeder der vier Gaukirchen (Viertelskirchen) des
<lb/>Landes Rüstringen, zu Varel, Oldersum, Langwarden und
<lb/>Blexen, wurde zweimal im Jahre, im Frühling und im Herbst,
<lb/>Send gehalten. Der Propst erschien dazu mit sieben Be- 
<lb/>gleitern und hegte das Gericht gemeinsam mit dem Pfarrer
<lb/>der Gaukirche. Die Urteilsfindung stand dem „geschworenen
<lb/>Asega“, also dem Urteiler des weltlichen Gerichtes, zu. Die
<lb/>Priester, deren Kirchen oder Kapellen innerhalb des Viertels
<lb/>lagen, durften nur, soweit es sich um ihr Gotteshaus, den
<lb/>dazu gehörigen Kirchhof und um Geschehnisse innerhalb des
<lb/>geweihten Bezirkes handelte, Zeugnis abgeben. Die Rüge
<lb/>war, wenn die Kirchenhabe und Kircheneinkünfte in Frage
<lb/>kamen, Sache des betreffenden Kirchenvogtes (werere); bei
<lb/>bestimmten, in dem Rüstringer Sendrecht genau bezeichneten
<lb/>Verbrechen kam sie dagegen dem Dorfgeschworenen (Mme-
<lb/>thoga), also dem Amtszeugen des weltlichen Gerichts, und
<lb/>in den übrigen Fällen dem Sendzeugen (Mhswara) zu.

<lb/>In dreifacher Hinsicht berührte sich in Rüstringen das
</p>
            <p>

               <lb/>l) Fries. Rq. 129, 20. — *) Fries. Rq. 401, 9.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0192.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>geistliche Gericht mit dem weltlichen. In beiden stand die
<lb/>Urteilsfindung bei dem JLsega, für beide galt der Hemethoga
<lb/>als Vertrauensmann, endlich waren die Verhandlungen beider
<lb/>Gerichte durch ein und denselben Volksbeamten, den Aldir-
<lb/>mon, zu bezeugen.1)

<lb/>Der Hemethoga muß schon eine geraume Zeit vor der
<lb/>Abfassung des Rüstringer Sendrechts mit dem Rechte, im
<lb/>Sendgerichte zu rügen, ausgestattet worden sein, denn aus
<lb/>diesem Sendrechte ergibt sich, daß die Gemeinden die
<lb/>Strafe, welche den Hemethoga wegen Überschreitung seiner
<lb/>Rügebefugnis „nach friesischem Rechte“ treffen sollte, erheb- 
<lb/>lich erhöht hatten. Ich vermute, daß es nach den Kämpfen,
<lb/>welche in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts zwischen
<lb/>dem Erzbischof von Bremen und der zu seiner Diözese ge- 
<lb/>hörenden Friesenabteilung tobten, zu einer Vereinbarung
<lb/>kam, welche dem Asega die Urteilsfindung, dem Hemethoga
<lb/>das Rügerecht auch in den Sendgerichten übertrug.

<lb/>Die Kirche kam aber auch durch ihren liegenden Besitz
<lb/>in nahe Berührung mit den weltlichen Gerichtsorganen.
<lb/>Klagen wegen Beeinträchtigung des kirchlichen Grundbesitzes
<lb/>waren bei dem weltlichen Richter anzubringen. Lage und
<lb/>Größe der kirchlichen Grundstücke zu bezeugen gehörte zu
<lb/>den Pflichten bestimmter Gemeindevertreter, denen auch
<lb/>das Recht zustand, wegen Schmälerung des kirchlichen Grund- 
<lb/>besitzes Klage zu erheben und gegebenenfalls zur Exekution
<lb/>zu schreiten. Nur an zwei Stellen der Rüstringer Rechts- 
<lb/>quellen ist von diesen Verhältnissen die Rede; aber diese
<lb/>Stellen sind von hohem Interesse. Die eine erklärt es für
<lb/>friesisches Recht, daß, wenn jemand von seinem Gute einen
<lb/>Teil der Kirche vermache, der liodamon die Lage des
<lb/>Kirchengutes zu bezeugen und der Priester dieses Zeugnis
<lb/>zu bestätigen habe, damit man den geschenkten Teil dort
<lb/>wähle, wo es für die Kirche günstig sei.2) Die andere
<lb/>Stelle besagt, daß, wenn die liodamen um Kirchengut klagen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Daß der Aldermon nicht nur im geistlichen, sondern auch im
<lb/>■weltlichen Gerichte zu erscheinen hatte, wird von einer rüstringischen
<lb/>Quelle ausdrücklich als friesisches Recht bezeichnet (Fries. Rq. 124, 3).
<lb/>— *) Fries. Rq. 124, 23.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0193.tif"
                n="171"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0193--><p/>
            <p>

               <lb/>HämSthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. ] 71

<lb/>und es durch Eide gewinnen und der Rödjeva ihnen bei tritt,
<lb/>sie zur Exekution schreiten dürfen.1)

<lb/>Heck hat mit diesen rüstringischen liodamen nichts an- 
<lb/>zufangen gewußt. Er gleitet (8. 97) über jene Stellen mit
<lb/>der Bemerkung hinweg, daß „neben dem aldirmon in
<lb/>Rüstringen noch liodamen erwähnt würden, von denen aber
<lb/>nur die Wahrung kirchlicher Interessen bezeugt sei“, und
<lb/>er verweist auf seine Besprechung der liudamen des Brokmer-
<lb/>briefs (8. 339 f.). Aber über die Brokmer liudamen ist er
<lb/>ebensowenig zur Klarheit gelangt. Er vermag es nur als
<lb/>wahrscheinlich zu bezeichnen, daß sie Amtszeugen gewesen
<lb/>seien und „daß an ihrer Spitze der mehrfach vorkommende
<lb/>Talemann gestanden habe“; allerdings könne liudamon auch
<lb/>schlechthin für Mann stehen. Heck ist also im wesentlichen
<lb/>bei der Richthofenschen Ansicht2), daß mit dem liudamon
<lb/>an einigen Stellen der friesischen Rechtsquellen ein Kirchen- 
<lb/>vorsteher, an anderen ein Mann aus dem Volke gemeint sei,
<lb/>stehen geblieben. Diese Ansicht ist aber nicht ganz zu- 
<lb/>treffend. Unter den liudamen verstand man keine Kirchen- 
<lb/>vorsteher noch die ersten besten Leute aus dem Volke,
<lb/>sondern diejenigen freien, erbgesessenen Männer, welche die
<lb/>Gemeinde (tha liude) für eine bestimmte Frist mit ihrer
<lb/>Vertretung betraut hatte. Die liudamen waren, wie schon
<lb/>ihr Amtstitel beweist, Gemeindevertreter, oder, da sie einen
<lb/>Amtseid abzulegen hatten, Gemeindegeschworene. Wie der
<lb/>hilgenamon (Kirchenvogt) ein Vertreter der helega „Heiligen“,
<lb/>so war der liudamon ein Vertreter der liude. Hiermit sind
<lb/>alle Angaben über die liudamen im Einklang.

<lb/>Mit der Rüstringer Angabe, daß nach friesischem Rechte
<lb/>thi liodamon hach to wetande thera helegana göd, braucht man
<lb/>nur § 5 des mittelfriesischen Schulzenrechtes 3) zu vergleichen,
<lb/>wonach jeder freie Friese in der Gemeindemark, in welcher
<lb/>er erbgesessen war, Lage und Größe des Kirchenerbes zu
<lb/>bezeugen hatte, um zu erkennen, daß der liudamon lediglich
<lb/>ein Vertreter oder Beauftragter der Gesamtheit der Gemeinde- 
<lb/>genossen war. Dasselbe folgt aus der anderen Rüstringer


<lb/>*) Fries. Rq. 541 § 44. — *) Altfries. Wörterb. 8. 902. — •) Fries.
<lb/>Rq. 388.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0194.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0194--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Stelle, nach welcher die liudamen das Recht hatten, um
<lb/>Kirchengut zu klagen, und, falls sie mit ihrer Klage obsiegten,
<lb/>zur Exekution auszuziehen. Die liudamen waren hierbei
<lb/>lediglich die Vertreter der Gemeinde, denn von Hause aus
<lb/>bestand das Exekutionsaufgebot aus der Gesamtheit der
<lb/>Gemeindegenossen! Daß zur Zeit des Brokmerbriefs nicht
<lb/>mehr die gesamten liude, sondern ihre Vertreter, die liudamen,
<lb/>das Exekutionsaufgebot bildeten, folgt auch aus der Be- 
<lb/>stimmung: fon hwammes undome sa thi ridiewa werth urwnnen,
<lb/>thi stite thene brond on .. . and elles ne mot nanen liudamon
<lb/>brond onsteta.x) War also der Redjeva einer Rechtsbeugung
<lb/>überfuhrt worden, so sollte derjenige, welchem Unrecht ge- 
<lb/>schehen war, den Brand in das Haus des Rödjeva stoßen, sonst
<lb/>aber kein liudamon dies tun. Diese Stelle drückt sich sehr
<lb/>knapp aus; daher konnte der Schein entstehen, als sei hier mit
<lb/>dem liudamon irgendein Mann aus dem Volke gemeint. Dies
<lb/>ist aber nicht der Fall. Das Niederbrennen des Hauses war
<lb/>Recht und Pflicht der Gemeinde, die mit dem Einstoßen
<lb/>des Brandes denjenigen betraute, welchem von dem Friedlos- 
<lb/>gelegten Unrecht geschehen war. Der Mann, welcher den
<lb/>Brand einstieß, handelte also als Beauftragter oder Vertreter
<lb/>der Gemeinde, als liudamon, mochte er nun zu den ge- 
<lb/>schworenen liudamen gehören oder nicht. Er konnte also
<lb/>mit gutem Grunde den sonstigen liudamen gegenübergestellt
<lb/>werden. Der Verletzte sollte den Brand einstoßen und sonst
<lb/>kein Gemeindevertreter!

<lb/>Daraus, daß das Wurster Landrecht die rüstringischen
<lb/>liodamen für „oldermhan offt karkschwaren“ erklärt2), geht
<lb/>klär hervor, daß sie einen Amtseid zu schwören hatten und
<lb/>in diesem auch der Pflichten gedacht war, welche sie der
<lb/>Kirche gegenüber hatten. Weil jeder liudamon einen be- 
<lb/>stimmten Kreis von öffentlichen Rechten und Pflichten hatte,
<lb/>bedrohte ihn das Gesetz für den Fall, daß er in die Befug- 
<lb/>nisse eines Amtsgenossen übergreifen sollte, mit derselben
<lb/>hohen Strafe, welche auf Amtsüberschreitungen überhaupt
<lb/>gesetzt war: Fether aeng ridiewa ieftha talemon ieftha helgena-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Pries. Rq. 154, 6 und 11. — *) Pufendorf, Observationes iuris
<lb/>universi III (1756) 8. 89.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0195.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>H&amp;nethoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkeue u. Tolevaböth. 173

<lb/>mon ieftha eng liudamon inna ötheres hema, sa geie hi mith
<lb/>achta mercum and mitha hüse *) („Greift da ein Redjeva oder
<lb/>Talemon oder Kirchenvogt oder ein Gemeindeyertreter in
<lb/>den Amtsbezirk eines Genossen über, so büße er mit acht
<lb/>Mark und mit dem Mause")!

<lb/>Die Liudamen erhielten für ihre Tätigkeit hochbemessene
<lb/>Entschädigungen, denn die Strafgelder fielen zum kleineren
<lb/>Teile an die Rödjeven, zum größeren an die Liude, d. h. an
<lb/>die Liudamen, welche die Urteile der Rödjeven durchzu- 
<lb/>führen hatten. Wahrscheinlich wurden die freien, voll- 
<lb/>berechtigten Grundbesitzer nach einem festen Turnus als
<lb/>Liudamen berufen, so daß sie sämtlich an jenen Friedens- 
<lb/>geldquoten partizipierten.

<lb/>Es mag sich auf seiten der Liudamen oft genug der
<lb/>Wunsch geregt haben, genau zu prüfen, ob ihnen die Röd-
<lb/>jeven von den vereinnahmten Strafgeldern auch wirklich die
<lb/>gesetzliche Quote zukommen ließen. Diesem Wunsche ver- 
<lb/>dankte das Brokmer Talemon -Amt seine Entstehung. Der
<lb/>Talemon, d. h. „Zähler, Rechner", hatte namens der Liudamen
<lb/>die Abrechnung mit den Redjeven vorzunehmen, d. h. zu
<lb/>untersuchen, ob die Redjeven alle Friedensgelder, welche
<lb/>während ihres Amtsjahres fällig geworden, eingetrieben
<lb/>hatten, und dann diese Gelder den gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>gemäß zwischen Rödjeven und Liudamen zu verteilen. Die
<lb/>Aufgabe der Talemen bestand also darin, die Auseinander- 
<lb/>setzung zwischen dem Redjeva und dem Liudamon zu ver- 
<lb/>mitteln. Daher schwuren sie bei ihrem Amtsantritt: thetzet
<lb/>eile riucht makie twisk thene rSdjewa and thcne liudamon2)
<lb/>(„daß sie es vollkommen richtig machen werden zwischen
<lb/>dem Redjeva und dem Gemeindevertreter").

<lb/>Es entsprach dem Zwecke der Einrichtung, daß nur
<lb/>ein Liudamon das Talemon-Amt bekleiden durfte und auch
<lb/>nur dann, wenn er an den Streitsachen, welche der zu kon- 
<lb/>trollierende Rödjeva abgeurteilt hatte, in keiner Weise be- 
<lb/>teiligt gewesen war.3) Kein Liudamon durfte, bevor er
<lb/>durch die Gemeindegenossen dazu ermächtigt war, das
</p>
            <p>

               <lb/>') Fries. Rq. 153 f, g§21—23. — *) Fries. Rq. 152, 27; vgl. auch
<lb/>152,14. — ') Fries. Rq. 152, 5.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0196.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>174
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Talemon-Amt antreten.1) Man verfuhr bei der Vergebung
<lb/>dieses Amtes nach bestimmten Grundsätzen2), über welche
<lb/>wir aber nichts wissen. Es sollten so viele Talemen, als
<lb/>Redjeven waren, im ganzen also sechzehn, gewählt werden.3)
<lb/>Die Amtsdauer war auf ein halbes Jahr bemessen; doch
<lb/>sollte die Abrechnung binnen sechs "Wochen beendet sein4),
<lb/>so daß für ein etwa notwendig werdendes Straf- oder Zwangs- 
<lb/>verfahren eine genügende Frist blieb. Entsprachen die
<lb/>Talemen den Erwartungen nicht, so waren zu ihrer Kon- 
<lb/>trolle neue Talemen zu ernennen.5) Aus dem Zwecke des
<lb/>Amtes ergab es sich ganz von selbst, daß sich die Talemen
<lb/>zu bemühen hatten, friedlose Leute zur Zahlung des Friedens- 
<lb/>geldes zu bringen6), und daß ihnen das Recht zustand, die
<lb/>Rödjeven, mit deren Kontrolle sie beschäftigt waren, zti
<lb/>überwachen und sie nötigenfalls festnehmen zu lassen.7)

<lb/>Als Empfänger der Friedensgeldquoten, welche in den
<lb/>friesischen Rechtsaufzeichnungen der Gemeinde zugewiesen
<lb/>werden, müssen die freien Grundbesitzer, aus denen die
<lb/>Liudamen gewählt wurden, in einem scharfen Gegensätze
<lb/>zu den unteren Klassen der Bevölkerung gestanden haben.
<lb/>Nach welchen Grundsätzen die Verteilung jener Friedens- 
<lb/>geldquoten an die einzelnen Liudamen erfolgte, ist nicht
<lb/>überliefert. Wahrscheinlich bestimmte sich der Anteil des
<lb/>einzelnen nach der Größe seines Grundbesitzes, und wie die
<lb/>Liudamen des Brokmerlandes durch die Schaffung des
<lb/>Talemon-Amtes verhüten wollten, daß ihr Anteil an den
<lb/>Strafgeldern durch die Redjeven gekürzt werde, so haben
<lb/>sie gewiß auch eifersüchtig darüber gewacht, daß jeder von
<lb/>ihnen genau den ihm gebührenden Betrag erhalte. Die
<lb/>ganze Einrichtung muß zur Konservierung und Verschärfung
<lb/>sozialer Unterschiede beigetragen haben.

<lb/>Nach allem halte ich es für zutreffend, wenn Heck in
<lb/>den Liudamen Gemeindegeschworene sieht, für einseitig da-


<lb/>*) Fries. Rq. 152, 9. — *) Fries. Rq. 152, 3. Die Brokmänner
<lb/>sollen an der gemeinen Gerichtsstätte des Landes in betreff des Tale- 
<lb/>mon-Amtes entscheiden, hväm hit fon riuchte bera muge (»wem es von
<lb/>Rechts wegen gebühren möge“). — *) Fries. Rq. 152, 28. — *) Fries.
<lb/>Rq. 152, 30 und 153, 4. — •) Fries. Rq. 153,1. — •) Fries. Rq. 169, 8
<lb/>(§ 133). — ') Fries. Rq. 153 §§ 10—16.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0197--><p/>
            <p>

               <lb/>Hömethoga, Liadamon, Eed, Koninges-orkene n. Tolevaböth. \ 75

<lb/>gegen, wenn er sie speziell als Amtszeugen charakterisiert,
<lb/>denn die Bezeugung von Gemeindeverhältnissen und von
<lb/>Vorgängen innerhalb ihres Amtsbezirks bildete keineswegs
<lb/>ihre einzige Obliegenheit. Zu ihren Aufgaben gehörte auch
<lb/>die Vollstreckung von Urteilen, und doch wäre es verkehrt,
<lb/>in ihnen bloße Vollstreckungsbeamte zu sehen. Die Tätig- 
<lb/>keit der Liudamen umfaßte alles, was in einer früheren Zeit
<lb/>der Gerichtsgemeinde obgelegen hatte. Sie hatten die Ge- 
<lb/>meinde nach jeder Richtung zu vertreten und wurden dazu
<lb/>durch einen besonderen Amtseid verpflichtet. Sie sind daher
<lb/>nicht als Amtszeugen, sondern als „geschworene Gemeinde- 
<lb/>vertreter“ zu charakterisieren.

<lb/>Auch die Behauptung Hecks, daß die Talemen „an der
<lb/>Spitze der zu einer Redschip gehörenden Gemeindegeschwo- 
<lb/>renen gestanden hätten“, ist nicht eben glücklich formuliert.
<lb/>Die Talemen hatten auf die Tätigkeit der Liudamen keinen
<lb/>Einfluß, können also nicht als ihre Führer angesehen werden.
<lb/>Auch waren sie nur ein halbes Jahr im Amte, während die
<lb/>Liudamen für ein Jahr bestellt wurden. Sollte man die
<lb/>Liudamen ein halbes Jahr unter einen Führer gestellt, dann
<lb/>aber ein halbes Jahr ohne Führer gelassen haben? Heck
<lb/>ist offenbar nur durch seine Neigung zum Schematisieren,
<lb/>die ihn in allen friesischen Gauen nach „Amtszeugen“ Aus- 
<lb/>schau halten ließ, dazu geführt worden, die Liudamen als
<lb/>„Amtszeugen“ anzusehen und den Talemon zum „Amts- 
<lb/>zeugenführer“ zu machen. Auch sprach bei dieser Charak- 
<lb/>terisierung des Brokmer. „Gemeinderechners“ seine Neigung
<lb/>mit, lokale Unterschiede zu verwischen. Denn wenn er den
<lb/>Talemon als Amtszeugenführer erklärte, konnte er ihn mit
<lb/>dem rüstringischen Aldermann und dem Aldermann der
<lb/>mittelfriesischen Städte, die seiner Meinung nach ebenfalls
<lb/>Amtszeugenführer waren, zusammenwerfen. Erleichtert wurde
<lb/>ihm diese Auffassung des Talemon durch die Beobachtung,
<lb/>daß der Brokmerbrief diesen Beamten zu den keddar rechnet,
<lb/>und durch die von Siebs gegebene *) Etymologie des Wortes
<lb/>ked. Siebs führt afries. ked plur. keddar auf einen germ.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Zeitschr. des Vereins für Volkskunde 1893, 8. 253 Anm. 1
<lb/>und Lieds' Bemerkungen bei Heck, Altfries. Gerichtsverf. 8.164.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0198.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0198--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Stamm *kudja zurück, den er durch das Suffix ja- von der
<lb/>Tiefstufe der in afries. kwetha „ sprechen “ vorliegenden
<lb/>Wurzel gebildet sein läßt und daher als „Sprecher“ deutet.
<lb/>Nach Siebs wäre also ked in der Bedeutung mit dem Amts- 
<lb/>titel kok, den der Yiertelsaldermann im Brokmerbriefe führt,
<lb/>zusammengetroffen, denn auch dieser soll nach Siebs „Sprecher“
<lb/>bedeutet haben1); und beide Amtsnamen hätten sich, was
<lb/>den Sinn anlangt, mit dem Worte kethere „Künder“ nahe
<lb/>berührt, mit dem der Brokmerbrief den Führer der Redjeven
<lb/>bezeichnet.2) Dies mußte den Beifall eines Forschers finden,
<lb/>der die Mannigfaltigkeit der Benennungen von Beamten und
<lb/>Institutionen, wie sie in Friesland begegnet, für etwas Un- 
<lb/>wesentliches ansieht. Die keddar des Brokmerbriefes können
<lb/>aber schon deswegen keine „Sprecher“ gewesen sein, weil
<lb/>zwar die Talemen, nicht aber die Rödjeven zu ihnen gehör- 
<lb/>ten8), die doch in den Gerichten und bei allen Yerwaltungs-
<lb/>fragen das erste Wort zu sprechen hatten. Mit den keddar
<lb/>müssen vielmehr die Yollstreckungsbeamten gemeint sein.
<lb/>Dies ergibt sich daraus, daß, wenn einem von den abge- 
<lb/>gangenen Rödjeven Unregelmäßigkeiten nachgewiesen wurden,
<lb/>er sich aber den Bestimmungen der Talemen nicht fügen
<lb/>wollte, die keddar ihn festzunehmen hatten.4) Der Brokmer
<lb/>Amtstitel ked kann also mit kwetha „sprechen“ nichts zu
<lb/>tun haben, sondern muß mit afries. ked, kedde m., plur. kedda,
<lb/>keddar „Schar, Heerhaufe“5), dem ahd. kutti n. „Herde,
<lb/>Bchar“, mndd. küdde f., ndl. kudde f. „Herde“ entspricht6), Zu- 
<lb/>sammenhängen und „Scharmann, Scherge“ oder „Scharführer“
<lb/>bedeuten. Yon Hause aus war wohl altfries. ked „Schar“ wie


<lb/>*) Vgl. Lieds bei Heck, Altfries. Gerichtsverf. 8.163 und meine
<lb/>Bemerkungen in dieser Zeitschr. XXVII 8.128 f. — *) Im Register zu
<lb/>seiner Altfries. Gerichtsverf. (S. 497) wirft Heck sogar den Brokmer ked
<lb/>mit dem kedere der Distrikte Langewold, Fredewold und Humsterland
<lb/>zusammen. — *) Vgl. Fries. Rq. 158, 4 und 7: Alle keddar sS Sn iSr
<lb/>weldech büta talemonnum... And ne» ked and nene rediewa ni mdten
<lb/>kStha ... Die Talemen gehörten also zu den keddar, die RSdjeven
<lb/>dagegen nicht. — 4) Fries. Rq. 153, 12: „nis hi (der RSdjeva) naut
<lb/>hSrech and hi tha keddar wende and hia naut fä ne muge, sa...“ (»Ist
<lb/>er widerspenstig und jagt er die Keddar in die Flucht und können
<lb/>sie ihn nicht fangen .. .*). — *) Richthofen, Altfries. Wörterb. 8.861. —
<lb/>*) Vgl. noch Kluge, Etym. Wörterb. der deutschen Sprache unter Kette1.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0199.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0199--><p/>
            <p>

               <lb/>Hgmethoga, Liudamon, Eed, Koningea-orkene u. Tolevaböth. 177

<lb/>ahd. kutti ein Neutrum, dem ein Maskulinum ked (aus
<lb/>*kuddja) „Scharführer“ zur Seite stand. Aber da die beiden
<lb/>Worte im ganzen Singular und im Öen. und Dat. Plur. über- 
<lb/>einstimmten, mögen sie früh vermengt worden sein, bis
<lb/>schließlich auch ked „Schar“ als Maskulinum gebraucht wurde.

<lb/>Die keddar des Brokmerbriefs entsprechen also den
<lb/>tochtmen der Rüstringer Rechtsquellen.1 * * *) Wie diese, so
<lb/>waren auch die keddar berechtigt, die Eingesessenen ihres
<lb/>Sprengels zur Urteilsvollstreckung aufzubieten. Freilich hatten
<lb/>sie, vom Eok bis zum Liudamon herab, unter Umstanden
<lb/>auch einmal von Amts wegen ein Zeugnis abzugeben, wie
<lb/>dies ja auch die rüstringischen tochtmen bisweilen taten;
<lb/>aber deswegen darf man die keddar noch nicht in die Kate- 
<lb/>gorie der Amtszeugen einreihen, denn ihre Hauptaufgabe
<lb/>war die Urteilsvollstreckung.

<lb/>Über die Sendverhältnisse des Brokmerlandes, das teils
<lb/>zur Bremer, teils zur münsterschen Diözese gehörte, wissen
<lb/>wir sehr wenig. Der Brokmerbrief, der in den Schluß des
<lb/>13. Jahrhunderts gehört, kommt auf diese Verhältnisse gar
<lb/>nicht zu sprechen. Es läßt sich daher nicht feststellen, wie
<lb/>sich in diesem Gebiete die Beziehungen zwischen den geist- 
<lb/>lichen und weltlichen Gerichten gestaltet haben. Das Send- 
<lb/>gericht für den Bremer Anteil wurde zu Aurich durch den
<lb/>Bremer Domscholastikus gehalten, dem auch die Sendgerichts- 
<lb/>barkeit im Nordenerland und in Harlingen zustand. Man
<lb/>darf vermuten, daß in diesen Teilen der Bremer Diözese
<lb/>die Sendgerichte ähnlich organisiert waren wie in Rüstringen.
<lb/>Im münsterschen Anteile des Brokmerlandes wurden die
<lb/>Sendschöffen, die hier ihr Rügerecht arg gemißbraucht
<lb/>hatten, im Jahre 1276 durch die Sühne, welche damals nach
<lb/>fast fünfjährigen Kämpfen zwischen dem Bischof Eberhard
<lb/>von Münster und den friesischen Ländern Brokmerland,
<lb/>Reiderland, Emsigerland und Oldampt zustande ham, gänz- 
<lb/>lich abgeschafft und die Vögte der einzelnen Kirchen aus- 
<lb/>schließlich mit der Rüge im Sendgerichte betraut.8) Die


<lb/>l) Vgl. in dieser Zeitschr. XXVII 8. 130. — *) „Item cessante


<lb/>consuetudine diversa in diversis terminis et parrochiis m accusationibus


<lb/>delinquentium per scabinos insufficientes et fide minus dignos, ut vide*


<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Germ. Abt. 13
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0200.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0200--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Kirchenvögte (tha hSlgenamen) erscheinen im Brokmerbriefe
<lb/>in sehr angesehener Stellung, zu der sie nicht erst nach dem
<lb/>Jahre 1276 gelangt sein können. Jeder Helgenamon ist, wie
<lb/>aus §§19 und 20 hervorgeht, für einen abgegrenzten Bezirk
<lb/>zuständig und durch einen besonderen Amtseid gebunden:
<lb/>sa sktthe thet thi helgenamon, ther ür tha herna sweren heth
<lb/>(„so entscheide das der Kirchenvogt, der über den Bezirk
<lb/>geschworen hat“).1) Sein Bezirk kann allerdings nicht groß
<lb/>gewesen sein. Die Bischofssühne will, daß unter den Kirchen- 
<lb/>vögten der einzelnen Kirchen die glaubwürdigsten an Stelle
<lb/>der alten täthswara im Sendgerichte rügen sollen. Zu jeder
<lb/>Kirche muß also eine größere Zahl von Hölgenamen gehört
<lb/>haben, und die Bestimmungen des Brokmerbriefs (§§ 19—23)
<lb/>über die Bestellung der Rödjeven machen es sehr wahr- 
<lb/>scheinlich, daß der Helgenamon nur für den Umfang eines
<lb/>alten Geschlechtssitzes zuständig war. Die Amtsdauer hat
<lb/>offenbar ein Jahr betragen. Die Hölgenamen hatten in
<lb/>einigen Fällen über gewisse Verhältnisse ihres Bezirks Zeugnis
<lb/>abzulegen.2) Ihre Hauptaufgabe bestand aber darin, für das
<lb/>Gotteshaus und alles, was zum Gottesdienste nötig war, zu
<lb/>sorgen, eine Schmälerung der regelmäßigen kirchlichen Ein- 
<lb/>künfte zu verhüten und die der Kirche zustehenden Friedens- 
<lb/>geldquoten 3) einzuziehen. Daher ihr Name, denn Mlgenamon
<lb/>bedeutet „Vertreter der Heiligen“! Das Recht und die
<lb/>Pflicht zur Bekleidung des Kirchenvogtamtes hatten die
<lb/>selbständigen männlichen Glieder der Geschlechter, welche
<lb/>dereinst das Gotteshaus erbaut und mit Besitz ausgestattet
<lb/>hatten, d. h. der Patronatsgeschlechter.4) Die Institution
<lb/>trug ebenfalls dazu bei, gesellschaftliche Unterschiede zu
<lb/>erhalten und zu verschärfen. Man pflegte schließlich nicht
<lb/>nur die aktiven Kirchenvögte, sondern auch diejenigen, welche

<lb/>tur, advocati singularum ecclesiarum fide digniores protaxatis iuramentis
<lb/>in synodo sollempniter accusabunt de cetero delinquentes et sua accusa- 
<lb/>tione, quam assertive fecerint de veritate, convincent accusatum et
<lb/>quemcumque per sacramentum quod fecerint excusabunt, ille sit excu- 
<lb/>satus* Fries. Rq. 145, 6; Friedländer Ostfries. Urkundenb. I 8. 25.

<lb/>') Fries. Rq. 158, 15. — *) Vgl. Fries. Rq. 158 (§§ 19-28), 174
<lb/>(8 164). Heck hat (Gerichtsverf. 8.204) die §§ 19 und 20 nicht richtig
<lb/>übersetzt. — •) Fries. Rq. 124,1. Vgl. dazu in dieser Zeitschr. XXVII
<lb/>8.182 f. — «) Fries. Rq. 128, 5.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0201.tif"
                n="179"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0201"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0201--><p/>
            <p>

               <lb/>Hemethoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 179

<lb/>das Kirchenvogtamt bekleidet hatten, sowie diejenigen, welche
<lb/>für dieses Amt gewählt werden konnten, als Hölgenamen
<lb/>zu bezeichnen. Die aktiven Vogte hießen seitdem gewöhn- 
<lb/>lich „geschworene“ oder „zugeschworene“ Hölgenamen.1)

<lb/>Auch im Emsigerlande haben die Kirchenvögte eine
<lb/>große Rolle gespielt, wie aus den Rechtsquellen dieses Ge- 
<lb/>bietes ersichtlich ist. Sie treten in den weltlichen Gerichten
<lb/>als Amtszeugen auf, beteiligen sich bei der Haussuchung usw.
<lb/>Aber wir erfahren aus den Emsiger Rechtsquellen so wenig
<lb/>über die Organisation der Gerichte, daß sich eine klare
<lb/>Vorstellung von der Stellung, welche die Kirchenvögte inner- 
<lb/>halb der weltlichen Gerichte hatten, nicht gewinnen läßt.
<lb/>Wir werden uns bei der Annahme beruhigen müssen, daß
<lb/>die Kirchenvögte des Emsigerlandes dieselben Funktionen
<lb/>ausgeübt haben dürften wie die Hölgenamen im münster-
<lb/>schen Anteile des Brokmerlandes.

<lb/>Aus den friesischen Gauen Fivelgau, Hunsegau und
<lb/>Hugmerke liegen uns nur ganz geringfügige Angaben über
<lb/>•die unteren Gerichtsorgane vor. Doch geht aus ihnen mit
<lb/>Sicherheit hervor, daß die Leute, welche als Amtszeugen
<lb/>in den weltlichen Gerichten dieser Gaue fungierten, von den
<lb/>Kirchenvögten und von den Rügeschöffen der geistlichen
<lb/>Gerichte zu trennen sind. Sie heißen hier regelmäßig
<lb/>werdmen oder widmen, in der plattdeutschen Übersetzung
<lb/>des Primum ius Fivelgumanum tuigmen dere sakenen2), wäh- 
<lb/>rend der Kirchenvogt in diesen Gegenden als kerkvoget8)
<lb/>(advocatus ecclesiae) oder als „geschworener Vogt“4), der
<lb/>Sendzeuge als Rüger (wröger)s) oder Schöffe (scepen) ®) be- 
<lb/>zeichnet wird.

<lb/>Das Institut der Rügeschöffen wurde durch den Farm-


<lb/>*) Fries. Rq. 174 § 164. — *) In einem Zusatze: „Soe we so ...
<lb/>•dene warff vervaere ende dar anders nöne cäse off vechtlick van en-
<lb/>worde, mer dat de kedere der doemen ende de tuigman dere sakenen
<lb/>worde bindert, datse hoer ammachte tovore den reddian nicht enmochte
<lb/>doen noch vorderen, so ..." Fries. Rq. 284f. — *) Die Kirchenvögte
<lb/>beißen Vögte in Fries. Rq. 293, 23. 294,1 (§ 14). 301, 7 und 9 (§ 22).
<lb/>303 § 19. 313 § 12. 314 § 18, Kirchenvögte in Rq. 294, 21. 300. 19
<lb/>(§ 14), 23 (§ 15), advocati ecclesiae in Rq. 296 § 10f.. 297 g 19 und 21.
<lb/>298 § 26. — 4) Vgl. die (ge)swomc vogcden in Rq. 801 g 21 und 303
<lb/>g 18. — •) Fries. Rq. 314, 32. — ') Fries. Rq. 293,22 (g2).

<lb/>12*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0202.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0202--><p/>
            <p>

               <lb/>180
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>sumer Sendbrief von 1325 auch für den westlichen Teil des
<lb/>Farmsumer Dekanats abgeschafft und die Rüge ausschließ- 
<lb/>lich den Kirchenvögten Vorbehalten1), was für den östlichen
<lb/>Teil des Dekanats, das Fivelgauer Oldampt, bereits durch
<lb/>die Rischofssühne von 1276 geschehen war. Dagegen blieb
<lb/>in dem übrigen Teile des Fivelgaus, dem Loppersumer
<lb/>Dekanat, der Rügeschöffe neben dem Kirchenvogt in Tätig- 
<lb/>keit, wie sich aus § 18 des Loppersumer Sendbriefs von
<lb/>1424 ergibt: „Item de wroegher sal wroegen al, datter
<lb/>wroechber is, by rade syns preesters ende synre vogeden.“ 2)

<lb/>Die Bezeichnung wirdmon, welche der weltliche Amts- 
<lb/>zeuge in den Hunsegauer Küren von 1252 trägt, ist aus
<lb/>wSrde „Wahrheit, Beweis“ und wo«, das hier wie in talemon
<lb/>bereits die Funktion eines Suffixes übernommen hat, zu- 
<lb/>sammengesetzt und bedeutet „Wahrmacher, Beweismannr
<lb/>Zeuge“. In dem jungen Fivelgauer Texte der Hunsegauer
<lb/>Küren und in Urkunden und Rechtsaufzeichnungen des 14.
<lb/>und 15. Jahrhunderts wird dieser Amtszeuge wedman ge- 
<lb/>nannt, und man hat angenommen, daß werdmon in späterer
<lb/>Zeit nicht mehr verstanden und im Wege der Volksetymologie
<lb/>durch wedmon ersetzt, also von wed „Pfand, Buße“ her- 
<lb/>geleitet worden sei.3) Aber der werdmon hatte weder mit
<lb/>dem Wettgelöbnis noch mit der Leistung der Buße etwas
<lb/>zu tun, sondern lediglich Zeugnis abzulegen und damit Be- 
<lb/>weis zu erbringen; und wenn in einer Hunsegauer Urkunde
<lb/>von 1371 von „duobus aut tribus veridicis, wedmannis vul- 
<lb/>gariter nuncupatis“, gesprochen wird4), so muß man auch
<lb/>bei wedmon an einen „Wahrheitsager, Be weiser“ gedacht
<lb/>haben. Das Verklingen des r in werdmon ist demnach als
<lb/>ein rein phonetischer Vorgang zu betrachten. Gerade in


<lb/>*) Fries. Rq. 294 § 11. Für das Fivelgau war der Farmsumer
<lb/>Sendbrief nicht bestimmt (Heck, Altfries. Gerichtsverf. 8.349 f.), sondern
<lb/>nur Kr den östlichen Teil dieses Gaus. Heck zeigt sich auch sonst
<lb/>in der historischen Geographie Frieslands nicht ganz firm. So verlegt
<lb/>er (8.167) Norderaland in die münstersche Diözese, Uthusum in das
<lb/>Fivelgau (S. 344), läßt ganz Brokmerland zur münsterschen Diözese
<lb/>gehören (S. 840), und dies alles, obwohl er die von mir für Richthofens
<lb/>Untersuchungen entworfenen genauen Karten für seine eigene Karten- 
<lb/>skizze benutzt hat! — *) Fries. Rq. 314. — *) Siebs bei Heck, Altfries..
<lb/>Gerichtsverf. S. 343. — 4) Fries. Rq. 344, 31.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0203.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0203--><p/>
            <p>

               <lb/>Hemethoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevabötb. 181

<lb/>den ostfriesischen Dialekten läßt sich ja das Schwinden des
<lb/>r vor d auch sonst beobachten.1)

<lb/>Auch der werdtnon hat neben der Pflicht, Beweis zu
<lb/>erbringen, die der Buge gehabt, denn er schwur bei seinem
<lb/>Amtsantritte, nach bestem Gewissen „kedinge and ladinge
<lb/>tho duan, dem redger in allem tho dienste tho syn, hem
<lb/>alle misdaden, injurien, brocken aen tho gewenu.2) Aber er
<lb/>hatte seine Denunziation bei dem Rddjeva anzubringen, und
<lb/>sie bezog sich lediglich auf Verbrechen und Vergehen, die von
<lb/>dem weltlichen Gerichte abzuurteilen waren. Im Gegensätze
<lb/>zum rüstringischen Hemethoga ist der Ommelander Wördmon
<lb/>niemals im geistlichen Gerichte als Rügezeuge aufgetreten.

<lb/>Reich an Nachrichten über Rügezeugen sind die Rechts- 
<lb/>quellen der Mittelfriesen, besonders das Schulzenrecht,
<lb/>das Stück vom Wergeide und das alte Sendrecht.

<lb/>Was die Entstehungszeit des Schulzenrechts angeht, so
<lb/>ist schon Heck3) mit guten Gründen für das 11. Jahrhundert
<lb/>eingetreten. His hat das Schulzenrecht für ein Weistum er- 
<lb/>klärt4) und Heck in ihm die unmittelbare Niederschrift einer
<lb/>„lagsaga“ gefunden. Aber das uns vorliegende Schulzen- 
<lb/>recht ist kein Werk aus einem Guß, sondern dadurch ent- 
<lb/>standen, daß eine Reihe von Bestimmungen über das Recht
<lb/>des Grafen und Schulzen, zu deren Niederschrift der Über- 
<lb/>gang der Grafschaft Mittelfriesland an ein auswärtiges Ge- 
<lb/>schlecht im 11. Jahrhundert Anlaß gegeben hatte, mit einer
<lb/>älteren, noch aus dem 10. Jahrhundert stammenden Rechts- 
<lb/>aufzeichnung zu einem Ganzen verarbeitet wurde, wobei
<lb/>aber manches Stück der älteren Aufzeichnung zeitgemäß
<lb/>abgeändert oder als nicht mehr zeitgemäß fortgelassen
<lb/>wurde. Von dieser Zusammenfassung ist also die erste
<lb/>Formulierung der Stücke, welche zusammengefaßt wurden,
<lb/>zu unterscheiden. Für diese Formulierung kommt, wie
<lb/>die Münzverhältnisse des Schulzenrechts ergeben, ein sehr


<lb/>*) Vgl. den Übergang von bernwerdene in bemwedene und Grundr.
<lb/>d. germ. Pbilol. 1*8.1261 § 102. — *) Halsema in den Verhandlungen
<lb/>der Groninger Gesellschaft pro excolendo iure patrio II (Groningen
<lb/>1778) 8. 881, womit noch das Ommelander Landrecht von 1601 I § 14
<lb/>zu vergleichen ist. — *) Gemeinfreie 8. 390 f. — 4) Strafrecht der
<lb/>Friesen 8. 8.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0204.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0204--><p/>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>182


<lb/>umfänglicher Zeitraum in Betracht. Die Abschnitte de»
<lb/>Schulzenrechts rechnen in der weit überwiegenden Mehrzahl
<lb/>nach der Rödnathmünze. Dagegen wird in § 30 die Strafe
<lb/>für Frauenraub auf Brand und Bruch und auf 80 Pfund,
<lb/>d. h. auf ein normales Friedensgeld1), wie sich aus § 2 dea
<lb/>Stückes vom Wergeide ergibt, festgesetzt. Mit diesem häufig
<lb/>begegnenden Friedensgelde zu 80 Pfund wissen His und
<lb/>Heck nichts anzufangen. Heck nennt es, weil er jene Stelle
<lb/>des Stückes vom Wergeide nicht genügend beachtet hat,
<lb/>das „höchste an die Obrigkeit zu zahlende Friedensgeld dea
<lb/>westerlauerschen Frieslands“2) und bringt dadurch, daß er
<lb/>den Unterschied zwischen dem agrippinischen Golddenar und
<lb/>dem Trienten der Lex Salica völlig übersieht3), glücklich
<lb/>heraus, daß dieses Friedensgeld „mit dem alten Friedens- 
<lb/>gelde von 72 Goldpfund identisch und durch Umrechnung
<lb/>von Golddenaren in Silberdenare entstanden sei“. Ein
<lb/>geradezu ungeheuerliches Resultat! Bei dem Friedensgelde
<lb/>zu 80 Pfund, das in Rechtsquellen des 11.—15. Jahrhunderts
<lb/>auftritt, ist selbstverständlich nicht an 80 Pfund Silber, sondern
<lb/>an 80 „kleine“ friesische Pfund gedacht. Dieses Pfund war
<lb/>der altfriesischen kleinen Mark an Wert vollkommen gleich4),
<lb/>machte also 12 altfriesische Silberpfennige aus. Der 80 Pfund-
<lb/>Friede belief sich demnach auf 80 Schillinge zu je 12 alt- 
<lb/>friesischen Silberpfennigen, d. h. er betrug genau so viel wie
<lb/>die Mägsühne des mittelfriesischen Freien seit dem Schlüsse
<lb/>des 8. Jahrhunderts betragen hatte. Die Küren und Land- 
<lb/>rechte normieren die Friedensgelder meistens in Weden.
<lb/>Das Auftreten des kleinen Pfundes an je einer Stelle des
<lb/>Schulzenrechtes und des Stückes vom Wergeide ist daher
</p>
            <p>

               <lb/>*) Unter dem normalen Friedensgelde verstehe ich das Friedens- 
<lb/>geld, welches bei einem unqnalifizierten vorsätzlichen Totschlage zu
<lb/>zahlen war. — *) Gemeinfreie 8. 228. — *) Heck hat von dem Unter- 
<lb/>schiede zwischen ripuarischem und salischem Gewichte gar keine
<lb/>Vorstellung. — *) Am deutlichsten zeigen dies die Hugmerker Rechts- 
<lb/>quellen. In den kleinen friesischen Pfunden sind auch die Sühngelder
<lb/>in den holländischen Sühnverträgen des 14. und 15. Jahrhunderts bis- 
<lb/>weilen berechnet, so z. B. das Sühngeld von 12000 Pfund in einer
<lb/>Urkunde von 1350 (Mieris, Charterboek der graaven van Holland etc.,
<lb/>II 769).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0205.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0205"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0205--><p/>
            <p>

               <lb/>H§m§thoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Toievaböth. 183


<lb/>ein Beweis, daß mindestens einige Teile der beiden Auf- 
<lb/>zeichnungen erst in einer Zeit, wo das Zeuggeld seine Be- 
<lb/>deutung für den friesischen Binnenverkehr vollends ein- 
<lb/>gebüßt hatte, frühestens also ein paar Jahrzehnte nach der
<lb/>Zusammenstellung der friesischen Küren, formuliert worden
<lb/>sind. Andrerseits wird in beiden Aufzeichnungen das normale
<lb/>"Wedergeld des Fräna, das */• vom alten Friedensgelde be- 
<lb/>tragen sollte, zu 4 Unzen 13 Vs Pfennigen angegeben.1) Er
<lb/>hatte unter Umständen von diesem Wedergelde einen Teil
<lb/>an den Asega und den Büttel abzugeben, wie sich aus einer
<lb/>Fivelgauer Nachricht ergibt2), und der angegebene Ver- 
<lb/>teilungsmodus läßt noch durchblicken, daß dem Fräna als
<lb/>Wedergeld von jeher 4 Unzen zugestanden haben. Das
<lb/>normale Friedensgeld war unter Karl d. Gr. für den mittel- 
<lb/>friesischen Etheling auf 90, für den Freien auf 60 Schillinge
<lb/>zu je 12 altfriesischen Silberpfennigen festgesetzt worden.
<lb/>Davon hatte der Fräna V», also vom Friedensgeld des Freien
<lb/>62/z Schillinge oder 4 Unzen zu beanspruchen. Dieser Be- 
<lb/>trag wandelt sich zu 4 Unzen IO1/» Pfennigen, wenn man
<lb/>ihn in friesisch-sächsischen Pfennigen, wie sie im 10. Jahr- 
<lb/>hundert zum Werte von 6/t altfriesischen Silberpfennigen auch
<lb/>bei den Mittelfriesen im Gebrauch waren3), berechnet. Jene
<lb/>Stellen des Schulzenrechts und des Stückes vom Wergeide
<lb/>müssen also noch vor dem Übergange zur Bädnathmünze,
<lb/>aber nach der Verdrängung des kölnischen Denars durch
<lb/>den friesisch-sächsischen, d. h. im 10. Jahrhundert, ihre
<lb/>Formulierung erhalten haben.

<lb/>Die Münzverhältnisse des Schulzenrechts beweisen jeden- 
<lb/>falls, daß die in dieser Aufzeichnung zusammengefaßten
<lb/>Stücke aus dem 10. und 11. Jahrhundert stammen, die Zu- 
<lb/>sammenfassung selbst aber nicht vor der Mitte des 11. Jahr- 
<lb/>hunderts erfolgt sein kann. Nun geht aus der Aufzeichnung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl- diesen Ansatz, der auch als Minimalsatz für den Kessel- 
<lb/>fang begegnet, in Fries, Rq. 392 § 38, 398 § 65, 418 § 25, 419 § 32
<lb/>und bei Hettema, Fiv. Ldrgt. 8.120 und 122. Die Kombinationen und
<lb/>Annahmen, welche Heck, Gemeinfreie 8. 228f. an das Wedergeld des
<lb/>Schulzen knüpft, basieren auf rein willkürlichen Voraussetzungen, so
<lb/>daß sich eine Besprechung erübrigt. — s) Hettema, Fiv. Ldrgt. 8.122.
<lb/>— *) Vgl. oben 8. 127.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0206.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0206--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>selbst hervor, daß Mittelfriesland damals unter einem außer- 
<lb/>halb des Landes residierenden Grafen stand, was etwa seit
<lb/>1015 der Fall war.1) Andrerseits enthält das Schulzenrecht
<lb/>keinerlei Andeutung, daß dem Bischof von Utrecht die Graf- 
<lb/>schaft über das Land zugestanden habe oder daß der Bischof
<lb/>und der Graf von Holland gemeinschaftlich über diese Graf- 
<lb/>schaft verfügt hätten. Die Grafschaft Mittelfriesland wurde
<lb/>aber 1077 zum ersten Male an Utrecht gegeben. Die Be- 
<lb/>sitzer wechselten seitdem in bunter Folge, bis endlich 1165
<lb/>Kaiser Friedrich I. anordnete, daß der Bischof von Utrecht
<lb/>und der Graf von Holland die Grafschaft gemeinsam be- 
<lb/>sitzen sollten.2) Im Hinblick auf diese Verhältnisse kann
<lb/>man die Entstehung des Schulzenrechtes nur vor das Jahr
<lb/>1077 setzen.2) Sie fällt, da die Münzverhältnisse auf die
<lb/>Zeit nach 1050 weisen, aller Wahrscheinlichkeit nach indas
<lb/>dritte Viertel des 11. Jahrhunderts.

<lb/>Dieselben Grafenverhältnisse wie das Schulzenrecht weist
<lb/>das Stück vom Wergeide auf. Auch die Münzverhältnisse
<lb/>sind hier und dort dieselben und die materiellen Rechts- 
<lb/>verschiedenheiten minimal. Das Stück vom Wergeide kann
<lb/>also nur wenig jünger als das Schulzenrecht sein. Nach
<lb/>Heck sind beide Aufzeichnungen älter als das Rudolfsbuch 4),
<lb/>was ihm ohne weiteres zuzugeben ist. Wenn er . aber meint,
<lb/>daß „sie sich selbst wieder erheblich durch den Gegensatz
<lb/>der Königszeugen und der Atthen unterscheiden“ 5), so spricht
<lb/>das Auftreten der Atthen in dem Stücke vom Wergeide
<lb/>allerdings dafür, daß dieses Stück nach dem Schulzenrechte
<lb/>entstanden ist, aber für eine genauere Zeitbestimmung kommt
<lb/>das Hervortreten der Atthen nicht in Betracht. Königs- 
<lb/>zeugen begegnen in beiden Aufzeichnungen. Was aber
<lb/>Heck über die Entwickelungsstadien des Instituts der Königs- 
<lb/>zeugen vorträgt6), erweist sich bei schärferem Zusehen als
<lb/>bloße Vermutung. Schon die Ansicht, daß die bei der Be- 
<lb/>völkerung nicht gerade beliebte Einrichtung der Inquisitions-


<lb/>*) Jaekel, Die Grafen von Mittelfriesland 8. 70ff. — *) Jaekel
<lb/>a. a. O. 8. 88 und 125ff., Heck, Gemeinfreie S. 392f. — *) Vgl. noch
<lb/>die zutreffenden Bemerkungen von Heck, Gemeinfreie 8. 396. — *) Ge- 
<lb/>meinfreie 8. 396. — *) Vgl. hierzu noch in seiner Altfries. Gerichts-
<lb/>verf. 8.12 Anm. 18. — •) Altfries. Gerichtsverf. 8.102
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0207.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0207--><p/>
            <p>

               <lb/>HSmethoga, Liudamon, Eed, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 185

<lb/>zeugen in der Zeit des Niederganges der königlichen Gewalt
<lb/>noch weiter ausgebildet worden sei, scheint mir unhaltbar.
<lb/>Heck hat, wie wir unten zeigen werden, das Wesen der
<lb/>Atthen arg verkannt. Aus den oben angeführten Gründen
<lb/>halte ich das Stück vom Wergeide für jünger als das Schulzen- 
<lb/>recht, glaube aber, daß es noch vor dem Jahre 1077 ab- 
<lb/>gefaßt worden ist.

<lb/>Das alte mittelfriesische Sendrecht, wie es in den Samm- 
<lb/>lungen des sogenannten westerlauwerschen Landrechts er- 
<lb/>halten ist , vereinigt in sich Stücke von verschiedener
<lb/>Entstehungszeit. Die ältesten Teile, zu denen auch die Be- 
<lb/>stimmung über die Wahl von Rügezeugen gehört, müssen
<lb/>vor der Einführung der Rödnathmünze abgefaßt worden sein,
<lb/>weil sie nach kölnischem Gelde rechnen, das im 9. und
<lb/>10. Jahrhundert in Mittelfriesland Landesmünze war. So
<lb/>sollte z. B. bei Meineid, dessen Strafe Karl d. Gr. auf 60
<lb/>schwere karolingische Silberschillinge bemessen hatte2), nach
<lb/>dem Sendrechte ein Bann von 63 Schillingen gezahlt werden.3)
<lb/>Damit können nur Schillinge zu 12 schweren Kölner Denaren
<lb/>gemeint sein, denn das Verhältnis der salischen Münzgewichte
<lb/>zu den ripuarischen wurde seit dem 7. Jahrhundert allgemein
<lb/>zu 2'/20 angenommen.4)

<lb/>Das Sendrecht enthält genaue Bestimmungen über Wahl
<lb/>und Vereidigung der Rügezeugen (ithswara — iuratores).
<lb/>Jede Kirchspielsgemeinde soll im Einvernehmen mit ihrem
<lb/>Priester ithswara wählen und der Dekan den Gewählten in
<lb/>der Sendversammlung den Amtseid abnehmen. Nicht jeder
<lb/>Gemeindegenosse konnte zum Rügeschöffen gewählt werden,
<lb/>denn die ithswara „erfüllet wesa fry ende freesch ende


<lb/>*) Fries. Rq. 401 ff. Ein stark abweichender Text steht in der
<lb/>Fivelgauer Rechtshandschrift (Hettema 8.42 ff.) — *) Lex Fris. III 8, 9;
<lb/>XIV 7. Ygl. hierzu Neues Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde
<lb/>XXXII 8. 303ff. — ') Fries. Rq. 408f. §§ 11—16. — *) Was Heck im
<lb/>Neuen Archiv für ältere deutsche Geschichtskunde XVII 8. 584f. und
<lb/>593 f. über das alte westerlauwersche Sendrecht sowie über den forma
<lb/>äsega Widtkin und über Herdrick, die in ihm genannt werden, vor- 
<lb/>trägt, ist zum grüßten Teile unhaltbar. Der Herdrick des Sendrechts
<lb/>hat mit dem Fivelgauer Propste Herderich (vom Kloster Schiltwolde),
<lb/>der in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts im münsterschen Fries- 
<lb/>land eine große Rolle spielte, nichts zu tun.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0208.tif"
                n="186"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0208"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0208--><p/>
            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>fulre berthe hören ende also hioechdSdich (rycheftich), dat hi
<lb/>dis biscops ban beta mey, ief hit oen him kalt, ende syn
<lb/>landriucht onforlorentf.1) Wählbar war also nur ein freier,
<lb/>in vollwirksamer Ehe geborener Friese, der sein Landrecht
<lb/>nicht verloren, d. h. die Friedens- und Eechtsgemeinschaft
<lb/>mit den Volksgenossen, den endöm witha linde, nicht einge- 
<lb/>büßt hatte und der mindestens so vermögend war, daß er
<lb/>gegebenenfalls den Bann an den Bischof zu zahlen vermochte.
<lb/>Dieser Bann (63 schwere kölnische oder 60 schwere karo- 
<lb/>lingische Silberschillinge) kam dem Eönigsbanne an Wert
<lb/>gleich und stellte eine für die damalige Zeit erhebliche
<lb/>Summe dar.2)

<lb/>Diese Erfordernisse waren ganz dazu angetan, innerhalb
<lb/>der freien Gemeindegenossen eine neue Gruppierung anzu- 
<lb/>bahnen, denn es lag nahe, die freien Männer, welche diese
<lb/>Erfordernisse erfüllten, als Sendschöffenbarfreie oder send- 
<lb/>bare Freie den übrigen, tiefer stehenden Freien gegenüber- 
<lb/>zustellen. Wenn diese sozial und wirtschaftlich ausge- 
<lb/>zeichnete Gruppe in den mittelfriesischen Rechtsquellen unter


<lb/>*) Fries. Rq. 403, 9; Hettema, Fiv. Landregt 8. 48. Das Wort
<lb/>hioechdedich haben die Forscher bisher nicht zu erklären vermocht,
<lb/>■weil sie nach dem Vorgänge von Wierdsma und Brantsma (Oude friesche
<lb/>wetten 8. 213) dedich für den zweiten Bestandteil ansahen und das
<lb/>Ganze als „hoch-tätig, hochmögend, vermögend“ erklärten. Der zweite
<lb/>Bestandteil ist aber edich, ags. eadij, (vgl. ahd. ötag, ödeg, got. audags)
<lb/>„reich, glücklich“. Der erste Teil ist aus (h)iucht entstellt, der fries.
<lb/>Entsprechung von got. aihts, ahd. eht „Eigentum, Besitz“. Germ, aihti-
<lb/>ergab im Altfries, eht, das dann zu eht gekürzt und dessen Vokal
<lb/>schließlich zu iu gebrochen werden mußte (vgl. altfries. riucht „Recht“).


<lb/>*Juchtedich bedeutet also „an Eigen reich, vermögend.“ Wegen fulre
<lb/>bertfie hören vgl. Heck, Gerichtsverf. 8.244 ff. — * *) Der hohe relative Wert,
<lb/>welchen das Geld im Mittelalter hatte, wird von den neueren Forschern
<lb/>nicht immer genügend in Anschlag gebracht. Heck bezeichnet seine
<lb/>Annahme (Gemeinfreie 8.141 und 147), daß bei den Chamaven und
<lb/>Anglowarnen die Komposition des obersten Standes von 666*/* auf 600
<lb/>Schillinge „abgerundet“ worden sei, als eine durchaus ansprechende
<lb/>Erklärung. Ich glaube aber, daß sich wohl niemand durch diese Er- 
<lb/>klärung angesprochen fühlen dürfte, der sich klar gemacht hat, welche
<lb/>Kaufkraft die Summe von 66*/* Schillingen in karolingischer Zeit
<lb/>hatte. Heck mußte zu einer „Abrundung“ seine Zuflucht nehmen,
<lb/>weil er den Metallwert der chamavischen und anglowarnischen Kompo- 
<lb/>sitionen unrichtig bestimmt hatte.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0209.tif"
                n="187"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0209"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0209--><p/>
            <p>

               <lb/>Hömöthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 187

<lb/>einer anderen Benennung erscheint, so liegt dies daran, daß
<lb/>es, wie wir gleich sehen werden, zu ihrer Aussonderung
<lb/>schon vor der Einführung des Instituts der Otbsws.ru ge- 
<lb/>kommen war.

<lb/>Das Institut der Äthswara hat sich in Mittelfriesland
<lb/>bis in das 14. Jahrhundert, wo ihre Funktionen vielfach auf
<lb/>die Kirchenvögte übergingen, erhalten; doch sind hier die
<lb/>Sendzeugen als solche zu keiner Zeit an den Verhandlungen
<lb/>der weltlichen Gerichte des Landes beteiligt gewesen. Als
<lb/>Richter, welchen für den Fall der Bestechlichkeit sofortige
<lb/>Amtsentsetzung angedroht wird, nennt der vom Alten Druck
<lb/>des westerlauwerschen Landrechts überlieferte Text der
<lb/>Willkür der fünf Dele1): „greetman, ehern, attha, schelta,
<lb/>tolfta, aesgha, abhet, decken, pdpa, eedswara, bannerewäh- 
<lb/>rend der von Hettema veröffentlichte Text der Handschrift
<lb/>Ius municipale Frisonum nur „greetman, eehöra, attha11
<lb/>nennt2), wozu der Text des im Ostergau im Jahre 1475 ge- 
<lb/>schriebenen Codex Unia, der sich in Abschriften und Kolla- 
<lb/>tionen des Franciscus Iunius erhalten hat3), noch hinzufügt:
<lb/>„und jeder andere Richter“. Als in die Handschrift, welche
<lb/>dem Alten Druck zugrunde liegt, hinter attha noch einge- 
<lb/>schoben wurde: „schelta, tolfta, aesgha, abbet, decken, päpa,
<lb/>eedswara, bannere“, d. h. im 15. Jahrhundert, muß demnach
<lb/>dem attha und dem tolfta der weltlichen Gerichte der


<lb/>*) Fries. Rq. 476, 8 (§ 82). — *) Hettema, Oude friesche wetten II
<lb/>8.155 § 20. — *) Vgl. Siebs, Westfries. Studien. Anhang zu den Ab- 
<lb/>handlungen der Königl. Preuß. Akad. der Wissenschaften 1895. Heck
<lb/>bezeichnet den Text des Ins mun. Fris. und den des Manuscr. Unia
<lb/>als die beiden „besseren“ Überlieferungen. Aber der Text des Ins
<lb/>mun. Fris. ist nicht besser als der des Alten Druckes. Über den Text
<lb/>des Manuscr. Unia hätte Heck sein Urteil bis nach dem Druck dieses
<lb/>Textes zurückhalten sollen. Die Probe, welche er (Gerichtsverf. 8.333)
<lb/>mitteilt, ist nicht gerade vertrauenerweckend. Sie beweist jedenfalls,
<lb/>daß der verlorene Codex Unia einen durch Zusätze entstellten Text
<lb/>des mittelfriesischen Landrechts enthalten hat. Heck beruft sich (Ge- 
<lb/>meinfreie 8. 391) darauf, daß Sprache und Orthographie dieses Textes
<lb/>von Siebs um 1300 angesetzt würden. Aber nach den bisher mitge- 
<lb/>teilten Proben zu schließen, können die unmittelbaren Vorlagen dieses
<lb/>Textes nicht so weit zurückdatiert werden, und daß ihre Sprachformen
<lb/>und ihre Orthographie von dem Schreiber des Cod. Unia unverändert
<lb/>beibehalten sein sollten, ist doch recht unwahrscheinlich.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0210.tif"
                n="188"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0210"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0210--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jäckel,
</p>
            <p>

               <lb/>Sthswara des geistlichen Gerichts entsprochen haben. Heck
<lb/>möchte uns freilich (Gemeinfreie 8. 332), um aus jener Auf- 
<lb/>zählung einen Beweis für die Identität des grUman mit dem
<lb/>schelta und des ehera mit dem äsega herzuleiten, einreden,
<lb/>daß die Identität der Ausdrücke tolfta, attha und eedswara
<lb/>zweifellos sei. Aber es läßt sich in den mittelfriesischen
<lb/>Rechtsquellen auch nicht der Schatten eines wirklichen Be- 
<lb/>weises für diese Identität entdecken.1) An dieser Tatsache
<lb/>wird auch dadurch nichts geändert, daß Heck nicht müde
<lb/>wird, jene Identität hervorzuheben, denn durch bloße Wieder- 
<lb/>holung wird eine unbewiesene Behauptung niemals zu einer
<lb/>bewiesenen.2)


<lb/>*) Wenn das Franeker Sendrecht von 1378 (Fries. Rq. 477) in § 3
<lb/>bestimmt, daß, wenn eine beim Sendgericht anhängig gemachte Sache
<lb/>in dem alten Sendrecht nicht besprochen sei, sie „by da personna
<lb/>rede and by da foghedem ende by da tollim“ zu entscheiden (to riuch-
<lb/>tane) sei, so können mit den Zwölfern nicht die Rügezeugen, welche
<lb/>die Sache anhängig gemacht hatten, sondern nur die weltlichen Ge- 
<lb/>meindevertreter gemeint sein, welche bei der Entscheidung eines Falles,
<lb/>welchen das geschriebene Sendrecht nicht vorgesehen hatte, selbstver- 
<lb/>ständlich zugezogen werden mußten. — *) Die im Text angeführte
<lb/>Stelle der Willkür der fünf Dele bildet in der Fassung des Alten
<lb/>Druckes für Heck (Gerichtsverf. 8.332) eine Stütze seiner Behauptung,
<lb/>daß der Asega mit dem Fhera identisch sei! Einen anderen Beweis
<lb/>findet er darin, daß die Eidesformeln für den Grötmann und den
<lb/>Fhera (Fries. Rq. 488 ff., Hettema, Oude friesche wetten II 8. 299) im
<lb/>Codex Unia die neuen Überschriften erhalten haben: „Höma thine
<lb/>dölsgrietman, ther ma scelta hät, in that riochte stavia scel“ und
<lb/>„Höma thin gaes gretmann, ther ma äsinga hät, in that riucht stawia
<lb/>seil“ und in den Fhöraeid eingeschoben ist: „and hwat so een äsega
<lb/>heert ti riuchtaue, that i dat riuchte“. Aber diese Interpolationen
<lb/>aus dem 15. Jahrhundert können für die älteren Verhältnisse nichts
<lb/>beweisen. Eine von Heck selbst an einer anderen Stelle (8.189) an- 
<lb/>geführte Urkunde des Grafen von Holland vom Jahre 1324 (Schwartzen- 
<lb/>berg, Charterboek van Vriesland I S. 167) besagt: „Nos... protesta- 
<lb/>mur, quod nos Poptatum grietmannum nostrum scuüetum constituimus
<lb/>in Beati Siocti Borum ad iudicia nostra ibidem exercenda, ... presen -
<lb/>tibus vero usque ad nostram revocationem durantibus.“ Heck versteht
<lb/>dies dahin, daß der Graf seinen Gretmann Poptat zum Schulzen in
<lb/>Sixbierum eingesetzt habe. Aber die Urkunde stellt das Possessivum
<lb/>sowohl vor als auch hinter das zugehörige Substantiv. Sie könnte
<lb/>also auch besagen, daß der Graf den Gretmann Poptat zu seinem
<lb/>Schulzen gemacht habe, und ich halte diese Auslegung für die rich- 
<lb/>tigere. Heck meint, die Urkunde sei „nur bei Identifizierung von Gret-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0211.tif"
                n="189"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0211--><p/>
            <p>

               <lb/>Hämäthoga, Liudatnon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 189

<lb/>Der Eid, welchen der Dekan dem Äthswara abnahm,
<lb/>verpflichtete diesen, die Wahrheit zu bezeugen und nach
<lb/>Beratung mit seinem Priester und seinen Gemeindegenossen
<lb/>alle Missetaten, welche vor das geistliche Gericht gehörten,
<lb/>zu rügen. Der Kreis dieser Missetaten war in dem Send- 
<lb/>rechte genau bestimmt.

<lb/>Was die Zahl der Othswara angeht, so wird nur in dem
<lb/>Sendrecht des Wonseradeels vom Jahre 1404 angegeben,
<lb/>daß in jedem Kirchspiele, welches weniger als vier Vögte
<lb/>habe, „twör da vroedste, deer send in dae gae („kerspele“),
<lb/>tot der wroginghe“ hinzugenommen werden sollen, damit
<lb/>eine vollständige Rüge möglich sei.1)

<lb/>Die Instandhaltung des Gotteshauses und des Kirch- 
<lb/>hofes, die Sorge für das zum Gottesdienst nötige Inventar,
<lb/>für den pünktlichen Eingang der Zinse und Zehnten, endlich
<lb/>für die Auszahlung der an die Kirche fallenden Vermächt- 
<lb/>nisse gehörten in Mittelfriesland wie anderwärts zu den
<lb/>Obliegenheiten der Kirchenvögte. Auch diese wurden durch
<lb/>die Gemeinde gewählt und hatten beim Amtsantritt einen
<lb/>besonderen Eid zu schwören.2) Im 14. und 15. Jahrhundert
<lb/>gingen die Rügefunktionen der Üthswara auf die Kirchen- 
</p>
            <p>

               <lb/>mann und Schulze verständlich.“ Mir scheint das gerade Gegenteil
<lb/>der Fall zu sein. Wenn der Graf, wie Heck annimmt, seinem Schulzen
<lb/>Pop tat zu seinem Schulzenamte noch ein zweites Schulzenamt, näm- 
<lb/>lich das von Sixbierum, geben wollte, hätte er sich doch ganz anders
<lb/>ausdrücken müssen; vor allem wäre es dann unerklärlich, daß er den
<lb/>Poptat nicht als scultetus, sondern als grietmannus bezeichnet. Für
<lb/>klar kann die Urkunde nur gelten, wenn der Graf durch sie dem Six-
<lb/>bierumer Grätmann Poptat auch das Sixbierumer Schulzenamt über- 
<lb/>trug, wenn also Grietmann und Schulz von Hause aus zweierlei war.
<lb/>Die Urkunde gibt einen deutlichen Fingerzeig, wie es zu erklären ist,
<lb/>daß eine Handschrift des ausgehenden 15. Jahrhunderts sagen konnte,
<lb/>daß der Gretmann auch Schelta, der Ehera auch Asinga genannt
<lb/>werde. Der Graf von Holland, der die Ernennung der Schulzen und
<lb/>Asegen für sein Recht ansah, hatte seit dem 14. Jahrhundert, durch
<lb/>die Verhältnisse gedrängt, regelmäßig den Gretmann zu seinem Schulzen
<lb/>und den Ehära zum Asega ernannt. So lösen sich manche Rätsel,
<lb/>welche die mittelfriesische Gerichtsverfassung aufzugeben scheint.
<lb/>Dies hat Heck verkannt.

<lb/>') Fries. Rq. 484, 30 (§ 18). - *) Fries. Rq. 401 f. und 490.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0212.tif"
                n="190"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0212--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>vögte über, denen seitdem das Rügerecht in den mittel-
<lb/>friesischen Sendgerichten ausschließlich umstand.

<lb/>Davon, daß die Kirchenvögte als solche in Mittelfries- 
<lb/>land jemals, wie etwa die des Brokmer- und des Emsiger- 
<lb/>landes, in den weltlichen Gerichten die Funktionen von Amts- 
<lb/>zeugen ausgeübt hätten, wissen die Rechtsquellen des Landes
<lb/>nichts.

<lb/>Die älteste mittelfriesische Rechtsquelle, welche land- 
<lb/>rechtliche Amtszeugen, nämlich „Zwölfer“ und Atthen, nennt,
<lb/>ist das Stück vom Wergeide. Im Schulzenrecht begegnen
<lb/>sie noch nicht; hier erscheinen als weltliche Rügezeugen
<lb/>angesehene Männer, welche keinen Amtseid geschworen
<lb/>haben, sondern bei dem allgemeinen Treueide aussagen und
<lb/>als Königszeugen den anderen büra „Gemeindegenossen“
<lb/>gegenübergestellt werden. Diese Königszeugen, die auch in
<lb/>dem Stücke vom Wergeide und im Rudolfsbuche auftreten,
<lb/>betrachten wir zuerst.

<lb/>Die Bezeichnung Jconwges orhenen „Königszeugen“ er- 
<lb/>klärt Heck ’) aus der Tatsache, daß der Schulz diese Zeugen
<lb/>bei dem Huldigungseide, den sie dem Könige geschworen,
<lb/>aufforderte, die Wahrheit auszusagen: bi da He, deerse da
<lb/>honinge to hulde sworen.2) Indes machten in Friesland auch
<lb/>andere Leute ihre Aussage bei dem allgemeinen Huldigungs- 
<lb/>oder Treueide, ohne deswegen Königszeugen zu heißen.3)
<lb/>Die Königszeugen können also nicht davon ihre Benennung
<lb/>haben, daß sie bei dem allgemeinen Untertaneneide aus- 
<lb/>sagten. Für begründet kann diese Bezeichnung überhaupt
<lb/>nur gelten, wenn zwischen den Königszeugen und den pro- 
<lb/>zessualen Vorrechten des Königtums und des Königsgutes ein
<lb/>Zusammenhang bestand, d. h. wenn alle, welche von den
<lb/>königlichen Beamten als vollgültige Inquisitionszeugen heran- 
<lb/>gezogen werden konnten, und nur diese als Königszeugen
<lb/>bezeichnet wurden. Wer durch seine Bekundungen das
<lb/>Königserbe und die königlichen Einkünfte vor Schmälerungen
<lb/>hüten half, dem königlichen Beamten bei der Verfolgung

<lb/>') Altfries. Gerichtsverf. 8. 99. — *) Vgl. z. B. Fries. Rq. 418 § 29.
<lb/>Richthofen (Altfries. Wörterb. S. 972) dachte bei diesem Eide irrtüm- 
<lb/>lich an einen besonderen Amtseid. — *) Vgl. z. B. Fries. Rq. 393 § 42;
<lb/>419 8 30.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0213.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0213--><p/>
            <p>

               <lb/>Hemetboga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u, Tolevabötb. 191

<lb/>von Yerbrechen und der Beitreibung der Friedensgelder bei-
<lb/>stand, durch Zeugnis und Rüge zur Durchführung des
<lb/>königlichen Bannbefehls, Deiche, Dämme, Siele, Straßen und
<lb/>Brücken anzulegen und in gutem Zustande zu erhalten, bei- 
<lb/>trug, konfiszierte Güter für den König in Verwahrung nahm
<lb/>usw., konnte mit Fug und Recht als „des Königs Zeuge“
<lb/>angesehen und bezeichnet werden.

<lb/>Wie anderwärts, so konnte auch in Friesland in älterer
<lb/>Zeit regelmäßig nur der freie Grundbesitzer ein vollgültiges
<lb/>Zeugnis abgeben *); und nach § 5 des Schulzenrechts war
<lb/>jeder freie Friese verpflichtet, über Lage und Größe des
<lb/>Kirchen- und des Königsgutes in der Gemeindemark, in
<lb/>welcher er einen ererbten Anteil besaß und Eigen in seinem
<lb/>Besitz hatte, Auskunft zu geben.2) Die mittelfriesischen
<lb/>Königszeugen müssen also zu den freien Grundbesitzern ge- 
<lb/>hört haben. Aber daß nicht jeder freie Grundbesitzer Königs- 
<lb/>zeuge war, ersieht man aus § 23 des Stückes vom Wergeide,
<lb/>der bei einer Grenzüberschreitung durch Graben Besichtigung
<lb/>„mit des koninges orkenen ende mitta landnäten (benach- 
<lb/>barten Grundbesitzern)“ vorschreibt.3) Der freie Grund- 
<lb/>besitzer mußte also noch gewissen besonderen Anforderungen
<lb/>genügen, um als Königszeuge in Betracht zu kommen. Worin
<lb/>diese Anforderungen bestanden, wird nirgends überliefert,
<lb/>läßt sich aber bestimmt angeben, denn da die Kirche das
<lb/>Inquisitionsverfahren für ihre Sendgerichte rezipierte, kann
<lb/>die Berechtigung, als Königszeuge zu fungieren, an keine
<lb/>anderen Bedingungen geknüpft gewesen sein wie die Wähl- 
<lb/>barkeit zum jfilthswara. Zum Othswara konnte jeder freie
<lb/>Friese gewählt werden, der in einer Voll-Ehe geboren war,
<lb/>sein Landrecht nicht verloren hatte und so viel Vermögen
<lb/>besaß, daß er eventuell die Meineidstrafe an den Bischof
<lb/>zu zahlen imstande war.4) Was für den täthswara der bischöf- 
<lb/>liche Bann, war für den Königszeugen der Königsbann, der
<lb/>dem bischöflichen gleichkam. Seit Karl d. Gr. belief sich ja

<lb/>») Vgl. Fries. Rq. 172 § 180 und 201 § 27. — ') Fries. Rq. 388:
<lb/>„Dit is riiicht, dat dy fria Frßsa dat wyta moet oen da hgmmerick,
<lb/>deer hy oen eerwed is ende ayn oen synre wer haet, hweer ss dis
<lb/>santis ende dis koninges eerwe, dat by dat wlse ende naet ne litilrie.“
<lb/>— ') Fries. Rq. 417. — 4) Vgl. oben 8.186.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0214.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0214--><p/>
            <p>

               <lb/>192
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>die Meineidstrafe in Friesland allgemein auf die Bannbuße
<lb/>zum Betrage von 60 schweren karolingischen Schillingen.1)
<lb/>Ebendiese Strafe traf nach § 39 des Stuckes vom. Wergeide
<lb/>auch den Königszeugen, welcher dem Befehle des Schulzen
<lb/>zu gehorchen sich weigerte.2)

<lb/>Königszeugen hießen also in Mittelfriesland alle freien
<lb/>Grundbesitzer, welche von dem königlichen Grafen und
<lb/>Schulzen als Inquisitionszeugen herangezogen und zu Ed-
<lb/>swaren für das geistliche Gericht gewählt werden konnten,

<lb/>Heck ist sieh über das Wesen der Königszeugen nicht
<lb/>klar geworden. Er vermutet schließlich3), daß unter ihnen
<lb/>„besonders ausgewählte Zeugen“ zu verstehen seien. Der
<lb/>Schulz habe aus den Eingesessenen seines Sprengels zu den
<lb/>Gerichtsverhandlungen von jeher regelmäßig 12 Personen
<lb/>als Zeugen zugezogen, und diese hätten als solche die Be- 
<lb/>zeichnung Königszeugen geführt, weil sie bei dem Treueide,
<lb/>den sie dem Könige geschworen, zum Zeugnis aufgefordert
<lb/>wurden.

<lb/>Daß der Schulz in manchen Fällen 12 Koningsorkenen
<lb/>als Zeugen aufgeboten haben mag, soll nicht bestritten
<lb/>werden, zumal das volle Zeugnis regelmäßig durch 7 Königs- 
<lb/>zeugen erbracht wurde und diese Zahl sich durch die An- 
<lb/>nahme leicht erklärt, daß ein Kollegium von 12 Zeugen
<lb/>einen Mehrheitsbeschluß zu fassen hatte. Aber daß in einem
<lb/>Schulzensprengel zu jeder Zeit weit mehr als 12 Königs- 
<lb/>zeugen vorhanden waren, ersieht man schon daraus, daß
<lb/>§61 des Schulzenrechts über gerichtliche Vorgänge eines
<lb/>früheren Jahres saun des koninges orkenen, deer binna da ban
<lb/>seiten sen(d), als „Augen- und Ohrenzeugen“ aussagen läßt*),
<lb/>daß er also keineswegs nur augenblicklich in Funktion be- 
<lb/>findliche Zeugen als Königszeugen bezeichnet. Ganz be- 
<lb/>sonders geht dies aber daraus hervor, daß § 29 des Stückes
<lb/>vom Wergeide den Fall setzt, daß sich beim Streit um das
<lb/>Eigentum an einem Erbgute jede der beiden Parteien an- 
<lb/>heischig macht, ihr Anrecht mit 7 Königszeugen aus der
<lb/>Gemeindemark, in welcher das Erbgut liegt, zu beweisen.9)


<lb/>*) Vgl. oben 8. 185. — *) Fries. Rq. 420. — *) Gerichtsverf. 8.101 f.
<lb/>— 4) Fries. Rq. 397. — •) Fries. Rq. 418, 21: „dattet wita schillet
<lb/>saun des koninges orkenen in der himmeric, deer dat eerwe leit.*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0215.tif"
                n="193"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0215--><p/>
            <p>

               <lb/>Hömöthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 193


<lb/>Wenn sich in einer Gemeindemark 14 Königszeugen auf- 
<lb/>treiben ließen, müssen im Umfang eines Schulzensprengels,
<lb/>der sich aus einer größeren Zahl von Gemeindemarken zu- 
<lb/>sammensetzte, viele Dutzende von Königszeugen gesessen
<lb/>haben. Aber von diesen Königszeugen sind immer nur
<lb/>einige wenige als Zeugen verwendet worden. Die drei
<lb/>Rechtsaufzeichnungen, in welchen Königszeugen genannt
<lb/>werden, deuten mit keiner Silbe an, daß bei irgendeiner
<lb/>Gelegenheit ein Kollegium von 12 Königszeugen berufen
<lb/>oder zusammengetreten sei. Die höchste Zahl, welche be- 
<lb/>gegnet, ist sieben.1) Doch mögen einst zum Zeugnis und
<lb/>zur Vollstreckung vom Schulzen regelmäßig 12 Königszeugen
<lb/>aufgeboten worden sein. Nur war dies, wie ich glaube, zu
<lb/>der Zeit, als das Schulzenrecht aufgezeichnet wurde, nicht
<lb/>mehr der Pall. Auch kann es sich bei jener Zwölfzahl
<lb/>meines Erachtens nicht um ein aus den Königszeugen des
<lb/>ganzen Schulzensprengels ausgewähltes und für den ganzen
<lb/>Schulzensprengel zuständiges Kollegium, sondern nur um die
<lb/>Königszeugen einer Gemeindemark gehandelt haben. Wahr- 
<lb/>scheinlich hatte die Zahl der in einer Gemeindemark an- 
<lb/>sässigen Königszeugen ursprünglich 12 betragen, sich aber
<lb/>infolge von Besitzveränderungen allmählich erhöht. Der
<lb/>Schulz aber mag je nach Bedarf bald aus dieser, bald aus
<lb/>jener Gemeinde Königszeugen zum Zeugnis oder zur Voll- 
<lb/>streckung aufgeboten haben. Nach § 29 des Stückes vom
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Ladung vor das Hofgericht sollte nach dem Schulzenrecht
<lb/>§ 55 (Fries. Rq. 396) durch sieben, nach dem Stück vom Wergeide
<lb/>§2 (Rq. 4125.) durch sechs, die exceptio rei iudicatae durch sieben
<lb/>(Schulzenr. § 61 Rq. 397, Hettema, Oude friesche wetten II 8.54), das
<lb/>Eigentum an einem Erbe durch sieben Königszeugen bezeugt (s. die
<lb/>vorstehende Anm.), die Haussuchung mit sieben Königszeugen vor- 
<lb/>genommen werden (Schulzenr. § 64 Rq. 397). Beim Kesselfang treten
<lb/>vier Königszeugen auf (Schulzenr. § 41 Rq. 393). In unbestimmter
<lb/>Zahl fungieren sie bei der Sielbesichtigung (Schulzenr. § 19 Rq. 390), bei
<lb/>der Pfändung (St. v. Werg. § 7 Rq. 414), bei der Teilung eines boi*I
<lb/>(Schulzenr. § 73 Rq. 399), bei der Besitzanweisung (Schulzenr. § 50 Rq.
<lb/>395), bei der Besichtigung eines overdelta (St. v. Werg. § 33 Rq. 417),
<lb/>endlich bei der Besetzung streitigen Gutes (§ 39 Rq. 420). Auch im
<lb/>Rudolfshuch treten Königszeugen in nicht bestimmter Zahl auf (Fries.
<lb/>Rq. 425 $ 3).
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift Ar Rechtsgeschichte. XXVHL Germ. Abt
</p>
            <p>

               <lb/>13
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0216.tif"
                n="194"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0216--><p/>
            <p>

               <lb/>194
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Wergeide sollen die bei dem Streit um ein Erbgut aufzu- 
<lb/>bietenden Königszeugen in der himmeric deer dat eerwe leit
<lb/>angesessen sein; und wenn durch Königszeugen ausgerechnet
<lb/>werden sollte, wie die einzelnen Teile eines Besitzes (bodel)
<lb/>zusammengekommen waren, oder ein konfisziertes Glut in
<lb/>Obhut zu nehmen, eine Haussuchung oder Pfändung vorzu- 
<lb/>nehmen, ein overdelta zu begutachten öder ein Siel zu be- 
<lb/>sichtigen war1), so waren für alle diese Aufgaben unter den
<lb/>Königszeugen des Schulzensprengels diejenigen die geeig- 
<lb/>netsten, welche in dem betreffenden Kirchspiele ansässig
<lb/>waren. Genügte es, daß die aufzubietenden Königszeugen
<lb/>innerhalb desselben Schulzensprengels wohnhaft waren, so
<lb/>wurde dies besonders angegeben. In allen anderen Fällen
<lb/>waren Königszeugen des Kirchspiels gemeint, in welchem
<lb/>oder für welches eine gerichtliche Handlung vorzunehmen
<lb/>war. Daß der Schulz beim Aufbieten von Königszeugen
<lb/>aus einer bestimmten Gemeinde, soweit es möglich war,
<lb/>eine Überlastung des einzelnen vermieden haben wird, ist
<lb/>selbstverständlich.

<lb/>Aus den Königszeugen, unter denen wir uns die nach
<lb/>jeder Richtung hin vollberechtigten Gemeindegenossen vor- 
<lb/>zustellen haben, müssen von jeher auch die Gemeindeämter
<lb/>besetzt worden sein. Jede Gemeinde bedurfte zur Erledigung
<lb/>ihrer Angelegenheiten einer Anzahl von Vertretern. Es
<lb/>waren Organe nötig, welche die Leistungen für das Gottes- 
<lb/>haus sowie für die Herstellung und Instandhaltung von
<lb/>Deichen, Dämmen, Sielen, Straßen und Brücken zu regu- 
<lb/>lieren, an der Besichtigung der öffentlichen Anlagen teilzu- 
<lb/>nehmen, das Aufgebot der Gemeinde bei der Vollstreckung
<lb/>von Urteilen und bei der Verteidigung des Landes zu führen,
<lb/>bei der neuen Aufteilung der Gemeindemark mitzuwirken,
<lb/>die der Gemeinde zufallenden Friedensgeldquoten in Empfang
<lb/>zu nehmen, etwaiges Gemein de vermögen zu verwahren hatten
<lb/>usw. Man muß sich wohl vorstellen, daß die sämtlichen
<lb/>vollberechtigten Gemeindeglieder ursprünglich diese Aufgaben
<lb/>gemeinsam in die Hand nahmen, es später aber als praktisch
<lb/>erkannten, sie untereinander zu verteilen, so daß einzelne
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. oben 8.198 Anm.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0217.tif"
                n="195"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0217--><p/>
            <p>

               <lb/>Hemöthoga, Liudamon, Eed, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 195

<lb/>in erster Linie für Deiche und Biele, andere für Kirchen- 
<lb/>angelegenheiten usw. zuständig waren. Die Gesamtzahl der
<lb/>ordentlichen Gemeindevertreter muß sich so von vornherein
<lb/>fest normiert und diese Gesamtzahl mit der ursprünglichen
<lb/>Zahl der in der betreffenden Hemmerke ansässigen Königs-
<lb/>Lengen übereingestimmt haben. Während dann die Zahl
<lb/>der Königszeugen wuchs, blieb die der Gemeindevertreter
<lb/>auf ihrer einmal festgesetzten Höhe stehen, so daß fortan in
<lb/>der Hemmerke immer nur ein Teil der Königszeugen mit
<lb/>der Gemeindevertretung betraut werden konnte. Es war
<lb/>nunmehr zwar jeder Gemeindevertreter zugleich Königszeuge,
<lb/>aber nicht jeder Königszeuge Gemeindevertreter. In Mittel- 
<lb/>friesland hat sich die Zahl der Gemeindevertreter in jedem
<lb/>Kirchspiel von Hause aus offenbar auf 12 belaufen, und
<lb/>diese Gemeindevertreter müssen von einer bestimmten Zeit
<lb/>an durch einen besonderen Amtseid verpflichtet worden
<lb/>sein, denn sie werden in den mittelfriesischen Rechtsquellen
<lb/>bald als „die Zwölfe (tha tolef)a, bald als „Geschworene
<lb/>(attha)u *) bezeichnet. Wie aber aus dem Stücke vom Wer-
<lb/>.gelde, das zuerst die tolef erwähnt, hervorgeht, hat der Schulz
<lb/>seit dem letzten Viertel des 11. Jahrhunderts in den Fällen,
<lb/>in welchen er sonst aus einem Kirchspiel 12 Königszeugen
<lb/>Lur Vollstreckung oder zum Zeugnis heranzuziehen pflegte,
<lb/>regelmäßig jene „Zwölfer“ aufgeboten.

<lb/>Wenn Heck in den Zwölfern nicht die Vertreter eines
<lb/>Kirchspiels sieht, sondern (Gerichtsverf. S. 93 ff.) meint, daß
<lb/>in jedem Schulzensprengel 12 Amtszeugen angestellt waren
<lb/>und diese unter den Zwölfem der mittelfriesischen Rechts- 
<lb/>quellen zu verstehen seien, so scheint mir diese Meinung
<lb/>mit den Quellen ebenso schwer vereinbar wie seine Behaup- 
<lb/>tung, daß die „Zwölfer“ mit den Othswara der Sendgerichte
<lb/>identisch wären.2) Die Stellen des Stückes vom Wergeide,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die richtige Erklärung des Wortes attha hat Siebs bei Beck,
<lb/>Altfries. Gerichtsverf. 8.93 gegeben. Es ist die substantivierte schwache
<lb/>Form des Part, praet. von gern». *aithjan, altfries. *etha vereidigen
<lb/>und bedeutet »Geschworener*. — *) Es soll natürlich nicht in Abrede
<lb/>gestellt werden, daß bisweilen ein Königszeuge, der das Amt eines
<lb/>»Zwölfers* bekleidete, auch zum Sendschöffen gewählt wurde, aber
<lb/>deswegen war natürlich nicht jeder tolevaböth zugleich auch Ethswara.

<lb/>13*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0218.tif"
                n="196"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0218--><p/>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>an welchen die tölef begegnen, sind nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung, daß diese koile/ Vertreter einer Ortsgemeinde waren,
<lb/>recht verständlich. Nach § 4 kann derjenige, welcher einen
<lb/>Mann auf freiem Felde überfallen und gefesselt in sein Haus
<lb/>geschleppt hat, mit dera tolua saun überführt werden. "Wären
<lb/>die Zwölfer aus der Gesamtheit der Eingesessenen eines
<lb/>Schulzensprengels ausgewählte Amtszeugen, also an ganz
<lb/>verschiedenen Orten dieses Sprengels wohnhaft gewesen, so
<lb/>hätte ein ganz unberechenbarer Zufall mitspielen müssen,
<lb/>wenn für die Mehrzahl unter ihnen die Bezeugung des Über- 
<lb/>falls und der einzelnen Vorgänge, welche sich dabei abge- 
<lb/>spielt hatten, möglich gewesen wäre. Dagegen war diese
<lb/>Bezeugung für die Mehrzahl der Zwölfer eher möglich, wenn
<lb/>sie in derselben Gemeindemark, wo der Überfall stattfand,
<lb/>ansässig waren. Wenn nach § 7 und § 13 dera tolua saun
<lb/>bekunden sollen, daß jemand den gesetzlichen Befehlen und
<lb/>Vorladungen des Schulzen nicht nachgekommen sei, so scheint
<lb/>es mir, daß nur Angehörige der Gemeinde, in welcher der
<lb/>Mann seinen Wohnsitz hatte, in der Lage waren, dieses
<lb/>Zeugnis abzugeben. Hatte jemand ein Stück Vieh ge- 
<lb/>pfändet, so sollten dies nach § 8 dera tolua saun bezeugen.
<lb/>Hier können ebenfalls nur Gemeindegenossen gemeint sein.
<lb/>Auch die Bestimmung des § 28, daß man zur Pfändung eines
<lb/>am Ufer landenden Schiffes mit dem Schulzen und den
<lb/>Zwölfern schreiten solle, sowie die des § 29, daß bei dem
<lb/>Streit um ein Erbgut dera tolua saun bezeugen sollen, wer
<lb/>zuletzt im Besitze des Gutes war, endlich die des § 29, daß
<lb/>eine bei der Nutzung der Gemeindewiesen vorgekommene
<lb/>Grenzüberschreitung durch sieben Atthen bezeugt werden
<lb/>soll, nötigen dazu, in den tolef Vertreter einer Ortsgemeinde
<lb/>zu sehen.

<lb/>Mit dieser Auffassung steht keine der übrigen Quellen,
<lb/>welche die „Zwölfer“ erwähnen, im Widerspruch. Nach
<lb/>§11 der Willkür der fünf Dele soll hartnäckiger Ungehorsam
<lb/>den Ladungen des Schulzen gegenüber ganz so wie nach
<lb/>dem Stücke vom Wergeide mit sieben Zwölfem und nach
<lb/>§ 2 die Vergewaltigung eines Weibes mit saun dera tolua
<lb/>bezeugt werden. Auch in dem letzteren Falle können die
<lb/>Zeugen nur aus Gemeindegenossen bestanden haben. Nach
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0219.tif"
                n="197"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0219--><p/>
            <p>

               <lb/>Hömöthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 197


<lb/>den Westergauer und Ostergauer Bußtaxen war bei dustsleg
<lb/>die Verletzung durch Richter und „Zwölfer“ zu besichtigen.1)
<lb/>Sollte man hierbei ein für den Schulzensprengel gewähltes
<lb/>Kollegium bemüht haben? Wenn nach dem schon be- 
<lb/>sprochenen § 3 des Franeker Sendrechts von 1378 eine im
<lb/>Send anhängig gemachte Sache, von welcher in dem Send- 
<lb/>recht nichts gesagt war, durch den Ortspfarrer, die Kirchen- 
<lb/>vögte des Orts und durch die „Zwölfer“ entschieden werden
<lb/>sollte, müssen die an letzter Stelle genannten Zwölfer zu
<lb/>den Instanzen der Ortsgemeinde gehört haben!

<lb/>Wir sahen bereits, daß Heck (Gerichtsverf. S. 348) aus
<lb/>dieser Stelle zu Unrecht geschlossen hat, daß „das Wort
<lb/>toleva“ 2), wie er sagt, als technische Bezeichnung für Send- 
<lb/>schöffe gebraucht werde. Die Identität der Zwölfer und
<lb/>Othswara kann aber auch daraus nicht geschlossen werden,
<lb/>daß die Atthen in den Papena ponten von Wimbritzeradeel
<lb/>als tzerTcatthen bezeichnet werden.3) Die Tzerkatthen haben
<lb/>mit den Hthswara nichts zu tun, sondern so hießen ur- 
<lb/>sprünglich die Ohöra *), später aber diejenigen unter den
<lb/>zwölf Atthen, welchen die Sorge für den Grundbesitz des
<lb/>Gotteshauses als Hauptaufgabe zugefallen war. Auch der
<lb/>toleva-tth5) enthält nichts, was uns erlaubte, in den Zwölfern
<lb/>die Rügezeugen des Sendgerichts zu sehen. Er verpflichtet
<lb/>die Zwölfer, ihrem Gotteshause mit richtigem Gutachten
<lb/>beizustehen (thet i... iuwe godishüse riuchtene reed rede),
<lb/>vor Schulzen und Richtern gewissenhaft Beweis zu erbringen,
<lb/>im Kirchspielsgericht richtig zu entscheiden und zu be- 
<lb/>weisen, in allem, was einem Toleva-böth zu richten gebühre,
<lb/>ganz gerecht zu richten, mag es sich um Deiche oder Dämme,
<lb/>Dorfwege oder gebannte Wege handeln, endlich, wenn sie
<lb/>in ihrem Kirchspiel zur Besichtigung von Gehirnwunden ge-
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. Fries. Rq. 492 § 4, 496 § 4, 448 § 28 und 462.13. — *) Heck
<lb/>scheint wirklich zu glauben, daß es im Friesischen einen Komi nativ
<lb/>toleva gegeben habe. Toleva ist Genit., der Nomin. lautet in den mittel- 
<lb/>friesischen Quellen tolef. Der einzelne Zwölfer heißt in der Willkür der
<lb/>fünf Dele tolfta (oben 8.187), im Toleva -6th (Fries. Rq. 491,19) tole-
<lb/>vaboth „Zwölfermann* (aus dem Gen. toleva und böth „Mann" ----- griech.
<lb/>q&gt;dts zusammengesetzt)! — *) Fries. Rq. 500,22. — 4) Fries. Rq. 489, 96.
<lb/>— 5) Fries. Rq. 491; Hettema, Oude friesche wetten II 805.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0220.tif"
                n="198"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0220--><p/>
            <p>

               <lb/>198
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>laden würden * *), die strenge Wahrheit auszusagen: Dagegen
<lb/>deutet dieser Eid mit keiner Silbe an, daß Aen Zwölfern
<lb/>die Rügeklage im Sendgerichte zugestand eh habe. Heck
<lb/>muß der friesischen Sprache ein ganz eigenes Verständnis
<lb/>entgegenbringen, um auf Grund der Worte „iuwe godishüke
<lb/>riuchtene reed rede“ zu behaupten2): „Nach den Eides- 
<lb/>formeln aus Wimbritzeradeel erfolgt die Rüge im Send- 
<lb/>gerichte durch die toleva, die auch unmittelbar Kirchen- 
<lb/>geschworene, tzerkattha, heißen“, und um in demselben
<lb/>Atemzuge fortzufahren: „In dem Eide der Kirchenvögte
<lb/>wird die Sendrüge nicht erwähnt“, obwohl in diesem Eide
<lb/>die Verpflichtung, säumige Kirchenschuldner zu mahnen und,
<lb/>wenn Mahnungen nichts fruchten, mit der Klage vorzugehen,
<lb/>doch deutlich genug ausgesprochen wird: „theth ghi da
<lb/>godeshüse rede schiolda mith monighum helpe in ty winnane
<lb/>ief ghy mughe, als theth i theth in tha riuchte mit claghe
<lb/>alsoe bifulghie, zoe i om iuwe ayna habba dwaen wolde“,
<lb/>d. i. „daß ihr dem Gotteshause bereitwillig mit Mahnungen
<lb/>helfet Schulden einzuziehen, wenn ihr könnt, sowie daß ihr
<lb/>das im Gerichte mit Klage verfolget, wie ihr, wenn es sich
<lb/>um eure eigene Habe handelte, tun würdet“.

<lb/>Schon im 12. Jahrhundert übten einige unter den zwölf
<lb/>Gemeindegeschworenen als Deich-Atthen, andere als Kirch-
<lb/>Atthen richterliche Befugnisse. Diese hatten sich einerseits
<lb/>aus der Rügefunktion der Atthen, andererseits aus der Ver- 
<lb/>trauensstellung, welche sie bei der Gemeinde hatten, ent- 
<lb/>wickelt. Es wiederholte sich hier in kleinen Verhältnissen
<lb/>dieselbe Entwickelung, welche einst zur Herausbildung des
<lb/>Rödjevenamtes geführt hatte.3) Während Kirch- und Deich-
<lb/>Atthen zu den Richtern gerechnet wurden, galten die übrigen
<lb/>unter den zwölf Atthen nunmehr als bloße orkenen, weil
<lb/>ihre Funktion im wesentlichen nur in der Beweiserbringung
<lb/>bestand. Ein solcher nicht qualifizierter Attha wird gewöhn- 
<lb/>lich nicht als attha, sondern als tolevaböth oder tolfta be- 
<lb/>zeichnet. So sondert sich das alte Kollegium der Zwölfer


<lb/>*) Vgl. hierzu die oben 8. 197 Anm. 1 angeführten Stellen. —


<lb/>*) Gerichtsverfassung 8.350 Anm. 55. — *) Vgl. in dieser Zeitschrift XXVII
<lb/>8. 146. Besonders lehrreich ist die aufsteigende Entwicklung des
<lb/>JKirchatthenamtes.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0221.tif"
                n="199"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0221--><p/>
            <p>

               <lb/>Hßmöthoga, Liudamon, Ked, Koningea-orkene u. Tolevaböth. ] 99

<lb/>seit dem 12. Jahrhundert in Atthen und Zwölfer, und so
<lb/>erklärt es sich, daß das Kirchspiel seitdem nicht mehr zwölf
<lb/>„Zwölfer“ besitzt. Diese Entwickelung, die von Heck völlig
<lb/>verkannt worden ist, spiegelt sich in den Bestimmungen der
<lb/>mittelfriesischen Bußtaxen über die Besichtigung der Gehirn- 
<lb/>wunden wieder, die nach Ausweis des Toleva-Eides Sache
<lb/>der zwölf geschworenen Gemeindevertreter war. Diese
<lb/>Besichtigung sollte nämlich nach den Bußtaxen von Leeu-
<lb/>warderadeel und denen des Feerwerdera- und Dongeradeels
<lb/>mit riuchterem and mith tölvum, nach denen der Hemmen
<lb/>und des Wimbritzeradeels mith atthen and mith orhundum
<lb/>vorgenommen werden.1) Man sieht hier deutlich, wie sich
<lb/>die alten Zwölfer in riuchtera und orhimda differenziert
<lb/>hatten! Wenn das Deichrecht der Hemmen von,1453 in
<lb/>§ l bestimmt, daß jedes hem die Deichschau mit grietmannen
<lb/>ende atten ende tolven vornehmen soll2), so stellen auch hier
<lb/>die Atthen und Zwölfer zusammen das alte Kollegium der
<lb/>Zwölfe dar. Daß die hier genannten Atthen als Deichatthen
<lb/>zu fassen seien, wie Heck3) erwähnt, ist ein Irrtum. Es
<lb/>sind unter ihnen Deichatthen und Kirchatthen zu verstehen.

<lb/>Die Amtstitel tolfta, tolevaböth, attha begegnen nur in
<lb/>mittelfriesischen Rechtsquellen, aber die Institution der ge- 
<lb/>schworenen Gemeindevertreter bestand natürlich auch in
<lb/>Ostfriesland. Die mittelfriesischen Zwölfer entsprachen speziell
<lb/>den liudamen des Brokmerbriefs und der rüstringischen
<lb/>Rechtsquellen.

<lb/>Hecks Ausführungen über die Verteilung der Atthen auf
<lb/>die einzelnen Unterbezirke und ihre Verschmelzung mit den
<lb/>Äsegen finden in den Quellen keinen Anhalt. Sie gründen
<lb/>sich auf seine irrigen Ansichten, daß die Zwölfer für den
<lb/>ganzen Schulzensprengel zuständig gewesen seien und daß
<lb/>in jedem Schulzensprengel zwölf Äsegen fungiert hätten.
<lb/>Wir lassen diese Ausführungen auf sich beruhen. Dagegen
<lb/>haben wir noch einiges zu seinem Abschnitt über „vermeint- 
<lb/>liche Gerichtspersonen“ zu bemerken4), der von dem lond*
<lb/>drivere und kestere des Brokmerbriefs handelt.

<lb/>In dem Brokmer londdrivere, der mit zwei glaubwürdigen


<lb/>*) Vgl. die oben 8.197 Anm. 1 zitierten Stellen. — *) Fries. Rq. 504.
<lb/>— *) Gerichtsverf. 8. 95 Anm. 17. — 4) Gerichtsverf. § 27 S. 851 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0222.tif"
                n="200"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0222--><p/>
            <p>

               <lb/>200
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Zeugen die Landveräußerungen, welche nicht vor den Röd-
<lb/>jeven, d. h. nicht im Viertelsgericht, abgeschlossen worden
<lb/>waren, zu bezeugen hatte1), sieht Heck, gestützt auf ein©
<lb/>von Siebs gelieferte Etymologie, einen Landmesser. Siebs
<lb/>entscheidet sich nämlich, obwohl die Oldenburger Hand- 
<lb/>schrift einmal londdriuere, das andere Mal londriuere, die
<lb/>Hannoversche an beiden Stellen londdriwere gewährt, für die
<lb/>Form londrivere und stellt das Nomen agentis * *rivere zu
<lb/>altfries. riva, anord. rifa, engl, to rive „graben, spalten,
<lb/>reißen“; londrivere bedeute also „Landreißer, Landspalter“.2)
<lb/>So steht es denn für Heck fest, daß es sich bei dem londrivere
<lb/>um einen Landmesser handle. Ein solcher sei beim Land- 
<lb/>kauf von den Parteien freiwillig zugezogen worden.*) Aber
<lb/>daß die Friesen das Vermessen des Landes als ein Graben
<lb/>oder Spalten des Landes aufgefaßt haben sollten, ist ganz
<lb/>unwahrscheinlich; und die handschriftliche Überlieferung
<lb/>ergibt nicht londnvere, sondern londdrivere als lautgesetzliche
<lb/>Wortform. Daß es hin und wieder vorgekommen sein mag,
<lb/>daß man Grundstücke, welche zum Verkauf standen, noch
<lb/>einmal genau vermessen ließ, wird niemand bestreiten; aber
<lb/>für den Abschluß des Kaufvertrages kann dies selbstver- 
<lb/>ständlich gar keine Bedeutung gehabt haben. In § 82 des
<lb/>Brokmerbriefes wird doch für jeden nicht vor den Redjeven
<lb/>abgeschlossenen Kauf von Grundstücken das Zeugnis des
<lb/>londdrivere und zweier zuverlässiger Zeugen verlangt. Der
<lb/>londdrivere kann also kein „freiwillig zugezogener“ Land- 
<lb/>messer, sondern nur eine Persönlichkeit gewesen sein, deren
<lb/>Anwesenheit für die Gültigkeit der außergerichtlich abge- 
<lb/>schlossenen Landkäufe notwendig war und die daher einen
<lb/>solchen Kauf gegebenenfalls zu bezeugen hatte. Es kann
<lb/>daher in dem lond-drtvere nur ein obrigkeitlich bestellter
<lb/>Makler erblickt werden, der wegen seiner Bemühung, zwei
<lb/>Parteien handeleins zu machen, als drivere „Treiber, Dränger“
<lb/>bezeichnet wurde. Ob er durch die Benennung lond-drivere
<lb/>speziell als Grundstücksmakler oder, was ich für weniger


<lb/>*) Fries. Rq. 163 § 82. — *) Vgl. Siebs bei Heck a. a. 0. S. 353. —


<lb/>*) Wenn nach § 80 (Fries. Rq. 163, 8) weder der londdrivere noch der
<lb/>Jcestere wegen Verwandtschaft oder Armut abgelehnt werden dürfen,
<lb/>so scheint mir dies eher für als gegen ihre Beamtenqualität zu sprechen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0223.tif"
                n="201"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0223"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0223--><p/>
            <p>

               <lb/>Hemgthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 201

<lb/>wahrscheinlich halte, als ein obrigkeitlich verordneter Makler
<lb/>{„Landesmakler“) charakterisiert werden sollte, mag hier
<lb/>dahingestellt bleiben.1 *)

<lb/>Auch dem kestere spricht Heck die Beamtenqualität ab.
<lb/>Mit Unrecht, wie ich glaube. Richthofen*) ließ es unent- 
<lb/>schieden, ob das Wort kestere das ahd. kostari, chostare
<lb/>„tentator, arbiter“ oder das ahd. chastari „inclusor, Kästner“
<lb/>sei. Heck sieht in ihm einen „vereinbarten Taxator“, der
<lb/>die Aufgabe gehabt habe, Naturalien auf ihren Geldwert
<lb/>zu schätzen, und Siebs meint3), daß die Deutung des Wortes
<lb/>kestere als „Taxator“ durch sprachliche Erwägungen ganz
<lb/>außer Zweifel gestellt werde. Er faßt nämlich das Wort
<lb/>kestere als Nomen agentis zu kest „electio“ und übersetzt es
<lb/>mit „aestimator, taxator“. Ein solcher Bedeutungswandel
<lb/>(elector — taxator) ist durchaus möglich, und die Herleitung
<lb/>des Wortes kestere von kest unterliegt keinerlei sprachlichen
<lb/>Bedenken. Aber genau ebenso einwandsfrei ist die Gleich- 
<lb/>stellung von altfriesisch kestere mit ahd. chastari. Der
<lb/>kestere wäre dann der Verwalter des Kastenamts, also ein
<lb/>Einnehmer und Aufseher von Zinsen, Abgaben, Zehnten usw.,
<lb/>kurz, ein Rentmeister gewesen. In Friesland wurden mancher- 
<lb/>lei Zinse und Zehnten gezahlt, die auf Grund von Registern
<lb/>zu berechnen, einzuziehen, aufzuspeichern, an die Berech- 
<lb/>tigten abzuführen usw. waren. Welche .von beiden Wort- 
<lb/>bedeutungen zu wählen ist, läßt sich nur auf Grund sach- 
<lb/>licher Erwägungen feststellen. Davon also, daß die Deutung
<lb/>des kestere als Taxator durch sprachliche Erwägungen ganz
<lb/>außer Zweifel gestellt werde, kann nicht die Rede sein.

<lb/>Nach § 100 des Brokmerbriefs4) und § 12 des Emsiger
<lb/>Pfennigschuldbuchs5) soll die Hingabe und ebenso die Rück- 
<lb/>zahlung eines baren Darlehns (Unpenningar, Und ield) durch
<lb/>zwei Gemeindegenossen und den kestere bezeugt werden.
<lb/>Hierbei gab es schlechterdings keine Gelegenheit, Naturalien


<lb/>1) Eine andere altfriesische Bezeichnung für Makler war mekere


<lb/>„Vereiniger“; doch wird dieses Wort nur dort verwendet, wo es sich


<lb/>um die Festsetzung oder Bezeugung der Mitgift handelt. (Fries. Rq.


<lb/>166 § 107,198, 28.) Wegen der Bedeutung von londdrivere vgl. auch
<lb/>noch Fries. Rq. 351 § 22. — *) Altfries. Wörterb. 8. 867. — *) Siebs bei


<lb/>Heck, Gerichtsverf. 8.355. — *) Fries. Rq. 165, 16. — •) Fries. Rq. 197,9.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0224.tif"
                n="202"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0224--><p/>
            <p>

               <lb/>202
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>auf ihren Geldwert zu schätzen. Ein vereinbarter Naturalien-
<lb/>taxator kann also der bestere, nach dieser Bestimmung zu
<lb/>urteilen, nicht gewesen sein. "War er dagegen der Verwalter
<lb/>des Kastenamtes und als solcher auf Grund der Register,
<lb/>nach welchen Zinse und Zehnten berechnet wurden, über
<lb/>die Besitzverhältnisse der einzelnen genau unterrichtet, so
<lb/>war es sehr erklärlich, wenn Darlehnsgeschäfte vor ihm ab- 
<lb/>geschlossen werden sollten.

<lb/>Der kestere begegnet dann noch an einer Stelle des
<lb/>Brokmerbriefs, die fon londfenene handelt: Londfenene mey
<lb/>ma td löge brensm mitha kestere and mith tudm witem büta
<lb/>redieuena redene.1) Unter der londfenene versteht Heck mit
<lb/>Richthofen2) die „Landweide (bzw. Pacht)“. Er scheint
<lb/>also zu glauben, daß die für die Nutzung eines Weidelandes
<lb/>zu erlegende Pacht ganz oder teilweise in Naturalien ge- 
<lb/>zahlt werden konnte und deswegen ein vom Pächter und
<lb/>Verpächter vereinbarter Naturalientaxator zugezogen worden
<lb/>sei. Aber jene Stelle besagt: „Londfenene kann man mit
<lb/>dem kestere und mit zwei Zeugen vor Gericht bringen ohne
<lb/>Redjevenspruch“. Der Ausdruck td löge brensm „zur Ge- 
<lb/>richtsstätte bringen“, der noch in §§ 34, 91 und 92 des
<lb/>Brokmerbriefs begegnet, bedeutet so viel wie „vor das
<lb/>Viertelsgericht bringen“, damit dieses eine oberinstanzliehe
<lb/>Entscheidung fälle (§ 34) oder jemanden in seinem Besitz
<lb/>sichere (§§ 91 und 92). Nur das letztere kann an unserer
<lb/>Stelle als Zweck des td löge brensza gedacht sein und des- 
<lb/>wegen londfenene nicht das Abweiden eines Feldes bedeuten.
<lb/>Der zweite Bestandteil fenene muß vielmehr das Nomen
<lb/>actionis zu jenem schwachen Verb I. Klasse sein, von welchem
<lb/>uns in dem Emsiger Texte des 2. friesischen Landrechts3)
<lb/>noch das Partie, praet. efend „gefangen“ erhalten ist. Richt- 
<lb/>hofen setzt zu diesem efend irrtümlich einen Infin. *fenda
<lb/>an4); aber von diesem müßte das Participium *efent lauten.
<lb/>Jenes efend kann nur zu einem Infinitiv *fenna (aus *fanjan)
<lb/>gehören. Londfenene bedeutet demnach „Landeinfangung“,

<lb/>') Fries. Rq. 163 § 84. 85. — *) Richthofen setzte (Altfries. Wörterb.
<lb/>S. 911) londfennene an und verstand darunter das Abweiden des Feldes;
<lb/>er brachte also londfenene mit fenne »feuchte Wiese, Weideland“ zu- 
<lb/>sammen. — *) Fries. Rq. 44, 27. — *) Altfries. Wörterb. 8. 733.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0225.tif"
                n="203"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0225"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0225--><p/>
            <p>

               <lb/>Hömöthoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene u. Tolevaböth. 203

<lb/>und jener Satz bestimmt, daß die Landeinfangung mit dem
<lb/>kestere und zwei Zeugen, ohne daß man erst die Redjeven-
<lb/>genehmigung einzuholen brauche, unter die Garantie des
<lb/>Viertelsgerichtes gestellt werden könnte. Hierbei kann der
<lb/>kestere nicht die Rolle eines „freiwillig zugezogenen“ Natu- 
<lb/>ralientaxators gespielt, sondern meines Erachtens nur bezeugt
<lb/>haben, daß von dem eingefangenen, d. h. dem Meer oder
<lb/>Moor oder Bruch abgewonnenen Stück Land bereits die
<lb/>vorgeschriebene Abgabe gezahlt und es daher in das Ver- 
<lb/>zeichnis der Ländereien, welche die gesetzlichen Leistungen
<lb/>trugen, aufgenommen sei. Auch diese Bestimmung des
<lb/>Brokmerbriefs legt es also nahe, den friesischen kestere dem
<lb/>oberdeutschen chastari „Rentmeister“ gleichzustellen. Be- 
<lb/>sonders aber fühlen wir uns dazu im Hinblick auf die mittel- 
<lb/>friesischen grandem gedrängt.

<lb/>Den grandera, von denen wir nur durch den Grandera-
<lb/>Eid (tha grandera stouynghe) wissen, der uns unter den
<lb/>Eidesformeln des "Wimbritzeradeels überliefert ist1), stand
<lb/>Richthofen2) ebenso ratlos gegenüber wie dem grandskrivere
<lb/>der Ostergauer Bußtaxen.3) Heck übergeht die grandera und
<lb/>den grandskrivere mit Stillschweigen. His beschränkt sich auf
<lb/>die Bemerkung4), daß der grandskrivere, den er wegen anord.
<lb/>grand „Schaden“ als Wundenschreiber deuten möchte5), mit
<lb/>dem Westergauer grandere wohl nichts zu tun habe.

<lb/>Nach jener Eidesformel bildeten die grandera ein Kol- 
<lb/>legium mit' dem grandera gritman an der Spitze. Dieser
<lb/>gretman und jeder grandera sid, d. h. jedes Mitglied des
<lb/>Granderakollegiums, hatten nur das, was zum grandera riucht
<lb/>gehörte, gemäß dem grandera breue zu richten. In erster
<lb/>Linie sollten sie die Rechte der grandera und der linde
<lb/>gegen den Dekan und gegen den Bischof schützen. Ihres
<lb/>Amtes sollten sie walten fan dissen dey undti deckenboeth td
<lb/>stöle kompt. Unter dem deckenboeth verstand Richthofen •)
<lb/>einen Dekansboten; aber dann müßte jenes Wort in deckens-
<lb/>boda emendiert werden, während der zweite Teil doch sicher


<lb/>*) Fries. Rq. 489. — * *) Altfries. Wörterb. 8. 781. — *) Vgl. § 28
<lb/>der Leeuwardener (Rq. 457, 7) und § 27 der Feerwerdera-Dongeradeeler
<lb/>Bußtaxen (Rq. 448, 28). — *) Strafrecht der Friesen S. 10 Anw. 6. —


<lb/>•) Vgl. noch His a. a. 0. 8. 276 Anw. 3. — *) Altfries. Wörterb. 8.682.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0226.tif"
                n="204"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0226"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0226--><p/>
            <p>

               <lb/>204 Hugo Jaekel, Hemethoga, Liudamon, Ked, Koninges-orkene usw.

<lb/>altfriesisch böth „ Mannu ist. Man könnte an einen Dekan- 
<lb/>vertreter denken, aber ein solcher müßte *deekensbdth heißen.
<lb/>Das Wort decken „Dekan“ kann überhaupt nicht in dem
<lb/>Worte stecken, das n also nur auf einem Schreibfehler oder
<lb/>vielmehr auf der unrichtigen Auflösung einer Abkürzung be- 
<lb/>ruhen. In der Vorlage stand offenbar deekeboeth, was nicht
<lb/>in deckenboeth, sondern in deekemboeth aufzulösen war. Der
<lb/>deekemboeth war der Decem-Mann oder Zehntner. Jene
<lb/>Worte bedeuten also: „von diesem Tage bis der Zehntner
<lb/>zur Sitzung kommt“. Dieser Zehntner hat offenbar die dem
<lb/>Bischof und dem Dekan zustehenden Einkünfte, also Zinsen,
<lb/>Zehnten, Gebühren, Bann- und Strafgelder, mit den grandera
<lb/>verrechnet und übernommen. Den grandera hat also wohl
<lb/>hauptsächlich die Einziehung und Aufbewahrung jener Ein- 
<lb/>künfte obgelegen. Wir haben daher in ihnen Rentmeister
<lb/>oder „Kästner“ zu sehen, und hierzu stimmt ihr Amtstitel,
<lb/>denn das Nomen agentis grändere kann nur von der friesi- 
<lb/>schen Entsprechung des mhd. Masc. grant, genet, grandes
<lb/>„Behälter, Schrank, Kasten“ gebildet sein, es muß also das- 
<lb/>selbe wie ahd. chastari, altostfries. kestere, nämlich „Kasten- 
<lb/>verwalter, Kästner“ bedeuten. Da der Eid der grandera
<lb/>des Grafen nicht gedenkt, ist diese Behörde offenbar zu
<lb/>einer Zeit geschaffen worden, wo sich die Grafschaft Mittel- 
<lb/>friesland in den Händen des Utrechter Bischofs befand.
<lb/>Damals mag auch das grandera riucht in dem grandera breve
<lb/>festgelegt worden sein. Der grandsknvere aber ist der
<lb/>Schreiber des grandera-grUman. In seiner Hand müssen
<lb/>sich auch Bußverzeichnisse befunden haben, weil die zu be- 
<lb/>rechnenden Strafgelder meist einer bestimmten Quote der Buße
<lb/>gleichkamen. Der grandskrtvere war daher in der Lage, auch
<lb/>über die Höhe der Bußen ein Weistum abzugeben.

<lb/>Die vorstehende Untersuchung konnte sich nicht auf alles
<lb/>erstrecken, was zur Ergänzung und Berichtigung der Heck-
<lb/>schen Ausführungen über die niederen Organe der friesischen
<lb/>Gerichte zu dienen vermag; sie dürfte aber ausreichend
<lb/>gezeigt haben, daß sich die rechtsgeschichtliche Forschung
<lb/>bei den Ergebnissen Hecks nicht beruhigen darf.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_28+1907_0227.tif"
             n="205"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Foged, Skelta, Frâna und Bon</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Jaekel, Hugo">Jaekel, Hugo</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0227--><p/>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel, Foged, Skelta, Fräna und Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>20&amp;
</p>
            <p>

               <lb/>VI.

<lb/>Foged, Skelta, Fräna und Bon.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Hugo Jaekel

<lb/>in Breslau.

<lb/>Über das gegenseitige Verhältnis der Beamten, welche
<lb/>von den Inhabern der friesischen Grafschaften mit der
<lb/>Leitung der Gerichte und der Verwaltung des Landes be- 
<lb/>traut zu werden pflegten, herrscht noch keine rechte Klarheit.
<lb/>Namentlich ist es bis heute zweifelhaft, welche Stellung der
<lb/>mittelfriesische Vogt (foged, advocatus) einnahm und wie der
<lb/>Fräna und der Bon zum Schulzen (skelta, skeltata) standen.
<lb/>Für Richthofen waren foged, fräna und skelta nur verschie- 
<lb/>dene Bezeichnungen jenes richterlichen Beamten, welcher
<lb/>den Grafen in der Gerichts- und Landesverwaltung regel- 
<lb/>mäßig zu unterstützen und zu vertreten hatte. Dagegen sah
<lb/>er in dem hon der Rüstringer Rechtsquellen, den er mit
<lb/>dem bonnere identifizierte, den Fronboten oder Büttel. Die
<lb/>Unvereinbarkeit dieser Deutung des Bon mit den rüstringi- 
<lb/>schen Angaben wurde von Heck richtig erkannt. Er er- 
<lb/>klärte seinerseits den Bon für den Schulzen, und weil er
<lb/>fand, daß die Ausdrücke skelta und fräna „in allen Quellen
<lb/>unterschiedslos und vollständig gleichbedeutend gebraucht“
<lb/>würden 1), und er auch in dem Brokmer kok, dem rüstrin-
<lb/>gischen ködere, dem mittelfriesischen gretman, dem ostfriesi- 
<lb/>schen hovetling usw. glücklich den Schulzen erkannte, so
<lb/>bot sich ihm die Möglichkeit, eine sehr beträchtliche Zahl
<lb/>altfriesischer Amtstitel auf ein und denselben Beamten zu
<lb/>vereinigen. Aber seine Ausführungen, zumeist Behauptungen
<lb/>ohne durchschlagende Beweise, leuchten nicht ein, und es
<lb/>scheint mir gerade nach diesen Ausführungen recht ange- 
<lb/>bracht zu sein, die wichtigsten Angaben über den foged,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Altfries. Gerichtsverf. 8. 37.
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0228.tif"
                n="206"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0228"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0228--><p/>
            <p>

               <lb/>206 Hugo Jaekel,

<lb/>skelta, fräna und bon einer erneuten, unbefangenen Prüfung
<lb/>zu unterziehen.

<lb/>Als di grewa in dat land comt ende hi wrherige lioed seka
<lb/>schil, soe schil di syn fana fera, deer dyn mena ferd dis
<lb/>landis feert ende biwareth, d. i. „Wenn der Graf in das
<lb/>Land kommt und er ungehorsame Leute suchen soll, so soll
<lb/>der seine Fahne führen, der den gemeinen Frieden des
<lb/>Landes handhabt und bewahrt.“

<lb/>So lautet eine alte Bestimmung, die im mittelfriesischen
<lb/>Schulzenrechtex) und nahezu gleichlautend auch in einem
<lb/>anderen Stücke der mittelfriesischen Rechtssammlung, welche
<lb/>als Westerlauwersches Landrecht bezeichnet zu werden pflegt,
<lb/>überliefert ist.2)

<lb/>Wer ist unter dem hier erwähnten Fahnenträger und
<lb/>Friedensbewahrer zu verstehen? Die Antwort3) ist schwer
<lb/>zu geben, weil die mittelfriesischen Rechtsquellen sonst
<lb/>nirgends dieses Friedensbewahrers gedenken, obwbhl in ihnen
<lb/>von der Aufrichtung der Landesfahne und der Aufsuchung
<lb/>unbotmäßiger Leute durch den Grafen mehrfach gehandelt
<lb/>wird. Wie sich aus dem Wortlaute der angeführten Stelle
<lb/>ergibt, haben wir bei dem in ihr auftretenden Friedens- 
<lb/>bewahrer an einen Stellvertreter (foged) des Grafen zu
<lb/>denken, denn den gerneiBsn Frieden des Landes zu hand- 
<lb/>haben und gegen innere und äußere Feinde zu wahren ge- 
<lb/>hörte zu den vornehmsten Pflichten des Grafen. Der Schulze,
<lb/>der in dem Stücke vom Wergeide (§ 6) ausdrücklich als dis
<lb/>koninges foged ende dis gr&amp;wa bezeichnet wird*), kann nicht
<lb/>in Frage kommen, denn dieser war nur für seinen Sprengel
<lb/>(binna sine banne)5), nicht aber für das ganze lond zuständig.
<lb/>Aber auch der Fräna ist mit jenem Friedensbewahrer nicht
<lb/>gemeint, denn der Fräna des Schulzenrechtes war ebenfalls
<lb/>nur für einen Teil des „Landes“ bestellt (binna sine banne)6),
<lb/>mag sich nun sein Amtssprengel mit dem des Schulzen ge-

<lb/>‘) Fries. Rq. 400 § 79. — *) Fries. Rq. 424 g 8: Dit is riucht,
<lb/>als di grewa in dit land compt ende hi vrheriga liued schil seka, so schil
<lb/>hi syn fana fera, deer di freda in da lande warat. — *) Heck hat sich
<lb/>merkwürdigerweise über diesen Friedensbewahrer und Führer der
<lb/>Landesfahne an keiner Stelle seiner Altfriesischen Gerichtsverfassung
<lb/>ausgesprochen. — *) Fries. Rq. 414. — 5) Vgl. z. B. Fries. Rq. 390, 25;
<lb/>413,18. — •) Fries. Rq. 398, 24.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0229.tif"
                n="207"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0229--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna und Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>207
</p>
            <p>

               <lb/>deckt haben oder nicht. Es bleibt daher nur übrig, jenen
<lb/>Stellvertreter des Grafen in dem foget zu sehen, welcher in
<lb/>dem interessanten § 6 des Schulzenrechtes auftritt.1) Hier
<lb/>wird zunächst die Höhe des Laudemiums festgesetzt, durch
<lb/>welches der freie Friese ein ererbtes oder ein gekauftes
<lb/>Lehngut zu „gewinnen“ habe, und hierauf bestimmt, daß er,
<lb/>wenn ihn der Vogt (dy foget) darum anfechten will, daß er
<lb/>auf nicht „gewonnenem“ Lande sitze, näher sei, mit seinen
<lb/>sieben Zeugen, von denen jeder unter besonderem Eide aus-
<lb/>sagen solle, den Vogt zu überführen, daß aber, falls dieser
<lb/>Beweis nicht geführt werde, der Vogt mit dem Gute nach
<lb/>seinem "Willen verfahren könne. Wir haben es also hier
<lb/>mit einem procurator domini feudi2), d. h. mit einem Stell- 
<lb/>vertreter des Grafen zu tun, denn nach § 1 des Schulzen- 
<lb/>rechtes wurden die mittelfriesischen Lehngüter, die zum
<lb/>„Königserbe“ gehörten, vom Grafen vergeben.3) Dieser
<lb/>Vogt erscheint auch in einer aus Mittelfriesland stammenden
<lb/>Stelle des Fivelgauer Rechtsmanuskriptes4), die von den
<lb/>Formalitäten der Vermögenseinziehung handelt, welche den
<lb/>exkommunizierten Verbrecher traf5): „Sa thi bistridega töfara
<lb/>tö bon den was, tha nöm thi fogeth thes keninges crüs and
<lb/>bant thertö önen fona ende settet vppa thes monnis hüs
<lb/>tö fiortega degum. Cöm thi mon vnderthäm nout wither
<lb/>an wald, sa nöm thi fogith al sin goud (thana cöm keninges
<lb/>lond) and gald tha gästelika liudum thene bon and tha
<lb/>clagere sin goud“, d. i. „Wenn der Beschuldigte zuvor in
<lb/>den Bann getan war, nahm der Vogt des Königs Kreuz und
<lb/>band daran eine Fahne und setzte es auf des Mannes Haus
<lb/>bis zu 40 Tagen. Gelangte der Mann inzwischen nicht
<lb/>wieder in den Besitz, so nahm der Vogt all sein Gut (davon


<lb/>*) Fries. Rq. 388. — * *) Vgl. hierzu Fries. Rq. 388 Anm. 15. Heck
<lb/>hält (Gerichtsverf. 8.105) den hier genannten foget für den deeltal —


<lb/>*) Fries. Rq. 388, 7: deer (nämlich zu Franeker) aegh dygrewa aller
<lb/>manlykum syn leen toe gewane, als hy-t oen synre wer hede, sonder fia.
<lb/>— 4) Von den in der Fivelgauer Handschrift vereinigten Stücken be- 
<lb/>fassen sich viele mit mittelfriesischem Rechte. — *) Hettema, Het
<lb/>Fivelingöer en Oldampster Landregt 8. 124. Heck versteht (Gerichts-
<lb/>verf. 8. 41) unter dem fogith dieser Stelle den Schulzen, ohne zu er- 
<lb/>klären, warum dieser gerade nur hier nicht als „skelta*, sondern als
<lb/>„Vogt* bezeichnet worden sein sollte.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0230.tif"
                n="208"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0230--><p/>
            <p>

               <lb/>208
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>kam Königsland) und bezahlte den geistlichen Leuten den
<lb/>Bann und dem Kläger sein Out."

<lb/>Wie die beiden besprochenen Stellen zeigen, gehörte
<lb/>es zu den Obliegenheiten des mittelfriesischen Vogtes, den
<lb/>man im Hinblick auf seine Zuständigkeit für das ganze lond
<lb/>als Landesvogt oder Landesverweser bezeichnen kann, die
<lb/>Rechte und Interessen des Grafen an dem zu Lehn ausge- 
<lb/>tanen Fiskalbesitze und an den zu konfiszierenden Gütern
<lb/>wahrzunehmen. Wie er also auf die pünktliche Entrichtung
<lb/>der vorgeschriebenen Laudemien zu achten hatte, so muß
<lb/>er auch darüber gewacht haben, daß die Belehnten (iribene-
<lb/>ficiati)1) die Pflichten, welche ihnen aus den übernommenen
<lb/>„feuda vel officia"2) erwuchsen, getreulich erfüllten. Dieses
<lb/>Aufsichtsrecht über die Lehen und die Belehnten stand
<lb/>offenbar mit der Aufgabe des Vogtes, den Frieden des
<lb/>Landes zu bewahren, im Zusammenhänge, denn die Be- 
<lb/>lehnten bildeten in Friesland mit der zum Roßdienst ver- 
<lb/>pflichteten reichsten Klasse der eigenbeerbten Landesbe- 
<lb/>wohner3) den Kern des kriegerischen Aufgebot s

<lb/>Die Mittelfriesen faßten den Landesvogt, wie die am
<lb/>Eingänge unserer Untersuchung besprochene Bestimmung
<lb/>deutlich zeigt, als Schirmer des Friedens auf. Daß auch
<lb/>die Ostfriesen unter einem Vogt (advocatus) einen Hüter des
<lb/>Landfriedens verstanden, lehrt das Beispiel der Wordener
<lb/>Friedensmänner. Im Jahre 1277 wurde, wie die noch
<lb/>ungedruckten Nordener Annalen berichten, eine neue Behörde
<lb/>für das Norderaland geschaffen, die aus drei Richtern und
<lb/>einem Orator oder Syndikus bestand. Die Aufgabe der drei
<lb/>Richter, von denen jeder für einen der drei Teile des
<lb/>Norderalandes zuständig war, sollte darin bestehen, den


<lb/>*) Wegen friesischer Inbenefieiati vgl. Earls des Großen Verord- 
<lb/>nung über die Heeresfolge der Friesen in MG. LL. sect. II Capitul.
<lb/>p. 136 c. 3 (dazu Boretius, Beiträge zur Capitularienkritik S. 79ff.!)
<lb/>und den zwischen dem Bischof von Utrecht und dem Grafen von
<lb/>Holland abgeschlossenen Vergleich vom Jahre 1204 bei van den Bergh,
<lb/>Oorkondenboek van Holland en Zeeland I 8.121 Nr. 199. — *) Vgl.
<lb/>den in der vorstehenden Anmerkung angeführten Vergleich. — *) Vgl.
<lb/>wegen dieser caballarii Earls des Großen Verordnung über die Heeres-
<lb/>folge der Friesen (oben Anm. 1) und die mittelfriesische Landwehr- 
<lb/>ordnung im § 21 des Schulzenrechts (Fries. Rq. 390).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0231.tif"
                n="209"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0231--><p/>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna und Bon.


<lb/>Fehden, welche das Land fortgesetzt beunruhigten, ein Ziel
<lb/>zu setzen, was ihnen eine lange Zeit hindurch in der Tat
<lb/>gelang.1) Das Yolk bezeichnet die Mitglieder dieser Be- 
<lb/>hörde als Yredmannen (indices pacificatores), diese nannten
<lb/>sich aber selbst advocati7), also Vögte! Richthofen dachte
<lb/>bei diesen advocati irrtümlich an Kirchenvögte3), und Heck
<lb/>erwog4), bevor er sich für die richtige Erklärung entschied,
<lb/>überflüssigerweise die Möglichkeit, daß mit ihnen die Laien- 
<lb/>dekane der münsterschen Diözese gemeint seien, denn das
<lb/>Norderaland gehörte zur Bremer Diözese! Die im Jahre
<lb/>1277 eingesetzten Vögte des Norderalandes waren Landes- 
<lb/>vögte wie die der mittelfriesischen „Länder“.

<lb/>Für die Verwaltung war Mittelfriesland in die zwei
<lb/>„Länder“ Ostergau und Westergau gegliedert. Daher dürften
<lb/>in diesem friesischen Gebiete einst zwei Vögte gewaltet haben.
<lb/>Sie hatten offenbar ähnliche Funktionen wie die advocati,
<lb/>welche in den Abmachungen erscheinen, die im 12. und 13.
<lb/>Jahrh. zwischen Utrecht und Holland über die Verwaltung
<lb/>Mittelfrieslands zustande kamen.5) Sonst treten sie in den Ur- 
<lb/>kunden des Landes nirgends hervor. Wann diese mittelfriesi- 
<lb/>schen Landesvögte, die als unmittelbare Vertreter der Grafen
<lb/>fungierten, eingesetzt worden sind, ist nicht überliefert. Da
<lb/>aber ein Grund zu ihrer Einsetzung nicht vorlag, solange
<lb/>der Graf von Mittelfriesland im Lande selbst residierte,
<lb/>haben wir anzunehmen, daß erst infolge des Übergangs der
<lb/>Grafschaft Mittelfriesland auf die braunschweigischen Bruno-
<lb/>nen, der um das Jahr 1015 stattfand, je ein Vogt für den
<lb/>Westergau und den Ostergau mit der Verpflichtung, den
</p>
            <p>

               <lb/>') Die Nordener Annalen, deren Kern Aufzeichnungen aus dem
<lb/>Nordener Dominikanerkloster bilden, sind in einer Handschrift des
<lb/>16. Jahrhunderts erhalten. Vgl. Pannenborgs Angaben bei Okko beding,
<lb/>Die Freiheit der Friesen im Mittelalter, Emden 1878, 8. 38 Anm. 1.
<lb/>Die Stelle über die Nordener Friedensrichter besagt: Anno 1277...
<lb/>novus magistratus creatus est, cui nomen inditum Vredmannen, id est
<lb/>judices pacificatores usw. (beding 8.89). Auf dieser Stelle beruht der
<lb/>Bericht des ostfriesischen Chronisten Eggerik Beninga in seiner Historie
<lb/>von Ostfriesland lib. I cap-125. — *) Vgl. die von Heck (Gerichtsverb
<lb/>8.165 f.) zitierten Urkunden aus den Jahren 1278—1367. — *) Unter- 
<lb/>suchungen II 8.1258.— 4) Gerichtsverf. 8.167. — *) Vgb van den Bergh
<lb/>a. a. 0. I 8.93 Nr. 146 und Heck, Gerichtsverf. 8. 85 Anm. 5.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeeehichte. XXVUL Gern. Abt. 14
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0232.tif"
                n="210"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0232--><p/>
            <p>

               <lb/>210
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Grafen namentlich in der Wahrung des äußeren und inneren
<lb/>Friedens zu vertreten, eingesetzt worden ist. Daß die ein- 
<lb/>heimischen Grafen von Mittelfriesland den Friedensschutz
<lb/>ebenso wie die Gerichtsbarkeit selbst geübt haben, ist schon
<lb/>daraus zu schließen, daß sich Graf Nordalac von Mittelfries- 
<lb/>land (f 810) ausdrücklich als Graf und Vogt der Friesen
<lb/>(comes et advocatus Fresonum) bezeichnete.1)

<lb/>Wie Mittelfriesland, so gelangten auch die ostfriesischen
<lb/>Grafschaften während des Mittelalters in den Besitz aus- 
<lb/>wärtiger Geschlechter.2) Es könnte also auch in Ostfriesland
<lb/>einst zur Einsetzung von Landesvögten oder Landpflegern
<lb/>gekommen sein. Indes wird uns aus keinem ostfriesischen
<lb/>Gaue etwas berichtet, was auf die Existenz eines solchen
<lb/>„Vogtes“ schließen ließe. Man tut daher besser, diese Vogtei
<lb/>als eine mittelfriesische Einrichtung anzusehen und anzu- 
<lb/>nehmen, daß in Ostfriesland die Vertretung des Lehnsherrn
<lb/>dem Fräna zustand.

<lb/>Als einen Rechts- und Friedensbewahrer, der die Landes- 
<lb/>fahne führte, dürften sich die Mittelfriesen im 12. Jahr- 
<lb/>hundert auch den Fahnenträger (fonere) Magnus, von dem
<lb/>ihre Sage erzählte, vorgestellt haben. Auf ihn wurden die
<lb/>sieben Magnusküren zurückgeführt, und er soll eine Urkunde
<lb/>mit den 7 Küren, 17 Kesten, 24 Landrechten und 36 Send- 
<lb/>rechten von Rom nach Friesland gebracht und im Michaels- 
<lb/>dom zu Almenum (bei Harlingen)3) niedergelegt haben.4)


<lb/>*) Vgl. Jaekel, Die Grafen von Mittelfriesland 8. 25ff. — *) So
<lb/>übten z. B. schon früh die Eobbonen Grafenrechte im friesischen
<lb/>Emslande, die Billunger im Jeverschen Ostergau, die Hamaländer
<lb/>Grafen in den Gauen Fivelgau und Hunsegau. Es ist bisher noch
<lb/>nicht klargestellt worden, an welche Familien und mit welchen Ver- 
<lb/>pflichtungen die ostfriesischen Grafschaften von den deutschen Königen
<lb/>im 9. und 10. Jahrhundert verliehen worden sind. Richthofens Unter- 
<lb/>suchungen hätten, auch wenn sie zu Ende geführt worden wären,
<lb/>darüber keinen Aufschluß gebracht. Was Prinz in seinen breiten
<lb/>„Studien über das Verhältnis Ostfrieslands zu Kaiser und Reich“ (im
<lb/>Jahrbuch der Gesellsch. für bildende Kunst zu Emden V 2 S. 1 ff.) über
<lb/>die ältesten ostfriesischen Grafen vorbringt, ist wertlos. Nur einem
<lb/>mit allen Einzelheiten der friesischen Geschichte vertrauten Forscher
<lb/>könnte es gelingen, über diese Grafen Klarheit zu verschaffen. — *) Im
<lb/>Jahre 1580 wurde das am Flistrom gelegene uralte Dorf Almum oder
<lb/>Almenum in den Stadtwall von Harlingen einbezogen. — *) Die Magnus-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0233.tif"
                n="211"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0233"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0233--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna and Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>211
</p>
            <p>

               <lb/>In Wirklichkeit hat es mit diesem Fahnenträger Magnus
<lb/>natürlich eine ganz andere Bewandtnis. Der holländische
<lb/>Gelehrte Beucker Andreae schwankte in seiner Schrift De
<lb/>origine iuris municipalis Frisici1), ob er den mittelfriesischen
<lb/>fonere Magnus mit dem letzten Billunger, Herzog Magnus
<lb/>von Sachsen (1059—1106), oder mit Otto dem Großen oder
<lb/>mit Florenz dem Schwarzen, einem holländischen Grafen,
<lb/>der nach der Egmunder Chronik (zum Jahre 1132) den
<lb/>Beinamen Magnus führte und von den Mittelfriesen zur Zeit
<lb/>Kaiser Lothars zum Führer und Herrn gewählt wurde,
<lb/>identifizieren sollte.2) Heck bezog den mittelfriesischen
<lb/>Fahnenträger Magnus auf den letzten Billunger3) und zog
<lb/>aus dieser vermeintlichen Identität weitgehende Schlüsse auf
<lb/>die Entstehung der Überküren und auf die Rezeption der
<lb/>Küren, Landrechte und Sendrechte durch die zum Upstals-
<lb/>bomer Bunde geeinte Gesamtheit der Friesen.4) Aber „daß
<lb/>bei einer unter Heinrich IV. stattfindenden friesischen Land- 
<lb/>friedenseinigung auch der sächsisch-friesische Herzog Magnus
<lb/>und zwar in hervorragender Stellung mitwirkte“, ist ebenso
<lb/>wie jene Identität durch und durch unwahrscheinlich. Die
<lb/>Billunger lagen mit den unbotmäßigen Bewohnern ihrer
<lb/>friesischen Grafschaft beständig in blutigem Streite. Wie
<lb/>hätten sie sich also zur Mitwirkung an einer Landfriedens- 
<lb/>einigung entschließen sollen, welche sich in erster Linie
<lb/>gegen die sächsischen Ritter, d. h. gegen diejenigen richtete,
<lb/>welche zur Verteidigung der Rechte der Grafschaftsinhaber
<lb/>aufgeboten wurden! Mit dem mittelfriesischen Fahnenträger
<lb/>Magnus darf aber der sächsische Herzog Magnus auch des- 
<lb/>wegen nicht zusammengeworfen werden, weil den Billungem

<lb/>sage samt den MagnuskQren ist in den drei Texten des Westerlauwer-
<lb/>sehen Landrechts (Alter Druck, Codex Unia, Codex Ius municipale
<lb/>Frisonum) und in der Fivelgauer Rechtshandschrift überliefert. Aus- 
<lb/>führlich bespricht die Sage Richthofen, Untersuchungen II 8. 235ff;
<lb/>vgl. auch Heck im Neuen Archiv für ältere deutsche Geschichtsk. XVII
<lb/>S. 582 ff. und Siebs, Grundr. d. germ. Philol. II* S. 541 f.

<lb/>x) Utrecht 1840, 8.109 ff. — *) Über die Inhaber der Grafschaften
<lb/>des östlich vom Fli gelegenen friesischen Gebietes war Beucker Andreae
<lb/>nicht genügend orientiert. — *) Er fand bei Siebs im Grundr. d. germ.
<lb/>Philol. II * 8. 536 und 541 f. Zustimmung. — 4) Neues Archiv XVII
<lb/>8. 583 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>14*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0234.tif"
                n="212"
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            <p>

               <lb/>212
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>nur in dem zur Bremer Diözese gehörenden friesischen Ge- 
<lb/>biete, d. h. nur im äußersten Osten Frieslands Grafenrechte
<lb/>zustanden, sie also mit Mittelfriesland gar nicht in Berührung
<lb/>kamen. Man überlege endlich, daß die Magnussage, die
<lb/>von der Konsulatsverfassung nichts erwähnt, sondern die
<lb/>Rechtsordnung des Landes durch Asegadöm und Schulzen- 
<lb/>bann gesichert wissen will, im 11. oder 12. Jahrhundert
<lb/>aufgezeichnet worden sein muß. Sollte man damals den
<lb/>Herzog Magnus, der am Anfänge des 12. Jahrhunderts noch
<lb/>am Leben war, zu einem Zeitgenossen Karls des Großen
<lb/>und des Papstes Leo HI. gestempelt haben, während man
<lb/>noch im 13. Jahrhundert einen Zeitgenossen jenes Herzogs,
<lb/>den König Rudolf von Schwaben, ganz richtig in das 11. Jahr- 
<lb/>hundert setzte? Und welches Ereignis im Leben des Bil-
<lb/>lunger Magnus könnte denn zu der Vorstellung, daß er für
<lb/>Kaiser Karl die Stadt Rom erobert und zum Lohne vom
<lb/>Papste Ltzo eine Urkunde über die alten friesischen Frei- 
<lb/>heiten erhalten habe, den Anstoß gegeben haben? Die
<lb/>friesischen Rechtssagen, die für die Geschichte der friesischen
<lb/>Rechtsquellen und für die Erkenntnis der Entwickelung,
<lb/>welche das Recht des Landes in der älteren Zeit nahm,
<lb/>eine hervorragende Bedeutung haben, müssen sich doch in
<lb/>ähnlicher Weise wie andere historische Sagen aus- und um- 
<lb/>gebildet haben. Sie sind also nach denselben Grundsätzen
<lb/>zu kritisieren wie jede andere Sage mit geschichtlichem
<lb/>Ausgangspunkte. Wer dies zugibt, wird die Identißzierung
<lb/>des mittelfriesischen Fahnenträgers Magnus mit dem sächsi- 
<lb/>schen Herzoge Magnus für einen sehr naiven Deutungs- 
<lb/>versuch erklären müssen. Heck hat auch hier, auf eine
<lb/>bloße Namensgleichheit gestützt, der Forschung eine ganz,
<lb/>falsche Richtung gewiesen.

<lb/>Wenn für den mittelfriesischen Fahnenträger Magnus,
<lb/>der nach der Sage zur Zeit Karls des Großen und Leos III.
<lb/>die Urkunde über die Rechte und Freiheiten aus Rom
<lb/>nach Friesland brachte und in der Michaeliskirche zuAlmenum
<lb/>niederlegte, eine auswärtige Anknüpfung gefunden werden
<lb/>soll, so darf sie meines Erachtens nur in Rom gesucht
<lb/>werden; und es besteht für mich kein Zweifel, daß die
<lb/>Magnussage neben der Michaeliskirche in dem am Flistrom
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0235.tif"
                n="213"
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            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna and Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>21)


<lb/>gelegenen mittelfriesischen Dorfe Almenum, in der wohl
<lb/>ein Exemplar des Westerlauwerschen Landrechts verwahrt
<lb/>wurde* 1), noch einen zweiten lokalen Stützpunkt hatte, näm- 
<lb/>lich die friesische Michaeliskirche zu Born, in der der
<lb/>Leib des heiligen Magnus ruhte und die bereits zu den
<lb/>Zeiten Karls des Großen und Leos HI. vorhanden war.*)


<lb/>’) In der älteren Zeit wurden in Friesland die Landesurkunden
<lb/>wohl regelmäßig in einer Eirehe oder in einem Kloster verwahrt. —
<lb/>s) Die römische Michaeliskirche, die noch heute den Namen „Friesen- 
<lb/>kirche“ neben dem freilich häufigeren „8. Michele in Borgo“ oder ,88.
<lb/>Michele e Magno in Borgo“ trägt, ist von Halbertsma in der Zeitschrift
<lb/>De Vrije Fries XI (1868) 8.145—186 mit behaglicher Breite, etwas knapper
<lb/>von Richthofen, Untersuchungen II 8. 239 ff. besprochen worden, ohne
<lb/>daß von ihnen auch nur eine authentische Urkunden-oder Chroniken- 
<lb/>stelle aus dem Mittelalter angeführt würde. Ihr Quellenmaterial be- 
<lb/>steht lediglich aus der Inschrift, die sich auf einer in der 1756
<lb/>restaurierten Friesenkirche noch heute vorhandenen Marmortafel findet,
<lb/>und aus dem, was Rafael von Yolaterra (f 1521) Commentariorum
<lb/>urbanorum octo et triginta libri (Basileae 1559) p. 42 nach dieser In- 
<lb/>schrift berichtet. Da die Inschrift, die Groningen zu Friesland rechnet,
<lb/>allerfrühestens erst im 14. Jahrh., nicht, wie Gregorovius, Geschichte
<lb/>der Stadt Rom im Mittelalter II 8.405, und P. F. Kehr, Italia pontificia


<lb/>I (1906) 8.152, meinen, im 18. Jahrh. abgefaßt und nichts weiter als eine
<lb/>von Verstößen gegen die Chronologie, historischen Unrichtigkeiten und
<lb/>sprachlichen Fehlem wimmelnde Erzählung von der Auffindung der
<lb/>Gebeine des heiligen Magnus, ihrer Niederlegung in der Michaelis- 
<lb/>kirche zu Rom und von der Einrichtung und Fundierung eines
<lb/>Hospitals bei dieser Kirche ist, so mögen die authentischen
<lb/>Nachrichten, die wir über die Friesenkirche besitzen, hier einen
<lb/>Platz finden. Die erste zuverlässige Kunde von der Existenz einer
<lb/>friesischen Pilgergemeinde zu Rom erhalten wir durch die Lebens- 
<lb/>beschreibung des Papstes Leo III. Als dieser von seinem Besuche bei
<lb/>Karl dem Großen zurückkehrend am 29. November 799 in Rom einzog,
<lb/>strömte ihm die ganze Bevölkerung der Stadt in feierlichem Aufzuge
<lb/>entgegen, darunter auch „cunctae scholae peregrinorum, videlicet Franco- 
<lb/>rum, Frisonorum, Saxonorum atque Langobardorum“ (Liber pontific. ed.
<lb/>L. Duchesne II (1892) 8.6). Beim Saracenenüberfall von 846, der vielen
<lb/>Sachsen, d. i. Angelsachsen, das Leben kostete (Chronicon Casinense a.
<lb/>846: „Saraceni egressi Romam horatorium totum de vastaverunt beatissi- 
<lb/>morum principis apostolorum Petri beatique ecclesiam Pauli, mul-
<lb/>tosque ibidem peremerunt Saxones aliosque quam plurimos utriusque
<lb/>sexus et aetatis“ MG. 88. III 225, 28), müssen auch die Friesen, deren
<lb/>Schola neben der der Angelsachsen lag, hart mitgenommen worden'
<lb/>sein (vgl. auch Lib. pontific. II8.100). In einer nur fragmentarisch erhal- 
<lb/>tenen Urkunde vom 10. August 854 werden dem römischen Martinskloster
</p>

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                n="214"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0236--><p/>
            <p>

               <lb/>214
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Man kann sich leicht vorstellen, wie sich in den Köpfen
<lb/>der mittelfriesisehen Romfahrer die Magnussage zusammen-
<lb/>spinnen konnte.1 2 * * * * * 8) Die römische Schola Frisonum, die wie
<lb/>die andern Scholae peregrinorum dem Papste Leo warme
<lb/>Anhänglichkeit bezeigt hatte, muß vom Kaiser und Papst
<lb/>verbriefte Rechte gehabt haben, in denen man später eine
<lb/>Belohnung für kriegerische Leistungen sah. Der heilige
<lb/>Magnus, dessen Gebeine in der zur Schola Frisonum ge- 
<lb/>hörigen Michaeliskirche niedergelegt wurden, mag dann für
<lb/>denjenigen gegolten haben, der den Friesen in Rom bei
<lb/>jenen Kriegstaten die Fahne vorantrug. Andrerseits führten
<lb/>die Mittel- und Ostfriesen einige alte Vorrechte auf Karl
<lb/>den Großen und Papst Leo III. zurück; und speziell in der
<lb/>Michaeliskirche zu Almenum befand sich ein Kodex, in
<lb/>welchem diese Vorrechte verzeichnet waren. So konnte in
<lb/>den Kreisen der Rompilger der Gedanke entstehen, daß
<lb/>auch diese Rechte zur Belohnung der Heldentaten, welche
<lb/>die Friesen in Rom vollbracht hatten, vom Kaiser und vom
</p>
            <p>

               <lb/>vom Papste Leo IV unter anderen Besitzungen auch concediert: „ecclesia
<lb/>Sancte Dei genitricis virginis Marie que vocatur Scola Saxonum, ecclesia
<lb/>Sancti Michaelis que appellatur Scola Frisonorum* (G. Marini, I papiri
<lb/>diplomatici, 1805, p. 14 Nr. 13; Jaffe, Regesta pontificum Romanorum,


<lb/>2. Ausg., Nr. 2653), und in einer Urkunde vom 21. März 1053, in der die


<lb/>voranstehende bestätigt wird, bestimmt Papst Leo IX.: Frises etiam,


<lb/>qui infirmantur extra scolam Frisonum, quae vocatur S. Michaelis, in


<lb/>ecclesia S. Salvatoris sepeliantur" (van den Bergh Oorkondenboek van


<lb/>Holland en Zeeland I 52, JaffS a. a. 0. Nr. 4292). Der friesische Chro- 


<lb/>nist Emo von Wittewierum scheint während seines 50 tägigen Aufent- 
<lb/>haltes zu Rom im Anfänge des Jahres 1212 (MG. 88. XXIII 471) von
<lb/>der dortigen Friesenkirche nichts erfahren zu haben. Im Jahre 1198
<lb/>ward sie den Canonici von St. Peter fiberwiesen (Potthast, Reg. Pontif.
<lb/>Roman. 46). Ein Verzeichnis der römischen Kirchen aus dem 14. Jahr- 
<lb/>hundert (Papencordt, Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter 8.55)
<lb/>enthält die kurze Notiz: „ecclesia sancti Michaelis, que est capella papa-
<lb/>Hs, habet III clericos.* Im allgemeinen vergleiche man fiber die römische
<lb/>Schola Frisonum Papencordt a. a. 0. S. 123ff., Gregorovius a. a. O. II


<lb/>8. 404, Kehr a. a. 0. I 8.152 f. Den Text jener Inschrift gibt am ge- 
<lb/>nauesten Halbertsma a. a. 0. 8.163 f.

<lb/>*) Mit der Romsage der Kaiserchronik hat die friesische Form
<lb/>der Romsage, wie sie in der Einleitung zu den Magnuskfiren vorliegt,
<lb/>unmittelbar nichts zu schaffen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0237.tif"
                n="215"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0237--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna and Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>215
</p>
            <p>

               <lb/>Papste verliehen worden seien, mit anderen Worten, daß die
<lb/>Friesen, welche in Rom unter Magnus gekämpft hätten,
<lb/>Hilfstruppen gewesen wären, welche Kaiser Karl aus den
<lb/>sieben friesischen Seelanden zugezogen seien*), und daß der
<lb/>Führer dieser Hilfstruppen die für den Sieg verliehenen und
<lb/>verbrieften Freiheiten und Vorrechte der Friesen in die
<lb/>Heimat gebracht und die Freiheitsurkunde in der Michaelis- 
<lb/>kirche zu Almenum niedergelegt habe.2)

<lb/>Die Mittelfriesen dürften nach allem den Fahnenträger
<lb/>(fonere) Magnus mit dem Landesvogt, der die Landesfahne
<lb/>zu führen hatte, identifiziert haben.

<lb/>Neben dem foged, der den gemeinen Frieden des Landes
<lb/>zu wahren hatte, zu dessen Einsetzung es aber erst im
<lb/>11. Jahrhundert gekommen sein kann, treten im mittel- 
<lb/>friesischen Schulzenrechte fräna und skelta, auf, in denen
<lb/>die Forscher allgemein ein und denselben Beamten zu sehen
<lb/>pflegen. Nach Richthofen3) bezeichnen beide Wörter den
<lb/>nämlichen Beamten, den Stellvertreter des Grafen, und Heck,
<lb/>der skelta, fräna und hon identifiziert4), behauptet: „Die
<lb/>beiden Ausdrücke Schulze und frana finden sich in allen
<lb/>Quellen unterschiedslos und vollständig gleichbedeutend ge- 
<lb/>braucht. Die Identität ist auch nahezu unbestritten und
<lb/>gänzlich zweifellos.“5) Daß es in Friesland ganz verschiedene


<lb/>*) Diese Auffassung zeigt der Eingang des Rüstringer Sendrechts
<lb/>(Fries. Rq. 127). — *) Die Entstehung und Ausbildung der Magnussage
<lb/>hat Heck besonders deswegen nicht klarzulegen vermocht, weil er die
<lb/>Entstehungszeit und den Entstehungsort der Sage und den Inhalt der
<lb/>Magnusküren nicht scharf genug erwog und sich die wirklichen Be- 
<lb/>ziehungen des Herzogs Magnus zu Friesland nur ganz oberflächlich
<lb/>vergegenwärtigte. Daß seine Erklärung nüchtern und frei von jeder
<lb/>„poetischen Rechtsschwärmerei" ist, gebe ich gern zu. Im übrigen
<lb/>aber stelle ich sie mit seiner famosen Erklärung, daß jener Herdrick
<lb/>oder heer Dirick, welcher nach alter mittelfriesischer Tradition einige
<lb/>der ältesten mittelfriesischen Rechtsaufzeichnungen schrieb oder
<lb/>schreiben ließ, mit dem im ostfriesischen Fivelgau angesessenen
<lb/>Schiltwolder Propste Herderich, der in der zweiten Hälfte des
<lb/>18. Jahrhunderts starb, identisch sei, auf eine Stufe. Wir haben
<lb/>es hier nicht mit eindringender, sorgsam wägender Sagenforschung,
<lb/>sondern mit dilettantischen Einfällen zu tun, die kein kundiger Forscher
<lb/>ernst nehmen wird. — *) Altfries. Wörterb. 8. 757 unter frana. —
<lb/>4) Altlries. Gerichtsverf. 8. 12 und 36 f. — •) A. a. 0. 8. 37.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0238--><p/>
            <p>

               <lb/>216
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Arten von Schulzen gab, hat weder Richthofen noch Heck
<lb/>bei dieser Identifizierung in Betracht gezogen.

<lb/>Über die Bedeutung der beiden Amtstitel besteht kein
<lb/>Zweifel. Das Wort fräna ist die substantivierte schwache
<lb/>Form des Adjektivs altfries. frdn, mhd. vron „dem Herrn
<lb/>(*frä) gehörig“ und bedeutet „Angehöriger des Herrn, Ver- 
<lb/>treter des Herrn“, und afries. skeltata oder skelta geht auf
<lb/>*skeldhdta, ags. scyldhäta, ahd. sculdheizo, sculdheitzo zurück
<lb/>und bezeichnet den „die Schuld (Verpflichtung) heißenden
<lb/>oder gebietenden“ Beamten.1)

<lb/>Sieht man sich die von Richthofen und von Heck für
<lb/>die Identität von fräna und skelta beigebrachten Belege nur
<lb/>flüchtig an, so Wird man geneigt sein, diese Identität zuzu- 
<lb/>geben. Prüft man sie aber schärfer, so wird man bald
<lb/>erkennen, daß aus ihnen die ursprüngliche Identität von
<lb/>fräna und skelta mit nichten folgt.

<lb/>Man hat zunächst geltend gemacht, daß überall, wo in
<lb/>den friesischen Texten der Siebzehn Küren und Vierund- 
<lb/>zwanzig Landrechte fräna stehe, der „lateinische Original- 
<lb/>text“ scultetus setze. Aber der lateinische Text der Küren
<lb/>und Landrechte, der in zwei aus dem Schluß des 13. Jahr- 
<lb/>hunderts stammenden Hunsegauer Handschriften gleichlautend
<lb/>überliefert ist, wird zu Unrecht als Originaltext angesehen.
<lb/>Dieser Text geht vielmehr mittelbar oder unmittelbar auf
<lb/>einen friesischen Text zurück, der wieder eine Abschrift des
<lb/>in friesischer Sprache abgefaßten Originales war.2) Die Texte
<lb/>der Küren und Landrechte beweisen also nicht, daß man
<lb/>für scultetus das Wort fräna eingesetzt, sondern daß man
<lb/>den altfriesischen fräna im 13. Jahrhundert für einen Schulzen
<lb/>(scultetus) angesehen hat!

<lb/>Sodann wird in Handschriften des 15. und 16. Jahr- 
<lb/>hunderts der altfriesische fräna durch schulte (scultetus) er-


<lb/>*) Ygl. Siebs bei Heck a. a. 0. 8. 36 f. — *) Über das gegenseitige
<lb/>Verhältnis der Texte der Küren und Landrechte hat His in dieser
<lb/>Zeitschrift XX 8.39 ff. eingehend gehandelt. Die Kürentexte sind auch
<lb/>von Siebs im Grundriß der germ. Philol. II * 8. 537 f. besprochen.
<lb/>Line Besprechung der Punkte, in denen ich von His abweiche, würde
<lb/>hier zu weit führen. Seiner Behauptung, daß die Küren und Land- 
<lb/>rechte im 11. Jahrhundert als Privatarbeiten entstanden seien
<lb/>(Strafrecht der Friesen 8. 2), kann ich nicht beipflichten.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0239.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0239--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fr&amp;na und Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>217
</p>
            <p>

               <lb/>klärt1) und ein paarmal das Wort fr&amp;na durch schulte, skulte
<lb/>ersetzt.3) Auch diese Stellen ergeben nur, daß man im
<lb/>späteren Mittelalter in dem fräna einen Schulzen sah, da- 
<lb/>gegen läßt sich aus ihnen kein strikter Beweis dafür ableiten,
<lb/>daß im 11. Jahrhundert fräna und skelta nur zwei ver- 
<lb/>schiedene Benennungen ein und desselben Beamten waren.

<lb/>Es hat endlich Richthofen darauf hingewiesen9), daß in
<lb/>denselben Texten fräna und skeltcUa nebeneinander gebraucht
<lb/>würden, ohne daß der Zusammenhang der Stellen gestattete,
<lb/>an verschiedene Beamten zu denken. Indes von den vier
<lb/>angeführten Belegen verdient nur einer (Schulzenrecht § 52f.)
<lb/>Beachtung; von den übrigen kommen zwei, weil sie aus zu
<lb/>später Zeit stammen4), der dritte, weil er inhaltlich nicht
<lb/>paßt5), nicht in Betracht. Es besagt nun Schulzenrecht § 52f.:

<lb/>„Dit is riucht, ief di fria Fresa trya atfte tingh habbe
<lb/>socht binna dae leer, soe mey di fräna naet nyer komma
<lb/>soe hy-t op da helghum wyta moet, hör hi dae socht
<lb/>habbe soe hi dae naet socht habbe.

<lb/>Ief di schelta bitighet een man, dat hy syn tingh naet
<lb/>socht habbe als hi mit riuchta schulde, soe schil hy hem
<lb/>twirasum onswara op dae helgum.“6)

<lb/>Wer diese Stelle unbefangen liest, kann meines Er- 
<lb/>achtens nur den Eindruck gewinnen, daß zu der Zeit, als
<lb/>sie niedergeschrieben wurde, zwischen dem fräna und dem
<lb/>skelta unterschieden wurde, denn nach dem ersten Satze
<lb/>hatte der fräna die drei echten Dinge (trya aefte tingh)
<lb/>des Jahres zu hegen und darüber zu wachen, daß sie von
<lb/>jedem freien Friesen besucht würden, nach dem zweiten
<lb/>Satze dagegen der skelta das Recht, jeden Mann, also nicht
<lb/>nur den freien Friesen, vor sein Gericht zu ziehen, über
<lb/>dessen Anberaumung keinerlei einschränkende Bestimmung

<lb/>x) Fries. Rq. 20 Anm.4: den ffrana dat is denn schulte; 62 Anm. 1:
<lb/>den ffrana id est sculteto; 376 § 30: de frana dat ts de schulte; 305
<lb/>§ 12: de ffrana dat is di schulte. — *) Fries. Rq. 21, 9; 49, 16. — *) Alt- 
<lb/>fries. Wörterb. 8.757 unter frana Nr. 2y. — *) Fries. Rq. 62,23 vergl.
<lb/>mit 62, 14 und Fries. Rq. 251 Anm. 2. — •) Fries. Rq. 418,19 vergl.
<lb/>mit 418 Anm. 2. Hier wird von gefundenem Strandgut, dort von der
<lb/>Pfändung eines Schiffes, also von etwas ganz anderem gehandelt. —
<lb/>*) Fries. Rq. 395.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0240.tif"
                n="218"
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            <p>

               <lb/>218
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>getroffen ist. Die drei echten Dinge werden im Landrecht 1
<lb/>als die thriu liudthing bezeichnet, ther him (dem freien
<lb/>Friesen) thi fräna fon thes Jcenenges haluem ebedeti hebbe te
<lb/>heiane ante haldane.1) Jedes dieser drei echten Dinge war
<lb/>Volksversammlung (liudwarf, populi coetus) und gebanntes
<lb/>Gericht (bonnene thing, bannitum placitum) zugleich2) und
<lb/>wurde zu einem ständigen Termine abgehalten3), gleichwohl
<lb/>aber besonders angekündigt.4) Weil die drei echten Dinge
<lb/>auf Grund eines von alters her bestehenden Gebotes (bod)
<lb/>abgehalten wurden5), gehörten sie zu den Bodthingen.6) Auch
<lb/>der skelta konnte das Gericht, welches er auslegte, als ge- 
<lb/>setzliches Gericht (dfte thing) bezeichnen7), da er ja bei der


<lb/>*) Fries. Rq. 40 f. — *) Fries. Rq. 70, 24; 71, 36; 72, 3. — *) Vgl.
<lb/>Hettema, Fivelg. Ldrgt. S. 112 und den Zusatz zum 1. Landrecht in
<lb/>der Handschrift Ius municipale Frisonum bei Hettema, Oude friesche
<lb/>wetten II 8.83. — *) Vgl. Hettema, Oude friesche wetten II 8.83 und
<lb/>121; Hettema, Fivelg. Ldrgt. 8. 134 f. — ®) Vgl. Siebs in der Zeitschr.
<lb/>f. deutsche Philol. XXIV 8. 435. — ®) Das Aufbieten zum Rodthing
<lb/>scheint man durch beda bodthing »Rodthing gebieten“ ausgedrückt zu
<lb/>haben. Im Jahre 1895 wurde bei dem mittelfriesischen Dorfe Arum
<lb/>(südwestlich von Franeker) ein 23 cm langes Schwertchen aus Eiben- 
<lb/>holz gefunden, auf dem noch sieben Runenzeichen sichtbar sind, die
<lb/>Siebs (Grundr. d. germ. Philol. II® 8. 521 f.) als edae bodp liest. Er
<lb/>ergänzt das letzte Wort zu bodping und sieht wohl mit Recht in dem
<lb/>Schwertchen ein Symbol, das von Haus zu Haus wandernd die Ein- 
<lb/>gesessenen eines bestimmten Gerichtsbezirks zum Rodthing aufbieten
<lb/>sollte. Das erste Wort zu (h)eäae 2u ergänzen geht nicht an, da
<lb/>deutlich edae, nicht edae auf dem Schwerte steht. Ebensowenig darf
<lb/>aber (l)edae gelesen werden, denn das bodping wird nicht »geleitet“,
<lb/>sondern »gehegt“. Auch die Lesung (r)edae bodp(ingce) »er richte im
<lb/>Rodthing“ ist unhaltbar. Siebs beruft sich zur Rechtfertigung dieser
<lb/>Lesung auf die Ausführungen von Heck (Altfries. Gerichtsverf. 8.192 ff.)
<lb/>über die Funktionen der friesischen Rtzdjeven. Aber diese hatten in
<lb/>der Zeit, aus welcher jenes Schwertchen stammt, weder im Rodthing
<lb/>noch in sonst einem friesischen Thing etwas zu »richten*. Es ist
<lb/>vielmehr vor edae die Rune &amp; zu ergänzen und (b)edee bodp(ing) zu
<lb/>lesen. Die allitterierende Aufschrift bedce bodping »es (das Schwert)
<lb/>gebiete Rodthing*, d. h. es biete zum Rodthing auf, entspricht genau
<lb/>dem Zwecke des symbolischen Schwertchens. Dieses bedce ist der
<lb/>Optat, praes, von altfries. *beda — ags. bcedan, alts. bedian, ahd.
<lb/>beiten, got. baidjan »gebieten, antreiben, fordern, zwingen“, dem Fak-
<lb/>titiv zur Wurzel bid »bitten, gebieten“, die von Hause aus der i-Reihe
<lb/>angehörte, später aber in die c-Reihe übertrat. — 7) Vgl. z. R. Fries.
<lb/>Rq. 415 8 11.
</p>

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                n="219"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0241--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna und Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>219
</p>
            <p>

               <lb/>Auslegung an die Yorschriften des Gesetzes gebunden war.
<lb/>Aber diese gesetzlichen Gerichte des Schulzensprengels, die
<lb/>unter Umständen alle sieben Nächte, ja in dringenden Fällen
<lb/>alle 24 Stunden abgehalten werden konnten1), waren keine
<lb/>Lodthinge! Als solche galten nur die drei alten Jahres- 
<lb/>dinge, zu welchen von jeher der Graf oder der Fräna aufbot
<lb/>und die nach althergebrachtem Rechte von allen grund- 
<lb/>besitzenden Ethelingen und Freien des Gaues besucht werden
<lb/>mußten. Mit der Legung des generale placitum quod dicitur
<lb/>bodthing2) hatte der skelta von Hause aus nichts zu tun.
<lb/>Erst im 11. Jahrhundert nahm er an dieser Hegung in ganz
<lb/>beschränktem Maße teil, doch mußte er dazu durch den
<lb/>Grafen in jedem einzelnen Falle besonders ermächtigt werden.
<lb/>Die Neuerung gab zu einigen gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>Anlaß, die uns in §§ 22—29 des Schulzenrechts erhalten
<lb/>sind.3) Die Stellung des skelta ist damals in Mittelfriesland
<lb/>überhaupt erst gesetzlich geregelt worden, und man hat die
<lb/>Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des skelta in
<lb/>eine weit ältere Aufzeichnung, in welcher weder vom skelta
<lb/>noch vom foged die Rede war, hineingearbeitet, d. h. einen
<lb/>großen Teil der älteren Aufzeichnung durch die neuen
<lb/>Bestimmungen über die Stellung des skelta ersetzt. Das
<lb/>Ergebnis dieser Verschmelzung zweier Aufzeichnungen, von
<lb/>denen die ältere hauptsächlich vom fräna und vom bon
<lb/>gehandelt hatte, während die jüngere sich mit dem skelta
<lb/>befaßte, liegt in dem mittelfriesischen Schulzenrechte vor.4)
<lb/>Daher die Eigentümlichkeit dieser Rechtsquelle, in ein und
<lb/>demselben Abschnitte niemals vom skelta und vom fräna
<lb/>zu sprechen! Die einzelnen Paragraphen nennen entweder
<lb/>nur den fräna oder nur den skelta. So reden z. B. §§ 22—29,
<lb/>wo vom bodthing und fimelthing gehandelt ist, lediglich vom
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe die in der vorstehenden Anmerkung zitierte Stelle. —


<lb/>*) Vgl. die Urkunde K. Heinrichs V. für Staveren bei Schwartzenberg
<lb/>Groot Placaat- en Charterboek van Vriesland I 8. 71 und Waitz, Ur- 
<lb/>kunden zur deutschen Verfassungsgesch. 2. Aufl. 8. 44 Nr. 17. Die
<lb/>Urkunde, die das Datum 1118 trägt, wird von Waitz mit Recht in das
<lb/>Jahr 1108 gesetzt. Gegen Hecks Versuch (Neues Archiv XVII 8. 581),
<lb/>sie in das Jahr 1128 zu setzen, vgl. Jaekel, Die Grafen von Mittel-
<lb/>fnesland 8.118 ff. — * *) Fries. Rq. 390f. — *) Vgl. hierzu oben 8.181 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0242.tif"
                n="220"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0242--><p/>
            <p>

               <lb/>220
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>8kelta, der vorausgehende und der nachfolgende Paragraph
<lb/>dagegen nur vom frdna! Die ganze Erscheinung nötigt
<lb/>zu dem Schlüsse, daß der mittelfriesische skelta überhaupt
<lb/>erst eine Schöpfung der sächsischen Brunonen ist, daß diese
<lb/>den frdna und hon durch den foged und skelta ersetzt haben,
<lb/>dabei aber das Verhältnis zwischen den beiden Beamten in
<lb/>wesentlichen Punkten ganz anders gestalteten. Was sich
<lb/>aus den Abschnitten des Schulzenrechts, in welchen der
<lb/>frdna auftritt, über die Tätigkeit dieses alten friesischen
<lb/>Beamten noch ermitteln läßt, ergibt ein ganz interessantes
<lb/>Bild. Freilich handelt es sich hierbei um ein unvollstän- 
<lb/>diges Bild.

<lb/>Der frdna wacht darüber, daß jeder Friese die gesetz- 
<lb/>lich nach Maßgabe des Grundbesitzes vorgeschriebenen
<lb/>Waffen für die Landesverteidigung in Bereitschaft hält1),
<lb/>und belegt den Säumigen mit einer Strafe von 2 Pfund,
<lb/>d. h. mit dem Grafenbanne (§ 21). Diese Befugnis des
<lb/>frdna läßt darauf schließen, daß er den Oberbefehl über das
<lb/>kriegerische Aufgebot seines Bezirkes führte, und dies wird
<lb/>durch eine Stelle des Fivelgauer Rechtsmanuskripts bestätigt,
<lb/>nach welcher der frdna seine Leute unter Königsbann bei
<lb/>Verlust ihres Grundbesitzes zur Landwehr aufzubieten hatte.2)
<lb/>Der frdna führt in den drei echten Jahresdingen, zu welchen
<lb/>sich alle grund gesessenen Ethelinge und Freien des ganzen
<lb/>Gaues einzufinden haben3), den Vorsitz (Schulzenr. § 52), und
<lb/>es verwirkt jeder, welcher dreimal hintereinander in dem
</p>
            <p>

               <lb/>1) Die drei Vermögensklassen zu 30, 20, 12 pond wi/rd eerwis ver- 


<lb/>dienen in mehrfacher Beziehung Beachtung. Hier sei nur darauf hin- 
<lb/>gewiesen, daß im 11. Jahrhundert Gold und Silber wie 10 : 1 standen,
<lb/>ein Pfund zu 240 Rednathpfennigen (— 80 altfries. Silberpfennigen),
<lb/>also 8 altfries. Goldpfennigen an Wert gleichkam. Jene drei Ansätze


<lb/>machten demnach 240, 160, 96 altfries. Goldpfennige oder 80, 53'/,,
<lb/>32 altfries. Goldschillinge zu je 3 Pfennigen aus. ln Mittelfriesland
<lb/>betrug in der Zeit von 734 bis etwa 777 die simpla compositio des
<lb/>Etheling8 80» die des Freien 53'/, Goldschillinge, während sich die des
<lb/>Liten im 6. und 7. Jahrhundert auf 32 altfries. Goldschillinge belaufen
<lb/>hatte! — *) Hettema, Fivelg. Ldrgt. 8.120. — *) Die drei Jahresdinge
<lb/>waren auf drei bestimmte Tage festgesetzt, und es gab im Gau, wie
<lb/>wir noch sehen werden, nur einen fräna. Die drei Jahresdinge
<lb/>müssen also Gau Versammlungen gewesen sein.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0243.tif"
                n="221"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0243--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna und Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>22t
</p>
            <p>

               <lb/>echten Ding zu erscheinen sich weigert, den Königsbann.1)
<lb/>Der fräna folgt dem vergewaltigten Weibe und leitet das
<lb/>Verfahren gegen den Vergewaltiger (§ 30). Er nimmt die
<lb/>Haussuchung wegen gestohlenen Gutes vor (§§ 64—66).2)
<lb/>Unter seiner Mitwirkung findet die gerichtliche Teilung eines
<lb/>Familienbesitzes statt (§ 75). Er erteilt, wie es scheint
<lb/>(§ 44 Rq. 394, 21), die Ermächtigung zur Pfändung. Er
<lb/>nimmt das Gut des verstorbenen Fremdlings in Verwahrung,
<lb/>um es, falls sich binnen Jahr und Tag keine Erben melden,
<lb/>zur Hälfte an sich zu nehmen und die andere Hälfte der
<lb/>Kirche zu überweisen (§ 51).

<lb/>Auch die Angaben der Küren und Landrechte über die
<lb/>Stellung des fräna würden heranzuziehen sein, wenn man
<lb/>ein vollständiges Bild von den ursprünglichen Befugnissen
<lb/>dieses Beamten entwerfen wollte, denn diese beiden Rechts- 
<lb/>quellen sind erheblich älter als das Schulzenrecht. Was sich
<lb/>aus jüngeren Quellen zur Charakteristik der ursprünglichen
<lb/>Amtstätigkeit des fräna zusammenstellen ließe, mag hier
<lb/>unerörtert bleiben. Nur dies sei noch erwähnt, daß nach
<lb/>dem Stücke vom Wergeide, das zeitlich dem Schulzenrecht
<lb/>sehr nahe steht, die Gefangennahme und Fesselung eines
<lb/>Mannes ohne Ermächtigung des fräna mit hoher Strafe be- 
<lb/>droht war (§ 4) und Streitigkeiten innerhalb der Sippe beim
<lb/>fräna anhängig zu machen waren (§ 1).

<lb/>Das wedergeld des fräna, d. h. die Entschädigung für
<lb/>seine Mühewaltung, belief sich in den Fällen, wo nach dem
<lb/>älteren Recht ein Friedensgeld von 60 Schillingen verwirkt
<lb/>war, auf 4 Unzen3), also auf 4/» des Friedensgeldes, während
<lb/>die Strafsumme, welche auf Ungehorsam gegen seinen Bann- 
<lb/>befehl gesetzt war, 2 Pfund Rödnathpfennige betrug. Nach
<lb/>dem Stücke vom Wergeide (§§ 25 und 32) stand jenes weder- 
<lb/>geld auch dem skelta zu, obwohl die Übertretung seines
<lb/>Bannbefehls nur mit 2 Schillingen4) zu büßen war. Offenbar
<lb/>ist also der skelta seit dem 11. Jahrhundert in manchen Be- 
<lb/>ziehungen in die Stellung des fräna eingerückt. Er muß
<lb/>bestimmte Funktionen des fräna übernommen und dadurch

<lb/>') Hettema, Fivelg. Ldrgt. 8. 120. — *) Vgl. hierzu noch Hettema
<lb/>a. a. 0. 8.120. — *) Vgl. oben 8.183. — 4) Mit diesen zwei Schillingen
<lb/>sind solche zu 12 goldenen Rädnathpfennigen gemeint!
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0244.tif"
                n="222"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0244--><p/>
            <p>

               <lb/>222
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>den Anspruch auf das wcdergeld des fräna erworben haben.
<lb/>Das Schulzenrecht enthält sehr bestimmte Angaben über die
<lb/>Amtstätigkeit des skelta. Er wacht darüber, daß die Deiche
<lb/>(§ 17), Siele (§§ 18. 19) und gewisse Wege (§ 14) in vor- 
<lb/>schriftsmäßigem Zustande erhalten werden, befiehlt und über- 
<lb/>wacht die Neuaufteilung der Feldmark (§§ 32. 34), ordnet
<lb/>die rechtzeitige Teilung eines vererbten Familienbesitzes
<lb/>(bödel) durch die Erben an (§ 70), leitet das Verfahren beim
<lb/>Streit um ein Erbgut (§§ 35. 36), wirkt bei der Besitzein- 
<lb/>weisung mit (§ 50). Der skelta hat die Aufsicht und Leitung
<lb/>beim Kesselfang und beim gerichtlichen Zweikampf (§§ 40.
<lb/>41. 45). Er hält innerhalb seines Sprengels je nach Be- 
<lb/>dürfnis Gericht und läßt dazu Ladungen ergehen und
<lb/>bestimmte Leute als Zeugen entbieten1); er bannt den Äsega
<lb/>zum Urteilen usw. In den Jahren, in welchen der Graf
<lb/>persönlich Bodthinge hielt, d. h. alle vier Jahre, hatte jeder
<lb/>Schulze unmittelbar vorher sechs Tage lang für die Ein- 
<lb/>gesessenen seines Sprengels bodthing (Vollgericht) zu halten.2)
<lb/>Es wurden in diesem sechstägigen Gerichte, das in den
<lb/>Sommer fiel, dieselben Gegenstände verhandelt, welche sonst
<lb/>vor das generale placitum quod dicitur bodthing gehörten.
<lb/>Die Schulzen mußten jedoch zur Abhaltung dieser Bodthinge
<lb/>vom Grafen dadurch besonders ermächtigt werden, daß er
<lb/>ihnen den ihm zustehenden Bann übertrug. Wenn sich aber
<lb/>der Graf überhaupt nicht entschloß, persönlich Bodthinge
<lb/>zu halten, so gab es auch für den Schulzen keine Gelegen- 
<lb/>heit zur Abhaltung eines Bodthings. In diesem Falle wurden
<lb/>auch im Grafenjahre die Bodthinge vom Fräna und zwar zu
<lb/>den drei gesetzlichen Terminen gehalten.3) Beim Ungehor-


<lb/>l) Hierbei handelt es sich natürlich nicht um Vollgerichte! —


<lb/>*) Fries. Rq. § 22ff. Vgl. dazu oben 8. 219. — * *) Neun Nächte nach
<lb/>dem Dreikönigstag, neun Nächte vor Pfingsten und neun Nächte nach
<lb/>dem Johannistag, wie ein Zusatz zum 1. Landrecht in der Handschrift
<lb/>Ius municipale Frisonum (Hettema, Oude friesehe wetten II 8. 83)
<lb/>angibt. Nach der Fivelgauer Rechtshandschrift (Hettema 8.112) fielen
<lb/>die drei Termine auf Mittwinter, Ostern und Pfingsten. Der Fräna
<lb/>hielt wohl vor jedem der drei Jahresdinge in jedem Schulzen(Abben)-
<lb/>Sprengel ein zweitägiges Bodthing ab, so daß nur das, was hier nicht
<lb/>zu Ende verhandelt werden konnte, vor das eigentliche Jahresding,
<lb/>&lt;las ein Gau-Bodthing war, gebracht wurde. Das Jahresding selbst
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0245.tif"
                n="223"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna und Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>223
</p>
            <p>

               <lb/>samsverfahren, das der Graf leitete, vermittelte der Bann
<lb/>des skelta neben dem Asegadöm die verschiedenen Stadien
<lb/>des Prozesses (§§ 3. 161). 55). Schließlich hatte der Schulze
<lb/>das Gut des Friedlosgelegten zu besetzen (§ 55). Es ist
<lb/>sehr beachtenswert, daß ihm bei dem Ungehorsamsverfahren
<lb/>auch die Pflicht der persönlichen Ladung oblag (§ 55).

<lb/>Vergleicht man die Aufgaben des fräna mit denen des
<lb/>skelta, so wird man sich des Eindrucks nicht erwehren
<lb/>können, daß der fräna eine höhere Stellung als der skelta
<lb/>eingenommen hat und für einen größeren Sprengel zuständig
<lb/>gewesen sein muß. Entscheidend ist die Tatsache, daß der
<lb/>fräna regelmäßig im generale placitum quod dicitur bodthing
<lb/>den Vorsitz führte, während dem skelta nur in den Jahren,
<lb/>wo ausnahmsweise der Graf selbst die Bodthinge abhalten
<lb/>wollte, eine ganz beschränkte Mitwirkung bei der Leitung
<lb/>dieser Gerichte gestattet war. Es ist daher zutreffend, wenn
<lb/>in der Fivelgauer Rechtshandschrift der fräna als overrech- 
<lb/>tere erklärt wird.2)

<lb/>Die militärischen Funktionen des fräna dürfte im 11. Jahr- 
<lb/>hundert der neu eingesetzte Landesvogt übernommen haben,
<lb/>während seine übrigen Obliegenheiten zum Teil allmählich
</p>
            <p>

               <lb/>währte nnr einen Tag. Dauerte das ihm vorausgehende Sprengel-
<lb/>Bodthing, wie wir annehmen za müssen glauben, zwei Tage, so ergaben
<lb/>sich für das ganze Jahr sechs Sprengel-Tagungen und drei Gau-
<lb/>Tagungen, im ganzen also neun Gerichtstage. Im Grafengericht
<lb/>wurden diese neun Gerichtstage hintereinander abgehalten!


<lb/>*) Vgl. damit Oude friesche wetten II S. 84 § 17. — * *) Über das
<lb/>Wort frana (Hettema 8. 122 Zeile 11) ist das Wort overrechtere ge- 
<lb/>schrieben (vgl. Heck, Gerichts verf. 8. 172 und 179 Anm. 23). Der frie- 
<lb/>sische fräna erinnert in mancher Beziehung an den thunginus der
<lb/>Lex Salica. Wie die Bestellung des Fräna erfolgte, wissen wir nicht,
<lb/>doch scheint mindestens eine Mitwirkung von seiten der Gemeinde,
<lb/>vielleicht eine Wahl zwischen mehreren Berechtigten stattgefunden
<lb/>zu haben. Es wäre sonst schwer erklärlich, daß die Hauptfunktion
<lb/>des Fräna, der Vorsitz in den echten Jahresdingen, seit dem 12. Jahr- 
<lb/>hundert durch den keihere (edictor consulum) geübt wurde, also durch
<lb/>einen Volksbeamten, welchen die Rödjeven, d. h. die geschworenen Ver- 
<lb/>treter der Gaugemeinde, aus ihrer Mitte wählten. — Der skelta wurde
<lb/>vom Grafen ernannt und mit dem Amte und Amtsgute belehnt. Er war
<lb/>von Hause aus in erster Linie Verwaltungsbeamter und als solcher
<lb/>Beauftragter des königlichen Grafen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0246.tif"
                n="224"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0246--><p/>
            <p>

               <lb/>224
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Auf die Schulzen des Gaus übergegangen sein werden. Wenn
<lb/>von einer bestimmten Zeit an kein fräna mehr bestellt und
<lb/>mit der Wahrnehmung seiner Funktionen der eine von den
<lb/>Schulzen des Gaues betraut wurde, schließlich aber jeder
<lb/>dieser Schulzen für den Umfang seines Sprengels alte Fräna-
<lb/>funktionen übernahm, so ist es erklärlich, daß man in späterer
<lb/>Zeit den Schulzen auch einmal fräna nannte. Daß das alte
<lb/>Fränen-Amt in Mittelfriesland erst zu einer Zeit eingegangen
<lb/>sein kann, wo die Grafschaft über dieses Gebiet einem aus- 
<lb/>wärtigen Herrn zustand, geht besonders daraus hervor, daß
<lb/>der Grundtext der Küren und Landrechte, welcher aus dem
<lb/>ersten Viertel des 11. Jahrhunderts stammte, den Königs- 
<lb/>bann regelmäßig an den fräna fallen ließ und den sJcelfa,
<lb/>wie es scheint, nur in der jüngsten unter den siebzehn Küren,
<lb/>nämlich der sechzehnten, nannte. Der Amtstitel skelta dürfte
<lb/>damals in Friesland überhaupt erst in Gebrauch gekommen
<lb/>und zwar an die Stelle einer älteren Amtsbezeichnung ge- 
<lb/>treten sein. Welches diese ältere Amtsbenennung war, läßt
<lb/>sich noch mit Sicherheit angeben. Die Bestimmung des
<lb/>altfriesischen Sendrechts über die Vereidigung der ethswara,
<lb/>d. h. der Rügezeugen des geistlichen Gerichts, lautet näm- 
<lb/>lich nach dem mittelfriesischen Texte: „Nü aeg him di
<lb/>decken tdfara dine sind dine eed to stowien“1), nach dem
<lb/>Texte der Fivelgauer Handschrift dagegen: „Nü äch hine
<lb/>thi deken tdfara tha bonne tö ethane“2) (Nun hat ihn der
<lb/>Dekan vor dem Bon zu vereidigen). Es hat also in Mittel- 
<lb/>friesland noch zu der Zeit, wo jenes Sendrecht aufgezeichnet
<lb/>wurde, also noch im 10. Jahrhundert, einen Beamten ge- 
<lb/>geben, der die Bezeichnung hon „Gebieter, Befehlshaber“3)


<lb/>*) Fries. Rq. 403,14. — *) Hettema, Fivelg. Ldrgt. S. 48 Nr. 15.
<lb/>Vgl. auch Hettema, Oude friesche wetten II 8. 99. — *) Neben dem
<lb/>Maskul. bon gen. bormes „Gebieter“ steht im Friesischen das Neutrum
<lb/>hon gen. bonnes „Befehl, Gerichtsbarkeit, Gerichtssprengel, Bannbuße“.
<lb/>Zur Etymologie vgl. Kluge, Etym. Wörterb. unter „Bann“ und Siebs
<lb/>bei Heck, Gerichtsverf. 8. 44. Das Wort ist mit griech. &lt;pr)pl wurzel- 
<lb/>verwandt. Die Erklärung des doppelten n macht Schwierigkeiten.
<lb/>Das hierher gehörende reduplizierende Verbum bonna „bannen“ ist
<lb/>schon früh mit dem schwachen Verbum der jo-Klasse bonna .(aus
<lb/>*batmjan) vermischt worden; vgl. in dieser Zeitschr. XXVII 8. 119
<lb/>Anm. 4 und Zeitschr. f. deutsche Philol. XXXIX 8. 5 Anm. 8.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0247.tif"
                n="225"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0247--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna und Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>225
</p>
            <p>

               <lb/>führte; und wie sich aus den ältesten unter den erhaltenen
<lb/>Rüstringer Aufzeichnungen entnehmen läßt, stand einst in
<lb/>ganz Friesland nicht der skelta, sondern der bon neben dem
<lb/>fräna, für den er in manchen Fällen eintreten konnte.

<lb/>Daß der bon von Richthofen zu Unrecht mit dem frie- 
<lb/>sischen bonnere „Büttel“ identifiziert worden ist1), hat bereits
<lb/>Heck richtig erkannt, aber seine eigene Behauptung, daß
<lb/>„die sachlichen Nachrichten über den bon die Identität
<lb/>mit dem Schulzen unbedingt fordern“, ist nicht gerade
<lb/>glücklich formuliert. Heck ist auch hier dem wirklichen
<lb/>Verlauf der Dinge, wie er sich in unseren Quellen spiegelt,
<lb/>zu wenig gerecht geworden. Er hat völlig übersehen, daß
<lb/>die älteren rüstringischen Rechtsquellen vom Schulzen nichts
<lb/>wissen, sondern nur vom fräna und vom bon sprechen, die
<lb/>späteren rüstringischen Rechtsquellen dagegen den fräna
<lb/>und bon nicht mehr kennen, wohl aber von Schulzen reden.

<lb/>Die alte Rüstringer Aufzeichnung über das friesische
<lb/>Recht, wie sie uns in der Oldenburger Handschrift über- 
<lb/>liefert ist, erwähnt den bon an vier Stellen. Gleich die erste
<lb/>zeigt, daß man den bon nicht mit dem fräna identifizieren
<lb/>darf. Sie bespricht den Fall, daß der bon im Interesse der
<lb/>gräflichen und der Gemeindekasse gegen einen Mann eine
<lb/>Klage erhebt, ohne daß eine Parteiklage vorläge:

<lb/>Sa hwörsa thi bon Ma monne bitegath Snere clagi and
<lb/>ther nSn onsprike ne stont, sa mxre dwä, hwedder-sare
<lb/>will, iä tha biseka; wilire biseka, sa skil hi thr$ withitha
<lb/>swera müh thrium monnon. Thene forma eth skil thi mon
<lb/>Mra, thene ötherne tha Mode, thene thredda skil thi fräna
<lb/>Mra; sa mxre mith thesse thrium ithon falla thera lioda
<lb/>fretho and thes fräna bon*) („Wo immer der bon gegen
<lb/>einen Mann eine Klage erhebt, aber kein Klageanspruch
<lb/>besteht, so kanh er tun, was von beiden er will, bekennen
<lb/>oder bestreiten; will er bestreiten, so soll er drei Reliquien- 
<lb/>eide mit drei Mannen schwören. Den ersten Eid soll der
<lb/>Mann (gegen welchen sich der Beklagte nach der Be- 
<lb/>hauptung des bon vergangen hat) hören, den zweiten die
<lb/>Leute, den dritten soll der fräna hören; so kann er mit


<lb/>*) Altfries. Wörterb. unter hon and bonnere. — *) Fries. Rq. 121,12.
<lb/>Zeitschrift fUr Rechtsgeschichte. XXVIII. Germ. Abt. 15
</p>

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                n="226"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0248--><p/>
            <p>

               <lb/>226 Hugo Jaekel,

<lb/>diesen dreil) Eiden der Leute Frieden und des frdna Bann
<lb/>niederschlagen.w)

<lb/>Es treten also in ein und demselben Satze bon und
<lb/>fräna neben einander und in verschiedenen Funktionen
<lb/>auf. Der eine erhebt eine öffentliche Klage, der andere
<lb/>bezieht den Bann, d. h. den dem königlichen Grafen ge- 
<lb/>bührenden Teil des Friedensgeldes, tritt also als unmittel- 
<lb/>barer Stellvertreter des Grafen auf. Deutlicher, als hier
<lb/>geschieht, läßt sich die Verschiedenheit der beiden Beamten
<lb/>und die höhere Stellung des frdna gar nicht markieren.
<lb/>Aber wie Heck daraus, daß eine spätere rüstringische Quelle
<lb/>den shelta und den ködere neben einander auftreten läßt,
<lb/>auf die Identität des skdta mit dem ködere schließt2), so
<lb/>folgert er aus dem Nebeneinander von bon und frdna die
<lb/>Identität dieser beiden Beamten! Eine Schlußfolgerung, die
<lb/>vor der Logik bestehen könnte, scheint mir dies nicht zu sein.

<lb/>Weil der fräna die Pflichten und Rechte, deren Aus- 
<lb/>übung dem Grafen Vorbehalten war, in dessen Abwesenheit
<lb/>wahrzunehmen hatte, trat er hinter den Grafen zurück, sobald
<lb/>dieser persönlich in Rüstringen als Richter erschien. Von
<lb/>den Friedensgeldem erhielten dann thi bon and ihi greua
<lb/>den Teil3), welcher sonst an den bon und den fräna fiel.

<lb/>Aus den übrigen Rüstringer Quellenstellen, in welchen
<lb/>der bon genannt wird, ist zu entnehmen, daß er die Ladung
<lb/>zum Ding ergehen ließ4), daß er den Dieb in Gewahrsam
<lb/>zu nehmen und, falls dieser entkam und Schaden anstiftete,
<lb/>die Verantwortung zu tragen hatte5), daß ihm von jedem
<lb/>Diebstahl eine Brüche zu zahlen war 6) und daß er den
<lb/>fräna vertreten konnte. Was den letzteren Punkt angeht,
<lb/>so sollte nach der 14. friesischen Küre das Mündel sein zu
<lb/>Unrecht veräußertes Erbe „büta frdna wald and büta alla
<lb/>ertichta“ zurückerhalten.7) Die rüstringische Erläuterung der

<lb/>‘) Wie Heck (Gerichtsverf. 8.44) angesichts dieser Bestimmung nur
<lb/>von einem Reinigungseide reden und behaupten kann, daß „der
<lb/>Reinigungseid dem frana gegenüber geleistet werde*, entzieht sich
<lb/>meinem Verst&amp;ndnis. — *) Gerichtsverf. 8. 153 f. Vgl. dazu in dieser
<lb/>Zeitschr. XXVII 8. 127. — •) Fries. Rq. 128, 30. Vgl. dazu in dieser
<lb/>Zeitschr. XXVII 8.132. — *) Fries. Rq. 122, 24. — *) Fries. Rq. 123,
<lb/>17. — •) Fries. Rq. 543 g 58. — ') Fries. Rq. 23,17 (Rüstr. Text).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0249.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0249--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna and Bon. 227


<lb/>Küre erklärt dies dahin, daß das Mündel geschützt werden
<lb/>solle, wenn „thi hon wille enich wald fern and ther wille
<lb/>ammon enigene unriuchtene tichta opa lidzia“.1) Hier ist
<lb/>der Bon als das aüsfuhrende Organ an die Stelle des Fräna
<lb/>getreten, von dem er sonst zu jenem Einschreiten erst er- 
<lb/>mächtigt werden mußte. Auch wenn er einmal neben den
<lb/>„Leuten“ als Empfänger des Friedensgeldes genannt wird3),
<lb/>ist dies ein Beweis, daß er einzelne Funktionen des Fräna
<lb/>für diesen ausgeübt hat. Der rüstringische Bon muß, wie
<lb/>man sieht, eine ähnliche Stellung wie der mittelfriesische
<lb/>skelta gehabt haben, von dem wir bereits oben vermuteten,
<lb/>daß er im 11. Jahrhundert an die Stelle des mittelfriesischen
<lb/>Bon getreten sein möge.

<lb/>Das rüstringische Fränen-Amt muß im 12. Jahrhundert
<lb/>eingegangen sein, und ich möchte glauben, daß dies damit
<lb/>zusammenhing, daß die Grafschaft Rüstringen im Jahre 1180
<lb/>Heinrich dem Löwen genommen und an den Grafen von
<lb/>Oldenburg gegeben wurde, der bis dahin als Stellvertreter
<lb/>des Grafschaftsinhabers, d. h. als Fräna, über Rüstringen
<lb/>gewaltet hatte. Daß dieses friesische Land nur einen
<lb/>Fräna hatte, scheint mir daraus hervorzugehen, daß die
<lb/>Erläuterung der 9. friesischen Küre für den Fall, daß den
<lb/>friesischen Kaufleuten auf einer der sieben freien Straßen
<lb/>Unrecht geschieht, bestimmt: Sa hdch üse fräna (unser Fräna!)
<lb/>müh üse cäpmonnon withir an tha stede to farandes) usw.
<lb/>Um das Jahr 1200 aber hat es in Rüstringen offenbar keinen
<lb/>Fräna mehr gegeben, denn die Rüstringer Küren4) wissen
<lb/>von einem solchen nichts mehr und die Überarbeitung des
<lb/>alten rüstringischen Satzes über die Hausfahrt, der das
<lb/>Friedensgeld dem Fräna zu wies, schweigt von diesem Be- 
<lb/>amten.5)

<lb/>Aber auch vom Bon ist in diesen jüngeren Rüstringer
<lb/>Rechtsquellen nicht mehr die Rede. Statt seiner tritt der
<lb/>Skelta auf.8) Der Übergang der Grafschaft Rüstringen von
</p>
            <p>

               <lb/>') Fries. Rq. 589 § 24. — *) Fries. Rq. 543 § 58. — •) Fries. Rq.
<lb/>539 §22. — *) Fries. Rq. 115 ff. - ») Vgl. Fries. Rq. 124,7 (II Col.)
<lb/>und 543 § 54 f. — •) Fries. Rq. 117, 5. 544, 5. Die Erwähnung des
<lb/>skdtata im rflstringischen Text der 17. Kflre hat ftr die Erkenntnis

<lb/>15*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0250.tif"
                n="228"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0250--><p/>
            <p>

               <lb/>228
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>den Welfen auf die Oldenburger, der das Eingehen de»
<lb/>Fränen -Amtes zur Folge hatte, muß auch den Bon beseitigt
<lb/>haben. Freilich handelte es sich hierbei wohl mehr um die
<lb/>Änderung eines Amtstitels als um die gänzliche Beseitigung
<lb/>eines Amtes. Die Stellung des Bon mußte sich ja dadurch
<lb/>heben, daß der Mann, der als Fräna zwischen ihm und dem
<lb/>Grafschaftsinhaber stand, im Jahre 1180 zum Grafen auf- 
<lb/>rückte. Der Bon mag damals manche von den alten Fräna-
<lb/>funktionen übernommen haben, und er wird von dem Grafen
<lb/>fortan als Schulze bezeichnet worden sein. Sächsische Ver- 
<lb/>hältnisse dürften für diese Änderung des Amtstitels maß- 
<lb/>gebend gewesen sein. Die Oldenburger übten ja damals
<lb/>längst in dem an Büstringen stoßenden sächsischen Gebiete
<lb/>Grafenrechte und werden nach der Erlangung der Grafschaft
<lb/>Büstringen auch hier ihre Stellvertreter als „Schulzen“ be- 
<lb/>zeichnet haben.

<lb/>Die 15. rüstringische Küre zeigt, daß zur Zeit ihrer
<lb/>Abfassung eine Mehrzahl von Schulzen im Lande vorhanden
<lb/>war.1) Es ist aber wohl einer von ihnen für gewisse Fälle
<lb/>oder dauernd mit der Leitung des ganzen Landes betraut
<lb/>gewesen, so daß er nach manchen Bichtungen hin eine ähn- 
<lb/>liche Stellung, wie sie einst der Fräna besaß, innehatte.
<lb/>Um einen Schulzen dieser Art handelt es sich offenbar, wenn
<lb/>nach einer Stelle des Büstringer Textes von 1327 thi skel-
<lb/>tata, also „der“ Schulz, das Landesgericht, welches die
<lb/>schwersten Verbrecher aburteilen sollte, an Stelle des Grafen
<lb/>zu hegen hatte.2)

<lb/>Nach allem hatte der Übergang der Grafschaft Büst- 
<lb/>ringen auf die Oldenburger eine ähnliche Umgestaltung der
<lb/>Verwaltung für dieses friesische Gebiet zur Folge, wie sie
<lb/>in Mittelfriesland im 11. Jahrhundert eingetreten war. Der
<lb/>Fräna und der Bon verschwanden, und die Leitung der Ge- 
<lb/>richte und der Landesverwaltung kam zunächst in die Hände
<lb/>von Schulzen. Auch in den übrigen ostfriesischen Graf-
</p>
            <p>

               <lb/>der rfistringischen Verhältnisse keine unmittelbare Bedeutung, weil
<lb/>wir es hier mit der Übersetzung einer mittelfriesiachen Rechtsquelle
<lb/>zu tun haben.

<lb/>') Fries. Rq. 117. — *) Fries. Rq. 544, 5.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0251.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna and Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>229
</p>
            <p>

               <lb/>schäften ist der skeltata heimisch geworden, seitdem die
<lb/>sächsischen Herren und Bischöfe, welchen hier die Grafen-
<lb/>rechte zustanden, auf die Landesverwaltung und die Leitung
<lb/>der Gerichte Einfluß gewannen, was aber erst nach der
<lb/>Normannenperiode und in recht beschränktem Maße geschah.
<lb/>Genaueres über die Zeit, in welcher in diesen friesischen
<lb/>Gebieten Fräna und Bon den Schulzen Platz machten, läßt
<lb/>sich bei dem Mangel an Nachrichten nicht ermitteln. Man
<lb/>wird nur allgemein sagen können, daß der Umschwung hier
<lb/>nicht vor dem Ende des 11. Jahrhunderts eingetreten sein
<lb/>kann.

<lb/>Dadurch, daß das Fränen-Amt einging, schied zunächst
<lb/>aus dem Richterpersonal des „Landes“ diejenige Persönlich- 
<lb/>keit aus, welche als „Oberrichter“ galt und die drei echten
<lb/>Jahresdinge regelmäßig abgehalten hatte, aber auch in den
<lb/>einzelnen Abbensprengeln des Landes als Gerichtsleiter tätig
<lb/>gewesen war, sobald es sich um althergebrachte regelmäßige
<lb/>Gerichtsversammlungen handelte. Daß die Schulzen die eine
<lb/>oder andere der alten Fränafunktionen übernommen haben,
<lb/>wurde uns bereits klar. Aber dafür, daß einer von ihnen
<lb/>die Leitung der sämtlichen Vollgerichte des Landes und der
<lb/>Abbensprengel an Stelle des Fräna übernommen hätte, läßt
<lb/>sich aus den friesischen Rechtsquellen nichts anführen. Diese
<lb/>Leitung ging vielmehr auf die Männer über, welche bis
<lb/>dahin dem Fräna bei der Hegung der Gerichte „Rat“ erteilt
<lb/>und die „Folge“ geleistet, consilium et auctoritatem gewährt
<lb/>hatten1), d. h. auf die Rädjeven. Sie sind fortan die
<lb/>Leiter der regelmäßigen Gerichtsversammlungen, während
<lb/>der skeltata nach wie vor in dem von ihm anberaumten
<lb/>Dinge den Vorsitz führt. Diese Verhältnisse treten uns in
<lb/>den Hunsegauer Küren von 1252 klar entgegen, denn in
<lb/>ihnen wird das thing, welches der skeltata auslegt, ausdrück- 
<lb/>lich von dem warf, ther alle Hunesgena ridgeuan hiara warf
<lb/>ledzie, und von dem warf, ther achta rSdgeuan iefta fiuwer
<lb/>tegadere cume, unterschieden und die Führung des Landes- 
<lb/>aufgebotes, die einst dem Fräna zustand, der Gesamtheit der
<lb/>Richter Vorbehalten. Die in Betracht kommenden Stellen der
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. in dieser Ztschr. XXVII 8.145 k.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0252.tif"
                n="230"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>230
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Küren (§§ 2. 3. 27. 28) reden eine so deutliche Sprache, daß
<lb/>jeder Kommentar überflüssig wäre, wenn man nicht neuer- 
<lb/>dings den Sinn dieser Stellen zu verdrehen versucht hätte.

<lb/>Für den Hunsegau, meint Heck1), werde durch die
<lb/>Küren von 1252 die Einrechnung des Schulzen unter die
<lb/>Redjeven mit aller Schlüssigkeit erwiesen. Durch sie würde
<lb/>nämlich für das Landesgericht ein höherer Gerichtsfrieden
<lb/>festgesetzt als für das Bezirksgericht. Für das Landesgericht
<lb/>hätte der Friede des heiligen Waldfried gelten sollen (§ 2),
<lb/>der nach §§ 1 und 13 der Küren von Fivelgau und Hunse- 
<lb/>gau 32 Mark Silber betragen hätte. Dagegen wäre in den
<lb/>kleineren Gerichten, wo 8 oder 4 Redjeven zusammenkamen,
<lb/>für den Fall, daß dort ein Mann erschlagen wurde, ein Über- 
<lb/>geld von 100 Mark zu zahlen gewesen (§ 3). „Derselbe
<lb/>Gegensatz trete für den Fall des verlegten Gerichts ent- 
<lb/>gegen.“ Nach § 28 hätte dort, wohin alle Richter des Landes
<lb/>das Land führen, immer der Heerfriede bei 32 Mark weißen
<lb/>Silbers gelten sollen, dagegen sei nach § 29, wenn in einem
<lb/>vom Schulzen anberaumten Thing ein Mann erschlagen wurde,
<lb/>ein Übergeld von 100 Mark zu zahlen gewesen. Aus dem
<lb/>gemeinsamen Gegensätze zu dem durch höheren Friedens- 
<lb/>schutz ausgezeichneten allgemeinen Landesgerichte folge die
<lb/>Identität des Gerichts des Schulzen mit dem Gerichte der
<lb/>acht oder vier Rödjeven. Hieraus folgert dann Heck weiter,
<lb/>daß der Schulze in dem mit Redjeven besetzten Gerichte den
<lb/>Vorsitz führte und daß unter den vier oder acht Redjeven
<lb/>ein Schulze bzw. zwei Schulzen mit einbegriffen waren!

<lb/>Mir scheint, als ob durch diese Beweisführung die Ein- 
<lb/>rechnung des Schulzen unter die Rödjeven noch nicht „mit
<lb/>aller Schlüssigkeit“ dargetan sei, denn 1. darf man, von
<lb/>anderen formalen Mängeln dieser Beweisführung ganz zu
<lb/>schweigen, daraus daß zwei Größen in einem Merkmale
<lb/>übereinstimmen, noch nicht auf ihre Identität schließen und
<lb/>2. beruhen die Prämissen dieses Schlußsatzes auf unrichtiger
<lb/>Quellenauslegung und auf einer ganz ungerechtfertigten Art
<lb/>die Quellen zu benutzen.

<lb/>Das Übergeld (ürield) von 120 Mark Groninger Gepräge,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Altfries. Gericbtsverf. 8.174 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0253.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0253"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fr&amp;na and Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>231
</p>
            <p>

               <lb/>das Heck als ein Friedensgeld auffaßt, mit dem der Bruch
<lb/>des Gerichtsfriedens zu büßen gewesen sei1), ist gar kein
<lb/>Friedensgeld, sondern der Betrag, der bei der Verletzung
<lb/>eines Sonderfriedens, hier speziell des Gerichtsfriedens, zu
<lb/>der normalen Compositio hinzugefügt wurde, die ürböte, die
<lb/>excrescentia quae datur racione cetus?) Daß aber dieses ürgeld
<lb/>von 120 Groninger Mark nur im kleinen Warf und im Schulzen- 
<lb/>ding, nicht aber im gemeinen Landeswarf, wenn daselbst ein
<lb/>Mann erschlagen wurde, zu zahlen gewesen sei, ist unrichtig.
<lb/>Der Gerichtsfriede wurde überall gleichmäßig geschützt. Heck
<lb/>zitiert den ß 2 so: Etta warne, ther alle Hunesgena redgeuan
<lb/>hiara warf ledzie ... fhine frethe te haldane sente Waldfrethes
<lb/>frethe. Aber daran schließen sich doch die Worte: thet ürgeld
<lb/>hunderd merka Grenegslachta! Dieses ürgeld ist also kein
<lb/>Charakteristikum für den kleinen Warf und das Schulzen- 
<lb/>ding. Warum Heck jene Worte fortgelassen hat, bleibt für
<lb/>mich ein Rätsel.8)

<lb/>Daß der Wald frieds-Friede nach §§ 1 und 13 der Fivel-
<lb/>gau-Hunsegauer Küren 32 Mark Silber betragen habe, ist
<lb/>eine ganz irrige Behauptung. Die 32 Mark Englisch, die
<lb/>daselbst aufgeführt werden, sind ja kein Friedensgeld, sondern
<lb/>stellen die Komposition dar, mit welcher der unter dem
<lb/>Marktfrieden oder unter dem Waldfrieds-Frieden Erschlagene
<lb/>bezahlt werden sollte: ^ltem de marcketvreden ende sunte
<lb/>Walfridus-vreden . . . wee daer soe doet geslagen worde, syn
<lb/>gheit sal wesen XXXH marck Engelsch.“ 4) Das dieser Kompo- 
<lb/>sition entsprechende Friedensgeld ist dabei nicht erst ange- 
<lb/>geben, weil es sich von selbst verstand, daß es dem vierten
<lb/>Teile der Buße gleichkam, also 8 Mark betrug.5)


<lb/>*) Aach Bis (Strafrecht der Friesen 8.130 und 137 Anm. 9) hat
<lb/>das ürield der Hunsegauer Küren fälschlich als besonderes Friedens- 
<lb/>geld oder besondere Brüche aufgefaßt und mit den Friedensgeldern
<lb/>der Fivelgauer Küren verglichen, weil er die Münzverhältnisse der
<lb/>Hunseganer Küren ebensowenig verstand wie die der Fivelgauer
<lb/>Küren. — *) Fivelg. Küren § 21 (Fries. Eq. 287). — *) Daß er sie
<lb/>übersehen oder sie unterdrückt haben sollte, wird man nicht annehmen
<lb/>dürfen. Es bleibt also nur der Schluß übrig, daß sie in seinem Exem- 
<lb/>plar der Altfriesischen Rechtsquellen nicht stehen mügen. — *) Fries.
<lb/>Eq. 302 § 13. — &amp;) Vgl. hierzu in dieser Zeitschr. XXVII 8. 801 und
<lb/>oben 8.140.
</p>

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                n="232"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>232
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>Die Hunsegauer Küren schützen den Landeswarf, den
<lb/>kleinen Warf und das Schulzending ganz gleichmäßig. Wer
<lb/>den Frieden des Warfes oder des Dinges durch einen Tot- 
<lb/>schlag bricht, zahlt ein Friedensgeld von 8 Mark weißen
<lb/>Silbers oder 8 Mark Englisch und bezahlt den erschlagenen
<lb/>Mann mit einem Oelde von 16 Mark weißen Silbers und
<lb/>mit einem Übergelde (ürield) von 120 Mark Groninger Ge- 
<lb/>präge, also im ganzen, da 120 Groninger Mark damals mit
<lb/>16 Mark weißen Silbers gleichwertig waren1), mit 32 Mark
<lb/>weißen Silbers oder 32 Mark Englisch, wie denn in § 1
<lb/>ausdrücklich bestimmt ist: „Hwasa enne mon feile ... et allera
<lb/>Hunesgetta warue . . . müh twd and thritega merlcum hwltes
<lb/>selueres te ieldane.“2) Nur für den Donnerstag, wo die
<lb/>Rödjeven zu Onderdendam schwuren, galt ein noch höherer
<lb/>Gerichtsfriede. Der erschlagene Mann war dann mit 40 Mark
<lb/>zu bezahlen und ein Friedensgeld von 10 Mark zu entrichten:
<lb/>„Hwasa thes thunresdeys, ther redgeuan swerath et Ulder-
<lb/>nadomme etta warue ieftha on there töfere ieftha on there
<lb/>fonfere, enne mon sie, thet hine gelde mith fiuwertega
<lb/>merkum hwites selueres, . . . and tyan merk selueres te
<lb/>fretha.“ 3)

<lb/>Wie Hecks Unterscheidung zwischen einem höheren und
<lb/>niederen Gerichtsfrieden quellenwidrig ist, so kann auch das,
<lb/>was er aus § 27 f. über die „Verlegung“ oder „Vertagung“
<lb/>der Gerichte herausliest, mit dem Wortlaut der Küren nicht
<lb/>in Einklang gebracht werden. Wenn § 27 bestimmt: „Hwörsa
<lb/>thi skeltata sin thing lidszie, werther en mon felled, hunderd
<lb/>merka Grenengslachta te ürgelde“4) („Wo der Schulz sein
<lb/>Ding auslegt, wird da ein Mann erschlagen, 120 Mark Gro- 
<lb/>ninger Gepräge zum Übergelde“), so deutet in diesen Worten
<lb/>nichts auf eine Vertagung des Gerichtes hin. Im § 28 aber
<lb/>handelt es sich gar nicht um den Gerichts-, sondern um
<lb/>den Heerfrieden: „Hwersa alle thes londes riuchteran thet
</p>
            <p>

               <lb/>') Der Groninger Pfennig betrag damals */20 altfries. Pfennige,
<lb/>und die Groninger Mark enthielt 160 Pfennige, machte also 24 altfries.
<lb/>Pfennige aus. Die Mark weißen Silbers der Hunsegauer Küren war
<lb/>180 altfries. Pfennige wert. Das Nähere wird meine Geschichte des
<lb/>altfriesischen Geldwesens bringen. — *) Fries. Rq. 328. — *) Fries. Rq.
<lb/>328 § 7. — *) Fries. Rq. 330.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0255.tif"
                n="233"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0255"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna und Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>233
</p>
            <p>

               <lb/>lond lede, emmer thi herefrethe bi twä and thritega merkum
<lb/>hwites selueres“1) („Wo alle Richter des Landes das Land
<lb/>führen, herrsche zu aller Zeit der Heerfriede bei 32 Mark
<lb/>weißen Silbers“)!

<lb/>Es dürfte nunmehr klar sein, Was es mit der „Schlüssig- 
<lb/>keit“ der Heckschen Beweise auf sich hat. Seine ganze
<lb/>Argumentation ist nichts weiter als ein gewaltsamer Versuch,
<lb/>seine unbeweisbare Behauptung, daß die Schulzen unter die
<lb/>Rädjeven eingerechnet worden seien, als quellengemäß hin- 
<lb/>zustellen.

<lb/>Der klare Wortlaut der Hunsegauer Küren von 1252
<lb/>besagt, daß im 13. Jahrhundert die Leitung der alther- 
<lb/>gebrachten Vollgerichte des Gaues und der Schulzen- 
<lb/>sprengel ebenso wie die Führung des Landesaufgebotes
<lb/>Sache der Redjeven war, daß diese also die Hauptfunktionen
<lb/>des Fräna übernommen hatten. Da der Vorsitz in den Ge- 
<lb/>richten und die Führung des Landesaufgebotes füglich nur
<lb/>einem Manne zustehen konnten, wählten die Rädjeven
<lb/>einen aus ihrer Mitte zum Oberrichter und Landesführer.
<lb/>Er hatte speziell im Landeswarf die Leitung und die Pflicht,
<lb/>die Urteile auszugeben (titieva) sowie die gefaßten Beschlüsse
<lb/>zu verkündigen (ketha). Dieser kethere (enuntiator, edictor,
<lb/>orator, placitator) kann als der Nachfolger des Fräna be- 
<lb/>zeichnet werden. So hat auch der Fortfall des alten Fränen-
<lb/>amtes dazu beigetragen, die Stellung der Redjeven zu heben.
<lb/>Dadurch daß der alte Landesführer verschwand, erhielten
<lb/>diese Gelegenheit, das Land auch nach außen hin zu ver- 
<lb/>treten. Als man im 12. Jahrhundert in Rüstringen eine Er- 
<lb/>läuterung der Küren und Landrechte abfaßte, war noch der
<lb/>Fräna derjenige, welcher die rüstringischen Kaufleute gegen
<lb/>Vergewaltigungen, die ihnen im Auslande drohten, in Schutz
<lb/>zu nehmen hatte. Dagegen erscheinen im 13. Jahrhundert
<lb/>bei den Verträgen, welche die Rüstringer mit ihren Nach- 
<lb/>barn abschlossen, die sechzehn Redjeven als die Vertreter
<lb/>des Landes!

<lb/>Wir haben früher gezeigt2), daß die aufsteigende Ent- 
<lb/>wicklung des Redjevenamtes eine Schwächung des Abben-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Fries. Rq. 830. — *) In dieser Zeitschr. XXVII 8.149.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0256.tif"
                n="234"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>234
</p>
            <p>

               <lb/>Hugo Jaekel,
</p>
            <p>

               <lb/>amtes und die Verkümmerung und Auflösung des Asegen-
<lb/>amtes bedeutete, und können zu diesem Ergebnis nun- 
<lb/>mehr noch hinzufugen, daß die Rödjeven ihr Emporsteigen
<lb/>zu politischer Macht der Auflösung des Fränenamtes
<lb/>verdankten.

<lb/>Wie sich die Beziehungen der Rödjeven zu den Schulzen
<lb/>nach der Auflösung des Fränenamtes gestaltet haben, bleibt
<lb/>noch aufzuhellen. Daß die Schulzen unter die Rädjeven
<lb/>eingerechnet worden seien, läßt sich durch nichts erweisen
<lb/>und ist an sich durchaus unwahrscheinlich. Sicher ist, daß
<lb/>sie von den Grafen ernannt wurden und von diesen Güter
<lb/>zu Lehen trugen und daß sich schon früh die Erblichkeit
<lb/>dieser Lehen durchsetzte. Man wird aber bei der Unter- 
<lb/>suchung des friesischen Schulzenamtes nicht außer acht
<lb/>lassen dürfen, daß möglicherweise .verschiedenartige Schulzen- 
<lb/>ämter in Friesland existiert haben. Wenn z. B. Emo zum
<lb/>Jahre 1226 einen scultetus von Sigerdachurke, einem Dorfe
<lb/>südlich von Appingadam, erwähnt1) oder wenn im Jahre
<lb/>1381 zu Leens im Hunsegau Grundstücke und Gebäude
<lb/>cum annuis iurisdictionibus dictis retschap scheltodomi cadenti- 
<lb/>bus super praedictis areis verkauft werden2), so handelt es
<lb/>sich hierbei wohl nicht um Schulzen, die für einen größeren
<lb/>Sprengel zuständig gewesen wären. Über die Entstehung
<lb/>dieser kleineren Schulzenämter Vermutungen aufzustellen, ist
<lb/>zwecklos. Nur eine umfassende Untersuchung, welche die
<lb/>mittel- und ostfriesischen Verhältnisse in Betracht ziehen
<lb/>und sich auf das 11. bis 15. Jahrhundert erstrecken müßte,
<lb/>wird über das Wesen und die Geschichte der friesischen
<lb/>Schulzenämter volle Klarheit verschaffen können.

<lb/>Für die friesische Rechtsentwicklung bis zur Aufstellung
<lb/>und Rezeption der Siebzehn Küren und Vierundzwanzig Land- 
<lb/>rechte, d. h. bis in das 11. Jahrhundert hinein, kommt der
<lb/>skeltata nicht in Betracht. Die Männer, in deren Händen in
<lb/>dieser älteren Periode des friesischen Rechtslebens die Ver- 
<lb/>waltung des Landes und die Leitung der Gerichte lagen,
<lb/>waren außer dem Grafen der Abba, der Fräna und der Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>*) MG. 88. XXI11 511,16. — *) Drießen, Monumenta Groningana II
<lb/>S. 355.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0257.tif"
                n="235"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Foged, Skelta, Fräna und Bon.
</p>
            <p>

               <lb/>235
</p>
            <p>

               <lb/>Die Urteilsfindung stand damals den geschworenen Äsegen
<lb/>zu, von denen jeder für einen Abbensprengel zuständig war.
<lb/>Die Rödjeven, d. h. die Vertreter der Gemeinde, welche
<lb/>diese in erster Linie dazu gewählt hatte, den Vorsitzenden
<lb/>des Gerichts, also den Abba und den Fräna, zu beraten
<lb/>und seinen Kundgebungen die entscheidende Bestätigung,
<lb/>die „Folge“, zu geben oder zu versagen, müssen in dieser
<lb/>Zeit schon Aufsichtsbeamten ihres Bezirkes und die Ein- 
<lb/>gesessenen dieses Bezirkes die Bargilden (berielda) ihre»
<lb/>Rädjeva gewesen sein, aber die selbständige entscheidende
<lb/>Bekundung (Miene) stand dem Redjeva damals noch ebenso- 
<lb/>wenig zu wie die selbständige richterliche Entscheidung
<lb/>(redene). Daher treten die Redjeven noch in den Quellen
<lb/>des 11. Jahrhunderts nicht hervor. Erst als Fräna und Abba
<lb/>verschwanden, wurden sie die Leiter der Bodthinge, d. h.
<lb/>der regelmäßig stattfindenden Gemeinde- und Gerichtsver- 
<lb/>sammlungen, und seitdem in den Quellen als Führer ihres
<lb/>Landes regelmäßig aufgeführt.

<lb/>Dadurch, daß die Rädjeven auch die politische Ver- 
<lb/>tretung ihres Landes in die Hand nahmen, erhielten die
<lb/>friesischen Verfassungszustände einen stark republikanischen
<lb/>Anstrich. Ob man aber berechtigt ist, im Hinblick auf die
<lb/>Redjevenverfassung des 12.—14. Jahrhunderts von friesischen
<lb/>„Bauemrepubliken“ zu sprechen, soll später in einer beson- 
<lb/>deren Abhandlung, die sich hauptsächlich mit der Unter- 
<lb/>suchung des friesischen „äthel“ zu beschäftigen haben wird,
<lb/>geprüft werden.
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Der Zweikampf im fränkischen Prozeß</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Gál, Alexander">Gál, Alexander</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>236
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander Gäl,
</p>
            <p>

               <lb/>VII.

<lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Dr. Alexander Gal

<lb/>in Wien.

<lb/>I. Einleitung.

<lb/>Im Prozesse der karolingischen Zeit wird der Zweikampf
<lb/>durch Beweisurteil angeordnet * *) und vor versammeltem Ge- 
<lb/>richt mit gesetzlich bestimmten Waffen2) ausgesuchten. Dem
<lb/>Ausgange des Kampfordales gemäß3) verhängt ein Endurteil
<lb/>die Strafe, die dem bewiesenen Delikt entspricht.4) Die
<lb/>völlig prozessuale Gestaltung dieses Zweikampfes kann nicht
<lb/>zweifelhaft sein. Bestritten ist jedoch, ob der Kampf schon
<lb/>ursprünglich als Beweismittel im Gerichtsverfahren diente.

<lb/>Die eine Richtung in der Literatur5), welche dies ver-


<lb/>l) Ermoldus Nigellus III v. 569 Foetae latini II 57: Judicio . .
<lb/>dato Francorum ex more vetusto, arma parant. Cap. a. 825 c. 12
<lb/>Boretius I 331: ... propter aliquam contentionem pugna fuerit iudi- 
<lb/>cata. Cap. a. 800—810 (?) c. 4 I 208: ad campum . . . iudicetur. —


<lb/>*) Cap. a. 816 I 269: decertent cum scutis et fustibus. Cap. a. 825
<lb/>c. 12 I 831: praeter de infidelitate cum fustibus pugnent. — *) Cap.
<lb/>a. 816 c. 1 I 268: in campo decertent, utra pars falsitatem utra
<lb/>veritatem sequitur. Reginon. chron. a. 877 Mon. Script. I 597:
<lb/>approbare Dei ... iudicio .. . aut singulari certamine aut ignitorum
<lb/>vomerum examine. — 4) Einh. ann. a. 820 M. 8. I 206: B. . . .
<lb/>cum accusatore suo . . . pugna confligere conatus vincitur. Cumque
<lb/>ut reus majestatis capitali sententia damnaretur . . . Urk. a. 797
<lb/>Bouquet V 758: Fuerunt . . aliqui in nostra praesentia convicti
<lb/>et secundum judicium Francorum dijudicati. — *) Vertreten von:
<lb/>Kogge, Gerichtswesen der Germanen (1820) 205, Phillips, Englische
<lb/>Reichs- und Rechtsgeschichte II (1828) 282, Wilda, Ordalien i. d.
<lb/>Enzyklopädie von Ersch und Gruber 8. III T. 4 (1832) 453ff., F. W.
<lb/>Unger, Der gerichtliche Zweikampf bei den germanischen Völkern,
<lb/>Göttinger Studien (1847) 2, 341 ff., Maurer, Das Beweisverfahren nach
<lb/>deutschem Recht, Kr. Üb. V (1857) 213ff., Gengier, Glossar zu den
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0259.tif"
                n="237"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>neint, hat die für die Erkenntnis von Urzuständen des Recht»
<lb/>bedeutsamen nordischen Quellen für sich. Soweit der Zwei-
<lb/>kampf in den altnordischen Rechten* 1) mit dem Rechtsgang
<lb/>in Berührung tritt, ersetzt er das versagende gerichtliche
<lb/>Verfahren bei gewaltsamen Dingstörungen und bei mangeln- 
<lb/>der Einstimmigkeit der Urteiler; er schützt ferner durch
<lb/>Abschneidung des Rechtsweges das materielle Recht gegen
<lb/>den Formalismus des Prozesses, insbesondere gegen die
<lb/>Unterdrückung durch falsche Eide und Urteile. Mag hier
<lb/>der Kampf gelegentlich eines gerichtlichen Verfahrens er- 
<lb/>folgen und oft auch keine Rechtsbeugung, vielmehr eine
<lb/>im Prozeßweg nicht zu erzielende Rechtsdurchsetzung be- 
<lb/>zwecken, so steht er doch, als Mittel der Selbsthilfe, pro- 
<lb/>zessual im Gegensatz zu dem Rechtsgang. Denn im Rechts- 
<lb/>gange entscheiden Dritte den Streit und nicht die Parteien
<lb/>selbst.

<lb/>Aus ähnlich gearteten Beziehungen der Selbsthilfe zum
<lb/>Gerichtsverfahren sei in westgermanischen Rechten das ge- 
<lb/>richtliche Beweismittel des Zweikampfes erwachsen.

<lb/>Den Entwicklungsgang hat Montesquieu im Esprit des
<lb/>lois2 * * *) auf quellenmäßiger Grundlage zu konstruieren ver- 
<lb/>sucht. Trotz einzelner in der Auslegung der Quellen unter- 
<lb/>laufener Irrtümer verlohnt es sich, die Resultate dieser fast
<lb/>unbeachtet gebliebenen Untersuchung zutage zu fördern: Der
</p>
            <p>

               <lb/>germanischen Rechtsdenkmälern (1875) 884ff., Waitz, Deutsche Ver- 
<lb/>fassungsgeschichte I* (1880) 445, Amira, Grundriß des germanischen
<lb/>Rechts * (1897) 167 ff., und i. d. Göttingischen gelehrten Anzeigen (1888)


<lb/>1, 54, Baist, Der gerichtliche Zweikampf nach seinem Ursprung und
<lb/>im Rolandslied, Rom. Forsch. V (1890) 436ff., Declareuil, Les preuves
<lb/>judiciaires dans le droit franc du V6 * 8 au VIII • sifecle, Nouvelle revue
<lb/>hist. XXIII (1899) 330L. Schröder, R.G.* (1902) 87,867, Dahn, Bau- 


<lb/>steine II (1880), Über den Begriff der Gottesurteile 57ff., Fehde-Gang
<lb/>und Rechts-Gang der Germanen 119 ff., Deutsche Geschichte I/i (1883)


<lb/>241 ff., Die Könige der Germanen VII/, (1895) 68, VIII/, (1899) 131,
<lb/>IX/, (1905) 254.


<lb/>*) Vgl. Maurer, Beiträge zur Rechtsgeschichte des germanischen


<lb/>Nordens I. Die Entstehung des isländischen Staats und seiner Verfassung


<lb/>(1852) 197, Amira, Das altnorwegische Vollstreckungsverfahren (1874)


<lb/>389 ff. — *) Oeuvres completes de Montesquieu I (1835) XXVIII e. 13 ff.


<lb/>8. 446 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0260.tif"
                n="238"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>238
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>Zweikampf, dessen Brauch aus einer Regelung und Ein- 
<lb/>schränkung der Familienkriege hervorgegangen war, wehrte
<lb/>im gerichtlichen Verfahren den falschen Leugnungseiden.1)
<lb/>Die vom Geklagten beabsichtigte Leistung eines Meineids,
<lb/>die das Beweisergebnis zu seinen Gunsten verkehrt hätte,
<lb/>konnte nur gewaltsam gehindert werden. Der Zusammen- 
<lb/>hang von Eid und Zweikampf folgt aus dem Prozeß der
<lb/>Lex Salica, der eine Reinigung durch den Eid nicht zuläßt,
<lb/>über auch den gerichtlichen Zweikampf nicht kennt, sowie
<lb/>aus den in beider Hinsicht entgegengesetzt gestalteten Be- 
<lb/>weisrechten aller übrigen Volksrechte. Daß die Furcht vor
<lb/>Meineiden zum Zweikampf greifen ließ, wird überdies in der
<lb/>Lex Gundobada ausdrücklich gesagt und ist auch in anderen
<lb/>Leges, den Kapitularien und den Gesetzen der Ottonen für
<lb/>Italien angedeutet. Aus dem Gewaltmittel wurde ein Be- 
<lb/>weismittel und Gottesurteil, da die Tapferkeit auch den
<lb/>moralischen Wert bestimmte und der Ausgang des Zwei- 
<lb/>kampfes, wie schon Tacitus berichtet, als Ausspruch der
<lb/>Vorsehung erschien.

<lb/>Neuere Hypothesen legen das Gewicht gleichfalls auf
<lb/>die Unzulänglichkeit der gerichtlichen Rechtsverfolgung. Doch
<lb/>sind sie, wie auch die im folgenden in einigen Umrissen
<lb/>wiedergegebenen Ausführungen Dahns und Ungers entnehmen
<lb/>lassen, meist allgemeiner gehalten.

<lb/>Nach Dahn konnten die Parteien in einem zurückliegen- 
<lb/>den Stadium der Entwicklung, statt den Fehdegang zu wählen,
<lb/>sich auf einen Rechtsgang einigen. Dieser versagte jedoch
<lb/>leicht zufolge seines unentwickelten Beweisverfahrens. Dann
<lb/>wurde nicht wieder auf die schadenbringende Fehde zurück- 
<lb/>gegriffen, sondern ein auf die Hauptpersonen eingeschränktes
<lb/>Stück derselben in den Rechtsgang eingeschaltet. Den sub- 
<lb/>sidiären Charakter hat der Zweikampf behalten, auch als er
<lb/>zu einem Beweismittel und Ordal geworden war.

<lb/>Unger hingegen unterscheidet den Zweikampf von der
<lb/>Fehde nach Form, Zweck und Folgen. Der Zweikampf ist
<lb/>keine reduzierte Fehde, sondern eine Art der geregelten
</p>
            <p>

               <lb/>*) XXVIII c. 14 ... la loi du combat .. uue suite naturelle et
<lb/>le remfede de la loi qui ätablissoit les preuves negatives.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0261.tif"
                n="239"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 239


<lb/>Selbsthilfe, die aus der grundsätzlichen Parteiengleichheit
<lb/>entstehen mußte. Gemäß dieser hatte im Prozeß kein Teil
<lb/>ein Beweisrecht, kein Teil die Beweislast. Beide Teile er- 
<lb/>schienen vor Gericht gleichsam als Angreifer der Streitsache.
<lb/>Gab nun keine Partei nach und erbrachte auch keinen
<lb/>besseren Beweis — beim Gegenüberstehen von gleichstarken
<lb/>Eiden oder Zeugenaussagen — so blieb als Entscheidungs- 
<lb/>mittel nur der Kampf.

<lb/>Die zweite Richtung in der Literatur tritt für die
<lb/>Ursprünglichkeit eines gerichtlichen Zweikampfes ein. Im
<lb/>Gegensatz zu R. Loening1), nach dessen Hypothese in der
<lb/>Betätigung überlegener Körperkraft seit jeher zwar ein un- 
<lb/>trüglicher Beweis für die Gerechtigkeit der Sache, aber
<lb/>kein Gottesurteil erblickt wurde, verteidigen Grimm, Siegel
<lb/>und Brunner2) auch die ursprüngliche Ordalqualität dieses
<lb/>Beweismittels.

<lb/>Siegel führt den Zweikampf auf vertragsmäßige Be- 
<lb/>schränkungen von Fehden zurück. Die beschränkte Fehde
<lb/>aber war von Anfang an nicht auf Selbsthilfe gerichtet.
<lb/>Vielmehr gewährte der Sieg, der wie im Völkerkrieg als
<lb/>Gottesurteil über das bessere Recht galt, im Sinne des
<lb/>Kampfvertrags nur einen Anspruch auf Befriedigung.

<lb/>Brunner, der entschiedenste Vertreter dieser Richtung,
<lb/>verweist u. a. auf die Tatsache, daß der Ordalgedanke auf
<lb/>Schlacht und Krieg überhaupt ausgedehnt und in Form des
<lb/>Zweikampfes der Kriegsgott befragt wurde. Zwar gab es
<lb/>auch einen Zweikampf, der weder Ordal noch Beweismittel
<lb/>war. „Allein der Zweikampf wurde zum Gottesurteil, wenn
</p>
            <p>

               <lb/>') Der Reinigungseid bei Ungerichtsklagen im deutschen Mittel-
<lb/>alter (1880) 54f. — *) Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer 4 (1899)
<lb/>908 ff., Siegel, Geschichte des deutschen Gerichtsverfahrens (1857) 202,
<lb/>Brunner, R.G. II (1892) 399 ff., Grundzüge * (1903) 22, R.G. I * (1906)
<lb/>263 ff. Dieser Richtung gehören ferner an: Dreyer, Sammlung ver- 
<lb/>mischter Abhandlungen zur Erläuterung der deutschen Rechte und
<lb/>Altertümer II (1756) 884 ff., Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechts- 
<lb/>geschichte * I (1843) 416, Bethmann - Holl weg, Der germanisch-
<lb/>romanische Civilprozeß im Mittelalter I (1868) 30f. Vgl. auch Holtzen-
<lb/>dorff i. d. Deutschen Rundschau XI (1877) 443 und Dante, De Mon- 
<lb/>archia II c. 8 ff. cd. Witte * 64 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0262.tif"
                n="240"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>240
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander Gäl,
</p>
            <p>

               <lb/>er in der Absicht erfolgte, ihn zu einem solchen zu ge- 
<lb/>stalten, d. h. in dem Ausgang den Beweis der Wahrheit oder
<lb/>Unwahrheit, des Rechts oder Unrechts zu erblicken.“ —

<lb/>Nicht allein der Ursprung, auch die dem Zweikampf im
<lb/>gerichtlichen Beweisverfahren zugewiesene Stellung erscheint
<lb/>in den hauptsächlichen Beziehungen — so hinsichtlich der
<lb/>Anwendungsfalle, des Verhältnisses zu den übrigen Beweis- 
<lb/>mitteln, insbesondere Eid und Zeugen, des Rechtes der
<lb/>Prozeßparteien auf Kampf zu provozieren — nicht geklärt.

<lb/>Nach verbreiteter Ansichtl) war der Zweikampf nur ein
<lb/>Notbehelf, wenn die anderen Beweismittel versagten. Viel- 
<lb/>fach wird ferner als prozessualer Grund des Zweikampfes
<lb/>die Eidschelte oder die Schelte überhaupt angenommen2),
<lb/>mithin nicht die Untauglichkeit anderer Beweismittel, sondern
<lb/>ihre formalistische Natur, die ohne Gegengewicht materiell
<lb/>unzutreffende Entscheidungen herbeigeführt hätte. Nach einer
<lb/>weiteren Meinung3) fungierte der Zweikampf als Mittel, durch
<lb/>welches der Kläger den Reinigungseid des Geklagten von
<lb/>vornherein, ohne Eidschelte, abschneiden konnte. Siegel4)
<lb/>endlich zählt sieben Fälle von „kampfbedürftigen“ Zwischen- 
<lb/>klagen auf, in denen der Zweikampf nicht bloß kein subsi- 
<lb/>diäres, sondern überhaupt das einzige Beweismittel war. Mit
<lb/>der Lehre von den kampfbedürftigen Klagen begegnet sich
<lb/>in einem Punkt jene Ansicht, welche den Zweikampf durch
<lb/>die Schelte für bedingt hält: So wie die Meineidsklage kampf- 
<lb/>bedürftig war, da schon ihre Erhebung eine Schelte des
<lb/>Eides der Gegenpartei involvierte, so sei späterhin allgemein
<lb/>eine kämpf liehe Ansprache gleich im Anschluß an die Klage- 
<lb/>erhebung zugelassen worden. Diese Kampfklage sei recht- 
<lb/>lich als antizipierte Eidschelte zu konstruieren, wie ja auch
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dahn, Bausteine II a. a. 0., Glasson, Histoire du droit et
<lb/>des institutione de la France III (1889) 511, Unger, Zweikampf 361,
<lb/>Wilda, Ordalien 473, Maurer, Krit. Üb. Y 221 f.— *) Montesquieu
<lb/>a. a. O., Amira, Grundriß 168, i. d. Germania XX 63ff, Brunner,
<lb/>R.G. II 418, Schröder, R.G. 368. Vgl. auch Brunner, Wort und
<lb/>Form im altfranzösischen Prozeß, in den Forschungen zur Geschichte
<lb/>des deutschen und französischen Rechtes (1894) 340, Entstehung der
<lb/>.Schwurgerichte (1872) 179. — *) Loening a. a. 0. 54. — 4) A. a. 0.
<lb/>123 ff
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0263.tif"
                n="241"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 24J

<lb/>dem Kampf Eidleistung und Eidschelte als Formalakte vor- 
<lb/>ausgingen.

<lb/>Die Divergenzen wurden schwerlich behoben durch den
<lb/>Vermittlungsversuch vonWaitz1): „In mannigfacher Anwen- 
<lb/>dung kommt der Zweikampf im deutschen Gerichtsverfahren
<lb/>vor. Einmal als Reinigungsmittel neben dem Eid, so daß
<lb/>die Wahl je nach Umstanden von dem Beklagten oder von
<lb/>dem Kläger abhängt. Ferner in Sachen, wo die Parteien in
<lb/>wesentlich gleicher Stellung sich gegenüberstehen, bei einem
<lb/>Streit um die Grenze von Land und dergleichen, oder wenn
<lb/>ein Zeuge oder ein Urteil selbst angefochten werden sollen;
<lb/>außerdem in einzelnen anderen Fällen.“ —

<lb/>Die Vorführung der einschlägigen Literatur ergab kaum
<lb/>ein Resultat, dem nicht eine mehr, minder begründete These
<lb/>gegenübertreten würde. Die Ursache mag zum Teil darin
<lb/>liegen, daß nicht selten die Frage nach der Ordalnatur des
<lb/>Zweikampfs in den Vordergrund gestellt, seine Beweisfunktion
<lb/>im Gericht nur nebenher berücksichtigt wird. Vor allem
<lb/>fehlt es jedoch vielfach an eindringenderen Untersuchungen
<lb/>über die prozessuale Stellung des Zweikampfs nach den
<lb/>einzelnen Rechten.2) In der Folge wird deshalb die übliche
<lb/>rechtsvergleichende Methode verlassen. Die Darstellung hält
<lb/>sich ausschließlich an die fränkischen Rechts- und Geschichts- 
<lb/>quellen. Eine übertriebene Beengung des Gesichtsfeldes dürfte
<lb/>dies im Hinblick auf die weittragende Bedeutung des fränki- 
<lb/>schen Rechtes kaum mit sich bringen.* *)


<lb/>*) V. G. I * 445f. — *) Sohms fränkische Reichs- and Gerichts- 
<lb/>verfassung (1871) 501 ff. behandelt hauptsächlich die Kompetenz zur
<lb/>Anordnung des Kampfordais. — Neuere Monographien dber den Zwei- 
<lb/>kampf in mittelalterlichen Rechten fränkischer Herkunft: Pfeffer,
<lb/>Die Formalitäten des gottesgerichtlichen Zweikampfs in der altfran- 
<lb/>zösischen Epik i. d. Zeitschr. f. rom. Phil. (1885) IX, Neilson, Trial
<lb/>by combat (1890), Gebauer, Studien zur Geschichte der Urteilsschelte
<lb/>auf Grund der altfranzösischen Quellen Ztschr. f. R.G. XXX (1896),
<lb/>Coulin, Der gerichtliche Zweikampf im altfranzösischen Prozeß und
<lb/>sein Übergang zum modernen Privatzweikampf I. Der gerichtliche
<lb/>Zweikampf im altfranzösischen Prozeß (1906).


<lb/>*) Nachtrag zu 8.236/7 n. 5: Majer, Geschichte der Ordalien
<lb/>(1795) 142ff., Dahn, Studien zur Geschichte der germanischen Gottes- 
<lb/>urteile (von welcher Abhandlung nur die Überschrift des I. Abschn.

<lb/>Zeitschrift für Bechtageechichte. XXVIIL 0«rm. Abt. 16
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0264.tif"
                n="242"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>242
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander Gäl,
</p>
            <p>

               <lb/>II. Der Zweikampf im königsgerichtlichen

<lb/>Verfahren.

<lb/>Wie die Carmina des Ermoldus Nigellus1) bekunden,
<lb/>war es bei den Franken Brauch, Sochverratsprozesse vor
<lb/>dem König und der Reichsversammlung durch Zweikampf
<lb/>entscheiden zu lassen:

<lb/>Mos erat antiquus Francorum semper, et instat, . . .

<lb/>Ut quicumque fidem regi servare perennem
<lb/>Abnegat ingenio, munere sive dolo,

<lb/>Aut cupit in regem, sobolem seu sceptra misellus
<lb/>Arte inferre aliquid, quae sonat absque fide,

<lb/>Tum si frater* *) adest, qui se super haec quoque dicat,

<lb/>Tunc decet ut bello certet uterque fero
<lb/>Regibus et Francis coram, cunctoque senatu; . . .

<lb/>Waitz und Dahn interpretieren aus dieser Stelle ein
<lb/>Recht des Angeklagten, die Hochverratsanschuldigung sowie
<lb/>überhaupt jede schwere Anklage durch Zweikampf abzu- 
<lb/>wehren.8) Allein weder der Wortlaut noch der durchaus
<lb/>eindeutige Sinn deckt den Folgesatz. Als kampfbedürftig
<lb/>sind vielmehr nur die auf Infidelitat lautenden Anklagen
</p>
            <p>

               <lb/>„Über den Begriff der Gottesurteile* zitiert wurde), Dahn, Die Könige
<lb/>der Germanen IX/1 (1902) 303. 8. 236 n. Z. 8 lies: a. 887; Z. 1 von

<lb/>unten: deutschen Rechten; 8. 240 Text Z. 3 (Zitat aus Brunner,
<lb/>R. G. I* 263): des Rechts oder des Unrechts.


<lb/>*) In honorem Hludowici III v. 543ff., Poetae latini aevi Caro-
<lb/>lini II ed. Dttmmler (1884) 8.56. — *) Pertz, M. 8. II 500 ,o (?), Waitz,
<lb/>V. G. IV * 430 emendieren „forte“. Doch gibt „frater“ wenn auch sprach- 
<lb/>lich etwas gezwungen den besseren Sinn, si frater adest bedeutet: falls
<lb/>ein Ebenbürtiger auftritt (Dahn, Könige VIII/* 132, a. M. Sohm, G. V.
<lb/>502 gi). Auch in Greg. Tur. VII14 wird einem ebenbürtigen Ankläger
<lb/>der Kampf angeboten: si aliquis est similis mihi, qui hoc crimen in-
<lb/>pingat . . . Ein ähnlicher Sprachgebrauch bezeichnet die Gegner im
<lb/>Kampfe als „Gatten“ (Grimm, D. W. B. IV 1 1496). — *) Waitz,
<lb/>V.G. IV* 430: Der Zweikampf wurde zwischen Kläger und Angeklagten
<lb/>ausgekochten, „namentlich als ein Recht des letzteren zur Abwehr
<lb/>schwererer Beschuldigungen. Besonders hervorgehoben wird, daß, wer
<lb/>der Untreue gegen den König geziehen ward, nach altem Recht, wie
<lb/>es heißt, vor demselben kämpfen sollte“. Dahn, Könige VIII/* 182:
<lb/>„Die Parteien kämpften selbst: zumal der Angeschuldigte durfte sich
<lb/>von schweren Anklagen, besonders des Hochverrats, und Beweisen,
<lb/>durch das Kampferbieten lösen . .
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0265.tif"
                n="243"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>243
</p>
            <p>

               <lb/>bezeichnet, und als Arten der Infidelität werden angeführt
<lb/>vollbrachte und versuchte Angriffe gegen die Person des
<lb/>Königs oder seine Herrschaft. Die Behauptung, daß diese
<lb/>Angaben nicht bloß demonstrativ zu nehmen sind, wird die
<lb/>Probe auch an den anderen fränkischen Quellen zu bestehen
<lb/>haben.

<lb/>Zum angedeuteten Resultat führt wenngleich auf in- 
<lb/>direktem Weg die Bestimmung eines italischen Kapitulars
<lb/>a. 825 c. 12 »):

<lb/>Quibuscumque per legem propter aliquam contentionem
<lb/>pugna fuerit iudicata praeter de infidelitate cum fustibus
<lb/>pugnent, sicut in capitulare dominico prius constitutum fuit.

<lb/>Zweikämpfe sind also, wie ein Königsgesetz (das cap.
<lb/>legib. add. a. 818, 819) schon früher bestimmt hat, mit
<lb/>dem fustis auszufechten; anders soll es nur bei Infidelität
<lb/>gehalten werden. Die Differenzierung in den Waffen gründet
<lb/>eich darauf, daß der fustis dem volksgerichtlichen Zweikampf
<lb/>eigentümlich ist und nie im königsgerichtlichen Kampf ge- 
<lb/>braucht wird.2) Daher sind Infidelitätssachen, welche in die
<lb/>Kompetenz des Königsgerichts fallen, nicht mit dem fustis
<lb/>auszukämpfen. Das Kapitular schließt nun aber die volks- 
<lb/>gerichtliche Bewaffnung allein für Infidelitätsprozesse aus,
<lb/>da eben bei sonstigen königsgerichtlichen Rechtssachen ein
<lb/>Kampfverfahren nicht statt hat.

<lb/>Ein kampflich entschiedener Infidelitätsfall datiert be- 
<lb/>reits aus merowingischer Zeit:

<lb/>Gregor von Tours (X 10) berichtet von einem Kampf,
<lb/>den der König Gunthram i. J. 590 gebot, als in seinem
<lb/>Revier unbefugt gejagt worden war und der vom Aufseher
<lb/>der Vogesenwälder beschuldigte Kämmerer Chundo die Täter- 
<lb/>schaft bestritt.3) Während der Ankläger persönlich kämpft,
<lb/>hat Chundo einen Angehörigen zum Kampfvertreter. Als


<lb/>*) Cap. Olonn. Bor. I 331. Die Heranziehung dieser Quelle recht- 
<lb/>fertigt sich durch die bekannte Tatsache, daß die für Italien erlassenen
<lb/>Kapitularien in der Hauptsache fränkisches Recht enthalten. — *) Vgl.
<lb/>die folgenden Ausführungen dieses Abschnitts.(S. 251) und Abschn. V. —
<lb/>') Cumque uterque in praesentia regis intenderent, et Chundo diceret,
<lb/>numquam a se haec praesumpta quae obiciebantur,. rex campum
<lb/>deiudicat. Scr. rer. Merov. I 418.
</p>
            <p>

               <lb/>16*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0266.tif"
                n="244"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G41,
</p>
            <p>

               <lb/>beide Kämpfer fallen, wird er auf Befehl des Königs er- 
<lb/>griffen und getötet. Dieser bereut es nachher, seinen Ge- 
<lb/>treuen wegen eines Auerochsen geopfert zu haben.

<lb/>Der Vita Austrigisili zufolge hatte ein Antrustio des
<lb/>Königs Gunthram mittels einer gefälschten Königsurkunde
<lb/>fiskalische Guter an sich gezogen. Die Urkundenfälschung
<lb/>wurde dem Gefolgsmann Austrigisil zur Last gelegt. Um
<lb/>über die Schuld der beiden ein Gottesurteil einzuholen,
<lb/>erkannte der König auf Zweikampf.1) Auf diesen Beleg soll
<lb/>allerdings nicht viel Gewicht gelegt werden, da die Vita,
<lb/>deren Verfasser sich als Zeitgenossen des Heiligen ausgibt,
<lb/>von Krusch 2) — vielleicht mit Recht — zu einer Erdichtung
<lb/>aus karolingischer Zeit erniedrigt und die Fabel vom Zwei- 
<lb/>kampf für eine Komposition aus Gregor Turon. X 193) mit
<lb/>der vorerwähnten Stelle (X 10) erklärt wird. An jedem
<lb/>Wert fehlt es der Quelle aber auch dann nicht, wenn diese
<lb/>Annahmen vollinhaltlich zutreffen. Denn die Erzählung hätte
<lb/>kaum Glauben gefunden, wenn nicht dem Zweikampf auch
<lb/>ein kampf bedürftiger Tatbestand unterschoben worden wäre»
<lb/>In der Tat ergibt die Fassung des Infidelitätsbegriffes bei
<lb/>Ermoldus Nigellus, daß zum mindesten in karolingischer Zeit
<lb/>schwere Verletzungen der Gefolgstreue ein Kampfverfahren
<lb/>vor dem König bedingten.4)

<lb/>Von einem Kampfanerbieten erzählt Gregor von Tours-
<lb/>im VH. Buch, c. 14 seiner Geschichte der Franken. Der
<lb/>Herzog Gunthramnus Boso wollte i. J. 584 den Vorwurf dea


<lb/>*) Scr. rer. Merov. IY 198 c. 4: .. rex in furore versus iussit eoa
<lb/>ex hoc in campo certare, ut, quis folleret, Domini indicio monstraretur.
<lb/>— *) 8. r. M. IY (1902) 188 f. — *) Prozeß gegen den Bischof Egidiua
<lb/>von Reims, der den Besitz fiskalischer Grundstöcke auf eine gefälschte
<lb/>Königsurkunde stützte. — 4) Der Sachverhalt des Prozesses ist ge- 
<lb/>schickt konstruiert und klingt an sich glaubhaft: Falsche Königs- 
<lb/>urkunden waren im allgemeinen vor Anfechtung gesichert — auf
<lb/>die Schelte eines testamentum regis stand ja die Todesstrafe (vgl. Lex
<lb/>Ribuaria LX 6) — und eigneten sich dadurch vorzüglich zu Be- 
<lb/>trügereien. Und die Personen aus der unmittelbaren Umgebung de»
<lb/>Königs waren in besonderem Gelegenheitsverhältnis. — Der in der
<lb/>Yita erwähnte campus, ubi rex agonistas expectare solitus erat,
<lb/>ist wenigstens für die karolingische Zeit kein bloßes Fantasiegebilde.
<lb/>Vgl. das Kampffeld bei Ermoldus Nigellus III v. 588 ff. 8. 57.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0267.tif"
                n="245"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>245
</p>
            <p>

               <lb/>Landesverrats, den der König gegen ihn erhob, durch das
<lb/>Gottesurteil widerlegen. Dem König, als Herrn und Gebieter
<lb/>des Reichs, wage er nicht zu antworten. Gegen einen eben- 
<lb/>bürtigen Ankläger aber werde der Kampf entscheiden.1)

<lb/>Für das fränkisch -merowingische Recht ist schließlich
<lb/>Fredegar 51 a. 623/4 zu verwerten. Zwar spielt die Begeben- 
<lb/>heit, von welcher diese Chronik berichtet, am Hof des Lango- 
<lb/>bardenkönigs Charoald. Allein den Gedanken, über die Schuld
<lb/>oder Unschuld der Königin, die wegen eines angeblichen gegen
<lb/>den König unternommenen Anschlages in Ungnade gefallen
<lb/>war, ein Kampfordal entscheiden zu lassen, brachte ein Ge- 
<lb/>sandter des Frankenkönigs Chlothar auf.3)3)

<lb/>Das Kampfverfahren am merowingischen Königshof wird
<lb/>verhältnismäßig am vollständigsten — von der Vita Austri-
<lb/>gisili abgesehen — im Prozeß Chundos vorgeführt. Es fallt
<lb/>auf, daß der König aus eigener Machtvollkommenheit, ohne
<lb/>Mitwirkung von Urteilern auf den Zweikampf erkennt. Viel- 
<lb/>leicht liegt ein Fall von Kabinettsjustiz vor. Möglich ist es
<lb/>aber auch, daß das Verfahren mit Zweikampf eine Sonder-
</p>
            <p>

               <lb/>*) 0 inimici regionis regniqne nostri, qui propterea ... Orientem
<lb/>adgressus es, ut Ballomerem quendam . . . super regnum nostrum
<lb/>adduceris, semper perfide et numquam custodiens quae promittis!
<lb/>Hierauf erwidert der Herzog:. Tu . . dominus et rex regali in solio
<lb/>resedis, et nullus tibi ad ea quae loqueris ausus est respondere . . .
<lb/>At si aliquis est similis mihi, qui hoc crimen inpingat occulte, veniat
<lb/>nunc palam et loquatur. Tunc, o rex piissime, ponens hoc in Dei
<lb/>indicium, ut ille discernat, cum nos in unius campi planitiae viderit
<lb/>demicare. 8s. rer. Mer. I 299. — *) Ss. rer. Mer. II 146: „Jube illum
<lb/>hominem, qui huiuscemodi verba tibi nunciavit, armare, et procedat
<lb/>alius de parte reginae Gundebergae, quique armatus ad singulare
<lb/>certamine. Iudicium Dei, his duobus conflingentibus, cognoscatur, utrum
<lb/>huius culpae repotationes G. sit innoxia, an fortasse culpabelis.* Cumque
<lb/>haec Charoaldo regi et omnibus primatis palatiae suae placuisset, iobet
<lb/>Adalulfum .. conflictum adire certamine. — *) Auf den Zweikampf in
<lb/>Hochverratsprozessen ist anscheinend in der merowingischen Vita Leode-
<lb/>garii c. 4 Bouquet II 618 angespielt. Der Heilige, den man in der Folge
<lb/>eines Angriffes auf die Königsherrschaft beschuldigte, kümmerte sich
<lb/>nicht viel um seine weltlichen Feinde, sondern, nt cognovit contra se
<lb/>invidiam diaboli recalescere, tunc juxta Apostolum sumens loricam fidei
<lb/>et galeam salutis et gladium spiritus ... contra antiquum hostem inivit
<lb/>singulare certamen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0268.tif"
                n="246"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>246
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>Stellung hat, begründet durch das Dienst- und Abhängigkeits- 
<lb/>verhältnis, in welchem die Prozeßparteien zum Könige stehen.

<lb/>Jedenfalls erscheint in karolingischer Zeit der königs- 
<lb/>gerichtliche Zweikampf als Teil eines regelrechtenYerfahrens,
<lb/>wie eine Urkunde über ein königsgerichtliches Urteil a. 797
<lb/>bezeugt.x) Auch die Schilderung eines Zweikampfs a. d. J. 820,
<lb/>die Ermoldus Nigellus im Anschluß an seine allgemeine Be- 
<lb/>trachtung über Infidelitätsprozesse gibt und die in den wesent- 
<lb/>lichen Punkten von anderen Chronisten2) bestätigt wird, läßt
<lb/>hierüber keinen Zweifel. Der Angeklagte erbietet sich zum
<lb/>Kampfe.8) Das Beweisurteil ergeht nach fränkischem Recht,
<lb/>während der Kampf nach gotischer Sitte zu Pferde ausge- 
<lb/>kochten wird. Das Endurteil, durch welches gegen den im
<lb/>Kampf Unterlegenen, somit des Hochverrats Schuldigen,
<lb/>auf die Todesstrafe erkannt worden wäre, entfallt zufolge
<lb/>eines kaiserlichen Gnadenaktes. Die Beobachtung der festen
<lb/>Formen, in denen sich dieses Verfahren bewegt, wird man
<lb/>kaum bloß der minder impulsiven und der Willkür abge- 
<lb/>neigten Natur Ludwigs d. Frommen zuschreiben können.

<lb/>Irrig wäre auch die Annahme, daß vor Kaiser und Reichs- 
<lb/>tag gekämpft wurde, weil die Anklage auf Landesverrat
<lb/>lautete. Denn in gleicher Weise pflegte man auch Infideli-
<lb/>tätsfälle ohne jede politische Färbung auszutragen.

<lb/>So erbot sich der eines Ehebruchs mit der Königin


<lb/>*) Tardif, Mon. (1866) n. 96: suadente diabolo Pippinus filius noster
<lb/>cum aliquibus Dei infidelibus ac nostris, in vita et regno nobis a Deo
<lb/>concesso impie conatus est tractare et... nihil praevaluit eorum perfidia.
<lb/>Fuerunt namque aliqui . . in nostra praesentia convicti et secundum
<lb/>judicium Francorum dijudicati; aliqui vero fideles per judicium Dei se
<lb/>exinde idoniaverunt, sicut Theodoldus comes fidelis noster visus est
<lb/>fecisse. — *) Vita Hludovici Imp. anon. auct. c. 33 M. 8. II 625: In quo
<lb/>placito Bera comes . ., cum impeteretur a quodam . . Sanila etz infi- 
<lb/>delitatis argueretur, cum eodem . . . proelio congressus est et victus.
<lb/>Einhardi annales a. 820 M. 8.1 206.

<lb/>') III v. 863L: Tum Bero primus ait: „Caesar, pietatis amore
<lb/>Deprecor, ut liceat iste negare mihi.

<lb/>More tamen nostro liceat residere caballum,
<lb/>Armaque ferre mea."

<lb/>Vgl. auch Nith. hist. II 5 a. 841 M. 8. II 657: B ... ad Karolum venit,
<lb/>dicens . . fidelem se illi fuisse . . . quod etsi quilibet aliter dicere
<lb/>vellet, annis se hoc propulsurum promittit.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0269.tif"
                n="247"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 247

<lb/>beschuldigte Kämmerer Bernhard nach fränkischer Sitte zum
<lb/>Zweikampf. Als man aber auf dem Reichstag y. J. 831
<lb/>vergeblich nach einem Ankläger suchte, reinigte er sich
<lb/>durch einen Eid mit Helfern.1) Ähnlich verlief der Prozeß
<lb/>gegen die mitangeschuldigte Königin Judith. Nach den
<lb/>Annales Bertiniani a. 830 wurde sie urteilsmäßig aufgefor- 
<lb/>dert, im nächsten Jahre vor dem Reichstag zu erscheinen
<lb/>und sich entweder von der Anklage zu reinigen oder dem
<lb/>Urteilsspruch der Franken zu unterwerfen.2) Da im Reichs- 
<lb/>tag v. J. 831 gleichfalls niemand die Anklage zu erheben
<lb/>wagte3), kam es nicht zum Kampfverfahren. So wollte ferner
<lb/>vor der Reichsversammlung d. J. 887 die Königin Richardis
<lb/>ihre Unschuld durch Zweikampf oder durch den Pflugscharen- 
<lb/>gang erweisen.4) Und in einem Schreiben an Karl d. Kahlen
<lb/>v. J. 867 erklärte Papst Nikolaus, der in der Ehebruchs- 
<lb/>sache der Königin Thietbirga geplante Zweikampf sei allem
<lb/>göttlichen Recht entgegen.5)

<lb/>Der karolingische Infidelitätsprozeß läßt zwischen der
<lb/>Anschuldigung und der formellen Anklage unterscheiden.6) Die


<lb/>*) Vita Hlud. Imp. c. 46 M. 8. II 634: Bernhardus .... imperatorem
<lb/>adiens modum se purgandi ab eo quaerebat more Francis solito, scilicet
<lb/>crimen obicienti semet obicere volens armisque in pacta diluere. Sed
<lb/>cum accusator, licet quaesitus, deesset, cessantibus armis purgatio
<lb/>facta est iuramentis. Thegani vita Hlud. imp. c. 88 M. 8. II 598: ibi . .
<lb/>venit B. et purificavit se de . . stupro, postquam nullus inventus
<lb/>est, qui ausus fuisset cum armis supradictam rem ei inponere. —


<lb/>*) M. 8. I 424: ab omnibus episcopis, abbatibus, comitibus ac ceteris
<lb/>Francis indicatum est, ut ... ad . . placitum reduceretur, et si
<lb/>quislibet aliquod crimen illi obicere vellet, aut se legibus defen- 
<lb/>deret aut indicium Francorum subiret. — •) M. 8.1 424: Percuncta-
<lb/>tusque est populus, si quislibet in eam aliquod crimen obicere vellet;
<lb/>cumque nullus inventus esset, qui quodlibet illi malum inferret, puri- 
<lb/>ficavit se secundum indicium Francorum de omnibus, quibus accusata
<lb/>fuerat. — 4) Reginonis chron. M. 8.1 597: Richarden» ... in concionem
<lb/>vocat . . . Illa . . non solum ab eius sed etiam ab omni virili com- 
<lb/>mixtione se immunem esse profitetur . . . idque se approbare Dei . .
<lb/>indicio, si marito placeret, aut singulari certamine aut ignitorum vome- 
<lb/>rum examine fiducialiter adfirmat. — * *) Bouquet VII 422: . . . quasi
<lb/>moechata fuerit, insimulare (vult) atque pro hoc hominem suum et
<lb/>hominem Thietbirgae ad monomachiam impellere: et si homo . .
<lb/>reginae ceciderit, disponit hanc sind dilatione perimere. — *) Auch
<lb/>sprachlich unterschieden in den Annalen des Einhard M. 8. I 206:
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>248
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>Anschuldigung war formlos und konnte sich auf ein bloßes
<lb/>Gerücht stützen. In der Reichsversammlung wurde sie ver- 
<lb/>mutlich vom König persönlich vorgebracht.1)

<lb/>Leugnet der Angeschuldigte2), so kann das Verfahren
<lb/>zwei Wege nehmen. Entweder es bleibt bei der bloßen
<lb/>Anschuldigung, zur Vertretung der Anklage ist trotz Auf- 
<lb/>forderung niemand bereit. Dann reinigt sich der Angeschul- 
<lb/>digte durch einen Eid mit Helfern. In einem Falle ist auch
<lb/>das Anerbieten zu einem einseitigen Gottesurteil, dem Pflug- 
<lb/>scharengang, bezeugt. Im Gegensatz zum salischen volks- 
<lb/>gerichtlichen Beweisrecht entfällt die Möglichkeit einer Über- 
<lb/>führung durch Zeugen.

<lb/>Nach der zweiten Eventualität tritt eine dem Angeschul- 
<lb/>digten ebenbürtige Person in die Schranken und erhebt die
<lb/>formelle Anklage. Hierdurch wird der Reinigungseid ver- 
<lb/>legt: Die regelrechte Anklage muß durch Zweikampf ab- 
<lb/>gewehrt werden. Doch ist der Einlassungszwang für den
<lb/>Angeklagten, wie Ermoldus Nigellus hervorhebt, durch die
<lb/>Ebenbürtigkeit des Anklägers bedingt. Aus gleichem Grund
<lb/>kämpft der König nicht selbst. Ihm wäre der Angeklagte
<lb/>nicht ebenbürtig. Mangels eines geeigneten Anklagever- 
<lb/>treters wird dem Angeklagten der Weg zum Reinigungseid
<lb/>geöffnet.3)
</p>
            <p>

               <lb/>Bera ... qui iam diu fraudis et infidelitatis a vicinis suis insimula- 
<lb/>batur, cum accusatore suo equestri pugna confligere conatus vincitur.


<lb/>*) So im ältesten französischen Epos, im Chanson de Roland ed.
<lb/>Gautier (1872) v. 3750ff. 8. 298ff.; vom imperator oder seinem advo- 
<lb/>catus nach der Formel zu Roth. 9 M. L. IV 294. — * *) Das Geständnis
<lb/>des Angeschuldigten bedingt Verurteilung. Ann. Nazar. a. 788 M.S. I 44:
<lb/>Quod cum ille [Tassilo von Baiern] negare nequaquam praevalere vide- 
<lb/>batur, invitus iussus est comam capitis sui deponere. Ebenso die
<lb/>Nichtbeantwortung der Anschuldigung. Vita Sturmi a. 754 M. 8. II 373
<lb/>c. 16. Die rechtswirksame, den Kampf nach sich ziehende Negation
<lb/>brauchte sich vielleicht nur auf die Rechtsfrage zu erstrecken. Im
<lb/>Rolandslied bestreitet der tatsächlich geständige Angeschuldigte die
<lb/>rechtliche Beurteilung seiner Tat als Hochverrat. Daher entscheidet
<lb/>der Ankläger auch nur die Rechtsfrage und spricht das Urteil v. 3829:
<lb/>Guenes est fels d'iyo qu’il le traft... — *) Auch nach altfranzösischem
<lb/>Recht bedarf es einer Anklageerhebung für den König. Co ulin, Der ge- 
<lb/>richtliche Zweikampf S. 27 *,». Pfeffer, FormalitätenZtschr.f.rom.Phil.
<lb/>IX 13, sieht hierin das Produkt aus lehnrechtlichen Verhältnissen und
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0271.tif"
                n="249"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 249


<lb/>Die Geschichtsquellen der karolingischen Zeit berichten
<lb/>zwar bloß von einer Aufforderung zur kampfliehen Anklage- 
<lb/>erhebung. Nach der ganzen Anlage des Infidelitätsverfahrens
<lb/>dürfte aber auch — vielleicht nur für ausnehmend schwere
<lb/>Fälle — eine Anklagepflicht zu vermuten sein. Ohne die
<lb/>Erhebung einer Anklage für den König bliebe ja das Maje- 
<lb/>stätsverbrechen ungerächt. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt
<lb/>sich in altfranzösischen Epen die Notwendigkeit einer akti- 
<lb/>ven Anteilnahme der königlichen Paladine am Infidelitäts-
<lb/>verfahren.* 1) Im anglonormannischen Recht wurde die kampf-
<lb/>liche Anklagevertretung bei Hochverrat zu einer allgemeinen,
<lb/>unter schwere Sanktion gestellten Pflicht erhoben.

<lb/>Die Kampfbedürftigkeit der Infidelitätsanklage beruht
<lb/>nicht auf einer antizipierten Eidschelte, sondern auf dem
<lb/>materiellen Inhalt der Anklage. Im fränkischen Königs- 
<lb/>gericht gehen auch dem Zweikampf Eidleistungen als For- 
<lb/>malakte nicht voraus. Von Kampfeiden schweigt Ermoldus
<lb/>Nigellus in seiner breiten Schilderung. In dem in einer
<lb/>Fassung aus dem 11. Jahrhundert überlieferten Rolandslied
<lb/>fehlen diese Eide gleichfalls.2) Für das königsgerichtliche
<lb/>Verfahren kann somit jene Ansicht kaum zutreffen, die den
</p>
            <p>

               <lb/>dem Beweisrecht im peinlichen Prozeß. Einem Kampf des Königs mit
<lb/>seinem Vasallen sei die Lehnshierarchie entgegengestanden. Anderer- 
<lb/>seits habe man jeder schweren Anklage mit der Provokation zum
<lb/>Kampfe begegnen können. Das Erfordernis der Anklagevertretung
<lb/>reicht jedoch bis in die fränkische Zeit zurück. Der Satz rex non
<lb/>pugnat kann daher nicht der Lehnsherrlichkeit des Königs entsprungen
<lb/>sein. Auch daß er im Mittelalter aus einer den Kampf zwischen
<lb/>Lehnherrn und Vasallen verbietenden Norm gefolgert wurde, darf
<lb/>bezweifelt werden. Zum mindesten ist dies nicht die Auffassung
<lb/>Bractons L. III tr. 2 c. XXI. § 11. Rer. Br. Ss. LXX 2 8. 448.


<lb/>1) Im Chanson de Roland ist der Kaiser verzweifelt, als niemand
<lb/>es wagt, die von ihm erhobene Verratsanschuldigung durch eine An- 
<lb/>klage aufrecht zu erhalten. Für den Baron, der schließlich einsteht,
<lb/>leistet er selbst die Kaution (v. 3815 f., 3852). Zwei weitere Belege bei
<lb/>Pfeffer a. a. 0.14. — *) Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen
<lb/>Meineides (v. 3830: Vers vos s’en est paijurez . . .) läßt keineswegs


<lb/>die Existenz von Kampfeiden erschließen. Dem leugnenden Ange- 
<lb/>klagten wird vielmehr versuchter Meineid zur Last gelegt, weil er
<lb/>mangels Erhebung einer Kampfklage den Leugnungseid zu leisten
<lb/>bereit war.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0272.tif"
                n="250"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>250
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>Zweikampf mit einer von vornherein erhobenen Schelte des
<lb/>Leugnungseides in Zusammenhang bringt.1) —

<lb/>Über die Entstehung des königsgerichtlichen Zweikampfes
<lb/>sind nicht viel mehr als Vermutungen möglich.

<lb/>Nach Indizien zu schließen, kämpften in Prozessen wegen
<lb/>Infidelität ursprünglich nur königliche Gefolgsleute.2) Daraus,
<lb/>daß der König Gunthram das Kampfanerbieten des Herzogs
<lb/>Gunthramnus Boso, der seiner trustis nicht angehört3), igno- 
<lb/>riert, wäre dieser Schluß allerdings noch nicht zu ziehen.
<lb/>Umsoweniger, als im Prozesse des Kämmerers Chundo der
<lb/>Kläger zwar im Dienst, aber nicht im Gefolge des Königs
<lb/>steht. Auch kommt nur entfernt in Betracht, daß der Treu- 
<lb/>eid, die Voraussetzung jedweder Infidelität, seiner Form nach
<lb/>auf den Gefolgseid zurückgeht.4) Ein gewisseres Anzeichen
<lb/>ergibt jedoch die Bewaffnung im Kampfe vor dem mero-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vertreten namentlich von Brunner, R.G. II 437 71. Die Herleitung
<lb/>aus der Schelte hat für den Zweikampf nach bairischem und friesischem
<lb/>Recht, nicht aber für das Kampfverfahren im fränkischen Hofgericht
<lb/>eine hinreichende Grundlage. Eine solche gibt auch, nicht die Formel
<lb/>eines Rituales für das Wasserordal: Postea iurent sacramenta, et
<lb/>accusans et defensor, quasi duellum ingressuri iurant. Zeumer, For- 
<lb/>mulae 719. Es ist wohl nur von den Eiden die Rede, die nach Kapi- 
<lb/>tularienrecht dem volksgerichtlichen Zweikampf vorangehen. Vgl. unten
<lb/>Abschn.V. — *) Hegewisch, Allgemeine Übersicht der deutschen Kul- 
<lb/>turgeschichte bis zu Maximilian dem Ersten (1788), bringt 8.103 den
<lb/>Ursprung des Zweikampfes mit dem Gefolge in Zusammenhang, jedoch
<lb/>nicht mit der königlichen trustis und dem Infidelitätsprozeß, sondern mit
<lb/>den verwilderten Sitten der germanischen Gefolgschaften: „Wahrschein- 
<lb/>lich wurde der Zweikampf zuerst Sitte unter dem Gefolge, unter den
<lb/>Kriegsgefährten der Fürsten, und vielleicht nicht eher, als wie diese
<lb/>sich in den römischen Provinzen niederließen. So wie damal« der
<lb/>Charakter dieser Abenteurer durch den Krieg und noch mehr durch
<lb/>das ihre Kriege begleitende Glück verwilderte, so kam auch da wahr- 
<lb/>scheinlich zuerst unter ihnen die barbarische Gewohnheit auf, zum
<lb/>Beweise seiner Behauptungen auf sein Schwert sich zu berufen.*
<lb/>Majer, Geschichte der Ordalien (1795) 146f. erklärte diese Hypothese
<lb/>für annehmbar. Unter Majers Flagge tauchte sie dann noch einmal
<lb/>in einer Anmerkung der V. G. von Wa itz (I* 446 n. 1) auf. — *) Greg,
<lb/>fur. VII 14: . . directi sunt ab Childeberto rege Egidius episcopus,
<lb/>Gunthramnus Boso, Sigibaldus, et alii multi ad Gunthramnum regem.
<lb/>— 4) Gierke, Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft I (1868)
<lb/>111, Brunner, R.G.II 62; vgl. Dahn, Kge. VII/, 395ff.
</p>

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                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 251


<lb/>wingischen König. Sie bestand aus Schild, Lanze und einem
<lb/>am Gürtel getragenen Dolch.1) In solcher Art waren nach
<lb/>Prokop, einem durchaus zuverlässigen Gewährsmann, die
<lb/>berittenen Gefolgsleute des Frankenkönigs bewaffnet. Nur
<lb/>sie trugen langschaftige Lanzen (dögv, lancea) ohne Wider- 
<lb/>haken2), wie eine i. J. 1653 im Grabe Childerieh I. (f 481)
<lb/>bei Toumai gefunden wurde.3) Die Waffen der anderen mero-
<lb/>wingischen Krieger waren Schild, Schwert und zum Nah-
<lb/>und Fernkampf dienende Streitäxte: nehxvg (securis, bipennis)
<lb/>und äyymv (hasta). Die Tatsache, daß abgesehen vom langen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Greg. Tur. X 10: iactaque . . . lancea . . . puer . . . extracto
<lb/>cultro, qui de cingulo dependebat, dum collum ruentis incedere
<lb/>timptat, cultro sauciati ventre transfoditur. Ss. rer. Merov. IV 194:
<lb/>Au8trigisilus clypeum cum iaculo per pueros suos direxit in cam- 
<lb/>pum. — *) II c. 25 a. 539 Corpus script. hist. Byz. II 2 ed. Dindorf
<lb/>(1833) 247: $gdyyoi . . . yyovpevov &lt;xpioi Oevdißegxov, ig 'JxaXlav ioxgd-
<lb/>xevoav hmeag ftb dklyovg xivag dptpi xov f)yov[ievov ixorxeg, of dr) xai
<lb/>fiövoi ddgaxa $&lt;pegov' ol Xouioi de ne£oi Saiameg ovxe 16$a ovxe ddgaxa
<lb/>i%wxeg, dXXd £(&lt;pqg xe xai aomda &lt;pig&lt;ov ixaaxog xai JxiXexw ba. Die
<lb/>Lanze (ddgv) wird somit vom berittenen Gefolgsmann, die Streitaxt
<lb/>(niXexvg) vom Infanteristen getragen. Agathias II c. 5 a. 553 Corpus
<lb/>sciipt. hist. Byz. III (1828) 78f. nennt jedoch als Waffe des merowingi-
<lb/>schen Fußsoldaten auch einen Wurfspieß, den äyytov. Brunner, Der
<lb/>Beiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens in den Forschungen zur
<lb/>Geschichte des deutschen und französischen Rechtes (1894) 41 f. Auch
<lb/>nach Gregor von Tours II 27 gehört zur Ausrüstung nebst der securis
<lb/>eine hasta. Der Widerspruch ist aber scheinbar. Denn der Syytov
<lb/>(hasta) war nach Agathias’ Beschreibung gleichfalls eine Hacke: ävo&gt;
<lb/>de dfupi xd axgov xrjg aix/uijs xapjtvXai xiveg dxldeg i&amp;xovoiv ixaxegwdev
<lb/>. . . cdoneg äyxioxga vnoyvafuix6fxeva(t), xai ig xd xdxco vevevxaoi. Der
<lb/>kurz8chaftige äyycov hatte also an Stelle der beiden Schneiden, mit
<lb/>denen die niXexvg oder bipennis genannte Axt versehen war, ge- 
<lb/>krümmte Spitzen. Geworfen wurde auch die zweischneidige Axt.

<lb/>Prokop a. a. 0.: rovrov drj xov niXexvv ßbixovxeg dei ix orjfielov

<lb/>bog elw&amp;aoiv b xfj ngcoTfl dgpjj xdg xe damdag dtaßfayrvvai xäv
<lb/>noXepicov . . . Waltharilied v. 918f. Grimm u. Schmeller, Lateinische

<lb/>Gedichte des X. u. XI. Jahrh. 8. 84: Venit et ancipitem vibravit in

<lb/>ora bipennem. Istius ergo modi Francis tunc arma fuere. Beide
<lb/>Wurfwaffen erwähnt Sidonius Apollinaris, Carm. V Auctores anti- 
<lb/>quissimi VIII ed. Luetjohann (1887) 194: excussisse citas vastum
<lb/>per inane bipennes . . . et intortas praecedere saltibus hastas. —
<lb/>*) Eine Abbildung der im Grabmal gefundenen Lanze bei Daniel,
<lb/>Histoire de la milice franxoise Tom. I (Amsterdam 1724) 8.5.
</p>

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                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander OLI,
</p>
            <p>

               <lb/>Schwert auch die mit Recht als fränkische Nationalwaffe
<lb/>bezeichnete * l) Streitaxt im königsgerichtlichen Zweikampf
<lb/>fehlt, legt die Annahme nahe, daß im Kampf vor dem mero-
<lb/>wingischen König nur die "Waffen, die das Gefolge trug, ge- 
<lb/>bräuchlich waren.

<lb/>Auch der außergerichtliche Zweikampf dürfte — Einzel- 
<lb/>kämpfe fränkischer Heerführer2 * * * * *) vielleicht ausgenommen —
<lb/>zunächst dem Kreis der militärischen trustis angehört haben.
<lb/>Als Frevel erscheint in Heldensagen, deren Hauptgestalten
<lb/>der Frankenkönig und seine Gefolgsleute sind, jeder nicht
<lb/>offen und unter gleichverteilten Bedingungen geführte Kampf,
<lb/>insbesondere der gleichzeitige Kampf Mehrerer gegen Einen.8)


<lb/>*) Brunner, Forschungen 41. — Die fränkische Streitaxt, deren
<lb/>Gestalt vielleicht auf die von Tacitus Germ. c. 6 beschriebene framea
<lb/>zurückgeht, war noch im Mittelalter, namentlich in fränkischen Ge- 
<lb/>bieten (Brunner, R. G. II 416f., Du Gange II (1883) 62), so in den
<lb/>Niederlanden, in Frankreich, der Normandie und England im Gebrauch.
<lb/>Der Hackenspeer bei Britto, Philipidis XI v. 261ff. M. 8. XXVI 372
<lb/>erinnert an den äyymv:

<lb/>Mox hastas hastata manus configit in illum,

<lb/>Quarum cuspis erat longa et subule instar acuta,

<lb/>Et nonnulla velut verubus dentata recurvis
<lb/>Cuspidis in medio uncos emittit acutos.

<lb/>Bracton III 2 c. XXIV § 2 S. 466 erwähnt eine bisacuta.

<lb/>*) Agathias I 2 Corp. script. hist. Byz. III ed. Niebuhr (1828)
<lb/>18: tove yyefiövas xeXevovai dixfj (i&amp;XXov ra a.(x&lt;pißoXa dcevxQivtjoao&amp;cu •
<lb/>st de fitj, [idvovg exelvovg aytovi&amp;o&amp;ai. Fredegar 25 a. 603/4 8s. rer. Merov.
<lb/>II 130: Landericus . . . vocabat Bertoaldum, ut exiret ad prilium .
<lb/>Bertoaldus . . respondens: „Nos duo singulare certamen, si me

<lb/>expectare deliberas, reliqua multetudine procul suspinsa, iungamus
<lb/>ad prilium; a Domino indecemur." — *) Alphart kämpft allein
<lb/>mit achtzig Feinden (Hagen, Heldenbuch, Altdeutsche Heldenlieder
<lb/>aus dem Sagenkreise Dietrichs von Bern und der Nibelungen (1855)


<lb/>I 303 v. 162). Er tötet Mann für Mann im Einzelkampf. Denn ein Ritter


<lb/>des feindlichen Heeres wehrt es, daß mehrere zugleich gegen ihn


<lb/>streiten: sye wollten alle zu mal [myt swerten] vff jn geslagen hau;
<lb/>|| da sprach eyn alder rytter: tdes müsten wyr vmber laster han||.


<lb/>Der man bestee jne besonder, als ys (ye?) recht sy gewesen/ Nachher


<lb/>kämpft Alphart mit Witich und Heime. Es war bedungen worden,


<lb/>daß sie ihn nicht zugleich anfallen: Wolt yr mych ermorden, als eyn’


<lb/>armen knecht? ||Wytdich vnd’ Heime, yr brechet da myt gots recht: ||
<lb/>es yst nit mere gescheen, das zwen eyn’ sint an gegan: || wolt yrs an


<lb/>myr an heben, des müst yr vmber laster hau (v. 279 8. 319). Als sich
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0275.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 25)


<lb/>Freilich entzieht es sich der Feststellung, ob die Unzulässig- 
<lb/>keit der regellosen Fehdeführung nicht etwa erst als ein
<lb/>Produkt des mittelalterlichen Rittertums in die Dichtung
<lb/>gedrungen ist. War sie bereits der fränkischen Gefolgschaft
<lb/>eigen, so ist das Argument nicht ohne Beweiskraft. Denn
<lb/>eine derartige den Brauch des Zweikampfs bedingende An- 
<lb/>schauung fehlte sonst den Franken, die nach Berichten Gregors
<lb/>von Tours die Mittel zur Vernichtung des Feindes in der
<lb/>Fehde durchaus nicht wählten.

<lb/>Den Feind des Königs zu befehden lag wohl dem Ge- 
<lb/>folgsmann ob1), den ja sein Gefolgs- und Waffeneid auch
<lb/>zum Schutz des königlichen Gefolgsherrn verpflichtete. Da
<lb/>aber der Ausgang eines geregelten Kampfes von jeher als
<lb/>Spruch der Vorsehung galt2), so mag der Zweikampf, die
<lb/>Form der Fehde zwischen Gefolgsleuten, vom König auch
<lb/>geboten worden sein, wenn der Tatbestand der Infidelität
<lb/>noch zweifelhaft, eine Fehde also noch nicht entstanden
<lb/>war. Bei diesem Stadium scheint der Prozeß zu Ende des
<lb/>VT. Jahrhunderts angelangt zu sein.

<lb/>Im karolingischen Infidelitätsverfahren wird die Partei- 
<lb/>stellung nicht mehr durch ein Gefolgs- oder Dienstverhältnis
<lb/>zum König bedingt. Auch das Anwendungsgebiet des Zwei- 
<lb/>kampfes in sachlicher Hinsicht erweiterte sich in Anlehnung
<lb/>an Gefolgschaftsverhältnisse: Infidelitätsfälle, deren Subjekt
<lb/>ursprünglich Gefolgsleute waren, erhielten durch die er- 
<lb/>starkte Gewalt des fränkischen Königs Anwendung auf alle
<lb/>Untertanen.3) Zufolge der Kampfbedürftigkeit der Infideli-
<lb/>tätsanklage forderte aber die Vermehrung der Infidelitätsfälle
<lb/>auch die Ausbreitung des königsgerichtlichen Zweikampfs,
</p>
            <p>

               <lb/>aber der zuerst bekämpfte Heime schlecht hält, brechen sie die Ver- 
<lb/>einbarung und morden ihn beide (v. 289 ff.). Die Täter sind finstere
<lb/>Gesellen und stammen von Unholden. Witich hat eine Nixe zur Ahn- 
<lb/>frau und fühlt eine Schlange im Schild. Auch Heime ist dämonischer
<lb/>Abkunft. Vgl. Uhland, Schriften zur Geschichte der Dichtung und
<lb/>Sage I (1865) 806.


<lb/>*) Als dem mäg des Gefolgsherrn. Grimm, D.W. B. IV 1 1494.
<lb/>— * *) Vgl. unten Abschn. VII. — •) So wurde durch cap. leg. add.
<lb/>a. 818, 819 c. 20 I 285 der betrügerische Erwerb von Fiskalgut zu
<lb/>einem allgemeinen Infidelitätsfall.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0276.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>254
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander OLI,
</p>
            <p>

               <lb/>eine Entwicklung, die ihren Höhepunkt erst im anglo-nor- 
<lb/>mannischen Recht erreicht hat. —

<lb/>Den königsgerichtlichen Zweikampf durch Rechtssatzung
<lb/>zu regeln, war im allgemeinen keine Veranlassung. Nur für
<lb/>den ribuarischen Reichsteil wurde mit Lex Ribuaria LVII 2,
<lb/>LIX 4 und LXVII 5 die Kampfbedürftigkeit einzelner an
<lb/>das Königsgericht zur Entscheidung gehender Prozesse nor- 
<lb/>miert. Ob und inwieweit auch diese Sonderfälle auf der Infi-
<lb/>delität basieren, soll im IV. Abschnitt untersucht werden.
</p>
            <p>

               <lb/>IIL Exkurs über den königsgerichtlichen
<lb/>Zweikampf im Mittelalter.

<lb/>Das fränkische kampfbedürftige Infidelitätsverfahren ging
<lb/>nach der Reichsteilung in das französische und in das deutsche
<lb/>Hofgericht über und wurde im 12. Jahrhundert auch vom
<lb/>englischen Königsgericht rezipiert.1)

<lb/>Der Fortbestand der kampfbedürftigen Infidelitätsfälle
<lb/>im französischen Mittelalter bedarf kaum eines eingehenden
<lb/>Beweises.2)

<lb/>Für den minder selbstverständlichen Übergang in das
<lb/>Verfahren am deutschen Hofgericht sind Belege: Der i. J.
<lb/>979 durch Zweikampf entschiedene Hochverratsprozeß gegen
<lb/>den Grafen Gero3), ferner a. d. J. 1048 ein Prozeß gegen
<lb/>den Herzog Dietmar von Sachsen.4) Herzog Otto von Bayern
</p>
            <p>

               <lb/>l) Im französischen Mittelalter bildeten sich im Gegensatz zum deut- 
<lb/>schen und anglo - normannischen Recht auch königsgerichtliche Kampf- 
<lb/>sachen heraus, die mit Infidelität nur entfernt oder überhaupt nicht zu- 
<lb/>sammenhingen. — *) Vgl. z. B. die continuatio chronici Girardi de Fracheto
<lb/>a. 1298 Bouquet XXI11: comes de H. contra F. comitem .. quem de pro- 
<lb/>ditione appellaverat, apud Gisortium circa Pentecosten coram rege ac
<lb/>ejus baronibus in duello cogitur dimicare. — Ex origine et historia brevi
<lb/>Nivernensium comitum Bouquet X 258: accusatus ab Alicherio milite
<lb/>quod thorum domini sui violasset, conflictum duelli cum ipso accusa- 
<lb/>tore iniit infra insulam. — *) Annales Hildesheimenses M. 8. III 64:


<lb/>Infidelitas Geronis comitis perWaldonem publicata est; unde et ipsi


<lb/>extra civitatem Magadaburg in campo ... dimicantes, ab invicem inter- 
<lb/>fecti sunt; et ad ultimum infidelitatis reus Gero comes decollatus est.
<lb/>Thietm. chron. III c. 7 M. 8. III 761: convocatis . . . cunctis prin- 
<lb/>cipibus, congressi sunt hii . . . in insula quadam singulari certamine.


<lb/>— 4) Lamperti Hersfeldensis annales ed. Holder-Egger (1894) 61: Diei-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0277.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 255


<lb/>hätte sich wegen Hochverrats durch Zweikampf verteidigen
<lb/>sollen (a. 1070) * *), und Heinrich von Sachsen ging seiner
<lb/>Würden verlustig, da er des Verrats angeklagt, sich dem
<lb/>Zweikampf entzog (a. 1184).2) Von Kampfprozessen wegen
<lb/>Majestätsverletzung wird a. d. Jahren 950, 970 und ca. 1035
<lb/>berichtet.3)

<lb/>Auch im deutschen Infidelitätsprozeß steht gegen die
<lb/>bloße Anschuldigung der Reinigungseid offen. Und die for- 
<lb/>melle, meist von einem Kronvasallen vertretene Anklage
<lb/>bedingt den Kampf. Er ist ein unentziehbares Recht des
<lb/>leugnenden Angeklagten, zugleich aber die einzige Abwehr
<lb/>der Anklage.

<lb/>Rein erhielten sich die Grundzüge des fränkischen Infi-
<lb/>delitätsverfahrens im anglo-normannischen Recht. Das Ver- 
<lb/>fahren wurde erst durch die normannischen Eroberer nach
</p>
            <p>

               <lb/>marus comes, . . . cum a milite suo Arnoldo accusatus fuisset de
<lb/>inito contra imperatorem consilio, congressus cum eo, ut obiectum
<lb/>crimen manu propria purgaret, victus et occisus est. Ygl. auch
<lb/>Adami gesta Hammenburgensis ecclesiae pontif. III c. 8 M. 8. VII 338
<lb/>u. annales Altahenses majores M. 8. XX 804.


<lb/>*) Annales Stadenses M. 8. XVI 317: Imperator ... exquisita arte
<lb/>Eginonem quendam ... viribus et audacia prestantem accusare fecit. ..
<lb/>Ottonem de crimine lese maiestatis, quod scilicet de nece tractaret
<lb/>regis. Unde pro expurgatione. dictato duello, per sententiam principum
<lb/>abiudicatus est ei ducatus. Ausführlich die annales Lamp. Hersf. 113 ff.
<lb/>— *) Gervasius monachus Cantuariensis M. 8. XXVII 303: discordia ...
<lb/>ex consilio . . . tam presulum quam principum Alemannie ad hoc
<lb/>tandem perducta est, ut de proditione imperatoris ..., cum adesse con-
<lb/>tempneret vel formidaret, iudicio omnium in exilium actus est . . .
<lb/>cum duellio adiudicatus innocentiam suam purgare non auderet, ipso
<lb/>in munitissimum fugiente presidium, omnia ipsius castella et civitates
<lb/>in manus imperatoris tradita sunt. — *) Contin. Reginonis a. 950
<lb/>M. S. I 620: Chuonradus ... quoniam cum quadam nepte regis se con- 
<lb/>cubuisse sibi imposuit, a quodam 6. . monomachia victus fefellisse
<lb/>patuit. — Im Prozeß a. d. J. 970 (Thietmari chron. II c. 24 M. 8. III
<lb/>756) ist die Aufforderung des Kaisers an sein Gefolge bemerkens- 
<lb/>wert: si aliquis ex numero sibi familiarium eam [sc. filiam cesaris]
<lb/>armis defendere voluisset, ut se firmum in die hac et in perpetuum
<lb/>acquirere potuisset amicum. — Interpol, chron. Albrici Trium Fontium
<lb/>M. 8. XXIII 787: Uxor imperatoris Gunhildis imperatrix de Anglia
<lb/>adulterii accusata unum ex clientela sua ... ad monomachiam
<lb/>apposuit.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0278.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>256
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander 6 LI,
</p>
            <p>

               <lb/>England gebracht.1) Nach angelsächsischem Recht, nach den
<lb/>Gesetzen Aelfreds a. d. 9. Jahrhundert sowie nach den Ge- 
<lb/>setzen Aethelreds a. 1008 leistete im Infidelitätsprozeß der
<lb/>Angeklagte einen Leugnungseid mit Helfern, der als Eid
<lb/>he cyninges wergylde bezeichnet wird.2)

<lb/>Unmittelbar nach der Eroberung Englands regelte Wil- 
<lb/>helm I. das Beweisrecht in Prozessen zwischen Normannen
<lb/>und Engländern: In den königsgerichtlichen Friedlosigkeits- 
<lb/>sachen reinigt sich der angeklagte Engländer durch die
<lb/>Eisenprobe. Der Normanne hingegen durch gerichtlichen
<lb/>Zweikampf, und falls der klagende Engländer den Kampf
<lb/>nicht wagt, durch einen Eid.3)

<lb/>Aus diesem Ubergangsstadium ist nachher der fränkische
<lb/>Infidelitätsprozeß wieder hervorgegangen. Die Rechtsbücher
<lb/>Glanvillas und Bractons 4) unterscheiden, ob jemand beschul- 
<lb/>digt wird (quum . . quis famatur) oder aber formell ange-
</p>
            <p>

               <lb/>*.) Die Normannen kämpften in Prozessen wegen Infidelität bereits
<lb/>im 9. Jahrhundert. Hincmari Remensis annales a. 863 M. 8. I 462:
<lb/>Duo . . Nortmanni ... super eum (d. i. den Normannenführer Welandus,
<lb/>der i. j. 862 M. 8. I 456 dem Frankenkönig Earl gehuldigt hatte)
<lb/>infidelitatem miserunt, quorum unus secundum gentis suae morem cum
<lb/>eo negante armis coram rege contendens, illum in certamine interfecit.
<lb/>Doch geht der englische Infidelitätsprozeß — dies soll im folgenden
<lb/>veranschaulicht werden — auf das fränkische Hochverratsverfahren
<lb/>zurück, wie ja die Normannen Überhaupt (S. Brunner, Schwur- 
<lb/>gerichte inbes. 127 ff.) fränkisches Recht vermittelt haben. —
<lb/>*) ASlfred ed. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen (1903) 50:
<lb/>Gif hwa ymb cyninges feorh sierwe, durh hine odde durh wreccena
<lb/>feormunge odde his manna, sie he his feores scyldig . . . Gif he
<lb/>hine selfne triowan wille, do pset be cyninges wergelde. ASthelred
<lb/>a. a. 0. 244: 7 gif he ladian wille, do pset be dses cynges wergylde
<lb/>odde mid pryfealdan ordale on Engla läge. — *) Willelmes cyninges
<lb/>asetnysse a. 1067—1077 ed. Liebermann a. a. O. 484: ASt eallan utlaga
<lb/>pingan se cyng gesette, prot se Englisca ladige hine mid irene.
<lb/>— 7 gif se Englisca beclypad Frencisne mid utlagan pingan 7 wille
<lb/>hit ponne on him gesodian, se Frsencisca bewerie hine mid orneste. —
<lb/>7 gif se Englisca ne dürre hine to orneste beclypian, werige hine se
<lb/>Frsencisca mid unforedan ade. — 4) Glanvilla, Tractatus de legibus
<lb/>et consuetudinibus regni Angliae XIV c. 1 ed. Phillips, Englische
<lb/>Reichs- und Rechtsgeschichte II (1828) 469 ff. Bracton, De Legibus et
<lb/>consuetudinibus Angliae III 2 c. III Rerum Britannicarum medii aevi
<lb/>scriptores LXX 2 (1879) 256 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0279.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>257
</p>
            <p>

               <lb/>klagt wird (accusatur), quod machinatus sit in mortem Begis
<lb/>vel in seditionem Regni vel exercitus. Ersterenfalls, näm- 
<lb/>lich si nullus appareat certus accusator, sed fama solummodo
<lb/>publica accusat, ist die Inquisition das Beweismittel. Die
<lb/>fama muß aber apud bonos et graves entstanden sein.
<lb/>Apparente vero certo accusatore wird das Kampfverfahren
<lb/>eingeleitet. Bei sonstiger Mitschuld am Hochverrat ist die
<lb/>unverweilte Anzeige und die Kampfklage die Pflicht jeder- 
<lb/>manns, er sei Adeliger oder Bauer; ausgeschlossen sind nur
<lb/>Frauen und Majestätsverbrecher.1) Der Ankläger behauptet,
<lb/>se interfuisse et vidisse certo loco, certo die, certa hora et
<lb/>scivisse ipsum accusatum praelocutum fuisse mortem regis,
<lb/>vel seditionem suam, vel exercitus sui, vel consensisse, vel
<lb/>auxilium et consilium impendisse, vel ad hoc autoritatem
<lb/>praestitisse und sei bereit, die Klagsbehauptung über Gerichts- 
<lb/>beschluß zu beweisen. Der Angeklagte negiert die Klage
<lb/>und kann überdies die Klagslegitimation damit bestreiten,
<lb/>daß er seinerseits den Kläger eines Majestätsverbrechens
<lb/>bezichtigt, in welchem Fall wieder die Gegenklage formell
<lb/>zu negieren ist. Wurde die Klage und die eventuelle Gegen- 
<lb/>klage vorschriftsgemäß beantwortet, so muß der Streit, die
<lb/>Kampfestüchtigkeit der Parteien vorausgesetzt, durch Zwei- 
<lb/>kampf entschieden werden. Unstatthaft wäre jedes andere
<lb/>Beweismittel oder ein Ausgleich ohne die Bewilligung des
<lb/>Hofgerichts. Die Parteien selbst hielten die Beilegung der
<lb/>Infidelitätsanklage ohne Zweikampf für unvereinbar mit ihrer
<lb/>Ehre. Doch hatte das Hofgericht die Souveränität, den
<lb/>Prozeß auch gegen den Willen der Parteien einzustellen.3)

<lb/>Die regelrechte Hochverratsklage, bei der ipse rex pars

<lb/>x) Glanvilla XIV c. 1 § 7. Bracton III 2 c. III. — Wohl aber
<lb/>war, wie Shakespeares King Lear V. Aufz. 3.8z. voraussetzt, (vielleicht
<lb/>in späterer Zeit?) Ebenbürtigkeit in dem Sinn erforderlich, daß der
<lb/>Angeklagte adeligen Standes die Einlassungspflicht nicht hatte, wenn
<lb/>nicht auch der Anklagevertreter Edelmann war. — *) Nec alio modo,
<lb/>nisi de licentia domini Regis vel ejus Iusticie de cetero possunt sibi
<lb/>ad invicem reconciliari. Glanvilla XIV c. 1 § 5. — In Shakespeares King
<lb/>Richard II. I. Aufz. 1. u. 3. Sz. reicht das Gebot des Königs nicht hin,
<lb/>um die der Hochverratsanklage folgende Kampfprovokation zu hindern.
<lb/>Nur die Ausführung des Zweikampfs wird entgegen den Parteieninten- 
<lb/>tionen durch Beschluß des Hofgerichtes untersagt.

<lb/>Zeitschrift fiir Rechtsgeschichte. XXVHL Germ. Abt
</p>
            <p>

               <lb/>17
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0280.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>258
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander Gäl,
</p>
            <p>

               <lb/>actrix esse debeat in judicio, bedingt somit notwendig den
<lb/>Kampf. Bei der königsgerichtlichen Klage wegen eines
<lb/>anderen schweren Verbrechens hingegen wie Mord, Raub,
<lb/>Brandstiftung, quod in parte tangit ipsum regem, cujus pax
<lb/>infringitur, et in parte privatam personam1), ist die Ein- 
<lb/>lassung auf den Zweikampf dem Angeklagten anheimgestellt.
<lb/>Die Duellklage fallt aber (cadit appellum, nullum appellum),
<lb/>wenn nicht in die verba legitima appellum facientia die
<lb/>Formel contra pacem domini regis et in felonia aufgenom- 
<lb/>men wird. Die Konstruktion dieser Klagsformel läßt inhalt- 
<lb/>lich eine Anlehnung an die Hochverratsanklage erkennen.
<lb/>Mit Bestimmtheit kann die nachträgliche Bildung der Quasiin-
<lb/>fidelitätsklage für Diebstahlssachen erwiesen werden. Wäh- 
<lb/>rend noch Glanvilla nur ein crimen furti kennt, quod ad
<lb/>vicecomitem pertinet et in comitatibus placitatur et termi- 
<lb/>natur, gibt bereits Bracton die erwähnte königsgerichtliche
<lb/>Klagsformel mit Kampfprovokation auch bei Diebstahl.2)

<lb/>Damit ist die Reihe der kampfliehen Kriminalsachen2)
<lb/>nach anglo-normannischem Recht erschöpft. Nur Hochver- 
<lb/>ratsprozesse und Prozesse, an denen der König, weil sein
<lb/>Friede gebrochen wurde, persönlich beteiligt ist, werden
<lb/>sonach durch königsgerichtlichen Zweikampf entschieden.

<lb/>An das Verfahren im Hochverratsprozeß erinnert ein
<lb/>eigenartiger Brauch bei der Königskrönung in England: die
<lb/>Funktion des Königskämpfers (campio regis, Champion of
<lb/>England). Während des Krönungsmahles verkündete ein
<lb/>Ritter, auf einem Schlachtroß des Königs sitzend, in voller
<lb/>Rüstung, die er aus dem königlichen Schatz ausgewählt
<lb/>hatte, er sei bevollmächtigt, an diesem Tag die königlichen
<lb/>Rechte zu verteidigen und fordere jeden, der das Recht
<lb/>des Königs auf das Königreich England zu bestreiten wage,

<lb/>') Bracton III2 c. IV § 1 S. 274. — *) GlanviUa I 2. — Bracton
<lb/>III 2 c. XXXII §3 8. 512. — Für Klagen de medietis, de verberibus,
<lb/>de plagis ist der vicecomes kompetent, nisi accusator adjiciat de
<lb/>pace domini regis infracta. GlanviUa 1. c. . . . extunc enim se vice- 
<lb/>comes non debet intromittere, cum hoc tangat personam ipsius domini
<lb/>regis et coronam suam. Bracton c. XXXV 8.542. — ') Über den Zwei- 
<lb/>kampf in Zivilsachen: GlanviUa II3 ß 3, VII8 § 9, X 5 § 7, Brunner,
<lb/>Schwurgerichte 812 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0281.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>259
</p>
            <p>

               <lb/>■zum Zweikampf.1) Das Amt des campio regis wurde erb- 
<lb/>lich und bestand bis in die neueste Zeit.2)

<lb/>In Italien bürgerte sich ein dem fränkischen Infideli-
<lb/>tätsprozeß analoges Hochverratsverfahren wohl erst unter
<lb/>karolingischer Herrschaft ein. Der bereits in anderem Zu- 
<lb/>sammenhang geführte Bericht Fredegars, demzufolge der
<lb/>Vorschlag, den Kampf entscheiden zu lassen, vom Gesandten
<lb/>des Frankenkonigs ausgeht und dann die Billigung des Königs
<lb/>der Langobarden und seines Hofstaates findet, läßt an dem
<lb/>langobardischen Ursprung des kampflichen Infidelitätsver-
<lb/>fahrens zweifeln.8) Nachmals wurde c. 9 des Ed. Roth.,
<lb/>wie aus der Expositio zu dieser Stelle4) hervorgeht, im
<lb/>Sinn des fränkischen Infidelitätsprozesses ausgelegt. In der
<lb/>Summa legis Langobardorum erscheint das Verfahren nur
<lb/>mehr getrübt, da dem Infidelitätskläger mit dem Kampf auch
<lb/>der Zeugenbeweis zur "Wahl gestellt wird.8) —

<lb/>Im späteren Mittelalter brauchte sich die Hochverrats- 
<lb/>anklage nicht unbedingt auf Tatsachen zu stützen. Schon
<lb/>der bloße Vorhalt eines Verrats am obersten Lehnherrn
<lb/>schloß den Vorwurf der schimpflichsten Gesinnung in
<lb/>sich. Da nun der Zweikampf das einzige Reinigungsmittel
</p>
            <p>

               <lb/>*) Bei der Krönung Richards II. i. J. 1377 praeparaverat se
<lb/>quidem miles, Dominus Johannes, cognomento „Dymmok", qui cla- 
<lb/>mabat, se habere jus ad defendendum jura Regis illo die, et
<lb/>etiamsi opus esset duello confligendum, si aliquis praesumeret affir- 
<lb/>mare Regem non habere jus in regno Angliae. . . Iste . . Dominus
<lb/>Johannes ... armatus decentissime, insidens dextrarium pulcherrime
<lb/>phaleratum, caput etiam et pectus armatum; quem idem Dominus J.
<lb/>assumpsit de stabulo regis, utens videlicet avita consuetudine tam in
<lb/>equo quam armis eligendis de thesauro Regis. Walsingham historia
<lb/>Anglicana Brit. Script. XXVIII 1 (1863) 837. Vgl. Du Lange - Beuschel-
<lb/>Favre II 65 unter dem Schlagwort campio, ferner Shakespeares König
<lb/>Heinrich VI. 3. T. 4. Aufz. 7. Sz. — *) Neilson, Trial by combat (1890)
<lb/>322. Der rechtmäßige Besitz dieses Amtes war i. J. 1399 Gegenstand
<lb/>eines Prozesses. Rer. Brit. Ss. XXVIII 3 (1866) 287. — *) Ein bei
<lb/>Paulus Diaconus IV 47 Ss. rer. Langob. 136 in das Jahr 652 verlegter
<lb/>Kampfprozeß ist anscheinend mit dem Fall Fredegar 51 identisch.
<lb/>— 4) Mon. Leg. IV 294f. — ®) actore in probatione deficiente sacra- 
<lb/>mento poterit se defendere. Sed si actor pugnam petit, per pugnam se
<lb/>defendere necesse habet, prestito prius ab actore sacramento calumnie.
<lb/>Ed. Anschütz (1870) Tit. I.
</p>
            <p>

               <lb/>17*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0282.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>260
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander 6L1,
</p>
            <p>

               <lb/>von der Infidelitätsanklage war, so konnte sich die An- 
<lb/>schauung herausbilden, daß auch die in solcher Art ver- 
<lb/>letzte Ehre nur durch die Überwindung des Beleidigers
<lb/>im Kampfe vor dem König reingewaschen werden könne.
<lb/>Der Zweikampf wurde zwar nicht direkt auf die Basis
<lb/>der verletzten Ehre gestellt. Denn nicht jedes die Ehre
<lb/>kränkende Vorbringen im königsgerichtlichen Verfahren,
<lb/>sondern zunächst nur die durch Hochverratsanschuldigung
<lb/>verletzte Ehre verlangte dön Kampf. Allein die Hochverrats- 
<lb/>anklage wurde mehr und mehr zur bloßen Formalität, in
<lb/>welche man die Provokation zum Zweikampf kleidete. Von
<lb/>einem so gearteten Kampfverfahren gibt Shakespeares King
<lb/>Richard II. im I. Aufzug auch von juristischen Gesichts- 
<lb/>punkten aus ein unübertreffliches Bild.

<lb/>Der gegen Verratsbeschuldigungen empfindliche ritter- 
<lb/>liche Ehrbegriff forderte sodann den hofgerichtlichen Kampf,
<lb/>auch wenn die Anklage auf Verrat an einem nicht könig- 
<lb/>lichen Lehnherrn lautete.1) Den Vorwurf der Felonie konnte
<lb/>auch der Lehnherr mit der "Waffe ab wehren?)

<lb/>Ferner war ein an sich nicht kampfbedürftiger Prozeß
<lb/>in ein Infidelitäts verfahren überleitbar. "Wenn in einemhof- 
<lb/>gerichtlichen Streit der Kläger zu unterliegen fürchtete, so-
<lb/>bezichtigte er den Gegner des Verrates an dem König und
<lb/>provozierte zum Zweikampf. Entschied der Kampf gegen den
<lb/>Angeklagten, so war er Hochverräter, wurde überhaupt
<lb/>rechtlos, daher auch im primären Rechtsstreit Bachfällig.

<lb/>Ein Beispiel dieser Wendung des Verfahrens bringt
<lb/>eine jüngere fränkische Quelle, der niederländische Rei-
<lb/>naert: "Wegen der an Isegrims Sippe verübten Verbrechen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Caesarii Heisterbacensis monachi dialogus miraculorum IX c. 48
<lb/>ed. Strange (1851) II203. Der Angeklagte, der seinen Lehnherrn, einen
<lb/>Ministerialen, accepta pecunia ausgeliefert hatte — zwar unter der
<lb/>Bedingung, quod in corpore non laederetur, der Verratene war aber
<lb/>lebend begraben worden — beruft sich, da der Kaiser seine Verant- 
<lb/>wortung nicht gelten laßt, auf das Kampfrecht, sicque . . . circulum
<lb/>pugnaturus intravit. — *) Als der Kaiser Heinrich sich im Jahre 1078
<lb/>(Annales Lamp. 167 f.) zum Zweikampf erbot, wurde die Zulässigkeit
<lb/>des Kampfes nur im Hinblick auf seine kaiserliche Würde in Frage
<lb/>gestellt.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0283.tif"
                n="261"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 261


<lb/>hätte Beinhart schon einmal einen Reinigungseid leisten
<lb/>sollen, dem er sich aber, als man die Reliquien herbei- 
<lb/>brachte, entzog. Nun erklärt er, die Anklage durch einen
<lb/>Zeugenbeweis binnen acht Tagen widerlegen zu wollen.
<lb/>Isegrim merkt, daß er auf die bisherige Art der Prozeß- 
<lb/>führung dem Angeklagten nicht beikommen wird. Er erhebt
<lb/>daher eine Klage wegen Mord und Verrat, ohne daß sein
<lb/>Vorbringen durch den Sachverhalt der ursprünglichen An- 
<lb/>klage oder etwa durch Anführung neuer Tatsachen gerecht- 
<lb/>fertigt wäre.1) Den angebotenen Handschuh nimmt Rein- 
<lb/>hart widerwillig und antwortet mit einem Lügenvorwurf.
<lb/>Unmittelbar vor dem Kampf werden die Formeln der Ver- 
<lb/>ratsanklage und der Antwort in zwei Eiden zusammengefaßt.3)
<lb/>Isegrim zwängt also die Rechtssache in die Form eines
<lb/>Infidelitätsverfahrens. Die Annahme, daß dieses Mittel, das
<lb/>Kampfverfahren künstlich in Gang zu setzen, auch sonst
<lb/>gebräuchlich war, ist wohl nicht allzu gewagt. Ein unge- 
<lb/>wöhnlicher juristischer Schlich wäre dem zwar rechtskundigen,
<lb/>aber durchaus plumpen Isegrim schwerlich zuzutrauen.

<lb/>In der Folge wurden Ehrenhändel als Scheinprozesse
<lb/>in den Formen des Infidelitätsverfahrens ausgetragen. Im
<lb/>Jahre 1274 nannte ein Ritter im französischen Hofgericht
<lb/>den König von England einen Verräter und falschen Richter
<lb/>und forderte ihn zum Zweikampf. Die Einlassung mit den
</p>
            <p>

               <lb/>‘) Willems Gedicht van den vos fieinaerde ed. Martin (1874)
<lb/>v. 79 ff., v. 6399 ff. —

<lb/>v. 6739ff.: ic encan niet veel callen:

<lb/>mer ic tie u hier voor hem allen,

<lb/>dat ghi een verrader ende een moorder aijt.

<lb/>ic salt u doen lien in een crijt.

<lb/>op enen dach, lijf teghen lijf:

<lb/>ende das coomt ten einde onse kijf.

<lb/>siet hier, ic biede u den hantscoe!

<lb/>*) v. 6916ff.: die wolf swoer voor, dat die vos

<lb/>een moorder was ende een verrader,

<lb/>ende argher met wesen mochte noch quader:

<lb/>dat soudi op hem maken waer.

<lb/>Reinaert die vos swoer daer naer,
<lb/>dat hijt looch als een vuul katfif
<lb/>dat soudi waer maken op sfin lfi£
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0284.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>262
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander 6 LI,
</p>
            <p>

               <lb/>Vertretern des Königs lehnte er mit der Begründung
<lb/>ab, er habe eine durchaus persönliche Sache aiiszutragen.
<lb/>Hierauf wurde dem König von England ein Termin gestellt.1)
<lb/>Allerdings scheint nur eine Posse aufgeführt worden zu
<lb/>sein, um ihm einen Streich zu spielen.2 * * * * *) Das bei der An- 
<lb/>klage und Vorladung beobachtete Verfahren bewegte sich
<lb/>aber in Form Rechtens.8)

<lb/>IV. Lex Ribuaria LVII 2, LIX 4 und LXVII 5.

<lb/>Nach ribuarischem Recht kommen Freilassungsanfech- 
<lb/>tungen (Lex Ribuaria LVII 2), die Richtigkeit von Gerichts- 
<lb/>schreiberurkunden betreffende Rechtsstreite (LIX 4) und Frei-
<lb/>heits- und Erbschaftsprozesse (LXVII 5) vor das Königsgericht
</p>
            <p>

               <lb/>1) Majus chronicon Lemovicense a Petro Coral et aliis a. 1274
<lb/>Bouquet XXI 784: Gasto de Beara, miles, vocavit regem Angliae
<lb/>proditorem, et falsum et iniquum iudicem, coram rege Franciae et
<lb/>coram procuratoribus ipsius regis Angliae, qui erat absens, et quod
<lb/>erat paratus pugnare cum ipso personaliter et probare objecta, tra- 
<lb/>dendo gagium more saecularium. Tunc dominus Aimericus de Rupe
<lb/>Caverdi, dom. W. de Yalenssa et plures barones, volentes recipere
<lb/>duellum et defendere partem regis Angliae, gagia sua curiae tradide- 
<lb/>runt. Sed idem Gasto dicebat, quod personaliter erat actio, et nolebat
<lb/>pugnare nisi cum persona regis; et super praemissis curia citavit
<lb/>regem Angliae in parlamentum purificationis beatae Mariae proxime
<lb/>venturum. — *) Der Chronist bedient sich eines nicht gerade ehrfurchts- 
<lb/>vollen Vergleiches: Isti duo reges erant filii duarum sororum, et dicebatur
<lb/>quod diligebant se multum: tamen facta non ostendebant nec pro-
<lb/>nunciabant verum amorem; hic amor dici poterat amor cati et canis.
<lb/>Da dies ein Zeitgenosse behauptet, so fällt die um ungefähr l1/» Jahrh.
<lb/>jüngere abweichende Darstellung des Engländers Walsingham Br. 8s.
<lb/>XXVIII 1 8.18 wohl wenig ins Gewicht. — *) Die Zweikämpfe, die
<lb/>in mittelalterlichen Hofgerichten nicht im Gang eines Infidelitätsver-
<lb/>fahrens ausgekochten wurden, standen oft gänzlich außerhalb eines


<lb/>Gerichtsverfahrens. So der bekannte Zweikampf unter Otto I. Widu-
<lb/>kind Ees gest. Sax. II10. So auch die Kampfprobe in chron. s. Maxentii
<lb/>a. 1069 Bouquet XI 221: Hildefonsus Rex Hispanorum duxerat filiam


<lb/>Guidonis Comitis Ducis Aquitanorum... Pro qua re extitit causa et


<lb/>contentio de lege Romana. Quam legem Romanam voluit introducere


<lb/>in Hispaniam et Toletanam mutare: et ideo fuit factum bellum inter


<lb/>duos milites. Im Jahre 1288 hätte Peter III. von Aragonien mit Karl


<lb/>v. Anjou vor dem französischen Hof um den Besitz von Sizilien kämpfen


<lb/>sollen 8. Martialis chronicon Bouquet XXI 804.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0285.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 263

<lb/>und werden daselbst durch Zweikampf entschieden. Die
<lb/>Titel LVII und LIX sind Teile eines dem Volksrecht einver- 
<lb/>leibten Königsgesetzes und stammen vermutlich aus der ersten
<lb/>Hälfte des 7. Jahrhunderts. Durch sie wurden zwei neue
<lb/>kampfbedürftige Fälle geschaffen. Ob auch der Zweikampf
<lb/>in dem wohl nicht um vieles jüngeren LXVIL Titel eine
<lb/>Neuerung bedeutet, bleibt dahingestellt.

<lb/>Mit Titel LVII1) verzichtete der König auf die früher,
<lb/>nach der Lex Salica, bestandene Unantastbarkeit der Frei- 
<lb/>lassung durch Schatzwurf. Nunmehr wurde es zulässig, den
<lb/>materiell nicht gerechtfertigten Freilassungsakt anzufechten.2)
<lb/>Aber nur diesen. Der König hat zugleich mit dem Ver- 
<lb/>zicht auf sein Privileg die unbegründete Anfechtung einer
<lb/>königlichen Freilassung für strafbar erklärt. Ferner auch
<lb/>jede widerrechtliche Erwirkung einer Freilassung. Die an- 
<lb/>gedrohten Strafen dokumentieren den Anfechtungsprozeß als
<lb/>zweiseitigen Infidelitätsprozeß. Der im Kampf Unterliegende
<lb/>büßt nämlich sein eigenes Wergeld nicht etwa dem Prozeß- 
<lb/>gegner, auf welchen ein weit geringerer Betrag entfällt,
<lb/>sondern ad partem regis. Diese Wergeidbuße ist ein Äqui- 
<lb/>valent der sonst nach Volksrecht (Lex Ribuaria LXIX 1) auf
<lb/>die Infidelität gesetzten Todesstrafe. Mit dem eigenen Wer- 
<lb/>geid löst gleichsam der Schuldige sein dem König ver- 
<lb/>fallenes Leben.3)

<lb/>x) 1. 81 quis libertum suum per manum propriam seu per alienam
<lb/>in praesentia regis secundum legem Ribuariam ingenuum demiserit
<lb/>et dinarium lactaverit, et eiusdem rei carta acciperit, nullatenus
<lb/>eum permittimus in servitio inclinare ... 2. Sed si quis in post-

<lb/>modum contrarius exteterit, quod eum quis inlicitum ordine ingenuum
<lb/>dimisisset, et ipse cum gladio hoc studiat defensare . . . Aut si
<lb/>legibus eum non potuerit defensare, ad partem regis 200 solidos
<lb/>culpabilis iudicetur ... 3. Si autem defensaverit, liber permaniat,

<lb/>et illi, qui eum voluit inservire, 200 solidos rege . . . culp. iud. (Ed.
<lb/>Sohm [1883] S. 77f.) — *) Vgl. Vinogradoff, Die Freilassung zu
<lb/>voller Unabhängigkeit in den deutschen Volksrechten i. d. For- 
<lb/>schungen zur deutschen Geschichte XVI (1876) 603, Brunner, Die
<lb/>Freilassung durch Schatzwurf (Historische Aufsätze dem Andenken
<lb/>an Georg Waitz gewidmet (1886)) 55ff., R. G. I* 366. — •) Die Aus- 
<lb/>führungen Vinogradoffs a. a. O. über die rechtliche Natur dieser
<lb/>Bußen gipfeln darin, daß die vom Manumissor zu entrichtenden 200
<lb/>solidi dem Wergeld des Freigelassenen entsprechen und eine Ent-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0286.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>264
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander Gäl,
</p>
            <p>

               <lb/>Folgt man den Worten der Lex Ribuaria, so wäre unter
<lb/>Strafe gestellt der Mißbrauch der Königsgerichtsbarkeit zu
<lb/>Unrechten Freilassungen, wie auch die Freilassungs-Anfech- 
<lb/>tung, die sich als ungerechtfertigt erweist. Allein die Frei- 
<lb/>lassung wird nur existent, si. . . eiusdem rei carta acciperit.
<lb/>Mit der Infragestellung der Freilassung wird daher notwendig
<lb/>auch die ihren aufrechten Bestand beweisende und bedingende
<lb/>Urkunde angefochten. Wenn daher auch in diesem Zusammen- 
<lb/>hang von der carta denarialis nicht ausdrücklich die Rede
<lb/>ist, so dürfte doch das Verfahren sich nicht unmittelbar auf
<lb/>die Anfechtung des Freilassungsaktes, sondern auf die
<lb/>Anfechtung der königlichen Freilassungsurkunde zugespitzt
<lb/>haben.1) Hält sich die letztere Interpretation, so ist der
<lb/>Tatbestand der Infidelität und damit der Kampfbedürftigkeit
<lb/>ein etwas verschiedener. Der unterliegende Manumissor hat
<lb/>dann die Ausstellung einer Königsurkunde veranlaßt, die
<lb/>als rechtswidrig — die beurkundete Freilassung besteht zu
<lb/>Unrecht — annulliert werden muß. Andrerseits liegt in dem
<lb/>Yersuch, eine vom König ausgestellte materiell begründete
<lb/>Freilassungsurkunde umzustoßen, analog Lex Ribuaria LX 6
<lb/>eine Mißachtung des Königs.

<lb/>Mag nun durch den Zweikampf der Beweis für den
<lb/>Rechtsbestand des Freilassungsaktes oder aber der Frei- 
<lb/>lassungsurkunde zu erbringen sein, für beide Eventualitäten
<lb/>ist das Ergebnis gleich: Den Bachfälligen trifft die Strafe
<lb/>wegen Infidelität.

<lb/>Hach Titel LIX wird der Streit über die Richtigkeit
<lb/>einer volksgerichtlichen Kaufs- oder Schenkungsurkunde
<lb/>schließlich auf einen königsgerichtlichen Zweikampf gestellt.
<lb/>Das Anfechtungsverfahren beginnt im Yolksgericht. Dem
</p>
            <p>

               <lb/>Schädigung für den König sind, der sein erworbenes Anrecht auf ein
<lb/>eventuelles Wergeid und Erbe des Freigelassenen durch die Annullie- 
<lb/>rung des Freilassungsaktes wieder verliert. Der König soll also für
<lb/>den Entgang eines erwiesenermaßen per nefas an ihn gelangten
<lb/>Rechtes schadlos gehalten worden sein. Von einer solchen Zumutung
<lb/>wäre der Frankenkönig vermutlich nicht erbaut, gewesen.

<lb/>*) Auch der in derselben Königskonstitution normierte Fall der
<lb/>Anfechtung einer kirchlichen Freilassung (Lex Rib. LV11I) ist pro- 
<lb/>zessual als Anfechtung der Freilassungsurkunde gestaltet.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0287.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 265

<lb/>Urkundenschreiber (cancellarius) liegt es ob, die gescholtene
<lb/>Urkunde zu verteidigen, indem er auf sie mit Eidhelfern
<lb/>und den Urkundenzeugen schwört. Der Schreiber, der seiner
<lb/>Yerteidigungspflicht nicht nachkommt, verliert den Daumen
<lb/>der rechten Hand oder zahlt das entsprechende Lösegeld
<lb/>(c. 3).1) Das Unterbleiben der Beweisführung kann ver- 
<lb/>schiedene Gründe haben, es kann veranlaßt sein durch eine
<lb/>Formverletzung beim Schwur oder etwa durch die Weige- 
<lb/>rung des Urkundenschreibers und der Zeugen, den Eid zu
<lb/>leisten. Besonders geregelt ist jedoch im c. 4 der Fall, daß
<lb/>dieser Beweis zufolge einer Schelte des vom Gerichtsschreiber
<lb/>zu leistenden Eides versagt. Der Urkundenschreiber will
<lb/>also schwören, wird aber gehindert: Der Gegner zieht ihm
<lb/>die Schwurhand vom Altar oder legt sein Schwert vor die
<lb/>Tür der Kirche, in welcher der Eid geleistet werden soll.
<lb/>Das nachfolgende Kampfverfahren vor dem König2) erscheint
<lb/>durch die amtliche Stellung des Urkundenschreibers ver- 
<lb/>anlaßt. In dem seiner Entstehungszeit nach wohl nicht weit
<lb/>auseinanderliegenden Titel LXXXYHI der Lex Ribuaria be- 
<lb/>droht der König den cancellarius wie auch andere seiner
<lb/>Beamten3) für Bestechlichkeit mit dem Tode. Nicht ge- 
<lb/>ringfügiger ist das nach Tit. LIX 4 dem Zweikampf zu- 
<lb/>grunde liegende Delikt. Zwar beziehen Brunner und Breßlau *)
<lb/>die im c. 3 dieses Titels angedrohte Strafe: Verlust des
<lb/>Daumens oder dessen Lösung auch auf den Tatbestand des
<lb/>c. 4, für den im Text eine Strafsatzung fehlt. Dem steht
<lb/>aber entgegen, daß die beiden Dienstesverletzungen des
<lb/>Kanzlers: das Nichterbringen des ihm obliegenden Beweises
<lb/>der Echtheit oder Richtigkeit der gescholtenen Urkunde
<lb/>(c. 3), andererseits das Anerbieten, eine gefälschte oder

<lb/>1) Brunner, Das Gerichtszeugnis und die fränkische Königs- 
<lb/>urkunde i. d. Festgaben fär Heffter (1873) 144 ff. 171, R. G. II 185 ff.
<lb/>420, Schwurgerichte 65, Breßlau, Handbuch der Urkundenlehre für
<lb/>Deutschland und Italien (1889) 487. — *) Quod si illi, qui causam
<lb/>sequitur, manum cancellarii de altario traxerit, aut ante ostium basilici
<lb/>manum posuerit, tunc ambo constringantur, ut se super 14 noctis
<lb/>seu super 40 ante rege repraesentare studiant pugnatori. (Ed. Sohm
<lb/>8. 86.) — *) Daß dieser Titel nicht eine Aufzählung der richterlichen,
<lb/>sondern der höchsten Hof- und Reichsbeamten gibt, hat Sobm G. V.
<lb/>414 überzeugend dargetan.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0288.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0288"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>falsche Urkunde durch Eid zu erhärten (c. 4), nach Art und
<lb/>Schwere verschiedene Verbrechen sind. Der Kanzler, der
<lb/>vor dem König eines versuchten Meineids überführt wurde
<lb/>und sich also eines Bruches der Diensttreue schuldig ge- 
<lb/>macht hat, wird kaum bloß die Strafe verwirkt haben, die auf
<lb/>sein erfolgloses Eintreten für die Urkunde im volksgericht- 
<lb/>lichen Verfahren steht. Der kampfbedürftige Tatbestand des
<lb/>c. 4 trägt vielmehr wie das Delikt des Titels LXXXVHI die
<lb/>Merkmale der Infidelität an sich.

<lb/>Die Zulässigkeit des Kampfes wird überdies in Lex Ribu-
<lb/>aria LIX 5 ausdrücklich verneint, wenn der Schreiber zur
<lb/>Zeit der Urkundenanfechtung nicht mehr lebt. In diesem
<lb/>Fall hat der Urkundenproduzent, der durch die Vorlage
<lb/>einer falschen oder gefälschten Urkunde zwar straffällig, aber
<lb/>nicht dem König verantwortlich wird, absque pugnam für
<lb/>seine Urkunde einzutreten. Er hat die Urkunde nebst zwei
<lb/>anderen Urkunden desselben Schreibers auf den Altar zu
<lb/>legen und ihre Echtheit bzw. Richtigkeit mit Eidhelfern
<lb/>und den Urkundenzeugen zu beschwören. Der königsgericht- 
<lb/>liche Zweikampf ist somit durch die persönliche Teilnahme
<lb/>des Kanzlers am Verfahren bedingt, ein weiteres Argument
<lb/>für den behaupteten Zusammenhang.

<lb/>Dafür spricht auch die Gestaltung der salfränkischen
<lb/>Urkundenschelte. Dem salischen Recht mangelt das Amt des
<lb/>Urkundenschreibers. Im salischen Gericht wird die Urkunde
<lb/>von Privatpersonen geschrieben.1) Daher ist die Urkunde
<lb/>auch nicht durch königsgerichtlichen Zweikampf zu erhärten,
<lb/>sondern es haben für sie die Zeugen im Volksgericht ein- 
<lb/>zutreten.

<lb/>Auf die vollständige Klarstellung von Lex Ribuaria LXVII
<lb/>5 2) muß wohl verzichtet werden. Dem Zweikampf geht voran
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. So hm, G. V. 528 und die oben 8. 2651 zitierte Literatur.
<lb/>— *) Si quis pro hereditatem vel pro genuitatem certare coeperit
<lb/>post malo ordine cum 6 in ecclesia coniurata, cum 12 ad stafflo regis
<lb/>in circlo et in collore cum verborum contemplatione coniurare studeat.
<lb/>81 non adimpleverit, cum legis beneficium restituat. Aut si quis eum
<lb/>contra prendere voluerit, aut cum arma sua a se defensare voluerit
<lb/>ante rege, aut omnem repetitionem cum legis beneficium restituat.
<lb/>(Ed. Sohm 8. 94).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0289.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0289"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>267
</p>
            <p>

               <lb/>ein Streit um Freiheit und Erbe, in welchem wahrscheinlich
<lb/>der Kläger einen Voreid mit 6 Helfern schwört. Das weitere
<lb/>Verfahren spielt im Königsgericht, woselbst der Beklagte
<lb/>einen Zwölfereid mit besonderen Förmlichkeiten leistet. *) per
<lb/>Schelte dieses Eides dürfte sodann der Kampf vor dem
<lb/>König folgen. Die Strafe des Unterliegenden wird nicht
<lb/>angegeben. Anscheinend liegt der Fall jenem des Titels LVII
<lb/>analog: Der Beklagte, der im Königsgericht feierlich einen
<lb/>Meineid leistet, vergeht sich gegen die königliche Majestät,
<lb/>ebenso, wer einen vor dem König geleisteten solennen Eid,
<lb/>der echt ist, zu schelten wagt. Ist diese Aufstellung stich- 
<lb/>haltig, so wird auch nach Titel LXVII in einem zweischnei- 
<lb/>digen Infidelitätsverfahren gekämpft.

<lb/>V. Der volksgerichtliche Zweikampf.

<lb/>Der Zweikampf des fränkischen Volksgerichts ist eine
<lb/>Schöpfung karolingischer Kapitularien und sollte den über- 
<lb/>handnehmenden Meineiden begegnen. Dieses Ergebnis der
<lb/>nachfolgenden Ausführungen steht im Einklang damit, daß
<lb/>ein volksgerichtliches Kampfverfahren dem ost- und west- 
<lb/>gotischen und angelsächsischen Recht fehlt. Und den Kampf- 
<lb/>fällen der Lex Burgundionum (VIII 2, XLV, LXXX 2) ent- 
<lb/>sprechen geradezu in Art und Zweck Fälle des Kapitularien- 
<lb/>rechts. Hingegen hatte die Kampf klage in den Volksrechten
<lb/>der Langobarden, Alemannen, Baiem und Thüringer breiten
<lb/>Raum.2) Auch ist namentlich nach langobardischem Recht
<lb/>der Ursprung des in frühe Zeit zurückreichenden volksgericht-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Wortlaut läßt es allerdings im unklaren, wer den Zwölfer- 
<lb/>eid zu leisten hat. Brunner R. G. II 345»« nimmt den ersten Eid als
<lb/>Voreid des Klägers. Dieser bedingt einen erschwerten Zwölfereid des
<lb/>Beklagten. Dem Sinne nach wohl die einzig denkbare Verteilung der
<lb/>Beweisrollen. — *) Dies lassen insbesondere folgende Bestimmungen
<lb/>entnehmen: Roth. 198, 202, 218, 381 MO. Leg. IV 48, 50, 52, 88, Grim. 7
<lb/>M. L. IV 94, Liutpr. 11, 71, 118, 121 M. L. IV 111,136,156,158. — Lex
<lb/>Alam. LXXXI, LXXXVI 4 M. L. in 4 0 145,149. — Lex Baiuw. IX 2, 3,
<lb/>XII 8. 9, XVII 2 M. L. III 308, 312 f., 326. — Lex Thuring. 2, 39, 42. 43.
<lb/>55, 56 M. L. V 120, 132L, 139f. — Einen volksgerichtlichen Kampf
<lb/>kennt auch das sächsische und friesische Recht: Lex Sax. 63 M. L.
<lb/>V 80, Lex Eris. XIV 5 M. L. III 668.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0290.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0290--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander Gäl,
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Kampfes nicht in Königskonstitutionen zu suchen.1 II III)
<lb/>Da somit die für fränkisches Volksrecht aufgestellte Behaup- 
<lb/>tung einen großen Teil äer übrigen Volksrechte gegen sich
<lb/>hat, so wird in den Quellen jede Spur, die auf einen vor-
<lb/>karölingischen Zweikampf im Volksgericht führen könnte, zu
<lb/>verfolgen sein. Die in erster Reihe entscheidende Lex Salica
<lb/>sowie die Lex Ribuaria ignorieren ihn. Daß insbesondere
<lb/>das Stillschweigen der Lex Salica nicht als Anerkennung des
<lb/>Kampfbeweises gedeutet werden kann, soll in anderem Zu- 
<lb/>sammenhang dargelegt werden.2) Es erübrigt die Unter- 
<lb/>suchung, ob nicht nach der Rechtsaufzeichnung Kampffälle
<lb/>entstanden sind. Eine Stelle im VI. salischen Kapitular, der
<lb/>einzige Beleg, der dies scheinbar bestätigt, spricht in Wirk- 
<lb/>lichkeit von einem außergerichtlichen Kampf.3) Der Beweis
<lb/>ist geschlossen, wenn sich ferner herausstellt, daß die in
<lb/>karolingischen Kapitularien geregelten Kampfsachen erst durch
<lb/>diese Gesetze geschaffen wurden.

<lb/>Zunächst wird jedoch die Vorfrage zu erledigen sein,
<lb/>ob der Zweikampf des Kapitularienrechts überhaupt ein
<lb/>wirklicher Zweikampf war. Sohm4) hat . dies vornehmlich
<lb/>mit einem Hinweis auf die Art der Bewaffnung verneint.

<lb/>In der Tat fällt es auf, daß nie anders als mit einer
<lb/>Keule, dem fustis oder baculus5), anscheinend einer min- 
<lb/>deren Waffe6), zu kämpfen ist, während der Infidelitäts-
<lb/>prozeß im 6. Jahrhundert mit Lanze und Dolch ausgefochten
<lb/>wird, und die Lex Ribuaria im Zusammenhang mit dem
<lb/>königsgerichtlichen Kampf das lange Schwert erwähnt.


<lb/>*) Bereits in Roth. 164—166 M. L. IV 38 wird dem Kampfbeweis
<lb/>mißtraut, und Liutpr. 118 M. L. IV 156 will sich mit ihm nur ab-
<lb/>finden, weil er Volksbrauch ist. Vgl. aber auch unten 8. 286,. — *) Im
<lb/>VII. Abschn. — *) Vgl. unten 8. 280 f. — 4) Die fränkische Reichs- und
<lb/>Gerichtsverfassung (1871) 499 ff. — *) Cap. leg. Rib. add. a. 803 c. 4
<lb/>1117, cap. a. 804 — 813 c. 31180, cap. leg. add. a. 816 1 269, cap. a. 818,
<lb/>819 c. 15 I 284, cap. Olonn. a. 825 c. 12 I 331. — Von Brunner R. G.


<lb/>II 416 f. wird der fustis mit der altfränkischen Streitaxt identifiziert.
<lb/>Vgl. auch Schröder R. G. 367«. Dagegen Dahn Kge. VIII/» 279f.—
<lb/>•) Vgl. die Interpretation des Cap. Aquisgr. 801 — 813 c. 17 I 172 bei
<lb/>Brunner R.G. II 208f. — Nach Gaillard, Histoire de Charlemagne


<lb/>III (1782) c. II 8.132 sollte der fustis den Zweikampf ungefährlich
<lb/>machen und zugleich herabwürdigen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0291.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>Ein wahrer Zweikampf ist nun nach Sohin nur der
<lb/>Kampf mit blanken Waffen, der Kampf mit dem fustis aber
<lb/>ein bloßes Surrogat. Die Kampfgewalt, die Kompetenz,
<lb/>einen Rechtsstreit durch Zweikampf entscheiden zu lassen,
<lb/>stelle sich somit ebenso wie die Inquisitionsgewalt als Präro- 
<lb/>gative des Königsgerichts dar. Diese ursprünglich zwischen
<lb/>fränkischem Volks- und Amtsrecht bestandene Differenz sei
<lb/>durch die Kapitularien zur Geltung im ganzen Reich erhoben
<lb/>worden.

<lb/>Allein die Quellen lassen Andeutungen über eine durch
<lb/>die Waffe bedingte Verschiedenheit in der prozessualen Be- 
<lb/>deutung des Zweikampfes völlig vermissen. Der volksgericht- 
<lb/>liche Zweikampf hat die gleiche rechtliche Natur wie der
<lb/>königsgerichtliche, er ist wie dieser Beweismittel und, wenn
<lb/>auch nirgends ausdrücklich als solches bezeichnet, Gottes- 
<lb/>urteil.

<lb/>Das italienische Recht des 10.—12. Jahrhunderts ferner,
<lb/>aus welchem Sohm auf das Recht des karolingisch-fränki- 
<lb/>schen Reiches zurückschließt, spricht nach den Untersuchungen
<lb/>Fickers ^), auf die von Sohm gleichfalls verwiesen wird, weit
<lb/>eher für das Vorhandensein einer volksgerichtlichen Kampf- 
<lb/>gewalt.

<lb/>Endlich kann das Verhältnis der Königsgerichtsbarkeit
<lb/>zur Inquisitionsgewalt nicht ausschlaggebend sein. Denn die
<lb/>Inquisition bezweckt eine freie, von den Formen des volks- 
<lb/>gerichtlichen Verfahrens losgelöste Beweisführung. Ihrer
<lb/>Natur nach paßt sie daher nur in ein von Billigkeitsgrund- 
<lb/>sätzen getragenes Verfahren, wie es der königsgerichtliche
<lb/>Prozeß war. Der Zweikampf hingegen ist ein durchaus for-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Forschungen zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens I (1868)
<lb/>286, II (1869) 58ff. Nach ihren durch die Gegenargumente Sohms
<lb/>wohl nicht entkräfteten Ergebnissen fehlte die Eampfgewalt, jedoch
<lb/>nicht im Sinn eines Rechtes auf Kampf zu erkennen, sondern nur
<lb/>den Kampf abhalten zu lassen, bloß den italischen Stadtmagistraten.
<lb/>Die Grafengerichte hatten die Kampfgewalt in beider Bedeutung.
<lb/>Doch gingen sie später vielfach ein. Da den nunmehr übrig geblie- 
<lb/>benen Stadtgerichten das Recht, den Kampf abhalten zu lassen, nicht
<lb/>zustand, so konnte sich die Auffassung herausbilden, die Kampfgewalt
<lb/>sei ein ausschließliches Recht der Königsboten.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0292.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander 6dl,
</p>
            <p>

               <lb/>males Beweismittel, das an sich ebenso mit dem volksgericht- 
<lb/>lichen wie mit dem königsgerichtlichen Verfahren verein- 
<lb/>bar ist. —

<lb/>Der volksgerichtliche Zweikampf wurde dem Parteieid
<lb/>und dem Zeugeneid entgegengestellt. Mit seinem Anwen- 
<lb/>dungsgebiet hatte das Kreuzordal Berührungspunkte. Dieses
<lb/>fungierte nämlich subsidiär für Kampfunfähige, als Privileg
<lb/>der Kirche, zuweilen elektiv neben dem Zweikampf.1) Nach
<lb/>dem Verbot des Kreuzordals durch das Capit, eccles. a. 818,
<lb/>819 trat der Zweikampf an seine Stelle; bereits um d. J. 830
<lb/>wollte man in einem kirchlichen Rechtsstreit den Zweikampf
<lb/>entscheiden lassen, beigestimmt wurde allerdings noch dem
<lb/>Gegenurteil: non esse rectum, ut bello propter res eccle- 
<lb/>siasticas testes decernerent.2)

<lb/>"Was zunächst die Stellung des Zweikampfs dem Partei- 
<lb/>eid gegenüber betrifft, so läßt sich die in der Literatur
<lb/>ausnahmslos vertretene Behauptung, in karolingischer Zeit
<lb/>sei jede Schelte des Parteieides kampfbedürftig gewesen, in
<lb/>dieser Allgemeinheit nicht halten. Von einem Pall abge- 
<lb/>sehen, konnte vielmehr nur in Diebstahlssachen der Leug- 
<lb/>nungseid durch Provokation zum Kampf abgeschnitten werden,
<lb/>und zwar erst seit dem 9. Jahrhundert.

<lb/>Der Pactus Childeberti et Chlotharii läßt den Beweis
<lb/>in Diebstahlsprozessen durch Kesselfang und Loosordal er- 
<lb/>bringen.3)

<lb/>Der Kampfbeweis erscheint zuerst im ribuarischen Recht.
<lb/>Nach einem Zusatz-Kapitular zur Lex Ribuaria a. d. J. 803 4)


<lb/>1) Cap. a. 816 c. 1 I 268, cap. leg. add. a. 816 I 269, cap. legi
<lb/>Rib. add. a. 803 c. 4 1117. Jedweden Kampf sollte das Kreuzordal auch
<lb/>nach der Divisio regnorum a. 806 c. 14 I 129 (a. 831 c. 10 II 23) er- 
<lb/>setzen. — *) Miracula s. Bened. M. 8. XV/1 490. — Zum mindesten
<lb/>seit dem 10. Jahrhundert okkupierte der Zweikampf den durch Besei- 
<lb/>tigung des Kreuzordals freigewordenen Raum in kirchlichen Prozessen:
<lb/>Urk. a. 961 Bouquet IX 729, Petri Cluniacensis mirae. I c. 8 Migne,
<lb/>Patrolog. lat. CLXXXIX 866, Lamberti Ardensis historia comitum Ghis-
<lb/>nensium c. 98 M. 8. XXIV 608. Vgl. Robert! regis diplom. ca. 1008


<lb/>Bouquet X 591: damus ... 8. Dionysio ... legem duelli, quod vulgo


<lb/>dicitur campus ... Weitere Belege bei Coulin 8. 4, 28 7. — *) c. 4,


<lb/>10 Bor. I 5f. — 4) c. 4 1117: De soniste . .. si ille qui causam quaerit
<lb/>duodecim hominum sacramentum recipere noluerit, aut cruce aut
<lb/>scuto et fuste contra eum decertet.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0293.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0293--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 271


<lb/>hat der Viehdieb gegen den Kläger, der seinen Reinigungs- 
<lb/>eid nicht gelten lassen will, mit Kampf oder Kreuzordal zu
<lb/>streiten.

<lb/>Die Anefangsklage wird nach Lex Ribuaria XXXIII
<lb/>mit einem Waffeneid beantwortet, in welchem sich der Be- 
<lb/>klagte auf einen Gewähren beruft. Vermag er den Ge- 
<lb/>währen nicht vorzuschieben, so münäet der Anefang regel- 
<lb/>mäßig in einen Diebstahlsprozeß. Abgesehen von anderen
<lb/>in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigenden Fällen
<lb/>hat nach cap. 3 dieses Titels*) der Beklagte insbesondere
<lb/>dann die Diebstahlsbuße zu leisten, wenn der als Vormann
<lb/>Geladene zwar erscheint, die Übernahme der Gewährschaft
<lb/>aber weigert. Hach dem erwähnten Zusatz v. J. 8032) muß
<lb/>sich jedoch der erschienene Gewähre, der nicht einstehen
<lb/>will, dem Kampf oder Kreuzordal unterziehen. Wer in
<lb/>diesem Zwischenstreit unterliegt, büßt als Dieb.

<lb/>In Karls Capitulare de latronibus a. 803—8133) wurde es
<lb/>nun dem Kläger anheimgestellt, jedem Dieb den Reinigungs- 
<lb/>eid durch Provokation zum Kampf zu verlegen. Diese
<lb/>Bestimmung hat ein Kapitular Ludwigs des Frommen v. J.
<lb/>818, 8194) dahin abgeändert, daß der die erste Diebstahls- 
<lb/>klage entkräftende Reinigungseid nicht verlegt werden kann
<lb/>und die kampfbedürftige Eidschelte erst bei der zweiten
<lb/>oder dritten Diebstahlsklage offen steht.

<lb/>Das Motiv dieser gesetzgeberischen Versuche, die den
<lb/>volksgerichtlichen Zweikampf in das fränkische Recht ein- 
<lb/>geführt haben, dürfte darin zu suchen sein, daß der Dieb ein
</p>
            <p>

               <lb/>*) Quod si auctor suos venerit et rem interciatam recipere ren-
<lb/>nuerit, tunc illi, super quem interciata est, ... texaga solvere studeat.
<lb/>Ed. Sohm 64. — *) c. 7 1118 (— Anseg. III46,1430): Si auctor venerit
<lb/>et rem interciatam recipere rennuerit, campo vel cruce contendatur.
<lb/>Ygl. Brunner R. Gr. II 506. — *) c. 8 I 180: Si per sacramentum
<lb/>quis se aedoniare voluerit et fuerit aliquis qui contra eum conten- 
<lb/>dere vellit, retraat alius manum desuper altare antequam iuratores sui
<lb/>iurent, et exeant in campum cum fustibus: et si latro victus fuerit.. .
<lb/>— 4) cap. legibus add. c. 15 I 284: Si liber homo de furto accusatus
<lb/>fuerit ... liceat ei prima vice per sacramentum se secundum legem
<lb/>idoneare, si potuerit. At si alia vice duo vel tres eum de furto accu- 
<lb/>saverint, liceat ei contra unum ex his cum scuto et fuste in campo
<lb/>contendere.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0294.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0294--><p/>
            <p>

               <lb/>272
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>Majestätsverbrecher war. Es ist wohl kein Zufall, wenn der
<lb/>fränkische König gerade den Dieb und seinen Helfer als
<lb/>infidelis noster et Francorum bezeichnet.1) Im Mittelalter
<lb/>wurden Räuber und Diebe durch Zweikampf im Hofgericht
<lb/>überführt und auch Landfriedensbrecher als Feinde des Königs
<lb/>behandelt.2) In karolingischer Zeit hat man allerdings für
<lb/>den neuen Auswuchs des Infidelitätsbegriffes das Königsgericht
<lb/>nicht zuständig gemacht, vielleicht wegen seiner Überlastung.
<lb/>Wohl aber wurde der leugnende Dieb durch das Beweismittel
<lb/>des königsgerichtlichen Infidelitätsprozesses, durch den Zwei- 
<lb/>kampf, überführt.

<lb/>Nur das Capitulare Aquisgranense v. J. 8093) kennt eine
<lb/>kampfbedürftige Schelte auch in anderen als in Diebstahls- 
<lb/>prozessen. Nach der Spezialbestimmung des Kapitulars kann
<lb/>ein zum Tod Verurteilter und nachher Begnadigter ohne
<lb/>Rücksicht auf den Gegenstand des Prozesses, in welchem
<lb/>er schwören wollte, durch Zweikampf des Meineids über- 
<lb/>führt werden. Gemeint ist nur die Schelte des Parteieides
<lb/>und nicht auch des Zeugeneides, denn durch die Verurteilung
<lb/>zum Tode geht nach demselben Kapitular die Zeugnisfahig-
<lb/>keit verloren.4)

<lb/>J) Capitula per missos cognita facienda a. 803 — 813 c. 2 I 156:
<lb/>quia qui latro est infidelis est noster et Francorum, et qui illum sus- 
<lb/>cipit similis est illi. Ygl. Capitulare Carisiacense a. 873 c. 1 II 343. —
<lb/>*) Von Kampfprozessen gegen latrones und fures vor dem König be- 
<lb/>richtet die Chronik Thietmars VII c. 36, 37 M.S. III 852 a. 1017. Vgl.
<lb/>Waitz V. 6. VIII 30,. In Willems Gedicht van den vos Reinaerde
<lb/>klagt Herr Lampreel (v. 3511 ff. v. 3551):

<lb/>ic waen men seiden heeft ghehoort
<lb/>quader verraet ende argher moort,
<lb/>dan Reinaert aen mi heeft ghedaen ...
<lb/>dat men dus breket u gheleide.

<lb/>Und Corbout, die Krähe (v. 3611 ff.):

<lb/>want laet ghi dus u gheleide breken
<lb/>so wordi selve in tleste versteken.

<lb/>Beinhart antwortet mit einer Herausforderung zum Kampf (v. 4613 ff).

<lb/>*) Capit. ... de illis hominibus qui propter eorum culpas ad
<lb/>mortem diiudicati fuerint, et postea vita eis fuerit concessa, c. 1 I
<lb/>148: Et si ad sacramentum aliquid ei indicatum fuerit quod iurare
<lb/>debeat, si aliquis ipsum sacramentum falsum dicere voluerit, cum
<lb/>arma contendat. — 4) In testimonio non suscipiatur ...
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0295.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0295"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0295--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>Das gewonnene Ergebnis läßt an der Glaubwürdigkeit
<lb/>eines italischen Eapitulars zweifeln, nach welchem es un- 
<lb/>beschränkt zulässig gewesen sein soll, den Kampf über die
<lb/>Echtheit von Parteieiden und zwar nicht nur von Leug-
<lb/>nungs-, sondern auch von klägerischen Eiden entscheiden
<lb/>zu lassen.1) Die Annahme einer Sonderstellung des italischen
<lb/>Kapitularienrechts hinsichtlich der kampflichen Schelte wäre
<lb/>durch diese Quelle allein, deren näherer Ursprung dunkel
<lb/>ist, kaum genügend fundiert.

<lb/>Die Lex Salica enthält noch keine Bestimmung über die
<lb/>Zeugenschelte, sondern nur über eine Ersatzklage gegen den
<lb/>meineidigen Zeugen, die nicht wie die Zeugenschelte Inzi- 
<lb/>dentstreit im Hauptprozeß, sondern selbständige Klage ist.
<lb/>Zum Beweismittel bestimmt eine Novelle den Kesselfang.3)
<lb/>Gegen die häufigen Meineide in karolingischer Zeit reichte
<lb/>diese Klage nicht mehr aus. Man mußte um so mehr auf
<lb/>eine andere Abhülfe bedacht sein, als der Meineid wenn- 
<lb/>gleich in der Regel keine Infidelität, so doch ein Verbrechen
<lb/>war, welches die Rechtepflege arg gefährdete; auch galt
<lb/>seine Ableistung in kirchlicher Form als schwere Sünde.3) Die
<lb/>Abhülfe erhoffte man außer von Verschärfungen der Meineids- 
<lb/>strafe von Änderungen des Verfahrens.

<lb/>Das Capitulare Haristallense a. d. J. 779*) läßt die Prozeß- 
<lb/>partei ein Kreuzordal über die Echtheit des vom Zeugen der
<lb/>Gegenpartei geschworenen Eides provozieren, jedoch nur in
<lb/>minderen Sachen; de maioribus vero rebus aut de statu
<lb/>ingenuitatis bleibt das frühere Recht bestehen.

<lb/>In anderen Bahnen bewegte sich das Kapitularienrecht
<lb/>des 9. Jahrhunderte, indem es die Zeugenschelte kampf- 
<lb/>bedürftig machte. Die Gestaltung dieses Kampfverfahrens
<lb/>wird im folgenden wesentlich nach den Untersuchungen
<lb/>Brunners5) dargestellt.


<lb/>*) I 217 o.8: ubi palam apparet, quod aut ille qui crimen ingerit
<lb/>aut ille qui se defendere vult periurare se debeat, melius est, Ut in
<lb/>campo cum fustibus pariter contendant quam periurium perpetrent.

<lb/>— *) Lex Sal. XLVIII., sal. Kap. VI c. 16. — *) Cap. miss. gen. 802
<lb/>c. 36 I 98: usum periurii omnino non permittant, qui hoc pessi- 
<lb/>mum scelus christiano populo auferre necesse est. — *) c. 10 I 49.

<lb/>— ‘) Zeugen- und Inquisitionsbeweis i. d. Forschungen zur Geschichte
<lb/>des deutschen und französischen Rechtes (1894) 100, llOff.

<lb/>Zeitschrift fftr Bschtageschicht«. XXVm. Gern. AM. 18
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0296.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0296--><p/>
            <p>

               <lb/>274
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>Vorbild für die karolingischen Gesetze war augenschein- 
<lb/>lich der XLV. Titel der Lex Gundobada1), der es der Partei
<lb/>freistellt, einen schwurbereiten Zeugen der Gegenpartei zum
<lb/>Zweikampf herauszufordern.

<lb/>Hievon weicht die Zeugenschelte des Kapitularienrechtes
<lb/>allerdings um etwas ab: Den Gemeindezeugen sowie den nach
<lb/>salischem Recht gleich iin Anschluß an die Klage angebotenen
<lb/>Zeugen kann der Beklagte seinerseits Zeugen entgegenstellen.
<lb/>Da nun in erster Linie die Meineidsfrage aufzuklären ist,
<lb/>und nach salfrankischem Recht der Zeugenführer nicht mit- 
<lb/>schwört3), so spielt sieh das weitere Verfahren zwischen den
<lb/>beiderseitigen Zeugen ab. Der Richter hat nach einer form- 
<lb/>losen Inquisition, wenn durch sie die Differenzen in den
<lb/>Aussagen nicht beseitigt werden, zwei Zeugen auszuwählen,
<lb/>sie zu beeidigen und kämpfen zu lassen.3)

<lb/>Nach den sog. Extravaganten B zur Lex Salica aus dem
<lb/>9. Jahrhundert wird in dieser Art insbesondere auch ein
<lb/>Zwischenverfahren im Freiheitsprozeß und die Urkunden- 
<lb/>schelte erledigt.

<lb/>Der Zwischenstreit im Freiheitsprozeß scheint nach einer
<lb/>verstümmelten Stelle der Extravaganten4) darauf zugespitzt
<lb/>zu sein, ob der Beklagte als Helfer für seinen Leugnungs- 
<lb/>eid Verwandte von der rechtlich erforderlichen Gradesnähe
<lb/>beigezogen habe. Es werden hierüber Zeugen und Gegen-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Montesquieu XXVIII c. 18. — *) Franci . . post testes
<lb/>non adfirmant sacramentum. Extrav. B V Behrend 1 167. — *) Cap.
<lb/>legi addita a. 816 c. 1 I'268: . . . Quod’si ambae partes testium ita
<lb/>inter se dissenserint, ut nullatenus una pars alteri cedere velit, eli- 
<lb/>gantur duo ex ipsis, id est ex utraque parte unus, qui cum scutis
<lb/>et fustibus in campo decertent, utra pars falsitatem, utra veritatem
<lb/>sequatur. Cap. a. 816 c. 1 I 269, legib. add. a. 818, 819 c. 10 I 282,
<lb/>leg. 8al» add. a. 819 c. 12 I 293, Anseg. IV c. 22 I 439, Hlotharii capit.
<lb/>Papiense a. 882 c. 11 II 61. Da aber objektiv einer der beiden von
<lb/>den Kämpfern geleisteten Eide ein Meineid sein muß, so wurde im
<lb/>Konzil von Valence a. 855 c. 11, 12 Mansi XV (1770) 9 dieses Verfahren
<lb/>verdammt. — 4) Extrav. BII Behrend * 166: ille qui eum ammallavit det
<lb/>contra illum [testimojnia qui sapiant eum propinquiores habere quos
<lb/>ad testimonium [dicendum adducat. Et si ille] qui mallatus est non
<lb/>vult se concredere det ei qu... nde illa iura tamen et sic per pug- 
<lb/>nam coutenda...
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0297.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0297--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 275


<lb/>zeugen aufgestellt und zwischen ihnen das erörterte Verfahren
<lb/>durchgeföhrt.1)

<lb/>Ln Fall der Urkundenschelte sind die sieben Urkunden- 
<lb/>zeugen durch einen 49 er Eid zu überbieten. Gibt sich der
<lb/>Produzent der Urkunde damit nicht zufrieden, so kann er
<lb/>zum Zweikampf provozieren.2) Im Gegensatz zum Kapitu- 
<lb/>larienrecht geht dem Kampf eine Beeidigung aller Zeugen
<lb/>und nicht bloß der beiden Kämpfer voran.

<lb/>Die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen, welche durch
<lb/>das Kampfverfahren garantiert werden sollte, wurde im
<lb/>Inquisitionsprozeß durch eine möglichst sorgfältige Auswahl
<lb/>der Zeugen angestrebt. Nur die angesehensten Gaugenossen
<lb/>wurden zur Zeugenschaft zugelassen.3) Entstand trotzdemf
<lb/>ein Meineidsverdacht; so hatte das Gericht nach einem ita- 
<lb/>lischen Kapitular die Zeugen durch Kampf oder Kreüzordal
<lb/>zu erproben.4)

<lb/>Die vom Kapitularienrecht geschaffene kampfliche Zeugen- 
<lb/>schelte fallt aus dem System des fränkischen Beweisrechtes
<lb/>heraus. Denn nicht ein Verfahren zwischen den Prozeß- 
<lb/>parteien oder zum mindesten ein Verfahren, an welchem
<lb/>unmittelbar die eine der Parteien teilnimmt, wird durch den
<lb/>Zweikampf entschieden, sondern ein Inzidentstreit zwischen
<lb/>den Zeugen, bzw. im Inquisitionsverfahren gegen die Zeugen.
<lb/>Und ferner besteht gleichfalls im Gegensatz zu den bisher
<lb/>erörterten Anwendungsfällen des Zweikampfes kein An- 
<lb/>knüpfungspunkt an den Infidelitätsprozeß. —

<lb/>Damit sind die Fälle des volksgerichtlichen Zweikampfs
<lb/>nach fränkischem Recht vollzählig. Erst im Mittelalter er-


<lb/>*) Vgl. Geffcken, Lex Salica (1898) 286. — *) Extrav. BIV167: Si
<lb/>autem ille cuius carta est se concredere noluerit unus ex VII testibus
<lb/>qui eam firmaverunt et unus ex illis qui eam ream dixerunt per pugnam
<lb/>contendant. — Laut einer Urkunde a. 870 Bernard-Bruel, Chartes de
<lb/>l’abbaye de Cluny I (1876) n. 15 8.19, Brunner R. G. II 421 • , er- 
<lb/>scheint die produzierende Partei in mallo publico ... ad .. ipsa carta
<lb/>adverandum seu et ad batalia .... — *) Brunner, Forschungen 148ft,
<lb/>Schwurgerichte 88 f.— 4) Pippini Italiae regis capitulare a. 800 —810 (?)
<lb/>c. 4 I 208: si suspitio fuerit quod periurassent, ut postea ad campum
<lb/>vel ad crucem indicetur, ut ipsa veritas vel periurium fiant declarata.
<lb/>Subsidiäre Stellung gegenüber der Inquisition hat der Zweikampf auch
<lb/>im Cap. missorum a. 819 c. 2 1 289.
</p>
            <p>

               <lb/>18*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0298.tif"
                n="276"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0298"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0298--><p/>
            <p>

               <lb/>276
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>langte das Kampfordal in den meisten Rechten1) fränkischen
<lb/>Ursprungs eine gegenüber den anderen Beweismitteln domi- 
<lb/>nierende Stellung und wurde nunmehr auch mit einem bis
<lb/>in alle Details durchgebildeten Formalismus und kirchlichen
<lb/>Ritual umgeben.2)

<lb/>VI. Der Zweikampf im Zugverfahren.

<lb/>Kampfbedürftig war nach herrschender Lehre3) auch die
<lb/>im Erkenntnisverfahren einen Rechtszug an das Hofgericht
<lb/>bedingende Urteilsschelte. Zwar äußern sich die Quellen
<lb/>der fränkischen Zeit nicht über die Art der Beweismittel im
<lb/>Scheltungsverfahren. Ihre Beschaffenheit sei aber aus der
<lb/>Gestaltung der altfranzösischen Urteilsschelte zu entnehmen;
<lb/>nach dieser hatte der Urteiler den Vorwurf, daß er nicht
<lb/>sagen wollte, was Recht ist, durch Zweikampf im Ober- 
<lb/>gericht abzuwehren. Mag es ferner natürlich erscheinen, daß
<lb/>der durch Richterspruch Verurteilte sich auf das stärkere
<lb/>Entscheidungsmittel, auf das iudicium dei, berufen konnte, die
<lb/>fränkischen Quellen geben dafür keinen Halt. Denn wenn
<lb/>auch das Beweismittel des Bcheltungsverfahrens nicht ausdrück-
</p>
            <p>

               <lb/>1) Nicht allzuweit vom Recht der karolingischen Zeit entfernen
<lb/>sich die Bestimmungen im Hofrecht des Bischofs Burchard von Worms
<lb/>(Lex familiae Wormatiensis ecclesiae a. 1028—1025) MG. Const. I ed.
<lb/>Weiland (1893) 639 ff. Durch Zweikampf wird wie im fränkischen
<lb/>Kapitularienrecht Ober einander widersprechende Zeugenaussagen ent- 
<lb/>schieden, ut devitentur periuria (31 8.644). Ferner, gleichfalls ut decli- 
<lb/>nentur periuria, über die Schelte des Leugnungseides in Darlehens- 
<lb/>sachen (19 8. 642). Endlich erscheint der Zweikampf als reduzierte
<lb/>Fehde: Propter homicidia .que quasi cottidie fiebant infra fami- 
<lb/>liam sancti Petri more beluino, wird nämlich verordnet, daß der
<lb/>TStungsabsicht bestreitende Totschläger den nächsten Verwandten des
<lb/>Erschlagenen zum Zweikampf herauszufordern und, wenn er ihn be- 
<lb/>siegt, mit der Sippe des Toten Frieden zu schließen hat (30 8. 643).


<lb/>— *) Vgl. die 8.241, zitierte Literatur, insbesondere die Abhandlung


<lb/>Coulins über den altfranzösischen Zweikampf. — *) Siegel, G.V. 150,


<lb/>Brunner, Forsch. 136, Schwurgerichte 46, Grundzüge * (1903)’74,
<lb/>Schröder, R.G. 4 369f., Geffcken, Lex Salica 217, vgl. Amira,
<lb/>Grundriß 1 156, 168. Anderer Meinung: Unger, Zweikampf 383, Ge- 
<lb/>bauer i. d. Z. f. R. G. XXX (1896) 44. Brunner, R. G. II 359 bezwei- 
<lb/>felt, daß bereits nach den Volksrechten die Scheltungsklage notwendig
<lb/>durch Kampf ausgetragen werden mußte.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0299.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0299--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>lieh genannt wird, so ist doch die Verteilung der Beweispflicht
<lb/>zu erkennen. Si . . . potuerit adprobare quod non secundum
<lb/>legem judicassent heißt es vom Scheltungskläger in der Lex
<lb/>Salica, und si ipsos convincere potuerit quod legem ei non
<lb/>iudicassent in einem Kapitular Pippins.1 *) Wäre der Zweikampf
<lb/>das Beweismittel des Scheltungsverfahrens, so müßte die
<lb/>Verteidigung durch den Angeklagten und nicht die Beweis- 
<lb/>erbringung durch den Kläger zum Ausdruck gebracht sein.
<lb/>Dies stünde allein im Einklang mit der Stellung des Zwei- 
<lb/>kampfs im fränkischen Königsgericht, in welchem er in
<lb/>erster Linie Verteidigungsmittel des Angeklagten ist.*) Und
<lb/>die Scheltungsklage wurde, wenn auch vielleicht nicht nach
<lb/>der Lex Salica, so bereits nach dem Kapitular Pippins an
<lb/>das Königsgericht gezogen. Dem aus altfranzösischen Rech- 
<lb/>ten geholten Argument ist entgegenzuhalten, daß flandrische
<lb/>und holländische Quellen, in denen sich das ursprüngliche
<lb/>fränkische Recht vielfach rein erhalten hat, den Zweikampf
<lb/>als Beweismittel der Urteilsschelte nicht kennen.3) —

<lb/>Hingegen wird nach Lex Ribuaria XXXII 4 die Pfand- 
<lb/>wehrung, ein das Exekutionsverfahren hemmender Wider- 
<lb/>spruch des Verpflichteten, durch Zweikampf im Königsgericht
<lb/>entschieden.

<lb/>Voran geht ein Versäumnisverfahren mit siebenfacher
<lb/>Ladung. Der Betreibende (qui alium manit) schwört im
<lb/>letzten Termin mit sieben Rachinburgen vor dem Grafen,
<lb/>er habe den Schuldner ad strude legitima admallatum. Hierauf
<lb/>begibt sich der Graf, um zu pfänden, zur Wohnung des Ver- 
<lb/>pflichteten. Dieser kann aber der Pfändung widersprechen:

<lb/>Quod si ipsam strudem contradicere voluerit, et ad ianuam

<lb/>suam cum spata tracta accesserit, et eam in portam sive


<lb/>l) Lex Salica LVII 3. Cap. 754-755 c. 7 I 32. — *) Vgl oben 8.246,.
<lb/>— *) Vgl. Warnkönig, Flandrische Staats, und Rechtsgeschichte 111/,
<lb/>(1842) 325 ff., Bennecke, Das Strafverfahren nach den holländischen
<lb/>und flandrischen Quellen des XII. u. XIII. Jahrhunderts (1886) 64ff. —
<lb/>Nach der Keure des Landes der Freien von Brügge ca. 1190 § 3


<lb/>(vgl. Brunner R. G. II359,,) wird der falsche Urteiler durch die Aus- 


<lb/>sage von sieben anderen Schöffen überführt. Dies dürfte um so mehr
<lb/>beachtenswert sein, als es an sonstigen Anwendungsfällen des Zwei- 
<lb/>kampfs — wie § 61 der Keure (Warnkönig II/, (1886) U. B. S. 91) er- 
<lb/>gibt — nicht fehlt.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0300.tif"
                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0300--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>in poste posuerit, tunc iudex fideiussores ei exigat, ut se
<lb/>ante regem repraesentit, et ibidem cum arma sua [contra]
<lb/>contrarium suum se studeat defensare.* 1)

<lb/>In der Sache selbst ist bereits entschieden. Das contra- 
<lb/>dicere des Verpflichteten involviert aber die Behauptung,
<lb/>daß nicht alle im Titel XXXII1,2 vorausgesetzten Erforder- 
<lb/>nisse des Versäumnisverfahrens erfüllt wurden.

<lb/>Prozessual hat der Widerspruch die Form einer Heraus- 
<lb/>forderung zum Zweikampf. Der Verpflichtete tritt mit ge- 
<lb/>zogenem Schwert zur Schwelle seines Hauses und stellt die
<lb/>Waffe an die Tür oder den Pfosten. Der Graf veranlaßt
<lb/>ihn zur Bürgenstellung, daß er sich zum Kampf vor dem
<lb/>König einfinden werde. Die Pfändung unterbleibt.

<lb/>Die ursprünglichen Prozeßparteien sind auch die Parteien
<lb/>des Widerspruchsverfahrens. Auch die Parteirollen scheinen
<lb/>nicht gewechselt zu sein. Der Verpflichtete provoziert aller- 
<lb/>dings zum Kampf, doch hat er sich, wie es in der bezogenen
<lb/>Stelle heißt, gegen seinen Gegner zu verteidigen und hat
<lb/>als Beklagter die Bürgen für sein Erscheinen zu stellen.

<lb/>Über das Verfahren im Königsgericht gibt die Lex
<lb/>ßibuaria keinen näheren Aufschluß. Gekämpft wurde ver- 
<lb/>mutlich mit dem langen Schwert (cum spata).

<lb/>Im unklaren ist nun der Grund für die Kampfbedürfdg-
<lb/>keit der im Exekutionsstadium erhobenen Einwendungen und
<lb/>ferner für die königsgerichtliche Zuständigkeit im Kampf- 
<lb/>verfahren.

<lb/>Die zutreffende Bemerkung Siegels 2), die Pfandwehrung
<lb/>zähle zu den kampfbedürftigen Zwischenklagen, beantwortet
<lb/>die aufgeworfenen Fragen uoch nicht. Dahn s) sieht in diesem
<lb/>Zweikampf das Stück einer in den Rechtsgang eingeschobenen
<lb/>Fehde. Eine Fehde hätte man jedoch nicht vor das Königs- 
<lb/>gericht gezogen, sondern an Ort und Stelle, bei der Pfändung
<lb/>ausgetragen. Die Konstruktion, welche den Kampf mit einer
<lb/>Schelte des vorausgegangenen Versäumnisurteils begründet*),
<lb/>wird von Brunner abgelehnt: Eine nicht gegen die Urteiler,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ed. Sohm 8. 62. — *) Geschichte des deutschen Gerichtsver- 
<lb/>fahrens 1 (1857) 180. — ') Bausteine II 59,127. — *) Schröder i. d-


<lb/>1. Aufl. d. D. R. G. (1889) 364, 368.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0301.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0301--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>sondern den Prozeßgegner gerichtete Schelte, ist keine Urteib-
<lb/>schelte. Die Pfandwehrung bedingt allerdings deshalb den
<lb/>Kampf, weil sie einen Meineidsvorwurf in sich schließt. Oe*
<lb/>schölten wurde jedoch der Eid, den der Gläubiger geleistet
<lb/>hat, um ein Versäumnisurteil zu erlangen.1) Dagegen spricht
<lb/>aber wieder, daß die Eidschelte allgemein und auch nach
<lb/>der Lex Ribuaria nur vor Beendigung der Eidleistung frei- 
<lb/>steht.2) Auf nicht vollendete Eidleistung weist auch der
<lb/>fränkische Ausdruck für Eidschelte, lacina, hin, der zugleich
<lb/>— so in Lex Salica XXXI in Verbindung mit via — Ver- 
<lb/>sperrung, Hinderung bedeutet. Es ist daher nicht anzu- 
<lb/>nehmen, daß im vorliegenden Fall, in welchem die Eidleistung
<lb/>perfekt ist, eine Eidschelte nachfolgen und die prozessuale
<lb/>Grundlage des Zweikampfs bilden könnte.

<lb/>Die Entstehungsgeschichte des Pfandwehrungsverfahrens
<lb/>deutet auf außergerichtlichen Ursprung dieses Zweikampfe.
<lb/>Der XXXII. Titel der Lex Ribuaria gehört jenem Teil des
<lb/>Volksrechts an, der im Wesen eine dem ribuarischen Recht
<lb/>angepaßte Umarbeitung der Lex Salica ist.9) Während die
<lb/>Lex Salica noch die Privat- und die richterliche Pfändung
<lb/>unterscheidet4), sind in dem genannten Titel diese beiden
<lb/>Pfändungsarten in folgender Weise vereinigt: Der Graf hat
<lb/>die Pfändung nur zu versuchen. Scheitert der Versuch an
<lb/>dem Widerstand des Verpflichteten, so hat wieder der Kläger
<lb/>das Verfahren aufzunehmen und für die von ihm erwirkte
<lb/>strudes legitima im königsgerichtlichen Zweikampf einzutreten.

<lb/>Andere Bedeutung hatte vormals der Kampf bei der
<lb/>Privatpfändung. Zwar ist diese, wenn auch nirgends strudes
<lb/>legitima genannt, gleichfalls ein strafloser Raub. Ihre Durch- 
<lb/>führung wird aber von der Staatsgewalt nicht geschützt und
<lb/>gefördert. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß die


<lb/>*) R.G. II 456 i,. - *) Lex Ribuaria LIX 4. Nach der Be- 

<lb/>weisführung Lohme, Über die Entstehung der Lex Ribuaria Z. f. R. G. V
<lb/>(1866) 429 ff. dürfte der Zeitpunkt für die Eidschelte durch Lex Rib.
<lb/>LXX1 noch zurückgeschoben worden sein, indem er nunmehr wohl
<lb/>schon mit dem Beginn der Eidesableistung ▼ers&amp;umt war. — *) 8ohm
<lb/>Z. f. R. G. V 380 ff. — 4) Lex Salica L. Doch geht der Privatpf&amp;n-
<lb/>dung bereits ein gerichtliches Erkenntnisverfahren voran. Tit. L 1;
<lb/>culpabilis judicetur.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0302.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0302--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander OLI,
</p>
            <p>

               <lb/>Lex Salica keine den Widerstand gegen die Privatpfändung
<lb/>bedrohende Strafsatzung gibt.1) Dem Gläubiger, der sine
<lb/>iudice, ohne Mitwirkung des Grafen, pfändete, war es daher
<lb/>vollständig überlassen, sein Recht gegen einen widerspen- 
<lb/>stigen Verpflichteten gewaltsam durchzusetzen.

<lb/>Als Selbsthilfe bei der Privatpfändung erscheint der
<lb/>Kampf im c. 15 des sog. VI. salischen Kapitulars.2) De eo
<lb/>qui alterum inputaverit perjurasBe. § 1. Si quis alterum
<lb/>inculpaverit perjurasse et ei potuerit probare XV solidos
<lb/>conponat qui perjurat. § 2. Si tamen non potuerit adpro-
<lb/>bare qui crimen dixerit XV solidos solvat et3) postea si
<lb/>ausus fuerit pugnet.

<lb/>Der Verleumder, der den behaupteten Meineid nicht
<lb/>beweisen kann, hat also 15 Sol. zu zahlen (solvat). Die als
<lb/>Hypothese gefaßte Auslegung Geffckens4) zu dieser Stelle
<lb/>ist insoweit über eine bloße Vermutung zu erheben, als sie
<lb/>das ‘solvat’ dem ‘conponat1 im § 1 oder einem ‘culpabilis
<lb/>judicetur gleichstellt. Das ‘solvat1, im Sinn einer Straf- 
<lb/>androhung genommen, entspricht vielleicht keinem juristisch
<lb/>korrekten, wohl aber einem volkstümlichen Sprachgebrauch
<lb/>und führt zu einem Satz, der offenkundig salfränkischen
<lb/>Rechtes war: Der beweisfällige Meineidskläger wird zur
<lb/>Strafe von 15 Sol., mit welcher auch der Meineid bedroht
<lb/>ist, verurteilt. Ein Textzusatz zu Lex Salica XLVIII 1,
<lb/>der dies gleichfalls bestimmt, gebraucht den Ausdruck:
<lb/>culpabilis judicetur.5) Der weiteren Annahme Geffckens, der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Einen Widerspruchsprozeß gab es nur bei der richterlichen
<lb/>Pfändung (Ed. Chilp. c. 7). Bei der Privatpfändung wurde der Ver- 
<lb/>pflichtete allerdings durch ein Zusatzkapitular (I 10 Behrend * 186)
<lb/>gegen rechts- oder ordnungswidrigen Exekutionsvollzug geschützt.
<lb/>Hingegen blieb der vom Verpflichteten der Privatpfändung entgegen- 
<lb/>gesetzte Widerstand straflos. — *) Behrend * 159. — *) Boretius bei
<lb/>Behrend 1 112 „ bezweifelt wohl mit Unrecht die Echtheit der folgen- 
<lb/>den Worte. — 4) Lex Salica (1898) 252. — 8) Amira, Zur salfränki- 
<lb/>schen Eideshilfe, Germania XX (1875) 63 faßt das „solvat" als sicher- 
<lb/>stellungsweisen Erlag, den der Kläger zu leisten hat, wenn er den
<lb/>Meineid durch Zeugen nicht beweisen kann und zum Kampfordal
<lb/>greift. Allein nach fränkischem Recht fehlt sonst dem Beweisfälligen
<lb/>(si . . non potuerit adprobare) das Recht, seine Sachfälligkeit durch
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0303.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0303--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>Zweikampf entscheide über die Schelte dieses Urteils, wider- 
<lb/>spricht das Fehlen einer kampflichen Urteilsschelte in fränki- 
<lb/>scher Zeit. Der Schluß kann somit nur mehr außerhalb des
<lb/>Erkenntnisverfahrens spielen: Wenn der sachfällige Kläger
<lb/>es wagt, so mag er nachher, bei der Pfandnehmung, sich
<lb/>dem Gegner zum Kampfe stellen.

<lb/>In der Lex Ribuaria, in welcher der Zweikampf das
<lb/>königsgerichtliche Beweismittel über die Rechtmäßigkeit der
<lb/>Pfandwehrung ist, blieb von seiner ursprünglichen Bedeutung
<lb/>im Exekutionsverfahren nur mehr eine symbolische Handlung
<lb/>übrig: Der Verpflichtete, der Widerspruch gegen die Pfän- 
<lb/>dung einlegt, tritt mit gezogenem Schwert zur Schwelle
<lb/>seines Hauses.

<lb/>Der Rechtszug an das Königsgericht, an die zuständige
<lb/>Stelle für den Zweikampf im ribuarischen Pfandwehrungsver- 
<lb/>fahren, verdankt seine Entstehung der Betrauung des Grafen
<lb/>mit der Vornahme der Pfändung. Man scheint dem neuen
<lb/>Amt des Grafen kein allzugroßes Vertrauen entgegengebracht
<lb/>zu haben. Denn Rechts- und Ordnungswidrigkeiten bei der
<lb/>richterlichen Pfandungsvornahme werden mit den schwersten
<lb/>Strafen bedroht. Das Edikt Chilperichs setzt im c. 7 hier- 
<lb/>auf die Todesstrafe, die im Gegensatz zu Lex Salica L 4
<lb/>und LI 2 auch nicht ablösbar ist. Es ist daher folgerichtig,
<lb/>wenn jeder Einspruch des Verpflichteten gegen den Rechts- 
<lb/>bestand der Pfändung das Eintreten des Grafen in den Pro- 
<lb/>zeß bewirkt. Dieses Zwischenverfahren ist in der zitierten
<lb/>Stelle des Edikts nach der Interpretation Sohmsl) folgender- 
<lb/>maßen gestaltet: „Der Graf manniert, nicht etwa in Anwen- 
<lb/>dung seiner obrigkeitlichen Gewalt, sondern als Partei: der
<lb/>Widerspruch gegen die Pfändung involviert zunächst gerade
<lb/>gegen ihn die Behauptung unrechtmäßigen Handelns. Der*""^
</p>
            <p>

               <lb/>Provokation zam Zweikampf zu hindern. In dieser Bedeutung würde
<lb/>die zitierte Stelle allein stehen. Auch wäre es dem Herausforderer
<lb/>anheimgestellt (si ausus fuerit), nach bereits geleisteter Sicherstellung
<lb/>(postea) sich auf den Kampf einzulassen, während man erwarten sollte,
<lb/>daß ihn die wadiatio zum Kampf verpflichtet. Ansprechender erscheint
<lb/>daher die Auslegung Geffckens, welche der Bcweisfälligkeit die
<lb/>Verurteilung folgen läßt.

<lb/>') Sohm, Der Prozeß der Lex Salica (1867) 208.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0304.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0304--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>Graf kommt auch zuerst im Konigsgerieht zur Rede.“ Er
<lb/>behauptet die ordnungsmäßige Aufforderung zur Pfändung.
<lb/>Erst wenn dies der Kläger zugesteht, geht dieVerantwortungs-
<lb/>pflicht auf ihn über. Den Ausführungen Sohms ist beizufügen,
<lb/>daß eben diese Pflicht des Grafen zum Einstehen für seine
<lb/>Amtsführung nicht allein die Ursache seines Eintretens als
<lb/>Partei in den Prozeß ist, sondern auch eineKompetenzverschie-
<lb/>bung bewirkt hat, indem nunmehr das Königsgericht für
<lb/>das Pfandwehrungsverfahren zuständig wurde.1) Als könig- 
<lb/>licher Beamter hat der Graf seine Amtstätigkeit, namentlich
<lb/>aber die schwersten Amtsverbrechen, vor dem König zu
<lb/>verantworten.2 *) Gelingt es ihm, wie im Edikt vorausgesetzt
<lb/>wird, die Verteidigungspflicht auf den Betreibenden zu über- 
<lb/>wälzen8), so hat dieser den Beweis für die Rechtmäßigkeit
<lb/>der Pfändung durch das Zeugnis der Rachinburgen zu fuhren,
<lb/>vor welchen er den Grafen zur Pfändung aufgefordert hat.
<lb/>Yon einem Zweikampf ist nicht die Rede, da das Edikt aus- 
<lb/>schließlich die richterliche Pfändung normiert.

<lb/>Zweifellos ist die Stellung des Grafen im Pfandweh- 
<lb/>rungsverfahren der Lex Ribuaria in wesentlichen Punkten
<lb/>verschieden. Namentlich kommt hier die Tatsache in Be- 
<lb/>tracht, daß nach dem Edikt die Pfändung ungeachtet des
<lb/>Widerspruchs des Verpflichteten vorgenommen wird4), wäh- 
<lb/>rend sie diesfalls nach ribuarischem Recht unterbleibt. Und
<lb/>ferner wird in Lex Ribuaria LI 2 die vorschriftswidrige
<lb/>Pfändungsvornahme mit einer weit geringeren Strafe (45 Sol.)
<lb/>bedroht.5 * *) Konsequenterweise richtet sich daher das Wider-
</p>
            <p>

               <lb/>l) Ed. Chilp. 7 (8): nobis praesentibus erit. Cap. 19. — *) Ursprüng- 


<lb/>lich wurde über die Justizverweigerung im Volksgericht erkannt. Der


<lb/>Übergang von Volksämtern auf königliche und dem Könige verant- 


<lb/>wortliche Beamte hatte auch die entsprechende Kompetenzänderung


<lb/>im Gefolge. Nähere Nachweise behalte ich einer Abhandlung über
<lb/>die Anrufung des fränkischen Königsgerichts wegen Justizverweige- 
<lb/>rung vor. — *) si non negaverit ille qui invitavit. Wie das Verfahren
<lb/>sich im Falle seines Leugnens gestaltete, ist aus dem Edikt nicht zu


<lb/>entnehmen. — 4) graphio et ille qui accepit res illius quem contra


<lb/>legem et iustitiam extruderit [reddat] ... — •) Unter Strafe gestellt


<lb/>sind auch nur Überschreitungen im Pfändungsvollzug. Eine Straf- 
<lb/>bestimmung gegen die nach salischem Recht mit Tod oder Wergeid
<lb/>bedrohte Versäumnis der Amtspflicht fehlt. Vgl. Lehmann, Der
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0305.tif"
                n="283"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0305--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>283
</p>
            <p>

               <lb/>spruohaverfahren nioht mehr wie im Edikt in erster Linie
<lb/>gegen den Grafen, sondern von Anfang an gegen den Gläu- 
<lb/>biger, der sofort Partei im Inzidentstreit wird. Allein an
<lb/>der Kompetenz des Königsgerichts wurde festgehalten, wie
<lb/>ja Bechtszustände, die sich einmal herausgebildet haben,
<lb/>nicht immer aus inneren Gründen bestehen bleiben. Damit
<lb/>kam der ursprünglich bei der Wohnung des Verpflichteten
<lb/>ausgefochtene Kampf vor das Königsgericht.

<lb/>Titel LXVI der Lex Ribuaria setzt den Fall, daß der
<lb/>Beklagte noch vor Beginn der Exekution in das Verfahren
<lb/>eingreift, indem er in einem der sieben Gerichtstermine
<lb/>erscheint (secundum praesentia indicis vel secundum termi- 
<lb/>nationem sextam, in Verbindung mit Lex Ribuaria XXXII
<lb/>1—3) und noch im Erkenntnisstadium die Rechtmäßigkeit
<lb/>der Mahnklage bestreitet. Das Beweismittel des Wider- 
<lb/>spruchsverfahrens ist dann nicht der Kampf, sondern ein
<lb/>vom Kläger mit Helfern geschworener Waffeneid.

<lb/>VH. Der Zweikampf im Prozeß der Lex Salica
<lb/>und vor der Rechtsaufzeichnung.

<lb/>Die Nichterwähnung des Zweikampfs in der Lex Salica
<lb/>wurde von Schröder und Glasson einer bloßen Lücke in der
<lb/>Rechtsaufzeichnung zugeschrieben, die Schlüsse auf das Fehlen
<lb/>dieses Beweismittels nicht zulasse.1)

<lb/>Anderer Ansicht nach verdrängte die Mißgunst von
<lb/>Kirche oder Staatsgewalt den Zweikampf aus dem Gerichts- 
<lb/>verfahren (Wilda, Maurer, Dahn).2) Wie Brunner8) aus- 
<lb/>führt, hat man in den Zeiten des Übergangs zum Christen- 
<lb/>tum im salfränkischen Gericht den Zweikampf, dessen Formen
<lb/>mit heidnischen Vorstellungen verknüpft waren, durch den
<lb/>unter christlichem Ritual vollzogenen Kesselfang ersetzt. Als
<lb/>gewillkürte oder schiedsrichterlich auferlegte Beweisform


<lb/>Rechtsschutz gegenüber Eingriffen von Staatsbeamten nach altfränki- 
<lb/>schem Recht (1883) 83 ff.


<lb/>*) Von Schröder, R. G. 367* *» als Vermutung von großer Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit, von Qlasson, Histoire du droit et des institutions de la
<lb/>France III (1889) 510f. als Gewißheit hingestellt. — *) Wilda, Ordalien
<lb/>479, Maurer i. d. Rrit. Übers. V 215,, 231f., Dahn, Bausteine II
<lb/>54ff. — *) R. G. II 874f., 401 ff.
</p>

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                n="284"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0306--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander Gäl,
</p>
            <p>

               <lb/>blieb aber das Kampfordal im Gebrauch, und je mehr die
<lb/>Christianisierung der Salfranken sich vollendete, desto mehr
<lb/>ist auch die Sonderstellung des salischen Gerichtsverfahrens
<lb/>verschwunden.

<lb/>Endlich wird die Ansicht vertreten, daß der salfränkische
<lb/>Prozeß (Montesquieu) oder der fränkische volksgerichtliche
<lb/>Prozeß überhaupt (Sohm) ein Verfahren ohne Zweikampf
<lb/>war.1) —

<lb/>Was die Frage nach der Existenz des Zweikampfs im
<lb/>Prozeß der Lex Salica betrifft, so reicht auch das beliebte
<lb/>und gefügige Argument, die Rechtsaufzeichnung sei lücken- 
<lb/>haft, zu ihrer Bejahung nicht hin. Denn der Zeugenbeweis
<lb/>und das Ordal des Kesselfangs spielen in diesem Verfahren
<lb/>eine Rolle, neben welcher für ein drittes Beweismittel kaum
<lb/>noch ein Raum erübrigt. Das etwa mögliche Anwendungs- 
<lb/>gebiet des Zweikampfs reduziert sich aber noch weiter:
<lb/>Die Kapitularien des 9. Jahrhunderts haben den Kampf- 
<lb/>beweis ausschließlich für die Schelte gewisser Parteieide und
<lb/>der Zeugeneide geboten. Es müßte daher die Ansicht,
<lb/>welche für die vorausgehende Zeit das Vorhandensein eines
<lb/>volksgerichtlichen Zweikampfs behauptet, mit der kaum
<lb/>überzeugenden Annahme operieren, daß der Zweikampf
<lb/>zwar nicht in diesen durch die Kapitularien geschaffenen,
<lb/>wohl aber in anderen Fällen verwendet wurde, von denen
<lb/>jedoch den Quellen der karolingischen Zeit nichts mehr be- 
<lb/>kannt ist. Daß zudem die Lex Salica noch im 9. Jahrhundert
<lb/>richtig interpretiert wurde, beweist das für Ludwig den
<lb/>Frommen bestimmte Rechtsgutachten Agobards von Lyon,
<lb/>liber . . adversus legem Gundobadi et impia certamina, quae
<lb/>per eam geruntur2), in welchem beantragt wird (c. VII):
<lb/>Si . . placeret domino nostro sapientissimo imperatori, ut
<lb/>eos (i. e. Gundobados) transferret ad legem Francorum, et
<lb/>ipsi nobiliores efficerentur, et haec regio ab squaloribus
<lb/>miseriarum quantulumcunque sublevaretur. Horum enim
<lb/>causa accidit, ut frequenter . . . lacessantur ad certamen et

<lb/>^Montesquieu, Esprit des lois L. XXVIII c. 14, Sohm, G.V.
<lb/>500 ft, vgl. auch Baist i. d. Romanischen Forschungen V (1890) 444 n.
<lb/>— *) Migne, Patr. lat. CIV (1851) 113 ff. [Abdruck der Ausgabe von
<lb/>Baluze], ausgew&amp;hlte Stellen i. d. MG. Leg. III 504 f.
</p>

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                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0307--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 285

<lb/>pugnam, . . . quibus feralibus certaminibus contingunt homi- 
<lb/>cidia injusta et crudeles ac perversi eventus judiciorum . . .
<lb/>Um den unheilvollen Zweikämpfen in Burgund ein Ende
<lb/>zu machen, möge also der Kaiser die Lex Gundobada durch
<lb/>die Lex Francorum ersetzen. Dieses Torschlags wegen ist
<lb/>namentlich Wilda *) geneigt, dem burgundischen Bischof Un- 
<lb/>kenntnis des fränkischen Rechts zur Last zu legen. Nicht
<lb/>mit Grund, da die Schrift Agobards jenen Kapitularien
<lb/>unmittelbar vorgeht, die in Analogie zum burgundischen
<lb/>Recht den Zweikampf zur Entscheidung über die Zeugen- 
<lb/>schelte in das fränkische Reichsrecht eingeführt haben. Und
<lb/>überdies ist die Lex Francorum, die Agobard zum Gesetz
<lb/>für Burgund proklamiert, nicht das fränkische Recht über- 
<lb/>haupt, sondern, wie bereits Montesquieu2) bemerkt hat, die
<lb/>Lex Salica. —

<lb/>Auch vor der Rechtsaufzeichnung war der fränkische
<lb/>Prozeß ein kampfloses Verfahren.3) Mit der Annahme einer
<lb/>Änderung des Rechts gelegentlich seiner Aufzeichnung ist
<lb/>die ganze spätere Geschichte des Zweikampfs im fränkischen
<lb/>Recht nicht gut vereinbar. Ursprünglich war der Zweikampf
<lb/>Beweismittel im königsgerichtlichen Infidelitätsprozeß, viel- 
<lb/>leicht auch nur in Prozessen wegen Verletzung der Gefolgs-
<lb/>treue (II. Abschn.). In die Lex Ribuaria wurde ein Königs- 
<lb/>gesetz mit zwei neuen kampfbedürftigen Infidelitätsfällen
<lb/>aufgenommen (IV. Abschn.). Königsgesetze waren es auch,
<lb/>die im 9. Jahrhundert einen volksgerichtlichen Zweikampf
<lb/>falschen Reinigungs - und Zeugeneiden entgegenstellten
<lb/>(V. Abschn.). Wohl aus der Selbsthilfe bei der Privatpfän- 
<lb/>dung entstand im Pfandwehrungsverfahren des ribuarischen
<lb/>Rechts ein königsgerichtlicher Zweikampf (VI. Abschn.). Im
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ordalien 479f., wohl unter Zustimmung Dahns, Bausteine II
<lb/>55/6 n. — *) XXVIII 18. — •) Ein Hauptargument für die nachträg- 
<lb/>liche Beseitigung des Zweikampfs findet Dahn, Bausteine 50 ff. in den
<lb/>Bestimmungen von Lex Salica LIII Aber den Loskauf vom Kesselfang.
<lb/>Ein Loskauf habe nur bei einem zweiseitigen Ordal einen Sinn. Daher
<lb/>lasse sich der Widersinn in Lex Salica LIII nur damit erklären, daß
<lb/>an der Stelle des Kesselfanges ursprünglich das zweiseitige Kampfordal
<lb/>stand. Diese Folgerungen hat Amira, Zur salfränkischen Eideshilfe,
<lb/>Germania XX (1875) 61 ff. mit guten Gründen widerlegt.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0308--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander G&amp;l,
</p>
            <p>

               <lb/>Mittelalter fand der Zweikampf vor allem im ritterlichen
<lb/>Ehrbegriff den günstigen Boden zur "Weiterentwicklung (vgl.
<lb/>Abschn. III). Diese jahrhundertelang dauernde fortschrei- 
<lb/>tende Ausbreitung des Anwendungsgebiets läßt sich schwer
<lb/>als Folge einer künstlichen Beseitigung aus dem Gerichts*
<lb/>verfahren denken. Denn wäre der Zweikampf durch ein- 
<lb/>seitiges Machtgebot, im Widerspruch mit dem Rechtsbewußt- 
<lb/>sein des Volkes entfernt worden, so hätte er seine frühere
<lb/>Stellung mit einem Mal wiedererobert. Mehr noch fällt ins
<lb/>Gewicht, daß an der geschilderten Entwicklung in fränkischer
<lb/>Zeit Königsgerichtsbarkeit und Königskonstitutionen den fast
<lb/>alleinigen Anteil hatten. Und die Staatsgewalt, die den
<lb/>Zweikampf solcher Art forderte, hätte ihn jemals unterdrückt
<lb/>und durch den Kesselfang ersetzt?

<lb/>Das fränkische Recht nimmt in dieser Hinsicht keines- 
<lb/>wegs eine Sonderstellung ein. Ebenso verhalten sich Quellen,
<lb/>die vielfach ursprüngliche Rechtszustände erschließen lassen,
<lb/>vor allem die altnordischen Quellen. Ferner die Quellen des
<lb/>angelsächsischen, ost- und westgotischen Rechts. Der einzig
<lb/>kampfbedürftige Tatbestand des burgundischen Rechts, die
<lb/>Eidschelte, beruht auf Königskonstitutionen, von denen eine,
<lb/>Tit. XLV, sich selbst ausdrücklich als Neuerung bezeichnet.
<lb/>Und selbst nach langobardischem Recht, in welchem der
<lb/>Kampf beweis anscheinend von überragender Bedeutung und
<lb/>zufolge Liutpr. 118 hergebrachte Sitte des Volkes war, werden
<lb/>noch zu Beginn des Mittelalters, der Blütezeit des Zweikampfs,
<lb/>die zulässigen Kampffalle taxativ aufgezählt.1)

<lb/>Von einem gerichtlichen Zweikampf bei den Germanen
<lb/>berichten auch griechische und römische Historiker nicht.
<lb/>Zuweilen als Belege herangezogene Stellen aus Vellejus
<lb/>Paterculus (Historiae Romanae H 118)2) und Tacitus (Germ.

<lb/>‘) Quaestiones ac monita § 6 M. L. IV 590, Intentiones, unde per
<lb/>legem potest haberi pugna, Die Lombarda-Commentare des Ariprand
<lb/>und Albertus II tit. 55: ... in quibus causis pugna prohibeatur vel
<lb/>fieri debeat, ed. Anschütz (1855) 178 ff. Vgl. Expos. Roth. 203 M. L. IV
<lb/>346. Der Auffassung von Bethmann-Hollweg II (1873) 376, man
<lb/>habe es nur mit Interpretationskünsten der langobardischen Juristen
<lb/>zu tun, steht entgegen, daß auch die Edikte selbst die Kampffälle
<lb/>in einer langen Reihe von Bestimmungen präzisiert haben. — *) ed.
<lb/>Halm (1876) 119. Vgl. Brunner, R. G. I * 252».
</p>

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                n="287"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0309--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>287
</p>
            <p>

               <lb/>7, 10) gehören richtiger Ansicht nach nicht in diesen Zu- 
<lb/>sammenhang. Yellejus Paterculus spricht von keinem Zwei- 
<lb/>kampf, sondern von der Austragung der Streitigkeiten durch
<lb/>Fehden. Und Tacitus jedenfalls von keinem gerichtlichen
<lb/>Kampf. Seine Berichte zielen nur darauf, daß an die An- 
<lb/>wesenheit der Götter in der Schlacht geglaubt wurde und
<lb/>ein Duell dazu diente, den Willen der Götter über den Aus- 
<lb/>gang eines beabsichtigten Krieges zu erforschen.

<lb/>Aus der somit zweifellos bestandenen Anschauung, der
<lb/>Kampf werde von den Göttern gelenkt *),. folgt jedoch die
<lb/>Existenz eines gerichtlichen Zweikampfs noch keineswegs.

<lb/>An die Einflußnahme der Götter auf den Ausgang des
<lb/>Kampfs glaubten auch die Griechen und Römer.2) Ihrem
<lb/>Prozesse war aber gleichfalls, wie dem ursprünglichen Ge- 
<lb/>richtsverfahren der indogermanischen Völker überhaupt, das
<lb/>Beweismittel des Kampfs fremd. Das indische Beweisrecht
<lb/>insbesondere kennt eine Reihe von Ordalien, unter denen
<lb/>man die wichtigsten der germanischen Gottesurteile wieder- 
<lb/>findet 3), während vom Zweikampf jede Spur fehlt.. Sieht man
<lb/>von den aus später Zeit stammenden Nachrichten über den
<lb/>gerichtlichen Zweikampf bei Slaven, Kelten (?) und Iraniem4)
<lb/>ab, so steht die Bemerkung des Nikolaus Damaskenos in
<lb/>seiner Sammlung merkwürdiger Völkersitten aus dem 1. Jahr- 
<lb/>hundert v. Ohr., daß die Umbrer Rechtsstreitigkeiten mit
<lb/>den Waffen auszutragen pflegten5), allein da. Und auch in


<lb/>*) Vgl. Brunner, R. ö. I* 181, 264. Doch galt sie nur für den
<lb/>regelrechten Kampf. Daher pflegte man Zeit und Ort des Kampfs
<lb/>vorher festzusetzen. Weinhold, Beiträge zu den deutschen Kriegs- 
<lb/>altertümern Berl. 8 B (1891) 550 ff. Dies war noch im Mittelalter zu- 
<lb/>weilen Brauch. Annales Altahenses majores a. 1044 M. 8. XX 799:
<lb/>statuerunt armis decertare et diem condixerunt tercium, in quo divinum
<lb/>apparuit iudicium. Waitz, Y. G. VIII 187. — *) Hirzel, Der Eid,
<lb/>ein Beitrag zu seiner Geschichte (1902) 189fl. — *) Kaegi, Alter und
<lb/>Herkunft des germanischen Gottesurteils i. d. Festschrift zur XXXTX,
<lb/>Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner (1887), Köhler,
<lb/>Altindisches Prozeßrecht (1891) 40fl. — 4) Vgl. Ewers und Engel- 
<lb/>hardt, Beiträge zur Kenntnis Rußlands und seiner Geschichte I
<lb/>(1818) 342ff., Grimm, R. A. II 600; Kaegi a.a.0. 57. — $)]7agaSd(mp
<lb/>i&amp;äry ovkkoyri, Hist. gr. min. I ed. Dindorf (1870) 146 fr. 7: ’OjtßQtMol
<lb/>oxav ngös akktjkove froxnr CLftquaß^njaiy, xaöonkuf&amp;ivxts fr xokifup
<lb/>fidxovrcu ■ nat doxovoi dtxaufxega kfyety ol xove hartlovt doMprffam?.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0310.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0310--><p/>
            <p>

               <lb/>288
</p>
            <p>

               <lb/>Alexander Gäl,
</p>
            <p>

               <lb/>diesem Fall muß dahingestellt bleiben, ob an einen gericht- 
<lb/>lichen Kampf zu denken ist. —

<lb/>Hat etwa erst das Christentum den Zweikampf zu einem
<lb/>geeigneten Beweismittel erhoben? Diese vielfach vertretene
<lb/>Ansicht1) geht davon aus, daß die Götter ihre Gunst nicht
<lb/>immer dem Gerechten zugewendet haben. Da man ihnen
<lb/>also unparteiische Entscheidungen nicht unbedingt Zutrauen
<lb/>konnte, so war auch der Kampf kein verläßliches Mittel,
<lb/>um den Beweis des besseren Rechts zu erbringen. Das
<lb/>Eindringen der christlichen Weltanschauung mußte zu einer
<lb/>Änderung in der Auffassung der göttlichen Willenskund- 
<lb/>gebung führen. Denn der göttliche Wille, der den Kampf
<lb/>von jeher gelenkt hat, stimmt jetzt immer mit dem Recht
<lb/>überein. In der Tat wird in den Quellen der fränkischen
<lb/>Zeit ausgesprochen2), daß Recht und Wahrheit im Völker- 
<lb/>krieg wie im gerichtlichen Zweikampf siegen.

<lb/>Trotzdem erscheint jene Theorie begründet, die den
<lb/>christlichen Ursprung des Ordalglaubens bezweifelt. Daß ge- 
<lb/>richtliche Beweismittel mit Ordalcharakter in vorchristliche
<lb/>Zeit zurückreichen, bekundet schon die hervorragende Stellung
</p>
            <p>

               <lb/>Die Stelle ist überliefert in der Anthologie des Stobaios (5. Jahrh.)
<lb/>III c. X n. 69 ed. Hense (1894) 426.


<lb/>*) Dahn, Bausteine II 123 ff., Amira, Grundriß * * 168f., Baist
<lb/>i. d. Roman. Forsch. V 445; vgl. Hirzel, Der Eid 197. Die Beob- 
<lb/>achtung, daß das Aufkommen des gerichtlichen Zweikampfs bei den
<lb/>Germanen zeitlich mit der Annahme des Christentums zusammen- 
<lb/>trifft, auch bei Declareuil i. d. Nouv. Revue hist. XXIII 331 ff. und
<lb/>Smedt, Les origines du duel judiciaire i. d. Müdes religieuses LXIII
<lb/>(1894) 348 ff. — *) In den oft zitierten Annales Mettenses a. 743 M. 8.1
<lb/>328, wiederholt bei Gregor v. Tours z. B. VI 31 8s. rer. Mer. I 271:
<lb/>rex cum exercitu .. . advenit, totam spem in Dei indicio conlocans,
<lb/>bei Fredegar 25, in den Ann. Fuld. a. 841 M. 8. I 363: ferro decernen- 
<lb/>dum et Dei indicio causam examinandam decreverunt, im Ludwigs- 
<lb/>lied a. d. 9. Jahrh., Müllenhoff u. Scherer, Denkmäler deutscher Poesie
<lb/>und Prosa aus dem VIII.—XII. Jahrhundert * (1873) 18 v. 42 f.:

<lb/>Thö nam er skild indi sper, Ellianlicho reit her;

<lb/>Uuolder uuär errahchön Sinän uuidarsahchön.

<lb/>Auch der erklärte Gegner des Zweikampfs, Agobard von Lyon,
<lb/>gibt zu: Non ... sic dixerim, quasi non eventus belli varios superni
<lb/>nutus sententia moderetur. Adv. leg. Gund. c. XIV Migne CIV 125.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0311.tif"
                n="289"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0311--><p/>
            <p>

               <lb/>Der Zweikampf im fränkischen Prozeß. 289


<lb/>des Kesselfangs, eines auch dem indischen Beweisreoht an- 
<lb/>gehörenden Ordals, im altsalischen Gerichtsverfahren.

<lb/>Das Fehlen des Kampfordais im Prozesse der germani- 
<lb/>schen Zeit kann somit schwerlich mit heidnischen Anschau- 
<lb/>ungen Zusammenhängen. Die Ursachen dürften vielmehr
<lb/>folgende sein. Den Keim zur Entstehung des gerichtlichen
<lb/>Zweikampfs trug der Ordalglaube zwar in sich. Aus ihm
<lb/>allein konnte aber dieses Beweismittel nicht erwachsen. Es
<lb/>ist nicht zu übersehen, daß außerdem der Einzelkampf zur
<lb/>Austragung von Streitigkeiten im Brauche gewesen sein
<lb/>mußte. Bei den Franken trifft nun die letztere Voraus- 
<lb/>setzung, wie im II. Abschnitt angenommen wurde, ursprüng- 
<lb/>lich nur für die Personen der unmittelbaren Umgebung des
<lb/>Königs, für seine Gefolgsmannen, zu. Die Wahrscheinlich- 
<lb/>keit dieser Vermutung wird durch das Gesamtergebnis der
<lb/>vorliegenden Untersuchung erhöht. Denn hiernach waren
<lb/>Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung des fränkischen Königs
<lb/>die Träger der dem Zweikampf günstigen Entwicklung. Der
<lb/>Beweis durch das Kampfordal, im merowingischen Hofgericht
<lb/>bereits im 6. Jahrhundert üblich, wurde in das volksgericht- 
<lb/>liche Verfahren erst mehr als drei Jahrhunderte nach der
<lb/>Beichsgründung und durch Königskonstitutionen eingeführt.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift Ar Bechtsgeschicht*. XXVIII. Gm. Abt.
</p>
            <p>

               <lb/>19
</p>

         </div>
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            <head>
               <title level="a" type="main">Chrene cruda und Spatenrecht</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Gierke, Julius">Gierke, Julius</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0312--><p/>
            <p>

               <lb/>290
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>VIII.

<lb/>Chrene cruda und Spatenrecht

<lb/>Yon

<lb/>Herrn Professor Dr. Julius Gierke
<lb/>in Königsberg.

<lb/>1.

<lb/>Chrene cruda und Spatenrecht? — Wozu, so wird mancher
<lb/>fragen, die Zusammenstellung eines so höchst bestrittenen
<lb/>Hechtsinstituts altsalischen Rechts mit einem ebenfalls noch
<lb/>nicht genügend geklärten Rechtsinstitut des Deichrechts?

<lb/>Die Berechtigung hierzu wird man nicht mehr schlecht- 
<lb/>weg leugnen, wenn wir der berühmten Stelle der Lex Sa-
<lb/>lica die Vorschriften zweier niederländischer Deichordnungen
<lb/>gegenübertreten lassen.

<lb/>Tit. 58 der Lex Salioa1) lautet:

<lb/>„Si quis hominem occiderit et totam facultatem data
<lb/>non habuerit unde tota lege compleat, XII iuratores donare
<lb/>debet quod nec super terram nec subtus terram plus facul- 
<lb/>tatem non habeat quam donavit. Et postea debet in
<lb/>casa sua introire et de quattuor angulos terram in pugno
<lb/>collegere et sic postea in duropullo, h. e. in limitare,
<lb/>stare debet intus in casa respiciens et sic de sinistra
<lb/>manum de illa terra trans scapulas suas iactare super
<lb/>illum quem proximiorem parentem habet. Quod si iam
<lb/>pater et fratres solserunt, tunc super suos debet illa terra
<lb/>iactare, id est super tres de generatione matris et super
<lb/>tres de generatione patris, qui proximiores sunt. Et sic
<lb/>postea in camisia, discinctus, discaldus, palo in manu,
<lb/>sepe sallire debet, ut pro medietate quantum de compo- 
<lb/>sitione diger est aut quantum lex addicat, illi tres solvant;
<lb/>hoc et illi alii qui de paterno generatione veniunt facere
</p>
            <p>

               <lb/>*) Nach der Ausgabe von H. Geffcken, Leipzig 1898.
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0313.tif"
                n="291"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0313"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0313--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>291
</p>
            <p>

               <lb/>debent. Si vero de illis quicumque pauperior fuerit, ut
<lb/>non habeat unde integrum debitum solvat, quicumque de
<lb/>illis plus habet iterum super illum chrenecruda ille qui
<lb/>pauperior est jactet, ut ille tota lege solvat. Quod si
<lb/>vero nec ipse habuerit unde tota persolvat, tunc illum
<lb/>qui homicidium fecit, qui eum sub fidepi habuit in mallo
<lb/>praesentare debet, et sic postea eum per quattuor mallos
<lb/>ad suam fidem tollant. Et si eum in compositione nullus
<lb/>ad fidem tullerunt, h. e. ut redimant de quod non per- 
<lb/>solvit, tunc de sua vita componat.“

<lb/>In dem Deichrecht von Salland von 1308 (dem sog.
<lb/>Guyen-Brief) heißt es in art. 21:

<lb/>„Als eyn Man synen Dyck mit Hechte opgeuen will,
<lb/>die sali koemen voer den Dyckgreue enn voer die Heem-
<lb/>raeden opten Dyck, in een heempt, in een nedderdeet, ge-
<lb/>gordet mit eine lyne, ende eine spaede voer hem steckende
<lb/>in den Dyck, die eine Krücke heefft, ende leggen syne
<lb/>handt daerop. Ende sweeren dan ten billigen, datt hy
<lb/>anders gien guedt en helft danmen an hem tasten mach
<lb/>ende ansien. Ende als hy datt ghedaenn helft, watt
<lb/>guedt hy daernae dan winnet, roerende guedt offte Erue
<lb/>datt Indien Dyck nyet en hoirt, daeraff en darff hy nümmer
<lb/>den Dyck maeken.“ l)

<lb/>*) Man findet das älteste Deichrecht Lailands von 1306 in einer
<lb/>Sammlung der Deichrechte Lailands bis auf das Jahr 1573, welche bei
<lb/>Pufendorf, »Observationes juris universi“ IV. Appendix S.403ff. sub
<lb/>Nr. XVII abgedruckt ist. Über diese Sammlung siehe J. Gierke,
<lb/>»Geschichte des deutschen Deichrechts“ I 1301 S. 64.

<lb/>Wie ich aus A. A. Beekmann, »Bet Dijk en Waterschapsrecht in
<lb/>Nederland voor 1795“ 's Gravenhage I, 1905 II, 1907 ersehe, sind die
<lb/>alten Deichrechte Lailands auch abgedruckt bei Dum bar, »Analecta
<lb/>seu vetera aliquot scripta inedita“ II 1719. Es befindet sich ferner
<lb/>eine Handschrift v. 1568 u. 1581 im Besitz A. A. Beekmanns, welche
<lb/>enthält: Landr. v. Overijssel (vgl. Pufendorf a. a. O. Nr. XVI),
<lb/>Dijkr. v. Salland, Dijkr. v. Mastenbroek (vgl. Pupendorf a. a. O.
<lb/>Nr. XVIII) — alle met »nije overdrachten ende reformatien“. — Aus
<lb/>den Stellen, welche Beekmann aus dem Druck bei Dumbar und ans
<lb/>seiner Handschrift mitteilt, muß geschlossen werden, daß Pufendorf
<lb/>eine andere Vorlage hatte. Dies ist Beekmann entgangen. — Die
<lb/>uns hier interessierende Stelle des Ghuyen-Briefes lautet nach Dumbar
<lb/>und Beekmann:
</p>
            <p>

               <lb/>19*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0314.tif"
                n="292"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0314"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0314--><p/>
            <p>

               <lb/>292
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>In dem Deichbrief Eduards von Geldern von 1370
<lb/>für Yeluwe1) lesen wir:

<lb/>„Nyemant en sal sijnen dijck op moegen geven off
<lb/>laeten drijven, hy en sal komen opten dijck by den
<lb/>Heymraet in enen bloten röche bloets hoefts, ind barvaets
<lb/>mit enen stro zele gegordet hebbende enen spaden in sinne
<lb/>handt, ind sweren dair ten Heyligen, dat hy binnen alle
<lb/>den landen, dair die dijk gelegen is, geen gued en heeft
<lb/>noch en beholt, hy en gevet mit den dijck op.“

<lb/>Höchst überraschend! Bei einem rechtlichen Akt muß
<lb/>in Overijssel und Geldern im 14. Jahrhundert der unver- 
<lb/>mögende Deichpflichtige fast genau so bekleidet oder besser
<lb/>gesagt unbekleidet erscheinen, wie der zahlungsunfähige
<lb/>Wergeldschuldner viele Jahrhunderte früher im Gebiet der
<lb/>salischen Franken.2)
</p>
            <p>

               <lb/>„Ende weerdat sake, dat die man, die wt den lande gheuaren
<lb/>was, eer hi wt den lande vuer, ghecomen weer voer den Dyckgreue
<lb/>ende voer die Heymrader op den dyck, an een hemede ende aen
<lb/>een nedercleet ende ghegordet mit enen lenement ende ene spade
<lb/>voer hem stekende op den dyck die een Kracke hevet ende legghet
<lb/>sijn hant daer op, ende sweren (!) dat ten heilighen, dat hi andersen
<lb/>gheen goet en heuet dan men an hem tasten mach ende sien: Ende
<lb/>als hi dat ghedaen heuet, wat guede dat hi daer nae wynet, rue-
<lb/>rende guet of erue, dat in dien dyck niet en hoort, daer af en darf
<lb/>hi nimmermeer dien dyck dijcken.“

<lb/>Sachlich ergibt sich, wie später noch zu zeigen ist, aus den ver- 
<lb/>schiedenen Texten dasselbe.

<lb/>Hier mag nur noch nachdrficklichst auf das eben erwähnte Werk
<lb/>Beekmanns hingewiesen werden. In Gestalt eines Wörterbuchs gibt
<lb/>es umfassenden Aufschluß über die Geschichte des niederländischen
<lb/>Deichrechts. Wir stehen hier vor einem glänzenden Zeugnis nieder- 
<lb/>ländischer Arbeitskraft. Bedauerlich ist, daß der Verfasser, was die
<lb/>nicht spezifisch niederländischen Quellen betrifft, nur die alten Quellen
<lb/>Ostfrieslands und die bei Hackmann, „De jure aggerum* 1691
<lb/>wiedergegebenen Deichordnungen benutzt hat. Auch die deutsche
<lb/>deichrechtliche Literatur ist ihm, abgesehen von Hackmann, nicht
<lb/>bekannt.

<lb/>*) Groot Geldern Placaet-boeck II. Appendix I 8.155. — *) Die
<lb/>Vorschriften dieser beiden niederländischen Deichordnungen habe ich
<lb/>bereits in meiner „Geschichte des deutschen Deichrechts* I 8.242
<lb/>Anm. 65 wiedergegeben.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0315.tif"
                n="293"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0315"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0315--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda uud Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>293
</p>
            <p>

               <lb/>Aber gehen wir einen Schritt weiter. Im Emsiger
<lb/>Pfenningsschuldbuch1) (13. Jahrhundert) wird vorgeschrieben:

<lb/>„Hwasa that lond mitha dick wel wrreke, sa gunge
<lb/>hi oppe then dick, anda werpe ihre satha nina thet ieth,
<lb/>anda swere thet hi den dick nawt langer muge halde;
<lb/>sa scellath tha sex sibbeste nime dick anda lond anda al
<lb/>sin tilbar god anda warie anda halde then dick."

<lb/>Im Emsiger Recht finden wir beim Spatenrecht also
<lb/>zwar nicht den kläglichen Aufzug des unvermögenden Deich- 
<lb/>halters, wohl aber erinnert uns zweierlei an die salische
<lb/>„Chrene cruda". Ganz entsprechend wie der salische Wer-
<lb/>geldschuldner „de sinistra manum de illa terra . . . jactare
<lb/>.. . debet", so muß der friesische Deichhalter drei Rasen- 
<lb/>stücke werfen. Und ebenso wie nach salischem Recht
<lb/>"Verwandte des Wergeldschuldners im Anschluß*) an den
<lb/>Wurf der Chrene cruda zur Haftung herangezogen werden,
<lb/>so müssen nach Emsiger Recht Verwandte*) (tha sex sib- 
<lb/>beste) des Deichhalters infolge des Rasenwurfes die Deich- 
<lb/>pflicht übernehmen.

<lb/>Man wird jetzt unserer Behauptung beistimmen, daß bei
<lb/>der Chrene cruda und dem Spatenrecht gemeinsame juristi- 
<lb/>sche Grundgedanken vorhanden sind, deren Entschleierung^
<lb/>sich der Mühe lohnt.

<lb/>Es bedarf jedoch einer kurzen Orientierung über das
<lb/>„Spatenrecht". Quellenmäßig bezeugt ist uns das Spaten- 
<lb/>recht nur hei der sog. Kabel- oder Pfanddeichung. Bei
<lb/>der Kabeldeichung ist im Gegensatz zur Kommuniondeichung
<lb/>dem einzelnen Deichgenossen ein realer Teil des Deiches
<lb/>zur eigenen regulären Unterhaltung zugewiesen. Hier finden
<lb/>wir nun im deutschen Deichrecht zwei Arten von Spaten- 
<lb/>rechten, die juristisch scharf zu scheiden sind.

<lb/>1. Die erste Art des Spatenrechts ist eine recht- 
<lb/>mäßige feierliche Dereliktionshandlung.

<lb/>Der unvermögende Deichhalter gibt Land und Deich


<lb/>*) v. Richthofen, Fries. Rq. 210 § 75. — *) Wir vermeiden
<lb/>hier eine schärfere Formulierung, um noch nicht Stellung zu den vor*
<lb/>schiedenen Ansichten nehmen zu müssen. — *) Auch hier drücken
<lb/>wir uns vorläufig ganz allgemein aus.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0316.tif"
                n="294"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0316"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0316--><p/>
            <p>

               <lb/>294
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>freiwillig auf; er vollzieht mit dieser Preisgabe seinen
<lb/>Austritt aus der Deichgenossenschaft. Er selbst stößt den
<lb/>Spaten in seinen Deich (oder nimmt eine ähnliche Rechts- 
<lb/>handlung vor) vor versammeltem Deichverband oder vor den
<lb/>Deichbeamten. Dies Spatenrecht ist sein subjektives
<lb/>Recht. Durch gehörige Preisgabe wird er aller Pflichten
<lb/>ledig. Das Spatenrecht im Sinn solcher feierlichen recht- 
<lb/>mäßigen Dereliktionshandlung tritt uns deutlich in den an- 
<lb/>geführten Stellen der niederländischen Deichordnungen ent- 
<lb/>gegen. Hier ist ausdrücklich von einem „opgeven“ die
<lb/>Rede. Allein auch im Emsiger Pfenningschuldbuch ist das- 
<lb/>selbe mit den Worten „wrreka“ gemeint. Zahlreiche andere
<lb/>niederländische und deutsche Deichrechte kennen dies Spaten- 
<lb/>recht.1)

<lb/>Es steht im Gegensatz zur freiwilligen, aber heimlichen
<lb/>Aufgabe von Land und Deich; bei dieser bleiben nämlich
<lb/>Pflichten des Deichgenossen bestehen. Schlagend beweist
<lb/>dies Art. 20 des alten Deichrechts von Salland:

<lb/>„Off een Man hadde een Erue liggen anden Dyck
<lb/>die soe verarmett weer, dat hy den vaeren wolde laeten,
<lb/>den soldemen tasten alle syn roerende guedt en hadde
<lb/>hy anders ghien Erue. Yuer hy oeck uth den Lande
<lb/>ene wyle ende wonne guedt, ende der wylen datt hy uth
<lb/>den Lande weer, den Dyck die syne was ende ander
<lb/>luyden gedykett hadden, die daer mit Rechte toe ge-
<lb/>wysett weren. Ende queeme hy wedder in Landt,
<lb/>ende brochte hy goed, soe weer die Dyckgreue
<lb/>schuldich den gennen die den Dyck gedykett had- 
<lb/>den, daer toe te helpen, datt sy an datt guedt
<lb/>sinen schaeden verhaelden.“


<lb/>*) Aus der niederländischen Literatur sind anzuführen: H. De
<lb/>Groot, „Inleydinge tot der Hollandsche Rechtsgeleertheit“, Amsterdam
<lb/>1727 II § 19. H. 0. Feith, „Het Groninger Beklemregt“ Bd. I, Gro- 
<lb/>ningen 1828 8. 67* L. A. J. W. Baron Sloet, „Van Al’s“ Amheim 1871
<lb/>8.362 ff. „Over het zinnebeeidige in de Oud Geldersche Water-en Dijck-
<lb/>rechten“. A. A. Beekmann a. a. 0. sub „Spadesteken“.

<lb/>Aus der deutschen Literatur nenne ich: Hackmann, „De jure
<lb/>aggerum" 1691 Cap. X 860. Beseler, „Deutsches Privatrecht“ 8. 918.
<lb/>Auhagen, „Zur Kenntnis der Marschwirtschaft*, Berlin 1896 8. 69.
<lb/>J. Gierke a. a. 0.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0317.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0317"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0317--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>295
</p>
            <p>

               <lb/>Nun verstehen wir auch, warum der folgende Artikel,
<lb/>den wir bereits kennen gelernt haben, mit den Worten an- 
<lb/>fangt: „Wenn ein Mann seinen Deich mit Recht aufgeben
<lb/>will", und warum am Schluß desselben hinzugefügt ist, daß
<lb/>derjenige, welcher durch rechtmäßige feierliche Derelik- 
<lb/>tionshandlung den Deich aufgegeben hat, falls er später
<lb/>Gut gewonnen hat, damit nimmer den Deich zu machen
<lb/>braucht.1)2 *)

<lb/>Das Spatenrecht im subjektiven Sinn ist auch zu unter- 
<lb/>scheiden von der Loslösung von Deich und Land, welche
<lb/>der Pächter oder Meyer durch unfeierliche Aufkündigung
<lb/>gegenübe? seinem Leiheherm bewirkt.8)

<lb/>2. Die zweite Art des Spatenrechts ist eine feierliche
<lb/>Exekutionshandlung.

<lb/>Der Deichhalter, welcher trotz wiederholter Ermahnun- 
<lb/>gen und Bestrafungen seine Deichkabel nicht repariert, wird
<lb/>schließlich seines Landes und seines Deiches für verlustig
<lb/>erklärt. Hier sticht der Deichbeamte als Vollstreckungs- 
<lb/>organ den Spaten. Der Deichhalter wird wider seinen
<lb/>Willen aus der Deichgenossenschaft ausgeschlossen.4)
<lb/>Ursprünglich ist dies Spatenrecht auf Widerspenstige und
<lb/>Böswillige gemünzt, doch wird es später auch auf Unver- 
<lb/>mögende ausgedehnt. Sehr merkwürdig ist es, daß die
<lb/>niederländischen Quellen es nicht kennen. Wir finden es
<lb/>nur in den deutschen Deichordnungen.5) Der Grund ist in
<lb/>der frühen und raschen Entwicklung zu erblicken, welche
<lb/>der deichrechtliche Verwaltungszwang in den Niederlanden
<lb/>durchgemacht hat. Ein weiteres Eingehen auf diese Frage
<lb/>ist aber hier6 *) überflüssig, denn in bezug auf die Chrene
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe jetzt auch den Art. 21 des Deichrechts von Salland in
<lb/>der Fassung der oben 8. 291 Anm. 1 angegebenen Handschrift. —


<lb/>*) In späterer Zeit wird der Unterschied zwischen feierlicher und


<lb/>heimlicher Aufgabe fallen gelassen. — *) Hierüber siehe J. Gierke
<lb/>a. a. 0. 8.245 Anm. 78. — *) Über dies Spatenrecht siehe Hackmann


<lb/>a. a. 0. cap. XV, 18ff. Chr. Abr. Heineken, «Tentamina juris Aggeralis
<lb/>Rei publicae Bremensis“, Göttingen 1774 8. 109 ff. J. Gierke a. a. 0.


<lb/>S. 243. — 8) Hier ist es völlig die Regel. Nicht richtig Beekmann


<lb/>a. a. 0. 8.1515. — •) Ich muß im übrigen auf meinen zweiten Band


<lb/>verweisen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0318.tif"
                n="296"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0318"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0318--><p/>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>Julias Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>cruda kommt prinzipiell nur das Spatenrecht im subjek- 
<lb/>tiven Sinn, also die erste Art, in Betracht.

<lb/>Ich bin keineswegs der erste, welcher die Chrene cruda
<lb/>und dies Spatenrecht miteinander in Verbindung setzt. Be- 
<lb/>reits v. Wicht erklärte in seiner Ausgabe des „Ostfriesischen
<lb/>Landrechts“, Aurich 1746, zu der landrechtlichen Stelle des
<lb/>Spatenrechts (Lib.U cap. 263) in der Anmerkung nach Wieder- 
<lb/>gabe des Emsiger Spatenrechts: „Von der Gewohnheit und
<lb/>den Solemnitäten, mit welchen bey denen alten Francis
<lb/>Saliis unvermögende Leute sich für arm erkläreten, oder
<lb/>nach der Sprache des Malbergi, Chrenecruda, siehe L. L.
<lb/>Salic. Tit. V § 2 Tit. LXI § 2.“ Sodann hat v. Amira in
<lb/>seiner „Erbenfolge und Verwandtschaftsgliederung nach den
<lb/>altniederdeutschen Rechten“, München 1874, bei Besprechung
<lb/>der Stelle des Emsiger Pfenningsschuldbuchs, die vom Spaten- 
<lb/>recht handelt, die Bemerkung gemacht (S. 185): „Daselbst
<lb/>auch die Beschreibung der symbolischen Vermögens-Ab- 
<lb/>tretung, deren Analogie zum salfränkischen chrenecrüdo
<lb/>längst durch v. Wicht, Ostfries. Landr. p. 574 treffend hervor- 
<lb/>gehoben wurde.“ Schließlich hat Brunner in seinem Auf- 
<lb/>satz „Sippe und Wergeid“ *) die gleiche Quellenstelle bei
<lb/>der Auslegung der salischen Chrene cruda dafür verwertet,
<lb/>daß eine Übertragung des Vermögens an eine Mehrzahl von
<lb/>Verwandten verschiedener Verwandtschaftsgrade auch sonst
<lb/>begegnet, ln der deutschen Literatur finden wir also nur
<lb/>ganz kurze Hinweise! — Von niederländischen Schriftstellern
<lb/>hat lediglich de Sloet2) bei der Darstellung des Geldern-
<lb/>schen Spatenrechts freilich in sehr energischer Weise auf
<lb/>die Chrene cruda verwiesen und sie zur Erklärung für den
<lb/>unbekleideten Aufzug des Deichhalters zu verwerten gesucht.3)

<lb/>Wir gehen einen anderen Weg als de Sloet. Wir
<lb/>wollen nicht das Spatenrecht durch die salische Chrene
<lb/>cruda, sondern die Chrene cruda durch das Spatenrecht er- 
<lb/>läutern. Hierdurch ergeben sich die Grenzen für unsere


<lb/>*) In dieser Zeitschrift Bd. III 8. 41. — *) In seiner oben 8. 294
<lb/>Anm. 1 angeführten Schrift. — *) De Sloet bespricht also den Deich- 
<lb/>brief für Veluwe von 1370 (siehe oben). Seine Ausführungen habe ich
<lb/>erst kennen gelernt, nachdem der Plan zu vorliegender Abhandlung
<lb/>längst feststand.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0319.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0319"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0319--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>297
</p>
            <p>

               <lb/>Betrachtung. Wir werden keineswegs den Tit. 58 der Lex
<lb/>Salica vollständig interpretieren, sondern im wesentlichen in- 
<lb/>soweit, als das Spatenrecht im subjektiven Sinn uns dazu
<lb/>Veranlassung gibt.1) Um falschen Einwendungen vorzubeugen,
<lb/>bemerken wir, daß wir uns dabei wohl bewußt sind und
<lb/>bleiben, daß wir ein jüngeres Rechtsinstitut für ein älteres
<lb/>verwerten.

<lb/>2.

<lb/>Zunächst wollen wir einige Ansichten anderer über die
<lb/>Chrene cruda in gewisser2) Hinsicht kritisch beleuchten,
<lb/>um damit unserer eigenen Erläuterung den Weg zu bahnen.

<lb/>I. Lamprecht findet das Wesentliche der ersten Ab- 
<lb/>sätze des Titels 58 in folgendem 3): „Ein Totschläger hat all
<lb/>sein Vermögen jeglicher Art zur Zahlung einer Leudis auf- 
<lb/>gewandt, ohne die Höhe derselben zu erschwingen; nachdem
<lb/>diese Tatsache feierlich festgestellt ist, erklärt er sich selbst
<lb/>symbolisch als landflüchtig und überträgt seinem Geschlechte
<lb/>die Lösung seiner Verpflichtung.“ Unter „Vermögen“ be- 
<lb/>greift er nur das bewegliche Vermögen einschließlich der
<lb/>casa.4) Die symbolische Handlung des Erde Werfens habe
<lb/>mit der Zession von Landeigen kraft eines Erbrechts des
<lb/>Geschlechts keinen Zusammenhang, sondern drücke, wie ein
<lb/>Zeugnis von Plinius (Hist. nat. 22, 4) dartue, nur das
<lb/>Scheiden von Grund und Boden aus; dieser sei an die
<lb/>Nachbarschaft bzw. den Staat heimgefallen.

<lb/>Wir entgegnen:

<lb/>1. Daß der Totschläger die casa als bewegliche Sache
<lb/>an den Wergeidgläubiger fortgegeben hat, ist nicht anzu- 
<lb/>nehmen. Schwerlich würde sich dann das Haus noch auf
<lb/>der Hofstätte befinden. Es würde ferner nicht nach der
<lb/>Eidesleistung von casa „sua“ gesprochen werden.5) Auch


<lb/>*) Infolgedessen enthält die Abhandlung auch keine vollständige
<lb/>Darstellung des Spatenrechts. — *) Wir werden namentlich von der
<lb/>Frage absehen, in welcher Art und Weise die Verwandten haften.
<lb/>Bekanntlich gehen die Ansichten hierüber weit auseinander. Es wird
<lb/>später auf sie zurückzukommen sein. — *) Lamprecht, „Deutsches
<lb/>Wirtschaftsleben im Mittelalter“, 1,1 8. 25. — *) Es ergibt sich dies
<lb/>aus seinen Ausführungen auf 8. 24. — *) Richard Schmidt, „Die
<lb/>Affatomie der Lex salica“, München 1891 8. 36 Anm. 51. Geffcken
<lb/>a. a. 0. 8. 219.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0320.tif"
                n="298"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0320"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0320--><p/>
            <p>

               <lb/>298
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,-
</p>
            <p>

               <lb/>darf angeführt werden, daß nach späteren Quellen das Haus
<lb/>nicht gleich beweglichen Sachen gepfändet wurde, sondern
<lb/>der Wüstung unterlag.1)

<lb/>2. Wenn das Werfen der Chrena cruda das Scheiden
<lb/>von Grund und Boden bedeuten soll, ohne die Verwandten
<lb/>in irgendeine Beziehung zum Landeigen zu setzen, so wäre
<lb/>das iäctare super illum, quem proximiorem parentem habet,
<lb/>unverständlich. Ganz unerklärt bliebe ferner, daß der Erdwurf
<lb/>später von nicht leistungsfähigen Blutsverwandten vorgenom- 
<lb/>men wird; wie soll hier das Werfen Scheiden vom Grund und
<lb/>Boden versinnbildlichen, wenn sie mit dem Grundstück kein
<lb/>rechtlicher Zusammenhang verknüpft?2)

<lb/>II. Die herrschende Lehre sieht in Tit. 58 die Heran- 
<lb/>ziehung von Magen zur Zahlung einer Wergeidquote durch
<lb/>Abtretung (Übertragung) von Grundvermögen seitens des
<lb/>Totschlägers, welcher seine ganze bewegliche Habe bereits
<lb/>hingegeben hat.3)

<lb/>Durch den Erd- oder • Schollenwurf werde gleichzeitig
<lb/>Land abgetreten (übertragen) und die Verpflichtung
<lb/>der Verwandten begründet.

<lb/>Die herrschende Lehre steht hiernach stark unter der
<lb/>Vorstellung, daß in dem Erdwurf ein zweiseitiges Rechts- 
<lb/>geschäft zu erblicken ist. Am deutlichsten hat sich in dieser
<lb/>Hinsicht R. Schröder ausgesprochen, der die Chrene cruda
<lb/>geradezu als ältestes Beispiel eines dinglichen Vertrages,
</p>
            <p>

               <lb/>l) Vgl. die bei Egger, „Vermögenshaftung und Hypothek nach
<lb/>fränkischem Recht“ (Unters, z. deutschen Staats- und Rechtsgesch.,
<lb/>herausgeg. v. 0. Gierke, 69. Heft), Breslau 1903 , 8. 97 angeführten
<lb/>Stellen des altfranzösischen Rechts („ei per aventure no ha penheres
<lb/>movables de las quoaus pusque satisfar aus rencurantz, lo vesconte,
<lb/>ab tote la terre, lo deu la mayson darrocar ...“!). — *) Die ange- 
<lb/>führte Stelle des Plinius handelt von einer Landabtretung. J. Grimm,


<lb/>.Deutsche Rechtsaltertümer“, 4. Aufl., 8. 154. Richard Schmidt
<lb/>a. a. 0. — Der Ansicht von Lamprecht hat sich Blumenstock,


<lb/>„Entstehung des deutschen Immobiliareigentums“ I, 1894 8. 270 und
<lb/>279 angeschlossen. Nach ihm kann der Erdwurf auch Verlassen des
<lb/>Familienherdes oder der Häuslichkeit bedeuten, da der Totschläger
<lb/>vielleicht kein eigenes Grundstück besessen habe. — *) So vor allem
<lb/>Brunner a. a. 0. S.38ff., „Deutsche Rechtsgeschichte“ I, 2. Aufl., 8.327
<lb/>(ebenso die 1. Aufl.). Siehe auch 8. 299 Anm. 2.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0321.tif"
                n="299"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0321"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0321--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecbt.
</p>
            <p>

               <lb/>299
</p>
            <p>

               <lb/>eines zweiseitigen Immobiliarrechtsgeschäfts bezeichnet.1)
<lb/>Brunner spricht von einer „Abtretung des Hofes“?),
<lb/>v. Amira3) von einer „Auflassung des Vermögens“. Inso- 
<lb/>weit hiermit ein einseitiges Rechtsgeschäft gemeint sein
<lb/>sollte, würde es als einseitiger Verzicht für die Verwandten
<lb/>aufzufassen sein.4)

<lb/>Gegen die herrschende Lehre sprechen folgende Be- 
<lb/>denken :

<lb/>1. Die Annahme eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts
<lb/>steht im Widerspruch zu den Förmlichkeiten, welche Titel 58
<lb/>kennt.

<lb/>Bei allen uns bekannten Landabtretungen wird die Erde,
<lb/>der Staub, das Gras usw. sichtbar in die „leibliche“ Gewere
<lb/>des Erwerbers durch eine Handlung des Veräußerers gebracht.
<lb/>Sie wird übergeben im eigentlichsten Sinn des Wortes, sie
<lb/>wird dem Erwerber in die Hand gelegt oder sie wird ihm
<lb/>in den Rockschoß oder den Mantel gelegt oder geschüttet.
<lb/>Es ist das „tradere per terram et herbam“.3) Auffällig
<lb/>ist nun schon, daß im Titel 58 die Erde geworfen wird.6)
<lb/>Doch legen wir hierauf kein großes Gewicht, da man den
<lb/>Schoßwurf von Erde auch für Landabtretungen annehmen
<lb/>kann7); immer aber nur den Wurf in den Schoß oder Mantel.
<lb/>Wie vollzieht sich aber in der Lex Salica der Erdwurf?
<lb/>Der Totschläger wirft auf der Türschwelle stehend in sein
<lb/>Haus hereinblickend die Erde mit der linken Hand über
<lb/>seine Schultern auf Vater und Brüder. Er wirft also rück- 
<lb/>lings! Durch dieses Rücklingswerfen kann die Erde nicht
<lb/>in die leibliche Gewere der Verwandten gebracht werden.
<lb/>Es ist hier also keine volle sichtbare Einigung zwischen den


<lb/>r) Schroeder, „Deutsche Rechtsgeschichte“, 4. AufL, 8. 276f. —


<lb/>*) So in seiner „Deutschen Rechtsgeschichte“ a. a. 0. In seinem Aufsatz
<lb/>„Sippe und Wergeid“ (S. 298 Anm. 3) lesen wir von einer „Abtretung
<lb/>des Grundbesitzes“. — * *) A. a. 0. 8. 23 ff. — 4) Diese Formulierung ge- 
<lb/>braucht Ficker, „Untersuchungen zur Erbenfolge der ostgermanischen
<lb/>Rechte“, III 8. 538.— *) Ygl. Jacob Grimm, „Deutsche Rechtsalter- 
<lb/>tümer“, 4. Aufl., 8. 160. — *) Hierauf weist J. Grimm a. a. 0. hin? er
<lb/>fügt dann hinzu, daß aber das Werfen beim Symbol der festuca vor- 
<lb/>komme. Man sieht, wie auch J. Grimm durchaus Anhänger der
<lb/>herrschenden Lehre ist. — T) Vgl. Schroeder a. a. 0. S. 62. Siehe
<lb/>auch unten sub IV, 12.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0322.tif"
                n="300"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0322--><p/>
            <p>

               <lb/>300
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierfce,
</p>
            <p>

               <lb/>in Frage stehenden Personen herbeigeführt. Es ist in der
<lb/>Tat höchst charakteristisch, daß uns das Bücklingswerfen,
<lb/>wenn wir von Titel 58 absehen, nirgends bei einem zwei- 
<lb/>seitigen Rechtsgeschäft bezeugt ist, sondern immer nur bei
<lb/>einseitigen Rechtsakten.1) Wie soll auch jemand durch
<lb/>Rücklingswerfen „abtreten“ oder „übertragen“ können, wie
<lb/>soll hierdurch ein dinglicher „Vertrag“ versinnbildlicht werden?
<lb/>— Allein auch da, wo in Titel 58 nicht von einem Rück- 
<lb/>lingswerfen die Rede ist, sondern nur von einem jactare
<lb/>„super“ aliquem, wird die Erde nicht sichtbar in die leib- 
<lb/>liche Gewere des anderen durch deq Werfenden gebracht;
<lb/>wir vermissen auch hier eine Form, welche eine die beiden
<lb/>Parteien ganz verbindende Einigung voll zum Ausdruck
<lb/>bringt.

<lb/>Man muß daher von der Vorstellung eines zweiseitigen
<lb/>Rechtsgeschäfts absehen; auch darf die Formulierung des
<lb/>Inhalts des Titels 58 nichts enthalten, was an ein zwei- 
<lb/>seitiges Rechtsgeschäft erinnert.

<lb/>2. Nach dem Wortlaut2 *) des Titels 58 wird die
<lb/>Erde vom Totschläger zunächst auf Vater und Brüder ge- 
<lb/>worfen. Haben diese bezahlt, so vollzieht wiederum der
<lb/>Totschläger den Erdwurf auf die entfernteren Magen.
<lb/>Wenn der Erdwurf eine Abtretung bedeutet, so müßte man
<lb/>an und für sich erwarten, daß der Vater oder die Brüder
<lb/>oder beide Kategorien den zweiten Wurf vornehmen.8)
<lb/>Brunner4) hat diese Unebenheit durch folgende Annahme
<lb/>zu beseitigen gesucht: Der Totschläger habe mit dem ersten
<lb/>Erdwurf das Grundstück nicht in jeder Hinsicht abgetreten,
<lb/>vielmehr eine Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand zwi- 
<lb/>schen sich, dem Vater und den Brüdern hinsichtlich des
<lb/>Grundstücks begründet. Allein mit vollem Recht hat Fehr
<lb/>bemerkt, daß dieser Ausweg nicht befriedigt, da alsdann die
<lb/>Rechtsgemeinschaft, aber nicht der Totschläger allein den
<lb/>zweiten Wurf hätte vornehmen müssen.5)


<lb/>') Siehe unten 8. 327. — *) Ober die Ansicht v. Amiras siehe


<lb/>unten. — *) Mögen sie nun die ganze Herrschaft oder nur eine Teil- 


<lb/>herrschaft abtreten. Vgl. Anm. 5. Über Abtretung unter der Bedingung


<lb/>der Hilfeleistung wird später gesprochen. — *) „Sippe und Wergeid*,


<lb/>S. 41. — *) Fehr a. a. 0. 8.166. — Es ist aber noch Folgendes zu be-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0323.tif"
                n="301"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0323"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0323--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>301
</p>
            <p>

               <lb/>Genau dasselbe ist zu sagen, wenn man einen Verzicht
<lb/>für die Verwandten annimmt.

<lb/>3. Die herrschende Lehre muß zu der Konsequenz
<lb/>führen, daß das Grundstück, wenn die Magen nicht imstande
<lb/>sind, die Schuld zu decken, bei allen Magen oder bei einem
<lb/>Teil der Magen oder bei einem Sippegenossen bleibt.1) Zu
<lb/>gleichem Ergebnis muß man bei der Konstruktion eines
<lb/>Verzichtes für die Verwandten kommen.2) Das Unbefriedi- 
<lb/>gende dieser Resultate liegt auf der Hand.

<lb/>4. v. Amira weicht von der herrschenden Lehre inso- 
<lb/>fern ab, als er vollen Zusammenhang des Titels 58 mit dem
<lb/>Erbrecht annimmt. Die Verpflichtung zur Wergeldzahlung
<lb/>sei durch das Erbewerden bedingt gewesen, der Totschläger
<lb/>habe sich bei lebendigem Leibe beerben lassen müssen,
<lb/>wenn an seiner Statt Verwandte Wergeid bezahlen sollten.
<lb/>Das Erbewerden aber sei durch die Auflassung des Ver- 
<lb/>mögens vollzogen worden.3) Diese Heranziehung des Erb- 
<lb/>rechts ist m. E. nicht richtig. Allerdings ist der Grund
<lb/>hierfür nicht in dem Umstande zu erblicken, daß eine Erb- 
<lb/>folge in Individualeigen noch nicht Platz griff.4) Vielmehr
<lb/>sind reine erbrechtliche Grundsätze deshalb nicht anwendbar,


<lb/>achten: die Erklärung Brunners reicht weder bei der Meinung aus,
<lb/>daß die engere Familie bei Nichterfüllung ihrer Pflicht aus der Grund- 
<lb/>stücksgemeinschaft ausscheidet, noch bei der Ansicht, daß durch den
<lb/>zweiten Erdwurf die sui in die Gemeinschaft an Stelle des Totschlägers
<lb/>hereingezogen werden und dabei pater und fratres in der Gemeinschaft
<lb/>bleiben. In bezug auf die erste Auffassung bedarf es keiner weiteren
<lb/>Darlegung, in bezug auf die zweite Meinung bleibt unerklärt, wie bei
<lb/>einer gesamten Hand der eine Gesamthänder ohne Mitwirkung der
<lb/>anderen andere in die Gemeinschaft eintreten lassen kann. — Ich
<lb/>komme auf die eben erwähnten Ansichten später zurück. Sie werden
<lb/>namentlich bei der Frage nach dem Verbleib des Grundstücks bei ver- 
<lb/>geblicher Suche der Magschaftshilfe interessant. — Schließlich mag
<lb/>schon hier bemerkt werden, daß es unrichtig ist, wenn Fehr den
<lb/>Brunnerschen Gedanken ganz ablehnt, er bedarf nur einer Modifi- 
<lb/>kation.


<lb/>*) Diese verschiedenen Resultate ergeben sich, je nachdem man
<lb/>über die Art und Weise der Haftung der Verwandten denkt. — * *) Über
<lb/>Abtretung oder Verzicht unter der Bedingung der Hilfeleistung wird
<lb/>später gesprochen. — *) v. Amira a. a. 0. 8. 23ff. — 4) Lamprecht
<lb/>a. a. 0. 8. 24.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0324.tif"
                n="302"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0324"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0324--><p/>
            <p>

               <lb/>302
</p>
            <p>

               <lb/>Julias Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>weil dem das Erbrecht der vicini (Lex Salica Tit. 59, 5)
<lb/>entgegensteht.1) •

<lb/>III. Eigne, aber unhaltbare Ansichten vertritt Horten.3)
<lb/>Nach ihm ist in Titel 58 eine Güterabtretung unter Vor- 
<lb/>erwerbsrechten der Nächstverwandten zu erblicken. Der
<lb/>Verzicht auf das Vorerwerbsrecht, dem eine Zahlungspflicht
<lb/>korrespondiere, vollziehe sich durch Überantwortung des
<lb/>Häufchens Erde an den in der gesetzlichen Erbfolgeordnung
<lb/>folgenden Verwandten. Das Grundstück sei schließlich an
<lb/>den Wergeidgläubiger gefallen. Bei dieser Meinung ist fast
<lb/>jedes Wort unrichtig. Eine „Güterabtretung“ findet nicht
<lb/>statt, mit dem Erbrecht darf der Titel nicht verquickt wer- 
<lb/>den, Vater und Brüder verzichten nicht auf das angebliche3)
<lb/>Vorerwerbsrecht durch einen Erdwurf, der letzte Mage wirft
<lb/>ebenfalls keine Erde, so daß nun das Grundstück dem
<lb/>Gläubiger „ledig“ werden könnte.4) Daß der Gläubiger das
<lb/>Grundstück erhält, widerspricht auch völlig dem, was wir
<lb/>über die geschichtliche Entwicklung der Immobiliarexekution
<lb/>wissen.

<lb/>IV. Neuerdings hat Fehr eine eigentümliche Erklärung
<lb/>des Titels 58 gegeben.5)

<lb/>Sein Resultat ist: Der Totschläger überträgt durch die
<lb/>symbolische Handlung seine Persönlichkeit auf die Magen
<lb/>und verpflichtet sie dadurch zur Zahlung des Wergeides.

<lb/>Wie ist Fehr zu diesem Ergebnis gelangt?

<lb/>Zunächst verwirft er die Annahme, daß die symbolische
<lb/>Handlung ein Verlassen des Grundstücks oder der Häuslich- 
<lb/>keit oder eine Übergabe der Hufe oder des Hauses als
<lb/>Wertobjekt bedeuten könne. Er sucht alsdann nach einem
<lb/>Objekt des Schollenwurfes, da die Erde nur ein Symbol für
<lb/>irgendein Objekt bilden könne. Mit Waitz und Brunner
<lb/>nimmt er an, daß der ganzen Prozedur des Titels 58 ein
<lb/>Sühnevertrag der Sippen der lebenden Hand und der toten
<lb/>Hand vorangegangen sei. Der Totschläger habe auf Grund
<lb/>desselben primär, seine Sippe hätte subsidiär gehaftet. Der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe auch Blumenstock 8. 274. — *) ,Personalexekution in
<lb/>Geschichte und Dogma“ I 8. 48ff. — *) Siehe Geffcken a. a. 0.
<lb/>8. 217. — *) A. a. 0. 8.222. — ») Fehr a. a. 0. 8.151 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0325.tif"
                n="303"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0325"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0325--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>303
</p>
            <p>

               <lb/>Totschläger sei nun insolvent geworden, er besitze keine
<lb/>facultas mehr. Dahingestellt könne bleiben, ob dies bedeute,
<lb/>daß er nur sein bewegliches oder auch sein unbewegliches
<lb/>Vermögen weggegeben habe, wahrscheinlich sei, daß er
<lb/>überhaupt kein Vermögen mehr habe. Daher müssen die
<lb/>Magen des Totschlägers eintreten. Ungewiß aber sei ge- 
<lb/>wesen, bis zu welchem Verwandtschaftsgrade die Sippe, und
<lb/>in welcher Höhe der einzelne hätte herangezogen werden
<lb/>müssen. Diese Frage hätte der Titel 58 regeln wollen.
<lb/>Die Haftbarmachung hätte in einer äußerlich sichtbaren
<lb/>Form vor sich gehen müssen; der Erdwurf sei der die
<lb/>Magen verpflichtende Formalakt. Wenn jedoch die Sippe
<lb/>das Wergeid nicht hätte beschaffen können, so hätte sie den
<lb/>Totschläger der feindlichen Sippe ausliefern müssen. Eine
<lb/>solche Auslieferung aber hätte die Sippe jetzt nicht mehr
<lb/>ohne weiteres vornehmen dürfen, da sie dem Totschläger zu
<lb/>Schutz und Frieden verpflichtet gewesen sei. Das Aus- 
<lb/>lieferungsrecht habe sie nur durch den Totschläger selbst
<lb/>erhalten können. Daher übertrage er mit dem Schollenwurf
<lb/>seine Persönlichkeit auf die Sippe. Nunmehr erkläre sich
<lb/>der ganze Vorgang auf „natürlichste Weise“, namentlich die
<lb/>Tatsache, daß die Handlungen im Hause des Übeltäters
<lb/>vorgenommen werden. Das Haus bilde den „Mittelpunkt der
<lb/>Persönlichkeit“! Als „Sitz der Persönlichkeit“ sei es der
<lb/>gegebene Ort, die Hingabe der Person deutlich zu machen.
<lb/>Daher sei es „höchst wahrscheinlich“, daß im Schollenwurfe
<lb/>das Haus als Sache mit übertragen werde, allein nicht
<lb/>als Wertobjekt, sondern als Symbol. Nunmehr seien alle
<lb/>die einzelnen Handlungen des Totschlägers „dramatisch“ und
<lb/>motiviert, während bei einer Grundstücksübergabe sie uns
<lb/>„tot und unmotiviert anmuten“: Zur Erde müsse er greifen,
<lb/>denn in der kahlen Holzhütte sei nichts anderes mehr ge- 
<lb/>wesen; er stehe beim Wurf auf der Schwelle, schaue ins
<lb/>Innere, werfe mit der linken Hand über die Schultern. Wie
<lb/>anschaulich werde da die Übergabe der Persönlichkeit und
<lb/>ihres Sitzes dargestellt! Und wie „plastisch“, so ruft Fehr
<lb/>aus, werde das Bild bei dem exitus: „Der Totschläger zieht
<lb/>seine Persönlichkeit aus im eigentlichen Sinne des Wortes;
<lb/>was hätte dieser elende Aufzug für eine Bedeutung gehabt,
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0326.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0326"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0326--><p/>
            <p>

               <lb/>304
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>wenn es sich um die Übergabe eines Grundstücks handeln
<lb/>würde!“ Schließlich meint Fehr, daß infolge seiner Er- 
<lb/>klärung nur der Ausdruck „Erdwurf“ zulässig sei. Dieser
<lb/>stimme auch besser mit dem Text der Heroldina, welche
<lb/>von Erdstaub (terrae pulverem) spreche, was nicht mit
<lb/>Scholle wiedergegeben werden könne und die Bedeutung:
<lb/>Übertragung eines Grundstückes „ausschließe“.

<lb/>Die Meinung Fehrs ist unhaltbar.

<lb/>1. Fehr sucht nach einem Objekt für den Wurf; er
<lb/>findet es in der Persönlichkeit. Daß die Erde nicht Symbol
<lb/>der Persönlichkeit sein kann, ist selbstverständlich und wird
<lb/>von Fehr auch nicht behauptet. Fehr erklärt aber, es sei
<lb/>„höchst wahrscheinlich“, daß der Erdwurf Übertragung
<lb/>des Hauses bedeute; das Haus aber versinnbildliche die
<lb/>Persönlichkeit. Man erkennt unschwer, daß Fehr das, was
<lb/>er beweisen wollte, nach seiner eigenen Angabe nicht voll
<lb/>bewiesen hat. Im folgenden sehen wir aber von diesem
<lb/>„höchst wahrscheinlich“ ab.

<lb/>2. Wenn der Totschläger seine Persönlichkeit hätte
<lb/>übertragen sollen, so hätte man sicherlich nicht dazu das
<lb/>Haus gewählt. Denn sofort mußte man ja wieder zu einem
<lb/>Symbol greifen! Ich kann es nur „höchst unnatürlich“ finden,
<lb/>wenn jemand seine Person übertragen soll, und ihm nun
<lb/>gesagt wird, dazu müsse er den „Sitz seiner Persönlichkeit“:
<lb/>sein Haus übertragen, und um das Haus zu übertragen,
<lb/>müsse er Erde aus dem Hause übertragen! Gewiß, das
<lb/>deutsche Recht liebt das Symbolisieren, es liebt auch die
<lb/>Häufung der Symbole, allein doch immer nur in dem Sinn,
<lb/>daß mehrere Symbole bei einem Rechtsakt nebeneinander
<lb/>verwendet werden; es liebt auch den reichen Gehalt der
<lb/>Symbole in dem Sinn, daß ein Symbol Mehreres versinnbild- 
<lb/>lichen kann. Es muß aber betont werden, daß eine solche
<lb/>Symbol-ßeiterei1), wie sie sich unzweifelhaft aus den Dar- 
<lb/>legungen Fehrs ergibt, dem Geist des germanischen Rechts
<lb/>widerspricht. Sie ist völlig unverträglich mit dem einfachen
<lb/>und natürlichen Sinn eines jugendlichen Volks!

<lb/>3. Wenn der Totschläger nur sein Haus übertragen

<lb/>*) Ein Symbol reitet gewissermaßen auf dem anderen (Wechsel- 
<lb/>reiterei!).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0327.tif"
                n="305"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0327"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0327--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>305
</p>
            <p>

               <lb/>hätte, so würde er nicht zur Erde gegriffen haben; warum
<lb/>die Übergabe eines Holzspans unangebracht gewesen sein
<lb/>soll, vermag ich nicht einzusehn. Daß die linke Hand be- 
<lb/>sonders geeignet sein soll, das Höchste, was der Totschläger
<lb/>hat, seine Persönlichkeit auf andere zu übertragen, will mir
<lb/>nicht einleuchten; ebensowenig, daß das Rücklingswerfen die
<lb/>Übergabe eines Hauses oder einer Persönlichkeit besonders
<lb/>anschaulich machen soll. Würde nur das Haus tradiert, so
<lb/>würde ferner schwerlich sich der exitus durch ein Springen
<lb/>über den Zaun vollziehn; umschließt doch der Zaun auch Hof- 
<lb/>land, das vor dem Hause liegt, und würde sich so das Objekt
<lb/>der Tradition und der Gegenstand des exitus nicht decken.1)

<lb/>4. Besonderes Gewicht legt Fehr für die Richtigkeit
<lb/>seiner Deutung auf den elenden Aufzug des Totschlägers
<lb/>beim exitus. An ihm erkenne man deutlich, daß der Tot- 
<lb/>schläger seine Persönlichkeit „ausziehe“; mit der Übergabe
<lb/>eines Grundstücks sei er unvereinbar. Unrichtig ist, daß
<lb/>der elende Aufzug ein Ablegen der Persönlichkeit bezeugen
<lb/>muß, er kann auch einen geringeren Grad der Demütigung
<lb/>anzeigen. Wenn Fehr ihn nicht mit einem Rechtsgeschäft
<lb/>über ein Grundstück vereinbaren kann, so liegt dies daran,
<lb/>daß er das sonstige Vorkommen des elenden Aufzuges nicht
<lb/>berücksichtigt hat.2)

<lb/>5. Woher hat aber nach Fehr der Totschläger noch
<lb/>das Haus? Fehr will es, so lesen wir an einer Stelle, dahin- 
<lb/>gestellt sein lassen, ob der Totschläger nur sein bewegliches
<lb/>oder auch sein unbewegliches Vermögen hingegeben hat,
<lb/>hält es aber für wahrscheinlich, daß dieser überhaupt kein
<lb/>Vermögen mehr besitzt.3) Nehmen wir die letzte Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit auf, so bleibt juristisch unverständlich, wie der
<lb/>Totschläger nachher noch das Haus als Sache tradieren
<lb/>kann; mag es auch eine Sache von geringem Wert sein,
<lb/>mag es auch als Symbol in Betracht kommen, wie kann der

<lb/>*) Aus diesem Grunde ist auch die Meinung Vanderkinderes,
<lb/>„Introduction h l’histoire des institutione de la Belgique au moyen-
<lb/>äge“, Brüssel 1890 8.192 nicht haltbar. — Nach Fehr ist übrigens das
<lb/>Haus „vielleicht“ bewegliche Sache (siehe sub 5); wieso ist dann aber
<lb/>ein exitus nötig? — *) Hierüber siehe unten 8.310ff. — •) Fehr a.a.0.
<lb/>8. 158 Anm. 1.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Germ. Abt. SO
</p>

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                n="306"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0328--><p/>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>3oa


<lb/>Wergeidschuldner fremdes Eigentum übertragen! Ja, wie
<lb/>stöht es denn in diesem Fall mit der Übertragung der Per- 
<lb/>sönlichkeit, da das Haus im Eigentum eines Dritten steht,
<lb/>da der „Sitz der Persönlichkeit“ sich bereits in anderen
<lb/>Händen befindet? — An einer änderen Stelle der Dar- 
<lb/>stellung Fehrs aber hören wir, daß der Totschläger zur
<lb/>Zeit des Schollenwurfes im Besitze eines Hauses ist*); trotz
<lb/>der Hingabe der ganzen facultas sei dem Schuldner seine
<lb/>Hütte gelassen; diese sei „vielleicht“ ein bewegliches Holz- 
<lb/>haus. Nehmen wir dieses „vielleicht“ auf, so ergibt sich
<lb/>ein toller Widerspruch zu dem, was an der früheren Stelle
<lb/>gesagt ist, da es dort als sicher behandelt ist, daß der
<lb/>Schuldner sein bewegliches Vermögen fortgegeben hat; und
<lb/>wie ist diese ganze Stelle mit der vorhin angenommenen
<lb/>wahrscheinlichen Hingabe des ganzen Vermögens zu ver- 
<lb/>einbaren? Weil das Haus ein geringes Wertobjekt ist?
<lb/>Gehören „geringe“ Wertobjekte nicht zu unserem Vermögen?
<lb/>Rechnet man übrigens das Haus zu den beweglichen Sachen,
<lb/>so leistet der Schuldner, wenn er es beim Schollenwurf ndch
<lb/>im Eigentum hat, einen Meineid. Nimmt man an, daß der
<lb/>Schuldner auch sein unbewegliches Vermögen hingegeben
<lb/>hat, so ist der Wortlaut des Eides (süper terram nec subtüs
<lb/>terram) unverständlich.2)

<lb/>6. Das Haus spielt bei Fehr die Rolle eines geringen
<lb/>Wertobjekts; seine Hauptbedeutung liegt nach ihm darin,
<lb/>daß es die Persönlichkeit versinnbildlicht. So erscheint es
<lb/>denn einerseits als eine kahle elende Holzhütte, andrerseits
<lb/>wird es gefeiert als die heiligste und teuerste Stätte, mit
<lb/>der der Mensch verwachsen ist. Über den Vermögens wert
<lb/>des alten deutschen Hauses kann man natürlich sehr ver- 
<lb/>schieden denken, schwerlich ist es aber richtig, von einem
<lb/>„geringen1“ Wertobjekt zu sprecken. Matt denke nür an das
<lb/>zurechtgearbeitete Material! Sollte wirklich der Franke sich
<lb/>für seine Häuslichkeit nur eine geringwertige Hütte erbaut
<lb/>haben?

<lb/>7. Allein selbst, wenn das Haus nur als Symbol mit
<lb/>geringem Wert in Betracht käme, so wären auf die Über-
</p>
            <p>

               <lb/>') A. a. 0. 8.155 u. 156.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. unten 8. 309.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0329.tif"
                n="307"
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            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht. 307


<lb/>gäbe dieses Symbols doch immer juristisch die Grundsätze
<lb/>der Übergabe von Sachen anzuwenden.

<lb/>So richtig es ist, wenn Fehr gegen die herrschende
<lb/>Lehre geltend macht, daß sie nicht erklären kann, wie der
<lb/>zweite Erdwurf ebenfalls vom Totschläger ausgeht, so un- 
<lb/>richtig ist es daher, wenn er glaubt, dies durch seine Auf- 
<lb/>fassung erklärt zu haben.1) Das Haus als Sache befindet
<lb/>sich gemäß seiner Ansicht nach dem ersten Erdwurf bei
<lb/>Vater und Brüdern; es steht in deren Eigentum. Wie soll
<lb/>es der Totschläger nun ohne weiteres allein an die ent- 
<lb/>fernteren Verwandten übertragen können? Fehr sagt, der
<lb/>Totschläger hätte allein handelnd auftreten müssen, weil er
<lb/>seine Persönlichkeit weiter hätte übertragen wollen. Hierin
<lb/>liegt doch keine juristische Erklärung dafür, daß er das
<lb/>tradierte Haus dem Vater und den Brüdern wieder ent- 
<lb/>reißt; denn das Haus ist nach Fehr doch immer ein sachen- 
<lb/>rechtliches, wenn auch geringes Wertobjekt, und tradierte
<lb/>Objekte pflegt man nicht ohne weiteres zurücknehmen zu
<lb/>können.

<lb/>Wo bleibt nach Fehr ferner das Haus, wenn keiner
<lb/>der entfernteren Magen zahlen kann?

<lb/>8. Welche Absonderlichkeiten ergeben sich aus der
<lb/>Fehrschen Auffassung, wenn wir bedenken, daß unter den
<lb/>entfernteren Verwandten der Ärmere die Erde auf den
<lb/>Reicheren weiterwerfen kann. Hier wird ein Teil des Hauses,
<lb/>ein Teil des Sitzes der Persönlichkeit, ein Teil der Persön- 
<lb/>lichkeit weitergeworfen!

<lb/>9. Fehr hat ganz unbeachtet gelassen, daß der exitus
<lb/>nur nach dem zweiten Erdwurf stattfindet, obschon, wie sich
<lb/>später ergeben wird, auch nach seiner Interpretation dies
<lb/>die einzig mögliche Annahme ist. Warum „ vollziehtu nun
<lb/>nach Fehr der Totschläger nicht ebenfalls den exitus, wenn
<lb/>er seine Persönlichkeit seinem Vater und seinen Brüdern
<lb/>überträgt?2)

<lb/>10. Fehr spricht von einer Übergabe des Hauses,
<lb/>einer Übertragung der Persönlichkeit im Sinne eines zwei- 
<lb/>seitigen Rechtsgeschäfts. Was hiergegen einzuwenden
</p>
            <p>

               <lb/>*) A. a. 0. 8.166. — *) Vgl. unten 8. 829.
</p>
            <p>

               <lb/>20*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0330.tif"
                n="308"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0330--><p/>
            <p>

               <lb/>308
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>ist, haben wir früher1) bei der herrschenden Lehre dar- 
<lb/>gelegt.

<lb/>11. Fehr nimmt an, daß die Sippe den Totschläger
<lb/>ohne den Erdwurf nicht hätte ausliefern können, weil dies
<lb/>ihre Friedensbürgschaft verboten hätte. Wir meinen, daß
<lb/>eine Beschränkung der Haftung der Sippe auf bestimmte
<lb/>Verwandtschaftsgrade mit Notwendigkeit das Auslieferungs- 
<lb/>recht der Sippe bei vergeblichem Suchen der Magschaftshilfe
<lb/>involviert; die Rechtsordnung zerstört insoweit die Friedens- 
<lb/>bürgschaft; einer besonderen Verleihung des Auslieferungs- 
<lb/>rechts durch den Totschläger bedurfte es nicht.2)

<lb/>12. Fehr meint, daß der Text der Heroldina, welcher
<lb/>von „terrae pulverem“ spreche, die Annahme eines Immo- 
<lb/>biliarrechtsgeschäfts ausschließe! Und Jakob Grimm?
<lb/>Kein Geringerer wie er hat ausgesprochen: „Erde, Staub,
<lb/>Gras haben als Symbole genommen immer denselben Sinn.“3)
<lb/>Sie beziehen sich auf Grundstücke. Völlig widerlegen kann
<lb/>man Fehr durch den Hinweis auf die altnordische Skotation.
<lb/>Hier wird ein wenig Erde in den aufgehaltenen Rockschoß
<lb/>oder Mantel des neuen Erwerbers des Grundstücks geschüttet
<lb/>oder geworfen. Und Verelius schreibt in seinem „Index
<lb/>linguae veteris scytho-scandicae“, Upsala 1691: „Scöta, certe
<lb/>ceremonia fundum venditum in potestatem emptoris trans- 
<lb/>ferre, ite ut pulverem fundi venditi in gremium eius
<lb/>conjiciat.“4) Andere sprechen von einem „terra modicum“,
<lb/>das geschüttet werde.

<lb/>3.

<lb/>I. Wir fragen zunächst: Was wird gemäß Titel 58
<lb/>seitens des Totschlägers aufgegeben?

<lb/>Die Antwort lautet: Die Hofstätte einschließlich
<lb/>der casa.

<lb/>Der Bewöis hierfür liegt in folgendem:

<lb/>1. Negativ stellen wir fest, daß diese Objekte noch
<lb/>nicht fortgegeben sind.

<lb/>Für das Grundstück als solches folgt dies aus dem Eid

<lb/>*) Oben aub II, 1. — *) Daß in dem demütigenden Aufzug beim
<lb/>exitus ein Hinweis auf das Auslieferungsrecht liegt, werden wir
<lb/>spät« zeigen; im Erdwurf liegt er nicht. — *) J. Grimm a. a. 0.
<lb/>8. 154. — 4) Zu finden a. a. 0. 8.161.
</p>

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            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>3YM
</p>
            <p>

               <lb/>des Totschlägers. Er schwört: „Quod nec super terr&amp;m neo
<lb/>subtus terram plus facultatem non habeat quam jam donavit.“
<lb/>Es ist ganz sicher, daß dieser Eid sich lediglich auf die
<lb/>Fahrhabe beziehen kannx), denn er handelt nur von Objekten,
<lb/>die über der Erde und unter der Erde sein können, aber
<lb/>nicht von der Erde selbst. Auch wenn man also die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Abtretung von Grundstücken an den Gläubiger
<lb/>oder einer Exekution in Immobilien zur Zeit der Lex Salica
<lb/>annehmen würde, muß man ihr tatsächliches Vorliegen vor
<lb/>der Eidesleistung in Titel 58 verneinen. Denn es ist
<lb/>schlechterdings nicht einzusehen, warum der Schuldner bei
<lb/>stattgefundener Hingabe von Immobilien diese nicht auch in
<lb/>seinen Eid einbezieht. Weiteren Beweis erhalten wir durch
<lb/>Rückschlüsse aus der späteren Zeit, welche die allmähliche
<lb/>Entwicklung der Exekution in Immobilien ergibt. So wird
<lb/>nach altfranzösischen Coutumes der Schuldner zunächst zum
<lb/>Verkauf seines Grundstücks gezwungen, indem er diesen eid- 
<lb/>lich versprechen muß; doch die Mehrzahl nimmt als weiteres
<lb/>Element den Rechtssatz auf, daß im Fall der Weigerung des
<lb/>Selbstverkaufs das Gericht verkauft.2) Und nun höre man
<lb/>die Coutumes de Lamontjoye v. 12983):

<lb/>„Quicumque . . . confessus fuerit in judicio, vel con- 
<lb/>victus legitime aut etiam condempnatus personali actione,
<lb/>et non habeat bona mobilia et hoc tenetur jurare,
<lb/>de quihus possit satisfacere creditori, quadraginta
<lb/>dierum pro terra, sive bonis immobilibus vendendis gau- 
<lb/>deat judiciis et nisi infra dictum tempus debitum solverit,
<lb/>aut bona sua immobilia non vendiderit, consules d. L. ex
<lb/>tunc vendant.“

<lb/>Also: Hingabe der Mobilien, alsdann Eid in Be- 
<lb/>zug auf die Mobilien, alsdann Aufgabe der terra!

<lb/>Ich meine, man muß geradezu blind sein, wenn man
<lb/>hierin nicht einen Sprößling des Titels 58 der Lex Salica
<lb/>erblickt! *) Er ist entscheidend für die Lex Salica zu ver- 
<lb/>werten.5)


<lb/>*) Geffcken a. a. 0. 8. 218. — *) Vgl. Egger a. a. 0. 8.108ff.
<lb/>— *) Zu finden bei Egger a.a. 0. 8.109/110. — 4) Vgl. auch Egger
<lb/>a. a. 0. 8.109 Anm. 2. — *) Daher heißt „facultas* in Titel 58 ,ganx
<lb/>sicher bewegliches Vermögen* (Geffcken a. a. 0.).
</p>

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                n="310"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0332--><p/>
            <p>

               <lb/>310
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>Daß die «rasa ebenfalls noch nicht fortgegeben sein kann,
<lb/>haben wir früher gegen Lamprecht ausgeführt.1)

<lb/>2. Positiv ist zu sagen:

<lb/>Der Totschläger wirft Erde. Erde, Staub, Gras, Rasen
<lb/>sind die Symbole für Grundstücke. Zu den unzähligen Be- 
<lb/>weisen hierfür ist der des So den wurfes im Emsiger Recht
<lb/>bei Aufgabe von Land und Deich hinzuzufügen.2) Immerhin
<lb/>waltet hier zwischen Spatenrecht und Chrene cruda ein Unter- 
<lb/>schied. In Titel 58 nimmt der Totschläger Erde von dem
<lb/>Grundstück, das in seinem Eigen steht, beim Spatenrecht
<lb/>nimmt er die Erde vom Deich, freilich von seinem Deich- 
<lb/>teil, aber dieser Deichteil steht nicht in seinem Alleineigen- 
<lb/>tum, sondern im Eigentum des Deichverbandes. Ein anderer
<lb/>Unterschied ist der, daß beim Spatenrecht der Deichhalter
<lb/>auch sein bewegliches Vermögen durch den Rasenwurf auf- 
<lb/>gibt, während bei der Chrene cruda dies aus dem einfachen
<lb/>Grunde nicht der Fall ist, weil der Totschläger kein beweg- 
<lb/>liches Vermögen mehr hat. Bedeutung ist diesem Unter- 
<lb/>schied in Bezug auf die symbolische Handlung nicht beizu- 
<lb/>messen. Auch beim Spatenrecht steht die Aufgabe des
<lb/>Grundstücks völlig im Vordergrund; die beweglichen
<lb/>Sachen erscheinen juristisch als Pertinenzen.

<lb/>Der Totschläger sammelt die Erde in den vier Ecken
<lb/>seines Hauses, hieraus ergibt sich, daß er das Haus mit
<lb/>aufgibt.

<lb/>Der Totschläger springt schließlich über den Zaun,
<lb/>der vor seiner casa ist. Hieraus folgt wieder, daß er nicht
<lb/>bloß das Haus, sondern auch einen Teil seines Grundbesitzes
<lb/>verläßt. Das Aufgeben von Grundstücken durch feierliche
<lb/>Räumung kennt ja die spätere Zeit, es ist der exitus.

<lb/>Der Totschläger erscheint hierbei in einem Aufzuge,
<lb/>den wir beim Aufgeben von Grundbesitz in späterer Zeit
</p>
            <p>

               <lb/>') Siehe oben sub 2.1. — Daher wird die casa in Titel 58 ganz
<lb/>sicher zum unbeweglichen Vermögen gerechnet (Richard Schmidt
<lb/>a. a. 0 ). Daß Häuser im deutschen Recht in sehr vieler Hinsicht als
<lb/>bewegliche Sachen aufgefaßt wurdep, bestreite ich damit nicht. —


<lb/>2) Über das bloße Herausstechen von Soden beim Spatenrecht siehe
<lb/>unten 8. 316.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0333.tif"
                n="311"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0333--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>311
</p>
            <p>

               <lb/>entweder teilweise oder ganz wiederfinden. Hierauf ist
<lb/>näher einzugehen.

<lb/>Er erscheint „in camisia, discinctus“. Diese Worte
<lb/>gehören zusammen. Denn „der Gürtel umschließt die innere
<lb/>Kleidung“, „wer den Gürtel löste, stand in bloßem Hemde“.1)
<lb/>Er erscheint „discalcius“, also barfuß; und er hat schließ- 
<lb/>lich einen Stab in der Hand. Daß er auch entblößten
<lb/>Hauptes auftreten muß, ist nicht besonders gesagt, aber
<lb/>anzunehmen.

<lb/>Die spätere Zeit kennt eine Auflassung von Grundbesitz,
<lb/>die mit einem Ausziehn des Schuhs verbunden ist; so ist
<lb/>in Grimms Rechtsaltertümern eine „devestitura per caligulam
<lb/>impletam de terra et virgulam de viridario“ erwähnt und
<lb/>es ist auf das Buch Ruth 4j 7 verwiesen.2) Wir finden
<lb/>ferner Übertragungen von Gut und Lehn, bei denen der
<lb/>Hut eine wichtige Rolle spielt und ab genommen wird.3)

<lb/>Bei der cessio bonorum des französischen Rechts mußte
<lb/>der Schuldner erscheinen „desceint et la teste nue.“4)

<lb/>Männer, die sich mit ihrem Leib und Gütern ergaben,
<lb/>werden zu einem durchaus gleichen Aufzuge gezwungen,
<lb/>wie ihn die Lex Salica vorschreibt. Ein sehr anschauliches
<lb/>Bild erhalten wir hierüber bei der Empörung in Nordholland
<lb/>im Jahre 1492.5) Nachdem sie siegreich niedergeworfen ist,
<lb/>wird bestimmt:

<lb/>Die von Harlem sollen „tot in den getalen van
<lb/>hondert persoonen körnen bloots hooft, barvoets, elck
<lb/>een wit stocxken in zijn hant (zonder eenighe weer
<lb/>over hen hebbende) voor’t Logiis van mijnen genaden Heer
<lb/>.... ende bidden ootmoedelijck op haer knyen mijn
<lb/>ghenaden Heer . . . om genaden ende gratie van haer
<lb/>misdaed, stellende haer lijven ende goede in handen
<lb/>mijns genaden Heere . . . omme gecorrigeert te zijn al’st
</p>
            <p>

               <lb/>*) J. Grimm a. a. 0. 8. 215. — *) A. a. 0. 8. 215. Feith a. a. 0.
<lb/>8. 67 Anm. — *) J. Grimm a. a. 0. 8. 204ff. — 4) Ausführlich hier- 
<lb/>über handelt Gallinger, „Der Offenbarungseid des Schuldners“,
<lb/>München 1884 8. 108 ff. — ®) W. G. Lams, „Het Groot Privilegie en
<lb/>Hantvest Boek von Eennemerlandt en Eennemer-Gevolgh“, Amster- 
<lb/>dam 1664 8. 74 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0334.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0334--><p/>
            <p>

               <lb/>312 Julius Gierke,


<lb/>behoren sal beloven in toekomende tijden van ghelijcken
<lb/>niet meer te doen.“

<lb/>Die von Alk mar sollen „in’t getal van vijf-en twin-
<lb/>tigh Persoonen körnen in haer hemden, linnen-klee-
<lb/>deren, barvoets ende blootshoofts elck een wit
<lb/>stocxken in haer hant hebbende . . .“

<lb/>Die von "Westfriesland hatten zu erscheinen „tot in’t
<lb/>ghetale van anderhalf hondert persoonen bloots hoofts,
<lb/>barrevoets ongegort elck een wit stocxken in zijn
<lb/>hant"; die von Texel kamen „tot in getale van twintigh
<lb/>persoonen . . . in't zwart gekleet, blootshoofts, on- 
<lb/>gegort“; die von Medenblick in einer Anzahl von zehn
<lb/>Personen „bloots-hoofts, ongegort elck een wit
<lb/>stocxken in zijn hant.“

<lb/>Einen glänzenden Beweis liefert endlich das salländische
<lb/>und geldernsche Spatenrecht. In Salland1) erscheint der
<lb/>Deichhalter bei der Aufgabe seines deichpflichtigen Landes
<lb/>im Hemd, im Unterkleid, gegürtet mit einem Strick.
<lb/>Daß er barfuß und bloßen Hauptes ist, ist nicht ausdrück- 
<lb/>lich gesagt, aber anzunehmen. Sein Aufzug, ist fast genau
<lb/>so wie der des Totschlägers in der Lex Salica; freilich nicht
<lb/>ganz genau so. Auch er hat seinen Gürtel gelöst, also sein
<lb/>Oberkleid ausgezogen und den gewöhnlichen Gürtel abge- 
<lb/>legt, aber er hat das Unterkleid noch festgehalten durch
<lb/>einen armseligen Ersatzgürtel, einen Strick; er steht also
<lb/>nicht völlig im Hemde da, wie der Totschläger. In
<lb/>Gelderland2) tritt der Deichhalter bei der Landaufgabe auf
<lb/>„in enen bloten rocke bloets hoefts ende barvoets mit enen
<lb/>stro zele gegordet“. Der Ausdruck „in enen bloten rocke“
<lb/>kann im Anschluß an das salländische Deichrecht mit „im
<lb/>Unterkleide“ übersetzt werden, den gewöhnlichen Gürtel
<lb/>trägt der Aufgebende auch hier nicht, sondern einen kümmer- 
<lb/>lichen Ersatzgürtel, der aus Stroh3) gedreht ist. Seiner
<lb/>Barfüßigkeit und Barhäuptigkeit ist aber hier ausdrücklich
<lb/>gedacht. Juristische Bedeutung kommt dem geringen Unter- 
<lb/>schied, daß der Deichhalter im Unterkleid mit Ersatzgürtel,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Siehe oben 8. 291. — *) A. a. 0. 8. 290. — *) Unrichtig ist es,
<lb/>wenn Sloet a. a. 0. in dem Stroh ein Zeichen der Aufgabe erblickt.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0335.tif"
                n="313"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0335--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>313
</p>
            <p>

               <lb/>der Totschläger im Hemd ohne Gürtel erscheint, nicht zu.
<lb/>Man kann nur konstatieren, daß bei der Grundstücksauf- 
<lb/>gabe der Deichhalter etwas anständiger auftritt als der Tot- 
<lb/>schläger.

<lb/>II. Wie wird die Hofstätte aufgegeben?

<lb/>1. Es ergibt sich sofort, daß zwei Handlungen des
<lb/>Totschlägers in Betracht kommen, der Erdwurf und das
<lb/>Springen über den Zaun.

<lb/>a) Der Erdwurf wird zweimal vom Totschläger vor- 
<lb/>genommen.

<lb/>Den ersten Erdwurf vollzieht er in der Weise, daß er
<lb/>auf der Schwelle seines Hauses stehend mit der linken Hand
<lb/>die Erde über seine Schultern auf Vater und Brüder wirft.
<lb/>Ein solches Rücklingswerfen kann, wie früher erwähnt,
<lb/>ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nicht versinnbildlichen. Be- 
<lb/>zeugt ist es uns für folgende einseitige Rechtshandlungen1):
<lb/>Der Bienenzüchter wirft den Honiglöffel rückwärts zur Fest- 
<lb/>stellung der Entfernung der neuen Bienenwohnung; der
<lb/>Müller wirft eine Kegelkugel hinter sich, soweit darf er
<lb/>bauen; der Hühnereigentümer wirft rücklings, um zu be- 
<lb/>grenzen, wie weit die Hühner auf fremdem Land gehen
<lb/>dürfen. Auch in Titel 58 haben wir daher ein einseitiges
<lb/>Rechtsgeschäft vor uns, das aber nicht wie in den drei
<lb/>angeführten Beispielen auf Aneignung abzielt, sondern auf
<lb/>Preisgabe. Der Totschläger gibt seine Hofstätte auf, er
<lb/>derelinquiert sie. Daß er mit der linken Hand werfen
<lb/>muß, soll auf seine vermögensrechtliche Ohnmacht deuten;
<lb/>daß er sie noch nicht völlig derelinquiert, wird sich später
<lb/>zeigen.2) Insoweit die Hofstätte preisgegeben ist, wird sie
<lb/>aber nicht herrenlos, so daß sie jeder sich aneignen könnte,
<lb/>sondern sie fällt ipso iure an Vater und Brüder bzw. es be- 
<lb/>steht eine Aneignungspflicht für Vater und Brüder3) nebst
<lb/>der Verpflichtung, das Wergeid zu bezahlen. Ihr Einrücken
<lb/>ist wirkungslos bei ihrer Zahlungsunfähigkeit.4) Dieser Anfall
</p>
            <p>

               <lb/>*) J. Grimm a. a. 0. 8. 86ff. — *) Siehe unten 8.3805. — *) Eine
<lb/>Entscheidung, ob Anfall oder Aneignungspflicht vorliegt, ist nicht
<lb/>erforderlich. — *) Insoweit aber gezahlt werden kann, muß gezahlt
<lb/>werden. Näheres siehe unten 8. 831 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0336.tif"
                n="314"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0336"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0336--><p/>
            <p>

               <lb/>314
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>bzw. diese Aneignungspflicht sind dadurch angedeutet, daß
<lb/>der Totschläger rücklings wirft auf (super) Vater und Brüder.
<lb/>Es wird von ihm die Richtung angegeben, die anzeigt, wer
<lb/>zur Zahlung des Wergeides unter Anfall bzw. unter Aneig- 
<lb/>nungspflicht in Bezug auf die Hofstätte genötigt wird. Modem
<lb/>gesprochen: Der Totschläger nimmt ein einseitiges rich- 
<lb/>tungsbedürftiges Rechtsgeschäft vor.

<lb/>Durch den zweiten Erdwurf werden die entfernteren
<lb/>Magen herangezogen. Es ist nun nicht völlig sicher, ob
<lb/>dieser Erdwurf auch rücklings in derselben Weise vollzogen
<lb/>wird, wie der erste. Im Gesetz heißt es, daß der Tot- 
<lb/>schläger „de sinistra manum de illa terra trans scapulas
<lb/>suas iactare debet super illum quem proximiorem parentem
<lb/>habet“, und es wird fortgefahren „quod si iam pater et
<lb/>fratres solserunt, tunc super suos debet illa terra iactare“.
<lb/>Ganz sicher ist hiernach nur, daß auf Vater und Brüder
<lb/>rücklings geworfen ist; es ist aber anzunehmen, daß der
<lb/>Totschläger auch auf die sui, als die nunmehr proximiores
<lb/>parentes, von der Schwelle des Hauses aus mit der linken
<lb/>Hand die Erde über seine Schultern wirft. Hier haben wir
<lb/>eine weitere Preisgabe der Hofstätte vor uns mit Anfall an
<lb/>die sui, bzw. einer Aneignungspflicht der sui; auch hier heißt
<lb/>es „super“ suos, indem bei der Preisgabe die Richtung des
<lb/>Anfalles bzw. der Aneignungspflicht angedeutet wird. Gleich- 
<lb/>zeitig mit diesem Anfall vollzieht sich der Anfall der durch
<lb/>den ersten Erdwurf preisgegebenen Grundstücksherrschaft. *)

<lb/>Ein Preisgeben des Vermögensherm mit Anfall an
<lb/>Dritte oder mit einer Aneignungspflicht Dritter ist auch
<lb/>sonst dem Recht nichts Fremdes. Hier interessieren nur
<lb/>solche Fälle, bei denen ein symbolisches Werfen, namentlich
<lb/>ein Wegwerfen bezeugt ist.

<lb/>Wir machen zunächst auf Folgendes aufmerksam. Sehr
<lb/>bekannt ist das Schlüssel- oder Mantelrecht der Witwe,
<lb/>welches sich jedenfalls als ein einseitiger Vermögensverzicht
<lb/>darstellt. Hier muß die Witwe den Schlüssel, oder den
<lb/>Gürtel mit Schlüssel und Börse auf das Grab oder den
</p>
            <p>

               <lb/>*) Näheres unten S. 331.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0337.tif"
                n="315"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0337"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0337--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>315
</p>
            <p>

               <lb/>Leichnam des Mannes legen.1) Das „Preisgeben“, welches,
<lb/>wie R. Schroeder a) mit Recht bemerkt, hierin Hegt, kommt
<lb/>am Deutlichsten zum Ausdruck in einer etwas anderen sym- 
<lb/>bolischen Handlung der Witwe, welche wir in den Nieder- 
<lb/>landen finden, die aber der deutschen Literatur nicht bekannt
<lb/>ist. Feith erzählt, wie Margarethe von Kleve bei dem Tode
<lb/>ihres Mannes, des Grafen von Holland, (1404) „in Winter-
<lb/>maand, openlijk naar's Landswijze, zijnen verschulden boedel
<lb/>met den voet stiet, hoe zij in geleende Kleederen voor
<lb/>deszelfs bare ging, met eenen halm in bare band, dien
<lb/>zij wegwierp, ten teeken, dat zij ook alzoo haars mans
<lb/>nalatenschap Het drijven“.3) Bei diesem Verzicht vollzieht
<lb/>sich der Anfall des Vermögens an die Gläubiger.4)

<lb/>Vollen Beweis liefert ferner das Spatenrecht im sub- 
<lb/>jektiven Sinn.

<lb/>Die Preisgabe vollzieht sich, wenn wir von der Eides- 
<lb/>leistung und der Bekleidung des Deichhalters absehen, auf
<lb/>folgende Weise. Nach dem Emsiger Pfenningsschuldbuch5)
<lb/>muß der Deichhalter auf den Deich kommen und drei
<lb/>Rasenstücke in das Loch, d. h. die Stelle, wo der Deich
<lb/>schadhaft ist, werfen. In dem plattdeutschen Text wird
<lb/>von einem Werfen der Soden nicht mehr gesprochen, der
<lb/>Deichhalter muß die Forke auf den Deich setzen und drei
</p>
            <p>

               <lb/>*) R. Schroeder, ^Geschichte des ehelichen Gäterrechts“ 11,1


<lb/>S. 231, II 2 8.166, Heusler, „Institutionen des deutschen Privat- 
<lb/>rechts“ II S 570, Ficker a. a. 0. III 8.548, Gallinger a. a.O. S. 113ff.
<lb/>— *) A. a. 0. II2 8.166. — *) H. 0. Feith, „Het Groninger Hehlern-
<lb/>regt“ I 1828 S. 67 Anm. — Feith verweist hierauf bei der Darstellung
<lb/>des Spatenrechts, er fügt dann hinzu, wie die Witwe Philipps von
<lb/>Burgund ebenfalls im Jahre 1404 auf die Nachlassenschaft ihres Mannes
<lb/>verzichtete, indem sie Gflrtel, Börse und Schlüssel auf die Bahre ihres
<lb/>Mannes legte, bespricht dann die stoklegging in Selwert, um schließ- 
<lb/>lich auf das Ausziehen der Schuhe im Buch Ruth aufmerksam zu
<lb/>machen. — Die Stoklegging findet sich bei der Üb ertragung von
<lb/>Landeigen. Der Verkäufer legt einen Stock auf den Grund und sagt:
<lb/>„Hiervan legge ick u den Stok na Landt-Recht.“ Der Käufer muß
<lb/>ihn wieder aufnehmen mit den Worten: „Hiervan neem ick den Stok
<lb/>weder op na Land-Recht.“ Die Stoklegging stellt sich daher als
<lb/>Form für ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar. Dies ist von Feith
<lb/>nicht beachtet. — 4) Schroeder a. a. 0. — •) Rh. Rq. 210 § 75;
<lb/>siehe oben 8. 293.
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0338.tif"
                n="316"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0338--><p/>
            <p>

               <lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>Soden stechen.1) Nach dem ostfriesischen Landrecht2)
<lb/>soll er ebenfalls drei Soden stechen, nach dem ostfriesischen
<lb/>Deichrecht8) soll er die Forke auf den Deich setzen und
<lb/>mit dem Spaten drei Soden stechen, nach der Oldenburger
<lb/>Deichordnung soll er die Forke oder den Spaten in den
<lb/>Deich stechen und damit drei Soden aus dem Deich heraus- 
<lb/>nehmen.4) In anderen Deichrechten ist von einem Erdwurf
<lb/>oder von einem Herausstechen von Soden nicht die Rede.
<lb/>Die meisten übrigen Quellen kennen vielmehr als Förmlich- 
<lb/>keit der Aufgabe nur das Stecken des Spatens in den
<lb/>Deich.5) Eine sehr interessante Abweichung finden wir in
<lb/>den Groninger Ommelanden, hier wird nicht nur von spade-
<lb/>stecken, sondern auch von spade-schieten geredet.6)
<lb/>„Spadeschieting“ weist aber entschieden auf ein Werfen des
<lb/>Spatens.7)

<lb/>An wen fielen nun die durch den Rasenwurf, den Rasen- 
<lb/>stich, das Spatenstechen, das Spaten werfen aufgegebenen
<lb/>Länder? Die mittelalterlichen Quellen zeigen hier in Bezug
<lb/>auf Anfall und Aneignungspflichten, andererseits in Bezug
<lb/>auf Aneignungsrechte eine grofie Verschiedenheit; auch gehen
<lb/>Anfallsrechte und Anfallspflichten ebenro wie Aneignungs- 
<lb/>pflichten und Aneignungsrechte zum Teil ineinander über.


<lb/>*) „We syn laut mytten dyke will ouer gheuen, soe gae he op
<lb/>den dick vnde sette de lorcke uppe den dick, vnde steke III soden
<lb/>vnde sweer, dat he den dick und dat laut nicht langher kan halden;
<lb/>soe sollen de ses neghesten nemen den dick und dat lant und all
<lb/>syn tübaer gudt. Rh. Rq. 210 Anm. 4. — *) Buch II cap. 263
<lb/>(v. Wicht, »Das ostfriesische Landrecht nebst dem Deich- und Syhl-
<lb/>rechte“ S. 574). — *) § 14 (v. Wicht a. a. 0. 8. 887). — *) Oldenburger
<lb/>Deichordnung von 1658 art. 5 (bei Hackmann a. a. 0. im Anhang).
<lb/>— *) Vgl. z. B. Deichrecht von Salland art. 21, Note Heimrichs zu
<lb/>art. VIII des Spadelandsrechts: »Und so jemand ist, der seinen Teich
<lb/>nicht machen wil oder kan, wo er Land hat, der sol den Ruffel
<lb/>(Spaden) auff den Teich stecken.“ — Auch das »Setzen“ von Spaten
<lb/>oder Forke auf den Deich kann nur im Sinne von Stecken genommen
<lb/>werden. — •) Der Ausdruck wird zuerst gebraucht in einem Beschluß
<lb/>der Staaten von Groningen u. Ommelanden von 1601, dann von 1610:
<lb/>»Dat ieder gehouden zou zijn om zijne dijken te maken ofle anders
<lb/>na dijkrechte spae te schieten.“ Feith a. a. 0. Andere Beispiele
<lb/>ebenda. — T) Sehr richtig sagt daher Feith a. a. 0.: »Deze uit-
<lb/>drukking geeft te kennen het afleggen of wegwerpen van het regt
<lb/>van eigendom op dijkpligtig land.“
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0339.tif"
                n="317"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0339--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>317
</p>
            <p>

               <lb/>Bei der Fülle des Materials1) muß ich mich mit folgenden
<lb/>Hinweisen begnügen.

<lb/>Nach Emsiger2) und altem Humsterländischem Deich- 
<lb/>recht 3) sollen die sechs Sippesten nehmen Deich und Land.
<lb/>In einem jüngerem Humsterländischen Deichrecht sind die
<lb/>Rentner eingeschohen; wir lesen hier:

<lb/>„Offter nu off in toekoemende tiden yemant were,
<lb/>die sijn landt wyll upgeven, alsoe dat he deen dijk niet
<lb/>langer holden off maecken en kan, soe sette he de spaede
<lb/>ende de forke up den dijck ende swere ten billigen dat
<lb/>he den dijck ende lant niet langer holden en mach. Soe
<lb/>sullen den dijk ende lant nemen degene de daer renthen
<lb/>over dat lant hebben, off se sullen de renthen quydtgeven;
<lb/>dan soe moegen si vrij daervan wesen ende dan sullen
<lb/>dat hebben de sibbe ses ende daertoe alle sijn guedt.“4)

<lb/>Wir sehen deutlich eine Reihe von Aneignungs- oder
<lb/>Anfalls verpflichteten5) (Rentner - V erwandte)!

<lb/>In späterer Zeit wird der Verwandten beim Spatenrecht
<lb/>der Regel nach nur im Sinn von Aneignungsberechtigten
<lb/>gedacht.

<lb/>Daher wird das Land, falls es die Verwandten nicht
<lb/>nehmen wollen, dem „Gemeinen Land“ oder der „Herr- 
<lb/>schaft“ oder der „Obrigkeit“ zugesprochen. So heißt es
<lb/>unter anderem im ostfriesischen Deichrecht § 14:

<lb/>„So mögen dan söß siner negesten Fründen van sinen
<lb/>Bloed, wo se vorhanden syn, dat Land mit dem Dycke
<lb/>tho sick nehmen und dartho sin tilbahr Guet; were averst
<lb/>nemand van sinen negesten Fründen, de den Dyck mit
<lb/>dat Land an sick wolden nehmen, so mögen denn de
<lb/>Overichheden, under denen de Mann geseten is, den Dyck
<lb/>mit den Landen an sick nehmen.“


<lb/>l) Siehe z. B. Auhagen a. a. 0. S. 72f. und die Exzerpte bei Beek- 
<lb/>mann II S. 1502 ff. — *) Siehe S. 315 Anm. 5 u. S. 316 Anm. 1. — •) Rh. Rq.
<lb/>865 §§ 12,13. Wir müssen später auf diese Stellen zu sprechen kommen.


<lb/>— 4) Diese Stelle ist abgdruckt bei Richthofen, Rq. S. 865 Anm. 3.


<lb/>Das ganze Deichrecht — es ist aus dem Jahre 1562 — ist u. a. abge- 


<lb/>druckt bei C. C. Geertsema, „De Zijlvestenijen in de Groninger


<lb/>Ommelanden *, Groningen 1879 8. 80 ff. Auch auf diese Stelle (es ist
<lb/>§ 13) ist später zurückzukommen. — •) Siehe dazu unten 8.387.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0340.tif"
                n="318"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0340--><p/>
            <p>

               <lb/>318
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>Für Butjadingen ergibt sich aus fünf Aussagen altet
<lb/>Leute vom Jahre 15661):

<lb/>„Wan einer sine dike nicht hebbe holden können,
<lb/>hebbe he den spaden up den dik gesteken und hebben
<lb/>densulvigen spaden de negeste frunde nicht tehen willen,
<lb/>so si dat kerspel oder dat ganze land togetreden.“

<lb/>Im Jahre 1525 wird im Nordstrander Gebiet erkannt:

<lb/>„Und so jemand ist, der seinen Teich nicht machen
<lb/>wil oder kan, wo er Land hat, der sol den Ruffel (Spaden)
<lb/>auff den Teich stecken; und wollen seine Freunde den
<lb/>Ruffel nicht ziehen, so sal den Ruffel die Herrschaft
<lb/>ziehen.“ 2)

<lb/>Dieser schließliche Anfall an das „Gemeine Land“ oder
<lb/>die „Herrschaft“ wird jetzt durchwegs ausgesprochen. Das
<lb/>Gemeine Land kann der weitere oder engere Deichverband
<lb/>sein, die „Herrschaft“ ist ein kleinerer Herr oder der Landes- 
<lb/>herr. Häufig kommen vor diesem endgültigen Anfall ver- 
<lb/>schiedene Aneignungspflichten und Aneignungsrechte zur
<lb/>Erledigung (Rentner, Verwandte, Nachbarn; es sind hier die
<lb/>Rechtssätze, welche bei der zwangsweisen Verspätung gelten,
<lb/>analog anzu wenden).3) Es bildet sich zum Teil auch der
</p>
            <p>

               <lb/>') Sie ist gedruckt bei 6. Sello, „Studien zur Geschichte von
<lb/>Oestringen und Rüstringen“, Varel 1898 8. 81 ff. — Zwei Aussagen
<lb/>lügen übrigens hinzu, daß von nun ab der Anfall des Landes dem
<lb/>Grafen von Oldenburg zukommen müsse. Man erkennt daraus, daß
<lb/>auch ein Widerstreit in Bezug auf den Anfall zwischen Genossenschaft
<lb/>und Herrschaft stattgefunden hat. Hier braucht auf diese interessante
<lb/>Entwicklung nicht eingegangen zu werden. — * *) Siehe Heimrich zu
<lb/>art. VIII des Spadelandsrechts (Hackmann a. a. 0. Anhang 8. 11). —


<lb/>*) Vgl. z. B. Bergh II 814 (a. 1292): „wat man die van sinen dike
<lb/>vliet staens dikes (d. h. wenn der Deich nicht durchgebrochen ist),
<lb/>dat die staende dijc comen sal op den ambochtshere“; Deichord- 
<lb/>nung für Kleve von 1575 art. 16: „Dar ock yemandt syn landt mit der
<lb/>spaden tho stekken verlaten weide; . . sal der Dyck van dem also
<lb/>verlatenen . . . landt up den gemeinen Erven . . gelacht werden“;
<lb/>Spadelandsrecht art. VIII; Oldenburgische Deichordnung von 1658 art. 5;
<lb/>nach dem Deichrecht des Alten Landes werden bei der Verspadung
<lb/>geladen „des nachlässigen oder armen Mannes Freundschaft, Mage- 
<lb/>schaft, Pacht- und Zehendherrn, Güldener, Schuldener und alle so am
<lb/>Guthe was haben nebst der ganzen Meile“, der Deichgraf fragt dann,
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0341.tif"
                n="319"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0341--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>319
</p>
            <p>

               <lb/>Grundsatz aus, daß jeder Dritte den Spaten ziehen und da- 
<lb/>mit das Land okkupieren kann.1) Ein eigentümlicher Anfall
<lb/>hat sich in manchen niederländischen Deichrechten ausge- 
<lb/>bildet; es wird nämlich das Gut gesucht, von welchem das
<lb/>deichpflichtige aufgegebene Land ausgekommen und ausge- 
<lb/>sprossen ist; in Ermanglung ausreichenden „Busengutes“
<lb/>tritt Anfall an das Gemeind Land oder die Herrschaft ein.2)

<lb/>In allen Fällen handelt es sich um eine Preisgabe
<lb/>des Landes mit Anfall bzw. Aneignungspflicht und Aneig- 
<lb/>nungsrecht. Hieran darf nicht irre machen, wenn in einigen
<lb/>Quellen auch von Übergabe oder Abtretung die Rede ist.
<lb/>So wird der Ausdruck „wrrke“ des „Emsiger Pfemrings-
<lb/>schuldbüchs“, der im Sinn von „weggeben“ und „aufgeben“ ®)
<lb/>nicht im eigentlichen Sinn von „übergeben“ zu verstehen
<lb/>ist, im plattdeutschen Text mit „over gheuen“ wiedergegeben;
<lb/>so heißt es im alten Humsterländer Deichrecht „opgheven
<lb/>end over gheven“. Mit diesem „Übergeben“ soll m. E. nur
<lb/>ausgedrückt werden die feierliche öffentliche Aufgabe
<lb/>im Gegensatz zum heimlichen Verlassen. Es ist dasselbe,
<lb/>was das Deichrecht von Salland nennt „mit Rechte op-
<lb/>geven“. In demselben Sinn haben wir es auch aufzufassen * *
<lb/>wenn es in der altmärkischen Deichordnung von 14764)


<lb/>ob jemand von ihnen das Gut annehmen will, meldet sich niemand,
<lb/>so werden sie ihrer Rechte für verlustig erklärt und die ganze Meile
<lb/>(Deichverband) in Deich und Land eingewiesen (Deichr. des Alten
<lb/>Landes art. XV bei Hackmann a. a. 0. im Anhang 8. 7 u. 8) usw.


<lb/>*) Beim Spatenrecht im subjektiven Sinne ist es ausgesprochen
<lb/>in der Braunschweig-Lüneburgischen Deichordnung von 1664 art. 13:
<lb/>„Wann ein Mann seine Teiche nicht länger erhalten kann, sol er
<lb/>einen Spaden auff den Teich stechen, und damit sich des Landes
<lb/>wovon der Teich gemacht wird gäntzlich begeben und es den Be-
<lb/>ambten und den Teichgeschwornen anzeigen, damit Land und Leute
<lb/>von Uns als der Obrigkeit wegen angenommen werden und andere
<lb/>Vorsehung damit geschehe. Da aber einer sich finden würde,
<lb/>der den Spaden auszzüge, sol er des Landes Herr seyn und
<lb/>des Teichs sich annehmen.“ — *) Vgl. z. B. Deichrecht von Sal- 
<lb/>land art. 23: Der verlassene Deich kommt „in dat Erve, die rechte
<lb/>leste weer, ten rechten eygendom daer dat Erve (d. h. das Erbe, das
<lb/>durch Spatenstechen verlassen ist) inne hoirt enn lestwerff uthgecomen
<lb/>is“.— •) Richthofen, „Altfriesisches Wörterbuch“ unter „urreka“. —
<lb/>4) Zu finden bei Raumer, „Codex diplom.brandenb.continuatus“ H, 8.20.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0342.tif"
                n="320"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0342"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0342--><p/>
            <p>

               <lb/>320
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>heißt: „dat gudt myt dem Dyke avergeven und up den Dyke
<lb/>steken“. Und ebenso sind die Ausdrucke „Übergabe“ und
<lb/>„Abtretung“ in einigen späteren deutschen Deichordnungen4)
<lb/>keineswegs im juristisch technischen Sinn zu verstehen. Dem- 
<lb/>entsprechend gebrauchen nun auch die meisten Deichrechte
<lb/>solche Bezeichnungen, die vollkommen präzise sind: „Deich
<lb/>und Land aufgeben“, „sich des Landes gäntzlich begeben“,
<lb/>„sein Land verlassen“, „sein Land varen laten“, „het Land
<lb/>na den Dyckrechten ruymen“, „by spasteking vertaten“, „ver- 
<lb/>taten ende abandonneren“, „zijn Landt abandonneren oft
<lb/>buyten gaen“, „op de roede drijven“, „op de roede laten
<lb/>varen“, „voor de roede ofte spade blijven laten“, „synen
<lb/>dijck dryven laten“. Charakteristisch/ ist, daß man in Flan- 
<lb/>dern das Spatenrecht im subjektiven Sinn als das „recht
<lb/>van abandon“ bezeichnet2), daß ein aufgegebener Deich
<lb/>„drijfdijck“ und „vlichtdijck “ genannt wird. Letztere Be- 
<lb/>zeichnung bedeutet einen Deich, von dem man geflohen ist3);
<lb/>sie wird auch auf das Land übertragen (vlichtland, vlich-
<lb/>land).4)5)

<lb/>b) Das Springen über den Zaun in dem kläg- 
<lb/>lichen Aufzug bedeutet die feierliche Räumung der Hof-


<lb/>*) Ostfriesisches Deichrecht § 14; namentlich aber Oldenburgische
<lb/>Deichordnung von 1658 art. 5; auch Deichordnung der Herrschaft
<lb/>Esens von 1670 art. XXVII. — *) Vgl. Beekmann II 1509. — 8) Dies
<lb/>ist die ansprechende Erklärung Beekmanns II 1684. — 4) Dere- 
<lb/>liktion ist auch da anzunehmen, wo das „Boezemrecht“ galt. Hier
<lb/>wird durch ein besonderes Verfahren das erforderliche Busengut
<lb/>gesucht. Der Deich ist ein verlorener und es hat „Heringhe“,
<lb/>d. h. Einsetzung eines Herrn stattzufinden. Daher wird auch von
<lb/>„gave“ oder „dijkgave“ gesprochen, und die Personen, welche dem
<lb/>verlassenen Deich und Land einen Eigentümer geben, heißen „gevers“,
<lb/>„zevengevers*. Wird kein Busengut mehr gefunden, so fallen Deich
<lb/>und Land an die Herrschaft oder das Gemeine Land. Vgl. Deichord- 
<lb/>nung für den Diemer Seedeich von 1487 (Groot Utrechts Placaatb. II 3);
<lb/>„Ende soo men den dyk met recht niet vorder en weet te bosemen,
<lb/>soo sal den onwilligen dyk . . . körnen en vallen opten ge-
<lb/>meynen Landen met alle de Landen en goederen.“ — 8) Es ist daher
<lb/>juristisch durchaus unrichtig, wenn Beekmann II 1502 vom
<lb/>Spatenstechen sagt, daß hierdurch Deich und Land an das gemeine
<lb/>Land oder Kirchspiel usw. „übertragen“ würde. In der deutschen
<lb/>Literatur wird das Spatenstechen richtig als Dereliktionshandlung
<lb/>definiert.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0343.tif"
                n="321"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0343--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda uud Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>321
</p>
            <p>

               <lb/>statte. Bei Landabtretungen der späteren Zeit begegnet
<lb/>ein feierliches exire.1) Sofort fallt auf, daß der Totschläger
<lb/>„über den Zaun springt“, während der Landabtretende der
<lb/>späteren Zeit „herausgeht“. Wir erblicken hierin ein
<lb/>Zeichen dafür, daß der Totschläger derelinquiert; das Preis- 
<lb/>geben, das im Stich lassen kommt hier deutlich zum Aus- 
<lb/>druck. Der Aufzug aber, in dem der Totschläger erscheint,
<lb/>hat eine doppelte Bedeutung, eine vermögensrechtliche
<lb/>und eine personenrechtliche.

<lb/>In Vermögens rechtlich er Hinsicht bedeutet er eine
<lb/>volle Entsagung. Er bezeugt, daß der Schuldner das,
<lb/>was er preisgibt und preisgeben soll, voll und ganz preis- 
<lb/>gibt. Der Schuldner „entkleidet“ sich seines Vermögens,
<lb/>der Totschläger entkleidet sich der Gewere an seiner Hof- 
<lb/>stätte, der Deichhalter entkleidet sich der Gewere an Deich,
<lb/>Land und Pahrhabe. Der Deichhalter muß die Wahrheit
<lb/>voller Entsagung beschwören.2)

<lb/>In personenrechtlicher Hinsicht bedeutet der Auf- 
<lb/>zug eine Demütigung.8) Sollte dies eines Beweises be- 
<lb/>dürfen, so kann man dafür z. B. die Worte von Duarenus4)
<lb/>anführen, der in Bezug auf den unbekleideten Aufzug bei
<lb/>der cessio bonorum sagt: „Ut huius ignominiae et dedecoris
<lb/>metu pauciores in perniciem creditorum ad tam foedum et
<lb/>miserabile subsidium confugiant.“ Bezeichnend sind ferner
<lb/>die Worte des Herzogs Albrecht von Sachsen, mit denen er die
<lb/>Kennemerländer im Jahre 1492, nachdem ihre Abgesandten
<lb/>in dem geschilderten Aufzuge erschienen waren, in Gnaden
<lb/>wieder aufnimmt5): „Wy restitueeren mits desen die selve
<lb/>Supplianten tot alle heur goeden roerende ende onroerende
<lb/>... tot heuren eere goede name ende fame in manieren
<lb/>ende alsoo zy waren voor ende aleer zy die misdaden
</p>
            <p>

               <lb/>*) Brunner, „Zur Rechtsgeschichte der römischen und germani- 
<lb/>schen Urkunde“, Berlin 1880 8. 274 Anm. 2. — *) Deichrecht von
<lb/>Salland art. 21; Deichbrief für Yeluve von 1370. — *) Vgl. Herwegen,
<lb/>Das Pactum des hl. Fruktuosus von Braga in Stutz, Kirchenrechtliche
<lb/>Abhandlungen H. 40, Stuttgart 1907 8. 3 u. 26. (Hierauf hat mich
<lb/>Stutz freundlichst aufmerksam gemacht.) — 4) Vgl. Gallinger a. a.0.
<lb/>8.109. — *) W. G. Lams, „Het Groot Privilegie en Hantvest Book von
<lb/>Kennemerlandt en Kennemer-Gevolgh“, Amsterdam 1664 8. 74ff..

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Oerm. Abt 21
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0344.tif"
                n="322"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0344--><p/>
            <p>

               <lb/>322
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>ghedaen hebben gheh&amp;dt . .. impoacrsväs den Procureür
<lb/>Generaei ende eile anderen Officieren ende Justicieren . ..
<lb/>hier op een eeuwigh zwijgen ende silentium!u — Als Zei- 
<lb/>chen der Erniedrigung trägt der Totschläger auch einen
<lb/>Stab in der Hand1), ebenso wie die sich ergebenden Len- 
<lb/>nemerländer mit weißen Stecken erscheinen müssen.

<lb/>Den höchsten Grad erreicht die Demütigung, wenn
<lb/>mit ihr gleichzeitig ausgedrückt sein soll, daß das Leben der
<lb/>in so armseligem Zustande auftretenden Person in andere
<lb/>Hände gelegt sein soll. So ist es bei den Lennemer- 
<lb/>ländern. Sie stellen nicht bloß ihre Güter, sondern auch ihr
<lb/>Leben in die Hand des Herzogs. Es ist dagegen ersicht- 
<lb/>lich nicht der Fall nach dem Deichrecht von Salland. Ge- 
<lb/>rade der Deichhalter, der vom Spatenrecht Gebrauch macht,
<lb/>wird auch persönlich ganz frei, er kann außer Landes fahren,
<lb/>aber auch wieder kommen und kehrt er als vermögender
<lb/>Mann aus der Fremde, so braucht er doch nimmer für seine
<lb/>alte Label etwas bezahlen; er, der offen und ehrlich, frei- 
<lb/>lich in schmählichem Gewände, Land und Deich aufgegeben
<lb/>hat, steht im Gegensatz zu dem, welcher heimlich aus dem
<lb/>Lande gefahren ist und unrechtmäßig den Deich verlassen
<lb/>bat.1) Einen strengeren Standpunkt nehmen Utrechtsche
<lb/>Deichrechte des 15. Jahrhunderts ein, nach ihnen wird der
<lb/>Spatenstecher aus dem Lande verbannt3); dies sind Aus-


<lb/>*) J. Grimm a. a. 0. 8. 185, Schroeder, „Deutsche Rechts-
<lb/>geschichte“. Der Stab bedeutet nicht die festuca; siehe unten 8. 324.
<lb/>— * *) Vgl. Deichrecht von Salland art. 21 u. art. 20. Hier wird das,
<lb/>was wir oben dargelegt haben, von entscheidender Bedeutung. —


<lb/>*) Vgl. Deichordnung ihr den Diemer Seedeich von 1437 („soosal hij
<lb/>die spade steken van alle sijne goederen en Landen . . . . en dan sal
<lb/>men terstond op hem vorderen dat recht von den Lande, soo dat hy
<lb/>balling der Lande gemaakt sal werden, als na Dykrechte dat be-
<lb/>hoort“). Es ist nicht richtig, wenn G. de Vries, „Het Dijks-en
<lb/>Molenbestuur in Holland s Noorderkwartier“, Amsterdam 1876 8.342
<lb/>den Ausdruck „balling der lande“ als „Bannen aus dem Eigentum“
<lb/>auffaßt. Der Deichhalter gibt sein Eigentum am Land durch das
<lb/>Spatenstechen selbst auf, einer Entsetzung durch die Obrigkeit bedarf
<lb/>es nicht. Beekmann 1 114 teilt in Bezug auf die angeführte Stelle
<lb/>die Meinung De Vries’, nimmt als Regel aber an, daß „Balling der
<lb/>lande“ sich auf persönliche Verbannung aus dem ganzen Distrikt be- 
<lb/>zieht. Auch diese Ansicht ist nicht zutreffend. Der fragliche Aus-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0345.tif"
                n="323"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0345--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>323
</p>
            <p>

               <lb/>nahmen, die Verbannung tritt sonst im deutschen Deichrecht
<lb/>nur ein, wenn imrechtmäßig Land und Deich verlassen wird.1)
<lb/>— Wie steht es nun im Titel 58 ? Werden wir da in dem
<lb/>Aufzuge des Totschlägers jenen höchsten Grad der Demüti- 
<lb/>gung finden? In der Tat! Es ist darin ein Hinweis auf
<lb/>das Auslieferungsrecht der Sippe zu erblicken; es wird damit
<lb/>angezeigt, daß das Schicksal über die Person des Tot- 
<lb/>schlägers in andere Hände gestellt ist. —

<lb/>Das Springen über den Zaun in dem kläglichen
<lb/>Aufzug wird nur nach dem zweiten Erdwurf vorgenommen.3)
<lb/>Dies ist für die ganze Interpretation des Titels 58 von der
<lb/>einschneidendsten Bedeutung. Dabei kann man noch fol- 
<lb/>gende Frage stellen: Ist der Totschläger bereits beim ersten
<lb/>Erdwurf in der gleichen demütigenden Verfassung? Da er
<lb/>die Erde mit der Hand in den vier Ecken des Hauses auf- 
<lb/>sammelt, so fehlt ihm hier bereits ein Messer; dies folgt ja
<lb/>auch schon aus seinem Offenbarungseid. Hat er aber noch
<lb/>Oberkleid, Gürtel, Unterkleid, Schuhe? Die Frage ist zu
<lb/>bejahen. Dies allein entspricht dem Wortlaut und dem
<lb/>dramatischen Aufbau des Titels am Besten. Sollen nicht
<lb/>die Worte nach dem zweiten Schollenwurf „et sic postea in
<lb/>camisia, discinctus, discalcius, palo in manu, sepe sallire
<lb/>debet" die fortschreitende Handlung in jeder Hinsicht an-
<lb/>zeigen? Bliebe es sonst nicht unerklärt, warum des charak- 
<lb/>teristischen Aufzuges nicht gleich am Anfang gedacht ist?
<lb/>Sicher ist doch, daß der Schuldner den Stab bei dem Erd- 
<lb/>wurf nicht trägt, denn es wäre unbedingt gesagt worden,
<lb/>daß er ihn in der Rechten halten muß. Ergreift er also
<lb/>jetzt erst den Stab, so ist der Schluß fast zwingend, daß
<lb/>auch die anderen angeführten, sein Äußeres betreffenden
<lb/>Angaben auf etwas Neues, bisher noch nicht Vorhandenes
</p>
            <p>

               <lb/>druck kennzeichnet beim Spatenstechen des Deichhalters immer die
<lb/>persönliche Verbannung.


<lb/>*) Vgl. z. B. Land- und Deichrecht für Tiel- und Zandwfik von
<lb/>1447 (Grdot Geld. Placb, Append. I 58); Deichordnung der Herrschaft
<lb/>Esens v. 1670 art. XXVII (Backmann, Anhang 8.103 .kann und
<lb/>mag im Lande als ein Zerstörer des gemeinen Bestens nicht geduldet
<lb/>werden* *). -r- *) Auf die abweichende Meinung v. Amiras ist später
<lb/>einzugehen.
</p>
            <p>

               <lb/>21*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0346.tif"
                n="324"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0346--><p/>
            <p>

               <lb/>324
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>zu beziehen sind. Erst nach dem zweiten Erdwurf muß
<lb/>also der Totschläger Oberkleid, Gürtel (mit ihm das Unter- 
<lb/>kleid) und Schuhe ablegen und einen Stab in die Hand
<lb/>nehmen; so verpflichtet er voll seine weiteren Magen. Da- 
<lb/>her muß der Totschläger, um die Magschaftshilfe der weiteren
<lb/>Verwandten zu erhalten, in einem viel demütigenderen Auf- 
<lb/>zuge auftreten als bei dem Erdwurf auf die engere Familie.

<lb/>2. Wo ist bei der Aufgabe des Grundstücks die festuca
<lb/>geblieben? Sicherlich ist sie nicht in dem Stab, den der
<lb/>Totschläger beim Sprunge trägt, ztf erblicken.1) Das Richtige
<lb/>isf, daß sie gar nicht vorhanden ist. Das Fehlen der festuca
<lb/>kann man sehr einfach und zwar auch bei der Auffassung
<lb/>der Abtretung der Hufe erklären, wenn man sich der
<lb/>Meinung Brunners, welche auch Schroeder teilt, anschließt.
<lb/>Brunner nimmt für die ältesten Grundstücksabtretungen
<lb/>zwei Akte an: die Übergabe eines Grundstücksteils und den
<lb/>exitus. An die Stelle des exitus ist nach ihm später das
<lb/>se exitum dicere getreten, welches in einer mündlichen Er- 
<lb/>klärung und Darreichung der festuca bestand.2) Eine andere
<lb/>Meinung, die von O. Gierke* * * * * 8) vertreten wird, stellt sich die
<lb/>älteste fränkische Landabtretung in der Weise vor, daß eine
<lb/>Übergabe eines Grundstücksteils, eine Übergabe eines Herr- 
<lb/>schaftszeichens, eine „ Auflassungtf durch den Wurf der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Abweichend Thövenin, „Constitutions k l’histoire da droit


<lb/>germanique* 8. 48; siehe dagegen Ehrenberg in dieser Zeitschr. III


<lb/>8. 231, Schroeder a. a. 0., Geffcken a. a. 0. 8. 220 und oben 8. 322.


<lb/>— *) Brunner, „Zur Rechtsgeschichte der römischen und germani- 


<lb/>schen Urkunde* 8. 273/74. — Schroeder, „Deutsche Rechtsgeschichte*


<lb/>8. 278 Anm. 45 erklärt: „Die Lex Salica gedenkt des festucam in
<lb/>laisum iactare nur beim adfatimus, während bei der Übertragung der
<lb/>Hufe eines zahlungsunfähigen Wergeidschuldners auf seine Verwandten
<lb/>bloß das Zuwerfen der Erde und die reale Besitzräumung erwähnt
<lb/>wird. Bei der Genauigkeit des Tit. 58 De Chrenecruda sollte man
<lb/>annehmen, daß die Exfestukation, wenn sie stattgefunden hätte, hier
<lb/>erwähnt sein müßte.* Aus Schroeders Ausführungen im Text ergibt
<lb/>sich, daß er in Titel 58 durchaus nicht das Fehlen der festuca als
<lb/>etwas Unerklärliches vermißt, sondern die Ansicht Brunners teilt. —
<lb/>Die Worte Schroeders sind mißverstanden von Fehr 8. 154; die
<lb/>Brunner’sche Meinung ist von Fehr nicht berücksichtigt. —
<lb/>*) „Deutsches Privatrecht* II 8. 268 ff. (siehe namentlich auch 8. 269
<lb/>Anm. 14.)
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0347.tif"
                n="325"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0347--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>325
</p>
            <p>

               <lb/>festuca und ein tatsächlicher exitus stattgefunden habe. Yon
<lb/>diesem Standpunkt aus muß man allerdings die festuca in
<lb/>Titel 58 vermissen und eine Landabtretung deshalb ver- 
<lb/>neinen. Allein diese Meinung kann sich mit unserer Auf- 
<lb/>fassung durchaus befreunden. Wir erblicken in dem Erd- 
<lb/>wurf nicht die Übergabe eines Grundstücksteils und damit
<lb/>des Grundstücks, sondern die Preisgabe eines Grundstücks- 
<lb/>teils und damit des Grundstücks. Ein Werfen der festuca,
<lb/>das den Verzicht verdeutlichen sollte, war daher gar nicht
<lb/>mehr nötig, übrigens hätte es sich nicht durch „Schoß- 
<lb/>wurf“, sondern nur durch „Wegwurf“ vollziehen können.1)

<lb/>3. Wie steht es mit den Herrschaftszeichen? Nach
<lb/>der eben erwähnten Ansicht O. Gierkes2) ist zur Abtretung
<lb/>auch erforderlich Darbietung und Ergreifung eines Herr- 
<lb/>schaftszeichens. Hierdurch soll die Entkleidung des Ver- 
<lb/>äußerers von der Gewere und Bekleidung des Erwerbers
<lb/>mit der Gewere zum Ausdruck kommen. Hiervon weiß
<lb/>Titel 58 nichts. Sieht man in ihm eine Abtretung und würde
<lb/>man an sich die Übergabe eines Herrschaftszeichens fordern,
<lb/>so könnte man vielleicht immer noch geltend machen, daß
<lb/>der Schuldner bereits alles fortgegeben hat, also kein Herr- 
<lb/>schaftszeichen mehr besitzt. Von unserer Auffassung aus
<lb/>erklärt sich das Fehlen der „symbolischen Investitur“ 3) sehr
<lb/>einfach. Der Schuldner will nicht investieren, sondern
<lb/>preisgeben, ebensowenig wie er Erde übergibt, kann er
<lb/>Herrschaftszeichen übergeben. Wohl aber kann er die eine
<lb/>Seite der symbolischen Investitur vornehmen und das ge- 
<lb/>schieht auch bei der endgültigen Preisgabe der Hofstätte;
<lb/>er entkleidet sich, er legt die letzten Herrschaftszeichen,
<lb/>die er hat, ab, er löst den Gürtel, er zieht die Schuhe aus,
<lb/>aber er bekleidet niemanden. Ähnlich liegt es beim unver- 
<lb/>mögenden Deichhalter. Er tritt in einem „entkleideten“
<lb/>Aufzug auf, er hat noch ein Herrschaftszeichen in der Hand,


<lb/>*) Das Wegwerfen der festuca bei einseitiger Rechtshand- 
<lb/>lung ist uns bei dem Verzicht der Witwe in den Niederlanden bezeugt
<lb/>(siehe oben 8. 815); vgl. ferner Grimm a. a. 0. 8.170: Karl der Ein- 
<lb/>fältige wird vom Volk verworfen durch feierliches Halmwerfen (festucas
<lb/>manibus projicientes). — *) A. a. 0. — *) Über diesen Ausdruck siehe
<lb/>0. Gierke a. a. 0. 8. 269 Anm. 18.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0348.tif"
                n="326"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0348--><p/>
            <p>

               <lb/>326
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>den Spaten; aber er bekleidet niemanden und er übergibt
<lb/>niemandem den Spaten, sondern er stößt ihn in den Deich!

<lb/>HI. Die Verwandten.

<lb/>1. Sehr bestritten ist, in welcher Art und Weise die
<lb/>Verwandten gemäß Titel 58 für das Wergeid haften. Wir
<lb/>gehen zunächst zu einer Besprechung der Ansichten über,
<lb/>die wir nicht für richtig halten.

<lb/>a) v. Amira nimmt an, daß der Totschläger für die
<lb/>Hälfte des Wergeides habe haften müssen. Auf die andere
<lb/>Hälfte habe sich die Haftung der Verwandten erstreckt.
<lb/>Dies wird aus den Worten gefolgert: „Et sic postea in

<lb/>camisia.sepe sallire debet, ut pro medietate quantum

<lb/>de compositione diger est aut quantum lex addicat, illi tres
<lb/>solvant, hoc est illi alii qui de paterno generatione veniunt,
<lb/>facere debent“. Hierbei werden unter „illi tres“: pater,
<lb/>fratres, sui verstanden. Die Haftung der Verwandten sei
<lb/>aber keine gleichzeitige, sondern eine sukzessive ge- 
<lb/>wesen. Dies wird für die entfernteren Magen aus den
<lb/>Worten gefolgert: „Si vero de illis quicunque proximior
<lb/>fuerit ut non habeat, unde integrum debitum solvat, quicum- 
<lb/>que de illis plus habet iterum super illum chrene cruda ille
<lb/>qui pauperior est, iactavit, ille totam legem persolvat.“ Es
<lb/>mag zunächst daran erinnert werden, daß diese Erklärung
<lb/>unmöglich ist, sobald man mit der herrschenden Ansicht
<lb/>nicht „hoc est“, sondern „hoc et“ liest1), da die „illi tres“
<lb/>dann nicht die vorgeschlagene Bedeutung haben können.
<lb/>Wir müssen ferner uns klar machen, daß die Ansicht
<lb/>v. Amiras nicht haltbar ist, wenn wir den Handschriften2)
<lb/>folgen, welche statt proximior „pauperior“ lesen. Denn in
<lb/>diesem Fall können die Worte „si vero de illis quicumque
<lb/>pauperior fuerit“ nur auf die illi tres bezogen werden; be- 
<lb/>deuten sie aber Vater, Brüder, sui, so würden auch Vater
<lb/>und Brüder die chrene cruda werfen, was mit dem Anfang
<lb/>des Titels im Widerspruch steht. Allein auch wenn wir
<lb/>den Handschriften, welche v. Amira zugrunde legt9), folgen,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Lamprecht a. a. 0 , Branner in dieser Zeitechr. III S. 40,
<lb/>Geffcken a. a. 0. 8. 221 u. a. — *) Vgl. Geffcken a. a. 0. 8. 58
<lb/>Anm. d. — *) Cod. Paris. 1404 u. Cod. Wolfenbüttel (Weißenburg 97).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0349.tif"
                n="327"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0349"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0349--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>327
</p>
            <p>

               <lb/>ergibt sich die Unhaltbarkeit seiner Ansicht. Wir berufen
<lb/>uns vor allem auf die gewichtigen Gründe, welche Brunner1)
<lb/>gegen sie ins Feld geführt hat. Unerklärbar sei dabei das
<lb/>Verhältnis zwischen Vater- und Muttermagen, ja überhaupt
<lb/>die Hereinziehung dieses Gegensatzes. Es sei ferner, wenn
<lb/>das Vermögen des Totschlägers für die Hälfte des Wer- 
<lb/>geides nicht ausgereicht habe, die ganze Prozedur der chrene
<lb/>cruda überflüssig gewesen. Es kann Folgendes hinzugefügt
<lb/>werden: v. Amira scheint drei Erdwürfe anzunehmen, den
<lb/>ersten auf den Vater, den zweiten auf die Brüder, den dritten
<lb/>auf die sui; aus seiner Erklärung der illi tres ist ferner zu
<lb/>folgern, daß er nach jedem Erdwurf einen Sprung über den
<lb/>Zaun annimmt; allein das Gesetz spricht nur von zwei Erd- 
<lb/>würfen; haben aber nur zwei Erdwürfe stattgefunden, so
<lb/>sind auch nur zwei Kategorien herangezogen, deren spätere
<lb/>Wiedergabe durch „illi tres“ kaum passend gewesen wäre.
<lb/>Vor allem aber sind m. E. die Worte: „Quod si iam pater
<lb/>et fratres solserunt, tune super suos debet illa terra iactare“
<lb/>mit der Interpretation v. Amiras in keiner Weise in Ein- 
<lb/>klang zu bringen. Der Erdwurf auf die sui erfolgt, wenn
<lb/>Vater und Brüder bezahlt haben! Nach v. Amira zahlt
<lb/>der Totschläger die Hälfte des Wergeides und der Ver- 
<lb/>wandte, welcher die Hufe erhält, die Hälfte. Wie soll aber
<lb/>einer von den sui noch die Hälfte bezahlen können, wenn
<lb/>bereits Vater und Brüder von dieser Hälfte etwas bezahlt
<lb/>haben?

<lb/>b) Lamprecht2) nimmt an, daß die Verwandten sub- 
<lb/>sidiär für das Wergeid auf kommen mußten, das der Tot- 
<lb/>schläger nicht erlegen konnte. Und zwar habe die engere
<lb/>Familie (pater und fratres) die Hälfte hiervon tragen müssen,
<lb/>während die andere Hälfte den sui zusammen zur Last ge- 
<lb/>fallen sei. Wenn diese beiden Kategorien nicht gezahlt
<lb/>hätten, so sei der Totschläger dem Gläubiger verfallen.
<lb/>Lamprecht übersetzt dabei die Worte „ut pro medietate,
<lb/>quantum de compositione diger est aut quantum lex addicat,
<lb/>illi tres solvant, hoc et illi alii, qui de paterno generatione
</p>
            <p>

               <lb/>*) »Sippe und Wergeid“ in dieser Zeitschr. III (G. a.) 8. 39. —
<lb/>') A. a. 0. 8. 26.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0350.tif"
                n="328"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0350"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0350--><p/>
            <p>

               <lb/>328
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>veniunt facere debent“: Damit in Bezug auf die Hälfte des
<lb/>Betrages, welcher an der vollen compositio fehlt und den
<lb/>das Recht noch zu der vom Totschläger gegebenen Summe
<lb/>hinzuheischt, die drei Verwandten mütterlicherseits bezahlen;
<lb/>Gleiches müssen auch die Verwandten väterlicherseits tun.
<lb/>Aus dieser Annahme ergibt sich mit Notwendigkeit, daß der
<lb/>zweite Erdwurf auf die sui erst stattfinden kann, wenn Vater
<lb/>und Brüder ihrerseits die Hälfte des Defizits gezahlt haben,
<lb/>da sonst die Worte „quod si iam pater et fratres solserunt
<lb/>.. .“ unverständlich bleiben. Hieraus folgt weiter, daß auch
<lb/>nur unter dieser Voraussetzung der Sprung über den Zaun
<lb/>vollzogen wurde. Allein es ist schlechterdings nicht einzu-
<lb/>sehn, warum in dem Fall, daß Vater und Brüder nicht be- 
<lb/>zahlen konnten, zwar eine Auslieferung an den Gläubiger,
<lb/>aber kein Sprung über den Zaun stattfand.

<lb/>c) Fehr1) gelangt in ausführlicher Darstellung zu dem
<lb/>Resultat, das wir soeben bei Lamprecht kennen gelernt
<lb/>haben. Ihm selbst ist es freilich entgangen, daß sein Er- 
<lb/>gebnis völlig mit Lamprecht übereinstimmt. Im einzelnen
<lb/>finden sich Abweichungen. Die entscheidenden Worte „ut
<lb/>pro medietate . . .“ werden übersetzt: Daß in Bezug auf
<lb/>die Hälfte des Betrages, der an dem ganzen Wergeid noch
<lb/>fehlt und gemäß dem durch das Gesetz bestimmten Ver- 
<lb/>hältnis die drei Verwandten mütterlicherseits zahlen; Gleiches
<lb/>sollen auch die Verwandten väterlicherseits tun. Hinsichtlich
<lb/>der Verteilung der Leistungspflicht unter die entfernteren
<lb/>Verwandten wird auf Kapitulare V c. 3 (Geffcken 8. 72) und
<lb/>die bekannte Brunn ersehe Erklärung desselben verwiesen.
<lb/>Fehr führt dann weiter aus, daß der zweite Erdwurf die
<lb/>sui gleichzeitig herangezogen habe, daß er aber erst zu- 
<lb/>lässig gewesen sei, wenn die engere Familie ihre Hälfte
<lb/>bezahlt habe; derjenige von den sui, welcher seine Quote
<lb/>nicht habe aufbringen können, habe seine Erde auf den sol- 
<lb/>venten Verwandten seiner generatio werfen dürfen; ein Erd- 
<lb/>wurf von einer generatio auf die andere sei ausgeschlossen
<lb/>gewesen.

<lb/>Die Meinung Fehrs ist unhaltbar. Die Auslegung
</p>
            <p>

               <lb/>') A. a. 0. 8.166 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0351.tif"
                n="329"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0351--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene crada und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>329
</p>
            <p>

               <lb/>der Worte „ut pro medietate ..befriedigt in keiner Weise.
<lb/>Legen wir die Brunn ersehe Erklärung des Wergeid empfange
<lb/>zugrunde, so müßte in Bezug auf die Hälfte zwischen mütter- 
<lb/>lichen und väterlichen Verwandten Halbteilung stattfinden
<lb/>und die drei mütterlichen Verwandten im Verhältnis von
<lb/>6:2:1 in Bezug auf ihre Viertelsquote haften, ebenso wie
<lb/>die väterlichen Verwandten in Bezug auf ihre Viertelsquote.
<lb/>Dies Resultat kann Unmöglich so ausgedrückt werden, daß
<lb/>die drei mütterlichen Verwandten in Bezug auf die (große)
<lb/>Hälfte nach gesetzlichem Verhältnis oder nach gesetzlichen
<lb/>Quoten zu zahlen haben und daß Gleiches auch die väter- 
<lb/>lichen Verwandten tun müssen. Vielmehr hätte gesagt werden
<lb/>müssen, daß in Bezug auf die (große) Hälfte die drei mütter- 
<lb/>lichen und väterlichen Verwandten zusammen nach gesetz- 
<lb/>lichem Verhältnis zu zahlen hätten; denn es ist klar, daß
<lb/>die Quote eines jeden der drei mütterlichen Verwandten an
<lb/>der großen Hälfte sich immer nur bei Hereinziehung der
<lb/>väterlichen Verwandten feststellen läßt. Die sechs Ver- 
<lb/>wandten hätten also in Bezug auf die große Hälfte ver- 
<lb/>bunden marschieren müssen. Oder aber, man hätte die
<lb/>große Hälfte fallen lassen müssen. Und dies würde der
<lb/>schroffen Scheidung der beiden Aste, welche Fehr annimmt,
<lb/>auch mehr entsprochen haben. Es hätte dann aber gesagt
<lb/>werden müssen „ut pro quarta parte quantum de compo- 
<lb/>sitione diger est . . . illi tres solvant . . .w

<lb/>Die durchschlagendsten Bedenken gegen die Fehr sehe
<lb/>Auffassung ergeben sich aus dem, was bereits gegen Lamp-
<lb/>recht gesagt ist. Zugleich zeigt dies, daß die Fehrsche
<lb/>Ansicht von der Übertragung der Persönlichkeit auch hier
<lb/>Schiffbruch leidet. Erst nach dem zweiten Erdwurf voll- 
<lb/>zieht der Totschläger den exitus; dieser bedeutet nach Fehr
<lb/>die Vollendung der Übertragung der Persönlichkeit. Der
<lb/>zweite Erdwurf ist aber nach Fehr nur gestattet, wenn
<lb/>Vater und Brüder ihre Hälfte bezahlt haben; können sie
<lb/>nicht zahlen, so müssen sie ausliefern. Haben sie aber auf
<lb/>Grund der Fehr sehen Vorstellungen ein Auslieferungsrecht?
<lb/>Ein volles sicherlich nicht, denn der exitus und damit die
<lb/>volle Übertragung der Persönlichkeit haben nicht stattge- 
<lb/>funden!
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0352.tif"
                n="330"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0352--><p/>
            <p>

               <lb/>330
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>2. Dagegen hat Brunner1) im Anschluß anWilda*)
<lb/>Folgendes dargelegt: Vater und Brüder mußten infolge des
<lb/>ersten Erdwurfs in Bezug auf das Defizit so viel aufbringen,
<lb/>als sie aufbringen konnten. Nachdem sie bezahlt haben,
<lb/>werden durch den zweiten Erdwurf und durch den Sprung
<lb/>über den Zaun die tres de generatione paterna und die tres
<lb/>de generatione materna gleichzeitig herangezogen. Jeder
<lb/>von den sechs Händen wird hierdurch verpflichtet, eine be- 
<lb/>stimmte Rate des Defizits aufzubringen. Die Worte „ut pro
<lb/>medietate quantum de compositione diger est et quantum
<lb/>lex addicat illi tres solvantu sind so zu verstehen, daß die
<lb/>drei Verwandten mütterlicherseits zusammen die Hälfte des
<lb/>Defizits zahlen mußten, jeder von ihnen aber gemäß dem
<lb/>durch das Volksrecht bestimmten Verhältnis dazu beitragen
<lb/>mußte. In gleicher Weise mußten auch die drei väterlichen
<lb/>Verwandten Zahlung leisten.

<lb/>Diese Interpretation ist allein imstande, alle Schwierig- 
<lb/>keiten zu beseitigen. Sie erklärt uns die Worte „quod si
<lb/>iam pater et fratres solserunt“ und sie zeigt, daß ein end- 
<lb/>gültiges vergebliches Suchen nach Magschaftshilfe nie vor- 
<lb/>liegen kann, ohne daß der Sprung über den Zaun stattge- 
<lb/>funden hat. Lediglich zu ihr paßt es, daß der Totschläger
<lb/>nur nach dem zweiten Erdwurf in dem entkleideten Aufzuge
<lb/>auftritt.

<lb/>Auf dieser Grundlage haben wir nunmehr noch einige
<lb/>Betrachtungen anzustellen, welche teils unsere früheren Aus- 
<lb/>führungen ergänzen, teils neue Fragen beantworten.

<lb/>a) Die doppelte Preisgabe seitens des Tot- 
<lb/>schlägers.

<lb/>Es ist früher erwähnt, daß der erste Erdwurf des Tot- 
<lb/>schlägers noch keine volle Preisgabe der Hofstätte darstellt,
<lb/>sondern daß sie sich erst mit dem zweiten Erdwurf voll- 
<lb/>zieht. Dies ist mit Sicherheit daraus zu folgern, daß auch
<lb/>der zweite Erdwurf vom Totschläger vorgenommen wird,
<lb/>und daß erst und nur nach diesem der Sprung über den
<lb/>Zaun in dem entkleideten Aufzug stattfindet. Wie ist dies
<lb/>juristisch zu erklären? Wir müssen hier den Gedanken


<lb/>*) A. a. 0. S. 38. — *) „Strafrecht der Germanen“ 8. 391.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0353.tif"
                n="331"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0353--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>331
</p>
            <p>

               <lb/>Brunners verwerten, daß durch den ersten Erdwurf eine
<lb/>Bechtsgemeinschaft zur gesamten Hand zwischen dem Tot- 
<lb/>schläger und der engeren Familie entstanden sei; sie ist
<lb/>aber nicht, wie Brunner annimmt, durch Abtretung herbei- 
<lb/>geführt, sondern durch Preisgabe mit Anfall: der Totschläger
<lb/>gibt, dies ist unsere Meinung, mit dem ersten Erdwurf seine
<lb/>Herrschaft auf die Hofstätte insoweit preis, daß Gesamt-
<lb/>händer in die Herrschaft mit einrücken können. Dieses
<lb/>Einrücken des Täters und der Brüder vollzieht sich kraft
<lb/>Anfalles der Mitherrschaft bzw. kraft Aneignungspflicht in
<lb/>Bezug auf die Mitherrschaft. Gleichzeitig wird ihre Zahlungs- 
<lb/>pflicht wirksam. Das Einrücken ist ein endgültiges nur bei
<lb/>voller Erfüllung der Zahlungspflicht. Kann ihr nicht genügt
<lb/>werden, so ist es wirkungslos. Diese preisgegebene Mit- 
<lb/>herrschaft fällt dann jedoch nicht an den Totschläger zurück,
<lb/>sondern sie fallt an die weiter verpflichteten Sippegenossen.
<lb/>Zu ihrer feierlichen Heranziehung bedarf es aber der Preis- 
<lb/>gabe der dem Totschläger noch verbliebenen Mitherrschaft.
<lb/>Sie vollzieht sich durch den zweiten Erdwurf auf die ent- 
<lb/>fernteren Magen. Sie ist die volle Lösung des Totschlägers
<lb/>von seiner Hofstätte und daher finden wir hier die Ent- 
<lb/>kleidung bis aufs Hemd und den Sprung über den Zaun.
<lb/>In die so preisgegebene Bestherrschaft vollzieht sich nun
<lb/>ebenso wie in die durch den ersten Erdwurf preisgegebene
<lb/>Teilherrschaft das Einrücken der Gesamtheit der sechs
<lb/>nächsten Hände kraft Anfalles oder Aneignungspflicht und
<lb/>gleichzeitig wird ihre Zahlungspflicht wirksam.

<lb/>Bei der vorgetragenen Auffassung wird angenommen,
<lb/>daß Vater und Brüder ihre Herrschaft am Grundstück ver- 
<lb/>lieren, wenn sie das Defizit nicht decken können. Denkbar
<lb/>aber wäre der Ein wand, daß sie in der Herrschaft bleiben
<lb/>und durch den zweiten Erdwurf die entfernteren Magen in
<lb/>die Mitherrschaft an Stelle des Totschlägers einrücken
<lb/>können.1) Gegen eine derartige Annahme spricht Folgendes:
<lb/>Bei einer Preisgabe seitens eines Gesamthänders muß an
<lb/>sich ein Anwachsen seiner Quote an die übrigen Gesamt-

<lb/>*) Vgl. oben 8. 800 Anm. 5. Dort ist von dieser Meinung unter
<lb/>Zugrundelegung der Annahme einer Abtretung der Hufe die Bede
<lb/>gewesen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0354.tif"
                n="332"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>332
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>händer stattfinden; entscheidend aber scheint mir der Um- 
<lb/>stand zu sein, daß die Besitzräumung nur im Hinblick
<lb/>auf die entfernteren Magen ausgesprochen wird. Es ist
<lb/>also die Auffassung des Gesetzes, daß der Totschläger Vater
<lb/>und Brüdern eine Herrschaft ohne seine Mitherrschaft
<lb/>tatsächlich nicht preisgibt.

<lb/>b) Der Erdwurf des entfernteren Magen.

<lb/>Sehr schwierig ist eine Deutung der Worte, welche von
<lb/>einem Erdwurf eines entfernteren Magen handeln. Sie
<lb/>lauten:

<lb/>„Si vero de illis quicumque pauperior fuerit, ut non
<lb/>habeat unde integrum debitum solvat, quicumque de illis
<lb/>plus habet iterum super illum chrenecruda ille qui pau- 
<lb/>perior est, iactet, ut ille tota lege solvat.“

<lb/>Brunner1) erklärt sie so: Der nicht solvente Mage,
<lb/>d. h. derjenige, welcher seine ganze Quote (integrum debi- 
<lb/>tum) nicht aufbringen kann, muß durch Erdwurf seine ganze
<lb/>Quote auf den solventen Magen ab wälzen; dieser muß dann
<lb/>seine eigene und die ganze Quote (tota lex) des Ärmeren
<lb/>zahlen. Durch solchen Erdwurf gibt der arme Mage seinen
<lb/>Anteil am Besitztum auf.

<lb/>Vanderkindere2) und Geffcken3) wollen dagegen
<lb/>die Stelle so auffassen: Der nicht solvente Mage muß durch
<lb/>Erdwurf den reicheren Sippegenossen heranziehen, damit
<lb/>dieser das verbliebene Defizit der Quote des Ärmeren
<lb/>zahle.

<lb/>An und für sich sind beide Auslegungen möglich. M. E.
<lb/>ist aber der letzteren Interpretation der Vorzug zu geben.
<lb/>Mir scheinen gegen die Brunnersche Meinung folgende
<lb/>Bedenken zu sprechen:

<lb/>Nehmen wir an, daß der ärmere Sippegenosse keinen
<lb/>Ersatzmann4) finden kann. Hier ergibt sich zunächst die
<lb/>Möglichkeit, daß er trotzdem in der Grundstücksgemeinschaft
<lb/>bleibt und so viel zahlen muß, wie er fermag. Dies wider- 
<lb/>spricht aber dem, was wir früher wahrscheinlich zu machen


<lb/>») A. a. 0. 8. 40. — *) A. a. 0. 8. 238. — *) A. a. 0. 8. 221. —


<lb/>4) Dahingestellt mag bleiben, inwieweit die Heranziehung mehrerer
<lb/>Ersatzmänner zulässig ist.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0355.tif"
                n="333"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>333
</p>
            <p>

               <lb/>gesucht haben, daß nämlich Yater und Bruder vom Grund- 
<lb/>stück lassen müssen, wenn sie das Defizit nicht decken
<lb/>können. Sollte es bei dem ärmeren entfernteren Magen
<lb/>anders sein? Eine andere Möglichkeit ist die, daß der nicht
<lb/>solvente Sippegenosse aus der Gemeinschaft scheidet und
<lb/>so viel zahlen muß, als er vermag, während die anderen
<lb/>Sippegenossen im Grundstücksbesitz bleiben, obschon sie das
<lb/>Defizit des Ärmeren nicht zu decken brauchen. Allein bei
<lb/>dieser Entscheidung würden die anderen Magen grundlos
<lb/>und rein durch Zufall einen Yermögensvorteil erlangen,
<lb/>nämlich den Anteil des Ärmeren am Grundstück, der bei
<lb/>etwas anders gestalteter Vermögenslage erst erkauft werden
<lb/>müßte. Schließlich gibt es noch die dritte Möglichkeit, daß
<lb/>der nicht solvente Mage ausscheidet, weil er nicht seine
<lb/>Quote zahlen kann, und hierdurch auch die anderen Magen
<lb/>den Grundstücksbesitz verlieren. Dies ist offenbar gegen
<lb/>die anderen Magen in dem Fall ungerecht, daß sie zusammen
<lb/>zwar nicht die ganze Quote des Ärmeren, wohl aber das,
<lb/>was der Ärmere von dieser Quote nicht zahlen kann, aufzu- 
<lb/>bringen imstande sind.

<lb/>Wir meinen daher, daß der ärmere Mage immer zahlen
<lb/>muß, so viel wie er kann, und daß hinsichtlich des Defizits
<lb/>der reichere Sippegenosse herangezogen werden muß. Der
<lb/>Erdwurf des Ärmeren bewirkt die Preisgabe seines Anteils
<lb/>am Grundbesitz. Ist der reichere Mage nicht imstande,
<lb/>außer der von ihm beglichenen eigenen Quote das Defizit
<lb/>des anderen zu decken, so zahlt er soviel, wie er vermag,
<lb/>und nimmt in Bezug auf den Best seinerseits den Erdwurf
<lb/>auf denjenigen vor, der noch Vermögen hat. Hier erhebt
<lb/>sich nun die Frage, ob er mit diesem Erdwurf seinen ganzen
<lb/>Anteil am Grundbesitz aufgibt oder nicht. Geffcken
<lb/>nimmt offenbar das Erstere an.1) Allein alsdann ergeben
<lb/>sich unhaltbare Konsequenzen. Kann nämlich der dritte
<lb/>Sippegenosse außer seiner eigenen Quote das nunmehr viel- 
<lb/>leicht noch ganz geringe Defizit bezahlen, so erhält er sieh
<lb/>damit seinen Anteil am Grundstück. Ist es nun irgendwie

<lb/>*) Dies folgt aus seiner Bemerkung a. a. 0. 8. 222, daß schließ- 
<lb/>lich die Hufe demjenigen Sippegenossen gehöre, den der letzte Schollen- 
<lb/>wurf getroffen habe.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0356.tif"
                n="334"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>334
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>denkbar, daß auf diese Weise ein Sippegenosse, der viel- 
<lb/>leicht einen sehr großen Teil der fremden Schuld bezahlt
<lb/>hat, von der Teilhaberschaft ausgeschlossen wird und der
<lb/>folgende Sippegenosse trotz seines minimalen Beitrages zur
<lb/>fremden Quote in der Gemeinschaft bleibt? Nein! Daher
<lb/>ist anzunehmen, daß der zweite Sippegenosse nicht seinen
<lb/>Anteil am Grundbesitz durch den Erdwurf aufgibt, daß viel- 
<lb/>mehr der Erdwurf sich nur auf den noch nicht beglichenen
<lb/>Anteil des ersten bezieht. Infolgedessen ist unsere Auf- 
<lb/>fassung die, daß das Defizit eines Sippegenossen von
<lb/>den anderen, soweit es in ihren Kräften steht, auf- 
<lb/>gebracht werden muß, daß aber beim Vollbringen
<lb/>dieser Leistung jeder der Sippegenossen, welcher
<lb/>seine eigene Quote geleistet hat, in der Grund- 
<lb/>stücksgemeinschaft bleibt.

<lb/>Wie steht es aber, wenn die Quoten von Ärmeren nicht
<lb/>mit vereinten Kräften aufgebracht werden können? Hierzu
<lb/>müssen wir zuerst die Frage beantworten, ob das Grund- 
<lb/>stück im Besitz der Magen bleiben kann, wenn keiner von
<lb/>ihnen imstande ist, seine Quote zu decken. . Dies ist zu
<lb/>verneinen. Vater und Brüder mußten vom Grundstück
<lb/>scheiden, da sie ihrer Zahlungspflicht nicht genügen konnten,
<lb/>der einzelne unsolvente Mage, welcher durch Erdwurf die
<lb/>Sippegenossen heranzieht, mußte ebenfalls seinen Anteil ein- 
<lb/>büßen, dementsprechend müssen alle Magen das Grund- 
<lb/>stück verlieren, wenn keiner von ihnen seine eigene
<lb/>Quote decken kann. Nicht anders liegt es, wenn fremde
<lb/>Quoten nicht mit vereinten Kräften aufgebracht werden
<lb/>können. Der zweite Erdwurf ist auf die sui in ihrer Ge- 
<lb/>samtheit vorgenommen. Für sie ergab sich hiermit ein
<lb/>Anfall bzw. eine Aneignungspflicht, gleichzeitig wurde ihre
<lb/>Zahlungspflicht wirksam. Ihre Zahlungspflicht ist infolge
<lb/>der Notwendigkeit des Erdwurfes seitens des Ärmeren auf
<lb/>den Reicheren eine in gewissem Sinn einheitliche. Die
<lb/>Zahlungspflichten aller Magen sind miteinander verquickt.
<lb/>Daher kann auch ihr Einrücken in die Sachherrschaft ein
<lb/>endgültiges nur sein, wenn ihrer eigentümlichen Gesamt- 
<lb/>zahlungspflicht genügt ist.

<lb/>So erkennen wir, daß der Anfall bzw. die Aneignungs-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0357.tif"
                n="335"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>335
</p>
            <p>

               <lb/>pflicht in Bezug auf die sui im ganzen und der Anfall und
<lb/>die Aneignungspflicht in Bezug auf den einzelnen Sippe- 
<lb/>genossen zu unterscheiden sind.

<lb/>Der Anfall an die Gesamtheit ist eo ipso wir- 
<lb/>kungslos, wenn irgendein Defizit in dem Kreise der Magen
<lb/>vorhanden ist. Die Zahlungspflicht der einzelnen nach Mög- 
<lb/>lichkeit bleibt trotzdem bestehen.

<lb/>Der Anfall an den einzelnen Sippegenossen als
<lb/>solcher wird nur wirkungslos durch Preisgabe infolge Erd- 
<lb/>wurfs; dieser ist nur möglich, insoweit vermögende Sippe- 
<lb/>genossen vorhanden sind; trotzdem bleibt die Zahlungspflicht
<lb/>nach Möglichkeit bestehen.

<lb/>c) Ist man der Ansicht, daß Wergeidempfang und Wer-
<lb/>geldhaftung sich entsprechen, so muß man sich bei der ge- 
<lb/>schilderten Auslegung des Titels 58 der Brunn ersehen
<lb/>Vermutung, daß es sich hier um die Erbenbuße handelt1),
<lb/>anschließen. Es hätten dann nach salischem Recht die ent- 
<lb/>fernteren Magen für die Hälfte des Wergeides primär auf-
<lb/>kommen müssen, ebenso wie sie auch als Sippegenossen der
<lb/>toten Hand gemäß Titel .62 die Hälfte des Wergeides er- 
<lb/>halten.

<lb/>3. Es ist schon oft erwähnt worden, daß beim Spaten- 
<lb/>recht die Verwandten mit hereingezogen werden.

<lb/>Im Emsiger Pfenningsschuldbuch heißt es nach dem
<lb/>Rasenwurf und dem Eid des Deichhalters „sa scellath tha
<lb/>sex sibbeste nime dick anda lond anda al sin
<lb/>tilbar god.“ Zwei Fragen tauchen hier auf. Die erste
<lb/>ist die, was unter „tha sex sibbeste" zu verstehen ist.

<lb/>v. Amira2) hat die Ansicht vertreten, daß unter „tha
<lb/>sex sibbeste" diejenigen zu verstehen seien, welche die 6
<lb/>nächsten Stellen in der gesetzlichen Erbschaftstafel
<lb/>einnehmen, d. h. Kinder, Kindeskinder, Vater, Mutter,
<lb/>Bruder, Schwester (die sechs Hände). Er erblickt darin
<lb/>ein Zeichen der Rechtsgemeinschaft der gesamten Hand, in
<lb/>welcher sich diese Verwandten befanden.


<lb/>*) Brunner, »Deutsche Rechtsgeschichte‘ 2. Aufl. 8; 827. —' Die
<lb/>Gründe, welche Fehr a. a. O. S. 159 dagegen geltend macht, sind
<lb/>nicht durchschlagend, da sie auf seiner falschen Interpretation der
<lb/>Worte „ut pro medietate . . fußen. — .*) A. a. 0. 8.185.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0358.tif"
                n="336"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0358"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>386
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>Allein dagegen spricht das alte Humsterländer
<lb/>Deichrecht.1) Hier heißt es in § 12 nach dem Spatenstechen
<lb/>des Deichhalters:

<lb/>„so neme dat (Land und Deich) de sibbesten sesse
<lb/>end alle syn tilbar guet, ioff de sibbeste sesse höre land
<lb/>liteke als de dyck open sy.“

<lb/>Nun folgt § 13 unter der Überschrift „Yan landkoep“:

<lb/>„Soe we so dat land kope, datter dene dyk ontfae
<lb/>iofte dat land weder gheve, van der yaderzyde nemet
<lb/>de twe deelen end yan der moderzyde dene derden
<lb/>deel; ontbrekath de sibbe an der ener zyde, so
<lb/>nemen de sibbe al daerse sy, waer efte sa onefte.
<lb/>Eine gewisse Erklärung für §§12 und 13 gibt das
<lb/>neuere Humsterländer Deichrecht. Der Anfang der
<lb/>entscheidenden Stelle ist von uns bereits oben2) mitgeteilt
<lb/>worden. Nach den "Worten „en dan sullen dat hebben de
<lb/>sibbe ses ende daertoe alle sijn guedt“ folgt:

<lb/>„Item de vadersidt nement de twe delen ende
<lb/>de moedersidt dat derden deel. Ontbreket de
<lb/>sybbe an de ene, men sal die nemen an de ander
<lb/>sijdt, echte off onechte. Ende heft oeck yemant
<lb/>laut in voertiden daervan gekoft ende heft daer niet
<lb/>up grastaldijken, de sal sijn grastaldijken daerup hebben,
<lb/>off he sal dat lant wedergeven, dat he yan sulcke up-
<lb/>gifftige lueden gekoft helft.“

<lb/>Es ist die Folgerung nicht abzuweisen, daß auch §§12
<lb/>und 13 des alten Humsterländer Deichrechts ganz eng zu- 
<lb/>sammengehören. Die Worte „soe we so dat land kope,
<lb/>datter dene dyk ontfae iofte dat land weder gheye“ sind,
<lb/>wie aus dem neueren Deichrecht zu entnehmen ist, so zu
<lb/>erklären: Wenn jemand durch Spatenstechen sein Land und
<lb/>seinen Deich aufgibt, so wird bei dieser Gelegenheit unter- 
<lb/>sucht, ob nicht yon dem aufgegebenen Land früher Stücke
<lb/>abgezweigt sind, welche nicht entsprechende Ruten Deichs
<lb/>miterhalten haben. Die Besitzer solcher Ländereien ohne
<lb/>Deich werden gezwungen, die nötigen Deichmasse anzunehmen,
<lb/>oder sie müssen die Ländereien an das Mutterland zurück-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Richthofen, Rq. 8. 365. — *) Siehe oben 8. 317.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0359.tif"
                n="337"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0359"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>337
</p>
            <p>

               <lb/>geben. (Eine eigenartige Ausbildung des Boezemrechts.)
<lb/>Sofort aber erkennen wir, daß auch die Worte, welche von
<lb/>der Vaterseite und der Mutterseite der Sippe sprechen,
<lb/>auf den Fall des Spatenstechens im alten Humsterländer
<lb/>Deichrecht zu beziehen sind. Nun ist es aber ausge- 
<lb/>schlossen, daß von Vater- und Mutterseite in der Weise,
<lb/>wie es im Humsterländer Deichrecht geschieht, gesprochen
<lb/>wird, wenn darunter die sechs Hände (Kinder, Kindeskinder,
<lb/>Vater, Mutter, Brüder, Schwestern) zu verstehen wären.
<lb/>Wir müssen daher in den sechs Sippesten des Humsterländer
<lb/>Deichrechts die sechs im konkreten Fall nächsten
<lb/>Blutsverwandten verstehen. Hieraus darf gefolgert
<lb/>werden, daß wir auch in der Stelle des Emsiger Pfennings- 
<lb/>schuldbuchs solche Blutsverwandten vor uns haben. Was
<lb/>die Teilung in % und */s anlangt, so glaube ich, daß sie für
<lb/>den Fall angeordnet ist, daß nur entferntere Magen vorhanden
<lb/>waren. Wir haben hier dann ein höchst interessantes Beispiel,
<lb/>wie Verwandte der Vater- und Mutterseite ein Grundstück,
<lb/>das ihnen gemeinschaftlich an ge fallen ist, geteilt haben!

<lb/>Die zweite Frage ist die, wie die Worte „scellath
<lb/>neme“ zu verstehen sind. Wir meinen, daß sie nur im
<lb/>Sinne einer Verpflichtung genommen werden können.
<lb/>Die sechs nächsten Blutsfreunde trifft eine Aneignungspflicht
<lb/>und die Verpflichtung die Deichlast zu übernehmen. Welches
<lb/>ist die Folge, wenn diese Pflichten verletzt werden? Ich
<lb/>glaube, daß die Verwandten dann auch eigenes Vermögen
<lb/>eingebüßt haben, ebenso wie sie wohl für die dauernde Er- 
<lb/>füllung der Deichlast mit solchem gehaftet haben. Doch läßt
<lb/>sich keine sichere Antwort darauf geben. Ebenfalls dahin- 
<lb/>gestellt muß bleiben, ob der eine für den anderen einzu- 
<lb/>treten hatte. Nach Humsterländer Hecht ist man, wenn nur
<lb/>Vaterseite und Mutterseite zum Zuge kam, zu einer Auf- 
<lb/>teilung des Grundstücks und damit zu einer Verselbständi- 
<lb/>gung der Pflichten geschritten.1)


<lb/>*) Auch v. Amira nimmt eine Verpflichtung der Verwandten
<lb/>an; er folgert sie aber nicht aus dem Worte scellath, sondern er
<lb/>meint, daß sie aus dem bloßen Vorhandensein des Gesetzes ge- 
<lb/>folgert werden müsse: „Denn das Recht, gegen Übernahme des ge- 
<lb/>samtsten Vermögens in die Deichpflicht einsutreten, war fDr jeden selbst-
<lb/>ZeitKhrift für Rechtsgeschiohte. XXVIII. Germ. Abt. 32
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0360.tif"
                n="338"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0360"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>338
</p>
            <p>

               <lb/>Julius Gierke,
</p>
            <p>

               <lb/>Unser Ergebnis zeigt, daß die Eintrittspflicht der Ver- 
<lb/>wandten nicht auf dinglicher Basis ruht, sie ist nicht die
<lb/>Folge einer Bechtsgemeinschaft zur gesamten Hand, einer
<lb/>anwartschaftlichen Gewere am Grundstück, sondern sie ist eine
<lb/>dem persönlichen Sippeverbande als solchem entspringende
<lb/>Verpflichtung. So können wir in der Tat die Sippe- 
<lb/>pflicht der sechs nächsten Verwandten beim Spaten- 
<lb/>recht mit der Sippepflicht der Verwandten in
<lb/>Titel 58 der Lex Salica in direkte Parallele
<lb/>stellen. Und daß unser Resultat richtig ist, beweist der
<lb/>Umstand, daß in Humsterland die Haftung für das Wer- 
<lb/>geid den sechs nächsten im gegebenen Fall vor- 
<lb/>handenen Blutsfreunden subsidiär oblag1); in anderen
<lb/>friesischen Gegenden ist dies ebenso2), im Emsiger Gebiet
<lb/>läßt, es sich freilich nicht nachweisen.3)

<lb/>Spätere Quellen sprechen nicht mehr von einer Ver- 
<lb/>pflichtung der Verwandten, sondern von einem Recht.
<lb/>Die Blutefreunde sind hiernach berechtigt, die Aneignung
<lb/>des verlassenen Landes zu weigern, sie können annehmen,
<lb/>sie müssen nicht.4) Hier ist es sicher, daß sie bei Nicht- 
<lb/>annahme nicht in ihrem Vermögen gekränkt werden. Und
<lb/>da, wo früher die sechs Sippesten zur Übernahme verpflichtet
<lb/>waren, muß jetzt die praktische Bedeutung dieses Be- 
<lb/>griffes verschwinden. Wohl schleppt er sich durch die spä- 
<lb/>teren Gesetze noch hindurch5), aber er hat nur den Sinn
<lb/>von nächsten Blutsverwandten: Diese haben ein reines Vor- 
<lb/>erwerbsrecht in Bezug auf das preisgegebene Land, und das
<lb/>Vorerwerbsrecht erscheint als Näherrecht.6) So können wir
<lb/>das, was Horten bereite im Titel 58 der Lex Salica erblickt


<lb/>verständlich.* * Ich halte diese Begründung für nicht zutreffend, weil an
<lb/>sich nur ein Vorerwerbsrecht ausgesprochen sein konnte, wie dies
<lb/>in späteren ostfriesischen und anderen deichrechtlichen Quellen der
<lb/>Fall ist. — Für eine Verpflichtung ist auch Auhagen 8. 72.


<lb/>*) Vgl. Kfiren von Humsterland g 88 (Richthofen, Rq. 8. 362).
<lb/>Dazu His, „Strafrecht der Friesen im Mittelalter* 1901 8.57. — *) His
<lb/>a. a. 0. 8. 57ff. — *) Vgl. His a. a. 0. 8. 55. — *) Siehe die oben
<lb/>8. 8171 angeführten Quellen. — *) Ostfriesisches Landrecht 11 cap. 268,
<lb/>Ostfriesisches Deichrecht g 14. — ') Natürlich kann auch jetzt noch
<lb/>von einer Verpflichtung gesprochen werden, bei deren Nichterfüllung
<lb/>das Naherrecht eingebüßt wird.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0361.tif"
                n="339"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0361"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>339
</p>
            <p>

               <lb/>hat1), im Spatenrecht erst in einer sehr viel späteren Zeit
<lb/>finden. Interessant spiegelt sich die von uns angegebene
<lb/>Entwicklung wieder im ostfriesischen Landrecht2), welches
<lb/>von einem „Sollen“ der sechs Nächsten spricht, aber durch
<lb/>einen Zusatz unzweifelhaft die neue Epoche verkündet. Hier
<lb/>heißt es nach dem Spatenstechen:

<lb/>„Soe so eien dan de 6 negesten den Dyk und dat
<lb/>Laut oek alle tillbaer Guit nemen. Laut mach men
<lb/>wegeren einmael und nicht mer.tf

<lb/>Wir können die Betrachtung der Verwandten beim
<lb/>Spatenrecht nicht beschließen, ohne darauf hinzuweisen, daß
<lb/>auch das niederländische Boezemrecht3) sich vielfach mit
<lb/>einer Verwandtenpflicht berühren kann.

<lb/>Hierdurch wird, da sowohl in Salland wie in Gelderland
<lb/>dieses Recht galt, wiederum eine Brücke von dem salländi-
<lb/>schen und geldemschen Spatenrecht zur Ohrene cruda ge- 
<lb/>schlagen.

<lb/>Und es ist die Annahme nicht abzuweisen, daß in
<lb/>ältester Zeit überall eine Sippepflicht beim Spatenrecht
<lb/>gegolten hat.4)

<lb/>IV. Der Verbleib des Grundstücks bei Ausliefe- 
<lb/>rung des Totschlägers.

<lb/>Aus Titel 58 der Lex Salica ist zu entnehmen, daß,
<lb/>wenn auch die entfernteren Magen nicht imstande sind, das
<lb/>Defizit zu decken, der Totschläger dem Wergeidgläubiger
<lb/>ausgeliefert wird. Wir sahen bereits, daß alsdann die ent- 
<lb/>ferntere Magschaft den Anfall des Grundstücks einbüßt. Es
<lb/>ist jetzt noch die Frage zu beantworten, wer nunmehr das
<lb/>Grundstück erhält. Wir meinen, daß es an die vicini fällt.
<lb/>Stark ist bereits das Recht der vicini zurückgedrängt worden
<lb/>durch die Aneignungspflichten der Verwandten, aber es läßt
<lb/>sich dies erklären, indem es sich um Leben oder Sterben
<lb/>eines Sippegenossen handelt. Jetzt tritt das Heimfalls- 
<lb/>recht der Gemeinde voll in Kraft. Der Anfall vollzieht
<lb/>sich ipso iure. Eines Erdwurfes der noch nicht aus der

<lb/>*) Vgl. oben 8.302. — *) Siehe 8. 388 Anm. 5. — ») Siehe oben
<lb/>S. 319 f. n. Beekmann I 206ff. — 4) Vgl. auch Auhagen a. a.0. —
<lb/>In vielen Gegenden ist das Zusammenfällen von Sippepflicht und
<lb/>Näherrecht am Grundstock sehr früh eingetreten.
</p>
            <p>

               <lb/>22*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0362.tif"
                n="340"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0362"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0362--><p/>
            <p>

               <lb/>340 Julius Gierke,

<lb/>Gemeinschaft aasgeschiedenen Magen bedarf es nicht. Ebenso
<lb/>wie ohne Erdwurf von selbst der Anfall an Vater und Brüder
<lb/>auf die entfernteren Verwandten hinüberglitt, so vollziehen
<lb/>sich auch hier Anfall und Heimfall, ohne daß es einer
<lb/>Rechtshandlung der Magen bedürfte. Ganz genau so erhält
<lb/>in Quellen des Deichrechts das Gemeine Land von Rechts- 
<lb/>wegen das verlassene Erbe beim Spatenrecht, nachdem An- 
<lb/>eignungspflichten und Aneignungsrechte zur Erledigung ge- 
<lb/>bracht sind. Leider schweigen gerade die deichrechtlichen
<lb/>Quellen, welche eine Aneignungspflicht der sechs Sippesten
<lb/>kennen, von einem schließlichen Anfall an den Deichverband;
<lb/>allein auch hier ist es wohl sicher, daß die Verwandten
<lb/>dann das Grundstück einbüßen mußten, wenn sie der durch
<lb/>die Aneignungspflicht hervorgerufenen Deichpflicht nicht ge- 
<lb/>nügten; daher muß, wenn wir uns ein Fehlen und Versagen
<lb/>von Verwandten und weiteren Verwandten dieser vorstellen,
<lb/>jedenfalls ein Anfall an die Gemeinde eingetreten sein.

<lb/>Es mag hier nochmals darauf hingewiesen werden, daß
<lb/>bei der Annahme einer Abtretung das Grundstück in
<lb/>unserem Fall bei allen oder bei einzelnen Verwandten bleiben
<lb/>muß, die ihrer Sippepflicht nicht genügt haben. Und es
<lb/>mag betont werden, daß eine Konstruktion, die eine durch
<lb/>Zahlung des Wergeides bedingtu Abtretung oder Abgabe
<lb/>des Grundstücks versucht, deshalb unhaltbar ist, weil dann
<lb/>bei vergeblicher Inanspruchnahme der Magen die Hofstätte
<lb/>an den Totschläger selbst zurückfallen müßte!

<lb/>4.

<lb/>Das Resultat unserer Untersuchung läßt sich dahin
<lb/>zusammenfassen:

<lb/>Das juristisch Gemeinsame an der Chrene cruda
<lb/>und dem alten Spatenrecht, bei dem wir eine Verpflichtung
<lb/>der Verwandten annehmen, ist:

<lb/>1. Preisgabe von Grundvermögen,

<lb/>2. Eine mit Anfall des Grundvermögens (bzw. mit der
<lb/>Aneignungspflicht) wirksam werdende Haftung der Ver- 
<lb/>wandten,

<lb/>3. daß der Anfall ein dauernder ist nur bei voller
<lb/>Pflichterfüllung,
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0363.tif"
                n="341"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0363"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0363--><p/>
            <p>

               <lb/>Chrene cruda und Spatenrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>341
</p>
            <p>

               <lb/>4. daß die Wurzeln der Verpflichtung der Verwandten
<lb/>liegen in einer rein persönlichen Sippepflicht.

<lb/>Das Gemeinsame darf uns nicht blind gegen die
<lb/>Unterschiede machen.

<lb/>1. Bei dem Spatenrecht handelt es sich um den Ein- 
<lb/>tritt in eine auf dem Grundstück lastende Schuld, bei der
<lb/>Chrene cruda um den Eintritt in eine an sich persön- 
<lb/>liche Schuld.

<lb/>2. Bei dem Spatenrecht wird auch das beweg- 
<lb/>liche Vermögen aufgegeben, bei der Chrene cruda wird
<lb/>nur das Grundstück derelinquiert.

<lb/>3. Bei dem Spatenrecht steht die Preisgabe des
<lb/>Vermögens, bei der Chrene cruda die Heranziehung
<lb/>der Verwandten im Vordergrund des Interesses des
<lb/>Schuldners.

<lb/>Man kann daher kurz sagen: Das Spatenrecht be- 
<lb/>deutet die Preisgabe von Grundvermögen (nebst Fahr- 
<lb/>habe) unter Heranziehung der Verwandten. Die
<lb/>Chrene cruda bedeutet die Heranziehung der Ver- 
<lb/>wandten unter Preisgabe von Grundvermögen.*)


<lb/>*) Während des Druckes der vorliegenden Abhandlung erscheint
<lb/>in dem „Neuen Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichts- 
<lb/>kunde“ Bd. 32 8. 713 ff. ein Beitrag zur Erklärung des Tit. 58 der
<lb/>Lex Salica von M. Krammer. Ich kann daher nur kurz auf ihn
<lb/>eingehn. Kr ammer schließt sich der Ansicht Fehrs, daß das Haus
<lb/>als solches übertragen worden sei, an. Die Bausübertragung bedeutet
<lb/>nach ihm aber nicht Übertragung der Person; sie sei vielmehr nötig
<lb/>gewesen, um die Verwandten in die Zwangslage zu versetzen, daß
<lb/>die Gegner sofort eine solenne Zahlungsaufforderung gegen sie
<lb/>hätten richten können; eine solche habe nämlich nach fränkischem Recht
<lb/>nur in oder bei dem Hause des Schuldners stattfinden können.

<lb/>Die Meinung Krammers ist vor allem deshalb unhaltbar, weil
<lb/>es unrichtig ist, daß nur das Haus als Sache übertragen wird.
<lb/>Wir berufen uns auf unsere Ausführungen in der vorliegenden Ab- 
<lb/>handlung. Namentlich sei nochmals betont: Der Totschläger wirft
<lb/>Erde; Erde kann nie und nimmer das Haus als solches versinnbild- 
<lb/>lichen. Der Totschläger verläßt nicht bloß das Haus, sondern die
<lb/>Hofstätte.

<lb/>Es lassen sich sicherlich noch eine ganze Reihe anderer sym- 
<lb/>bolischer oder nicht symbolischer Deutungen einer Übertragung des
<lb/>Hauses als solches finden. Sie haben keinen Zweck! Denn sie
<lb/>wollen einen Vorgang erklären, der nicht stattgefunden hat.
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_28+1907_0364.tif"
             n="342"
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            <head>
               <title level="a" type="main">Untersuchungen zur Geschichte der germanischen Hundertschaft</title>
               <title type="rendering_artifact"> : </title>
               <title level="a" type="sub">I</title>
            </head>
            <byline>
               <docAuthor ana="Rietschel, Siegfried">Rietschel, Siegfried</docAuthor>
            </byline>
      
      
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>342
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Eietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>IX.

<lb/>Untersuchungen

<lb/>zur Geschichte der germanischen Hundertschaft.

<lb/>Teil I.

<lb/>Die skandinavische und angelsächsische Hundertschaft.

<lb/>Von

<lb/>Herrn Professor Dr. Siegfried Eietschel

<lb/>in Tübingen.

<lb/>Wenn ich im folgenden die skandinavische und angel- 
<lb/>sächsische Hundertschaft im Zusammenhang behandle, so
<lb/>sind selbstverständlich nicht ethnologische Gründe dafür
<lb/>maßgebend. Denn die Skandinavier gehören dem ostgerma- 
<lb/>nischen, die Angelsachsen dem westgermanischen Zweig der
<lb/>großen germanischen Völkerfamilie an. Aber ein anderer
<lb/>Umstand rechtfertigt es, daß die folgenden Untersuchungen
<lb/>über die germanische Hundertschaft von den Skandinaviern
<lb/>und Angelsachsen ihren Ausgang nehmen. Sind es doch
<lb/>die einzigen germanischen Stämme, die weder den unmittel- 
<lb/>baren Einwirkungen des römischen Reichs unterworfen ge- 
<lb/>wesen sind noch, wie die deutschen Stämme, durch den nivel- 
<lb/>lierenden Einfluß der merowingisch-karolingischen Monarchie
<lb/>ihre Eigenart mehr oder weniger eingebüßt haben. Wenn
<lb/>irgendwo, so können wir gerade in den skandinavischen und
<lb/>angelsächsischen Quellen Aufschlüsse über ein Problem er- 
<lb/>hoffen, das eine gemeingermanische Bedeutung hat.

<lb/>Die nachfolgenden Untersuchungen lagen, abgesehen
<lb/>von der Zusammenfassung der Endergebnisse, fast vollendet
<lb/>vor, als das Buch von Claudius Freiherr von Schwerin
<lb/>über „Die altgermanische Hundertschaft“ (Breslau 1907) in
<lb/>meine Hände kam, und zwar durch das freundliche Ent- 
<lb/>gegenkommen des Yerf. schon vor seinem Erscheinen im
<lb/>Buchhandel. Trotzdem hier dasselbe Problem erörtert wurde,
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0365.tif"
                n="343"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen, zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 343

<lb/>glaube ich doch, daß die Veröffentlichung meiner Arbeit
<lb/>ihre volle Berechtigung hat. Auch soweit wir beide zu
<lb/>ähnlichen Ergebnissen gekommen sind, bieten die nach- 
<lb/>folgenden Erörterungen doch in einer Reihe von Punkten
<lb/>eine Ergänzung. Der größte Teil meines Aufsatzes aber
<lb/>beschäftigt sich mit Fragen, die Frhr. v. Schwerin nicht
<lb/>aufgeworfen hat und nach der ganzen Art seiner Stellung- 
<lb/>nahme nicht aufwerfen konnte. So veranlaßte mich die
<lb/>Veröffentlichung seines Buches zwar zu einer Nachprüfung
<lb/>und auch in einigen wenigen Punkten zu kleinen Ände- 
<lb/>rungen und Zusätzen. Aber alles Wesentliche ist unver- 
<lb/>ändert stehen geblieben. Das gilt insbesondere auch für
<lb/>die Literaturzitate. Für die Zusammenfassung der Schluß- 
<lb/>resultate aber konnte es mir nur erwünscht sein, mich mit
<lb/>einer Arbeit auseinanderzusetzen, in der die verschiedenen
<lb/>Ansichten über das Wesen der altgermanischen Hundertschaft
<lb/>formuliert und in eingehender Kritik erörtert worden sind.

<lb/>Verzeichnis der abgekürzt zitierten Werke1):

<lb/>1. Allgemeine Literatur.

<lb/>Karl von Amira, Grundriß des germanischen Rechts. 2. Aufl. (Straß- 
<lb/>burg 1897). (Sonderabdruck aus der zweiten Auflage von Pauls
<lb/>Grundriß der germanischen Philologie).

<lb/>Heinrich Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte. I. 2. Aufl. (Leipzig
<lb/>1906).

<lb/>Jacob Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer. 4. Aufl. Besorgt von
<lb/>A. Heusler und R. Hübner. 2 Bde. (Leipzig 1899).

<lb/>August Meitzen, Wanderungen, Anbau und Agrarrecht der Völker
<lb/>nördlich der Alpen. 8 Bde. (Berlin 1896).

<lb/>K. Rhamm, Die Großhufen der Nordgermanen. (Braunschweig 1905).
</p>
            <p>

               <lb/>*) Den Professoren Dr. Axel Kock in Lund und Dr. Felix Lieber- 
<lb/>mann in Berlin verdanke ich manche literarische Hinweise. Daß es mir
<lb/>trotz des größten Entgegenkommens der Tübinger Universitätsbibliothek
<lb/>und trotz der häufigen Inanspruchnahme der Königlichen Bibliotheken in
<lb/>Berlin und München sowie der Leipziger Universitätsbibliothek unmöglich
<lb/>war, manche — besonders skandinavische — Werke zu bekommen, und
<lb/>daß ich deshalb auf ihre Benutzung und Zitierung verzichten mußte, be- 
<lb/>dauere ich; immerhin ist der von mir benutzte literarische Apparat erheb- 
<lb/>lich vollständiger als bei den früheren Autoren, insbesondere auch Frhr.
<lb/>v. Schwerin.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0366.tif"
                n="344"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0366"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>344
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Claudius Freiherr von Schwerin, Die altgermanische Hundertschaft.
<lb/>(Breslau 1907). (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts- 
<lb/>geschichte, herausgegeben von Otto Gierte, 90).

<lb/>Georg Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte. I. 8. Aufl. (Kiel 1880).

<lb/>2. Allgemeine skandinavische Verhältnisse.

<lb/>Karl Lehmann, Der Königsfriede der Nordgermanen. (Berlin und
<lb/>Leipzig 1886).

<lb/>C. Molbech, Indledning og Udkast til en Skildring af den germa-
<lb/>nisk-skandinaviske Forfatning, med Hensyn til dens agrariske og of-
<lb/>fentlige Forhold i Oldtiden, in: Historisk Tidsskrift udgivet af den
<lb/>Danske historiske Forening IV (Kiebenhavn 1848) 8. 369 ff.

<lb/>Carl Gustav Styffe, Skandinavien under unionstiden. Ett bidrag tili
<lb/>den historiska geografien. 2. uppl. (Stockholm 1880).

<lb/>3. Schw edische Verhältnisse.

<lb/>Ludovic Beauchet, Histoire de la proprietb foncibre en Suede. (Paris
<lb/>1904).

<lb/>O. R. Bellander, Anteckningar om Westmanlands härader i fordna
<lb/>tider. (Köping 1869).

<lb/>B-lk (Bergfalk), Rezension von Nordström, in Frey, Tidskrift för
<lb/>vetenskap och konst. (Upsala 1841) 8. 158 ff.

<lb/>Johan Hjelmbrus, Bidrag tili svenska »jordeganderättens historia.
<lb/>I. (Akad. afhandl. Lund) (Lund 1884).

<lb/>Emil Hildebrand, Svenska statsförfattningens historiska utveckling.
<lb/>(Stockholm 1896).

<lb/>Hans Hildebrand, Das heidnische Zeitalter in Schweden, nach der
<lb/>zweiten schwedischen Originalausgabe übersetzt von J. Mestorf.
<lb/>(Hamburg 1873).

<lb/>Hans Hildebrand, Sveriges medeltid. Kulturhistorisk skildring. I, II.
<lb/>(Stockholm 1879 ff).

<lb/>Christian Naumann, Svenska statsförfattningens historiska utveck- 
<lb/>ling. (Stockholm 1866/75).

<lb/>J. J. Nordström, Bidrag tili den svenska samhällsförfattningens
<lb/>historia. I, II. (Helsingfors 1839, 1840).

<lb/>Carl Wilhelm Ramstedt, Om krigs- och skatteväsendet i Svealandens
<lb/>lagar. (Akad. afhandl. Upsala.) (Upsala 1875).

<lb/>H. Re uterdahl, Svenska kyrkans historia. 11,1. (Lund 1843).

<lb/>C. J. Schlyter, Om Sveriges äldsta indelning i landskap och land-
<lb/>skapslagarnes upkomst. (Upsala 1835) (auch bei Schlyter, Juridiska
<lb/>afhandl ingar. II).

<lb/>C. J. Schlyter, Glossarium ad Corpus iuris Sueo-Gotorum antiqui. (Lund
<lb/>1877) (Corpus iuris Sueo-Gotorum antiqui XIII) (cit. Hauptglossar).

<lb/>A. M. Strinnholm, Wikingszüge, Staatsverfassung und Sitten der
<lb/>alten Skandinavier (übersetzt von C. F. Frisch). II. (Hamburg 1841).

<lb/>Rudolf Tengberg, Om den äldsta territoriala indelningen och för-
<lb/>valtningen i Sverige. I. (Akad. afhandl. Upsala). (Stockholm 1875).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0367.tif"
                n="345"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 345

<lb/>4. Dänische Verhältnisse.

<lb/>Peder Kofod An eher, En dansk Lov-Historie. II. (Kjebenhavn 1776).
<lb/>F. C. Dahlmann, Geschichte von Dänemark. I. (Hamborg 1840).

<lb/>Kr. Er sie v, Valdemaremes Storhedstid. (Kjebenhavn 1898).

<lb/>J. E. Larsen, Samlede Skrifter. 1,1. Retshistoriske Afhandlinger og
<lb/>Foredrag. (Kjebenhavn 1861).

<lb/>Henning Matzen, Forelaesninger over den Danske Retshistorie.
<lb/>Offentlig Ret. I. (Kjebenhavn 1893).

<lb/>O. Nielsen, Bidrag til Oplysning om Sysselinddelningen i Danmark
<lb/>(Kjebenhavn 1867).

<lb/>August Sach, Das Herzogtum Schleswig in seiner ethnographischen
<lb/>und nationalen Entwickelung. I—III. (Halle a/S. 1896—1897).

<lb/>Joh. C. H. R. Steenstrup, Studier over Kong Valdemars Jordebog.
<lb/>(Kjebenhavn 1874).

<lb/>Johannes C. H. R. Steenstrup, Nogle Undersegelser over Danmarks
<lb/>aeldste Inddeling. (Oversigt over det kongelige danske Viden-
<lb/>skabernes Selskabs Forhandlinger. 1896. 8. 375 ff.)

<lb/>Chr. L. E. Stemann, Den Danske Retshistorie indtil Christian Vs
<lb/>Lov. (Kjebenhavn 1871).

<lb/>J. M. Velschow, Commentatio de institutis militaribus Danorum. I.
<lb/>(Havniae 1831).

<lb/>5. Norwegisch-isländische Verhältnisse.

<lb/>F. Brandt, Forelaesninger over den norske Retshistorie. II. (Kristiania
<lb/>1883).

<lb/>J. Fritzner, Ordbog over det gamle norske Sprog. Omarb. Udg.
<lb/>(Kristiania 1886—96).

<lb/>R. Keys er, Efterladte Skrifter. 11,1. (Christiania 1867): Norges Stats-
<lb/>og Retsforfatning i Middelalderen.

<lb/>Konrad Maurer, Die Entstehung des isländischen Staats und seiner
<lb/>Verfassung. (München 1852).

<lb/>Konrad Maurer, Vorlesungen über Altnordische Rechtsgeschichte.
<lb/>Aus dem Nachlaß des Verfassers herausgegeben. 1.1. und 2. Hälfte:
<lb/>Altnorwegisches Staatsrecht. (Leipzig 1907).

<lb/>P. A. Munch, Det norske Folks Historie. I, II. (Kristiania 1852/55).

<lb/>J. E. Sars, Udsigt over den norske Historie. I. 2. Udg. (Christiania 1877).
<lb/>Absalon Taranger, Udsigt over den norske Rets Historie. 11,1.

<lb/>(Christiania 1904).

<lb/>6. Angelsächsische Verhältnisse.

<lb/>Henry Adams, The Anglo-saxon Courts of law, in Essays in Anglo-
<lb/>Saxons law. (Boston 1876). 8.1 ff.

<lb/>D. H. Munro Chadwick, Studies on Anglo-Saxon Institutions. (Cam- 
<lb/>bridge 1905).

<lb/>Domesday Studies, ed. P. E. Dove. 2 Bde. (London 1888—91).
<lb/>Henry Ellis, General introduction to Domesday book. 2 Bde. (London
<lb/>1833).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0368.tif"
                n="346"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Rudolf Gneist, Englische Verfassungsgeschichte. (Berlin 1882).

<lb/>J. R. Green, The making of England. 2. ed. 2Bde. (London 1897).

<lb/>Emil Hildebrand, Engelska samhällsförhallanden före den Norman-
<lb/>diska eröfringen. (Akad. afhandl. Upsala). (Stockholm 1875).

<lb/>John Mitchell Kemble, Die Sachsen in England. Übersetzt von
<lb/>H. B. Chr. Brandes. I, II. (Leipzig 1853/54).

<lb/>J. M. Lappenberg, Geschichte von England. I. (Hamburg 1834).

<lb/>Felix Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen. 1,11,1. (Halle
<lb/>1898—1906).

<lb/>F. W.Maitland, Domesday book and beyond: Three essays on the
<lb/>early history of England. (Cambridge 1897).

<lb/>Eonrad Mauer, Über angelsächsische Rechtsverhältnisse, in der Kriti- 
<lb/>schen Überschau der deutschen Gesetzgebung. I. (Mönchen 1853).
<lb/>8.47 ff.

<lb/>Francis Palgrave, The rise and progress of the English Common- 
<lb/>wealth: Anglo Saxon Period. 2 Bde. (London 1832).

<lb/>Frederick Pollock &amp; F. W. Maitland, The history of the English
<lb/>law before the time of Edward I. 2 Bde. 2. ed. (Cambridge 1898).

<lb/>J. H. Ramsay, The foundations of England, or twelve centuries of
<lb/>British history. 2 Bde. (London 1898).

<lb/>E. W. Robertson, Historical Essays. (Edinburgh 1872).

<lb/>J. H. Round, Feudal England. (London 1895).

<lb/>Reinhold Schmid, Die Gesetze der Angelsachsen. 2. Aufl. (Leipzig
<lb/>1858).

<lb/>J. C. H. R. Steenstrup, Danelag (Normanneme IV). (Kjebenhavn 1882).

<lb/>William Stubbs, The constitutional history of England. I. 6. ed.
<lb/>(Oxford 1897).

<lb/>P. Vinogradoff, The Growth of the Manor. (London 1905).

<lb/>Eduard Winkelmann, Geschichte der Angelsachsen bis zum Tode
<lb/>König Aelfreds. (Berlin 1883).
</p>
            <p>

               <lb/>§ 1.

<lb/>Die skandinavische Hundertschaft.

<lb/>Nur in einem Teile des skandinavischen Nordens tritt
<lb/>uns eine Landes- und Yolkseinteilung entgegen, die schon
<lb/>durch ihren Namen ihre Beziehungen zur Hundertzahl zur
<lb/>Schau trägt und sich als Hundertschaft kennzeichnet. Wäh- 
<lb/>rend in Island und Norwegen, in Dänemark und in dem
<lb/>das südliche Schweden umfassenden Götareich der Hundert- 
<lb/>schaftsname fehlt, ist in dem nordschwedischen Sveareich
<lb/>das hundari die durchaus gebräuchliche Gliederung.1) Die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Über den Gegensatz zwischen dem hundari der Svear und
<lb/>dem haeraj&gt; der Götar vgl. vor allem Nordström I 8.12; Reuter-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0369.tif"
                n="347"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 347

<lb/>weiten, meist ebenen Gefilde an den Ufern des Mälarsees,
<lb/>in denen das Volk der Svear sich sofort nach seiner Ein- 
<lb/>wanderung niederließ, Uppland, Södermanland, Yest-
<lb/>manland, sind von einem geschlossenen Netz von hundari
<lb/>bedeckt. Uppland, das wieder in die drei Volklande Attunda-
<lb/>land (Land der 8 Hundertschaften), Tiundaland (Land der
<lb/>10 Hundertschaften) und Fjaedrundaland (Land der 4 Hun- 
<lb/>dertschaften) zerfiel, dürfte demnach ursprünglich 22 Hun- 
<lb/>dertschaften umfaßt haben, während Södermanland und
<lb/>Vestmanland anfänglich wohl 12 bez. 8 Hundertschaften
<lb/>besessen haben; doch wechselte der Bestand durch gelegent- 
<lb/>liche Teilungen oder Zusammenlegungen.1) Auch das bis- 
<lb/>weilen zu Vestmanland gerechnete, erst später kolonisierte
<lb/>und während des Mittelalters dünn bevölkerte Dalarne im
<lb/>Nordwesten dieser Mälargebiete führte wenigstens im späteren
<lb/>Mittelalter den Namen hundari.2) Und ebenso ist die Insel
<lb/>Gotland, die nur in einem loseren Verbände zum Svea-
<lb/>reiche stand und deren Bewohner von den Svear durchaus
<lb/>verschieden waren3), in Bezirke eingeteilt, die den Namen
<lb/>hunderi führen; doch sind diese gotländischen Hundert- 
<lb/>schaften, 22 an der Zahl, erheblich kleiner als die des Fest- 
<lb/>landes und tragen ihren Namen allein nach ihrer Thing- 
<lb/>stätte.4)
</p>
            <p>

               <lb/>dahl II, 1 8. 65; H. Hildebrand, Heidnische Zt. 8. 202ff.; Tengberg
<lb/>8. 21k.; E. Hildebrand 8.11 ff.; Frhr. v. Schwerin 8.192ff.


<lb/>*) Über die einzelnen Hundertschaften in Uppland, Södermanland
<lb/>und Vestmanland vgl. Schlyter, Indeln. S. 26ff; Bellander S. 5ff., 24ff.;
<lb/>H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8.147ff.; Tengberg S. 11 ff.; Styffe, Skandi- 
<lb/>navien 8. 217ff., 247ff., 261 ff. — * *) Uber Dalarne vgl. Schlyter,
<lb/>Indeln. 8.41; Tengberg 8.12 Anm. 18; H. Hildebrand, Medeltid I 8.43;
<lb/>Styffe, Skandinavien 8.257 ff. — *) Schwedisch und Dänisch sind näher
<lb/>untereinander als mit dem Gotländischen verwandt; vgl. A. Nor een
<lb/>in Pauls Grundriß der germanischen Philologie 2. Aufl. I 8. 545. Auch
<lb/>das älteste Rechtsdenkmal der Insel, Gutalagh, nimmt eine Sonder- 
<lb/>stellung ein; vgl. Eonrad Maurer in Holtzendorffs Enzyklopädie der
<lb/>Rechtswissenschaft, 5. Aufl. (Leipzig 1890) S. 368; v. Amira, Recht 8.62
<lb/>(112). Ebenso ist Gotland archäologisch durchaus vom Festland ver- 
<lb/>schieden; vgl. Hildebrand, Heidn. Zt. 8. 17-ff. — *) Über die got- 
<lb/>ländischen Hundertschaften vgl. H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8.192;
<lb/>Tengberg 8.19; Styffe, Skandinavien 8.342ff.; G. Lindström, Anteck-
<lb/>ningar om Gotlands medeltid II (Stockholm 1895) S. 479 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0370.tif"
                n="348"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>348
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Dagegen fehlte das hundari in den schwachbevölkerten,
<lb/>erst später kolonisierten Gebieten des Nordens, in Gestrik-
<lb/>land, Helsingland, Medelpad und Ängermanland.1)
<lb/>Und es fehlte ebenso — wenigstens dem Namen nach —
<lb/>in dem südwestlichen Grenzland Närike, das, wenn auch
<lb/>schon in frühchristlicher Zeit dem Svealande zugerechnet,
<lb/>auch später noch nicht ganz seine ursprüngliche Zugehörig- 
<lb/>keit zum Gebiete der Götar verleugnen konnte.2)

<lb/>Ist demnach das hundari nur auf einen Teil des skan- 
<lb/>dinavischen Nordens beschränkt, so hat es in diesem Teile,
<lb/>wenigstens soweit die Mälargebiete in Betracht kommen,
<lb/>eine geradezu universelle Bedeutung. Kaum einen Zweig
<lb/>des öffentlichen Lebens gibt es, bei dem nicht das hundari
<lb/>die Grundlage abgäbe.

<lb/>Das hundari erscheint zunächst als Gerichtsbezirk
<lb/>und Gerichtsgemeinde.3) Gewiß, auch das aus mehreren
<lb/>Hundertschaften bestehende Volkland war eine gerichtliche
<lb/>Einheit; es gab ein folklandsping, das neben gesetzgeberi- 
<lb/>schen auch gerichtlichen Zwecken diente.4) Aber das ganze
<lb/>Schwergewicht der Rechtsprechung lag nicht bei diesem
<lb/>doch nur seltener, gewöhnlich nur einmal jährlich zusammen- 
<lb/>tretenden, an keine feste Gerichtsstätte gebundenen Volk- 
<lb/>landsgericht, sondern bei dem hundaris|&gt;ing, dem Hundert- 
<lb/>schaftsgericht. Gerichte für einen kleineren Bezirk als die
<lb/>Hundertschaft, Kirchspielsgerichte (soknaping), waren im
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Schlyter, Indeln. 8. 44ff.; H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8.153,
<lb/>170 f.; Tengberg S. 11, 13; Styffe, Skandinavien 8.309 ff. — *) Vgl.
<lb/>Schlyter S. 41 f.; H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8. 155f.; Tengberg 8. 14;
<lb/>Styffe, Skandinavien 8. 239ff. Noch Vestgötal. I piuvae-b. 12 § 2
<lb/>sieht den Käglan als Grenze Vestgötalands an, rechnet also Närike
<lb/>dazu. — ') Vgl. Nordström I 8.15 ff, II 8. 507 ff; B-lk, Frey 1841
<lb/>8.162ff.; Strinnholm II 8. 76ff; Reuterdahl II, 1 8. 65k.; Naumann
<lb/>8. 5ff.; Hjalmar Linder, De svenske lagmännens ställning tili konung
<lb/>och kolk (Akad. afhandl. Upsala) (Upsala 1875) 8. 3; Fridolf ödberg,
<lb/>Den svenske konungens domsrätt (Akad. afhandl. Upsala) (Stockholm
<lb/>1875) 8.39; K. Lehmann 8. Uff.; E. Hildebrand 8.14, 45 k, 178 k; Frhr.
<lb/>v. Schwerin 8. 197 ff; Besuchet, Propriöte p. 207ff. — *) Über das
<lb/>folklandsping vgl. Schlyter, Indeln. 8. 59 ff; Nordström I 8. 27ff,
<lb/>II 8. 524ff.; Strinnholm II 8. 79k; Naumann 8. 5k; Lehmann 8.11 ff.;
<lb/>E. Hildebrand 8.13k, 175ff; Frhr. v. Schwerin 8.197, 200.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0371.tif"
                n="349"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 349

<lb/>Mälargebiete und auf Gotland unbekannt1 *); sie fanden sich
<lb/>allein in Helsingland, wo das hundari fehlte und das weit- 
<lb/>räumige Kirchspiel (sokn) statt dessen der dünngesäten Be- 
<lb/>völkerung als Gerichtssprengel diente.3)

<lb/>Jedes hundari bildet gerichtlich eine geschlossene Ein- 
<lb/>heit Eine Thingstätte gibt es in der Hundertschaft8),
<lb/>an einem Orte, der auch sonst Mittelpunkt des hundari ist
<lb/>und vielfach auch schon durch seinen dem Hundertschafts- 
<lb/>namen gleich oder ähnlich lautenden Namen sich als Mittel- 
<lb/>punkt kennzeichnet.4) Dort wird das hundarisping allwöchent- 
<lb/>lich gehalten. Vorsitzender ist nach den Bechtsquellen der
<lb/>königliche laensman, also ein Königsbeamter, was offenbar
<lb/>erst ein Produkt späterer Entwicklung ist. Das volksrecht- 
<lb/>liche Element aber wird vertreten durch die Urteiler, die
<lb/>domarar (Sing, domari)5), oder, wie sie die lateinischen
<lb/>Quellbn nennen, die iudices6); solche domarar gibt es zwei
<lb/>in jedem hundari. Sie werden von einem Ausschuß des hun- 
<lb/>dari gewählt und vom König mit dem Bann (dom) beliehen.7)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ob in Vestmanland der pripiungei* einst ein besonderes Gericht
<lb/>gehabt hat, wie mit Rücksicht auf Vestmannal. I kunungs-ezöre 6 § 3,


<lb/>pingh-b. 7 § 2 Schlyter im Glossar zu Vestmannalagen (Lnnd 1841)


<lb/>8. 345 f. und Bellander 8.62 annehmen, scheint mir unsicher. — *) Vgl.


<lb/>Nordström I S. 26f., II S. 507; Helsingel, pingm.-b. 1 §1; 3pr. Im
<lb/>übrigen hat in Helsingeland in manchen Beziehungen das skiplagh
<lb/>die Funktionen des hundari; vgl. Schlyter im Glossar zu Helsingelagen
<lb/>(Lund 1844) 8.175, ferner Frhr. v. Schwerin 8.205 f., wo allerdings die
<lb/>Bedeutung der sokn nicht gewürdigt wird. — *) Vgl. Nordström II


<lb/>S. 508 , 513; Styffe, Skandinavien 8.100. — *) Vgl. unten 8. 362f. —
<lb/>*) Vgl. Nordström I 8.15 ff., II 8.765ff. und, ihn vielfach berichtigend,
<lb/>B-lk, Frey 1841 8. 162ff.; Reuterdahl II, 1 8.66; Naumann 8. 6;


<lb/>E. Hildebrand 8.16; Frhr. v. Schwerin 8. 197ff., 204. — •) In der Be- 
<lb/>stätigung des uppländischen Rechts durch König Birger im Jahre
<lb/>1296 (Diplomatar. Suecan. II, 1154) entspricht dem Sigurdum iudicem


<lb/>und Uluidum iudicem des lateinischen Textes Sighurd domare und


<lb/>Ulwidin domare des schwedischen Textes. — T) Uplandsl. pingm.-b. lpr.:
<lb/>Nu skulu domaerae takaes, pa skal laensman upp standae ok tolff
<lb/>maen naempnae aff hundaeri; pe tolff aghu twa maen til domaerae
<lb/>naempnae; konongaer a pöm dom i haendaer saettiae. Ebenso Söder-
<lb/>mannal. pingm.-b. 1; Vestmannal. I pingm.-b. 1. In König Magnus Eriks- 
<lb/>sons Landslag pingm.-b. 2 ist das Wahlrecht in ein bloßes Vorschlags- 
<lb/>recht verwandelt.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0372.tif"
                n="350"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>350
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Bietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Endlich kommt die schwedische Jury (naempd) gewöhnlich in
<lb/>der Form der hundarisnaempd vor.1)

<lb/>Auch sonst tritt uns die Gesamtheit der Hundertschafts- 
<lb/>angehörigen als geschlossene Gerichtsgemeinde entgegen.
<lb/>Das hundari ist verantwortlich für die Ermittelung des Ver- 
<lb/>brechers, wenn in seinem Gebiet von unbekannter Hand ein
<lb/>Totschlag begangen ist (dulghadrap), und hat das Strafgeld
<lb/>zu zahlen, wenn ihm diese Ermittelung nicht gelingt.2 *) Da- 
<lb/>gegen empfangt es häufig einen Teil der Strafgelder und
<lb/>einen Anteil am Vermögen des Friedlosen.8) Wir dürfen
<lb/>wohl annehmen, daß sowohl die Verteilung dieser Einnahmen
<lb/>wie das Aufbringen der Strafgelder eine gewisse Selbst- 
<lb/>verwaltung, eine Art genossenschaftliche Organisation der
<lb/>Hundertschaft notwendig machte.

<lb/>Auch für die finanziellen Abgaben ist der normale
<lb/>Steuerbezirk das hundari.4 S.) Das gilt insbesondere von den
<lb/>beiden Steuern, die wir ihrem Namen und ihrem Wesen
<lb/>nach als die ältesten anzusehen haben, dem sog. aettergaeld
<lb/>(Geschlechtsgeld)s), das in Uppland für jede Hundertschaft
<lb/>30 Mark beträgt6), ferner von jener eigentümlichen, aus
<lb/>Getreide und Malz (spanna mal!) sowie aus Vieh bestehenden
<lb/>Naturalabgabe, die wohl aus den alten Jahresgeschenken
<lb/>der Germanen entstanden ist.7)


<lb/>*) Vgl. Nordström II 8. 765ff.; Harald H järne, Om den fom-


<lb/>svenska nämnden enligt landstaps-, stads- och landslagarne I (Upsala
<lb/>1872) Upsala Universitets Arsskrift); Lehmann 8. 75. Die hundaris- 


<lb/>naempd entscheidet vor allem Ober alle Sachen, die kununx epsöre


<lb/>sind; vgl. Uplandsl. kununx-b. 4pr. §1, 6pr. — *) Vgl. Nordström II


<lb/>S. 394ff.; Lehmann S. 23f.; Frhr. v. Schwerin S. 196, 200; Beauchet&gt;


<lb/>Proprtetd p. 210. — *) Vgl. Strinnholm II 8. 77; Nordström II 8.4496.,
<lb/>460 ff.; Lehmann 8. 25 ff., 44; Frhr. v. Schwerin 8.196 f., 199; Besuchet,


<lb/>Propriötö p.209f.— *) Über das schwedische Steuerwesen vgl. P.E. Berg- 
<lb/>falk, Om svenska jordens beskattning tili och med böijan af 17: de


<lb/>ärhundradet (Upsala 1832); Barnstedt 8. 25ff.; H.Hildebrand, Medel-
<lb/>tid I 8. 231 ff. — ') Vgl. Barnstedt 8. 26 f., 38; H. Hüdebrand,
<lb/>Medeltid I 8. 265. Vielleicht ist das aettaergaeld mit dem halb-
<lb/>mythischen, auf Odin zurftckgeführten nSfgäld (Nasengeld) identisch;
<lb/>vgl. H. Hildebrand a. a. O. 8. 231 f., 264 f. — *) Uplandsl. kununx-b. 10
<lb/>§ 2: swa um attaergiaeld, paet aern praetighi markaer. — 7) Uplandsl.
<lb/>kununx-b. 10 8§ 2, 8, 8; Vestmannal. II konongs-b. 7 § 6; vgl. Barn- 
<lb/>stedt a. a. 0. 8. 35f.; H. Hildebrand a. a. O. 8. 268.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0373.tif"
                n="351"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 351

<lb/>Ebenso ist die Hundertschaft an den Leistungen für
<lb/>den Seekrieg beteiligt. Zwar die sogenannte skipvist, die
<lb/>Verproviantierung der Schiffe, erfolgt auf der Grundlage
<lb/>eines kleineren Bezirks, der hampna. Dagegen werden die
<lb/>Schiffe vom hundari gestellt, vier von jedem hundari in
<lb/>Uppland, zwei in Yestmanland.1)

<lb/>Yiel wichtiger allerdings als alle diese Nachrichten über
<lb/>die Seekriegsverfassung des 13. und 14. Jahrhunderts wäre
<lb/>es, wenn wir über die ältere Landkriegsverfaseung der
<lb/>Svear unterrichtet wären. Mochten die Svear auch (was
<lb/>höchst zweifelhaft ist) zur See in das Land am Mälarsee
<lb/>gekommen sein, mochte ihr Gebiet auch jahrhundertelang
<lb/>der Ausgangspunkt kühner Yikingsfahrten gewesen sein, die
<lb/>Kriege, in denen es galt, die alten Wohnsitze zu verteidigen
<lb/>und neue zu gewinnen, in denen das ganze Yolk zu den
<lb/>Waffen greifen und die volkstümliche Heeresverfassung
<lb/>praktisch werden mußte, waren wesentlich Landkriege. Aller- 
<lb/>dings mußte die politische Einigung des schwedischen Reiches
<lb/>einerseits, das Eindringen des Lehnswesens andererseits zu
<lb/>einer Verkümmerung dieser alten Landkriegsverfassung führen.
<lb/>Bo kommt es, daß wir weder in den schwedischen Land- 
<lb/>schaftsrechten noch in den gleichzeitigen Urkunden etwas
<lb/>über die Landkriegsverfassung finden, wir müßten denn die
<lb/>Verpflichtung des hundari zur Instandhaltung von Brücken
<lb/>auf die Rechnung dieser Landkriegsverfassung setzen.2) Aber
<lb/>wo die schriftlichen Zeugnisse schweigen, reden die Steine.
<lb/>Ebenso wie in Deutschland finden wir in den Mälargebieten
<lb/>alte Steinburgen, die tief in die heidnische Zeit zurück- 
<lb/>reichen und einst als Zufluchtsorte und Stützpunkte der Be- 
<lb/>völkerung in Kriegszeiten dienten. Diese Burgen sind aber,
<lb/>worauf Hans Hildebrand3) aufmerksam gemacht hat, mit
<lb/>Vorliebe längs der Hundertschaftsgrenzen errichtet, bisweilen
<lb/>in doppelter Reihe, so daß in den beiden benachbarten
<lb/>Hundertschaften zwei parallele Burgenreihen einander gegen- 
<lb/>überliegen. Das deutet auf eine Zeit, in der das hundari

<lb/>') Vgl. Barnstedt 8. 5ff.; H. Hildebrand, Medeltid II 8. 613ff;
<lb/>Uplandsl. kununx-b. 10; Vestmannal. II konongs-b. 7. — *) Vgl. Söder-
<lb/>mannal. bygninga-b. 24 tztz 3,4. — *) Vgl. H. Hildebrand, Heidn. Zt.
<lb/>8.206 f., Medeltid II 8. 670.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0374.tif"
                n="352"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>352
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>nicht bloß die Grundlage der Landesverteidigung, sondern
<lb/>eine durchaus selbständige militärische Einheit war.

<lb/>Weiterhin ist das hundari Markgenossenschaft oder

<lb/>— um mich vorsichtiger auszudrücken — Almendegemein- 
<lb/>schaft; es hat seine aus Wald und Weide bestehende
<lb/>Hundertschaftsalmende.1) Allerdings kennen &gt; die Quellen
<lb/>neben dem hundarisalmaenninger auch einen byaeralmaen-
<lb/>ninger (Ortschaftsalmende) und einen folklandsalmaenninger
<lb/>(Volklandsalmende); aber doch scheint der größte Teil des
<lb/>Wald- und Weidelandes Hundertschaftsalmende gewesen zu
<lb/>sein. Interessant ist jedenfalls, daß die politische Einheit
<lb/>auch eine wirtschaftliche Einheit ist.

<lb/>Das hundari ist aber auch eine kirchliche Einheit.
<lb/>Während nirgends in den schwedischen Quellen von Volk- 
<lb/>landskirchen die Rede ist, spielt in ihnen eine große Rolle
<lb/>die hundariskirkia, die Hundertschaftskirche.* 3 * * * *) Es war
<lb/>das die Pfarrkirche, die am Hauptorte der Hundertschaft
<lb/>errichtet war, wo die Thingstätte lag und wohl auch in
<lb/>heidnischer Zeit das gemeinsame Heiligtum der Hundert- 
<lb/>schaft sich befand. Ursprünglich dürfte sie die einzige
<lb/>Pfarrkirche des hundari gewesen und später die Mutter- 
<lb/>kirche der übrigen Pfarrkirchen innerhalb des Bezirks ge- 
<lb/>worden sein. Jedenfalls werden die letzteren schon durch
<lb/>den Namen tolftakirkia (Zwölftelkirche) als Kirchen einer
<lb/>Unterabteilung gekennzeichnet.

<lb/>Das wäre die Hundertschaft der Mälargebiete. Man
<lb/>sieht, sie steht im Mittelpunkt der politischen, kirchlichen
<lb/>Verfassung, sie hat geradezu universelle Bedeutung. Anders
<lb/>liegen die Verhältnisse auf Gotland.8) Gewiß ist auch das


<lb/>*) Ygl. Joh. 0. Stiernhöök, De jure Sveonum et Gothorum


<lb/>vetusto (Holmiae 1682) p. 266; Emile de Laveleye, Das Ureigenthum


<lb/>(übersetzt von Karl Bücher) (Leipzig 1879) 8.230k.; H.Hildebrand, Heidn.


<lb/>Zt. 8.206, Medeltid 8.43k.; Hjelmörus 8.51 ff., 55f.; E.Hildebrand a.a.O.


<lb/>8.17 f., 150 f.; Frhr. v. Schwerin 8.194 f.; Beauchet, Propri6t6 p. 209.


<lb/>— *) Vgl. Schlyter im Glossar zu Uplandslagen (Stockholm 1834)


<lb/>8. 346, 420 und im Hauptglossar 8. 287 k., 650; Nordström I 8. 19k.;
<lb/>B-lk, Frey 1841 8.168ff.; L. Beauchet in Nouv.revuehistor. de droit 27
<lb/>(1903) p. 167 n.2, Propridte p. 209; Reuterdahl II, 1 8. 67. — ') Über
<lb/>die gotländischen Hundertschaften vgl. oben 8. 347 Anm. 4, insbeson- 
<lb/>dere das dort genannte Werk von Lindström. Für die späteren Ge-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0375.tif"
                n="353"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 353

<lb/>gotländische hunderi Gerichtsbezirk; wird es doch im got-
<lb/>ländischen Recht geradezu als ping bezeichnet.1) Aber das
<lb/>hunderisping hat nicht entfernt die allgemeine Bedeutung
<lb/>wie auf dem Festlande. Die Insel ist in Drittel (pripiungr),
<lb/>diese sind wieder in Sechstel (siettungr) eingeteilt, von denen
<lb/>ein jedes drei oder vier der ziemlich kleinen Hundertschaften
<lb/>umfaßt, und jedem dieser Bezirke entspricht ein besonderes
<lb/>ping. Selbst das ist zweifelhaft, ob jedes hunderi in der
<lb/>älteren Zeit seine eigenen domarar gehabt hat. Zwar treten
<lb/>uns die etwa den deutschen Schöffen entsprechenden rap-
<lb/>menn (Ratmänner) der Hundertschaft im gotländischen Recht
<lb/>mehrfach entgegen2); aber von einem hunderis domari er- 
<lb/>fahren wir nichts, sondern nur, daß es in jedem siettungr
<lb/>mehrere domarar, jedenfalls mehr als drei, gab.3) Von einer
<lb/>markgenossenschaftlichen Bedeutung des hunderi ist, so viel
<lb/>ich sehe, in den gotländischen Quellen nichts zu finden; Von
<lb/>einer kirchlichen nur insofern, als jedes hunderisping bei
<lb/>irgend einer Kirche der Hundertschaft stattfindet.4) Ihren
<lb/>Hamen tragen die gotländischen Hundertschaften lediglich
<lb/>vom Gerichtsorte.5) Unter diesen Umständen ist für die
<lb/>Geschichte der Hundertschaft aus der Verfassung Gotlands
<lb/>wenig Aufklärung zu erhoffen, wie das ja bei der politischen
<lb/>Unselbständigkeit der Insel und bei den verschiedenartigen
<lb/>Einflüssen, denen sie ausgesetzt war, nicht anders zu erwarten
<lb/>war. Es ist möglich, daß wir in den gotländischen Hundert- 
<lb/>schaften eine uralte nationale Bezirkseinteilung zu erblicken
<lb/>haben.6) Aber ebenso denkbar ist auch, daß die erobernden
</p>
            <p>

               <lb/>richtsverhältnisse findet sich Wichtiges in Handlingar rörande Skandi- 
<lb/>naviens historia XXIX (Stockholm 1848) 8. 361 ff.


<lb/>*) Vgl. Schlyter im Glossar zu Gotlandslagen (Lund 1852) 8.268,
<lb/>311; Lindström 11 8.481. — * *) Gotlandsl. 19 § 1, 31, 32, Add. 5. Schlyter
<lb/>a. a. 0. 8.289 identifiziert fälschlich Ratmann und domari. Vgl. dagegen
<lb/>Lindström II 8.486. — *) Gotlandsl. 19 § 35: Man soll drei der Richter
<lb/>von demselben siettungr nehmen (priggia domera af sama siettongj).
<lb/>In später Zeit wird allerdings wiederholt ein hnnderisdomari erwähnt;
<lb/>vgl. Lindström II 8. 488 ff. — 4) Vgl. Lindström H 8. 488. .— •) VgL
<lb/>H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8.192; Lindström II 8. 482. — *) Für diese
<lb/>Ursprünglichkeit des gotländischen hunderi ließe sich die eigentüm- 
<lb/>liche Bestimmung des älteren gotländischen Rechts anführen, daß beim
<lb/>Landverkauf des Sippelosen die Leute seines hunderi ein Locungsrecht
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVM. Gern. Abt 23
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0376.tif"
                n="354"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Svear diese Bezirkseinteihing künstlich schufen und auf sie
<lb/>den heimischen Hundertschaftsnamen übertrugen.

<lb/>Wichtiger als die Frage nach dem Ursprung des got-
<lb/>ländischen hunderi ist die andere Frage, ob nicht die Hundert- 
<lb/>schaft der Svear, wenn auch vielleicht unter anderem Hamen,
<lb/>sich bei den übrigen skandinavischen Völkern wiederfindet.
<lb/>Selten werden wir auf eine wissenschaftliche Frage eine so
<lb/>einstimmige Antwort finden. Die gesamte nordische und aus- 
<lb/>ländische Forschung identifiziert mit dem hundari des Mälar-
<lb/>gebietes das ha er ad der übrigen Skandinavier.1) Hur dem
<lb/>isländischen herab weist man eine andere Bedeutung zu2);
<lb/>im übrigen ist man einig, daß das haerad der Götar, Dänen
<lb/>und Horweger nichts anderes als das hundari der Svear ist.

<lb/>Bei dieser Gleichsetzung von haerad und hundari spielt
<lb/>nun eine Quellenstelle eine Bolle, die geradezu tralaticisch
<lb/>von einem nordischen Schriftsteller in den anderen gewandert
<lb/>ist3) und auch in der deutschen Literatur eine Heimstätte
<lb/>gefunden hat.4) Es ist die Stelle aus Snorri Sturlusons
<lb/>Edda „herr er hundrat" „Heer ist hundert“.5) Wenn also
<lb/>haerad von „haer“ (Heer) abzuleiten ist und haer — Hundert
<lb/>ist, 80 bedeuten — schließt man — haerad und hundari
<lb/>genau dasselbe. Tatsächlich wohnt der Stelle nicht die ge- 
<lb/>ringste Beweiskraft inne. Sie ist einfach ein Glied in einer
<lb/>Stabreimspielerei, in der sämtliche Zahlen von 1 bis 20 und
<lb/>von da an die Zehnerzahlen bis 100 einem mit der be-
</p>
            <p>

               <lb/>haben: pa caupin hunderis menn j sama hunderi sum aign liggr j
<lb/>(Gotlandsl. I, 28 § 4). Vgl. Nordström I 8.14; Hjelmörus 8. 46.


<lb/>*) Die Formen des Wortes sind: aisl. herap, anorw. haerad, aswed.
<lb/>haerap, adSn. haeraeth. Vgl. Axel Kock im Arkiv för nordisk filologi
<lb/>XXI (N. F. XVII) (1905) 8. 859 f. — *) Vgl. unten 8. 381. - ') Vgl.
<lb/>Molbech 8.466; Erik Gustav Geyer, Svea rikes h&amp;fder I (üpsala 1825)
<lb/>8.502, Geschichte Schwedens I (Hamburg 1882) 8.253 Anm. 1; Schlyter,
<lb/>Indeln. 8.16; Nordström I 8.12; Strinnholm II 8.23 Anm. 45; Ancher II
<lb/>8. 412; Velschow, De inst. mil. p. 53; Munch, Norske Folks Historie


<lb/>1,1 8.96; J.E.Sar8, Udsigt 1,1 8.125. — *) J. Grimm, Rechtsaltertömer,


<lb/>4. Aufl. II 8. 58 (538); Dahlmann I 8.140; Maurer, Entstehung des


<lb/>isländischen Staats 8. 9 Anm. 1. Vorlesungen I 8. 40; Waitz, Ver- 
<lb/>fassungsgeschichte I, 3. Aufl. 8. 214; Brunner, Rechtsgeschichte I,
<lb/>2. Aufl. 8.160 Anm. 14. — *) Edda Snorra Sturlusonar I (Hain. Arna-
<lb/>magn. 1848) p. 534 (8k&amp;ldskaparmäl 66).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0377.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 355

<lb/>treffenden Zahl alliterierenden Worte gleichgesetzt werden.
<lb/>Das Ganze wimmelt von Willkürlichkeiten; z. B. soll 3 das
<lb/>Neudorf (porp)1), 9 die Genossen (nautar), 17 das Kirch- 
<lb/>spiel (sökn) bedeuten, ferner sollen die Worte flokkr, sveit,
<lb/>sögn, dünn, ferd, drött, pjöd, die man alle mit „Schar,
<lb/>Trappe, Haufe“ übersetzen kann, die Zahlen 5, 6, 7, 10,
<lb/>14, 20, 30 bezeichnen, endlich wird von den beiden gleiche-
<lb/>bedeutenden2) Worten folk und fylki das erstere mit 40,
<lb/>das letztere mit 50 gleichgesetzt. Dafür, daß die Gleichung
<lb/>„Heer ist hundert" irgend eine reale Grundlage hat, fehlt
<lb/>jeder Anhaltspunkt. Das haben übrigens schon Hans Hilde- 
<lb/>brand und Tengberg erkannt2), und seit ihrem Auftreten
<lb/>ist die unglückselige Gleichung wenigstens aus der nordischen
<lb/>Literatur ziemlich verschwunden.

<lb/>Ist es doch nicht einmal unbestritten, daß haerad wirk- 
<lb/>lich von haer (Heer) abzuleiten ist. Erik Brate4) hat
<lb/>das Wort mit dem deutschen Worte „Heirat" in Verbindung
<lb/>gebracht und beide Worte auf ein urgermanisches Wort
<lb/>„hiwarad“ zurückgeführt, das etwa „Heim“, „Familie“ be- 
<lb/>deutet habe. Demgegenüber halt allerdings Axel Kock5)
<lb/>den Zusammenhang mit haer aufrecht und leitet haerad von
<lb/>dem umordischen „hariraida“ ab, das Heeresausrüstung und
<lb/>später den Distrikt, der ein Heer auszurüsten habe, be- 
<lb/>deute.5) Nimmt man nun auch Kocks Erklärung als die


<lb/>*) Über die Bedeutung von porp vgl. Bhamm S. 18 ff. — *) Vgl.
<lb/>Fritzner I 8. 451, 508; Maurer, Vorlesungen 1,1 8. 385. — *) H. Hilde- 
<lb/>brand, Heidn. Zt. 8. 204; Tengberg 8. 21 Anm. 48. Wenig konsequent
<lb/>ist es, wenn Maurer, Vorlesungen 1,1 8.88 f. die Willkfirlichkeit dieses
<lb/>Stabreimkunststückes zugibt, aber 8. 40 doch die Gleichung herr er
<lb/>hundrat verwertet. Andererseits ist es aber auch nicht richtig, wenn
<lb/>Frhr. v. Schwerin 8. 202, 61 hier das Wort hundrat als Bezeichnung
<lb/>einer ungezählten Menge auffassen will. Es wird genau ebenso wie die
<lb/>übrigen Zahlen als Zahlwort verwendet; nur ist diese Verwendung eine
<lb/>Spielerei. — *) Erik Brate, Härad, im Arkiv für nordisk filologi IX
<lb/>(N. F. V) (1898) 8.180ff., XXII (N. F. XVIII) (1906) 8. 206ff. — •) Axel
<lb/>Kock, Om ordet härad och gründen für häradsindelningen, ebenda
<lb/>XXI (N.F.XVH) (1905) 8.358L. Vidare om ordet härad, ebenda XXII
<lb/>(N. F. XVIII) (1906) 8. 272ff., 386. Lock berührt sich dabei mit der
<lb/>älteren Etymologie; vgl. z. B. A. Dalin, Ordbok üfver svenska spriket I
<lb/>(Stockholm 1850) 8. 741. — ') Dies Heer ist aber sicherlich kein
<lb/>Schiffsheer, wie Lock meint. Vgl. die trefflichen Ausführungen bei

<lb/>28*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0378.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0378"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>35«
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>richtige an, so ist damit für das Verhältnis zum hundari
<lb/>noch nichts gewonnen; denn bei der Heeresausrüstung können
<lb/>die verschiedenartigsten Bezirke die Grundlage geben. In
<lb/>der Tat bezeichnet nun das Wort haerad in den Quellen
<lb/>die verschiedenartigsten Bezirke, nicht bloß Hundertschaften,
<lb/>sondern auch Unterabteilungen derselben, Kirchspiele, Dorf- 
<lb/>bezirke; ja es kommt sogar in der unbestimmten Bedeutung
<lb/>„bewohnte Gegend“ vor.1) Sicher haben wir dabei in vielen
<lb/>Fällen an Bezirke zu denken, die mit der Heeresausrüstung
<lb/>nichts zu tun hatten. Mag die Grundbedeutung sein, welche
<lb/>sie wolle, jedenfalls hat das Wort einen farblosen, allge- 
<lb/>meinen Sinn angenommen; es ähnelt in dieser Beziehung
<lb/>dem deutschen Worte »Gau“, das den nordischen Völkern
<lb/>fehlt und, wie bekannt, ebenfalls die verschiedenartigsten
<lb/>Bezirke bezeichnen kann.

<lb/>Nun ist es ja selbstverständlich, daß das Wort haerad
<lb/>dort, wo es eine geschlossene Bezirkseinteilung darstellt, wo
<lb/>große Landschaften restlos in etwa gleich große Unter- 
<lb/>bezirke, die den Namen haerad führen, sich gliedern, eine
<lb/>technische Bedeutung besitzt. Aber es ist durchaus nicht
<lb/>gesagt, daß diese technische Bedeutung bei den verschiedenen
<lb/>nordgermanischen Völkern dieselbe gewesen ist. Ebenso wie
<lb/>der „Kreis“ in Preußen und der „Kreis“ in Bayern grund- 
<lb/>verschieden von einander sind, ebenso ist es sehr wohl mög- 
<lb/>lich, daß das haerad in Schweden etwas ganz anderes ist
<lb/>ajs in Norwegen oder Dänemark. Jedenfalls müssen wir
<lb/>bei den folgenden Untersuchungen die Scheidung zwischen
<lb/>ost- und westskandinavischen Stämmen beachten. Be- 
<lb/>ginnen wir mit den ersteren.

<lb/>Da ist zunächst zu sagen, daß das haeraj» der Götar2)
<lb/>im südlichen Schweden, in Vestgötaland, Östgötaland und
</p>
            <p>

               <lb/>Steenstrap, Undersegelser, S. 388 ff., die klar beweisen, daß die Härads-
<lb/>einteilung ursprünglich nicht auf den Seekrieg zugeschnitten war.


<lb/>*) Vgl. Bellander 8. 14ff., Tengberg 8. 21; Lehmann 8. 268ff.;
<lb/>Söderwall, Ordbok öfver svenska medeltids-sprlket I (Lund 1890)
<lb/>8. 557; Fritzner I 8. 792ff.; Brate a. a. 0. IX 8. 181 f.; Kock a. a. 0.
<lb/>XXI 8. 865. — * *) Vgl. die Zitate 8. 348ff., ferner Olaf Hylten-
<lb/>Cavallius, Wärend och Wirdame II (Stockholm 1868) 8. 820ff;
<lb/>Rudolf Kjellän in Tidsskrift for Retsvidenskab XI (1896) 8. 231 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0379.tif"
                n="357"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0379"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 357

<lb/>Smäland 4), mit dem h undari der Svear völlig übereinstimmt,
<lb/>sowohl in der Größe wie in der verfassungsrechtlichen Be- 
<lb/>deutung. Auch in den gotischen Landschaften ist das
<lb/>haerapsping die ordentliche Gerichtsversammlung, ist die
<lb/>haerapsnaemd die gewöhnliche Jury, nimmt das haerap
<lb/>einen Teil der Bußen und haftet für heimlichen Totschlag;
<lb/>auch hier finden wir den haerapsalmaenninger. Und wenn
<lb/>wir nichts von einer gotischen haerapskirkia hören und nichts
<lb/>Näheres über die Beteiligung des haerap am Kriegs- und
<lb/>Steuerwesen erfahren, so hat das im wesentlichen seinen
<lb/>Grund in der Unvollständigkeit der Quellen. Gewiß, es
<lb/>gibt Verschiedenheiten. So finden wir als Vorsteher des
<lb/>haerap statt des königlichen laensman den haerapshöfpingi,
<lb/>einen vom Volk gewählten Beamten, neben dem keinerlei
<lb/>besondere Urteiler erwähnt werden2); wir finden unter dem
<lb/>haerapsping noch ein besonderes Viertelsgericht (fiaerpungs-
<lb/>ping) mit einem fiaerpungshoefpingi als Vorsitzenden3);
<lb/>endlich ist es eine — wohl aus der politischen Unterwerfung
<lb/>der Götar durch die Svear zu erklärende — gotische Eigen- 
<lb/>tümlichkeit, daß ein Drittel des haerapsalmaenninger dem
<lb/>Könige gehört.4) Aber alle diese Unterschiede vermögen
</p>
            <p>

               <lb/>') Über die einzelnen götischen haerap vgl. H. Hildebrand,
<lb/>Heidn. Zt. 8. 156ff.; Tengberg 8.15ff.; Styffe, Skandinavien S. 108ff.
<lb/>— *) Vgl. Schlyter, Indeln. 8. 60; Nordström I 8. 16ff., II 8. 510 f.;
<lb/>B-lk, Frey 1841 8.162 ff.; Reuterdahl II, 1 S. 65 f.; Linder a. a. 0. 8. 3;
<lb/>ödberg a. a. 0. 8. 23 ff.; Styffe, Skandinavien 8. 100; Naumann a. a. 0.
<lb/>8. 6; Lehmann 8.10; E. Hildebrand 8. 17; Frhr. v. Schwerin 8. 203f.
<lb/>In jüngeren Stellen der Götarechte findet sich auch die Bezeichnung
<lb/>domari oder domhaera; vgl. Nordström 1 8.16 Anm. 6. Die latei- 
<lb/>nische Bezeichnung für herapshöfpingi ist prolocutor; vgl. Diplom.
<lb/>Suec. I, 577 (1274), 690 (1279), 736 (1281), 836 (1225). Über die Wahl
<lb/>des haerapshöfpingi vgl. E. Hildebrand 8.144. — *) Vgl. Schlyter, Indeln.
<lb/>S. 60; Nordström I 8. 18, II S. 507; Strinnholm U 8.78; Naumann
<lb/>a. a. 0. 8. 6; Lehmann 8.11; Frhr. v. Schwerin 8. 205. — 4) Vgl. Carl
<lb/>Gustav Styffe, Framställning af de s» kallade grundregalernas upp-
<lb/>komst och tillämpning i 8vorige, in: Eongl. vitterhets-historie och
<lb/>antiqvitets akademiens handlingar XXIV (N. F. IV) (Stockholm 1864)
<lb/>S. 283f.; Knut Ferdinand Lagus, Om jordaskipten enligt svensk:
<lb/>finsk lagstiftning (Akad. afhandl. Helsingfors) (Helsingfors 1857) 8.18 f.;
<lb/>H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8.122; HjelmSrus 8. 51 ff., 60L; E. Hilde- 
<lb/>brand 8.17 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0380.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>doch nicht die Übereinstimmung zwischen dem sveischen
<lb/>hundari und dem gotischen haerap zu verwischen. Beide
<lb/>sind offenbar identisch, und dem entspricht es auch, wenn
<lb/>in König Magnus Eriksons Landslag und überhaupt in den
<lb/>späteren Quellen auch das sveische hundari unter der Be- 
<lb/>zeichnung haera]p mit einbegriffen ist.1)

<lb/>Ist aber das gotische haeraf) mit dem hundari der Svear
<lb/>identisch, so muß das auch für das unmittelbar angrenzende
<lb/>dänische haeraetha) gelten, das sich in allen dänischen
<lb/>Landschaften gleichmäßig findet, in Mailand, Blekinge und
<lb/>Schonen ebenso wie auf den Inseln, in Jütland und in
<lb/>Schleswig, wo es unter dem Namen „Harde“ bis zur
<lb/>preußischen Einverleibung die allgemeine Landeseinteilung
<lb/>darstellte.s) Stärker noch als im Götaland hat allerdings
<lb/>in Dänemark das Königtum an der alten volksrechtlichen
<lb/>Verfassung gerüttelt. Daß wir in den Quellen nichts mehr
<lb/>von einer Allmende des haeraeth erfahren, hängt offenbar
<lb/>mit der starken Ausbreitung des Bodenregals der dänischen
<lb/>Könige zusammen.4) Und ebenso müssen wir es wohl auf
<lb/>den Einfluß des Königtums zurückführen, daß der dem
<lb/>haerapshoefpingi entsprechende alte Volksbeamte des hae- 
<lb/>raeth in der Zeit, in die unsere Quellen zurückreichen,
<lb/>verschwunden ist, und nur ein königlicher umbuzman
<lb/>(exactor regis), später auch Vogt genannt, im haeraeth zu- 
<lb/>gleich als Finanz- und Vollzugsbeamter und als Gerichts-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Schlyter, Hauptglossar 8. 306; H. Hildebrand, Heidn. Zt.
<lb/>8. 204. — * *) Über das dänische haeraeth vgl. vor allem Steenstrup,
<lb/>Undersogelser 8. 375 ff. Über die einzelnen dänischen haeraeth vgl.
<lb/>die Karte ebenda hinter 8. 404, ferner Styffe, Skandinavien 8. 9 ff. —


<lb/>*) Über die einzelnen Harden in Schleswig vgl. Ohr. L. E. Sternann,
<lb/>Geschichte des öffentlichen und Privatrechts des Herzogtums Schles- 
<lb/>wig I (Kopenhagen 1866) 8. 14ff.; Sach I 8. 107ff. In Waldemars
<lb/>Jordebog (13. Jahrhundert) reicht die Hardeneinteilung bis zur Schlei
<lb/>und dem Dannewerk. Die im wesentlichen von Dänen besiedelte
<lb/>Halbinsel Schwänzen (Svanse) taucht zuerst 1352 als Rysbyharde auf,
<lb/>im Übrigen finden wir südlich von Schlei und Dannewerk eine Harden- 
<lb/>einteilung erst im 15. und 16. Jahrhundert; vgl. Sach I 8. 41 f., 133ff.,
<lb/>III 8.16, 40ff. — *) Vgl. Velschow, De inst. mil. p. 64; Larsen 8.428f.;
<lb/>Steenstrup, Studier 8. 325ff., bes. 8. 346ff.; Hjelmerus 8. 56ff.; Styffe,
<lb/>Skandinavien 8. 8; Matzen 8.145f.; Meitzen II 8. 514.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0381.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 359
</p>
            <p>

               <lb/>beamter fungiert.* 1) Aber im übrigen nimmt im dänischen
<lb/>Staatsleben das haeraeth genau dieselbe zentrale Stellung
<lb/>wie das schwedische hundari ein; es ist der ordentliche
<lb/>Gerichts-, Heeres- und Steuerbezirk.2) Und ebenso wie im
<lb/>Svealande finden wir die haeraethskirkiae als kirchlichen
<lb/>Mittelpunkt.3) Ja, wir haben sogar einen starken Anhalts- 
<lb/>punkt dafür, daß das dänische haeraeth in gar nicht allzu
<lb/>früher Zeit den Hundertschaftsnamen geführt hat. Saxo
<lb/>Grammaticus berichtet uns von König Frotho: Frico sub
<lb/>sponsalium fide sororem ac centurionatum dedit.4 *) Ich wüßte
<lb/>in der Tat nicht, wie man das Wort centurionatus anders
<lb/>als „Hundertschaft" übersetzen sollte.9) Also die Hundert- 
<lb/>schaft war den Dänen bekannt, und offenbar ist sie einfach
<lb/>mit dem späteren haeraeth zu identifizieren.6) Deshalb ist
<lb/>es auch ganz in der Ordnung, wenn in der dänischen Über- 
<lb/>setzung des gotländischen Hechts das Wort hunderi einfach
<lb/>mit härad wiedergegeben wird.7 *)

<lb/>Unter diesen Umständen ist es wohl gerechtfertigt, in der
<lb/>Hundertschaft eine nationale Volkseinteilung der ostskandi-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Ancher II S. 414ff., 427ff; Velschow, Om Bryderne, in
<lb/>Historisk Tidsskrift I (1840) 8.144 Anxn.; Molbech 8.468; Larsen 8.308;
<lb/>Nielsen 8. 87ff; Stemann, Retshistorie 8. 212ff.; Lehmann 8.107f.;
<lb/>Matzen 8.16f.; Fihr. v. Schwerin 8.208ff. — *) Vgl. Ancher II 8. 410ff.;
<lb/>Velschow, De inst. mil. p. 53ff.; Molbech 8. 466ff.; Larsen 8. 256, 535;
<lb/>Steenstmp, Studier S. 18f.; Stemann, Retshistorie 8. 66, 211 ff.; Leh- 
<lb/>mann 8.106f., 109f.; H. Hildebrand, Medeltid I 8.236f.; Matzen 8.15ff,
<lb/>148 ff ; ETslev 8. 67 ff, 129 ff. — *) Vgl. O. Nielsen, Om Herredskirker


<lb/>i Danmark, in Nye kirkehistoriske Samlingar III (Kjebenhavn 1864/66)


<lb/>S. 289ff.; Matzen S. 17£.; Steenstrup, Undersegelser S. 401 ff.— 4) Saxo


<lb/>Grammaticus V ed. Müller p. 216, ed. Holder p. 144. Vgl. auch Frhr.


<lb/>v. Schwerin 8. 208f. — •) Herrmann, Erläuterungen zu den ersten


<lb/>neun Büchern der dänischen Geschichte des Saxo Grammaticus (Leipzig
<lb/>1901) I 8.193 übersetzt auch einfach .Hundertschaft”. — •) Zweifel- 


<lb/>hafter sind andere Stellen, wo das Wort centuriare verwendet wird;
<lb/>vgl. Saxo Gramm. VIII ed. Holder p. 261 (quoadusque Haraldus aciem
<lb/>centuriasset), XIII p. 414 (acies centuriatis globis), XIII p. 439 (que
<lb/>cum centuriatis parumper ordinibus constitisset). Immerhin möchte
<lb/>ich glauben, daß Saxos Vorliebe für dies antike Wort ihren Grund in
<lb/>dem darin liegenden Hinweis auf die Hundertschaftseinteilung hat. —


<lb/>7) Vgl. die synoptische Ausgabe von Schlyter in Corp. iuris Sueo-Got.


<lb/>VII 8. Iff.
</p>

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                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>360
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>navischen Stämme, sowohl der Dänen wie der Schweden,
<lb/>zu erblicken. Was die Dänen und Götar veranlaßt hat, den
<lb/>alten Namen „hundari“ durch die farblose Bezeichnung
<lb/>haerad zu ersetzen, darüber sind nur Vermutungen möglich.1)
<lb/>Daß eine solche Vertauschung der Bezeichnungen nichts Un- 
<lb/>gewöhnliches ist, zeigt die Analogie Deutschlands, wo ja
<lb/>ebenfalls das farblose Wort „Gau“ mehrfach an die Stelle
<lb/>älterer prägnanterer Bezeichnungen getreten ist.

<lb/>Allerdings nur in den Gegenden haben wir diese natio- 
<lb/>nale Hundertschaftseinteilung zu suchen, die wirklich volks- 
<lb/>mäßig erobert und besiedelt wurden, nicht dagegen dort,
<lb/>wo che Besiedelung allmählich durch Einzelkolonisation sich
<lb/>vollzog.2) Schon oben haben wir gesehen, daß in den noch
<lb/>bis in die spätere Zeit dünn bevölkerten Ländern des
<lb/>Nordens, Gestrikland, Helsingland, Medelpad und
<lb/>JLngermanland, jede der Hundertschaftseinteilung ent- 
<lb/>sprechende Landeseinteilung fehlte.8) Aber auch die jen- 
<lb/>seits des Wetter- und Wener-Sees gelegenen gotischen Land- 
<lb/>schaften Närike undVermland sind solche Kolonisations- 
<lb/>gebiete. Sind sie auch im späteren Mittelalter in Haerad
<lb/>eingeteilt, so ist doch die Abgrenzung derselben äußerst
<lb/>schwankend, und man wird deshalb wohl an eine später
<lb/>eingefuhrte Bezirkseinteilung zu denken haben.8) Auf die
<lb/>eigentümliche Sonderstellung der gotländischen Hundert- 
<lb/>schaften war schon oben hingewiesen worden. Dagegen
<lb/>werden wir Öland, dessen Einteilung in Haerad schon im
<lb/>13. Jahrhundert bezeugt ist5), den volkstümlich besiedelten
<lb/>Kernlanden mit alter Hundertschaftseinteilung zurechnen,
</p>
            <p>

               <lb/>Eine geistreiche, wenn auch schwerlich richtige Vermutung
<lb/>äußert H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8.121. Er hält die Bezeichnung
<lb/>haerad für ein Charakteristikum solcher Gegenden, in denen die ein- 
<lb/>heimische Bevölkerung durch ein anderes Volk unterworfen wurde;
<lb/>die Namensänderung schließe eine Herabsetzung in sich, gleichsam
<lb/>ein Begehren, den Hundertschaften ihren volkstümlichen Charakter
<lb/>abzusprechen, da für den Sieger nicht der organisierte Volksteil,
<lb/>sondern allein der abgegrenzte Landesteil Bedeutung besessen habe.

<lb/>— *) Vgl. auch H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8.208 f. — *) Vgl. oben 8.348.

<lb/>— *) Vgl. Schlyter, Indeln. 8. 48f.; H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8.156,
<lb/>161, Medeltid 8.43; Tengberg 8.14, 16, 24. — *) Diplomat. Suec. I,
<lb/>736 (1281).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0383.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 361


<lb/>und ebenso erscheinen mir die neuerdings geäußerten Zweifel
<lb/>an dem höheren Alter der Schleswiger Harden1) wenig
<lb/>begründet.

<lb/>In diesen Kernlanden aber dürfte die Hundertschafts- 
<lb/>einteilung ursprünglich sein, in die Zeit der Besiedelung
<lb/>zurückreichen. Gewiß ist sie nicht immer konstant geblieben;
<lb/>wir haben Zeugnisse dafür, daß neue Hundertschaften sowohl
<lb/>durch Teilung wie durch Vereinigung alter Hundertschaften
<lb/>entstanden.2) Aber doch weisen ganz entschiedene Anhalts- 
<lb/>punkte auf ihre Ursprünglichkeit hin.

<lb/>Das gilt zunächst einmal von den Hundertschafts- 
<lb/>namen. Allerdings die öländischen und gotländischen
<lb/>Hundertschaftsnamen vermögen uns wenig zu sagen; hier
<lb/>auf Gotland und Öland ist die Hundertschaft durchweg nach
<lb/>ihrer Hauptdingstätte benannt. Das gilt auch für einen
<lb/>großen Teil der dänischen Häradsnamen. Und wenn die
<lb/>übrigen dänischen Härad meist von ihrer geographischen
<lb/>Lage oder Beschaffenheit ihren Namen tragen3), so läßt
<lb/>sich daraus für das Alter nichts entnehmen. Immerhin ge- 
<lb/>währen doch manche dänische Hundertschaftsnamen Anhalts- 
<lb/>punkte für ein hohes Alter der Hundertschaften. Die Hundert- 
<lb/>schaft muß, worauf schon Steenstrup4) hingewiesen hat,
<lb/>älter sein als die Entwickelung der Handelsplätze. Sonst
<lb/>wäre es unerklärlich, warum eine ganze Anzahl von Hundert- 
<lb/>schaften, in denen alte bedeutende Kaufstädte gelegen sind,
<lb/>nicht von diesen, sondern von unbedeutenden Landorten
<lb/>ihre Benennung entlehnen. Um nur ein Beispiel zu nennen:
<lb/>Wenn das haeraeth, in dem die schon zu Karls des Großen
<lb/>Zeit als wichtiger Handelsplatz erwähnte Stadt Schleswig
<lb/>(Sliesthorp 804, Sliaswic 850; Dän Haithabu) liegt5 * * 8), nicht
<lb/>nach ihr, sondern nach dem Dörfchen Struxdorf benannt ist,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Sach I 8.139. — *) Vgl. Tengberg 8. 23 f.; Styffe, Skandi- 


<lb/>navien 8.129, 173,176, 252f., 254; Steenstrup, Undersegelser 8. 386f.,


<lb/>391 f. — *) Vgl. Steenstrup a. a. 0. 8.392 ff. — 4) Vgl. Steenstrup a. a. O.


<lb/>S. 390 f. — *) Schleswig war bis ins 14. Jahrhundert auch der Sprache


<lb/>nach eine dänische Stadt; vgl. August Sach, Geschichte der Stadt


<lb/>Schleswig (Schleswig 1875) 8. 170ff., Herzogtum Schleswig III


<lb/>8. 217ff, 227.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0384.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Siegfried Rietschel,


<lb/>so ist ohne weiteres klar, daß diese Benennung in eine Zeit
<lb/>zurückgeht, in der Schleswig noch nicht jene Bedeutung
<lb/>hatte. Wenn endlich in Dänemark ein Froeshaeraeth, ein
<lb/>Hoethershaeraeth, ein Othenshaeraeth Vorkommen, so beweist
<lb/>das, daß der Ursprung dieser nach Gottheiten benannten
<lb/>Hundertschaften in der Heidenzeit zu suchen ist.1)

<lb/>Vielsagender noch sind die Hundertschaftsnamen auf
<lb/>dem schwedischen Festland. Zwar darauf, daß im Svea-
<lb/>land zwei Hundertschaften Torsäkir und Ulleräkir heißen,
<lb/>möchte ich nicht, wie Frhr. v. Schwerin2 *) es tut, allzuviel
<lb/>Gewicht legen. Da beide nach ihrem Hauptort heißen,
<lb/>beweist der Name nur, daß der Hauptort, nicht aber, daß
<lb/>die Hundertschaft in heidnische Zeit zurückreicht.8) Und
<lb/>auch sonst finden sich hier Hundertschaften, die nach ihrem
<lb/>Hauptort oder nach geographischen Eigentümlichkeiten be- 
<lb/>nannt sind. Aber neben ihnen stehen in großer Anzahl solche,
<lb/>deren Name ein patronymisch gebildeter Sippen- oder Ge- 
<lb/>schlechtsname ist, also nicht dem Lande, sondern der natür- 
<lb/>lichen Gliederung des Volkes entstammt. Das tritt am
<lb/>klarsten hervor bei den Hundertschaftsnamen, die mit dem
<lb/>Worte „kind“ (Geschlecht, Sippe) zusammengesetzt sind:
<lb/>Käkind und Frökind in Vestgötaland, Bankekind, Hanekind,
<lb/>Skärkind, Hamarkind, Biärkekind und Ostkind in Ostgöta-
<lb/>land. Aber auch die auf -ingja endenden Hundertschafts- 
<lb/>namen des Svealandes sind sicher derartige Patronymika;
<lb/>ich nenne Färingja, Sämingja, Närdingja in Upland, Snäf-
<lb/>vingja in Vestmanland.*) Eine derartige Verwendung von
<lb/>Sippennamen zur Bezeichnung geschlossener territorialer
<lb/>Verbände war eigentlich nur möglich in einer Zeit, in der
<lb/>sich natürliche und räumliche Gliederung des Volkes deckte,
<lb/>in der Zeit der sippenweise erfolgten Besiedelung. Offenbar
</p>
            <p>

               <lb/>l) Vgl. Frhr. v. Schwerin 8. 211. — *) Vgl. ebenda 8. 210f. —


<lb/>») Vgl. H. Hüdebrand, Heidn. Zt. 8.147 Anm. ** — 4 * * *) Die einzelnen


<lb/>Hundertschaftsnamen findet man bei Tengberg, H. Hildebrand und


<lb/>Styffe verzeichnet. Vgl. übrigens H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8. 118;


<lb/>Tengberg 8. 22; nur ist dort statt von Sippennamen unzutreffend von


<lb/>Völkerschaftsnamen die Rede. Übrigens dürfte noch manche andere


<lb/>schwedische Hundertschaftsbezeichnung eine Sippenbezeichnung sein,


<lb/>so vor allem die Namen auf -inga und -uuga.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0385.tif"
                n="363"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 363


<lb/>erhielten damals manche Hundertschaften, die entweder ganz
<lb/>oder wenigstens zum überwiegenden Teil von einer Sippe
<lb/>gebildet wurden, ihren Hamen von eben dieser Sippe.

<lb/>Ebenfalls in die Zeit der Besiedelung weist uns noch
<lb/>eine andere wiederholt vorkommende Eigentümlichkeit der
<lb/>Hundertschaftsbenennung. Mehrfach können wir die Beob- 
<lb/>achtung machen, daß im Sveargebiete die Hundertschaften
<lb/>einen Hamen tragen, dem der gleiche Wortstamm zugrunde
<lb/>liegt wie dem Hamen des Hauptortes. So hat Faeringa-
<lb/>hundari als Mittelpunkt Faeringatunir, Yalendahundari Valen-
<lb/>tunir, Solendahundari Solentunir, Simbohundari Simtunir,
<lb/>Habohundari Hatunir, Tyurbohundari Thyretunir, endlich
<lb/>Hagund Hagby.1) In allen diesen Fällen kann der Hundert- 
<lb/>schaftsname kaum, wie das sonst häufiger der Fall ist, vom
<lb/>Ortsnamen abgeleitet sein; beide sind vielmehr offenbar
<lb/>zu gleicher Zeit gebildet worden und zwar, da die Orts- 
<lb/>namen auf -tunir oder -by zu den ältesten gehören, zur
<lb/>Zeit der Besiedelung. So deuten die Benennungen ent- 
<lb/>schieden auf eine Ursprünglichkeit der Hundertschaftsein- 
<lb/>teilung.

<lb/>Darauf deutet aber auch die ganze eigentümliche
<lb/>zentrale und universale Bedeutung der Hundertschaft. Ge- 
<lb/>richtlich und verwaltungsrechtlich, wirtschaftlich und kirch- 
<lb/>lich steht das hundari im Mittelpunkt. Wo wir ein Volks- 
<lb/>beamtentum finden, gehört es der Hundertschaft an. nirgends
<lb/>findet sich eine Spur einer anderen Landeseinteilung, bei
<lb/>der auch nur der Gedanke aufkommen könnte, daß sie der
<lb/>Hundertschaftseinteilung gegenüber die ursprünglichere sei.
<lb/>Daß die sowohl in Schweden wie in Dänemark vorkommen- 
<lb/>den fiaerpungar und pripiungar2) nichts anderes als Bruch- 
<lb/>teile von Hundertschaften sind, bedarf keines Beweises. Die
<lb/>Einteilung in Kirchspiele (sokn) trägt einen durchaus kirch- 
<lb/>lichen Charakter; die Einteilung in Schiffsbezirke (schwed.
<lb/>skiplagh; dän. skipaen) dient einzig und allein dem See-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. Schlyter, Indeln. 8. 28; Tengberg 8. 22. — *) Vgl. Amira,
<lb/>Hecht 8. 72f. (122 f.) Für Schweden vgl. Nordström I 8. 11 f., 18;
<lb/>Strinnholm II 8. 78; Beuterdahl II, 1 8. 665.; Schlyter, Hauptglossar
<lb/>S. 166, 756. Für Dänemark vgl. Steenstrup, Studier 8.19; Matzen 8.18.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0386.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0386--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Siegfried Rietschel,


<lb/>krieg und ergreift wenigstens in Schweden allein das Küsten- 
<lb/>gebiet (rojnn).1)

<lb/>Am ehesten könnte man eine Ursprünglichkeit bei zwei
<lb/>Landeseinteilungen annehmen, die nur in ganz begrenzten
<lb/>Gebieten Vorkommen, der schwedischen Bo-Einteilung und
<lb/>der dänischen Syssel-Einteilung.

<lb/>Die Bo-Einteilung2) beschränkt sich auf Vestgöta-
<lb/>land und Daisland. Für diese Gebiete wird sie durch ein
<lb/>eigentümliches Stück des älteren vestgötischen Rechtes be- 
<lb/>zeugt3), das von der Verteilung der Bußen des Landsthings
<lb/>unter die einzelnen Distrikte handelt (horo hing lot skal
<lb/>skiptae). Danach bildeten immer einige Hundertschaften
<lb/>ein Bo, deren es im ganzen acht gab; die Verteilung er- 
<lb/>folgte in der Weise, daß zunächst jedes Bo seinen Anteil
<lb/>erhielt und innerhalb des Bo dann die einzelnen Hundert- 
<lb/>schaften sich in ihre Portion teilten. Das ist im Grunde
<lb/>alles, was uns von dieser Landeseinteilung direkt berichtet
<lb/>wird. Weiter führt uns die Tatsache, daß diese acht Be- 
<lb/>zirke ihren Namen von den acht in Vestgötaland gelegenen
<lb/>Uppsalagütem tragen, die uns das jüngere vestgötische
<lb/>Recht überliefert.4) Man nimmt deshalb wohl mit Recht
<lb/>an, daß sie die Verwaltungsbezirke der auf diesen Uppsala- 
<lb/>gütern residierenden königlichen Beamten waren. Ob sich
<lb/>darin ihre Bedeutung erschöpfte, oder ob sich diese könig- 
<lb/>liche Verwaltung bloß an eine alte volkstümliche Gliederung
<lb/>des Landes und Volkes anschloß, läßt sich nicht mit Sicher- 
<lb/>heit entscheiden. H. Hildebrand nimmt das letztere an und
<lb/>verweist auf die eigentümlichen geographischen Verhältnisse;
<lb/>die acht Uppsalagüter liegen nämlich zusammengedrängt auf
</p>
            <p>

               <lb/>l) Vgl. Amira, Recht 8. 73 (123); K. Maurer, Vorlesungen I, 1
<lb/>8. 54f. Für Schweden vgl. Schlyter, Indeln. 8. 15ff.; Nordström I
<lb/>8. 22ff; Ramstedt S. 6ff.; H. Hildebrand, Medeltid II (Stockholm 1884)
<lb/>S. 621 ff. Für Dänemark vgl. Velschow, De instit. milit. p. 59 f.; Ste-
<lb/>mann, Retshistorie S. 66; Steenstrup, Studier 8.188 ff.; Matzen S. 20ff.;
<lb/>Erslev 8. 185 ff. — *) Über die Do-Einteilung vgl.: 0. Rahen ins,
<lb/>Diss. de antiquis Westro-Gothiae legiferis (Upsalis 1769) p. 7ff.;
<lb/>Schlyter, Indeln. 8.11 ff. und im Glossar zu Vestgötalagen 8. 368, 556;
<lb/>Reuterdahl II. 1 8. 66; H. Hüdebrand, Heidn. Zt. 8.157 ff. - ') Vest- 
<lb/>götalagen ed. Schlyter 8. 69 f. — *) Ebenda II mölno-B. § 8 S. 194.
</p>

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                n="365"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0387--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 365
</p>
            <p>

               <lb/>einem verhältnismäßig kleinen Landstrich südlich des Wener-
<lb/>sees, so daß die einzelnen Bezirke strahlenförmig davon
<lb/>ihren Ausgang nehmen und ziemlich langgestreckt sind.
<lb/>Während Hildebrand aber annimmt, daß solche Bezirke für
<lb/>Verwaltungszwecke höchst ungeeignet seien, und sie deshalb
<lb/>als das Ergebnis natürlicher, volkstümlicher Verhältnisse be- 
<lb/>trachtet, möchte ich aus dem Befunde gerade das Gegenteil
<lb/>schließen; mir scheint es klar, daß diese Bo-Einteilung nicht
<lb/>dem nachbarlichen Zusammenschluß des Volkes ihre Ent- 
<lb/>stehung verdankt, sondern dem Königtum, das bei der
<lb/>Organisation der Verwaltung notgedrungen die vorhandenen
<lb/>Königsgüter zum Ausgangspunkt nehmen mußte.

<lb/>Viel eher könnte man bei der Syssel-Einteilung1),
<lb/>die sich in Dänemark, und zwar nur in Jütland, als welt- 
<lb/>liche Einteilung findet, an eine alte volkstümliche Einteilung
<lb/>denken. Schon in den älteren Quellen finden wir ganz Jütland
<lb/>und Schleswig mit Ausnahme des nordfriesischen Distrikts
<lb/>in größere Bezirke geteilt, die den Namen syssel führen,
<lb/>und deren jeder mehrere Hundertschaften umfaßt. Diese
<lb/>Landeseinteilung ist gerade in den letzten Jahrzehnten Gegen- 
<lb/>stand außerordentlich intensiver Untersuchungen gewesen.
<lb/>Dabei ist man neuerdings meist zu dem Resultat gelangt,
<lb/>daß die Syssel-Einteilung eine relativ junge, vom Königtum
<lb/>für Verwaltungszwecke geschaffene Landeseinteilung ist, die
<lb/>sich allerdings vereinzelt an ältere volkstümliche Verbände
<lb/>anzulehnen sctfeint.2) Als Anhänger dieser Ansicht nenne
</p>
            <p>

               <lb/>x) Über die Syssel-Einteilung vgl. Ancher II S. 413f.; Velschow
<lb/>in Historisk Tidskriffc I 8.127 ff., 144 Anm.; Larsen 8.121 ff., 256; Nielsen
<lb/>8. lff.; Stemann, Retshistorie 8. 66 f.; Steenstrup, Studier 8. 3 ff.,
<lb/>Undersegelser 8. 376ff.; Matzen 8. 10ff.; Amira, Recht 8. 124 (74);
<lb/>K. Maurer, Vorlesungen I, 1 8. 59ff. — *) Merkwürdigerweise scheint
<lb/>keiner der Vertreter dieser Ansicht bisher auf den Gedanken gekommen
<lb/>zu sein, Syssel- Einteilung und 8o-Einteilung miteinander in Parallele
<lb/>zu setzen. Eine solche Vergleichung liegt sehr nahe angesichts der
<lb/>Tatsache, daß den Hauptort mehrerer Sysseler, nach dem sie benannt
<lb/>sind, ein altes Königsgut bildet; vgl. Nielsen 8. 4; Steenstrup. Under- 
<lb/>segelser 8.384. Für die Frage nach der Ursprünglichkeit der Sysseler
<lb/>ist dieser Zusammenhang mit dem Königsgut nicht entscheidend; man
<lb/>könnte das königliche Gut ebensowohl für den alten nationalen
<lb/>Mittelpunkt eines ehemaligen Kleinreiches wie für den Ausgangspunkt
<lb/>einer künstlich geschaffenen königlichen Verwaltung halten.
</p>
            <p>

               <lb/>G
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0388.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0388--><p/>
            <p>

               <lb/>366
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>ich Stemann, Matzen, Maurer, v. Amira; auch Dahlmann
<lb/>neigte bereits dazu. Ich muß gestehen, daß ich gewisse
<lb/>Zweifel nicht unterdrücken kann. Das Hauptargument der
<lb/>herrschenden Lehre ist das Wort syssel, das ebenso wie im
<lb/>heutigen Dänisch soviel wie Amt, Verwaltungsbezirk be- 
<lb/>deutet, ferner die Tatsache, daß die Syssel-Einteilung sich
<lb/>auch in Norwegen findet, und daß dort tatsächlich die syslur
<lb/>die Amtsbezirke der Krongutsverwaltung darstellen.1) Ge- 
<lb/>rade die herrschende Lehre wird nun nicht bestreiten, daß
<lb/>zwischen den dänischen und den norwegischen Sysseler ein
<lb/>gewisses historisches Abhängigkeitsverhältnis besteht, sei es
<lb/>auch nur in der Benennung. Und da wäre es sehr wohl
<lb/>denkbar, daß der Name von Norwegen her auf eine dänische
<lb/>Landeseinteilung übertragen ist, die ganz anderen Zwecken
<lb/>diente und früher einen ganz anderen Namen führte, den
<lb/>sie bei dieser Gelegenheit ebenso einbüßte, wie der alte
<lb/>Name der Hundertschaft sich zugunsten des Namens haerad
<lb/>verlor. Diesen dänischen Sysseler scheint nämlich etwas zu
<lb/>fehlen, was für einen Verwaltungsbezirk geradezu unerläßlich
<lb/>erscheint und was die norwegische sysla im syslumann be- 
<lb/>sitzt, der Verwaltungsbeamte. Adle Versuche, einen der- 
<lb/>artigen Sysselvorstand in den Quellen aufzuspüren, sind
<lb/>bisher vergeblich gewesen.2) Dagegen fehlt es nicht an
<lb/>Anhaltspunkten, die entschieden für die Ursprünglichkeit
<lb/>der Sysseler sprechen.* 8)

<lb/>Daß das Sysselgericht in Grundstücksprozessen zuständig
<lb/>ist, möchte ich allerdings nicht als entscheidend ansehen;
<lb/>auch daß wir später in den verschiedenen Sysseler ver- 
<lb/>schiedene Maße finden, ließe sich auf königliche Verwaltungs- 
<lb/>maßregeln zurückführen. Viel bedeutungsvoller ist der Rechts-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Über die norwegische sysla vgl. Keyser, Efterladte Skrifter II


<lb/>8. 209ff.; Munch, Samlede Afhandlinger I (Kristiania 1878) 8. 85 ff;
<lb/>Sars, Udsigt II 8.138ff.; Karl Lehmann, Abhandlungen zur germa- 
<lb/>nischen, insbesondere nordischen Rechtsgeschichte (Berlin u. Leipzig
<lb/>1888) III. Der Ursprung des norwegischen Sysselamtes 8. 175ff.;
<lb/>K.Maurer in Krit. Vjschr. XXXI (N. P. XII) (1889) 8. 208ff.; K. Maurer,
<lb/>Vorlesungen 8. 59ff.; Taranger, Udsigt II 8. 244ff. — *) Vgl. Nielsen
<lb/>8. 87 f.; Steenstrup, Undersegelser 8. 379. — *) Über das Folgende vgl.
<lb/>vor allem Nielsen 8. 5 ff.; Steenstrup, Undersegelser 8.381 ff.
</p>

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                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0389--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 367


<lb/>satz, daß beim kjenseed (Geschlechtseid) die Eideshelfer
<lb/>nicht nur aus der näheren Verwandtschaft des Schwörenden,
<lb/>sondern auch aus derselben Syssel genommen werden müssen.1)
<lb/>Das deutet entschieden auf uralte Zusammengehörigkeit der
<lb/>Sysselbewohner. Besonderes Gewicht möchte ich aber einer
<lb/>Stelle beilegen, die von König Christophs I. (1252—1259)
<lb/>Königswahl handelt: cum tempore electionis vestrae in regem
<lb/>in communibus placitis quasi in qualibet diocesi habitis aperte
<lb/>promiseritis.2) Wir sehen hier die Sysselthinge — denn nur
<lb/>diese können gemeint sein — in deutlicher Beziehung zu
<lb/>der Königswahl. Und damit gewinnt allerdings jene alte,
<lb/>zuletzt von Nielsen vertretene Ansicht3) an Boden, daß wir
<lb/>in den Sysseler Jütlands alte Kleinreiche zu erblicken
<lb/>haben, die auch nach der Begründung eines einheitlichen
<lb/>Reiches nicht ganz ihrer alten Selbständigkeit verlustig ge- 
<lb/>gangen sind, und daß die königliche Verwaltung einfach
<lb/>später diese alte Landeseinteilung benutzte.

<lb/>Dazu stimmen auch durchaus die Sysselnamen. Daß sie
<lb/>— wenigstens zum Teil — auf ein hohes Alter zurückgehen,
<lb/>muß man schon daraus schließen, daß nicht die großen Kauf- 
<lb/>städte, auch nicht immer Ortschaften mit Königsgut, sondern
<lb/>oft kleine Dörfer Mittelpunkt einer Syssel waren und ihr den
<lb/>Namen gaben; ich erinnere an Idstedt, ferner an Eilum, das
<lb/>sogar niemals Kirchdorf gewesen ist.4) In einer Zeit, in der
<lb/>schon Handelsstädte auf blühten, insbesondere in der Zeit
<lb/>Harald Blaatands (935—985), in die man bisweilen die
<lb/>Sysseleinteilung hat verlegen wollen5), wäre das schwerlich
<lb/>möglich gewesen. Noch deutlicher aber drängt sich uns
<lb/>dieser Zusammenhang mit uralten nationalen Gemeinschaften
<lb/>auf, wenn wir bei Ptolemaeus H, 11 lesen, daß auf Jütland
<lb/>die Charuden und nördlich von ihnen die Kimbern angesessen
<lb/>waren, und wenn uns später im Norden Jütlands eine Himber-
</p>
            <p>

               <lb/>q Jydske Lov 1,1. — *) Scriptor, rer. Dan. V p. 594; vgl. Nielsen
<lb/>8.28 k. — •) Vgl. Langebek n. Sulun, Scriptores rerum Danicarum VII
<lb/>(Hauniae 1792) 8. 554k. Anm. 3; Larsen S. 121 ff., 256; Nielsen 8. 87.
<lb/>— 4) Vgl. Sach I 8.128,116. — *) Vgl. vor allem F. H. Jahn, Almin-
<lb/>delig Udsigt over Nordens, isaer Danmarks Erigsvaesen i Middelalderen
<lb/>(Kjebenhavn 1825) 8.18ff.; N. M. Uetersen, Danmarks Historie i Hede- 
<lb/>nold HI (Kjevenhavn 1837) 8. 201; Dahlmann I 8.144.
</p>

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                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0390--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>syssel und südlich davon eine Harthesyssel entgegentritt.1)
<lb/>Unter diesen Umständen möchte man allerdings die dialek- 
<lb/>tischen Verschiedenheiten, die unverkennbar zwischen den
<lb/>einzelnen Sysseler vorhanden sind2), nicht bloß als spätere
<lb/>Bildungen auffassen.

<lb/>Aus allen diesen Gründen möchte ich tatsächlich den
<lb/>Ursprung der Sysseleinteilung in alten Kleinreichen suchen,
<lb/>die auch nach der politischen Einigung des Reiches ihre
<lb/>selbständige Stellung nicht ganz verleugneten, und die später
<lb/>(vielleicht unter norwegischem Einfluß) den Namen sysseler
<lb/>erhielten. Allerdings mag bei dieser Gelegenheit ein ge- 
<lb/>wisser räumlicher Ausgleich zwischen den einzelnen Sysseler
<lb/>geschaffen und vielleicht auch die eine oder andere Syssel
<lb/>neu begründet sein. Damit würde sich auch der Hauptein- 
<lb/>wand erledigen, der gegen diese Kleinreich-Theorie erhoben
<lb/>worden ist3), daß die relativ unerheblichen Größenunter- 
<lb/>schiede zwischen den einzelnen Sysseler auf eine künstliche
<lb/>Landeseinteilung hin weisen. Dagegen sehe ich nicht den
<lb/>geringsten Anlaß, mit Larsen4) diese Syssel-Kleinreiche für
<lb/>älter als die Hundertschaften anzusehen. Ich glaube viel- 
<lb/>mehr, daß Steenstrup Recht hat, wenn er die Sysseler aus
<lb/>dem Zusammenschluß der Hundertschaften einer Gegend
<lb/>entstehen läßt.

<lb/>Auch in Schweden können wir wenigstens in einem
<lb/>Falle deutlich beobachten, wie die Bildung der größeren
<lb/>Landschaften durch Zusammenschluß von Hundertschaften
<lb/>entstanden ist, nämlich für Uppland. Der Name Upp-
<lb/>land, ein Kollektivbegriff8), findet sich erst am Ende des


<lb/>*) Zweifelhafter ist, ob man die Vendsyssel, die schon im 11. Jahr- 
<lb/>hundert alsVendila oderWendele erwähnt wird und deren Einwohner
<lb/>im 12. Jahrhundert Vandali heißen (Langebek u. Suhm VII 8. 554 f.
<lb/>Anm. 3; Nielsen 8. 48ff.; Steenstrup, Undersegelser 8. 383f.), mit den
<lb/>Vandalen in Verbindung bringen darf. Unmöglich erscheint es nicht.
<lb/>Wenn der Name der Vandalen ursprünglich eine Gesamtbezeichnung
<lb/>für sämtliche Ostgermanen war, wie Bremer, Ethnographie 8. 86 (820)
<lb/>annimmt, so wäre es denkbar, daß er bei verschiedenen Teil Völker- 
<lb/>schaften der großen ostgermanischen Familie hängen geblieben ist.

<lb/>— *) Vgl. Nielsen 8.13 f. — *) Vgl. Dahlmann I 8.144; Nielsen 8. 7.

<lb/>— *) Vgl. Barsen I 8.122 Anm. 2. — •) Vgl. Schlyter, Indeln. 8. 26;
<lb/>Styffe, Skandinavien 8. 261.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0391.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0391--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. 1. 369

<lb/>13. Jahrhunderts *); die Quellen der früheren Zeit kennen
<lb/>an Stelle von Uppland drei selbständige Landschaften.* * 3)
<lb/>Diese drei Landschaften aber sind, wie ihre Namen Attunda-
<lb/>land, Tiundaland, Fjaedrundaland beweisen, keine alten natio- 
<lb/>nalen Gebilde, sondern aus dem Zusammenschluß von 8, 10
<lb/>und 4 Hundertschaften hervorgegangen. Und wenn auch in
<lb/>historischer Zeit die meisten Hundertschaften Schwedens in
<lb/>größeren Landschaftsverbänden vereinigt sind, so fehlt es
<lb/>doch nicht an solchen, die ihre isolierte Stellung behauptet
<lb/>haben. Von der selbständigen Hundertschaft Dalame war
<lb/>schon oben die Rede.3) Das eigentliche Gebiet dieser selb- 
<lb/>ständigen Hundertschaften ist Sm 1,1 and4), das nie im Mittel-
<lb/>alter eine politische Einheit bildete, sondern — entsprechend
<lb/>seinem pluralischen Namen (er bedeutet die kleinen Länder)
<lb/>— ein Sammelbegriff für eine Anzahl kleiner selbständiger
<lb/>Territorien war. Von diesen Territorien bestanden Värend,
<lb/>Finved und Njudung aus mehreren Hundertschaften; die
<lb/>meisten aber waren absolut selbständige, keinem Landschafts-
<lb/>verbande ungehörige Einzelhundertschaften, nämlich Tveta,
<lb/>Vist, Vidba, Ydre, Kind, Tiust, Sigvide, Asboland, Norra-
<lb/>bygd, Anbyrd und More. Angesichts dieser ursprünglichen
<lb/>politischen Isoliertheit der Hundertschaften begreifen wir,
<lb/>warum die alten vorgeschichtlichen Befestigungen Schwedens
<lb/>wiederholt in so auffallender "Weise längs der Hundertschafts- 
<lb/>grenze errichtet sind.5)

<lb/>Aus allen diesen Gründen möchte ich mein Urteil dahin
<lb/>zusammenfassen: Wenn wir überhaupt bei einem Volke von
<lb/>einer politischen Einteilung sprechen können, die alle Zeichen
<lb/>der Ursprünglichkeit an sich trägt und ihren Ursprung in
<lb/>der Urzeit deutlich verrät, so ist das bei der ostskandi- 
<lb/>navischen Hundertschaft der Fall. Die Dänen, die Götar,
<lb/>die Svear, sie alle haben schon in der Wanderzeit die
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Name taucht zuerst 1296 in Uplandslagen auf. — *) So bei


<lb/>Snorri Sturluson, Saga Olafe hins helga 76 ff. (Heimskringla, Upsala


<lb/>1869, II 8.68 ff.) und in zwei Königsurkunden von 1281 und 1279 (Dipl.
<lb/>Suec. I, 259, 669). Vgl. dazu auch Frhr. v. Schwerin 8.197 f. — •) Vgl.


<lb/>oben 8. 847. — 4) VgL Schlyter, Indeln. 8. 17 ff; Tengberg a. a. 0.


<lb/>S. 17f.; H.Hildebrand, Heidn.Zt. 6.164ff; Styffe, Skandinavien 8.154ff.
<lb/>— ») Vgl. oben 8. 851 f.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsge«chiohtfl. XXV1IL Oerm. Abt. 24
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0392.tif"
                n="370"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0392"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0392--><p/>
            <p>

               <lb/>370
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Hundertschaft gekannt; nach Hundertschaften ist ihre Nieder- 
<lb/>lassung im skandinavischen Norden erfolgt. Die alte An- 
<lb/>sicht, erst Harald Blaatand habe die dänischen Hundert- 
<lb/>schaften geschaffen *), ist auch in der Tat längst aufgegeben
<lb/>worden. Heute kann man sagen, daß in der Forschung
<lb/>über die Ursprünglichkeit der schwedisch-dänischen Hundert- 
<lb/>schaft Einstimmigkeit herrscht, mag man auch für das eine
<lb/>oder andere Nebenland eine spätere Einführung der Hundert- 
<lb/>schaftseinteilung annehmen.2)

<lb/>Aber was war denn nun eigentlich diese ostskandina-
<lb/>fische Hundertschaft? 'Woher führte sie ihren Namen?
<lb/>Auch auf diese Frage erhalten wir in der bisherigen Lite- 
<lb/>ratur eine Antwort, und zwar im ganzen eine einmütige.
<lb/>Sehen wir von der absolut unmöglichen Berechnung der
<lb/>Hundertschaft auf hundert Dörfer ab, die sich in einigen
<lb/>älteren Werken wenigstens als Hypothese findet3), so können
<lb/>wir folgendes konstatieren: Allgemein faßt man in der
<lb/>skandinavischen Wissenschaft das Hundert als Großhundert
<lb/>von 120 auf. Allgemein nimmt man an, die Hundertschaft
<lb/>sei in der Wanderzeit ein Verband von 120 Kriegern, nach
<lb/>der Niederlassung aber ein Verband von 120 Haushaltungen,
<lb/>und zugleich, da jede Haushaltung ein bestimmtes Landgut,
<lb/>eine Hufe, hatte, ein Verband von 120 Hufen gewesen.4)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. N. Falk, Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privat- 
<lb/>rechts I (Altona 1823) 8.370fr; A. L. J. Michelsen, Nordfriesland im
<lb/>Mittelalter (Schleswig 1828) 8. 47 ff.; Jahn a. a. O. 8. 21 ff. — *) Der
<lb/>Einwand von Rhamm 8.12, daß das Torpa haerad in Bohuslän seinem
<lb/>Namen nach unmöglich in die Zeit der ältesten Besiedelung zurückreichen
<lb/>kann, hat nichts zu besagen. An der Ursprünglichkeit der Hundert- 
<lb/>schaftseinteilung ändert es nichts, daß einzelne Hundertschaften in- 
<lb/>folge Abspaltung von älteren Hundertschaften oder infolge von Neu- 
<lb/>kolonisationen erst später begründet worden sind. Zudem ist aber
<lb/>Bohuslän im Mittelalter keine schwedische, sondern eine norwegische
<lb/>Landschaft. — *) Stiernböök a. a. O. p. 30; Ihre, Glossarium Suiogothi-
<lb/>cum I (Upsaliae 1769) p. 930. Auffallenderweise hat auch Grimm,
<lb/>Rechtsaltertümer, 4. Aufl. II 8. 57 (533) diese alte Auffassung. —
<lb/>4) Geijer, Geschichte Schwedens I 8.253; Schlyter, Indeln. 8.16; Nord- 
<lb/>ström I 8. 12ff.; Tengberg 8. 20fr; Linder a.a.O. 8. lff.; Bjelmörus
<lb/>8. 45fr; Molbech 8. 464ff., 467; Velschow, De instit. p. 51 ff., Hist.
<lb/>Tidsskr. IV 8. Ufr; Dahlmann 18.140fr; Stemann, Betshistorie 8.65fr;
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0393.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0393--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 371


<lb/>Außerdem nehmen einige Forscher für Dänemark an, jede
<lb/>dieser Haushaltungen habe die Verpflichtung gehabt, einen
<lb/>Krieger zu stellen.1)

<lb/>Es soll hier noch nicht unsere Aufgabe sein, dieses eigen- 
<lb/>tümliche Gebilde der Hundertschaft vom allgemeingeschicht- 
<lb/>lichen Standpunkte aus zu würdigen und die Schwierigkeiten
<lb/>zu lösen, die eine derartige feste zahlenmäßige Begrenzung
<lb/>bietet.3) Das wird erst am Schluß dieses Aufsatzes ge- 
<lb/>schehen. Hier soll uns bloß die Frage beschäftigen, wie- 
<lb/>weit sich aus dem dänischen und schwedischen Quellen- 
<lb/>material selbst direkte Anhaltspunkte kür die eine oder
<lb/>andere Deutung der Hundertschaft ergeben.

<lb/>Da können wir zunächst sagen, daß für den Begriff der
<lb/>Hundertschaft als Verband von 100 oder 120 Kriegern
<lb/>aus den skandinavischen Quellen sich nichts entnehmen läßt.
<lb/>Was darüber in der nordischen Literatur gesagt wird, stützt
<lb/>sich auf die Germania des Tacitus und auf das, was im
<lb/>Anschluß an diese Quelle von der älteren deutschen Lite- 
<lb/>ratur geäußert worden ist.

<lb/>Ganz anders liegt die Situation für die Auffassung der
<lb/>Hundertschaft als Verband von 100 oder 120 Hufen.3) Es
<lb/>soll nicht geleugnet werden, daß hie urid da die Analogie
<lb/>der angelsächsischen Verhältnisse für die nordische Forschung
<lb/>bestimmend gewesen ist. Und ebenso ist es richtig, daß
<lb/>nirgends in den nordischen Quellen uns eine dieser Auf-
</p>
            <p>

               <lb/>Steenstrap, Studier 8. 18 f.; Matzen I S. 15; Erslev 8. 188; Rhamm
<lb/>8.15 ff. Zweifelnd äußert sich allein H. Hildebrand, Heidn. Zt. 8.202.
<lb/>Bloß als Verband von 100 Kriegern faßt die Hundertschaft Alexander
<lb/>Bugge, Vesterlandenes lndflydelse paa Nordboemes og saerlig Nord-
<lb/>maendenes ydre Kultur, Levesaet og Samfundsforhold i Vikingetiden
<lb/>(Videnskabs-Selskabets Skrifber II. Hist.-filos. KL 1904 No. 1) 8.15.


<lb/>*) Vgl. Velscbow, De instit. p. 56ff.; Bergfalk, Om Svenska jordens
<lb/>beskattning 8. 57 f.; Schlyter im Glossar zu Uplandslagen 8. 840;
<lb/>Matzen I 8.15. — * *) Um diesen Schwierigkeiten auszuweichen, nehmen
<lb/>Dahlmann I 8.141 und Stemann, Betshistorie 8. 66 die Zahl 120 als
<lb/>die Mindestzahl an. Rhamm 8. 17 meint Überhaupt, daß auf die
<lb/>Hundertzahl kein Verlaß sei. — *) Sie findet sich schon bei Olaf
<lb/>Budbeck, Atland eller Manheim ed. sec. (Upsala 1679) 8. 265ff und
<lb/>Verelius, Index linguae veteris scytho-scandicae (Upsalae 1691)
<lb/>p. 128 a: ett härad, som bestod af hundrade hemman.
</p>
            <p>

               <lb/>24*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0394.tif"
                n="372"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0394"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0394--><p/>
            <p>

               <lb/>372
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>fassung entsprechende Definition der Hundertschaft gegeben
<lb/>wird. Aber ganz auffallend stimmen zu dieser Auffassung
<lb/>die tatsächlichen Maßverhältnisse der Hundertschaften, wobei
<lb/>natürlich immer die mit dem Wachstum der Bevölkerung
<lb/>eingetretene Vergrößerung des bebauten Landes zu berück- 
<lb/>sichtigen ist.1) Wir kennen aus den sog. Falsterlisten im
<lb/>Jordebog Waldemars II. (1202—41) 2) die Zahl der Bole, der
<lb/>Großhufen, die in den beiden Härad der Insel Falster
<lb/>lagen; wir kennen ferner für drei seeländische Härad die
<lb/>Zahl der mittelalterlichen Bole, die Erslev3) aus einem Be- 
<lb/>richt von 1651 erschlossen hat. Die beiden Härad von
<lb/>Falster haben 1441/2 und 218 */3 Bole, die drei seeländischen
<lb/>Härad haben 163, 141 '/3 und 113 Bole. Ziehen wir in
<lb/>Rechnung, daß seit der ersten Besiedelung die Zahl der
<lb/>Großhufen durch Neuanbau gewachsen sein muß, so sind
<lb/>das Zahlen, die trefflich zu einem ursprünglichen Bestand
<lb/>von 100 Bolen stimmen, wobei allerdings wegen der 113
<lb/>Bole des einen Härad entschieden an das Kleinhundert,
<lb/>nicht an das Großhundert zu denken ist.

<lb/>Derselben Erscheinung begegnen wir in. Schweden.
<lb/>Hier hat sich die alte Großhufe im schwedischen hemman
<lb/>bis auf den heutigen Tag erhalten. Dieses hemman ist
<lb/>weder ein bestimmtes Landmaß noch eine heute vorhandene
<lb/>Wirtschaftseinheit; es ragt in das moderne Leben als Über- 
<lb/>rest einer längstvergangenen Zeit, als Wirtschaftseinheit einer
</p>
            <p>

               <lb/>*) Unbegreiflich ist die Äußerung Frhr. v. Schwerins 8. 210, der
<lb/>die dänischen Harden im JordbogValdemars als ungeeignet für Unter- 
<lb/>suchungen über die germanische Hundertschaft ablehnt, weil es mit
<lb/>ihnen „eine andere Bewandtnis* habe. „Wir haben keine Anhalts- 
<lb/>punkte dafür, daß diese Harden räumlich mit alten haeraeth überein- 
<lb/>stimmen.* Frhr. v. Schwerin scheint sich nicht darüber klar zu sein,
<lb/>daß diese Harden des Jordbogs ebenfalls „haeret* heißen, und daß
<lb/>das Jordbog etwa in derselben Zeit wie die Rechtsbücher entstanden
<lb/>ist, aus denen wir unsere Kenntnis über die haeraeth schöpfen. Es ist
<lb/>auch niemandem sonst bisher eingefallen, die Identität zwischen dem
<lb/>haeraeth der Rechtsbücher des 18. Jahrhunderts und dem haeret
<lb/>des gleichzeitigen Jordbogs zu bezweifeln. Übrigens sind Namen und
<lb/>Zahl der dänischen haeraeth jahrhundertelang nahezu konstant ge- 
<lb/>blieben. — *) Vgl. die Falsterliste bei Erslev 8. 292 ff. — *) VgL
<lb/>Erslev S. 127 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0395.tif"
                n="373"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0395"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0395--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 373

<lb/>fern zurückliegenden Periode hinein. Und ebenso ist trotz
<lb/>mancher Veränderungen im einzelnen die alte Hundertschafts- 
<lb/>einteilung geblieben; noch treten uns in den altbesiedelten
<lb/>Gebieten die alten Hundertschaftsnamen entgegen, und nur
<lb/>vereinzelt weist ein neuer Name auf vorgekommene Verände- 
<lb/>rungen hin.1) Aus einem Verzeichnis, das Wappäus bietet,
<lb/>hat bereits Meitzen2) die durchschnittliche Zahl der hemman
<lb/>für die schwedischen Hundertschaften berechnet; allerdings
<lb/>war es ihm auf Grund dieses Verzeichnisses nur möglich,
<lb/>Durchschnittszahlen anzugebep, nicht die Maximal- und
<lb/>Minimalgrößen. Die offizielle schwedische Statistik liefert
<lb/>nähere Aufschlüsse. Danach kann man sagen: Soweit über- 
<lb/>haupt die heutige Häradseinteilung Schwedens auf die mittel-


<lb/>*) Gegen die Identität des schwedischen hemman mit der alten
<lb/>Urhufe wendet sich ßhamm 8. 527 ff., aber mit wenig überzeugenden
<lb/>Gründen. Der Name mantal, den das hemman führt, ist absolut
<lb/>neutral; da er ja nicht alt, sondern erst in späterer Zeit aufgekommen
<lb/>ist, vermag er nichts über das ursprüngliche Wesen des hemman zu
<lb/>sagen. Die Gegengründe aber, die ßhamm daraus entnimmt, daß in
<lb/>den verschiedenen Gegenden Schwedens das hemman ein sehr ver- 
<lb/>schiedenes Maß von Kulturboden hat, schweben völlig in der Luft.
<lb/>Für ßhamm ist ein besonderer Stein des Anstoßes, daß in dem frucht- 
<lb/>baren Schonen das hemman weit mehr Kulturareal hat als in den
<lb/>weniger fruchtbaren Nachbarprovinzen Mailand und Blekingen; den
<lb/>93 ha bez. 77 ha Kulturboden, die in Kristi&amp;nsstadslän bez. Malmöhus-
<lb/>län auf das hemman kommen, stehen in Blekingen 40, in Hailand
<lb/>39 ha gegenüber. Aber ßhamm vergißt dabei, daß Schonen däni- 
<lb/>sches, Blekingen und wahrscheinlich auch Hailand, mochten sie auch
<lb/>später unter dänischer Herrschaft stehen, altschwedisches Besiedelungs- 
<lb/>gebiet sind, und daß deshalb das schonische hemman mit dem hem- 
<lb/>man im übrigen Schweden nicht verglichen werden kann. Und aus
<lb/>einem ähnlichen Grunde scheidet auch das bloß 26 ha Kulturland
<lb/>zählende hemman von Götaborg- und Bohuslän aus, denn diese Land- 
<lb/>schaft ist nicht, wie ßhamm 8.528 irrig annimmt, ein Teil von Vester-
<lb/>götaland, sondern gehörte zum weitaus größten Teil zu Norwegen,
<lb/>ohne je von Schweden besiedelt zu sein. Daß aber im übrigen
<lb/>Schweden Größenverschiedenheiten obwalten, daß insbesondere indem
<lb/>spärlich besiedelten Vermland der Kulturboden des hemman dreimal
<lb/>größer ist als in den dichtbevölkerten Mälargegenden, ist doch leicht
<lb/>begreiflich. Ich kann die Schwierigkeiten, die ßhamm sieht, nicht
<lb/>erblicken; mir scheinen diese Größenunterschiede des hemman viel- 
<lb/>mehr erst dann schwer erklärlich, wenn man im hemman eine spätere
<lb/>Schöpfung erblickt. — *) Vgl. Meitzen I 8.149, vgl. auch S. 80 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0396.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0396--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>elterliche Einteilung zurückgeht, und das ist in den alt- 
<lb/>besiedelten Provinzen durchweg der Fall, finden wir ganz
<lb/>ähnliche Zahlenverhältnisse wie in Dänemark. Vereinzelt
<lb/>fällt die Zahl der hemman in einem Härad unter 150;
<lb/>ebenso vereinzelt übersteigt sie 600 oder 700, einmal sogar
<lb/>1000 (Yadsbohärad in Yestgötaland); gewöhnlich bewegt sie
<lb/>sich um die 200 oder 300. Nie fällt in einem solchen alten
<lb/>Härad die Hemmanzahl unter 100, wohl aber mehrfach
<lb/>unter 120; also auch hier scheint nicht das Großhundert,
<lb/>sondern das Kleinhundert die Ausgangszahl gebildet zu haben.
<lb/>Demnach finden wir hier ganz ähnliche Verhältnisse wie in
<lb/>Dänemark, und wenn wir uns vor Augen halten, daß nach
<lb/>der Fixierung der Häradseinteilung noch ein erheblicher
<lb/>Teil des Bodens neu gewonnen worden ist, dann stimmen
<lb/>diese Zahlenverhältnisse trefflich zu einem ursprünglichen
<lb/>Bestand von 100 Großhufen in jedem Härad. Dem ent- 
<lb/>spricht es auch, daß in Närike, wo die Häradseinteilung sich
<lb/>erst später als in den anderen Gegenden fixierte, die Härad
<lb/>weniger Hufen zählen als anderwärts. Diese Übereinstim- 
<lb/>mung mit den dänischen Verhältnissen erscheint aber dann
<lb/>vor allem in ihrer richtigen Beleuchtung, wenn wir zum
<lb/>Vergleich jene Landschaften Schwedens heranziehen, die
<lb/>keine alte Häradseinteilung haben, in denen erst in der Neu- 
<lb/>zeit rein zu Verwaltungszwecken etwas Ähnliches geschaffen
<lb/>ist. Diese neuen Härad in den nördlichen und nordwest- 
<lb/>lichen Distrikten oder in dem ursprünglich norwegischen
<lb/>Bohuslän sind in vielen Fällen erheblich kleiner als 100
<lb/>Hemman; es sind Neuschöpfungen späterer Zeit, die bloß
<lb/>den Namen Härad übernommen haben und ähnlichen prak- 
<lb/>tischen Zwecken dienen, aber sich nicht auf derselben natür- 
<lb/>lichen Grundlage auf bauen. Nur ein Land mit alter Hundert- 
<lb/>schaftseinteilung läßt sich nicht in das hier gewonnene Bild
<lb/>einreihen, nämlich Gotland. Den alten 22 gotländischen
<lb/>Hundertschaften entsprechen 10977/« Hemman. Mithin kom- 
<lb/>men auf die Hundertschaft noch nicht 50 Hemman. Mir
<lb/>scheint, diese Tatsache ist eine weitere entscheidende Be- 
<lb/>stätigung der schon früher von uns verfochtenen Ansicht,
<lb/>daß die gotländischen Hundertschaften nichts Ursprüng- 
<lb/>liches sind.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0397.tif"
                n="375"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0397--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 375
</p>
            <p>

               <lb/>Im übrigen können wir sagen: Läßt sich auch nicht
<lb/>mit absoluter Sicherheit beweisen, daß die dänisch-schwe- 
<lb/>dische Hundertschaft bez. Härad ein Verband von 100
<lb/>Hufen war, so stimmt doch zu dieser Annahme aufs treff- 
<lb/>lichste der spätere Hufenbestand, den wir sowohl in Däne- 
<lb/>mark wie in Schweden später in den einzelnen Härad nach-
<lb/>weisen können.1) In beiden Ländern ist aber bei diesem
<lb/>Hufenbestand, wie es scheint, nicht an das Großhundert (120),
<lb/>sondern an das Eieinhundert (100) zu denken.

<lb/>Dagegen fehlt es an genügenden Anhaltepunkten dafür,
<lb/>daß jede dieser Hufen je einen Mann zum Heere zu stellen
<lb/>hatte. Und in der Tat ist es auch eine Kette von Mißver- 
<lb/>ständnissen, aus denen diese Anschauung sich entwickelt,
<lb/>und zwar, soviel ich sehe, zuerst bei Velschow, von dem
<lb/>sie dann andere übernommen haben. Velschow brachte die
<lb/>dänische hafna, die im 13. Jahrhundert ebenso wie die
<lb/>weiter unten zu erörternde schwedische hamna als Kontin- 
<lb/>gentebezirk für den Seekrieg vorkommt, statt mit dem
<lb/>Worte „Hafen“ (dän. hafn, schwed. hamn) mit dem schwed.
<lb/>hemman, ja sogar mit dem deutschen Worte „Hufe“ zu- 
<lb/>sammen und deutete sie fälschlich als Hufe.2) Und auf
<lb/>diesen ersten Fehler setzte er dadurch den zweiten, daß
<lb/>er aus dem Jydske Lov herauslas, jede hafna habe
<lb/>einen Mann für Seeunterm' '
</p>
            <p>

               <lb/>vorgeht, daß zu einer hafna eine Anzahl von Wehrfähigen
<lb/>gehörten.

<lb/>Liegt es nach dem eben Ausgefuhrten nahe, in der ost- 
<lb/>nordischen Hundertschaft einen Verband von 100 Hufen zu
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die von Rhamm 8. 17 aufgestellte Behauptung, Hildebrand
<lb/>habe für ein schwedisches hundari einen Bestand von nur 28, für ein
<lb/>anderes einen Bestand von nur 34 Vollhöfen im 14. Jahrhundert nach- 
<lb/>gewiesen, und deshalb sei auf die Hundertzahl kein Verlaß, beruht
<lb/>offensichtlich auf einem Irrtum. Aus der von Hildebrand, Medeltid I
<lb/>8.240 zitierten Liste ist nur zu entnehmen, daß Raven von Bamekow
<lb/>im 14. Jahrhundert in einer Hundertschaft 28, in einer anderen 34 Voll- 
<lb/>höfe als Lehen hatte, nicht aber, daß diese Vollhöfe sämtliche Voll- 
<lb/>höfe der betreffenden Hundertschaft darstellten. — *) Vgl. Velschow,
<lb/>De instit. p. 56 Anm. 1.
</p>
            <p>

               <lb/>der einscblagenden Stelle
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0398.tif"
                n="376"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0398"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0398--><p/>
            <p>

               <lb/>376
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>erblicken, so ergibt sich ohne weiteres, daß eine nähere
<lb/>Untersuchung des Hundertschaftsproblems ein Eingehen auf
<lb/>diese Hufenverfassung verlangt. Daß diese Hufen Großhufen
<lb/>sind, erheblich umfangreicher als die deutschen Hufen, steht
<lb/>fest; über ihre wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung hat neuer- 
<lb/>dings Rhamm eingehende Untersuchungen angestellt.* 1) Da- 
<lb/>bei hat Rhamm aber keine befriedigende Erklärung für eine
<lb/>Bezeichnung gegeben, die uns in der Feststellung der Be- 
<lb/>ziehungen zwischen Hufe und Hundertschaft weiter führen
<lb/>könnte, für die Bezeichnung attungr, die die schwedische
<lb/>Großhufe führt. Die Erklärung des attungr aus dem angeb- 
<lb/>lich für seine Bestellung gebrauchten Gespann von 8 Ochsen,
<lb/>wie sie Rhamm2) gibt, ist m.E. ausgeschlossen; attungr be- 
<lb/>deutet immer und überall ein Achtel. Aber welches ist die
<lb/>Einheit, deren Achtel die Hufe war? Zwei Ansichten stehen
<lb/>sich gegenüber; Styffe und ihm folgend Amira entscheiden
<lb/>sich für die hamna3), den für die Seeausrüstung geschaffenen
<lb/>Unterbezirk der Hundertschaft, während H. Hildebrand ein
<lb/>Achthufendorf als Einheit annimmt.4) Welche Ansicht hat
<lb/>recht? Die Antwort lautet: In einem bestimmten Sinne
<lb/>haben beide recht, denn die hamna fällt regelmäßig mit
<lb/>dem Dorf zusammen. Das zeigt eine Vergleichung zweier
<lb/>schwedischer Quellen aus dem Ende des 13. Jahrhunderts.
<lb/>Im uppländischen Recht und ebenso in den Rechten von
<lb/>Vestmanland und Södermanland ist an einer Stelle von der
<lb/>Leding8pflicht, der Kriegsausrüstungspfiicht der Hundertschaft
<lb/>und ihrer Unterabteilungen, und von den Strafen, die bei
<lb/>Verletzung dieser Pflicht drohen, die Rede: Die Hundert- 
<lb/>schaft bez. das mit ihr übereinstimmende skiplagh büßt in
<lb/>diesem Fall 40, die halbe Hundertschaft 20, die viertel
<lb/>Hundertschaft 10, die hamna 3 Mark, der einzelne 3 Öre.5)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Rhamm 8. 307 ff., 447 ff. — *) Vgl. Rhamm 8. 542 ff. Gar
<lb/>keine Erklärung gibt Beauchet, Propriate p. 232 f. — *) Styffe, Fram-
<lb/>ställning S. 286f., Skandinavien 8. 104; v. Amira, Nordgermanisches
<lb/>Obligationsrecht I 8. 436. — 4) H. Hildebrand, Om jordens indelning


<lb/>i attingar under medeltiden, in Silfverstolpes Historiskt Bibliotek


<lb/>1878 8. 342, Heidn. Zt. 8. 195 Anm., Medeltid I S. 249ff, 259ff —


<lb/>*) Uplandsl. kununx-b. 10 §§ 6, 7; Södermannal. kununx-b. 10 § 2;


<lb/>Vestmannal. II konongs-b. 7 § 2. Über den nur in Uplandslagen vor-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0399.tif"
                n="377"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0399"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0399--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 377


<lb/>Genau dieselben Bußzahlen für Verletzung von öffentlichen
<lb/>Pflichten finden sich aber auch in dem lateinischen Privileg
<lb/>König Magnus’ für Öland. Auch hier zahlt die ganze, halbe,
<lb/>viertel Hundertschaft 40, 20, 10 Mark, der einzelne 3 Öre;
<lb/>der Verband aber, der die 3 Mark zahlt, ist das Dorf (villa).1)
<lb/>Also der hamna im upländischen Hecht entspricht die villa
<lb/>im öländischen Privileg. Das ist nun weiter kein Wunder.
<lb/>Denn als man für die Zwecke der Schiffsausrüstung die Be- 
<lb/>völkerung in hamnor, in Ledingsverbände, einteilte, hielt
<lb/>man sich natürlich an die bereits durch die Besiedelung
<lb/>gegebenen Verbände, und das waren die Dorfschaften. Dem- 
<lb/>nach galt die Hufeneinteilung der Dörfer auch für die
<lb/>hamnor, nur daß die letzteren etwas Sekundäres sind. Das
<lb/>Problem des attungr selbst können wir infolgedessen nur
<lb/>aus der Dorfverfassung lösen.

<lb/>Da hat nun H. Hildebrand den Nachweis geführt, daß
<lb/>das normale schwedische Dorf allerdings ein Achthufendorf
<lb/>ist.2) Und zwar weist alles auf eine geradezu erstaunliche
<lb/>Regelmäßigkeit der Dorfanlage hin. Nach dem ostgötischen
<lb/>Recht soll eine Gasse das Dorf in zwei Teile teilen, und es
<lb/>sollen die beiden Hälften gleich sein, und Attung soll sich
<lb/>mit Attung ausgleichen. Und ebendort ist auch die Rede
<lb/>davon, daß, wenn die Bauern das Dorf neu vermessen, alle
<lb/>Attungar gleich gemacht werden; der Attung soll des Attungs
<lb/>Bruder sein.3) Deutlich sieht man aus diesen Stellen, wie
<lb/>hier der Attung als der achte Teil des Dorfes gedacht ist.
<lb/>Und dasselbe ergibt das uppländische Gesetz; im Statusprozeß
<lb/>des Freigelassenen soll zum Beweis der Attung 2, das Viertel
<lb/>des Dorfes 4, das halbe Dorf 8, das ganze 16 Männer stellen.4)
<lb/>Daß aber diese Achtelteilung nicht nur eine theoretische Kon-
</p>
            <p>

               <lb/>kommenden attungr der Hundertschaft mit einer Ledingsbuße von
<lb/>5 Mark vgl. unten 8. 380 Anm. 1.


<lb/>*) Diplom. Suecan. I, 736 (1281): Wenn einer Übertritt, zahlt er


<lb/>3 oras. Si omnes de villa, tres marchas; si quarta pars provinciae


<lb/>vulgariter dictae haerad, decem marchas; si dimidia provincia, 20
<lb/>marchas; si tota provincia, 40 marchas. — *) Vgl. H. Hildebrand,
<lb/>Medeltid I 8. 249 ff. Auch Rhamm 8. 529 ff. kann dagegen nichts
<lb/>Stichhaltiges Vorbringen. — *) Östgötal. bygda-b. 2pr. g 1; 6pr.; vgl.
<lb/>auch Vestgötal. I jorf&gt;-b. 8. — *) Uplandsl. kiöpm.-b. 3 § 1.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0400.tif"
                n="378"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0400"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0400--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>struktion, sondern eine Realität war, beweist das Erdbuch
<lb/>des Klosters Vadstena von 1447, auf das H. Hildebrand auf- 
<lb/>merksam gemacht hat. Die dort genannten 19 Dörfer haben
<lb/>sämtlich 8 Attungar.1) Und auch in den wenigen Fällen, in
<lb/>denen urkundlich mehr als 8 Attungar im Dorf genannt werden,
<lb/>handelt es sich meist um geringe Bruchteilsüberschüsse oder
<lb/>um ein mehrfaches von 8, nämlich 16 oder 24. An der
<lb/>normalen Achthufenteilung des Dorfes und der darauf ge- 
<lb/>legten hamna ist demnach nicht zu zweifeln. Dem ent- 
<lb/>spricht es auch, wenn in den Strafsätzen des uppländischen
<lb/>Gesetzes und des öländischen Privilegs der einzelne, der
<lb/>dabei eben als Repräsentant seines Attungs erscheint, 3 Öre,
<lb/>die hamna oder das Dorf 3 Mark, also genau das Achtfache
<lb/>zu zahlen hat.

<lb/>Diese Strafsätze ermöglichen aber auch, die Brücke von
<lb/>der Hufe und dem Dorf zur Hundertschaft zu schlagen.
<lb/>Wenn die ganze straffällige Hundertschaft 40, die halbe 20,
<lb/>die viertel 10 Mark zahlt, so ist natürlich auch bei den
<lb/>3 Mark, die die hamna oder das Dorf zahlt, ein ebensolches
<lb/>Zahlenverhältnis zwischen Größe des Verbandes und Größe
<lb/>der Zahlung anzunehmen. Wir kämen dann bei einer exakten
<lb/>Rechnung zu dem Ergebnis, daß die Hundertschaft 13%
<lb/>Achthufendörfer, also 106% Hufen gezählt hat. Das kann
<lb/>nun unmöglich die richtige Zahl sein; wie sollte man sich
<lb/>eine solche Hundertschaft mit einem Bruchteil eines Dorfes
<lb/>vorstellen und wie sollte eine solche Hundertschaft in Hälften
<lb/>und Viertel geteilt werden? Offenbar liegt vielmehr die
<lb/>Normalzahl 12 zugrunde, so daß auf die halbe Hundert- 
<lb/>schaft 6, auf die Viertelhundertschaft 3 solcher Dörfer kamen.
<lb/>Die Summe von 3% Pfund aber, die bei einer Zwölftelung
<lb/>der Vierzigmarkbuße auf das einzelne Dorf kam, ist dann
<lb/>einfach auf 3 Pfund abgerundet worden.

<lb/>Sowie wir aber diese Normalzahl von ursprünglich 12

<lb/>*) Rhamm 8. 530f. vertritt demgegenüber die Ansicht, in einer
<lb/>Reihe von Fällen sei mit den 8 Attungar nicht das ganze Dorf,
<lb/>sondern nur der Besitz des Klosters im Dorf gemeint. Aber bei dieser
<lb/>Auslegung wird die Sachlage ganz rätselhaft; wie soll das Kloster
<lb/>dazu gekommen sein, in jedem Dorfe, gleichviel ob groß oder klein,
<lb/>immer gerade 8 Attungar zu erwerben?
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0401.tif"
                n="379"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0401"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0401--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I.


<lb/>Dörfern auf die Hundertschaft annehmen, fällt ein Licht
<lb/>auf manches, was bisher unerklärlich war. Wir verstehen
<lb/>dann, warum die Ortskirche im Gegensatz zur hundariskirkia
<lb/>den Namen tolftakirkia (Zwölftelkirche) führt.1) Und wir
<lb/>begreifen endlich, wie es ohne große Schwierigkeit möglich
<lb/>war, innerhalb der Hundertschaft ohne weiteres fiaerpungar
<lb/>(Viertel) und pripiungar (Drittel) als besondere Verbände zu
<lb/>unterscheiden und als solche für gewisse Zahlungen haftbar
<lb/>LU machen. Endlich aber erklärt sich so vielleicht eine im
<lb/>vestgötischen Recht bezeugte Einrichtung. Dort finden wir
<lb/>als einen Unterbezirk des haerap die sogenannte graend2),
<lb/>was Schlyter mit vicinia übersetzt; es ist offenbar der
<lb/>alte Urdorf bezirk, in dem im Laufe der Zeit allerdings
<lb/>noch manche Tochterdörfer entstanden sind. Jeder dieser
<lb/>Bezirke hat seinen naemdarmaper. Da aber die haeraps-
<lb/>naemd, wie auch sonst meist, in Vestergötland aus 12
<lb/>naemdarmaen besteht, und wir keinen Anlaß haben, die
<lb/>Identität dieser naemdarmaen zu bezweifeln9), so kämen
<lb/>wir zu dem Resultat, daß das haerap 12 solcher Urdorf- 
<lb/>bezirke gehabt hat.4)

<lb/>Gewiß haben sich im Laufe der Zeit durch die Erweite- 
<lb/>rung der Besiedelung Veränderungen vollzogen. Neben den
<lb/>alten Achthufenurdörfern sind neue Ansiedelungen entstanden,
<lb/>Einzelhöfe oder kleinere Neudörfer.5) Sowohl die graend
<lb/>wie die sokn enthalten neben dem alten Achterdorf noch
</p>
            <p>

               <lb/>*) Über die tolftakirkia vgl. Nordström I 8.19k.; 8. Rydberg,
<lb/>Sveames och Götharnes strid om konungsvalet (Lund 1830) 8. 48k
<lb/>Anm.; Schlyter, Glostar zu Uplandslagen 8. 420, Hauptglossar 8. 680;
<lb/>Beauchet, Propriötö p. 222. — * *) Vgl. die unter graend, naemd and
<lb/>naemdarmaper von Schlyter, Glossar za Vestgötalagen 8. 412, 470 ver-
<lb/>zeichneten Zitate, vor allem Lydekini excerpta 130, ferner Rudolf
<lb/>Kjell6n, Studier i äldre Vestgötalagen, in Tidsakrift for Retsvidenskab
<lb/>XI (1896) 8. 223 ff. and vor allem 8. Rydberg a. a. O. 8.48 Anm. —


<lb/>*) So Schlyter, Glossar zu Uplandsl. 8.420. — 4) Dagegen haben die
<lb/>12 tribus, in die nach der Siegfriedslegende das Land V&amp;rend geteilt
<lb/>war, wohl kaum mit dieser Zwölftelung etwas zu tun, denn V&amp;rend
<lb/>umfaßte mehrere Hundertschaften. VgL B-lk, Frey 1841 8.169 gegen
<lb/>Nordström I 8. 20 Anm. 13. — •) Über den Gegensatz zwischen den
<lb/>alten Volldörfem und den kleineren Neudörfern vgl. Rhamm 8.18ff.;
<lb/>Beauchet, Propriötö p. 226 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0402.tif"
                n="380"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0402--><p/>
            <p>

               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>andere Ortschaften. Die Zahl der Großhufen im Achterdorf
<lb/>ist geblieben, aber im Urdorf bezirk und im haerap durch
<lb/>Hinzutritt der Neudörfer etc. gewachsen. Wie weit die
<lb/>hampnor der Svearechte und die villae des öländischen
<lb/>Privilegs noch alte Urdorfbezirke sind oder durch Teilung
<lb/>sich schon verkleinert und in der Zahl vermehrt haben, läßt
<lb/>sich schwer sagen.1) So haben sich die alten Verhältnisse
<lb/>verschoben. Aber noch immer verrät die Abstufung der
<lb/>Bußsätze, noch immer verraten die Namen hundari und
<lb/>attungr das ursprüngliche Zahlenverhältnis.

<lb/>Treffen diese Erklärungsversuche das Richtige, so bietet
<lb/>sich ein eigentümlich regelmäßiges Bild. Zwölf Urdorf- 
<lb/>bezirke mit ursprünglich je 8 Großhufen bilden ein hun- 
<lb/>dari, und für gewisse Zwecke werden drei oder vier dieser
<lb/>Urdorfbezirke zu einem fiaerpungr oder pripiungr zusammen- 
<lb/>gefaßt. Angesichts dieser Regelmäßigkeit tauchen nun aller- 
<lb/>dings gewisse Zweifel auf: Ist eine solche Regelmäßigkeit
<lb/>der politischen Gliederung überhaupt möglich? Kann sie
<lb/>das Produkt der natürlichen Besiedelung sein? Wir müssen
<lb/>die Beantwortung der Frage auf ein späteres Stadium der
<lb/>Untersuchung verschieben. Hier sei nur so viel gesagt, daß
<lb/>wir die genannten Zahlen wohl nur als einen Normalmaß- 
<lb/>stab ansehen dürfen, der sich in der Wirklichkeit kleinere
<lb/>Abweichungen gefallen lassen mußte. Nur so läßt sich auch
<lb/>erklären, warum von einer Hundertschaft gesprochen werden
<lb/>kann, obwohl 12 Achthufendörfer zusammen doch nur 96,
<lb/>nicht 100 Hufen zählen.

<lb/>Viel kürzer können wir uns hinsichtlich der westskan- 
<lb/>dinavischen Gebiete fassen. Schon oben2) war darauf
<lb/>hingewiesen worden, daß aus dem Worte Härad an und für
<lb/>sich irgend welche Beziehung zur Hundertschaft nicht heraus-
</p>
            <p>

               <lb/>*) In Uppland jedenfalls ist diese Teilung eingetreten, da da»
<lb/>uplLndise.be Recht zwischen LaerHungr und hampna einen attungr,
<lb/>den 8. Teil des hundari einschiebt, der für Verletzung der Ledungs-
<lb/>pflicht 5 Mark zahlt und offenbar mehrere hampnor umfaßt. Aber wie
<lb/>das Bußenverhältnis zwischen attungr und hampna (5 Mark : 3 Mark)
<lb/>zeigt, kann das nicht der ursprüngliche Zustand sein. Auch kennen
<lb/>Vestmannalagen und Södermannalagen diesen attungr nicht. — *) Vgl.
<lb/>oben 8. 354ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0403.tif"
                n="381"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0403--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 381

<lb/>zulesen ist. Das zeigt am besten Island, wo von einer
<lb/>Häradsverfassung nirgends die Rede ist, und das Wort heraß
<lb/>in einem ganz unbestimmten Sinn für die verschiedensten
<lb/>Oebiete und Landstriche verwendet wird.1) Aber auch in
<lb/>Norwegen ist dieser unbestimmte Sprachgebrauch durch- 
<lb/>aus gewöhnlich.2) Allerdings finden wir wenigstens in dem
<lb/>größeren Teil der norwegischen Dingverbände3) das hae-
<lb/>rad als den gerichtlichen Unterbezirk des fylki4 S.); aber zum
<lb/>Teil ist dasselbe identisch mit einem Bruchteil des fylki,
<lb/>dem pridjungr (Drittel) oder fjördungr (Viertel), also mit
<lb/>künstlich durch Teilung geschaffenen Unterbezirken des
<lb/>fylki, die kaum alte Hundertschaften sein können.8) Unter
<lb/>diesen Umständen kann man zweifeln, ob das norwegische
<lb/>haerad jemals eine Hundertschaft gewesen ist, und ob wir
<lb/>die alten haeradskonungar als Hundertschaftsbeherrscher an- 
<lb/>zusehen haben. Der Name haerad ist, wie oben ausgeführt
<lb/>worden ist6 *), kein Beweis dafür; er bezeichnet einfach ur- 
<lb/>sprünglich irgend einen beliebigen Bezirk, der ein Heer


<lb/>*) Vgl. K. Lehmann 8. 267ff.; R. Keyser, Efterladte Skrifter


<lb/>S. 260 f.; K. Maurer in der Krit. Vjschr. XXXI (N. F. XII) (1889) 8. 233;
<lb/>Frhr. v. Schwerin 8. 207f. — *) Vgl. Fritzner, Ordbog I 8. 792ff.;


<lb/>R. Keyser a. a. 0. II, 1 8. 156; Ebbe Hertzberg, Grundtraekkene i


<lb/>den aeldste Proces (Kristiania 1874) 8. 112 Amn. 2; K. Maurer in Krit.
<lb/>Vjschr. XXXI 8. 233; Frhr. v. Schwerin 8. 207. — *) Es fehlt im Ge- 
<lb/>biet des Frostuping, also im Drontheimer Gebiet; vgl. E. Hertzberg
<lb/>8.112; Brandt, Forelaesninger II 8.164; K. Lehmann 8.167 Anm. 6. —
<lb/>*) Vgl. R. Keyser a. a. 0. 8.156ff., 243f.; E. Hertzberg a. a. 0. 8.112;
<lb/>K. Maurer, Krit. Vjschr. XXXI 8. 223ff., Vorlesungen I, 1 8. 40ff., I, 2


<lb/>8. 9f.; Brandt, Forelaesninger II 8.162ff.; Taranger, Hist. Tidsskr. II, 6
<lb/>8. 396f., Udsigt 8.45, 48, 230ff.; K. Lehmann 8.169; Frhr. v. Schwerin
<lb/>8. 207. — *) Vgl. K. Maurer, Entstehung d. isl. Staates 8. 118, die Be- 
<lb/>kehrung des norwegischen Stammes zum Christentums II (München
<lb/>1856) 8. 444 Anm. 4, Krit. Vjschr. XXXI 8. 223 ff., Vorlesungen I, 1
<lb/>8. 41 ff.; R. Keyser a. a. 0. II, 1 8. 184; E. Hertzberg a. a. 0. 8. 112.
<lb/>Vgl. dagegen P. A. Munch, Historisk-geographisk Beskrivelse over
<lb/>Kongeriget Norge (Noregsveldi) i Middelalderen (Maas 1849) 8. 9f.,
<lb/>Det Norske Folks Historie II S. 1003 Anm. 1; A. D. Jergensen, Den
<lb/>nordiske Kirkes Grundlaeggelse og ferste udvikling I (Kjebenhavn
<lb/>1874) 8. 524; Brandt, Forelaesninger II 8.162ff.; A. Taranger, Om
<lb/>betydningen af herad og herads-kirkja i de aeldre Kristen retter, in
<lb/>Historisk Tidsskrift, II, Raekke VI (Kristiania 1888) 8. 337ff., Udsigt
<lb/>8. 231 Anm. 4. — •) Vgl. oben 8. 356.
</p>

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                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0404--><p/>
            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>ausrüstet, nimmt früh eine unbestimmte Bedeutung an und
<lb/>kann dann die verschiedenartigsten Bezirke bedeuten. Unsere
<lb/>Zweifel an der Hundertschaftsnatur des haerad aber erhalten
<lb/>eine Bestätigung durch die Tatsache, daß Norwegen das
<lb/>nicht kennt, was nach unseren Ausführungen die Grundlage
<lb/>der Hundertschaft in Schweden und Dänemark war: Nor- 
<lb/>wegen hat keine Hufenverfassung. Es findet sich nichts
<lb/>in Norwegen, was mit dem dänischen Bol, dem schwedischen
<lb/>Attung verglichen werden kann.1) Norwegen ist, wie es
<lb/>ja bei der gebirgigen Natur des Landes nur natürlich
<lb/>war, nicht wie Svealand, Götaland oder Dänemark von
<lb/>einem großen Stamm, der das ganze Land unter sich ver- 
<lb/>teilte, besiedelt worden, sondern von einzelnen größeren
<lb/>oder kleineren selbständigen Wikingerzügen, die, nach und
<lb/>nach an die norwegische Küste gelangend, dort, wo sie im
<lb/>Lande Platz fanden, sich in Einzelhöfen niederließen, aber
<lb/>keine systematische Land Verteilung Vornahmen.2) Darum ist
<lb/>es hier m. E. ebensowenig zur Ausbildung einer Hundert- 
<lb/>schaftsverfassung gekommen wie in dem in ähnlicher Weise
<lb/>besiedelten Island.
</p>
            <p>

               <lb/>§2.

<lb/>Die angelsächsische Hundertschaft.

<lb/>Reicher als für die skandinavische Hundertschaft strömen
<lb/>die Quellen für die Hundertschaft der Angelsachsen.
<lb/>Vom 7. Jahrhundert an, also schon in Zeiten, in denen
<lb/>nordische Urkunden noch völlig fehlen, fließt der Strom
<lb/>angelsächsischen Urkundenmaterials, und in fast dieselbe Zeit
<lb/>reichen die erzählenden Quellen, Bedas berühmte Kirchen-
<lb/>geschichte an der Spitze, zurück. Und wenn sich auch die
<lb/>angelsächsischen Königsgesetze an Reichhaltigkeit nicht ganz
<lb/>mit den nordischen Rechtsquellen messen können, so haben
<lb/>sie doch vor diesen den Vorzug des höheren Alters voraus.
<lb/>Neben diese Quellen aber tritt, sie alle an Bedeutung über-


<lb/>*) Deshalb kennt Norwegen auch nicht die für das ostskandina- 
<lb/>vische Gebiet charakteristische Neuverteilung des Landes; vgl. v. Amira,
<lb/>Recht 8.121. — *) Nur beiläufig mag bemerkt werden, dafc manche
<lb/>Eigentümlichkeit der ältesten norwegischen Verfassungseinrichtungen
<lb/>m. E. ihre Erklärung in dieser Besiedelung des Landes findet.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0405.tif"
                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0405--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 383

<lb/>ragend, das gewaltige Verzeichnis des gesamten englischen
<lb/>Grundbesitzes, das Wilhelm der Eroberer für Steuerzwecke
<lb/>1086 anfertigen ließ, das Domesday Book1), zugleich mit
<lb/>verschiedenen anderen Verzeichnissen der gleichen Periode,
<lb/>die teils Vorarbeiten für das Domesday Book waren, teils
<lb/>ähnlichen Zwecken dienten, und unter denen für uns die
<lb/>sogenannte Northamptonshire Geld Roll2) besonders wichtig
<lb/>ist. Kein anderes europäisches Volk hat aus so früher Zeit
<lb/>ein ähnliches Monumentalwerk aufzuweisen; auch das fast
<lb/>anderthalb Jahrhunderte jüngere Jordebog des Dänenkönigs
<lb/>Waldemar II. von 1227 reicht nicht entfernt an diese Quelle
<lb/>heran. Gerade der scheinbar unerschöpfliche Reichtum
<lb/>dieser Quellen hat nun allerdings für den Forscher etwas
<lb/>Niederdrückendes. Und insbesondere der kontinentale For- 
<lb/>scher, dem nicht die reichen Bücher- und Kartenschätze
<lb/>eines British Museum zur Verfügung stehen, und dem die
<lb/>Anstellung eingehender topographischer Untersuchungen schon
<lb/>deshalb unmöglich ist, ist hier wesentlich auf die Arbeiten
<lb/>englischer Gelehrter angewiesen. Mit Freuden können wir
<lb/>es daher begrüßen, daß gerade in den letzten zwei Jahr- 
<lb/>zehnten viele der Rätsel, die das Domesday Book aufgab,
<lb/>durch die gründlichen Einzeluntersuchungen eines Round,
<lb/>eines Maitland und anderer ihre Lösung gefunden haben.
<lb/>Auch die folgenden Untersuchungen haben die Arbeiten
<lb/>dieser Männer zur wesentlichen Grundlage.

<lb/>Im angelsächsischen Reich war die Hundertschaft oder
<lb/>— um den einheimischen Namen zu gebrauchen — das
<lb/>Hundred die allgemeine Landeseinteilung; als solche hat
<lb/>es sich bis in die jüngste Zeit in England erhalten. Dabei
<lb/>sehe ich allerdings ab von den vier nördlichsten Grafschaften,


<lb/>*) Ich zitiere im folgenden die große offizielle Ausgabe des
<lb/>Domesday Book von 1783 in 2 Bänden. Der 3. Band von 1816 ent- 
<lb/>hält eine Einleitung und Register, der 4. Band aus demselben Jahre
<lb/>einige mit dem Domesday Book in Zusammenhang stehende Quellen.
<lb/>Im übrigen sind nur einzelne Teile des Domesday Book neu heraus- 
<lb/>gegeben oder faksimiliert. Ein wichtiges Hilfsmittel für das Studium
<lb/>ist die General Introduction to Domesday Book von Ellis (2 Bde. 1883).
<lb/>Die bis 1886 erschienenen das Domesday Book betreffenden Editionen
<lb/>und Arbeiten verzeichnen die Domesday Studies II 8. 649 ff. — *) Vgl.
<lb/>unten 8. 403.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0406.tif"
                n="384"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0406--><p/>
            <p>

               <lb/>384
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Northumberland, Durham, Cumberland und Westmoreland.
<lb/>In allen diesen Gebieten finden wir in späterer Zeit keine
<lb/>Hundertschaften, vielmehr eine Landeseinteilung in Wards.1)
<lb/>Ob diese wards in die angelsächsische Zeit zurückreichen,
<lb/>ob ihr Name mit Robertson als quarters oder mit Taylor
<lb/>als guards zu erklären ist, ob ihr Unterschied von den
<lb/>Hundertschaften lediglich im Namen oder auch in anderen
<lb/>Umständen begründet ist, können wir nicht entscheiden;
<lb/>die Urkunden sind zu dürftig und das Domesday Book be- 
<lb/>handelt diese nördlichen Gebiete nicht.2) Daß diese wards
<lb/>erheblich über das Durchschnittsmaß der Hundertschaften
<lb/>hinausreichen, wäre an sich kein Hindernis, sie mit den
<lb/>Hundertschaften zu identifizieren.

<lb/>Anders liegen die Dinge für die sogenannten Wapen-
<lb/>takes.3) Im Osten des mittleren Englands, nämlich in
<lb/>Yorkshire, Derbyshire, Nottinghamshire, Lincolnshire, Lei-
<lb/>cestershire und Rutland4), treffen wir im Domesday Book
<lb/>auf eine allgemeine Landeseinteilung in Bezirke, die den
<lb/>Namen waepengetaec (wapentagium) führen, und auch in
<lb/>den früheren Urkunden und Rechtsquellen, und . zwar zuerst
<lb/>in einer Verordnung Edgars, tritt uns derselbe Ausdruck als
<lb/>Bezirksname entgegen.5) Daß das Wort skandinavisch ist
<lb/>und daß die Dänen es eingeführt haben, wird heute kaum
<lb/>wohl bezweifelt6); findet sich doch die Einrichtung erst nach
<lb/>der dänischen Invasion und nur in solchen Gebieten, in
<lb/>denen die Dänen sich in größeren Mengen niederließen.
<lb/>Und ebenso kann die Bedeutung des Wortes heute als ge-
</p>
            <p>

               <lb/>') Über die Einteilung in wards vgl. Stubbs 8. 108; Robertson
<lb/>8.120; Gneist 8. 40; Ramsay 1 8.157. — *) Nur der Süden von West- 
<lb/>moreland und einige Strecken von Cumberland sind in das Westriding


<lb/>von Yorkshire einbeschlossen; vgl. Eliis I 8.85. — *)Über dieWapen-
<lb/>takes vgl. vor allem: Elfis I S. 180ff.; Steenstrup, Danelag S. 85ff.;
<lb/>Schmid 8. 672; Stubbs I 8. 103ff.; Isaac Taylor, Wapentakes and


<lb/>Hundreds, in Domesday Studies I S. 67 ff.; Chadwick, Studies 8.199,


<lb/>245 f. — *) Auch in Durham findet sich ein Wapentake; vgl. Stubbs I


<lb/>S. 103 Anm. 2; Robertson S. 122 f. Dagegen ist die Erwähnung von


<lb/>Northamptonshire unter den Wapentake-Distrikten bei Stubbs I 8.108
<lb/>unrichtig; vgl. Steenstrup 8. 86 Anm. 3; Chadwick, Studies 8.199. —
<lb/>•) IV Edg. 3, 6 (Lieberm. I 8. 211). — •) Vgl. z. B. Steenstrup 8. 85;
<lb/>Stubbs 8.103; Chadwick p. 199 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0407.tif"
                n="385"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0407--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 385

<lb/>sichert gelten1); es bezeichnet zunächst die durch Zusammen-
<lb/>schlagen der Waffen sich vollziehende Zustimmung einer Ver- 
<lb/>sammlung, insbesondere einer Gerichtsversammlung, dann im
<lb/>übertragenen Sinne diese Gerichtsversammlung selbst, und
<lb/>endlich den dieser Versammlung entsprechenden Gerichts- 
<lb/>bezirk.

<lb/>In der älteren Literatur pflegte man nun Hundred und
<lb/>Wapentake als zwei völlig einander entsprechende Erschei- 
<lb/>nungen zu behandeln.2 *) „Et quod Angli vocant hundredum,
<lb/>supradicti comitatus vocant wapentagium.“s) Diese Worte
<lb/>der eigentümlichen, unter dem Namen der Leges Edwardi
<lb/>Confessoris bekannten Privatarbeit aus der ersten Hälfte
<lb/>des 12. Jahrhunderts sprechen etwas aus, was bis in die
<lb/>jüngste Zeit allgemein angenommen wurde. Aber wie so
<lb/>vieles in den Leges Edwardi Confessoris, wie die dort ge- 
<lb/>gebene Deutung des Wortes wapentagium4) und die dort
<lb/>geschilderte geographische Verbreitung des Instituts5), er- 
<lb/>weist sich auch diese Identifizierung als trügerisch. Die
<lb/>nähere Untersuchung6) zeigt, daß auch in den Gebieten des
<lb/>Wapentake das Hundred meist nicht unbekannt, sondern
<lb/>entweder neben dem Wapentake oder als seine Unterabteilung
<lb/>nachweisbar ist. In Lincolnshire und Rutland bilden immer
<lb/>mehrere Hundreds ein Wapentake, in Nottinghamshire ist
<lb/>das Hundred von Salle ein Unterbezirk des Wapentake von
<lb/>Morlestone. Im East Riding von Yorkshire endlich sind die
<lb/>18 Hundreds, die das Domesday Book erwähnt, 200 Jahre
<lb/>später unter Edward I. zu 6 Wapentakes vereinigt.1) Unter


<lb/>l) Gegen Svend Grundtvig, Om de Gotiske Folks Väben&amp;l
<lb/>(Kjebenhavn 1870) 8. 25ff. vgl. K. Maurer, Über das väpnatak der
<lb/>nordischen Rechte, in Germania XVI (N. R. IV) (1871) 8. 317ff., ins-
<lb/>bes. 8. 322 ff.; Steenstrup 8. 88ff. — *) Vgl. z. B. Phillips, Versuch
<lb/>einer Darstellung der Geschichte des Angelsächsischen Rechts (Göt- 
<lb/>tingen 1825) 8.82; Palgrave 1,1 8.97; Eliis I 8.180; K. Maurer, Über- 


<lb/>schau I 8. 74; Gneist 8. 70. — *) Edw. Conf. 30,1 (Lieberm. I 8. 652).


<lb/>— 4) Edw. Conf. 30, 2—4 8. 652 f. — ') Edw. Conf. 30 8. 652. Dort
<lb/>wird Derhyshire übergangen und fälschlich Northamptonshire ge- 
<lb/>nannt. — •) Für das Folgende vgl. vor allem Taylor a. a. O. — T) Vgl.


<lb/>Taylor a. a. O. 8. 68, 72f. Dagegen ist der ebenda 8. 74 versuchte


<lb/>Nachweis, daß auch die 6 Wapentakes, in die Leicestershire im Domes- 
<lb/>day Book eingeteilt war, aus je 3 Hundreds bestanden, nicht schlüssig.


<lb/>Zeitschrift ffir Rechtsgeschichte. XXVIII. Germ. Abt. 25
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0408.tif"
                n="386"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0408"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0408--><p/>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>386


<lb/>diesen Umständen läßt sich mit ziemlicher Gewißheit sagen,
<lb/>daß die Wapentakes eine spätere Landeseinteilung sind, die
<lb/>einfach an die alte Hundertschaftseinteilung anknüpfte, indem
<lb/>mehrere Hundreds zu einem Wapentake vereinigt wurden.
<lb/>Ob man allerdings immer drei Hundreds auf ein Wapentake
<lb/>zu rechnen hat, und oh diese Einteilung mit der Verordnung
<lb/>Aetbelreds H. von 1008, daß immer je 300 Hiden ein Schiff
<lb/>zu stellen haben, zusammenhängt, ist wohl nicht so sicher,
<lb/>wie Taylor annimmt.* 1) Und wenn auch Hundred und Wapen- 
<lb/>take nicht einfach Korrespektiva sind, so läßt sich doch nicht
<lb/>bestreiten, daß das Wapentake in den Gebieten, in denen
<lb/>es sich durchsetzte, durchaus die Funktionen des Hundred
<lb/>übernahm und rechtlich einfach an seine Stelle trat. So
<lb/>erklärt es sich, daß nicht nur die Gesetze, die sich auf
<lb/>diese dänischen Gebiete beziehen, wie König Aethelreds II.
<lb/>Gesetz von Wantage und das northumbrische Priestergesetz,
<lb/>statt vom hundred vom waepentake sprechen2), sondern daß
<lb/>in einem Gesetz König Edgars die Ausdrücke hundred und
<lb/>waepengetace sogar einmal promiscue verwandt werden.3)
<lb/>Jedenfalls müssen wir auch diese Gebiete des Wapentake
<lb/>zum ursprünglichen Hundred-Gebiete rechnen.

<lb/>Im gesamten übrigen England, also in 29 von den 39
<lb/>englischen Grafschaften4), ist das Hundred dauernd die
<lb/>allgemeine Landeseinteilung geblieben. Als solche tritt es
<lb/>uns im Domesday Book entgegen, als solche hat es sich —
<lb/>Dank dem konservativen Sinn der Engländer — bis in
<lb/>unsere Tage erhalten. Als solche treffen wir es aber auch
<lb/>seit der Mitte des 10. Jahrhunderts in den angelsächsischen
<lb/>Urkunden und in den angelsächsischen Gesetzen, unter denen
<lb/>besonders die „Hundertschaftsordnung", ein meist König
<lb/>Edgar zugeschriebenes Gesetz „hu mon paet hundred hal-
<lb/>dan sceal“5), für unsere Frage von besonderer Bedeutung ist.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Größe dieser Wapentakes ist angesichts der Größen Verschieden- 
<lb/>heiten der Hundreds kein ausreichendes Indiz dafür.


<lb/>1) Taylor 8.76. Stubbs 8.104 äußert sich zweifelnd. — *) Lieberm. I


<lb/>8. 228,864. — *) IV Edg. 3,1: to aelcere byrig and to aelcum hundrode,


<lb/>8, 6: odde burge odde on waepengetace (Lieberm. I 8. 210). — *) Die


<lb/>heutige Grafschaft Monmouth gehörte im Mittelalter zu Wales, -r-


<lb/>*) [I Edg.] Hundredgemot (Lieberm. I 8. 192 f.). Das Gesetz nimmt
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0409.tif"
                n="387"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0409--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 387

<lb/>Ebenso wie das hundari der Svear ist das hundred der
<lb/>Angelsachsen der gewöhnlicheGerichtsbezirk; das hundred-
<lb/>gemot ist die gewöhnliche Gerichtsversammlung.1) Schon
<lb/>die „Hundertschaftsordnung“ redet ja — ihrem Titel ent- 
<lb/>sprechend — davon, „wie man das Hundred halten soll“.
<lb/>Alle 4 Wochen sollen die Eingesessenen der Hundertschaft
<lb/>Zusammenkommen und jeder dem anderen Recht wirken.2)
<lb/>Später ist davon die Rede, daß das Hundredgericht zwölf- 
<lb/>mal im Jahre gehalten wird.3) Die Dingpflicht für dies
<lb/>Gericht wird wiederholt ausdrücklich eingeschärft.4) Schon
<lb/>dieser verhältnismäßig kurze Zwischenraum zwischen den
<lb/>einzelnen Gerichtssitzungen zeigt die praktische Bedeutung
<lb/>des hundredgemot. Halten wir uns vor Augen, daß die für
<lb/>viel größere Bezirke zuständigen sonstigen Gerichtsversamm- 
<lb/>lungen, das burhgemot5) und scirgemot, nur dreimal bez.
<lb/>zweimal im Jahre abgehalten wurden6), daß dort also nur
<lb/>eine verschwindend geringe Anzahl von Rechtssachen zur
<lb/>Verhandlung kommen konnte, so leuchtet ohne weiteres
<lb/>ein, daß in diesen Tierwochengerichten sich fast die ge- 
<lb/>samte ordentliche Rechtspflege abspielen mußte. Das zeigen
<lb/>uns auch einige detaillierte Bestimmungen in einem Königs- 
</p>
            <p>

               <lb/>auf ältere Gesetze Edwards I (901—925) und Edmunds (940—946)
<lb/>Bezug und erwähnt König Edmunds Zeit als in der Vergangenheit
<lb/>liegend. Dagegen wird in einer Verordnung Edgars (HI Edg. 5, 1
<lb/>8. 202) auf eine frühere Verordnung über das hundredgemot Bezug
<lb/>genommen. Ist damit die uns erhaltene Hundertschaftsordnung ge- 
<lb/>meint, so muß sie in die ersten Jahre Edgars (958—975) oder in die
<lb/>Zeit seiner Vorgänger Edred (946—955) oder Edwig (955 — 958) fallen.


<lb/>*) Über die gerichtliche Bedeutung des Hundred vgl. vor allem
<lb/>Palgrave I 8. 101; Maurer, Überschau I 8. 74; Kemble I 8. 208f.;
<lb/>Gneist 8. 6, 52 f.; E. Hildebrand, Samhällsf. 8.51; Adams 8.5 ff.; Stubbs I
<lb/>8. 114ff.; Pollock u. Maitland I 8. 42, 538L, 557; Green I 8.198f.;
<lb/>Ramsay II 8. 518 f. u. a. — * *) [I Edg.] Hundredgemot 1 (Lieberm. I
<lb/>8. 192): Aerest paet hi heo gegaderian &amp; ymb feower wucan, and
<lb/>wyrce aelc man odrum riht (Quadrip: Inprimis ut conveniant semper
<lb/>ad quatuor ebdomadas, et faciat omnis homo rectum alii). — *) Leges
<lb/>Heinrici 7, 4 (Lieberm. I 8. 553). — *) III Edg. 5; II Cn. 17,1; Ver- 
<lb/>ordn. Heinrichs I (1109/11) 1 (Lieberm. I 8. 202, 320, 524). — •) Über
<lb/>das burhgemot vgl. unten 8. 414. — *) HI Edg. 5, 1 (Lieberm. I
<lb/>8.202): and habbe man priwa on geare burhgemot and tuwa scirgemot;
<lb/>vgl. II Cn. 18; Leg. Heinr. 7, 4 (Lieberm. 8. 320, 558).
</p>
            <p>

               <lb/>25*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0410.tif"
                n="388"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0410--><p/>
            <p>

               <lb/>388
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>gesetze Knuts. Dort wird nur dem gestattet, sich an den
<lb/>König zu wenden, dem in seinem Hundred nicht Recht ge- 
<lb/>worden ist ; ferner wird die Pfandnahme durch Vermittlung
<lb/>des scirgemot davon abhängig gemacht, daß dreimal im
<lb/>hundredgemot Recht gefordert ist.2) Ermöglichen uns auch
<lb/>die Rechtsquellen nicht, die Kompetenzverteilung im einzelnen
<lb/>festzustellen, so sehen wir doch so viel, daß die gewöhnliche
<lb/>Rechtspflege im Hundred lag. Unter diesen Umständen
<lb/>verstehen wir es auch vollkommen, wenn die Instituta Cnuti
<lb/>(ca. 1095—1135) die Hundertschaftsgerichte schlechthin als
<lb/>popularia iudicia bezeichnen3), oder wenn Wilhelm der Er- 
<lb/>oberer in seinen Bischofsgesetzen (1070 —1076) das Wort
<lb/>hundret einfach im Sinne von Volksrecht oder weltlichem
<lb/>Recht gebraucht und den geistlichen Gerichten lediglich die
<lb/>hundret placita als weltliche Gerichte gegenüberstellt.4)

<lb/>Seit Edgars Zeit also ist das hundredgemot als die
<lb/>ordentliche Gerichtsversammlung gesichert. Wir können aber
<lb/>noch weiter zurückgehen. Schon aus der Zeit Edwards des
<lb/>Alteren (901—925) besitzen wir eine Verordnung, die eben- 
<lb/>falls ein Vierwochengericht erwähnt5) und für dies Gericht
<lb/>fast genau dieselben Vorschriften aufstellt wie die Hundert- 
<lb/>schaftsordnung für das hundredgemot.6) Unter diesen Um- 
<lb/>ständen können wir sicher die beiden Versammlungen iden-

<lb/>*) II Cn. 17 (Lieberm. I 8. 320): And ne gesece nan man done
<lb/>cingc butan he ne mote beon nanes rihtes vyrde innan bis hundrede.

<lb/>— *) II Cn. 19, pr. 1 (Lieberm. I 8. 320 k.): And ne nfme nän man
<lb/>nane naeme ne innan scire ne ut of scire, aer mann haebbe priva
<lb/>on hundrede his rihtes gebeden. Gif he aet pam priddan cyrre nan
<lb/>riht naebbe, ponne fare he feordan side to scirgemote, and seo scir
<lb/>him sette pone feordan andagan. — *) Instituta Cnuti 17 (Lieberm. I
<lb/>8. 321): Constituantur popularia placita, quod Angli vocant hundred.

<lb/>— 4) Wilhelms Leg. episc. 2 (Lieberm. I 8.485): ut nullus episcopus
<lb/>vel archidiaconus de legibus episcopalibus amplius in hundret placita

<lb/>teneant.et non secundum hundret, sed secundum canones et

<lb/>episcopales leges Deo et episcopo suo faciat. — *) II Edw. 8 (Lieberm. I
<lb/>8.144): Ic ville, paet aelc gerefa haebbe gemot &amp; ymbe feover vucan.

<lb/>— •) Eod.: paet aelc man sy folcrihtes vyrde and paet aelc spraec
<lb/>haebbe ende and andagan, hvaenne hit fordcume. Vgl. dazu Hundert- 
<lb/>schaftsordnung 7 (Lieberm. I 8.194): On. hundrede sva on oder ge-
<lb/>mote ve vyllad, paet mon folcriht getaece aet aelcere spa£ce and
<lb/>andagie, hvaenne man paet gelaeste.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0411.tif"
                n="389"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0411--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 389^

<lb/>tifizieren und auch schon in Edwards Zeit das hundredgemot
<lb/>verlegen, wobei es natürlich völlig dahingestellt bleibt, oh
<lb/>es schon damals diesen Namen geführt hat. Die Bedenken,
<lb/>die Steenstrup und ihm folgend Chadwick1) gegen diese
<lb/>Gleichstellung geäußert haben, kann ich nicht teilen. Denken
<lb/>wir bei den Vierwochengerichten Edwards an Gerichte
<lb/>größerer, etwa 3 bis 4 Hundertschaften umfassender Gerichts- 
<lb/>bezirke, so müßte sich ja in wenigen Jahrzehnten die Zahl
<lb/>der Gerichtssitzungen verdreifacht oder vervierfacht haben,
<lb/>was doch schwerlich anzunehmen ist.

<lb/>Die Verordnung Edwards ist nun aber für uns besonders
<lb/>deshalb wichtig, weil sie uns den Gerichtshalter dieses Vier- 
<lb/>wochengerichtes nennt, den gerefa, was die Übersetzung
<lb/>des Quadripartitus durch prepositus wiedergibt. Dem ent- 
<lb/>spricht es, wenn nach einer Verordnung Aethelreds II.
<lb/>(978 —1016) in jedem Wapentake unter einem gerefa oder
<lb/>prepositus Gericht gehalten werden soll2), oder wenn das
<lb/>Domesday Book wiederholt einen praepositus oder prae- 
<lb/>fectus eines hundred erwähnt.3) Durch die Bezeichnung
<lb/>gerefa oder praepositus wird aber dieser Beamte als ein
<lb/>Beamter des Amtsrechts, nicht als ein gewählter volksrecht- 
<lb/>licher Beamter gekennzeichnet, und zwar als ein königlicher
<lb/>Beamter.4) Aber ist er nun wirklich ein hundredesgerefa?
<lb/>Nach dem Domesday Book ist es sicher, daß eine ganze
<lb/>Anzahl von Hundreds ihren besonderen praepositus haben.
<lb/>Aber auch hier haben wir ein Beispiel dafür, daß die Ge- 
<lb/>richte zweier Hundreds vereinigt waren.5) Und in früherer
</p>
            <p>

               <lb/>l) Steenstrup, Danelag 8. 81; Chadwick, Studies 8.233 f., 240. —


<lb/>*) III Aethelr. 3, 1 (Lieberm. I S. 228): And |&gt;aet man habbe gemdt
<lb/>on aelcum waepenkace; and gän üt pa yldestan XII pegnas and se
<lb/>gerefa mid. — * *) Domesday Book I fol. 142: praepositos de ipso
<lb/>hundret; eod. II fol. 98 b: Turchilli praepositi hnnd. de Celmeresfort;
<lb/>eod. II fol. 120: praeposito hundret. Vor allem wird eod. I fol. 218 b
<lb/>eine Reihe von Hundertschaften, immer unter Erwähnung des be- 
<lb/>treffenden praefectus regis, aufgezählt. Weitere Beispiele finden sich
<lb/>bei Eliis I 8.188 Anm. 3. — 4) Über das Amt des gerefa vgl. vor
<lb/>allem Kemble II 8. 128ff.; 8chmid 8. 597ff.; Gneist, Verfassungs- 
<lb/>geschichte 8. 49ff., 54ff.; Chadwick, Studies 8. 228ff. — *) Domesday
<lb/>Book I fol. 64b: In hac firma erant placita hundretorum de Cicemen-
<lb/>tone et Sutelesberg quae regi pertinebant.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0412.tif"
                n="390"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0412--><p/>
            <p>

               <lb/>390
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Zeit scheint das viel häufiger gewesen zu sein; die Geschichte
<lb/>von Ely, die uns zuverlässig über Ereignisse aus der zweiten
<lb/>Hälfte des 10. Jahrhunderts Auskunft gibt, berichtet uns
<lb/>nicht nur von Gerichtsversammlungen eines Hundred1),
<lb/>sondern auch von solchen, in denen zwei, drei, sechs, ja
<lb/>sogar acht Hundertschaften vertreten waren.2) Bei zwei
<lb/>dieser Gerichtssitzungen, und zwar darunter einer, in der
<lb/>bloß eine Hundertschaft anwesend war, erfahren wir auch,
<lb/>wer dem Gericht präsidierte; es war der Ealdorman von
<lb/>Cambridge8), worunter wir nicht Cambridgeshire, sondern
<lb/>den Burgbezirk von Cambridge zu verstehen haben.4) Nun
<lb/>ist ja anzunehmen, daß eine so hochstehende Persönlich- 
<lb/>keit wie dieser Ealdorman nicht der regelmäßige Richter
<lb/>im Hundredgericht gewesen sein kann, und daß seine An- 
<lb/>wesenheit nur deshalb erwähnt wurde, weil sie etwas be- 
<lb/>sonderes war. Immerhin muß man doch angesichts der
<lb/>Tatsache, daß vor dem Domesday Book nirgends ein hun-
<lb/>dredesgerefa erwähnt wird5), und daß häufig mehrere Hundert- 
<lb/>schaften zu einer Sitzung vereinigt werden, mit der Möglich- 
<lb/>keit rechnen, daß der Zustand, wonach jedes Hundred seinen
<lb/>gerefa hatte, erst später sich entwickelt hat.®)


<lb/>') Historia Eliensis ed. Qale (Historiae Britannicae, Saxonicae,
<lb/>Anglo-Danicae Scriptores XV, Oxoniae 1691 p. 463 ff.) I, 15, 20, 26, 40,
<lb/>46, 50. — * *) Historia Eliensis 1,11: coram duorum hundretorum testi- 
<lb/>monio; eod. I, 27: collectis duobus hundretis versus aquilonem ad
<lb/>ostium monasterii placitum habuit; eod. 1,28: usus est consilio duorum
<lb/>hundretorum. — Eod. 1,14: ubi III hundreta congregata erant ......

<lb/>cum III hundretis. — Eod. I, 35: omnes meliores de VI hundretis. —
<lb/>Eod. I, 45: VIII hundreta, quae sunt in australi parte Grantebrycge

<lb/>(Cambridge), traxit in testimonium.coram VIII hundretis. —


<lb/>*) Eod. I, 15: Aegeiwinus Alderman ad Ely et infra cimiterium ad
<lb/>aquilonalem portam monasterii tenuit placitum cum toto hundreto;
<lb/>eod. I, 34: Aegelwinus Alderman de Grantebrucge habuit ibi grande
<lb/>placitum civium et hundretanorum coram XXIV indicibus. — 4) Vgl.
<lb/>unten 8. 414. — *) Den motgerefe in Eemble, C. D. IV, 840 ffir einen
<lb/>Hundertschaftsrichter zu erklären, wie es Stubbs I 8.113 Anm. 4 tut,
<lb/>scheint mir doch etwas gewagt. Daß die Leges Edw. Conf. 32 pr.
<lb/>(Liebermann I 8. 654) einen greve nicht nur de scyra, sondern auch
<lb/>de wapentagiis, de hundredis nennen, ist für die ältere Zeit ohne Be- 
<lb/>lang. — •) Schwerlich aber haben wir dann, wie Palgrave I 8. 98f.
<lb/>und Gneist 8.52 ff., bes. 8.53 Anm. 2 a es tun, als Richter des Hundred
<lb/>immer den shirgerefa zu denken, eher einen burhgerefa.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0413.tif"
                n="391"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0413--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 391

<lb/>Eher kann man annehmen, daß jedes Hundred eine
<lb/>bestimmte Zahl von Urteilern, nämlich zwölf, besessen hat.
<lb/>Für das Wapentake wird ausdrücklich in einer Verordnung
<lb/>Aethelstans bestimmt, daß die ältesten 12 pegnas zugleich
<lb/>als Anklagejury und als Urteilerkolleg fungieren sollen.1)
<lb/>Aber auch in den gerichtlich eximierten Boroughs im Domes-
<lb/>day Book, von denen Chester geradezu als hundred be- 
<lb/>zeichnet wird, finden wir 12 lagemanni als Urteilfinder2),
<lb/>und ihnen entsprechen die 12 lahmen in den englisch- 
<lb/>walisischen gemischten Gerichten des Dunsaetelandes.9) Ob
<lb/>auch die 12 Zeugenschaftsleute, die eine Verordnung Edgars
<lb/>für jedes hundred verlangt, zugleich ein solches Urteiler- 
<lb/>kollegium darstellen, halte ich für zweifelhaft.4) Dagegen
<lb/>dürfen wir in den 24 iudices, die zweimal in den Gerichts- 
<lb/>sitzungen der Historia Eliensis auftreten, wohl die Urteil- 
<lb/>finder der aus zwei Hundertschaften bestehenden Insel Ely
<lb/>erblicken.5) Später scheinen diese Zahlenverhältnisse sieh
<lb/>vielfach geändert zu haben.6)

<lb/>Neben dieser gerichtlichen Tätigkeit aber entfaltete das
<lb/>angelsächsische Hundred auch manche andere Funktion.

<lb/>*) III Aetbelr. 3, 1 (Lieberm. I 8. 228): And f&gt;aet man habbe
<lb/>gemöt on aeicum waepenkace and gän üt pa yldestan XII pegnas
<lb/>and se gerefa mid, and swerian on pam haligdome, pe heom man on
<lb/>band sylle, paet big nellan naönne sacleasan man forsecgean ne
<lb/>naenne sacne forhelan; eod. 13, 2 (Lieberm. I 8.232): and paet ddm
<lb/>stande, par pegenas sämmadle beon; gif big sacan, stande paet big
<lb/>VIII secgad. Über die späteren 12 Suitors des Wapentake Bingham
<lb/>in Nottinghamshire vgl. Pollock u. Maitland I 8. 557. — *) Vgl. Mait-
<lb/>land, Domesday 8. 211; Cbadwick, Studies 8. 246 Anm. 1. — •) Dun-
<lb/>saet. 3, 2 (Lieberm. I 8. 376): XII labmen scylon ribt teacean Wealan
<lb/>and Aenglan: VI Englisce and VI Wylisce. — 4) IV Eadg. 3, 1
<lb/>(Lieberm. I 8. 210): and gewitnes sy geset to aelcere byrig and to
<lb/>aeicum hundrode .. . .; 5: to smalum burgum and to aeicum bundrode
<lb/>XII, buton ge mL willan. Chadwick, Studies 8. 246 Anm. 1 hält sie
<lb/>zugleich für Urteilfinder. — ®) Hist. Eliensis I, 13, 34: coram XXIV
<lb/>indicibus. — •) Vgl. Pollock u. Maitland I 3. 557. Nicht hierher
<lb/>gehören die von Palgrave I 8. 100 und Stubbs I 8. 116 Anm. 3 er- 
<lb/>wähnten 36 barones der Histor. Rames. II, 49 (Rer. Brit. med. aevi
<lb/>script. 83 8. 79). Die Stelle redet nicht vom ordentlichen Gericht,
<lb/>sondern von einem Schiedsgericht (ex consilio magnatorum, qui
<lb/>affuerunt, XXXVI barones de amicis utriusque partis pari numero
<lb/>electos ipsi iudices constituerunt).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0414.tif"
                n="392"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0414"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0414--><p/>
            <p>

               <lb/>392
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Schon die alte „Hundertschaftsordnung“ zeigt uns das hundred
<lb/>bei einer anderen Aufgabe; ihm liegt hei Diebstahl die
<lb/>Spurfolge ob. Anschaulich wird uns diese Spurfolge ge- 
<lb/>schildert: Alle sollen sie hinausziehen, wohin Gott sie weist,
<lb/>bis sie zum Ziele kommen; auch in das Gebiet des Nachbar- 
<lb/>hundred kann sich eine solche Spurfolge erstrecken.1) Dafür
<lb/>erhält dann die Hundertschaft die Hälfte des beschlag- 
<lb/>nahmten Diebesvermögens.2) Auch sonst berichten uns die
<lb/>Quellen wiederholt von einer Anteilnahme des Hundred an
<lb/>beschlagnahmtem Gut oder an Strafgeldern. Schon die
<lb/>älteste Quellenstelle, die das Hundred ausdrücklich erwähnt,
<lb/>eine leider nur in der lateinischen Fassung des Quadri- 
<lb/>partitus erhaltene Verordnung Edmunds (940—946), läßt den,
<lb/>der die Spurfolge verweigert, in eine Buße von 150 Schil- 
<lb/>lingen fallen, wovon 120 dem Könige, 30 dem Hundred
<lb/>(hundreto) gebühren.3) Nach einer Verordnung Edgars er- 
<lb/>hält die Hundertschaft die Hälfte des wegen Verheimlichung
<lb/>beschlagnahmten Viehs4), nach einer Verordnung Aethelreds
<lb/>fällt dem Wapentake, nach einer solchen Knuts dem Hundred
<lb/>die Hälfte aller Strafgelder zu.5)

<lb/>Diese organisierte Spurfolge und ebenso diese finan- 
<lb/>ziellen Rechte der Hundertschaft, die wir ja in ähnlicher
<lb/>Weise schon bei den Schweden gefunden haben, machen
<lb/>eine Art genossenschaftliche Verfassung des Hundred
<lb/>wahrscheinlich. Vor allem aber läßt eine solche die soge- 
<lb/>nannte Friedensbürgschaft6) vermuten. Bis zur Riot Act
<lb/>von 1886 galt in England der Grundsatz, daß die Einge- 
<lb/>sessenen des Hundred für allen Schaden hafteten, den ein
<lb/>Friedensbruch im Hundred verursacht hatte. Die ersten
<lb/>Anfänge dieser Einrichtung lassen sich in frühnormannischer
<lb/>Zeit konstatieren. „Wenn jemand einen Franzosen erschlägt,

<lb/>*) [I Edg.] Hundredgemot 2; 5 (Lieberm. I 8.192). — *) Eod. 2, 1;
<lb/>vgl. III Edg. 7, 1 (Lieberm. I 8. 204). — *) III Edm. 2 (Lieberm. I
<lb/>8.190). — &lt;) IV Edg. 8 (Lieberm. I 8. 210). — 8) III Aeth. 3. 2, 3;
<lb/>II 6». 25, 1 (Lieberm. I 8. 228, 328). — •) Über die Friedensbürgschaft
<lb/>vgl. Palgrave I S. 191 ff.; Lappenberg I 8. 586ff.; Kemble I 8. 203ff.;
<lb/>Marquardsen, Über Haft und Bürgschaft bei den Angelsachsen (1852);
<lb/>K. Maurer, Überschau I 8.87 ff.; Reinhold Schmid, Rechtsbürgschaften,
<lb/>in Hermes 32 (1829) 8. 232ff., Gesetze S. 644ff.; Waitz, Yerfassungsg. I
<lb/>8. 454 ff; Stubbs I 8. 93 ff; Ramsay II 8. 530 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0415.tif"
                n="393"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0415--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 393

<lb/>und die Leute der Hundertschaft ergreifen ihn nicht und
<lb/>führen ihn nicht vor Gericht binnen 8 Tagen, um zu zeigen,
<lb/>wer es getan hat, dann haben sie die Murdrumbuße von
<lb/>46 Mark zu bezahlen.“ *) So bestimmen die sogenannten
<lb/>Leis Willelme; die Leges Heinrici wiederholen diese Be- 
<lb/>stimmung und schildern im einzelnen das Verfahren?) Andere
<lb/>etwa gleichzeitige Quellen sprechen dieselbe Verantwortlich- 
<lb/>keit des Hundred aus, aber für jeden Mord, ohne besondere
<lb/>Bezugnahme auf die französische Nationalität des Erschla- 
<lb/>genen.* * 3) Also ein völliges Gegenstück zum schwedischen
<lb/>Dulghadrap.4) Das Fehlen entsprechender Bestimmungen
<lb/>in der Zeit vor der Eroberung und die spezielle Abstellung
<lb/>auf den Fall, daß ein Franzose erschlagen ist, lassen als
<lb/>möglich erscheinen, daß es sich dabei nicht um alt-angel- 
<lb/>sächsisches Recht, sondern um eine von den Eroberern ein- 
<lb/>geführte Neuerung handelte, vielleicht um skandinavisches
<lb/>Recht, das auf dem Umweg über die Normandie seinen
<lb/>Einzug in England hielt. Selbst dann aber ist es bezeich- 
<lb/>nend, daß gerade der Hundertschaftsverband wegen seiner
<lb/>festen Zusammengehörigkeit zur Übernahme dieser Haftung
<lb/>besonders geeignet erschien. Für wahrscheinlicher aber
<lb/>möchte ich es doch halten, daß hier ein alter angelsächsi- 
<lb/>scher Grundsatz nur mit besonderer Beziehung auf die Er- 
<lb/>mordung eines Franzosen eingeschärft worden ist.

<lb/>Diese enge Zusammengehörigkeit des Hundred zeigt
<lb/>sich aber schon in angelsächsischer Zeit in verschiedenen
<lb/>Einzelheiten. So müssen die Eideshelfer aus dem Hundred
<lb/>genommen werden5); nur besonders schwere Eide leistet-
<lb/>man mit Eideshelfern aus drei Hundertschaften.6) Ferner


<lb/>*) Leis Willelme (1090—1135) 22 (Lieberm. I 8. 510): Ki Franceis


<lb/>seist, e les humes del hundred nel prengeut e meiuent a la justise
<lb/>dedenz les 8 jurs, pur mustrer, ki l’ait fet, si renderuUt le murdre:
<lb/>46 mars. — *) Leges Heinrici 91; 92 (1114—1118) (Lieberm. I 8. 607).
<lb/>Nach Leg. Heinr. 92, 4 erhält dafür das hundred die Fahrhabe des
<lb/>geflohenen Mörders. — *) Wilhelmi Articuli 3, 2 (1110—35) (Lieberm. I


<lb/>8. 487); Leg. Edw. Conf. 15, 3, 4 (1115 — 50) (Lieberm. I S. 641). —


<lb/>4) Vgl. oben 8. 350. — *) I Aethelr. 1, 2 (Lieberm. I 8. 216): nime se


<lb/>hlaford him twegen getreowe pegenas innan pam hundrede and swerian;


<lb/>ygl. II Cn. 22; 30, 1 (Lieberm. I 8. 324, 330f ). — •) I Aethelr. 1, 3;
<lb/>II Cn. 22, 1 (Lieberm. I 8. 216, 324).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0416.tif"
                n="394"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0416--><p/>
            <p>

               <lb/>394
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>hat jedes Hundred seine 12 Zeugenschaftsleute, die ein für
<lb/>allemal vereidigt werden; jeder Fahrniskauf muß vor 2 oder
<lb/>3 dieser geschworenen Zeugen erfolgen.1) Auch dafür, daß
<lb/>eine Hundertschaft Markgenossenschaft ist, haben wir
<lb/>ein Beispiel; von dem Hundred Colenes in Suffolk meldet
<lb/>uns ausdrücklich das Domesday Book2): „In hundredo de
<lb/>Colenes est quedam pastura communis omnibus hominibus
<lb/>de hundret.“ Auch an einer andern Stelle ist die Rede von
<lb/>den Wäldern, die zu 6 Hundertschaften gehören.3) Daß diese
<lb/>Beispiele von Hundertschaftsmarken nicht häufiger sind, hat
<lb/>seinen Grund wohl darin, daß in England ebenso wie in
<lb/>Dänemark die älteren großen Marken relativ früh ver- 
<lb/>schwunden sind; wenigstens erfahren wir aus den Quellen
<lb/>so gut wie nichts über sie.4)

<lb/>Bei dieser vielseitigen Betätigung des Hundred wird es
<lb/>uns nicht wundernehmen, daß wir neben der gerichtlichen
<lb/>Verfassung der Hundertschaft eine besondere Verbands- 
<lb/>verfassung derselben wahmehmen. Wir finden einen
<lb/>Hundertschaftvorstand, der offenbar vom königlichen Hundert- 
<lb/>schaftsrichter, vom gerefa oder praepositus verschieden ist.
<lb/>Und wir finden eine besondere Hundertschaftsversammlung,
<lb/>die sich von den Gerichtsversammlungen unterscheidet.

<lb/>Werfen wir unsere Blicke zuerst auf diesen genossen- 
<lb/>schaftlichen Hundertschafts verstand.3) Lange nach der
</p>
            <p>

               <lb/>*) IV Edg. 3—6 (Lieberm. I S. 210): And gewitnes sy geset to

<lb/>aelcere byrig and to aeicam hundrode.to aelcum hundrode

<lb/>12 buton ge m&amp; wielan. And aelc mon mid heora gewitnysse bigcge

<lb/>and sylle aelc f&gt;ara ceapa. And heora aelc, ponne hine man

<lb/>aerest to gewitnysse cecysd, sylle paene ad. And swa

<lb/>geaepdera manna syn on aelcum ceape twegen odde pry to gewit- 
<lb/>nysse. — *) Domesday Book II fol. 839. — •) Domesday Book I fol. 38 b:
<lb/>in omnibus silvis, quae pertinebant 6 hundretis, habebat pasturam et
<lb/>pasnagium quietum. — 4) Auch Maitland, The Sumames of English
<lb/>Villages, in The Archaeological Review IV (London 1890) 8. 233ff.
<lb/>nimmt das Hundred als alte agrarwirtschaftliche Einheit an. Aller- 
<lb/>dings ist sein Nachweis, der sich auf die Ortsnamen stützt, nicht
<lb/>zwingend; nur so viel ist sicher, daß ursprünglich die Gemeindebezirke
<lb/>größer waren als heute. — *) Der Unterschied der beiden Hundert- 
<lb/>schaftsbeamten wird vor allem von Stubbs 8. 113 hervorgehoben;
<lb/>schief ist allerdings der Vergleich mit dem fränkischen comes und
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0417.tif"
                n="395"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0417--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 395

<lb/>normannischen Eroberung, in der Zeit Edwards I. (1272—
<lb/>1307), berichten uns zwei Quellenstellen, auf die m. W. zu- 
<lb/>erst Palgrave1) aufmerksam gemacht hat, von einem alder-
<lb/>mannus hundredi.2) Er vertritt sein Hundred im Grafschafts- 
<lb/>gericht und scheint, wie schon sein anderer Titel hedellus
<lb/>andeutet, eine ziemlich untergeordnete Persönlichkeit ge- 
<lb/>wesen zu sein. Sein Amt verdankte er der Wahl durch die
<lb/>sectatores seines Hundred. Sein Titel aldermannus aber
<lb/>läßt uns ahnen, daß es sich hier um ein von früherer Größe
<lb/>herabgesunkenes Amt handelt. Und in der Tat finden wir
<lb/>anderthalb Jahrhunderte früher in den Leges Heinrici, daß
<lb/>den beiden jährlichen Hundredversammlungen, auf die wir
<lb/>noch zu sprechen kommen, unus de melioribus, der alder- 
<lb/>mannus genannt wird, präsidiert.3) Die ganze Art, wie die
<lb/>Quelle ihn erwähnt, zeigt, daß er von dem königlichen Gerichts- 
<lb/>beamten, dem gerefa, verschieden war. Aber wir können
<lb/>noch weiter zurückgehen. Die Verordnung Edgars, die die
<lb/>Verheimlichung von in der Fremde gekauftem Vieh betrifft,
<lb/>nennt als die Person, der die Anzeige zu machen und die
<lb/>zu. näheren Erkundigungen verpflichtet ist, den hundredes
<lb/>ealdor* *); die „Hundertschaftsordnung“ nennt als den Führer
<lb/>hei der Spurfolge den hundredes man.5) Daß in allen diesen
<lb/>Fällen damit schwerlich der gerefa gemeint sein kann, zeigen
<lb/>die lateinischen Fassungen der betreffenden Quellenstellen,
<lb/>die ihn mit dominus paes hundredes, princeps hundred, homo
<lb/>hundredi, concionator centenarii wiedergeben6), dagegen nie
</p>
            <p>

               <lb/>centenarius. Vgl. dagegen Chadwick, Studies 8. 234f., dessen Gegen- 
<lb/>argumente mir nicht durchschlagend erscheinen.


<lb/>*) Vgl. Palgrave I 8. 635, CCCLI. Über diesen Aldermann vgl.
<lb/>übrigens auch R. C. H. Round, The Hundred of Swanborough, in The
<lb/>Archaeological Review IV (London 1890) 8. 223 ff. — *) Rot. Hund. II
<lb/>p. 205: Aldermannis hundredorum qui faciunt sectam ad comitatum

<lb/>pro hundredo. Eod. II p. 214: Bedellus qui vocatur Aldreman.Et

<lb/>aliquo tempore solebant huiusmodi bedelli eligi per sectatores hundredi
<lb/>— ®) Leg. Heinr. 8,1 (Lieberm. I 8.554): Presit.... toti simul hundreto
<lb/>unus de melioribus et vocetur aldremannus. — 4) IV Edg. 8,1 (Lieberm. I
<lb/>8.210): cydan hit paes tunes men pam hundrodes ealdre; 10 (Lieberm. I
<lb/>S. 212): and se hundredes ealdor paet gedcscd. — ®) [I Edg.] Hundred-
<lb/>gemot 2, 4,5 (Lieberm. I 8.192). — •) Vgl. Lieberm. I 8. 213,193,192.
</p>

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                n="396"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0418--><p/>
            <p>

               <lb/>396
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>für ihn das dem Worte „gerefa“ entsprechende Wort „prae- 
<lb/>positus“ verwenden. Offenbar ist er mit dem eben er- 
<lb/>wähnten aldermannus identisch. Ob er ein vom König ein- 
<lb/>gesetzter oder ein vom Yolk gewählter Beamter war, sagen
<lb/>die angelsächsischen Quellen nicht; die späteren Verhältnisse
<lb/>sprechen für das letztere.

<lb/>Aber auch eine Hundertschaftsversammlung lernen
<lb/>wir kennen, die vom Hundertschaftsgericht durchaus ver- 
<lb/>schieden ist. Unter der Überschrift: De hundretis tenendis
<lb/>berichten uns die Leges Heinrici, daß zweimal im Jahre
<lb/>aus besonderer Machtvollkommenheit sämtliche Freie des
<lb/>Hundred Zusammenkommen und unter dem Vorsitz des
<lb/>Aldermanns tagen sollen.1) Unmittelbar daran schließt sich
<lb/>die Bestimmung, daß jeder Freie, der das 12. Lebensjahr
<lb/>vollendet hat, im Hundred sein soll.2) Noch ausführlicher
<lb/>gedenkt dieser letzteren Pflicht eine Verordnung Knuts: das
<lb/>Recht des Reinigungsbeweises und das Recht des Wergeides
<lb/>hängt für den 12 Jahre alten Freien davon ab, daß er in
<lb/>die Hundertschaft eingegliedert worden ist.3) Wir sehen
<lb/>deutlich das Hundred als einen Verband, dem der einzelne
<lb/>Freie nicht ohne weiteres angehört, in den einzutreten aber
<lb/>seine öffentliche Pflicht ist. Und wir werden nicht irre- 
<lb/>gehen, wenn wir die eigentlichen Aufgaben dieses Verbandes
<lb/>in allen den Funktionen des Hundred erblicken, die wir
<lb/>neben der gerichtlichen Funktion der Hundertschaft kennen
<lb/>gelernt haben. Rechtsprechung und genossenschaftliche Ver- 
<lb/>bandstätigkeit, sie stehen ebenso nebeneinander und sind
<lb/>ebenso voneinander zu unterscheiden, wie die Gerichtssitzun- 
<lb/>gen des Hundred und jene zweimal im Jahr stattfindenden
</p>
            <p>

               <lb/>*) Leg. Heinr. 8, 1 (Lieberm. I 8. 554): Speciali tamen plenitu- 
<lb/>dine, si opus est, bis in anno conveniant in hundretum suum qui- 
<lb/>cunque liberi, tam burdefest quam folgarii. — * *) Leg. Heinr. 8, 2: ut
<lb/>a duodecimo etatis sue anno et in hundreto sit et decima vel plegio
<lb/>liberali quisquis were vel wite vel iure liberi dignus curat estimari. —


<lb/>*) II Cn. 20 (Lieberm. I 8. 322): |&gt;aet aelc freoman beo on hundrede
<lb/>and on teodunge gebroht, pe lade wyrde beon wylle oddon weres
<lb/>wyrde, gyf hine hwa teon wylle ofer paet he byd 12 wintre; oddon
<lb/>he ne beo syddan aeniges freorihtes wyrde.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0419.tif"
                n="397"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0419--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 397


<lb/>Versammlungen1), die später in der als „the sheriffs turn“
<lb/>bezeiehneten eigentümlichen Einrichtung fortleben.2)

<lb/>Als eine der Hauptaufgaben dieser beiden Hundert- 
<lb/>schaftsversammlungen nennen uns die Leges Heinrici die
<lb/>Neueinteilung der decaniae, der Zehntschaften3), ebenso
<lb/>wie später the sheriffs turn vor allem dafür zu sorgen hat,
<lb/>quod tethinga integra sit.4) Hier erhalten wir also Kunde
<lb/>von der eigentümlichen Zehntschaft, dem teodung.5) Es ist
<lb/>ein kleinerer, immer aus zehn Männern, einem Zehntschafts- 
<lb/>vorsteher (teodungs man) und neun anderen, bestehender
<lb/>Verband innerhalb des hundred6); wie einem hundred, so
<lb/>soll auch einem teodung sich jeder zwölfjährige Freie ein- 
<lb/>gliedern.7) Als Aufgabe dieser Zehntschaften aber erscheint
<lb/>nach der „Hundertschaftsordnung“ die Beteiligung bei der
<lb/>Spurfolge, bei der die Zehntschaftsvorsteher gewissermaßen
<lb/>als Unterführer des Hundertschaftsvorstehers thätig werden.8)

<lb/>Offenbar sind diese Zehntschaften künstlich geschaffene,
<lb/>rein persönliche Abteilungen, die ewig im Bestände wechseln;
<lb/>keine Rede ist davon, daß etwa dem hundred 10 Zehnt- 
<lb/>schaften entsprechen.9) Zwar die Leges Edwardi Confessoris
<lb/>entwerfen uns ein Bild der historischen Entwicklung, wo- 
<lb/>nach die Zehntschaft am Anfang steht, und erst das Auf- 
<lb/>kommen von schwereren Fällen die Bildung von Hundert- 
<lb/>schaften veranlagte.19) Aber man weiß, daß die historischen
<lb/>Deduktionen des Verfassers reine Phantasiegebilde sind. Die
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dieser Unterschied zwischen Hundertschaftsversammlung und
<lb/>Gericht ist offenbar auch gemeint, wenn es im Domesday Book I fol. 269b
<lb/>heißt: Si de hundredo remanebat aut non ibat ad placitum ubi prae- 


<lb/>positus iubebat per 5 solidos emendabat. — *) Vgl. Pollock u. Mait-
<lb/>land I 8. 558f. — *) Leg. Heinr. 8,1 (Lieberm. I 8. 554): ad dinoscen-


<lb/>dum scilicet inter cetera, si decanie plene sint vel qui, quomodo, qua


<lb/>ratione recesserint vel superacreverint. — 4) Pollock u. Maitland I
<lb/>8. 559, 570. — ®) Über die angelsächsische Zehntschaft vgl. Kemble I


<lb/>S. 194f.; Schmid S.648f.; Gneist, Verfassungsgeschichte S. 41 f.; Stubbsl


<lb/>8. 91 ff.; Pollock u. Maitland I 8. 568ff.; Rhamm 8. 727f. — •) Leges


<lb/>Heinr. 8, Ia (Lieberm. I 8.554): Presit autem singulis hominum novenis
<lb/>decimus. — 7) Vgl. oben 8. 396 Anm. 2, 3. — ®) [I Edg.] Hundred-
<lb/>gemot 2, 4 (Lieberm. I 8. 192). — *) Das nehmen Phillips 8. 82 und
<lb/>Kemble 1 8. 194 f. an. — 10) Leg. Edw. Conf. 28 , 29 (Lieberm. I


<lb/>8. 651).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0420.tif"
                n="398"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0420--><p/>
            <p>

               <lb/>398
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Tatsache, daß bei diesen zweimal im Jahr stattfindenden
<lb/>Hundertschaftsversammlungen die Zehntschaften entsprechend
<lb/>den Veränderungen innerhalb der Bevölkerung immer wieder
<lb/>neu unter Beobachtung der Zehnzahl eingeteilt werden1),
<lb/>daß also die Hundertschaft von Dauer, die Zehntschaften
<lb/>dagegen ständig wechselnd sind, verbietet uns, in ihnen eine
<lb/>ursprüngliche Volkseinteilung zu erblicken, mag auch in
<lb/>späterer Zeit in einigen Gegenden im Süden und Westen
<lb/>Englands dieser rein persönliche Zahlenverband durch einen
<lb/>territorialen Verband ersetzt worden sein.2)

<lb/>Genau das gleiche aber gilt von den hynden, die nach
<lb/>einer Verordnung Aethelstans (925—940) in der Stadt Lon- 
<lb/>don gebildet werden sollen.3) Das Wort bedeutet die
<lb/>Hundertzahl, die hynden sind Verbände von hundert Männern,
<lb/>und insofern könnte man ja auch sie mit dem Namen
<lb/>„Hundertschaft“ belegen. Aber von der eigentlichen Hundert- 
<lb/>schaft, dem hundred, sind sie verschieden. Was sie sind,
<lb/>geht aus der genannten Verordnung klar hervor; es sind
<lb/>Vereinigungen von zehn Zehntschaften, also persönliche
<lb/>Verbände von 100 Männern. Der Grund für die Bildung
<lb/>dieser Verbände ist leicht ersichtlich; die bloße Zehntschafts- 
<lb/>gliederung, wie sie in den übrigen hundreds üblich ist, reicht
<lb/>in der Großstadt London nicht aus, so daß darüber Hundert- 
<lb/>schaftsverbände nötig sind. Aber mit der eigentlichen Hundert- 
<lb/>schaft haben diese Verbände absolut nichts zu tun, wie sie
<lb/>denn auch nie den Namen hundred führen. Sie können bei
<lb/>der folgenden Darstellung ganz außer Betracht bleiben.4)

<lb/>Wir haben die Bedeutung des Hundred in der angel- 
<lb/>sächsischen Verfassung kennen gelernt. Aber woher trug
<lb/>dies Hundred seinen Namen? Wann und wie ist es
<lb/>entstanden? Das sind die Fragen, die uns jetzt beschäf- 
<lb/>tigen sollen.

<lb/>l) Vgl. oben 8. 397 Anm. 3. — *) Vgl. Pollock u. Maitland I
<lb/>8. 568 ff. — *) VI. Aethelstan 3 (Lieberm. I 8. 175). — *) Über die
<lb/>hynden vgl. Kemble I 8.198ff., der sie fälschlich mit dem handred
<lb/>identifiziert, ferner Schmid S. 615f. and vor allem Frhr. v. Schwerin
<lb/>8.181 ff., der die Auffassung Kembles völlig widerlegt. Noch weniger
<lb/>kann man an eine Hundertschaft bei den hynden in Ine 54 § 1 denken;
<lb/>vgl. Frhr. v. Schwerin 8.176 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0421.tif"
                n="399"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0421--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 399

<lb/>Die erste Frage läßt sich mit voller Gewißheit beant- 
<lb/>worten: „Das Hundred ist ein Verband von lOOHiden,
<lb/>von 100 angelsächsischen Großhufen.u Darin herrscht auch
<lb/>heute in der Forschung Einstimmigkeit1); ältere Ansichten,
<lb/>die das Hundred als Verband von 100 Dörfern definierten2),
<lb/>oder als Bezirk, der 100 Krieger stellte3), öder als einen
<lb/>für die Friedensbürgschaft gebildeten rein persönlichen Ver- 
<lb/>band4) auffaßten, sind in der neueren Zeit nicht mehr laut
<lb/>geworden. Die Quellen gestatten uns, dies Resultat geradezu
<lb/>auf rechnerischem Wege zu gewinnen, und dieser Weg ist
<lb/>von der neueren englischen Forschung wiederholt betreten
<lb/>worden.5)

<lb/>Allerdings stoßen derartige rechnerische Untersuchungen
<lb/>auf zwei Schwierigkeiten. Die eine ist in der Natur der
<lb/>Hauptquelle, des Domesday Book, begründet. Das Domesday
<lb/>Book ist für Steuerzwecke angelegt, es verzeichnet deshalb
<lb/>nicht die wirklichen Hufen, die hidae (carucatae) ad aran- 
<lb/>dum, sondern die Steuerhufen, die hidae (carucatae) ad


<lb/>l) Von Älteren vgl. Eliis I 8.184; Schmid 8. 618f.; Steenstrup


<lb/>S. 83ff.; Winkelmann 8. 96f. Von Neueren vgl. Maitland, Domesday


<lb/>Book 8.12, 451 ff.; Round, Danegeld and the Finance of Domesday,


<lb/>in Domesday Studies I 8. 117 ff., Feudal England 8. 44ff.; Vinogradoff


<lb/>S. 144f.; Rhamm S. 215ff.; Chadwick, Studies 8.239ff.; v.Amira, Recht
<lb/>8. 72; Brunner, Rechtsgeschichte I 8. 100. Der von Frhr. v. Schwerin


<lb/>8.190f. gemachte Versuch, das hundred als Hunderthidenverband von


<lb/>dem gerichtlichen hundred zu unterscheiden, ist wenig glücklich.
<lb/>Die flüchtigen Bemerkungen zeigen, daß der Verf. weder mit den
<lb/>angelsächsischen Urkunden noch mit dem Domesday Book noch mit
<lb/>den späteren englischen Verhältnissen genügend vertraut ist und auch
<lb/>die neuere englische Literatur über die Frage nicht beherrscht. Sonst
<lb/>würde ihm eine ganze Anzahl von Einzelbeispielen bekannt sein, in
<lb/>denen gerade ein derartiges Hunderthiden-Hundred als Gerichtsbezirk
<lb/>und als Bezirk für das Einfangen von Dieben erscheint. — *) Grimm,
<lb/>Rechtsaltertümer II 8. 58. Die Beziehung auf 100 villae findet sich
<lb/>schon bei Bromton und Ranulphus Cestrensis; vgl. Schmid 8. 614. —
<lb/>*) Vgl. Lappenberg 8. 584; Kemble 8.194 ff., 208; Maurer, Oberschau I


<lb/>8. 78ff.; Gneist 8. 38ff.; Stubbs I 8. 105; Green I 8. 195; Ramsay I
<lb/>8.157. Kemble und Maurer verbinden diese Kriegertheorie mit der
<lb/>Hufentheorie in der Weise, daß sie annehmen, jede Hufe habe einen
<lb/>Krieger gestellt. — 4) Spelmannus, Glossarium Archaiologicum (London
<lb/>1687) p. 302; Leo, Rectitudines singularum personarum (Halle 1842)
<lb/>8.176 f. — 6 * 8) Vgl. vor allem die Untersuchungen von Round u. Maitland.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0422.tif"
                n="400"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0422--><p/>
            <p>

               <lb/>400
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Eietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>geldum.1) Nicht, wieviel Hufen ein Distrikt hat, sondern
<lb/>für wieviel Hufen er mit der Steuer angesetzt ist (se de- 
<lb/>fendit), sagt uns das Domesday Book. Und da ist es ganz
<lb/>zweifellos, daß vielfach ganze Hundertschaften zu einem
<lb/>niederen Hidenbetrag angesetzt wurden, als sie wirklich
<lb/>besaßen.2) Auf ein geradezu klassisches Beispiel einer
<lb/>solchen Einschätzung hat Round3) aufmerksam gemacht; es
<lb/>ist die Herabsetzung der 100 Hiden des Hundred von
<lb/>Armingford in Cambridgeshire auf 80 Hiden, und zwar in
<lb/>der Weise, daß jedes der 6 Zehnhidendörfer auf 8 und jedes
<lb/>der 8 Fünfhidendörfer auf 4 Hiden angesetzt wurde. Die
<lb/>Untersuchungen Rounds und Barings haben Herabsetzungen
<lb/>um 50, ja um 60 Prozent wahrscheinlich gemacht.4)

<lb/>Ferner aber hat sich in der Zeit, in der das Domesday
<lb/>Book angelegt wurde, der Bestand der einzelnen Hundert- 
<lb/>schaften an Hiden gegen früher ganz erheblich gewandelt.
<lb/>Allerdings die häufig erfolgte Exemtion vom Hundertschafts- 
<lb/>gericht, die den geistlichen und weltlichen Großen des Landes
<lb/>für ihren Grundbesitz zuteil wurde 5), änderte nichts an dem
<lb/>geographischen Bestand der Hundertschaften für fiskalische
<lb/>Zwecke, wie ihn das Domesday Book verzeichnet. Das
<lb/>gleiche gilt für die gerichtliche Exemtion der Städte.6) Und
<lb/>ebenso schloß es keine Änderung der Hundertschaftseintei- 
<lb/>lung in sich, wenn einer Kirche eine ganze Hundertschaft
<lb/>zum Geschenk gemacht wurde.7) Aber wohl hat man dar-
</p>
            <p>

               <lb/>!) Vgl. insbesondere Maitland, Domesday 8. lff., 399ff.; Vinogra-
<lb/>doff 8. 150ff. — * *) Dabei mag zunächst unerörtert bleiben, ob die
<lb/>ursprünglichen Steuerhiden den wirklichen Hiden entsprachen oder
<lb/>bloß Rechnungsgrößen waren. Vgl. darüber unten 8.406 f. — *) Round,
<lb/>Feudal England 8. 50 k.; Maitland, Domesday 8. 12; Rhamm 8. 225. —


<lb/>*) Vgl. J. H. Round, in The English Historical Review XV (1900) 8.78ff.;
<lb/>F. Baring, ebenda XVII (1902) 8. 76ff., 470ff. Dagegen ist der von
<lb/>Rhamm 8. 224 geäußerte Zweifel, ob auch die wüstliegenden Hiden
<lb/>ins Domesday Book aufgenommeu worden sind, nicht begründet. Die
<lb/>Differenzen der Hidenzahlen von Northamptonshire, auf die er seine
<lb/>Vermutung gründet, haben Round und Baring in den genannten Auf- 
<lb/>sätzen völlig aufgeklärt. — *) Vgl. Stubbe I 8.119; Maitland, Domes- 
<lb/>day 8. 80ff., 258ff. — *) Vgl. Marie Bateson in The Engl. Hist. Rev.
<lb/>XX (1905) 8.147 gegen Adolphus Ballard, The Domesday Boroughs
<lb/>(Oxford 1904). — 7) Vgl.Stubbs I 8.120; Maitland, Domesday 8.91 f., 267f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0423.tif"
                n="401"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0423"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0423--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 401


<lb/>über hinaus mehrfach aus dem Grundbesitz einer Kirche neue
<lb/>Hundertschaften, Halbhundertschaften und Doppelhundert- 
<lb/>schaften gebildet und dadurch die alte Hundertschaftseinteilung
<lb/>gesprengt. Die angelsächsischen Urkunden bieten einige inter- 
<lb/>essante Beispiele. Ich erinnere an das Hundred Cudbergeslaw;
<lb/>es entstand aus 50 Hiden mit dem Mittelpunkt Cropthorn, die
<lb/>einst 780 König Offa von Mercia an den Bischof von Wor-
<lb/>cester geschenkt hatte, und die König Edgar 964 durch
<lb/>Schenkung von weiteren 50 Hiden zu einem vollen Hundred
<lb/>ergänzte.1) Ich erinnere an das 300 Hiden zählende Tripel-
<lb/>Hundred von Oswaldslaw in Worcestershire, das aus diesem
<lb/>Hundred Cudbergeslaw und zwei anderen Hundreds ge- 
<lb/>bildet wurde und, wie Maitland sich ausdrückt, a very arti- 
<lb/>ficial aggregate of land ist, dessen einzelne Teile unter- 
<lb/>mischt von anderen Hundreds lagen und zum Teil sogar
<lb/>Enklaven in Gloucestershire waren.2) Ich erinnere an das
<lb/>Hundred von Fissesberge, ebenfalls in Worcestershire, das.
<lb/>aus 65 der Abtei Evesham gehörigen Hiden dadurch ge- 
<lb/>bildet wurde, daß man 20 Hiden des Hundred Dodingtree
<lb/>und die 15 Hiden der Stadt Worcester dazu rechnete.3)
<lb/>Aber auch ganz abgesehen von diesen künstlich neu ge- 
<lb/>schaffenen Hundertschaften tritt uns wiederholt in den
<lb/>Quellen entgegen, wie unsicher und schwankend vielfach
<lb/>der Bestand der Hundreds war. Da erfahren wir von Hiden,
<lb/>die in der einen Beziehung zum einen, in der anderen zum
<lb/>anderen Hundred gehören4), von solchen, die überhaupt
<lb/>außerhalb des Hundertschaftsverbandes stehen.5) Ferner
<lb/>können wir beobachten, daß nicht nur der König, sondern
<lb/>auch seine Beamten einfach Ländereien von einem Hundred
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cartular. Saxon. III, 1135 (964) p. 379; vgl. Maitland, Domesday
<lb/>8.268; Rhamm 8. 216ff. — *) Cartular. Saxon. III, 1135 (964) p. 380;
<lb/>Domesday Book I fol. 172b; vgl. Maitland, Domesday 8. 267ff., 451 f.


<lb/>— *) Domesday Book I fol. 175 b: In Fissesberge Hund, habet aecclesia
<lb/>de Evesham 65 hid. Ex his 12 hidae sunt liberae. In ülo Hund,
<lb/>iacent 20 hidae de Dodentreu et 15 hidae de Wirecestre perficiunt


<lb/>hundret; vgl. Maitland, Domesday 8. 453ff.; Rhamm 8. 218. —


<lb/>4) Domesday Book I fol. 61b, 132b, 178, 180b, 189b, 208b, 207b, 258,
<lb/>386 b; vgl. Eliis I 8. 36 f. Anm. 1; Maitland, Domesday 3.10 Anm. 1. —
<lb/>*) Domesday Book I fol. 157,184 b, 357b; vgl. Maitland, Domesday 8.9.


<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVUL Germ. Abt. 26
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0424.tif"
                n="402"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0424"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0424--><p/>
            <p>

               <lb/>402
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>abtrennen und einem anderen einverleiben.1) Halten wir
<lb/>uns aber vor Augen, daß sicher nur ein verschwindender
<lb/>Teil solcher Veränderungen uns in den Quellen überliefert
<lb/>wird, daß insbesondere das Domesday Book uns nur die
<lb/>Veränderungen der letzten zwei Jahrzehnte seit dem Tode
<lb/>Edwards des Bekenners und diese schwerlich vollständig
<lb/>berichtet, so werden wir verstehen, warum unsere Unter- 
<lb/>suchungen nicht durchweg glatte, auf die Zahl stimmende
<lb/>Ergebnisse liefern.

<lb/>Trotzdem tritt uns die Tatsache, daß das Hundred auf
<lb/>einer Zahl von 100 Hiden aufgebaut ist, wiederholt in den
<lb/>Quellen mit geradezu überraschender Deutlichkeit entgegen.
<lb/>Gerade die Urkunden über die Neuformierung von kirchlichen
<lb/>Hundertschaften, die wir oben kennen gelernt haben, zeigen
<lb/>deutlich, daß man im Hundred einen Komplex von 100 Hiden
<lb/>erblickte. Darum bezeichnet Edgars Urkunde von 9642)
<lb/>den aus 50 um Cropthorn gelegenen Hiden bestehenden
<lb/>Landkomplex als dimidium centuriatum quod Anglice vocatur
<lb/>Cudbergeslawes hundred, ad quod iacent 50 hidae, und fügt
<lb/>ad supplendum ipsum centuriatum, id est hundred, weitere
<lb/>50 Hiden hinzu. Darum bedürfen die 65 Hiden, die die Abtei
<lb/>Evesham in Fissesberge hat, der Ergänzung durch weitere
<lb/>35 Hiden aus Dodingtree und Worcester, um ein Hundred
<lb/>zu werden. Darum besteht das durch Vereinigung dreier
<lb/>alter Hundreds gebildete Tripelhundred Oswaldslaw aus
<lb/>300 Hiden, die sich sogar mit arithmetischer Sicherheit aus
<lb/>dem Domesday Book ausrechnen lassen. Ebensolche Hun- 
<lb/>dreds besitzen in "Worcestershire offenbar auch die Kirche
<lb/>von "Westminster und die Kirche von Pershore; die erstere
<lb/>hat nach genauer Berechnung 199, die letztere 100 Hiden.
<lb/>Ganz "Worcestershire aber läßt sich auf 1199 oder 1204 Hiden
<lb/>berechnen.3) Ähnlich liegen die Zahlenverhältnisse in anderen
<lb/>Grafschaften. Wenn Bedfordshire mit seinen 12 Hundreds
<lb/>1193, Wiltshire mit seinen 40 Hundreds 4050, Shropshire
</p>
            <p>

               <lb/>») Domesday Book I fol. 50, 157b, 165b, 181, 209b; vgl. Eliis I
<lb/>8.37, 188; Schmid 8.614; Maitland, Domesday 8.10 Anm. 2. — *) Vgl.
<lb/>oben 8.401. — *) Vgl. J. H. Round, Feudal England 8.60k.; Maitland,
<lb/>Domesday 8.451 ff.; Rhamm 8. 219f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0425.tif"
                n="403"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0425"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0425--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 403


<lb/>mit seinen 13 Hundreds 1245 Hiden haben1), so kann das
<lb/>ebensowenig ein Zufall sein, wie wenn einzelne Hundert- 
<lb/>schaften genau hundert Hiden zählen.2) Gewiß, bisweilen
<lb/>stimmen die Zahlen nicht; wir dürfen eben nicht vergessen,
<lb/>daß einmal manche Gegenden nicht mit dem vollen, sondern
<lb/>mit dem halben Hidenbetrage eingeschätzt sind, und daß
<lb/>die Hundreds des Domesday Book vielfach nicht die ur- 
<lb/>sprünglichen Hundreds, sondern Halbhundreds, Anderthalb-
<lb/>hundreds, Doppelhundreds oder sonst durch Zersplitterung
<lb/>und Wiedervereinigung entstandene Gebilde sind.

<lb/>Gerade für die letzteren Vorgänge liefert die soge- 
<lb/>nannte Northampton Geld Boll sehr interessante Belege.3)
<lb/>Danach gliedert sich Northamptonshire in 28 Bezirke, von
<lb/>denen 22 als Hundreds, 4 als Anderthalb-Hundreds, 2 als
<lb/>Doppel-Hundreds bezeichnet werden. Davon haben die vier
<lb/>Anderthalb-Hundreds jedes genau 150 Hiden. Ebenso haben
<lb/>von den 22 einfachen Hundreds 9 genau 100 Hiden. Die
<lb/>übrigen Bezirke aber zeigen weniger Hiden, als ihnen nach
<lb/>ihrer Benennung zukommen müßten. Die beiden Doppel-
<lb/>Hundreds haben nur 108^2 und 160 Hiden; von den übrigen
<lb/>13 Hundreds zählen zwei 90, vier 80, vier 62, eins 60, eins
<lb/>47, eins 40 Hiden. Dagegen wird in keinem Bezirk die
<lb/>seiner Benennung entsprechende Normalzahl übertroffen.
<lb/>Schon dies Zahlenverhältnis, bei dem die Zahl von 100 Hiden
<lb/>pro Hundred fast in der Hälfte der Bezirke zutrifft, ist be- 
<lb/>weisend. Dazu kommt aber, daß Baring in absolut einwand- 
<lb/>freier Weise unter Heranziehung des späteren Northampton-
<lb/>shire Survey den Nachweis erbracht hat, daß in sämtlichen
<lb/>Hundreds und Doppel-Hundreds, die nicht die volle Zahl
<lb/>haben, schon vor der Abfassung der Northamptonshire Geld
<lb/>Roll Reduktionen der Hufenzahlen stattgefunden haben, und
<lb/>daß bei den meisten von ihnen die Normalzahl von 100 Hiden
<lb/>sich als der Ausgangspunkt ermitteln läßt.


<lb/>*) Vgl. Maitland, Domesday 8. 400. — *) Andere Beispiele vgl.
<lb/>bei Round, Feudal England 8. 54 , 58. — *) Die Northampton Geld
<lb/>Boll ist gedruckt bei Eliis 1 8.184 ff. Vgl. Ober sie Maitland, Domes- 
<lb/>day 8. 457 f.; Bound, Feudal England 8.58 f. und in English Historical
<lb/>Beview XV (1900) 8. 78ff.; F. Baring, ebenda XVII (1902) 8. 76ff..
<lb/>470 ff; Bhamm S. 222 ff.
</p>
            <p>

               <lb/>26*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0426.tif"
                n="404"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0426"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0426--><p/>
            <p>

               <lb/>404
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Bietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Endlich aber zeigt diesen Zusammenhang der Hundred- 
<lb/>verfassung mit der Hidenzahl das sogenannte County
<lb/>hidage1), ein aus dem 11. Jahrhundert stammendes Ver- 
<lb/>zeichnis der zu den einzelnen Grafschaften des mittleren
<lb/>Englands gehörigen Hiden. In 12 von den erwähnten 13
<lb/>Grafschaften ist die Gesamtzahl durch 100, im dreizehnten
<lb/>wenigstens durch 50 teilbar, offenbar entsprechend der Zu- 
<lb/>sammensetzung dieser Grafschaften aus ganzen oder ev. auch
<lb/>halben Hundreds. Bei 6 der Grafschaften stimmt auch die
<lb/>Zahl zu der aus anderen Quellen, insbesondere aus dem
<lb/>Domesday Book ersichtlichen Zahl der Hundertschaften;
<lb/>daß bei den anderen Differenzen sind, erklärt sich offenbar
<lb/>daraus, daß in jener Zeit die Grafschaftsverfassung noch
<lb/>durchaus im Werden und die Zugehörigkeit der Hundreds
<lb/>zu den einzelnen Grafschaften noch durchaus schwankend
<lb/>war. Mag nun die Liste den Tatsachen entsprechen, oder
<lb/>mag, was wahrscheinlicher ist, die Zahl der Hiden jeder
<lb/>Grafschaft nicht durch exakte Zählung, sondern einfach
<lb/>durch Multiplikation der Zahl der Hundertschaften mit
<lb/>Hundert gewonnen sein, zweifellos ist, daß die Normal- 
<lb/>hundertschaft 100 Hiden umfaßte.

<lb/>Nach alledem läßt sich daran, daß das englische Hun- 
<lb/>dred normalerweise aus 100 Hiden bestand, nicht zweifeln.
<lb/>Darüber herrscht auch, soviel ich sehe, in der neueren
<lb/>Literatur Einigkeit. Und als Einheit von 100 Hiden wird
<lb/>auch in den nächsten Jahrhunderten nach der normannischen
<lb/>Eroberung das Hundred definiert, mochten auch im Laufe
<lb/>der Zeit sich immer mehr Ungleichheiten herausgestellt
<lb/>haben. Bezeichnend ist der wiederholt zitierte Satz des
<lb/>Dialogus de Scaccario aus dem Ende des 12. Jahrhunderts:
<lb/>„Hundredus vero ex Hidarum aliquot centenariis, sed non
<lb/>determinatis (constat); quidam enim ex pluribus, quidam
<lb/>ex paucioribus Hidis constat.“2)

<lb/>Aber dies feste zahlenmäßige Verhältnis läßt sich noch
<lb/>weiter hinunter in kleinere Bezirke verfolgen. Die neueren
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. darüber F. Liebermann, Über die Leges Anglorum (Halle
<lb/>1894) S. 7k.; Maitiand, Domesday 8. 4565 , 459; Chadwick, Studies
<lb/>8.1985, 212ff. — *) Dialogus de Scaccario (ed. Stubbs) 1,17.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0427.tif"
                n="405"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0427"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0427--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 405

<lb/>Untersuchungen Rounds und anderer zeigen, daß in den
<lb/>verschiedensten Teilen Englands (mit Ausnahme des von
<lb/>den Dänen dichter besiedelten Gebietes) auch die Dörfer
<lb/>nach einem Dezimalsystem gegliedert sind.1) Mit einer
<lb/>geradezu auffallenden Regelmäßigkeit, die unmöglich auf
<lb/>einem Zufall beruhen kann, treten die Fünf-, Zehn-, Fünf- 
<lb/>zehn oder Zwanzighidendörfer auf, oder es bilden mehrere
<lb/>nebeneinander liegende Dörfer eine Einheit von 10, 15, 20
<lb/>oder 25 Hiden. Und wo einmal andere Normalzahlen für
<lb/>die Dörfer ständig wiederkehren, da sind sie mit Sicherheit
<lb/>aus einer späteren Reduktion zu erklären. So läßt sich
<lb/>durch eine Vergleichung des Northamptonshire Survey und
<lb/>des Domesday Book mit der Northamptonshire Geld Roll
<lb/>ohne weiteres feststellen, daß die in den ersteren Quellen
<lb/>regelmäßig vorkommenden Dörfer von 2, 4 oder 8 Hiden
<lb/>durch Reduktion um 60°/0 aus den alten Dörfern von 5, 10
<lb/>und 20 Hiden entstanden sind. Besonders lehrreich ist das
<lb/>von Round herangezogene Beispiel des Hundred Armingford.
<lb/>Die Reduktion dieses Hundred von 100 auf 80 Hiden er- 
<lb/>folgte in der Weise, daß die 6 Zehnhidendörfer dieses Hundred
<lb/>auf je acht, und die 8 Fünfhidendörfer auf je vier Hiden
<lb/>gesetzt werden.

<lb/>Deutlich sehen wir, daß diese Hidengliederung der
<lb/>Dörfer und der Hundertschaften zusammenhängt, daß die
<lb/>Erklärung dieser eigentümlichen Regelmäßigkeit der Dörfer
<lb/>auch den Schlüssel für die Erklärung der Hundredverfassung
<lb/>liefert. Zwei Möglichkeiten sind gegeben. Entweder ist
<lb/>diese Dezimaleinteilung eine ohne Veränderung der Besiede- 
<lb/>lungsverhältnisse vorgenommene Einschätzung, bei der man
<lb/>die einzelnen Dörfer oder auch einen Komplex von einigen
<lb/>Dörfern ziemlich willkürlich, je nachdem ihre Hidenzahl sich
<lb/>mehr der 5, der 10 oder der 20 näherte, zu 5, 10 oder
<lb/>20 Hiden einschätzte und daraus dann Hundertschaften bil- 
<lb/>dete. Oder aber diese Dörfer bestanden wirklich aus 5, 10
<lb/>oder 20 Hiden. Das setzt entweder eine schon bei der
<lb/>ersten Ansiedelung gewahrte strenge Regelmäßigkeit oder

<lb/>*) Vgl. J. H. Round in Domesday Studies I 8.119 ff., Feudal Eng- 
<lb/>land 8. 44ff., Engl. Hist. Rev. XV 8. 78ff; Baring, Engl. Hist. Rev.
<lb/>XVII 8. 76 ff., 470 ff; Rhamm 8. 227 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0428.tif"
                n="406"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0428"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>406
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>eine in späterer Zeit nach einem bestimmten Schema durch- 
<lb/>geführte faktische Neuverteilung des Landes voraus. Wir
<lb/>können die Frage auch noch präziser dahin fassen: Sind diese
<lb/>Hiden fiskalische Rechnungsgrößen oder agrarische Realitäten ?

<lb/>Die englischen Forscher Round, Maitland, Yinogradoff
<lb/>nehmen ohne weiteres das erstere an1); sie denken dabei
<lb/>an eine Einschätzung, die, von oben nach unten gehend,
<lb/>das Hundred zu hundert Hiden einschätzte und nun nach
<lb/>einem rohen Überschlag diese Hiden auf die einzelnen Ort- 
<lb/>schaften des Hundred in der Weise umlegte, daß man die
<lb/>einzelnen Dörfer je nach der Größe zu 5, 10 usw. Hiden
<lb/>taxierte. Die Steuerhide und ebenso das ganze Fünf- und
<lb/>Zehnhidensystem sind nach dieser Theorie steuertechnische
<lb/>Funktionen, die nur in den gezahlten Steuersummen zutage
<lb/>treten, aber mit den wirklichen Hiden der Dorfflur nichts
<lb/>zu tun haben.

<lb/>Demgegenüber möchte Rhamm2) einen engeren Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen diesen Steuerhiden und den wirklichen
<lb/>Hiden annehmen; er meint, diese Fünf- und Zehnhiden-
<lb/>dörfer seien nicht zusammenhängende Dörfer, sondern künst- 
<lb/>liche Gebilde, die aber aus wirklichen Landhiden bestanden.
<lb/>Man habe eben, wenn in einem Dorfe nur 7 Hiden waren,
<lb/>3 aus einem Nachbardorf hinzugerechnet und diesen Kom- 
<lb/>plex dann nach dem Hauptdorfe benannt.

<lb/>Man kann gegen alle beide Ansichten einwenden,
<lb/>daß sie nicht die genügende Begründung in den Quellen
<lb/>finden. Wenn auch das Domesday Book für Steuerzwecke
<lb/>angelegt ist, so berichtet es doch häufig auch nebenher
<lb/>über die wirklichen Land Verhältnisse; aber weder über
<lb/>den von Round, Maitland etc. behaupteten Einschätzungs- 
<lb/>modus noch über die kombinierten Dörfer Rhamms erhalten
<lb/>wir irgendwelche Auskunft. Gegen Rhamm spricht ferner
<lb/>der Umstand, daß bei der Gemengelage, die jede Hide
<lb/>aufs engste mit den Nachbarhiden verknüpfte, jede Zer- 
<lb/>reißung der vorhandenen Dörfer zu erheblichen Schwierig- 
<lb/>keiten geführt hätte.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Round, Feudal England 8. 49ff., 68, 91 ff.; Maitland,
<lb/>Domesday 8. 450f.; Yinogradoff 8.150 ff. — *) Vgl. Rhamm 8. 236 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0429.tif"
                n="407"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0429"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 407

<lb/>Ein anderer wichtigerer Umstand aber läßt beide Er- 
<lb/>klärungsversuche als absolut ausgeschlossen erscheinen, näm- 
<lb/>lich die Tatsache, daß die Fünf- und Zehnhidendörfer schon
<lb/>in anderen älteren Quellen Vorkommen. Daß in Ines
<lb/>Gesetzen auf einen Komplex von 10 Eiden eine bestimmte
<lb/>Abgabe gelegt ist1), ließe sich zwar mit Rhamms Theorie
<lb/>vereinigen, aber schwerlich mit der der englischen Forscher,
<lb/>da diese Eiden sicher als Landhiden gedacht sind. Völlig
<lb/>unvereinbar mit beiden Theorien sind die Angaben bei Beda
<lb/>und die Urkunden. Wiederholt erwähnt Beda bei Land- 
<lb/>schenkungen als die Normaleinheit die possessiones 10 fami- 
<lb/>liarum2), was die angelsächsische Übersetzung mit tyn hida
<lb/>lond (EI, 24) oder tyn hiwisca landes (V, 19) wiedergibt.
<lb/>Und für die Urkunden von 840 bis 956 hat Rhamm3) aus- 
<lb/>gerechnet, daß bei 60 °/0 aller Landvergabungen die Zahl der
<lb/>Eiden 5 oder ein Mehrfaches von 5 beträgt. Genau das gleiche
<lb/>Resultat ergibt sich aber, wenn man die Urkunden des
<lb/>8. Jahrhunderts zusammenstellt.4) Und dabei handelt es sich
<lb/>in den Fällen, in denen die Fünfzahl nicht zutrifft, meist um
<lb/>weniger als 5 Eiden, also nicht um ganze Dörfer. An diesen
<lb/>Zeugnissen muß Rounds Theorie rettungslos scheitern; denn
<lb/>diese Eiden, die den Gegenstand von Vergabungen bildeten,
<lb/>waren selbstverständlich wirklich vorhandene Landkomplexe,
<lb/>nicht steuertechnische Fiktionen. Die Fünf- und Zehnhiden-
<lb/>komplexe sind agrarische Realitäten. Aber auch Rhamms
<lb/>Theorie liefert keine Erklärung; es ist unmöglich anzu- 
<lb/>nehmen, daß alle diese in den Urkunden als Gegenstand
<lb/>von Rechtsgeschäften erwähnten Fünf- und Zehnhidendörfer
<lb/>für Steuerzwecke gebildete, künstliche Ländgebilde dar- 
<lb/>stellten, die von den wirklichen gleichnamigen Dörfern ver- 
<lb/>schieden waren.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ine 70,1 (Lieberm. I 8.119 f.) — *) Ygl. vor allem Beda, Hist,
<lb/>eccl. gent. Angl. III, 24: Donatis igitur 12 possessiunculis terrarum ....
<lb/>Singulae vero possessiones 10 erant familiarum, id est simul omnes
<lb/>120 .... possessione 10 familiarum in loco etc.; vgl. eod. III, 25:
<lb/>monasterium 40 familiarum, IY, 3: terram 50 familiarum, V, 19: terram
<lb/>10 familiarum .... monasterium 80 familiarum. Ygl. Bound, Feudal
<lb/>England 8. 92. — *) Vgl. Rhamm 8. 210. — 4) Auf 31 Fünfhiden-
<lb/>komplexe kommen 21 Hidenzahlen, die nicht durch 5 teilbar sind.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0430.tif"
                n="408"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>408
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Unter diesen Umständen bleibt eben doch nur die eine
<lb/>Erklärung möglich, daß tatsächlich die angelsächsischen
<lb/>Dörfer nach einem Fünfhidensystem angelegt waren, und
<lb/>es bleibt uns nur die Wahl, ob wir dies Fünfhidensystem
<lb/>in die Anfänge der Besiedelung verlegen oder auf eine
<lb/>spätere neue Verteilung des Bodens zurückfuhren wollen.
<lb/>Das letztere anzunehmen haben wir nicht die geringste Ver- 
<lb/>anlassung ; zu welchem Zweck und aus welchen Gründen sollte
<lb/>sie eigentlich erfolgt sein, zumal in so früher Zeit? Denn
<lb/>schon in Bedas Kirchengeschichte tritt uns ja das Zehn-
<lb/>hidensystem entgegen. So komme ich zu dem Ergebnis,
<lb/>daß wir diese eigentümliche Gliederung der Dörfer nach
<lb/>fünf Hiden ih die Zeit der ersten Besiedelung zu verlegen
<lb/>haben. Und in dieser Annahme bestärkt uns der Vergleich
<lb/>mit den schwedischen Verhältnissen, wo ja ebenfalls die
<lb/>Dörfer mit einer festen Zahl von Großhufen angelegt er- 
<lb/>scheinen. Nur allerdings insofern besteht ein Unterschied,
<lb/>als die Zahl der skandinavischen Großhufen mit der Vermeh- 
<lb/>rung der Ansiedelungen, wie es scheint, auch eine Vermehrung
<lb/>erfuhr, während in England offenbar von vornherein das ganze
<lb/>Land in eine bestimmte Anzahl von Hiden zerlegt wurde und
<lb/>diese Hidenzahl von den Anfängen der Besiedelung bis zum
<lb/>Domesday Book im wesentlichen konstant blieb.1)

<lb/>Besonders interessant ist nun aber die Tatsache, daß
<lb/>in den Gegenden Englands, die von der dänischen Eroberung
<lb/>und Einwanderung am stärksten betroffen worden sind, und
<lb/>in denen es deshalb, wie auch Round undRhamm annehmen2),
<lb/>zu einer Neuausmessung und Neuverteilung des Landes ge- 
<lb/>kommen ist, mit genau derselben Regelmäßigkeit ein Sechs- 
<lb/>hufensystem uns entgegentritt. Hier heißt die Großhufe
<lb/>carucata; die Dörfer oder Dorfverbände bilden hier Ein-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ygl. C. 8. Taylor, The Pre*Domesday Hide of Gloucestershire,
<lb/>in Transactions of the Bristol and Gloucestershire Archaeological
<lb/>Society XVIII (1893/94) 8. 288 L, des. 8. 315. — ») Vgl. Round a.a.O.
<lb/>8. 69ff.; Rhamm 8. 175. Von der Dichtigkeit der dänischen Besiede- 
<lb/>lung in jenen Gegenden Englands zeugen die zahlreichen dänischen
<lb/>Ortsnamen; vgl. besonders J. J. A. Worsaae, Die Dänen und Nord- 
<lb/>männer in England, Schottland und Irland (Deutsch von N. N. W.
<lb/>Meißner) (Leipzig 1852) 8. 45 ff., insbesondere die Liste 8.50.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0431.tif"
                n="409"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0431"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 409

<lb/>heiten von 6, 12, 18, 24 Carucaten.1) Also auch hier sehen
<lb/>wir unabhängig von dem Fünfhufensystem der Angelsachsen
<lb/>und dem Achthufensystem der Schweden, daß ein germani- 
<lb/>sches Volk bei seiner Niederlassung seine Ansiedelungen
<lb/>nach einem festen zahlenmäßigen System anlegt.

<lb/>Wie diese regelmäßige Gliederung, die ja zunächst
<lb/>etwas Verblüffendes an sich hat und unseren hergebrachten
<lb/>Vorstellungen über die Besiedelung zu widersprechen scheint,
<lb/>zu erklären ist, darüber soll im letzten Abschnitt dieses Auf- 
<lb/>satzes, der die Resultate zusammenfaßt, gehandelt werden.
<lb/>Hier an dieser Stelle begnügen wir uns mit der Feststellung
<lb/>des rein Tatsächlichen.

<lb/>Nachdem wir aber so das Wesen der angelsächsischen
<lb/>Hundertschaft und ihren Zusammenhang mit der Hidenein-
<lb/>teilung festgestellt haben, wenden wir uns der letzten Frage
<lb/>zu: „Wann ist die angelsächsische Hundertschaft
<lb/>entstanden?“ Englische Schriftsteller des 12. Jahrhunderts
<lb/>haben ihre Gründung Alfred dem Großen zugeschrieben2),
<lb/>und hie und da haben diese Angaben auch in der wissen- 
<lb/>schaftlichen Literatur Beachtung gefunden.3) Heute kann
<lb/>wohl als feststehend gelten, daß diese Nachrichten keinen
<lb/>Glauben verdienen. Ebenso wie in Deutschland Karl der
<lb/>Große, so war in England Alfred der Große eine Art
<lb/>Sammelbegriff, eine Persönlichkeit, auf welche die Nachwelt
<lb/>alles zurückführte, was ihr groß und gut erschien.4) Über- 
<lb/>haupt aber kann man sagen, daß die Zweifel an der Ur- 
<lb/>sprünglichkeit der angelsächsischen Hundertschaft, die in
<lb/>früherer Zeit wiederholt laut geworden sind5), immer mehr
<lb/>verstummen, und daß die neuere Forschung, die sich speziell
<lb/>mit den angelsächsischen Verhältnissen beschäftigt hat, nahezu


<lb/>r) Ygl. Round a. a. 0. 8. 69ff.; Rhamm 8. 227ff. — * *) Willelmus
<lb/>Malmesb. Gesta reg. Anglorum ed. Stubbs (London 1887) II § 122:
<lb/>centurias quas dicunt hundrez et decimas quas thetingas vocant instituit.
<lb/>Vgl. auch den sog. Ingulf in Rer. Anglic. Script, veter. I p. 28. —


<lb/>*) Sharon Turner, TheHistory of the Anglo-Saxons. 6. ed. (Paris 1840)
<lb/>8. 95; Steenstrup 8. 78 ff. Letzterer glaubt an eine Einführung nach
<lb/>dänischem Muster. — 4) Vgl. Maurer, Überschau I 8. 76; Stubbs I
<lb/>8.109. — *) Vgl. außer Steenstrup vor allem Schmid 8.614. Zweifelnd
<lb/>auch W. H. Stevenson in Anecdota Oxoniensia. Medieval and Modern
<lb/>Series VII (Oxford 1895) S. 44.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0432.tif"
                n="410"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>einstimmig von der Ursprünglichkeit oder wenigstens dem
<lb/>hohen Alter der Hundertschaft überzeugt ist.1) Und zwar
<lb/>wohl mit Recht, wie im folgenden gezeigt werden soll.

<lb/>Da muß zunächst festgestellt werden, daß der Name
<lb/>hundred erst in relativ später Zeit bezeugt ist. In den
<lb/>Urkunden findet er sich in der Urkunde Edgars von 964,
<lb/>im übrigen nicht vor der Zeit Edwards des Bekenners
<lb/>(1042—1066)2); was von angeblich älteren Urkunden das
<lb/>hundred nennt, ist längst als Fälschung erwiesen.* 3) In den
<lb/>Gesetzen allerdings reicht das hundred höher hinauf; in den
<lb/>Gesetzen Edgars (958—975) wird es häufig erwähnt, und
<lb/>einmal auch in einem Stücke des Quadripartitus, das sich
<lb/>auf eine Verordnung König Edmunds (940—946) zurückführt,
<lb/>und an dessen Zuverlässigkeit zu zweifeln wir keinen Anlaß
<lb/>haben.4)

<lb/>Aus diesem Schweigen der Quellen läßt sich nun m. E.
<lb/>kein irgendwie entscheidendes Argument gegen das höhere
<lb/>Alter oder die Ursprünglichkeit des hundred entnehmen.
<lb/>Was die Rechtsquellen im engeren Sinne betrifft, so ist es
<lb/>— wie weiter unten 5) dargelegt werden wird — sehr die Frage,
<lb/>ob wir von den ältesten angelsächsischen Königsgesetzen
<lb/>ihrer ganzen Gestaltung nach Auskunft über das hundred
<lb/>erwarten dürfen. Wie wenig aber das Schweigen der Ur- 
<lb/>kunden bedeutet, zeigt doch deutlich der Umstand, daß auch
<lb/>in einem ganzen Jahrhundert, in dem zweifellos das Hun- 
<lb/>dred vorhanden war, in der Zeit von den 40 er Jahren des
<lb/>10. Jahrhunderts bis in die 40 er Jahre des 11. Jahrhunderts,
<lb/>nur einmal von ihm ausdrücklich die Rede ist. Bei der
<lb/>vorwiegend lateinischen Sprache der Urkunden wird eben
<lb/>das Wort durch ein bestimmtes lateinisches Wort übersetzt,
<lb/>und dieses Wort gilt es ausfindig zu machen. Da hat nun
<lb/>Adams6) in seinen wertvollen Untersuchungen darauf hin-


<lb/>*) Ygl. Kemble I 8. 201 ff.; Maurer, Überschau I 8. 78; E. Hilde- 


<lb/>brand, Samhällsf. 8.53f.; Gneist I S. 38ff.; Winkelmann 8.96f.; Stubbs I


<lb/>S. 110; Ramsay I S. 259 f., 323 k., II 8.160 ff.; Round, Feudal England


<lb/>S. 97k.; Vinogradoff 8.144k.; Chadwick 8. 244, 248. — -) Cartul. Saxon.


<lb/>III, 1135; Kemble IV, 828, 832, 840. 849, 850, 853, 858. 897, 905, 915;
<lb/>VI, 1342, 1346. — ») Vgl. z. B. Cartul. Saxon. I, 22 (664) 8. 36. —
<lb/>*) III Edm. § 2 (Lieberm. 8.190). — ») Vgl. 8. 416. — «) Adams 8. 16 ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0433.tif"
                n="411"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 411

<lb/>gewiesen, daß das Wort regio, mag es auch mehrfach für
<lb/>größere Bezirke gebraucht sein, doch meist offenbar im
<lb/>Sinne von Hundertschaft schon im 8. und 9. Jahrhundert in
<lb/>Urkunden verwandt wird. Dieselben Ortsnamen, die
<lb/>später als Hundrednamen Vorkommen, tauchen in älteren
<lb/>Urkunden unter der Bezeichnung regio auf. So hat Adams
<lb/>auf die regio quae vocatur Hcärg in einem Diplom von
<lb/>738l) verwiesen, die dem späteren Hundred Hoo entspricht,
<lb/>ferner auf die dem Hundred von Chart entsprechende regio
<lb/>quae vocatur Cert von 7622 *), endlich auf die regio Baster- 
<lb/>ege, die in drei Urkunden von 788, 811 und 8248)
<lb/>vorkommt, und die wir wohl mit dem späteren Hundred
<lb/>von Eastry gleichsetzen können. Dazu läßt sich noch als
<lb/>weiteres Beispiel die regio Fevreshames oder qui dicitur
<lb/>Febresham zweier Urkunden von 812 und 815 fügen4), die
<lb/>mit dem späteren Hundred Faversham identisch ist. Bei
<lb/>anderen Ortsnamen, die mit der Bezeichnung regio Vor- 
<lb/>kommen, ist es wenigstens nicht unwahrscheinlich, daß sie
<lb/>einst Hundrednamen waren; neben den schon von Adams
<lb/>angeführten Beispielen der regiones Stoppingas (723/737),
<lb/>Geddinges (755/757), Merscuuare (774), Bromgeheg (779),
<lb/>on Liminum (812), Westanwidde (814)5 *) möchte ich noch
<lb/>Northanuude (724)e) nennen.

<lb/>Adams hat nun allerdings die Frage aufgeworfen, ob
<lb/>regio hier wirklich eine Übersetzung für Hundred sein soll,
<lb/>und ob nicht das spätere Hundred im 8. und 9. Jahrhundert
<lb/>einen anderen Namen führte. Er kommt dabei zu dem
<lb/>Ergebnis, regio sei mit scire zu übersetzen: the Shire of
<lb/>the seventh Century became the Hundred of the tenth.7) Ich
</p>
            <p>

               <lb/>*) Cartul. Saxon. I, 159 (738): in regione quae vocatur Hohg. —


<lb/>*) Eod. I, 191 (762): in regione quae vocatur Cert. — *) Eod. I, 254


<lb/>(788): in regione Eastrgena; vgl. eod. I 332, 382. Chadwick, Studie»


<lb/>S. 250 denkt nicht an das Hundred, sondern an das Lest von Eastry.


<lb/>Aber die übrigen regiones können mit der Lest-Einteilung nichts zu


<lb/>tun haben. Dagegen ist wohl der Aedelnod se gerefa to Eastorege


<lb/>auf der Rückseite einer Urkunde von 805/831 (Cart. Saxon. I, 318) der
<lb/>gerefa des Lest. — 4) Cartul. Saxon. 1,340 (812): in regione Fefreahames;
<lb/>vgl. eod. I. 353 (815). — «) Eod. I, 157, 182 , 214 , 228 , 341, 348. —
<lb/>•) Eod. II, 846. — U Vgl. Adams 8.19.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0434.tif"
                n="412"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0434"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>412
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Bietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>kann mich seinen Ausführungen nicht anschließen. Wo ich
<lb/>wirklich eine zweifellose Übersetzung von scire in den älteren
<lb/>Quellen finde, wird das Wort mit provincia oder später auch
<lb/>pagus oder paga übersetzt. So heißen die lateinischen Worte
<lb/>„in provintia Saxonia“ einer Urkunde von 701 in der angel- 
<lb/>sächsischen Übersetzung „on Angel Sexena scire “1); so geben
<lb/>zwei Urkunden von 901 ufid 903 das Wort Hamptonshire
<lb/>durch pagus qui dicitur Hamtun, eine Urkunde von 891 das
<lb/>Wort Dorsetshire durch paga qui dicitur Dorset wieder.2)
<lb/>Von einer Gleichsetzung zwischen regio und scire findet sich
<lb/>dagegen keine Spur. Demnach möchte ich ruhig annehmen,
<lb/>daß auch in den früheren Jahrhunderten das Hundred den- 
<lb/>selben angelsächsischen Namen geführt hat, und daß es nur
<lb/>auf reinen Zufälligkeiten beruht, wenn dies Wort statt mit
<lb/>centena mit regio übersetzt wurde. Und für nichts anderes
<lb/>als eine Umschreibung dieses Wortes hundred möchte ich ein
<lb/>Wort halten, das in Alfreds Gesetzen vorkommt und nach
<lb/>Vinogradoff3) und Liebermann4) das Hundred bedeuten muß,
<lb/>das Wort boldgetael. „Wenn jemand aus einem boldgetael
<lb/>in ein anderes boldgetael einen Herrn suchen will, so soll
<lb/>er es tun mit der Erlaubnis des ealdorman, dem er bisher
<lb/>in seinem scire folgte.“5) Unter boldgetael haben wir dem- 
<lb/>nach einen Bezirk zu verstehen, und zwar, wie das Wort
<lb/>getael (Zahl) andeutet, einen Bezirk, der einen abgezählten
<lb/>Bestand von Einheiten umfaßt, die den Namen hold führen.
<lb/>Bold aber, das im späteren Angelsächsischen „Gehöft“ be- 
<lb/>deutet, ist dasselbe Wort wie das Dänische „bol“ und be- 
<lb/>zeichnet demnach wohl ursprünglich die Großhufe.6)

<lb/>Betrachten wir aber das hundred in seinem Verhältnis
<lb/>zu den übrigen angelsächsischen Landeseinteilungen,
<lb/>so finden wir überall, daß es diesen zugrunde liegt, daß
<lb/>diese aus der Vereinigung mehrerer Hundertschaften hervor- 
<lb/>gegangen sind. Das gilt für die verschiedenen partikulären


<lb/>*) Cartul. Saxon. I, 106. — *) Eod. II, 596, 602 ; 564. — *) Vino-
<lb/>gradoff 8. 250 Anm. 33. — *) Liebermann II 8. 26. — *) Aelfr. 37 pr.
<lb/>(Lieberm. I 8. 70): Gif mon wille of boldgetale in oder boldgetael
<lb/>hlaford secan, do daet mit daes ealdormonnes gewitnesse, pe he aer
<lb/>in his scire folgode. — *) Vgl. Murray, A new English Dictionary I
<lb/>(Oxford 1888) 8. 971; vgl. auch Schmid 8. 91 Anm.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0435.tif"
                n="413"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 413

<lb/>Landeseinteilungen, die Lests in Kent1), die Rapes in Sussex 2),
<lb/>die im Anschluß an Königshöfe gebildeten Bezirke in Ox-
<lb/>fordshire3), während die parvae Scirae in Cornwall*) ein- 
<lb/>fach selbst Hundertschaften sind.8)

<lb/>Das gilt aber auch in gleicher Weise für die Shires.6 *)
<lb/>Die Shireeinteilung des angelsächsischen Reiches hat keinen
<lb/>einheitlichen Ursprung. Die Shires des Südostens sind alte
<lb/>Reiche, die erst später, als sie Teile eines größeren Ganzen
<lb/>wurden, den Namen scire, der einen Ausschnitt aus einem
<lb/>größeren Gebiet bezeichnet, erhielten. Das gilt für Kent,
<lb/>Sussex, Essex, Surrey, Middlesex ebenso wie für die beiden
<lb/>ostanglischen Teilreiche Norfolk und Suffolk. Die Shires
<lb/>nördlich der Themse sind künstliche Bildungen des begin- 
<lb/>nenden 11. Jahrhunderts, durch Zusammenfassung mehrerer
<lb/>Hundertschaften entstanden und — mit Ausnahme von Rut-
<lb/>land und dem nach einem britischen Stammesreich benannten
<lb/>Shropshire — durchweg nach der Hauptstadt benannt. Den Ur- 
<lb/>sprung der Shires haben wir im alten Wessex zu suchen. Dort
<lb/>haben die Landschaften Berkshire (860 Bearrucscire), Hamp- 
<lb/>shire (755 Hamtunscir), Wiltshire (800 Wilsaetum, 898 Wiltun-
<lb/>scire), Dorset (837 Domsaetum), Somerset (845 Sumursaetum)
<lb/>und Devonshire (851 Defenascire) spätestens seit dem 9. Jahr-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Eliis I 8. 179; Gneist 8. 41 Anm.; Stubbs I 8.110 f. Grund- 
<lb/>legend sind die Untersuchungen von Chadwick, Studies S. 249 ff. — *) Vgl.


<lb/>Eliis I 8.179f.; Gneist 8. 41 Anm.; Stubbs I 8. 110k.; F. E. Sawyer,


<lb/>The rapes and their origin, in Archaeological Review I (London 1888)
<lb/>8. 54ff.; J. H. Round, eod. I 8. 229k. — *) Vgl. Maitland, Domesday
<lb/>8. 92; Chadwick, Studies 8. 254. — 4 *) Vgl. Stubbs I 8. 111. -- *) Auf


<lb/>die Ridings, die ja bloß Teile von Shires sind, braucht hier nicht
<lb/>eingegangen zu werden. Über die auf die dänische Invasion zurück- 


<lb/>gehende Landeseinteilung in den Ländern des Danelagh vgl. vor allem


<lb/>Round, Feudal England 8. 73 ff. — •) Über die Shires vgl. Palgrave I


<lb/>8.116 ff.; Lappenberg I 8.581 k.; Kemble I 8.63 ff.; Maurer, Überschau I


<lb/>8. 83ff.; Robertson 8. 112ff.; E. Hildebrand, Samhällsf. 8. 51 ff.; Steen-
<lb/>strup 8. 73ff.; Gneist 8. 35ff.; Winkelmann I 8. 98; Ramsay I 8. 259,
<lb/>II 8.162 ff. Alle diese Arbeiten sind überholt durch den vorzüglichen
<lb/>Aufsatz von C. 8. Taylor, The Origin of the Mercian Shires, in Trans- 
<lb/>actions of the Bristol and Gloucestershire Archaeological Society XXI
<lb/>(1898) 8.32 ff. und die Untersuchungen von Chadwick, Studies 8. 191 ff..
<lb/>202ff., 269ff. Vgl. auch A. Morley Davies, The ancient hundreds of
<lb/>Buckinghamshire, in Home Counties Magazine 1904 April 22.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0436.tif"
                n="414"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>414
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>hundert den Namen von Shires und zugleich jede ihren eigenen
<lb/>Eorl.1) Entstanden aber sind diese Shires, indem man eine
<lb/>bestimmte Anzahl von Hundertschaften, und zwar, wie es
<lb/>scheint, mit Vorliebe eine durch 12 teilbare Zahl, unter einer
<lb/>gemeinsamen Verwaltung um einen Mittelpunkt gliederte, der
<lb/>ein Königshof war. Hampton, Wilton, Horchester heißen
<lb/>schon im 9. Jahrhundert villa regalis2), Somerton ist wenig- 
<lb/>stens im Domesday Book als Königsgut nachweisbar.3)

<lb/>In ganz ähnlicher Weise liegt die Hundredeinteilung
<lb/>einer anderen Bezirkseinteilung zugrunde, die schon im An- 
<lb/>fang des 10. Jahrhunderts fast im ganzen angelsächsischen
<lb/>Gebiet geherrscht hat. Ein altes Verzeichnis, das wahr- 
<lb/>scheinlich zwischen 911 und 919 entstanden und unter dem
<lb/>Namen Burghai Hidage als Gegenstück zum County Hi-
<lb/>dage bekannt ist4), zählt eine Reihe von englischen Städten
<lb/>auf, immer mit Beifügung der Hidenzahl. Neuere Unter- 
<lb/>suchungen 5) haben unter Zuhilfenahme anderer Quellen- 
<lb/>stellen den Nachweis erbracht, daß England damals in eine
<lb/>Anzahl von Distrikten, die sich nach einer ummauerten Stadt
<lb/>(burgh) nannten, gegliedert war, und haben damit auch eine
<lb/>Erklärung für das oft mißverstandene burhgemot der angel- 
<lb/>sächsischen Gesetze geliefert. Mit wenig Ausnahmen aber
<lb/>sind die in diesem Verzeichnis auftretenden Hidenzahlen
<lb/>runde Hunderte, die sich zum Teil mit späteren Hundreds
<lb/>identifizieren lassen. Also auch hier erscheint das Hundred
<lb/>als Grundlage der Bezirkseinteilung.6)

<lb/>Und es erscheint als solche Grundlage auch in dem
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Hauptquelle für unsere Kenntnis der ältesten Shires, aus
<lb/>der auch die genannten Angaben über die älteste Erwähnung stammen,
<lb/>ist die Angelsächsische Chronik, herausgegeben von Plummer, Two of
<lb/>the ßaxon Chronicles (Oxford 1892/99). — *) Für Hampton vgl. Cart.
<lb/>Sax. II, 431 (840); für Wilton ebenda I, 421 (838); für Dorchester
<lb/>ebenda I, 410 (833). Außerdem heißt Wilton in zahlreichen Urkunden
<lb/>von 854 palatium nostrum (Cart. Sax. 468 —476). Vgl. Chadwick,
<lb/>Studies 8. 255 , 257. — *) Domesday Book I fol. 86; vgl. Chadwick,
<lb/>Studios 8. 262 Anm. 1. — *) Gedruckt Cartul. Sax. III, 1335. Über
<lb/>die Datierung vgl. Liebermann, Leges Anglorum 8. 9f.; Maitland,
<lb/>Domesday 8. 502ff.; Chadwick, Studies 8. 206f. — ‘) Vgl. C. 8. Taylor,
<lb/>Transactions XXI 8. 37 f. und vor allem Chadwick, Studies 219 ff. —
<lb/>*) Vgl. Maitland, Domesday 8. 502ff.; Chadwick, Studies S. 204ff.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0437.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. L 415


<lb/>ältesten derartigen Hidenverzeichnis, dem Tribal Hidage,
<lb/>das in eine viel frühere Zeit zurückreichtl), mag es nun,
<lb/>wie Chadwick annimmt, unter Offa (757—795) und Ceon-
<lb/>wulf (796—819) von Mercia entstanden, oder mit dem Ano- 
<lb/>nymus in den Notes and Queries in die Zeit Wulfheres
<lb/>(656—675), oder mit Corbett und Vinogradoff gar in den
<lb/>Anfang des 7. Jahrhunderts zu verlegen sein. Ähnlich wie
<lb/>das County und das Burghai Hidage nennt das Tribal Hidage
<lb/>eine Reihe von geographischen Namen — und zwar Land- 
<lb/>schaftsnamen — immer mit der danebengesetzten Zahl der
<lb/>Hiden. Manche von diesen Landschaftsnamen (Ostangeln,
<lb/>Essex, Kent etc.) sind bekannt, die meisten unbekannt und
<lb/>nicht näher festzustellen. Es kann hier nicht auf alle Ver- 
<lb/>suche, die Rätsel dieses Verzeichnisses zu lösen, eingegangen
<lb/>werden. Hier genügt der Hinweis auf die Tatsache, daß
<lb/>überall die Hidenzahl ein Mehrfaches von 100 darstellt.
<lb/>Also auch hier bildet das Hidenhnndert die Grundlage.

<lb/>Selbst wenn man aber diese eigentümliche Gliederung
<lb/>aller politischen Verbände nach Hidenhunderten einfach auf
<lb/>ungenaue, mehr schätzungsweise Angaben zurückführen will,
<lb/>so bleibt doch m. E. entscheidend der Zusammenhang mit
<lb/>der Fünf- und Zehnhidengliederung der Dörfer. Müssen
<lb/>wir diese Fünf- und Zehnhidengliederung in die Anfänge
<lb/>der Besiedelung zurückführen, dann spricht alles dafür, daß
<lb/>auch die mit dieser Gliederung in engster Verbindung
<lb/>stehende und auf ihr sich aufbauende angelsächsische Hundert- 
<lb/>schaft derselben frühen Periode angehört. Und nicht weniger
<lb/>entscheidend ist der Parallelismus der schwedischen Hundert- 
<lb/>schaft. Wenn wir bei zwei voneinander getrennten germani- 
<lb/>schen Völkern unter ein und demselben Namen eine völlig
<lb/>entsprechende Volks- und Gebietseinteilung finden, die bei
<lb/>beiden, soweit wir überhaupt blicken können, allen anderen
</p>
            <p>

               <lb/>') Gedruckt Cartul. Sax. I, 297 , 297 A, 297B. Vgl. darüber
<lb/>Kemble I 8. 65ff.; Maitland, Domesday 8. 506 ff.; W. J. Corbett, The
<lb/>Tribal Hidage, in Transactions of the Royal Historical Society, New
<lb/>Series XIV (1900) 8.187 ff. Notes and Queries 1901 June 8, Aug. 8;
<lb/>Vinogradoff 8.159, 250; Rhamm 8. 258; Chadwick, Studie« 8. 241 ff..
<lb/>263 ff., The Origin of the English nation (Cambridge 1906) 8.6 ff.
</p>

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                n="416"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>416
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Gebietseinteilungen zugrunde liegt, die bei beiden sich auf
<lb/>einer Einteilung des Landes in Großhufen auf baut, dann
<lb/>dürfen wir wohl nicht daran zweifeln, daß wir es hier mit
<lb/>einer urgermanischen Volks- und Landeseinteilung zu tun
<lb/>haben.

<lb/>Gewiß ist damit nicht gesagt, daß nun alle Funktionen
<lb/>des angelsächsischen Hundred uralt sind. Vieles mag erst
<lb/>im Laufe der Zeit geschaffen sein. Im einzelnen läßt sich
<lb/>allerdings schwer feststellen, wie weit die Verordnungen der
<lb/>englischen Könige Vorhandenes bestätigen oder weiter aus- 
<lb/>bauen oder für ganz bestimmte Zwecke nutzbar machen oder
<lb/>Neues schaffen. Ebenso wie man durch Vereinigung von
<lb/>Hundreds die größeren politischen Bezirke bildete, ebenso
<lb/>knüpfte man an das vorhandene Hundred an, wenn es galt,
<lb/>neue Einrichtungen zu schaffen.

<lb/>Auf diesem Gegensatz zwischen Ursprünglichem und
<lb/>Neuem beruht wahrscheinlich auch die eigentümliche Dop- 
<lb/>pelnatur des hundred, die wir kennen gelernt haben. Ich
<lb/>halte die genossenschaftliche Verfassung des hundred,
<lb/>die ihre Spitze im gewählten hundredes ealdor findet, für
<lb/>uralt; in ihr tritt die alte volksrechtliche Bedeutung der
<lb/>Hundertschaft zutage. Dagegen ist das Amt des könig- 
<lb/>lichen gerefa, wie es scheint, zunächst für größere Bezirke
<lb/>geschaffen worden; das 8. und 9. Jahrhundert kennt noch
<lb/>keinen hundredesgerefa, nur einen heahgerefa, einen scir-
<lb/>gerefa.1) Erst im 10. Jahrhundert ist auch der alte volks- 
<lb/>rechtliche Bezirk, das Hundred, ein königlicher Ver-
<lb/>waltungs- und Gerichtsbezirk geworden.2) Gewiß sind das
<lb/>letzte nur Vermutungen, aber Vermutungen, die durchaus
<lb/>mit den Quellen vereinbar sind, Vermutungen, die erklären
<lb/>würden, warum die Königsgesetze der älteren Zeit nichts
<lb/>von der Hundertschaft berichten, Vermutungen endlich, bei
<lb/>deren Richtigkeit wir eine ähnliche Entwickelung im angel- 
<lb/>sächsischen Reiche anzunehmen hätten, wie sie auf dem
<lb/>Kontinente stattgefunden hat.
</p>
            <p>

               <lb/>l) Vgl. vor allem Chadwick, Studies 8. 228ff. — *) Das nimmt
<lb/>auch Chadwick, Stndies 8.248 an. Anderer Ansicht ist W. H. Steven- 


<lb/>son in Engl. Hist. Rev. XX (1905) 8. 349.
</p>

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            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 417
</p>
            <p>

               <lb/>§ 3. Gesamtergebnisse.

<lb/>Wenn wir im folgenden die Gesamtergebnisse der voran- 
<lb/>gehenden Untersuchungen formulieren, so können wir sagen:

<lb/>Sowohl bei den Ostskandinaviern (Schweden und
<lb/>Dänen) wie bei den Angelsachsen finden wir einen Ver- 
<lb/>band, der nach der Hundertzahl benannt ist (schwed. hundari,
<lb/>ags. hundred), und den wir deshalb als „Hundertschaft“1)
<lb/>bezeichnen können. Alle Anzeichen weisen darauf hin, daß
<lb/>dieser Verband in die älteste Zeit der Besiedelung
<lb/>zurückreicht. Dafür spricht zunächst die universelle Natur
<lb/>des Verbandes; er erstreckt sich auf das gesamte Gebiet,
<lb/>in dem eine geschlossene volksmäßige Besiedelung stattge- 
<lb/>funden hat, er ist nicht bloß der ordentliche Gerichts- und
<lb/>Verwaltungsbezirk, sondern ein Träger genossenschaftlicher
<lb/>Funktionen, er ist, bei den Skandinaviern durchweg, bei den
<lb/>Angelsachsen vereinzelt, als Markgenossenschaft auch wirk-
<lb/>schaftlicher Verband, endlich lehnt sich, wenigstens bei den

<lb/>x) Dagegen fand sich weder bei den Skandinaviern noch den
<lb/>Angelsachsen die geringste Spur einer Tau send schaft. Ich muß
<lb/>deshalb meine im vorigen Jahrgang dieser Zeitschrift 8. 234 ff. ge- 
<lb/>äußerte Ansicht über die problematische Natur der Tausendschaft
<lb/>aufrechterhalten, und finde damit auch die Zustimmung Frhr. v. Schwe- 
<lb/>rins, der 8. 77ff. die Hoffnung ausspricht, daß meine Ausführungen
<lb/>das Phantom der deutschen Tausendschaft für immer aus der deut- 
<lb/>schen ßechtsgeschichte verbannt haben. Inzwischen hat Mario
<lb/>Krammer im Neuen Archiv f. alt. d. Geschichtsk. XXXII (1907)
<lb/>8. 538 f. noch einmal eine Lanze für die Tausendschaft gebrochen.
<lb/>Ich kann seine Ausführungen nicht gerade als besonders geschickt
<lb/>bezeichnen. Nicht ein einziges westgermanisches Beispiel der Tausend- 
<lb/>schaft findet er, und doch meint er, sie für gemeingermanisch halten
<lb/>zu können. Sein einziges nordgermanisches Beispiel, die von mir er- 
<lb/>örterte Stelle der hervararsaga, wird niemand, der mit skandinavi- 
<lb/>schen Verhältnissen vertraut ist, als beweisend ansehen. Im übrigen
<lb/>beschränkt er sich auf die Verhältnisse der Goten und Vandalen,
<lb/>indem er besonders Mommsens und meine Deutung der ostgotischen
<lb/>millenarii bekämpft. Seine Einwendungen haben mich nicht über- 
<lb/>zeugt. Aber selbst wenn er Recht hätte, wäre der-ostgotische mille- 
<lb/>narius kein urgermanischer Tausendschaftsführer, sondern ein aus dem
<lb/>römischen Heerwesen übernommener tribunus, ebenso wie der vanda-
<lb/>lische laqxog, der ja einfach mit tribunus zu übersetzen ist. Jeden- 
<lb/>falls ist es nicht zulässig, eine Einrichtung, die man nur bei den
<lb/>Goten und Vandalen findet, deshalb für gemeingermanisch zu erklären.

<lb/>Zeitschrift fttr Rechtsgeechiohte. XLVM. Oerm. Abt. 27
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0440.tif"
                n="418"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>418
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Hietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Skandinaviern, an ihn die kirchliche Verfassung an. Für
<lb/>diese Ursprünglichkeit spricht ferner der Umstand, daß bei
<lb/>keinem dieser Völker irgend ein anderer Verband oder Bezirk
<lb/>nachweisbar ist, den man als ursprüngliche Volks- und Landes- 
<lb/>einteilung ansprechen könnte; vielmehr stellen sich alle
<lb/>sonstigen politischen Verbände und Bezirke als Komplexe
<lb/>mehrerer Hundertschaften oder als Bruchteile von Hundert- 
<lb/>schaften dar. Für diese Ursprünglichkeit sprechen bei den
<lb/>Skandinaviern manche Eigentümlichkeiten der Hundertschafts- 
<lb/>namen. Für diese Ursprünglichkeit spricht endlich die weit- 
<lb/>gehende Ähnlichkeit zwischen skandinavischer und angel- 
<lb/>sächsischer Hundertschaft, die nicht aüs gegenseitiger Ent- 
<lb/>lehnung, sondern allein aus altgermanischer Eigenart erklärt
<lb/>werden kann.

<lb/>Dagegen finden wir bei den Westskandinaviern, und
<lb/>zwar sowohl den Norwegern wie den Isländern, keine Hun- 
<lb/>dertschaft. Was man bisher dafür bei den Norwegern ge- 
<lb/>halten hat, sind zum Teil rein künstlich geschaffene Bruch- 
<lb/>teile größerer Verbände. Erklärt wurde dies Fehlen der
<lb/>Hundertschaft in diesen Gebieten ebenso wie. in manchen
<lb/>ostskandinavischen Außenländern aus der Besiedelung durch
<lb/>einzelne Familien oder einzelne kleinere Volkshaufen, die
<lb/>zunächst ohne jeden Konnex miteinander blieben.1)

<lb/>Dies Ergebnis deckt sich insofern mit dem von Frhr.
<lb/>v. Schwerin gewonnenen Resultat, als auch dieser die Ur- 
<lb/>sprünglichkeit der germanischen und speziell der ostskandi- 
<lb/>navischen Hundertschaft annimmt und mit ähnlichen Gründen
<lb/>bewiesen hat. Es weicht aber insofern davon ab, als Frhr.
<lb/>v. Schwerin auch eine norwegische Hundertschaft annimmt,
<lb/>dafür aber seiner eigenen Anschauung vom pangermanischen
<lb/>Charakter der Hundertschaft zum Trotz die bestbezeugte
<lb/>germanische Hundertschaft, die angelsächsische, mit völlig
<lb/>unzureichenden Gründen und ohne genauere Kenntnis des


<lb/>1) Selbstverständlich ist mir bekannt, daß auch die Angelsachsen
<lb/>nicht mit einem Male England besiedelten. Aber die später anrücken*
<lb/>den Scharen traten doch sofort in Verbindung mit den schon ange- 
<lb/>sessenen und siedelten sich im direkten Anschluß an dieselben an,
<lb/>die Grenzen immer weiter ins Innere vorschiebend. In Norwegen
<lb/>verbot sich das schon durch die Natur des Landes.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0441.tif"
                n="419"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 418


<lb/>angelsächsischen Quellenmaterials aus der Liste der Hundert- 
<lb/>schaften streicht, weil sie in seine weiteren Theorien nicht
<lb/>hineinpaßt. Darüber, daß die Form der Besiedelung des
<lb/>Landes von entscheidender Bedeutung dafür war, ob Hundert- 
<lb/>schaften sich bildeten oder nicht, sind wir beide einig. Nur
<lb/>möchte Frhr. v. Schwerin, anders als ich, für das angel- 
<lb/>sächsische Gebiet annehmen, daß hier die Vorbedingungen
<lb/>für die Bildung von Hundertschaften nicht Vorlagen1), während
<lb/>er für Norwegen die Frage der Besiedelung überhaupt nicht
<lb/>aufgeworfen hat.

<lb/>Aber was ist das Wesen dieses hundari, dieses hundred?
<lb/>Woher trägt es seinen Namen? Es ist ein großes Verdienst
<lb/>Frhr. v. Schwerins, daß er einmal unter Prüfung der bis- 
<lb/>herigen Literatur die vorhandenen Hundertschaftstheorien
<lb/>klar gesichtet und unter die kritische Sonde genommen
<lb/>hat. Denn gerade hier herrschte in der Literatur eine
<lb/>ziemliche Verwirrung; ebenso wie für die Tausendschaft
<lb/>waren für die Hundertschaft die verschiedenstenAuffassungen,
<lb/>darunter gerade auch solche, die miteinander absolut unver- 
<lb/>einbar waren, als gleichartig behandelt und zusammen- 
<lb/>geworfen worden.

<lb/>Frhr. v. Schwerin 8. 3 ff. wendet sich zunächst gegen
<lb/>die „Heerestheorie“, wonach die Hundertschaft ein per- 
<lb/>sönlicher Verband von hundert Heermännem war, er wendet
<lb/>sich dann S. 32ff. gegen die Hufentheorie, die die Hun- 
<lb/>dertschaft als Verband von 100 Hufen auffaßt, und bekämpft
<lb/>bei dieser Gelegenheit auch einige der Hufentheorie ver- 
<lb/>wandte Theorien, die Sippentheorie Siegels, die Gerichts- 
<lb/>ratstheorie Bethges etc. Und dann formuliert er S. 53 ff.
<lb/>seine eigene Theorie, die Mengentheorie. Es ist die
<lb/>Auffassung, die vielleicht schon Phillips2) im Auge hatte,
<lb/>für die sich vor nahezu 40 Jahren Gierke3) ausgesprochen
<lb/>hat, und die in neuerer Zeit vor allem Frhr. v. Schwerins
<lb/>Lehrer v. Amira4) vertritt: man habe bei der Hundertschaft
<lb/>nicht an die Zahl 100, sondern bloß an eine unbestimmte


<lb/>') Vgl. Frhr. v. Schwerin 8.187 f. — * *) Vgl. G. Phillips, Deutsch»
<lb/>Reichs- und Rechtsgeschichte, 4. AufL (München 1859) 8. 108. —


<lb/>*) Otto Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht I (Berlin 1868) 8. 41.
<lb/>— *) v. Amira, Recht 8. 72.
</p>
            <p>

               <lb/>27*
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0442.tif"
                n="420"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>420
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried ßietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Menge zu denken. Aber der Weg der Beweisführung, den
<lb/>Frhr. v. Schwerin einschlägt, weicht von dem üblichen Wege
<lb/>ab. Er geht zurück auf die indogermanische Bedeutung des
<lb/>dem Worte „hundert“ und der darin enthaltenen Wurzel
<lb/>„hund“ zugrunde liegenden Stammwortes. Abweichend von
<lb/>allen bisherigen Erklärungen nimmt er als indogermanisches
<lb/>Stammwort nicht kmto (— Zehntheit), sondern ein Wort
<lb/>ku-nt an, das mit nag verwandt sei; dies Wort habe ur- 
<lb/>sprünglich die Bedeutung „Vielheit“, „Menge“ gehabt. Und
<lb/>er unterscheidet im folgenden zwischen dem ungezählten
<lb/>hund und dem gezählten Hundert oder hundred. Für das
<lb/>mit dem ungezählten hund zusammenhängende hundari der
<lb/>Schweden, nicht das gezählte hundred der Angelsachsen sei
<lb/>eine altgermanische Hundertschaft.

<lb/>Diese sprachlichen Erörterungen sind, wie mir von
<lb/>fachmännischer Seite, von meinem Tübinger Kollegen Pro- 
<lb/>fessor Dr. Bohnenberger versichert wird, gerade in ihren
<lb/>wesentlichen Teilen hinfällig. Ganz abgesehen davon, daß
<lb/>die Ausführungen über das indogermanische Stammwort sehr
<lb/>problematischer Natur sind und zum Teil auf einem Mißver- 
<lb/>ständnis beruhen, spielt für die Frage, was das Wort hund
<lb/>im Germanischen bedeutet, die ursprüngliche indogermani- 
<lb/>sche Bedeutung deshalb keine Rolle, weil das Wort schon
<lb/>in der festen Bedeutung „Hundertzahl“ in fast alle indo- 
<lb/>germanische Tochtersprachen übergegangen ist und deshalb
<lb/>schon am Schluß der indogermanischen Periode diese Be- 
<lb/>deutung erlangt haben muß. Die Unterscheidung zwischen
<lb/>dem unbestimmten „hund“ und dem gezählten „hundert“ ist
<lb/>absolut unbegründet. Ganz verfehlt aber ist es, wenn Frhr.
<lb/>v. Schwerin S. 59 ff. seine Theorie damit zu stützen versucht,
<lb/>daß er aus einer Anzahl von indogermanischen und insbe- 
<lb/>sondere germanischen Sprachen Beispiele dafür zusammen- 
<lb/>trägt, daß Hundert als Mengenbezeichnung verwendet wird.
<lb/>Denn das ist ohne weiteres klar, daß alle diese Beispiele von
<lb/>der griechischen Hekatombe an, soweit sie überhaupt hierher
<lb/>gehören *), nicht, das geringste mit der indogermanischen Ur-


<lb/>*) Auf die unrichtige Verwendung der Stelle herr er hundrat war
<lb/>schon oben 8. 355 Anm. 3 aufmerksam gemacht worden. Noch unbe- 
<lb/>greiflicher aber ist es, wenn Frhr. v. Schwerin als Beispiel die Edda-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0443.tif"
                n="421"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 421

<lb/>bedeutung des Btammwortes zu tun haben, sondern einfach
<lb/>eine spätere, übertragene Bedeutung des "Wortes wieder- 
<lb/>geben, wie sie uns ja auch heute im täglichen Leben durch- 
<lb/>aus vertraut ist. Und nur um eine Verwendung der Hundert- 
<lb/>zahl im übertragenen Sinne kann es sich bei dieser Mengen- 
<lb/>theorie handeln, wie sie ja auch Gierke annimmt, wenn er
<lb/>sagt, daß man „eine unbestimmte, nur ungefähr zu bemes-
<lb/>sende Vielheit am passendsten mit demjenigen Zahlnamen
<lb/>zu benennen glaubte, der im Sinne der Naturvölker mehr
<lb/>das Aufhören des genauen Zählens, als eine unabänderliche
<lb/>Zahl ausdrückt“.1)

<lb/>Aber auch in dieser Form unterliegt die Mengentheorie
<lb/>erheblichen Bedenken. Sie hat ja den Vorzug der Bequem- 
<lb/>lichkeit, da sie aufs einfachste alle die Schwierigkeiten, die
<lb/>jeder Zahlentheorie im Wege stehen, beiseite räumt. Aber
<lb/>sie löst nicht das Rätsel, wie es zu erklären ist, daß gerade
<lb/>das die Hundertzahl bezeichnende Wort in so übereinstim-
<lb/>menderWeise bei den verschiedensten germanischen Stämmen
<lb/>zur Bezeichnung genau desselben Verbandes geworden ist.
<lb/>Vor allem aber sinkt die Mengentheorie in dem Moment
<lb/>rettungslos dahin, wo für einen germanischen Stamm der
<lb/>Nachweis erbracht ist, daß tatsächlich eine bestimmte Zahl
<lb/>der Hundertschaft zugrunde lag.

<lb/>Dieser Nachweis ist nicht erbracht worden und konnte
<lb/>nicht erbracht werden für die Heerestheorie. Ich stimme
<lb/>Frhr. v. Schwerin vollkommen bei, wenn er im einzelnen die
<lb/>Unbeweisbarkeit und Unmöglichkeit der ganzen Heerestheorie
<lb/>dartut. Und ich stimme ihm auch bei in der Polemik gegen
<lb/>die Sippentheorie. Wenn ich auch in manchen Einzel- 
<lb/>heiten von ihm abweiche, so kann ich mich doch in der
<lb/>Hauptsache ihm anschließen, und nur mit Beziehung auf die

<lb/>stelle fimm hundrup dura ok of fjörum tegum (500 Türen und 40 dazu)
<lb/>heranzieht. Auch aus den preohund wintra im Beovulf 2278 und den
<lb/>driu hundert türne. im Gudrunlied 138 könnte man doch höchstens
<lb/>schließen, daß die Zahl dreihundert im Sinne einer unbestimmten
<lb/>Menge verwendet wurde.

<lb/>r) Vgl. Gierke a. a. O. 8. 41 Anm. 7. Man darf nicht vergessen,
<lb/>daß zu der Zeit, als Gierke diesen Satz schrieb, irgendwelche ein- 
<lb/>gehenderen Untersuchungen über die nordgermanischen Großhufen und
<lb/>ihr Verhältnis zu den politischen V er bänden nicht Vorlagen.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0444.tif"
                n="422"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>422 Siegfried Rietschel,

<lb/>von mir speziell behandelten Stämme bemerken, daß bei
<lb/>ihnen auch nicht der geringste Anhaltspunkt für die Heeres- 
<lb/>theorie und die Sippentheorie zu finden ist. Anders liegt
<lb/>dagegen die Sache für die Hufentheorie.

<lb/>Daß das angelsächsische Hundred ein Verband von
<lb/>100 Hiden ist, tritt jedem, der sich mit den angelsächsischen
<lb/>Verhältnissen beschäftigt, mit so greifbarer Deutlichkeit ent- 
<lb/>gegen, daß jede Widerlegung ausgeschlossen erscheint. Im
<lb/>einzelnen verweise ich auf die vorangegangenen Unter- 
<lb/>suchungen. In diesen Untersuchungen war aber auch der
<lb/>weitere Nachweis geführt, daß diese zahlenmäßige Hufen- 
<lb/>gliederung sich nicht auf das Hundred beschränkt, sondern
<lb/>daß auch die Dörfer nach einem bestimmten Zahlensystem,
<lb/>einem Fünfhidensystem oder (in den dänischen Gegenden)
<lb/>einem Sechscarucatensystem angelegt sind. Ferner aber er- 
<lb/>gaben sich unverkennbare Anhaltspunkte für eine ähnliche
<lb/>zahlenmäßige Gliederung der Dörfer und der Hundert- 
<lb/>schaften bei den Ostskandinaviern. Angesichts dieser Tat- 
<lb/>sachen ist ein Zweifel an der Hufentheorie nicht mehr mög- 
<lb/>lich. Er wäre noch allenfalls denkbar, wenn die .schwedischen
<lb/>Verhältnisse allein ständen. Er ist ausgeschlossen gegen- 
<lb/>über den angelsächsischen; der mit völlig unzureichenden
<lb/>Mitteln unternommene Versuch Frhr. v. Schwerins, zwischen
<lb/>dem gerichtlichen hundred und dem hundred der 100 Hiden
<lb/>zu unterscheiden, muß jedem, der wirklich tiefer in die
<lb/>angelsächsische Verfassungsgeschichte eingedrungen ist, ab- 
<lb/>solut aussichtslos erscheinen. Und der eigentümliche Paral- 
<lb/>lelismus zwischen ostskandinavischen und angelsächsischen
<lb/>Erscheinungen zeigt uns, daß wir in dieser Hufengliederung
<lb/>nicht etwas Akzidentielles, sondern das Wesen der Hundert- 
<lb/>schaft zu erblicken haben. Nicht darum handelt es sich
<lb/>mehr, ob die Hufentheorie zutrifft, sondern wie diese eigen- 
<lb/>tümliche Hufenverfassung zu erklären ist.

<lb/>Nun ist es ja zweifellos, daß jede Erklärung dieser Regel- 
<lb/>mäßigkeit gewissen Schwierigkeiten begegnet, daß vor
<lb/>allem diese Regelmäßigkeit recht wenig zu den landläufigen
<lb/>Vorstellungen über germanische Besiedelung stimmt. Die
<lb/>meisten Einwendungen allerdings, die Frhr. v. Schwerin
<lb/>S. 32 ff. gegen die Hufentheorie erhebt, treffen allein die
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0445.tif"
                n="423"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. L 423

<lb/>Art und Weise, wie man sie mit anderen Theorien, insbe- 
<lb/>sondere der Heerestheorie verbunden hat, dagegen nicht die
<lb/>Hufentheorie selbst. Denn so richtig auch Frhr. v. Schwerins
<lb/>Satz ist, daß hundert Hufen zweifellos im Durchschnitt viel
<lb/>mehr als hundert Krieger gestellt haben (8. 40), so beweist
<lb/>dieser Satz doch nur, daß man Heerestheorie und Hufen- 
<lb/>theorie nicht miteinander verbinden kann, aber er hindert
<lb/>niemanden, eine der beiden Theorien zu vertreten.1)

<lb/>Zwei ernstliche Bedenken können gegen die Hufentheorie
<lb/>erhoben werden. Das eine Bedenken, auf das besonders
<lb/>Hilliger hingewiesen hat2), richtet sich gegen jede Zahlen- 
<lb/>theorie; es geht davon aus, daß eine derartige zahlenmäßige
<lb/>Besiedelung unvereinbar mit einer Besiedelung nach Sippen
<lb/>ist. „Die Ansiedlung nach Sippen und in Hundertschaften
<lb/>stehen in einem unüberbrückbaren Gegensätze zueinander.
<lb/>Die Hundertschaft fordert den Zahlbegriff und die Sippe
<lb/>schließt ihn aus." So sehr ich nun die Bedeutung der
<lb/>agnatischen Verwandtschaft für die Besiedelung anerkenne,
<lb/>so meine ich, man darf doch eins nicht vergessen: den rela- 
<lb/>tiven Charakter der Sippe. Je nachdem man in irgend- 
<lb/>einer höheren oder niederen Aszendentengeneration den
<lb/>Ausgangspunkt wählt, gelangt man zu einer verschiedenen
<lb/>Sippengliederung; jede große Sippe teilt sich in Tochter- 
<lb/>sippen, diese wieder in Enkelsippen etc. Unter diesen Um- 
<lb/>ständen aber ist es sehr wohl durch Teilungen und Kombi- 
<lb/>nationen möglich, in sehr weitgehender Weise bestimmten
<lb/>Zahlenverhältnissen bei der Besiedelung Rechnung zu tragen
<lb/>und doch die verwandtschaftlichen Verbände zu berück- 
<lb/>sichtigen. Wir werden sehen, daß gerade die Hufenteilung


<lb/>*) Deshalb ist es mir nicht recht begreiflich, warum Frhr.
<lb/>v. Schwerin seine Ausführungen über die Unvereinbarkeit der 100
<lb/>Wehrpflichtigen und der 100 Familien 8. 40 mit den Worten schließt:
<lb/>„Dies bemerke ich insbesondere gegen Rietschel.“ Aus dem Protokoll
<lb/>über die Verhandlungen des Stuttgarter Historikertages, das er zitiert,
<lb/>hätte er ersehen können, daß es mir nicht eingefallen ist, mit der
<lb/>Hufen- und Familientheorie irgendeine Heerestheorie in Zusammen- 
<lb/>hang zu bringen, und daß ich ausdrücklich, genau wie er, hervor'-
<lb/>gehoben habe, daß die Zahl der Waffenfähigen von der Zahl der
<lb/>Familien verschieden war. — *) Vgl. Benno Hilliger in der Historischen
<lb/>Vierteljahrschrift 1906 8.296.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0446.tif"
                n="424"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>424 Siegfried Rietschel,


<lb/>besonders geeignet war, diesen beiden Bedürfnissen zu ge- 
<lb/>nügen.

<lb/>Das andere Bedenken, das u. a. auch Frhr. v. Schwerin*)
<lb/>erhoben hat, beruht auf der allgemein herrschenden Ansicht,
<lb/>daß die Hufe der Wirtschaftskomplex einer unter einem
<lb/>Oberhaupt stehenden Familie ist. Da tauchen natürlich
<lb/>die Fragen auf: „Was geschah, wenn nicht eine durch 100
<lb/>teilbare Zahl von Familien vorhanden war? Und was ge- 
<lb/>schah, wenn diese Familien sich durch Teilung vermehrten?
<lb/>Mußte nicht selbst dort, wo man bei der Besiedelung die
<lb/>Hundertzahl gewahrt hatte, in einer kurzen Spanne Zeit
<lb/>eine derartige Veränderung eintreten, daß von der Hundert- 
<lb/>zahl nichts mehr zu bemerken war?“

<lb/>Aber ist es denn wirklich so gewiß, daß die angel- 
<lb/>sächsisch - skandinavische Großhufe ebenso wie die deutsche
<lb/>Hufe ursprünglich die Wirtschaftseinheit einer Fa- 
<lb/>milie darstellte? Die herrschende Lehre nimmt es meist
<lb/>an und sieht sich dann vor die Frage gestellt, warum die
<lb/>angelsächsische und skandinavische Familie ein so viel
<lb/>größeres Quantum Land beanspruchte als die deutsche.
<lb/>Statt dessen sollte lieber einmal die Frage aufgeworfen
<lb/>werden, ob der Gegensatz zwischen den beiden „Hufen“
<lb/>wirklich nur quantitativ oder nicht auch qualitativ war.
<lb/>Wir dürfen nicht vergessen, daß es keinerlei gemeinsame
<lb/>Bezeichnung für die beiden Hufenarten gibt; das Wort huoba
<lb/>ist den Angelsachsen und Skandinaviern ebenso unbekannt
<lb/>wie den Deutschen die Worte bol, attung, hid etc. Insofern
<lb/>bedeutet schon die von der wissenschaftlichen Terminologie
<lb/>eingeführte Bezeichnung „Großhufe“ eine nicht unbedenk- 
<lb/>liche petitio principii. Suchen wir einmal, von dieser petitio
<lb/>principii unbeeinflußt, zu ergründen, was eigentlich die nord- 
<lb/>germanisch-angelsächsische Großhufe ist.

<lb/>Zunächst einmal wiederholen wir die oben gestellte
<lb/>Frage: Ist die Großhufe die Wirtschaftseinheit einer Familie?
<lb/>Für die Zeit, über die uns unsere Quellen, insbesondere die
<lb/>Urkunden, berichten, ist sie es sicher nicht. In Viertel,
<lb/>Achtel, Sechzehntel, bisweilen auch in Sechstel, Zwölftel,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vgl. Frhr. v. Schwerin 8. 33 f.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0447.tif"
                n="425"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 425
</p>
            <p>

               <lb/>Vierundzwanzigstel ist die Großhufe geteilt und einer oder
<lb/>mehrere dieser Bruchteile bilden die Besitzeinheit einer
<lb/>Familie.1) Nun nimmt man ja an, daß diese Zersplitterung
<lb/>der Großhufe eine Folge der natürlichen Bevölkerungsver- 
<lb/>mehrung und der damit verbundenen Erbteilungen ist, und
<lb/>daß in der ältesten Zeit Großhufe und Familie sich gegen- 
<lb/>seitig entsprachen. Aber dagegen spricht ein Umstand, der
<lb/>fast gar nicht beachtet worden ist, nämlich die Regelmäßig- 
<lb/>keit der Teile. Fast durchweg herrscht die Einteilung in
<lb/>Viertel, Achtel und Sechzehntel; Erbteilungen hätten aber,
<lb/>da doch nicht immer bloß zwei oder vier, sondern vielfach
<lb/>auch drei, fünf oder sieben Erben Anteile beanspruchen,
<lb/>zu einer durchaus unregelmäßigen Teilung führen müssen.
<lb/>Hier müssen unbedingt andere Gesichtspunkte wirksam ge- 
<lb/>wesen sein.

<lb/>Nun scheint ja allerdings ein sprachlicher Anhaltspunkt
<lb/>für die Gleichsetzung von Großhufe und Einfamiliengut in
<lb/>der Bedeutung des Wortes hid gegeben zu sein. Immer
<lb/>mehr hat sich die Auffassung durchgerungen, daß das Wort
<lb/>hid von dem angelsächsischen Worte hiw = familia abzuleiten
<lb/>und aus einer Zusammenziehung von hiwed zu erklären ist.2)
<lb/>Zwei Gründe scheinen für diese Auffassung zu sprechen.
<lb/>Einmal erzählt Beda in seiner Kirchengeschichte wiederholt
<lb/>von einer bestimmten Anzahl familiae und denkt dabei
<lb/>zweifellos an die betreffende Anzahl Hiden.3) Weiter aber
<lb/>finden wir, zuerst in der angelsächsischen Übersetzung Bedas,
<lb/>dann aber auch in anderen Quellen, daß statt hid das
<lb/>zweifellos von hiw abzuleitende Wort hiwisc4), ja einmal
</p>
            <p>

               <lb/>') Vgl. vor allem Rhamm 8. 135. 177, 3925, 473, 483, 5205 —
<lb/>*) Vgl. Leo, Rectitudines 8.105; Schmid, Gesetze S.610; John Earle,
<lb/>A Hand -Book to the Land-Charters and other Saxonic Documenta
<lb/>(Oxford 1888) 8. 457; Charles Mc Lean Andrews, The old English
<lb/>Manor (Baltimore 1892) 8. 99; Rhamm 8. 173 u. a. Über andere
<lb/>Ableitungen von h^d (? — Hütte), hyd (---- Haut), hige (? — Late) vgl.
<lb/>Spelmannus, Glossarium p. 291; Eliis, Introduction I 8. 145; Grimm,
<lb/>Rechtsaltertümer II 8. 65 (5385); Jellinghaus in Anglia XX 8. 290;
<lb/>Schmid 8. 610; Earle 8. 4605; Rhamm 8.1785 — ') Beda III, 24. 25;
<lb/>IV, 3, 18, 16, 19; V, 19. — 4) Vgl. die Belege bei Schmid 8. 610;
<lb/>Andrews a. a. O. 8. 167 ff. Anm. 2.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0448.tif"
                n="426"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0448"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>426 Siegfried Rietschel,

<lb/>sogar hiw1) zur Bezeichnung der angelsächsischen Großhufe
<lb/>verwendet wird.

<lb/>Aber dieser Ableitung stehen doch auch Bedenken gegen- 
<lb/>über. Die angebliche Urform hiwed ist nie in den Urkunden
<lb/>bezeugt. Dagegen findet sich als die älteste angelsächsische
<lb/>in zwei Urkunden aus der Mitte des 9. Jahrhunderts die
<lb/>wirkliche Urform von hid, die Form higid2), die schwerlich
<lb/>aus hiw hergeleitet werden kann. Da liegt die Erwägung
<lb/>nahe, ob dieser ganze etymologische Zusammenhang zwischen
<lb/>hid und hiw nicht ein künstliches auf Beda zurückzuführen- 
<lb/>des Gebäude ist. Sollte nicht Beda das Wort familia viel- 
<lb/>leicht bloß als Verlegenheitswort verwendet haben, weil ihm
<lb/>kein anderes passendes lateinisches Wort zu Gebote stand?
<lb/>Und wäre es nicht denkbar, daß erst infolge dieses Miß- 
<lb/>griffs Bedas zunächst bei seinem Übersetzer, dann aber auch
<lb/>sonst die Verwendung des Wortes hiw und seines Compositum
<lb/>hiwisc im Sinne von hid sich eingebürgert hat?

<lb/>Immer jedenfalls werden bei der Auffassung, daß die
<lb/>Hide die Wirtschaftseinheit einer Familie ist, die Schwierig- 
<lb/>keiten bestehen, auf die oben 8. 424 hingewiesen wurde.

<lb/>Besser begründet erscheint eine andere Erklärung der
<lb/>Großhufe, die gerade in der neueren, auf angelsächsische
<lb/>Verhältnisse bezüglichen Literatur eine gewisse Rolle spielt.
<lb/>Man versteht unter der Großhufe einen Komplex Ackerland,
<lb/>der in einem Wirtschaftsjahr von einem Pflug (und zwar
<lb/>einem Achterpflug) bestellt werden kann.3) Sicher ist, daß
<lb/>man in der normannischen Periode die angelsächsische Hide
<lb/>so definiert hat. Heinrich von Huntingdon, der im 12. Jahr- 
<lb/>hundert schrieb, sagt: hida autem Anglice vocatur terra unius
<lb/>aratri sufficiens.4) Und die Annalen von Waverley, die dem- 
<lb/>selben Jahrhundert angehören, berichten von der Herstellung
<lb/>des Domesday Book unter Wilhelm I.: Inquirere fecit, quot
<lb/>hidae, id est iugera uni aratro sufficientia per annum, essent

<lb/>J) Ygl. Kemble, Cod. dixi. III, 641 (984): pis sant pa landimare
<lb/>pare twentiwe hiwe at Tissebire (Dorsalnotiz). — *) Cartular. Saxon.
<lb/>II, 452 (848 oder später): nigen higida lond; eod. II, 524 (869) fif and
<lb/>tuentig higda. — *) Ygl. Andrews a. a. 0. 8.100 f.; Rhamm 8.1745. u. a.
<lb/>— *) Henrici Huntendunensis Historia Angloram VI § 4 ad annum 1008
<lb/>(Rer. Brit. med. aevi scriptores 74 8. 16).
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0449.tif"
                n="427"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0449"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 427

<lb/>in unaquaque villa.1) Bezeichnender noch ist das Wort
<lb/>carucata, das direkt auf caruca hin weist, und das spätere
<lb/>englische Quellen mit ploughland wiedergeben, sowie die
<lb/>noch ältere kentische Bezeichnung der Hide als sulung, ein
<lb/>Wort, das sich von sulh „ Pflug “ ableitet und in den Ur- 
<lb/>kunden einfach mit aratrum übersetzt wird. Dann wäre
<lb/>also das hundred ein Gebiet von 100 Landkomplexen, deren
<lb/>Ackerland in einem Wirtschaftsjahr von je einem Pflug be- 
<lb/>stellt werden kann. Wieviel aber von dem vorhandenen
<lb/>Lande unter den Pflug genommen, wieviel als Wald oder
<lb/>Weide unberührt gelassen wird, das hängt vor allem von der
<lb/>Menge des Volkes ab, das sich in einem bestimmten Gebiete
<lb/>ansiedelt. Je dichter die Bevölkerung wohnt, um so stärker
<lb/>wird sich das Verhältnis zwischen Ackerland und Allmende
<lb/>zugunsten des ersteren verschieben, um so kleiner werden
<lb/>die Hundertschaften. Aber selbst, wenn wir allein das
<lb/>Ackerland ins Auge fassen, ist die durch die Leistung eines
<lb/>Pfluges gegebene Einheit durchaus nicht konstant, und zwar
<lb/>bestimmen ihren größeren oder geringeren Umfang nicht bloß,
<lb/>was allgemein anerkannt ist, objektive Momente, Schwere
<lb/>des Bodens etc., sondern auch, was viel weniger beachtet
<lb/>zu werden pflegt, ein subjektives Moment, die größere
<lb/>oder geringere Intensität, mit der der Boden ausgenützt
<lb/>wird. Daraus ergibt sich, daß die Großhufe, wenn wir sie
<lb/>nach der jährlichen Arbeitsleistung eines Pfluges bestimmen,
<lb/>kein objektiv feststehendes Maß darstellt, sondern der Ab- 
<lb/>messung einen nicht unerheblichen Spielraum läßt.

<lb/>Alle diese Erörterungen über das Wesen der Großhufe*)
<lb/>liefern uns noch kein Bild der Art und Weise, in der sich
<lb/>die Niederlassung des skandinavischen und angel- 
<lb/>sächsischen Volkes vollzog; sie erklären nicht die eigen- 
<lb/>tümliche Bolle, die das Hufenhundert bei dieser Besiede- 
<lb/>lung gespielt hat. Versuchen wir eine solche Erklärung.
<lb/>Daß sie eine hypothetische sein wird und sein muß, liegt


<lb/>*) Annales de Waverleia ad annum 1083 (Rer. Brit. med. aevi
<lb/>scriptores 36, 2 8.194); vgl. auch Matthaeus Paris. Hist. Angl. a. a. 1083
<lb/>(eod. 44,1 8.27). — *) Daß die angelsächsische Hide später ein festes
<lb/>Landmaß geworden ist, kommt für unsere Untersuchungen, die sich
<lb/>mit ihrem ursprünglichen Wesen beschäftigen, nicht in Betracht.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0450.tif"
                n="428"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0450"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>428
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>auf der Hand; sie teilt dies Schicksal mit allen anderen
<lb/>Versuchen, ein Bild der ersten Besiedelung zu liefern, denn
<lb/>schriftliche Quellen aus jener Zeit sind uns nirgends er- 
<lb/>halten; wir sind genötigt, aus späteren Verhältnissen Rück- 
<lb/>schlüsse zu machen, die immer etwas Unsicheres an sich
<lb/>tragen. Und doch wird die Forschung nicht auf solche Er- 
<lb/>klärungshypothesen verzichten können; ohne sie würde unsere
<lb/>gesamte ältere Rechtsgeschichte nur ein trostloses Trümmer- 
<lb/>feld von Bruchstücken sein.

<lb/>Zunächst ist der Gedanke entschieden abzulehnen, daß
<lb/>es bei der ersten Besiedelung im Belieben der einzelnen
<lb/>Sippenhaufen stand, wo sie sich niederlassen wollten. Das
<lb/>konnte dort geschehen, wo einzelne kleine Heerhaufen unab- 
<lb/>hängig voneinander in ein weiten Spielraum gewährendes Ge- 
<lb/>biet drangen, in Island, in Norwegen. Wo aber ein ganzes
<lb/>Volk sich in einem Lande niederließ, da fand unzweifelhaft
<lb/>eine systematische Landverteilung durch die Gesamtheit statt.
<lb/>Auch die berühmten Stellen Caesar, Bell. Gail. VI, 22 und
<lb/>Tacitus, Germania 26, so vieldeutig sie auch immer sein
<lb/>mögen, zeigen doch das eine mit absoluter Gewißheit, daß in
<lb/>den Fragen der Bodenverteilung nicht die Willkür der ein- 
<lb/>zelnen Sippenverbände, sondern die Entscheidung der Gesamt- 
<lb/>heit bei den Germanen den Ausschlag zu geben pflegte.

<lb/>Aber nach welchem System erfolgte die Land Verteilung?
<lb/>Etwa in der Weise, daß man den einzelnen, durchaus ver- 
<lb/>schieden großen Sippenverbänden je nach ihrer Größe ein
<lb/>größeres oder geringeres Stück Land zuwies? Eine solche
<lb/>Teilung mochte allenfalls angängig sein, wenn in überreichem
<lb/>Maße kulturfähiges Land vorhanden war. Wo das nicht
<lb/>der Fall war, wo man sich mit dem verfügbaren Land ein- 
<lb/>richten mußte, hätte sie mit ziemlicher Sicherheit dazu ge- 
<lb/>führt, daß schließlich eine ganze Anzahl von Sippen sich in
<lb/>der Situation des Poeten nach der Teilung der Welt be- 
<lb/>funden hätte. Jeder, der sich die praktische Durchführung
<lb/>einer solchen Teilung vergegenwärtigt, wird sich überzeugen,
<lb/>daß sie unendlich schwierig, ja für ein primitives Volk, wie
<lb/>es die Skandinavier und Angelsachsen bei ihrer Ansiedlung
<lb/>waren, geradezu undenkbar ist.

<lb/>Vielmehr lag der Landteilung offenbar ein anderer
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0451.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 429

<lb/>Modus zugrunde, der weit bequemer zu handhaben war.
<lb/>Man teilte das gesamte Yolk in eine Anzahl annähernd gleich
<lb/>großer Haufen, man teilte das Land in eine ebenso große
<lb/>Anzahl annähernd gleicher Bezirke und wies jedem dieser
<lb/>Haufen einen solchen Bezirk zur Weiterverteilung zu. Diese
<lb/>Yolkshaufen und diese Bezirke aber wlaren die — Hundert- 
<lb/>schaften, die ilyen Namen von der weiteren Verteilung
<lb/>führten. Daß bei dieser Teilung gewisse Dezimalzahlen
<lb/>eine Rolle spielten, wird nicht wundernehmen; so mag sich
<lb/>erklären, daß Mercia 120, Kent, Sussex und Ostängeln je
<lb/>60 Hundertschaften, Essex 20 Hundertschaften zählten. Bei
<lb/>einer solchen Teilung war es selbstverständlich durchaus
<lb/>möglich, die einzelnen Sippenverbände ungeteilt zu lassen
<lb/>und als Ganzes einer Hundertschaft einzureihen. Gelegent- 
<lb/>lich mag es vorgekommen sein, daß eine Hundertschaft fast
<lb/>ganz oder wenigstens zum überwiegenden Teil aus Leuten
<lb/>einer bestimmten Sippe bestand; dann nahm sie von dieser
<lb/>Sippe den Namen an. Jedenfalls umfaßte eine solche
<lb/>Hundertschaft regelmäßig mehrere Sippen, mehrere gentes
<lb/>cognationesque hominum, qui tum una coierunt.

<lb/>Bei der Weiterverteilung des Bodens und damit der
<lb/>Bevölkerung hat, wie der Name hundred oder hundari sagt
<lb/>und wie unsere Einzeluntersuchungen ergeben haben, hier
<lb/>offenbar die Zahl 100 oder wenigstens eine ihr sich annähernde
<lb/>Zahl eine entscheidende Rolle gespielt.1) Bei den Schweden
<lb/>scheint die Vierteilung und Dritteilung zu einer Zwölfteilung
<lb/>geführt zu haben; innerhalb dieser Zwölftel aber ist es zu
<lb/>einer Achtteilung gekommen. Etwas anders erfolgte die
<lb/>Landteilung in England, wo man die Hundertschaft in genau
<lb/>100 Unterabteilungen und dementsprechend 100 Hiden glie- 
<lb/>derte und die Ansiedlung sich dann in Komplexen von 5,
<lb/>10, 15, 20 oder 25 Hiden vollzog.

<lb/>Erklärungsbedürftig bleibt dabei noch ein Unterschied,
<lb/>der darin besteht, daß in den skandinavischen Gebieten zu- 
<lb/>gleich mit dem Weiterausbau des Landes und der Anlage
<lb/>von Neudörfern die Hidenzahl sich vermehrte, während sie
<lb/>in England, wenigstens vielfach, zunächst konstant auf 100 in

<lb/>') Dagegen baut sich die Carucateneinteilung nicht auf der
<lb/>Hundertzahl auf.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0452.tif"
                n="430"
                xml:id="zs1-2085091_28-1907_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>430
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>jeder Hundertschaft blieb. Man könnte diese Verschieden- 
<lb/>heit darauf zurückfuhren, daß in Skandinavien viel Land
<lb/>zunächst unverteilt und für die Anlegung von Neudörfern
<lb/>außerhalb der alten Dorfmarken reserviert blieb, während in
<lb/>England von vornherein regelmäßig, wenn auch nicht immer,
<lb/>sämtliches Land den einzelnen nach einer festbegrenzten
<lb/>Hidenzahl angelegten Dorfmarken zugewiesen wurde1), so
<lb/>daß eine Erweiterung des Anbaus nur zu einer Vergrößerung
<lb/>der einzelnen Hiden, nicht aber zu einer Vermehrung der
<lb/>Hidenzahl führte. Aber vielleicht haben wir den Grund
<lb/>der Verschiedenheit einfach darin zu suchen, daß wir in
<lb/>England relativ früh nach der Besiedelung schon Kunde von
<lb/>der Hufen Verteilung erhalten, während in Skandinavien ein
<lb/>viel größerer Zeitraum zwischen der Besiedelung und den
<lb/>ersten historischen Nachrichten liegt.

<lb/>Aber war bei einer derartigen zahlenmäßigen Land- 
<lb/>verteilung die Berücksichtigung der Sippenverhältnisse
<lb/>möglich? Ich möchte diese Frage entschieden mit ja be- 
<lb/>antworten. Wir dürfen nicht vergessen, daß die Sippe nicht
<lb/>eine festbegrenzte absolute, sondern eine wechselnde relative
<lb/>Größe ist, da jede größere Sippe sich ja wieder in kleinere
<lb/>Untersippen gliedert. Je nach dem Stammvater, den man
<lb/>als Ausgangspunkt wählt, ist der Sippenverband größer oder
<lb/>kleiner. Sippenweise Ansiedlung bedeutet eben nichts anderes,
<lb/>als daß bei der Bildung der einzelnen Ansiedlungsverbände
<lb/>möglichst Familien, die nahe miteinander verwandt sind, die
<lb/>einen gemeinsamen Stammvater haben, vereinigt werden.
<lb/>Das war aber auch durchführbar bei einer Landverteilung,
<lb/>wie wir sie für Skandinavier und Angelsachsen annehmen.

<lb/>Damit hätten wir den Begriff der nordgermani- 
<lb/>schen Großhufe. Sie ist weder der Komplex, der eine
<lb/>Familie ernährt, noch der, der mit einem Achterpflug be- 
<lb/>stellt werden kann, sondern einfach der hundertste Teil
<lb/>einer Hundertschaft. Gewiß mag sie in manchen Fällen
<lb/>einer besonders großen Familie zugeteilt worden sein; in
<lb/>den meisten Fällen waren auf einer Hufe sicher mehrere
</p>
            <p>

               <lb/>*) Von einer Hundredsallmende ist in England nur ganz aus- 
<lb/>nahmsweise die Bede; vgl. oben 8. 394.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0453.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 431

<lb/>Familien angesiedelt. Wir müssen uns überhaupt freimachen
<lb/>von der Vorstellung, als ob bei der Besiedelung jede Familie
<lb/>den gleichen Landanteil erhalten hätte. Nicht bloß Standes- 
<lb/>verschiedenheiten , sondern Zahl und Bedarf der Familien- 
<lb/>glieder und vor allem auch die gewisse Willkür, ohne die
<lb/>es bei Landverteilungen nicht abgeht, verschafften der einen
<lb/>Familie einen größeren, der anderen einen geringeren Land- 
<lb/>anteil. Solche Ungleiöhheiten werden schließlich in einer
<lb/>Zeit wenig empfunden, in der die landwirtschaftliche Pro- 
<lb/>duktion nicht in der Menge des Landes, sondern in der
<lb/>Zahl der Arbeitskräfte ihre Grenze findet, und energische
<lb/>Rodearbeit jederzeit das Ackerland der Hufe vergrößern
<lb/>kann. *)

<lb/>Der weiteren Verteilung unter die zu einer Hufe
<lb/>gehörigen Familien diente die Unterteilung der Hufe in
<lb/>Viertel, Achtel, Sechzehntel, oder Sechstel, Zwölftel, Vier-
<lb/>undzwanzigstel. Also auch für die weitere Verteilung war
<lb/>nicht allein die Zahl der vorhandenen oder später sich bil- 
<lb/>denden Familien, sondern ein bestimmtes festes Zahlenschema
<lb/>maßgebend. Jedenfalls bestand aber zwischen diesen auf
<lb/>einer Großhufe angesiedelten verschiedenen Haushalten eine
<lb/>derartige Zusammengehörigkeit, daß es wohl begreiflich ist,
<lb/>wenn Beda für ihre Gesamtheit den Ausdruck familia an- 
<lb/>wendete. Ja, ich möchte den Gedanken nicht ganz abweisen,
<lb/>daß eine solche Großhufengemeinschaft sich regelmäßig nur
<lb/>eines Achterpfluges zu bedienen pflegte; das würde die Be- 
<lb/>zeichnung der Großhufe als carucata oder sulung völlig er- 
<lb/>klären.

<lb/>Aber wie reimt sich eine derartige schematische, zahlen- 
<lb/>mäßige Gliederung des Landes und Volkes in Hundertschaften,
<lb/>der Hundertschaften in Großhufen, der Großhufen in Viertel,
<lb/>Achtel, Sechzehntel etc. mit den relativ einfachen politischen
</p>
            <p>

               <lb/>*) Jedenfalls rechnet die herrschende Lehre, die eine gleichmäßige
<lb/>Ausstattung jeder Familie mit einer Hufe annimmt, mit noch größeren
<lb/>Ungleichheiten. Danach würde das kinderlose Ehepaar ebenso ver- 
<lb/>sorgt werden wie die Familie von 20 Köpfen, und ein Vater und
<lb/>seine 6 herangewachsenen Söhne würden, je nachdem die Landver- 
<lb/>teilung vor oder nach der Abschichtung der Söhne erfolgt, entweder
<lb/>1 oder 7 Hufen*erhalten.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0454.tif"
                n="432"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>432
</p>
            <p>

               <lb/>Siegfried Rietschel,
</p>
            <p>

               <lb/>Zuständen, die wir für die Zeit der Besiedelung anzunehmen
<lb/>haben? Nun, ich meine: gerade aus diesen Zuständen wird
<lb/>diese Gliederung erst recht verständlich. Der moderne Staat
<lb/>kann durch einen bis ins kleinste ausgebildeten Yerwaltungs-
<lb/>apparat sich jederzeit über den Stand der Bevölkerung und
<lb/>die Leistungsfähigkeit jedes einzelnen genau unterrichten.
<lb/>Ein primitiver Staat kann das nicht. Für ihn ist es geradezu
<lb/>ein Lebensbedürfnis, bei allen Ansprüchen, die das Gemein- 
<lb/>wesen an die Untertanen stellt, einen festen Maßstab zu
<lb/>haben, mit bestimmten Einheiten rechnen zu dürfen. Dies
<lb/>Bedürfnis hat die Hundertschafts- und Hufengliederung ins
<lb/>Leben gerufen und hat sie jahrhundertelang erhalten; ja, es
<lb/>hat bewirkt, daß das schwedische Hemman noch in die
<lb/>neueste Zeit als ein Überrest vergangener Perioden hinein- 
<lb/>ragt. Die späteren Quellen führen uns diese Bedeutung der
<lb/>Hufeneinheit deutlich vor Augen.

<lb/>Wir finden die Großhufe zunächst einmal als Einheit
<lb/>für die Wehrpflicht. Gewiß, in den Kämpfen, in denen
<lb/>das ganze Yolk um seine Existenz oder um neue Wohnsitze
<lb/>rang, mußte jeder, der Waffen führen konnte, ins Feld
<lb/>rücken.1) Aber sicher hat es schon in sehr primitiven Ver- 
<lb/>hältnissen Kriege gegeben, in denen nur ein Teil der Be- 
<lb/>völkerung aufgeboten wurde. Ich erinnere an den Bericht
<lb/>bei Caesar, De bello Gail. IV, 1 von dem alternierenden
<lb/>Tausendmann-Aufgebot der Sueben. Ist auch dieser Bericht
<lb/>m. E. eine Fabel, so zeigt doch die Tatsache, daß eine solche
<lb/>Fabel aufkommen konnte, mit voller Deutlichkeit, daß schon
<lb/>zu Caesars Zeit der Gedanke eines Teilaufgebotes den
<lb/>Germanen durchaus nicht fremd war. Wieviel mehr gilt
<lb/>das für die Zeit, in der die Angelsachsen sich in England
<lb/>niederließen!

<lb/>In der Tat läßt sich nun die Bedeutung der Hufenein- 
<lb/>heit für das militärische Aufgebot aus späteren Stellen nach-
<lb/>weisen. Für den Seekrieg verweise ich auf die schwedische

<lb/>*) Darin hat Frhr. v. Schwerin 8. 39 recht. Nur irrt er, wenn er
<lb/>meint: »Damals, als es alte Hundertschaften gab und als sie ein- 
<lb/>gerichtet wurden, dachte man überhaupt nicht daran, daß von einem
<lb/>bestimmten Bezirk oder von einer bestimmten Volksabteilung nur
<lb/>eine genau abgegrenzte Zahl ins Feld gestellt werden sollte.“
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0455.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Untersuchungen zur Geschichte der german. Hundertschaft. I. 433


<lb/>hamna, auf die dänische hafna, denen sicher bestimmte Hufen- 
<lb/>zahlen zugrunde liegen, ferner auf die berühmte Stelle der
<lb/>Angelsächsischen Annalen von 1008, wonach immer je 300
<lb/>Hiden 1 Schiff, 10 Hiden ein Boot und 8 Hiden Helm und
<lb/>Harnisch zu stellen hatten.1) Für den Landkrieg wäre vor
<lb/>allem eine Stelle des Domesday Book zu nennen, auf die
<lb/>schon Brunner2) aufmerksam gemacht hat. In Berkshire
<lb/>galt der Satz3): Si 'rex mittebat alicubi exercitum, de
<lb/>5 hidis tantum unus miles ibat, et ad eius victus vel stipen- 
<lb/>dium de una quaque hida dabantur ei 4 solidi ad 2 menses.4)
<lb/>In allen diesen Fällen aber bilden, soviel ich sehe, mehrere
<lb/>Großhufen eine solche Einheit; eine Reduzierung der Militär- 
<lb/>pflicht auf die einzelne Hufe kann ich nirgends finden.

<lb/>Dagegen kommt die einzelne Hufe durchaus in Betracht
<lb/>als Steuereinheit. Wie das ganze ältere englische Steuer- 
<lb/>wesen, insbesondere das Danegeld, auf der Hufenverfassung
<lb/>aufgebaut ist, war ja schon oben hervorgehoben; und war
<lb/>diese Grundlage auch in späterer Zeit eine fiktive Hufe, die
<lb/>hida ad geldum, so war es in der älteren Zeit sicher die
<lb/>agrarische Hide selbst. Aber wir haben auch Spuren der- 
<lb/>artiger Abgaben für eine viel frühere Zeit. In Ines Ge- 
<lb/>setzen5) ist die Rede davon, daß immer von je 10 Hiden „zur
<lb/>Verköstigung“ (to fostre) ein bestimmtes Quantum von
<lb/>Honig, Broten, Bier, Vieh etc. zu entrichten ist. Schmid
<lb/>und, ihm folgend, Liebermann denken an eine grundherr- 
<lb/>liche Abgabe. Wie sollte diese aber für das ganze Reich
<lb/>gleichmäßig geregelt sein? Und was soll dabei die Zehn-
<lb/>hideneinheit? M. E. ist die Abgabe öffentlichrechtlicher
<lb/>Natur, und zwar möchte ich glauben, daß sie nichts anderes
<lb/>als die in armenta und fruges bestehenden alten Jahrgeschenke
</p>
            <p>

               <lb/>’) Two of the Saxon Chronicles ed. John Earle (Oxford 1865) 8.141
<lb/>(ad annum 1008): Her de bead se cyng paet man sceolde ofer eall
<lb/>Angel cynn scipu feastlice wircean paet is ponne [of] prym hund
<lb/>hidum, and of X hidon acune soegd, and of VIII hidum heim and
<lb/>byraan. — * *) Vgl. Brunner, Rechtsgeschichte II 8. 205 Anm. 10. —


<lb/>*) Domesday Book fol. 56 b. — *) Mit der militärischen Aufgebotspflicht
<lb/>eines Hidenkomplexes hängt offenbar auch die Verpflichtung zur Stellung
<lb/>eines Sicherheitswärters zusammen, die nach Leis Willelme 28 (Lieber- 
<lb/>mann I 8.513) auf je 10 Hiden ruht. — ®) Ine 70,1 (Lieberm. I 8.118 f.).

<lb/>Zeitschrift für Rechtageschichte. XXVIII. Germ. Abt. 28
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0456.tif"
                n="434"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>434 Rietschel, Unters, zur Gesch. der Hundertschaft. I.

<lb/>darstellt, die Tac. Germ. 15 erwähnt, und die demnach hier
<lb/>auf einem Hafenkomplex ruhen.

<lb/>Endlich aber wäre sehr wohl der Erwägung wert, ob
<lb/>die Großhufe nicht ursprünglich die Grundlage der Gerichts- 
<lb/>pflicht darstellte. Im späteren englischen Recht galt der
<lb/>Grundsatz, daß zum Hundertschaftsgericht jede township
<lb/>eine fest bestimmte Anzahl von Männern, die sogenannten
<lb/>hundredarii, schickte.1) Sollte nicht der ursprüngliche Zu- 
<lb/>stand der gewesen sein, daß jede Hide ihren Mann ent- 
<lb/>sandte, der sie im Gerichte vertrat? Diese Deutung würde
<lb/>erklären, warum gerade in den ältesten angelsächsischen
<lb/>Rechtsquellen, in Ines Gesetzen und auch in einer Stelle
<lb/>beiAelfred, der Eideshelfereid als ein Eid mit 60 oder 120
<lb/>Hiden bezeichnet wird.2) Und es würde bei dieser Deutung
<lb/>ein neues Licht auf die berühmte, vielumstrittene Stelle
<lb/>Tac. Germ. 12 fallen: Centeni singulis ex plebe comites
<lb/>Consilium simul et auctoritas assunt.

<lb/>Ich bin am Schluß. Wohl bin ich mir bewußt, daß in
<lb/>meinen letzten Ausführungen viel Hypothetisches enthalten
<lb/>ist. Aber bei dem Wege, der eingeschlagen werden mußte,
<lb/>war das unvermeidlich. Die eigenartigen Zusammenhänge
<lb/>zwischen Hundertschaft und Hufenverfassung sind so unver- 
<lb/>kennbar, daß sie unbedingt eine Deutung verlangen. Sie
<lb/>ignorieren, hieße einfach, die Arbeit dort einstellen, wo das
<lb/>eigentliche Problem beginnt. Wer aber ihre Erklärung ver- 
<lb/>sucht, der muß in Zeiten zurückgehen, für die die Quellen- 
<lb/>zeugnisse versagen, und über die wir uns nur dadurch
<lb/>unterrichten können, daß wir unter den verschiedenen Mög- 
<lb/>lichkeiten die herausfinden, welche mit den ermittelten Um- 
<lb/>ständen am besten vereinbar ist.

<lb/>*) Vinogradoff, Villainage in England (Oxford 1892) 8.188f.,
<lb/>194ff. — ') Ine 14, 19, 46, 52, 53, 54, 54 § 2; Aelfred 11 § 4 (Lieber
<lb/>mann I 8. 94, 96, 108, 112, 114, 56). Vgl. Chadwick, Stndies 8.1345
</p>

         </div>
         <pb facs="2085091_28+1907_0457.tif"
             n="435"
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         <div xml:id="d22159e47214">
            <head>Miszellen</head>
            <div xml:id="d22159e47219" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Pfleghafte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Amira, Karl v.">v. Amira, Karl</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>[Pfleghafte.] Seinen Ärger über die in öd. XXVII 379—396 ihm
<lb/>widerfahrene Kritik hat Hr. Ph. Heck sich vom Hals geschrieben in
<lb/>der Broschüre: ‘K. v. Amira und mein Buch über den Sachsen- 
<lb/>spiegel’ (Halle 1907), 112 88. Ich gedenke dieser Antikritik keine
<lb/>Epikritik folgen zu lassen. Schon Antikritiken pflegen so unersprieß- 
<lb/>lich wie verdächtig zu sein. Aber sie lassen sich mindestens noch
<lb/>formell rechtfertigen. Denn das letzte Wort gebührt dem Angeschul- 
<lb/>digten. Und von Hm. Heck weiß man, daß er auf dieses Recht
<lb/>niemals verzichten wird. Eine Epikritik dagegen könnte nur durch
<lb/>außerordentliche Gründe gerechtfertigt werden. Im gegenwärtigen
<lb/>Fall sehe ich keinen.

<lb/>Um so mehr muß mir daran liegen, den eigentlichen Gegenstand
<lb/>des wissenschaftlichen Streites durch einen positiven Beitrag zu fördern.

<lb/>Schon in Bd. XXVII 389f. erörterte ich eine Urkunde von 1214,
<lb/>woraus sich ergibt, daß die Pfleghaften weder Stadtbürger noch auch
<lb/>sonst ein spezifisch stadtrechtlicher Stand waren. Auf eine ganz ähn- 
<lb/>liche Urkunde machte mich seitdem A. Heusler aufmerksam. Sie
<lb/>stammt aus dem J. 1219 und ist nach dem Original im Cod. dipl. Sax.
<lb/>I 3 abgedruckt. Hier das Wesentliche:

<lb/>Ego Ludetoicus dei gracia Turingie lantgravius et Saxonie pala- 
<lb/>tinus notum esse volo ... quod quidam vir de Cula Hartmudus nomine
<lb/>nobis, ut vulgo dicitur, plechthaft de consensu et conniventia
<lb/>heredum suorum duos mansos in eadem villa cum areis attinentibus
<lb/>conventui in Volcholderoth ... coram suis concivibus et nostro villico
<lb/>Gristiano contradidit receptis ... VIII marcis et dimidia. Nos igitur
<lb/>prefatam ecclesiam cum in contractu hujus modi damnificare
<lb/>possemus juste cassando factum, in quo minus caute et nimis
<lb/>simpliciter processerunt, tamen ob reverentiam conventus memorati et
<lb/>intuitum retributionis divine assensum de bona dedimus voluntate ...

<lb/>Wenn die plaeccathte der Urkunde von 1214 sprachlich den plech-
<lb/>haften des Ssp. entsprechen, so werden es auch die pdechthaflen der
<lb/>obigen Urkunde von 1219. Wir erfahren von diesen, daß ihre Be- 
<lb/>nennung technisch war f vulgo dicitur’!), daß sie eine bestimmte Be- 
<lb/>völkerungsklasse bildeten. Wir erfahren ferner, daß man, um pdechthaft

<lb/>28*
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0458.tif"
                   n="436"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>zu sein, einer bestimmten Person gegenüber (nobis!) in einem
<lb/>bestimmten Verhältnis stehen mußte, und zwar in jenem 'Pflieht’-Ver-
<lb/>hältnis, wovon die Pfleghaften ihren Namen haben. Wir sehen also,
<lb/>daß es nicht nur in Ostfalen, sondern auch im benachbarten Thüringen
<lb/>einen Stand gab, der wegen eines ihm eigenen Pflichtverhältnisses den
<lb/>Namen der Tfleghaften’ führte. Offen bleibt nur auch jetzt noch die
<lb/>Frage nach Gegenstand und Natur dieser Pflicht. Hinwiederum ergibt
<lb/>sich, daß zur Zeit des Ssp. auch in Thüringen die Pfleghaften keinen
<lb/>stadtrechtlichen Stand bildeten, daß sie Bauern waren. Der Ver- 
<lb/>äußerer handelt im Dorfgericht des landgräflichen villicus; seine Hufen
<lb/>und Hofstätten lagen im Dorf Keula. Den Hauptinhalt der Urkunde
<lb/>macht aber der gutwillige Verzicht des Landgrafen auf ein Anfechtungs- 
<lb/>recht aus, welches ihm bezüglich des Hufenverkaufs des Hartmut zu- 
<lb/>steht. Dieses Anfechtungsrecht hängt sichtlich mit der Pfleghaftigkeit
<lb/>Hartmuts zusammen. Wozu wäre sie sonst hervorgehoben? Den Oe- 
<lb/>danken, der in den Worten cum in contractu — cassando factum liegt
<lb/>hätte der Landgraf auch ausdrücken können, wenn er, ähnlich wie
<lb/>Graf Albert v. Klettenberg in der Urkunde von 1214, gesagt hätte:
<lb/>cum mansos nobis usurpare possemus forensi jure illorum hominum, qui
<lb/>in vulgari dicuntur plechhafte, und wie in der Urkunde von 1214 das
<lb/>‘Gerichtsrecht’ wahrscheinlich zunächst in einem Heimfallsrecht be- 
<lb/>stand, so lag wahrscheinlich dem Anfechtungsrecht der Urkunde von
<lb/>1219 dasselbe Heimfallsrecht zugrunde, — ein Heimfallsrecht, das, wie
<lb/>schon s. Zt. gesagt, mit dem nach sächs. Ldr. 111 80 an den Biergelden-
<lb/>gütern, d. h. an den Gütern der Pfleghaften gegebenen verglichen
<lb/>werden kann.

<lb/>Sind nun aber im ursprünglichen Textsinn des Ssp. die Biergelden
<lb/>des Rechtsbuches identisch mit den Pfleghaften, so müssen nach dem
<lb/>Bisherigen auch die Biergelden Bauern sein. Mit diesem Ergebnis
<lb/>trifft zusammen das einer andern durchaus selbständigen 'Beobachtungs- 
<lb/>reihe', nämlich der Ssp.-Illustrationen. Allerdings habe ich hierauf
<lb/>schon in Bd. XXII 892 hingewiesen, ohne es jedoch näher begründen
<lb/>zu können. Es möge gestattet sein, dies hier nachzuholen. Wer in
<lb/>der Quellenkritik einigermaßen Bescheid weiß, wird sich sagen, daß
<lb/>es darauf ankommen muß, wie der Pfleghafte bzw. Biergelde in der
<lb/>Hs. X (1291—95) aussah. Der Hs. X steht zeitlich und relativ auch
<lb/>inhaltlich H am nächsten. Hier nun ist bei Ldr. 111 45 § 4 der Bier- 
<lb/>gelde nicht nur durch das beigezeichnete Schöpfgefäß, sondern auch
<lb/>durch die Riemen über dem Fußgelenk als Bauer charakterisiert.
<lb/>Schon K. J. W e b e r hat diese Riemen als Merkmal des Bauernstandes
<lb/>erkannt (Teut. Denkm. Ssp. XIII), und durch eine Menge von mittel- 
<lb/>alterlichen Gemälden, welche Leute der arbeitenden Klassen darstellen,
<lb/>wird diese Erkenntnis bestätigt. Daß aber schon in X die Beinriemen
<lb/>zum Bauemkostüm gehörten, ergibt sich aus 0 fol. 16a, wo die Bauern
<lb/>von Ldr. I 20 g 2 noch teilweise mit ihnen erscheinen. Auf unserm
<lb/>Bilde trägt sie auch der dem Biergelden gegenüberstehende Mann.
<lb/>Der Zeichner veranschaulichte in ihm den Pfleghaften, weil er die
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_28+1907_0459.tif"
                n="437"
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            <div xml:id="d22159e47442" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Dingzeiten des Schultheißen zu Magdeburg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Amira, Karl  v.">v. Amira, Karl</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>beiden im Text vorkommenden Standesbenennungen versinnlichen
<lb/>wollte. Wahrscheinlich meinte er, der Biergelde sei zwar ein Bauer,
<lb/>aber vom Pfleghaften verschieden. Dieser Irrtum hat in den jüngeren
<lb/>Hss., also zu einer Zeit, wo man nicht mehr wußte, wer unter einem
<lb/>Biergelden zu verstehen sei, die Herrschaft erlangt. Denn dort tritt
<lb/>noch der 'Pfleghafte' in Bauerntracht auf (wie in D fol. 44 a 1), aber der
<lb/>Biergelde läßt jedes Merkmal einer solchen vermissen. Er wird
<lb/>höchstens durch kürzeren Bock von dem Schdffenbaren unterschieden
<lb/>(vgl. z. B. D fol. 4 a Nr. 6). Der erwähnte Irrtum beginnt auch schon
<lb/>in H, wo dem Biergelden an allen Stellen außer der oben angeführten
<lb/>die Beinriemen fehlen, der Schöpfkübel sein einziges Kennzeichen bleibt
<lb/>(Teut. Denkm. Taf. XXV 7, XXVII 3, XXIX 5). In 0 fol. 87b 1, 2 ist
<lb/>auch dieser weggelassen. Aber man beachte, daß der über den Bier- 
<lb/>gelden richtende Schultheiß sogar noch in D fol. 49 a 2 die dunkel- 
<lb/>braunen, fast schwarzen Beinkleider trägt, die auf demselben Blatt
<lb/>und auch sonst ganz regelmäßig in dieser Hs. den Bauern charakteri- 
<lb/>sieren helfen. Ebenso begegnet er uns in 0 fol. 7 a. Es dürfte sich
<lb/>nach alldem kaum bezweifeln lassen, daß der Illustrator von X sich
<lb/>sowohl unter den Biergelden wie unter den Pfleghaften Bauern vor- 
<lb/>stellte. Dieses ist aber nicht gleichgültig, weil der Illustrator von X
<lb/>sehr wohl noch gewußt haben kann, welchen Volksklassen die Bier- 
<lb/>gelden und Pfleghaften angehörten. Amira
</p>
               <p>

                  <lb/>[Die Dingzeiten des Schultheißen zu Magdeburg.] Im vorigen
<lb/>Bande dieser Ztschr. 8. 386 habe ich bezüglich der Dingzeiten des
<lb/>Magdeburger Schultheißen (im 13. Jahrh.) eine Ansicht formuliert, die
<lb/>von der gewöhnlichen abweicht. Nach der gewöhnlichen Ansicht
<lb/>wiederholte sich das Schultheißengericht zu Magdeburg das ganze Jahr
<lb/>hindurch „alle 14 Tage*. Ich hatte a. a. 0. keinen Anlaß, diese
<lb/>Meinung zu berücksichtigen, obwohl sie in dem von mir besprochenen
<lb/>Buche selbst vertreten war. Denn mir kam es auf den Beweis an,
<lb/>daß der im Sächs. Ldr. I 2 § 3 genannte Schultheiß, der mit den Pfleg- 
<lb/>haften „über 6 Wochen* dingt, sein typisches Vorbild nicht im Magde- 
<lb/>burger Schultheißen gehabt haben kann. Diesen Beweis konnte ich
<lb/>nicht führen wollen von einem Standpunkt aus, der mir zwar sehr
<lb/>günstig gewesen wäre, den ich aber für falsch halte. Ich gab für den
<lb/>meinigen keine Gründe an, weil ich annahm, Kenner der magde-
<lb/>burgischen Quellen würden ohnehin wissen, worauf er sich stützt.
<lb/>Jetzt wird er mit Emphase bestritten. Ich hole daher meine Gründe
<lb/>hier nach.

<lb/>Sedes materiae ist das Magdeburg-Breslauer Recht von
<lb/>1261. Dort werden in § 7 (bei Laband) die Tage der 3 burggräflichen
<lb/>Botdinge angegeben. Es sind 3 bestimmte Kalendertage: der 5. Februar
<lb/>(„S. Agathen -Tag*), der 26. Juni („S. Johannes des lichten*, worüber
<lb/>zu vgl. Grotefend, Zeitrechg. 1101, U199) und der 18. November („der
<lb/>achte Tag 8. Martins*, d. h. dessen Oktav, also nicht, wie Planck
</p>
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               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sagt, der 11. November). Wenn der Burggraf aufsteht, „so legt er

<lb/>— nach § 8 — des Schultheißen Ding aus vom nächsten Tage Aber
<lb/>14 Nächte". Folglich dingt der Schultheiß am 20. Februar, am 11. Juli,
<lb/>am 3. Dezember. Nach § 9 „hat der Schultheiß drei echte Dinge,
<lb/>eines nach dem Zwölften, das zweite an dem Dienstag, wann die
<lb/>Osterwoche ausgeht, das dritte, wann die Pfingstwoche ausgeht", d. h.
<lb/>am 7. Januar, am zweiten Dienstag nach Ostern und am zweiten Diens- 
<lb/>tag nach Pfingsten. Von diesen drei Tagen ist der erste wieder ein
<lb/>bestimmter Kalendertag, die beiden andern dagegen hängen von den
<lb/>beiden großen beweglichen Kirchenfesten ab. §9 fährt fort: „Nach
<lb/>diesen Dingen legt er sein Ding aus fiber 14 Nächte. Kommen die
<lb/>Dingtage an einen heiligen Tag, er mag wohl fiber einen Tag oder
<lb/>zwei nach dem heiligen Tage sein Ding weiter hinauslegen." Folg- 
<lb/>lich ergeben sich als 8 fernere Dingtage der 21. oder 22. oder 23. Januar,
<lb/>der 28. oder 24. oder 25. Tag nach Ostern und der 23. oder 24. oder
<lb/>25. Tag nach Pfingsten. Das Gesamtergebnis aber ist die Reihenfolge:
<lb/>7. Januar, — 21. (oder 22. oder 28.) Januar, — 20. Februar, — zweiter
<lb/>Dienstag nach Ostern, — 23. (oder 24. oder 25.) Tag nach Ostern, —
<lb/>zweiter Dienstag nach Pfingsten, 23. (oder 24. oder 25.) Tag nach Pfingsten,

<lb/>— 11. Juli, — 3. Dezember, — d. h. 9 Dingtage, wovon 5 auf bestimmte
<lb/>Kalendertage, 4 auf von beweglichen Kirchenfesten abhängige Wochen- 
<lb/>tage fallen. Es waren, um einen Ausdruck einer Urkunde von 1487
<lb/>(Magd. UB. III Nr. 654) zu gebrauchen, des Schultheißen „rechte ge- 
<lb/>ordnete Dingtage" im Gegensatz zu seinen „Gastdingen". Dieses Er- 
<lb/>gebnis scheint mir weder interpretationsbedfirftig, noch interpretierbar
<lb/>in einem Sinne, wonach etwa das ganze Jahr hindurch alle 14 Tage
<lb/>Schultheißengericht stattfinden würde. Denn ein solcher Rechtssatz
<lb/>würde weder auf feste Kalendertage wie die obigen, noch auf be- 
<lb/>stimmte Wochentage führen, wie ein Blick in einen beliebigen Kalender
<lb/>zeigt. Würden andere Quellenzeugnisse für die Gerichtsverfassung
<lb/>in Magdeburg abweichende Aussagen enthalten, so bliebe nichts übrig
<lb/>als die Annahme einer Rechtsänderung.

<lb/>Solche „ anderen Nachrichten" soll es geben. Man findet zitiert
<lb/>die Rechtsmitteilung von Halle nach Neumarkt von 1235, wonach
<lb/>(§ 7 bei Daband) praefectus noster praesidet judicio per circulum anni
<lb/>post quatuordecim dies. Dies kann man frei übersetzen: „das ganze
<lb/>Jahr hindurch alle 14 Tage". Aber auch dann beweist der Satz doch
<lb/>nur etwas für hallesche, nichts für magdeburgische Gerichte. Und
<lb/>selbst für Halle wäre er nicht wahr. Denn nach demselben Para- 
<lb/>graphen der angeführten Quelle fallen in Halle nicht nur die Feiertage,
<lb/>sondern auch die ganze Adventzeit und die ganze Fastenzeit für das
<lb/>Schultheißending aus. Man zitiert ferner das sog. Rechtsbuch von
<lb/>der Gerichtsverfassung (art. 6 § 3, bei Daband S. 57). Allein dort ist
<lb/>nur gesagt, ein Urteil, das unter Königsbann, d. h. vor dem Burg- 
<lb/>grafen gescholten wurde, solle „binnen 14 Nächten", d. h. das geholte
<lb/>Urteil solle vor dem Schultheißen eingebracht werden. Wir würden
<lb/>hieraus also bezüglich der Dingzeit nicht mehr lernen, als was wir
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Friesisches</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="His, Rudolf">His, Rudolf</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>schon aus dem Magdeburg-Breslauer Recht von 1261 wissen, — selbst
<lb/>wenn man die Stelle auf das Schultheißengericht in Magdeburg be- 
<lb/>ziehen dürfte, was unzulässig. Zitiert wird endlich die Weichbild- 
<lb/>vulgata XLV1 §§ 1, 2. Diese Paragraphen stammen (ebenso wie schon
<lb/>V § 1 des sog. Schöffenrechts) aus § 9 des Magdeburg-Breslauer Rechts
<lb/>von 1261, nur daß von den Gerichten, die der Schultheiß zunächst
<lb/>auf den 7. Januar, den 2. Dienstag nach Ostern und den 2. Dienstag
<lb/>nach Pfingsten folgen lassen muß, gesagt wird, er lege sie .immer*
<lb/>über 14 Nächte aus. Daß Jedoch „immer über 14 Nächte" nicht ---
<lb/>„alle 14 Nächte", dies ergibt sich aus XLIV §§ 1, 4, die (wie Schüffenr.
<lb/>IV §§ 1, 2) die oben aus Magdeburg - Breslauer Recht §§ 7, 8 ange- 
<lb/>führten Bestimmungen enthalten. Der Standpunkt von Schöffenrecht
<lb/>und Weichbild ist folglich genau der nämliche wie der des Magdeburg-
<lb/>Breslauer Rechts von 1261. Im Weichbild der Naumburger Hs. (5, 7, 8)
<lb/>und im Magdeburg-Breslauer System. Schöffenrecht II T. 2 c. 1, 8, 9
<lb/>verhält es sich ebenso. Die Weichbildglosse ist von obigem ‘immer1
<lb/>abhängig, wird übrigens nicht zitiert.

<lb/>Nach alldem will es mich bedünken, als sei die Kennermiene,
<lb/>womit man in das Magdeburg-Breslauer Recht aus den „anderen
<lb/>Nachrichten“ hineininterpretiert, um ein erhebliches stärker als die
<lb/>Kennerschaft. _ Amira.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Friesisches.) I. Zum Münzwesen der friesischen Rechts- 
<lb/>quellen.

<lb/>1. Die Geldmark (ieldmerk). Die friesischen allgemeinen Buß- 
<lb/>taxen (v. Richthofen, RQ. 82f.) verwenden eine Münze, die sie Geld- 
<lb/>mark oder einfach Mark nennen und deren Wert nicht unmittelbar
<lb/>angegeben wird. Völlige Blendung eines Auges kostet „hundert Schil- 
<lb/>linge", das ausgestoßene Auge aber 20 Geldmark. Da nun in Friesland
<lb/>der völlige Verlust des Auges doppelt so hoch gebüßt wird als die
<lb/>Blendung, so schloß Heck (Gerichtsverf. 284f.) aus jener Zusammen- 
<lb/>stellung, daß die Geldmark der Bußtaxen 10 Schillinge betrug.
<lb/>Da ferner für ein ausgestoßenes Auge in Friesland gewöhnlich das
<lb/>halbe Wergeid gezahlt wird, so kommt man für das ganze Wergeid
<lb/>auf 40 Geldmark ----- 400 Schillinge.

<lb/>Gegen diese Deutung Hecks wendet sich neuerdings Hugo Jaekel
<lb/>(im 27. Bande dieser Ztschr., 8. 290f.). Er behauptet, „hundert" be- 
<lb/>deute in den altfriesischen Quellen „immer das duodezimale Hundert,
<lb/>also nicht 100, sondern stets 120.“ So gelangt Jaekel auf Grund
<lb/>derselben Quellenstellen, die auch Heck benutzte, zu dem Ergebnis:
<lb/>die Geldmark betrug 12 Schillinge, das Wergeid 40 X 12 -----
<lb/>480 Schillinge.

<lb/>Diese Streitfrage ist deswegen von allgemeinerer Bedeutung, weil
<lb/>Jaekel (8. 292) das von ihm ausgerechnete Wergeid mit dem
<lb/>Wergeid des ostfriesischen liber in der Lex Frisionnm
<lb/>gleichsetzt. Damit erlangt er einen Stützpunkt für seine Ansicht,
<lb/>daß die friesischen Quellen des Mittelalters von einer
</p>
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                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Normalklasse ausgehen, die dem liber, nicht dem nobilis
<lb/>der fränkischen Zeit entspricht. Heck hat bekanntlich in seinen
<lb/>Arbeiten den entgegengesetzten Standpunkt vertreten.

<lb/>Jaekels Wergeidberechnung steht und fällt mit seiner Deutung der
<lb/>hundert Schillinge. Nun muß zugegeben werden, daß „ hundert“ auch
<lb/>in den friesischen Quellen das duodezimale Hundert bezeichnen kann.1)
<lb/>Aber Jaekel sagt, „hundert“ bedeute immer das duodezimale Hundert.
<lb/>Das ist unrichtig. In den allgemeinen Bußtaxen spricht nichts für
<lb/>das duodezimale Hundert. Dagegen wird die Annahme von Heck,
<lb/>100 Schillinge — 10 Geldmark, wie auch Heck selbst schon betonte,
<lb/>gestützt durch die mehrfach auftretenden Bußreihen: 24 s., 36 s.,

<lb/>5 Mark 2 Unzen (RQ. 94f.). Die Unze zählt ■/« Schillinge. Rechnet
<lb/>man die Geldmark oder Mark zu 10 Schillingen, so erhält man eine
<lb/>Reihe, in der die folgende Buße immer das anderthalbfache der
<lb/>vorherigen beträgt: 24 s., 36 s., 531/» s. (statt 54 s.), sicherlich ein
<lb/>durchaus ansprechendes Ergebnis. Wenn man dagegen mit Jaekel
<lb/>die Mark zu 12 Schillingen rechnet, so kommt man auf die Reihe
<lb/>24 s., 36 s., 631/* s., deren Zahlen keinerlei Beziehung zueinander auf- 
<lb/>weisen. Ebenso sprechen auch die Zahnbußen der allgemeinen Taxen
<lb/>(36 s., 42*/, s., 53'/, 8.) für die Annahme von Heck (vgl. Gerichtsverf.
<lb/>285 Anm.).

<lb/>Das Wergeid der allgemeinen Bußtaxen beträgt also
<lb/>nicht 480 Schillinge und darf nicht, wie Jaekel will, mit
<lb/>dem Wergeid des liber in der Earolingerzeit gleichgestellt
<lb/>werden.

<lb/>2. Das buld oder blud. Das buld oder blud findet sich als
<lb/>Münzbezeichnung in den altertümlichen Hunsigoer Bußtaxen (RQ. 331 ff.),
<lb/>vor allem an der wichtigen Stelle RQ. 336, die die Beitragspflicht der
<lb/>Magen zum Wergeid behandelt. Ferner erscheint der Name in der
<lb/>jüngeren Rüstringer Rechtssammlung (RQ. 542f.). In meinem Straf- 
<lb/>recht der Friesen hatte ich 8. 21 die Meinung geäußert, buld sei so- 
<lb/>viel wie Schilling. „Beweisend ist die Stufenfolge der Hunsigoer
<lb/>Bußen Text B § 9 Hett. 1, 64 (= RQ. 338,12): 2 buld scill., 4 scill.,

<lb/>6 scill. Auch bei der Wergeidverteilung hat das blud wohl diese Be- 
<lb/>deutung. Vgl. das buld wicht goldis der Rüstringer Bußen.“ Dazu
<lb/>bemerkt Heck in seiner Besprechung meines Buches (Götting. Gel. Anz.
<lb/>1902 S. 854f.): „Der Verf. .. beruft sich nur auf die Stufenfolge der
<lb/>Hunsigoer Bußen: 2 buld skill., 4 skill., 6 skill. Aber der überlieferte
<lb/>Text hat bei dem zweiten Gliede der Reihe noch das Wörtchen „hagera“,
<lb/>das der Verf. fortgelassen hat. Deshalb haben wir gar nicht die
<lb/>Reihe 2 x Schillinge, 4 Schillinge, 6 Schillinge, sondern die andere
<lb/>Reihe (2 x) (2 x -)- 4 Schillinge) (2 x —j— 6 Schillinge). Damit fällt die
<lb/>Begründung des Verf. Wer es für zulässig hält, auf Grund einer einzigen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wenn z. B. im Brokmerbrief § 215 (RQ. 180) dem Volke 100 Mark,
<lb/>der Kirche 60 Mark als Friedensgeld gezahlt werden, so kann man dabei
<lb/>wohl an das duodezimale Hundert denken.
</p>

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                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>Stelle einen Münzwert zu bestimmen, der sollte doch darauf Gewicht
<lb/>legen, diese Stelle richtig zu lesen.“

<lb/>An dieser wenig freundlichen Bemerkung ist zunächst auszusetzen,
<lb/>daß sie mir vorwirft, auf Grund einer einzigen Stelle den Wert der
<lb/>Münze bestimmen zu wollen. Ich habe indessen auch auf das buld
<lb/>wicht goldis der Rüstringer Taxen hingewiesen, das meine Deutung
<lb/>unterstützt und auf das Heck nicht eingeht. Davon nachher! Heck
<lb/>wirft mir weiter vor, ich habe das Wort hagera weggelassen. Ist der
<lb/>Vorwurf berechtigt?

<lb/>Die Stelle lautet: Thiu ureste wirsene ti farahawede, tua buld
<lb/>scillinga to there metaunde; thiu midleste fiwer scillingar hagera; thiu
<lb/>nithereste sex scillenga.

<lb/>»Die oberste Stirnrunzel 2 buld scill. zu der Maßwunde (d. h.
<lb/>zu der Buße für die einfache Maß wunde hinzu), die mittelste 4 scill.
<lb/>höher, die unterste 6 Schillinge.“

<lb/>Das Wort hagera, höher, bedeutet offenbar ganz dasselbe wie die
<lb/>Worte to there metaunde: den Zuschlag zur einfachen Maß- 
<lb/>wunde. In meiner Wiedergabe der Stelle hatte ich nur die Zuschläge
<lb/>berücksichtigt und war so, in Übereinstimmung mit dem Sinne der
<lb/>Stelle, zu der Reihe 2 buld scill., 4 scill., 6 scill. (Zuschlag) gekommen.
<lb/>Genauer hätte ich freilich sagen müssen: m (Maßwunde) -+• 2 buld s.,
<lb/>m -)- 4 s., [m -(-] 6 s., doch bleibt meine Weglassung auf die Deutung
<lb/>des blud ohne Einfluß. Heck setzt in seiner Erklärung bei den 4 scill.
<lb/>das Wort hagera hinzu, läßt aber bei den 2 scill. das ent- 
<lb/>sprechende to there metaunde weg. Damit bekommt die Stelle
<lb/>ein ganz anderes Aussehen und läßt nicht mehr erkennen, daß es sich
<lb/>bei allen 3 Zahlen nur um Zuschläge zu der einfachen Wundbuße
<lb/>handelt. Dadurch erscheint auch meine Deutung des blud als leicht- 
<lb/>fertig, während sie bei richtiger Wiedergabe der Stelle zum mindesten
<lb/>möglich ist.

<lb/>Meine Erklärung buld — Schilling wird nun aber unterstützt
<lb/>durch die Rüstringer Quellen, die an zwei Stellen das buld wicht goldis
<lb/>erwähnen. Buld wicht goldis kann nichts anderes sein als
<lb/>Schilling wicht goldis, ein Münzwert, der im Rüstringer Recht
<lb/>häufig auftritt.

<lb/>a) RQ. 543, 20: Einstoßen von Tür oder Fenster, Umhauen der
<lb/>Ecksäulen des Hauses, jedes Vergehen 1 buldes wicht goldes zu Buße.
<lb/>Eine ganz ähnliche Stelle steht in der älteren Rüstringer Handschrift
<lb/>RQ. 124, 7: Einstoßen oder Einschlagen des Hauses, Einstoßen der
<lb/>Türe, jedes Vergehen 1 Schilling wicht goldes. Daraus darf map
<lb/>schließen, daß Buld und Schilling wicht goldes dasselbe sind.

<lb/>b) RQ. 542,17: en aubere rioninge anda sex lithon, achtunda
<lb/>half (71/*) buldes wicht goldes. Statt rioninge ist wohl *riovinge (Schür- 
<lb/>fung) zu lesen; jedenfalls handelt es sich um eine Körperverletzung.
<lb/>Der Betrag von 71/* Schilling wicht goldes ist ein Bruchteil (Achtel?)
<lb/>des Wergeids und erscheint in den Rüstringer Taxen häufig als Buße
<lb/>für Körperverletzungen (RQ. 119 ff., 537 f.).
</p>

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               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Man könnte meiner Erklärung vielleicht entgegenhalten, daß der
<lb/>Gebrauch zweier gleichwertiger Münzbezeichnungen in derselben Quelle
<lb/>unwahrscheinlich sei. Aber für eine derartige Inkonsequenz finden
<lb/>sich auch sonst Beispiele. So verwenden die allgemeinen Küren neben
<lb/>dem Worte Schilling auch die gleichwertigen Bezeichnungen wede und
<lb/>Itzsene (v. Richthofen, WB. s. v.).

<lb/>Wenn Heck a. a. 0. 855 Anm. vermutet, daß buld eine Summe
<lb/>von 4 Stück bedeute und je nach dem Zusammenhänge und der näheren
<lb/>Bezeichnung bald auf Schillinge, bald auf Pfennige gehe, so vermag
<lb/>ich nicht zu erkennen, worauf er diese Annahme stützt.

<lb/>II. Der Szeremon. Einzelne friesische Gesetze, der Brokmer-
<lb/>brief und die Hunsigoer Bußtaxen, brauchen einigemal den Ausdruck
<lb/>szeremon. K. v. Richthofen, der in seinem Wörterbuche die Belegstellen
<lb/>verzeichnet, erklärt das Wort als „Geistlicher*. Diese Deutung ist,
<lb/>wie schon Heck (Götting. Gel. Anz. 1902 8. 865 Anm.) bemerkt,
<lb/>„formell wie sachlich unmöglich*. Dagegen will Hugo Jaekel in dem
<lb/>vorhin erwähnten Aufsatz (diese Ztschr. 27, 308 ff.) nach weisen, das
<lb/>Wort szeremon müsse mit cera, Wachs, Zusammenhängen und den
<lb/>Wachszinser (cerariüs) bezeichnen. Wäre dieser Nachweis geglückt,
<lb/>so würde er für die viel umstrittene friesische Ständegeschichte von
<lb/>großem Interesse sein.

<lb/>Aber die Erklärung Jaekels stößt zunächst sprachlich auf Schwierig- 
<lb/>keiten, da das einfache cera in den friesisch geschriebenen Quellen
<lb/>nie begegnet — es heißt immer wax — und da das. Friesische über- 
<lb/>haupt derartige hybride Bildungen wie *cera-mon m. W. nicht kennt.

<lb/>Auch die sachlichen Gründe Jaekels überzeugen nicht. Durch
<lb/>eine Reihe von Schlüssen kommt Jaekel zu dem Ergebnis, der szeremon
<lb/>müsse das halbe Wergeid des Freien gehabt haben. Er beruft sich
<lb/>vor allem auf den Brokmerbrief, wo § 106 f. (RQ. 166) die Bußen und
<lb/>Friedensgelder bei Frauenraub, Notzucht und Verheiratung Minder- 
<lb/>jähriger zum Wergeid des Szeremonnes in Beziehung gesetzt werden.
<lb/>Jaekel sagt u. a.: „nach altostfriesischem Recht betrug das Friedens- 
<lb/>geld bei Notzucht genau so viel, wie bei einem unqualifizierten Tot- 
<lb/>schlage* und „das Friedensgeld war regelmäßig dem vierten Teil der
<lb/>Komposition gleich.* Für die erste Behauptung wird als Beleg eine
<lb/>Stelle des Viktorburer Strafregisters beigebracht. Die Rüstringer
<lb/>Küren (RQ. 116) stimmen damit überein, während die übrigen Quellen,
<lb/>soviel ich sehe, kein genügendes Material zur Beantwortung der
<lb/>Frage liefern. Die zweite Behauptung gründet sich (8. 301) auf den
<lb/>Vertrag zwischen Fivelgo und Hunsigo (RQ. 301), ist aber in dieser
<lb/>allgemeinen Fassung unrichtig. Nach den Hunsigoer Küren (RQ. 328 f.)
<lb/>beträgt der Totschlagsfretho ungefähr ein Drittel, nach dem Vertrag
<lb/>zwischen Fivelgo und Oldamt (RQ. 298) etwa ein Fünftel ‘), nach den
<lb/>Humsterländer Küren (RQ. 358) etwa ein Siebentel des Wergeids.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach dem Sielrecht der drei Delfsiele 1317 (RQ. 288) genau ein
<lb/>Fünftel.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0465.tif"
                   n="443"
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               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>443
</p>
               <p>

                  <lb/>Vollends falsch ist es aber, wenn Jaekel fort fährt, in Ostfriesland sei
<lb/>„das Geld der freien Frau im 13. Jahrhundert erheblich niedriger als
<lb/>das des freien Mannes“ gewesen. Die ostfriesischen und Ommelander
<lb/>Quellen jener Zeit lassen vielmehr klar erkennen, daß Buße und Wer- 
<lb/>geid bei der Frau höher waren als beim Manne. Dadurch wird die
<lb/>ganze Beweisführung Jaekels hinfällig. So sagt z. B. gerade der
<lb/>Brokmerbrief § 181 (RQ. 177): das Wergeid des Weibes ist das andert- 
<lb/>halbfache Wergeid des Mannes. Ferner Emsigoer Bußtaxen § 28 und
<lb/>dann die §§ 15 und 33 des III. Textes (RQ. 236f., 225, 241): die Frau
<lb/>hat höhere Buße als der Mann und zwar den anderthalbfachen Betrag.1)
<lb/>Interessant ist eine Stelle der Hunsigoer Bußtaxen (§ 45 RQ. 836;
<lb/>Jaekel schreibt versehentlich Hunsigoer Küren): Eine Frau hatte sich
<lb/>geweigert, für ihren Bruder die Totschlagssühne zu nehmen (?). Darum
<lb/>haben ihr die zwölf Apostel den „Bruderteil“ (am Wergeid oder an der
<lb/>Erbschaft?) für immer aberkannt. Zum Ersatz aber hat man ihr den
<lb/>afrethe, d. h. den gesetzlichen (höheren) Frieden zugebilligt, so daß ihre
<lb/>Buße fortan der anderthalbfachen Buße des Szeremonnes entspricht. Das
<lb/>Verhältnis der Frauenbuße zur Buße des Szeremonnes ist hier also das
<lb/>gleiche, wie nach den Brokmer und Emsigoer Quellen das Verhältnis der
<lb/>Frauenbuße zur Buße des Mannes. So gibt die Hunsigoer SteUe zu- 
<lb/>gleich einen Fingerzeig zur Lösung der Frage, was man denn unter dem
<lb/>szeremon zu verstehen hat. Szeremon ist der mon.*) Der § 45 will
<lb/>offenbar erklären, warum die Frau besser gestellt ist als der Mann.
<lb/>Würde es sich nurum eine Besserstellung gegenüber dem Wachszinser
<lb/>handeln, so hätte die ganze Stelle keinen rechten Sinn. Dem entspricht
<lb/>dann der folgende § 46: bei Streit zwischen zwei Frauen wird der afrethe
<lb/>nicht berücksichtigt, d. h. keine höhere Buße berechnet. Auch der
<lb/>§ 62 der Hunsigoer Bußtaxen (RQ. 339), der die prozessuale Stellung
<lb/>der Frau behandelt, befriedigt nur dann, wenn man in dem szeremon
<lb/>den Mann und nicht den Wachszinser sieht.

<lb/>Der Szeremon ist offenbar völlig identisch mit dem Keremon,
<lb/>von dem der Brokmerbrief (§ 212 RQ. 180) an einer Stelle spricht, wo
<lb/>er eine neue vom Volk beschlossene Satzung mit den Worten einführt:
<lb/>keremon hebbath thit bikeren and allen linden wast liaf. Keremon,
<lb/>szeremon ist der freie vollberechtigte Volksgenosse. Der
<lb/>Name erklärt sich dadurch, daß der Volksgenosse als Mitglied der
<lb/>Landsgemeinde bei der Gesetzgebung, bei dem Zustandekommen von
<lb/>Kera, Küren, mitwirkte. Keremon, szeremon ist also wörtlich der
<lb/>„Kürmann“, und Jaekels rasche Abweisung dieser Erklärung ist durch- 
<lb/>aus unberechtigt. Man kann das Wort etwa mit dem Ausdruck Land- 
<lb/>leute vergleichen, der in den Schweizerischen Demokratien die voll- 
<lb/>berechtigten Volksgenossen als Mitglieder der Landsgemeinde bezeichnet.
</p>
               <p>

                  <lb/>x) Vgl. noch Longewolder Küren 1282 § 34 (RQ. 372). Qmmeland.
<lb/>Landr. (1448) 1, 31; 2,12 (RQ. 318. 322). — *) Auch Heck (Götting. Gel.
<lb/>Anz. 1902 8. 865 Anm.) erklärt das Wort so.

<lb/>Rudolf His.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Das thüringische Hegemalh</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Buchwald, Georg">Buchwald, Georg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>444
</p>
               <p>

                  <lb/>Miszellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dm thüringische Hegemalh nach einem Aktenstück des Egl.
<lb/>Lächs. Hauptstaatsarchivs Dresden, Loc. 2008 Bl. 191, das in den Pro- 
<lb/>tokollen der Lokal Visitation im Leipzigschen Kreise 1578, Bl. 156—198:
<lb/>‘Acta Visitationis Anno Do. 1578 in mense Octobri, gehalten durch
<lb/>Henricum Crolach, Pfarrern zu Uffhofen, Adiunctum Salcensem’ folgen- 
<lb/>den Eintrag enthält:

<lb/>Was in Düringer Lande eine Hegemalh sei.

<lb/>Non gravabuntur Domini Synodi Dresdensis me explicationis
<lb/>causa hoc loco addere, was ein Hegemalh sei, Cum mihi constet hoc
<lb/>Misnensibus plane incognitum esse, quod apud pueros nostros est
<lb/>decantatum.

<lb/>Ein Hegemalh est indicium agrarium, cui praesidet primarius
<lb/>Colonorum Magister, vulgo apud nos dictus der heymburge, hic manu
<lb/>tenet baculum erectum, perinde, ut in indicio civili solet fieri et iisdem
<lb/>solennitatibus adhibitis, quibus alias indicia publica inaugurantur ei
<lb/>proclamantur seu etiam confirmantur, in hoc negotio proceditur. De- 
<lb/>feruntur ad hunc indicem querelae adversus eos, qui arando furtim
<lb/>alienum agrum invaserunt et alienum solum suo solo affoderunt vel
<lb/>furtiva sectione frugum vicino actionis iustae ansam praebuerunt.
<lb/>Assessores in hoc indicio sunt omnes iurati magistri limitum, alie
<lb/>Steinsetzer. Ibi mulcta constituitur in illos, qui avakoyiav iusticiae
<lb/>praetergressi sunt et ne tale quid in posterum admittatur, leges severae
<lb/>et Draconianae promulgantur. Dissolvitur postea conventus et si quis
<lb/>ex Compaganis his Comitiis non interfuit, persolutione aliquot cerevisiae
<lb/>cantarorum delictum luit. Exitus negocii est, ut iudex cum assessori- 
<lb/>bus suis, quicquid aliis hominibus misellis arrosum atque detractum
<lb/>est, compotatione in multam noctem protracta absumat atque abliguriat.

<lb/>Leipzig. D. Dr. Georg Buchwald.
</p>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d22159e48410">
            <head>Literatur</head>
            <div xml:id="d22159e48415" type="review">
               <head>
                  <title>Wittich, Werner, Altfreiheit und Dienstbarkeit des Uradels in Niedersachsen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fehr, Hans">Besprochen von Hans Fehr</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Werner Wittich, Professor in Straßburg i. E. Altfrei- 
<lb/>heit und Dienstbarkeit des Uradels in Niedersachsen. Mit
<lb/>einer Beilage über das G-eschlecht von Alten. Erweiterter
<lb/>Sonderabdruck aus der Vierteljahrschrift für Sozial- und
<lb/>Wirtschaftsgeschichte. W. Kohlhammer, 1906, 203 S. gr. 8 °.

<lb/>I. Der niedere Uradel Deutschlands wird seine helle Freude an
<lb/>dem Buche Wittichs haben, soll ihm doch darin bewiesen werden, daß
<lb/>er nicht unfreien Ursprungs ist, wie die herrschende Meinung annimmt,
<lb/>sondern daß seine Ahnen freie Grundherren, größtenteils ritterlichen
<lb/>Standes waren. „Der Ursprung der zahllosen Dienstmannsgeschlechter
<lb/>des 12. und 13. Jahrhunderts kann nicht in den wenigen Stall-, Küchen-
<lb/>und Kammerknechten der Fürsten und Bischöfe zur Zeit der Karolinger
<lb/>und Sachsenkaiser gesucht werden*, sagt Wittich. „Am Hof des Herrn
<lb/>entstand die Form des dienstmännischen Verhältnisses, aber nur die
<lb/>wenigsten der urkundlich auftretenden Dienstmannsgeschlechter gehen
<lb/>auf den aus niederer Hörigkeit entstiegenen Grundstock zurück. Weit- 
<lb/>aus die meisten Geschlechter sind altfrei; sie sind äußerer Vorteile
<lb/>halber in das Dienstverhältnis eingetreten und sie haben der Ministe-
<lb/>rialität ihren wahren Inhalt und ihre spätere Bedeutung gegeben*
<lb/>(8. 73). Der ständische Vorrang des hohen Adels Deutschlands in bezug
<lb/>auf seinen freiheitlichen Ursprung fällt also dahin: hoher und niederer
<lb/>Uradel geht auf freie Vorfahren zurück.

<lb/>Es ist eine bekannte Tatsache, daß im 12. und 13. Jahrhundert
<lb/>zahlreiche altfreie Geschlechter in die Ministerialität übertraten, und
<lb/>Otto von Zallinger hat in seinem Buche über die Schöffenbarfreien
<lb/>des Sachsenspiegels bereits den Satz ausgesprochen, daß seit der Mitte
<lb/>des 12. Jahrhunderts der Eintritt Freier in die Dienstmannschaft immer
<lb/>häufiger war und nicht viel nach der Mitte des 13. Jahrhunderts be- 
<lb/>reits der ganze ehemals ostfälische Adel mit wenigen Ausnahmen
<lb/>dienstmännisch geworden sei (S. 260). Die gleiche Bewegung sucht
<lb/>nun Wittich speziell für das hildesheimische Gebiet nachzuweisen.
<lb/>Das neue, das uns der Verfasser bieten will, geht nicht dahin, daß
<lb/>massenhafte Übertritte in die Dienstmannschaft stattfanden. Wittich
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0468.tif"
                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>will beweisen, daß die Ministerialen, welche hörigen Geschlechtern
<lb/>entstammen, gegenüber den aus der Altfreiheit hervorgegangenen
<lb/>Ministerialen verschwindend klein waren, so daß man in der Tat die
<lb/>Behauptung aufstellen kann: Die Dienstmannschaft ist altfreien Ur- 
<lb/>sprungs. Man würde nun glauben, Wittich führe uns, wie von Zallinger,
<lb/>eine Reihe von Urkunden vor, aus Welchen sich der Übertritt freier
<lb/>Ritter in das Ministerialverh&amp;ltnis unmittelbar erkennen läßt. Aber
<lb/>so günstig ist das Urkundenmaterial nur für wenige Fälle (S. 5 f.)-
<lb/>Der Verfasser muß in der Hauptsache einen mühsamen Umweg ein-
<lb/>schlagen, um zu seinem Ziele zu gelangen. Er muß für die Ge- 
<lb/>schlechter, welche uns in den Quellen bereits als Ministerialen
<lb/>entgegentreten, erst den Nachweis ihrer freien Geburt durch
<lb/>scharfsinnige Rückschlüsse erbringen. Das Suchen und Finden
<lb/>dieser Prämissen, aus denen dann der Schluß gezogen werden kann:
<lb/>also war das Geschlecht früher altfrei, das ist das Interessante, zu- 
<lb/>gleich aber das Gefährliche dieser Studie.

<lb/>Gegen Ende des 12. und zu Beginn des 13. Jahrhunderts, so führt
<lb/>der Verfasser aus, bildet die Ministerialität im Bistum Hildesheim
<lb/>einen bedeutsamen Träger des echten Dings, des Grafengerichts. Voraus- 
<lb/>setzung war für die Dingpflicht Eigen im Gau, und es zeigt sich, daß
<lb/>fast alle bekannten Ministerialgeschlechter schon in sehr früher Zeit
<lb/>echtes Eigen im Gau haben und daß sie ihren Namen nicht von dem
<lb/>Orte des Dienstgutes, sondern von dem Orte des Eigengutes ableiten.
<lb/>Nach der Theorie des Sachsenspiegels hängt nun Schöffenbarfreiheit
<lb/>und Besitz eines Stammgutes (Hantgemales) untrennbar zusammen.
<lb/>Erfüllten die Ministerialen diese Voraussetzung, hatten sie Hantgemal?
<lb/>Ja, meint Wittich, die Hildesheimer Dienstmannen hatten alle ihr Stamm- 
<lb/>gut, freilich nicht ein Stammgut im Sinne Homeyers oder Hecks, sondern
<lb/>im Sinne eines kleinen Bauerngütchens, welches jeder Geschlechtsgenosse
<lb/>(nicht nur der Älteste) persönlich besitzen mußte (S. 42). Daher wird
<lb/>die Behauptung aufgestellt: „In allen den Fällen, in denen eine dienst-
<lb/>männische Familie ihren Namen nach dem Dorfe führte, in dem nach- 
<lb/>weisbar altes Erbeigen des Geschlechts gelegen war, in allen diesen
<lb/>Fällen war das alte Erbeigen für diese Familie, resp. seine einzelnen
<lb/>particulae für die einzelnen Geschlechtsgenossen, das Hantgemal. Mit
<lb/>dem Nachweis der Existenz eines Hantgemals für ein Ministerialen- 
<lb/>geschlecht ist der Nachweis der Altfreiheit dieses Geschlechts er- 
<lb/>bracht* (8. 51).

<lb/>Ohne sich auf die berühmte Streitfrage einzulassen, ob diese
<lb/>schöffenbaren Ministerialen in den Schöffenbarfreien des Ssp. zu suchen
<lb/>sind, geht Wittich über zur Untersuchung der dienstmännischen Ver- 
<lb/>hältnisse in den nächsten Nachbargebieten des Bistums Hildesheim
<lb/>und findet überall bedeutsame Stützpunkte für die dargelegte Ansicht.
<lb/>Auch die Spezialuntersuchung über die Herren von Alten (8.129—203)
<lb/>zeigt, daß dies Geschlecht altfrei war und erst durch Eintritt in die
<lb/>Ministerialität des Bischofs von Hildesheim seine Freiheit einbüßte.
<lb/>Vermutlich ist hier der Übertritt durch eine Heirat vermittelt worden,
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0469.tif"
                   n="447"
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               <p>

                  <lb/>Literatur,
</p>
               <p>

                  <lb/>447
</p>
               <p>

                  <lb/>wie dies auch bei einer Reihe anderer Familien beobachtet werden
<lb/>kann.

<lb/>Wittich kann es sich zum Schlüsse nicht versagen, die Bedeutung
<lb/>der Altfreiheit der Ministerialen für die Sozialgeschichte des sächsi- 
<lb/>schen Stammes zu würdigen. Er zeigt, daß die Entwicklung zur Zeit
<lb/>des Sachsenspiegels insofern völlig mit dem zur Stammeszeit herrschen- 
<lb/>den Zustande übereinstimmt, als jede landrechtliche Verschiedenheit
<lb/>innerhalb des Standes der Vollfreien fehlt. Es bestätigt sich also die
<lb/>von Heck gemachte und neuerdings auch von Gutmann (Die soziale
<lb/>Gliederung der Baiera zur Zeit des Volksrechts) verteidigte Annahme,
<lb/>daß der nobilis der Lex Saxonum der vollfreie Volksgenosse war. Aber
<lb/>mehr noch. Auch seinen Lieblingsgedanken, die grundherrliche Theorie,
<lb/>glaubt der Verfasser bekräftigt zu sehen durch die Untersuchung. Die
<lb/>Ahnen der Dienstleute sind, wie die nobiles der Lex Saxonum, kleine
<lb/>Grundherren, die in der Hauptsache von den Abgaben ihrer angesie- 
<lb/>delten Hörigen leben. Von diesen sächsischen Edelingen bleibt dann
<lb/>aber nur ein Teil grundherrlich, nämlich der Teil, der die Ritterwürde
<lb/>erlangt und in die Ministerialität übergeht. Ein anderer Teil wandert
<lb/>in ^ie Städte, während die Minderzahl in eine bäuerliche Stellung
<lb/>herabsinkt und immer mehr mit den Bauern der Urzeit, den Hörigen
<lb/>und Eolonen verschmilzt (S. 78). Auf diese Weise gibt uns Wittich
<lb/>ein anschauliches Gesamtbild der gewaltigen Entwicklung, welche die
<lb/>Stände von der Urzeit bis ins 13. Jahrhundert durchgemacht haben. —

<lb/>Es ist hier nicht der Ort, die Richtigkeit dieses Gesamtbildes zu
<lb/>prüfen. Die Ständetheorien Wittichs, namentlich seine grundherrliche
<lb/>Theorie sind wiederholt angegriffen und zurückgewiesen worden. Ich
<lb/>beschränke mich auf die Prüfung der Behauptungen, für welche der
<lb/>Verfasser das Beweismaterial beibringt und will mich zuerst über die
<lb/>neue Bedeutung des Hantgemals aussprechen.

<lb/>II. Der Beweis, daß das Hantgemal ein kleines Bauerngut war,
<lb/>welches jeder schöffenbare Mann in unmittelbarem körperlichem Besitz
<lb/>haben mußte, stützt sich auf die Stelle des Ssp. III 28 § 1 Satz 2 und
<lb/>auf eine Anzahl von Urkunden.

<lb/>Wittich sagt, die Ssp.-Stelle zeige, daß der körperliche Besitz
<lb/>des Hantgemals für alle männlichen Schöffenbaren als Regel voraus- 
<lb/>gesetzt werde. „Under sich haben“ könne nur als körperliche Inne-
<lb/>habung verstanden werden (S. 40). Dieser Beweis ist völlig mißlungen.
<lb/>Selbst wenn die Worte „under sich haben“ notwendig körperlichen
<lb/>Besitz ausdrücken würden, könnte doch daraus keine Regel im Sinne
<lb/>Wittichs abgeleitet werden. Eyke würde dann doch nichts anderes
<lb/>gesagt haben als: der Mann darf sein hantgemal mit seinem Eineide
<lb/>beweisen, auch wenn er es nicht körperlich besitzt. Diese Worte
<lb/>ließen sich ebensogut für das Stammgut Homeyers wie für das Bauern- 
<lb/>gütchen Wittichs verwerten.

<lb/>Aber „ under sich haben “ muß nicht heißen körperlich besitzen.
<lb/>Es genügt die Ausübung einer tatsächlichen Herrschaft über das
<lb/>Grundstück, der mittelbare Besitz, etwa als Verpächter oder Verleiher.
</p>

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               <p>

                  <lb/>448
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Darauf hat bereits Heck in Vierteljahrschr. f. Sozial- und Wirtschafts- 
<lb/>geschichte IV 359 aufmerksam gemacht in einem Aufsatze, welcher
<lb/>der neuen Hantgemalstheorie Wittichs gewidmet ist. Heck hält dessen
<lb/>Deutung des Hantgemals für unverständlich und sucht in diesem Auf- 
<lb/>satz zu beweisen, daß Wittich eigentlich eine ganz andere Auslegung
<lb/>der Stelle III 29 § 1 vorgeschwebt habe, als dessen Darstellung wirk- 
<lb/>lich aufweist. In der ihm eigenen Sprache nennt er sie Vindikations- 
<lb/>deutung, verwirft aber deren Richtigkeit, sowie die von Wittich selbst
<lb/>gegebene Erklärung. Ich will darauf nicht näher eingehen, sondern
<lb/>nur nochmals feststellen, daß die genannte Ssp.-Stelle nicht geeignet
<lb/>ist, die Erklärung des Hantgemals als eines Stammgutes zu stürzen.

<lb/>Wie steht es nun mit dem Urkundenbeweis? Herangezogen
<lb/>werden zunächst die vielbesprochenen drei Salzburger Urkunden aus
<lb/>dem 10. Jahrhundert. Die Tatsache, daß bei diesen Gütertraditionen
<lb/>der Tradent sich ein kleines Stück Land zurückbehielt, ein Stück, das
<lb/>in den Quellen Hantgemal heißt, verleitet den Verfasser zu dem Schlüsse,
<lb/>daß das Hantgemal kein Familiengut war, sondern „ein beliebiger
<lb/>Teil eines Erbgutes, das der einzelne Freie als Zeichen der Freiheit
<lb/>unter allen Umtänden in unmittelbarem Besitz behalten mußte“ (S. 39).

<lb/>Auch Traditionen aus dem sächsischen Gebiete werden zum Be- 
<lb/>weise verwendet. Aber die 8. 42 angezogenen Urkunden, welche das
<lb/>Hantgemal in lateinischen Wendungen erwähnen (locum suum princi- 
<lb/>palem unde originem duxerant und domum ac locum nativitatis sue)
<lb/>sprechen eher zu Ungunsten Wittichs. Sie weisen auf ein streng- 
<lb/>gebundenes Familiengut hin, nicht auf ein beliebig teilbares Bauem-
<lb/>gütchen.

<lb/>Auch die Seite 43 ff. genannten Urkunden scheinen mir keinen
<lb/>Beweis dafür zu erbringen, daß diese kleinen Eigengüter Hantgemale
<lb/>im Sinne des Ssp. waren. Es handelt sich stets nur um einfache,
<lb/>mehr oder weniger gebundene Erbgüter, wie sie uns überall entgegen- 
<lb/>treten. Wenn wir wiederholt der Tatsache begegnen, daß bei Güter- 
<lb/>traditionen kleine wirtschaftlich wenig bedeutsame Parzellen zurück- 
<lb/>behalten wurden, so mag dies freilich aus dem Grunde geschehen sein,
<lb/>um die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stande zu erhalten. Be- 
<lb/>kanntlich sank ja der Freie, der kein Eigengut mehr hatte, in den
<lb/>Stand der Landsassen herab. Nur darin ist Wittich durchaus beizu- 
<lb/>stimmen, daß Grundbesitz und Stand enge Hand in Hand gehen.

<lb/>Nach dem Erscheinen des vorliegenden Buches ist Heck mit
<lb/>einer eingehenden Untersuchung über das Hantgemal in den M. J. ö. G.
<lb/>B. 28 8.1—51 hervorgetreten. Er sucht darin u. a. die früher ausge- 
<lb/>sprochene Behauptung näher zu beweisen, daß Hantgemal im sächsi- 
<lb/>schen Gebiet und im Codex Falkensteinensis weder die Bedeutung
<lb/>eines Stammgutes im Sinne Homeyers noch die eines Bauerngutes im
<lb/>Sinne Wittichs habe, sondern nur Ort des Ursprungs, Stammgut im
<lb/>historischen, nicht im juristischen Sinne bezeichne. Die Abhandlung
<lb/>ist sehr interessant, weil sich Heck auf eine verbesserte Ausgabe des
<lb/>Codex Falkensteinensis stützt und eine Reihe neuer Gesichtspunkte,
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0471.tif"
                   n="449"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>449
</p>
               <p>

                  <lb/>namentlich in bezog auf die Übersetzungstechnik, verwertet. Trotz*
<lb/>dem Mit es schwer, dem Verfasser zu folgen, ganz besonders, was den
<lb/>Ssp. anbetrifft. Die beiden wichtigsten Stellen des Ssp. sprechen ent- 
<lb/>schieden gegen ihn: III 26 § 2 „In enem utwendigen richte ne ant-
<lb/>werdet neu scepenbare vri man nemanne to kampe. In deme gerichte
<lb/>mut he antwerden, dar sin hantgemal binnen leget“ und III 29 § 1
<lb/>Schlußsatz: „Die man mut sik wol to sime hantgemale mit sinem eide
<lb/>tien, al ne hebbe he’s under ime nicht.“ Wie ist es möglich, Hant- 
<lb/>gemal hier als bloße Heimat aufzufassen, während Eyke doch ein Gut,
<lb/>ein Grundstück im Auge .hat? Der Vergleich mit III 33 § 3 schließt
<lb/>m. E. jeden Zweifel aus. „Ok mut he antwerden um alle klage, dar
<lb/>man ine umme sculdeget, ane of man ine to kampe ansprict; des mach
<lb/>he wol weigeren to antwerdene, ane uppe der art dar he utgeboren
<lb/>is.“ Grundsätzlich konnte also der Beklagte, der kämpfen mußte, den
<lb/>Kampf weigern, wenn er nicht in seinem Heimatlande angesprochen
<lb/>wurde. Hier genügte also der Nachweis einer bestimmten Heimat
<lb/>(etwa der bairischen oder schwäbischen), um dem Kampfe auf sächsi- 
<lb/>schem Boden zu entgehen. Für die Schöffenbaren war das Kampfes- 
<lb/>forum ein noch viel beschränkteres. Sie mußten nur antworten in
<lb/>dem Gerichtsbezirke, also in der Grafschaft ihres Hantgemals. Der
<lb/>allgemeine Nachweis einer fremden Heimat (etwa der bairischen oder
<lb/>schwäbischen) war nicht ausreichend. Der Schöffenbare mußte den
<lb/>Gerichtsbezirk seines Hantgemals mit seinem Eineide nachweisen und
<lb/>zwar den Gerichtsbezirk „dar sin hantgemal binnen leget“, d. h. wo es
<lb/>liegt, nicht wo es einst gelegen hat. Damit ist gerade eine scharfe
<lb/>Scheidung zwischen den Schöffenbaren und den übrigen Ständen ge- 
<lb/>geben, wie schon von Amira, Z. R.G. 27 8. 394, gegen Heck hervor- 
<lb/>gehoben hat. Eyke hält also durchaus an der Anschauung fest, daß
<lb/>das Hantgemal das Stammgut der schöffenbarfreien Familie war und
<lb/>sich im Besitze eines Familienmitgliedes befinden mußte.

<lb/>Die Urkunden zeigen freilich ein etwas anderes Gesicht. Heck
<lb/>weist in seinem Buche Der Ssp. und die Stände der Freien 8. 510 auf
<lb/>eine sächsische Urkunde von 1174 hin. Die entscheidende Stelle lautet:
<lb/>„qualiter viri tres nobiles ac comites Liudolfus videlicet et Hogerus
<lb/>ac Burchardus germani fratres — domum ac locum nativitatis suae
<lb/>qui Waltingeroth dicitur — nullo sibi proprietatis jure retento con- 
<lb/>sensu heredum suorum contulerunt.“ Unzweifelhaft handelt es sich
<lb/>hier um die Totalveräußerung eines Hantgemals im Sinne eines Stamm- 
<lb/>gutes. Dies gibt Heck zu, hebt aber mit Recht hervor, daß die Ver- 
<lb/>äußerung keinen Einfluß auf den Stand der Familie hatte. Sie verlor
<lb/>ihre Schöffenbarkeit dadurch nicht. Zum Beweise des Hantgemals
<lb/>hätte hier der Beweis ihres ehemaligen Hantgemals in Waltingherode
<lb/>ausgereicht. Freilich ist nicht zu vergessen, daß die betreffende Familie
<lb/>dem Grafenstande angehörte, also nicht zu d&amp;n einfachen Schöffen- 
<lb/>baren zählte. Sie hatte neben ihrem Hantgemal sicherlich noch anderes
<lb/>Eigen. Denn das ist gegen Heck immer wieder zu betonen, daß
<lb/>echtes Eigen und Schöffenbarkeit untrennbar verbunden waren. Durch
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXV [TT, Germ. Abt. 29
</p>

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                   n="450"
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               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>das vorliegende ist daher festgestellt, daß das Rechtsleben ein milderes
<lb/>Prinzip verfolgte als das Rechtsbuch, daß Stammgüter veräußert werden
<lb/>konnten, ohne daß dadurch die Familie ständisch gesunken wäre (vgl.
<lb/>Wittich 8. 47).

<lb/>Was im übrigen die Ergebnisse Hecks in seinen neuen Unter- 
<lb/>suchungen über das Hantgemal anbelangt, so scheint mir daraus deut- 
<lb/>lich hervorzugehen, daß die Bedeutung dieses Rechtsinstitutes eine
<lb/>nach Ort und Zeit verschiedene war. Es handelt sich nicht nur um
<lb/>„Bedeutungsschattierungen“, wie Heck (a. a. 0. 8.46) sagt, so daß
<lb/>grundsätzlich Hantgemal doch immer Heimat bedeutete. Es liegen
<lb/>Differenzen vor, welche eine einheitliche Konstruktion des Institutes
<lb/>ausschließen. (Man vergleiche nur etwa die sog. Schergenstelle, wo Hant- 
<lb/>gemal nichts anderes als Amtsgut des Schergen bedeutet, a. a. 0. 8.23).

<lb/>III. Es ist nun noch auf die weitere Beweisführung Wittichs ein- 
<lb/>zugehen. Er untersucht die Schöffenbarkeit der Ministerialen im
<lb/>Grafengericht (8.26 — 32, besser im Gericht unter''Königsbann). Er
<lb/>findet, daß sie „Dinggenossen im Grafengericht waren und die Fähig- 
<lb/>keit zum Schöffenamte besaßen.“ Bei diesen Untersuchungen ist vor- 
<lb/>erst eine wichtige Frage zu entscheiden. Dürfen die in einer Urkunde
<lb/>als Zeugen (testes) oder Anwesende (presentes) genannten Personen als
<lb/>die Schöffen angesehen werden, welche das Urteil Rillten? Wittich
<lb/>spricht sich nicht bestimmt darüber aus, scheint aber die Frage eher
<lb/>zu bejahen (8.29). Nun haben wir aber gerade aus dem Hildesheimer
<lb/>Gebiete zwei Urkunden, welche darauf hin weisen, daß Zeugen und
<lb/>Schöffen scharf voneinander zu trennen sind. Diese beiden Gerichts- 
<lb/>urkunden von 1235 (Hildesheimer U.B. Hochstift II Nr. 416 und 417)
<lb/>bespricht Wittich ausführlich. In 416 heißt es: Huic placito preerant
<lb/>liberi (folgen 4 Namen) presentibus clericis (folgen 5 Namen). In 417
<lb/>ist gesagt: liberi etiam eiusdem placiti procuratores Hermannus (folgen
<lb/>8 Namen). Und vorher sagt die Urkunde: subscriptis testium nomini- 
<lb/>bus, qui fuit (folgen 15 Namen).

<lb/>Diese Zeugnisse sprechen also nicht nur eine deutliche Scheidung
<lb/>von Schöffen und Zeugen aus, sondern erweisen zugleich die Schöffen
<lb/>als freie Leute. Letztere Tatsache sucht der Verfasser dadurch zu
<lb/>entkräften, daß er die Zugehörigkeit einzelner Freier zu bekannten
<lb/>Ministerialengeschlechtem wahrscheinlich zu machen versucht. (Vgl.
<lb/>Anm. 80 und 83.) Die hierfür vorgebrachten Argumente sind aber so
<lb/>wenig überzeugend (vgl. Heck, Ssp. 8. 361 f.) und die Bezeichnung als
<lb/>liberi so schwerwiegend, daß wir hier die Behauptung aufstellen
<lb/>dürfen: die Schöffen im Grafengerichte unter Königsbann gehören dem
<lb/>Stande der Freien an. (Heck a. a. 0. 362 vermutet in ihnen Bauern,
<lb/>was schwerlich zutreffend ist.)

<lb/>Ich glaube nicht, daß die Dienstleute in dieser Zeit durchgängig
<lb/>vom Schöffenamte ausgeschlossen waren. Aber eine Forschung, welche
<lb/>in diesem schwierigen Punkte sichere Ergebnisse liefern will, muß
<lb/>künftig eine viel exaktere Scheidung zwischen Schöffen und Zeugen
<lb/>durchführen.
</p>

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                   n="451"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>Nun könnten aber die Ministerialen den Qericbtsumstand gebildet
<lb/>und durch ihre Vollbort doch an der Urteilsfindung im Grafengericht
<lb/>unter Königsbann teilgenommen haben. Es ergäbe sich auf diese
<lb/>Weise eine Dingpflicht der Ministerialen. So Wittich 8. 27 ff. In
<lb/>meinen Untersuchungen über die Gerichtsverfassung des Ssp. (vgl.
<lb/>Fürst und Graf im Ssp., Berichte der phil. hist. Klasse der königl.
<lb/>sächs. Akademie d. Wissenschaften B. 58 8. 69) stellte ich jedoch die
<lb/>Ansicht auf, daß eine solche Dingpflicht nicht existierte, daß es im
<lb/>Gericht unter Königsbann keine Vollbort des Gerichtsumstandes gab,
<lb/>daß vielmehr die Schöffen ganz allein das Urteil fanden. Dem dort
<lb/>angeführten Beweismaterial möchte ich Ssp. 119 § 2 und die Glosse
<lb/>zu Ssp. III 69 § 2 anfügen, in der es heißt: „di si der sassen sunder-
<lb/>like recht, dat si di richter allene nicht vordelen en mach, id ne vol-
<lb/>borde di merer menie eder die schepen.“ Die Vollbort des Gerichts- 
<lb/>umstandes bezieht sich also nur auf die Gerichte, in welchen nicht
<lb/>ständige Schöffen das Urteil fanden. Aus dem hier vorliegenden Unter- 
<lb/>suchungsgebiete ist mir keine Urkunde begegnet, welche einen Beweis
<lb/>gegen diese Ansicht lieferte. Für eine Teilnahme der Ministerialen
<lb/>am Gericht unter Königsbann in der Form eines Vollbort erteilenden
<lb/>Umstandes ist kein Baum vorhanden. Wir gewinnen also für das
<lb/>Hildesheimer Gebiet das Ergebnis: z. Z. des Ssp. ist ein Eindringen
<lb/>der Ministerialen in das Gericht unter Königsbann nicht oder nur
<lb/>ausnahmsweise wahrzunehmen.

<lb/>IV. Wie erwähnt, liegt das Beweismaterial für die Altfreiheit
<lb/>der Dienstmannen nicht günstig. Nur für. 19 Geschlechter läßt sich
<lb/>der Übertritt in die Ministerialität sicher konstatieren, für weitere
<lb/>11 Familien nur wahrscheinlich machen (von Zallingersche Beweis- 
<lb/>methode). Daher sucht Wittich altes Erbeigen der Ministerialen- 
<lb/>geschlechter in den Dörfern des Bistums nachzuweisen und glaubt
<lb/>damit die freie Geburt des Geschlechtes festgestellt zu haben. Der Be- 
<lb/>weis wird verstärkt durch die Tatsache, daß sich die Familien häufig
<lb/>nach dem Dorfe ihres Erbeigens und nicht nach dem Dorfe ihres Dienst- 
<lb/>gutes nannten.

<lb/>Ich kann auch dieser Beweisführung nicht beipflichten. Es ist
<lb/>eine alte Wahrheit, daß unfreie Dienstleute schon in früher Zeit neben
<lb/>ihrem Dienstgute Eigengut haben konnten (vgl. Seeliger-Waitz, V. G.
<lb/>V 383ff. und Heck, Sachsenspiegel 551 ff.). Auch der Ssp., welcher
<lb/>den Dienstmann so scharf vom Freien trennt, läßt dies ausdrücklich
<lb/>zu (III 81 § 2, I 38 § 2). Diese Tatsache liefert also schlechterdings
<lb/>keinen Beweisgrund. Wenn Veräußerungen des Eigens ohne Consens
<lb/>des Herrn vorliegen, so wäre zunächst festzustellen, ob dieselben aus
<lb/>der Hofgenossenschaft heraus erfolgten. Wenn ja, so wäre damit nur
<lb/>ein Argument gegeben für die unbestrittene Behauptung, daß sich die
<lb/>Stellung der Dienstleute immer freiheitlicher gestaltete. Auch die
<lb/>Benennung nach dem Dorfe des Erbeigens scheint mir nicht beweis- 
<lb/>kräftig zu sein. Ein Indiz für die Altfreiheit wäre erst dann gegeben,
<lb/>wenn erwiesen werden könnte, daß sich in jenem Dorfe nicht auch

<lb/>29*
</p>

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                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dienstgut der Familie vorfindet. Weshalb sollte übrigens eine alte
<lb/>unfreie Familie, die schon frühe Eigen erworben hatte, sich nicht
<lb/>nach dem Dorfe dieses Gutes haben nennen sollen?

<lb/>Wie unsicher oft die Beweisführung Wittichs ist, möge noch an
<lb/>einem Beispiele dargestellt sein. Einen besonders engen Zusammen- 
<lb/>hang zwischen Ort und Namen sucht Verfasser für die Familie
<lb/>Schwiecheldt aufzudecken. Er führt aus 8. 54: „Die erste Erwähnung
<lb/>dieser Familie geschieht im Jahre 1160, wo Immika, die Schwester
<lb/>des Dietrich von Goltem, eines hildesheimischen Dienstmanns, mit
<lb/>ihren zwei Söhnen zu einer Veräußerung von zwei Hufen zu Schwie- 
<lb/>cheldt durch ihren Bruder an St. Godehard ihre Zustimmung gibt. Im
<lb/>Jahre 1169 kaufte das gleiche Kloster St. Godehard von Immika und
<lb/>deren Söhnen Heinrich und Burchard 13 Hufen in Schwiecheldt, teils
<lb/>Eigen-, teils Lehngut. Da schon im Jahr 1181 ein Heinrich von
<lb/>Schwiecheldt unter den bischöflichen Dienstleuten erscheint und der
<lb/>Name Heinrich für die Folge der Hauptname des Geschlechts ist, so
<lb/>unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß wir in diesen Brüdern und
<lb/>ihrer Mutter Angehörige der Dienstmannsfamilie von Schwiecheldt vor
<lb/>uns haben.“ Aus dem bloßen Vorkommen des Namens Heinrich neben
<lb/>Burchard (welch letzterer Name in der Familie nicht wieder erwähnt
<lb/>wird) zieht Wittich den weittragenden Schluß, daß eine Verwandt- 
<lb/>schaft bestehe und die Schwiecheldt altes Erbeigen (Hantgemal!) in
<lb/>Schwiecheldt gehabt haben müßten. Und dabei übersieht er noch, daß
<lb/>in U. Nr. 348 (Hildesh. U.B. I) neben etwa 50 Zeugen auch Elveric,
<lb/>Reindag und Bertoldus (de Soeglete) genannt sind. Hätten wir es
<lb/>mit altem Erbeigen der Familie Schwiecheldt in Schwiechelt zu tun,
<lb/>so wären doch diese Herren wohl auch um ihre Zustimmung zu der
<lb/>Veräußerung befragt worden.

<lb/>V. So kann ich denn den Hauptergebnissen des Verfassers in
<lb/>seiner eingehenden Studie nicht beipflichten. Wittich vermochte den
<lb/>Satz vom unfreien Ursprung des niederen Uradels nicht zu stürzen.
<lb/>Der hohe Adel Deutschlands mag sich fernerhin des ständischen Vor- 
<lb/>rangs seiner Ahnen freuen.

<lb/>Der vorliegenden Abhandlung wird es aber auf alle Fälle mit zu
<lb/>verdanken sein, wenn die Forschung das interessante ständische Pro- 
<lb/>blem immer neu aufrollt, und bereits hat Philipp Heck einen anregen- 
<lb/>den Aufsatz in der Zeitschrift f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
<lb/>1907 über den Ursprung der sächsischen Dienstmannschaft veröffent- 
<lb/>licht. Der Verfasser geht darin auf die Verhältnisse des 10. Jahr- 
<lb/>hunderts zurück und leitet die sächsischen Ministerialen aus den alt- 
<lb/>sächsischen Frilingen ab. Er stellt sich in scharfen Gegensatz zu
<lb/>Wittich und sucht, namentlich was die Frage vom freien oder unfreien
<lb/>Ursprung der Dienstleute anbelangt, das Problem von neuen Gesichts- 
<lb/>punkten aus zu behandeln.

<lb/>Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hans Fehr.
</p>

            </div>
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                  <title>Fressel, Richard. Das Ministerialenrecht der Grafen von Tecklenburg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fehr, Hans">Besprochen von Hans Fehr</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Richard Fressei: Das Ministerialenrecht der Grafen
<lb/>von Tecklenburg. Ein Beitrag zur "Verfassungs- und Stände-
<lb/>geschickte des M. A. Münstersche Beiträge zur Geschichts- 
<lb/>forschung. Neue Folge XII. Universitätsbuchhandlung
<lb/>Franz Coppenrath, Münster 1907, 84 S. gr. 8°.

<lb/>Die Abhandlung ist in zwei Hauptteile gegliedert: das Recht im
<lb/>ganzen und das Recht im einzelnen. In einer Anlage I wird der
<lb/>camerlingus, der im § 19 des Tecklenburger Dienstrechtes erwähnt
<lb/>wird, näher besprochen und in einer Anlage II sind die leges feudales
<lb/>Tecklenburgicae nach dem Texte des Osnabrücker U.B. abgedruckt.

<lb/>Die Abfassungszeit des Dienstrechtes kann nicht genau bestimmt
<lb/>werden, doch sind mit guten Gründen das Jahr 1186 als terminus a
<lb/>quo, das Jahr 1236 als terminus ad quem angesetzt (S. 8). Die leges
<lb/>gehen ursprünglich auf das Kölner Dienstrecht zurück (S. 12).

<lb/>In gewissenhafter Untersuchung, unter fortwährender Berück- 
<lb/>sichtigung anderer Dienstrechte, wodurch ein einseitiger Standpunkt
<lb/>vermieden wird, geht der Verfasser zuerst auf die aus den Leihe- und
<lb/>Dienstverhältnissen entsprungenen Rechte und Pflichten des Grafen
<lb/>gegenüber seinen Dienstmannen ein, dann auf die Rechte und Pflichten
<lb/>der Dienstmannen gegen den Grafen und ferner auf die Rechte und
<lb/>Vorrechte der Dienstleute, betreffend die Erblichkeit des Lehns, die
<lb/>Gerichtsbarkeit und die Zollfreiheit (S. 14—44).

<lb/>Interessant ist der Abschnitt über den Stand der Ministerialen,
<lb/>namentlich was den Ursprung anbetrifft. Fressei kann sich weder der
<lb/>Frilingstheorie von Heck, wonach die Dienstleute aus freien, aber
<lb/>minderfreien Leuten hervorgegangen seien, noch der neuen Ansicht
<lb/>Wittichs anschließen, wonach der Stand hauptsächlich aus Altfreien
<lb/>bestanden hätte. Er sagt S. 58: Von den zahlreichen Tecklenburger
<lb/>Dienstmannengeschlechtern läßt sich mit Sicherheit kein einziges als
<lb/>altfrei nachweisen. An der Hand eines sprechenden Beispiels (über
<lb/>die Edeln von Ibbenbüren 8. 59 Anm. 1) wird der Nachweis geliefert,
<lb/>wie es oft unzulässig ist, selbst im Falle, daß Vor- und Geschlechts- 
<lb/>name eines Dienstmannes mit denen eines früher als frei genannten
<lb/>Edeln übereinstimmen, den Übertritt altfreier Familien in die Ministe-
<lb/>rialität anzunehmen. Dieser Fall beweist aufs neue, welch’ große
<lb/>Vorsicht bei Behandlung ständerechtlicher Probleme in dieser Beziehung
<lb/>geboten ist, besonders wenn man die Schlüsse so verallgemeinert, wie
<lb/>dies Wittich tut. Gegen diesen Forscher wird auch mit Erfolg dar- 
<lb/>getan, daß es nicht überall die vier oder fünf Hofämter gewesen sind,
<lb/>aus denen die Dienstleute ihren Ursprung nahmen, daß nicht überall
<lb/>die Zugehörigkeit zur Dienstmannschaft an die Bekleidung eines Hof- 
<lb/>amtes gebunden war, sondern daß vielfach der Kriegsdienst ein Haupt- 
<lb/>motiv zur Begründung der Ministerialität abgegeben hat. Eine Er- 
<lb/>klärung des widerspruchsvollen Satzes des Ssp., Lehnr. Art. 68 § 1 ist
<lb/>Fressei freilich nicht ganz gelungen.
</p>
            </div>
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                  <title>Lohmeyer, Karl, Das Hofrecht und Hofgericht des Hofes zu Loen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fehr, Hans">Besprochen von Hans Fehr</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Ergebnis der Untersuchung über den Ursprung der Ministe- 
<lb/>rialen geht dabin, daß sie früher Laten waren, „daß wenigstens der
<lb/>Hauptgrfindung8stanun aus abhängigen, unfreien Leuten bestanden
<lb/>hat“ (8. 52), womit also im ganzen die herrschende Theorie be- 
<lb/>stätigt wird.

<lb/>Weniger glücklich sind die Versuche Fresseis, die vielbesprochene
<lb/>Frage zu beantworten, wie die Tatsache, daß die Ministerialen am
<lb/>Gericht unter Königsbann teilnahmen, mit den Angaben des Sachsen- 
<lb/>spiegels zu vereinbaren sei. Die Seite 67 gegebene Erklärung paßt
<lb/>nicht; denn einmal spricht Eike in III19 nur von des rikes dienst-
<lb/>man, welche zur Urteilsfindung beschränkt legitimiert seien und ferner
<lb/>gab es im Gericht unter Königsbann überhaupt keine Vollbart des
<lb/>Gerichtsumstandes, an welcher die Ministerialen hätten teilnehmen
<lb/>können.

<lb/>Den Schluß der dankenswerten Arbeit bildet der Abschnitt: die
<lb/>Übertragung der Gesamtrechte auf die übrigen Lehnsleute, worin wir
<lb/>erfahren, daß schon zu Beginn des 13. Jahrhunderts das Lehns- und
<lb/>Dienstverhältnis größtenteils ineinander übergegangen waren.

<lb/>Jena. Hans Fehr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Karl Lohmeyer: Das Hofrecht und Hofgericht des
<lb/>Hofes zu Loen. Ein Beitrag zur Geschichte der Münster-
<lb/>schen Amtsverfassung. Münstersche Beiträge zur Geschichts- 
<lb/>forschung. Neue Folge XI. Universitätshuchhandlung
<lb/>Franz Coppenrath, Münster 1906, 80 8. gr. 8°.

<lb/>Das Buch Seeligers über die Grundberrschaft hat viel Bewegung
<lb/>in die Forschung über das Hofrecht gebracht, und auch der Verfasser
<lb/>der vorliegenden Arbeit scheint von diesem Buche angeregt worden
<lb/>zu sein. Er meint, das Hofrecht von Loen erhärte den Satz Seeligers,
<lb/>daß das Hofrecht nur dingliche Verhältnisse regle, und betont (S. 49f.),
<lb/>daß die Kompetenz des Hofgerichts sich nur erstreckt habe auf: Er- 
<lb/>werb des Hofrechts, Aufnahme neuer Genossen, Auflassung von Hof- 
<lb/>gütern, Vereidigung der Besitzer und Weisung von Urteilen in Erb- 
<lb/>end Grundsachen. Es sei an der Zeit, daß mit der Ansicht „von der
<lb/>alles in ihre Abhängigkeit ziehenden Macht der Grundherrschaft ge- 
<lb/>brochen werde“. Das Loener Hofrecht „ordne nur interne Hofsachen,
<lb/>das Gericht sei ein reines Grundgericht ohne jeden öffentlichen Charakter
<lb/>und die hofrechtlichen Verhältnisse hätten nicht nur einen Stand
<lb/>bestehen lassen“ (S. 50, 51, 69). Wie wenig stimmen aber bei näherem
<lb/>Zusehen diese formulierten Rechtssätze mit dem wirklichen Leben
<lb/>überein! Der Verfasser bemerkt nämlich (S. 68), daß der Grundherr
<lb/>die Praxis verfolgte, „die Freien bei der Übernahme eines Gutes zu
<lb/>zwingen, ihre Freiheit aufzugeben und als Hörige in den Verband
<lb/>der Hofgenossenschaft sich aufhehmen zu lassen; daß man stets darauf
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0477.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>45*
</p>
               <p>

                  <lb/>bedacht war, die Hofgüter nur an solche Leute zu vergeben, die in
<lb/>jeder Beziehung, d. h. in allen Sachen, in denen das Hofgericht
<lb/>Gewalt beanspruchte, sich unterordneten (8. 69), daß in älterer Zeit
<lb/>alle Hofleute die Pflichten hatten, die sich auf die Hörigkeit gründeten,
<lb/>und daß auch noch später die Übertragung von Gütern an Freie eine
<lb/>Ausnahme geblieben sei“ (67). Es scheint also hier geradezu ein
<lb/>typisches Beispiel für die „alles in ihre Abhängigkeit ziehende Macht
<lb/>der Grundherrschaft* vorzuliegen. Die Erwerber von Hofgütern, welche
<lb/>ihre Freiheit aufgeben mußten, schieden eben aus dem Landrecht und
<lb/>dem Landgericht aus und' unterwarfen sich dem Rechte des Grund- 
<lb/>herrn. Sie traten mit ihrer ganzen Persönlichkeit in den Hofverband
<lb/>ein und das Hofgericht des Grundherrn mußte sich auch -mit ihren
<lb/>persönlichen Angelegenheiten befassen, kann also unmöglich auf ding- 
<lb/>liche Verhältnisse beschränkt gewesen sein. Ja, die Aufnahme von
<lb/>Freien in den Hofverband unter Befassung der Freiheit dürfte, nach
<lb/>den Ausführungen des Verfassers1) so sehr als Ausnahme gegolten
<lb/>haben, daß ich für den Hof zu Loen den prinzipiellen Satz aufstellen
<lb/>möchte: die Übernahme eines Gutes hat die Unfreiheit des Beliehenen
<lb/>zur Folge. Das Hofrecht von Loen kennt im Prinzip nur einen Stand
<lb/>von Hintersassen: die Unfreien. Das wertvolle bei Untersuchungen,
<lb/>wie sie Lohmeyer vorgenommen hat, liegt nicht darin, eine juristische
<lb/>Konstruktion zu geben, welche den tatsächlichen historischen Vorgängen
<lb/>nicht gerecht wird, sondern das Rechtsprinzip zu erkennen und in den
<lb/>Vordergrund zu rücken, welches im wirklichen Leben zur Anwendung
<lb/>gelangte.

<lb/>Die Arbeit Lohmeyers ist klar und prägnant geschrieben und
<lb/>gibt uns wichtige Aufschlüsse u. a. über folgende Punkte:

<lb/>1. Über die Drucke und Handschriften des Hofrechtes, die
<lb/>Hofbücher, deren zwei vorhanden sind und welche die bedeutsamsten
<lb/>Materialien enthalten (Gerichtsentscheidungen und Weistümer) und
<lb/>über die Entstehung des Hofrechts, wobei zwei Hauptteile (Ab- 
<lb/>schnitt 1—31 und Abschnitt 31—105) zu unterscheiden sind.

<lb/>2. Untersuchungen über das Hofgericht. Dabei wird
<lb/>u. a. gezeigt, daß allmählich ein festes Urteilerkollegium entstand, die
<lb/>Tegeder oder Curgenoten oder Assessores, deren Amt mit dem Besitz
<lb/>eines der vier Tegederhöfe fest verknüpft war, so daß der Erbe des
<lb/>Hofes auch Erbe des Amtes wurde. Auch die Vollstreckung des Urteils
<lb/>lag in der Hand der Tegeder. Daneben waren sie Urkunde- und Auf- 
<lb/>sichtspersonen (8. 30). Für die Behauptung, daß sich neben diesem
<lb/>Urteilerkollegium die Gerichtsgemeinde als Urteilsfinderin aufrecht er- 
<lb/>hielt, fehlen die Belege. Auch ruht die Vermutung Lohmeyers auf
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Regel, daß nur Unfreie im Hofverbande geduldet wurden,
<lb/>scheint so straff durchgeführt worden zu sein, daß das Hofrecht mit keinem
<lb/>Worte hervorhebt, in welchen Rechtsbeziehungen der Freie persönlich besser
<lb/>gestellt war als der Unfreie. Vgl. S. 69 A. 3.
</p>

            </div>
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                  <title>Becker, Joseph, Geschichte der Reichslandvogtei im Elsaß</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Niese, Hans">Besprochen von Hans Niese</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>schwachen Füßen, daß die Institution der Tegeder in historischem
<lb/>Zusammenhang mit der fränkischen Dekanie stehe.

<lb/>3. Mitteilungen über die Hofhörigen und die hofhörigen
<lb/>Güter. Hier wird u. a. der schwer zu erklärende Name Hyen er- 
<lb/>läutert. Die Hyen sind Geschworene, welche zur Besetzung des Hof- 
<lb/>gerichts hinzugezogen werden. —

<lb/>Durchaus einverstanden bin ich mit dem Verfasser, daß er, ent- 
<lb/>gegen der früher von Niesert ausgesprochenen Ansicht, das Eigentum
<lb/>an den Höfen dem Grundherrn und nicht den Hintersassen zuspricht.
<lb/>Die 8. 76 .beigebrachten Belege sind zwingend.

<lb/>Jena. Hans Fehr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Prof. Dr. JosephBecker, Geschichte der Reichslandvogtei
<lb/>im Elsaß von ihrer Einrichtung bis zu ihrem Übergang
<lb/>an Frankreich. 1273—1648. (Straßburg 1905.)

<lb/>Die Arbeit von Joseph Becker ist die ausführlichste Monographie,
<lb/>die wir bis jetzt über den gesamten Verlauf der Geschichte einer ein- 
<lb/>zelnen Landvogtei besitzen. Sie vereinigt im wesentlichen frühere,
<lb/>zerstreut gedruckte Einzelforschungen des Verfassers zu einem bequemen
<lb/>Ganzen, das angemessen in einen historischen und in einen systemati- 
<lb/>schen Teil zerfällt. (Erster Teil. Die äußeren Schicksale der Land- 
<lb/>vogtei; Nachweis der Landvögte und Landvogteiinhaber von 1273—
<lb/>1634. — Zweiter Teil. Das Wesen und die Bedeutung des Instituts
<lb/>der Landvogtei.) Seiner bereits M. I. ö. G. XXVI, 336 ff. gegen die Auf- 
<lb/>stellungen meines Buches über die Verwaltung des Reichsgutes im
<lb/>13. Jahrhundert begründeten Anschauung gemäß läßt B. die Land- 
<lb/>vogtei im Elsaß durch König Rudolf I. neugeschaffen sein. So ergibt
<lb/>sich das Jahr 1273 als vordere Zeitgrenze, und die Zeit vor Rudolf
<lb/>wird nur in der Einleitung kurz behandelt. Es ist hier nicht der Ort,
<lb/>auf die von B. in dem genannten Aufsatz gegen mich eröffnete Polemik
<lb/>einzugehen, da die strittige Frage, ob es eine Landvogtei (Prokuration)
<lb/>Elsaß vor 1273 gegeben hat und ob sie ständig gewesen ist, mit den
<lb/>Mitteln eines territorial begrenzten Materiales nicht zu lösen ist,
<lb/>sondern erst durch die Betrachtung derselben Erscheinung in andern
<lb/>Landschaften Licht erhält. Ich begnüge mich deshalb, meinen ab- 
<lb/>weichenden Standpunkt hervorzuheben: Ich sehe in der Prokuration
<lb/>wenigstens seit der Zeit Friedrichs II. eine wahrscheinlich ständige,
<lb/>mit der Landvogtei durchaus identische und auch das Elsaß betreffende
<lb/>Einrichtung.1) Aber auch abgesehen von der mangelnden Verknüpfung
<lb/>mit allgemeinen Erscheinungen ist es im Interesse einer Forschung,
<lb/>die nach präzisen Formulierungen strebt, zu bedauern, daß B. das von
<lb/>ihm selbst in den Regesten des Anhanges für die Verwaltung des
</p>
               <p>

                  <lb/>') Bei anderer Gelegenheit gedenke ich auf diese Dinge nochmals
<lb/>ausführlich zurückzukommen.
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>Elsaß in vorrudolfinischer Zeit reichlich gebotene Material nicht
<lb/>strenger durchdacht hat. Ihm selbst ist es nicht entgangen, daß
<lb/>Schultheißen von Hagenau, namentlich der berühmte Wolf heim,
<lb/>Funktionen im ganzen Elsaß vornehmen, die sich aus dem lokalen
<lb/>Schultheißenamt Hagenau allein schwerlich erklären lassen. Aller- 
<lb/>dings werden bei B. diese Akte einer Zentral Verwaltung und Zentral- 
<lb/>gerichtsbarkeit des Schultheißen von Hagenau im ganzen Elsaß von
<lb/>denen nicht gesondert, die sich aus der den Reichsamtmännern viel- 
<lb/>fach übertragenen protectio specialis von Kirchen ergeben (vgl. meine
<lb/>Verwaltung des Reichsgutes 214ff.). So muß man denn auf 8. 9 den
<lb/>Satz lesen: „Neben dem Reichsschultheißen von Hagenau wird bis- 
<lb/>weilen auch den übrigen Schultheißen des Landes die Wahrung
<lb/>königlicher Interessen empfohlen.“ Man fragt sich nur, wie
<lb/>sich denn der Verfasser die Abgrenzung dieser verschiedenen Gewalten
<lb/>und Funktionen denkt. Die Ursache solcher Unklarheiten liegt darin,
<lb/>daß B. sich die normalen Funktionen eines Reichsamtmannes etwa
<lb/>um 1220 —1250 nicht klar gemacht hat. Damit hätte er beginnen,
<lb/>dann den Umfang des Amtes Hagenau feststellen müssen, und so wäre
<lb/>er von selbst darauf gekommen, das, was über diese normalen Obliegen- 
<lb/>heiten bei einzelnen Hagenauer Schultheißen hinausgeht, abzusondem
<lb/>und mit Nachrichten über andere Zentral Verwalter des Elsaß in Ver- 
<lb/>bindung zu setzen. Soweit ich bei dieser allgemeinen Verschwommen- 
<lb/>heit sehe, hält er den Schultheißen für einen ständigen Zentral- 
<lb/>beamten des Reiches im Elsaß („als ein ständiger Beamter, welcher
<lb/>die grund- und landesherrlichen Interessen der staufischen Herren im
<lb/>Elsaß vertrat, erscheint in ganz hervorragender Weise der Reichs- 
<lb/>schultheiß von Hagenau“, p. 1). Und doch hätte ihn eine von ihm
<lb/>selbst zitierte Urkunde König Richards von 1262 (p. 245 Reg. n. 47),
<lb/>worin der König von dem Schultheißen sagt, cui terre nostre custo- 
<lb/>diam in Alsatia committemus, darüber belehren sollen, daß diese
<lb/>zentrale Stellung nicht am Hagenauer Schultheißenamt haftete, sondern
<lb/>ihren Inhaber wechselte. Die dort genannte custodia ist aber dasselbe
<lb/>Amt, das zeitweise in der Hand von Straßburger Bischöfen und anderen,
<lb/>wie B. 8. 5 meint, außerordentlichen Reichsverwesem erscheint. Wer
<lb/>gewohnt ist, die Dinge zu durchdenken, wird zu dem Schluß kommen,
<lb/>daß die zeitweise zentrale Stellung von Hagenauer Schultheißen im
<lb/>Elsaß und jene „außerordentlichen“ Statthalterschaften dasselbe Amt
<lb/>sind. Ganz und gar abzulehnen ist die 8. 9 gegebene Erklärung:
<lb/>„Anfangs waren sie (die Schultheißen von Hagenau) naturgemäß
<lb/>auf städtische Funktionen zu Hagenau beschränkt. Mit dem Aufblühen
<lb/>der Residenzstadt und mit der wachsenden Bedeutung des übrigen
<lb/>Königs- und Hausgutes haben sie dann auch im übrigen Lande ihren
<lb/>Einfluß geltend gemacht, insbesondere in der Umgebung oder „Pflege*
<lb/>Hagenaus, welche dem Reichsschultheißenamt Hagenau auch später
<lb/>unterstellt blieb.“ Nie in aller Welt sind Institutionen auf diese
<lb/>Weise automatisch entstanden, und auf dem deutschen Reichsgut ist
<lb/>die systematische Durchführung des Aufbaus besonders leicht zu er-
</p>

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               <p>

                  <lb/>458
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>kennen. Ferner ist ein Schultheiß durchaus nicht „naturgemäß“ auf
<lb/>städtische Funktionen beschränkt, er kann ebensogut Bezirksbeamter
<lb/>(Amtmann) sein. Hier war der Verdrängung des Vogtes des Amtes
<lb/>Hagenau durch den ursprünglich rein städtischen Niederrichter, den
<lb/>Schultheißen, zu gedenken. Aber diese Entwickelung ist B. entgangen,
<lb/>und die Bemerkung auf 8.10, 2, der Vogt sei nur Burgkommandant
<lb/>gewesen, enthält für das 12. und den Anfang des 13. Jahrhunderts eine
<lb/>verfassungsgeschichtliche Unmöglichkeit. Mit dem „iudex“ des Königs- 
<lb/>privilegs von-1164 für Hagenau ist sicher der Vogt gemeint, nicht der
<lb/>Schultheiß. Trotz allem muß die sorgfältige Feststellung aller auf
<lb/>die nachweisbaren Statthalter des Elsaß bezüglichen Einzelheiten an- 
<lb/>erkannt werden. Besondere Hervorhebung verdient die chronologische
<lb/>Richtigstellung der Prokuration eines angeblichen Straßburger Bischofs
<lb/>Werner (S. 7, 2). Danach sind die Angaben der Regesta imperii und
<lb/>meine eigenen (Verwaltung 276) zu korrigieren.

<lb/>Der erste Teil bietet die Liste der Landvögte oder Pfand- 
<lb/>inhaber der Landvogtei seit 1273 und ihre Akte in schwerlich zu
<lb/>überbietender Vollständigkeit. Vom 14. Jahrhundert an ist reichlich
<lb/>ungedrucktes Material herangezogen. Es hätte den Wert dieses Teiles
<lb/>erhöht, wenn aus der Fülle der Überlieferung herausgehoben wäre,
<lb/>wann und inwiefern die Landvögte wirklich amtlich tätig waren.
<lb/>Überhaupt wäre eine stärkere Durchdringung des allzu massenhaften
<lb/>Stoffes zu wünschen gewesen. Denn so werden eine Anzahl recht be- 
<lb/>merkenswerter Probleme nicht einmal berührt. Z. B, wäre es gerade
<lb/>für den landesgeschichtlichen Forscher eine dankbare Aufgabe gewesen,
<lb/>das Vorleben der Landvögte, die Stellung ihrer Familien zur Krone
<lb/>und in den politischen Parteigruppierungen zu ermitteln. Auf diesem
<lb/>Wege hätte sich wohl etwas mehr darüber sagen lassen, welche Gründe
<lb/>unter den verschiedenen Königen zur Auswahl gerade dieser Männer
<lb/>geführt haben. Da wäre auch die interessante Tatsache der Verwen- 
<lb/>dung böhmischer Lehensträger unter Karl IV. und Wenzel hervorzu- 
<lb/>heben gewesen. Wird doch unter Karl IV., unter dessen Ingerenz sich
<lb/>die elsässischen Reichsstädte zum Dekapolisbund zusammenschlossen
<lb/>(1354), das Elsaß nochmals, wie einst zur Stauferzeit, eine Stütze der
<lb/>kaiserlichen Politik. Auch später hätten einige Hinweise auf allge- 
<lb/>meinere politische Zusammenhänge nur Nutzen stiften können. Nament- 
<lb/>lich bei Gelegenheit der Verpfändung der Landvogtei an die Pfalz
<lb/>(1408) war zu bemerken, daß das Haus Wittelsbach sich mit beson- 
<lb/>derem Glück seit dem Erlöschen des staufischen Hauses auf Kosten
<lb/>der Reichsgüter bereichert und damals schon die ganze ehemalige
<lb/>Reichslandvogtei Speyergau an sich gebracht hatte, deren Insassen im
<lb/>Gegensatz zu den elsässischen Reichsstädten und Reichsdörfem ihre
<lb/>Reichsunmittelbarkeit nicht zu behaupten vermochten.

<lb/>Indessen der für die Rechtsgeschichte eigentlich interessante
<lb/>Teil ist der zweite. Er vervollständigt unsere Anschauungen durch
<lb/>ein reichliches, sich über vier Jahrhunderte erstreckendes Material.
<lb/>Freilich findet sich darunter auch mancherlei wertlose Spreu. Ich
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>wenigstens finde, daß 16 Seiten „Vorgänge bei der Einführung der
<lb/>Landvögte in ihr Amt; Eidesleistung und Schwörbriefe* etwas viel
<lb/>sind und halte es für ziemlich belanglos, zu wissen, wieviel der Land- 
<lb/>vogt 1594 im Adler zu Schlettstadt verzehrt hat. Wie man ferner
<lb/>einen noch dazu ganz einseitig aus den Klagen eines Geistlichen zu- 
<lb/>sammengestellten Abschnitt über Sitten und Gebräuche in den Reichs- 
<lb/>dörfern (S. 173 K.) mitten unter Rechts- und Wirtschaftsgeschichtliches
<lb/>einstellen kann, verstehe ich auch nicht. Diesen „Zauber des Kultur- 
<lb/>geschichtlichen“ würde man gerne entbehren. Oder gehören etwa die
<lb/>Ungezogenheiten der dörflichen Jugend, denn darum handelt es sich
<lb/>bei den „Sitten und Gebräuchen*, mit zu „Wesen und Bedeutung des
<lb/>Instituts der Landvogtei* ? Solch üppigem Wuchern von Nebenwerk
<lb/>gegenüber ist der eigentlich wichtige Abschnitt „ Der Wirkungskreis
<lb/>und die Amtsbefugnisse der Landvogtei im allgemeinen“ (§ 1 S. 105—
<lb/>111) etwas gar knapp gehalten. Hier, wo es sich darum handelte, die
<lb/>Einzelheiten auf allgemeinere Formeln zu bringen, macht sich ein
<lb/>starker Mangel an historischer Durchbildung bedenklich geltend. Um
<lb/>die Verhältnisse anderer Landvogteien, die manchen fruchtbaren Ge- 
<lb/>sichtspunkt, ja erst das tiefere Verständnis für die elsässischen Ein- 
<lb/>richtungen gebracht hätten, kümmert sich B. nicht im geringsten.
<lb/>Da Mit zunächst die Behauptung auf, erst von der Zeit Karls IV. an
<lb/>könne von einer strengen Begrenzung des Amtsbezirkes der Reichs- 
<lb/>landvogtei Elsaß die Rede sein (S. 106). Begründet wird das durch
<lb/>die vorher häufigen Personalunionen der elsässischen Landvogtei mit
<lb/>anderen Landvogteien und durch die gelegentlichen Verpfändungen
<lb/>einzelner Orte aus der Landvogtei. Beides ganz zufällige Momente
<lb/>ohne jede verfassungsgeschichtliche Bedeutung. Derartige Bezirke
<lb/>waren selbstverständlich seit ihrer Bildung fest abgegrenzt, und es
<lb/>gibt schlechterdings kein Zeugnis, die eine irgendwie erhebliche Un- 
<lb/>sicherheit über die Grenze bekundeten. Ebensowenig wie die Zeit
<lb/>Karls IV. macht das Jahr 1280, aus dem uns die erste Bestallungs- 
<lb/>urkunde eines Landvogtes zufällig erhalten ist, Epoche. Die vor- 
<lb/>herige Teilung der elsässischen Landvogtei in eine obere und untere
<lb/>ist für die Institution ohne Belang, wie ein Blick auf die fortwäh- 
<lb/>renden Teilungen und Wiedervereinigungen der Landvogtei Schwaben
<lb/>lehrt. Gänzlich mit Stillschweigen übergangen werden die richter- 
<lb/>lichen Funktionen des Landvogtes in dieser frühen Zeit. Die
<lb/>Zeugnisse dafür liegen allerdings weniger auf der Hand als in anderen
<lb/>Landvogteien, aber wenigstens die beiden bei Schöpflin, Als. dipl.
<lb/>II 99 und 106 gedruckten Zeugnisse hätte der Verfasser bemerken
<lb/>müssen, und er, der so viel ungedrucktes Material der späteren Zeit
<lb/>beibringt, hätte uns zwei höchst interessante ungedruckte Mandate
<lb/>Heinrichs VII. über richterliche Funktionen des Landvogtes (Straßb.
<lb/>Bez. Arch.) nicht vorenthalten sollen. Auch die noch wichtigere
<lb/>Gerichtsurkunde des Landvogtes Cuno von Bergheim von 1276 (ebenda,
<lb/>ungedr.), die schon Gyß, Histoire d’Obemay anführt, mußte genau
<lb/>erörtert und ausgenutzt werden. Wenn 8. 110 das lokale Amt
</p>

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               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>(officium, Reichspflege) Hagenau als „Landvogtei im engeren Sinne“
<lb/>bezeichnet wird, so ist das irreführend und beweist B.s Unklarheit
<lb/>über die Grundbegriffe. Die übrigen Abschnitte bieten viele wertvolle
<lb/>Mitteilungen über Organisation und Gehaltsverhältnisse der Beamten- 
<lb/>schaft, über Steuern und gültmäßige Abgaben, über das Verhältnis der
<lb/>Reichsstädte und Reichsdörfer zur Landvogtei. Die von der Gerichts- 
<lb/>verfassung handelnden Partien (8. 132ff, 164ff.) werden besonders
<lb/>interessieren. Nur hat sich B. allzusehr auf das Material, das ihm
<lb/>Hagenau bot, beschränkt. Man wird fragen, wie sich im Gerichts- 
<lb/>wesen das Verhältnis der anderen elsässischen Reichsbezirke zur Land- 
<lb/>vogtei gestaltete. Die Stadt-Hagenauer Gerichtsverfassung hätte
<lb/>durch einen Vergleich mit ähnlich organisierten Reichsstädten wie
<lb/>Friedberg und Oberehnheim noch klarer herausgearbeitet werden
<lb/>können. Die Bemerkung auf S. 136, das Landgericht, für das officium
<lb/>Hagenau, das Laubengericht, sei Appellhof gewesen „für die zur Land- 
<lb/>vogtei und Pflege Hagenaus gehörigen Reichsdörfer“ beweist wieder
<lb/>die bereits gerügte Unklarheit in der Unterscheidung zwischen lokalem
<lb/>Amtsbezirk und Landvogtei. Es muß heißen „für die zum Amt
<lb/>Hagenau gehörigen Dörfer“, denn überall, wo Ämterverfassung herrscht,
<lb/>geht der Zug vom Dorfgericht an das des Bezirksamtmanns, der dem
<lb/>früheren Zentenar entspricht. So muß freilich auch das 8.145 ff. über
<lb/>das Landvogteigericht gesagte der Klarheit entbehren. Die (spätere)
<lb/>richterliche Tätigkeit des Landvogtes an bloße freiwillige (schieds- 
<lb/>richterliche) Funktionen anzuknüpfen, geht nicht an. Hier war zu
<lb/>sagen, daß bereits der Prokurator Berthold v. Tannerode (1237) als
<lb/>Provinzialrichter auftritt. Andere, spätere Fälle sind B., wie bemerkt,
<lb/>entgangen. Auch das gerichtliche Vorgehen eines Landvogtes von
<lb/>1392 in Reichslehenssachen hatte seinen Vorgang bereits 1237. Die
<lb/>über das Amt des Kastenkellers, des Zinsmeisters und besonders des
<lb/>Gegenschreibers, das 1504 durch Maximilian eingeführt wurde, ge- 
<lb/>gebenen Nachrichten sind für die Geschichte des Beamtentums über- 
<lb/>haupt von Bedeutung. Doch hätte die Maßregel von 1504 und ebenso
<lb/>die mehrfach kurz erwähnten Neuerungen Ferdinands von 1527 (8.152,
<lb/>153, 156) eine ausdrücklichere Hervorhebung unter Verknüpfung mit
<lb/>der habsburgischen Verwaltungsgeschichte verdient. In denselben Zu- 
<lb/>sammenhang rationellerer Einrichtung durch die Habsburger gehört die
<lb/>mit Recht 8.160 besonders angemerkte Anstellung juristisch gebildeter
<lb/>Räte 1504. Die Feststellungen über die Zahl und die Gerichtsbezirke
<lb/>der Reichsdörfer um Hagenau (8. 162 ff.) gehören zu den nützlichsten
<lb/>Teilen des Buches und sind von wirklich auf klärender Bedeutung.
<lb/>Ein besonderer Abschnitt ist den „Reichsstädten und ihrer Unter- 
<lb/>ordnung unter den Landvogt“ gewidmet (S. 195 ff). Die Zusammen- 
<lb/>stellung über das Verhältnis des Landvogtes zu den elsässischen Städte- 
<lb/>bündnissen hebt das wesentliche richtig hervor. Hier wird auch die
<lb/>Gefahr, welche die Verpfändung der Landvogtei an Pfalz und Ostreich
<lb/>für die Reichsunmittelbarkeit der Städte bedeutete, wenigstens mit
<lb/>ein paar Worten berührt. Die Rolle des Landvogtes an der Spitze
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Becker, Joseph, Die Reichsvogtei Kaysersberg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Niese, Hans">Besprochen von Hans Niese</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>461


<lb/>der reichsstädtischen Aufgebote und seine Einwirkung auf die Besetzung
<lb/>der städtischen Gerichte und Räte ist recht belehrend geschildert.
<lb/>Was dagegen 8. 223 ff. auf drei Seiten über die finanziellen Leistungen
<lb/>der Städte gesagt ist, ist ein warnendes Beispiel von Dürftigkeit.
<lb/>Weder Zeumers berühinte Schrift über die städtischen Reichssteuem
<lb/>noch Ehrentraut Untersuchungen zur Frage der Frei- und Reichs- 
<lb/>städte sind benutzt. Daß erst seit Ruprecht der Landvogt die Zentral- 
<lb/>stelle für die königlichen Einkünfte aus dem elsässischen Reichsgut
<lb/>bildete, ist unrichtig (vgl. Niese, Verwaltung des Reichsgutes 318f.).
<lb/>Dem Schluß des Buches sind Regesten des Schultheißen von Hagenau,
<lb/>zwei ungedruckte Urkunden von 1350 und 1558 und ein Verzeichnis
<lb/>der Zinsmeister beigegeben. Die kartographische „ Übersicht der
<lb/>Reichslandvogtei“ ist wegen ihrer Ungeuauigkeit zwecklos. Man muß
<lb/>sich überhaupt wundern, daß eine Geschichte der Reichslandvogtei
<lb/>Elsaß zu einer historischen Geographie des Reichsgutes nur in der
<lb/>nächsten Umgebung von Hagenau ansetzt. Wenigstens darüber durfte
<lb/>der Leser nicht im unklaren bleiben, was nach den Revindikationen
<lb/>König Rudolfs vorhanden war. Statt dessen werden nur die Städte
<lb/>der Dekapolis und von den Dörfern nur die bei Hagenau und Weißen- 
<lb/>burg und in der Vogtei Kaysersberg gelegenen angeführt.

<lb/>Die Einseitigkeit des herangezogenen Materiales und die mangel- 
<lb/>hafte Benutzung der landesgeschichtlichen wie allgemeinen Literatur
<lb/>haben B. trotz des erheblichen Umfanges seiner Schrift das letzte
<lb/>Wort nicht sprechen lassen. Bei alle dem wird die rechtsgeschichtliche
<lb/>Forschung die gebotene Belehrung über viele Einzelheiten der terri- 
<lb/>torialen Institutionen dankbar anerkennen und benutzen.

<lb/>Desselben Verfassers kleine Schrift:

<lb/>Die Reichsvogtei Kaysersberg von ihrem Ursprung bis zur
<lb/>französischen Revolution (Abdruck der wissenschaftlichen
<lb/>Beilage zum Jahresbericht des Bischöfl. Gymnasiums zu
<lb/>Straßburg; Straßburg 1^06)

<lb/>behandelt, ebenfalls frühere Aufsätze zusammenfassend, eines der
<lb/>„Reichsämter“, die der Landvogtei Elsaß unterstanden, und ist für die
<lb/>historische Geographie des Elsaß von Bedeutung. Dieser Bezirk um- 
<lb/>faßte das 1227 vom Reich angekaufte Kaysersberg — hier war der
<lb/>König auch Herr des Grund und Bodens — und die Kirchenvogtei über
<lb/>das Klosterterritorium St. Gregoriental, innerhalb dessen zwei Städte,
<lb/>Münster und Türkheim, belegen waren. Es waren also heterogene
<lb/>Herrschaftsrechte in der Hand eines Beamten, des Vogtes von Kaysers- 
<lb/>berg, vereinigt. Dazu kam zeitweise noch das zum Schlosse Flicksberg
<lb/>gehörige kleine Reichsamt. Es konnte von B. mit Fug und Recht
<lb/>verlangt werden, daß er sich über den Weg, auf dem die Vogtei über
<lb/>die Abtei Gregoriental an das Reich kam, und über die Formen, in
<lb/>denen sie von ihm verwaltet wurde, Klarheit verschaffte. Das wenige,
<lb/>was man darüber auf 8. 2 hört, ist aus Ohl, Geschichte der Stadt
</p>
            </div>
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                  <title>Schreibmüller, Hermann, Die Landvogtei im Speyergau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Niese, Hans">Besprochen von Hans Niese</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Münster und ihrer Abtei übernommen, ohne daß das von Ohl gebotene
<lb/>Material voll ausgenutzt wäre. Es ist hier nicht der Raum, die Ver- 
<lb/>säumnis nachzuholen (das Material bei Meister, Hohenstaufen i. Elsaß
<lb/>32 ff., 74ff.; Niese, Verwaltung des Reichsgutes 18,10). Nach der
<lb/>entscheidenden Auseinandersetzung zwischen Kaiser und Abt 1235 übte
<lb/>der königliche Vogt die hohe Gerichtsbarkeit und bezog */* der Bede,
<lb/>der Abt aber ernannte die niederen Gerichtsbeamten, die Schultheißen
<lb/>von Münster und Türkheim, und erhielt den Rest der Steuer. Wenn
<lb/>später der Reichsvogt auch die Schultheißen von Münster und Türk- 
<lb/>heim ernennt (S. 53 f.), so mußte gesagt werden, daß das früher anders
<lb/>war -- noch 1386 ernennt der Abt den Schultheißen von Türkheim,
<lb/>Ohl 8.168 —, daß dagegen in Kaysersberg, wo der König auch Grund- 
<lb/>herr war, die Ernennung des Schultheißen von vornherein Sache
<lb/>des königlichen Oberbeamten war. Die Zusammenlegung der Ver- 
<lb/>waltung von Kaysersberg mit der von Gregoriental ist viel zu spät
<lb/>angesetzt (S. 50 f.). Bereits im Steuerverzeichnis von 1241 (M. G. Const.
<lb/>III.) bilden sie einen Steuerbezirk, klicksberg wird nicht erst 1276,
<lb/>sondern schon 1219 erwähnt, und zwar als Verwaltungssitz. Die Be- 
<lb/>hauptung, Münster sei „seit 1235 durch die Begünstigung der Staufer
<lb/>und der folgenden Könige aus der kirchlichen Immunität ausgeschaltet
<lb/>und zur freien Reichsstadt geworden“ (S. 2), enthält einen Rattenkönig
<lb/>von unrichtigen Vorstellungen. Erstens konnte das der König nicht
<lb/>ohne Einwilligung des Abtes, wie die Vorgänge bei der Erhebung
<lb/>Türkheims zur Stadt zeigen, zweitens bewirkt die Bildung einer Stadt
<lb/>kein Ausscheiden aus der Immunität, drittens wurde M. erst viel
<lb/>später Stadt. Noch 1287 ist nur von einer Talgemeinde die Rede
<lb/>(Ohl 8.104). Hätte B. die Literatur, z. B. die bekannte Arbeit von
<lb/>Meister herangezogen, so wäre eine vollständige Geschichte des inter- 
<lb/>essanten Gebildes, das die Reichsvogtei Kaysersberg darstellt, möglich
<lb/>gewesen. So behält die Arbeit immerhin ihren Wert für das Spät- 
<lb/>mittelalter und die Neuzeit. Die Darstellung der Schicksale eines
<lb/>Reichsamtes bis zum Erlöschen der Reichsherrschaft ist als erste ihrer
<lb/>Art dankbar zu begrüßen. Wertvoll ist besonders die Feststellung
<lb/>der Einkünfte, der Zubehörden des Bezirkes, des Verhältnisses zu
<lb/>anderen, mitbeteiligten Landesherrschaften. Der Anhang gibt ein
<lb/>Verzeichnis der Vogteiinhaber und zwei ungedruckte Urkunden, näm- 
<lb/>lich den lehrreichen Vertrag von 1444 zwischen der Landvogtei und
<lb/>dem Grafen von Lupfen über Türkheim, wo auch dem Grafen landes- 
<lb/>herrliche Rechte zustanden, und eine Verpfändungsurkunde Karls V.

<lb/>Die so notwendigen Untersuchungen über die Verhältnisse des
<lb/>Reichsgutes in den einzelnen deutschen Landschaften mehren sich in
<lb/>den letzten Jahren. Eine besonders erfreuliche Leistung liegt vor in
<lb/>der Schrift von

<lb/>Hermann Schreibmüller, Die Landvogtei im Speyergau.
<lb/>(Progr. des Gymnasiums zu Kaiserslautern für 1904—1906.
<lb/>Kaiserslautern 1905. 102 8.)
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerade über diese Landvogtei fehlte bisher eine moderne Spezial*
<lb/>arbeit, obwohl sie sowohl ihrer materiellen Bedeutung wie ihrer eigen- 
<lb/>artigen Verfassung wegen besonders interessant ist. Der erste Ab- 
<lb/>schnitt: „Der Speyergau bis zum Jahre 1205" (8. 9—17) stellt zusammen,
<lb/>was Ober die Verwaltungsgeschichte des Speyergaues bis auf den
<lb/>ersten ausdrücklich genannten Landvogt überliefert ist, der zweite
<lb/>behandelt die Bezeichnungen für Landvogtei und Landvögte, Gebiet,
<lb/>Amtssitz, Allgemeines (S. 17—36), im dritten werden die sämtlichen
<lb/>Landvögte festgestellt und ihre Akte kurz registriert (S. 37—101). Die
<lb/>ausführliche Darstellung reicht bis 1349, dem Jahre, in dem die Land- 
<lb/>vogtei durch Verpfändung an die Pfalz kam, um in deren Landes- 
<lb/>herrschaft aufzugehen. Es kommt der Schrift zugute, daß außer der
<lb/>landesgeschichtlichen auch die allgemeine Literatur sorgfältig benutzt
<lb/>ist. So spannt sich dem Verf. sein örtlich beschränktes Thema in die
<lb/>allgemeinen Zusammenhänge, und er ist imstande, die aus dem Fehlen
<lb/>allgemeiner Kenntnisse fließenden Mängel zu vermeiden. Daneben hat
<lb/>er sich noch die Mühe genommen, aus einer recht beträchtlichen An- 
<lb/>zahl von Archiven und Bibliotheken ungedruckte Aktenstücke heran- 
<lb/>zuziehen. Die aus einem Schiedsspruch von 1292 über Streitigkeiten
<lb/>gewesener Landvögte gegebenen Auszüge verdienen die allgemeine
<lb/>Aufmerksamkeit (8.45fl.). Der Verf. hütet sich vor allen Konstruktionen,
<lb/>er will auch keine Probleme lösen, aber die Probleme werden gesehen.
<lb/>Die Entscheidung verschiebt er auf spätere Arbeiten, die vorliegende
<lb/>Schrift nur als Materialsammlung betrachtend. Mit dieser Bescheiden- 
<lb/>heit bringt er unsere Kenntnisse erheblich vorwärts und kommt über die
<lb/>Angaben meines Buches über die Verwaltung des Reichsgutes hinaus.

<lb/>Es lohnt der Mühe, hier einiges zu besprechen; vielleicht ent- 
<lb/>nimmt der Verf. für seine künftigen Arbeiten daraus einige Gesichts- 
<lb/>punkte. Der Lutramsforst spielt als Dingstätte des Landgerichtes
<lb/>eine besondere Rolle. Wenn nun 8. 12 gesagt wird, „er war die alte
<lb/>Dingstätte des Speyergaus“, so wird der Verf. zugeben, daß nach der
<lb/>Ordnung des Frühmittelalters außer ihm noch andere Dingstätten im
<lb/>Gau bestanden haben müssen. Wenn also 1086 Heinrich IV. die „Graf- 
<lb/>schaft L. im Speyergau“ an den Speyerer Dom schenkt, so kann es
<lb/>sich, wie Schreibmüller richtig bemerkt, schwerlich um den ganzen
<lb/>Speyergau handeln. Es ist also offenbar die Ausscheidung einer be- 
<lb/>sonderen Grafschaft aus dem alten Gau verband eingetreten, und da
<lb/>hier Königsgut lag, wird man die von Rübel, Die Franken 8. 257 schon
<lb/>für die Ottonenzeit nachgewiesene Einsetzung besonderer Grafen für
<lb/>Bezirke des Königsgutes auch für Lutramsforst — mit aller Reserve —
<lb/>vermuten können. Daß später trotz der Schenkung an Speyer dort
<lb/>dem Reiche die Gerichtsbarkeit zustand, hängt wohl damit zusammen,
<lb/>daß das staufische Haus im Besitz der Speyerer Bärchenvogtei war
<lb/>(vgl. 8.13). Um Sicherheit zu erlangen, müßte man freilich erst den
<lb/>Umfang der späteren Speyerischen Landesherrschaft genau festlegen.
<lb/>Der im Rheinfränkischen Landfrieden von 1179 erwähnte Langraviu»
<lb/>in terra Spirchowe war meiner Arbeit entgangen. Sch. will eine
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0486.tif"
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               <p>

                  <lb/>464
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>sichere Deutung nicht wagen, doch liegt es nahe, ihn den späteren
<lb/>Landvögten gleichzusetzen, zumal auch in Schwaben (am Ende des
<lb/>13. Jahrhunderts) „Landvogt“ und „Landgraf“ gleichwertig gebraucht
<lb/>werden. Ist diese Deutung richtig, so muß schon damals die Land- 
<lb/>grafschaft oder Landvogtei im Speyergau eine dauernde, feste Ein- 
<lb/>richtung gewesen sein, da bei einem nur gelegentlichen Auftreten des'
<lb/>Amtes die Grenze seines Sprengels nicht in eine wesentliche Bestim- 
<lb/>mung eines Landfriedens eingerückt sein könnte. „Vereinigung noch
<lb/>vorhandener Grafenrechte in einer Hand“ (S. 16) ist dann wohl nicht
<lb/>der richtige Ausdruck für diese, mit der Prokuration identische Ein- 
<lb/>richtung, die sich viel eher dem Herzogtum vergleichen läßt. Sch.
<lb/>ist der Ansicht, daß von einer Landvogtei im eigentlichen späteren
<lb/>Sinne einer straffen Organisation vor Rudolf keine Rede sein könne.
<lb/>Er fährt dafür das Vorhandensein von Einzelamtsbezirken, officia, an,
<lb/>ohne zu erwägen, daß diese keine Vorstufe der Landvogtei sind,
<lb/>sondern ebenso nach wie vor 1273 bestanden und die Prokuration
<lb/>oder Landvogtei erst verständlich machen. Immerhin hat Sch. die im
<lb/>Speyergau beim besten Willen nicht abzuleugnende Identität von Pro- 
<lb/>kuration und Landvogtei erkannt. Über die Frage, ob er die urkund- 
<lb/>lichen Erwähnungen von Prokuratoren vor 1273 durch den Zufall der
<lb/>Überlieferung bedingt hält oder nicht, ob er sich also für die Ständig-
<lb/>keit oder die Nichtständigkeit dieser Institution in der Stauferzeit
<lb/>entscheidet, spricht er sich nicht aus. Daß erst König Rudolf die
<lb/>Landvogtei Speyergau auf Bezirke, die wie Kaiserslautern und Wolf- 
<lb/>stein im Worms- und Nahegau liegen, ausgedehnt habe, scheint mir
<lb/>nicht so sicher. Die weitere Bedeutung des Namens konnte hier wie
<lb/>in der Wetterau ebensogut schon vor Rudolf eingetreten sein. Im
<lb/>Anschluß daran konnte der Verf. die Frage aufwerfen, ob die im Worms-
<lb/>und Nahegau liegenden, später der Landvogtei Speyergau unterstehen- 
<lb/>den Gebiete nicht einmal eine besondere Prokuration mit Kaisers- 
<lb/>lautern als Mittelpunkt gebildet haben, da sie viel zu ausgedehnt
<lb/>waren, um in einem gewöhnlichen officium organisiert zu sein. Auf
<lb/>diese Weise würden sich die procuratores curie in Lutrea von 1257
<lb/>und noch spätere Bezeichnungen für die Landvogtei wie confinium circa
<lb/>Spiream acLutream (8.22), die doch auf eine Zweiteilung hinweisen,
<lb/>erklären. In derselben Weise wurde ja auch die wetterauische Land- 
<lb/>vogtei mit der mittelrheinischen vereinigt.

<lb/>Es bleibt zu hoffen, daß der Verf. sich auch über das Wesen des
<lb/>Landgerichtes im Speyergau aussprechen wird. Für kein anderes
<lb/>Landvogteigericht ist so reiches Material vorhanden. Es wäre nament- 
<lb/>lich zu untersuchen, welche Leute als Beisitzer fungieren, Streit- 
<lb/>sachen welcher Art und zwischen welchen Parteien verhandelt, Über- 
<lb/>tragungen welcher Art vor diesem Gericht vorgenommen wurden, an
<lb/>welchen Stätten es tagte und warum gerade dort. Leider sind in der
<lb/>Schrift 8. 31 f. die Dingstätten des Gerichtes mit den Plätzen, an denen
<lb/>der Landvogt als Zeuge urkundet, vermengt und zu Unrecht unter
<lb/>der Rubrik „Amtssitz“ zusammengefaßt.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Rosenthal, Eduard, Geschichte des Gerichtswesens und der Verwaltungsorganisation Baierns</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Adler, Sigmund">Besprochen von Sigmund Adler</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>Einzelheiten sind fast keine anzumerken. Wenn 1246 Philipp
<lb/>von Falkenstein die Burgen Trifels, Gutenberg, Falkenberg, Nikastel,
<lb/>Spiegelberg und Anebos inne hat, so kann das bei der Zahl und zer- 
<lb/>streuten Lage dieser Schlösser unmöglich mit dem Verf. auf ein lokales
<lb/>officium bezogen werden. Zu dem 8. 45ff. wiedergegebenen Austrag
<lb/>vom Januar-Februar 1292 war zu sagen, daß er in die Zeit der Thron- 
<lb/>vakanz fällt. Nur so versteht man die Möglichkeit des Vorganges.
<lb/>Zum Schluß sei der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß der Verf. dieser
<lb/>Arbeit über seine von der Forschung bisher vernachlässigte Heimat
<lb/>bald weitere folgen lassen und namentlich seine nur zitierten unge- 
<lb/>druckten Urkunden zugänglich machen wird.

<lb/>Göttingen. Hans Niese.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eduard Rosenthal, ord. Professor der Rechte an der
<lb/>Universität Jena, Geschichte des Gerichtswesens und der
<lb/>Yerwaltungsorganisation Baiems. Band I vom Ende des
<lb/>12. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts (1180—1598).
<lb/>Band II vom Ende des 16. bis zur Mitte des 18. Jahr- 
<lb/>hunderts (1598 —1745). Mit Unterstützung der Savigny-
<lb/>stiftung herausgegeben. Würzburg, A. Stübers Verlagsbuch- 
<lb/>handlung 1889 und 1906. XV und 601 8. (I. Bd.); XIV
<lb/>und 505 8. (II. Bd.)

<lb/>Dis Forschungen zur Hechts- und Verwaltungsgeschichte der
<lb/>deutschen Territorien haben in den letzten Jahrzehnten einen erfreu- 
<lb/>lichen Aufschwung genommen. Sie entstanden zunächst aus dem Be- 
<lb/>dürfnisse der deutschen Hechtsgeschichte, von den neuen Grundlagen
<lb/>aus, die durch eine intensive Erforschung des Mittelalters gewonnen
<lb/>wurden, auch die spätere Entwicklung einer neuerlichen Untersuchung
<lb/>zu unterziehen. Nicht minder sind aber Arbeiten dieser Hichtung
<lb/>durch die Forderung der modernen Staatswissenschaft nach einer
<lb/>breiteren und tieferen historischen Fundierung ihrer Erkenntnisse an- 
<lb/>geregt worden. Je nach dem juristischen oder staatswissenschaftlichen
<lb/>Ausgangspunkte des Verfassers sondert sich diese Literatur auch metho- 
<lb/>disch sehr deutlich in zwei Gruppen. Nur wenige Arbeiten suchen
<lb/>im gleichen Maße beiden Forderungen zu genügen.

<lb/>Es ist hier nicht beabsichtigt, einen Überblick über diese Literatur
<lb/>zu geben. Gegenstand der Besprechung ist ausschließlich das an der
<lb/>Spitze dieser Anzeige genannte Werk, das unter den einschlägigen
<lb/>Arbeiten juristischer Hichtung in erster Heihe steht und dadurch aus- 
<lb/>gezeichnet ist, daß auch das Mittelalter in die Behandlung einbezogen
<lb/>wurde, und uns infolgedessen nach Vollendung des Werkes die Geschichte
<lb/>der Gerichtsverfassung und des Behördenwesens Baiems von den An- 
<lb/>fängen bis zur Gegenwart vor Augen stehen wird.

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Germ. Abt. 30
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0488.tif"
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               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Bewältigung dieser Aufgabe war kaum ein anderer im gleichen
<lb/>Maße vorbereitet, wie der Verfasser. Nach Arbeiten über die stadt-
<lb/>rechtliche Entwicklung Baiems hatte sich Rosenthal der bairischen
<lb/>Behördengeschichte zugewandt und aus seinen Studien die Überzeu- 
<lb/>gung gewonnen, daß „das Vorbild der österreichischen Verwaltungs- 
<lb/>reformen in Baiern intensiver nachgeahmt wurde, als man bisher
<lb/>annahm“. Er beabsichtigte deshalb eine Darstellung des österreichi- 
<lb/>schen Behördenwesens unter Kaiser Maximilian I. und Ferdinand I.,
<lb/>und veröffentlichte, da inzwischen das Buch des Referenten Über die
<lb/>Zentral Verwaltung unter Kaiser Maximilian I. erschienen war, eine
<lb/>wertvolle Schrift über die Behördenorganisation Kaiser Ferdinands I.
<lb/>(1887). Erst, nachdem in dieser Weise die Voraussetzungen erfüllt
<lb/>Waren, erschien im Jahre 1889 der erste Band des vorliegenden Werkes,
<lb/>im Jahre 1906 der zweite Band; der dritte und letzte Band ist vom
<lb/>Verfasser in nahe Aussicht^gestellt worden.

<lb/>Beide Bände gliedern sich gleichmäßig in zwei Teile, deren
<lb/>erster die Gerichtsverfassung, deren zweiter die Verwaltungsorganisation
<lb/>zum Gegenstände hat.

<lb/>Aus der Fülle des Stoffes seien einige Fragen herausgegriffen,
<lb/>bei deren Besprechung auch der erste Band des Werkes in Betracht
<lb/>gezogen wird.

<lb/>Das bairische Mittelalter ist durch eine rasche Ausbildung der
<lb/>Landeshoheit charakterisiert. Unter den Landesfürsten ragt Ludwig I.
<lb/>(t 1231) hervor, der eine planmäßige Einteilung des Herzogtums in
<lb/>eine Anzahl von Gerichten oder Ämtern durchführte, welche die Grund- 
<lb/>lage für die territoriale Gliederung des Landes geblieben ist. Zugleich
<lb/>erfolgte schon damals eine Rückbildung der Gerichtslehen zu wirk- 
<lb/>lichen Ämtern. Die Niedergerichtsbarkeit stand bis zum Gerichts- 
<lb/>brief des Jahres 1811 noch im weiten Umfange dem Herzog zu. —
<lb/>Anders war der Verlauf in Österreich. Hier nahm die Zersplitterung
<lb/>der alten Landgerichtsbezirke — wie v. Luschin in seinen grund- 
<lb/>legenden Forschungen über die Geschichte des älteren Gerichtswesens
<lb/>in Österreich nachgewiesen hat —, immer mehr zu, bis das Blutgericht
<lb/>zur Pertinenz des herrschaftlichen Grund und Bodens wurde und dem
<lb/>Herzog nur mehr die Bannleihe verblieb. Die niedere Gerichtsbarkeit
<lb/>war aber schon zur Zeit der Aufzeichnung des österreichischen Land- 
<lb/>rechts im Besitze der beiden oberen adeligen Klassen (vgl. auch die
<lb/>Gegenüberstellung in meiner Schrift „Zur Geschichte des adeligen
<lb/>Grundbesitzes in Österreich“, Leipzig 1902).

<lb/>Auch die Mittelbehörden entwickeln sich in Baiern verhältnis- 
<lb/>mäßig rasch. Über den Pflegern und Richtern, als den Hauptbeamten
<lb/>der Landgerichte stehen schon seit dem 13. Jahrhundert die Vitztume,
<lb/>später Rentmeister genannt, als Mittelbehörden, welche die Lokal- 
<lb/>verwaltung ihres Bezirks nach allen Richtungen überwachen und die
<lb/>Einkünfte an die Hofstelle abliefern.

<lb/>Nach Herzog Ludwig 1. war K. Ludwig IV. durch seine große
<lb/>Gesetzgebung von nachhaltiger Bedeutung für die Geschichte des
</p>

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                   n="467"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtswesens und des Rechts in Baiern. Das verderbliche Zeitalter
<lb/>der Teilungen kam endlich unter Herzog Albrecht IV. im Jahre 1505
<lb/>zum Abschluß, der nicht bloß ganz Baiern in seiner Hand vereinigte,
<lb/>sondern auch 1506 die Unteilbarkeit Ober- und Nieder -Baierns durch
<lb/>eine pragmatische Sanktion festsetzte.

<lb/>Wenn die örtliche Verwaltung, wie sie sich im 13. Jahrhundert
<lb/>ausgebildet hatte, in der Hauptsache auch den gesteigerten Anforde- 
<lb/>rungen der neueren Zeit gewachsen war, so galt nicht das gleiche von
<lb/>der Zentralverwaltung. Im Mittelalter sind die Hof beamten die Beamten
<lb/>der Zentralregierung. Neben ihnen und unter ihrer Mitwirkung bildet
<lb/>sich ein herzoglicher Rat, der zuerst der Ständigkeit entbehrt und erst
<lb/>seit dem 15. Jahrhundert eine festere Gestalt gewinnt. Die Einrichtung
<lb/>eigentlicher kollegialer Zentralbehörden erfolgt im Laufe des 16. Jahr- 
<lb/>hunderts, vielfach in bewußter Nachahmung der Organisationen Öster- 
<lb/>reichs und des Reiches, aber in frühreifer Ausbildung, verglichen mit
<lb/>den übrigen deutschen Territorien. Auch in Baiern finden wir bei
<lb/>diesen Behörden die Grundsätze der Kollegialität, der Ständigkeit und
<lb/>der steigenden Differenzierung nach den staatlichen Aufgaben ver- 
<lb/>wirklicht. Diese Zentralbehörden sind aus der Stellvertretung des
<lb/>Landesfürsten unter Kämpfen mit den Ständen erwachsen. Sie ver- 
<lb/>körpern nicht bloß den über das Ständewesen siegenden Staat, sondern
<lb/>sie sind auch die Vorkämpfer desselben in allen Richtungen seiner
<lb/>immer weiter ausgreifenden Betätigung. Sie haben in Österreich,
<lb/>nachdem durch Maximilian I. unter dem Einflüsse burgundischer Ein- 
<lb/>richtungen die Grundlagen geschaffen waren, seit 1526 die große Auf- 
<lb/>gabe erfüllt, die hinzugekommenen fremdnationalen Ländergruppen
<lb/>dem höheren Ganzen einzuordnen. In Baiern gab es zwar keine Kämpfe
<lb/>dieser Art, aber der Kampf mit den Ständen blieb bei der Behörden- 
<lb/>bildung auch hier der Staatsgewalt nicht erspart. Darauf wird von
<lb/>Rosenthal wiederholt hingewiesen, wenn auch die ständische Verfassung
<lb/>in die Darstellung nicht einbezogen und nur die Steuerverwaltung der
<lb/>Stände näher erörtert ist.

<lb/>Betrachten wir die bairischen Zentralbehörden im einzelnen, so
<lb/>nimmt unter ihnen ursprünglich der Hofrat die erste Stelle ein. Schon
<lb/>im Jahre 1489 finden wir eine ständige Kommission „geordneter“
<lb/>Räte für die täglichen Geschäfte. Im Jahre 1501 erfolgt die Organi- 
<lb/>sierung eines Hofrates in freier Nachbildung der von K. Maximilian I.
<lb/>im Jahre 1498 für das Reich und Österreich geschaffenen obersten
<lb/>Gerichts- und Regierungsbehörde. Herzog Georg (Landshut) war selbst
<lb/>durch einige Jahre Hofmeister des kaiserlichen Hofrates gewesen und
<lb/>führte die Organisation nach der Rückkehr in sein Erbherzogtum
<lb/>durch (Rosenthal I 263). Als Albrecht IV. im Jahre 1505 die bairi- 
<lb/>schen Ländergebiete wieder in einer Hand vereinigte, gewann der Hof- 
<lb/>rat in München als gemeinsame Behörde eine besondere Bedeutung.
<lb/>Die Einteilung des Landes in vier Rentämter und die Schaffung von
<lb/>drei kollegialen Mittelbehörden (ähnlich den Regimenter» in Öster- 
<lb/>reich) neben dem Münchener Hofrat war eine durch die Ausdehnung


<lb/>80*
</p>

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               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Landes gebotene Maßregel (1413 ff.). Es geschah dies in der
<lb/>Weise, daß man dem alten Yitztum eine Anzahl von Räten zuordnete
<lb/>und die in dieser Weise nach dem Vorbilde des Münchner Hofrats ge- 
<lb/>bildeten Kollegien zum ordentlichen Gericht höherer Instanz für ihren
<lb/>Bezirk bestimmte. Dabei ist der Hofrat diesen Regierungen über- 
<lb/>geordnet und hat eine Doppelstellung, indem er zugleich auch Mittel- 
<lb/>behörde für den Rentamtsbezirk München ist.

<lb/>Der Hofrat als Hofgericht (I 416 ff.) ist das höchste Gericht des
<lb/>Landesfürsten, weshalb der Herzog „in beweglichen Rechtssachen“
<lb/>jeden Gegenstand kraft seines jus evocandi an das Hofgericht in
<lb/>München ziehen kann. In diesem war für Rechtsstreitigkeiten die
<lb/>Teilnahme von Urteilsfindem (Beisitzern) nötig, während die Vornahme
<lb/>von Regierungsakten und die Entscheidung der nicht im Frozeßwege
<lb/>zu erledigenden Rechtssachen dem Landesfürsten Vorbehalten blieb.
<lb/>Auch nach der vollständigen Organisierung des Hofrates und der
<lb/>Regierungen wurden deshalb alle gerichtlichen Funktionen als solche
<lb/>des Hofgerichts zusammengefaßt und den übrigen Akten des Hofrats
<lb/>und der Regierungen gegenübergestellt. „Die sich im 16. Jahrhundert
<lb/>folgenden Hofrats- und Regimentsordnungen lassen deutlich erkennen,
<lb/>daß die Hofgerichtssachen von den übrigen geschieden bleiben. So
<lb/>konstituiert sich auch jetzt noch zu bestimmten Zeiten der Hofrat
<lb/>bzw. jedes Regiment als Hofgericht zur Erledigung der im Prozeßwege
<lb/>zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten der Parteien“ (1419).

<lb/>Im Verfahren wird der Güteweg von der Verhandlung mit Recht
<lb/>und Urteil unterschieden (I 420 ff.). Gütliche Verhöre und Verhand- 
<lb/>lungen werden vom Hofrate, bzw. von Vitztum und Räten vorgenommen.
<lb/>Wenn aber dieselbe Sache im Wege Rechtens zu Ende gebracht werden
<lb/>sollte, mußte das Hofgericht die Sache prozessual verhandeln und
<lb/>entscheiden. Das Hofgericht wurde dann zwar gleichfalls aus Per- 
<lb/>sonen des Hofrats zusammengesetzt, aber die Entscheidung geschah
<lb/>nunmehr im Wege Rechtens. Gegen Stölzeis Anschauung, daß die
<lb/>Parteien es waren, welche nicht mehr das Gericht, sondern den Landes- 
<lb/>herrn und seine rechtsgelehrten Beamten um schiedsgerichtliche Ent- 
<lb/>scheidung anriefen, und daß erst seit dem 17. Jahrhundert diese Ver- 
<lb/>legung der Rechtsprechung außerhalb des Gerichtes von den Parteien
<lb/>als Mißgriff empfunden wurde, erhebt der Verfasser entschiedenen
<lb/>Widerspruch (1139 , 422ff. und II 298ff.). Er weist darauf hin, daß
<lb/>in Baiern und wohl auch in andern Territorien „das Gericht selbst es
<lb/>war, das die Parteien überredet, ihren Rechtshandel nicht gerichtlich,
<lb/>das heißt prozessual, sondern außergerichtlich, d. h. durch Güte ent- 
<lb/>scheiden zu lassen, und zwar nicht etwa vor einer andern Behörde,
<lb/>sondern von denselben landesfürstlichen Dienern, die sich sonst als
<lb/>Gericht konstituieren würden“ (I 423). Der Gegensatz der Entscheidung
<lb/>im Wege Rechtens und durch Schiedspruch werde von Stölzel über- 
<lb/>trieben. Stölzels Annahme einer schiedsrichterlichen Entscheidung
<lb/>der Prozesse durch außerhalb der Gerichte stehende gelehrte Ver- 
<lb/>waltungsbeamte sei ebenso unhaltbar, wie seine Behauptung, daß seit
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>dem 17. Jahrhundert eine Abkehr von diesem Gebrauche eingetreten
<lb/>sei. »Die Gelehrten, d. h. die Doctores juris wurden nicht von außen
<lb/>zur Rechtsprechung herbeigezogen, sondern faßten Fuß innerhalb der
<lb/>Gerichte. Sie wurden — und das war namentlich nach der Errichtung
<lb/>des Reichskammergerichts der Fall, nach dessen Vorbild die höheren
<lb/>Territorialgerichte vielfach organisiert wurden — Mitglieder des Hof- 
<lb/>gerichts (des Stadtgerichts usw.), oder des Hofrats (der Regierung),
<lb/>der zur Entscheidung von Rechtssachen als Hofgericht konstituiert
<lb/>wurde“ (II 299).

<lb/>Kurz vor Erscheinen des zweiten Bandes hat v. Below (DieUrsachen
<lb/>der Rezeption des Römischen Rechts in Deutschland, 1905) die Frage
<lb/>für Jülich-Berg untersucht und ist auf Grund des von ihm vorgeführten
<lb/>Aktenmaterials zum Ergebnis gekommen, daß er sich „etwas mehr
<lb/>gegen Stölzel aussprechen möchte, als er es bisher getan* (8.46).
<lb/>Aber auch Stölzel selbst ergriff das Wort in einer Besprechung der
<lb/>zitierten Schrift v. Below’s (Krit. Vtjschr. 1907). Stölzel hält die Er- 
<lb/>mittlungen Rosenthals und v. Below’s für nicht unvereinbar mit den
<lb/>Resultaten seines „gelehrten Richtertums“. Er findet, daß beide
<lb/>Autoren zu wenig die ersten Stadien der fraglichen Entwicklung ins
<lb/>Auge gefaßt haben, und weist u. a. gegenüber R. darauf hin, daß der
<lb/>Gegensatz zwischen Verwaltungs- und Richtertätigkeit nicht aufge- 
<lb/>hoben, sondern nur verdeckt wurde, wenn dieselbe Person bald als
<lb/>Rat außerhalb des Gerichts, bald als Gerichtsbeisitzer Rechtsstreit
<lb/>schlichtete (a. a. 0. 8. 9). — Aber R. hat selbst betont, daß der ge- 
<lb/>nannte Gegensatz im Bewußtsein immer lebendig blieb, was nicht
<lb/>hinderte, daß trotzdem Hofrat und Hofgericht aus denselben Personen
<lb/>gebildet wurden.

<lb/>Eine weitere Erörterung der Argumente für und wider ist hier
<lb/>nicht möglich und eine völlig befriedigende Antwort wohl noch von
<lb/>weiteren Ermittlungen abhängig. Das österreichische Rechtsgebiet,
<lb/>wo Hofrat und Regimente zuerst in Wirksamkeit traten und eine früh- 
<lb/>reife Tätigkeit entfalteten, scheint hier besonders beachtenswert. Die
<lb/>Arbeit v. Sartori’s „Über die Rezeption der fremden Rechte in
<lb/>Tirol“, die v. Below allerdings für seine Ausführungen benützt hat,
<lb/>gibt freilich über diesen Punkt keinen genügenden Aufschluß. — Mag
<lb/>also das letzte Wort noch nicht gesprochen sein, so ist es doch ein
<lb/>bleibendes Verdienst Rosenthals, diese für die Geschichte der Rezeption
<lb/>so wichtige Frage neu aufgerollt und durch Verwertung der bairischen
<lb/>Rechtsquellen der Lösung näher gebracht zu haben.

<lb/>In der Folge wurde das Arbeitsfeld des Münchener Hofrat-Kol- 
<lb/>legiums durch Errichtung von Zentralstellen sehr beschränkt, die aus
<lb/>seinem Schoße hervorgingen, insbesondere durch den Geheimen Rat.
<lb/>Trotzdem behielt der Hofrat auch im 17. und 18. Jahrhundert seine
<lb/>Doppelstellung als Mittelbehörde für das Rentamt München und als
<lb/>Aufsichtsbehörde für die übrigen Regierungen (II 274). Unter Hersog
<lb/>Maximilian I. wird eine besondere Kommission hoher Beamter wegen
<lb/>Verbesserungen im Hofrate eingesetzt und häufige Visitationen des-
</p>

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               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>selben finden statt. „Wie der Herzog an sich selbst die höchsten
<lb/>Forderungen stellt, so auch an seine Räte* (II 282). Im Hofrate, wie
<lb/>in den Regierungen bleiben auch in Zukunft die gerichtlichen Funk- 
<lb/>tionen von denen der Verwaltung geschieden. Hofgericht und Hofrat
<lb/>im eigentlichen Sinne werden als zwei verschiedene fora behandelt,
<lb/>obwohl der Präsident das Hofgericht aus Personen des Hofrates, bzw.
<lb/>der Regierungen zusammensetzt. Es ist die häufig wiederkehrende
<lb/>Erscheinung einer Bildung mehrerer Behörden aus denselben Personen
<lb/>(II 294, 295).

<lb/>Das Hofgericht, bzw. die Regierungen waren Appellationsinstanz
<lb/>und außerdem das forum privilegiatum für Adelige, Prälaten und Be- 
<lb/>amte; in Kriminalsachen der Hofrat. Dem Hofrate kamen auch Funk- 
<lb/>tionen zu, die der modernen Verwaltungspflege verwandt sind, indem
<lb/>er „über die rechtlichen Grenzen zwischen den hoheitlichen Befugnissen
<lb/>der Verwaltungsbehörden und der Rechtssphäre des einzelnen zu er- 
<lb/>kennen, oder zu bestimmen hatte, was zwischen den Untertanen und
<lb/>der öffentlichen Gewalt Rechtens sein soll“ (II 802; vgl. für Österreich
<lb/>Tezner, Die landesfürstliche Verwaltungsrechtspflege in Österreich).
<lb/>Die Parteisachen finanzieller Natur, bei denen der Landesfürst be- 
<lb/>teiligt erschien, waren ursprünglich der Hofkammer, seit 1565 dem
<lb/>Hofrate übertragen, der unter Umständen aber hier, ebenso wie in
<lb/>Österreich, mit der Hofkammer zu gemeinsamer Beratung Zusammen- 
<lb/>tritt (II 803).

<lb/>Der Geheime Rat, der sich in Baiern seit Ende des 16. Jahr- 
<lb/>hunderts aus frühen Ansätzen auf Kosten des Hofrates entwickelt hat,
<lb/>stellt sich als ein „Ausbruch“ aus dieser Behörde dar. Ebenso er- 
<lb/>scheint in Österreich der Geheime Rat als eine Auslese aus dem Rate
<lb/>des Kaisers Friedrich III., was wir aus einer Mitteilung des Aeneas
<lb/>Sylvius wissen, auf die der Referent in seinem oben erwähnten Buche
<lb/>hingewiesen hat. — Als der bairische Geheime Rat, vermutlich im
<lb/>Jahre 1582, organisiert wurde, war der österreichische Geheime Rat,
<lb/>eine Schöpfung Ferdinands I., seit langem völlig konsolidiert und R.
<lb/>macht es (I 538) wahrscheinlich, daß auch hier das österreichische
<lb/>Vorbild maßgebend wurde. Der bairische Geheime Rat wird allmäh- 
<lb/>lich die höchste Zentralstelle im Lande, wenn auch ohne selbständige
<lb/>Entscheidungsgewalt. Diese kommt allein dem Landesfürsten zu, der
<lb/>die Stimmen nicht zählt, sondern nach seinem Ermessen wertet und
<lb/>auf Grund dessen die Entscheidung trifft. In Österreich und andern
<lb/>Territorien herrschte die gleiche Übung (II 252).

<lb/>Unter Herzog Maximilian I. gewinnt der Geheime Rat eine festere
<lb/>Organisation und dehnt seine Tätigkeit auf alle Gebiete des Staats- 
<lb/>lebens aus, während er ursprünglich mehr auf die auswärtige Politik
<lb/>beschränkt blieb. Er wurde zur obersten Aufsichtsinstanz über den
<lb/>Hofrat, die Hofkammer, den geistlichen Rat und den Kriegsrat. Aber
<lb/>auch in Justizsachen wird er seit Herzog Maximilian I. tätig. Als näm- 
<lb/>lich Baiern im Jahre 1620 das privilegium de non evocando im vollen
<lb/>Umfange erhalten hatte, führte Herzog Maximilian I. das Revisorium
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>47t
</p>
               <p>

                  <lb/>ein (II 60ff.), um den Untertanen, nach dem Wegfall der Appellation
<lb/>an das Reichskammergericht, das Recht dreier Instanzen zu sichern.
<lb/>Die Geschäfte der Revision wurden anfangs dem Geheimen Rate über- 
<lb/>tragen, seit dem Jahre 1645 einem besonderen, aus Geheimen Räten
<lb/>gebildeten Revisionsrate. Die Scheidung dieser Behörde vom Ge- 
<lb/>heimen Rate wurde erst im Jahre 1700 eine vollständige. Das Revi-
<lb/>sorium war ausschließlich in bürgerlichen Rechtssachen und Polizei- 
<lb/>sachen zuständig, nicht in Strafsachen.

<lb/>Aus dem Geheimen Rate, der selbst das Produkt einer Auslese
<lb/>war, wurden im Jahre 1726, als die Anzahl der Mitglieder allzu groß
<lb/>geworden war, einzelne Vertrauenspersonen mit der Beratung der
<lb/>wichtigsten Angelegenheiten betraut. So entstand die Geheime Kon- 
<lb/>ferenz. R. weist (II268) auf die analoge Entwicklung in England,
<lb/>Frankreich und den deutschen Territorien hin und ist der Ansicht,
<lb/>daß für Baiern vermutlich auch hier das österreichische Vorbild maß- 
<lb/>gebend wurde, jene Geheime Konferenz nämlich, die K. Leopold I. im
<lb/>Jahre 1669 errichtet hatte. Im Jahre 1743 erhielt die bairische Ge- 
<lb/>heime Konferenz eine von R. mitgeteilte neue Ordnung, die zwar nicht
<lb/>zur Ausführung kam, aber von Bedeutung ist, weil in ihr die Anfänge
<lb/>einer Einteilung der Regierungsgeschäfte nach dem Realsystem zu
<lb/>finden sind (II 271).

<lb/>Die Geheime Kanzlei war die Kanzlei des Geheimen Rates und
<lb/>zugleich Kabinettskanzlei des Herrschers. An der Spitze stand der
<lb/>Oberste Kanzler (später „Geheimratskanzler“), der neben dem Oberst- 
<lb/>hofmeister der einflußreichste Beamte des Herzogs war, und für die
<lb/>äußere und innere Politik von maßgebender Bedeutung wurde. Ihm
<lb/>waren Sekretäre untergeordnet, deren Amt zur Schule des hohen Be- 
<lb/>amtentums wurde. Unter ihnen nahm der Kabinetts-Sekretär wegen
<lb/>seines persönlichen Verkehrs mit dem Herrscher eine Ausnahmestellung
<lb/>ein (II 262).

<lb/>Aus dieser Darstellung des Verfassers ergibt sich, daß, bei aller
<lb/>Wichtigkeit, der Kanzlei in Baiern doch nicht die gleiche Bedeutung
<lb/>zukam, wie in Österreich, wo die Hofkanzlei im Jahre 1654 zu einer
<lb/>kollegialen und beschließenden Behörde umgestaltet wurde, die den
<lb/>Geheimen Rat zurückdrängt und geradezu das Zentrum des Behörden- 
<lb/>wesens am Hofe geworden ist. Ebenso aber wie in Brandenburg-
<lb/>Preußen (vgl. die Gegenüberstellung bei Hintze, Der österreichische
<lb/>und der preußische Beamtenstaat, in Histor. Zeitschr. Bd. 86) bleibt
<lb/>die Kanzlei in Baiern rechtlich eine bloß ausfertigende Behörde,
<lb/>mochte dem Kanzler fallweise auch ein großer persönlicher Einfluß
<lb/>auf die Entschließungen des Herrschers zukommen.

<lb/>Mit gleicher Ausführlichkeit behandelt R. zwei andere kollegiale
<lb/>Zentralbehörden, auf deren nähere Besprechung verzichtet werden
<lb/>muß, die Hofkammer, die im Jahre 1550, und den Hofkriegsrat, der
<lb/>1583 organisiert wurde. Auch für diese beiden Behörden war nach
<lb/>R. (II 349 und 415) das österreichische Vorbild maßgebend. «Der
<lb/>Religionsrat andererseits, der in Baiern im Jahre 1557 als Nachfolger
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Rörig, F., Entstehung der Landeshoheit des Trierer Erzbischofs Rudolph, F., Die Entwicklung der Landeshoheit in Kurtrier Grosch, G., Das spätmittelalterliche Niedergericht auf dem platten Lande am Mittelrhein</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wopfner, Hermann">Besprochen von Hermann Wopfner</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>472
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Visitationskommission nach protestantischem Verbilde errichtet
<lb/>wurde und bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts ein wichtiges Organ
<lb/>für die Ausübung der staatlichen Kirchenhoheitsrechte geblieben ist,
<lb/>gab vermutlich den Anstoß zur Errichtung der analogen österreichi- 
<lb/>schen Behörde im Jahre 1568 (I 529).

<lb/>Erwähnt seien noch die Ausführungen des Verfassers über die
<lb/>Anfänge des diplomatischen Dienstes (1457ff., II 341 ff.) und über das
<lb/>Kommerzkollegium (II428 ff.). Insbesondere aber muß auf die Ge- 
<lb/>schichte des Staatsdienerrechts hingewiesen werden, die der Verfasser
<lb/>in beiden Bänden am Schlüsse bietet. Diese Kapitel gehören wohl zu
<lb/>den wertvollsten Partien seines Werks.

<lb/>Bosenthals Werk ist ein juristisches und hält diesen Standpunkt
<lb/>überall fest. Trotzdem werden die politischen, kulturellen und per- 
<lb/>sönlichen Momente, die auf die Bechtsbildung Einfluß geübt haben,
<lb/>nicht ganz außer acht gelassen. Dies gilt insbesondere für die Epoche,
<lb/>welche der zweite Band behandelt. Sie ist durch das Wirken Herzog
<lb/>Maximilians I. (1598 —1651) beherrscht, und das Werk des Verfassers
<lb/>ist wohl nach mancher Richtung geeignet, die Regierungstätigkeit
<lb/>dieses in seiner Art so bedeutenden Regenten in ein helleres Licht zu
<lb/>rücken.

<lb/>Aus allem Gesagten ergibt sich der große Wert der von Rosen- 
<lb/>thal gebotenen Leistung. Ihr Hauptvorzug liegt ebenso in der um- 
<lb/>fassenden und gleichmäßigen Behandlung des großen Stoffes, wie in
<lb/>den vergleichenden Ausblicken auf die Entwicklung in anderen Terri- 
<lb/>torien.

<lb/>Wien, im Juli 1907. Sigmund Adler.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hörig, F., Die Entstehung der Landeshoheit des Trierer
<lb/>Erzbischofs zwischen Saar, Mosel und Ruwer und ihr
<lb/>Kampf mit den patrimonialen Gewalten. Westdeutsche
<lb/>Zeitschrift für Geschichte und Kunst; Ergänzungsheft XIII,
<lb/>herausgeg. von J. Hansen. Trier, J. Lintz 1906. VIII und
<lb/>86 S. 2,80 jfa.

<lb/>Rudolph, F., Die Entwicklung der Landeshoheit in Kur- 
<lb/>trier bis zur Mitte des 14. Jahrh. Trier, J. Lintz 1905.
<lb/>65 8. 2 J6.

<lb/>Grosch, G., Das spätmittelalterliche Medergericht auf dem
<lb/>platten Lande am Mittelrhein. Untersuchungen zur deut- 
<lb/>schen Staats - und Rechtsgeschichte, herausgeg. von
<lb/>O. Gierke. 84. Heft. Breslau, M. u. H. Marcus 1906. 3 J6.

<lb/>I. R.s Arbeit beschränkt sich darauf, die Entstehung der Landes- 
<lb/>hoheit nur in einem Teil des Trierseben Territoriums darzustellen.
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0495.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>In dem Gebiet zwischen Saar, Mosel und Euwer hatte, wie R. im
<lb/>ersten Kapitel seiner Arbeit darlegt, der Erzbischof durch Urkunde
<lb/>König Zwentebolds von 896, für deren Echtheit R. eintritt (69) und
<lb/>durch Privileg Otto I. von 949 die Forsthoheit erlangt. Die Privilegien
<lb/>lassen unmittelbar nur ersehen, daß jeder, der in diesem Gebiete ohne
<lb/>Erlaubnis des Erzbischofs der Jagd obliegt, der königlichen Bannbuße
<lb/>unterliegen solle. „Aber die auch sonst zu beobachtende Entwicklung,
<lb/>daß das Jagdregal unmittelbar ein Forstregal von selbst nach sich
<lb/>zieht, trat auch .hier ein“ (8) und äußerte sich in der dem Inhaber der
<lb/>Forsthoheit zustehenden Befugnis, die Vornahme von Rodungen an
<lb/>seine Erlaubnis zu knöpfen und vom gerodeten Land den Medern zu
<lb/>erheben. Den Gedanken, daß die Landeshoheit aus der Forsthoheit
<lb/>sich entwickelt habe, lehnt R. jedoch ab, da bereits am Ende des
<lb/>13. Jahrhunderts die Forstrechte des Erzbischofs an die lokalen Bann- 
<lb/>herrschaften gekommen sind. *

<lb/>Im II. Kap. untersucht R. die Bannherrschaften („banni“ des 12.
<lb/>und 13. Jahrh., „benne“, „bezirke“ und „voigdien“ des 14. bis 16. Jahrh.)
<lb/>und ihre Bedeutung für die Ausbildung der Landeshoheit. Die Bann- 
<lb/>herrschaften erstrecken sich gewöhnlich über ein Dorf und dessen Flur.
<lb/>Charakteristisch ist für dieselben seit etwa 1200 der Besitz der ge- 
<lb/>schlossenen Niedergerichtsbarkeit. Diese Bannbezirke sind nicht die
<lb/>Nachfolger der alten karolingischen Niedergerichtsbezirke, „sondern
<lb/>haben vielmehr als Voraussetzung den Auflösungsprozeß der alten
<lb/>Beamtenbezirke, wie Fehr (Entstehung der Landeshoheit im Breisgau
<lb/>77—79) bereits ausgeführt hat“ (32). Die Almendhoheit, obwohl die- 
<lb/>selbe den Bannherren in der Regel zusteht, bildet nach R.s Ansicht
<lb/>nicht das Wesen der Bannherrschaft, Bannherrschaft und Almendhoheit
<lb/>stehen vielmehr nur im Verhältnis von Ursache und Wirkung zu- 
<lb/>einander.

<lb/>Noch weniger darf behauptet werden, daß grundherrliche Rechte
<lb/>im Sinne des früheren Mittelalters den Inhalt der Bannherrschaft
<lb/>wesentlich ausmachten. Die Bannherrschaft bildet vielmehr „die alte
<lb/>Grundherrschaft des Mittelalters um, schafft eine neue lokal ge- 
<lb/>schlossene Grundherrlichkeit“ (25). Dieser Vorgang äußert sich vor
<lb/>allem darin, daß einerseits grundherrliche Abgaben, die ursprünglich
<lb/>nur von einzelnen grundherrlichen Besitzungen des Bannherrn
<lb/>innerhalb seines Bannbezirkes eingehoben worden waren, nunmehr aus
<lb/>der Gesamtheit des im Bannbezirke befindlichen Kulturlandes
<lb/>garantiert werden. Andererseits werden gerichtliche Funktionen frem- 
<lb/>der, im Bannbezirk begüterter Grundherrschaften in ihren eigenen
<lb/>grundherrlichen Angelegenheiten von den Gerichtsorganen des Bann- 
<lb/>herrn übernommen (25).

<lb/>Für die bäuerlichen Verhältnisse des späteren Mittelalters erlangte
<lb/>die Bannherrschaft als „ Mittelpunkt eines Zentralisierungsprozesses
<lb/>verschiedenartiger Rechte“ große Bedeutung, nicht aber für die Ent- 
<lb/>stehung der Landeshoheit, denn der Erzbischof befindet sich innerhalb
<lb/>des in Frage kommenden Gebietes nur im Besitz verhältnismäßig
</p>

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               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>weniger Bannbezirke, während die meisten derselben in den Händen
<lb/>anderer Herrschaften sich befanden.

<lb/>An eine Ableitung der Landeshoheit aus der Grundherrlichkeit
<lb/>ist um so weniger zu denken, als in dem Untersuchungsgebiet R.s der
<lb/>Erzbischof keineswegs zu den begütertsten Grundherren zählte. Ebenso- 
<lb/>wenig kann dieselbe nach R.s Ansicht im Anschluß an die dem Erz- 
<lb/>bischof in diesem Gebiet zustehenden Hochgerichtsrechte sich ent- 
<lb/>wickelt haben, da der Erzbischof solche Rechte nur in fünf Orten
<lb/>innehatte, während sie «in elf anderen in den Besitz anderer selb- 
<lb/>ständiger Gewalten* gelangt waren (41). Der spätere Ausbau der
<lb/>Landeshoheit im 14. und 15. Jahrhundert hat sich nach Ansicht R.s
<lb/>allerdings im Anschluß an die Gerichtshoheit in Hochgerichtssachen
<lb/>ausgebildet, aber die Grundlage der Landeshoheit beruht nicht auf
<lb/>der Gerichtshoheit. R. glaubt vielmehr, daß die Landeshoheit im
<lb/>Wege der Usurpation durch den Erzbischof innerhalb des fraglichen
<lb/>Gebietes erworben worden sei.

<lb/>Der abschließende Ausbau der landesherrlichen Gewalt durch
<lb/>Einschränkung und Zurückdrängung der patrimonialen Gerichte voll- 
<lb/>zog sich sodann im 16. Jahrhundert und in der Folgezeit. Daß bereits
<lb/>im 16. Jahrhundert die Staatsgewalt, repräsentiert durch den Landes- 
<lb/>fürsten, mit Beiseiteschiebung der patrimonialen Gewalten die Fühlung
<lb/>mit den untersten Schichten des Bauernstandes gewann, ist für die
<lb/>soziale Lage der Bauern, wie R. hervorhebt, von größter Bedeutung
<lb/>geworden,

<lb/>Ein Exkurs, der sich mit der Deutung einer Stelle des erzbischöf- 
<lb/>lichen „Über iwriutn“ befaßt, bringt interessante Aufschlüsse über die
<lb/>Siedelungsgeschichte in dem von R. behandelten Gebiete. Die weitaus
<lb/>größere Zahl der in demselben liegenden Dörfer ist vor Erlangung der
<lb/>Forsthoheit, wie sie im Anschluß an die oben erwähnten königlichen
<lb/>Privilegien des neunten und zehnten Jahrhunderts sich entwickelte,
<lb/>entstanden.

<lb/>Ein Anhang «zur Entstehung des Agrarkommunismus der Gehöfer-
<lb/>schaften“ kommt zu dem höchst interessanten Ergebnis, daß derselbe
<lb/>keineswegs allein auf Beundeland anzutreffen ist, sondern daß zuweilen
<lb/>auch das Ackerland einzelner Dorffluren im kommunistischen Besitz
<lb/>von Gehöfer8chaften sich befindet. Hiermit erweist sich die Lamprecht-
<lb/>sche Erklärung des gehöferschaftlichen Agrarkommunismus, welche in
<lb/>demselben eine „auf Grund erneuter Verlosungen abgeblaßte Beunde-
<lb/>wirtschaft“ (Deutsches Wirtschaftsleben I, 445) sieht, als nicht er- 
<lb/>schöpfend. Nach R. hat vielmehr eine zunehmende Parzellierung des
<lb/>landwirtschaftlichen Betriebes in einzelnen Dörfern des westlichen
<lb/>Hunsrück während des 17. und 18. Jahrhunderts dazu geführt, daß die
<lb/>Einwohner dieser Dörfer teils zu einmaliger Neuteilung der Fluren,
<lb/>teils aber zu vollem Agrarkommunismus mit im einzelnen verschieden
<lb/>geregelten Neuaufteilungsperioden übergingen. Die Grundherrschaftea,
<lb/>die hierbei, was Sicherheit ihres Rentenbezuges anging, nur gewinnen
<lb/>konnten, erteilten zu solchen Umgestaltungen ihre Einwilligung. Wir
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0497.tif"
                   n="475"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>hätten demnach in diesen Gehöferschaften nur ein Produkt jener Be- 
<lb/>strebungen auf Besserung der Flurverfassung zu sehen, wie sie ander-
<lb/>weits im 18. Jahrhundert unter staatlicher Initiative in Zusammen- 
<lb/>legung der Qüter (Eommassation) oder Vereinödung der Bauernhöfe
<lb/>(so in Kempten) zutage traten.

<lb/>B. hat neben gedrucktem Material auch archivalische Quellen
<lb/>herangezogen, die dem Koblenzer Archiv und der Trierer Stadtbiblio- 
<lb/>thek entstammen. B.s Arbeit muß in jeder Hinsicht als eine gründ- 
<lb/>liche, selbständige, methodisch richtig durchgeführte bezeichnet werden,
<lb/>deren Studium durch die Klarheit der Disposition erleichtert wird.
<lb/>Gleichwohl vermochte ich dem Ergebnis derselben nicht in allem zu- 
<lb/>zustimmen.

<lb/>Die Gründe, welche R. dazu veranlassen, die Entstehung der
<lb/>Landeshoheit im fraglichen Gebiete auf Usurpation seitens des Trierer
<lb/>Erzbischofs zurückzuführen, sind m. E. nicht stichhaltig. Vielmehr
<lb/>dürfte wohl auch hier der Erwerb der gräflichen Rechte die Wurzel
<lb/>der Landeshoheit gebildet haben. Die Urkunde König Zwentebolds
<lb/>vom 5. Febr. 898 * *) bestimmte, daß die Besitzungen der Kirche Trier
<lb/>eine Grafschaft bilden sollen („quia comitatum de eo factum esse dinos-
<lb/>citur“)*), nachdem bereits 772 denselben die Exemtion von der gräf- 
<lb/>lichen Gerichtsbarkeit gewährt worden war. *) Da die erwähnten
<lb/>Privilegien sich auf sämtlichen Besitz der Trierer Kirche bezogen, so
<lb/>müssen sie offenbar auch für den Waldbesitz Geltung besessen haben,
<lb/>in welchem durch die von R. angeführten Privilegien von 896 und
<lb/>949 jegliche Ausübung der Jagd ohne Erlaubnis des Erzbischofs mit
<lb/>■der Königsbuße geahndet werden sollte. Der Erzbischof erwarb dem- 
<lb/>nach auch in diesem Gebiet die Grafenrechte.

<lb/>Gegen die Herleituug der Landeshoheit aus den Grafenrechten
<lb/>wendet R. ein, daß zur Zeit der Ausbildung der Landeshoheit die
<lb/>gräfliche Gerichtsbarkeit im fraglichen Gebiete nur zum geringeren
<lb/>Teile dem Erzbischof zustand. R. entnimmt dies dem Umstand, daß
<lb/>der Genannte die Hunriarechte, welche als Rest der älteren gräflichen
<lb/>Gerichtsrechte anzusehen seien, innerhalb des Untersuchungsgebietes
<lb/>nur zum geringem Teil erworben habe.

<lb/>Gegen die Auffassung der Hunriarechte als Reste älterer Hoch- 
<lb/>gerichtsrechte der Grafen hat schon Rietschel bei Besprechung der
<lb/>R.sehen Arbeit Einspruch erhoben, indem er m. E. mit Recht die
<lb/>Hunriarechte als Reste der fränkischen Zentenargerichtsbarkeit be- 
<lb/>zeichnet.*) Die fränkischen Zentgerichte erwarben schon im 13. Jahr- 
<lb/>hundert die Kriminalgerichtsbarkeit über die bäuerliche Bevölkerung,
<lb/>während die Grafengerichte entweder verschwanden oder, wie das
<lb/>beispielsweise in Tirol in der Grafschaft Bozen der Fall war, zu Ge- 
<lb/>richten des Adels sich umbildeten. Der Besitz der Hunriarechte kann
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Urkundenb. z. Gesch. der mittelrheinischen Territorien I Nr. 143. —


<lb/>*) Die Deutung dieser Stelle ist allerdings umstritten. — *) MG. Dipl. I. 95
<lb/>Nr. 66. — *) Vierteljalirschr. f. Sozial- und Wirtschaftsgesch. V (1907) 339.
</p>

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                   n="476"
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               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>demnach weder für noch gegen die Herleitung der Landeshoheit aus
<lb/>den gräflichen Rechten entscheiden.

<lb/>Aber selbst bei Zulässigkeit der Annahme, daß in den Hunria-
<lb/>rechten Reste der gräflichen Gerichtsbarkeit zu sehen seien, würde in
<lb/>dem Umstand allein, daß nur in einem Teil des untersuchten Gebietes
<lb/>dem Erzbischof diese Rechte zustanden, kein Widerspruch gegen die
<lb/>Ansicht liegen, welche in den Grafenrechten den Rechtsgrund der
<lb/>Landeshoheit sieht. Besaß auch der Erzbischof die hohe und niedere
<lb/>Gerichtsbarkeit sowie die Forsthoheit innerhalb des angegebenen Be- 
<lb/>zirkes nur zum Teil, so genügt dies noch nicht, auf den Mangel eines
<lb/>Rechtsgrundes der Landeshoheit zu schließen und deren Entstehung
<lb/>auf Usurpation durch den Erzbischof zurückzuführen.

<lb/>Die gräflichen Befugnisse erschöpften sich ja keineswegs in der
<lb/>hohen Gerichtsbarkeit. Vermochte der Erzbischof die hohe Gerichts- 
<lb/>barkeit nur teilweise festzuhalten, so war er doch auch dort, wo die- 
<lb/>selbe ihm verloren gegangen war, in der Lage, eine Reihe mit der
<lb/>Grafengewalt zusammenhängender Befugnisse zu behaupten. Eine
<lb/>Urkunde von 1163 *) zeigt, daß der Inhaber der Hunriarechte, welcher
<lb/>sich gegenüber den Leuten seines Bezirkes Forderung von Steuern
<lb/>und Diensten erlaubt hatte, auf diese Ansprüche zugunsten des Erz- 
<lb/>bischofs verzichten mußte. Ebenso sollte er nur mehr bei persönlichem
<lb/>Aufenthalt Beherbergungsrechte fordern dürfen. Stand das Recht auf
<lb/>Dienste und Beherbergung dem Inhaber der Grafengewalt kraft seines
<lb/>Amtes zu, so kann das Gleiche vom Besteuerungsrechte nicht be- 
<lb/>hauptet werden. Immerhin läßt sich jedoch beobachten, daß Grafen
<lb/>und Vögte dasselbe erlangten, indem sie die Besteuerung der Insassen
<lb/>ihres Bezirkes auf Grund ihrer Gerichtsbarkeit einführten. Mag auch
<lb/>in unserm Fall dem Trierer Erzbischof die hohe Gerichtsbarkeit, die
<lb/>er auf Grund der früher erwähnten Privilegien erworben hatte, in
<lb/>späterer Zeit wieder abhanden gekommen sein, so zeigt doch die
<lb/>Urkunde von 1163, daß dem Erzbischof auch in Bezirken, in welchen
<lb/>er die hohe Gerichtsbarkeit nicht mehr besaß, bedeutsame, mit der
<lb/>Grafengewalt zusammenhängende Befugnisse verblieben. Der Verlust
<lb/>der hohen Gerichtsbarkeit unterbrach demnach den Zusammenhang
<lb/>von Grafengewalt und Landeshoheit nicht.

<lb/>Bevor R. zur Annahme schritt, daß die Landeshoheit auf Usur- 
<lb/>pation beruhe, wäre vielleicht die Möglichkeit eingehender zu unter-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Urkundenb. z. Gesch. d. mittelrhein. Territorien I Nr. 641. Auf
<lb/>die Bedeutung dieser Urkunde und ihre zu geringe Würdigung durch R.
<lb/>Wurde bereits von Richter in einer Besprechung der R.schen Arbeit (West- 
<lb/>deutsche Zeitschr. XXV. Jg. 1906 8. 234) hingewiesen. R. erwähnt diese
<lb/>Urkunde auf 8. 4 seiner Arbeit, um nachzuweisen, daß Forsthoheit und
<lb/>Gerichtsherrschaft das Bestreben aufweisen, sich zusammenzufinden, ebenso
<lb/>auf 8. 34 bei Anführung der für das Wesen der Hunriarechte in Betracht
<lb/>kommenden Urkunden, ohne jedoch an dieser Stelle des näheren auf den
<lb/>Inhalt der Urkunde einzugehen. Auf 8.4 spricht R. versehentlich von
<lb/>einem Vergleich Erzbischof Hillins mit Peter von Merzig. Die erwähnte
<lb/>Urkunde nennt jedoch Friedrich von Merzig als Kontrahenten.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>suchen gewesen, ob nicht die Hochgerichtsherrschaft der in den Händen
<lb/>des Erzbischofs befindlichen gräflichen Gewalt irgendwie untergeordnet
<lb/>war. Fehr (Entstehung der Landeshoheit im Breisgau, 94 f.) hat dar- 
<lb/>getan , daß eine derartige Unterordnung der Hochgerichtsherrschaften
<lb/>in mannigfaltiger Weise zutage treten konnte. Vor allem bliebe, was
<lb/>R.s Untersuchung betrifft, die Frage zu lösen, ob nicht der Inhaber
<lb/>der Gerichtsherrschaft als solcher der zwingenden Gewalt des Erz- 
<lb/>bischofs unterstand, ob er nicht bei Streitigkeiten mit seinen Unter- 
<lb/>tanen oder anderen Dynasten der Gerichtsbarkeit des Erzbischofs als
<lb/>Rechtsnachfolgers des Grafep unterstellt war. Die oben erwähnte Ur- 
<lb/>kunde von 1163 spricht ziemlich deutlich für das Vorhandensein einer
<lb/>dem Erzbischof zustehenden Gerichtsbarkeit bei Klagen der Hoch- 
<lb/>gerichtsuntertanen gegen den Hochgerichtsherren.

<lb/>Ein Fortbestand gräflicher Rechte des Erzbischofs innerhalb des
<lb/>fraglichen Gebietes, zumal einer Gerichtsbarkeit, welche jener der
<lb/>lokalen Gerichtsherrschaften übergeordnet war, würde auch den Wechsel
<lb/>in der Funktion der Forsthufher verständlicher machen, welche nicht
<lb/>mehr über Jagd und Forstfrevel zu Gericht saßen, sondern seit dem
<lb/>14. Jahrhundert „mit dem prinzipiellen Anspruch auf die gesamte
<lb/>Hochgerichtsbarkeit hervortraten* (44). Ebenso würden wohl auch
<lb/>die Privilegien von 1309 und 1332 in einem anderen Lichte erscheinen
<lb/>und die Möglichkeit ihrer praktischen Durchführbarkeit anzuerkennen
<lb/>und nicht, wie dies R. tut, zu bezweifeln sein.

<lb/>So viele Vorteile einerseits die Beschränkung auf ein kleines
<lb/>Gebiet für eine möglichst eindringende Behandlung der einschlägigen
<lb/>Fragen bietet, so ist doch andererseits die Gefahr eine große, daß
<lb/>gewisse Lücken des Materials, die bei einem weiteren Untersuchungs- 
<lb/>gebiet sich weniger empfindlich geltend machen, einem vollkommenen
<lb/>Überblick über die Natur der in Frage kommenden Rechtsverhältnisse
<lb/>im Wege stehen. Bei Betrachtung der Rechte, welche dem Erzbischof
<lb/>in seinem gesamten, im Laufe der Zeit zum Territorialstaat er- 
<lb/>wachsenen Besitz zustanden, wäre der Komplex jener Befugnisse,
<lb/>welcher über die lokalen Gewalten der Bann- und Hochgerichtsherr- 
<lb/>schaften hinaus dem Erzbischof verblieb, deutlicher ersichtlich ge- 
<lb/>worden. Aus diesem Grunde hat denn auch m. E. die im folgenden
<lb/>zu besprechende Arbeit Rudolphs die Frage nach der Entstehung der
<lb/>Landeshoheit besser zu beantworten vermocht, wenn sie auch im ein- 
<lb/>zelnen an gründlicher und scharfsinniger Behandlung der verschiedenen
<lb/>in Betracht kommenden Probleme die Arbeit R.s nicht erreicht.

<lb/>Mag auch R.s Ansicht über die Entstehung der Landeshoheit
<lb/>nach dem Gesagten nicht ausreichend begründet erscheinen, so bietet
<lb/>seine Arbeit doch nach anderen Seiten hin gesicherte, über den
<lb/>Rahmen der lokalen Verfassungsgeschichte hinausreichende Ergebnisse
<lb/>von großem Wert. Zumal gilt dies von R.s Ausführungen Über die
<lb/>Entwicklung der Jurisdiktionsverhältnisse. Die Ergebnisse der R.schen
<lb/>Arbeit weisen in dieser Hinsicht manche Analogien zu jenen der
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0500.tif"
                   n="478"
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               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>■wertvollen Untersuchung Schöningbs *) auf. Gegenüber den bedeut- 
<lb/>samen Ausführungen R.s über die Umbildung der alten Grundherrschaft
<lb/>durch die Bannherrschaft und über die Entstehung einer neuen Grund- 
<lb/>herrlichkeit möchte ich nur einwenden, daß die Eintreibung grund- 
<lb/>herrlicher Forderungen durch Organe der Bannherrschaft noch nicht
<lb/>zu dem Schluß berechtigt, daß letztere „sämtliche Grundgerichtssachen
<lb/>anderer Grundherrschaften, die innerhalb ihres Bannbezirkes begütert
<lb/>sind, vor ihr Forum* (20) gezogen habe. Das Verbot privater Pfändungen
<lb/>um Zinsschuld läßt sich ja auch anderweitig beobachten*), ohne daß
<lb/>hieraus eine Aufhebung der grundherrlichen Gerichtsbarkeit sich er- 
<lb/>geben hätte. Vorsichtiger äußert sich in dieser Hinsicht Schöningh,
<lb/>der nur von einer „Beschränkung der grundherrlichen Befugnisse“
<lb/>spricht?)

<lb/>II. Eine wichtige Ergänzung der R.schen Untersuchung bildet
<lb/>die Arbeit Rudolphs über die Entwicklung der Landeshoheit in Kur- 
<lb/>trier. Ru. geht aus von den königlichen Privilegien von 772, 898 und
<lb/>902, durch welche der Besitz der Trierer Kirche einerseits von der
<lb/>gräflichen Gerichtsbarkeit eximiert, andererseits aber dem Bischof
<lb/>selbst die gräflichen Rechte auf den Besitzungen seiner Kirche über- 
<lb/>tragen wurden. Zielbewußt verfolgten die Erzbischöfe seit dem
<lb/>10. Jahrhundert die Politik, ihre Grafschaft zu einem geschlossenen
<lb/>Gebiet durch Erwerbung fremder Besitzungen abzurunden. Vor allem
<lb/>wußten die Erzbischöfe die Gerichtsbarkeit über eine bedeutende An- 
<lb/>zahl von Klöstern und deren Besitzungen zu erlangen. Eingehend
<lb/>schildert Ru. weiter die für die Ausbildung der erzbischöflichen Landes- 
<lb/>hoheit sehr wichtige Ablösung der zahlreichen Vogteien durch den
<lb/>Erzbischof. Eine weitere Stufe zur Gewinnung der Landeshoheit
<lb/>bildete sodann der Erwerb der Regale, vor allem des Boden-, Münz-
<lb/>und Zollregals, der sich vorzüglich im 12. und 18. Jahrhundert vollzog.
<lb/>Freilich weist die Darstellung Ru.s in dieser Hinsicht manche Lücken
<lb/>auf, die wohl nur durch Heranziehung archivalischen Materials auszu- 
<lb/>füllen gewesen wären.

<lb/>Ein eigenes (VI.) Kapitel behandelt die Einteilung des Terri- 
<lb/>toriums in Amts- und Gerichtsbezirke. Die Verwaltungs- oder Amts- 
<lb/>bezirke entstanden, indem der Burgvogt, dessen Funktionen zunächst
<lb/>rein militärischer Natur waren, die Verwaltung der für die Burg, d. h.
<lb/>zu seiner und der Burgmannen Besoldung bestimmten Burglehen über- 
<lb/>nahm, zu der mit der Zeit diejenige der Lehen der Ministerialen,
<lb/>ferner der in seinem Bereiche gelegenen landesfürstlichen Güter, Forsten
<lb/>und nutzbaren Regalien kam (40). In der Anknüpfung der Amtsver- 
<lb/>fassung an die Bürgen Verfassung wiederholt sich ein Vorgang, der
<lb/>auch anderwärts beobachtet werden kann?)

<lb/>’) Der Einfluß der Gerichtsherrschaft auf die Gestaltung der länd- 
<lb/>lichen Verhältnisse in den niederrheinischen Territorien Jülich und Köln
<lb/>im 14. und 15. Jahrh. Dissert. Bonn 1905. — *) Vgl. Wopfher, Beiträge
<lb/>z. Gesch. d. freien bäuerl. Erbleihe Deutschtirols; Gierke, Untersuchungen
<lb/>67. H. 146. — *) Schöningh a. a. O. 49; vgl. ebend. 50 ff. — 4) Vgl. Schrö-
</p>

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                   n="479"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu den mit dem Burggrafenamt zusammenhängenden militärischen
<lb/>Aufgaben und den administrativen Befugnissen kamen bald auch
<lb/>jurisdiktionelle Funktionen hinzu. Die Beziehungen zwischen Ver-
<lb/>waltungs- und Jurisdiktionssprengeln, die sich, der Entwicklung der
<lb/>Gerichtsbarkeit entsprechend, nur zum Teil decken, bedürfen wohl
<lb/>noch weiterer Untersuchung mit Heranziehung archivalischen Materials.
<lb/>Die Arbeit Rörigs vermag in dieser Hinsicht willkommene Ergänzung
<lb/>zu bieten.

<lb/>Die Durchführung der Organisationsarbeit im Trierischen Terri- 
<lb/>torium war vorzüglich Sache des Erzbischofs Balduin (1307—1354).
<lb/>Während die kleineren Städte der landesfürstlichen Verwaltungsorgani- 
<lb/>sation, ohne nachhaltigen Widerstand zu leisten, eingegliedert wurden,
<lb/>ward von Seite der beiden größeren Städte, Koblenz und Trier, den
<lb/>entsprechenden Bestrebungen der Erzbischöfe auf Beschränkung der
<lb/>städtischen Autonomie lebhafter Widerstand entgegengesetzt, der je- 
<lb/>doch in dem von Ru. behandelten Zeitabschnitt (bis zur Mitte des
<lb/>14. Jahrh.) nur in Trier von Erfolg begleitet war.

<lb/>Die letzten vier Kapitel der Ru.schen Arbeit befassen sich mit
<lb/>dem Erwerb der von königlicher Bannleihe unabhängigen Gerichts- 
<lb/>hoheit, der Befugnis des Burgenbaues und des Besteuerungsrechtes
<lb/>seitens der Erzbischöfe und mit der landrechtlichen Kriegsdienstpflicht.

<lb/>Die herrschende Ansicht, daß die Landeshoheit aus den Grafen- 
<lb/>rechten hervorgegangen, findet in den Forschungen Ru.s erneuerte Be- 
<lb/>stätigung. Richter wendet in einer wertvollen Besprechung gegen die
<lb/>Ru.sche Arbeit ein, daß sie eine genügende Berücksichtigung jener
<lb/>Momente vermissen lasse, weiche außer den Grafenrechten für die
<lb/>Entstehung der Landeshoheit von Bedeutung waren. Gewiß ist zuzu- 
<lb/>geben, daß die reale Macht, wie sie z. B. durch die Grundherrlichkeit
<lb/>gegeben war, für die Ausbildung der Landeshoheit von Bedeutung
<lb/>werden mußte. Der Vorwurf, daß Ru. die grundherrliche Stellung des
<lb/>Trierer Erzbischofs zu wenig berücksichtigt habe, ist nicht ganz un- 
<lb/>berechtigt. Es wäre jedoch zu beachten, daß Ru.s Arbeit vor allem
<lb/>den Rechtsgrund der Landeshoheit aufdecken will (vgl. Einleitung).
<lb/>Die Lösung dieses rechtsgeschichtlichen Problemes deckt sich nun
<lb/>keineswegs vollständig mit der Frage nach den faktischen Be- 
<lb/>dingungen, unter welchen sich die Entwicklung der Landeshoheit
<lb/>vollzog. Der Vorgang bei Entstehung der Landeshoheit ist sichtlich
<lb/>jeweils ein sehr komplizierter. Gerade v. Below selbst, der eifrigste
<lb/>Verfechter jener Lehre, welche den Rechtsgrund der Landeshoheit in
<lb/>den Grafenrechten erblickt, hat die Vielgestaltigkeit der Verursachung
<lb/>historischer Phänomene nachdrücklichst betont. Anders verhält es
<lb/>sich jedoch bei der Frage nach dem Rechtsgrund der Landeshoheit.
<lb/>Daß diese letztere im Territorium von Kurtrier auf den gräflichen
</p>
               <p>

                  <lb/>der, Deutsche Rechtsgesch. * 608; v. Below, Göttinger gelehrte Anzeigen
<lb/>1890 , 313; v. Voltelini, Entstehung der Landgerichte im bayrisch-öster- 
<lb/>reichischen Rechtsgebiete. Archiv f. Österreich. Geschichte, 94. B., 25.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0502.tif"
                   n="480"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0502--><p/>
               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechten sich auf baute, ist m. E. durch Ru.s Arbeit genügend erwiesen
<lb/>worden.

<lb/>Wenn Richter ein wendet, daß die Gerichtsbarkeit des bischöf- 
<lb/>lichen Immunitätsherrn durch Verleihung der Jurisdiktionsrechte an
<lb/>die Vögte praktisch aufgehoben wurde, so berührt dieser Einwand
<lb/>nicht das Wesen des Problems. Niemals geriet in Vergessenheit, daß
<lb/>das Recht der Vögte sich von den Grafschafts- und Immunitätsrechten
<lb/>herleitete. Die faktische Lage der Machtverhältnisse, welche dem
<lb/>Erzbischof die Ablösung der Vogteirechte ermöglichte, bildet den
<lb/>Gegenstand einer Untersuchung für sich. Die tatsächliche Entwick- 
<lb/>lung der Landeshoheit war im einzelnen Palle eine Machtfrage, bei
<lb/>deren Lösung jedoch die Rechtsgrundlage, auf welcher sich die landes- 
<lb/>herrlichen Ansprüche aufbauten, ein — allerdings wichtiges — Moment
<lb/>neben andern Faktoren bildete.

<lb/>III. In engem inhaltlichen Zusammenhang mit den beiden voran- 
<lb/>gegangenen Arbeiten steht die Untersuchung Groschs. Dieselbe baut
<lb/>sich vorwiegend auf das Material der Weistümer auf, was, wie gleich
<lb/>hier bemerkt werden soll, die Sicherheit der Ergebnisse, zu welchen
<lb/>G. gelangt, nicht vorteilhaft beeinflußt. Ganz mit Recht weist
<lb/>Schöningh darauf hin, daß die Weistümer für die Erkenntnis der
<lb/>realen Machtverhältnisse in vielen Fällen recht unzuverlässige Quellen
<lb/>sind und daß die Landesherren tatsächlich schon im 14. Jahrhundert
<lb/>in viel weiterem Umfang die Niedergerichtsbarkeit an sich gebracht
<lb/>haben, als die Weistümer es uns vermuten lassen'.1) Die landesfürst- 
<lb/>lichen Satzungen und Verordnungen nahmen den Kampf mit dem
<lb/>Weistumsrecht auf, wobei sich das Amtsrecht dem Volksrecht über- 
<lb/>legen erwies.* *) Zur Erkenntnis der jeweils bestehenden Rechts- und
<lb/>Verfassungsverhältnisse können daher die Weistümer nur mit Vorsicht
<lb/>und unter Kontrollierung durch anderweitiges Material herangezogen
<lb/>werden. Es ist da vor allem zu untersuchen, wieweit durch landes- 
<lb/>fürstlichen Einfluß Änderungen der älteren Gerichtsverfassung und
<lb/>des Gerichtsverfahrens, wie es in den Weistümem geschildert wird,
<lb/>Platz gegriffen haben.

<lb/>In einem einleitenden Kapitel nimmt G. zu einigen Ansichten
<lb/>über die sozialen und verfassungsrechtlichen Verhältnisse der bäuer- 
<lb/>lichen Bevölkerung im Mittelalter Stellung. Der grundherrlichen
<lb/>Theorie gegenüber bekennt sich G. zu Seeligers Anschauungen, wie
<lb/>dieselben in dessen Werk: »Die soziale und politische Bedeutung der
<lb/>Grundherrschaft im früheren Mittelalter* vorgetragen werden. Referent
</p>
               <p>

                  <lb/>*) a. a. O. 13, vgl. ferner ebend. 35 ff. Die Ergebnisse der Schöningh-
<lb/>schen Untersuchung, deren Kenntnis für G. von großem Wert gewesen
<lb/>wäre, wurden von letzterem nicht benutzt, doch kann ihm dies nicht zum
<lb/>Vorwurf gemacht werden, da Schöninghs Arbeit erst 1905 erschien. —


<lb/>*) Beiträge zu einer kritischen Würdigung der Weistümer bringt meine Be- 
<lb/>sprechung der Arensschen Arbeit (Das Tiroler Volk in seinen Weistümem)
<lb/>in den Mitteil. d. Instituts f. Österreich. Geschichtsforsch. XXVII (1907)
<lb/>166 f.
</p>

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                   n="481"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>ist nun weit davon entfernt, die Bedeutung der Seeligerschen Unter*
<lb/>Buchungen herabsetzen zu wollen, aber mit der von 6. beliebten un- 
<lb/>kritischen Wiederholung des von Seeliger Vorgebrachten wird doch
<lb/>wohl die Behandlung der betreffenden Probleme kaum gefördert.

<lb/>Um nun einen Überblick über die Verfassung der Niedergerichte
<lb/>zu erlangen, stellt. G. fast ausschließlich auf Grund der in den Weis*
<lb/>tümem gemachten Angaben folgende Gruppen von Niedergerichts- 
<lb/>bezirken zusammen: 1. Niedergerichtsbezirk und Dorfmark fallen
<lb/>zusammen. In dem betreffenden Dorfe sitzt nur eine Herrschaft,
<lb/>wenigstens hat keine andere daselbst Niedergerichtsbarkeit. Auch
<lb/>zwei Dörfer können einen geschlossenen Niedergerichtsbezirk bilden.
<lb/>2. Über mehrere Grundherrschaften desselben Dorfes hat die eine von
<lb/>ihnen die Niedergerichtsherrschaft. 3. Im selben Dorfe sitzen mehrere
<lb/>Niedergerichtsherrschaften. Zum Niedergerichtsbezirk jeder Herrschaft
<lb/>kann noch ein anderes Dorf gehören (95 f.). Jede dieser drei Gruppen
<lb/>scheidet G. noch in zwei Untergruppen, je nachdem zwischen Herr- 
<lb/>schaft und Gerichtsuntertanen eine Niedervogtei (behufs Ausübung der
<lb/>niederen Jurisdiktion) sich einschiebt oder nicht.

<lb/>M. E. ist diese Scheidung keine durchaus glückliche. Nach den
<lb/>von G. mit anerkennenswertem Fleiße beigebrachten Belegstellen muß
<lb/>es dahingestellt bleiben, ob nicht auch in der ersten Gruppe die
<lb/>Niedergerichtsherrschaft mehrere Grundherrschaften umspannte. Die
<lb/>durch die Bannherrschaft bewirkte Umbildung der alten Grundherr- 
<lb/>schaft des Mittelalters zu einer neuen lokal geschlossenen Grundherr- 
<lb/>lichkeit, wie sie Hörig (a. a. 0. 18 ff.) in zutreffender Weise geschildert
<lb/>hat, wird von G. nicht gewürdigt und daher auch nicht unterschieden,
<lb/>ob die Weistümer im einzelnen Fall von einer Grundherrlichkeit im
<lb/>alten Sinn oder von jener spät-mittelalterlichen Grundherrlichkeit, wie
<lb/>sie von Hörig dargestellt wird, sprechen. Die ältere Grundherrlichkeit
<lb/>ist ja selbstverständlich von der jüngeren nicht beseitigt, sondern nur
<lb/>in ihren rechtlichen Befugnissen eingeschränkt worden.

<lb/>G. unterscheidet ferner zuwenig genau zwischen Niedergerichts- 
<lb/>barkeit und grundherrlicher Gerichtsbarkeit. So behauptet er, d«.fl im
<lb/>Gericht Mündersbach bei Hachenburg der Grundherr zugleich Nieder- 
<lb/>gerichtsherr war und beruft sich hierbei — ausnahmsweise — auf eine
<lb/>Urkunde von 1245?) Dieselbe stellt aber nur die Rechte fest, welche
<lb/>dem Grundherrn an seinen zu Erbpacht ausgetanen Gütern zustehen
<lb/>sollen, wobei auch die grundherrliche Gerichtsbarkeit ihre Regelung
<lb/>findet. Über die Niedergerichtsbarkeit macht diese Urkunde keine
<lb/>Aussagen. Die Stelle: „... st aliquis eorum [conductorum] alteri in-
<lb/>iurietur, ut inde, secundum quod ius -exigit, indicemus“ bezieht sich in
<lb/>diesem Zusammenhang offenbar nur auf die der grundherrlichen Juris- 
<lb/>diktion gewöhnlich unterworfenen Fälle des Übermähens, Über- 
<lb/>bauens usw.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Urkundend, z. Gesch. d. mittelrhein. Territorien III Nr. 930.
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Gera». Abt. 31
</p>

            </div>
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                  <title>Reincke, Heinrich, Der alte Reichstag und der neue Bundesrat</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rauch, K.">Besprochen von K. Rauch</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>482
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Schlußfolgerungen, die 6. aus der Beschaffenheit der Nieder- 
<lb/>gerichtsbarkeit auf die soziale Lage des Bauernstandes zieht, danken
<lb/>mich etwas voreilig. Mochten auch, wie G. hervorhebt, die Befugnisse,
<lb/>welche der Niedergerichtsherrschaft am Mittelrhein gegenüber dem
<lb/>Bauern im 14. und 15. Jahrhundert zustanden, die personenrechtliche
<lb/>Stellung des Bauern nicht berühren, wie dies auch aus Schöninghs
<lb/>Darstellung1) der analogen Verhältnisse am Niederrhein sich ergibt,
<lb/>so ist damit noch keineswegs erwiesen, daß der Bauer überhaupt frei
<lb/>war.*) Die sogenannte Leibeigenschaft des späteren Mittelalters steht
<lb/>ja, was auch G. bekannt ist, im Zusammenhang mit der älteren Hörig- 
<lb/>keit. Die Beschaffenheit der Gerichtsherrlichkeit kommt für dieses
<lb/>Verhältnis der Unfreiheit nicht in Betracht. Gerade weil die Leib- 
<lb/>herrlichkeit unabhängig von der Gerichtsherrschaft bestand, dürfen
<lb/>einseitig aus dem Wesen dieser letzteren auf die soziale und personen- 
<lb/>rechtliche Stellung der Bauern keine Schlüsse gezogen werden. Zuzu- 
<lb/>stimmen ist G. jedoch, wenn er, wie dies schon Th. Knapp getan, die
<lb/>Bedeutung der Inkongruenz von Grundherrschaft und Gerichtsherr- 
<lb/>schaft für eine günstige Gestaltung der bäuerlichen Lage hervorhebt.

<lb/>Innsbruck. Hermann Wopfner.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Heinrich Reineke, Der alte Reichstag und der neue
<lb/>Bundesrat. (Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- 
<lb/>und Völkerrecht, herausgegeben von Zorn und Stier-Somlo
<lb/>n, 1.) Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1906,
<lb/>XIH und 101 8.

<lb/>Die Annahme, daß der Bundesrat des Deutschen Reiches eine
<lb/>durchaus neuartige Schöpfung, eine „proles sine matre creata“ sei, ist
<lb/>längst aufgegeben. Heute wird so gut wie allgemein anerkannt, daß
<lb/>er sein Vorbild habe in dem Reichstage des alten heiligen Reiches.
<lb/>Doch begnügt man sich allenthalben mit kurzen Andeutungen, ohne
<lb/>den Vergleich im einzelnen durchzuführen. Dieses Versäumnis nach- 
<lb/>zuholen, hat sich nun die verdienstvolle Arbeit Reinekes zum Ziele
<lb/>gesetzt.

<lb/>In sorgfältiger Nebeneinanderstellung bespricht der Verf. in einem
<lb/>einleitenden Abschnitte den staatsrechtlichen Charakter des alten und
<lb/>neuen Reiches. Die beiden folgenden Kapitel handeln sodann von der
<lb/>Zusammensetzung und der Tätigkeit des 'Reichstages und des Bundes- 
<lb/>rates und geben eine eingehende Darstellung des formellen Geschäfts- 
<lb/>ganges sowie der sachlichen Kompetenz beider Körperschaften. Ein
</p>
               <p>

                  <lb/>*) a. a. O. 87f. — *) wie G. (80 Anm.) annimmt: „Für das spätere
<lb/>Mittelalter hatte ich die Freiheit der Person nachzuweisen, und ich habe
<lb/>das getan, indem ich eben darlegte, daß der Bauer gegenüber ,der Macht,
<lb/>die am ständigsten und unmittelbarsten Gewalt über ihn übte, gegenüber
<lb/>dem Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit*, persönlich frei war.“
</p>
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                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>483
</p>
               <p>

                  <lb/>Schlußkapitel faßt die Ergebnisse zusammen. Hier weist der Verf.
<lb/>ausdrücklich auf die Vermittlerrolle hin, die die Bundesversammlung
<lb/>des Deutschen Bundes und ältere Verfassungsentwürfe, insbesondere
<lb/>der der Erfurter Union gespielt haben. Ich bedaure es, daß die
<lb/>Untersuchung selbst diese Zwischenglieder so gut wie ausgeschaltet
<lb/>hat. Ein ständiges schrittweises Vorwärtsdringen hätte freilich die
<lb/>Arbeit sowie deren Lektüre bedeutend mühevoller gestaltet, die histo- 
<lb/>rischen Zusammenhänge jedoch vermutlich noch deutlicher hervortreten
<lb/>lassen.

<lb/>Allerdings würde die Arbeitsweise des Verf. gerechtfertigt er- 
<lb/>scheinen, wenn (wie er dies annimmt) nicht nur mittelbare, sondern
<lb/>auch unmittelbare Einwirkungen der alten Reichstagsverfassung auf
<lb/>den heutigen Bundesrat sich nachweisen ließen. Doch trifft dies wohl
<lb/>kaum zu. Jedenfalls nicht bezüglich des Reichskanzlers. Denn mit
<lb/>des Heil. Reiches per Germaniam Erzkanzler hat unser Reichskanzler
<lb/>eigentlich nur den Namen und genau genommen nicht einmal diesen
<lb/>gemein. Im übrigen werden beide voneinander durch die Kluft ge- 
<lb/>trennt, die den mittelalterlichen ständischen Staat vom modernen Be- 
<lb/>amtenstaat scheidet. Dort ein Inhaber des Amtes zu eigenem Rechte,
<lb/>hier ein vom Kaiser ernannter Berufsbeamter. Die wenigen äußer- 
<lb/>lichen Züge, in denen das Amt des Reichskanzlers dem des Erzkahzlers
<lb/>ähnelt, finden sich durchweg schon beim bundestäglichen Präsidial -
<lb/>gesandten, der auch nach dem ursprünglichen Plane im Bundeskanzler
<lb/>Wiedererstehen sollte. Eine einzige Abstimmung hatte dann — wie
<lb/>Bismarck in einer vielzitierten Rede sich ausdrückt — den preußischen
<lb/>Stimmführer zur Stellung „eines leitenden Reichsministers heraufge- 
<lb/>schoben“. Der Bundeskanzler — und der Reichskanzler ist nur sein
<lb/>Universalsukzessor — war daher seinem Wesen nach eine völlige Neu- 
<lb/>schöpfung. Von irgendwelchen Reminiszenzen kann hierbei nicht die
<lb/>Rede sein. Auch nicht von unbeabsichtigten. Ebensowenig vermag
<lb/>ich in dem Ruhen des Stimmrechtes einzelner Staaten bei Abstim- 
<lb/>mungen im Bundesrate über Angelegenheiten, die nach der Verfassung
<lb/>nicht dem ganzen Reich gemeinsam sind, ein Analogon zur itio in
<lb/>partes in Religionsangelegenheiten zu sehen. Unvermittelte An- 
<lb/>knüpfungen an den Zustand des alten Reiches sind demnach in der
<lb/>heutigen Organisation des Bundesrates nirgends zu finden.

<lb/>Andrerseits hätte der eigentliche Zweck der Arbeit eine Ver- 
<lb/>engung des Beobachtungszeitraumes ermöglicht. Der Verf. glaubt es
<lb/>noch besonders rechtfertigen zu müssen, daß seine Darstellung des
<lb/>Reichstages sich beschränkt auf die Periode zwischen der Reformation
<lb/>und der französischen Revolution. Er hätte ruhig noch die Zeit bis
<lb/>zum westfälischen Frieden aus seiner Betrachtung ausschalten können.
<lb/>Denn erst damals erlangt der Reichstag mit der endlichen Anerkennung
<lb/>des votum decisivum der Reichsstädte, mit der nunmehr definitiv durch- 
<lb/>geführten sog. Territorialisierung der fürstlichen Stimmen u. dgl. festere
<lb/>Formen und eine ausgebildetere Verfassung, während bis dahin alles
<lb/>in beständigem Flusse begriffen ist. Als der natürlichste Ausgangs-


<lb/>31*
</p>

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                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>punkt hätte sich aber das Jahr 1663 ergeben, in welchem Jahre der
<lb/>Reichstag permanent und damit gleich dem späteren Bundestag zu
<lb/>einem Gesandtenkongreß geworden war. Hierzu kommt, daß wir für
<lb/>die zweite Hälfte des 17. und 18. Jahrhunderts in den Werken der
<lb/>großen Reichspublizisten, vorab Moser und Pütt er, zuverlässige und
<lb/>bis ins Detail gehende Schilderungen der damaligen Verhandlungs- 
<lb/>formen besitzen, während wir über das 16. Jahrhundert z. Z. nur recht
<lb/>mangelhaft orientiert sind.

<lb/>Aber aus diesem m. E. methodisch fehlerhaften Abstecken des
<lb/>Untersuchungsfeldes ergab sich auf der anderen Seite ein besonderer
<lb/>Vorzug der Arbeit. Der anscheinend auch rechtshistorisch gut ge- 
<lb/>schulte Verf. hat nämlich nicht nur die Literatur auch der älteren
<lb/>Zeit gründlich verarbeitet, sondern zudem das vorhandene Quellen- 
<lb/>material emsig durchforscht und ist dadurch zu mancherlei trefflichen
<lb/>Einzelbeobachtungen gekommen. So fördert seine Schrift über den
<lb/>Rahmen der eigentlichen Aufgabe hinaus auch die so arg vernach- 
<lb/>lässigte Geschichte der neueren Reichstagsverfassung. Dies möchte
<lb/>ich hier besonders betonen. Ich verweise nur auf die schönen Aus- 
<lb/>führungen über die Rechtsgrundlage des Stimmrechtes auf den Reichs- 
<lb/>tagen (S. 14 ff.), auf die Darstellung der auswärtigen Angelegenheiten
<lb/>des alten Reiches (S. 75ff.), oder aber auf die hübsche Bemerkung
<lb/>8.49 Anm. 4 über die Territorialisierung der Mitgliedschaft an der
<lb/>ordentlichen Reichsdeputation.

<lb/>Freilich wird man nicht in allen Einzelheiten des Verf. Meinung
<lb/>teilen können. Von allgemeinerer Bedeutung erscheint mir unter diesen
<lb/>nur die Ansicht, daß die feierliche Verlesung des Reichsabschiedes
<lb/>vor dem Kaiser und den versammelten Ständen nur als die Promul- 
<lb/>gation des Gesetzes aufzufassen sei, während die Publikation erst liege
<lb/>im Diktieren des bereits verlesenen Abschiedes durch die Mainzer
<lb/>Kanzlei. Dieses gemeinschaftliche Abschreiben des Reichsabschiedes
<lb/>durch untergeordnete Schreibkräfte war jedoch die allgemein übliche
<lb/>Form der Vervielfältigung aller Reichssachen: „Proposition, Missiven,
<lb/>Supplicationen, Relationen, Resolutionen, Decreten und was uff dem
<lb/>Reichstag insgemein ankommt“, die zudem noch Ende des 16. Jahr- 
<lb/>hunderts vom Verfasser des hier zitierten Traktats über den Reichstag
<lb/>als Neuerung bezeichnet wurde (c. 13 8.95 meiner Ausgabe). Recht- 
<lb/>liche Relevanz kam ihr sicher nicht zu. Reinekes irrige Annahme
<lb/>ist jedoch nur die Konsequenz des von La band unternommenen Ver- 
<lb/>suches, seine für die moderne Reichsgesetzgebung in der Literatur
<lb/>heute fast allgemein übernommene Scheidung von Gesetzespublikation
<lb/>und Promulgation (Ausfertigung) auch für das Gesetzgebungs verfahren
<lb/>des alten Reiches nachzuweisen. Wer daher an der bisherigen Meinung
<lb/>festhält, daß die feierliche Verlesung des Abschiedes in der öffent- 
<lb/>lichen Schlußsitzung des Reichstages, durch die das Gesetz für die
<lb/>Untertanen verbindliche Kraft erlangte (vgl. Pfeffinger, Vitriarius
<lb/>illustratus, 1698, Lib. IV Tit. I § 102), ihrem Wesen nach Publikation
<lb/>sei (wie sie auch allgemein genannt wurde), der hat sich in erster
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Hellmann, Friedrich, Das Konkursrecht der Reichsstadt Augsburg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Peterka, Otto">Besprochen von Otto Peterka</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0507--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>48S
</p>
               <p>

                  <lb/>Linie nicht mit Reineke, sondern mit Laband und demjenigen
<lb/>seiner Anhänger auseinanderzusetzen, die über diese Unterscheidung
<lb/>ex professo handeln. Also namentlich auch mit der eingehenden, auch
<lb/>historisch tiefgreifenden Monographie von Lukas, Über die Gesetzes-
<lb/>publikation in Österreich und dem Deutschen Reiche, 1903, die der
<lb/>Yerf. leider übersehen hat. Dies ließe sich im Rahmen einer Be- 
<lb/>sprechung nicht gut durchführen und ich werde daher erst aus anderem
<lb/>Anlasse darauf zurückkommen können. (Einstweilen sei auf die Aus- 
<lb/>führungen Dierkes in Qrünhuts Zeitschrift VI, 1879 , 8. 230 ver- 
<lb/>wiesen.)

<lb/>Alles in allem genommen ist die Erstlingsarbeit Reinekes eine
<lb/>tüchtige Leistung, die den Wunsch nahelegt, dem Yerf. auf gleichem
<lb/>Gebiete noch öfter zu begegnen.

<lb/>Breslau. E. Rauch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Friedrich Hellmann, Professor an der Universität
<lb/>München, Das Konkursrecht der Reichsstadt Augsburg.
<lb/>Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte,
<lb/>herausgegeben von Otto Gierke, 76. Heft, Breslau, M. und
<lb/>H. Marcus, 1905, 174 8. 8°.

<lb/>Es muß als ein sehr glücklicher Griff erklärt werden, das Eon- 
<lb/>kursrecht eines der wichtigsten mittelalterlichen Yerkehrszentren in
<lb/>geschlossener Form zur Darstellung zu bringen, zumal sich die schwe- 
<lb/>benden Fragen der Geschichte des deutschen Eonkursrechtes nur durch
<lb/>Spezialuntersuchungen und durch die Vergleichung ihrer Resultate
<lb/>werden endgültig lösen lassen. Von diesem richtigen Gedanken ging
<lb/>Verfasser bei der Schilderung der Entwickelung des Eonkursrechtes
<lb/>der Reichsstadt Augsburg aus; allerdings scheint er den schon ge- 
<lb/>leisteten Arbeiten, welche sich mit der Erkenntnis der Geschichte des
<lb/>deutschen Eonkursrechtes auf allgemeinerer Basis beschäftigten,
<lb/>für die Zwecke seiner Spezialuntersuchung m. E. zuwenig Gewicht
<lb/>beigelegt zu haben und seine wertvolle Untersuchung hätte — vorab
<lb/>vom rechtsgeschichtlichen Standpunkte — durch eine intensivere Be- 
<lb/>zugnahme zu den gedachten allgemeineren Untersuchungen, wie etwa
<lb/>zu Stobbes letzter Arbeit (»Zur Geschichte des älteren deutschen
<lb/>Eonkursprozesses"), zu den Untersuchungen über die geschichtliche
<lb/>Entwickelung des strafbaren Bankbruches (G. Schmidt), über die Ent- 
<lb/>wickelung der anteiligen Gläubigerschaft (Oertel) oder zu Eohlers
<lb/>rechtsgeschichtlichen Ausführungen gewiß an Würze belebender, wei- 
<lb/>terer Ausblicke gewonnen.

<lb/>Die Arbeit stützt sich auf ein reiches aus dem Augsburger Stadt- 
<lb/>archive und den beiden Münchener Bibliotheken geschöpftes, zum
<lb/>größten Teile noch ungedrucktes Material, welches der Verfasser in
<lb/>freier Folge zu Eingang seiner Publikation verzeichnet (8. 2—8). Der
<lb/>vom Verfasser für die Behandlung des Stoffes gewählten, durch das
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0508.tif"
                   n="486"
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               <p>

                  <lb/>486
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ende des 16. Jahrhunderts bestimmten zeitlichen Teilung dürfte im
<lb/>Wesen zuzustimmen sein, da diese Zeit ungefähr den Niedergang der
<lb/>wirtschaftlichen Größe Augsburgs bezeichnet, und da andererseits, zu- 
<lb/>mal im Hinblicke auf die Rezeption des römischen Rechtes, die Eigen- 
<lb/>art der Rechtsentwickelung abgeschlossen erscheint, wenn auch nicht
<lb/>vergessen werden darf, daß diese zeitliche Scheidung bei der all- 
<lb/>mählich sich vollziehenden Ausgestaltung der einzelnen Seiten eines
<lb/>Spezialrechtes keine scharf abgegrenzte Etappe der Entwickelung be- 
<lb/>deuten kann.

<lb/>Der Natur der Sache nach führt uns der erste Teil das Wesent- 
<lb/>liche der Entwickelung des Augsburger Eonkursrechtes vor Augen.
<lb/>Die hier freilich in etwas losem Systeme beigebrachten, in das Konkurs- 
<lb/>recht einschlägigen urkundlichen Belege bilden in ihrer Fülle eine
<lb/>große Bereicherung des Materiales zur Erkenntnis der Geschichte des
<lb/>deutschen Konkursrechtes und bergen vielfach eine interessante Be- 
<lb/>leuchtung der bezüglichen Fragen in sich. Dies gilt zunächst betreffs
<lb/>des wichtigen Punktes des materiellen Konkursrechtes: des Entstehens
<lb/>des Grundsatzes der anteiligen Gläubigerbefriedigung (8.29. 42 ff. 64ff.
<lb/>109 ff.). Wie aus den Aufzeichnungen des Augsburger Stadtbuches und
<lb/>seinen Zusätzen hervorgeht, bot auch in Augsburg die Insolvenz, selbst
<lb/>bei Dingflucht, zunächst keinerlei Anlaß, für die Gläubigergesamtheit
<lb/>zu sorgen, und das Verfahren war hier wie anderwärts auf den Grund- 
<lb/>satz des Vorrechtes des Erstzugreifenden gestellt. Verfasser will zwischen
<lb/>einem Vorrechte des ersten Klägers und des ersten Verbieters unter- 
<lb/>scheiden, je nachdem die Klage schon vor der Flucht des Schuldners
<lb/>erhoben wurde oder nicht. M. E. läßt sich diese Unterscheidung aus
<lb/>dem als Beleg hierfür herangezogenen Zusatze zu art. CXLIX des
<lb/>Augsburger Stadtbuches (S. 80) nicht ableiten, da in diesem Falle der
<lb/>Zeitpunkt des Verbotes nur wegen sonstiger zeitlicher Kollision der
<lb/>Geltendmachung des Rechtes in Betracht kommt. Vielmehr scheint
<lb/>das ältere Augsburger Recht anfänglich von der Anschauung ausge- 
<lb/>gangen zu sein, das Vorrecht in aller Regel nach der Klageerhebung
<lb/>zu bestimmen, wofür auch der Umstand spräche, daß die Kötzlersche
<lb/>Sammlung noch in späterer Zeit (1529) auf den Vorrang desjenigen,
<lb/>wellicher Erster furpieter und Clager ist, hinweist (S. 65). Die An- 
<lb/>bahnung einer anteilsweisen Gläubigerbefriedigung bedeutet für Augs- 
<lb/>burg die Ratsverordnung vom Jahre 1439, deren Wortlaut uns Hell- 
<lb/>mann (S. 43) mitteilt. Den Inhalt dieser Rats Verordnung halte ich
<lb/>aus mehr als einem Grunde für rechtsgeschichtlich sehr wertvoll und
<lb/>ich glaube insbesondere nachstehende rechtsgeschichtlich bedeutsame
<lb/>Folgerungen aus derselben ziehen zu können. Zunächst zeigt sie
<lb/>uns, daß in Augsburg der erste Schritt zur ratenweisen Befriedigung
<lb/>der Gläubiger sich aus den stadtrechtlichen Verhältnissen selbst er- 
<lb/>gab und eine notwendige Reaktion gegen die „Irrsale und Zweiungen“,
<lb/>die der „Fürgebote“ wegen nur zu häufig entstanden waren, bildete.
<lb/>Es findet sonach die von Stobbe und Köhler auf Grundlage ander- 
<lb/>weitigen, insbesondere lübischen stadtrechtlichen Materiales aufge-
</p>

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                   n="487"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>487
</p>
               <p>

                  <lb/>worfene Frage, ob die Entwickelung der anteiligen Gläubigerbefriedi- 
<lb/>gung eine spontane, sonach deutschrechtliche war oder auf eine
<lb/>Beeinflussung durch das italienische Recht zurückzuführen sei, für
<lb/>Augsburg ihre Beantwortung in ersterem Sinne. Ferner weist die
<lb/>Entwickelung’ in Augsburg die Besonderheit auf, daß der Übergang
<lb/>zur ratenmäßigen Befriedigung hier ein Zwischenstadium enthält, indem
<lb/>nur jene Gläubiger „miteinander in gleichen Rechten sein und stehen
<lb/>sollen“, deren Fürgebot auf den gleichen Tag fällt. Die Vollendung
<lb/>des Prinzipes der grundsätzlichen Gleichstellung der Gläubiger wird
<lb/>man mit Hellmann in der öffentlichen Aufforderung der Gläubiger für
<lb/>einen bestimmten Termin erblicken können.

<lb/>Über die Rechtsnatur der Gläubigergemeinschaff äußert sich
<lb/>Hellmann nicht; daß eine solche vorlag, dafür sprechen die auch für
<lb/>Augsburg bezeugten Majoritätsbeschlüsse mit Bindung der Minderheit
<lb/>(vgl. 8. 79) und die Wahl eines Gläubigerausschusses zur Eonkurs- 
<lb/>verwaltung, worüber Hellmann ein sehr interessantes Ratsdekret vom
<lb/>3. Juli 1574 beibringt (8. 75). Bezüglich der Konkurskuratoren steht
<lb/>der Verfasser auf dem entschiedenen Standpunkte,, in denselben ledig- 
<lb/>lich Vertreter der Interessen der Gläubigerschaft zu erblicken (8.137);
<lb/>m. E. mit Recht, denn hierfür spricht nicht nur die ausdrückliche
<lb/>Weisung, „nach der Gläubiger Nutz und Notdurft“ zu handeln, son- 
<lb/>dern auch die ganze Entwickelungsgeschichte des Gläubigerausschusses
<lb/>zur Konkursverwaltung.

<lb/>Hinsichtlich der in der Rangordnung privilegierten Forderungen
<lb/>glaube ich hier die über die bevorrechtete Stellung der Lidlohn —
<lb/>und Mietzinsforderung zitierten Einträge (8. 102 ff., fol. 221 b des Ge- 
<lb/>richtsbuches von 1480 ist wiederholt auch 8.48 zum Abdrucke gelangt)
<lb/>hier besonders hervorheben zu sollen, da für diese Vorrechte eine
<lb/>deutschrechtliche Grundlage außer Frage steht. Die ursprüngliche
<lb/>rechtliche Natur dieser Privilegien wird als bevorzugtes Pfändungs- 
<lb/>recht zu erklären sein, da für die Bildung des Begriffes eines Konkurs- 
<lb/>privilegiums vor Anwendung des römischen Rechtes der Boden fehlte.
<lb/>Sehr interessant ist es auch im Augsburger Stadtbuche (art. 149 § 6
<lb/>8. 101) ein Vorrecht des dem flüchtigen Schuldner nacheilenden Gläu- 
<lb/>bigers, welcher ein Vermögensobjekt auf hält und dadurch die Masse
<lb/>bereichert — hier unter dem ausdrücklichen Gesichtspunkte des Pfand- 
<lb/>rechtes — wiederzufinden, so daß das Geltungsgebiet dieses Vorrechtes,
<lb/>welches ich entgegen der Anschauung Hellmanns (8. 91 „altes Prinzip
<lb/>der Priorität des ersten Klägers“) auf die deutschrechtliche Anschauung
<lb/>der rechtlichen Berücksichtigung der geleisteten Arbeit zurückführen
<lb/>zu können glaube, neben den bisher festgestellten (Lübeck-Visby,
<lb/>Luzern) einen weiteren Anwendungsfall gewinnt.

<lb/>Für die Entwickelung des Anfechtungsrechtes bringt Hellmann
<lb/>(8. 90 f.) zunächst den ersten Zusatz des art. CXLIX des Stadtbuchea
<lb/>bei. Hier glaube ich auf die Verwandtschaft der einschlägigen Stelle
<lb/>des Schwabenspiegels c. 314 auch in terminologischer Hinsicht durch
<lb/>Bezeichnung des, anfechtbaren Geschäftes als fluchtsal verweisen zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>488
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>sollen, in welchem Ausdrucke vielleicht eine Beziehung zu der Ding- 
<lb/>flucht oder zur Absicht, das Exekutionsobjekt beiseite zu schaffen,
<lb/>erblickt werden kann. Bezüglich der weiteren (S. 92. 93) angegebenen
<lb/>Gerichtsbucheinträge muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß
<lb/>sie nicht Fälle einer Anfechtung im Konkurse enthalten, sondern
<lb/>lediglich die Anfechtbarkeit der Entziehung eines Exekutionsobjektes
<lb/>betreffen. Im übrigen hebt Hellmann mit Recht die in diesen Fällen
<lb/>über das römische Recht hinausgehende Ausbildung des Anfechtungs- 
<lb/>gedankens hervor; allein die vom Verfasser aus diesen Gerichtsbuch- 
<lb/>eintragungen gezogenen Folgerungen bezüglich der Wirkung der An- 
<lb/>fechtung, daß der Erwerber die Vollstreckung anstatt des Schuldners
<lb/>dulden mußte, ergibt sich nicht ohne weiteres aus den zitierten
<lb/>Stellen, denn bezüglich des leider nicht vollständig mitgeteilten zweiten
<lb/>Eintrages scheint Hellmann selbst die Restitution des Gegenstandes
<lb/>als Effekt der Anfechtung vorzuschweben und bezüglich des ersten
<lb/>Eintrages ist zwar die Folgerung des Verfassers immerhin möglich,
<lb/>aus dem Wortlaute der Stelle selbst jedoch nicht zu erschließen. Von
<lb/>den über die Aussonderung fremder Gegenstände angeführten Bei- 
<lb/>spielen (S. 86—89) beanspruchen jene das meiste Interesse, aus welchen
<lb/>sich auf die Rechtsnatur des ausgesonderten Gutes schließen läßt, so
<lb/>der Eintrag über die Aussonderung des mit einem Zeichen versehenen
<lb/>Kommissionsgutes (S. 88) und über die Einschränkung des Aussonde- 
<lb/>rungsrechtes der Ehefrauen an Geschenken (8. 89). Zur näheren Be- 
<lb/>leuchtung des von Hellmann angeführten Artikels CXLIX § 2 (8. 86)
<lb/>des Stadtbuches sei hier auf die verwandten Stellen des Schwaben- 
<lb/>spiegels und des Brünner Rechtes über die Rückstellung des vom
<lb/>Schuldner gekauften, noch unvergoltenen Gutes und auf das.Stadtrecht
<lb/>von Visby verwiesen, welches den gleichen Grundsatz, daß unbezahltes
<lb/>Gut nicht zur Masse gehöre, kennt. (Vgl. v. Amira, Nordgerm. Obli- 
<lb/>gationenrecht I 502).

<lb/>Bezüglich der Rückwirkung des Konkurses auf die Person des
<lb/>Gantschuldners nimmt Hellmann, nach den Ausführungen auf 8. 90
<lb/>und 126 zu schließen, eine Entziehung der Verfügungsbefugnis des
<lb/>Schuldners über die Konkursmasse bei sonstiger Handlungsfähigkeit
<lb/>(Prozeßfähigkeit) an. Die Schuldknechtschaft, Haft und Stadtver- 
<lb/>weisung des Insolventen untersucht Hellmann nicht ausdrücklich und
<lb/>erwähnt diese Maßnahmen lediglich unter dem Gesichtspunkte der
<lb/>„persönlichen Folgen“ oder der „speziellen Ehrenfolgen“ des Augs- 
<lb/>burger Rechtes ohne ihre Bedeutung als Exekutionsmittel in Betracht
<lb/>zu ziehen. Hierzu muß jedoch betont werden, daß insbesondere auch
<lb/>in der Stadtverweisung des Augsburger Rechtes im Hinblicke auf
<lb/>ihre zeitliche Abgrenzung bis zur Befriedigung der Gläubiger grund- 
<lb/>sätzlich ein indirektes Zwangsmittel zur Tilgung der Schuld erblickt
<lb/>werden muß. Wahre Ehrenfolgen bedeuten die Strafen der Ver- 
<lb/>wirkung der Zunftrechte und die auch kulturgeschichtlich sehr inter- 
<lb/>essanten aus der Strafordnung von 1571 mitgeteilten Strafen (8. 98).
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>489
</p>
               <p>

                  <lb/>Als Fälle, welche zur Einleitung eines Konkursverfahrens Anlaß
<lb/>geben, finden wir auch im Augsburger Rechte die Vorflucht des
<lb/>Schuldners (8. 41 £.), die Überschuldung des Nachlasses (8. 53) und die
<lb/>Insolvenz ohne Dingflucht (S. 52) wieder. Über die historische Auf- 
<lb/>einanderfolge dieser Konkursfälle stellt Hellmann keine Untersuchung
<lb/>an. Zweifellos wird man auch hier, zumal im Hinblicke auf den In- 
<lb/>halt des Augsburger Stadtbuches und das Überwiegen der Eintragungen,
<lb/>welche die Dingflucht zur Voraussetzung haben, in der Vorflucht des
<lb/>Schuldners den Ausgangspunkt der Entwickelung erblicken können,
<lb/>zu welchem die Gleichbehandlung des Falles der Insolvenz des an- 
<lb/>wesenden Schuldners erst als ein Späteres hinzutrat. Über das Ver- 
<lb/>fahren anläßlich der aus späteren Belegstellen auch für Augsburg
<lb/>bezeugten Abtretung der Habe seitens des insolventen Schuldners, über
<lb/>die Voraussetzungen und Wirkungen einer solchen „cessio bonorum“
<lb/>geben uns die Augsburger Quellen keinen näheren Aufschluß. Hell- 
<lb/>mann will aus diesem Fehlen weiterer Nachrichten über die cessio
<lb/>bonorum die vollinhaltliche Rezeption dieses Institutes nach den Be- 
<lb/>stimmungen des römischen Rechtes folgern (S. 98); allein dieser Schluß
<lb/>ist gewiß nicht zwingend, im Gegenteile scheint mir hierdurch die
<lb/>Annahme Stobbes, daß sich das römische Prinzip der cessio bonorum
<lb/>in Süddeutschland nicht voll einleben konnte, eher an Wahrscheinlich- 
<lb/>keit zu gewinnen.

<lb/>Über die Fragen des formellen Konkursrechtes erhalten wir aus
<lb/>dem Augsburger Quellenmateriale ziemlich reichhaltigen Aufschluß,
<lb/>insbesondere sei hier auf die nach einem Entwürfe Georg Tradels
<lb/>(gest. 1598) erlassene Ordnung des Verfahrens in Ediktsachen, deren
<lb/>summarischen Charakter mit Präklusivität des ersten Termines für die
<lb/>Forderungsanmeldung Verfasser hervorhebt (S. 71 ff.) und auf die Stich- 
<lb/>proben über die Beendigung des Verfahrens durch Vergleich (S. 131 ff.),
<lb/>aus welchen sich auf ein ausgebildetes Akkordverfahren schließen
<lb/>läßt, hingewiesen. Allerdings hätte in diesen Fragen wohl eine
<lb/>Heranziehung der verwandten Normen der örtlich und zeitlich nahen
<lb/>Nürnberger Reformationen, vorab jener von 1564, manche interessante
<lb/>Parallele ergeben!

<lb/>Im zweiten Teile beschränkt sich der Verfasser darauf, in loser
<lb/>Folge Exzerpte und Auszüge aus Dekreten und Ordnungen des 17. und
<lb/>18. Jahrhunderts insbesondere aus der Fallitenordnung des Jahres 1749
<lb/>beizubringen, um die Veränderungen zu zeigen, welche einzelne Seiten
<lb/>des Konkursrechtes erfahren haben.

<lb/>Neben den konkursrechtlichen Einträgen nahm Verfasser auch
<lb/>einige beachtenswerte Belegstellen über freilich nur mittelbar mit
<lb/>dem Konkursrechte zusammenhängende Erscheinungen des Rechtslebens,
<lb/>wie über den Erbverzicht der Ehegattin durch Schlüsselauflegen (8.57 ff.),
<lb/>über die Bedeutung von Brief und Siegel (S. 113 ff.) in seine Publi- 
<lb/>kation auf.

<lb/>Prag.
</p>
               <p>

                  <lb/>Otto Peterka.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Fischel, Alfred, Studien zur österreichischen Reichsgeschichte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Peterka, Otto">Besprochen von Otto Peterka</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>490
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Alfred Fischei, Studien zur österreichischen Reichs- 
<lb/>geschichte. Wien, Alfred Holder, 1906, 342 8. 8 °.

<lb/>Die vorliegenden Studien fassen die Resultate dreier inhaltlich
<lb/>nicht verwandter Einzeluntersuchungen auf dem Gebiete der Geschichte
<lb/>des öffentlichen Rechtes zusammen.

<lb/>Die erste Untersuchung setzt es sich zum Ziele, das staats- 
<lb/>rechtliche Verhältnis Mährens zum Deutschen Reiche und
<lb/>zu Böhmen im Mittelalter klarzustellen. In der Tat bergen
<lb/>die staatsrechtlichen Verhältnisse Mährens im Mittelalter eine Reihe
<lb/>eigenartiger Entwickelungsmomente in sich, deren genetische Deutung
<lb/>bisher nicht durchaus selbständig, vorurteilsfrei und kritisch in Angriff
<lb/>genommen wurde. Hierbei sind es insbesondere zwei Tatsachen, welche
<lb/>das Bedürfnis nach einer quellenmäßigen Klarstellung ihrer Tragweite
<lb/>und ihres gegenseitigen Verhältnisses zeitigen: Die Erhebung Mährens
<lb/>zur reichsunmittelbaren Markgrafschaft im Jahre 1182, — welchem
<lb/>Faktum man bisher überwiegend nur für eine kurze Dauer eine rechts- 
<lb/>geschichtliche Bedeutung beimaß — und der seit Karl IV. bezeugte
<lb/>Lehensnexus Mährens und Böhmens.

<lb/>In diesen beiden Punkten liegt auch das Schwergewicht der
<lb/>Darlegungen Fischeis. Unter eingehender Berücksichtigung des Quellen- 
<lb/>materiales sucht er den Nachweis zu erbringen, daß die Erhebung
<lb/>Mährens zur reichsunmittelbaren Markgrafschaft für sein rechts- 
<lb/>geschichtliches Schicksal von entscheidender Bedeutung war und daß
<lb/>Mähren von dieser Zeit an die Natur eines unmittelbaren Reichs-
<lb/>fürstentumes beibehielt. Insbesondere wendet sich Verfasser gegen die
<lb/>in dieser Frage gemeinhin vertretene Ansicht, daß in dem Ab- 
<lb/>kommen von 1197 ein Verzicht Wladislaw Heinrichs auf die reichs- 
<lb/>unmittelbare Stellung Mährens gelegen gewesen sei und interpretiert
<lb/>es lediglich in dem Sinne eines internen Hausvertrages zur Erzielung
<lb/>gleicher Herrschaftsrechte (arg. pariter) unter Wahrung der gemein- 
<lb/>samen Hausinteressen, durch welches Abkommen die Beziehung Mährens
<lb/>zu dem Reiche nicht tangiert wurde (S. 49 und 67 ff.). Der Verfasser
<lb/>weist überdies darauf hi$, daß die Annahme eines Verzichtes auf die
<lb/>Reichsunmittelbarkeit Mährens mit einer Reihe anderweitiger Zeug- 
<lb/>nisse, aus welchen sich die fortbestehende prinzipielle Reichsunmittel- 
<lb/>barkeit Mährens ergibt, in Widerspruch stünde (S. 50—64). Unter
<lb/>diesen möchte ich vorab die Fassung des Lehensbriefes vom Jahre 1276,
<lb/>welcher dem regnum Bohemiae suisque attinentiis den marchionatus
<lb/>Moraviae ausdrücklich gegenüberstellt und die beobachtete Beleh- 
<lb/>nungsform durch Überreichung zweier Fahnen (8. 60 f.) hervorheben
<lb/>und auf die ansprechende Annahme verweisen, welche in der von
<lb/>K. Friedrich II. erteilten, für eine bloße Güterschenkung gehaltenen
<lb/>Urkunde aus dem Jahre 1212 ein der sog. constitutio Friderici II de
<lb/>juribus et privilegiis Regni Bohemiae adäquates besonderes Privileg
<lb/>zugunsten Mährens (8. 55) sieht.
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>491
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus den urkundlichen Belegen der Zeit Karls IV. über die Rechts- 
<lb/>lage Mährens folgert Fischei, daß uns in denselben die Auffassung
<lb/>Mährens als eines Afterlehens Böhmens entgegentritt und daß sich
<lb/>sonach auch' für die Zeit Karls IV. an der Reichsunmittelbarkeit im
<lb/>Grunde nichts geändert habe. Seine Auffassung vermag Verfasser durch
<lb/>eine nicht gezwungene Interpretation des bezüglichen Urkundenmate- 
<lb/>riales, vorab der Lehensurkunden vom 26. Dezember 1349 (S. 89 f.) zu
<lb/>stützen; lediglich das Diplom für den Markgrafen Johann vom 19. Mai
<lb/>1366 (8. 95) läßt sich der Annahme eines Afterlehensverhältnissea
<lb/>einigermaßen schwerer anpassen. Die Konstruktion der Beziehung
<lb/>Mährens zu Böhmen seit Karl IV. als Afterlehensverhältnis gewinnt
<lb/>dadurch anWert, daß sie das Auffällige der Schaffung einer völlig
<lb/>neuen Rechtslage mindert und zu den früheren Verhältnissen eine
<lb/>Brücke baut. —

<lb/>Zur Erhärtung der Behauptung der ununterbrochenen Rechts- 
<lb/>kontinuität hinsichtlich des Lehensverhältnisses zum Deutschen Reiche
<lb/>bringt Verfasser Belege über die Einwirkung des Deutschen Reiches
<lb/>auf die Landesverhältnisse bei (S. 103 ff.) und führt weiter den Nach- 
<lb/>weis, daß der seit Karl IV. bestehende Lehensnexus zwischen Böhmen
<lb/>und Mähren die Selbständigkeit der inneren Entwickelung Mährens
<lb/>völlig unangetastet ließ und daß Mähren insbesondere in verwaltungs- 
<lb/>rechtlicher Hinsicht von Böhmen gesondert blieb (S. 127 ff.).

<lb/>Den Standpunkt der Selbständigkeit Mährens Böhmen gegenüber
<lb/>hebt Fischei auch für die der Erhebung Mährens zur reichsunmittel- 
<lb/>baren Markgrafschaft vorangehende Zeit mit Schärfe hervor (S. 29).
<lb/>Als eine der grundlegenden Ursachen hierfür sieht Fischei die Nach- 
<lb/>folgeordnung Brzetislaws I. (1055) an. Bezüglich dieser Nachfolge- 
<lb/>ordnung trägt Fischei einen beachtenswerten Erklärungsversuch vor,
<lb/>indem er von der Annahme ursprünglich ganerbschaftlicher Verhält- 
<lb/>nisse ausgehend die Bedeutung der Verfügung Brzetislaws dahin ab- 
<lb/>grenzt, daß in ihr nicht eine grundlegende Erbfolgeordnung gesehen
<lb/>werden dürfe, sondern daß sich ihr hausgesetzlicher — etwa dem
<lb/>Hausvertrage Rudolfs IV. von Österreich vergleichbarer (S. 24 n.) —
<lb/>Inhalt in der Bestimmung eines Familienoberhauptes und in der Be- 
<lb/>sitzverteilung zur Vermeidung von Streitigkeiten in der nächsten
<lb/>Generation erschöpfte. Das Fehlen weiterer Verfügungen für die Zu- 
<lb/>kunft würde sich sonach entgegen den bisher unternommenen Er- 
<lb/>klärungsversuchen (S. 23) aus der juristischen Natur der Brzetislaw-
<lb/>schen Bestimmung ergeben.

<lb/>Fischeis Abhandlung beinhaltet in ihrem Wesen eine rechts- 
<lb/>geschichtliche Apologie der Selbständigkeit und Reichsunmittelbarkeit
<lb/>Mährens bis zum Jahre 1490, welche Rechtslage durch den Umstand
<lb/>wiederholter Vereinigung der Herrscherrechte über Böhmen und Mähren
<lb/>in einer Hand vielleicht tatsächlich getrübt, aber im Prinzipe nicht
<lb/>berührt wurde. Will man das Fazit aus Fischeis Untersuchung
<lb/>ziehen, so wird der Satz Schroeders, welcher im Anschlüsse an
<lb/>Ficker Mähren als „reichsunmittelbares Fürstentum“ erklärt, „das aber
</p>

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               <p>

                  <lb/>492
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>in dieser Eigenschaft mit Böhmen verbunden blieb" — richtig ver- 
<lb/>standen — den Resultaten der Untersuchung des Verfassers nahe- 
<lb/>kommen.

<lb/>Die zweite Studie bringt einen sehr wertvollen Beitrag zur
<lb/>Kenntnis des öffentlichen Rechtes und der wirtschaftlichen Verhält- 
<lb/>nisse in Österreich unter Josef I. und Karl VI. Fischei ist es ge- 
<lb/>lungen, die Spur jenes Mannes zu entdecken, dessen vielfältige An- 
<lb/>regungen auf dem Gebiete des Verfassungsrechtes in den Parerga sive
<lb/>otia Schierendorffiana das allgemeine wissenschaftliche Interesse längst
<lb/>erweckt hatten. Die Studie führt ein lebendig gezeichnetes Bild der
<lb/>fast unglaublich reichen vielseitigen und vorausahnenden Tätigkeit
<lb/>Christian Julius von Schierendorffs vor Augen und macht uns
<lb/>im Anhänge mit dem Originalwortlaute einiger seiner publizistischen
<lb/>Schriften bekannt (8. 257 — 305). — Der Politiker wie der Gelehrte
<lb/>können aus diesem inhaltsvollen Leben den gleichen Nutzen ziehen;
<lb/>für den Historiker vorab ist die Kenntnis der Schriften Schierendorffs
<lb/>gleichbedeutend mit einem fast geschlossenen Einblick in die öffentlich-
<lb/>rechtlichen Verhältnisse der vortheresianischen Zeit und in die einschlä- 
<lb/>gigen Reformvorschläge eines seiner Zeit vorauseilenden Geistes. Mit
<lb/>Recht hebt Verfasser den Zentralismus als das erste politische Ziel,
<lb/>dem Schierendorff zustrebte, hervor und bezeichnet ihn geradezu als
<lb/>Vorläufer dieser Richtung. Hiermit steht das Eintreten Schierendorffs
<lb/>für die Schaffung einer festen Sukzessionsordnung des „gesamten erb- 
<lb/>ländischen Staates" insbesondere für die Einführung der weiblichen
<lb/>Thronfolge (S. 180 f.) — welche Anregung für die Genesis der pragma- 
<lb/>tischen Sanktion von hohem Interesse ist — in engem Zusammen- 
<lb/>hänge. Von den weiteren Vorschlägen, die den zentralistischen Be- 
<lb/>strebungen Schierendorffs entsprangen, seien hier die Idee der Schaffung
<lb/>eines procurator Caesaris oder generalis, dessen vornehmste Aufgabe
<lb/>die Wahrung der gesamtstaatlichen Interessen aller kaiserlichen Erb- 
<lb/>länder sein sollte (S. 199 ff.) und der wiederholte Antrag auf Ein- 
<lb/>berufung eines als dauernde Institution gedachten Generalkongresses
<lb/>aller österreichischen Länder hervorgehoben. (S. 176 f.)

<lb/>Schierendorff wollte in diesem Generalkongresse auch seine Ideale
<lb/>einer gesamtstaatlichen konstitutionellen Verfassung unter Kontrolle
<lb/>der Regierung durch einen Ausschuß der Stände und mit Garantien
<lb/>für den Schutz der niederen Klassen verwirklichen, und es ist im
<lb/>Wesen wohl nicht zu weit gegangen, wenn Verfasser diese Vorschläge
<lb/>mit den Ideen Schmerlings in Zusammenhang bringt. Der historische
<lb/>Wert der ständischen Probleme Schierendorffs gewinnt m. E. noch
<lb/>dadurch an Interesse, daß ihm die Anlehnung an das Vorbild des
<lb/>englischen Parlamentes vorschwebte, nach dessen Muster er auch die
<lb/>Teilung in ein Ober- und Unterhaus in Betracht zieht (S. 190) und
<lb/>daß er durch seine Reform Vorschläge hinsichtlich der Verleihung der
<lb/>Standschatt an die Bauern mit Repräsentation derselben durch defen- 
<lb/>sores oder tribuni plebis das Verfassungsleben in durchaus modernem
<lb/>Sinne zu beleben trachtete. Diese schon hier zutage tretende Sorge
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Zeller, H., Das Seerecht von Oléron nach der Handschrift von Troyes (1386)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pappenheim, Max">Besprochen von Max Pappenheim</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>493
</p>
               <p>

                  <lb/>für die Besserung der Lage des Bauernstandes bot den Anlaß zu Re- 
<lb/>formvorschlägen, nach welchen der „Bauernschinderei“ im Wege einer
<lb/>Wiederbelebung des freien Erbpachtsystems ein Ende gemacht werden
<lb/>sollte, und zu einer Untersuchung über die mangelnde geschichtliche
<lb/>Berechtigung der Leibeigenschaft in Böhmen. Fischei macht auf den
<lb/>hohen rechtsgeschichtlichen Wert dieses (im XVIII. Bande der Bor-
<lb/>scheckschen Miszellaneen mitgeteilten) „unparteiischen Examens“,
<lb/>welches von starkem juristischen Können Schierendorffs zeugt, be- 
<lb/>sonders aufmerksam.

<lb/>Mit den angedeuteten Betätigungen Schierendorffs ist aber der
<lb/>Wirkungskreis dieses seltenen Mannes bei weitem nicht erschöpft; der
<lb/>Verfechter des konstitutionellen Zentralismus und Bauernfreund ist
<lb/>auch ein hervorragendes Finanzgenie gewesen. Früher als Vauban
<lb/>stellt er das Projekt einer einzigen Steuer auf, die das liquide
<lb/>jährliche Einkommen treffen soll, und widersetzt sich mit Schärfe der
<lb/>Einführung einer Generalakzise von allen Verbrauchsgegenständen
<lb/>(8. 224 f.). Von Schierendorff rührt der Plan der Schaffung einer Asse- 
<lb/>kuranzbank zur statutenmäßigen Eskomptierung von Buchforderungen
<lb/>(8. 233) und der Errichtung eines Manufakturhofes großen Stiles her
<lb/>(8. 241).

<lb/>Durch zwei Vorschläge ragt der Name Schierendorffs unmittelbar
<lb/>in die Gegenwart: Wohl mit Recht kann man ihn als den intellek- 
<lb/>tuellen Gründer des geheimen Haus-, Hof- und Staatsarchivs bezeichnen
<lb/>(8. 248 f.) und sein Projekt eines Donau-Oderkanales (8.238 und An- 
<lb/>hang IV) gewinnt durch die Ziele, die sich der heutige Zentralverein
<lb/>für Fluß- und Kanalschiffahrt in Österreich setzt, ein bedeutsames
<lb/>geschichtliches Interesse.

<lb/>Die letzte Studie bringt authentisches Aktenmaterial zur Kodi- 
<lb/>fikationsgeschichte des §13 der allgemeinen Gerichtsord- 
<lb/>nung, über die ausschließliche Landesüblichkeit der deutschen Ge- 
<lb/>richtssprache in Böhmen und Mähren bei. Wie sehr diese Abhand- 
<lb/>lung als Versuch der Lösung einer politischen Gegenwartsfrage durch
<lb/>genetische Untersuchung und Interpretation des zugrunde liegenden
<lb/>Gesetzes Interesse erregen muß, so entzieht sich ihr Inhalt gleichwohl
<lb/>der näheren Würdigung in diesen Blättern.

<lb/>Prag. Otto Peterka.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Seerecht von Oleron nach der Handschrift
<lb/>Troyes (1386). Diplomatischer Abdruck nebst deut- 
<lb/>scher Übersetzung, Einleitung, Glossar und einer Hand- 
<lb/>schriftenprobe von Dr. jur. H. Zeller. (A. u. d. T. Samm- 
<lb/>lung älterer Seerechtsquellen, herausgegeben von Dr. jur.
<lb/>H. Zeller, Heft t.) Mainz 1906, J. Diemer.

<lb/>Der von Zeller veröffentlichte Text des Oleronschen Seerechts
<lb/>war, wie bereits Suchier (Literaturbl. f. germ. u. rom. Phil. XXVIII
</p>
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               <p>

                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>202) bemerkt bat, von Louis-Lucas und Grau (Nouv. rev. bist. d. dr.
<lb/>Irans, et etr. XXVI 611 ff.) schon publiziert worden. Ohne dies zu
<lb/>wissen, hat ihn Zeller jetzt unter Aufwendung großer Mühe von neuem
<lb/>ediert. In der Einleitung wird der Ausgang des 14. Jahrhunderts
<lb/>als Entstehungszeit der Handschrift bestimmt und deren Art nach
<lb/>paläographischen und sprachgeschichtlichen Merkmalen genau unter- 
<lb/>sucht. Auch die beigegebene Übersetzung und das Glossar zeugen
<lb/>von Sorgfalt. Mit der diplomatischen Wiedergabe des Textes selbst
<lb/>scheint uns der Herausgeber sogar des Guten zu viel getan zu haben. Die
<lb/>Abbreviaturen sind nicht aufgelöst, zusammengeschriebene Worte nicht
<lb/>getrennt und getrennte Silben nicht verbunden, Verbindungsstriche
<lb/>am Ende der Zeilen nicht hinzugefügt, die Kapitelbezeichnungen
<lb/>mitten im Text verblieben und nur die Seiten der Handschrift deut- 
<lb/>lich von einander gesondert. Alles dies erschwert die Lektüre, ohne
<lb/>in dieser Art unter irgend einem Gesichtspunkte von Nutzen zu sein.

<lb/>Was nun aber die Hauptsache, nämlich den veröffentlichten
<lb/>Text selbst anbelangt, so stellt er in jedem Falle eine erfreuliche Be- 
<lb/>reicherung unseres Wissens von den Booles dar. Zwar wird an Alter
<lb/>und im allgemeinen auch an Verläßlichkeit die Handschrift von Troyes
<lb/>von einer Anzahl anderer übertroffen. Aber es kommt ihr doch
<lb/>auch neben den bestbewährten unter ihnen eine selbständige Bedeu- 
<lb/>tung zu. Der Herausgeber (S. 8f.) folgert aus dem Vorkommen nor- 
<lb/>mannischer Formen inmitten des Schriftfranzösischen, welches die
<lb/>Mundart des Textes ist, daß dieser eine von dem Schreiber kopierte
<lb/>oder gar selbst angefertigte Übertragung einer normannischen Fassung
<lb/>in das Francische darstelle. Indessen können normannische Formen
<lb/>in derselben Weise, wie dies der Herausgeber für die neben ihnen
<lb/>begegnenden pikardischen annimmt, sehr wohl in den französischen
<lb/>Text vereinzelt hineingeraten sein. Ein drastisches Beispiel dafür, wie
<lb/>dergleichen geschah, bietet unsere Handschrift selbst. Das Kap. 19
<lb/>(8.24) handelt von dein Falle, daß der mestre de la nef seine Matrosen
<lb/>(die Handschrift sagt meistens „maronniers“) mietet, „les uns a portages
<lb/>et les aultres a deniers“. „Portage“ ist hier, wie schon im Kap. 17
<lb/>8. 22 Z. 10 v. u., 8. 23 Z. 6f. v. o.), für „mareage“ eingesetzt worden,
<lb/>welches die sonst in Betracht kommenden Texte enthalten. Gleich
<lb/>darauf aber werden einander gegenübergestellt „ceulx qui vont a
<lb/>mareage“ und „ceulz qui sont as deniers“. Augenscheinlich ist nicht,
<lb/>wie der Herausgeber (8. 24 Anm. 1) glaubt, an der ersten Stelle anstatt
<lb/>portages mareages zu lesen, sondern es ist an den ersten drei Stellen
<lb/>„portage“ absichtlich für „mareage“ eingesetzt und dieses nur ver- 
<lb/>sehentlich an der letzten Stelle aus der Vorlage beibehalten worden.
<lb/>Hiernach wird auch die Frage noch nicht als endgültig beantwortet
<lb/>gelten können, ob aus den sprachlichen Besonderheiten unserer Hand- 
<lb/>schrift auf die ursprüngliche Zugehörigkeit ihres Textes zu einer nor- 
<lb/>mannischen Fassung der Booles geschlossen werden darf.

<lb/>Wie aus der Beschreibung des Herausgebers (8. 2 ff.) hervorgeht
<lb/>und ein Blick auf die beigegebene Schriftprobe bestätigt, ist die Hand-
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0517.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>495
</p>
               <p>

                  <lb/>schrift, von welcher das Seerecht 014rons nur einen kleinen Teil aus-
<lb/>macht, mit großer Sorgfalt geschrieben. Aber mit ihrer äußeren Er- 
<lb/>scheinung steht die Behandlung, des Textes nicht in Einklang. Der
<lb/>Herausgeber hat bereits eine Anzahl von Schreibfehlern und Auslas- 
<lb/>sungen angemerkt, die sich ohne weiteres aus dem Texte ergeben.
<lb/>Eine Vergleichung des letzteren mit den früher bekannt gewordenen
<lb/>läßt aber zahlreiche weitere Abweichungen von den bestbewährten
<lb/>Handschriften erkennen, die fast durchweg Verschlechterungen sind.
<lb/>Es sind teils Auslassungen*), teils Änderungen *), und sie sind von der
<lb/>Art, daß sie einem Abschreiber zur Last gelegt werden müssen. Äußer- 
<lb/>lich fällt unter den Besonderheiten unseres Textes am meisten auf,
<lb/>daß die Zahl seiner Kapitel 25, nicht, wie sonst in der ältesten Redak- 
<lb/>tion, 24 beträgt. Wir haben es auch hier mit einem Abschreiber- 
<lb/>versehen zu tun. Es ist nämlich der Schluß des 14. Kap. gewöhnlicher
<lb/>Zählung (— Kap. 13 der Handschrift) gröblich mißverstanden und aus
<lb/>der Begründung der vorangegangenen Entscheidung eine neue, nun
<lb/>einem besonderen Kapitel zugewiesene Fallsetzung gemacht worden.
<lb/>Daß die zahlreichen untergelaufenen Fehler dem Schreiber unserer
<lb/>Handschrift zuzurechnen wären, ist schon im Hinblick auf deren äußere
<lb/>Erscheinung nicht anzunehmen. Es wird vielmehr zur Erklärung die
<lb/>vom Herausgeber (S. 9) auf sprachliche Gründe gestützte Annahme
<lb/>herangezogen werden müssen, daß unsere Handschrift trotz ihres ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Zu ihnen wird schon zu rechnen sein, daß die Formel „Cest le
<lb/>jugement en cest cas“ in unserer Handschrift nur zuweilen vollständig
<lb/>begegnet, regelmäßig aber zu „Cest le jugement" verkürzt ist. Namentlich
<lb/>aber ist folgendes zu bemerken. In Kap. 1 (S. 11 Z. 8 v. o.) fehlt die Be- 
<lb/>merkung, daß das Schiff zwei oder drei Personen gehört In Kap. 2 (8.11
<lb/>Z. 4 v. u.) wird nicht gesagt, daß einige der um ihre Meinung vom Wetter
<lb/>befragten Schiffsleute es für „schön und gut“ erklären. In Kap. 3 (S. 12
<lb/>Z. 15 v. u.) fehlt die Vorschrift, daß der Schiffer bis zum Eingehen der
<lb/>Willensäußerung der Reeder über den Verkauf von Schiffsgerät dieses in
<lb/>sichere Hand niederlegen soll. In Kap. 4 (S. 13 Z. 15 v. o.) sind zwischen
<lb/>„il puet louer une aultre nef“ und „le voiage" die unentbehrlichen Worte
<lb/>„pour faire“ ausgefallen. In Kap. 9 (8. 17 Z. 11 v. o.) fehlen hinter „pour
<lb/>sauuer la nef“ die für den Havereifall wesentlichen Worte „et les derrees“.
<lb/>In Kap. 13 (S. 20 Z. 18 v. u.) müssen nach „une nef vient“ die Worte „et
<lb/>fiert la nef“ eingeschaltet werden. In Kap. 22 (8.27 Z. 11 v. o) sind hinter
<lb/>„de cez vins“ die Worte „comme des autres“ wohl nur versehentlich fort- 
<lb/>gelassen. In Kap. 25 (8. 29 Z. 5 v. o.) wird abweichend von Kap. 1 (S. 11
<lb/>Z. 10 v. o.) auch wohl nur infolge eines Versehens neben Bordeaux nicht
<lb/>auch la Rochelle besonders genannt. — *) Nach Kap. 7 (8. 14 Z. 3 v. u.)
<lb/>soll der Schiffer dem wegen Krankheit an Land gebrachten Schiffsmanne
<lb/>„einen der Knechte der Wohnung geben, um dort zu warten, oder ihm
<lb/>eine Frau mieten, die auf ihn Acht hat“. Statt „varles de lostel* muß es
<lb/>hier mit den anderen Handschriften offenbar „varles de la nef“ heißen;
<lb/>„lostel* hat der Schreiber in der Erinnerung an das vorangegangene Suchen
<lb/>einer Wohnung („querre li un hostel“) wiederholt. So hat er auch am
<lb/>Schlüsse des Kap. 14 (S. 21 Z. 13 f. v. o.), vielleicht durch den Übergang
<lb/>in eine neue Kolumne verfährt, die Worte „quant eile soll bien quelle se
<lb/>doit partir“ fast unverändert noch einmal geschrieben. Die Übersetzung
<lb/>verwischt dies, indem sie „quant“ hier mit „weil* wiedergibt.
</p>

            </div>
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                  <title>Kaindl, Raimund Friedrich, Geschichte der Deutschen in den Karpathenländern 1. Bd.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Künßberg, ... v.">Besprochen von v. Künßberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0518--><p/>
               <p>

                  <lb/>496
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>hältnismäßig hohen Alters auf einen längeren Stammbaum zurück- 
<lb/>blicken kann.

<lb/>Von einer Vergleichung des von ihm veröffentlichten Textes mit
<lb/>den sonst bekannten nach der inhaltlichen Seite hat der Herausgeber
<lb/>im allgemeinen abgesehen. Er hofft (S. 9 Anm. 2), „auf Grundlage der
<lb/>Handschriften später einen Text des Seerechts hersteilen“ zu können
<lb/>und wird, wie er auch immer diesem Plan Gestalt zu geben gedenkt *),
<lb/>eine solche Vergleichung zum Ausgangspunkte machen müssen. An
<lb/>dieser Stelle sei nur hervorgehoben, daß der Text von Troyes inhalt- 
<lb/>lich die engste Verwandtschaft mit dem gascognischen erkennen läßt,
<lb/>den Saint-Maur aus dem Archiv von Bayonne veröffentlicht hat.*)
<lb/>Zumal in zwei Punkten tritt die Übereinstimmung auf bezeichnende
<lb/>Art zutage. In beiden Texten und, soweit bisher bekannt, nur in
<lb/>ihnen stehen die sonst das zwölfte und dreizehnte bildenden jugements
<lb/>am Schlüsse des Ganzen. Und ferner: nur diese beiden Texte geben
<lb/>an einer Stelle die der Sache nach gebotene Fassung. Nach Kap.21
<lb/>der gewöhnlichen Zählung (Kap. 20 der Handschrift von Troyes) haben
<lb/>Schiffsleute, die in einem Hafen an Land gegangen und nicht recht- 
<lb/>zeitig zurückgekehrt sind, einen an Bord verbliebenen Genossen, der
<lb/>infolge mangelnder Unterstützung eine Verletzung erlitten hat, auf
<lb/>ihre Kosten heilen zu lassen und ihm seinen Schaden nach dem
<lb/>Spruche des Schiffers und der Tischgenossen zu ersetzen. In allen
<lb/>Texten außer den beiden hier in Rede stehenden ist der letzte Passus
<lb/>dieser Vorschrift in der Art verdorben, daß statt des Spruchrechts dem
<lb/>Schiffer und den Tischgenossen oder doch den letzteren ein Anspruch
<lb/>auf die amende eingeräumt ist.*) Ob die Verwandtschaft zwischen
<lb/>den Texten von Bayonne und Troyes eine solche in gerader Linie ist,
<lb/>wird weiterer Untersuchung bedürfen. Der ursprünglichen Gestalt der
<lb/>Rooles steht jedenfalls der Bayonner Text inhaltlich näher. Da aber
<lb/>die Handschrift von Bayonne nur in verstümmelter Form erhalten ist,
<lb/>kann der Text von Troyes in manchen Punkten mit Vorsicht zur Er- 
<lb/>gänzung herangezogen werden.

<lb/>Kiel. Max Pappenheim.
</p>
               <p>

                  <lb/>Raimund Friedrich Kaindl, Prof. a. d. Univ. Czernowitz,
<lb/>Geschichte der Deutschen in den Karpathenländern. 1. Bd.
<lb/>Geschichte der Deutschen in Galizien bis 1772. Mit einer
<lb/>Karte. (Allgemeine Staatengeschichte, hgg. v. K. Lamprecht.
<lb/>3. Abteilung: Deutsche Landesgeschichten, hgg. v. Armin Tille.
<lb/>8. Werk.) Gotha 1907. F.A. Perthes. XXI und 369 S. 8 J6.


<lb/>*) Hierüber ist leider auch aus dem nunmehr erschienenen 2. Hefte der
<lb/>Sammlung, das die Rooles nach der Pariser Hs. Bibi. nat. nr. 5330 bringt,
<lb/>noch kein Aufschluß zu gewinnen. — *) Revue de ldgislation ancienne et
<lb/>moderne, annde 1873 p, 177 suiv. — *) Vgl. auch Wisbysches Seerecht 36 und
<lb/>dazu Schlyter, Corp. iur. Sueo-Got. ant. VIII 225 Note 86 und Note e.
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0519.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>497
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Verfasser bietet eine Geschichte der deutschen Ansiedler und
<lb/>damit auch des deutschen Rechts in Galizien. Schon die bloße Tat- 
<lb/>sache, daß Deutsche, namentlich aus Schlesien und den Rheinlanden,
<lb/>in großer Zahl ins Land kamen, hätte ihrem Rechte eine gewisse
<lb/>Verbreitung gesichert. Es tritt aber noch ein weiterer, wichtiger
<lb/>Umstand hinzu: Die Verleihung deutschen Rechtes lag im eigensten
<lb/>Interesse der Fürsten und Grundherrn, denen es vor allem darum zu
<lb/>tun war, daß der Boden urbar gemacht und möglichst dicht besiedelt
<lb/>würde. Das deutsche Recht und die damit verbundene Befreiung von
<lb/>der landesüblichen Gerichtsbarkeit und sonstigen Abhängigkeit bildete
<lb/>ein sehr geeignetes Mittel zur Anlockung von Ansiedlern. Unter dem
<lb/>deutschen Rechte — nach welchem nicht nur deutsche Einwanderer,
<lb/>sondern auch viele Slaven, Armenier und Juden lebten — ist städti- 
<lb/>sches Recht zu verstehen; auch in den Dörfern. Das deutsche Land- 
<lb/>recht als solches hat in Polen keine Verbreitung gefunden, weil die
<lb/>Ansiedlung nicht in geschlossenen Gebieten stattfand. Magdeburger,
<lb/>Breslauer, Neumarkter u. a. Rechte waren Gegenstand der Verleihung.
<lb/>Sie galten jedoch als gleichwertig. Die Verleihung erfolgte an ganze
<lb/>Ortschaften oder auch an einzelne Personen. Deutsches Lehnrecht ist
<lb/>insbesondere im ruthenischen Landesteile nachzuweisen. Wie außer- 
<lb/>ordentlich stark die Verbreitung des deutschen Rechtes war, zeigt die
<lb/>Liste der Ortschaften, in denen es bisher nachgewiesen ist (8. 35 ff.),
<lb/>und die dem Buche beigegebene Karte.

<lb/>Mancherlei Umstände verursachten den Rückgang des deutschen
<lb/>Rechts: die Abhängigkeit der Orte vom Landesfürsten, die Bedrückung
<lb/>durch die Beamten, nationale, religiöse und soziale Gegensätze und
<lb/>Reibungen. Die deutsche Sprache wurde aus dem öffentlichen Leben
<lb/>verdrängt und schließlich auch das Recht. Zu lange aber hatten
<lb/>beide geherrscht, als daß sie spurlos hätten verschwinden können.
<lb/>Viele technische Ausdrücke haben sich erhalten, wie recht, grund,
<lb/>vogtei. Manche sind freilich bis zur Unkenntlichkeit verändert, z. B.
<lb/>das heute nur mehr im Bergrechte gebräuchliche Wort überschar lebt
<lb/>im polnischen obszar dworski (= die zum Gutshof gehörigen Dorf- 
<lb/>anteile) fort, das deutsche vogt im polnischen und ruthenischen wöjt,
<lb/>wit (---- Ortsrichter). Rechtsgeschichtliches Interesse verdienen seltene
<lb/>Ausdrücke wie strichgdd, der königin fingerlein u. a. m.

<lb/>Es ist sehr zu bedauern, daß aus buchhändlerischen Rücksichten
<lb/>die Anmerkungen wegblieben (s. Vorwort 8. XV). Doch auch so wird
<lb/>das Buch Anlaß sein, daß künftig in rechtsgeschichtlichen Unter- 
<lb/>suchungen diese östliche Provinz deutschen Rechts und deutscher
<lb/>Kulturarbeit nicht mehr so leicht wird übergangen werden.

<lb/>Einen Teil seiner Studien hat der Verfasser auch im Archiv für
<lb/>österreichische Geschichte Bd. 95 (1906) als .Beiträge zur Geschichte
<lb/>des deutschen Rechts in Galizien“ veröffentlicht.

<lb/>Heidelberg. v. Künßberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeitschrift fttr Rechtsgeschichte. XXVIII. Germ. Abt.
</p>
               <p>

                  <lb/>82
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Moniez, Fournier, Bolleydier, Busquet, Université de Grenoble. Livre du Centenaire de la faculté de droit</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Savigny, L. v.">Besprochen von L. v. Savigny</docAuthor>
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               <head>
                  <title>Euler, Heinrich, Recht und Staat in den Romanen des Crestien von Troyes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Coulin, ...">Besprochen von Coulin</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>498
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Moniez, Fournier, Bolleydier, Busquet, Universit6 de
<lb/>Grenoble. Livre du Centenaire de la faculte de droit.
<lb/>Discours, Stüdes et Documenta. 1906.

<lb/>Die von Mitgliedern der Universität Grenoble herausgegebene
<lb/>Festschrift gibt deutliche Kunde von dem Wandel, den das französische
<lb/>Hochschulwesen in den letzten Jahrzehnten erfahren hat. Die Reform
<lb/>hat an die Stelle der napoleonischen Spezialschulen, die, wie die
<lb/>1805 begründete Rechtsfakultät zu Grenoble, in völliger Isolierung
<lb/>den professionell-praktischen Aufgaben ohne höheren wissenschaftlichen
<lb/>Ehrgeiz sich widmeten, seit 1896 Universitäten gestellt, die nach
<lb/>deutschem Muster Unterricht und wissenschaftliche Produktion ver- 
<lb/>einigen sollen. Freilich hieß es in Frankreich, dem Mutterlande der
<lb/>mittelalterlichen Universitäten, nur alte Traditionen, die seit dem
<lb/>17. Jahrhundert in Verfall geraten waren, neu erwecken. Und so sind
<lb/>denn diese Erinnerungen auch alsbald lebendig geworden und streben
<lb/>danach, den neu begründeten Universitäten an Stelle der bisherigen
<lb/>Universität eine individuelle Eigenart zu sichern. Aus diesem Geiste
<lb/>ist auch die vorliegende Schrift entstanden, die die Erinnerungen an
<lb/>die im 14. Jahrhundert begründete Universität Grenoble wachruft. Im
<lb/>16. Jahrhundert, der Zeit höchster wissenschaftlicher Blüte der Rechts- 
<lb/>wissenschaft in Frankreich, sind auch hervorragende Namen der
<lb/>humanistisch-historischen Schule, wie z. B. Govea, mit Grenoble ver- 
<lb/>bunden. Dann freilich erliegt die Universität der Rivalität des be- 
<lb/>nachbarten Valence, dem es gelingt, mit den in Grenoble freigewordenen
<lb/>Geldern das hohe Gehalt eines Cujaz zu bestreiten. Trotz mannig- 
<lb/>facher Bemühungen der Bevölkerung ist es dann erst wieder zur Neu- 
<lb/>begründung eines Hochschulunterrichts in Grenoble gekommen, als
<lb/>dem neuen Code die napoleonischen Rechtsschulen 1805 folgten. An- 
<lb/>scheinend ist auch die nunmehr zum Gliede der Universität gewordene
<lb/>Rechtsfakultät ernstlich bestrebt, ihre besondere Daseinsberechtigung
<lb/>zu erweisen. Ist es ihr doch durch zweckmäßige Einrichtungen und
<lb/>lebhafte Bemühungen gelungen, eine erhebliche Hörerschar aus dem
<lb/>Ausland, namentlich auch aus Deutschland zu gewinnen. Und so ruft
<lb/>denn diese Äußerung des neuen sich kundgebenden Triebes nach
<lb/>wissenschaftlichem Austausch von Volk zu Volk das Gedächtnis jener
<lb/>Zeiten wach, da Jahrhundertelang in Orleans eine natio Germanica
<lb/>an der Universität in hohem Ansehen stand.

<lb/>Münster i/W. _ L. v. Savigny.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heinrich Euler, Recht und Staat in den Romanen des
<lb/>Crestien von Troyes. Marburg a[L. 1906 (Marb. Phil.
<lb/>Dies.). 130 8. 8°.

<lb/>Nach der Einleitung stellt sich die vorliegende Arbeit die Auf- 
<lb/>gabe, die rechtlichen und geschichtlichen Voraussetzungen der Romane
<lb/>des Crestien von Troyes zu ergründen und aus den so gewonnenen
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>499
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergebnissen die Handlung und die Charaktere dieser Romane zu er- 
<lb/>klären. Vortrefflich gelungen sind dem Verfasser die Abschnitte ftber
<lb/>senior und hbmo (p. 20— 89), über die Stände (p. 40—51), über die
<lb/>Waffenbrüderschaft (p. 52 — 55); auch der Abschnitt über den paren- 
<lb/>tatus (p. 64 k.) ist beachtenswert. Hübsch und interessant ist der
<lb/>neunte Abschnitt über den Frauendienst (p. 112—119); aber gerade in
<lb/>dem letzteren wandelt Verf. wieder einmal in Wechsele» Spuren und
<lb/>ist daher hier in seinem Urteil eben so sicher, wie an den ver- 
<lb/>schiedenen Stellen, wo er Brunne» „Wort und Form“ oder Flachs
<lb/>„Origines“ zur Grundlage seiner Darstellung nimmt. In der Zahl der
<lb/>verwerteten Schriften fehlen leider die beiden Werke von L4on Gautier,
<lb/>La chevalerie (3me 6d. Paris 1895) und Les epop4es fran^aises (2m«
<lb/>dd. T. 1—4 Paris 1878—1892), sowie die Histoire du droit et des insti- 
<lb/>tutione de la France von E. Glasson. Der mit Fleiß und Geschick ge- 
<lb/>schriebenen Abhandlung mangelt vor allem eine tiefere rechtsgeschicht- 
<lb/>liche Durchdringung des Materials, die sich im Mangel juristischer
<lb/>Konstruktion, vergleichender Heranziehung zeitgenössischer Quellen,
<lb/>sowie in rechtsgeschichtlichen Anachronismen und Irrtümem zeigt.
<lb/>Auch Flüchtigkeitsfehler machen sich bemerkbar; so heißt es p. 6
<lb/>Kampfregen statt Kampfregeln, p. 88 Umgerichte statt Ungerichte,
<lb/>p. 90 u. ö. wird heritage mit Erbschaft statt mit Erbe ----- Immobiliar- 
<lb/>vermögen übersetzt; die Note 5 auf p. 88 zu dem Wort Macaire: „Les
<lb/>anciens po&amp;tes de la France“ ist unverständlich. Im einzelnen ist
<lb/>folgendes hervorzuheben: p. 14 und 108 fehlt eine Unterscheidung von
<lb/>Richter- und Urteilerfunktion. Hätte Verfasser Huon 1598: „Que 11
<lb/>paijures ne pulst de jor issir“ gekannt, dann würde er sich wohl kaum
<lb/>der antiquierten und künstlichen Brandschen Erklärung der Kampfeide
<lb/>auf p. 58 angeschlossen haben. Was Verfasser auf p. 59 über die Be- 
<lb/>deutung der Ebenbürtigkeit im altfranzösischen Kampfrecht sagt, ist
<lb/>zum mindesten in dieser Allgemeinheit mißverständlich; auf p. 69
<lb/>nimmt Verfasser irrtümlich an, daß die copula carnalis nach deutschem
<lb/>Recht ein konstitutives Element der Eheschließung sei. Auf p. 79
<lb/>wäre bezüglich der Tronfolge auf die von Flach, Origines Bd. III
<lb/>p. 400f. geschilderten Vorgänge zur Illustration des Gesagten hinzu- 
<lb/>weisen gewesen. Der in allen Farben schillernde Begriff „traison“,
<lb/>der häufig zur Qualifizierung von Verbrechen der hohen Gerichtsbarkeit
<lb/>kopulativ mit der eigentlichen Bezeichnung des Delikts verbunden
<lb/>wird, ist dem Verfasser, wie aus seinen Äußerungen auf p. 82. 83. 84
<lb/>hervorgeht, nicht klar geworden. Ein rechtshistorischer Anachronismus
<lb/>findet sich auf p. 86 und 87, wo Verf. annimmt, das altfranzösische
<lb/>Recht habe beim Vollzug der Todesstrafe je nach dem Stand des Ver- 
<lb/>urteilten einen Unterschied zwischen Enthaupten und Hängen gemacht.
<lb/>Der in Yvain 3606 erwähnte Feuertod ist nicht etwa, wie Verf. auf
<lb/>p. 87 und 88 annimmt, eine spezifische, aber seltene Verratsstrafe,
<lb/>sondern die übliche Strafe der Frauen bei Verbrechen der hohen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit, auch die auf p. 89 angeführten Stellen aus Macaire und
<lb/>Esclarmonde sind in dieser Weise zu erklären. Die in Wilhelm von

<lb/>82*
</p>

            </div>
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                  <title>Müller, Martin, Minne und Dienst in der altfranzösischen Lyrik</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Coulin, ...">Besprochen von Coulin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>500
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>England 1862 angedrohte Strafe ist eine spezifische, symbolische Dieb- 
<lb/>stahlsstrafe, wie eine Vergleichung mit Livre des Droiz 847 ergibt, ein
<lb/>selbständiges Delikt der »Wilddieberei“ gibt es aber im altfranzösi-
<lb/>schen Recht nicht, wie Verf. auf p. 83 und 89 irrtümlich annimmt.
<lb/>Was Verf. auf p. 90 über die Einführung der talio supplicii in der
<lb/>Normandie.sagt, ist irreführend, da es sich hier nur um Einführung
<lb/>gemeinfranzösischen Rechtes handelt, wie sich aus dem achten Buch
<lb/>der Philippide des Guillaume le Breton ergibt. Auf p. 92 und 94 wäre
<lb/>anläßlich der Besprechung von Yvain 4768 f. auf die eigentümliche
<lb/>Natur des Ungehorsamsverfahrens einzugehen gewesen. Was Verf. auf
<lb/>p. 93 über den gerichtlichen Zweikampf in den Städten des späteren
<lb/>Mittelalters sagt, entspricht zwar einer älteren, aber unrichtigen Auf- 
<lb/>fassung der Städteprivilegien. Auf p. 93 verwechselt Verfasser consoils
<lb/>und Kampfstellvertreter und bezeichnet die letzteren mit dem schon
<lb/>p. 91 von ihm gebrauchten Ausdruck „Konsulenten“, obwohl dem Ver- 
<lb/>fasser, -wie sich aus p. 98 ergibt, das Institut der Kampfstellvertretung
<lb/>nicht unbekannt geblieben ist. Die Erklärung der, nebenbei gesagt
<lb/>nur vereinzelt vorkommenden, Frist von 40 Tagen mit 3 X14 Nächten
<lb/>auf p. 94 ist unrichtig. Unvollständig ist das, was Verf. auf p. 95 über
<lb/>die Erledigung des Rechtsstreits ohne kämpflichen Beweis sagt; auch
<lb/>die sich an derselben Stelle findende Äußerung über den Vergleich ist
<lb/>ungenau. Das Verfahren im Strafprozeß ist durchaus nicht dasselbe
<lb/>wie im „Erbschafts“prozeß, wie Verf. p. 99 unter Hinweis auf die
<lb/>nichtssagende Stelle aus Yvain 1757 behauptet. Was Verf. p. 103 über
<lb/>die Zahl der „Richter“, besser gesagt Urteiler, sagt, ist, wie sich z. B.
<lb/>aus einer Vergleichung der Urkunden n°* 58 , 51, 60, 96 des Cart. de
<lb/>l’abbaye de Talmond ergibt, unrichtig. Recht merkwürdig ist der
<lb/>achte, die Rechtskraft des Versprechens betitelte Abschnitt, in dem
<lb/>Verf auf p. 105 bis 111 in bunter Reihe die heterogensten Dinge zu- 
<lb/>sammenstellt. Im großen und ganzen können Juristen und Historiker
<lb/>aus der vorliegenden Arbeit nur wenig lernen, vielleicht lernen aber
<lb/>die philologischen Altfranzosen aus dieser Kritik, daß man altfranzö- 
<lb/>sische Rechtsprobleme nicht, wie das in letzter Zeit häufiger geschehen
<lb/>ist, ohne rechtsgeschichtliche Vorkenntnisse behandeln sollte.

<lb/>Berlin. Coulin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Martin Müller, Minne und Dienst in der altfranzösischen
<lb/>Lyrik. Marburg 1907 (Marburger philosophische Disser- 
<lb/>tation). 103 8. 8 #.

<lb/>Die vorliegende Arbeit stellt sich die Aufgabe, die Parallelen
<lb/>zwischen Frauen- und Lehnsdienst in der altfranzösischen Lyrik nach- 
<lb/>zuweisen.

<lb/>Verfasser behandelt im ersten Teil den Dienst der Herrin in
<lb/>10 Abschnitten (1. Bitte um Aufrahme in den Dienst, 2. Dank für
<lb/>Aufrahme, 3. Feudaler Dienst ist ein persönliches Treuverhältnis,
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0523.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>501
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Bitte um Lohn, 5. Der Dichter mahnt die Herrin an ihre recht*
<lb/>mäßigen Pflichten, 6. Dank für empfangenen Lohn, 7. Rechtsklage,
<lb/>8. Aufkündigung des Dienstes, 9. Anknüpfung eines neuen Dienst- 
<lb/>verhältnisses, 10. Dauer des Dienstes), im zweiten Teil den Dienst
<lb/>Amors in 10 Abschnitten (1. Macht der Minne, 2. Aufnahme in den
<lb/>Dienst, 3. Dank für die Aufnahme, 4. Dienst als Treuverhältnis, 5. Bitte
<lb/>um Gnade, Lohn, 6. Verzicht auf Lohn, 7. Dank für empfangenen
<lb/>Lohn, 8. Herrenpflichten der Minne, 9. Rechtsklage, 10. Aufkündigung
<lb/>des Dienstes) und im dritten Teil das Verhältnis des französischen zum
<lb/>provenzalischen Frauendienst.

<lb/>Die Vermutung, die Verfasser in der Einleitung (p. 12) ausspricht,
<lb/>daß nämlich die „Rechtsanschauung“, „daß die Frau der befehlende,
<lb/>der Mann der gehorchende Teil ist, darauf zurückzuführen sei, daß
<lb/>nach römischem Recht die Frau zur Erbfolge berechtigt ist und so in
<lb/>Südfrankreich, wo römisches Erbrecht herrschte, zur Regierung kommen
<lb/>und dann derartige Anschauungen vertreten und beherrschen konnte",
<lb/>ist in mehrfacher Hinsicht sehr anfechtbar; es ist vielmehr die An- 
<lb/>sicht, die Leon Gautier in der Che Valerie ausspricht, daß christliche
<lb/>Ideen, insbesondere Marienkult, hier von Einfluß waren, viel wahr- 
<lb/>scheinlicher; auch sonst habe ich häufig die Heranziehung dieses
<lb/>Werkes sehr vermißt, zumal es zurzeit das beste Werk über das
<lb/>Rittertum in Frankreich ist; insbesondere wäre eine Untersuchung der
<lb/>Stellen an der Hand Gautiers, auf die Frage, wie die nicht verheiratete
<lb/>Frau im Gegensatz zur verheirateten behandelt wird, erwünscht ge- 
<lb/>wesen.

<lb/>Der Verfasser zitiert als Belege recht oft orientalisches Recht
<lb/>— allerdings kennt er dabei nur einen Ibelin, cf. p. 25 —, selten
<lb/>deutsche mittelalterliche Quellen, am seltensten die wirklich nicht
<lb/>so sparsam fließenden mittelalterlichen französischen Rechtsquellen,
<lb/>Rechtsbücher und Urkunden. Dies mag ja bei einem Philologen noch
<lb/>entschuldbar sein; aber daß man Parallelstellen der einschlägigen
<lb/>Epen nicht zur Vergleichung heranzieht, ist doch ein recht wunder
<lb/>Punkt der Arbeit. \

<lb/>Ob sich andererseits eine Ausschreibung sämtlicher benutzter
<lb/>Stellen in ihrem Wortlaut, und sei es auch nur zur Belegung eines
<lb/>einzigen Ausdrucks, empfiehlt, mag dahingestellt bleiben; der wunder- 
<lb/>bare Gehalt der altfranzösischen Poesie kommt dabei doch nicht zum
<lb/>Ausdruck, als Beleg hätte ein Hinweis in einer Note genügt. Wenn
<lb/>man aber Zitate im Text aufnimmt, sollte man sie wenigstens im Text
<lb/>regelmäßig erläutern durch einen verbindenden oder erklärenden Text;
<lb/>tut man dies nicht, so wird das Bild nur getrübt oder gar verwischt,
<lb/>und der Leser bekommt kaum einen Einblick in das Leben dieser
<lb/>liebes- und dienstfrohen Zeit.

<lb/>Häufig macht sich der Mangel juristischer Begriflsbildung in der
<lb/>Konstruktion und der Nomenklatur geltend, daß dangier z. B. nicht
<lb/>gleichbedeutend ist mit baillie, possession (p. 16), sondern nur mit
<lb/>propriötö, höritage, bien, hätte Verfasser aus dem in Anmerkung 2
</p>

            </div>
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                  <title>Rudorff, Hermann, Zur Rechtsstellung der Gäste im mittelalterlichen städtischen Prozeß</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schultze, Alfred">Besprochen von Alfred Schultze</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>p. 28 zitierten Godefroy, der allerdings ins Literaturverzeichnis nicht
<lb/>angenommen ist, ersehen können.

<lb/>Auf p. 60 betont der Verfasser ausdrücklich, daß im Läden keine
<lb/>coutumes existiert haben, hoffentlich wird dieser Fehler, dem man
<lb/>auch in der juristischen Literatur begegnet, recht bald in Deutschland
<lb/>ausgemerzt.

<lb/>Abschweifungen sind recht zahlreich in den Text aufgenommen,
<lb/>während die Noten sehr gut die Ausführungen auf p. 30 über celer und
<lb/>den Exkurs auf p. 49 f. hätten aufnehmen können; das gleiche gilt von
<lb/>den Ausführungen über covretures de saus auf p. 57. U. E. ist saus
<lb/>der Plural von salt — d£troit, defilö. Auf 8. 33 wird wiederum im
<lb/>Text eine recht überflüssige Bemerkung aufgenommen: nicht „Qui fait
<lb/>et ne parfait, rien ne fait“ kann als Erläuterung der Worte von Guil-
<lb/>laume le Vinier dienen, als Parallele kommt vielmehr höchstens Loisel
<lb/>III, 6 art. 2: „Gelui qui sert et ne par-sert son loyer perd“ in Betracht.
<lb/>Ein Irrtum ist es jedenfalls, wenn Verf. p. 99 meint, Theobald Graf
<lb/>Champagne sei ein „unabhängiger“ Fürst, er war Vasall der Erone
<lb/>Frankreich.

<lb/>Trotz der Ausstellungen ist die Arbeit immerhin eine brauchbare
<lb/>Materialsammlung für die Frage der Beeinflussung der gesamten Kultur
<lb/>durch eine ausgeprägte formalistische Rechtspflege.

<lb/>Berlin. Coulin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Hermann Rudorff, Zur Rechtsstellung der Gäste im
<lb/>mittelalterlichen städtischen Prozeß. Vorzugsweise nach
<lb/>norddeutschen Quellen. Untersuchungen zur deutschen
<lb/>Staats- und Rechtsgeschichte, herausgegeben von Otto
<lb/>Gierke, 88. Heft, Breslau, M. &amp; H. Marcus, 1907, XTT und
<lb/>203 8. 8°*

<lb/>Die Schrift behandelt einen Teil des städtischen Gästerechtes,
<lb/>d. h. derjenigen Normen des mittelalterlichen Stadtrechtes, welche die
<lb/>Stellung der Gäste, der Fremden, im Rechtsleben der Stadt, ihr Ver- 
<lb/>hältnis sowohl zu den Einheimischen der Stadt als zu anderen am
<lb/>Rechtsverkehr derselben Stadt beteiligten Fremden bestimmten. Bis- 
<lb/>her sind, soweit das Gästerecht überhaupt eine eingehendere Behand- 
<lb/>lung erfahren hat, mehr die für die Wirtschaftsgeschichte in erster
<lb/>Linie stehenden Seiten untersucht worden, also die Normen über die
<lb/>Teilnahme der Gäste am Handel der Stadt inner- und außerhalb der
<lb/>Jahr* und Wochenmärkte, über den Handelsverkehr zwischen Gast und
<lb/>Bürger und zwischen Gast und Gast, über die Teilhaberschaft von
<lb/>Gästen an Handelsgesellschaften der Bürger, Über das Verhältnis der
<lb/>Gäste zum städtischen Zoll- und Münzwesen, zum Zunftwesen, über
<lb/>das Stapelrecht und anderes mehr. Unser Verfasser betrachtet die
<lb/>prozeßrechtliche Seite des Gästerechtes: in welcher Weise sich
<lb/>Rechtsgang und Gerichtsverfassung dann, wenn gegen den Gast oder
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0525.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>503
</p>
               <p>

                  <lb/>vom Gast Recht gesucht wurde, von der normalen Regelung entfernten,
<lb/>welche neuen prozessualischen Sätze und Einrichtungen unter dem Druck
<lb/>des Gästerechts enstanden. Vorarbeiten lagen dem Verfasser nur in
<lb/>geringem Umfange vor: außer einem Aufsatz von Osenbröggen über
<lb/>die Gastgerichte namentlich die einschlägigen Ausführungen in Plancks
<lb/>Deutschem Gerichtsverfahren (bes. §§ 13, 14, 154), mit denen er sich
<lb/>sorgfältig auseinandersetzt, und für den Gerichtsstand einige Bemer- 
<lb/>kungen in einem Aufsatz von Stobbe und eine Königsberger Disser- 
<lb/>tation (1867) von R. J. Simon. Verfasser war daher fast ganz auf eigene
<lb/>Quellenforschungen angewiesen. Er hat darin, unterstützt durch die
<lb/>auch auf diesem Gebiete ihren Stoffreichtum glänzend bewährende
<lb/>Keutgensche Sammlung, mit großem Fleiß und vortrefflicher Methode,
<lb/>welche die Schule Zeumers verrät, dem er sein Buch gewidmet hat,
<lb/>ein bedeutendes Stück Arbeit von erheblichem, rechtsgeschichtlichem
<lb/>Werte geleistet. Die Größe und Vielgestaltigkeit des zu bewältigen- 
<lb/>den Quellenmaterials ist wohl der Grund, daß R., ohne die aus anderen
<lb/>deutschen Gegenden sich ihm darbietenden, verwandten oder abwei- 
<lb/>chenden Sätze von der Darstellung auszuschließen, doch, wie auch der
<lb/>Titel des Buchs besagt, die norddeutschen Quellen bevorzugt, sowohl
<lb/>des fränkischen als des in weitester Ausdehnung genommenen sächsi- 
<lb/>schen Quellengebietes, hierin offenbar eine gewisse Vollständigkeit an- 
<lb/>strebend. (Freilich vermisse ich z. B. die Benutzung der Hallischen
<lb/>Schöffenbücher.)

<lb/>Leicht war es nicht, über diesen Stoff Herr zu werden. Denn
<lb/>selbst in diesen prozeßrechtlichen Dingen war, wie das Buch zeigt
<lb/>die Rechtsbildung der Städte ständig im Flusse und in manchen Einzel- 
<lb/>heiten örtlich stark verschieden. Verfasser sucht überall ein treues,
<lb/>rein quellenmäßiges Bild zu bieten. Im allgemeinen ist ihm auch eine
<lb/>gute Gliederung und eine anschauliche Darstellung gelungen, an der
<lb/>einen Stelle besser — so z. B. im 3. vom Gerichtsstand handelnden
<lb/>Kapitel, wo die geschichtlichen Wandlungen und deren Motive treff- 
<lb/>lich heraustreten, und im 6. Kapitel bei der systematisch einteilenden
<lb/>Schilderung der Gastgerichte —, an anderen Stellen nicht mit dem
<lb/>gleichen Erfolg, wie meines Dafürhaltens in manchen Teilen des den
<lb/>Arrest erörternden 4. Kapitels. Geradezu einen Fehler sehe ich in der
<lb/>Art der Behandlung des sog. Repressalienarrestes, derjenigen Ein- 
<lb/>richtung, vermöge deren der auswärtige Gläubiger, dem in der Stadt
<lb/>gegen seinen dortigen Schuldner Recht verweigert ist oder vom
<lb/>Schuldner die Erfüllung des erstrittenen Urteils über Gebühr vorent- 
<lb/>halten wird, durch Personal- oder Sacharrest gegen beliebige Mit- 
<lb/>bürger des Schuldners sein Recht erzwingen darf. Diese Einrichtung,
<lb/>ein Beispiel der Selbsthilfe und der Gesamthaftung von hervorragendem
<lb/>rechtshistorischen Interesse, selbst dem Gästerecht zugehörig und
<lb/>namentlich, wie auch Verfasser gelegentlich anführt, ein zugunsten
<lb/>der Gi&gt;ste milderndes Korrektiv für andere Sätze des Gästerechts, hätte
<lb/>eine zusammenhängende, erschöpfende Darstellung an einem eigenen
<lb/>Platz erhalten sollen und nicht beiläufig (8. 53, 62, 65, 99 Anm. 3,
</p>

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               <p>

                  <lb/>504
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>153, das meiste davon steht in der großen Anmerkung auf 8.135, 136,
<lb/>wo übrigens die Erwähnung Nürnbergs auf 8. 136 Z. 17 v. u. auf
<lb/>einem Lesefehler beruht, da von „Nuwemburg super Albea* die Bede
<lb/>ist) abgetan werden dürfen. Freilich bietet die Schrift, auch abgesehen
<lb/>davon, des Interessanten genug.

<lb/>Im ersten Kapitel sucht Verfasser, was bei dem keineswegs
<lb/>immer konstanten Sprachgebrauch schwierig ist, den Gästebegriff
<lb/>des Stadtrechts quellenmäßig zu bestimmen. Jedenfalls erschöpft sich
<lb/>der regelmäßige Begriff nicht in dem Gegensatz zu den Bürgern der
<lb/>betreffenden Stadt. Wie überzeugend dargelegt wird, gehören in ihn
<lb/>vielmehr auch diejenigen Mitwohner nicht hinein, welche, ohne zu
<lb/>den Bürgern zu zählen, doch mit diesen zusammen die städtischen
<lb/>Lasten tragen, dafür von der Zollpflicht der Fremden frei sind und
<lb/>ihren allgemeinen Gerichtsstand vor dem Stadtgericht haben. Zu
<lb/>allermeist verstehen die Quellen unter den Gästen nur die außerhalb
<lb/>des Stadtgemeinde- und Stadtgerichtsbezirks Wohnhaften, die ohne die
<lb/>Absicht dauernden Aufenthaltes von auswärts in die Stadt kommen,
<lb/>so daß dann auch diejenigen Mitwohner, welche etwa, wie Geistliche,
<lb/>Ministerialen, Grundhörige, nicht zum Mittragen der städtischen Lasten
<lb/>verpflichtet, auch nicht stadtgerichtspflichtig sind, ausgeschieden sind.
<lb/>Für das Gästerecht überhaupt oder wenigstens für gewisse prozessua- 
<lb/>lische Seiten desselben (S. 20, 30, 169 ff.), wie für den Eiendeneid (vgl.
<lb/>unten) und besonders für das Recht des Gastes auf Gastgericht, be- 
<lb/>schränkt sich der Begriff nach einigen Stadtrechten noch mehr, so auf
<lb/>solche, welche weiter als „in den vir milen umme Vriberc gesezzen“
<lb/>sind (Freiberg i. 8.) oder „des dinges eines tages nicht gesuchen
<lb/>mugen“, d. h. den Weg vom und zum Gerichtsort nicht in einem
<lb/>Tage zurückzulegen vermögen (Magdeburg u. a.) oder gar im 14. Jahr- 
<lb/>hundert auf die außerhalb des Territoriums, in dem die Stadt liegt,
<lb/>Wohnhaften (Schöffenbuch von Brünn um 1350). Wenn R. das Letz- 
<lb/>tere auf das „sich bildende territoriale Bewußtsein“ zurückführt, das
<lb/>„im Gästerecht gerade bei der Institution der Gastgerichte am ehesten
<lb/>in die Erscheinung trete“, so ist dies nach einem sehr beachtens- 
<lb/>werten Aufsatze von Franz Pick über das Gästerecht der Stadt Prag
<lb/>(Mitteil, des Vereins für Geschichte der Deutschen in Böhmen Jahrg. 44
<lb/>(1906) S. 421 ff.), auf den mich Kollege von Below aufmerksam macht,
<lb/>zu berichtigen. Danach stellt schon die am 23. Mai 1304 königlich
<lb/>bestätigte Fremdengesetzgebung der Stadt Prag ganz allgemein
<lb/>für ihre handeis- und gewerberechtlichen Bestimmungen
<lb/>den Gästen (hospites) die „Pragenses et aliarum civitatum nostrarum
<lb/>de Boemia et Moravia cives, qui collectas suas et alia iura civitatum
<lb/>facere et exsolvere consueverunt*, gegenüber. Eine Satzung von 1328
<lb/>dehnt dann zwar den Kreis der im städtischen Handel beschränkten
<lb/>Personen auf jeden aus, „der da ist uzerhalp der stat gesezzen“, wird
<lb/>aber durch eine Satzung vom 19. Mai 1333 abgelöst, die zu dem
<lb/>engeren, die Bürger der anderen Städte des Territoriums nicht mit- 
<lb/>umfassenden Gästebegriff zurückkehrt, worauf später noch anders nor-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
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               <p>

                  <lb/>505
</p>
               <p>

                  <lb/>xnierende städtische Satzungen bezw. königliche Privilegien folgen —
<lb/>ein Schwanken der Gesetzgebung, das mit dem Schwanken zwischen
<lb/>einer auch das Interesse des gesamten landesherrlichen Territoriums
<lb/>und einer allein das spezifische Interesse der Stadt Prag in Betracht
<lb/>nehmenden Wirtschaftspolitik in unmittelbarem Zusammenhänge steht.
<lb/>Ich habe keinen Zweifel, daß aus diesem oder ähnlichem Grunde auch
<lb/>jene von R. (S. 20, 170) angezogene, territoriale Formulierung des
<lb/>Gastbegriffes im Brfinner Schöffenbuch sich erklärt.

<lb/>Das zweite Kapitel zeigt uns die Wandlungen des Gerichtsver- 
<lb/>fahrens zugunsten der in der Stadt Prozeß führenden Gäste. So die
<lb/>schon durch ihre Unbekanntschaft mit der Sprache (Mundart) der Stadt
<lb/>gebotene Beseitigung der „vare“, d. h. der Gefahr des Prozeßverlustes
<lb/>bei einem Verstoß gegen den vorgeschriebenen Formalismus, nament- 
<lb/>lich beim Unschuldseide. So ferner die amtliche Verfolgung von Tot- 
<lb/>schlag und kampfbaren Wunden, die gegen Elende, in erster Linie
<lb/>Gäste, verübt waren, von Seiten städtischer Gerichtsbeamten. So die
<lb/>Duldung prozessualischer Vertretung von Gästen, wie sie in den zahl- 
<lb/>reichen Verträgen zwischen den deutschen Städten und Flandern be- 
<lb/>dungen war, wohl von Einfluß auf die seit Ausgang des 13. Jahrhun- 
<lb/>derts in vielen Städten sich durchsetzende allgemeine Zulassung der
<lb/>Prozeßstellvertretung. Vor allem gehört hierher der „ Eiendeneid *,
<lb/>mit welchem der Beweisführer eidlich erhärtet, daß er nicht Ver- 
<lb/>wandte und Freunde genug hat, um die erforderliche Zahl von Eides- 
<lb/>helfern aufzutreiben, und sich das Recht gewinnt, die ihm fehlenden
<lb/>Hilfseide selbst abzuleisten und damit der Form zu genügen, — eine
<lb/>in erster Linie auf die Gäste zugeschnittene, häufig in den Stadt- 
<lb/>rechten auf sie beschränkte Einrichtung. Sie stand dem in der Stadt
<lb/>beklagten Gast für seinen Unschuldseid offen. Ob auch dem in der
<lb/>Stadt klagenden Gast? Planck (II 8. 138) bejaht, unter Berufung
<lb/>auf das Weistum der hallischen Schöffen für Neumarkt i. Schl. Unser
<lb/>Verfasser verneint zwar in der Hauptsache, gewiß mit Recht, gibt
<lb/>aber zu (8. 31 Anm. 2), daß die fragliche, von Homeyer (Extravag. des
<lb/>Ssp., Abh. der Berliner Akad. 1861 8. 263 c. XIX) edierte Handschrift
<lb/>des erwähnten Weistums ausnahmsweise das Gegenteil besage, führt
<lb/>dies, wenn ich ihn recht verstehe, auf Grund einer leisen Andeutung
<lb/>Homeyers (8.265) darauf zurück, daß in jener Handschrift wahrschein- 
<lb/>lich eine lübisch- rechtliche Überarbeitung des ursprünglichen Weis- 
<lb/>tums liege, und sieht in der Tat eine lübisch-rechtliche Parallele dazu
<lb/>in dem Landfrieden vom 1. November 1354 (Lübecker Urkundenbuch III
<lb/>nr. 218 8. 216). Hierzu möchte ich bemerken; Erstens kann ich im
<lb/>Gegensatz zu Planck und Rudorff in dem (übrigens von letzterem
<lb/>unrichtig wiedergegebenen) Homeyerschen Text des cap. XIX de
<lb/>debitis:

<lb/>,8i aliquis incusatus fuerit coram judice de debitis et debita

<lb/>fatetur, infra tribus diebus debitum persolvet,.Si respondet,

<lb/>se solvisse debitum, statim vel ad duas septimanas in reliquiis
<lb/>obtinebit (ipse) mettercius, vel jurat Enelende. Si autem plane
</p>

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               <p>

                  <lb/>506
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>negaverit, agens melius (ipse) mettercius in reliquiis obtinebit, quam
<lb/>respondens* ' H

<lb/>absolut nur einen Eiendeneid des Beklagten, und nicht des Klägers
<lb/>finden. Zweitens ist, was auch für 8.88 Anm. 3ff. des vorliegenden

<lb/>fnThliH V°n wdeUtUDf jener Teü der Handschrift, der die Stelle
<lb/>enthält, nicht eine lübisch-rechtliche Überarbeitung, wobei ich

<lb/>I^ ^,^r °icht untersuchen will, ob Meinardus, der darin eine
<lb/>erste Rechtsmitteilung von Halle nach Neumarkt schon aus dem Jahre
<lb/>1181 sehen will („Das Neumarkter Rechtsbuch und andere Neu-
<lb/>markier Rechtsquellen«, Breslau 1906, Bd. 2 der Darstellungen und
<lb/>Quellen zur schlesischen Geschichte 8. 6ff., 125ff.) Recht hat oder

<lb/>7?L80ebe?. im Neuen Archiv mr ältere Geschichtskunde
<lb/>Bd. W 8. 777ff. erschienene ablehnende Kritik Zeumers durchschlägt;
<lb/>denn keinesfalls sind die in jener Handschrift im Anfang des Weis-

<lb/>rR“n ! "iQ Lubic“ auf lübischen Inhalt der betreffen-
<lb/>den Rechtssätze zu deuten, vielleicht, was Zeumer für sicher hält,

<lb/>r aupt nicht auf Lübeck, sondern auf eine dem Neumarkter Quellen-
<lb/>kreise angehörige Stadt zu beziehen. Drittens handelt es sich in der
<lb/>von R. angezogenen Stelle des Landfriedens vom 1. November 1354
<lb/>. •0C, en besonderen Fall des Vorgehens gegen einen berüch-

<lb/>v£L “ nD Wegfn Raubs&gt; Mißhandlung etc., also um ein Stück
<lb/>Verfahren gegen landschädliche Leute, und für den klagenden
<lb/>Menden nur um eine Herabsetzung der für den Überführungsbeweis
<lb/>no wendigen Zahl von Eideshelfern, nicht um den eigentlichen Kern
<lb/>-r fliI°Stl*Ut'0nidf Eleadeneides, daß nämlich der Beweisführer, wenn

<lb/>i- f , fr °r er^c ® von Eideshelfem nicht beizubringen vermag,
<lb/>die fehlenden Helfereide selbst schwören darf. g’

<lb/>fCb die,Tendenz’ die Hürger und ihr Stadtgericht
<lb/>gegenüber den Gasten zu begünstigen, in den Regeln über den Ge-

<lb/>KanUp1tnr aQu- , °f StQfe ZU 8tufe Werden hier’ wie R- im dritten
<lb/>ini» rn S1? dartut' diG alten Regeln im Sinne jener Tendenz

<lb/>JTÜ Implizierter Weise gewandelt. Einerseits soll der
<lb/>r Srger “acb ^liobkeit vor seinem Stadtgericht

<lb/>bg®^eÜt Werden- ^«nächst sucht man dies durch Privilegien zu
<lb/>- , ,gAgen ®vokatlon eolcber Prozesse seitens auswärtiger Gerichte,

<lb/>SlttA,“der CtWa V°r dieS6n 80nst be8röndeten besonderen
<lb/>Gerichtsstände. Es wird dies allmählich geradezu städtisches gemeines

<lb/>t. Andererseits soll der beklagte Gast zugunsten des klagenden
<lb/>Bürgers nach Möglichkeit vor dem Stadtgericht festgehalten werden,
<lb/>wenigstens wenn er im Stadtgerichtsbezirk anwesend ist, ausnahms-
<lb/>weise, rer ic unter beschränkenden Voraussetzungen, sogar der aus-

<lb/>pArM,fW!lle?de G?SV dlCS alles unter Ausschluß des allgemeinen
<lb/>Gerichtsstandes und des Fundamentalsatzes: actqr sequitur forum rei.

<lb/>n loser Richtung wirkt bei Klagen um Schuld zuerst das schon im
<lb/>Sachsensp. III 25 §§ 2 und 3 anerkannte forum contractus. Mit Recht
<lb/>bezieht R. den § 2 auf alle Schuldverpflichtungen, aber aus unrichti- 
<lb/>gem Grunde (8.51), weil in den Worten „he ne verborge sik dar
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>507
</p>
               <p>

                  <lb/>binnen“ nicht eine erschöpfende, sondern nur eine exemplifizierende
<lb/>Normierung liege, während in Wirklichkeit das „Sichverbürgen“ nicht
<lb/>bloß die Übernahme der Bürgschaft in unserem heutigen Sinne, son- 
<lb/>dern ganz allgemein das Gelöbnis persönlichen Einstehens, die
<lb/>Übernahme persönlicher Haftung bezeichnet (Puntschart, Schuldvertrag
<lb/>und Treugelöbnis 8.169 ff.). Praktisch viel bedeutsamer als das forum
<lb/>contractus wird aber in den Städten, wie Verfasser weiter treffend
<lb/>ausführt, das schon Ende des 12. Jahrh. erscheinende forum arresti.
<lb/>Den iu der Stadt weilenden Gast konnte der seine Forderung gegen
<lb/>ihn geltendmachende Bürger „besetzen“, „aufhalten“, d. h. mit Per- 
<lb/>sonalarrest belegen, um ihn dadurch zu gerichtlicher Verhandlung
<lb/>vor dem Stadtgericht zu zwingen. Später wird auch der Sacharrest
<lb/>gebräuchlich, d. h. die „Besetzung“ von Gut des Gastes, das sich in
<lb/>der Stadt befindet, man denke an eingebrachte Handelsware, sei es
<lb/>bei Anwesenheit des Gastes, dessen Person und Sachen zugleich oder
<lb/>dessen Sachen allein man arrestiert, sei es in seiner Abwesenheit, so daß
<lb/>man auf diese Weise sogar den auswärts weilenden Gast vor das städtische
<lb/>forum zu ziehen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die betreffende
<lb/>Schuldverbindlichkeit in der Stadt oder auswärts kontrahiert war. Die
<lb/>Besetzung der Person des anwesenden, des Gutes des abwesenden
<lb/>Gastes wird so geradezu die regelmäßige Art, den Prozeß gegen Gäste
<lb/>einzuleiten (8. 64), und zwar, wie Verfasser (8. 59 ff.) gegen Osenbrüggen
<lb/>und Planck richtig ausführt, nicht bloß für den klagenden Bürger,
<lb/>sondern ganz ebenso für den gegen einen Gast klagenden Gast. Nur,
<lb/>wenn im letzteren Fall beide Teile Bürger derselben (auswärtigen)
<lb/>Stadt sind, dürfen sie vielfach nach ihrem eigenen Stadtrecht ihren
<lb/>Prozeß bei Strafe nicht anderswo als in ihrer Heimat abmachen, es
<lb/>müßte ihnen denn dort das Recht geweigert worden sein (S. 44 ff., 59).
<lb/>Ähnlich wie die Schuldklagen werden die schlichten Klagen um Fahr- 
<lb/>habe behandelt, während bei den Klagen um Liegenschaften allerdings
<lb/>das forum rei sitae dem forum arresti widersteht. Bei den peinlichen
<lb/>Klagen überwiegt zunächst oder gilt gar ausschließlich das, wie dem
<lb/>Landrecht (Ssp. III 25 §§ 2 und 3), so dem Stadtrecht bekannte forum
<lb/>delicti commissi, so daß in der Stadt von Gästen oder gegen Gäste
<lb/>verübte Frevel oder Ungerichte auch dort abgeurteilt werden, nicht
<lb/>bloß auf handhafter Tat, sondern auch bei übernächtiger Klage und
<lb/>Abwesenheit des Täters. In der Folgezeit wirken hiergegen einmal
<lb/>Evokationsprivilegien, welche die Evokation der privilegierten Personen,
<lb/>z. B. der Bürger der privilegierten Stadt, in das auswärtige forum
<lb/>delicti commissi verbieten, also das forum domicilii des Beklagten be- 
<lb/>günstigen, und ferner das dem forum arresti entsprechende forum
<lb/>deprehensionis, das dem durch die Missetat auswärts verletzten Bürger
<lb/>vor dem eigenen Stadtgericht die Klage gegen den Gast dann eröffnet,
<lb/>wenn dieser sich im Stadtbezirk antreffen läßt, — ein nach manchen
<lb/>Stadtrechten auch einem verletzten Gast im gleichen Falle gegen
<lb/>den Gast gewährtes Recht.

<lb/>Das vierte Kapitel führt den Personal- und Sacharrest, dessen
</p>

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               <p>

                  <lb/>508
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerichtsstand begründende Wirkung vorher behandelt war, noch all- 
<lb/>gemeiner aus. Betont wird (8.41 Anm. 4, 89) in Übereinstimmung
<lb/>mit Planck, daß dem deutschen Recht — im Gegensatz zur italieni- 
<lb/>schen Entwicklung — das Ursprüngliche und Grundsätzliche die Be- 
<lb/>setzung der Person des Schuldners, der Personalarrest, ist. Für diesen,
<lb/>wie für den Sacharrest schafft — das ist hier das eigentlich 'Gäste- 
<lb/>rechtliche — schon allein die Gasteseigenschaft des Arrestaten den.
<lb/>Arrestgrund, während beim Bürger Veranstaltungen zur Flucht oder
<lb/>andere Umstände gefordert werden. Dagegen sind als Arrestsucher
<lb/>die Gäste den Bürgern, auch gegen Bürger als Arrestaten, in der
<lb/>Regel vollkommen gleichgestellt. So kommt der Verfasser dazu, hier
<lb/>manches über das Thema Hinausgehende etwas breiter darzubieten,
<lb/>während er umgekehrt, wie schon oben betont ist, den Repressalien- 
<lb/>arrest nicht ex professo erörtert. Den Leser kann es irreführen, wenn
<lb/>es in der einleitenden Charakteristik des Arrests (S. 87) heißt, „der
<lb/>Gläubiger dürfe hier sogar ohne eine auch nur vorläufige gerichtliche
<lb/>Erlaubnis gegen seinen Schuldner mit Zwang einschreiten“, später
<lb/>aber (S. 100ff.) richtig dargestellt wird, wie „die Ausführung des
<lb/>Arrestes grundsätzlich von vornherein mit einer Mitwirkung des Ge- 
<lb/>richts verbunden ist", und dies sogar mit Recht auch für die Quellen,
<lb/>die dies nicht ausdrücklich erwähnen, festgehalten wird.

<lb/>Die Furcht vor Elage und Arrest wegen wirklicher oder angeb- 
<lb/>licher früherer Delikte oder Schulden konnte die Gäste mit Fug davon
<lb/>abschrecken, mit ihren Waren die Stadt zu besuchen, und dies wieder
<lb/>konnte auf die Märkte der Stadt, besonders die Jahrmärkte, drücken,
<lb/>an deren reger Beschickung von auswärts man doch interessiert war.
<lb/>Hier mußte, wie Verfasser im fünften Kapitel zeigt, eine entsprechende
<lb/>Ausdehnung des Marktfriedens helfen, wofür das Jahrmarktsprivileg
<lb/>des Kaisers Friedrich I. für Aachen von 1166 den Typus gibt (S. 128
<lb/>Anm. 8, 129 ff., 132 f.): Der Marktfriede schützte während der Marktzeit
<lb/>die Marktfahrer gegen Arrest und überhaupt gegen Vermögens- oder
<lb/>Strafklage aus zurückliegendem Grunde; was dagegen, namentlich
<lb/>an Straftaten, durch sie während der Marktzeit geschah, konnte unein- 
<lb/>geschränkt im Rechtswege verfolgt werden. In diesem Zusammenhang
<lb/>erörtert R. (S. 111 ff.) auch ausführlich in interessanter Weise die Frage
<lb/>nach der räumlichen Geltung des Marktfahrerfriedens. Mit Rietschel
<lb/>nimmt er gegen Schröder an, daß der gewöhnliche, allgemeine
<lb/>Marktfriede ein personaler für die Marktteilnehmer, nicht ein ding- 
<lb/>licher Friede gewesen sei, daß er ohne weiteres auch den Schutz der
<lb/>Marktfahrer unter Königsbann während der Hin- und Rückreise in
<lb/>sich begriffen habe. Das Besondere des eigens erteilten, zum Teil
<lb/>noch nachträglich dem allgemeinen Marktfriedensprivileg hinzugefügten
<lb/>königlichen Jahrmarktsprivilegs sieht nun Verfasser darin, daß der
<lb/>Marktherr dadurch auch über die außerhalb seines Gerichts- 
<lb/>bezirks gegen die Marktfahrer verübten Angriffe die Gerichtsbarkeit
<lb/>mit dem Bußbezugsrecht erhalten habe, entweder — so im Privileg
<lb/>für Magdeburg von 1035 — eine konkurrierende neben dem Richter
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>509
</p>
               <p>

                  <lb/>des Tatortes oder — so im Privileg für Bremen von 1085 — eine aus- 
<lb/>schließliche unter Verdrängung desselben. Das mag für das letztere
<lb/>Privileg passen. Für das erstere paßt es sicher nicht; Verfasser legt
<lb/>dieses dem offenbaren Wortlaut zuwider aus. Es heißt dort:

<lb/>„bannum nostrum fidelibus imperii ea ratione concedimus, ut si ....
<lb/>aliqua temeritas evenerit, inde iusticiam faciendi dux aut comes vel
<lb/>et episcopus aut quisquis hominum locum illum a nobis tenet, licen- 
<lb/>tiam habeant“.

<lb/>Das bedeutet doch: Herzog, Graf, Bischof oder, wer sonst vom König
<lb/>die Gerichtsbarkeit fiber „locum illum * hat, das ist natürlich: über den
<lb/>jeweiligen Tatort, denn wie könnte so von Magdeburg gesprochen
<lb/>werden, das ja seinen bestimmten Gerichtsherrn im Erzbischof hat! (Vgl.
<lb/>auch das „neque dux, neque comes, neque aliquis hominum“ des um
<lb/>einen Monat jüngeren Bremer Privilegs.) Keine Spur von einer konkur- 
<lb/>rierenden Gerichtsbarkeit des Archiepiscopus als Marktherrn! Damit
<lb/>wird die ganze obige Erklärung der Jahrmarktsprivilegien hinfällig.
<lb/>Zweifelhaft bleibt aber auch die andere, des Scharfsinns keineswegs
<lb/>ermangelnde Deduktion des Verfassers (S. 120ff.): Die Zeitdauer des
<lb/>Marktfriedens, und zwar auch seiner Wirkung außerhalb des Markt- 
<lb/>ortes für den Marktfahrerschutz entspreche der Dauer der betreffenden
<lb/>marktlichen Veranstaltung, erstrecke sich also beim gewöhnlichen ein- 
<lb/>tägigen Markt nur auf diesen einen Tag, beim mehrtägigen Jahrmarkt
<lb/>auf die ganze Marktzeit; folglich könne beim Jahrmarkt auch eine
<lb/>viel längere Hin- und Rückreise des Marktfahrers in diese Schutzfrist
<lb/>fallen; folglich reiche hier auch der Marktfahrerschutz räumlich
<lb/>viel weiter; folglich bedürfe es wegen dieser so viel weiteren räum- 
<lb/>lichen Ausdehnung des Marktfriedens einer besonderen königlichen
<lb/>Bewilligung des Jahrmarktes. Freilich sprechen die auf 8. 128 ange- 
<lb/>zogenen Quellenstellen, denen ich noch das trotz der Fälschung für
<lb/>unsere Zwecke benutzbare Berner Stadtrecht c. 4 beifügen möchte, für
<lb/>die Identität der Reiseschutzzeit mit der Marktzeit. Aber sollten die
<lb/>Marktfahrer nicht möglichst schon zum Beginn des Jahrmarktes ge- 
<lb/>kommen und erst gegen Ende desselben weggegangen sein? Dann
<lb/>wäre die räumliche Ausdehnung des Reiseschutzes beim Jahrmarkt
<lb/>— im Vergleich zu den anderen Märkten — kaum so außerordentlich
<lb/>gewesen, daß dies die Notwendigkeit besonderer königlicher Bewilli- 
<lb/>gung des Jahrmarktes gerechtfertigt hätte. Also voll aufgeklärt ist
<lb/>der schwierige Punkt auch durch die Ausführungen des Verfassers
<lb/>wohl noch nicht.

<lb/>Im zweiten Teil des fünften Kapitels erörtert R. das Prozeß- 
<lb/>geleit. Es wurde im Einzelfalle auf besondere Bitte von dem Stadt- 
<lb/>richter oder später auch dem Rat erteilt und sollte den Gast, der aus
<lb/>speziellem Grunde (etwa zum Zwecke diplomatischer Verhandlungen
<lb/>oder namentlich zum Zwecke einer Prozeßführung) die Stadt betreten
<lb/>wollte, im Stadtbezirk gegen Klagen oder Arreste wegen sonstiger
<lb/>Schuld oder Straftat sichern.
</p>

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               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das sechste, letzte Kapitel behandelt eingehend die Gastgerichte.
<lb/>Verfasser versteht unter dem Ausdruck „gastgericht, gastrecht*, wie
<lb/>ihn die Quellen gebrauchen, nur das im Interesse, zum Vorteil
<lb/>des Gastes berufene schnelle Gericht, worauf der Gast ein Recht
<lb/>hat, das Gastgericht im engeren Sinne, wie er es bezeichnet (S. 147,
<lb/>149 ff., 153). Der durch die Regeln über den Gerichtsstand vor das
<lb/>Stadtgericht Gezwungene soll nicht die Termine und Fristen des
<lb/>ordentlichen Gerichts abwarten müssen; der Gast, dessen Person oder
<lb/>Sache „besetzt“ ist, soll durch baldige richterliche Entscheidung der
<lb/>Streitsache rasch vom Arrest wieder loskommen können. Dem in der
<lb/>Stadt befindlichen Gast soll ferner eine schnelle Rechtsverfolgung gegen
<lb/>einen anderen Gast und der Regel nach — einige Stadtrechte gehen
<lb/>nicht so weit — auch gegen einen Börger verschafft werden (8.157ff.),
<lb/>besonders auch für seine während der Marktzeit entstandenen Kontrakts- 
<lb/>oder Deliktsforderungen. Wo das schnelle Gericht dagegen tagt, ohne
<lb/>einem Gast zugute zu kommen, spricht Verfasser vom Gastgericht im
<lb/>weiteren Sinne. Hierauf hat nach zahlreichen Stadtrechten (8.161
<lb/>Anm. 4) der gegen den Gast klagende Bürger ein Recht, obwohl ihn
<lb/>schon die Befugnis zum „Besetzen“ des Gastes sichert, nach Magde-
<lb/>burgischem und Freibergischem Recht hat es auch der beklagte Bürger,
<lb/>wenn er wegefertig ist, d. h. sich bereitet hat, wegen Kaufmannschaft
<lb/>oder Wallfahrt außer Landes zu fahren (S. 164, 169).

<lb/>Das gastgerichtliche Verfahren erfolgt nur auf Antrag. Nach
<lb/>Ansicht des Verfassers ist auch beim Gast die freilich bei ihm meist
<lb/>selbstverständlich vorliegende Wegefertigkeit Antragsvoraussetzung.
<lb/>Wenigstens versteht er im Gegensatz zu Planck den Magdeburgischen
<lb/>Ausdruck „wilder gast“ in diesem Sinne (8.172ff.). Das Gastgericht
<lb/>ist Notgericht, dessen Besetzung durch Herabminderung der Zahl der
<lb/>Urteilfiuder (ev. auf zwei) und durch die Möglichkeit, die Schöffen
<lb/>durch Bürger zu ersetzen, erleichtert ist. In manchen Städten bilden
<lb/>sich permanente Sondergerichte für Gastsachen; Verfasser macht
<lb/>(S. 182ff.) darüber interessante Mitteilungen für Magdeburg, Riga,
<lb/>Wesel und namentlich Köln. Ladung und Verhandlung im Gastgericht
<lb/>darf noch am Tage der Antragstellung stattfinden, die Beweismittel
<lb/>müssen liquide sein, Anschwellen der Fristen für Ladung, Verhandlung,
<lb/>Vollstreckung bis zu 3 Tagen ist selten. Feiertage, gebundene Zeit,
<lb/>Nachtzeit stehen der Abhaltung des Gerichts, das auch auf der Straße
<lb/>als „Gassengericht“ (S. 148 f.) tagen kann, nicht entgegen. —

<lb/>R. hat es unterlassen, am Schluß die treibenden Gedanken des
<lb/>Gästerechts auf dem von ihm untersuchten prozeßrechtlichen Gebiete
<lb/>zusammenfassend zu kennzeichnen, insbesondere dabei die Frage zu
<lb/>beantworten, ob und inwieweit hier eine den Gästen freundliche oder
<lb/>feindliche Tendenz obwaltet. Doch hat er bei der Einzeldarstellung
<lb/>öfter auf die den Gästen günstige Bedeutung eines Rechtssatzes oder
<lb/>einer Rechtseinrichtung hingewiesen, vor allem bei den Gastgerichten,
<lb/>die er unter der Überschrift „Die Bevorzugung der Gäste“ (8. 153)
<lb/>charakterisiert (vgl. auch 8.149: sie bedeuten „eine Besserstellung der
</p>

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                   n="511"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>511
</p>
               <p>

                  <lb/>Fremden gegenüber den einheimischen Gerichtsgenossen*) und deren
<lb/>Wesentliche Funktion (Gastgerichte im engeren Sinne!) er in der auf
<lb/>Antrag eines Gastes gewährten Rechtshilfe erblickt. Ich möchte
<lb/>meinen, daß, nach der praktischen Gesamtwirkung betrachtet, doch
<lb/>auch der prozessualische Teil das allgemeine Bild des städtischen
<lb/>Gästerechts (vgl. v. Below in Bistor. Ztschr. 86 8. 63ff., 69ff.) wieder- 
<lb/>spiegelt: Einer Verkehrs- und gästefreundlicheren Zeit in den Anfängen
<lb/>städtischen Rechtslebens folgt eine Zeit wachsender Abschließung.
<lb/>Sie findet ihren beredten Ausdruck in den immer schärfer zugunsten
<lb/>der Bürger und der städtischen Gerichtsbarkeit zugespitzten, schließ- 
<lb/>lich zu einer „völligen Verwirrung aller Gerichtsstandsverhältnisse“
<lb/>führenden (R. S. 38) Regeln über den Gerichtsstand und den Personal-
<lb/>und Sacharrest. Die Befreiung davon während der Jahrmarktszeit,
<lb/>die ausnahmsweise Zubilligung des Prozeßgeleits machen die daraus
<lb/>sonst den Gästen drohenden Nachteile nur um so einleuchtender. Die
<lb/>in manchen Punkten mildernd zugunsten der Gäste wirkende, in den
<lb/>Quellen (vgl. Rudorff 8. 52,134) deutlich bezeugte Besorgnis vor dem
<lb/>Repressalienarrest kehrt den Grundcharakter des Verhältnisses erst
<lb/>recht heraus. Das Gleiche gilt von den besonderen Verträgen zwischen
<lb/>befreundeten Städten über Ausschluß des einen, oder anderen jener
<lb/>gästerechtlichen Sätze (z. B. des forum arresti: R. 8. 65 Anm. 3).
<lb/>Schwankungen innerhalb eines einzelnen Stadtrechts, Abweichungen
<lb/>von dem Inhalt der anderen Stadtrechte, wovon uns Verfasser öfter
<lb/>berichtet, dürften meist auf Schwankungen, Abweichungen der allge- 
<lb/>meinen Gästepolitik der betreffenden Stadt zurückzuführen sein (vgl.
<lb/>z. B. oben S. 504f.). Eins freilich liegt in dem prozessualischen Teil
<lb/>des Gästerechts besonders. Es handelt sich um die Ausübung der
<lb/>Rechtspflege. Damit ist der Ungleichheit in der Behandlung der
<lb/>Einheimischen und der Gäste hier eine gewisse Grenze gesetzt. Die
<lb/>Prozeßeinrichtung muß auch dem Gast schließlich zu seinem Recht
<lb/>verhelfen. Ja es kann sich sogar daraus zum Ausgleich in dem
<lb/>einen und dem anderen Einzel punkte, wie beim Eiendeneid und
<lb/>anderen Sätzen, eine Besserstellung des Gastes ergeben. Unter
<lb/>diesem Gesichtspunkt haben für den Gast die Gastgerichte, soweit sie
<lb/>zu seinen Gunsten sind, gerade als notwendiges Gegenstück zu den
<lb/>ungünstigen Gerichtsstands- und Arrest Verhältnissen ihre praktische
<lb/>Hauptbedeutung (R. 8. 157 Anm. 4). Wenn aber manche gegen den
<lb/>Gast gewährten Rechte nicht bloß dem Bürger, sondern auch einem
<lb/>Gast zugesprochen werden (vgl. z. B. oben 8. 507), so droht ja daraus
<lb/>jenem ersten Gast nun noch eine neue Benachteiligung, und es ist
<lb/>deshalb auch darin kein Zeichen einer gästefreundlichen Politik zu
<lb/>erblicken.

<lb/>Die Wirtschaftsgeschichte nicht minder als die Prozeßrechts- 
<lb/>geschichte wird durch die vorliegende Schrift bereichert.

<lb/>Freiburg i. Br. Alfred Schnitze.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Schrecker, Ulrich, Das landesfürstliche Beamtentum in Anhalt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rosenthal, Eduard">Besprochen von Eduard Rosenthal</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>512
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Ulrich Sehrecker, Das landesfürstliche Beamtentum
<lb/>in Anhalt (Untersuchungen zur deutschen Staats- und
<lb/>Rechtsgeschichte, herausgegeben von O. Gierke. 86. Heft.
<lb/>Breslau, M. u. H. Marcus 1906). VIH u. 15 t S.

<lb/>Eine Geschichte des landesherrlichen Beamtentums in den anhai- 
<lb/>tischen Ländern vom 12. bis zum 16. Jahrhundert bietet der Verfasser.
<lb/>Es ist eine solide Untersuchung, die sich bis 1400 auf den „Codex
<lb/>diplomaticus Anhaltinus“ von 0. v. Heinemann, für die Jahre 1401—
<lb/>1471 auf die von Wäsehke herausgegebenen „Regesten der Urkunden
<lb/>des Herzoglichen Haus- und Staatsarchivs zu Zerbst aus den Jahren
<lb/>1401—1500“ stützt, während der Verfasser für die folgende Periode
<lb/>(bis 1574) ungedrucktes Material aus dem Herzogi. Haus- und Staats- 
<lb/>archiv zu Zerbst für seine Arbeit verwertet hat. Der 1. Teil der
<lb/>Arbeit umfaßt die Zeit von 1200 — 1450, der 2. die Entwicklung im
<lb/>15. und 16. Jahrhundert.

<lb/>Die Zentralverwaltung wird hier wie an den andern deutschen
<lb/>Fürstenhöfen durch die Hofbeamten (Truchseß und Küchenmeister,
<lb/>Marschall, Schenk, Kämmerer und Kammermeister) geführt. Die
<lb/>Kanzleigeschäfte sind Geistlichen übertragen, die in der Regel neben
<lb/>ihrer Tätigkeit in der Kanzlei noch ein kirchliches Amt bekleiden.

<lb/>Die lokale Verwaltung ruht wie in der Mark Brandenburg und
<lb/>in den wettinischen Landen auf der VogteiVerfassung. An der Spitze
<lb/>eines jeden Bezirks steht ein Vogt (seit 1215), später Amtmann ge- 
<lb/>nannt. Er ist der Beamte schlechthin, der die verschiedensten Funk- 
<lb/>tionen der Verwaltung und der Justiz verrichtet. Unter dem Vogte
<lb/>steht an der Spitze der Ortsverwaltung auf dem Lande der villicus
<lb/>(Schultheiß), in den Städten der vom Landesherm ernannte Präfekt
<lb/>oder Schultheiß.

<lb/>Der landesfürstliche Rat als höchste Zentralstelle entwickelt sich
<lb/>etwa seit dem letzten Drittel des 14. Jahrhunderts. Landesherr und
<lb/>Rat scheinen auch das Hofgericht gebildet zu haben. Im Rat nimmt
<lb/>der Kanzler, der Vorstand der Kanzlei, eine hervorragende Stellung
<lb/>ein. Seine Bildungsverhältnisse und das Eindringen des gelehrten
<lb/>Elements in den Rat lassen sich leider auf Grund des vorhandenen
<lb/>Materials nicht mit Sicherheit feststellen.

<lb/>Verhältnismäßig spät, erst gegen Mitte des 16. Jahrhunderts
<lb/>erscheint ein selbständiges Finanzorgan, die Rentkammer, über dessen
<lb/>Einrichtung und Zuständigkeit nichts berichtet werden kann. Die
<lb/>Oberaufsicht über das Finanzwesen steht dem Rentmeister zu.

<lb/>Im Gegensatz zu anderen Ländern ist der nur vorübergehend
<lb/>nachzuweisende Hofmeister nur Hofbeamter (neben dem Marschall), er
<lb/>wird gar nicht mit Regierungsgeschäften befaßt.

<lb/>Seit 1574 wird ein Statthalter, dem namentlich die Oberaufsicht
<lb/>über die Domänenämter übertragen ist, angeführt.

<lb/>In der Bezirksverwaltung ist seit dem 16. Jahrhundert die Ämter- 
<lb/>verfassung an die Stelle der alten Vogteiverfassung getreten. An der
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Carlebach, Rudolf, Badische Rechtsgeschichte I</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Beyerle, C.">Besprochen von C. Beyerle</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0535--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>513
</p>
               <p>

                  <lb/>Spitze eines jeden Bezirks steht jetzt ein Amtmann, der hauptsäch- 
<lb/>lich das Amt, die Domäne verwaltet, sonst aber die Funktionen des
<lb/>früheren Vogts versieht. Mit einigen Bemerkungen über die Kirchen-
<lb/>und Schulverwaltung schließt die Darstellung. Im Anhang gelangen
<lb/>außer einer Hofordnung (zirka 1570) eine Statthalter-, Kammer- und
<lb/>Rentmeisterinstruktion (1574) zum Abdruck.

<lb/>Der Verfasser zitiert an den einzelnen Stellen vollständig die
<lb/>behördengeschichtliche Literatur und ermöglicht so den Vergleich mit
<lb/>den Einrichtungen anderer Länder. Den spröden Stoff zu beleben,
<lb/>diese schwierige Aufgabe ist dem Verf. nicht gelungen. Die Darstellung
<lb/>hat etwas Schematisches. Daß sie nicht neue Ergebnisse zeitigte,
<lb/>liegt am Stoffe. Die anhaitische Verwaltungsorganisation war eben
<lb/>durch die Brandenburgs und der wettinischen Lande stark beeinflußt.
<lb/>Der Verfasser hat aber durch seine Schilderung des Beamtentums eines
<lb/>Landes, „das gewissermaßen im Herzen des mittelalterlichen östlichen
<lb/>Verwaltungsgebietes gelegen", in dankenswerterweise eine Lücke in
<lb/>der deutschen behördengeschichtlichen Literatur ausgefüllt.

<lb/>Jena. Eduard Rosenthal.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Rudolf Carlebach, Notar in Mannheim: Badische Rechtem
<lb/>geschiehte. I. Das ausgehende Mittelalter und die Rezeption
<lb/>des römischen Rechts. Unter Mitteilung der wichtigeren
<lb/>bisher ungedrucktenLandesordnungen(Landrechte). Heidel- 
<lb/>berg 1906 bei "Winter. VHI und 167 Seiten.

<lb/>Eine gerechte Beurteilung des vorliegenden Buches muß zuerst
<lb/>das Mißverständliche seines Titels ausräumen. Denn nicht um eine
<lb/>Rechtsgeschichte des Großherzogtums Baden in seinem heutigen Um- 
<lb/>fang handelt es sich, sondern nur um die Rechtsentwicklung der
<lb/>markgräflichen Stammlände. Für sie will der Verf. unter bedauer- 
<lb/>lichem Verzicht auf die Geschichte der älteren Zeit, der jedoch von
<lb/>verständiger Einsicht in die Grenzen seines Könnens diktiert sein
<lb/>mag, drei Phasen der Rechtskultur: das ausgehende Mittelalter und
<lb/>die Rezeption, das Zeitalter des 30jähr. Krieges und die Regierungs- 
<lb/>zeit Karl Friedrichs zu gesonderter Darstellung bringen. Erst ein
<lb/>viertes Heft soll dem 19. Jahrhundert und damit dem erweiterten Ge- 
<lb/>biete des Großherzogtums gewidmet sein. Unter Würdigung der selbst- 
<lb/>gezogenen Schranken wird man im Unternehmen des Verf. angesichts
<lb/>der weitgreifenden Interesselosigkeit der Praktiker für die Rechts- 
<lb/>geschichte eine durchaus erfreuliche Erscheinung begrüßen müssen.
<lb/>Das vorliegende erste Heft gibt uns eine fleißige und verständige
<lb/>Territorialrecht8ge8chicbte für den bedeutsamen Wendepunkt der Re- 
<lb/>zeption, fördert zweifellos die allgemeinen Probleme und bringt eine
<lb/>Reihe wertvoller Quellen zum Erstabdruck. Leider fehlen Register
<lb/>und Glossar. Der wesentlich auf die Arbeiten von v. Weech und Fester
<lb/>gestützten Einleitung über die Bildung des badischen Territorialstaates
<lb/>Zeitschrift für Rechtageschichte. XX VM Sen». Abt. 83
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0536.tif"
                   n="514"
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               <p>

                  <lb/>514
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>folgt eine Darstellung der Verfassung der Markgrafschaft. Wir lernen
<lb/>hier als Zentralbehörden drei, Haushofrneister, Landhofmeister und
<lb/>Landschreiber kennen, dagegen fehlten in den Stammlanden Land-
<lb/>st&amp;nde, erst 1529 kommt es erstmals zur Bildung von Ausschüssen
<lb/>der 19 Ämter. Letztere sind die Grundlagen der Bezirksverwaltung,
<lb/>ergänzt durch 5 Kellereien, 9 Zollereien und 11 Forstämter. An der
<lb/>Spitze der durchgeführten Dorfgerichtsverfassung stehen Schultheißen,
<lb/>als Vertreter des landesherrlichen Obermärkertums auch Stabhalter,
<lb/>in den hinzuerworbenen sausenbergischen Gebieten um Lörrach Vögte
<lb/>genannt. Die Schultheißen der Amtssitze werden Amtmänner und,
<lb/>wenn sie eine landesherrliche Burg bewohnen, Vögte genannt. An
<lb/>den Zentenar erinnert der als Stellvertreter des Amtmanns begegnende
<lb/>Hunervogt. Die Sonderstellung der Städte tritt nicht klar genug zu- 
<lb/>tage, hier wäre ein Zurückgreifen auf die frühere Zeit nötig gewesen.
<lb/>Notiert sei, daß Pforzheim und Baden sog. privilegierte Städte waren,
<lb/>die außer dem landesherrlichen Schultheiß und Gericht auch Bürger- 
<lb/>meister und Rat besaßen und in denen volle Freizügigkeit herrschte,
<lb/>während die Bürger der kleineren Städte wie die Landbewohner als
<lb/>Grundhörige galten. Zu den Freien rechnet die Landesordnung von
<lb/>1495 nur die Edeln, die im Lande sich aufhaltenden Fremden und die
<lb/>„gobröte Knechte“, d. h. freies Gesinde. Das Landvolk bildet eine große
<lb/>grundherrliche Genossame. Gegen ohne Erlaub Wegziehende und deren
<lb/>Eltern werden Buteil und Hagestolzenrecht vom Landesherrn geübt.
<lb/>Auf fällt die straffe Handhabung der Baupolizei. Dem Schutz der
<lb/>Landwirtschaft dient die Beschränkung der Versatzfreiheit landwirt- 
<lb/>schaftlicher Güter. Zünfte sind in allen Städten des Territoriums ver- 
<lb/>boten. Aus der Erörterung des landesherrlichen Kirchenregiments sei
<lb/>die Regelung des Klostertodes berausgehoben: der ins Kloster Ein- 
<lb/>tretende schließt mit dem Kloster gegen eine sofort fällige Abfindungs- 
<lb/>summe einen Erbverzichtsvertrag, durch welchen einer Anwendung der
<lb/>kanonischen Sätze der Boden entzogen wird. Der Verf. gibt ferner
<lb/>eine fragmentarische Skizze der Gerichtsverfassung und des Strafrechts,
<lb/>um sodann dem bürgerlichen Recht vor und nach der Rezeption sein
<lb/>Hauptinteresse zuzuwenden. Im Recht der Schuldverhältnisse wird
<lb/>noch am Ende des 15. Jahrhunderts der Barverkehr bei Androhung von
<lb/>Leibesstrafen eingeschärft. Was Verf. über die Geschichte der Auf- 
<lb/>lassung vorbringt, entbehrt der gerade im privatrechtlichen Teil der
<lb/>Arbeit mehrfach vermißten Verbindung mit der allgemeinen Literatur;
<lb/>sonst hätte ihm die nahe Beziehung zwischen der Gewährerteilung, die
<lb/>er beschreibt, und der Allodialinvestitur nicht entgehen können. Auch
<lb/>die Pfandbestellung wird zu behördlicher Kontrolle bei Vermeidung der
<lb/>Ungültigkeit der Gerichtlichkeit unterworfen, die Sausenberger Landes- 
<lb/>ordnung von 1517 gestattet überhaupt den „armen Leuten“ Schulden- 
<lb/>machen nur nach vorheriger Konstatierung ihrer Notlage und nur gegen
<lb/>ablösbare Bodenbelastung. Für die Darstellung des ehelichen Güterrechts
<lb/>und der Verfangenschafb bot die Abhandlung Gierkes in der Zeitschr.
<lb/>f. d. Gesch. d. Oberrheins N. F. 3 (1888), 129 ff. dem Verf. eine höchst will-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>v. Voltelini, Hans, Die Entstehung der Landgerichte im bayerisch-österreichischen Rechtsgebiete v. Voltelini, Hans, Immunität, grund- und leibherrliche Gerichtsbarkeit in Südtirol</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rietschel, Siegfried">Besprochen von Siegfried Rietschel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0537--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>515
</p>
               <p>

                  <lb/>kommene Unterlage. Auf das erstmals hier abgedruckte Sausenberger
<lb/>Eherechtsbuch, das uns das seit dem 14. Jahrhundert in Kraft befind- 
<lb/>liche Ehegüterrecht von 58 Dörfern und Städten in 11 Gruppen Über- 
<lb/>liefert, sei besonders hingewiesen. Als Einwirkungen der Rezeption
<lb/>werden hervorgehoben: das im Gegensatz zur Verfangenschaft stehende
<lb/>Teilrecht der Kinder, die auf Rezeption des gemeinrechtlichen Prozesses
<lb/>hinlaufenden Umgestaltungen der territorialen Gerichtsverfassung und
<lb/>Verfahrensordnung, die seit langem bekannte und beachtete einheit- 
<lb/>liche Landerbfolgeordnung von 1511, bezüglich deren der Verf. aus
<lb/>guten Gründen die bislang angenommene Autorschaft von Zasius ab- 
<lb/>lehnt. Den Schluß des darstellenden Teils bildet eine Erörterung des
<lb/>Finanzwesens. Alles in allem ist das Buch als sehr brauchbarer Bau- 
<lb/>stein für eine zukünftige Rechtsgeschichte Badens warm zu begrüßen.

<lb/>C. Beyerle.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hans von Voltelini, Die Entstehung der Landgerichte im
<lb/>bayerisch-österreichischen Rechtsgebiete. (Aus dem Archiv
<lb/>für österr. Geschichte, Bd. 94 8. 1 ff. separat abgedruckt.)
<lb/>Wien, Gerold, 1905. 40 8. 8°.

<lb/>Ders., Immunität, grund- und leibherrliche Gerichtsbarkeit
<lb/>in Südtirol. (Aus dem Archiv für österr. Geschichte, Bd. 94,
<lb/>2. Hälfte, 8. 311 ff. separat abgedruckt.) Wien, Holder,
<lb/>1907. 153 8. 8°.

<lb/>Trotz der verschieden klingenden Titel ist das räumliche Ge- 
<lb/>biet, mit dem sich die beiden Abhandlungen v.Voltelinis beschäftigen,
<lb/>dasselbe. Es ist das Gebiet, in dem er wie kein anderer Historiker
<lb/>zu Hause ist und dessen Bearbeitung er für den historischen Atlas
<lb/>der deutsch-österreichischen Alpenländer übernommen hat, Südtirol
<lb/>oder — genauer gesagt — das Gebiet des Bistums Trient. Wo er
<lb/>auf die Verhältnisse Nordtirols oder der übrigen bayerisch-österreichi- 
<lb/>schen Alpenländer Bezug nimmt, geschieht das durchweg in der Ab- 
<lb/>sicht, Parallelen oder Gegensätze zur Südtiroler Entwicklung aufzu- 
<lb/>decken oder die Lücken der Südtiroler Überlieferung zu ergänzen.
<lb/>Dagegen hat er für die älteren Gerichtsverhältnisse Südtirols eine ein- 
<lb/>gehende Darstellung geliefert, die eine ganz hervorragende, in den
<lb/>Hauptsachen abschließende Leistung ist. Seit den in den 80 er Jahren
<lb/>erschienenen Arbeiten E. Richters über Salzburg und E. Rosenthals
<lb/>über Bayern ist keine Bearbeitung des älteren Gerichtswesens eines
<lb/>einzelnen Territoriums veröffentlicht worden, die in so schöner Weise
<lb/>völlige Herrschaft über das gesamte, vielfach noch ungedruckte Quellen- 
<lb/>material mit historischer Kritik und juristischem Verständnis vereinigt,
<lb/>wie die beiden Aufsätze v. Voltelinis.

<lb/>Beide Aufsätze ergänzen sich, allerdings nicht in dem Sinne, daß
<lb/>sie zusammen ein formell abgeschlossenes Ganzes bilden. Deutlich

<lb/>38*
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0538.tif"
                   n="516"
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               <p>

                  <lb/>516
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>merkt man, daß sie nacheinander entstanden sind. Der erste Aufsatz
<lb/>ist aus einem Vortrage hervorgegangen, den V. im Herbst 1904 auf
<lb/>dem Salzburger Historikertag hielt; er entwirft in großen Zügen ein
<lb/>zwar immer auf Quellenbelege gestütztes, aber auf umfangreiche
<lb/>Detailuntersuchungen verzichtendes Gesamtbild. Dagegen prüft der
<lb/>mehr als dreimal so umfangreiche und mit 18 Urkundenbeilagen aus- 
<lb/>gestattete zweite Aufsatz zwei schon im ersten Au&amp;atz berührte, aller- 
<lb/>dings besonders wichtige Einzelfragen, nämlich wie weit die Immunität
<lb/>auf das Gerichtswesen Südtirols bestimmend gewirkt und wie weit
<lb/>ohne Rücksicht auf Immunität eine leib- und grundherrliche Gerichts- 
<lb/>barkeit sich ausgebildet hat. Dabei wird der erste Aufsatz nicht nur
<lb/>in vielen Beziehungen ergänzt, sondern auch in manchem berichtigt.

<lb/>Dies Verhältnis der beiden Aufsätze zueinander legt es nahe,
<lb/>sie nicht nacheinander zu besprechen, sondern aus ihnen das Gesamt- 
<lb/>fazit zu ziehen. Dabei wird sich auch Gelegenheit bieten, in einigen
<lb/>Detailfragen die bestehenden Bedenken zu äußern.

<lb/>Inhaber der Grafenrechte in ganz Südtirol war der Bischof von
<lb/>Trient. Als solcher war er zugleich Landesherr und Träger der hohen
<lb/>Gerichtsbarkeit. Aber während in Deutschland die in den Händen
<lb/>eines Bischofs oder Abts befindliche hohe Gerichtsbarkeit durch den
<lb/>Vogt ausgeübt wurde, hatten die Grafen von Tirol als Groß vögte von
<lb/>Trient zwar ein ihren deutschen Kollegen fehlendes Regalienrecht
<lb/>während der Sedisvakanz des Bischofsstuhles, aber weder gerichtliche
<lb/>noch militärische Funktion, wenigstens in der Grafschaft Trient.1)
<lb/>Richter in Zivilsachen waren die Bischöfe selbst; dagegen lag die
<lb/>Kriminalgerichtsbarkeit als bischöfliches Lehen in der zweiten Hälfte
<lb/>des 12. und der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts in den Händen
<lb/>einer Adelsfamilie. Im übrigen fungierten auf dem Lande als bischöf- 
<lb/>liche Richter die verschiedenartigsten Beamten, in den Tälern Hons- 
<lb/>berg und Sulzberg, die vielleicht eine alte langobardische iusticiaria
<lb/>bildeten, ein vicedominus, in den meisten Orten die sogenannten
<lb/>Gastalden. Man hat deshalb in dem Gastalden einen spezifisch richter- 
<lb/>lichen Beamten erblicken wollen. Demgegenüber zeigt V., daß der
<lb/>Gastalde ebenso wie seine Untergebenen, der Dekan und der scario,
<lb/>von Hause aus einzig und allein ein Wirtschaftsbeamter war, der Ver- 
<lb/>walter der bischöflichen Güter und Einnahmen in einem bestimmten
<lb/>Gebiet. Viele dieser Gastalden haben aber auch die öffentliche Ge- 
<lb/>richtsbarkeit in ihrem Wirtschaftsbezirk, bisweilen auch in anderen
<lb/>Bezirken erlangt oder sind Burghauptleute einer bischöflichen Burg
<lb/>geworden. Dabei läßt sich auch in Südtirol ebenso wie in den
<lb/>übrigen Ostalpenländern nachweisen, wie mit besonderer Vorliebe die
<lb/>Burgen auch zu gerichtlichen Mittelpunkten, die Burgbezirke zu Ge- 
<lb/>richtsbezirken wurden. Diesen Gastalden und den sonstigen lokalen
<lb/>Richtern unterstand die bäuerliche und städtische Bevölkerung, wäh- 
<lb/>rend der Landesadel seinen Gerichtsstand direkt vor dem Bischof hatte.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) In Bozen lagen die Dinge etwas anders.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0539.tif"
                   n="517"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>517
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieses bischöfliche Gerichtsgebiet aber schließt zahlreiche größere
<lb/>und kleinere Enklaven ein, in denen einer anderen Gewalt die hohe
<lb/>oder wenigstens die niedere Gerichtsbarkeit zustand. Dazu gehörten
<lb/>die Exemtionen zugunsten weltlicher Herren, denen der König oder
<lb/>auch der Bischof die Jurisdiktion in einem bestimmten Sprengel ver- 
<lb/>liehen hatte; auch als Mittelpunkte dieser „patrimonialen* Gerichts- 
<lb/>sprengel spielten die Burgen eine besondere Rolle. Dazu gehörten vor
<lb/>allem auch die geistlichen Immunitäten.

<lb/>Es ist ein besonderes Verdienst des Verf.s, der vielumstrittenen
<lb/>Frage über den Zusammenhang der alten Immunität mit der späteren
<lb/>Gerichtsverfassung durch eingehende Untersuchung sämtlicher Südtiroler
<lb/>Immunitäten energisch auf den Grund gegangen zu sein. Dabei ergab
<lb/>sich, daß nur in Dörfern, die geschlossenen Grundbesitz eines Immuni- 
<lb/>tätsherrn bildeten, sich auf Grund der Immunität eine gerichtliche
<lb/>Exemtion hat voll entwickeln und erhalten können. Vor allem wertvoll
<lb/>sind die Untersuchungen über ein drei, später vier Dörfer umfassendes
<lb/>Immunitätsgebiet, das dem Domkapitel von Verona in Judikarien zu- 
<lb/>stand. Eine ungewöhnlich reiche, vom Anfang des 10. Jahrhunderts
<lb/>an fließende urkundliche Überlieferung ermöglicht es uns, in die ältere
<lb/>Geschichte dieser Immunität Einblicke zu erlangen, wie das m. W, bei
<lb/>keiner deutschen Immunität möglich ist. Gerade darum verdienen
<lb/>V.s treffliche Ausführungen in seinem 2. Aufsatz 8. 6 ff. (816 ff.) ganz
<lb/>besondere Beachtung. Allerdings weiche ich in der Beurteilung
<lb/>mancher Fragen von ihm ab. So möchte ich den eigentümlichen
<lb/>Widerspruch, daß dies Gebiet in derselben Zeit einerseits als Eigen- 
<lb/>tum des Domkapitels bezeichnet wird, anderseits zweifellos auch
<lb/>Lehnsbesitz der Herren von Campo enthielt, daraus erklären, daß ein
<lb/>großer Teil der überlieferten Urkunden nicht objektive Berichte,
<lb/>sondern Parteischriften sind. Mir scheinen die zahlreichen Urkunden
<lb/>von 1193 bis 1288, die sich auf dies Immunitätsgebiet beziehen und
<lb/>die V. zum Teil im Anhang mitteilt, erst dann in die richtige Be- 
<lb/>leuchtung zu treten, wenn man sie als Zeugnisse für den wohldurch- 
<lb/>dachten und schließlich wohlgelungenen Plan des Domkapitels ansieht,
<lb/>mit Unterstützung der Mehrzahl der Dorfbewohner1) den einzigen
<lb/>grundherrlichen Nebenbuhler aus diesen Dörfern zu verdrängen und
<lb/>so ein geschlossenes Immunitätsgebiet zu bilden. Auch daß im internen
<lb/>Verhältnis die Grundstücke Eigen und nicht Leihegut der Immunitäts- 
<lb/>leute waren, wie V. 8.18 (328) annimmt, scheint mir zweifelhaft. Daß
<lb/>keine Leiheurkunden im Domkapitelarchiv von Verona vorhanden
<lb/>sind, ist nicht entscheidend; für geschlossene Grundherrschaftsgebiete
<lb/>scheint überhaupt in der älteren Zeit die Ausstellung einzelner Leihe- 
<lb/>urkunden nicht üblich gewesen zu sein. Dagegen möchte ich die im
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Spaltung unter den Dorfbewohnern zeigt sich anschaulich in
<lb/>dem Gegensatz zwischen den Leuten, die 1238 das Weistum zugunsten des
<lb/>Domkapitels abgeben (Beilage 11), und den anderen, die gleichzeitig gegen
<lb/>die Ansprüche des Kapitels protestieren (Beilage 12).
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0540.tif"
                   n="518"
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               <p>

                  <lb/>518
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Weistum von 1238 erwähnten zahlreichen Denarabgaben der einzelnen
<lb/>Dorfleute nicht als Gastungsabgaben, sondern als wirkliche Grundzinse
<lb/>aulfassen. Von der Gastung ist m. E. nur in dem Satze 8.133 (443)
<lb/>Zeile 16 bis 20 die Rede, und zwar sollte sie in natura gewährt
<lb/>werden.

<lb/>Neben diesen auf besonderen Erwerbstiteln beruhenden territo- 
<lb/>rialen Exemtionen aber spielte eine große Rolle die grundherrliche
<lb/>und leibherrliche Gerichtsbarkeit. Sie war fast durchweg
<lb/>Niedergerichtsbarkeit und entsprach in dieser Beziehung dem Twing
<lb/>und Bann der alamannischen Gebiete, umfaßte aber nicht, die Eigen- 
<lb/>tumsgrenzen des Grundherrn überschreitend, geschlossene Dorfbänne,
<lb/>sondern beschränkte sich allein auf den verstreuten Grundbesitz des
<lb/>Gerichtsherm und seine Eigenleute. Diese Gerichtsbarkeit stand — das
<lb/>ist von V. unzweifelhaft festgestellt — allen Ritterlichen über ihre
<lb/>Eigenleute, Muntmannen und Hintersassen zu. Allerdings ist im Laufe
<lb/>der Zeit diese Zersplitterung vielfach durch Verträge und Usurpation
<lb/>gemildert und eine Abrundung der Gerichtsbezirke bewirkt worden;
<lb/>auch hat die Verwandlung zahlreicher hofrechtlicher Leihen in freie
<lb/>Leihen und die Verminderung der Eigenleute sehr zur Vereinfachung
<lb/>der Gerichtsverhältnisse beigetragen. Immerhin haben sich auch
<lb/>später zahlreiche Reste dieser leib- und grundherrlichen Gerichtsbar- 
<lb/>keit erhalten.

<lb/>Im Zusammenhang mit dieser leib- und grundherrlichen Gerichts- 
<lb/>barkeit hat V. noch manche andere wichtige Fragen behandelt. Sehr
<lb/>interessant sind die Ausführungen über die Stände, besonders über die
<lb/>arimanni und die homines de macinata. Nur hätte V. noch mehr in
<lb/>Rechnung ziehen müssen, daß die Begriffe frei und unfrei in der Zeit,
<lb/>die er behandelt, nicht schlechtweg absolute, sondern mehr polare
<lb/>Gegensätze sind, und daß sich minderfreie und halbfreie Klassen ein-
<lb/>schieben, deren Stellung schwankend war und die u. U. je nach der
<lb/>Klasse, mit der man sie vergleicht, in den Quellen als frei oder unfrei
<lb/>bezeichnet werden. So trage ich Bedenken, auf Grund der 8. 97f.
<lb/>(407 f.) angeführten Belege die gesamte macinata als unfrei zu be- 
<lb/>zeichnen. Höchst wertvoll und angesichts der neuerdings aufgetauch- 
<lb/>ten Streitfragen besonders aktuell sind die Ausführungen über „Twing
<lb/>und Bann“ (districtus et bannus) auf 8. HOff. (420 ff.). V. erblickt
<lb/>im Bann das an den Richter zu zahlende Gewette, im Twing das
<lb/>Recht, bei Bannbuße Gebote und Verbote zu erlassen; beide gehören
<lb/>dem Gebiete der öffentlichen Niedergerichtsbarkeit an.

<lb/>Nur in groben Zügen konnte ich im Vorhergehenden die Haupt- 
<lb/>ergebnisse der beiden Aufsätze skizzieren. Von der Fülle von inter- 
<lb/>essanten Einzelheiten, von den vielen feinen Beobachtungen, die sie
<lb/>enthalten, konnte ich nur weniges berühren, und zwar, wie das bei
<lb/>einer Besprechung naheliegt, weniger die vielen Punkte, in denen
<lb/>ich ihm rückhaltlos zustimme, als die wenigen, in denen wir ausein- 
<lb/>andergehen. So mag es denn am Schlüsse noch einmal gesagt werden,
<lb/>daß ich wenige Schriften kenne, die bei so geringem Umfange doch
</p>

            </div>
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                n="519"
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               <head>
                  <title>Peterka, Otto, Das Burggrafentum in Böhmen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rietschel, Siegfried">Besprochen von Siegfried Rietschel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0541--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>519
</p>
               <p>

                  <lb/>eine solche Fülle von neuen und dabei durchaus sicher fundierten
<lb/>Ergebnissen bieten. V.s Aufsätze können als Muster dafür dienen, wie
<lb/>man solche Fragen aus der Geschichte der Gerichtsverfassung in einer
<lb/>sowohl den Wünschen des Historikers wie denen des Juristen gerecht
<lb/>werdenden Weise bearbeitet.

<lb/>Nur etwas habe ich bei der Lektüre vermißt: — die Karte.

<lb/>* Mag man auch bei jeder einzelnen Untersuchung moderne Landkarten
<lb/>zu Rate ziehen, ja, mag man auch, wie der Referent, einen großen
<lb/>Teil dieser Südtiroler Täler aus eigenen Wanderungen kennen, so ver- 
<lb/>mag das doch alles nicht annähernd ein so plastisches geographisches
<lb/>Gesamtbild zu geben wie eine auch noch so schlichte Kartenskizze.
<lb/>Aber man wird es begreifen, daß der Bearbeiter des historischen
<lb/>Atlas von Südtirol sich scheute, seiner Arbeit eine Kartenbeilage zu
<lb/>geben, die in relativ kurzer Zeit durch den historischen Atlas voll- 
<lb/>kommen veraltet sein würde. So wollen wir uns gedulden und uns
<lb/>freuen, daß uns von so berufener Seite das künftige große Kartenwerk
<lb/>geschenkt werden wird.

<lb/>Tübingen. Siegfried Rietschel.
</p>
               <p>

                  <lb/>J. U. Dr. Otto Peterka, Das Burggrafentum in Böhmen.
<lb/>Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung. Prag, Calve, 1906.
<lb/>63 8. 8°.

<lb/>Wer sich vor wenigen Jahren über die rechtliche Stellung der
<lb/>böhmischen Burggrafen aus der Literatur unterrichten wollte, war
<lb/>— wie ich aus eigener Erfahrung bezeugen kann — in einer recht
<lb/>mißlichen Lage. Die älteren Untersuchungen Palackys und seiner
<lb/>Nachfolger waren sämtlich auf der Gleichsetzung des castellanus mit
<lb/>dem czechischen zupan aufgebaut; ihre Ergebnisse waren hinfällig
<lb/>geworden, nachdem Lippert und Schlechte, -Wssehrd die Unhaltbarkeit
<lb/>dieser Gleichsetzung erwiesen hatten. So klaffte eine unausgefüllte
<lb/>Lücke, die nur von jemandem ausgefüllt werden konnte, der aus- 
<lb/>reichend mit der czechischen Sprache vertraut war. Das Verdienst,
<lb/>diese Lücke ausgefüllt zu haben, gebührt Peterka, der unter dem Ein- 
<lb/>drücke meines Buches über das deutsche Burggrafenamt auf die An- 
<lb/>regung A. Zychas sich an die dankbare Aufgabe gemacht hat.

<lb/>P. hat das große Verdienst, einmal das gesamte gedruckte Ma- 
<lb/>terial, das wir für den böhmischen Kastellanat besitzen, zusammen- 
<lb/>getragen und durch eingehende Prüfung festgestellt zu haben, was
<lb/>wir eigentlich vom böhmischen Burggrafentum wissen. Danach war
<lb/>der castellanus oder, wie er seit dem 13. Jahrhundert immer mehr
<lb/>genannt wird, der burggravius in erster Linie militärischer Komman- 
<lb/>dant einer landesherrlichen Burg und zugleich des dazu gehörigen
<lb/>Burgdistriktes; außerdem war er mit der Wahrung des Friedens in
<lb/>diesem Bezirke betraut und besaß im Zusammenhang damit die poli- 
<lb/>zeiliche und gerichtliche Vollstreckungsgewalt. Dagegen hatte er
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0542.tif"
                   n="520"
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               <p>

                  <lb/>520
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>jedenfalls seit Wladislaw II. (1140—1178) keine gerichtlichen Funk- 
<lb/>tionen, und auch für die frühere Zeit^ fehlt es an jedem Zeugnis ge- 
<lb/>richtlicher Tätigkeit. Und ebenso war er nirgends Stadtkommandant.
<lb/>Die böhmischen Städte sind ebenso wie die Städte des ostdeutschen
<lb/>Kolonisationsgebietes durchweg nicht aus Burgen, sondern neben den
<lb/>Burgen entstanden und genossen eine weitgehende Exemtion von der
<lb/>Burggrafengewalt.

<lb/>Seit Ottokar II. änderte sich das Amt. Die Zahl der Burgen und
<lb/>Burggrafen wurde vermehrt, das Burggrafenamt an weniger angesehene
<lb/>Familien verliehen, die Verwaltungsbefugnisse und vor allem die
<lb/>Poprawa, die gerichtliche Exekutive, wurden anderen Behörden über- 
<lb/>tragen , so daß der Burggraf schließlich ein einfacher Burgkomman- 
<lb/>dant wurde. Eine Ausnahmestellung nahmen einige Burggrafen der
<lb/>Grenzgebiete und vor allem der Prager Burggraf1) ein, «der nicht nur
<lb/>seine alten Befugnisse behielt, sondern seit Ottokar II. Oberstburggraf
<lb/>sämtlicher böhmischer Burggrafen wurde.

<lb/>So gut wir nun über die Bedeutung des Amtes in seiner Blüte- 
<lb/>zeit und während seines Verfalles unterrichtet sind, so wenig wissen
<lb/>wir von seiner Entstehung. Gewiß fehlt es hier ebensowenig wie
<lb/>auf anderen Gebieten der böhmischen Urgeschichte an Hypothesen.
<lb/>Man hat die Burggrafenverfassung vielfach als urslawische Einrich- 
<lb/>tung in die älteste Zeit der Besiedelung zurückverlegen wollen, wäh- 
<lb/>rend neuerdings Stieber an eine Übernahme avarischer Einrichtungen
<lb/>durch die Slaven denkt. P. verhält sich allen diesen Vermutungen
<lb/>gegenüber ziemlich skeptisch. Durchweg weist er auf die Bedenken
<lb/>hin, die ihnen entgegenstehen; als sicher nimmt er nur an, daß die
<lb/>Anfänge dieser Burgenverfassung bis ins 10. Jahrhundert zurückreichen,
<lb/>und daß in noch früherer Zeit Burgen wenigstens insofern Mittelpunkte
<lb/>eines Siedlungsgebietes waren, als sie als Zufluchtsort der umliegenden
<lb/>Bevölkerung in Betracht kamen.

<lb/>Dieselbe Zurückhaltung zeigt P. bei der Erörterung der Frage,
<lb/>wieweit die böhmische Kastellanatsverfassung mit der Verfassung
<lb/>der umliegenden Gebiete in näherem Zusammenhang steht. Er
<lb/>vergleicht sie mit der ungarischen Komitats-, der polnischen Kastel-
<lb/>lanats-, der meißnischen älteren Burgward- und jüngeren Burggraf- 
<lb/>schaftsverfassung, überall hebt er die Ähnlichkeiten und Verschieden- 
<lb/>heiten hervor, aber das Resultat bleibt doch: ignoramus. Ich muß
<lb/>nach Prüfung des Sachverhalts ihm recht geben. Daß hier historische
<lb/>Zusammenhänge bestehen, scheint mir allerdings gewiß. Aber wie
<lb/>diese Zusammenhänge waren, ob die slawischen Einrichtungen die
<lb/>deutschen, ob die deutschen die slawischen beeinflußt haben, ob die
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Auf 8. 55 f. behandelt P. die eigentümliche Erscheinung, daß unter
<lb/>Ottokar II. zehn purcravii der Prager Bürg gelegentlich erwähnt werden.
<lb/>Ich möchte als eine beachtenswerte Parallele erwähnen, daß einige Gurker
<lb/>Urkunden des ausgehenden 12. Jahrhunderts (Mon. Hist. duc. Car. I, 369,
<lb/>373, 374) ebenfalls eine solche Mehrheit von purcravii einer Burg kennen.
<lb/>Das Wort bedeutet hier zweifellos „Burgmann“.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Joachim, Hermann, Gilde und Stadtgemeinde in Freiburg i/Br.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rietschel, Siegfried">Besprochen von Siegfried Rietschel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0543--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>521
</p>
               <p>

                  <lb/>polnische und die böhmische Eastellanatsverfassung voneinander ab- 
<lb/>geleitet sind oder auf eine gemeinsame Wurzel zurückgehen, das läßt
<lb/>sich nicht lösen. Vor allem aber ist das Problem durch die Fest- 
<lb/>stellung1), daß in der Mark Meißen die Burgward- und die Burg- 
<lb/>grafenverfassung durchaus voneinander verschieden sind, noch ver- 
<lb/>wickelter geworden. Vielleicht lassen sich diese Rätsel einmal durch
<lb/>Untersuchung der Reste alter Burgenanlagen der Lösung näher bringen.

<lb/>Gibt uns also P.s Arbeit nicht Antwort auf alle die Fragen, über
<lb/>die man gern Klarheit haben möchte, so ist das nicht die Schuld des
<lb/>Verfassers. Ja, ich möchte es sogar als einen besonderen Vorzug der
<lb/>kleinen Abhandlung ansehen, daß sie sich streng in den Grenzen des
<lb/>Erreichbaren gehalten, innerhalb dieser Grenzen aber eine erhebliche
<lb/>Förderung unseres Wissens gebracht hat.

<lb/>Tübingen. Siegfried Rietschel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hermann Joachim, Gilde und Stadtgemeinde in Freiburg
<lb/>i/Br. Zugleich ein Beitrag zur Rechts- und Verfassungs- 
<lb/>geschichte dieser Stadt. (Sonderabdruck aus der Fest- 
<lb/>gabe zum 21. Juli 1905. Anton Hagedorn, Dr. Senats- 
<lb/>sekretär und Vorstand des Archivs der Freien Hansestadt
<lb/>Hamburg gewidmet, S. 25—114.) Hamburg und Leipzig,
<lb/>Voß, 1906. 8°.

<lb/>Unter den älteren Versuchen, durch eine bestimmte Theorie das
<lb/>Rätsel der Entstehung der deutschen Stadtverfassung zu lösen, ist
<lb/>heutzutage die sog. Gildetheorie meist in Ungnade gefallen. Die
<lb/>nicht gerade glückliche Art, wie sie zuletzt Nitzsch und seine An- 
<lb/>hänger verfochten hatten, und die berechtigte Kritik v. Belows und
<lb/>Hegels, die sich gegen diese Richtung wandte, hatten in den weitesten
<lb/>Kreisen die Vorstellung hinterlassen, daß die gesamte Gildetheorie
<lb/>damit endgültig erledigt sei. Die warnenden Worte Gierkes in der
<lb/>Deutschen Literaturzeitung 1892 8. 55 ff., bes. 8. 57 sind leider viel zu
<lb/>wenig gewürdigt worden. Und nun tritt mit einem Male ein Forscher
<lb/>auf, der durchaus selbständig, auch nicht in einem Punkte von Nitzsch
<lb/>abhängig, wieder mit vollstem Nachdruck den Ursprung der Stadtge- 
<lb/>meinde in der Gilde erblickt und besonders an einem markanten Bei- 
<lb/>spiel, an F reiburg i/Br., diesen Zusammenhang nachzuweisen sucht. Es
<lb/>war kein Wunder, daß sich eine starke Opposition regte; Otto Oppermann
<lb/>lehnte diese neue Gildetheorie in der Westdeutschen Zeitschrift XXV
<lb/>(1906) 8. 273ff. mit Entschiedenheit ab, und in ähnlicher Weise ab- 
<lb/>lehnend verhielten sich Heinrich von Loesch in den Hansischen Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Rietschel, Das Burggrafenamt 3. 251 ff. Meine dortigen Aus- 
<lb/>führungen sind inzwischen bestätigt worden durch die gründliche Arbeit
<lb/>von E. Rieh me, Markgraf, Burggraf und Hochstift Meißen (1906), der
<lb/>unabhängig von mir zu übereinstimmenden Resultaten gelangt ist.
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0544.tif"
                   n="522"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0544--><p/>
               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>schichtsblättern 1906 S. 420 ff. und Hermann Flamm in den Kritischen
<lb/>Blättern für die gesamten Staatswissenschaften, 1906, September*
<lb/>Gegen Oppermann und v. Loesch hat Joachim wieder in der West- 
<lb/>deutschen Zeitschrift XXVI (1907) 8. 80 ff. unter dem Titel „Die Gilde
<lb/>als Form städtischer Gemeindebildung* das Wort ergriffen.

<lb/>Soweit Joachims Untersuchungen der Kritik der Freiburger Stadt- 
<lb/>rechtsaufzeichnungen gewidmet sind, gehe ich an dieser Stelle nicht
<lb/>näher auf sie ein, da ich an anderem Orte, in der Festgabe der
<lb/>Tübinger Juristenfakultät für Friedrich Thudichum 1907 S. lff. diese
<lb/>Probleme eingehend behandelt habe. Nur so viel sei bemerkt, daß
<lb/>sich diese Quellenuntersuchungen durch das Verständnis der Probleme
<lb/>und die Exaktheit und Klarheit der Beweisführung sehr zu ihrem
<lb/>Vorteil von dem unterscheiden, was H. Flamm über das gleiche Thema
<lb/>in den Mitteilungen des Instituts f. österr. Geschichtsf. XXVIII (1907)
<lb/>8. 401 ff. veröffentlicht hat. Hier berühre ich nur das eigentliche
<lb/>Gildeproblem.

<lb/>Joachim geht von dem zweiten Satz in der ursprünglichen Grün- 
<lb/>dungsurkunde Konrads von 1120 aus, in dem es beißt:

<lb/>Mercatoribus itaque personatis circumquaque convocatis quadam
<lb/>coniuratione id forum decrevi incipere et excolere.

<lb/>J. weist in völlig überzeugender Weise nach, daß bei der coniuratio
<lb/>nur an eine zwischen den Ansiedlern selbst geschlossene beschworene
<lb/>Einung gedacht werden kann. In dieser Beziehung stimmen ihm auch
<lb/>seine Kritiker Oppermann und v. Loesch zu. Aber nun kommen die
<lb/>Gegensätze.

<lb/>Was war diese coniuratio, diese geschworene Einung der An- 
<lb/>siedler? Unter welchen rechtlichen Begriff haben wir sie unterzu- 
<lb/>bringen? J. gibt die Antwort: Es war eine „Gilde*. Und gerade
<lb/>gegen diese Antwort wenden sich seine Kritiker. Aber was sie be- 
<lb/>kämpfen, ist ein Phantom, es ist die alte überlebte Gildetheorie von
<lb/>Nitzsch, nicht Joachims Ansicht, der einen anderen m. E. durchaus
<lb/>glücklichen Weg hier eingeschlagen hat.

<lb/>Zunächst ist deutlich zu erkennen, daß coniuratio hier die Über- 
<lb/>setzung eines technischen deutschen Ausdrucks ist? Aber welcher
<lb/>Ausdruck ist gemeint? Etwa „Verschwörung“ oder „Schwurgenossen- 
<lb/>schaft* oder etwas ähnliches? Nein, ich glaube allerdings, daß J.
<lb/>recht hat, wenn er hinter der coniuratio nichts anderes als das deutsche
<lb/>Wort „Gilde“ sucht, das Wort, das schon in Karls des Großen Kapi- 
<lb/>tularien und ebenso über 800 Jahre später in Friedrichs II. Privileg
<lb/>für Goslar mit coniuratio übersetzt wird.

<lb/>Selbst wenn man aber die Möglichkeit zugibt, daß ein anderer
<lb/>deutscher Ausdruck dem Redaktor des Gründungsprivilegs vorgeschwebt
<lb/>hat, so ändert das nichts an der Sache selbst — denn die Freiburger
<lb/>coniuratio trügt durchaus die Eigenart einer Gilde. Allerdings nicht
<lb/>einer Gilde in jenem engeren Sinne, in dem das spätere deutsche
<lb/>Mittelalter das Wort verwendet und den v. Loesch und Oppermann
</p>

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                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>523
</p>
               <p>

                  <lb/>allein zu kennen scheinen, sondern in dem älteren, ursprünglichen
<lb/>Sinne, in dem es ohne Rücksicht auf bestimmte kaufmännische oder
<lb/>gewerbliche Zwecke einen Verband bezeichnet, geschlossen durch Eid
<lb/>der Genossen zu gegenseitigem Schutz und Trutz, zu enger brüderlicher
<lb/>Lebensgemeinschaft» dem natürlichen Lebensgemeinschaftsverbande,
<lb/>dem Sippenverbande nachgebildet. In diesem weiten Sinne kennt die
<lb/>Gilde das nordische Recht, in diesem Sinne versteht sie Karl der
<lb/>Große. Welche konkreten Einzelaufgaben eine solche Gilde in ihr
<lb/>Programm aufnimmt, ist für den Begriff der Gilde an sich ohne Be- 
<lb/>lang; nicht die speziellen Einzel zwecke, sondern die Form des
<lb/>Zusammenschlusses und die Art, wie diese Einzelzwecke verfolgt werden,
<lb/>machen das Wesen der Gilde aus. Hier in Freiburg nuy wird die
<lb/>Form der Gilde verwandt, um die von allen Seiten zusammenströmen-
<lb/>den Kaufleute und Gewerbetreibenden, die eine Marktansiedlung gründen
<lb/>wollen, zu einer festgeschlossenen Ortsgemeinde zu vereinigen; die
<lb/>Gilde ist die Marktgemeinde selbst. Leider haben weder v. Loesch noch
<lb/>Oppermann noch Flamm diesen Grundgedanken der Joachimschen Aus- 
<lb/>führungen erfaßt; sie sehen in seiner Gilde nichts anderes als eine
<lb/>Kaufmannsgilde im Sinne von Nitzsch oder im Sinne des späteren
<lb/>Mittelalters und treffen deshalb mit ihrer Polemik daneben.

<lb/>Von diesem Ergebnisse aus aber eröffnen sich weitere Perspek- 
<lb/>tiven. Sollte die Form der Gilde nur in Freiburg oder nicht auch
<lb/>anderwärts für die Gründung von Marktansiedelungen Verwendung ge- 
<lb/>funden haben? Joachim zeigt, wie seine Gildetheorie zwei Rätsel
<lb/>löst, für die es m. E. überhaupt keine andere befriedigende Lösung
<lb/>gibt. Sie erklärt jenen eigentümlichen Dualismus der mercatores von
<lb/>Tiel, die nach demselben Bericht vom Anfang des 11. Jahrhunderts
<lb/>einerseits die Bewohner der Marktansiedelung Tiel, andererseits aber
<lb/>eine in den geradezu typischen Gildeformen lebende Gilde sind. Und
<lb/>sie erklärt die eigentümliche Tatsache, die v. Loesch selbst festgestellt
<lb/>hatte, daß in der Kölner Marktansiedelung von St. Martin Gemeinde
<lb/>und Gilde in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts dieselben Vor- 
<lb/>stände hatten, eine Tatsache, aus der früher v. Loesch selbst auf das
<lb/>ursprüngliche Zusammenfallen von Gemeinde und Gilde geschlossen
<lb/>hatte. Also die Marktansiedlungen in Tiel und Köln sind auch in
<lb/>der Form der Gilde gegründet; die Verwendung der Gildeform für die
<lb/>Bildung einer örtlichen Marktgemeinde ist keine vereinzelte Erschei- 
<lb/>nung. Von diesem Ausgangspunkt wäre nun zu untersuchen, wieweit
<lb/>überhaupt die Gildeform eine regelmäßige Form des stadtgemeind- 
<lb/>lichen Zusammenschlusses darstellt; insbesondere wäre auch dem schon
<lb/>von J. aufgeworfenen Problem nachzugehen, wieweit die Rezeption
<lb/>der ja vielfach auch coniuratio genannten „Kommune“ in Deutschland
<lb/>in der Gestalt der Gilde erfolgt ist.

<lb/>Damit hat J. es unternommen, in der neuen Stadtrechtsliteratur
<lb/>eine fühlbare Lücke auszufüllen. Unsere neueren Untersuchungen über
<lb/>Stadt- und Marktgründung — dabei nehme ich meine eigenen Arbeiten
<lb/>nicht aus — berücksichtigen vorwiegend das Verhältnis der Ansiedler
</p>

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                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Stadtgründer und Stadtherm, dagegen viel weniger die Frage, in
<lb/>welcher Form sich die einzelnen Ansiedler zum einheitlichen Gemeinde- 
<lb/>verband zusammengeschlossen haben.1) Fast ausschließlich war der
<lb/>„Herrsehaftsvertrag“, nur in geringem Maße der „Gesellschaftsvertrag“
<lb/>beachtet worden; die Dürftigkeit unseres Quellenmaterials schien eine
<lb/>klare Erkenntnis des letzteren unmöglich zu machen. J. hat das Ver- 
<lb/>dienst, hier eingegriffen und eine Ausfüllung dieser Lücke angebahnt
<lb/>zu haben. Was er bietet, ist kein Umsturz unserer bisherigen An- 
<lb/>schauungen, vielmehr allein eine Ergänzung, deren Notwendigkeit sich
<lb/>immer mehr geltend machte.

<lb/>Gegenüber dieser Erkenntnis sind die weiteren Ergebnisse der
<lb/>Arbeit von sekundärer Bedeutung, aber nicht unwichtig. Durchaus
<lb/>ansprechend ist J.’s Annahme, daß die Verweisung auf das Recht der
<lb/>mercatores Colonienses im Freiburger Gründungsprivileg einen wirk- 
<lb/>lichen Hintergrund hat und darauf zu deuten ist, daß bei der Grün- 
<lb/>dung Freiburgs das Vorbild der Kölner Marktansiedlung von St. Martin
<lb/>maßgebend gewesen ist.*) Interessant ist ferner der m. E. durchaus
<lb/>gelungene, übrigens auch von Oppermann und v. Loesch als richtig
<lb/>anerkannte Nachweis, daß die Freiburger consules eine Art Schöffen- 
<lb/>kollegium waren und daß erst die Verfassungsänderung von 1248 einen
<lb/>wirklichen Rat geschaffen hat. Durchaus beachtenswert scheint mir
<lb/>endlich auch J.’s Auffassung des Schlußsatzes der Handfeste, wonach
<lb/>die dort erwähnten coniuratores fori keine Behörde, sondern die An- 
<lb/>siedler selbst sind. Der Ein wand, der Stadtgründer Konrad könne
<lb/>doch unmöglich allen Ansiedlern die Hand gedrückt haben, schlägt
<lb/>nicht durch; unter dem fidem dare manu dextera ist nicht notwendig
<lb/>ein Handschlag, sondern möglicherweise eine andere, einer größeren
<lb/>Menge gegenüber vollziehbare Handlung, etwa eine manufirmatio der
<lb/>Urkunde unter Anwendung bestimmter Worte, zu verstehen. Ob man
<lb/>dann in § 2 des Gründungsprivilegs die 24 coniuratores, die den erb- 
<lb/>losen Nachlaß zu verwahren haben, als einen Vierundzwanzigerausschuß
<lb/>dieser coniuratores auffaßt, oder ob man, wie Joachim, die Zahl 24
<lb/>für eine spätere Interpolation (aus welcher Zeit?) hält, darüber kann
<lb/>man im Zweifel sein.

<lb/>Wer, wie J., selbständige, von der gegenwärtigen Forschung ab- 
<lb/>liegende Wege wandelt, wird leicht mißverstanden werden. Und wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>x) So wertvoll und fruchtbringend der Hinweis v. Belows, daß die
<lb/>Stadt in erster Linie Gemeinde sei, für die weitere Forschung gewesen ist,
<lb/>so löst er doch nicht alle Rätsel, insbesondere nicht die Frage, in welcher
<lb/>rechtlichen Form sich diese Gemeinde zusammenschloß. Denn für die
<lb/>Sippe oder die geschlossene Kolonistenschar, die sich als Dorfgemeinde
<lb/>niederließ, lag das Problem der Gemeindebildung ganz anders als für die
<lb/>von allen Seiten zusammengeströmten Bürger einer Marktansiedlung, die
<lb/>nun mit einem Male vor schwierige Selbstverwaltungsaufgaben gestellt waren.
<lb/>— *) Dagegen halte ich es für ausgeschlossen, daß, wie v. Loesch an- 
<lb/>nimmt, die gegen den Stadtherrn gerichtete Kölner coniuratio von 1112 das
<lb/>Muster für die Freiburger coniuratio abgegeben hat, mochte sie sich auch
<lb/>der Gildeform bedienen.
</p>

            </div>
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                  <title>Loening, Otto, Das Testament im Gebiet des Magdeburger Stadtrechtes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rietschel, Siegfried">Besprochen von Siegfried Rietschel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>525
</p>
               <p>

                  <lb/>er dabei mit einem Begriff operiert, der durch frühere Forscher so
<lb/>diskreditiert worden ist, wie der Begriff der „ Gildetheorie “, dann muß
<lb/>er sich auf eine starke Opposition gefaßt machen. Um so frucht- 
<lb/>bringender aber wird eine solche selbständige Untersuchung sein, wenn
<lb/>sie, wie im vorliegenden Fall, mit einer sicheren historisch-kritischen
<lb/>Methode Hand in Hand geht. J. bezeichnet seine Arbeit als einen
<lb/>vorausgenommenen Teil umfassender Studien über die Form der ger- 
<lb/>manischen Genossenschaft und ihre Herkunft; möge dem Anfang der
<lb/>weitere Fortgang seiner Arbeiten entsprechen.

<lb/>Tübingen. Siegfried Rietschel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Otto Loening, Das Testament im Gebiet des Magde- 
<lb/>burger Stadtrechtes. (Untersuchungen zur deutschen Staats- 
<lb/>und Bechtsgeschichte, herausgegeben von Otto Gierke,
<lb/>82. Heft.) Breslau, M. &amp; G. Marcus, 1906. 157 S. 8°. Preis
<lb/>Mk. 4.

<lb/>Die Stadt Magdeburg und ihre Tochterstädte gehören keineswegs
<lb/>zu den Gebieten, in denen das einseitige Testament sich einen Platz
<lb/>neben den alten vertragsmäßigen Verfügungen von Todeswegen be- 
<lb/>sonders früh erobert hat. Läßt sich auch die Ansicht Heuslers, der
<lb/>überhaupt das Vorkommen testamentarischer Verfügungen im mittel- 
<lb/>alterlichen Magdeburger Recht bezweifelte, nicht aufrecht erhalten,
<lb/>so ist doch so viel richtig, daß die Magdeburger Schöffen sich mit
<lb/>besonderer Zähigkeit, wenn auch schließlich ohne Erfolg, dem neuauf-
<lb/>kommenden Rechtsinstitut des Testaments entgegengestemmt haben.
<lb/>Gerade aber diese Kämpfe um die Geltung des neuen Rechtsinstituts
<lb/>verleihen der Geschichte des Testaments im Magdeburger Recht ein
<lb/>besonderes Interesse, und so ist es mit Freude zu begrüßen, daß L.
<lb/>es unternommen hat, diese Geschichte zu schreiben.

<lb/>Auf eine Einleitung, in der über Verbreitung und Quellen des
<lb/>Magdeburger Rechts in einwandfreier Weise gehandelt wird, wendet
<lb/>L. sich seinem allgemeinem Teil zu, in dem er über den Begriff des
<lb/>Testaments, über die Terminologie der Quellen und über den Ursprung
<lb/>der deutschen mittelalterlichen Testamente und ihr Eindringen in das
<lb/>Gebiet des Magdeburger Stadtrechts handelt. Durchaus zutreffend sind
<lb/>die Ausführungen über die vertragsmäßigen Vergabungen von Todes- '
<lb/>wegen, die sofort ein, wenn auch nur bedingtes, dingliches Recht ge- 
<lb/>währen, und ihren Gegensatz zu den Testamenten. Dagegen kann ich
<lb/>dem Verf. nicht zustimmen, wenn er die zweifellose Ähnlichkeit, die
<lb/>zwischen den römischen Legaten und den testamentarischen Ver- 
<lb/>gabungen des späteren Mittelalters besteht, mit den Worten ablehnt:
<lb/>„Der in einem (deutsch-rechtlichen) Testament Bedachte hat dieselbe
<lb/>Stellung wie der gesetzliche Erbe. Beide sind nur Rechtsnachfolger
<lb/>in die einzelnen Bestandteile des Nachlasses. Ein Unterschied zwischen
<lb/>legatarius und heres, wie ihn das römische Recht kennt, ist dem
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0548.tif"
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               <p>

                  <lb/>526
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>deutschen Rechte fremd.“ (8. 22k.) Ich halte diese Ausführungen, die
<lb/>L. aus Rehmes Arbeit über das Lübecker Oberstadtbuch*) entnimmt,
<lb/>für direkt unrichtig. Und mir scheint, daß L. im Verlauf seiner Dar- 
<lb/>stellung selbst diese Auffassung preisgibt, wenn er S. 45 sich die
<lb/>deutsch-rechtliche Erbfolge so vorstellt, „daß der Erblasser mit seinem
<lb/>Tode aus seinem bisher besessenen Vermögen austrat und zugleich
<lb/>der Erbe in dasselbe eintrat“, und weiter unten fortfährt: „Der Erbe
<lb/>erhält das ganze Vermögen des Erblassers, wie es zur Zeit seines
<lb/>Todes vorhanden ist, nicht mehr, nicht weniger, abgesehen von be- 
<lb/>sonderen Vermögensmassen, in die eine besondere Erbfolge stattfand.“
<lb/>Ob übrigens dies Einrücken in das ganze Vermögen des Erblassers
<lb/>wirklich, wie der Verf. meint, grundverschieden von der römischen
<lb/>Auffassung ist, nach der „die Person des Erblassers in der des Erben
<lb/>gewissermaßen fortlebte“, will ich dahingestellt lassen; jedenfalls
<lb/>scheinen mir die Ausführungen auf 8. 22 und 8. 45 in einem gewissen
<lb/>Widerspruch zu stehen.

<lb/>Während diese Unklarheit auf die Darstellung des eigentlichen
<lb/>Themas nur wenig Einfluß hat, ist von größerer Tragweite ein anderer
<lb/>Umstand, in dem ich einen gewissen Mangel der Arbeit erblicke. L.
<lb/>scheidet nicht genügend zwischen Seelgeräten und Testamenten. Nun
<lb/>ist es ja richtig, daß vom modernen konstruktiv juristischen Stand- 
<lb/>punkte aus der Unterschied nicht besonders groß ist. Aber für den
<lb/>Gedankenkreis des mittelalterlichen Menschen, der die Sorge für das
<lb/>eigene Seelenheil als unabweisbare Pflicht jedes Erblassers ansieht,
<lb/>stellt sich die Sachlage wesentlich anders. Aus dieser Anschauungs- 
<lb/>weise erklärt sich, daß man zu einer Anerkennung der einseitigen
<lb/>Seelgeräte schon in einer Zeit gelangen mußte, als von einer Aner- 
<lb/>kennung der Testamente noch gar nicht die Rede war. Nun ist ja
<lb/>L. der Unterschied zwischen Seelgeräten und Testamenten nicht unbe- 
<lb/>kannt, aber er wird doch bloß nebenher berücksichtigt, statt die
<lb/>Grundlage der Arbeit zu bilden. Das zeigt sich bei der Untersuchung
<lb/>über die Frage, wie das deutsche Recht und speziell das Magdeburger
<lb/>Recht dazu gekommen ist, einseitige Verfügungen von Todeswegen
<lb/>anzuerkennen (8. 36 ff). Im Gegensatz zu Albrecht, der die einseitigen
<lb/>Verfügungen von Todeswegen aus den alten zweiseitigen Vergabungen
<lb/>von Todeswegen hervorgehen läßt, führt L. in eingehenden Auseinander- 
<lb/>setzungen das Eindringen der Testamente im späteren Mittelalter auf
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Rehme, Das Lübecker Ober-Stadtbuch 8. 161 f. Auch für das
<lb/>Lübische Recht scheinen mir Rehmes Ausführungen nicht haltbar, vor
<lb/>allem nicht der Satz, ein testamentarisch Bedachter sei im Sinne des deut- 
<lb/>schen Rechtes ebenso gut Erbe wie der gesetzliche Erbe. Das Testament
<lb/>des Johannes Wittenborg, auf das R. seine Behauptungen stützt (jetzt am
<lb/>besten gedruckt bei Mollwo, Das Handlungsbuch von Hermann und Johannes
<lb/>Wittenborg S. 89 f.), liefert keinen Beweis, denn die darin bedachten heredes
<lb/>sind ja dieselben Personen, denen schon kraft Gesetzes sein Vermögen
<lb/>anfallen würde, seine Witwe und seine Kinder. Dagegen ist doch bezeich- 
<lb/>nend, daß die lübischen Statuten, wie auch R. zugibt, das Wort „erve“ nur
<lb/>für den Intestaterben verwenden.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0549.tif"
                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Rezeption des römisch-kanonischen Testamentsrechts zurück. Da- 
<lb/>bei berücksichtigt er aber nicht, daß dabei durchaus zwischen eigent- 
<lb/>lichen Testamenten und Seelgeräten zu unterscheiden ist, und daß für
<lb/>die Zulassung der letzteren sehr erheblich andere Faktoren mitspielten.
<lb/>Durchweg werden die Belege für Seelgeräte von denen für die Testa- 
<lb/>mente nicht genügend getrennt; meist stehen sie bunt durcheinander.
<lb/>Vielfach, hebt der Verf. überhaupt nicht hervor, daß eine Quellenstelle
<lb/>sich nur auf Seelgeräte bezieht. Das gilt für Kap. 606 , 609 aus dem
<lb/>Glogauer Rechtsbuch (S. 55), für das Eisenacher Rechtsbuch III, 103
<lb/>&lt;8. 55), für das Rechtsbuch nach Distinktionen I, 5, 9 (S. 63 f.), für die
<lb/>Eintragung im Treuenbrietzener Schöffenbuch von 1360 (S. 80), also
<lb/>.gerade für einen Teil der ältesten Belegstellen, die L. für die Geltung
<lb/>der Testamente anführt. Für andere Fälle glaubt er zu der Annahme
<lb/>berechtigt zu sein, man habe das Wort seelgerethe auch allgemein
<lb/>für Testament, nicht nur für fromme Stiftungen verwendet. Aber die
<lb/>Belege, die er 8. 35 Anm. 7 dafür anführt, ergeben für diesen schon
<lb/>an und für sich wenig wahrscheinlichen Sprachgebrauch keinen An- 
<lb/>haltspunkt. In der Glosse zu Ssp. I, 23 das sylgerede mit „ Testament“
<lb/>schlechthin zu übersetzen, liegt nicht der geringste Grund vor; in
<lb/>-den Schöffenurteilen 12 und 49 der Dresdner Handschrift sind echte
<lb/>Seelgeräte und zwar Seelgeräte unter Lebenden gemeint, und aus dem
<lb/>Schöffenspruch der Leipziger Handschrift (Wasserschieben 8. 397)
<lb/>möchte ich eher schließen, daß damals die Magdeburger Schöffen ein- 
<lb/>seitige Verfügungen von Todeswegen nur in der Gestalt von Seel- 
<lb/>geräten zuließen.

<lb/>Es läßt sich nicht leugnen, daß infolge des eben gerügten Mangels
<lb/>gerade die wichtigen §§ 5 und 6, welche den Ursprung der mittel- 
<lb/>alterlichen Testamente und ihr allmähliches Eindringen im Magde- 
<lb/>burger Rechtsgebiet schildern, manches zu wünschen übrig lassen, so
<lb/>sehr sie auch andererseits durch manche treffende Bemerkung ent- 
<lb/>schädigen.

<lb/>Viel weniger macht sich dieser Mangel in dem umfangreicheren
<lb/>speziellen Teil geltend, der die einzelnen Rechtssätze des Testa- 
<lb/>mentsrechts behandelt. Hier bin ich in der angenehmen Lage, dem
<lb/>Verf. fast durchweg zustimmen zu können. Was L. über die Testier- 
<lb/>fähigkeit, über die Form und die durch Erbenwarterecht und öffent- 
<lb/>liches Interesse gezogenen Schranken der Testamentserrichtung, über
<lb/>das Recht des Bedachten, über die Testamentsklauseln, über Reduktion
<lb/>und Anwachsung, über Widerruf, Eröffnung und Ausführung der Testa- 
<lb/>mente bietet, ist wohldurchdacht und klar geschrieben. Allerdings
<lb/>hätte man gewünscht, daß er bei der letztgenannten Materie das Amt
<lb/>des Testamentsvollstreckers im Magdeburger Recht etwas eingehender
<lb/>behandelt hätte, nachdem er einmal das reiche Quellenmaterial zu- 
<lb/>sammengetragen hatte. Besonders interessant sind die Ausführungen
<lb/>über die Testamentsform und das Erbenwarterecht, da dabei die Ver- 
<lb/>wandtschaft der Testamente mit den alten Vergabungen von Todes- 
<lb/>wegen sehr stark zutage tritt.
</p>

            </div>
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                n="528"
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               <head>
                  <title>Rothenbücher, Karl, Geschichte des Werkvertrags nach deutschem Rechte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schwerin, ... v.">Besprochen von v. Schwerin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0550--><p/>
               <p>

                  <lb/>528
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>So kann man trotz des oben gerügten Mangels die Schrift im
<lb/>ganzen als eine erfreuliche Bereicherung unserer Kenntnisse bezeichnen.
<lb/>Jedenfalls vereinigt sie eine solide, fleißige Arbeitsmethode mit klarer,
<lb/>gewandter Darstellung. Von den Quellen sind die gedruckten sehr
<lb/>gründlich verwertet; auch einiges ungedruckte Material ist heran- 
<lb/>gezogen. Die Literatur ist, so viel ich sehe, erschöpfend benutzt; da£
<lb/>Frieses Artikel „Testament und Seelgeräte“ im „Sachregister“ zum
<lb/>ersten Band der Magdeburger Schöffensprüche nirgends erwähnt wird,
<lb/>kann ich als keine Versäumnis ansehen. Nur hätte Schröders Lehr- 
<lb/>buch der Deutschen Rechtsgeschichte in der 1902 erschienenen 4. Auf- 
<lb/>lage zitiert werden sollen. Endlich noch eine Kleinigkeit: Warum
<lb/>erwähnt der Verf. die oberlausitzer Stadt Bautzen stets in der älteren
<lb/>Namensform Baudissin (S. 7) oder Budissin (S. 105, 125)?

<lb/>Tübingen. Siegfried Rietschel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Karl Rothenbücher, Geschichte des "Werkvertrags nach
<lb/>deutschem Rechte. (Untersuchungen zur deutschen Staats- 
<lb/>und Rechtsgeschichte, herausg. von O. Gierke. Heft 87.)
<lb/>Breslau 1906. 133 8.

<lb/>Die vorliegende Arbeit stellt sich die Aufgabe, zu untersuchen,
<lb/>„ob das römische Recht bei seinem Eindringen überhaupt ein deut- 
<lb/>sches Werkvertragsrecht vorfand, ob auch das deutsche Recht selb- 
<lb/>ständig Rechtssätze über den Werkvertrag entwickelt hat“. Im Er- 
<lb/>gebnis weist R. entgegen einer noch vielfach vertretenen Annahme
<lb/>in überzeugender Darstellung nach, daß schon seit der Zeit der
<lb/>Volksrechte freie Arbeiter sich finden, mit denen Werkverträge abge- 
<lb/>schlossen werden. Und zwar sind im späteren Mittelalter, mit dem
<lb/>sich R. in erster Linie beschäftigt, drei, genauer vier Formen des
<lb/>Abschlusses eines solchen Werkvertrags zu unterscheiden. Der Werk- 
<lb/>vertrag kann abgeschlossen werden als Realvertrag „durch Hingabe
<lb/>des Stoffs an den Unternehmer zur Bearbeitung“ oder als „symbolischer
<lb/>Realvertrag“ unter Hingabe eines Gottespfennigs oder einer arrha,
<lb/>oder unter Übergabe einer sonstigen Sachleistung an den Unternehmer,
<lb/>oder endlich als formbedürftiger Vertrag „vornehmlich durch Geloben“.
<lb/>Die Abgrenzung des Werkvertrags gegenüber der Dienstmiete sieht
<lb/>R. darin, daß bei dieser „der Herr die fremde Arbeit zu dem von ihm
<lb/>gewollten Erfolge lenkt“, die Abgrenzung gegenüber dem Kauf findet
<lb/>er in den Quellen nicht klar hervorgehoben, hält aber m. E. mit
<lb/>Recht dafür, daß durch „Zutaten des Unternehmers“ auch im Mittel-
<lb/>alter „die Natur des Vertrages“ nicht geändert wurde.

<lb/>Sehr eingehend sind die Ausführungen über das „materielle Ver- 
<lb/>tragsrecht“, die insbesondere zeigen, daß schon im Mittelalter das
<lb/>Werkvertragsrecht sehr gut entwickelt war. Es finden sich Bestim- 
<lb/>mungen über die Verpflichtung des Unternehmers zu eigener Arbeit
<lb/>und seine Berechtigung zur Substitution, über das insbesondere bei
</p>
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                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>529
</p>
               <p>

                  <lb/>großen Bauten wichtige Verbot, nicht andere Arbeiten nebenher zu
<lb/>übernehmen, über die Bringpflicht des Unternehmers, über den Liefe-
<lb/>rungstermin, über Zwangsmittel gegen den Unternehmer, über Mit- 
<lb/>wirkung des Bestellers. Auch die verschiedenen Gründe der Nicht- 
<lb/>erfüllung und mangelhaften Erfüllung, (Verschulden des Unternehmers,
<lb/>Verschulden des Bestellers, beiderseits mangelndes Verschulden) sind
<lb/>ebenso schon geregelt wie Rückgewährverpflichtung des- Unternehmers
<lb/>und seine Haftung, sein Zurückbehaltungsrecht und die Bestrafung
<lb/>des Vertragsbruchs.

<lb/>Da R. in sehr anerkennenswerter und leider selten geübter Weise
<lb/>nicht nur die Rechtsquellen im engeren Sinne durchforscht, sondern
<lb/>auch die in sonstiger Literatur, insbesondere in Baugesdhäften und
<lb/>Kunstliteratur enthaltenen, verstreut und mühsam zu beschaffenden,
<lb/>Nachrichten über Arbeitsverträge herangezogen hat, ist es ihm ge- 
<lb/>lungen, die Behandlung aller dieser Fragen im Mittelalter aufzuklären,
<lb/>und es ist nur zu bedauern, daß die Untersuchung nicht auch das
<lb/>frühere Mittelalter gleich eingehend behandelt wie das spätere. Neben
<lb/>dem gründlichen Quellenstudium ist auch die Verwertung sprachlicher
<lb/>Gesichtspunkte hervorzuheben und die genaue Berücksichtigung der
<lb/>Terminologie. Allerdings kann ich dem Verfasser in terminologischer
<lb/>Beziehung da nicht zustimmen, wo er geloben und promittere per
<lb/>fidem identifiziert. Wenngleich die gegen mich gerichteten Aus- 
<lb/>führungen Puntschart's in dieser Zeitschrift (1905), wie ich gerne
<lb/>zugebe, viel Richtiges enthalten, haben sie mich von der Unrichtig- 
<lb/>keit meiner Unterscheidung zwischen einfachem Gelöbnis und Treu- 
<lb/>gelöbnis doch nicht zu überzeugen vermocht. Daß die Terminologie
<lb/>nicht scharf scheidet und beide Arten des Gelöbnisses terminologisch
<lb/>dann und wann ineinander übergehen, will ich nicht bestreiten. Auch
<lb/>zeitlicher und örtlicher Gebrauch wäre wohl zu berücksichtigen.

<lb/>Von den zahlreichen Einzelergebnissen kann ich hier nur einige
<lb/>hervorheben. Als einen Fall des Werkvertrags betrachtet R. den Ver- 
<lb/>trag der Partei mit ihrem Vorsprecher. Aber m. E. nicht zu Recht. Da
<lb/>es anfangs nicht üblich war, dem Vorsprecher einen Lohn zu geben,
<lb/>dieser keinen Anspruch auf Lohn hatte, der Vertrag also nicht wesent- 
<lb/>lich entgeltlich war, muß man bei der Entgeltlichkeit des Werk- 
<lb/>vertrags wenigstens für die frühere Zeit die Charakterisierung als
<lb/>Werkvertrag in Zweifel ziehen. Entweder wäre anzunehmen, daß der
<lb/>Vertrag mit dem Vorsprecher ursprünglich kein Werkvertrag war und
<lb/>dies erst mit der Entgeltlichkeit geworden ist, oder man müßte an- 
<lb/>nehmen, daß der Werkvertrag ursprünglich nicht wesentlich unentgelt- 
<lb/>lich war. Beide Annahmen sind mißlich, wenngleich die erstgenannte
<lb/>besser. Aber sollte nicht doch ein Dienstvertrag vorliegen? Mir scheint
<lb/>diese Auffassung der Möglichkeit der Partei, dem Vorsprecher Weisungen
<lb/>zu erteilen und dem Erholungsrecht mehr Rechnung zu tragen, obwohl
<lb/>mir auch sie die Sache nicht voll zu er&amp;ssen scheint. Die Sachlage
<lb/>ist analog der beim heutigen Rechtsanwalt, bei dessen Mandat ich
<lb/>auch keinen der beiden Verträge als gegeben annehmen möchte.

<lb/>Zeitschrift fttr Rechtsgeschichte. XXVIU. Qmm. Abt 84
</p>

            </div>
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                  <title>Seebohm, Frederic, The tribal system in Wales</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schwerin, ... v.">Besprochen von v. Schwerin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_28+1907_0552--><p/>
               <p>

                  <lb/>530
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustimmen muß ich R. darin, daß es auch im frühen Mittelalter
<lb/>schon freie Arbeiter gegeben hat, daß schon im Mittelalter die Runden- 
<lb/>arbeit das Lohn werk überwog, und auch im Gesamtergebnis, „daß
<lb/>das deutsche Recht selbständig Regeln für den Werkvertrag ent- 
<lb/>wickelt hat.“

<lb/>München. v. Schwerin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Frederic Seebohm, The tribal System in Wales. (Second
<lb/>edition with an introductory note on the unit of family
<lb/>holding under early tribal custom.) 1904. 238 und

<lb/>127 8.

<lb/>Die vorliegende 2. Auflage des bekannten Seebohmschen Werkes
<lb/>ist ein unveränderter Abdruck der 1. Auflage mit Hinzufügung einer
<lb/>„introductory note“, die allein Anlaß zur Besprechung gibt.

<lb/>Seebohm stellt in dieser Einleitung die Hauptergebnisse des
<lb/>Buches zusammen, die er dort über die wälische Haus- und Wirt- 
<lb/>schaftsgemeinschaft (gwely) gewonnen hat, insbesondere über das Ver- 
<lb/>hältnis zu der weiteren Verwandtschaftsgruppe (cenedl) über die Be- 
<lb/>ziehung der Glieder des gwely untereinander und zum Haupt von gwely
<lb/>und cenedl, über die allmähliche Verdrängung des Gesamteigentums
<lb/>dieser Gruppen durch das Individualeigentum ihrer Glieder und im
<lb/>Zusammenhang damit über die Entwicklung des Erbrechts. Insoweit
<lb/>bringt die Einleitung im wesentlichen Bekanntes. Neu dagegen sind
<lb/>verschiedene Versuche, wälische Einrichtungen mit irischen und kon- 
<lb/>tinentalen in Beziehung zu setzen.

<lb/>So entscheidet Seebohm die Frage, ob der volljährig gewordene
<lb/>W&amp;le cyvarwys und da vom Haupt der weiteren Verwandtschaftsgruppe
<lb/>dem pencenedel erhielt, oder von dem des gwely auf grund irischer
<lb/>Parallelen im Sinn der zweiten Alternative. Ferner setzt er das von
<lb/>dem gwely im Gesamteigentum innegehabte Land (tir gwelyawc) in
<lb/>Vergleich mit der fränkischen terra salica und dem nordischen Odals-
<lb/>land. Aber m. E. nicht mit Recht. Der tit. de alodis der Lex Salica
<lb/>handelt nicht von einer Landteilung unter Enkeln und Urenkeln, wie
<lb/>sie bei dem gwely stattfindet, sondern vom Schicksal des Vermögens
<lb/>eines ohne filii verstorbenen Erblassers. Und das norwegische odal
<lb/>ist ja wohl ein Stammgut, aber nicht der Mittelpunkt einer vier
<lb/>Generationen umfassenden Haus- und Familiengemeinschaft, wie dies
<lb/>beim tir gwelyawc der Fall ist. Glücklicher ist Seebohm da, wo er
<lb/>auf die parallele Entwicklung des Unterschieds von ererbtem und er- 
<lb/>worbenem Eigen in Wales einerseits und auf dem Kontinent anderer- 
<lb/>seits hinweist. Aber im allgemeinen muß gesagt .werden, daß die
<lb/>vergleichenden Untersuchungen der „introductory note“ Eindringen in
<lb/>die innere Natur der kontinentalen Einrichtungen und vor allem eine
<lb/>Berücksichtigung der verschiedenen Entwicklungsstufen in den „An-
<lb/>cients laws of Wales* und den „Leges Barbarorum“, sowie den nor-
</p>
            </div>
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                  <title>Wopfner, Hermann, Das Almendregal des Tiroler Landesfürsten</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schwerin, ... v.">Besprochen von v. Schwerin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>531
</p>
               <p>

                  <lb/>wegischen Gesetzbüchern vermissen lassen. Seebohm legt zn viel Ge- 
<lb/>wicht auf rein äußerliche Gleichheiten, denen nicht auch innere
<lb/>Übereinstimmung entspricht.

<lb/>München. v. Schwerin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hermann Wopfner, Das Almendregal des Tiroler Landes- 
<lb/>fürsten. (Forschungen zur inneren Geschichte Österreichs,
<lb/>herausg. von Prof. Dr. A. Dopsch.) Innsbruck 1906.
<lb/>170 8.

<lb/>Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, „das dem Landes- 
<lb/>fürsten auf Grund seiner Landeshoheit zustehende Recht an der Almend
<lb/>seiner Natur und seinem historischen Werdegang nach darzustellen*.
<lb/>Dementsprechend behandelt er im ersten Teil „die Substanz der Almend
<lb/>und deren Nutzung, im zweiten „die Entstehung des landesfürstlichen
<lb/>Almendregals*. Der dritte, umfangreichste, Teil ist einer Darlegung
<lb/>der Rechte des Landesfürsten an den einzelnen Bestandteilen und
<lb/>Nutzungen der Almend gewidmet. „Die Verwaltung des fürstlichen
<lb/>Almendregals* beschreibt der vierte Teil, während der Schlußabschnitt
<lb/>die Stellungnahme der Untertanen zum Almendregal untersucht.

<lb/>W. leitet seine Arbeit ein mit einer Erörterung des Begriffes
<lb/>„Almend*, für den er als charakteristisch bezeichnet „die gemeinsame
<lb/>Nutzung durch die Berechtigten und die — wenn auch vielfach durch
<lb/>landesfürstliche und grundherrliche Verordnungen eingeschränkte —
<lb/>gemeinsame Verwaltung der Almende durch die Genossenschaft der
<lb/>nutzungsberechtigten Mitglieder*. Nicht aber sei von einem „nur in
<lb/>der Minderzahl der Fälle* tatsächlich gegebenen „Eigentum der Ge- 
<lb/>meinde an der Almend zu sprechen*. Und zwar aus zwei Gründen.
<lb/>Erstens, weil „im früheren Mittelalter die Auffassung der Gemeinde
<lb/>als juristischer Person noch nicht durchgedrungen war*, zweitens,
<lb/>weil „das Eigentum an der Almende im Laufe der Zeit in die Hände
<lb/>einzelner Personen überging*. Beide Gründe erscheinen zutreffend,
<lb/>der zweite allerdings nur bei entsprechenden tatsächlichen Verhält- 
<lb/>nissen. Aber offen bleibt die Frage, in wessen Eigentum die Almend
<lb/>denn stand, wenn nicht einzelne Personen die Eigentümer waren.
<lb/>Stand sie im Gesamteigentum der „nutzungsberechtigten Mitglieder*?
<lb/>An der Beantwortung dieser Frage hätte W. umsoweniger vorüber- 
<lb/>gehen sollen, als das von ihm benutzte Quellenmaterial großenteils
<lb/>noch nicht zu ihrer Lösung verwertet ist. Auch wäre es vielleicht
<lb/>besser gewesen, schon an dieser Stelle hinzuzufügen, wer denn die
<lb/>„nutzungsberechtigten Mitglieder* sind. Erst später erfahren wir, daß
<lb/>„der Besitz einer eigenen Wirtschaft und eines eigenen Grundbesitzes
<lb/>in der Gemeinde* Voraussetzung der Gemeindenutzung ist.

<lb/>In der Frage des Alters der tirolischen Almenden, die im schwä- 
<lb/>bischen Gebiete „Almend*, im bairisch-österreichischen aber „gemain*
<lb/>genannt werden, tritt W. der herrschenden Meinung entgegen, die die
<lb/>Entstehung der tirolischen Almendverfassung in eine verhältnismäßig

<lb/>34*
</p>
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                   n="532"
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               <p>

                  <lb/>532
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>späte Zeit verlegen will. Er stützt sich zum Beweise des Vorhanden- 
<lb/>seins der Almenden „spätestens im 10. Jahrhundert", auf die Pertinenz-
<lb/>formeln in den Besitzveränderungsurkunden und auf die Wirtschafts-
<lb/>Verfassung. M. E. mit Recht. In der Tat erscheinen schon in Urkunden
<lb/>aus der Mitte des 10. Jahrhunderts als Pertinenz von Gütern Rechte
<lb/>aufgezählt, insbesondere Jagd- und Fischereirechte, die sich nament- 
<lb/>lich unter Heranziehung der von W. benutzten Schweizer Urkunde
<lb/>als Almendnutzungen erkennen lassen, und auch die Besufting auf das
<lb/>da und dort herrschende Dorfsystem ist wenigstens für diese Gebiete
<lb/>gerechtfertigt.

<lb/>Ferner spricht W. über die Arten der Nutzung und ihre wirt- 
<lb/>schaftliche Bedeutung, endlich über die Grenzen des Almendbezirks.
<lb/>Diese „fallen häufig mit jenen der Gerichte zusammen, zuweilen aber
<lb/>auch mit jenen der Pfarrgemeinde. Häufig haben sich jedoch die
<lb/>großen Almendbezirke in eine Reihe kleinerer Dorfalmenden aufge- 
<lb/>löst oder es haben letztere von Anfang an eine selbständige Entwick- 
<lb/>lung aufzuweisen." Hier möchte man eine Erweiterung der Darstellung
<lb/>wünschen, wenngleich nicht zu verkennen ist, daß sie durch die Auf- 
<lb/>gabe des Buches nicht gefordert wird.

<lb/>In der Frage der Entstehung des landesfürstlichen Almendregals
<lb/>basiert W. auf der Tatsache, daß das Volksland übergegangen ist in
<lb/>Königsland, daß der König an der Almend das „Obereigentum“ hatte,
<lb/>den Almendgenossen nur ein „ Nutzeigentum * zustand. Von hier aus
<lb/>sieht W., da eine Verleihung des Almendregals an die Landesfursten
<lb/>nicht erweislich ist, für dessen Übergang auf sie zwei Wege: „Ent- 
<lb/>wicklung des landesfürstlichen Almendregals im Zusammenhang mit
<lb/>grundherrlichen Rechten oder in Verbindung mit den gräflich-gerichts- 
<lb/>herrlichen Gerechtsamen." Mit Recht lehnt er sodann den erstgenann- 
<lb/>ten Weg ab und leitet das Almendregal aus den gräflich-gerichtsherr- 
<lb/>lichen Rechten ab, in gut fundierter aber leider etwas unklarer Be- 
<lb/>weisführung. Der ganze Vorgang ist wohl so zu denken, daß schon
<lb/>solange noch das königliche Almendregal dem landesfürstlichen nicht
<lb/>gewichen war, eine enge Verbindung zwischen der Ausübung der
<lb/>Regalrechte und der Gerichtsbarkeit stattfand. Als dann der Landes- 
<lb/>fürst die Gerichtsherrlichkeit erwarb, fuhren die Gerichtsherren in der
<lb/>Ausübung des Almendregals fort, der Landesfürst aber, der so unbe- 
<lb/>merkt auch in dieser Beziehung an die Stelle des Königs trat, suchte
<lb/>dieses Regal für sich allein zu erhalten und so entstanden die Streitig- 
<lb/>keiten zwischen Landesfürst und Gerichtsherm über die Ausübung des
<lb/>Almendregals. Insoweit allerdings Gerichtsherrlichkeit unabhängig
<lb/>vom Herzog bestand, mußte eine „Usurpation“ eintreten. Das ist wohl
<lb/>auch die Auffassung W.s, sofern ich seine Ausführungen richtig ver- 
<lb/>standen habe.

<lb/>Der größte, dritte, Teil der Arbeit handelt sehr gründlich von
<lb/>den Einzelheiten in Bestand und Umfang des landesfürstlichen Almend- 
<lb/>regals. W. zeigt hier zum Teil auf Grund noch ungedruckten arcbi-
<lb/>valischen Materials, das er in den Beilagen wiedergibt, zum Teil auf
</p>

            </div>
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                  <title>Gutmann, Franz, Die soziale Gliederung der Bayern zur Zeit des Volksrechtes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schwerin, ... v.">Besprochen von v. Schwerin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0555--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>533
</p>
               <p>

                  <lb/>Grund der Weistümer, wie sich das Almendregal in der praktischen
<lb/>Durchführung geäußert und weiter entwickelt hat. So z. B. weist W
<lb/>nach, daß sich aus dem landesfürstlichen Recht am Almendwald, ein
<lb/>selbständiges Regal, das landesfürstliche Waldregal, herausgebildet hat,
<lb/>das dann seine Wirkung auch auf die Eigenwälder der Untertanen
<lb/>ausdehnte und bis zu Enteignungen führte. Auch der Entstehung
<lb/>eines allgemeinen landesfürstlichen Jagdregals war das Jagdrecht im
<lb/>Almendbezirk förderlich. Interesse heischen die Ausführungen über
<lb/>die beinahe gewaltsame Art, in der der Landesfürst allmählich die
<lb/>selbständigen Jagdgerechtsame der Untertanen mit geringer Ausnahme
<lb/>beseitigte und von landesfürstlicher Verleihung abhängig machte, bis
<lb/>Maximilian I. sogar das bis dahin unbestrittene Jagdrecht des Adels
<lb/>LU vernichten suchte.

<lb/>Daß die Anmaßung des Almendregals nicht ohne den Wider- 
<lb/>stand der Untertanen vor sich ging, ist zu vermuten, geht aber auch
<lb/>aus den Darlegungen W.s hervor. Es ist interessant, zu sehen, wie
<lb/>auf der „Idee des landesfürstlichen Eigentums an der Almend“ fußend,
<lb/>der Landesfürst und die Untertanen zu ganz gegensätzlichen Anschau- 
<lb/>ungen gelangten. „Das landesfürstliche Amtsrecht baute auf dem
<lb/>landesfürstlichen Eigentum an der Almend allmählich ein finanziell
<lb/>nutzbares Regal auf, während das in den Weistümern überlieferte Recht
<lb/>aus dem herrschaftlichen Almendeigentum den Anspruch auf gemeine
<lb/>Nutzung .... herleitete.“ Um so mehr aber überrascht es, daß von
<lb/>den Untertanen „grundsätzlich gegen das Bestehen eines landesfürst- 
<lb/>lichen Almendregals auch in späterer Zeit .... kein Einspruch er- 
<lb/>hoben worden“ ist. Dies um so mehr, als die Mittel, insbesondere die
<lb/>Strafen, mit denen das Regal durchgesetzt wurde, durch ihre Schärfe
<lb/>reizen mußten.

<lb/>Die klar und flüssig geschriebene Untersuchung bildet insbesondere
<lb/>wegen des reichen darin verwendeten Materials einen wertvollen Bei- 
<lb/>trag zur Geschichte der Regalien und des Übergangs der königlichen
<lb/>Hoheitsrechte in landesherrliches Recht, und es ist nur zu wünschen,
<lb/>daß, was hier W. für Tirol und schon früher Miaskowski und Renne- 
<lb/>fahrt für Schweizer Gebiete geleistet haben, auch für den andern Teil
<lb/>des Rechtsgebietes noch getan wird.

<lb/>München. v. Schwerin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Franz Gutmann, Die soziale Gliederung der Bayern zur
<lb/>Zeit des Yolksrechtes. (Abhandlungen aus dem staats- 
<lb/>wissenschaftlichen Seminar zu Straßburg. Heft XX.) Straß- 
<lb/>burg 1906. 330 Seiten.

<lb/>Die vorliegende Arbeit, hervorgegangen aus der Schule Wittichs,
<lb/>beschäftigt sich mit der Frage, ob der freie Bayer zur Zeit des Volks- 
<lb/>rechtes, der bayrische „Vollfreie“, Grundherr war oder Eigenbauer.
<lb/>Das Ergebnis ist: „Der Vollfreie ... ist ... Grundherr* (8.284). Ge-
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0556.tif"
                   n="534"
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               <p>

                  <lb/>534
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>wonnen wird es, indem Gutmann in einem ersten Abschnitt darlegt,
<lb/>daß nobilis die Bezeichnung fOr den vollfreien Bayern ist, sodann in
<lb/>einem späteren Abschnitt, daß der in den bayrischen, insbesondere in
<lb/>den Freisinger Traditionsurkunden vorkommende nobilis Grundherr
<lb/>ist. Um diese Ausführungen ranken sich alle anderen und deshalb
<lb/>sollen sie zunächst geprüft werden.

<lb/>G. versteht unter dem .Vollfreien den liber der Lex Bai., dem
<lb/>das Wergeid von 160 sol. zukommt* (S. 2). In die Klasse dieser Voll- 
<lb/>freien will er den nobilis .eingliedern“ (S. 15 ff.). Aber geglückt ist
<lb/>ihm diese Eingliederung nicht. Zunächst verfällt G. in den schon
<lb/>von Heck gemachten Fehler, das Material von Jahrhunderten zu ver- 
<lb/>mengen. Gerade bei Ständeforschungen in einem Zeitraum, innerhalb
<lb/>dessen sicher Verschiebungen vorgekommen sind, die sich in der Ter- 
<lb/>minologie nicht deutlich widerspiegeln, wäre mehr historisches Forschen
<lb/>erstes Erfordernis. G. will die Zeit des Volksrechtes erforschen und
<lb/>hierbei hat er sich sicher auch mit späteren Quellen als denen des
<lb/>8. Jahrhunderts zu befassen. Aber die des 8. Jahrhunderts hätten den
<lb/>Ausgangspunkt bilden müssen. An die Feststellung, daß in den gegen
<lb/>500 ältesten Dokumenten der Freisinger Traditionen die Bezeichnung
<lb/>nobilis nicht vorkommt, daß erst 765 ein vir nobilis erscheint, 811
<lb/>der zweite, 817 der dritte, daß erst von da ab das Auftauchen von
<lb/>nobiles häufiger wird, hätte G. die Erörterung der beiden Stellen in
<lb/>der Lex Bai. knüpfen müssen, in denen der nobilis erwähnt ist, Statt
<lb/>dessen kommt er erst am Schluß des Kapitels auf sie zu sprechen, wo
<lb/>die unbefangene Würdigung bedeutend schwerer und infolgedessen
<lb/>auch G. nicht gelungen ist. Diese beiden Stellen hätten umsomehr
<lb/>Beachtung verdient, als sie zu den vom westgotischen Recht nicht
<lb/>beeinflußten Teilen der Lex gehören, also rein bayrisches Recht ent- 
<lb/>halten. Und trotzdem sie schwer zu behandeln sind, hätte G. mehr
<lb/>sagen können, als er gesagt hat. Zu der einen (XXI, 6): De his
<lb/>avibus, quae de silvaticis per documenta humana domesticentur indu- 
<lb/>stria et per curtes nobilium mansuescunt volitare atque cantare, cum
<lb/>1 solido et simile conponat, atque insuper ad sacramento, bemerkt G
<lb/>(S. 27): .Damit soll nun ganz gewiß kein prinzipieller Vorzug der
<lb/>adeligen Niederlassungen hervorgehoben werden. Die curtis ist nicht
<lb/>etwa der privilegierte Sitz von Leuten, die nobiles genannt werden.
<lb/>Es stimmt aber zu der ganzen Lebensführung des vollfreien Bayern,
<lb/>der an Falken und Hunden seine Freude hat, wenn er sich nach der
<lb/>Jagd derlei spielenden Liebhabereien ergibt.“ Daran ist richtig, daß
<lb/>curtis nicht schlechthin eine Niederlassung eines nobilis bezeichnet.
<lb/>Aber gerade deswegen ist ja, was G. übersieht, der Zusatz nobilium
<lb/>gemacht, weil der Gesetzgeber curtes im Auge hat, die nobiles ge- 
<lb/>hören. Gerade dieser Zusatz macht es wahrscheinlich, daß nicht die
<lb/>curtis des liber gemeint ist, auf dessen Verhältnisse das Gesetz zu- 
<lb/>geschnitten ist, die anderswo (z. B. XI, 1) schlechthin curtis heißt.
<lb/>Und wer sagt denn G., daß die Jagd und das Halten von zahmen
<lb/>Vögeln damals zur Lebenshaltung des vollfreien Bayern gehörte? Das
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>535
</p>
               <p>

                  <lb/>ist ja doch das Beweisthema des ganzen Baches! Das Folgende soll
<lb/>ja erst zeigen, welche Beschäftigung der vollfreie Bayer hat! Eine
<lb/>bedenkliche petitio principii, die leider das ganze Buch störend durch- 
<lb/>zieht, aber verständlich wird durch die wahrscheinliche Annahme,
<lb/>daß G. die Ausführungen Wittichs über die germanische Zeit, ins- 
<lb/>besondere dessen Erklärung der einschlägigen Tacitusstellen billigt
<lb/>und darauf, vielleicht unbewußt, aufbaut. Andererseits gebe ich G.
<lb/>zu, daß aus dieser Stelle allein noch nicht zu folgern ist, daß die
<lb/>curtes nobilium Gehöfte von Adligen sind. Jedoch legt es die ganze
<lb/>Fassung nahe, daß diese aves domesticae, die so ausführlich beschrieben
<lb/>werden, durchaus nicht so gemein waren, daß auch nur die Mehrzahl
<lb/>der Freien sie gehabt haben könnte. Wir dürfen annehmen, daß die
<lb/>nobiles, die solche aves besaßen, besonders hervorragende, angesehene
<lb/>Personen waren. Ob Adlige oder Grundherrn, ist eine Frage für sich.
<lb/>Immerhin ist die Möglichkeit festzuhalten, daß sie Adlige waren, und
<lb/>keinesfalls ist mit G. schlechthin anzunehmen, daß sie gewöhnliche
<lb/>Vollfreie waren. G. verfällt hier in den Fehler, von zwei möglichen
<lb/>Auslegungen die eine für ihn günstigere als sicher hinzustellen.

<lb/>Zu der Bestimmung sodann in Lex Bai. XVII, 1 (Si unus ex his
<lb/>ab altero interfectus fuerit, quamvis nobilis sit persona, non conpo-
<lb/>natur amplias quam 12 solidis: et ab eo conponitur qui illum iniuste
<lb/>invitavit) führt G. aus: „Wer im gerichtlichen Zweikampf fällt, soll
<lb/>nur mit zwölf solidi gesühnt werden, quamvis nobilis sit persona.
<lb/>Die gleiche Vergeltungssumme wird dem servus zugebilligt, der mit
<lb/>Zustimmung seines Herrn in den Zweikampf gegangen ist.... Nobilis
<lb/>vermittelt hier den sonst durch liber bewirkten Gegensatz zwischen
<lb/>Freien und Unfreien. Quamvis .... will sagen, daß sogar der Freie,
<lb/>diese nobilis persona, in diesem Ausnahmefalle der gleichen Wert- 
<lb/>schätzung unterliegt, wie der servus. Wer auf diese Weise sein

<lb/>Leben verliert, wird ein für allemal auf diese Weise gerächt (!), Un- 
<lb/>freier oder Minderfreier, und selbst wenn der Getötete ein Vollfreier,
<lb/>ein nobilis ist“ (8.28). G. kommt zu dem gleichen Ergebnis wie Heck,
<lb/>der (Stände 1 8. 98) den nobilis für einen Gemeinfreien hält, „da es
<lb/>sich um einen Lohnkämpen handelt“. Aber unzutreffend sind beide Er- 
<lb/>klärungen. G. verkennt die Funktion des Zusatzes quamvis etc., wenn
<lb/>er meint, nobilis solle hier den Gegensatz bilden zu dem im folgenden
<lb/>Kapitel genannten servus. Grammatisch entspricht dem servus des
<lb/>cap. 2 in unserem cap. 1 unus, das an Stelle des in der Überschrift ent- 
<lb/>haltenen campio steht. Cap. 1 bestimmt allgemein über die Buße
<lb/>für einen gefallenen campio, cap. 2 greift den Fall des servus
<lb/>heraus. Richtig ist dagegen, daß der Satz mit quamvis die Buße
<lb/>auch für den Fall festsetzt, wenn eine so hohe Person getötet ist, wie
<lb/>ein nobilis. Aber unrichtig ist es wiederum und eine petitio prin- 
<lb/>cipii, anzunehmen, daß diese hohe Person ein „Vollfreier“ ist. Wir
<lb/>müssen davon ausgehen, daß hier der Gesetzgeber den höchsten Stand
<lb/>einsetzte, den er kannte. Auch das höchste Wergeid soll hier durch
<lb/>zwölf solidi ersetzt werden. Und der höchste Stand, zum höchsten
</p>

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               <p>

                  <lb/>536
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wergeid berechtigt, sind nach der Lex Bai. nicht die liberi, sondern
<lb/>die genealogiae. Diese können technisch nobiles heißen und hier
<lb/>sind die nobiles als Mitglieder der genealogiae anzusprechen. Heck
<lb/>wäre noch Folgendes zu erwidern: Wenn es denkbar ist, daß ein
<lb/>typischer Vollfreier als campio auftrat, dann ist es auch denkbar, daß
<lb/>dies ein Adliger tat. In dieser Beziehung besteht zwischen einem
<lb/>Adligen und einem Vollfreien kein Unterschied. Der germanische
<lb/>Adlige ist nicht als „ feiner Herr* zu denken, dem eine Handlung nicht
<lb/>zuzutrauen war, die ein Vollfreier vornahm. Sein soziales Übergewicht
<lb/>liegt auf einem anderen Gebiete. Auch muß, wer für einen anderen
<lb/>kämpft, nicht Lohnkämpe sein, und endlich muß man nicht annehmen,
<lb/>daß der Gesetzgeber den unmittelbar praktischen Fall angesetzt hat;
<lb/>er wird wohl zur Verdeutlichung den extremsten Fall angenommen
<lb/>haben.

<lb/>Alles in allem hätte G. damit rechnen müssen, daß der nobilis
<lb/>der Lex nicht ein Vollfreier, sondern ein Adliger ist. Denn von XVII, 1
<lb/>fällt ein Licht zurück auf XXI, 6 und läßt auch den nobilis hier mit
<lb/>großer Wahrscheinlickeit als solchen erkennen. Für alle Fälle
<lb/>ist nicht anzunehmen, daß nobilis in der Lex technische Bezeichnung
<lb/>für den liber ist. Dies auch dann nicht, wenn man den vorstehenden
<lb/>Ausführungen nicht zustimmt. Eine Sache für sich ist es, ob nobilis in
<lb/>allen bayrischen Quellen und in jeder Periode technische Bezeich- 
<lb/>nung des Adligen ist. Man kann G. sehr wohl zugeben, daß die in
<lb/>den Freisinger Traditionen vorkommenden nobiles zum größten Teil
<lb/>nicht einen Geschlechteradel darstellen, sondern wie Brunner (RG. I *
<lb/>8. 349 Anm. 47) sagt, „eben im Sinne einer Gentry aufzufassen“ sind.
<lb/>Dies ohne die Gleichung nobilis — Adliger für die frühere Zeit aufzu- 
<lb/>geben und vor allem ohne der Beweisführung bei G. beizutreten, die
<lb/>man vielmehr nur aufs schärfste verurteilen kann. Es widerspricht
<lb/>aller Logik, aus der Tatsache, daß z. B. ein Schenker einmal nur
<lb/>Adalker genannt wird, ein anderes Mal aber Adalker vir nobilis, im
<lb/>Zusammenhang damit, daß Sitil einmal Sitii liber heißt, das andere
<lb/>Mal lediglich Sitil, nun zu schließen, daß nobilis — liber. Der aus- 
<lb/>drücklich verwendete Satz von den zweien einer dritten gleichen
<lb/>Größe kann doch nur Anwendung finden, wenn eine dritte Größe vor- 
<lb/>handen ist. Das Fehlen einer Standesbezeichnung kann doch nicht
<lb/>die dritte komparable Größe sein!! — Ganz verfehlt ist auch die
<lb/>Verwendung des Satzes in Lex Bai. II, 14, daß omnes liberi zu den
<lb/>placita kommen sollen, im Zusammenhalt mit dem Vorkommen von
<lb/>nobiles in den Gerichtsurkunden. Wenngleich die Gerichtsurkunden
<lb/>ergeben, daß sich nobiles an der Dingstätte befunden haben, beweist
<lb/>dies nicht, daß nobiles — liberi. Denn erstens steht nicht fest, daß
<lb/>die nobiles der Urkunden alle an der Gerichtsstelle befindlichen Per- 
<lb/>sonen sind, zweitens ist bei der weiten Bedeutung von liber jeder
<lb/>nobilis ein liber und kann so genannt werden, ohne daß deswegen
<lb/>liber und nobilis identisch sein müssen, drittens sind die Urkunden
<lb/>um ca. 100 Jahre jünger als die Vorschrift der Lex, weshalb auch mit
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>537
</p>
               <p>

                  <lb/>Veränderungen in der Bedeutung von nobilis gerechnet werden
<lb/>müßte. — Gleich fehlerhaft sind G.s Ausführungen über die Identität
<lb/>von nobilis und pagensis; sie berücksichtigen nicht, welche Bedeu- 
<lb/>tungen pagensis haben kann. Sie beweisen so wenig wie die noch
<lb/>folgenden Erörterungen, daß zu irgend einer Zeit nobilis die technische
<lb/>Benennung für den Vollfreien war. Aus allen von G. angeführten
<lb/>Stellen geht überhaupt nur hervor, daß eine Kategorie von Bayern
<lb/>als nobiles bezeichnet wurde. Ob sich aber diese Kategorie von den
<lb/>übrigen Bayern durch den Geburtsstand schied, oder sich anderweit,
<lb/>etwa durch Grundbesitz, vor ihnen auszeichnete, ist nicht zu ersehen.
<lb/>Und darauf käme es an, da doch der liber Baioarius zweifellos ein
<lb/>Geburtsstand ist. Was G. beibringt, läßt es vollkommen oÜen, ob die
<lb/>Einteilung des Volkes in nobiles und ignobiles sich mit der in Adel
<lb/>und Vollfreie einerseits, Minderfreie und Unfreie andererseits, deckt
<lb/>oder sich mit ihr kreuzt.

<lb/>Der Beweis der Identität des nobilis mit dem vollfreien Bayern
<lb/>ist G. nicht gelungen und schon deshalb können die folgenden Aus- 
<lb/>führungen zum Beweis des thematis probandi auch dann nicht führen,
<lb/>wenn sie tatsächlich die Grundherrnqualität des nobilis ergeben.
<lb/>Gleichwohl sei geprüft, ob sie dies tun.

<lb/>Zunächst eine allgemeine Bemerkung gegen die Methode, die G.
<lb/>anwendet. G. stellt die Grundhermqualität des dotierenden vir nobilis
<lb/>fest und behauptet dann, der vollfreie Bayer sei Grundherr gewesen.
<lb/>Das ist aber falsch. Sehr verständlich ist, daß sich gerade in den
<lb/>Händen der Tradenten ein größerer Grundbesitz findet. Aber damit
<lb/>ist doch nichts bewiesen für den Besitz der vielen nobiles, die uns
<lb/>nicht als Tradenten entgegentreten. Oder glaubt G. etwa, daß diese
<lb/>Tradenten alle vollfreien Bayern sind? Gewiß ist dem nicht so.1) G.
<lb/>rechnet überhaupt nur mit einem Teile der Leute, deren soziale
<lb/>Stellung er erforschen will — wie er 8.165 selbst anerkennt — und
<lb/>darin liegt ein weiterer Grund dafür, daß er nicht zu einem richtigen
<lb/>Resultate gelangen kann. An keiner Stelle der Arbeit hat sich, wie
<lb/>G. 8.160 schlechtweg behauptet, „erwiesen“, daß der dotierende vir
<lb/>nobilis mit „dem vollfreien liber und ingenuus als rechtsständisch
<lb/>identischer Typus“ erscheint. Und nicht einmal versucht hat G.
<lb/>den Nachweis, daß die dotierenden nobiles sozialer Typus aller
<lb/>nobiles sind.

<lb/>Sodann eine weitere Bemerkung zum Begriff des „Grundherrn“.
<lb/>Nach einer klaren, bündigen Definition dieses Begriffes habe ich in
<lb/>dem ganzen Buche vergeblich gesucht. Nur aus längeren Ausführun-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Es fällt auf, daß G. mit Meichelbeck und den Urkundenbüchern
<lb/>von Segensburg, Passau und Mondsee sowie dem indiculus Arnonis und
<lb/>den breves notitiae Salzburgenses arbeitet, als ob sie erschöpfende Aus- 
<lb/>kunft über die Vermögens- und Rechtslage aller Bayern ihrer Zeit gäben.
<lb/>Wenn man sich auf das Grundbuch und die Grundakten beschränkt, kann
<lb/>man allerdings auch für die Gegenwart beweisen, daß es im deutschen
<lb/>Reiche nur Grundbesitzer gebe. U. St.
</p>

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               <p>

                  <lb/>538
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>gen (S. 38 ff.) läßt sich herausschälen, was G. unter einem Grundherrn
<lb/>versteht und da scheinen mir folgende Sätze von wesentlicher Bedeu- 
<lb/>tung: „Das Gesamtvermögen einer Person wird ... in mehrere tech- 
<lb/>nische Betriebsstellen geringeren Umfangs aufgelöst und diese werden
<lb/>dann unter Leitung einer Zentralstelle zusammengefaßt. Das ist die
<lb/>Wirtschaftsorganisation der Grundherrschaft. Für dieses Betriebs- 
<lb/>system ist bedeutende Ausdehnung .... kein begriffliches Merkmal.
<lb/>Einzig und allein für die Definition entscheidend ist die be- 
<lb/>sondere Form der Arbeitsverfassung (S. 89). ... Der Grundherr baut
<lb/>nicht selbst, er ist also kein Bauender, kein Bauer (S. 40). ... Eine
<lb/>Mehrheit von coloniae oder hobae bedingt also von selbst (!) die
<lb/>Grundherrnqualität des Berechtigten“ (8. 56). Auf Grund dieser wenig
<lb/>übereinstimmenden Sätze wird dann 8. 67 des Beweisthema folgender- 
<lb/>maßen formuliert: „Es obliegt also der Beweis, daß diejenige rechts- 
<lb/>ständische Schicht, für deren Angehörige die Grundherrneigenschaft
<lb/>in Anspruch genommen wird, normalerweise nicht in unmittelbarer
<lb/>wirtschaftlicher Berührung mit der Hufe gestanden ist.“ Obwohl in
<lb/>dieser Formulierung auf die Größe und Zusammensetzung kein Gewicht
<lb/>gelegt wird, erscheinen im Schlußabschnitt folgende Sätze: „Der Voll-
<lb/>freie ist der Eigentümer dieser Betriebskomplexe (nämlich der Hufen).
<lb/>Er ist also Grundherr.“ Bei einer solchen Unklarheit im wesentlichen
<lb/>Punkt kann man sich nicht wundern, daß die Beweisführung nicht
<lb/>weniger an Unklarheit krankt. Ehe ich aber auf sie eingehe, möchte
<lb/>ich betonen, daß, wie schon Heck (Stände I 8. 301) gegen Wittich
<lb/>bemerkt hat, aus dem Besitz mehrerer Hufen noch nicht die Grund- 
<lb/>herrnqualität des Berechtigten folgt. „Eine Mehrheit von coloniae oder
<lb/>hobae bedingt also“ nicht „von selbst die Grundherrnqualität des
<lb/>Berechtigten“. G. übersieht bei diesem Satz erstens, daß nach seinen
<lb/>eigenen Ausführungen für den Grundherrn wesentlich ist die Freiheit
<lb/>von eigener Arbeit, die mit dem Besitz mehrerer Hufen noch nicht
<lb/>gegeben ist. Die südbayerischen „Bauern auf vier Boß“ mit 150—200
<lb/>Tagwerk, die G. als „Best grundherrlicher Hofmarken“ ansieht, und
<lb/>deren Güter sich mit seiner „Vorstellung von der Ausdehnung der
<lb/>ältesten grundherrschaftlichen Organisationen“ decken, arbeiten trotz
<lb/>ihres großen Besitzes selbst mit. Sodann sind hoba und colonia nicht,
<lb/>wie G. meint, identische Begriffe. Die hoba kann eine mit Hinter- 
<lb/>sassen besetzte Hufe sein. Aber hoba ist auch ebensogut ein Komplex
<lb/>unbesetzten Landes, und ein Besitzer von 4 hobae — 120 Tagwerk
<lb/>Land ohne Hintersassen soll doch auch nach G. kein Grundherr sein.
<lb/>Es ist vollends eine irrige und unbewiesene Behauptung, daß „nur der
<lb/>Grundherr“ der „Eigentümer einer Hufe sein“ könne, daß „ein nach
<lb/>allen Richtungen selbständiger Bauer zwar Land in der Ausdehnung
<lb/>einer Hufe besitzen,' aber keine „Hufe“ bewirtschaften, auf keiner
<lb/>„Hufe leben“ könne (S. 51). G. subintellegiert hier eine Unterschei- 
<lb/>dung zwischen der von einer Sassenfamilie bewohnten Hufe und
<lb/>der Hufe als wirtschaftlicher Einheit. Aber die Quellen bezeichnen
<lb/>mit hoba diese wie jene. Warum sollte nicht ein Eigen bauer außer
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0561.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>539
</p>
               <p>

                  <lb/>der von ihm bewohnten Hufe zwei unbewohnte Hufen besessen haben V
<lb/>Und wenn er sogar eine an eine Sassenfamilie austat, war er dann
<lb/>schon Grundherr? G. gibt doch selbst zu, daß „die Neurodung von
<lb/>Ackerboden der Neuanlage von Höfen vorausgeeilt sein" mag. Es
<lb/>gab also sicher im Rodungsland hobae ohne Hintersassen, und die
<lb/>Berechnung einer Landmenge nach hobae setzt überhaupt nicht „still- 
<lb/>schweigend die Existenz ebensovieler Hintersassenbetriebe voraus".

<lb/>Abgesehen von diesen und einigen kleineren Entgleisungen ge- 
<lb/>hört das Kapitel über „die Gegenstände der Wirtschaft und das Prinzip
<lb/>ihrer technischen Organisation" zu den besten Teilen des Buches.
<lb/>Insbesondere über die „Terminologie des Hufenbegriffes* erfahren wir
<lb/>sehr viel. Bei dem reichen Inhalt der Freisinger Traditionen mußte
<lb/>die Genauigkeit, mit der sie G. für die Feststellung der Terminologie
<lb/>durcharbeitete, zu dankenswerten Ergebnissen führen. Auch die Ab- 
<lb/>schnitte über den unfreien Bauern und über den minderfreien Bauern
<lb/>bieten in dieser Beziehung reiche Ausbeute in Rücksicht auf die
<lb/>Terminologie von mancipium, servus, colonus, tributalis, famulus usf.
<lb/>Richtig wird zwischen den mansi serviles und ingenuiles unterschieden,
<lb/>wie auch sonst diese Abschnitte ein erfreulicheres Bild zeigen als die
<lb/>übrigen. Interessant sind die Bemerkungen über die Eingliederung
<lb/>der zurückgebliebenen römischen Bevölkerung, wenn auch in der Beweisr
<lb/>führung nicht einwandfrei. Daß parscalc „die germanische Übertragung
<lb/>einer lateinischen Wortverbindung" ist, halte ich für unzutreffend.

<lb/>Abgesehen davon, daß sie die bäuerliche Tätigkeit des Unfreien
<lb/>und des Minderfreien zeigen, unter wiederholter Anführung der petitio
<lb/>principii, daß der vollfreie Bayer Grundherr ist, tragen diese Abschnitte
<lb/>zum Beweise der Hauptfrage weniger bei. Um so mehr die Ausfüh- 
<lb/>rungen über „ das seßhaft gewordene VolkHier bezeichnet G. als
<lb/>Erfordernis für die Möglichkeit eines grundherrlichen Betriebs, daß
<lb/>die Zahl der nicht Vollfreien absolut größer sein muß als die der Voll-
<lb/>freien. Mit Recht! Um nun zu beweisen, daß ein solches Verhältnis
<lb/>bestand, stellt G. aus Urkunden fest, daß auf 161 Tradenten 1362 Un- 
<lb/>freie treffen und fährt dann fort: „Das heißt: es kommen im Durch- 
<lb/>schnitt auf einen Vollfreien 8,4 Unfreie“ (S. 76). Wiederum der Fehler,
<lb/>den Tradenten dem Vollfreien gleichzusetzen. Was soll für den voll- 
<lb/>freien Bayern daraus folgen, daß 161 Personen innerhalb nahezu
<lb/>200 Jahren 1862 Unfreie tradieren konnten? Um so zu schließen, wie
<lb/>G. es getan, müßte vor allem feststehen, daß der tradens in der Tat
<lb/>der typische Repräsentant des vollfreien Bayern ist. Es ist kein Grund,
<lb/>das schlechthin anzunehmen. — Auch die Ausführungen über Siedlung
<lb/>vermögen nicht zu zeigen, daß die Siedlung in Bayern zu Grundherr- 
<lb/>schaften führen mußte, was G. mit ihnen wohl bezweckt. Weder läßt
<lb/>sich behaupten, daß eine vom Sippenverband sich loslösende Freien- 
<lb/>familie „mit den ihr zugefallenen Unfreien eine kleine grundherrschaft- 
<lb/>liche Wirtschaft" errichtet (S. 78), noch auch, daß die Besitznahme
<lb/>einer Mark durch eine blutsverwandte Gemeinschaft eine „dorfförmige
<lb/>Grundherrschaft“ entstehen läßt (S. 79).
</p>

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               <p>

                  <lb/>540
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die im Mittelpunkte des ganzen stehenden Erörterungen endlich
<lb/>über den „vollfreien Grundherrn“ (8.154— 279) vermögen trotz aner- 
<lb/>kennenswerter EinzelausfÜhrungen auch nicht die bis dahin gebliebenen
<lb/>Beweislücken auszufüllen. Im wesentlichen zeigt G. nur, daß die
<lb/>Tradenten und Dotanten, soweit sie mehrere Hufen abgeben, deren
<lb/>mehrere besitzen mußten, sei es mit, sei es ohne Sassenbetriebe. Ein
<lb/>anderes Resultat ergibt sich weder aus den Ausführungen über die
<lb/>Dotierung von Eigenkirchen noch aus der Interpretation der Pertinenz-
<lb/>formeln. Daß unter den tradierenden nobiles Grundherrn waren, ist
<lb/>möglich, wie ja schon Vinogradoff zutreffend festgestellt hat, daß auch
<lb/>Grundbesitz den Titel eines nobilis verschaffen kann. Aber unbe- 
<lb/>rechtigt ist der Schluß, daß jeder nobilis Grundherr ist.

<lb/>Die statistische Verwertung der Traditionsurkunden hat desunge-
<lb/>achtet großen Wert und wird auch dauernd Wert behalten. Besonders
<lb/>interessant ist es, zu sehen, wie die Besitze mancher nobiles verstreut
<lb/>lagen. Aber sollte in der Tat Streubesitz grundherrlichen Betrieb
<lb/>beweisen ? Ist nicht gerade Streubesitz geeignet, die einzelnen Hufen
<lb/>in ihrer Bewirtschaftung vom Herrenhof unabhängig zu machen, der
<lb/>doch „die Zentrale der Grundherrschaft“ sein soll? Aber daß es auf
<lb/>die „Form der Arbeitsverfassung“ ankommt (S. 39), hat G. schon ver- 
<lb/>gessen, wenn er ausführt: „Streubesitz ist so viel wie Besitz mehrerer
<lb/>Hufen. Hieraus folgt die grundherrschaftliche Verfassung des Streu- 
<lb/>besitzes“ (S. 193).

<lb/>Sehr unharmonisch wirken die Ausführungen auf 8. 231 ff., durch
<lb/>die wir mit der Erscheinung bekannt gemacht werden, daß es doch
<lb/>auch Vollfreie gibt, die keine Grundherrn sind. Es gibt einen den
<lb/>vollfreien Grundherrn „innerlich fremden Stand vollfreier Bauern“
<lb/>(S. 177), der „auf eine Hufeneinheit“ beschränkt ist (S. 234). Und dies,
<lb/>obwohl nur der Grundherr Eigentümer einer Hufe sein kann (S. 81).
<lb/>Warum hat G. bei dieser Erscheinung nicht Halt gemacht und sie
<lb/>verwertet? Wenn es neben den grundherrlichen nobiles der Urkunden
<lb/>doch Vollfreie gibt, die nicht Grundherrn sind, warum denn das mehr
<lb/>eigensinnige als wissenschaftliche Festbalten an der gqindherrlichen
<lb/>Stellung der Vollfreien? Warum gibt G. nicht zu, daß sich die Voll- 
<lb/>freien (einschließlich des früheren Adels) in die meist nobiles ge- 
<lb/>nannten Grundherrn und in Eigenbauem schieden? Hätte er dies getan,
<lb/>seine Arbeit wäre verdienstvoller und er wäre auch nicht zu den so
<lb/>ganz verunglückten Ausführungen über „Wergeid und Grundbesitz“
<lb/>gekommen. G. läßt vollkommen unberücksichtigt die Modalitäten
<lb/>einer Wergeidzahlung. Weder wurde ausschließlich in Grundstücken
<lb/>gezahlt, sondern auch in Fahrhabe, noch oblag die Zahlung eines
<lb/>Wergeides dem Täter allein. Endlich steht fest, daß Wergeidzahlungen
<lb/>in der Tat häufig zur Verarmung führten, woraus zu ersehen, daß sie
<lb/>eben das Vermögen Vieler überstiegen. Sodann sind die Rechnungen,
<lb/>mittels deren G. den Preis einer Hufe auf 40 solidi berechnet, äußerst
<lb/>gewagt. Aber auch, wenn sie im Durchschnitt das Richtige treffen,
<lb/>kommen wir, wenn Wergeid — Besitz sein soll, zu dem bedenklichen Er-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>541
</p>
               <p>

                  <lb/>gebnis, daß jeder Vollfreie im Durchschnitt vier Hufen hatte. Mit
<lb/>diesem Areal ist zwar nach Wittich ein grundherrliches Leben »mög- 
<lb/>lich“; aber die Wergeidhöhe würde sich doch nach dem Besitz des
<lb/>typischen Grundherrn richten, der doch sicher mehr besitzt, als
<lb/>gerade ausreicht. Daß das Wergeid des nach G. nur eine Hufe be- 
<lb/>sitzenden Minderfreien nur 40 solidi beträgt, ist ohne Belang. Der
<lb/>alamannische Minderfreie hat ein Wergeid von 80 solidi. Sollte er
<lb/>zwei Hufen besessen haben? Doch wohl nicht.

<lb/>Ungeheuerlich ist die Behauptung, das Wergeid sei »vielleicht
<lb/>zunächst dasjenige, womit die were entgolten wird, der für den Besitz
<lb/>eines Bodenrechtes hingegebene Wertersatz* (S. 270). Schon vdr 50 Jahren
<lb/>unmöglich gewesen wäre die Zusammenstellung von got. wair, wairf&gt;s,
<lb/>gawairpi und mhd. gewere (S. 272). In der Tat hat schon in der ersten
<lb/>Auflage seiner Rechtsaltertümer (1828) J. Grimm den Zusammenhang
<lb/>8.651 abgelehnt.

<lb/>Mit diesen Ausführungen könnte der Rezensent sich begnügen,
<lb/>wenn er nicht als Rechtshistoriker weiteres Interesse an dem Buch
<lb/>hätte. Aus doppeltem Grunde! Erstens, weil eine Reihe von Bestim- 
<lb/>mungen der Lex Bai. eingehender behandelt sind, zweitens, weil das
<lb/>vorliegende Buch ein typisches Beispiel ist für die immer häufiger
<lb/>werdende, beklagenswerte Erscheinung, daß rechtshistorische Fragen
<lb/>von Forschern behandelt werden, die dazu nicht die notwendigen Vor- 
<lb/>kenntnisse mitbringen. Es kann nicht oft und klar genug gezeigt
<lb/>werden, wohin dieses Verfahren führt, und deshalb sehe ich mich ver- 
<lb/>anlaßt, die G.schen Quelleninterpretationen besonders vorzunehmen.

<lb/>Gleich im ersten Kapitel bei Besprechung des Adels erscheint
<lb/>die Behauptung, daß das höhere Wergeid der genealogiae »im öffent- 
<lb/>lichrechtlichen Leben das einzige Unterscheidungsmerkmal des Adligen
<lb/>vom vollfreien Mann ist“ (S. 1). Der Adlige sei „ein durch das Wer- 
<lb/>geidprivileg in diesem Einzelfall besonders zu beurteilender Vollfreier“.
<lb/>Beide Sätze sind anfechtbar. Daraus, daß die Lex Bai. nur ein höheres
<lb/>Wergeid des Adligen erwähnt, folgt doch nicht, daß der Adlige nicht
<lb/>auch in anderer Beziehung anders als der Vollfreie behandelt wird.
<lb/>G. weiß nichts davon, daß es auch nach bayrischem Recht Buß- 
<lb/>beträge gibt, die Wergeidsquoten sind. Mindestens diese Bußen
<lb/>müßten für Adlige höher sein. Selbstverständlich ist es sodann bei
<lb/>richtiger Auffassung des Adels, daß den Mitgliedern der genealogiae
<lb/>höhere Glaubwürdigkeit zukommt, daß ihr Eid höher im Werte steht.
<lb/>Sodann verkennt G. vollkommen die Bedeutung eines höheren Wergeids,
<lb/>wenn er von einem .Wergeidprivileg“ spricht.

<lb/>Höheres Wergeid und höherer Stand hängen zusammen. In der
<lb/>ganzen germanischen Welt ist das Wergeid einer Person der typische
<lb/>Ausdruck für ihren Stand. „Wergeidprivilegien“ kann man gegeben
<lb/>sehen, wenn z. B. der dux Baiuvariorum mit 900 sol. gebüßt werden
<lb/>mußte, wenn durch besondere Brauchbarkeit sich auszeichnende Un- 
<lb/>freie höher bewertet waren, überhaupt in allen Fällen, in denen eine
<lb/>Person wegen ihr persönlich zukommender Eigenschaften höheres
</p>

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               <p>

                  <lb/>542
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>'Wergeid genießt, als ebenbürtigen Personen sonst zugesprochen wird.
<lb/>Und aus eben diesen Gründen ist es auch zu mißbilligen, daß G. (S. 3)
<lb/>von dem Frilaz sagt, er bilde „in der Begrenzung der umfangreichen
<lb/>Liberi-Hasse nach unten ein Analogon zu den fünf adeligen genea- 
<lb/>logiae, die sich, ebenfalls nur hinsichtlich der Bewertung der Persön-
<lb/>keit (!), über die normale Linie der Vollfreiheit emporheben.“ Wohl
<lb/>sind Adlige, Freie und Freigelassene liberi im weiteren Sinne. Aber
<lb/>die Adligen sind so wenig wie die Freigelassenen besonders behan- 
<lb/>delte „Vollfreie“, wenn „vollfrei“ ein anderer Terminus sein soll als
<lb/>„frei“; und eine Unterscheidung liegt ja auch den Ausführungen von
<lb/>G. zugrunde, obwohl sie von ihm selbst häufig übersehen wird. — Kann
<lb/>man auch in der Hand eines kritischen Forschers die, nebenbei be- 
<lb/>merkt nicht neue, Methode billigen, aus der in einer gesetzlichen
<lb/>Bestimmung angedrohten Strafart auf den Stand des präeumierten
<lb/>Täters zu schließen, so erfordert aber diese Methode doch mehr kriti- 
<lb/>schen Sinn, als G. dabei zeigt. (Vgl. jetzt über diese Fragen gerade
<lb/>bezüglich der Lex Bai. Brunner RG. 1* 8. 462 Anm. 26.)

<lb/>Es ist eine völlig willkürliche Behauptung, daß nach der L. Bai.
<lb/>der Freie keine Leibesstrafen zu erdulden habe und an seiner Freiheit
<lb/>nur „ ausnahmsweise “ an tastbar ist, „unter Bedingungen, die sich selten
<lb/>genug erfüllen mochten“. G. stellt sie ohne Begründung auf, mit dem
<lb/>Beifügen, über II, 11; VII, 3; VIII, 18 und App. I an anderem Orte
<lb/>handeln zu wollen. Man erwartet nun an anderem Orte den Beweis,
<lb/>daß die in diesen Bestimmungen angedrohten 'Leibesstrafen und Frei- 
<lb/>heitsstrafen sich nicht auf Freie beziehen können. Der Beweis aber
<lb/>fehlt und G. übersieht die textkritische Bedeutung der ganzen Frage.
<lb/>Er kommt auf die fraglichen Stellen 8. 154 ff. zu sprechen. Dabei
<lb/>behauptet er, die in L. Bai. VIII, 18 mit Freiheitsverlust bedrohte
<lb/>ingenua sei Minderfreie, weil für Vollfreie „das betr. Verbrechen im
<lb/>20. Kapitel des nämlichen Titels behandelt“ sei. Das Argument geht
<lb/>aber fehl; VIII, 18 setzt als Tatbestand: Si quis mulieri que potionem
<lb/>dederit, ut avorsum faceret, bestraft folglich das Geben eines
<lb/>Abtreibungsmittels. VIII, 20 dagegen sagt: Si avorsum fecerit,
<lb/>imprimis cum 12 solidis cogatur exsolvere, setzt also ein vollendetes
<lb/>Verbrechen der Abtreibung voraus, wofür auch die 12 solidi nicht die
<lb/>einzige Strafe sind. Ein Blick auf die entsprechenden Stellen in Leg.
<lb/>Visig. VI tit. III hätte G. aufgeklärt. (Vgl. Brunner a. a. 0.)

<lb/>Nicht glücklicher ist G., wo er, Wittich (Z.R.G. 35 8.333) folgend,
<lb/>Append. I gegen die herrschende Meinung interpretiert und in dem
<lb/>dort genannten liber einen Minderfreien sieht. Er hält dafür, daß die
<lb/>von Wittich hierfür angeführten Gründe „alles für eine Widerlegung
<lb/>Nötige* bringen und fügt nur noch einiges hinzu. Wittich kann man
<lb/>zugeben, daß unter den liberi „auch (!) freie Kolonen gemeint sein“
<lb/>können(!). Aber damit ist nichts gewonnen; denn liberi können doch
<lb/>ebensogut nur Vollfreie sein. Und wenn Wittich weiter meint, „daß
<lb/>der Gesetzgeber eines freien Bauernvolkes doch eine höchst eigentüm- 
<lb/>liche Sprache führe, wenn er, wie dies hier der Fall ist, ,nicht frei
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>543
</p>
               <p>

                  <lb/>sein wollen' und .wirtschaftliche Arbeit verrichten' als äquivalente
<lb/>Begriffe bezeichne", so geht er bezüglich des Ursprungs der Bestim- 
<lb/>mung von einer falschen Voraussetzung aus. Wohl heißt es ... . perdat
<lb/>libertatem suam et sit servus, qui noluit in die sancto esse liber von
<lb/>dem, der Sonntags arbeitet. Aber das ist doch eine Floskel nicht
<lb/>des bäuerlichen, sondern des geistlichen Gesetzgebers. G. nun fügt
<lb/>diesen haltlosen Gründen hinzu zunächst Argumente aus der Stellung
<lb/>unserer Bestimmung unter den übrigen des Gesetzes. Weil sie 4 Hand- 
<lb/>schriften in dem ersten, von kirchlichen Verhältnissen handelnden
<lb/>Titel des Gesetzes bringen, und zwar eine angehängt an 1,13: de
<lb/>colonis vel servis ecclesiae, drei nur hierauf folgend als 1,14, soll die
<lb/>Bestimmung „dem nämlichen Personenkreis wie diese (1,18)" gelten,
<lb/>d. h. den servi und coloni ecclesiae. Dabei übergeht G., daß diesen
<lb/>4 Handschriften 7 (!) andere gegenüberstehen. In 5 Handschriften finden
<lb/>wir App. I in dem von Ehehindemissen handelnden Titel III, in
<lb/>zweien wohl im Titel I, aber ohne Unterscheidung angehängt an 1,12:
<lb/>de presbiteris vel diaconis et de ecclesiasticis. Hätte 6. das beachtet,
<lb/>so müßte er bemerkt haben, daß die Einfügung des Zusatzes in den
<lb/>verschiedenen Handschriften nach dem gleichen, aber sehr allgemeinen
<lb/>Leitmotiv erfolgte: Die von kirchlicher Seite diktierte Bestimmung
<lb/>über die Sonntagsruhe fand ihren Platz bei anderen mit der Kirche
<lb/>in Verbindung stehenden Sätzen, also im Titel I oder im Titel III.
<lb/>Auch da, wo sie hinter 1,12 steht, hat sie diesen Platz aus diesem
<lb/>allgemeinen Grund nicht wegen des Inhalts von 1,12 erhalten. Sodann
<lb/>argumentiert G. mit dem Ausdruck „opus servile“, der „nicht etwa
<lb/>ein Ausdruck kanonistischer Sprachsymbolik“ sein soll, in dem „etwas
<lb/>Verächtliches" liegen soll. Aber gerade bei dieser Bestimmung steht
<lb/>die Herkunft aus der Lex Alam. und in letzter Linie aus geistlichen
<lb/>Schriften fest *), wogegen auch die Meinung der von G. zitierten Schrift- 
<lb/>steller aus dem 18. und der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts nicht auf- 
<lb/>zukommen vermag. Alles in allem kein Beweis! Dagegen hat G.
<lb/>übersehen, daß gerade das Gegenteil seiner Meinung aus App. I selbst
<lb/>sich ergibt. Das im Abs. 2 ausgesprochene Gebot, eine Reise zu Wagen
<lb/>oder zu Schiff am Sonntag zu unterbrechen, richtet sich doch sicher
<lb/>an Freie und gleichwohl heißt es superioriora sententia subiaceat:
<lb/>Die Leibesstrafen des Abs. 1 kommen zur Anwendung, beziehen sich
<lb/>also sicher im zweiten und mit höchster Wahrscheinlichkeit auch im
<lb/>ersten Absatz auf Freie. Von II, 4 behandelt G. nur den dritten Ab- 
<lb/>satz, nicht aber den belangreichen ersten Absatz; III, 3 endlich über- 
<lb/>haupt nicht ausführlich, so daß im Gesamtergebnis das Beweisthema
<lb/>nicht bewiesen ist und G. zwar mit der allgemeinen Erscheinung
<lb/>rechnen kann, daß der Vollfreie in der Regel nur Vermögensstrafen
<lb/>zu erdulden hat, doch nicht damit, daß dies in der Lex Bai. ausnahms- 
<lb/>lose Regel ist.

<lb/>l) und ebenso, daß opus servile — grobe, manuelle Arbeit im Gegen- 
<lb/>satz zur geistigen, allerdings u. z. schon zur Zeit der leges Barbarorum ein
<lb/>technischer Ausdruck der Kirchensprache war. U. St
</p>

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               <p>

                  <lb/>544
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lex Bai. IX, 8, nach G. handelnd vom Diebstahl von Gegenständen
<lb/>„bis zum (!) Werte von zehn solidi und darüber hinaus", soll sich
<lb/>nicht auf Freie beziehen können, weil der Diebstahl kein Kapitalver- 
<lb/>brechen sei und nur wegen solcher Lebensstrafe eintreten könne, weil
<lb/>vom Freien im ersten Kapitel des Titels die Rede .sei, weil der Freie
<lb/>auch beim Diebstahl über 10 solidi nur niungeldum zu zahlen habe.
<lb/>„Sollte der Dieb nämlich die Tat leugnen, so bestimmt das Gesetz die
<lb/>Zahl der Eidhelfer auch für den Fall, si maiorem pecuniam furatus
<lb/>fuerit, hoc est 12 solidorum valentem, vel amplius." Eine Kette von
<lb/>Irrtümern! G. weiß nicht, daß ein Diebstahl usque ad 10 solidos ein
<lb/>Diebstahl im Werte von mindestens 10 solidi ist. Dies hätte er bei
<lb/>Brunner (R.G. II, 641) ebenso finden können, wie, daß gewisse Formen
<lb/>des Diebstahls Kapitalverbrechen ^aren. Lex Bai. IX, 5 selbst läßt
<lb/>den Töter eines handhaften Nachtdiebs unbestraft. Die Aufzählung
<lb/>der crimina capitalia in Lex Bai. II, 1 ist nicht erschöpfend. G. über- 
<lb/>sieht , daß es sich in Lex Bai. IX, 8 um ein anderes Delikt handelt
<lb/>als in IX, 1. Der für ist comprehendens (— comprehensus), also ge- 
<lb/>rade ein handhafter Dieb, dessen Tat Kapitalverbrechen ist. Warum
<lb/>endlich aus der Tatsache, daß sich jemand auch von großem Dieb- 
<lb/>stahl reinschwören kann, folgen soll, daß auch bei diesem immer nur
<lb/>Neungeld zu zahlen war, verstehe ich nicht. Im Gegenteil ersieht
<lb/>man aus der Höhe des Eides (cum 12 sacramentales iuret de leude
<lb/>sua, vel duo campiones proinde pugnent), daß eine todeswürdige Klage
<lb/>vorliegt.

<lb/>Aller Interpretation spricht es Hohn, wenn G. aus Lex Alam.
<lb/>cap. 72, 73 folgert: „Die alemannische Schafherde umfaßte 80, die
<lb/>Schweineherde 40 Stück“; wenn er zu Lex Bai. App. V (Si quis liberi
<lb/>porcos propter praesumptionem, eiulati aut huiusmodi sonu eiecerit vel
<lb/>disperserit, ubi 72 fuerint porci et ipse pastor bucinam portaverit
<lb/>porcilem: cum 12 solidis componat) erklärt: „Eine baiuwarische Regel
<lb/>war nur, daß in der Schweineherde eines liber, deren Hirt die bucina
<lb/>porcilis trägt, 72 Tiere beisammen sein mußten“ (8. 38), wenn er aus
<lb/>Lex Bai. II, 9 folgert, daß das arma baiulare „neben der Überwachung
<lb/>des Rechtsschutzes ... die vornehmste Pflicht des Herzogs“ ist (8.257),
<lb/>wenn er die bei Sklaventraditionen vorkomnlende Formel: quicquid
<lb/>libuerit exinde faciendum als Beleg für die Verfügungsfreiheit des
<lb/>Herrn Über sein mancipium anführt (8. 84).

<lb/>Mangel an rechtshistorischen Kenntnissen und mangelhafte Lite- 
<lb/>raturbenützung haben es verschuldet, daß G. völlig veraltete Ansichten
<lb/>über die Entstehung der Lex Baiuvariorum vorträgt, die „Antiqua des
<lb/>Rekkared“ benützt sein läßt (8. 69), einen „Betrug“ annimmt, wenn
<lb/>jemand terminum casu non voluntate evellerit (8. 248) einen Umstand
<lb/>aus Freien und Unfreien (!) bestehen läßt (8. 22).

<lb/>Die Rücksicht auf den Raum verbietet es, auf die Polemik G.s
<lb/>gegen Fastlinger im Anhang I einzugehen; es sei hiermit auf sie hin- 
<lb/>gewiesen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>545
</p>
               <p>

                  <lb/>Nicht aber möchte ich die Besprechung beenden, ohne hervor- 
<lb/>zuheben, daß 0. jedenfalls mit sehr anerkennenswertem Fleiße ge- 
<lb/>arbeitet hat und daß ein großer Teil seiner Ergebnisse trotz allem für
<lb/>die Wirtschaftsgeschichte wertvoll ist.

<lb/>München. v. Schwerin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachschrift. Auf meinen Wunsch hat der Herr Rezensent
<lb/>bei obiger Besprechung den Abschnitt des Gutmann sehen Buches
<lb/>nicht mit in Betracht gezogen, der sich mit der Eigenkirche befaßt.
<lb/>Über diesen § 14 8.165 ff. sei mir noch ein besonderes Wort gestattet.

<lb/>Zunächst stelle ich mit Befriedigung fest, daß G. mit dem ihm
<lb/>eigenen Fleiß und Geschick aus Meichelbeck und dem sonstigen ge- 
<lb/>druckten Material ein abgerundetes Bild des bayrischen Eigenkirchen- 
<lb/>rechtes herausgearbeitet hat, und daß dieses mit dem von mir von
<lb/>der Eigenkirche gezeichneten in allen wesentlichen Punkten überein- 
<lb/>stimmt. Ich hatte eben, als ich s. Z. mit dem ersten Teil meiner
<lb/>.Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens“ und mit meiner .Eigen- 
<lb/>kirche" hervortrat, dieses selbe Material, wie die Fortsetzung meines
<lb/>Werkes lehren wird, auch schon im Auge, ja bereits bearbeitet. Sollte
<lb/>es mir gelingen, den einen oder andern Zug an dem Bilde noch wirk- 
<lb/>samer und schärfer zur Geltung zu bringen, so würde das lediglich
<lb/>daran liegen, daß mir zum Vergleich auch das ganze außerbayrische
<lb/>Quellenmaterial des europäischen Festlandes über die Eigenkirche zu
<lb/>Gebote steht, und daß ich als Jurist arbeite. Was aus dem bayrischen
<lb/>Material allein zu machen war — und ich habe bereits in der Deut- 
<lb/>schen Literatur-Zeitung vom 18. Januar 1902 Nr. 3 8p. 173 gegen
<lb/>Meurer ausgeführt, wie ungewöhnlich ergiebig gerade es für die
<lb/>Eigenkirche ist — hat G., der auch sonst in seinem Buche den Eigen- 
<lb/>kirchen bei jeder Gelegenheit seine volle Aufmerksamkeit widmet,
<lb/>nach Kräften gemacht, und die Realität der Eigenkirchen hat er für
<lb/>Bayern von neuem erwiesen.

<lb/>Nun glaubt er aber, eben diese Eigenkirche mit Erfolg für die
<lb/>grundherrliche Theorie ausspielen zu können. .Spricht doch Stutz
<lb/>(selbst) von den Herren der Eigenkirchen stets als von Grundherren.
<lb/>— Freie Bayern seien die Eigentümer zahlreicher Kirchen. Die häufige
<lb/>Vereinigung grundherrlicher und geistlicher Rechte stelle eine be- 
<lb/>sondere Eigenart der bayrischen Landschaft dar. Der Kampf ... (um)
<lb/>die Eigenkirchen ... spiele sich ab zwischen dem Bischof und dem
<lb/>Grundherrn“ (S. 166). Leider kann ich diese Berufung auf mich ganz
<lb/>und gar nicht gelten lassen. Ich habe in den obigen und ähnlichen
<lb/>Wendungen Grundherr eben nie im wirtschaftlichen, sondern stete nur
<lb/>im Rechtssinn verwendet, also nicht im Gegensatz zu: Bauer, sondern
<lb/>im Gegensatz zu: Eigentümer in rein zivilistischem Sinn. Ich wollte
<lb/>damit lediglich einen Eigentümer bezeichnen, der aus seinem Eigentum
<lb/>neben den schlichten Eigentumsbefugnissen im Sinne des bürgerlichen
<lb/>Rechtes auch noch öffentlich-rechtliche, in unserem Fall kirchliche
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Gen». Abt. 85
</p>

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               <p>

                  <lb/>546
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Leitungsbefugnisse herleitet. In diesem Sinn stellte ich z. B. fest, daß
<lb/>in Bayern noch häufiger als anderswo derjenige, der kraft seines Eigen- 
<lb/>tums am Altargrunde Herr einer Kirche war, sie zugleich als Geist- 
<lb/>licher versehen habe. G.s Bezugnahme auf mich beruht also auf
<lb/>einem Mißverständnis. Doch hören wir ihn weiter: »Eine Eigenkirche,
<lb/>welcher bei der Gründung nur eine einzige Hufe zugeteilt wurde,
<lb/>kann mithin nur aus einer Besitzmasse stammen, die, selbst mehrere
<lb/>Hufen stark, die Absplitterung einen mansus verträgt.“ »Das Vor- 
<lb/>handensein einer Eigenkirche ist so ein Zeichen grundherrschaftlich
<lb/>fundierten Besitzes“ (8.172). Diese und die übrigen dahingehenden
<lb/>Ausführungen G.s, der immer und immer wieder auf die Dotierung
<lb/>und anstaltsartige Stellang der Eigenkirche Bezug nehmen, wären
<lb/>stichhaltig, wenn Ausstattung und Unantastbarkeit zu den Begriffs- 
<lb/>merkmalen der Eigenkirchen gehört hätten. Dem war aber nicht so.
<lb/>Ich habe (Benefizialwesen 1 8. 224) nachgewiesen, daß erst Karl der
<lb/>Große und die Frankfurter Synode von 794 der ursprünglichen und
<lb/>bis dahin ungeschmälerten Befugnis des Herrn, jeden Augenblick nach
<lb/>freiem Belieben über das Sein oder Nichtsein der Kirche und ihrer
<lb/>etwaigen Ausstattung zu verfügen, ein Ende machten, indem sie das
<lb/>altkirchliche Veräußerungsverbot auf die Eigenkirchen übertrugen
<lb/>und die Rückgängigmachung einer einmal zugunsten der Kirche be- 
<lb/>werkstelligten Pertinenzierung untersagten, und ich habe weiter (ebenda
<lb/>8. 254 mit 225ff.) dargetan, daß, ausgenommen für Sachsen (capit, de
<lb/>part. Saxonie c. 1, von 775—790), bis auf die Zeiten Ludwigs des
<lb/>Frommen herab, dessen Aachener Kirchenkapitülar von 818/19 c. 10
<lb/>wenigstens mittelbar die Mansusdotation heischte, eine bestimmte Aus- 
<lb/>stattungsvorschrift nicht bestand. Daß es noch im späten Mittelalter
<lb/>undotierte Kirchen gab, daß noch damals manche Herren auch über
<lb/>die Substanz des ihren Kirchen von ihnen oder von Dritten zuge- 
<lb/>wiesenen Vermögens nach freier Willkür verfügten, beweist, wie schwer
<lb/>die erst nachträglich durch das karolingische Kirchenrecht dem Eigen- 
<lb/>kirchenherrn auferlegte Beschränkung sich durchsetzte, Wie sehr dieser
<lb/>nach der eigentlichen und ursprünglichen Natur des Eigenkirchen- 
<lb/>rechtes unmittelbarer und unbeschränkter Herr und Nutzer des Eigen- 
<lb/>kirchenvermögens war.

<lb/>Also, es soll durchaus nicht geleugnet werden, daß, namentlich
<lb/>in hoch- und spätkarolingischer Zeit, auch in Bayern vielleicht die
<lb/>meisten Eigenkirchen und jedenfalls gerade die größeren nicht von
<lb/>Bauern, sondern von Grundherren im wirtschaftlichen Sinn gestiftet
<lb/>wurden, ja, daß die eine oder andere von ihnen selbst als Grundherrin
<lb/>erschien. Denkt doch auch niemand daran, zu bestreiten, daß es zur
<lb/>selben Zeit schon eine Grundherrschaft, eine kleinere und daneben eine
<lb/>bereits weit fortgeschrittene große gab. Das Entscheidende ist aber,
<lb/>daß all dies nicht von Anfang an so war, daß wir vielmehr noch heute
<lb/>erkennen können, daß und warum und wie es wurde. Insbesondere
<lb/>hatte die Eigenkirche als solche nichts Grundherrschaftliches ah sich;
<lb/>sie erforderte ursprünglich und auf lange Zeit hinaus wirklich nur ein
</p>

            </div>
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                  <title>Heck, Ph., K. v. Amira und mein Buch über den Sachsenspiegel</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schwerin, ... v.">Besprochen von v. Schwerin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>547
</p>
               <p>

                  <lb/>paar Balken und Bretter.1) Erst im Zusammenhang mit der Ent- 
<lb/>stehung der großen Grundherrschaft und erst durch die karolingische
<lb/>Gesetzgebung wurde sie eine grundherrschaftliche Unternehmung, die
<lb/>in der Regel grundherrschaftliche Mittel erforderte, aber dafür auch
<lb/>zu grundherrschaftlicher Ausbeutung sich eignete. An sich aber konnte
<lb/>die Eigenkirche in bäuerlichen Verhältnissen gerade so gut bestehen
<lb/>wie in grundherrlichen, sie läßt sich als Kriterium der Grundherrschaft
<lb/>nicht verwenden und muß es sich verbitten, für die grundherrschaft- 
<lb/>liche Theorie in Anspruch genommen zu werden.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Pli. Heck, K. v. Amira und mein Buch über den Sachsen- 
<lb/>spiegel. Mit einer Beilage: Sprachgefühl und Yorstellungs-
<lb/>analyse in Anwendung auf die Leihestelle Landrechts (Ssp.
<lb/>III 52 § 2, 3). Halle 1907. 112 S.* *)

<lb/>Nachdem K. v. Amira in Bd. XXVII S. 379 ff. das Hecksche Buch
<lb/>„Der Sachsenspiegel und die Stände der Freien*1) einer, wie Schröder1)
<lb/>sagt, „vernichtenden* Kritik unterzogen hatte, veröffentlichte nun Heck
<lb/>in dieser Schrift eine Antikritik.*) Es kann nicht Zweck der folgen- 
<lb/>den Besprechung sein, ein Obergutachten über Kritik und Antikritik
<lb/>in sachlicher Beziehung abzugeben. Die Entscheidung, ob H. oder
<lb/>sein Kritiker sachlich Recht hat, kann der weiteren Forschung über- 
<lb/>lassen werden. Hier ist dagegen zu untersuchen, ob es der Antikritik
<lb/>gelungen ist, die Argumente der Kritik zu entkräften, ferner zu unter- 
<lb/>suchen, welche wissenschaftlichen Qualitäten die Antikritik als solche
<lb/>aufweist. Wenn ich hierzu nicht Satz für Satz der vorliegenden
<lb/>Schrift prüfe, sondern Stichproben mache, so folge ich nur der von
<lb/>H. gegenüber A. angewandten Methode.

<lb/>H. hatte in seinem Buche ausgeführt, daß in der von ihm so
<lb/>genannten „Leihestelle* (Ssp. III 52 §§ 2, 3) zwei Grafschaften zu
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Eigenkirche 8. 14 und Benefizialwesen I 8. 90 habe ich nicht, wie
<lb/>die Wiedergabe bei G. 8. 166 nahelegt, „die Vermögensfülle*, die ich
<lb/>übrigens ausdrücklich auf die Habe, insbesondere auf die unfreie Diener- 
<lb/>schaft beschränkt sein ließ, als Voraussetzung der Eigenkirchengründung
<lb/>hingestellt, sondern höchstens als Anstoß dazu, indem ich ausführte, daß
<lb/>wer eine größere Familie und mehr abhängige Leute besaß, am ehesten in
<lb/>den Fall kam, den Hauskult in ein besonderes Gebäude zu verlegen.


<lb/>*) Es war eigentlich im Einverständnis mit Herrn v. Amira (siehe
<lb/>oben 8. 435) unsere Absicht, diese Antikritik nicht zur Besprechung zu
<lb/>bringen. Da uns aber nunmehr von dritter, unbeteiligter Seite aus freien
<lb/>Stücken eine Anzeige angeboten wird, zu der weder Herr v. Amira noch
<lb/>die Redaktion den Auftrag gegeben und die weder er noch wir auch nur
<lb/>im geringsten beeinflußt haben, sehen wir keinen Grund, ne unseren
<lb/>Lesern vorzuenthalten. Für die Red. U. Stutz.

<lb/>x) Im folgenden mit 8. bezeichnet. — *) Lehrbuch der deutschen
<lb/>Rechtsgeschichte. 5. A. 8. 444. — *) Im folgenden mit A. bezeichnet


<lb/>85*
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0570.tif"
                   n="548"
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               <p>

                  <lb/>548
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>unterscheiden seien: in §2 sei bei „grafscap* die ländliche Grafschaft
<lb/>gemeint, bei »den greven* der städtische Graf (8. 79). A. bezeichnet»
<lb/>diese Auslegung als »schlechterdings unmöglich“; aus zwei Gründen,
<lb/>einem sachlichen und einem stilistischen. Der sachliche Grund war
<lb/>folgendermaßen gefaßt: „Und außerdem soll ja Eyke nach H.'s An- 
<lb/>sicht gerade die Verhältnisse von Magdeburg als die für die Stadt- 
<lb/>verfassung typischen angesehen haben; der Graf (Burggraf) von Magde- 
<lb/>burg war aber nicht vom König, sondern vom Erzbischof belehnt.
<lb/>Es wäre also nicht zu verstehen, wie im Hinblick auf Magdeburg der
<lb/>Spiegler hätte sagen können, der König leihe dem Stadtgrafen das
<lb/>Schultheißentum.“*) Heck erwidert: „Wenn man diesen Einwand zu
<lb/>meiner Deutung in Beziehung setzt, so behauptet Amira, die könig- 
<lb/>liche Leihe an den Magdeburger Burggrafen, diejenige reale Erschei- 
<lb/>nung, durch welche ich die Worte Eykes erklären will, habe gar
<lb/>nicht existiert,.... Wenn die Negation Amiras zuträfe, so würde ich
<lb/>sofort meine Deutung dieser Stelle aufgeben. Aber die Negation ist
<lb/>unberechtigt. Es ist ganz zweifellos, daß die Magdeburger
<lb/>Bannleihe existiert hat.* Und dann folgen Beweise d. h. Lite- 
<lb/>ratur für das Bestehen der Magdeburger Bannleihe. Man traut seinen
<lb/>Augen kaum, wenn man diese Erwiderung liest. Mit keinem
<lb/>Worte hatte A. der Magdeburger Bannleihe Erwähnung getan, ge- 
<lb/>schweige denn sie geleugnet. Von Bannleihe ist bei A. überhaupt
<lb/>nicht die Bede. A. spricht einzig und allein von der Gerichts- 
<lb/>leihe. Weil in Magdeburg der Burggraf vom Erzbischof mit dem
<lb/>Gerichte belehnt wird*), sagt A., kann Ssp. III 52 §2, wo auch
<lb/>H. eine Belehnung durch den König annimmt, nicht für Magdeburg
<lb/>gelten. H. geht hierauf überhaupt nicht ein, sondern spricht statt von
<lb/>der Gerichtsleihe von der Bannleihe. Inwieweit er durch Aufstellungen
<lb/>seines Buches zu stillschweigender Identifizierung von Gerichtsleihe
<lb/>und Bannleihe veranlaßt war, ist nicht zu prüfen. Nur festzustellen ist»
<lb/>daß H., ohne A.s Einwand berührt zu haben, behauptet, „daß
<lb/>Amira an die Rezension meines Buches herangetreten ist, ohne die
<lb/>erforderlichen Vorkenntnisse auf dem Gebiete des sächsischen Rechts
<lb/>zu besitzen“, daß zusammengewirkt haben „Kenntnismangel, Lese- 
<lb/>fehler und eine bedauerliche Raschheit des absprechenden Urteils“,
<lb/>„daß Amira sich weder mit den Magdeburger Quellen, noch mit der
<lb/>Spezialliteratur beschäftigt hat*, „daß das Urteil Amiras zunächst
<lb/>hinsichtlich des sachlichen Einwands wertlos* ist. Und dazu wird
<lb/>dann eingehend die „bedeutsame Frage* erörtert, „wie Amira dazu
<lb/>gekommen ist, eine so notorisch unrichtige Behauptung aufzustellen*.
<lb/>Es werden die inneren Gründe für die Aufstellung einer Behauptung
</p>
               <p>

                  <lb/>‘) A. a. O. 8. 382. Ich hebe hervor, daß dieser sachliche Grund ge- 
<lb/>funden ist vom Standpunkt H.’s aus. A. will zeigen, daß zu H.’s Auffassung
<lb/>der Leihestelle die tatsächlichen Verhältnisse in Magdeburg nicht passen.
<lb/>— *) Hierzu vgl. Heck, 8. 8. 221: „Die beiden Urkunden zeigen, daß
<lb/>vor 1294 nur das Gericht von dem Bischöfe, der Bann aber von dem Burg- 
<lb/>grafen getrennt geliehen wurde.*
</p>

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                   n="549"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>549
</p>
               <p>

                  <lb/>gesucht und gefunden (nach H.), die Oberhaupt nie aufgestellt
<lb/>worden ist. Es ist allerdings leicht, einen Kritiker zu widerlegen,
<lb/>wenn man zuerst eine falsche Aufstellung als von ihm gemacht hin- 
<lb/>stellt und auf die tatsächliche Aufstellung mit keinem Worte eingeht.

<lb/>Ähnlich behandelt H. den stilistischen Einwand Amiras. A. hatte
<lb/>gesagt1): „Wer da schreibt, der König leiht den Fürsten Grafschaft
<lb/>und den Grafen Schultheißentum, muß, wofern er den Leser nicht zum
<lb/>besten haben will, mit dem Wort Graf beidemal den nämlichen Be- 
<lb/>griff verbinden.“ H. antwortet*) zunächst, „um Klarheit zu schaffen“,
<lb/>mit einer methodischen Auseinandersetzung Ober usuelle und okka- 
<lb/>sionelle Bedeutung eines Wortes. Die „okkasionelle Beziehung von
<lb/>.Grafschaft* in Satz 1 und von ,Graf‘ in Satz 2* soll „allerdings eine
<lb/>verschiedene* sein; es liege ein „latenter Bedeutungswechsel“ vor.
<lb/>Gegen diesen latenten Bedeutungswechsel gerade hatte sich A. ge- 
<lb/>wendet und H. sucht nun an praktischen Beispielen und durch be- 
<lb/>sondere Erörterungen zur „Leihestelle* dessen Möglichkeit und die
<lb/>trotzdem vorhandene Unzweideutigkeit der Stelle zu beweisen. Von
<lb/>den Beispielen greife ich dasjenige heraus, das H. selbst, indem er es
<lb/>in den Text, nicht, wie die anderen, in eine Anmerkung verweist, als
<lb/>besonders bedeutend hervorhebt. Es lautet: „Wir können z. B. bei
<lb/>der Erörterung königlicher Rechte sagen: der König hat das Recht,
<lb/>die Ämter bestimmter Art (Professuren) zu besetzen und die Beamten
<lb/>(Professoren) zu höherem Rang (zu Geheimräten) zu befördern. Wir
<lb/>können dies sagen, auch wenn tatsächlich nicht jeder Beamter sofort
<lb/>oder überhaupt zu höherem Range befördert wird. Auch in diesem
<lb/>Latzbeispiele hat das Wort .Ämter* eine andere okkasionelle Beziehung
<lb/>als das Wort «Beamte*. Dennoch wird kein moderner Hörer diese
<lb/>Worte mißverstehen, weil er schon weiß, daß nicht jeder Beamter
<lb/>sofort emporsteigt und die ganze Darstellung von den Rechten des
<lb/>Monarchen handelt und nicht von den Aussichten des Beamten. Die
<lb/>Erfahrung zeigt somit, daß ein latenter Beziehungswechsel
<lb/>Vorkommen kann, ohne mißverständlich zu wirken.**) Denkt
<lb/>H. in der Tat, daß sich dieses Beispiel mit der Problemstelle deckt?
<lb/>Denkt H. in der Tat, daß er die Unzweideutigkeit des latenten Be- 
<lb/>deutungswechsels gezeigt hat? Jedenfalls ist dazu folgendes zu be- 
<lb/>merken. 1. Wenn man prüfen will, ob eine Fassung eindeutig oder
<lb/>mißverständlich ist, darf man nicht mit Leuten rechnen, die „schon“
<lb/>wissen, daß die der Fassung nach mögliche zweite Deutung sachlich
<lb/>ausgeschlossen ist *) 2. Wenn H. sagt, „der König hat das Recht*, so
<lb/>liegt schon darin ein Moment gegen die Annahme, daß die Beförderung
<lb/>bei jedem Beamten erfolgt; denn es steht noch in Frage, ob der König
<lb/>von seinem Rechte Gebrauch macht. H. hätte formulieren müssen: der
<lb/>König besetzt die Ämter ... und befördert die Beamten zu höherem
<lb/>Rang. 3. Auch dann noch dürfte der Satz nicht unter der „Erörterung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) ». a. O. 8. 382. — ») A. 8. 76 ff. — ') Die Hervorhebung rührt


<lb/>von mir her. — *) Vgl. übrigens Praef. rythm. 7: Al 1ere ich se.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0572.tif"
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               <p>

                  <lb/>550
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>königlicher Rechte“ stehen. 4. Wenn man richtig, analog der Leihe-
<lb/>steile, formulieren wollte, müßte man sagen: der König besetzt die
<lb/>Ämter1) (Professuren) und befördert die Beamten (Professoren) zn
<lb/>höherem Rang (zu Geheimräten). Steht dieser Satz für sich, nicht bei
<lb/>einer Erörterung königlicher Rechte, dann wird wohl auch H. zugeben,
<lb/>daß er für den, der die Verhältnisse nicht kennt, unklar ist. Man
<lb/>konnte der Fassung nach sehr wohl annehmen, daß jeder Beamte zum
<lb/>Geheimrat befördert wird. 5. Weit wesentlicher als diese Argumente
<lb/>gegen H.’s Beispiel ist aber etwas anderes. Jn H.’s Beispiel liegt gar
<lb/>nicht der latente Bedeutungswechsel vor, den er in der „Leihestelle“
<lb/>annimmt. Denn die Inhaber der „Ämter bestimmter Art (Professuren)“
<lb/>sind ja die „Beamten (Professoren)*, während dort die Inhaber der „grafs-
<lb/>cap* nicht die „greven“ sein sollen. H.’s Beispiel würde zeigen, wenn
<lb/>es nicht, richtig formuliert, zweideutig würde, daß eine Auslegung der
<lb/>Leihestelle dahin möglich wäre, daß nicht jeder graf, der „grafscap*
<lb/>erhalten hat, auch „scultheitdum“ erhält. Es zeigt aber nicht, was
<lb/>es sollte, daß die Doppelbedeutung in „grafscap“ und „greven“ sti- 
<lb/>listisch möglich ist; denn es liegt in H.’s Beispiel, um im Ausdruck
<lb/>zu bleiben, nur sozusagen eine latente Bedeutungsverengung vor.*)

<lb/>Nicht besser steht es mit den allgemeinen Gründen, durch die
<lb/>H. zu erweisen sucht, „daß auch in der Problemstelle eine Identifizie- 
<lb/>rung nicht zu befürchten war“. Wenn die Stelle zweideutig ist, wird
<lb/>sie dadurch, daß beide möglichen Auffassungen dem Leser bekannt
<lb/>sind, nicht eindeutig. Was soll dem Leser die Kenntnis nützen, „daß
<lb/>nicht alle Grafen Stadtgerichtsbarkeit hatten“? Daraus könnte er
<lb/>allerdings folgern, daß die „greven*, die schlechthin „scultheitdum“
<lb/>erhielten, alle Stadtgrafen waren, wenn er auch noch weiß, daß
<lb/>scultheitdum das Stadtschulzenamt ist. Wie aber, wenn er in dem
<lb/>Schultheiß den Grafschaftsschulzen sieht? Wie soll sich daraus, „daß
<lb/>Eyke ... nicht „die exakte Stellung der Beamten schildern wollte“,
<lb/>ergeben, daß bei grafscap und den greven ein latenter Bedeutungs- 
<lb/>wechsel unmißverständlich wird? Woraus schließt H., daß sich der
<lb/>„Beziehungswechsel... an unbetonten Worten“ vollzog? Daraus, „daß
<lb/>diese Betonung eben nur ein Bestandteil der herrschenden Auslegung
<lb/>ist“, die greve als Anknüpfungswort zu grafscap auffaßt, daß aber
<lb/>diese Anknüpfung durch H.s Deutung „beseitigt“ wird, q. e. d. ?

<lb/>Trotzdem H. nicht gezeigt hat, daß seine Auslegung „stilistisch“
<lb/>möglich ist, hält er es für „möglich“, daß A. seine Begründung „nicht
<lb/>voll durchdacht hat“.

<lb/>Eine andere Stichprobe! A. beanstandet, daß H. die Theorie von
<lb/>den geschlossenen Gerichtsgemeinden bei der Besprechung der städti- 
<lb/>schen Dingpflicht aufgibt. H. hatte 8. 298 erklärt: „Aber die Gerichts- 
<lb/>gemeinde des Grafendings bei Königsbann wird von den Schöffenbaren
<lb/>gebildet und nicht von den Pfleghaften. Die Pfleghaften sind nach
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Zusatz „bestimmter Art* entspricht ebenfalls nicht der Leihe- 
<lb/>stelle. — *) Nicht aber BedeutungsWechsel.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0573.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>551
</p>
               <p>

                  <lb/>jeder Richtung gerade hinsichtlich der öerichtsgenossenschaft ge- 
<lb/>sondert.* Zu diesem Satz schien A. ein anderer 8. 413 nicht zu passen:

<lb/>„... ist es .fraglich, ob der Spiegler die Dingpflicht seiner Pfleghaften
<lb/>auf das Schulzengericht beschränkt hat. ,Ob' kann ja auf die
<lb/>Parallele zu der kirchlichen Dingpflicht gehen, aber ebensowohl den
<lb/>Mitbesuch des Burggrafendings andeuten.* H. bestreitet nicht, daß
<lb/>zwischen diesen Sätzen ein Zwiespalt besteht. Aber *), „wenn A. nicht
<lb/>sofort seine Verblüffung mir zur Last gelegt, sondern erst noch einmal
<lb/>meine Ausführungen über die Geschlossenheit der Gerichtsgemeinden
<lb/>nachgeschlagen hätte, dann würde er 8. 89 denselben Satz gefunden
<lb/>haben (sc. wie 8. 483). ... Er würde dann bei weiterem Nachdenken
<lb/>verstanden haben, daß 8. 483 gerade an diese frühere Bemerkung an- 
<lb/>knüpft . . .* Weil also von zwei nicht übereinstimmenden Sätzen einer
<lb/>zweimal ausgesprochen wird, soll die Inkonsequenz überhaupt nicht
<lb/>bestehen. Oder etwa deshalb, weil „der Satz, daß jedes der drei als
<lb/>Standesmerkmal verwendeten Gerichte nur von einem Stande
<lb/>der Freien besucht wird*, noch nicht ausschließt, „daß einer der drei
<lb/>Stände noch ein viertes Gericht besucht, in dem sich gleichfalls nur
<lb/>Standesgenossen zusammenfanden*? Dann muß ich fragen: welches
<lb/>sind die drei Dinge und die ihnen entsprechenden Stände? Der Graf- 
<lb/>schaftsschulze hat doch kein eigenes Gericht (S. 211). Woher also auf
<lb/>dem Lande drei Gerichte, zu denen ein viertes in der Stadt hinzutritt?
<lb/>Oder soll das vierte Gericht auf dem Lande liegen? Jedenfalls gibt
<lb/>es gerade nach H.s früheren Ausführungen im Ssp. nicht drei ständisch
<lb/>gegliederte Gerichte und ein viertes, das von einem dieser Stände be- 
<lb/>sucht wird. Und wie denkt sich denn H., daß in diesem Gericht auch
<lb/>nur Standesgenossen zusammenkamen? Diese Standesgenossen hätten
<lb/>also eine doppelte Gerichtspflicht gehabt?

<lb/>H. hat nicht gezeigt, daß der Vorwurf der Inkonsequenz unbe- 
<lb/>rechtigt, der ihm vorgeworfene „Denkfehler* nicht vorhanden ist.
<lb/>Er hat die Frage, ob die beiden von A. als nicht zusammen- 
<lb/>stimmend bezeichneten Aussprüche zusammenstimmen,
<lb/>überhaupt nicht erörtert. Aber: „die realen Grundlagen dieser
<lb/>Heckschen Denkfehler sind überall Lesefehler A miras oder Mangel an
<lb/>Nachdenken auf seiner Seite*.

<lb/>Die Stelle „hec bona quondam fuerunt Everhardi militis de
<lb/>Ervethe et sunt vanenlehn ab antiquo; hec omnia bona tenet Albertus
<lb/>miles de Störmede nunc a Comite Arnsbergensi* hatte H. erklärt: „Das
<lb/>Lehn ist Fahnlehn gewesen, aber es hat bei Aufstellung des Registers
<lb/>diese Eigenschaft nicht mehr.**) A. spricht angesichts dieser Inter- 
<lb/>pretation von „Autosuggestion* und „Übersetzungskünsten*, betont „das
<lb/>Präsens sunt*. H. sucht nun klar zu machen, daß seine Erklärung
<lb/>richtig ist.*) „Auch mit der Präsensform der copula können wir über
<lb/>die Vergangenheit aussagen. Die Worte ,diese Güter sind ein früheres
<lb/>Fahnlehn' würde auch Amira auf die Vergangenheit beziehen, obgleich
</p>
               <p>

                  <lb/>') A. 8. 26. — *) 8. 8. 633. — ') A. 8. 37 f.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0574.tif"
                   n="552"
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               <p>

                  <lb/>552
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Präsensform da ist.“ Gewiß würde A., wie jeder andere, annehmen,
<lb/>daß diese Güter Fahnlehn waren, aber nicht mehr sind. Aber denkt
<lb/>H. in der Tat, daß diese Deutung mit «sind* etwas zu tun hat?
<lb/>Fühlt H. nicht, daß hier der Schwerpunkt, das präteritierende Moment,
<lb/>in «früher* liegt? Wäre es denn gutes Deutsch, zu sagen: diese
<lb/>Güter waren ein früheres Fahnlehn? Doch hören wir weiter. H.
<lb/>fährt fort: »Nun ist es eine Erfahrung des täglichen Lebens, daß auch
<lb/>die Worte ,alt, von alters* mit der Präsensform der copula eine
<lb/>Präteritumsaussage enthalten können, wenn es der Zusammenhang
<lb/>fordert.“ Und nun folgen Beispiele. Man möchte erwarten, daß in
<lb/>diesen Beispielen gerade der Ausdruck «von alters* mit der Präsens- 
<lb/>form der Copula in Verbindung gebracht wird; denn er ist doch die
<lb/>passendste Wiedergabe des „ab antiquo*.1) Mit nichten! Nicht
<lb/>einmal kommt in den Beispielen „von alters* vor. H. hat sich ge- 
<lb/>hütet, den Satz zu schreiben: „diese Güter sind von alters ein Fahn- 
<lb/>lehn*; denn aus diesem Satz würde jedermann herauslesen, daß die
<lb/>Güter noch Fahnlehn sind. Er gibt uns Beispiele wie: „in diesem
<lb/>Gebäude wohnten früher Mönche. Es ist ein altes Kloster.“ Hier
<lb/>beseitigt allerdings der Zusammenhang jeden „Zweifel“, wobei übrigens
<lb/>zu bemerken ist, daß die Bezeichnung eines Gebäudes als Kloster
<lb/>überhaupt nach dem Sprachgebrauch nicht sicherstellt, daß das Ge- 
<lb/>bäude noch Klosterzwecken dient.*) Aber gibt es in unserer Stelle
<lb/>einen solchen Zusammenhang? H. nimmt dies an: „die kopulierte
<lb/>Aussage ,quondam fuerunt* geht sicher auf die Vergangenheit, die
<lb/>dritte Aussage auf die Gegenwart ,tenet nunc*. Diese Gegenwarts- 
<lb/>aussage ist aber durch den sachlichen Kontrast zu der ersten und auch
<lb/>zu der zweiten in Gegensatz gestellt. Eine Aussage über die gegen- 
<lb/>wärtige Beschaffenheit des Guts müßte man entweder bei der Be- 
<lb/>schreibung oder bei dem gegenwärtigen Besitzer des Guts erwarten,
<lb/>nicht aber in Verbindung mit der Präteritumsaussage“. Es ist aber
<lb/>zunächst ganz gleichgültig, wo man die Aussage erwartet. Es
<lb/>kommt nur darauf an, wo sie steht. Und aus dieser Stellung ist
<lb/>doch nicht ein Gegensatz zu der Präsensaussage „tenet nunc* zu ent- 
<lb/>nehmen. Das ergibt sich doch nicht aus der Verteilung der Formen
<lb/>auf die Sätze. Ein Satz kann doch auch nur zu der einen selbständi- 
<lb/>gen Hälfte des vorausgehenden im Gegensatz stehen. Wenn ich sage:
<lb/>„dieses Gut besaß die Familie N. und es ist von alters her als gut
<lb/>bewirtschaftet bekannt. Jetzt hat es die Familie O.*, liegt dann etwa
<lb/>auch hier ein solcher Gegensatz vor? Sagt der Satz, daß das Gut
<lb/>von der Familie 0. nicht mehr gut bewirtschaftet wird? Gewiß
<lb/>nicht! Aber: „Amira wäre wohl zu einer zutreffenderen Beurteilung
<lb/>gelangt, wenn er ein wenig nachgedacht hätte, bevor er den Vorwurf
<lb/>der Autosuggestion erhob.“
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. Thesaurus linguae latinae s. v. antiquus Nr. IV. — *) Der Fall
<lb/>liegt ähnlich wie bei Kirche. Die Barfüßerkirche in Basel heißt noch
<lb/>immer Kirche, obwohl sie ein Museum enthält.
</p>

            </div>
            <pb facs="2085091_28+1907_0575.tif"
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               <head>
                  <title>Koeniger, Albert Michael, Die Sendgerichte in Deutschland</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0575--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>553
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Stichproben zeigen wohl zur Genüge, wie es um diese
<lb/>Antikritik steht. Umsomehr als Amira selbst durch zwei sachliche
<lb/>Beiträge zwei Paragraphen der Antikritik entkräftet hat.1) Ich weise
<lb/>nur noch darauf hin, daß H. sehr wesentliche Einwände Amiras über- 
<lb/>haupt übergangen, von anderen ganz zu Unrecht behauptet hat, sie
<lb/>seien von untergeordneter Bedeutung, daß endlich meine Stichproben
<lb/>nicht etwa die Teile der Antikritik darstellen, die ich für die
<lb/>schwächsten halte.

<lb/>München. v. Schwerin.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. theol. Albert Mifehael Koeniger, Privatdozent der
<lb/>Kirchengeschichte an der katholisch-theologischen Fakultät
<lb/>der Universität München, Die Sendgerichte in Deutschland.
<lb/>Erster Band (Veröffentlichungen aus dem Kirchenhistori- 
<lb/>schen Seminar München III. Reihe Nr. 2), München, J. J.
<lb/>Lentner (E. Stahl), 1907, XVI und 203 S. 8°.

<lb/>Eine Geschichte der Sendgerichte von ihren Anfängen bis zu
<lb/>ihrem Untergang hat uns bisher gefehlt, so viel und so Tüchtiges
<lb/>auch über ihren Ursprung und über Einzelheiten ihrer mittelalterlichen
<lb/>Entwickelung für sich oder bei Gelegenheit der Behandlung des in
<lb/>neuester Zeit so eifrig erörterten Archidiakonates seit den Tagen des treff-
<lb/>lichenWürdtwein, besonders aber seit den klassischen Untersuchungen
<lb/>von Richard Dove von diesem sowie von Phillips, Hinschius
<lb/>Hauck, Hilling, Baumgartner und nicht zuletzt von den Dar- 
<lb/>stellern der deutschen Rechtsgeschichte, allen voran Brunner und
<lb/>Schroeder gearbeitet und veröffentlicht worden ist.

<lb/>Es kann deshalb nicht freudig genug begrüßt werden, daß
<lb/>Koeniger, dem wir schon mehr als eine Untersuchung verdanken,
<lb/>die auch den Rechtshistoriker interessiert*), es unternommen hat, uns
<lb/>endlich einmal eine vollständige Geschichte der Sendgerichte bis
<lb/>herab zu ihrem Erlöschen im 19. Jahrhundert zu schreiben. Nach ihm
<lb/>hat man in der Entwickelung der Sendgerichte drei Zeiträume zu
<lb/>unterscheiden. „In dem ersten ist der Diözesanbischof ihr ausschließ- 
<lb/>licher Träger; er reicht rund vom 8. bis 11. Jahrhundert. Der zweite
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. oben S. 435 ff. — *) Vgl. namentlich seine Studie über „Burchard L
<lb/>von Worms und die deutsche Kirche seiner Zeit", Veröffentlichungen des
<lb/>Münchener Kirchenhistorischen Seminars II Nr. 6. München 1905, und die
<lb/>anderen, Sendgerichte I 8. XIII angeführten Schriften. Einen Beitrag zur
<lb/>Geschichte der Veragerichte, ihrer Wirksamkeit in Bayern und ihrer Be- 
<lb/>kämpfung durch Friedrich III. hat er im Jahrbuch des Historischen Vereins
<lb/>Dillingen XIX 1906 S. 86 ff. (auch separat) veröffentlicht unter dem Titel
<lb/>„Ein Vemegerichtsprozeß der Stadt Lauingen a. D. (mit Regesten der
<lb/>Akten). Für den Rechtsgermanisten kommt daraus unter dem Gesichts- 
<lb/>punkt der Körperschaftstheorie auch eine Veingerichtsladung vom 8. Januar
<lb/>1443 in Betracht, durch die die Stadt Lauingen in Gestalt ihrer 88 damals
<lb/>mehr als 20 Jahre alten Bürger vor die Verne geladen wurde.
</p>
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               <p>

                  <lb/>554
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>charakterisiert sich durch die Übertragung des Sendbanns an die
<lb/>Archidiakonen in Form einer Benefizialleihe. Der dritte beginnt mit
<lb/>dem Tridentinischen Konzil, welches der selbständigen Gerichtsgewalt
<lb/>der Archidiakonen ein Ende machte und, wenn auch nicht sofort und
<lb/>überall praktisch, so doch prinzipiell die Sendgerichtsbarkeit wieder
<lb/>in die Hände der Bischöfe zurückgab“ (8. 7). Der vorliegende erste
<lb/>Band behandelt den ersten dieser Zeiträume, also „die Zeit der unge- 
<lb/>teilten bischöflichen Sendgerichtsbarkeit“.

<lb/>Zunächst ist vom Ursprung der Sendgerichte die Bede und von
<lb/>ihrem Zusammenhang mit der bischöflichen Visitation, aus der die
<lb/>Erforschung der Vergehen „als eine besondere Aufgabe aus den allge- 
<lb/>meinen Visitationsgeschäften sich ausschied“. Die Visitation zerfällt seit
<lb/>Regino in eine solche des Klerus und in eine solche der Laien; erstere
<lb/>wird im Laufe des 10. Jahrhunderts räumlich und zeitlich von der
<lb/>letzteren losgelöst und bei anderer Gelegenheit (Diözesansynode, Kapitels- 
<lb/>versammlungen oder Kalenden) vorgenommen. Im übrigen ist seit
<lb/>Regino auf zwei Jahrhunderte hinaus nach keiner Richtung hin ein
<lb/>Fortschritt festzustellen. Da auf der Visitation auch der Graf erschien,
<lb/>nahm sie den Charakter einer Gerichtsfahrt an und wurden auf sie
<lb/>Grundsätze und Einrichtungen übertragen, die jener von seiner richter- 
<lb/>lichen Praxis und der Bischof von seiner Tätigkeit als Missus domini- 
<lb/>cus her kannte. Also vor allem das Rügeverfahren, das auch Ko e niger,
<lb/>wie es ja nach Lage der Quellen kaum anders möglich ist , aus dem
<lb/>weltlichen Rechte herübergenommen sein läßt.' Ständige Sendzeugen
<lb/>sind in der Augsburger Diözese bereits um 860—890 nachweisbar, „der
<lb/>Send ist hier ein fortdauerndes geistliches Rügegericht geworden“.
<lb/>Des Genaueren vollzog sich diese Entwickelung in drei Perioden. In
<lb/>der ersten nahmen „die Pfarrer, welche zu allernächst wegen Anzeige
<lb/>verbrecherischer Laien in Anspruch genommen wurden, die veraciores
<lb/>der Gemeinde bei Erkundigung nach den Vergehen zu Hilfe; daneben
<lb/>oder auch für sich erfolgte sodann die Befragung der sendpflichtigen
<lb/>Gesamtheit. In der zweiten Periode, in der die Erforschung und Be- 
<lb/>strafung der kirchlichen Vergehen als selbständige Funktion aus den
<lb/>allgemeinen Visitationsgeschäften sich ausschied, erfolgte die Aufnahme
<lb/>des Rüge Verfahrens mittelst der ad hoc vereidigten Sendzeugen; der
<lb/>Schwerpunkt des Verfahrens lag beim Visitator, der eine unbestimmte
<lb/>Anzahl von Männern für die Inquisition vereidigte, gegebenenfalls auch
<lb/>ganze Sippen; gleichzeitig findet sich eine Abart des Rügeverfahrens
<lb/>in der Einrichtung weltlicher Dekane. Diese Periode umschloß den
<lb/>Zeitraum etwa von 830— 870. In eine dritte Periode tritt der Send
<lb/>mit der Aufstellung ständiger Rügezeugen in festumschriebener Zahl;
<lb/>das Schwergewicht verschob sich dabei etwas auf diese und ihre
<lb/>informatorische Tätigkeit“ (S. 61 f.). Die Ständigkeit hatte das geist- 
<lb/>liche Rügegericht vor dem weltlichen voraus, dem es übrigens wie
<lb/>überhaupt der weltlichen Gerichtsbarkeit in dieser ersten Zeit ledig- 
<lb/>lich ergänzend zur Seite trat, ohne ihr Abbruch tun zu wollen, ge- 
<lb/>schweige denn zu können.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>555
</p>
               <p>

                  <lb/>Es folgt ein Abschnitt über die Verfassung des Sandes, worin ans
<lb/>für diese erste Zeit der Bischof als alleiniger Sendherr vorgeführt
<lb/>wird. Ihm wird, wiederum nach dem Vorbild des weltlichen Rechtes,
<lb/>ein bannus, eine Banngewalt ungeschrieben, worüber sich, nachdem
<lb/>schon Binschins, Hilling, ich (bei v. Holtzendorff-Kohler,
<lb/>Enzyklopädie II 8. 836 f.) and Andere energisch darauf hingewiesen
<lb/>haben, Koeniger 8. 85ff. ausführlich verbreitet; darüber, ob der
<lb/>bannus christianitatis, wie er 8. 73 und 85 behauptet, wirklich auf die
<lb/>Taufe geht und nicht einfach den Gegensatz zum weltlichen Bann
<lb/>nur in objektiver Form und nicht in subjektiver, wie das spätere:
<lb/>bannus pontificis oder episcopalis, bedeutet, will ich mit dem Ver- 
<lb/>fasser nicht streiten, da auch er schließlich zugibt, es liege auch dem
<lb/>bannus christianitatis das bischöfliche Ge- und Verbot zugrunde. Alle
<lb/>die Bedeutungen und Anwendungsfälle, die der Bann im weltlichen
<lb/>Rechte hat, kehren analog im geistlichen wieder; interessant ist die
<lb/>von Koeniger aus einer Münchener Handschrift des 12. Jahrhunderts
<lb/>beigebrachte Rubrik: Bannus regis LX solidi, bannus episcopi XL dies,
<lb/>d. h. 40 Tage strengen Fastens, die chara oder (seit Burchard) carena,
<lb/>die anfänglich einem milderen Fasten von 7 oder weniger Jahren
<lb/>vorangingen, bald aber als Buße oder vervielfachte Grundbuße auch
<lb/>für sich verhängt wurden. Im weiteren ist von den Gehilfen und
<lb/>Vertretern des Sendherm, den missi episcopi, die Rede, wozu mit Vor- 
<lb/>liebe Archidiakon und Archipresbyter genommen wurden, wie denn
<lb/>auch schon bei Regino ein bannus archipresbyteri begegnet (8. 97).
<lb/>Eine eingehende Besprechung erfährt 8. 98 ff. die bekannte Stelle aus
<lb/>Ekkehards IV. Casus sci. Galli c. 124, wonach für St. Gallen in der
<lb/>zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts der publicus presbyter Kerald zu
<lb/>St. Otmar für alle Bewohner des Landes zwischen Goldach und Sitter
<lb/>an Stelle des Bischöfe alle Sendsachen mit Ausnahme der Ehetren- 
<lb/>nungen erledigt habe, wogegen nunmehr (ca. 1030—1050) der Bischof
<lb/>von Konstanz mit Hilfe seines Archipresbyters vorgehe. K. erblickt
<lb/>in der Amtsgewalt des Kerald eine auf Exemtion beruhende verselb- 
<lb/>ständigte Teilsendherrlichkeit und führt das Vorgehen Bischof Eber- 
<lb/>hards von Konstanz (1034—1046) auf dessen Vertrautheit mit dem
<lb/>Dekret Burchards von Worms — in seinem Besitz war einst die heutige
<lb/>Freiburger Handschrift — zurück. Es wird weiter die Zusammen- 
<lb/>setzung des Sendgerichtes geschildert und der Sendschöffen gedacht,
<lb/>wobei Koeniger freilich m. E. den Gedanken einer Teilnahme des
<lb/>Volkes an der Rechtsprechung weiter von sich weist, als es schon für
<lb/>diese Periode die Quellen und der Zusammenhang mit dem weltlichen
<lb/>Verfahren zulassen; selbst wenn immer nur Geistliche Urteilfinder
<lb/>waren, so stellen sie sich eben doch als solche als Ausschuß und Ver- 
<lb/>treter der ganzen Gerichtsgemeinde dar. Ich übergehe die Ausfüh- 
<lb/>rungen des Verfassers über Sendzeit (Regel: ein Send im Jahr), Sendort
<lb/>(Regel: Mutterpfarrkirche) und Zuständigkeit des Sendes in persön- 
<lb/>licher und sachlicher Beziehung sowie über die Sendabgaben.

<lb/>Dagegen ist noch mit einigen Worten des letzten Teils zu ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>556
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>denken, der sehr anschaulich das Verfahren schildert, zunächst die
<lb/>^.nsage und die Vorbereitungen, dann den Verlauf einer Sendsitzung
<lb/>mit dem vorangehenden heimlichen Verfahren, der Kirchen Visitation
<lb/>im eigentlichen Sinne, und dem nachfolgenden öffentlichen Verfahren,
<lb/>dem Sendgericht im besondem, ferner die Urteilsfällung und das
<lb/>Beweis verfahren, endlich das Ungehorsamsverfahren und die Send- 
<lb/>strafen.

<lb/>Den Schluß bilden eine dankenswerte Übersicht über die Ver- 
<lb/>breitung der Sendgerichte in dieser ersten Periode und ein Anhang mit
<lb/>einer Anzahl von übrigens meist schon gedruckten Quellen nebst kriti- 
<lb/>schen Bemerkungen und Erläuterungen dazu.

<lb/>Der Hauptwert von Koenigers Darstellung liegt in der Voll- 
<lb/>ständigkeit, womit Quellen und Literatur herangezogen sind, und in
<lb/>der Lesbarkeit. Obwohl Kirchenhistoriker von Beruf, hat er es doch
<lb/>verstanden, das volle Rüstzeug unserer rechtsgeschichtlichen Forschung
<lb/>sich zu erwerben, so daß er, so viel ich sehe, dem Juristen nirgends
<lb/>Anlaß gibt, sich über mangelndes Verständnis in juristischer Beziehung
<lb/>zu beklagen. Daß er auf einem von allen Seiten so abgebauten Ge- 
<lb/>biete, wie es die Anfänge des Sendgerichtes sind, nichts wesentlich
<lb/>Neues vorzubringen vermag, wird ihm vernünftigerweise niemand zum
<lb/>Vorwurf machen wollen. Immerhin ist er da und dort über den bis- 
<lb/>herigen Stand der Forschung hinausgekommen. Ich erwähne statt
<lb/>anderem nur die Auffindung und erstmalige Ausbeutung (S. 34) eines
<lb/>bisher ungedruckten pseudo-toletanischen Kanons (jetzt Anhang V) aus
<lb/>dem Anfang des 9. Jahrhunderts (vgl. dazu auch Koeniger, Beiträge
<lb/>zu den fränkischen Kapitularien und Synoden im Archiv f. kath.
<lb/>Kirchenrecht LXXXVII 1907 8.394f&gt;), den energischen Hinweis darauf,
<lb/>daß die Geistlichen als Sendzeugen nicht vereidigt wurden (8.43), die
<lb/>erstmalige Verwertung des sehr wichtigen angeblichen Ancyraner
<lb/>Synodalbeschlusses der Salzburger Handschrift (S. 48), der, wie mir
<lb/>scheint, gelungene Nachweis, daß die Übernahme der Inquisition ins
<lb/>kirchliche Recht schon in der ersten Hälfte des 9. Jahrhunderts statt- 
<lb/>gefunden habe (8. 68ff.).

<lb/>Das alles erweckt die besten Erwartungen für die Fortsetzung,
<lb/>bei der es sich darum handeln wird, das massenhafte hoch-, spät- und
<lb/>nachmittelalterliche Material so vollständig als möglich zu einem Ge- 
<lb/>samtbilde zu verarbeiten, den zahlreichen landschaftlichen Sonder- 
<lb/>bildungen und Eigenheiten gerecht zu werden und den Stoff mit
<lb/>juristischer Schöpferkraft erstmalig zu gestalten. Die Schwierigkeiten,
<lb/>aber auch das Verdienst des Unternehmens werden erst dabei recht
<lb/>hervortreten. Dieser Fortsetzung sehen darum auch wir Rechtshisto- 
<lb/>riker mit Spannung entgegen.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Pischek, Adolf, Die Vogtgerichtsbarkeit süddeutscher Klöster in ihrer sachlichen Abgrenzung während des früheren Mittelalters</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>557
</p>
               <p>

                  <lb/>Adolf Pischek, Oberarchivassessor in Stuttgart, Die Vogt- 
<lb/>gerichtsbarkeit süddeutscher Klöster in ihrer sachlichen
<lb/>Abgrenzung während des früheren Mittelalters. Tübinger
<lb/>juristische Inauguraldissertation. Stuttgart, Druck der
<lb/>Union deutsche Verlagsgesellschaft, 1907. 101 S. 8°.

<lb/>Für die Gerichtsbarkeit der Klostervögte vom Ausgang der Karo- 
<lb/>linger bis zum Ende des 13. Jahrhunderts hinsichtlich der Klöster im
<lb/>heutigen Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß und der Nordschweiz
<lb/>zu untersuchen, welche Arten von Rechtssachen ihr unterstanden, das
<lb/>ist die Aufgabe, die die vorliegende Abhandlung sich gestellt hat.

<lb/>Mit wenigen, aber sicheren Strichen wird zunächst '(S. 4ff.) die
<lb/>Entstehung der Immunitätsgerichtsbarkeit und die Stellung des Kloster- 
<lb/>vogts zu Beginn der Entwicklung juristisch umschrieben. Sodann
<lb/>wird in scharfer Interpretation der bekannten, für St. Emmeram in
<lb/>Regensburg ergangenen Privilegien, insbesondere der Yogtareuth be- 
<lb/>treffenden Bestimmungen das, wie mir scheint, unanfechtbare Ergebnis
<lb/>erzielt, daß die Vogtgerichtsbarkeit damals der Grafengerichtsbarkeit
<lb/>völlig gleichgestellt war, indes der Herzog beiden gleichmäßig durch
<lb/>Ausübung von Zwang Gehorsam verschaffte (S. 9 ff.). Nachdem so die
<lb/>Kompetenzabgrenzung zwischen Vogt und Graf im allgemeinen be- 
<lb/>sprochen worden ist, geschieht dies im besonderen bezüglich der
<lb/>Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Personal- und Besitzverhält- 
<lb/>nisse der Hintersassen (8. 21 ff.). Hier war jedoch „die Jurisdiktions- 
<lb/>befugnis des Vogtes zwar eine volle Gerichtsbarkeit über die Hinter- 
<lb/>sassen des Klosters, die sich auf ihre Delikte und ihre Rechts,
<lb/>beziehungen zum Kloster und zu anderen Personen erstreckte, aber
<lb/>sie war keine Gerichtsbarkeit über das Kloster selbst“ (S. 25). Viel- 
<lb/>mehr „gehörte die weltliche Gerichtsbarkeit über das Kloster dem
<lb/>ordentlichen Gericht, ihre Ausübung durfte aber Klosterland und
<lb/>Klosterleute nicht in Mitleidenschaft ziehen; die weltliche Gerichts- 
<lb/>barkeit im Kloster, die nicht ausgeübt werden konnte, ohne daß
<lb/>Klosterland und Klosterleute in Mitleidenschaft gezogen wurden, ge- 
<lb/>hörte dem Vogt. Die geistliche Gerichtsbarkeit über Abt und Mönche
<lb/>stand dem Bischof zu“ (8. 25). Wenn vom Kloster Güterübertragungen
<lb/>vor dem Vogt, nicht vor dem Grafengericht vorgenommen wurden,
<lb/>so handelte jener, selbst wenn der Publizität bedürftige Rechtsakte
<lb/>bei Gelegenheit seines Mallus vollzogen wurden, „nicht als Richter,
<lb/>sondern als vermögensrechtlicher Vertreter des Klosters“ (S. 27). —
<lb/>„Nur in einer Beziehung konnte dem Vogt eine Funktion in Ver- 
<lb/>mögensstreitigkeiten des eigenen Klosters gewährt sein.“ Die St. Galler
<lb/>Inquisitionsprivilegien ergeben, daß, wohl unter italienischem Einfluß,
<lb/>das Inquisitionsrecht der Klöster zu einer von ihnen selbst ausgeübten
<lb/>Inquisitionsgewalt wurde (S. 27ff.), so nämlich, daß der Vogt den
<lb/>Inquisitionsbeweis „einzog“ u.z. wahrscheinlich auch gegenüber „solchen
<lb/>Zeugen“, die nicht in persönlicher Abhängigkeit vom Kloster standen,
</p>
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               <p>

                  <lb/>558
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>sofern sie nur zu den Umsassen des streitigen Gutes gehörten“ (zweite
<lb/>Aufzeichnung über Alpirsbach. 8. 34, 87). „Bei der Inquisition des
<lb/>Vogtes oder der Klosteroffizialen handelte es sich aber nicht um die
<lb/>Einführung der Klosterorgane als beauftragte Beweisaufnahmerichter
<lb/>in das Prozeßverfahren des ordentlichen Gerichtes, sondern um eine
<lb/>nichtrichterliche, von dem Kloster als privilegierte Privatperson ge*
<lb/>handhabte und von ihm als Partei im Prozeßverfahren verwertete
<lb/>Befugnis, sich Beweismittel auf einem sonst nur den Gerichten v.or-
<lb/>behaltenen Wege zu verschaffen“ (8. 36). Zur rechtswirksamen Fest- 
<lb/>stellung gegenüber Dritten genügte die Inquisition des Vogtes nicht.
<lb/>So wurde im Alpirsbacher Falle „zur weiteren Befestigung und Be- 
<lb/>kanntmachung“ der vogtischen Inquisition, aber ohne deren Zugrunde- 
<lb/>legung vom Grafen eine eigene Inquisition erhoben und das Ergebnis
<lb/>im echten Ding rechtskräftig festgestellt (8. 37 f.). „Der Zweck der
<lb/>vogteilichen Inquisition war nur die Sammlung beweiskräftigen Ma- 
<lb/>terials in Bezug auf Klostervermögensrechte, sie durfte durch Ver- 
<lb/>nehmung von Zeugen geschehen, und zwar unter Eid.... Der inqui-
<lb/>rierende Vogt wirkte bloß als Urkundsperson mit öffentlichem Glau- 
<lb/>ben. ... Der freien Erhebung des Beweises von seiten des Grafen
<lb/>durch eigene Inquisition war durch die Inquisition des Vogtes weder
<lb/>vorgegriffen noch Eintrag getan. Die Inquisition des Vogtes war kein
<lb/>Bestandteil des ordentlichen Gerichtsverfahrens in Klostervermögens- 
<lb/>prozessen“ (S. 38 f.). „Die häufige Anwendung solchen Schiedsver- 
<lb/>fahrens in klösterlichen Vermögensstreitigkeiten .... verminderte zwar
<lb/>die Anzahl der beim ordentlichen Gerichte anfallenden Klosterver- 
<lb/>mögensprozesse, dem Rechte nach aber blieb die Gerichtsbarkeit der
<lb/>ordentlichen Gerichte des Reichs über die Klöster als Vermögensein- 
<lb/>heiten das ganze Mittelalter durch bestehen“ (8. 39).

<lb/>Nachdem der Verfasser so den äußeren Aufstieg der Vogtei- 
<lb/>gerichtsbarkeit bis zu seinem Gipfelpunkt verfolgt hat, geht er dazu
<lb/>über, uns den innern Abbruch zu schildern, den die Klostergerichte
<lb/>der Vogteigerichtsbarkeit taten (8. 39 ff ). Anfänglich war im Innern
<lb/>die Gerichtsbarkeit der Klostervögte über Hintersassen und Gutsver- 
<lb/>hältnisse sachlich nach oben wie nach unten unbeschränkt (S. 40).
<lb/>Doch regte sich schon früh in den Klöstern „das Streben nach eigener,
<lb/>vom Vogte unabhängiger Ausübung niedergerichtlicher Jurisdiktion.
<lb/>Es begann dem Vogte das Kloster als konkurrierende Gerichtsgewalt
<lb/>gegenüberzutreten* (8. 40). „Es war die Ausbildung der Ortsnieder- 
<lb/>lassungen zu Bezirken des öffentlichen Gerichts, die den Grund legte
<lb/>für einen Übergang eines Teils der Vogtgerichtsbarkeit auf eigene
<lb/>Gerichte des Klosters“ (8. 42). An die klösterliche Grundherrschaft
<lb/>knüpfte sich vielfach die Entwickelung eines Gerichtsbannbezirks, der
<lb/>auch nicht grundeigenes Land enthielt (S. 43). Aus den Gaugrafschaften
<lb/>wurden durch königliche Spezialverordnung Hochgerichtsbannbezirke
<lb/>ausgeschieden; die Niedergerichtsbannbezirke dagegen kamen im Gegen- 
<lb/>satz zu der alten hundertschaftlichen Niedergerichtsorganisation und
<lb/>unter Verdrängung derselben auf (8.44). In der Regel geschah die Bildung
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>559
</p>
               <p>

                  <lb/>des Niedergerichtsbannes nicht zugunsten des Vogtes, der dann in der
<lb/>Ausübung durch seinen Schultheißen (Gegensatz: subadvocatus, Unter- 
<lb/>vogt für die gesamte Kompetenz des Vogtes) sich vertreten ließ, son- 
<lb/>dern zugunsten des klösterlichen Grundherrn, der die Ausübung seinem
<lb/>Meier übertrug (S. 46 f.). «Das Amt des Meiers wurde zugleich zum
<lb/>Schultheißen- oder Richteramt, das Schultheißenamt zugleich zum
<lb/>grundherrlichen Orts vorsteheramt, öffentliche Niedergerichtsbarkeit
<lb/>und grundherrliche Dorfgewalt wurden vereinigt* (S. 49). Einsetzung
<lb/>und Amtstätigkeit des villicus wurden dem Einfluß des Vogtes mög- 
<lb/>lichst entzogen. Wenn dabei PischekS. 51 gegen Fr. v. Wyß und
<lb/>mich einerseits und gegen Bietschel andererseits ausführt, Zwing
<lb/>und Bann wären keine ursprünglich grundherrlichen Befugnisse, sondern
<lb/>es sei „die Banngewalt ganz allgemein obrigkeitliche Gewalt, also
<lb/>Amtsrecht*, gewesen, während die Gestaltung grundherrschaftlicher
<lb/>Befugnisse auf volksrechtlicher Bildung beruhte, so möchte ich be- 
<lb/>merken, daß v. Wyß und ich den Zwing und Bann in letzter Linie
<lb/>mit dem Dreischillingsbann des alamannischen Zentenars (lex Alam,
<lb/>27,3) in Verbindung bringen zu müssen glaubten, der in nachkarolin- 
<lb/>gischer Zeit zunächst zur Handhabung in dörflichen Dingen an die
<lb/>freien Gemeinden und nach deren allmählicher Verherrschaftlichung
<lb/>an die am betreffenden Ort aus irgendeinem Grunde überragende
<lb/>Herrschaft gekommen sei. Auch wir fuhren also den Zwing und Bann
<lb/>in letzter Linie auf obrigkeitliche Gewalt, ja auf Amtsrecht zurück,
<lb/>wenn auch auf volksrechtlich sanktioniertes. Im übrigen will ich
<lb/>gerne zugeben, daß namentlich die Fälle, in denen der Vogt in Besitz
<lb/>von Zwing und Bann war, eher für Pischek sprechen, wiewohl sie
<lb/>sich auch so erklären ließen, daß es an den betreffenden Orten eben
<lb/>dem Vogt als dem Mächtigsten gelang , der Gemeinde ihr ländliches
<lb/>Zwangsrecht abzunehmen. Jedenfalls erwarb da, wo es einem Kloster
<lb/>glückte, den Übergang der Niedergerichtsbarkeit auf seinen villicus zu
<lb/>bewerkstelligen, dieses Kloster in Gestalt der unter dem Vorsitz des
<lb/>Klostermeiers Recht sprechenden Versammlung der Hof- und Dorfge- 
<lb/>nossen ein eigenes Gericht (8. 52), es wurde Gerichtsherr, in der Regel
<lb/>nur für eigene Hintersassen, eventuell aber auch über die Hintersassen
<lb/>anderer Grundherren im Ortsbezirk, u. z. unter Gleichstellung dieser
<lb/>mit den Klosterhintersassen (8. 55). Wie war nun aber die Kompetenz
<lb/>zwischen Klostergericht und Vogt abgegrenzt?

<lb/>Zunächst bezüglich der Strafgerichtsbarkeit? „Das Bestreben der
<lb/>Klöster, die Kompetenzen ihrer Abteigerichte möglichst zu erweitern,
<lb/>machte vor den peinlichen Sachen Halt“ (8. 55). „Ist also bekannt,
<lb/>daß nach dem Strafrecht des früheren Mittelalters ein Delikt mit dem
<lb/>Tode oder dem Verlust eines Gliedes bedroht war, so ist zunächst an- 
<lb/>zunehmen, daß es zur Hochgerichtsbarkeit des Vogtes gehörte* (8.55).
<lb/>Die Strafgerichtsbarkeit des Vogtes umfaßte furtum und protervia, teme- 
<lb/>ritas oder forefactum, diube und frevel (8.56 ff.). Nach einer Salemer Ent- 
<lb/>scheidung von 1288 war temeritas „die Verwundung, das Schlagen mit
<lb/>Fäusten oder Prügeln, d. h. mit nichtgewafineter Hand und ohne Blut-
</p>

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               <p>

                  <lb/>560
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>vergießen, und das Messerzücken“ (8. 60). Nur die Körperverletzung
<lb/>war mit einer Leibesstrafe, nämlich dem Verluste der Hand, bedroht,
<lb/>was allerdings gewöhnlich mit 10 Pfund abgelöst wurde. Auf dem
<lb/>Trockenschlag und dem Messerzücken standen nur Strafen an Haut und
<lb/>Haar (S. 61). „Trennt man also, unter Zugrundelegung der Salemer
<lb/>Entscheidung, nach peinlich und nicht peinlich bestraften Fällen, so
<lb/>gehörte vom Frevel seinem Wesen nach nur ein Fall zur Hochgerichts- 
<lb/>barkeit. Aber die Unterordnung der verschiedenen Arten der Körper- 
<lb/>verletzung unter den Frevelgesamtbegriff bewirkte in der Regel ihre
<lb/>gleichmäßige Behandlung, für welche dann die Merkmale der schwer- 
<lb/>sten Unterart des Frevels maßgebend sein mußten. Mitunter aber
<lb/>wurde der einzige mit Leibesstrafe belegte Fall des Frevels, die Ver- 
<lb/>wundung, von den übrigen Frevelfällen ausgeschieden und allein dem
<lb/>Vogte Vorbehalten.“ (Graf von Toggenburg 1249 gegenüber St. Johann
<lb/>im Turtal, 8. 61 f.) Später wurde die „Blutruns“ oder auch nur die
<lb/>schwerste Verwundung mit andern peinlichen Sachen zusammengestellt
<lb/>„und die ganze Klasse als großer Frevel bezeichnet, während der im
<lb/>Unterschied von ihm sogenannte kleine Frevel, wie aus dem für ihn
<lb/>geltenden Strafsatz von 60 Schillingen hervorgeht, den Frevel im
<lb/>Sinne des 12. und 13. Jahrhunderts bedeutete. Der Diebstahl wurde
<lb/>auch später weder dem großen noch dem kleinen Frevel beigezählt“
<lb/>(S. 62). Waren nun darüber hinaus dem Vogt mit dem furtum auch
<lb/>die schwersten Straffalle unterstellt? Nach dem Salemer Entscheid
<lb/>von 1238 nicht, vielmehr fiel in seine Kompetenz der Diebstahl nur
<lb/>im eigentlichsten Sinn, als die occulta pecunie vel vestium vel peco- 
<lb/>rum invito domino subtractio (S. 63). Warum diese Heraushebung des
<lb/>diub aus den übrigen mit peinlicher Strafe belegten Fällen und seine
<lb/>Zusammenlegung mit dem Frevel? Darum, weil bei beiden neben der
<lb/>strafrechtlichen Ahndung zivilrechtliche Begleichung durch Zahlung
<lb/>einer Ablösung möglich war (8. 64). Pischek bezeichnet den „ Rechts -
<lb/>brauch, in einem Klage verfahren auf Feststellung und Ersatz eines
<lb/>Unrechts eine die Stelle einer peinlichen Strafe vertretende Ablösungs- 
<lb/>summe über den beklagten Täter zu verhängen, als Sühnegerichtsbar- 
<lb/>keit“ und erblickt darin „eine durch Gewohnheit sanktionierte Gerichts- 
<lb/>gewalt “ im Gegensatz zu „ einem obrigkeitlichen Jurisdiktionsrecht“
<lb/>(S. 65). Die für Zivilklagen gegen Klosterhintersassen unbeschränkt
<lb/>zuständigen Klostergerichte erlangten die Kompetenz auch für Klagen
<lb/>auf Schadensersatz aus strafbaren Handlungen, selbst wenn die straf- 
<lb/>rechtliche Aburteilung dem Hochgericht zustand. „In den gleichen
<lb/>Fällen, in denen bei hochgerichtlichen Verfahren Zivilklage und Krimi- 
<lb/>nalklage als vereinigte oder gemischte Klage erhoben werden konnte,
<lb/>war es zulässig, vor dem Niedergerichte mit dem Zivilverfahren-ein
<lb/>Strafablösungsverfahren zu verknüpfen“ (S. 66). Daß diub und frevel
<lb/>so oft hierbei herausgehoben werden, erklärt sich daraus, daß ursprüng- 
<lb/>lich nur dabei auch im Hochgerichtsverfahren die Vermischung des
<lb/>Zivil- und Strafverfahrens rechtsgebräuchlich war. „Es bezog sich
<lb/>diese Abgrenzung für den Vogt nicht auf seine im Hochgericht auszu-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>übende Kriminalgerichtsbarkeit, sondern es wurde durch sie geregelt,
<lb/>inwieweit er sich an der von den klösterlichen Niedergerichten ge- 
<lb/>übten Sühnejustiz über Hochgerichtsfülle beteiligen durfte, wenn die
<lb/>Niedergerichtsbarkeit selbst im Besitz des Klosters war“ (S. 66 f.). Natür- 
<lb/>lich strebten die Klöster danach, „das Ablösungsverfahren vor ihren
<lb/>Niedergerichten gegenüber dem peinlichen Verfahren vor dem Hoch- 
<lb/>gerichte zur überwiegenden Geltung zu bringen“ und „die Kompetenz
<lb/>ihrer Sühnegerichtsbarkeit über das anfängliche Maß hinaus zu er- 
<lb/>weitern“ (S. 67). So erklärt sich z. B. die Gerichtsbarkeit des Vogts
<lb/>von St. Blasien (Habsburg) .über Dieb und Totschlag nach dem Habs- 
<lb/>burger Urbar; „es hatten also die dortigen Klostergerich^e nicht nur
<lb/>die Kompetenz ihrer unter dem Vogte auszuübenden Sühnegerichts- 
<lb/>barkeit um die tödlichen Verletzungen und den Totschlag erweitert,
<lb/>sondern es waren wohl auch die Frevel im eigentlichen Sinn der Mit- 
<lb/>wirkung des Vogtes entzogen worden“ (8. 68 f.). „Am Ausgang des
<lb/>Mittelalters scheint die Unterstellung weiterer schwerer Verbrechen
<lb/>unter die Sühnegerichtsbarkeit der klösterlichen Ortsgerichte und die
<lb/>Ausschließung des Vogts von der Beteiligung an ihr allgemeine Kegel
<lb/>geworden zu sein.“ „Aus diesen Gesichtspunkten heraus lag es nahe,
<lb/>als Kegel die Beteiligung der Vögte an den klösterlichen Nieder- 
<lb/>gerichten für diejenigen Bechtssachen zu statuieren, die als Straf-,
<lb/>klagen gesetzlich in erster Linie auf eine Bestrafung des Täters an
<lb/>Leib und Leben gerichtet waren und daher an sich zur Hochgerichts- 
<lb/>barkeit gehörten, die aber als gemischte Zivil- und Sühneklagen der
<lb/>Zuständigkeit des klösterlichen Niedergerichts unterlagen und vor
<lb/>diesen in einem die peinliche Verfolgung de facto ersetzenden Straf- 
<lb/>ablösungsverfahren erledigt wurden“ (S. 70). Der Vogt saß in solchen
<lb/>Fällen dem klösterlichen Niedergericht vor, war iudex in placito ab- 
<lb/>batis und bezog auch hier ein Drittel der Gefälle, indes die beiden
<lb/>andern dem Kloster zufielen (S. 71). Gerichtssprengel war der klöster- 
<lb/>liche Ortsbannbezirk. Dabei blieb das Gericht „Niedergericht den
<lb/>Gliedern nach, es wurde nur Hochgericht dem Haupte nach“ (S. 72).
<lb/>So richtete in Beromünster 1223 u. ff. das klösterliche Niedergericht
<lb/>bei Diebstahl und Frevel statt „unter dem vom Propste bestellten
<lb/>Gerichtsvorsteher unter dem Vorsitz des Vogts u. z. sowohl im Sühne- 
<lb/>verfahren wie im Kriminalverfahren“ (S. 72). Behielt der Vogt aus- 
<lb/>nahmsweise den Hochgerichtsvorsitz für sich und übertrug er die
<lb/>Leitung des Klosterniedergerichts im Sühne verfahren über Hochgerichts- 
<lb/>fälle als selbständiges Recht auf einen Andern, so hat dieser nur das
<lb/>Recht des Sühneverfahrens und darf nach dem Habsburger Urbar im
<lb/>Ortsniedergericht nicht gerichtet werden, wenn es dem Mann an den
<lb/>Leib geht (S. 73). Die Hochgerichtsbarkeit mußte durch Bannleihe
<lb/>zur Ausübung geliehen werden. Wenn in Schaffhausen der Bann an
<lb/>den villicus geliehen wurde (S. 74ff.), so ergibt sich daraus, daß „er
<lb/>mit dem Rechte zur Ausübung der klösterlichen Niedergerichtsbarkeit
<lb/>die ursprünglich vogteiliche Befugnis, dem klösterlichen Niedergericht
<lb/>im Sühnverfahren über Hochgerichtsfälle vorzustehen, in Personalunion
<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVHL Germ. Abt. 36
</p>

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               <p>

                  <lb/>562
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>vereinigte; er war ein sogenannter Vogtmeier* (8. 77). So die Kriminal- 
<lb/>gerichtsbarkeit des Vogtes, deren Entwickelung Pischek 8. 79 f. noch- 
<lb/>mals kurz und scharf zusammenfaßt, worauf zur Ergänzung unseres
<lb/>Referates noch besonders verwiesen sei.

<lb/>Im Gebiete der Zivilgerichtsbarkeit (8. 8lff.) ging die Jurisdiktion
<lb/>über Rechtsstreitigkeiten zwischen Kloster und Hintersassen aus dem
<lb/>Hintersassenverhältnis auf die klösterlichen Niedergerichte über u. z.
<lb/>seit der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts. Schließlich „fiel, da es
<lb/>für die Hintersassen eine Klage vor dem Vogthochgericht um freies
<lb/>Grundeigen nicht geben konnte, tatsächlich die gesamte Zivilgerichts- 
<lb/>barkeit über die Hintersassen dem Kloster zu* (8. 82). Da sie aus der
<lb/>Gerichtsbarkeit des Vogtes abgeleitet war, behielt der Vogt, seit dem
<lb/>Ende des 11. Jahrhunderts unter Beschränkung auf gewisse Fälle, den
<lb/>Vorsitz im klösterlichen Niedergericht (S. 82). Im habsburgischen
<lb/>Urbar wird der Vogt nur noch in seltenen Fällen außer für diub und
<lb/>frevel auch für gülte als Richter genannt (8. 84). Zuletzt wird nur noch
<lb/>die kriminelle Seite der Vogthochgerichtsbarkeit, das Malefiz, erwähnt
<lb/>(8. 85),

<lb/>Die Inquisitionsgewalt in Klostersachen kam schon nach dem
<lb/>früher Bemerkten von Anfang an mit den Klosteroffizialen zu (S. 85 ff.).

<lb/>„Von der Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kloster durch den
<lb/>Vogt ist zu unterscheiden sein Anteil an der Zuchtgewalt über die
<lb/>Klosterleibeigenen (S. 87). Diese blieben, soweit sie nicht durch Zu- 
<lb/>weisung einer casa oder eines mansus dem Vogt gegenüber in die
<lb/>Stellung der Hintersassen rückten, als Sachen unter der coercitio des
<lb/>Abtes oder Propstes, der nur im Notfall den Vogt zuzog behufs „An- 
<lb/>wendung einer subsidiären Disziplinargewalt, die der Vogt nicht als
<lb/>vom König autorisierter Richter, sondern als vom Kloster eingesetzter
<lb/>Beistand ausübte* (S. 88). Die Entwickelung strebte aber dahin, den
<lb/>Umfang der Disziplinarkompetenz des Vogtes gegen die Leibeigenen
<lb/>nach ähnlichen Gesichtspunkten zu begrenzen wie seine Strafgerichts- 
<lb/>kompetenz gegen die Hintersassen des Klosters, um schließlich „unter
<lb/>Ausgleichung der Standesunterschiede die Leibeigenen — im 13. Jahr- 
<lb/>hundert bedeutet familia nur noch die famuli, nicht mehr wie früher
<lb/>die Klosterleute cuiuscumque condicionis, liberi et servi, namentlich
<lb/>nicht mehr die censuales — dem öffentlichen Gerichte des Vogtes in
<lb/>derselben Weise wie die Hintersassen zu unterstellen* (8. 90 f.). Die
<lb/>Ministerialen, die auch Pischek S. 91 mit Recht nach wie vor in
<lb/>ihrem Hauptbestand als ursprünglich leibeigen ansieht, waren anfäng- 
<lb/>lich gleich den übrigen Leibeigenen frei vom Vogt infolge von Gerichts- 
<lb/>unfähigkeit, wandelten aber später, indem sie „über die Dinggenossen
<lb/>des Vogtdings sozial emporstiegen*, diese Unfähigkeit in ein „Gerichts- 
<lb/>vorrecht* um (8.92). Überhaupt kam auch bei den im Klosterkomplex
<lb/>lebenden Leibeigenen der erstrebte Ausgleich nicht zustande. „Sie
<lb/>wurde gehemmt durch die erfolgreichen Bestrebungen der Klöster,
<lb/>dem Klosterkomplex, also den unmittelbar zum Klostergebäude ge- 
<lb/>hörigen, meist durch eine Ringmauer zu einem Gesamtanwesen ver-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>563
</p>
               <p>

                  <lb/>einigten Grundstücken, eine auch gegenüber der Vogte! immune Stel- 
<lb/>lung zu verschaffen, sie zur Vogteiimmunität auszugestalten“ (8. 92 f.).
<lb/>„Mit der Richtung gegen den Vogt wiederholte sich hier auf kleinem
<lb/>Raum der Vorgang, der sich einige Jahrhunderte früher für den ge- 
<lb/>samten Klostergrundbesitz gegenüber dem Grafen vollzogen hatte.
<lb/>Seit dem Ende des 11. Jahrhunderts erscheint die immunitas monasterii
<lb/>in der Bedeutung einer Bevorrechtung des Klosterkomplexes im Ver- 
<lb/>hältnis zum Vogte“ (S. 93). Trotzdem das Klostergesinde gerichtsfähig
<lb/>wurde,, vermochte der Vogt, weil nicht mehr im Besitz der Zwangs- 
<lb/>gewalt, nicht, die volle Gerichtsbarkeit darüber zu erwerben. Dazu
<lb/>kam der Einfluß der geistlichen Freiung. Aber erst vom 15. Jahr- 
<lb/>hundert an erlangten die Klöster die volle Gerichtsbarkeit über das
<lb/>Gebiet innerhalb der Klostermauem und regelmäßig nur über dieses
<lb/>8. 94).

<lb/>Aber auch „das dem Klosterkomplex nächstgelegene und dem
<lb/>Kloster gehörige Land, das zuweilen nach seiner Eigenschaft als
<lb/>Klosterstiftungsgut von den übrigen Klosterbesitzungen abgegrenzt
<lb/>wurde, erhielt eine vom Standpunkt des Klosters aus bevorrechtete
<lb/>Stellung gegenüber den sonstigen Klosterländereien (8. 98). Erst be- 
<lb/>teiligte sich für diesen Bereich der Propst mit am Vogtgericht, dann
<lb/>wurde der Vogt ganz ausgeschlossen. Das Klosterniedergericht wurde
<lb/>in diesem Bezirk prozessual und finanziell unabhängig. Während in
<lb/>ihm ein Mönch (der Verfassser fügt unpräzis hinzu: oder Konverse,
<lb/>als ob dieser kein Monachus wäre!) die Verwaltung besorgt, hält der
<lb/>Abt in der Klosternachbarschaft das Gericht selbst. „Es war der
<lb/>Anfang des Erwerbs einer Gebietsherrschaft des Klosters über den
<lb/>dem Kloster nächstliegenden Teil seines Grundbesitzes, einer Gebiets- 
<lb/>herrschaft, die die Straf hochgerichtsbarkeit nicht in sich schloß, die
<lb/>stets eine Obrigkeit blieb ,bis zum Malefiz'* (8.100). Doch behauptete
<lb/>sich manchmal der Vogt bezw. sein Schultheiß oder wenigstens ein
<lb/>von jenem mitbestellter Villicus auch im Niedergericht und beschränkte
<lb/>•das Kloster mehr oder weniger auf die Verwaltung. Und „das Über- 
<lb/>gewicht der Vogtgewalt über die klösterlichen Obrigkeitsrechte wuchs
<lb/>mit der Entfernung des bevogteten Landes*. Eine genauere örtliche
<lb/>Abgrenzung läßt sich nicht geben. „Zwischen den beiden Extremen
<lb/>fier Klosterobrigkeit bis zum Malefiz und der Beschränkung des Klosters
<lb/>auf die wirtschaftliche Verwaltung und Nutzung lagen viele Möglich- 
<lb/>keiten“ (S. 101).

<lb/>So der Verfasser. Ich habe ihn absichtlich sehr ausführlich zu
<lb/>Worte kommen lassen. Zunächst aus einem äußeren Grunde. Wie es
<lb/>scheint, ist seine Abhandlung nur als Dissertation erschienen, könnte
<lb/>sich also leicht der Beachtung weiterer Kreise entziehen. Das darf
<lb/>aber nicht geschehen. Denn die klar und mit offensichtlichem For- 
<lb/>mulierungsgeschick geschriebene Untersuchung gehört m. E. zum
<lb/>Besten und Wichtigsten, was uns die 'rechtshistorische Literatur in
<lb/>letzter Zeit gebracht hat. Sie legt Zeugnis ab von vortrefflicher
<lb/>Schulung, verrät, ohne damit zu prunken, eine sichere Beherrschung

<lb/>36*
</p>

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                   n="564"
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               <p>

                  <lb/>564 Literatur.

<lb/>aller rechtsgeschichtlichen Beziehungen des doch sehr zentralen
<lb/>Problems, ist das Ergebnis scharfer Denkarbeit und erfreut selbst den
<lb/>unmittelbar beteiligten Fachmann durch ihre Selbständigkeit. Die
<lb/>letzten Paragraphen freilich sind im wesentlichen dankenswerte sorg- 
<lb/>fältigere Ausführungen von Anregungen, die schon Rietschel in
<lb/>seiner Studie über Landleihen, Hofrecht und Immunität in den Mit- 
<lb/>teilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung XXVII
<lb/>S. 415 ff. gegeben hat. Dabei füllt übrigens auf, daß Pischeks das in
<lb/>meinen Kirchenrechtlichen Abhandlungen H. 82/33 Stuttgart 1906 er- 
<lb/>schienene Buch von Bindschedler über „Kirchliches Asylrecht und
<lb/>(weltliche) Freistätten in der Schweiz“ trotz des Hinweises in dieser
<lb/>Zeitschrift XXVII 1906 8. 427 nicht für seine Zwecke fruchtbar ge- 
<lb/>macht hat, wie auch das legale placitum ----- echte Ding (S. 30) und
<lb/>die legitime oder iuste querimoniae oder querele (S. 89) mit Zuhilfe- 
<lb/>nahme von Frensdorffs „Recht und Rede* (Historische Aufsätze für
<lb/>Waitz 1886) ohne weiteres sich erledigt hätten. Originell ist dagegen
<lb/>der Kern von Pischeks Ausführungen, die Schilderung des Wachstums
<lb/>der Vogteigerichtsbarkeit und ihrer Beschränkung durch die Kloster- 
<lb/>gerichtsbarkeit. Hier kommt er, für die Anfänge von der herrschenden
<lb/>Lehre ausgehend, iu streng rechtshistorischer Untersuchung erheblich
<lb/>über das bisher Erreichte hinaus. Besonders die Herausarbeitung jener
<lb/>Sühnegerichtsbarkeit, die nach ihm von der Hochgerichtsbarkeit hin- 
<lb/>sichtlich diub und frevel sich abspaltet und der klösterlichen Nieder- 
<lb/>gerichtsbarkeit zufällt, ist eine rechtshistorische-Leistung, die mir des
<lb/>höchsten Lobes wert scheint. Wie unseren Lesern noch erinnerlich
<lb/>sein dürfte, habe ich in meiner Studie über „Das habsburgische Urbar
<lb/>und die Anfänge der Landeshoheit* (diese Ztschr. XXV 1904 8. 198 ff.)
<lb/>s. Zt. versucht, durch Isolierung des Urbare und schärfere statistisch- 
<lb/>historisch -juristische Bearbeitung desselben, wenn auch unter Be- 
<lb/>nutzung der von Fr. v. Wyß und Paul Schweizer aus anderen
<lb/>Quellen gewonnenen Ergebnisse, dem Gerichtswesen des Urbare näher
<lb/>zu kommen, ohne zu verkennen, daß auf diese Weise keinesfalls schon
<lb/>die endgültige Lösung erzielt werden könne. Wie aus der obigen
<lb/>Inhaltsangabe hervorgeht, zielen auch Pischeks Forschungen auf
<lb/>mehr als einer Seite auf das Urbar ab, das eben am Ende der von
<lb/>ihm geschilderten Entwickelung steht und deren Niederschlag darstellt.
<lb/>Und da ist es mir, gerade weil Pischek nicht geglaubt hat, durch
<lb/>aufdringliche Polemik seine neuen Errungenschaften ins rechte Licht
<lb/>setzen zu müssen, vielmehr fast allzu bescheiden ihren großen Fort- 
<lb/>schritt dem Nichtkenner verschweigt, eine ganz besondere Freude, zu
<lb/>bekennen, wie viel ich von ihm gelernt habe, wie manches mir durch
<lb/>ihn klarer geworden ist, und wie dankbar ich seine Lösung als eine
<lb/>sehr verdienstliche juristische Verfeinerung und Vertiefung der bis- 
<lb/>herigen Lösungsversuche, namentlich auch des meinigen, empfinde. Ich
<lb/>hatte, mehr historisch verfahrend, die Entwickelung als eine von
<lb/>unten ausgehende, geologisch gesprochen, als eine vulkanische, oder,
<lb/>wenn man will, autonom-revolutionäre angesehen, die die öffentliche
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>56fr

<lb/>Gerichtsverfassung der karolingischen Periode und ihre nachkarolingi- 
<lb/>schen Fortbildungen sprengte; er arbeitet mit „Senkungen“ und „Ver- 
<lb/>werfungen“ und zeigt uns, wie man durch immer weitere Ausge- 
<lb/>staltung und Differenzierung der alten Gerichts Verhältnisse und durch
<lb/>die Annahme von Abspaltungen jene Gerichtsbarkeiten erklären kann,
<lb/>die das Urbar aufweist, und die weder die hohe noch die niedere Ge- 
<lb/>richtsbarkeit des alten Rechtes mehr sind. Ob in Wirklichkeit alles
<lb/>so „am Schnürchen gegangen“ ist, ob nicht „Zufall“ und Eigenmacht
<lb/>stärker, als es nach ihm den Anschein hat, in diesen Entwickelungs- 
<lb/>gang hineinspielten, darauf kommt es bei dem Unternehmen der rechts- 
<lb/>historischen Erfassung und Erklärung der regulären Entwickelung
<lb/>nicht an, und deshalb gestehe ich auchPischek die rechtshistorische
<lb/>Überlegenheit seiner Auffassung rückhaltlos und gerne zu. Geht doch
<lb/>auch bei seiner Art, zu „rechnen“, die „Rechnung“ weit eher „restlos“
<lb/>auf. Insbesondere ist mir erst durch ihn verständlich geworden, wes- 
<lb/>halb die habsburgischen Vögte in den St. Blasier Ämtern „diub und
<lb/>totschlag“ zu richten hatten (a. a. 0. 8. 200), weshalb im Amt Regens- 
<lb/>berg von derselben Herrschaft gerichtet werden „alle vrevel, ane das
<lb/>dem mane an dem lib gat“ (ebenda 8. 203), und wie es sich mit dem
<lb/>Richten „über gülte“ (ebenda 8. 205) verhält, alles Dinge, die mir viel
<lb/>Kopfzerbrechens verursacht hatten. Auch daran, daß „diub“ nach der
<lb/>Formel pars pro toto überhaupt die Kapitalverbrechen vertrete, als
<lb/>„Typus der mit Leibes- und Lebensstrafen bedrohten Delikte gedacht
<lb/>sei“, sowie daß der Frevel nur ein an Haut und Haar bestraftes und
<lb/>nur mit Buße belegtes Vergehen war, halte ich nicht mehr fest, bin
<lb/>vielmehr der Meinung, daß Pischek mit seiner durch Herbeiziehung
<lb/>der Salemer Urkunde von 1238 gewonnenen Erklärung das Richtige
<lb/>getroffen hat.

<lb/>Jedenfalls möchte man wünschen, daß ein gleich beim ersten
<lb/>Versuch so erfolgreicher Forscher es dabei nicht bewenden, sondern
<lb/>weitere, historisch und juristisch ebenso gründliche und nicht minder
<lb/>energisch und fein durchdachte Arbeiten folgen lasse. Meines Dafür- 
<lb/>haltens wäre er der Mann, um die umfassende und schwierige Auf- 
<lb/>gabe einer Erforschung des allmählichen Wachstums von Lehensrecht
<lb/>und Lehenssache in Angriff zu nehmen und die Abgrenzung dieser
<lb/>Materien von dem Landrecht und dessen Tatbeständen endlich ein- 
<lb/>mal durchzuführen, eine historisch-juristische Untersuchung, deren wir
<lb/>zum besseren Verständnis der mittelalterlichen deutschen Rechts- 
<lb/>geschichte, ja des Mittelalters überhaupt, dringend bedürfen, die aber
<lb/>neben eisernem Fleiß vor allem auch ein rein historisch-wissenschaft- 
<lb/>liches Interesse und dazu einen geborenen Juristen mit juristisch-ge- 
<lb/>schulter Phantasie erfordert. Aber auch, wenn diese Wünsche nicht
<lb/>in Erfüllung gehen sollten, ein Gutes wird hoffentlich Pischeks
<lb/>Schrift bewirken, nämlich, daß uns in Zukunft auf diesem Gebiet Er- 
<lb/>güsse erspart bleiben, die nicht auf der Höhe seiner rechtshistorischen
<lb/>Einsicht und seines rechtshistorischen Könnens stehen.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Jecklin, Fritz, Materialien zur Standes- und Landesgeschichte Gemeiner III Bünde Zehntbauer, Richard, Die Stadtrechte von Freiburg im Uechtland und Arconciel-Illens Glitsch, Heinrich, Beiträge zur ältern Winterthurer Verfassungsgeschichte Werner, Hans, Verfassungsgeschichte der Stadt Schaffhausen im Mittelalter Liertz, Lorenz, Das Engelberger Talrecht Gmür, Max, Aus der Geschichte von Wattwil mit besonderer Berücksichtigung der Hofjünger- und Gotteshäusler-Korporationen Lechner, Adolf, Das Obstagium oder die Giselschaft nach schweizerischen Quellen Zollinger, Karl, Das Wasserrecht der Langeten Escher, Arnold Zur Geschichte des zürcherischen Fertigungsrechtes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>566 Literatur.

<lb/>Fritz Jecklin, Materialien zur Standes- und Landes- 
<lb/>geschichte Gemeiner III Bünde (Graubünden), 1464—
<lb/>1803. Mit Unterstützung von Bund, Kanton, Stadt Chur
<lb/>und Privaten. I. Teil: Regesten. Basel, Basler Buch-
<lb/>und Antiquariatshandlung, 1907. XII und 686 8. 4°.

<lb/>Dr. Richard Zehntbauer, Professor der Rechte an der
<lb/>Universität Freiburg i/Schw., Die Stadtrechte von Frei- 
<lb/>burg im Uechtland und Arconciel -Blens. Innsbruck,
<lb/>Wagner, 1906. XXXV und 157 8. 8°.

<lb/>Dr. jur. Heinrich Glitsch, Beiträge zur ältem Winter-
<lb/>thurer Verfassungsgeschichte, Winterthur, Kommissions- 
<lb/>verlag Hoster, 1906. VI und 93 8. 8° mit einer Karte.
<lb/>(Leipziger zurist. Inauguraldissertation.)

<lb/>Hans Werner, Verfassungsgeschichte der Stadt Schaff- 
<lb/>hausen im Mittelalter, Berner zurist. Inauguraldissertation.
<lb/>Schaff hausen, Paul Schoch, 1907. VIII und 276 8. 8°.
<lb/>Lorenz Liertz, Oberlandesgerichtsrat in Köln, Das Engel- 
<lb/>berger Talrecht. Eine rechtsgeschichtliche Studie, Engel- 
<lb/>berg, Robert Heß, 1906. 42 8. 8°.

<lb/>Prof. Dr. Max Gmür, Aus der Geschichte von Wattwil
<lb/>mit besonderer Berücksichtigung der Hof jünger- und
<lb/>Gotteshäusler-Korporationen, 1906 (nicht im Buchhandel).
<lb/>Dr. Adolf Lechner, Das Obstagium oder die Giseischaft
<lb/>nach schweizerischen Quellen, Abhandlungen zum schwei- 
<lb/>zerischen Recht, herausgegeben von Dr. Max Gmür, Pro- 
<lb/>fessor der Rechte an der Universität Bern, 16. Heft. Bern,
<lb/>Stämpfli &amp; Co., 1906. XVI und 228 8. 8°.

<lb/>Dr. zur. Karl Zollinger, Fürsprech in Langenthal, Das
<lb/>Wasserrecht der Langeten. Ebenda, Heft 17. Bern,
<lb/>Stämpfli &amp; Co., 1906. XH und 200 S. 8°.

<lb/>Dr. Arnold Escher, Privatdozent an der Universität Zürich,
<lb/>Zur Geschichte des Zürcherischen Fertigungsrechtes, Jahr- 
<lb/>buch für Schweizerische Geschichte XXXFT, 1907, 8. 89ff.

<lb/>Zur schweizerischen Rechtsgeschichte liegt wieder eine ganze An- 
<lb/>zahl von Yeröffentlichongen vor, über die ich vom Standpunkt des allge- 
<lb/>mein germanistischen Interesses aus kurz zu berichten versuchen will.

<lb/>Der rührige Churer Stadtarchivar Fritz Jecklin hat nicht nur
<lb/>sein vernachlässigtes Archiv für die wissenschaftliche Benutzung
<lb/>brauchbar geordnet und bereitgestellt und in einer Reihe von Uei-
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0589.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>567
</p>
               <p>

                  <lb/>neren Studien die Vergangenheit Churs, auch die rechtliche, behandelt
<lb/>(vgl. namentlich seine: Organisation der Churer Gemeindeverwaltung
<lb/>vor dem Stadtbrande des Jahres 1464, Chur, Sprecher &amp; Valer, 1906.
<lb/>54 8. 12«), sondern er schenkt uns nunmehr auch eine große Regesten- 
<lb/>sammlung zur Geschichte der III Bünde, deren reichen Inhalt für die
<lb/>Verfassungs- und für die Rechtsgeschiehte der deutschen Genossen- 
<lb/>schaft fruchtbar zu machen, eine lohnende Aufgabe sein wird. Die
<lb/>untere Grenze des Zeitraums, über den die Sammlung sich erstreckt,
<lb/>bildet naheliegenderweise 1803, das Jahr des Untergangs des helveti- 
<lb/>schen Einheitsstaates und .des Übergangs zur neuzeitlichen schweize- 
<lb/>rischen Eidgenossenschaft in Gestalt der Mediationsverfjassung; die
<lb/>obere Grenze wird durch das Jahr 1464 gebildet, in dem die Stadt
<lb/>Chur mit samt ihrem Archiv in Flammen aufging, das aber zugleich
<lb/>auch den Anfang neuen Lebens u. z. im Zeichen der Zunftverfassung
<lb/>für das Churer Gemeinwesen wurde, wie auch von da an der Be- 
<lb/>freiungsprozeß von der bischöflichen Oberhoheit lebhafter in Gang
<lb/>kam. Einberufungen, Ausschreiben, Abschiede von Bundestagen und
<lb/>ähnliche Stücke bilden den Hauptinhalt.

<lb/>Schon bisher wußte man aus einer Bestätigung von 1334, daß
<lb/>die beiden kleinen Orte Arconciel-Illens, auf beiden Ufern der Saane
<lb/>im heutigen Kanton Freiburg gelegen, von dem Grafen Ulrich von
<lb/>Arberg, der daraus wohl eine Art Trutz-Freiburg zu machen hoffte,
<lb/>im 13. Jahrhundert mit dem Stadtrecht von Freiburg i/Ue. bewidmet
<lb/>worden waren, freilich, wie die spätere Geschichte dieses Gründungs- 
<lb/>städtchens, das schließlich 1484 ff. der übermächtigen Konkurrentin
<lb/>zufiel, uns lehrt, ohne Erfolg. Aber erst im Jahre 1902 fand sich bei
<lb/>der Ordnung des Nachlasses des Hofmarschalls Johann von Montenach
<lb/>im Montenachschen Familienarchive in Freiburg eine Handschrift des
<lb/>15. Jahrhunderts, die, neben einer Anzahl von Prozeßurkunden, ein
<lb/>Stadtrecht Ulrichs von Arberg für Arconciel-Illens vom 1. Juni 1271
<lb/>enthält, welches in der Tat mittelbar auf das Freiburger Recht zurück-
<lb/>geht. Zehntbauer unternahm es, dies Freiburger Tochterrecht samt
<lb/>den dazu gehörigen Urkunden herauszugeben und glaubte damit eine
<lb/>Neuausgabe der nach ihm bisher nur sehr mangelhaft edierten Hand- 
<lb/>feste von Freiburg i/Ue. verbinden zu müssen; dem Ganzen schickte
<lb/>er eine kurze Einleitung über den Fund, die Geschichte des Ortes und
<lb/>seiner Herrschaft und über den Rechtsstreit voraus, von dem uns die
<lb/>Urkunden berichten; das Stadtrecht von Arconciel begleitete er mit
<lb/>einem Kommentar, und den Schluß ließ er ein Personen- und Sach- 
<lb/>register machen. Leider scheint er die Arbeit sehr übereilt zu haben.
<lb/>Selbst wenn man ihm zugute hält, daß „zu der Handfeste von Freiburg
<lb/>ein den ganzen Inhalt erschöpfend behandelndes Register heraus- 
<lb/>gegeben werden wird“ (wo? weshalb nicht in Verbindung mit der
<lb/>Ausgabe?), fällt auf, daß das Register sogar für Arconciel die Fund- 
<lb/>stellen nicht vollständig angibt; ich habe u. a. die Worte Sacerdos und
<lb/>Matricularius nachgeschlagen und nicht die Hälfte der Stellen, an
<lb/>denen sie verkommen, verzeichnet gefunden. Das ist bei einer Quelle von
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0590.tif"
                   n="568"
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               <p>

                  <lb/>568
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>so geringem Umfang sehr auffällig, und man fragt sich, was eigentlich
<lb/>solch ein Register soll. Nicht besser steht es mit dem Kommentar,
<lb/>der nicht einmal das für den Gebrauch im Seminar Erforderliche ent- 
<lb/>hält, geschweige denn für die wissenschaftliche Arbeit ausreicht; eine
<lb/>wirkliche Vertrautheit mit der Forschung über das zähringische Stadt- 
<lb/>recht überhaupt und besonders mit dessen schweizerischen Tochter- 
<lb/>rechten läßt er ebenso vermissen, wie das Verzeichnis der zitierten
<lb/>Publikationen eine sichere Kenntnis der in Betracht kommenden und
<lb/>der nicht zur Sache gehörigen Literatur. Wie sehr auch die Ein- 
<lb/>leitung an der Oberfläche bleibt, möge daraus entnommen werden,
<lb/>daß in ihr nicht einmal dem doch auf der Hand liegenden Zusammen- 
<lb/>hang mit dem nur wenig älteren Stadtrecht von Arberg naciigegangen
<lb/>ist, das denselben Grafen Ulrich von Arberg zum Verleiher hat wie das
<lb/>von Arconciel, und das als das Mittelglied zwischen diesem und dem
<lb/>Freiburger erscheint. Am schlimmsten und angesichts des Behagens,
<lb/>mit dem Zehntbauer die Unzuverlässigkeit seiner Vorgänger notiert,
<lb/>unbegreiflich ist, daß seine Texte selbst sehr mangelhaft und sogar
<lb/>seine diplomatischen Angaben z. T. unrichtig sind*); E. Welti, der
<lb/>das zähringische Recht in der Schweiz und seine Überlieferung wie
<lb/>nicht leicht ein Anderer kennt, hat in der Zeitschrift des bemischen
<lb/>Juristenvereins XLIII, H. 1, Januar 1907 S. 18 ff., besonders 8. 20f. dem
<lb/>Herausgeber eine ganze Liste mehr oder weniger bedenklicher Ver- 
<lb/>sehen und Irrtümer nachgewiesen und auch mit Recht getadelt, daß
<lb/>Zehntbauer höchst überflüssigerweise und dazu nicht einmal im
<lb/>Anschluß an die Paragraphen des Originals das Freiburger Recht neu
<lb/>eingeteilt hat.1 * *) Die Ausgabe kann also lediglich bis auf weiteres
<lb/>und nur mit größter Vorsicht benutzt werden; „für die Schweizeri- 
<lb/>schen Rechtsquellen wird eine neue Bearbeitung beider Stadtrechte
<lb/>nötig sein.*

<lb/>Eine sehr erfreuliche und für allgemeinere germanistische Zwecke
<lb/>recht brauchbare Arbeit ist die von Glitsch über Winterthur, die der
<lb/>hilfreichen Unterstützung von Hans Fehr bei ihrer Entstehung sich
<lb/>zu erfreuen hatte. Nicht nur die Fortschritte der Stadtrechtsgeschichte,
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Man begreift von seinem Standpunkt aus nicht, warum er nicht


<lb/>die beiden Texte nebeneinander zum Abdruck gebracht hat, wie das jetzt
<lb/>wieder Siegfried Rietschel für das Recht von Bremgarten und für den
<lb/>Stadtrodel von Freiburg i/Br. in einer sieben erschienenen Schrift „Neue
<lb/>Studien über die alten Stadtreckte von Treiburg i/Br. “ (Aus der Festgabe
<lb/>für Thudiclium), Tübingen, Laupp 190" tut, worin er sich mit Joachim


<lb/>(s. oben 8. 521 ff.) auseinandersetzt t&gt;.«d mit Hermann Flamm, Die
<lb/>älteren Stadtrechte von Freiburg i/B, l4itt. des Instituts f. österreichische
<lb/>Geschichtsf. XXVIII 19i)7 S. 401 ff. — 4) Doch tut Welti Zehntbauer
<lb/>Unrecht, wenn er dessen Angabe, Schneuwly sei der erste Herausgeber
<lb/>der Bestätigung von 1334, korrigiert und Le Fort dazu macht. In den
<lb/>Memoires et documents, publids par la Socidtd d’histoire de la Suisse
<lb/>romande, wo sich in Bd. XXVIII 1872 8. 66 ff. als Anhang zu der von
<lb/>Le Fort nur unterstützten Arbeit von Forel über die Chartes communales


<lb/>du pays du Vaud der Abdruck findet, heißt es ausdrücklich: Communique
<lb/>par M. l’archiviste Schneuwly.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0591.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>569
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern vor allem auch die Bereicherung, die unsere Kenntnis des
<lb/>Winterthurer Quellenmaterials besonders durch das Zürcher Urkunden- 
<lb/>buch erfahren hat, ließen eine Neubehandlung wenigstens der wich- 
<lb/>tigsten Teile, der Winterthurer Verfassungsgeschichte angezeigt er- 
<lb/>scheinen. Das Recht von Winterthur verdient ja auch alle Beachtung,
<lb/>schon wegen der Beziehungen der Stadt zu Rudolf von Habsburg und
<lb/>seinem Hause, aber auch, weil aus ihm eine Anzahl von argauischen
<lb/>Stadtrechten (Mellingen, Arau mit Brugg bzw. Lenzburg und Roten- 
<lb/>burg und mit Sursee sowie Baden; den Stammbaum siehe 8. 7 A. 10)
<lb/>hergeleitet sind, in denen dann allerdings später z. T. das zähringische
<lb/>Recht obsiegte. Dabei muß von den Privilegien Rudolfs von 1264 und
<lb/>1275 ausgegangen werden, obschon Glitsch 8. 6 gegen P. Sch weizer
<lb/>mit beachtenswerten Gründen die Ansicht vertritt, Winterthur sei
<lb/>schon vor 1264 Stadt im Rechtssinn gewesen; nur in einzelnen Punkten
<lb/>konnte weiter zurückgegangen werden. So z. B. hinsichtlich des Schult- 
<lb/>heißen und seines Gerichtes (1230, 1254), das als Schuld- und Frevel- 
<lb/>gericht 1264 nicht erwähnt, sondern als bestehend vorausgesetzt wird
<lb/>und nur als Gericht über Marktrechtsgrundstücke Erwähnung findet,
<lb/>wie Glitsch wahrscheinlich macht, darum, weil damals die beiden
<lb/>Vorstädte in das Marktrecht neu hineingezogen wurden. Die Inhaber
<lb/>der kiburg-habsburgischen Kelnhöfe und Huben bzw. Schuppissen
<lb/>bildeten bis zum Ende des 18. Jahrhunderts mit den Schupposern von
<lb/>Veltheim und Dringen eine Hofgenossenschaft unter dem Schuppissen-
<lb/>gericht; erst seit 1542 urkundlich bezeugt, ist es zweifellos uralt und
<lb/>bestimmt für die vom ins fori ausgeschlossenen curiae cellerariorum
<lb/>et huobariorum (Stadtrecht von 1264 Art. 1). Aus dem Abschnitt über
<lb/>den Stadtfrieden interessiert namentlich die Ersetzung des Sechzig- 
<lb/>schillingsbanns durch die peinliche Strafe und die Feststellung, daß
<lb/>der Friedkreis weder mit dem Stadtgemeindebezirk noch mit dem
<lb/>Stadtgerichtsbezirk zusammenfiel. In der Altstadt kamen freies Eigen
<lb/>und Zinslehen nicht vor, war vielmehr das Zinseigen die alleinige
<lb/>ursprüngliche Besitzform. Auch in den Vorstädten bildete das Zins- 
<lb/>eigen die Regel; in sie reichten aber außerdem die erwähnten herr- 
<lb/>schaftlichen Kelnhöfe (mit Häusern) und Huben hinein. Aber auch
<lb/>außerhalb der Mauern (über sie 8.48 ff.) gab es zinseigene Marktrechts- 
<lb/>grundstücke, namentlich Weingärten, deren Ursprung Glitsch 8. 67f.
<lb/>hübsch erklärt („marchrecht“ steht im Habsburger Urbar irrtümlich
<lb/>für „marchtrecht“). Der viel besprochene Eschenberg war ursprünglich
<lb/>grundherrliche Almend der Hofgenossenschaft; wahrscheinlich schon
<lb/>bei ihrer Gründung erhielt die Stadt die Nutzung daran, was die Be- 
<lb/>schränkung der altberechtigten Höfe auf bloße Gerechtigkeiten und
<lb/>schließlich den Verlust des Eigentums durch die Herrschaft zur Folge
<lb/>hatte. Nur Bürger können städtische Grundstücke als (Zins) Eigen
<lb/>haben; die Inhaber der Kelnhöfe und Huben sind, wie Glitsch in
<lb/>scharfsinniger Beweisführung dartut, nicht Bürger gewesen. Die Hof- 
<lb/>güter konnten auch von Nichtbürgern erworben werden und blieben
<lb/>vom Stadtgericht bis 1800 ausgeschlossen; sie und ihre Inhaber als
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0592.tif"
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               <p>

                  <lb/>570
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>solche lagen gewissermaßen in der Grafschaft. Ministerialen dürfte
<lb/>es nur wenige in Winterthur gegeben haben. Das Stadtrecht von 1264
<lb/>mildert die Lage der Hörigen und nähert sie den Freien an. Der Rat
<lb/>war noch 1279 nicht ständig; zuerst erwähnt wird er 1254. Der Markt
<lb/>findet in der in bekannter Weise planmäßig im Viereck angelegten
<lb/>Marktansiedelung auf der wichtigsten der 4 Hauptstraßen, der Markt- 
<lb/>gasse, statt. Eine lehrreiche Karte erhöht den Wert der verdienstlichen
<lb/>Schrift.

<lb/>Etwas breit und nicht ebensoscharf rechtshistorisch gehalten,
<lb/>aber gleichfalls recht nützlich ist die fleißige Arbeit von Werner,
<lb/>einem Schüler von Max Gmür, der die Verfassungsgeschichte von
<lb/>Schaff hausen in ähnlicher Weise behandelt, wie früher Wild diejenige
<lb/>von Wil (diese Ztschr. XXVI 1905 8. 391 f.). Am schwächsten sind die
<lb/>Ausführungen über die Anfänge des Schaffhauser Marktes. Zur Frage
<lb/>der Immunität und des Asylrechtes hätte sich gerade für Allerheiligen
<lb/>und Schaffhausen aus Bindschedler (diese Ztschr. XXVII 1906 8.427)
<lb/>noch manches Wertvolle beibringen lassen. 8. 77 A. 1 findet man aus-
<lb/>zwei Urkunden von 1092 Hinweise darauf, daß das alamannische Volks- 
<lb/>recht noch wohlbekannt und in Anwendung war. Auch Schaff hausen
<lb/>liefert einen Beleg für die soeben wieder von Kal len (an dem unten
<lb/>8.582 A. 1 angeführten Orte 8.136) beobachtete Tatsache, daß manche
<lb/>oberdeutschen Städte kirchlich lange Zeit im Filialverhältnis zu einer
<lb/>Landpfarre gestanden haben. „Zwischen 1111 und 1120 hat Schaff- 
<lb/>hausen auch eine eigene Kirche erhalten, nachdem die Leute der villa
<lb/>bisher zu Kirchberg bei Büsingen pfarrgenössig gewesen waren. Immer- 
<lb/>hin ist die Schaff hauserische St. Johanniskirche als filia ecclesiae in
<lb/>Kirchberg von letzterer noch abhängig gewesen bis zum Jahre 1248
<lb/>resp. 1254, als Mutter- und Tochterkirche dem Kloster Allerheiligen
<lb/>inkorporiert wurden.“ Das Vorgehen der Zähringer, die ihren Städte- 
<lb/>gründungen alsbald eigenmächtig oder unter kirchlicher Mitwirkung
<lb/>zu einer selbständigen Marktpfarrei zu verhelfen vermochten (Stutz,
<lb/>Das Freiburger Münster im Lichte rechtsgeschichtlicher Betrachtung,
<lb/>Tübingen 1904 8. 4 ff. und diese Ztschr. XXIII 1902 S. 351), wird da- 
<lb/>durch erst ins rechte Licht gesetzt. Dankenswert sind die an die
<lb/>Quellen enger als das Übrige angeknüpften Abschnitte über Gericht
<lb/>und Rat. Auch Werner sieht im Schaffhauser Richtebrief einen aus
<lb/>dem Konstanzer und Zürcher zusammengestellten Entwurf; wichtiger
<lb/>ist die Friedensordnung von 1294. Eine weitere vom 20. Dezember
<lb/>1350 läßt die nichtpatrizische Gemeinde ein Drittel des Rates be- 
<lb/>setzen. Aus dem Jahre 1367 stammt die erste ausführlichere Verfassung,
<lb/>der Anlaßbrief; die Handwerker behielten im kleinen Rat ein Drittel
<lb/>und erhielten im großen die Hälfte der Sitze; 1375 wurde auch für
<lb/>jenen die Gleichstellung erreicht. 1411 kam es zur Einführung der
<lb/>Zunftverfassung, die Werner eingehend schildert.

<lb/>Die Geschichte des Engelberger Talrechts ist nichts weniger als
<lb/>eine terra incognita. Schon Jacob Grimm hat des älteste Talrecht,
<lb/>die sog. „Bibly“ in seinen Weistümem veröffentlicht (I 8. 2 ff, besserer
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0593.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>57t
</p>
               <p>

                  <lb/>Druck von Joseph Schneller im Geschichtsfreund der V Orte VII
<lb/>1851 8.137 ff.) und er, Joseph Eutych Ko pp, Praelat Placidus
<lb/>Tanner, besonders aber Johannes Schnell (Zeitschrift f. Schwei- 
<lb/>zerisches Recht VII 1858 Abt. 2 8. 3ff.), aber auch die beiden v. Lie-
<lb/>benau, P. Adalbert Vogel, Wilhelm Oechsli u. A. haben sich
<lb/>um die Engelberger Rechtsquellen und Rechtsgeschichte sehr verdient
<lb/>gemacht. Zuletzt stellte noch Bindschedler (s. oben S. 570) die sehr
<lb/>interessante Geschichte der Freiung des Klosters und der daraus sich
<lb/>ergebenden Konflikte dar. Dazu tritt nun die in der Überschrift ge- 
<lb/>nannte Studie eines rheinischen praktischen Juristen, der die Sommer- 
<lb/>frische dazu benutzte, sich und weitere Kreise über die Rechts- und
<lb/>Verfassungsgeschichte Engelbergs zu orientieren. Die mit viel Ge- 
<lb/>schmack geschriebene, ihren Gegenstand in leicht romantischer Ver- 
<lb/>klärung wiedergebende Schrift von Liertz scheint den Beifall der
<lb/>historisch und juristisch interessierten Besucher des schönen Alpentales
<lb/>gefunden zu haben, da, wie wir hören, bereits eine zweite Auflage in
<lb/>Vorbereitung ist.

<lb/>Eine interessante Ergänzung der von ihm besorgten und mit Ein- 
<lb/>leitung versehenen Ausgabe der Rechtsquellen von Wattwil (St. Galli- 
<lb/>sche Öffnungen und Dorfrechte II. Poggenburg S. 395 ff.; s. diese Ztschr.
<lb/>XXVII 1906 8. 421 f.) schenkt uns Max Gmür in Gestalt eines Vor- 
<lb/>trages über die sehr interessanten Hof jüngerkorporationen seiner engeren
<lb/>Heimat; er geht namentlich ihren Ursprüngen nach und verbreitet
<lb/>neues Licht über die Grundherrschaften des mittleren Poggenburg mit
<lb/>ihren zahlreichen freien Hintersassen.

<lb/>Daß endlich einmal das schöne Material, das die Urkundenbücher
<lb/>und sonstigen gedruckten und ungedruckten Quellen der Schweiz für
<lb/>die Geschichte der Giseischaft bieten, zu einer monographischen Unter- 
<lb/>suchung verwendet wurde, ist freudig zu begrüßen. Lechner ver- 
<lb/>breitet sich erst eingehend über Namen und Sprachgebrauch der Ein- 
<lb/>richtung, schildert hierauf die Einlageverpflichtung nach Dauer, Um- 
<lb/>fang und Rechtsfolgen, bespricht die Anwendungsfälle, berichtet über
<lb/>verwandte Institute, stellt fest, daß das obstagium seit den Kreuzzügen
<lb/>vorkommt, in der Schweiz zuerst 1210 in einer wadtländischen Ur- 
<lb/>kunde begegnet, aber in Zürich 1255 bereits als durch altes Herkommen
<lb/>geregelt erscheint, weist seine Verbreitung in allen Ständen und Be- 
<lb/>völkerungsschichten (Adel, Geistlichkeit, Bürger, Bauern, Juden, Lom- 
<lb/>barden, Frauen) nach, wirft die Frage nach den Sicherungsgründen
<lb/>des Leistungsvollzugs auf und nach den Vollziehern der Leistung
<lb/>(rechter Gisel und Bürge, Hauptschuldner, beide zusammen, Forderungs- 
<lb/>berechtigte) sowie nach der Vertretung dabei (berufsmäßiger, obrig- 
<lb/>keitlich konzessionierter Leister „gisler, giselesser, giselfresser* in
<lb/>Solothurn schon 1499, ferner in Bern, Arau, Luzern); dann wird der
<lb/>Vollzug dargestellt (ohne Mahnung im Fall der Leistung durch den
<lb/>Schuldner oder einen Knecht des Gläubigers, mit Mahnung bei Leistung
<lb/>durch den Bürgen; Zehrort und Zehrstatt; Leben im Einlager), und
<lb/>zum Schluß werden die wirtschaftlichen Folgen der Giseischaft dar-
</p>

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                   n="572"
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               <p>

                  <lb/>572
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>gelegt und ihre Abschaffung sowie ihre Rolle in der Literatur ge- 
<lb/>schildert. Die sehr fleißige Arbeit, die auch das außerschweizerische
<lb/>Recht und seine Literatur mit heranzieht, hätte durch größere Kürze
<lb/>gewonnen. Auch kommt in ihr nicht genügend zum Ausdruck, daß
<lb/>das obstagium nur eine später isolierte, als besonderes Rechtsinstitut
<lb/>ausgebaute und zuletzt verzerrte Äußerung altdeutscher Personenhaftung
<lb/>ist. M. a. W., die Entwickelungsgeschichte und die juristische Kon- 
<lb/>struktion der Giseischaft ist mit dieser Arbeit noch nicht erledigt.

<lb/>Die große Bedeutung, die in neuerer Zeit die Wasserkraft und
<lb/>die Wasserversorgung, zumal in einem Gebirgslande wie die Schweiz,
<lb/>gewonnen haben, kommt auch der Geschichte des Wasserrechts zugute.
<lb/>Die Schicksale einer oberargauischen grundherrlichen Wassergenossen- 
<lb/>schaft von ihren Anfängen bis herab auf die Gegenwart führt uns in
<lb/>gelehrter und von sicherer rechtshistorischer Beherrschung des Stoffe
<lb/>zeugender, zugleich aber auch außerordentlich lebensvoller und den
<lb/>Leser bis zum Schluß fesselnder Darstellung Rechtsanwalt Zollinger
<lb/>vor. Es handelt sich um die Grundherrschaft, die das Zisterzienser
<lb/>Kloster St. Urban (im jetzigen Kanton Luzern) vom 12.—14. Jahrhundert
<lb/>auf rein privatrechtlichem Wege erwarb (S. 35 ff. ist diesem Grund- 
<lb/>besitzerwerb ein Exkurs gewidmet), und für die das Benutzungsrecht
<lb/>des für die Wiesenkultur und den Mühlenbetrieb höchst wichtigen
<lb/>Langetenwassers im Mittelpunkt des herrschaftlichen und hofgenossen- 
<lb/>schaftlichen Interesses stand. Der Erwerb und die Verwaltung und
<lb/>Nutzung des Wasserrechtes durch das Kloster, die Verdrängung anderer,
<lb/>namentlich weltlicher Grundherren, das allmähliche Erstarken der
<lb/>Rechte der Hofgenossenschaft, die endliche Abschüttelung der herr- 
<lb/>schaftlichen Rechte sowie die heutige Gestaltung des privaten Wasser- 
<lb/>rechts an der Langeten unter öffentlicher Aufsicht werden, an diesem
<lb/>in ungewöhnlichem Maße urkundlichen und lehrreichen Beispiel dar- 
<lb/>gestellt, nicht nur jeden, der sich mit dem Wasserrecht speziell be- 
<lb/>schäftigt, interessieren, sondern den Germanisten überhaupt, um so
<lb/>mehr, als auch die Liedelungsgeschichte dieser in Dorf- und Einzel- 
<lb/>hofgebiet zerfallenden Gegend und die genossenschaftsrechtliche Seite
<lb/>des Gegenstandes volle Beachtung von seiten des Verfassers gefunden
<lb/>haben.

<lb/>Arnold Escher, der uns außer seiner Studie über den Einfluß
<lb/>des Geschlechtsunterschiedes im schweizerischen Deszendentenerbrecht
<lb/>(s. diese Ztschr. XXI 1900 8. 342) namentlich auch eine wertvolle
<lb/>Darstellung des Zürcherischen Grundpfandrechts (Abhandlungen zum
<lb/>schweizerischen Recht von Max Gmür, 8. Heft, Bern 1905) geschenkt
<lb/>hat, mit dem Immobiliarsachenrechte Zürichs also ganz besonders ver- 
<lb/>traut ist, unterzieht neuerdings das im Zürcher Urkundenbuch, in den
<lb/>Zürcher Stadtbüchern (diese Ztschr. XXI 1900 8.340 ff, XXII 1901
<lb/>8. 450 ff, XXVII 1906 8. 420 f.) und in dem handschriftlichen Codex
<lb/>diplomaticus von Scheuchzer aufgespeicherte Quellenmaterial einer
<lb/>sehr vor- und umsichtigen Durchprüfung auf das Fertigungsrecht hin.
<lb/>Bekanntlich hat Zürich auch heutigen Tages noch nicht das vollent-
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0595.tif"
                   n="573"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>573
</p>
               <p>

                  <lb/>wickelte, eigentliche Grundbuchsystem. Wohl aber kennt es ein Grund- 
<lb/>protokoll und laut Gesetz von 1839 und Privatrechtlichem Gesetzbuch
<lb/>das Erfordernis kanzleiischer Fertigung, d. h. die Übereignung eines
<lb/>Grundstücks oder die Bestellung eines dinglichen Rechtes an einem
<lb/>solchen hat mit behördlicher, notarieller Mitwirkung zu geschehen.
<lb/>Diese obligatorische Fertigung geht, wie Esc her sehr hübsch dartut,
<lb/>durch die Schreiberordnung von 1710 auf das Recht der alten Land- 
<lb/>schaft Zürich zurück, in der 1653 von der Stadt das Landschreiber- 
<lb/>institut und das Notariatsprotokoll eingeführt und damit die private
<lb/>Fertigung trotz lebhaften Widerstandes beseitigt worden war, nachdem
<lb/>schon das Gültenmandat von 1529 durch Einführung des .Amtes der
<lb/>geschworenen Schreiber diese Entwickelung angebahnt hatt$. ln der
<lb/>Stadt galt dagegen bis 1839 der Satz: Der Bürger ist seine eigene
<lb/>Kanzlei. Die Übereignung und die Bestellung von dinglichen Rechten
<lb/>erfolgte durch einen vom zürcherischen Bürger selbst ausgefertigten
<lb/>und durch ihn bzw. auf seine Bitte vom Zunftmeister besiegelten Brief,
<lb/>also durch rein private Fertigung. Vergeblich versuchte der Rat
<lb/>wiederholt, die öffentliche Fertigung vorzuschreiben; die Publizität
<lb/>ließ sich, trotzdem römisches Recht in Zürich nie in Frage kam, seit
<lb/>der Reformationszeit nicht mehr aufrechterhalten, was uns übrigens
<lb/>lehrt, daß wir wohl auch anderswo für ihr Schwinden nicht allein
<lb/>das römische Recht verantwortlich machen dürfen. Aber auch das
<lb/>altzürcherische Recht hat die behördlich# Fertigung nie als zwingen- 
<lb/>des Recht gekannt. Escher weist nach, daß zu Ende des 14. Jahr- 
<lb/>hunderts und im 15. das obligatorische Gemächtsbuch für letztwillige
<lb/>Verfügungen eine starke Verbreitung auch der behördlichen Fertigung,
<lb/>d. h. der Vornahme der Grundstücksgeschäfte vor dem Rat unter Pro- 
<lb/>tokollierung durch den Stadtschreiber, im Gefolge hatte, daß aber ein
<lb/>Fertigungsobligatorium nicht bestanden hat.

<lb/>In die Zeit vor der Entstehung des Rates zurück geht ein altes
<lb/>Recht des Fraumünsters.1) Daß dessen Äbtissin gleich dem Propst
<lb/>des Großmünsters und den übrigen Grundherren Leihegut, das an- 
<lb/>fänglich nur durch Rückgabe an sie und Neuverleihung an den Er- 
<lb/>werber hatte übertragen werden können, zu fertigen hatten, das
<lb/>freilich ist nicht verwunderlich. Jedoch schon Friedrich v. Wyß
<lb/>hat in seinen Abhandlungen zum schweizerischen öffentlichen Recht
<lb/>8. 386 auch für das Eigen ein häufig betätigtes Fertigungsrecht be- 
<lb/>obachtet, das bisher nicht befriedigend erklärt ist. Escher geht ihm
<lb/>näher nach. Zunächst stellt er ein ähnliches Recht auch beim Propst
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Daß und,warum das Fraumünster, trotzdem es Monasterium und
<lb/>seine Vorsteherin Äbtissin hieß, und dann und wann hei ihm von Monachae,
<lb/>von einer vita regularis und vom ordo sancti Benedicti die Rede ist, kein
<lb/>Benediktinerinnenkloster, sondern ein Kanonissenstift war, und was das
<lb/>bedeutete, zeigt soeben in auch für die ältere Geschichte Zürichs bedeut- 
<lb/>samer Darlegung Heinrich Schäfer, Die Kanonissenstifter im deutschen
<lb/>Mittelalter, Kirchenrechtliche Abhandlungen, herausgegeben von U. Stutz,
<lb/>Heft 43/44, Stuttgart 1907.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0596.tif"
                   n="574"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0596--><p/>
               <p>

                  <lb/>574
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>am Großmünster fest. 'Er zeigt ferner, daß die Fertigung der Beiden
<lb/>sich nicht auf das Stadtgebiet beschränkte, daß aber als Veräußerer
<lb/>stets Zürcher Bürger dabei auftraten und als Erwerber nur Klöster,
<lb/>pia loca. Dabei geschah diese Fertigung durch resignatio an die
<lb/>Äbtissin oder an den Propst und durch concessio dieser an das er- 
<lb/>werbende Kloster, aber nicht zu Erblehen, wie Esc her meint, sondern
<lb/>zu Zinseigen (ad ins proprietarium mit der Verpflichtung, jährlich am
<lb/>Feste der Patrone beider Stifter, Felix und Regula, der Äbtissin
<lb/>bezw. dem Propst einen Denar zu zahlen), ein Begriff, den Escher
<lb/>überhaupt außer acht gelassen hat. Und nun sei es mir gestattet,
<lb/>auch ohne erst eine eigene Untersuchung darüber anzustellen, dies
<lb/>Recht zu erklären, aber nicht mit v. Wyß und mit Escher aus dem
<lb/>Hörigen- und Ministerialenrecht (die aus Heusler angezogene Luzerner
<lb/>Urkunde betrifft einen wesentlich andern Tatbestand), sondern viel- 
<lb/>mehr so: Nur die beiden alten, hinter die Entstehung der Stadt Zürich
<lb/>und des Stadtrechts zurückreichenden zürcherischen Stifter Groß- 
<lb/>münster und Fraumünster — u. z. das letztere wegen seines engeren
<lb/>Verhältnisses zur Stadt in besonderem Maße — können nach strengem
<lb/>Recht im Stadtgebiet freies Eigen haben gleich den Bürgern, Aus- 
<lb/>wärtige dagegen und die später (seit 1229; vgl. Nüscheler bei
<lb/>Vögelin, Altes Zürich II, Zürich 1890 S. 387f.) hinzugekommenen
<lb/>zürcherischen Klöster dagegen eigentlich nicht.1) Also ganz wie in
<lb/>der alamannischen Bischofsstadt Konstanz, auf deren Recht ja das
<lb/>zürcherische mit zurückzugehen scheint; Beyerle, dem wir die Auf- 
<lb/>klärung über diese Dinge verdanken, hat in seinem grundlegenden Buch
<lb/>über Konstanzer Grundeigentumsverhältnisse und Bürgerrecht (I S. 70 ff.)
<lb/>bekanntlich nachgewiesen, daß auch in Konstanz die Domkirche und
<lb/>das Stift St. Stephan nicht unter das Verbot städtischen Eigens fielen.
<lb/>Nur in Gestalt von Zinseigen, das eines der beiden eigentumsfähigen
<lb/>alten Stifter ihnen einräumte, konnten deshalb in Zürich, wo von
<lb/>einem städtischen Salmannenrechte nichts bekannt ist, Auswärtige und
<lb/>später hinzukommende Klöster städtischen Grundbesitz erwerben*); zu
<lb/>diesem Zwecke mußte der Veräußerer dem Vorsteher des einen oder
<lb/>des andern Stiftes der Stadt solche Liegenschaften erst aufgeben (alteri
<lb/>prelatorum ecclesiarum castri Turicensis ... bona huiusmodi resignare).
<lb/>Daher dies Fertigungsrecht der Stiftsvorsteher, das also in letzter
<lb/>Linie dem Bestreben seinen Ursprung verdankt, von der bürgerlichen
<lb/>Niederlassung Auswärtige, namentlich auch auswärtige geistliche An- 
<lb/>stalten, fernzuhalten, und als der Preis erscheint, um den Klöster,
<lb/>die später in Zürich eine Niederlassung gründen wollten und gründeten,
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Zürcher U.-B. II 853 (1252): Cum domus vel aree castri Turicensis
<lb/>nequaquam ad manus extraneas (Auswärtige überhaupt) devolvi debeant
<lb/>nisi nostra gratia mediante. — *) Zürcher U.-B. V 1838 (1282): Quia ex
<lb/>consuetudine antiqua et approbata cives nostri castri domos vel areas suas
<lb/>piis locis largiri cupientes per manum abbatisse, que pro tempore fuerit,
<lb/>hoc perducere dignum duxerint ad effectum.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Historischer Atlas der österreichischen Alpenländer Erläuterungen zum Historischen Atlas der österreichischen Alpenländer</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0597--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>575
</p>
               <p>

                  <lb/>schließlich doch Zugang zum städtischen Grundbesitz erhielten.1) Für
<lb/>das Mittelalter ist ein Rechtssatz bzw. eine Einrichtung zur Umgehung
<lb/>eines andern, zumal wenn die Gewohnheit mitspielt, ja gar nichts
<lb/>Auffälliges und auch, daß, wie Escher sagt, das stiftische Fertigungs- 
<lb/>recht in späterer Zeit wesentlich auf die Fertigungsgeböhr abzielte
<lb/>und zur Einnahmequelle wurde, steht durchaus nicht im Widerspruch
<lb/>zu dem von mir hiermit vertretenen Ursprung. Irre ich nicht, so läßt
<lb/>sich auf diesem privatrechtlichen Wege dem Rechte des castrum und
<lb/>vielleicht eines forum Turicense noch näher kommen. Es dürfte sich
<lb/>empfehlen, unter scharfer'Heranziehung des Eonstanzer Rechtes und
<lb/>von Beyerles Forschungen darüber, dem Recht des alten Zürich von
<lb/>neuem nachzugehen. Ulrich'Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Historischer Atlas der österreichischen Alpen- 
<lb/>länder, herausgegeben von der Kais. Akademie der
<lb/>Wissenschaften in Wien. I. Abteilung. Die Landgerichts- 
<lb/>karte, bearbeitet unter Leitung von weil. Eduard Richter.
<lb/>1. Lieferung: Salzburg (von Eduard Richter), Oberöster- 
<lb/>reich (von Julius Strnadt), Steiermark (von Anton Mell
<lb/>und Hans Pirchegger) 12 Karten 1 : 200000 mit einem
<lb/>Übersichtsblatt. Wien, Holzhausen 1906. Dazu
<lb/>Erläuterungen zum Historischen Atlas der öster- 
<lb/>reichischen Alpenländer von denselben. IY und 49 S.
<lb/>fol. ebenda.

<lb/>Es kann nicht unsere Aufgabe sein, das große historische Karten- 
<lb/>werk, mit dem unsere österreichischen Kollegen nach langer, sorg- 
<lb/>fältiger Vorbereitung nunmehr hervortreten, mit eingehender, fach- 
<lb/>männischer Kritik zu begleiten. Vielmehr müssen wir uns darauf
<lb/>beschränken, das Unternehmen, das für die deutsche Geschichtswissen- 
<lb/>schaft und nicht zuletzt für die deutsche Rechtsgeschichte überhaupt
<lb/>ein Ereignis bedeutet, mit unseren Glückwünschen zu begrüßen und
<lb/>•die weitesten Kreise der Rechtshistoriker auf das Werk und seine
<lb/>Bedeutung mit einigen Worten aufmerksam zu machen.


<lb/>1) Wahrscheinlich ist das Recht bei der Äbtissin des Fraumünsters,
<lb/>die ja eine Zeit lang gleichsam als domina castri sich geberdete, Ursprünge
<lb/>lieh, auf den Propst des Großmünsters dagegen erst ausgedehnt oder von
<lb/>ihm gar erst usurpiert worden. Darauf deutet hin Zürcher U.-B. III 1171
<lb/>(1262): Cum secundum antiquam et approbatam loci consuetudinem posses- 
<lb/>siones prediales hominum sanctorum martirum Felicis et Regule extra oompari-
<lb/>tatem scilicet ad personas extraneas inmediate transferri non possint, provisum
<lb/>est talibus in hac parte, ut alteri prolatorum ecclesiarum castri Turi censis,
<lb/>in quibus diqti martires sunt patroni, bona huiusmodi ab ipsis possessori- 
<lb/>bus libere resignentur, qui post de ipsis bonis potest exequi, quod a parti- 
<lb/>bus postulatur. Denn es springt in die Augen, daß zu dem Nachsatz, der
<lb/>auf das Verhältnis zum castrum abstellt, der im Vordersatz aus der Hof-
<lb/>genossame hergeleitete Grund nur schlecht paßt.
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0598.tif"
                   n="576"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0598--><p/>
               <p>

                  <lb/>576
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wie eine z. T. von Eduard Richter, dem leider vor dem
<lb/>Erscheinen dieser Lieferung verstorbenen Vater des Unternehmens,
<lb/>z. T. von dem jetzigen Obmann der Atlaskommission, Oswald Redlich,
<lb/>verfaßte Einleitung ankündigt, wird später die Darstellung der kirch- 
<lb/>lichen Einteilungen nachfolgen, wie eine solche die Gesellschaft für
<lb/>rheinische Geschichtskunde mit ihrer Kirchenkarte für 1610 bereits
<lb/>versucht hat und mit ihrer im Werk befindlichen mittelalterlichen
<lb/>Kirchenkarte weiterzuführen im Begriffe steht. Vorerst aber ist man
<lb/>auch in Österreich daran gegangen, die politischen Einteilungen auf- 
<lb/>zuzeichnen. Aber nicht wie am Rhein vor allem die selbständigen
<lb/>Territorien und erst in zweiter Linie die Gerichte und Herrschaften,
<lb/>aus denen sie bestanden. Dafür hätte es sich in Österreich nicht ver- 
<lb/>lohnt, einen historischen Atlas in großem Maßstabe herauszugeben,
<lb/>da die Grenzen der österreichischen Kronländer seit uralten Zeiten sich
<lb/>wenig verändert haben. Vielmehr die Landgerichte. Dies darum, weil
<lb/>in Österreich nachgewiesenermaßen die Sprengel der hohen oder Blut- 
<lb/>gerichtsbarkeit an Stabilität und an Klarheit der Abkunft alle andern
<lb/>Arten räumlicher Gliederung, Herrschaftsbesitz sowohl als Nieder- 
<lb/>gerichtsbarkeit und selbst Pfarreinteilung, weit übertreffen.

<lb/>In rückschreitendem Verfahren wurden die im Laufe des 13. bis
<lb/>18. Jahrhunderts in Tirol und Salzburg nur wenig geteilten und ver- 
<lb/>änderten, in Österreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten
<lb/>und Krain dagegen stark untergeteilten alten, großen Landgerichte
<lb/>ermittelt, aus denen die Territorien des späteren Mittelalters bestanden,
<lb/>und die wieder Teilstücke oder Unterabteilungen der karolingischen
<lb/>Grafschaften und in letzter Linie der Gaue sind. Die „Stammbäume"
<lb/>solcher Landgerichte stellen, wo es nötig ist, in eingehender Einzel- 
<lb/>untersuchung „Abhandlungen zum historischen Atlas" dar, von denen
<lb/>im Archiv für österreichische Geschichte schon einige erschienen sind;
<lb/>vgl. außerdem namentlich: Anton Mell, Der Comitatus Liupoldi und
<lb/>seine Aufteilung in die Landgerichte, Mitt. d. Instituts f. Österreich.
<lb/>Geschichtsforschung XXI 1900. Die „Erläuterungen* sollen die quellen- 
<lb/>mäßigen Belege für die Karte und eine knapp gefaßte Geschichte der
<lb/>Landgerichte dem Benutzer der Karte an die Hand geben, also die
<lb/>weitgreifenden Vorarbeiten kurz resümieren und die Gestaltung der
<lb/>Karte begründen. So geschieht es für Salzburg, Österreich ob der Enns,
<lb/>das ehemalige geistliche Fürstentum Passau und für Steiermark in dem
<lb/>vorliegenden ersten Heft von den oben im Titel genannten Gelehrten.
<lb/>Die trotz der sehr dankenswerten Mitaufhahme des Geländes außer- 
<lb/>ordentlich klare und vom militär-geographischen Institut in Wien in
<lb/>technischer Vollendung ausgeführte Karte selbst stellt für die be- 
<lb/>treffenden Gebiete alle Landgerichte dar, die jemals bestanden haben,
<lb/>also nicht den Stand einer bestimmten Zeit, und gibt so die Entwickelung
<lb/>von den ältesten Zeiten her wieder. Dadurch unterscheidet sie sich
<lb/>von allen bisher erschienenen geschichtlichen Kartenwerken. Am
<lb/>nächsten kommt sie dem Stande des ausgehenden 18. Jahrhunderts.
<lb/>Darum sind auch die Grenzläufe aus der Zeit dieses Endstadiums
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Wintterlin, Friedrich, Geschichte der Behördenorganisation in Württemberg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_28+1907_0599--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>577
</p>
               <p>

                  <lb/>durch roten Überdruck hervorgehoben, so daß der Benutzer sie leicht
<lb/>von den älteren nicht mehr zu Recht bestehenden Landgerichtsgrenzen
<lb/>zu unterscheiden vermag. Für die Geschichte der Landgerichte, Burg- 
<lb/>frieden u8w. bedeutsame Orte, Fluß- und Bergnamen wurden aus- 
<lb/>genommen u. z. in der heutigen Form. Die Bodengestaltung erscheint
<lb/>nach ihrem heutigen Bilde, da ihre Veränderungen noch nicht genügend
<lb/>erforscht sind. Die Waldbedeckung und landwirtschaftliche Kultur
<lb/>mußte als über die Aufgaben des Unternehmens hinausgehend außer
<lb/>acht gelassen werden.

<lb/>So ist denn ein auch’ für den Rechtshistoriker sehr brauchbares
<lb/>Unternehmen ins Leben gerufen worden, dem wir den'besten Fort- 
<lb/>gang wünschen.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. jur. Friedrich Wintterlin, Archivrat in Stuttgart, Ge- 
<lb/>schichte der Behördenorganisation in Württemberg. Heraus- 
<lb/>gegeben von der Kommission für Landesgeschichte. Zweiter
<lb/>Band. Die Organisationen König Wilhelms I. bis zum
<lb/>Yerwaltungsedikt vom 1. März 1822. Stuttgart. W. Kohl- 
<lb/>hammer. 1906. XI und 320 S. 8°.

<lb/>Mit diesem zweiten Bande bringt Wintterlin sein Werk (diese
<lb/>Ztschr. XXVI 1905 8. 397 ff.) zum Abschluß. Der Charakter des Buches
<lb/>ist derselbe geblieben, nur daß vielleicht auf außerwürttembergische
<lb/>Verhältnisse etwas mehr Rücksicht genommen ist und diese etwas
<lb/>mehr zum Vergleich herangezogen werden. Wiederum ist das Quellen- 
<lb/>material aufs sorgfältigste benutzt und, so viel ich zu sehen vermag,
<lb/>eine bis in die Einzelheiten zuverlässige und vollständige Darstellung
<lb/>erreicht worden. Ihren Gegenstand bildet die Neuorganisation des
<lb/>württembergischen Staatswesens unter Wilhelm I., die Württemberg
<lb/>zu einem Behördenapparat verhalf, der „den Bedürfnissen einer kon- 
<lb/>stitutionellen Monarchie mehr als irgendein anderer seiner Zeit ent- 
<lb/>sprach". Schon Friedrich I. hatte eine Verfassungsänderung in die
<lb/>Wege geleitet u. z. mit weitgehenden Zugeständnissen an die alt-
<lb/>württembergische Verfassung, undWilhelm I. zeigte anfänglich Neigung,
<lb/>auf diesem Wege fortzuschreiten. Jedoch am 2. Juni 1817 wurde der
<lb/>k. Verfassungsentwurf von den Ständen abgelehnt. Und nun wurde
<lb/>das Werk auf anderer Grundlage von neuem in Angriff genommen,
<lb/>wenn auch mit fortwährender Auseinandersetzung mit der alten Land- 
<lb/>schaftspartei und nicht ohne gelegentliches Entgegenkommen gegen
<lb/>sie und ihre altständischen Forderungen. Die leitenden Staatsmänner
<lb/>waren erst v. Wangenheim, dann v. Malchus, der die Anlehnung an
<lb/>das alte Recht am Entschiedensten von sich wies, und das neue Prinzip
<lb/>am reinsten zur Durchführung brachte, sowie von Mauder, der nament- 
<lb/>lich bei den Organisationsedikten vom 81. Dezember 1818 und bei der
<lb/>Verfassungsurkunde von 1819 der nächste Ratgeber der Krone war,
<lb/>Zeitschrift Ar Rechts geschieht«. XXVIII. Qerm. Abt. 87
</p>
            </div>
            <pb facs="2085091_28+1907_0600.tif"
                n="578"
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                  <title>Lossen, Richard, Staat und Kirche in der Pfalz im Ausgang des Mittelalters</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>578
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>auch da« Vertrauen der * Altrechtler“ besaß und, ohne den neuen Kurs
<lb/>aufzugeben, doch in mehr als einem Funkte im Sinne der Anknüpfung
<lb/>an württembergisches Recht mit jenen sich abfand. Wintterlin schil- 
<lb/>dert zunächst den äußeren Gang der Gesetzgebung (Organisationsedikte
<lb/>vom 18. November 1817; Organisation der unteren Stellen durch die
<lb/>Edikte vom 31. Dezember 1818; Verwaltungsedikt vom 1. März 1822,
<lb/>Verfassungsurkunde vom 25. September 1819 und K. Reskript vom
<lb/>22. September 1819), geht dann auf den Geheimen Rat und die Mini- 
<lb/>sterien ein sowie auf die Administrativ- und Verwaltungsstrafjustiz,
<lb/>behandelt die Bezirksbehörden (Oberamtmann), die Gemeinde als
<lb/>Selbstverwaltungskörper und die Gemeindevertreterschaft, die Lokal- 
<lb/>polizei, die Friedensgerichte, freiwillige Gerichtsbarkeit, Stiftungs- 
<lb/>verwaltung, den Oberamtsrichter und das Oberamtsgericht u. a., die
<lb/>Verwaltungsordnung für die Gemeinde, Oberämter und Stiftungen von
<lb/>1822, die Bezirksfinanzverwaltung und zum Schluß das Staatsdiener- 
<lb/>recht. Einer Berichterstattung und Auseinandersetzung im einzelnen
<lb/>entzieht sich für uns ein Buch, an dem in erster Linie die Staats- und
<lb/>Verwaltungsrechtswissenschaft der Gegenwart interessiert ist. Denn
<lb/>im Gegensatz zu den in unruhiger Zeit und mehr für die augenblick- 
<lb/>lichen Bedürfnisse entstandenen Verfassungseinrichtungen Friedrichs I.
<lb/>schufen diejenigen Wilhelms I. unter gleichzeitiger Trennung der Ge- 
<lb/>walten und mit sorgfältiger Abwägung ihrer Wirkungen auf die Ver- 
<lb/>teilung der Machtverhältnisse im Staate dauernde Grundlagen und
<lb/>einen Rechtsstand, der äußerlich demjenigen unter Friedrich I. nicht
<lb/>einmal so unähnlich war, wie er auch in der Tat durch diesen mit
<lb/>vorbereitet wurde, in dem aber ein neuer Geist herrschte, der einen
<lb/>bleibenden Fortschritt ermöglichte. Es ist ein Stoff von der Schwelle der
<lb/>Gegenwart, den uns Wintterlin hier vorführt, und sein Buch bildet
<lb/>einen Beitrag zur territorialen Verfassungsgeschichte des 19. Jahr- 
<lb/>hunderts, für den ihm auch der Nichtwürttembergdr, auch der allge- 
<lb/>mein-deutsche Rechts- und Verfassungshistoriker, Dank weiß.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Richard Lossen, Staat und Kirche in der Pfalz im Aus- 
<lb/>gang des Mittelalters. Yorreformatorische Forschungen,
<lb/>herausgegeben von Heinrich Finke. HI. Münster i/W.
<lb/>Aschendorff. 1907. XII und 268 8. 8°.

<lb/>Da die Entstehung des Landeskirchentums in engstem Zusammen- 
<lb/>hang mit der Entwickelung der fürstlichen Landeshoheit sich voll- 
<lb/>zogen hat, ja eigentlich nur als ein Teil Vorgang in dieser sich dar- 
<lb/>stellt, mag auch an dieser Stelle mit einigen Worten des kürzlich
<lb/>erschienenen Buches von Lossen gedacht werden, das uns das vor-
<lb/>reformatorische Landeskirchentum der Pfalz schildert.

<lb/>Freilich hat es gerade nach Lossens Ergebnissen eine auffallend
<lb/>geringe rechtliche Grundlage gehabt und nur in untergeordnetem Maße
<lb/>mit den Mitteln des Rechtes gearbeitet. Es war ganz überwiegend
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0601.tif"
                   n="579"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>579
</p>
               <p>

                  <lb/>Ton politischer Art. Darum erweiterte sich auch Losseus Buch, das
<lb/>übrigens der Schule Heinrich Finkes hohe Ehre macht und dem
<lb/>Fleiß, dem Darstellungsgeschick, der Vielseitigkeit und der Reife seines
<lb/>Verfassers ein -rühmliches Zeugnis ausstellt, beinahe zu einer Geschichte
<lb/>der Pfalz zu Ausgang des Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung
<lb/>der pfälzischen Kirchenpolitik.

<lb/>In der Einleitung schildert Lossen zunächst die eigentümliche
<lb/>Lage der pfälzischen Landesherren, die sich erst, gewissermaßen
<lb/>als Eindringlinge und Emporkömmlinge, neben den alteingesessenen
<lb/>Bischöfen von Speier und Worms am Mittel- und Oberrhein herauf- 
<lb/>arbeiten mußten. Es folgt eine Charakteristik der kirchlichen und
<lb/>politischen Verhältnisse in der Pfalz in der ersten Hälfte des 15. Jahr- 
<lb/>hunderts und eine solche der pfälzischen Herrscher, die die Geschicke
<lb/>des Landes in der zweiten Hälfte lenkten, also Friedrichs des Sieg- 
<lb/>reichen und Philipps des Aufrichtigen. Dann geht der Verfasser auf
<lb/>die Stellung der Pfalz zum Papsttum ein. Landespolitische Fragen
<lb/>stören vorübergehend den Frieden zwischen beiden; im allgemeinen
<lb/>achtet man aber in der Pfalz durchaus die oberste kirchliche Autorität,
<lb/>wennschon diese hier nicht wie anderswo im Bunde mit dem Landes- 
<lb/>herrn das Landeskirchentum geradezu fördert. Anders als das branden-
<lb/>burgische, z. T. das sächsische und vor allem das österreichische ist
<lb/>das pfälzische Landeskirchentum hierin dem niederrheinischen ähnlich,
<lb/>kein konzessioniertes, sondern im wesentlichen ein solches aus eigener
<lb/>Machtvollkommenheit, wenn man will, ein usurpiertes. Wie kam es
<lb/>dazu? Einmal dadurch, daß die Pfalzgrafen bei Rhein einen ent- 
<lb/>scheidenden Einfluß auf die Bischofswahlen in Speier und Worms zu
<lb/>gewinnen verstanden. Die beiden Domkapitel rekrutierten sich eben,
<lb/>z. T. unter Mitwirkung der Pfalzgrafen, aus dem pfälzischen Adel, der
<lb/>sie geradezu als seine Domäne betrachtete. Während in Köln, wie
<lb/>Kisky (vgl. diese Ztschr. XXVII 1906 8. 418) nachgewiesen hat, das
<lb/>Domkapitel nur aus mindestens edelfreien, in der Regel aber aus gräf- 
<lb/>lichen, überhaupt aus den größten und mächtigsten Häusern sich er- 
<lb/>gänzte, so daß sein Rekrutierungsbezirk fast ganz Deutschland umfaßte,
<lb/>und infolgedessen von einer Beherrschung des Kapitels durch die be- 
<lb/>nachbarten Landesherren oder durch einen von ihnen keine Rede sein
<lb/>konnte, hatte der Pfälzer die beiden Nachbarkapitel und damit die
<lb/>Bischofswahlen völlig in der Hand: „in dem ganzen Zeiträume von
<lb/>1400 —1500 war unter dreizehn Kirchenfürsten nur einer, der mit der
<lb/>Pfalz in Krieg geriet, Johann II. von Speyer, . .. und dieser mußte
<lb/>gerade aus dem Grunde, von seinem Domkapitel gezwungen, resignieren,
<lb/>um dem bisherigen pfälzischen Kanzler Matthias von Rammung Platz
<lb/>zu machen“. Die von Hennig1) für Brandendurg festgestellte Er- 
<lb/>scheinung, daß landesfürstliche Räte und Kanzler zu Bischöfen be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Kirchenpolitik der älteren Hohenzollem in dar Mark Branden- 
<lb/>burg und die päpstlichen Privilegien des Jahres 1447, Veröffentlichungen
<lb/>des Vereins für Geschichte der Mark Brandenburg, Leipzig 1906.


<lb/>87*
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0602.tif"
                   n="580"
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               <p>

                  <lb/>580
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>fördert wurden, und daß umgekehrt die Bischöfe und Domherren als
<lb/>landesfürstliche Kanzler und Räte ganz in den landesherrlichen Inter- 
<lb/>essen- und Machtbereich hineingezogen wurden, kehrt auch in der
<lb/>Pfalz wieder, nur daß sie hier um so mehr aufkält, weil hier die Bis- 
<lb/>tümer nicht Landesbistümer waren1) und die Pfalzgrafen es aus dem
<lb/>oben erwähnten Grunde gar nicht für nötig erachteten, ein Designations- 
<lb/>oder gar Nominationsrecht für die Bistümer zu beanspruchen oder
<lb/>sich zubilligen zu lassen. Nur in Gestalt einer übrigens ziemlich vagen
<lb/>allgemeinen Schirmvogtei wird ein gewisses rechtliches Verhältnis zu
<lb/>den beiden Bistümern angestrebt. Doch wird dies Schirmverhältnis
<lb/>zu den Bistümern und die Vogtei über die Klöster von der Pfalz in
<lb/>der Regel ehrlich und ohne Neigung zu Übergriffen gehandhabt, wenn
<lb/>auch mit dem Verlangen nach unbedingter Gefolgschaft und Unter- 
<lb/>stützung, ja sogar mit außerordentlicher Steuer. Am Niederrhein war,
<lb/>wie Nansen1) und Kühl*), vor allen aber in neuster Zeit Otto
<lb/>Redlich4) gezeigt haben, der Aufstieg der Landeshoheit vor allem
<lb/>Kampf gegen die geistliche Gerichtsbarkeit in weltlichen Dingen.
<lb/>Auch in der Pfalz breitete sich die Gerichtsbarkeit des Staates all- 
<lb/>mählich aus und gewannen die weltlichen Gerichte und das weltliche
<lb/>Gerichtsverfahren, die einst von der geistlichen Gerichtsbarkeit wesent- 
<lb/>lich vermöge deren rechtlicher Überlegenheit und größeren praktischen
<lb/>Brauchbarkeit zurückgedrängt worden waren*), allmählich den ver- 
<lb/>lorenen Boden mehr als wieder. Aber diese von neuem aufstrebende
<lb/>weltliche Gerichtsbarkeit suchte in der Pfalz nicht gewaltsam die geist- 
<lb/>liche Gerichtsbarkeit oder die Gerichtshoheit der Bischöfe in ihren
<lb/>Territorien anzutasten; eö kam hier in der Pfalz nicht eigentlich
<lb/>zu einem Kampf um die Gerichtsbarkeit. Dies und die Beobachtung
<lb/>von Hennig, daß in Brandenburg die geistliche Gerichtsbarkeit auch
<lb/>in weltlichen Sachen noch im hohen 15. Jahrhundert der Kreditsicher- 
<lb/>heit wegen fast als Wohltat empfunden und jedenfalls sehr begehrt
<lb/>war, sowie daß die dortigen Kurfürsten nur in den auswärtigen Bis- 
<lb/>tümern (Halberstadt, Verden, Kammin) unterworfenen Landesteilen
<lb/>die geistliche Gerichtsbarkeit auswärtiger Richter durch eine solche
<lb/>delegierter inländischer und schließlich durch die weltliche zu ersetzen
<lb/>trachteten, während sie in den Landesbistümern die geistliche Gerichts- 
<lb/>barkeit samt ihren geistlichen Zwangsmitteln, wie Bann und Interdikt,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Für Schleswig-Holstein vgl. neuestens Hans v. Schubert, Kirchen- 
<lb/>geschichte Schleswig-Holsteins I 8. 217 ff. (Schriften des Vereins für schles- 
<lb/>wig-holsteinische Kirchengeschichte I. Reihe 3. Heft, Kiel 1907). — *) West- 
<lb/>falen und Rheinland im 15. Jahrhundert, 2 Bände (Publikationen aus den
<lb/>Preußischen Staatsarchiven XXXIV, XLII), Leipzig 1888, 1890. — *) Der
<lb/>Jülicher Kirchenstreit im 15. und 16. Jahrhundert, Bonn 1902. — *) Jülich-
<lb/>Bergische Kirchenpolitik am Ausgange des Mittelalters und in der Refor- 
<lb/>mationszeit I (Urkunden und Akten 1400—1553), Publikationen der Gesell- 
<lb/>schaft für Rheinische Geschichtskunde XXVIII, Bonn 1907. — *) Riedner,
<lb/>Das Speierer Offizialatsgericht im 13. Jahrhundert, Mitt. d. hi stör. Vereins
<lb/>der Pfalz Heft 29/30 1907, auch separat (inhaltreich, aber in manchen
<lb/>Punkten sehr anfechtbar).
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0603.tif"
                   n="581"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>581
</p>
               <p>

                  <lb/>noch lange ziemlich frei gewähren ließen und an deren Beseitigung
<lb/>kein großes Interesse zeigten, — das alles läßt darauf schließen, daß
<lb/>überhaupt nicht so sehr die geistliche Gerichtsbarkeit in weltlichen
<lb/>Sachen als solche im Streite lag, wie mit der herrschenden Meinung und
<lb/>unter dem Eindruck des niederrheinischen Quellenmaterials Hansen
<lb/>und wohl auch noch Otto Redlich annehmen zu müssen glaubten.
<lb/>Unmöglich kann am Niederrhein den heftigsten Anstoß erregt haben,
<lb/>was man am Mittelrhein kaum beanstandete? Nein, nicht so wohl
<lb/>sittliche Entrüstung über die Entartung und den Mißbrauch geist- 
<lb/>licher Gerichtsbarkeit und geistlicher Zwangsmittel, eine Empfindung,
<lb/>der man zu Ausgang des Mittelalters zwar hie und da auch begegnet,
<lb/>die aber mehr der Reformationszeit und der Gegenwart angehört, und
<lb/>nicht so sehr die landesväterliche Fürsorge für die durch die geistliche
<lb/>Gerichtsbarkeit bedrängten Untertanen haben am Niederrhein und
<lb/>anderswo den Landesherren das Schwert gegen den geistlichen Richter
<lb/>in die Hand gegeben, als vielmehr ihr eigenes Interesse und ihr Macht- 
<lb/>bedürfnis. Die politische Bedeutung, die der geistlichen Gerichtsbarkeit
<lb/>unter besonderen Umständen zukam — und solche lagen am Nieder- 
<lb/>rhein vor, da der von den Landesherren unabhängige und wenigstens
<lb/>anfangs übermächtige Kölner Erzbischof die Ausgestaltung der fürst- 
<lb/>lichen Landeshoheit durch seinen in den fürstlichen Territorien alt- 
<lb/>eingesessenen Gerichtsorganismus zu hindern und mit dessen Hilfe auch
<lb/>da sich selbst zur Landesherrschaft aufzuarbeiten drohte — also die
<lb/>geistliche Gerichtsbarkeit als politische Gefahr, sie ließ die Landes- 
<lb/>herren am Niederrhein und anderwärts einschreiten. Dazu kamen
<lb/>dann am Niederrhein noch andere, in letzter Linie in der eigentüm- 
<lb/>lichen Entwickelung wurzelnde Gründe, die der Archidiakonat und
<lb/>die Sendgerichtsbarkeit im Kölner Sprengel durchgemacht zu haben
<lb/>scheinen; nur dort haben allem Anschein nach die Lahddeehanten eine
<lb/>iurisdictio ordinaria angestrebt und damit dem Landesherren erwünschte
<lb/>Gelegenheit gegeben, sie gegen die höhere Hierarchie und deren Offiziale
<lb/>auszuspielen (vgl. den Jülicher Landdechanten).1) Doch kehren wir
<lb/>wieder zur Pfalz zurück. Anders als am Oberrhein, wo die Habsburger
<lb/>wenigstens einen Versuch praktischer Patronatspolitik machten1), der
<lb/>allerdings mit den Ansätzen einer habsburgischen Landesherrlichkeit
<lb/>unter den Schlägen der Schweizer zusammenbrach*), und anders, als
<lb/>in Oberschwaben, mit seinen zersplitterten Herrschaftsgebieten, wo
<lb/>selbst die Grafen von Rotenfels und Heiligenberg, namentlich aber die


<lb/>*) Siehe in der Westdeutschen Zeitschrift XXVI 1907 8. 123ff., be- 
<lb/>sonders 8. 1*25 Otto Redlich s Besprechung von E. Baumgartner, Ge- 
<lb/>schichte und Recht des Archidiakonates der oberrheinischen Bistümer mit
<lb/>Einschluß von Mainz und Köln (in Kirchenrechtliche Abhandlungen, heransg.
<lb/>von U. Stutz, H. 39), Stuttgart 1907, eines Buches, das es sich zur Auf- 
<lb/>gabe gemacht hat, die verschiedenen Typen der oberrheinischen Archidiako-
<lb/>nate vergleichend herauszuarbeiten und sie dem von Nikolaus Hilling
<lb/>geschilderten gegenüberzusteUen. — *) Vgl. meine Studie über das Habe- 
<lb/>burgische Urbar, diese Zeitschr. XXV 1904 S. 227 ff. — *) Vgl. aber ebenda
<lb/>S. 256 und die dort angeführte Schrift von Pestalozzi.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0604.tif"
                   n="582"
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               <p>

                  <lb/>582
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Truchsessen von Waldburg und ihre Nebenlinie, die Grafen von Sonnen-
<lb/>berg, die Patronate in ihrer Hand häuften1) und dadurch die Stellen- 
<lb/>besetzung in die Hand bekamen, anders vollends als in Österreich selbst
<lb/>oder gar im Deutschordensgebiet* *), wo schon früh ein landesherrlicher
<lb/>Patronat sich anbahnte, haben die Pfalzgrafen bei Rhein nur eine be- 
<lb/>schränkte Zahl von Kirchenpatronaten zusammengebracht*) und nur in
<lb/>beschränktem Maße — immerhin aber weit mehr als am Niederrhein etwa
<lb/>Jülich und Berg4) — Patronatspolitik getrieben. Es scheint, daß es am
<lb/>Mittel- und Niederrhein schwer hielt, gegen altgesicherte Patronats- 
<lb/>besitzstände aufzukommen. Doch wußte man in der Pfalz das Recht
<lb/>des Kirchensatzes, soweit es der Herrschaft zustand, zu schätzen (vgl.
<lb/>das Kopialbuch Kurfürst Philipps über die „Geistlichen Lehen“) und
<lb/>zum Erlaß von Patronatkirchenordnungen zu benutzen, die sich mit
<lb/>dem Besetzungsrecht und der kirchlichen Vermögensverwaltung be- 
<lb/>schäftigten. Auch zur Inkorporation, namentlich in die Universität
<lb/>Heidelberg, benutzte man die landesherrlichen Pfarreien und Pfründen.
<lb/>Endlich stand mit dem Patronatrecht in Zusammenhang auch das
<lb/>Atzungs- oder Einlagerecht (8. 110f.), d. h. die Befugnis des Patrons,
<lb/>auf Reisen beim Pfründebesitzer Einkehr zu halten und für sich und
<lb/>sein Gefolge in bestimmten Umfang Verpflegung zu beanspruchen,
<lb/>ferner das Spolienrecht (8. Ulf.), von dem ich übrigens, um weiteren
<lb/>Mißdeutungen meiner Eigenkirchentheorie vorzubeugen, gerne zu- 
<lb/>gebe, daß es, nachdem es einmal auf der Grundlage des Eigenkirchen- 
<lb/>rechtes entwickelt*) und dann zu einem Recht für sich ausgestaltet
<lb/>worden war, auch auf anderer Basis, z. B. auf derjenigen der Vogtei,
<lb/>beansprucht und durchgesetzt worden ist.*) Selbst in innerkirchliche
<lb/>Dinge und in die Ausübung der Religion greifen die Pfalzgrafen ein. In
<lb/>Glaubenssacben machte sich ein Einfluß eigentlich nur indirekt, durch
<lb/>die Universität Heidelberg, geltend. Aber der Seelsorge nahm man
<lb/>sich tatkräftig an. Auf die Innehaltung der Residenzpflicht und der
<lb/>Gottesdienstordnung wurde strenge gesehen und zu zahlreichen Kloster- 
<lb/>visitationen und Klosterreformen auf landesherrlichen Befehl, worüber
<lb/>Lossen sich ausführlich verbreitet, kam es auch in der Pfalz. Von
<lb/>kirchlicher Seite wurde diese Einwirkung eher gefördert als beanstandet,
<lb/>da der geistliche Arm zur Durchführung strenger Kirchenzucht zu
<lb/>schwach war. Kirchenfeindlich ist diese ganze Bewegung nicht im
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Gerhard Kallen, Die oberschwäbischen Pfründen des Bistums
<lb/>Konstanz und ihre Besetzung 1275—1508 (Kirchenrechtliche Abhandlungen,
<lb/>herausg. von U. Stutz, H. 45/46), Stuttgart 1907 8. 164ff., 169 ff., 176ff. —


<lb/>*) Vgl. diese Zeitschr. XXV 1904 S. 258ff. — *) Lossens Angaben hier- 
<lb/>über auf S. 99 f. sind allerdings nicht sonderlich klar und anschaulich.
<lb/>Weit lehrreichere und eindrucksvollere Zusammenstellungen über die Besitz- 
<lb/>veränderungen und Ansammlungen von Kirchenlehen gibt jetzt die erwähnte
<lb/>Schrift von Kallen, zu der Aloys Schulte die Anregung gab, und für
<lb/>die er die historisch-statistische Arbeit leitete. — 4) Vgl. Redlich S. 44*ff.,
<lb/>5l*ff., 98*ff. — *) Dafür soeben mit neuem Beleg Tangl, Die Vita
<lb/>Bennonis und das Regalien- und Spolienrecht, Neues Archiv XXXIII 1907
<lb/>8. 75ff. — •) Vgl. für den Niederrhein Redlich 8. 50*ff.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Beyerle, Konrad, Deutschrechtliche Beiträge. Forschungen und Quellen zur Geschichte des deutschen Rechts Arnold, Hermann, Das eheliche Güterrecht von Mülhausen im Elsaß am Ausgange des Mittelalters Goerlitz, Theodor, Die Übertragung liegenden Gutes in der mittelalterlichen und neuzeitlichen Stadt Breslau Kober, A., Das Salmannenrecht und die Juden</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>58a
</p>
               <p>

                  <lb/>geringsten; man wird sich nicht bewußt, daß man in fremdes Gebiet
<lb/>eingreift, und auf der andern Seite sieht man darin auch keine Gefahr
<lb/>für den Bestand der Kirche. Immerhin hat bis zur Wende des 15. Jahr*
<lb/>hunderts eine merkliche Verschiebung des Übergewichts auch in geist- 
<lb/>lichen Dingen zugunsten des Staates stattgefunden. Den Schluß bildet
<lb/>ein Anhang mit einem Exkurs über landesherrliche Verordnungen gegen
<lb/>die Ausübung der kirchlichen Gerichtsbarkeit, der allerdings nicht
<lb/>erschöpfend ist, und von dem man auch nicht recht weiß, was er soll,
<lb/>eine Sammlung von Erkenntnissen von Austrägalgerichten in Kirchen- 
<lb/>vermögenssachen im Hegest und ein sehr dankenswerter Abdruck einer
<lb/>Reihe von Urkunden und Akten.

<lb/>8.187 muß es natürlich statt Kaufmann, Katholische Kirche in
<lb/>Preußen, Einl. heißen Lehmann, Preußen und die katholische Kirche.
<lb/>Überhaupt dürfte der Verfasser trotz des Quellen- und Literatur- 
<lb/>verzeichnisses besser zitieren; die zahlreichen Zitate ohne Seitenangabe
<lb/>haben keinen Wert, irritieren vielmehr den Leser und stehen zum Teil
<lb/>wirklich in der Luft. Zu 8. 97 und 111 hätten mit Nutzen vergleichs- 
<lb/>weise die Arbeiten W. v. Brünnecks herangezogen werden sollen, zu
<lb/>8.109 die Forschungen von Nikolaus Müller über den Berliner Dom.
<lb/>Übersehen ist Gönner und Sester, Das Kirchenpatronatrecht im
<lb/>Großherzogtum Baden1), das in seinem ersten Teile auch für die Pfalz
<lb/>Einiges beibringt, und ganz besonders fallt auf, daß die Realen-
<lb/>cyklopädie für protestantische Theologie und Kirche in der veralteten
<lb/>2. Auflage zitiert wird, auch da, wo die einschlägigen Artikel in der
<lb/>fast vollständigen 3. Auflage ganz neu bearbeitet oder wesentlich um- 
<lb/>gestaltet worden sind. Im übrigen ist die Literatur, auch die rechts- 
<lb/>geschichtliche ausgiebig benutzt worden.

<lb/>Wenn trotzdem Lossens Buch dem Rechtshistoriker nicht so
<lb/>viel abträgt wie die Arbeiten von Srbik*), Hennig, Redlich und
<lb/>Anderer, so liegt dies, wie ich noch einmal hervorheben will, vor- 
<lb/>nehmlich an dem oben erwähnten mehr politischen Charakter des
<lb/>pfälzischen Landeskirchentums. Aber gerade weil es diesen ihm
<lb/>nahebringt und zum Vergleiche bereit stellt, verdient Lossens schönes
<lb/>Buch die lebhafteste Anerkennung und den freudigen Dank auch des

<lb/>Junsten. tt , * , o. .

<lb/>- Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Konrad Beyerle, o. Professor an der Universität Göt- 
<lb/>tingen , Deutschrechtliche Beiträge. Forschungen und
<lb/>Quellen zur Geschichte des deutschen Hechts. Heidel- 
<lb/>berg, Carl Winter, 1906 ff.

<lb/>I l. Hermann Arnold, Das eheliche Güterrecht von Mül- 
<lb/>hausen im Eisah am Ausgange des Mittelalters. Mit einem
<lb/>Urkundenanhang. 72 8. 8°. 1906.


<lb/>*) Kirchenrechtliche Abhandlungen, herausg. von U. Stutz, H. 10/11,
<lb/>Stuttgart 1904. — ») Vgl. diese Zeitschr. XXV 1904 8. 256.
</p>
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               <p>

                  <lb/>584
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>12. Theodor Goerlitz, Die Übertragung liegenden Gutes
<lb/>in der mittelalterlichen und neuzeitlichen Stadt Breslau.
<lb/>Mit einem Urkundenanhang. 76 8. 8°. 1906.

<lb/>13. A. Kober, Das Salmannenrecht und die Juden. Mit
<lb/>urkundlichen Beilagen. 32 8. 8°. 1907.

<lb/>Nachdem Otto Gierkes Untersuchungen Jahrzehnte lang den
<lb/>einzigen Sammelpunkt für größere Arbeiten aus dem Gebiete der
<lb/>deutschen Rechtsgeschichte gebildet haben, tritt ihnen nunmehr kurz,
<lb/>nachdem sie in Zeumers Quellen und Studien eine Gefährtin erhalten
<lb/>hatten, eine weitere Sammlung zur Seite, Beyerles deutschrechtliche
<lb/>Beiträge. Wie der Herausgeber in seinem Einführungswort betont,
<lb/>war das Unternehmen schon vorbereitet, ehe Zeumer „aus der
<lb/>weiten Allmende der deutschen Rechtsgeschichte Eigenland sich ab- 
<lb/>gemarkt hat“, und wird es weder der Zeumerschen noch der Gierke-
<lb/>schen Sammlung Eintrag tun, da es eigene Wege zu gehen beabsich- 
<lb/>tigt. Dies in der Weise, daß es, u. z. mit Vorliebe aus dem Gebiete
<lb/>der Stadt- und Privatrechtsgeschichte, neues Material zutage fördert
<lb/>und gleichzeitig zur Verarbeitung bringt. Man sieht, es ist im Verein
<lb/>mit Andern etwa das angestrebt, was schon zuvor sein Herausgeber
<lb/>allein mit seinem bekannten Werke über „Grundeigentumsverhältnisse
<lb/>und Bürgerrecht im mittelalterlichen Konstanz“ und dem dort bei- 
<lb/>gegebenen Salmannenurkundenbuch geleistet hat. Und wie ich schon
<lb/>bei dessen Besprechung in der deutschen Literaturzeitung vom 17. Ok- 
<lb/>tober 1903 Nr. 42 8p. 2566ff. ausführte, daß angesichts der Vernach- 
<lb/>lässigung des .Privatrechtsstoffs wenigstens der späteren Zeit durch
<lb/>manche unserer Urkundenbücher ein derartiges Auskunftsmittel hoch- 
<lb/>willkommen sei, so möchte ich auch jetzt das in diesem Sinne ange- 
<lb/>legte Sammelunternehmen für einen sehr glücklichen Griff erachten.
<lb/>Bisher unbekanntes, nach sachlichen Gesichtspunkten zusammen- 
<lb/>gestelltes Material uns zugänglich zu machen, aber nicht, ohne daß
<lb/>auch für seine wissenschaftliche Verwertung gesorgt wird, das ist
<lb/>gewiß höchst verdienstlich, zumal in einer Wissenschaft wie der
<lb/>unserigen, die zwar an noch unverarbeitetem Material keinen Mangel
<lb/>hat, die aber doch wesentlich auf die Zufuhr von neuem Quellenstoff
<lb/>angewiesen ist und vornehmlich im Zusammenhang mit ihr um neue
<lb/>Gedanken sich bereichert. Angesichts der Fülle von Archivalien, die
<lb/>Beyerle in Konstanz, und wo er sonst hinkommt, stets zur Hand hat
<lb/>und immer neu aufzuspüren weiß, und angesichts seiner Gabe, dem
<lb/>neuen Stoff auch neue Fragen abzugewinnen und Andere dafür zu
<lb/>erwärmen und zur Mitarbeit heranzuziehen, zweifle ich nicht daran,
<lb/>daß seine Sammlung fruchtbar sein und uns manchen Gewinn bringen
<lb/>wird. Jedenfalls muß anerkannt werden, daß die drei Arbeiten, die
<lb/>bisher vorliegen, bei bescheidenem Umfang recht brauchbare Ergeb- 
<lb/>nisse zutage fördern und mit anerkennenswerter methodischer Sorgfalt
<lb/>verfaßt sind.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0607.tif"
                   n="585"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>585
</p>
               <p>

                  <lb/>Das eheliche Güterrecht einer alemannischen Stadt, über deren
<lb/>Rechtsgeschichte es bisher überhaupt keine Untersuchungen gibt,
<lb/>nämlich von Mülhausen im Elsaß behandelt Arnold, im wesentlichen
<lb/>gestützt auf die Gerichtsbücher oder Gerichtsprotokolle von 1438 bis
<lb/>1496; er macht uns zunächst äußerlich mit ihnen bekannt, um dann
<lb/>im Text und als Anhang das für seinen Gegenstand Wichtigste aus
<lb/>ihnen zu veröffentlichen. Der gesetzliche Güterstand war eine Fahrnis-
<lb/>und Errungenschaftsgemeinschaft mit Drittelung des Gesamtgutes nach
<lb/>Auflösung durch Tod (fränkischer Einfluß), jedoch mit Morgengabe
<lb/>und mit der Möglichkeit Abändernder Vergabungen von Todes wegen
<lb/>(alemannisch). Durch solche Vergabung wird dem Überlebenden ent- 
<lb/>weder Leibzucht bestellt zum Zweck der Versorgung bis an sein
<lb/>Lebensende oder Eigentum, dies um jeden Teil im Verhältnis seines
<lb/>Eingebrachten zu bedenken. Bemerkenswert ist dabei das richterliche
<lb/>Meidegebot; daß der Vergehende das vergabte Grundstück 6 Wochen
<lb/>und 3 Tage nicht betreten durfte, erklärt der Verfasser richtig als
<lb/>letzten Rest einer entsprechenden sessio des Bedachten; in Basel und
<lb/>Zürich finden sich Spuren davon, daß der Bedachte früher während
<lb/>der Frist die Gewere ausübte und dann wieder zurückübertrug. Auch
<lb/>Voraus, Ehesteuer, das Verhältnis zu Dritten und die Liquidation wird
<lb/>erörtert, sodaß man ein abgerundetes Bild erhält. Ob die Deutung
<lb/>eines Eintrags von 1441, 16. Juni: „daz Hans Bürckin Bridin sinem
<lb/>wibe daz gelt, so sy uss irem hus gelösst haut, wider anlegen sol mit
<lb/>irem willen ... in aller der masse, als daz hus ir gewesen ist. wolt
<lb/>er daz nit tfin, so sol ime Bride nit verbunden sin, daz gelt in sin
<lb/>hand zegeben“ 8. 9 mit Sondergut der Frau, dessen Erlös wiederum
<lb/>als solches anzulegen wäre, richtig ist, möchte ich bezweifeln. Meines
<lb/>Erachtens ist ein als Errungenschaft zum Gesamtgut gehöriges Haus
<lb/>gemeint; der Mann hat es als Verwalter des Gesamtgutes verkauft,
<lb/>und beide zusammen haben, nämlich er zu 2/a, sie zu Vs den Kaufpreis
<lb/>erlöst, doch so, daß sie ihr Drittel selbst bezogen hat; im Einver- 
<lb/>ständnis mit ihr soll der Mann jetzt das Geld beider Teile im Ver- 
<lb/>hältnis von V» und 1/s (in aller der masse, als daz hus ir gewesen ist)
<lb/>wieder anlegen, sodaß sie wieder zu */* und V* latenten Anteils
<lb/>Miteigentümer zur gesamten Hand werden; anders braucht sie den
<lb/>Betrag ihm nicht herauszugeben.

<lb/>Allgemeineres Interesse wird der zweite Beitrag erwecken. Be- 
<lb/>kanntlich hat Heusler lange Zeit allein gegen die herrschende
<lb/>Meinung die Ansicht vertreten, die Sale habe auch im Mittelalter fort- 
<lb/>gelebt und sei bei der Grundstücksübereignung das entscheidende
<lb/>Moment gewesen, nicht die rein negative Entsagung. Ihm sind in
<lb/>neuerer Zeit Beyerle für Konstanz, Meerwein (Die gerichtliche
<lb/>Fertigung im Basler Stadtrecht des 13. Jahrhunderts, Basler jurist.
<lb/>Diss. 1903) für Basel und zuletzt Schroeder und Gierke ganz all- 
<lb/>gemein beigetreten. Für Breslau ermittelt nun Goerlitz, daß da- 
<lb/>selbst resignare (1254—1329), ufgeben, ufreichen (1338—1840) in posi- 
<lb/>tivem Sinne gebraucht wird und den Kern des Übertragungsaktes aus-
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0608.tif"
                   n="586"
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               <p>

                  <lb/>586
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>macht, zu dem außerdem das „sich verzihen“ als negative Verzichts- 
<lb/>erklärung , das Auf bieten und das Friedewirken kommt, so daß zum
<lb/>ersten Male auch für eine dem Gebiet des sächsischen Rechtes unge- 
<lb/>hörige Stadt die Richtigkeit der Heuslersehen Theorie sich ergibt.
<lb/>Recht hübsch sind aber auch die vorangehenden Darlegungen über
<lb/>den Begriff „liegendes Gut“ (Häuser, dauernde Verkaufsstätten, Dienst- 
<lb/>barkeiten wie Trauf- und Durchfahrtsrechte, Reallasten wie Renten
<lb/>und die Steine geschmolzenen und ungeschmolzenen Unschlitts) sowie
<lb/>über dessen Umbildung unter römischem und neuzeitlichem Einfluß:
<lb/>das Haus hört auf Grundstückszubehör zu sein und wird Bestandteil
<lb/>der am besten als Hausgrundstück zu bezeichnenden Sache, wobei
<lb/>„solum cedit aedificio“; die Verkaufsstätten werden zu Häusern mit
<lb/>Ausnahme der Brot- und Schuhbänke sowie der Bauden, die zusammen
<lb/>mit neu hinzukommenden selbständigen Gerechtigkeiten wie Brannt- 
<lb/>weinbrenner- und Gräupnerurbaren, liegendes Gut bleiben; die Dienst- 
<lb/>barkeiten werden zu dinglichen Rechten geradeso wie die Reallasten;
<lb/>nur Renten und Steine Unschlitts verschwinden vor der Hypothek.
<lb/>Und weiter erregt das Interesse des Lesers die übersichtliche Geschichte
<lb/>des Auflassungsortes, die Goerlitz für Breslau entwirft: Stadtgericht
<lb/>(für Schuhbänke bis 1360 die gehegte Morgensprache der Schuhmacher- 
<lb/>innung mit Verlautbarung, Bekenntnis, beim Gericht) in der Altstadt
<lb/>und in der Neustadt; dann Zweischöffenkommission (Ausschuß des
<lb/>Stadtgerichts für Auflassungszwecke) zunächst mit Bekenntnis am
<lb/>Vollgericht, seit 1457, in welchem Jahr das. Gericht aufhört, Auf- 
<lb/>lassungsbehörde zu sein, ohne diese, aber mit der Fiktion, es sei die
<lb/>Übereignung vor Stadtgericht geschehen; daneben der Rat, zunächst
<lb/>so, daß ein Ratmann für den Rat als den Treuhänder des Veräußeres
<lb/>im Stadtgericht übereignet, 1350—1365 durch doppelte Übertragung,
<lb/>durch eine unmittelbare vom Veräußerer an den Erwerber vor dem
<lb/>Rat und durch eine zweite im gehegten Ding durch den beauftragten
<lb/>Ratsherrn ebenfalls an den Erwerber, endlich allein vor dem Rat, der,
<lb/>wenn auch zunächst unter dem Protest der Schöffen, anfangs mit dem
<lb/>Gericht konkurriert, um im Laufe der Zeit zur alleinigen, ausschließ- 
<lb/>lich zuständigen Auflassungsstelle zu werden, und es bis 1840 zu
<lb/>bleiben.

<lb/>Unmittelbar an Beyerles Salmannenrechtsforschung knüpft Kober
<lb/>an, der — nebenbei bemerkt — Historiker vom Fach, dem Abdruck
<lb/>einiger, meist ungedruckter Nürnberger Salmannenurkunden eine Unter- 
<lb/>suchung darüber vorausschickt, ob und wo die Juden, die als Fremde
<lb/>auch extranei (siehe oben 8. 574) im Sinne des Stadtrechts sein konnten,
<lb/>christlicher Bürger als Salmannen für den Erwerb und Besitz städtischer
<lb/>Grundstücke sich bedienen mußten. Sichere Zeugnisse vermochte er
<lb/>nur für Konstanz aufzufinden sowie für Würzburg (12. und 13. Jahr- 
<lb/>hundert; Alleineigentum des Salmanns), für Nürnberg (14. Jahrhundert;
<lb/>eigentumsartiges Recht auch des Juden mit gesamthänderischer Ge- 
<lb/>staltung im Verhältnis zum Salmann), und endlich in Hamburg (17. Jahr- 
<lb/>hundert). Dort wurde aber ausnahmsweise der berühmte Arzt Rodrigo
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Herwegen, Ildefons, Das Pactum des hl. Fruktuosus von Braga</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Usener, Hermann, Vorträge und Aufsätze</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stutz, Ulrich">Besprochen von Ulrich Stutz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0609--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>587
</p>
               <p>

                  <lb/>de Castro vom Senat für seine Aufopferung dadurch ausgezeichnet,
<lb/>daß er als einziger Jude ein Haus auf seinen Namen erwerben konnte.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>F. Ildefons Herwegen, Das Pactnm des hl. Fruktuosus
<lb/>von Braga, ein Beitrag zur Geschichte des suevisch-west-
<lb/>gothischen Mönchtums und seines Rechtes. Kirchenrecht- 
<lb/>liche Abhandlungen, herausgegeben von Ulrich Stutz.
<lb/>40. Heft, Stuttgart, Ferdinand Enke. 1907. X und
<lb/>84 S. 8°.

<lb/>Sachliche und persönliche Gründe verbieten mir eine Besprechung
<lb/>dieser Schrift. Nur darauf sei mir hinzuweisen gestattet, daß sie auch
<lb/>für den deutschen Rechtshistoriker sehr wesentlich in Betracht kommt.
<lb/>Herwegen unternimmt es nämlich in ihr, in einer Gruppe spanischer
<lb/>Klostergründungs- bzw. Abtwahl- und Frofeßurkunden, die auf eine
<lb/>der Regula communis des hl. Fruktuosus von Braga angehängte Pact-
<lb/>formel zurückgebt, Spuren westgotliischen Rechtes, insbesondere des
<lb/>westgothischen Untertaneneides nachzuweisen. Auch zu der einer
<lb/>gründlichen Erörterung noch harrenden Konstruktion der traditio ad
<lb/>clericandum bzw. ad monachandum, wozu jetzt auch die interessanten
<lb/>Ausführungen von Gutmann (oben 8.533) 8.242ff. zu vergleichen sind,
<lb/>liefert Heerwegen einen beachtenswerten Beitrag.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hermann Usener, Vorträge und Aufsätee. Leipzig und
<lb/>Berlin, Teubner, 1907. V und 259 8. 8°.

<lb/>Unter diesen mit einem Bilde des verewigten Meisters der klas- 
<lb/>sischen Philologie und der Religionsgeschichte geschmückten Studien
<lb/>findet sich auch eine über vergleichende Sitten- und Rechtsgeschichte,
<lb/>die aus einem Vortrag hervorgegangen ist, der 1893 auf der Philologen- 
<lb/>versammlung in Wien gehalten wurde, und bereits damals in der Bei- 
<lb/>lage zur Münchener Allgemeinen Zeitung und später erweitert in den
<lb/>hessischen Blättern für Volkskunde (I 3, 1902) zur Veröffentlichung ge- 
<lb/>langte. Usener wirbt darin für eine Entstehungsgeschichte der sitt- 
<lb/>lichen Lebensordnungen, die er — durchaus mit Recht — zunächst
<lb/>auf eine vergleichende Untersuchung der Einrichtungen und Sitten
<lb/>der uns verwandten, europäischen Völker auf bauen will, und er zieht
<lb/>dafür methodische Richtlinien. Wie er sich solche Arbeit denkt, zeigt
<lb/>er an der Behandlung der Junggesellen Vereinigungen des klassischen
<lb/>Altertums und der deutschen Vergangenheit und Gegenwart, wobei die
<lb/>Bubenbruderschaften, das Mailehen, das Amecht und andere alten
<lb/>deutschen Bräuche zur Sprache kommen.
</p>
               <pb facs="2085091_28+1907_0610.tif"
                   n="588"
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               <p>

                  <lb/>588
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gerne leiste ich der Aufforderung Folge, auch die Leser unserer
<lb/>Zeitschrift auf diese Studie aufmerksam zu machen. Gewiß, für uns
<lb/>sind weder die Ziele, die Usener hier steckt, noch die Wege, die er
<lb/>zu ihnen weist, so neu, wie wohl mancher Philologe meinen möchte.
<lb/>Auch stellen sich dem rechtshistorischen Leser alsbald mancherlei
<lb/>Bedenken ein. So ist z. B. der Titel „Vergleichende Rechtsgeschichte“
<lb/>nicht ganz glücklich gewählt; denn wer für mythologische, volks- 
<lb/>kundliche, kulturgeschichtliche Zwecke das Recht der Vergangenheit
<lb/>untersucht, treibt damit noch lange keine Rechtsgeschichte; diese
<lb/>Aufschrift verdient vielmehr nur eine Behandlung, die dem Rechte der
<lb/>Vergangenheit um seiner selbst willen zuteil wird, und die auf sein
<lb/>Funktionieren, seine Betätigung als Friedensordnung abzielt. Ferner
<lb/>dürfte gar manche Einzelheit zu sinnig ausgedeutet sein; ich glaube
<lb/>z. B. nicht, daß sich ein Rechtshistoriker mit der Deutung des Bann- 
<lb/>weins wird einverstanden erklären können, die Usener 8.142f. ver- 
<lb/>sucht. Aber nicht nur findet sich in dem schönen Aufsatz so manche
<lb/>sprachliche und sonstige Belehrung, die der Jurist mit Dank entgegen- 
<lb/>nimmt, wie z. B. den gerade aus diesem Munde besonders gewichtigen
<lb/>Ausspruch (8. 109): „Von Mutterrecht bei einem indogermanischen
<lb/>Volke Europas wird nicht reden, wer die sprachlichen Akten der Ver- 
<lb/>wandtschaftsbezeichnungen überblickt hat.“ Sondern die geistvolle,
<lb/>durchsichtig klare und elegante Darstellung Useners wird auch da
<lb/>fesseln, wo ihr Verfasser den Leser nur in Anschauungen bestärkt, die
<lb/>ihm bereits geläufig sind. Und mit Freude und Genugtuung erkennen
<lb/>wir das weitgehende Verständnis an, wozu der klassische Philologe
<lb/>für unsere deutsche Vergangenheit und unser nationales Recht sich
<lb/>durchgearbeitet hat. 8. 118ff. gesteht Usener unumwunden zu, daß
<lb/>für das volkstümliche, in der Volkssitte wurzelnde Recht „das klassische
<lb/>Volk die Germanen sind“, mißt er „dem germanischen Recht für die
<lb/>vergleichende Sitten- und Rechtsgeschichte dieselbe maßgebende Be- 
<lb/>deutung bei, wie sie das Sanskrit für die vergleichende Sprachforschung
<lb/>besitzt“, und erklärt er es aus dem Wesen unserer Disziplin, „daß
<lb/>unsere großen Germanisten von J. Grimm und Eichhorn bis auf Konr.
<lb/>Maurer und Brunner echte Historiker sind“. Möchte es immer so
<lb/>bleiben, möchten neuere rechtshistorische Richtungen, die das alte
<lb/>Recht nicht mehr auf dem Hintergründe und auf der Grundlage unserer
<lb/>gesamten Vergangenheit bearbeiten, sondern mit Interpretationskünsten,
<lb/>die dem Geiste jener Zeit zuwider sind, einzelne, losgelöste Rechts- 
<lb/>denkmäler oder gar Rechtsbestimmungen für sich breit schlagen und
<lb/>verzerren, die Erkenntnis des Philologen beherzigen.

<lb/>Ulrich Stutz.
</p>

            </div>
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                  <title>Kiesel, Karl, Die Bedeutung der Gewere des Mannes am Frauengute für das Ehegüterrecht des Sachsenspiegels</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Heymann, Ernst">Besprochen von Ernst Heymann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>589
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Karl Kiesel, Die Bedeutung der Gewere des Mannes
<lb/>am Frauengute für das Ehegüterrecht des Sachsenspiegels
<lb/>(Untersuchungen zur deutschen Staats- und Beohtsge-
<lb/>schichte, herausgegeben von Otto Gierke, Heft 85). Breslau
<lb/>1906. 105 Seiten.

<lb/>Der Verfasser hat es unternommen, die vielerörterte und viel- 
<lb/>umstrittene Frage nach der Bedeutung der Gewere für das eheliche
<lb/>Güterrecht des Sachsenspiegels zu erörtern, und er hofft, indem er mit
<lb/>den letzten Irrtümern der.Agricolaschen Gewere zur rechten Vormund- 
<lb/>schaft aufräumt, durch seine Darlegungen — wiewohl im einzelnen
<lb/>vielfach im Widerspruch mit Heusler — die Heusler-Hubersche Gewere-
<lb/>theorie für dieses besondere Gebiet neu festigen zu können.

<lb/>Im Vordergründe seiner Arbeit steht die Frage — und sie bildet
<lb/>den Gegenstand des ersten Teils (S. 1—42) —, ob dem Ehemann allein
<lb/>die Gewere am eingebrachten Frauengute zusteht oder ob Mann und
<lb/>Frau daran — wie das namentlich Agricola, weiterhin aber von
<lb/>anderem Standpunkte aus auch Heusler und Gierke annehmen — ge- 
<lb/>meinsam die Gewere haben. Verfasser kämpft mit allen Mitteln der
<lb/>Interpretationskunst für die alleinige Gewere des Mannes und stimmt
<lb/>damit im Ergebnis, wenngleich durchaus nicht in der Begründung,
<lb/>mit Stobbe-Lehmann, Schilling und Behre1) überein. Die Vertreter
<lb/>dieser Meinung mehren sich also in neuerer Zeit. Verfasser beleuchtet
<lb/>alle bisher für die gemeinsame Gewere angeführten oder seiner Mei- 
<lb/>nung nach etwa noch anzuführenden Quellenstellen mit großer Sorg- 
<lb/>falt; es handelt sich hauptsächlich um Ssp. L. R. I, 45 §2, I, 20 H 2
<lb/>und 4, ferner um die Wurmsche Glosse zu Ssp. III, 76, die holländi- 
<lb/>schen Handschriften von Ssp. I; 31 § 1, die Glosse zu Weichbild a. 22,
<lb/>R. B. nach Dist. III, 9 d. 11, ferner um einige Schöffensprüche, Glogauer
<lb/>Rechtsbuch cap. 22 etc. Man muß der kritischen Umsicht des Ver- 
<lb/>fassers Anerkennung zollen, insbesondere zeigt sich hier wie in
<lb/>der ganzen Arbeit, daß die methodische Heranziehung aller Drucke
<lb/>und einiger Handschriften des Sachsenspiegels sowie seiner Fort- 
<lb/>bildungen noch reiche Förderung zu bringen vermag. Trotzdem
<lb/>glaube ich nicht, daß dem Verfasser der erstrebte Nachweis gelungen
<lb/>ist. Er bekennt selbst (S. 36), daß seine Theorie angesichts des
<lb/>Glogauer Rechtsbuchs cap. 22 (unde de man dy gäbe in samppter were
<lb/>besessen) sowie des Magd.-Glogauer Schöffenspruchs bei Wasserschieben
<lb/>I, 80 nicht aufrechterhalten werden kann, und er wird daher zur An- 
<lb/>nahme der Gütergemeinschaft für Glogau gedrängt. Kann man diese
<lb/>Vermutung angesichts der inzwischen von Meinardus (Das Neumarkter
<lb/>Rechtsbuch 1906 8. 51 ff, 8. 70) wahrscheinlich gemachten, aber noch
<lb/>zu erhärtenden Rezeption von Neumarkter (ursprünglich flämischem)
<lb/>Güterrecht in Glogau vielleicht passieren lassen, so bleiben doch noch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Über Behre vgl. im übrigen Rosin, diese Zeitschrift XXVI 8. 292 ff.
<lb/>und neuestem» die Bemerkungen Schröders, R.Gesch. 1907 8.755.
</p>
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               <p>

                  <lb/>590
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>so manche Bedenken. Es ist nicht zwingend, wenn der Verfasser die
<lb/>Wendung „ut van iren weren let“ in Ssp. I, 21 § 2 — trotz Weichbild
<lb/>art. 56, Wratislaviensis und Sendomiriensis — als nicht .streng tech- 
<lb/>nisch“ gebraucht bezeichnet und lediglich an Eigentumsübertragung
<lb/>denken will, weil die lateinischen Bearbeiter mit „dotalicium in alium
<lb/>transferat dominium“ übersetzen: es handelt sich eben um Eigentums- 
<lb/>übertragung durch Gewere-Translation. Auch die Wendung in den
<lb/>holländischen Handschriften ,of si dat in hoore were hevet“ ist nicht
<lb/>ohne weiteres aus der Unwissenheit der Holländer zu erklären. Vor
<lb/>allem aber bleibt die eigentliche Hauptstelle Ssp. I, 45 § 2. Es hilft
<lb/>nichts, wenn gegenüber dieser Stelle (ebenso gegenüber der Wurm-
<lb/>schen Glosse zu Ssp. III, 76) das .Sitzen in der Gewere“ lediglich als
<lb/>das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft erklärt wird. Auf die
<lb/>Hausgemeinschaft der Ehegatten wird allerdings entscheidendes Ge- 
<lb/>wicht zu legen sein. Aber gerade deswegen, weil sie den Gedanken
<lb/>der gemeinsamen Gewere nahelegen mußte: Die Frau als Genossin
<lb/>nutzt das Gut mit und der Ehemann ist verpflichtet, sie an der Nutzung
<lb/>teilnehmen zu lassen. Ganz mit Recht sagt daher Gierke, daß die
<lb/>Eigengewere der Frau durch ihren Mitgenuß in Kraft gehalten wird.
<lb/>Vom mittelalterlichen Standpunkt ist die gemeinsame Gewere der Ehe- 
<lb/>gatten eine durchaus natürliche Anschauungsweise, und dies tritt auch
<lb/>in den Aussprüchen der Glossen scharf hervor: „maritus ad uxoris susten- 
<lb/>tationem fructus percipiat“, er nimmt die Früchte, „das er die bürde
<lb/>der ehe tragen sol für die frawen und sie versorgen, als er sie dan
<lb/>nicht versorget, so nimt er sie auch nicht“, „mulier est in possessione
<lb/>respectu alimentationis, non autem respectu administrationis“. Diese
<lb/>Aussprüche sind nicht, wie Kiesel (8. 40) meint, „beiläufig hingeworfen“
<lb/>und „unerheblich“, sondern führen eine sehr beredte Sprache. Der
<lb/>Gemeinschaftsgedanke wirkt auf die Gewereanschauung ein, wie er
<lb/>das Geraderecht des Sachsenspiegels geschaffen und die sächsische
<lb/>Ausgestaltung der ehelichen Vormundschaft entscheidend beeinflußt
<lb/>hat. Will man aber auch mit Schröder (Gesch. des ehel. Güterrechts
<lb/>II, 3 8. 319) das gemeinsame Sitzen in der Gewere lediglich aus den
<lb/>Eigentumsverhältnissen erklären und einen Einfluß des Gemeinschafts- 
<lb/>gedankens ablehnen, so ändert dies am Ergebnis in der Gewerefrage
<lb/>auch nichts. Im Immobiliarrecht wird die Gewere der Ehefrau praktisch
<lb/>in deren Mitwirkung bei Veräußerungen, und man kann demgegenüber
<lb/>nicht, wie Verfasser (S. 88), auf das Wartrecht des Erben verweisen.
<lb/>Denn abgesehen von der dem Erben vielleicht zustehenden „anwart-
<lb/>schaftlicheh“ Gewere (über diesen Begriff Gierke, Pr. R. II S. 201),
<lb/>handelt es sich beim Erbwartrecht um ein Recht, welches sich
<lb/>lediglich in der Anwartschaft auf künftigen Erwerb erschöpft, so daß
<lb/>sich die Erteilung des Erbenlaubs nicht als Veräußerungshandlung
<lb/>charakterisieren läßt. Die Stellung der Ehegattin und des Erben sind
<lb/>inkommensurabel. — Bei alldem bleibt es freilich möglich, daß der
<lb/>Gedanke gemeinsamer Gewere der Gatten in Ansehung der Fahrnis,
<lb/>insbesondere in den Städten, allmählich verblaßt ist.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>591
</p>
               <p>

                  <lb/>Im zweiten Teile seines Buches behandelt Kiesel die praktische
<lb/>Bedeutung der Gewere des Mannes am Frauengut. Er vertritt dabei
<lb/>mit Schärfe den Standpunkt, daß die einzelnen Befugnisse des Ehe- 
<lb/>mannes am Frauengut nicht, wie namentlich Agricola lehrte, Ausflflsse
<lb/>seiner vormundschaftlichen Gewere sind, sondern Folge des hinter der
<lb/>-Gewere stehenden Rechts, in welchem personrechtliche und dingliche
<lb/>Elemente untrennbar gemischt sind. In diesem mit der modernen
<lb/>Gewerelehre übereinstimmenden Grundgedanken, der vor ihm mit
<lb/>Schärfe namentlich von Heusler (Gewere 8. 151 ff.) und R. Schröder
<lb/>(Ehel. Güterr. II, 3 S. 297) vertreten worden ist, kann man dem Ver- 
<lb/>fasser durchaus beipflichte’n. Er legt ihn unter Heranziehung einiger
<lb/>bisher nicht beachteter Quellenaussprüche dar und betont (S. 51 ff.)
<lb/>namentlich, daß die mundschaftliohe Gewere des Mannes sich in
<lb/>ihrem Wesen nicht von der sonst erscheinenden Eigen-, Lehn-, Leib-
<lb/>zuchts- etc. Gewere unterscheidet, so daß insbesondere Ssp. I, 31 § 2
<lb/>{die man ne mach an sines wives gude nene andere were gewinnen,
<lb/>wen alse he to dem irsten mit ir untving in vormuntscap) lediglich
<lb/>auf eine Verschiedenheit der Entstehung (besser: des behaupteten
<lb/>Rechts) Bezug nimmt. — Das Recht des Mannes am Frauengut beginnt
<lb/>mit der Trauung und hängt nach der Meinung des Verfassers nicht
<lb/>vom Erwerb der Gewere am Gut ab; der Gedanke einer mit der Trauung
<lb/>— und auf Grund ihrer Publizität — eintretenden ideellen Gewere an
<lb/>■der Gesamtheit des Frauenguts wird — radikal — als Ausfluß des
<lb/>,Wahnes, ohne Gewere sei ein Recht an Dingen unmöglich“ betrachtet,
<lb/>wohl aber wird (8. 62 *) die Möglichkeit einer Gewere am Inbegriff
<lb/>der fraulichen Fahrnis (nach Erlangung der Gewere an den einzelnen
<lb/>Stücken) zugegeben.

<lb/>Die Ausführungen über das Recht des Mannes an der Ungerade
<lb/>{8. 62ff.) unterliegen manchen Bedenken. Verfasser scheint mir hier
<lb/>nicht zu voller Klarheit durchgedrungen zu sein, und Richard Schröders
<lb/>Ansicht, daß die Ungerade während der Ehe Eigentum des Mannes
<lb/>wird, ist durch ihn nicht ernstlich erschüttert. Als Zeitpunkt des
<lb/>Eigentumserwerbs betrachtet Verfasser mit Schröders früherer Meinung
<lb/>und gegen Behre die Trauung. Indessen hat Schröder seine frühere
<lb/>Meinung inzwischen selbst aufgegeben und pflichtet jetzt Behre darin
<lb/>bei, daß der Eigentumserwerb erst durch die Übernahme der Ungerade
<lb/>in die Gewere des Mannes erfolgt. Dürfte man übrigens den Eintritt
<lb/>einer ideellen Gewere am Gesamtgut mit der Trauung annehmen, so
<lb/>ständen Schröders frühere Meinung und Behres Auffassung im Ein- 
<lb/>klang.

<lb/>Den Ausschluß der Verfügung über eingebrachtes Gut durch die
<lb/>Frau ohne ehemännliche Zustimmung führt Verfasser (8.70 ff.) ebenfalls
<lb/>nicht auf die Gewere, sondern lediglich auf das Recht des Mannes
<lb/>zurück. Auch hierin kann man ihm zustimmen. Wenn er freilich das
<lb/>die Ehefrau beschränkende Recht des Mannes für rein dinglich erklärt
<lb/>und die von Herbert Meyer, Bartels (und sonst) vertretene Meinung
<lb/>bekämpft, welche die Verfügungsbeschränkung der Frau auf ihre be-
</p>

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               <p>

                  <lb/>592
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>schrankte Geschäftsfähigkeit zurückfährt, so sieht er doch wohl
<lb/>etwas durch die moderne Brille. Er unterschätzt die von ihm selbst
<lb/>betonte Einheit des dinglichen und personenrechtlichen Elements in der
<lb/>ehemännlichen Vormundschaft und verkennt, was besonders Sohm be- 
<lb/>tont hat, daß der Sachsenspiegel noch eine Übergangsstufe für die
<lb/>Entwicklung der Geschlechtsvormundschaft zur bloßen Prozeßmund-
<lb/>schaft bedeutet. Gerade das Janusgesicht des Sachsenspiegels, der
<lb/>vom alten Recht ausgeht und doch schon in das Kommende voraus- 
<lb/>schaut, läßt auch hier Rückschlüsse aus späteren Quellen, welche
<lb/>das ehemännliche Recht lediglich dinglich auffassen, gefährlich er- 
<lb/>scheinen.

<lb/>Das Verfügungsrecht des Mannes an der Fahrnis der Frau, für
<lb/>welches Verfasser mit Recht nur die Legitimation aus der Gewere
<lb/>herleitet, führt nach seiner Meinung nicht zur Verhaftung des Gutes
<lb/>für Schulden des Mannes. Zur Begründung werden eine Reihe bisher
<lb/>nicht beachteter bzw. nicht zugänglicher Glossenstellen und Schöffen- 
<lb/>sprüche angeführt (8. 90ff.). Bei Gelegenheit der Darlegung, daß auch
<lb/>aus der Gewere des Mannes eine solche Schuldenhaftung nicht her- 
<lb/>geleitet werden könne, liefert Verfasser beachtenswerte Beiträge zu
<lb/>der bekannten Frage, ob der Pfändungsgläubiger fremder Sachen dem
<lb/>wirklichen Eigentümer vorgeht; für das Recht des Sachsenspiegels
<lb/>selbst wird man freilich aus den zwei vom Verfasser angeführten, m
<lb/>der Literatur bereits verwendeten Belegen aus späterer Magdeburger
<lb/>Schöffenpraxis ein sicheres Urteil nicht fällen können, zumal die
<lb/>sonstigen Quellen die Frage verschieden beantworten.

<lb/>Den Schluß bilden Darlegungen über die Sondergewere der Frau an
<lb/>Gerade und Vorbehaltsgut. Verfasser gibt eine ganze Reibe von Belegen
<lb/>aus dem Magdeburger Rechtskreis des 14. und 15. Jahrhunderts für das
<lb/>Vorkommen von solcher Sondergewere an der Gerade (S. 97 ff.); er erblickt
<lb/>in ihr wohl mit Recht den (besser wohl: einen) geschichtlichen Ausgangs- 
<lb/>punkt des Vorbehaltsgutes. Das Verhältnis dieser Sondergewere an der
<lb/>Gerade zur vormundschaftlichen Gewere des Ehemannes vermag er frei- 
<lb/>lich von seinem im ersten Teil dargelegten Standpunkt zur Gewerefrage
<lb/>nicht voll aufzuhellen. Nimmt man im Gegensatz zu ihm gemeinsame
<lb/>Gewere der Ehegatten an, so liegt es nahe, in einer späteren Sonder- 
<lb/>gewere der Ehefrau ein teil weises Verblassen der Gemeinschaftsidee in
<lb/>Ansehung der Gewere, und zwar infolge des Überwiegens von Ungerade
<lb/>im eingebrachten Gut der Ehefrauen, namentlich in den Städten, zu
<lb/>sehen — falls man überhaupt im Einschließen der Geradegegenstände
<lb/>durch die Frau mit dem Verfasser den völligen Ausschluß der vor- 
<lb/>mundschaftlichen Gewere des Mannes erblicken will, wozu m. E. die
<lb/>Quellen nicht gerade zwingen.

<lb/>Wenn im vorstehenden einige Bedenken gegen einzelne Aus- 
<lb/>führungen des Verfassers angeführt sind, so soll dies zugleich zeigen,
<lb/>wie anregend seine, aus sorgsamen Quellenstudien erwachsene Arbeit
<lb/>ist. Es steht zu wünschen, daß wir dem Verfasser auf rechtege- 
<lb/>schichtlichem Gebiete wieder begegnen. Schon mit der vorliegenden
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Wrede, Adam Jos., Die Kölner Bauerbänke</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Heymann, Ernst">Besprochen von Ernst Heymann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>593
</p>
               <p>

                  <lb/>Schrift aber hat er die germanistische Wissenschaft bereichert und
<lb/>gezeigt, -wie auch das eheliche Güterrecht durch Klärung der Gewere-
<lb/>lehre gewonnen hat.

<lb/>Marburg a/L. Ernst Heymann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Adam Jos. Wrede, Die Kölner Bauerbänke. Köln 1905.

<lb/>8°. 86 8.

<lb/>Die fünf alten kölnischen Bauerbänke haben die rechtshistorische
<lb/>Forschung schon oft beschäftigt, nicht nur als eigenartige Agrar- 
<lb/>genossenschaften, sondern namentlich auch als Glieder des komplizierten
<lb/>Kölner Verfassungsorganismus, der für die Stadtrechtsforschung ja
<lb/>so manches Problem geliefert hat und noch liefert. Kurze Darstellungen
<lb/>des Bauerbankrechtes haben Ennen, dann 0. Gierke, weiterhin Maurer
<lb/>und neuerdings Lau geliefert, aber erschöpfend konnten diese Schilde- 
<lb/>rungen im Rahmen größerer Werke nicht sein. Darum füllt die
<lb/>Arbeit des Verfassers eine Lücke. Er gibt mit Sachkunde und
<lb/>Scharkinn eine anspruchslose und ungemein gedrängte Darstellung
<lb/>des Lebens und des Rechts der Bauerbänke vom 14. bis zum 19. Jahr- 
<lb/>hundert. Außer den gedruckten Bauerbankordnungen haben ihm
<lb/>dabei hauptsächlich die Bauerbank-Materialien des Kölner Stadt- 
<lb/>archivs, insbesondere Verwaltungs- und Gerichtsakten, Ratsprotokolle,
<lb/>ein Tazbuch etc. als Quellen gedient. Dieser Stoff ist offensichtlich
<lb/>mit großer Sorgfalt verarbeitet. Die Literatur ist dagegen nur mit
<lb/>Einschränkung herangezogen, Gierke und Maurer finde ich z. B. gar
<lb/>nicht erwähnt. Auch hebt Verfasser hervor, daß er in manchen
<lb/>Punkten nur Rahmenwerk geben will, das durch weitere Forschungen
<lb/>ausgefüllt Gestalt und Leben annehmen soll. Die Gruppierung (im
<lb/>nachfolgenden Referat den üblichen juristischen Kategorien angepaßt)
<lb/>ist manchmal nicht ganz glücklich. Trotzdem steckt in dem Ge- 
<lb/>botenen bei näherem Zusehen ein volles, buntes Bild namentlich der
<lb/>neueren Entwicklung der Bauerbänke. Die alten kölnischen „ Kappes- 
<lb/>bore", die der Stadt im alten Reich zum Rufe einer Gartenstadt ver- 
<lb/>helfen haben, erstehen mit allen ihren guten und schlechten Seiten,
<lb/>mit ihrem Mißtrauen, ihrer gelegentlichen Tücke, ihrer Rauheit und
<lb/>ihrem Egoismus, aber auch mit ihrer glaubensfreudigen Frömmigkeit,
<lb/>ihrem zähen Festhalten an altem Recht und alter Sitte und ihrer
<lb/>trunkfesten Fröhlichkeit — ein in letzten Resten noch lebendiges Stück
<lb/>mittelalterlicher Wirtschafts- und Rechtsentwicklung.

<lb/>Als an Stelle der alten Befestigung, welche im wesentlichen die
<lb/>Römerstadt, die Rheinvorstadt sowie die nördlich und südlich gelegenen
<lb/>Vorstädte Niederich und Overburg umfaßte, im Jahre 1180 die neue
<lb/>(erst im 19. Jahrhundert durchbrochene) Stadtmauer, halbkreisförmig
<lb/>an den Strom angelehnt, um Köln gezogen wurde, durchschnitt diese
<lb/>Mauer eine große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe und sog deren
<lb/>Inhaber samt den großen Vorstadt-Stiftern (St. Severin, St. Pantaleon,

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. denn. Abt.
</p>
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                   n="594"
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               <p>

                  <lb/>594
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>8t. Gereon) in den Bereich der Stadt. Die Belege für die Organisation
<lb/>dieser Ackerbürger in Geburschafben, cobereditates, reichen unbezweifelt
<lb/>bis in das 14. Jahrhundert zurück, und zwar tauchen allmählich fünf
<lb/>solche Genossenschaften auf, die seit dem 15. Jahrhundert den Namen
<lb/>Bauerbänke annehmen. Sie lehnen sich an die großen Stifter der
<lb/>alten Suburbien bzw. an die zu diesen gehörigen Pfarren an und
<lb/>umkränzen mit ihren weit über die Mauer hinausreichenden Betrieben
<lb/>die Stadt: im Süden am Rhein die Severinsbank um St. Severin, sodann
<lb/>die Weyerstraßenbank um St. Pantaleon, weiterhin genau im Westen
<lb/>vor der alten porta ovium die Schaafenstraßenbank um St. Aposteln,
<lb/>sodann die Friesen (Ehren-) straßenbank um St. Gereon und endlich,
<lb/>wieder am Rhein, im Norden, die Eigelsteiner Bauerbank im Nieder- 
<lb/>gerichtsbezirke des Erzbischöflichen Erbvogtes, kirchlich zur Pfarre
<lb/>St. Cunibert gehörig. Die mittelalterlichen Statuten der Bauerbänke
<lb/>sind für alle mit Ausnahme der Schaafenstraßenbauerbank erhalten,
<lb/>und es ist ein Hauptverdienst Wredes, daß er im einzelnen darlegt,
<lb/>wie die Bauerschaften nach diesen Ordnungen wirklich gelebt haben.
<lb/>Und zwar bis in die neueste Zeit; denn trotz der Auflösung seitens
<lb/>der französischen Regierung 1798 erhielten sie sich als freie Wirt- 
<lb/>schaftsverbände und führen auch heute wenigstens noch ein kirchliches
<lb/>Nachleben.

<lb/>Die Mitglieder der Bauerbänke betrieben innerhalb des ge- 
<lb/>schlossenen Bezirks der Bauerschaft den Ackerbau in Einzelwirtschaft,
<lb/>und zwar zeigen (vgl. S. 59 ff.) schon die Ordnungen des 14. Jahr- 
<lb/>hunderts den Gegensatz am Fruchtland (Artland) und Gemüseland
<lb/>(gartland); der Fruchtbau ging in Form der Dreifelderwirtschaft auf
<lb/>Getreide- und Futterpflanzen (später auch wohl auf Tabak und Zichorien),
<lb/>die Gemüsekultur umfaßte neben Wurzel-, Knollen- und Hülsenfrüchten
<lb/>hauptsächlich den „Kappes“, den Weiß- und Rotkohl. Mit diesen Ge- 
<lb/>müsen wurde nicht nur in Köln selbst — hier im 18. Jahrhundert
<lb/>unter dem Schutze eines beschränkten Monopols (8. 67), sondern den
<lb/>ganzen Niederrhein hinunter bis nach Holland ein großartiger Handel
<lb/>getrieben: 1750 hatten 9 von den ca. 100 Mitgliedern der Eigelsteiner
<lb/>Bank zusammen für ca. 2000 Gulden Kappes und Wirsing zum Ver- 
<lb/>kauf bereit (S. 66). Der Ackerbaubetrieb war durch eine Reihe von
<lb/>Regeln gesichert, welche Notwege gewährten, Bestimmungen für die
<lb/>Ernte trafen und namentlich gegen Feldfrevel durch Überfahren oder
<lb/>andere Beschädigung des Landes oder durch Verrückung der Grenz- 
<lb/>zeichen sich wendeten (8.15, S. 59). Neben dem Ackerbau aber ging
<lb/>die Viehzucht einher. Im Zusammenhang mit der Kölner Wollenindustrie
<lb/>handelte es sich anfangs hauptsächlich um Schafzucht, erst in jüngerer
<lb/>Zeit trat, wie Wrede zeigt, statt deren die Zucht der Schweine, des
<lb/>Rindviehs und der Ziegen in den Vordergrund und ermöglichte so den
<lb/>Hand in Hand damit ansteigenden intensiven Gemüsebau (S. 61 ff.,
<lb/>15 f.). Das Vieh wurde auf Brache und Stoppel sämtlicher Gemeinder
<lb/>geweidet. Es bestanden die auch sonst vorkommenden festen Regeln
<lb/>für die Zahl der von den einzelnen zur Weide zu treibenden Tiere etc.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>S9S


<lb/>&lt;8.63). Diese „ Schweidgerechtigkeit“ mußten die Mitglieder selbst
<lb/>ausüben; erst seit dem 16. Jahrhundert werden Verpachtungen, nament- 
<lb/>lich durch die Bauerbänke selbst, häufiger (9. 69 k.).

<lb/>Mitglieder konnten Eigentümer und Pächter im Bezirk der Bauer- 
<lb/>schaft sein, anfänglich traten in den Stiftsbezirken größere Grund- 
<lb/>besitzer — so die Inhaber der 9 Hyenhöfe im Pantaleon-Bezirk —
<lb/>stark hervor, mit der Zeit aber sind überall die kleineren Besitzer vor- 
<lb/>herrschend geworden, zumal der Großgrundbesitz, soweit er über- 
<lb/>haupt vorhanden war, zersplitterte. Zur Mitgliedschaft wurde ein
<lb/>Mindestmaß von Besitz, ferner Hausbesitz im Bezirk und Viehhaltung
<lb/>gefordert (S. 18), endlich auch Bürgerrecht (S. 20). ln der Pantaleons-
<lb/>und der Severinsbauerbank erhob man für den Erwerb der Mitglied- 
<lb/>schaft ein z. T. erhebliches Eintrittsgeld, das aber später' fortfiel; in
<lb/>der Friesenstraßenbank war der Erbe eines Mitgliedes ohne Eintritts- 
<lb/>geld zum Eintritt gezwungen, für Eigelsteiner und Schaafenstraße fehlt
<lb/>es an Nachrichten (S. 19). Es bestand für die Mitglieder Besuchs- und
<lb/>Rügepflicht im Burding, passive Wahlpflicht, Beitragspflicht nach
<lb/>Morgenzahl und endlich die allgemeine Pflicht zur Hilfe und Unter- 
<lb/>stützung in Verbandssachen, die zu gelegentlicher „Verbrüderung* führt
<lb/>(S. 28) — alles wie anderwärts auch.

<lb/>Die Organisation der einzelnen Bauerbänke — die zusammen
<lb/>eine rechtliche Einheit nicht bildeten, wenngleich sie in gemeinsamer
<lb/>Angelegenheit (trotz mancher Zwistigkeiten) geschlossen aufzutreten
<lb/>pflegten (8. 56ff.) — gipfelt in dem Burding, in dem auch Frauen
<lb/>erschienen. Es diente der Rechtssetzung, Verwaltung, insbesondere
<lb/>auch den Wahlen, und als Sühneinstanz (S. 24ff.). Als Vorsitzender
<lb/>und Leiter der einzelnen Genossenschaft erscheinen ihre Bauermeister,
<lb/>anfänglich zwei, später bisweilen mehr, bis zu 12. Sie wurden aus
<lb/>den angesessenen, gutbeleumundeten Mitgliedern jährlich gewählt; die
<lb/>in den Kölner städtischen Kollegien sonst auftretende Kooptation
<lb/>hat sich hier nicht durchgesetzt — doch wohl infolge der sozialen
<lb/>Gleichartigkeit der Bauerbanksgenossen —, nur im 18. Jahrhundert
<lb/>scheint sich ein Ansatz entwickelt zu haben (S. 37). Die Bauermeister
<lb/>bildeten in ihrer Gesamtheit auch das Gericht der einzelnen Bauer- 
<lb/>bank (S. 26 ff.). Im 18. Jahrhundert erschienen neben ihnen Beisitzer,
<lb/>die „Sechzehner* (S. 41), außerdem entwickelt sich um dieselbe Zeit
<lb/>ein Kontrollorgan gegenüber den offenbar, nicht gerade beliebten
<lb/>Bauermeistern, die Gemeindemänner oder Deputierten (8. 43). Unter- 
<lb/>organ (Bote, Gerichtsdiener, Aufsichtsbeamter) ist der „Schütz* (S. 41 f.).

<lb/>Von besonderem Interesse sind die Mitteilungen Wredes über die
<lb/>Ausübung der korporativen Gerichtsbarkeit (8. 28 ff.); Gegenstände
<lb/>waren namentlich die Feldfrevel der Mitglieder und Nichtmitglieder,
<lb/>namentlich die Verletzung von „Feld und Schweid*, d. h. der Grund- 
<lb/>sätze des agrargenossenschaftlichen Zusammenlebens, ferner Diebstähle
<lb/>an Früchten, Gemüse, Dünger, Grenzverletzungen etc. Strafen sind
<lb/>Geldbußen und (8. 21) Ausschluß, daneben später — allerdings wohl
<lb/>nur kraft Delegation vom Rat — das Halseisen; der Sicherung diente

<lb/>38*
</p>

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                   n="596"
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               <p>

                  <lb/>596
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Schüttung (S. 31 f.). Bei kleinen Sachen, Polizei-Fällen, namentlich
<lb/>auf irischer Tat, erfolgte das Verfahren in summarischer Weise (8. 27),
<lb/>sonst in geordnetem Prozeßgang, der im Beweisverfahren (vgl. 8. 28)
<lb/>im 18. Jahrhundert romanisiert erscheint. Die Gerichtsbarkeit ist offen- 
<lb/>sichtlich Ausfluß der — leider im allgemeinen noch wenig erforschten —
<lb/>körperschaftlichen Banngewalt; eine Reminiszenz an die alte Bann- 
<lb/>formel findet sich in der Eigelsteiner Ordnung (§ 14), wonach man
<lb/>demjenigen, welcher austritt, „sali verbieden wasser und weide, wege
<lb/>und stege“ unter Gleichgestaltung der Folgen des freiwilligen Aus- 
<lb/>tritts und der Ausstoßung. — Die Bauerbankgerichte waren durchaus
<lb/>unabhängig von den kurkölnischen Gerichten, die bekanntlich trotz,
<lb/>der Reichsunmittelbarkeit der Stadt dauernd fortbestanden. Insbe- 
<lb/>sondere wehrte man sich mit Erfolg gegen die Konkurrenz der kurkölni- 
<lb/>schen Niedergerichte (von St. Pantaleon, St. Severin, St. Gereon und Eigel- 
<lb/>stein) in Bauerbanksachen, während diese Gerichte in den zu ihrem
<lb/>Sprengel gehörigen Bauerbankbezirken natürlich die sonstige streitige
<lb/>Niedergerichtsbarkeit und die Scheinspraxis übten.

<lb/>Der Rat unterstützte die Bauerbänke überhaupt kräftig gegen
<lb/>Kurköln (S. 52 ff.). Dafür gerieten sie aber — obwohl sie gelegentlich
<lb/>zur offenen Revolte schritten (8. 47) — in immer größere Abhängigkeit,
<lb/>vom Rat. Ganz wie draußen die Landesherren suchte der Rat die
<lb/>freien Agrargenossenschaften in steigendem Maße zu öffentlich -recht- 
<lb/>lichen Unterorganisationen seines Gebietes mit Erfolg umzugestalten.
<lb/>Ihre Gerichtsbarkeit erscheint schließlich nur als vom Rat delegiert,
<lb/>die Bauermeister werden wie städtische Beamte und Vorgesetzte der
<lb/>Bauerschaft behandelt, der Rat beansprucht die Kassation der Bur- 
<lb/>dingsbeschlüsse und man sucht sogar ihre Genehmigung nach, von den
<lb/>Gerichtsurteilen geht eine Appellation an den Rat, man betrachtet sogar
<lb/>die Schweidgerechtigkeit als vom Rat verliehen, schließlich werden die
<lb/>Bauerbänke schon seit dem 15. Jahrhundert zum Wegebau in dem städti- 
<lb/>schen Vorland und seit dem 18. Jahrhundert zur Straßenreinigung in ihren
<lb/>Bezirken angehalten. Als einziger Schutz gegenüber dem Eingreifen
<lb/>des Rats erschien die Möglichkeit einer Appellation an Reichskammer- 
<lb/>gericht oder Reichshofrat (8. 45), deren öffentlich-rechtliche Bedeutung
<lb/>hier wieder hervortritt — leider lassen Wredes Ausführungen nicht
<lb/>ersehen, ob diese Rechtsmittel praktiziert wurden oder nur angedroht
<lb/>worden sind.

<lb/>Von Einzelheiten mag hier — neben dem Verhältnis der Bauer-
<lb/>schaften zur Kirche (8. 68 ff.) — noch besonders die Tätigkeit der
<lb/>Bauermeister als Landtaxatoren (8. 38ff.) erwähnt werden. Sie wurde
<lb/>schon seit dem 16. Jahrhundert geübt und das darüber Beigebrachte,
<lb/>insbesondere auch die beiden in den Anlagen gedruckten Taxen von
<lb/>1671 und 1805, bildet einen interessanten Beitrag zur Geschichte de»
<lb/>landwirtschaftlichen Taxationswesens. Man sieht hier, wie die städti- 
<lb/>schen Bebauungsverhältnisse schon verhältnismäßig früh ein geord- 
<lb/>netes Tax wesen wünschenswert erscheinen ließen, das im allgemeinen
<lb/>aber ent mit der Organisation des landwirtschaftlichen Kreditwesens
</p>

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                   n="597"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>597
</p>
               <p>

                  <lb/>durch die Landesherren, namentlich durch die Organisation der preußi- 
<lb/>schen Landschaften unter Friedrich dem Großen, sich voll entfaltete.

<lb/>Behandelt Wrede die rechtliche Gebahrung der Bauerbänke vom
<lb/>15. bis 18. Jahrhundert unter steter Verwertung ihrer mittelalterlichen
<lb/>Statuten erschöpfend, so wird von ihm auf der andern Seite die
<lb/>große Frage nach dem juristischen Wesen der Bauerbänke und ihre
<lb/>Stellung im Gesamtorganismus Kölns eigentlich nur kurz gestreift.
<lb/>Nach Wrede (S. 9) sind die Bauerbänke „als eine genossenschaftliche
<lb/>Neubildung mit einigem Anklange an Markgenossenschaften zu be- 
<lb/>trachten: man könnte sie fast eine unbewußte Nachbildung derselben
<lb/>nennen.“ Neu sei „der eine Förderung der Interessen und Schutz des
<lb/>Besitzes erstrebende korporative Zusammenschluß“, „entlehnt die
<lb/>Feldgewohnheiten und die einschlägigen Rechtsgebräuche“. Doch seien
<lb/>die Dreifelderwirtschaft, das Wege- und Gräbenrecht, die Benutzung
<lb/>gemeiner Sandgruben und Mistkaulen „zu geringwertige Tatsachen,
<lb/>als daß man bestimmte Schlösse daraus auf eine größere Überein- 
<lb/>stimmung mit Markgenossenschaften oder Fortbildung derselben ziehen
<lb/>könnte“, obwohl das innere Wesen in mancher Beziehung an Mark- 
<lb/>genossenschaften erinnere, — das alles um so mehr, als es an einem
<lb/>größeren Gemeindebesitze fehle. Diese Auffassung steht der von Ennen
<lb/>(Gesch. II, 8. 452) und Lau (Verf.-Entw. 8. 190 f.) sehr nahe, die beide
<lb/>in den Bauerbänken verhältnismäßig späte künstliche Gründungen
<lb/>sehen und nur eine gewisse Ähnlichkeit mit Markgenossenschaften
<lb/>anerkennen wollen.

<lb/>Indessen ist diese Meinung doch wohl nicht zu billigen. Die
<lb/>Weidegerechtigkeit der Bauerbänke ist das typische jus compas-
<lb/>culationis reciprocum, wie es als vorbehaltene Gemeinnutzung an auf- 
<lb/>geteiltem markgenossenschaftlichem Gemeinlande fortbesteht. Da
<lb/>nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß es sich um
<lb/>neubestellte jura in re aliena handelt, da vielmehr die genossenschaft- 
<lb/>liche Struktur der Verbände nach dem vorstehend Mitgeteilten klar- 
<lb/>steht und auch deutliche Reste der Almende in den Sandkaulen etc.
<lb/>vorliegen, so muß man (mit Gierke Gen. R. I 8. 386, Pr. R. I 8. 586
<lb/>und Maurer Städte-Verf. II 8. 97) die Bauerbänke mindestens als Fort- 
<lb/>setzungen von Markgenossenschaften ansehen. Die Feststellungen Wredes
<lb/>haben hieran m. E. nichts geändert.

<lb/>Fraglich ist nur, wie diese Genossenschaften entstanden sind.
<lb/>Hierfür hat Wrede neues Material nicht beigebracht. Er steht, wie
<lb/>bisher wohl alle Autoren auf dem Standpunkt, daß die Weyerstraßen-
<lb/>(Pantaleons-)Bauerbank die älteste, der „Urtypns* (8. 15) ist, weil
<lb/>ihre Statuten die ältesten uns erhaltenen zu sein scheinen. Er ver- 
<lb/>wirft dabei, wie dies jetzt allgemein geschieht, die Ennensche Datierung
<lb/>dieser Statuten mit 1240, und natürlich erst recht die Maurersche
<lb/>mit 1201, datiert vielmehr (S. 14) wie Lau, der angesichts der Unsicher- 
<lb/>heit der Statutenentstehungszeit sich damit begnügt, daß die Pantaleons- 
<lb/>bauerbank nach andern Zeugnissen zuerst 1334 nachweisbar ist.
<lb/>Wredes Ausführungen finden indessen sehr wertvolle Ergänzungen in
</p>

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                   n="598"
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               <p>

                  <lb/>598
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>den von ihm nicht herangezogenen Darlegungen Hilligers in seinem
<lb/>Urbar von St. Pantaleon (Rh. Urb. I 8. LXIIIff.). Hilliger hat dort,
<lb/>gestützt auf die Zinsverhältnisse, ausgeftthrt — was nach dem Inhalt
<lb/>der Statuten schon anzunehmen war und auch von Gierke (Gen. R. I
<lb/>8. 337 a. 28 a. E.) schon angenommen worden ist —, daß die Panta- 
<lb/>leonsbauerbank sich nach Auflösung der abteilichen Fronhofsverfassung
<lb/>als Rest des alten abteilichen Burdings forterhalten hat, derart,
<lb/>daß die von der Fronhofsverfassung freigewordenen Mannen und Byen
<lb/>(Ministerialen) des Abts mit diesem zusammen eine Agrargenossenschaft
<lb/>bildeten, ein Ereignis, welches Billiger mit Recht am letzten Ende
<lb/>auf die wirtschaftlichen Verschiebungen innerhalb der alten Stifts-
<lb/>grundherrschaft infolge des Mauerbaus von 1180 zurückführt. Ob
<lb/>dementsprechend nicht die uns vorliegenden Statuten der Pantaleons- 
<lb/>bauerbank (zwar nicht in ihrer jetzigen Fassung, wohl aber in ihrer
<lb/>ursprünglichen Vorlage) mindestens in den Anfang des 13. Jahrhunderts
<lb/>zurückführen, erörtert Billiger nicht. Die Beobachtung Lörschs
<lb/>(Mevissenfestschrift 8. 350), daß die Severins-Ordnung von 1431 ledig- 
<lb/>lich die Ordnung derselben Bauerbank von 1384 unter Einfügung
<lb/>neuer Personennamen abschreibt, ohne irgendwie die Existenz der
<lb/>älteren Ordnung oder überhaupt die bisherige Existenz der Bauer- 
<lb/>bank zu erwähnen, läßt Ähnliches auch bei der Pantaleonsordnung
<lb/>möglich erscheinen, und die ganze Art der Erwähnung des Abts
<lb/>deutet auf ältere Berkunfb hin. Vielleicht ergibt eine erschöpfende
<lb/>Untersuchung der Textverhältnisse, welche wohl für die rheinischen
<lb/>Weistümer zu erwarten steht, noch Klärung.

<lb/>Würde man nun aber auch die Pantaleonsordnung so viel zurück- 
<lb/>datieren dürfen, so wäre damit natürlich noch nicht erwiesen, daß die
<lb/>Pantaleonsbauerbank wirklich der Urtypus der anderen Bauerbänke
<lb/>ist; auch die relative Übereinstimmung der uns erhaltenen, jüngeren
<lb/>Statuten der andern Bauerbänke mit ihr (Wrede 8.15) entscheidet
<lb/>nicht in diesem Sinne. Die oben erwähnte Beobachtung Lörschs läßt
<lb/>die verschiedensten Möglichkeiten offen. Es bleibt sonach vorläufig
<lb/>als einziger weiterer Anhaltspunkt nur die innere Wahrscheinlichkeit
<lb/>des Altersverhältnisses der Bauerbänke übrig. Von diesem Gesichts- 
<lb/>punkt aber hat offenbar eine andere Bauerbank die Präsumption des
<lb/>höchsten Alters für sich: diejenige der Schaafenstraße. Nach den tief- 
<lb/>gehenden Forschungen Keussens (Zur Topographie und Verf.-Gesch.
<lb/>Kölns, Westd. Z. 20 8.14ff-, insbesondere 8.29) ist das Gebiet dieser
<lb/>Bauerschaft im wesentlichen identisch mit der alten Kölner Almende.
<lb/>Diese lag bei 8t. Aposteln, vor der porta ovium, die von der alten
<lb/>Baupttätigkeit der Bauerbänke ihren Namen führt. Für die Schaafen-
<lb/>straßen- Bauerbank liegt damit der sichere Fall einer aufgeteilten
<lb/>Almende vor. Bier erklärt sich auch ohne weiteres, warum die Bauer- 
<lb/>bänke nicht zugleich Nieder- (und Schreins-)Gerichte waren; denn
<lb/>nur ein Teil der Einwohner des Apostelstadtteils saß auf der alten
<lb/>Almende und betrieb dort die Landwirtschaft, ein anderer Teil betrieb
<lb/>innerhalb der älteren Stadtmauer, allmählich auch davor, städtisches
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>SW


<lb/>Gewerbe, so daß der Gesamtstadtteil für die Niedergerichtsbarkeit
<lb/>eines von dem Burding der Ackerbauer verschiedenen Organs bedurfte.
<lb/>Leider besitzen wir, was schon EeusBen beklagt hat, keine mittelalter- 
<lb/>lichen Quellen- über die Schaafenstraßen-Bauerbank; aber der Text
<lb/>ihrer im 18. Jahrhundert noch vorhandenen, jetzt anscheinend ver- 
<lb/>schwundenen Ordnung rührt vermutlich (vgl. Wrede 8.14 n. 5) aus
<lb/>dem Jahre 1851 her, würde also dem Alter nach mit den uns erhaltenen
<lb/>Redaktionen der anderen Ordnungen lediglich harmonieren. Jedenfalls
<lb/>mußten m. E. die aus der Fronhofsverfassung hervorgegangenen Bauer- 
<lb/>bänke der drei Stiftsbezirke für ihre neue und freie Verfassung in der
<lb/>freien Rest-Markgemeinde der Altstadt ein treffliches und natürliches
<lb/>Vorbild finden. Für die Eigelsteiner Bauerbank, vermutlich (Lau)
<lb/>eine verhältnismäßig späte Gründung des Rats, boten wohl die Mark- 
<lb/>genossenschaften der Dörfer des Vogtbezirks (Volkhoven etc.) eine
<lb/>Anlehnung.

<lb/>Einungen haben bei der Entstehung der Bauerbänke eine Rolle
<lb/>gespielt. Aber es handelt sich dabei keineswegs um künstliche Bil- 
<lb/>dungen; die Einungen dienten offenbar nur der Konservierung und
<lb/>Umgestaltung der vorhandenen Verhältnisse. Die schon öfter (Keussen,
<lb/>Lau) gezogene Parallele zwischen den Bauerbänken und den kölnischen
<lb/>sog. Sondergemeinden („Parochien“, Burschaften) dürfte in dem ge- 
<lb/>meinsamen Ursprung beider Organisationsformen die innere Begründung
<lb/>finden. Die „Parochien“ sind nach dem jetzigen Stande der Forschung
<lb/>(Rietschel, Keussen, Lau) jedenfalls als nachträglich geschaffene Glie- 
<lb/>derungen der ursprünglich einheitlichen kölnischen Altstadtgemeinde
<lb/>anzusehen, mit der sich vielleicht (Oppermann, Westd. Z. 25, vgl. daselbst
<lb/>Keussen) die Martinsparochie als Kaufmannsgemeinde und Prototyp
<lb/>der übrigen altstädtischen Sondergemeinden durch die conjuratio pro
<lb/>libertate von 1112 vereinigt hatte. Nach Aufteilung der Almende
<lb/>wird — nach Keussens treffendem Ausdruck — die an das markgenossen- 
<lb/>schaftliche Gericht gebundene Niedergerichtsbarkeit gewissermaßen
<lb/>frei und knüpft sich nun an die Parochialgenossenschaften. In Ver- 
<lb/>bindung hiermit offenbar aber entstehen auf der alten Almende und
<lb/>weiterhin in den Stifts- und Vogtbezirken die Bauerbänke, die so- 
<lb/>nach nicht spätmittelalterlich (wofür sie auch Keussen 8. 84 f. hält)
<lb/>sein dürften, sondern deren Anfänge im 12. Jahrhundert zu vermuten
<lb/>sind. Gerade Keussens wertvolle Untersuchungen scheinen darauf hin- 
<lb/>zuweisen, daß in dieser Zeit mit der entscheidenden verfassungsge- 
<lb/>schichtlichen Umgestaltung Kölns die Bauerbänke als die Fortsetzung
<lb/>und Erweiterung der alten Kölner Almende sich gebildet haben.

<lb/>Es steht zu wünschen, daß Wrede seine Untersuchungen auch
<lb/>nach dieser Richtung fortsetzt. Schon jetzt aber gebührt ihm für seine- 
<lb/>entsagungsvolle Arbeit der wärmste Dank.

<lb/>Marburg a/L.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ernst Heymann.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Lennhoff, Ernst, Das ländliche Gesindewesen in der Kurmark Brandenburg vom 16. bis 19. Jahrhundert</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Heymann, Ernst">Besprochen von Ernst Heymann</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>600
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. Ernst Lennhoff, Das ländliche Gesindewesen in der
<lb/>Kurmark Brandenburg vom 16. bis 19. Jahrhundert (Unter- 
<lb/>suchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte,
<lb/>herausgegeben von 0. Gierke. 79. Heft). Breslau 1906.

<lb/>In erfreulicher Weise haben sich in neuerer Zeit geschichtliche
<lb/>Arbeiten über das Gesindewesen und das Gesinderecht gemehrt. Ab- 
<lb/>gesehen von der Mitberücksichtigung des Gegenstandes in größeren
<lb/>Werken wie bei Knapp und Max Lehmann gehören namentlich die
<lb/>Studien von Kaehler, Wuttke (Kursachsen), P. Frauenstädt (Schlesien
<lb/>und Ostpreußen), H. Steffen (Ostpreußen) hierher, die sich wieder an
<lb/>die filteren Arbeiten von Hertz und Kollmann anschließen. Speziell
<lb/>die Mark Brandenburg, für die schon Silbermann und Großmann ver- 
<lb/>dienstlich vorgearbeitet haben, hat in neuerer Zeit zwei Bearbeitungen,
<lb/>die parallel entstanden sind, erfahren, die Arbeit von Hedemann über
<lb/>die Fürsorgepflicht des Gutsherrn (vgl. Bietschel in dieser Zeitschr. 1906
<lb/>8. 486) und die vorliegende Schrift. Während Hedemann eine einzelne,
<lb/>besonders wichtige Seite der Sache herausgekehrt hat, bringt Lenn- 
<lb/>hoff eine zusammenfassende Darstellung wohl des gesamten zurzeit zu- 
<lb/>gänglichen Materials unter starker Benutzung der Aktenbestände des
<lb/>Geheimen Staatsarchivs.

<lb/>Die Bearbeitung gerade des brandenburgischen Materials war
<lb/>besonders notwendig und dankenswert. Es handelt sich dabei um die
<lb/>geschichtlichen Grundlagen der Gesindeordnung von 1810, und dieses
<lb/>Gesetz hat wieder für die gesinderechtliche Entwicklung fast ganz
<lb/>Deutschlands entscheidende Bedeutung erlangt (vgl. die Zusammen- 
<lb/>stellungen bei Kahler, Gesindewesen 8.114ff.). Dabei zeigt Lennhoffs
<lb/>Buch aufs neue die befreiende Wirkung der Landrechtskodifikation
<lb/>und ihrer Nebengesetze.

<lb/>Der Verfasser zeichnet zunächst eingehend den äußeren Gang der
<lb/>brandenburg-preußischen Gesetzgebung. Auf die ersten Versuche von
<lb/>1518, 1573 und 1575 folgen die Gesindeordnungen von 1620,1635, 1644,
<lb/>1645, 1651, 1682, 1722, 1735, 1751, 1769. Alle diese Gesetze sind
<lb/>unter fast ausschließlich ständischem Einfluß entstanden, alle sind im
<lb/>wesentlichen gefühlsrohe Ordnungen gegen das Gesinde, zur Unter- 
<lb/>drückung von „mutliwillen, frevel, halsstarrigkeit, ungehorsam und
<lb/>bosheit des Gesindes, wie auch der Hirten und Schäfer“; die jüngeren
<lb/>sind wertvolle Belege für die große Macht der Stände auch unter
<lb/>dem absoluten System: die Landesherren fühlen sich längst nicht
<lb/>mehr als bloße Großgrundbesitzer und Genossen ihrer Stände, in ihren
<lb/>Behörden leben die Aufklärungsgedanken, auf den Domänen greift
<lb/>eine mildere Behandlung des Gesindes Platz — und doch liefert man
<lb/>im übrigen das ländliche Gesinde den Gutsherren aus. Das dauert
<lb/>noch über die Formulierung des Gesinderechts im A. L. R. fort und
<lb/>erst die Gesindeordnung von 1810 hat mit den ungesunden An- 
<lb/>schauungen der alten Zeit gebrochen — die letzten im Leben zurück- 
<lb/>gebliebenen Reste vernichtet die moderne Wirtschaftsentwicklung.
</p>
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                   n="601"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>601
</p>
               <p>

                  <lb/>Die große Zahl der Ordnungen und ihre Entstehungsgeschichte zeigt
<lb/>übrigens in interessanter Weise, wie das Gesinderecht auch darin dem
<lb/>Familienrecht eng verwandt ist, daß hier das Leben sich dem ge- 
<lb/>schriebenen Recht sehr häufig nicht fügt, vielmehr besonders oft
<lb/>seine eigenen Wege geht.

<lb/>Im Anschluß an die Gesetzgebungsgeschichte bespricht sodann
<lb/>der Verfasser in systematischer Ordnung die Entwicklung des Gesinde- 
<lb/>rechts und des Gesindewesens. Zunächst wird für das freie Gesinde
<lb/>Begriff, Entstehung, Vertragsschluß und Dienstantritt, Pflichten, Strafen,
<lb/>Schulwesen, Rechte und Dienstbeendigung besprochen. Daran reihen
<lb/>sich Darlegungen über das Zwangsgesinde und seine Rechtslage. Eine
<lb/>Wiedergabe des reichen Inhalts ist hier nicht möglich. Das Gesamt- 
<lb/>bild stimmt traurig: rücksichtslose niedrige Lohntaxen lediglich im
<lb/>Interesse der Besitzer zur Verhinderung des Überbietens bei chronischer
<lb/>Leutenot, im gleichen Sinne erlassene Bestimmungen über die Ernährung
<lb/>(z. B. Strafandrohungen gegen Gewährung von mehr als drei Mahlzeiten
<lb/>täglich), Verbot von Geschenken an das Gesinde, entsetzliche Prügel- 
<lb/>strafen, möglichste Einschränkung der Schulbildung, weil das Bauera-
<lb/>kind desto gehorsamer ist, je weniger es gelernt hat. Daraus folgen
<lb/>dann die Einzelheiten. Rechtshistorisch interessant sind die Mitteilungen
<lb/>über den Vertragsschluß, ein kleiner Beitrag zur Geschieht» des
<lb/>deutschen Vertragsformalismus; ferner die Darlegungen über die Nicht-
<lb/>innehaltung des Antrittstages (8. 51), ein Beitrag zur Geschichte des
<lb/>Verzugsrechts: die mitgeteilten Tatsachen lehren, wie sich die Grund- 
<lb/>gedanken des römischen Verzugsrechts, verwoben mit den deutschen
<lb/>Vertragsbruchfolgen, allmählich in Deutschland durebrangen. Weiterhin
<lb/>ist die Geschichte des Züchtigungsrechts hervorzuheben (S. 63ff ): das
<lb/>A.L.R. und die Gesindeordnung brachten hier grundstürzende Neue- 
<lb/>rungen für das freie Gesinde, und Lennhoffs Mitteilungen bestätigen
<lb/>die Auffassung der späteren preußischen landrechtlichen Praxis, daß
<lb/>unter Beseitigung des Züchtigungsrechts damals nur ein Strafaus- 
<lb/>schließungsgrund bestehen blieb. Gleichzeitig zeigen die von ihm
<lb/>wiedergegebenen interessanten Verhandlungen von 1795 über die
<lb/>Züchtigung des Zwangsgesindes, daß man im Justizdepartement am
<lb/>Ende des Jahrhunderts noch sehr weit entfernt von einer völlig ge- 
<lb/>läuterten Auffassung von der Menschenwürde des Gesindes war, daß
<lb/>aber andererseits im Westen der Monarchie grundverschiedene An- 
<lb/>sichten herrschten: Die westlichen Regierungen betrachteten die dem
<lb/>Osten geläufige körperliche Züchtigung des Gesindes als etwas in
<lb/>ihren Bezirken ganz Unerhörtes. Die Entwicklung des Gesinderechts
<lb/>z. B. in Rurhessen bestätigt übrigens die etwas humanere Gestaltung der
<lb/>westlichen Verhältnisse, worauf ich an anderer Stelle zurückzukommen
<lb/>hoffe. — Verfassungsgeschichtlich interessant ist die Geschichte des
<lb/>Gesindezwanges in Brandenburg (8.183ff.), die manche neuen Einzel- 
<lb/>heiten bringt; ferner die auch bei den gesinderechtlichen Bestrebungen
<lb/>immer wieder hervortretende bekannte Erscheinung, daß die Gerichte
<lb/>und namentlich auch das Kammergericht zuerst offen, später mehr
</p>

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               <p>

                  <lb/>602
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>versteckt bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts die Interessen der
<lb/>Stände verfochten, sehr im Gegensatz zu den Beamten des Kammer- 
<lb/>staates. — Für den Gesindebegriff endlich ist die Beobachtung Lenn-
<lb/>hoffs (8. 88) -wichtig, daß unausgesprochen nach allen brandenburg- 
<lb/>preußischen Gesindeordnungen seit 1620 die allgemeine Unterwerfung
<lb/>unter den Willen der Herrschaft das eigentlich entscheidende Kri- 
<lb/>terium für das Gesindeverhältnis ist; es ist ursprünglich, wie Lennhoff
<lb/>richtig sagt, aus der Hausgemeinschaft gefolgert; allmählich, und
<lb/>namentlich für die Gesindeordnung von 1810 war die Hausgemeinschaft
<lb/>aber nicht mehr wesentlich: Die Unterwerfung unter die Munt tritt z. B.
<lb/>beim sog. Hofgesinde und noch heute bei dem nicht im Hause wohnen- 
<lb/>den landwirtschaftlichen Gesinde auch ohne Hausangehörigkeit auf (vgl.
<lb/>Jahrb. f. Stat. 15 8. 265). Die geschichtliche Entwicklung lehrt denn
<lb/>auch, daß der Muntgedanke allein eine praktisch-brauchbare und
<lb/>edle Ausgestaltung des Gesindewesens zu tragen vermag; nichts ist
<lb/>verfehlter, als im Kampf gegen heutige Überbleibsel der alten rohen
<lb/>Ausartungen des Gesindeverhältnisses — wie sie sich hier und da im
<lb/>Recht, noch mehr aber in manchen egoistischen Köpfen erhalten
<lb/>haben — in das Extrem einer rein obligatorischen Auffassung de»
<lb/>Gesindeverhältnisses zu verfallen und dessen personenrechtlichen Cha- 
<lb/>rakter zu vergessen oder zu zerstören.

<lb/>Lennhoffs schönes Buch regt auch sonst vielfach an; es sei z. B.
<lb/>auf die Bemerkungen über das Verhältnis der Observanzen und der
<lb/>Patrimonialgerichtsbarkeit (8.118) hingewiesen. Erfreulich ist auch
<lb/>mancher neue Einblick in die Tätigkeit von Svarez und Carmer und
<lb/>in die Wirkungen der kameralistischen Literatur auf die Gesetzgebung.
<lb/>Es mag dazu gestattet sein, auf Kants Rechtslehre (1798 * S. 115 ff. § 30)
<lb/>hinzuweisen, wo sich eine von Lennhoff nicht herangezogene Betrach- 
<lb/>tung über das Gesinderecht findet. Wenn Lennhoff (8. 65) die Deduk- 
<lb/>tion von Svarez, daß das Vertrags Verhältnis ein Züchtigungsrechb
<lb/>nicht zulasse, als schlechthin unhaltbar bezeichnet, so ist dem ent- 
<lb/>gegenzuhalten, daß auch Kant alle für das Gesinde geforderten
<lb/>Fortschritte aus der Vertragsidee deduziert: der Hausherr »kann sich nie
<lb/>als Eigenthümer desselben (dominus servi) betragen: weil er (sc. servus)
<lb/>nur durch Vertrag unter seine Gewalt gebracht ist, ein Vertrag aber,
<lb/>durch den ein Theil zum Vortheil des Andern auf seine ganze Frei- 
<lb/>heit Verzicht thut, mithin aufhört, eine Person zu seyn, folglich auch
<lb/>keine Pflicht hat, einen Vertrag zu halten, sondern nur Gewalt an- 
<lb/>erkennt, in sich widersprechend, d. i. null und nichtig ist“. Von hier
<lb/>aus verwirft Kant die Leibeigenschaft, den Zwangsdienst, den lebens- 
<lb/>länglichen Dienst etc. Das Züchtigungsrecht selbst erwähnt er nicht,
<lb/>doch kann nach dem Gesamtzusammenhang kein Zweifel sein, daß er
<lb/>es mißbilligt. Die Vertragsidee, der Lieblingsgedanke des Naturrechts,
<lb/>ist ihm das Mittel, auch im Gesinderecht die menschliche Würde zur
<lb/>Geltung zu bringen.

<lb/>Marburg a/L.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ernst Heymann.
</p>

            </div>
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                  <title>Winiarz, Alois, Erbleihe und Rentenkauf in Österreich ob und unter der Enns im Mittelalter</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wretschko, A. v.">Besprochen von A. v. Wretschko</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2085091_28+1907_0625--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur. YYA

<lb/>Alois'Winiarz, Privatdozent der Rechte an der Universität
<lb/>Lemberg, Erbleihe und Rentenkauf in Österreich ob und
<lb/>unter der Enns im Mittelalter (80. Heft der Untersuchungen
<lb/>zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, herausgeg.
<lb/>von 0. Gierke). Breslau, Marcus 1906, 84 S. 2,50 Jt.

<lb/>Die Literatur über Erbleihe und Rentenwesen in deutschen
<lb/>Landen ist keine kleine. Die Entstehung der Erbleihen, Wesen und
<lb/>Bedeutung derselben sowie des aus ihnen hervorgegangenen Renten- 
<lb/>kaufs sind bereits ausführlich behandelt worden und zwar vom wirt- 
<lb/>schaftsgeschichtlichen, sozialen und rechtlichen Standpunkte aus. Ein- 
<lb/>zelne dieser Untersuchungen befassen sich auch mit den österreichischen
<lb/>Verhältnissen. Namentlich verdanken wir H. Wopfner eine schöne
<lb/>Abhandlung über die freien bäuerlichen Erbleihen in Deutschtirol.
<lb/>Ganz unzureichend dagegen ist der Aufsatz, den E. F. v. Heß (1854)
<lb/>über das Burgrecht, ius civile, das ist die österreichische freie Erbleihe,
<lb/>schrieb. Da gerade für Österreich ob und unter der Enns ein reiches
<lb/>einschlägiges Urkundenmaterial vorliegt, da ferner das von 'Schuster
<lb/>edierte Wiener Stadtrechtsbuch sehr ausführlich über Erbleihe und
<lb/>Rentenkauf handelt, so entschloß sich Winiarz zu einer monographi- 
<lb/>schen Bearbeitung dieses Themas und erweiterte so in willkommener
<lb/>Weise den Kreis von Einzeluntersuchungen, die wir für dieses Problem
<lb/>besitzen.

<lb/>Das Buch zerfrillt in 4 Abschnitte. Im 1. bespricht er die in den
<lb/>österreichischen Quellen erwähnten Fälle freier Zeitleihe zu Leib-
<lb/>geding, zu Landsiedel- und Baumannsrecht. Der 2. befaßt sich mit
<lb/>der freien Erbleihe, die in Österreich auch „Burgrecht“ genannt
<lb/>wird. Im 3. handelt er vom Rentenkauf, im 4. von der in Österreich
<lb/>als „Bergrecht“ bezeichneten Erbleihe an Weingärten. Die Dar- 
<lb/>stellung ist eine anschauliche und übersichtliche. Der Verfasser geht
<lb/>auf die wichtigeren einschlägigen Fragen ein, nimmt zu ihnen an der
<lb/>Hand des für Österreich vorliegenden Rechtsstoffes einigermaßen Stel- 
<lb/>lung, so daß wir manche Eigenart der österreichischen Leiheverhält- 
<lb/>nisse kennen lernen. Zu wesentlich neuen Ergebnissen allerdings ge- 
<lb/>langt die Arbeit nicht, sie ist aber eine sehr dankenswerte und fleißige
<lb/>Zusammenstellung.

<lb/>Auch in Österreich entstammen freie Zeit- und Erbleihen der
<lb/>Prekarie. Ebenso besteht daselbst kein Unterschied zwischen städti- 
<lb/>scher und ländlicher Erbleibe. In den Märkten und Städten läßt sich
<lb/>der Unterschied zwischen Gründer- und privater Erbleihe nachweisen,
<lb/>den Rietschel im 22.Bande dieser Zeitschrift 8.187ff. ausführlich
<lb/>besprach. Interessante Bestimmungen enthält das Wiener Stadtrechts- 
<lb/>buch über die Folgen der Zinssäumnis. Ließ der Schuldner die vor- 
<lb/>geschriebenen 4 Taidinge verstreichen, so erhöhte sich die Billige
<lb/>Summe von 14 zu 14 Tagen um den ursprünglichen Betrag und zwar
<lb/>so lange, bis die Schuld die Höhe des Burgrechts erreicht hatte;
<lb/>dann konnte der Gläubiger um gerichtliche Einantwortung des Gutes
</p>
            </div>
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                  <title>Bernheim, Ernst, Das Wormser Konkordat und seine Vorurkunden hinsichtlich Entstehung, Formulierung, Rechtsgültigkeit Rudorff, Hermann, Zur Erklärung des Wormser Konkordats Bernheim, Ernst, Die praesentia regis im Wormser Konkordat</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wretschko, A. v.">Besprochen von A. v. Wretschko</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>604
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>bitten. Im Verfahren wegen versessenen Burgrechts hatte der klagende
<lb/>Burgherr gewisse Vorrechte, namentlich die Befreiung von der Kautions- 
<lb/>leistung, die ihm sonst im Rechtsgang um Fahrhabe oblag. Auch in
<lb/>Österreich ging der Rentenkauf aus der Erbleihe hervor, den Übergang
<lb/>bildete hier wie andernorts der Seelzins, was W. an der Hand der
<lb/>Quellen feststellt. Früh wurden in Österreich durch Rudolf IV. für
<lb/>einige Städte Zinse und Renten für ablösbar erklärt. Die wirtschaft- 
<lb/>lichen Folgen dieser Maßnahme und der Kampf, der sich gegen diese
<lb/>Ablösungsgesetze erhob und der im 15. Jahrhundert mit einer Erhöhung
<lb/>des Rentenpreises endigte, werden im 8. Abschnitt an der Hand der
<lb/>Quellen und einiger Vorarbeiten eingehend geschildert.

<lb/>Auf einige Unrichtigkeiten hat schon S. Rietschel in der Deut- 
<lb/>schen Literaturzeitung (1907) 8. 756 ff. hingewiesen. Ihre Zahl ließe
<lb/>sich noch vermehren. Es finden sich stilistische Ungenauigkeiten
<lb/>(z. B. 8. 5 Z. 3, 4 und 10); auch ist die Aufzählung der Ständeklassen
<lb/>stellenweise eine etwas eigenartige, z. B. „Ritter, Ministerialen, Bürger,
<lb/>Freie, Holden* (8. 5 Z. 15), „Grafen, Ritter, Bürger“ und „Grafen,
<lb/>Ritter, Dienstherren, Bürger“ (8. 17 Z. 14 und 27).

<lb/>Innsbruck. A. v. Wretschko.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ernst Bernheim, o. ö. Professor an der Universität Greifs- 
<lb/>wald, Das Wormser Konkordat und seine Vorurkunden
<lb/>hinsichtlich Entstehung, Formulierung, Rechtsgültigkeit
<lb/>(81. Heft der Untersuchungen zur deutschen Staats- und
<lb/>Rechtsgeschichte, herausgeg. von 0. Gierke). Breslau,
<lb/>Marcus, 1906, 84 8. 2,60 Jt.

<lb/>Hermann Rudorff, Zur Erklärung des Wormser Konkor- 
<lb/>dats (Heft 4 des 1. Bandes der Quellen und Studien zur
<lb/>Verfassungsgeschichte des Deutschen Reichs in Mittelalter
<lb/>und Neuzeit, herausgeg. von K. Zeumer). Weimar, Her- 
<lb/>mann Böhlaus Nachfolger, 1906, VHl und 66 8. 3 Ji.

<lb/>Ernst Bernheim, Die praesentia regis im Wormser Kon- 
<lb/>kordat (Historische Vierteljahrschrift, 1907, 8. 196 — 212).

<lb/>Historiker, Kanouisten und Germanisten wandten dem Wormser
<lb/>Konkordat von 1122, diesem wichtigen Abkommen zwischen staat- 
<lb/>licher und kirchlicher Gewalt, wiederholt besondere Aufmerksamkeit
<lb/>zu. In ein neues Stadium der Entwicklung trat diese Frage zweifels- 
<lb/>ohne durch den Umstand, daß Professor Dietrich Schäfer in Berlin
<lb/>im Jahre 1905 in den Abhandlungen der kgl. preußischen Akademie
<lb/>der Wissenschaften eine längere einschlägige Studie veröffentlichte:
<lb/>Zur Beurteilung des Wormser Konkordats. In dieser sehr anregend
<lb/>geschriebenen Abhandlung führt er unter Heranziehung eines nicht
<lb/>kleinen Beweisapparats vor allem aus, daß, während die Urkunde
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>605
</p>
               <p>

                  <lb/>Heinrichs V. ein kaiserliches Zugeständnis für alle Zeiten enthielt*
<lb/>die Gegenurkunde Kalixtus II. nur auf Lebzeiten beider Kontrahenten,
<lb/>rechtliche Kraft besessen habe. Daher wären den Nachfolgern Hein- 
<lb/>richs V., strengegenommen auch ihm schon, da er ja den Papst Kalixtus
<lb/>überlebte, nach Dezember 1124 konkordatsmäßige Rechte nicht mehr
<lb/>zugekommen. Man hätte sich nach diesem Zeitpunkte nicht mehr auf
<lb/>das Konkordat berufen können, wenn der König im deutschen Reiche
<lb/>von dem Anwärter auf eine Reichskirche verlangte, daß er vor der
<lb/>Konsekration die Investitur mit den Regalien vom Reiche erbitte,
<lb/>ebensowenig sei von da ab aus dem Titel des Konkordats das Recht
<lb/>persönlicher Anwesenheit des Königs bei der Wahl, in strittigen Fällen
<lb/>eine Befugnis zur Entscheidung nt folgern gewesen. Vielmehr sei die
<lb/>Frage des Anteils der deutschen Könige an der Besetzung der Reichs- 
<lb/>kirchen eine rein politische geworden, wobei Schäfer allerdings
<lb/>zugibt, daß in den Tagen Friedrichs I. in Handhabung dieses politi- 
<lb/>schen Einflusses über den Wirkungskreis weit hinausgegangen wurde,
<lb/>den das Konkordat dem Könige gewährt hatte.

<lb/>Es war zu erwarten, daß die Ergebnisse, zu denen D. Schäfer
<lb/>in dieser Abhandlung gelangte, alsbald eingehendster Prüfung unter- 
<lb/>zogen würden. A. Hauck widmete ihnen im 8. Bande seiner Kirphen-
<lb/>geschichte Deutschlands einen Exkurs; ebenso nehmen die hier ange- 
<lb/>zeigten Arbeiten Bernheims und Rudorffs, die ich schon für meine
<lb/>Schrift „Zur Frage der Besetzung des erzbischöflichen Stuhles in
<lb/>Salzburg im Mittelalter (1907)* mit großem Nutzen heranziehen konnte,
<lb/>zu dieser wichtigen Frage in erfolgreicher Weise Stellung.

<lb/>In seiner Abhandlung „Das Wormser Konkordat und seine Vor- 
<lb/>urkunden“ wirft B. vor allem die Frage auf, inwieweit die Verein- 
<lb/>barungen zwischen Kaiser und Papst von 1111 und 1119 unmittelbar
<lb/>mit dem Wormser Konkordat in Beziehung zu setzen, und ob sie daher
<lb/>zur Auslegung des Wormser Konkordats verwertbar seien. Daß eine
<lb/>Kontinuität zwischen den Verhandlungen von 1111 bis 1122 bestand,
<lb/>läßt sich auch daraus erweisen, daß auf kaiserlicher Seite dem Ab- 
<lb/>schlüsse des Konkordats Männer zugezogen wurden, die mit der Materie
<lb/>völlig vertraut waren, indem ein großer Teil davon schon an den
<lb/>Vorverhandlungen teilgenommen hatte. Aber auch auf päpstlicher
<lb/>Seite befanden sich einige Bevollmächtigte, die in die Materie einge- 
<lb/>arbeitet waren. Ferner hatte man zu Worms die Urkunden von 1111
<lb/>und 1119 in Niederschriften zur Hand und benützte sie, was B. nament- 
<lb/>lich durch Gegenüberstellung der Texte anschaulich macht.

<lb/>Eine weitere Frage geht dahin, ob wir aus der Verschiedenheit
<lb/>in der Formulierung der beiden Urkunden von 1122 Folgerungen für
<lb/>die Rechtsgiltigkeit beider Stücke zu ziehen berechtigt sind. Man
<lb/>wird B. gerne folgen, wenn er aus dem päpstlichen Urkundenwesen
<lb/>jener Zeit namentlich auch unter Rücksichtnahme auf die Urkunden
<lb/>von 1111 nach weist, daß man damals in der ausdrücklichen urkund- 
<lb/>lichen Hervorhebung der dauernden Geltung für König und Reich als
<lb/>Empfänger, für Papst und Kirche als Aussteller — Momente, die
</p>

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               <p>

                  <lb/>606
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>bekanntlich der Urkunde Calixtus II. von 1122 abgehen — kein wesent- 
<lb/>liches Erfordernis, aber auch keine rechtserhebliche Garantie erblickte.
<lb/>Eine besondere Garantie sah man damals vielmehr in der persönlichen
<lb/>Bindung des Ausstellers. Wenn für die Urkunden von 1119 und 1122
<lb/>päpstlicherseits die Egofassung gewählt wurde, so geschah dies mit
<lb/>B. jedenfalls auch deshalb, um die bindendste Form für die Beurkun- 
<lb/>dung dieser Privilegien zu nehmen, welche jene Zeit überhaupt kannte.
<lb/>Schon die Egofassung des Entwurfs von 1119 erscheint als ein sehr
<lb/>bemerkenswertes Zugeständnis des Papstes; daß aber die Konkordats- 
<lb/>urkunde diese Gestalt aufweist, bezeichnet B., der mit dem päpstlichen
<lb/>Urkundenwesen jener Zeit sehr vertraut ist, als geradezu unerhört und
<lb/>eigenartig. Es tritt diese Urkunde damit gänzlich aus dem Rahmen
<lb/>der an der Kurie damals üblichen Kanzleiformen heraus.

<lb/>Das Rechtsleben jener Zeit beherrscht allerdings die Auffassung,
<lb/>daß eine solche persönliche, daher gesteigerte Bindung doch nur die
<lb/>beiden Kontrahenten selbst erfassen könne, daher mit ihrem Tode
<lb/>erlöschen müsse. Dieses Argument allein würde daher Schäfers Auf- 
<lb/>fassung noch nicht widerlegen. Wir wissen aber ferner, daß es sich
<lb/>um ein großes Friedenswerk handelte, welches, einem jahrzehntelangen
<lb/>Streite ein Ende bereitend, doch auf die Dauer berechnet war, daß
<lb/>die deutschen Fürsten zu Worms und Bamberg zu diesem Überein- 
<lb/>kommen, insoweit sie nicht schon gemäß dem Würzburger Frieden
<lb/>von 1121 an dem Abschluß selbst mit Rat und Hilfe beteiligt waren,
<lb/>ihre Zustimmung gaben, daß es also die verfassungsmäßige Form eines
<lb/>Reichsgesetzes erhielt. Ferner ist bekannt,-daß das Konzil im Late- 
<lb/>ran (1123), wie uns Gerhoh von Reichersberg, der selbst dort an- 
<lb/>wesend war, berichtet, trotz vorhergegangenen Widerspruchs im
<lb/>Endeffekt dieses Abkommen doch nicht zu verwerfen wagte. Wenn
<lb/>Gerhoh von einem „tolerare“ im Gegensätze zu einem „approbare“
<lb/>redet, so erklärt sich dies zur Genüge aus der von der Kirche stets
<lb/>festgehaltenen Praxis, in solchen die kirchliche Selbständigkeit be- 
<lb/>rührenden Fragen nur schrittweise, und womöglich vorübergehend,
<lb/>nachzugeben. Sprechen diese und noch andere Gründe, wie auch
<lb/>Rudorff anschaulich macht, dafür, daß ein in so solenner Weise
<lb/>und durch eine so weitgehende persönliche Bindung der Kontrahenten
<lb/>herbeigeführtes, einen ungemein wichtigen Streitpunkt zwischen Staat
<lb/>und Kirche nach jahrelangen Mißhelligkeiten regelndes Abkommen
<lb/>nicht nur für Lebzeiten der beiden vertragschließenden Teile gedacht
<lb/>war, sondern darüber hinaus Geltung haben mußte, so trachtet B.
<lb/>hierfür auch noch Anhaltspunkte aus dem Privilegienwesen des Mittel- 
<lb/>alters zu finden, die nicht gering anzuschlagen sind. Er bemüht sich
<lb/>festzustellen, es habe schon seit der karolingischen Zeit die Rechts- 
<lb/>anschauung gegolten, daß königliche Privilegien, wenn nicht etwas
<lb/>anderes in ihnen ausgesprochen oder aus ihrem Inhalt zu erschließen
<lb/>war, an sich dauernde Geltung besäßen, somit einer eventuellen Er- 
<lb/>neuerung derselben durch die Nachfolger nur deklaratorische, nicht
<lb/>aber konstitutive Bedeutung zukäme, und zwar gleichgültig, ob das
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>607
</p>
               <p>

                  <lb/>Privilegium die Dauerformel enthielt oder nicht. Um so mehr müsse
<lb/>dies für Erklärungen gelten, die den Päpsten gegenüber ausgestellt
<lb/>würden. Andrerseits besitzen auch die päpstlichen Urkunden, wenn
<lb/>ihnen etwa die Dauerformel abgeht, doch eine die Nachfolger bindende
<lb/>Kraft, sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich oder durch die Lage des
<lb/>Falles begrenzt ist. Warum man aber die Dauerformel gerade 1122
<lb/>in der päpstlichen Urkunde weggelassen habe, dafür bringt er eine
<lb/>Erklärung, die nicht so leicht von der Hand zu weisen sein wird.

<lb/>Im letzten Abschnitt handelt er von der Rechtsbeständigkeit des
<lb/>Konkordats nach der Zeit Heinrichs V. Gegen Schäfer führt er u. a.
<lb/>treffend aus, daß selbst Anhänger der extremen Richtung in der Kirche
<lb/>noch unter Konrad III. das Konkordat in allen seinen Punkten für
<lb/>rechtsgültig ansahen und daß erst der Wahlkanon von 1139 in dem einen
<lb/>Punkte der * praesentia regis ‘ einseitig dem Konkordat derogierte, ohne
<lb/>daß dies aber vorerst noch königlicherseits anerkannt worden wäre. Mit
<lb/>Erfolg verwertet er hierfür die Arbeiten Gerhohs von Reichersberg.

<lb/>Nun zur Arbeit Rudorffs. Von Professor Hübler in Berlin
<lb/>-erhielt er anläßlich seiner Doktorsprüfung die Aufgabe gestellt, das
<lb/>Privileg Kalixtus II. zu interpretieren. Durch einige Ausführungen
<lb/>über die Kirchenpolitik Lothars von Sachsen ergänzt, fand diese Inter- 
<lb/>pretation Aufnahme in Zeumers Quellen und Studien. Sie zeichnet
<lb/>«ich durch große Sachkenntnis und scharfsinnige Behandlung des
<lb/>Stoffes aus und erhebt sich hoch über das Niveau einer Doktordisser- 
<lb/>tation. Da der Verfasser Bernheims Abhandlung nicht mehr be- 
<lb/>nutzen konnte, so behandeln beide Arbeiten zum Teil dieselben Fragen.
<lb/>Dies ist namentlich bei R. im 2. Kapitel der Fall, welches dem Pro- 
<lb/>blem der zeitlichen Begrenzung des privilegium Calixtum gewidmet
<lb/>ist und m. E. in durchaus entsprechender Weise gegen Schäfer
<lb/>Stellung nimmt. Auch R. zieht, und zwar in noch weiterem Maße,
<lb/>die Schriften Gerhohs zur Erklärung heran, nimmt aber auch auf die
<lb/>unmittelbare Entstehung des Konkordats und den Zweck desselben
<lb/>Rücksicht. Schließlich belehrt er uns noch darüber, daß eine Beschrän- 
<lb/>kung der Geltung des päpstlichen Privilegs auf Lebzeiten beider
<lb/>Kontrahenten, insbesondere auch unter der Regierung Lothars nicht in
<lb/>Frage kam.

<lb/>Im 1. Kapitel bringt R. eine Interpretation der päpstlichen Ur- 
<lb/>kunde namentlich hinsichtlich des Wahlvorgangs und der Regalien- 
<lb/>investitur. Dieser Teil des Buchs wurde bereits in den Anzeigen
<lb/>E. Friedbergs und E. Bernheims (Zeitschrift für Kirchenrecht
<lb/>Bd. XVII 8.139 ff. und Deutsche Literaturzeitung 1906 Sp. 3223—4) aus- 
<lb/>führlich charakterisiert, in vielen Punkten gebilligt, in anderen mit
<lb/>Recht bekämpft. Hier soll nur noch der Frage nach der „praesentia
<lb/>regis" eine kurze Aufmerksamkeit gewidmet werden. Schon im Ver- 
<lb/>sprechen von Ponte Mammolo (11. April 1111) und iw. päpstlichen
<lb/>Privileg vom 12. April 1111 war davon die Rede und späterhin läßt'
<lb/>die päpstliche Konkordatsurkunde die Gegenwart des deutschen Königa
<lb/>bei Wahlen an den Reichskirchen Deutschlands ausdrücklich zu.
</p>

            </div>
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                  <title>Stieber, Miloslav, Das österreichische Landrecht und die böhmischen Einwirkungen auf die Reformen König Ottokars in Österreich</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schreuer, H.">Besprochen von H. Schreuer</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>608
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Welche Befugnisse sich daraus für den König ergaben, in welchem
<lb/>Stadium der Wahl und in welcher Form der königliche Einfluß geltend
<lb/>zu machen war, ist noch nicht einwandfrei festgestellt. Wenn aber
<lb/>R. glaubt, daß diese königliche Präsenz durch eine auch durch
<lb/>Legaten ausübbare Präsenz des Papstes in Schach gehalten werden
<lb/>sollte, wenn er annimmt, daß durch die königlicherseits zugestandene
<lb/>kanonische Vornahme der Wahlen die Möglichkeit päpstlicher Be- 
<lb/>einflussung derselben — etwa im Sinne des Wahlkanons von 1080 —
<lb/>staatliche Sanktion erhalten habe, so ist diese Auffassung nicht
<lb/>richtig. Den Schlüssel hierfür bietet uns der im Frühjahr 1907 er- 
<lb/>schienene, oben in der Titelrubrik genannte Aufsatz Bernheims.
<lb/>R. gelangte zu seiner Annahme durch den Bericht, den Erzbischof
<lb/>Adalbert von Mainz über die Wormser Verhandlungen dem Papste
<lb/>einsandte. Nun ist aber nach den von Bernheim in Paris gepflogenen
<lb/>Erhebungen festgestellt worden, daß in dem Kodex des Annalisten
<lb/>Saxo, in dem dieser Brief Adalberts zum Jahre 1122 nachgetragen ist,
<lb/>das fragliche Wort mit „presentie“ zu lesen ist. Dies ergibt für die
<lb/>Stelle einen anderen Sinn. Nicht in einer Anwesenheit des Papstes
<lb/>bei den Wahlen als Gegengewicht für die dem Könige zugestandene,-
<lb/>von ihm persönlich oder durch Stellvertreter auszuübende Präsenz
<lb/>erblickt Adalbert eine Remedur gegen den von ihm verabscheuten
<lb/>weltlichen Einfluß in Wahlsachen, sondern von einer eventuellen Be- 
<lb/>anstandung des Konkordats durch den Papst erhofft er die Beseitigung
<lb/>dieses Übels. Halten wir daran fest, dann müssen wir mit B. der
<lb/>Auffassung entgegentreten, die R. wenigstens der klerikalen Partei
<lb/>damals zumißt, es habe das Konkordat in Wahlsachen den über- 
<lb/>ragenden päpstlichen Einfluß endgiltig festgelegt. Vielmehr war
<lb/>gerade die »praesentia regis“ und ihre Handhabung, wie sich schon
<lb/>unter Heinrich V. zeigte, auch auf dieser Seite als ein Mittel em- 
<lb/>pfunden worden, das dem Königtum einen gewaltigen Einfluß auf die
<lb/>Wahlen sichern konnte. Diese Deutung der Stelle in Adalberts Bericht
<lb/>lehrt uns aber auch die Aktion der Kirchenpartei gegen das Konkordat
<lb/>selbst besser verstehen. Wir wissen jetzt, warum sie sich in der
<lb/>Hauptsache gegen dieses Präsenzrecht des Königs richtete, und an- 
<lb/>schaulich beleuchtet dies B. insbesondere an dem Verhalten des Erz- 
<lb/>bischofs Konrad von Salzburg.

<lb/>Innsbruck. A. v. Wretschko.
</p>
               <p>

                  <lb/>Miloslav Stieb er, Privatdozent der Rechtsgeschichte an
<lb/>der böhmischen Universität in Prag, Das österreichische
<lb/>Landrecht und die böhmischen Einwirkungen auf die
<lb/>Reformen König Ottokars in Österreich (Forschungen zur
<lb/>inneren Geschichte Österreichs, herausgegeben von Prof.
<lb/>Dr. Alfons Dopsch, Heft 2). Innsbruck, Verlag der Wagner-
<lb/>schen Universitätsbuchhandlung. 1905. IX und 154 S.
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>609
</p>
               <p>

                  <lb/>In seiner tschechisch geschriebenen Arbeit: „Zur Entwicklung der
<lb/>Gewährleistung“ (1901) trachtete Stieber u. a. darzutun, daß die Ge- 
<lb/>richtsverfassung Ottokars für Österreich unter böhmischem Einfluß
<lb/>stehe, und im Anschlüsse daran versuchte er eine neue Datierung der
<lb/>kürzeren Fassung des österreichischen Landrechts (sog. LR I). Die
<lb/>vorliegende, auf Veranlassung von Dopsch entstandene Publikation
<lb/>ist eine revidierte deutsche Ausgabe dieser Partien der tschechischen
<lb/>Schrift. Da über die letztere durch Timotheus Freiherrn von Rieger
<lb/>in den Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung
<lb/>XXIV 154ff. sehr eingehend berichtet worden ist, so genügt jetzt die
<lb/>Hervorhebung der wichtigsten Punkte der Frage, insbesondere nach
<lb/>der deutschen Umarbeitung der Ausführungen Stiebers.

<lb/>Zunächst, was die Datierung des österreichischen Land- 
<lb/>rechts betrifft. Stieber übernimmt von Dopsch und der herrschenden
<lb/>Lehre die Auffassung, das LR II (längere Fassung) sei eine Landes- 
<lb/>ordnung Ottokars von 1266. In LR I (kürzere Fassung) aber sieht er
<lb/>eine jüngere Quelle als LR II: in der tschechischen Arbeit eine Quelle
<lb/>aus der Zeit nach dem Sturze Ottokars oder nach der Verkündigung
<lb/>des Rudolfinischen Landfriedens, in der deutschen Umarbeitung eine
<lb/>Formulierung direkt aus dem Jahre 1295.

<lb/>Die Hauptpunkte seines nicht gerade musterhaft ungeordneten
<lb/>und dargestellten Gedankenganges sind etwa folgende:

<lb/>LR II (— Landesordnung Ottokars von 1266) stammt aus dem
<lb/>Mainzer Landfrieden von 1285 bzw. dem Landfrieden Ottokars von
<lb/>1254 direkt, nicht durch Vermittlung von LR I. Damit fällt ein
<lb/>Grund für die Priorität des letzteren.

<lb/>LR I charakterisiert sich durch die darin vorkommenden Wen- 
<lb/>dungen: „unsern hulden“, „uns“, nicht als schlichte Aufzeichnung von
<lb/>Gewohnheitsrecht, sondern als Derivat einer gesetzlichen Quelle,
<lb/>bei deren Umarbeitung solche Worte stehen geblieben sind. Diese
<lb/>Quelle können nur LR II (---- Landesordnung Ottokars von 1266) und
<lb/>der Landfriede Ottokars von 1254 sein (8.13). Mit anderen Worten:
<lb/>LR I kann nicht, wie angenommen wird, das erste Glied, sondern nur
<lb/>das letzte Glied in der Kette der fraglichen Rechtsquellen sein.

<lb/>Durch eine Zusammenstellung des Plus und Minus zwischen LR I
<lb/>und LR II stellt Stieber fest, daß die Verschiedenheiten der kürzeren
<lb/>Fassung zuungunsten des Landesherrn und zugunsten der Landherren
<lb/>hinauslaufen, daß daher „die Herstellung der kürzeren Fassung im
<lb/>Interesse der Landherren vorgenommen wurde“ (8. 47). Unter Be- 
<lb/>nutzung der Beobachtungen und Ausführungen von Siegel, Rößler und
<lb/>Luschin — hauptsächlich auf Grund der steirischen Reimchronik —
<lb/>sieht Stieber in den Revisionsarbeiten von 1295 nicht mit Luschin die
<lb/>Abfassung der umfangreicheren Form des Landrechts (LR II), sondern
<lb/>die der kürzeren Gestalt, des LR I.

<lb/>Der Gedankengang scheint mir beachtenswert. Er legt sich
<lb/>jedenfalls nahe, wenn man die Datierung des sog. LR II (längere
<lb/>Fassung) durch Dopsch in das Jahr 1266 akzeptiert und dabei auch

<lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Ser». Abt SS
</p>

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               <p>

                  <lb/>610
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>den besonderen, eindringlichen Ausführungen v. Luschins voll gerecht
<lb/>zu werden trachtet. Zur Entscheidung der Frage ist aber wohl hoch
<lb/>eine eingehendere Durcharbeitung , insbesondere eine tiefergehende
<lb/>Auseinandersetzung mit Luschin nötig. Was Stieber an Argumenten
<lb/>aus der Rechtsgeschichte Böhmens heibringt, ist nicht durchschlagend.

<lb/>Damit komme ich zum weiteren Kardinalpunkt der Arbeit, den
<lb/>Ausführungen Stiebers über die Abhängigkeit der österreichischen Zu- 
<lb/>stände von den „böhmischen“. Hier muß ich zunächst den in der
<lb/>Literatur wiederholt gerügten methodischen Unfug zurückweisen, daß
<lb/>das Wort „böhmisch“ einmal in territorialem, ein andermal in natio- 
<lb/>nalem Sinne als gleichbedeutend mit tschechisch gebraucht wird. Das
<lb/>führt notwendig zu Unklarheiten. Ich will im folgenden ohne der- 
<lb/>artige Zweideutigkeiten die Ausführungen des Vf. zu erörtern ver- 
<lb/>suchen. Stieber will im ganzen dartun, daß Ottokars Reformen
<lb/>in Österreich auf Erscheinungen der Rechtsgeschichte
<lb/>Böhmens und diese auf tschechische Grundlagen zurück- 
<lb/>gehen. Diese Ausführungen sind aber wenig überzeugend.

<lb/>Ausgangspunkt ist ein böhmischer „Landtagsbeschluß von ca.
<lb/>1265“. Dieser Landtagsbeschluß ist bloß in dem Formelbuch des
<lb/>Henricus Italicus (1283—1293 oder 1287l) erhalten und erwähnt als
<lb/>Datierung nur den Andreastag (— 30. November) ohne Angabe eines
<lb/>Jahres. Er wird wegen der darin enthaltenen Fouragierungsein-
<lb/>schränkungen von Jirefcek Codex iuris bohemici I 156 etwa in das Jahr
<lb/>1266 verlegt, da nach der Continuatio Cosmae in den Jahren 1265 und
<lb/>1266 das gegen Baiera ausgezogene Heer in-Böhmen großen Schaden
<lb/>angerichtet habe. Stieber hat in seiner angeführten tschechischen
<lb/>Abhandlung 8. 182 diese Datierung in das Jahr 1266 glatt über- 
<lb/>nommen, ohne zu bedenken, daß dann das LR II aus der Zeit vor
<lb/>Juni 1266 dem Landtagsbeschluß vergehen mußte. Das ist eine
<lb/>wenig Vertrauen erweckende Methode. Der Lapsus ist schon durch
<lb/>v. Rieger a. 0. 8.153f. gerügt, der bei der Gelegenheit bemerkte,
<lb/>„man könnte den ,Landtagsschluß' auch in den November 1265 legen,
<lb/>da er von künftigen militärischen Expeditionen spricht und zugleich
<lb/>die anläßlich der vorausgegangenen Expedition entstandenen Schäden
<lb/>erwähnt, und .. bereits 1265 eine starke böhmische Streitmacht nach
<lb/>Baiern gesendet wurde“ etc. Rieger wies also auf die Möglichkeit
<lb/>hin, das verfehlte Argument Stiebers zu retten. Stieber aber spricht
<lb/>in der vorliegenden erweiterten Ausgabe, ohne die für ihn grund- 
<lb/>legenden Datierungsschwierigkeiten und die Vorhaltungen v. Riegers
<lb/>auch nur zu erwähnen, unter einfacher Zitierung des Riegerschen Auf- 
<lb/>satzes glattweg von einem „Landtagsbeschluß von ca. 1265“, ja häufig
<lb/>sogar apodiktisch von einem „Landtagsbeschluß vom Jahre 1265“.
<lb/>Das grenzt doch fast an eine Irreführung des Lesers. Jedenfalls ist
<lb/>das Argument aus der Datierung des böhmischen Landtagsbeschlusses
<lb/>(1265) und des LR II (1266) sehr problematisch.
</p>
               <p>

                  <lb/>l) Nach Voigt im Archiv f. Kunde öst. G.-Qu. XXIX (1863) 8. 12.
</p>

               <pb facs="2085091_28+1907_0633.tif"
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>611
</p>
               <p>

                  <lb/>Stieber greift, auch noch tiefer. Ottokars Reformen in Österreich
<lb/>sollen inhaltlich zum guten Teil auf böhmische resp. tschechische Vor*
<lb/>bilder zurückgehen. Der Gedanke ist in dieser oder jener Form auch
<lb/>schon vorher vermutungsweise ausgesprochen worden. Ich selbst stehe
<lb/>ihm nicht prinzipiell ablehnend gegenüber. Aber eine methodische,
<lb/>umfassende, eingehende, präzise Untersuchung ist nötig. Stieber will
<lb/>etwas Derartiges unternehmen. Aber was er bietet, sind bloß mehr
<lb/>■oder minder diskutable Einfälle. Das Ganze ist nicht gehörig aus- 
<lb/>gereift. Vf. bringt zunächst einen Überblick über »das böhmische
<lb/>Vorbild der österreichischen Reformen Ottokars“ (8. 64 ff.) und versucht
<lb/>■dann (S. 117ff.) die Gerichtsreformen Ottokars damit in Beziehung zu
<lb/>setzen. Da die Ausführungen zum guten Teil recht fragwürdig sind,
<lb/>glaube ich von einer eingehenden Auseinandersetzung an dieser Stelle
<lb/>absehen zu dürfen, um so mehr als diese Zeitschrift für Fragen nicht- 
<lb/>deutscher Rechtsgeschichte wenig Platz hat. Ich will nur einige
<lb/>drastische Fälle zur Rechtfertigung meines zurückhaltenden Urteils
<lb/>herausgreifen. So glaube ich kaum, daß die Darstellung über die
<lb/>supani und milites einen den Dingen etwas näher stehenden Fachmann
<lb/>befriedigen dürfte. Als recht groben Verstoß hebe ich hervor etwa
<lb/>die Darstellung 8. 91. Der Unterschied zwischen den Supanen und
<lb/>dem höheren Adel sei deutlich erkennbar, arg. Reg. Bob. I Nr. 911
<lb/>&lt;1237): universis suppanis et nobilibus nec non cunctis incolis provin- 
<lb/>ciarum. Aus der Reihenfolge dieser Aufzählung ergibt sich aber
<lb/>durchaus nicht, wie St. will, daß die supani gegenüber den nobiles
<lb/>den niederen Adel bilden. Beide werden vor den incolae, aber die
<lb/>nobiles nach den supani genannt. So darf man also nicht argumen- 
<lb/>tieren. Ein anderes Beispiel! S. 84 heißt es: »Man leitet das Wort
<lb/>„zupan“ von der zupa ab: Dies ist kein slavisches Wort. Es soll
<lb/>von dem Sanskritworte „göpa“, griechisch yonr) herstammen ....“ Als
<lb/>Gewährsmann wird bloß Brandl in seinem Glossar angeführt. Das ist
<lb/>wahrlich eine etwas kindliche Behandlung dieser nebenbei bemerkt
<lb/>als recht schwierig bekannten Fragen. Oder aber ein Beispiel aus
<lb/>der auch im ganzen sehr anfechtbaren Darstellung des Verfahrens mit
<lb/>sok, etwa 8. 99 Anm. 2. Im Text heißt es, daß wahrscheinlich die
<lb/>Einwohnerschaft zusammengerufen und inquiriert worden sei, während
<lb/>in dem Zitat „die Frage direkt an die Verschwörer* (so Stieber selbst)
<lb/>geht. Die Theorie, der spätere Poprawze sei aus einem derartigen
<lb/>sok entstanden oder das österreichische Marschallamt stehe unter dem
<lb/>Einfluß des böhmischen Oberstburggrafen, hängt in der Luft.

<lb/>Auch die Behandlung der Literatur zeugt nicht von besonderer
<lb/>Gründlichkeit. Schriften, wie die von Müllenhoff, Rieh. Schmidt usw.
<lb/>scheint Vf. nicht nachgeschlagen zu haben. Andererseits wird aus
<lb/>der tschechischen Literatur Veraltetes oder von vornherein Wertloses
<lb/>reichlich zitiert. Eigenartig ist die Stellung Stiebers gegenüber meinen
<lb/>Untersuchungen zur altböhmischen Verfassungsgeschichte. Insbesondere
<lb/>nach der heftigen, bis in die populären Kreise hinein getriebenen Agi- 
<lb/>tation gegen das Buch, und nach mehrfachen Äußerungen der Stieber-

<lb/>39*
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Sander, Paul, Feudalstaat und Bürgerliche Verfassung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gierke, Otto">Besprochen von Otto Gierke</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0634--><p/>
               <p>

                  <lb/>612
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatür.
</p>
               <p>

                  <lb/>sehen Schrift selbst kann ich nicht annehmen, daß meine Ausführungen
<lb/>dem Vf. unbekannt geblieben wären. Es wäre dem literarischen An- 
<lb/>stand gemäß gewesen, wenn er an den entsprechenden Stellen seiner
<lb/>Arbeit darauf verwiesen hätte.

<lb/>Münster i/W. H. Sehr euer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sander, Paul: Feudalstaat und Bürgerliche Verfassung.
<lb/>Ein Versuch über das Grundproblem der deutschen Ver- 
<lb/>fassungsgeschichte. Berlin 1906, A. Barth. 8°. 8. VIII
<lb/>und 196.

<lb/>Das »Grundproblem“ der deutschen Verfassungsgeschichte, das
<lb/>der Verfasser zu lösen unternimmt, ist die Umbildung der mittelalter- 
<lb/>lichen Feudal Verfassung in die moderne staatsbürgerliche Verfassung
<lb/>durch das Mittelglied der mittelalterlichen Stadtverfassung. Der Ver- 
<lb/>fasser sieht die Lösung dieses Problems nicht als eine spezifisch
<lb/>»rechtsgeschichtliche“ Aufgabe an. Einseitig rechtsgeschichtliche Be- 
<lb/>trachtungsweise trage vielmehr die Schuld daran, daß die Lösung bisher
<lb/>nicht gelungen sei. Darum will er eine allgemeingeschichtliche Unter- 
<lb/>suchung an die Stelle setzen. Das innere Wesen des Gegensatzes
<lb/>zwischen mittelalterlicher und moderner Staatsauffassung will er er- 
<lb/>gründen. Auf »Sinn und Eigenart der Staatsschöpfungen selbst* will
<lb/>er den Blick richten (S. 3). „Die Frage nach dem rechtlichen Ursprung
<lb/>der jeweilig vorhandenen Verfassungseinrichtungen hat hier zurück- 
<lb/>zustehen hinter der sehr viel umfassenderen Frage nach ihren gesell- 
<lb/>schaftlichen Voraussetzungen und ihren kulturellen Folgen“ (S. 52).

<lb/>Indes kann doch ihrem Kern nach Verfassungsgeschichte
<lb/>nichts Anderes als Rechtsgeschichte sein! Denn da Verfassung
<lb/>rechtliche Organisation eines gesellschaftlichen Ganzen ist und jede
<lb/>Verfassungsänderung sich durch Umwandlung der geltenden Rechts- 
<lb/>sätze vollzieht, bildet den Gegenstand der Verfassungsgeschichte das
<lb/>Vergehen von altem und das Werden von neuem Recht. Der Ver- 
<lb/>fasser scheint freilich anzunehmen, daß der Begriff der Verfassung vor
<lb/>und außer dem Begriff der „rechtlichen Ordnung“ existiert, von Hause
<lb/>aus nur eine „faktische Bedeutung“ hat und erst sekundär die Bedeu- 
<lb/>tung eines Systems von Rechtsregeln gewinnt (S. 49 ff.). Allein diese
<lb/>Vorstellungsweise fließt aus einer unrichtigen Grundauffassung vom
<lb/>Wesen des Rechts, das er erst aus der Transformierung der Gewalt
<lb/>als „Veredelung des Zwanges“ hervorgehen läßt (8. 39—44) und so
<lb/>in seiner Ursprünglichkeit verkennt. Was der Verfasser als rein
<lb/>»rechtsgeschichtliche“ Behandlung ablehnt, ist denn auch im Grunde
<lb/>nur eine rechtsgeschichtliche Methode, die das juristische Element
<lb/>in unzulässiger Weise isoliert. Zutreffend bekämpft er die Auf-
<lb/>fassung, als lasse sich die Verfassungsentwicklung aus einer logi- 
<lb/>schen Entfaltung der Rechtsbegriffe erklären. Vollkommen richtig
<lb/>weist er darauf hin, daß die Bildung der Rechtsbegriffe durch gesell-
</p>
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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>SIS


<lb/>soh&amp;fbliche Zustände, durch materielle und geistige Kulturverhält-
<lb/>nisse bedingt wird und auf diese wiederum zurückwirkt. Durchaus
<lb/>mit Fug erklärt er daher das wirkliche Verständnis verfassungs-
<lb/>geschichtlich'er Vorgänge für abhängig von der Ergründung ihryr
<lb/>außerrechtlichen Voraussetzungen und Folgen. Es liegt in der Natur
<lb/>-der Dinge, daß der Jurist, der doch immer in erster Linie zur Pflege
<lb/>der Rechtsgeschichte berufen bleiben wird,, leicht in Gefahr gerät,
<lb/>lediglich die innere Evolution der Rechtsgedanken ins Auge zu fassen
<lb/>und die weiteren Zusammenhänge zu übersehen oder doch zu unter- 
<lb/>schätzen. Gerade deshalb ist für die Ergänzung und Berichtigung
<lb/>der Forschung auf verfassungsgeschichtlichem Gebiet die Mitarbeit des
<lb/>Historikers, der an das Recht von außen herantritt, von hohem Wert.
<lb/>Auch das Buch des Verfassers hat begründeten Anspruch auf volle
<lb/>Beachtung seitens der Rechtsgeschichte.

<lb/>Im Mittelpunkte der Untersuchungen des Verfassers stehen zwei
<lb/>begriffliche Gegensätze, deren durchgreifende Bedeutung für
<lb/>jedes verfassungsgeschichtliche Problem auf der Hand liegt: der
<lb/>Gegensatz zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Verbänden und
<lb/>der Gegensatz zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen
<lb/>Verhältnissen.

<lb/>Der Verfasser widmet seinen ersten Abschnitt (8. 11—34) und
<lb/>einen erheblichen Teil der späteren Ausführungen (insbesondere des
<lb/>Schlußabschnitts) einer eingehenden Kritik der Verwendung dieser
<lb/>Begriffe in der bisherigen Forschung. Er verfolgt die entsprechende
<lb/>Begriffsbildung und Begriffsverwertung bei Schmoller, dem Unter- 
<lb/>zeichneten, G. L. v. Maurer, Sohm, v. Below, Küntzel, Ernst Mayer,
<lb/>Jellinek, Richard Schmidt, dann auch bei Brunner, Waitz, Seeliger,
<lb/>Hintze, Lamprecht und Anderen. Als Ergebnis stellt er mannigfache
<lb/>Unklarheit und Verwirrung fest. Er weist nach, daß nicht nur bei
<lb/>den verschiedenen Schriftstellern sehr ungleiche Vorstellungen über
<lb/>die staatliche oder nichtstaatliche, die öffentliche oder private Be- 
<lb/>schaffenheit der einzelnen Verfassungsgebilde unserer Vergangenheit
<lb/>walten, sondern daß auch bei demselben Schriftsteller Schwankungen
<lb/>und Widersprüche begegnen und oft nur Ausdrücke wie „wahrhaft"
<lb/>staatlich, „wirklich" öffentlich, „halb" staatlich usw. aus der Ver- 
<lb/>legenheit helfen.

<lb/>Dem Verfasser ist unumwunden zuzugeben, daß seine kritischen
<lb/>Bemerkungen im wesentlichen zutreffen. Doch läßt er eine volle
<lb/>Würdigung der in der Sache liegenden Schwierigkeiten vermissen,
<lb/>ln Wahrheit existierten im alten Recht jene begrifflichen Gegensätze
<lb/>überhaupt nicht. So wenig, wie es Worte gab, die zu ihrem Ausdruck
<lb/>zu dienen vermocht hätten, waren die dabei einander gegenüber- 
<lb/>gestellten abstrakten Begriffe vorhanden. Es ist daher zweifellos ein
<lb/>grober Fehler, wenn in der rechtsgeschichtlichen Darstellung der
<lb/>Alteren deutschen Verfossungszustände mit den modernen begrifflichen
<lb/>Gegensätzen wie mit realen Größen operiert wird. Daß in dieser Hin- 
<lb/>sicht von seiten zahlreicher Juristen Verstöße gegen das historische
</p>

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               <p>

                  <lb/>614
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Prinzip begangen sind und immer wieder begangen werden, läßt sieb
<lb/>nicht leugnen. Auch heute ist noch nicht veraltet, was Wilhelm
<lb/>Scherer in seiner Schrift über Jakob Grimm (2. Aufl., Berlin 1885,
<lb/>S. 268) sagt: „Aber die, man sollte meinen, selbstverständliche Ein- 
<lb/>sicht hat sich noch nicht Bahn brechen können, daß. in das alte Recht-
<lb/>keine Begriffe hineingetragen werden dürfen, wofür der alten Sprache
<lb/>die Worte fehlen.“ Allein damit ist keineswegs ausgesprochen, daß
<lb/>wir verpflichtet oder auch nur berechtigt wären, bei der Untersuchung
<lb/>der Rechtsgebilde der Vergangenheit uns der Verwendung unserer
<lb/>heutigen Begriffe überhaupt zu enthalten. Unsere heutigen Begriffe
<lb/>sind ja selbst nur das Produkt einer fortschreitenden Differentiierung
<lb/>der ehemals ungesonderten Elemente einfacherer Vorstellungen; sie
<lb/>sind in ihrer selbständigen Ausprägung dem alten Rechte sämtlich
<lb/>fremd, der keimhaften Anlage nach aber schon in früher Zeit sämtlich
<lb/>vorhanden. Auch hinsichtlich der Verfassungsverhältnisse darf man
<lb/>sich die Entwicklung nicht so denken, als sei etwa ursprünglich nur
<lb/>Nichtstaatliches oder Privatrechtliches dagewesen und später Staat- 
<lb/>liches oder öffentlichrechtliches hinzugekommen. Vielmehr war beides
<lb/>vorhanden, keines von beiden aber von dem anderen begrifflich ge- 
<lb/>schieden und selbständig in besonderer Eigenart ausgestaltet. Noch
<lb/>schlummerten die Gegensätze in einheitlichen, sinnlich konkreten Vor- 
<lb/>stellungen, aus denen erst in langem Ringen die abstrakten Begriffe
<lb/>geboren wurden. Wie soll nun dieser geschichtliche Prozeß zu
<lb/>wissenschaftlichem Verständnis gebracht werden? Offenbar müssen
<lb/>wir, die wir die ganze Entwicklungsreihe übersehen, die Triebkraft
<lb/>der Keime aus dem daraus Erwachsenen erschließen, die Analyse des
<lb/>Ungeschiedenen mit Hilfe der ausgebildeten begrifflichen Gegensätze
<lb/>vollziehen, die alten unvollkommenen Vorstellungsinhalte an den
<lb/>fertigen Begriffen messen. Diesen Weg haben die Juristen in der
<lb/>Rechtsgeschichte eingeschlagen. Ihm verdanken sie ihre großen Er- 
<lb/>folge. Ohne die Leuchte der modernen juristischen Begriffe, deren
<lb/>Beherrschung nur durch Fachbildung erlernt wird, würde das uns die
<lb/>älteren Zustände verhüllende „Halbdunkel“, dessen „geflissentliche“
<lb/>Wiedergabe der Verfasser bei Scbmoller rühmt (8.13), niemals erhellt
<lb/>worden sein. So ist auch die Kritik des Verfassers nicht dazu ange- 
<lb/>tan, die Juristen von der weiteren Verfolgung ihres Weges abzu- 
<lb/>schrecken. Gleichwohl ist sie verdienstlich. Sie mag als eindring- 
<lb/>liche Mahnung wirken, bei der Verwendung unserer juristischen Begriffe
<lb/>für die Erkenntnis des alten Rechtes stets der erforderlichen Vorbehalte
<lb/>eingedenk zu bleiben, das Dogmatische immer nur als Hilfsmittel und
<lb/>niemals zur Umdeutung des lebendigen Flusses der Geschichte zu
<lb/>gebrauchen und unter möglichster Vermeidung von Zweideutigkeit
<lb/>die Relativität der historischen Begriffsbildung fest im Auge zu be- 
<lb/>halten.

<lb/>Gehen wir nun näher auf die vom Verfasser untersuchten zentralen
<lb/>Begriffe ein, so haben wir dabei die an das Wort „Staat“ und die an
<lb/>das Wort „öffentlich“ anknüpfenden Begriffsreihen zu unterscheiden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>615
</p>
               <p>

                  <lb/>Penn die strenge Auseinanderhaitang beider bildet eine Haupteigen-
<lb/>tOmlichkeit der vom Verfasser vorgetragenen örundanschanungen.

<lb/>Das Wort „Staat“ bezeichnet heute bei staatsrechtlichen wie
<lb/>bei völkerrechtlichen Erörterungen nur bestimmte, hoch entwickelte,
<lb/>den Kulturvölkern ungehörige Verbinde. Von diesen Gebilden ab- 
<lb/>strahieren wir unseren Staatsbegriff. Allein bei rechtsgeschichtlichen
<lb/>Betrachtungen befolgen wir einen abweichenden Sprachgebrauch. Denn
<lb/>wir erkennen, daß Verbände von gleichartiger Wesenheit so alt wie
<lb/>das Menschengeschlecht sind und auch heute bei keinem Volke fehlen,
<lb/>und bezeichnen daher als „Staat“ jede Erscheinungsform dieser uni- 
<lb/>versalgeschichtlichen Tatsache. Hierbei müssen wir dann den Staats- 
<lb/>begriff loser und farbloser fassen, unseren dogmatischen Staatsbegnff
<lb/>als geschichtliches Entwicklungsprodukt seiner absoluten Geltung ent- 
<lb/>kleiden und gewisse für unser heutiges Rechtsbewußtsein schlechthin
<lb/>wesentliche Begriffsmerkmale des Staates preisgeben. Jenachdem wir
<lb/>uns auf den einen oder den anderen Standpunkt stellen, werden wir
<lb/>die Existenz staatloser Völker und Zeiten bejahen oder verneinen, in
<lb/>älteren Verfassungszuständen bloße Vorstufen des Staates öder den
<lb/>Staat einer bestimmten Bildungsstufe entdecken, von dem Eintritt des
<lb/>Staatsgedankens in das Leben oder nur von dem Fortschritt der Staats- 
<lb/>idee (etwa auch von dem Übergang zum „wahrhaft“ Staatlichen)
<lb/>sprechen.

<lb/>Der Verfasser ist sich der Relativität des Staatsbegriffes voll be- 
<lb/>wußt. Er ist einerseits von der Überzeugung durchdrungen, daß schon
<lb/>in der germanischen Urzeit, geschweige denn im fränkischen Reich
<lb/>und im deutschen Lehnreich eine Staatsgewalt bestand, und er ist
<lb/>sich andererseits darüber klar, daß zuerst in der mittelalterlichen
<lb/>Stadt und dann im landesherrlichen Territorium eine auf den heutigen
<lb/>Staatsbegriff abzielende Umbildung des staatlichen Verbandes stattge- 
<lb/>funden hat. Allein er unternimmt keinen Versuch, das „Staatliche*
<lb/>begrifflich zu fixieren. Er behandelt die Begriffe „Staat“ und „Staats- 
<lb/>gewalt“ als unbekannte Größen, die der Verfassungshistoriker nicht
<lb/>voraussetzen, sondern erst in jedem einzelnen Falle aus den gegebenen
<lb/>Zuständen ermitteln soll. Eine konstante Größe, mit der er rechnet,
<lb/>ist ihm nur, wie wir noch sehen werden, der Begriff des „öffentlichen“.
<lb/>Hierdurch empfangen seine Ausführungen über „Wesen und Begriff
<lb/>der Staatsgewalt“, obschon ihnen ein eigener Abschnitt (S. 85 — 52)
<lb/>gewidmet ist, einen lückenhaften und unbefriedigenden Charakter.
<lb/>Der Mangel eines festen Kriteriums führt zu höchst unbestimmten und
<lb/>zerfließenden Vorstellungen über die Grenzen zwischen staatlichen und
<lb/>nichtstaatlichen Verbänden. Man erführt nur, daß in der fränkischen
<lb/>und in der feudalen Verfassung das Staatliche nicht im Reiche be- 
<lb/>schlossen ist, sondern in einer Fülle selbständiger Verbandsgewalten
<lb/>zur Erscheinung kommt, muß es aber auch hinnehmen, daß auch im
<lb/>modernen Staat trotz seiner größeren Einheit und Geschlossenheit
<lb/>nicht nur den Gemeinden, sondern auch machtvollen Privatverbänden,
<lb/>wie z. B. Kartellen und Arbeiterverbänden, staatliche Natur zuge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>616
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>schrieben wird. Eine derartige Identifizierung von Staatsgewalt und
<lb/>organisierter Macht ist unzulässig. Sie hebt im Grunde überhaupt
<lb/>den Unterschied zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Verbänden,
<lb/>den doch die Geschichte immer schärfer ausgeprägt hat, wieder auf.
<lb/>Denn irgendeine Fähigkeit zur machtvollen Durchsetzung seines Ge- 
<lb/>samtwillens eignet jedem Verbände.

<lb/>Wäre der Verfasser vom heutigen Staatsbegriffe ausgegangen und
<lb/>hätte untersucht, was von ihm im Mittelalter vorhanden war und was
<lb/>fehlte, so würde er vor allem auf zwei bedeutungsvolle Entwicklungs- 
<lb/>reihen gestoßen sein, von denen er schweigt.

<lb/>Die eine liegt in der Bewegung, die mit der Erhebung des Staates
<lb/>zur selbständigen Persönlichkeit abschließt. Natürlich war
<lb/>auch in den alten Verbänden der Gegensatz zwischen dem Ganzen und
<lb/>den einzelnen Gliedern vorhanden und wirksam. Aber die Verbands- 
<lb/>einheit blieb in ihren sinnlichen Trägern, in Herren oder Gesamtheiten,
<lb/>stecken. Der abstrakte Begriff der unsichtbaren Einheit des Ganzen
<lb/>als des wahren Subjektes der von den Häuptern oder Versammlungen
<lb/>ausgeübten Verbandsgewalt fehlte. Zuerst in den mittelalterlichen
<lb/>Städten wird das Gemeinwesen zur Person. Mit dem Begriffe stellt
<lb/>sich auch das Wort ein, indem der Ausdruck „Stadt* seine abstrakte
<lb/>Bedeutung gewinnt. Langsamer vollzieht sich derselbe Vorgang in
<lb/>den Territorien. Aber zum Teil schon im absoluten Staat, voll im
<lb/>Verfassungsstaat dringt auch hier die Staatspersönlichkeit durch und
<lb/>erfüllt das Wort „Staat“ mit seinem lebendigen Inhalt. Diese Steige- 
<lb/>rung und Verselbständigung des Staatsbegriffs ist das Zentrum tief- 
<lb/>greifender Wandlungen der gesamten Gedankenwelt, steht aber zugleich
<lb/>in Wechselwirkung mit einer Strukturveränderung aller gesellschaft- 
<lb/>lichen Verhältnisse. Durch sie ist nicht nur die Emporhebung des
<lb/>Gemeinlebens in den Bereich freier und bewußter Tätigkeit, sondern
<lb/>auch umgekehrt die Emanzipation des Individuums von der alten
<lb/>Gebundenheit bedingt. Doch handelt es sich dabei um eine alles
<lb/>Verbandsleben ergreifende, durchweg auf die Verselbständigung des
<lb/>gemeinheitlichen Daseins in körperschaftlicher oder anstaltlicher Aus- 
<lb/>prägung gerichtete Entwicklung, so daß aus ihr allein das Unter- 
<lb/>scheidungsmerkmal des spezifisch Staatlichen nicht erschlossen werden
<lb/>kann.

<lb/>Hierfür kommt vielmehr zugleich eine andere Entwicklungsreihe
<lb/>in Betracht, die in der Ausbildung des Souveränitätsbegriffes
<lb/>gipfelt. Auch hier handelt es sich nur um die Entfaltung eines schon
<lb/>in den ältesten Zuständen gegebenen Elementes. Denn da die gesell- 
<lb/>schaftliche Ordnung, soweit wir zurückblicken, nicht auf einem ein- 
<lb/>fachen, sondern auf einem mehrgliedrigen Verbandssystem beruhte,
<lb/>mußte es von je ein Verhältnis von Über- und Unterordnung zwischen
<lb/>Verbänden, also auch einen für die in ihm enthaltenen Gruppen und
<lb/>Einzelnen höchsten Verband geben. In diesem Sinne hat jüngst
<lb/>Eduard Meyer in einer geistvollen und stoffreichen Abhandlung „Über
<lb/>die Anfänge des Staats und sein Verhältnis zu den Geschlechtsverbänden
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>617
</p>
               <p>

                  <lb/>und zum Volkstum“ (Sitzungsberichte der Königl. Preuß. Akad. der
<lb/>Wies. 1907, XXVII) nachzuweisen gesucht, daß der Staat begrifflich
<lb/>wie geschichtlich als primäre Form der menschlichen Gemeinschaft
<lb/>betrachtet werden müsse, weil die Einordnung der Familien - und
<lb/>Geschlechtsverbände in einen dominierenden, im Wechsel beständigen,
<lb/>mit Zwangsgewalt zur Durchsetzung des Gesamtwillens ausgerüsteten
<lb/>Verband so alt wie die Menschheit sei, jeder derartige Verband aber
<lb/>bei noch so primitiver Organisation (z. B. als Horde) bereits die
<lb/>Wesensmerkmale des Staates aufweise. Dem Grundgedanken dieser
<lb/>Ausführungen ist gewiß zuzustimmen. Allein es bleibt zu beachten,
<lb/>daß auf älteren Kulturstufen die Rangordnung der Verbände keinen
<lb/>spezifischen Artunterschied begründet, der Gegensatz zwischen höheren
<lb/>und niederen Verbänden überhaupt einen nur relativen Charakter trägt
<lb/>und die Auffassung der jeweilig höchsten Gewalt als einer durch ihre
<lb/>Höchstheit besonders qualifizierten Gewalt durchaus fehlt. Die Heraus- 
<lb/>bildung eines absoluten Gegensatzes zwischen höchster Gewalt und sonsti- 
<lb/>gen Gewalten und die hierauf gegründete Erhebung des Staates zu einem
<lb/>Wesen sui generis ist erst das Ergebnis einer geschichtlichen Entwick- 
<lb/>lung, die in der germanischen Welt besonders spät eingesetzt hat und
<lb/>besonders langsam verlaufen ist. Blicken wir auf das vielgliedrige Ver- 
<lb/>bandssystem, das im fränkischen Reich und gar erst im deutschen
<lb/>Lehnreich funktioniert, so ist es ganz unmöglich, der Reichsgewalt als
<lb/>oberster Gewalt eine ausschließliche Eigenart zuzuschreiben, vermöge
<lb/>deren sie als alleinige Verkörperung des „Staatlichen“ gedacht werden
<lb/>könnte. Und wie soll die Auffassung der Verbände, die höchster Ge- 
<lb/>walt entbehren, als „nichtstaatlicher“ Gebilde gegenüber der Idee des
<lb/>kaiserlichen imperium mundi standhalten? Wie gegenüber der Neben- 
<lb/>ordnung oder gar Überordnung der Kirche? Wie gegenüber der mittel- 
<lb/>alterlichen Stadt? Wie gegenüber dem emporsteigenden Territorium?
<lb/>Wie auch nur gegenüber den grundherrlichen und genossenschaftlichen
<lb/>Gewalten? Bei der geschichtlichen Betrachtung mittelalterlicher Ver- 
<lb/>fassungszustände werden wir in der Tat mit dem Verfasser des vor- 
<lb/>liegenden Buches das „Staatliche“ überall zu suchen und herauszu- 
<lb/>schälen haben, wo einem Verbände Machtbefugnisse eignen, die heute
<lb/>als Attribute der Staatsgewalt gelten. Wollen wir aber das Verständ- 
<lb/>nis für den Fortschritt zur modernen Verfassung gewinnen, so müssen
<lb/>wir — und dies versäumt der Verfasser — die ungeheure Wandlung
<lb/>in den Vordergrund rücken, die der Eintritt des Souveränitätsbegriffes
<lb/>in Bewußtsein und Leben hervorgerufen hat. Wohl haben wir die
<lb/>Übertreibungen der Souveränitätslehre überwunden, ja das ganze von
<lb/>ihr errichtete Gebäude ist, auch abgesehen vom Problem des Buhdes- 
<lb/>staats, in den Fundamenten erschüttert. Aber das läßt sich doch auf
<lb/>keine Weise leugnen, daß aus ihr der moderne Begriff des Staates als
<lb/>eines alle anderen Verbände einschließenden und von ihnen allen wesens- 
<lb/>verschiedenen Verbandes geboren ist. Unter dem Banner der unteil- 
<lb/>baren, unveräußerlichen, nur sich selbst gleichen höchsten Gewalt ist
<lb/>die noch heute zu Recht bestehende Abgrenzung und Funktionenteilung
</p>

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               <p>

                  <lb/>618
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Verbänden erstritten. Es
<lb/>sind Sätze des positiven Rechts, die den heutigen Gemeinden und
<lb/>Körperschaften ein eignes staatliches Wesen absprechen. Hiergegen
<lb/>kdnnen Erwägungen tatsächlicher Art nichts ausrichten. —

<lb/>Mit der Entwicklung des Staatsbegriffes nun aber hängt auf»
<lb/>innigste die den Verfasser vor allem beschäftigende Herausbildung des
<lb/>Gegensatzes zwischen öffentlichem Recht und Frivatrecht zu- 
<lb/>sammen. Unsere heutige begriffliche Scheidung beider Rechtshälften
<lb/>konnte erst zustande kommen, nachdem einerseits die Verbandseinheit-
<lb/>Person geworden war, andererseits die Staatsgewalt die Souveränität
<lb/>erobert hatte. Durch die Ausgestaltung der Gemeinschaft zum Gemein- 
<lb/>wesen, das als einheitliches Ganze der verbundenen Vielheit selbständig- 
<lb/>gegenübertritt, ist die Entwicklung eines Artunterschiedes zwischen
<lb/>den das gemeinheitliche und den das individuelle Leben ordnenden
<lb/>Normenkomplexen bedingt. Die Erhöhung des Staates aber über alle
<lb/>anderen Verbände ist die Voraussetzung dafür, daß dem die Lebens- 
<lb/>ordnung des Staates selbst enthaltenden Recht eine besondere Qualität
<lb/>und Würde zugeschrieben und die Einräumung einer gleichen oder
<lb/>ähnlichen Stellung an sonstiges Sozialrecht von der Bedeutung de»
<lb/>betreffenden Verbandes für den Staat abhängig gemacht wird. Wie
<lb/>demgemäß die Unterscheidung zwischen öffentlichem und Privatrecht
<lb/>bei uns in der mittelalterlichen Stadt angebahnt, sodann unter der
<lb/>Einwirkung des rezipierten römischen Rechts im Territorialstaat durch- 
<lb/>geführt, endlich im Verfassungsstaat umgebildet ist, kann hier nicht
<lb/>näher ausgeführt werden. Das Ergebnis -für das heutige Recht ist
<lb/>jedenfalls ein fester begrifflicher Gegensatz, der unsere gesamte Rechts- 
<lb/>ordnung durchdringt. Dabei handelt es sich wiederum um eine in
<lb/>positiven Rechtssätzen ausgedrückte und eine Fülle von Rechtswir- 
<lb/>kungen auslösende Abgrenzung. Ich habe diese in der Erwägung, daß
<lb/>seiner inneren Struktur nach alles Recht entweder Sozialrecht oder
<lb/>Individualrecht ist, dahin formuliert, daß heute als öffentliches Recht
<lb/>das Sozialrecht des Staats und außerdem das Sozialrecht der auf Grund
<lb/>staatlicher Wertung mit gleichartigen Vorzugsrechten ausgestatteten
<lb/>Verbände, dagegen als Privatrecht alles. Individualrecht und außerdem
<lb/>das Sozialrecht der nicht in solcher Weise privilegierten Verbände gilt.
<lb/>Dabei ist nun freilich die Zugehörigkeit mancher Rechtsinstitute im
<lb/>einzelnen streitig. Allein so viel ist gewiß, daß einerseits das öffent- 
<lb/>liche Recht über das Staatsrecht hinausreicht, andererseits echtes
<lb/>Verbandsrecht im Privatrecht beschlossen bleibt. Man braucht nur
<lb/>die Bestimmungen des BGB. über juristische Personen, die §§21—88
<lb/>und den abschließenden § 89 ins Auge zu fassen, um zu erkennen, daß
<lb/>eine derartige Ausgestaltung des Gegensatzes das Fundament unserer
<lb/>geschichtlich gewordenen Rechtsordnung bildet.

<lb/>In unser mittelalterliches Recht diesen begrifflichen Gegen- 
<lb/>satz hineinzutragen, ist ein verkehrtes Beginnen. Das ursprüngliche
<lb/>germanische Recht war einartig, es umspannte alle menschlichen Be- 
<lb/>ziehungen mit einem Netze zusammenhängender Normen und wob
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>SIS
</p>
               <p>

                  <lb/>Sozialrecht uud Individualrecht auf das innigste ineinander. Wer das
<lb/>Wesen eines mittelalterlichen Yerfassungsinstituts dadurch ergründen
<lb/>zu künnen glaubt, daß er es dem öffentlichen Recht oder dem Privat- 
<lb/>recht zuteilt, befindet sich auf einem Irrwege. Allein wiederum darf
<lb/>daraus nicht mit dem Verfasser gefolgert werden, daß wir bei der
<lb/>Untersuchung des alten Rechts uns der Anwendung der Begriffe des
<lb/>geltenden Rechts überhaupt zu enthalten haben.. Im Gegenteil! Zum
<lb/>wissenschaftlichen Verständnis unserer Rechtsgeschichte ist es unerläß- 
<lb/>lich, daß wir die Gebilde der Vergangenheit mit Hilfe der heutigen
<lb/>Begriffe analysieren und 'ordnen. War ja doch nicht bloß stofflich
<lb/>das, was wir heute öffentliches und privates Recht nennen, vorhanden,
<lb/>sondern auch der Artunterschied von beiden» in der Struktur der ein- 
<lb/>zelnen Rechtsinstitute angelegt. Wenn daher z. B. Brunner, obschon
<lb/>er den Mangel des Gegensatzes zwischen öffentlichem und Privatreeht
<lb/>in fränkischer Zeit erkennt und betont, trotzdem die Unterscheidung
<lb/>zwischen öffentlichem und Privatrecht der systematischen Gliederung
<lb/>seiner Darstellung zugrunde legt, so befriedigt er damit ein unabweis- 
<lb/>bares Bedürfnis und verdient nicht den deshalb vom Verfasser gegen
<lb/>ihn erhobenen Vorwurf (8.179). Wir können überhaupt das Wesen
<lb/>der alten Rechtsinstitute gar nicht voll verständlich machen, ohne
<lb/>das. in ihnen obwaltende Mischungsverhältnis von dem, was uns heute
<lb/>als öffentliches oder privates Recht gilt, zu ermitteln und ihren in
<lb/>diesem Sinne „überwiegend“ öffentlichrechtlichen oder privatrecht- 
<lb/>lichen Charakter festzustellen. Freilich dürfen wir unsere technischen
<lb/>Worte niemals ohne Vorbehalt verwenden. Allein diesen Vorbehalt
<lb/>in jedem einzelnen Falle ausdrücklich zu erklären, wäre unerträgliche
<lb/>Pedanterie. Es genügt, wenn man sich der Inkongruenz stets bewußt
<lb/>bleibt und vor allem sich hütet, die als wissenschaftliches Hilfsmittel
<lb/>verwertbaren modernen Begriffe in die alte Rechtswelt selbst hinein,
<lb/>zutragen. Man wird ferner bei der Zuteilung eines Rechtsinstituts in
<lb/>die eine oder andere Kategorie vorsichtig verfahren müssen, um nicht
<lb/>durch die einseitige Hervorkehrung der für die heutige Betrachtungs- 
<lb/>weise öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Seite das Bild zu
<lb/>verzeichnen. Allein wenn man nur stets der bloß relativen Berechti- 
<lb/>gung jeder derartigen Rubrizierung mittelalterlicher Verfassungs- 
<lb/>gebilde eingedenk bleibt, wird man nicht jedesmal darauf hinzuweisen
<lb/>brauchen, daß damit keine restlose Einordnung gemeint ist. Zutreffend
<lb/>hat sich über diese Dinge jüngst 8. Rietschel bei Gelegenheit des
<lb/>Streites über die öffentlichrechtliche oder privatrechtliehe Natur der
<lb/>Immunitätsgerichtsbarkeit geäußert (Mitteilungen des Instituts für
<lb/>österreichische Geschichtsforschung XXVII 408—410). Seine Aus- 
<lb/>führungen stimmen mit den von mir hier nicht zum ersten Mal vor- 
<lb/>getragenen Anschauungen durchaus überein. Nur scheint er mir
<lb/>darin zu weit zu gehen, daß er für den rechtshistorischen Schrift- 
<lb/>steller ein förmliches Recht in Anspruch nimmt, seinen Sprachgebrauch
<lb/>nach den von ihm gerade behandelten Problemen ungleich zuzu- 
<lb/>schneiden und so auch an einer Stelle „öffentlichrechtlich* zu nennen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>620
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>was er an anderer Stelle »privatrechtlich* nennt. Erklärlich und ent- 
<lb/>schuldbar ist ein derartiges Verfahren gewiß. In meinen eigenen
<lb/>Schriften hat Sander manchen daraus entsprungenen Widerspruch auf- 
<lb/>gedeckt, wobei ich allerdings noch den weiteren Entschuldigungsgrund
<lb/>geltend machen kann, daß seit dem Erscheinen des ersten Bandes
<lb/>meines Genossenschaftsrechts nahezu 40 Jahre verflossen sind und ich
<lb/>mich erst allmählich zu meinen heutigen Anschauungen über den
<lb/>Unterschied von öffentlichem und Privatrecht durchgerungen habe.
<lb/>Allein ein Fehler bleibt es stets, wenn statt einer festen und ständi- 
<lb/>gen Terminologie sich ein schwankender Sprachgebrauch einschleicht.
<lb/>Jeder Jurist insbesondere sollte sich bemühen, technische Ausdrücke
<lb/>nur eindeutig zu gebrauchen.

<lb/>Der Verfasser aber wendet sich nicht bloß gegen die methodischen
<lb/>Fehler, die bei der Anwendung der Begriffe »öffentlichrechtlich* und
<lb/>„privatrechtlich* auf mittelalterliche Verfassungszustände begangen
<lb/>werden, sondern verwirft den Grundgedanken, der den Ausgangs- 
<lb/>punkt aller bisherigen Betrachtungsweisen bildet. Er geht nicht von
<lb/>den heutigen Rechtsbegriffen aus, sondern konstruiert ganz neue eigne
<lb/>Begriffe von „öffentlich* und »privat*, an denen er das Verbandsleben
<lb/>der Gegenwart wie der Vergangenheit mißt (S. 53ff ). „öffentlich* sind
<lb/>ihm die räumlich-allgemeinen, „privat* die persönlich-individuellen
<lb/>Beziehungen zwischen den Menschen. Diese überwiegen in den kleinen,
<lb/>jene in den großen sozialen Kreisen. Der mittelalterliche Staat ist
<lb/>ein System relativ kleiner Verbände und wird daher von dem Prinzip
<lb/>der privaten Verhältnisse beherrscht, das die gesamte feudale Ordnung
<lb/>durchdringt. Mit der Erweiterung des sozialen Kreises in den Städten
<lb/>entwickelt sich der öffentliche Geist, dessen Steigerung den modernen
<lb/>Staat gestaltet. Der Verfasser sucht seinen Begriff der „Öffentlichkeit*
<lb/>dadurch als richtig zu erweisen, daß er untersucht, wann im alltäg- 
<lb/>lichen Verkehr, aber auch in Gesetzen und Richtersprüchen das Wort
<lb/>»öffentlich* gebraucht wird, „öffentlicher Verkehr*, „öffentliche
<lb/>Lotterien*, »öffentliche Lustbarkeiten*, „öffentliche Meinung*, „öffent- 
<lb/>liche Versammlung*, „öffentliche Angelegenheiten* usw. marschieren
<lb/>hier auf. Zweifellos liegt allen solchen Wendungen eine gemeinsame
<lb/>Grundbedeutung des Wortes „öffentlich* zugrunde. Aber wie mannig- 
<lb/>fache Verzweigungen hat sie erfahren! Und in wie verschiedenen
<lb/>Richtungen spaltet sie sich auch da, wo in diesen Verbindungen das
<lb/>Wort „öffentlich* eine technisch juristische Bedeutung gewinnt! Da- 
<lb/>für ließen sich noch zahllose weitere Beispiele anführen, — „öffentliche
<lb/>Ladung*, „öffentliche Anleihe*, „öffentliches Ärgernis*, „öffentliche
<lb/>Aufführung* usw. Man mag einen allgemeinen „soziologischen* Be- 
<lb/>griff des öffentlichen daraus ableiten. Ein allgemeiner Rechtsbegriff
<lb/>läßt sich so nicht herausdestillieren. Und darum ist es von Hause
<lb/>aus verkehrt, wenn nun der Verfasser es unternimmt, die Begriffe
<lb/>„öffentliche Gewalt* und „öffentliches Recht* mit Hilfe seines zer- 
<lb/>fließenden sozialen Begriffs zu bestimmen und zu begrenzen. Denn
<lb/>hier handelt es sich um reine Rechtsbegriffe. Um Rechtsbegriffe, die
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>621
</p>
               <p>

                  <lb/>geschichtlich geworden und fest geprägt sind. Um Begriffe, für deren
<lb/>gedanklichen Gehalt es gleichgültig ist, was sonst noch „öffentlich*
<lb/>heißt.

<lb/>Muß so die theoretische Grundlegung des Verfassers entschieden
<lb/>abgelehnt werden, so ist doch anzuerkennen, daß er mit der feinsin- 
<lb/>nigen und vielseitigen Durchführung seines Gedankens einen wertvollen
<lb/>Beitrag zur Erkenntnis nicht nur der sozialen Struktur der Gemein- 
<lb/>schaften , sondern auch der Voraussetzungen und Wirkungen der ver- 
<lb/>fassungsrechtlichen Wandlungen erbracht hat. Denn was der Verfasser,
<lb/>zum Teil in Anknüpfung* an Simmel und Tönnies, über den Einfluß
<lb/>der relativen Kleinheit oder Größe der Verbände auf die Ausgestaltung
<lb/>des Verbandslebens sagt, ist richtig und bisher in der Verfossungs-
<lb/>geschichte nicht genügend beachtet. Daß nicht der absolute, sondern
<lb/>der relative Umfang entscheidet, daß auch eigentlich nicht das äußere
<lb/>Zablenverhältnis, sondern die von ihm abhängige Differentiierung der
<lb/>gesellschaftlichen Elemente der wirksame Faktor' ist, verkennt der
<lb/>Verfasser selbst nicht. Auch hält sich der Verfasser, wie dies bereits
<lb/>0. Hintze in seiner Besprechung des Buches (Schmollers Jahrbuch
<lb/>XXXI 1873ff.) rühmend hervorgehoben hat, durchaus frei von der
<lb/>materialistischen Auffassung, als habe das äußere Wachstum und die
<lb/>soziale und wirtschaftliche Gliederung der Verbände mit naturgesetz- 
<lb/>licher Notwendigkeit die Verfassungsfortschritte hervorgebracht. Viel- 
<lb/>mehr erblickt er in jenen Tatbeständen und den von ihnen geweckten
<lb/>Bedürfnissen nur die Voraussetzungen einer höheren Verbandsorgani- 
<lb/>sation, die ihrerseits eine geistig-sittliche Schöpfung der Menschen ist
<lb/>(8. 66 ff.). Er legt eingehend die Schwierigkeiten dar, die der Bildung
<lb/>und dem inneren Ausbau der großen öffentlichen Verbände entgegen- 
<lb/>stehen. Und er betont nachdrücklich, daß die Überwindung dieser
<lb/>Schwierigkeiten eine fortdauernde organisatorische Arbeit heischt,
<lb/>deren Gelingen von der Stärke der sich betätigenden moralischen und
<lb/>intellektuellen Kräfte abhängt. Der als das Werk dieser Arbeit er- 
<lb/>scheinenden Verfassung schreibt er die doppelte Aufgabe zu, den Ver- 
<lb/>bandswillen als selbständige Macht gegenüber dem Individualwillen
<lb/>auszugestalten, aber auch das Einzeldasein gegen den Gesamtwillen
<lb/>zu sichern. Dieses Ziel könne, da stets sowohl der Einzelne das Ganze,
<lb/>wie das Ganze den Einzelnen bedrohe, nur durch Kompromisse erreicht
<lb/>werden. Demgemäß bilde den eigentlichen Kulturinhalt wahrer Ver- 
<lb/>fassungsfortschritte eine erfolgreiche, auf Harmonie zwischen dem Ge- 
<lb/>samtleben und dem Einzelleben gerichtete Versöhnungsarbeit. Das
<lb/>sind durchaus beifallswürdige Gedanken. Es verschlägt nicht allzu- 
<lb/>viel, wenn sie der Theorie des Verfassers zuliebe in seltsamer Ein- 
<lb/>kleidung einherschreiten, wenn z. B. die Verfassung als „Kompromiß
<lb/>öffentlicher und privater Gewalten“ (8. 76) bezeichnet und ihr Wert
<lb/>für den Kulturfortschritt in erster Linie daran gemessen wird, inwie- 
<lb/>weit „sie sich als der zum System erhobene Ausgleich öffentlicher und
<lb/>privater Staatsgewalten darstellt“ (S. 80). —

<lb/>So bringt auch der Abschnitt, in dem der Verfasser sich daran
</p>

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               <p>

                  <lb/>622
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>macht, das Wesen des mittelalterlichen Staats „als System
<lb/>vorwiegend privater Verbände“ im einzelnen nachzuweisen (S. 81—124),
<lb/>eine Fülle guter Beobachtungen und treffender Bemerkungen. Nach- 
<lb/>dem der Verfasser den Gegensatz zur modernen Staatsverfassung ge- 
<lb/>schildert und das Aufkommen des Feudalismus in Deutschland ver- 
<lb/>folgt hat, analysiert er das Feudalsystem allseitig unter dem Gesichts- 
<lb/>punkte des Übergewichts der persönlich-individuellen über die räumlich- 
<lb/>allgemeinen Beziehungen. Er handelt von der „ Psychologie des
<lb/>feudalen Staatswillens “ und findet das Charakteristische in der Vor-
<lb/>herrschaft des Gefühls (gefühlsmäßige Impulse statt verstandesmäßiger
<lb/>Berechnung, Bedeutung der Treue, persönliche Hingabe usw.). Er
<lb/>untersucht weiter „die Technik der feudalen Staatsverwaltung“ und
<lb/>schildert als ihr vornehmstes Wirkungsmittel die sinnlichen Eindrücke
<lb/>(Bedeutung von Kleidung, Abzeichen, Prunk und Sinnbilder, Ver- 
<lb/>knüpfung des Geschäftlichen mit dem Geselligen, Kraft des gesprochenen
<lb/>Wortes und der mündlichen Verhandlung, intimer Charakter der Ur- 
<lb/>kunden und Geschäftsaufzeichnungen, Mangel der Akten und der
<lb/>bleibenden Verwaltungsdenkmäler usw.). Er bespricht sodann „die
<lb/>Organe des Feudalstaats“ und betont ihren hausherrschaftlichen Ur- 
<lb/>sprung und Charakter (Hofgesinde, Ministerialität, Gliederung nach
<lb/>dem Dienst, Berufung zur Wahrnehmung privater Interessen, Gesichts- 
<lb/>punkt des Treubruchs usw.). Er prüft endlich den „geographischen
<lb/>Charakter des Feudalstaats“ und legt auch hier das Übergewicht der
<lb/>persönlichen Verknüpfung über die räumliche Gebietszugehörigkeit dar
<lb/>(Mangel der territorialen Geschlossenheit nach außen und nach innen,
<lb/>Unsicherheit der Grenzbestimmungen, Streubesitz usw.).

<lb/>Das Bild der feudalen Ordnung, das so gezeichnet wird, ent- 
<lb/>spricht gewiß im wesentlichen der Wirklichkeit. Die einzelnen Züge, aus
<lb/>denen es sich zusammensetzt, sind aus den Quellen geschöpft. Etwas
<lb/>fragmentarisch und mosaikartig, nicht ohne Willkürlichkeiten und
<lb/>Übertreibungen, aber doch zu einem lebendigen Ganzen sich abrun- 
<lb/>dend. Nur scheint mir der Verfasser, der sich doch zum Ziel gesetzt
<lb/>hat, das Wesen des Feudalstaats als eines Systems privater Verbände
<lb/>zu begreifen, gerade die privatrechtliche Färbung der feudalen
<lb/>Institutionen nicht erschöpfend erklärt zu haben. Vor allem vermisse
<lb/>ich den Hinweis auf die dem Feudalstaat immanente Verknüpfung
<lb/>aller Herrschafts- und Dienstverhältnisse mit dem Grundbesitz, auf
<lb/>die Verdinglichung des Verfassungsbaues und ihre Folgen. Und
<lb/>doch beruht gerade hierauf das, was uns in erster Linie bewegt, in
<lb/>der feudalen Mischung von öffentlichem und privatem Recht ein Über- 
<lb/>wuchern der privatrechtlichen Auffassung zu konstatieren. Denn aus
<lb/>der Dinglichkeit der Verfassungsgrundlagen entsprang der mit dem
<lb/>mittelalterlichen Feudalismus untrennbar verwobene Patrimonialis-
<lb/>mus, die Behandlung der Gewalten und Ämter als Vermögensgegen- 
<lb/>stände und ihre Unterwerfung unter vermögensrechtliche Schicksale.
<lb/>Das Vermögensrecht aber gilt uns heute als der reinste Typus des
<lb/>Privatrechts. Darum empfinden wir die patrimonialen Züge der mittel-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>623
</p>
               <p>

                  <lb/>alterlichen Verfassung als schroffsten Gegensatz zu unserem Begriff
<lb/>des öffentlichen Rechts, stützen auf sie vor allem unsere Vorstellung
<lb/>von dem Übergewichte privatrechtlicher Anschauungen in der feudalen
<lb/>Zeit und sind sogar in Gefahr, darüber zu vergessen, daß auch damals
<lb/>das öffentlichrechtliche Element keineswegs fehlte, weil eben das
<lb/>Grundbesitzrecht kein reines Vermögensrecht und am wenigsten reines
<lb/>Privatrecht war. Hierin liegt auch der Grund, weshalb wir die vor- 
<lb/>feudale Verfassung, und zwar sowohl die Verfassung der germanischen
<lb/>Urzeit wie insbesondere die Verfassung des fränkischen Reichs, als
<lb/>unserer heutigen Verfassung näher verwandt empfinden und geneigt
<lb/>sind, ihr einen mehr „staatlichen“ und „öffentlichrechtlichen“ Cha- 
<lb/>rakter beizulegen. Die „persönlich - individuellen* Beziehungen über- 
<lb/>wogen, wie der Verfasser richtig erkennt, auch damals und drängten
<lb/>die „räumlich-allgemeine“ Verbundenheit sogar noch stärker als im
<lb/>deutschen Lehnreich zurück. Allein die damit gegebene Unentwickelt-
<lb/>heit des öffentlichen Rechts zeigte sich in seiner Verwebung mit
<lb/>privatrechtlich angelegten Elementen, die nicht dem Sachenrecht,
<lb/>sondern dem Personenrecht angehörten und darum das Ganze nicht
<lb/>vermögensrechtlich, sondern familienrechtlich, nicht patrimonia!
<lb/>sondern patriarchal färbten. Unsere heutige staatsbürgerliche Denk- 
<lb/>weise mutet in mancherlei Hinsicht die persönliche Struktur des
<lb/>fränkischen und selbst des altgermanischen Staats minder fremdartig
<lb/>an, als die dingliche Struktur des Feudalstaats. Allein wenn hier
<lb/>immer wieder von „Rückbildung* und „Rückschritt“ gesprochen wird,
<lb/>— eine Betrachtungsweise, der auch der Verfasser sich nicht zu ent- 
<lb/>ziehen weiß (8. 87 ff.), — so darf doch nie übersehen werden, daß auf
<lb/>dem zum modernen Staate führenden Entwicklungswege die im Feudal- 
<lb/>system gipfelnde Verdinglichung des öffentlichen Rechts auch ein be- 
<lb/>deutungsvoller Fortschritt war. Denn sie leitete hinüber zu der Aus- 
<lb/>gestaltung des Staates als Gebietskörperschaft, zu der Durchdringung
<lb/>der Staatsgewalt mit Gebietshoheit und der Fundamentierung der
<lb/>Staatsmitgliedschaft auf Gebietsangehörigkeit. Gerade der Verfasser
<lb/>hätte bei dem Gewicht, das er in der Bildungsgeschichte der öffent- 
<lb/>lichen Verbände auf den „räumlich-allgemeinen“ Zusammenhang legt,
<lb/>Anlaß gehabt, sich mit dieser Seite der feudalen Ordnung zu beschäf- 
<lb/>tigen. —

<lb/>Im Anschluß an die Analyse des Feudalstaats behandelt der
<lb/>Verfasser in einem Hauptabschnitt seines Buches (S. 125—168) „die
<lb/>Frage nach dem Ursprung der deutschen Stadt Verfassung*.
<lb/>Daß ich mit seiner Grundanschauung, nach der in der Stadtverfassung
<lb/>zuerst auf deutschem Boden der Fortschritt zur Verselbständigung des
<lb/>Gemeinwesens und zur Differentiierung des öffentlichen Rechts und des
<lb/>Privatrechts vollzogen ist, durchaus übereinstimme, brauche ich im
<lb/>Hinblick auf meine eignen rechtsgeschichtlichen Forschungen nicht
<lb/>näher darzulegen. Wie aber ist es zu erklären, daß hier zum ersten
<lb/>Male die Lösung des Problems, „der Ausbau des feudalen Rechtsstaats
<lb/>zum öffentlichen Rechtsstaat* (S. 127), gelungen ist? Bei der Beant-
</p>

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               <p>

                  <lb/>624
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>wortung dieser Frage bleibt der Verfasser seinem Programm getreu.
<lb/>Er setzt zunächst auseinander, wie die Stadt den ländlichen Verbänden
<lb/>gegenüber zum „Sitz eines vorwiegend öffentlichen Gemeinschafts- 
<lb/>lebens“ geworden sei, weil sie sich als „lokale Siedlungsform des
<lb/>großen sozialen Kreises* entwickelt habe. Die Möglichkeit hierzu sei
<lb/>mit der relativ großen Zahl der Bewohner eröffnet gewesen, die Ver- 
<lb/>wirklichung erst mit der Entfaltung des wirtschaftlichen Verkehrs,
<lb/>der bürgerlichen Berufsgliederung, der Ausbildung des kaufmännischen
<lb/>und gewerblichen Geistes eingetreten. Sodann aber wendet sich der
<lb/>Verfasser zu der Entwicklung der Stadtverfassung und sucht zu er- 
<lb/>klären, wie in ihr eine Organisation der örtlich Zusammen wohnenden
<lb/>in einem überwiegend öffentlichen Verbandssystem zustande kommen
<lb/>konnte. Hier kommt er auf seine Ablehnung der ausschließlichen
<lb/>Wirksamkeit dynamischer Kräfte zurück und stellt durch geschicht- 
<lb/>liche Vergleichung fest, daß schöpferische menschliche Tätigkeit,
<lb/>zweckvolle Verwertung von Kausalwirkungen, mühevolle Erziehungs- 
<lb/>und Versöhnungsarbeit rege werden mußten, um das Ziel zu erreichen.
<lb/>Gegen diese allgemeinen Ausführungen ist wenig einzuwenden. Auch
<lb/>die zu ihrem Belege dienenden Einzelausführungen enthalten manches
<lb/>Treffende, wenngleich sie meist recht skizzenhaft sind, nicht immer
<lb/>gerade das Wesentliche herausgreifen und teilweise, wie z. B. die mehr
<lb/>als bedenkliche Darlegung des Entwicklungsganges des germanischen
<lb/>Prozeßrechts (S. 142—151), eine ausreichende rechtsgeschichtliche Grund- 
<lb/>legung vermissen lassen. Aber hat nun damit der Verfasser „die Frage
<lb/>nach dem Ursprung der deutschen Stadtverfassung“ beantwortet? Er
<lb/>selbst scheint daran zu zweifeln. Denn er schreitet am Schlüsse des
<lb/>Abschnitts zu einer Würdigung der „Theorien vom Ursprung der Stadt- 
<lb/>verfassung“ und erörtert hier Fragen, die er bis dahin überhaupt nicht
<lb/>aufgeworfen hatte. Nacheinander bespricht er zwar nicht alle, aber
<lb/>die gangbarsten Theorien über die innere Evolution des Hechtes selbst,
<lb/>die zu der neuen Rechtsgestaltung geführt hat. Kurz erledigt er die
<lb/>Ansichten, die an die Immunitätsprivilegien, die germanische Urfrei-
<lb/>heit, die römische Stadtverfassung anknüpfen. Eingehender beschäftigt
<lb/>er sich mit der Markgenossenschaftstheorie, der Landgemeindetheorie,
<lb/>der Marktrechtstheorie, der Hofrechtstheorie. Jede dieser Theorien
<lb/>widerlegt er. Seine kritischen Bemerkungen enthalten viel Treffendes.
<lb/>Ich teile die Überzeugung, daß alle von ihm besprochenen Theorien
<lb/>an dem Fehler der Einseitigkeit leiden. (Schon in dem zweiten Bande
<lb/>meines Genossenschaftsrechts habe ich dies gegenüber dem damaligen
<lb/>Stande der Kontroverse geltend gemacht und die von mir selbst im
<lb/>ersten Bande gegebene Darstellung teils erläutert, teils berichtigt,
<lb/>ohne daß diese Ausführungen Beachtung gefunden und es verhindert
<lb/>hätten, daß ich gelegentlich immer wieder als Anhänger der „Gilde- 
<lb/>theorie“ aufgeführt werde.) Allein der Verfasser läßt sich an diesem
<lb/>negativen Ergebnis genügen. Hier und da erklärt er zwar einzelne
<lb/>in dieser oder jener Theorie enthaltene Gedanken (in besonders auf- 
<lb/>fallender und etwas gezwungener Weise bei Besprechung der Hofrechts-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>625
</p>
               <p>

                  <lb/>theorie) für richtig. Zu einem positiven Gesamtergebnis aber gelangt
<lb/>er nicht. Der Eindruck, mit dem er den Leser entläßt, ist: non
<lb/>liquet. Es ist sein gutes Recht, so zu verfahren. Nur hat er dann
<lb/>eben „die Frage nach dem Ursprung der deutschen Stadtverfassung“
<lb/>nicht gelöst! Das große rechtsgeschichtliche Problem läßt sich nun
<lb/>einmal nicht ins Dunkel scheuchen, es erhebt hinter allen soziologischen
<lb/>und geschichtsphilosophischen Betrachtungen fragend sein Haupt. —

<lb/>Der Verfasser schließt sein Buch mit einem Abschnitt über „die
<lb/>beiden Grundtatsachen der deutschen Verfassungsgeschichte im Lichte
<lb/>der bisherigen Forschung* (8.169—196). Er durchmustert die Literatur,
<lb/>um zu untersuchen, ob und inwieweit seine Gedanken bereits in
<lb/>anderen Schriften ausgesprochen oder doch wirksam geworden sind.
<lb/>Sein Ergebnis ist, daß sowohl der Einfluß der relativen Kleinheit der
<lb/>mittelalterlichen Verbände auf die Verfassungszüstände, wie die Be- 
<lb/>deutung der organisatorischen Arbeit für die Erweiterung der Verbände
<lb/>bisher zwar nicht unbeachtet geblieben, aber niemals bewußt gewür- 
<lb/>digt und in ihrer vollen Tragweite erkannt sind. Hierin erblickt er
<lb/>den Grund von Unvollkommenheiten und Fehlern, die er bei einer
<lb/>Reihe einzelner Forscher rügt. Wir haben die kritischen Erörte- 
<lb/>rungen, mit denen der Verfasser so am Schluß zu seinem kritischen
<lb/>Ausgangspunkt zurückkehrt, schon oben mitberücksichtigt.

<lb/>Ein Buch, in dem die Kritik eine so hervorragende Rolle spielt,
<lb/>muß seinerseits sich gleichfalls eine scharfe Kritik gefallen lassen.
<lb/>Und wenn jene Kritik sich in erster Linie gegen die Behandlung der
<lb/>deutschen Verfassungsgeschichte durch die Juristen richtet, so wird
<lb/>es dem zur Beurteilung berufenen Juristen nicht verdacht werden
<lb/>dürfen, wenn er mit besonderer Aufmerksamkeit kritisch gerade die
<lb/>Folgen prüft» die die Ablehnung der juristischen Betrachtungsweise
<lb/>für die eigene Arbeit des Verfassers gehabt hat. Ich habe das, was
<lb/>mir in der Kritik des Verfassers als berechtigt erscheint, nachdrück- 
<lb/>lich hervorgehoben und empfehle es nochmals der Beachtung jedes
<lb/>Juristen. Ich meine aber auch gezeigt zu haben, daß der Verfasser
<lb/>in seiner Polemik gegen die „juristische“ Verfassungsgeschichte das
<lb/>Kind mit dem Bade ausschüttet. Und vor allem glaube ich nicht
<lb/>fehlgegangen zu sein, wenn ich gerade die Behandlung der Ver- 
<lb/>fassungsfragen durch den Verfasser selbst als Beweisstück dafür ver- 
<lb/>wandt habe, daß durch die Ausschaltung der vom positiven Recht
<lb/>abgezogenen festen juristischen Begriffe eine wissenschaftlich befrie- 
<lb/>digende Lösung verfassungsgeschichtlicher Probleme unmöglich gemacht
<lb/>wird. „Das Grundproblem der deutschen Verfassungsgeschichte* hat der
<lb/>Verfasser nicht gelöst! Aber er hat, ich wiederhole es, durch sein an
<lb/>neuen Gesichtspunkten, selbständigen Gedanken und anregenden Be- 
<lb/>trachtungen reiches Buch wertvolle Beiträge zur Erkenntnis der inneren
<lb/>Zusammenhänge unseres geschichtlichen Werdens geliefert.

<lb/>Otto Gierke.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXVIII. Herrn. Abt.
</p>
               <p>

                  <lb/>40
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2085091_28+1907_0648.tif"
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            <head>Berichtigung</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2085091_28+1907_0648--><p/>
            <p>

               <lb/>Zur Abhandlung des Herrn Dr. G-41 über den Zweikampf
<lb/>im fränkischen Prozeß bitten wir folgende Berichtigungen
<lb/>nachzutragen:

<lb/>(Zu 8. 236—241 (Einleitung) siehe 8. 241/2 *) Note.)

<lb/>8. 246 n. 2 lies statt Hludovici: Hludowici.

<lb/>8. 248 n. 1 lies: in Chanson.

<lb/>8. 249 n. 1 lies: In Chanson.

<lb/>8. 261 n. 1 Z. 1 ergänze nach dem Wort Rainaerde: und die
<lb/>Umarbeitung und Fortsetzung Reinaerts historie.

<lb/>8. 261 n. 2 Z. 5 von unten lies statt met: niet.

<lb/>8.272 n. 2 lies statt Willems Gedicht van den vos Reinaerde:
<lb/>Reinaerts historie.

<lb/>6. 276 Text Z. 4 von unten lies statt Richterspruch: Rechtspruch.
</p>
         </div>
         <pb facs="2085091_28+1907_0649.tif"
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         <div xml:id="d22159e70730">
            <head>Germanistische Chronik</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2085091_28+1907_0649--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Durch den am 21. Dezember 1906 in Gran Canaria erfolgten Tod von
<lb/>Frederic William Maitland, Downing Professor of the Laws zu Cam- 
<lb/>bridge, hat die geschichtliche Rechtswissenschaft einen unersetzlichen Ver- 
<lb/>lust erlitten. Er war einer der größten Vertreter, die sie je gehabt hat.
<lb/>Freilich bezog sich seine überaus fruchtbare, in die knappe Spanne von
<lb/>wohl nicht viel mehr als zwei Jahrzehnten gedrängte schriftstellerische
<lb/>Tätigkeit (M. war zunächst 15 Jahre lang als praktischer Jurist tätig ge- 
<lb/>wesen und erst 1884 Reader in English Law zu Cambridge geworden, um
<lb/>dann noch im selben Jahre die Downing Professorship zu erhalten) ganz
<lb/>auf das Recht seines Landes. Aber er hat sich nicht nur um die Geschichte
<lb/>des englischen Rechts, die er im Verein mit Frederik Pollock eigentlich
<lb/>erst geschaffen hat *) und deren unbestrittener erster Meister er war, unver- 
<lb/>gängliche Verdienste erworben. Sein Geist, der in wunderbarer Weise ein- 
<lb/>dringendste Schärfe für die subtilste Einzeluntersuchung und klarste Seh- 
<lb/>weite für die großen Zusammenhänge der Dinge besaß, und den ein
<lb/>erstaunliches Wissen, eine phantasievolle Kombinationsgabe, eine nie er- 
<lb/>müdende Energie des Denkens zu dem geschicktesten Werkzeug machte,
<lb/>umfaßte das Ganze der germanischen Rechtsgeschichte. Jedes seiner Werke
<lb/>ist ein unschätzbarer Beitrag zu dieser. Wenn einer, so war er ein Uni- 
<lb/>versalrechtshistoriker. Daher bilden seine Schriften vor allem auch für die
<lb/>Wissenschaft vom deutschen Recht eine unerschöpfliche Fundgrube der
<lb/>Anregung und Belehrung; der Wunsch drängt sich auf, sie möchten durch
<lb/>Übersetzungen auch bei uns weiteren Kreisen bekannt gemacht werden.
<lb/>Freilich würden sie damit einen Teil ihres Zaubers verlieren. Denn Mait- 
<lb/>land war auch einer der glänzendsten Schriftsteller, dem es gegeben war,
<lb/>jeden Stoff, selbst den scheinbar trockensten, durch eine stets anschauliche,
<lb/>anmutige, und, wo es ihm darauf ankam, von Geist und Witz sprühende oder
<lb/>durch ihre Wucht packende Prosa im wahren Sinne des Worts genießbar
<lb/>zu machen. Was er als Mensch gewesen ist, kann, wer ihn allein aus
<lb/>seinen Schriften hat kennen lernen dürfen, nur ahnen. Wie tief und wie weit
<lb/>der Schmerz um den allzu früh Hingegangenen, dem nur 56 Jahre vergönnt
<lb/>waren, empfunden worden ist, dafür gab die Totenklage rührendes Zeugnis,
<lb/>die sich um ihn erhob: die zahlreichen Nachrufe, unter ihnen vor allem der
<lb/>seines Arbeitsgefährten Pollock4), der gemeinschaftliche Kranz warmer und
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es sei an die ausführliche Besprechung erinnert, die Brunner in
<lb/>dieser Zeitschrift 17, 1896, 125 ff. von ihrem grundlegenden Hauptwerk
<lb/>(The History of English Law betöre the time of Edward I. 2 vols 1895)
<lb/>gegeben hat. Anzeigen von anderen Werken Mailands brachte unsere
<lb/>Zeitschrift 10, 1889 , 240ff.; 14, 1893, 164L; 15, 1894, 184L (diese alle
<lb/>von Brunner); 22, 1901, 443ff.; 23, 1902, 317ff. (diese vom Unter- 
<lb/>zeichneten). — 2) The Quarterly Review, April 1907. Vgl. auch den Nach- 
<lb/>ruf in The Athenaeum vom 5. Januar 1907 p. 15.
</p>
            <p>

               <lb/>40*
</p>
            <pb facs="2085091_28+1907_0650.tif"
                n="628"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0650--><p/>
            <p>

               <lb/>628
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>ehrenvoller Gedächtnisworte, die amerikanische, französische, deutsche, öster- 
<lb/>reichische und italienische Freunde und Studiengenossen ihm widmeten1);
<lb/>besonders die Reden und Zuschriften, mit denen ein noch größerer Kreis
<lb/>von Verehrern in einer Trauerversammlung zu Cambridge am 1. Juni 1907
<lb/>sein Gedächtnis feierte2 * * * * *). Hier wurde beschlossen, einen Fonds zu gründen,
<lb/>um wissenschaftliche Aufgaben im Sinne des Verstorbenen durchzuführen
<lb/>und, wenn möglich, ein Denkmal von ihm in der Universität Cambridge
<lb/>zu errichten8). Wir hoffen, daß nicht bloß die Züge Maitlands durch
<lb/>Pinsel oder Meißel der Nachwelt überliefert werden, sondern daß ihm
<lb/>auch ein biographisches Denkmal errichtet wird, ähnlich wie er selbst noch
<lb/>kurz vor seinem Tode ein so schönes seinem Freunde Leslie Stephen ge- 
<lb/>widmet hat. R. Hübner.

<lb/>Am 9. Januar 1907 starb in Berlin der Reichsgerichtsrat a. D. Dr.
<lb/>Jakob Friedrich Zehrend. Er war am 13. September 1833 in Berlin
<lb/>geboren, hatte Ostern 1851 die dortige Universität bezogen, während seines
<lb/>dreijährigen Studiums u. a. Keller, Stahl, Homeyer, Heffter, Richter, Gneist,
<lb/>Rudorff und Berner gehört sowie eine Preisaufgabe über „die hinkenden
<lb/>Rechtsgeschäfte nach römischem und heutigem Recht“ gelöst, 1859 das da- 
<lb/>malige dritte Examen bestanden und war darauf zum Gerichtsassessor er- 
<lb/>nannt worden. Am 23. März 1861 wurde er auf Grund einer Dissertation,
<lb/>betitelt: Observationes de actione simplici (Schlichte Klage) iuris germanici
<lb/>in Greifswald zum Doktor beider Rechte promoviert. 1863 habilitierte er
<lb/>sich für deutsches Recht und Handelsrecht in Berlin, wo er zum a. o. Pro- 
<lb/>fessor aufrückte, 1873—1887 war er Ordinarius für diese Fächer zunächst
<lb/>in Greifswald, hernach in Breslau, 1887—1900 Reichsgerichtsrat. Seine
<lb/>Hauptverdienste liegen auf dem Gebiet des Handelsrechtes, über das er ein
<lb/>vortreffliches, leider nicht vollendetes Lehrbuch schrieb. In den Jahren
<lb/>seiner akademischen und literarischen Tätigkeit kam aber ein erheblicher
<lb/>Teil seiner Arbeit auch dem deutschen Recht zugut. Mit der Geschichte
<lb/>des altdeutschen Gerichtsverfahrens beschäftigte* sich außer seiner Disser- 
<lb/>tation ein Aufsatz in den 1873 Heffter gewidmeten Festgaben: Zum Prozeß
<lb/>der Lex Salica. Von dieser veranstaltete er für den akademischen Schul- 
<lb/>gebrauch im Jahre darauf seine bekannte und beliebte Ausgabe, die nach
<lb/>langem Vergriffensein 1897 von seinem Sohne Richard neu aufgelegt wurde.
<lb/>Daneben machte er sich hochverdient um das Magdeburger Recht, indem
<lb/>er 1865 die „Magdeburger Fragen“ und 1868 das „Stendaier Urtheilsbuch“
<lb/>herausgab, die Sprüche des letztem mit eingehenden Erläuterungen be- 
<lb/>gleitend. Sein wichtigstes, hierher gehöriges Buch ist wohl das 1885 er- 
<lb/>schienene über „Anevang und Erbengewere“. Auch versuchte er, in der
<lb/>Holtzendorffschen Enzyklopädie der Rechtswissenschaft das deutsche Privat- 
<lb/>recht als Ganzes im Grundriß darzustellen. 1869 übernahm er mit dem
<lb/>3. Bd. die 1867 von Vater und Sohn Hinschius begründete Zeitschrift für
<lb/>deutsche Gesetzgebung, um sie, zuletzt im Verein mit Felix Dahn, bis zu
<lb/>ihrem letzten, 8. Bd. (1875) zu redigieren. U. St.
</p>
            <p>

               <lb/>l) In Memoriam: Frederic William Maitland. By O. W, Holmes, John
<lb/>C. Gray, R. Saleilles, Paul Meyer, Heinrich Brunner, F. Liebermann, Joseph
<lb/>Redlich, A. Zocco-Rosa. The Law Quarterly Review, April 1907. — 2) Ein
<lb/>ausführlicher Bericht darüber in Cambridge University Reporter, Monday


<lb/>22. July 1907. Unter den Zuschriften befinden sich u, a. solche von Brunner,
<lb/>Liebermann und Gierke. — 8) Beiträge zu diesem ‘Frederic William Mait- 
<lb/>land Memorial Fund' for the promotion of research and instruction in the


<lb/>History of Law, and of Legal Language and Institutions sind zu senden


<lb/>entweder direkt an Messrs Barclay and Co.’s Bank, Cambridge, oder an


<lb/>eine der folgenden Adressen: Dr. A. W. Ward, Master of Peterbouse; Dr.


<lb/>A. Pearce Higgins, Downing College; Mr. R. Vere Laurence, Trinity College,


<lb/>alle in Cambridge, der erste Honorary Treasurer, die beiden letzten Honorary


<lb/>Secretaries des Fonds.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0651.tif"
                n="629"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0651--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>629
</p>
            <p>

               <lb/>Am 13. September 1907 starb, erst 56 Jahre alt, in Wien Dr. Theodor
<lb/>Motloch. Im richterlichen Berufe seit 1873 tätig, bekleidete er daselbst
<lb/>zuletzt das Amt eines Oberlandesgerichtsrats. In freien Stunden aber
<lb/>widmete er sich eifrigst und mit großem Erfolg der Erforschung der öster-
<lb/>reichischen Rechtsgeschichte. Großen Anteil hatte er, einer der besten
<lb/>Kenner der Kodifikationsbestrebungen in Österreich seit dem 16. Jahrhundert,
<lb/>an der vom Grafen Karl Chorinsky in Wien in die Wege geleiteten Samm- 
<lb/>lung österreichischer Rechtsmaterialien. Von seiner wissenschaftlichen Tüch- 
<lb/>tigkeit gibt vor allem der Artikel „Landesordnungen“ im österreichischen
<lb/>Staatswörterbuch (1. und 2. Aufl.) Zeugnis. Viele Jahre war er auch Mit*
<lb/>glied der rechtshistorischen Prüfungskommission in Wien.

<lb/>Alfred v. Wretschko.

<lb/>Am 18. September 1907 starb in Göttingen der Geh. Justizrat und
<lb/>ordentliche Professor des Kirchen- und Staatsrechtes Richard Dove. Er
<lb/>war am 27. Februar 1833 in Berlin als Sohn des bekannten Physikers und
<lb/>Meteorologen gleichen Namens geboren, studierte dort und in Heidelberg
<lb/>Rechtswissenschaft, wurde besonders von Aemilius Ludwig Richter beein- 
<lb/>flußt, dessen Kirchenrechtsbuch er später in 6, 7. und z. T. in 8. Auflage
<lb/>neu bearbeitet herausgab und promovierte in Berlin am 28. Juli 1855 mit
<lb/>einer Dissertation: De iurisdictionis ecclesiasticae apud Germanos Gallosque
<lb/>progressu. 1859 habilitierte er sich an der Universität seiner Vaterstadt
<lb/>für Kirchenrecht und ward daneben im Januar 1860 Hilfsarbeiter beim
<lb/>Evangelischen Oberkirchenrat. Ostern 1862 folgte er einem Rufe als a. o.
<lb/>Professor des Kirchenrechts und deutschen Rechtes an die Universität’
<lb/>Tübingen, wo er, Berufungen nach Jena und Kiel ablehnend, zum Ordi- 
<lb/>narius aufrückte, um dann in dieser Eigenschaft 1865 doch nach Kiel und
<lb/>1868 nach Göttingen zu gehen, einer Universität, der er trotz ehrenvollen
<lb/>Rufen nach Leipzig und Straßburg treu blieb. 1868 wurde er außerordent- 
<lb/>liches Mitglied des Evangelischen Landeskonsistoriums in Hannover, und
<lb/>von 1873—1886 war er Mitglied des Gerichtshofes für kirchliche Angelegen- 
<lb/>heiten. Auch gehörte er wiederholt der Hannoverschen Landessynode an,
<lb/>und vertrat er mehrmals das preußische Kirchenregiment auf den Eisenacher
<lb/>Konferenzen mit. Am 9. Juli 1875 entsandte ihn die Universität Göttingen
<lb/>auf Lebenszeit ins Herrenhaus und 1870—1874 war er Mitglied des Reichs- 
<lb/>tages. Für unsere Zeitschrift kommen vor allem seine bis heute grund- 
<lb/>legenden (siehe oben 8. 553) Untersuchungen über die Bendgerichte in
<lb/>Betracht; mit ihnen beschäftigte sich im Anschluß an die genannte Disser- 
<lb/>tation seine Habilitationsschrift, die er 1859 im 19. Bande der Zeitschrift
<lb/>für deutsches Recht veröffentlichte und in der von ihm mit Friedberg ge- 
<lb/>gründeten und geleiteten Zeitschrift für Kirchenrecht Bd. IV und V in ver- 
<lb/>besserter Gestalt herausgab. Weitere größere „Beiträge zur Geschichte des
<lb/>deutschen Kirchenrechtes“ hat er uns leider nicht geschenkt, aber die ge- 
<lb/>nannten werden ihm dauernd einen Platz in den beiden Schwesterfächern
<lb/>des deutschen und des kirchlichen Rechtes sichern.

<lb/>In dem hohen Alter von fast neunzig Jahren verstarb am 29. November
<lb/>1907 in Zürich der frühere Ordinarius des deutschen Rechtes an der dortigen
<lb/>Universität Dr. Friedrich v. Wyß. Mit seinem älteren Bruder, dem
<lb/>Historiker Georg v. Wyß, hat er nicht nur zu den persönlich verehrungs- 
<lb/>würdigsten Gestalten der jetzt aus dem öffentlichen Leben fast ganz ver- 
<lb/>schwundenen altzürcherischen Familien gehört, sondern auch um Vaterstadt
<lb/>und Wissenschaft große Verdienste sich erworben. Mit ihm scheidet eines
<lb/>der letzten Mitglieder jener Kommissionen aus dem Leben, die in den
<lb/>Jahren 1845—1853 unter dem Vorsitz von J. G. Finaler (diese Ztschr. XXV
<lb/>8. 426) zusammen mit J. C. ßluntschli und unter Zugrundelegung seines
<lb/>Entwurfs dem „Privatrechtlichen Gesetzbuch für den Kanton Zürich“ seine
<lb/>endgültige Gestalt gaben; neben Finaler soll dabei namentlich v. Wyß für
<lb/>einen engen Anschluß an das heimische Recht und damit an deutsche
<lb/>Rechtsgedanken und Rechtseinrichtungen eingetreten sein. Aber auch
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0652.tif"
                n="630"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0652--><p/>
            <p>

               <lb/>630
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>seine wissenschaftliche Tätigkeit kann als Ergänzung und Vertiefung von
<lb/>Bluntschlis Arbeit gelten. Hatte dieser zunächst in großen Zügen und
<lb/>in meisterhafter Zusammenfassung den Grund für eine Zürcherische Staats- 
<lb/>und Rechtsgeschichte gelegt, so baute sie v. Wyß monographisch aus
<lb/>(diese Ztschr. XXVII 8. 422). 1845 erschien seine erweiterte Habilitations- 
<lb/>schrift: „ Geschichte des Concursprozesses der Stadt und Landschaft Zürich“.
<lb/>In weiteren Germanistenkreisen machte ihn aber vor allem eine Reihe von
<lb/>Untersuchungen zur Geschichte der Reichsvogtei Zürich und überhaupt zur
<lb/>mittelalterlichen Verfassungsgeschichte dieser Stadt sowie über die schwei- 
<lb/>zerischen Landgemeinden in ihrer historischen Entwickelung und über die
<lb/>freien Bauern, Freiämter, Freigerichte und Vogteien der Ostschweiz bekannt,
<lb/>die er zuerst in der Zeitschrift für schweizerisches Recht herausgab. Die
<lb/>wichtigsten von ihnen hat er 1892 zu einem Buche „Abhandlungen zur
<lb/>Geschichte des schweizerischen öffentlichen Rechtes“ vereinigt; sie und ihr
<lb/>Gegenstand stehen noch heute im Mittelpunkt der Diskussion über die
<lb/>oberdeutschen Standes- und Gerichtsverhältnisse im Mittelalter (diese Ztschr»
<lb/>XXV 8. 198 ff. und oben 8. 559 ff.) und zeichnen sich durch souveräne Be- 
<lb/>herrschung des schwierigen Stoffes und große Abgeklärtheit aus. Zu Beginn
<lb/>der siebziger Jahre legte v. Wyß aus Gesundheitsrücksichten sein Ordinariat
<lb/>nieder und lebte in stiller Zurückgezogenheit seinen wissenschaftlichen und
<lb/>reichen sonstigen Interessen. U. St.

<lb/>Außerdem starben am 22. März 1906 in Graz der o. Professor der
<lb/>Geschichte Hans v. Zwiedinek-Südenhorst, am 31. Januar 1907 der
<lb/>Honorarprofessor des Kirchenrechts in der theologischen Fakultät der Uni- 
<lb/>versität Innsbruck Dr. Nikolaus Nilles, am 24. Februar 1907 der Ordi- 
<lb/>narius der Kirchengeschichte an der kathol.-theol. Fakultät der Universität
<lb/>Tübingen Dr. Franz Xaver Funk.

<lb/>Berufen wurden: der Privatdozent an der Universität Kiel Scheel als
<lb/>a. o. Professor für Kirchen- und Dogmengeschichte an die evangel. - theol»
<lb/>Fakultät der Universität Tübingen, der a. o Professor der Kirchengeschichte
<lb/>Achelis in gleicher Eigenschaft nach Halle, der a. o. Professor der Kirchen- 
<lb/>geschichte in Marburg Wobbermin als o. Professor desselben F^chs nach
<lb/>Breslau, der a. o. Professor der mittleren und neueren Geschichte an der
<lb/>Münchener Universität Preuß in- gleicher Eigenschaft nach Breslau, der
<lb/>o. Professor der neuern Geschichte an der Universität Heidelberg Mareks
<lb/>und der o. Professor der Volkswirtschaftslehre ebenda Rath gen nach
<lb/>Hamburg, der o. Professor der neuern Geschichte an der Universität Gießen
<lb/>Oneken in gleicher Eigenschaft an die Universität Heidelberg, der o. Pro- 
<lb/>fessor der Nationalökonomie an der deutschen Universität Prag A. Weber
<lb/>in gleicher Eigenschaft an die Universität Heidelberg, der Privatdozent an
<lb/>der Münchener Universität Beckmann als a. o. Professor für mittlere und
<lb/>neuere Geschichte an die Universität Erlangen, der o. Professor der neuern
<lb/>Geschichte an der Universität Königsberg Rach fahl als o. Professor des- 
<lb/>selben Fachs an die Universität Gießen, der a. o. Professor der Volkswirt- 
<lb/>schaftslehre an der Universität Marburg Sieveking als o. Professor des- 
<lb/>selben Fachs an die Universität Zürich, der Dozent am orientalischen
<lb/>Seminar in Berlin Professor Darmstädter als a. o. Professor für Wirt- 
<lb/>schafts- und Kolonialgeschichte an die Universität Göttingen, der a. o.
<lb/>Professor der neueren Geschichte in Freiburg im Breisgau Wahl nach
<lb/>Hamburg, der Privatdozent in Greifswald Jordan als a. o. Professor der
<lb/>Kirchengeschichte an die Universität Erlangen, der Privatdozent des Kirchen- 
<lb/>rechts an der kathol.-theol. Fakultät der Universität Breslau Lux als a. o. Pro- 
<lb/>fessor desselben Fachs in die theologische Fakultät der Universität Münster,,
<lb/>der Privatdozent der Geschichte und Abteilungsdirektor der Monumenta
<lb/>Germaniae in Berlin Professor Werminghoff als o. Professor für mittlere
<lb/>und neuere Geschichte an die Universität Königsberg.

<lb/>Befördert wurden: der a. o. Professor der Nationalökonomie an der
<lb/>Universität Münster Schmöle zum o. Professor daselbst, der Privatdozent
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0653.tif"
                n="631"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0653--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>631
</p>
            <p>

               <lb/>des Kirchenrechts an der Berliner Universität Fürstenau zum a. o. Pro- 
<lb/>fessor daselbst, der Privatdozent der neueren Geschichte an der Universität
<lb/>Bonn Luckwaldt zum etatmäßigen Professor an der technischen Hoch- 
<lb/>schule in Danzig.

<lb/>Habilitiert haben sich: der bisherige Privatdozent an der Universität
<lb/>Greifswald und nunmehrige Abteilungsdirektor der Zenträldirektion der
<lb/>M. G. h. Professor Werminghoff für mittlere Geschichte an der Universität
<lb/>Berlin, Hans Kaiser, Direktor des Bezirksarchivs in Straßburg für Ge- 
<lb/>schichte und geschichtliche Hilfswissenschaften an der Universität daselbst,
<lb/>OttoPeterka für deutsches Recht und österreichische Rechtsgeschichte an
<lb/>der deutschen Universität in Prag, Antonin Hobza für Kirchenrecht ander
<lb/>tschechischen Universität daselbst, Edmund Stengel für mittlere und
<lb/>neuere Geschichte an der Universität Marburg, Karl Rauch für deutsches
<lb/>Recht an der Universität Breslau, Max Rintelen für deutsches Recht in
<lb/>Leipzig, Albert Königer für Kirchengeschichte in der theologischen
<lb/>Fakultät der Universität München, Frhr. Claudius v. Schwerin für
<lb/>deutsches Recht an der juristischen Fakultät der Münchener Universität,
<lb/>Heinrich v. Srbik in Wien für österreichische Geschichte; der Privat- 
<lb/>dozent für Kirchengeschichte an der Universität Straßburg i/E. Joseph
<lb/>Schmidlin hat sich für dasselbe Fach in die theologische Fakultät der
<lb/>Universität Münster i/W. umhabilitiert.
</p>
            <p>

               <lb/>Monnmenta Germaniae historica. Die Zentraldirektion hielt in
<lb/>den Tagen vom 29. April bis 1. Mai d. J. ihre dreiunddreißigste Plenar- 
<lb/>versammlung ab. In der Abteilung Leges haben die Arbeiten für die Lex
<lb/>Baiuwariorum und für die Placita weiteren Fortgang genommen. Zur Vor- 
<lb/>bereitung der Ausgabe des Benedictus Levita gedenkt Herr Professor Sockel
<lb/>in Rom die dortigen Handschriften zu untersuchen. Die Arbeiten zur
<lb/>Edition der Lex Salica hat Herr Mario Krammer so weit gefördert, daß
<lb/>er die Herstellung der Texte beginnen konnte, deren der Editionsplan fünf
<lb/>vorsieht. Von der zweiten Hälfte des ersten Bandes der karolingischen
<lb/>Konzilien ist der Text ausgedruckt, so daß nur die Herstellung der Register
<lb/>zu erledigen ist. Von den Constitutiones et Acta publica imperatorum et
<lb/>regum ist das Schlußheft der ersten Hälfte des vierten Bandes (Heinrich VH
<lb/>bis Ende 1311) noch 1906 ausgegeben worden. Für den ersten Band der
<lb/>Konstitutionen Karls IV. hat Herr Professor Zeumer bereits den weitaus
<lb/>größten Teil des Materials zusammengestellt. Auf Anregung Redliche
<lb/>beschloß die Zentraldirektion, eine Sammlung der deutschen Hof- und
<lb/>Dienstrechte vom 11. bis 13. Jahrhundert (mit Einschluß der niederländi- 
<lb/>schen) in den Arbeitsplan der Monumenta Germaniae historica aufzunehmen.

<lb/>Von den Urkunden der Karolinger ist im laufenden Jahre der erste
<lb/>Band, bearbeitet von Mühlbacher unter Mitwirkung von Dopscb,
<lb/>Lechner und Tangl erschienen. Er umfaßt in 319 Nummern die Diplome
<lb/>Pippins, Karlmanns und Karls des Großen, darunter 93 Fälschungen und
<lb/>7 bisher ungedruckte Stücke.

<lb/>Herrn Reinhold Kos er ist am 31. Juli 1906 das bis dahin von ihm
<lb/>kommissarisch verwaltete Amt des Vorsitzenden durch kaiserliche Ernennung
<lb/>übertragen worden. Als neues Mitglied hat die Zentraldirektion Herrn
<lb/>Geheimen Hofrat Professor v. Simson in Berlin zugewählt.

<lb/>30. September 1907.
</p>
            <p>

               <lb/>H. Br,
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0654.tif"
                n="632"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0654--><p/>
            <p>

               <lb/>632
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Bericht der Kommission

<lb/>für das Wörterhuch der deutschen Rechtssprache,

<lb/>flir das Jahr 1906.

<lb/>Von Heinrich Brunner.

<lb/>Abgedruckt aus dem Jahresbericht der Hermann und Elise geh. Heckmann

<lb/>Wentzel-Stiftung für 1906.

<lb/>Eine Zusammenkunft der Kommissionsmitglieder ist im verflossenen
<lb/>Jahre nicht veranstaltet worden. Die nächste Tagung der Kommission
<lb/>soll Ostern 1907 in Heidelberg stattfinden. Die Arbeiten für das
<lb/>Rechtswörterbuch sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel fort- 
<lb/>gesetzt worden. Über das Ergebnis hat der wissenschaftliche Leiter
<lb/>des Unternehmens den hier folgenden Jahresbericht erstattet.

<lb/>Bericht des Hm. Schröder.

<lb/>Die Sammlungen für das Wörterverzeichnis wurden im Jahre
<lb/>1906 mehrfach durch wertvolle Beiträge aus ungedruckten Quellen
<lb/>gefördert. Solche Beiträge sind insbesondere eingegangen von den
<lb/>HH. Dr. Gümbel in Nürnberg, Oberst a. D. Freiherm von Guttenberg
<lb/>in Würzburg, Oberst a. D. Freiherrn von Handel-Mazzetti in Linz,
<lb/>Dr. Heerwagen in Nürnberg, Dr. Königer in München, Dr. Vogt und
<lb/>Dr. Vigener in Gießen und Archivdirektor Hofrat G. Winter in Wien.
<lb/>Die Benutzung für die Zwecke des Wörterbuches wurde gestattet von
<lb/>dem steiermärkischen Landesarchiv, das sein reichhaltiges Urkunden-
<lb/>Sachregister zur Verfügung stellte, von dein oberösterreichischen
<lb/>Landesarchiv, das ebenfalls die Durchsicht seiner Register erlaubte,
<lb/>und von der Hofbibliothek £u Wien (ungedrucktes Vokabular aus
<lb/>dem 18. Jahrhundert). Durch die Vermittlung des Hm. Hofrats Prof.
<lb/>Dr. Luschin von Ebengreuth wurde eine größere Anzahl von Exzerpten
<lb/>aus dem steiermärkischen Landesarchiv durch Hm. Dr. Hradil aus
<lb/>den Originalurkunden ergänzt. Von den althochdeutschen Glossen
<lb/>(Steinmeyer und Sievers) wurden die beiden ersten Bände in Angriff
<lb/>genommen. Besonders wertvoll ist, daß nunmehr auch die von Hrn.
<lb/>Dr. Krammer hergestellten Exzerpte aus der Lex Salica und die von
<lb/>Hrn. Willy Ernst übernommenen Auszüge aus dem Schwabenspiegel
<lb/>(nach dem von Hm. Geh. Hofrat von Rockinger freundlichst zur Be- 
<lb/>nutzung überlassenen Grundtext seiner in Arbeit befindlichen Ausgabe)
<lb/>vorliegen. Die noch ausstehenden Exzerpte aus dem schwäbischen
<lb/>Lehnrecht werden in kurzem ebenfalls eingeliefert werden. Von der
<lb/>Lex Salica sind die Wörter der malbergischen Glosse nur da aufge- 
<lb/>nommen, wo sie nach Form und Bedeutung erkennbar erscheinen; da- 
<lb/>gegen wurden die nur durch Konjektur zu erschließenden Wörter (Kern,
<lb/>van Helten, J. Grimm) unberücksichtigt gelassen. Unter den unten ver-
<lb/>zeichneten Quellen befindet sich wieder eine große Zahl, deren Exzerpie-
<lb/>rung der österreichischen Kommission zu verdanken ist. &gt; Die Beiträge
<lb/>der schweizerischen Kommission haben eine dankenswerte Bereiche- 
<lb/>rung durch die Exzerpierung des schweizerischen Idiotikons erfahren.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0655.tif"
                n="633"
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            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>m
</p>
            <p>

               <lb/>Verzeichnis der im Jahre 1906 ausgezogenen Quellen.

<lb/>(Die Beiträge der schweizerischen Kommission sind mit *, die der Österreichischen

<lb/>mit ** bezeichnet.)

<lb/>Althochdeutsche Glossen, gesammelt und bearbeitet von E. Stein- 
<lb/>meyer und E. Sievers (begonnen): Dr. v. Künßberg.

<lb/>Analectes pour servir k l'histoire eeclösiastique de la Belgique, IX-—
<lb/>XXIX: Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Baden-Baden, Erbrecht, 15. Jh., ZGOB. 42, 138ff.: Dr. Wahl und
<lb/>Referendär R. Köhler, Heidelberg.

<lb/>Baden, Erklärung der Badener zur Vereinbarung der Städte Pforz- 
<lb/>heim, Ettlingen, Durl&amp;ch v. J. 1482, ZGOR. 42, 144: Dr. Wahl und
<lb/>Referendär R. Köhler.

<lb/>Baden, Markgrafschaft, Erbrechtsreform 1464—82, ZGOR. 42, 140ff.:
<lb/>Wahl und R. Köhler.

<lb/>**Beiträge zur Kunde steirischer Geschichtsquellen, hrsg. y. hist. Ver.
<lb/>f. Steierm., 12. und 13. Jahrgg.: sind. jur. Bayer (Seminar Yon
<lb/>Schwind).

<lb/>Beschreibung des Amts Gotha, 17. Jh.: Prof. His, Königsberg.
<lb/>Böhmer, Acta Imperii (Schluß): Rechtskandidat Joseph, Darmstadt.
<lb/>Breda, Oude rechtsbronnen der stad, uitg. door Bezemer, 's Graven-
<lb/>hage 1892 (Oude vaderlandsche Rechtsbronnen, I. Reeks, Nr. 14):
<lb/>Prof, van Vleuten, Lausanne.

<lb/>Bruchsal, Rechtsquellen von (Oberrhein. Stadtrechte 1,843 ff.): Schröder,
<lb/>Dr. Becker, Mannheim.

<lb/>Burg, Landrecht von (um 1300), Neue Mitteil. a. d. Geb. hist, antiqu.

<lb/>Forschungen 11, 159 ff.: Assessor Dr. E. Behre, Berlin.
<lb/>Burghausen, Geschichte d. Stadt B., von J. G. B. Huber 1862:
<lb/>Rechtskandidat Joseph.

<lb/>Cartulaire d’Afflighem, publid par E. de Marneffe (fase. 1—5 der
<lb/>Analectes pour servir k l’histoire eecldsiastique, II6 section), 1894—
<lb/>1901: Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Cartularium der abdy van St. Michiels te Antwerpen (Bijdragen tot
<lb/>de geschiedenis van het hertochdom Brabant 1906): Prof, des Marez,
<lb/>Brüssel.

<lb/>Cartulaire de Fabbaye de Saint-Trond, publ. par Ch. Piot, 2 vols.

<lb/>Bruxelles 1870—74: Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Chroniken der deutschen Städte I—III: Dr. Schmeidler, Berlin.

<lb/>**Codex Austriacus (Fortsetzung) I—V: Dr. Franz Leifer und stud.
<lb/>jur. Rudolf Zankll (Seminar von Schwind).

<lb/>Codex diplomaticus Saxoniae regiae II. 1. 2. (Meißen). 14.
<lb/>(Freiberg): Dr. G. Lehnert, Gießen.

<lb/>Codex Dunensis sive diplomatum et chartarum medii aevi amplis- 
<lb/>sima collectio, ed. baro Kervijn de Lettenhove. Bruxelles 1875:
<lb/>Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Coutumes des pays et comtd de Flandre. Quartier de Gand. X.
<lb/>Cout. de la seigneurie de Saint - Pierre-les-Gand par D. Kerken.
<lb/>Bruxelles 1905: Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Coutume de Scheldewindeke (Bulletin de la comm. roy. des anc. lois
<lb/>de Belgique, VII, 1906): Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Danziger Willkür I (1885 —1455). O. Günther, Zwei unbek. alt-
<lb/>preuß. Willküren. Zeitschr. d. westpreuß. Gesch. Ver. 48: Privat- 
<lb/>dozent Dr. Koehne, Berlin.

<lb/>Danziger Willkür II (Mitte 15. Jhs.) P. Simson, Gesch. der Dan- 
<lb/>ziger Willkür, Quellen und Darstellungen zur Gesch. Westpreußens,
<lb/>hrsg. v. Westpreuß. Ver. III. Danzig 1904: Privatdozent Dr. Koehne,
<lb/>Berlin.

<lb/>Dur lach, Schreiben des Schultheißen v. 1482, ZGOR. 42, 142:
<lb/>Dr. Wahl und Referendär R. Köhler.
</p>

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                n="634"
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            <p>

               <lb/>634
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Durlacher Erbrecht, 15. Jh., ZGOR. 42, 133: Dr. Wahl und Re-
<lb/>ferendär R. Köhler.

<lb/>Erbbuch des Amts Tenneberg (1505): Prof. His, Königsberg.

<lb/>Ettlinger Erbrecht, 15. Jh., ZGOR. 42, 135ff.: Schröder und
<lb/>Köhler.

<lb/>Eyb, Des Ritters Ludwig v. Eyb des Älteren Aufzeichnungen über
<lb/>das kaiserl. Landgericht des Burggraftums Nürnberg. Von Wilh.
<lb/>Vogel, Erlangen 1867: Referendar Willy Ernst, Berlin.

<lb/>Frauenstädt, Drei Malefizbücher. Z. f. d. ges. Strafrechtswissen- 
<lb/>schaft 23, 269ff.; Rechtskandidat Joseph.

<lb/>Freising, Die Traditionen des Hochstifts Freising I (744—926), hrsg»
<lb/>v. Th. Bitterauf, München 1905: Schröder.

<lb/>Fruin, De oudste rechten der stad Dordrecht en van het baljuwschap
<lb/>van Zuidholland, uitg. door J. A. Fruin. ’s Gravenhage 1882: Amts- 
<lb/>richter Dr. Boden, Hamburg, und Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Goor, Stadtregt (Ende 14. Jhs.), Overijsselsche Stad-, Dijk- en Marke- 
<lb/>regten I, 3: Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Hannoversche Stadtkundigung 1544. Pufendorf, Observationes IV.
<lb/>app. 220 ff.: Dr. Becker, Mannheim.

<lb/>Hasselt (Utrecht), Stadregt. Overijsselsche Stad-, Dijk- en Marke- 
<lb/>regten I, 4: Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Heilbronn, Urkundenbuch der Stadt, I, bearb. v. Knüpfer. Württem-
<lb/>bergische Geschichtsquellen V. Stuttgart 1904: Privatdozent Dr. Leop.
<lb/>Pereis und stud. theol. Fackler.

<lb/>**Meier Helmbrecht von Wernher dem Gartenaere. Panzer, Alt- 
<lb/>deutsche Textbibliothek Nr. 11. Halle a. S. 1902: Hr. Anton Kraus, Prag»

<lb/>Henneberg Ische s Urkundenbuch. Meiningen 1842—77. IV und V:
<lb/>Prof. His, Königsberg.

<lb/>**Herrgott, M., Monumenta augustae domus Austriacae. Wien 1750—73:
<lb/>stud. Viktor v. Renner (Seminar von Schwind).

<lb/>**Hohenberg, Der Habsburgische Ottobert. Erfurt 1664: stud. phil»
<lb/>Hornung, Wien.

<lb/>**Hormayr, J. v., Wien, seine Geschichte und seine Denkwürdigkeiten.
<lb/>Wien 1823 ff.: stud. Ettel (Seminar von Schwind).

<lb/>Jena, Urkundenbuch der Stadt. II. Bd. (Thür. Gesch. Qu. VI, 2):
<lb/>stud. jur. Straub, Heidelberg.

<lb/>Ingolstädter Refetbuch (17. Jh.): Dr. Hradil, Graz.

<lb/>Jordan, Rieh., Eigentümlichkeiten des anglischen Wortschatzes. 1905:
<lb/>Dr. Wahl.

<lb/>**Kaltenbaek, J. P., Die Pan- und Bergteidingbücher in Österr. unter
<lb/>d. Enns. Wien 1846 f.: Dr. Franz Leiter, Wien.

<lb/>Kämpen, Boek van Rechten der Stad K. (Overijsselsche Stad-, Dijk-
<lb/>en Markeregten I, 1. 2): Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>**Kärnter Landhandfeste 1610: Prof. P. Puntschart, Graz.

<lb/>Pfaffe Konrad, Rolandslied, hrsg. v. Bartsch. Leipzig 1874: Dr.
<lb/>Kotzenberg, Berlin.

<lb/>**Kurz, Franz, Österreich unter Friedr. d. Sch., Albr. IIL, Albr. d. Lahm.,
<lb/>Rudolf IV., Ottokar u. Albr.: stud. jur. A. Kohut, Wien.

<lb/>Pfaffe Lamprecht, Alexanderlied, hrsg. v. Kinzel. Halle 1884:
<lb/>Dr. Kotzenberg, Berlin.

<lb/>H. v. Langenstein, Martina (1293), hrsg. v. Keller (Liter. Ver. Stuttg.
<lb/>Nr. 38, 1), 1856: Dr. Arthur Müller, Berlin.

<lb/>Lohnbuch Friedrichs des Strengen 1349/50, hrsg. v. Lippert und
<lb/>Beschorner. Leipzig 1903: Prof. His, Königsberg.

<lb/>Lex Salica, ed. Hessels und Kern. London 1888: Dr. Mario Krammer,
<lb/>Berlin.

<lb/>Limburger Chronik, hrsg. v. Wyss, MG. Script, qui vern. lingua usi
<lb/>sunt IV 1, 25ff.: Privatdozent Dr. Leop. Pereis.
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0657.tif"
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            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>635
</p>
            <p>

               <lb/>Lübeck, Urkundenbuch der Stadt, IV. VII: Referendar Buben, Berlin»
<lb/>Matthijssen, Rechtsboek v. d. Briel (Oude vaderlandsche rechts-
<lb/>bronnen, I. Reeks Nr. 1). s’Gravenhage 18W: Prof, ran Vleuten,
<lb/>Lausanne.

<lb/>Michelsen, Rechtsdenkmale aus Thüringen. Jena 1863 (Schluß):

<lb/>Reichsarchivsekretär Oberseider, München.

<lb/>Mitteilungen der grh. badischen historischen Kommission Nr. 7—9,
<lb/>24—26: Dr. Hopf, Freiburg !. B.

<lb/>Monumenta Boica, Bd. 45 (episcop. Wirziburg.). Reichsarchivsekretär
<lb/>Oberseider, München.

<lb/>Monumenta Germaniae historica, Constitutiones II: Dr. Ernst Pereis,
<lb/>Berlin. MG. Constitutiones III: Dr. Stengel, Berlin, und Prof. His,
<lb/>Königsberg.

<lb/>**Nekrologium des ehemaligen Augustiner-Chorherrenstifts St. Pölten
<lb/>(Fontes rer. Austr. Diplom, et acta 21, 2): stud. jur. Kerschbaumer,
<lb/>Wien.

<lb/>Nikolaus v. Jeroschin, Deutschordenschronik, hrsg. Strehlke 1861
<lb/>(Script, rer. Prussic. 1): Dr. W. Ziesemer, Berlin.

<lb/>Obergrombach, Rechtsquellen von. Oberrhein. Stadtrechte I, 983ff.:
<lb/>Schröder.

<lb/>**Ofner Stadtrecht, hrsg. v. Michnay u. Lichner. Preßburg 1845:
<lb/>Dr. v. Künßberg.

<lb/>Ordonnances des Pays-Bas (Recueil des ord.), He sdrie, 1. u. 2.:
<lb/>Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>^Österreichische Urbare I, 1: Die landesfürstl. Urbare Nieder- und
<lb/>Oberösterreichs (13. und 14. Jh.), hrsg. W. Levee u. Dopsch. Wien
<lb/>1904: Dr. F. Leiter (Seminar von Schwind).

<lb/>Pardessus, J. M., Diplomata, chartae, epistolae.ad res Gallo-

<lb/>Francicas spectantia . .... I. II. Paris 1843: Dr. v. Künßberg.
<lb/>Philipps bürg (Udenheim); Rechtsquellen von (Oberrhein. Stadt- 
<lb/>rechte I, 951 ff.): Schröder.

<lb/>Pforzheimer Erbrecht, 15. Jh., ZGOR. 42, 134: Schröder und Refe-
<lb/>rendär R. Köhler.

<lb/>Pforzheim, Ettlingen, Durlach, Vereinbarung v. 1482, ZGOR.
<lb/>42, 143: Dr. Wahl und Referendär R. Köhler.

<lb/>**Pleier, Tandareis u. Flordibel, hrsg. Khull. Graz 1885: stud. phil.
<lb/>Freud, Wien.

<lb/>Popovich, Vocabula Austriaca et Styriaca. Handsehr. d. Wiener Hof-
<lb/>bibl.: Dr. v. Künßberg.

<lb/>Popovich, Variae. Handschr. d. Wiener Hofbibi.: Dr. v. Künßberg.
<lb/>Ratzeburg, Reformation 1582 (Pfufendorf Obs. IV. app. 232ff.):
<lb/>Dr. Becker.

<lb/>**Rauch, Rerum Austriac. Scriptores. Wien 1793f.: W.Hanausek, Wien.
<lb/>Rothenberg, Rechtsquellen von (Oberrhein. Stadtrechte I, 945ff.):
<lb/>Schröder.

<lb/>Reichstagsakten, Ältere Reihe. 6. und 9. Bd.: Privatdozent Dr»
<lb/>E. Vogt und Dr. Vigener, Gießen.

<lb/>Salbüeher (ungedruckte) der Staatsarchive von Weimar u. Marburg:
<lb/>Prof. His, Königsberg.

<lb/>**Scheyb, Theresiade. Wien 1746: stud. phil. Hornung, Wien.

<lb/>**8 chrötter, Abhandl. z. österr. Staatsrechte. 3 Bde.: stud. jur. Kohut
<lb/>(Seminar von Schwind).

<lb/>**v. Schwind u. Dopsch, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungs- 
<lb/>geschichte der deutsch-österr. Erblande im Mittelalter. Innsbruck
<lb/>1895: stud. Victor v. Renner (Seminar von Schwind).

<lb/>SchwabenSpiegel nach dem für Rockinger gedruckten Handexem- 
<lb/>plar; Artikelfolge und Vergleichung mit Lassberg nach L.v. Rockinger,
<lb/>Zu HSS. der jüngeren Gestalt des kaiserlichen Land- u. Lehenrechts,
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0658.tif"
                n="636"
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            <p>

               <lb/>636
</p>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>Abh. d. Münchener Akademie der Wissensch. III. Kl. 22. Bd. 3. Abt.
<lb/>München 1902: Referendar Willy Ernst, Berlin.

<lb/>Siegener Erbrecht u. Schöffenurteile: Dr. E. Behre, Berlin.
<lb/>Sint-Truyen, Gewoonten, vryheden en Privilegien der stad (14. eeuw.).
<lb/>Gent o. J. Maatschappy der Vlaamsche Bibliophilen. 2. Serie, Nr. 3:
<lb/>Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>*Staub-Tobler, Schweizerisches Idiotikon. I. II.: Dr. F. Balsiger.
<lb/>Steinbach, Rechtsquellen von (Oberrhein. Stadtrechte 1, 988ff.):
<lb/>Schröder.

<lb/>Steirisches Landesarchiv. Urkunden-Sachregister (13. und 14. Jh.):
<lb/>Dr. v. Künßberg und Dr. Hradil, Graz.

<lb/>**Stricker, Daniel von dem blühenden Tal (German. Abhandl. v. K. Wein- 
<lb/>hold, hrsg. v. F. Vogt, Heft 9): stud. phil. Meznik, Wien.
<lb/>Sumerlaten. Mittelhochdeutsche Glossen aus den Hss. der k. k. Hof- 
<lb/>bibliothek zu Wien, hrsg. von Hoffmann v. Fallersleben, 1834:
<lb/>Dr. Wahl.

<lb/>**Teuerdank, ed. Goedeke (Deutsche Dichter des 16. Jhs. Bd. 10):
<lb/>stud. phil. Meznik, Wien.

<lb/>**Urkun den buch des Landes ob der Enns, hrsg. v. Museum Francisco-
<lb/>Carolinum in Linz. Bd. I—HI: Dr. Bilger, Wien.

<lb/>Utrecht, De middeleeuwsehen rechtsbronnen der stad, uitg. door
<lb/>S. Mulier. I. II. ’s Gravenhage 1883 (Oude vaderlandsche rechts- 
<lb/>bronnen 1. Reeks Nr. 3): Prof, des Marez, Brüssel.

<lb/>Waldkirch, Stadtrecht v. J. 1587, hrsg. v. H. Maurer: stud. jur
<lb/>Straub.

<lb/>Buch Weinsberg, Kölner Denkwürdigkeiten, bearb. v. Höhlbaum. II.
<lb/>(vollendet): Dr. Wahl.

<lb/>**Wiener Haupt- und Staatsaktionen, von Karl Weiß. Wien 1854:
<lb/>stud, phil. Zellweker, Wien.

<lb/>**Worms, Schwazer Bergbau im 15. dh. Wien 1904: Dr. F. Leifer, Wien
<lb/>(Seminar von Schwind).

<lb/>Zeitschrift f. Geschichte des Oberrheins. N. F. 19: Dr. Hopf, Frei- 
<lb/>burg i. B.
</p>
            <p>

               <lb/>Preisangaben der Rubenow-Stiftung.

<lb/>I. Die Stellung des deutschen Richters zu dem Gesetz
<lb/>seit dem Ausgang des 18. Jahrhunderts.

<lb/>Es ist zu erforschen, wie sich seit dem Einsetzen der Kodifika- 
<lb/>tionen bis auf die Jetztzeit die Wissenschaft, die Gesetzgebung und
<lb/>die Gerichtspraxis zu dem Problem gestellt haben, ob der Richter nur
<lb/>zur Anwendung der Gesetze oder auch zur Ergänzung von Gesetzes- 
<lb/>lücken resp. sogar zur Abänderung von Gesetzesbestimmungen berufen
<lb/>sei. Für die Gerichtspraxis ist zunächst festzustellen, inwieweit sie
<lb/>im tatsächlichen Erfolge zu Ergänzungen und Änderungen der
<lb/>Gesetze gelangt ist: des weiteren aber auch, ob sie solche recht- 
<lb/>schöpferische Tätigkeit nur unbewußt (im Glauben, das Gesetz ledig- 
<lb/>lich auszulegen) oder auch bewußt geübt, und welche Methoden sie
<lb/>dabei befolgt hat.

<lb/>Als Forschungsgebiet kommen die Verhältnisse in Deutschland
<lb/>(und speziell in Preußen) in Frage. Aber Ausblicke auf die franzö-
</p>

            <pb facs="2085091_28+1907_0659.tif"
                n="637"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2085091_28+1907_0659--><p/>
            <p>

               <lb/>Germanistische Chronik.
</p>
            <p>

               <lb/>637
</p>
            <p>

               <lb/>sischen und die englisch-amerikanischen Zustande werden nötig sein.
<lb/>Der Schwerpunkt ist auf die Erforschung der Zivilrechtspraxis zu legen.

<lb/>II. Entwicklung und Aussichten des deutschen
<lb/>Ausfuhrhandels.

<lb/>III. Die Wirksamkeit des Oberpräsidenten J. A. Sack von
<lb/>Pommern (1816—1881) soll mit besonderer Berücksichtigung
<lb/>der Organisation der Verwaltung und der Entwicklung
<lb/>der Hilfsquellen der Provinz quellenmäßig ergründet und

<lb/>dargestellt werden.

<lb/>Die Bewerbungsschriften sind in deutscher Sprache abzufassen.
<lb/>Sie dürfen den Namen des Verfassers nicht enthalten, sondern sind
<lb/>mit einem Wahlspruche zu versehen. Der Name des Verfassers ist in
<lb/>einem versiegelten Zettel zu verzeichnen, der außen denselben Wahl- 
<lb/>spruch trägt.

<lb/>Die Einsendung der Bewerbungsschriften muß spätestens bis zum
<lb/>1. März 1911 an uns geschehen. Die Zuerkennung der Preise erfolgt
<lb/>am 17. Oktober 1911.

<lb/>Als Preis für jede der drei Aufgaben haben wir 1500 Mk. fest- 
<lb/>gesetzt.

<lb/>Greifswald, im Dezember 1906.

<lb/>Rektor und Senat
<lb/>hiesiger königlicher Universität.

<lb/>Bonnet.
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
