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         <titleStmt>
            <title type="main">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung, Bd. 26 = N.F. Bd. 6 (1861) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung, Bd. 26 = N.F. Bd. 6(1861)</title>
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1861</date>
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                  <biblScope>Bd. 26 = N.F. Bd. 6</biblScope>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d21635e164">
            <head>Alphabetisches Register zum 26. Bande</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register

<lb/>zum

<lb/>sechs und zwanzigsten Bande der Blätter
<lb/>für Rechtsanwendung.

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Abläugnen: Anwendung desfallfiger Strafe.62
</p>
            <p>

               <lb/>Ablösungssumme für den Handlohn.189

<lb/>Abtretung des Vorranges einer Hypothek: deren Wirk- 
<lb/>ungen ..65. 81

<lb/>Actio negatoria, s. Negatorienklage.

<lb/>Adhä sion: deren Konnexität.93
</p>
            <p>

               <lb/>Adhäsionsprozeß nach Art. 36 des Preßgesetzes . . . 161

<lb/>A d m i n i st r a t i v s a ch e n, s. V e r w a l t u n g s s a ch e n.

<lb/>Alimente: Verbindlichkeit des Ehemannes, dieselben seiner
<lb/>Ehefrau nach erwirktem bischöflichen Toieranzdekrete zu ver- 
<lb/>abreichen .395

<lb/>Kann nach bayer. Reckte der aus seinem Verschulden von
<lb/>Tisch und Bett getrennte, erwerbsunfähige Mann von
<lb/>seiner vermöglicken Frau Alimente verlangen? . . . 399

<lb/>Einrede gegen die Klage auf Alimentation eines außerehe- 
<lb/>lichen Kindes, die Mutter sei schon vor dem Beischlafe
</p>
            <p>

               <lb/>mit dem Beklagten schwanger gewesen. (Gemeines und

<lb/>bayerisches Recht.).   172

<lb/>Alle Klagen auf Reichung des Lebensunterhaltes gehören

<lb/>vor den Einzelurichtcr.  470

<lb/>Kompetenz bei Regreßansprüchen eines Beihälters gegen
<lb/>einen weiteren Konkumbenten wegen ausgelegter Alimente 451
<lb/>Amortisationsgesetze: unterliegen denselben die neuer- 
<lb/>richteten Klöster?.  362

<lb/>Legitimation zu dem auf diese Gesetze sich gründenden Re- 
<lb/>vokationsrechte . . . 380

<lb/>Analphabeten: Verträge mit denselben nach bayer. Rechte 400

<lb/>Appellation, s. Berufung.

<lb/>Arglist: deren Beweis aus den Umständen des Falles . . 60

<lb/>Armenrecht: zur Lehre hievon.416
</p>
            <pb facs="2084949_26+1861_0004.tif"
                n="IV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IY
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Arrestgesuche: Revisionsunzuläffigkeit bei gleichförmiger

<lb/>Abweisung derselben von der Gerichtsschwelle .... 40V

<lb/>Kompetenz für Arrestklagen und inzidente Arrestgesuche . 473

<lb/>Aufsichtsrecht der Obergerichte: dessen Grenzen . . . 250

<lb/>Augsburg, hochstiftische Protokollirordnung v. I. 1775 . 494
<lb/>Austragsrückstände: desfallfige Klagen gehören ohne
<lb/>Rücksicht auf die Summe vor den Einzelnrichter . . . 470

<lb/>B aulast an Meßnerhäusern.. - . . 140

<lb/>Bau- und Kundschaftssachen: Berufungsfrist in solchen 144
<lb/>Bayerisches Recht, s Alimente. Analphabeten.
<lb/>Damnum. Darlehn. Deflorationsklage. De- 
<lb/>liberationsfrist. Freundes- und Gnadenkauf.
<lb/>Ehefrau. Ehe- und Erbverträge. Einstands- 
<lb/>recht. G e w e r b s sch u l d e n. G r u n d l a st e n. I m m o -
<lb/>bilienkauf. Inventur. Miethe. Muttergut.
<lb/>Negatorienklage. Receptum. Zinsen.
<lb/>Bayreuth er Recht: Erbfolge in die Errungenschaft . 214

<lb/>Separation des Vermögens der Eheleute.230

<lb/>Beamte, standeshcrrliche: Eintrag deren Besoldungen in

<lb/>das Hypotheken-Buch.300

<lb/>Die Ansprüche ehemaliger, vom Staat übernommener stan-
<lb/>des- oder gutsherrlicker Gerichts- und Polizeibeamten auf
<lb/>Erfüllung des Dienstvertrages sind nicht gegen den ehemali- 
<lb/>gen Gcrichtsherrn , sondern gegen den Staat zu verfolgen 64
<lb/>Beihälters. Regreß ansprüche.

<lb/>Berichtigung zu Bd. XXV S. 401.64

<lb/>Berufung: deren Devolutiveffekt im Wechselprozesse . . 173

<lb/>Berufung zur dritten Instanz, s. Revision.
<lb/>Berufungsfrist in Bau- und Kundschaftssachen (Mün- 
</p>
            <p>

               <lb/>chener Stadtrecht.).  144

<lb/>Desgl. in Expropriationsprozessen.507

<lb/>B e r ufu n g s s u m m e in Prozessen über Ehehastsreichnisse 320
<lb/>Beschwerden zum OberappellationsgeriMe bezüglich der
<lb/>Schätzungen im Grundlasten-FixirungS-Verfahren find un- 
<lb/>statthaft .432

<lb/>Besitz, gewaltsamer ..187
</p>
            <p>

               <lb/>Besitz- und Er w erbfähig! eit ausgetretener Religiösen 292
<lb/>Besitzklage, s. Besitzftörung.

<lb/>Besitzstand, unvordenklicher: dessen Unterbrechung . 78

<lb/>Besitzstörung durch Worte: in wie fern kann deßhalb
</p>
            <p>

               <lb/>auf Schutz im jüngsten Besitze geklagt werden? . . . . 222

<lb/>Besoldungen standesherrlicher Beamten: deren Eintrag- 
<lb/>ung in das Hypotheken-Buch.300

<lb/>Beweis: der Arglist aus den Umständen des Falles . . 60

<lb/>Beweis der Rechtskraft, desgl. der Unvordenklichkeit . . 181

<lb/>Voller Beweis durch gemeine Vermuthungcn .... 62

<lb/>Desgl. durch Schlußfolgerungen.152
</p>
            <p>

               <lb/>Der Cessionar einer Jllatensorderung muß im Konkurse
<lb/>gegen den Ehemann den Beweis der Jllation auch dann
<lb/>führen, wenn fie hypothekarisch versichert wurde . . 28
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0005.tif"
                n="V"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ist der mit der Antwort auf die Negatorienklage kontu-
<lb/>mazirte Beklagte zum Beweise der Dienstbarkeit zuzulaffen? 215
<lb/>Beweissatz: dessen Normirung, wenn aus einem con-

<lb/>stitutum debiti proprii geklagt wird.110

<lb/>Erkenntnißformulirung zur Negatorienklage beim Beweise

<lb/>nur beschränkter Servitut.. . 181

<lb/>Blätter für Rechtsanwendung: deren 25jähriges

<lb/>Jubiläum.  1

<lb/>Causa: deren unrichtige Angabe in Verträgen .... 8

<lb/>Förmlichkeiten bei letztwilligen Verfügungen ad pias

<lb/>causas. 433, 458

<lb/>Cessionar: er muß bezüglich der ihm cedirten Jllatenfor-
<lb/>derung im Konkurse gegen den Ehemann den Beweis der

<lb/>Jllation führen.  28

<lb/>Civilrecht: Die Reformbewegung in der neuesten Litera- 
<lb/>tur desselben. 305, 321. 337, 353

<lb/>Condictio indebiti des Rechnungsbeamten, der seinen
<lb/>Kassadefekt bezahlt hat, ist vor Gericht zuläsfig .... 89

<lb/>Condictio sine causa von Seite ausgetretener Religiö- 
<lb/>sen wegen Herausgabe des in das Kloster eingebrachten

<lb/>Vermögens  . 292, 362

<lb/>Legitimation hiezu.380

<lb/>Constitutum debiti proprii: Beweissatz, wenn hier- 
<lb/>aus geklagt wird.110

<lb/>Constitutum possessorium beim Faustpfandvertrage 512
<lb/>Damnum injuria datum: Haftung des Dienftherrn
<lb/>für das durch seine Dienstboten einem Dritten zugesügte 107
<lb/>Darlehn: von der Ehefrau ohne Zustimmung ihres Ehe- 
<lb/>mannes ausgenommen. (Bayer. Recht.).392

<lb/>Datum, sicheres: im deutschen Prozesse. ...... 60

<lb/>Deflorationsklage einer Wittwe. (Bayer. Recht.) . 95

<lb/>Klagen auf Leistung einer versprochenen Deflorations-
<lb/>Entschädigung gehören ohne Rücksicht auf die Summe vor

<lb/>den Einzelnrichter.449

<lb/>Deliberationsfrist: zur Erklärung über den Erbschafts- 
<lb/>antritt. (Bayer. Recht.) . ..171

<lb/>Diebstahl: an Jllaten; desfallfige Haftung des Rezeptors.

<lb/>(Bayer. Recht.).267

<lb/>Dienstb arkeit, s. Servitut.

<lb/>Dienstherr: dessen Haftung für das durch seine Dienstboten
<lb/>einem Dritten zugefügte damnum injuria datum . . . 107

<lb/>Dienst» erhältniß : Streitigkeiten über Auflösung der im
<lb/>Art. 3 Nr. 2 des Gerichtsverfaffungsgesetzes v. 1. Juli
<lb/>1856 benannten dienstlichen Verhältnisse gehören vor den
</p>
            <p>

               <lb/>Einzelnrichter.446

<lb/>Disziplinarsachen: Rekursfatalien.334

<lb/>Disziplinär ahndungswürdige Prävarikation.334

<lb/>Dolus, s. Arglist.

<lb/>Ehefrau: Darlehen von ihr ohne des Mannes Zustimmung
<lb/>ausgenommen. (Bayer. Recht.).. . 392
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Nichthaftung der mit ihrem Manne im gemeinsamen Ge-
<lb/>werbsbetriebe stehenden Ehefrau für dessen vor der Ehe
<lb/>kontrahirte Gewerbschuld. (Bayer. Recht.) .... 12

<lb/>Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Separation des
<lb/>Vermögens der Ehefrau nach Bayreuth. Rechte . . . 230

<lb/>S. auch Eheleute. Ehemann.

<lb/>Ehegelöbniß: der Rücktritt hievon ist an sich keine In- 
<lb/>jurie . 248

<lb/>Eheh aftsreich nisse : Berufungssumme in Prozessen hier- 
<lb/>über .  320

<lb/>Eheleute: deren Erbfolge in die Errungenschaft nach Bay-
</p>
            <p>

               <lb/>Ucber die Haftung der Eheleute für die Schulde» bei ge- 
<lb/>meinschaftlichem Gewerbsbetriebe. (Nürnberger Recht.) 141
<lb/>S. auch Ehefrau. Ehemann.

<lb/>Ehemann: über dessen Verbindlichkeit, seiner Ehefrau nach
<lb/>erwirktem bischöflichen Toleranzdekrete Alimente zu verab- 
<lb/>reichen .  395

<lb/>Kann nach bayer. Rechte der aus seinem Verschulden von
<lb/>Tisch und Bett getrennte, erwerbsunfähige Ehemann
<lb/>von seiner vermöglichen Frau Alimente verlangen? . 399

<lb/>S. auch Eheleute, Ehefrau, Errungenschaft.

<lb/>Ehe- und Erbverträge: können sie nach bayer. Rechte

<lb/>außergerichtlich aufgehoben werden?.78

<lb/>Ehren erklär ring nach gern. Rechte.63

<lb/>Eid: Beseitigung überflüssiger Eide von Amtswegen 338,247,319,431
<lb/>Unstatthaftigkeit der Eidesdelativn zum Beweise der ex- 
<lb/>ceptio non nuin. pecuniae gegen eine zwei Jahre alte

<lb/>Urkunde., . . ..383

<lb/>Folge unstatthafter Eideszurückschiebung.332

<lb/>Einreden: gerichtsablehnende.478

<lb/>Einrede schon vorhanden gewesener Schwangerschaft gegen
<lb/>die Klage auf Alimentation eines außerehelichen Kindes.

<lb/>(Gemeines und bayer. Recht.).172

<lb/>Einrede gegen die Retraktsklage, daß der Kläger Anderen

<lb/>zu Gefallen in den Kauf stehe .. . 246

<lb/>Exceptio non nun», pecuniae gegen eine zwei Jahre alte
<lb/>Urkunde; Beweis drirch Eidesdelativn ausgeschlossen . 383

<lb/>Einreden in Wcchselsachcn 113. 225. 211,257^280, 369, 385, 401
<lb/>(Das Nähere s. unter W e chselsa ch en.)

<lb/>Excipiendo reus fateri potest.123

<lb/>Einspruch gegen die Errichtung eines neuen oder die Aen-
<lb/>derung eines bestehenden Werkes: über den Begriff deß-
<lb/>fallstger Klagen. Zu Art. 3 Nr. 14 des Gcrichtsverfass-

<lb/>ungsgesctzes v. 1. Juli 1856 . 471

<lb/>E in st a nd s r e ch t: Freundes - und Gnadenkauf. Simula-
</p>
            <p>

               <lb/>...

<lb/>Einrede gegen die Retraktsklage, daß der Kläger Anderen
<lb/>zu Gefallen in den Kauf stehe ........ 246
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0007.tif"
                n="VII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ue-er die rechtliche Natur des Uebergabsvertrages und den

<lb/>Einstand in die Gutsübergabe.29

<lb/>Vom Nachbarrechte nach sürstl. Kempten'schem Statutar-

<lb/>rechte.  254

<lb/>Einzelnrichter: Streitigkeiten über Auflösung der im Ge- 
<lb/>richtsverfassungsgesetze v. 1. Juli 1856 Art. 3 Nr. 2 be- 
<lb/>nannten dienstlichen und gewerblichen Verhältnisse gehören

<lb/>vor den Einzelnrichter ..446

<lb/>Klagen auf Leistung einer versprochenen Deflorations-
<lb/>Entschädigung gehören ohne Rücksicht auf die Summe

<lb/>vor den Einzelnrichter.449

<lb/>Auch die zu Folge gerichtlichen Vergleiches festgesetzten Ent- 
<lb/>schädigungsansprüche einer außerehelich Geschwächten ge- 
<lb/>hören vor den Einzelnrichter.  450

<lb/>Regreßansprüche eines Beihälters gegen einen weiteren Kon-
<lb/>kumbenten fallen nicht unter die Bestimmungen des

<lb/>Art. 3 Ziff. 7 des alleg. Gesetzes.451

<lb/>Wenn vor dem Kollegialgerichte auf ein Hypothekenkapital
<lb/>und dessen Zinsen aus den letzten zwei Jahren die Klage
<lb/>anhängig ist, kann doch noch vor dem Einzelnrichter auf

<lb/>diese Zinsen geklagt werden?.453

<lb/>(Berichtigung zu Note 9 s. S. 400.)

<lb/>Alle Klagen auf Reichung des Lebensunterhaltes gehören

<lb/>vor den Einzelnrichter.  470

<lb/>Ueber den Begriff von Klagen, welche den Einspruch gegen
<lb/>Neuerrichtung oder Aenderung eines Werkes betreffen . 471

<lb/>Selbständige Arrestklagen gehören ohne Rücksicht auf den
<lb/>Betrag des Streit - oder Arrestgegenstandes vor den
<lb/>Einzelnrichter, vagegen Arrestgesuche, welche inzidenter
<lb/>in einem bereits anhängigen Prozesse angebracht werden,

<lb/>vor den Gerichtsstand der Hauptsache.473

<lb/>Klagen, welche alternativ auf Herausgabe von Gegen- 
<lb/>ständen oder Ersatz ihres Werthes in einem Betrage
<lb/>über 150 fl. gerichtet find, gehören auch dann vor
<lb/>das Kollcgialgcricht, wenn der Beklagte einen ge- 
<lb/>ringeren Werth als 150 fl. behauptet. Klagenhäufung . 475

<lb/>Wenn sich nicht bestimmen läßt, ob der Werth des Streit- 
<lb/>gegenstandes 150 fl. übersteigt, so ist das Kollegialge- 
<lb/>richt kompetent.477

<lb/>Zuständigkeit, wenn Grundlasten Streitgegenstand sind . 478

<lb/>Prorogation durch stillschweigende Uebereinkunft kann die
<lb/>Zuständigkeit des Einzelnrichters begründen .... 493

<lb/>Die einmal begründete Kompetenz kann durch eine erst im
<lb/>Laufe des anhängigen Rechtsstreites vorgenommene

<lb/>Schätzung nicht mehr verändert werden.497

<lb/>(Berichtigung hiezu s. unten S. XXIV.

<lb/>Der Einzelnrichter ist bei den auf Grund des Art. 3 Ziff. 15
<lb/>des alleg. Gesetzes vor ihn gebrachten Klagen nicht befugt,
<lb/>seine Kompetenz von Amtswegen zu prüfen .... 503
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0008.tif"
                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Mit einer der Summe nach vor das Kollegialgericht ge- 
<lb/>hörigen Klage kann bei demselben eine Klage verbunden
<lb/>werden, welche ohne diese Verbindung, der Summe nach,

<lb/>vor den Einzelnrichrer gehören würde.504

<lb/>Kompetenz bei Streitigkeiten über Zwangsabtretung von
<lb/>Grundeigenthum; Berufungs- und Revisionsfrist dabei . 507

<lb/>Zuständigkeit des Einzelnrichters in Verschollenheits - und

<lb/>Verlassenschaftssachen.509

<lb/>Enteignung, s. E r p r o p r i ation.

<lb/>Entschädigungspflicht bei theilweiser Expropriation . . 415

<lb/>Erbfolge der Ehegatten in die Errungenschaft nach bay-

<lb/>reuth. Rechte.214

<lb/>Erbrecht Unehelicher am väterlichen Nachlaß.315

<lb/>Erbschaft: deren Anfall an Verschollene .... 17, 33, 49

<lb/>(Berichtigung. S. 96.)

<lb/>Deliberationsfrist zur Erklärung über den Erbschaftsantritt

<lb/>nach bayer. Rechte.171

<lb/>Das Recht des Fiskus, einem Unwürdigen die Erbschaft
<lb/>zu entreißen, ist durch die Verf.-Urkunde Tit. VIII §. 6

<lb/>nicht aufgehoben.412

<lb/>Erbverträge, s. Ehe- und Erbverträge.

<lb/>Erkenntniß: den im unterrichterlichen eingeschlichenen Re-
<lb/>daktionsverstoß, welcher zu einer überflüffigen Eidesleistung
<lb/>führen könnte, darf der Oberrichter von Amtswegen be- 
<lb/>seitigen .238

<lb/>Errungenschaft: der überlebende Ehemann ist nach bayer.
<lb/>Rechte nicht schuldig, seinen Kindern aus dem Errungen-
</p>
            <p>

               <lb/>schaftsvermögcn einen Antheil als Muttergut auszuzeigen 97,138
</p>
            <p>

               <lb/>Erbfolge des überlebenden Ehegatten in das Errungen-

<lb/>schaftsvermögen nach bayreuther Rechte.214

<lb/>Ersitzung der Servituten.181

<lb/>Erwerb fähigkeit ausgetretener Religiösen.292

<lb/>Exceptio, s. Einreden.

<lb/>Excipiendo reus fateri potest.123

<lb/>Er ekut i o n sve rfahr e n: Revision in demselben .... 224

<lb/>Exekutivprozeß: dessen Statthaftigkeit bei dinglicher Hy- 
<lb/>pothekklage ..96

<lb/>Unzulässigkeit der Revision gegen zwei gleichlautende Er- 
<lb/>kenntnisse im Exekutivprozesse.236

<lb/>Expropriation: über den Umfang der Entschädigungspflicht
<lb/>bei theilweiser Abtretung des zu entwährenden Gegen- 
<lb/>standes .415

<lb/>Kompetenz, ingleicke» Berufungs- und Revisionsfrist in

<lb/>Expropriationsprozefsen.507

<lb/>Extinktivverjährung der Reallasten nach bayer. Rechte . 252

<lb/>Faustpfandvertrag: nur durch ein constitutum posses- 
<lb/>sorium vollzogen.512

<lb/>Fiskus: dessen Recht, einem Unwürdigen die Erbschaft zu
<lb/>entreißen, ist durch die Verfassungsurkunde Tit. VIII tz. 6
<lb/>nicht aufgehoben.412
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0009.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Fixirungs verfahren über Grundlasten: Unstatthaftigkeit
<lb/>der Beschwerden im Betreff der Schätzungen zum Ober»

<lb/>appellationsgerichte. .432

<lb/>Förmlichkeiten bei letztwilligen Verfügungen ad pias
<lb/>causas.§33, 458

<lb/>Fränkisches Recht, s. Kondonationen. Zins- und
<lb/>Lehengüter.

<lb/>Freundeskauf . 144

<lb/>Fuldaisches Recht, s. Pachtverträge.

<lb/>Gemischtgerichtliche Untersuchung: Kompetenzfrage . 211

<lb/>Gerichtsablehnende Einreden 1&lt;8

<lb/>Gerichtsbarkeit, gutsherrliche.48

<lb/>Zu Art. I des Gesetzes v. 4. Juni 1848, die Aufhebung
<lb/>der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit betr. ^. . 64

<lb/>Gerichtsverfassungsgesetz vom 1. Juli 1856: Erörter- 
<lb/>ungen und Entscheidungen zu demselben 445, 449. 470, 493. 497
<lb/>Geständniß: Wirkung einer Universalvollmacht für dessen

<lb/>Abgabe.397

<lb/>Excipiendo reus fateri potest.. . • • •

<lb/>Gewerbliche Verhältnisse: Streitigkeiten über die Auf- 
<lb/>lösung der im Art. 3 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsge-
<lb/>setzes v. 1. Juli 1856 benannten gehören vor den Einzeln- 
<lb/>richter . 448

<lb/>Gewerbsrechte, reale: Verträge hierüber nach vorder-öster- 
<lb/>reichischem Rechte.  240

<lb/>Gewerbsschulden: über die Haftung der Eheleute für die- 
<lb/>selben. (Nürnberger Recht.) .......... 44^

<lb/>Nichthaftung der mit ihrem Manne im gemeinsamen Ge-
<lb/>werbsbctriebe stehenden Ehefrau für voreheliche Ge- 
<lb/>werbsschulden desselben. (Bayer. Recht.) ..... 12

<lb/>Gnadenkauf ..  124

<lb/>Grundlasten: im Verfahren über deren Fixirung find Be- 
<lb/>schwerden in Betreff der Schätzungen zum Oberappella- 
<lb/>tionsgerichte unstatthaft ........ ^ . . 4^2

<lb/>Zuständigkeit, wenn Grundlasten Streitgegenstand find . 478

<lb/>Extinktivverjährung der Reallasten nach bayer. Rechte . 252
<lb/>Gütergemeinschaft: deren gänzliche Aufhebung durch die
<lb/>in der bayreuther Landeskonstitution Tit. VII §. 5 vor- 
<lb/>gesehene Separation des eheweiblichen Vermögens . . 230

<lb/>Von Begründung der allg. ehelichen Gütergemeinschaft durch
<lb/>Kondonation nach Würzburger Recht ....... 273

<lb/>Gutsherrliche Beamte, s. Beamte.

<lb/>Gutsherrliche Gerichtsbarkeit ........ 48

<lb/>Gutsübergabsvertrag: von dessen rechtlicher Natur und
<lb/>dem Einstande in die Gutsübergabe ....... 29
</p>
            <p>

               <lb/>Haftung: des Dienstherrn für den von seinen Dienstboten
<lb/>einem Dritten schuldhaft verursachten Schaden .... 107

<lb/>Ueber Haftung der Eheleute für die Schulden bei gemein- 
<lb/>schaftlichen Gewerbsbetriebe. (Nürnberger Recht.) . . . 141
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0010.tif"
                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Für voreheliche Gewerbsschulden des Mannes haftet die

<lb/>Ehefrau nicht. (Bayer. Recht.).12

<lb/>Der Rezeptor wird von seiner Haftungspflicht bezüglich
<lb/>der Jllaten nicht durch jeden an denselben verübten

<lb/>Diebstahl befreit.267

<lb/>H a ndlohn: worin besteht die Ablösungssumme für den- 
<lb/>selben? .189

<lb/>H ypothek: über die Wirkungen der Abtretung des Vor- 
<lb/>ranges einer Hypothek...65, 81

<lb/>Liegt in der Rangabtretung eine Jntercession? .... 88

<lb/>Giltiger Eintrag einer Hypothekenverpfändung in das
<lb/>Hyp.-Buch nach erloschener aber noch nicht gelöschter

<lb/>Hypothek. 14

<lb/>(Berichtigung. S. 80.)

<lb/>Hypothekenbuch: in welche Rubrik desselben sind Besold- 
<lb/>ungen standesherrlicher Diener einzutragen?.300

<lb/>Hypothekgläubiger: muß der Schuldner, welcher gemäß
<lb/>§. 107 der Prozeßnoveste v. 17. Nov. 1837 den Zuschlag
<lb/>der versteigerten Objekte abwenden will, auch diejenigen
<lb/>Hyp.-Gläubiger befriedigen, deren Forderungen noch nicht

<lb/>zur Exekution gediehen sind?. 289

<lb/>Hypothekklage, dingliche: kann im Exekutivprozefse er- 
<lb/>hoben werden.96

<lb/>Hypot hekschulden: zur Lehre von der Uebernahme frem- 
<lb/>der. 417, 440

<lb/>Hypoth ekzi n s enklage: kann dieselbe, wenn vor dem Kol- 
<lb/>legialgerichte auf ein Hypothekenkapital und dessen Zinsen
<lb/>aus den letzten zwei Jahren die Klage anhängig ist, doch
<lb/>noch wegen dieser Zinsen vor dem Einzelnricktcr angebracht

<lb/>werden?.  453

<lb/>(Berichtigung zu Note 9. s. S. 400.)
<lb/>Jllatenforderung, ccdirte: im Konkurse gegen den Ehe- 
<lb/>mann hat der Cessionar den Beweis der Jllation auch
<lb/>dann zu führen, wenn jene hypothekarisch versichert wurde 28
<lb/>Immobilien kauf: kann der in den Besitz des Immobile
<lb/>gesetzte Käufer wegen nicht am bestimmten Tage vollzoge- 
<lb/>ner Vcrtragsverlautbarung die Zahlung landesüblicher
<lb/>Zinsen aus dem noch nicht erlegten Kaufschillinge ver- 
<lb/>weigern? (Bayer. Recht. ) ......... _ • . 348

<lb/>Statutenkostision bezüglich der Form von Jmmobilienkäufcn 494
<lb/>Injurie: deren Thatbestand wird durch den Rücktritt von
<lb/>einem Ehegelöbnisse nicht schon an sich begründet . . . 248

<lb/>Ehrenerklärung nach gem. Rechte ........ 63

<lb/>Instan z entla ssun g: können die Folgen derselben durch

<lb/>Rehabilitation getilgt werden?.  465

<lb/>Jntercession: liegt sie in der Abtretung des Vorranges

<lb/>einer Hypothek? ..  88

<lb/>Inventur, gerichtliche: ist die Vorschrift des oberpfälzi- 
<lb/>schen Landrechtcs über deren Vornahme für den Fast des
<lb/>Vorabsterbens der Ehefrau gegenwärtig noch gütig? . . 44
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0011.tif"
                n="XI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Ueber die Nothwendigkeit gerichtlicher Inventarisation bei
<lb/>Berlassenschaften von Ehegatten im Falle Vorhanden»
<lb/>seins minderjähriger Kinder, insbesondere Erörterung
</p>
            <p>

               <lb/>hierüber nach bayer. Rechte ......... 481

<lb/>ustiz- und Verwalt ungssachrn: Regreßklage des

<lb/>Rechnungsbeamten wegen bezahlten Kassadefekts ... 89

<lb/>Streitigkeiten über Koppelhut.167
</p>
            <p>

               <lb/>Kalumni eneid: dessen Unzulässigkeit bei dem Haupteide

<lb/>im Konkurse der Gläubiger.. 112

<lb/>desgl. bei dem Manifestationseide.. 208

<lb/>Kauf, s. Jmmobilienkauf.

<lb/>Kempten'sches Recht; das s. g. Nachbarrecht betr. . . 254

<lb/>Kinder, uneheliche, s. Uneheliche.

<lb/>Klagen: über den Begriff von Klagen, welche den Ein- 
<lb/>spruch gegen die Errichtung eines neuen oder die Aenderung

<lb/>eines bestehenden Werkes betreffen ..471

<lb/>Gerichtsstand für die Klagen, welche alternativ auf Her- 
<lb/>ausgabe von Gegenständen oder Ersatz ihres Werthes ge- 
<lb/>richtet sind .. 475

<lb/>Klagenhäusung ... . 475, 504

<lb/>Klagenverjährung.• . 252

<lb/>Klöster: unterliegen neuerrichtete den Amortisationsgesetzen? 362
<lb/>Kodizille, s. Testamente.

<lb/>Kollision der Statuten.494

<lb/>Kompetenz: deren Offizialprüfung in der Revisionsinstanz 376
<lb/>Kompetenz bei Streitigkeiten über Koppelhut .... 167

<lb/>Desgl. bet Streitigkeiten über Zwangsabtretung von Grund- 
<lb/>eigenthum .1.. 507

<lb/>Zuständigkeit in Nachdrucksachen ......... 376

<lb/>Die Regreßklage — condictio indebiti — des Rechnungs-
<lb/>beamteu, der seinen Kassadefekt bezahlt hat, ist vor Ge- 
<lb/>richt zulässig.;.89

<lb/>Die einmal begründete Kompetenz kann durch eine erst im
<lb/>Laufe des anhängigen Rechtsstreites vorgenommene
<lb/>Schätzung des Streitobjektes nicht mehr verändert werden 497
<lb/>Ueber die Kompetenz der Einzelnrichtcr, s. Einzelnrichter.
<lb/>Kompetenz bezüglich eines zur Anzeige gekommenen neuen
<lb/>Reates, wenn das wegen anderer Reate ergangene
<lb/>Straferkenntniß noch nicht rechtskräftig ist .... 209
<lb/>Kompetenz bei der dem Civilgerichte von der Militärbe- 
<lb/>hörde überlassenen gemischtgerichtlichen Untersuchung,
<lb/>wenn mit dem dieselbe begründenden Vergehen ein Ver- 
<lb/>brechen konkurrier, dessen die Militärperson allein ver-

<lb/>„ dächkig ist.211

<lb/>Kompeienzkonflikte unter Gerichten: oberstrichterliche

<lb/>Entscheidungen hierüber ........... 209

<lb/>KondvNationen: zur Lehre hievon. (Fränkisches Recht.) 273
<lb/>Konkurrenz der Uebertretung des Art. 36 des Preßgesetzes
<lb/>mit anderen strafbaren Handlungen ....... 130

<lb/>Konkurs: Unzulässigkeit des Kalumnieneides „ . „ . »112
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0012.tif"
                n="XII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Der Cesfionar einer Jllatenforderung muß im Konkurse
<lb/>gegen den Ehemann den Beweis der Jllation auch dann
<lb/>führen, wenn dieselbe hypothekarisch versichert wurde . 28

<lb/>Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage .... 215

<lb/>Kvppelhut: Streitigkeiten zwischen Gcmeindegliedern und
<lb/>der Gemeinde selbst über die Ausübung der Koppelhut
<lb/>auf der Flurmarkung eignen sich zur Erledigung auf dem

<lb/>Administrativwege.167

<lb/>Kundsch aftssachen, s.Bau- und Kundschaftssachen.

<lb/>Kuriosa... 256, 272, 512

<lb/>Läu g n en, s. Abläugnen.

<lb/>Lebensunterhalt, s. Alimente.

<lb/>Legitimation zu dem auf die Amortisationsgesetze sich
<lb/>gründenden Revokationsrechte ......... 380

<lb/>Lehen- und Zinsgüter, fränkische.191

<lb/>L etztwilli ge Verfügungen ad pias causas: Förmlich- 
<lb/>keiten hiebei.. . 433, 458

<lb/>Manifestationseid: Unzulässigkeit des Kalumnieneides bei

<lb/>demselben ..  208

<lb/>Merkantilprozeß: über Remonstrationen bei demselben . 177

<lb/>Meßnerhäuser: Baulast an denselben.140

<lb/>Miethe: der Singularsuccestor, welcher das von seinem
<lb/>Auktor eingegangene Miethverhältniß ohne Verwahrung
<lb/>fortsctzt, ist dadurch an den von Jenem abgeschlossenen

<lb/>Vertrag gebunden. (Bayer. Recht.).205

<lb/>Münchener Stadtrecht, s. Bau- und Kundschafts- 
<lb/>sachen.

<lb/>Muttergut: ist nach bayer. Rechte aus dem Errungen- 
<lb/>schaftsvermögen nickt auszuzeigen..97, 138

<lb/>Ist zu dessen Auszeigung eine gerichtliche Inventur nach
<lb/>dem oberpfälz. Landrechte noch erforderlich? .... 44

<lb/>Nachbarrecht nach dem fürstl. Kempten'schen Statutarrechte 254
<lb/>Nachdrucksachen: Zuständigkeit in denselben ..... 376
<lb/>Näherrecht, s. Einstandsrecht.

<lb/>Negatorienklage: ist der Sache nach ein Judicium duplex 197
<lb/>Erkenntnißformulirung zur Negatorienklage beim Beweise

<lb/>nur beschränkter Servitut ..181

<lb/>Ist der mit der Antwort auf die Negatorienklage kontu-
<lb/>mazirte Beklagte zum Beweise der Dienstbarkeit zuzu- 
<lb/>lassen? . . 215

<lb/>Nichtigkeit des Verfahrens u. Erkenntnisses, wenn wegen
<lb/>Uebertretung der österreichischen Zollgesetze von bayer. Ge- 
<lb/>richten von Amtswegen eingeschritten wurde.287

<lb/>Nunciatio no vi operis: über den Begriff der den Ein- 
<lb/>zelnrichtern hierüber zugewiesenen Klagen.471

<lb/>Nürnberger Recht, s. Gewerbsschulden.

<lb/>Oberberufung, s. Revision.

<lb/>Obergerichte: Grenzen deren Auffichtsrechtes .... 250
<lb/>Oberpfälzisches Recht: dessen in Giltigkeit verbliebene,
<lb/>vom bayer. Landrechte abweichende Bestimmungen . 45, 47
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0013.tif"
                n="XIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>44

<lb/>431

<lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>Ist dessen Vorschrift über die Vornahme einer gerichtlichen
<lb/>Inventur für den Fall des Vorabsterbens der Ehefrau

<lb/>gegenwärtig noch giltig? . ...

<lb/>Oberrichterliches Amt in Beseitigung überflüssiger

<lb/>Eide .. 238, 247, 319,

<lb/>Oberstrichterliche Plenarbeschlüsse: von deren Gewicht
<lb/>Oesterreich: Verträge über reale Gewerbsrechte nach vor- 
<lb/>derösterreichischem Rechte.240

<lb/>Wegen Uebertretung österreichischer Zollgesehe haben die
<lb/>bayer. Gerichte nicht von Amtswegen einzuschreiten. Des-
<lb/>faüsige Nichtigkeit des Verfahrens und Erkenntnisses . 287
<lb/>Pachtverträge: Erforderniß deren obrigkeitlicher Bestätig- 
<lb/>ung nach Fuldaischem Rechte.  249

<lb/>Pfandbestellung in eigenen Wechseln.202

<lb/>Plenarbeschlüsse, oberstrichterliche: von deren Gewicht . 285

<lb/>Poena infitiantium.62

<lb/>Prävarikation: eine disziplinär ahndungswürdige . . . 334

<lb/>Preßerzeugniß: dessen Unterdrückung wegen Uebertretung

<lb/>des Art. 36 des Preßgesetzes.137

<lb/>Preßgesetz v. 17. März 1850: Erläuterungen zu Art 36

<lb/>desselben... 129, 137, 145, 161

<lb/>Prioritätsordnung: zu deren §. 21, Nr 1 .... 512

<lb/>Prorogation durch stillschweigende Uebereinkunft . . . 493

<lb/>Prozeßgesetz v. 17. Nov. 1837: zu Art. 90 u. 107 des- 
<lb/>selben .289

<lb/>Rangabtretung nach 8- 62 des Hyp.-Gesetzes ... 65, 81
<lb/>Realgewerbe: Verträge hierüber nach vorderösterreichischem

<lb/>Rechte..240

<lb/>Reallasten, s. Grundlasten.

<lb/>Receptum: der Rezeptor wird nach bayer Rechte von
<lb/>seiner Haftungspflicht bezüglich der Jllaten nicht durch
<lb/>jeden an denselben verübten Diebstahl befreit .... 267

<lb/>Rechnungsbeamte können wegen des von ihnen bezahlten
<lb/>Kassadefekts mit einer Regreßklage — condictio indebiti

<lb/>— vor Gericht auftreten.89

<lb/>Rechtskraft: deren Beweis.181

<lb/>Redaktionsverstoß: einen im unterrichterlichen Er- 

<lb/>kenntnisse eingeschlichenen, welcher zu einer überflüssigen
<lb/>Eidesleistung führen könnte, darf der Oberrichter von

<lb/>Amtswegen beseitigen.238

<lb/>Reformbewegung in der neuesten Literatur des Civil-

<lb/>rechts ...... . 305, 321, 337, 353

<lb/>Regreßansprüche: die eines Beihälters gegen einen weiteren
<lb/>Konkumbenten fallen nicht unter die Bestimmungen des
<lb/>Art. 3 Ziff. 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 1. Juli 1856 451
<lb/>Zulässigkeit der Regreßklage --- condictio indebiti — des
<lb/>Rechnungsbeamten, der seinen Kassadefekt bezahlt hat,

<lb/>vor Gericht.89

<lb/>Rehabilitation: können dadurch die Folgen der Instanz-
<lb/>entlaffnng getilgt werden? ..465
</p>

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                n="XIV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Rekursfatalien gegen Disziplinarstrafen.334

<lb/>Religiösen, ausgetretene: deren Besitz- u. Erwerbfähigkeit 292
<lb/>Remonstrationen im bayer. Wechsel- u. Merkantilprozesse 177
<lb/>Retraktsklage: Einrede gegen dieselbe, daß der Kläger

<lb/>Anderen zu Gefallen in den Kauf stehe.246

<lb/>Reugeld: dessen Natur und Wirkung ....... 16

<lb/>Revision: deren Unzulässigkeit gegen Beschlüsse, wodurch
<lb/>ein Arrestgesuch von der Gerichtsschwelle zurückgewiesen wurde 400
<lb/>Desgleichen gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse im Exe- 
<lb/>kutivprozesse .236

<lb/>Revision im Erekutionsverfahren. . . 224

<lb/>Unstatthafngkeit der Beschwerden zum Oberappellationsge- 
<lb/>richte in Betreff der Schätzungen im Grundlasten-Fixir-

<lb/>ungs-Verfahren ..  432

<lb/>Revisionsfrist in Expropriationsprozessen.507

<lb/>Revisionsinstanz: Offizialprüfung der Zuständigkeit in

<lb/>dieser Instanz.  376

<lb/>Revokationsrecht: Legitimation zu dem auf die Amorti- 
<lb/>sationsgesetze sich gründenden.380

<lb/>Richteramt in Beseitigung überflüssiger Eide 238, 247. 319, 431
<lb/>Rücktritt von einem Ehegelöbnisse begründet an sich nicht

<lb/>den Thatbestand einer Injurie.. . 248

<lb/>Schaden, s. Damnum.

<lb/>Schätzungen im Grundlasten-Fixirungs-Verfahren: Unstatt- 
<lb/>haftigkeit desfallsiger Beschwerden zum Oberappellations- 
<lb/>gerichte . 432

<lb/>Scheidung von Tisch und Bett: kann der erwerbsunfähige
<lb/>Mann, welcher sie durch sein Verschulden veranlaßt hat,
<lb/>von seiner vermöglichen Ehefrau Alimente verlangen?

<lb/>(Bayer. Recht.)... . 399

<lb/>S ch enkuug von Todes wegen: deren Förmlichkeiten nach

<lb/>gem. Rechte.414

<lb/>Schlußfolgerungen: Beweis durch dieselben .... 152

<lb/>Separation des eheweiblichen Vermögens nach Bayreuther
<lb/>Recht bewirkt Aufhebung der Gütergemeinschaft . . . 230

<lb/>Servitut: Erkenntnißformulirung zur Negatorienklage beim

<lb/>Beweise nur beschränkter Servitut.181

<lb/>Ist der mit der Antwort auf die Negatorienklage kontu-
<lb/>mazirte Beklagte zum Beweise der Servitut zuzulassen? 215

<lb/>Servitutenersitzung ..  181

<lb/>Simulation: in Bezug auf einen Freundes- oder Gna- 
<lb/>denkauf vom Retraktskläger behauptet; desfallsige Beweis- 
<lb/>auflage ..  124

<lb/>S i n g ularsuccessor: Fall, in welchem er zur Fortsetzung
<lb/>eines von seinem Auktor abgeschlossenen Miethvertrages

<lb/>verbunden ist. (Bayer. Recht.).' . . . 205

<lb/>Standesherrliche Beamte: die vom Staate übernom- 
<lb/>menen haben ihre Ansprüche auf Erfüllung des Dienst- 
<lb/>vertrages gegen den Staat und nicht gegen den ehemali- 
<lb/>gen Dienstherrn zu verfolgen.
</p>
            <p>

               <lb/>64
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0015.tif"
                n="XV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>In welche Rubrik des Hyp.-Buches Besoldungen derselben

<lb/>einzutragen find.. 300

<lb/>Statutenkollision: Hochftift Augsburgische Protokollir-

<lb/>ordnung  .... 494

<lb/>Strafe des Abläugnens ............ OL

<lb/>Streitgegenstand: wenn sich nicht bestimmen läßt, ob
<lb/>dessen Werth 150 fl. übersteigt, so ist das Kollegialge- 
<lb/>richt kompetent ... -.. 477

<lb/>Klagen, welche alternativ auf Herausgabe von Gegen- 
<lb/>ständen oder Ersatz ihres Werkhes in einem Betrage
<lb/>von mehr als 150 fl. gerichtet find, gehören auch dann
<lb/>vor das Kollegialgericht, wenn der Beklagte einen ge- 
<lb/>ringeren Werth als 150 fl. behauptet ...... 475

<lb/>Subhaftationsverfahren: muß der Schuldner, welcher
<lb/>den Zuschlag gemäß §. 107 der Prozeßnovelle v. l7.Nov.

<lb/>1837 abwenden will, auch jene Hypothekgläubiger befrie- 
<lb/>digen, deren Forderungen noch nicht zur Exekution ge- 
<lb/>diehen find?.. 289

<lb/>Testamente: über die Anordnung, daß ein wechselseitiges
<lb/>Testament erst nach dem Tode beider Testatoren eröffnet
<lb/>werden solle . . . . . . . . . . . . . . . 193
<lb/>Ueber die Unterschriftsweise schriftlicher Testamente oder
<lb/>Kodizille, die Förmlichkeiten bei letztwilligen Verfüg- 
<lb/>ungen ad pias eausas, die Beschaffenheit der Willens- 
<lb/>erklärung beim mündlichen Testamente oder Kodizille
<lb/>und das Erforderniß der Einheit der Handlung bei
<lb/>einem zur Zeit der Herrschaft einer ansteckenden Krank- 
<lb/>heit errichteten Testamente oder Kodizille . . . 433, 458
<lb/>Toleranzdekret, bischöfliches: dadurch wird der Ehemann
<lb/>von der Alimentakionsverbindlichkeit gegen die Frau nicht

<lb/>befreit ...395

<lb/>Ueber gabsvertrag: über dessen rechtliche Natur und den

<lb/>Einstand in die Gutsübergabe.. . 29

<lb/>Uneheliche: deren Erbrecht am väterlichen Nachlaß . . 3i5
<lb/>Ungehorsam, s. Kontumazialfolgen.
<lb/>Universalvollmacht: deren Wirkung für Abgabe von

<lb/>Geständnissen.  397

<lb/>Unterbrechung des unvordenklichen Besitzstandes . .' .' 78

<lb/>Unterdrückung eines Preßerzeugnisses wegen Uebertretung

<lb/>des Art. 36 des Preßgesetzes.  137

<lb/>Unterschriftsweise schriftlicher Testamente oder Kodi-

<lb/>Me. 433, 458

<lb/>Unvordenklichkeit: deren Beweis ........ 181

<lb/>Unterbrechung des unvordenklichen Besitzstandes ' '. 78

<lb/>Urkunden, deren Beweiskraft gegen Dritte.60

<lb/>Vaterschaft: zur Erhebung der Klage auf deren Anerken- 
<lb/>nung ist die außereheliche Mutter nach dem Tode des Kin- 
<lb/>des ohne eigenes pekuniäres Interesse nicht befugt . . . 413
<lb/>Verjährung: bezüglich der Uebertretung des Art. 36 des
<lb/>Preßgesetzes.  145
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0016.tif"
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            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Extinktivverjährung der Reallasten nach bayer. Rechte.

<lb/>Klagenverjährung.  252

<lb/>S. auch Ersitzung.

<lb/>Verlassenschaftssachen: Zuständigkeit des Einzelnrich- 
<lb/>ters in denselben.    509

<lb/>Vermögensseparation der Eheleute nach bayreutber

<lb/>Recht"..230

<lb/>Vermuth ungen: voller Beweis durch gemeine .... 62

<lb/>Beweis durch Schlußfolgerungen ...152

<lb/>Verschollene: über den Anfall einer Erbschaft an die- 
<lb/>selben .17, 33, 49

<lb/>(Berichtigung. S. 96.)

<lb/>Zuständigkeit des Einzelnrichters in Verschollenheitssachen 509
<lb/>Vertrag: unrichtige Angabe der causa in Verträgen . . 8

<lb/>Verträge mit Analphabeten. (Bayer. Recht.) .... 400

<lb/>Verträge über reale Gewerbsrechte nach vorderösterreichi- 
<lb/>schem Rechte ..240

<lb/>Verwaltungssachen: dahin gehören Streitigkeiten in

<lb/>einer Gemeinde über die Koppelhut auf der Flurmarkung 167
<lb/>Vollmacht: Wirkung einer universellen für Abgabe von

<lb/>Geständnissen.397

<lb/>Wechsel: über die Bedeutung des Ausdruckes in einem

<lb/>eigenen Wechsel „zahlbar aller Orten".154

<lb/>(Berichtigung. S. 176.)

<lb/>Pfandbestelluug in eigenen Wechseln ....... 202

<lb/>Wechselprozeß: Devolutiveffekt der Berufung .... 173

<lb/>Ueber Remonstrationen im bayer. Wechselprozesse . . . 177

<lb/>Wechselsachen: über die Statthaftigkeit von Einreden in

<lb/>denselben.    113

<lb/>Von den Einreden gegen die Beschaffenheit der Rechtsver- 
<lb/>folgung des Wechselkiägcrs.  115

<lb/>Von den Einreden gegen das Recht aus dem Wechsel, und
<lb/>zwar von den wechselrechtlichen Einreden.225

<lb/>I. die aufschiebende Einrede der wechselmäßigen Prolongation 228

<lb/>II. zerstörliche Einwendungen, uno zwar rechtshindernde 241, 257

<lb/>III. rechtsaufhebende zerstörliche Einreden.280
</p>
            <p>

               <lb/>Außerwechselrechtliche Einreden.369

<lb/>I. Hievon im Allgemeinen.370
</p>
            <p>

               <lb/>II Von einzelnen anßerwechselrechtlichen Einreden im Be- 
<lb/>sonderen.

<lb/>A. Einreden aus dem unterliegenden Rechtsverhältnisse . 385

<lb/>B. Die Einrede der außerwechselrechtlichen Zahlung . . 401

<lb/>Weiderecht, s. Koppelhut.

<lb/>Werk: über den Begriff von „Klagen, welche den Einspruch
<lb/>gegen die Errichtung eines neuen oder die Aenderung

<lb/>eines bestehenden Werkes betreffen" .471

<lb/>Willenserklärung: über deren Beschaffenheit beim münd- 
<lb/>lichen Testamente oder Kodizille. 433, 458

<lb/>Wittwe; Deflorationsklage derselben. (Bayer. Recht.) . . 95

<lb/>Würzburger Recht, s. Fränkisches Recht.
</p>

         </div>
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            <head>Systematisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XVII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Zinsen: kann nach bayer. Rechte der Käufer eines Immo- 
<lb/>bile, welcher in dessen Besitz gesetzt ist, wegen nicht am
<lb/>bestimmten Termine vollzogener Vertragsverlautbarung die
<lb/>Zahlung landesüblicher Zinsen aus dem noch nicht erlegten

<lb/>Kaufschillinge verweigern?.348

<lb/>Zins, und Lehengüter, fränkische Verordnung v. 31. Juli

<lb/>1725 §. 7.. 191

<lb/>Zollgesetze, fremde (österreichische): wegen deren Ueber-
<lb/>tretung haben die bayer. Gerichte nur auf Antrag der
<lb/>ausländischen Behörde einzuschreiten. Nichtigkeit des' Ver- 
<lb/>fahrens und Erkenntnisses, wenn dies ohne Antrag geschah 287
<lb/>Zusammenfluß, s. Konkurrenz.

<lb/>Zuständigkeit, s. Kompetenz.

<lb/>Zwangsabtretung, s. Expropriation.
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Negister.

<lb/>I. Civilprozeß.

<lb/>A. Gerichtsordnung und Prioritätsordnung.

<lb/>Erstes Kapitel. H. 13. a) Die Regreßklage — cond. in- 
<lb/>debiti — des Rechnungsbeamten, der seinen Kassendesekt bezahlt
<lb/>hat. ist vor Gericht zulässig. 89. b) Streitigkeiten zwischen Mit- 
<lb/>gliedern einer Gemeinde oder einzelner Mitglieder mit der Ge- 
<lb/>meinde selbst über die Ausübung einer der letzteren zustehenden
<lb/>Koppelhut auf ihrer Flurmarkung eignen sich zur Erledigung auf
<lb/>dem Administrativwege. 167. c) Zuständigkeit in Nachdrucksachen.
<lb/>376. — 8- 17. Prorogation durch stillschweigende Uebereinkunft.
<lb/>493. — §. 22. Erloschene gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 48.

<lb/>Zweites Kapitel. §. 1. a) Grenzen des Aufsichtsrechts
<lb/>der Obergerichte. 250. b) Vom Gewichte der oberstrichterlichen
<lb/>Plenarbeschlüsse. 285. — §. 5. Disziplinär ahndungswürdige Prä- 
<lb/>varikation. 334.

<lb/>Drittes Kapitel. §. 3. Statthaftigkeit des Exekutivpro- 
<lb/>zesses bei dinglicher Hypothekklage. 96. - §. 5. In wiefern kann
<lb/>wegen einer Besitzstörung durch Worte auf Schutz im jüngsten
<lb/>Besitze geklagt werden? 222. — tz. 8. Armenrecht. 416.

<lb/>Viertes Kapitel. §. 3. Klagenverjährung. 252. — §. 7.
<lb/>a) Uefret Begründung der Klage eines Rechnüngsbeamten auf
<lb/>Rückersatz eines von ihm bezahlten Kassadefektes. 91. b) Legiti- 
<lb/>mation zu dem auf die Amortisationsgesetze sich gründenden Re- 
<lb/>vokationsrechte. 380.

<lb/>Fünftes Kapitel. §. 10. Ist der mit der Antwort auf die
<lb/>Negatorienklage kontumazirte Beklagte zum Beweise der Servitut
<lb/>zuzulassen? 215.
</p>
            <p>

               <lb/>**
</p>
            <pb facs="2084949_26+1861_0018.tif"
                n="XVIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Sechstes Kapitel. §.3. Gerichtsablehnende Einreden. 478
<lb/>— 8- 7. Excipiendo reus fateri potest. 123.

<lb/>Siebentes Kapitel. §. 9. Wirkung einer Universalvoll- 
<lb/>macht für Abgabe eines Geständnisses. 397.

<lb/>Neuntes Kapitel. 8- 1- a) Bewcislast über Simulation
<lb/>bei einem Frenndschaftskaufe. 126. — §.2. a) Beweis durch Schluß- 
<lb/>folgerungen. &lt;52. b) lieber den Beweis bei der Negatorienklage.
<lb/>218. — §. 14. a) Bewcissatz, wenn aus einem constitutum de- 
<lb/>biti proprii geklagt wird. 110. b) Beweis der Rechtskraft. 181.
<lb/>c) Beweis der Unvordenklichkeit. 184.

<lb/>Eilftes Kapitel, tz. 3. Zur Lehre vom sicheren Datum
<lb/>im deutschen Prozesse. 60.

<lb/>Zwölftes Kapitel. §. 1. Wirkung einer Universalvolimacht
<lb/>für Abgabe eines Geständniffes. 397. — 8- 2. a) Beweis der Arg- 
<lb/>list aus den Umstanden des Falles. 60. b) Böller Beweis
<lb/>durch gemeine Vermuthnngen. 62. c) Beweis btivdi Ctblußlol-
<lb/>gerungen. 152. — 8- 4. Die Klage eines Rechnnngsbeamten auf
<lb/>Rückvergütung des von ihm bezahlten Kaffadefektes kann einen
<lb/>Rechnungsprozeß nicht veranlassen. 91.

<lb/>Dreizehntes Kapitel. §.2. a) Unstatthaftigkeit der Eides-
<lb/>zuschiebnng zum Beweise der exc. non num. pecuniae gegen
<lb/>eine zwei Jahre alte Urkunde. 383 b) Folge unstatthafter Eides- 
<lb/>zurückschiebung. 332. — 8- 3. Nachtheil frivolen Läugnens hin- 

<lb/>sichtlich der Nichtzulassung zum Ersüllungseide. 62. — 8- 5 u 6.
<lb/>Unzulässigkeit des Kalumnieneides bei dem Manifestationseide. 208.

<lb/>Vierzehntes Kapitel. §.11 Beweis der Rechtskraft. 181.

<lb/>Fünfzehntes Kapitel. §. 3. Berufungssumme in Pro- 
<lb/>zessen über Ehehaftsreicknisse. 320. — §. 6. a) Berufungsfrist in
<lb/>s. g. Ban - und Kundschaftssachen, l Münchener Stadtrecht&gt;. 144
<lb/>b) Desgl. in Erpropriaiivnsprvzessen. 507. c) Rekursfatalien in
<lb/>Disziplinarsacken der Staatsdiener. 334. — 8 9. Befugniß des
<lb/>Oberrichters, einen Redaktionsverstoß im unterrichterlichen Erkennt- 
<lb/>nisse, welcher zu einer überflüssigen Eidesleistung führen konnte,
<lb/>von Amtswegen zu beseitigen. 238. b) Beseitigung überflüssiger
<lb/>Eide von Ämtswegen. 238, 247, 319, 431. c) Konnexität der
<lb/>Adhäsion. 93. — §. 12. a) Offizialprüfung der Zuständigkeit in
<lb/>der Revisionsinstanz. 376. b) Unstatthaftigkeit der Beschwerden
<lb/>kum Oberappellationsgerichte in Betreff der Schätzungen im Grund-
<lb/>lasten-Fixirungs-Verfahren. 432.

<lb/>Neunzehntes Kapitel. §. 9. Unzulässigkeit des Kalum- 
<lb/>nieneides im Konkurse. 112. — §. 19. Actio Pauliana Beweis
<lb/>der Arglist aus den Umständen des Falles. 60. — § 20. Nr. 3.
<lb/>Sonderbarer Gebrauch von dieser Bestimmung. 272.

<lb/>Zwanzigstes Kapitel. 8&gt; 6. DerEessionar einer Jllaten-
<lb/>forderung muß im Konkurse gegen den Ehemann den Beweis der
<lb/>Jllation nach gesetzlicher Vorschrift führen. 28.

<lb/>Prioritätsordnung vom 1. Zuni 1822.

<lb/>Zu 8' 21, Nr. I. Ein blos durch ein constitutum possesso- 
<lb/>rium vollzogener Faustpfandvertr ag gewährt kein Vorzugsrecht im
<lb/>Konkurse. 512.
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0019.tif"
                n="XIX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.

<lb/>B. Novelle vom 17. November 1837.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX
</p>
            <p>

               <lb/>§. 54. Nr. I u. 5. Revisionsunzulässigkeit gegen Beschlüsse,
<lb/>wodurch das Arrestgesuch von der Gerichtsschwelle gleichförmig
<lb/>abgewiesen wurde. 400. — §. 54, Nr. 6. Unzulässigkeit der Revi- 
<lb/>sion gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse im Exekutivprozesse.
<lb/>236. — §. 54, Nr. 8. Revision im Exekutionsverfahren. 224. —
<lb/>§. 90 u. 107. Muß der Schuldner, welcher gemäß tz. 107 den
<lb/>Zuschlag der versteigerten Objekte von sich abwenden will, auch
<lb/>jene Hyp.-Gläubiger befriedigen, deren Forderungen noch nicht
<lb/>zur Exekution gediehen sind und welche sich am Subhastations-
<lb/>prozesse nur in Folge der durch §. 66 des Hyp -Ges. u. §.90 der
<lb/>Prozeßnovelle gebotenen Ladung betheiligt haben? 289.

<lb/>6. Gesetz vom 1. Juli 1856, einige Bestim- 
<lb/>mungen über die Gerichtsverfassung und das
<lb/>gerichtliche Verfahren betr.

<lb/>Art. 3, Nr. 2. Streitigkeiten über Auflösung der im Art. 3
<lb/>Nr. 2 benannten dienstlichen und gewerblichen Verhältnisse gehören
<lb/>vor den Einzelnrichter. 446. — Art. 3. Nr. 7. a) Klagen auf
<lb/>Leistung einer versprochenen Deflorations-Entschädigung gehören
<lb/>ohne Rücksicht auf die Summe vor den Einzelnrichter. 449.
<lb/>b) Auch die zu Folge gerichtlichen Vergleiches festgesetzten Ent- 
<lb/>schädigungsansprüche einer außerehelich Geschwächten gehören vor
<lb/>den Einzelnrichter. 450. c) Regreßansprüche eines Beihälters ge- 
<lb/>gen einen weiteren Konkumbenten fallen nicht unter die Bestim- 
<lb/>mung des Art. 3 Nr. 7. 451. d) Alle Klagen auf Rcichung
<lb/>deö Lebensunterhaltes gehören vor den Einzelnrichter. 470. —
<lb/>Art. 3 Nr. 9. Wenn vor dem Kollegialgerichte auf ein Hypothek- 
<lb/>kapital und dessen Zinsen aus den letzten zwei Jahren die Klage
<lb/>anhängig ist, kann doch noch vor dem Einzelnrichter auf diese
<lb/>Zinsen geklagt werden? 453. (Berichtigung zu Note 9 S. 400.) —
<lb/>Art. 3 Nr. 14. a) Ueber den Begriff von Klagen, welche den
<lb/>Einspruch gegen Neucrrichtung oder Aenderung eines Werkes be- 
<lb/>treffen. 471. b) Selbständige Arrestklagcn gehören ohne Rücksicht
<lb/>auf den Betrag des Streit- oder Arrestgegenstandes vor den Ein- 
<lb/>zelnrichter. dagegen Arrestgesuche, welche incidenter in einem be- 
<lb/>reits anhängigen Prozesse angebracht werden, vor den Gerichts- 
<lb/>stand der Hauptsache. 473. — Art. 3 Nr. 15. a) Klagen, welche
<lb/>alternativ auf Herausgabe von Gegenständen oder Ersatz ihres
<lb/>Werthes in einem Betrage über 150 fl. gerichtet sind, gehören
<lb/>auch dann vor das Kollegialgericht, wenn der Beklagte einen ge- 
<lb/>ringeren Werth als 150 fl. behauptet. 475. b) Wenn sich nicht
<lb/>bestimmen läßt, ob der Werth des Streitgegenstandes 150 fl.
<lb/>übersteigt, so ist das Kollegialgericht kompetent. 477. c) Zuständig- 
<lb/>keit. wenn Grundlasten Streitgegenstand sind. Gerichtsablehnende
<lb/>Einreden. 478. — Art. 6. Prorogation beim Einzelnrichter durch
<lb/>stillschweigende Uebereinkunft. 493. — Art. 7. a) Die einmal be- 
<lb/>gründete Kompetenz kann durch eine erst im Laufe des anhängigen
<lb/>Rechtsstreites vorgenommene Schätzung des Streitobjektes nicht
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0020.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>mehr verändert werden. 497. (Berichtigung hiezu s. unten S. XXIV).
<lb/>b) Der Einzelnrichter ist bei de» auf Grund des Art. 3 Ziff. 15
<lb/>vor ihn gebrachten Klagen nicht befugt, seine Kompetenz von
<lb/>Amtswegen zu prüfen. 503. — Art. 8. s. bei Art. 7 sub a. —
<lb/>Art. 9. a) Kumulation alternativer Klagen aus einem und dem- 
<lb/>selben Rechtsgeschäfte. 475. b) Mit einer der Summe nach vor
<lb/>das Kollegialgericht gehörigen Klage kann bei demselben eine Klage
<lb/>verbunden werde». welche ohne diese Verbindung, der Summe
<lb/>nach, vor den Einzelnrichter gehören würde. 504. — Art. 14.
<lb/>Streitigkeiten nach Art. XIX u. XX des Gesetzes v. 17. Nov. 1837
<lb/>über die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche
<lb/>Zwecke; Berufungs- u. Rcvistonsfrist dabei. 507. — Art. 18. Zu- 
<lb/>ständigkeit des Eurzelnrichters in Verschollenheits - und Verlassen- 
<lb/>schaftssachen. 509.

<lb/>D. Merkantil- und Wechselprozeß.

<lb/>a&gt; Uebcr die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen.
<lb/>Einleitung. 113. Erster Theil. Von den Einreden gegen die
<lb/>Beschaffenheit der Rechtsverfolgung des Wechselklägers. 115. Er-
<lb/>önerung, welche dilatorische Einreden zulässig oder unstatthaft
<lb/>sind 117. Rechtswirkung der zulässigen prozessualen Einwend- 
<lb/>ungen. 120. Zweiter Theil. Von den Einreden gegen das
<lb/>Reckt aus dem Wechsel, und zwar von den wechselrechtlichen Ein- 
<lb/>reden. 225. I. Die aufschiebende Einrede der wechselmäßigen Pro- 
<lb/>longation. 228. II. Zcrstörliche Einwendungen, und zwar rechts- 
<lb/>hindernde. 241. A Die wechselrechtliche Form betr. 241.
<lb/>B. Den Verpflichtungswillen betr. 257. 6. Den redlichen Erwerb

<lb/>des Wechsels betr. 261. III. Rechtsaufhebende zerstörliche
<lb/>Einreden. 280. Dritter Theil. Außerwechselrechtliche Einreden.
<lb/>369. I. Von diesen Einreden im Allgemeinen. 370. II. Von
<lb/>den einzelnen außerwechselrechtlichen Einreden im Besonderen.

<lb/>A. Einreden aus dem unterliegenden Rechtsverhältnisse. 385.

<lb/>B. Die Einrede der anßerwechselrechtlichen Zahlung. 401. —
<lb/>b) lieber Remonstrationen im bayer. Wechsel- und Merkantilpro-
<lb/>zcsse. 177. — c) Devolutiveffekt der Berufung im Wechselpro- 
<lb/>zesse. 173.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Civilrecht.

<lb/>A. Allgemeine Lehren. IsGesetzan wen düng. a) Die
<lb/>Reformbewegung in der neuesten Literatur des Civilrechtes. 305,
<lb/>321 , 337, 353. b) Statutenkolliston. Hochstist Augsburgische
<lb/>Protvkollirordnung v. I. 1775. 494. c) Unterliegen die neu- 
<lb/>errichteten Klöster den bayer. Amortisationsgesetzen? 362. &lt;I) Ueber-

<lb/>stcht der in Giltigkeit verbliebenen, vom bayer. Landrechte abweichen- 
<lb/>den Bestimmungen des oberpfälzischen Landrechtes. 45, 47. e) Vom
<lb/>Gewichte der oberstrichterlichen Plenarbeschlüsse. 285. — 2) Per- 
<lb/>sone n. Besitz- u. Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen. 292.—
<lb/>3) Handlungen, a) Beweis der Arglist. 60. b) Simulation;
<lb/>Beweislast. 126.— 4) Klagenverjährung. 252. — 5) Raum- 
<lb/>und Zeitverhältnisse. a) Befitzstörung durch Worte. 222.
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0021.tif"
                n="XXI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXI
</p>
            <p>

               <lb/>b) Gewaltsamer Besitz. 187 e) Unterbrechung des unvordenklichen
<lb/>Besitzstandes. 78. d) Beweis der UnvordenNichkeit. 184.

<lb/>B. Dingliche und denselben verwandte Rechte.
<lb/>1) Eigenthum, a) Besitz - und Erwerbfähigkeit ausgetretener
<lb/>Religiösen. 292. d) Unterliegen die ncuerrichteten Klöster den
<lb/>bayer. Amortisationsgesetzen? 362. c) Umfang der Entschädigungs-
<lb/>Pflicht bei theilweiser Expropriation. 4t5. - 2) Servituten,

<lb/>a) Servitutcnerfitzung. Gewaltsamer Besitz. Erkenntnißformulir-
<lb/>ung zur Negatorienklage beim Beweise nur beschränkter Servitut.
<lb/>&gt;81. b) Die actio negatoria der Sache nach ein judicium du- 
<lb/>plex. 197. c) Ist der mit der Antwort aus die Negatorienklage
<lb/>kontumazirte Beklagte zum Beweise der Servitut znzulaffen? 215.
<lb/>d) Kompetenz bei Streitigkeiten zwischen Gemeindegliedern unter
<lb/>sich oder mit der Gemeinde selbst über Ausübung der Koppelhut
<lb/>auf der Flurmarkung. 167. — 3) Ein standsrecht, a) lieber
<lb/>den Einstand in die Gutsübergabe. 29. b) Einstandsrecht. Freun- 
<lb/>des - oder Gnadenkauf. Simulation. ^Baycr. Recht.) 124. o) Ein- 
<lb/>rede gegen die Retrakisklage, daß der Kläger Anderen zu Gefallen
<lb/>in den Kauf stehe 246. d) lieber das s. g. Nachbarrecht nach
<lb/>fürftl. Kempten'schem Statutarrechte. 254. — 4 s Re all asten,

<lb/>a) Extinktivverjährung derselben nach bayer. Rechte. 252. bl Fränki- 
<lb/>sche Zins- und Leheugüter. Verordn, v. 31. Juli 1725 §. 7. 191.

<lb/>c) Worin besteht die Ablösungssumme für den Handlohn? 189.

<lb/>d) Baulast an Meßnerhäusern. 140. — 5) Hypotheke »recht,
<lb/>a) Giltiger Eintrag einer Hypothekenverpfändung in das Hyp.-
<lb/>Buch nach erloschener aber noch nicht gelöschter Hypothek. 14. (Be- 
<lb/>richtigung. 80.) b) Die Eintragung der Jllatenforderung befreit
<lb/>deren Cessionar im Konkurse des Ehemannes nicht von dem Be- 
<lb/>weise der Jllation. 28. c) Heber die Wirkungen der Abtretung
<lb/>des Vorranges einer Hypothek 65,81. d) Zur Lehre von der Ueber-
<lb/>nahme fremder Hypothekschulden. 417. 440. e) In welche Rubrik
<lb/>des Hyp.-Buches find Besoldungen standesherrlicher Beamten ein- 
<lb/>zutragen? 300. f) Statthaftigkeit des Erekutivprozesses bei ding- 
<lb/>licher Hypothekklage. 96.

<lb/>6. Obligationenrecht. 1) Verträge und vertrags- 
<lb/>ähnliche Verhältnisse. A) Allgemeines, a) Unrichtige
<lb/>Angabe der causa in Verträgen. 8. ' b) Verträge mit Analpha- 
<lb/>beten nach bayer. Rechte. 400. c) Verträge über reale Gewerbs-
<lb/>rechte nach vorderösterreichischem Rechte. 240. d) Heber die Natur
<lb/>und Wirkung des Reugeldes. 16. — B) Spezielles. a)Con-
<lb/>stitutum Beweissatz, wenn aus einem constitutum debiti pro- 
<lb/>prii geklagt wird. ItO. - b) Darlehn. «&gt; Darlehen der Ehe-
<lb/>Hauen ohne Zustimmung des Ehemannes ausgenommen. (Bayer.
<lb/>Recht.) 392^ ß) Exceptio non num. pecuniae gegen eine zwei
<lb/>Jahre alte Urkunde. Beweis durch Eidesdelation ausgeschlossen.
<lb/>383. c) Dienstvertrag Die vom Staat übernommenen
<lb/>standes- und gutsherrlichen Gerichts- und Polizeibeamten und
<lb/>Diener haben ihre Ansprüche auf Erfüllung des Dienstvertrages
<lb/>nicht gegen den ehemaligen Gerichtsherrn'. sondern gegen den
<lb/>811 verfolgen 64. — d) Gutsübergabsvertrag: dessen
<lb/>rechtlich« Natur. 29. — e) Kauf. «) Kann nach bayer. Landrechte
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0022.tif"
                n="XXII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>der Käufer eines Immobile, welcher in dessen Besitz gesetzt ist,
<lb/>wegen nicht am bestimmten Termine vollzogener Vertragsverlaut-
<lb/>barung die Zahlung landesüblicher Zinsen aus dem noch nicht
<lb/>erlegten Kaufschillinge verweigern? 348. ß) Von Nebernahme
<lb/>der auf dem Kaufsobjekte haftenden Hypothekschulden von Seite
<lb/>des Käufers. 417, 440. y) Beweis der Simulation bezüglich
<lb/>eines Freundes- oder Gnadenkaufes. 124. — f) Intercession
<lb/>isi in der Abtretung des Ranges einer Hyp.-Fordcrung enthalten.
<lb/>88. -- g) Miethe. Der Singular successor, welcher das von sei- 
<lb/>nem Auktor eingegangene Miethverhältniß ohne Verwahrung fort-
<lb/>sctzt, ist dadurch an den von Jenem abgeschlossenen Vertrag ge- 
<lb/>bunden.. (Bayer. Recht.) 205. — Ir) Pacht. Erforderniß obrig- 
<lb/>keitlicher Bestätigung der Pachtverträge nach Fuldaischem Rechte.
<lb/>249. — 1) Receptum. Der Rezeptor wird nach bayer. Rechte
<lb/>von seiner Haftungspflicht bezüglich der Jllaten nicht durch jeden
<lb/>an denselben verübten Diebstahl befreit. 267. — Ir) Schenkung.
<lb/>Förmlichkeiten bei Schenkungen von Todeswegen nach gem. Rechie.
<lb/>414. — 1) lieber gabsvertrag, s. o. Gutsübergabsvertrag. —

<lb/>2) Obligationen aus Rechtsverletzungen. a&gt; Ehrenerklär- 
<lb/>ung nach gem. Rechte. 63. b) Der Rücktritt von einem Ehe-
<lb/>gclöbnisse begründet nickt schon an sich den Thatbestand einer
<lb/>Injurie. 248. c) Haftung des Dienstherrn für das durch seine
<lb/>Dienstboten einem Dritten zugefügte damnum injuria datum.
<lb/>107. d) Actio Pauliana. Beweis der Arglist aus den Umständen
<lb/>des Falles. 60. e) Deflorationsklage einer Wittwe. (Bayer.
<lb/>Recht. &gt; 95. f) Einrede gegen die Klage auf Alimentation eines außer- 
<lb/>ehelichen Kindes, die Mutter sei schon vor dem Beischlafe mit
<lb/>dem Beklagten schwanger gewesen. (Gem. u. bayer. Recht.) 172.—

<lb/>3) Vermischte Fälle derObligation. a) Condictio sine causa
<lb/>von Seite ausgetretener Religiösen ans Herausgabe des in das
<lb/>Kloster eingebrachten Vermögens. 292, 362. bj Legitimation zu
<lb/>dem desfallsigen auf die Amortisationsgesetze sich gründenden Re- 
<lb/>vokationsrechte. 380. c) Umfang der Entschädigungspflicht bei
<lb/>iheilweiser Expropriation. 415.

<lb/>D Familienrecht. a) Können Ehe- u. Erbverträge nach
<lb/>bayer. Rechte außergerichtlich aufgehoben werden? 78. b) Die
<lb/>Vorschriften des bayer. Landrecktes Thl. I Kap. 6 8. 27 sind auch
<lb/>auf Darlehen anwendbar, weiche von Ehefrauen ohne ihres Ehe- 
<lb/>mannes Zustimmung ausgenommen werden. 392. c) Die mit ihrem
<lb/>Ehemanne in qcmemsamem Gewerbsbetriebe stehende Ehefrau haftet
<lb/>nach bayer. Rechte nicht für eine von jenem vor der Ehe kon-
<lb/>trahirte Gewerbsschuld. 12. d) Hebet die Haftung der Eheleute
<lb/>für die Schulden bei gemeinschaftlichem Gewerbsbetriebe. (Nürn- 
<lb/>berger Recht.) 141. e) Von der Gütergemeinschaft durch Kondo-
<lb/>nation »ach fränk. Rechte. 273. f) Die in der Bayreuther Landes-
<lb/>konstitntion Tit. VII §. 5 vorgesehene Separation des eheweib- 
<lb/>lichen Vermögens besteht in der gänzlichen Aufhebung der Güter- 
<lb/>gemeinschaft. 230. g) Heber die Verbindlichkeit des Ehemannes,
<lb/>seiner Ehefrau nach erwirktem bischöflichen Toleranzdekrete Alimente
<lb/>zu verabreichen. 395. b) Kann nach bayer. Rechte der aus seinem
<lb/>Verschulden von Tisch und Bett getrennte, erwerbsunfähige Mann
</p>

            <pb facs="2084949_26+1861_0023.tif"
                n="XXIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII
</p>
            <p>

               <lb/>von seiner »ermöglichen Ehefrau Alimente verlangen? 399. i) Die
<lb/>außereheliche Mutter ist nach dem Tode des Kindes ohne eigenes
<lb/>pekuniäres Interesse zur Erhebung der Klage auf Anerkennung der
<lb/>Vaterschaft nicht befugt. 413.

<lb/>E. Erbrecht a) Hebet den Anfall einer Erbschaft an Ver- 
<lb/>schollene. 17, 33, 49. (Berichtigung. S. 96.) b) Deliberations- 
<lb/>frist zur Erklärung über den Erbschaftsantrirt nach bayer. Rechte.
<lb/>141. c) lieber die Notwendigkeit gerichtlicher Inventarisation
<lb/>bei Verlassenschaften von Ehegatten im Falle Vorhandenseins
<lb/>minderjähriger Kinder. 481. ck) Ist die Vorschrift des oberpfälzi-
<lb/>schen Landrechtes über gerichtliche Inventur für den Fall des Vor-
<lb/>absterbens der Ehefrau noch giltig? 44. e) Der überlebende Ehe- 
<lb/>mann ist nach bayer. Rechte nicht schuldig, seinen Kindern ans
<lb/>dem Errungenschaftsvermögen einen Antheil als Muttergut aus- 
<lb/>zuzeigen. 97, 138. f) Nach dem Bayreuther Rechte nracht das
<lb/>Errungenschaftsvermögen der Eheleute nach dem Ableben des einen
<lb/>Ehegatten einen Bestandtheil der Theilungsinasse aus. 214. g) lieber
<lb/>den Anspruch eines unehelichen Kindes auf den sechsten Theil des
<lb/>Rücklasses seines Vaters, insbesondere wenn demselben das gesetz- 
<lb/>liche Erbrecht in dem Alimentenregulirungsvcrtrage reservirt wor- 
<lb/>den war. 315. h) lieber die Unterschriftsweise schriftlicher Testa- 
<lb/>mente oder Kodizille, die Förmlichkeiten bei letztwilligen Verfüg- 
<lb/>ungen all pia8 causas, die Beschaffenheit der Willenserklärung
<lb/>beim mündlichen Testamente oder Kodizille und das Erforderniß
<lb/>der Einheit der Handlung bei einem zur Zeit der Herrschaft einer
<lb/>ansteckenden Krankheit errichteten Testamente oder Kodizille — par-
<lb/>gestellt in einem Rechtsfalle. 433, 458. i) lieber die Anordnung,
<lb/>daß ein wechselseitiges Testament erst nach dem Tode beider Te- 
<lb/>statoren eröffnet werden solle. 193. k) Förmlichkeiten der Schenk- 
<lb/>ungen von Todes wegen nach gem. Reckte. 414. 1) Können Ehe-
<lb/>und Erbverträge außergerichtlich aufgehoben werden? (Bayer.
<lb/>Reckt.» 78. m) Das Recht des Fiskus, einem Umvürdigen die
<lb/>Erbsckaft zu entreißen, ist durch die Verf.-Urkunde Tit. viü §. 6
<lb/>nicht aufgehoben. 412.
</p>
            <p>

               <lb/>III. Wechselrecht.

<lb/>a) Welche Bedeutung hat der Ausdruck in einem eigenen
<lb/>Wechsel: „zahlbar aller Orten"? 154. (Berichtigung. S. 176)
<lb/>b) Ein eigener Wechsel verliert durch die demselben einverleibte
<lb/>Pfandbestellung die Wechselkraft nicht. 202. c) lieber Einreden
<lb/>in Wechselsachen. 113, 225, 241, 257, 280, 369, 385, 401. (S.
<lb/>das Nähere oben unter Wechselprozeß. I. v. a )

<lb/>IV. Strafrecht und Strafprozeß.

<lb/>A. Strafprozeß. Thl. II des StGB. Art. 22. Kompetenz
<lb/>bezüglich eines zur Anzeige gekommenen neuen Reates, wenn das
<lb/>wegen anderer Reate ergangene Straferkenntniß die Rechtskraft
</p>

         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0024.tif"
             n="XXIV"
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         <div xml:id="d21635e2870">
            <head>Berichtigungen</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIV
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>noch nicht -eschritten hat. 2V9. — Art. 27. Kompetenz bei der
<lb/>dem Civilgericbte von der Militärbehörde überlassenen gemischt-
<lb/>gerichtlichen Untersuchung, wenn mit dem dieselbe begründenden
<lb/>Vergehen ein Verbrechen konkurrirt, dessen die Militärperson allein
<lb/>verdächtig ist. 2l1.

<lb/>B. Gesetz vom 10. Juli 1861, die Aufhebung der
<lb/>Straffolgen betr. Können auch die Folgen der Entlassung
<lb/>von der Instanz durch Rehabilitation getilgt werden? 465.

<lb/>6. Gesetz vom 17. März 1850, zum Schutze gegen
<lb/>den Mißbrauch der Presse. Erläuterungen zu Art. 36 des- 
<lb/>selben. 129. g.' Von der Konkurrenz der Uebertretung des Art. 36
<lb/>mit anderen strafbaren Handlungen. 130. d) Von der Unter- 
<lb/>drückung eines Preßerzeugnisses wegen Uebertretung des Art. 36.
<lb/>137. c) Von der Verjährung bezüglich dieser Uebertretung. 145.
<lb/>d) Von dem im Art. 36 zugelaffenen Adbäfionsprozesse. 161.

<lb/>O. Zollgesetz-Uebertretung. Nichtigkeit des Verfahrens
<lb/>und Erkenntnisses, wenn wegen einer Uebertretung der österreichi- 
<lb/>schen Zollgesetze von bayerischen Gerichten ohne desfallstgen An- 
<lb/>trag der österreichischen Behördeneingeschritten u. erkannt wurde. 287.

<lb/>E. Disziplinarsachen. Die durch §.15 des Ediktes
<lb/>Beil. IX zur VU. festgesetzten Rekursfataliön sind auch bei Re- 
<lb/>kursen gegen solche Erkenntnisse einzuhalten, welcke geringere Dis- 
<lb/>ziplinarstrafen, die nicht zur Vorgerichtstellung führen, aus- 
<lb/>sprechen. 334.
</p>
            <p>

               <lb/>Berichtigungen. S. 498 Z. 12 u. 13 v. o. statt: ,,deS
<lb/>k. App.-Gerickts von . . ." lies: „desselben." S. 512 im Ko- 
<lb/>lumnentitel statt „8- 24" lies: 21."
</p>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0025.tif"
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         <div xml:id="d21635e2956" n="No. 1.">
      
            <head>Samstag den 12. Januar 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e2961" ana="scope_-_1-8" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das fünf und zwanzigjährige Jubiläum der Blätter für Rechtsanwendung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Glück, Chr. Carl">Chr. Carl Glück</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 12. Januar 1861. 26. Jahrgang. M. 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>lätter für Kechtsrmivendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Das fünf und zwanzigjährige Jubiläum der. Blatter für Rechtsanwen- 
<lb/>dung. —- Die Angabe einer falschen causa in einem Vertrage ist kein
<lb/>Grund , ihn zu entkräften, wenn die darunter verborgene wahre einen
<lb/>rechtlichen Verpflichtnngsgrund darbietet. — Die mit ihrem Mann in
<lb/>gemeinsamem Gewerbsbetriebe stehende Ehefrau haftet nach bayerischem
<lb/>Rechte nicht für eine von jenem vor der Ehe kontrabirte Gewerbschuld. —
<lb/>Gültiger Eintrag einer Hypothekenverpfändung in das Hypotheken»
<lb/>buch nach erloschener aber noch nicht gelöschter Hypothek. — Ueber
<lb/>Natur und Wirkung des Reugeldes. —
</p>
               <p>

                  <lb/>Das fünf und Zwanzigjährige Jubiläum der Plätter
<lb/>für Nechtsanwendnng.

<lb/>Seit dem 2. Januar 1836, an welchem Tage
<lb/>die erste Nummer dieser von Johann Adam von
<lb/>Seuffert gegründeten Zeitschrift ausgegeben wurde,
<lb/>stnd mm volle fünf und zwanzig Jahre verstrichen. —
<lb/>Jhm^ dem Gründer, sollte die Freude, das 25 jäh- 
<lb/>rige Jubiläum seiner Schöpfung mitzufeiern, nicht
<lb/>zu Theil werden. Seine rastlose, vom heiligen Eifer
<lb/>ftir Recht, Wahrheit, Gerechtigkeit und zeitgemäßen
<lb/>Fortschritt in Wissenschaft und Gesetzgebung beseelte
<lb/>Thatigkeit, die er auch dieser Zeitschrift bis zu dem
<lb/>ersten Drittbeste des 22. Bandes unablässig gewid- 
<lb/>met hatte, erreichte am 8. Mai 1857 ihr irdisches
<lb/>Zrel, wo sich das müde Haupt neigte, um Jenseits
<lb/>die nnverwelkliche Krone der Ehren' zu empfangen.

<lb/>Ueber seinem Hügel, den ein von Liebe, Ver- 
<lb/>ehrung und Dankbarkeit gesetztes Denkmal schmückt,
<lb/>sprechen wir mit den Worten des unsterblichen
<lb/>Friedrich von Schiller:

<lb/>Neue Fvlge VI. Baud.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0026.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Das fünf und zwanzigjährige Jubiläum

<lb/>„Er ist der glückliche. Er hat vollendet.

<lb/>Für ihn ist keine Zukunft mehr, ihm spinnt
<lb/>Das Schicksal keine Tücke mehr, — sein Leben
<lb/>Liegt faltenlos und leuchtend ausgebreitet,

<lb/>Kein dunkler Flecken blieb darinn zurück."

<lb/>Von allen Denen, die sich bei dem ersten Er- 
<lb/>scheinen dieser Zeitschrift durch Mitwirkung bethei- 
<lb/>ligten, ist noch allein der Unterzeichnete übrig. Ihm
<lb/>hatte der Gründer seinen Plan zunächst mitgetheilt
<lb/>und ihn mit der Wahl zu feinem Gehilfen beehrt.
<lb/>Diesem, als dem treuen Achates seines Meisters
<lb/>und Vorbildes, ist es Vorbehalten geblieben, den durch
<lb/>das Jubelfest dieser Zeitschrift hervorgerufenen Ge- 
<lb/>fühlen und Betrachtungen Ausdruck zu geben.

<lb/>Wohl wird der freudige Blick bei der Umschau
<lb/>nach den früheren Gefährten, die diese Zeitschrift mit
<lb/>gediegenen Aufsätzen bereichert haben, getrübt. So
<lb/>Mancher von ihnen weilt nicht mehr unter den Le- 
<lb/>benden — wir nennen hier mit Wehmuth die Na- 
<lb/>men Höfler, Lotz, Geigel und Rosner;
<lb/>und wieder Andere, worunter ein hochgefeierter
<lb/>Veteran der Rechtswissenschaft und der bayeri- 
<lb/>schen Rechtspflege, wurden durch später eingetre- 
<lb/>tene Berufsverhältnisse von weiterer Theilnahme
<lb/>abgehalten. Um so erfreulicher mußte es sein, daß
<lb/>auch wieder von anderen Seiten eine kräftige und
<lb/>willkornmene Unterstützung zur Fortsetzung unserer
<lb/>Zeitschrift dargeboten wurde. Es sei daher Allen,
<lb/>sowohl den früheren als den dermaligen Mitarbeitern
<lb/>der wärinste Dank für ihre höchst anerkennungswerthe
<lb/>Mitwirkung hiemit ausgesprochen, wobei an die letz- 
<lb/>teren auch zugleich die Bitte gerichtet wird, ihre
<lb/>schätzbare Mitwirkung noch .ferner diesen Blättern
<lb/>angedeihen zu lassen.'

<lb/>Bei denl Rückblicke auf die zurückgelegte Zeit- 
<lb/>periode zeigt sich bezüglich Dessen, was die Blätter
<lb/>für Rechtsanwendung geleistet und erlebt haben,
<lb/>eine reiche Mannichfaltigkeit. Die bisher erschienenen
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0027.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>der Blätter für Rechtsanwendung. )


<lb/>25 Bände enthalten, der Ankündigung v. 2. Jan.
<lb/>1836 entsprechend, Aussätze und Mittheilungen aus
<lb/>der Praxis über alle Zweige der Rechtskunde und
<lb/>über fast alle in Bayern zur Anwendung kommen-
<lb/>den Gesetzgebungen und Partikularrechte. Mitunter
<lb/>sind auch Erörterungen zur Kritik bestehender Ge- 
<lb/>setze oder Vorbereitung künftiger Gesetzgebung ein-
<lb/>geflossen, von denen jedoch in der Folge, als nicht
<lb/>mehr zur Aufgabe der Zeitschrift gehörig, abgestan- 
<lb/>den wurde1).

<lb/>Ihre Hauptaufgabe bestand und besteht noch
<lb/>hauptsächlich darin, die Theorie und Praxis der
<lb/>Rechtswissenschaft in Wechselwirkung zu setzen, kon- 
<lb/>troverse Rechtsfragen befriedigend zu lösen und da- 
<lb/>durch, so wie durch Mittheilung oberstrichterlicher
<lb/>Entscheidungen auf Gleichförmigkeit in der Recht- 
<lb/>sprech ung hinzuwirken.

<lb/>Das Zeugniß, daß dieser Aufgabe in vielfacher
<lb/>Hinsicht auch wirklich genügt wurde, wird dieser
<lb/>Zeitschrift nicht versagt, ihr vielmehr die Anerken- 
<lb/>nung zu Theil werden, viel dazli beigetragen zu
<lb/>haben, daß eine Reihe von Kontroversen in der
<lb/>bayerischen Gerichtspraxis verschwunden ist.

<lb/>Als Beleg dafür, daß die Blätter für Rechts- 
<lb/>anwendung auch außerhalb Bayern Beifall, Aufmerk-
<lb/>smnkeit und sogar Nachahmung gefunden haben, darf
<lb/>der Umstand erwähnt werden, daß seitdem in an- 
<lb/>deren deutschen Staaten ähnliche Zeitschriften eben-
<lb/>falls gegründet worden sind2).
</p>
               <p>

                  <lb/>1) S. Bd. XX S. 19. Auch die bis zum XII. Bande
<lb/>fortgesetzten literarischen Anzeigen haben auS hier
<lb/>nicht näher anzuführenden Gründen aufqebört. Vgl.
<lb/>Bd. XII S. 368.


<lb/>2) Als solche sind unter Anderen zu erwähnen: Blät- 
<lb/>ter für Justiz und Verwaltung im Großb. Baden;
<lb/>° -• Archiv für die Praxis des im Großh. Oldenburg
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0028.tif"
                   n="4"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das fünf und zwanzigjährige Jubiläum
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Gebiete der Rechtsgesetzgebuug für das
<lb/>diesseitige Königreich Bayern haben die Blätter f.
<lb/>RA. während der Periode vorn Jahre 1836 bis
<lb/>gegen die Mitte des Jahres 1848, mit Ausnahme
<lb/>der Geburt der Prozeßnovelle vom 17. Nov. 1837,
<lb/>keine sonderlichen Fortschritte erlebt. Diese Novelle
<lb/>hat jedoch seit ihrer erlangten Gesetzeskraft zu einer
<lb/>dankenswerthen Ausbeute gedient, um in jedenl seit- 
<lb/>dem erschienenen Baude dieser Zeitschrift ein Kon- 
<lb/>tingent von Erörterungen und Mitteilungen aus
<lb/>der Praxis zll stellen.

<lb/>Desto reichere und höchsterfreuliche Früchte der
<lb/>Gesetzgebung iui Rechtsgebiete hatten die Blätter
<lb/>f. RÄ. von der Mitte des Jahres 1848 an bis
<lb/>zur neuesten Zeit zu begrüßen. Zu diesen freudigen
<lb/>Erlebnissen gehört vor Allem die Einführung des
<lb/>mündlich - öffentlichen Strafverfahrens mit Schwur- 
<lb/>gerichten, womit auch die Abänderung einiger Bc-
<lb/>ftimmungen des ersten Theiles des Strasgesetzbllches
<lb/>v. Jahre 1813 iu Verbindung stand, welcher spä- 
<lb/>terhin noch das Gesetz vom 10. Januar 1856, die
<lb/>Strafbestimmungen über den ausgezeichneten Dieb- 
<lb/>stahl betr., folgte. Auf der Bahn des zeitgemäßen
<lb/>Fortschrittes erschien auch das Gesetz vom 4. Juni
<lb/>1848 über die Aufhebung der Patrimonialgerichts- 
<lb/>barkeit, Aufhebung, Ablösung und Fixiruug der Grund- 
<lb/>lasten, ingleichen das Gesetz über Ablösung des Lehn- 
<lb/>verbandes. Das strenge Gesetz vom 9. Aug. 1806
<lb/>über den Wilddiebstahl wurde durch das mildere
<lb/>vom 10. Nov. 1848 verdrängt, die Zuständigkeit
<lb/>der Gerichte durch Zllweisllng der Rechtsstreite über
</p>
               <p>

                  <lb/>geltenden Rechtes; — Blätter für Rechtspflege in
<lb/>Thüringen und Anhalt; — Zeitschrift für Rechts- 
<lb/>pflege im Herzogth. Braunschweig; — Wochenschrift
<lb/>für Recht und Verwaltung im Großh. Hessen, Her- 
<lb/>zogth. Nassau und der fr. Stadt Frankfurt.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0029.tif"
                   n="5"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>der Blätter für Rechtsanwendung. A


<lb/>den Ersatz des Wildschadens, sowie der Untersuchung #
<lb/>und Bestrafung der Aufschlagsdefraudationen erwei- 
<lb/>tert, und der bürgerliche Tod nebst der Brandmark- 
<lb/>ring unb öffentlichen Ausstellung zur Unterwelt ver- 
<lb/>bannt. Zu den freudigen Erlebnissen sind ferner zu
<lb/>rechnen: das Gesetz über die Kompetenzkonflikte, die
<lb/>Einführung der deutschen Wechselordnung, das Ge- 
<lb/>setz über die bürgerlichen Rechte der jüdischen Glau- 
<lb/>bensgenossen, so wie das über beit §. 19 der Prio- 
<lb/>ritätsordnung und das Gesetz im Betreffe einiger
<lb/>Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das
<lb/>gerichtliche Verfahren, als Vorläufer Dessen, was in
<lb/>diesem Bereiche noch weiter auszuführen ist. Auch
<lb/>die Gesetze über die Verjährungsfristen und über
<lb/>die Gewährleistung bei Viehveräußerungen sind hier
<lb/>zu erwähnen.

<lb/>Durch mehrere dieser neueren Gesetze ist zwar
<lb/>den Blättern für Rechtsanwendung so mancher Ge- 
<lb/>genstand entzogen worden, welcher ehedem vielen
<lb/>Stoff zu Besprechungen und praktischen Mittheilun- 
<lb/>gen gewährte, in welcher Beziehung nur die Patri-
<lb/>uwnialgerichtsbarkeit, das weite Feld der Reallasten,
<lb/>bic_ für das Rechtsgefühl unerquicklichen älteren
<lb/>Gesetze über Verträge zwischen Christen und Juden,
<lb/>der strafrechtliche Rückfall re. rc. erwähnt werden
<lb/>sollen; gleichwohl aber hat es doch nie an Stoff
<lb/>zu anderen interessanten Erörterungen und Mitthei-
<lb/>langen gefehlt. Unsere Blätter konnten sich daher
<lb/>auch darüber vollkommen trösten, daß die Lex Äna-
<lb/>stasiana nebst einigen die Cession beschränkenden
<lb/>gemeinrechtlichen Bestimmungen 3), die Rothenburger
<lb/>Literaten4) und die exceptio non numeratae pecu- 
<lb/>niae °) ohne Leidtragende zur Ruhe bestattet wurden.
</p>
               <p>

                  <lb/>:t) Vgl. Ges. v. 22 Febr. 1855.

<lb/>4) Bgl. Ges. v. 1. Juli 1856.

<lb/>5) Bgl. Ges. v. 26. März 1859.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0030.tif"
                   n="6"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>6 Das fünf und zwanzigjährige Jubiläum

<lb/>Für jenen Entgang haben die netteren Gesetze
<lb/>zum Theil schon Entschädigung geleistet, indem über
<lb/>mehrere derselben, wie die Register zu unserer Zeit- 
<lb/>schrift itachweisen, Erörterungen und Mittheilung
<lb/>von Entscheidungen geliefert worden sind. Besonders
<lb/>ergiebig war in dieser Hinsicht das oben erwähnte
<lb/>Grundentlastungsgesetz. Dagegen haben die Gesetze
<lb/>über die landwirthschaftlichen Erbgüter und über die
<lb/>exekutorischen Urkunden bisher noch keinen Stoff
<lb/>für unsere Zeitschrift geliefert, sei es, daß das Rechts- 
<lb/>leben von den mit denselben beabsichtigten Vorthei-
<lb/>len noch nicht gehörig durchdrungen wurde, oder
<lb/>daß sich bei ihrer etwaigen Anwendung kein Zweifel
<lb/>erhoben hat.

<lb/>Zu dem in vielfacher Hinsicht befriedigendeil Rück- 
<lb/>blick auf die Vergangeilheit gesellt sich die erfreu- 
<lb/>liche Aussicht auf noch weitere und namhafte Fort- 
<lb/>schritte der Gesetzgebung im Gebiete des Rechts und
<lb/>der Rechtspflege. Ein neues Strafgesetzbuch nebst
<lb/>einein Polizeistrafgesetzbuche und den: auf beide be- 
<lb/>züglichen Einführungsgesetze werden bei dein derma- 
<lb/>len wieder versammelten Landtage zum Abschlüsse
<lb/>gelangen und so den Augenblick näher bringen, wo
<lb/>jich Bayern einen Rechtstaat nennen darf. Nicht
<lb/>minder ist mit Zuversicht zil hoffen, daß dieser Land- 
<lb/>tag von den, das volle Vertrauen des Volkes mit
<lb/>Recht genießenden jetzigen Räthen der Krone auch
<lb/>dazu benützt werden wird, die so sehnlich erwartete
<lb/>Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung aus- 
<lb/>zuführen, um die desfallsige großherzige königliche
<lb/>Verheißung in dem Grundlagengesetze vom 4. Junl
<lb/>1848 zur endlichen Erfüllung zu brillgell unb das
<lb/>damit im Zusammenhänge stehende Gesetz vom
<lb/>25. Juli 1850 über die Gerichtsverfaffung zuin
<lb/>vollständigen Vollzüge gelangen zil taffen.

<lb/>Da ferner auch ein neuerdings ausgearbeiteter
<lb/>Entwurf einer auf den Grundlagen der Oeffentlich-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0031.tif"
                   n="7"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>der Blätter für Rechtsanwendung. 7

<lb/>feit und Mündlichkeit beruhenden, das Richteramt
<lb/>von den Fesseln einer allzustrengen Beweistheorie
<lb/>befreienden Civilprozeßordnung bereits vorliegt, durch
<lb/>welche vielleicht auch das im Strafverfahren schon
<lb/>bewährte Institut der Staatsanwaltschaft einen er- 
<lb/>weiterten Wirkungskreis erhalten wird, so ist dadurch
<lb/>die frohe Aussicht verbürgt, daß eine nicht mehr
<lb/>ferne Zeit den Kreisen des Königreichs Bayern dies- 
<lb/>seits des Rheins die Wohlthaten einer beschleunigten
<lb/>und dennoch gründlichen Rechtspflege, deren sich die Be- 
<lb/>wohner der Rheinpfalz längst erfreuen, zuführen werde.

<lb/>In weiterer Ferne steht zwar die Aussicht auf
<lb/>ein neues Civilgesetzbuch, es wird aber den eifrigen
<lb/>Bemühungen der mit der Ausarbeitung des Ent- 
<lb/>wurfes betrauteil Kommission, welche bereits mit
<lb/>einem umfangreichen Haupttheile fertig geworden ist,
<lb/>gelingen, diese große und mühevolle Arbeit inner- 
<lb/>halb der Zeit, welche eme solche Aufgabe nothwen-
<lb/>dig in Anspruch nimmt, zu bewältigen.

<lb/>Inzwischen schlingt vielleicht die Vollendung
<lb/>eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches ein
<lb/>lleues Band der Einigung um alle Stämme des
<lb/>großen und herrlichen Gesammtvaterlandes.

<lb/>Unter solchen Umständen und Aussichten darf
<lb/>unsere Zeitschrift wegen ihres Fortbestandes nicht
<lb/>verzagen ; denn so wenig Dasjenige, was sie bisher
<lb/>dargeboten hat, ganz und gar entbehrlich werden
<lb/>wird, wie bereits in Nr. 1 des XIV. Bandes näher
<lb/>ausgeführt wurde, ebenso wenig wird es ihr für die
<lb/>Zukunft zur Verfolgung des Zweckes, den sie sich
<lb/>zur Aufgabe gemacht hat, an Stoff gebrechen, zu- 
<lb/>mal da, wie die Erfahrung lehrt, auch die sorgfäl- 
<lb/>tigste verabfaßten neuen Gesetze bei ihrer Anwendung
<lb/>Schwierigkeiten und Zweifel finden, zu deren Ab- 
<lb/>hülfe die Wissenschaft ihre Hand zu bieten hat. Die
<lb/>Spalten dieser Zeitschrift bleiben daher für gründ- 
<lb/>liche Erörterungen sich ergebender Streitfragen und
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0032.tif"
                n="8"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0032"/>
            <div xml:id="d21635e3616">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e3621" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Angabe einer falschen causa in einem Vertrage ist kein Grund, ihn zu entkräften, wenn die darunter verborgene wahre einen rechtlichen Verpflichtungsgrund darbietet</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0032--><p/>
                  <p>

                     <lb/>8
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unrichtige Angabe der causa in Verträgen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>für interessante Mittheilungen ans der Praxis nach
<lb/>wie vor geöffnet, und dergleichen Zuwendungen wer- 
<lb/>den der Redaktion , welche dazu Hiernit geziemend
<lb/>einladet, stets willkommen sein.

<lb/>Wir schließen mit der Hoffnung und dem
<lb/>Wunsche, daß es den Blättern für Rechtsanwendung
<lb/>vom Schicksale vergönnt sein möge, den Freudentag
<lb/>zu erleben und mitfeiern zu können, an welchem in
<lb/>dem großen Bau unserer vaterländischen Rechtsge- 
<lb/>setzgebung der Schlußstein eingelegt und der Name
<lb/>Maximilian in die Annalen der bayerischen Ge- 
<lb/>schichte, worin bereits drei Maximiliane, die ihr
<lb/>Volk durch weise und zeitgemäße Gesetzgebung be- 
<lb/>glückt haben, ruhmvoll glanzen, neuerdings von
<lb/>dem dankbaren Vaterlande mit unauslöschlichen, bis
<lb/>zur spätesten Nachwelt fortstrahlenden Lettern ein- 
<lb/>getragen wird.

<lb/>Chr. Carl Glück.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen ans der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Die Angabe einer falschen causa in einem Vertrage ist
<lb/>kein Grund, ihn zu entkräften, wenn die darunter ver- 
<lb/>borgene wahre einen rechtlichen Verpflichtungsgrund darbietet.

<lb/>Ein Vater zweier Töchter hatte der jüngeren,
<lb/>welche bei ihm zu Hanse geblieben war, vielmehr
<lb/>ihrem Verlobten und späteren Ehemanne seinen gan- 
<lb/>zen Grundbesitz um einen billigen Preis abgetreten,
<lb/>lind in einem bald darauf errichteten Testamente
<lb/>seine ältere Tochter wegen Undailkes enterbt. Als
<lb/>er noch im nämlicheil Jahre mit Tod abging, griff
<lb/>die enterbte Tochter nicht nur sein Testament mit
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0033.tif"
                      n="9"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0033--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Unrichtige Angabe der causa in Verträgen. 9

<lb/>der (Juerela inofficiosi und hereditatis petitio
<lb/>ab intestato, sondern auch den ihm vorhergehenden
<lb/>Uebergabsvertrag als simulirt und dolos zur Ver- 
<lb/>kürzung ihres Pflichttheiles eingegangen, somit als
<lb/>nichtig an; nur zur letzten Aushülfe verlangte sie
<lb/>mit der Actio Calvisiana (vgl. fr. 13 si quid
<lb/>in fraud. patr. 38, 5) ') eine Ergänzung ihres
<lb/>Pflichttheiles. Beide Vorinstanzen setzten der Be- 
<lb/>klagten die Wahrheit der vorgeschützten Enterbnngs-
<lb/>ursachen zum Beweise aus, wiesen aber die damit
<lb/>knmnlirte Reszissionsklage zur Zeit ab, weil die Frage
<lb/>über den Rechtsbestand des Testamentes für dieselbe
<lb/>präjudiziell sei. Hiemit im Widerspruche wurde die
<lb/>vorgebliche Verletzung des Pflichttheiles durch jenen
<lb/>Uebergabsvertrag, obwohl sie erst auf der letzten
<lb/>Gtufe zur Aushülfe beigefügt war, dennoch wieder
<lb/>zum Beweise zugelassen, lieber diesen Punkt er- 
<lb/>griff nur die Klägerin das Rechtsmittel der Re- 
<lb/>vision, weil ihre Reszissionsklage, statt sie zur Zeit
<lb/>zurückzuweisen, nach der Eventualmaxiine zum Be- 
<lb/>weise hätte ausgesetzt werden sollen. Der oberste
<lb/>Gerichtshof bestätigte indessen den Ausspruch der
<lb/>Vorinflanzen, jedoch unter Beifügung von Gründen,
<lb/>welche einer definitiven Zurückweisung jener Reszis- 
<lb/>sionsklage ziemlich nahe treten. Ans' den oberstrich- 
<lb/>terlichen Entscheidungsgründen entheben wir:
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Allerdings bilden manche Schriftsteller die dem
<lb/>Pflichttheilsberechtigten gegen den Beschenkten zu- 
<lb/>stehende Klage nach Analogie der Rechtsmittel, die
<lb/>dem Patron bezüglich des Vermögens des Freige- 
<lb/>lassenen zustehen und bezeichnen sie darum als actio
<lb/>Calvisiana et JBaviana utilis, während sie ander- 
<lb/>wärts querela inofficiosae donationis nach Ana-
<lb/>!o0te der querela inofficiosi testamenti genannt
<lb/>wird. S. jedoch hiegegen Glück's Erl. d?Pand,
<lb/>Mges.^on Mühlenbruch, Th. 36, §. 1421, g.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0034.tif"
                      n="10"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0034--><p/>
                  <p>

                     <lb/>10 Unrichtige Angabe der 68.U88. in Verträgen.

<lb/>Präjudizialklagen fönneu nach GO. Kap. IV
<lb/>§. 9 mit den sich daran als Folge anknüpfenden
<lb/>verbunden werden, wenn solches nur in subsidium
<lb/>geschieht, und keine Verwirrung daraus zu besorgen
<lb/>ist. Das erste ist geschehen, das letztere ist hier
<lb/>nicht zu befürchten; auch haben beide Vorinstanzen
<lb/>die querela inofficiosae donationis oder die sog.
<lb/>actio Fabiana 2), welche in noch größerer Entfer- 
<lb/>nung nur als letzte Nachhülfe für das Fallen der
<lb/>Reszissionsklage selbst angehängt war, zum Beweise
<lb/>wieder zngelassen, was jener Entbindung von der
<lb/>Reszissionsklage zur Zeit gegenübergehalten nur we- 
<lb/>nig Konsequenz zu verrathen scheint. Dessen un-
<lb/>erachtet ist auch diese Beschwerde grundlos, weil
<lb/>es der Reszissionsklage in ihrem Ganzen genommen
<lb/>an jedem haltbaren Klagegrunde gebricht. Sie soll
<lb/>sich auf den Dolus und die Simulation stützen,
<lb/>welche in dem Uebergabs- oder Verkaufsvertrage v.
<lb/>18. Okt. 1854 unterlaufen seien; allein hiefür fehlt
<lb/>es der Klägerin an aller Legitimation, um aus jenen
<lb/>Vorkommnissen die Nichtigkeit des ganzen Vertrages
<lb/>herznleiten. Als vorgebliche Jntestaterbin ihres Va- 
<lb/>ters muß sie auch dessen Handlungen und Rechts- 
<lb/>sphäre für sich annehmen und gelten lassen; Alles,
<lb/>was sie in jener Eigenschaft ihren Gegnern vorwer- 
<lb/>fen kann, besteht nur darin, daß ihr verlebter Vater
<lb/>seine jüngere Tochter Maria durch die Veräußerung
<lb/>seines Grundbesitzes um einen zu geringen Preis
<lb/>rechtswidrig habe begünstigen wollen, ohne hiezu
<lb/>betrüglich verleitet worden zu sein. Hieraus folgt
<lb/>aber mehr nicht, als was sie später mit der actio
<lb/>Fabiana zu erstreben sucht, daß sie eine Ergänzung
<lb/>ihres Pflichttheiles verlangen könne, daß der Ver- 
<lb/>trag, soweit er die positive Verpflichtung des Va- 
<lb/>ters, seinen Kindern eine gewisse Quote seines Ver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vgl. die vorige Note. St.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0035.tif"
                      n="11"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0035--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Unrichtige Angabe der causa in Verträgen. 11

<lb/>mögens zu hinterlassen, verließ oder sich darüber hin- 
<lb/>wegsetzte , dein Verkürzten einen Anspruch auf
<lb/>Entschädigung eröffnete. Nach LR. III, 8 § 14
<lb/>Nr. 1 kann eine inoffiziose Schenkung, selbst eine
<lb/>verkleidete, nur so weit umgestoßen werden, als der
<lb/>Notherbe dadurch in seiner legitima verkürzt ist;
<lb/>diese Vorschrift würde geradezu verletzt, wollte man
<lb/>annehmen, jede unvergeltliche Zuwendung durch ein
<lb/>Geschäft unter Lebenden sei völlig kraftlos, sobald
<lb/>sie in den berechenbaren Pflichttheil eines Kindes
<lb/>eingreift. Die Simulation und die damit bezielte
<lb/>Täuschung dritter Personen ist aber noch fein Grund,
<lb/>einem Vertrage unter den Kontrahenten selbst seine
<lb/>Wirkung abzusprechen, wenn diese sich dabei beruhi- 
<lb/>gen, und ich quod actum est, gegen kein Gesetz
<lb/>verstößt. Ist in einem Vertrage ein ungenauer
<lb/>Verpflichtnngsgrnnd angeführt, so bleibt der Vertrag
<lb/>dennoch aufrecht, wenn die wahre Causa, die dabei
<lb/>unter der Decke gehalten wurde, die Elemente eines
<lb/>verbindlichen Uebereinkommens darbietet. Das letz- 
<lb/>tere ist hier offenbar der Fall. Der Abtretungs- 
<lb/>vertrag konnte als Freundskauf mit der ihm teil- 
<lb/>weise beigemischten Schenkung sub modo immerhin
<lb/>bei Kräften bleiben, soweit er den Pflichttheil der
<lb/>Klägerin nicht kürzte oder diese hiefür entschädigt
<lb/>ist; denn der Vater war berechtigt, über sein freies
<lb/>Vermögen auch frei zu verfügen, und alle seine
<lb/>Erben müssen diese Verfügung anerkennen. Da hie-
<lb/>nach die ganze Reszissionsklage auf keinem haltbaren
<lb/>Grunde beruht, so läßt sich auch einer Revisionsbe- 
<lb/>schwerde, welche darauf berechnet ist, derselben einen
<lb/>weiteren Fortgang zu verschaffen, in keiner Weise eine
<lb/>weitere Folge geben; vielmehr erscheint die Klägerin
<lb/>durch den betreffenden Punkten jden'Urtheileiü'beider
<lb/>Vorinstanzen nicht beschwert,!* unld deßhalb ihre
<lb/>ausgestellte Beschwerden' jedenfalls als""nnerheblich.

<lb/>OAGErk. v. 18. Jan. 1859. Nr. 103557/58.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die mit ihrem Mann in gemeinsamem Gewerbsbetriebe stehende Ehefrau haftet nach bayerischem Recht nicht für eine von jenem vor der Ehe kontrahirte Gewerbschuld</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0036--><p/>
                  <p>

                     <lb/>12 Voreheliche Gewerbschuld. Bayer. Recht.

<lb/>" ' 2

<lb/>Die mit ihrem Mann in gemeinsamem Gewerbebetriebe
<lb/>stehende Ehefrau hastet nach bayerischem Rechte nicht für
<lb/>eine von jenem vor der Ehe kontrahirte Gewerbschuld.

<lb/>Ein Wirth hatte vor seiner Verehelichung ein
<lb/>Darlehen ausgenommen, um bannt sein Wirthsan-
<lb/>wesen in besseren Staub zu setzen. Nach seiner
<lb/>Verheirathnng stellte er über bas Darlehen dem
<lb/>Gläubiger einen Schuldschein aus, ben die Ehefrau
<lb/>mitunterzeichnete. Nachdem der Mann in Konkurs
<lb/>gerathen war, aus welchem die Ehefrau einen Theil
<lb/>ihres Vermögens rettete, trat der Gläubiger gegen
<lb/>die Ehefrau klagend auf, indem er behauptete, die- 
<lb/>selbe hafte für die besagte, vor Eingehung der Ehe
<lb/>vom Manne kontrahirte Schuld als eine Gewerb- 
<lb/>schuld. Diese Haftung wurde in einem oberstrichter- 
<lb/>lichen Erkenntnisse aus nachfolgenden Gründen
<lb/>verneint:

<lb/>Was die auf die Qualität einer genleinsanlen
<lb/>Gewerbschuld gestützte Klage betrifft, so ist klar,
<lb/>daß nach Cod. civ. p. I. c. 6. §. 32 Nr. 7 nur
<lb/>solche Schulden als Solidarschulden der ein Gewerbe
<lb/>gemeinsam treibenden Eheleute angesehen werden
<lb/>können, welche während des gemeinsamen Betriebes
<lb/>des Gewerbes, mithin jedenfalls während der Ehe
<lb/>und zwar zum Zwecke dieses Betriebes entstan- 
<lb/>den sind.

<lb/>Vgl. auch baver. Landr. v. 1616 Tit. I Art. 16.
<lb/>„Schulden, die wegen ihrer gemeinen Hand-
<lb/>thierung gemacht worden—". Schmid,
<lb/>Com in ent. hiezu Nr. 4.

<lb/>Voreheliche Schulden des Ehemannes also, selbst
<lb/>wenn sie zur Besserung der Vor- und Einrichtungen
<lb/>des nachmals gemeinsam ausgeübten Gewerbes kon-
<lb/>trahirt worden sind, werden nicht Schulden der
<lb/>Ehefrau, weder ipso jme, sobald etwa die Ehe- 
<lb/>leute das 'Gewerbe gemeinsam zu betreiben beginnen,
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0037.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0037--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Voreheliche Gewerbschuld. Bayer. Recht.

<lb/>noch dadurch daß die Ehefrau, tm gemeinsamen
<lb/>Betriebe des Gewerbes stehend, die schon vor der
<lb/>Ehe vom Ehemann koutrahirte Schuld cumulative
<lb/>und accessorie übernimmt. Cod. civ. p. IV c. 10
<lb/>§. 27 Nr. 1. Denn vermöge solcher, Uebernahme
<lb/>wird keine neue Gewerbsschuld kontrahirt, und
<lb/>dieselbe ist unverbindlich, wenn nicht die Frau Kei
<lb/>Uebernahnie der Schuld in gehöriger Forui auf ihre
<lb/>weiblichen Freiheiten verzichtet hat. Cod. civ. p. I
<lb/>c. 0 §. 34. — Im Gegensätze hievon gilt nach
<lb/>dem Gesetze nur eine während des gemeinsamen
<lb/>Gewerbsbetriebes zu dessen Zwecken gemachte Schuld
<lb/>als Solidarschuld her Eheleute, weil das Gesetz
<lb/>eben nur von der Voraussetzung einer ehelichen Ge- 
<lb/>meinschaft der Errungenschaft, mithin dessen,
<lb/>was sie durch gemeinsame Arbeiten und Rechtsge- 
<lb/>schäfte gewinnen, ausgeht, keinesweges aber das Ver- 
<lb/>mögen , welches die Ehegatten überhaupt oder das- 
<lb/>jenige, welches sie unmittelbar zum Betriebe des
<lb/>Gewerbes zusammenbringen, als ein gemeinsames
<lb/>ansieht, und insbesondere das gemeinsani etwa zum
<lb/>Gewerbsbetriebe .zusammengebrachte, und bestimmte
<lb/>Vermögen nicht als einen Inbegriff von Vermögens- 
<lb/>verhältnissen - von Aktiven und Passiven —'oder
<lb/>als eine universitas chris, so daß ein Ehegatte in
<lb/>die Aktiven und Passiven des anderen sneeediren
<lb/>könnte, behandelt.

<lb/>Demgemäß ist die Beklagte durch die vorn
<lb/>Kläger behauptete handschriftliche Uebernahme einer
<lb/>vorehelichen Schuld des-Ehemannes und sei
<lb/>diese auch zum Theil ursprünglich zur besseren ^n-
<lb/>jtandsetzung seines Wirthsanwesens kontrahirt
<lb/>worden, als Selbstschuldnerin oder Bürgin nicht
<lb/>verpflichtet worden, weil es dieser Uebernahme an
<lb/>der erforderlichen Form gebricht.

<lb/>OAGErk. v. 14. Jan. 1860. RNr. 100 59/60.

<lb/>V

<lb/>' ■ /6'
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0038.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gültiger Eintrag einer Hypothekenverpfändung in das Hypothekenbuch nach erloschener aber noch nicht gelöschter Hypothek</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wkd., ...">Wkd.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0038--><p/>
                  <p>

                     <lb/>14 Hypothekengesetz §. 53 und 84.

<lb/>3.

<lb/>Gültiger Eintrag einer Hypothekenverpfändung in das Hy- 
<lb/>pothekenbuch nach erloschener aber noch nicht gelöschter

<lb/>Hypothek.

<lb/>L. hatte seine auf dem Grundvermögen des K.
<lb/>eingetragenen Hypothekenforderungeu in einem Schuld- 
<lb/>scheine an H. verpfändet; diese Verpfändung wurde
<lb/>aber erst, nachdem L. jenes Grundvermögen von K.
<lb/>käuflich an sich gebracht hatte, in das Hypotheken- 
<lb/>buch eingetragen.

<lb/>Später kam L. in Konkurs und in solchem
<lb/>inachte H. auf den Grund jeneu eingetragenen Ver- 
<lb/>pfändung für seine Forderung all L. Anspruch auf
<lb/>Lokation in die 11. Klasse, welche ihm die erste In- 
<lb/>stanz auch gewährte. Das Appellationsgericht wies
<lb/>aber den Anspruch zurück, weil die bemerkte Ver- 
<lb/>pfändung von der Zeit an, wo L. das verhypothe-
<lb/>zirte Grundvermögen käuflich an sich gebracht, sonach
<lb/>dessen Eigenthum erworben, verrnöge Konsolidation
<lb/>ihre rechtliche Wirksamkeit verloren habe. Der oberste
<lb/>Gerichtshof beließ es jedoch bei der Lokation der For- 
<lb/>derung des H. in der 11. Klasse aus folgenden Gründen:

<lb/>Zwar sind diejenigen Rechte, welche dem L.
<lb/>für seine Person als Hypothekgläubiger auf das
<lb/>Grundvermögen des K. zustanden, von der Zeit an
<lb/>erloschen, wo er selbst Eigenthümer dieses Grundver-
<lb/>lnögells wurdet, nicht aber seine Verbindlichkeiten,
<lb/>welche ihm bezüglich jener Rechte schon vor dieser
<lb/>Zeit gegen H. oblagen. Denn in der Person des H.
<lb/>als Drittelt ist durch jenen Eigenthums-Uebergang des

<lb/>l) Vgl. jedoch über das Rechtsverhältniß des Pfand- 
<lb/>gläubigers, der die verpfändete Sache vom Pfand- 
<lb/>schuldner erwirbt, zu den nachgehenden Pfandgläubi- 
<lb/>gern nach gemeinem Recht Const. 1 si antiquior
<lb/>creditor pignus vendiderit (8, 20), und Seuf-
<lb/>fert. Pand.R. §.202 Note 5 a. E. (3. Ausg. Bd. 1
<lb/>S. 287 — 4. Ausg. S. 274). St.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0039.tif"
                      n="15"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0039--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Hypothekengesetz §. 53 und 84.
</p>
                  <p>

                     <lb/>15
</p>
                  <p>

                     <lb/>verhypothezirten Grundvermögens auf L. eine Koll-
<lb/>fusion von Rechten und Verbindlichkeiten nicht ein- 
<lb/>getreten.

<lb/>H. hatte gemäß §. 10 des Hypothekengesetzes
<lb/>vorn 1. Juni 1822 durch die Verpfändung der auf
<lb/>dem Grundvermögen des K. eingetragenen Hypothe- 
<lb/>kenforderungen des L. in dem Schuldscheine an H.
<lb/>das Recht erworben, diese Verpfändung nach Vor- 
<lb/>schrift des §. 155 a. a. O. eintragen zu lassen. So
<lb/>lange dieses nicht geschehen war, hatte zwar di.
<lb/>Verpfändung zufolge §§. 25, 26, 53 Abs. 3 a. a. Oe
<lb/>gegen dritte Personen keine Wirkung, dem H. ver- 
<lb/>blieben aber die ihm von L. an dessen Hypotheken- 
<lb/>forderungen zugestandenen Rechte auch ohne Eintra- 
<lb/>gung jener Verpfändung in das Hypothekenbuch.
<lb/>Gönner, Kommentar über das Hyp.-Ges. Bd. I
<lb/>S. 279 Nr. 5 und S. 280 Nr. 6 a. E.

<lb/>Nachdem nun L. selbst Eigenthümer des ihm
<lb/>verhypothezirten Grundvermögens geworden2) und
<lb/>damit seine von H. verpfändeten Hypothekenforderungen
<lb/>wohl erloschen, jedoch im Hypothenbuche noch nickt
<lb/>gelöscht waren, stand ihm vermöge §. 84 a. a. O.
<lb/>das Recht zu, die schon vor jenem Eigenthumser- 
<lb/>werbe dem H. auf diese Hypothekenforderungen zu- 
<lb/>gestandenen Rechte zum Vollzug zu bringen, sofort
<lb/>die Verpfändung dieser noch nicht gelöschten Hypo- 
<lb/>thekenforderungen in das Hypothekenbuch eintragen
<lb/>zu lassen. Denn damit hat K. lediglich ihren Rang
<lb/>dem H. für deffen Forderung an ihn einaeräumt.
<lb/>Gönner a. a. O. S. 576 §. II.

<lb/>OAGErk. v. 13. Aug. 1857. RNr. 1226^.
<lb/>______ Wkd.

<lb/>2) Hier ist also das im $. 84 des Hyp. - Ges. ertheilte
<lb/>Recht aus dem Eigenthum des Hyp -Objektes ab- 
<lb/>geleitet; eine Ansicht, die auch von Dürrschmidt
<lb/>lVerbandhypotheken S. 54 ff.) lebhaft vertheidigt
<lb/>wird. St.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0040.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber Natur und Wirkung des Reugeldes</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0040--><p/>
                  <p>

                     <lb/>16
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reugeld.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4. ' ■ ■■■■

<lb/>lieber Natur und Wirkung des Reugeldes.

<lb/>Ein oberstrichterliches Erkenntniß enthalt bar?
<lb/>über Folgendes:

<lb/>„Das Reugeld unterscheidet sich von der
<lb/>Konventionalstrafe wesentlich dadurch, daß die
<lb/>Leistung desselben von der Erfüllung des Haupt-
<lb/>kontraktes entlastet (vergl. bayer. Landrecht Thl. IV
<lb/>Kap. I. §. 11 n. Anm. Ziff. 2), lind beruht auf einer
<lb/>speziellen Verabredung; es kann deßhalb auch nur für
<lb/>den speziellen Fall, daß der Vertrag den betreffen- 
<lb/>den Kontrahenten reuen sollte, geltend gemacht
<lb/>werden.

<lb/>Diesenl gemäß finbet eine Reugeldsforderung
<lb/>keinesweges Statt, weml der fragliche Kontrahent
<lb/>zwar in Erfüllung des Vertrages säumig ist, aber
<lb/>vom Kontrakte nicht abspringen will, oder wenn er
<lb/>ihn wegen Hindernisse von Seite Dritter nicht er- 
<lb/>füllen kann. In einen: solchen Falle mag zwar
<lb/>nach Maßgabe der Verschuldung eine Eutschädi-
<lb/>gungsforderung Platz greifen, aber das nur für den
<lb/>speziellen Fall der Reile bedungene Reugeld kann
<lb/>auf solche wesentlich verschiedene Rechtsverhältnisse
<lb/>nicht bezogen werden.

<lb/>Vorliegenden Falles wurde von Seite der Be- 
<lb/>klagten beharrlich erklärt, daß sie den Vertrag auf- 
<lb/>recht halten wollen, und es ist denmach nur zu un- 
<lb/>tersuchen, ob nicht, wie Kläger behauptet, das Vor- 
<lb/>handensein eines einseitigen Absprunges, 'beziehungs- 
<lb/>weise der Reue, demnngeachtet aus den Handlungen
<lb/>der Beklagten geschlossen werden mu§. Die für
<lb/>diese Aufstellung vom Kläger angeführten Thatsacheu
<lb/>lassen jedoch weder einzeln noch in: Zusammenhänge
<lb/>einen solchen Schluß zu". . ... .

<lb/>OAGErk. v. 30. August 1859. RRr. 750'V,9.

<lb/>.

<lb/>Redatt.H Steppes. Verl : Palmsckr Enke (Adolph Enke»
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0041.tif"
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             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0041"/>
         <div xml:id="d21635e4501" n="No. 2.">
      
            <head>Samstag den 26. Januar 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e4506"
                 ana="scope_-_17-28"
                 type="article"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Nochmals über den Anfall einer Erbschaft an Verschollene</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung zu Bd. XIX S. 17, 33 und 49 ff.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 26. Januar 1861. 26. Jahrgang. M. L
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>lätter Kr KechtsLnioendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Nochmals über den Ansall einer Erbschaft an Verschollene. — Der
<lb/>Cessionar einer Illatensorderung muß im Konkurse gegen den Ehemann
<lb/>den Beweis der Jllation nach gesetzlicher Vorschrift führen. — lieber
<lb/>die rechtliche Natur des Uebergabsvertrages und den Einstand in die
<lb/>Gutsübergabe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nochmals über den Anfall einer Erbschaft an Ver- 
<lb/>schollene.

<lb/>(Fortsetzung zu Bd. XIX S. 17. 33 und 49 ff.)

<lb/>Durch ein zerfließend' Nebelbild
<lb/>Läßt Themis sich nicht äffen;

<lb/>Als höchste Blüth' des Rechtes gilt,
<lb/>Das Rechte auch zu treffen.

<lb/>In der oben angeführten früheren Erörterung
<lb/>unserer Zeitschrift wurde nachzuweisen versucht, daß
<lb/>nach geineinem Rechte wie nach bayerischem Landrechte
<lb/>die einem Verschollenen angefallene Erbschaft während
<lb/>seiner Abwesenheit von ihm nicht erworben, seinem
<lb/>Vermögen nicht einverleibt werden könne, sondern
<lb/>daß dieselbe nach Umständen auf seine Miterben,
<lb/>die ihm nachgesetzten Testaments- oder auf die Jn-
<lb/>testaterben des Erblassers übergehe. Dieser Satz
<lb/>fand erst unlängst in einem merkwürdigen und be- 
<lb/>sonders durch die Größe der Summen, um die es
<lb/>sich handelte, ausgezeichneten Falle eine ungetheilte
<lb/>Anerkennung in der Rechtsprechung der bayerischen
<lb/>Gerichte aller drei Instanzen. Der fragliche Rechts-
<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>18 Erbschaftsanfall an Verschollene.

<lb/>fall hatte sich unter nachstehenden Umständen er- 
<lb/>geben.

<lb/>Die Wittwe Maria Huber von P. hatte im
<lb/>1.1813 ein Testament errichtet und darin ihren bereits
<lb/>feit dem I. 1795 abwesenden, insbesondere damals
<lb/>in Westindien spurlos verschwundenen Sohn Felix,
<lb/>geboren 1775, zum Universalerben eingesetzt. Für
<lb/>den als sehr wahrscheinlich angenommenen Fall je- 
<lb/>doch, daß derselbe nicht mehr zum Vorscheine kom- 
<lb/>men oder vor ihr kinderlos verstorben sein sollte,
<lb/>hatte sie ihm „ihre nächsten Seitenver- 
<lb/>wandten" substituirt, ohne die Person derselben
<lb/>näher zu benennen. Drei Jahre später ging die
<lb/>Wittwe Huber im 1.1816 mit Tod ab; ihr Rücklaß
<lb/>wurde daher nach vergeblicher Aufforderung an ben
<lb/>Sohn in öffentlichen Blättern, sich zu melden,
<lb/>von dem Verlassenschaftsgerichte einem Curator ab- 
<lb/>sentis zur Verwaltung anvertraut, und ihr Sohn
<lb/>Felix selbst viel später, im Jahre 1845, wo er das
<lb/>70. Lebensjahr zurückgelegt hätte, nach wiederholten
<lb/>öffentlichen Vorladungen für todt erklärt.

<lb/>Erst jetzt kam nun ernstlich in Frage, auf wen
<lb/>das inzwischen zu einer bedeutenden Höhe herange- 
<lb/>wachsene Vermögen übergehen solle. Die väterlichen
<lb/>Verwandten des verschollenen Sohnes rssklamirten
<lb/>dasselbe als dessen Jntestaterben, weil der letztere bis
<lb/>zum 70. Lebensjahre als fortlebend angenommen
<lb/>werden müsse, mithin den Rücklaß feiner Mutter
<lb/>durch seinen Kurator erworben habe und nun erst
<lb/>selbst ab intestato zu beerben fei. Umgekehrt ver- 
<lb/>langten die nächsten Seitenverwandten der Mutter
<lb/>und Testatricin von 1813, in zwei Gruppen ver- 
<lb/>theilt, je nachdem sie die nächsten zur Zeit ihres
<lb/>Todes im I. 1816 oder zur Zeit der Todeserklä- 
<lb/>rung ihres Sohnes im I. 1845 waren, als substi-
<lb/>tuir'te Testamentserben den Rücklaß für sich heraus,
<lb/>weil der Sohn bei der fortwährenden Ungewißheit,
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0043.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>ob er seine Mutter auch überlebt habe, die mütter- 
<lb/>liche Erbschaft nicht habe erwerben können. In
<lb/>einem zwischen einzelnen dieser verschiedenen In- 
<lb/>teressenten zmn Ausbruche gekommenen petitorischen
<lb/>Rechtsstreite erklärte sich schon die I. Instanz be-
<lb/>ftinnnt zu Gunsten dieser letzteren Aufstellung; der
<lb/>betreffende Ausspruch wurde durch folgende Er- 
<lb/>wägungen zu rechtfertigen versucht.

<lb/>... Es liegt hier eine direkte Vulgarsubstitution ge- 
<lb/>geben vor, und ist nunmehr zu prüfen, um wessen Beerbung
<lb/>cs sich zur Zeit handle. In dieser Beziehung steht vor
<lb/>Allem aktenmäßig fest, daß weder der Huberische Sohn, noch
<lb/>legitimirte Deszendenten desselben bis auf den heutigen Tag
<lb/>zum Vorschein gekommen sind. Da nun die Mutter auch
<lb/>nach heutigem Rechte niemals in einem der väterlichen Ge- 
<lb/>walt gleichkommenden Verhältnisse zu ihren Kindern steht,
<lb/>so können letztere auch niemals gegenüber der mütterlichen
<lb/>Verlassenschaft als sui heredes in Betracht kommen.

<lb/>Abgesehen hievon, so kann die Delation einer Erbschaft
<lb/>nur an solche Personen erfolgen, von denen gewiß ist, daß
<lb/>sie den Erblasser überlebt haben.

<lb/>Vgl. Seuffert's Pandekten §. 574 Note 7.

<lb/>Da nun der Zustand der Verschollenheit bezüglich des
<lb/>Huberischen Sohnes bis zu dessen Todeserklärung und bis
<lb/>auf den heutigen Tag fortgedauert hat, und der Satz des
<lb/>gemeinen heutigen Rechtes, daß der Tod des Verschollenen
<lb/>nach zurückgelegtem siebenzigsten Lebensjahre als eingetre-
<lb/>ten erachtet wird,

<lb/>vergl. Puchta, Pandekten §. 115;
<lb/>von Vangerow, Leitfaden §.33;
<lb/>von Holz schuh er, Theorie, Bd.I Kap.V§. 1 Ziff. 8—-
<lb/>nach richtiger Ansicht keine gesetzliche Präsum- 
<lb/>tion für das Leben des Verschollenen bis zum
<lb/>70sten Jahre involvirt,

<lb/>Heise und Cropp, jur. Abhandl. BP. II S. 115 ff.,
<lb/>besond. S. 120;

<lb/>Blätter f. RA. Bd. XIX S. 17 ff.;

<lb/>Seuffert's Archiv, Bd. I Nr. 160 —,
<lb/>sondern lediglich bestimmt ist, der bis dahin bestehenden
<lb/>Ungewißheit über Leben oder Tod des Verschollenen und
<lb/>der sich daran knüpfenden Unsicherheit bezüglich der vermö- 
<lb/>gensrechtlichen Beziehungen mittelst der Rechtsfiktion des
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0044.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>eingetretenen Todes ein Ende zu machen, (in welcher Be- 
<lb/>ziehung auch das Statutarrecht, nämlich die reichsstädtischen
<lb/>Rathsdekrete vom 29. März 1718 und 4. Februar 1779
<lb/>etwas vom gemeinen Rechte Abweichendes nicht entnehmen
<lb/>lassen), so wurde dem Huberischen Sohne die Erbschaft
<lb/>seiner Mutter auch nicht deserirt, sohin keines Falls er- 
<lb/>worben.

<lb/>Der Huberische Sohn ist daher nicht Erbe seiner Mut- 
<lb/>ter geworden; es ist deshalb die Bedingung, von welcher
<lb/>der Eintritt der Substitutionsfolge abhängig gestellt ward,
<lb/>eingetreten, und kann daher auch nach der Todeserklärung
<lb/>des Huberischen Sohnes nur von Beerbung des Nachlasses
<lb/>seiner Mutter als Testatricin die Rede sein. Die direkte
<lb/>Substitution äußert nämlich ihre Wirkung dann, wenn der
<lb/>Jnstituirte nicht Erbe geworden ist; dieser Zeitpunkt ist im
<lb/>gegebenen Falle mit der Todeserklärung des Huberischen
<lb/>Sohnes eingetreten. Es waren mithin nunmehr die näch- 
<lb/>sten Seitenverwandten der Erblasserin zu ihrer Erbschaft
<lb/>gerufen. In welcher Art und Weise, das ist nunmehr zu
<lb/>erörtern . . .

<lb/>Auf ergriffene Berufung bestätigten auch die
<lb/>beiden höheren Instanzen diesen Ausspruch. Aus
<lb/>den Gründen des oberstrichterlichen Erkenntnisses ent- 
<lb/>heben wir folgende hieher bezügliche Stelle:

<lb/>Um vor Allem einen sicheren Ausgangspunkt für die
<lb/>Beurtheilung dieses Rechtsfalles zu gewinnen, wurde schon
<lb/>in dem Urtheile der I. Instanz mit unwiderlegbaren Grün- 
<lb/>den dargethan und auch in dem bestätigenden Erkenntnisse
<lb/>des k. Appellat.-Gerichtes als Grundlage angenommen, daß
<lb/>es sich um Vertheilnng der Erbschaft der Wittwe Huber,
<lb/>und nicht ihres Sohnes Felix handle, daß folglich in den
<lb/>Rücklaß der elfteren die testamentarische Erbfolge eintrete
<lb/>Und durch die Todeserklärung ihres Sohnes der Fall her- 
<lb/>angekommen sei, an die in ihrem Testamente substituirten
<lb/>Erben den Rücklaß hinauszugeben. Denn nachdem es ein un- 
<lb/>bestrittener und auch ganz unbestreitbarer Satz ist, daß jeder
<lb/>eingesetzte Erbe, um die Erbschaft zu erwerben, deren An- 
<lb/>fall auch erlebt haben müsse, von Felix Huber aber hierüber
<lb/>nicht blos eine vollständige Ungewißheit vorwaltet, sondern
<lb/>vielmehr umgekehrt die höchste Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
<lb/>daß derselbe längst vor seiner Mutter mit Tod abgegangen
<lb/>war, so läßt sich auch der Anfall einer mütterlichen Erb-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0045.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>schaft an ihn nicht gegeben finden und also noch weniger
<lb/>dem versuchten Antritte einer solchen durch den 6urator
<lb/>absentis vom rechtlichen Gesichtspunkte aus einige Wirkung
<lb/>beilegen. Jenes Erforderniß läßt sich aber auch durch eine
<lb/>Rechtsvermuthung für sein Fortleben bis zum 70. Le- 
<lb/>bensjahre nicht stellvertretend ersetzen. Die in Frage stehende
<lb/>Rechtsvermuthung, obwohl im gemeinen Rechte nur auf
<lb/>einem mehr oder minder ausgebreiteten Äerichtsgebrauche
<lb/>beruhend und noch nicht aller Bedenken überhobenx), ist
<lb/>zwar in dem Statutarrechte der Stadt Y. insoferne mit
<lb/>dem Ansehen eines geltenden Rechtes bekleidet, als das
<lb/>Rathsdekret vom 29. März 1718 verordnet, wenn von
<lb/>der Geburt eines Verschollenen 70 Jahre verflossen, so sei
<lb/>derselbe für todt zu halten und seien Diejenigen, welche für
<lb/>die Zurückstellung seines Rücklasses an ihn Sicherheit ge- 
<lb/>leistet, ihrer Bürgschaft wieder zu entledigen. Allein aus
<lb/>dieser gesetzlichen Vorschrift, welche das eigene Vermögen
<lb/>eines Landesabwesenden gegen Verschleuderungen leichtfer- 
<lb/>tiger Erben schützen sollte, läßt sich noch nicht die Folge
<lb/>ziehen, daß auch sein Fortleben bis zu jenem Zeitpunkte in
<lb/>anderen Beziehungen anzunehmen und mit der Wirkung zu
<lb/>vermuthen sei, als müßten neue Erbschaften, welche ihm
<lb/>während dieser Zeit erst zugefallen wären, gleichwie von
<lb/>einem Lebenden durch seinen Kurator für ihn erworben oder
<lb/>seinem Vermögen einverleibt werden können. Eine Inkon- 
<lb/>sequenz läßt sich in dieser Unterscheidung nicht erfindlich
<lb/>machen; bei der Ungewißheit über die Lebensdauer oder
<lb/>Todeszeit eines Verschollenen läßt sich vielmehr weder für
<lb/>die eine noch die andere dieser Voraussetzungen eine be- 
<lb/>stimmte Vermuthung aufstellen, was zur Folge hat, daß
<lb/>Derjenige, der auf eine jener Alternativen einen Rechtser- 
<lb/>werb gründen will, erst den Beweis darüber zu führen hätte.
<lb/>Wer daher als Erbe eines Verschollenen eine diesem während
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. fr. 18 de captivis (49, 15): In omnibus
<lb/>partibus juris is, qui reversus non est ab hostibus,
<lb/>quasi tunc decessisse videtur, cum captus est.
<lb/>Erft in der zweiten Hälfte des XVIII. Jahrhunderts
<lb/>wurde die successio ex tune fast vollständig
<lb/>aus Theorie und Praxis verdrängt. Vgl. Bruns,
<lb/>über die Verschollenheit, im Jahrbuch des gemeinen
<lb/>deutschen Rechtes von Bekker und Mut her Bd. I
<lb/>S. 161.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0046.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbfchaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>seiner Abwesenheit «ngefallene Erbschaft beanspruchen wollte,
<lb/>müßte die Grundbedingniß, daß er den Anfall derselben
<lb/>auch erlebt habe, erst beweisen, was in den meisten Fällen
<lb/>kaum möglich sein wird. Die vorgebliche Zweischneidigkeit,
<lb/>in welcher der Gerichtsgebrauch jene Vermuthung für das
<lb/>Fortleben eines Verschollenen bis zu seinem 70. Jahre im- 
<lb/>mer aufgefaßt und angewendet haben soll, läßt sich im An- 
<lb/>gesichte der jüngsten Entscheidungen der deutschen obersten
<lb/>Gerichtshöfe billig in Zweifel ziehen und würde jedenfalls
<lb/>der Vorschrift des 0-. 39 de Legib. (1, 3) begegnen : Quod
<lb/>non ratione introductum, sed errore primum, deinde
<lb/>consuetudine obtentum est, in aliis similibus non obtinet.

<lb/>(OAGErk. v. 13. Nov. 1860. RRr. 148959/60.)

<lb/>Hiemit wäre also nach einigen Annäherungen,
<lb/>die schon aus dem Jahre 1854' herstammen (vgl.
<lb/>Bd. XIX Ergänz. Bl. S. 49, 51 und 54), auch
<lb/>das kgl. Oberappellationsgericht in München ent- 
<lb/>schieden in die Reihe der deutschen obersten Gerichts- 
<lb/>höfe eingetreten, welche dein Verschollenen bei dem
<lb/>Fehlen der Gewißheit über eine unerläßliche Be-
<lb/>dingniß das Recht a b s p r e ch e n, bis zum Eintritte
<lb/>seines 70. Lebensjahres oder zu seiner Todeserklä- 
<lb/>rung Erbschaften und Vermächtnisse, die ihm ange- 
<lb/>fallen wären, wenn er den Anfall entschieden erlebt
<lb/>hätte, zu erwerben und auf seine Erben zu trans-
<lb/>mittiren2). Eine weitere Frage besteht nur noch
<lb/>darin, worin die Konsequenzen dieses Grundsatzes
<lb/>für den anderweitigen Erwerb des Erbgutes bestehen,
<lb/>welches dem Verschollenen auf solche Weise entgeht,
<lb/>oder wie sich die I. Instanz in dem oben angeführ- 
<lb/>ten Urtheile ansdrückte, in welcher Art und Weise
<lb/>alsdann die nächsten Verwandten des Erblassers zu
<lb/>dessen noch offener Erbschaft berufen werden.

<lb/>Die angeführte Erörterung unserer Zeitschrift
<lb/>in Bd. XIX gibt hierüber S. 57 litt, e als ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Zwei andere hieher gehörige Entscheidungen finden
<lb/>sich noch Bd. XXV S. 376.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0047.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>Erbschaftsattfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>fnndenes Ergebniß die Anleitung, wenn alle Mittel,
<lb/>um den Abwesenden zu entdecken oder zur Stelle
<lb/>zu bringen, vergebens erschöpft seien, so falle die
<lb/>Erbschaft an die Mit- oder Nacherben desselben, welche
<lb/>dazu berufen gewesen wären, wenn er den Anfall
<lb/>entschieden nicht erlebt hätte. Dieser Satz scheint
<lb/>die nothwendige und unvermeidliche Folge der Regel
<lb/>zu sein, daß der Verschollene die ihm angefallene Erb- 
<lb/>schaft nicht erwerben könne; in ihm drängt sich das
<lb/>ganze praktische Interesse der Forschung zusammen,
<lb/>welche auf die Ermittlung jener Regel als Ziel hin- 
<lb/>steuerte. Gleichwohl erklärte aber die I. Instanz in
<lb/>dem weiteren Verlaufe ihrer Gründe zu dem oben
<lb/>ausgezogenen Urtheile, das an jener Stelle der Bl.
<lb/>f. RA. gewonnene Resultat könne für die weitere
<lb/>Entscheidung, wer .unter den mehreren Erbspräten-
<lb/>denten der Wittwe Huber zur Erbschaft berufen sei,
<lb/>nicht maßgebend fein, und zwar vorzugsweise aus
<lb/>dem Hauptgründe, weil die successio ex nunc
<lb/>nach richtigen Prinzipien vor der successio ex
<lb/>tune den Vorzug verdiene. Hiebei scheint jedoch eine
<lb/>kleine Verwechselung der Begriffe unterlaufen zu sein.

<lb/>Mit dein gangbar gewordenen technischen Aus- 
<lb/>drucke der successio ex nunc wird nach der
<lb/>Nebereinstimmung aller Quellen nur der Satz be- 
<lb/>zeichnet, daß, wenn es sich um die Nachfolge
<lb/>in das eigene Vermögen eines Verschollenen
<lb/>selbst handelt, alsdann jene Verwandten dazu be- 
<lb/>rufen sind, welche an feinem TO. Geburtstage oder
<lb/>auch an dem der darauf folgenden Todeserklärung
<lb/>ihrn bie nächsten sind und ihn beerben würden, wenn
<lb/>er wirklich, wie eine stellvertretende Fiktion annimmt,
<lb/>an diesem Tage mit Tod abgeqangen wäre.

<lb/>Bergt. Seuffert's Pand.-R. Bd. 1 K. 39.

<lb/>Bl. f. RA. Bd. I S. 346 u. 351; Bd. VII
<lb/>S. 198; Bd. XIX Erg.-Bl. S. 53 in der
<lb/>Nachschrift.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0048.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Holzschuher's Theorie und Casuistik,
<lb/>(II. Aufl.) Bd. I S. 252, zu 8.

<lb/>Bruns, über die Verschollenheit im Jahrbuche
<lb/>des gern. d. Rechtes Bd. I S. 159-162.

<lb/>Wer sich dagegen für die successio ex tune
<lb/>entscheidet, der will für die Beerbung des Abwesen- 
<lb/>den jenen Zeitpunkt entscheiden lassen, wo er sich
<lb/>aus dem Lande entfernte oder die letzte verläsiige
<lb/>Kunde seines Lebens von sich gab.

<lb/>Vergl. Seuffert's Erörterungen einzelner Leh- 
<lb/>ren des röm. Privat-R. Abth. 1 (v. 1820)
<lb/>S. 53.

<lb/>Im gemeinen deutschen Privatrechte, gleich- 
<lb/>wie in den meisten Partikularrechten steht das erste
<lb/>dieser Systeme fest; das zweite der successio ex
<lb/>tune fand dagegen im Art. 120 des franz. Civ.-
<lb/>Ges.-Buches den Vorzug, und ging von da aus in
<lb/>das badische Landrecht mit über; vereinzelte Spuren
<lb/>davon finden sich bereits in einigen älteren deutschen
<lb/>Landrechten, z. B. im Hohenlohischen, welches vor- 
<lb/>schrieb, das Vermögen eines Verschollenen sollten
<lb/>die Verwandten erben, welche zur Zeit, da der Ab- 
<lb/>wesende hinweggegangen, ihm die nächsten waren.
<lb/>Mittermaier's deutsches Privatrecht, Bd. II
<lb/>§. 448 Note 7.

<lb/>Eine hievon ganz verschied ene Frage dreht
<lb/>sich aber um die aktive Erbfähigkeit eines Vermißten.
<lb/>Gewichtvolle Autoritäten unter den Rechtsgelehrten
<lb/>zogen hier die Folge, wenn der Abwesende nach
<lb/>Gesetz oder Gewohnheit präsumtiv bis zu seinem
<lb/>70. Geburtstage fortlebe, so müsse auch seine ganze
<lb/>Rechtsfähigkeit bis dahin unverrückt aufrecht erhalten
<lb/>werden; er müsie also auch neue Erbschaften oder
<lb/>Vermächtnisse, welche ihm in jener Zwischenzeit an- 
<lb/>fallen, erwerben und aus seine eigenen Erben trans-
<lb/>mittiren können. Ihnen gegenüber traten andere
<lb/>Stimmen auf, welche behaupteten, eine solche Kon-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0049.tif"
                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>sequenz bestehe nicht, hier sei für die Erben des
<lb/>Verschollenen, welche einen solchen Erwerb beabsich-
<lb/>tigen, sein Fortleben bis zum Anfalle eine Bedinge
<lb/>niß; diese positive Thatsache könne aber nicht ver-
<lb/>muthet oder durch eine Vermuthung ersetzt, sondern
<lb/>sie müsse erwiesen werden, widrigenfalls auf eine
<lb/>solche Unterstellung des Anfalles an den Verscholle- 
<lb/>nen gar keine rechtliche Folge gebaut' werden könne,
<lb/>die Bedingniß jenes Erwerbes für nicht eingetreten
<lb/>betrachtet werden, und die Erbschaft an die Mit- 
<lb/>oder Nacherben des Erblassers fallen müsse, welchen
<lb/>der Verschollene, wäre er gegenwärtig, hätte beer- 
<lb/>ben sollen. Für dieses System entschieden sich in
<lb/>neuerer Zeit die meisten deutschen obersten Gerichts- 
<lb/>höfe, dasselbe ist gleichfalls im Art. 135 des franz.
<lb/>Civilgesetzbuches adoptirt und wurde in der Ein- 
<lb/>gangs erwähnten Erörterung unserer Blätter als das-
<lb/>einzige natürliche und mit den Gesetzen übereinstim- 
<lb/>mende vertheidigt. Der Unterschied in den Bezeiche
<lb/>nungen als 8ueee88io ex mme und ex tune wurd
<lb/>unseres Wissens auf diesen Gegensatz nicht über- 
<lb/>tragen, da es sich hiebei nicht darum fragt, zu wel- 
<lb/>cher Zeit eine Erbschaft angefallen, sondern vielmehr,
<lb/>wer in Bezug auf ein gewisses Erbgut der §u Be- 
<lb/>erbende sei, und zu welcher von zwei hintereinander
<lb/>stehenden Personen man am nächsten verwandt feiti
<lb/>müsse, um zur Erbschaft berufen zu sein. Gleich- 
<lb/>wohl hat das zuerst angeführte und ältere dieser
<lb/>Systeme mit der Annahme der 8ueee88io ex nunc
<lb/>Das gemein, daß es sich nur für eine Konsequenz
<lb/>derselben ausgibt und die Fiktion, der Verschollene
<lb/>sei an seinem 70. Geburtstage verstorben, noch bis
<lb/>zu einer weiteren Verzweigung hin fortspinnt. Wer
<lb/>sich aber für die neuere Lehre entscheidet, welche be- 
<lb/>sonders Cropp (Abhandl. II S. 113 ff.) mit ent- 
<lb/>schiedenem Erfolge auf die Bahn brachte, der be- 
<lb/>kennt sich von selbst in der Streitfrage über den
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0050.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26 Erbschaftsanfall an Verschollene.

<lb/>Erbanfall an Verschollene zur successio ex tune,
<lb/>d. h. er läßt nicht den Verschollenen an seinem
<lb/>70. Geburtstage, sondern den Erblasser desselben an
<lb/>seinem wirklichen Todestage durch andere Personen
<lb/>beerben, betrachtet also den Verschollenen, der nicht
<lb/>erwerben konnte, als nicht in Mitte stehend und ver- 
<lb/>theilt die in Frage kommende Erbschaft so, als sei
<lb/>dieser Zwischenfall einer Unsicherheit über den zu- 
<lb/>nächst berufenen Erben gar nicht eingetreten. Die
<lb/>3ueee38io ex tune identifizirt sich also gleichsam
<lb/>mit dem Verlangen des Beweises, daß der Ver- 
<lb/>mißte den Erblasser überlebt habe, die successio
<lb/>ex nunc hängt von der nach allen Seiten hin durch- 
<lb/>greifenden oder, wie das k. Obertribunal in Berlin
<lb/>sagte, zweischneidigen Vermuthung für sein Fortleben
<lb/>bis zum 70. Jahre seines Lebens ab. Eine mitt- 
<lb/>lere Durchfahrt zwischen diesen beiden Aufstellungen
<lb/>und ihren Konsequenzen schien nicht wohl möglich
<lb/>zu sein; das erwähnte Urtheil der I. Instanz in dem
<lb/>an der Spitze stehenden Rechtsfalle glaubte eine
<lb/>solche gleichwohl gefunden zu haben. Dasselbe ar-
<lb/>gumentirte in folgender Weise.

<lb/>Der verschollene Sohn Felix Huber konnte
<lb/>nicht Erbe seiner Mutter werden, weil nicht ermit- 
<lb/>telt vorliegt, daß er dieselbe im 1.1816 noch über- 
<lb/>lebt habe; die nächsten Seitenverwandten der Wittwe
<lb/>Huber im I. 1816 können aber deren Erbschaft
<lb/>auch nicht heraus verlangen , weil deren zum Erben
<lb/>eingesetzter Sohn bis zum 70. Jahre als fortlebend
<lb/>zu präsumiren ist, mithin die Bedingniß der Sub- 
<lb/>stitution noch immer in der Schwebe blieb; ein Erb- 
<lb/>anfall all die substituirten Erben trat daher erst im
<lb/>I. 1845 ein, wo der Sohn für todt erklärt wurde,
<lb/>mithin müssen jene Personen, welche in diesem Jahre
<lb/>die Nähe des Grades zll der nm 29 Jahre früher
<lb/>verstorbeneli Wittwe Huber für sich hatten, ihre
<lb/>durch die Substitution berufenen Erben werden.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0051.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene. 27

<lb/>Um die Bedeutung dieses Raisonuements mit
<lb/>seinen Konsequenzen besser zu durchschauen, darf man
<lb/>sich nur unter gleichen Umständen den Fall vor- 
<lb/>stellen, daß die Wittwe Huber ohne Testament mit
<lb/>Tod abgegangen wäre. Im I. 1816, wo dieser
<lb/>Fall eintrat, stand ihr ein Geschwisterkind von der
<lb/>väterlichen Seite, also ein Verwandter des IV. Gra- 
<lb/>des am nächsten; im. I. 1845 waren ihr drei mut-
<lb/>terliche Seitenverwaudte des V. Grades die näch- 
<lb/>sten, und die zahlreichen Enkel des ersteren, wel- 
<lb/>cher längst verstorben war, müßten also hienach leer
<lb/>ansgehen, weil sie noch um einen Grad entfernter
<lb/>waren und eine Transmission aus sie vor eingetre- 
<lb/>tener Bedingniß des Anfalls nicht stattfand. Die
<lb/>Gründe zu jener Entscheidung hielten sich auf dem
<lb/>legalen Standpunkte und waren in folgender Weise
<lb/>abgefaßt:

<lb/>Für die Frage, ob successio ex tune oder ex nunc
<lb/>stattfinde, ist der Grundsatz entscheidend, daß der Substi- 
<lb/>tut den Eintritt der Vorbedingung für die Substitution
<lb/>erlebt haben müsse. Es ist sohin an der Hand des
<lb/>Gesetzes auch dieser Fall wieder im Sinne einer succes-
<lb/>cessio ex nunc zu entscheiden. Die Befugniß der Sub- 
<lb/>stituten, den Instituten eine sog. Deliberationsfrist vorsetzen
<lb/>zu lassen, nach deren unbenütztem Ablaufe die Substitution
<lb/>wirksam werden würde, setzt voraus, daß der instituirte Erbe
<lb/>von der Citation Kenntniß erhielt und in der Lage ist, hie- 
<lb/>nach zu handeln. Allein einem als verschollen Abwesen- 
<lb/>den, dessen Leben und Aufenthalt ungewiß ist, über dessen
<lb/>Handlungsfähigkeit sohin ein fortwährendes Dunkel schwebt,
<lb/>ein solches exzeptionelles Präjudiz anzudrohen, dazu sind
<lb/>die Gerichte durch kein Gesetz ermächtigt und gerade die Rechts-
<lb/>siktion, daß der Verlebte erst nach vollendetem 70. Lebens- 
<lb/>jahre für todt gebalten wird, schließt die Möglichkeit aus,
<lb/>demselben vor diesem Zeitpunkte ein diesem in den Wirkun- 
<lb/>gen ^gleich kommendes Präjudiz anzudrohen. Die bereits
<lb/>im Z. 1818 erfolgte Vorladung des verschollenen Sohnes
<lb/>unter dem Rechtsnachtheile, daß, im Falle er seinen Auf- 
<lb/>enthalt nicht binnen 6 Monaten anzeigen würde, die Erb- 
<lb/>schaft den substituirten nächsten Verwandten gegen Kaution
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0052.tif"
                n="28"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0052"/>
            <div xml:id="d21635e5611">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e5616" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Cessionar einer Illatenforderung muß im Konkurse gegen den Ehemann den Beweis der Illation nach gesetzlicher Vorschrift führen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0052--><p/>
                  <p>

                     <lb/>28 Cedirte Jllatenforderung. Beweis der Jllation.
</p>
                  <p>

                     <lb/>würde ausgeantwortet werden, konnte also keine Wirkung
<lb/>erzeugen, weil sie sich nicht auf dem Boden des
<lb/>Gesetzes bewegt. — . . . Alle Momente dieses Falles
<lb/>laufen daher in dem Satze zusammen, daß Denjenigen, welche
<lb/>am Tage der Todeserklärung des Sohnes die nächsten Ver- 
<lb/>wandten seiner Mutter waren und zugleich an deren Todes- 
<lb/>tage selbst bereits in rerum natura existirten, die Erbschaft
<lb/>der letzteren substitutionsweise ex te8tamento deferirt war.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praris.

<lb/>1.

<lb/>Der Ceffionar einer Jllatenforderung muß im Konkurse gegen
<lb/>den Ehemann den Beweis der Jllation nach gesetzlicher Vor- 
<lb/>schrift führen.

<lb/>Ein oberstrichterliches Erkenntniß drückt sich
<lb/>hierüber also aus:

<lb/>Allerdings zwar kann der Schnldlier die Ein- 
<lb/>reden, welche er dem Gläubiger über die Richtigkeit
<lb/>der eingetragenen Hypothekfordernng entgegensetzen
<lb/>konnte, wider den Dritten, der die eingetragene Hy- 
<lb/>pothek durch lästigen Titel und im guten Glauben
<lb/>an sich brachte, nach §. 26 nr. 4 des Hypotheken- 
<lb/>gesetzes nur alsdann gebrauchen, wenn sein Wider- 
<lb/>spruch gegen die Forderung Im Hypothekenbuche vor- 
<lb/>gemerkt ist, und hienach möchte es scheinen, als sei
<lb/>der Cessionar einer Jllatensorderung gegen die An- 
<lb/>fechtung der Jllation gesichert, wenn der Widerspruch
<lb/>gegen die Jllatenforderung wegen Mangels der
<lb/>Jllation im Hypothekenbuche nicht vor dem Einträge
<lb/>der Cession vorgemerkt worden ist.

<lb/>Allein die Jllatenforderung der Ehefrau ist von
<lb/>besonderer rechtlicher Beschaffenheit und hienach hat
<lb/>sich auch von Rechtswegen die Cession solch' einer
<lb/>Forderung an einen Dritten zu richten. Denn die
<lb/>Jllatenforderung der Ehefrau ist nicht nur beschränkt
<lb/>durch die Rechte des Mannes an den Jllaten, son-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0053.tif"
                   n="29"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0053"/>
               <div xml:id="d21635e5718" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber die rechtliche Natur des Uebergabsvertrages und den Einstand in die Gutsübergabe</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0053--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Uebergabsvertrag. Einstandsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>29
</p>
                  <p>

                     <lb/>dem auch ihre Beitreibung im Falle des Konkurses
<lb/>des Mannes ist dessen übrigen Gläubigern gegenüber
<lb/>bedingt durch den nach bayer. LandR. Th. I
<lb/>Kap. 6 §. 25 Nr. 1 vgl. mit Ger.-Ordn. Kap. XX
<lb/>§.6 nr. 5 und 6 erforderlichen Beweis derJllation.
<lb/>Demnach ist der Cessionar einer h y p oth ek ari sch
<lb/>versicherten Jllatenforderung, ohngeachtet ein Wider- 
<lb/>spruch gegen dieselbe im Hypothekenbuche nicht vor- 
<lb/>gemerkt ist, der Pflicht und Nothwendigkeit, im
<lb/>Falle des Konkurses des Ehemannes den Beweis
<lb/>der Jllation nach jener gesetzlichen Vorschrift zu
<lb/>führen, nicht enthoben, weil eine Jllatenforderung
<lb/>als solche im Konkurse des Mannes den Konkurs- 
<lb/>gläubigern gegenüber nur gehörig geltend gemacht
<lb/>und lozirt werden kann, wenn der Beweis der Jlla- 
<lb/>tion nach den deßfalls geltenden besonderen gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen erbracht ist (Prioritätsordnung,
<lb/>§.30; Gönner, Komm, zum Hypoth.-Ges. Bd. I
<lb/>S. 401; Lehn er. Hypothekenrecht, Bd. I §. 140,
<lb/>ß a. E.).

<lb/>OAGE. v. 9. Juni 1860. Nr. 75O59/60. 4/6
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Ueber die rechtliche Natur des UebergabsvertrageS und den
<lb/>Einstand in die Gutsübergabe.

<lb/>Der Bauerssohn N. war gegen seinen Vater
<lb/>und seine Schwester E. klagend aufgetreten, weil
<lb/>dieselben das ihm als jüngsten Sohne vor seinen
<lb/>übrigen Geschwistern durch Vertrag und Herkommen
<lb/>zustehende Recht, das älterliche Bauerngut zu über- 
<lb/>nehmen, nicht berücksichtigt und die Beklagten un- 
<lb/>terem 1. Februar 1859 einen Vertrag abgeschlossen
<lb/>hätten, wonach seine Schwester E. das älterliche
<lb/>Bauerngut übernommen. Die Klagebitten gingen
<lb/>dahin, den erwähnten Vertrag aufzuheben und die
<lb/>Beklagten zur Anerkennung des Vorrechtes des Klä- 
<lb/>gers anzuhalten.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0054.tif"
                      n="30"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0054--><p/>
                  <p>

                     <lb/>30 Uebergabsvertrag. Einstandsrecht,

<lb/>Schon durch erstrichterliches Erkenntrüß wurde
<lb/>rechtskräftig ausgesprochen, daß die aus dem be- 
<lb/>haupteten Vorrechte des Klägers abgeleitete Folge,
<lb/>nämlich die Annullirung des erwähnten Uebergabs-
<lb/>vertrages, nicht eintreten könne, dagegen wurde die
<lb/>Klage, so weit sie auf Ausübung des Einstandes
<lb/>in diesen Vertrag gegründet war, "in der Richtlrng
<lb/>gegen die beklagte Schwester in erster und zweiter
<lb/>Instanz aufrecht erhalten, durch den obersten Ge- 
<lb/>richtshof aber auf eingelegte Revision derselben auch
<lb/>als rechtlich unhaltbar erachtet, und zwar aus fol- 
<lb/>genden Gründen:

<lb/>„Die Vorinstanzen nahmen an, das von dem
<lb/>Kläger in Anspruch genommene Recht sei das jus
<lb/>protimiseos und der abgeschlossene Uebergabsver- 
<lb/>trag sei ein Kauf, bei welchem das Vorkaufsrecht
<lb/>gemäß Th. IV Kap. 5 §. 18 Nr. 1 des bayer. Land- 
<lb/>rechts auch noch nach vollzogenem Vertrage gegen
<lb/>den Käufer durch Einstand geltend gemacht werden
<lb/>kann. Nur in dieser Beziehung wurde die Klage
<lb/>gegen des N. Schwester aufrecht erhalten und von
<lb/>dem Kläger weiter verfolgt. Ohne daß es darauf
<lb/>ankommt, ob die vorliegende Klage zur Geltend- 
<lb/>machung des Einstandes gehörig begründet sei, ins- 
<lb/>besondere, ob Kläger ein genügendes Anerbieten ge- 
<lb/>macht habe, die von der Käuferin übernommenen
<lb/>Leistungen zu prästiren, ohne daß weiter darauf ein- 
<lb/>zugehen ist, ob die Klage lediglich zur vorläufigen
<lb/>Anerkennung des Einstandsrechtes des Klägers ver- 
<lb/>folgt werden könne, wenn auch kein besonderes In- 
<lb/>teresse dargelegt ist, welches die vorläufige Feststel- 
<lb/>lung des Rechtes ohne dessen gleichzeitige Geltend- 
<lb/>machung erheischt,

<lb/>vgl. Seuffert, Pandektenr. (3. Ausl.) §. 23
<lb/>Not. 5 Bd. I S. 36 (4. Aufl. S. 29),
<lb/>Bl. f. RA. Bd. XXIV S. 20 f.,
<lb/>kann dem mm geltend gemachten Einstandsrechte
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0055.tif"
                      n="31"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0055--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Uebergabsvertrag. Einstandsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>31
</p>
                  <p>

                     <lb/>schon deßhalb nicht stattgegeben werden, weil der
<lb/>Vertrag v. 1. Februar 185*9 kein reines Kauf- 
<lb/>geschäft ist.

<lb/>Gutabtretungsverträge können zwar nach Um- 
<lb/>ständen Käufe sein, sind es aber in der Regel nicht,

<lb/>Pfeiffer, praktische Ausführungen Bd. IV
<lb/>0. 119 ff.,

<lb/>Buddäus in Weiske's Rechtslexikon Bd. I
<lb/>0. 523,

<lb/>und es lassen sich darum auf dieses eigenthümlich deutsch- 
<lb/>rechtliche Institut die bei gewöhnlichen Kaufsge- 
<lb/>schäften geltenden Bestimmungen nicht in Anwen- 
<lb/>dung bringen.

<lb/>Runde in Revscher's re. Ztschr. f. deutsch.
<lb/>Recht Bd. VII 0. 21,

<lb/>Mitterma ier, Grundsätze des gem. deutsch.
<lb/>Privatrechts (7. Auflage) §. 290 Bd. II 0.54.
<lb/>Wenn mit der Gutsabtretung auch ein Leib- 
<lb/>zuchtsvertrag verbunden ist, so kann das Einstands- 
<lb/>recht insbesondere in jenen Fällen nicht geltend ge- 
<lb/>macht werden, wenn sich der Uebergeber nebst
<lb/>Natural- und Geldleistungen auch gemeinschaftliche
<lb/>Wohnung mit dem Ueberuehmer anf dem abgetre- 
<lb/>tenen Gute bedungen hat, weil der Eingehung sol- 
<lb/>cher Verträge ein besonderes Vertrauen auf die
<lb/>Person des Uebernehmers zu Grunde liegt, und
<lb/>es ändert hieran Nichts, wenn auch für den Fall,
<lb/>daß Uebergeber in der Folge nicht mehr auf dein
<lb/>Gute wohnen wollte, eventuell ein Ersatz durch
<lb/>Geldleijtung bedungen wurde, weil es doch zunächst
<lb/>der Wunsch des Leibzüchters ist, auf seinem Gute
<lb/>ferner wohnen zu können.

<lb/>Runde, die Rechtslehre von der Leibzucht
<lb/>Th. II §. 68 0. 598 ff.,

<lb/>Koch, Recht der Forderungen §. 339 Nr. 1
<lb/>Bd. III 0. 719,

<lb/>Mittermaier a. a. O. S. 57.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0056.tif"
                      n="32"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0056--><p/>
                  <p>

                     <lb/>32
</p>
                  <p>

                     <lb/>Uebergabsvertrag. Einstandsrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Damit übereinstimmend verordnet auch das
<lb/>hier zunächst maßgebende bayer. Landrecht in Th. IV
<lb/>Kap. 5 §. 9 Nr. 1 und 2 ausdrücklich: „der Ein- 
<lb/>stand ist nur in Käufen allein zulässig, folglich sind
<lb/>alle anderen Handlungen z. B. Tausch, Cession,
<lb/>Ueb ergäbe, Schenkung und dergl. ausgeschlossen.
<lb/>Hiernächst sind auch ausgenommen die s. g. Freun- 
<lb/>des- oder Gnadenkäufe".

<lb/>Ferner erklären die Anm. a. a. O. lit. d u.
<lb/>Kap. 3 §. 5 Nr. 2 lit. b, daß da, wo theils baar
<lb/>Geld, theils eine andere Sache beduilgen wird, und
<lb/>jenes unter dem wahren Werthe der Sache be- 
<lb/>trägt, der Handel für keinen Kauf mehr gehalten
<lb/>wird, was hier besonders im Hinblicke auf die von
<lb/>dem Gutsübergeber am 1. Februar 1859 abgege- 
<lb/>bene Erklärung anzunehmen ist.

<lb/>Gemäß bayer. Landrechte Th. IV Kap. 5 §. 12
<lb/>Nr. 1 hat das Einstandsrecht auch bei reinen Kaufs- 
<lb/>geschäften nicht Statt, wenn die in dem Kaufseon-
<lb/>tracte in gutem Glauben bedungenen Conditionen
<lb/>so beschaffen sind, daß solche von dem Einsteher
<lb/>nicht wohl erfüllt werden können, was bei der auf
<lb/>besonderer Zuneigung und persönlichem Vertrauen
<lb/>beruhenden Vertragsbestimmung des Zusammenwoh-
<lb/>nens gewiß der Fall ist.

<lb/>Nach diesen gesetzlichen Vorschriften könnte der
<lb/>Kläger, wenn er auch im Stande wäre, nachzuwei- 
<lb/>sen/daß ihm das behauptete Vorrecht zufolge Ver- 
<lb/>trages oder Herkommens zusteht, dasselbe doch durch
<lb/>Einstand in den Vertrag v. 1. Februar 1859 nicht
<lb/>geltend machen, und es war deßhalb auch in dieser
<lb/>Beziehung die Klageentbindung seiner Schwester E.
<lb/>auszusprechen."

<lb/>OAGE. v. 30. Juni 1860 Reg.-Nr. 99159/60-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: Vr. Steppe«. Verl.: Palm «b Enke (Adolph Enlk»
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0057.tif"
             n="33"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0057"/>
         <div xml:id="d21635e6116" n="No. 3.">
      
            <head>Samstag den 9. Januar 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e6121"
                 ana="scope_-_33-44"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Nochmals über den Anfall einer Erbschaft an Verschollene</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag -en 9. Februar 1861. 26. Jahrgang. M. 3
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;y

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>I nlnx i t: 9t och mal? über Den Anfall einer Erbschaft an Verschollene. (Fortsetzung.) —
<lb/>Ist Die Vorschrift des obervfalzischen Landrechtes über die Vornahme
<lb/>einer gerichtlichen Inventur für Den Fall Des Vorabsterbens Der Ehe«
<lb/>fr au gegenwärtig noch giftig? — Gulsberrliche Gerichtsbarkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nochmals über -en Anfall einer Erbschaft an Ver- 
<lb/>schollene.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Nach der Ansicht jener Entscheidungsgründe^
<lb/>zum Urtheile der I. Instanz soll also der Ausfall
<lb/>des Verschollenen aus der Reihe der Berufenen
<lb/>nicht in anderer Weise konstatirt werden können, als
<lb/>durch das vergebliche Abwarten seines 70. Lebens- 
<lb/>jahres als den Ablauf einer bis dahin verlängerten und
<lb/>zu seinen Gunsten offen zu haltenden Probezeit, ober
<lb/>nicht dennoch wieder zurückkomme; mittlerweilen soll
<lb/>aber sein präsumtives Fortleben eine aufschiebende
<lb/>Bedingung des Anfalles und also auch ein unüber-
<lb/>steigliches Hinderniß für den Eintritt der Mit-,Nach-
<lb/>und Jntestaterben bilden. Diese Art, zu konkludi-
<lb/>ren, muß ans den ersten Anblick gewiß mehr als
<lb/>seltsam erscheinen. Man hütet sich wohl, bei dem
<lb/>Dunkel, worin Leben und Tod des Abwesenden ver- 
<lb/>hüllt ist, an die gewagte Präsmntion für sein Fort- 
<lb/>leben die Folge zu knüpfen, daß er auch Erbschaf- 
<lb/>ten erwerben könne, die ihm als tobt nicht gebühr
<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0058.tif"
                   n="34"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0058"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>reu würden; man trägt aber statt dessen kein Be- 
<lb/>denken', um aus dieser Ungewißheit herauszukommen,
<lb/>nun den Erblasser selbst, dessen Todestag doch ge- 
<lb/>wiß ist, vermöge einer Fiktion so lange fortleben
<lb/>zu lassen, bis sein vermißter Erbe 70 Jahre alt
<lb/>sein müßte, und dann seine von allen ungewissen
<lb/>Vorbehalten bereinigte Erbschaft gerade so zu ver- 
<lb/>theilen, als wäre er eben erst jetzt — ex nunc —
<lb/>verstorben3). Diese Ansicht benimmt überdies der
<lb/>ganzen Lehre, daß der Verschollene keine neue Erb- 
<lb/>schaft mehr erwerben könne, bei weitem den größten
<lb/>Theil ihres praktischen Interesse; beinahe alle Früchte
<lb/>des vereinten Strebens, die faktisch gewiß haltlose
<lb/>Vermuthung für das Fortleben bis zum 70. Jcchre
<lb/>endlich überwältigt und damit den Erbgang in sein
<lb/>natürliches Geleise zurückgebracht zu haben, müßten
<lb/>durch eine solche milde Hinausschiebung der Todes- 
<lb/>annahme init ihren Konsequenzen wieder verloren
<lb/>gehen. Denn es handelt sich hiebei nicht blos da- 
<lb/>rum , durch einen langmächtigen Aufschub des Er- 
<lb/>werbes die Ungeduld der Nach- oder Jntestaterben
<lb/>auf die härteste Probe zu stellen, sie mittlerweile»
<lb/>durch das Vorenthalten der ihnen bedingnißweise
<lb/>angefallenen Erbschaft um den Genuß derselben zu
<lb/>bringen und vielleicht dem Verderben blos zu stel- 
<lb/>len, sondern eine unabwendbare Folge, die ihnen
<lb/>droht, besteht auch darin, daß der legitime Erbgang
<lb/>hiedurch wesentlich verrückt wird. In dem angeführ- 
<lb/>ten Falle blieb die Beerbung der Wittwe Huber
<lb/>von 1816 bis 1845, also 29 Jahre lang, in der
<lb/>Schwebe hängen; wenn nun ein junger Bursche mit
<lb/>20 Jahren nach Amerika auswandert, hier 10 Jahre
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Vergl. Bruns a. a. O. S. 168: „Zur Begrün- 
<lb/>dung der successio ex nunc ist die Lebensprafum-
<lb/>tton eigentlich unerläßlich."
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0059.tif"
                   n="35"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>LrbschastSanfall an Verschollene. Z5


<lb/>vermißt wird, und dann in seinem 36. Jahre des- 
<lb/>sen zurückgebliebener Vater stirbt, so muß jener
<lb/>Zwischenraum der Unsicherheit, der hereditas va- 
<lb/>cans auf 40 Jahre hercmwachsen; in dieser Zeit
<lb/>wird sich aber der Stand der Familie und der Ver- 
<lb/>wandtschaft immer wesentlich verschieben. Andere
<lb/>Linien können alsdann die Nähe des Grades für
<lb/>sich haben, eine Linie, die anfangs nach Stämmen
<lb/>geerbt hätte, kann nun blos nach Köpfen zur Erb- 
<lb/>schaft berufen sein; an die Stelle des Oheims von
<lb/>1816 kann im Jahre 1845 sein Enkel als Neffe
<lb/>getreten sein, dem doch in der Seitenlinie kein Re- 
<lb/>präsentationsrecht zukommt, soferne es der Erblasser
<lb/>nicht bestimmt durch Substitutionen verordnet hat.
<lb/>Die nächsten Verwandten am Todestage können
<lb/>nicht, ja nicht einmal bedingnißweise antreten, weil
<lb/>inan ihnen sagt, die Bedingniß des Anfalles an sie
<lb/>sei nicht eingetreten, sie können also auch nichts
<lb/>auf ihre Erben transmittiren; man bedeutet ihnen,
<lb/>sie sollen nur erst das 70. Jahr des Verschollenen,
<lb/>der vor ihnen steht, überleben. Die Verwandten,
<lb/>welche an diesem Tage die nächsten sind, sollen
<lb/>aber, um erben zu können, bei den: Todesfälle des
<lb/>Erblassers auch schon gelebt haben oder, wie man
<lb/>sagt, in rerum natura gewesen sein, obwohl der
<lb/>oberste Gerichtshof in München dieses Erforderniß
<lb/>in einem sehr gründlich nlvtivirten Erkenntnisse von
<lb/>1854 aufgegeben hat4). Wollen die Nacherben
<lb/>am Todestage des Erblassers den Verschollenen un- 
<lb/>ter dem Präjudize vorladen lassen, daß im Falle
<lb/>seines Ausbleibens bei Vertheilung der Erbschaft
<lb/>auf ihn keine Rücksicht genommen werde, was doch
<lb/>ziemlich allgemein angenommen ist, so sagt man
<lb/>ihnen, hiezu ermächtige sie kein Gesetz, nur das
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Seuffert's Archiv Bd. VJIl Nr. 63.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0060.tif"
                   n="36"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>70. Lebensjahr, nicht das Ausbleiben eines nicht
<lb/>förmlich Geladenen, könne die Folgen des Unge- 
<lb/>horsams herbeiführen oder der Ungewißheit ein
<lb/>Ende machen. Durch jene Vervielfältigung der
<lb/>Ausschließungsgründe schrumpft die Zahl der legi-
<lb/>timirten Nacherben nicht blos über alles billige
<lb/>Maaß zusammen, sondern wird auch die Stufe der
<lb/>Verwandtschaft, auf welcher dieselben zu suchen sind,
<lb/>immer mehr dem Zufalle Preis gegeben und dadurch
<lb/>der präsumtiven Absicht des Erblassers gleichwie dem
<lb/>Geiste der Gesetze über die Jntestaterbfolge we- 
<lb/>sentlich entrückt. Denn alle Jntestaterbfolge beruht,
<lb/>abgesehen vom Pslichttheile, nicht etwa in einer
<lb/>gebieterischen Vorschrift des Gesetzes, sondern auf
<lb/>einer Unterstellung desselben, der Erblasser habe seine
<lb/>Verwandten in der gesetzlich vorgezeichneten Ord- 
<lb/>nung zu seiner Nachfolge berufen wollen. Hat der- 
<lb/>selbe testirt, so fnmt man seine Absicht aus seinen
<lb/>Worten; that er dieses nicht, so ist nothwendig an- 
<lb/>zunehmen, daß er seinen Rücklaß Denjenigen zu- 
<lb/>dachte, welche das ihm wohl bekannte Gesetz von
<lb/>selbst zur Nachfolge beruft. Diese Präsumtion hängt
<lb/>sich also wesentlich an die Zeit seines Todes; er
<lb/>mußte die Verwandten kennen, wissen, wer sie sind,
<lb/>wie nahe oder ferne sie ihm stehen, um annehmen
<lb/>zu können, gerade diese, und in der vom Gesetze
<lb/>vorgezeichneten Ordnung habe er sie berufen wollen.
<lb/>Ein solcher präsumtiver Wille fixirt sich dem zufolge
<lb/>schon am Todestage des Erblassers, und läßt sich
<lb/>von da an mit dem Fortlaufe der Zeiten nicht den
<lb/>wellenförmigen Schwankungen einer Zukunft aus- 
<lb/>setzen, an deren eigensinnige Wechselfälle der Erb- 
<lb/>lasser gar nicht gedacht und die er nicht wohl in
<lb/>seine Vorhersicht gezogen haben konnte. Deshalb
<lb/>verträgt auch bei völlig verschiedenen Verhältnissen der
<lb/>Grundsatz der 8ucc688io ex nunc, mag er selbst
<lb/>im Partikularrechte sanktionirt sein, nicht einmal
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0061.tif"
                   n="37"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene. 37

<lb/>eine analoge Beziehbarkeit auf die Frage, wem eine
<lb/>Erbschaft gebühre, welche der Verschollene während
<lb/>seiner Abwesenheit wegen der Ungewißheit, ob er
<lb/>den Anfall erlebte, nicht erwerben konnte.

<lb/>Von diesen Betrachtungen geleitet, verließen
<lb/>auch wirklich tut oben gegebenen Falle die beiden
<lb/>höheren Instanzen das System einer vom Gesetze
<lb/>gebotenen successio ex nunc in das Vermögen
<lb/>Desjenigen, welcher einen Verschollenen zum nächsten
<lb/>Erben hat; dieselben sttchten vielmehr Alles durch eine
<lb/>umsichtsvolle Forschung in der Abfassung des Testa- 
<lb/>mentes ttttd den übrigeit Umständen des Falles blos
<lb/>auf den präsuuttiven und erkennbaren Willen der
<lb/>Testatrizin zurückzttführen und sich auf den in fr. 41
<lb/>§. 5 de substit. (28, 6) bezeichnten Standpunkt
<lb/>zu erheben: Voluntatis fit quaestio, wobei es
<lb/>denn für die Sache gleichgültig blieb, daß sie an
<lb/>diesem prinzipiell verschi ebenen Leitfaden zu- 
<lb/>fällig auf dasselbe Resultat, wie die erste Instanz,
<lb/>gelangten, und detnselben durch ein bestätigendes
<lb/>Erkenntniß auch ihre Bekräftigung ertheilten.

<lb/>Die bisherige Entwickelung dürfte hinlänglich
<lb/>gezeigt haben, welch' gewichtvolle Gründe dafür
<lb/>sprechen, den verschollenen Haupterben für die Nach- 
<lb/>folge in das Vermögen eines Erblassers als völlig
<lb/>ausgefallen oder abgetreten zu betrachten, 'und den
<lb/>Rücklaß ohne Rücksicht auf seine Betheiligung an
<lb/>die Mit-, Nach- oder Jntestaterben zu vertheilen,
<lb/>welche hiezu am Todestage des Erblassers das
<lb/>nächste Recht hatten. Es ist daher auch aller Grund
<lb/>gegeben, den an der obenbezeichneten Stelle unserer
<lb/>Zeitschrift Bd. XIX S. 57 lit. e aufgestellten Satz
<lb/>gegen alle dagegen in Anregung gekommenen Zwei- 
<lb/>fel noch fortwährend aufrecht zu erhalten. Alles
<lb/>kömmt in dieser Beziehung nur noch auf die weitere
<lb/>Frage an, welche Mittel jenen Mit- oder Nacherben
<lb/>zu Gebote stehen, um die Schwierigkeiten zu besei-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0062.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0062--><p/>
               <p>

                  <lb/>38 Erbschaftsanfall an Verschollene-

<lb/>tigen, welche ihnen die in eine Region ewiger Nebel
<lb/>verhüllte Konkurrenz des Verschollenen für ihr Nach- 
<lb/>rücken in den Weg legt, und dadurch ohne Aufent- 
<lb/>halt eine Purifikation der Bedingniß des Anfalles
<lb/>an sie herbeizuführen.

<lb/>Zu diesem Ende schlug der dem so eben er- 
<lb/>wähnten nächst vorhergehende Punkt lit. d der
<lb/>früheren Erörterung vor, durch öffentliche Vorladun- 
<lb/>gen, für welche das Maaß der entsprechenden Ver- 
<lb/>öffentlichung in richterlichem Ermessen steht, nach
<lb/>Kräften dahin zu wirken, den Verschollenelt wieder
<lb/>zur Stelle zu bringen und ihm zu diesem Behufe
<lb/>das Präjudiz vorzustecken, daß im Falle seines
<lb/>Nichterscheinens in der beigefügten Frist ohne Rück- 
<lb/>sicht auf seine Betheiligung mit der Verfügung über
<lb/>die Erbschaft ganz so verfahren würde, als sei er
<lb/>gar nicht vorhanden oder wieder zurückgetreten. Von
<lb/>der poena repudiati unterscheidet sich diese Folge
<lb/>darin, daß der Repudiant als contumax ohne Re- 
<lb/>stitution die hereditatis petitio nicht anstellen
<lb/>könnte, was jedoch für den unerwarteten Fall einer
<lb/>späteren Znrückkunft dem in vorbemerkter Weise
<lb/>Geladenen nicht abgeschnitten wäre. Man wendete
<lb/>dagegen ein, eine so formulirte Ladung und die
<lb/>Verhängung ihrer Folgen stehe nicht auf dem
<lb/>Rechtsboden, könne sich auf kein Gesetz stützen.
<lb/>Dieser Punkt bedarf daher einer näheren Prüfung
<lb/>und ist derselben auch würdig.

<lb/>Das röm. Recht wollte die Ungewißheit über
<lb/>den Erwerb angefallener Erbschaften sich nicht auf
<lb/>unbestimmte Zeit hinaus verlängern lassen; zu die-
<lb/>sein Ende führte dasselbe das jus deliberandi ein.
<lb/>Die Deliberationsfrist lief zwar nicht von Rechts- 
<lb/>wegen, konnte jedoch auf Andrangen der Mit- oder
<lb/>nachgesetzten Erben, der Jntestatetben und Erbschafts- 
<lb/>gläubiger dem unschlüssigen oder saumseligen Erben
<lb/>auf eine gewisse, den Umständen angemessene Zeit
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0063.tif"
                   n="39"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>vorgesteckt werden. Der Prätor sagte in dieser
<lb/>Beziehung : 8i tempus ad deliberandum petat,
<lb/>dabo. Fr. 1 §. 1 de jure delib. (28, 8). Diese
<lb/>Worte allein drücken schon eine Pflicht Desjenigen,
<lb/>dem eine Erbschaft angefallen war, aus, sich über
<lb/>den Antritt bei guter Zeit zu erklären. Cum dicit
<lb/>tempus, nec adjicit diem, sine dubio ostendit,
<lb/>esse in jus dicentis potestate, quem
<lb/>diem praestituat. §. 2 ibid. Erklärt sich der Erbe
<lb/>hierauf nicht, so soll er von der Erbschaft ausge- 
<lb/>schlossen sein. Fr. 69 de acqu, v. om. her.
<lb/>(29, 2): Eveniet igitur, ut necessarium sit
<lb/>remedium Praetoris, et circa denegandas primo
<lb/>actiones, et circa praestituendum tempus sub- 
<lb/>stituto .... Ergo exspectamus in singulis,
<lb/>ut prius eis deferatur hereditas; tunc deinde,
<lb/>posteaquam delata est, exspectamus diem
<lb/>praestitutum: intra quem nisi aut adeat, aut
<lb/>pro herede gerat, denegamus ei actio- 
<lb/>nes5). Der Kaiser Justinian bekräftigte dieses
<lb/>Auskunfsmittel, um das Verhältniß zwischen Vor-,
<lb/>Mit- und Nacherben, dann Gläubigern zu regeln,
<lb/>in C. 22 Cod. de jure delib. (6, 30) , und
<lb/>paßte dasselbe dem von ihm eingeführten Erbschafts- 
<lb/>antritte cum benef. leg. et invent. an. Es
<lb/>heißt daselbst §. 13: indulgemus quidem eis
<lb/>petere deliberationem vel a nobis, vel a
<lb/>nostris judicibus: non tamen amplius uno anno,
<lb/>a nostris vero judicibus novem mensibus.
<lb/>§. 14. Quod si post deliberationem recusa- 
<lb/>verit, inventario minime conscripto, tunc res
<lb/>hereditarias creditoribus vel-his, qui ad
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Es ist wohl kein zureichender Grund vorhanden,
<lb/>um mit Bruns S. 120 a. a. O. anzunehmen,
<lb/>zu jenem Nachdrängen seien blos die Gläubiger
<lb/>berechtigt.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0064.tif"
                   n="40"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>40 Erbschaftsanfall an Verschollene.

<lb/>beredt latem vocantur, legibus reddere
<lb/>compelletur. Es steht daher fest und wurde auch
<lb/>seither nie bezweifelt, daß der vorstehende Erbe
<lb/>eine Pflicht des Privatrechtes auf sich habe, sich
<lb/>im Interesse der Nacherben binnen der ihm vom
<lb/>Richter vorgesteckten Frist über den Antritt der
<lb/>Erbschaft zn erklären, und also auch, daß den Nach- 
<lb/>erben das entsprechende Recht zustehe, auf die Ab- 
<lb/>gabe jener Erklärung zu dringen. Insbesondere
<lb/>stimmt hiemit auch das bayer. LR. Th. IH Kap. 1
<lb/>§. 19 Nro. 5 durch die Bemerkung überein, die
<lb/>Erbschaft werde ipso facto pro repudiata geachtet,
<lb/>wenn solche . . . inner dem von der Obrigkeit
<lb/>präfigirten spatio deliberandi nicht angetreten werde.

<lb/>Sollte nun etwa der eingesetzte oder überhaupt
<lb/>der voranstehende Erbe die Erfüllung jener Pflicht
<lb/>durch seine Entfernung au§ dem Lande oder durch
<lb/>seine Abwesenheit vereiteln, auf unbestimmte Zeit
<lb/>hinausschieben können? Gewiß nicht. Sollte sich
<lb/>das Recht des Nacherben auf Nichts reduziren, weil
<lb/>er mit seinem gesetzlich gebilligten Nachdrängen Den- 
<lb/>jenigen , der vor ihm steht, nicht zu erreichen ver- 
<lb/>mag ? Gewiß ebensowenig. Die GO. Kap. V
<lb/>§. 3 Nr. 1 hat hiefür hinlängliche Vorsehung ge- 
<lb/>troffen durch die ganz allgemeine Bestimmung, die
<lb/>Ediktalzitation werde gegen Abwesende erkannt,
<lb/>wenn man den Ort ihres Aufenthaltes nicht wiffe
<lb/>oder sich dieselben außer Landes befinden. Schon
<lb/>das kanonische Recht ließ in Kap. 10 X de dolo
<lb/>et contum. (2, 14) die öffentliche Ladung Ab- 
<lb/>wesender mit gleicher Wirkung an die Kirche an- 
<lb/>schlagen; an die Stelle der Kirchenthüren treten
<lb/>heute mit vollem Rechte die Zeitungen, die alle Welt-
<lb/>theile erreichen. Jene Vorschrift der GO. ist ihrer
<lb/>Stellung gemäß nicht etwa aus Ladungen zur Be- 
<lb/>antwortung von Klagen zu beschränken, sondern
<lb/>gewiß auf alle Fälle anwendbar, wo Jemand ein
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0065.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene. 41

<lb/>Recht hat, von einem Abwesenden eine Erklärung
<lb/>oder irgend eitlen persönlichen Dienst geleistet zu
<lb/>verlangen. Es gibt bekanntlich eine Verbindlichkeit,
<lb/>Urkunden zu ediren, eine solche, Zeugschaft zu lei- 
<lb/>sten, die alle mit Zwang durchgesetzt werden können;
<lb/>warum sollte nicht auch eine Verpflichtung , sich
<lb/>über den Antritt einer Erbschaft zu erklären, durch
<lb/>eine vorgesteckte Fallfrist und die Androhung der
<lb/>gesetzlichen Rechtsfolge von dein Abwesenden erzwun- 
<lb/>gen werden können? In allen anderen Beziehun- 
<lb/>gen unterliegt es auch nicht dem geringsten Beden- 
<lb/>ken, daß der Abwesende durch Ediktalzitationen
<lb/>wirksam vor die Schranken des Gerichtes seiner
<lb/>Heimath gezogell, unb auf sein Ausbleiben verur-
<lb/>theilt werden könne. Wird das einzige Gut, was
<lb/>er in der Heimath zurückließ, vindizirt, so wird der
<lb/>Prozeß wider ihn durchgeführt und ihm das Eigen-
<lb/>thuin zuletzt aberkannt, er mag von der Ladung
<lb/>Kenntniß erlangt habell oder nicht; wird er wegen
<lb/>einer Schuld belangt, wofür die Exekution sein gan- 
<lb/>zes zurückgebliebenes Vermögen verschlingt, so ge- 
<lb/>schieht dasselbe, obwohl er vielleicht die Quittung
<lb/>in der Brieftasche bei sich führt, mit welcher er
<lb/>die Einrede der Zahlung hätte beweisen können.
<lb/>Ganz das nämliche geschieht auch hier. Der Ab- 
<lb/>wesende hat, wie gezeigt, die bürgerliche Verpflich- 
<lb/>tung auf sich, zu erscheinen und zu handeln, durch
<lb/>sein Hervortreten eine Bedingniß zu bereinigen und
<lb/>durch seine Erklärung die ihm nachstehenden Erben
<lb/>nicht länger von einem ihnen vom Erblasser oder
<lb/>vom Gesetze zugedachten Erwerbe zn hindern; warum
<lb/>sollte gegen ihn oder an dessen Stelle gegen seinen
<lb/>Kurator nicht auch eine Klage darauf statt finden,
<lb/>ut personae suae exhibitionem faciat? Die ver- 
<lb/>tragsmäßige Verpflichtung, einen dritten Schuldner
<lb/>vor Gericht zu stellen, kennt das röm. Recht sehr
<lb/>wohl. Vergl. kr. 17 6e in jus vae. (2, 4):
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0066.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42 ErbfchaftSanfall an Verschollene.


<lb/>Eum, pro quo quis apud officium cavit, ex- 
<lb/>hibere cogitur. Fr.4injus voc.ut eant (2,6):
<lb/>Qui duos homines in judicio sisti promisit, si
<lb/>alterum exhibet, alterum non, non videtur
<lb/>eos stetisse. Fr. 28 §. 2 de jurejur. (12, 2):
<lb/>Si ei, qui debitorem meum in judicium ex- 
<lb/>hibere promisit, jusjurandum detulerim, ...

<lb/>Oder denkt vielleicht Jemand in den vorbe- 
<lb/>merkten Fällen daran, die Ediktalladung müsse dem
<lb/>Abwesenden anch zu Ohren gekommen sein, um
<lb/>ihn als contumax behandeln zu können? Nein,
<lb/>wenn die Rechtspflege Alles gethan hat, was in
<lb/>ihren Kräften stund, um ihm Kunde von der Lad- 
<lb/>ung zu geben, so glaubt sie vermöge einer Fiktion
<lb/>die Folgen der contumacia gegen ihn verhängen zu
<lb/>können, worauf sein Gegner ein Recht hat 6). Dies
<lb/>war schon die Ansicht des röm. Prätors nach kr. 71
<lb/>de judic. (5,1) : In peremtorio autem commi- 
<lb/>natur is, qui Edictum dedit, etiam absente
<lb/>diversa parte cogniturum se et pronuneiaturum;
<lb/>dies war auf's Neue die Vorschrift des K. Justi-
<lb/>nian in Nov. 112 Cap. 3 pr., wo er sagte: Aliis
<lb/>autem omnibus judicibus permittimus, partes,
<lb/>quae in judicio non permanent, praepositis
<lb/>edictis vocare, ne causae infinitae per- 
<lb/>maneant. Dieser Grund läßt sich gewiß gegen
<lb/>Niemand besser geltend machen, als gegen einen
<lb/>Verschollenen, welcher durch seine Abwesenheit den
<lb/>Rechtszustand über eine ihm angefallene Erbschaft
<lb/>auf Jahrzehnte hinaus einer mißlichen und den mit
<lb/>Sehnsucht harrenden Nacherben empfindlich fühl- 
<lb/>baren Unsicherheit Preis gibt. Besteht seine Ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>®) Nach Carpzov war schon Baldus (f 1400)
<lb/>der Meinung, eo ipso enim, quod quis non
<lb/>invenitor, prasumitur mortuus. Vgl. Bru ti -
<lb/>E. 148 a. a. O.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0067.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0067"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>pflichtung, sich zu erklären, so muß sie auch um
<lb/>jeden Preis vollstreckbar sein. Auf seine Person
<lb/>paßt vollkommen in reflektiver Bedeutung das Ge- 
<lb/>bot des kr. 3 §. 8 de hom, Hb. exhib. (43,29):
<lb/>Ait Praetor: exhibeas.... proprie autem ex- 
<lb/>hibere est, extra secretum habere. Selbst
<lb/>int Obligationenrechte ist eine vertragsmäßig über-
<lb/>nomtnene Verpflichtung, zu bezahlen, wenn inan
<lb/>den Hauptschuldner nicht stellen kann, wirksam, und
<lb/>sie wird zur unbedingten durck die Erklärung, den- 
<lb/>selben nicht zum Vorscheine bringen zu können; —
<lb/>quasi quaelibet stipulatio sub conditione con- 
<lb/>cepta vires habebit; nec ante committetur, quam
<lb/>fuerit declaratum, reum promit- 
<lb/>tendi sisti non posse. Fr. 115 pr. de V.O.
<lb/>(45, 1). Warum sollte nun der Kurator des Ab- 
<lb/>wesenden durch die nach fruchtloser Ediktalladuttg
<lb/>unvermeidlich ^ gewordene Erklärung, er könne ihn
<lb/>nicht beischaffen, d'ie Haftung für das Interesse
<lb/>nicht auf sich laden? Dieses Interesse besteht aber
<lb/>gerade darin, daß die Erbschaft auf die Mit- oder
<lb/>Racherben ganz ebenso übergeht, als hätte der
<lb/>Verschollene als anwesend auf die Aufforderung, sich
<lb/>über den Antritt zu erklären, keine Antwort gegeben.

<lb/>Die Bemerkung, eine solche Ediktalladung
<lb/>und die Verhängung des darin angedrohten Prä- 
<lb/>judizes stehe nicht auf dem Boden des Gesetzes,
<lb/>kann daher nie zugegeben werden, und somit wäre
<lb/>auch die letzte Schwierigkeit aus dem Wege geräumt,
<lb/>um den alsbaldigen Uebergang einer solchen Erb- 
<lb/>schaft auf die Mit- oder Ntrcherhxlt aufrecht erhal- 
<lb/>ten, deren nahe gelegenes Transmiffionsrecht retten
<lb/>mtd jenes bereits in Uebung stehende Mittel, ihnen
<lb/>Schutz zu verleihen, auf's neue in der Praxis zur
<lb/>Anwendung empfehlen zu können. Möglich bleibt
<lb/>der Fall immer noch, daß der Verschollene'wieder
<lb/>zurückkomme und sein Erbe zurückgegeben verlange;
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0068.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0068"/>
            <div xml:id="d21635e7159">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e7164" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist die Vorschrift des oberpfälzischen Landrechtes über die Vornahme einer gerichtlichen Inventur für den Fall des Vorabsterbens der Ehefrau gegenwärtig noch giltig?</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0068--><p/>
                  <p>

                     <lb/>44 Oberpfälz. LR. Muttergut. Inventar.

<lb/>dann soll ihm dasselbe auch werden. Findet er es
<lb/>vielleicht bereits aufgezehrt, so sind nur zwei Fälle
<lb/>möglich; war seine Abwesenheit eine schuldhafte,
<lb/>flüchtete er sich vielleicht, um der Strafe für ein
<lb/>begangenes Verbrechen zu entgehen, so muß er sich
<lb/>die Schuld selbst beimessen; war sie eine zufällige,
<lb/>so hat sich dieser Zufall in seiner Person ereignet,
<lb/>so daß ihm die Rechtspflege ruhig erwidern kann:
<lb/>casum sentit dominus. Die Anforderungen an
<lb/>die Kuratelanstalten der staatlichen Ordnung können
<lb/>aber nie soweit reichen, zu verlangen, auch für den
<lb/>in der letzten Ferne möglichen Fall einer solchen
<lb/>Rückkehr solle eine Vorsorge getroffen werden, welche
<lb/>den Anwesenden so empfindliche und unbillige Ent- 
<lb/>behrungen anferlegt.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praris.

<lb/>1.

<lb/>Ist die Vorschrift des oberpfälzischen Landrechtes über die
<lb/>Vornahme einer gerichtlichen Inventur für den Fall des
<lb/>Vorabsterbens der Ehefrau gegenwärtig noch giltig?

<lb/>In Th. III Tit. 15 Abs. 3 — S. 318 —
<lb/>des oberpfälzischen Landrechts ist bestimmt, „daß
<lb/>das letztlebent Ehegemächt die - von dem verstor- 
<lb/>benen Ehetheil an die zurückgelassenen Kinder —
<lb/>hinderfälligen nießlichen Güter, damit künfftig, wenn
<lb/>es zum widerfall kompt, kein streitt, welches solche
<lb/>güter gewesen, sich erhebe, vermög dieser unserer
<lb/>Verordnung, alsbald nach dem Dreißigsten bey Ver- 
<lb/>lust deß anerwachsenen Beysitz gebührendermaßen
<lb/>Jnventiren zulassen schuldig seyn soll".

<lb/>Diese Bestimmung wird von vielen Unterge- 
<lb/>richten der ehemals oberpfälzischen Landestheile heute
<lb/>noch als giltig betrachtet, was auch durch einen von dem
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0069.tif"
                      n="45"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0069--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberpfälz. LR. Muttergut. Inventar. 45

<lb/>k. Staatsministerium der Justiz am 26. Oktober
<lb/>1855 genehmigten Visitationsbescheid eines Appel- 
<lb/>lationsgerichts aus dem Grunde geschah, „weil das
<lb/>bayer. Landrecht nur subsidiäre Geltung habe
<lb/>und der Bestimmung desselben in Th. I Kap. 5
<lb/>§. 5 Nr. 5 durch das oberpfälzische Landrecht in
<lb/>Th. III Tit. 15 S. 317 bis 319 derogirt wor- 
<lb/>den sei".

<lb/>Der Gerichtshof der Oberpfalz und von Re- 
<lb/>gensburg, welcher sich mit jener Frage hauptsächlich
<lb/>zu befassen hat, war früher in der Beurtheilung
<lb/>derselben gleichfalls nicht konstanter Anschauung, hat
<lb/>jedoch am 17. April 1860 in einer Streitsache ein
<lb/>Erkenntniß erlassen, und sich darin für die gegen-
<lb/>theilige Meinung aus folgenden Motiven ausge- 
<lb/>sprochen :

<lb/>„Gemäß Promulgatiouspatent d. d. München
<lb/>den 2. Januar 1756 wurde das bayerische Land- 
<lb/>recht auch für die Oberpfalz eingeführt, wobei aus
<lb/>dem bis dahin giltig gewesenen oberpfälzischen Land- 
<lb/>rechte nur die Bestimmungell

<lb/>a) in Th. III Tit. 15 S. 317 vgl. mit Th. I
<lb/>Kap. 5 §. 5 Nr. 5 des bayer. Laudrechtes,

<lb/>d) in Th. I Tit. 26 S. 250 vgl. mit Th. 1
<lb/>Kap. 5 §. 12 des bayer. LdR.,

<lb/>e) in Th. III Tit. 9 S. 311 vgl. mit Thl. III
<lb/>Kap. 12 §. 4 Nr. 4 des bayer. LdR., und

<lb/>d) in Th. I Tit. 8 §. 12 S. 212 vgl. mit
<lb/>Th. IV Kap. 3 §. 26 des bayer. LdR.
<lb/>ausdrücklich beibehalten worden sind, so daß alle
<lb/>übrigen Vorschriften dieses früheren Gesetzes durch
<lb/>das spätere als aufgehoben anzusehen sind.

<lb/>Ergibt sich hieraus und insbesondere aus der
<lb/>unter lit. a gedachten Voraussetzung schon im All- 
<lb/>gemeinen, daß die von deln Kläger für seinen Rechts- 
<lb/>anspruch (auf Verlust des Nießbrauchs und Heraus- 
<lb/>gabe des inütterlichen Gutes von Seite seines Va-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0070.tif"
                      n="46"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0070--><p/>
                  <p>

                     <lb/>46 Oberpfälz. LR. Muttergut. Inventar.

<lb/>ters wegen unterlassener rechtzeitiger Inventur) in
<lb/>Bezug genommenen Gesetzesbestimmungen keine An- 
<lb/>wendung mehr finden können, so wird die Sache
<lb/>noch klarer und unzweifelhafter, wenn man die auf
<lb/>den vorliegenden Fall bezüglichen Stellen des bayer.
<lb/>Landrechts.einzeln in das Auge faßt

<lb/>Nach Th. Hl Kap. 1 §. 17 Nr. 9 a. a. O.
<lb/>soll auf Absterben der Ehefrau in der Lebenszeit
<lb/>des Ehemannes keine Inventur, folglich auch
<lb/>keine Sperre, vorgenommen werden, sondern was
<lb/>dieser von seiner Ehefrau Mitteln den Rechten nach
<lb/>entweder auszuzeigen oder gar herauszugeben hat,
<lb/>gleichwohl selbst seiner Zeit (vgl. Th. I Kap. 5
<lb/>§.5 Nr. 4) redlich auszeigen, beziehungsweise her- 
<lb/>ausgeben, wobei unter Verweisung auf S. 44 der
<lb/>Taxordnung (v. I. 1735) nur hinsichtlich der
<lb/>Bauersleute eine Ausnahme gemacht ist, aber
<lb/>weder hier, noch sonst wo in Th. III Kap. 1, in
<lb/>welchem das bayer. Landrecht eben die Succeffion
<lb/>und Erbschaft überhaupt, folglich auch die Verlaffen-
<lb/>schaftsbehandlung bespricht, für die Oberpfalz
<lb/>eine besondere Verordnung gegeben oder der Fort- 
<lb/>bestand des Abs. 3 in Th. Hl Tit. 15 des ober-
<lb/>pfälz. Landrechts (S. 318) sei es direkt oder in- 
<lb/>direkt erwähnt wird.

<lb/>Eben so wenig ist solches in Th. II Kap. 9
<lb/>§. 6 Nr. 2 des bayer. LR. geschehen, wornach der
<lb/>Vater in Ansehung nutznießlicher Kindergüter von
<lb/>einer Kautionsleistung befreit ist, oder in §. 8
<lb/>ebendaselbst, wo von der Beendigung des Nießbrau- 
<lb/>ches die Rede ist, welche nach Nr. 6 auch durch
<lb/>beflissenen Abschleif oder anderen schweren Mißbrauch
<lb/>des Gutes herbeigeführt werden soll, ohne daß hie- 
<lb/>bei auf Abs. 6, geschweige denn anderwärts auf
<lb/>Abs. 5 (beide S. 318) des oberpfälz. LR. a. a. O.
<lb/>Rücksicht genommen ist.

<lb/>Die einzige Stelle, wo für die in Anregung
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0071.tif"
                      n="47"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0071--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberpfälz. LR. Muttergul. Inventar. 47

<lb/>gebrachte Rechtsmaterie noch das oberpfälz. LR.
<lb/>aufrecht erhalten wurde, ist, wie bereits erwähnt,
<lb/>Th. I Kap. 5 §. 5 nr. 5 des bayer. LR., wodurch
<lb/>im Gegensatz zu der unter Nr. 3 daselbst nieder- 
<lb/>gelegten Bestimmung ausgesprochen wurde, „daß
<lb/>man es sowohl des väterlichen, als mütterlichen
<lb/>Nießbrauches halber in Kindergütern, ohne Unter- 
<lb/>schied zwischen Siegelmäßigen und anderen, bei dem
<lb/>oberpfälz. LR. S. 317, soviel dieselbigen Lande
<lb/>betrifft, noch ferner bewenden lasse". Darnach ist
<lb/>dein Wortlaute und der Sache entsprechend die An- 
<lb/>wendung des oberpf. LR. lediglich auf die einschlä- 
<lb/>gige Vorschrift der S. 317 (Abs. 1 des Tit. 15
<lb/>in Th. III) beschränkt, nicht aber eine anderweitige
<lb/>Bestimmung dieses Gesetzesabschnittes beibehalten
<lb/>worden, da weder der ganze Titel 15, noch viel
<lb/>minder S. 318 in Bezug genommen ist, was hier
<lb/>auch nicht am Platze gewesen wäre, sondern viel- 
<lb/>mehr zu den oben berührten Stellen des bayer LR.
<lb/>gehört hätte, wo die Lehren von der Vornahme der
<lb/>Inventur, dein Aufhören des Nießbrauches u. s. w.
<lb/>grundsätzlich abgehandelt werden, so daß bei dem
<lb/>Schweigen des Gesetzes über die fernere Aufrecht- 
<lb/>haltung jener Vorschriften die Bezugnahme daraus
<lb/>in den Anmerkungen zum bayer. LR. Th. I
<lb/>Kap. 5 §. 5 Nr. 5 ohne Belang ist."

<lb/>Dieses Erkenntniß wurde aus den demselben
<lb/>beigefügten Gründen oberstrichterlich bestätigt.

<lb/>OAGErk. v. 4. Sept. 1860. RNr. 1262 59/60.

<lb/>Nachschrift des Herausgebers. Vor- 
<lb/>stehender Mittheilung haben wir belzusügen:

<lb/>1) daß die darin enthaltene Aufzählung der
<lb/>Punkte, in denen das oberpfälzische Recht vom
<lb/>bayerischen abweicht, nicht vollständig ist, sondern
<lb/>weitere Unterschiede aufgeführt sind

<lb/>e) im bayer LR. Th. II Kap. 10 §. 10 a. E.,

<lb/>f) daselbst Th. 111 Kap. 3 §. 15 Nr. 14,
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0072.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0072"/>
               <div xml:id="d21635e7537" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gutsherrliche Gerichtsbarkeit</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0072--><p/>
                  <p>

                     <lb/>48
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
</p>
                  <p>

                     <lb/>g) daselbst Th. III Kap. 12 §. 2 Nr.. 8;

<lb/>2) daß andere oberstrichterliche Erkenntnisse
<lb/>(vgl. RNr. 1598 bhl56) noch einen weiteren Grund
<lb/>dafür angeben, daß die im oberpfälz. LR. S. 318
<lb/>über Jnventarerrichtuug gegebene Vorschrift durch
<lb/>die Bestimmung des bayer. Landrechtes Th. I Kap. 5
<lb/>§. 5 Nr. 5 nicht aufrecht erhalten wurde.

<lb/>Dieser Grund besteht darin, daß zur Zeit der
<lb/>Erlassung des bayerischen Landrechtes (2. Jan. 1756)
<lb/>die Vorschrift des oberpfälzischen von 1657 pag. 318
<lb/>bereits aufgehoben, bezw. bedeutend modifizirt war.
<lb/>Konform mit der im bayer. LR. Th. 1 Kap. 3
<lb/>§. 17 Nr. 9 ausdrücklich in Bezug genommenen
<lb/>und in diesem Punkte auch durch die provis. Tax-
<lb/>ordnung v. 8. Okt. 1810 §. 55 u. 57 (Rbl. S. 982)
<lb/>nicht abgeänderten bayer. Tarordnung v. 29. Jan. 1735
<lb/>(Gen.- Samml. v. 1771 S. 67 §: die In-
<lb/>ventlrren) hat nämlich die oberpsälzische Taxordnung
<lb/>v. 22. Dez. 1749 (Mayr, Gen.-Samml. v. 1784
<lb/>Bd. II S. 1299 letzt. Abs. u. S. 1300 oben) d i e
<lb/>Inventuren bei den Weibern ausdrücklich ab- 
<lb/>geschafft und nur noch in denselben Ausnahms- 
<lb/>fällen, wie die bayer. Taxordnung zugelassen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gutsherrliche Gerichtsbarkeit.

<lb/>Wenn die gutsherrliche Gerichtsbarkeit nach V.U.
<lb/>Beil. VI §. 134 lit. d durch Uebergang des da- 
<lb/>mit bekleideten Gutes an den Staat erloschen war,
<lb/>so lebte sie nicht wieder auf, wenn der frühere
<lb/>Gutsherr später das Gut vom Staate wieder kaufte.
<lb/>OAGErk. v. 21. Nov. 1859. RNr. 111858/59.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rerakt.: Dr. ®ttppM Verl.: Palm ckr Enke (Adolph Enkel
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0073.tif"
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             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0073"/>
         <div xml:id="d21635e7643" n="No. 4.">
      
            <head>Samstag den 23. Februar 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e7648"
                 ana="scope_-_49-60"
                 type="article"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Nochmals über den Anfall einer Erbschaft an Verschollene</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 23. Februar 1861. 26. Jahrgang. M. 4*
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Hllitter für HtchiMntvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu halt: Nochmals über den Anfall einer Erbschafkau Verschollene. (Schluß.) —
<lb/>Zur Lehre vorn fichereu Datum tm veul scheu Prozesse. Beweis der
<lb/>Arglist aus den Umstanden des Falles.— Voller Beweis durch gemeine
<lb/>Verumthuugeu. - Auwenduug der poeua iiititiantium.— Ehrenerklärung
<lb/>nach gemeinem Rechte. -- Zum Art. l des Gesetzes vom 4. Juni 1848
<lb/>über die Aufhebung der ftandes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit. —
<lb/>Berichtigung. — '
</p>
               <p>

                  <lb/>Nochmals über den Anfall einer Erbschaft an Ver- 
<lb/>schollene.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Es läßt sich indessen hier vor den: Schlüsse
<lb/>nicht verhehlen, daß erst in neuerer Zeit eine Ab- 
<lb/>handlung von C. G. Bruns über die Verschollen- 
<lb/>heit erschien 7), welche mit großem Aufwande an
<lb/>Gelehrsamkeit und ausgezeichnetem Fleiße geschicht- 
<lb/>licher Forschung die ältere Ansicht vertheidigt,
<lb/>wonach im heutigen gemeinen Rechte der Erwerb
<lb/>von Erbschaften und Legaten, die bem Verschollenen
<lb/>während seiner Abwesenheit bis zu seinen! 70. Jahre
<lb/>ansallen, für ihn seinen ungehinderten Fortgang
<lb/>nehmen soll. Die Rechtsgeschichte dieser Abzwei- 
<lb/>gung des Privatrechtes ist durch jene Darstellung
<lb/>zu einer Klarheit gebracht, welche nichts zu wün- 
<lb/>schen und wahrscheinlich auch wenig mehr zll thun
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Jahrbuch -es gem. d. Rechtes Bd. l S. 90—193,
<lb/>Neue Folge VI. Band. '
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0074.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>50 Erbschastsanfäll an Verschollene.


<lb/>übrig läßt; bedeutsam in der Literatur wurde die- 
<lb/>selbe bereits dadurch, daß Arndts, der noch in
<lb/>der II. Auflage seines Lehrbuches der Pandekten
<lb/>§, 26 den umgekehrten Satz aufgestellt hatte, in
<lb/>der dritten und jüngsten mit Bezug auf Bruns
<lb/>zur Meinung desselben, welche Alles auf ein wohl- 
<lb/>begründetes Gewohnheitsrecht zurückführt, übertrat,
<lb/>ohne jedoch dabei in der Note 3 die Bemerkung
<lb/>unterdrücken zu können, es sei in Ansehung dieses
<lb/>Punktes wie die Theorie, so auch die neueste Praxis
<lb/>noch schwankend 8). Die vorzüglichsten Ergebnisse
<lb/>jener Abhandlung lassen sich kurz in folgende Sätze
<lb/>zusammenfassen.

<lb/>a) In den Quellen des röm. Rechtes findet sich von
<lb/>eigentlicher Verschollenheit kein einziges Beispiel vor, ob- 
<lb/>wohl nach kr. 19 de a. v. o. her. (29,2) ohne erwiesenen
<lb/>Tod keine Beerbung möglich war. Es erklärt sich indessen
<lb/>leicht, daß man dort ein Bedürfniß nach festen Fristen und
<lb/>Präsumtionen gar nicht empfand, weil die Gewißheit des
<lb/>Todes nicht durch strengen juristischen Beweis zu liefern
<lb/>war, sondern nach dem in fr. 3 §. 2 de fest. (23, 5)
<lb/>wurzelnden Prinzipe der universalen Evidenz — sententia
<lb/>animi — durch einfache Vermuthungen leicht hergestellt werden
<lb/>konnte (S-103—105). So lange indessen der eingesetzte Vor- 
<lb/>erbe die Erbschaft noch antreten konnte, war solche dem Substi- 
<lb/>tuten nicht angefallen (fr. 3, fr. 69 de a. v. o. her.). Wenn
<lb/>gleich Gajus und nach ihm Justini an bei Gelegenheit
<lb/>des ususfruetns einer Körperschaft erst 100 Jahre als
<lb/>langes oder längstes Leben eines Menschen bezeichneten,
<lb/>so wurde hiemit noch keine Rechtsvermuthung für eine
<lb/>Fortdauer bis dahin aufgestellt. Daraus, daß zur Beerbung
<lb/>eines Menschen der Beweis seines Todes erfordert wird,
<lb/>folgt noch nicht, daß positiv die reine Thatsache
<lb/>des Lebens als Grund zur Entstehung neuer
<lb/>Rechtsverhältnisse vermuthet werde. Für das
<lb/>röm. Recht muß man also annehmen, daß der blose Beweis
<lb/>der Geburt und der früheren Existenz eines näheren Erben
<lb/>zur Ausschließung des entfernteren nicht genügt, sondern
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Vgl. Seuffert's Pandektenrecht (Aufl. IV) Bd. l
<lb/>§. 39 Note 3.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0075.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0075"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene. 51

<lb/>daß der Beweis der Existenz desselben zur Zeit des Erb- 
<lb/>anfalles nothwendig sei (S. 112). Bezüglich der Frage,
<lb/>ob und welche Mittel Erben, Legatare und Gläubiger
<lb/>des Erblassers haben, um der fortwährenden Ungewißheit
<lb/>über den Erbanfall ein Ende zu machen, nimmt man
<lb/>bei all' jenen Personen ganz allgemein an, daß
<lb/>sie das Recht haben, die Ansetzung einer Entscheidungs- 
<lb/>frist für den nächstberufenen Erben zu verlangen, und
<lb/>exerzirt dieses Recht in der heutigen Praxis ohne Weiteres
<lb/>durch Ediktalzitationen und Präklusionen gegen den Ab- 
<lb/>wesenden. Dieses soll sich indessen bezüglich der Nacherben
<lb/>nach röm. R. nicht rechtfertigen lassen (S. 118—122).

<lb/>b) Erst durch die Ausbildung der modernen Beweis- 
<lb/>theorie mit ihren festen Beweisregeln und der Beschränkung
<lb/>der moralischen Ueberzeugung mußte sich die Erledigung der
<lb/>Beweisfrage in Verschollenheitssällen sehr erschweren, und
<lb/>daraus entstand das Bedürfnis nach festen Regeln und
<lb/>namentlich nach juristischen Präsumtionen (S. 122).

<lb/>o) Für das ältere deutsche Recht bleibt keine andere
<lb/>Annahme als möglich über, als daß es an bestimmten
<lb/>Grundsätzen darüber, wenn ein Abwesender als todt zu
<lb/>betrachten sei, gänzlich gefehlt habe, und daß man dessen
<lb/>Tod erst dann annahm, wenn durch irgend welche
<lb/>Umstände die Vermuthung dafür nahe gelegt
<lb/>war. Bei mehrjährigem Ausbleiben aller Nachricht ohne
<lb/>besondere Erklärungsgründe gab man sein Vermögen den
<lb/>Erben gegen Kaution hinaus; kehrte er nicht mehr zurück,
<lb/>so behielten diese Erben einfach die Erbschaft und es blieb
<lb/>dabei, daß der Verschollene bereits damals, als man ihn
<lb/>für todt präsumirte, wirklich gestorben sei. Dieser alte
<lb/>Erbschaftsbefitz gegen Kaution war als eine Art Provisorium
<lb/>aufgefaßt; die Romanisten subsumirten ihn aber später
<lb/>unter den Begriff der eura, die sie hier nur als eine ano-
<lb/>mala et extraordinaria bezeichnten, und führten dadurch
<lb/>die gränzenlose Verwirrung herbei, die seitdem in dem
<lb/>deutschen Verschollenheitsrechte geherrscht hat (S. 144,
<lb/>145). Daß der Abwesende inzwischen kein neues Erbgut
<lb/>mit seinem Vermögen vereinigen konnte, ergab sich, wie
<lb/>Kraut meint, schon aus der Behandlung der Erbschafts- 
<lb/>klage im älteren deutschen Rechte, welche von der röm.
<lb/>darin abwich, daß das d. R. vom Kläger nicht den abso- 
<lb/>luten Beweis seines Erbrechtes forderte, sondern nur so viel,
<lb/>daß er relativ mehr Recht aus die Erbschaft habe, als der
<lb/>Beklagte. Wie es aber wirklich damit gehalten wurde, läßt
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0076.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0076"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>sich wegen Mangels aller Quellen für das ältere Recht
<lb/>nicht entscheiden.

<lb/>6) Ein entscheidender Wendepunkt trat mit Carpzov
<lb/>ein, welcher seine Ansicht zwar dahin aussprach, das Rich- 
<lb/>tigste sei wohl, die Entscheidung dem Richter nach den
<lb/>Umständen zu überlassen, aber dennoch mit Bezug auf zwei
<lb/>Urtheile des Leipziger Schöffenstuhles v. 1600 und 1611
<lb/>berichtete: weil die röm. Präsumtion des Lebens bis zu
<lb/>100 Jahren der Erfahrung gegenüber viel zu hoch gegriffen
<lb/>sei, so nehme man jetzt an, — placuit nihilominus
<lb/>dominis — wenn der Verschollene lange Zeit abwesend,
<lb/>eine fleißige Nachforschung nach seinem Aufenthalte frucht- 
<lb/>los geblieben und er bereits das 70. Jahr seines Lebens
<lb/>zurückgelegt habe, so könne man ihn mit Erlaß der Kaution
<lb/>füglich für todt halten") (S. 147 ff.).

<lb/>e) Erst die Späteren und namentlich Pufendorf
<lb/>zogen die Todespräsumtion aus dem 70. Jahre allein und
<lb/>ließen dieses zum Anfänge einer successio conditionata
<lb/>werden, womit die frühere successio ex tune nothwendig
<lb/>in ein solche ex nunc umschlug (S. 159). An die Stelle
<lb/>einer Präsumtion des zur Zeit des 70. Lebensjahres bereits
<lb/>eingetretenen Todes trat daher allmählig die Vermuthung
<lb/>des fortdauernden Lebens bis dahin; denn zur successio
<lb/>ex nunc war die Lebenspräsumtion eigentlich unerläßlich.
<lb/>Eine Folge davon war aber natürlich, daß man
<lb/>die Präsumtion des Lebens ebenso auch vorher für den Er- 
<lb/>werb von Erbschaften annehmen mußte (S. 168, 169).
<lb/>Als eigentliche positive Grundlage der Todespräsumtion
<lb/>nach dem 70. Jahre erscheint der Psalm zuerst im I. 1723
<lb/>bei Leyser (S. 175). Im XVIII. Jahrhundert setzte
<lb/>sich dann die einfache Präsumtion vom 70. Lebensjahre als
<lb/>Gränze zwischen Leben und Tod vollständig und namentlich
<lb/>auch beim Reichskammergerichte fest. Von nun an wurde
<lb/>auch die successio ex nunc beibehalten und diese stets
<lb/>nach dem Ende des 70. Jahres und dem Eintritte der
<lb/>Präsumtion berechnet 9 10) (S. 178, 179).
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Man sieht hieraus, daß das erste Eintreten des
<lb/>70. Jahres in die Rechtsprechung auf der Idee einer
<lb/>rationellen Annäherung von dem 100. Jahre an
<lb/>die Erfahrung des Lebens beruhte.


<lb/>*") Das 70. Jahr bei Carpzov (1620) war also in
<lb/>Verbindung mit anderen Umständen ein Schlußpunkt
<lb/>der successio conditionata, wegen nun annehm-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0077.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>f) Was nuninsbesondere das geltende Recht des XIX.Jahr-
<lb/>hunderts betreffe, — fährt unser Autor fort — so werde bei der
<lb/>Frage über den Erwerb von Erbschaften für den Verschollenen
<lb/>vergebens (von Cr o pp) geltend gemacht, daß aus der Präsum- 
<lb/>tion des Todes nach dem 70. Jahre noch!nicht die Präsumtion
<lb/>des Lebens bis dahin folge, weil die Kraft und Bedeutung
<lb/>juristischer Präsumtionen, mögen sie durch Gesetz oder Ge- 
<lb/>wohnheit eingeführt sein, nicht von der konkreten Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit, aus der sie etwa im Allgemeinen hervorgegan- 
<lb/>gen seien, abhängig sei, sondern lediglich davon, in wel- 
<lb/>chem Sinne sie vom Gesetze oder der Gewohnheit zur
<lb/>Befriedigung eines praktischen Bedürfnisses faktisch wirklich
<lb/>eingeführt seien. In dieser Beziehung verlange aber das
<lb/>praktische Bedürfniß bei der Verschollenheit nicht blos für
<lb/>die Frage, ob der Verschollene, sondern auch für die,
<lb/>wann er gestorben sei, eine positive Entscheidung durch
<lb/>Präsumtionen, weshalb die Praxis auch wirklich
<lb/>durch die Verbindung der Lebens- (bis zum 70.)
<lb/>mit der Todespräsumtion (zu Ende des 70. Jahres)
<lb/>eine solche doppelseitige Verschollenheitsprä- 
<lb/>sumtion begründet habe. Daß eine ganz absolute
<lb/>und allgemeine (?) Präsumtion für die Fortdauer des
<lb/>Lebens grundlos und unzweckmäßig sei, solle nicht geläug-
<lb/>net werden) damit sei aber die Begründung und Zulassung
<lb/>derselben bei den aktiven und passiven Erbverhältniffen
<lb/>ganz wohl vereinbar, obwohl Cropp's entgegenstehende
<lb/>Ansicht nicht nur in der Theorie vielen Beifall, sondern
<lb/>auch in der Praxis bei den OAGerichten zu Lübeck, Olden- 
<lb/>burg, Kassel, Wolfenbüttel, München und selbst Wiesbaden,
<lb/>welches doch ein klares Gesetz v. 1781 gegen sich stehen
<lb/>hatte, Annahme gefunden habe (S, 104, 195). Es
<lb/>erscheine indessen nach allen Seiten als gerechtfertigt, a n
<lb/>der alten Praxis, die den Erwerb für den Ver- 
<lb/>schollenen zulasse, festzuhalten (S. 197).

<lb/>Z) Wenn man übrigens bei den Erbschaften, die dem
</p>
               <p>

                  <lb/>barer Gewißheit, daß der Tod des Verschollenen
<lb/>mittlerweilen bereits eingetreten sei) das 70. Jahr
<lb/>bei Leyser (1723) galt für sich allein erst als
<lb/>Tag des Anfalles, in Kraft einer Fiktion, daß der
<lb/>Vermißte heute verstorben sei. In diesem Gegen- 
<lb/>sätze liegt der Wendepunkt der successio ex tune
<lb/>und ex nunc.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0078.tif"
                   n="54"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>54 Erbschaftsanfall an Verschollene.


<lb/>Verschollenen anfallen, das reine röm. Recht zur Anwen- 
<lb/>dung bringen wolle, also sowohl die Präsumtion des Lebens
<lb/>als den Erwerb durch den Kurator verwerfe, so sei die
<lb/>einzige zulässige Behandlung folgende Alternative: wenn
<lb/>der Kurator das Leben des Verschollenen im Augenblicke
<lb/>der Delation nicht beweisen könne , was gewöhnlich der
<lb/>Fall sein werde"), so könne der Verschollene gar
<lb/>nicht weiter berücksichtigt werden; wenn dagegen
<lb/>das Leben des Verschollenen bei der Delation bewiesen sei,
<lb/>so müsse nun die Entscheidung in suspenso bleiben, bis
<lb/>entweder die nachfolgenden Erben seinen Tod bewiesen,
<lb/>oder die Zeit der Todespräsumtion (d. i. das 70. Fahr)
<lb/>abgelaufen sei. Die Behandlung dagegen, welche Müh- 
<lb/>lenbruch und Schäffer vorschlügen, und die OAGerichte
<lb/>in Kassel und Darmstadt angenommen hätten, daß nämlich
<lb/>dem Verschollenen durch Ediktalzitation stets eine bestimmte
<lb/>Frist gesetzt, und derselbe nach deren Ablauf präkludirt
<lb/>werde, lasse sich weder nach röm. noch nach gem. deutschen
<lb/>Rechte rechtfertigen.

<lb/>Die letzte der vorstehenden Belnerkungen läßt
<lb/>ersehen, daß auch diese gewichtvolle Stimme mit
<lb/>der obigen Erörterung wenigstens in dem Punkte
<lb/>einverstanden ist: wenn man den Erwerb später au-
<lb/>gefallener Erbschaften für den Verschollenen nicht
<lb/>zugebe, so sei es nur konsequent, denselben bei der
<lb/>Vertheilung einer solchen Erbschaft gar nicht zu
<lb/>berücksichtigen, die Unmöglichkeit seines Erwerbes
<lb/>auf den Anfall an ihn zurück zu beziehen und daher,
<lb/>abgesehen von letztwilligen Verfügungen, die an
<lb/>nichts gebunden sind, der successio quasi ex tune
<lb/>ihren freien Lauf zu lassen. In gleicher Weise fin- 
<lb/>det sich hier (im obigen Punkte litt, a) konstatirt,
<lb/>man nehme ganz allgemein an, daß auch
<lb/>Mit - und Nacherben das Recht hätten, die An- 
<lb/>setzung einer Entscheidungsfrist für den uächstberufenen
<lb/>Erben zu verlangen, und man ererzire dieses Recht
</p>
               <p>

                  <lb/>n) Also im Sinne des obenangeführten fr. 115 de V. 0.
<lb/>(45, 1): si fuerit declaratum, heredem absentem
<lb/>sisti non posse.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0079.tif"
                   n="55"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene. 55

<lb/>in der heutigen Praxis ohne Weiteres mit
<lb/>Ediktalzitationen und Präklusionen gegen den Ab- 
<lb/>wesenden (S. 119). Ueber die Gesetzlichkeit einer
<lb/>solchen Ediktalladung wird sich auf die obige Erör- 
<lb/>terung bezogen. Im Uebrigen aber erklärt sich
<lb/>dieser Autor an dem Leitfaden der Rechtsgeschichte
<lb/>für den fortgehenden Erbschaftserwerb zu Gunsten
<lb/>des Verschollenen auf dem Grunde einer durch
<lb/>Gewohnheit befestigten Rechtsvermuth-
<lb/>ung für das Fortleben bis zum 70. Jahre.

<lb/>Mit der Berufung auf ein solches Gewohn- 
<lb/>heitsrecht könnte man freilich ein leichtes Spiel ha- 
<lb/>ben, jedem Zweifel an seinem Ansehen Stillschwei- 
<lb/>gen aufzuerlegen; gleichwohl läßt sich die Kritik
<lb/>nicht abhalten, diesem Rechtsgrunde etwas näher
<lb/>in's Angesicht zu sehen. Ein praktisches Be- 
<lb/>dürfnis, durch jene Vermuthung eine Lücke des
<lb/>positiven Rechtes auszusüllen, waltet allerdings vor
<lb/>in Bezug auf die passive Beerbung des Verschollenen
<lb/>selbst, weil hier ein Zeitpunkt feststehen muß, in
<lb/>welchem der Uebergang des Vermögens auf seine
<lb/>Erben Statt findet und die hiezu erforderliche Nähe
<lb/>des Grades zu bemessen ist; ein ähnliches Bedürf-
<lb/>niß besteht aber nirgends, um ihm selbst erst den
<lb/>Erwerb später angefallener Erbschaften zu erleichtern,
<lb/>weil sich hier der weit natürlichere Ausweg darbietet,
<lb/>dem ältesten deutschen Rechte entnommen, ihn gar
<lb/>nicht mitzuzählen, auf seine Konkurrenz keine Rück- 
<lb/>sicht zu nehmen. Eine Präsumtion seines Fortlebens
<lb/>bis zum 70. Jahre ist für diese letztere Frage
<lb/>keine Consequenz aus der Präsumtion seines
<lb/>eingetretenen Todes an jenem Tage, weil, wie
<lb/>schon oft erwähnt, für dessen passive Beerbung sein
<lb/>eigener Tod, für den fortlaufenden Erwerb von
<lb/>Erbgut und Vermächtnissen gleichwie für die ent- 
<lb/>sprechende Attraktivkraft seines Vermögens dagegen
<lb/>die Gewißheit seines Ueberlebens eine unerläßliche
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0080.tif"
                   n="56"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>56 ErbschaftSanM an Verschollene.

<lb/>Bedingniß bildet, ruithin die Beweislajt über den
<lb/>einen oder den anderen dieser Zustände sich gabelt,
<lb/>auseinanderläuft und immer ans jene Seite hin-
<lb/>wendet, wo man einen Vortheil daraus ziehen will.
<lb/>Gerade hierin lag der radikale Jrrthum der Bildner
<lb/>jenes vorgeblichen Herkommens, daß sie aus der
<lb/>Fixation des Todestages für den einen Fall die
<lb/>Folgerung einer uothwendigen Erstreckung ans den
<lb/>anderen zogen, die doch weder von der Logik gebo- 
<lb/>ten, noch von der Erfahrung unterstützt war. Von
<lb/>dem Boden, auf welchem sich eine solche Rechts-
<lb/>gewvbnheit durch eine übereinstimmende Anschauung
<lb/>und fortgesetzte Hebung gebildet haben sollte, müß- 
<lb/>ten- vor Allem die Gebietstheile abgezogen werden,
<lb/>welche nckt positiven Verschollenheitsgesetzen versehen
<lb/>waren; daß aber in den übrigen eine gl eich -
<lb/>föeinige Rechtssprechung nicht bestehe, läßt ein
<lb/>Blick auf die oben angeführten Entscheidungen der
<lb/>deutschen obersten Gerichtshöfe ersehen. Für den
<lb/>Standpunkt des bayer. LR. Th. I Kap. 2 §. 15
<lb/>Nr. 2 müßte insbesondere ein Gebrauch, um zum
<lb/>Herkommen zu reifen, nicht nur gleichförmig, son- 
<lb/>dern auch in- und außergerichtlich sein, ein Erfor- 
<lb/>derniß, welches hienach geradezu vermißt wird.

<lb/>Von der Verintnftmäßi gkei t einer solchen
<lb/>Gewohnheit soll hier gar nicht die Rede sein, weil
<lb/>dieses Element einer sehr verschiedenen Auffassung
<lb/>fähig ist; gewiß scheint nur soviel, daß die Bequem- 
<lb/>lichkeit der Richter, welche, von Beweisen über den
<lb/>wahret: Todestag verlassen, gerne einen Normaltag
<lb/>hiefür zur Hand haben möchten, der sich durch Hinzu- 
<lb/>rechnen von 70 Jahren zmn Geburtstage auf der Stelle
<lb/>herausfinden ließe, weder den Fall eines Bedürfnisses
<lb/>konftatiren, noch die Stelle einer rationellen Be- 
<lb/>gründung vertreten kann. Schon die Todesprä- 
<lb/>sumtion ' nach Ablauf des 70. Jahres bietet der
<lb/>Prüfung im Punkte ihrer Wohlbemessenheit viele
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0081.tif"
                   n="57"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erhschaftsflnfay an Verschollene. 57.


<lb/>Blößen dar; um so viel mehr die Vermuthung für
<lb/>das fortdauernde Leben bis zu jenem Augenblicke.
<lb/>Die lange Dauer des Ausbleibens und das spur- 
<lb/>lose Verschwinden ist gewiß ein weit besseres Kenn- 
<lb/>zeichen des eingetretenen Ablebens als ein verhält-
<lb/>nißmäßig nickst einmal hohes Alter allein; die
<lb/>Partiknlarrechte erkennen solches auch an, die gemeine
<lb/>Meinung fragt nichts darnach. Ist ein junger Mann
<lb/>von 30 Jahren ansgewandert, so muß er 40 -,

<lb/>war es ein Greis von 68 Jahren, so braucht er
<lb/>nur zwei Jahre ansznbleiben, um für tobt zn gel- 
<lb/>ten. Ist er vielleicht erst nach feinem TO. Jabre
<lb/>verkommen, so ist man nicht verlegen; dann soll
<lb/>das 80. Iaht entscheiden, seine Lebenskraft wird
<lb/>ihm also, wie ein Termin im Prozesse, um 10 Jahre
<lb/>verlängert"). Daß eine ganz absolute und all- 
<lb/>gemeine Präsumtion für das Leben grundlos nnd
<lb/>unzweckmäßig sei, will ja selbst unser Autor
<lb/>(S. 195) nicht längnen; um was mag wohl die
<lb/>relative besser begründet erscheinen? Den Ver- 
<lb/>schollenen erst nach dem 70. Jahre, wo doch sein
<lb/>Tod bereits präsnmirt wird, noch vorladen und mit
<lb/>Präjndizen bedrohen, ist jedenfalls nicht sehr rationell,
<lb/>und wurde schon von Gestcrding für absurd er- 
<lb/>klärt, weil man ja einen nach der Vermuthung
<lb/>Gestorbenen zitire 13).

<lb/>Durch die Pflege der Rechtswissenschaft anf
<lb/>den Ansbau und die Fortbildung des Rechtes wir- 
<lb/>ken, ist unstreitig eine sehr verdienstliche Sache;
<lb/>allein die Wissenschaft nmß dabei immer im Dienste
<lb/>des Rechtes bleiben und darf sich nicht über das- 
<lb/>selbe erheben; das Letztere thnt sie aber, wenn sie
<lb/>an die Lamentation eines Psalmen nnd zwei ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Als die Meinung von Smalkalder erwähnt bei
<lb/>Bruns S. 186 a. a. O.

<lb/>13) Bruns S. 199 a. a. O.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0082.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0082"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>58 Er-schaftsanfall an Verschollene.

<lb/>wagte Sprüche eines Schöffenstuhles anbindet, die
<lb/>Nachahmung, welche diese später fanden, als eine
<lb/>durchgehende Ueberzengung hinstellt mld mit weiter
<lb/>gehenden Schlußfolgen in das Gebiet der Erfahrung
<lb/>eingreift, um den in ein undurchdringliches Geheim-
<lb/>niß verhüllten Todestag aller Leute gleichförmig zu
<lb/>präcisiren, von denen sich kein Todtenschein beibrin-
<lb/>gen läßt. Ein Gewohnheitsrecht, welches, statt
<lb/>einen abstrakten Rechtsfatz aufzustellen, vielmehr
<lb/>eine wandelbare Erscheinung der Natur fixiren und
<lb/>in einer festen Normalziffer ausprägen will, ist ge- 
<lb/>wiß auf der äußersten Gränze feiner Macht ange- 
<lb/>langt und verdient daher auch keine Begünstigung
<lb/>oder ausdehnende Erfassung seines Ansehens. Der
<lb/>Reiz einer gründlichen gelehrten Arbeit und der
<lb/>gerechte Beifall , den sie verdient, darf aber doch
<lb/>wohl kaunr so weit gehen, sich deshalb in den An- 
<lb/>forderungen an den Bestand eines Gewohnheits- 
<lb/>rechtes, der eine quaestio facti bildet, weniger strenge
<lb/>zu zeigen oder ihm seine Phantasien auf Kosten der
<lb/>Natur und des Rechtes leichter hingehen zu lassen.

<lb/>In dem Rechtsbewußtsein des Volkes wurzelt
<lb/>nichts von einem Herkommen, die außer Landes
<lb/>gegangenen Leute 70 Jahre alt werden zu lassen
<lb/>und ihnen dann in der Vorstellung das Lebenslicht
<lb/>auszublasen. Das Ganze ist blos ein Auskunfts- 
<lb/>mittel, ersonnen von der Rathlosigkeit gelehrter
<lb/>Richter, die sich aus der perplexen Lage einer Un- 
<lb/>gewißheit nicht anders herauszufinden wußten und
<lb/>ihr Urtheil um jedeu Preis an einen Rechtsgrund- 
<lb/>satz anlehnen wollten, wo doch die tägliche Erfah- 
<lb/>rung des Lebens mit ihrer eigensinnigen Wandel- 
<lb/>barkeit einen gleichförmigen Maßstab nicht verträgt.
<lb/>Die ganze Lehre von dem 70jährigen Normalalter
<lb/>ist, wie auch Bruns andeutet, nichts als ein
<lb/>Faden, herabgesponnen an dem Rocken des Satzes,
<lb/>daß gemeine Vermuthungen me ausreichen, um einen
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0083.tif"
                   n="59"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0083"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Erbschaftsanfall an Verschollene. W

<lb/>vvllen Beweis zu liefern; die Willkühr, die inan
<lb/>dadurch auf Seite der Richter in dem freien Spiele
<lb/>ihrer Muthmaßungen abschneideu wollte, ist dafür
<lb/>in das Gesetz oder Recht selbst übertragen und da- 
<lb/>durch viel gefährlicher geworden. Darmn kehrte
<lb/>auch das bayer. LR. Th. I Kap. 7 §. 36 Nr. 6
<lb/>bereits vor mehr als hundert Jahren zur natür- 
<lb/>lichen Lehre des röm. und des ältesten deutschen
<lb/>Rechtes zurück, wonach der Tod des Abwesenden
<lb/>ans der langen Abwesenheit und anderen Umständen
<lb/>des Falles ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Alter
<lb/>vermnthet, d. i. gefolgert werden darf; die versuchte
<lb/>Begründung dieser Bestimmung in den gelehrten
<lb/>Anmerkungen zum LR. wurde aber gleichwohl
<lb/>beschuldigt (S. 160) , ein wahres Muster von
<lb/>Confusion zu sein. Die sicheren Kennzeichen für das
<lb/>Fortleben eines Menschen sind, nach Hanse zurückzukom- 
<lb/>men, ans der Fremde Briefe zu schreiben, ergangene
<lb/>Aufforderungen zu beantworten und sich um sein Ver- 
<lb/>mögen anzunehmen; die sicheren Kennzeichen des
<lb/>Stummen sind, daß er nicht spricht. Auf senem
<lb/>Wege könnte man auch den Beweis, daß der
<lb/>Stumme stumm sei, nicht führen; denn daß er bis
<lb/>zu seinem 21. Jahre kein Wort von sich gab, kann
<lb/>ja nur ein Gebrauch seiner natürlichen Freiheit sein
<lb/>und wäre daher blos eine Anzeige der Unfähigkeit
<lb/>zu sprechen. Ist vielleicht ein Auswanderer am
<lb/>Borde der Austria unsichtbar geworden, welche im
<lb/>September 1858 auf offener See verbrannte, so
<lb/>kann er auf einem Rettungsbote eine glückliche In- 
<lb/>sel im großen Weltmeere erreicht haben und dort
<lb/>als neuer Robinson in aller Behaglichkeit fortleben.

<lb/>Die Prognose für den Anklang, den jene Ausdeh- 
<lb/>nung der Rechtsvermuthuug vom 70. Jahre auf
<lb/>den inzwischen fortgehenden Erwerb angefallener
<lb/>Erbschaften in der Rechtsprechung finden wird, stellt
<lb/>sich daher nach allem dem nicht sonderlich günstig,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0084.tif"
                n="60"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0084"/>
            <div xml:id="d21635e8730">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e8735" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Lehre vom sicheren Datum im deutschen Prozesse. Beweis der Arglist aus den Umständen des Falles</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0084--><p/>
                  <p>

                     <lb/>60 Sichere? Datum. Beweis der Arglist.

<lb/>wie das im Eingänge gegebene Erkenntniß des
<lb/>OAGerichtes in Müncheil beweist.

<lb/>Das historische Recht ergründen, ist ein un-
<lb/>längbares Verdienst und and) von wesentlichem
<lb/>Nutzen, infoferne es dazu dient, das geltende zu
<lb/>läutern; das historische Recht einer nicht langen
<lb/>Vergangenheit auf diesem Boden dem praktischen
<lb/>der Gegenwart vorziehen, heißt ebensoviel als sagen,
<lb/>die Jrrthümer unserer Vorfahren sind ehrwürdiger,
<lb/>als der ungläubige Rationalismus ihrer an allen
<lb/>stehenden Begriffen und Konsequenzen rüttelnden
<lb/>Epigonen. Will man ein Panier mit dem Spruche
<lb/>des Kaisers Constantia erheben: Consuetudinis

<lb/>ususqoe longaevi non vilis auctoritas est, so
<lb/>wird gewiß Jedermann gerne folgen, aber sich doch
<lb/>nicht abhalten lassen, auf die Kehrseite auch die
<lb/>Schlußworte zu setzen: verum non usque adeo
<lb/>sui valitura momento, ut . . . rationem vincat.
<lb/>(C. 2 Cod, quae sit longa consuet.)

<lb/>A A A A
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Irans.

<lb/>1.

<lb/>Zur Lehre vom sicheren Datum im deutschen Prozesse. Be- 
<lb/>weis der Arglist aus den Umständen des Falles.

<lb/>(Dgl. Bd. XVIII S. 161 ff., S. 177 ff., Bd. XX S. 65, dann
<lb/>Bd. XVI S. 381; Bd. XVII S. 271; Bd. XVIU S. 255;
<lb/>Bd. XXI S. 400; Bd. XXV S. 84.)

<lb/>Ein Gläubiger hatte für eine ihm rechtskräftig
<lb/>zuerkannte Forderung einen Aktivausstand seines
<lb/>Schuldners mit Beschlag angegriffen. Nun trat
<lb/>aber der Schwiegervater des letzteren mit einer
<lb/>Prinzipalintervention hervor, indem er die Abschrift
<lb/>einer Privaturkunde vorlegte, wonach ihm seine
<lb/>Tochter und deren Ehegatte bereits ein Jahr früher
<lb/>eben jenen Ausftand für ein eigenes Guthaben an
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0085.tif"
                      n="61"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0085--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Sicheres Datum. Beweis der Arglist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>61
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zahlungsstatt überwiesen hätten. Der Intervent
<lb/>bestritt diese Aufstellung lebhaft imb setzte ihr die
<lb/>Einrede der Simulation und des Betruges entgegen.
<lb/>Beide Vorinstanzen legten dem Juterventionskläger
<lb/>den Beweis seiner Behauptungen auf, der oberste Ge- 
<lb/>richtshof dagegen entband den Interventen sogleich
<lb/>von der Klage, weil die Umstände des Falles hin- 
<lb/>länglich entnehmen ließen, „daß hier von einem
<lb/>zahlungsunfähig gewordenen Schuldner eine Ver- 
<lb/>äußerung zur offenbaren Gefährde jener Gläubiger
<lb/>nur vorgeschoben worden sei". In den Entschei- 
<lb/>dung s g r ün d e n zum oberstrichterlichen Erkenntnisse
<lb/>werden zuerst die einzelnen Umstände aufgeführt und
<lb/>in ihrem Zusammenhänge beleuchtet, aus welchen
<lb/>hervorging, daß die Cession an den Jnterventions-
<lb/>kläger nur zum Zwecke der Hintergehung des kla- 
<lb/>genden Gläubigers beurkundet worden sei und kommt
<lb/>dann weiter vor:

<lb/>Vergebens sucht das k. AG. die in Abschrift
<lb/>vorgelegte Urkunde von dein darin bekundeten Rechts- 
<lb/>geschäfte durch die Bemerkung zu trenne», die Ein- 
<lb/>rede der Simulation sei nur der ersteren, aber nicht
<lb/>dem letzteren entgegengesetzt. Die Urkmlde ist die
<lb/>Trägerin der ganzen Uebereinkunft, beide lassen sich
<lb/>also nicht von einander absondern, Alles, was die eine
<lb/>verdächtigt, steht auch der anderen im Wege. Diese
<lb/>Urkunde liefert schon aus dem Grunde keinen Be- 
<lb/>weis gegen N., weil es ihr an einem sicheren
<lb/>Datum fehlt, weil nichts, und namentlich nicht
<lb/>die Mitunterschrift des Beistandes L. verbürgt, daß
<lb/>sie wirklich am 20. Juni 1854 errichtet worden,
<lb/>vielmehr Alles darauf hinweist, daß sie ein in arg- 
<lb/>listiger Absicht gegen N. später geschmiedetes Pro- 
<lb/>dukt sei. Dieselbe trägt alle 'Kennzeichen einer
<lb/>schlecht verhüllten Jntrigue gegen W?s Gläubiger
<lb/>auf der Stirne; alle vorbemerkten Umstände und
<lb/>sich durchkreuzenden Widersprüche lassen vielmehr tu
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0086.tif"
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               <div xml:id="d21635e8931" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Voller Beweis durch gemeine Vermuthungen</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d21635e8940" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Anwendung der poena infitiantium</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0086--><p/>
                  <p>

                     <lb/>(&gt;2 Poena infitiantium.

<lb/>ihrer Zusammenfassung keinen vernünftigen Zweifel
<lb/>daran übrig, daß die vorgeschützten Ueberweisnngen
<lb/>und Verpfändungen als die Grundlage der ganzen
<lb/>Intervention keine ernstlichen Rechtsgeschäfte
<lb/>waren, sondern nur den durchsichtigen Vorwand ab-
<lb/>geben sollten, den Interventionsbeklagten um seine
<lb/>wohlgegründete Forderung zu bringen, und ihm das
<lb/>leere Rachsehen übrig zu lassen.

<lb/>OAGErk. v. 13. Okt. 1858. RNr. 98857/58.

<lb/>. * * * *

<lb/>2.

<lb/>Voller Beweis durch gemeine Vermuthungen.

<lb/>(Vgl. die vorige Mittheilung.)

<lb/>Die Exceptio Pauliana, in einem Konkurse
<lb/>der Schwiegermutter des Kridars entgegengesetzt,
<lb/>welche auf dem Grunde einer durch Privatvertrag
<lb/>vörgenommenen Veräußerung das ganze Mobiliar-
<lb/>vermögen desselben jure separationis in Anspruch
<lb/>nahm, wurde nochmals als durch zusammentreffende
<lb/>gemeine Vermuthungen — praesumtiones hominis
<lb/>~~ vollständig erwiesen angenommen.

<lb/>OAGE. v. 15. Dez. 1860. RNr. 69

<lb/>* * * *

<lb/>3.

<lb/>Anwendung t&gt;er poena infitiantium.

<lb/>Vgl. Bd. XXV S. 121.

<lb/>Der Käufer eines Realgewerbes, auf Bezah- 
<lb/>lung des Kaufpreises gegen Üebergabe des Objektes
<lb/>belangt, widersprach den Kaufsabschluß, worüber
<lb/>doch eine schriftliche Punktation aufgesetzt war, auf
<lb/>das Bestimmteste, fügte aber doch eventuell die Ein- 
<lb/>rede bei, der Kauf fei später durch mündliche Ab- 
<lb/>rede mit dem klagenden Verkäufer wieder aufgehoben
<lb/>worden. Beiden Theilen wurde hierüber Beweis
<lb/>und Gegenbeweis auferlegt, wobei der Beklagte
<lb/>zwar nunmehr den Kauf zugab, aber behauptete,
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0087.tif"
                   n="63"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ehrenerklärung nach gemeinem Rechte</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0087--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Ehrenerklärung nach gemeinem Rechte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>63
</p>
                  <p>

                     <lb/>er habe die in seinen Händen belassene: schriftliche
<lb/>Punktation verbrannt. Ueber die Einrede der Wieder-
<lb/>auflösnng durch mündliche Abrede waren die ver- 
<lb/>nommenen Zeugen theils schwankend, theils wider- 
<lb/>sprechend. Die I. Instanz legte dem Beklagten
<lb/>den Erfüllungseid hierüber auf, die beiden höheren
<lb/>dagegen beließen den Kläger zürn Reinigungseide.
<lb/>In den Gründen des oberstrichterl. Erkenntnisses
<lb/>hiezu kömmt vor:

<lb/>Könnte diesfalls noch ein Zweifel bestehen imb
<lb/>im Hinblicke auf Kap. Xlll §. 3 Nr. 8 der GO.
<lb/>zwischen der Auflage des Erfüllungseides an den
<lb/>Beklagten, oder des Reinigungseides an den Kläger
<lb/>zu wählen sein, so würde in freier Erwägung der
<lb/>hier überhaupt gegebenen Uinstände und der hieraus
<lb/>entspringenden Vermuthungen das Gewicht der größe- 
<lb/>ren Glaubwürdigkeit doch ilnmerhin dem Kläger,
<lb/>und nicht dem Beklagten zufallen, welche letzterer
<lb/>anfangs ganz abgeläugnet hatte, daß der
<lb/>Kauf um 75t) fl. abgeschlossen worden sei, bis er
<lb/>solches erst im Beweisverfahren selbst'^ 'zugestehen
<lb/>mußte, — der behauptet, dH der - Kaufvertrag un- 
<lb/>ter der ausdrücklichen Bedingniß dös ihm, Kläger,
<lb/>zustehenden Rücktrittes abgeschlossen worden sei, fer- 
<lb/>ner zugibt, daß über den Kaufsabschluß, wie er
<lb/>selbst ihn angegeben, von L. eine Scriptur errichtet
<lb/>worden sei, und dieselbe, in welcher jene Bewilli- 
<lb/>gung zum Rücktritte, wenn sie bedungen gewesen,
<lb/>doch sicherlich ausgenommen wäre, nun, da er
<lb/>solche ediren soll, verbrannt haben will.

<lb/>OAGErk. v. 11. Dez. 1860. RRr. 158359/60.

<lb/>' ■' ‘ 4. ' -

<lb/>Ehrenerklärung nach gemeinem Rechte.

<lb/>Außer den in Bd. XII S. 201 und Bd. XX
<lb/>S. 207 verzeichneten drei Fällen (OAG. RRr.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0088.tif"
                   n="64"
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               <div xml:id="d21635e9147" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Art. 1 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0088--><p/>
                  <p>

                     <lb/>64 Ehemals gutsherrliche Beamte.

<lb/>6044/4f), 141652/53 und 184l51/54) hat der oberste
<lb/>Gerichtshof die Frage: ob nach gemeinem
<lb/>Rechte die Jnjurienklage, insbesondere die ästi-
<lb/>matorische, durch eine vor der Einlassung auf die
<lb/>Klage unumwunden abgegebene Ehrenerklärung be- 
<lb/>seitigt werden könne — noch in vielen Erkennt- 
<lb/>nissen bejahend beantwortet. Vgl. OAG. RNr.
<lb/>103143/44 ; 1051 43/44 ; 781 47/'4s; 139053/54 ;
<lb/>'j27Q56/ „' 13fi6n'-

<lb/>Ii? Ndir. 184153/f(4 und 13660/fi,r tft dabei
<lb/>für düs gemeine Reckt, wie nach Bd. XII S. 69,
<lb/>70 und Bd. XXV S. 223 (RNr. 120958/59) für
<lb/>das bayerische, ausgesprochen, daß es die Wirkung
<lb/>der Ehrenerklärung nicht beeinträchtige, wenn der
<lb/>Beklagte erklärt, er erinnere sich der Injurie nicht
<lb/>mehr, sie aber dennoch zugesteht. St.

<lb/>' 5.

<lb/>Zum Art, 1 des Gesetzes vom 4. Juni 1tz48 über die Auf-
<lb/>Hebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit.

<lb/>Wenn der Staat in Gemäßheit des oben an-
<lb/>geführten Art. 1 standes- oder gutsherrliche Gerichts-
<lb/>nnd Polizeibeamte und Diener übernommen hat, so
<lb/>steht dem Beamten oder Diener eine Klage gegen
<lb/>den ehemaligen Gerichtsherrn aus Erfüllung des
<lb/>Dienstvertrages nicht mehr zu, sondern der Staat
<lb/>tritt gänzlich an die Stelle des Letzten. Das Ver- 
<lb/>hältnis zwischen den drei Betheiligten ist der Dele- 
<lb/>gation analog. Die Vorschrift des Gesetzes ersetzt
<lb/>öie bei der Delegation nothwendige Uebereinkunft
<lb/>der Parteien und bringt dieselben Wirkungen, wie
<lb/>diese, hervor.

<lb/>OAGErk. v. 14. Dez. 1857 RNr. 149356/57
<lb/>und v. 21. Januar 1860 RNr. 152758/59.

<lb/>77.

<lb/>Berichtigung. Bd. XXV S. 401 Z. 3 des Textes v. o. statt:
<lb/>„Puttler", lies: „Knttler"._. . _,

<lb/>KcböftT: Dr. Steppe? Bert.: Palm &amp; Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0089.tif"
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         <div xml:id="d21635e9251" n="No. 5.">
      
            <head>Samstag den 9. März 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e9256" ana="scope_-_65-77" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Wirkungen der Abtretung des Vorranges einer Hypothek</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 9. Mär) 1861. 26. Jahrgang. M. L.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Fcuffcrt's

<lb/>Hlätter für HechtsAntoendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Wirkungen der Abtretung des Vorranges einer Hypothek.

<lb/>Unterbrechung des unvordenklichen Besitzstandes. — Können Ehe. und
<lb/>Erbverträge nach bayerischem Landrechte außergerichtlich aufgehoben
<lb/>werden? — Berichtigungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Meder die Wirkungen -er Abtretung -es Vorranges

<lb/>einer Hypothek.

<lb/>Nach §. 62 des bayerischen Hypothekengesetzes
<lb/>kann ein Hypothekgläubiger unbeschadet seines Hy- 
<lb/>pothekrechtes den durch frühere Eintragung erworbe- 
<lb/>nen Vorzug einem späteren Gläubiger abtreten.

<lb/>Die Wirkung dieser Abtretung besteht nach
<lb/>Lehner's Lehrbuch des Hyp.-Rechtes Bd. I §. 114
<lb/>darin, daß der ältere Hyp.-Gläubiger an die Stelle
<lb/>des jüngeren, dieser aber an die Stelle des älteren
<lb/>tritt; wogegen Gönner im Kommentar z. Hyp.-Ges.
<lb/>Bd. I S. 563 behauptet, jede der beiden Forderun- 
<lb/>gen bleibe an ihrer Stelle, und die Abtretung wirke
<lb/>nichts weiter, als daß aus Demjenigen, was der
<lb/>vorgehende Hyp.-Gläubiger erhält, der andere Gläu- 
<lb/>biger befriedigt wird.

<lb/>Der zwischen beiden Meinungen liegende Unter- 
<lb/>schied, welcher auf den ersten Anblick vielleicht un- 
<lb/>wesentlich scheinen könnte, ist sehr bedeutend so- 
<lb/>wohl für die hypothekenamtliche Behandlung als
<lb/>auch für die richterliche Entscheidung von Prioritäts- 
<lb/>streitigkeiten.

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0090.tif"
                   n="66"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0090--><p/>
               <p>

                  <lb/>.66
</p>
               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.^Ges. §. 62.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stellen wir uns bei Untersuchung dervorwürfi-
<lb/>gen Frage vorerst auf den Standpunkt des ge- 
<lb/>meinen Rechtes, so finden wir den Eintritt in ein
<lb/>schon bestehendes Pfandrecht stets vermittelt
<lb/>durch die Cession der Forderung, welcher das- 
<lb/>selbe anklebt; wobei in jenen Uebergangsfällen, in
<lb/>welchen eine Cession der Forderung nicht wirklich
<lb/>vor sich geht, dieselbe laut besonderer Vorschrift
<lb/>des Gesetzes fingirt wird *).

<lb/>Die Frage, ob das Pfandrecht, welches als
<lb/>accessorisches Recht ohne Forderung juristisch un- 
<lb/>denkbar ist, getrennt von dieser abgetreten werden
<lb/>könne, wird gewöhnlich verneint^).

<lb/>Der Streit, welcher hierüber noch besteht, be- 
<lb/>trifft weniger die Sache selbst, als den mit der Be- 
<lb/>jahung oder Verneinung der Frage zu verbindenden
<lb/>Sinn; denn es herrscht volle Uebereinstimmnng da- 
<lb/>rüber, daß es eine absolute Unmöglichkeit sei,
<lb/>ein schon bestehendes Pfandrecht mit seiner Priorität
<lb/>auf eine andere Forderung zu übertragen. Das
<lb/>Pfand haftet immer nur für die Forderung, für
<lb/>welche es bestellt ist, und wenn daher das Pfand- 
<lb/>recht ohne die Forderung cedirt wird, so läßt
<lb/>sich dasselbe nicht mit einer eigenen Forderung des
<lb/>Cessionars erkämpfen; dieser kann vielmehr mittelst
<lb/>der abgetretenen actio hypothecaria immer nur
<lb/>die Forderung des Cedenten geltend machen, so- 
<lb/>dann aber wegen seines Verhältnisses §u diesem die
<lb/>erlangte Summe zur Tilgung seiner eigenen Forde- 
<lb/>rung verwenden* * 3).
</p>
               <p>

                  <lb/>Puchta, Pandekten und Vorles. §. 213.


<lb/>3) Wening-Jngenheim, Lehrb. d. gem. Civ.-R.
<lb/>Bd. III §. 209 (48). — S i nte n is, prakt. geiy.
<lb/>Civ.-R. Bd. II §. 128 e 811.


<lb/>3) Mühlenbruck. Cession d. Forderungsrechte .8- 28—
<lb/>Puchta a. a. O- und in Wei"ske's Rechtslexikon
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0091.tif"
                   n="67"
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               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu dein nämlichen Ergebnisse führt uns das
<lb/>bayerische Landrecht. Nach Th. II Kap. VI §. 12
<lb/>Nr. 1 kann zwar jeder Kreditor sein Unterpfands-
<lb/>recht beliebig cediren; obwohl aber an dieser Stelle
<lb/>von der Cession der Forderung keine Erwähnung
<lb/>gemacht ist, so ist das Gesetz doch weit entfernt
<lb/>von dem Gedanken, daß das Pfandrecht wie ein
<lb/>selbständiges Recht von der Forderung ge- 
<lb/>trenntwerdenkönne, um als accesso risch es Recht
<lb/>mit einer anderen Forderung verbunden zu wer- 
<lb/>den; denn, indem die Anmerkungen unter Bezug- 
<lb/>nahme auf römisches Recht, welches in niehrfacher
<lb/>Beziehlmg die Grundlage des bayerischen Pfandrechtes
<lb/>bildet, den Satz aussprechen, daß mit Entrichtung
<lb/>der ersten Schuld das Pfandrecht auch in dritter,
<lb/>vierter und weiterer Hand erlösche, kann es nicht
<lb/>dem geringsten Zweifel unterliegen, daß auch das
<lb/>abgetretene Pfandrecht immer noch mit der ur- 
<lb/>sprünglichen Forderung verknüpft bleibe.

<lb/>Was Rechtens ist vom Pfandrechte selbst, gilt
<lb/>auch von der Priorität als bloßer Eigenschaft des- 
<lb/>selben, und weder nach gemeinem Rechte noch nach
<lb/>Oocl. Max. bav. kann es an gehen, daß zwei Gläu- 
<lb/>biger ihren Hyp.-Rang auswechseln und zugleich
<lb/>ihre Forderungen unverändert behalten; wohl
</p>
               <p>

                  <lb/>Bd. Il S. 644. — Vangervw, Leitf. f. Pand.-
<lb/>Vorles. Bd. III zu §. 574 Anmerk. 2 (Ausg. VI
<lb/>S. 119). — Es ist wie bei der Verpfändung
<lb/>eines Hyp.-Rechtes. Geschieht diese ohne Erwähn- 
<lb/>ung , daß die Forderung verpfändet sein solle,
<lb/>so wird doch letztere mit dem ihr anklebenden Hyp.-
<lb/>Rechte gesetzlich als das Objekt des zweiten Pfand- 
<lb/>rechtes angesehen und der zweite Gläubiger kann
<lb/>nicht seine, sondern nur die Forderung des ersten
<lb/>Gläubigers gegen dessen Pfandschuldner einklagen,
<lb/>und mag sodann das hiedurch erlangte Gelb auf
<lb/>seine eigene Forderung abrechnen.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0092.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp-Ges. §. 62.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber mögen sie den Rangwechsel auf dem Wege der
<lb/>Novation *) bewirken, wozu jedoch ihre beider- 
<lb/>seitige Uebereinstimmung nicht genügt, sondern die
<lb/>Einwilligung des Besitzers ebenso unerläßlich ist als,
<lb/>wenn nur die geringste Beeinträchtigung der in Mitte
<lb/>stehenden Gläubiger ersichtlich wäre, die Einwilligung
<lb/>dieser.

<lb/>Die obenerwähnte Lehre Gönner's steht hier- 
<lb/>mit nn Einklänge und es muß daher bei derselben
<lb/>festgehalten werden, so lange nicht erwiesen werden
<lb/>kann, daß durch §. 62 des Hyp.-Ges. eine Ab- 
<lb/>änderung des älteren Rechtes habe statuirt werden
<lb/>wollen.

<lb/>Dieser Beweis muß schon an dem Wortlaute
<lb/>des Gesetzes scheitern; denn nach demselben geschieht
<lb/>die Rangabtretung unbeschadet des Hyp.-R.;
<lb/>bildet aber die Priorität eine solche Eigenschaft der
<lb/>Hypothek, welche über deren größeren oder
<lb/>geringeren Werth entscheidet, so geschieht es
<lb/>nicht mehr unbeschadet des Hyp.-Rechtes, wenn der
<lb/>höhere Rang von der Forderung getrennt wird.

<lb/>Als Bestandtheil eines korrektorischen Gesetzes
<lb/>unterläge übrigens §. 62, selbst wenn über dessen
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Sintenis, gem. Pfandrecht §. 46 S. 405. Der
<lb/>Eintritt in ein schon bestehendes Pfandrecht ist
<lb/>hier nur scheinbar, aber nicht wirklich vorhanden,
<lb/>weil durch die Novation die älteren Forderungen mit
<lb/>ihren Hyp.-R. untergehen und durch neue ersetzt wer- 
<lb/>den, §. 3 Inst. quib. mod. toll, oblig. (3, 29) ; fr. 18
<lb/>de novat, et deleg. (46, 2); bayer. LR. Th. IV
<lb/>Kap. XV §. 4 Nr. 6. Ausnahmsweise geht zwar
<lb/>die (alte) Hypothek nicht verloren, wenn sie für die
<lb/>neue Forderung (desselben Gläubigers) Vorbehal- 
<lb/>ten wird — fr. 3 pr. fr. 12 §. 5 qui pot. in pign.
<lb/>(20, 4), — allein dieser vom Gesetze besonders be- 
<lb/>dachte Fall hypothekarischer Succession (ereditor
<lb/>tamquam in suum locum succedit) ist hier nicht
<lb/>gegeben.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0093.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.-Ges. Z. 62. 69

<lb/>Bedeutung noch ein billiger Zweifel obwalten
<lb/>sollte, immer wieder der allgemeinen Regel, daß sich
<lb/>seine Auslegung so wenig als möglich vom älteren
<lb/>Rechte entfernen dürfe ; da nun aber der Zweck der
<lb/>Rangabtretung nach der vom älteren Gesetze gar
<lb/>nicht abweichenden Lehre Gönner's vollständig er- 
<lb/>reicht wird, und nirgends eine Spur zu entdecken
<lb/>ist, daß eine in das ganze System des Pfandrechtes
<lb/>so tief eingreifende Reform des älteren Rechtes, wie
<lb/>sie unter Annahme der Meinung Lehner's voraus- 
<lb/>gesetzt werden müßte, vom Gesetzgeber beabsichtigt
<lb/>worden sei, so muß die Richtigkeit dieser letzteren
<lb/>Meinung entschieden widersprochen, und es könnte
<lb/>daher die vorliegende Erörterung füglich jetzt schon
<lb/>geschlossen werden, wenn nicht die zweite Beilage
<lb/>zur Instruktion über den Vollzug des HG.
<lb/>in den Folien Nr. 11 und 13 (Regbl. v. 1823
<lb/>S. 769 u. 717) Mustereinträge enthielte, welche
<lb/>mit Lehner's Lehre im Wesentlichen auf gleichem
<lb/>Boden stehen, mit Gönner's Lehre aber durchaus
<lb/>unverträglich sind.

<lb/>Diese Erscheinung ist um so auffallender als
<lb/>die Instruktion selbst (§. 28 Nr. 11 S. 545 a. a. O.)
<lb/>für den Eintrag der Rangabtretung eine ganz andere,
<lb/>und zwar eine mit Gönner's Lehre in keinem Wider- 
<lb/>spruche stehende Formel vorschreibt. Sie bietet dem- 
<lb/>nach eine dringende Veranlassung, die beiden Mei- 
<lb/>nungen in ihren rechtlichen Konsequenzen weiter zu
<lb/>verfolgen, was durch nachfolgende Beispiele ge- 
<lb/>schehen soll.

<lb/>Setzen wir den Fall, es seien drei Gläubiger
<lb/>A, B und C in dieser Reihenfolge mit je 1066 fl.
<lb/>eingetragen und A habe seinen Vorzug an 6 abge-
<lb/>treten, |o erteilt,

<lb/>1) wenn der Subhastationserlös nur 1500 fl.
<lb/>beträgt und die Forderung des 0 schon vorher durch
<lb/>den Schuldner bezahlt und deshalb gelöscht war,
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0094.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70 Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62.


<lb/>nach Gönner A 1000 fl. und B 500 fl., nach
<lb/>Lehner B 1000 fl. und A 500 fl.

<lb/>Nach Gönner (Komm. Bd.I S. 506 Nr. 6)
<lb/>ist nämlich durch die Befriedigung des 0 die Rang- 
<lb/>abtretung wirkungslos geworden; nach Lehner
<lb/>aber (§. 114 Nr. 4) widerstreitet dieses der Be- 
<lb/>stimmung des §. 84 d. HG, gemäß welcher nach
<lb/>eingetragener Löschung einer Hypothek die nachfol- 
<lb/>genden Gläubiger nach Ordnung ihrer Eintragung
<lb/>Vorrücken.

<lb/>Für gegenwärtige Untersuchung beruht dieser
<lb/>behauptete Widerstreit auf einer petitio principii;
<lb/>er ist nur vorhanden, wenn die Rangabtretung wirk- 
<lb/>lich die Folgen äußert, welche ihr von Lehner bei- 
<lb/>gelegt werden; desto sicherer aber stehen diese Fol- 
<lb/>gen nn Widerstreite mit der Natur des Geschäftes
<lb/>und mit fr. 34 und 206 de reg. jur. (50, 17),
<lb/>welche nicht gestatten, daß, weil C befriedigt wurde,
<lb/>ohne von der lediglich zu seinen Gunsten ge- 
<lb/>schehenen Rangabtretung Gebrauch machen zu urüssen,
<lb/>diese dem A Schaden bringe und zwar zum Vor-
<lb/>theile eines Dritten, welchen zu begünstigen beim
<lb/>Abschlüsse des Abtretungsvertrages von' keiner
<lb/>Seite beabsichtigt wurde5).

<lb/>2) Wenn nach eingetragener Rangabtretung
<lb/>die Forderung des A gelöscht wurde, so hat sich
<lb/>nach Gönner die erste, nach Lehner aber die
<lb/>dritte Hyp.-Stelle erledigt.

<lb/>Nach Lehner, welcher in Konsequenz seiner
<lb/>Ansicht (§. 113 Nr. 5) die Eintragung der Rang-
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Das nämliche Verhältniß ergibt sich: wenn zwar die
<lb/>Forderung des 6 nicht gelöscht war, wenn aber in
<lb/>der Gant deren rechtzeitige Liquidation versäumt oder
<lb/>der Beweis derselben nicht erbracht oder deren Tilg- 
<lb/>ung bewiesen oder dargethan wurde, daß überhaupt
<lb/>ein Rechtsgrund der Forderung niemals bestanden habe.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0095.tif"
                   n="71"
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               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62. fl

<lb/>abtretung zum Vollzüge derselben fordert,
<lb/>konnte dem C als ersten Hyp.-Gläubiger die Lösch- 
<lb/>ung der dritten Hypothek ganz gleichgiltig sein,
<lb/>und diese Löschung durste daher ans bloßen Antrag
<lb/>des A und ohne Einwilligung des 6 erfolgen.

<lb/>Nach Gönner dagegen, welcher (Komm. Bd. II
<lb/>S. 272 Nr. 2) die Eintragung als unnöthig in
<lb/>Ansehung der Kontrahenten, als nothwendig aber
<lb/>zu dem Zwecke erklärt, damit der Besitzer nach den
<lb/>rechtlichen Wirkungen der Oeffentlichkeit des Hyp.-
<lb/>Buches die Forderung, deren Rang einem Anderen
<lb/>abgetreten wurde, nicht ohne d e s s e n B e i z i e h u n g
<lb/>tilgen könne, mußte 6 über die Löschung der
<lb/>Forderung des A gehört werden.

<lb/>Wurde dieselbe mit seiner Einwilligung voll- 
<lb/>zogen, so ruckte 6 in die erste, und 0 in die zweite
<lb/>Stelle, womit die ganze Sache abgethan ist; ge- 
<lb/>schah sie aber ohne Vernehmung und Bewilligung
<lb/>des C auf Antrag des Besitzers, so haftet dieser
<lb/>(vorbehaltlich der subsidiären Haftung des Hyp.-
<lb/>Amtes) selbst als dritter Besitzer persönlich
<lb/>für das Interesse des 0.

<lb/>Dieses Verhältniß entspricht vollkommen der
<lb/>rechtlichen Natur des Gegenstandes; bewilligte näm- 
<lb/>lich 6^ die Löschung, weil er aus der Forderung des
<lb/>A bezahlt zu werden nicht mehr beanspruchte, oder
<lb/>weil ihm der Besitzer bei Befriedigung des A die
<lb/>Gelegenheit verschafft hatte, seine eigene Forderung
<lb/>so zu decken, daß hiedurch der Zweck der Rangab- 
<lb/>tretung erfüllt wurde, so wäre es eine offenbare
<lb/>Verkürzung des Besitzers, wenn ihm, falls er nicht
<lb/>löschen lassen wollte, das nach §. 84 Abs. 1 d. HG.
<lb/>znkommende Recht, die erste Stelle einem anderen
<lb/>Gläubiger einzuräumen, entzogen würde, so wie benn
<lb/>auch im Falle der Löschung durchaus kein Grnnd
<lb/>vorläge, den R nach §. 84 Abs. 2 nicht in die erste
<lb/>Stelle vorrücken zu lassen.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0096.tif"
                   n="72"
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               <p>

                  <lb/>72
</p>
               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterließ es aber der Besitzer bei Befriedigung
<lb/>des A, dem C die Mittel zur Deckung seiner Ford- 
<lb/>erung an die Hand zu geben, so hätte er sich der
<lb/>aus dieser Unterlassung entspringenden Haftung vor
<lb/>der Löschung noch immer dadurch entheben können,
<lb/>daß 6 die Rangstelle des A midj §.84 des Hyp.-
<lb/>Ges. durch ihn selbst erhalten hätte.

<lb/>Hieraus ersieht man, daß die Meinung L eh- 
<lb/>rt ers, indem sie Folgen erzeugt, welche in die
<lb/>Verfügungsrechte des Besitzers eingrei- 
<lb/>fe n, so daß nach §. 109 des HG. dessen Ver-
<lb/>nehrnung erforderlich wäre, während die Rangabtre- 
<lb/>tung nach §.62 ohne solche Vernehmung
<lb/>geschieht, mit dem Gesetze nicht im Einklänge stehen
<lb/>kann.

<lb/>3) Sind die Forderungen der beiden Hyp.-
<lb/>Gläubiger, welche nach Lehn er ihre Rangstellen
<lb/>wechseln, von ungleicher Größe, so kann

<lb/>a) durch diesen Wechsel der Zweck der Rang- 
<lb/>abtretung nicht vollständig erreicht werden.

<lb/>Aendern wir das Eingangs gesetzte Beispiel da- 
<lb/>hin, daß die Forderung des Ä 2000 fl. betrage, so
<lb/>stehen nach Lehn er in Folge der Rangabtretung
<lb/>A und C mit je 1000 fl. in gleichem Range
<lb/>an erster, und A steht mit 1000 fl. an dritter Stelle;
<lb/>beträgt umgekehrt die Forderung des 6 2000 fl. und
<lb/>jene des A nur 1000 fl., so steht 6 mit 1000 fl.
<lb/>an erster, mit den weiteren 1000 fl., gleichen
<lb/>Rang mit den 1000 fl. des A theilend, an dritter
<lb/>Stelle, so daß, wenn im ersten Falle die Hypothek- 
<lb/>masse 1500 fl. und im letzteren Falle 35OO fl. be- 
<lb/>trägt, 6 jedesmal 250 fl. verliert, welche von
<lb/>A gezog en werd en.

<lb/>Nach Gönners Lehre wird O in beiden Fäl- 
<lb/>len vollständig befriedigt, wie es auch die Na- 
<lb/>tur der Sache erfordert. Denn wenn A seinen
<lb/>Vorzug dem C eingeräumt hat, ohne dieser Einräum-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0097.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62. 73

<lb/>ung eine Beschränkung beizufügen, so kann die Ab- 
<lb/>sicht der Kontrahenten nur darauf gerichtet sein, daß
<lb/>A mit seiner g an z e n Forderung, und nicht b l o s
<lb/>mit einem Theile derselben zurückstehe, und
<lb/>er darf daher erst nach vollständiger Befriedigung
<lb/>des 0 zum Zuge kommen.

<lb/>b) Es ist ferner gegen den Zweck der Rang- 
<lb/>abtretung, daß dieselbe, wenn sie von Seite zweier
<lb/>oder mehrerer Gläubiger geschieht, in dem Rang- 
<lb/>verhältnisse dieser Gläubiger unter sich eine
<lb/>Aenderung hervorbringe.

<lb/>Beträgt die Forderung des 0 3000 fl. und
<lb/>haben A und B, deren jeder 1000 fl. zu fordern
<lb/>hat, ihren Vorzug an C abgetreten, so nimmt dieser
<lb/>nach Lehn er die erste und zweite Stelle mit je
<lb/>1000 fl. ein und theilt mit den weiteren 1000 fl.
<lb/>an dritter Stelle gleichen Rang mit A und B,
<lb/>so daß sich bei einer Hypothekmasse von 4000 fl. der
<lb/>Verlust von 1000 fl. auf sämmtliche drei Gläubiger
<lb/>vertheilt, sohin nicht nur C, obwohl ihm A und B
<lb/>den Vorzug eingeräumt haben, zu Gunsten die- 
<lb/>ser den Betrag von 333 fl. 20 kr. verliert, son- 
<lb/>dern auch A, obwohl er dem B gegenüber der äl- 
<lb/>tere Gläubiger ist, gleichen Verlust mit diesem
<lb/>zu tragen hat.

<lb/>Nach Gönner werden C und A vollständig
<lb/>befriedigt und B trägt den Verlust von 1000 fl.
<lb/>allein, so daß sich also auch das Vorzugsrecht des
<lb/>A vor dem B geltend inacht; denn, indem C vor
<lb/>Allein die 1000 fl. bezieht, welche aus der Masse
<lb/>für A bezahlt werden, ist dieser so anzusehen,
<lb/>als habe ihm 0 das aus seiner Forderung entsprin- 
<lb/>gende Klagerecht nebst dem Pfandrechte dersel- 
<lb/>ben und nebst dem ihm von B ein geräum- 
<lb/>ten Vorzugsrechte abgetreten^), so daß er bei
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Es ist nämlich jeder Gläubiger Demjenigen, welcher
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0098.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>Rangsbtretung nach Hyp.-Ges. §. 62.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verfolgung dieser Forderung den Vorzug vor
<lb/>B hat.

<lb/>c) Betrachtet man nun in der zweiten Beilage
<lb/>der Instruktion zmn Hvp. - G. das Mnsterfolium
</p>
               <p>

                  <lb/>— ob ne Schuldner zu sein — die Schuld nach
<lb/>der Strenge des Rechtes bezahlen muß, zur Abtre- 
<lb/>tung der Klage — fr. 19 qui pot. in pign. (20, 4),
<lb/>fr. 17 de fldejuss. (46, 1) — nebst allen zur
<lb/>Sicherung der Forderung d i e n e n d e n Rech-
<lb/>ten, fr. 23 de liered. vel aet. vend. (18, 4)

<lb/>— verpflichtet, welche erzwingbare Cession, wenn sie
<lb/>auch nicht stattgefunden hat, doch, so behandelt wird,
<lb/>als wenn sie wirklich geschehen wäre. Sa-
<lb/>vigny, Oblig.-R. Bd. I S.246. Nicht einmal der
<lb/>besondere Vorbehalt der Cession, der in anderen
<lb/>ähnlichen Fällen als wesentliche Voraussetzung die- 
<lb/>ser Folge gilt (Vangerow, Leits. Bd. III, Anmerk.
<lb/>3 Nr. 5 zu §. 574 - Ausg. VI @.124 —
<lb/>Seuffert's Archiv Bd. V Nr. 124), ist in unse- 
<lb/>rem Falle erforderlich. Denn durch das, was der
<lb/>Schuldner für A bezahlt, erlischt, wenn es auch A
<lb/>dem C überlassen muß, nicht die Forderung des C,
<lb/>sondern jene des A; und daß die Ueberlassung blos
<lb/>als Folge der Rangabtretung und nicht zu dem
<lb/>Zwecke geschehe, um den Schuldner von der Forder- 
<lb/>ung des 0 zu befreien, liegt mit solcher Klarheit
<lb/>und Bestimmtheit in der Natur des Geschäftes, daß
<lb/>der Vorbehalt der Cession, welcher sonst aus dem
<lb/>Grunde erfordert wird, damit nicht der Schuldner
<lb/>als liberirt, sofort die zu cedirende Klage als erlo- 
<lb/>schen angesehen werden könne, — fr. 76 de solut.
<lb/>et liber. (46, 3) — als s elbstverständlich zu
<lb/>betrachten ist.

<lb/>Nach Lehner dagegen befindet sich C durch die
<lb/>Rangabtretung des A an erster Stelle, und wird
<lb/>sobin vom Schuldner unmittelbar bezahlt, so
<lb/>daß, weil hiedurch seine Forderung erlischt, von einer
<lb/>Cession seiner Rechte an A keine Rede mehr sein
<lb/>kann, und sich deshalb aus Lehner's Wege auch
<lb/>nicht bewerkstelligen läßt, daß A in dem obenange- 
<lb/>führten Beispiele den Vorrang vor B behalte.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0099.tif"
                   n="75"
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               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.-Gts. §. 62.
</p>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Rr. 11, so ersieht man, daß, indem 760 fl. von
<lb/>der Forderung der E. Ries pr. 1000 fl. von der
<lb/>ersten an die dritte Stelle getreten, die restigen
<lb/>300 fl. aber an erster Stelle geblieben sind, diese
<lb/>mit den 700 fl. des S. Leistner nach §. 60 des
<lb/>Hyp.-Ges. in gleichem Range stehen.

<lb/>Dieses Ergebniß befindet sich im vollen Gm-
<lb/>klang mit Lehn er's Theorie; im Musterfolium
<lb/>Nr. 13 aber wird die Sache schon anders.

<lb/>Hier haben der erste und zweite Hypothekgläu- 
<lb/>biger, nämlich E. Euler mit 300 fl. und L. mit
<lb/>^00fl. dem Heirathgute der E. Maas mit 700 st.
<lb/>den Vorrang eingerämnt, zufolge dessen in der Ko-
<lb/>lmnne der Anmerkungen die 700 fl. der E. Maas
<lb/>als erste, und die Forderungelt des E. E u l e r und
<lb/>des L. als zweite und dritte Hypothek erklärt sind.

<lb/>Rach L ohne r müßte E. Maas mit 300 fl.
<lb/>die erste und mit 200 fl. die zweite Stelle einneh- 
<lb/>men und für die restigen 200 fl. die dritte Hypo- 
<lb/>thek mit E. Euler und L. theilen; gleichwohl
<lb/>aber wird die in dein Musterfolium Nr. 13 gesche- 
<lb/>hene Behandlung der Sache von Lehn er an einem
<lb/>anderen Orte gebilligt7).

<lb/>Diese Behandlung hat zwar immer lwch eine
<lb/>niit Lehner's Lehre übereinstimmende Grundlage;
<lb/>da es aber auf dein bloßen Wege des bis zum
<lb/>kongruenten Betrage stattfludenden Stellentausches
<lb/>nicht möglich ist, dem begünstigten Gläubiger die
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieses geschieht im Lehrbuche der Hyp.-Amtsordn.
<lb/>$■ 81 Nr. 7 lit. c, indem bei Anführung des der
<lb/>Instruktion zum Hyp.-Ges. §. 28 Nr. 11 entnom- 
<lb/>menen Falles, daß der erste und zweite Hypothek-
<lb/>gläubiger dem dritten ihren Rang abgetreten haben,
<lb/>für die Kolumne der Anmerkungen zur ersten und
<lb/>zweiten Hypothek der Beisatz empfohlen wird: „Tritt
<lb/>mit seiner Forderung nach Uebereinkunft
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0100.tif"
                   n="76"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>76 Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62.

<lb/>v o l l e Befriedigung vor den abtretenden Gläubigern
<lb/>zu verschaffen und das ursprüngliche Rangverhält-
<lb/>niß der letzteren unter sich zu erhalten, diese Folge
<lb/>jedoch von der Stimme des gesunden Rechtsgefüh- 
<lb/>les zu laut verlangt wird, als daß sie überhört wer- 
<lb/>den könnte, so geht man einen Schritt weiter, und
<lb/>nimmt, um nicht eine besonder e Uebereinkunft
<lb/>der Gläubiger^) fordern zu müffen, über etwas,
<lb/>was sich nach der Natur des Geschäftes und der Ab- 
<lb/>sicht der Kontrahenten von selbst versteht, von Gön- 
<lb/>ners Lehre so viel an, als man zur Erlangung
<lb/>jener Folge zu bedürfen glaubt.

<lb/>Wenn nun Lehner diesen im Musterfolium
<lb/>Nr. 13 eingeschlagenen Weg billigt, so liegt hierin
<lb/>wohl ein Bekenntniß wenigstens der Mangelhaf- 
<lb/>tigkeit seiner Theorie; dieselbe ist aber nicht blos
<lb/>mangelhaft, sondern auch mit dem bestehenden Pfand- 
<lb/>rechtssysteme so durchaus unverträglich, daß sie,
<lb/>auch wenn sie in obiger Weise ausge- 
<lb/>dehnt wird, noch immer nicht vor Abwegen sichert.

<lb/>Hiefür folgendes Beispiel:

<lb/>Der Besitzer, welcher von A und B, dem er- 
<lb/>sten nnd zweiten Hypothekgläubiger init je 1000 fl.
<lb/>beklagt und bis zum Zwangsverkaufe des Hypothek- 
<lb/>objektes gedrängt ist, sucht Hilfe bei I) und dieser
<lb/>erklärt sich bereit, jene beiden Gläubiger gegen Ein- 
<lb/>räumung ihrer Hypothekrechte (§. 84 des HG.)
<lb/>wegzubezahlen. Indem dieses Geschäft beim Hypo- 
<lb/>thekenamte geordnet werden soll, zeigt sich, daß niitt-
</p>
               <p>

                  <lb/>8) (Stne solche ausdrückliche Uebereinkunft wäre,
<lb/>wenn die Rangabtretung nach §. 62 auf die von
<lb/>Lehner gelehrten Wirkungen beschränkt ist, nicht
<lb/>minder erforderlich als bei Partialcessionen, wenn
<lb/>der Cessionar den Vorzug vor dem nicht übertrage- 
<lb/>nen Forderungstheile erhalten soll. Gönners
<lb/>Komm- Bd. I S. 435 und Bd. II S. 274 Nr. 3.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0101.tif"
                   n="77"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62. 77

<lb/>lerweile A unb 6 ihre Vorzugsrechte bem als
<lb/>britten Hypothekgläubiger mit 10,000 fl. eingetrage- 
<lb/>nen 0 abgetreten haben.

<lb/>Nach Gönner's Lehre kann bas beabsichtigte
<lb/>Geschäft nichts desto weniger vollzogen unb bem D
<lb/>bie erste unb zweite Hypothek eingeräumt werben;
<lb/>nur sinb jene 2000 si., durch welche bie Tilgung der
<lb/>Forberungen bes A unb B erfolgt, bem C in ber Art
<lb/>zur Verfügung zu stellen, baß sie zur theilweisen
<lb/>Tilgung seiner Forberung verwenbet werben können^).

<lb/>Nach ber bem Musterfokium Nr. 13 zu Grunde
<lb/>liegenden Ansicht ist aber C mit 10,000 fl. erster
<lb/>Hypothekgläubiger geworben, und v, welcher bemnach
<lb/>nur bie zweite unb dritte Hypothek im Nachgange
<lb/>von 10,000 si. erhalten könnte, verweigert bei diesem
<lb/>Verhältnisse die dem Besitzer zugesagte Hilfe, worauf
<lb/>dessen Anwesen vergantet wird.

<lb/>Und diese die bürgerliche Existenz des Besitzers
<lb/>vielleicht für immer vernichtende Folge sollte herbei- 
<lb/>geführt werden können durch ein Geschäft, bei dem
<lb/>derselbe gar nicht einmal zu fragen wäre?!I0)

<lb/>(Schluß folgt.)

<lb/>*) Dieses steht mit Bd. XXII S. 261 Note 8 dieser
<lb/>Blätter nicht im Widerspruche; dort ist von dem
<lb/>Falle die Rede, wenn der Besitzer den zurückgetrete- 
<lb/>nen Gläubiger bezahlt, dabei aber unterlas- 
<lb/>sen hat, Denjenigen beizuziehen, zu dessen Gunsten
<lb/>die Rangabtretung geschehen ist.

<lb/>10) Allerdings werden auf Gön ner'schem Wege A und
<lb/>B, wenn durch die für sie erlegten 2000 fl. ein
<lb/>gleicher Betrag der Forderung des 0 getilgt wird,
<lb/>Cessionare des letzteren; aber ihre Forderungen sind
<lb/>nun von den in der Exekution liegenden ganz ver- 
<lb/>schiedene, für welche sie die eingeleitete Exekution
<lb/>nicht fortsetzen, wohl aber besondere Klage stellen
<lb/>können, hiezu jedoch, wenn etwa für die Forderung
<lb/>des 0 eine mehrmonatliche Aufkündungszeit bedun- 
<lb/>gen sein sollte, erst noch den Ablauf dieser abzuwar- 
<lb/>ten haben, wodurch die Rettung des Besitzers zu er- 
<lb/>möglichen ist.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0102.tif"
                n="78"
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            <div xml:id="d21635e10510">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e10515" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unterbrechung des unvordenklichen Besitzstandes</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d21635e10524" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Können Ehe- und Erbverträge nach bayerischem Landrechte außergerichtlich aufgehoben werden?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0102--><p/>
                  <p>

                     <lb/>X8 Unterbrechung des unvordenklichen Besitzstandes.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheiiungen ans -er Irans.

<lb/>1.

<lb/>Unterbrechung des unvordenklichen Besitzstandes.

<lb/>. Hierüber ist in einem Erkenntnisse des obersten
<lb/>Gerichtshofes bemerkt:

<lb/>Zur Ersitzung der Servituten ist allerdings
<lb/>ein fehlerfreier Besitz (nee vi, nee elum, uee
<lb/>preeario p088iäere) erforderlich und als ein ge- 
<lb/>waltsam handelnder wird in Absicht auf die Ersitzung
<lb/>der Servituten auch Derjenige angesehen, welcher
<lb/>wider den Widerspruch des Eigenthümers handelt.
<lb/>L. 1 §. 5, 1. 20 §. 1 Dig. (43, 24). Weiske,
<lb/>Rechtslexikon Bd. X S. 294 Not. 583. Seuf-
<lb/>fert, Archiv rc. Bd. VI Nr. 154.

<lb/>Allein den unvordenklichen Besitzstand machen
<lb/>weder Widersprüche noch einzelne Störungen voll
<lb/>Seite des Besitzers des dienenden Grundstückes zu
<lb/>einem unterbrochenen oder dergestalt fehlerhaften,
<lb/>daß damit der Begriff eines unvordenklichen Besitz- 
<lb/>standes von selbst aufgehoben wäre, wenn nur an- 
<lb/>ders der Verjährende oder Besitzende sich durch
<lb/>solche Widersprüche und Störungen nicht abhalten
<lb/>läßt, den bisherigen Zustand zu behaupten mld seine
<lb/>Rechtsausübung fortzusetzen.

<lb/>Pfeiffer, praktische Rechtsausführungen Bd. 11

<lb/>S. 24 und 25, Bd.VII S. 195. Savigny,

<lb/>System re. Bd. IV S. 526.

<lb/>OAGErk. v. 5. Febr. 1859. RNr. 522^/^.

<lb/>V

<lb/>/6'

<lb/>2.

<lb/>Können Ehe- und Erbverträge nach bayerischem Landrechte
<lb/>außergerichtlich ausgehoben werden?

<lb/>In einem Ehevertrage war auf den Fall kinder-
<lb/>losen Absterbens dem überlebenden Ehetheile die Erb- 
<lb/>schaft des Erstversterbenden gegen Hinauszahliulg
<lb/>eines unbedeutenden Rückfalles an die Verwandten
<lb/>des Ueberlebenden zugesichert. Nach dem Tode des
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0103.tif"
                      n="79"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0103--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Aufhebung der Ehe -- u. Erbverträge. Bayer. R. W

<lb/>Ehemannes :setztm die Jntestaterben desselben dei'
<lb/>auf Anerkennung ihres vertragsmäßigen Erbrechtes
<lb/>klagenden Wittwe die Einrede entgegen, die Ehe- 
<lb/>leute hätten ihren Willen, die erbrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen ihres Ehevertrages aufzuheben, aus- 
<lb/>drücklich erklärt, - und wurden in I. und II. In- 
<lb/>stanz zum Beweise dieser Behauptung zugelassen.
<lb/>Obgleich die Klägerin darauf bestand, daß der Ehe-
<lb/>und Erbvertrag nur gerichtlich hätte aufgehoben
<lb/>werden können, wurde die Beweisauflage oberst-
<lb/>richterlich aus folgenden Gründen bestätigt.

<lb/>Nach positiver Bestimmung des bayerischen
<lb/>Landrechtes Theil 111 Kap. XI §. 1 Nro. 10 müssen
<lb/>pacta successoria aus die nämliche Art, wie dieß
<lb/>Theil I Kap. VI §. 29 Nro. 3 von pactis dotali- 
<lb/>bus vorgeschrieben ist, schriftlich und respektive
<lb/>obrigkeitlich errichtet werden, und zwar unter
<lb/>Strafe der Nichtigkeit. Da aber die Errichtung
<lb/>von Verträgen im Allgemeinen ' sowohl nach bayeri- 
<lb/>schem, als nach gemeinem Rechte an äußerliche
<lb/>Solennitäten nicht geknüpft, und für die pacta
<lb/>successoria wie für pacta dotalia.nur abweichend
<lb/>vom gewöhnlichen Rechte die obrigkeitliche -Errich- 
<lb/>tung verordnet ist, so hätte, wenn eine solche Ab- 
<lb/>weichung auch für die Aufhebung hätte stqtuirt
<lb/>werden sollen , dieses ausdrücklich im Gesetze ge- 
<lb/>schehen müssen. Dieses ist aber nicht der Fall;
<lb/>nirgends ist int Gesetze eine derartige Bestimmung
<lb/>enthalten , und es muß daher angenommen werden,
<lb/>daß es für die Aufhebung bei den allgemeinen Re- 
<lb/>geln des Rechtes sein Verbleiben habe. Wiese An- 
<lb/>nahme findet sich auch durch die Stelle der An- 
<lb/>merkungen zum Landrechte Theil III Kap. XI §. 1
<lb/>Nro. 7 lit. c gerechtfertigt, wo gesagt ist, „daß
<lb/>„pacta successoria auf unterschiedliche Weise sonder-
<lb/>„bar aber mutuo paciscentium dissensu wieder
<lb/>„aufgehoben werden können", und sie unterliegt insbe-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0104.tif"
                      n="80"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0104"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0104--><p/>
                  <p>

                     <lb/>80 Aufhebung der Ehe- u. Erbverträge. Bayer. R.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sondere da um so weniger einem Bedenken, wo mit der
<lb/>Aufhebung des Vertrages der natürliche Rechtszustand,
<lb/>das gesetzliche Erbrecht, wieder in's Leben tritt.

<lb/>Die Hinweisung auf die Bestimmung des Land- 
<lb/>rechtes Theil IV Kap. XV §. 11, daß die Sachen
<lb/>auf die nämliche Art, wie sie zusammengekommen
<lb/>sind, wiederum auseinander gehen, ist unerheblich.
<lb/>Denn es ergeben sofort die im Texte des Gesetzes
<lb/>aus jenem Grundsätze gezogenen Folgerungen, daß
<lb/>hier von der äußeren Form der Verträge nicht die
<lb/>Rede ist , sondern von dem mutuus dissensus im
<lb/>Gegensätze zu dem mutuo consensu, und die in
<lb/>den Anmerkungen zu dieser Stelle enthaltenen Be- 
<lb/>trachtungen liefern gleichfalls den Nachweis, daß
<lb/>jener Grundsatz, wie er für das römische Recht
<lb/>beispielsweise in der dort angeführten 1. 35 D. de
<lb/>regulis juris (50,17) niedergelegt ist, vom Gesetzgeber
<lb/>nicht auf die formellen Erfordernisse des Abschlusses
<lb/>und der Wiederauflösung der Verträge bezogen wurde.

<lb/>Auch der Gesichtspunkt, daß ein gegenseitiger
<lb/>Erbverzicht vorliege, bei welchem nach LR. Th. 111
<lb/>Kap. XI §. 2 Nro. 1 gleichfalls die gerichtliche
<lb/>Fertigung und nach Nro. 3 die Certifikation der
<lb/>Ehefrau nothwendig gewesen wäre, — ist nicht halt- 
<lb/>bar, da die §§. 2 u. ff. des Kap. XI nur vom
<lb/>selbständigen Verzichte auf die natürliche Erbfolge
<lb/>handeln (§. 8 Nro. 6 und §. 8 Nro. 7), daher
<lb/>auch die Vorschriften des §. 2 Nro. 1 und 3 nicht
<lb/>auf die gegenseitige Einwilligung der Paciscenten
<lb/>zur Wiederaufhebung eines Erbvertrages bezogen
<lb/>werden dürfen.

<lb/>OAGErk. v. 7. Februar 1859. RNr. 91657/58.

<lb/>§.

<lb/>BerrchtigUttgen. S. 15 Z. 20 v. o. statt „von H"
<lb/>lies: „an H". — Z. 28 v. o. statt „hat Ä" lies: „hat L". —
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: vr. Steppes Berl.: Palm 4b Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0105.tif"
             n="81"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0105"/>
         <div xml:id="d21635e10817" n="No. 6.">
      
            <head>Samstag den 23. März 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e10822" ana="scope_-_81-88" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Wirkungen der Abtretung des Vorranges einer Hypothek</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rm., ...">Rm.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 23. März 1861. 26. Jahrgang. M. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's
</p>
               <p>

                  <lb/>Mer für KechtsrenkenÄung
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Wirkungen der Abtretung des Vorranges einer Hypothek.

<lb/>(Schluß.) — Die Regreßklage — condictio indebiti — des Rechnungs- 
<lb/>beamten, der seinen Kassadefekt bezahlt hat, ist vor Gericht zulässig.—
<lb/>Konnexität der Adhäsion. -- Deflorationsklage einer Wittwe. Bayeri.
<lb/>sches Landrecht. — Statthaftigkeit des Exekutivprozesses bei dinglicher
<lb/>Hypothekklage. — Berichtigung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Meder die Wirkungen der Abtretung des Vorranges

<lb/>einer Hypothek.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>4) Sind A, ß und C in dieser Reihenfolge
<lb/>mit je 1000 fl. eingetragen und hat A seinen Vor- 
<lb/>zug an C abgetreten, so ist es nach Lehn er un-
<lb/>thunlich, daß später") auch ß seinen Vorzug an
<lb/>C abtrete, weil 0 schon durch die Rangabtretung
<lb/>des A erst er Hypothekgläubiger geworden ist, folg-
</p>
               <p>

                  <lb/>n) Eine vorausgehende Rangabtretung des B un- 
<lb/>terläge in dieser Beziehung keinem Anstande;
<lb/>eine gleichzeitige dagegen hätte schon wieder ihre
<lb/>Bedenken, da 0 an der Stelle des A und zugleich
<lb/>an jener des B ebensowenig stehen kann, als es
<lb/>möglich ist, daß sich A und B miteinander an
<lb/>der Stelle des 0 befinden; indessen kann man, um
<lb/>bei Lehner's Lehre nicht völlig rathlos zu sein,
<lb/>doch annehmen, daß fich in dem nämlichen Mo- 
<lb/>mente, in welchem 0 an die Stelle des A gerückt
<lb/>ist, mit der Forderung des 0 der Vorzug vor B
<lb/>verknüpft habe, und daß daher A, indem er in die
<lb/>Stelle des 0 einrückt, den Vorzug vor B erhalte.

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0106.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62.

<lb/>lich dem 6 die §. 62 vorausgesetzte Eigenschaft
<lb/>eines dem 6 vorausgehenden Gläubigers fehlt.

<lb/>Dennoch aber kann 0 der Rangabtretung des
<lb/>B bedürftig werden. Denn ist z B. die Forderung
<lb/>des A in Ermangelung eines gütigen Rechtsgrun- 
<lb/>des nur durch Simulation als Darlehen eingetra- 
<lb/>gen, und hatte C bei der Rangabtretung des A
<lb/>Kenntniß von dieser Simulation, so hindert ihn der
<lb/>böse Glaube (Hyp.-Ges. §. 25), sich gegenüber der
<lb/>Nichtexistenz der Forderung des A auf die Wirkun- 
<lb/>gen der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches zu be- 
<lb/>rufen, und er hat deshalb zu gewärtigen, daß er,
<lb/>der actio doli unterliegend, unter Löschung der
<lb/>ersten Stelle auf seine ursprüngliche Stelle zurück- 
<lb/>versetzt wird.

<lb/>Die Lehner'sche Theorie wird daher wenig- 
<lb/>stens einer eventuellen Rangabtretung des B
<lb/>stattgeben müsseil, obschon sich dieselbe etwas sonder- 
<lb/>bar im Hypothekenbuche ausnehlnen mag. Tritt nun
<lb/>jener Erfolg der Simulation und des bösen Glau- 
<lb/>bens wirklich ein, so hat die nachgefolgte Rangab- 
<lb/>tretung des B für C den Werth, daß er an dessen
<lb/>Stelle vorrückt; tritt aber jener Erfolg nicht ein, so
<lb/>hat zwar 0 von der Rangabtretung des B keinen
<lb/>Vorth eil, indem sie wegen Nichteintrittes des voraus- 
<lb/>gesetzten Erfolges als ungeschehen zu betrachten
<lb/>ist, wonach aber auch nicht A dem B, sondern B
<lb/>betit A vorgeht.

<lb/>Nach Gönner bleibt 0 auch nach der Rang- 
<lb/>abtretung des A an dritter Stelle, sohin dem B ge- 
<lb/>genüber ein demselben nachfolgender Gläubiger;
<lb/>die spätere Rangabtretung des B kann demnach mit
<lb/>unbedingter und nicht blos eventueller Wirksam- 
<lb/>keit geschehen, und A behält daher, wie es die Na- 
<lb/>tur des Geschäftes erfordert, den Vorzug vor ß12).
</p>
               <p>

                  <lb/>l2) Siehe oben Nro. 3 Iit. b am Schlüsse und Note 6.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0107.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62. 83


<lb/>5) Unstreitig kann auch für eine bedingte
<lb/>Forderung Hypothek bestellt werden.

<lb/>Sie hat znm Zwecke, den Gläubiger ein tre- 
<lb/>tenden Falles zu sichern, und fällt wegen ihrer
<lb/>accessorischen Natur bei destzienter Bedingung spur- 
<lb/>los hinweg 13).

<lb/>Hieraus folgt, daß von Seite Desjenigen, dem
<lb/>nur eine bedingte Forderung zusteht, bei noch
<lb/>schwebender Bedingung eine Rangabtretung
<lb/>unter den von Lehn er angenommenen Wirkungen
<lb/>nicht stattfinden kann; denn träte 0 in die Stelle
<lb/>des nur mit bedingter Forderung einge- 
<lb/>tragenen A, so verlöre B bei Defizienz der Be- 
<lb/>dingung, das ihm für diesen Fall zustehende Recht
<lb/>des Eintrittes in die erste Stelle, oder es könnte
<lb/>der Besitzer, falls er dem B durch besonderen Ver- 
<lb/>tragausdrücklich nur die zweite Hypothek eingeräumt,
<lb/>und sich die weitere Besetzung der ersten Stelle Vor- 
<lb/>behalten hätte14), nicht diese, sondern nur die
<lb/>dritte Stelle nach §. 84 des Hyp.-Ges. verge- 
<lb/>ben^).
</p>
               <p>

                  <lb/>13) Fr. 5 de pignor. (20, 1) — Const. 1 et 2 si
<lb/>pign. convent. (8, 33) Bayer. Landr. Thl.IIKap. 6
<lb/>§. 7 Nr. 3. Gönner, Komm. Bd. I S. 114 und
<lb/>401 Nro. 3. Lehn er, Lehrb. des Hyp.-R. Bd. I
<lb/>§. 12.

<lb/>11) Ohne besonderen Vertrag kann der Besitzer die
<lb/>durch Defizienz der Bedingung leergewordene Stelle
<lb/>nicht nach §. 84 besetzen. Gönn er's Komm. Bd. I
<lb/>S. 580 §. III. ^

<lb/>Lehner hat sich über diese Frage nicht besonders
<lb/>ausgesprochen; säst scheint es aber, daß er anderer
<lb/>Meinung sei, indem er Bd. I §. 137 Nr. 1, wo er
<lb/>das Recht des §. 84 des Hyp.-Ges. behandelt, wei- 
<lb/>tere Beschränkungen, als welche sich aus der Größe
<lb/>der Forderung und des Zinsfußes ergeben, nicht an-
<lb/>führt.

<lb/>l5) Aufsallenderweise ist im Mustersolium Nr. 11, wel-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0108.tif"
                   n="84"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0108"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>84 Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62.


<lb/>Zwar ließe sich allenfalls dadurch nachhelfen,
<lb/>daß die Rangabtretung im Hypothekenbuche nur ver- 
<lb/>wahrt, oder daß sie gleichfalls nur als bedingt
<lb/>eingetragen würde, so nämlich, daß der Stellentausch
<lb/>erst bei erfüllter Bedingung einträte, oder daß bei
<lb/>Defizienz der Bedingung der Rückwechsel stattsinden
<lb/>müßte; allein derlei Umständlichkeiten wirken immer
<lb/>störend auf deu Rechtsverkehr, besonders bei sorg- 
<lb/>samen und zugleich der Rechte unkundigen Personen.

<lb/>Nach Gönner's Lehre kann die Rangabtre- 
<lb/>tung schon an und für sich erst nach Erfüllung
<lb/>der Bedingung wirksam werden, und die sofortige
<lb/>Eintragung unterliegt daher nicht dem entfern- 
<lb/>testen Anstande.

<lb/>6) Nach Gönner (Bd. ll S. 273) kann
<lb/>die Rangabtretung eines Hypothekgläubigers auch
<lb/>zu Gunsten eines Nichthypothekgläubigers stattfinden,
<lb/>was aber nach Lehn er nicht angeht, weil, wie er
<lb/>sagt (§. 113 Nr. 1), der Hypothekgläubiger dem
</p>
               <p>

                  <lb/>ches, wie gesagt, von der Theorie des Stellentau- 
<lb/>sches ausgeht, dieses Verhältniß der Unzulässigkeit
<lb/>völlig unberücksichtigt geblieben. Die Hypothek für
<lb/>ehefrauliche Jllaten ist nämlich (Gönner Bd. 1
<lb/>S. 401; Lehner Bd. I §. 140 Nr. 4, ß) in An- 
<lb/>sehung der Forderung den Konkursgläubigern des
<lb/>Ehemannes gegenüber stets nur als bedingt zu
<lb/>erachten. Würde demnach im Konkurse des Seba- 
<lb/>stian Leistner von dessen Ehefrau der Beweis der
<lb/>Jllation des Heirathsgutes nicht hergestellt, so müßte
<lb/>die hiefür bestellte Hypothek spurlos verschwinden,
<lb/>sonach auch die Rangabtretung an Simon Leistner
<lb/>ohne Wirkung sein; nach dem Musterfolium aber
<lb/>bleibt Simon Leistner der erste Hvpothekgläubiger,
<lb/>und N. 0t, der zweite Hypothekgläubiger, verliert,
<lb/>wenn die Hypothekmasse nur 700 fl. betragen sollte,
<lb/>in Folge der gänzlich unberechtigter!
<lb/>Rangabtretung seine Forderung.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0109.tif"
                   n="85"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0109"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>RangaLtretmig nach Hyp.-Ges. §. 62.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Nichthypothekgläubiger den zum Eintritte desselben
<lb/>nöthigen Hypothektitel zuzugestehen nicht befugt ist.

<lb/>Dieser Grund ist nur eine Konsequenz der
<lb/>Lehner'schen Lehre, aber kein Beweis der Richtig- 
<lb/>keit derselben, und da nach Gönner der Nichthy- 
<lb/>pothekgläubiger durch die Rangabtretung nicht in
<lb/>einen Hypothekgläubiger umgewandelt wird, so ist er
<lb/>eines Hypothektitels auch nicht bedürftig.

<lb/>Für Gönner 's Meinung, welche auch hier der
<lb/>Natur der Sache und dein Bedürfnisse des Rechts- 
<lb/>verkehres zusagt, spricht indessen auch der Wort- 
<lb/>laut des Gesetzes, welches, so wie es den Abtretenden
<lb/>(selbst zum Ueberflusse) ausdrücklich als Hypothek- 
<lb/>gläubiger bezeichnet, gewiß Denjenigen, welchem der
<lb/>Rang abgetreten wird, gleichfalls als Hypothek-
<lb/>gläubiger , und nicht als Gläubiger schlechtweg
<lb/>bezeichnet hätte, wenn er jene Eigenschaft nothwen-
<lb/>dig besitzen müßte.

<lb/>7) Das Einlösungsrecht nach §. 64 des Hyp.-
<lb/>Ges. ist ein Recht derjenigen Hypothekgläubiger, zu
<lb/>deren Befriedigung das Meistgebot nicht ausreicht,
<lb/>und steht daher, wenn A, B und C mit je 1000 fl.
<lb/>eingetragen sind, und A dein C den Vorzug abge- 
<lb/>treten hat, bei einem Meistgebote von nur 2000 fl.
<lb/>nach Gönner dem C, nach Lehner aber als un- 
<lb/>mittelbare Folge des Stellentausches dem A zu.

<lb/>Auch hier entspricht die Gönner'sche Lehre
<lb/>wieder in weit höherem Grade dem Zwecke der Rang- 
<lb/>abtretung. Denn, indem diese lediglich zu Gun- 
<lb/>sten des C stattgefunden hat, und der Fall, daß
<lb/>ihm das Einlösungsrecht nützlicher werden könnte
<lb/>als die Rangabtretung, ein sehr denkbarer ist, wäre
<lb/>es höchst unbillig, ihm, wie nach Lehner geschieht,
<lb/>das Einlösnngsrecht. welches, wie die Rangabtretung,
<lb/>auch ein Sicherungsmittel seiner Forderung ist, ohne
<lb/>Weiteres zu entziehen und nicht wenigstens zwischen
<lb/>beiden Sicherungsmitteln die Wahl zu lassen.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0110.tif"
                   n="86"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>86 Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62.

<lb/>Will er nun das Einlösungsrecht ansüben, so
<lb/>muß er seine Forderung, weil diese allein es ist,
<lb/>welche ihn hiezu berechtiget, nothwendig behal- 
<lb/>ten, wodurch er sich aber faktisch der Vortheile der
<lb/>Rangabtretung begibt; denn er kann seine Befriedi- 
<lb/>gung aus der Forderung des A nur unter der Vor- 
<lb/>aussetzung ansprechen, daß er seine Forderung, hie- 
<lb/>durch aber auch das mit derselben verbundene
<lb/>Einlösungsrecht dem A überläßt16).

<lb/>Aber nur bei vollständiger Befriedigung des
<lb/>6 durch A kommt genanntes Recht ausschließend
<lb/>auf letzteren, weil 6, wenn z. B. seine Forderung
<lb/>10,000 st. und das Meistgebot eine gleiche Summe
<lb/>beträgt, auch nach dem Bezüge der für A treffen- 
<lb/>den 1000 st. noch immer mit einem Verluste von
<lb/>1000 st., aber auch A mit dem Verluste der eedir-
<lb/>ten 1000 fl. bedroht ist, so daß beide einlösungs- 
<lb/>berechtigt sind, bei welcher Konkurrenz 6, weil er
<lb/>in Folge der Rangabtretung den Vorzug vor A
<lb/>hat, zu diesem sohin in einem Verhältnisse wie der
<lb/>ältere Hyp. - Gläubiger zu dem jüugeren steht, nach
<lb/>§. 64 Abs. 3 d. HG. dem A nur dann zu weichen
<lb/>hat, wenn dieser ihn vollständig befriedigt.

<lb/>Nach Lehn er stehen aber, wie oben sud Nr. 3
<lb/>lit. a gezeigt ist, A mit 1000 st. und C mit 9000 fl.
<lb/>in gleichem Reuige, und dieser ist (HG. §.60)
<lb/>mit einem Verluste von 1800 fl., jener mit einem
<lb/>solchen von 200 st. bedroht. Abgesehen nun davon,
<lb/>daß C der Rangabtretung des A eine entscheidende
<lb/>Priorität nur für die verhältnißmäßig so geringe
<lb/>Summe von 200 fl. zu verdanken hätte, müßte er
<lb/>diesen geringen Nutzen auch noch dadurch erkaufen,
<lb/>daß er mit A, wenn dieser nicht freiwillig zurück- 
<lb/>steht, durch das Einlösungsrecht in eine in solchen
<lb/>Fällen fast immer sehr mißliche communio incidens
</p>
               <p>

                  <lb/>ie) Siehe oben Note 6.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0111.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0111"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rangabtretung nach Hyp.-Gef. §. 62. 87

<lb/>verflochten würde, zu deren Beseitigung er vielleicht
<lb/>gerne weit über 200 fl. opferte, wonach ihm die
<lb/>Rangabtretung des A nicht nur nichts genützt, son- 
<lb/>dern sogar geschadet hätte n).
</p>
               <p>

                  <lb/>In allen vorstehenden Beispielsfällen befindet
<lb/>sich die Gönner'sche Meinung in Übereinstimmung
<lb/>mit dem bestehenden Pfandrechtssysteme, wie nicht
<lb/>minder mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und
<lb/>der natürlichen Billigkeit; so wie sie nach keiner
<lb/>Seite ein Recht verletzt, gewährt sie auch keinen
<lb/>nur zufälligen Vortheil; sie entspricht vollständig der
<lb/>Absicht der Kontrahenten, indem sie über dieselbe
<lb/>weder hinausgeht, noch hinter ihr zurückbleibt; sie
<lb/>sichert die einfachste und gleichmäßigste Anwendung
<lb/>und tritt dein Rechtsverkehre nirgends hindernd ent- 
<lb/>gegen; und da sich alles Dieses von der Lehn er'-
<lb/>schen Lehre nicht, vielmehr nach einzelnen Beziehun- 
<lb/>gen das entschiedenste Gegentheil behaupten läßt,
<lb/>so mich es wohl als höchst wünschenswerth erschei- 
<lb/>nen, daß jene Hypothekenämter, welche bisher noch
<lb/>der Lehre Lehn er's folgten (und die Anzahl der- 
<lb/>selben ist erfahrungsgemäß keine geringe) von der- 
<lb/>selben zurückkommen, sofort die Rangabtretungen
<lb/>genau nach der im §. 28 Nr. 11 der Instruktion
<lb/>vorgeschriebenen oder auch nach der von Gönner
<lb/>Bd. II S. 274 empfohlenen Form behandeln, bei
<lb/>allen hiemit in Verbindung stehenden Geschäften die
<lb/>Lehre Gönners zur Grundlage nehmen, insbeson- 
<lb/>dere aber da, wo ein wirklicher Austausch derHyp.-
<lb/>Stellen im Wege der Novation stattfindet, dieses
<lb/>durch gehörige Eintragung im Hyp.-Buche anschau- 
<lb/>lich machen, damit die Parteien hienach ihre Rechts-
</p>
               <p>

                  <lb/>M) Aus dem, was hier vom Einlösungsrechte gesagt ist,
<lb/>ergeben sich die rechtlichen Konsequenzen sür das
<lb/>jus delendi von selbst.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0112.tif"
                   n="88"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0112"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>88 Rangabtretung nach Hyp.-Ges. §. 62.


<lb/>Verfolgung einzurichten und die Richter eine dem
<lb/>materiellen Rechte entsprechende Entscheidung zu
<lb/>treffen in den Stand gesetzt werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schließlich verdient noch angedeutet zu werden,
<lb/>daß auch die Beantwortung der Frage, ob in der
<lb/>Rangabtretung eine Jntercession liege, zunächst da- 
<lb/>von abhängt, welche Wirkungen jenem Geschäfte
<lb/>beigelegt werden.

<lb/>Da nach Gönner der abtretende Gläubiger
<lb/>seine Hyp.-Stelle behält, dabei aber die Verbindlich- 
<lb/>keit auf sich nimmt. Dasjenige, was zur Tilgung
<lb/>seiner Forderung flüssig wird, zur Tilgung einer
<lb/>fremden Schuld hinzugeben, so wird hierin wohl ein
<lb/>Jntercessionsfall gefunden werden müssen^); nach
<lb/>Lehn er dagegen übernimmt der Abtretende keine
<lb/>solche Obligation; er gibt die erworbene Rangstelle
<lb/>zu Gunsten eines anderen Gläubigers sogleich auf
<lb/>und hat keine Hoffnung, sie wieder zurück zu erhalten,
<lb/>selbst wenn dieser Gläubiger vom Schuldner bezahlt
<lb/>wird.

<lb/>Das 8en. Cons. Vellejanum kommt aber nicht
<lb/>jenen Frauenspersonen, welche eine fremde Schuld
<lb/>bezahlen oder zu Gunsten derselben ein Recht auf- 
<lb/>geben, sondern nur denjenigen zu Hilfe, welche die
<lb/>Zahlung versprechen oder blos auf den
<lb/>Grund des vorgängigen Versprechens lei- 
<lb/>sten. " Rm.
</p>
               <p>

                  <lb/>i8) Vergl. diese Blätter Bd. XXII S. 257 flg. Indem
<lb/>dort die vorwürfige Frage für das gemeine Recht
<lb/>bejaht wird, bildet es die Grundlage dieser Ent- 
<lb/>scheidung, daß die Rangabtretung (S. 260) in der
<lb/>von Gönner gelehrten Weise wirksam sei; daß aber
<lb/>dort S. 273 u. ff. für das bayer. Landrecht die
<lb/>Frage verneinend beantwortet ist, beruht auf ganz
<lb/>anderen, die Wirksamkeit der Rangabtretung gar
<lb/>nicht berührenden Gründen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0113.tif"
                n="89"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0113"/>
            <div xml:id="d21635e11596">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e11601" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die Regreßklage - condictio indebiti - des Rechnungsbeamten, der seinen Kassadefekt bezahlt hat, ist vor Gericht zulässig</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0113--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Justiz - und Verwaltungssachen. Rechnungsprozeß. 89
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen ans der Praxis.

<lb/>1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Regreßklage — condictio indebiti — des Rechnungs- 
<lb/>beamten, der seinen Kassadefekt bezahlt hat, ist vor Gericht

<lb/>zulässig.

<lb/>Vgl. Seufsert, Kommentar ü. d. GO. Bd. I Ausg. I S. 130
<lb/>Nr. 8, Ausg. Il S. 188 Nr. 13 und Bl. f. RA. Bd. XI S. 410.

<lb/>Ein Stiftungsbeamter hatte in seiner Kasse
<lb/>einen Defekt von nahezu t 000 fl., den derselbe auch
<lb/>der sorgfältigsten Nachforschungen unerachtet nicht
<lb/>aufzuklären vermochte. Seine Vorgabe, derselbe sei
<lb/>nur scheinbar und beruhe auf einer irrigen Rechnungs- 
<lb/>manipulation, wurde nach wiederholt und auf das
<lb/>Genaueste vorgenommener Untersuchung der Sache
<lb/>verworfen und er selbst daher durch die Finalbe-
<lb/>schlüsse des obersten Rechnungshofes zmn Ersätze
<lb/>der betreffenden Summe verurtheilt, den er auch
<lb/>leistete. Nunmehr trat aber der erwähnte Beamte
<lb/>gegen die von ihm verwaltete Stiftung nstt der
<lb/>eonäietio indebiti bei dem zuständigen Civilgerichte
<lb/>auf, indem er behauptete und in allgemeinen Umrissen
<lb/>darzulegen suchte, er habe nie etwas veruntreut, ein
<lb/>Abgang in der ihm anvertranten Kaffe sei gar nie
<lb/>vorhanden gewesen, die Revisionsoperate hätten ihn
<lb/>nur scheinbar, aber irrig aus seinen Rechnungen
<lb/>heraus kalkulirt, weshalb er bat, die Stiftung zur
<lb/>Zurückvergütung der von ihm eingezahlten Summe
<lb/>zli verurtheilen. Das Gericht der I. Instanz be- 
<lb/>deutete ihm auf diese Klage nach GO. Kap. IV
<lb/>§. 17 die Abweisung von der Gerichtsschwelle, weil
<lb/>seine aufgestellten Ansprüche bereits durch die Er- 
<lb/>hebungen der Vorakten als unerheblich hinlänglich
<lb/>widerlegt seien. Auf eingelegte Berufung des Klä- 
<lb/>gers erkannte jedoch das k. AG. unter Aufhebung
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0114.tif"
                      n="90"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0114--><p/>
                  <p>

                     <lb/>90 Justiz- und Verwaltungssachen. -Rechnungsprozeß.

<lb/>des erstrichterlichen Beschlusses zu Recht, die einge-
<lb/>brachte Klage sei wegen Inkompetenz der Gerichte
<lb/>abzuweisen. Auch hiegegen ergriff indessen der ab- 
<lb/>gewiesene Kläger das Rechtsmittel der Revision,
<lb/>worauf der oberste Gerichtshof abändernd zu Recht
<lb/>erkannte, die Gerichte seien zur Verhandlung und
<lb/>Entscheidung der Klage des L. auf Rückersatz von ...
<lb/>zuständig und habe das k. AG. daher über die wi- 
<lb/>der den erstrichterlichen Beschluß an dasselbe gebrachte
<lb/>Berufung auf den Grund der Sache weiter zu er- 
<lb/>kennen was Rechtens. In den Gründen hiezu
<lb/>wurde Folgendes bemerkt:

<lb/>Es ist in den Gesetzen fest begründet und
<lb/>auch von der Rechtsprechung anerkannt, daß die
<lb/>Haftungspflichtigkeit verechnender Beamter aus dem
<lb/>Finanz - wie aus dein Kommunal- und Stiftungs-
<lb/>dienste in Bezug auf einen Abgang in der ihnen
<lb/>anvertrauten Kasse zu den Gegenständen der gemisch- 
<lb/>ten Natur gehören, welche je nach Umständen so- 
<lb/>wohl zur Kenntnißuahme und Entscheidung der Ver- 
<lb/>waltungsbehörden wie zu der der Gerichte sich eignen
<lb/>und gezogen werden können. Die Revision der Rech- 
<lb/>nungen und die Untersuchung der Kassabestände, die
<lb/>Feststellung eines Rückstandes in den echteren und
<lb/>eines Abganges an letzteren, die Prüfung der Rech-
<lb/>nungsmäßigkeit eines solchen Rezesses und sein Zu-
<lb/>sammenhang mit der Vernachlässigung der bestehenden
<lb/>Dienstvorschriften, endlich auch die Beitreibung des
<lb/>Fehlenden, sei es nun aus der Diensteskaution des
<lb/>Beamten oder in anderer Weise, sind Alles Punkte,
<lb/>welche sich zur ausschließenden Zuständigkeit der Ver- 
<lb/>waltungsstellen auf der hiefür vorgezeichneten Stu- 
<lb/>fenleiter ihrer Organe und mit Benützung der zu
<lb/>solchem Ende eröffneten Rechtsmittel eignen.

<lb/>Ist aber die Einzahlung eines in solcher Weise
<lb/>ermittelten Rezesses in die betreffende Kasse bewirkt,
<lb/>ist der oberste Ausspruch der Revisionsbehörden zum
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0115.tif"
                      n="91"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0115--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Justiz- und Verwaltungssachen. Rechnungsprozeß, tzl

<lb/>Vollzüge gebracht, so bleibt es dem Beamten, der
<lb/>sich hiedurch für beschwert erachtet, unbenommen,
<lb/>die Gerichte erst mit einer Prüfung der in ein sol- 
<lb/>ches Operat mit einverwebten Punkte des Privat- 
<lb/>rechtes zu befassen. Der §. 5 der Hofkammerord- 
<lb/>nung v. 1779 (Mayr, Gen.-Samml. Bd.I S.405)
<lb/>hat zu dieser Ausscheidung der Amtsbefugnisse den
<lb/>noch immer maßgebenden Grundstein gelegt, die VO.
<lb/>v. 20. Okt. 1812 über die Errichtung eines obersten
<lb/>Rechnungshofes (Reg.-Bl. 1812 S. 1785) in ihren
<lb/>§§. 13, 19 u. 35, nebst den übrigen Normativen,
<lb/>welche in dern Erkenntnisse des oberstrichterlich ge- 
<lb/>mischten Senates für Kompetenzkonflikte v. 15. Dez.
<lb/>1856 (Reg.-Bl. 1857 0 5) angeführt sind, haben
<lb/>dieselbe festgehalten und der Absicht des Gesetzgebers
<lb/>in diesem Belange einen leicht erfaßlichen Ausdruck
<lb/>verliehen. Die Klage des Beaiuten, welcher einen
<lb/>solchen Rückersatz verlangt, darf deshalb nicht das
<lb/>ganze Rechnungsoperat einer nochmaligen Revision
<lb/>der Gerichte unterbreiten oder diese hiefür beanspruchen,
<lb/>sie darf sich nicht nach Art einer aetlo negatoria
<lb/>oder provoeatio ad agendum auf dem verneinen- 
<lb/>den Standpunkte halten und die Staatsverwaltung
<lb/>zur nochrnaligen und privatrechtlichen Begründung
<lb/>ihrer ermittelten Ergebnisse auffordern; sie muß viel- 
<lb/>mehr die Punkte genau bezeichnen und nötigenfalls
<lb/>auch beweisen, in welchen die Administration durch
<lb/>ihr Vorgehen ein Privatrecht des beschwerten Rech- 
<lb/>nungsführers verletzt, einen Grundsatz des Civilrech-
<lb/>tes mißkannt haben soll. Eine solche Klage darf
<lb/>zwar die Rechnungsmäßigkeit der bereits aufgestell- 
<lb/>ten Finalbeschlüsse der administrativen Prüfung nicht
<lb/>auf's Neue angreifen; allein sie braucht auch nicht
<lb/>gerade Gegenforderungen vorzuschieben, durch deren
<lb/>Kompensation der Beamte seinen gutgemachten Rück- 
<lb/>stand in anderer Weise aufzuwiegen beabsichtigt,
<lb/>sie braucht noch weniger einen Rechnungsfehler —
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0116.tif"
                      n="92"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0116--><p/>
                  <p>

                     <lb/>92 Justiz- und Verwaltungssachen. Rechnungsprozeß.

<lb/>error ealeull — nachzuweisen, der nach beu Vor- 
<lb/>schriften der GO. von den Einwirkungen der Rechts- 
<lb/>kraft befreit ist. Alle Grunde, welche nach den Lehr- 
<lb/>sätzen des Privatrechtes zur Zurückforderung einer
<lb/>Nichtschuld berechtigen, können hier auf dem gericht- 
<lb/>lichen Wege zur Verfolgung gebracht werden, fei es,
<lb/>daß der Beamte einen Zeugenbeweis über Ansätze
<lb/>zu führen im Stande ist, für den die Administration
<lb/>nach den Grundsätzen der Komptabilität nur einen
<lb/>Urkundenbeweis zugelassen hatte, sei es, daß ihm ein
<lb/>Verschulden anfgebürdet wurde, wo die mildere Auf- 
<lb/>fassung des Civilrechtes ein solches nicht wahrzuneh- 
<lb/>men vermag, sei es, daß derselbe im Jrrthume in
<lb/>seiner Rechnung ein Bekenntniß über eine Einnahme
<lb/>abgelegt hatte, welche in der Wirklichkeit nicht in
<lb/>seine Kasse floß, oder auch, daß er einen zufällig
<lb/>entstandenen Abgang auf einem Punkte gründlich p
<lb/>erproben vermag, wo man ihm einen nicht aufgeklär- 
<lb/>ten zur Vertretung auferlegt hatte. Der Ausschluß,
<lb/>welcher einer wiederholten Prüfung der Rechnungs-
<lb/>Mäßigkeit auf diesem Gebiete der zweiten Ordnung
<lb/>mit Recht entgegenzuhalten ist, kann nur die Be- 
<lb/>deutung in sich tragen, daß alle Verluste, welche
<lb/>das k. Aerar oder eine andere der öffentlichen Ver- 
<lb/>waltung untergebene Kasse durch die Nichtbeobach- 
<lb/>tung der bestehenden Dienstvorschriften über die
<lb/>Komptabilität erlitt, nicht zu einer nochmaligen Er- 
<lb/>örterung gezogen und durch eine weniger strenge
<lb/>Auslegung der Gerichte einem Umschläge in den
<lb/>daraus gezogenen Folgen blosgestellt werden dürfen.

<lb/>Die hier vom Administrator 3£. erhobene Klage
<lb/>entspricht, formell erwogen, allen vorstehenden An- 
<lb/>forderungen.

<lb/>Eine hievon ganz verschiedene Frage besteht
<lb/>wohl noch darin, ob diese Klage auch all sich halt- 
<lb/>bar und lücht vielmehr nach der Annahme der I. In- 
<lb/>stanz im Hinblicke auf GO. Kap. IV §. 17 schon
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0117.tif"
                   n="93"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Konnexität der Adhäsion</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0117--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Konnexität der Adhäsion.
</p>
                  <p>

                     <lb/>93
</p>
                  <p>

                     <lb/>aus den Vorakten hinlänglich widerlegt, ob nicht be- 
<lb/>reits alle denkbaren Forschungen erschöpft seien, welche
<lb/>dem Rechtsstande des Klägers zu seinem Vortheile
<lb/>eine günstigere Wendung hätten geben können. Daß
<lb/>zu jenen von der GO. erwähnten Vorakten auch
<lb/>eine gerichtliche Voruntersuchung und die Verhand- 
<lb/>lungen einer Amts- oder administrativen Disziplinar-
<lb/>untersuchung gehören, ist an sich nicht zu bezweifeln.
<lb/>Dieser Punkt gehört indessen zur Würdigung der
<lb/>Hauptsache. Dem k. AG. muß es also Vorbehalten
<lb/>bleiben, zu prüfen, ob die bereits im Uebermaaße
<lb/>der Anzahl und Gründlichkeit erhobenen Gutachten
<lb/>von Sachverständigen und die darauf gestützten Aus- 
<lb/>sprüche auch auf die Ueberzeugung des Civilrichters
<lb/>einen so nachhaltigen Eindruck in Bezug auf den
<lb/>Ungrund und die ganze Hoffnungslosigkeit der vorn
<lb/>Kläger nochmals hervorgesuchten Ansprüche hervor- 
<lb/>bringen, daß sich der bezielten Verfolgung gleich auf
<lb/>der Schwelle des Gerichtes jeder weitere Fortgang
<lb/>versagen lasse.

<lb/>OÄGErk. v. 30. Juni 1859. RNr. 90058/59.

<lb/>Das k. AG. bestätigte hierauf, von den zuletzt
<lb/>angeführten Betrachtungen ausgehend, den abweis^
<lb/>lichen Beschluß der 1. Instanz, womit bei der Un- 
<lb/>statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gegen diese
<lb/>zwei gleichförinigen Abweisungen a limine judicii
<lb/>die Sache beendigt war.

<lb/>2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Konnexität der Adhäsion.

<lb/>(Vergl. Bd. VII S. 398; Bd. XIV S. 90; Bd. XXll S. 216;

<lb/>Bd. XXV S. 380.)

<lb/>Zwei Personen, Oheim und Neffe, hatten als
<lb/>eingesetzte Erben bte hereditatis petitio ex testa- 
<lb/>mento gegen den im Besitze der Erbschaft befind- 
<lb/>lichen In testaterben erhoben; nach verhandelter Sache
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0118.tif"
                      n="94"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0118--><p/>
                  <p>

                     <lb/>94
</p>
                  <p>

                     <lb/>Konnexität der Adhäsion.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wurde in beiden Vorinstanzell der zweite der Kläger,
<lb/>der Neffe nämlich, weil es ihm nach seinem eigenen
<lb/>Vorbring eil an der erforderlichen Legitimation, hier
<lb/>der gleichen Nähe des Verwandtschaftsgrades, fehlte,
<lb/>mit seiner Klage definitiv abgewiesen, den: anderen
<lb/>aber, dem Oheime, der Beweis seines Klagegrundes
<lb/>zum Beweise auferlegt. Gegen den ersten Punkt
<lb/>suchte mm der klägerische Anwalt die Revision
<lb/>nach, welcher der Beklagte mit einer Adhäsion,
<lb/>auf Entbindung von der ganzen Klage gerichtet, ent- 
<lb/>gegen trat. Diese Adhäsionsbeschwerde schien also
<lb/>nur gegen den zweiten Punkt im Ausspruche der
<lb/>Vorinstanzen gerichtet, bei welchem sich die Kläger
<lb/>doch beruhigt hatten. Der oberste Gerichtshof fand
<lb/>aber dennoch die erforderliche Konnexität gegeben,
<lb/>um diese Ädhäsionsbeschwerde zulassen zu können.
<lb/>In den Gründen kommt hierüber vor:

<lb/>Diese Adhäsionsbeschwerde steht auch mit der
<lb/>Hauptrevisionsbeschwerde der Kläger in einem hin- 
<lb/>länglichen Zusammenhänge, nur solche zulassen zu
<lb/>können. Denn dieselbe umfaßt mit ihrem Angriffe
<lb/>das ganze Klagwerk, und ist nicht blos gegen den
<lb/>srsten der Kläger, sondern mich gegen den zweiten
<lb/>abgewiesenen für den Fall gerichtet, daß dieser ein
<lb/>obsiegliches Erkenntniß zu seinen Gunsten in III.
<lb/>Instanz erwirken würde. Jnsoferne konnte daher
<lb/>der Beklagte erst durch das ihm mitgetheilte Revi- 
<lb/>sionsgesuch der Kläger einen neuen Anstoß be- 
<lb/>kommen, gegen den zweiten derselben selbst noch
<lb/>einen weiteren, als den schon in beiden Vorinstanzen
<lb/>für entscheidend gehaltenen Vertheidigungsbehelf
<lb/>geltend zu machen, welcher dann von selbst auf die
<lb/>im II. Absätze des angefochtenen Urtheiles zu Gunsten
<lb/>des ersten Klägers, des Oheims, enthaltene Be- 
<lb/>weisauslage mit hinüber griff.-

<lb/>OAGErk. v. 13. Nov. 1860. RNr. 14895%fl.

<lb/>* * * -!-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0119.tif"
                   n="95"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Deflorationsklage einer Wittwe. Bayerisches Landrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0119--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Deflorationsklage einer Wittwe. Bayer. R. 95
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deflorationsklage einer Wittwe. Bayerisches Landrecht.

<lb/>Ueber die Frage: ob eine Wittwe nach bay- 
<lb/>erischem Landrechte auf Grund des mit ihr vollzo- 
<lb/>genen Beischlafes Ersatz-(Defloratious-) Ansprüche
<lb/>verfolgen könne, äußern sich die Motive eines in
<lb/>zweiter Instanz erlassenen, oberstrichterlich aus den- 
<lb/>selben Entscheidungsgründen bestätigten *) Erkenntnis- 
<lb/>ses im Wesentlichen, wie folgt.

<lb/>Die erstrichterlich ausgesprochene Entbindung
<lb/>des Beklagten von der Klage, so weit sie auf Ent- 
<lb/>schädigung wegen des mit der Klägerin gepflogenen
<lb/>Beischlafes gerichtet wurde, ist vollkommen begrün- 
<lb/>det. Denn wie weit fleischliche Sünden entschädig-
<lb/>uugspflichtig machen, ist nach den Anmerk, zu LR.
<lb/>Thl. IV Kap. 16 §. 6 nr. 8 nach cap. 1 X de
<lb/>adulteriis et stupr. (5, 16) zu beurtheilen. In
<lb/>dieser Stelle wird nur von der Verbindlichkeit des
<lb/>Stuprators, eine unbefleckte Jungfrau zu ehelichen
<lb/>oder zu dotiren, gesprochen, uub auch jene Stelle
<lb/>der Anmerkungen gibt diesen Satisfaktionsauspruch
<lb/>nur der „deflorirten" Weibsperson. Eine Ausdeh- 
<lb/>nung der angeführten gesetzlichen Bestinnnung auf
<lb/>unbescholtene Wittwen ist nach dem Gesetzestexte
<lb/>nicht gerechtfertigt, weil Wittwen gegenüber nicht
<lb/>dieselbe ratio legis besteht, welche für die Satis- 
<lb/>faktion einer deflorirten ledigen Frauensperson vor- 
<lb/>liegt: der Raub der jungfräulichen Ehre, die Ver- 
<lb/>führung und die erhöhte Schwierigkeit, eine ange-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Wir theilen diese Entscheidung einer sehr zweifelhaf- 
<lb/>ten Frage mit, ohne das Gewicht der Gründe zu
<lb/>verkennen, welche nach gemeinem wie nach bayeri- 
<lb/>schem Rechte für die entgegengesetzte Meinung spre- 
<lb/>chen. St.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0120.tif"
                   n="96"
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               <div xml:id="d21635e12278" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Statthaftigkeit des Exekutivprozesses bei dinglicher Hypothekklage</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0120--><p/>
                  <p>

                     <lb/>96 Hypothekklage. Exekutivprozeß.


<lb/>messene Versorgung zu finden. Auch eine gleichför- 
<lb/>mig entscheidende Praxis kann für die von der Klä- 
<lb/>gerin aufgestellte Ansicht nicht allgeführt werden,
<lb/>wenigstens nicht für die nach dem bayerischen Land- 
<lb/>rechte urtheilenden Gerichte. Dieses Recht aber hat
<lb/>in Anwendung zu kommen, weil der Beischlaf nach
<lb/>den eigenen Behauptungen der Klage in München
<lb/>vollzogen wurde. ....

<lb/>OAGErk. v. 20. Sept. 1859 RNr. 132658/59.

<lb/>€.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Statthaftigkeit des Exekutivprozesses bei dinglicher Hypo- 
<lb/>thekklage.

<lb/>In einen: in diesen Blättern Bd. XV111 S. 129
<lb/>und folg, enthaltenen Aufsatze ist die Frage: ob
<lb/>die dingliche Hypothekklage im Exekntivprozesse er- 
<lb/>hoben werden könne? — verneinend entschieden,
<lb/>in einer Nachschrift von Seuffert's ist jedoch
<lb/>die Bejahung der Frage vertheidigt. Die bejah- 
<lb/>ende Meinung v. Seuffert's hat schon früher
<lb/>die Billigung des obersten Gerichtshofes gefunden;
<lb/>s. Bd. XX S. 14 * dieser Blätter. Auch in
<lb/>einen: neuerlichen Erkenntnisse hat sich der oberste
<lb/>Gerichtshof für die Zulässigkeit des Exekutiv- 
<lb/>prozesses bei Hypothekklagen ausgesprochen.
<lb/>OAGErk. v. 23. Okt. 1860 RNr. 170559/6o-

<lb/>s.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berichtigung. S. 51 Z. 21 v. o. statt: „wenn" lies:
<lb/>„wann."
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: Dr. Steppe«. Verl.: Palm A Enke (Adolph Enkel

<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0121.tif"
             n="97"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0121"/>
         <div xml:id="d21635e12377" n="No. 7.">
      
            <head>Samstag den 6. April 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e12382">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e12387" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der überlebende Ehemann ist nach bayerischem Landrechte nicht schuldig, seinen Kindern aus dem Errungenschaftsvermögen einen Antheil als Muttergut auszuzeigen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0121--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Samstag den 6. April 1861.
</p>
                  <p>

                     <lb/>26. Jahrgang. M V
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seufferl's
</p>
                  <p>

                     <lb/>lätter für KechtsLnömldmg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Der überlebende Ehemann ist nach bayerischem Landrechte nicht schuldig.

<lb/>seinen Kindern aus dem Errungenschaftsvermögen einen Antheil als
<lb/>Mnttergut auszuzeigen. — Haftung des Dienstherrn für das durch
<lb/>seinen Dienstboten einem Dritten zugefügte damnum injuria datum.—
<lb/>Normirung des Beweissatzes, wenn aus einem constitutum dediti pro- 
<lb/>prii geklagt wird. — Unzulässigkeit des Kalumnieneides bei dem
<lb/>Haupteide im Konkurse der Gläubiger.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus -er Praris.

<lb/>1.

<lb/>Der überlebende Ehemann ist nach bayerischem Landrechte
<lb/>nicht schuldig, seinen Kindern aus dem Errungenschaftsver-
<lb/>mögen einen Antheil als Muttergut auszuzeigen.

<lb/>Es war die Frage zum Streitgegenstände ge- 
<lb/>worden :

<lb/>ob zu dem Muttergute auch ein Errungenschafts-
<lb/>antheil gehöre, und ob der Ehemann nach dem
<lb/>Ableben seiner Ehefrau verbunden sei, seinen in
<lb/>der Ehe mit der verlebten Ehefrau erzeugten Kin- 
<lb/>dern die Hälfte des errungenschaftlichen Vermö- 
<lb/>gens als einen Theil ihres Muttergutes aus- 
<lb/>zuzeigen?

<lb/>Der Kläger führte zur Rechtfertigung seiner
<lb/>Revisionsbeschwerde an: Im bayerischen Landrechte
<lb/>Thl. I Kap. VI §. 23 Nr. 3 sei bestimmt, daß das
<lb/>der Ehefrau gebühreilde errungenschaftliche Vermögen
<lb/>für ein wahres Paraphernalgut gehalten werde; das
<lb/>Paraphernalverinögen sei Eigenthum der Ehefrau,

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0122.tif"
                      n="98"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0122--><p/>
                  <p>

                     <lb/>98 Muttergut. Errungenschaft. Bayer. LR.

<lb/>§, 22 a. a. O., und werde sohin als ein mütter- 
<lb/>liches Erbgut auf ihre Kinder vererbt. Wenn nun
<lb/>im Gesetze weiter vorgeschrieben sei, daß der Ehe- 
<lb/>mann seinen Kindern das mütterliche Gut auszuzei-
<lb/>gen habe, so sei er verbunden, seinen Kindern auch
<lb/>die Hälfte der Errungenschaft als Mnttergntsantheil
<lb/>auszuweisen. Daraus, daß der Ehemann den Kin-
<lb/>drn, welche nicht von ihm seien, von dem errungen-
<lb/>schaftlichen Vermögen etwas herauszugeben nicht
<lb/>schuldig sei, LR. Thl. I Kap. VI §. 37 Nr. 1 u. 5,
<lb/>folge nicht, daß er auch nicht verbunden sei, seinen
<lb/>eigenen Kindern den Errungenschaftsantheil seiner
<lb/>verlebten Ehefrau als Mnttergnt aus zu zeigen.

<lb/>Aus den Gründen des oberstrichterlichen Er- 
<lb/>kenntnisses, durch welches die angeführte Streitfrage
<lb/>verneinend entschieden wurde, entnehmen wir Fol- 
<lb/>gendes :

<lb/>1) Das Errnngenschaftsvermögen ist zwar w ä h-
<lb/>rend der Ehe ein gemeinschaftliches Gut, beide
<lb/>Eheleute befinden sich, so lange die Ehe dauert, in
<lb/>condominio et compossessione bonorum com- 
<lb/>munium pro indiviso, LR. Thl. 1 Kap. VI
<lb/>§. 20 u. §. 32 Nr. 3, dann Anmerkungen §. XXX]l
<lb/>Nr. 4, und es wird die Errungenschaft bis auf an- 
<lb/>deren genügenden Beweis, was und wieviel hievon
<lb/>pro bono dotali vel receptitio erklärt worden
<lb/>ist, für ein wahres Paraphernalgut gehalten, §. 23
<lb/>Nr. 3 a. a. O., auch steht an demselben dem Ehe- 
<lb/>manne nur die Administration und der Nutzgenuß zu
<lb/>und er ist nicht befugt, einseitig über dasselbe zu
<lb/>verfügen, vielweniger solches ohne Einwilligung der
<lb/>Ehefrau 51t veräußern §. 26 Nr. 1 u. 3 a. a. O.;
<lb/>allein das Landrecht hat nirgends bestimmt, daß
<lb/>nach dem Ableben der Ehefrau das halbe er-
<lb/>rungenschaftliche Vermögen ihren Kindern als ein
<lb/>Erbgut gebühre; die Landrechtsbestimmungen sind
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0123.tif"
                      n="99"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0123--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Muttergut. Errungenschaft. Bayer. LR.
</p>
                  <p>

                     <lb/>99
</p>
                  <p>

                     <lb/>vielmehr von der Art, daß durch dieselben jene An- 
<lb/>nahme geradezu ausgeschlossen ist.

<lb/>2) Mit dein Tode der Ehefrau tritt nämlich
<lb/>in Ansehung des Errungenschaftsvermögens ein we- 
<lb/>sentlich verändertes Rechtsverhältniß ein; der Tod
<lb/>löst die bestandene Comrmmio auf; die regelmäßige
<lb/>Gleichheit, welche bezüglich des errungenschaftlichen
<lb/>Vermögens unter den Eheleuten während der Lebens- 
<lb/>zeit obgewaltet hat, erleidet nach dem Landrechte bei
<lb/>dein Ableben des einen Ehetheiles eine besondere Aus- 
<lb/>nahme, wenn nicht durch Verträge etwas Anderes fest- 
<lb/>gesetzt worden ist. Anmerkungen zum LR. Thl. 1
<lb/>Kap. VI §. XXXII Nr. 4.

<lb/>Stirbt der Mann vor der Frau oder die Frau
<lb/>vor dein Manne, ohne daß Kinder aus dieser oder
<lb/>aus der vorigen Ehe vorhanden sind, so bleibt dem
<lb/>Ueberlebendeu die ganze Errungenschaft und
<lb/>zwar zur Hälfte eigenthümlich und zur Hälfte nutz-
<lb/>nießlich. LR. Thll I Kap. VI §. 38 Nr. 2. Es
<lb/>ist dieses der einzige Fall, in welchem die dem weib- 
<lb/>lichen Errungenschaftsantheile zukommende Eigenschaft
<lb/>eines Paraphernalgutes ihre Wirkung in dem
<lb/>Maaße äußert, daß das Eigenthum an der Hälfte
<lb/>des errungenschaftlichen Vermögens von der Ehefrau
<lb/>auf ihre Erben übergeht; es ist aber hier dieses Ei-
<lb/>genthum noch ein beschränktes, weil dein Ehemanne
<lb/>während seiner Lebenszeit die Nutznießung an der
<lb/>besagten Errungenschaftshälfte zusteht.

<lb/>3) Der Grundsatz der Gleichheit der Rechte
<lb/>an dem errungenschaftlichen Vermögen der Eheleute
<lb/>ist einer viel eingreifenderen Veränderung unterwor- 
<lb/>fen, wenn Kinder vorhandeil sind.

<lb/>Wenn näinlich der Mann vor der Frau stirbt
<lb/>und leibliche Kinder aus dieser oder aus der vorigen
<lb/>Ehe hinterläßt, so erhält die Frau von der Errungen- 
<lb/>schaft nur einen gleichen Kindstheil, wenn sie
<lb/>kein Heirathsgut zugebracht hat. §. 36 Nr. 2 a. a. O.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0124.tif"
                      n="100"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0124--><p/>
                  <p>

                     <lb/>100 Muttergut. Errungenschaft. Bayer. LR.

<lb/>Nach den Anmerkungen §. XXXVI ist dieser Kinds-
<lb/>theil für eine den Kindern znnt Besten gemachte
<lb/>Ausnahme von der Generalregel anzusehen, indem
<lb/>sonst der Frau regelmäßig die Hälfte von dem er-
<lb/>rungenschaftlichen Gut gebührt hätte. Vgl. 8ellmicl,
<lb/>Oomment. ad tit. 1 Art. 4 Nr. 11.

<lb/>Wenn aber die Ehefrau ihrenr Ehemanne ein
<lb/>Heirathsgut zngebracht hat, so erhält die Frau
<lb/>keinen Kindstheil an der Errungenschaft, diese
<lb/>verbleibt ganz und unvertheilt, sie gehört zum Va- 
<lb/>tergute der Kinder und die Ehefrau muß sich mit
<lb/>dem lebenslänglichen Nntzgenuße begnügen, welcher
<lb/>ihr an der Widerlage des Ehemannes eingeräumt
<lb/>wurde. LR. §. 36 Nr. 7 a. a. O. Es ist also
<lb/>auch unter der erwähnten Voraussetzung in dem Ge- 
<lb/>setze der Ehefrau ein Anspruch ans die Hälfte des
<lb/>Errnngenschaftsvermögens nicht zngestanden.

<lb/>4) Stirbt endlich die Frau vor dem Manne,
<lb/>a) mit Hinterlassung von Kindern, welche nicht er
<lb/>mit der verlebten Ehefrau gezeugt hat, sondern
<lb/>welche aus voriger Ehe der Frau abstammen (Stief- 
<lb/>kinder), so hat der Stiefvater seinen Stiefkindern
<lb/>am Errungenschaftsvermögen gar nichts
<lb/>heranszugeben. §. 37 Nr. 1 und 5 a. a. O.

<lb/>Die Worte des Gesetzes lauten zwar nur: „alles
<lb/>Uebrige bleibt dem Manne allein und er ist ein
<lb/>Mehreres auszuzeigen oder herauszugeben nicht
<lb/>schuldig"; allein die Anmerkungen sagen im
<lb/>8- XXXVII ausdrücklich: der Mann ist weder von
<lb/>der gemeinen Hausfahrniß, noch E rrun gen schuft
<lb/>und ebensowenig von den Hochzeitgeschenken u. s. w.
<lb/>herauszugeben schuldig, wodurch die Regel limitirt
<lb/>wird, kraft welcher diese Güter gemäß §. XX111
<lb/>Nr. 3 unter die „Paraphernalia mitgehören, folg- 
<lb/>lich pro quota herausgegeben werden sollen".

<lb/>d) Hinterläßt aber die Frau Kinder, welche
<lb/>mit dem sie überlebenden Ehemanne gezeugt worden
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0125.tif"
                      n="101"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0125--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Muttergut. Errungenschaft. Bayer. LR. 101

<lb/>sind, so hat der Ehemann diesen seinen eigenen
<lb/>Kindern das mütterliche Gut ausznzeigen.

<lb/>Diese Stelle des Landrechtes ist es, über
<lb/>deren Auslegung unter den Parteien der Streit
<lb/>geführt wird. Der Kläger behauptete, daß gemäß
<lb/>dieser Gesetzesvorschrift der Vater seinen eigenen
<lb/>Kindern die Errnngenschaftshälfte als Muttergut
<lb/>auszuzeigen habe, und daß die weitere Bestimmung,
<lb/>zufolge welcher der Vater den Stiefkindern eine
<lb/>Errungenschaft nicht herauszugeben habe, eine Aus-
<lb/>nahmsbestimmung sei, welche auf die eigenen von
<lb/>ihm gezeugten Kinder keine Anwendung finde.

<lb/>5) Das Landrecht hat jedoch nirgends den
<lb/>Satz anfgestellt, daß der Regel nach den Kin- 
<lb/>dern die Errnngenschaftshälfte als ein Theil ihres
<lb/>Elterngutes auszuzeigen sei, es mangelt also der
<lb/>Behauptung des Revidenten die rechtliche Begrün- 
<lb/>dung, daß die Auszeigung der Errungenschaft die
<lb/>Regel bilde, die Nichtauszeigung aber die Aus- 
<lb/>nahme sei, und daß der Vater seinen eigenen
<lb/>Kindern den nrütterlichen Errungenschaftsantheil aus- 
<lb/>zuweisen habe, da das Gesetz vorschreibe, daß ein
<lb/>solcher Antheil den Stiefkindern nicht herauszu- 
<lb/>geben sei.

<lb/>Der dritte Artikel des ersten Titels des alten
<lb/>bayerischen Landrechtes v. I. 1616 ist seinem we- 
<lb/>sentlichen Inhalte nach in den §. 37 Kap. VI Thl. I
<lb/>des Landrechtes v. I. 1756 übergegangen. In
<lb/>jenem sind die Bestimmungen, welche im neuen
<lb/>Landrechte im §. 37 Nr. i bis 4 enthalten sind,
<lb/>in einein Satze zusammengefaßt; die Bestimmung
<lb/>im §. 37 Nr. 5 dagegen bildet im alten Landrechte
<lb/>einen eigenen selbständigen Satz; es ist deshalb
<lb/>die Auslegung, daß der zweite Satz einen Gegensatz
<lb/>zu dem unmittelbar vorstehenden Satze ausmache,
<lb/>und daß der Ehemann nicht mehr auszuzeigen,
<lb/>als er auch herauszugeben habe, vollkommen
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0126.tif"
                      n="102"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0126--><p/>
                  <p>

                     <lb/>102 Muttergut. Errungenschaft. Bayer. LR.

<lb/>gerechtfertigt; alles Uebrige, und hierunter ist auch
<lb/>das errungeuschaftliche Vermögen begriffen, verbleibt
<lb/>dem Ehemanne allein, er kann sohin auch zu einer
<lb/>Anszeigung nicht verbunden sein.

<lb/>Auch in dem Kvtnmentare von S ch m i d zu
<lb/>Art. 3 Tit. 1 ist ein Unterschied zwischen leiblichen
<lb/>und Stiefkindern des Vaters in Ansehung der Aus-
<lb/>zeigung oder Herausgabe des errnngenschaftlichen
<lb/>Vermögens als Muttergntsbestandtheils nicht ge- 
<lb/>macht, es heißt vielmehr unter Nr. 14: „quia arti- 
<lb/>culus generaliter statuit, daß all' anderes Gilt
<lb/>dem Mann verbleiben soll, dubium esse non po- 
<lb/>test, quin etiam sub hac dispositione acquaes-
<lb/>tus contineantur, ita, ut nec liberi nec
<lb/>alii heredes uxoris quidquam praetendere
<lb/>possint ex acquaestibus“.

<lb/>Znm Artikel 4 Nr. 12 kommt nochmals vor:
<lb/>„hoc autem mirabile videtur, quod marito
<lb/>superstiti existen tibus l iberis o m n e s a c q u a e s-
<lb/>tus simul competant, ut articulus 3 habet,
<lb/>nullis autem existentibus liberis dimidiam par- 
<lb/>tem aequaestuum debeat uxoris heredibus
<lb/>extraneis proprietatem reservare“ etc.

<lb/>Das errungeuschaftliche Vermögen ist nirgends,
<lb/>weder im Landrechte noch in den Anmerkungen, als
<lb/>ein Gegenstand der Anszeigung, — eines Rechts- 
<lb/>aktes, welcher seinem Begriffe nach nur zwischen
<lb/>Eltern und Kindern Vorkommen und rechtliche Be- 
<lb/>deutung und Wirkung Haben kann, angegeben
<lb/>und erklärt, wohl aber sind darin Vorschriften für
<lb/>die Theilung und Ansfolgelassung des Er-
<lb/>rungenschaftsvermögens, nachdem durch den Tod
<lb/>eines Ehegatten die Ehe ausgelöst ist, enthalten.
<lb/>Wenn keine Kinder vorhanden sind, wird das er-
<lb/>rungenschaftliche Vermögen zwischen dem überleben- 
<lb/>den Ehegatten und den Erben des Verstorbenen g e -
<lb/>theilt, so daß das Eigenthum von der einen
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0127.tif"
                      n="103"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0127--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Muttergut. Errungenschaft. Bayer. LR. 103

<lb/>Hälfte dem Ueberlebeuden, das Eigenthum von der
<lb/>anderen Hälfte den Erben des Verstorbenen, jedoch
<lb/>mit Vorbehalt des lebenslänglichen Nutzgeuusses des
<lb/>hinterlassenen Ehegatten, zufällt; sind aber Kinder
<lb/>vorhanden und stirbt der Ehemann zuerst, so er- 
<lb/>hält die Frau nie mehr als einen Kindstheil, stirbt
<lb/>aber die Frau zuerst, so verbleibt die ganze Er- 
<lb/>rungenschaft dem Ehemanne, die Kinder haben einen
<lb/>Anspruch an dieselbe nicht zu machen, gleichviel ob
<lb/>sie rechte oder Stiefkinder des Ehemannes sind, die- 
<lb/>ser ist weder zu einer Auszeigung noch zu einer
<lb/>Ausfolgelassung eines Errungenschaftsantheiles ver- 
<lb/>bunden.

<lb/>Die Bestiinmungen des Landrechtes im §. 36—38
<lb/>behandeln überhaupt nicht das Successionsrecht
<lb/>der Eheleute; denn nach §. 35 steht den Eheleuten
<lb/>eilt gegenseitiges Erbrecht gesetzlich nicht zu, es kann
<lb/>nur ein testamentarisches oder vertragsmäßiges Erb- 
<lb/>recht in Frage kommen. In den Anmerkungen zu
<lb/>§. XXXV wird dieses ausdrücklich erklärt in den
<lb/>Worten: „man dürfe nicht denken, als wäre in den
<lb/>§. 36, 37 u. 38 von der successione hereditaria
<lb/>conjugam die Rede, denn was dem einen oder
<lb/>anderen Ehegatten auf diese Weise zu gut gehe, das
<lb/>erlange er nicht erbschaftsweise, sondern ex statuto
<lb/>oder gar jure dominii vel condominii, welches
<lb/>ihm schon während der Ehe in gewissem Maaße
<lb/>gebühre".

<lb/>6) In den beiden Fällen, welche im §. 37
<lb/>Nr. 1 li. 2 behandelt werden, ist die Voraussetzung
<lb/>unterstellt, daß Kinder von einer und derselben Ehe- 
<lb/>frau, aus ihrer ersten oder zweiten Ehe, sohin nur
<lb/>ihre leiblichen Kinder nach ihrem Tode vorhanden
<lb/>sind. Kinder, welche von einer Mutter gleichwohl
<lb/>in verschiedenen Ehen geboren sind, also verschiedene
<lb/>Väter haben, beerben gemeinschaftlich ihre Mutter.
<lb/>LR. Thl. 111 Kap. Xli §. 2 Nr. 7. Allen ihren
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0128.tif"
                      n="104"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0128--><p/>
                  <p>

                     <lb/>104 Muttergut. Errungenschaft. Bayer. LR.

<lb/>Kindern aus erster und zweiter Ehe stehen rücksicht-
<lb/>tich ihres mütterlichen Vermögens gleiche Ansprüche
<lb/>zu, alle ihre Kinder können ihr Muttergut nur aus
<lb/>dem mütterlichen Vermögen erhalteil. Wenn aber
<lb/>die Meinung des Klägers und Revidenten richtig
<lb/>wäre, daß der Vater nach dein Ableben der Mutter
<lb/>seinen ei gellen Kindern die Hälfte der Errungen- 
<lb/>schaft als Muttergut auszuzeigen verpflichtet wäre,
<lb/>so würde das Gesetz zwischen den leiblichen Kindern,
<lb/>welche von einer und der nämlichen Mutter abstam-
<lb/>men, in Absicht auf ihr mütterliches V ermöge n,
<lb/>wenn hiezu der Errungenschaftsantheil gerechnet wer- 
<lb/>den würde, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheit
<lb/>machen. Das Gesetz würde einerseits verordllen, daß
<lb/>die Kinder, welche von der Mutter in ihrer ersten
<lb/>Ehe geboren wordeli sind, nichts von der mütterlichen
<lb/>Errungenschaft zu erhalten haben, weil der Stiefvater
<lb/>feinen Stiefkindern an derselben nichts herauszugeben
<lb/>hat, obgleich es der Fall sein kann, daß die Ehe- 
<lb/>frau zllm Erwerbe des in der Ehe errlingenen Ver- 
<lb/>mögens durch ihre Arbeitsamkeit und Sparsamkeit
<lb/>das Meiste beigetragen hat. Das Gesetz würde anderer- 
<lb/>seits bestimmen, daß den Kindern, welche die Mutter
<lb/>in der zwe it en Ehe geboren hat, der ganze mütter- 
<lb/>liche Errungenschaftsantheil zufallen solle; denn wenn
<lb/>der Vater diesen Kindern die Errungenschaftshälfte
<lb/>als Muttergut auszuzeigen schuldig sein soll, so inuß
<lb/>dieser Auszeigung auch die Folge gegeben werden,
<lb/>daß diesen Kindern die Errungenschaftshälfte ebenso-
<lb/>gut wie das von ihrer Mutter eingebrachte Heiraths-
<lb/>gut vom Vater herausgegeben werde. Es kann nicht
<lb/>angenommen werden, daß das Gesetz, wenn es das
<lb/>halbe errungenschaftliche Vermögen zu dem den Kin- 
<lb/>dern auszuzeigenden Muttergute habe rechnen wollen,
<lb/>dem Manne die Berechtigung eingeräumt habe, ben
<lb/>mit seiner Frau gezeugten Kindern den ganzen mütter-
<lb/>lichen Antheil auszuweiseu und zuzuwenden, die Kin-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0129.tif"
                      n="105"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0129--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Muttergut. Errungenschaft. Bayer. LR. 105

<lb/>der seiner Frau aber, welche sie mit eiueui anderen
<lb/>Ehemanne gezeugt hat, gänzlich von der mütterlichen
<lb/>Errungenschaft ausznschließen, weil allen ehelichen
<lb/>Kindern am Vermögen ihrer Mutter, folglich auch
<lb/>an der Errungenschaft, wenn diese den Kindern aus- 
<lb/>gezeigt werden müßte, gleiche Ansprüche zustehen,
<lb/>da die Kinder ihr Recht am Muttergute tlicht vom
<lb/>Vater sondern von der Mutter herleiten.

<lb/>Es erhellt hieraus, daß die Errungenschafts-
<lb/>Hälfte der Ehefrau für keinen solchen Vermögeustheil
<lb/>angesehen werden könne, an welchem ihr auf den
<lb/>Fall ihres Ablebens ein transmissibles Recht
<lb/>eingeräumt sei. Den Kindern steht nach dein Tode
<lb/>ihrer Mutter an dem errungenschaftlichen Vermögen
<lb/>keinerlei Anspruch zu; sie müssen den Tod ihres
<lb/>Vaters abwarten und suecediren alsdann in dessen
<lb/>nachgelassenes Vermögen ohne Rücksicht, ob es ein-
<lb/>gebrachtes oder errungenschaftliches ist, nach Maß- 
<lb/>gabe der gesetzlichen Bestimmungen.

<lb/>Es würde eine höchst anomale und inkonsequente
<lb/>Bestimmung des Gesetzes fein, wenn der Ehemann
<lb/>nach dem Ableben seiner Ehefrau seinen Kindern
<lb/>die halbe Errungenschaft als Muttergut aus- 
<lb/>zuzeigen verbunden wäre, während seine Frau
<lb/>nach seinem Ableben an der Errungenschaft nicht mehr
<lb/>als einen Kindstheil in Anspruch zu nehmen
<lb/>berechtigt ist; es würde den Kindern an der Er- 
<lb/>rungenschaft, welche vielleicht aus den Früchten des
<lb/>Heirathsgutes und durch die häusliche Mitwirkung
<lb/>und Sparsamkeit der Ehefrau den größten Zuwachs
<lb/>erhalten hat, ein größeres Recht als der Mut- 
<lb/>ter selbst eingeräumt sein, während doch die Kin- 
<lb/>der in Ansehung ihres mütterlichen Vermögens ihre
<lb/>Rechte nur von den Rechten ihrer Mutter ableiten
<lb/>können.

<lb/>7) Unter dem Ansdrucke „Muttergut", wie er
<lb/>im §. 37 gebraucht wurde, ist kein anderes Ver-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0130.tif"
                      n="106"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0130--><p/>
                  <p>

                     <lb/>106 Mnttergut. Errungenschaft. Bayer. LR.

<lb/>mögen zu verstehen, als jenes, von welchem im
<lb/>Theil 1 Kap. V §. 5 die Rede ist. In den An- 
<lb/>merkungen 8. XXXVII Kap. VI Thl. 1 heißt es
<lb/>näinlich: „der Mann zeigt seinen eigenen Kindern
<lb/>das mütterliche Gut aus juxta praeced.cap.V §. 5".
<lb/>In diesem Kap. V §. 5 sind die gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen von dem peculium adventitium
<lb/>regulare et ordinarium enthalten. Das peculium
<lb/>adventitium umfaßt alles eigene Vermögen der
<lb/>Kinder, welches nicht peculium militare ist, es ist
<lb/>ordinarium, wenn dem Vater der Nießbrauch und
<lb/>die Verwaltung an demselben zusteht. Von einem
<lb/>Vermögen, welches die Eltern von ihren Einkünften
<lb/>ersparen oder durch gemeinschaftlichen Fleiß und
<lb/>durch beiderseitige Mitwirkung erringen, und welches
<lb/>sich pro indivi80 in condominio et compos?
<lb/>sessione der Eheleute befindet, wie es beim errungen-
<lb/>schaftlichen Vermögen der Fall ist, kann offenbar
<lb/>nicht gesagt werden, daß es einem Ehegatten allein
<lb/>schon vor der Ehe gehörig gewesen, oder erst wäh- 
<lb/>rend der Ehe durch Erbschaft, Schenkung , Ver-
<lb/>mächtniß oder sonst ohne Zuthun und Mitwirkung
<lb/>des anderen Ehegatten zugegangen ist. LR. Thl. 1
<lb/>Kap. VI §. 20. In dem Vermögen der eben be- 
<lb/>zeichnten Art besteht aber das auszuzeigende Mutter- 
<lb/>gut ; es gehört insbesondere dasjenige Vermögen
<lb/>hiezu, welches den Kindern von der Mutter oder
<lb/>von der mütterlichen Linie her zugefallen ist, sohin
<lb/>durch einen besonderen Rechtsakt erworben wurde.
<lb/>Das errungenschaftliche Vermögen ist kein von der
<lb/>Ehefrau dem Ehemanne in die Ehe eingebrachtes
<lb/>Vermögen, am wenigsten ein solches, an welchem
<lb/>dem Ehemanne mehr nicht als ein bloßes Nutzungs- 
<lb/>und Verwaltungsrecht zusteht; nach dem Tode der
<lb/>Ehefrau gebührt ihm, wenn Kinder vorhanden sind,
<lb/>das ausschließende Eigenthumsrecht an demselben,
<lb/>an seine Kinder aber gelangt dasselbe erst nach dem
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0131.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0131"/>
               <div xml:id="d21635e13312" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Haftung des Dienstherrn für das durch seinen Dienstboten einem Dritten zugefügte damnum injuria datum</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0131--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Damnum injuria datum. Haftung des Dienstherr«. 107
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tode ihres Vaters gleich feinem übrigen Ver- 
</p>
                  <p>

                     <lb/>mögen.

<lb/>ÖAGErk. v. 9. Nov. 1860 RNr. 1645 5760.

<lb/>§.*
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Haftung des Dienstherrn für das durch seinen Dienstboten
<lb/>einem Dritten zugefügte damnum injuria datum.

<lb/>Johann B., Dienstknecht des Gypsmüllers
<lb/>A. K. in M., hielt mit einem einspännigen Fuhrwerk
<lb/>seines Herrn vor der Gypsmühle in dem osfenstehem
<lb/>den Hofe. Er hatte etwas aufzuladen und ließ das
<lb/>Pferd einstweilen am Wagen stehen, ohne es anzu- 
<lb/>binden. Zu derselben Zeit war auch der Bauer
<lb/>Joseph S. beschäftigt, im Hofe der Gypsmühle aus
<lb/>seinen nüt zwei Pferden bespannten Wagen Gyps
<lb/>zu laden. Auch diese Pferde waren nicht angebunden.
<lb/>Die letzteren scheinen zuerst scheu geworden zu sein,
<lb/>und rannten mit dem Wagen im schnellsten Lauf
<lb/>ans dem Hofe. Das Pferd des Gypsmüllers wurde
<lb/>gleichfalls scheu, stürzte mit dem Wagen aus dem
<lb/>Hofe und riß bei dem Umbiegen um eine Ecke des
<lb/>Hofes die eben vorübergehende Dienstmagd Josepha
<lb/>St. nieder, worauf der Wagen über sie wegging
<lb/>und sie so beschädigte, daß sie längere Zeit arbeitsun- 
<lb/>fähig und arbeitsbeschränkt blieb.

<lb/>Ans diesem Vorgang trat Josepha St. gegen
<lb/>den Gypsmüller A. K. mit einer Klage aus Ersatz
<lb/>der Kurkosten und des entgangenen Arbeitsverdien- 
<lb/>stes ans, indem sie behauptete, daß der Beklagte
<lb/>für allen Schaden hafte, welcher aus der Fahrläs- 
<lb/>sigkeit in der Führung des ihm gehörigen Fuhr- 
<lb/>werks hervorgegangen sei, möge er die Führung
<lb/>selbst besorgt oder seinem Knechte übertragen und
<lb/>überlassen haben.

<lb/>Der Beklagte machte geltend, daß die Klage
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0132.tif"
                      n="108"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0132"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0132--><p/>
                  <p>

                     <lb/>108 Damnum injuria datum. Haftung des Dienstherrn.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nur als netto de pauperie aufgefaßt werden könne,
<lb/>und richtete hienach seine Vertheidiguug ein.

<lb/>Die erste Instanz nahm an, daß die netto ex
<lb/>lege Aquilia gestellt sei, und der Dienstherr für
<lb/>den Schaden hafte, der durch den in seinem Dienste
<lb/>handelnden Knecht verursacht worden sei. Sie legte
<lb/>demgemäß der Klägerin den Beweis des erlittenen
<lb/>Schadens auf.

<lb/>Auf die voin Beklagten eingelegte Berufung
<lb/>entband die zweite Instanz den Beklagten von der
<lb/>Klage, die als netto ex lege Aquilin angesehen
<lb/>wurde, weil, vorausgesetzt auch, die Fahrlässigkeit
<lb/>des Dienstknechtes Johann B. sei gelegentlich oder
<lb/>während einer Dienstverrichtung eingetreten, doch
<lb/>nicht behauptet worden sei, daß der beklagte Dienst- 
<lb/>herr durch besonderen Auftrag an dieser Fahrlässig- 
<lb/>keit Theil genommen, oder daß er sich einer culpa
<lb/>in eligendo bei der Dienstaufnahme des Knechts
<lb/>schuldig gemacht habe.

<lb/>Auf die von der Klägerin hiegegen eingewandte
<lb/>Revision erklärte auch der oberste Gerichtshof, daß im
<lb/>vorliegenden Falle die actio ex lege Aquilin gegen
<lb/>den beklagten Dienstherrn ans fvlgettden Gründen
<lb/>nicht genügend fundirt sei:

<lb/>„Die revidirende Klägerin hat, wie in der
<lb/>Klage so auch in der Revisionsschrift an der Be- 
<lb/>hauptung festgehalten, daß der Dienstherr für den
<lb/>Schaden hafte, welchen sein Dienstbvte bei Gelegen- 
<lb/>heit eines Dienftgeschäftes einem Dritten außerhalb
<lb/>jeglichen Obligationsverhältnisses auf widerrechtliche
<lb/>Weise zugefügt habe (damnum injuria datum).

<lb/>Allein solch' eine allgemeine Haftung kennt we- 
<lb/>der das bayer. LR., noch das subsidiäre gemeine
<lb/>Recht.

<lb/>Allerdings zwar haftet der Dienstherr für den
<lb/>aus einer gefährlichen Handlung seines Dienstboten
<lb/>hervorgegangenen Schaden, wenn er diese gefähr-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0133.tif"
                      n="109"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0133--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Damnum injuria datum. Haftung des Dienstherrn. 109
</p>
                  <p>

                     <lb/>liche Handlung unmittelbar oder mittelbar (d. h. in
<lb/>so ferne er einen Auftrag gab, der ohne die gefähr- 
<lb/>liche Handlung nicht vollzogen werden konnte,) be- 
<lb/>fohlen hat. L. 37 pr. 1. 44 §. 1 1. 45 pr. Dig.
<lb/>ad leg. Aquil. (9, 2).

<lb/>Auch wird der Dienstherr dann für die aqui-
<lb/>lische Schuld, welche sein Dienstbote bei Ausrichtung
<lb/>eines Dienstgeschäftes begeht, haftbar sein, wenn
<lb/>der letztere dem besondere Geschicklichkeit oder Be-
<lb/>dachtsamkeit erfordernden Geschäfte nicht gewachsen
<lb/>ist oder moralische, seinen Fleiß und seine Brauch- 
<lb/>barkeit beeinträchtigende Fehler hat und darum dem
<lb/>Dienstherrn eine Nachlässigkeit in der Auswahl des
<lb/>Dienstboten (eulpa in eligendo) zur Last gelegt
<lb/>werden kann.

<lb/>Nicht minder wird eine solche Haftung des
<lb/>Dienstherrn da behauptet werden müssen, wo ein
<lb/>spezielles, durch den Dienstboten besorgtes Geschäft
<lb/>nach seiner Natur die besondere disziplinäre Aufsicht
<lb/>des ersteren erheischt und dieselbe unterbleibt, gleich- 
<lb/>wie der von Kindern und Lehrlingen verübte aqui-
<lb/>lische Schaden wegen Lässigkeit in der häuslichen
<lb/>Zucht und Ordnung Aeltern, Erzieher und Lehr- 
<lb/>herren haftbar zu machen vermag. Cod. eiv. Max.
<lb/>p. IV c. 16 §. 6 Nr. 8.

<lb/>Eine unbedingte Haftung der Dienstherren aber
<lb/>für den Schaden, welchen die Dienstboten in Aus- 
<lb/>übung ihrer Dienstfnnktionen einem Dritten wider- 
<lb/>rechtlich zufügen können, wie solche z. B. der
<lb/>Code Napoldon art. 1384 ausspricht, kennen das
<lb/>bayer. LR. und das gemeine Recht nicht.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen ist die Klage vom
<lb/>18/30‘ März 1859 in einem durch eod. civ. Max.
<lb/>p. IV c. 16 §. 6 gebilligten Sinne gegen den Be- 
<lb/>klagten K. nicht begründet, da in derselben weder
<lb/>gesagt ist, daß A. K. seinen Dienstknecht zu der
<lb/>schuldhaften Handllmg selbst verhalten oder es auch
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0134.tif"
                   n="110"
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               <div xml:id="d21635e13604" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Normirung des Beweissatzes, wenn aus einem constitutum debiti proprii geklagt wird</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0134--><p/>
                  <p>

                     <lb/>110 Constitutum debiti proprii. Beweissatz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nur in seiner Macht gehabt habe, sie augenblicklich
<lb/>selbst zu hindern, noch daß der Dienstknecht einen
<lb/>so hohen Grad von Unverläfsigkeit gehabt habe, daß
<lb/>dessen Verwendung zu dem Dienstgeschäfte, welches
<lb/>die Veranlassung zu dem eingeklagten Schaden wurde,
<lb/>dem Dienstherrn zur culpa in eligendo gereicht
<lb/>habe." —

<lb/>Dagegen wurde die Klage als actio de pau- 
<lb/>perie nach cod. civ. Max. p. IV C. 16 §. 7
<lb/>aufrecht erhalten und wurden in dieser Richtung die
<lb/>gemachten Beweisanflagen bestätigt.

<lb/>OAGErk. v. 22. Okt. 1860 RNr. 1452 59/60.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Normirung des Beweissatzes, wenn ans einem eonstitutum
<lb/>debiti proprii geklagt wird.

<lb/>Vgl. Bd. XIV S. 265 Nr. 1.

<lb/>Hierüber sagen oberstrichterliche Entscheidungs-
<lb/>gründe:

<lb/>Wird die Frage gestellt, wie bei der actio de
<lb/>pecunia con8tituta der Beweis zu ilormireu sei,
<lb/>ob nach den Worten 1. 1 §. 1, 1. 16 §. 2, 1. 18 §. 1
<lb/>Dig. de pecun. constit. (13, 5): „qui pecuni- 
<lb/>am debitam constituit“ — „si appareat,
<lb/>eam pecuniam, quum constituebatur, debi- 
<lb/>tam fuisse“, die Existenz der durch das consti- 
<lb/>tutum zu bestärkenden Obligation als Klagthatsache,
<lb/>als „Bedingung der Klage" sich darstelle und nebst
<lb/>dem Beweise des constitutum, welches eine causa
<lb/>praecedens anerkennt und bestätigt, noch zugleich
<lb/>der Beweis eben dieser causa vom Kläger geliefert
<lb/>werden müsse, oder ob von dem letztem nicht mehr
<lb/>als der Beweis des eingegangenen Konstituts zu ver- 
<lb/>langen sei, so sprechen für die Bejahung der zwei- 
<lb/>ten Frage folgende Gründe;
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0135.tif"
                      n="111"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0135--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Constitutum debiti proprii. Beweissatz. 111
</p>
                  <p>

                     <lb/>a) Die Worte: qui pecuniam debitam
<lb/>constituit (L 1 §. 1 Dig. 1. c.) haben den Sinn:
<lb/>„wer Geld als schuldiges (in Anerkennung,
<lb/>daß er es schulde) konstituirt", und die Worte der
<lb/>1.18 §, 1 1. c.: „eamque pecuniam, cum consti- 
<lb/>tuebatur, debitam fuisse“ lassen sich auch auf
<lb/>die Einrede deuten, daß die pecunia zur Zeit des
<lb/>Abschlusses des Konstituts indebita gewesen sei.

<lb/>Aus diesen Worten folgt also nicht, daß der
<lb/>Kläger schuldig sei, die causa praecedens, welche in
<lb/>dein constitutum anerkannt ist, besonders zu erweisen.

<lb/>b) Der Grund der Verbindlichkeit des consti- 
<lb/>tutum ist die in ihm enthaltene Anerkennung
<lb/>der Schuld; es ist Sache des Schuldners zu be- 
<lb/>haupten und zu beweisen, daß das Schuldverhält-
<lb/>niß gar nicht zu Stande gekommen oder zur Zeit
<lb/>des Abschlusses des Konstituts schon ipso jure weg-
<lb/>gefallen oder durch eine peremtorische Einrede un- 
<lb/>wirksam geworden sei.

<lb/>Das Constitutum gleicht der cautio discreta,
<lb/>welche die causa anführt, für welche sie — die
<lb/>Urkunde — ausgestellt worden ist. L. 25 §. 4 Dig.
<lb/>de probat. (22, 3).

<lb/>c) Wollte man auch die Anerkennung der
<lb/>b e st e h e n d e n Obligation durch den Konstituenten
<lb/>nur insoweit gelten lassen, als darin ein Geständ-
<lb/>niß der Thatsachen liegt, auf welche die Obli- 
<lb/>gation sich gründet: so wird doch die Anerken- 
<lb/>nung gerade diese Wirkung in allen jenen Fällen
<lb/>haben, in welchen die fraglichen Thatsachen auch
<lb/>nur im Allgemeinen eingestanden und ihr unter- 
<lb/>stellt sind.

<lb/>Es wird also die Anerkennung der Schuld in
<lb/>solcher Weise zum Klagerecht aus dem constitutum
<lb/>genügen und nicht mehr, als der Beweis solcher
<lb/>Anerkennung vom Kläger gefordert werden können.

<lb/>d) Selbst die Anerken nung eines Rechts-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0136.tif"
                   n="112"
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               <div xml:id="d21635e13794" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unzulässigkeit des Kalumnieneides bei dem Haupteide im Konkurse der Gläubiger</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0136--><p/>
                  <p>

                     <lb/>112
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kalumnieneid im Konkurse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verhältnisses nöthigt den Anerkennenden zuin
<lb/>Nachweis des Gegentheils zufolge 1. 15 Dig\ de
<lb/>probat. (22, 3) ; Archiv für die civil. Praxis
<lb/>Ed. 42 S. 184 ff.;^S chlesin ger, Lehre von
<lb/>den Formaleontracten S. 141; Langend eil, die
<lb/>Beweisführung S. 347 und ff.; Puchta, Vorle- 
<lb/>sungen §. 255; Vgl. Baehr, die Anerkennung
<lb/>S. 111 und 112.

<lb/>OAGErk. v. 8. Okt. 1860 RNr. 1393 59/60.

<lb/>*/..

<lb/>4.

<lb/>Unzulässigkeit des Kalumnieneides bei dem Haupteide im
<lb/>Konkurse der Gläubiger.

<lb/>Im Prozeßgesetze v. 22. Juli 1819 §.7 Nr. 1
<lb/>ist bestimmt: der Eid vor Gefährde (Kalumuieneid)
<lb/>hat künftig statt, wenn Derjenige, welchem der
<lb/>Haupteid zugeschoben ist, von seinem Gegentheile
<lb/>vorher die Abschwörung des Eides vor Gefährde
<lb/>verlangt. Die Zulässigkeit des Eides vor Ge- 
<lb/>fährde bei dem zugeschobenen Haupteide erleidet aber
<lb/>innner noch eine weitere Beschränkung. Denn nach
<lb/>GO. Kap. XIX §. 9 pr. soll der Kalumnieneid tm
<lb/>Konkursprozesse weder dem Schuldner noch
<lb/>einem Gläubiger zugemuthet werden. Daher
<lb/>wurde, als in einem Erkenntnisse II. Instanz in ei- 
<lb/>ner Konkurssache einem liquidirenden Gläubiger der
<lb/>Haupteid über eine seiner Forderung entgegengesetzte
<lb/>Einrede mit dem Vorbehalte aufgetragen war, daß
<lb/>der exzipirende Gläubiger zuvor den Kalumnieneid
<lb/>abzuleisten habe, — auf die Revisionsbeschwerde
<lb/>des letztgenannten Gläubigers oberstrichterlich erkannt,
<lb/>daß von der Ableistung dieses Kalumnieneides Um- 
<lb/>gang zu nehmen sei.

<lb/>OAGErk. v. 24. Mai 1852 RNr. 1001 49/50.

<lb/>_ §. __

<lb/>Redakt.: Dr. Steppes Verl.: Palm «LEnke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0137.tif"
             n="113"
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         <div xml:id="d21635e13904" n="No. 8.">
      
            <head>Samstag den 20. April 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e13909"
                 ana="scope_-_113-123"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sr., ...">Sr.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 20. April 1861. 26. Jahrgang. M.. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>lätter für HechtMndwndlmg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen. -- Neuer
<lb/>Beleg zum Satze: Kxeipienäo reus fateri potest. — Einstandsrecht.

<lb/>Freundes- oder Gnadenkauf. Simulation. Bayerisches Recht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechsel- 
<lb/>sachen.

<lb/>Einleitung.

<lb/>In Ansehung der Einreden in Wechselsachen
<lb/>sind zwei Punkte auseinander zu halten. Der eine
<lb/>betrifft die Statthaftigkeit der Einreden an
<lb/>sich, der andere den Nachweis an sich statthafter
<lb/>Einreden. Die vorwürstge Darstellung wird sich
<lb/>mit dein ersten Punkte befassen, wobei zu beinerken
<lb/>ist, daß dieselbe nicht durchgehends wahre Einreden,
<lb/>sondern auch andere Einwendungen im Auge ha- 
<lb/>ben wird.

<lb/>Für die rechtliche Beurtheilung der Statthaf- 
<lb/>tigkeit an sich müssen Einreden gegen die Beschaf- 
<lb/>fenheit der klägerifchen Rechtsverfol- 
<lb/>gung (prozessuale Einreden) unterschieden werden
<lb/>von den Einreden gegen das Recht aus dem
<lb/>Wechsel (materielle Einreden).

<lb/>Die ersteren betreffen einen prozeßrechtli- 
<lb/>chen Gegenstand, ihre Statthaftigkeit ist daher
<lb/>nach dem geltenden (partikulären) Wechselpro- 
<lb/>zeßrechte zu beurtheilen.

<lb/>Dagegen eine Frage des materiellen
<lb/>Wechselrechtes ist es, was für Einreden gegen
<lb/>das Recht aus dem Wechsel Platz greifen. So
<lb/>wurde diese Frage auch bei der Berathung der all- 
<lb/>gemeinen deutschen Wechselordnung in Leipzig be-

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0138.tif"
                   n="114"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>114
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselprozeffen.
</p>
               <p>

                  <lb/>handelt. Die Konferenzprotokolle lassen hierüber
<lb/>Folgendes entnehmen:

<lb/>„Die Versammlung war der Meinung, daß die unter
<lb/>Nr. 2 und 3 aufgeführten Sätze *) nicht zum
<lb/>Prozesse, sondern in die Wechselordnung ge- 
<lb/>hörten und daher nicht bloß einer Verathung, son- 
<lb/>dern auch einer förmlichen Veschlußnahme bedürften,
<lb/>mit der Wirkung, daß die Bestimmungen, über die
<lb/>man sich vereinige, in den Entwurf selbst, nicht in
<lb/>die Prozeßordnung aufzunehmen seien."

<lb/>— Konferenzprotokolle, Nr. XXV S. 168 (Ausg.
<lb/>von Hirschfeld in Leipzig). —

<lb/>In Folge dessen gingen aus dem voll dem
<lb/>Wechselprozesse handelnden vierten Abschnitte des
<lb/>preußischen Entwurfes einer Wechselordnung §. 93 * 1 2)
<lb/>die von der Versamnllnng angenommenen Bestim-
<lb/>mullgen in die allgemeine deutsche Wechselordnung
<lb/>Art. '82 über.

<lb/>Soweit nun die Partikularvorschriften in Bayern
<lb/>den nämlichen Gegenstand behandeln, haben diesel- 
<lb/>ben keine Geltung mehr, mögell sie auch in den
<lb/>noch bestehenden W e ch s e l p r o z e ß o rd n u n g e n


<lb/>*) Dieselben lauten nach den Konferenzprotokollen:

<lb/>„2) Die Einrede der Simulation, sowie diejenige
<lb/>der Kompensation, selbst wenn sie auf der Stelle
<lb/>liquid gemacht werden könnten, finden ebenfalls im
<lb/>Wechselprozesse nicht Statt.

<lb/>3) Ebenso verhält es sich mit den aus der Per- 
<lb/>son des Indossanten dem Inhaber entgegenzusetzen- 
<lb/>den Einreden, sofern nicht der Kläger als Cessionar
<lb/>anzusehen ist."

<lb/>Der Grundsatz unter Nr. 2 wurde übrigens bei der
<lb/>Beschlußfassung nicht angenommen.

<lb/>„Der Wechselschuldner kann im Wechselprozesse nur
<lb/>solcher Einreden sich bedienen, welche


<lb/>1) aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen, oder


<lb/>2) insofern der Kläger nicht als Cessionar (Z. 16)
<lb/>anzusehen ist, aus einem dem Verklagten gegen
<lb/>den Kläger unmittelbar zustehenden Rechte herge- 
<lb/>leitet sind.

<lb/>Der Einwand der Simulation ist niemals zulässig.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0139.tif"
                   n="115"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0139--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>enthalten sein 3). Denn da sie wechselrecht-
<lb/>licher, nicht wechselprozessualer Natur,
<lb/>sind sie durch das Gesetz v. 25. Juli 1850, die
<lb/>allg. deutsche Wechselordnung betr., Art. 1 4) außer
<lb/>Wirksamkeit gesetzt.

<lb/>Die Statthaftigkeit der Einreden gegen das
<lb/>Recht aus dem Wechsel ist somit lediglich nach den
<lb/>Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechsel- 
<lb/>ordnung Art. 82 zu beurtheilen.

<lb/>Von diesen Grundsätzen über die Anwendung
<lb/>der Rechtsvorschriften ausgehend, wird der nach- 
<lb/>stehende erste Theil unserer Erörterungen die Ein- 
<lb/>reden gegen die Beschaffenheit der Rechtsverfolgung
<lb/>des Wechselklägers, ein später folgender zweiter
<lb/>Theil von den Einreden gegen das Recht aus dem
<lb/>Wechsel zunächst die wechselrechtlichen, endlich der
<lb/>dritte Theil die außerwechselrechtlichen zum Gegen- 
<lb/>stände haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erster Theil.

<lb/>Von den Einreden gegen die Beschaffenheit der Rechtsver- 
<lb/>folgung des Wechselklägers.

<lb/>Einreden gegen die Beschaffenheit der Rechts-
<lb/>versolgung des Klägers oder prozessuale Einreden


<lb/>3) Die Bestimmungen der bayer. Wechsel- und
<lb/>Merkantilgerichtsordnung v. 1785 Kap.III
<lb/>§. 4 sind daher über den fraglichen Gegenstand nicht
<lb/>mehr anwendbar; dagegen sind dieselben noch fort- 
<lb/>während hinsichtlich der Prozeßeinreden, sowie darü- 
<lb/>ber maßgebend, welche Beweismittel über statthafte
<lb/>Einreden zulässig seien.

<lb/>Ebenso verhält es sich mit den Vorschriften der
<lb/>Augsburger Wechselordnung». 1778§. 4—6
<lb/>des zehnten Kapitels, welches vom Wechselprozeffe
<lb/>handelt.


<lb/>4) „Die allgemeine deutsche Wechselordnung.

<lb/>tritt mit dem 1. Januar 1851 an die Stelle der
<lb/>in den einzelnen Theilen des Königreiches dermal
<lb/>bestehenden wechselrechtlichen Vorschriften."
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0140.tif"
                   n="116"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sind dilatorischer Natur; ihr Zweck ist Auf- 
<lb/>schub der Klagverhandlung oder Befreiung von der
<lb/>gegenwärtigen klägerischen Rechtsverfolgung.

<lb/>S e u f f e r t, Komment, zur b. Gerichtsord- 
<lb/>nung Bd. II S. 314 (Aust. II).

<lb/>Im G e g e n s a tz e zu dieser Richtung steht
<lb/>der Zweck des besonderen Verfahrens in Wechsel- 
<lb/>sachen. Dasselbe bezielt eine möglichst schleunige
<lb/>Rechtshülfe für den Wechselkläger durch Abschnei- 
<lb/>dung von Aufzüglichkeiten und durch Beschränkung
<lb/>des Verfahrens auf die notwendigsten Bestandtheile 5),
<lb/>Prozessuale aufschiebende Einwendungen, welche
<lb/>nicht einen Mangel in einem wesentlichen Punkte
<lb/>des gerichtlichen Verfahrens in Wechselsachen zum
<lb/>Gegenstände haben, sind sohin dem Grundwesen des
<lb/>Wechselprozesses zuwider und deßhalb unstatthaft.

<lb/>Dieser leitende Grundsatz ist mit Rücksicht auf
<lb/>die geltenden Wechselprozeßordnungen näher zu ent-

<lb/>Churbayer, u. Oberpfälz. Wechselgerichts-
<lb/>ordnung v. 1. Juli 1476, Einleitung: „So haben
<lb/>Wir auch nach reifer Ueberlegung gefunden, daß
<lb/>die in anderen Orten eingeführten Wechselgerichte
<lb/>sowohl wegen des blühenden Commerciums, des
<lb/>öffentlichen Credits, und überhaupt der emporzu- 
<lb/>bringenden Kaufmannschaft, das wichtigste Augen- 
<lb/>merk verdienen, weil allda alle vorfallenden Wechsel- 
<lb/>streitigkeiten von den ansonst den gewöhnlichen
<lb/>Landesrechten unterworfenen Aufzüglich- 
<lb/>keiten befreiet, in möglichster Kürze an- 
<lb/>gebracht, entschieden und exequirt werden
<lb/>können und müssen." (Mayr's Gen.-Samml.
<lb/>Bd. I S. 92). Vgl. die bayer. „erneuerte
<lb/>und verbesserte Wechsel- und zugleich
<lb/>Wechsel- und Mercantilgerichtsordnung"
<lb/>v. 1785, Einleit, und Proc.-Ord. Kap. I §. 1 und
<lb/>Kap. IX §. 2.

<lb/>Augsburger Wechs.-Ord. v. 1778 Kap. X
<lb/>§, 1: „Die besondere Eigenschaft des Wechselrech- 

<lb/>tes beruhet darauf, daß zur Erhaltung Trauen und
<lb/>Glauben die schleunigste Justiz verfüget, und
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0141.tif"
                   n="117"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Wickel«. Sodauu ist noch die rechtliche Wirkung der
<lb/>zulässigen Prozeßeinreden im Wechselprozesse zu
<lb/>würdigen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Vorschriften, welche in den einschlägigen
<lb/>Wechselprozeßordnungen über die Rechtsverfolgung
<lb/>gegeben sind, müssen selbstverständlich beobachtet
<lb/>werden. Dasselbe gilt aber auch von Prozeßgrund- 
<lb/>sätzen, welche eine nothwendige Grundlage eines je- 
<lb/>den rechtlichen Streitverfahrens bilden und deßhalb
<lb/>auch im Wechselprozesse, wenn sie gleich nicht aus- 
<lb/>drücklich in der Wechselprozeßordnung ausgesprochen
<lb/>sind, Geltung haben, — wie die Grundsätze, daß
<lb/>eine bereits rechtshängige Sache nicht vor ein ande- 
<lb/>res Gericht gebracht werden könne, daß bei dem
<lb/>angerusenen Gerichte der Gerichtsstand des Beklag- 
<lb/>ten gegeben sei, daß die streitführende Partei le- 
<lb/>gitimam personam standi in judicio haben müsse.

<lb/>Mängel in den angeführten Beziehungen müs- 
<lb/>sen schon von Amtswegen, daher jedenfalls auch
<lb/>auf Einwendung des Beklagten vom Richter berück-
</p>
               <p>

                  <lb/>derjenige, welcher aus einem Wechsel und wechsel- 
<lb/>mäßigen Geschäft kondemnirt wird, sofort zu ge- 
<lb/>bührender Bezahlung angehalten und diese mittelst
<lb/>unverzüglicher Exekution beigetrieben werde".

<lb/>Nürnberger Handelsgerichtsordnung v.
<lb/>1804, Einleitung: „Ihr Zweck ist, kaufmännischen
<lb/>Streitigkeiten die erforderliche Staatsrücksicht zu ge- 
<lb/>währen, und ihnen daher auf der einen Seite die mög- 
<lb/>lichst richtige Beurtheilung durch gesetz- und sach- 
<lb/>kundige Richter zu verschaffen, auf der anderen Seite
<lb/>aber ihnen einen so schnellen Rechtsgang zu
<lb/>bewirken, als es ohne Beiseitesetzung der wesent- 
<lb/>lichsten Erfordernisse des bestimmten und bedächt-
<lb/>lichen Ganges der Rechtspflege, der zu einem ge- 
<lb/>sicherten Schutze des bürgerlichen Eigenthums erfor- 
<lb/>derlich ist, nur immer geschehen kann".
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0142.tif"
                   n="118"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sichtigt werden. Aus diesem Grunde haben im Wechsel- 
<lb/>prozesse mancherlei prozessuale Einwendungen statt6).

<lb/>Solche Einwendungen können den Mangel ei- 
<lb/>nes prozessualen Klagerfordernisses betreffen, z. B.
<lb/>die Nichtbeibringung des Wechsel-Originales in der
<lb/>Klage. — Bayer. Wechs. - u. Merc.-Ger.-Ord. v.
<lb/>1785 Kap. III §. 1; Augsb. Wechs.-Ord. v. 1778
<lb/>Kap. X §. 2; Preuß. Allg. Ger.-Ord. Thl. I
<lb/>Tit. XXVII (vom Wechselprozesse) §. 4; Nürnb.
<lb/>Handels-Ger.-Ord. v. 1804 §. 16 Ziff. 2. — Sie
<lb/>können den Mangel der selbständigen Vertretungs-
<lb/>befugniß auf Seite des Klägers z. B. wegen Be- 
<lb/>vormundung, väterlicher oder eheherrlicher Gewalt
<lb/>(Bayer. W.- u. M.-G.-O. Kap. VI §. 3), oder
<lb/>den Mangel einer Vollmacht zur Streitführung von
<lb/>Seite des klägerischen Vertreters berühren (Bayer.
<lb/>W. - u. M.-G.-O. Kap. VI §. 2; Nürnb. Hand. -
<lb/>Ger.-Ord. §. 17 Abs. II).

<lb/>Sie können einen Mangel in der Person des
<lb/>Richters (Bayer. W.- u. M.-G.-O. Kap. II §. 3:
<lb/>„naher Anverwandschaft oder anderer erheblicher Ur- 
<lb/>sachen halber"; Nürnb. H.-G.-O. §. 5), die Un- 
<lb/>zuständigkeit des Gerichtes wegen Mangels des Ge- 
<lb/>richtsstandes , die Rechtshängigkeit bei einem ande- 
<lb/>ren Gerichte zum Gegenstaude haben.

<lb/>2) Prozeßeinreden, welche nicht in besonderen
<lb/>Bestimmungen der Wechselprozeßgesetze oder in all- 
<lb/>gemeinen auch für das Verfahren in Wechselsachen
<lb/>geltenden Prozeßgrundsätzen ihre Begründung finden,
<lb/>sind unzulässig 7).

<lb/>6) Dieselben sind meistens Rechtsausführungen oder
<lb/>Klageverneinungen, selten wahre Einreden.

<lb/>1) 3n diesem Sinne ist auch die Vorschrift der bayer.
<lb/>W.- u. M.-G.-O. Kap. III 8- 4 und der Augsb.
<lb/>W.-O. Kap. X 8- 4 aufzusassen, welche im Allge- 
<lb/>meinen dilatorische Einwendungen nicht zuläßt. Ein- 
<lb/>wendungen der im Texte Ziff. 1 bezeichnten Art
<lb/>find unter dieser Vorschrift nicht begriffen.
</p>

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                   n="119"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselprozessen»
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>Unstatthaft ist es, Prozeßeinreden überhaupt,
<lb/>soferne ihre thatsächliche Grundlage liquid gemacht
<lb/>wird, in subsidiärer Anwendung der bayer.
<lb/>Ger.-Ord. im Wechselprozesse zuzulassen.

<lb/>Die Liquidität begründet nicht die Zulässig- 
<lb/>keit einer Einrede; das Ersorderniß sofortiger Nach- 
<lb/>weisung setzt vielmehr ihre Zulässigkeit an sich vor- 
<lb/>aus. Das Requisit der Liquidität ist nur eines
<lb/>von den Beschleunigungsmitteln im Wechselprozesse,
<lb/>es genügt aber für sich allein nicht. Schleunige
<lb/>Rechtshülfe wird in den Wechselprozeßordnungen
<lb/>hauptsächliich durch Beschränkung des Verfahrens
<lb/>auf die einfachsten, wesentlichsten Formen, durch
<lb/>Ausschließung verschiedener Bestandteile des civil-
<lb/>gerichtlichen Verfahrens bezielt. Dem Geiste dieser
<lb/>Gesetze widerspricht es daher, in das eng gezogene
<lb/>Gebiet des Wechselprozesses Elemente des gewöhn- 
<lb/>lichen Verfahrens, wenn auch mit dem Requisite der
<lb/>Liquidität, überzutragen.

<lb/>Nur analoge Verhältnisse lassen eine solche
<lb/>Uebertragung nach den Grundsätzen analoger Rechts- 
<lb/>anwendung zu. Eine subsidiäre Anwendung der
<lb/>civilprozeßrechtlichen Bestimmungen ist nicht in der
<lb/>Absicht der Wechselprozeßgesetze8 9), noch weniger in
<lb/>denselben ausgesprochen.

<lb/>Sonach ist namentlich die Streitverkündung in
<lb/>der Form einer aufzüglichen Einrede im
<lb/>Wechselprozesse nicht zulässig. Die bloße Mit- 
<lb/>theilung der Streitverkündung an den Dritten
<lb/>ist dagegen' nicht ausgeschlossen , nur die Bedeu-
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Vgl. b. W.-O. v. 1785 §. 21. Die Nürnb. H.--G.-O.
<lb/>8§. 59, 55 u. insbes. Einleitung hat eine ana- 
<lb/>loge Rechtsanwendung im Auge. — Vgl. auch


<lb/>9) Im Falle des Art. 80 Abs. II der allg. deutsch.
<lb/>Wechs.-Ord. ist sie gesetzlich geboten. Auch noch
<lb/>andere Anlässe als die Unterbrechung der Wechsel-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0144.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>tung einer Prozeßeinrede, welche die Verhandlnllg
<lb/>bis zur Einvernehmung des Litisdenunziateu aufschiebt',
<lb/>kommt der Streitverkündung im Wechselprozesse nicht
<lb/>§u 10). Eine Ausnahme macht jedoch die Nürnb.
<lb/>H.-G.-O. §. 32.

<lb/>Ferner ist die Einrede der mangelnden Streit- 
<lb/>kostenkaution ") im Wechselprozesse unzulässig, wie
<lb/>es auch in dein Proz.-Ges. v. 1819 §. 8 Nr. I
<lb/>für Wechselsachen ausdrücklich ausgesprochen ist.

<lb/>Die „Einrede der mangelnden Reciprocität"
<lb/>auf Grund des K. 3 Kap. I der b. W.- u. M.-G.-O.
<lb/>ist eine unhaltbare Schöpfung der Praxis, s. Bl. f.
<lb/>RA. Bd. XXIV S. 225 fg. u. 244 fg.

<lb/>II.

<lb/>Was die Rechtswirkung der in: wechselgericht- 
<lb/>lichen Verfahren zulässigen prozessualen Einwen- 
<lb/>dungen betrifft, so bemißt sich dieselbe in Ansehung
<lb/>begründeter Einweudimgeu nach dem Gegen- 
<lb/>stände des Einwandes.

<lb/>Mangelt ein Klagerforderniß oder die Zustäu-
</p>
               <p>

                  <lb/>verjährung lassen sich denken; insbesondere kann der
<lb/>Verdacht einer Fälschung oder Verfälschung des
<lb/>Wechsels ein Grund für den Wechselbeklagten zur
<lb/>Streitverkündung an einen dritten Wechselbetheilig-
<lb/>ten sein.

<lb/>Ueber die Streitverkündung im Wechselprozesse vgl.
<lb/>auch das in Posset, gerichtliche Entscheidungen in
<lb/>Wechsel- und Merkantilsachen, S. 181 mitgetheilte
<lb/>Erkenntniß des Wechs.- u. Merk.-Gerichtes II. und
<lb/>letzter Instanz zu Freysing.

<lb/>10) Vgl. Bl. f. RA. Bd. XVIII S. 340.

<lb/>11) Nicht zu verwechseln hiemit ist die Kaution wegen
<lb/>der zur besonderen Ein- und Ausführung („Rekon-
<lb/>vention") verwiesenen Einreden; lediglich von dieser
<lb/>ist in §. 6 Kap. X der Augsb. Wechs.-Ord. und in
<lb/>§. 5 Kap. III der b. Wechs.- u. Merk.-Ger.-Ord.
<lb/>die Rede.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0145.tif"
                   n="121"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>digkeit des Gerichtes, so erfolgt Entbindung des
<lb/>Beklagten von der Klage in angebrachter Art, be- 
<lb/>ziehungsweise von der bei dem unzuständigen Rich- 
<lb/>ter erhobenen Klage. Ist der Richter rekusations-
<lb/>mäßig, so kann die Klage vor ihm nicht verhan- 
<lb/>delt werden; mangelt dem Kläger die Befugniß,
<lb/>sich selbst zn vertreten, oder fehlt von Seite eines
<lb/>Vertreters, welchem das Gesetz keine Präsumtiv-Voll-
<lb/>macht zuschreibtI2), der Vollmachtsnachweis, so kann
<lb/>vor der Genehmigung beziehungsweise vor der Bei- 
<lb/>bringung des Bevollmächtigungsnachweises die Ver- 
<lb/>handlung der Klage gegen den Willen des Beklag- 
<lb/>ten nicht stattfinden.

<lb/>Begründete prozessuale Einwendungen bewirken
<lb/>somit die Befreiung des Beklagten von der gegen- 
<lb/>wärtigen Rechtsverfolgung des Wechselklägers, be- 
<lb/>ziehungsweise einen Aufschub der Verhandlung über
<lb/>die Wechselklage.

<lb/>In Ansehung prozessualer Einwendungen, welche
<lb/>sich in rechtlicher oder faktischer Beziehung als un- 
<lb/>begründet darstellen, fragt es sich, ob nicht das
<lb/>Vorbringen einer Präjudizialeinrede oder wenigstens
<lb/>einer gerichtsablehnenden Einrede bis zu ihrer Ent- 
<lb/>scheidung die Befreiung des Beklagten von
<lb/>der Streiteinlafsung bewirke?

<lb/>Dies ist zu verneinen.

<lb/>Eine Grundregel für jedes Streit- 
<lb/>verfahren ist die vorsorgliche Verbindung aller
<lb/>dem Beklagten zustehenden Vertheidigungsmittel
<lb/>(s. g. Eventualmaxime). Sollte bei gewissen Pro- 
<lb/>zeßeinreden eine Ausnahme von jener Grundregel
<lb/>im Wechselprozesse eintreten, so müßte die Ausnahme

<lb/>12) Nach der Nürnberger Handelsgerichtsordnung §. 17
<lb/>Abs. II muß jeder Sachwalter der Klage die Voll- 
<lb/>macht beilegen „bei Strafe, daß (Fälle, wo Gefahr
<lb/>auf dem Verzüge haftet, ausgenommen) nichts auf
<lb/>sie werde verfügt werden".
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0146.tif"
                   n="122"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0146--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselprozeffen.
</p>
               <p>

                  <lb/>durch eine wechselprozeßrechtliche Vorschrift ausdrück- 
<lb/>lich aufgestellt sein. Da nun Letzteres nicht der
<lb/>Fall ist, so kann das Vorschützen einer Präjudi-
<lb/>zialeinrede und selbst einer gerichtsablehnenden Ein- 
<lb/>rede den Beklagten von dem prozessualen Gebote,
<lb/>gleichzeitig alle Vertheidigungsmittel in vorsorg- 
<lb/>licher Weise bei Vermeidung des Ausschlusses anzu- 
<lb/>bringen, keineswegs entheben.

<lb/>Dem entgegen wird jedoch geltend gemacht,
<lb/>daß für solche Einreden allerdings eine gesetzliche
<lb/>Ausnahme nach Kap. VI §. 3 der bayerischen Ge- 
<lb/>richtsordnung bestehe13).

<lb/>Allein diese Ansicht beruht auf der Voraussetz- 
<lb/>ung der subsidiären Anwendbarkeit der bayerischen
<lb/>Gerichtsordnung im Wechselprozesse, — eine Voraus- 
<lb/>setzung, welche keine gesetzliche Begründung findet und,
<lb/>wie schon dargelegt, der Absicht der bestehenden
<lb/>Wechselprozeßgesetze entgegen ist.

<lb/>Auch eine analoge Rechtsanwendung kann
<lb/>hier nicht Platz greifen. Abgesehen von dem exzep- 
<lb/>tionellen Charakter der in Frage stehenden Gesetzes- 
<lb/>vorschrift, ist eine Rechtsanalogie nicht gegeben.
<lb/>Denn es entspricht der Natur des Wechselprozesses
<lb/>als eines höchst summarischen Verfahrens keines- 
<lb/>wegs, daß der Wechselbeklagte die Befugniß haben
<lb/>sollte, durch eine unbegründete Gerichtsablehnung
</p>
               <p>

                  <lb/>13) Eine Entscheidung des k. Wechsel- und Merkantil- 
<lb/>gerichtes zweiter und letzter Instanz zu Freysing v.
<lb/>26. Januar 1835 (s. Posset, gerichtl. Entschei- 
<lb/>dungen S. 215 fg.) erkennt jeder (unbegründeten)
<lb/>Präjudizialeinrede mit Bezug auf die bayer. Ger.-
<lb/>Ord. Kap. VI §. 3 Nr. 3 die Wirkung der Befrei- 
<lb/>ung des Beklagten von der Streiteinlaffung zu. —
<lb/>In einem mit der im Texte vertretenen Ansicht
<lb/>übereinstimmenden Sinne hat sich über eine unbe- 
<lb/>gründete gerichtsablehnende Einrede das k. Handels-
<lb/>Appellations-Gericht München in neuerer Zeit ausge- 
<lb/>sprochen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0147.tif"
                n="123"
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            <div xml:id="d21635e14944">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e14949" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Neuer Beleg zum Satze: Excipiendo reus fateri potest</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0147--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Excipiendo reus fateri potest.
</p>
                  <p>

                     <lb/>123
</p>
                  <p>

                     <lb/>u. dgl. einen willkürlichen Aufschub der in der Re- 
<lb/>gel sehr einfachen Einlassung ans die Wechselklage
<lb/>herbeiznführen.

<lb/>Der Wechselbeklagte muß daher mit seinen pro- 
<lb/>zessualen Einwendungen vorsorglich die Streiteinlas-
<lb/>sung verbinden, wenn er sich nicht der Rechtsfolge
<lb/>des Ungehorsames aussetzen will.

<lb/>SI*.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mitthellungen ans der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Neuer Beleg zum Satze: Excipiendo reus fateri potest.

<lb/>(Bgl. Bd. XIX S. 241 und Ergänz.-Bl. S. 124; Bd. XXIV
<lb/>S. 37, 43 und 46).

<lb/>Peter schloß mit Paul im I. 1852 einen Ge- 
<lb/>sellschaftsvertrag ab, der sich im I. 1857 wieder
<lb/>auflöste.

<lb/>Peter klagte daher neben einem unbedeutenden
<lb/>Gewinnantheile auch den Rest seiner Einlage von
<lb/>1800 fl. ein, wovon er 960 fl. bereits zurückerhal- 
<lb/>ten, also noch 840 fl. zu fordern habe. Paul wi- 
<lb/>dersprach hierauf, jene Einlage empfangen zu haben,
<lb/>behauptete aber gleichwohl eventuell, noch weitere
<lb/>Zahlungen an den Kläger bis zum Belaufe von
<lb/>1020 fl. geleistet zu haben. Hierüber wurde in
<lb/>I. Instanz beiden Theilen Beweis und Gegenbe- 
<lb/>weis auferlegt, nach Durchführung des Beweisver- 
<lb/>fahrens aber in beiden Vorinstanzen dem Beklagten
<lb/>Paul der Reinigungseid aufgetragen, daß ihm Pe- 
<lb/>ter zum Geschäftsbetriebe nicht 1800 fl., sondern
<lb/>weniger und wieviel unmittelbar vorgeschossen habe.
<lb/>Auf das Revisionsgesuch des Beklagten Paul, wel- 
<lb/>cher ohne Vermittlung eines Eides sogleich von der
<lb/>Klage entbunden sein wollte, wurde dieses Erkennt-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0148.tif"
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               <div xml:id="d21635e15051" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einstandsrecht. Freundes- oder Gnadenkauf. Simulation</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Bayerisches Recht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0148--><p/>
                  <p>

                     <lb/>124 Freundes- oder Gnadenkauf. Bayer. R.

<lb/>niß auch in III. Instanz bestätigt. In den oberst- 
<lb/>richterlichen Entscheidungsgründen hiezu wurde unter
<lb/>Anderem bemerkt:

<lb/>Der durch diese Zeugenaussagen gegen den
<lb/>Beklagten begründete Verdacht stndet sich noch we- 
<lb/>sentlich verstärkt durch die von dem Beklagten an- 
<lb/>erkannte Thatsache, daß er auf zwei Male 960 fl.
<lb/>an den Kläger zurückbezahlt habe, was natürlich
<lb/>einen von diesem erhaltenen Vorschuß voraussetzt,
<lb/>ferner durch das Vertheidigungssystem des Beklag- 
<lb/>ten, nach welchem noch weitere Rückzahlungen an
<lb/>den Kläger im Betrage von 1020 fl. behauptet
<lb/>werden,' welche Zahlungen zusammengerechnet mit
<lb/>den vorerwähnten 960 fl. sogar mehr als den ein- 
<lb/>geklagten Vorschuß von 1800 fl. ausmachen und
<lb/>bis auf 13 fl. gerade soviel betragen, als der Klä- 
<lb/>ger für seinen Gewinuantheil und seine Vorschüsse
<lb/>in Ansatz bringt.

<lb/>OAGErk. v. 5. März 1861 RNr. 496 «%,.

<lb/>Noch entschiedener hat die in den oben ange- 
<lb/>führten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze aus- 
<lb/>gesprochen und in Anwendung gebracht ein Erkennt-
<lb/>mß des OAGerichtes zu Dresden v. 8. Dezemb.
<lb/>1859. Seuffert's Archiv Bd. XIII Nr. 285.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einstandsrecht. Freundes - oder Gnadenkauf. Simulation.

<lb/>Bayerisches Recht.

<lb/>Vgl. Bd. XXV S. 127.

<lb/>In einein über ein Bauerngut abgeschlossenen
<lb/>Kaufverträge war die Bestimmung enthalten: „die- 
<lb/>ser Vertrag wird lediglich als Freundschaftskauf
<lb/>von Seite der Kontrahenten betrachtet, und sohin
<lb/>jedes Einstandsrecht ausgeschlossen". Als nun eine
<lb/>Verwandte des Verkäufers das Einstandsrecht gel-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0149.tif"
                      n="125"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0149--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Freundes- oder Gnadenkauf. Bayer. R. 125

<lb/>tend machte, hielt der Käufer I. W. derselben
<lb/>obige Vertragsbestimmung entgegen.

<lb/>Die Klägerin bezeichnet dieselbe als lediglich
<lb/>simulirt, und machte geltend, daß dem Beklagten
<lb/>der Beweis obliege, daß der abgeschlossene Kaufver- 
<lb/>trag ein Freundschaftskauf wirklich gewesen sei,
<lb/>indem der Umstand, daß die Kontrahenten denselben
<lb/>in fraudem legis als solchen bezeichnet hätten,
<lb/>nicht entscheiden könne.

<lb/>Der Klägerin wurde jedoch in drei Instanzen
<lb/>der Beweis der Simulation aufgelegt, und enthal- 
<lb/>ten die Gründe des oberstrichterlichen Erkenntnisses
<lb/>hierüber Nachstehendes:

<lb/>Der Freundschaftskauf ist ein gemischtes Rechts- 
<lb/>geschäft, bei welchem in den: Falle, wenn, wie hier,
<lb/>der Verkäufer die Waare um einen geringeren Preis
<lb/>schenkungsweise hingibt, das Objekt des Vertrages
<lb/>nur zum Theile gegen einen Preis eigenthümlich
<lb/>überlassen, verkauft, — zum Theil, nämlich in so weit,
<lb/>als der Werth des Vertragsobjektes den festgesetzten
<lb/>Preis übersteigt, geschenkt wird (L.-R. Thl. IV
<lb/>Kap. 4 §. 10). Hiebei muß der animus douaudi
<lb/>ausdrücklich deklarirt werden, und ist die Thatsache
<lb/>allein, daß der Werth der Waare den festgesetzten
<lb/>Preis übersteigt, nicht genügend, einen Freundschafts- 
<lb/>kauf anzunehmen.

<lb/>In dem vorliegenden Falle ist der animus do-
<lb/>nandi bei dem Abschlüsse des Vertrages vom 4. Au-
<lb/>gust 1851 dadurch erklärt worden, daß die Kontra- 
<lb/>henten im §. 10 desselben die Erklärung niederleg- 
<lb/>ten, es werde gegenwärtiger Kaufs- und Ueber-
<lb/>gabsvertrag lediglich als Freundschaftskauf von
<lb/>Seite der Kontrahenten betrachtet; denn diese Er- 
<lb/>klärung kann keine andere Bedeutung haben, als
<lb/>die, daß nach der Absicht der Kontrahenten der fest- 
<lb/>gesetzte Kaufspreis nur für einen Theil des Kaufs- 
<lb/>objektes gegeben worden, der Mehrwerth desselben
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0150.tif"
                      n="126"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0150--><p/>
                  <p>

                     <lb/>126 Freundes- oder Gnadenkauf. Bayer. R.

<lb/>dem Käufer geschenkt sein solle, und aus der An- 
<lb/>merkung von Kreittmayr's zu dem alleg. §. des
<lb/>L.-R. fit h.: „es sei eben nicht nöthig, daß man
<lb/>die Worte Freund- und Gnadenkauf gebrauche"
<lb/>geht hervor, daß, wenn die Kontrahenten den Ver- 
<lb/>trag ausdrücklich als Freundschaftskauf bezeichnen,
<lb/>dieses jedenfalls zur Deklaration des animus do- 
<lb/>nandi genüge.

<lb/>Wenn hienach die Kontrahenten ihren Willen
<lb/>auf eine deutliche Weise dahin erklärt haben, daß
<lb/>das dem I. W. übergebene Anwesen demselben zum
<lb/>Theile, nämlich in Ansehung des den stipulirten Kauf- 
<lb/>preis übersteigenden Mehrwertes, von dem Uebergeber
<lb/>geschenkt, von dem Uebernehmer als Schenkung acceptirt
<lb/>worden, so haben dieselben einen Freundschaftskauf ab- 
<lb/>geschlossen, da eben durch die übereinstimmende gegen- 
<lb/>seitige Willenserklärung der Kontrahenten der Vertrag
<lb/>zu Stande kommt. Daß diese Willenserklärung von
<lb/>den Kontrahenten wirklich abgegeben, sonach ein
<lb/>Freundschaftskauf von denselben wirklich abgeschlos- 
<lb/>sen worden sei, ist durch die von der Klägerin
<lb/>selbst vorgelegte Vertragsnrknnde nach gewiesen.

<lb/>Diese Thatsache konnte von der Klägerin nicht
<lb/>widersprochen werden, und wenn dieselbe die Wirk- 
<lb/>samkeit der in §. 10 enthaltenen Erklärung der
<lb/>Kontrahenten durch die selbständige Behauptung
<lb/>zu entkräften suchte, daß der wahre Wille der
<lb/>Kontrahenten ein von deren Willensäußerung
<lb/>verschiedener gewesen, daß in der That ein an- 
<lb/>derer Vertrag, als der äußerlich vorliegende, abge- 
<lb/>schlossen, der letztere bloß in kraudem legis vorge- 
<lb/>geben worden sei, so hat sie der liquiden Einrede
<lb/>des Beklagten die Replik der Simulation
<lb/>entgegengesetzt, deren Beweis der Klägerin obliegt.
<lb/>(LR. Th. IV Kap. 4 §. 10 und 9 und Anm. zu
<lb/>Kap. 3 §. 4-8 Ziff. 3).

<lb/>Die in der Revision in Bezug genommene Be-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0151.tif"
                      n="127"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0151--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Freundes - oder Gnadenkauf. Bayer. R. 12T
</p>
                  <p>

                     <lb/>rnerkimg von Kreittmayr^s zu dem alleg. §. 10
<lb/>111. g, daß demjenigen, welcher einen Kauf für ei- 
<lb/>nen Freundschaftskauf angebe, der Beweis dieser
<lb/>Behauptung obliege, bezieht sich auf die Bestim- 
<lb/>mungen Ziff. 6—8 des Gesetzes, setzt daher voraus,
<lb/>daß der animus donandi beim Vertragsabschlüsse
<lb/>auf gehörige Weise nicht deklarirt worden, und fin- 
<lb/>det demzufolge auf den vorliegenden Fall keine
<lb/>Anwendung.

<lb/>Revidentin glaubt, den Inhalt des §. 10 des
<lb/>Vertrages mit der Bemerkung abfertigen zu können,
<lb/>daß man in den Vertrag hineinschreiben könne,
<lb/>was man wolle. Allein dagegen ist zu erwägen, daß
<lb/>eben wegen der Möglichkeit, daß die Kontrahenten
<lb/>etwas Anderes, als sie im Vertrage als vereinbart
<lb/>hingestellt, in der That gewollt haben, der Beweis
<lb/>hierüber Demjenigen, welcher dieses behauptet, frei- 
<lb/>gelassen werden müsse, daß aber nicht den Kontra- 
<lb/>heuten obliegen könne, zu beweisen, daß dasjenige,
<lb/>was sie als ihre Willensmeinung erklärt haben, ihre
<lb/>Willensmeinung auch wirklich gewesen sei.

<lb/>Die Behauptung der Revidentin, daß die in
<lb/>Mitte liegende Simulation aus dem §. 10 des Ver- 
<lb/>trages selbst und aus den Umständen klar hervor- 
<lb/>gehe, und es sohin eines Beweises hierüber nicht
<lb/>bedürfe, ist ungegründet. Die ausdrückliche Erklä- 
<lb/>rung, daß der Uebergabs- und Kaufvertrag als
<lb/>ein Freundschaftskauf betrachtet werde, war, weil ein
<lb/>solcher Kauf beabsichtigt wurde, nach den allegirten
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen n othw e nd ig. Der' Bei- 
<lb/>satz, daß sohin jedes Einstandsrecht ausgeschlossen
<lb/>werde, war allerdings, als sich nach dem Gesetze
<lb/>von selbst verstehend, unnöthig; allein, wenn aus
<lb/>diesem Beisatze gefolgert werden wollte, daß die
<lb/>Kontrahenten beim Abschlüsse des Vertrages ein von
<lb/>der Klägerin etwa geltend zu machendes Einstands- 
<lb/>recht im Auge gehabt, und dasselbe auszuschließen
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0152.tif"
                      n="128"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0152--><p/>
                  <p>

                     <lb/>128 Freundes - oder Gnadenkauf. Bayer. R.
</p>
                  <p>

                     <lb/>beabsichtigt haben, so berechtigt dies doch nicht zu
<lb/>der Annahme, daß von denselben zu diesem Zwecke
<lb/>zum Scheine ein Freundschaftskauf abgeschlossen
<lb/>worden sei; vielmehr läßt sich aus der Annahme
<lb/>solcher Absicht auf Seite der Kontrahenten mit min- 
<lb/>destens ebenso großer Berechtigung folgern, daß die
<lb/>Kontrahenten, um der Geltendmachung des Ein- 
<lb/>standsrechtes vorznbeugen, in Wirklichkeit einen
<lb/>Freundschaftskauf abgeschlossen haben.

<lb/>Daraus ferner, daß I. W. außer dem stipu-
<lb/>lirten Kaufpreis auch einen Naturalaustrag über- 
<lb/>nommen habe, kann zur Zeit noch nicht entnonnnen
<lb/>werden, daß die Gegenleistungen des Uebernehmers
<lb/>dem beklagterseits behaupteten Anwesenswerthe von
<lb/>4300 - 4500 fl. g l e i ch k o m in en, sonach ein Freund- 
<lb/>schaftskauf nicht vorliegen könne, da ans der erst
<lb/>mit der Berufung vorgelegten Vertragsabschrift
<lb/>(§. 4) die näheren, den Austrag betreffenden
<lb/>Bestimmungen nicht ersichtlich sind. Endlich kön- 
<lb/>nen auch die von der Klägerin in der Replik auf- 
<lb/>gestellten Thatsachen, aus welchen sie zu deduziren
<lb/>suchte, daß der Verkäufer zu einem Akte der Libe- 
<lb/>ralität gegen seinen Neffen gar keine Veranlassung
<lb/>gehabt habe, bei der Jlliquidität des diesfallsigen
<lb/>klägerischen Vorbringens im gegenwärtigen
<lb/>Prozeßstadium keine Berücksichtigung finden.

<lb/>Der Klägerin ist daher mit Recht über die
<lb/>Replikder Simulation der Beweis *) aufgelegt worden.
<lb/>OAGErk. v. 20. Nov. 1854 RNr. 138652/53.

<lb/>Es wäre wohl richtiger gewesen, das Beweisthema,
<lb/>statt auf den Rechtsbegriff der Simulation, vielmehr
<lb/>auf die nach der Lage der Sache für das Vorliegen
<lb/>einer Simulation allein entscheidende Thatsache zu
<lb/>richten: daß der Kaufpreis nebst dem Anschläge des
<lb/>Naturalaustrages dem wahren Werthe des Anwesens
<lb/>gleichkomme. _ St.

<lb/>Rrdattl: Vr. Steppes. "Werl.: Palm &amp; Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0153.tif"
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         <div xml:id="d21635e15528" n="No. 9.">
      
            <head>Samstag den 4. Mai 1861. 26. Jahrgang</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Erläuterungen zu Art. 36 des Gesetzes zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung der Erläuterungen in Bd. XXV S. 337, 353, 369 u. ff.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0153--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 4. Mai 1861.
</p>
               <p>

                  <lb/>26. Jahrgang. M.. 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>iläüer kür Kechtssntoendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Erläuterungen JU Art. 36 des Gesetzes zum Schutze gegen den Miß- 
<lb/>brauch der Presse vom 17 März 1850^— Nach bayerischem Land-
<lb/>rechte gehört das errungenschafrliche Vermögen nicht ;um Murre; gute. —
<lb/>Meßnerhäuser gehören zu den Kultusgebäuden, und die Dczimatoren
<lb/>sind bezüglich derselben subsidiär baupflicbtig. -- Ueber die Haftung
<lb/>der Eheleute für die Schulden bei gemeinschaftlichem Gewerbsbetrlebe. —
<lb/>Berufungsfrist in sogen- Bau. und Kund sch aste fachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläuterungen zu Art. 36 des Gesetzes zum
<lb/>Schutze gegen den Mißbrauch der Presse vom
<lb/>17. März 1850.

<lb/>(Fortsetzung der Erläuterungen in Bd. XXV S. 337, 353,

<lb/>369 u. ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wir haben a. a. O. in den Abschnitten I bis V
<lb/>die allgemeinen Grundsätze über einfache Ehrenkränk- 
<lb/>ungen durch die Presse, über die Eigenschaft der im
<lb/>§. 36 des Preßgesetzes angedrohten Strafe, dann
<lb/>über die Stellung des Beleidigten, des Beklagten
<lb/>und des Staatsanwaltes in dem durch jenen Art.
<lb/>vorgeschriebenen Verfahren erläutert. Wir schließen
<lb/>unsere dortigen Erörterungen nun dadurch ab, daß
<lb/>wirunter Z. VI von der Konkurrenz der Uebertret-
<lb/>ung des Art. 36 mit anderen strafbaren Handlungen,
<lb/>unterZ.VII vonderUnterdrückung einesPreßer-
<lb/>zeugnisses wegen Uebertretung des Art. 36, unter
<lb/>Z. VIII von der Verjährung bezüglich dieser Ueber- 
<lb/>tretung und unter Z. IX von dem im Art. 36 zuge-
<lb/>lassenen Adhäsionsprozesse handeln.

<lb/>Neue Folge VI Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0154.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Wenn mit der Verfolgung wegen Uebertretungen
<lb/>des Art. 36 Anschuldigungen wegen Verbrechens oder
<lb/>Vergehens konkurriren, glaubten die Gerichte nicht
<lb/>selten, Ausnahmen von den allgemeinen Regeln des
<lb/>Strafrechtes und Strafprozesses über die Gleichzeitigkeit
<lb/>der Verhandlung der verschiedenen Reate und über
<lb/>die Kompetenz der für die schwereren Uebertretungen
<lb/>zuständigen Gerichte zur Aburtheilung auch der ge- 
<lb/>ringeren Uebertretungen machen zu müssen. Nach- 
<lb/>stehende Erwägungen werden darthun, daß zu solchen
<lb/>Abweichungen von den allgemeinen Regeln kein
<lb/>Grund vorhanden ist.

<lb/>Art. 35 des Preßgesetzes schreibt für alle
<lb/>Preßpolizeiübertretungen, sohin auch für Uebertretung
<lb/>des Art.36 vor, daß dieselben nach den für das
<lb/>Verfahren in Vergehenssachen bestehen- 
<lb/>den Vorschriften abgeurtheilt werden. Nach
<lb/>Art. 52 der Prozeßnovelle vom 10. Nov. 1848
<lb/>werden wegen Zusammenhanges der Sache auch
<lb/>solche Verbrechen und Vergehen an das Appellations-
<lb/>gericht verwiesen, welche an sich nicht zur Kompe- 
<lb/>tenz des Schwurgerichtes ressortiren, jedoch mit der
<lb/>vor dem Schwurgerichte abzuurtheilenden Handlung
<lb/>in einer und derselben Person zusammentreffen. Die- 
<lb/>ser sowohl für das schwurgerichtliche als das be- 
<lb/>zirksgerichtliche Verfahren maßgebenden Norm zufolge
<lb/>müssen daher im Allgemeinen die als Preßpolizei- 
<lb/>übertretungen charakterisirten, nach den Vergehens- 
<lb/>normen abzuurtheilenden Rechtsverletzungen gleichzei- 
<lb/>tig mit konkurrirenden Renten um so mehr zur Ab- 
<lb/>urtheilung gelangen, als die fragliche Prozeßvorschrift
<lb/>in den Vorschriften des materiellen Strafrechtes
<lb/>und der Oekonomie des Prozesses ihre Wur- 
<lb/>zel hat.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0155.tif"
                   n="131"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0155--><p/>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Art. 109 Thl. 1 des StGB, schreibt vor,
<lb/>daß bei Konkurrenz mehrerer Rechtsverletzungen eine
<lb/>Gesammtstrafe auszusprechen und da, wo die Ver- 
<lb/>bindung der auf die einzelnen Reate gesetzten Strafen
<lb/>unmöglich ist, die schwerste der zusammentreffenden
<lb/>Strafarten, zu verhängen sei. In gleicher Weise be-
<lb/>stimmt Art. 4 des Preßgesetzes, daß, wenn gegen den
<lb/>Beschuldigten mehrere „im gegenwärtigen Gesetze" mit
<lb/>Strafe bedrohte Handlungen zugleich zur Aburthei- 
<lb/>lung kommen, oder wenn durch eine der nach dein
<lb/>gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlungen zugleich
<lb/>eines der in den allgemeinen Strafgesetzen angeführ- 
<lb/>ten Verbrechen oder Vergehen begangen worden ist,
<lb/>nur auf die Strafe der schwersten Üebertretnng er- 
<lb/>kannt und bei der Zumessung der Zusammenfluß als
<lb/>erschwerender Umstand berücksichtigt werden soll.
<lb/>Diese Vorschrift des Art. 4 ist ihrer Fassung und
<lb/>Stellung nach allgemein. Denn wenn öud&gt; Titel 1
<lb/>des Preßgesetzes die Ueberschrift trägt: „Allgemeine
<lb/>Bestimmungen über Preßv erbrechen und Preß-
<lb/>v er gehen", so sind die in demselben Titel enthal- 
<lb/>tenen Vorschriften nichts desto weniger fast alle auch
<lb/>für Preßpolizeiübertretungen maßgebend
<lb/>(Z. B. Art. 1, 3, 7, 9). Hienach müssen kon-
<lb/>kurrirende Reate gleichzeitig zur Aburtheilung ge- 
<lb/>langen, damit in einem Erkenntnisse die für alle
<lb/>Reate gemeinschaftlich festzusetzende Strafe ausge- 
<lb/>sprochen werde und nicht die Nothwendigkeit ent- 
<lb/>stehe, die früher bereis abgeurtheilten Reate zum
<lb/>Behufe der Normirung einer' Gesammtstrafe in die
<lb/>neue Verhandlung und Aburtheilung abermals hinein-
<lb/>zuziehen oder Gefahr zu laufen, daß mehrere Stra- 
<lb/>fen nebeneinander verfügt und vollzogen werden,
<lb/>deren Verbindung nach Art. 109 Thl. 1 des StGB,
<lb/>und Art. 4 des Preßgesetzes ausgeschlossen ist. Hält
<lb/>man daher den Art. 109 Thl. '1 des StGB, mit
<lb/>Art. 4 und 35 des Preßgesetzes zusammen, so kann
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0156.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0156"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht wohl bezweifelt werden, daß die allgemeinen
<lb/>Vorschriften über Konkurrenz auch bei der Behand- 
<lb/>lung einer Klage nach Art. 36 des Preßgesetzes zur
<lb/>Anwendung kommen und bei dem Verfahren selbst
<lb/>nur jene einzelnen Ausnahmen stattftnden, welche
<lb/>durch die Vorschriften des Art. 36 und die in dem- 
<lb/>selben statuirte Stellung des Klägers, Beklagten
<lb/>und Staatsanwaltes geboten sind. Hieraus ergeben
<lb/>sich folgende Sätze:

<lb/>1) Liegen gegen den Beklagten konkurrirende Reate
<lb/>vor, welche zur bezirksgerichtllchen Kompetenz ressor-
<lb/>tiren, so ist die Verhandlung nach Art. 36 mit der
<lb/>Verhandlung bezüglich der übrigen Reate vor dem
<lb/>Bezirksgerichte zu verbinden.

<lb/>2) Eben so steht dann, wenn der nach Art. 36
<lb/>Beklagte vor der Verhandlung wegen eines zur
<lb/>schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörenden Reales
<lb/>in Untersuchung sich befindet und Verweisung vor
<lb/>das Schwurgericht erfolgt, die Aburtheilung nach
<lb/>Art. 36 dem Schwurgerichte zu.

<lb/>3) In beiden Fällen ist dem Kläger von dem
<lb/>Verhandlungstage Kenntniß zu geben. In dem
<lb/>einen wie in dem anderen Falle ist derselbe gehalten,
<lb/>bezüglich der Beleidigung nach Art. 36 die erforder- 
<lb/>lichen Beweise beizubringen, in dem einen wie in dem
<lb/>anderen Falle findet bezüglich der nach Art. 36 er- 
<lb/>hobenen Beschuldigung ein Verhör nicht Statt und
<lb/>ist in dieser Richtung der Staatsanwalt auf Abgabe
<lb/>eines Gutachtens beschränkt, welches am füglichsten
<lb/>niedergelegt wird, nachdem die Anklage und Ver-
<lb/>theidigung bezüglich der konkurrirenden Reate beendet
<lb/>und die Klage und Verantwortung bezüglich der
<lb/>Übertretung des Art. 36 erfolgt ist.

<lb/>4) Die gebotene Gleichzeitigkeit der Verhand- 
<lb/>lung bringt es mit sich, daß durch jede in der Rich- 
<lb/>tung gegen den Beklagten vorgenommene Unter- 
<lb/>suchungshandlung die Verjährung unterbrochen wird,
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0157.tif"
                   n="133"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36,
</p>
               <p>

                  <lb/>133
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorausgesetzt, daß rechtzeitig Klage erhoben worden
<lb/>ist. Denn ohne Klage beginnt das Verfahren
<lb/>nach Art. 36 nicht, und hat das Verfahren nach
<lb/>Art. 36 nicht innerhalb der Verjährungsfrist begon- 
<lb/>nen, so tritt natürlich Verjährung ein. Vgl. Zeitschrift
<lb/>Bd. 11 S. 180 ffg.

<lb/>5) Der Kläger hat das Recht nicht, Geschworene
<lb/>abzulehnen, da dieses Recht (Art. 105 der Proz.-
<lb/>Novelle vom 10. November 1848) auf den Staats- 
<lb/>anwalt und den Angeklagten beschränkt ist, die ge- 
<lb/>wöhnliche Zahl der erscheinenden Geschworenen die
<lb/>Ausdehnung des Ablehnungsrechtes auf den Kläger
<lb/>auch praktisch als unthunlich erscheinen läßt und zudem
<lb/>die auf die Übertretung des Art. 36 gesetzte Strafe
<lb/>im Verhältniß zur Hauptanklage regelmäßig als un- 
<lb/>tergeordnet erscheint. Da der Kläger das Recht
<lb/>der Ablehnung nicht hat, so braucht ihm auch ein
<lb/>Verzeichniß der einberufenen Geschworenen nicht mit-
<lb/>getheilt zu werden.

<lb/>6) Wird eine Gesammtftrafe ausgesprochen,
<lb/>so kann dem Kläger die Befugniß nicht eingeräumt
<lb/>werden, den Vollzug derselben, — soweit sich nicht aus-
<lb/>scheiden läßt, in wie weit er an dem Vollzüge in-
<lb/>teressirt ist (z. B. bezüglich der Einrückung des
<lb/>Straferkenntnisses in das Blatt, in welchem die Be- 
<lb/>leidigung enthalten war) — zu betreiben uttb gegen die
<lb/>Abweisung seines auf Vollzug gerichteten Antrages
<lb/>ein Rechtsmittel zu ergreifen. Wohl aber stehen
<lb/>ihm Rechtsmittel zu, wenn ihm gegenüber bei
<lb/>dem Verfahren wesentliche Förmlichkeiten verletzt
<lb/>worden sind (z. B. Mangel der Citation) oder das
<lb/>Gesetz unrichtige Anwendung gefunden hat; bei bezirks- 
<lb/>gerichtlichen Fällen das Rechtsmittel der Berufung,
<lb/>auch dann, wenn die Entscheidung der Schuldfrage
<lb/>und die Ausmessung der Strafe innerhalb der ge- 
<lb/>setzlichen Gränzen von dem Kläger beanstandet wird.
<lb/>Bei einem blos von dem Kläger eingelegten Rechts-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0158.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>mittel hat sich die Prüfung auf die iu Frage stehende
<lb/>Uebertretung des Art. 36 zu beschränken. —

<lb/>Gegen die Zulässigkeit der Verhandlung einer
<lb/>Uebertretung des Art. 36 vor dem Schwurgerichte
<lb/>wurde geltend gemacht: a) daß nach Art. 52 der
<lb/>Prozeßnovelle vom 10. Novbr. 1848 zwar Ver- 
<lb/>brechen und Vergehen, welche mit zur schwurgericht-
<lb/>lichen Zuständigkeit gehörenden Reaten konkurriren,
<lb/>nickt aber Polizeiübertretungen vor das Schwurge- 
<lb/>richt verwiesen werden; b) daß nur dann Verhand- 
<lb/>lung bezüglich einer Uebertretung vor dein Schwur- 
<lb/>gerichte erfolge, wenn eine Verweisung des Be- 
<lb/>schuldigten vor das Schwurgericht wegen dieser
<lb/>Uebertretung vorausgehe; c) daß durch dieses Ver- 
<lb/>fahren den Betheiligten eine Instanz verloren gehe ;
<lb/>d) daß es endlich ganz eigenthümlich sei, wenn bei
<lb/>der schwurgerichtlichen Verhandlung neben dem Staats- 
<lb/>anwalt auch noch ein Privatankläger auftrete. Alle diese
<lb/>Einwendungen sind aber unstichhaltig. Denn (zu a)
<lb/>es ist eine bis jetzt nicht entschiedene Kontroverse,
<lb/>ob Art. 52 diePoliwiübertretungen ausschließen wollte
<lb/>oder nicht; dieser Streit ist aber für den vorliegenden
<lb/>Fall ganz gleichgültig. Die Frage der Kompetenz
<lb/>ist unstreitig eine Frage des Verfahrens; nach
<lb/>Art. 35 des Preßgesetzes werden aber alle Preß-
<lb/>p o l i z e i ü b e rtr e t u n g e n, sohin auch die des Art. 36
<lb/>nach den für das Verfahren iu Vergehens fachen
<lb/>besteheiiden Vorschriften abgeurtheilt, es ist delunach
<lb/>unzweifelhaft der eine Vorschrift über das Verfahren
<lb/>in Vergeheussachen enthaltende Art. 52 der Prozeß- 
<lb/>novelle auch bei Uebertretungen des Art. 36 in An- 
<lb/>wendung zu brillgen. Der unter b) erwähnte Ein- 
<lb/>wand beweist zu viel und darum gar nichts. Auch
<lb/>vor dem Bezirksgerichte gelangen nur solche Ueber-
<lb/>tretungen zur Aburtheilung, welche dorthin verwiesen
<lb/>sind. Gleichwohl koinmen Verletzungen des Art. 36
<lb/>dort zur Verhandlung. Das Verfahren nach Art. 36
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0159.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>bildet eben in so ferne eine Ausnahme von dein bei
<lb/>anderen Uebertretirngen, daß eine Klage und Ladung,
<lb/>nicht aber eine Einschreitung von Amtswegen und
<lb/>eine Verweisung der öffentlichen Verhandlung vor- 
<lb/>hergeht. Diese Ausnahme steht ebensowohl dem
<lb/>bezirksgerichtlichen als dem schwurgerichtlichen Ver- 
<lb/>fahren gegenüber und es läßt sich nicht absehen,
<lb/>warum dieselbe nicht ebensowohl dem ersteren als
<lb/>dein letzteren gegenüber sollte bestehen können. Auch
<lb/>der Einwand unter e) beweist zu viel.und darum
<lb/>gar nichts. Denn derselbe spräche gegen den Art. 52
<lb/>des Strafprozeßgesetzes überhaupt. Auch demjenigen
<lb/>geht eine Instanz verloren, welcher wegen einer mit
<lb/>Arbeitshaus- oder Gefängnißstrafe bedrohten Anschul- 
<lb/>digung vor das Schwurgericht verwiesen wird.
<lb/>Nichts desto weniger besteht der Art. 52 und bildet
<lb/>die nach der Anschauung des Gesetzes in dem Ge- 
<lb/>schworenengerichte liegende höhere Garantie da wie
<lb/>dort ein mehr als hinlängliches Surrogat für den
<lb/>Verlust einer Instanz. Endlich muß zu ä) das- 
<lb/>selbe wiederholt werden, was zu d) bereits ausge- 
<lb/>führt worden ist.

<lb/>Diese Einwendungen sind daher um so weniger
<lb/>einer Berücksichtigung Werth, als sie, wie bereits
<lb/>erörtert, den klaren Wortlaut der Art. 4 und 35
<lb/>des Preßgesetzes gegen sich haben und als die Kon- 
<lb/>sequenz der darin vertretenen Anschauung sogar da- 
<lb/>zu führen müßte, daß Jemand wegen derselben That
<lb/>mehrmals von verschiedenen Gerichten nebeneinander
<lb/>abgeurtheilt werden könnte. Man denke sich den
<lb/>Fall, daß in einem Aufsatze die Beleidigung eines
<lb/>Beamten nach Art. 31 oder 33 des Preßgesetzes gefun- 
<lb/>den, daß deßhalb von Amtswegen eingeschritten wird
<lb/>und Verweisung vor das Schwurgericht erfolgt; der
<lb/>Beleidigte erhebt gleichzeitig bei dein Bezirksgerichte
<lb/>Klage wegen Ehrenkränkung durch Verletzung des
<lb/>Art. 36. Beide Verhandlungen werden nebeneinan-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0160.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>der gepflogen und es erfolgt von beiden Seiten
<lb/>Verurtheilung, oder die Geschworenen erlassen einen
<lb/>verneinenden Wahrspruch und das Bezirksgericht
<lb/>vernrtheilt wegen Uebertretung des Art. 36. In
<lb/>beiden Fällen erfolgt doppelte Aburtheilung wegen
<lb/>derselben That um so mehr, als überall, wo die
<lb/>Prozeßnovelle vom 10. Nov. 1848 den Ausdruck
<lb/>„That" gebraucht, dies in der Bedeutung von „Tat- 
<lb/>sachen" „faits materiels“ geschieht. (Vgl. Art. 46
<lb/>Ziff. 4, Art. 54, 65, 66,' 174, 187, 192, 202,
<lb/>213, 231 Ziff. 12, 232 Ziff. 1, 263, 290,
<lb/>320—324, 335 der Prozeßnovelle vom 10. Novbr.
<lb/>1858.) In dem einen Falle wird der Beklagte
<lb/>zweimal wegen derselben Handlung gestraft; in dem
<lb/>zweiten Falle wird der Wahrspruch der Geschwore- 
<lb/>nen, sei es absichtlich oder nicht, einer Revision un- 
<lb/>terworfen. Denn die Geschworenen fügen ihrem
<lb/>Wahrspruche Entscheidungsgründe nicht bei und es
<lb/>ist daher juristisch unmöglich zu benrtheilen, welche
<lb/>Gründe sie für ihren verneinenden Wahrspruch hat- 
<lb/>ten. In ihreln „Nein" liegt die Negation der Ver- 
<lb/>öffentlichung des Artikels, der beleidigenden Absicht
<lb/>ebenso wie die der amtlichen Stellung u. dgl. Fehlt
<lb/>es an dem Merkmale der Veröffentlichung oder der
<lb/>Absicht zu beleidigen, so ist auch eine Uebertretung
<lb/>des Art. 36 nicht denkbar, und spräche das Be- 
<lb/>zirksgericht gleichwohl eine Verurtheilung in Gemäß- 
<lb/>heit des Art. 36 aus, so läge hierin offenbar eine
<lb/>Revision des Wahrsprnches, es läge darin der Aus- 
<lb/>spruch. Daß die Geschworenen das Vorhandensein be- 
<lb/>leidigender Absicht, die Aufnahme des Artikels mit
<lb/>Wissen und Willen des Beklagten u. dgl. nicht ver- 
<lb/>neinen wollten. Daß eine solche Prozedur unzulässig
<lb/>ist, bedarf wohl keines Beweises. Sie kann nur
<lb/>dadurch vermieden werden, daß die Verhandlung der
<lb/>Klage nach Art. 36 mit der wegen Preßvergehens
<lb/>verknüpft wird (Vgl. Zeitschrift Bd. II S. 180 ffg.).
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0161.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ist aber eine solche Verbindung in diesem Falle zu- 
<lb/>lässig, dann ist sie es überhaupt und es wird hiedurch
<lb/>am schlagendsten gezeigt, daß die Kompetenz des
<lb/>Schwurgerichtes zur Äburtheilung einer Klage nach
<lb/>Art. 36 des Preßgesetzes nickt ausgeschlossen ist
<lb/>und daß die gegen diese Kompetenz überhaupt geltend
<lb/>gemachten Einwendungen unstichhaltig sind.

<lb/>VII.

<lb/>Die Unterdrückung eines Preßerzeugnifses
<lb/>wegen Uebertretnng des Art. 36 kann selbst dann
<lb/>erfolgen, wenn der Beklagte freigesprochen wird-
<lb/>Denn Art. 2 des Preßstrafgesetzes bestimmt im Ab.
<lb/>satze 2 ausdrücklich, daß die Unterdrückung eines
<lb/>Preßerzeugnifses wegen objektiv gesetzwidrigen In- 
<lb/>haltes auch dann eintreten kann, wenn eine Verur-
<lb/>theilung nicht erfolgt oder eine Person, gegen welche
<lb/>eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben
<lb/>ist, und im Absätze 3 wird bestimmt, daß diese Ver- 
<lb/>fügung im ersteren Falle, d. h. wenn eine Verur- 
<lb/>teilung nicht erfolgt, durch das Assisengericht bezw.
<lb/>das mit Äburtheilung der Po liz ei Übertretungen
<lb/>beauftragte Strafgericht zu erlassen ist. Dieser
<lb/>allgemeinen Bestimmung zufolge kann die Unter- 
<lb/>drückung auch wegen objektiver Preßpolizeiübertre-
<lb/>tung überhaupt, sohin auch wegen Uebertretnng des
<lb/>Art. 36 erfolgen. Eine polizeiliche Beschlagnahme vor
<lb/>der Vernrtheilnng findet nicht Statt, weil eine Ein-
<lb/>schreitung von Amtswegen überhaupt nicht statthaft ist,
<lb/>und eine Prüfung des Inhaltes der Druckschrift
<lb/>erst auf Grund der beizubringenden Beweismittel
<lb/>in öffentlicher Sitzung erfolgt, die im Voraus ver- 
<lb/>fügte Beschlagnahme aber eine voransgehende Prü- 
<lb/>fung nothwendig machen würde.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0162.tif"
                n="138"
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            <div xml:id="d21635e16416">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e16421" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nach bayerischem Landrechte gehört das errungenschaftliche Vermögen nicht zum Muttergute</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0162--><p/>
                  <p>

                     <lb/>138 Muttergut. Errungenschaft. Bayer. LR.

<lb/>Mittheilungen ans -er Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Nach bayerischem Landrechte gehört das errungenschastliche
<lb/>Vermögen nicht zum Muttergute.

<lb/>Vgl. oben S. 97 u. ff.

<lb/>Der in der Ueberschrift ausgesprochene und
<lb/>a. a. O. ausführlich begründete Satz kam auch
<lb/>schon in zwei früheren oberstrichterlichen Erkenntnis- 
<lb/>sen zur Anwendung. Im ersten der betreffenden
<lb/>Fälle waren beide Eheleute als Miteigenthü m er
<lb/>eines Anwesens in dein Hypothekenbuche eingetragen.
<lb/>Unbestritten war, daß das sämmtliche Vermögen der
<lb/>Eheleute, insbesondere auch das verpfändete An- 
<lb/>wesen erst in der Ehe errungen worden war.
<lb/>Nach dem Tode der Ehefrau suchten die Kinder in
<lb/>ihrer Eigenschaft als Jntestaterben ihrer Mutter
<lb/>Ansprüche auf dieses Errungenschaftsvermögen gel- 
<lb/>tend zu machen. Der Vater aber erhob Klage ge- 
<lb/>gen seine Kinder, weil diese die Einwilligung zur
<lb/>Löschung des im Hyp.- Buche noch eingetragenen
<lb/>Miteigenthums ihrer Mutter verweigerten, und stützte
<lb/>seinen Klagegrund auf die Behauptung, daß das im
<lb/>Hyp.-Buche eingetragene Miteigeilthum an dem Er-
<lb/>rungenschaftsvernlögen mit dem Tode seiner Ehefrau
<lb/>erloschen sei, daß seine Kinder die Auszeigung
<lb/>eines Mnttergutes an diesem Vermögen
<lb/>von ihm nicht in Anspruch nehmen könnten, daß
<lb/>vielmehr das gesammte Grundvermögen, welches
<lb/>er besitze, nun sein alleiniges Eigenthuin geworden sei.

<lb/>Oberftrichterlich wurden die beklagten Kinder
<lb/>für schuldig erkannt, die Löschung des auf den Hy- 
<lb/>pothekenfolien über das Anwesen des Klägers ein- 
<lb/>getragenen Miteigenthums feiner verstorbenen Ehe- 
<lb/>frau zu gestatten. In den Gründen kommt vor:
<lb/>Unrichtig ist die Behauptung, daß, wenn der Mut- 
<lb/>ter an dem Anwesen Miteigenthumsrechte zustunden.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0163.tif"
                      n="139"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0163--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Mirttergut. Errungenschaft. Bayer. LR. IW

<lb/>solche nochwendig auf ihre Kinder als deren Erben
<lb/>übergegangen seien. Diese Vererbung ihres Mit- 
<lb/>eigenthumes auf ihre Kinder bildet wohl im Allge- 
<lb/>meinen die gesetzliche Regel, diese Regel erleidet
<lb/>aber eben eine gesetzliche Ausnahme dann, wenn
<lb/>dieses Miteigenthum, wie hier, nur e r r u n g e n s ch a f t-
<lb/>liches Vermögen zum Gegenstände hat, indem
<lb/>beim erruugenschaftlichen Vermögen ein solches Mit-
<lb/>eigenthuln der Ehefrau in Folge singulärer Gesetzes- 
<lb/>bestimmung (Thl. I Kap. VI §. 37) sich nicht auf
<lb/>ihre Kinder vererbt, sondern sich in der Person des
<lb/>sie überlebenden Ehemannes als Alleineigenthum
<lb/>konsolidirt . . .

<lb/>Ist das Vermögen ein gemeinschaftlich errun- 
<lb/>genes , so hat eine Theilung zwischen dem überle- 
<lb/>benden socio und den Erben des Verstorbenen
<lb/>nicht einzutreten, sondern das bis dahin gemein- 
<lb/>schaftliche Vermögen hat nun als Alleineigenthum
<lb/>dem überlebenden Gesellschafter zu verbleiben. Müt- 
<lb/>terliches Vermögen in dem Sinne, daß es nach dem
<lb/>Tode der Mutter auf ihre Kinder überzugehen Hätte,
<lb/>ist nach diesen gesetzlichen Bestimmungen dasjenige
<lb/>Vermögen nicht, welches die Ehefrau durch gemein- 
<lb/>schaftlichen Fleiß mit ihrem Ehemanne errungen hat.

<lb/>OAGErk. v. 30. März 1852. RNr. 189"/.,.

<lb/>In dem anderen Falle verlangten die erstehe- 
<lb/>lichen Kinder nach dem Ableben ihrer Mutter, welche
<lb/>zur zweiten Ehe geschritten war und auch Kinder
<lb/>aus dieser Ehe hinterlassen hatte, daß bei Berech- 
<lb/>nung des Muttergutes auch die aus dem Errun-
<lb/>genschaftsvermögen bestrittenen Heiraths-
<lb/>güter der zweitehelichen Kinder in Berücksichtigung
<lb/>und Anschlag gebracht würden.

<lb/>In dem oberstrichterlichen Erkenntnisse wurde
<lb/>dieser Antrag unter Bezugnahme auf die Bestim- 
<lb/>mungen des Landrechtes Thl. I Kap. VI §. 37
<lb/>für unge^ründet erklärt, weil nach diesen Bestim-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0164.tif"
                   n="140"
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               <div xml:id="d21635e16609" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Meßnerhäuser gehören zu den Kultusgebäuden, und die Dezimatoren sind bezüglich derselben subsidiär baupflichtig</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0164--><p/>
                  <p>

                     <lb/>140
</p>
                  <p>

                     <lb/>Baulast an Meßnerhäusern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mungen bei Feststellung des Mustergutes die ehe- 
<lb/>liche Errungenschaft nicht in Betracht zu kommen habe.
<lb/>OAGErk. v. 29. Mai 1858. RNr. 597 57/58.

<lb/>§.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Meßnerhäuser gehören zu den Kultusgebäuden, und die
<lb/>Dezimatoren find bezüglich derselben subsidiär baupstichtig.

<lb/>Es war die Frage zu entscheiden, ob zur bau- 
<lb/>lichen Unterhaltung vön M e ß n e r h ä u s e r n nach
<lb/>vorderöstreichischem und beziehungsweise gemeinem
<lb/>Rechte die Decimatoren im Falle der Unzuläng- 
<lb/>lichkeit des Kirchenvermögens subsidiär baupflichtig
<lb/>seien oder nicht.

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat diese Frage bejaht,
<lb/>und zwar aus nachstehenden Gründen:

<lb/>Im vorderöstreichischen Rechte ist keine Be- 
<lb/>stimmung darüber enthalten, daß die Decimatoren
<lb/>in Ansehung der baulichen Erhaltung der Meßner- 
<lb/>häuser von jeder Baupflicht befreit sind...... An- 
<lb/>langend aber das gemeine kanonische Recht, so unter#
<lb/>liegt es keinem Zweifel, daß nach demselben die
<lb/>Meßnerhäuser zu den Kultusgebäuden zu zählen
<lb/>sind. Denn nachdem der Meßner für den Kirchen- 
<lb/>dienst angestellt ist, liegt es in der Natur der Sache,
<lb/>daß deffen Wohnung als eine Zugehör der Kirche
<lb/>anzusehen sei, und ebenso, wie die Pfarrgebäude,
<lb/>in welchen auch die Oekonomiegebäude inbegriffen
<lb/>sind, in die Kategorie der Kultusgebäude gehöre.
<lb/>Vgl. Permaneder, Kircheurecht 111.Aufl. §. 522;
<lb/>Vr.Brendel, Kirchenrecht 111. Aufl. S. 1310. Eich- 
<lb/>horn, Grundsätze des Kirchenrechtes 11. Bd. S. 803.

<lb/>Kann nun auch ein dem gemeinrechtlichen Grund- 
<lb/>sätze, daß Meßnerhäuser zu den Kultusgebäuden
<lb/>gehören, entgegenstehendes Herkommen in verschiede- 
<lb/>nen Orten oder Bezirken sich gebildet hallen oder
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0165.tif"
                   n="141"
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               <div xml:id="d21635e16719" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber die Haftung der Eheleute für die Schulden bei gemeinschaftlichem Gewerbsbetriebe</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Nürnberger Recht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0165--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gewerbsschulden. Nürnberger Recht. 141

<lb/>können dießfallsige Partikulargesetze bestehen, so
<lb/>wurde doch weder jenes im gegenwärtigen Falle
<lb/>von der beklagten Partei behauptet, noch hat sich
<lb/>letzteres nach den gepflogenen Recherchen herausge- 
<lb/>stellt. .....

<lb/>Wenn aber bei diesem Sachverhalte angenom- 
<lb/>men werden muß, daß das Meßnerhaus zu den
<lb/>Knltusgebäuden gehört, wobei es ohne Einfluß bleibt,
<lb/>daß mit demselben zugleich das Schulhaus verbunden
<lb/>ist, weil bezüglich des letzteren die Gemeinde die
<lb/>Kosten bereits übernommen hat, so kommen selbst- 
<lb/>verständlich in Ansehung der Baukosten die gemein- 
<lb/>rechtlichen Grundsätze zur Anwendung, wonach die
<lb/>Decimatoren subsidiär baupflichtig sind; vgl. Perma-

<lb/>neder, kirchliche Baulast 11. Auflage §. 18.

<lb/>OAGErk. v. 20. Nov. 1860. Reg'.-Nr. 1358 59/60.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueber die Haftung der Eheleute für die Schulden bei ge- 
<lb/>meinschaftlichem Gewerbsbetriebe.

<lb/>Nürnberger Recht.

<lb/>Zur Feststellung der Haftungsverbindlichkeit des
<lb/>Ehemannes für eine von seiner Frarr kontrahirte
<lb/>Schuld war von der ersten Instanz der Klagspar-
<lb/>tei darüber Beweis auferlegt worden, daß die Be- 
<lb/>klagten im Januar 1853 (Zeit der Eingehung der
<lb/>Schuld) gemeinschaftlich ein offenes Kaufs - und
<lb/>Verkaufsgeschäft betrieben haben.

<lb/>Hiegegen wurde von den Beklagten Beschwerde
<lb/>erhoben, weil diese Beweisauflage als unstatthaft
<lb/>und irrelevant zu streichen, eventuell dein klagenden
<lb/>Theile auch noch Probe darüber aufzulegen sei, daß
<lb/>die eingeklagte Schuld zum Betriebe des von den
<lb/>Beklagten angeblich gemeinsam betriebenen Kaufs- 
<lb/>und Verkaufsgeschäftes kontrahirt worden sei, je-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0166.tif"
                      n="142"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0166--><p/>
                  <p>

                     <lb/>142
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gewerbsschulden. Nürnberger Recht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>doch in beiden Instanzen vergebens. Die Motive
<lb/>des oberstrichterlichen Erkenntnisses enthalten über die
<lb/>Verwerfung der Beschwerde Folgendes:

<lb/>„Der Ungrund der Beschwerdeführung der Be- 
<lb/>klagten ergibt sich aus dem Wortlaute des Gesetzes
<lb/>VI in Tit. 28 der Nürnberger Reformation, wel- 
<lb/>ches von den Fällen handelt, wo die Eheleute ihrer
<lb/>beiden Schulden „unverschaidenlich" zu bezahlen
<lb/>schuldig sind, und in §. 1 bestimmt, daß, wenn
<lb/>Mann und Weib zu offenem Kram und Markt sitzen
<lb/>und gemeine Handtierung und Gewerb mit Kaufen
<lb/>und Verkaufen treiben, in s o l ch e n Fällen beide Ehe- 
<lb/>leute unverschaidenlich zu bezahlen schuldig seien;
<lb/>sodann in §. 2, daß sie dessen etwaige Heirathgedinge
<lb/>oder andere Verträge oder Auszüge nicht entheben,
<lb/>soudern sie beide den Gläubigern miteinander
<lb/>und ein jedes insonderheit verhaftet seien,
<lb/>sonst aber ihnen solche gemeine Handtierung an künf- 
<lb/>tiger Wart nach Inhalt abgeredter Heirath unschäd- 
<lb/>lich sein soll; und in §. 3, daß dem Weibe, weil
<lb/>es in solcher gemeiner Handtierung in gleicher Ge- 
<lb/>fahr und Verlust ist, in derselben auch gleicher Ge- 
<lb/>winn und Verlust zusteheu soll.

<lb/>Dieses Gesetz ist für die zu offenen: Kram und
<lb/>Markt sitzenden Eheleute bezüglich ihrer Schulden
<lb/>ein Spezialgesetz, welches sie miteinander und
<lb/>einzeln zur Zahlung dieser Schulden verbindlich macht,
<lb/>und zwar ohne Unterschied, ob sie in verfamm-
<lb/>ter oder verdingter Ehe leben, ob die Schulden von
<lb/>ihnen gemeinschaftlich oder einseitig gemacht, ob sie
<lb/>sür d as gemeinschaftliche Gewerb oder
<lb/>Geschäft oder wegen desselben oder zu
<lb/>anderen Zwecken koutrahirt worden sind.

<lb/>Der Grund des Gesetzes liegt in der Gemein- 
<lb/>schaftlichkeit eines öffentlichen mit Kaufen und Ver- 
<lb/>kaufen verbundenen Gewerbes und in der Nothwen-
<lb/>digkeit, daß jeder Ehegatte daran selbständig Lbeil
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0167.tif"
                      n="143"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0167--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gewerbsfchulden. Nürnberger Recht. 143

<lb/>nehme, sohin auch allein giltige Verträge abschließen
<lb/>könne, um dadurch den Geschäftsbetrieb und Ver- 
<lb/>kehr in Handel und Wandel zu erleichtern, — da man
<lb/>dritten Personen nicht zumuthell kann, sich von den
<lb/>ehelichen Rechtsverhältnissen solcher zu offenem Kram
<lb/>und Markt fitzenden Eheleute oder davon beweiskräf- 
<lb/>tige Gewißheit zu verschaffen, daß der gegebene Kre- 
<lb/>dit für das gemeinschaftliche Gewerb oder zum ge- 
<lb/>meinsamen Nlltzen verwendet werde.

<lb/>Die Revisionsausführung der Beklagten, welche
<lb/>von der Ansicht ausgeht, daß das Gesetz VI Tit. 28
<lb/>nur auf verdingte Heirathen anwendbar und blos
<lb/>von gerneinschaftlichen Gewerbs- oder Hantirungs-
<lb/>schulden zu verstehen sei, wird daher durch den
<lb/>Wortlaut und Grund des Gesetzes selbst widerlegt,
<lb/>da solches lediglich die Erleichterung des Verkehres
<lb/>und Gewerbes^ der zu offenem Kram und Markt
<lb/>sitzenden Eheleute und die Sicherung des ihnen kre-
<lb/>ditirenden und mit ihnen verkehrenden Publikums
<lb/>zum Zwecke hat, welcher bei der von den Beklagten
<lb/>in das Gesetz hineingelegten Beschränkung nicht er- 
<lb/>reicht würde. Nach dieser Beschränkung bestände
<lb/>zwischen den zu offenem Kram und Markt sitzenden und
<lb/>anderen Eheleuten kein Unterschied, während gerade
<lb/>das Gesetz VI speziell für jene gegeben ist und
<lb/>ausnahmsweise bestimmt, daß sie ihren Gläu- 
<lb/>bigern sowohl mit einander als jedes insonderheit
<lb/>zu hasten haben, was bei anderen in verfammter
<lb/>oder verdingter Ehe lebenden Personell nicht der
<lb/>Fall ist, wenn nicht beide kontrahiren oder ver8io
<lb/>in rem obwaltet. Gej. I und II; Tit. 18 Ges. IV;
<lb/>Wölkeren's Kommentar Th. 11 S. 499 §. IV und
<lb/>S. 506 a. E.

<lb/>Wenn demnach die Klagspartei den ihr aufer- 
<lb/>legten Beweis liefert, so hat auch der mitbeklagte
<lb/>Ehemann für die eingeklagte Schuld dem klagen- 
<lb/>den Theile gegenüber zu hasten, unbeschadet
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0168.tif"
                   n="144"
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               <div xml:id="d21635e17007" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Berufungsfrist in sogen. Bau- und Kundschaftssachen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Münchener Stadtrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0168--><p/>
                  <p>

                     <lb/>144 Berufungsfrist in Münchener Bausachen.

<lb/>der eigenen Rechte gegen seine mitbeklagte Ehefrau,
<lb/>von welcher die Schuld kontrahirt wurde; dagegen
<lb/>ist die Klagspartei den durch die Beklagten verlang- 
<lb/>ten Beweis, daß die Schuld zum Betrieb des
<lb/>gemeinsamen Kaufs - und Verkaufsgeschästes kon- 
<lb/>trahirt worden sei, zu führen nicht schuldig: denn
<lb/>der Wortlaut und Zweck des Gesetzes VI fordert von
<lb/>dem Gläubiger den Beweis einer solchen Qua- 
<lb/>lität seiner Forderung keineswegs, sondern nur den
<lb/>Beweis der in §. 1 bestimmten Thatsache, wenn sie
<lb/>widersprochen ist. Nebstdem wäre der Beweis in
<lb/>der angegebenen Fassung irrelevant, weil nicht das
<lb/>bloße Kontrahiren mit Worten, sondern nur die
<lb/>wirkliche Verwendung des Darlehens zum Be- 
<lb/>trieb des Kaufs - und Verkaufsgeschäftes dasselbe
<lb/>zu einer gemeinsamen nützlichen und deßhalb für
<lb/>beide Eheleute verbindlichen Gewerbsschuld machen
<lb/>würde".

<lb/>OAGE. v. 14. Februar 1856. Reg.-Nr. 80 54/55.

<lb/>ß-

<lb/>4.

<lb/>Berufungsfrist in sogen. Bau- und Kundschastssachen.

<lb/>Münchener Stadtrecht.

<lb/>In bürgerlich strittigen Bau- und Kundschafts-
<lb/>sachen greift nach Art. 45 der Münchener Bauord- 
<lb/>nung von 1489 und Verordn, vom 27. Mai 1803
<lb/>(Reg.-Bl. von 1803 S. 23) ein zehntägiges
<lb/>Berufungsfatale Platz. M

<lb/>OAGErk. v. 27. Nov.' 1860. Reg.-Nr. 173 •%,.
</p>
                  <p>

                     <lb/>J) Vergl. Auer, Stadtrecht von München, S. CXXVI
<lb/>und folg. — Seuffert, Komm, über die GO. 2. Aust.
<lb/>Bd. IV S. 88 Note 2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kedalt.: vr. Steppes. Verl.: Palm «*?Enke (Adolph §u!e)

<lb/>in Erlangen. Druck von Junge Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0169.tif"
             n="145"
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         <div xml:id="d21635e17113" n="No. 10.">
      
            <head>Samstag den 18. Mai 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e17118"
                 ana="scope_-_145-152"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Erläuterungen zu Art. 36 des Gesetzes zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0169--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 18. Mai 1861. 26. Jahrgang. M. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's
</p>
               <p>

                  <lb/>Jäüer für KechtMnloendung
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Erläuterungen zu Art. 36 des Gesetzes zum Schutze gegen den Miß- 
<lb/>brauch der Presse vom 17. März 1850. — Zum Beweise durch Schluß- 
<lb/>folgerungen im Civilprozesse. — Welche Bedeutung hat der Ausdruck
<lb/>in einem eigenen Wechsel: ,,zahlbar aller Orten"?
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläuterungen zu Art. 36 des Gesetzes zum
<lb/>Schutze gegen den Mißbrauch der Wreste vom
<lb/>17. März 1850.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>VIII.

<lb/>1) Der Lauf der Verjährung beginnt
<lb/>nach Art. 5 Abs. 2 des Preßgesetzes bei Zeitungen
<lb/>von dem Tage der in Art. 44 Abs. 1 des Preß-
<lb/>gesetzes vorgeschriebenen Hinterlegung, und nach Art. 49
<lb/>des Preßgesetzes erlischt die Strafbarkeit der Preß-
<lb/>polizeiübertretungen, wenn von dem Zeitpunkte an,
<lb/>wo die Uebertretung begangen oder das eingeleitete
<lb/>Verfahren unterbrochen und sodann nicht weiter fort- 
<lb/>gesetzt worden ist, drei Monate abgelaufen sind.
<lb/>Es ist nun wiederholt die Frage aufgetaucht und
<lb/>von verschiedenen Gerichten auch verschieden beant- 
<lb/>wortet worden, ob bei solchen Preßpolizeiübertret-
<lb/>ungen, welche durch Zeitungen begangen wurden,
<lb/>der Lauf der Verjährung vom Augenblicke der Hin- 
<lb/>terlegung der Pflichtexemplare oder von dem Augen-

<lb/>Neue Folge V!. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0170.tif"
                   n="146"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0170--><p/>
               <p>

                  <lb/>146
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>blicke an beginnt, wo die Uebertretnng begailgen
<lb/>wurde. Für die erstere Ansicht sprach sich das Krois-
<lb/>und Stadtgericht Nürnberg unb das k. Appellationsge-
<lb/>richt von Mittelfranken in S. des Frhrn. voll Bethniann
<lb/>gegen Julius Volkhardt wegen Mißbrauches der Presse,
<lb/>für die letztere das k. Kreis- und Stadtgericht München
<lb/>l. I. in S. Dr. Friedmann gegen Dr. Martin wegen
<lb/>Mißbrauchs der Presse ans I.

<lb/>Meistens wird der Tag der Hinterlegung des
<lb/>Preßerzengnisses mit dein Tage seiner Ausgabe zu-
<lb/>sammenfallen. Es kolnmt indessen auch das Gegen-
<lb/>theil vor und dann kann die aufgeworfene Frage
<lb/>von entscheidender Wichtigkeit werden, wie dieses in
<lb/>den angeführten Sachen wirklich der Fall war. Auch
<lb/>ist es zuweilen vorgekolnnlen, daß die kritischen Zeit- 
<lb/>punkte um eine ganz erhebliche Anzahl von Tageil
<lb/>anseinander lagen. Die angeregte Kontroverse ist
<lb/>daher namentlich bei der Kürze der hier laufenden
<lb/>Verjährungsfrist immerhin voll praktischer Bedeutung.

<lb/>Dafür, daß Art. 5 Abs. 2 ans Uebertretlingen
<lb/>des Art. 36 nicht Anwendung silide, werden folgende
<lb/>Gründe angeführt: Art. 5 befinde sich in dem Theile
<lb/>des Preßgesetzes, welcher von Preß verbrechen
<lb/>und Preßvergehen im Allgemeinen handle, sohin
<lb/>ans Preßpolizeiübertretnngen nicht anwendbar sei; —
<lb/>der Art. 49 des Preßgesetzes sei all sich ganz er- 
<lb/>schöpfend, und da, wo eine erschöpfende und vollstän- 
<lb/>dig ausreichende Bestimnlnng für eine Klasse von
<lb/>Gesetzesverletzungen vorliege, brauchen andere Be- 
<lb/>stimmungen nicht hereingezogen zu werden; — der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ob die Entscheidung des obersten Gerichtshofes in S.
<lb/>Moser gegen Huttler, Zeitschrift f. Ges. u. R.
<lb/>Bd V S. 336 ff., als eine Billigung der letzterwähn- 
<lb/>ten Ansicht gelten könne, dürste sehr zu bezweifeln
<lb/>sein, indem dort wohl der Tag der Ausgabe und der
<lb/>der Hinterlegung zusammenfielen.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0171.tif"
                   n="147"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0171--><p/>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>Grund des Gesetzes spreche insoferne gegen die An- 
<lb/>wendbarkeit des Art. 5 Abs. 2, weil hiedurch für
<lb/>den der Offizialthätigkeit der Staatsgewalt vorge-
<lb/>steckten Zeitraum ein Anfangstermin festgestellt wer- 
<lb/>den wollte, welchen der Privatbeleidigte in der Regel
<lb/>gar nicht kenne; — die fragliche Bestimmung könne
<lb/>faktisch nicht auf alle Preßpolizeiübertretungen An- 
<lb/>wendung finden, da es z. B. nicht angehe, den Lauf
<lb/>der Verjährung bei Uebertretungen des Art. 44
<lb/>(Nichtvorlage von Pflichtexemplaren) vom Zeitpunkte
<lb/>der Vorlage der Pflichtexemplare zu datireu.

<lb/>Obgleich diese Gründe etwas Bestechendes für
<lb/>sich haben, dürfte doch die entgegengesetzte Ansicht
<lb/>die richtige sein. Was vor Allem den ersten Einwand
<lb/>betrifft, so wurde bereits erwähnt, daß Tit. I des
<lb/>Preßgesetzes vorwiegend solche Vorschriften enthält,
<lb/>welche nicht blos für Preßverbrechen und Vergehen,
<lb/>sondern auch für Preßpolizeiübertretungen maßgebend
<lb/>sind. Wenn nun gleich Abs. 1 des Art. 5 lediglich
<lb/>von Verbrechen und Vergehen handelt, so gilt dies
<lb/>doch nicht nothwendig auch von Abs. 2.

<lb/>Was den zweiten Grund betrifft, so wird dem- 
<lb/>selben kein Gewicht beigelegt werden können, sobald
<lb/>sich zeigen läßt, daß der Gesetzgeber in Art. 49 eine
<lb/>Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2
<lb/>nicht statuiren wollte. Dieser Nachweis wird aber
<lb/>im weiteren Verlaufe dieser Darstellung geliefert
<lb/>werden.

<lb/>Der dritte Grund ist ein rein willkürlicher, der nicht
<lb/>blos, wie unten gezeigt werden wird, die Motive des
<lb/>Gesetzes gegen sich hat, sondern auch an sich in doppel- 
<lb/>ter Beziehung unzureichend ist. Erstens nämlich würde
<lb/>er dazu führen, daß bei allen Uebertretungen des
<lb/>Preßgesetzes, welche lediglich aus Grund eines von
<lb/>dem Beleidigten ausgehenden Antrages verfolgt wer- 
<lb/>den können, Art. 5 Abs. 2 nicht maßgebend sein
<lb/>könnte; darüber aber, daß derselbe auf Uebertretungen
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0172.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Art. 28 und 31 Anwendung finde, fanti bei
<lb/>der Bestimmtheit und Allgemeinheit der Vorschrift
<lb/>des Art. 5 Abs. 2 unmöglich gestritten werden.
<lb/>Zweitens findet bei allen Preßpolizeiübertretungen mit
<lb/>Ausnahme der Uebertretuug des Art. 36 ein Offizial-
<lb/>verfahren Statt; es ist bei jenen das öffentliche Interesse
<lb/>allein oder doch vorwiegend im Spiele; gleichwohl
<lb/>würde die erwähnte Auffassung den Art. 5 Abs. 2
<lb/>auch für solche Uebertretuugen unanweudbar erklären.

<lb/>Der vierte Grund endlich zerfällt durch die Er- 
<lb/>wägung, daß Art. 5 Abs. 2 eben da angeweudet wer- 
<lb/>den soll, wo er Anwendung finden kann, und daß es
<lb/>auch Vergehen gibt, bei welchen die Bestimmung
<lb/>des Art. 5 Abs. 2 keine Anwendung finden kann
<lb/>(Vgl. Art. 6 des Preßgesetzes).

<lb/>Durch diese mehr negativen Gründe läßt sich
<lb/>übrigens der Streit nicht schlichten. Es stehen jedoch
<lb/>der Ansicht, daß Art. 5 Abs. 2 auch bei Uebertret-
<lb/>ungen des Art. 36 maßgebend sei, auch positive
<lb/>Grüude zur Seite. Es spricht für die Richtigkeit
<lb/>derselben der in den Motiven zu dem Gesetzentwürfe
<lb/>und in den Verhandlungen der Kammer der Abge- 
<lb/>ordneten zu Tage tretende Grund des Gesetzes und
<lb/>Wille des Gesetzgebers. (Die Kammer der Reichs-
<lb/>räthe hat bekanntlich das Preßgesetz, so wie dasselbe
<lb/>aus dein Schooße der Kammer der Abgeordneten
<lb/>hervorging, angenommen.)

<lb/>a) Art. 5 Abs. 1 des Preßgesetzes entspricht dem
<lb/>Art. 49 Abs. 1 dieses Gesetzes vollkommen. Beide
<lb/>Bestimmungen unterscheiden sich keineswegs dadurch
<lb/>von einander, daß in der einen ein anderer Termin
<lb/>für den Beginn des Verjährungslaufes gesteckt ist,
<lb/>sondern dadurch, daß die Verjährungsperiode für
<lb/>Preßpolizeiübertretungen auf eine nur halb so große
<lb/>Dauer festgesetzt ward. Warum dieser Unterschied
<lb/>feftgehalten wurde/ist in den Motiven zu dein Ge- 
<lb/>setzentwürfe über den Schutz gegen den Mißbrauch
</p>

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                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>der Presse näher erörtert (Verhandlungen d. K. d.
<lb/>Mg. 1849 Beil.-Bd. I S. 137). Hätte der Ge- 
<lb/>setzgeber beabsichtigt, auch für den Beginn des Ver- 
<lb/>jährungslaufes eine andere Gränze zu bestimmen,
<lb/>so wäre zuverlässig in den Motiven wenigstens an- 
<lb/>deutungsweise der Grund der Abweichung angegeben
<lb/>worden, zumal das Motiv hiezu sich nicht sofort
<lb/>errathen ließe. Nun ist aber einer solchen Abweich- 
<lb/>ung in den Motiven mit keiner Sylbe gedacht, noch
<lb/>weniger ein Grund für dieselbe darin angeführt
<lb/>worden.

<lb/>b) Im Gegentheile spricht der in den Moti- 
<lb/>ven und bei den Verhandlungen der K. d. Abg.
<lb/>selbst hervorgehobene Grund des Art. 5 Abs. 2
<lb/>aufs entschiedenste dafür, daß diese Bestimmung auch
<lb/>auf Preßpolizeiübertretungen, begangen durch Ver- 
<lb/>letzung des Art. 36, Anwendung finden müsse. Art. 5
<lb/>Abs. 2 hängt nämlich mit Art. 44 Abs. 1 des Preß-
<lb/>gesetzes, der von der Vorlage der Psiichtexemplare
<lb/>handelt, aufs innigste zusammen, wie denn auch die
<lb/>Verhandlung über diese beiden Bestimmungen un- 
<lb/>mittelbar auf einander folgte (Verhandlung d. K.
<lb/>d. Abg. 1850 Bd. 111 S. 485 und 600 ffg.). Die
<lb/>Ursache, warum Art. 44 Abs. 1 in das Gesetz aus- 
<lb/>genommen und hievon der Lauf der Verjährung ab- 
<lb/>hängig gemacht wurde, ist die, „daß durch die Vor- 
<lb/>lage der mit eigener Unterschrift des Redakteurs
<lb/>versehenen Pflichtexemplare der Redakteur den In- 
<lb/>halt der Zeitung, als von ihm ausgehend, anerkennt
<lb/>und den Thatbestand konstatirt". — (Aeußerungen des
<lb/>Hrn. Ministerpräsidenten von der Pfordten: Sten.
<lb/>Ber. 1850 Bd. 111 S. 602). Ein weiteres Motiv
<lb/>liegt darin, daß ohne die Bestimmung des Art. 44
<lb/>Abs. 1 durch Entfernung des Redakteurs ohne Be- 
<lb/>nennung eines verantwortlichen Stellvertreters die
<lb/>Verurteilung illusorisch gemacht würde (vergl. die
<lb/>Aeußerung des genannten Min.-Präs. a. a. O.
</p>

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               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 615). Ueberallwo der Inhalt des Preßerzeugnisses
<lb/>den Gegenstand der Beschuldigung bildet, sohin auch bei
<lb/>Uebertcetungen des Art. 36 des Preßgesetzes schlagen
<lb/>dieselben Motive an, ja gerade bei Angriffen gegen
<lb/>die Privatehre in um so höherem Maaße, als dem
<lb/>Privateil die Mittel noch schwerer als der Staats- 
<lb/>gewalt zu Gebote stehen, den Zeitpunkt der Vollend- 
<lb/>ung einer Preßübertretung zu ermitteln und den
<lb/>Thatbestand bestimmt zu fixiren (Motive in den V.
<lb/>d. K. d. Abg. 1849 Beil.-Bd. I S. 137).

<lb/>e) Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2 ans
<lb/>Uebertretungen des Art. 36 kann aber um so weni- 
<lb/>ger einem Anstande unterliegen, als für's erste die
<lb/>meisten in Titel! des Preßgesetzes enthaltenen Be- 
<lb/>stimmungen auch für Preßpolizeiübertretungen maß- 
<lb/>gebend sind, für's zweite über Art. 5 Abs. 2 bei den
<lb/>Berathungen über P reßpoliz ei-Ueb ertretungen
<lb/>verhandelt wurde, und zwar wenige Minuten vor
<lb/>Berathung des Art. 49, so daß der Kammer zu- 
<lb/>verlässig die Bestiminung des Art. 5 Abs. 2, als
<lb/>auch für Preßpolizeiübertretungen geltend, vorschwebte
<lb/>und eine entgegenstehende Ansicht bei Berathung des
<lb/>Art. 49 sicher hervorgehoben worden wäre. Der
<lb/>Art. 49 wurde aber ohne Diskussion angenommen
<lb/>(Steil. Ber. a. a. O. S. 629). Es hat daher
<lb/>zuverlässig die Ansicht, daß die Bestimmung des
<lb/>Art. 5 Abs. 2 auch für Uebertretungen des Art. 36
<lb/>maßgebend sei, die überwiegenden Gründe für sich.

<lb/>2) Die Verjährung wird unterbrochen
<lb/>durch Einleitung des Verfahrens. Die bloße Ein- 
<lb/>reichung der Klage genügt daher nicht, um den
<lb/>Lauf der Verjährung zll unterbrechen. Denn wenn
<lb/>auch das Gericht gezwungen ist, auf Grund einer
<lb/>solchen Klage vorzugehen, so enthält dieselbe gleich- 
<lb/>wohl blos die Grundlage und wesentliche Voraus- 
<lb/>setzung des Verfahrens, nicht aber einen Theil des- 
<lb/>selben. Zu einem gerichtlichen Verfahren gehört
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0175.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>nothwendig eine von dem Gerichte ausgegangene Ver- 
<lb/>fügung. Hätte der Gesetzgeber nicht lediglich durch
<lb/>solch' eine Verfügung die Unterbrechung der Ver- 
<lb/>jährung herbeiführen lassen wollen, so hätte der
<lb/>Art. 49 und beziehungsweise Art. 5 des Paßgesetzes
<lb/>eine andere Fassung erhalten müssen. Endlich ist
<lb/>die Verjährung in Strafsachen im Interesse des
<lb/>Uebertreters eingeführt; sie bildet nicht einen Rechts- 
<lb/>nachtheil für die Saumsal der Anklage, und da,
<lb/>wo der Anspruch des Beleidigten auf Bestrafung
<lb/>des Beleidigers mit dein Ansprüche des letzteren
<lb/>auf Befreiung von der Strafe wegen Verjährung
<lb/>kollidirt, muß nothwendig zu Gunsten des letzteren
<lb/>entschieden werden. Vgl. Zeitschrift Bd. V S. 338 ffg.

<lb/>So wenig die Einreichung der Klage die
<lb/>Verjährung unterbricht, so wenig kann durch ein
<lb/>Monitorium des Beleidigten diese Unterbrechung be- 
<lb/>wirkt werden 2).
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Wir haben, da unsere Erörterungen hauptsächlich der
<lb/>Praxis dienen sollen, oben die vom höchsten Gerichts- 
<lb/>höfe angenommene Ansicht vertreten, gestehen aber,
<lb/>daß wir lieber die entgegengesetzte vertheidigt hätten.
<lb/>Denn die des obersten Gerichtshofes scheint uns doch
<lb/>das Recht des Beleidigten auf Satisfaktion gar zu
<lb/>wenig zu berücksichtigen. Die Verjährungsfrist von
<lb/>drei Monaten ist so kurz, daß in sehr vielen Fällen,
<lb/>insbesondere bei Orts- oder Landesabwesenheit des
<lb/>Beleidigten die Klage gar nicht eher, als in den
<lb/>letzten Tagen vor dem Ablauf der Frist eingebracht
<lb/>werden kann, so daß der Beleidigte auch bei summa
<lb/>diligentia in der Gefahr schwebt, durch ein leichtes
<lb/>Uebersehen irgend einer Gerichtsperson um die ihm
<lb/>gebührende Genugthuung und nebenbei noch um die
<lb/>bereits aufgewendeten Kosten zu kommen. — Aus
<lb/>eine positige Thätigkeit des Gerichtes kann es
<lb/>wohl bei einem Verfahren, in welchem eine Abwei- 
<lb/>sung der Klage von der Gerichtsschwelle nicht zu- 
<lb/>lässig ist, sondern die Mittheilung derselben an den
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0176.tif"
                n="152"
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            <div xml:id="d21635e17818">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e17823" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Beweise durch Schlußfolgerungen im Civilprozesse</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0176--><p/>
                  <p>

                     <lb/>152
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beweis durch Schlußfolgerungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3) Ein Antrag auf Einleitung einer Untersuch- 
<lb/>ung nach Art. 28 oder 31 des Preßgesetzes und
<lb/>die'darauf erlassene Verfügung unterbricht den
<lb/>Lauf der Verjährung selbst dann nicht, wenn bei
<lb/>dem Staats«nwalte zugleich eventuell Klage
<lb/>nach Art. 36 erhoben wird. Die Klage muß viel- 
<lb/>mehr bei dem Strafgerichte erhoben worden sein.
<lb/>Zeitschrift Bd. 111 S. 77 ffg.

<lb/>4) Schweben gegen den Beklagten andere Un- 
<lb/>tersuchungen, so muß jede in Bezug auf die anderen
<lb/>Reate vorgenommene Handlung des Gerichtes oder
<lb/>Staatsanwaltes den Lauf der Verjährung unter- 
<lb/>brechen, wenn nur rechtzeitig bei dem Gerichte Klage
<lb/>nach Art. 36 erhoben wurde.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheünngen ans der Wraris.

<lb/>1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zum Beweise durch Schlußfolgerungen im Civilprozeffe.

<lb/>(Dgl. Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege des Könige.
<lb/>Bayern. Bd. VII, S. 359 ff.)

<lb/>Eine Pfarrei hatte seit den ältesten Zeiten
<lb/>eine feste Getreiderente von vielen Gruildbesitzern auf
<lb/>einer anstoßenden Gemeindelnarkullg bezogen, welche
<lb/>der Gemeindevorsteher jährlich unter die Betheilig- 
<lb/>ten repartirt, eingehoben und dern Pfarrer im Gan- 
<lb/>zen eingeliefert hatte. Da die Pflichtigen vom
<lb/>I. 1849 an ihr Reichniß einstellten, so erhob die
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beklagten erfolgen muß, weniger ankommen, als
<lb/>bei der Einschreitung von Amtswegen.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0177.tif"
                      n="153"
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                  <p>

                     <lb/>Beweis durch Schlußfolgerungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>153
</p>
                  <p>

                     <lb/>Pfarrei Klage und erhielt in Folge hievon den Be- 
<lb/>weis auferlegt, daß ihr das Recht zustehe, von den
<lb/>Besitzern des Heilgengutes auf jener Markung jähr- 
<lb/>lich die streitige Getreidereichniß zu erheben. Nach
<lb/>durchgeführtem Beweisverfahren wurde die letztere
<lb/>in allen drei Instanzen dem Pfarrer auch zuge- 
<lb/>sprochen. In den Gründen des oberstrichterlichen
<lb/>Erkenntnisses kommt hierüber vor:

<lb/>.... Das Hauptgewicht für den Beweis des
<lb/>Klägers fällt darauf, daß aus allen Urkunden und
<lb/>Umständen des Rechtsfalles, gleichwie aus dem ge- 
<lb/>pflogenen Zeugenverhöre eine zureichende Ge- 
<lb/>wiß heit über den Ursprung der streitigen Korngilt
<lb/>aus dem Kolonatvertrage hervorleuchtet, welcher nur
<lb/>darin bestanden haben kann, daß ein der Pfarrei über- 
<lb/>wiesenes Bauerngut zertrümmert und hiebei von den
<lb/>Erwerbern der einzelnen Parzellen statt eines Kauf- 
<lb/>preises eine feste Grundrente in Getreide ausbedungen
<lb/>wurde, —eine Erwerbsart, welche des vermittelnden
<lb/>Hinzutrittes einer nachfolgenden Verjährung gar nicht
<lb/>bedurfte, sondern in der langen Ausübung nur eine
<lb/>bessere Bekräftigung fand. Für diesen Verlauf der
<lb/>Sache spricht schon der Name „Heilgengut" und
<lb/>„Heilgenkorn" in der gleichbedeutenden Abwechslung
<lb/>ullt „Heilgenpacht"; hiefür sprechen unterstützend die
<lb/>beiden Urkunden aus den Jahren 1773 und 1784,
<lb/>welche — zu einer Zeit errichtet, wo die jetzige Schwie- 
<lb/>rigkeit noch nicht vorhergesehen werden konnte, — als
<lb/>unverdächtiger Ausdruck der persönlichen Kenntniß
<lb/>jener Personen erscheinen, welche sie errichteten; hie- 
<lb/>für spricht am besten die eigene Anführung der Be- 
<lb/>klagten in ihrer Berufungsschrift, der Heilgenpacht
<lb/>habe in U. existirt, das sei erwiesen und werde auch
<lb/>nicht bestritten, u. s. w. Die Übereinstimmung
<lb/>dieser zusammentreffenden Behelfe muß hier um so
<lb/>mehr genügen, im Wege der Schlußfolg erung
<lb/>auf jenes Ergebniß zu gelangen, als nach GO.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0178.tif"
                   n="154"
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               <div xml:id="d21635e18020" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Welche Bedeutung hat der Ausdruck in einem eigenen Wechsel: "zahlbar aller Orten"?</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Arendts, ...">mitgetheilt von dem k. Advokaten Arendts in Nördlingen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0178--><p/>
                  <p>

                     <lb/>154 Eigener Wechsel, zahlbar aller Orten.

<lb/>Kap. IX §. 2 am Ende mehrere unvollkommene
<lb/>Proben nur in Fällen von großer Wichtigkeit, deren
<lb/>hier keiner vorliegt, gegen den beklagten Theil nie- 
<lb/>mals einen vollständigen Beweis ausmachen sollen.
<lb/>OAGErk. v. 18. Febr. 1858. RNr. 143055/56.

<lb/>'rfi if» ifl
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Welche Bedeutung hat der Ausdruck in einem eigenen
<lb/>Wechsel: „zahlbar aller Orten"?

<lb/>Mitgetheilt von dem k. Advokaten Arendts in Nördltngen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Auf Grund eines eigenen Wechsels, welcher den
<lb/>gewöhnlichen Beisatz: „zahlbar in M. (Ort der
<lb/>Ausstellung) und aller Orten" enthielt, trat der
<lb/>Wechselinhaber gegen den Aussteller bei dem k. Wech- 
<lb/>selgerichte Sch. mit der Behauptung klagbar auf,
<lb/>daß letzterer in K., welches zu bem Wechselgerichts-
<lb/>bezirke Sch. gehöre, einen Gafthof besitze und der- 
<lb/>malen auch daselbst domizilire, dann, daß derselbe
<lb/>sich überdieß verpflichtet habe, die Zahlung in M.
<lb/>und aller Orten zu leisten.

<lb/>Der Beklagte wendete die Einrede des unzu- 
<lb/>ständigen Gerichtes ein, weil er sich nur vorüber- 
<lb/>gehend inK. aufhalte, was Kläger selbst durch das
<lb/>Wort „dermalen" zugebe, vielmehr in M. domizilire,
<lb/>welches auch der locus contractus et solutionis,
<lb/>der allein gesetzlich berechtigte Klagsort sei.

<lb/>Abgesehen davon bezeichne der Art. 97 der
<lb/>a. d. WO. den Ausstellungsort des Wechsels als
<lb/>den Wohnort des Ausstellers, sohin als denjenigen
<lb/>Ort, an welchem dieser belangt werden müsse; der
<lb/>Ausdruck: „zahlbar aller Orten" sei bedeutungslos,
<lb/>jedenfalls aber enthalte er keine Prorogation des
<lb/>Gerichtsstandes für die anzustellende Wechselklage.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0179.tif"
                      n="155"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0179--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Eigener Wechsel, zahlbar aller Orten. 155

<lb/>Diese Vertheidigung hatte keinen Erfolg; denn
<lb/>die deßfallsige Einrede wurde schon durch das Er- 
<lb/>kenntlich des kgl. Wechselgerichtes Sch. verworfen
<lb/>und dieses Erkenntlich durch jenes des k. Wechsel- 
<lb/>appellationsgerichtes von Unterfranken und Aschaffen- 
<lb/>burg vorn 4. November 1859 aus nachstehenden
<lb/>Gründen bestätigt:

<lb/>Die Gewißheit des Zahlungsortes muß ein
<lb/>Wechsel nothwendig enthalten. In Art. 4 Ziff. 8
<lb/>der a. d. WO. wird unter den wesentlichen Er- 
<lb/>fordernissen eines gezogenen Wechsels die Angabe
<lb/>des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll, ausdrück- 
<lb/>lich augeführt; in Art. 96 daselbst, worin die we- 
<lb/>sentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen)
<lb/>Wechsels aufgezählt werden, ist zwar von einer aus- 
<lb/>drücklichen Bestimmung hierüber Umgang genommen;
<lb/>allein die Leipziger Konferenz äußerte sich in ihrem
<lb/>Protokolle vorn 18. November 1847 Ziff. XXIII,
<lb/>nachdem im preußischen Entwürfe, welcher den Be- 
<lb/>rathungen bekanntlich zu Grunde lag, unter §. 87
<lb/>auch die Bestimmung des Ortes, wo die Zahlung
<lb/>geschehen soll, unter den wesentlichen Erfordernissen
<lb/>eines eigenen Wechsels aufgezählt worden war,
<lb/>dahin, daß es ihr nicht zweckmäßig scheine, diese
<lb/>Bestimmung zu einem Essentiale eines eigenen Wech- 
<lb/>sels zu machen, schon um deßwillen nicht, „weil
<lb/>gewöhnlich dieser Ort nicht genannt werde". Da- 
<lb/>gegen wurde es von ihr für zweckmäßig erachtet,
<lb/>auszusprechen, daß, falls die Zahlung an einem
<lb/>anderen Orte, als dem der Ausstellung des Wech- 
<lb/>sels geschehen solle, dieser Ort ausdrücklich genannt
<lb/>werden müsse.

<lb/>Diese Auffassung gab dem Art. 97 der a. d.
<lb/>WO. seine Entstehung, wodurch nichts Anderes
<lb/>zur gesetzlichen Sanktion gelangte, als dasjenige,
<lb/>was bereits für die gezogenen Wechsel unter Art. 4
<lb/>Ziff. 8 bestimmt worden war, daß nämlich, wie
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0180.tif"
                      n="156"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0180--><p/>
                  <p>

                     <lb/>156 Eigener Wechsel, zahlbar aller Orten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Art. 97 a. a. O. wörtlich enthält, der Ort der
<lb/>Ausstellung für den eigenen Wechsel, insoferne nicht
<lb/>ein besonderer Zahlungsort bestimmt sei, als Zahl- 
<lb/>ungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers
<lb/>zu gelten habe.

<lb/>Diese Vorschrift hat indessen nur auf das ma- 
<lb/>terielle Wechselrecht, auf die Wechselordnung
<lb/>Bezug.

<lb/>Wenn auch bei eigenen Wechseln, im Falle sie
<lb/>gegen den Aussteller, wie imvorwürstgenRechts- 
<lb/>streite geschehen ist, eingeklagt werden, weder Prä- 
<lb/>sentation zur Zahlung nach Protesterhebung erforder- 
<lb/>lich ist, so ist doch die angeführte Bestimmung über
<lb/>den Zahlungs- und zugleich wechselmäßigen Wohn- 
<lb/>ort des Ausstellers durchaus keine müssige, sie kann
<lb/>im Wechselrechte zur Anwendung kommen, um dem
<lb/>Indossanten gegenüber Regreßansprüche zu sichern
<lb/>(vgl. Ztschr. f. Gesetzg. u. Rechtspfl. Bd. 1l Ziff. XXX
<lb/>S. 507, Bd. IV Ziff. XX S. 444 und die
<lb/>dort angeführten wechselappellationsgerichtlichen Er- 
<lb/>kenntnisse) ; auch dann, wenn der Aussteller, welcher
<lb/>geschützt sein will, nur an dem besonders genannten
<lb/>Zahlungs- oder dem Ausstellungsorte die Wechsel-
<lb/>fumme deponiren will; ferner in jenen beiden Fällen,
<lb/>welche in Seuffert's Archiv Bd. VII Note 1
<lb/>S. 129 bezeichnet sind. Mit der gesetzlichen An- 
<lb/>forderung, daß der Zahlungsort aus dem Wechsel
<lb/>klar und bestimmt hervorgehe, ist die allgemeine
<lb/>Formel „zahlbar aller Orten" allerdings unverein- 
<lb/>bar, wenigstens läßt sich daraus ein besonders be- 
<lb/>stimmter Zahlungsort nicht entnehmen, und hat folg- 
<lb/>lich gemäß Art. 97 der a. d. WO. der Ort der
<lb/>Ausstellung als Zahlungsort zu gelten.

<lb/>Lautet die Klausel, wie im vorwürstgen Falle,
<lb/>„zahlbar in M. und aller Orten", so bedeutet die- 
<lb/>ser Ausdruck jedenfalls nicht, daß neben dem beson- 
<lb/>ders genannten Zahlungsorte, welcher zugleich Ort
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0181.tif"
                      n="157"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0181--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Eigener Wechsel, zahlbar aller Orten. 157

<lb/>der Ausstellung und der wechselmäßige Wohnort des
<lb/>Ausstellers ist, jeder Ort, wo der Aussteller zu tref- 
<lb/>fen ist, Zahlungsort sein soll; er bezieht sich viel- 
<lb/>mehr gar nicht auf den Zahlungsort im wechsel- 
<lb/>rechtlichen Sinne, welcher nur Einer sein kann,
<lb/>entweder der ausdrücklich genannte, oder der Aus- 
<lb/>stellungsort, welcher auch für den Wohnort gilt.

<lb/>Andererseits sprach sich die Leipziger Konferenz
<lb/>in ihrem Protokolle von: 23. November 1847
<lb/>Ziff. XXV, nachdem der vierte Abschnitt des preu- 
<lb/>ßischen Entwurfes, welcher in den §§. 90 mit 98
<lb/>vom Wechselprozesse handelt, zur Berathung kam,
<lb/>dahin aus, daß sich derlei Bestimmungen nicht in
<lb/>die Wechselordnung eignen würden, und
<lb/>was insbesondere die Bedeutung der Erklärung eines
<lb/>Wechselschuldners anlange, daß er sich bem Wech- 
<lb/>selverfahren aller Orten, wo er anzutreffen sei, un- 
<lb/>terwerfe, so finde man es, da auf Bestimmungen
<lb/>über den Gerichtsstand überhaupt nicht näher
<lb/>eingegangen werde, nicht angemessen, über die
<lb/>prozessualische Bedeutung einer solchen Klau- 
<lb/>sel, welche in die Lehre vom prorogirten
<lb/>Gerichts st an de einschlage, eine Entschei- 
<lb/>dung zu treffen. Diese Klausel ist hiernach ledig- 
<lb/>lich nach den Grundsätzen über Erstreckung des Ge- 
<lb/>richtsstandes zu beurtheilen, und zwar nach Han- 
<lb/>delsgebrauch und Gesetz in dem Sinne, daß
<lb/>sich der Aussteller „aller Orten" dem Wechselrechte
<lb/>und dem Wechselgerichte, in dessen Sprengel er nach
<lb/>Verfall des Wechsels angetroffen wird, unter- 
<lb/>werfe.

<lb/>Vorstehenden Grundsätzen gemäß erkannte das
<lb/>Obertribunal in Stuttgart am 6. Februar 1852
<lb/>und das Obertribunal zu Berlin am 23. März 1852
<lb/>— Archiv für a. d. WR. Bd. III S. 225;
<lb/>Borhard's Erläuterungen zur a. d. WO. S. 96
<lb/>Note 3.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0182.tif"
                      n="158"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0182--><p/>
                  <p>

                     <lb/>158
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eigener Wechsel, zahlbar aller Orten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Hierüber sprach sich in der Regreßklage Bur- 
<lb/>ger wider den Indossanten Schneid bei Gelegenheit,
<lb/>als es sich um den Ort d er Protesterh ebung
<lb/>fragte, und die Klage auf einen Solawechsel 6. d.
<lb/>München am 27. Juli 1855 mit dein erwähnten
<lb/>Beisatze „zahlbar in München und aller Orten" sich
<lb/>stützte, das Gremium des Augsburger Handelsstan- 
<lb/>des auf Ersuchen mn ein Gutachten dahin aus: der
<lb/>Beisatz „zahlbar in München" sei eine ausdrückliche,
<lb/>wenn auch ganz überflüssige Verstärkung der ohne- 
<lb/>hin ans dein Ausstellungsorte folgenden gesetzlichen
<lb/>Annahme eines auf den Zahlungsort München fest-
<lb/>gestellten Versprechens; die Worte „und aller Or- 
<lb/>ten" seiell eine dem alten Schlendrian entliehene
<lb/>Forniel ohne alle Relevanz, der man nie einen an- 
<lb/>deren Sinn als den zu geben sich einfallen ließ,
<lb/>„daß der Aussteller sich bei Nothleiden des Wech- 
<lb/>sels nicht allein am Zahlungsorte, sondern überall,
<lb/>wo man ihn ansonst antreffen werde, der Wechsel- 
<lb/>strenge wegen der Wechselschuld unterziehe", ein
<lb/>Beisatz, dessen prozessualen Werth oder Unwerth zu
<lb/>prüfen unnütz wäre, welcher aber bei Sachkundigen
<lb/>irgend einen Zweifel darüber wenigstens nicht anzu- 
<lb/>regen vermöge, daß dieser Beisatz auf den Zahlungs- 
<lb/>ort keinen Bezug habe. Diesem Gutachten sind
<lb/>auch mit ihren Erklärungen beigetreten der Verwal-
<lb/>tungsausschnß des Handlungsgremiums München,
<lb/>dann der Dirigent und Konsulent der Hypotheken-
<lb/>und Wechselbank daselbst. Bl. f. RA. Bd. XXII
<lb/>S. 426 — 430.

<lb/>Zur Bekräftigung obiger Ausführungen dient,
<lb/>was in der Altenbnrg'schen Wechselordnung Kap. I
<lb/>§. 5 vorkommt, daß nämlich, wenn in dem Wechsel
<lb/>die Klausel „aller Orten" befindlich, oder solche
<lb/>eumulutive dem in Zpeeie benannten loeo solu- 
<lb/>tionis beigefügt worden, der Wechselschnldner auch
<lb/>allenthalben verfolgt werden könne. Bl. f. RA.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0183.tif"
                      n="159"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0183--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Eigener Wechsel, zahlbar aller Orten. 159

<lb/>a. a. O. S. 431 und die dort weiter angeführten
<lb/>Autoren.

<lb/>Appellant anerkennt selbst das Erkenntniß des
<lb/>kgl. Obertribunals zu Stuttgart vom 6. Februar 1852
<lb/>unter Bezug auf Seuffert' s Archiv Bd. V S. 252
<lb/>Ziff. 222, welches ausspreche, der Ausdruck „und
<lb/>aller Orten" habe eine rein prozessuale Bedeutung,
<lb/>fügt jedoch bei, dieselbe komme nur daun zur An- 
<lb/>wendung, wenn die Anbringung der Klage vor dem
<lb/>wechselrechtlichen foro judicii, dem wechselrechtlichen
<lb/>Wohnorte des Ausstellers, dem Ausstellungs- und
<lb/>zugleich Zahlungsorte, dadurch vereitelt werde, daß
<lb/>der Aussteller daselbst nicht nur nicht wohnhaft,
<lb/>sondern auch gar nicht bekannt und anzutrefsen sei.
<lb/>Allein von dieser Voraussetzung ist in dem allegir-
<lb/>ten Erkenntnisse nicht das Mindeste zu finden.

<lb/>In den beiden vom Appellanten allegirten Er- 
<lb/>kenntnissen des k. Wechsel- und Merkantilgerichtes
<lb/>II. Instanz zu Freising vom 2. März 1857, ange- 
<lb/>führt in der Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechtspfl. Bd. IV
<lb/>S. 442—4, ist hauptsächlich hervorgehoben, daß
<lb/>durch den Beisatz „zahlbar in München und aller
<lb/>Orten" die Kompetenz des Wechsel- und Merkantil-
<lb/>gerichtes München sich nicht bestreiten lasse; allein
<lb/>dieselben führen nicht näher aus, warum durch die
<lb/>Worte „und aller Orten" in Bezug auf die Kom- 
<lb/>petenz dasjenige Wechselgericht ausgeschlossen sein
<lb/>sollte, worin der Wechselschuldner getroffen wird,
<lb/>während, wie oben näher erörtert wurde, die wech- 
<lb/>selrechtliche Bestimmung, daß der Zahlungsort nicht
<lb/>unbestimmt gelassen werden dürfe, doch mit den pro- 
<lb/>zessualischen Grundsätzen über prorogirten Gerichtsstand
<lb/>nichts gemein hat.

<lb/>Die vorgeschriebenen Voraussetzungen zur An- 
<lb/>nahme des gewillkürten Gerichtsstandes, daß näm- 
<lb/>lich der Wechselschuldner in dem Sprengel desjeni- 
<lb/>gen Wechselgerichts verklagt werden dürfe, in wel-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0184.tif"
                      n="160"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0184--><p/>
                  <p>

                     <lb/>160 Eigener Wechsel, zahlbar aller Orten.

<lb/>chem er sich aufhält oder getroffen wird, sind sämmt-
<lb/>lich gegeben, da der Wechsel durch den Beisatz
<lb/>„zahlbar aller Orten" eine gegenseitige Uebereinkunft
<lb/>hierüber beurkundet, indem die Unterschrift des Aus- 
<lb/>stellers und die Annahme von Seite des Wechsel- 
<lb/>inhabers dafür spricht, auch das königl. Wechselge- 
<lb/>richt Sch. durch seine Verfügung auf die Klage zur
<lb/>Ausübung seiner Gerichtsbarkeit sich bereit erklärt
<lb/>hat, — vgl. Seuffert's Komm. z. b. GO. Kap. I.
<lb/>§.17. Ausl. II. Bd.I S.259 Ziff. 1, 2, 3, 4, 8.

<lb/>Eine Bezugnahme des Appellanten auf die b.
<lb/>WGO. von 1785 Kap. I §§. 1 und 2 ist unerheb- 
<lb/>lich , weil darin nichts weiter vorgeschrieben wurde,
<lb/>als daß das damals bereits angeordnete Wechsel- 
<lb/>gericht mit Ausschluß aller übrigen Civilgerichte
<lb/>(cum derogatione omnium aliarum instantiarum)
<lb/>die Wechselgerichtssachen untersuchen und entscheiden
<lb/>solle, welchem Grundsätze nach der dermaligen Ge- 
<lb/>richtsverfassung, bei welcher mehrere Wechselgerichte
<lb/>angeordnet sind, in soferne Folge gegeben wird, als
<lb/>die Sache von einem Wechs elgerichte verhandelt und
<lb/>entschieden wurde').
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vgl. noch §. 18 des Jurisdiktionsvertrages mit
<lb/>Würtemberg v. 7. Mai 1821 (Regbl. S. 878) und
<lb/>Verordn, v. 31. Jan. 1806 (Regbl. S. 43), welche
<lb/>gestattet, sich einem Wechselgerichte durch Prorogation
<lb/>. zu unterwerfen, ohne dabei die Einwilligung des an- 
<lb/>gegangenen Gerichtes zu verlangen. Die Red.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: vr. Steppes. Verl.: Palm «v EnVe. JAMPH" EM)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Söhn.-: * f
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0185.tif"
             n="161"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0185"/>
         <div xml:id="d21635e18670" n="No. 11.">
      
            <head>Samstag den 1. Juni 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e18675"
                 ana="scope_-_161-166"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Erläuterungen zu Art. 36 des Gesetzes zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse vom 17. März 1850</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0185--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 1. Juni 1861. 26. Jahrgang. M.. 11.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's
</p>
               <p>

                  <lb/>ilättcr tür HechlMMn-Mg
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Erläuterungen zu Art. 36 des Gesetzes zum Schutze gegen den Miß.

<lb/>brauch der Presse vom 17. Marz 1850. — Streitigkeiten zwischen den
<lb/>Mitgliedern einer Gemeinde oder einzelner Mitglieder mit der Ge- 
<lb/>meinde selbst über die Ausübung einer der letzteren zustehenden Kop- 
<lb/>pelhut auf ihrer Flurmarkung eignen sich zur Erledigung auf dem
<lb/>Administrativweg. — Deliberationsfrist zur Erklärung über den Erb- 
<lb/>schaftsantritt nach bayerischem Landrechte. — Einrede gegen die Klage
<lb/>auf Alimentation eines außerehelichen Kindes, die Mutter sei schon
<lb/>vor dem Beischlafe mit dem Beklagten schwanger gewesen. — Devo
<lb/>lutiveffekt der Berufung im Wechselprozesse. —- Berichtigung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläuterungen zu Art. 36 -es Gesetzes zum
<lb/>Schutze gegen -en Mißbrauch -er Presse vom
<lb/>17. März 1850.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>IX.

<lb/>Durch das Preßgesetz wurde ein dem neuen
<lb/>Verfahren fremder Civiladhäsio ns Prozeß ge- 
<lb/>schaffen, der seiner Natur nach viele Eigenthämlich-
<lb/>keiten hat. Es muß dabei wesentlich unterschieden
<lb/>werden zwischen den Civilrechtsansprächen
<lb/>selbst einerseits und dem Verfahren andererseits.
<lb/>Was nun
</p>
               <p>

                  <lb/>A)

<lb/>die mit der Ehrenkränkungsklage verbundenen
<lb/>civilrechtlichen Ansprüche selbst betrifft, so wollte das
<lb/>Preßgesetz in Bezug auf dieselben keinerlei Abänder- 
<lb/>ung der bestehenden civilgesetzlichen Bestimmungen

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0186.tif"
                   n="162"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0186"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>treffen (vgl. Weiterungen des Herrn Justizministers
<lb/>v. Kleinschrod in den Sten. Ber. a. a. O. S. 507). Es
<lb/>sind daher zur Begründung eines Civilrechtsanspruches
<lb/>alle Voraussetzungen erforderlich, welche, abgesehen
<lb/>von der Kumulirung, mit der Ehreukränkungsklage
<lb/>durch die betreffenden Partikulargesetze vorgeschrieben
<lb/>sind. Insbesondere sind die Bestimmungen der Ein- 
<lb/>zelgesetze über den Begriff der Injurie, über die
<lb/>Zulässigkeit der Einrede der Wahrheit, über Ver- 
<lb/>jährung der eivilrechtlichen Ansprüche maßgebend, so
<lb/>daß auf der einen Seite Verurtheilung wegen Ehren- 
<lb/>kränkung durch die Presse in strafrechtlicher Beziehung
<lb/>neben Entbindung von sämmtlichen eivilrechtlichen
<lb/>Ansprüchen sehr wohl Vorkommen kann. Da wo
<lb/>nach den einschlägigen Civilrechten durch eine poena
<lb/>publica die poena privata ausgeschlossen ist, er- 
<lb/>scheint die Verbindung einer Aestimationsklage mit
<lb/>der nach Art. 36 gestellten öffentlichen Klage als
<lb/>unzulässig. Vgl. Sitz.-Ber. Bd. V S. 478.

<lb/>Die Frage, ob die beleidigende Absicht zu prä-
<lb/>sumiren sei oder nicht, ist eine prozessuale, obwohl
<lb/>dieselbe meistens in den Gesetzen des Civilrechtes
<lb/>behandelt wird; es muß daher hierüber später sich
<lb/>geäußert werden. Dagegen ist die Frage, ob Kom- 
<lb/>pensation und Retorsion die Civilrechtsansprüche
<lb/>aufhebe, eine rein civilrechtliche, welche daher nach
<lb/>den Normen der einzelnen Civilrechte zu bemes- 
<lb/>sen ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>B)

<lb/>Mit mehr Schwierigkeiten ist die prozessuale
<lb/>Seite verbunden. Die Bestimmung in Art. 53
<lb/>des Preßgesetzes, — wornach beider Entscheidung über
<lb/>die durch den Mißbrauch der Presse begründeten
<lb/>eivilrechtlichen Ansprüche eine Eidesableistung zur
<lb/>Ausmittelung der Entschädigungssumme nicht zu-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0187.tif"
                   n="163"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>lässig, sondern letztere nach richterlichem Ermessen
<lb/>festzusetzen ist, — scheint zwar dafür zu sprechen, daß
<lb/>lediglich hierin die Abweichung von den gewöhnlichen
<lb/>civilprozessualen Normen bestehe, im Uebrigen aber
<lb/>die allgemeinen civilprozessualen Vorschriften Platz
<lb/>greifen. Diese Ansicht ist jedoch unhaltbar. Die
<lb/>Natur des mit dem Strafprozesse verbundenen Civil-
<lb/>adhäsionsprozesses, die regelmäßige Beschränkung
<lb/>der strafrechtlichen Verhandlungen auf eine einzige
<lb/>in einer Instanz oder im Falle des Ungehorsames
<lb/>auf zwei bringt eine Reihe der erheblichsten Ab- 
<lb/>weichungen mit sich, welche eine nähere Erörterung
<lb/>erheischen.

<lb/>1) Nur wenn der Strafrichter auf eine ma- 
<lb/>terielle Prüfung des Preßerzeugnisses in strafrecht- 
<lb/>licher Beziehung eingeht, gleichviel, ob dann aus
<lb/>materiellen Gründen Verurtheilung oder Freisprech- 
<lb/>ung erfolgt, kann von einer Adhäsion des Civilpro-
<lb/>zesses die Rede sein. Geht der Richter aus forma- 
<lb/>len Gründen (Inkompetenz, Verjährung) auf eine ma- 
<lb/>terielle Prüfung des Preßproduktes gar nicht ein,
<lb/>so kann auch auf eine Prüfung der Civilansprüche
<lb/>nicht eingegangen werden und bleibt es dem Kläger
<lb/>Vorbehalten, diese Ansprüche auf anderem Wege zu
<lb/>verfolgen.

<lb/>2) Eine Widerklage von Seite des Beklagten
<lb/>findet nicht Statt, da das Preßgesetz einen Adhä-
<lb/>sionsprozeß blos auf Seite des Beleidigten kennt
<lb/>und solche eine exzeptionelle Prozedur nicht ausge- 
<lb/>dehnt werden darf. Zudem würde der Kläger re- 
<lb/>gelmäßig erst bei der öffentlichen Verhandlung durch
<lb/>solch' einen selbständigen Angriff überrascht und in
<lb/>seiner Vertheidigung beschränkt, er würde die Stellung
<lb/>zum Theil verlieren, die der Art. 36 ihm anweist
<lb/>und welche auf den ganzen Prozeß so bedeutend
<lb/>einwirkt-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0188.tif"
                   n="164"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0188"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Ein Beweisinterlokut findet eben so wenig
<lb/>als ein Schriftenwechsel Statt; es gibt keine Urkun- 
<lb/>denproduktion nnd Diffefsion im gewöhnlichen pro- 
<lb/>zessualen Sinne. Vielmehr bildet das Ergebniß der
<lb/>öffentlichen Verhandlung zugleich das Beweisiuaterial
<lb/>für den Civilrechtsansprnch — uin so mehr, als es mit
<lb/>der Aufgabe des Strafgerichtes, zugleich über die
<lb/>Strafe und über den Civilpunkt zu erkennen, un- 
<lb/>vereinbar ist, gleichzeitig überzeugt und wieder nicht
<lb/>überzeugt zu sein. Es versteht sich daher von selbst,
<lb/>daß ebenso wenig die prozessualen Bestimmungen
<lb/>über Exzeptionsmäßigkeit oder Beweisuntüchtigkeit
<lb/>von Zeugen, als die über die gesetzliche Prä- 
<lb/>sumtion des animus injuriandi von Einfluß sein
<lb/>können. Praktisch haben diese gesetzlichen Präsum- 
<lb/>tionen ohnehin keine Bedeutung, da auch faktisch
<lb/>eine die richterliche Ueberzeugung unterstützende
<lb/>menschliche Vermilthung da gegeben ist, wo eine
<lb/>gesetzliche Vermnthung vorliegt und auch geseetzlich
<lb/>Vermuthungen durch Gegenvermuthungen entkräftet
<lb/>werden können. — Dagegen wird es keinem Be- 
<lb/>denken unterliegen, daß auch für die nur über den
<lb/>Civilpunkt vorgeschlagenen Zeugen die Bestimmungen
<lb/>des Strafprvzeßgesetzes über das Recht, sich der
<lb/>Zeugschaft zu entschlagen, und über die Beeidigung
<lb/>der Zeugen bezw. deren Vernehmung als Auskunfts-
<lb/>Personen Anwendung finden.

<lb/>4) Hat das Strafgericht einmal im Civilrechts-
<lb/>pnnkte einen die Civilrechtsansprüche betreffenden
<lb/>freisprechenden oder doch nicht vollständig nach dem
<lb/>Klagsantrage vernrtheilenden Ausspruch erlassen, so
<lb/>kann der Civilrechtsansprnch nicht mehr auf das ge- 
<lb/>wöhnliche Civilprozeßgebiet hinübergespielt und vor
<lb/>dem gewöhnlichen Civilrichter znm Austrage gebracht
<lb/>werden. Vielmehr steht dieser Prozedur die Einrede
<lb/>der Rechtshängigkeit und bezw. der abgeurtheilten
<lb/>Sache entgegen. Nur dann kann die Sache vor
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0189.tif"
                   n="165"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>das Civilgericht gebracht werden, wenn das nach
<lb/>Art. 36 erlassene Urtheil im Civilpunkte von dem
<lb/>höheren Strafrichter nin deßwillen aufgehoben wird,
<lb/>weil auf eine materielle Prüfung der Civilrechtsan-
<lb/>sprüche nicht hätte eingegangen werden sollen (s.
<lb/>oben Nr. 1). Denn hierin liegt eine die Litispen- 
<lb/>denz aufhebende Jukoinpetenzerklärung.

<lb/>5) Bei dem Zusammenhänge zwischen dem
<lb/>Strafprozeß und dem Civiladhäsionsprozesse kann es
<lb/>einem Zweifel nicht unterliegen, daß zur Ergreifung
<lb/>von Rechtsmitteln im Civilpunkte dieselbe Frist wie
<lb/>bezüglich des Strafpunktes läuft, und daß auch in
<lb/>II. Instanz neue Beweismittel benützt werden können,
<lb/>ohne daß es hiezu einer Wiedereinsetzung in den
<lb/>vorigen Stand bedürfte. Es ist dies um so mehr
<lb/>zulässig, als abgesehen von der Frist zur Ergreifung
<lb/>von Rechtsmitteln gegen das Strafurtheil die pro- 
<lb/>zessualen Handlungen nicht an bestimmt einznhaltende
<lb/>Fristeil und Termine gebunden sind.

<lb/>6) Dagegen ist im Adhäsionsprozesse eine Wie- 
<lb/>dereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand
<lb/>bei der Abhängigkeit des Adhäsionsprozesses von dem
<lb/>Hauptprozesse undenkbar. Wohl aber ist der Be- 
<lb/>klagte durch ein für begründet erklärtes Gesuch um
<lb/>Wiederaufnahme des Verfahrens und zwar gerade
<lb/>wegen derselben Abhängigkeit des Adhäsionsprozesses
<lb/>von dem Strafprozesse von selbst auch im Civil- 
<lb/>punkte wieder in den vorigeil Stand eiilgesetzt.

<lb/>7) Bei den civilrechtlichen Ansprüchen ist es
<lb/>nicht eine öffentliche Strafe, welche ausgesprochen
<lb/>wird, sondern es handelt sich bei jenen lediglich nin
<lb/>wechselseitiges Privatinteresse der Betheiligten. Es
<lb/>ist daher auch lediglich Sache der Betheiligten, nicht
<lb/>des Staatsanwaltes, den Vollzug des richterlichen
<lb/>Anssprliches zu betreibeil. Eine Begnadigung tin
<lb/>Civilpunkte ist natürlich ebenso undenkbar, wie eine
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0190.tif"
                   n="166"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Preßgesetz Art. 36.
</p>
               <p>

                  <lb/>Urnwandlung der zuerkannten Aestimationssumme in
<lb/>Gefängnißstrafe für den Fall der Mittellosigkeit.

<lb/>8) Jeder Ansspruch im Civilpunkte, welcher
<lb/>für den Kläger oder Beklagten die Tragweite eines
<lb/>Definitivurtheiles hat, sei es daß derselbe in einem
<lb/>Urtheile oder einer Verfügung über dessen Vollzug
<lb/>erlassen wird, begründet für den Beschwerten das
<lb/>Recht der Berufung beziehungsweise Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde, ohne daß es einer Verwahrung bedarf,
<lb/>oder eine bestimmte Werthssumme gefordert würde.
<lb/>Bei dein untrennbaren Zusammenhänge des Ad- 
<lb/>häsionsprozesses mit dem Strafprozesse können weder
<lb/>für die Befugniß, Rechtsmittel zu ergreifen, über- 
<lb/>haupt, noch über die Fristen und Voraussetzungen
<lb/>zur Ergreifung von Rechtsinitteln insbesondere, ver- 
<lb/>schiedene Normen als geltend betrachtet werden. Es
<lb/>würde dies zu einer unabsehbaren Verwirrung führen,
<lb/>welche hervorzurufen gewiß nicht im Willen des Ge- 
<lb/>setzgebers lag^). G — f.
</p>
               <p>

                  <lb/>i) Zum Schluffe weisen wir auf die seit dem Drucke
<lb/>der ersten Abtheilung dieser Erläuterungen ver- 
<lb/>öffentlichten Entscheidungen des obersten Gerichtshofes
<lb/>hin. Zeitschrift Bd. VII S. 63 ff.: Hier wurde
<lb/>entschieden, daß ein Erkenntniß, welches eine nach
<lb/>Art. 36 öffentlich verhandelte Sache wegen ange- 
<lb/>nommenen Thatbestandes eines Preßvergehens
<lb/>zur weiteren -Beschlußfassung an das Appellations- 
<lb/>gericht verweist, eine rechtskräftige Entscheidung des
<lb/>preßpolizeilichen Parteiverfahrens nicht enthalte. Die
<lb/>Frage, ob dem Kläger gegen einen solchen Ausspruch
<lb/>Rechtsmittel zustehen, ist dabei in so ferne verneinend
<lb/>entschieden, als angenommen wurde, der Kläger sei
<lb/>durch jenen Ausspruch nicht beschwert, weil derselbe
<lb/>eine höhere Verurtheilung des Beklagten in Aussicht
<lb/>stelle, als Kläger beantragt habe. Diese Ansicht
<lb/>wollen wir nicht bestreiten. Nur wird eine Konse- 
<lb/>quenz derselben sein, daß, wenn wirklich Verweisung vor
<lb/>das Schwurgericht erfolgt, der Kläger auch vor das-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0191.tif"
                n="167"
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            <div xml:id="d21635e19279">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e19284" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Gemeinde oder einzelner Mitglieder mit der Gemeinde selbst über die Ausübung einer der letzteren zustehenden Koppelhut auf ihrer Flurmarkung eignen sich zur Erledigung auf dem Adiministrativweg</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0191--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verwaltungssachen. Ausübung der Koppelhut. 161
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilnngen aus der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Gemeinde oder
<lb/>einzelner Mitglieder mit der Gemeinde selbst über die Aus- 
<lb/>übung einer der letzteren zustehenden Koppelhut auf ihrer
<lb/>Flurmarkung eignen sich zur Erledigung auf dem Admini- 
<lb/>strativweg.

<lb/>Die Gemeinde Markt übte seit den ältesten Zei- 
<lb/>ten das Recht der Schaafhut auf ihrer ganzen Mark- 
<lb/>ung in der Art aus, daß die Schaafe aller ihrer
<lb/>Mitglieder immer durch einen gemeinschaftlichen
<lb/>Schäfer ausgetrieben wurden. Im Jahre 1854 traf
<lb/>die Gemeinde über jenes Recht ein Uebereiukomruen
<lb/>mit einer benachbarten Standesherrschaft, welches
<lb/>nicht den Beifall aller ihrer Mitglieder erlangte.
<lb/>Zwei von den letzteren nahmen hievon Veranlassung,
<lb/>sich an die bisherige Hutordnung nicht mehr zu keh- 
<lb/>ren und ihre Schaafe durch einen eigenen Schäfer
</p>
                  <p>

                     <lb/>selbe geladen werden müsse, damit für den Fall der
<lb/>Verneinung der wegen Vergehens an die Geschwore- 
<lb/>nen gestellten Frage denselben auch eine eventuelle
<lb/>wegen Preßpolizeiübertretung vorgelegt werden kann.
<lb/>Vgl. oben S. 132 Nr. 2. u. 3. — Zeitschrift
<lb/>Bd. VII S. 308 ff.: Eine nach Art. 36 ausge- 
<lb/>sprochene Arreststrafe kann nicht durch Verzicht des
<lb/>Klägers erlassen werden. Vgl. Bd. XXV unserer
<lb/>Blätter S. 341 Nr. II und S. 375 unter Nr. V. —
<lb/>Zeitschrift Bd. VII S. 342 ff.: Der in II. In- 
<lb/>stanz wegen Ehrenkränkung nach Art. 36 Verur-
<lb/>theilte kann darauf, daß das Appellationsgericht
<lb/>wegen vorliegenden Thatbestandes eines Preßver-
<lb/>gehens unzuständig sei, eine Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>nicht gründen.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0192.tif"
                      n="168"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0192--><p/>
                  <p>

                     <lb/>168 Verwaltungssachen. Ausübung der Koppelhut.

<lb/>abgesondert von der Heerde der Gemeinde austreiben
<lb/>zu lassen. Die Beschwerde der Gemeinde gegen
<lb/>diese Eigenmächtigkeit wurde ans dem Administrativ- 
<lb/>wege instruirt; da aber hier die beiden verklagten
<lb/>Widersacher zil ihrer Entschuldigung unter Anderem
<lb/>bemerkten: da die Gemeinde ihr Recht an den
<lb/>Fürsten F. von B. vergeben habe, was sie nicht
<lb/>gethan, so hätten sie ein Recht, ihre Schaafe be- 
<lb/>sonders austreiben zu lassen, und sie beharrten auch
<lb/>bei demselben, — so nahm das Landgericht hievon
<lb/>Veranlassung, beide Theile auf den Rechtsweg zu
<lb/>verweisen.

<lb/>Die Gemeinde erhob hierauf eine Klage auf
<lb/>Schutz im Besitze ihrer Freiheit von den Anmaßungen
<lb/>ihrer Gegner, der ihr auch in I. Instanz zuerkannt,
<lb/>womit sie aber in zweiter abgewiesen wurde. Auf
<lb/>das Revisionsgesuch der klagenden Gemeinde mit
<lb/>der Bitte, das erstrichterliche Urtheil wieder herzu- 
<lb/>stellen, erkannte der oberste Gerichtshof zu Recht:
<lb/>die Klage sei wegen Unzuständigkeit der Gerichte
<lb/>abzuweisen. In den Entscheidungsgründen kommt
<lb/>hierüber vor:

<lb/>Nach dem bayer. LR. Thl. II Kap. 8 §. 14
<lb/>Nr. 1 wird die Gemein - oder Koppelweide, welche
<lb/>einer ganzen Stadt, Markt, Dorfschaft oder anderen
<lb/>Kommunität auf Gemeindegründen zusteht, nicht
<lb/>jure servitutis, sondern communitatis et condo-
<lb/>minii exerzirt; nur soll man es nichts desto weniger
<lb/>bei den sich hierüber ergebenden Streitigkeiten mit
<lb/>Ausführung und Beweisung eines solchen Rechtes
<lb/>aus die nämliche Art, wie von Dienstbarkeiten ver- 
<lb/>ordnet ist, beobachten.... Nach den Anmerkungen zu
<lb/>dieser Stelle Nr. 1 lit. c werden die zwischen den
<lb/>Teilhabern einer solchen Koppelhut entstehenden
<lb/>Irrungen ex regulis condominii vel communi- 
<lb/>tatis entschieden, und nach den Amnerk. zu dem
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0193.tif"
                      n="169"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0193"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0193--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verwaltungssachen. Ausübung der Koppelhut. 169
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorhergehenden §. 13 Nr. 4 lit. d hatte bereits die
<lb/>alte bayer. Polizeiordnung ein Regulativ aufgestellt,
<lb/>in wie weit den Bauern zu gestatten sei, Schaafe
<lb/>zu halten, mithin diesen Gegenstand in den Geschäfts- 
<lb/>zweig der polizeilichen Oberaufsicht gezogen. Strei- 
<lb/>tigkeiten unter den Gemeindegliedern oder von letzteren
<lb/>mit der Gemeinde selbst, über Rechte und Pflichten,
<lb/>die aus dem Gemeindeverbande entspringen, sowie
<lb/>insbesondere über die Benützung der Gemeindegründe
<lb/>und Gemeinderechte eignen sich nach §§. 18 und 26,
<lb/>dann 107 und 116 des revid. Gem.-Ediktes zur
<lb/>Behandlung als Gemeinde- und Verwaltungssache.
<lb/>Darin, daß der Art. 26 bei Benützung der Gemeinde- 
<lb/>gründe auf das rechtmäßige Herkommen verweist,
<lb/>läßt sich noch keine Eröffnung des Rechtsweges er- 
<lb/>blicken, weil das Herkonlmen eine dem Privatrechte
<lb/>und der Verwaltung geineinschaftliche Regel für die
<lb/>Entwirrung streitiger Zuständigkeiten darbietet, wie
<lb/>bereits oft von dem oberstrichterlichen Senate für
<lb/>Kompetenzkonflikte ausgesprochen wurde.

<lb/>Vgl. Reg.-Bl. von 1854 S. 646; von 1855
<lb/>S. 835 und 845; von 1856 S. 79; von
<lb/>1857 S. 103.

<lb/>Auch die Verwaltungsbehörden haben alle Macht,
<lb/>auf ihrem Gebiete ein solches Herkommen oder Orts- 
<lb/>recht, wenn es nur billig und vernünftig ist, auf- 
<lb/>recht zu erhalten. Mag immerhin die Schäfereige- 
<lb/>rechtsame der Gemeinde dem Fürsten von B. ge- 
<lb/>genüber ein Privatrecht sein, die Art ihrer Aus- 
<lb/>übung bildet für die Mitglieder der Gemeinde eine
<lb/>re8 dom68tieu, welche sich nicht zur Schlichtung
<lb/>auf den Rechtsweg hinüberziehen läßt.

<lb/>Die wahre Streitfrage, um welche sich der vor- 
<lb/>waltende Zwiespalt der Ansichten und Befugnisse
<lb/>dreht, besteht nach den beiderseitigen Kundgebungen
<lb/>darin, ob den Beklagten ihr Mißvergnügen über die
<lb/>Zugeständnisse, welche die Gemeinde ohne ihre Bei-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0194.tif"
                      n="170"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0194--><p/>
                  <p>

                     <lb/>1T0 Verwaltungssachen. Ausübung der Koppelhut.

<lb/>stimmung dem Fürsten von B. machte, einen statt- 
<lb/>haften Grund darbiete, aus der bisherigen Gemein- 
<lb/>schaft bezüglich der Koppelhut für die ganze Ge- 
<lb/>meinde auszutreten und der hergebrachten Dorfs- 
<lb/>und Feldordnung zuwider ihre Schaafe durch einen
<lb/>eigenen Hirten auf die Weide vortreiben zu lassen.

<lb/>Diese Frage kann nur nach den Grundsätzen
<lb/>der Dorf- und Feldpolizei, sowie insbesondere nach
<lb/>§§. 37 und 38 des Ges. v. 1852 über die Aus- 
<lb/>übung des Weiderechtes entschieden werdeil und ist
<lb/>schon durch Art. 47 dieses Gesetzes dem administra- 
<lb/>tiven Dienstzweige zugewiesen, da hier keiner der
<lb/>Ausnahmsfälle des Art. 48 eintritt, sondern ledig- 
<lb/>lich die Ausübungsart des unstreitig der ganzen
<lb/>Gemeinde gleichmäßig und ohne Bevorzugung zu-
<lb/>ftehenden Sckäfereirechtes in Frage steht uud streitig
<lb/>geworden ist.

<lb/>Die Jnkompetenzerklärung des Landgerichtes
<lb/>W. als Distriktspolizeibehörde vermag hier den
<lb/>ordentlichen Rechtsweg so wenig zu eröffnen, als
<lb/>die Unterwerfung und Uebereinstimmung beider
<lb/>Theile, welche sich drei Monate später wechselseitig
<lb/>mit possessorischen Klagen entgegenkamen. Der Be- 
<lb/>zug, den jene Entschließung auf die Erklärung der
<lb/>Beklagten nahm, sie hätten das Recht, mit ihren
<lb/>Schaafen auf ihren und der übrigen Gemeindeglieder
<lb/>Grundstücken zu weiden, und sie beharrten auch auf
<lb/>diesem Rechte, ist nicht von ferne erklecklich, um die
<lb/>ordentlichen Gerichte mit der hieraus hervortretenden
<lb/>Streitigkeit zu befassen. Die Eigenschaft als Justiz- 
<lb/>oder Administrativsache ist nach den objektiven Ver- 
<lb/>hältnissen eines jeden Falles, und nicht nach der
<lb/>Färbung zu beurtheilen, welche eine Partei oder
<lb/>ein Anwalt für gut findet, einer aufgetauchten Strei- 
<lb/>tigkeit zu geben. Nirgends nehmen die Beklagten
<lb/>dort ein Privatrecht in Anspruch, ihre ganze Auf- 
<lb/>stellung in Verbindung mit dem Beweggründe, wo-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0195.tif"
                   n="171"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Deliberationsfrist zur Erklärung über den Erbschaftsantritt nach bayerischem Landrechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0195--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Deliberationsfrist. Bayer. LR. 171


<lb/>rauf sie dieselbe stützten, gibt sich nur zu dem
<lb/>Verständnisse her, sie hielten sich überhaupt für er- 
<lb/>mächtigt, bei veränderten Umständen sich nicht mehr
<lb/>an die bisherige Ordnung zu kehren, und wollten
<lb/>von der vielleicht dunkel geahnten Befugniß Gebrauch
<lb/>machen, welche ihnen der Art. 37 des Weidegesetzes
<lb/>einräumte. Ob sie dieses konnten und imter welchen
<lb/>Bedingnissen, schlug also nur in das Gebiet der
<lb/>Verwaltung ein.

<lb/>OAGErk. v. 29. Oktbr. 1858. RNr. 87757/58.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Deliberationsfrist zur Erklärung über den Erbschaftsantritt
<lb/>nach bayerischem Landrechte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Im bayerischen Landrechte Theil HI Kap. 1
<lb/>§. 5 Nr. 8 ist die Bestimmung enthalten: der Erbe
<lb/>hat 30 ganze Jahre Zeit zum Antritte der Erbschaft,
<lb/>es sei denn, daß er von den coberedidus, sub- 
<lb/>stitutis, legatariis, creditoribus oder anderen In- 
<lb/>teressenten auf eine positive Deklaration getrieben
<lb/>wird, welchensalls ihm die Obrigkeit einen perem-
<lb/>torischen Termin von einein oder mehreren Monaten
<lb/>bei Verlust der Erbschaft zur Deliberation und end- 
<lb/>lichen Erklärung anberaumen soll. — Einem Schuldner,
<lb/>gegen welchen der Konkurs erkannt worden, war
<lb/>durch den Tod seiner Tochter ein Vermögen von
<lb/>4000 fl. angesallen; die Konkursgläubiger verlangten
<lb/>von dem Gemeinschuldner eine Erklärung über den
<lb/>Erbschaftsantritt, und erwirkten von dem Verlassen- 
<lb/>schaftsgerichte einen Beschluß, nach welchem der
<lb/>Gemeinschuldner, als Erbe, sich innerhalb einer per-
<lb/>emtorischen Frist von 30 Tagen über den Erbschafts- 
<lb/>antritt zu erklären habe. Auf die Berufung des
<lb/>Schuldilers wurde der erstrichterliche Beschluß in
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0196.tif"
                   n="172"
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               <div xml:id="d21635e19753" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einrede gegen die Klage auf Alimentation eines außerehelichen Kindes, die Mutter sei schon vor dem Beischlafe mit dem Beklagten schwanger gewesen</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Gemeines und bayerisches Recht</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wkd., ...">Wkd.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0196--><p/>
                  <p>

                     <lb/>172 Einrede gegen die Klage auf Alimentation tc.

<lb/>2. Instanz bestätigt, und in der Revision wurde
<lb/>darzulegen gesucht, daß die Gläubig er des Erben
<lb/>nicht unter den „anderen Interessenten"
<lb/>verstanden werden könnten, welchen die Berechtigung
<lb/>zustehe, den Erben zur Erklärung über den Erbschafts- 
<lb/>antritt innerhalb der gesetzlichen 80 jährigen Di- 
<lb/>liberationsfrist zu nöthigen.

<lb/>Vom obersten Gerichtshöfe wurde jedoch die
<lb/>Beschwerde als ungegründet abgewiesen, weil es
<lb/>keinem Zweifel unterliegen könne, daß zu deil anderen
<lb/>Interessenten die persönlichen Gläubiger des Erben
<lb/>zu zählen seien, indem im Gesetze alle übrigen In- 
<lb/>teressenten schon speziell genannt worden seien.

<lb/>OAGErk. v. 28. Sept. 1857. RNr. 178856/57.

<lb/>§•
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einrede gegen die Klage auf Alimentation eines außerehe- 
<lb/>lichen Kindes, die Mutter sei schon vor dem Beischlafe mit
<lb/>dem Beklagten schwanger gewesen.

<lb/>Gemeines und bayerisches Recht,

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat auch nach gemei- 
<lb/>nem und bayerischem Rechte die der Klage aus Ali- 
<lb/>mentation außerehelicher Kinder entgegengesetzte Ein- 
<lb/>rede, daß Klägerin schon vor der in Frage stehenden
<lb/>Beiwohnung von einem Anderen schwanger gewesen
<lb/>sei, in mehreren Rechtssachen verworfen.

<lb/>Es wird in den Entscheidungsgründen der oberst- 
<lb/>richterlichen Erkenntnisse hauptsächlich ausgeführt, es
<lb/>sei eine allgemein anerkannte Thatsache, daß in
<lb/>den ersten Monaten der Schwangerschaft den Sach- 
<lb/>verständigen, sowie auch selbst der schwangeren Weibs- 
<lb/>person geradezu unmöglich sei, den Zustand der
<lb/>Schwangerschaft mit Gewißheit zu erkennen, indem
<lb/>die Wirkung eines befruchtenden Beischlafes erst
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0197.tif"
                   n="173"
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               <div xml:id="d21635e19864" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Devolutiveffekt der Berufung im Wechselprozesse</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0197--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Berufung in Wechselsachen. Devolutiveffekt. 173

<lb/>nach geraumer Zeit zur Erscheinung gelange, so daß
<lb/>sich nicht mit Gewißheit ausmitteln lasse, welcher
<lb/>Beischlaf von den stattgefundenen befruchtend gewe- 
<lb/>sen sei, und bei einem Weibe manchesmal gleiche
<lb/>Erscheinungen wie die der Schwangerschaft vorkämen,
<lb/>ohne daß dasselbe wirklich schwanger sei. Es ge- 
<lb/>breche sonach in jener ersten Zeit durchaus an un- 
<lb/>trüglichen und sicheren Kennzeichen einer Schwan- 
<lb/>gerschaft und dadurch für alle Zeit an der Gewiß- 
<lb/>heit, daß der spätere Beischlaf nicht der befruchtende
<lb/>gewesen sei.

<lb/>OAGErk. v. 11. Okt. 1858, RNr. 31457/58 und
<lb/>v. 10. Dez. 1860, RNr. 11760/61.

<lb/>In zwei anderen Fällen war gegen die Be- 
<lb/>weisauflage über fragliche Einrede an den obersten
<lb/>Gerichtshof keine Beschwerde gebracht und der dem
<lb/>Beklagten sonach rechtskräftig obliegende Beweis,
<lb/>daß die Klägerin schon vor dein Beischlaf mit ihur
<lb/>schwanger gewesen sei, durch Delation des Haupt- 
<lb/>eides angetreten und dann die Sache ad revisorium
<lb/>gebracht worden, als es sich fragte, ob die Probatin
<lb/>diesen Eid zu leisten schuldig sei. — In beiden
<lb/>Fällen erkannte der oberste Gerichtshof, die Eides-
<lb/>znschiebung bezw. Eidesleistung sei unzulässig, weil
<lb/>die Delatin aus den oben erwähnten Gründen von
<lb/>der zu beschwörenden Thatsache kein eigenes gutes,
<lb/>d. b. kein sicheres Wissen haben könne.

<lb/>OAGErk. v. 7. Febr. 1860, RNr. 1635%0 und
<lb/>v. 13, April 1860, RNr. 61959/60.

<lb/>Wkd.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Devolutiveffekt der Berufung im Wechselprozeffe.

<lb/>Einer bei dem Wechselgerichte A., wo das
<lb/>preußische Recht gilt, angebrachten Klage aus einem
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0198.tif"
                      n="174"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0198--><p/>
                  <p>

                     <lb/>174 Berufung in Wechselsachen. Devolutiveffekt.

<lb/>eigenen Wechsel setzte der Beklagte unter nur even- 
<lb/>tueller Einlassung auf die Klage als eine gerichts- 
<lb/>ablehnende Einrede entgegen, daß Beklagter (wegen
<lb/>nicht empfangener Valuta) bereits eine Klage gegen
<lb/>den hier klagend Auftretenden auf Ungiltigkeitser- 
<lb/>klärung des fraglichen Wechsels bei dem Bezirksge- 
<lb/>richte A. angestellt habe und diese Klage bem dein- 
<lb/>maligen Kläger schon vor Anstellung der Wechsel- 
<lb/>klage zugeftellt worden, daher der Streit bereits
<lb/>anderwärts rechtshängig sei.

<lb/>Diese Einrede wurde von der I. Instanz als
<lb/>begründet erachtet und auf Grund derselben ohne
<lb/>Prüfung des übrigen Vorbringens Beklagter von
<lb/>der Wechselklage zur Zeit entbunden.

<lb/>Auf Berufung des Klägers wurde iu II. In- 
<lb/>stanz die Einrede der Rechtshängigkeit für unzulässig
<lb/>erklärt und unter Würdigung des anderweiten ge- 
<lb/>genseitigen Vorbringens Beklagter zur Zahlung der
<lb/>Wechselsumme verurtheilt.

<lb/>In der Berufung des Wechselbeklagten zur
<lb/>IIL Instanz ließ derselbe zwar die fragliche Einrede
<lb/>ausdrücklich fallen, beschwerte sich aber unter Bezug- 
<lb/>nahme auf den Plenarbeschluß desOAG. v. lO.Dezbr.
<lb/>1842 primär darüber, daß das AG. in der Haupt- 
<lb/>sache erkannt und nicht die Sache zur weiteren Ab-
<lb/>urtheilung an die I. Instanz zurückverwiesen habe,
<lb/>wodurch Beklagter für die Beurtheilung der Haupt- 
<lb/>sache mn eine Instanz verkürzt worden sei; eventuell
<lb/>war Beschwerde darüber erhoben, daß die 11. Instanz
<lb/>den Beklagten nicht auf Grund seiner weiteren Ein- 
<lb/>wendungen gegen die Klage von dieser entbun- 
<lb/>den habe.

<lb/>Der oberste Gerichtshof bestätigte das verur-
<lb/>theilende Erkenntniß der 11. Instanz und motivirte
<lb/>die Abweisung der primären Beschwerde mit Fol- 
<lb/>genden! :

<lb/>„Daß in den ehemals preußischen Landestheilen,
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0199.tif"
                      n="175"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0199--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Berufung in Wechselsachen. Devolutiveffekt. 115
</p>
                  <p>

                     <lb/>insbesondere in den vormaligen Fürstenthümern
<lb/>Ansbach und Bayreuth für die Verhandlung und
<lb/>Entscheidung der Wechselklagen noch die preußische
<lb/>Gerichtsordnung als allein maßgebendes Prozeßgesetz
<lb/>betrachtet werden muß, bedarf keiner weiteren Aus- 
<lb/>führung. Hieraus folgt aber, daß auf solche nach
<lb/>der preuß. Gerichtsordnung zu behandelnde Wechsel- 
<lb/>prozesse der lediglich zur Entscheidung einer aus der
<lb/>bayerischen Gerichtsordnung hervorgegangenen Kontro- 
<lb/>verse erlassene Plenarbeschluß vom 10. Dezember
<lb/>1842 keine Anwendung finden kann, sondern daß die
<lb/>Frage, ob die zweite Instanz nach Abweisung der Ein- 
<lb/>rede der Rechtshängigkeit selbst weiteres materielles Er-
<lb/>kenntniß zu erlassen oder die Sache zur ersten Instanz zum
<lb/>Zwecke der Würdigung und Entscheidung über die wei- 
<lb/>teren vorgebrachten Einreden zurückzugeben hatte, ledig- 
<lb/>lich aus den Bestimmungen der preuß. GO. und aus
<lb/>den allgemeinen Rücksichten ans den Zweck und die
<lb/>eigenthümliche Natur des Wechselprozesses ihre Lö- 
<lb/>sung finden muß. Erwägt man nun, daß die preuß.
<lb/>GÖ. Thl. I Tit. XXV Ü nicht allein alle Fristen
<lb/>auf das kürzeste Maaß, nämlich von 24 Stunden
<lb/>bis zu höchstens 3 Tagen reduzirt (§. 12), daß die- 
<lb/>selbe im §. 16 jede Prorogation der Termine unter- 
<lb/>sagt, daß die Berufungs- und Revisionsfatalien ab- 
<lb/>weichend von allen übrigen Prozeßarten ans 10 Tage
<lb/>festgesetzt sind (§. 34), und daß endlich der
<lb/>§. 33 ausspricht, die Appellation solle in Ansehung
<lb/>des Beklagten nur elleetum devolutivum haben,
<lb/>ohne daß die Vollstreckung des Wechselerkenntnisses
<lb/>hiedurch aufgehalten werden könne, — so ergibt
<lb/>sich hieraus unzweifelhaft, daß dieses Prozeßgesetz
<lb/>die Erreichung des Zweckes, der Wechselklage die
<lb/>möglichst schnelle Erledigung durch beschleunigte Ver- 
<lb/>handlung, Entscheidung und unaufgehalteuen Vollzug
<lb/>zuzuwenden, in allen seinen Bestimmungen anstrebt.

<lb/>Hieraus ergibt sich aber die unabweisliche Folge,
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0200.tif"
                      n="176"
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                  <p>

                     <lb/>1T6 Berufung in Wechselsachen. Devolutiveffekt.

<lb/>daß durch die eingelegte Berufung die ganze.Sache
<lb/>als an den Oberrichter devolvirt erachtet werden
<lb/>muß; daß derselbe, wenn er die Abweisung einer
<lb/>Wechselklage durch den Erstrichter nicht als gerecht- 
<lb/>fertigt erachtet, die Sache nicht erst wieder an sol- 
<lb/>chen zur nochmaligen Prüfung der übrigeil Einreden
<lb/>zurückweisen darf, sondern selbst würdigen und fest- 
<lb/>stellen muß, welches Resultat durch das Wegfallen
<lb/>der vom Erstrichter für begründet erachteten, von dem
<lb/>Oberrichter aber verworfenen Einrede sich nach der
<lb/>Aktenlage und dein gegenseitigen Parteivorbringen
<lb/>bezüglich der Klagsbitte ergibt. Durch ein solches
<lb/>Zurückverweisen an die erste Instanz könnte der
<lb/>Fall eintreten, daß dieselbe von mehreren vom Be- 
<lb/>klagten vorgeschützten Einreden wiederholt eine ein- 
<lb/>zelne als die Abweisung der Klage rechtfertigend
<lb/>ausspräche, dieser Ausspruch aber von dem Ober- 
<lb/>richter wieder verworfen und die Sache dann aber- 
<lb/>mals und so oft an die erste Instanz zurückver- 
<lb/>wiesen werden müßte, als immer wieder nur eine
<lb/>einzelne Einrede gewürdigt und als Grund der Klags- 
<lb/>abweisung ausgesprochen würde.

<lb/>Daß ein solches Verfahren aber im grellsten
<lb/>Widerspruche mit dein Zwecke des Wechselprozesses
<lb/>und dem Geiste des geltenden Prozeßgesetzes stehen
<lb/>würde, bedarf keiner weiteren Ausführung".

<lb/>OAGErk. vom 19. Jan. 1861. RNr. 344°%.

<lb/>Wir erachteten diese Entscheidung um so mehr
<lb/>der Mittheilung werth, als die dafür angeführten
<lb/>Gründe auch auf die übrigen in Bayern geltenden
<lb/>Wechselprozeßordnungen anwendbar sind.

<lb/>77.

<lb/>Berichtigung. S. 157 a. E. I. statt des letzten Citates:
<lb/>„Borchardt, die allg. d. Wechsel-O. S. 95 Zus. 2 zu Art. 97".
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: Dr. Steppes. Vcr!.: Palm «* Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0201.tif"
             n="177"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0201"/>
         <div xml:id="d21635e20240" n="No. 12.">
      
            <head>Samstag den 15. Juni 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e20245" ana="scope_-_177-181" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Remonstrationen im bayerischen Wechsel- und Merkantilprozesse</title>
               </head>
               <byline/>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0201--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 15. Juni 1861. 26. Jahrgang. M 12*
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>liitter kür NtchtMickeudMA

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: UeberRemonstrationen im bayerischen Wechsel- und Merkantilprozesse.—
<lb/>Beweis der Rechtskraft. Beweis der Unvordenklichkeit. Servituten»
<lb/>ersitzung. Gewaltsamer Besitz. Erkenntnißformulirung zur Negatorien»
<lb/>klage beim Beweise nur beschränkter Servitut. — Worin besteht die
<lb/>Ablösungssumme für den Handlohn? — Fränkische Zins- und Lehen»
<lb/>güter. Verordnung vom 31. Juli 1725 K. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber Remonstrationen im bayerischen Wechsel- und
<lb/>Merkantilprozesse.

<lb/>Nach der bayerischen Wechsel- und Merkantil- 
<lb/>gerichtsordnung vom 24. Novbr. 1785 konnte be- 
<lb/>kanntlich gegen jede richterliche Verfügung, selbst
<lb/>gegen einfache rein prozeßleitende Dekrete im Wege
<lb/>selbständiger Berufung Abhilfe gesucht werden, sowie
<lb/>früher auch im ordentlichen Prozesse nach der Gerichts- 
<lb/>ordnung, welche die Basis für die W.- und MGO.
<lb/>gewesen ist, gegen einfache Dekrete und Zwischenbe- 
<lb/>scheide Berufung eingelegt werden konnte. Erst durch
<lb/>das Gesetz v. 22. Juli 1819 §. 18 u. das Ges. v.
<lb/>17. Nov. 1837 §. 51 wurde hierin eine Abänderung
<lb/>getroffen und dafür das Recht der Verwahrung und
<lb/>der Verbindung der Berufung gegen das einfache
<lb/>Dekret mit der gegen den nächsten selbständig ap-
<lb/>pellabeln Bescheid eingeräumt. Dabei wurde im
<lb/>PG. v. 17. Novbr. 1837 §.55 besonders der
<lb/>Remonstration gegen Beschlüsse bei dem Richter,
<lb/>welcher sie erlassen hatte, erwähnt und wurde eine
<lb/>solche Remonstration in dem Falle, wenn der Beschluß
<lb/>auf einseitigen Antrag des Gegners erlassen war,

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0202.tif"
                   n="178"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0202--><p/>
               <p>

                  <lb/>178 Remonstration im bayer. Wechsel- und Merk.-Proz.

<lb/>sogar für nothweildig erklärt, um dem dadurch Be- 
<lb/>schwerten das Rechtsmittel der Berufung zugäuglich
<lb/>zu machen. Nun entstand aber die Frage, ob die- 
<lb/>ses Recht der Remonstration auch im Handelspro- 
<lb/>zesse zulässig sei und diese Frage wurde durch die
<lb/>Praxis der Gerichte verneinend entschieden.

<lb/>Die Gerichte gingen hiebei von der Ansicht
<lb/>ans, daß weder das Gesetz v. 22. Juli 1819 noch
<lb/>das v. 17. Novbr. 1837 das Verfahren im W.-
<lb/>und MP. in irgend einer Weise alterirt habe, daß
<lb/>vielmehr genannte Gesetze zu dem W.- und MP.
<lb/>in gar keiner Beziehung stehen, es daher immer
<lb/>nach bei dem schon früher geltenden Grundsätze sein
<lb/>Bewenden habe, daß im fraglichen Prozesse Remon- 
<lb/>strationen unzulässig feien und zwar um so inehr, als
<lb/>das Gesetz v. 11. Septbr. 1825 §. 1, wodurch die
<lb/>Nothfrist für die Berufungen an das W.-App.-G. zu
<lb/>Augsburg bestinnnt worden ist, der „Entschließungen"
<lb/>ausdrücklich erwähne. Bl. f.RA. Bd. XV111 S. 357.

<lb/>Abgesehen von den hier für die oben erwähnte
<lb/>Ansicht der Gerichte angeführten Gründen läßt sich
<lb/>dafür wenigstens geltend machell, daß ja dernjenigen,
<lb/>welcher sich durch ein einfaches Dekret oder einen
<lb/>Zwischenbescheid gravirt glaubte, nach der W.- und
<lb/>MGO. das Recht der Appellation selbst dann zu-
<lb/>stand, wenn dieses Dekret ans einseitigen Antrag
<lb/>des Gegners erlassen war, daß Jener also nie
<lb/>schutzlos war, die Einräumung des Rechtes der Re-
<lb/>nlonstration aber, n e b e n der selbständigen Appellation,
<lb/>bei einer sulnmarischen Prozeßart bedenklich erscheinen
<lb/>würde, weil wenigstens der Beklagte, in dessen In- 
<lb/>teresse gewöhnlich die Verzögerung des Prozesses liegt,
<lb/>gewiß nicht ullterlassen würde, in allen möglichen
<lb/>Fällen diese Duplicität der Rechtslnittel zur Hin- 
<lb/>haltung der Sache zu benützen.

<lb/>. Anders aber gestaltet sich die Frage über die
<lb/>Zulässigkeit der Remonstration nach dem heutigen
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0203.tif"
                   n="179"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0203--><p/>
               <p>

                  <lb/>Remonstration im bayer. Wechsel- und Merk.-Proz. 179
</p>
               <p>

                  <lb/>Stande der Gesetzgebung über den W. - und MP.
<lb/>Bekanntlich brachte im Jahre 1856 der Abgeordnete
<lb/>Adv. Simmerl, durch verschiedene im Zurückbleiben
<lb/>der Legislation im W.- unb MP. begründete Miß- 
<lb/>stände veranlaßt, einen auf Abänderung der W.-
<lb/>und MGO. v. 24. Nov. 1785 und Einführung einer
<lb/>solchen für das Königreich Bayern abzieleuden An- 
<lb/>trag ein, welcher auch in seinem ersten Theile mit
<lb/>einigen Modifikationen von beiden Kammern ange-
<lb/>nomrnen und in der Gestalt eines fragnlentarischen
<lb/>Gesetzes in Lantagsabschiede v. 1. Juli 1856 §. 27
<lb/>(Ges.-Bl. S. 128 und ff.) sanktionirt wurde.

<lb/>Durch genannten Antrag sollte das Recht der
<lb/>Berufung in Handelssachen wesentlich geschmälert,
<lb/>namentlich eine Berufungssumme eingeführt und
<lb/>das Recht der selbständigen Berufung gegen De- 
<lb/>krete und einfache Zwischenbescheide in ähnlicher Weise,
<lb/>wie im Proz.-Ges. v. 1837 beschränkt werden. Da- 
<lb/>her glaubte die Kammer der Abgeordneten, daß zum
<lb/>Schutze der Parteien durch eine ausdrückliche Bestim- 
<lb/>mung des Gesetzes das Recht der Remonstration
<lb/>gegen Beschlüsse, welche nur auf Antrag des einen
<lb/>Theiles ergangen sind, gewährt werden müsse. Vgl.
<lb/>Verh. der K. d. Abg. Stenogr. Ber. Bd. II S. 72
<lb/>Sp. 1 Nr. 4 und S. 73, Sp. 2 Abs. 3, S. 81
<lb/>Sp. 1 a. E., S. 120 Sp. 1 Nr. 4.

<lb/>Die Kammer der Reichsräthe ging jedoch von
<lb/>der Ansicht aus, daß es eines solchen, das Recht
<lb/>der Remonstration ausdrücklich einrälunenden Zu- 
<lb/>satzes nicht bedürfe, weil, allgemein gefaßt, derselbe
<lb/>auch auf solche Fälle passen würde, in welchen eine
<lb/>Remonstration ohnehin als überflüssig erscheine, und
<lb/>in den übrigen Fällen sich das Recht der Remon- 
<lb/>stration wohl von selbst verstehe. Ueberflüssig wäre
<lb/>aber die Remonstration da, wo den Parteien die
<lb/>selbständige Appellation oder Appellationsnachholung
<lb/>zusteht.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0204.tif"
                   n="180"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0204--><p/>
               <p>

                  <lb/>180 Remonstration im bayer. Wechsel- und Merk.-Proz.

<lb/>Hienach können unter den Fällen, in welchen
<lb/>sich das Recht der Remonstration von selbst ver- 
<lb/>stehen soll, nur jene gemeint sein, für welche auch
<lb/>die Kammer der Abgeordneten es allein zulassen
<lb/>wollte, und für welche es auch in der Prozeßnovelle
<lb/>von 1837 zugelassen ist, also die Fälle, wo ein Be- 
<lb/>schluß auf einseitigen Antrag einer Partei ohne vor- 
<lb/>gängige Vernehmung des Gegners über diesen An- 
<lb/>trag erlassen wird. In solchen Fällen beruht das
<lb/>Recht, zu remonstriren, ans dem allgemeinen pro- 
<lb/>zessualischen Grundsätze, daß keine Partei verurtheilt
<lb/>werden soll, wenn sie nicht vorher gehört wurde,
<lb/>und auf dem weiteren Grundsätze, daß ein einfaches
<lb/>Dekret, welches ohne vorläufiges Gehör beider Par- 
<lb/>teien erlassen wird, keine Rechtskraft erlangt, sondern
<lb/>von dem Richter selbst, welcher es erlassen hat, wie- 
<lb/>der aufgehoben werden kann. Verhandlungen der
<lb/>Kammer der Reichsräthe, Prot.-Bd. II S. 247, 248.

<lb/>Diese Ansicht der Kammer der Reichsräthe,
<lb/>daß sich das Recht der Remonstration in den oben
<lb/>erwähnten Fällen von selbst verstehe, in allen übrigen
<lb/>Fällen aber eine Remonstration überflüssig erscheine,
<lb/>weil die Appellation an ihre Stelle tritt, mithin
<lb/>eine die Remonstration im Handelsprozesse ausdrück- 
<lb/>lich einräumende gesetzliche Bestimmung nicht nöthig
<lb/>erscheine, — wurde auch von Seite des k. Staats- 
<lb/>ministeriums der Jlistiz getheilt, wie aus der Er- 
<lb/>klärung des Herrn Staatsministers Dr. v. Ringel- 
<lb/>mann in der Sitzung v. 14. Mai 1856 in der Kam- 
<lb/>mer d. Abg. unzweifelhaft hervorgeht. Stenogr.
<lb/>Ber. Bd. 111 S. 207 Sp. 2.

<lb/>Unter solchen Umständen war Einstimmigkeit
<lb/>bezüglich der Zulässigkeit der Remonstrationen in den
<lb/>erwähnten Fällen bei sämmtlichen Gesetzgebungs- 
<lb/>faktoren vorhanden. Denn die K. d. Abg. stimmte
<lb/>dem Abstrich des betreffenden Absatzes des Entwur- 
<lb/>fes nur aus den von der Reichsrathskammer für
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0205.tif"
                n="181"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0205"/>
            <div xml:id="d21635e20619">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e20624" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beweis der Rechtskraft. Beweis der Unvordenklichkeit. Servitutenersitzung. Gewaltsamer Besitz. Erkenntnißformulirung zur Negatorienklage beim Beweise nur beschränkter Servitut</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rm., ...">Rm.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0205--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beweis der Rechtskraft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>181
</p>
                  <p>

                     <lb/>diesen Abstrich hervorgehobenen Motiven bei, also
<lb/>nicht, um es bezüglich der Remonstration bei den
<lb/>vor 1856 geltenden Grundsätzen zu belassen, sondern
<lb/>in der, vorn Referenteil in der K. d. Abg. ausge- 
<lb/>sprochenen, von keiner Seite beanstandeten, vom
<lb/>Ministertische ausdrücklich gebilligten Voraussetz- 
<lb/>ung: daß die Gerichte in Anbetracht der ge- 
<lb/>gebenen Erörterungen die Remonstration in
<lb/>den erwähnten Fällen nicht ausschließen
<lb/>würden, wenn auch in dem Gesetze von dem
<lb/>Rechte der Parteien, zu remonstriren, keine ausdrück- 
<lb/>liche Erwähnung geschieht. Verhandlungen der K. d.
<lb/>Abg. Sten. Ber. Bd. 111 S. 206 Sp.' 1 Abs. 3 u.
<lb/>4, S. 207 Sp. 2 zu Antrag 4.

<lb/>Als Resultat vorstehender Erörterung ergibt sich,
<lb/>daß seit der Verkündung des Landtagsabschiedes vom
<lb/>1. Juli 1856 die Remonstration im W.- und MP.
<lb/>genau in demselben Umfange statthaft ist, in welchem
<lb/>sie seit der Prozeßnovelle von 1837 auch im ge- 
<lb/>wöhnlichen Verfahren vorkommt, und daß sich auf
<lb/>die Gründe, aus welchen vor 1856 Remonstrationen
<lb/>im W.- und MP. für unzulässig erachtet wurden,
<lb/>jetzt nicht mehr berufen werden kann.

<lb/>Nachdem aber dennoch manche H.- und W.-
<lb/>Gerichte es bequem finden, jede Remonstration schon
<lb/>aus den: formellen Grunde der Unzulässigkeit und
<lb/>ohne Prüfung ihrer materiellen Begründung abzu- 
<lb/>weisen, haben wir es nicht für überflüssig erachtet,
<lb/>den Gegenstand in diesen Blättern zu besprechen.

<lb/>E.. l.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praris.

<lb/>1.

<lb/>Beweis der Rechtskraft. Beweis der Unvordenklichkeit. Servi-
<lb/>tutenersitzung. Gewaltsamer Besitz. Erkenntnißformulirung
<lb/>zur Negatorienklage beim Beweise nur beschränkter Servitut.

<lb/>Die Markt-Gemeinde G. hatte gegen den
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0206.tif"
                      n="182"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0206--><p/>
                  <p>

                     <lb/>182
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beweis der Rechtskraft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dortigen Metzgermeister H., weil er sich auf den
<lb/>Gemeindegründen eine Einzelhut mit Schafen an-
<lb/>masfe, Klage gestellt lmd gebeten, zu erkennen: der
<lb/>Beklagte sei zu dieser Hut nicht berechtigt. Hierauf
<lb/>wurde diesent in Gemäßheit der von ihm aufgestellten
<lb/>Behauptungen der Beweis auferlegt: daß ihm als
<lb/>Metzger von G., entweder in Folge rechtskräftiger
<lb/>Erkenntnisse oder auf den Grund des in G. bisher
<lb/>bestandenen Herkommens das Recht der Einzelhut
<lb/>mit Schafen auf den der Gemeinde gehörigen Plätzen
<lb/>zustehe.

<lb/>Der Beklagte trat den Beweis beider Alter- 
<lb/>nativen an, und zwar ersteren durch Akten der vor- 
<lb/>maligen fürstl. Regierungskanzlei aus den

<lb/>Jahren 1782 folg.; letzteren, auf Unvordenklichkeit
<lb/>gerichtet, durch Zeugen. — Rach durch geführtem
<lb/>Beweisverfahren wurde Beklagter in den beiden
<lb/>ersten Instanzen von der Klage entbunden,
<lb/>indem dieselben den Beweis des Herkommens, im
<lb/>Sinne unvordenklicher Verjährung aufgefaßt, als
<lb/>vollständig geliefert erachteten. Hinsichtlich des Be- 
<lb/>weises der Rechtskraft Weichen sie in ihren Gründen
<lb/>wesentlich von einander ab; die erste Instanz be- 
<lb/>trachtete nämlich die bezeichneten Akten als Judizial-,
<lb/>die zweite aber als Adminstrativakten. Diese nahm
<lb/>jedoch an, daß auch durch den Beweis administrativer
<lb/>Entscheidung das Beweisthema erschöpft sei, wobei
<lb/>auf den Umstand, daß jene Akten nur ein auf
<lb/>12 Schafe beschränktes Hutrecht des Beklagten Nach- 
<lb/>weisen, der Klagsbitte gegenüber nichts ankomme.

<lb/>Dagegen wurde vom obersten Gerichtshöfe an- 
<lb/>genommen, daß durch jene Akten nicht nur der Be- 
<lb/>weis rechtskräftiger Zuerkennung eines Hutrechtes
<lb/>nicht erbracht, sondern sogar volle Gegenprobe der
<lb/>Unvordenklichkeit geliefert sei.

<lb/>Die Entscheidungsgründe sagen hierüber: die
<lb/>Regierungsentschließungen von 12. Septbr. 1782
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0207.tif"
                      n="183"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0207--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beweis der Rechtskraft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>183
</p>
                  <p>

                     <lb/>und 28. Aug. 1783, welche jedem Metzger in G.
<lb/>die Einzelhnt mit 12 Schafen zum selbstigen Ver- 
<lb/>schleiße gestatten und die Ueberschreitnng mit Geld- 
<lb/>strafe bedrohen, fiitb weder auf justiziellem noch auf
<lb/>adminstrativkontentiösem Wege ergangen, sondern
<lb/>lediglich als polizeiliche, dein Einflüsse der wechseln- 
<lb/>den Verhältnisse unterworfene Anordnung zu betrachten.

<lb/>Man war weit entfernt, die Frage, ob die
<lb/>Gemeinde berechtigt gewesen, durch den am 15. April
<lb/>1779 gefaßten Beschluß jede Schafweide abzustellen,
<lb/>oder ob den Metzgern die nach der Metzgerordnung
<lb/>eingeräumte Schafweide belassen werden müsse, nach
<lb/>den bestehenden Gesetzen zu entscheiden; man
<lb/>war vielmehr nur darauf bedacht, eine Einrichtung
<lb/>zu treffen, welche einerseits die Metzger in ihrem
<lb/>gewerblichen Verhältnisse schützen, andererseits die
<lb/>Gemeinde nicht zu sehr beeinträchtigen, und bis zur
<lb/>wirklichen Entscheidung der Sache als polizeiliche
<lb/>Maßregel bestehen sollte — (folgt ausführlicher Nach- 
<lb/>weis hierüber aus den Akten).

<lb/>Daß diese Maßregel, wenn sie späterhin nicht
<lb/>mehr angefochten wurde, aus diesem Grunde nicht
<lb/>in Rechtskraft übergehen und nicht ein bleibendes
<lb/>Civilrecht, wie es hier behauptet wird, begründen
<lb/>konnte, ergibt sich ans GO. Kap. 14 §. 11 Nr. 3
<lb/>u. Anmerk. lit. b, dann Kap. 15 §. 3 Nr. 5 u.
<lb/>An merk. lit. f, welche Bestimmungen keineswegs
<lb/>Eigenthümlichkeiten der in G. erst später eingeführten
<lb/>bayer. GO. sind, sondern auf allgemeinen unb in
<lb/>Deutschland stets beobachteten Grundsätzen beruhen.

<lb/>Abgesehen hievon ist nicht nur nach bayerischem
<lb/>sondern auch nach gemeinem Prozeßrechte eine Rechts- 
<lb/>kraft überhaupt nur da denkbar, wo derjenige, gegen
<lb/>welchen das Urtheil wirken soll, genugsam gehört
<lb/>ist; es geht aber aus den produzirten Akten nicht
<lb/>hervor, daß zwischen den Metzgern und der Ge- 
<lb/>meinde irgend eine prozessuale Verhandlung statt-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0208.tif"
                      n="184"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0208--><p/>
                  <p>

                     <lb/>184
</p>
                  <p>

                     <lb/>Beweis der Unvordenklichkeit.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gefunden habe, so daß also, selbst wenn die ge- 
<lb/>dachten Regierungsentschließungen als Entscheidun- 
<lb/>gen betrachtet werden könnten, eine Rechtskraft
<lb/>noch immer nicht bewiesen wäre.

<lb/>Diese nämlichen Akten zerstören aber auch ben
<lb/>vom Beklagten versuchten Beweis der Unvordenk- 
<lb/>lichkeit. Denn es ergibt sich aus denselben, daß
<lb/>des Beklagten Vorfahrer G. ein sehr ausgedehntes
<lb/>Schafweiderecht auf den Gemeindegründen ange- 
<lb/>sprochen , die Gemeinde aber die Zulassung hart- 
<lb/>näckig verweigert habe, und daß sodann auf beider- 
<lb/>seitige Beschwerde die Obrigkeit in's Mittel ge- 
<lb/>treten sei.

<lb/>Mag nun auch die bloße Störung des ruhigen
<lb/>Besitzes und selbst die Anstellung einer Klage für
<lb/>den Gegenbeweis der Unvordenklichkeit nicht aus- 
<lb/>reichen, so enthalten doch die obenerwähnten Ent- 
<lb/>schließungen aus den Jahren 1782 u. 1783 eine
<lb/>bestimmte Einschränkung des den Metzgern gestatteten
<lb/>Hutrechtes, während der Beklagte behauptet, die
<lb/>Metzger hätten seit jener Zeit ohne Widerrede so
<lb/>viele Schafe gehalten, als zur Schlachtung
<lb/>nothwendig gewesen, so daß er ein indeter-
<lb/>minirtes Weiderecht in Anspruch nimmt.

<lb/>Nicht genug, daß man hiedurch den bestimmten
<lb/>Anfang einer termiuirten Weidegestattung in Er- 
<lb/>fahrung bringt, ist sogar durch die Resolutionen von:
<lb/>15. Mai und 28. Juli 1783, wodurch die Weide
<lb/>der Metzger gänzlich eingestellt und gegen G.,
<lb/>einen Vorfahrer des Beklagten, Strafe angeordnet
<lb/>worden ist, der Beweis einer bestimmten Unter- 
<lb/>brechung und, obwohl nur für kurze Zeit, der Be- 
<lb/>weis eines entgegengesetzten Zustandes hergestellt.

<lb/>Die zweite Instanz hat angenommen, daß diese
<lb/>kurze Periode außerhalb des für den unvordenklichen
<lb/>Besitz erforderlichen Zeitraumes liege, und daß dieser
<lb/>Besitz nach Ablauf jener Periode gar wohl wieder
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0209.tif"
                      n="185"
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                  <p>

                     <lb/>Servitutenerfitzung. Gewaltsamer Besitz. 185

<lb/>habe begründet werden können; allein da die Unvor- 
<lb/>denklichkeit auf dem Bewußtsein von zwei Menschen- 
<lb/>altern zu je 40 Jahren beruht, wobei für die jüngsten
<lb/>40 Jahre erwiesen werden soll, daß der fragliche
<lb/>Zustand unverändert bestanden habe, und aus der
<lb/>früheren Generation nicht die Wahrnehmung eines
<lb/>entgegengesetzten Zustandes mitgetheilt worden sein
<lb/>darf, so fällt, indem die Klage im I. 1849 ge- 
<lb/>stellt wurde, die Periode des negativen Theiles der
<lb/>Unvordenklichkeit in die Jahre 1769—1809, und
<lb/>innerhalb dieser sind die genannten Resolutionen er- 
<lb/>gangen.

<lb/>Will mau aber annehmen, der mit Strafe be- 
<lb/>drohte G. habe während jener Zeit, in welcher die
<lb/>Schafhut inhibirt war, diese dennoch ausgeübt, so
<lb/>stellt sich der Beweis der Unvordenklichkeit nichts
<lb/>desto weniger als zerstört dar weil die unvordenkliche
<lb/>Verjährung neben dem Beweise eines aus Rücksichten
<lb/>des Gemeinwohles erlassenen Pönalverbotes überhaupt
<lb/>nicht bestehen kann.

<lb/>Der Begriff des (dem Beklagten zum Be- 
<lb/>weise ausgesetzten) Herkommens, welches hier
<lb/>nicht im Sinne eines Gewohnheitsrechtes aufgefaßt
<lb/>werden darf, ist jedoch nicht auf unvordenkliche Aus- 
<lb/>übung beschränkt, sondern schließt auch die einein
<lb/>konkreten Rechtsverhältnisse entsprechende Ersitzung
<lb/>in sich *). “

<lb/>Da es sich im vorliegenden Falle um eine
<lb/>Weideservitut handelt, welcher Annahme der Um-
<lb/>stand, daß Beklagter Gemeindeglied ist und die
<lb/>Hut auf Gemeindegründen behauptet, deshalb
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) fr. 1 §.23 de aqua pluv. arc. (39. 3); const. 1
<lb/>deservit, et aqua (3. 34). Vergl. Frhn. v. Kreitt-
<lb/>mayr's Anmerk, zum b. LR. Thl. II Kap. 4 §. 9
<lb/>ur. 1 lit. g. und Baron v. Schmid ad Statut,
<lb/>bav. tit. 19 art. 7 nr. 4.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0210.tif"
                      n="186"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0210--><p/>
                  <p>

                     <lb/>186 Servitute nerfitzung. Gewaltsamer Besitz.

<lb/>nicht entgegensteht, weil er nicht eine aus der Ge- 
<lb/>meinschaft fließende, sondern als Metzger eine
<lb/>erweiterte, den übrigen Gemeindegliedern nicht zn-
<lb/>stehende Befugniß verfolgt * 1 2), so kommen hier die
<lb/>Grundsätze der Servituten - Ersitzung zur Anwend- 
<lb/>ung, zu welcher, indem nach dem Gemeindeedikte
<lb/>vom I. 1818 §. 21 den Gemeinden die Vorrechte
<lb/>der Minderjährigen zustehen, hier ein Zeit- 
<lb/>raum von 30 Jahren erforderlich ift3).
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Vergl. Seuffert's Archiv Bd. VI Nr. 153.

<lb/>Hiebei sind folgende gemeinrechtlich bestrittene, jedoch
<lb/>der herrschenden Lehre entsprechende Sätze
<lb/>zu Grunde gelegt:


<lb/>1) daß nicht nur kontinuirliche, sondern auch dis-
<lb/>kontinuirliche Dienstbarkeiten binnen 10 bezw. 20
<lb/>Jahren ersessen werden, ohne daß hiezu guter Glaube
<lb/>und gerechter Titel erforderlich sind;


<lb/>2) daß Servituten an Sachen, deren Eigen- 
<lb/>thum nicht durch ordentliche Ersitzung zu erwerben
<lb/>ist, gleichfalls nur durch außerordentliche Ersitzung
<lb/>erworben werden können (anderer M. Puchta, Pand.
<lb/>§. 188 not. nr. 3 et 4), —


<lb/>3) Daß die Sachen Minderjähriger schon als
<lb/>solche von der ordentlichen Ersitzung ausgenommen
<lb/>find (anderer M. Vangerow, Leits. §.317, Anm.
<lb/>5. Ausg. VI Bd. I S. 662).

<lb/>Letztere Kontroverse ist hier ohne Bedeutung,
<lb/>weil darüber, daß die Sachen Minderjähriger der
<lb/>ordentlichen Ersitzung entzogen sind, so weit sie
<lb/>dem gesetzlichen Veräußerungsverbote un- 
<lb/>terliegen, kein Streit besteht, und weil nach
<lb/>§. 21 u. 25 des Gemeindeediktes das Gemeindever- 
<lb/>mögen entweder gar nicht oder nur mit Kuratelge- 
<lb/>nehmigung veräußert werden kann, also eine von
<lb/>der Gemeinde zugelaffene Usukapion, welche ja auch
<lb/>eine Veräußerung ist — fr. 28 pr. de verb. sign.
<lb/>(50. 16) — nichtig, sofort von der ordentlichen
<lb/>Ersitzung ausgenommen ist.

<lb/>(Vergl. diese Blätter Bd. XIV S. 299 u. 318.)
<lb/>Daß übrigens eine Präskriptions- und Usukapions- 
<lb/>zeit von vierzig Jahren nicht einmal gegen Städte,
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0211.tif"
                      n="187"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0211--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Servitutene rfitzung. Gewaltsamer Besitz. 187"

<lb/>(Nun werden die Aussagen der Zeugen ge- 
<lb/>prüft, und wird als Ergebniß ausgesprochen, daß
<lb/>volle Probe der dreißigjährigen Hutausübung vor- 
<lb/>liege, worauf in den Entscheidungsgründen fortge- 
<lb/>fahren wird):

<lb/>Obwohl aus den Zeugenaussagen nicht zu er- 
<lb/>sehen ist, daß die Hutausübung vi, clam vel pre- 
<lb/>cario (geschehen, oder auf eine bestimmte Stückezahl
<lb/>beschränkt gewesen sei, so ergibt sich ein die Ersitzung
<lb/>des Weiderechtes hindernder Umstand doch in so
<lb/>weit, als Beklagter die Weide mit mehr als 12 Schafen
<lb/>in Anspruch nimmt, indem einer über diese Zahl
<lb/>hiuausgehenden Ausübung das in den obenerwähnten
<lb/>Resolutionen vom 12. Septbr. 1782 u. 28. Aug. 1783
<lb/>enthaltene, mit Strafandrohung verbundene Verbot
<lb/>entgegenstund, von welchem gar nicht einmal be- 
<lb/>hauptet, vielweniger nachgewiesen ist, daß es später
<lb/>aufgehoben worden sei.

<lb/>Es ist nämlich ein gewaltsamer Besitz, so- 
<lb/>hin ein die Ersitzung der Servitut hindernder Besitz- 
<lb/>fehler schon dann vorhanden, wenn die Ausübung
<lb/>gegen ein Verbot geschehen ist, kr. 1 §. 5 — 7
<lb/>quod vi aut clam (43. 24).

<lb/>Hiegegen läßt sich nicht einwenden, daß die Zeit,
<lb/>in welcher das fragliche Verbot ergangen ist, außer- 
<lb/>halb der dreißigjährigen Verjährungszeit liege, und
<lb/>daß es nicht, wie die citirten Stellen voraussetzen,
<lb/>der Herr der dienenden Sache ausgesprochen habe;
<lb/>denn einestheils konnte bei fortbestehendem Ver-
</p>
                  <p>

                     <lb/>vielweniger gegen andere Gemeinden erforderlich sei,
<lb/>ist in Savigny's Syst. Bd. V. S. 345—359
<lb/>rechtshistorisch nachgewiesen.

<lb/>(Uebereinstimmend 'v. Kreittmayr's Anmerk,
<lb/>z. -. LR. Th. Kap. 4 §. ;3 not. 14 lit. 6. S euffer t' S
<lb/>Archiv. Bd. III, Nr. 297; gegentheilig daselbst
<lb/>Bd. III Nr. 137, Bd. IX Nr. 119.)
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0212.tif"
                      n="188"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0212--><p/>
                  <p>

                     <lb/>188 Negatorienklage. Beweis beschränkter Servitut.

<lb/>bote ein fehlerfreier Besitz gar nicht beginnen und
<lb/>anderentheils ist das fragliche gegen die Metzger
<lb/>überhaupt gerichtete Verbot in Folge der von
<lb/>der Gemeinde wiederholt gestellten Beschwerden
<lb/>von der höchsten Landespolizeistelle ausgegangen, so
<lb/>daß diese den von der Gemeinde selbst er- 
<lb/>hobenen Widerspruch nur noch bekräftigt und mit
<lb/>öffentlichem Charakter bekleidet hat.

<lb/>Demnach wurde vom obersten Gerichtshöfe auf
<lb/>besondere (eventuelle) Revisionsbitte der Gemeinde:
<lb/>wenigstens die Beschränkung des Hutrechtes auf
<lb/>12 Schafe auszusprechen, — dahin erkannt: „Be- 
<lb/>klagter sei zur Einzelhut auf den Gründen der Ge- 
<lb/>meinde G., nicht weiter als mit zwölf zur Ausübung
<lb/>seines Metzgergewerbes bestimmten Schafen be- 
<lb/>rechtigt".

<lb/>Hiusichtlich dieser Erkenntuißformulirung sagen
<lb/>die oberftrichterlichen Gründe:

<lb/>Die zweite Instanz hat zwar angenommen,
<lb/>daß diese Beschränkung auf 12 Schafe hier nicht in
<lb/>Betracht komme, sofort die Klagsentbindung
<lb/>nicht hindere, weil Beklagter selbst nicht inehr bean- 
<lb/>spruche, als ihm die erwähnten Resolutionen ge- 
<lb/>statten, und weil es sich hier zunächst nicht um eine
<lb/>Beschränkung der dein Beklagten zuftehenden Einzel- 
<lb/>hut, sondern um Entscheidung des klägerischen Be- 
<lb/>gehrens handle, demselben jede Einzelhut zu unter- 
<lb/>sagen, die Ueberschreitung des beschränkten Hut- 
<lb/>rechtes aber die Veranlassung zu neuerlicher Be- 
<lb/>schwerde der Gemeinde wäre. Allein da sich Be- 
<lb/>klagter nach Inhalt feiner Exzeption keinesweges auf
<lb/>12 Stücke beschränken will, sondern ein indeter-
<lb/>minirtes Schafweiderecht in Anspruch nimmt, so würde
<lb/>die unbeschränkte Klagsentbindung auch die Aner- 
<lb/>kennung des durch keine Stückzahl beschränkten Hut- 
<lb/>rechtes des Beklagten zur Folge haben. Denn, wenn
<lb/>auch dem Negatorienkläger nicht wirklich die kon-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0213.tif"
                   n="189"
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               <div xml:id="d21635e21411" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Worin besteht die Ablösungssumme für den Handlohn?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0213--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Ablösungssumme für den Handlohn. 189
</p>
                  <p>

                     <lb/>fessorische Widerklage entgegengesetzt wird, so hat
<lb/>doch die Freisprechung von der negatorischen Klage
<lb/>nicht bloß eine negative Wirkung, sondern der
<lb/>Beklagte kann nach den Grundsätzen der Rechtskraft
<lb/>aus der Freisprechung auch die positive Anerkennung
<lb/>der Servitut ableiten'').

<lb/>OAGErk. v. 1. Mai 1858. RNr. 82354/55.

<lb/>Rm.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Worin besteht die Ablösungssumme für den Handlohn?
<lb/>Vgl. Bd. XIII S. 379 Nr. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>In einer Streitsache, welche die Vindikation
<lb/>von Lehen, aus grundherrlichen Rechten bestehend,
<lb/>zum Gegenstände hatte, wurde erkannt, daß die für
<lb/>die streitigen Grundrenten eingehenden Ablösungs- 
<lb/>summen gerichtlich zu deponiren seien.

<lb/>Es ergaben sich nun darüber Differenzen, ob
<lb/>das in Art. 15 des Ges. vom 4. Juni 1848 fest- 
<lb/>gesetzte Aequivalent für das Obereigenthum und das
<lb/>Recht der Erhebung einer Besitzveränderungsabgabe
<lb/>seinem ganzen Betrage nach als Ablösungs- 
<lb/>summe zu betrachten sei, indem der beklagte Be- 
<lb/>sitzer geltend machte, daß der bei der nächsten Be- 
<lb/>sitzveränderung baar zu entrichtende einfache Hand- 
<lb/>lohnsbetrag als Rente erscheine, welche der gericht- 
<lb/>lichen Deponirung nicht unterliege, und daß bloß
<lb/>die in der Regel als Bodenzinskapital liegen blei-
</p>
                  <p>

                     <lb/>4) Vgl. Savigny, System d. h. röm. R. Bd. VI
<lb/>S. 349. S. auch Seuffert, Archiv Bd. X
<lb/>Nr. 93.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0214.tif"
                      n="190"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0214--><p/>
                  <p>

                     <lb/>190 Ablösungssumme für den Handlohn.

<lb/>bende weitere Handlohnshälfte das Ablösnngskapi-
<lb/>tal bilde. Der oberste Gerichtshof sprach aus, daß
<lb/>das ganze Obereigenthums-Aequivalent als Ablö- 
<lb/>sungssumme zu betrachten sei. Die Gründe des
<lb/>Erkenntnisses sagen hierüber:

<lb/>Nachdem Art. 16 des Gesetzes vom 4. Juni 1848
<lb/>konsolidirt sich mit der gemäß Art. 8 sofort und von
<lb/>Amts wegen vorzunehmenden Fixirung der Besitzver- 
<lb/>änderungsabgabe das Eigenthum in der Person des
<lb/>Grundholden, das Obereigenthum des bisherigen
<lb/>Grundherren wird aufgehoben und hiemit erlischt
<lb/>auch dessell Recht, in: nächsten Besitzveränderungsfalle
<lb/>ein Landeminm zur Anerkennung des dem
<lb/>Grnndherren zustehenden Obereigenthu- 
<lb/>mes und für die Verleihung des Nutzei- 
<lb/>ge nth nur es zu verlangen. Dagegen ist der
<lb/>bisherige Grundholde verpflichtet, für das Ober- 
<lb/>eigenthum und das Recht der Erhebung einer Be- 
<lb/>sitzveränderungsabgabe dem bisherigen Grundherren
<lb/>eine Vergütung, ein Aequivalent zu entrichten; die- 
<lb/>ses Aequivalent ist nach Abs. 1 des Art. 15 bei
<lb/>Erbrecht der 1'/.^ fache Betrag des ganzen Hand- 
<lb/>lohnes und dieses ganze Aequivalent bildet
<lb/>die Ablösungssumme, nämlich den Betrag, durch
<lb/>welchen das Obereigenthum und das Recht der Er- 
<lb/>hebung einer Besitzveränderungsabgabe surrogirt, mn
<lb/>welche dasselbe von dem Grundholden abgelöst wird.

<lb/>Durch die Bestimmilng, daß das Obereigen- 
<lb/>thums-Aequivalent erst mit der nächsten Besitzver-
<lb/>ändernng nach dem Erlasse des Gesetzes fällig wird,
<lb/>und daß blos ein ganzer Handlohnsbetrag baar zu
<lb/>bezahlen ist, der Rest dagegen als Bodenzinskapital
<lb/>liegen bleiben kann, welche nur die Art und Weise
<lb/>betrifft, auf welche der Grundholde die ihm für die
<lb/>Aufhebung des Obereigenthumes obliegende Leistung
<lb/>zu erfüllen hat, wird an der rechtlichen Natur
<lb/>dieser Leistung nichts geändert. Daß das im Abs. 1
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0215.tif"
                   n="191"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Fränkische Zins- und Lehengüter. Verordnung vom 31. Juli 1725 §. 7</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0215--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Würzburgische Verordnung vom 31. Juli 1725 §, 7. 191

<lb/>des Art. 15 bestimmte Aequivalent nichts Anderes
<lb/>ist, als die Ablösungssumme für das Obereigenthum
<lb/>und das Recht der Erhebung einer Besitzveränder- 
<lb/>ungsabgabe, ergibt sich auch daraus, daß nach
<lb/>Art. 26 bei Überweisung der Grundrenten an den
<lb/>Staat, wenn bis dahin eine Besitzveränderung noch
<lb/>nicht eingetreten ist, die Ablösungsschuldbriefe für
<lb/>78 Prozent des nach Art. 15 Abs. 1 festgestellten
<lb/>Aequivalentes ausgestellt werden.

<lb/>Der Umstand endlich, daß der Grundherr den
<lb/>einfachen Handlohnsbetrag bei der nächsten Besitzver- 
<lb/>änderung jedenfalls auch ohne Ablösung des Ober- 
<lb/>eigenthumes anzusprechen gehabt hätte, berechtigt
<lb/>nicht zu dem Schluffe, daß dieser Betrag nicht zur
<lb/>Ablösungssumme, sondern zu den laufenden Renten
<lb/>gehöre, da nach der positiven Bestimmung des Ge- 
<lb/>setzes auch der einfache Handlohns b etrag nicht als
<lb/>Hand lohn, als Anerkennung des Obereigenthumes
<lb/>und für die Verleihung des Nutzeigenthumes, son- 
<lb/>dern als Theil des Obereigenthum s-Aequi-
<lb/>valents entrichtet wird, da er in einem Zeitpunkte
<lb/>bezahlt werden muß, wo das Obereigenthum des bis- 
<lb/>herigen Grundherren bereits aufgehört hat, und durch
<lb/>das Gesetz nur die Fälligkeit des Grundober-
<lb/>eigenthums-Aequivalents zur Erleichterung der Pflich- 
<lb/>tigen auf den Zeitpunkt der nächsten Besitzveränder- 
<lb/>ung hinausgeschoben, die Verbindlichkeit zur Leistung
<lb/>desselben aber schon mit der Aufhebung des Ober- 
<lb/>eigenthumes begründet ist.

<lb/>OAGErk. v. 2. Juni 1855. RNr. 166854/55.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Fränkische Zins- und Lehengüter. Verordnung vom 31. Juli

<lb/>1725 §. 7.

<lb/>(Vgl. Bd. XIII S. 273.)

<lb/>In Prozessen der fränkischen Gutsherrschaften
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0216.tif"
                      n="192"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0216--><p/>
                  <p>

                     <lb/>192 Würzburgische Verordnung vom 31. Juli 1725 §. 7.

<lb/>gegen ihre Grundholden wegen Grundzins, Handlohu
<lb/>und anderer dergleichen Grnndlasten berufen sich die
<lb/>Grundbolden häufig auf §. T der Fürstbischöfl.
<lb/>Würzburg. Verordn, v. 31. Juli 1725 (Landmand.
<lb/>Bd. I S. 735 bezw. 737) und verlangen von den
<lb/>Grundherren den Nachweis, daß die fragliche Grund- 
<lb/>last auf einem aus der Zeit vor dem 31. Juli 1725
<lb/>herrührenden Titel beruhe, da nach jenen: Tage jede
<lb/>neue Belastung eines im Würzburgischen Gebiete
<lb/>gelegenen Grundstückes null nnd nichtig sei. — Es
<lb/>wird sich dafür auf Weber, Darstell, der Pro- 
<lb/>vinz.- und Statntarrechte Bd. III Thl. I S. 347
<lb/>(§. 405) bezogen, wo allerdings der §. 7 der
<lb/>angef. VO. sehr entstellt wiedergegeben ist.

<lb/>Dagegen hat sich der oberste Gerichtshof im
<lb/>Anschlnsse an 8 ell n e i d t, elem. jur. frane. §. LXIV
<lb/>mehrfach dahin ausgesprochen, jener §. 7 enthalte
<lb/>nur ein Verbot für die unmittelbaren fürftbischöf-
<lb/>lichen Unterthanen, ihre zins- und lehenfreien Gü- 
<lb/>ter zu Gunsten anderer Herrschaften als des Lan- 
<lb/>desherrn mit Gülten, Zinsen, Zehnten und Hand- 
<lb/>lohn zu belasten. Wenn daher einen: Erwerbstitel
<lb/>aus der Zeit nach dem 31. Juli 1725 der Einwand
<lb/>der Nichtigkeit nach der VO. von jenem Tage ge- 
<lb/>rnacht werden wolle, so müsse vor Allen: feststehen,
<lb/>daß das Gnt oder Grundstück zur Zeit der Belast- 
<lb/>ung freies Eigenthum eines unmittelbar landesherr- 
<lb/>lichen Unterthanes gewesen sei.

<lb/>Vgl. OAGRNr. 660, 1051, lT4456/57 ; 32,

<lb/>ö857/58.

<lb/>St.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: Dr. Steppes Verl.: Palm ds Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0217.tif"
             n="193"
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         <div xml:id="d21635e21789" n="No. 13.">
      
            <head>Samstag den 29. Juni 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e21794" ana="scope_-_193-197" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Anordnung, daß ein wechselseitiges Testament erst nach dem Tode beider Testatoren eröffnet werden solle</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 29. Juni 1861. 26. Jahrgang. M 13*
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seufferl's

<lb/>Hlätter kür HechtMnKkndmg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Anordnung, daß ein wechselseitiges Testament erst nachdem
<lb/>Tode beider Testatoren eröffnet werden solle. — Die actio negatoria
<lb/>der Sache nach ein judicium duplex. — Ein eigener Wechsel ver- 
<lb/>liert durch die demselben einverleibte Pfandbestellung die Wechselkraft
<lb/>nicht. -- Der Singularsucceffor, welcher das von seinem Auktor ein-
<lb/>gegangene Miethverhaltniß ohne Verwahrung fortsetzt, ist dadurch an
<lb/>den von Jenem abgeschlossenen Vertrag gebunden. — Unzulässigkeit
<lb/>des Kalumnieneides bei dem ManifestationSeide.
</p>
               <p>

                  <lb/>Reber die Anordnung, daß ein wechselseitiges Testa- 
<lb/>ment erst nach dem Tode beider Testatoren eröffnet

<lb/>werden solle.

<lb/>Man erkennt zwar als Regel an, daß der
<lb/>Zeitpunkt der Eröffnung eines wechselseitigen
<lb/>Testaments gekommen sei, wenn einer der beiden
<lb/>Testatoren gestorben ist, läßt aber häustg von dieser
<lb/>Regel eine Ausnahme nicht nur da, wo eine parti-
<lb/>knlarrechtliche Norm, sondern auch in dein Falle zu,
<lb/>wenn eine ausdrückliche Willensbe- 
<lb/>stimmung der Testatoren entgegensteht.

<lb/>M ü h l e n b r u ch in der Fortsetzung von
<lb/>G l ü ck' s Kommentar, Bd. XL111 S. 379.

<lb/>B eseler, deutsches Privatrecht, Bd. II
<lb/>6. 545.

<lb/>Strippe! man n, neue Sammlung bemer- 
<lb/>kenswertster Entscheidungen Bd. V S. 191').
</p>
               <p>

                  <lb/>') Pgl. Seuffert's Archiv Bd. II Nr. 310.

<lb/>Unsere Blätter (Bd. VI S. 289) berührten früher
<lb/>schon die Frage, jedoch lediglich vom Standpunkte
<lb/>des Preußischen Rechtes aus und ließen dort
<lb/>unter Bezug auf ein Erkenntniß des Appellations-
<lb/>Neue Folge VI. Band
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0218.tif"
                   n="194"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>194 Eröffnung wechselseitiger Testamente.

<lb/>Zur Rechtfertigung der Ausnahme, daß der
<lb/>ausdrückliche Wille beider Testatoren die Eröffnung
<lb/>des wechselseitigen Testamentes bis zu ihrem bei- 
<lb/>derseitigen Tode hinausschieben könne, wird etwa ein
<lb/>Blick auf die Bestimmung des römischen Rechtes
<lb/>geworfen, wonach diejenigen Theile eines Testamen- 
<lb/>tes von der Eröffnung ausgeschlossen bleiben sollen,
<lb/>von denen sich annehmen läßt, daß der Testator
<lb/>sie noch nicht habe bekannt werden lassen wollen,
<lb/>kr. 8 testam. quemadm. aper. (29, 3); Const. 3
<lb/>eod. (6, 32); §. 3 Inst, de pupilL substit,
<lb/>(2, 16); im Allgemeinen aber wird stillschweigend
<lb/>vorausgesetzt, daß in solcher Beziehung der Wille
<lb/>der beiden Testatoren entscheidend sei, und es wird
<lb/>selbst die Folgerung hieran geknüpft, daß nicht ein- 
<lb/>mal mit Zustimmung des Ueberlebenden der Akt der
<lb/>Testamentspublikation gegen den ursprünglichen Wil- 
<lb/>len Beider mit rechtlicher Wirkung vollzogen wer- 
<lb/>den könne.

<lb/>Was nun jene Stellen des römischen Rechtes
<lb/>betrifft, so sprechen kr. 8 eit. und §. 3 Inst. eit.
<lb/>nur von dem Pupillartestamenk und entkräften kei-
</p>
               <p>

                  <lb/>gerichtes von Mittelfranken, dessen Gründe nicht mit-
<lb/>getheilt find, die obige zweite Ausnahme zu. —
<lb/>Hier, wo die Frage lediglich nach gemeinem Rechte
<lb/>besprochen wird, mag die Richtigkeit jener Entschei- 
<lb/>dung dahin gestellt bleiben. Nur darauf muß auf- 
<lb/>merksam gemacht werden, daß das Preuß. Recht die
<lb/>Befugniß, wechselseitige Testamente zu errichten, sehr
<lb/>beschränkt, und daß dort die Gewalt des Testators,
<lb/>die Zeit der Testamentseröffnung zu bestimmen, nach
<lb/>der Praxis weiter, als im gemeinen Rechte ausge- 
<lb/>dehnt wird (vgl. Gräff u. Gen., Ergänz, u. Er-
<lb/>läuter. der Preuß. Rechtsbücher Bd. II S. 42 f., zu
<lb/>§§. 216, 217 Nr. 5). Man kann daher ohne
<lb/>Inkonsequenz die Ausnahme nach Preuß. Rechte zu-
<lb/>laffen und fie nach gem. Rechte bestreiten.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0219.tif"
                   n="195"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>Eröffnung wechselseitiger Testamente.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>nesweges die Nothwendigkeit, das erste und eigene
<lb/>Testament des Erblassers sofort nach seinem Tode
<lb/>zu eröffnen; die Oonst. 3 eit. dagegen gestattet
<lb/>zwar, daß der Testator die Eröffnung eines Thei-
<lb/>les seines Testamentes untersage; allein dieß kann
<lb/>sicher nicht von demjenigen Theile gelten, welcher
<lb/>die Erbeinsetzung enthält, indem es der Willkür des
<lb/>Erblaffers nicht" anheimgestellt bleiben kann, nach
<lb/>seinem Tode im Ungewiffen zu lassen, wer denn
<lb/>zur Erbschaft berufen sei — fr. 4, 5 testam,
<lb/>quemadm. aper. (29, 3).

<lb/>Die selbst im öffentlichen Interesse anerkannte
<lb/>Nothwendigkeit, die erbschaftliche Universalsuccession
<lb/>zu regeln, deren in der zuletzt angeführten Stelle
<lb/>gedacht ist, leidet nicht, daß der Testator willkürlich
<lb/>die Eröffnung seines letzten Willens vertage, und
<lb/>alle die Argumente, welche geltend gemacht werden,
<lb/>um die Regel zu rechtfertigen * 2), daß nach dem
<lb/>Tode des einen Testators, welcher mit dem anderen
<lb/>ein wechselseitiges Testament errichtet hat, dasselbe
<lb/>eröffnet werden müsse, dienen auch dazu, die von
<lb/>dieser Regel mitunter zugelassene Ausnahme einer
<lb/>beiderseitigen Untersagung als unstatthaft darzustellen.

<lb/>Zwar ist nach justinianeischem Rechte — Const.
<lb/>un. §. 1 de caduc. toll. (6, 5t) — die Erbschafts-
<lb/>antretung überhaupt von den: Todestage des Erb- 
<lb/>lassers an zulässig und demnach selbst zur Antretung
<lb/>der Erbschaft für den Testamentserben nicht nöthig,
<lb/>daß er das Testament selbst schon gesehen oder sei- 
<lb/>nen Inhalt genau kennen gelernt habe *), so daß
<lb/>denn mit um so stärkerem Grunde dem überlebenden
<lb/>von zwei Testatoren, welche ein wechselseitiges Te- 
<lb/>stament errichtet haben, die Erbschaftsantretung aus
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Vgl. Bl. f. RA. a. a. O. S. 290.


<lb/>2) Sintenis, prakt. Eivilrecht Bd. Ul S. 514.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0220.tif"
                   n="196"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0220--><p/>
               <p>

                  <lb/>196 Eröffnung wechselseitiger Testamente.

<lb/>diesem Testamente vor dessen Eröffnung in so ferne
<lb/>gestattet ist, als er ja vermöge der Art der Errich- 
<lb/>tung deffen Inhalt genau kennt. Allein durch solche
<lb/>eine Erbschaftsantretung wird nur zur Gewißheit
<lb/>gebracht, daß der überlebende Theil das Testament
<lb/>anerkenne und daraus Erbe sein wolle, nicht aber,
<lb/>ob und wie er wirklich zur Erbschaft des Verstor- 
<lb/>benen berufen sei und worin denn überhaupt der
<lb/>letzte Wille des Verstorbenen bestehe. Bekanntlich
<lb/>können die Gläubiger der Erbschaft und die Ver-
<lb/>mächtnißnehmer auf die Erklärung des Berufenen
<lb/>dringen, ob er die Erbschaft annehme oder nicht.
<lb/>Den Gläubigern, wenn sie nicht alsbald von dem- 
<lb/>jenigen, welcher aus einem wechselseitigen Testa- 
<lb/>ment Erbe zu sein behauptet, befriedigt werden, ist
<lb/>es nicht gleichgültig, ob das Testament, welches viel- 
<lb/>leicht Bestimmungen über die Zeit und Art ihrer
<lb/>Befriedigung enthält, sofort eröffnet werde oder nicht.
<lb/>Ist ferner Grund oder Wahrscheinlichkeit vorhanden,
<lb/>anzunehmen, daß Verwandte des Verstorbenen oder
<lb/>andere Personen mit Legaten in dem wechselseitigen
<lb/>Testamente bedacht seien, so haben diese ein recht- 
<lb/>liches Interesse, die zu ihren Gunsten lautenden
<lb/>letztwilligen Verfügungen kennen zu lernen und die
<lb/>ausdrückliche Willenserklärung, daß das wechsel- 
<lb/>seitige Testament erst nach dem Ableben beider Te- 
<lb/>statoren eröffnet werden solle, ist keinesweges von
<lb/>vorneherein dahin zu deuten, daß die ausgeworfenen
<lb/>Legate nur mit der Gefährde zugewandt sein sollen,
<lb/>welche aus der Nichteröffnung des wechselseitigen
<lb/>Testamentes für ihren Vollzug entspringt.

<lb/>Demnach wird einem von beiden Testatoren
<lb/>erklärten Verbote, das wechselseitige Testament zu
<lb/>eröffnen, bevor sie beide mit Tod abgegangen seien,
<lb/>und einer hierauf gestützten Weigerung des überle- 
<lb/>benden Testators, die Eröffnung zuzugeben, gegen- 
<lb/>über dem von Jntestaterben oder Erbschaftsgläubigern
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0221.tif"
                n="197"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0221"/>
            <div xml:id="d21635e22178">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e22183" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die actio negatoria der Sache nach ein judicium duplex</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0221--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Duplizität der Negatorienklage. 197


<lb/>gestellten Anträge ans Testamentseröffnung keine
<lb/>Wirkung beizumessen sein. Nur wo ein solcher An- 
<lb/>trag nicht vorliegt, also, wie Sintenis a. a. O.
<lb/>S. 472 lehrt, nur zufällig kann jenes Verbot Er- 
<lb/>folg haben, z. B. wenn die Testatoren Ehegatten
<lb/>waren, die in Gütergemeinschaft lebten, oder einen
<lb/>Ehevertrag mit Rücksicht auf die Todesfälle gemacht
<lb/>hatten und in dem einen und dem anderen Falle
<lb/>etwa der Ueberlebende zeitlebens den Nießbrauch
<lb/>am Nachlasse des Anderen erhält, auch die Vermö- 
<lb/>gensverhältnisse geordnet sind, so daß nicht etwa
<lb/>Schulden halber oder nur Klage zu erheben, nöthig
<lb/>wird zu erforschen, wer eigentlich Erbe sei.

<lb/>Von selbst versteht sich übrigens, daß die
<lb/>selbständigen letztwilligen Dispositionen des überle- 
<lb/>benden Mittestators von der Eröffnung des Testa- 
<lb/>mentes ausgeschlossen bleiben können und auf sein
<lb/>Verlangen bleiben müssen. Strippelmann a. a.O.
<lb/>S. 192. V6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>MittheUungen aus -er Praxis.

<lb/>1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die actio negatoria der Sache nach ein judicium duplex.

<lb/>Vgl. Bd. XX S. 144, Bd. XXVI S. 188.

<lb/>Die Geineinde B. klagte gegen eines ihrer
<lb/>Mitglieder Namens Sch. auf Entfernung eines
<lb/>Brunnenstockes und einer Brunnenröhre, welche der- 
<lb/>selbe an einer der Gemeinde gehörigen Wasserlei- 
<lb/>tung angebracht hatte. Der Beklagte behauptete
<lb/>dem entgegen, dieses Recht habe er längst ersessen;
<lb/>hierüber zum Beweise zugelassen, lieferte er diesen auch
<lb/>in Beziehung auf die Brunnenröhre vollständig, weshalb
<lb/>ihn die I. Instanz von der erhobenen Negatorien-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0222.tif"
                      n="198"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0222--><p/>
                  <p>

                     <lb/>198
</p>
                  <p>

                     <lb/>Duplizität der Negatorienklage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>klage der Geineinde entband. Auf die Berufung
<lb/>beider Theile änderte die 11. Instanz diesen Aus- 
<lb/>spruch dahin ab, dem Beklagten stehe als Besitzer
<lb/>der Wiese L. das Recht zu, aus der Wasserleitung
<lb/>der klagenden Gemeinde in der durch Augenschein
<lb/>erhobenen Weise mittelst einer Röhre seinen Wasser- 
<lb/>bedarf zu beziehen. Obwohl nun die Gemeinde in
<lb/>ihrem Revisionsgesuche aushilfsweise bat, es blos
<lb/>bei dem Urtheile der 1. Instanz zu belassen, bestätigte
<lb/>dennoch der oberste Gerichtshof das Erkenntniß des
<lb/>k. Appell.-Gerichtes, und bemerkte hiezll in den
<lb/>Gründen:

<lb/>Die Erkenntnisse der beiden Vorinstanzen sind
<lb/>in der Hauptsache und in ihren wesentlichen Bestand-
<lb/>theilen ganz übereinstimmend, und besteht die Diffe- 
<lb/>renz derselben nur darin, daß in dem zweitrichter-
<lb/>lichen dem Verklagten ausdrücklich ein Recht zuge- 
<lb/>sprochen, in dein erstrichterlichen aber ebenderselbe
<lb/>von einem in der Klage geltend gemachten Ansprüche
<lb/>entbunden, vielmehr die klagende Gemeinde mit sol- 
<lb/>chem abgewiesen wurde. — Nun ist aber die actio
<lb/>negatoria weiter nichts als eine Provokation des
<lb/>Verklagten zur Erhebung der actio confessoria,
<lb/>und wenn diese im Vertheidigungswege gegen die
<lb/>Negatorienklage geltend gemacht worden, so kann
<lb/>dieses Vorbringen nicht als eine eigentliche Einrede,
<lb/>sondern als eine Abläugnung der Klagsasserte, als
<lb/>die Behauptung des Positiven gegenüber dem Ne- 
<lb/>gativen erachtet werden, und es erscheint deshalb
<lb/>dem Zwecke und der Aufgabe der gerichtlichen Ver- 
<lb/>handlungen ganz entsprechend, wenn das Rechts- 
<lb/>und Streitverhältniß der Parteien, wie solches in
<lb/>II. Instanz geschehen, genau präzisirt wird, indem
<lb/>auch hiedurch jedes etwaige Mißverständniß für alle
<lb/>Zukunft ausgeschlossen ist.

<lb/>OAGErk. v. 29. Dez. 1860. RNr. 180*%.

<lb/>JndemBd. XX S. 144 mitgetheilten Erkenntnisse
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0223.tif"
                      n="199"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0223--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Duplizität der Negatorienklage. 199


<lb/>v. 1854 wurde bereits ausgesprochen, daß die Abweisung
<lb/>der Konfessorienklage selbst mir in der angebrachten
<lb/>Art eine Aberkennung der in Anspruch genommenen
<lb/>Dienstbarkeit in sich begreife, mithin auch vollstreck- 
<lb/>bar sei, iusolange nicht der Inhaber des angeblichen
<lb/>praedium dominans dieselbe besser zu begründen
<lb/>vermag. Es dürfte daher unbedenklich sein, die ge- 
<lb/>wöhnlichen Servitutsklagen als judicia duplicia
<lb/>aufzufassen und zu bezeichnen J). Als Widerklage
<lb/>läßt sich die beharrende Antwort und Verteidigung
<lb/>des mit der actio negatoria Belangten nicht auf- 
<lb/>fassen, wenn dieser nicht zugleich die Bitte um Verur-
<lb/>theilung des Hauptklägers als Widerbeklagten stellt,
<lb/>was des Kostenpunktes wegen gewöhnlich unterbleibt.
<lb/>Als beste Fassung eines solchen Urtheiles auf die Nega- 
<lb/>torienklage, wie in dem obigen Falle, dürfte sich wohl
<lb/>eine konsekutive Verbindung der beiden gefundenen Er-
<lb/>gebniffe empfehlen laßen: „der Beklagte sei von der er- 
<lb/>hobenen Klage zu eutbiuden, daher berechtigt",...,
<lb/>oder auch: „der Kläger daher verbunden. Folgendes
<lb/>zu dulden oder zu unterlassen". Mag aber auch das
<lb/>Urtheil lauten, wie es will, so ist soviel gewiß, daß
<lb/>der Wirkung nach die Servitut dem Beklagten
<lb/>als Sieger zuerkannt ist, daher nicht, wie der unterlie- 
<lb/>gende Kläger oft annehmen möchte, vermöge seiner Ab-
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Auch die Jurisprudenz der Pfalz, deren Prozeßrecht
<lb/>weder eine Provokation noch eine förmlich auSge-
<lb/>bildete Negatorienklage kennt, stimmt hiemit überein.
<lb/>Als vor Jahren die Stadt Dürkheim wider die Ge- 
<lb/>meinde Ellerstadt eine Negatorienklage dahin erhob,
<lb/>daß diese sich aller Ausübung von Forstrechten in
<lb/>einem, der Stadt gehörigen Walde zu enthalten
<lb/>habe, antwortete die Gemeinde E. mit einer sog.
<lb/>Inzidentklage, worin dieselbe ihr Recht auf den
<lb/>Bezug des Brandholzes darlegte, später erwies und
<lb/>zuletzt auch zuerkannt erhielt.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0224.tif"
                      n="200"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0224--><p/>
                  <p>

                     <lb/>200
</p>
                  <p>

                     <lb/>Duplizität der Negatorienklage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Weisung die Frage über die Zuständigkeit der Ser- 
<lb/>vitut in der Schwebe bleibt, die alte Ungewißheit
<lb/>des Rechtsznstandes daher fortdauert.

<lb/>Nachschrift des Herausgebers.
<lb/>So heterodox der in der Aufschrift vorstehender Mit- 
<lb/>theilung aufgestellte Satz auch lautet, so läßt sich
<lb/>doch nicht verkennen, daß die actio negatoria, wenn
<lb/>ihr die Behauptung einer Servitut entgegengestellt
<lb/>wird, mit den judiciis duplicibus viele Aehnlich-
<lb/>keit darbietet, besonders wenn inan die Duplizität
<lb/>nach der Ansicht von Savigny's') auffaßt,
<lb/>während freilich diese Aehnlichkeit eine weit geringere
<lb/>ist, wenn man die Duplizität der judicia im Sinne
<lb/>von Vangerow's^) konstruirt.

<lb/>Obgleich Saviguy den Satz: daß der Klä- 
<lb/>ger außer dem judicium duplex und der Wider- 
<lb/>klage niemals und auch in diesen Fällen nur des- 
<lb/>wegen, weil er hier zugleich Beklagter ist,
<lb/>verurtheilt werden könne — mit aller Schärfe ver-
<lb/>theidigt (System Bd. VI §§.288, 289), muß er
<lb/>doch selbst einige Verwandtschaft der Negatorienklage
<lb/>mit judiciis duplicibus zugeben (R. d. Besitzes
<lb/>S. 478 vor Note 2) und anerkennen (System.
<lb/>Bd. VI S. 349 Nr. IV), daß die Negatorienklage
<lb/>einen Erfolg haben kann, welcher der Verurtheil-
<lb/>ung des Klägers im Wesentlichen gl eich steht.
<lb/>Allerdings leitet Savigny diesen Erfolg aus der
<lb/>Rechtskraft der Urtheilsgründe ab, hält es
<lb/>aber (a. a. O. S. 373) nicht für unzulässig, die- 
<lb/>jenigen Gründe, die er objektive oder Urtheils-Ele-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Recht des Besitzes §. 37 (Ausg. VI S. 481 ff.) ;
<lb/>System des R. R. Bd. V S. 150 §. 225, Bd.VI
<lb/>S 3?8

<lb/>*) Lehrbuck d. Pandekten Aufl. VI Bd. I S. 768
<lb/>Nr. 4 und Bd. III S. 506 Nr. 4.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0225.tif"
                      n="201"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0225--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Duplizität der Negatorienklage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>201
</p>
                  <p>

                     <lb/>mente nennt, in den Urtheilsteuor selbst zu verwe- 
<lb/>ben, wo dann seine Ansicht der des Herrn Verfas- 
<lb/>sers vorstehender Mittheilung ziemlich gleichsteht. In
<lb/>der vorigen Nummer dieser Blätter (oben S. 181
<lb/>bezw. 188) haben wir denn auch eine oberstrichter- 
<lb/>liche Entscheidung mitgetheilt, wo unter einfacher
<lb/>Bezugnahme auf Savigny's Autorität eine Ver- 
<lb/>urteilung des Negatorienklägers ausgesprochen wurde.

<lb/>Von selbst versteht sich übrigens, daß von einer
<lb/>Verurtheilung des Klägers nur da die Rede sein
<lb/>kann, wo der Negatorienklage vorn Beklagten mit
<lb/>der (konfessorischen) Behauptung einer Servitut
<lb/>entgegengetreten wird. Wo dagegen die aetio le- 
<lb/>gatoria nur gebraucht wird, um Eingriffe in das
<lb/>Eigenthum abzuwehren, die nicht Inhalt einer Ser- 
<lb/>vitut sein können 3), oder wo der Beklagte nicht
<lb/>durch Behauptung einer ihm zukommenden Servitut,
<lb/>sondern etwa durch Abläugnung des klägerischen Ei- 
<lb/>genthumes sich vertheidigt, da fann es natürlich zu
<lb/>einem, den Kläger verurteilenden Ausspruche nicht
<lb/>kommen. Auch da, wo der Beklagte der Negatorien- 
<lb/>klage die konfessorische Behauptung entgegengestellt,
<lb/>ist eine den Kläger verurtheilende Fassung des Ur-
<lb/>theilssatzes dann nicht gerade nothwendig, wenn der
<lb/>Beklagte den vollen Umfang der vom Kläger
<lb/>negirten Servitut bewiesen hat, weil dann, wie S a-
<lb/>vigny (System, Bd. VI S. 349) überzeugend
<lb/>ausführt und auch die Praxis ohne Zweifel stets an- 
<lb/>erkannt hat, schon durch die einfache Entbindung des
<lb/>Beklagten von der Negatorienklage die Existenz der
<lb/>Servitut klar ausgesprochen ist. Unzulässig ist aber
</p>
                  <p>

                     <lb/>3) Die Zulässigkeit dieses Gebrauches der Negatorien- 
<lb/>klage ist zwar bestritten, aber sicher mit Unrecht.
<lb/>Vgl. Sell, Eigenthum, Ausi. II S. 390 Note und
<lb/>S. 392 Nr. 4 (Zweck der N.-Kl.); Vangerow
<lb/>a. a. O. §. 353 Anm. 1 S. 876.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0226.tif"
                   n="202"
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               <div xml:id="d21635e22669" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ein eigener Wechsel verliert durch die demselben einverleibte Pfandbestellung die Wechselkraft nicht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0226--><p/>
                  <p>

                     <lb/>202
</p>
                  <p>

                     <lb/>Pfandbestellung in eigenen Wechseln.
</p>
                  <p>

                     <lb/>auch in diesem Fall jener Ausspruch gewiß nicht,
<lb/>und sehr räthlich ist er namentlich da, wo die
<lb/>negirte Servitut in einem geringeren Umfange, als
<lb/>sie vom Kläger negirt und vom Beklagten behauptet
<lb/>war, erwiesen wird.

<lb/>Noch müssen wir bemerken, daß wir mit dein
</p>
                  <p>

                     <lb/>Satze der oben mitgetheilten Entscheidungsgrunde,
<lb/>wonach die der Negatorienklage entgegengesetzte Be- 
<lb/>hauptung einer Servitut nur als Abläugnung des
<lb/>Klaggrundes, nicht als wahre Einrede anzusehen
<lb/>sei, — nicht einverstanden sind, vielmehr in dieser
<lb/>Beziehung ganz die Ansicht theilen, welche in der
<lb/>Nachschrift zu zwei in der nächsten Nummer unserer
<lb/>Blätter mitzutheilenden oberstrichterlichen Erkennt- 
<lb/>nissen ausgeführt ist.

<lb/>St.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ein eigener Wechsel verliert durch die demselben einverleibte
<lb/>Pfandbestellung die Wechselkrast nicht.

<lb/>In einem Wechsel vom 1. Juli 1860 ver- 
<lb/>sprach A. ein Jahr a dato 3000 fl. an B. nach
<lb/>Wechselrecht zu zahlen, bekannte den Empfang des
<lb/>Werthes, verpfändete dabei bem Wechselgläubiger
<lb/>speziell bezeichnet Werthpapiere zur Sicherheit der
<lb/>Wechselforderung und bewilligte demselben dafür
<lb/>auch noch die Eintragung einer Hypothek auf sein
<lb/>Grundvermögen.

<lb/>Der Wechselklage wurde unter anderen der Ein- 
<lb/>wand entgegengesetzt, daß die dem Wechsel beigefügte
<lb/>Verpfändung demselben die Wechselkraft benehme. Der
<lb/>Einwand wurde in den oberen Instanzen verworfen,
<lb/>vom obersten Gerichtshöfe aus nachstehenden Gründen:

<lb/>„Der Revident stützt seine zweite Beschwerde
<lb/>hauptsächlich auf die Behauptung, daß in eigenen
<lb/>Wechseln, wie der vorliegende, ausschließend nur
<lb/>jene tatsächlichen Momente enthalten sein dürfen.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0227.tif"
                      n="203"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0227--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Pfandbestellung in eigenen Wechseln. 203

<lb/>welche die allgem. deutsche Wechselordnung im
<lb/>Art. 96 unter sechs Ziffern aufgestellt habe und daß
<lb/>ebensogut, wie eine bem Wechsel beigefügte Kündi- 
<lb/>gung oder ein Zinsversprechen ben Wechsel als sol- 
<lb/>chen ungültig mache, die demselben beigesetzte Ver- 
<lb/>pfändung von Werthpapieren eine gleiche Wirkung
<lb/>haben müsse.

<lb/>Nun ist aber die bekannte Streitfrage, ob ein
<lb/>beigefügtes Zinsversprechen dem Wechsel seine ganze
<lb/>Wechselkraft, sowohl rücksichtlich der Hauptsumme,
<lb/>als der Zinsen oder nur rücksichtlich der letzteren
<lb/>entziehe, noch keinesweges endgiltig entschieden und
<lb/>erscheint sonach schon von vorneherein die Entschei-
<lb/>dmig eines im Gesetze nicht speziell berührten Falles
<lb/>aus der Analogie einer jedenfalls zweifelhaften Ge- 
<lb/>setzesanwendung nicht als zulässig.

<lb/>Wollte man aber auch die Zulässigkeit der Ent- 
<lb/>scheidung des vorliegenden Falles nach Analogie der
<lb/>bestehenden Aussprüche über die Ungültigkeit der
<lb/>Wechsel, welchen Kündigung oder Zinsversprechen
<lb/>beigefügt ist, zulassen, so müßte doch jedenfalls
<lb/>feststehen, daß hier auch dieselben faktischen Verhält- 
<lb/>nisse, dieselben rechtlichen Motive gegeben seien,
<lb/>welche in jenen beiden bezeichneten Fällen gegen die
<lb/>Wechselkraft geltend gemacht wurden.

<lb/>Dieses ist aber keinesweges der Fall. — Die
<lb/>Aufnahme eines Kündigungsvorbehaltes in einem
<lb/>Wechsel steht offenbar mit der Bestimmung Ziff. 4
<lb/>Art. 96 der A. D. W. £&gt;, in unlösbarem Wider- 
<lb/>spruch, indeur hiedurch der Zahlungstag in die Will- 
<lb/>kür des Wechselinhabers gestellt, somit ein unbe- 
<lb/>stimmter wird. Ebenso entsteht durch das Beifügen
<lb/>eines Zinsversprechens, wenn man die Wechselkraft
<lb/>auch auf das Zinsversprechen erstrecken will, entge- 
<lb/>gen der Bestimmung der Ziff. 2 des Art. 96 a. a. O.,
<lb/>eine Unsicherheit rücksichtlich der Wechselsumme, in- 
<lb/>dem die klagbare Geltendmachung eines solchen Wech-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0228.tif"
                      n="204"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0228--><p/>
                  <p>

                     <lb/>204 Pfandbestellung in eigenen Wechseln.

<lb/>sels mit Zinsen eine vorgängige Berechnung dersel- 
<lb/>ben voraussetzen würde, so daß der Betrag der zu
<lb/>zahlenden Geldsumme nicht ans dem Wechsel selbst
<lb/>hervorginge, was offenbar der Natur des Wechsels
<lb/>widerspräche.

<lb/>Ein solcher direkter Widerspruch gegen den
<lb/>Geist und Wortlaut der A. D. W. O. besteht aber
<lb/>keinesweges bei einem solchen eigenen Wechsel, wel- 
<lb/>cher in seinem eigentlichen Kontexte alle jene Er- 
<lb/>fordernisse enthält, welche der Art. 96 als wesentlich
<lb/>aufstellt, welchem aber noch eine Verpfändung von
<lb/>Werthpapieren u. dgl. an gehängt ist. Weder
<lb/>der bestimmte Zahlungstag, noch die Größe der zu
<lb/>zahlenden Wechselsumme sind durch die Verpfän- 
<lb/>dungsklausel im mindesten zweifelhaft gestellt und
<lb/>es erscheint dieser Beisatz um so mehr als ein völlig
<lb/>unwesentlicher, als auf denselben weder in der Klage,
<lb/>noch in der Klagebitte Bezug genommen ist.

<lb/>Da nun weder die A. D. W. £)., noch das
<lb/>Einführungsgesetz darüber eine Bestimmung enthal- 
<lb/>ten, daß das Beifügen einer unwesentlichen Neben- 
<lb/>bestimmung einem mit allen gesetzlichen Erfordernis- 
<lb/>sen versehenen Wechsel alle und jede Wechselkraft
<lb/>entziehen, solchen zu einem Nichtwechsel machen soll,
<lb/>— da ferner auch durch das Beifügen einer solchen
<lb/>Verpfändungsklausel nicht die mindeste Störung
<lb/>oder Verwirrung in der Durchführung des Wechsel- 
<lb/>prozesses veranlaßt wird, indem ganz einfach in
<lb/>dem zu erlaffenden Erkenntnisse hievon Umgang ge- 
<lb/>nommen wird, so stellt sich der Ausspruch der Vor-
<lb/>instanz, wodurch diese Einrede verworfen wird, als
<lb/>vollkommen gerechtfertigt dar".

<lb/>OAGErk. v. 19. Jan. 1861. RNr. 344°%.

<lb/>77.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0229.tif"
                   n="205"
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               <div xml:id="d21635e22958" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Singularsuccessor, welcher das von seinem Auktor eingegangene Miethverhältniß ohne Verwahrung fortsetzt, ist dadurch an den von Jenem abgeschlossenen Vertrag gebunden</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Bayer. Landr.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0229--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Bayer. Landr. Th. IV, Kap. VI §. 14 und 19. 205
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.

<lb/>Der Singularsucceffor, welcher das von seinem Auktor ein- 
<lb/>gegangene Miethverhältniß ohne Verwahrung fortsetzt, ist
<lb/>dadurch an den von Jenem abgeschlossenen Vertrag gebunden.

<lb/>Bayer. Landr.

<lb/>A., Eigenthümer eines Hauses in München,
<lb/>hatte an B. eine Wohnung in demselben vermiethet.
<lb/>Der Vertrag war am 14. Mai 1859 schriftlich er- 
<lb/>richtet und hatte sich A. verpflichtet, fünf Jahre
<lb/>lang den Miethzins nicht zu steigern und von dem
<lb/>Rechte der Kündigung keinen Gebrauch zu inachen,
<lb/>auch im Laufe des Sommers 1859 einige Repara- 
<lb/>turen vornehmen zu lassen.

<lb/>Am 1. Juli 1859 verkaufte A. sein Haus an
<lb/>C. Diesem stellte sich B. im August 1859 als
<lb/>Miether vor und verlangte die Ausführung der von
<lb/>A. bewilligten Reparaturen, welche C. auch versprach
<lb/>und bewerkstelligte. An den Zielen Michaeli 1859,
<lb/>Georgi und Michaeli 1860 nahm C. den Miethzins
<lb/>in der bedungenen Größe ein, kündigte aber bei der
<lb/>letzterwähnten Zahlung die Miethe auf Georgi 1861.
<lb/>Nun klagte B. gegen C. auf Erfüllung des schrift- 
<lb/>lichen Miethvertrages. B. behauptete dabei, den
<lb/>C. von der fünfjährigen Unaufkündbarkeit des Mieth- 
<lb/>vertrages bei der Besprechung im August 1859 in
<lb/>Kenntniß gesetzt zu habeu, was jedoch C. wider- 
<lb/>sprach und aus diesem Widerspruche folgerte, daß
<lb/>er an den Miethvertrag nur mit der gesetzlichen
<lb/>Kündigungsbefugniß (LR. Th. IV Kap. VI §. 16
<lb/>Nr. 3) gebunden sei.

<lb/>^ Die erste Instanz legte dem Kläger den Be- 
<lb/>weis auf, daß Beklagter in die Vertragsbestimmung
<lb/>der fünfjährigen Unaufkündbarkeit gewilligt habe,
<lb/>die zweite änderte die Beweisauflage dahin ab, daß
<lb/>Beklagter vor Michaeli 1859 von jener Vertragsbe- 
<lb/>stimmung Kenntniß erhalten habe, die dritte verur-
<lb/>theilte den Beklagten nach dem Klagailtrage aus
<lb/>nachstehenden Gründen:
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0230.tif"
                      n="206"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0230--><p/>
                  <p>

                     <lb/>206 Bayer. Landr. Th. IV, Kap. VI §. 14 und 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Miethvertrag, welchen Kläger mit dem
<lb/>vorigen Besitzer des Hauses Nr. rc. am 14. Mai
<lb/>1859 abgeschlossen hatte, endigte nach Landrecht
<lb/>Th. IV Kap. VI §. 14 Nr. 1 im Juli 1859 mit
<lb/>dem Verkaufe des Hauses an den Beklagten C.
<lb/>Dessenungeachtet wurde aber von dem Letzteren der
<lb/>Gebrauch der gemietheten Wohnung dem Kläger
<lb/>noch fortwährend gestattet und erst zu Michaeli 1860
<lb/>ihm der Vertrag aufgekündet.

<lb/>Die nach geendigtem Kontrakte geschehene Ge- 
<lb/>stattung des weiteren Gebrauches der Sache muß
<lb/>aber nach Landr. Th. IV Kap. VI §. 19 als eine
<lb/>stillschweigende Erneuerung des Vertrages, und zwar
<lb/>unter den vorigen Bedingnissen betrachtet werden.
<lb/>Es ist dies eine im Gesetze selbst gegründete Ver-
<lb/>muthung, vermöge welcher die Einwilligung in die
<lb/>Fortdauer des vorigen Vertragsverhältnisses so lange
<lb/>als wahr angenommen werden muß, bis das Ge-
<lb/>gentheil erwiesen wird. GO. Kap. XII §.2 Nr. 2
<lb/>und 4 und Anmerk. lit. e. Daß dieser gesetzlichen
<lb/>Präsumtion die Beweiskraft einer qualisizirten zu- 
<lb/>kommt, ergibt sich sowohl aus dem Texte des ange- 
<lb/>führten §. 19 des Landrechtes, als auch aus der Anmerk.
<lb/>Nr. 2 lit. a und b, weil das Gesetz die Erneue- 
<lb/>rung des Vertrages als unmittelbare Folge der
<lb/>Gestattung des weiteren Gebrauches ansspricht, und
<lb/>diese Annahme nur bei geschehener, ausdrücklicher
<lb/>Verwahrung oder beim Vorhandensein solcher That-
<lb/>sachen, welche die Einwilligung in die Fortsetzung
<lb/>des Vertrages unmöglich machen, ausschließt.

<lb/>Der erwähnte §. 19 läßt die aufgestellte Prä- 
<lb/>sumtion auch gegen den Singular-Succefsor gelten,
<lb/>obgleich mit diesen: der Miethvertrag nicht abge- 
<lb/>schlossen worden ist, er also die Vertragsbedingnisie
<lb/>nur mittelbar in Erfahrung gebracht haben kann.
<lb/>Das Gesetz niinmt sohin bei dem Singularsuecessor
<lb/>schon die Möglichkeit des Wissens der Vertragsbe- 
<lb/>dingnisse als genügend an, damit auch gegen ihn die
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0231.tif"
                      n="207"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0231--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Bayer. Landr. Th. IV, Kap. VI §. 14 und 19. 207


<lb/>Vermuthung der stillschweigenden Einwilligung in
<lb/>die Vertragserneuerung wirksam sei, wenn derselbe
<lb/>nach der Singularsuccession den weiteren Gebrauch
<lb/>der Sache dein Miether gestattet hat.

<lb/>Wenn demnach schon das präsumtive Wissen
<lb/>der Vertragsbedingnisse genügt, so kann der Beweis
<lb/>derselben dem Miether, der sich auf die gesetzliche
<lb/>Präsumtion beruft, nicht überbürdet werden, sondern
<lb/>die für ihn streitende Präsumtion kann nur durch
<lb/>Behauptung und Beweis solcher Thatsachen, welche
<lb/>die vom Gesetze präsumirte Einwilligung ausschlie- 
<lb/>ßen, zerstört werden.

<lb/>Da nun im vorliegenden Falle der Beklagte
<lb/>solche Thatsachen nicht behauptet, sondern lediglich
<lb/>widersprochen hat, daß er von der Vertragsbeding-
<lb/>niß der fünfjährigen Unaufkündbarkeit des Vertra- 
<lb/>ges Kenntniß erlangt habe, wie der Kläger behaup- 
<lb/>tet, dieser aber von der Beweislast durch die für
<lb/>ihn streitende qualifizirte Rechtsvermuthung befreit
<lb/>ist, so erscheint seine Revisionsbeschwerde gegen die
<lb/>ihm den Beweis jener Behauptung auflegenden Er- 
<lb/>kenntnisse der vorigen Instanzen als gegründet, und
<lb/>mußte vielmehr schon ohne diesen Beweis der
<lb/>Miethvertrag vom 14. Mai 1859 nach Landr.
<lb/>Thl. IV Kap. VI §. 19 für stillschweigend erneuert
<lb/>gehalten und Beklagter nach dem Revisionsantrage
<lb/>zu Erfüllung des Artikels 111 desselben verurtheilt
<lb/>werden *). '

<lb/>OAGErk. v. 19. Febr. 1861 RNr. 541^.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Eine Differenz zwischen Miethern und Vermiethern
<lb/>von Wohnungen in München ergibt sich auch zu- 
<lb/>weilen, wenn der Vermiether Erhöhung des Mieth-
<lb/>zinses verlangt, der Miether aber auf das Verlan- 
<lb/>gen nicht eingeht, sondern am nächsten Ziele aus-
<lb/>ziehen zu wollen erklärt. Manche Vermiether sind
<lb/>der Meinung, sie könnten in einem solchen Falle
<lb/>für das letzte halbe Jahr der Miethzeit den von
<lb/>ihnen begehrten erhöhten Miethzins fordern. Daß
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0232.tif"
                   n="208"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0232"/>
               <div xml:id="d21635e23262" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unzulässigkeit des Kalumnieneides bei dem Manifestationseide</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0232--><p/>
                  <p>

                     <lb/>208
</p>
                  <p>

                     <lb/>Manifestationseid. Kalumnieneid.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4.

<lb/>Unzulässigkeit des Kalumnieneides bei dem Manisestationseide.

<lb/>Derjenige, welcher den Manifestationseid
<lb/>zu schwören hat, kann vom Gegner nicht verlangen,
<lb/>daß er vorher den Kalumnieneid leiste.

<lb/>Nach der Prozeßnovelle v. I. 1819 §. 7 kann
<lb/>der Kalumnieneid nur in 2 Fällen stattftnden, ein- 
<lb/>mal, wenn derjenige, welchem der Haupteid zugescho- 
<lb/>ben ist, dessen Ableistung rechtzeitig verlangt, und
<lb/>dann bei dem Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in
<lb/>den vorigen Stand. Die letzte Voraussetzung liegt
<lb/>unzweifelhaft nicht vor, und auch die erste ist nicht
<lb/>gegeben. Wenn auch der gemeine deutsche Prozeß
<lb/>den Manifestationseid als eine Art des Haupteides
<lb/>betrachtet (Glück, Pandekten Bd. XII S. 380
<lb/>Note 34), so bezeichnet doch die hier allein in Be- 
<lb/>tracht zn ziehende Gerichtsordnung Kap. XIII §. 2
<lb/>u. 5 den Haupteid und den Manifestationseid als
<lb/>zwei ganz verschiedene Juramente, und es passen ins- 
<lb/>besondere auf letzteren auch mehrere jener Momente
<lb/>nicht, welche als mit dem Wesen des Haupteides
<lb/>verbunden daselbst angeführt werden.

<lb/>OAGE. v. 29. Juli 1845 RNr. 150"/44 und
<lb/>v. 10. März 1846 RNr. 902"/,,. §.
</p>
                  <p>

                     <lb/>diese Meinung ein Jrrthum ist, ergibt sich klar aus
<lb/>der Erwägung, daß die s. g. Steigerung nichts An- 
<lb/>deres ist, als das Anbieten eines neuen bezw. mo-
<lb/>difizirten Mietbvertrages mit eventueller Kündigung
<lb/>des bis dahin bestandenen für den Fall, daß der
<lb/>Miether in die Erhöhung des Miethzinses nicht
<lb/>willigt. Da nun der Vermiether nach K. 16 Nr.3
<lb/>a. a. O- nicht augenblicklich, sondern erst auf das
<lb/>nächstkünftige Ziel kündigen kann, so dauert selbst- 
<lb/>verständlich bis dahin der alte Vertrag mit dem
<lb/>früheren Miethzinsefort, nicht aber kann der vom Ver- 
<lb/>miether nur vorgeschlagene, von dem Miether aber
<lb/>nicht angenommene höhere Zins gefordert werden. St.

<lb/>Redakt.: Dr. Dteppes Verl.: Palm Fd Enke (Adolph Enke-
<lb/>in Erlangen. Truck von Junge &amp; Vohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0233.tif"
             n="209"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0233"/>
         <div xml:id="d21635e23380" n="No. 14.">
      
            <head>Samstag den 13. Juli 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e23385">
               <head>Entscheidungen des obersten Gerichtshofes, Kompetenzkonflikte unter Gerichten betr.</head>
               <div xml:id="d21635e23390"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="118.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kompetenz bezüglich eines zur Anzeige gekommenen neuen Reates, wenn das wegen anderer Reate ergangene Straferkenntniß die Rechtskraft noch nicht beschritten hat</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0233--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Samstag dm 13. Juli 1861. 26. Jahrgang. M 14.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seuffert's
</p>
                  <p>

                     <lb/>lütter für KechtMntvendimA

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Entscheidungen des obersten Gerichtshofes, Kompetenzkonflikte unter
<lb/>Gerichten betr.: Kompetenz bezüglich eines zur Anzeige gekommenen
<lb/>neuen Reales, wenn das wegen anderer Reate ergangene Straferkenm-
<lb/>ruß die Rechtskraft noch nicht beschritten bat. — Kompetenz bei der
<lb/>dem Eivilgerichte von der Militärbehörde überlassenen gemischtgerichr-
<lb/>lichen Untersuchung, wenn mit dem dieselbe begründenden Vergehen ein
<lb/>Verbrechen konkurrirt, dessen die Militärperson allein verdächtig ist. —
<lb/>Nach dem Bayreutber Rechte macht das Errungenschaftsvermögen der
<lb/>Eheleute nach dem Ableben des einen Ehegatten einen Bestandrheit der
<lb/>Theilungsmasse aus. — Ist der mir der Antwort auf die Negatoriem
<lb/>tlage kontumazirte Beklagte zum Beweise der Dienstbarkeit zuzu-
<lb/>laffen? — In wieferne kann wegen einer Besitzstörung durch Worte eine
<lb/>Klage auf Schutz im jüngsten Besitz erhoben werden? — Revision im
<lb/>Exekutionsverfahren.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des obersten Gerichtshofes, Kompetenz- 
<lb/>konflikte unter Gerichten betr.

<lb/>CXVIII.

<lb/>Kompetenz bezüglich eines zur Anzeige gekommenen neuen
<lb/>Reates, wenn das wegen anderer Reate ergangene Straf-
<lb/>erkenntniß die Rechtskraft noch nicht beschütten hat.

<lb/>In dieser Zeitschrift wurden bereits mehrere
<lb/>Entscheidungen mitgetheilt, durch welche ausgespro- 
<lb/>chen wurde, daß dem Gerichte, welches ein rechts- 
<lb/>kräftig abgeurtheiltes Reat untersucht hat, die Un- 
<lb/>tersuchung anderweiter Reate, die in einem anderen
<lb/>Gerichtsbezirke verübt wurden und deren dasselbe
<lb/>Individuum ex p08t als verdächtig bezeichnet wird,
<lb/>nicht aufgebürdet werden könne. (S. Bd. XXV
<lb/>S. 457.)

<lb/>Anders verhält es sich jedoch in dem Falle,
<lb/>wenn ein neuer Reat zur Anzeige kommt, bevor
<lb/>das Straferkenntniß über jene Reate, welche den
<lb/>Gegenstand der bisherigen Untersuchung bildeten,
<lb/>die Rechtskraft beschritten hat. Ein Fall dieser
<lb/>Art, welcher einen zur oberstrichterlichen Entschei- 
<lb/>dung gelangten Kompetenzkonflikt zwischen den Un-

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0234.tif"
                      n="210"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0234--><p/>
                  <p>

                     <lb/>210 Kompetenz bei der Konkurrenz von Strafsachen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tersuchungsrichtern zu Ingolstadt und Hemau ver- 
<lb/>anlaßt, war folgender:

<lb/>Gegen Johann Z. erging von dem k. Bezirks-
<lb/>gerichte Aichach wegen konkurrirender Vergehen der
<lb/>Körperverletzung, worüber der k. Bezirksnntersuchungs-
<lb/>dichter zu Ingolstadt die Voruntersuchung geführt hatte,
<lb/>ein verurtheilendes Erkenntniß, gegen welches von dem
<lb/>Beschuldigten und auck von dem k. Staatsanwalte die
<lb/>Berufung ergriffen wurde. Vor hierüber erfolgter
<lb/>Entscheidung zweiter Instanz ergaben sich Anzeigungen,
<lb/>daß Johann Z. sich eines weiteren Vergehens der Kör- 
<lb/>perverletzung im Bezirke des k. Untersuchungsrichters
<lb/>zu Hemau schuldig gemacht habe und es entstand
<lb/>nun zwischen den" beiden Untersuchungsrichtern ein
<lb/>Kompetenzkonflikt darüber, welcher von ihnen zur
<lb/>Durchführung der Voruntersuchung über den frag- 
<lb/>lichen weiteren Reat zuständig sei.

<lb/>Dieser Kompetenzkonslikt wurde von dem ober- 
<lb/>sten Gerichtshöfe am 28. September 1860 nach- 
<lb/>stehendermaßen entschieden:

<lb/>In Erwägung, daß bezüglich jener Vergehen
<lb/>der Körperverletzung, hinsichtlich welcher von dem
<lb/>k. Bezirksuntersuchungsrichter zu Ingolstadt gegen
<lb/>Johann Z. Voruntersuchung geführt worden, "zwar
<lb/>am 19. Juli 1860 von dem k. Bezirksgerichte
<lb/>Aichach ein den Johann Z. verurtheilender Aus- 
<lb/>spruch erlassen wurde, daß indessen, bevor auf die
<lb/>sowohl vom Beschuldigten als auch von dem k. Staats- 
<lb/>anwalte hiegegen eingelegte Berufung eine Entschei- 
<lb/>dung erfolgte, welche auch dermal noch nicht einge- 
<lb/>treten ist, sich Anzeigungen dafür ergaben, Johann
<lb/>Z. habe sich eines weiteren am 22. Juli 1860 zu
<lb/>Forchheim, im Bezirke des k. Untersuchungsrichters
<lb/>zu Hemau verübten Vergehens der Körperverletzung
<lb/>an Sebastian F. schuldig gemacht;

<lb/>in Erwägung, daß die Anhängigkeit eitter Un- 
<lb/>tersuchung erst durch das Eintreten der Rechtskraft
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0235.tif"
                   n="211"
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               <div xml:id="d21635e23601"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="119.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kompetenz bei der dem Civilgerichte von der Militärbehörde überlassenen gemischtgerichtlichen Untersuchung, wenn mit dem dieselbe begründenden Vergehen ein Verbrechen konkurrirt, dessen die Militärperson allein verdächtig ist</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0235--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kompetenz bei gemischtgerichtlichen Untersuchungen. 211
</p>
                  <p>

                     <lb/>des ergangenen richterlichen Ansspruches ihr Ende
<lb/>erreicht, sonach ein Verbrechen oder Vergehen, be- 
<lb/>züglich dessen gegen das erlassene Strafnrtheil ein
<lb/>Rechtsmittel eingewendet ist, vor dessen Bescheidung
<lb/>nicht als bestraft sich darstellt, und daß die Vorschrift
<lb/>des Art. 108 Thl. I des StGB., wornach über meh- 
<lb/>rere noch nicht bestrafte Verbrechen eines und des- 
<lb/>selben Uebelthäters von demselben Gerichte und in
<lb/>einem wld demselben Urtheile zu erkennen ist, auch
<lb/>dann Platz greift, wenn auch nur noch in Einer
<lb/>Instanz eine gemeinschaftliche Abnrtheilnng sämmt-
<lb/>licher Reate stattsinden kann;

<lb/>in Erwägung, daß daher der Art. 22 Abs. 3
<lb/>Thl. II des StGB, auch im vorliegenden Falle
<lb/>maßgebend erscheint, und der k. Bezirksnntersu-
<lb/>chungsrichter zu Ingolstadt durch Ladung des Be- 
<lb/>schuldigten zuerst vorgeschritten ist;

<lb/>ans diesen Gründen erkennt der oberste Ge- 
<lb/>richtshof in Gemäßheit des Art. 14 Abs. 2 des Ge- 
<lb/>setzes vom 28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte
<lb/>betreffend:

<lb/>daß zur Durchführung der Voruntersuchung ge- 
<lb/>gen Johann Z. wegen Körperverletzmlg an Se- 
<lb/>bastian F. der k. Bezirksuntersuchnngsrichter zu
<lb/>Ingolstadt zuständig sei.

<lb/>Ürtheilsbuch Nr. 139. 3/7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>CXIX.

<lb/>Kompetenz bei der dem Civilgerichte von der Militärbehörde
<lb/>überlassenen gemischtgerichtlichen Untersuchung, wenn mit
<lb/>dem dieselbe begründenden Vergehen ein Verbrechen fon*
<lb/>kurrirr, dessen die Militärperson allein verdächtig ist.

<lb/>In Folge eines am 23. September 1860 im
<lb/>Wirthshause des Adolph Sch. zu Furth von meh- 
<lb/>reren Burschen verübten Exzesses, bei welcher Ge-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0236.tif"
                      n="212"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0236--><p/>
                  <p>

                     <lb/>212 Kompetenz bei gemischtgerichtlichen Untersuchungen.

<lb/>legenheit auch dem zur Aufrechthaltung der Ord- 
<lb/>nung herbeigeeilten städtischen Polizeisoldaten Schnei- 
<lb/>der eine thätliche Mißhandlung zugefügt worden sein
<lb/>soll, wurde von dem k. Bezirksuntersuchungsrichter
<lb/>zu Rodiug wegen Vergehens des Tumultes gegen
<lb/>den Soldaten Alois E., sowie gegen Peter R. und Ge- 
<lb/>nossen, dem Civilstande angehörig, dann wegen Ver- 
<lb/>brechens der Widersetzung, dessen der Soldat Alois
<lb/>E. allein verdächtig war, eine strafrechtliche Vor- 
<lb/>untersuchung eröffnet und die dem erwähnten Sol- 
<lb/>daten Vorgesetzte Militärbehörde verzichtete unter
<lb/>Bezugnahme auf Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli
<lb/>1856, die gemischtgerichtlichen Untersuchungen betr.,
<lb/>auf Abordnung eines Militärrichters zur Durchfüh- 
<lb/>rung der Voruntersuchung.

<lb/>Da sich aber der Bezirksuutersuchungsrichter
<lb/>zu Rodiug uicht für zuständig erachtete, die Durch- 
<lb/>führung der Voruntersuchung auch bezüglich des
<lb/>Verbrechens der Widersetzung zu übernehmen, dessen
<lb/>der Soldat Alois E. allein verdächtig schien, so
<lb/>entstand hierüber zwischen dem erwähnten Bezirks- 
<lb/>untersuchungsrichter und der betreffenden Militär- 
<lb/>behörde ein Kompetenzkonflikt, welcher oberstrichter- 
<lb/>lich am 29. Dezember 1860 folgendermaßen ent- 
<lb/>schieden wurde:

<lb/>In Erwägung, daß in Folge der von der Mi- 
<lb/>litärbehörde abgegebenen (oben vorgekommenen) Er- 
<lb/>klärung nach dem angeführten Art. 1 des bezeichne-
<lb/>ten Gesetzes der Civiluntersuchungsrichter allein die
<lb/>Voruntersuchung rnit voller Wirksamkeit auch gegen
<lb/>die Militärperson durchzusühren berufen ist, so weit
<lb/>bei demselben Vergehen Civil- und Militärpersonen
<lb/>als Beschuldigte zusammentreffen;

<lb/>in Erwägung, daß diese sich aber auch auf
<lb/>das Verbrechen der Widersetzung, dessen der Soldat
<lb/>Alois E. allein verdächtig ist, zu erstrecken hat,
<lb/>weil gemäß Art. 108 und 109 Thl. I, Art. 22,
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0237.tif"
                      n="213"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0237--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kompetenz bei gemischtgerichtlichen Untersuchungen. 213

<lb/>Abs. 3 und Art. 24 Thl. II des StGB, so wie Art. 52
<lb/>des StPG.V. 10. Nov. 1848 alle gleichzeitig bekannten
<lb/>Verbrechen und Vergehen Einer Person, sowie alle
<lb/>Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens von dem
<lb/>nämlichen Gerichte untersucht und soferne nicht der
<lb/>im Art. 4 des oben angeführten Gesetzes vorge- 
<lb/>sehene Fall gegeben ist, gleichzeitig von Einem und
<lb/>demselben Strafgerichte abgeurtheilt werden sollen,
<lb/>und weil der Grundsatz, daß die Zuständigkeit hin- 
<lb/>sichtlich des Verbrechens auch das verübte Vergehen
<lb/>und deren Theilnehmer nach sich ziehe, hier nicht
<lb/>zur Anwendung kommen kann, wo dem für den
<lb/>Soldaten Alois E. lediglich wegen seiner Standes- 
<lb/>verhältnisse zuständigen Militärgerichte im Allgemei- 
<lb/>nen jede Gerichtsbarkeit über die dem Civilstande
<lb/>angehörigen übrigen Theilnehmer an dem Vergehen
<lb/>fehlt, sowie auch die Beantwortung der Frage, in
<lb/>wie weit die eine oder andere von mehreren Über- 
<lb/>tretungen wegen Mangels eines wesentlichen Ein- 
<lb/>flusses auf die zu verhängende Strafe im Hinblicke
<lb/>auf Art. 31 Abs. 3 des StPG. v. 10. Nov. 1848
<lb/>weniger umständlich zu untersuchen sei, lediglich der
<lb/>Beurtheilung des mit der Sache befaßten Untersu- 
<lb/>chungsrichters anheimfällt;

<lb/>aus diesen Gründen erkennt der oberste Ge- 
<lb/>richtshof in Gemäßheit des Art. 14 Abs. 2 des Ge- 
<lb/>setzes vom 28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte
<lb/>betreffend:

<lb/>daß zur Durchführung der gegen Alois E. und
<lb/>Genossen wegen Verbrechens der Widersetzung
<lb/>und Vergehens des Tumultes eröffneten Vorun- 
<lb/>tersuchung der k. Bezirksuntersuchungsrichter zu
<lb/>Roding zuständig sei.

<lb/>Urtheilsbuch Nr. 141.
</p>
                  <p>

                     <lb/>'/7.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0238.tif"
                n="214"
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            <div xml:id="d21635e23880">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e23885" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nach dem Bayreuther Rechte macht das Errungenschaftsvermögen der Eheleute nach dem Ableben des einen Ehegatten einen Bestandtheil der der Theilungsmasse aus</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0238--><p/>
                  <p>

                     <lb/>214 Erbfolge in die Errungenschaft. Bayreuther Recht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Wraris.

<lb/>1.

<lb/>Nach dem Bayreuther Rechte macht das Errungenschafts- 
<lb/>vermögen der Eheleute nach dem Ableben des einen Ehe- 
<lb/>gatten einen Bestandtheil der Theilungsmasie aus.

<lb/>Vergl. Bl. f. RA. Bd. XIV S. 341 und Bd. XXI S. 501 u. s.

<lb/>Der überlebende Ehemann verlangte, daß sich
<lb/>das zu errichtende Inventar über den Nachlaß sei- 
<lb/>ner Ehefrau lediglich auf deren eingebrachtes Ver- 
<lb/>mögen zu beschränken habe, somit die Errungenschaft
<lb/>in dasselbe nicht aufznnehmen sei. In dem oberst-
<lb/>richterlichen Erkenntnisse wurde jedoch in Ueberein-
<lb/>stimmung mit den oben angeführten früheren Ent- 
<lb/>scheidungen des obersten Gerichtshofes ausgespro- 
<lb/>chen, daß das während der Ehe errungene Vermö- 
<lb/>gen nicht ausschließlich dem überlebenden Manne
<lb/>zufalle, sondern wie das Eingebrachte der Frau einen
<lb/>Bestandtheil des Nachlasses' derselben bilde. Aus
<lb/>den Entscheidungsgründen entnehinen wir Nach- 
<lb/>stehendes.

<lb/>Der Ansdruck im §. 7 Tit. VII der Branden-
<lb/>burg-Culmbachischen Landeskonstitution: „alles hin- 
<lb/>ter lassen e Vermögen" — identisch mit den im
<lb/>§. 15 a. a. O. vorkommenden Worten: „altes
<lb/>v o rh a nd e n e V e r m ö g en" — gestattet nicht, den
<lb/>ehelichen Acqueft, der doch einen wesentlichen Be- 
<lb/>standtheil der communio bonorum universalis
<lb/>bildet, davon auszuschließen. Nach der Aufstellung
<lb/>des Revidenten soll die Errungenschaft nur in dem
<lb/>Falle nicht darunter begriffen sein, wenn die Frau
<lb/>zuerst mit Tod abgehe,' während der Nachlaß des
<lb/>Mannes jederzeit' auch das errungene Vermögen
<lb/>umfasse. Allein das Gesetz macht einen solchen Un- 
<lb/>terschied nicht, stellt vielmehr mit den Worten im
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0239.tif"
                   n="215"
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               <div xml:id="d21635e23980" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ist der mit der Antwort auf die Negatorienklage kontumazirte Beklagte zum Beweise der Dienstbarkeit zuzulassen?</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rm., ...">Rm.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0239--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage. 215
</p>
                  <p>

                     <lb/>Tit. VII §. 7: „es sei Vater oder Mutter" — beide
<lb/>Ehegatten in dieser Beziehung ausdrücklich einander
<lb/>gleich. In: §. 9 ist das Verhältniß des überleben- 
<lb/>den Ehegatten zu den Ascendenten des verstorbenen
<lb/>regulirt und ganz allgemein bestimmt, daß nach vor- 
<lb/>weg getilgten Passiven dem Ueberlebenden zwei
<lb/>Drittheile, ben Eltern und Großeltern aber, es seien
<lb/>deren eines oder zwei, ein Drittheil des Vermö-
<lb/>» g ens zu fallen solle. Nach der Auffassungsweise
<lb/>des Revidenteil wäre mm der zu vertheilende Ver- 
<lb/>mögensbestand ein ganz anderer, wenn der Mann
<lb/>die Frau, als wenn diese ihren Mann überlebte,
<lb/>was das Gesetz bei der Allgemeinheit seiner Dispo- 
<lb/>sition gewiß nicht beabsichtigt haben kann. ......

<lb/>Mit eben so wenig Erfolg beruft sich der Beklagte
<lb/>auf die Vorschriften im §. 19, denn die bevorzugte
<lb/>Stellung, welche in Ailsehung der Verwaltung
<lb/>und des Genusses des Vermögens der Kinder
<lb/>ihrem Vater eingeräumt ist, berechtigt noch nicht
<lb/>zu dem Schluffe, daß, wenn ihre Mutter zuerst
<lb/>stirbt, die Errungenschaft nicht einen Bestandtheil
<lb/>ihres Nachlasses ausmache.

<lb/>' OAGErk. v. 28. Sept. 1860 RNr. 140859/60.

<lb/>§•
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ist der mit der Antwort auf die Negatorienklage kontuma-
<lb/>zirte Beklagte zum Beweise der Dienstbarkeit zuzulaffen?

<lb/>Die Hospitalstiftung zu A., aus deren Waldun- 
<lb/>gen I. H. als Besitzer eines Anwesens zu M. jähr- 
<lb/>lich eine Klafter Rechtholz und zwar, wie die Stif- 
<lb/>tung behauptet, nur in mittlerer Qualität und in
<lb/>einer dem jedesmaligen Holzhiebe entsprechenden
<lb/>Mischung zu beziehen hat, war gegen diesen Forst- 
<lb/>rechtler, weil er seine Klafter ohne Rücksicht auf den
<lb/>Holzhieb zil einem Theile in weichem und zum an-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0240.tif"
                      n="216"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0240--><p/>
                  <p>

                     <lb/>216 Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage.

<lb/>deren Theile itt hartem Holze prätendire, mit der
<lb/>Negatorienklage aufgetreten und hatte gebeten: zu
<lb/>erkennen, daß sie mir eine Klafter mittlerer Qualität
<lb/>in der Mischung, wie sie der jedesmalige Holzhieb
<lb/>ergebe, anzuweisen verbunden sei.

<lb/>Diese Klage mürbe in Folge des Ungehorsams
<lb/>des Beklagten' als abgeläugnet angenominen und
<lb/>wurde Beklagter seiner Einreden gegen dieselbe als
<lb/>verlustig erklärt, worauf sodann die erste Instanz
<lb/>der Klägerin den Beweis auflegte, daß Beklag- 
<lb/>ter das Holz nur in der von ihr behaupteten Qua- 
<lb/>lität anzusprechen befugt sei.

<lb/>Auf klägerische Berufung erkannte die zweite
<lb/>Instanz nach dem Klagantrage, indem sie ausführte:
<lb/>der Umstand, daß Beklagter auf die Klage nicht ge- 
<lb/>antwortet habe, könne nicht dazu führen, der Klä- 
<lb/>gerin den negativen Beweis der gegnerischen Prä- 
<lb/>tension aufzllbürdeil. Gegen dieses Erkenntniß ergriff
<lb/>der Beklagte die Revision mit der Bitte: das Er-
<lb/>kenlltniß I. Inst, wieder herzustellen, eventuell ihn zum
<lb/>Beweise der Negative des Klagegruudes zuzulassen.
<lb/>Der oberste Gerichtshof legte dein Beklagten zu be- 
<lb/>weisen auf: es stehe ihn» das Recht zu, daß ihn»
<lb/>seine Klafter zu einem Theile in weichein, zum an- 
<lb/>deren Theile in hartem Holze ohne Rücksicht auf den
<lb/>jedesmaligen Bestand des Holzschlages von der
<lb/>Klägerin angewiesen unb verabreicht werde.

<lb/>Nach gezeigter Grundlosigkeit der primären Re- 
<lb/>visionsbitte ist in den Entscheidungsgründen entwickelt,
<lb/>der Ungehorsanr des Beklagten könne an der diesenl
<lb/>sonst obliegenden Beweispslichtigkeit keine Aenderung
<lb/>Hervorbringen; derselbe sei nur seiner Einreden ver- 
<lb/>lustig, nicht aber seiner Gegenbeweise gegen die
<lb/>Klage und die zu präsumirende Freiheit
<lb/>des klägerischen Eigenthums; die Behaup- 
<lb/>tung der Berechtigung des Beklagten zu besserem
<lb/>Holze sei aber keine Einrede, sondern, da die klage-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0241.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0241--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage. 217

<lb/>rische Verneinung der Berechtigung in Folge des
<lb/>Uilgehorsains des Beklagten als von diesem verneint
<lb/>angenommen werden müsse, nur ein durch diese
<lb/>doppelte Negation zur Affirmation gewordener Klags- 
<lb/>widerspruch, und müsse bei Formulirung des Be- 
<lb/>weissatzes die Prätension des Beklagten selbstver- 
<lb/>ständlich in der Weise, wie sie von der Klä- 
<lb/>gerin präzisirt worden, zu Grunde gelegt
<lb/>werden.

<lb/>OAGE. v. 15. Dezbr. 1860 RNr. 1543^.

<lb/>In gleicher Weise, wie hier der oberste Ge- 
<lb/>richtshof, hatte in einer anderen Sache die erste
<lb/>Instanz argumentirt und dem Kläger auf die Be- 
<lb/>hauptung, daß in eine ihm eigenthümlich angehörige
<lb/>Mauer der Beklagte unbefugt einen Thürstock habe
<lb/>einsetzen lassen, den Beweis seines Eigenthums, bem
<lb/>mit der Antwort ans die Klage konturnazirten.Be- 
<lb/>klagten aber den Beweis der Berechtigung zum
<lb/>Thürstocke aufgelegt.

<lb/>Von deinselben Gesichtspunkte, daß nemlich,
<lb/>weil der Grund der Negatorienklage in der behaup- 
<lb/>teten Freiheit des Eigenthums von der an- 
<lb/>gemaßten Servitut liege, die negative Litiskontesta-
<lb/>tion in der Abläugnung dieser Freiheit d. i. in der
<lb/>Behauptung der Servitut bestehe, ging auch die
<lb/>zweite Instanz ans, kam jedoch zu'der — gewiß
<lb/>höchst eigenthümlichen — Annahme, daß der direkte
<lb/>Gegenbeweis nicht aufgetragen werden dürfe,
<lb/>und erkannte sofort, dem Beklagten sei der Beweis
<lb/>der Berechtigung zuln Thürstocke, wie er im erft-
<lb/>richterlichen Erkenntnisse normirt worden, als direkter
<lb/>Gegenbeweis u n b e n o m m e n.

<lb/>Dagegen erkannte der oberste Gerichtshof, dem
<lb/>Beklagten sei blos der direkte Gegenbeweis über
<lb/>das Eigenthum der Mauer Vorbehalten, welcher
<lb/>Ausspruch ohne weitere Ausführung des Gegenstan- 
<lb/>des lediglich dadurch motivirt wurde, daß, da lis
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0242.tif"
                      n="218"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0242--><p/>
                  <p>

                     <lb/>218 Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage.

<lb/>bloß negative konteftirt sei, nicht angenommen wer- 
<lb/>den könne, daß Beklagter eine Servitnt angesprochen
<lb/>habe, d. i. daß exceptio servitutis ge- 
<lb/>macht Worden sei."

<lb/>OAGE. v. 22. Mai 1827 RNr. 430^/,..

<lb/>Nachschrift. Es ist bemertenswerth, daß der
<lb/>ersterwähnte Fall nach ge nlein enl, der letztere da- 
<lb/>gegen nach bayerischem Rechte zu entscheiden
<lb/>war, wonach man in beiden Fällen eher die ent- 
<lb/>gegengesetzte Entscheidung des obersten Gerichts- 
<lb/>hofes hätte erwarten können, indem gemeinrechtlich
<lb/>fast allgemein angenommen ist, daß llicht die
<lb/>Freiheit des Eigenthnms, sondern das Eigen-
<lb/>t h u m s e l b st den Grund der Negatorienklage bilde
<lb/>und daß demnach die Behauptung der Servitut
<lb/>eine w a h re Ei n r e d e sei; während man,
<lb/>wenn, wie im bayerischen Landrechte, die Freiheit
<lb/>des Eigenthnms als der Klagegrnnd erklärt wird,
<lb/>auf dem Wege doppelter Negatiou leichter dazu ge- 
<lb/>bracht werden kann, in der Behauptung der Servitut
<lb/>nur eine verneinende Einlassung zu
<lb/>finden und sodanll ilach den unbestreitbar richtigen
<lb/>Grundsätzen, wie sie in Gönner's Komm, zum
<lb/>Prozeßgesetze vom 22. Juli 1819 S. 104 f. (vgl.
<lb/>Seuffert's Komm. z. GO. Bd. H S. 221 der
<lb/>ersten und S. 282 der zweiten Ausgabe) aufgestellt
<lb/>sind, dem ungehorsamen Beklagten den Beweis der
<lb/>Servitut oder, wenn nicht diese selbst, sondern nur
<lb/>deren Umfang bestritten wird, ben Beweis des
<lb/>größeren Umfanges anfzutragen.

<lb/>Bei tieferer Betrachtung der Sache wird man
<lb/>aber auch dann, wenn die Freiheit des Eigenthnms
<lb/>als der Klagegrnnd angenommen wird, die Behaup- 
<lb/>tung der Servitut oder ähnlichen Berechtigung als
<lb/>Einrede erklären müssen.

<lb/>Ist nemlich Eigenthum die volle rechtliche
<lb/>Unterwerfung einer körperlichen Sache, ist es das
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0243.tif"
                      n="219"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0243--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage. 219

<lb/>Recht, über dieselbe nach Willkür mit Ausschluß
<lb/>aller Anderen zu verfügen, so ist die Freiheit des
<lb/>Eigenthums nicht ein neben diesem stehendes be- 
<lb/>sonderes Recht, sondern nur die negative Eigen- 
<lb/>schaft desselben, daß es weder durch Gesetz noch
<lb/>durch Privatverfügung beschränkt sei. Mag man
<lb/>daher für diese Freiheit die bekannte — aber viel- 
<lb/>bestrittene — Rechtsvermuthung aufstellen, oder
<lb/>mag man — gewiß richtiger — umgekehrt sagen,
<lb/>es werde nicht vermuthet, daß das Eigenthum be- 
<lb/>lastet sei, so stützt sich der Negatorienkläger in bei- 
<lb/>den Fällen neben dem Eigenthurne nicht etwa auf
<lb/>eine besondere Thatsache, sondern auf eine
<lb/>aus dem Begriffe des Eigenthums fol- 
<lb/>gende, allgemeine Rechtsregel, nach welcher
<lb/>der Eigenthümer berechtigt ist, von jedem, der das
<lb/>Eigenthum einschränken will, zu verlangen, daß er
<lb/>seinen Anspruch begründe und beweise oder fallen lasse.

<lb/>Deingemäß liegt in der verneinenden Einlassung
<lb/>auf die Negatorienklage ein thatsächlicher Wider- 
<lb/>spruch rmr bezüglich des Eigenthums, bezüglich der
<lb/>Eigenthumsfreiheit aber nur der Widerspruch einer
<lb/>allgemeinen Rechtsregel, als welcher er völlig uner- 
<lb/>heblich ist, wenn Beklagter nicht zugleich — als
<lb/>wahre Einrede — eine besondere Thatsache
<lb/>vorführt, vermöge welcher jene Regel im konkreten
<lb/>Falle verdrängt und eine Ausnahme von der- 
<lb/>selben begründet wird.

<lb/>Selbst in thatsächlicher Richtung aufgefaßt
<lb/>enthielte der Widerspruch der Eigenthumsfreiheit doch
<lb/>nur die allgemeine, unbestimmte und deshalb nicht
<lb/>minder unerhebliche Behauptung irgend einer
<lb/>Unfreiheit, von welcher bis zur Behauptung einer
<lb/>bestimmten Servitut noch ein sehr beträchtlicher
<lb/>Schritt wäre. Wollte man aber einwenden, daß,
<lb/>weil der Kläger stets die in Frage stehende
<lb/>bestimmte Servitut in Abrede stelle und in
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0244.tif"
                      n="220"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0244--><p/>
                  <p>

                     <lb/>220 Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage.

<lb/>Abrede stellen müsse, die verneinende Einlassung
<lb/>nothwendig auch die Behauptung gerade dieser
<lb/>Servitut enthalte, so müßte vor Allem die Rich- 
<lb/>tigkeit der Prämisse bestrittell werden.

<lb/>Der Widerspruch der Servitut bildet nemlich
<lb/>nicht den Klagegrund, weil dieser als das Recht,
<lb/>aus welchem die Klage entspringt, unmög- 
<lb/>lich in der Nichtberechtigung des Beklagten
<lb/>liegen kann. Der Kläger, welcher, wie gesagt, als
<lb/>Eigenthümer bis zum Beweise des gegnerischen An- 
<lb/>spruches denselben anzuerkeuneu nicht schuldig ist,
<lb/>und gleichsam als Provokant erscheint, kann
<lb/>daher auch nicht genöthigt sein, die Servitut schon
<lb/>in der Klage bestinunt zu widersprechen *) ; es ge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Zur Unterstützung dieser Behauptung wird aus einem
<lb/>Erkenntnisse der Juristenfakultät zu Würzburg vom
<lb/>6. Juli 1849 (Seuffert's Archiv Bd. VIII Nr. 94)
<lb/>folgende Stelle hiemit wörtlich ausgehoben:

<lb/>„Der Grund der Negatorienklage ist das Eigen- 
<lb/>thum, aus dessen präsumtiver Freiheit der Kläger
<lb/>für sich die Folge ableitet, daß er einen vom Ver- 
<lb/>klagten verübten Eingriff in die Befugnisse des Eigen-
<lb/>thümers nicht zu dulden brauche. Für den Grund
<lb/>der aotio negatoria ist es unerheblich, ob der Ein- 
<lb/>griff, den Kläger abwehren will, von dem Beklagten
<lb/>aus ganz unmotivirter Anmaßung oder in Behaup- 
<lb/>tung eines angeblich zustehenden Rechtes ausgeführt
<lb/>wurde. Für die Negatorienklage ist nur wesentlich,
<lb/>daß Kläger ein Recht des Beklagten zur Vornahme
<lb/>der Handlung, welche die Klage veranlaßt hat,
<lb/>nicht anerkennt, nicht aber, daß Beklagter ein
<lb/>solches Recht sich zuschreibt. Behauptet Beklagter
<lb/>in der Exception ein solches Recht, so ist das eine
<lb/>wahre Einrede, deren prozessualische Behandlung
<lb/>keinen anderen Regeln unterliegt, als jede andere
<lb/>peremtorische Einrede, von der man daher ver- 
<lb/>nünftigerweise nicht fordern kann, daß
<lb/>sie in der Klage anticipando beantwor- 
<lb/>tet sei."
</p>

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                      n="221"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0245--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage. 221
</p>
                  <p>

                     <lb/>nügt, wenn er dieselbe in Ungewißheit stellt und
<lb/>es dem Beklagten überläßt, diese Ungewißheit zu
<lb/>heben. Erst wenn Beklagter die Servitut behauptet
<lb/>hat, entsteht für den Kläger die prozessuale Ob- 
<lb/>liegenheit, dieselbe bestimmt zu widersprechen, widri- 
<lb/>genfalls er sie für zugestanden gelten zu lassen hat.

<lb/>Der Kläger, welcher demungeachtet die Servi- 
<lb/>tut schon in der Klage widerspricht, thut dieses dem- 
<lb/>nach schlechterdings nicht, um die Klage materiell
<lb/>zu begründen, sondern um die Handlung des Be- 
<lb/>klagten als Rechtsstörung darzustellen, d. i. um zu
<lb/>zeigen, was die Veranlassung seiner Klage sei.

<lb/>Wird in einer Darlehensklage vorgebracht, daß
<lb/>der Beklagte die schuldige Zahlung nicht geleistet
<lb/>habe, so wird es, obwohl in der Negation der Nicht- 
<lb/>zahlung die Behauptung der geleisteten Zahlung
<lb/>liegt, doch gewiß Niemanden beifallen, dem mit der
<lb/>Antwort auf die Klage kontumazirten Beklagten den
<lb/>Beweis der Zahlung aufzulegen, und zwar deshalb
<lb/>nicht, weil die Nichtzahlung nicht den Grund, son- 
<lb/>dern nur die Veranlassung der Klage bildet. Eben
<lb/>so wenig darf, wenn verneinende Einlassnng auf die
<lb/>Negatorienklage zu fingiren ist, über den Klagegrund
<lb/>hinausgegangen und dasjenige, was nur als Klags- 
<lb/>veranlassung vorgebracht wurde, dazu benützt werden,
<lb/>um die Behauptung einer Servitut zu konstruiren
<lb/>und auf diese Weise unter dem Titel negativer Ein- 
<lb/>lassung eine ausgeschlossene Exception wieder einzu- 
<lb/>führen.

<lb/>Ist übrigens, wie oben bemerkt, die Freiheit
<lb/>des Eigenthums kein besonderes Recht, sondern nur
<lb/>eine aus den: Begriffe des »Eigenthums stießende
<lb/>Oualität desselben, so reduzirt sich der Klagegrund,
<lb/>wenn man auch die Freiheit des Eigenthums als
<lb/>solchen bezeichnet, in Wirklichkeit doch wieder
<lb/>auf das Eigenthum selbst und die actio nega- 
<lb/>toria ist demnach, wie dieses in der neueren Litera-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0246.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">In wieferne kann wegen einer Besitzstörung durch Worte eine Klage auf Schutz im jüngsten Besitz erhoben werden?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0246--><p/>
                  <p>

                     <lb/>222
</p>
                  <p>

                     <lb/>Besitzstörung durch Worte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tue des gernemen Rechts fast ausnahmslos ange- 
<lb/>nommen wird, nicht sowohl eine Servituten- als
<lb/>eine Eigenthums klage, als welche sie nicht an
<lb/>das Erforderniß gebunden sein kann, daß Beklagter
<lb/>eine Servitut oder ähnliche Berechtigung in An- 
<lb/>spruch nehine.

<lb/>Gewiß liegt eine durchaus verneinende Ein- 
<lb/>lassung vor, wenn Beklagter sich darauf beschränkt,
<lb/>das klägerische Eigenthum zu widersprechen, oder
<lb/>wenn er selbst Eigenthürner (oder Miteigenthümer)
<lb/>zu sein und die als Servitutsanmaßung bezeichnet
<lb/>Handlung jure dominii ansznüben behauptet oder
<lb/>wenn er einen Dritten als Eigentümer, sich selbst
<lb/>aber als dessen Prekaristen bezeichnet. Wenn also
<lb/>die Behauptung der Servitut mit der verneinenden
<lb/>Einlassung auf die Negatorienklage nicht not tz-
<lb/>wendig verbunden ist, beim Ungehorsam des Be- 
<lb/>klagten aber immer nur ein solches Vorbringen fingirt
<lb/>werden kann, welches unter allen Verhältnissen ein
<lb/>nothwendiger Beftandtheil der verneinenden Ein- 
<lb/>lassung ist und ohne welches die Klage wenigstens
<lb/>theilweise zugestanden wäre, so wird die in der
<lb/>Ueberschrift gegenwärtiger Mittheilung aufgeworfene
<lb/>Frage, wie im oberstrichterlichen Erkenntnisse vom
<lb/>22. 'Mai 1827 geschehen ist, wohl verneint werden
<lb/>müssen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.

<lb/>In wieferne kann wegen einer Besitzstörung durch Worte
<lb/>eine Klage auf Schutz im jüngsten Besitz erhoben werden?

<lb/>Eine Stadtgemeinde hielt einen Komplex von
<lb/>Grundstücken für städtisches Eigenthum, welchen der
<lb/>Fiskus für Staatseigenthum ünsah. Dieser schloß
<lb/>mit einer Gesellschaft einen Vertrag ab, worin er
<lb/>derselben einige Theile jener Grundstücke verkaufte.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0247.tif"
                      n="223"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0247--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Besitzstörung durch Worte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>223
</p>
                  <p>

                     <lb/>und die Kreisregierung ermächtigte das betreffende
<lb/>Rentamt, diese Grundstücke der Gesellschaft zu über- 
<lb/>geben. Diese Regierungsentschließung sah der Ma- 
<lb/>gistrat als eine Besitzstörung an und erhob Klage
<lb/>gegen den Fiskus auf Schutz im jüngsten Besitze
<lb/>des ganzen Komplexes. Der oberste Gerichtshof
<lb/>entband den Beklagten von der Klage und sagte
<lb/>über obige Frage in den Entscheidungsgrüuden:

<lb/>„Der klagende Magistrat und mit ihm die erste
<lb/>Instanz hat sich zur Darlegung des Vorhandenseins
<lb/>einer Besitzstörung auf Seite des Beklagten auf die
<lb/>Anmerkungen zu Th. 11 Kap. 5 §. 12 des bayer. Land- 
<lb/>rechtes bezogen, woselbst unter Nr. 2 gesagt ist, daß
<lb/>eine Störung des Besitzes sowohl mit Worten als
<lb/>mit Werken geschehen könne, und zwar jenes pro-
<lb/>hibendo oder diffamando aut jus sibi in re al- 
<lb/>terius asserendo. Allein die Anmerkungen fügen
<lb/>a. a. O. sogleich bei: „doch pflegt man in praxi
<lb/>auf bloße Worte nicht viel zu gehen, auch derwe-
<lb/>gen nicht leicht ex boe interdicto retinendae
<lb/>possessionis, sondern vielmehr ex lege diffamari
<lb/>zu agiren."

<lb/>Es ergibt sich ferner aus denjenigen Stellen
<lb/>des römischen Rechtes, aus welchen die Möglichkeit
<lb/>und der Begriff einer wörtlichen Besitzstörung
<lb/>gezogen wird, als kr. nn. de utrubi (43, 31),
<lb/>fr. 1 §. 3, fr. 3 §. 2 uti possidetis (43, 17),
<lb/>fr. 11 Dig. de vi et de vi arm. (43, 16), daß
<lb/>einmal schlechthin nicht d i e w ö r tl i ch e A n m a ß u n g
<lb/>des Rechtes selbst, sodann aber auch nicht jede
<lb/>wörtliche Anmaßung des Besitzes von Seite des
<lb/>Gegners zum Grunde der summarischen Besitzklage
<lb/>genommen werden kann, sondern nur eine solche als
<lb/>Besitzstörung zu gelten vermag, welche den ruhigen
<lb/>Besitz des Inhabers läugnet, und ihn ohne Zögern
<lb/>mit einer Hinderung der Ausübung des Besitzes
<lb/>bedroht, wozu noch weiter kommt, daß die GO. in
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Revision im Exekutionsverfahren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0248--><p/>
                  <p>

                     <lb/>224
</p>
                  <p>

                     <lb/>Revision im Erekutionsversahren.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Kap. 111 §. 5 Nr. 2 gerade das possessorium su-
<lb/>mariissimum mit besonderem Nachdrucke nur da
<lb/>Platz greifen läßt, wo das Jnhaben oder laetum
<lb/>possessionis sowohl auf der einen als anderen
<lb/>Seite streitig und zweifelbar ist. Ein solches Be- 
<lb/>drohen ist auf Seite des Beklagten hier nicht zu
<lb/>finden.

<lb/>OAGE. v. 29. Dezbr. 1859 RNr. 137958/59.

<lb/>ß.

<lb/>4.

<lb/>Revision im Exekutionsversahren.

<lb/>Vgl. Bd. XVIII S. 351.

<lb/>Gegen die Meinung v. Seuffert's im Komm,
<lb/>ü. d. GO. Bd. IV Ausg. I S. 133, Ausg. II
<lb/>S. 161, ist der oberste Gerichtshof der Ansicht,
<lb/>welche er in den in diesen Blättern a. a. O. ver- 
<lb/>öffentlichten Erkenntnissen aussprach: daß auch dem
<lb/>Gläubiger gegen zwei gleichlautende im Exeku- 
<lb/>tionsverfahren erlassene Erkenntnisse die Revision
<lb/>nicht zustehe, in einem neueren Erkenntnisse treu ge- 
<lb/>blieben, in dessen Entscheidungsgründen unter An- 
<lb/>derem gesagt wird:

<lb/>Der Umstand, daß der Gesetzgeber (im Proz.-Ges.
<lb/>v. 17. Novbr. 1837 §. 54 Nr. 8) sich veranlaßt
<lb/>fand, einen Zusatz zu machen, welcher die Zulässig- 
<lb/>keit der Revision überhaupt berührt, kann der
<lb/>aus der unverkennbaren Tendenz der allegirten ge- 
<lb/>setzlichen Vorschrift abgeleiteten Auslegung derselben
<lb/>um so weniger entgegenstehen, als selbstverständlich
<lb/>jener Zusatz lediglich die Zulässigkeit einer Berufung
<lb/>zur III. Instanz im Allgemeinen, nach Maßgabe
<lb/>der gesetzlichen Eigenschaft des angefochtenen Be- 
<lb/>scheides und der betreffenden Beschwerdesumme, zum
<lb/>Gegenstände haben kann.

<lb/>OAGE. v. 25. Sept. 1860 RNr. 14O759/60-

<lb/>§.

<lb/>Redakt.: Dr. Steppe- Verl.: Palm Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d21635e24959" n="No. 15.">
      
            <head>Samstag den 27. Juli 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e24964"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 27. Juli 1861. 26. Jahrgang. M 1&amp;.


<lb/>Dr. I. A. Seufferl's

<lb/>lätter kür ArchtsanditNdMg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen. — Die in
<lb/>der Bayreuther Landeskonstitution Tit. VH §, 5 vorgesehene Separa- 
<lb/>tion des eheweibtichen Vermögens besteht in der gänzlichen Aufhebung
<lb/>der Gütergemeinschaft. — Unzulässigkeit der Revision gegen zwei
<lb/>gleichlautende Erkenntnisse im Exekutivprozesse. — Der Oberrichter
<lb/>darf einen im unterrichterlichen Erkenntnisse eingeschlichenen Redaktions,
<lb/>verstoß, welcher zu einer überflüssigen Eidesleistung führen könnte,
<lb/>von Amtswegen beseitigen. — Verträge über reale Gewerbsrechte nach
<lb/>vorderösterreichischem Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Meber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechsel-

<lb/>fachen.

<lb/>Zweiter Theil.

<lb/>Von den Einreden gegen das Recht aus dem Wechsel, und
<lb/>zwar von den wechselrechtlichen Einreden.

<lb/>Ueber die Einreden gegen das Recht aus dem
<lb/>Wechsel selbst — im Gegensätze zu den oben im
<lb/>ersten Theile dieser Erörterungen (S. 115) be- 
<lb/>sprocheneil prozessualen Einreden — bestimmt die
<lb/>allgemeine deutsche Wechselordnung im Art. 82:
<lb/>„Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Ein- 
<lb/>reden bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst
<lb/>hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedes- 
<lb/>maligen Kläger zustehen".

<lb/>Diese Bestimmung bedarf bei ihrer allgemeinen
<lb/>und nicht besonders deutlichen Fassung einer näheren
<lb/>Erklärung.

<lb/>Nach derselben sind zwei Klassen von Einreden
<lb/>zu unterscheiden. Die erste Alternative des Art. 82
<lb/>begreift alle Einreden in sich, welche aus demWech-
<lb/>selrechte (im objektiven Sinne) hervorgeheu.
<lb/>Die zweite Alternative muß sich demnach auf Ein- 
<lb/>reden beziehen, welche nicht aus dem Wechselrechte,
<lb/>also ans dem Civilrechte hervorgehen.

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0250.tif"
                   n="226"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn Art. 82 die Zulässigkeit der letzteren
<lb/>Einreden von der Voraussetzung abhängig macht,
<lb/>daß sie dem Beklagten unmittelbar gegen
<lb/>den Kläger zustehen, so darf hieraus nicht als
<lb/>Gegensatz für die ersteren Einreden gefolgert wer- 
<lb/>den, daß dieselben jedem W e ch s e l s ch u l d n e r
<lb/>gegen jeden Wechselgläubiger zustehen.
<lb/>Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Wirk- 
<lb/>samkeit der wechselrechtlichen Einreden selbst wie- 
<lb/>der nach dem Wechselrechte, nach welchem ihre Wir- 
<lb/>kung eine allgemeine oder auf bestimmte Wechselbe-
<lb/>theiligte beschränkte sein kann.

<lb/>Der wesentliche Unterschied der beiden Klassen
<lb/>von Einreden ist somit nicht in dem Umfange ihrer
<lb/>Wirksamkeit zu suchen, sondern liegt in der Ver- 
<lb/>schiedenheit der Quelle, aus welcher die Einreden
<lb/>fließen. Nach diesem Unterschiede ist daher der
<lb/>Begriff der Einreden beider Klassen zu bestimmen.

<lb/>Die Quelle derjenigen Einreden, welche die
<lb/>allgemeine deutsche Wechselordnung in der ersten
<lb/>Alternative des Art. 82 umfaßt, ist das Wech- 
<lb/>selrecht, d. i. der Inbegriff der in der allg. deutschen
<lb/>Wechselordnung enthaltenen Rechtssätze J). Hiezu
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Das Allg. Preuß. Landrecht, Thl. II Tit. VIII
<lb/>§. 916, worauf sich die Motive zu §. 93 des preuß.
<lb/>Entwurfes beziehen, spricht sich in dieser Beziehung
<lb/>sehr bestimmt aus: „Der Wechselbeklagte kann, aus- 
<lb/>ser dem Einwande der dem Kläger bereits geleisteten
<lb/>Zahlung, nur solcher Einwendungen, die aus ge- 
<lb/>genwärtigem Wechselrechte selbst hervorgehen, sich
<lb/>bedienen". —

<lb/>Die Bremer Wechselordnung Art. 145, auf
<lb/>welche die gedachten Motive gleichfalls Bezug neh- 
<lb/>men, lautet: „Von zerstörlichen Einreden sind nur
<lb/>diejenigen zulässig, welche aus dem Wechselrechte
<lb/>selbst hervorgehen, oder unmittelbar gegen den Klä- 
<lb/>ger gerichtet sind".
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0251.tif"
                   n="227"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>gehören aber nicht bloß die in der DWO. un- 
<lb/>mittelbar enthaltenen, sondern auch die aus ihren
<lb/>Prinzipien vermöge juristischer Konsequenz oderRechts-
<lb/>analogie zu ermittelnden Rechtssätze. Unter
<lb/>Einreden, welche aus dem Wechselrechte hervorgehen,
<lb/>sind daher Einwendungen zu verstehen, welche in
<lb/>der allg. deutschen Wechselordnung un- 
<lb/>mittelbar oder m i t t e l b a r ihre rechtliche
<lb/>Begründung finden. Vgl. auch die Entsch.
<lb/>des OAG. zu Lübeck v. 29. Jän. 1852 im Arch. f.
<lb/>deutsch. Wechselrecht, Bd. 111 S. 224. Renaud,
<lb/>Lehrb. des gemeinen deutschen, sowie des in der
<lb/>allg. deutschen Wechselordnung enthaltenen Wechsel- 
<lb/>rechtes, §. 79 S. 200 bei Not. 3 (Aufl. 11).

<lb/>Aus dem Wechselrechte in dem bezeichnten
<lb/>Sinne ergibt sich, welches die wechselrechtlichen Ein- 
<lb/>reden im Einzelnen seien und in welchem Umfange
<lb/>sich ihre Wirkung geltend mache. Soweit hierüber
<lb/>unmittelbare Aufschlüsse in der allg. deutschen Wech-
<lb/>selordnlmg nicht enthalten sind , sondern aus die ihr
<lb/>zu Grunde liegendm Prinzipien zurückgegangen wer- 
<lb/>den muß, sind die Ansichten in Betreff mancher
<lb/>Einreden verschieden, sowohl in der Doktrin als auch
<lb/>in der Praxis der deutschen Gerichte, welches um
<lb/>so mehr erklärlich ist, als abgesehen von allem An- 
<lb/>deren schon über den Kardinalpunkt des Wechsel- 
<lb/>rechtes, die rechtliche Natur des Wechsels, eine große
<lb/>Verschiedenheit der Rechtsanschauungen herrscht.
<lb/>Dogmengeschichtliches hierüber s. in der Abh. von
<lb/>Kuntze §. 4-12, tut Arch. f. DWR. u. HR.
<lb/>Bd. VIII S. 351 fg.

<lb/>Es frtim nun nicht die Aufgabe sein, eine mehr
<lb/>oder minder vollständige Zusammenstellung der ein- 
<lb/>zelnen aus dem Wechselrechte hervorgehenden Ein- 
<lb/>reden zu geben; vielmehr mnß der Versuch gemacht
<lb/>werden, die wechselrechtlichen Einreden nach ihrem
<lb/>inneren Grunde unter gemeinsame prinzipielle
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0252.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesichtspunkte, beziehungsweise Hauptgruppen zu
<lb/>bringen und in solchem Zusammenhänge den Umfang
<lb/>ihrer rechtlichen Wirkung zu bestimmen, wobei nach
<lb/>dem praktischen Bedürfnisse einzelne Einreden wegen
<lb/>ihrer Wichtigkeit oder ihres häufigen Vorkommens,
<lb/>oder wegen der Verschiedenheit bestehender Ansichten
<lb/>besonders berücksichtigt werden sollen.

<lb/>I. Die aufschiebendeKEinrede der wechselmäßigen Prolonga- 
<lb/>tion.

<lb/>Wie die Einreden überhaupt entweder auf-
<lb/>fchiebender oder zerstörlicher Natur sind, so
<lb/>verhält es sich auch mit den aus dem Wechselrechte
<lb/>hervorgehenden Einreden.

<lb/>Die Hinausschiebung der Zahlungszeit oder
<lb/>die Stundung (Prolongation) ist nach Wechselrecht
<lb/>zu beurtheilen, wenn dieselbe wechselmäßig, d. i.
<lb/>auf dem Wechselbriefe vorgemerkt ist. Die Natur
<lb/>und Wirkung einer wechselmäßigen Erklärung
<lb/>ist aus dem Wechselrechte zu bestimmen; in dem be-
<lb/>zeichneten Falle kommt eine solche Erklärung in
<lb/>ihrem Verhältnisse zu einem wesentlichen Wechsel- 
<lb/>erfordernisse, der Zahlungszeit (DWO. Art. 4
<lb/>Ziff. 4 u. Art. 96 Ziff. 4), in Betracht. Der aus
<lb/>einer wechselmäßigen Prolongation entnommene Ein- 
<lb/>wand beruht daher im Wechselrechte.

<lb/>Die wechselmäßige Prolongation wirkt zu Gun- 
<lb/>sten des Acceptanten eines gezogenen, sowie des
<lb/>Ausstellers eines eigenen Wechsels einem jeden
<lb/>Wechselgläubiger gegenüber, der in die Prolongation
<lb/>gewilligt hat, man mag dieselbe als Hinausschie- 
<lb/>bung der wechselmäßigen Verfallzeit oder
<lb/>bloß als Aufschiebung der rechtlichen Verfol- 
<lb/>gung des wechselmäßigen Anspruches auf- 
<lb/>fassen. Ueber diese Streitfrage vgl. v. Brauer
<lb/>im Arch. f. DWR. Bd. V S. 13 fg.

<lb/>Als eine zulässige Hinausschiebung der
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0253.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>229
</p>
               <p>

                  <lb/>wechselmäßigev Zahlungszeit darf die Wech- 
<lb/>selprolongation wohl in Fällen betrachtet werden,
<lb/>wo nicht verschiedene Verfallzeiten für die in
<lb/>dem Wechselbriefe enthaltenen Wechselversprechen in
<lb/>Folge der Prolongation eintreten, sondern zufolge
<lb/>derselben eine gemeinsame Zahlungszeit entsteht2).
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Dieses ist z. B. der Fall, wenn die Prolongation
<lb/>bei einem an eigene Ordre gezogenen Wechsel zwi- 
<lb/>schen dem Remittenten (zugleich Trassanten) und
<lb/>dem Aeceptanten, oder bei einem eigenen Wechsel
<lb/>zwischen dem Remittenten und Aussteller noch vor
<lb/>einer Weiterbegebung des Wechsels stattgefunden hat.
<lb/>Von dem späteren Nehmer des bereits prolongirten
<lb/>Wechsels gilt, daß er durch das Nehmen des mit
<lb/>dem bezüglichen Vormerk versehenen Wechsels in die
<lb/>Prolongation willige. —

<lb/>Die -Hinausschiebung der wechselmäßigen Zahlungs-
<lb/>zeit von Seite der Betheiligten ist durch die allg.
<lb/>DWO. weder stillschweigend noch ausdrücklich aus- 
<lb/>geschlossen. Der bei der Berathung derselben an- 
<lb/>genommene Grundsatz, daß besondere „die allgemeinen
<lb/>Bestimmungendes Gesetzes abändernde Klauseln"
<lb/>als nicht geschrieben betrachtet werden müßten (s.
<lb/>Conf. Prot. Nr. XU S. 57 u. 58), — steht nicht ent- 
<lb/>gegen; nur darf dieser Grundsatz nicht dahin umge- 
<lb/>kehrt werden, daß „alle nicht ausdrücklich er- 
<lb/>laubten Klauseln" unstatthaft seien (Conf.-Prot.
<lb/>Nr. XXXI S. 230). — Art. 33 der DWO.
<lb/>behandelt ein anderes Verhältniß, nämlich die Frist- 
<lb/>bewilligung bezüglich eines verfallenen Wechsels,
<lb/>während hier von einer Hinausschiebung der Ver- 
<lb/>fallzeit nur vor Verfall die Rede ist.

<lb/>Jnsoferne aber die Prolongation in gegebenen
<lb/>Fällen verschiedene Zahlungszelten für einen und
<lb/>denselben Wechsel herbeiführen würde, stände dieses
<lb/>wohl nicht im Einklänge mit der Bestimmung der
<lb/>DWO. Art. 4 Ziff. 4 u. Art. 96 Ziff. 4, von
<lb/>welcher, vermöge des Verhältnisses der Verfallzeit
<lb/>zur Protest- und Verjährungsfrist, angenommen wer- 
<lb/>den darf, daß sie nur Ein e Zahlungszeit bei einem
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0254.tif"
                n="230"
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            <div xml:id="d21635e25474">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e25479" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die in der Bayreuther Landeskonstitution Tit. VII §. 5 vorgesehene Separation des eheweiblichen Vermögens besteht in der gänzlichen Aufhebung der Gütergemeinschaft</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0254--><p/>
                  <p>

                     <lb/>230 Separation des Vermögens nach Bayreuther R.

<lb/>In solchen Fälleil kann auch ein Vormann die Ein- 
<lb/>rede gegen die Regreßklage eines Nachmannes gel- 
<lb/>tend rnachen * * 3).
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilnngen ans -er Prans.

<lb/>1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die in der Bayreuther Landeskonstitution Tit. VII §. 5
<lb/>vorgesehene Separation des eheweiblichen -Vermögens besteht
<lb/>in der gänzlichen Aufhebung der Gütergemeinschaft.

<lb/>(Vergl. Bd. XX. S. 321).

<lb/>Die Eheleute G. lebten in zeitlicher Trennung
<lb/>von Tisch und Bett und die Ehefrau hatte Klage
<lb/>auf Aufhebung der Ehe wegen Nichtigkeit gestellt,
<lb/>worüber noch nicht definitiv erkannt war. In dieser
<lb/>Lage der Sache fiel der Ehefrau die Erbschaft eines
<lb/>Bruders zu, welche sie antrat und in eigene Ver- 
<lb/>waltung nahm.

<lb/>Der Ehemann erhob Klage gegen sie, worin er
<lb/>verlangte, daß sie ihm wegen der zwischen ihnen be- 
<lb/>stehenden Gütergemeinschaft den Besitz und die Ver- 
<lb/>waltung der ihr zugefallenen Erbschaft einräume.
</p>
                  <p>

                     <lb/>und demselben Wechsel voraussetze. — Letzteres ist


<lb/>auch in dem Berichte der Nürnberger für die Erle- 
<lb/>digung mehrerer zur allg. deutschen Wechselordnung
<lb/>in Anregung gekommenen Fragen niedergesetzten
<lb/>Kommission, S. XLI angenommen.


<lb/>3) Ueber die Wirkung der Prolongation in Bezug auf
<lb/>den Regreß, soserne die Prolongation als eine un- 
<lb/>beschränkt zulässige Hinausschiebung der
<lb/>wechselmäßigen Verfallzeit betrachtet wird, s. Th öl,
<lb/>Handelsrecht, Bd. II 293 IV.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0255.tif"
                      n="231"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0255--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Separation des Vermögens nach Bayreuther R. 231

<lb/>Die Ehefrau setzte die Einrede entgegen und machte
<lb/>sie auch liquid, daß der Ehemann durch liederlichen
<lb/>und unfleißigen Haushalt in Vermögensverfall gera-
<lb/>then sei und sie daher nach Tit. VII §, 5 der Bayr.
<lb/>Landeskonst. Separation ihres Vermögens verlangen
<lb/>könne. Zugleich stützte sie auf dieselben faktischen und
<lb/>rechtlichen Momente eine Widerklage auf Aufhebung
<lb/>der bestehenden Gütergemeinschaft.

<lb/>Die erste und zweite Instanz entbanden die
<lb/>Beklagte von der Klage ihres Ehemannes, aber auch
<lb/>diesen von der Widerklage der Frau, indem sie an-
<lb/>nahmen, es sei zwar der Anspruch auf Vermögens- 
<lb/>separation vollkommen gerechtfertigt, diese Separation
<lb/>führe aber keineswegs eine gänzliche Aufhebung
<lb/>der Gütergemeinschaft herbei.

<lb/>Die Ehefrau erhob Revision bezüglich der
<lb/>Widerklage und der oberste Gerichtshof erkannte,
<lb/>es sei die zwischen den G.'schen Eheleuten bestandene
<lb/>Gütergemeinschaft aufzuheben — aus nachstehenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Die beiden Vorinstanzen haben anerkannt, daß
<lb/>alle Vorbedingungen gegeben seien, unter welchen
<lb/>nach Tit. VII §. 5 der Bayreuther Landeskonstitu- 
<lb/>tion von 1722 der beklagten, in Gütergemeinschaft
<lb/>lebenden Ehefrau das Recht zustehe, auf Separation
<lb/>ihres Vermögens zu dringen, demungeachtet aber deren
<lb/>die Aufhebung der bestehenden Gütergemeinschaft be-
<lb/>zielende Reconvention aus dem Grunde abweisen
<lb/>zu müssen geglaubt, weil die verstattete Separation
<lb/>nur die Wirkung äußere, daß das beiderseitige Ver- 
<lb/>mögen aufhöre, „ein vermischt und vermengt Gut"
<lb/>zu sein und der Ehemann in dieser Beziehung sein
<lb/>Mundium verliere, nicht aber eine gänzliche Aufhe- 
<lb/>bung der Gütergemeinschaft mit den Folgen der Al-
<lb/>terirung der Successionsverhältnisse der Ehegatten
<lb/>u. s. w. in sick schließe.

<lb/>Diese Auffassung ist jedoch unrichtig. — Die
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0256.tif"
                      n="232"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0256--><p/>
                  <p>

                     <lb/>232 Separation des Vermögens nach Bayreuther R.

<lb/>theliche Gütergemeinschaft der Bayreuther Landeskonsti-
<lb/>eution ist nach Tit. VII §. 3 eine „communio bono- 
<lb/>rum universalis“, der das beiderseitige Vermö- 
<lb/>gen der Eheleute, es mag wirklich eilt- oder zu- 
<lb/>gebracht sein oder nicht, — nur mit Ausnahme der
<lb/>Ritter- oder anderer Mannlehen, so wie der Fidei-
<lb/>kommißgüter dergestalt unterworfen ist, daß dasselbe
<lb/>„ein vermischt und vermengt Gut" sein soll. — Diese
<lb/>Vermischung und Vermengung des beiderseitigen,
<lb/>dem Mundium des Mannes unterstellten Vermö- 
<lb/>gens ist sonach das Hauptprinzip dieser Gütergemein- 
<lb/>schaft (v. Arnold, Beiträge zum deutschen Pri- 
<lb/>vatrechte Bd. I S. 174 in Note 2), und kenn- 
<lb/>zeichnet sich dieses condominium pro indiviso
<lb/>besonders dadurch, daß (Tit. II §. 10) die Eheftau
<lb/>für die Schulden des Mannes haftet und (Tit. VII
<lb/>§. 10) der überlebende Ehegatte den verstorbenen
<lb/>Ehegatten, wenn weder Deszendenten noch Aszendenten
<lb/>vorhanden sind, „wegen obangeführter Kommunion mit
<lb/>Ausschluß aller Seitenverwandten als beres ex asse“
<lb/>beerbt, (Lange — Brandenburg - Kulmbach'schen
<lb/>Kammeraths — Lehre von der ehelichen GG. S. 52).

<lb/>Gegen die nachtheiligen Folgen dieser Güter- 
<lb/>gemeinschaft, nach denen bei ausgebrochenem Konkurse
<lb/>die Ehefrau, auch wenn sie von den Schulden nichts
<lb/>gewußt noch sich zur Zahlung anheischig gemacht
<lb/>hat, unbedingt mithaftet und sich nicht einmal als
<lb/>Gläubigerin melden darf (Tit. II §. 10 a. a. £&gt;.),
<lb/>ist ihr — der Eheftau — jedoch sich dadurch zu
<lb/>schützen gestattet, daß sie (§. 11 a. a. £).) noch
<lb/>während der Ehe bei vermerktem Vermögensverfalle
<lb/>ihres Mannes, da noch res integra ist und den
<lb/>Gläubigern kein Präjudiz erwächst, sich „prospizire",
<lb/>auf die Separation ihres Vermögens gerichtlich dringe
<lb/>und solchergestalt ihr Ein-und Zugebrachtes in Si- 
<lb/>cherheit bringe; und ist dieses Schutzmittel in
<lb/>Tit. VII §. 5 näher dahin bestimmt, daß die Ehe-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0257.tif"
                      n="233"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0257--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Separation des Vermögens nach Bayreuther R. 233

<lb/>frau bei solchem durch die üble Haushaltung ihres
<lb/>Mannes drohenden Verfalle auf gerichtliche Separa- 
<lb/>tion ihres Vermögens dringen oder die Leute war- 
<lb/>nen kann, sich weder mit ihrem Manne in ein Nego- 
<lb/>tium einzulasfen, noch insbesondere demselben zu kre-
<lb/>ditiren (vgl. Arnold S. 175 a. a. O. in der Note).

<lb/>Fragt man nun, welches die Folgen einer hie-
<lb/>nach von der Ehefrau erreichten gerichtlichen Sepa- 
<lb/>ration sind, so können solche keine anderen als die
<lb/>Aufhebung der Gütergemeinschaft selbst sein; denn
<lb/>wenn sich schon aus dem Wortlaute dieses Aktes
<lb/>ergibt, daß hiemit das Wesen der communio, näm- 
<lb/>lich die Vermengung und Vermischung des beider- 
<lb/>seitigen Vermögens wegfalle, und eine allgemeine,
<lb/>insbesondere eine materielle und innere Gütergemein- 
<lb/>schaft, wie solche hier besteht, bei ausgeschiedenen Gü- 
<lb/>tern und dem Ehemanne entzogenem Mundium über- 
<lb/>haupt gar nicht gedacht werden kann, so läßt das
<lb/>Gesetz in den angeführten §. 40 a. E. und §.5 noch
<lb/>besonders erkennen, daß es die Separation als das
<lb/>Mittel gestatte, nicht blos sich — die Ehefrau —
<lb/>von der Haftungsverbindlichkeit für künftige Schul-
<lb/>denkontrahirungen des übel wirthschaftenden Mannes
<lb/>zu befreien, sondern: „ihr Vermögen zu salviren",—
<lb/>„solcher Gestalt ihr Ein- und Zugebrachtes in
<lb/>Sicherheit zu bringen." Ist aber hienach die Güter- 
<lb/>gemeinschaft ausgehoben, so kann folgerecht unter
<lb/>den Eheleuten selbst eben nur der Rechtszustand
<lb/>eintreten, welcher existirt, wenn gar keine Gemein- 
<lb/>schaft unter denselben entstanden wäre, und dieses
<lb/>will das Gesetz offenbar auch, indem es den Ehe- 
<lb/>frauen durch Verstattung der Separation dagegen
<lb/>einen nachträglichen Schutz gewährt haben will, daß
<lb/>sie die Ehe unbedingt eingegangen haben, folglich,
<lb/>wenn auf Separation erkannt wird, die Sache kon- 
<lb/>sequenter Weise so angesehen werden muß, als liege
<lb/>eine bedingte Ehe vor.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0258.tif"
                      n="234"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0258--><p/>
                  <p>

                     <lb/>234 Separation des Vermögens nach Vayreuther R&gt;

<lb/>Eben dadurch, daß die Bayreuther Landeskon-
<lb/>stitution in ihrein Tit. VII §. 5 den in der dorti- 
<lb/>gen gesetzlichen Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
<lb/>dieBefugniß einräumt, unter den dort bezeichnten Vor- 
<lb/>aussetzungen auf Separation ihres Vermögens gericht- 
<lb/>lich zu dringen, — hat sie jedenfalls ausgesprochen,
<lb/>daß die Folgen einer solchen gesetzlich eingetretenen
<lb/>Gütergemeinschaft keine unabänderlichen seien, sondern
<lb/>wieder beseitigt werden können, durch welche Besei- 
<lb/>tigung der Folgen dann die Gütergemeinschaft selbst
<lb/>in ihrer Wesenheit aufgehoben oder ausgeschlossen
<lb/>wird.

<lb/>Es läßt sich hiebei nicht rechtfertigen, daß, wie
<lb/>namentlich der Kläger in der Nebenverantwortung
<lb/>auszuführen versucht hat, die Bestimmungen der §§.
<lb/>1—5, weil sie lediglich auf die Wirkungen der
<lb/>Gütergemeinschaft gegenüber den Gläubigern bezüg- 
<lb/>lich seien, von denen der §§. 6 ff., welche die Suc-
<lb/>cessionsrechte der Eheleute betreffen, gänzlich getrennt
<lb/>werden. Denn, wenn auch gegenüber den Gläubi- 
<lb/>gern die Gütergemeinschaft des Bayreuther Rechtes
<lb/>eine ganz vollständige ist, indem die vereinigte Ver- 
<lb/>mögensmasse beider Eheleute für alle Schulden des
<lb/>einen oder anderen Theiles unbedingt haftet, so zeigen
<lb/>doch eben jene weiteren Bestimmungen, wonach (§.7)
<lb/>mit dem Tode des einen Ehegatten die Gütergemein- 
<lb/>schaft aufhört, und mit den hinterlassenen Kindern
<lb/>keine Fortsetzung derselben — communio prorogata
<lb/>— sondern eine Auseinandersetzung der Art stattfin- 
<lb/>det, daß nach Abzug der Passiven von der gesamm-
<lb/>ten Vermögensmasse das Vermögen des einen Ehegat- 
<lb/>ten wieder ausgeschieden und zum Voraus berichtigt
<lb/>wird, und erst der Rest den Nachlaß bildet (vgl.
<lb/>Arnold a. a. O. S. 177 Note 1; Bayerlein,
<lb/>gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern nach
<lb/>Bayr. Rechte §. 4 S. 5), — daß das Gesetz unter
<lb/>den Eheleuten die Vermischung des Vermögens nicht
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0259.tif"
                      n="235"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0259--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Separation des Vermögens nach Bayreuther R. 235
</p>
                  <p>

                     <lb/>ohne Vorbehalt der seinerzeitigen Wiederausscheidung
<lb/>des Vermögens des einen und des anderen Ehetheiles
<lb/>aufgefaßt habe, und daß es somit nicht allein die
<lb/>Aufhebung der Gütergemeinschaft mt sich statuire,
<lb/>sondern, wenn solche, sei es nun durch Ehetrennung
<lb/>oder durch Andringen der Frau erkannte Separation
<lb/>(Bayerlein a. a. £).) eintrete, es sodann auch zu
<lb/>einer förmlichen Theilung, hier durch Hinausgabe
<lb/>des Vermögens der Ehefrau nach berichtigten Schul- 
<lb/>den, zu kommen habe.

<lb/>Daß übrigens diese Separation wirklich sowohl
<lb/>nach dem hier einschlägigen partikulären als auch
<lb/>nach dein gemeinen deutschen ehelichen Güterrechte
<lb/>überhaupt die Aufhebung der Gütergemeinschaft in
<lb/>sich schließe, und auf solche somit in Folge jener
<lb/>einseitigen Aufkündigung der Ehefrau richterlich zu
<lb/>erkennen sei, — dafür sprechen sich zahlreiche Auto- 
<lb/>ren sowohl in Bezug auf jenes besondere Recht, als
<lb/>auch im Allgemeinen übereinstimmend aus.

<lb/>Neben v. Arnold, a. a. O. S. 176 in Note,
<lb/>welcher die Separation mit der Aufhebung der Gü- 
<lb/>tergemeinschaft förmlich identifizirt^), dann Bayer- 
<lb/>lein a. a. O. S. 5 und Schwarz, die Gü- 
<lb/>tergemeinschaft der Ehegatten nach fränkischem Rechte
<lb/>(Erlangen 1858) S. 135 Nr. 3, endlich Mitter-
<lb/>maier, deutsches Privatrecht, 7. Auflage Bd. II
<lb/>S. 432 §. 406 und in Note 5, welche sämmtlich
<lb/>das Bayreuther Recht ins Auge fassen, zählen auch
<lb/>andere Schriftsteller eine dergleichen Separation we- 
<lb/>gen verschwenderischer Lebensweise des einen Ehe- 
<lb/>gatten, insbesondere des Mannes, unter die Aufhe- 
<lb/>bungsfälle der Gütergemeinschaft. So: Runde,

<lb/>l) Auch Glück in diesen Blättern a. a. O. S. 326
<lb/>bezeichnet die Vermögensseparation ausdrücklich als
<lb/>Aufhebung der Gütergemeinschaft mit der Folge der
<lb/>Zurückerstattung des Eingebrachten an die Ehefrau.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0260.tif"
                   n="236"
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               <div xml:id="d21635e26030" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unzulässigkeit der Revision gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse im Exekutivprozesse</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0260--><p/>
                  <p>

                     <lb/>236
</p>
                  <p>

                     <lb/>Revision im Exekutivprozeß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>deutsch. Priv.-Recht, 8. Aufl. §. 609 Nr. 4;
<lb/>Danz, deutsch. Priv.-Recht, Bd. VI §. 609 S. 445
<lb/>Nr. VIII; Christian Ludw. Runde im deutschehe- 
<lb/>lichen Güterrechte §. 100 S. 224; Maurenbre-
<lb/>cher im Lehrbuche des Priv.-Rechts. 2. Aust, von
<lb/>Walter §. 544 S. 236. Es bestimmt endlich
<lb/>auch das hieher subsidiär anwendbare Preußische
<lb/>Landrecht Thl. II Tit. 1 §. 420, daß auf einseiti- 
<lb/>gen Alltrag des einen Ehegatten die Aufhebung der
<lb/>Gemeinschaft in dem Falle des §. 392 (wenn der
<lb/>andere Theil mehr Schulden als Vermögen in die
<lb/>Gemeinschaft gebracht hat) und des §. 410 (unter
<lb/>den darin erwähnten Voraussetzungen) erfolgen
<lb/>kann. — Die Aufhebung der Gütergemeinschaft ist
<lb/>zwar nach §. 431 den Gläubigern, deren Forde- 
<lb/>rungen während derselben entstanden sind, unprä-
<lb/>judizirlich, — „in allen übrigen Stücken aber wer- 
<lb/>den die Rechte und Pflichten der Eheleute sowohl
<lb/>unter sich als gegen andere so beurtheilt, als ob
<lb/>gar keine Gemeinschaft unter ihnen entstanden wäre"
<lb/>(§. 432).

<lb/>Diese letztere Bestimmung bestätigt denn auch
<lb/>die schon oben gemachte Bemerkung über die Folgen
<lb/>dieser Aufhebung der Gütergemeinschaft, indem bei
<lb/>ohnedem wegfallendem Dispositions - und Verwal- 
<lb/>tungsrechte des Ehemannes über die Güter der
<lb/>Frau, in Beziehung auf deren sämmtliche gegenseitige
<lb/>Rechtsverhältnisse nun dieselben Normen in Anwen- 
<lb/>dung treten, welche gegolten hätten, wenn durch
<lb/>eine Eheberedung die Gütergemeinschaft ausgeschlos- 
<lb/>sen, bezw. sich derselben nicht unterworfen worden wäre.

<lb/>OAGErk. v. 8. Januar 1861. RNr. 1650^^0.

<lb/>77.

<lb/>2.

<lb/>Unzulässigkeit der Revision gegen zwei gleichlautende Er- 
<lb/>kenntnisse im Exekutivprozesse.

<lb/>Der Beklagte war in beiden Instanzen durch
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0261.tif"
                      n="237"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0261--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Revision im Exekutivprozeß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>237
</p>
                  <p>

                     <lb/>gleichförmige Erkenntnisse voll der Exekutivklage ent- 
<lb/>bunden und dem Kläger in den Gründen die Ver- 
<lb/>folgung seiner Forderungsansprüche im ordentlichen
<lb/>Prozeßverfahren ausdrücklich Vorbehalten worden.
<lb/>Der Anwalt des Klägers ergriff die Revision und
<lb/>suchte die formelle Zulässigkeit derselben durch die
<lb/>Behauptung zu rechtfertigen, daß der §. 54 Nr. 6
<lb/>des Prozeßgesetzes vom 17. November 1837 nur
<lb/>auf solche Erkenntnisse anzuwenden sei, in welchen
<lb/>der Beklagte der unterliegende Theil sei, und in
<lb/>welchen dieseln die Nachklage Vorbehalten bleibe.

<lb/>Durch oberstrichterliches Erkenntniß wurde je- 
<lb/>doch die Revision als unzulässig abgewiesen und der
<lb/>Rechtsanwalt in eine Geldstrafe von zehn Gulden
<lb/>verurtheilt, aus nachstehenden Gründen:

<lb/>Der von dem Anwälte gemachte Unterschied zwi- 
<lb/>schen dem Kläger und Beklagten ist in dem Pro- 
<lb/>zeßgesetze nicht begründet. Das Gesetz erklärt im
<lb/>Exekutivprozesse die Berufung an die dritte Instanz
<lb/>für unstatthaft, wenn zwei in der Hauptsache gleich- 
<lb/>förmige Erkenntnisse erlassen wurden, und dem un- 
<lb/>terliegenden Theile die gesonderte Rechtsver- 
<lb/>folgung im gewöhnlichen Prozesse Vorbehalten bleibt.
<lb/>Im Exekutivprozesse kann aber ebensowohl der Klä- 
<lb/>ger als der Beklagte unterliegen.

<lb/>Der Kläger unterliegt, wenn durch seine als
<lb/>Beweismittel gebrauchte Urkunde nicht der vollstän- 
<lb/>dige Beweis seines Klaganspruches hergestellt wird.

<lb/>.Es kann der Kläger aber auch in dem Falle

<lb/>der unterliegende Theil werden, wenn der Beklagte
<lb/>eine zerstörliche Einrede durch Urkunden liquid ge- 
<lb/>macht hat, und der Kläger nicht im Stande war,
<lb/>seine dagegen vorgebrachte Replik, wie es im Exe- 
<lb/>kutivprozesse erfordert wird, urkundlich zu beweisen. In
<lb/>beiden Fällen ist der Kläger mit seiner Exekutiv- 
<lb/>klage abzuweisen, es bleibt ihm aber die Einklagung
<lb/>seiner Forderung im ordentlichen Prozesse Vorbehalten.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0262.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Oberrichter darf einen im unterrichterlichen Erkenntnisse eingeschlichenen Redaktionsverstoß, welcher zu einer überflüssigen Eidesleistung führen könnte, von Amtswegen beseitigen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0262--><p/>
                  <p>

                     <lb/>238
</p>
                  <p>

                     <lb/>Oberrichterliches Amt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Der Beklagte dagegen ist der unterliegende
<lb/>Theil, wenn er nach dem Klagantrage vermcheilt
<lb/>wurde, weil er seine Einrede nicht sogleich durch
<lb/>vollbeweisende Urkunden zu erproben vermochte.
<lb/>Vergl. Seuffert, Komm. Bd. II S. 57 Note 37
<lb/>(Ausg. II S. 71).

<lb/>Diesem nach kann es eben so gut geschehen,
<lb/>daß der Kläger aus Mangel an beweisenden Urkun- 
<lb/>den im Exekntivprozesse abgewiesen, als daß der
<lb/>Beklagte wegen Mangels urkundlichen Beweises
<lb/>seiner Einrede im Exekutivprozesse verurtheilt wird,
<lb/>ohne daß dadurch dem Einen oder dem Anderen
<lb/>sein Recht im ordentlichen Rechtswege abgesprochen
<lb/>ist, in welchem jener seine Klage und dieser seine
<lb/>Einrede durch jedes Beweismittel darthun kann.
<lb/>Gönn er, Kommentar zum Prozeßgesetze v. 1.1819
<lb/>S. 320.

<lb/>Schon die Gleichheit der Rechte der prozeß-
<lb/>sührenden Parteien gestattet nicht, unter gleichen
<lb/>obwaltenden Verhältnissen dem Kläger das Rechts- 
<lb/>mittel der Revision zu gewähren, welches dem Be- 
<lb/>klagten versagt wäre.

<lb/>OAGErk. v. 6. April 1861 RNr. 672°%.

<lb/>§*.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.

<lb/>Der Oberrichter darf einen im unterrichterlichen Erkennt- 
<lb/>nisse eingeschlichenen Redaktionsverstoß, welcher zu einer
<lb/>überflüssigen Eidesleistung führen könnte, von Amtswegen

<lb/>beseitigen.

<lb/>In einer bei einem Appellationsgerichte als
<lb/>erster Instanz anhängigen Streitsache hatten die
<lb/>Kläger den Beweis ihrer Klage, die Beklagten den
<lb/>der Einreden der Zahlung und' der Kompensation zu
<lb/>führen. In Bezug auf den Beweis der Klage
<lb/>wurde weniger als halber Beweis erbracht, daher
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0263.tif"
                      n="239"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0263--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberrichterliches Amt. 239

<lb/>den Beklagten der Reinigungseid aufgelegt. Bezüg- 
<lb/>lich der Zahlungs - und Kompensationseinreden kam
<lb/>es auf den acceptirten Haupteid an, dessen Leistung
<lb/>das Erkenntniß erster Instanz den Klägern für den
<lb/>Fall auflegte, daß der den Beklagten aufgelegte
<lb/>Reinigungseid g e l e i st e t werde.

<lb/>Dieß war ein offenbares Versehen bei der Re- 
<lb/>daktion des Erkenntnisses. Da durch den Reinig- 
<lb/>ungseid der weniger als halb erbrachte Beweis der
<lb/>Klage vollends zerstört werden sollte, so war der
<lb/>Haupteid über Zahlung und Kompensation nur dann
<lb/>und gerade dann zu leisten, wenn der Reinigungseid
<lb/>nicht geleistet wird, während es im anderen
<lb/>Falle nach dem Grundsätze: aetore non probate,
<lb/>reus absolvitur — auf den Beweis der peremtori-
<lb/>schen Einreden und die desfalls zugeschobenen und
<lb/>acceptirten Eide gar nicht mehr ankommt.

<lb/>Die Sache kam im Wege der Berufung an
<lb/>den obersten Gerichtshof, wegen jener unrichtigen
<lb/>Eventualität war aber eine spezielle Beschwerde nicht
<lb/>erhoben. Dennoch wurde erkannt, die den Klägern
<lb/>auferlegten Eide seien dann zu leisten, wenn die
<lb/>Beklagten den Reinigungseid nicht leisten. In
<lb/>den Gründen wird gesagt:

<lb/>Die fragliche Bestimmung des Erkenntnisses I. In- 
<lb/>stanz beruht offenbar aus einem bei der Abfassung
<lb/>desselben vorgekommenen Versehen, welches aber im
<lb/>Falle der Ableistung des den Beklagten auferlegten
<lb/>Reinigungseides die Folge hätte, daß die Eide der
<lb/>Kläger ganz überflüssiger Weise zu leisten wären.
<lb/>Da nun die Abschneidung überflüssiger Eide im rich- 
<lb/>terlichen Arnte liegt, ohne daß es dazu einer Auf- 
<lb/>forderung von Seite der Parteien bedarf, so mußte
<lb/>auch im vorliegenden Falle, obgleich keine Beruf- 
<lb/>ungsbeschwerde' darauf gerichtet wurde, von ober- 
<lb/>richterlichen Amts wegen eine Abänderung des Ur-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0264.tif"
                   n="240"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verträge über reale Gewerbsrechte nach vorderösterreichischem Rechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0264--><p/>
                  <p>

                     <lb/>240
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reale Gewerbe. Vorderster. R.
</p>
                  <p>

                     <lb/>theilssatzes über das Eventualverhältniß der beider- 
<lb/>seitigen Eide vorgenonnnen werden.

<lb/>ÖAGErk. v. 30. Juli 1859. RNr. 18^^«.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verträge über reale Gewerbsrechte nach vorderösterreichischem

<lb/>Rechte.

<lb/>Nach dein vorderösterreichischen Gesetzbuche
<lb/>§. 454 und nach dem k. Hofdekrete v. 13. Dez. 1790
<lb/>sollen alle auf das Eigenthum des Grund und Bo- 
<lb/>dens und auf die darauf zu radizirenden Pfaudrechte
<lb/>sich beziehenden Kontrakte, wenn sie volle Rechts- 
<lb/>kraft erlangen sollen, in das Gerichtsprotokoll ein- 
<lb/>getragen werden, alle übrigen Kontrakte sollen da- 
<lb/>von befreit sein und der Willkür der Kontrahenten
<lb/>Vorbehalten bleiben. Vergl. Bl. f. RA. Bd. XI
<lb/>S. 473.

<lb/>In einer Prozeßsache, welche das Eigenthum
<lb/>eines Spezereihandlungsrechtes betraf, war die
<lb/>Frage unter den Parteien streitig geworden: ob nach
<lb/>diesen Bestimmungen zur Gültigkeit eines realen
<lb/>Spezereihandlungsrechtes die gerichtliche Protokolli-
<lb/>rung des Erwerbvertrages, wie bei Immobilien, noth-
<lb/>wendig sei?

<lb/>Diese Frage wurde oberstrichterlich verneinend
<lb/>entschieden, indem angenommen wurde, daß eine
<lb/>Ausdehnung jener speziellen und ausnahmsweisen
<lb/>Bestimmung auf andere Verträge run so weniger
<lb/>gerechtfertigt sei, als eine Bestimmung darüber,
<lb/>daß reale Gerechtsame auch in dieser Beziehung
<lb/>den Immobilien gleich zu achten seien, nicht vor- 
<lb/>handen sei.

<lb/>OAGE. v. 17. Febr. 1860. RNr. 18059/60.

<lb/>§.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: Dr. Steppes Verl.: Palm «ckr Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Zunge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0265.tif"
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         <div xml:id="d21635e26545" n="No. 16.">
      
            <head>Samstag den 10. August 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e26550"
                 ana="scope_-_241-246"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 10. August 1861. 26. Jahrgang. M 16.


<lb/>Dr. I. A. Seufferl's

<lb/>lütter kür KechtMndMdrmg

<lb/>zunächst iu Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen. — Einrede,
<lb/>gegen die Retraktsklaste, daß der Kläger Anderen zu Gefallen in den
<lb/>Kauf stehe. — Beseitigung überflüssiger Eide von Amts wegen. — Be»
<lb/>gründet der Rücktritt von einem Ehegelöbnisse an sich schon den That-
<lb/>bestand einer Injurie? — Ersorderniß obrigkeitlicher Bestätigung der
<lb/>Pachtverträge nach Fuldaischem Rechte. — Das Oberaufsichtsrecht der
<lb/>Obergerichte erstreckt sich nicht darauf, wegen eines von dem unteren
<lb/>Richter in Behandlung eines Prozesses begangenen Versehens denselben
<lb/>zur Entschädigung der Parteien anzuhalten. — Extinktivverjährung der
<lb/>Real lasten nach bayerischem Landrechte. Ktagenverjäbrung. — Ueber
<lb/>das sogenannte Nachbarrecht nach sürstl. Kempten'schem Statutarrechte. —
<lb/>Gut gefragt, Untersuchungsrichter!
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechsel-

<lb/>fachen.

<lb/>Zweiter Theil.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>II. Zerstörliche Einwendungen, und zwar rechtshind ernde.

<lb/>Die zerstörlichen im Wechselrechte begründeten
<lb/>Einreden beruhen entweder auf rechtshindernden
<lb/>oder auf rechtsaufhebenden Umständen. Zuerst
<lb/>sollen die Einreden der ersteren Art betrachtet werden.

<lb/>Zur Begründung einer Wechselschuldforderung
<lb/>gehören drei Hauptbestandtheile: (A) Wechsel- 
<lb/>rechtliche Form, (B) Verpflichtungswille,
<lb/>(6) redlicher Erwerb des Wechsels. Ein
<lb/>Mangel in Ansehung eines dieser Bestandtheile bil- 
<lb/>det ein Hindern iß für die Entstehung der Wech- 
<lb/>selverpflichtung, beziehungsweise Wechselberechtigung.

<lb/>A.

<lb/>Die Wechsel-Schuldforderung ist an b e st i m m t e
<lb/>Formen gebunden, ohne welche sie keinen recht- 
<lb/>lichen Bestand erhält. Wesentliche Form - Mängel

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0266.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sind Mängel in der Begründung des Klagrechtes.
<lb/>Einwendungen, welche ans solchen Mängeln beruhen,
<lb/>sind daher keine wahren Einreden, sie werden aber
<lb/>in einem weiteren Sinne gewöhnlich als wechsel- 
<lb/>rechtliche Einreden bezeichnet nnb dürfen von der
<lb/>vorwürfigen Untersuchung nicht ausgeschlossen werden.

<lb/>1) Das Wechselversprechen (Tratte, Eigen- 
<lb/>wechsel, Aceept, Indossament) muß in einer seinem
<lb/>vollständigen Thatbestande entsprechen- 
<lb/>den Schrift form ausgedrückt sein (DWO.
<lb/>Art. 4, bezieh. Art. 6, Art. 96, Art. 21, Art. 11
<lb/>n. 12 bezieh. Art. 98 Ziff. 2). Mangelt in der
<lb/>äußerlichen Form ein wesentliches Erforderniß an
<lb/>dem Thatbestande des Wechselversprechens, so hin- 
<lb/>dert dieses die Entstehung der Wechselschuldforderung.
<lb/>Auch r e ch t s f ö r m l i ch e Wechselerklärungen, welche
<lb/>sich einer als Wechsel formell mangelhaften Schrift
<lb/>an schließen, mithin einer rechtsbeständigen Un- 
<lb/>terlage entbehren, haben keine Wechselkraft (DWO.
<lb/>Art. 7 u. 98 Ziff. 1). Solch ein Formmangel
<lb/>wirkt somit ganz allgemein; nicht nur der Aus- 
<lb/>steller des mangelhaften Wechselversprechens, sondern
<lb/>auch der Acceptant und Indossant eines mangelhaften
<lb/>gezogenen, sowie der Indossant eines mangelhaften
<lb/>eigenen Wechsels können sich, wenn gleich der Ac-
<lb/>cept oder das Indossament keine Unregelmäßigkeit
<lb/>an sich trägt, auf den Mangel berufen.

<lb/>2) Die wechselmäßige Verpflichtung ist in ver- 
<lb/>schiedenen Fällen von Voraussetzungen abhängig,
<lb/>deren Eintritt wesentlich ist. Für ben Nachweis
<lb/>dieses Eintrittes kommt gleichfalls eine bestimmte
<lb/>Schriftform vor, der Protest.

<lb/>a) Das mittelbare Wechselversprechen, d. h.
<lb/>das Versprechen, daß ein Dritter die Wechselsumme
<lb/>bezahle (Tratte und Indossament), begründet eine
<lb/>wechselrechtliche Verpflichtung unter der Bedingung,
<lb/>daß die Zahlung von dem Dritten (Trassaten, Do-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0267.tif"
                   n="243"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>mieiliaten, Acceptanten, Nothadressaten, Ehrenaccep-
<lb/>tanteu), zur Verfallzeit nicht zu erlangen ist; der
<lb/>Eintritt dieser Bedingung muß durch einen rechts- 
<lb/>förmlichen Protest beurkundet sein (DWO. Art. 41,
<lb/>43, 62, 98 Ziff. 6 u. 7, Art. 99; Art. 87, 88
<lb/>u. 98 Ziff. 10). Ein Mangel des Protestes über- 
<lb/>haupt, oder ein Mangel hinsichtlich seiner Rechtzei- 
<lb/>tigkeit (Protestfrist) oder Rechtsförmlichkeit (Ort der
<lb/>Protesterhebung, Inhalt des Protestes, protestaufneh-
<lb/>lueude Person) ist ein Hinderniß für die Entstehung einer
<lb/>Wechselverpflichtung aus dem mittelbaren Wechselver-
<lb/>sprecheu, d. i. einer Wechfelregreßverbindlichkeit. Der
<lb/>Mangel kann von jedem Vormanne (Trassanten und
<lb/>Indossanten) — in Bezug auf eine Nothadresse oder
<lb/>einen Ehrenaccept von dem Adressanten oder Honora-
<lb/>ten und von deren Nachmänllern — gegen jeden
<lb/>Wechselregredienten geltend gemacht werden. (Vgl.
<lb/>die angef. Art. der DWO.)

<lb/>Auf gleicher Linie mit dem mittelbaren Wech- 
<lb/>selversprechen steht in Ansehung der Protestförmlich- 
<lb/>keit das direkte oder unnüttelbare Wechselversprechen
<lb/>(Accept, Eigenwechsel) im Falle der Benennung
<lb/>eines Domziliaten 4). Auch hier ist die Nichterlan- 
<lb/>gung der Zahlung vom Domiziliaten während der
<lb/>Protestfrist die Voraussetzung für den rechtlichen Ef- 
<lb/>fekt des Wechselversprechens des Acceptanten oder
<lb/>Eigenwechsel-Ausstellers und gleichfalls in der Form
<lb/>des Protestes darzuthun. Auf einen Mangel hin- 
<lb/>sichtlich dieser Form können sich die Letzteren gegen
<lb/>jeden Wechselkläqer berufen (DWO. Art. 43
<lb/>Abs. 11 u. Art. 99).

<lb/>b) Aehnlich wie bei dem Wechselregresfe ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) In diesem Falle ist auch der Aecept und der eigene
<lb/>Wechsel in gewissem Sinne ein mittelbares Wechsel-
<lb/>Versprechen , indem ein Dritter, der Domiciliat, als
<lb/>Zahler der Wechselsumme bezeichnet ist.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0268.tif"
                   n="244"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>hält es sich bei dem Regresse auf Sicherstellung
<lb/>vor Verfall des Wechsels.

<lb/>Die Pflicht zur Sicherheitsleistung für das
<lb/>mittelbare Wechselversprechen (Tratte und Indossa- 
<lb/>ment) wird begründet durch Nichterlangung der
<lb/>Wechselannahme von Seite des Trassaten oder der
<lb/>Sicherheitsleistung von Seite des unsicher gewordenen
<lb/>Acceptanten, beziehungsweise Ausstellers des eigenen
<lb/>Wechsels. Auch hier muß die Nichterlangung in
<lb/>der Form eines Protestes dargethan werden; ein
<lb/>Mangel bezüglich dieser Form ist ein Hinderniß für
<lb/>den Sicherheitsregreß, welches jeder belangte Vor- 
<lb/>mann geltend machen kann. (DWO. Art. 25
<lb/>u. 29, Art. 98 Ziff. 4.)

<lb/>c) Bei den auf eine bestimmte Zeit nach Sicht
<lb/>lautenden Wechseln ist die Wechselvorzeigung zur
<lb/>Annahme (zur Wiedersicht bei eigenen Wechseln)
<lb/>innerhalb der Präsentationsfrist für die Bestimmung
<lb/>der Verfallzeit wesentlich. Diese Wechselvorzeigung
<lb/>muß im Falle der Nichtannahme oder Nichtdatirung
<lb/>der Annahme, bei eigenen Wechseln im Falle der
<lb/>Nichtdatirllng der Wiedersicht, in der Form eines
<lb/>Protestes dargethan werden. Ein Mangel hinsicht- 
<lb/>lich dieser Förmlichkeit kann von jedem Vormanne
<lb/>einer Regreßklage entgegengesetzt werden. Wie für
<lb/>die Klage gegen den Acceptanten die Nichtdatirung
<lb/>des Acceptes, ist auch für die Klage auf die Wech-
<lb/>selsumme gegen den Aussteller des eigenen Wechsels
<lb/>die Nichtdatirung der Wiedersicht unschädlich 5),
<lb/>wogegen die Vormerkung derselben allerdings er- 
<lb/>forderlich ist. Wird auch diese Vormerkung verwei-
</p>
               <p>

                  <lb/>6) In Anwendung des Art. 20 Abs. II der DWO.
<lb/>muß im Falle der Vormerkung aber Nichtdatirung
<lb/>der Wiedersicht, wie beim Accepte, die Verfallzeit
<lb/>des Wechsels vom letzten Tage der Präsentations»
<lb/>frist an gerechnet werden.
</p>

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                   n="245"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechfelsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>gert, so ist ein Protest über die Wechselvorzeigung
<lb/>auch für die Wechselklage gegen den Aussteller des
<lb/>eigenen Wechsels ein Erforderniß, und somit der
<lb/>Mangel eines rechtsförmlichen Protestes ein Hinder- 
<lb/>niß (DWO. Art. 20 u. Art. 98 Ziff. 3; vgl.
<lb/>Konf.-Prot. S. 157).

<lb/>3) Das Indossament enthält nicht bloß eine
<lb/>Wechselverpflichtung des Indossanten, sondern ver- 
<lb/>mittelt in der Person des Nehmers zugleich die
<lb/>selbständige Berechtigung aus den vorhandenen
<lb/>übrigen Wechselversprechen (Art. 9 u. 10 der DWO.).
<lb/>Auch in dieser Beziehung kommt die Rechtsförmlich- 
<lb/>keit in Betracht, nämlich für die Legitimation.

<lb/>Ein wesentlicher Formmangel hinsichtlich des
<lb/>Indossaments, z. B. der Mangel der Unterschrift
<lb/>des Indossanten ist ein nicht nur für die Wechsel- 
<lb/>verpflichtung, sondern zugleich auch für die Legitima- 
<lb/>tion des Wechselnehmers erheblicher Mangel. Aber
<lb/>auch wenn die Jndoffamente für sich allein betrachtet
<lb/>förmlich sind, kann ein Formmangel bezüglich des
<lb/>Zusammenhanges der Jndoffamente gegeben sein, so,
<lb/>wenn sich auf dem Wechsel ein Indossament von
<lb/>einer Person befindet, welche nach der Wechselbeur- 
<lb/>kundung niemals oder zur Zeit des Indossa- 
<lb/>ments nicht mehr Wechselberechtigter war (DWO.
<lb/>Art. 36).

<lb/>Eine Mangelhaftigkeit in der äußerlichen Form
<lb/>begründet gegen Jeden, aus welchen das äußerlich
<lb/>mangelhafte Indossament unmittelbar oder ein dem- 
<lb/>selben nachfolgendes Indossament lautet, den Ein- 
<lb/>wand der mangelnden Legitimation, und zwar sowohl
<lb/>für den Acceptanten oder den Aussteller eines eigenen
<lb/>Wechsels, als auch für die vor dem fehlerhaften
<lb/>Indossamente befindlichen Vormänner. Dagegen
<lb/>können Vormänner, welche erst nach, beziehungsweise
<lb/>mit dem kritischen Indossamente eine Wechselverpflich- 
<lb/>tung als weitere Indossanten übernommen haben,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0270.tif"
                n="246"
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            <div xml:id="d21635e27055">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e27060" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Einrede gegen die Retraktsklage, daß der Kläger Anderen zu Gefallen in den Kauf stehe</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0270--><p/>
                  <p>

                     <lb/>246
</p>
                  <p>

                     <lb/>Retrakt zu Gunsten eines Dritten.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich gegen die Regreßklage eines Nachmannes auf
<lb/>die Mangelhaftigkeit jenes Indossaments nicht be- 
<lb/>rufen (vgl. die im Arch. f. D.W.-R. Bd. 111
<lb/>S. 339 mitgetheilte Entscheidung des niederöster.
<lb/>Oberlandesgerichtes; ferner Jolly, im anges. Arch.
<lb/>Bd. V S. 67).

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilnngen ans der Praris.

<lb/>1.

<lb/>Einrede gegen die Retraktsklage, daß der Kläger Anderen
<lb/>zu Gefallen in den Kauf stehe.

<lb/>Aus oberstrichterlichen Entscheidungsgründen
<lb/>entnehmen wir Folgendes:

<lb/>„Der Beklagte hatte zu erweisen, daß Kläger
<lb/>nicht für sich, sondern Anderen zu Gefallen in
<lb/>den Kauf stehe.

<lb/>Nun war zwar bei Erhebung der Retraktsklage
<lb/>voransznsehen, daß Retrahent bei seinem hohen Le- 
<lb/>bensalter es nur darauf abgesehen haben könne, das
<lb/>Gut alsbald wieder einem Drittel: abzutreten. Allein
<lb/>diese aus der Person des Retrahenten i:n Allgemei- 
<lb/>nen entspringende Notwendigkeit hat ihm sein Re-
<lb/>traktrecht nicht benommen; vielmehr wäre hiezu die
<lb/>bestimmte Absicht oder Vorbereitung, das Gut einem
<lb/>Dritten zuzuwenden, erforderlich gewesell. Hätte
<lb/>aber auch Retrahent die bestimmte Absicht gehabt,
<lb/>das retrahirte Gut seiner Tochter zu überlassen,
<lb/>so fiele diese Absicht doch darmn nicht unter den
<lb/>obigen Beweissatz, weil das Retraktrecht überhaupt
<lb/>den Zweck hat, die Güter den Familien zu erhalten
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0271.tif"
                   n="247"
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               <div xml:id="d21635e27155" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beseitigung überflüssiger Eide von Amts wegen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="B., ...">B.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0271--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beseitigung überflüssiger Eide von Amts wegen. 247
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Kommentar des Freiherrn von Schmid zum Land- 
<lb/>recht von 1616 Tit. 10 Art. 5 Nr. 2) und die
<lb/>Gutsabtretung von Seite des Retrahenten an einen
<lb/>Deszendenten eben diesen Zweck ersüllt. — Nur
<lb/>einem extraneus zu Gefallen konnte daher hier das
<lb/>Retractrecht nicht ausgeübt werden.

<lb/>OAGE. v. 15. Dez. 1860 RNr. 2010 59/60.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Beseitigung überflüssiger Eide von Amts wegen.

<lb/>S. Bd. XXIV S. 156. 325. 328. 332.

<lb/>Daß die Abschneidung eines überflüssigen Er- 
<lb/>füllungseides keine unzulässige Reformatio in p ejus
<lb/>sei, wurde in einer Sache, worin die erste Instanz
<lb/>auf Erfüllungseid des Klägers erkannt, die zweite
<lb/>diesen Eid gestrichen und den Beklagten verurtheilt
<lb/>hatte, obgleich der klägerische Anwalt in der abge- 
<lb/>gebenen Nebenverantwortung nur um Bestätigung
<lb/>des erstrichterlichen Urtheiles gebeten hatte, gegen
<lb/>die Ausführung des Vertreters des Beklagten, daß
<lb/>hiedurch in pejus erkannt worden sei, im oberftrich- 
<lb/>terlichen Erkenntnisse lediglich motivirt durch Ver- 
<lb/>weisung auf GO. Kap. XIII §. 2 Nr. 3 und
<lb/>Anm. hiezu lit. c, dann auf Leyser, Med. ad
<lb/>Fand., spec. 137 med. 3 mit 5: „jusjurandum
<lb/>superfluum, etsi per rem judicatam decretum,
<lb/>non admittendum.“ *)

<lb/>OAGE. v. 21. Sept. 1860. RNr. 136859/60.

<lb/>• B.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Gleichen Inhaltes ein OAGE. v. 2. Okt. 1860.
<lb/>RNr. 1329ö»/gy.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0272.tif"
                   n="248"
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               <div xml:id="d21635e27255" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Begründet der Rücktritt von einem Ehegelöbnisse an sich schon den Thatbestand der Injurie?</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0272--><p/>
                  <p>

                     <lb/>248 Rücktritt vom Ehegelöbniß an sich keine Injurie.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Begründet der Rücktritt von einem Ehegelöbnisse an sich
<lb/>schon den Thatbestand einer Injurie?

<lb/>Vgl. Bl. f. RA. Bd. VH S. 110; Arend s, Samml. intereff.
<lb/>Erk. Bd. I S. 268; Seuffert, Archiv f. Entsch. d. oberst. Ger.

<lb/>Bd. I Nr. 64.

<lb/>In ben Erkenntnissen, welche an vorstehend
<lb/>genannten Orten mitgetheilt sind, hat der oberste
<lb/>Gerichtshof nach der bei Weber, Injurien Abth. 1
<lb/>S. 39 f. ausgeführten Ansicht obige Frage ver- 
<lb/>neint und den Rücktritt von einem Ehegelöbnisse
<lb/>nur dann als Injurie betrachtet, wenn derselbe von
<lb/>ehrenrührigen Vorwürfen begleitet oder in Formen
<lb/>ausgesprochen war, welche die Ehre des anderen
<lb/>Lheiles kränken.

<lb/>Dieser Ansicht blieb der oberste Gerichtshof
<lb/>in einer Reihe neuerer Erkenntnisse treu, von denen
<lb/>wir folgende anführen können:

<lb/>v. 15. Dez. 1856 RNr. 123955/56,
<lb/>v. 26. März 1860 RNr. 49O5%0,
<lb/>v. 19. Juni 1860 RNr. 99459/60,
<lb/>v. 4. Aug. 1860 RNr. 1244b9/60,
<lb/>v. 1. März 1861 RNr. 12760/61.

<lb/>In dem letzterwähnten Erkenntnisse ist insbe- 
<lb/>sondere ausgeführt, daß die älteren Schriftsteller,
<lb/>welche für die gegentheilige Meinung angeführt zu
<lb/>werden pflegen, meist nur den Satz aussprechen,
<lb/>daß für Vermögensnachtheile, welche der verlassene
<lb/>Theil durch den Rücktritt des anderen erlitt, Ent- 
<lb/>schädigung verlangt werden könne, was mit der
<lb/>Aestimatiou einer im Rücktritte selbst angeblich be- 
<lb/>stehenden Injurie nicht verwechselt werden dürfe.
<lb/>Eben dieser Unterschied schließe auch die Berufung
<lb/>auf die Verordnungen vom 24. Juli 1769 (Gen.-
<lb/>Samml. v. 1771 S. 514) , vom 15. Dez. 1776
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0273.tif"
                   n="249"
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               <div xml:id="d21635e27362" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erforderniß obrigkeitlicher Bestätigung der Pachtverträge nach Fuldaischem Rechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0273--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Pachtverträge nach Fuldaischem Rechte. 249

<lb/>(Gen.-Samml. v. 1784 Bd. 1 S. 148) und
<lb/>vom 2. Mai 1806 (Reg.-Bl. S. 175), welche
<lb/>ohnehin nicht in allen Theilen des Königreiches
<lb/>Geltung haben, aus. Denn wenn dieselben von
<lb/>einer aus dem Bruche der Sponsalien entspringen- 
<lb/>den Satisfaktionsforderung sprechen, so sei dieses
<lb/>aus dem bayer. Landrechte zu interpretiren, wel- 
<lb/>ches in Thl. IV Kap. XV §. 9, insbesondere
<lb/>Nr. 2 unter Satisfaktion die Ausgleichung ver-
<lb/>inögensrechtlicher Verluste, die Leistung des pekuni- 
<lb/>ären Interesse verstehe, während das dortige
<lb/>Kap. XVII §. 6 die Aeftimation der Schmach we- 
<lb/>der im Texte, noch in den Anmerkungen als Satis- 
<lb/>faktion bezeichne. St.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4.

<lb/>Erforderniß obrigkeitlicher Bestätigung der Pachtverträge
<lb/>nach Fuldaischem Rechte.

<lb/>Weber in seiner Darstellung der sämmtlichen
<lb/>Prov.- und Statutarrechte des Königreichs Bayern,
<lb/>Bd. IH Th. II S. 1046 (§. 261 Nr. 2) lehrt,
<lb/>daß nach Fuldaischem Rechte Pachtverträge dann bei
<lb/>Strafe der Nichtigkeit von der Landesregierung be- 
<lb/>stätigt sein müssen, „wenn die Verpachtung an einen
<lb/>Fremden geschieht."

<lb/>Die Fuldaische Verordnung vom 9. Juli 1776,
<lb/>die Vorlage und Ratifikation der Pachtkontrakte im
<lb/>Auslände betr., ergibt, daß gerade das Umgekehrte
<lb/>richtig ist, daß nämlich die obrigkeitliche Bestätigung
<lb/>der Pachtverträge nnr in dem Falle vorgeschrieben
<lb/>war, wenn Fuldaische Unterthanen Güter pachteten,
<lb/>welche außerhalb des Fuldaischen Gebiets lagen.
<lb/>So stellt auch die Sache dar: E. Thomas in sei- 
<lb/>nem System aller Fuldaischen Priyatrechte, Bd. III
<lb/>S. 127 (§. 554).

<lb/>Vgl. OAGE. v. 22. April 1861. RNr. 68760/61.

<lb/>77.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0274.tif"
                   n="250"
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               <div xml:id="d21635e27461" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Oberaufsichtsrecht der Obergerichte erstreckt sich nicht darauf, wegen eines von dem unteren Richter in Behandlung eines Prozesses begangenen Versehens denselben zur Entschädigung der Parteien anzuhalten</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0274--><p/>
                  <p>

                     <lb/>250 Grenzen des Aufstchtsrechtes der Obergerichte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Das Oberaufsichtsrecht der Obergerichte erstreckt sich nicht
<lb/>darauf, wegen eines von dem unteren Richter in Behand- 
<lb/>lung eines Prozesses begangenen Versehens denselben zur
<lb/>Entschädigung der Parteien anzubalten.

<lb/>In einer Streitsache war bem Kläger eine
<lb/>Sumnte „vorbehaltlich der Ansprüche der
<lb/>Erben seiner Frau auf dieselbe" zuerkannt
<lb/>worden. Der Sach-Jnstruent zahlte nach Deponir-
<lb/>ung des Betrages von Seite der beklagten Partei
<lb/>diesen ohne irgend eine andere Vorsichtsmaßregel
<lb/>als die bloße Wiederholung jenes Erkenntnißzusatzes
<lb/>sofort an ben Kläger aus und verständigte später
<lb/>hievon die betheiligten Erben, welche zunächst gleich- 
<lb/>falls keiile weiterell Schritte thaten, fonbern erst
<lb/>nach geraumer Zeit den früheren Kläger in einem
<lb/>besonderen Rechtsstreite um Bezahlung der ihnen ge- 
<lb/>bührenden Slunnte belangten. Dieser Streit fiel auch
<lb/>an sich für sie günstig aus, blieb aber dadllrch erfolglos,
<lb/>daß die Exekution gegen den Schuldner zu keinem
<lb/>Ziele führte, und auch sonst aus dessen schließlich
<lb/>der Gant unterworfenein Vermögen keine Befriedig- 
<lb/>ung zu erwarten war. Unter solchen Verhältnisseit
<lb/>wandten sich nun dieselben an das einschlägige Ap- 
<lb/>pellationsgericht mit der Bitte, das Landgericht P.,
<lb/>welches durch sein schuldhaftes Verfahren bei Aus-
<lb/>bezahluitg jener Summe den Verlust ihrer Forder- 
<lb/>ung herbeigeführt habe, zu deren vollem Ersätze an- 
<lb/>zuhalten.

<lb/>Dieses erließ hierauf den Bescheid, daß es sich
<lb/>von Oberaufsichtswegeu zur Verbescheidung des ge- 
<lb/>stellten Antrages nicht befugt erachte, sondern den
<lb/>Imploranten überlassen müsse, ihre vermeintlichen
<lb/>Ansprüche gegen wen immer auf dem Rechtswege
<lb/>geltend zu machen.

<lb/>Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0275.tif"
                      n="251"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0275--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Grenzen des Aufsichtsrechtes der Obergerichte. 251

<lb/>dem obersten Gerichtshöfe aus folgenden Motiven
<lb/>znrückgewiesen:

<lb/>„Die angefochteneHinansgabe des Geldes erscheint
<lb/>als ein Judizialakt im Vollzüge eines rechtskräftigen
<lb/>Urtheiles, welcher allenfalls durch Remonstration oder
<lb/>Protestation angegriffen werden konnte, ein Einschreiten
<lb/>von Oberaufsichtswegen aber um so mehr ansschließt,
<lb/>als sich die Aufsicht der Obergerichte überhaupt nur
<lb/>darauf beschränkt, die Rechtspflege zu befördern,
<lb/>Verzögerungen und Mißbräuche abzustellen und außer- 
<lb/>halb des Gebietes der Gesetzgebung allgemeine An- 
<lb/>ordnungen zu treffen, während eine Einmischung in
<lb/>die Art und Weise der Leitung und Entscheidung
<lb/>einzelner Rechtsfälle dieser Oberaufsicht entrückt ist.
<lb/>Da nur: die N.ffchen Erben bereits mit Dekret vom
<lb/>7. Dez. 1847 von jener Hinausgabe des Geldes
<lb/>speziell in Kenntniß gesetzt wurden, ohne hiegegen
<lb/>in einer anderen Art aufgetreten zu sein, als daß
<lb/>sie in einem gesonderten Rechtsstreite von ihrem
<lb/>Schuldner die Herausbezahlung des erhaltenen Gel- 
<lb/>des verlangten, in welchem sie auch durch rechts- 
<lb/>kräftiges Definitiverkenntniß die Verurtheilung des- 
<lb/>selben in Haupt- und Nebensache erwirkten, so liegt
<lb/>es in der Natur der Sache, daß, wenn sie auch
<lb/>von dem unterdessen in Konkurs gerathenen Schuld-
<lb/>ner keine Befriedigung ihrer Forderung erwarten dür- 
<lb/>fen, jetzt nach fast 13 Jahren bei durchaus verän- 
<lb/>derten persönlichen und faktischen Verhältnissen nicht von
<lb/>Oberaufsichtswegen dem k. Landgerichte P. die Re-
<lb/>fnndirung dieser Summe aufgetragen werden kann,
<lb/>sondern daß es den N.'schen Erben überlassen blei- 
<lb/>ben muß, im Falle sie wirklich durch schuldhaftes
<lb/>Verfahren des besagten Gerichtes Schaden erlitten
<lb/>hätten, in Hinblick auf GO. Kap. 16 §. 3 gegen
<lb/>wen immer selbständig klagend aufzutreten."

<lb/>OAGE. v. 9. März 1861. RN. 568 60/61.

<lb/>ß.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0276.tif"
                   n="252"
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               <div xml:id="d21635e27650" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Extinktivverjährung der Reallasten nach bayerischem Landrechte. Klagenverjährung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0276--><p/>
                  <p>

                     <lb/>252 Extinktivverjährung. der Reallasten re.
</p>
                  <p>

                     <lb/>6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Extinktivverjährung der Reallasten nach bayerischem Land- 
<lb/>rechte. Klagenverjährung.

<lb/>Der auf Bezahlung eines Grundzinses erhobe- 
<lb/>nen Klage des Fiskus begegnete der Beklagte, wel- 
<lb/>cher sich seit 16 Jahren im Besitze der angeblich
<lb/>zinspflichtigen Grundstücke befindet, unter Anderem
<lb/>auch mit der Einrede der Verjährung in der doppel- 
<lb/>ten Bedeutung als Extinktivverjährung des
<lb/>Rechtes des Klägers, den Grundzins zu fordern,
<lb/>und als Klagenverjährung.

<lb/>Ueber die Statthaftigkeit dieses Einwandes
<lb/>sprecheil sich die Motive des oberstrichterlichen Er- 
<lb/>kenntnisses in nachstehender Weise aus:

<lb/>Bezüglich der ersten Einrede ist zwar die An- 
<lb/>sicht des k. Fiskus uirrichtig, daß eine Jmmemorial-
<lb/>präskription nöthig sei, urn die Erlöschung eines fis- 
<lb/>kalischen Anspruches in Folge von Nichtgebrauch zu
<lb/>bewirken, weil die Ansicht Kreitmayr's (Anmerk,
<lb/>zum bayer. LR. Th. 11 Kap. 4 §. 3 Nr. 9) ohne
<lb/>gesetzliche Sanktion geblieben ist, und sich auf Grund- 
<lb/>sätze des älteren Staatsrechtes stützt, welche durch
<lb/>die VU. Tit. 111 §. 6 und das Finanzgesetz vom
<lb/>28. Dezbr. 1831 §. 30 (Ges.-Bl. S. 148) wesent- 
<lb/>liche Umgestaltungen erfahren haben. Mit Unrecht
<lb/>beharrt auch Revident auf dem schon von den Vor- 
<lb/>instanzen widerlegten Beschwerdegrunde, daß die
<lb/>Grundzinsen, von denen es sich handelt, als Real- 
<lb/>lasten den Bestimmungen über Verjährung der Ser- 
<lb/>vituten nach LR. Th. 11 Kap. 7 §. 8 unterworfen
<lb/>seien. Wenn auch der Natur der Sache nach und
<lb/>beim Mangel sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ge- 
<lb/>wisse Verordnungen des römischen Rechts von Ser- 
<lb/>vituten um der Aehnlichkeit des Rechtsinstitutes
<lb/>willen in analoger Weise auf deutschrechtliche Real- 
<lb/>lasten angewendet werden, so fällt dieß doch hinweg,
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0277.tif"
                      n="253"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0277--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Extinktivverjährung der Reallasten rc. 253

<lb/>wo zureichende gesetzliche Bestimmungen vorliegen,
<lb/>die ihre Anwendung auf diese zulassen, oder wo die
<lb/>römisch-rechtlichen Bestimmungen auf Eigenthümlich-
<lb/>keiten der Servituten beruhen, die sich bei den
<lb/>deutschen Reallasten nicht finden. Dies ist bei der
<lb/>Frage, nach welchen Grundsätzen Grundzinsen durch
<lb/>Verjährung erlöschen, der Fall; denn hier verordnet
<lb/>LR. Th. II Kap. 4 §. 8 vgl. mit den Anmerk,
<lb/>dazu Nr. 2 lit. b, daß unkörperliche Dinge ohne
<lb/>Titel in 30 Jahren präskribirt werden, und bei
<lb/>Präskribirung jährlicher Zinsen oder Verreichnisse
<lb/>nicht nöthig sei, jede derselben besonders zu verjäh- 
<lb/>ren. .... Es haben auch die namhaftesten Rechts- 
<lb/>lehrer des gemeinen deutschen Privatrechtes: Gerber
<lb/>(Lehrb. §. 171 und Note 4), Eichhorn (Lehrb.
<lb/>§. 165, 111, 3), Dunker (Reallasten S. 156),
<lb/>Heimbach (in Weiske, Rechtslex. Bd. 9 S. 121),
<lb/>Maurenbrecher (Lehrb. §.324), Mittermaier
<lb/>(Lehrb. §. 198), Bluntschli (Lehrb. §. 92), so
<lb/>verschieden auch deren Ansichten über die Erlöschung
<lb/>der Reallasten durch Verjährung sind, doch ein- 
<lb/>stimmig anerkannt, daß die Bestimmungen über die
<lb/>römisch-rechtlichen Servituten in diesem Punkte keine
<lb/>Anwendung auf deutsch-rechtliche Reallasten finden.
<lb/>Hienach kann es keinem Bedenken unterliegen, an- 
<lb/>zunehmen, daß den allegirten Bestimmungen des
<lb/>bayer. LR. die nämliche Rechtsanschauung zu Grunde
<lb/>liegt, wie sie stets vom obersten Gerichtshöfe fest- 
<lb/>gehalten worden ist. Vgl. Seuffert's Archiv
<lb/>Bd. III Nr. 3, Bd. V Nr. 6; Bl. f. RA. Bd. 13
<lb/>S. 262, Bd. 16 S. 71.

<lb/>Es steht sonach fest, daß in Folge 30jährigen
<lb/>Nichtgebrauches das Recht des Staates, die frag- 
<lb/>lichen Grundzinsen zu fordern, verloren gehen konnte.
<lb/>Im vorliegenden Falle ist jedoch die dreißigjährige
<lb/>Verjährung unterbrochen. (Dieß wird sodann aus- 
<lb/>geführt und weiter bemerkt:)
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0278.tif"
                   n="254"
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               <div xml:id="d21635e27843" type="section" subtype="Sonstiges" n="7.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber das sogenannte Nachbarrecht nach fürstl. Kempten'schem Statutarrechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0278--><p/>
                  <p>

                     <lb/>254 Näherrecht. Kempten'sches Statutarrecht,

<lb/>Das aus der Klagenverjährnng erwach- 
<lb/>sende Recht geht, da es nur in Form einer Exzep- 
<lb/>tion geltend gemacht werden kann, ebensowohl auf
<lb/>den Singular- als Universal-Successor, also auch
<lb/>auf den Käufer über, und kann unzweifelhaft von
<lb/>einem solchen, soferne die Klage dieselbe ist, bereu
<lb/>Verjährung früher angefangen hatte, nach ihrer Voll- 
<lb/>endung geltend gemacht werden. Savigny, System
<lb/>des röm. Rechts Bd. 5 S. 362 ff. Hieraus folgt
<lb/>also auch, daß einem Nachfolger die Einrede der
<lb/>Klagenverjährung nicht versagt werden kann; eben
<lb/>darum muß er aber auch die Behauptung der Unter-
<lb/>brechung der Verjährung durch die gegen seinen
<lb/>Gutsvorsahrer erhobene Klage gegen sich gelten
<lb/>lassen. (Folgt dann der Nachweis, daß die Klagen- 
<lb/>verjährung auf diese Weise unterbrochen wurde.)

<lb/>OAGE. v. 11. Septbr. 1860. RNr. 1093 59/60.

<lb/>k.
</p>
                  <p>

                     <lb/>7.

<lb/>Ueber das sogenannte Nachbarrecht nach fürstl. Kempten'-
<lb/>schem Statutarrechte.

<lb/>Die in Web er's Sammlung der Provinzial-
<lb/>und Statutarrechte Bayerns Bd. IV Thl. I S. 125
<lb/>im Originaltexte nicht mitgetheilte Verordnung des
<lb/>Reichsfürsten Romanus 6. cl. Liebenthann den 18.Nov.
<lb/>1641 bestimmt in Art. 2 tz. 14:

<lb/>„Wenn auch weder Verwandten noch Gesellen
<lb/>noch gemein mitgiltbare Inhaber dergleichen alienir-
<lb/>ten Gutes sich befinden würden, alsdmm und zuvor
<lb/>nicht soll sich dieß Ansallrecht an die Miteinwohner
<lb/>des Ortes, Einödinen, Weilers, Fleckens, Dorfes,
<lb/>Pfarr- und Herrschaftsleute und unter diesen vor
<lb/>Allem auf diejenigen zuvörderst erstrecken, welche
<lb/>mit anderen ihren Gütern an das alienirte sonder- 
<lb/>bare Stuck (denn dieß allein von solchen zu ver-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0279.tif"
                      n="255"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0279--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Näherrecht. Kempten'sches Statutarrecht. 255

<lb/>stehen ist und nicht von ganzen Höfen, Huben oder
<lb/>Gütern, sie wären denn unter einer Gilt oder Zins
<lb/>begriffen und der Zinslosung unterworfen) anstößig
<lb/>sind und dieses die Marklosung genannt werden."

<lb/>Mehrmals wurde schon geltend gemacht, daß
<lb/>das Näherrecht des Nachbarn nach jenem Statutar-
<lb/>rechte auf einzelne Grundstücke nicht beschränkt sei,
<lb/>vielmehr auf landwirthschaftliche Komplexe überhaupt
<lb/>Anwendung finde, und daß dadurch, daß nur ein
<lb/>einzelnes Grundstück Objekt des Anfalles fei, nur
<lb/>ein Vorzugsrecht des angrenzenden Miteinwohners
<lb/>unter den übrigen zum Anfalle berechtigten Mitein- 
<lb/>wohnern desselben Ortes begründet werde.

<lb/>Es muß indeß derjenigen Auslegung der Ge- 
<lb/>setzesstelle der Vorzug gegeben werden, welche das
<lb/>fragliche Näherrecht überhaupt nur auf den
<lb/>Kauf singulärer Grundstücke beschränkt. Das
<lb/>Retraktrecht, so ausgedehnt dasselbe im ehemals
<lb/>Kempten'schen Gebiete zugelassen ist, darf als Aus- 
<lb/>nahme von der Regel des freien Dispositionsrechtes
<lb/>nicht ausdehnend , sondern muß einschränkend aus- 
<lb/>gelegt werden, wie denn auch der Gesetzgeber im
<lb/>Eingänge von Art. 2 jener Verordnung aussprach,
<lb/>daß es seine Absicht sei, mit diesem Gesetze den bis- 
<lb/>herigen Erweiterungen des Anfallrechtes Schranken
<lb/>zu setzen. Demgemäß kann das Gesetz nicht auf
<lb/>Gutskomplexe angewendet werden, bestehend aus
<lb/>einem Hause und mehreren Grundstücken. Das Ge- 
<lb/>setz wollte die Arrondirung der Höfe befördern und
<lb/>hat darum die Erwerbung einzelner Grundstücke
<lb/>erleichtert, wollte aber diese Erleichterung keineswegs
<lb/>auf Komplexe — gleichviel ob Höfe, Huben oder
<lb/>auch kleinere, aber für sich abgeschlossene, selbstän- 
<lb/>dige Komplexe — ausgedehnt haben. In diesem
<lb/>Sinne wurde das Gesetz auch bei einer Entscheidung
<lb/>der damaligen hochfürstl. Kempten'schen Regierung
<lb/>vom 12.Nov. 1756 aufgefaßt, welche es nicht ein-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0280.tif"
                      n="256"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0280--><p/>
                  <p>

                     <lb/>256
</p>
                  <p>

                     <lb/>Curiosum.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mal auf Herbergen anwendbar erklärte, obwohl die- 
<lb/>selben oft nur aus einzelnen Häusern bestehen. Ist
<lb/>dieses an das Pflegamt der Landvogtei diesseits der
<lb/>Iller ergangene Reskript auch nicht als mit dem
<lb/>Ansehen eines Gesetzes bekleidet zu erachten, so ge- 
<lb/>nießt es doch immerhin als eine der Verordnung
<lb/>vom 18. Nov. 1641 entsprechende und dem ursprüng- 
<lb/>lichen Gedanken des Gesetzgebers näher stehende rich- 
<lb/>terliche Entscheidung eine auf inneren Gründen be- 
<lb/>ruhende rechtliche Autorität.

<lb/>In gleicher Weise ist denn auch in neuerer Zeit
<lb/>eine um diese Rechtsfrage sich drehende Streitsache
<lb/>durch ein am 9. Dez. 1854 ergangenes appellations- 
<lb/>gerichtliches, oberstrichterlich bestätigtes Erkenntniß
<lb/>entschieden worden. In derselben wollte der Be- 
<lb/>wohner eines unter der Herrschaft des erwähnten
<lb/>Statutarrechtes stehenden Ortes auf dem Grunde
<lb/>jenes Nachbarrechtes in den Kauf eines derselben
<lb/>Orts- und Flurmarkung angehörenden kleinen An- 
<lb/>wesens eintreteu, welches in einem Haus und in
<lb/>mehreren kleinen Grundstücken von zusammen 29 De- 
<lb/>zimalen bestand. Der Beklagte wurde jedoch durch
<lb/>die erwähnten Erkenntnisse von der Klage entbunden.
<lb/>OAGE. v. 3. Okt. 1856. RN. 970*%,.

<lb/>&lt;p.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gut gefragt, Untersuchungsrichter!

<lb/>In Untersuchungsakten eines östlichen Nachbarstaates
<lb/>steht der Vorhalt: „N. N. hat wahrhaftig auszusagen, ob

<lb/>er am Dienstag den . d. I. irgendwo gewesen sei

<lb/>und wo?"
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: vr. Steppes. Verl.: Palm Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0281.tif"
             n="257"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0281"/>
         <div xml:id="d21635e28127" n="No. 17.">
      
            <head>Samstag den 24. August 1861. 26. Jahrgang</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 24. August 1861. 26. Jahrgang. M. IV
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>lätter Kr Aechtsanjorndung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen. — Der
<lb/>Rezeptor wird nach bayerischem Landrechte von seiner Haftungspflicht
<lb/>bezüglich der Jllaten nicht durch jeden an denselben verübten Dieb- 
<lb/>stahl befreit. — Kuriosum zur Gerichtsordnung Kap. XIX §. 20
<lb/>Nr. 3.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechsel-

<lb/>fachen.

<lb/>Zweiter Theil.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>6.

<lb/>Der wechselförmlichen Erklärung (Tratte, Eigen- 
<lb/>wechsel, Aceept, Indossament), welche eine Wechsel-
<lb/>schuldsordertmg erzeugen soll, muß ein Wille zu
<lb/>Grunde liegen.

<lb/>Zu einer Wechsel-Verpflichtung gehört ein
<lb/>Verpflichtungs Wille. Dieser manifestirt sich
<lb/>in der U n t e r z e i ch n u n g der Wechselerklärung.
<lb/>Die Unterzeichnung, diese äußerliche Manifestation
<lb/>des Verpflichtungswillens, hat die Wechselverpflich- 
<lb/>tung ^ zur rechtlichen Folge (DWO. Art. 81),
<lb/>sie ist der entscheidende Akt auf den es ankommt,
<lb/>dieser Akt muß gewollt sein.

<lb/>Die subjektive Absicht, welche diesem Wil- 
<lb/>lensakte zu Grunde liegt, wird bei der formalen
<lb/>Natur der Wechselverpflichtung nicht untersucht; der
<lb/>Unterzeichner einer Wechselerklärung muß für die ge- 
<lb/>wollte Handschrift unbedingt einstehen °). (Vgl.
</p>
               <p>

                  <lb/>6) Daher ist die Simulation einer Wechselerklärung
<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0282.tif"
                   n="258"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>auch Borchardt, d. allgemeine deutsche Wechselord- 
<lb/>nung, Zus. 335, Aufl. II; s. auch Gelpke, Zeit- 
<lb/>schrift für Handelsrecht Heft 11 S. 168 fg.)

<lb/>1) Der Mangel des erforderlichen Willensaktes
<lb/>bildet ein Hinderniß für die Wechselverpflichtirng,
<lb/>sei es, daß es an dem Willen in Betreff der Wech- 
<lb/>selunterzeichnung überhaupt, oder daß es an einem
<lb/>rechtsgiltigen Willen fehlt.

<lb/>a) Elfteres ist der Fall bei einem Zwange
<lb/>oder Betrüge, insoferne dadurch der Wille, eine
<lb/>Wechselerklärung zu Unterzeichner», gänzlich ausge- 
<lb/>schlossen wird 7). Die Einrede eines Zwanges oder
</p>
               <p>

                  <lb/>kein Hinderniß für die Entstehung einer Wechselver- 
<lb/>pflichtung. Der Akt der Wechselunterzeichnung, der
<lb/>rechtliche Erzeugungsgrund für die Wechselverpflich- 
<lb/>tung, ist gewollt ungeachtet der Simulation. Denn
<lb/>der in der Simulation liegende Mangel eines ernst- 
<lb/>lichen Willens berührt lediglich die subjektive
<lb/>Absicht. Jnwieferne die Simulation als Einrede
<lb/>aus dem unterliegenden Verhältnisse geltend gemacht
<lb/>werden kann, wird unten am betreffenden Orte be- 
<lb/>rührt werden. Vgl. auch über die Simulation das
<lb/>Erk. des OAG. Rostock v. 24. Mai 1853 im Arch.
<lb/>f. DWR. Bd. III 404.

<lb/>Aus dem im Terte angegebenen Grunde hastet
<lb/>aus seiner Mitunterschrist auch derjenige wechsel- 
<lb/>mäßig, welcher nachweislich hiemit nur seine ehe- 
<lb/>herrliche Genehmigung zur Wechselverpflichtung der
<lb/>Ehefrau auszudrücken beabsichtigte oder welcher nur
<lb/>in der Meinung eines Zeugen mitunterzeichnete.
<lb/>Anders, wenn dieses Verhältniß ausdrücklich im
<lb/>Wechselbriefe bemerkt ist) in diesem Falle steht der
<lb/>Annahme einer Wechselverpflichtung die Form selbst
<lb/>entgegen. Vgl. auch Erk. des Obertribunals zu Ber- 
<lb/>lin v. 10. Juli 1854 im Arch. f. DWR- Bd. IV
<lb/>S. 459, ferner die Motive zu §. 74 des preußi- 
<lb/>schen Entwurfes einer WO.

<lb/>7) Z. B. durch unmittelbare Erzwingung der Unter- 
<lb/>schrift („Führen der Hand"), durch Mißbrauch eines
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0283.tif"
                   n="259"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>Betruges dieser Art geht aus dem Wechselrechte
<lb/>hervor, sie ergibt sich aus der Natur des Wechsel-
<lb/>versprecheus als einer Willenserklärung. Vgl.
<lb/>auch DWO. Art. 1, ferner Art. 2 in dem Worte
<lb/>„übernommen".

<lb/>Hieher ist auch die Wechselfälschung zu
<lb/>rechneu (DWO. Art. 75 u. 76). Bei der- 
<lb/>selben liegt eine rechtsförinliche Wechselerklärung vor,
<lb/>aber derjenige, welcher unter derselben genannt ist,
<lb/>hat die Unterzeichnung nicht gewollt; er hat weder
<lb/>selbst unterzeichnet, noch für sich unterzeichnen lassen,
<lb/>noch die Unterzeichnung genehmigt.

<lb/>Ein ähnliches Verhältniß besteht bei der Wech- 
<lb/>sel v e r sä l s ch u n g, wenn nämlich eine ächte Wech- 
<lb/>selerklärung bezüglich ihres Inhaltes (Summe,
<lb/>Zahlungszeit u. s. w.) verändert wird. Hier ist
<lb/>der erforderliche Willensakt nur nach Maßgabe des
<lb/>ursprünglichen Inhaltes gegeben, er erstreckt sich nicht
<lb/>auf den später wider Willen veränderten Inhalt.
<lb/>Daher beruht die aus der Verfälschung des Inhaltes
<lb/>hergenommene Einrede gleichfalls im Wechselrechte,
<lb/>wenn auch die allg. deutsche Wechselordnung unmit- 
<lb/>telbar keine bezügliche Vorschrift enthält. Art. 75
<lb/>u. 76 der DWO. sind nicht erschöpfend und ha- 
<lb/>ben auch nicht die Absicht, andere Fälle, als die
<lb/>darin behandelten, auszuschließen, wie die Motive
<lb/>zu §§. 71 u. 72 des preuß. Entwurfes einer Wech- 
<lb/>selordnung und die Leipziger Konferenz-Protokolle
<lb/>Nr. XXII S. 142 ergeben. Vgl. auch das Erk.
</p>
               <p>

                  <lb/>als Adresse gegebenen Namens zu einem Bianko-
<lb/>Jndossamente. — Der Fall eines den Willen gänz- 
<lb/>lich ausschließenden reinen Jrrthumes (ohne Betrug)
<lb/>wird bei einer Wechselunterzeichnung nicht wohl Vor- 
<lb/>kommen.

<lb/>Ueber Betrug, Jrrthum, Zwang s. auch Th öl a.
<lb/>a. O. §. 298 insb. a. E.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0284.tif"
                   n="260"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0284--><p/>
               <p>

                  <lb/>260
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Ob.-Trib. zu Berlin v. 3. Juni 1858 im Arch.
<lb/>f. deutsches Wechselrecht und Handelsrecht, Bd. IX
<lb/>S. 195 fg.

<lb/>d) Der Mangel eines rechtsgiltigeli Wil- 
<lb/>lens ist gegeben, wenn dem Unterzeichner des Wech- 
<lb/>selversprechens die Vertragsfähigkeit mrd fomit die
<lb/>Wechselfähigkeit mangelt. (DWO. Art. 1.) An
<lb/>einem solchen Mangel leidet die Wechselerklärung
<lb/>eines Minderjährigen, eines erklärten Verschwenders,
<lb/>eines Irrsinnigen, einer Ehefrau, soferne sie nach dein
<lb/>einschlägigen bürgerlichen Rechte keine Verträge ohne
<lb/>Zustimmung ihres Ehemannes schließen kann^).

<lb/>2) Ueber die Wirkung eines Willensmangels
<lb/>der einen, wie der anderen Art ergibt sich das recht- 
<lb/>liche Prinzip aus Art. 3, sowie aus Art. 75 u. 76
<lb/>der DWO.

<lb/>Derjenige, in dessen Person der Willensmangel
<lb/>gegeben ist 8 9), kann sich darauf gegen jeden Wech- 
<lb/>selgläubiger berufen; denn für seine Person besteht
</p>
               <p>

                  <lb/>8) die ehefrauliche Eigenschaft im Wechselbriefe an- 
<lb/>gegeben, dann muß auch in demselben die Zustim- 
<lb/>mung des Ehemannes bemerkt sein) denn dieselbe ist
<lb/>ein wesentliches Erforderniß für die rechtswirksame
<lb/>Verpflichtung der Ehefrau, muß daher schon aus
<lb/>der Wechselform ersichtlich sein.


<lb/>9) Auf die Wechselverfälschung kann sich Jeder berufen,
<lb/>welcher vor der Veränderung des Wechselinhajtes
<lb/>seine Unterschrift gegeben; ein solcher haftet nur nach
<lb/>Maßgabe des ursprünglichen Inhaltes. Vgl. auch
<lb/>das Erk. des OAG. zu Rostock v. Nov. 1852 im
<lb/>Arch. f. DWR. Bd. III S. 408 fg.) Renaud,
<lb/>a. a. O. §. 16 S. 47 bei Not. 9.

<lb/>Wer den Wechsel zwar vor der Verfälschung un- 
<lb/>terzeichnet, aber erst nach derselben gegeben bat, muß
<lb/>für den neuen Inhalt einstehen; den Wechselnehmern
<lb/>gegenüber muß er sich gefallen lassen, als Ratiha-
<lb/>bent der Veränderung des Inhaltes angesehen zu
<lb/>werden.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0285--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>261
</p>
               <p>

                  <lb/>keine Wechselverpflichtung"). Ein Dritter dagegen,
<lb/>welcher eine Wechselerklärung auf dem betreffenden
<lb/>Wechsel unterzeichnet hat und beziehungsweise rechts-
<lb/>giltig unterzeichnen konnte, kann mit jenem Mangel
<lb/>allein die eingegangene Wechselverpflichtung nicht
<lb/>beseitigen; ihm fehlte der erforderliche Wille nicht,
<lb/>mag derselbe auch durch eine irrthümliche Annahme,
<lb/>z. B. durch eine falsche, für ächt gehaltene Wechsel- 
<lb/>erklärung, hervorgerufen worden sein.

<lb/>Inwieferne auch eine wechselverpflichtete dritte
<lb/>Person einen solchen Mangel einem Wechselkläger
<lb/>aus dem Gesichtspunkte der mangelnden Wechselbe- 
<lb/>rechtigung entgegensetzen könne, laßt sich erst nach
<lb/>Entwicklung der Grundsätze über den Wechselerwerb
<lb/>angeben.

<lb/>0.

<lb/>Das Wechselversprechen wird bindend (Wech- 
<lb/>selverbindlichkeit), die Berechtigung aus dein Wech- 
<lb/>selversprechen (das Gläubigerrecht) wird begründet
<lb/>durch das Geben und Nehmen des Wechsels von
<lb/>Seite der berechtigten Personen "). Mit Rücksicht
<lb/>auf die erforderliche Sicherheit im wechselgeschäftlichen
<lb/>Verkehre genügt jedoch schon das redliche Neh- 
<lb/>men des Wechsels, wenn auch von einem nicht be- 
<lb/>rechtigten Geber. (Vgl. Konf.-Prot. Nr. XXXI
</p>
               <p>

                  <lb/>1 °) Häufig wird die Einrede wegen Mangels des Nach- 
<lb/>weises nicht aufkommen können, so im Falle eines
<lb/>Zwanges, Betruges, einer Verfälschung, Geistesver- 
<lb/>wirrung. — Die Fälschungseinrede hingegen wird
<lb/>einfach dargethan durch eidliche Diffession.

<lb/>11) Auch für den Aceept kommt dieses in Anwendung;
<lb/>das bloße Niederschreiben des Acceptes genügt nicht,
<lb/>s. Th öl a. a. O. §.202, Bien er, Wechselrechtliche
<lb/>Abhandlungen, S. 398 fg.; dagegen Renaud a.
<lb/>a. O. §. 30 S. 93 u. 94 bei Not. 3. Art. 21
<lb/>Abs. 4 steht nicht entgegen.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0286.tif"
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               <p>

                  <lb/>262
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 228 fg.). Nur böser Glaube oder grobe
<lb/>Fahrlässigkeit bei der Erwerbung des Wechsels
<lb/>bildet ein Hinderniß für die Begründung der Wech-
<lb/>selsorderung.

<lb/>Diese Grundsätze gehen aus dem Art. 74 der
<lb/>allg. deutschen Wechselordliung hervor. Zufolge der
<lb/>Vorschrift desselben kann ein wechselförinlich voll- 
<lb/>kommen legitimirter Erwerber zur Herausgabe des
<lb/>Wechsels angehalten werden, wenn er bei der Erwer- 
<lb/>bung in bösem Glauben oder in grober Fahrlässigkeit
<lb/>sich befand; hingegen kann er nicht dazu angehalten
<lb/>werden, wenn er in gutem Glauben und ohne grobe
<lb/>Fahrlässigkeit handelte. Daraus folgt nun aber:
<lb/>Für den unredlichen Erwerber ist das Recht aus
<lb/>dem Wechsel nicht begründet; der redliche Erwerber
<lb/>hingegen ist Wechselberechtigter
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Soll eine Begriffsbestimmung über den Wechsel auf- 
<lb/>gestellt werden, so läßt sich dieselbe nach den ent- 
<lb/>wickelten drei Grundbestandtheilen, welche jede Theorie
<lb/>über die rechtliche Natur des Wechsels auf Grund
<lb/>der allg. DWO. anerkennen muß, folgendermaßen
<lb/>geben: Der Wechsel ist ein förmliches Sum- 
<lb/>menversprechen , wodurch jeder redliche
<lb/>Wechseln ehmer selb ständig berechtigt wird.
<lb/>Das Wechselversprechen wird nicht nur dem unmit- 
<lb/>telbaren Nehmer, sondern einem Jeden geleistet, wel- 
<lb/>cher durch redlichen Erwerb Wechselinhaber auf Grund
<lb/>wechselförmiger Beurkundung wird. Die Wechselob- 
<lb/>ligation entsteht aus dem Wechselversprechen im Mo- 
<lb/>mente des (redlichen) Nehmens der Tratte, des
<lb/>Eigenwechsels, des Acceptes, des Indossaments, und
<lb/>zwar entsteht dieselbe mit dem Akte des ersten Neh- 
<lb/>mens gegenüber dem ersten Nehmer, mit einem wei- 
<lb/>teren solchen Akte gegenüber dem weiteren Nehmer.
<lb/>Auch nach der Auffassung des Wechsels als eines
<lb/>Papiergeldes entsteht aus dem Einlösungsversprechen
<lb/>die Einlösungsverbindlichkeit (obligatio) nicht schon
<lb/>mit dem einseitigen Akte der Schöpfung des Wech-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0287.tif"
                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>263
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Wer einen Wechsel durch Raub, Entwen- 
<lb/>dung, Unterschlagung, Fund u. s. w. an sich brachte.
</p>
               <p>

                  <lb/>sels (Kreation), sondern erst mit dem redlichen
<lb/>Wechselerwerbe von Seite eines Anderen. Derjenige,
<lb/>welcher das Wechselpapier kreirt, ist nicht obligirt,
<lb/>so lange das Papier nicht an Jemand ausgegeben
<lb/>(emittirt) oder doch von Jemand in gutem Glauben
<lb/>erworben ist. Diejenigen, welche für die Wechsel- 
<lb/>verbindlichkeit das Nehmen des Wechsels nicht für
<lb/>nothwendig erachten, sondern schon mit dem Schöpf- 
<lb/>ungsakte allein das Dasein einer Wechselobligation
<lb/>annehmen, können sich dem Einwande nicht ver- 
<lb/>schließen, daß derselben die begriffliche Grundbedin- 
<lb/>gung, nämlich ein berechtigtes Subjekt (der Gläu- 
<lb/>biger) fehle. Wenn Einige, um diesem Mangel
<lb/>abzuhelfen, den Wechsel selbst als Gläubiger be- 
<lb/>zeichnen, so ist diese Idee, das Wechselpapier zu
<lb/>personifiziren, ohne irgend eine Realität, unjuristisch
<lb/>und den Anschauungen der Handelswelt fremd.

<lb/>Auf die theoretische Frage nach dem Entstehungs- 
<lb/>grunde der Wechselobligation, des nomen cam-
<lb/>biale, welche sich bei Jnhaberpapieren, wie bei Ordre- 
<lb/>papieren in gleicher Weise aufwirft, kann an diesem
<lb/>Orte nicht eingegangen werden. Nur Folgendes sei
<lb/>hier bemerkt: Mit der Auffassung des Wechsels als
<lb/>eines Papiergeldes kommt man einer Lösung
<lb/>nicht näher; denn dabei fragt es sich immer wieder,
<lb/>welches der Entstehungsgrund für die Verbind- 
<lb/>lichkeit (obligatio) zur Einlösung des
<lb/>Wechselpapi eres sei. Uebrigens liefert die Pa- 
<lb/>piergeldtheorie mit dem Papiergelde nur ein recht- 
<lb/>liches Gleichniß, welches in verschiedenen, keinesweges
<lb/>in allen Beziehungen zutrifft, allerdings aber von
<lb/>gewissen Verirrungen der Vertragstheorie abzuhalten
<lb/>geeignet ist. — Faßt man das Wechselgeben und
<lb/>Nehmen als Akt der Vertragserfüllung auf, wel- 
<lb/>ches in Beziehung auf einen bestehenden Vorver- 
<lb/>trag richtig ist, so tritt, da die Erfüllung nicht in
<lb/>der Leistung einer Sache, sondern einer wechselmäßi- 
<lb/>gen Obligation besteht, immer wieder die Frage
<lb/>nach dem Entstehudgsgrunde dieser Obligation her-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0288.tif"
                   n="264"
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>wer wissentlich oder unter Umständen, welche eine
<lb/>grobe Fahrlässigkeit offenbaren, den Wechsel entweder
<lb/>unmittelbar von dem Räuber, Diebe, Finder u. st w.
<lb/>erwarb, hat die Einrede des unredlichen Er- 
<lb/>werbes gegen sich. Desgleichen steht demjenigen,
<lb/>welcher unter gleichen Umständen den Wechsel von
<lb/>solch' einem unredlichen zweiten Erwerber erlangte
<lb/>u. s. st, die Einrede des unredlichen Erwerbes ent- 
<lb/>gegen. Hat hingegen Jemand den Wechsel von
<lb/>einem redlichen Erwerber erlangt, so schadet ihm das
<lb/>bloße Wissen des früheren unredlichen Vorganges
<lb/>nicht. Denn sein Geber ist als redlicher Erwerber
<lb/>wechselberechtigt; ist aber der Geber wechselbe- 
<lb/>rechtigt, so kann auf den Glauben des Nehmers
<lb/>nichts ankommen 13).
</p>
               <p>

                  <lb/>vor. — Ein Vertrag läßt sich als Entstehungs- 
<lb/>grund wohl für die regelmäßigen, aber nicht für alle
<lb/>Fälle einer Wechselverbindlichkeit konstruiren. In
<lb/>vielen Fällen liegt auf Seite eines Wechselschuldners
<lb/>ein Verpflichtungswille gegenüber dem legitimen
<lb/>Wechselinhaber gar nicht vor, wenn nämlich durch
<lb/>einen unberechtigten Geber der Wechsel an einen
<lb/>redlichen -Nehmer gelangt ist. Hier wird von dem
<lb/>Gesetze der Verpflichtungswille gegenüber dem red- 
<lb/>lichen Nehmer, entsprechend dem allgemeinen Ver- 
<lb/>kehrswillen, surrogirt (ein Analogon zum römischen
<lb/>Quasikontrakte).

<lb/>13) Zur Verdeutlichung mag ein Beispiel aus dem Ci-
<lb/>vilrechte dienen: Jemand erwirbt von einer Pfand- 
<lb/>anstalt , welche als gutgläubige Pfandbesttzerin ver- 
<lb/>fallene, wenn auch von einem Nichteigenthümer ver- 
<lb/>pfändete Gegenstände zu ihrer Befriedigung verkaufen
<lb/>und in das Eigenthum des Käufers übertragen kann,
<lb/>im Wege der Versteigerung eine gestohlene, vom
<lb/>Diebe verpfändete Sache. Der Käufer wird Eigen-
<lb/>thümer der Sache, selbst wenn er wußte oder ver-
<lb/>muthete, daß dieselbe gestohlen war. Das Wissen
<lb/>allein ist kein Hinderniß; nur darf dasselbe nicht
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0289.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>265
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Einrede des unredlichen Erwerbes steht
<lb/>zunächst demjenigen zu, welchem der Wechsel ab- 
<lb/>handen gekommen ist; sie kann aber auch von jedem
<lb/>Wechselbetheiligten, sei er Acceptant, Aussteller des
<lb/>eigenen Wechsels, oder ein im Regreßwege belangter
<lb/>Vormann, geltend gemacht werden als Einrede der
<lb/>mangelnden Wechselberechtigung "). Denn ist auch
<lb/>ein Wechselschnldner einem Wechselnehmer selbständig
<lb/>verpflichtet, so ist er doch nur dem wechselberech- 
<lb/>tigten Nehmer, dem Wechselgläubiger, verpflichtet.
<lb/>Gegenüber einem unredlichen Erwerber, welcher kein
<lb/>Recht aus dem Wechsel hat, kann auch keine Wech- 
<lb/>selhaftung bestehen. Der Einwand der mangelnden
<lb/>Wechselberechtigung wegen unredlichen Erwerbes ist
<lb/>daher keine Einrede aus dem Rechte eines Dritten.

<lb/>2) Aus diesem Gesichtspunkte können auch die
<lb/>unter 6 behaudelten Willens Mängel den übrigen
<lb/>Wechselbetheiligten gegenüber ihre rechtliche Wirkung
<lb/>äußern.

<lb/>Der Wechselbesitzer, welcher die Unterzeichnung
<lb/>durch Zwang oder Betrug erlangt oder die Fälschung
<lb/>vorgeuommen hat, ist ein unredlicher Wechselinhaber
<lb/>und hat nach dem Prinzipe des Art. 74 der DWO.
<lb/>ungeachtet der äußerlichen Legitimation, kein Recht
<lb/>aus dem Wechsel.

<lb/>Auf gleiche Weise verhält es sich mit einem
<lb/>Wechselnehmer, welcher wissentlich oder unter grober
<lb/>Fahrlässigkeit einen Wechsel von einer zwar wech- 
<lb/>selberechtigten, aber wegen Veräußerungsunfähigkeit
</p>
               <p>

                  <lb/>als irgend eine Art der Th ei ln ahme am Dieb- 
<lb/>stahl erscheinen.

<lb/>I4) Eine Wechselklage von Seite eines unredlichen Er- 
<lb/>werbers ist auch ohne das Dazwischentreten einer
<lb/>Fälschung denkbar, wenn nämlich bei Erwerbung des
<lb/>Wechsels ein Bianko-Indoffament vorhanden war.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0290.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>zur Weiterbegebung nicht berechtigten Person, z. B.
<lb/>von einem Minderjährigen, von einer ohne eheherr-
<lb/>liche Zustimmung nicht veräußerungsfähigen Ehe- 
<lb/>frau 15), von einer Person, über welche die Gant
<lb/>erkannt ist, erhalten hat. Solchen Wechselinhabern
<lb/>steht der unredliche Erwerb entgegen. Auf Verhält- 
<lb/>nisse dieser Art wird das Prinzip des Art. 74 auch
<lb/>ausgedehnt in dem Erk. des OAG. zu Rostock v.
<lb/>16. Dez. 1852, s. Arch. f. DWR. Bd. 111 S. 405.

<lb/>Den Mangel der Wechselberechtigung können
<lb/>nun auch diejenigen, welche in den: Wechsel ein
<lb/>rechtsgiltiges Wechselversprechen gegeben haben,
<lb/>der Klage des unredlichen Erwerbers entgegensetzen;
<lb/>nur dem redlichen Nehiner sind sie verpflichtet16).

<lb/>Was insbesondere den Fall der Fälschung eines
<lb/>Indossaments betrifft, so steht Art. 36 Abs. *3 nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>") Will ein Indossament der Ehefrau nicht als Wech- 
<lb/>selverpflichtung derselben geltend gemacht wer- 
<lb/>den. sondern soll es nur, als Vermittler der Wech- 
<lb/>selberechtigung in der Person des Nehmers, die Le- 
<lb/>gitimation begründen, so ist hiezu nicht noth-
<lb/>wendig, daß die eheherrliche Zustimmung aus dem
<lb/>Wechsel erhelle. Denn im Falle redlichen Wechsel- 
<lb/>erwerbes ist dieselbe kein nothwendiges Erforderniß
<lb/>für die Wechselberechtigung. Die Redlichkeit wird
<lb/>aber vermuthet und wenn diese Vermuthung durch
<lb/>die Angabe der ehefraulichen Eigenschaft der
<lb/>Jndossantin im Wechsel aufgehoben ist, kann der
<lb/>Wechselinhaber einen solchen Gegenbeweisbehelf da- 
<lb/>durch zerstören, daß er seine Redlichkeit, d. i. seinen
<lb/>guten Glauben an die Zustimmung des Ehemannes,
<lb/>auf eine im Wechselprozesse zulässige Weise darthut. —
<lb/>Vgl. hiemit den verschiedenen Fall in Note 8.

<lb/>16) Gegen denjenigen, in dessen Person ein Willens- 
<lb/>mangel gegeben ist, besteht keine rechtswirksame
<lb/>Wechselverpflichtung: gegen denselben hat daher kein
<lb/>Wechselnehmer, auch nicht der redliche, ein Recht.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0291.tif"
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            <div xml:id="d21635e29159">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e29164" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Der Rezeptor wird nach bayerischem Landrechte von seiner Haftungspflicht bezüglich der Illaten nicht durch jeden an denselben verübten Diebstahl befreit</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0291--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Receptum. Diebstahl. Bayer. Recht. 267

<lb/>entgegen. Die Vorschrift, daß der Zahlende die
<lb/>Aechtheit der Indossamente zu prüfen nicht verpflich- 
<lb/>tet sei, sichert wohl den Wechselschuldner, wenn er
<lb/>an einen äußerlich legitimirten Wechselnehmer zahlt,
<lb/>gegen den Einwurf, daß er an einen unredlichen,
<lb/>daher unberechtigten Inhaber somit ungiltig gezahlt
<lb/>habe; diese Vorschrift schützt ihn durch die Rechts-
<lb/>vermuthung der Aechtheit, sie entzieht ihm aber
<lb/>nicht den Beweis der Unächtheit und Unredlich- 
<lb/>keit^). Aus ver Nichtverpflichtung zur Aechtheits-
<lb/>prüfung kann also nicht die Nichtberechtigung hiezu
<lb/>gefolgert werden (vgl. auch das Erk. des Ob.-Trib.
<lb/>zu Berlin v. 16. Sept. 1854 im Arch. f. DWR.
<lb/>Bd. V S. 98 fg.; Straß, ebend. Bd. IX
<lb/>S. 241, Hoffmann, ebend. Bd. V S. 294 u.
<lb/>394 fg.).

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen ans der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Der Rezeptor wird nach bayerischem Landrechte von seiner
<lb/>Haftungspflicht bezüglich der Jllaten nicht durch jeden an
<lb/>denselben verübten Diebstahl befreit.

<lb/>E. übernachtete in einem Gasthofe zu M. und
<lb/>übergab bei seiner Ankunft dortselbst dem Portier
</p>
                  <p>

                     <lb/>17) Unzulässig ist freilich der Diffessio nseid des
<lb/>Wechselschuldners über eine auf eine dritte Person
<lb/>bezügliche Unterschrift, und gegenüber der Vermu-
<lb/>thung des redlichen Erwerbes ist es seine Sache,
<lb/>die Unredlichkeit nachzuweisen.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0292.tif"
                      n="268"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0292"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0292--><p/>
                  <p>

                     <lb/>268 Receptum. Diebstahl. Bayer. Recht.

<lb/>oder Oberhausknecht des Gasthauses seinen Leder- 
<lb/>koffer zur Aufbewahrung bis zum nächsten Morgen.
<lb/>Am folgenden Morgen war jedoch der Koffer ab- 
<lb/>handen gekommen. Der deßhalb um Entschädigung
<lb/>belangte Gastwirth behauptete, der Koffer sei von
<lb/>einer Bande fremder Diebe mittels Einbruches heim- 
<lb/>lich entwendet worden.

<lb/>Die erste Instanz von der Ansicht ausgehend,
<lb/>daß — obgleich Beklagter excipiendo einen Diebstahl
<lb/>mittels Einbruches behauptet hatte, — der Beisatz:
<lb/>„mittels Einbruches" doch als überflüssig zu um-
<lb/>gehen sei, weil unter die von der Haftung des Wir-
<lb/>thes befreienden Ursachen Diebstahl überhaupt, nicht
<lb/>aber nur Diebstähle mittels Einbruches gerechnet
<lb/>werden müssen, — hat den Einredebeweis dahin
<lb/>normirt: „daß der zur Aufbewahrung übergebene
<lb/>Koffer von fremden Dieben entwendet worden sei".

<lb/>Auf hiegegen eingelegte Appellation des Klägers
<lb/>wurden dem Beweissatze noch die Worte: „mittels
<lb/>gewaltsamen Einbruches" beigefügt. Alls den zweit- 
<lb/>richterlichen Motiven glauben wir Folgendes mit- 
<lb/>theilen zu sollen:

<lb/>— — — Nach den Bestimmungen des Land-
<lb/>rechtes Thl. IV Kap. 13 §. 10 haftet der Gastwirth
<lb/>bezüglich der rezipirten Sachen für dolu8 und alle,
<lb/>sogar levissima culpa mit alleiniger Ausnahme
<lb/>uuversehener Unglücksfälle, und es genügt ein Blick
<lb/>auf die Vorschrift des LRs. Thl. IV Kap. 1 §. 20
<lb/>und die Aum. hiezu Nr. 6, um festzustellen, welcher
<lb/>Umfang der Haftung des Gastwirthes dadurch auf- 
<lb/>gelegt werden sollte, daß er culpam levissimam
<lb/>zu Prästiren hat. Denn dort ist nicht nur letztere
<lb/>als Nichtbeobachtung des höchsten Grades der dili- 
<lb/>gentia, welche nur den allerklügsten und aufmerk-
<lb/>sainsten Leuten eigen ist, bezeichnet, sondern es er- 
<lb/>gibt sich hauptsächlich aus den dort aufgeführten
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0293.tif"
                      n="269"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0293"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0293--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Receplurn. Diebstahl. Bayer. Recht. 269

<lb/>Beispielen mit voller Klarheit der Gegensatz, in wel- 
<lb/>chen das Gesetz den durch culpa levissima verur- 
<lb/>sachten Schaden zu dem zusälligen Verluste gebracht
<lb/>wissen wollte. Aus dem Zusammenhalte erwähnter
<lb/>Stellen des Gesetzes folgt mit unverkennbarer Si- 
<lb/>cherheit , daß eine Elltwendung der anvertrauteu
<lb/>Sachen durch Dritte den Gastwirth keinesweges
<lb/>unter allen Ulnständen von der Haftung für das
<lb/>Gut der Reisenden befreit, daß vielmehr dessen Ver- 
<lb/>antwortlichkeit nur dann erlischt, wenn die Entwen- 
<lb/>dung unter Umständen verübt wurde, welche auch
<lb/>bei der äußersten Sorgfalt des Gastwirthes jene
<lb/>nicht verhindert haben würden. Dahin gehört offen- 
<lb/>bar ein mittels Einbruches verübter Diebstahl; ein
<lb/>Diebstahl dagegen an Reiseeffekten in einem Gast- 
<lb/>hofe ohne Einbrechen (im Sinne der Diebstahlsnov.
<lb/>v. 1816) trägt niemals die Kriterien eines unver-
<lb/>sehenen Unglücksfalles an sich, weil nach den Er- 
<lb/>fahrungen des täglichen Lebens ohne Jmnittetreten
<lb/>einer culpa ein Diebstahl an in verschließbaren
<lb/>Räumen befindlichen Effekten undenkbar ist......

<lb/>Die erstrichterliche Bezugnahme auf die An-
<lb/>merk. zum LR. Thl. IV Kap. 13 §. 10 ist unbe-
<lb/>helfiich; abgesehen davon, daß die Annotationen zum
<lb/>LR., wo sie mit dem Gesetzestexte in Widerspruch
<lb/>stehen, ohne Einfluß auf die richterliche Entscheidung
<lb/>sein müssen, so ist auch die erwähnte Auffassung je- 
<lb/>ner Stelle eine unrichtige; — — denn wenn das
<lb/>LR. sich nicht der Theorie einzelner Rechtslehrer
<lb/>anschloß, welche den Zufall dem Gastwirthe auch
<lb/>dann zur Last legten, wenn derselbe in der Thätig-
<lb/>keit eines Menschen seinen Grund hat, so setzt es
<lb/>hiebei doch überall einen Zufall, bezw. bei Entwen- 
<lb/>dungen eben einen solchen Diebstahl voraus, welcher
<lb/>nicht in einer culpa — sei diese auch levissima —
<lb/>sondern in einem' unabwendbaren Ereignisse seine
<lb/>Entstehung gesunden hat, und es sagen die Anrner-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0294.tif"
                      n="270"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0294"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0294--><p/>
                  <p>

                     <lb/>270 Receptum. Diebstahl. Bayer. Recht.

<lb/>klingen nur, daß weil sich auch ein dem Zufalle
<lb/>rechtlich gleich kommender Diebstahl denken läßt, der
<lb/>Gastwirth nicht für jeden Diebstahl einzustehen hat.

<lb/>Jede andere Auffassung der allegirten Stelle
<lb/>der Anmerkungen würde zu dern unzulässigen Re- 
<lb/>sultate führen, daß durch sie das im LR. Thl. IV
<lb/>Kap. 13 §. 10 ausgesprochene Prinzip um gestoßen,
<lb/>sohin das Gesetz geändert würde......

<lb/>Die gegen das Erkenntuiß II. Instanz erhobene,
<lb/>die Wiederherstellung des erstrichterlichen Bescheides
<lb/>anstrebende Revisionsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
<lb/>Unter ausdrücklicher Hinweisung auf die der zweit- 
<lb/>richterlichen Entscheidung unterstellten Motive legte
<lb/>der oberste Gerichtshof seinem Ausspruche noch fol- 
<lb/>gende Erwägungen zu Grunde:

<lb/>Die Annahme, als ob nach dem Wortlaute
<lb/>der Anmerkungen zum bayer. LR. Thl. IV Kap. 13
<lb/>§. 10 jeder Diebstahl als ein den Rezeptor von
<lb/>seiner Haftungsverbindlichkeit befreiender Thatumstaud
<lb/>betrachtet werden inüsse, stellt sich bei näherer Be- 
<lb/>trachtung der fraglichen Stelle keinesweges als un- 
<lb/>zweifelhaft dar. Nachdem nämlich vorgehend aus- 
<lb/>geführt ist, daß und warum receptor omnem
<lb/>culpam auch levissimam zu prästiren habe,
<lb/>heißt es:

<lb/>„bei unversehenen Unglücksfällen distinguiren zwar
<lb/>viele ^.uthores luter casum mere fortuitum et il- 
<lb/>lum, qui plerumque culpa hominis contingere so- 
<lb/>let, z. B. den Diebstahl, und legen receptori auch
<lb/>den letzteren zur Last; unser Codex geht aber cum
<lb/>communiori über diese Distinktion hinaus."

<lb/>Abgesehen davon, daß in dieser Stelle der
<lb/>Diebstahl nur als ein Beispiel für einen durch
<lb/>culpa veranlaßten casus gebraucht ist, und daß die
<lb/>Worte „diesen letzteren" sich keinesweges auf den
<lb/>Diebstahl allein, sondern auf jenen casus, qui ple- 
<lb/>rumque culpa hominis contingere solet, bezieht.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0295.tif"
                      n="271"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0295"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0295--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Receptum. Diebstahl. Bayer. Recht. 271

<lb/>so kann hieraus nicht im Mindesten geschlossen wer- 
<lb/>den, daß der Verfasser der Anmerkungen im direkten
<lb/>Widerspruche mit dem Gesetze und seinen eigenen
<lb/>vorausgegangenen Erläuterungen nunmehr den Dieb- 
<lb/>stahl ganz allgemein ohne Rücksicht auf den Grad
<lb/>der culpa als Befreiungsgrund von der Haftungs-
<lb/>Pflicht habe erklären wollen, sondern läßt sich selbst
<lb/>dem Wortlaute nach nur annehmen, daß derselbe
<lb/>durch den Schlußsatz nichts anders habe sagen wol- 
<lb/>len , als daß es bei dem Aussprache des Codex:
<lb/>der Rezeptor habe culpam levissimam zu prä-
<lb/>stiren, abgesehen von allen Distinktionen sein Ver- 
<lb/>bleiben haben solle.

<lb/>Diese Annahme stellt sich als vollkommen ge- 
<lb/>rechtfertigt dar, wenn man die im Thl. IV Kap. 1
<lb/>§. 20 des b. LR8. aufgestellten Begriffsbestimmun-
<lb/>gen der culpa nach ihren verschiedenen Graden und
<lb/>die in den Anmerkungen hiezu gegebenen Beispiele
<lb/>in's Auge faßt. In Nr. 5 a. a. O. ist der die
<lb/>Befreiung des Rezeptor von der Haftungsverbind- 
<lb/>lichkeit allein bewirkende unversehene Un- 
<lb/>glück s f a l l mit dem casus mere fortuitus völlig
<lb/>gleichgestellt, und ausdrücklich bestimmt: „daß ein
<lb/>solcher tun: bann nicht prästirt werden müsse, wenn
<lb/>er nicht durch vorläufige Saumseligkeit oder sonst
<lb/>zu prästirende culpa veranlaßt worden ist".

<lb/>Bringt man hiemit in Verbindung, daß es
<lb/>nach den Kreittm ayerffchen Anmerkungen zu
<lb/>dieser Stelle schon als Vernachlässigung dessen, was
<lb/>nur von den klügsten und aufmerksamsten Leuten
<lb/>beobachtet zu werden Pflegt, sonach als culpa le- 
<lb/>vissima betrachtet werden soll, wenn sich ein Haus- 
<lb/>besitzer gegen Diebstahl nicht durch das Schließen
<lb/>der Läden des oberen Stockes schützt, — so stellt
<lb/>sich die Annahme als unbeweislich dar, daß die Ent- 
<lb/>wendung des fraglichen Koffers mittels einfachen
<lb/>Diebstahles als durch eine vorausgegangene Saum-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0296.tif"
                   n="272"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0296"/>
               <div xml:id="d21635e29612" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kuriosum zur Gerichtsordnung Kap. XIX §. 20 Nr. 3</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0296--><p/>
                  <p>

                     <lb/>272
</p>
                  <p>

                     <lb/>GO. Kap. XIX §. 20 Nr. 3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>seligkeit bei der Verwahrung desselben, durch culpa
<lb/>des Rezeptor oder seiner Leute veranlaßt angesehen
<lb/>werden müßte, daß dagegen nur dann ein casus
<lb/>mere fortuitus angenommen werden könnte, wenn
<lb/>nachgewiesen wird, daß trotz des bei Verwahrung
<lb/>des Koffers angewendeten höchsten Grades der di- 
<lb/>ligentia solche durch vis major, durch einen die
<lb/>sorgfältigste Verwahrung unnütz machenden gewalt- 
<lb/>samen Einbrnch außer Einfluß gesetzt worden sei.

<lb/>OAGE. v. 19. Nov. 1860. RNr. 4360/61.

<lb/>r.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Kuriosum zur Gerichtsordnung Kap. XIX §. 20 Nr. 3.

<lb/>Der Gläubiger eines Ehepaares, dessen An- 
<lb/>wesen sogar ohne förmlichen Konkurs im Wege
<lb/>eines s. g. Schnldenweseus subhastirt worden war,
<lb/>verlor dabei an seiner Hypothekenforderung und
<lb/>Zinsen 760 fl. Gleichzeitig schwebte ein Prozeß,
<lb/>der mit einer Vernrtheilnng jenes Gläubigers zur
<lb/>Zahlung von 530 fl. nebst Verzugszinsen an jene
<lb/>Eheleute endete. Als nun diese auf Zahlung an- 
<lb/>riefen , der Gläubiger aber mit jenem Hypotheken- 
<lb/>forderungsreste von 760 fl. kompensiren wollte, be- 
<lb/>stritten dieses die Eheleute auf den Grund obiger
<lb/>Gesetzesstelle, da sie seit ihrem Schnldenwesen noch
<lb/>nicht zu Kräften gekommen seien !!! Natürlich wur- 
<lb/>den sie mit diesem frivolen Eingelenke in allen In- 
<lb/>stanzen abgewiesen.

<lb/>OAGRNr. 37260/61.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: Dr. Steppes Verl.: Palm A Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0297.tif"
             n="273"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0297"/>
         <div xml:id="d21635e29716" n="No. 18.">
      
            <head>Samstag den 7. Sept. 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e29721" ana="scope_-_273-279" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von Kondonationen nach Würzburger Recht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wkd., ...">Wkd., ...</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 7. Sept. 1861. 26. Jahrgang. M. LA.


<lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>&gt;lätter für Kechtsantvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur Lehre von Kondonationen nach Würzburger Recht. — Ueber
<lb/>die Stattbastigkeit von Einreden in Wechjelsachen. (Schluß.) — Vom Ge- 
<lb/>wichte der oberstrichlerlichen Plenarbeschlüsse. — Nichtigkeit des Verfahrens
<lb/>und Erkenntnisses, wenn wegen einer Uebertretung der österreichischen
<lb/>Zollgesetze von bayerischen Gerichten ohne desfallsigen Antrag der öster- 
<lb/>reichischen Behörden eingeschritten und erkannt wurde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jur Lehre von Kondonationen nach Würzburger
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. Bd. XIX S. 209 u. 225, Bd. XXV S. 326.

<lb/>Die eheliche allgemeine Gütergemeinschaft ent- 
<lb/>steht bekanntlich nach Würzburger Recht 1) durch
<lb/>eheliche Kinder, 2) durch Einkindschaft, 3) durch Kon-
<lb/>donation.

<lb/>So wenig die Bezeichnung der beiden ersten
<lb/>Entstehungsarten einer Erläuterung bedarf, so schwierig
<lb/>ist die Beantwortung der Frage, wann eine Kon-
<lb/>donation die eheliche allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>begründet, da solches sich nur aus unklaren dem
<lb/>Wortlaute nach unter sich in Widerspruch stehenden
<lb/>Bestimmungen jenes Rechts feststellen läßt.

<lb/>Wir knüpfen unsere nachfolgenden kurzen Be- 
<lb/>merkungen über die Entstehung der Gütergemein- 
<lb/>schaft durch Kondonation an einen Rechtsfall, wel- 
<lb/>cher von den Gerichten der ersten und zweiten In- 
<lb/>stanz nach Grundsätzen beurtheilt wurde, denen wir
<lb/>nicht beistilnmen können.')
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Rechtsache kam zwar auch an den obersten Ge-
<lb/>Neue Folge Vl. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0298.tif"
                   n="274"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0298"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>274 Kondonationen des Würzburger Rechtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die kinderlose Wittwe E. S. und der ledige
<lb/>L. S., beide volljährig, hatten am 9. Januar 1832
<lb/>bei Gericht folgenden Vertrag zu Protokoll gegeben:

<lb/>„L. S. macht sich verbindlich, die E. S. zu
<lb/>ehelichen, dabei wird die Verabredung getroffen,
<lb/>daß beide Eheverlobte sich wechselseitig zu Erben
<lb/>einsetzen, so daß im Falle eines vor dem andern
<lb/>sterben sollte, das Letztlebende der Erbe des
<lb/>Erstverstorbenen sein soll, jedoch behält sich die
<lb/>Wittwe ausdrücklich 400 fl. zu ihrer freien Dis- 
<lb/>position vor."

<lb/>Einen Beschluß des Gerichtes darauf enthält
<lb/>das Protokoll nicht.

<lb/>Die beiden Vorinstanzen erklärten nun diesen
<lb/>Vertrag für eine Kondonation, welche im Sinne
<lb/>des Würzburger Rechts die allgemeine Gütergemein- 
<lb/>schaft der paziszireuden Brautleute involvire, weil
<lb/>eine solche Kondonation vorhanden sei, wenn zwei
<lb/>Ehe- oder Brautleute festsetzten, daß derjenige, wel- 
<lb/>cher von ihnen den Anderen überlebe, das Vermögen
<lb/>des Verstorbenen als das Seinige erhalten solle.2)
<lb/>Dieser Auffassung stehen folgende Bedenken entgegen.

<lb/>1) Die von Kondonationen sprechenden Stel- 
<lb/>len der kaiserlichen Landgerichtsordnung Frankens
<lb/>und der nachgefolgten Verordnungen^) stellen nir- 
<lb/>gendswo einen bestimmten Begriff derjenigen Kondo- 
<lb/>nation auf, welche die eheliche allgemeine Gütergemein- 
<lb/>schaft zur rechtlichen Folge hat, insbesondere aber
<lb/>nicht in dem Sinne der Definition der Vorinstanzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>richtshof (OAGRNr. 920 58/59), allein die an
<lb/>denselben gerichteten Beschwerden gaben keine Ver- 
<lb/>anlassung, die hier erörterte Frage direkt zu ent- 
<lb/>scheiden.

<lb/>2) Hiermit stimmt überein Schelhaß in seinen Bei- 
<lb/>trägen zur deutschen Gesetzkunde S. 58 §. 2T.

<lb/>3) Thl. III Tit. 68 §. 6, Tit. 120 §. 1-8.

<lb/>4) Verordnung vom 13. Juli 1709 Abs. 2 und Nr. 3
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0299.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0299"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kondonationen des Würzburger Rechtes. 275

<lb/>2) Das Eingehen in eine eheliche allgemeine
<lb/>Gütergemeinschaft hat den eingreifendsten wichtigsten
<lb/>Einfluß auf die schon bei Lebzeiten der kontrahiren-
<lb/>den Eheleute bestehenden Rechtsverhältnisse, und
<lb/>zwar nicht bloß unter sich, sondern auch gegenüber
<lb/>dritten Personen.* * * * 5) Deßhalb kann nicht schon aus
<lb/>einer wechselseitigen Erbeinsetzung, welche nur eine
<lb/>Disposition über das nach dem Tode hinterlassene
<lb/>Vermögen enthält, geschlossen werden, daß damit
<lb/>die Kontrahenten auch für ihre Lebzeit eine eheliche
<lb/>allgemeine Gütergemeinschaft festsetzen wollten.

<lb/>In diesem Falle hat vielmehr der Vertrag eine
<lb/>bestimmte Disposition nicht blos über das nach dem
<lb/>Tode hinterlassene Vermögen, sondern auch über
<lb/>das bei Lebzeiten der Kontrahenten vorhandene, über
<lb/>alle Haab und Güter derselben, wie sich die kais.
<lb/>Landgerichtsordnung Frankens ausdrückt, zu enthal- 
<lb/>ten 6), und muß ein solcher Vertrag vom Gerichte
</p>
               <p>

                  <lb/>(Landmand.-Sammlung Bd. I Seite 564), vom


<lb/>3. Dezember 1768 (a. a. O. Bd. II Seite 881)


<lb/>und vom 22. Juli 1777 Nr. 4 und 10 (a&gt; D.


<lb/>Bd. III Seite 150).


<lb/>5) Das Vermögen eines jeden Ehegatten wird mit dem
<lb/>des anderen in der Art vermischt, daß keiner der- 
<lb/>selben mehr mit Wirkung sagen kann: dieses oder
<lb/>jenes ist mein. Kein Ehegatte kann ohne den ande- 
<lb/>ren über das gemeinschaftliche Vermögen von Todes- 
<lb/>wegen verfügen, und jeder Ehegatte hat die Schul- 
<lb/>den des anderen, sie mögen schon vor oder während
<lb/>der Ehe gemacht worden sein, aus dem gemeinschaft- 
<lb/>lichen Vermögen zu bezahlen. Kaiser!. LGO. Fran- 
<lb/>kens Th. III Tit. 104 §. 2 und Verordnung vom
<lb/>27. Juni 1782 Seite 269 Abs. 3. (LMS. Bd. III
<lb/>Seite 267.)


<lb/>6) Kaiserl. LGO. Th. III Tit. 101 §. 2 und Tit. 120
<lb/>§. 1; Schnei dt, elem. jur. Franc. §. 94. „In
<lb/>Franconia, prout dixi, communio bonorum uni- 
<lb/>versalis certis tantum in casibus subsistit, si
<lb/>nempe vel per pacta hanc communionem
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0300.tif"
                   n="276"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>276 Kondonationen des Würzburger Rechtes.
</p>
               <p>

                  <lb/>bestätigt werden, wie er auch mit von demselben
<lb/>wieder aufgehoben werden kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>6 0njug68 exjiresse inierint, quod omni-
<lb/>m'odam bonorum condonationem appel- 
<lb/>lamus —; testamenta vero conjugum etsi re- 
<lb/>ciproca, aut alia pacta communionem haud in- 
<lb/>ducunt“.

<lb/>') Kaiserl. LGO. Th. III Tit. 120 §. 3. Angef. VO.
<lb/>vom 13. Juli 1109 Nr. 3 und vom 22. Juli 1777
<lb/>Nr. 4 und 10.

<lb/>Zwar erklärt die Verordnung vom 3. Dezember 1768
<lb/>die vom 13. Juli 1709 dabin, daß in denjenigen
<lb/>Fällen, wo die kontrahirenden Eheleute die Voll- 
<lb/>jährigkeit bereits erlangt und keine Kinder haben
<lb/>oder sonst auch keine Minderjährige darunter begriffen
<lb/>sind, zu den abzuschließenden Kondonationen die land- 
<lb/>gerichtliche Bestätigung nicht erforderlich sei, sondern
<lb/>es dießfalls bei der kaiserl. LGO- Th. III Tit. 39
<lb/>§. 22 und Tit. 105 §. 4 sein Verbleiben babe, und
<lb/>besagen diese Stellen, daß Eheleute, welche keine
<lb/>Kinder haben, vor und während der Ehe unter sich
<lb/>Bedingungen oder Vermächtnisse ohne landgerichtliche
<lb/>Bestätigung gültig aufrichten können. Auch lehrt
<lb/>Kchneidt a. a. O. §. 92: „QuiaMandatum de 3.
<lb/>Dee. 1768 clare distinguit inter personas majoren- 
<lb/>nes et minorennes, et respectu posteriorum tan- 
<lb/>tum confirmationem requirit, etiam Mandatum
<lb/>subsequum de 1777 sub hac limitatione
<lb/>erit intelligendum“, welche Lehre Weber in
<lb/>seiner Darstellung der Provinzial- und Statutarrechte
<lb/>Bd. III Th. 1 Seite 117 §. 104 Nr. 3 adoptirt hat.

<lb/>Allein diese spätere Verordnung vom 22. Juli 1777
<lb/>nimmt sub nr. 4 auch Bezug auf eben jene Stelle
<lb/>der faiferl LGO. Th. III Tit. 39 §. 22, unter- 
<lb/>scheidet sodann sub nr. 10 ausdrücklich zwischen
<lb/>Kondonationen, durch welche von den Eheleuten eine
<lb/>vollkommene Gütergemeinschaft eingegangen wird,
<lb/>und testamentis et pactis reciprocis, welche bei
<lb/>Lebzeiten der Eheleute noch keine communionem bo- 
<lb/>norum einführen, und bezeichnet jene Kondonatio- 
<lb/>nen als solche, welche vermöge der Verordnung vom
<lb/>13. Juli 1709 am kaiserl. Landgericht confirmirt
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0301.tif"
                   n="277"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kondonationen des Würzburger Rechtes. 277

<lb/>Der zwischen E. S. und dem L. S. abgeschlos- 
<lb/>sene Vertrag vom 9. Januar 1832 enthält aber
<lb/>weder eine Bestimmung über das zu ihren Lebzeiten
<lb/>vorhandene Vermögen, noch eine gerichtliche Bestä-
<lb/>tigung.

<lb/>3) Wollte man einen solchen Vertrag schon
<lb/>für eine die eheliche allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>bewirkende Kondonation ansehen, so bestünde kein
<lb/>Unterschied zwischen gerichtlich bestätigten, die eheliche
<lb/>allgemeine Gütergeineinschaft bewirkenden Kondo- 
<lb/>nationen einerseits — und paetis sueeessoriis
<lb/>privatis und testamentis reeiproeis andererseits, wie
</p>
               <p>

                  <lb/>werden muffen, ohne dabei der Verordnung vom
<lb/>3. Dezember 1768 und der darin vorkommenden
<lb/>Unterscheidung zwischen Volljährigen und Minder- 
<lb/>jährigen zu gedenken. Damit hat aber die spätere
<lb/>Verordnung vom 22. Juli 1777 von der Verordnung
<lb/>vom 3. Dezember 1768 und dem darin ausgesproche- 
<lb/>nen allgemeinen Grundsätze, daß zu Kondonationen
<lb/>volljähriger Eheleute ohne Kinder die landgerichtliche
<lb/>Bestätigung keineswegs erforderlich sei, bei denjenigen
<lb/>Kondonationen, durch welche von den Eheleuten eine
<lb/>allgemeine Gütergemeinschaft eingegangen wird, eine
<lb/>Ausnahme gemacht und bezüglich solcher Kondonatio- 
<lb/>nen die Vorschrift der Verordnung vom 13. Juli 1769
<lb/>über die gerichtliche Bestätigung wiederhergestellt,
<lb/>wie diese Verordnung auf gleiche Weise in der Ver- 
<lb/>ordnung vom 26. August 1751 (LMS. Bd. II
<lb/>Seite 611) bezüglich der Nahrungskontrakte und in
<lb/>der Verordnung vom 3. Mai 1782 Nr. 6 (LMS.
<lb/>Bd. III Seite 264) bezüglich der Einkindschaftsver- 
<lb/>träge ihre Erneuerung erhielt. Demnach wurde die
<lb/>ältere Verordnung vom 3. Dezember 1768 durch die
<lb/>neuere vom 22. Juli 1777 bezüglich derjenigen
<lb/>Kondonationen, mittelst welcher eine ehe- 
<lb/>liche allgemeine Gütergemeinschaft einge- 
<lb/>gangen wird, wieder abgeändert, 1. 4 D. de
<lb/>consl. princ. (1,4), 1. 80 D. de reg. jur. (50, 17),
<lb/>1. 41 D. de poenis (48, 19).

<lb/>Wollte man mit Schneidt und Weber die Ver-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0302.tif"
                   n="278"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>278 Kondonationen des Würzburger Rechtes.

<lb/>doch das Würzburger Recht diese Unterscheidung
<lb/>ausdrücklich macht8). Wkd.

<lb/>Nachschrift des Herausgebers. Ob- 
<lb/>gleich in vorstehender Ausführung das vor und in
<lb/>Note 7 Erörterte der in Bd. XXV S. 326*) mit-
<lb/>getheilten oberstrichterlichen Entscheidung gerade zu- 
<lb/>wider läuft, glaubten wir dennoch dieselbe in unsere
<lb/>Blätter aufnehmen zu müssen. Von den oben erör- 
<lb/>terten Fragen sind die: ob ein Ehevertrag, der eine
</p>
               <p>

                  <lb/>ordnung vom 22. Juli 1777 nach der in der Ver- 
<lb/>ordnung vom 3. Dezember 1768 vorkommenden Unter- 
<lb/>scheidung zwischen Volljährigen und Minderjährigen
<lb/>auslegen, so würde solches im offenbaren Wider- 
<lb/>spruche mit dem übrigen Inhalte der Bestimmung
<lb/>Nr. 10 jener ersten Verordnung stehen. Denn diese
<lb/>Bestimmung handelt zweifellos ganz im Allgemeinen
<lb/>von den schon oben bemerkten bekannten drei Ent- 
<lb/>stehungsarten der ehelichen allgemeinen Gütergemein- 
<lb/>schaft und den daraus nach Maßgabe des §. 2
<lb/>Tit. 104 Th. III der kaiserl. LGO. bezüglich der
<lb/>Bezahlung der Schulden für die Kontrahenten sich
<lb/>ergebenden rechtlichen Folgen; wären aber unter
<lb/>den dort als dritte Entstehungsart bezeichneten Kon- 
<lb/>donationen, welche vermöge der Verordnung vom
<lb/>13. Juli 1709 am kaiserlichen Landgerichte konfir-
<lb/>mirt werden müssen, nicht auch die der volljährigen
<lb/>Eheleute ohne Kinder zu verstehen, so würde diese
<lb/>Bestimmung der gerichtlichen Bestätigung auf die
<lb/>Kondonationen solcher eine allgemeine Gütergemein- 
<lb/>schaft eingehenden Eheleute gar nicht anwendbar,
<lb/>sondern auf dergleichen Kondonationen Minder- 
<lb/>jähriger beschränkt sein, was jedoch ohne Zweifel
<lb/>unrichtig ist. Vgl. auch diese Blätter Bd. XIX
<lb/>S. 228 Nr. 4 Abs. 2 und W. v. Schelhaß, Dar- 
<lb/>stellung des Würzburger Landrechts, S. 46 §. 22
<lb/>Abs. 1.

<lb/>®) Verordnung vom 22. Juli 1777 Nr. 4 und 10.

<lb/>*) Im Register zu Bd. XXV S. XII ist ad vocem:
<lb/>Kondonationen S. 426 statt: 326 angegeben, was
<lb/>hiemit berichtigt wird.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0303.tif"
                   n="279"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>Korrdonationen des Würzburger Rechtes. 279

<lb/>wechselseitige Erbseinsetzung der Ehegatten enthält,
<lb/>die fränkische Gütergemeinschaft zur Folge habe, —
<lb/>und: ob und wie ferne die — allgemeine Güterge- 
<lb/>meinschaft festsetzenden Verträge nur gerichtlich und
<lb/>mit gerichtlicher Bestätigung errichtet (und aufge- 
<lb/>hoben) werden können, — von tief eingreifender
<lb/>Wichtigkeit für die Rechtsverhältnisse einer großen,
<lb/>starkbevölkerten und einen lebhaften und weitausge- 
<lb/>dehnten Verkehr treibenden Provinz. Darum ist es
<lb/>von großem Interesse, den Widerstreit der Ansichten
<lb/>der Schriftsteller hierüber und die mindestens indirekte
<lb/>Kontrarietät der Meinungen am obersten Gerichtshöfe
<lb/>darüber zu konstatiren. Sollten weitere oberstrichter- 
<lb/>liche Entscheidungen im einen oder anderen Sinne
<lb/>existiren, so bitten wir um deren Mittheilung oder
<lb/>Bezeichnung, da eine Plenarentscheidung der Kon- 
<lb/>troverse zu wünschen wäre. Weitere gründliche Er- 
<lb/>örterungen über oben bezeichnete und damit zusam- 
<lb/>menhängende Fragen werden bereitwillig ausgenom- 
<lb/>men werden.

<lb/>Wer fränkische Braut- oder Eheleute, welche
<lb/>eheliche Gütergemeinschaft errichten oder aufheben
<lb/>wollen, zu berathen hat, wird, bis die Kontroversen
<lb/>auf einem oder dem anderen Wege entschieden sein
<lb/>werden, wohl daran thun, seinen Rath so einzurich- 
<lb/>ten, daß die Verträge ausdrücklich auf Eingehung
<lb/>der Gütergemeinschaft gerichtet, auch gerichtlich pro-
<lb/>tokollirt und bestätigt werden. Letzteres ist um so
<lb/>wichtiger, als an der Notwendigkeit einer gericht- 
<lb/>lichen Bestätigung voraussichtlich auch durch die Ge- 
<lb/>setze über Gerichtsverfassung und Notariat nichts ge- 
<lb/>ändert werden wird (vgl. Entwurf des Ger.-Verf.-
<lb/>Ges. Art. 18 Nr. 4 mit Entw. des Notariatsges.
<lb/>Art. 13), jedenfalls aber diese Gesetze nicht rück-
<lb/>wirken.

<lb/>St.
</p>

            </div>
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                n="280"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sr., ...">Sr.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechsel-

<lb/>fachen.

<lb/>Zweiter Theil.

<lb/>(Schluß.)
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Rechtsaufhebende zerstörliche Einreden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Rechts- 
<lb/>aufhebung kann auf verschiedenen Umständen all- 
<lb/>gemeiner (A, B) oder besonderer Natur
<lb/>(C) beruhen.

<lb/>A.
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht aus dem Wechsel (Accept, Eigen- 
<lb/>wechsel , Tratte, Indossament) wird aufgehoben,
<lb/>wenn ein wesentliches Moment, welches zur Be- 
<lb/>gründung der Wechselschuldforderung gehört, in der
<lb/>Folge wieder wegfällt.

<lb/>1) Dieses ist der Fall, wenn die Form, an
<lb/>welche die Wechselerklärung gebunden ist, z e r st ö r t
<lb/>wird 18).

<lb/>Eine gewöhnliche Art der Formzerstörung bildet
<lb/>die Durchstreichung der Wechselerklärung oder der Na- 
<lb/>mensunterschrift. In Folge der Durchstreichung ver- 
<lb/>liert eine Wechselerklärung ihre wechselrechtliche Wir- 
<lb/>kung "). S. Thöl a. a. O. §. 294, I, Wäch- 
<lb/>ter im Arch. f. DWR. Bd. VI S. 41 fg. Bd. VIII
<lb/>S. 125 fg.; vgl. Art. 36 Abs. 2 u. Art. 55 der
<lb/>DWO.
</p>
               <p>

                  <lb/>18) Von der Protestform ist hier nicht die Rede. Eine
<lb/>Protesturkunde kann aus dem Protestregister (DWO.
<lb/>Art. 90) jederzeit neu ausgefertigt werden.

<lb/>1®) Eine andere, für den Anspruch auf Schadensersatz
<lb/>oder Ausstellung eines neuen Wechsels maßgebende
<lb/>Frage ist es, ob zur Durchstreichung eine Berechtigung
<lb/>vorlag. Vgl. Art. 21 Abs. 4, Art. 55 der DWO.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0305.tif"
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               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>Mittelbar wird auch die Wechselform zerstört
<lb/>durch eine der Rechtswirkung nach entgegenstehende
<lb/>wechselmäßige Form, nämlich durch Beurkundung
<lb/>eines Vorganges auf dem Wechselbriefe, wonach die
<lb/>rechtliche Funktion der Wechselform erfüllt ist oder
<lb/>sonst als beendigt erscheint. So steht der Form
<lb/>für das Recht aus dem Wechselversprechen die
<lb/>auf dem Wechsel geschehene Zahlungsbeurkundungs- 
<lb/>formel entgegen. Vgl. Th öl a. a. O. §. 295
<lb/>a. E. u. §. 294, 11.'

<lb/>a) Hat eine Formzerstörung von der Art statt-
<lb/>gesunden, daß das ursprüngliche Vorhandensein eines
<lb/>wesentlichen Erfordernisses eines gezogenen oder eigenen
<lb/>Wechsels gar nicht mehr ersehen werden kann, so
<lb/>ist die wechselrechtliche Wirkung der Formzerstörung
<lb/>gleich derjenigen, welche dem Mangel eines wesent- 
<lb/>lichen Wechselerfordernisses zukommt (DWO. Art.7).

<lb/>b) Davon abgesehen, ist eine Formzerstörung
<lb/>nach Verschiedenheit der Wechselerklärungen, deren
<lb/>Form zerstört ist, verschieden zu beurtheilen.

<lb/>Zunächst wirkt dieselbe zu Gunsten desjeni- 
<lb/>gen, welcher aus der zerstörten Form verpflichtet
<lb/>war, gegen jeden Wechselinhaber; sie äußert aber noch
<lb/>weiter ihre Wirkung zu Gunsten eines Jeden, wel- 
<lb/>cher nur gegen Auslieferung der zu seiner eigenen
<lb/>wechselrechtlichen Befriedigung erforderlichen Wechsel- 
<lb/>versprechen zu zahlen verpflichtet ist. Daher werden
<lb/>durch die Zerstörung der Form für den Accept oder den
<lb/>eigenen Wechsel nicht allein der Acceptant, beziehungs- 
<lb/>weise der Aussteller des eigenen Wechsels, durch die
<lb/>Zerstörung der Form für die Tratte oder das Indossa- 
<lb/>ment nicht allein der Trassant, beziehungsweise der
<lb/>betreffende Indossant befreit, sondern ersterenfalls
<lb/>(bei Zerstörung des Acceptes oder eigenen Wechsels)
<lb/>haben auch sämmtliche Regreßpflichtige, letzterenfalles
<lb/>(bei Zerstörung der Tratte oder eines Indossaments)
<lb/>alle regreßpflichtigen Nachmänner des Trassanten,
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0306.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>beziehungsweise Indossanten die Einrede der zerstörten
<lb/>Form. Denn nach Art. 54 der DWO. ist ein Regreß- 
<lb/>pflichtiger nur gegen Aushändigung des Wechsels zu
<lb/>zahlen verpflichtet, d. i. des Wechsels in unversehr- 
<lb/>ter recktswirksa m er Form, soweit es sich näm- 
<lb/>lich um diejenige!! Wechselversprechen handelt, ver- 
<lb/>möge welcher der im Regreßwege belangte Wechsel- 
<lb/>schuldner selbst wieder seinen Rückgriff an die regreß- 
<lb/>pflichtigen Vormänner (Trassant, Indossanten) neh- 
<lb/>men oder seinen wechselmäßigen Anspruch gegen den
<lb/>direkten Schuldner (Acceptant, oder Aussteller des
<lb/>eigenen Wechsels) erheben kann.

<lb/>2) Wie zur Begründung einer Wechselobliga- 
<lb/>tion das Nehmen des Wechsels erforderlich ist, so
<lb/>wird die Wechselobligation wieder aufgelöst durch
<lb/>Zurückgeben des Wechsels, vgl. Thöl, a. a. O.
<lb/>§. 294, 111.

<lb/>Diese Art der Rechtsaufhebung findet häufig
<lb/>zwischen Nach - und Vormännern in Regreßfällen
<lb/>Statt, kommt aber auch nicht selten außer Regreß-
<lb/>fällen vor'^o).

<lb/>Die Rückgabe des Wechsels kann als solche
<lb/>auch dritten Personen zu gut komnien. Durch die
<lb/>Rückgabe des Wechsels an den direkten Schuldner
<lb/>(Acceptanten, Aussteller des eigenen Wechsels) wer- 
<lb/>den alle vorhandenen Regreßpflichtigen, durch die
<lb/>Rückgabe an einen Vormann alle vorhandenen
<lb/>Zwischenmänner der Regreßleistung enthoben, weil
</p>
               <p>

                  <lb/>20) Aus dieser Rechtsaufhebung läßt sich auch die An- 
<lb/>sicht begründen, daß ein Vormann, welcher durch
<lb/>Zurückgabe des Wechsels wieder Wechselinhaber ge- 
<lb/>worden, legitimirt sei, ungeachtet sein und seiner
<lb/>Nachmänner Judossamente nicht ausgestrichen sind.
<lb/>Freilich muß die Thatsache der Zurückgabe dargethan
<lb/>sein, wozu das bloße Haben des Wechsels nicht ge- 
<lb/>nügen dürfte. Vgl. den bei Borchardt a. a. O.
<lb/>Zus. 196 mitgetheilten Fall.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0307.tif"
                   n="283"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen. 283

<lb/>kein Nachmann den zum Regresse nothwendigen
<lb/>Wechsel hat.

<lb/>3) Auf eine der beiden angeführten Arten wird
<lb/>die wechselrechtliche Aufhebung der Wechselobligation
<lb/>verwirklicht im Falle der Zahlung. Die Zah- 
<lb/>lung wird entweder auf dem Wechsel beurkundet,
<lb/>oder in Folge Zahlung wird der Wechsel dem Schuld- 
<lb/>ner zurückgegeben (Wechseleinlösung); gewöhnlich
<lb/>geschieht beides zusammen, im Falle einer Theilzah-
<lb/>lung aberfindet nur die Beurkundung auf dem Wechsel
<lb/>Statt. D. W.-O. Art. 39,48,54, Art. 98 Ziff. 5 u. 6.

<lb/>Was insbesondere die wechselmäßige Zahlungs-
<lb/>beurkundung von dem Gesichtspunkte der Form-
<lb/>zerstöruna betrifft, so wirkt dieselbe allgemein,
<lb/>wenn in dem Wechselbriefe ganz allgemein be- 
<lb/>merkt ist, daß der Wechsel bezahlt sei. Vgl. Th öl
<lb/>a. a. O. §. 294, II, §. 295 a. E., s. auch Re-
<lb/>naud a. a. O. §. 79 bei Note 15. Auf diese
<lb/>Weise wird die Form für das Recht aus allen
<lb/>Wechselversprechen zerstört, was jeder Wechselver- 
<lb/>pflichtete gegen jeden Wechselkläger geltend machen kann.

<lb/>Bezieht sich die Zahlungsbeurkundung auf ein
<lb/>bestimmtes Wechselversprechen, z. B. Accept be- 
<lb/>zahlt: so gilt bezüglich ihrer Wirkung dasjenige, was
<lb/>von der Zerstörung der Form unter Nr. 1 lit. b
<lb/>bereits angeführt worden ist.

<lb/>Die Wirkung der Zahlung aus dem Gesichts- 
<lb/>punkte der Erfüllung des Wechselversprechens ist
<lb/>nach den bei den außerwechselrechtlichen Einreden zu
<lb/>erörternden Grundsätzen zu beurtheilen.

<lb/>8.

<lb/>Wegen Wegfalls der Hauptsache (des
<lb/>principale) wird das Recht auf die Mangels An- 
<lb/>nahme bestellte Sicherheit als acce88orium aufgehoben
<lb/>im Falle der Zahlung des Wechsels oder des Erlö- 
<lb/>schens seiner Wechselkraft. D.W.-O. Art. 28 Ziff. 3.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0308.tif"
                   n="284"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Desgleichen wird dieses Recht aufgehoben durch
<lb/>Wegfall des Grundes, nämlich durch die nach- 
<lb/>träglich erfolgte Annahme des Wechsels. D. W.-O.
<lb/>Art. 28 Ziffi 1.

<lb/>6.

<lb/>Aus besonderen im Wechselrechte beruhenden
<lb/>Gründen findet eine Rechtsaufhebung Statt:

<lb/>1) in Folge der Unterlassung von Hand- 
<lb/>lungen, welche Wechselgeschäfte innerhalb eines be- 
<lb/>stimmten Zeitraumes ihrer Abwickelung entgegenzu- 
<lb/>führen geeignet sind.

<lb/>a) So erlischt die wechselmäßige Verpflichtung
<lb/>bei Wechseln, welche auf Sicht gestellt sind, wenn
<lb/>die Wechselvorzeiguug zur Zahlung bei Wechseln,
<lb/>welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten,
<lb/>wenn die Wechselvorzeigung zur Annahme nicht inner- 
<lb/>halb der im Wechsel bestimmten oder gesetzlichen Frist
<lb/>erfolgt ist; desgleichen die Wechselverpflichtung des
<lb/>Ehrenacceptanten, wenn ihm der Wechsel nicht spä- 
<lb/>testens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage
<lb/>zur Zahlung vorgeKgt wird. D. W.-O. Art 31
<lb/>u. 19, Art. 98 Ziff. 3 u. 5; Art. 60.

<lb/>b) Wenn der Wechselinhaber oder ein voraus-
<lb/>gehender Indossatar seinen unmittelbaren Vormann,
<lb/>oder falls von diesem dem Indossamente eine Orts- 
<lb/>bezeichnung nicht beigefügt ist, den Vormann des- 
<lb/>selben von der Nichtzahlung des protestirten Wechsels
<lb/>nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich be- 
<lb/>nachrichtigt, so verliert er gegen die sämmtlichen
<lb/>oder die übersprungenen Vormänner den Anspruch
<lb/>auf die Nebensache (Zinsen und Kosten). D. W.-O.
<lb/>Art. 45 u. 47, Art. 98 Ziff. 6.

<lb/>e) Das Recht auf die Mangels Annahme be- 
<lb/>stellte Sicherheit geht verloren, wenn gegen den
<lb/>regreßpflichtigen Besteller die Klage auf Zahlung
<lb/>aus dein Wechsel nicht binnen Jahresfrist nach Ver- 
<lb/>fall erhoben wird. D. W.-O. Art. 28 Ziff. 2.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0309.tif"
                n="285"
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            <div xml:id="d21635e30922">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e30927" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vom Gewichte der oberstrichterlichen Plenarbeschlüsse</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0309--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gewicht der oberstrichterl. Plenarbeschlüsse. 285

<lb/>d) Hieher gehört auch die Verjährung des
<lb/>Rechtes aus einem Wechselversprechen binnen kurzer
<lb/>Fristen, wenn innerhalb derselben weder die Klag-
<lb/>behändigung noch die Streitverkündung gegen den
<lb/>Wechselschuldner stattgefnnden hat. D. W.-O.
<lb/>Art. 77- 80, Art. 100, Art. 98 Ziff. 10.

<lb/>2) Ein besonderer wechselrechtlicher Erlöschungs- 
<lb/>grund bezüglich des Regresses gegen den Aussteller
<lb/>eines gezogenen Domizilwechsels und die Jndofsan-
<lb/>ten eines solchen ist es auch, wenn der Aussteller
<lb/>in dem Wechsel die Vorzeigung zur Annahme vor- 
<lb/>geschrieben hat und diese Vorschrift nicht beobachtet
<lb/>worden ist. D. W.-O. Art. 24 Abs. II.

<lb/>3) Dasselbe ist der Fall bezüglich des Re- 
<lb/>gresses gegen die Nachmänner des Honoraten von
<lb/>Seiten des Wechselinhabers, welcher die von einem
<lb/>Intervenienten angebotene Ehrenzahlung zurückweist.
<lb/>D. W.-O. Art. 62 Abs. 111.

<lb/>Wem und gegen wen diese Einreden gegeben
<lb/>sind, ergibt sich einfach aus dem Inhalte der be- 
<lb/>züglichen wechselrechtlichen Vorschriften von selbst
<lb/>und bedarf somit keiner Erörterung. 8r.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Vom Gewichte der oberstrichterlichen Plenarbeschlüsse.

<lb/>Der §. 64 Abs. 11 des Hyp. - Ges. führte be- 
<lb/>kanntlich zu widersprechenden Entscheidungen darüber
<lb/>hin, ob das dort geregelte Einlösnngsrecht um den
<lb/>Zuschlagspreis deu Hypothekgläubigern, welche da- 
<lb/>durch an ihrer Forderung verlieren würden, nach
<lb/>der dritten, oder nunmehr zweiten Versteigerung un- 
<lb/>bedingt, oder nur für den Fall zustehe, wenn bei
<lb/>der gerichtlichen Versteigerung der Schätzungspreis
<lb/>nicht erreicht wurde. Der oberste Gerichtshof ent-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0310.tif"
                      n="286"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0310--><p/>
                  <p>

                     <lb/>286 Gewicht der oberstrichterl. Plenarbeschlüsse.

<lb/>schied sich schon längst für diese letztere Ansicht durch
<lb/>seinen Plenarbeschluß vom 19. Mai 1847 (Reg.-
<lb/>Bl. 1847 S. 711). Dessenunerachtet vertheidigte
<lb/>ein Ailwalt im Interesse des von ihnl vertretenen
<lb/>Hypothekgläubigers in einein Konkurse durch die
<lb/>beiden unteren Instanzen die jenem Beschlüsse ent-
<lb/>gegengesetzte Airsicht, wurde aber vom k. Appellations- 
<lb/>gerichte durch bestätigendes Erkeniltniß wegen Fri- 
<lb/>volität seiner Berufung aus diesem und dem weiteren
<lb/>Grunde, daß seine Partei auf das Einlösungsrecht
<lb/>noch überdies besonders verzichtet hatte, nebst dem
<lb/>Einzüge seiner Gebühren in 10 fl. Frivolitätsstrafe
<lb/>verurtheilt. Sein hiegegen ergriffener Rekurs wurde
<lb/>vom obersten Gerichtshöfe als ungegründet verwor- 
<lb/>fen ulld zwar in der Erwägung, daß, wenn die
<lb/>oberstrichterlichen Plenarbeschlüsse, nach Art. 111 des
<lb/>Präjudiziengesetzes v. 1837 veröffentlicht, Präjudi- 
<lb/>zien im Sinne des bayer. LR. Thl. 1 Kap. 2
<lb/>§. 14 Nr. 3 bilden, welche in späteren gleichen
<lb/>Fällen zur Usualinterpretatiorl diellen und gegen die
<lb/>alle Kontrarietät verinieden werdeir soll, gewiß alle
<lb/>Unter- uild Obergerichte hierin den lebelldigsten An- 
<lb/>trieb finden, ihre Eiltscheidungeil in zweifelhaften
<lb/>Fällen mit der oberstrichterlich kulld gegebenen Rechts- 
<lb/>ansicht in Uebereinstimmung zu versetzen; — daß
<lb/>auch thatsächlich die Gerichte bisher kein Bedenken
<lb/>trugen, diesem ihnen vorgezeichneten Anhaltspunkte
<lb/>zu folgen und das Gewicht des Ansehens, welches
<lb/>dem obersten Gerichtshöfe gebührt, nicht zu verläug-
<lb/>nen, was für den Beschwerdeführer kein Geheiinniß
<lb/>sein konnte; .... wonach also das Ailkälnpfen ge- 
<lb/>gen die klare Entscheidung eines oberstrichterlicheu
<lb/>Plenarbeschlusses sich von selbst als ein leichtfertiges
<lb/>Hilfsmittel der Rechtsverfolgung bezeichnet. . . .
<lb/>Aus diesen Gründen ... u. s. w.

<lb/>OAGErk. v. 5. Aug. 1861. RNr. 1303G0/61.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0311.tif"
                   n="287"
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               <div xml:id="d21635e31111" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Nichtigkeit des Verfahrens und Erkenntnisses, wenn wegen einer Uebertretung der österreichischen Zollgesetze von bayerischen Gerichten ohne desfallsigen Antrag der österreichischen Behörden eingeschritten und erkannt wurde</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0311--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Uebertretun gfremder Zollgesetze. Nichtigkeit. 287

<lb/>2.

<lb/>Nichtigkeit des Verfahrens und Erkenntnisses, wenn wegen
<lb/>einer Uebertretung der österreichischen Zollgesetze von bayeri- 
<lb/>schen Gerichten ohne desfallsigen Antrag der österreichischen
<lb/>Behörden eingeschritten und erkannt wurde.

<lb/>(Iollkartel v. 19. Febr. 1853 §. 17 — Reg.-Bl. S. 1308 und

<lb/>Ah. BO. v. 24 Dez. 1853 Reg.-Bl. S. 1847.)

<lb/>Ein Kaufmann in einer bayerischen Stadt an der
<lb/>österreichischen Grenze kam wegen eines Vorganges
<lb/>in Untersuchung, welcher Anfangs von den bayerischen
<lb/>Zollbehörden nur als eine Formalitätsverletzung des
<lb/>bayerischen Zollstrafgesetzes behandelt wurde. Die
<lb/>Untersuchung ergab jedoch Verdacht, daß die aufge- 
<lb/>griffenen Waaren — Cigarren und Schnupftabak —
<lb/>zur Einschwärzung ans Bayern nach Oesterreich be- 
<lb/>stimmt waren. Nun stellte das bayerische Haupt- 
<lb/>zollamt $. den Antrag, jenen Kaufmann als intel- 
<lb/>lektuellen Urheber einer Verletzung der österreichi- 
<lb/>schen Zollgesetze durch Kontrebande zu bestrafen.
<lb/>Derselbe wurde auch in 11. Instanz nach dem An- 
<lb/>träge zu Geldstrafen verurtheilt, welche aber die
<lb/>Summe von 400 fl. nicht erreichten, welche zur
<lb/>Berufung an das Oberappellationsgericht erforderlich
<lb/>ist. Der Beschuldigte ergriff daher das Rechtsmit- 
<lb/>tel der Nichtigkeitsbeschwerde an das Oberappella- 
<lb/>tionsgericht, welches dieselbe auch konform mit einer
<lb/>früheren Entscheidung !) für zulässig erkannte und
<lb/>die Aufhebung des verurtheilenden Erkenntnisses
<lb/>nebst dem Vorverfahren als nichtig aussprach. Aus
<lb/>den Gründen heben wir hervor:

<lb/>In denjenigen Fällen, in welchen es sich der
<lb/>allerh. VO. v. 24. Dez. 1853 (Reg.-Bl. S. 1847)
<lb/>zufolge um Uebertretung der österreichischen Zoll- 
<lb/>gesetze handelt, greift eine Untersuchung und Abur-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) OAG. RNr. 3755«/57.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0312.tif"
                      n="288"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0312"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0312--><p/>
                  <p>

                     <lb/>288 Uebertretung fremder Aollgesetze. Nichtigkeit.

<lb/>theilung nicht von Amts wegen Platz. In Viesern
<lb/>Falle hat vielmehr nach §. 17 des mit Oesterreich
<lb/>abgeschlossenen Zollkartels, dessen §§. 12 — 26 ge- 
<lb/>mäß Art. 8 der angeführten allerh. VO. einen in-
<lb/>tegrirenden Bestandtheil dieser letzteren bilden, Unter- 
<lb/>suchung und Bestrafung von Uebertretungen der Ein-,
<lb/>Aus- und Durchgangs-Abgaben-Gesetze des anderen
<lb/>Staates (worunter nach §.25 dieses Kartels auch die
<lb/>Einfuhrverbote fallen), nur auf Antrag einer zu- 
<lb/>ständigen Behörde dieses anderen Staates einzutreten.

<lb/>Dieser von der betreffenden ausländischen Be- 
<lb/>hörde gestellte Antrag verschafft erst den bayerischen
<lb/>Gerichteit die Kompetenz zur Untersuchung und Ab-
<lb/>urtheilung einer angezeigten Zollstrafsache dieser Art,
<lb/>und selbst die Fortdauer dieser bereits begründeten
<lb/>Zuständigkeit hängt nach §. 22 des Zollkartels da- 
<lb/>von ab, daß nicht ein gegentheiliger Antrag dieser
<lb/>ausländischen Behörde die bereits eingeleitete Unter- 
<lb/>suchung, ja sogar ein schon gefälltes Enderkenntniß
<lb/>vor eingetretener Rechtskraft in jeder weiteren Wirk- 
<lb/>samkeit hemmt und die Sache wieder zur sofortigen
<lb/>Einstellung des Verfahrens zurückführt. Diese Fest- 
<lb/>stellung der Koinpetenzverhältnisse liegt in der Na- 
<lb/>tur der Sache, da bei derartigen Untersuchungen
<lb/>und Aburtheilungen nur das Interesse des Auslandes
<lb/>in Frage kommt, und dieses eben deßhalb auch,
<lb/>wenn es die betreffenden Anträge stellt, die Kosten
<lb/>des Verfahrens und der Strafvollstreckung nach
<lb/>§. 20 Abs. 3 des Zollkartels zu erstatten hat, wenn
<lb/>sie nicht anderweitig zu decken sind.

<lb/>Daher erscheint das Erkenntniß vom ... nebst

<lb/>dem vorgängigen Verfahren als unheilbar nichtig,.

<lb/>so daß es lediglich dem Hauptzollamte L. überlassen
<lb/>bleiben muß, im Hinblick auf §. 2 und 3 des Zoll- 
<lb/>kartels das Weitere zu bethätigen.

<lb/>OAGErk. v. 20. April 1861. RNr. 64260/61.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: vr. Steppes. Verl.: Palm «LrEnke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0313.tif"
             n="289"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0313"/>
         <div xml:id="d21635e31308" n="No. 19.">
      
            <head>Samstag den 21. Sept. 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e31313" ana="scope_-_289-292" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Muß der Schuldner, welcher gemäß §. 107 der Prozeßnovelle vom 17. Nov. 1837 den Zuschlag der versteigerten Objekte von sich abwenden will, auch jene Hypothekgläubiger befriedigen, deren Forderungen noch nicht zur Exekution gediehen sind und welche sich sonach am Subhastationsprozesse nur in Folge der durch §. 66 des Hyp.-Ges. und §. 90 der Prozeßnovelle von 1837 gebotenen Ladung betheiligt haben?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 21. Sept. 1861. 26. Jahrgang. M. 19.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeufferVs

<lb/>llätter lür Hechtsanlvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Muß der Schuldner, welcher gemäß §. 107 der Prozeßnovelle vom
<lb/>17. Nov. 1837 den Zuschlag der versteigerten Objekte von sich abwen- 
<lb/>den will, auch jene Hypothekglaubiger befriedigen, deren Forde- 
<lb/>rungen noch nicht zur Exekution gediehen sind und welche sich sonach
<lb/>am Subbastationsprozesse nur in Folge der durch §. 66 des Hyp.-Ges'
<lb/>und §. 90 der Prozeßnovelle von 1837 gebotenen Ladung betheiligt ha'
<lb/>ben? — Besitz, und Erwerbsabigkeit ausgetretener Religiösen. —
<lb/>Besoldungen standesherrlicher Beamten eignen sich zur Eintragung in die
<lb/>111. Rubrik, nicht aber auch in die I. Rubrik des Hypothekenbuches.
</p>
               <p>

                  <lb/>Muß der Schuldner, welcher gemäß §. 107 der
<lb/>Prozeßnovelle vom 17. Nov. 1837 den Anschlag der
<lb/>versteigerten Objekte von stch abwenden will, auch
<lb/>zene Hypothekgläubiger befriedigen, deren Forderungen
<lb/>noch nicht zur Erekution gediehen stnd und welche
<lb/>stch sonach am Subhastationsprozejfe nur in Folge der
<lb/>durch §. 66 des Hyp.-Gef. und §. 90 der Pro- 
<lb/>zeßnovelle von 1837 gebotenen Ladung betheiligt

<lb/>habend

<lb/>Diese Frage wird zu verneinen sein. Durch
<lb/>die Beftinunungen der §§. 87 bis 107 der Prozeß- 
<lb/>novelle vom 17. Nov. 1837 bezüglich der Subha-
<lb/>station von als Exekutionsobjekte angegriffenen Im- 
<lb/>mobilien ist an den allgemeinen Voraussetzungen
<lb/>jeder Exekution, wie sie in der Gerichtsordnung
<lb/>Kap. XVIII §. 1 aufgestellt sind, nichts geändert
<lb/>worden. Diesen gemäß soll die Exekution jeder Art,
<lb/>sei sie nun, wie z. B. die durch ausstehende Aktiv- 
<lb/>forderungen, besonders dringlich oder nicht, nur statt- 
<lb/>haben auf Grund eines rechtskräftigen Urtheiles oder
<lb/>seiner Surrogate, des gerichtlichen Geständnisses,
<lb/>Vergleiches u. s. f. *). Gleichwie demnach nur
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ist die Forderung eines nach dem letzten Abs. des
<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0314.tif"
                   n="290"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 Prozeß»ov. v. 1837 §. 90 und 107.


<lb/>derjenige Gläubiger, in dessen Person jene Vorans-
<lb/>setznngen eingetreten sind, die gerichtliche Hilfsvoll- 
<lb/>streckung ansprechen kann, ebenso muß der Schuld-
<lb/>ner hievon stets wieder befreit werden durch Befrie- 
<lb/>digung jener Gläubiger, deren Forderungen wirklich
<lb/>zur Exekution gediehen sind. Unter die Gläubiger,
<lb/>durch deren vollständige Befriedigung gemäß §. 107
<lb/>der allegirten Novelle ein Schuldner bis zur wirk- 
<lb/>lichen Versteigerung und auch nachher bis zu erfolg- 
<lb/>ten! Zuschlag den öffentlichen Verkauf oder Zuschlag
<lb/>abzuwenden vermag, können daher nur diejenigen
<lb/>gerechnet werden, welche für ihre Forderungen wirk- 
<lb/>lich die Exekution erzielten und es ist dadurch, daß
<lb/>zu Gunsten eines Gläubigers die Exekutiou bis zur
<lb/>Feilbietung der Immobilien des Schuldners bereits
<lb/>vorgeschritten ist, diesem keineswegs das Recht ab- 
<lb/>geschnitten, gegen Existenz und Größe etwaiger For- 
<lb/>derungen anderer Gläubiger seine Einwendungen vor- 
<lb/>zubringen und zu verlangen, daß er nur auf Grund
<lb/>eines rechtskräftigen Urtheiles oder dessen gesetzlicher
<lb/>Surrogate zur Erfüllung der schuldigen Leistung an
<lb/>diese letzteren angehalten werde. Vergl. v. Sen f-
<lb/>fert's Komm. Bd. IV S. 283 der I. (S. 335
<lb/>der II.) Aufl. mit Gönner's Komm, zum Hyp.-
<lb/>Ges. Bd. 1 S. 540 fg. * 2).

<lb/>Es ist zwar richtig, daß gemäß §. 66 des
<lb/>Hyp.-Ges. und §.90 des Prozeßgesetzes vom 17. Nov.
<lb/>1837 den sämmtlichen Gläubigern auch bei einer
<lb/>Feilbietung außer dem Konkurse dieselbe besonders
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 90 der Proz.-Nov. v. 1837 benachrichtigten Gläu- 
<lb/>bigers durch ein rechtskräftiges Urtheil zum Vollzüge
<lb/>reif, so mag sich derselbe dem Subhastationsantrage
<lb/>anschließen und dadurch den Vortheil des 8. 107
<lb/>auch für sich gewinnen.


<lb/>2) Außer S eusfert finden wir die Frage von keinem
<lb/>Schriftsteller über bayer. Prozeß und bayer. Hypo- 
<lb/>thekenrecht berührt.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0315.tif"
                   n="291"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>Prozeßnov. v. 1837 §. 90 und 107. 291

<lb/>bekannt gemacht werden muß; allein diese Feilbie- 
<lb/>tung und die hiedurch veranlaßt Einmischung der
<lb/>übrigen Gläubiger überhebt diese gegenüber dem
<lb/>Schuldner, welcher sich zu einem freiwilligen An- 
<lb/>erkenntnisse nicht herbeilassen will, der Verbindlich- 
<lb/>keit nicht, gegen Letzteren die vorgängige richterliche
<lb/>Feststellung der Liquidität ihrer Forderungen zu erwir- 
<lb/>ken. Insbesondere steht bei Hypothekforderungen selbst
<lb/>da, wo der Schuldner gegen deren Rechtsbestand
<lb/>keinen Einwand zu erheben hat, dem Hypothekgläu- 
<lb/>biger bei Gelegenheit der Wiedereinlösung des Gutes
<lb/>kein Anspruch ans augenblickliche Befriedigung zu,
<lb/>weil seine Forderung noch nicht fällig, der Schuld- 
<lb/>ner gegen ihn nicht im Verzug ist.

<lb/>Die Thätigkeit der nach §. 66 des Hyp.-Ges.
<lb/>benachrichtigten Gläubiger im Verfteigerungsprozesse
<lb/>ist nur für den Fall aufgerufen, daß die Adjudi-
<lb/>kation des versteigerten Objektes wirklich geschehen
<lb/>werde, in deren Folge die auf der Sache haftenden
<lb/>sämmtlichen Hypotheken gemäß §. 81 des Hyp.-Ges.
<lb/>erlöschen. Um in dieser Beziehung ihr in seiner
<lb/>Fortdauer gefährdetes dingliches Recht möglichst
<lb/>zu sichern und zu diesem Zwecke die erforderlichen
<lb/>Maßnahmen schon während des Versteigerungsaktes
<lb/>Vorkehren zu können, hat das Gesetz ihre spezielle
<lb/>Ladung zur Feilbietung angeordnet. Die Wirksam- 
<lb/>keit aller solcher Vorkehrungen tritt aber nur für den
<lb/>Fall der Gefahr für den Bestand des dinglichen
<lb/>Rechtes ein und diese Gefahr entsteht, wie bereits er- 
<lb/>wähnt, erst bei der Abjudikation, während das ding- 
<lb/>liche Recht, die Hypothek, durchaus in ihrem bis- 
<lb/>herigen Stande und in ihrer vollen Wirksamkeit ver- 
<lb/>bleibt, wenn der Schuldner den Zuschlag nach
<lb/>§. 107 abwendet. So lange also die Adjndikation
<lb/>nicht erfolgt und dem Schuldner vom Gesetze noch
<lb/>die Möglichkeit gewährt ist, durch Befriedigung je- 
<lb/>ner Gläubiger, zu deren Gunsten allein die Exe-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0316.tif"
                n="292"
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            <div xml:id="d21635e31605">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e31610" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Besitz- und Erwerbsfähigkeit ausgetretener Religiosen</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rm., ...">Rm.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0316--><p/>
                  <p>

                     <lb/>292 Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen.

<lb/>kution Verhängt ist, diese von sich abzuwenden, ha- 
<lb/>ben auch die adcitirten Gläubiger, die zu dem Schuld- 
<lb/>ner noch in keine direkte prozessuale Beziehung ge- 
<lb/>treten sind, keinen Anspruch auf Realisirung ihrer
<lb/>noch nicht fälligen und vielleicht illiquiden Forder- 
<lb/>ungen, wogegen ihnen selbstverständlich und nach
<lb/>dem Wortlaut des §. 107 der Ersatz der ihnen durch
<lb/>die Adcitation erwachsenen Kosten geleistet werden
<lb/>muß. (p.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus -er Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Besitz- und Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen.

<lb/>A. B. wurde am 11. Nov. 1840 als Novize
<lb/>im Benediktinerftifte zu Z. eingekleidet und leistete
<lb/>am 11. Nov. 1841 die Ordensprofeß.

<lb/>Er besaß damals ein eigenthümliches Vermögen
<lb/>von 50OO fl., welche er in Raten von 1500 fl.,
<lb/>500 fl., 1000 fl. und 2000 fl. in das Kloster ein- 
<lb/>brachte, so wie dasselbe auch noch weitere 500 fl.
<lb/>als Abfindung für eine dem A. B. nach derPro-
<lb/>feßleistung gemeinschaftlich mit seinen Geschwistern
<lb/>angefallene Erbschaft von diesen erhalten hat.

<lb/>Mittelst der condictio sine causa forderte
<lb/>nun A. B., nachdem er laut Urkunde vom 20. Septbr.
<lb/>1853 die nachgesuchte päbstliche Dispensation zum
<lb/>Austritte aus dem Kloster erlangt und auf den
<lb/>Grund derselben die Klostergemeinschaft verlassen
<lb/>hatte, die bezeichneten 55O0fl., vielmehr über zu-
<lb/>rückempfangene 2000 fl. den Restbetrag 'von 35O0fl.
<lb/>vom Kloster zurück, indem er behauptete, durch sei- 
<lb/>nen Austritt aus dem Kloster sei die causa illatio- 
<lb/>nis jedenfalls hinweggefallen, übrigens sei wegen
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0317.tif"
                      n="293"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0317--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen. 293

<lb/>der bestehenden Amortisationsgesetze eine rechtsgil-
<lb/>tig e causa für das die Summe von 2000 fl. über- 
<lb/>steigende Einbringen schon ursprünglich nicht vorhan- 
<lb/>den gewesen.

<lb/>Dieser Klage setzte das beklagte Stift vor Al- 
<lb/>lein entgegen, daß, weil Kläger vom Gelübde der
<lb/>Armuth nicht entbunden worden, dessen durch die
<lb/>Profeßleistung hinweggefallene Vermögensfähigkeit
<lb/>mit dem Austritte aus dem Kloster keineswegs wie-
<lb/>deraufgelebt habe, und Kläger sohin vor Gericht ge- 
<lb/>gen das Kloster schon überhaupt nicht auftreten könne.

<lb/>Die durch diese Einwendung hervorgerufene
<lb/>Rechtsfrage wurde in erster Instanz für, in den
<lb/>beiden oberen Instanzen aber gegen das beklagte
<lb/>Stift entschieden. Es wird von Interesse sein, vor- 
<lb/>erst auch die Gründe der ersten Instanz zu ver- 
<lb/>nehmen :

<lb/>Es besteht — so lauten dieselben — nach den
<lb/>sowohl im römischen als auch im kanonischen Rechte
<lb/>enthaltenen Bestimmungen volle Gewißheit darüber,
<lb/>daß im Augenblicke der Profeßleistung und
<lb/>zwar durch das in derselben inbegriffene Gelübde
<lb/>der Armuth dem Kläger die Fähigkeit, rechtlich
<lb/>ein Vermögen zu haben, verloren gegangen ist.
<lb/>Nov. 5 cap. 5, Nov. 123 cap. 38. Cap. 2, 4,
<lb/>6, X de statu monaeh. (3, 35). Böhmer,
<lb/>Jus eccles. prot. tom. 11 lib. 111 tit. 27 §. 19.
<lb/>Eichhorn, Kirchenrecht Bd. 11 S. 596. Richter,
<lb/>Kirchenrecht §. 282 Not. 11. Permaneder, Kir- 
<lb/>chenrecht §. 274.

<lb/>So lange also den Kläger das Gelübde der
<lb/>Armuth bindet, so lange dauert auch dessen V er- 
<lb/>wögen s Unfähigkeit, und folgeweise auch die Un- 
<lb/>fähigkeit, ein Vermögensrecht vor Gericht geltend
<lb/>zu machen, und es fragt sich daher, welcher Ein- 
<lb/>fluß der Dispensurkunde vom 20. Septbr. 1853 be- 
<lb/>züglich der Fortdauer des Gelübdes beizumessen sei?
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0318.tif"
                      n="294"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0318--><p/>
                  <p>

                     <lb/>294 Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die in dieser Urkunde zunächst durch den Bi- 
<lb/>schof von L. in Folge eines päbstlichen Kommisso- 
<lb/>riums ausgesprochene Dispensation ist unter aus- 
<lb/>drücklicher Bezugnahme auf die in jenem Kommis- 
<lb/>sorium aufgeführten Bedingungen ertheilt, weshalb
<lb/>der Umfang der Dispensation nur aus dem Kom- 
<lb/>missorium selbst ersehen werden kann.

<lb/>Durch dasselbe war der kommittirte Bischof er- 
<lb/>mächtigt, dem A. B., falls derselbe mit genügen- 
<lb/>den Subsistenzmitteln ausgestattet sei, die „facul- 
<lb/>tas manendi in saeculo“ jedoch mit der Einschrän- 
<lb/>kung zu ertheilen, daß er die „substantialia vo-
<lb/>torum suae professionis cum statu compati-
<lb/>bilia“ beobachten und „in vim voti religiosi“ le- 
<lb/>ben solle.

<lb/>Einer Befreiung vom Gelübde der Armuth ist
<lb/>hier nicht gedacht, sondern im Gegenthelle die Be- 
<lb/>obachtung sämmtlicher Gelübde'im Wesentli- 
<lb/>chen und in so weit gefordert, als dieses mit der
<lb/>dem Gesuchsteller zu verleihenden Befugniß, außer- 
<lb/>halb des Klosters zu leben, vereinbar wäre.

<lb/>Sonach könnte ein Wiederaufleben der durch
<lb/>das Gelübde der Armuth erloschenen Vermögens- 
<lb/>fähigkeit des Klägers nur in so weit angenommen
<lb/>werden, als jenes Gelübde unvereinbar wäre mit
<lb/>dem Leben außerhalb des Klosters.

<lb/>Nun ist zwar allerdings richtig, daß der Mönch,
<lb/>welcher des Kloster verläßt, in dem er bisher seinen
<lb/>Unterhalt genossen hat, außerhalb desselben gar
<lb/>nicht leben kann, wenn ihm nicht in irgend einer
<lb/>anderen Weise der nöthige Lebensbedarf gereicht
<lb/>wird. Hieraus folgt jedoch nicht, daß der durch die
<lb/>veränderte Lebensweise des Mönches gebotenen Er- 
<lb/>weiterung seiner faktischen Herrschaft über körper- 
<lb/>liche Güter auch eine ähnliche Erweiterung seiner
<lb/>Rechtsfähigkeit entsprechen müsse.

<lb/>Da nämlich — analog dem filius familias
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0319.tif"
                      n="295"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0319--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen. 295

<lb/>des römischen Rechtes, wem: auch in geringerem
<lb/>Umfange — der Mönch, so lange er im Kloster
<lb/>ist, mit Genehmigung seiner Vorgesetzten einen seiner
<lb/>Herrschaft faktisch unterworfenen Komplex von Vermö-
<lb/>gensbestandtheilen als peeulium haben darf (Cap. 2
<lb/>X de statu monach. (3, 35), Conc. Trident,
<lb/>sess. 25 de regularibus eap. 2, vergl. Eich- 
<lb/>horn, Kirchenrecht Bd. 11 S. 591), so läßt sich
<lb/>die Thatsache, daß der mit Dispens aus dem Klo- 
<lb/>ster getretene Mönch seinen Unterhalt nunmehr aus
<lb/>dem Vermögen eines Dritten bezieht, genügend aus
<lb/>einer ihm zu der faktischen Annahme und dem Ver-
<lb/>brallche dieser Zuwendungen ertheilten Erlaubniß er- 
<lb/>klären, ohne daß es hiefür eines Wiederauflebens
<lb/>seiner civilrechtlichen Rechtsfähigkeit bedürfte.

<lb/>Und wenn sich auch Fälle denken lassen, in
<lb/>welchen dem auf Seite des Mönches durch den Aus- 
<lb/>tritt aus dem Kloster gegebenen Bedürfnisse eines
<lb/>selbständigen Unterhaltes nur durch Einräumung
<lb/>eines einzelnen Klagerechtes genügt werden könnte,
<lb/>wie z. B. wenn im vorliegenden Falle dein Kläger
<lb/>der ihm durch Fhrn. v. R. zugesicherte Tischtitel
<lb/>vorenthalten würde, so folgt daraus für die Rechts- 
<lb/>fähigkeit des ausgetretenen Mönches im Allge- 
<lb/>meinen so wenig, als etwa das ältere römische
<lb/>Recht, wenn es zur Sicherung des nothwendigen
<lb/>Lebensunterhaltes den in väterlicher Gewalt befind- 
<lb/>lichen Kindern sogar gegen den Vater eine Klage
<lb/>auf Alimentation zuspricht, (kr. 25 §. 1 de agnosc.
<lb/>et alend. lib. 25, 1) und zu gleichen: Zwecke unter
<lb/>Umständen selbst dem Sklaven einen Rechtsschutz
<lb/>verleiht (kr. 16 de annuis leg. 33, 1), damit eine
<lb/>allgemeine Fähigkeit der Hauskinder, dem Vater
<lb/>gegenüber ein selbständiges Vermögen rechtlich
<lb/>zu haben, oder eine allgemeine Rechtsfähigkeit der
<lb/>Sklaven anerkennen will.

<lb/>Aus der dem Kläger ertheilten Dispensation
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0320.tif"
                      n="296"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0320--><p/>
                  <p>

                     <lb/>296 Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen.

<lb/>kann daher die Beseitigung seines Armuthgelübdes
<lb/>und die hiedurch bedingte Wiederherstellung seiner
<lb/>privatrechtlichen Rechtsfähigkeit nicht gefolgert
<lb/>werden.

<lb/>Auch die bayerische Gesetzgebung enthält nichts,
<lb/>was hiemit im Widerspruche stünde. Wenn näm- 
<lb/>lich auch die Verordnung vom 17. Nov. 1803, die
<lb/>Eigenthums- und Erbfähigkeit der Religiösen betr.
<lb/>(Döllinger Bd. XI S. 1279), welche Verord- 
<lb/>nung übrigens für das Gebiet von Z. gar nicht Pu- 
<lb/>blizist ist, in Zisf. 1 „alle in unseren Erbstaaten be- 
<lb/>stehenden Verordnungen gegen die Eigenthums - und
<lb/>Erbfähigkeit der Klosterleute und Regularpersonen"
<lb/>für aufgehoben erklärt, so zeigt doch schon Ziff. 2
<lb/>der nämlicheu Verordnung, daß sich ihre Bestim- 
<lb/>mungen nur auf jene Ordens Mitglied er beziehen,
<lb/>welche entweder einer damals aufgelösten Klo- 
<lb/>stergemeinde angehört hatten, oder mit landes- 
<lb/>herrlicher Bewilligung aus dem Kloster getreten
<lb/>waren. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch hier
<lb/>gegeben. —
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dieser Ausführung gegenüber, jedoch gleichfalls
<lb/>davon ausgehend, daß der Kläger durch die Erlaub-
<lb/>niß, aus dem Kloster zu treten, vom Gelübde der
<lb/>Armuth nicht entbunden worden sei, spricht sich die
<lb/>zweite Instanz in folgender Weise aus:

<lb/>Die Verpflichtung zur gänzlichen Armuth, wel- 
<lb/>cher sich die einzelnen Ordensmitglieder unterzie- 
<lb/>hen, ist nur von diesen selbst, nicht aber (mit
<lb/>Ausnahme der Franziskaner strengeren Ordens
<lb/>und der Kapuziner) von dem Orden als corpu8 zu
<lb/>verstehen, welcher allerdings Vermögen besitzen und
<lb/>erwerben kann (Conc. Trident, sess. XXV cap. 3
<lb/>de regulär, et monial.), und die Unfähigkeit der
<lb/>Mönche ist daher, indem Alles, was sie besitzen
<lb/>oder erwerben, dem Kloster zufällt, keine absolute.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0321.tif"
                      n="297"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0321--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen. 297’

<lb/>sondern besteht nur respectu des Klosters:
<lb/>Can. 11 XII (9, 1).: „Non dicatis aliquid pro- 
<lb/>prium, sed sint vobis omnia communia.“

<lb/>Aus diesem Begriffe der paupertas religiosa
<lb/>folgt von selbst, daß, wenn der Mönch mit Päbst-
<lb/>licher Erlaubniß die klösterliche Gemeinschaft verläßt,
<lb/>auch das Gelübde der Armuth nicht mehr in dem- 
<lb/>jenigen Umfange bestehen kann, welcher durch die
<lb/>klösterliche Gemeinschaft bedingt ist, und daß daher
<lb/>der ausgetretene Mönch zwar noch vor seinem Ge- 
<lb/>wissen verpflichtet bleibt, das Gelübde der Armuth
<lb/>zu bewahren, jedoch, da er seine Subsistenzmittel
<lb/>nicht mehr aus dem Kloster erhält, in foro externo
<lb/>zum selbständigen Erwerbe um so mehr berechtigt
<lb/>erkannt werden muß, als auch der Tischtitel nur
<lb/>für den Fall, daß der Priester sich den Lebensunter- 
<lb/>halt nicht selbst verschaffen könnte, in Wirksamkeit tritt.

<lb/>Zwar spricht die Verordnung vom 14. Nov.
<lb/>1793 (Döllinger, Bd. XI §'. 956 S. 1276)
<lb/>sich dahin aus, daß die Religiösen aufgehobener Klö- 
<lb/>ster, wenn sie vdn dem Gelübde der Armuth in
<lb/>Rom nicht besonders und ausdrücklich losge- 
<lb/>sprochen wären, niemals eine Erbschaft machen und
<lb/>an sich bringen können, sondern daß dergleichen Erb- 
<lb/>schaften und Legate den weltlichen Erben ohne Wei- 
<lb/>teres zufallen sollen; allein diese Verordnung ist,
<lb/>nachdem mittlerweile in Folge des Reichsdeputations-
<lb/>Hauptschlusses vom I. 1803 die Säkularisation so
<lb/>vieler Klöster und auch einzelner Mönche eingetreten
<lb/>war, durch die Verordn, vom 17. Nov. 1803 (Döl- 
<lb/>linger, Bd. XI S. 1279) als aufgehoben zu be- 
<lb/>trachten, indem dieselbe allen Religiösen von der
<lb/>Zeih der wirklich erfolgten Auflösung der respektiven
<lb/>Klostergemeinden oder des mit landesherrlicher
<lb/>Bewilligung erfolgten Austrittes aus fortbestehenden
<lb/>Klöstern die volle Eigenthrnns- und Erbfähigkeit
<lb/>zuspricht. *
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0322.tif"
                      n="298"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0322--><p/>
                  <p>

                     <lb/>298 Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen.

<lb/>Daß im Vorliegenden Falle ein landesherr- 
<lb/>licher Konsens des Austrittes nicht erholt ist, thut
<lb/>nichts zur Sache, weil statt dessen der päbstliche
<lb/>Konsens vorliegt, welchem, da der Austritt aus dem
<lb/>Kloster als geistliche Angelegenheit erscheint, ein um
<lb/>so entscheidenderes Gewicht beigelegt werden muß,
<lb/>als in dieser Verordnung der landesherrliche
<lb/>Konsens überhaupt nur im Abgänge des päbst-
<lb/>lichen Konsenses gefordert wird.

<lb/>Aus den Eingangsworten der Verordnung geht
<lb/>dieses ganz klar hervor, indem sie vorzugsweise durch
<lb/>die in Folge des Reichsdeputations-Hauptschlusses
<lb/>über die Klöster ergangenen Verfügungen, also
<lb/>durch Verfügungen, welche geschichtsbekannt ohne
<lb/>Zustimmung des päbstlichen Stuhles erfolgt sind,
<lb/>und gegen welche sich derselbe ausdrücklich verwahrt
<lb/>hat, veranlaßt worden ist.

<lb/>Wenn auch diese Verordnung für das Gebiet
<lb/>Z. nicht promulgirt ist, so kann dieses, ganz ab- 
<lb/>gesehen davon, daß die Rechtsfähigkeit eines Men- 
<lb/>schen nach den Gesetzen seines Wohnortes zu beur-
<lb/>theilen ist, und daß Kläger nicht mehr in Z. do-
<lb/>mizilirt, doch kein Hiuderniß bilden, wenigstens die
<lb/>durch keine örtlichen Grenzen eingeengten Grund- 
<lb/>sätze, wie sie als Folge der Säkularisation in jener
<lb/>Verordnung ausgesprochen sind, auch auf den hier
<lb/>gegebenen Fall anzuwenden, weil

<lb/>1) jedenfalls kein ausdrückliches Gesetz be- 
<lb/>steht, nach welchem die Besitz- und Erwerbunfähig- 
<lb/>keit des Religiösen auch nach dessen Säkularisation
<lb/>noch fortzudauern hätte; weil

<lb/>2) diese Unfähigkeit eine der natürlichen Rechts- 
<lb/>fähigkeit des einzelnen Menschen widerstrebende und
<lb/>nur auf der klösterlichen Gemeinschaft beruhende Ano- 
<lb/>malie ist, sofort mit dem Aufhören ihres Grundes
<lb/>gleichfalls verschwinden muß; weil

<lb/>3) dem Staate,* welcher zum Schutze der ein-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0323.tif"
                      n="299"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0323--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erwerbfähigkeit ausgetretener Religiösen. 299

<lb/>zelnen Persönlichkeiten verpflichtet ist, nicht zuge-
<lb/>muthet werden kann, den ausgetretenen Mönch, für
<lb/>dessen Lebensunterhalt das Kloster nicht mehr sorgt,
<lb/>aus bloßer Rücksicht für dieses in einen Aus- 
<lb/>nahmszustand zu versetzen, welcher llach mancher
<lb/>Seite Rechtsunsicherheit für Andere erzeugen, den
<lb/>Mönch selbst aber verhindern würde, ein thätiges
<lb/>und nützliches Mitglied der Staatsgesellschaft zu
<lb/>werden; weil es

<lb/>4) aus diesen und ähnlichen Gründen auch
<lb/>nicht an Kirchenrechtslehrern fehlt, welche die Eigen- 
<lb/>thums - und Erbfähigkeit der ausgeschiedenen Mönche
<lb/>als eine unmittelbare Rechtsfolge der Säku- 
<lb/>larisation erklären, es mag nun diese das Kloster
<lb/>selbst oder nur eilt einzelnes Mitglied betroffen haben:
<lb/>Brendel, Handbuch des Kirchenrechts (Ausg. 111)
<lb/>Bd. 11 §. 280 S. 888,

<lb/>5) welche Ansicht auch durch verschiedene Par- 
<lb/>tikularrechte begünstiget wird: Meiste, Rechts- 

<lb/>lexikon Bd. VI S. 178, und

<lb/>6) selbst in der vorliegenden Dispensations-
<lb/>urkunde nicht verläugnet wird: „dummodo orator
<lb/>provisus sit de sufficiente patrimonio“ — und:
<lb/>„ita tamen, ut substantialia votorum cum
<lb/>statu compatibilia observet,“ — indem
<lb/>durch diese Stellen, (von welchen die erstere un- 
<lb/>möglich auf den Tischtitel eingeschränkt werden kann,
<lb/>weil der Ausdruck „patrimonium" ein der Natur
<lb/>des Tischtitels, als einer bloßen cautio, geradezu
<lb/>entgegengesetzter ist) dem Kläger wenigstens eine
<lb/>beschränkte Besitz- und Erwerbfähigkeit eingeräumt
<lb/>wird, während es

<lb/>7) unmöglich Sache des weltlichen Richters
<lb/>sein kann, das Maß dieser Beschränkung für die
<lb/>einzelnen Erwerbungen im Sinne der Dispensations-
<lb/>urkunde, also im geistlichen Sinne zu ermitteln,
<lb/>woraus wieder hervorgeht, daß
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0324.tif"
                   n="300"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0324"/>
               <div xml:id="d21635e32344" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Besoldungen standesherrlicher Beamten eignen sich zur Eintragung in die III. Rubrik, nicht aber auch in die I. Rubrik des Hypothekenbuches</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0324--><p/>
                  <p>

                     <lb/>300 Eintrag von Besoldungen in das Hyp.-Buch.

<lb/>8) diese Beschränkung nur in koro eon8eien-
<lb/>tiae, nicht aber vor dem Civilrichter und zwar um
<lb/>so weniger zu beachten ist, als

<lb/>9) das Gelübde der Armuth auch neben den
<lb/>reichhaltigsten Erwerbungen durch entsprechende Ver- 
<lb/>wendung derselben gewahrt werden kann.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dieser appellationsgerichtlichen Ausführung hat
<lb/>sich auf Revision des beklagten Stiftes der oberste
<lb/>Gerichtshof mit dem Beifügen angeschlossen, daß
<lb/>dem Kläger laut der Dispensationsurkunde mit
<lb/>Vermögens besitz außerhalb des Klosters zu leben
<lb/>gestattet sei, und das Gelübde der Armuth nur in
<lb/>so ferne aufrecht bleibe, als es mit dem nunmeh- 
<lb/>rigen Stande des Dispensirten vereinbar wäre, die
<lb/>Rechtsunfähigkeit aber mit dem Vermögensbesitze
<lb/>und mit dem Verbleiben im bürgerlichen Leben um
<lb/>so unvereinbarer erscheine, als die privatrechtliche
<lb/>Vertretung des Klägers durch das Kloster aufgehört
<lb/>habe und eine andere Gewalt oder Kuratel, welche
<lb/>dessen Vertretung vor Gericht zu übernehmen hätte,
<lb/>civilrechtlich nicht existirt.

<lb/>OAGErk. v. 18. Juni 1856. RNr. 90655/56.

<lb/>Rm.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Besoldungen standesherrlicher Beamten eignen fich zur Ein- 
<lb/>tragung in die HL Rubrik, nicht aber auch in die I. Rubrik
<lb/>des Hypothekenbuches.

<lb/>Vgl. M. Frhr. du Prel, Samml. auserl. Rechtsfälle, Bd. I S. 111.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dem obersten Gerichtshöfe lag die Frage zur
<lb/>Entscheidung vor, ob die Pension der Wittwe eines
<lb/>standesherrlichen Domanialkanzleibeamten, dessen Be- 
<lb/>soldung auf die Renten der besonderen Herrschaft B.
<lb/>angewiesen war, als Reallast in die I. Rubrik des
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0325.tif"
                      n="301"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0325"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0325--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Eintrag von Besoldungen in das Hyp.-Vuch. 301

<lb/>Hypothekenbuches, und als Hypothek sammt Rück- 
<lb/>stand hievon in die 111. Rubrik einzutragen sei. Diese
<lb/>Frage wurde in erster Beziehung verneint, in letzter
<lb/>Hinsicht aber bejaht. Die oberstrichterlichen Ent- 
<lb/>scheidungsgründe enthalten hierüber Folgendes:

<lb/>Es obwaltet kein Zweifel, daß die Besoldung
<lb/>des Domanialkanzleibeamten und die an deren Stelle
<lb/>tretende Pension seiner Wittwe die Eigenschaft einer
<lb/>Reallast an sich trage, theils weil das Privileg,
<lb/>eine Domanialkanzlei anzuordnen und zu unterhalten,
<lb/>gemäß §. 58 der IV. Beilage zur VU. ein Annexum
<lb/>der standesherrlichen Güter bildet, und die hieraus
<lb/>erwachsenden Ausgaben schon an sich wahre Guts- 
<lb/>lasten sind, theils aber auch, weil der zeitliche Stan- 
<lb/>desherr und Fideikommißinhaber die fragliche Be- 
<lb/>soldung und Pension ausdrücklich auf die Renten
<lb/>der Herrschaft B.. eingewiesen und deren Zahlung
<lb/>aus diesen Gefällen angeordnet hat, was der Geld- 
<lb/>besoldung oder Pension unverkennbar den Charakter
<lb/>einer Reallast verleiht; v. Gönner's Kommentar
<lb/>z. Hyp.-Ges. Bd. 1 S. 571 in der Note.

<lb/>Hiemit ist jedoch keinesweges auch schon dar-
<lb/>gethan, daß die Besoldung oder Pension zur Ein- 
<lb/>schreibung in die I. Rubrik des Hypothekenfoliums
<lb/>geeignet erscheine.

<lb/>Der §. 22 Nr. 5 des Hypothekengesetzes statuirt
<lb/>nicht, daß alle Reallasten in die I. Rubrik einzu- 
<lb/>tragen seien, sondern nimmt mehrere hievon aus,
<lb/>und begreift unter den einzutragenden insbesondere
<lb/>diejenigen Reallasten, deren Dasein aus der Be- 
<lb/>schaffenheit des Gutes allein nicht zu entnehmen ist,
<lb/>und deßhalb einer Kundgabe durch das Hypotheken- 
<lb/>buch bedarf, was bei Besoldungen der vorliegenden
<lb/>Art, welche als keine außerordentlichen, sondern als
<lb/>gewöhnliche und sich von selbst verstehende Gutslasten
<lb/>zu betrachten sind, nicht zutrifft.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0326.tif"
                      n="302"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0326"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0326--><p/>
                  <p>

                     <lb/>302 Eintrag von Besoldungen i» das Hyp.-Buch.

<lb/>Hiemit im Einklänge verordnet die Jnstruktioil
<lb/>über den Vollzug des Hypothekengesetzes im §. 16
<lb/>Nr. 2, daß Ausgaben für Gerichtshalter, Gutsver- 
<lb/>walter u. dgl. selbst dann, wenn mit diesem Per- 
<lb/>sonale besondere Verträge abgeschlossen worden wä- 
<lb/>ren, nicht als solche Lasten anzusehen seien, welche
<lb/>zum Einträge in die I. Rubrik des Hypothekenbuches
<lb/>sich eignen.

<lb/>Es konnte daher die Vormerkung der Pension
<lb/>in der I. Rubrik nicht erfolgen.

<lb/>Anders verhält sich die Sache bezüglich des
<lb/>Eintrages oder der Vormerkung der fraglichen Pen- 
<lb/>sion in der III. Rubrik des Hypothekenbuches.

<lb/>Indem der zeitliche Standesherr und Fideikom-
<lb/>mißinhaber im Anstellungsdekrete und späteren Pen- 
<lb/>sionsregulativen die Anordnung traf, daß die Besol- 
<lb/>dung und Pension aus den Revenüen der Herrschaft
<lb/>B.. bezahlt werden soll, gab er durch diese Anwei- 
<lb/>sung delttlich zu erkennen, daß die genannte Herr- 
<lb/>schaft für die darauf eingewiesene Besoldung und
<lb/>Pension zu hafteu habe. Hiemit ist aber auch die
<lb/>Einwilligung in die Hypothek von selbst ausgesprochen;
<lb/>Hyp.-Ges. §. 15; v. Gönner 's Kommentar hiezu,
<lb/>Bd. I S. 224-225. Da auf solche Art der kon-
<lb/>ventiouelle Titel zur Hypothek vorliegt, da ferner
<lb/>durch die produzirten und beglaubigten Urkunden der
<lb/>Pensionsanspruch hinlänglich bescheinigt ist, so war
<lb/>nach §. 30 und 110 des Hyp.-Ges. dem Gesuche
<lb/>um Vormerkung der Pension unb der seither hie- 
<lb/>von verfallenen Rückstände in der III. Rubrik des
<lb/>für die Herrschaft B.. angelegten Hypothekenfoliums
<lb/>statt zu geben.

<lb/>OAGE. v. 30. Oktbr«. 1860. RNr. 1673 59/60.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0327.tif"
                      n="303"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0327"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0327--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Eintrag von Besoldungen in das Hyp.-Buch. 303

<lb/>Nachschrift des Herausgebers. Der
<lb/>erste Theil vorstehender Entscheidung, der Satz näm- 
<lb/>lich, daß Besoldungen standesherrlicher Domainen-
<lb/>kanzleibeamten Reallasten der standesherrlichen Gü- 
<lb/>ter seien, sich aber gleichwohl zum Einträge in die
<lb/>erste Rubrik des Hyp.-Buches nicht eignen, soll
<lb/>hier nicht angefochten werden. Er entspricht der
<lb/>konstanten Praxis des obersten Gerichtshofes;
<lb/>vgl. du Prel a. a. O. *).

<lb/>Erheblichere Bedenken erregt dagegen der zweite
<lb/>Theil obiger Entscheidung, iusoferue, als außer
<lb/>den Rückständen auch die Besoldungsforderung
<lb/>für die Zukunft als Hypothek in die dritte Rubrik
<lb/>einzutragen sei. Die Rückstände haben einen ge- 
<lb/>setzlichen Hyp.-Titel, die Realrente selbst, so weit
<lb/>sie noch nicht Rückstand geworden, hat einen solchen
<lb/>nicht: Hyp. - Ges. §. 12 Nr. 4. Es muß also für
<lb/>die Besoldung selbst ein konventioneller Titel
<lb/>gegeben sein. Diesen aber schon daraus ableiten zu
<lb/>wollen, daß der Standesherr die Bezahlung der Be- 
<lb/>soldung oder Pension aus den Revenüen eines be- 
<lb/>stimmten Gutes anordnete, scheint denn doch be- 
<lb/>denklich.

<lb/>Allerdings besteht eine ähnliche frühere Ent- 
<lb/>scheidung 2), in welcher der konventionelle Hypotheken- 
<lb/>titel für die Besoldungsforderung selbst darin ge-
</p>
                  <p>

                     <lb/>l) Ueber jeden Zweifel ist derselbe wohl auch nicht er- 
<lb/>haben. Denn wenn es auch richtig ist, daß der- 
<lb/>artige Besoldungen Reallasten sind und daß sie zu
<lb/>den gewöhnlichen Lasten standesherrlicher Güter
<lb/>gehören, so geht doch daraus nicht hervor, wie viel
<lb/>sie betragen, während den Kreditgebern von
<lb/>großem Interesse ist, auch diesen Betrag, der in ein- 
<lb/>zelnen Fallen ein ganz unverhältnißmäßig hoher sein
<lb/>kann, zu kennen.

<lb/>*) OAGErk. vom 16. Mai 1854. RNr. 26253/54.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0328.tif"
                      n="304"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0328"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0328--><p/>
                  <p>

                     <lb/>304 Eintrag von Besoldungen in das Hyp.-Buch.

<lb/>funden wurde, daß der Standesherr im Anstellungs- 
<lb/>dekrete die Besoldung nicht blos auf die Reve-
<lb/>n üen zweier standesherrlicher Güter angewiesen, son- 
<lb/>dern daneben noch ausgesprochen hatte, daß diese
<lb/>Güter mit der Besoldung „belastet" seien.
<lb/>Hieraus mochte eher der Wille, ein Pfandrecht zu
<lb/>gewähren, erkannt werden. Wo dagegen ein Stan- 
<lb/>desherr eine Besoldung nur auf die aus einer ein-
<lb/>zelneil unter seinen Besitzungen erfließenden Renten
<lb/>und Gefälle anweist, da bezeichnet er blos diejenige
<lb/>seiner Kassen, welche die Besoldung auszuzahlen
<lb/>hat, und man kann gewiß nicht annehmen, daß der
<lb/>Dienstherr das Immobile, die Grundbesitzungen und
<lb/>Realrechte, mit einer Hypothek belastet habe, wenn
<lb/>er nur über die Verwendung des aus ihrer Ver- 
<lb/>waltung eingehenden Geldes — der beweglichsten
<lb/>aller Sachen — disponirt. Das Hyp. - Ges. §. 15
<lb/>verlangt ausdrückli che Bewilligung einer Hypo- 
<lb/>thek und von Gönn er's Komm. Bd I S. 224
<lb/>spricht nicht von der Anweisung von Gutsrevenüen
<lb/>zu Bezahlung einer Besoldung, sondern von der
<lb/>Anweisung derselben auf ein bestimmtes Gut, also
<lb/>von der Belastung des Immobile selbst.

<lb/>St.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Herren Mitarbeiter

<lb/>werden gebeten, Zusendungen an den Unterzeichneten von
<lb/>nun an die Wohnungsangabe beizufügen: Bvierrner-
<lb/>straße Nr. 26l/v
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. Steppes.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nedakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm «LEnke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0329.tif"
             n="305"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0329"/>
         <div xml:id="d21635e32798" n="No. 20.">
      
            <head>Samstag den 5. Okt. 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e32803"
                 ana="scope_-_305-315"
                 type="article"
                 subtype="linkedDivFortsetzung"
                 next="mpier:zs1-2084949_26-1861_0345">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Reformbewegung in der neuesten Literatur des Civilrechts</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Samhaber, Franz">Dr. Franz Samhaber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 5. Mt. 1861. 26. Jahrgang. M.. 20.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seufferl's

<lb/>lütter kür Heehtsantoendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Die Reformbewegung in der neuesten Literatur des Civilrechts. —
<lb/>Ueber den Anspruch eines unehelichen Kindes auf den sechsten Theil
<lb/>des Rücklasses seines Vaters, insbesondere wenn demselben das ge- 
<lb/>setzliche Erbrecht in dem Alimentenregulirungsvertrage reservirt worden
<lb/>war. Mitgetheilt von dem k. Adv. Arends in Nordlingen. —- Auch
<lb/>überflüssige Haupteide darf der Richter von Amts wegen beseitigen.
<lb/>— Berufüngssumme in Prozessen über Ehehaftsreichniffe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Neformbewegung in der neuesten Literatur des

<lb/>Civilrechts.

<lb/>Nach dem bei Gründung dieser Zeitschrift kund- 
<lb/>gegebenen Programme waren neben anderen Zielpunk- 
<lb/>ten in Aussicht gestellt: „Kurze Mittheilungen
<lb/>über die Ergebnisse der neueren wissen- 
<lb/>schaftlichen Forschungen im Gebiete der Rechts- 
<lb/>kunde." Eine Zeitlang wurde nicht nur dieser Zu- 
<lb/>sage gedrängter Berichte entsprochen, sondern in
<lb/>einigen werthvollen ausführlicheren Referaten das
<lb/>anfänglich gesteckte Ziel noch etwas erweitert. Spä- 
<lb/>ter verschwanden die „Mittheilungen aus der neue- 
<lb/>sten Literatur" vollständig. Der dermalige Heraus- 
<lb/>geber hat den ursprünglich durchgeführten Gedanken
<lb/>wieder ausgenommen, indem er versprach, „den Le- 
<lb/>sern der Blätter vorzuführen, welche Ausbeute die
<lb/>neuere Theorie einer gesunden Praxis bietet", und
<lb/>die Erfüllung dieses Versprechens wird demnächst
<lb/>stattfinden, indem in einzelnen praktisch wichtigen
<lb/>Lehren die bedeutenderen civilistischen Forschungen
<lb/>der Gegenwart in ihrem Verhältnisse zur Rechtsan- 
<lb/>wendung besprochen werden sollen. Es wurde aber
<lb/>für zweckmäßig erachtet, diesen speziellen Artikeln

<lb/>Neue Folge Vt. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0330.tif"
                   n="306"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0330"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>306 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.

<lb/>einen einleitenden Aufsatz voranzuschicken, worin das
<lb/>Augenmerk auf die Grundrichtungen der heuti- 
<lb/>gen Wissenschaft des Civilrechts im Allgemeinen
<lb/>gelenkt und über die bemerkenswerthesten Reform- 
<lb/>vorschläge, welche die jüngste Zeit uns gebracht
<lb/>hat, Bericht erstattet wird J). Indem ich den Ver- 
<lb/>such einer solchen allgemeinen Ueberschau wage, bin
<lb/>ich mir der Schwierigkeit des Unternehmens lebhaft
<lb/>bewußt: es wäre vermessen, auf wenige Blätter
<lb/>den „Geist" und die mächtige Bewegung der Ge- 
<lb/>genwart bannen zu wollen; nur andeuten, Umrisse
<lb/>geben, zu eigener Lektüre der hervorragenden Lei- 
<lb/>stungen anregen will die vorliegende Betrachtung.
<lb/>Dieselbe wird nicht in dem handgreiflichen Sinne
<lb/>praktisch sein, daß ihr Inhalt bei Abfassung einer
<lb/>Klageschrift oder eines Urtheiles direkt zu verwenden
<lb/>wäre; sie soll aber eine allgemeine Kenntniß des
<lb/>Bodens fördern, worauf praktische Stoffe gepflegt
<lb/>werden, und dadurch den Grund legen für die nach- 
<lb/>folgenden Spezialartikel. Die Literatur der einzel- 
<lb/>nen praktischen Lehren ist erfüllt und getragen von
<lb/>der allgemeinen Richtung der Zeit. Was die Er-
<lb/>kenntniß der letzteren bereichert, kommt sofort dem
<lb/>Verständnisse praktischer Gegenstände zu statten.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Unter den Schriften, welche eine mehr oder weniger
<lb/>umfassende Uebersicht über die reformatorischen Be- 
<lb/>strebungen der neuesten Zeit gewähren, sind auszu- 
<lb/>zeichnen: Bluntschli, Die neueren Rechtsschulen

<lb/>der deutschen Juristen. 1841. — Gerber, Zur
<lb/>Charakteristik der Deutschen Rechtswissenschaft. Eine
<lb/>akad. Rede. 1851. — Windscheid, Recht und
<lb/>Rechtswissenschaft. Eine Rede. 1854. — Kuntz e,
<lb/>in der Kritischen Ueberschau II. 2. (1854). —
<lb/>Ihering in seinen und v. Gerber's Jahr- 
<lb/>büchern I. 1. (1856) Nr. I. — Kuntze, Der

<lb/>Wendepunkt der Rechtswissenschaft. 1856. — Bek-
<lb/>fer in seinem und Muther's Jahrbuch I. (1857)
<lb/>Nr. I.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0331.tif"
                   n="307"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0331"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 301

<lb/>I.

<lb/>Die deutsche Nation, zuvor in der Pflege des
<lb/>römischen Rechts hinter den romanischen Völkern
<lb/>zurückstehend, ist mit dem Anfänge des neunzehnten
<lb/>Jahrhunderts an die Spitze der civilistischen Tä- 
<lb/>tigkeit getreten. Wir verdanken dies wesentlich der
<lb/>h i st o r i s ch e n S ch u l e und ihrem großen Führer. Die
<lb/>größte That v. Savigny's war es, die allein
<lb/>wahre unb würdige Ansicht über die Entstehung des
<lb/>positiven Rechts zur Anerkennung gebracht zu haben.
<lb/>Bis dahin war es herrschende Meinung, der Wille
<lb/>des Gesetzgebers mache das Recht; dasselbe sei
<lb/>ein Ausfluß menschlichen Beliebens, ein Produkt
<lb/>der verständigen Erwägung dessen, was gerade in
<lb/>einem gegebenen Zeitpunkte zweckmäßig erscheine; die
<lb/>Geschichte sei weiter nichts als eine moralisch-poli- 
<lb/>tische Beispielsammlung. Das Recht — so lehrte
<lb/>Dem entgegen v. Savigny'^) — ist eine Seite
<lb/>des Volkslebens wie die Sprache und die Sitte.
<lb/>Durch die Vergangenheit der Nation nothwendig
<lb/>gegeben, aus ihrein innersteu Wesen hervorgegangen,
<lb/>ist das Recht einer stetigen Entwicklung unter- 
<lb/>worfen. Es wächst mit dem Volke fort, bildet sich
<lb/>aus mit ihm und stirbt endlich ab, sobald das Volk
<lb/>seine Eigenthümlichkeit verliert. Der einzige Weg
<lb/>zur Erkenntniß unseres eigenen Zustandes ist daher
<lb/>die Geschichte. — Diese Auffassung des Rechtes
<lb/>war nach Windscheid's schönem Worte eine
<lb/>„Offenbarung"; ein neues Leben durchdrang die
<lb/>Rechtswissenschaft, „es war fast eine Auferstehung,
<lb/>welche sie feierte."
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und
<lb/>Rechtswissenschaft. 1814. Bes. Nr. 2. (In der
<lb/>2. Aufl. (1828) S. 8—15). — Zeitschrift für
<lb/>geschichtliche Rechtswissenschaft I. (1815) Nr. I.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0332.tif"
                   n="308"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>308 -Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.

<lb/>Eine Folge des angegebenen Grundgedankens
<lb/>der historischen Schale war eine völlig veränderte
<lb/>Stellung gegenüber den römischen Quellen: es voll- 
<lb/>zog sich eine „heilsame Reaktion ans der geistig
<lb/>matten Gesetzgebungsluft Justinians in die lebens- 
<lb/>frische Berglnft der klassischen Jurisprudenz." Das
<lb/>Quellenstudium ward eifriger betrieben; durch eine
<lb/>glückliche Fügung geschah es, daß gleichzeitig wich- 
<lb/>tige Quellen neu entdeckt wurden; mit der Blüthe
<lb/>der Rechtsgeschichte verband sich ein kaum geahnter
<lb/>Fortschritt in der dogmatischen Erkenntniß des rei- 
<lb/>nen kölnischen Rechts. In Monographien, denen
<lb/>v. Savigny's noch heute unübertroffenes Buch:
<lb/>„Das Recht des Besitzes" als Muster diente, ward
<lb/>das feinste Detail erforscht, in den Systemen
<lb/>v. Savigny's und Puchta's der reiche Inhalt
<lb/>des römischen Privatrechts gegliedert und mit der
<lb/>Kraft des deutschen Geistes wissenschaftlich bewäl- 
<lb/>tigt; die Form der Darstellung, von v. Savigny,
<lb/>Puchta, Keller u. A. mit Meisterschaft gehand-
<lb/>habt, erhebt sich weit über die Arbeiten der frühe- 
<lb/>ren deutschen Juristeil. Allerdings haben sich viele
<lb/>Anhänger der historischeil Schule dein nicht unge-
<lb/>rechten Vorwurfe ausgesetzt, häufig über antiquari-
<lb/>schen Liebhabereien die Anforderungen des wirklichen
<lb/>Lebens zu mißachten; und die Entfremdung zwischen
<lb/>Theorie und Praxis, welche Jedermann beklagt, ist
<lb/>nicht ohne Beziehung zu der überwiegenden und zu- 
<lb/>weilen einseitigen Pflege der rein geschichtlichen Stu- 
<lb/>dien. Dennoch bleibt das Verdienst der historischen
<lb/>Richtung in der Hauptsache ungeschmälert3); ja
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Es ist eine verspätete Anklage von etwas beschränk- 
<lb/>tem Standpunkte aus, die in den allgemeinen Mo- 
<lb/>tiven zum neuesten Entwürfe eines bürgerlichen Ge- 
<lb/>setzbuches für das Königr. Sachsen (1860) S.
<lb/>466—470 gegen die geschichtliche Ansicht erhoben wird.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0333.tif"
                   n="309"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 309

<lb/>diese Richtung ist so sehr wissenschaftliches Gemein- 
<lb/>gut geworden, daß die Unterscheidung einer geschicht- 
<lb/>lichen und einer ungeschichtlichen, einer philosophischen
<lb/>und einer unphilosophischen Schule seit länger denn
<lb/>zwanzig Jahren alle Berechtigung verloren hat. Je- 
<lb/>der gebildete Jurist weiß heutzutage, daß histori- 
<lb/>scher und philosophischer Sinn sich vereinigen müssen,
<lb/>um den Forderungen unserer jetzigen Rechtswissen- 
<lb/>schaft zu genügen«
</p>
               <p>

                  <lb/>II.

<lb/>Noch stand die Alleinherrschaft der historischen
<lb/>Schule in voller Blüthe, als ein Herold einer neuen
<lb/>Epoche auftrat. Mit philosophischem Geiste und
<lb/>radikaler Kühnheit erhob Kierulff^) Widerspruch
<lb/>gegen die herrschende Methode und forderte gegen- 
<lb/>über den römischen Quellen ein Maaß wissenschaft- 
<lb/>licher Freiheit, welches den Romanisten der dama- 
<lb/>ligen Zeit unerhört erscheinen mußte. Aber Kie-
<lb/>rulff's Theorie des gemeinen Civilrechts blieb un- 
<lb/>vollendet und Nachfolger ließen sich lange nicht
<lb/>blicken. Es schien, als sollten seine Worte, von
<lb/>einsamer Höhe gesprochen, spurlos Verhallen.

<lb/>Seit ungefähr zehn Jahren indessen mehren
<lb/>sich die Anzeichen eines Wendepunktes. Die
<lb/>Erscheinungen, in denen der Anfang einer neuen
<lb/>Entwicklungsperiode sich ausspricht, können füglich
<lb/>auf zwei Klassen zurückgeführt werden: die eine setzt
<lb/>sich aus Thatsachen und Bestrebungen zusammen,
<lb/>welche bereits zu allgemeinerer Anerkennung durch- 
<lb/>gedrungen sind; die andere wird erfüllt durch eine
<lb/>Richtung, die, noch wenig entwickelt und von der
<lb/>Mehrzahl der Fachgelehrten noch weniger gut ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Theorie des gemeinen Civilrechts I. Bd. 1839.
<lb/>Siehe des. die Allg. Einleitung S. IX—XXXII.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0334.tif"
                   n="310"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>310 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>heißen, mit dein bedenklichen Namen der „Zuknnfts-
<lb/>jurisprudenz" die Besorgniß ängstlicher Gemüther
<lb/>herausfordert.

<lb/>1) Unter diejenigen Merkmale des gegenwärti- 
<lb/>gen Wendepunktes, welche bereits zu genügender
<lb/>Konsistenz gelangt sind, gehören insbesondere fol- 
<lb/>gende Erscheinungen:

<lb/>a) Das Uebergewicht der geschichtlichen For- 
<lb/>schung ist beseitigt, die Dogmatik, die Bearbei- 
<lb/>tung des praktischen Rechts ist wieder in den
<lb/>Vordergrund getreten. Man erinnert sich nachdrück- 
<lb/>licher, welcher Unterschied bestehe zwischen Theorie
<lb/>des Rechts und vollends bloßer Rechtsgeschichte
<lb/>einerseits und Jurisprudenz andererseits. Die Er- 
<lb/>klärung von Brinz: „Wer nicht für ein gel- 
<lb/>tendes Recht arbeitet, ist kein Jurist" entspricht
<lb/>den heutigen Begriffen. Aber der geschichtliche Sinn
<lb/>ist darum nicht geopfert: die dogmatische Beschäf- 
<lb/>tigung ruht auf dem wahren Grundgedanken der
<lb/>historischen Schule, und daß auch das ausschließend
<lb/>geschichtliche Streben sein Recht zu behaupten weiß,
<lb/>wird durch die erfreuliche Thatsache bezeugt, daß
<lb/>die eingegangene „Zeitschrift für geschichtliche Rechts- 
<lb/>wissenschaft" demnächst eine Nachfolgerin erhalten
<lb/>wird

<lb/>b) Von den mannichfaltigen Gegenständen der
<lb/>dogmatischen Bearbeitung werden diejenigen mit
<lb/>Vorliebe behandelt, welche am lebendigsten in den
<lb/>regen Verkehr der Gegenwart eingreifen. Das
<lb/>Obligationenrecht erfreut sich vorzngsweiser Be- 
<lb/>achtung, Handelsrecht und Wechselrecht haben eine
<lb/>wahrhaft juristische Gestaltung empfangen, ein Theil
<lb/>der Romanisten wetteifert rnit den Germanisten, den
<lb/>Bedürfnissen des gesteigerten Verkehres gerecht zu
</p>
               <p>

                  <lb/>5) „Zeitschrift für Rechtsgeschichte" von Rudorfs,
<lb/>BrunS, Roth, Merkel und Böhlau.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0335.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. ZU

<lb/>werden und die Neubildungen des modernen
<lb/>Lebens wissenschaftlich zu begreifen und zu durch- 
<lb/>dringen 6).

<lb/>* c) In einer Reihe von Rechtsinftituten, die
<lb/>nicht von spezifisch nationaleil Gedanken erfüllt sind,
<lb/>sondern dem mit wunderbar rascher Beweglichkeit
<lb/>vorwärts eilenden internationalen Verkehre angehören,
<lb/>ist ein neues jus gentium in der Entstehung
<lb/>begriffen * * * 7)*

<lb/>d) Die wissenschaftliche Bearbeitung der Par- 
<lb/>ti k u l a rr e ch t e, mit dem Anfänge dieses Jahr- 
<lb/>hunderts ungebührlich vernachlässigt, wird nachgerade
<lb/>als ein immer dringenderes Bedürffliß empfunden,
<lb/>in den Einzelstaaten sowohl als von Seite der ge- 
<lb/>meinrechtlichen Doktrin8). Nicht nur durch zahl- 
<lb/>reiche und schätzenswertste partikuläre Zeitschriften und
<lb/>Sammlungen von Richtersprüchen, fonbern auch
<lb/>durch größere systematische Werke sucht man jenes
<lb/>Bedürfniß zu befriedigen. Was in letzterer Hinsicht
<lb/>v. Wächter für das Württembergiscke Privatrecht
<lb/>geleistet, hat den Ruhm des Classischen; U n g e r
<lb/>für Oesterreich, Roth und Meibom für Knr-
<lb/>hessen sind in würdiger Weise gefolgt. Leider sind
<lb/>diese drei bedeutenden, auch die Theorie des ge-
<lb/>meinen Rechtes fördernden Werke noch unvollendet.

<lb/>e) die Vielbeklagte Scheid ung von Theorie
<lb/>und Praxis beginnt einem freundlicheren Ver- 
<lb/>hältnisse allmählig zu weichen. Wenngleich die
<lb/>Meister der geschichtlichen Schule zu verschiedenen
</p>
               <p>

                  <lb/>d) Eine Stimme hierüber, die nicht dem Kreise der


<lb/>kühneren Reformer angebört: Bekker in seinem


<lb/>und Muther's Jahrbuch I. S. II —16.


<lb/>7) Vgl. Bluntschli in der Krit. Ueberschau I. (1853)
<lb/>S. VIII; Bekker a. a. O. S. 8, 9.


<lb/>*) Vgl. Roth und Meibom Kurhessisches Privatrecht
<lb/>I. Bd. 1858. S. V—IX.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0336.tif"
                   n="312"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>312 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.


<lb/>Malm auf die natürliche Einheit der Wissenschaft
<lb/>und der Anwendung des Rechtes energisch hinge- 
<lb/>wiesen hatten^), so war doch ein großer Theil der
<lb/>Jünger von dein Vorwurfe, durch Mißachtung der
<lb/>Anforderungen des Lebens jene Kluft erweitert zu
<lb/>haben, nicht loszuzählen. Neuerdings ertönt allent- 
<lb/>halben aus dem Munde von Männern der ver- 
<lb/>schiedensten Richtungen die Mahnung, der bedauer- 
<lb/>lichen Entfremdung endlich ein Ziel zu setzen, und
<lb/>erfreulicher als Worte ist die schon begonnene That:
<lb/>die Theoretiker wirken mit im Anbau praktischer
<lb/>Fragen, und einer Reihe von Praktikern verdanken
<lb/>wir aus der jüngsten Zeit theils recht schätzenswerthe,
<lb/>theils sogar ganz ausgezeichnete wissenschaftliche
<lb/>Publikationen"). Diese Besserung des Verhält- 
<lb/>nisses zwischen Theorie und Praxis vermag ich nicht
<lb/>zu konstatiren, ohne des hohen Verdienstes zu ge- 
<lb/>denken, das in dieser Beziehung I. A. v. Seuffert
<lb/>in diesen Blättern, in seinem Archiv und in seinem
<lb/>gesammten segensreichen Wirken sich erworben.

<lb/>2) Ein Hauptthema des geistigen Kampfes
<lb/>der jüngsten Vergangenheit und ein wesentliches,
<lb/>gleichfalls schon zu reiferer Entwicklung gediehenes
<lb/>Symptom des dermaligen Wendepunktes bildet das
<lb/>Verhältniß der deutschen Rechtswissen- 
<lb/>schaft zum römischen Rechte"). Es ist noch
<lb/>nicht lange her, daß der germanistische Zweig der
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Siehe z. B. v. Savigny in der Zeitschr. f. gesch.
<lb/>RW. I. (1815) S. 14. 15 und System des Röm.
<lb/>R. I. (1840) S. XIX fgg.

<lb/>*0) Ehrenvoller Erwähnung verdienen hier vor allem aus
<lb/>etwas früherer Zeit Liebe, nachher Bähr und
<lb/>Delbrück; Lenz und Dankwardt offenbaren
<lb/>eine mehr als gewöhnliche Begabung; Schliem a nn,
<lb/>Endemann, Aarons u. A. liefern gute Arbeiten.
<lb/>") Vgl. hierüber bes. Wind scheid a. a. O. S. 14—26,
<lb/>Jhering a. a. O. S. 21—-52.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0337.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 313

<lb/>deutschen Juristen, geführt von Beseler, dem
<lb/>römischen Rechte und der romanistischen Wissenschaft
<lb/>in heftiger Opposition den Krieg erklärte, und auch
<lb/>an gereizten befangenen Gegenantworten hat es nicht
<lb/>gefehlt. Seit einiger Zeit indessen klären und mäßigen
<lb/>sich die Ansichten hier und dort. Der größere Theil
<lb/>der Romanisten wünscht mit gleicher Sehnsucht wie
<lb/>die Pfleger des deutschen Rechtes das Ende der
<lb/>gesetzlichen Herrschaft des Corpus Juris, und bis
<lb/>dieses Ziel vollständig erreicht ist, sucht einstweilen
<lb/>die Wissenschaft mit geistiger Freiheit den frem- 
<lb/>den Satzungen gegenüberzutreten. Nicht zufrieden
<lb/>mit der Erkenntniß und Darstellung des römischen
<lb/>Rechtes, erhebt man sich zu einer Kritik des- 
<lb/>selben, man erinnert sich lebendiger, daß es nicht
<lb/>das absolute Recht sei. Das Werk des Ausscheidens
<lb/>und Abstoßens national römischer Bestandteile —
<lb/>ein Unternehmen, das allerdings schon seit der Re-
<lb/>ception niemals stille stand, — wird mit tieferer Ein- 
<lb/>sicht und frischerer Energie fortgeführt; ein „D e-
<lb/>struiren" im wohlthätigen Sinne dient den Be- 
<lb/>dürfnissen des heutigen Lebens. Andererseits hat die
<lb/>wissenschaftliche Konstruktion des deutschen Rechtes,
<lb/>die ächt juristische Gestaltung seiner überreichen Man-
<lb/>nichfaltigkeit so große Fortschritte gemacht, daß eben
<lb/>dadurch die Annäherung der romanistischen und
<lb/>germanistischen Betrachtungsweise eher ermöglicht
<lb/>ist. Wenn gleich Thöl und v. Gerber der Ver- 
<lb/>suchung des unberechtigten „Romanisirens" zuweilen
<lb/>erlagen, im großen Ganzen bleibt es ihr unver- 
<lb/>geßliches Verdienst, die juristische Methode auf dem
<lb/>Gebiete des deutschen Rechtes verwirklicht zu haben,
<lb/>wie keiner ihrer Vorgänger.

<lb/>Nach alledem ist die Hoffnung vergönnt, daß
<lb/>der Gegensatz von Romanisten und Germanisten in nicht
<lb/>ferner Zukunft vollends ausgeglichen sein werde. Ist
<lb/>auch v. Gerber's Ausdruck etwas lebhaft gefäÄt,
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0338.tif"
                   n="314"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0338--><p/>
               <p>

                  <lb/>314 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn er sagt, die früher berechtigte Opposition der Ger- 
<lb/>manisten sei jetzt verspätet wie eine Türkenpredigt,
<lb/>so erblickt doch jeder Besonnene in jenem Gegensätze
<lb/>nicht mehr eine feindliche Entzweiung, sondern nur
<lb/>eine ersprießliche Arbeitstheilung. Und auch die
<lb/>letztere mag einst entbehrlich werden. „Die Ge- 
<lb/>neration , welche jetzt erzogen wird, wird nur
<lb/>eine n Wahlspruch haben, der ist: nationales
<lb/>Recht. Es wird ihr Glaubenssatz sein, daß eine
<lb/>deutsche Rechtswissenschaft nur Wissenschaft des
<lb/>deutschen Rechtes sein dürfe. Aber zu gleicher Zeit
<lb/>wird sie anerkennen, daß derselben die Pflicht auf-
<lb/>erlegt sei, bei der Errichtung des Gebäudes des
<lb/>nationalen Rechtes alle die Kräfte und Materialien
<lb/>gewissenhaft zu verwenden, welche sie in dem römi- 
<lb/>schen Rechte aus der Hand der Geschichte als ein
<lb/>königliches Geschenk empfangen hat""). Die
<lb/>innere Verschmelzung der noch lebenskräftigen Be-
<lb/>standtheile des römischen Rechtes mit den ursprüng- 
<lb/>lich deutschen und den modernen Elementen unseres
<lb/>Rechtszustandes zu einen: einheitlichen Ganzen ist
<lb/>eine der höchsten Aufgaben der künftigen Wissen- 
<lb/>schaft 13).

<lb/>3) Auf eine neu erwachte Richtung, welche
<lb/>nun näher geschildert werden soll, wurde schon oben
<lb/>mit dem Namen „Zukunftsjurisprudenz" hin- 
<lb/>gewiesen. Ich gebrauche dieses Wort mit halbem
<lb/>Widerstreben, weil es, am häufigsten aus dem
<lb/>Munde der Freunde des Alten vernommen, von
<lb/>Manchen weniger gebraucht wird, um die junge
</p>
               <p>

                  <lb/>12) Wi ndscheid a. a. O. S. 20.

<lb/>*3) Vgl. Delbrück in der Krit. Ueberschau I. S.
<lb/>128 — 132; Wind sch eid a. a. O. S. 25, 20;
<lb/>Leist, Civilistische Studien I. S. 115 — 119;
<lb/>Jhering a. a. O. S. 42— 44; Kuntze, Wende- 
<lb/>punkt S. 10.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d21635e33739">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e33744" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber den Anspruch eines unehelichen Kindes auf den sechsten Theil des Rücklasses seines Vaters, insbesondere wenn demselben das gesetzliche Erbrecht in dem Alimentenregulirungsvertrage reservirt worden war</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Arends, ...">mitgetheilt von dem k. Adv. Arends in Nördlingen</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0339--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 315

<lb/>Richtung zu bezeichnen, als um dieselbe zu ver- 
<lb/>dächtigen. Allein jene Benennung ist den Fachge- 
<lb/>lehrten bereits ziemlich geläufig geworden, eine
<lb/>andere besteht nicht, und die Reformatoren können
<lb/>den nachgerade etwas in Verruf gekommenen Na- 
<lb/>men kaum mehr ablehnen, nachdem IHering seine
<lb/>rechtshistorischen Grundgedanken geradezu als „das
<lb/>Evangelium der Rechtsgeschichte der Zukunft" hinge- 
<lb/>stellt hat, und er sowohl als geistesverwandte Schrift- 
<lb/>steller auch für die Dogmatik ähnliche Aeußerungen
<lb/>gemacht haben. — Eine präzise allgemeine Cha- 
<lb/>rakteristik der besagten Richtung wäre in ehr als
<lb/>schwierig, schon deswegen, weil die Neuerer unter
<lb/>sich nichts weniger als einig sind, selbst nicht in den
<lb/>„allgemeinen Fragen", die Hauptsächlich das Feld
<lb/>ihrer Diskussion bilden. Auch wäre eine zusammen- 
<lb/>fassende Schilderung inehr noch als eine getrennte
<lb/>dem oft gehörten Einwande: „Nicht verstanden"
<lb/>allenthalben ausgesetzt. Ich werde deßhalb die be-
<lb/>inerkenswerthesten Vertreter des Neuen, welche
<lb/>übrigens nicht alle „Zukunftsjuristen" im gewöhnlich
<lb/>unterstellten Sinne sind, sogleich in den folgenden
<lb/>Einzelschilderungen (III — VI) selbst reden lassen
<lb/>und dadurch auch den Vorwurf vermeiden, dem
<lb/>eigenen Urtheile der Leser eine präokkupirende Stim-
<lb/>mling gegeben zu haben.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheitungen ans der Praris.

<lb/>1.

<lb/>Ueber den Anspruch eines unehelichen KindeS auf den sech- 
<lb/>sten Theil des Rücklasses seines Vaters, insbesondere wenn
<lb/>demselben das gesetzliche Erbrecht in dem Alimentenreguli-
<lb/>rungsvertrage reservirt worden war.

<lb/>Mitgetheilt von dem k. Adv. Arends in Nördlingen.

<lb/>Michael H. erzeugte ein außereheliches Kind
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0340.tif"
                      n="316"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0340--><p/>
                  <p>

                     <lb/>316 Erbrecht Unehelicher am väterlichen Nachlaß.

<lb/>und es wurde deinselben in dem Alimentenreguli-
<lb/>rungsvertrage v. 26. Febr. 1821 das gesetzliche
<lb/>Erbrecht für den Fall reservirt, daß dessen Vater
<lb/>ohne eheliche Leibeserben sterben würde, — welcher
<lb/>Vergleich die kuratelamtliche Genehmigung erhielt.

<lb/>Michael H. starb wirklich ohne eheliche Kinder,
<lb/>hinterließ jedoch ein Testamellt vorn Jahre 1859,
<lb/>in welchem er die Maria Christine H. als Erbin
<lb/>seines Rücklasses einsetzte.

<lb/>Gegen die Letztere trat nun das uneheliche
<lb/>Kind des Erblassers, die Söldnersehefrau Maria K.
<lb/>mit einer Klage auf und verlangte auf Grund der
<lb/>Novelle 89 Kap. 12 §. 4 und der Bestimmung
<lb/>des obenerwähnten Vergleiches v. 26. Febr. 1821
<lb/>den sechsten Theil des Nachlasses ihres außerehelichen
<lb/>Vaters. Es wurde jedoch die Beklagte von der
<lb/>Klage durch die zwei oberen Instanzen entbunden.
<lb/>Aus den Gründen des oberstrichterlichen Erkenntnisses
<lb/>entnehmen wir Nachstehendes:

<lb/>Nach dem römischen Rechte, Nov. 89 Kap. 12
<lb/>§. 4 stand nur den Konkubinenkindern ein beschränk- 
<lb/>tes Jntestaterbrecht auf einen Sextanten des Rück- 
<lb/>lasses ihres natürlichen Vaters zu, wenn benn Tode
<lb/>des Letzteren keine Ehefrau unb keine eheliche De- 
<lb/>szendenz desselben vorhanden, und wenn kein dieses
<lb/>Jntestaterbrecht ausschließendes Testament vom Erb- 
<lb/>lasser errichtet worden war (si moriatur non dis- 
<lb/>ponens de substantia sua).

<lb/>Durch das kanonische Recht und die Reichs-
<lb/>polizeiordnungen vom Jahre 1530 Tit. 33, von
<lb/>1548 Tit. 25 und von 1577 Tit. 26 wurde dem
<lb/>Konkubinate seine im römischen Rechte begründete
<lb/>rechtliche Existenz genommen. Daraus ergibt sich,
<lb/>daß Konkubineukiilder von anderen unehelichen sich
<lb/>nicht weiter unterscheiden, und daß das im römischen
<lb/>Rechte ihnen beigelegte Erbrecht nicht mehr ange- 
<lb/>wendet werden kann.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0341.tif"
                      n="317"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0341--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Erbrecht Unehelicher am väterlichen Nachlaß. 31T

<lb/>Wenn gleichwohl einige ältere Rechtslehrer und
<lb/>selbst die Praxis einzelner Gerichtshöfe das den
<lb/>Konkubinenkindern im römischen Rechte eingeräumte
<lb/>Erbrecht auf die unehelichen Kinder überhaupt aus- 
<lb/>gedehnt haben, so fehlt hiezu nach dem heutigen
<lb/>gemeinen Rechte jede rechtliche Begründung, und es
<lb/>sind dieser Ansicht nicht nur die neueren Rechtslehrer
<lb/>entgegengetreten (vgl. Seuffert, Pand. §. 555,
<lb/>Mühlenbruch, Pand. §§. 631 und 633, Holz- 
<lb/>schuh er Theorie und Kasuistik, Bd. III S. 549),
<lb/>sondern es widerstreitet jener Meinung auch die
<lb/>Praxis der meisten deutschen Gerichtshöfe, insbe- 
<lb/>sondere auch die konstante Rechtsprechung des hie- 
<lb/>sigen obersten Gerichtshofes *).

<lb/>Wenn daher das Herrschastsgericht N. als Ku- 
<lb/>ratelbehörde dem Vormunde der Klägerin den Auf- 
<lb/>trag ertheilte, das gesetzliche Erbrecht des
<lb/>Kindes vor zu behalten, so beruhte derselbe auf
<lb/>irriger Gesetzesauffassung. Denn nachdem die hier
<lb/>zunächst geltenden N?schen Statuten über das Erb- 
<lb/>recht unehelicher Kinder nichts enthalten, so ist das
<lb/>gemeine Recht entscheidend, wie die Parteien selbst
<lb/>anerkennen, welches aber für ein Erbrecht unehelicher
<lb/>Kinder ihrem Vater gegenüber keine Begründung
<lb/>gibt. Die Obervormuudschaftsbehörde mochte zu
<lb/>ihrem Aufträge durch das im naheliegenden Mittel- 
<lb/>franken theilweise geltende preußische Landrecht,
<lb/>insbesondere Th. II Tit. II §§. 652 und 655 ver- 
<lb/>anlaßt worden sein. Durch diese aus Jrrthum über
<lb/>die gemeinrechtlichen Bestimmungen hervorgerufene
<lb/>Stipulation im Vertrage vom 16. Febr. 1821
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vergl. Bl. f. Rechtsanw. Bd.XV S.348. Das Ge-
<lb/>gentheil ist ausgesprochen in Seuffert's Archiv
<lb/>Bd. 1 S. 92 flgde. Nr. 87 u. 88.

<lb/>Anm. des Eins.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0342.tif"
                      n="318"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0342--><p/>
                  <p>

                     <lb/>318 Erbrecht Unehelicher am väterlichen Nachlaß.

<lb/>wurden aber keine neuen Rechte für das Kind ge- 
<lb/>schaffen, sondern wollten die verineintlich im Gesetze
<lb/>bereits begründeten Rechte nur ausdrücklich ver- 
<lb/>wahrt werden. In den Worten „dem unehelichen
<lb/>Kinde bleibt das Erbrecht ans den Fall reser-
<lb/>virt, wenn dessen Vater ohne eheliche Leibeserben
<lb/>sterben würde", ist von Seite des Kindsvaters
<lb/>keine bestimmte Zusicherung enthalten, welche unter
<lb/>allen Umständen dem Kinde ein Erbrecht einräumt;
<lb/>der Vater konnte sich die Reservirung des Erbrechtes
<lb/>für den Fall, daß er ohne Kinder versterben sollte,
<lb/>soweit sie im Gesetze begründet ist, ohne Nachtheil
<lb/>für sein Recht, beliebig zu testiren, gefallen lassen.

<lb/>Die Reservation setzt das Dasein eines Rechtes
<lb/>voraus; ist ein solches Recht aber nicht vorhanden,
<lb/>so nützt eine bloße Reservation, welche ein Recht
<lb/>nicht schaffen kann, nichts.

<lb/>Nun ist aber selbst nach römischem Rechte den
<lb/>unehelichen Kindern ihrem Vater gegenüber zu keiner
<lb/>Zeit ein Notherbrecht, sondern nur den Konkubinen- 
<lb/>kindern ein durch verschiedene Voraussetzungen be- 
<lb/>dingtes Jntestaterbrecht zugestanden, welches jeder- 
<lb/>zeit durch Errichtung eines letzten Willens wieder
<lb/>ungiltig gemacht werden konnte.

<lb/>In der mehrerwähnten Vertragsbeftimmnng ist
<lb/>nicht im Mindesten angedeutet, daß von dem be- 
<lb/>stehenden Gesetze Umgang genonimen und ein in diesem
<lb/>Gesetze selbst nicht begründetes Erbrecht für das Kind
<lb/>geschaffen und daß auf die nach dein Gesetze dem
<lb/>natürlichen Vater immerhin freistehende Befngniß,
<lb/>über sein Gesammtvermögen ohne Rücksicht auf
<lb/>außereheliche Kinder zu testiren, verzichtet werden
<lb/>wollte.

<lb/>Eine solche Willensmeinung hätte klar ausge- 
<lb/>sprochen werdeil niüssen, was aber nicht der Fall ist.

<lb/>OAGErk. v. 14. Febr. 1861. RRr. 517«%
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0343.tif"
                   n="319"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Auch überflüssige Haupteide darf der Richter von Amts wegen beseitigen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0343--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beseitigung überflüssiger Haupteide von Amts wegen. 319.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Auch überflüssige Haupt ei de darf der Richter von Amts
<lb/>wegen beseitigen.

<lb/>(Vgl. Bd VIII S. 139; Bd. XXIV S. 266 u. S. 330 Not. 1.)

<lb/>An den vorstehend bezeichneten Stellen unserer
<lb/>Blätter sind zwei Erkenntnisse aufgeführt, in welchen
<lb/>der oberste Gerichtshof den in der Ueberschrift auf- 
<lb/>gestellten Satz zur Anwendung brachte. Auch neu- 
<lb/>erlich hat derselbe an diesem Satze festgehalten.

<lb/>Einem Beklagten war der Beweis der Zahlung
<lb/>eines Kaufschillingsrechts aufgelegt, den er durch zwei
<lb/>Zeugen, Bezugnahme ans Vorakten, Erbieten zum
<lb/>Erfüllungseide und eventuelle Delation des Haupt- 
<lb/>eides, der vom Kläger auch angenommen wurde,
<lb/>antrat.

<lb/>Nach durchgeführtem Beweisverfahren hielt die
<lb/>erste Instanz den Beweis durch die primären Be- 
<lb/>weismittel so weit für erstellt, daß sie den Beklagten
<lb/>zum Erfüllungseide über die Zahlung zuließ. Der
<lb/>Kläger appellirte hiegegen mit der Bitte, den Be- 
<lb/>klagten nach der Klagbitte zu verurtheilen, eventuell
<lb/>statt des Erfüllungseides auf den Reinigungseid zu
<lb/>erkennen.

<lb/>Die 11. Inst, nahm an, es sei durch die pri- 
<lb/>mären Mittel gar kein Beweis erbracht und erkannte
<lb/>auf den Haupteid. Hiegegen ergriff Beklagter die Re- 
<lb/>vision mit der Bitte um Wiederherstellung des Er- 
<lb/>kenntnisses I. Inst.

<lb/>Der oberste Gerichtshof gelangte jedoch bei
<lb/>Prüfung des ihm vorliegenden Beweismateriales zu
<lb/>dem Resultate, daß nicht nur, wie auch die 11. Inst,
<lb/>angenommen hatte, durch die Zeugen gar kein Beweis
<lb/>der hier in Frage stehenden Zahlung erbracht sei,
<lb/>sondern daß aus gerichtlichen Geständnissen, welche
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0344.tif"
                   n="320"
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               <div xml:id="d21635e34211" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Berufungssumme in Prozessen über Ehehaftsreichnisse</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0344--><p/>
                  <p>

                     <lb/>320 Ehehaftsreichnisse. Berufungssumme.

<lb/>der Kläger in einem Vorprozesse abgelegt hatte, im
<lb/>Zusammenhalte mit seinen eigenen Behauptungen und
<lb/>Geständnissen im jetzigen Streite und anderen noto- 
<lb/>rischen Thatsachen voller Gegenbeweis dafür hervor- 
<lb/>gehe: daß der streitige Kaufschillingsrest zur Zeit
<lb/>der Klagestellung noch unbezahlt war.

<lb/>Hienach wurde der Beklagte zur Zahlung des
<lb/>Kaufschillingsrestes verurtheilt, obgleich der Kläger
<lb/>sich bei dem Erkenntnisse auf den Haupteid beruhigt
<lb/>hatte, und dieß damit motivirt, daß überflüssige Eide
<lb/>auf jede Weise vermieden werden sollen und der
<lb/>Beweis dem Richter, nicht der Partei geliefert werde,
<lb/>daher der Richter in der Prüfung des Resultates
<lb/>der Beweisführung, sofern er nur die Klagbitte nicht
<lb/>überschreite, nicht beschränkt und gezwungen werden
<lb/>könne, einen Eid über einen Thatumstand zu fordern,
<lb/>welcher bereits bewiesen sei.

<lb/>OAGErk. v. 22. Dez. 1860 RNr. 16260/61.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.

<lb/>Berufungssumme in Prozessen über Ehehaftsreichniffe.

<lb/>Auch bei Streitigkeiten über Ehehaftsreichnisse
<lb/>ist die Zulässigkeit der Appellation und bzw. Revision
<lb/>vom Vorhandensein der gesetzlichen Beschwerdesumme
<lb/>abhängig, da jene Leistungen weder unter Ziffer 1
<lb/>noch unter Ziffer 2 des Art. I d. Ges. v. 23. Mai
<lb/>1846 ü. d. Berufungssumme sich subsumiren lassen.

<lb/>OAGE. v. 28. Juni 1850. RRr. 530 48/49
<lb/>u. v. 11. Septbr. 1854 RNr. 1296 53/54.

<lb/>£.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm -bErrke sAdolH Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0345.tif"
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         <div xml:id="d21635e34306" n="No. 21.">
      
            <head>Samstag den 19. Okt. 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e34311"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Reformbewegung in der neuesten Literatur des Civilrechts</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Samhaber, Franz">Dr. Franz Samhaber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 19. Mt. 1861. 26. Jahrgang. ' M. 21
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>&gt;!ütter Kr Hechtssntoendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Die Refvrmbewegung in der neuesten Literatur des Civilrechts.

<lb/>(Fortsetzung.) — Folge unstatthafter Eideszurückschiebung. — Diszi.
<lb/>plinär ahndungswürdige Prävarikation. — Die durch Z iS des Ediktes
<lb/>Beil. IX rur VU. festgesetzten Rekursfatalien sind auch bei Rekursen
<lb/>gegen solche Erkenntnisse einzuhalten, welche geringere Disziplinar- 
<lb/>strafen, die nicht zur Vorgerichtstellung führen, aus sprechen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Neformbewegung in der neuesten Literatur des

<lb/>Civilrechts.

<lb/>(Fortsetzung )

<lb/>III.

<lb/>Es ist ein Hauptziel der heutigen Rechtswissen- 
<lb/>schaft, das Verhältniß des römischen und deutschen
<lb/>Rechtes zu einander und die Stellung beider zur
<lb/>modernen Recktsentwickelung zum tieferen Verftäud-
<lb/>niß zu bringen. Eine Reihe von Schriftstellern hat
<lb/>sich neuerdings mehr oder minder ausführlich an
<lb/>diese Aufgabe gewagt. Indem ich Jhering und
<lb/>Kuntze einer besonderen Besprechung Vorbehalte
<lb/>(s. unten IV und VI), auf Andere aber, wie Es-
<lb/>march und Röder, einzugehen durch Zweck und
<lb/>vorgesteckteu Umfang dieses Aufsatzes abgehalten
<lb/>bin, will ich zuvörderstK. A. Schmidt und Lenz,
<lb/>dann Delbrück14) kurz berühren.

<lb/>In einem Werke, welches neben dem juristi- 
<lb/>schen Interesse auch von politischen Anschauungen
</p>
               <p>

                  <lb/>14) Alle Drei sind Praktiker, Lenz und Delbrück
<lb/>waren es immer.

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0346.tif"
                   n="322"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>322 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.

<lb/>beherrscht wird"), hat K. A. Schmidt vom
<lb/>Standpunkte eines dazumal stark hervortretenden
<lb/>Conservatismus dem römischen Rechte den Prozeß
<lb/>gemacht und bett Ruf nach einer „Umkehr" auch
<lb/>auf das Gebiet des Privatrechtes übertragen. Die
<lb/>Grundlage der römischen Rechtsauffassung sei das
<lb/>Prinzip der Subjektivität, die der germani- 
<lb/>schen das Prinzip der Objektivität; dort bilde
<lb/>das eigene Ich, hier Gort und die den Einzelnen
<lb/>umgebende Welt den Ausgangspunkt aller Geistes-
<lb/>thätigkeit. Dort das Prinzip der Volkssonveränetät,
<lb/>der absoluten Freiheit des Subjektes; hier die Herr- 
<lb/>schaft der sittlichen Weltordnung, die Herleitung des
<lb/>Rechtes von Gott. Und die praktische Schlußfolge- 
<lb/>rung : die Rezeption des römischen Rechtes sei ein
<lb/>krankhafter Entwickelungsprozeß gewesen; römisches
<lb/>und deutsches Recht seien unversöhnlich, das erstere
<lb/>dem deutschen Leben feind; das römische Recht soll
<lb/>nicht nur seiner formellen Geltung entkleidet, son- 
<lb/>dern auch in den materiellen Grundsätzen dem deut- 
<lb/>schen Rechte als dem höher stehenden, dem Produkte
<lb/>objekriver, sittlicher Prinzipien, den Platz räumen.

<lb/>Den schneidendsten Gegensatz zu diesem Stand- 
<lb/>punkte bildet der von Lenz. In seinem „der deut- 
<lb/>schen juristischen Jugend" gewidmeten Buche16) ist
<lb/>die vollständigste Apotheose des römischen Rechtes
<lb/>ausgesprochen. Gebildet in der Schule von Gans,
<lb/>von realistischer Weltansicht erfüllt, der historischen
<lb/>Schule gram (nur S avigny zwingt den Vers, zur
<lb/>Ehrerbietung), geht Lenz mit nichts Geringerem
<lb/>um als mit dem Plane, „eine Revolution auf dein
<lb/>Gebiete des Privatrechtes herbeizuführen und die
</p>
               <p>

                  <lb/>1!&gt;) Der prinzipielle Unterschied zwischen dem römischen
<lb/>und germanischen Rechte. I. Bd. 1853.

<lb/>16) lieber die geschichtliche Entstehung des Rechtes. Eine
<lb/>Kritik der historischen Schule. 1854.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0347.tif"
                   n="323"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 323
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundlage hinzustellen zu einer neuen Nova metho- 
<lb/>dus docendae discendaeque jurisprudentiae“
<lb/>(S. V). In der Sache selbst lautet das vom
<lb/>Vers, verkündigte Evangelium: „Das Recht ist,
<lb/>wie das Naturrecht des vorigen Jahrhundertes lehrt,
<lb/>ein absolutes; — das Recht ist, wie die ge- 
<lb/>schichtliche Schule lehrt, geschichtlich entstanden;
<lb/>seine Enstehung hat aber nicht ftattgesunden in und
<lb/>mit irgend einem Volke, sondern das Recht entstand
<lb/>und konnte nur entstehen bei einem Verein von
<lb/>Menschen, der kein Volk war; m. a. W.: das
<lb/>absolute Re cht ist d a s römis che" (S. 35). —
<lb/>„Nicht bloß im Sachen-, im Obligationenrecht und
<lb/>im s. g. allgemeinen Theil unseres Privatrechtes,
<lb/>auch im Familien- und Erbrechte ist das römische
<lb/>Recht ausschließlich zur Herrschaft berufen; von un- 
<lb/>seren und anderen Volksrechtssitten ist zum Fortbe- 
<lb/>stand nur berechtigt, was vor dem römischen Rechte,
<lb/>dem Jus, die Probe besteht, sich prinzipiell von ihm
<lb/>durchdringen läßt; sofern es in der That nicht ju- 
<lb/>ristisch konstruirbar ist, wollen wir das unrettbar
<lb/>Verlorene, ohne den morschen Trümmern nationaler
<lb/>Rechtssitte kindische Thränen nachzuweinen, seinem
<lb/>unvermeidlichen Untergange entgegengehen lassen." —
<lb/>Die Form der L e n z'schen Schrift ist abstoßend,
<lb/>maaßlos, abenteuerlich. Dasselbe ist häufig von den
<lb/>Urtheilen des Vers, zu sagen; nichtsdestoweniger
<lb/>bleibt das Buch eine beachtenswerthe Erscheinung
<lb/>unter den Zeichen des dermaligen Wendepunktes.
<lb/>Mit einein zweiten Geistesprodnkte verwandten In- 
<lb/>halts und ähnlich in der Darstellung hat uns der
<lb/>Vers, jüngst beschenkt 17). —
</p>
               <p>

                  <lb/>1T) Das Recht des Besitzes und seine Grundlagen. Zur
<lb/>Einleitung in die Wissenschaft des römischen Rechts.
<lb/>1860.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0348.tif"
                   n="324"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>324 Reformbewegung in der Literatur des CivilrechtS.
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Hervorziehung der Frage nach dem
<lb/>absoluten Rechte hat man ein Hauptverdienst von
<lb/>Lenz erkannt. Hören wir, wie sich ein gediegener
<lb/>Kritiker desselben zu dieser Frage verhalt! Del- 
<lb/>brück lehrt „Es gibt ein absolutes Recht;
<lb/>das absolute Recht entsteht geschichtlich; das ab- 
<lb/>solute Recht ist das Recht der Gegen- 
<lb/>wart" (S. 128). Uni den dritten dieser Sätze,
<lb/>wodurch Delbrück gegen Lenz in Opposition tritt,
<lb/>zu würdigen, ist seine Begriffsbestimmung des abso- 
<lb/>luten Rechts anzugeben. „Das absolute Recht ist
<lb/>der Inbegriff dessen, was nach Ansicht einer bestimm- 
<lb/>ten Zeit und eines bestimmten Volkes die vollen- 
<lb/>dete Rechtsordnung ausmacht"; absolutes Recht ist
<lb/>„was für uns gerade jetzt und gerade hier
<lb/>Rechtens sein soll" (S. 129). „Betrachten wir auf
<lb/>diesem Standpunkte das Privatrecht der Gegenwart,
<lb/>... so werden wir behaupten können, daß im Ganzen
<lb/>und Großen genommen das absolute Recht und das
<lb/>positive Recht sich decken." „Das Privatrecht der
<lb/>Gegenwart ist weder römisch noch germanisch, es ist
<lb/>eine selbständige Schöpfung des modernen Geistes",
<lb/>eine höhere Einheit, aus dem Kampfe der beiden
<lb/>ersten Rechte erzeugt; „diese materiell bereits vor- 
<lb/>handene Einheit muß ailch in der Wissenschaft zur
<lb/>Erscheinung gelangen" (S. 129—132).

<lb/>IV.

<lb/>Die oberste Stelle unter den Männern, welche
<lb/>eine tiefgreifende Reform der zivilistischen Wissen- 
<lb/>schaft anstreben, scheint Jhering zu gebühren.
<lb/>Bekanntlich ist das großartig angelegte, noch lange
<lb/>nicht vollendete Werk „Geist des römischen Rechtes
</p>
               <p>

                  <lb/>18) Kritische Ueberschau I. (1853 ) 6. 115-132.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0349.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 325

<lb/>auf den verschiedenen Stufen seiner Entwickelung" ")
<lb/>das Hauptorgan der Enthüllungen des Vers.; unter
<lb/>„historischer Etikette", werden daselbst vielfach dogma-
<lb/>matische und rechtsphilosophische Betrachtungen ange- 
<lb/>stellt. Die Zukunft der Rechtsphilosophie liegt nach
<lb/>der Ansicht Jhering's in einer energischeren
<lb/>Wiederaufnahme des historischen und konkreten Ele- 
<lb/>mentes, „in einer auf dem Wege der Analyse und
<lb/>Vergleichung des Einzelnen zu gewinnenden Na- 
<lb/>turlehre des Rechtes." Dazu Beiträge zu
<lb/>liefern ist der ausgesprochene Zweck seines Buches'^).
<lb/>Daneben hat sich der Vers, zu dogmatisch-praktischen
<lb/>Zwecken im Vereine mit v. Gerber eine Zeitschrift
<lb/>gegründet (seit 1856), deren Spalten vorzugsweise
<lb/>der „höheren Jurisprudenz" geöffnet sein sollen:
<lb/>„Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römi- 
<lb/>schen und delltschen Privatrechtes." Der einleitende
<lb/>Aufsatz hierzu (I. Bd. Nr. I: „Unsere Aufgabe")
<lb/>ist ein glänzender Ausdruck der neuen Richtung —
<lb/>voll Leben und Feuer und Berufs freudigkeit, dabei
<lb/>kühn und nicht ohne hohes Selbstgefühl, dennoch
<lb/>gerecht und dankbar gegen die großen Erscheinungen
<lb/>der jüngsten Vergangenheit.

<lb/>„Die gegenwärtige Generation von Juristen
<lb/>muß darauf gerüstet sein, das römische Recht in
<lb/>seiner bisherigen Gestalt scheiden zu sehen; sie hat
<lb/>jedenfalls die Aufgabe, dies Ereigniß vorzubereiten,
<lb/>vielleicht auch noch die, selbst mit Hand an's Werk
<lb/>zu legen." Da ist nun „zum Zweck der Ausein- 
<lb/>andersetzung mit dem römischen Rechte die vor- 
<lb/>herige Aufnahme einer Abrechnung erforderlich."
</p>
               <p>

                  <lb/>") I. Theil 1852, II. Th. 1. Abth. 1854, II. Th.
<lb/>2 Abth. 1858.

<lb/>20) Aus diesem Gesichtspunkte sind namentlich aufzu-
<lb/>faffen Th. I §. 1—6 und Th. II Abth. 2 §. 37—
<lb/>41. 45.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0350.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Die herrschende Methode beschränkt sich auf eine
<lb/>Reproduktion der Rechtssätze und Begriffe, die
<lb/>von den Römern selbst aufgestellt sind. Ihr be- 
<lb/>ständiger Refrain ist Quellenstudium, der kühnste Ge- 
<lb/>danke, dessen sie fähig ist, besteht in der Wiederer- 
<lb/>weckung der reinen römischen Theorie." Was uns
<lb/>aber jetzt Noth thut, ist eine Kritik des römischen
<lb/>Rechtes, einOperiren mit allgemeinen Gesichtspunk- 
<lb/>ten, eine Betrachtung aus der Ferne. „Statt der
<lb/>Lupe bedürfen wir der Teleskope d. h. statt einer
<lb/>Kritik, die die Ueberlieferungsform des römischen
<lb/>Rechtes, die Handschriften, Varianten u. s. w. zum
<lb/>Gegenstand hat, einer Kritik des Rechtes überhaupt,
<lb/>einer allgemeinen Naturlehre desselben"'^). Die
<lb/>bisherige Jurisprudenz war wesentlich nur reeep-
<lb/>tiv; für unsere Zeit hat die Wissenschaft ein neues
<lb/>Problein in Bereitschaft: sie hat „das Recht und
<lb/>den Beruf zur produktiven Gestaltung." Soll
<lb/>man den Gegensatz, um den es sich von jetzt an
<lb/>handeln wird, „in eine Formel bringen", I Hering
<lb/>wüßte ihn nicht anders zu fassen als: „rezeptive
<lb/>unb produktive Jurisprudenz"Ti) — eine
<lb/>Formel, die unser Vers, häufiger mit dem Ausdrucke:
<lb/>„n ied e re und höhere Jurisprudenz" vertauscht. —
<lb/>In der zweiten Abtheilung des zweiten Theiles
<lb/>des Werkes „Geist des römischen Rechtes" gibt
<lb/>IHering (§. 37 — 41) eine allgemeine Theorie
<lb/>der „juristischen Technik"; vorzugsweise dieser
<lb/>Abschnitt soll eine „Naturlehre des Rechtes" begrün- 
<lb/>den helfen. „Das Recht ist dazu da, daß es sich
<lb/>verwirkliche . . . Nicht der abstrakte Inhalt der Ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>21) Geist des römischen Rechtes I. Th. S. 2 — 11.
<lb/>38, 39.

<lb/>22) Jahrbücher von v. Gerber und Jhering I. Bd.
<lb/>S. 3, 4.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0351.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 327

<lb/>setze entscheidet über den Werth eines Rechtes, nicht
<lb/>die Gerechtigkeit ans dem Papiere und die Sittlich- 
<lb/>keit in den Worten, sondern die Objektiviruug des
<lb/>Rechtes im Leben, die Thatkrast, mit der das, was
<lb/>als nothwendig erkannt und ausgesprochen ist, aus- 
<lb/>geführt und durckgesetzt wird" (S. 334 a. a. £&gt;.).
<lb/>Auf dieser „V e r w i r k l i ch u n g s fr a ge im
<lb/>Recht" beruht die juristische Technik. Die Verwirk-
<lb/>lichung des Rechts „soll sein einerseits eine unaus- 
<lb/>bleibliche, mithin sichere, gleichmäßige; andererseits
<lb/>eine leichte und rasche" (S. 335). Die „formale
<lb/>Realisirbarkeit" des Rechts herbeizuführen, ist nun
<lb/>vorzugsweise Sache der Technik. Den letzteren Aus- 
<lb/>druck gebraucht aber der Vers, in einem doppelten
<lb/>Sinne. Im subjektiven versteht er unter Technik
<lb/>die juristische Kunst, deren Aufgabe die formale
<lb/>Vollendung des gegebenen Rechtsstoffes zum Zweck
<lb/>der sicheren und raschen Verwirklichung des Rechtes
<lb/>ist; tm objektiven Sinne dagegen diejenige Einrich- 
<lb/>tung und Gestaltung des Rechtes, welche die Opera- 
<lb/>tion seiner Anwendung möglichst unterstützt (S. 339,
<lb/>340). Die Thätigkeit der juristischen Technik läßt
<lb/>sich auf zwei Hauptzwecke zurückführen — I Hering
<lb/>nennt sie die technischen Interessen: I. die
<lb/>möglichste Erleichterung der subjektiven Beherr- 
<lb/>schung (Aneignung, Erkenntniß) des Rechtes;
<lb/>II. die möglichste Erleichterung der Operation der
<lb/>Anwendung desselben (Praktikabilität des Rechtes)
<lb/>(S. 340). Das Mittel znr leichteren Beherrschung
<lb/>ist die Vereinfachung des Rechtes, und zwar
<lb/>a) quantitative Vereinfachung (Gesetz der
<lb/>Sparsamkeit) mittelst 1) Zersetzung des Stoffes
<lb/>oder Reduktion desselben auf einfache Grundbestand-
<lb/>theile, 2) logischer Konzentration, 3) systematischer
<lb/>Anordnung, 4) Terminologie, 5) juristischer Oeko-
<lb/>nomie; d) qualitative Vereinfachung (Baustyl
<lb/>des Rechtes) mittelst juristischer Konstruktion (S. 341
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0352.tif"
                   n="328"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>328 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.

<lb/>— 346). — Ad 11 handelt der Verf. näher von
<lb/>der Praktikabilität (S. 347—358), ad 1 noch aus- 
<lb/>führlicher (§. 39 — 41) von den „drei Fundamen- 
<lb/>taloperationen der Technik: der juristischen Analyse
<lb/>(Zerlegung des Stoffes in einfache Elemente —

<lb/>. Chemie des Rechtes — Rechtsalphabet), der logi- 
<lb/>schen Konzentration (Abstrahiren von Prinzi- 
<lb/>pien aus Einzelnheiten) und der juristischen
<lb/>Konstruktion.

<lb/>Den Schwerpunkt der gesummten Technik und
<lb/>seiner eigenthümlichen Methode erkennt Jhering
<lb/>augenscheinlich in der juristischen Konstruktion
<lb/>(§. 41). „Unsere heutige Jurisprudeuz hat zwei
<lb/>Lieblingsausdrücke, beide erst seit etwa einem Men-
<lb/>schcnalter aufgebracht, ... die Ausdrücke organisch
<lb/>und juristische Konstruktion. Der ganze Um-
<lb/>schwlmg, der in unserer Wissenschaft seit den letzten
<lb/>fünfzig Jahren eingetreten, läßt sich mit diesen bei- 
<lb/>den Worten angeben; sie dürfen die Losungsworte
<lb/>der Jurisprudenz des neunzehnten Jahrhundertes
<lb/>genannt werden" (S. 384). Aber über den Sinn
<lb/>derselben gibt sich Niemand genaue Rechenschaft.
<lb/>Jh Srin g versucht es nun als der Erste, eine Theorie
<lb/>der juristischen Konstruktion aufzustellen. Der Weg
<lb/>dazu ist ihm die „höhere Jurisprudenz oder
<lb/>die naturhistorische Methode". Die „Quin- 
<lb/>tessenz" seiner Ausführungen hierüber hat der Verf.
<lb/>ungefähr gleichzeitig in dem Programme zu seinen
<lb/>und v. Gerber's Jahrbüchern (1. Bd. Nr. 1)
<lb/>mitgetheilt; ich lasse die Hauptstelle (S. 7 — 11)
<lb/>unverkürzt folgen:

<lb/>„Der erste Anfang aller wissenschaftlichen Bearbeitung
<lb/>des Rechtes charakterisirt sich durch den unmittelbaren An- 
<lb/>schluß an die Form, in der dasselbe im Gesetze erscheint,
<lb/>durch ein rein rezeptives Verhalten zu den Quellen. In- 
<lb/>terpretation der Gesetze ist die absolut niedrigste Stufe aller
<lb/>wissenschaftlichen Thätigkeit, aber zugleich die nothwendige
<lb/>Vorstufe aller höheren. Der erklärte Zweck derselben ist
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0353.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 329

<lb/>Beschränkung auf den Willen des Gesetzgebers. Alles, was
<lb/>sie findet, ist unmittelbar oder mittelbar im Gesetze enthal- 
<lb/>ten, und mit dem Rechtsstoff geht hier keine innere Um- 
<lb/>wandlung vor, denn er behält den Charakter, den er im
<lb/>Gesetze an sich trägt, den von Rechtssätzen, Rechtsregeln,
<lb/>Rechtsprinzipien. In den Bereich der Interpretation fällt
<lb/>aber nicht blos die Darlegung des u nmitel baren Inhal- 
<lb/>tes -es Gesetzes, sondern auch die Erschließung des mit- 
<lb/>telbaren, also des Prinzip es aus den im Gesetze ge- 
<lb/>gebenen einzelnen Entscheidungen und umgekehrt der Kon- 
<lb/>sequenzen aus dem dort aufgestellten Prinzipe, das Ab-
<lb/>und Aufsteigen innerhalb des Gesetzes/'

<lb/>„Die juristische Produktion geht nun theils über
<lb/>diesen Stoff hinaus, indem sie einen absolut neuen Stoff
<lb/>hervorbringt (was man die Deduktion aus der Natur der
<lb/>Sache genannt hat, man könnte sie auch die juristische Spe- 
<lb/>kulation nennen), theils beschränkt sie sich auf ihn, operirt
<lb/>aber mit ihm in einer Weise, der sich das Prädikat einer
<lb/>neugestaltenden und mithin produktiven Thätigkeit nicht ab- 
<lb/>sprechen läßt . .

<lb/>„Ich unterscheide zwischen höherer und niederer
<lb/>Jurisprudenz, zwischen dem höheren und niederen
<lb/>Aggregatzustand des Rechtes. Die reguläre Erschei- 
<lb/>nungsform, in der das Recht in die Wirklichkeit tritt, ist
<lb/>die der Rechts re g e l, möge letztere mehr allgemein sein,
<lb/>in welchem Falle man den Ausdruck Rechtsprinzip zu
<lb/>gebrauchen pflegt, oder mehr speziell und beschränkt, in wel- 
<lb/>chem Falle der Ausdruck Rechts sa tz gangbarer ist Ob die
<lb/>Regel äußerlich die imperativische Form an sich trägt, ist
<lb/>hiefür vollkommen gleichgültig; das Imperativische liegt im
<lb/>Gegenstände selbst. Alle Operationen der Jurisprudenz
<lb/>nun, die dem Rechtsstoff diese seine ursprüngliche und un- 
<lb/>mittelbar praktische Form lassen, die es also über Rechts- 
<lb/>sätze und Rechtsprinzipien nicht hinausbringen, mögen sie
<lb/>dieselben selbst gefunden oder nur die vom Gesetzgeber ge- 
<lb/>gebenen verarbeitet haben, rechne ich zur niederen Juris- 
<lb/>prudenz."

<lb/>„Der Gegensatz der höheren zur niederen Juris- 
<lb/>prudenz bestimmt sich durch den Gegensatz des Rechts be-
<lb/>griffes (und des Rechtsinstitutes)23) zu der Rechts-
</p>
               <p>

                  <lb/>23) Geist des röm. Rechtes !I S. 387.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0354.tif"
                   n="330"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>330 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.

<lb/>reget, und den Uebergang des Rechtes aus dem niederen
<lb/>in den höheren Aggregatzustand vermittelt die juristische
<lb/>Konstruktion, indem sie den gegebenen Rohstoff zu Be- 
<lb/>griffen verflüchtigt. Die Umwandlung, die hiermit erfolgt,
<lb/>besteht negativ darin, daß der Stoff seine unmittelbar
<lb/>praktische und imperativische Form völlig abstreist, positiv
<lb/>darin, daß er die Gestalt eines juristischen Körpers
<lb/>annimmt. Die Gesammtmasse des Rechtes erscheint jetzt nicht
<lb/>mehr als ein System von Sätzen, Gedanken, sondern als
<lb/>ein Inbegriff von juristischen Existenzen, so zu sagen
<lb/>lebenden Wesen, dienenden Geistern . . . Jeder (juristische)
<lb/>Körper hat seine besondere Art, Natur und Eigenschaften,
<lb/>vermöge deren er fähig ist, gewisse Wirkungen hervorzubrin- 
<lb/>gen. Unsere Aufgabe ihm gegenüber nimmt dadurch den
<lb/>Charakter einer n a tur'hi st o rischen Untersuchung an.
<lb/>Wir haben also seine Eigenschaften und Kräfte zu ermitteln,
<lb/>die Art, wie er entsteht und untergeht, die Lagen und Zu- 
<lb/>stände, in die er gerathen kann, den Einfluß, den er da- 
<lb/>durch erleidet, die Metamorphosen, deren er fähig ist, anzu- 
<lb/>geben, seine Beziehungen zu anderen juristischen Größen,
<lb/>die Verbindungen, die er mit ihnen eingeht, die Konflikte,
<lb/>in die er mit ihnen geräth, zu bezeichnen, sodann aufGrund
<lb/>aller dieser vorangegangenen Untersuchungen die Natur des- 
<lb/>selben, seine juristische Individualität wie in einem logischen
<lb/>Brennpunkte im Begriff zu erfassen, schließlich aber in der- 
<lb/>selben Weise, wie der Naturforscher die naturhistorischen
<lb/>Objekte klassifizirt, die sämmtlichen juristischen Körper in
<lb/>und zu einem System zu ordnen. Es vereinigt sich hierbei
<lb/>die Aufgabe einer naturhistorischen Forschung mit der einer
<lb/>künstlerischen Schöpfung. Denn die Objekte, deren
<lb/>Natur und Wesen wir zu bestimmen haben, sollen wir selbst
<lb/>erst schaffen. Allerdings ist uns das Material dazu gegeben,
<lb/>allein das, was wir daraus machen, ist in der That unsere
<lb/>eigene Schöpfung, denn wir bringen den Stoff nicht blos
<lb/>in eine andere Ordnung, sondern wir spezifiziren
<lb/>ihn, wir konstruiren aus ihm spezifisch juristische
<lb/>Körper. .

<lb/>Die Erhebung des Rechtsstoffes in einen höheren Ag- 
<lb/>gregatzustand — heißt es an einer anderen Stelle 24) —
<lb/>,,ist zugleich Erhebung der Jurisprudenz selbst. Von einer
<lb/>Lastträgerin des Gesetzgebers, einer Sammlerin positiver
</p>
               <p>

                  <lb/>24) Ebendas. II S. 389.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0355.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 331


<lb/>Einzelnheiten schwingt sie sich auf zu einer wahren Kunst
<lb/>und Wissenschaft; zu einer Kunst, die den Stoff künstlerisch
<lb/>bildet, gestaltet, ihm Leben einhaucht — zu einer Wissen- 
<lb/>schaft , die trotz des Positiven in ihrem Gegenstände sich
<lb/>als Naturwissenschaft im Elemente des Geistes bezeichnen
<lb/>läßt. Dieser Vergleich mit der Naturwissenschaft ist keine
<lb/>müßige Spielerei; denn es gibt . . . keinen Ausdruck, der
<lb/>das Wesen dieser Methode so völlig erfaßte und träfe, als
<lb/>den der naturhistorischen Methode. Auf dieser Me- 
<lb/>thode beruht das ganze Geheimniß der Jurisprudenz, alle
<lb/>ihre Anziehungskraft, alle ihre Macht über den Stoff, ihre
<lb/>ganze Würde und Ehre."

<lb/>Die juristische Konstruktion d. i. „die Gefial-
<lb/>tuug des Rechtsstoffes im Sinne der natnrhifiori-
<lb/>schen Methode" hat ihre Gesetze und ihre eigen-
<lb/>thümlichen Mittel (Konstruktionsapparat)

<lb/>Ihren wissenschaftlichen und zumal ihren praktischen
<lb/>Werth weiß der Vers. in idealem Schwünge mit
<lb/>begeisterten Worten zu feiern26),

<lb/>So viel über Jhering's Theorie der Technik
<lb/>überhaupt und die juristische Koilstruktion insbeson- 
<lb/>dere. Je weniger es thunlich war, in diesem Be- 
<lb/>richte einen vollkommen genügenden Einblick in die
<lb/>geistige Werkstätte des Verf. zu gewähren, desto
<lb/>dringender ist einzuladen zu eigener Lektüre des
<lb/>„Geistes des römischen Rechts," einer glänzenden
<lb/>Arbeit, welche die vollste Beachtung nicht nur der
<lb/>Schule, sondern in gleichem Maaße des denkenden
<lb/>Praktikers verdient. Zumal der letztere wird inmit- 
<lb/>ten geschichtlicher Untersuchungen durch tiefe Gedan- 
<lb/>ken über die Strömung unseres heutigen Lebens sich
<lb/>überrascht finden und sicher in diesem Buche eine
<lb/>Quelle des reichsten Genusses liebgewinnen. —

<lb/>Zur Vervollständigung der Uebersicht des IHe- 
<lb/>ring'scheu Standpunktes ist noch zu berühren, wie
</p>
               <p>

                  <lb/>Ebendas. II S. 397—408.

<lb/>2«) Ebendas. II S. 408 — 413. —
<lb/>S. 11—21.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrbücher I
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0356.tif"
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            <div xml:id="d21635e35365">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e35370" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Folge unstatthafter Eideszurückschiebung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0356--><p/>
                  <p>

                     <lb/>332 Folge unstatthafter Eideszurückschiebung.

<lb/>sich der Vers, das Verhältniß unserer heuti- 
<lb/>gen Wissenschaft zu dem Gegensätze der höheren
<lb/>(produktiven) und niederen (rezeptiven) Jurisprudenz
<lb/>denkt. IHering hat sich hierüber einläßlich geäußert,
<lb/>sowohl in Bezug auf die romanistische als die germa-
<lb/>nistische Seite der Rechtswissenschaft 'iT). Er betont,
<lb/>daß er keineswegs überall die Prätension einer
<lb/>neuen Richtung erhebe; zum großen Theile gelte es
<lb/>nur, Savigny's Beispiele zu folgen, dessen Größe
<lb/>— mehr noch die des Juristen als die des Rechts- 
<lb/>historikers — mit dankbarer Bewunderung erkannt'^)
<lb/>und in Helles Licht gesetzt wird gegenüber dein „Mu-
<lb/>mienknltus", dessen sich der „orthodoxe Romanis-
<lb/>mus" schuldig gemacht. Nächst dem „Konstrui-
<lb/>ren", worauf die Richtung der Zeit immer mehr
<lb/>hintreibe, wird das Destruiren als Aufgabe der
<lb/>Gegenwart verkündet d. i. das Ausscheiden der tat- 
<lb/>sächlich abgestorbenen römischen Sätze und Institute.
<lb/>Eine Verschmelzung des römischen und deutschen
<lb/>Rechtes soll vorbereitet, das letztere im Sinne G er-
<lb/>ber's juristisch gestaltet werden. Der Wahlspruch
<lb/>sei: „Durch das römische Recht über das
<lb/>römische Recht hinaus."

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praris.

<lb/>1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Folge unstatthafter Eideszurückschiebung.

<lb/>(Vgl. Bd I A. 65 und Bd XVII S. 336 Nr 6.)

<lb/>Der a. a. O. vertheidigten und durch ein oberft- 
<lb/>richterliches Erkenntniß bestätigten Ansicht folgte der
<lb/>oberste Gerichtshof auch in einem neueren Erkenntnisse
</p>
                  <p>

                     <lb/>27) Jahrbücher I S. 21—52.

<lb/>28) Ebendas. S. 22—25. 39, 40.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0357.tif"
                      n="333"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0357--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Folge unstatthafter Eideszurückschiebung. 333

<lb/>gegen die von Bolgiano (vergleichende Darstell- 
<lb/>ung des gem. d. und bayer. Civilproz. S. 196 Nr. 2)
<lb/>vertheidigte und von Senffert (Kom. ü. d. bayer.
<lb/>GO. Ausg. II. Bd 111. S. 387) gebilligte mildere
<lb/>Meinung.

<lb/>Schon die zweite Instanz hatte den ullzulässig
<lb/>referirten Haupteid für verweigert angenommen, wo- 
<lb/>gegen die Delaten revidendo Verlangten, zur Ab- 
<lb/>leistung des referirten Eides zugelassen zu werden,
<lb/>und sich dafür auf die Anmerkungen zur GO.
<lb/>Kap. Xlll §. 2 Nr 8 beriefen, wonach bei unzu- 
<lb/>lässiger Relation Referent selbst zu schwören habe.

<lb/>Der oberste Gerichtshof bestätigte den Ausspruch
<lb/>der Vorinstanz. Die Stelle der Anmerkungen —
<lb/>sagen die Entscheidungsgründe — welche die Revi- 
<lb/>denten zu ihren Gunsten angezogen haben, ist keines- 
<lb/>wegs in der Art zu deuten, daß die Referenten wieder
<lb/>zunl Schwure zu lassen seien, würde vielmehr, so
<lb/>verstanden, mit der Gerichtsordnung selbst nicht im
<lb/>Einklänge stehen. Denn da weder in dieser noch in
<lb/>den Anmerkungen für den Fall unzulässiger Relation
<lb/>ein besonderer Rechtsnachtheil angedroht ist, so muß
<lb/>auch in dieser Beziehung die allgemeine Bestimmung
<lb/>der GO. Maaß geben, daß sich der Delat unter
<lb/>d em Rechts» achtheil e d er Eid es verweig er-
<lb/>ung zu erklären habe, ob er den zugeschobenen
<lb/>Eid annehmen oder ihn zurückschieben oder sein
<lb/>Gewissen mit Beweis vertreten wolle. Wenn daher
<lb/>Delat den zugeschobenen Eid auf unstatthafte Weise
<lb/>zurückgeschoben hat, so kann er so wenig wieder auf
<lb/>die eigene Ableistung desselben zurückkonnnen, als
<lb/>wenn ihm seine Gewissensvertretung nicht gelungen
<lb/>ist. Er hat vielmehr durch die Zurückschiebung eben so,
<lb/>wie durch die Gewissensvertretung, auf die Acceptation
<lb/>und Ableistung des Eides rechtswirksarn verzichtet.

<lb/>OAGErk. v. 19. Nov. 1860 RNr 5060/61.

<lb/>77f
</p>

               </div>
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                   n="334"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Disziplinär ahndungswürdige Prävarikation</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die durch §. 15 des Ediktes Beil IX zur VU festgesetzten Rekursfatalien sind auch bei Rekursen gegen solche Erkenntnisse einzuhalten, welche geringere Disziplinarstrafen, die nicht zur Vorgerichtstellung führen, aussprechen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0358--><p/>
                  <p>

                     <lb/>334 Disziplinär ahndungswürdige Prävarikation.

<lb/>2.

<lb/>Disziplinär ahndungswürdige Prävarikation.

<lb/>Vgl. Seuffert's Komm, über die baver. GO. Aust. Il Bd. I
<lb/>S. 358 lit. b Note 55.

<lb/>Dem Advokaten eines Klägers wurde voll die- 
<lb/>sem kurz vor Erlassung eines Erkenntnisses das Man- 
<lb/>dat gekündet imb wurden ihm die Manualakten ab-
<lb/>genomlnen. Nach Verkündung des Erkenntnisses,
<lb/>gegen welches Kläger appellirte, wandte sich Beklag- 
<lb/>ter an den früheren Anwalt des Klägers und dieser
<lb/>fertigte die Nebenverantwortung, welche der Beklagte
<lb/>später bei Ertheilung förmlicher Vollmacht geneh- 
<lb/>migte. Das AG. ertheilte denl Advokaten einen
<lb/>Verweis, da dieses Verfahren durch GO. Kap. II
<lb/>§. 5 Nr. 6 verboten sei. Der Anwalt ergriff hie-
<lb/>gegen unter Berufung auf die Anmerkungen zur an- 
<lb/>geführten Stelle der GO. lit. x Nr. 5 den Rekurs,
<lb/>wurde jedoch mit demselben abgewiesen, weil, wie
<lb/>der oberste Gerichtshof ausführte, das Verbot des
<lb/>Uebertrittes zur Gegenpartei in §. 5 Nr. 6 a. a. O.
<lb/>so unbedingt und uneingeschränkt aufgestellt sei, daß
<lb/>dagegen die Aeußerung Kreittmayr's in den An-
<lb/>lnerkungen dazu nicht in Betracht komlnen könne.

<lb/>OAGErk. v. 10. Septbr. 1801. RNr. 1242

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.

<lb/>Die durch §.15 des Ediktes Beil. IX zurVU. festgesetzten
<lb/>Rekurssatalien sind auch bei Rekursen gegen solche Erkennt- 
<lb/>nisse einzuhalten, welche geringere Disziplinarstrafen, die
<lb/>nicht zur Vorgerichtstellung führen, aussprechen.

<lb/>Ueber die in der Aufschrift berührte Frage war
<lb/>früher die Allsicht der Gerichte und des oberstell
<lb/>Gerichtshofes selbst getheilt. Von der einen Seite
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0359.tif"
                      n="335"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0359--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Rekurse in Disziplinarsachen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>335
</p>
                  <p>

                     <lb/>wurde angenommen, die durch §. 15 a. a. O. vor- 
<lb/>gezeichneten Rekursfristen seien in allen Fällen zu
<lb/>beobachten, in welchen Disziplinarstrafen gegen
<lb/>Staatsbeamte ausgesprochen werden, ohne daß da- 
<lb/>bei zwischen einfachen und solchen Strafen, die zur
<lb/>Stellung vor Gericht führen, unterschieden werden
<lb/>dürfe. So'urtheilt unter anderen ein OAGErk. v.
<lb/>25. Sept. 1840, RNr. 936 38/39. Die andere
<lb/>Meinung beschränkte die Vorschriften des §. 15 nach
<lb/>dessen Wortlaute auf Disziplinarfälle, in welchen
<lb/>Strafen mit der schweren Folge der Stellung vor
<lb/>Gericht erkannt wurden, vgl. z. B. OAGRNr. 110
<lb/>39/40. Hienach fielen die Beschwerden gegen ein- 
<lb/>fache Disziplinarstrafen unter den Begriff der Extra-
<lb/>judizialappellation, welche Ansicht schon im Bd. IX
<lb/>S. 132 dieser Blätter bekämpft wurde *).

<lb/>Die erste dieser beiden Ansichten hat der oberste
<lb/>Gerichtshof in seiner neueren Praxis in den meisten
<lb/>Fällen adoptirt. Zwar kommen auch noch neuerlich
<lb/>einzelne Urthejle vor, in welchen Beschwerden gegen
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Die dort bekämpfte Ansicht kann sich zwar allenfalls
<lb/>auf die Autorität von Gönner's in [. Komm. z.
<lb/>Prozeßnov. v. 1819 S. 331 Nr. 6 berufen. Allein
<lb/>Gönner spricht hier nicht von Disziplinarstrafen,
<lb/>sonst stünde er mit sich selbst im Widerspruche; vgl.
<lb/>S. 324 Nr. 1 lit. b. — Noch pflegt man anzu- 
<lb/>führen, es sei unbillig, für Strafen geringen Grades
<lb/>dieselben strengen Prozeßformen anzuwenden, als
<lb/>für die graveren Fälle. Dieser Grund ist wohl nicht
<lb/>stichhaltig, indem ja in allen Theilen des Rechtes die
<lb/>Rechtsmittel in geringen Sachen beschränkter und
<lb/>an kürzere Fristen gebunden sind, als in wichtigen.
<lb/>Auch in Disziplinarsachen der Advokaten gelten be- 
<lb/>züglich aller, geringer wie schwerer Strafen die bei- 
<lb/>den Fristen von 3 und 14 Tagen, wie sie der §. 15
<lb/>des IX. Ediktes vorschreibt: VO. v. 23. März 1813
<lb/>und Proz.-Nov. v. 1819 §. 21 vgl. mit Gönner'S
<lb/>Komm, hiezu, S. 330 Nr. 5.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0360.tif"
                      n="336"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0360--><p/>
                  <p>

                     <lb/>336
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rekurse in Disziplinarsachen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>geringe Disziplinarstrafen noch als Extrajudizialbe-
<lb/>schwerden behandelt werden; vgl. OAGErk. v. 23.
<lb/>Nov. 1860 RNr. 1570ö9/gg. Allein in der Mehr- 
<lb/>zahl der neueren Urtheile hat der oberste Gerichts- 
<lb/>hof angenommen, die Vorschriften des §. 15 bezö- 
<lb/>gen sich nicht blos auf die schwereren Fälle von
<lb/>Disziplinarstrafen, welche zur Stellung vor Gericht
<lb/>fuhren, sondern auf jede auch noch so leichte Strafe,
<lb/>welche gegen einen Beamten verhängt wird, sei es
<lb/>nach Durchführung einer förmlichen Disziplinarun-
<lb/>tersnchung, oder gelegenheitlich von Amtsvisitationen
<lb/>oder in einzelnen Civil- oder Kriminalsachen, die
<lb/>zur Kognition der Vorgesetzten Gerichte kommen. In
<lb/>Disziplinarfällen, welche durch die Strafrechtspflege
<lb/>veranlaßt waren, sind schon mehrere derartige Er- 
<lb/>kenntnisse veröffentlicht. Vgl. Sitzungsberichte
<lb/>Bd. I S. 200, Bd. V S.23 bzw. S. 24 Nr. 5,
<lb/>S. 180 bzw. 181 Nr. 2, dann S. 205; Zeitschr.
<lb/>f. Gesetzg. u. Rechtspfl. Bd. I S. 358 und
<lb/>Note. — (Aus neuester Zeit ist zu verweisen auf
<lb/>Urtheilsbuch von 1860 Nr. 92 und 129.) —

<lb/>Aber auch bei Rekursen gegen Disziplinärer-
<lb/>kenntnisse, die von Civilgerichten erlassen wurden,
<lb/>wendet der oberste Gerichtshof denselben Satz aus
<lb/>denselben Gründen an, welche den oben verzeich-
<lb/>neten Erkenntnissen des Kriminalsenates zn Grunde
<lb/>liegen. Indem wir hierüber auf die unten ange- 
<lb/>führten Urtheile verweisen, rathen wir jedem Staats- 
<lb/>diener, der sich bei Gerichten über Disziplinarstrafen
<lb/>zu beschweren hat, die im §. 15 a. a. O. vorge- 
<lb/>schriebenen Formen genau einzuhalten.

<lb/>OAGErk. v. 9. März 1860 RNr. 581 59/60
<lb/>und v. 7. Sept. 1861 RNr. 1182 60/61.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakl.: Dr. Steppes. Verl.: Palm «DEnke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0361.tif"
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         <div xml:id="d21635e35866" n="No. 22.">
      
            <head>Samstag den 2. Nov. 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e35871"
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                  <title level="a" type="main">Die Reformbewegung in der neuesten Literatur des Civilrechts</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Samhaber, Franz">Dr. Franz Samhaber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 2. Nov. 1861. 26. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M. LS
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seufferl's

<lb/>&gt;läüer lür HechtsNnlvendunI

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Die Reformbewegung in der neuesten Literatur des Civilrechts.

<lb/>(Fortsetzung.) — Kann nach bayerischem Land rechte der Käufer eines
<lb/>Immobile, welcher in dessen Besitz gesetzt ist, wegen nicht am bestimm- 
<lb/>ten Termine vollzogener Vertragsverlautbarnng die Zahlung landesüb- 
<lb/>licher Zinsen aus dem noch nicht erlegten Kausschillinge verweigern?
</p>
               <p>

                  <lb/>Pie Neformbewegung in der neuesten Literatur des

<lb/>Civilrechts.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>V.

<lb/>Auch L e t ft29) fordert eine neue Richtung in
<lb/>der Behandlung des römischen Rechtes und unter- 
<lb/>nimmt es, der gegenwärtig herrschenden Methode,
<lb/>die in S a v i g n y ihren äußeren Anfangspunkt und
<lb/>ihr großes Vorbild hat, entgegenzutreten. Unsere
<lb/>Zeit ist bloß reproduktiv gewesen, allerdings mit
<lb/>Geist und Geschmack; sie hat ausgezeichnete Arbei- 
<lb/>ten geliefert, aber alles ist „aus dem Spiegel des
<lb/>römischen Rechtes heraus" entwickelt. „Die Roma- 
<lb/>nisten sind Ausleger fremder Gedanken"; wir, „die
<lb/>wir an theoretischen Brüsten gesäugt und mit doktri-
</p>
               <p>

                  <lb/>2#) Civilistische Studien auf dem Gebiete dogmatischer
<lb/>Analyse. Drei Hefte: 1854, 1855, 1859. Mit
<lb/>einem Nachtrag: dlntuinlis rntio und Natur der
<lb/>Sache, 1860. (So oft in dem Berichte über Leist
<lb/>Stellen ohne nähere Angabe angeführt werden, find
<lb/>dieselben dem ersten Hefte der „civilistischen Studien"
<lb/>entnommen.)

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0362.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>närer Milch aufgefüttert sind," schauen zu viel nach
<lb/>Stellen in dem „alleinseligmachenden" Corpus Ju- 
<lb/>ris ; unsere romanistische Wissenschaft ist in gewisser
<lb/>Hinsicht „dem Papageien zu vergleichen, der einge- 
<lb/>lernte Worte ohne Verständniß nachspricht". Die
<lb/>Aufgabe der kommenden Zeit ist nun, produktiv
<lb/>zu werden; statt der Darstellung des römi- 
<lb/>schen Rechtes muß das Ziel der dogmatischen
<lb/>Thätigkeit sein: „selbständige Analyse der bei
<lb/>uns bestehenden Rechtsinstitute." (§. 1—3
<lb/>und S. 59, GO, 82.)

<lb/>Nachdem der Verf. die Ansicht ausgesprochen,
<lb/>das Corpus Juris sei in Deutschland nicht als ein
<lb/>Ganzes rezipirt worden, die praktische Geltung der
<lb/>einzelnen römischen Institute sei nicht zu präsumi-
<lb/>ren, sondern jedesmal nachzuweisen (§. 5. 6), ent- 
<lb/>wickelt er unter der Aufschrift: „Juristische Wis- 
<lb/>senschaftslehre" den Kern seiner Anschauungen
<lb/>(§. 7 — 27). Sie vereinigen sich in den Begriffen:
<lb/>Studium der Natur, Erforschung der Na- 
<lb/>tur im Rechte. Unter dein Naturstndium ver- 
<lb/>steht Leist die wissenschaftliche Erforschung der
<lb/>faktischen Lebens Verhältnisse, welche den Stoff
<lb/>der Rechtsverhältnisse bilden. Die Jurisprudenz
<lb/>ist nicht nur Wissenschaft des Rechtes („justi atque
<lb/>injusti scientia“), sondern auch selbständige Kennt-
<lb/>niß des Lebens („rerum llumanarum notitia"),
<lb/>und es entsteht daher die seither verabsäumte Pflicht,
<lb/>einmal ganz selbständig eine Wissenschaft des
<lb/>Privatlebens allfzubauen und eine bewußte Schei-
<lb/>duiig der Natursätze von den Rechtssätzen durchzu- 
<lb/>führen, wie man z. B. im Handel die Handels- 
<lb/>wissenschaft und das Handelsrecht unterscheidet
<lb/>(§. 9, 10). Natursätze nennt der Verf. „die- 
<lb/>jenigen Regeln, welche wir zur Charakteristik der
<lb/>konstant vorhandenen Natur eines bestimmten Le- 
<lb/>bensverhältnisses aufstellen können" (S. 32). Das
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0363.tif"
                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 339

<lb/>Corpus Juris ist unendlich reich an reinen Natur- 
<lb/>sätzen. Ein Beispiel bietet die Lehre vom guten
<lb/>Hausvater. Wenn wir nun, gleich den römischen
<lb/>Juristen, dem Studium der Natur der Lebensver- 
<lb/>hältnisse unsere Thätigkeit widmen, so handelt es
<lb/>sich darum, das Leben, das uns frisch und in be- 
<lb/>wegter Fülle umgibt, das Leben unserer Gegen- 
<lb/>wart, unserer Nation zu erkennen, aber nicht mit- 
<lb/>telst philosophischer Spekulation, sondern mittelst
<lb/>einer dogmatischen Verarbeitung des wirklich Be- 
<lb/>stehenden, oder, wie es der Vers, anderswo aus- 
<lb/>drückt (III. Heft S. 2), einer physiologischen
<lb/>Untersuchung. Es handelt sich darum, die Dinge
<lb/>mit derselben exakten Genauigkeit zu beobachten,
<lb/>mit der der heutige Naturforscher seine Lupe ver- 
<lb/>wendet; ja gleichsam die Dinge selbst sprechen zu las- 
<lb/>sen. (§. 11. 13.)

<lb/>Das Recht im objektiven Sinne enthält ein
<lb/>formelles und ein materielles Element. Bisher be- 
<lb/>schäftigte man sich hauptsächlich nur mit dein erste-
<lb/>ren: der äußeren Erscheinung, der formellen causa
<lb/>des Rechtes: Gesetz und Gewohnheitsrecht. Die
<lb/>Antwort in Betreff der inneren Qualität, der ma- 
<lb/>teriellen causa, fehlt in den heutigen Darstellungen
<lb/>gänzlich. Diese Antwort lautet nach Leist: Das
<lb/>Recht, insoweit es überhaupt eine ratio hat, ruht
<lb/>entweder lediglich auf dem Willen der rechtsetzenden
<lb/>Gewalt, oder es enthält einen in das Rechtsgebiet
<lb/>aufgenommenen Natursatz. Die Römer bezeichnen
<lb/>das Erste als civilis, das Zweite als naturalis
<lb/>ratio; unser Verf. spricht dort von dein civilen, hier
<lb/>von dein naturalen Rechtselemente. Mit der heu- 
<lb/>tigen Behandlung der Lehren, in denen das civile
<lb/>Element waltet, wie Litiskontestatio, Ersitzung, Klag- 
<lb/>verjährung, Nov. 115 u. s. w. zeigt er sich leidlich
<lb/>zufrieden. Aber das zweite, größere Gebiet, das
<lb/>Gebiet der Natursätze, wartet des Anbaues, hier ist
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0364.tif"
                   n="340"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>340 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.


<lb/>die Revision der romanistischen Wissenschaft zu voll- 
<lb/>ziehen. (§. 15-21.)

<lb/>An zwei Einzellehren: dem erlaubten ungerufe-
<lb/>nen Eingreifen in fremde Vermögensangelegenheiten
<lb/>(II. Heft) und dem Eigenthnme (111. Heft) hat
<lb/>Leist seine Methode zu erproben, das naturale
<lb/>Element im Rechte zu begründen versucht. Es ist
<lb/>hier nicht der Ort, diesen Detailuntersuchungen zu
<lb/>folgen; es erübrigt nur die allgemeine Bemerkung,
<lb/>daß die Darstellung des Verf. eine ungewöhnliche
<lb/>Bilderfülle enthält: es dünkt ihm rathsam, ebenso
<lb/>wie die beginnende Menschheit in der Sprache die
<lb/>Dinge durch Bilder zu bezeichnen pflegt, so auch
<lb/>in unserer altgewordenen Wissenschaft neu zur Un- 
<lb/>tersuchung konunende Punkte durch bildliche Ver- 
<lb/>gleichungen dem Verständnisse näher zu führen
<lb/>(S. 73, 74). —

<lb/>Wir wenden uns nun zu einem Juristen,
<lb/>welcher, sonst sehr verschieden von Leist, in einer
<lb/>realistischen Grundrichtung mit ihm znsammentrifft:
<lb/>auch Dankwardt 30) sieht das Heil der heutigen
<lb/>Rechtswissenschaft in einer tieferen Würdigung der
<lb/>faktischen Lebensverhältnisse. Aber wäh- 
<lb/>rend Leist eine „physiologische" Untersuchung von
<lb/>„Natursätzen" unternahm, ohne sich anfangs, wie
<lb/>er offen genug bekennt, um Nationalökonomie irgend
<lb/>gekümmert zu haben3'), erstrebt Dankwardt
<lb/>eine Reform der Jurisprudenz auf Grundlage der
<lb/>Nationalökonomie. Seine Arbeit will ein
<lb/>Fortschritt sein in der Behandlung des römischen
<lb/>Rechtes, inr Allgemeinen im Anschlüsse an Kierulff,
<lb/>aber mit Heranziehung eines neuen Elementes: der
<lb/>Volkswirthschaft. Die Erfolge, die sich der Verf.
</p>
               <p>

                  <lb/>3(1) Nationalökonomie und Jurisprudenz. Mer Hefte.
<lb/>1857—1859.

<lb/>31) Naturalis ratio und Natur der Sache S. 35 a. E.
</p>

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                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. Z41

<lb/>hievon verspricht, sind in der That außerordentlich:
<lb/>die Nationalökonomie „deckt die Jrrthümer der rö- 
<lb/>mischen Juristen auf und bezeichnet (bei den Contro-
<lb/>versen derselben) unter den verschiedenen Meinun- 
<lb/>gen die richtige;" sie lehrt uns, „was als wirklich
<lb/>Juftinianeisches Recht zu betrachten," nicht minder,
<lb/>„was vom römisch Justinianeischen Rechte in Deutsch- 
<lb/>land rezipirt sei;" „sie allein führt zu einem wirk- 
<lb/>lichen Systeme des Civilrechtes." „Vielleicht ge- 
<lb/>lingt es mit ihrer Hülfe, das große Problem der
<lb/>Verschmelzung des gemeinen Civilrechtes und des
<lb/>deutschen Privatrechtes zu lösen" (I. Heft
<lb/>S. 3-11).

<lb/>Spezifikation und Fruchterwerb (allgemein:
<lb/>Eigenthum des Produzenten am Produkte), Miethe,
<lb/>Schenkung, Spiel und Wette, Handel, Kredit wer- 
<lb/>den in den vier bisher erschienenen Heften be- 
<lb/>leuchtet. Daß die praktischen Resultate im Gegen- 
<lb/>sätze zur gemeinen Lehre oft sehr radikal ausfallen,
<lb/>kann nach dem bereits Mitgetheilten nicht Wunder
<lb/>nehmen. „Der Wille Justinianis kümmert (den
<lb/>Vers.) überall nicht" (1. Heft S. 39). Einige
<lb/>Proben seiner Ergebnisse: Miethe ist Kauf —
<lb/>das zinsbare Darlehen fällt unter den Begriff
<lb/>der Miethe — der Tausch im weiteren Sinne
<lb/>umfaßt nicht nur die rci permutatio, emtio ven- 
<lb/>ditio, locatio conductio, sondern auch die
<lb/>80cieta8.
</p>
               <p>

                  <lb/>VI.

<lb/>Der letzte Schriftsteller, der noch etwas aus- 
<lb/>führlicher vorgeführt werden soll, sei Kuntze^O-
</p>
               <p>

                  <lb/>32) Von den zahlreichen in rascher Folge publizirten
<lb/>Arbeiten Kuntze's (zwei umfassenden Monogra-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0366.tif"
                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.

<lb/>Mag sich ailch der besonnene Praktiker von der
<lb/>Maßlosigkeit der Gedanken und der Sprache, die
<lb/>diesem „Juristen der Zukunft" eigen ist, zuweilen
<lb/>heftig abgestoßen fühlen: schon um seiner Origina- 
<lb/>lität willen gehörte Kuntze als ein Hauptträger
<lb/>der neuen Richtung in das versuchte Charakterbild,
<lb/>selbst wenn ein reicher Geist, tiefes Wissen und
<lb/>rastloses Streben uns mit seiner Ueberschwänglich-
<lb/>keit weniger versöhnen würden, als es vielleicht der
<lb/>Fall ist.

<lb/>Unbefriedigt durch die bisherigen Leistungen,
<lb/>ist der Vers, erfüllt von dem Glauben au eine ent- 
<lb/>scheidende Krisis und Wendung zum Besseren.
<lb/>Unter allen Wissenschaften fällt — so dünkt ihn —
<lb/>den Deutschen die Rechtswissenschaft am schwersten,
<lb/>sie ist verhältnißmäßig am weitesten zurück. Und
<lb/>warum? Weil der Deutsche „vielleicht unter allen
<lb/>(um die Spitze der Civilisation gruppirten) Völ- 
<lb/>kern die kärglichste Mitgift an natürlicher Logik in
<lb/>sich hat." „Die deutsche Rechtswissenschaft mit aller
<lb/>ihrer Selbstgenügsamkeit und prunkenden Außenseite
<lb/>kommt (dem Vers.) manchmal noch vor wie ein
<lb/>gieriger Harpax, der des zusammengescharrten Gol- 
<lb/>des Haufen auf Haufen um sich aufthürmt und in
<lb/>den leblosen Massen und Klumpen, zwischen den
<lb/>seelenlosen Gestalten der geprägten Münze erstarrt
<lb/>und vertrocknet." „Philisterhafte Gebundenheit,"
<lb/>„armseliges Niveau mikrologischer Pedanterei" und
<lb/>eine Unzahl ähnlicher nicht schmeichelhafter Ouali-
</p>
               <p>

                  <lb/>phieen und vielen kleineren Abhandlungen und
<lb/>Journalartikeln) sind hier vornehmlich zu nennen:
<lb/>Kritische Ueberschau II. 2. (1854) Nr. VII. —
<lb/>Die Obligation und die Singularsuccession des rö- 
<lb/>mischen und heutigen Rechtes. 1856. S. V—XII.
<lb/>und §. 21, 92—101. — Der Wendepunkt der
<lb/>Rechtswissenschaft. 1856.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0367.tif"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 343


<lb/>täten werden der bisherigen Methode vorgeworfen.
<lb/>— „Das Gebiet der Rechtswissenschaft glich (bis
<lb/>unlängst) einer sanften, friedlichen, mit Lorbeerbäu- 
<lb/>men und reizenden Blumenbeeten wohl umsäumten
<lb/>Seefläche. Da bricht der Föhn hervor, Felsstücke
<lb/>sieht man in die früher so behagliche Ruhe stürzen,
<lb/>die Elemente werden rege und trübe steigt's vom
<lb/>tiefsten Boden auf, — der Friede ist gestört, in
<lb/>Frage gestellt die bisherige Basis; noch fehlt der
<lb/>Sieg, noch herrscht die Windsbraut, noch ist die
<lb/>neue Basis nicht gefunden; die Skepsis wirbelt
<lb/>durch die Wipfel, Ironie und Satyre streichen gei- 
<lb/>sterhaft über die grauen Wellenkämme . . ."
<lb/>„Nirgends will das bisherige Maaß mehr genügen.
<lb/>Wüste scheint es in der Theorie geworden, Staub
<lb/>wird aufgeblasen, aber kein neues Leben gewonnen."
<lb/>Kurz wir bewegen uns in einer Periode „des Un- 
<lb/>friedens und der Sehnsucht," wir hören „das Echo
<lb/>einer kaiserlosen Zeit." „Mißgeburten und Früh- 
<lb/>geburten sind die Sturmvögel der erwarteten Neu- 
<lb/>zeit," „welche den Boden der Zukunft mit ihrem
<lb/>Opferblute düngen 33)." Dennoch „scheint der
<lb/>Rechtswissenschaft nicht Niedergang, sondern Auf- 
<lb/>schwung beschieden zu sein;" der Vers, lenkt „un- 
<lb/>seren letzten Blick auf das Dämmerlicht einer Mor- 
<lb/>genröt he" und weissagt: „Durch das Haupthaar
<lb/>des gereiften Genius der Rechtswissenschaft wird
<lb/>dereinst ein Oelkranz sich schlingen, in seiner Rech- 
<lb/>ten die Siegesgöttin winken, in seiner Linken das
</p>
               <p>

                  <lb/>33) Als Beispiel einer solchen „Mißgeburt" wird Del- 
<lb/>brück's „Uebernahme fremder Schulden" angeführt,
<lb/>und unter die „Frühgeburten" sieht sich neben Lenz
<lb/>auch I bering's „Geist des röm. Rechts" versetzt.
<lb/>Dabei ist Kuntze bescheiden genug, der Möglichkeit
<lb/>eingedenkzu bleiben, daß man auch seine Schöpfun- 
<lb/>gen „unter diese fatalen Kategorieen zählen werde."
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0368.tif"
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               <p>

                  <lb/>344 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Adlersscepter ruhig herrschen")." — Doch genug
<lb/>von diesen vagen Ergüssen, worin mehr als wünsch-
<lb/>bar die Phrase ertönt und eine ungezügelte Phan- 
<lb/>tasie den eben so geistvollen als gründlich gebildeten
<lb/>Vers, in Gefahr bringt, der ernsten Würdigung ver- 
<lb/>lustig zu werden, welche seine Ideen zwar nicht
<lb/>immer, aber großentheils verdienen!

<lb/>Die dermaligen Reformbestrebungen gruppirt
<lb/>Kuntze folgendermaßen "). Der Fortschritt,
<lb/>welcher angestrebt wird, bezieht sich theils auf den
<lb/>Stoff, theils auf die Methode. Was den Stoff
<lb/>anlangt, so soll 1) „mehr als bisher das antike
<lb/>(römische) und das moderne (germanisch-christliche)
<lb/>Element in einander verarbeitet und dogmatisch ver- 
<lb/>mählt, 2) entschiedener als bisher der Horizont un- 
<lb/>serer Wissenschaft zu einer komparativen Jurispru- 
<lb/>denz im umfassenden Weltsinne ausgeweitet werden."
<lb/>Die Anforderungen bezüglich der Reform der Me- 
<lb/>thode lassen sich ans zwei Gesichtspunkte zurückfüh- 
<lb/>ren: 1) die Behandlung des Rechtsstoffes soll

<lb/>praktischer werden; 2) der Geist der Theorie
<lb/>soll eine gründliche Erneuerung und Wiedergeburt
<lb/>erfahren. Das Letztere ist der eigentliche Kern des
<lb/>gegenwärtigen Wendepunktes, und hier soll eine
<lb/>dreifache Richtung unterschieden werden: „es ist an
<lb/>der Jurisprudenz und namentlich an der Rechts- 
<lb/>dogmatik ein energisches Streben nach Verselb- 
<lb/>ständigung (Emanzipirung), nach Verfeine- 
<lb/>rung (Sublimirung) und nach Versinnlichung
<lb/>(Symbolisirnng) erkennbar"). Diese drei Rich-
</p>
               <p>

                  <lb/>34) Krit. Ueberschau II; S. 174—176. — Wendepunkt
<lb/>S. 4, 5, 64. — Obligation S. VII. 373—375,
<lb/>421 422.

<lb/>35) Wendepunkt S. 10-53.

<lb/>36) Der Verf. denkt bei der „Emanzipirung^ zunächst
<lb/>an die Kierulff'sche Tendenz, bei der „Subii-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0369.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 345
</p>
               <p>

                  <lb/>tungen sind nicht bloße Symptome des Wende- 
<lb/>punktes, sondern die Elemente der durchzuführenden
<lb/>Reform selbst."

<lb/>Mit der letzten Bemerkung eröffnet uns der
<lb/>Vers, einen Blick aus dasjenige, was ihm der Ziel- 
<lb/>punkt der künftigen Rechtswissenschaft dünkt. Es
<lb/>gilt hier nichts Geringeres, als „einer von Grund
<lb/>aus neuen Aifffassung der gesummten Rechtswelt (!)
<lb/>eine prinzipielle Anerkennung zu verschaffen 37)."
<lb/>Gleichwohl ist nicht Alles, was Kuntze bietet, von
<lb/>solch' radikaler Neuheit, als man hiernach fürchten
<lb/>möchte; sind ihm ja doch „die feuerfesten Zellen
<lb/>und Gewebe des römischen Rechtes zum Riesen- 
<lb/>stamme geworden, an welchen: die schwanken,
<lb/>schmächtigen Epheuranken seines civilistischen In- 
<lb/>stinktes oder Gewissens allmählig hinaufwuchsen,"
<lb/>— hat er ja doch „Resignation gelernt, indem er
<lb/>wieder und immer wieder zu der erhabenen Gewalt
<lb/>und Größe des in Rom geschriebenen hieratischen
<lb/>Rechtsstyles hinaufsah 38)." Vielfach stimmen des
<lb/>Verf. Anforderungen und Vorschläge mit schon Be- 
<lb/>kannten: zusammen: Produziren statt bloßem Rezi-
<lb/>piren, Vergeistigung des römischen Rechtes, Natur- 
<lb/>lehre des Rechtes, Versöhnung der philosophischen
<lb/>und der historischen Richtung, der Romanisten und
<lb/>Germanisten, organische Vermählung der Theorie
<lb/>unb Praxis — das Alles wird uns nicht zum er- 
<lb/>sten Male gesagt. Der hervorstechendste Charakter- 
<lb/>zug in Kuntze's „Formeln" und Auseinander-
</p>
               <p>

                  <lb/>mirung" an die Forschungen über den „Geist" der
<lb/>Rechtsinstitute (Huschte, I. Christiansen,
<lb/>Puchta, Jhering), bei der „Symbolisirung" ins- 
<lb/>besondere an die Bildersprache von Leist und die
<lb/>naturhistorische Auffassung von Jhering.

<lb/>37) Wendepunkt S. 63.

<lb/>38) Obligation S. V, VI.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0370.tif"
                   n="346"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>346 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.

<lb/>setzungen über „unsere Aufgabe" scheint mir seine
<lb/>Forderung, daß die Rechtswissenschaft in
<lb/>nähere Verbindung trete mit ben übrigen
<lb/>Wissenschaften. Den Vers, drängt es, „einen
<lb/>Blick über die Schranken hinaus zu werfen, welche
<lb/>die Wissenschaft des Rechtes so kalt noch scheiden
<lb/>von ihren Schwestern," er will dieselbe „als die- 
<lb/>nendes Glied des ganzen Wissenscha fts sy-
<lb/>stemes begreifen." „In dieHerausarbeitnng dieses
<lb/>Momentes wird dereinst die Spitze deutscher Rechts- 
<lb/>wissenschaft anslaufen 39)." Demgemäß liebt es
<lb/>denn Kuntze, hinanszuschweifen über den juristischen
<lb/>Gesichtskreis, „andere Worte zu machen, als die
<lb/>sind, welche in die Jnristenwelt eingepferchte See- 
<lb/>len zu vernehmen gewöhnt worden;" — er liebt
<lb/>es, juristische Stoffe, welche man „nur allzulange
<lb/>für kalte Marmorblöcke gehalten und verschrieen," zu
<lb/>beleben durch Parallelen mit Natur unb Sprache und
<lb/>Kunst und Religion. So wird z. B. in der Entwickelung
<lb/>der Rechtswissenschaft eine epische, lyrische, dramatische
<lb/>und hymnische Epoche unterschieden. Rom repräsentirt
<lb/>das Epos, die Germanen die Lyra, die Gegenwart
<lb/>ist zum Drama berufen, der Zukunft gehört das
<lb/>Höchste: der Hymnos. Und im Kleinen strahlt das
<lb/>Bild der welthistorischen Entwickelung zurück: „wir
<lb/>erblicken in dem gebundenen (persönlichen Sola-)
<lb/>Wechsel den epischen Unterbau, in dem Inhaber-
<lb/>Papiere mit seiner ungezügelten Feuerseele die ge-
<lb/>heimnißvolle Lyrik und in dem Ordrepapiere die be- 
<lb/>ruhigende, versöhnende Wendung zum Drama."
<lb/>Der civilistische Hymnos der Vermögensrechte aber
<lb/>ist voraus das Autorrecht. Dieses mit dem Erb- 
<lb/>vertragsverhältnisse , dem Konkursrechte, dem Fir-
</p>
               <p>

                  <lb/>3B) Krit. Ueberschau II. S. 176, 177. Obligation
<lb/>S. VI.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0371.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 347

<lb/>men- und Etikettenrechte bildet die sublimste Klasse
<lb/>der Vermögensrechte: die „Jdealrechte" (!!)").—
<lb/>Es scheint nicht überflüssig, diesen wenigen Beispie- 
<lb/>len, denen hundert andere, zum Theile noch drafii-
<lb/>schere sich beifügen ließen, die Betheuerung des
<lb/>Vers, anzureihen, seine Vergleiche feien „mehr als
<lb/>ergötzliche Spielereien; sie (seien) ernst gemeint
<lb/>nnb müssen ernst verstanden werden

<lb/>Wie Kuntze die anzustrebende Reform sich
<lb/>näher ansgedacht hat, fcum nicht einläßlich wieder- 
<lb/>gegeben werden. Nur folgende Hindeutung sei noch
<lb/>gestattet. In der „Obligation" (§. 97, 98) un- 
<lb/>terscheidet er ein absolutes oder logisches und ein
<lb/>relatives oder freiheitliches Element im Rechte und
<lb/>im relativen Elemente wiederum einen organischen,
<lb/>mechanischen, physikalischen und krystallinischen Be-
<lb/>standtheil. Das absolute Element bildet den Ge- 
<lb/>genstand der Metaphysik des Rechtes oder der rei- 
<lb/>nen Rechtslehre, das relative Element aber den
<lb/>Gegenstand der angewandten Rechtslehre, welche
<lb/>in eine Psychologie, Physik, Krystallographie und
<lb/>Mechanik des Rechtes zerlegt wird. Weiter ent- 
<lb/>wickelt finden wir diese naturwissenschaftliche Be- 
<lb/>handlung im „Wendepunkte" (S. 61—102). Die
<lb/>„logischen Sätze" solleil gesondert werden von den
<lb/>„organischen Grundphänomenen oder den irrationalen
<lb/>Größen der Rechtstheorie". Es wird dem staunen- 
<lb/>den Leser eine „suristische Dynamik" aufgebaut —
<lb/>eine „juristische Morphologie, Analysis und Biolo- 
<lb/>gie", die Analysis ihrerseits versehen mit einem
<lb/>„Pol der Subjektivität und einem Pol der Objek- 
<lb/>tivität". Und zum Schlüsse wird uns (S. 100
<lb/>—102) gar noch versichert, daß mit dieser „sym- 
<lb/>bolischen Naturalistik" dem deutschen Geiste
</p>
               <p>

                  <lb/>40) Obligation S. V, VIII, §. 100, 101.

<lb/>41) Ebend. S. 408.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0372.tif"
                n="348"
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            <div xml:id="d21635e36900">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e36905" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann nach bayerischem Landrechte der Käufer eines Immobile, welcher in dessen Besitz gesetzt ist, wegen nicht am bestimmten Termine vollzogener Vertragsverlautbarung die Zahlung landesüblicher Zinsen aus dem noch nicht erlegten Kaufschillinge verweigern?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0372--><p/>
                  <p>

                     <lb/>348 Immobilienkauf. Zinsen. Bayer. Recht.

<lb/>eine Huldigung gebracht, das nationale Bedürfniß
<lb/>befriedigt, „ein intellektueller Reflex des gothischen
<lb/>Styles" hergestellt werde!!-Indem wir hier- 

<lb/>mit von K nutze scheiden, darf ich nicht verschweigen,
<lb/>daß kein Referat diesem eigenthümlichen Geiste völ- 
<lb/>lig gerecht werden kann: die Skizze verwischt den
<lb/>Eindruck der trotz alles exzentrischen Gebahrens be-
<lb/>achtenswerthen, zum Theile glänzenden Entwickelun- 
<lb/>gen, und seine Verdienste um Einzellehren wa- 
<lb/>ren ohnehin nicht zu würdigen; es hätte sonst seine
<lb/>Lehre von den Jnhaberpapieren, die Kreationstheorie
<lb/>im Wechselrechte und Anderes rühmende Erwähnung
<lb/>gefunden.

<lb/>Anknüpfend an das zuletzt Gesagte, unterlasse
<lb/>ich nicht, nochmals ausdrücklich zu betonen, daß die
<lb/>vorliegende Schilderung der civilistischen Reformbe- 
<lb/>wegung sich überhaupt auf das Feld der „all- 
<lb/>gemeinen Fragen" beschränken wollte. So
<lb/>kommt es, daß manche von den besten Männern
<lb/>der reformatorischen Richtung nur flüchtig berührt
<lb/>wurden: man wird Windscheid, Brinz, Bähr,
<lb/>n. A. in der ausführlicheren Besprechung ungern
<lb/>vermissen; allein es lag im Plane dieses Aufsatzes,
<lb/>die Reform des Einzelnen, vielleicht die wichti- 
<lb/>gere und fruchtbarere Seite des gegenwärtigen
<lb/>Fortschrittes, noch nicht in Betracht zu ziehen.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen ans der Praxis.

<lb/>Kann nach bayerischem Landrechte der Käufer eines Immo- 
<lb/>bile, welcher in dessen Besitz gesetzt ist, wegen nicht am be- 
<lb/>stimmten Termine vollzogener Vertragsverlautbarung die
<lb/>Zahlung landesüblicher Zinsen aus dem noch nicht erlegten
<lb/>Kaufschillinge verweigern?

<lb/>S. verkaufte sein Gesammtanwesen an M.,
<lb/>und wurde dasselbe am 1. Dezember 1854 Letzte-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0373.tif"
                      n="349"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0373--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Jmmobilienkauf. Zinsen. Bayer. Recht. 349
</p>
                  <p>

                     <lb/>rem vollständig tradirt. Beim Kaufsabschlusse wurde
<lb/>vereinbart, daß Käufer an Hypothekkapitalien 8000 fl.
<lb/>sofort, den Kaufschillingsrest zu 12000 fl. aber bis
<lb/>1. Dezember 1854 zu bezahlen habe. Käufer be- 
<lb/>richtigte jedoch diesen Rest erst später in einzelnen
<lb/>Fristen, und da er sich weigerte, die vom 1. De- 
<lb/>zember 1854 bis zum wirklichen Zahltage sich berech- 
<lb/>nenden 5"/gigen Zinsen aus den einzelnen Fristen
<lb/>zu vergüten, erhob S. deßhalb Klage, welcher gegen- 
<lb/>über der Beklagte eine Verpflichtung zur fraglichen
<lb/>Zinszahlung bestritt, weil der Vertrag erst am
<lb/>31. März 1857 protokollirt, sohin ihm das An- 
<lb/>wesen bis dahin nicht gehörig tradirt worden sei.

<lb/>Das Untergericht wies diesen Einwand als
<lb/>ungerechtfertigt zurück; die zweite Instanz erach- 
<lb/>tete dagegen denselben aus folgenden Erwägungen
<lb/>für erheblich:

<lb/>Es ist ein im bayer. LR. ausgemachter Rechts- 
<lb/>grundsatz, daß der Kaufschilling nicht von dem Käufer
<lb/>begehrt werden kann, ohne daß Verkäufer die Sache
<lb/>extradirt, und was ihm vermöge des Kontraktes ob- 
<lb/>liegt, vollkommen präftirt hat: Bayer. LR. Thl. IV
<lb/>Kap. 3 §. 14 Nr. 4 und Anm. Ziff. 1 11t. e.

<lb/>Eben so gewiß ist aber, daß zu dieser vollstän- 
<lb/>digen Erfüllung der kontraktlichen Verbindlichkeit des
<lb/>Verkäufers bei Immobilien auch die Bewirkung von
<lb/>deren Umschreibung auf den Käufer in den öffent- 
<lb/>lichen Büchern gehört, ohne welche Letzterer sich nicht
<lb/>als den vollberechtigten Eigenthümerdes Kaufsobjektes
<lb/>geriren, nicht frei über dasselbe disponiren kann, so
<lb/>daß der Verkäufer sich mit dem wichtigsten Akte der
<lb/>Tradition im Rückstände befindet, so lange er nicht
<lb/>in obiger Weise den Käufer zufrieden gestellt hat.
<lb/>B. LR. Thl. II Kap. 2 §. 1.

<lb/>Nun bestimmt aber des Weiteren das bayer.
<lb/>LR. in Thl IV Kap. 3 §. 14 Nr. 1, daß der
<lb/>Kaufschilling a die morae mit den landesüblichen
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0374.tif"
                      n="350"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0374"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0374--><p/>
                  <p>

                     <lb/>350 Jmmobilienkauf. Zinsen. Bayer. Recht.

<lb/>Zinsen verinteressirt werden müsse, und erläutern
<lb/>hiezu die Anmerkungen, — indem sie zwar an be- 
<lb/>züglicher Stelle (a. a. O. Nr. 2 lit. a, b, c) die
<lb/>Eigenthümlichkeit der Verzinsung des Kaufschilliuges,
<lb/>im Falle auf Barzahlung kontrahirt worden, durch die
<lb/>Aufstellung des Begriffes einer mora irregularis et
<lb/>realis anerkennen, — daß immerhinder codex civilis
<lb/>auch diese im geineinen Rechte unter den usurae
<lb/>legales (vgl. T h i b a n t Pand.-R. §. 279 a. E.) be- 
<lb/>griffenen Zinsen auf eine mora zurückgeführt wissen
<lb/>wolle, ohne welche kein Interesse aufzubürden sei;
<lb/>die Anmerkungen sprechen es an angeführter Stelle
<lb/>lit. f deutlich aus, daß in vorstehender Weise der
<lb/>gemeinrechtliche Streit, ob Käufer, der den Kauf- 
<lb/>schilling aus rechtserheblicher Ursache zurückhält,
<lb/>nichts desto weniger die Interessen zu zahleil schul- 
<lb/>dig sei, entschieden sein soll.

<lb/>Hieraus erhellt, daß nach bayer. LR. der An- 
<lb/>spruch des Verkäufers auf Verzinsung des Kauf- 
<lb/>schillinges durch das Vorhandensein eines Verzuges
<lb/>auf Seite des Käufers bedingt ist, und daß insbe- 
<lb/>sondere in d e m Falle (abgesehen von spezieller
<lb/>Stipulation) keine Zinsen aus dem Kaufpreise an- 
<lb/>gesprochen werden können, wenn und in so lange
<lb/>Verkäufer seine Verpflichtung vollständiger Tradition
<lb/>durch Bewirkung der Umschreibung des Immobile
<lb/>auf den Käufer nicht nachgekommen ist .....

<lb/>Hiegegen kam Beklagter mit einer Revision
<lb/>ein, welche der oberste Gerichtshof als vollkommen
<lb/>begründet bezeichnete.

<lb/>Es kann nicht zugegeben werden, — sagen die
<lb/>einschlägigen Motive, — daß die Verbriefung eines
<lb/>Kaufvertrages nach bayer. LR. zu den wesentlichen
<lb/>Bestandtheilen der Uebergabe gehöre.

<lb/>Nur Dasjenige kann für den Bestandtheil einer
<lb/>Sache erachtet werden, was entweder von dein
<lb/>landläufigen Sprachgebrauche darunter allgemein
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0375.tif"
                      n="351"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0375--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Jmmobilienkauf. Zinsen. Bayer. Recht. 351

<lb/>verstanden, oder was von dem Gesetze ausdrücklich
<lb/>als ein solcher bezeichnet wird. Nun aber versteht
<lb/>man im gewöhnlichen Leben unter der „Uebergabe
<lb/>einer Sache" nur jene Handlung, womit ein körper- 
<lb/>lich greifbarer Gegenstand von einer Hand in die
<lb/>andere gelegt, und wenn die Sache kein beweglicher
<lb/>Gegenstand ist, womit eine äußerlich erkennbare Be- 
<lb/>sitzergreifung in trgenb einer Art zu erkennen gege- 
<lb/>ben wird. Ist namentlich der Gegenstand (wie hier)
<lb/>ein Landgut, und bewohnt der neue Erwerber das
<lb/>Haus, und benützt er die Grundstücke, so wird Je- 
<lb/>dermann annehmen, daß die Uebergabe vollzogen sei.
<lb/>Von dieser allgemein angenommenen Bedeutung des
<lb/>Wortes „Uebergabe" macht nun das bayer. LR.
<lb/>keine Ausnahme, indem es weder im Thl. II
<lb/>Kap. 3 §. 7, wo die Uebergabe als eine Art, das
<lb/>Eigenthnm zu erlangen, behandelt wird, noch im
<lb/>Thl. IV Kap. 3 §. 10, wo von der Uebergabe der
<lb/>verkauften Sache die Rede ist, eines anderen Er- 
<lb/>fordernisses zur Uebergabe als der körperlichen Vor- 
<lb/>nahme derselben erwähnt, namentlich aber die Schrift
<lb/>oder gar die Verbriefung nirgends unter den Pflich- 
<lb/>ten aufführt, welche der Käufer zu erfüllen hat.

<lb/>Wenn also die Verbriefung nicht zu den we- 
<lb/>sentlichen Bestandtheilen der Uebergabe gehört, so
<lb/>war keine Veranlassung gegeben, den Beklagten von
<lb/>der Zinsenforderung aus dem unbezahlten Kauf- 
<lb/>schillinge zu entbinden, nachdem der letztere einbe- 
<lb/>kannt hat, daß er das erkaufte Anwesen bereits seit
<lb/>dem 1. Dezember 1854 besitze und dessen Nutzun- 
<lb/>gen genieße; denn nach dem LR. a. a. O.§. 14 müs- 
<lb/>sen vom Kaufschillinge von der Uebergabe der
<lb/>Sache an, wenn nicht anders bedungen wurde, die
<lb/>landesüblichen Zinsen entrichtet werden „weil — der
<lb/>Käufer von da an die Nutzungen des Gutes bezieht."
<lb/>Jedenfalls gibt also in vorliegender Sache für die
<lb/>Beurtheilung der streitigen Frage der an obiger
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0376.tif"
                      n="352"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0376--><p/>
                  <p>

                     <lb/>352 Jmmobilienkauf. Zinsen. Bayer. Recht.

<lb/>Stelle vom Gesetzgeber ausgesprochene Grundsatz
<lb/>den Ausschlag, daß Waare und Preis gleichzeitig
<lb/>in Einer Hand zu behalten Niemand berechtigt sei.
<lb/>Es würde dadurch der Eine unbilliger Weise beschä- 
<lb/>digt, während der Andere durch solchen Schaden des
<lb/>Gegentheiles bereichert würde.

<lb/>Zwar mag es allerdings unangenehm sein,
<lb/>möglicher Weise selbst Schaden veranlassen, — wenn
<lb/>der Käufer, weil noch keine Verlautbarung vorge- 
<lb/>nommen ist, keinen Eintrag in den öffentlichen
<lb/>Büchern bezüglich seines erworbenen Eigenthnmes
<lb/>bewirken kann; allein dieses Verhältniß steht nicht
<lb/>im unmittelbaren Zusanunenhange mit dem Kauf- 
<lb/>vertrag, sondern erscheint als Ergebniß von Bestim- 
<lb/>mungen der Staatsgewalt, welche aus Rücksichten
<lb/>auf das öffentliche Wohl, auf Hebung des Kredits
<lb/>u. dgl. erlassen worden sind, und außerhalb der Ver- 
<lb/>träge liegen '). — Hierauf bei Zeiten Rücksicht
<lb/>zu nehmen, wäre Sache des Käufers gewesen, wel- 
<lb/>cher sich beim Abschlüsse des Vertrages die vor- 
<lb/>gängige Verbriefung vor Zahlung des Kaufschillinges
<lb/>ausbedingen konnte.

<lb/>Es steht also so viel fest, daß der Beklagte
<lb/>verpflichtet ist, vom Tage der Uebergabe des Gutes
<lb/>an die landesüblichen Zinsen aus dem Kaufschillinge,
<lb/>so weit er noch nicht bezahlt war, zu entrichten.-

<lb/>OAGE. v. 17. März 1860. RNr. 497

<lb/>£.

<lb/>1) Diese Behauptung dürfte etwas zu weit gehen. Wo
<lb/>der. Verkäufer versprochen hat, bis zu einem be- 
<lb/>stimmten Zeitpunkte die Verbriefung zu bewirken, da
<lb/>liegt die Verbriefung allerdings innerhalb des Ver- 
<lb/>trages; der Käufer kann die Erfüllung des Ver- 
<lb/>sprechens verlangen und, wenn er durch Nichterfül-
<lb/>iung jenes Versprechens erweislich einen Schaden
<lb/>erlitten hat, auch diesen einklagen, obgleich ihn jene
<lb/>Nichterfüllung nicht von der Verbindlichkeit zur
<lb/>Verzinsung des Kaufpreises befreit. St.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm Enke (Adolph Enkr)
<lb/>in Erlangen. Druck von Zunge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0377.tif"
             n="353"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0377"/>
         <div xml:id="d21635e37380" n="No. 23.">
      
            <head>Samstag den 16. Nov. 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e37385"
                 ana="scope_-_353-362"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Reformbewegung in der neuesten Literatur des Civilrechts</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Samhaber, Franz">Dr. Franz Samhaber</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0377--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 16. Nov. 1861. 26. Jahrgang. M. LS
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Die Reformbewegung in der neuesten Literatur des Civilrechts.

<lb/>(Schluß.) — Condictio sine causa. Unterliegen die neuerrichte,
<lb/>ten Klöster (insbesondere der Benediktinerorden) den bayerischen Amor,
<lb/>tisationsgesetzen?
</p>
               <p>

                  <lb/>Pie Neformbewegung in der neuesten Literatur des

<lb/>Civilrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fragen wir nach der Aufnahme, die das be- 
<lb/>sprochene Neue in den betheiligten Kreisen gefunden,
<lb/>so ist zu antworten, daß die Praktiker, wie natür- 
<lb/>lich, bis jetzt wenig Kenntniß davon nehmen, die
<lb/>Theorie aber das Schauspiel tiefgehender Meinungs- 
<lb/>verschiedenheit darbietet. Die Reformvorschläge an
<lb/>sich und das nicht selten fesselnde Gewand, "worin
<lb/>dieselben hervortraten, konnten nicht verfehlen, auf
<lb/>viele, zumal jüngere Juristen Eindruck zu machen.
<lb/>Von der Mehrzahl dagegen, worunter die bewähr- 
<lb/>testen Männer der herrschenden Richtung, verhalten
<lb/>sich die Einen mißtrauisch und zuwartend, während
<lb/>Andere offen und mit Bitterkeit die ganze Be-
<lb/>wegung und ihre Tendenzen verdammen. Auch
<lb/>die gemäßigte Reform mußte dabei öfters entgelten,
<lb/>was einzelne in „Wind" oder „Sturm" voran-
<lb/>eilende Vorkämpfer verbrochen hatten. Ich sammle
<lb/>im Folgenden einige Stimmen des Tadels und der

<lb/>Neue Folge VI, Band.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Schluß.)

<lb/>VII.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0378.tif"
                   n="354"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0378"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0378--><p/>
               <p>

                  <lb/>354 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.

<lb/>Abwehr, gerichtet gegen die „Zukunftsjurisprudenz"
<lb/>überhaupt und vorzugsweise gegen IHering, wel- 
<lb/>cher die Verantwortung tragen soll, die ganze Rich- 
<lb/>tung hervorgerufen zu haben.

<lb/>Unter den mißbilligenden Aeußerungen verdienst- 
<lb/>voller älterer Gelehrten sind beispielsweise zu nen- 
<lb/>nen die kurzen Bemerkungen von Walter 42) und
<lb/>Rudorfs ") und das Votum von Lang").
<lb/>Die „Sturmvögel der Zukunftsjurisprudenz" wer- 
<lb/>den insbesondere von Lang der Selbstüberhebung
<lb/>und Gesetzesverachtung und destruktiver Tendenzen
<lb/>beschuldigt; der Jurist soll „ein Diener der Gesetze
<lb/>sein, nicht ihr Herr und Meister". — Ausnehmend
<lb/>gereizt ließen sich jüngere Schriftsteller vernehmen,
<lb/>die mit ganzer Seele den Ueberlieferungen der histo- 
<lb/>rischeil Schule zugethan sind. Zwar Bekker")
<lb/>bewahrt die würdige Form und hält Maaß in
<lb/>seinem verwerfenden Urtheile; Muther dagegen")
<lb/>schießt über das Ziel hinaus, indem er seinen
<lb/>rechtswissenschaftlichen Anschauungen einen politischen,
<lb/>dazu ultrakonservativen Hintergrund gibt (S. V,
<lb/>VI) und über die ganze Richtung statt über deren
<lb/>Auswüchse heftiger als geziemend abspricht. „Der
<lb/>Ruf nach Neuem — sagt Muther — konnte
<lb/>nicht erschallen, ohne in den krankhaft erregten Ge-
<lb/>müthern der Zeitgenossen einen Nachhall zu finden;
<lb/>schmeichelte er doch dem geistigen Hochmuth der
<lb/>„Bürger des 19. Jahrhunderts", welche auf „der
<lb/>Höhe" eines Jahrhunderts zu stehen wähnen, das,
<lb/>von der Beschränktheit und Mangelhaftigkeit der
</p>
               <p>

                  <lb/>42 ) Juristische Eucyklopädie (1856) S. 52, 53 mit Note.

<lb/>43) Römische Rechtsgeschichte I. Bd. 1857. S. VH.

<lb/>44) Beiträge zur Hermeneutik des Römischen Rechtes.
<lb/>1857. S. III-XV.

<lb/>45) In seinem und Muth er's Jahrbuche des gemeinen
<lb/>deutschen Rechtes I. (1857) S. 10-22.

<lb/>46) Sequestration und Arrest (1856) S. V X.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0379.tif"
                   n="355"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0379--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des CivilrechtS. 355

<lb/>menschlichen Natur befreit, auf die vergangenen
<lb/>Zeiten hochvornehm und geringschätzend herabzusehen
<lb/>berechtigt sei. Ein Reformator nach dem anderen
<lb/>trat auf. Jeder von seiner Unfehlbarkeit überzeugt...
<lb/>Keiner aber erkannte den Anderen recht an, und
<lb/>darin gerade zeigte sich die Pseudoprophetennatur
<lb/>derselben, daß nur das Negative sie vereinte . . .
<lb/>Noch haben wir es nicht gesehen, das Ende des
<lb/>abenteuerlichen Zuges jener „Ritter voin Geiste",
<lb/>deren oft halbkomischer, zuweilen tollphantastischer
<lb/>Aufputz die schwächlich-zwergenhaften Gestalten als
<lb/>Giganten erscheinen lassen soll; — aber es läßt sich
<lb/>schon jetzt mit Bestimmtheit erkennen, daß er, ohne
<lb/>großartige Eindrücke und ein dauerndes Andenken zn
<lb/>hinterlassen, vorübergehen wird" (S. VI, VII)... .
<lb/>Das Rechtsleben ist „eine unmittelbar göttliche
<lb/>Schöpfung"; die Rechtswissenschaft soll daher „nicht
<lb/>in arger Vermessenheit es unternehmen, das Rechts- 
<lb/>leben mit Ausgeburten menschlicher Phantasie be- 
<lb/>reichern zu wollen" (S. IX) — kurz es ist „Ri- 
<lb/>chard Wagnerischen Phantasieen von Kunstwer- 
<lb/>ken der Zukunft auf dem Gebiete der Rechtswissen- 
<lb/>schaft keine Spanne Raums zu gönnen" (S. X). —
<lb/>Unter den namhaften Zeitschriften nimmt besonders
<lb/>Zarncke's Literarisches Centralblatt jede Gelegen- 
<lb/>heit wahr, den „Juristen der Zukunft" seine Miß- 
<lb/>achtung fühlbar zu machen. So äußert z. B. der
<lb/>Referent überKuntze's „Wendepunkt" daselbst47)
<lb/>bezüglich der neuen Richtung überhaupt: „Es witd
<lb/>Zeit, daß endlich einmal wirkliche Autoritäten auf- 
<lb/>stehen, um die Ausgeburten großentheils halbgelehrter
<lb/>Forschung und epigoner Philosophie in ihre Schran- 
<lb/>ken zurückzuweisen und das Mißverständniß aufzu- 
<lb/>hellen, daß das neue Recht der Zukunft, es kleide
</p>
               <p>

                  <lb/>*’) Jahrgang 1857 Sp. 185, 186. Vgl. auch z. B.
<lb/>Jabrg. 1856 Sp. 800, 801.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0380.tif"
                   n="356"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>356 Reformbewegung tu der Literatur des CivilrechtS.

<lb/>sich nun in die Gewänder höherer ^Jurisprudenz
<lb/>oder symbolisch-naturalistischer Betrachtungsweise,
<lb/>etwas Anderes sei als natnr- und bedürfnißmäßige
<lb/>Erweiterung grundwahrer Anschauungen einerseits
<lb/>und eindringlichere Präzisirung gang und gäber
<lb/>Rechtslehren . . . andererseits". „An eine natur- 
<lb/>historische oder gar Phänomene Rechtswissenschaft
<lb/>zu denken ist ein Unding" . . . Uebrigens ist der
<lb/>genannte Res. überzeugt, „es werden die wolken- 
<lb/>wandelnden Ideen der jungen Richtung allmählig
<lb/>in das Bett der historischen Schule zurückkehren,
<lb/>die in der That alles, was man anzustrebeu glaubt,

<lb/>längst im gesundesten Keime in sich trägt".-

<lb/>So viel über das Verhalten der Kritik im All- 
<lb/>gemeinen. Es läßt sich in dem Gedanken zu-
<lb/>sauunensassen, das Meiste von den Reformvorschlä-
<lb/>gen sei nicht wesentlich neu, das Neue aber nicht
<lb/>empfehlenswert!), zum Theile sogar gefährlich.

<lb/>Welche Stellung die Kritik zu den einzelnen
<lb/>oben (111—VI) besprochenen Schriftstellern genom- 
<lb/>men , vermag ich nur ganz kurz auzudeuten. Die
<lb/>Einseitigkeit der gegensätzlichen Ansichten von C. A.
<lb/>Schmidt und Lenz ist wohl allgemein durchschaut
<lb/>worden "). Was Leist als eine neue Methode
<lb/>in der Behandlung des Civilrechtes vorgetragen,
<lb/>hat im Ganzen wenig Anklang gefunden, so sehr
<lb/>man die gründliche Gelehrsamkeit des Vers, zu
<lb/>schätzen weiß. Nicht ohne Grund wird gegen Leist
<lb/>geltend gemacht, die Theorie der „Natursätze" sei
</p>
               <p>

                  <lb/>48) Ein gediegenes Urtbeil über Lenz wurde bereits
<lb/>oben erwähnt (HI: Delbrück). Das Buch von
<lb/>Schmidt hat zu einer sehr ausführlichen Entgeg- 
<lb/>nung Anlaß gegeben: v. H a h n Die materielle Ueber-
<lb/>einstimmung der römischen und germanischen Rechts- 
<lb/>prinzipien. 1856. — Ueber Lenz und Schmidt
<lb/>ist auch zu vergl. Kuntze in der Krit. Ueberschau
<lb/>II. Bd. Nr. VII.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0381.tif"
                   n="357"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 357

<lb/>Weniger neu als ihm dünkt und dadurch getrübt,
<lb/>daß wahre Gedanken über die Gebühr herausge- 
<lb/>kehrt und mit irrthümlichem Beiwerke gemischt wer- 
<lb/>den 49), Dank w ardt's Auftreten ward von der
<lb/>Tagespresse sowohl als von Nationalökonomen freu- 
<lb/>diger bewillkvmint als von juristischer Seite. Eine
<lb/>gute Beurtheilung Dankwardt's hat Kuntze
<lb/>veröffentlicht: er erkennt das Verdienstliche in der
<lb/>Beachtung volkswirthschaftlicher Gesichtspunkte an,
<lb/>rügt aber die Verflachung der Rechtswissenschaft
<lb/>durch deren Herabdrücken auf einen nationalökono- 
<lb/>mischen Standpunkt50). Welche Urtheile über
<lb/>Kuntze selbst ergangen, läßt sich schon nach dem
<lb/>obigen Bericht errathen: nicht nur daß berühmte
<lb/>„Juristen der Gegenwart" wie v. Vangerow
<lb/>in Kuntze's „erhabenem Fluge" nur „blauen
<lb/>Dunst und Nebel" sehen, und vollends das Litera- 
<lb/>rische Centralblatt denselben mit beißendem Spotte
<lb/>überhäuft 5I); auch die vorgerücktesten Resormfreunde
<lb/>können ihm bei aller Anerkennung eine energische
<lb/>Zurechtweisung nicht ersparen 52). In Bezug auf
</p>
               <p>

                  <lb/>49) Siehe über Leist: Brinz in Schletter's Jahr- 
<lb/>büchern I. S. 10—13, II. S. 133; Kuntze Wen- 
<lb/>depunkt S. 25—48; ©effer in seinem Jahrbuch
<lb/>I. S. 17, 18, 22; Windscheid in Pözl's Vier-
<lb/>teljahrsschrist I. S. 294—301.

<lb/>50) Schleiter's Jahrbücher V. (1859) S. 301—308.

<lb/>5J) So erklärt z. B. diese Zeitschrift Kuntze's abson- 
<lb/>derliches Wesen durch dessen „eiteln Gedanken, er
<lb/>sei es ja, auf den die Rechtswissenschaft der Zukunft
<lb/>hoffe"; und über seinen,,Wendepunkt" urtheilt das- 
<lb/>selbe Blatt Jahrg. 1857 Sp. 185: „Es ist uns
<lb/>nie eine juristische Rarität aufgestoßen, welche diesem
<lb/>Sommernachtstraume wissenschaftlicher Trunkenheit
<lb/>nur annähernd zur Seite treten könnte."

<lb/>52) Ihering in seinen und v. Gerbe r's Jahrbü- 
<lb/>chern 1. S.27 Note 7 sagt in Bezug auf Kuntze's
<lb/>„Obligation": „Je freudiger ich das bedeutende Ta-
</p>

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                   n="358"
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               <p>

                  <lb/>358 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>IHering endlich wurde schon bemerkt, daß der
<lb/>ganze Unwille über die Neuerer sich in erster Linie
<lb/>wider ihn, den hochbegabten Führer der Bewegung,
<lb/>gekehrt hat. Das Bedeutendste, was von einem
<lb/>parteilosen Standpunkte aus über und zum Theile
<lb/>gegen Jhering's „juristische Technik" geschrieben
<lb/>ward, ist die Kritik vonBrinz^), worin derselbe
<lb/>insbesondere die Theorie der „juristischen Konstruk- 
<lb/>tion" mit zersetzender, zuweilen vernichtender Logik
<lb/>angreift (S. 21—36).
</p>
               <p>

                  <lb/>Vlll.

<lb/>Es ist nicht meine Absicht, den vorstehenden
<lb/>Bericht mit einem ausführlichen eigenen Votum
<lb/>über Werth und Gehalt der geschilderten reforma-
<lb/>torischen Bewegung zu beschließen. Nur einige all- 
<lb/>gemeinere Andeutungen seien mir noch erlaubt, nach- 
<lb/>dem eine Ansicht über die bemerkenswerthesten Per- 
<lb/>sönlichkeiten ohnehin schon in die bisherige Darstell- 
<lb/>ung, wenn auch öfters nur mittelbar oder nur mit
<lb/>einem Worte, verwebt worden ist.

<lb/>Auch ich bin der Ueberzeugung, daß die Wis-
</p>
               <p>

                  <lb/>lent für juristische Konstruktion, das sich in seiner
<lb/>Schrift ausspricht, anerkenne, und je mehr ich mir
<lb/>von demselben für die Zukunft verspreche, um so
<lb/>mehr muß ich es bedauern, daß der Verf. sich selbst
<lb/>den Erfolg seiner Schrift durch eine Darstellungs- 
<lb/>weise beeinträchtigt bat, die an Ueberschwenglichkeit,
<lb/>Verwegenheit, Maßlosigkeit und wahrhaft abschrecken- 
<lb/>der Geschmacklosigkeit, kurz an stylistischer Trunken- 
<lb/>heit alle bisherigen Leistungen in dieser Beziehung —
<lb/>und was ist uns darin bereits geboten! — weit
<lb/>hinter sich läßt und das Buch zu einem wahren
<lb/>literarhistorischen Kuriosum macht." Vgl. auch
<lb/>ebendas. S. 2, Note.

<lb/>5a) In Pözl' s Kritischer Merteljahrsschrift II. (1860)
<lb/>Nr. I.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0383.tif"
                   n="359"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 359


<lb/>senschaft des Civilrechtes an einem Wendepunkte
<lb/>angelangt ist und der Ruf nach Reform — nicht
<lb/>nach Umwälzung — den Anspruch hat, gehört zu
<lb/>werden. Die vorwiegende Pflege der Rechtsdogma- 
<lb/>tik, die tiefere Beachtung des modernen Lebens und
<lb/>seiner Bedürfnisse, sowohl überhaupt als in ihrer
<lb/>besonderen Gestaltung in unserem deutschen Vater- 
<lb/>lande, das Streben nach einer praktischen Juris- 
<lb/>prudenz, die Abrechnung mit dem römischen Rechte
<lb/>und hierbei die Scheidung der ewig wahren Bildungs- 
<lb/>elemente desselben von zufälligen Beftandtheilen, die
<lb/>dogmatische Vermählung des römischen und deutschen
<lb/>Rechtsstoffes, das Bewußtsein des Zusammenhanges
<lb/>der Rechtswissenschaft mit dem großen, einheitlichen
<lb/>Ganzen der Wissenschaft überhaupt — das alles
<lb/>hat seine volle, innerste Berechtigung, theils als
<lb/>schon gemachte Errungenschaft, theils als Aufgabe
<lb/>der konnnenden Zeit.

<lb/>Was aber die eigentliche „Zukunfts juris -
<lb/>prudenz" anbelangt, so ist zwischen den Vorschlä- 
<lb/>gen Berufener und Unberufener zu unterscheiden.
<lb/>Mögen auch Letztere ein verwerfendes Urtheil reich- 
<lb/>lich verschuldet haben; ist es auch wahr, daß man- 
<lb/>ches neuerungssüchtige Produkt seine Quelle in nichts
<lb/>Anderem hat als in Eitelkeit, Seichtigkeit und Scheu
<lb/>vor ernster Arbeit: man hat kein Recht, Männer
<lb/>wie Jhering für solche Verirrungen verantwortlich
<lb/>zu machen, über die ihr Urtheil „nicht anders lau- 
<lb/>tet als das aller Verständigen" 54). Auch Bekker's
<lb/>Witzwort: „es gäbe doch wohl keine Zauberlehr- 
<lb/>linge, wenn keine Hexenmeister da wären", — reicht
<lb/>nicht aus, Jhering's berechtigten Protest wider
<lb/>den Unfug der „Geisterbeschwörer" zu entkräften.
</p>
               <p>

                  <lb/>s*) Jahrbücher von v. Gerber und Jhering I.
<lb/>S. 6, 7. — Jhering Geist des röm. R. II. 2.
<lb/>S. V, VI.
</p>
               <p>

</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0384.tif"
                   n="360"
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               <p>

                  <lb/>360 Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts.

<lb/>Sondert man nun die Leistungen der Führer der
<lb/>Reformrichtung von „dem Spuk der Zauberlehrlinge",
<lb/>so verdient vor allem, ganz abgesehen von realen,
<lb/>bleibenden Ergebnissen, die Anregung und die Er- 
<lb/>frischung des wissenschaftlichen Lebens, welche der
<lb/>gegenwärtigen Bewegung entstammt, unfern Dank.
<lb/>„Selten gelingt dem Entdecker auch schon die Besitz- 
<lb/>nahme des ganzen Gebietes"; es bleibt darum kein
<lb/>geringes Verdienst, neue Bahnen erschlossen zu haben,
<lb/>wäre es auch in unvollkommenen Anfängen. Ins- 
<lb/>besondere enthält die sogenannte naturwissen- 
<lb/>schaftliche Methode ansprechende, fruchtbare Ge- 
<lb/>danken 55); der befriedigende Ausbau derselben ist
<lb/>freilich erst zu gewärtigen und mancher Abweg hier- 
<lb/>bei unvermeidlich. Auch der Beruf der Jurispru- 
<lb/>denz zur produktiven Thätigkeit ist keine Täusch- 
<lb/>ung; man erinnere sich nur z. B. der Mission des
<lb/>Juristen, der Gesetzgebung vorzuarbeiten und nament- 
<lb/>lich die Neubildungen des Verkehres zu begreifen
<lb/>und rechtlich zu ordnen. Und vollends in Deutsch- 
<lb/>land, das jetzt nach endlicher Befreiung von der
<lb/>formellen Autorität fremder Satzungen sich sehnt, ist
<lb/>es nicht genug, daß der Jurist nur seiner „kon- 
<lb/>servativen" Natur als „treuer Diener des Gesetzes"
<lb/>eingedenk bleibe. Wer mithilft am Ausscheiden ab- 
<lb/>gestorbener Rechtselemente, ist nicht „destruktiv" im
<lb/>schlimmen Sinne.

<lb/>Können wir demnach dein Neuen eine bemessene
<lb/>Anerkennung nicht versagen, so ist doch die Gefahr
<lb/>der Ueberschätzung und einseitigen Verfolgung ge- 
<lb/>wisser Reformgedanken nicht zu übersehen. Was uns
<lb/>nicht minder Noth thut als Reformversuche im groß-
</p>
               <p>

                  <lb/>55) Ein Urtheil hierüber, dessen durchdringende Schärfe
<lb/>unbestochen bleibt gegenüber den geistreichsten Ideen
<lb/>und blendender Ausführung: Brinz Krit. Blätter
<lb/>Nr. 3 (1853) S. 2 und in Pözl's VicrteljahrS-
<lb/>fchrift II. S. 35.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0385.tif"
                   n="361"
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               <p>

                  <lb/>Reformbewegung in der Literatur des Civilrechts. 361

<lb/>artigen Style ist das unverdrossene Fortarbeiten an
<lb/>den Aufgaben, die seit vielen Jahren die Wissen- 
<lb/>schaft beschäftigen; — ein solides, wenn auch oft
<lb/>unscheinbares Durchforschen des Einzelnen, welches
<lb/>niemals unter der Besprechung allgemeiner Fragen
<lb/>und unter philosophischen Kombinationen leiden
<lb/>darf; — eine gründliche Bearbeitung auch alles
<lb/>dessen, was vermöge der — wie mir scheint nicht
<lb/>glücklichen - Unterscheidung einer höheren und nie- 
<lb/>deren Jurisprudenz der letzeren zufällt. Wer mit
<lb/>außergewöhnlicher Kraft begabt ist, versllche sich im- 
<lb/>merhin daran, den „Geist" des Rechtes zu ergrün- 
<lb/>den; wir Anderen wollen auch rezeptiver Thätigkeit
<lb/>und sogenannter niederer Jurisprudenz uns nicht
<lb/>schämen. Werden die Reformvorschläge ohne blinde
<lb/>Bewunderung des Neuen oder in neuem Gewände
<lb/>Gegebenen, wie ohne befangene Vorliebe für das
<lb/>Hergebrachte ausgenommen und besonnen geprüft, so
<lb/>wird es gelingen, die bereits gewonnenen Güter, die
<lb/>man, allzu ängstlich, bedroht glaubt, treu zu be- 
<lb/>wahren und den Fortschritt zum Besseren hinzuzu- 
<lb/>fügen. —

<lb/>Im Eingänge dieses Aufsatzes wurde dem In- 
<lb/>halte desselben zunächst eine mittelbare Bedeut- 
<lb/>ung für die Praxis zugeeignet. Gleichwohl fehlt
<lb/>es der besprochenen Bewegung nicht an einer mid)
<lb/>unmittelbar praktischen Seite. Die Stimmen
<lb/>über das Verhältniß von Theorie und Praxis «lö- 
<lb/>gen hierher nicht gerechnet werden, weil dasselbe
<lb/>nicht bloß unter den Reformfreunden erörtert wird.
<lb/>Daß aber Angriffe auf die gesetzliche Geltung des
<lb/>Corpus Juris, wie solche von Kierulff, Leist,
<lb/>Dankwardt gemacht wurden, ja selbst ein gering- 
<lb/>eres Maaß freier Bewegung gegenüber dem römi- 
<lb/>schen Recht, wie es täglich mehr zur Geltung
<lb/>koinmt, praktische Bedeutung beanspruchen, wer
<lb/>wollte das verkennen? Wenn ferner — um nur
<lb/>zwei speziellere Beispiele noch anzuführen — Leist's
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0386.tif"
                n="362"
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            <div xml:id="d21635e38245">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e38250" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Condictio sine causa. Unterliegen die neuerrichteten Klöster (insbesondere der Benediktiner-Orden) den bayerischen Amortisationsgesetzen?</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rm., ...">Rm.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0386--><p/>
                  <p>

                     <lb/>362 Cond, sine causa. Amortisationsgesetze.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Theorie der „Natursätze" zur Herrschaft gelangte,
<lb/>sie würde ohne Zweifel praktisch sehr folgenreich,
<lb/>vielleicht gefährlich sein, so wie eine Anerkennung
<lb/>der Behauptung I h e r i n g' s 56): den eigenen
<lb/>Konstruktionen des Gesetzgebers fehle die bindende
<lb/>Kraft — eine sicher nicht unerhebliche Anzahl in der
<lb/>Praxis feststehender Rechtssätze nmftoßen könnte. Es
<lb/>scheint also klar, daß nicht nur ein rein wissenschaft- 
<lb/>liches Interesse, sondern auch die eigene Bernfs-
<lb/>stellnng den Praktiker veranlassen dürfte, die ge- 
<lb/>schilderte Reformbewegung mit einiger Theilnahme
<lb/>zu verfolgen und zu prüfen.

<lb/>Dr. Franz Sam Hab er.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der W raris.

<lb/>Condictio sine causa. Unterliegen die neuerrichteten Klö- 
<lb/>ster (insbesondere der Benediktiner-Orden) den bayerischen
<lb/>Amortisationsgesetzen?

<lb/>Vgl. Bd. XXII S. 431 und 440 ').

<lb/>In der oben S. 292 angeführten Streitsache
<lb/>erkannten sämmtliche Instanzen übereinstimmend,
<lb/>daß durch die Behauptung, mit dem Anstritte aus
<lb/>dem Kloster s e i d e r R e ch t s g r u n d w e g g e f a l l e n,
<lb/>unter welchem dieses die bezeichneten 5509 fl. em- 
<lb/>pfangen habe, ein Rückfordernngsrecht des Klägers
<lb/>nicht begründet werde.

<lb/>Es ist nämlich — so sagen die aus den Er- 
<lb/>kenntnissen der drei Instanzen in Kürze znsammen-
<lb/>gefaßten Entscheidnngsgründe, — die Profeß -

<lb/>561 Geist des röm. R. II. S. 399.
<lb/>l) Die dort aufgestellten Sätze über die fortdauernde
<lb/>Giltigkeit der Amortisationsgesetze und die Wirkungs- 
<lb/>losigkeit einer nachträglichen Dispensation sind be- 
<lb/>züglich eines im Gebiete des bayerischen Landrechtes
<lb/>gelegenen Frauenklosters auch zur Anwendung ge- 
<lb/>kommen in einem OAGErk. v. 5. Juli 1856
<lb/>RNr. 937"/^.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0387.tif"
                      n="363"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0387--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Cond, sine causa. Amortisationsgesetze. 363
</p>
                  <p>

                     <lb/>leistuiig, durch welche der Religiose eigettthumsun-
<lb/>fähig wird, und Alles, was er im Zeitpunkte der- 
<lb/>selben besitzt oder nach diesem erwirbt, dem Kloster
<lb/>zufällt: Cap. 2, 6 X de statu monach. (3. 35),
<lb/>Nov. 123 cap. 38; Cone. Trid. sess. XXV
<lb/>cap. 2 de regulär, et monial.; und da dieser Ei- 
<lb/>genthumsübergang nicht als eine Gegenleistung für den
<lb/>Unterhalt des Professen im Kloster angesehen werden
<lb/>darf, weil der Unterhaltsanspruch des Professen schon
<lb/>kraft des Gesetzes und ohne Rücksicht auf das Ver- 
<lb/>mögen erworben wird, sowie auch die Aufnahme von
<lb/>keinem pretium abhängig gemacht werden soll:
<lb/>Cap. 2 X de stai monach. (3. 35), Perm a-
<lb/>neder, Kirchenrecht§.276, Eichhorn, Kirchenrecht
<lb/>Bd. II S. 589, — so bildet den Rechtsgrund für die
<lb/>Erwerbungen des Klosters. nicht das Verbleiben in
<lb/>demselben, sondern lediglich der Eintritt, und
<lb/>die fortdauernde Giltigkeit dieses Rechtsgrnndes
<lb/>könnte daher nur durch kirchenrechtliche Nichtigkeits-
<lb/>erklärnng (irritatio) oder Restitution beseitigt wer- 
<lb/>den, aber schlechterdings nicht durch eine, wenn auch
<lb/>noch so weit gehende Dispensation, da diese nach
<lb/>ihrer regelmäßigen Natur ohne rückwirkende Kraft
<lb/>ist und nur auf neuentstehende Rechtsverhältnisse
<lb/>von Einfluß sein kann. Nov. 5 cap. 4; Brendel,
<lb/>Kirchenrecht Bd. II S. 887 Note; B o ehmer,
<lb/>princ. jur. can. §. 424, VO. v. 17. Nov. 1803
<lb/>(Reg. - Bl. S. 997).

<lb/>Deshalb können die Grundsätze über Rückgabe
<lb/>der dos nach aufgelöster Ehe eine analoge Anwend- 
<lb/>ung, wie Kläger meint, um so weniger finden, als,
<lb/>abgesehen davon, daß dieselben auf Spezialnormen
<lb/>beruhen, die dos nicht für die Eingehung, sondern
<lb/>immer nur für die Dauer der Ehe bestellt wird
<lb/>und die Ehefrau, weit entfernt eigenthumsunfähig zu
<lb/>werden, während der Ehe das dominium naturale
<lb/>an der Brautgabe behält.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0388.tif"
                      n="364"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0388--><p/>
                  <p>

                     <lb/>364 Cond, sine causa. Amortisationsgesetze.
</p>
                  <p>

                     <lb/>So weit die Klage auf die Amortisationsgesetze
<lb/>gegründet ist, wurde von der ersten Instanz gleich- 
<lb/>falls gegen den Kläger erkannt, weil jene Gesetze
<lb/>für das Gebiet Z. niemals promulgirt worden seien,
<lb/>und eine Unterwerfung unter dieselben durch die
<lb/>den Benediktiuerorden in Bayern wiederherstellenden
<lb/>Verordnungen nicht stattgefnnden habe; vielmehr sei
<lb/>die Konstituirung des Stiftes Z. durch die aller- 
<lb/>höchste Entschließung vom 20. Dez. 1834 (Döl-
<lb/>linger, Bd. VIII S. 811) ohne irgend eine Be- 
<lb/>schränkung im Vermögenserwerbe erfolgt, und die
<lb/>Absicht solcher Beschränkung sei um so ferner gele- 
<lb/>gen, als in der allerhöchsten Entschließung vom
<lb/>15. Nov. 1835 (Döllinger, Bd XI S. 1287)
<lb/>sogar allsgesprochen sei, daß die Amortisationsgesetze,
<lb/>als mit der 11. Verfass.-Beil. im Widerspruche stehend,
<lb/>auf die neuerrichteteil Klöster keine Allwendnng fin- 
<lb/>den können.

<lb/>Dagegen spricht sich die zweite Instanz über
<lb/>diese Frage in nachstehender Weise aus:

<lb/>In der vom beklagten Stifte auszugsweise
<lb/>selbst vorgelegten und in D öllin g er' s VO.-Samml.
<lb/>Bd. XXIII S. 250 ab gedru ckten allerh. VO. v.
<lb/>20. Nov. 1836 ist sub nro. 111 erklärt, daß der
<lb/>Benediktinerorden in Bayern ohne höhere Er- 
<lb/>mächtigung nicht weiter als bis zu dem durch
<lb/>die Amortisationsgesetze festgestellten Mayimalbetrage
<lb/>zum Eigenthumserwerbe berechtiget sei.

<lb/>Der Beisatz: daß seine Majestät der König
<lb/>den Entschluß zu erklären geruht habe, eine Dis-
<lb/>pensatioll von den Alnortisationsgesetzen so lange er-
<lb/>theilen zu wollen, bis jede Abtei zu einem Dotations- 
<lb/>vermögen von 400,000 fl. gelangt sein werde, stellt
<lb/>die Ertheilung der Dispensation lediglich in Aus- 
<lb/>sicht, ohne dem Orden ein Recht zu verleihen und
<lb/>ohne ihn der vorgängigen Erbittung des landesherr-
<lb/>lichen Konsenses für die einzelnen Erwerbungen zu
<lb/>überheben. Denn bei entgegengesetzter Annahme
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0389.tif"
                      n="365"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0389--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Cond, sine causa. Amortisationsgesetze. 365

<lb/>wäre der Hauptsatz geradezu bedeutungslos und
<lb/>hätte die ganze Bestimmung in anderer Art und
<lb/>zwar so gefaßt werden müssen, daß die einzelnen
<lb/>Abteien erst dann, wenn sie ein Dotationsvermögen
<lb/>von 400,000 fl. erlangt haben werden, den Amor- 
<lb/>tisationsgesetzen unterworfen seien.

<lb/>Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der
<lb/>Landesherr, wenn auch in Ermangelung der Pro- 
<lb/>mulgation die bayer. Amortisationsgesetze nicht zum
<lb/>örtlichen Rechte von Z. gehören, das beklagte Stift
<lb/>denselben dennoch unterwerfen konnte, weil der
<lb/>Charakter einer juristischen Person überhaupt nur
<lb/>durch die höchste Gewalt im Staate verliehen wer- 
<lb/>den kann, derselben also hiedurch allein schon die
<lb/>Befugniß eingerämnt ist, auch die Bediugungen der
<lb/>Existenz jeder juristischen Person festzusetzen.

<lb/>Obwohl nun juristische Personen durch den ein- 
<lb/>seitigen Willen des Staates wieder aufgelöst wer- 
<lb/>den können, (welches Recht bezüglich der kirchlichen
<lb/>Korporationen vom päbstlichen Stuhle gleichwohl nicht
<lb/>anerkannt wird) nnd aus dem Rechte der gänzlichen
<lb/>Auflösung doch sicher auch das Recht zur Vorschreib- 
<lb/>ung der Bedingungen für die Fortexistenz einer
<lb/>schon geschaffenen juristischen Person folgen würde,
<lb/>so kann doch hier die Beantwortung der Frage, ob
<lb/>die Staatsgewalt das Stift nur im Augenblicke seiner
<lb/>Konstituirung oder auch später noch den Amorti-
<lb/>sationsgesetzen zu unterwerfen befugt gewesen sei,
<lb/>füglich umgangen werden, weil dasselbe wirklich
<lb/>schon bei seiner Konstituirung in der besagten Art
<lb/>den Amortisationsgesetzen unterworfen worden ist.

<lb/>(Nun folgt ausführlicher Nachweis, daß die
<lb/>allerh. Entschließung vom 20. Dez. 1834 die Kon-
<lb/>stituirung des Benediktinerordens nur an gebahnt
<lb/>habe und daß erst die allerh. Entschließung vom
<lb/>20. Rov. 1836 die wirkliche Konstituirungsur-
<lb/>kunde sei.)

<lb/>Wenn das Gericht I. Inst, annimmt, es sei in
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0390.tif"
                      n="366"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0390--><p/>
                  <p>

                     <lb/>366 Cond, sine causa. AmortisutionSgesetze.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der allerh. Entschließung vom 20. Nov. 1836 wie
<lb/>in jener vom 16. Juni 1836 unter Beziehung auf
<lb/>die allerh. Entschließung vom 15. Nov. 1835 die
<lb/>Erholung der Dispensation von den Amortisations- 
<lb/>gesetzen nur als angemessen erachtet, nur aus Zweck- 
<lb/>mäßigkeitsrücksichten angeordnet, nicht aber
<lb/>zur Rechtsverbindlichkeit erhoben worden, so kann
<lb/>diesem nicht beigeftimmt werden.

<lb/>Die Entschließung vom 15. Nov. 1835 ist
<lb/>nämlich eine Antwort auf eine gestellte Frage und
<lb/>lautet dahin, daß die älteren Ämortisationsverord-
<lb/>nungen nur für die früher bestandenen, längst auf- 
<lb/>gelösten Klöster gegeben, mit Aufhebung ihrer Ob- 
<lb/>jekte schon vor der Verfassung erloschen gewesen
<lb/>seien und seit dem 26. Mai 1818, als mit der
<lb/>11. Verf. - Beil, im Widerspruche stehend, förmlich
<lb/>derogirt erscheinen und folglich auf das Stift Z.,
<lb/>so wie überhaupt auf die nach Art. Vll des Kon- 
<lb/>kordates errichteten Klöster keine Anwendung finden.

<lb/>Es ist an sich klar, daß hiedurch eine Aufheb- 
<lb/>ung der Amortisationsgesetze nicht ausgesprochen
<lb/>wurde, auch bei dem großen Einflüsse derselben auf
<lb/>das Privateigentum nach Verf.-Urk. Titel VII §. 2
<lb/>gar nicht ausgesprochen werden konnte; auch wollte
<lb/>den gedachten Klöstern keine Dispensation einge- 
<lb/>räumt werden, indem ja von der Annahme ausge- 
<lb/>gangen wurde, daß sie den Amortisationsgesetzen schon
<lb/>ohnedies nicht unterliegen; vielmehr zeigt die ganze
<lb/>Fassung und Motivirnng der gedachten Entschließung,
<lb/>daß durch dieselbe lediglich eine Rechtsansicht als
<lb/>Antwort auf eine gestellte Anfrage kundzngeben be- 
<lb/>absichtiget worden sei.

<lb/>Jeder etwaige Zweifel hiegegen müßte bei Be- 
<lb/>trachtung der allerh. Verordnung vorn 16. Juni
<lb/>1836 verschwinden, durch welche die Erholung der
<lb/>landesherrlichen Dispensation von den Amortisations- 
<lb/>gesetzen für jede denselben unterliegende Erwerbung
<lb/>nicht ans bloßer Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0391.tif"
                      n="367"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0391--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Cond, sine causa. Amortisationsgesetze. 367
</p>
                  <p>

                     <lb/>im Gegensätze einer Rechtsnothwendigkeit, sondern,
<lb/>wie diese Entschließung ausdrücklich sagt, deshalb
<lb/>angeordnet worden ist: „damit die Rechtsgiltigkeit
<lb/>dieser Erwerbungen über jeden denkbaren Zweifel
<lb/>erhoben und unbedingt gesichert werde."

<lb/>In dieser Weise hätte unmöglich gesprochen
<lb/>werden können, wenn die Entschließung vom 15. Nov.
<lb/>1835 von der Staatsregierung selbst als ein Akt
<lb/>der Gesetzgebung oder als eine allgemeine Dis- 
<lb/>pensation von den Amortisationsgesetzen
<lb/>betrachtet worden wäre, und voll Zweckmäßigkeits-
<lb/>rücksichten kailn hier nur insoferne die Rede sein, als
<lb/>die Staatsregierung über den Einfluß der II. Verf.-
<lb/>Beil. auf jene Gesetze mit sich selbst nicht vollstän- 
<lb/>dig im Reinen war und deshalb die VO. vorn
<lb/>26. Juni 1836 im Verwaltungsgebiete erlassen hat.

<lb/>Nachdem aber eine Aufhebung der Amortisations- 
<lb/>gesetze durch besonderes Gesetz riiemals geschehen
<lb/>und deren Unvereinbarlichkeit mit der 11. Verf.-Beil.
<lb/>aus zureichenden Gründen nicht zu behaupten ist,
<lb/>so kann das beklagte Stift, welches titulo lucrativo
<lb/>5500 fl. intuitu des Klägers in Empfang genomrnen
<lb/>und hievon nur 2000 fl. zurückgegeben hat, den die
<lb/>pragmatische Summe von 2000 fl. übersteigenden
<lb/>Betrag von 1500 fl. mit Recht nicht behalten; denn
<lb/>die unter Bezug auf Perrnaneder's Kirchenrecht
<lb/>§. 702 vorn beklagten Stifte aufgestellte Behaupt-
<lb/>uirg, daß nur auf Einmal nicht inehr als 2000fl.
<lb/>eingebracht werden können, hier aber keine der ein-
<lb/>zeliren Erwerbungen die Summe von 2000 fl. über- 
<lb/>schritten habe, kann jenes Recht nicht begründen,
<lb/>weil das Mandat vorn 13. Okt. 1764 8ub nro. 111
<lb/>(Frhr. v. Kreittmayr's Anmerk, zum bayer. LR.
<lb/>Thl. V Kap. 19 §. 39 Nr. 11) ausdrücklich sagt,
<lb/>daß die Summe von 2000 fl. weder durch einen
<lb/>Religiösen noch durch einen Anderen öfter als
<lb/>einmal in das Kloster gebracht werden könne, es
<lb/>geschehe gleich ex eadem vel diversa causa, für
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0392.tif"
                      n="368"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0392"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0392--><p/>
                  <p>

                     <lb/>368 Cond, sine causa. Amortisationsgesetze.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sich selbst oder per substitutos, per actum iutcr
<lb/>vivos vel mortis causa.

<lb/>Unrichtig ist auch die weitere Behauptung des
<lb/>beklagten Stiftes, daß, wenn eine landesherrliche
<lb/>Dispensation zu diesen Erwerbungen bisher nicht
<lb/>erfolgte, dieselbe doch mit Giltigkeit nachträglich bei- 
<lb/>gebracht werden könnte; denn überall, wo die Ge- 
<lb/>setze ausdrücklich einen voransgehenden Konsens er- 
<lb/>fordern, ist die Wirkung der Ratihabition ausge- 
<lb/>schlossen, und ausdrücklich verfügt das churfürstliche
<lb/>Dekret vom 1. Aug. 1701, daß die unter das
<lb/>Amortisationsgesetz fallenden Erwerbungen null und
<lb/>nichtig seien, wenn sie ohne vorläufigen landes- 
<lb/>herrlichen Konsens gemacht wurden. Der Grund
<lb/>dieser Bestimmung liegt sehr nahe, weil die nach- 
<lb/>folgende Bestätigung einen Eingriff in bereits
<lb/>erworbene Privatrechte in sich schlöße: v. Kreitt-
<lb/>mayr's Anmerk, zürn LR. Thl. 1l Kap. 2 §. 4
<lb/>dir. 11; vergl. P nchta, Pandekten §.51 Note 6
<lb/>und §. 67 nebst Vorlesungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Daß ans den hier von der zweiten Instanz
<lb/>ansgeführten Gründen das Stift den Amortisations- 
<lb/>gesetzen unterworfen sei, sofort den Betrag von
<lb/>'1500 ft. mit Recht nicht behalten könne, hat, ob- 
<lb/>wohl eine nachträglich erholte königliche Dispensation
<lb/>des Stiftes von den Anrortisationsgesetzen mit der
<lb/>Nevisionsschrift vorgelegt wurde, auch der oberste
<lb/>Gerichtshof angenornmen; theilweise ungleichförmige
<lb/>Erkenntnisse der zweiten und dritten Instanz ergingen
<lb/>aber bezüglich der weiteren Frage, ob, wenn das
<lb/>Stift jene 1500 fl. nicht behalten könne, das Re- 
<lb/>vokationsrecht dem Kläger oder nicht vielmehr dessen
<lb/>Geschwistern zustehe?

<lb/>Diese Erkenntnisse werden wir im nächstfolgen- 
<lb/>den Blatte mittheilen.

<lb/>OAGErk. v. 18. Juni 1856 RNr. 906:,5/56.

<lb/>Ilm.

<lb/>Redäkür i)r7SteppeS." Bett.: Pal«»"««- Erste smolph Enke)

<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0393.tif"
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         <div xml:id="d21635e38935" n="No. 24.">
      
            <head>Samstag den 30. Nov. 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e38940"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sr., ...">Sr.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag -en 30. Nov. 1861. 26. Jahrgang. M. 24.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>läütr für AechtMickendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen. DritterTheil. -
<lb/>Zuständigkeit in Nachdruckssachen. Offizialprüfung der Zuständigkeit in
<lb/>der Revisionsinstanz. — Legitimation zu dem aus die Amorttsations--
<lb/>gesetze sich gründenden Revokationsrechte. — Exceptio non numeratae
<lb/>pecuniae gegen eine zwei Jahre alte Urkunde. Beweis durch Eidesde- 
<lb/>lation ausgeschlossen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechsel-

<lb/>fachen.

<lb/>Dritter Theil.

<lb/>Außerwechselrechtliche Einreden.

<lb/>Zu der Klasse von Einreden, auf welche sich
<lb/>die zweite Alternative des Art. 82 der allge- 
<lb/>meinen dentschen Wechselordnung bezieht, gehören
<lb/>Einreden, die ihr rechtliches Fundament außerhalb
<lb/>des wechselrechtlichen Gebietes/ nämlich im Civil-
<lb/>rechte haben.

<lb/>Welche Umstände nach civilrechtlichen Grund- 
<lb/>sätzen Einreden begründen, ist aus den einschlägigen
<lb/>Civil-Gesetzen zu ermitteln. Hier ist nur die Frage
<lb/>zu erörtern, unter welchen Voraussetzungen außer- 
<lb/>wechselrechtliche Einreden gegen das Recht aus dem
<lb/>Wechsel Platz greifen, welchen Wechselverpflichteten
<lb/>und gegen welche Wechselberechtigte sie diesen zu- 
<lb/>stehen ?

<lb/>Hieran reiht sich dann eine Betrachtung ein- 
<lb/>zelner außerwechselrechtlicher Einreden im Besonde- 
<lb/>ren, nämlich der Einreden, welche aus dem einem

<lb/>Neue Folge VL Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0394.tif"
                   n="370"
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               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselversprechen unterliegenden Rechtsverhältnisse
<lb/>entnommen werden, sowie der Einrede der Zahlung
<lb/>als Erfüllung eines Wechselversprechens.

<lb/>I. Von den außerwechselrechtlichen Einreden
<lb/>im Allgemeinen.

<lb/>Nach der allgemeinen deutschen Wechselordnung
<lb/>Art. 82 kann sich der Beklagte solcher Einreden
<lb/>bedienen, deren rechtliches Fundament nicht im
<lb/>Wechselrechte sondern im Civilrechte beruht, wenn sie
<lb/>„ihm umnittelbar gegen den jedesmaligen Kläger
<lb/>zustehen." — Der in dieser Gesetzesbestimmung
<lb/>enthaltene Grundsatz ist des Näheren zu entwickeln.

<lb/>1) Jeder Wechselgläubiger ist selbständig
<lb/>berechtigt, jeder Wechselschuldner aus seiner Wech- 
<lb/>selerklärung selbständig verpflichtet; daher muß
<lb/>die Einrede, wenn sie einer Wechselklage gegenüber
<lb/>begründet sein soll, umnittelbar ans der Person des
<lb/>Klägers hergeleitet und dein Beklagten selbst zu- 
<lb/>ständig sein; sie muß also aus einem zwischen
<lb/>dem Kläger und Beklagten bestehenden
<lb/>Rechtsverhältnisse entspringen.

<lb/>Die Zahlung des Beklagten muß an den Klä- 
<lb/>ger geleistet, der Erlaß der Wechselschuld des Be- 
<lb/>klagten vom Kläger ausgegangen, die rechtskräftige
<lb/>Aburtheilung über die Wechselverbindlichkeit des Be- 
<lb/>klagten in einem Streite mit dem Kläger erfolgt
<lb/>sein u s. w. Die Zahlung an einen Vormann des
<lb/>Klägers oder der Erlaß von Seite des Vormannes,
<lb/>wenn auch zu einer Zeit wo der Vormann noch
<lb/>legitimirter Wechselinhaber war, die rechtskräftige
<lb/>Entbindung in dem Rechtsstreite mit einem früheren
<lb/>Wechselinhaber begründet für den Beklagten keine
<lb/>Einrede gegen den nunmehrigen Kläger').
</p>
               <p>

                  <lb/>') Jnsoferne der beklagte Wechselschuldner nicht allein
<lb/>seinem unmittelbaren, sondern auch jedem späteren
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0395.tif"
                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>Unter der angegebenen Voraussetzung sind im
<lb/>Allemeinen alle civilrechtlichen Einreden an sich zu- 
<lb/>lässig. Ans den Leipziger Konferenz-Protokollen läßt
<lb/>sich hierüber Folgendes entnehmen: „In der Sache
<lb/>selbst war man mit Nr. 3 allgemein einverstanden,
<lb/>dagegen wurde Nr. 2 einstimmig verworfen'^), in- 
<lb/>dem inan der Ansicht war, daß alle aus der Per- 
<lb/>son des Inhabers herzuleitenden Einreden, also auch
<lb/>diejenige der Simulatior: und Kompensation, sofern
<lb/>sie auf der Stelle liquid zu rnacheu seien, zugelassen
<lb/>werden müssen." Kons.-Prot. Nr. XXV S. 168.

<lb/>Sonach sind auch Einreden aufschiebender
<lb/>Natur, zulässig (Stundung ohne Beurkrindung im
<lb/>Wechsel, durch Gläubigermehrheit erzwungene Be- 
<lb/>fristung gemäß §. 70 des bayer. Proz.-Ges. v.
<lb/>1837); in Betreff zerstörlicher Einreden können
<lb/>nicht bloß rechtliche Vorgänge, welche die Tilgung
<lb/>der Wechselschuld unmittelbar bezwecken, wie Zahlung,
<lb/>Erlaß, Novation, sondern auch Rechtsverhältnisse,
<lb/>welche eine Rechtsaufhebung nur mittelbar bewirken,
<lb/>insbesondere Gegenforderungen im Wege der Ein- 
<lb/>rede geltend gemacht werden.

<lb/>2) Das Wechselversprechen ist ein abstraktes,
<lb/>d. h. es bedarf zu seiner Giltigkeit keines materiellen
<lb/>Rechtsgrundes; durch das wechselmäßige Summen- 
<lb/>versprechen an sich wird die Verpflichtung gegen
<lb/>den Nehmer begründet. Das einer Wechselverpfiicht-
<lb/>ung unterliegende Rechtsverhältniß, welches tat- 
<lb/>sächlich den materiellen Grund derselben enthält* * 3),
</p>
               <p>

                  <lb/>redlichen Wechselnehmer selbständig verpflichtet
<lb/>ist, kann von der Anwendung des Grundsatzes:
<lb/>nemo plus juris transferre potest, quam ipse
<lb/>habet, nicht die Rede sein.


<lb/>*) Den Wortlaut der Sätze Nr. 2 u. 3 s. oben im
<lb/>ersten Theil, S. 114 Note 1.


<lb/>3) Vgl. über die Verschiedenartigkeit des Grundes des
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0396.tif"
                   n="372"
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               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden n Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist darum gleichgiltig für das Recht aus deru Wechsel.
<lb/>S. Thöl a. a. O. §. 184; (Liebe:) die Allg.
<lb/>deutsch. Wechselordnuug, S. XXIX fg. (Leipzig
<lb/>1848). Für die Begründung und den Rechtsbe- 
<lb/>stand der Wechsel-Schuldforderung bildet daher die
<lb/>Anfechtbarkeit oder die Ungiltigkeit des unterliegen- 
<lb/>den Rechtsgeschäftes, überhaupt der Mangel eines
<lb/>materiellen Rechtsgrundes kein Hinderniß.

<lb/>Mag bei der Wechselverpflichtung eines Haus- 
<lb/>sohnes ein Darlehen, bei der Wechselverpflichtung
<lb/>einer Frauensperson eine Jntercession der Grund
<lb/>gewesen, mag bei dein unterliegenden Geschäfte ein
<lb/>Jrrthum oder Betrug unterlaufen, mag das Wech- 
<lb/>selversprechen aus einem wucherischen Geschäfte ent- 
<lb/>sprungen oder für eine Spielschuld gegeben worden
<lb/>sein, — diese Umstände bilden kein Hinderniß für
<lb/>die Entstehung des Rechtes aus dem Wechsel
<lb/>und begründen in d i eser Richtung* * 4) keine Einrede.

<lb/>So läßt sich der Wechselklage gegenüber die
<lb/>Einrede aus denl Macedonianischen oder aus dem
<lb/>Vellejanischen Senatsbeschlusse nicht fundiren, weil
<lb/>das Recht aus dem Wechsel eben keine Darlehens- 
<lb/>forderung, keine Forderung aus einer Jntercession
<lb/>ist, auf das unterliegeude Verhältniß aber für senes
<lb/>abstrakte Recht aus bem Wechsel nichts ankommt.
<lb/>So kann auch die Eiurede der Vorausklage (exe.
<lb/>ordinis) oder der Theilung (exe. divisionis) nicht
<lb/>aufkommen, wenn gleich die Wechselgebung aus- 
<lb/>weislich nur Bürgschaftshalber geschah; die Wechsel- 
<lb/>verpflichtung ist eben keine Bürgschaft, da das Wech- 
<lb/>selrecht von sedem materiellen Rechtsgrunde abfieht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselgebens und Nehmens: Thöl a. a. O.


<lb/>177.


<lb/>4) Jnwieferne aus solchen Umständen dennoch Einreden
<lb/>gebildet werden können, wird unten (II A. II) be- 
<lb/>sonders betrachtet werden.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0397.tif"
                   n="373"
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               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. Renand a. a. O. §. 79 Not. 14 S. 203;
<lb/>£)'; W. - O. Art. 81; Konf.-Prot. S. 144.

<lb/>Hiernach erleidet der Grundsatz, daß alle civil-
<lb/>rechtlichen, ans einem zwischen dem Kläger und
<lb/>Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisse entspringen- 
<lb/>den Einreden Platz greifen, einigermassen eine Mo- 
<lb/>difikation, nämlich, die civilrechtlichen Einreden
<lb/>dürfen ihrer Begründung nach mit der Na- 
<lb/>tur einer Wechselverpflichtung nicht un- 
<lb/>vereinbar sein.

<lb/>3) Das gesetzliche Erforderniß, daß die Ein- 
<lb/>rede unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger be- 
<lb/>gründet sein müsse, hat in dem selbständigen
<lb/>Rechte des Wechselklägers seinen Grund, bezieht
<lb/>sich somit nicht auf Fälle, wo der Kläger kein selb- 
<lb/>ständiges Recht aus dem Wechsel hat, sondern nur
<lb/>das Recht eines Anderen ausübt.

<lb/>Dies geht auch aus den Konferenzprotokollen
<lb/>deutlich hervor. „In der Sache selbst", so lauten
<lb/>dieselben Nr. XXV, S. 168, „war man mit Nr. 3
<lb/>allgemein einverstanden." In Nr. 3 ward aber
<lb/>der Grundsatz aufgestellt, daß die aus der Person
<lb/>des Indossanten dem Inhaber entgegenzusetzenden
<lb/>Einreden im Wechselprozesse nicht Statt haben,
<lb/>„sofern nicht der Kläger als Cessionar
<lb/>an zu sehen ist."

<lb/>Derjenige, welcher das Recht eines Anderen
<lb/>ausübt, hat kein anderes und darum auch kein bes- 
<lb/>seres Recht, als derjenige, dessen Recht ausgeübt
<lb/>wird. Diejenigen Einreden, welche dem Beklagten
<lb/>gegen den Letzteren selbst zuständen, muß sich daher
<lb/>vuch der das fremde Recht ausübende Wechselkläger
<lb/>gefallen lassen.

<lb/>Dieser Grundsatz kommt nicht nur in Anwend- 
<lb/>ung, wenn ein Prokuraindossatar, oder ein Erbe des
<lb/>Wechselgläubigers, oder ein eigentlicher Cessionar
<lb/>die Wechselklage erhebt, sondern auch, wenn der
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0398.tif"
                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselkläger ein Indossatar ist, an welchen der
<lb/>Wechsel namentlich oder in dinneo erst nach Protest- 
<lb/>erhebung Mangels Zahlung indossirt worden^). Ein
<lb/>solcher Indossatar5 6) hat nur die Rechte seines In- 
<lb/>dossanten. D. W.-O. Art. 16 Abs. 2 Art. 98

<lb/>Ziff. 2.

<lb/>Derselbe Grundsatz findet auch im Falle der
<lb/>Weiterbegebung eines Wechsels Anwendung, soferne
<lb/>der Aussteller oder ein Indossant dieselbe im Wech- 
<lb/>sel ausdrücklich untersagt hat.

<lb/>Das Indossament eines „nicht an Ordre"
<lb/>lautenden Wechsels hat keine Wechsel recht- 
<lb/>liche Wirkung, es begründet daher kein selbständi- 
<lb/>ges oder eigenes Recht für den Indossatar. D. W.-O.
<lb/>Art. 9 Abs. II, Art. 98 Ziff. 2; Konf.-Prot. Nr. VI
<lb/>S. 23.

<lb/>Der Indossatar eines solchen Wechsels kann,
<lb/>wenn das dem fraglichen Jndossarnente unterliegende
<lb/>civilrechtliche Geschäft (Cession, Einkassirungsvoll-
<lb/>macht re.) eine Rechtsausübung verleiht, nur das
<lb/>wechselmäßige Recht des Remittenten ausüben und
<lb/>muß sich alle Einreden aus der Person desselben
<lb/>gefallen lassen.

<lb/>Lautet auf einem Ordrewechsel ein Indossa- 
<lb/>ment „nicht an Ordre", so begründet eine weitere
<lb/>Begebung des Wechsels gegen den Indossanten,
<lb/>welcher das weitere Jndossiren verboten hat, kein
<lb/>Wechselregreßrecht für die Nachmänner seines un- 
<lb/>mittelbaren Indossatars. Diese haben jenem Jn-
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Dasselbe muß von einem Wechselinhaber gelten,
<lb/>welcher auf Grund eines vor der Protesterhebung
<lb/>vorhandenen Blankoindossaments den Wechsel von
<lb/>einem Blankoindossatar erst nach der Protesterheb- 
<lb/>ung erlangte.


<lb/>c) Ob derselbe als Cessionar erscheint, muß das unter- 
<lb/>liegende Rechtsverhältniß ergeben; er kann auch nur
<lb/>Einkaffirungsbevollmächtigter sein.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0399.tif"
                   n="375"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>dossanten gegenüber kein selbständiges Recht
<lb/>aus dem Wechsel, sondern können gegen denselben
<lb/>nur das Recht seines unmittelbaren Indossatars ver- 
<lb/>folgen, müssen somit die Einreden aus der Person
<lb/>desselben von Seite des verbietenden Indossanten
<lb/>sich entgegensetzen lassen. D. W.-O. Art. 15, Art. 98

<lb/>Ziff. 2.

<lb/>Jnwieferne denjenigen, welche nicht ein selb- 
<lb/>ständiges Wechselrecht haben, sondern das Recht
<lb/>eines Anderen geltend machen, Einreden entgegen- 
<lb/>gesetzt werden können, die gegenüber ihrer eigenen
<lb/>Person begründet sind, ist nach civilrechtlichen
<lb/>Grundsätzen zu benrtheilen^).

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>7) Uebt der Kläger das Recht für eigene Rechnung
<lb/>(in rein suam) aus, wie der Cessionar oder Erbe,
<lb/>so ist jede gegenüber seiner eigenen Person begrün- 
<lb/>dete Einrede zulässig, namentlich auch eine Kompen- 
<lb/>sationseinrede.

<lb/>Wird das Wechselrecht nur in Stellvertretung eines
<lb/>Anderen geltend gemacht, wie im Falle eines Pro- 
<lb/>kuraindossamentes, so sind nur Einreden zulässig,
<lb/>welche gegen den Geschäftsherrn begründet sind.

<lb/>Der Prokuraindoffatar ist nur Stellvertreter (D.
<lb/>W.-O. Art. 17), wahrer Kläger ist derjenige,
<lb/>welcher das Prokuraindossament ertheilt bat. Daher
<lb/>eignet sich eine dem Beklagten gegen den Prokura- 
<lb/>indossatar zustehende Forderung nicht zur Kompen- 
<lb/>sation. Eine gegen den Prinzipal begründete Ein- 
<lb/>rede liegt dagegen vor, wenn der bevollmächtigte
<lb/>Stellvertreter die Zahlung des Wechsels erhalten,
<lb/>einen Vergleich, Nachlaß re. bezüglich des Wechsels
<lb/>eingegangen hat.

<lb/>Nach denselben Grundsätzen ist auch zu entscheiden
<lb/>im Falle eines Indossamentes, welches nach einer
<lb/>Protesterhebung Mangels Zahlung ertheilt wurde
<lb/>oder in Folge eines „nicht an Ordre" lautenden
<lb/>Wechsels oder „nicht an Ordre" lautenden Indossa- 
<lb/>ments kein selbständiges Wechselrecht begründet.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0400.tif"
                n="376"
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            <div xml:id="d21635e39642">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e39647" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zuständigkeit in Nachdrucksachen. Offizialprüfung der Zuständigkeit in der Revisionsinstanz</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Wkd., ...">Wkd.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0400--><p/>
                  <p>

                     <lb/>3T6 Nachdruck. Zuständigkeit. Offizialprüfung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus -er Praxis.

<lb/>1.

<lb/>Zuständigkeit in Nachdrucksachen. Offizialprüfung der Zu- 
<lb/>ständigkeit in der Revisionsinstanz.

<lb/>Vgl. Bl. f. RA. Bd. XIX S. 337; Bd. XXV S. 282.

<lb/>Ein Sprachlehrer hatte wegen Nachdrucks einer
<lb/>von ihrn herausgegebenen Sprachlehre Klage auf
<lb/>Entschädigung gegen einen Buchdruckereibesitzer bei
<lb/>einem Bezirksgerichte erhoben. Die Kompetenz die- 
<lb/>ses Gerichtes in der Eigenschaft als das der streiti- 
<lb/>gen Gerichtsbarkeit kam bei der Verhandlung und
<lb/>Entscheidung der Sache in I. Instanz weder von Seite
<lb/>der Streitstheile noch von der des Gerichtes selbst
<lb/>zur Sprache. Ans die vom Kläger über die Beweis-
<lb/>normirnng erhobene Berufung stellte sich dagegen
<lb/>die II. Instanz jene Kompetenzfrage von Ämts-
<lb/>wegen, sprach jedoch in ihrem bestätigenden Erkennt- 
<lb/>nisse aus, daß eine Justizsache vorliege und daß das
<lb/>Bezirksgericht in der bemerkten Eigenschaft kompe- 
<lb/>tent sei. In der Revision gegen dieses zweitinstanz- 
<lb/>liche Erkenntniß erneuerte Kläger nur seine Be- 
<lb/>rufungsbeschwerde über die Beweisnormirung, wor-
</p>
                  <p>

                     <lb/>Es kommt hier darauf an, ob nach dem unterliegen- 
<lb/>den Verhältnisse das Wechselrecht des Anderen auf
<lb/>eigene Rechnung oder in Stellvertretung desselben
<lb/>geltend gemacht wird, ob z. B. eine Cession oder
<lb/>aber ein Einkasfirungsmandat mit der fraglichen In-
<lb/>dossirung gemeint ist. Ist dem fraglichen Indossa- 
<lb/>mente keine die Bevollmächtigung ausdrückende For- 
<lb/>mel (Art. 17 der D. WO.) beigefügt, so spricht
<lb/>die Vermuthung dafür, daß das Wechselrecht zur
<lb/>Ausübung auf eigene Rechnung übertragen wurde;
<lb/>wäre gleichwohl nur eine Bevollmächtigung gemeint,
<lb/>so müßte dies replicando dargethan werden.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0401.tif"
                      n="377"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0401--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nachdruck. Zuständigkeit. Offizialprüfung. 377

<lb/>auf aber der oberste Gerichtshof die Klage wegen
<lb/>Inkompetenz der Gerichte der streitigen Gerichtsbar- 
<lb/>keit aus folgenden Gründen von Amtswegen abwies:

<lb/>„Der rechtswidrige Nachdruck von Erzeugnissen
<lb/>der Literatur ist sowohl zufolge deutscher Bundes- 
<lb/>beschlüsse'), als auch der älteren und neueren baye- 
<lb/>rischen Gesetze* 2) ein Delikt, und zwar nach Art. VI
<lb/>bis XII des Gesetzes vom 15. April 1840, den
<lb/>Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der Litera- 
<lb/>tur betr., ein solches, welches polizeilich strafbar und
<lb/>— was den privatrechtlichen Anspruch des durch das
<lb/>Delikt Beschädigten betrifft — administrativ-koutentiö-
<lb/>ser Natur ist, worüber in allen Instanzen die Verwal- 
<lb/>tungsbehörden in ihrer polizeirichterlichen Eigenschaft
<lb/>zu entscheiden haben 3).
</p>
                  <p>

                     <lb/>') Dr. Iolly Lehre vom Nachdruck (Beil.-Heft zu
<lb/>Bd. 35 des Arch. f. civ. Praxis) S. 59 Nr. 1 §. 4.

<lb/>Brater, Blatter f. adm. Praxis Bd. II S. 351
<lb/>Nr. 1.

<lb/>Dr. Kletke, Gesetzgebung des KR. Bayern über
<lb/>den Schutz des Eigenthums an Erzeugnissen der Li- 
<lb/>teratur S. 11 Nr. XIII. den Bundesbeschluß v. 9. Nov.
<lb/>1837 betr.

<lb/>Bekanntmachung vom 3. September 1845, den
<lb/>Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 betr. (Regbl.
<lb/>von 1845 Nr. 31 S. 533).


<lb/>2) Strafgesetzbuch von 1813 Th.I Art.397 Abs.3 und
<lb/>Anmerk, hiezu Bd. 3 S. 361.

<lb/>Gesetz vom 15. April 1840, den Schutz des Eigen- 
<lb/>thums an Erzeug«, der Literatur betr.


<lb/>3) Regierungsentwurf des Gesetzes vom 15. April 1840
<lb/>Art. VII Abs. 3 nebst Motiven hiezu. (Verhandl.
<lb/>der Kammer der Abgeordn. vom Jahre 1840. Beil.
<lb/>Bd. 1 S. 4 u. 13 Abs. 4, S. 16 Abs. 3 u. 3).

<lb/>Vortrag des Abgeordneten Dr. Bayer über die- 
<lb/>sen Entwurf (Verhandl. der Kammer d. Abgeordn.
<lb/>a. a. O. S. 435 zu 1 bis S. 438 Abs. 2 und
<lb/>S. 429 zu 2 bis S. 430 Abs. 1).

<lb/>Prot, des Gesetzgebungs- sowie des I. u. III. Aus-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0402.tif"
                      n="378"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0402--><p/>
                  <p>

                     <lb/>378 Nachdruck. Zuständigkeit. Offizialprüfung.

<lb/>Diese Kompetenzverhältnifse haben bisher keine
<lb/>Aenderung erlitten. Denn durch den §. 7 des
<lb/>Edikts vom 4. Juni 1848 über die Freiheit der
<lb/>Presse und des Buchhandels, welcher bei Polizei- 
<lb/>übertretungen durch die Presse, sowie bei Uebertret-
<lb/>ungen gesetzlicher Vorschriften über Presse und Buch- 
<lb/>handel die Strafgerichtsbarkeit den Gerichten zuweist,
<lb/>sind die im Art. X des obigen Gesetzes vom
<lb/>15. April 1840 enthaltenen Bestimmungen über die
<lb/>Kompetenz der Verwaltungsbehörden in ihrer polizei- 
<lb/>richterlichen Eigenschaft nickt aufgehoben^) und nach
<lb/>Art. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 1. Juli
<lb/>1856 verbleibt es bei der bisherigen Kompetenz der
<lb/>Polizeibehörden in Bezug auf streitige Rechtssacken.

<lb/>Erst zufolge des der gegenwärtigen Ständever- 
<lb/>sammlung noch zur Berathung unterliegenden Gesetz- 
<lb/>entwurfes, die Einführung des Strafgesetzbuches und
<lb/>des Polizeistrafgesetzbuches betr. — worin auch
<lb/>uach den Beschlüssen der Gesetzgebungsausschüsse
</p>
                  <p>

                     <lb/>schufses darüber (Verhandl. d. K. d. Abg. a. a. O.
<lb/>S. 447 Abs. 6 S. 450 Abs. 1 u. S. 455 lit. b).

<lb/>Strauß Forts, der Döllinger'schen Verordg.-
<lb/>Sammlung Bd. XXI S. 99 letzt. Abs., wo die Re- 
<lb/>kurse zur dritten Instanz gegen die nach dem Gesetze
<lb/>v. 15. April 1840 sowohl bezüglich der Entschädigung
<lb/>als bezüglich der Strafe ergangenen Erkenntnisse als
<lb/>eine neue (24.) Rubrik denjenigen Rekursen beige- 
<lb/>zählt werden, über die zufolge der Instruktion des
<lb/>k. Staatsraths vom 18. Novbr. 1825 §. 7 lit. ß
<lb/>Nr. II. 23 ein Ausschuß desselben zu entscheiden hat.

<lb/>4) Erkenntniß des k. Staatsrathsausschusses vom
<lb/>30. Januar 1851 (Strauß Forts, der Döllinger'- 
<lb/>schen Berordg.-Samml. Vd. XXII S. 151 K. 105).

<lb/>Erkenntniß des obersten Gerichtshofes vom 20. Juni
<lb/>1855, Kompetenzkonflikt betr. (Regbl. von 1855
<lb/>Nr. 34 S 875).

<lb/>Brater, Blätter für administr. Praxis Bd. IV
<lb/>S. 300, die Zuständigkeit in Nachdrucksachen betr.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0403.tif"
                      n="379"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0403--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Nachdruck. Zuständigkeit. Offizialpiüfung. 37^9

<lb/>beider Kammern (s. Art. 3 Nr. 7 Abs. 2) das
<lb/>Gesetz vom 15. April 1840 über den Schutz des
<lb/>Eigenthnms an Erzeugnissen der Literatur für auf- 
<lb/>recht bleibend erklärt ist, — sind die in diesem Ge- 
<lb/>setze verbotenen Handlungen und zwar gemäß Art. 9
<lb/>u. 10 des Regierungsentwurfes lind Seite 9 Abs. 2
<lb/>der Motive hiezu (Art. 9 u. 31 nach den Beschlüssen
<lb/>der genannten Gesetzgebungsausschüsse) den Bezirks- 
<lb/>gerichten zur Entscheidung zugewiesen und soll die
<lb/>strafrichterliche Kompetenz der Verwaltungsbehörden
<lb/>über jene Handlungen aufhören.

<lb/>Die II. Instanz legt zwar für ihre Anerkennung
<lb/>der Kompetenz der Gerichte der streitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit ein besonderes Gewicht auf den Umstand,
<lb/>daß nur auf Entschädigung ohne Antrag auf Unter- 
<lb/>suchung und Bestrafung geklagt worden ist; allein
<lb/>wie schon aus der erstinstanzlichen Beweisauflage
<lb/>sich ergibt, so kommt es immerhin auch bei der
<lb/>bloßen Geltendmachung des Entschädigungsanspruches
<lb/>auf das Vorhandensein des objektiven Thatbestandes
<lb/>der im Gesetze vom 15. April 1840 verbotenen
<lb/>Handlungen an und kennt dieses Gesetz eine der- 
<lb/>artige Klage wie die angestellte nicht, sondern weist
<lb/>der Art. X Abs. 2 desselben vielmehr die Entscheid- 
<lb/>ung über die Entschädigung auch den Verwaltungs- 
<lb/>behörden ausdrücklich zu.

<lb/>Gegen den zweitinstanzlichen Ausspruch, daß
<lb/>eine Jujtizsache vorliege, wurde zwar von den Streits-
<lb/>theilen keine Beschwerde erhoben, bezüglich jener
<lb/>Frage hat jedoch der oberste Gerichtshof seine eigene
<lb/>Kompetenz von Amtswegen zu prüfen und nach Be- 
<lb/>fund darüber zu entscheiden5).

<lb/>OAGE. v. 19. Oft 1861. RNr. 162560/61.

<lb/>Wkd.
</p>
                  <p>

                     <lb/>5) Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes vom 3. Januar
<lb/>1856 , 3. April und 24. Juli 1860 (Bl. f. RA.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0404.tif"
                   n="380"
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               <div xml:id="d21635e40036" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Legitimation zu dem auf die Amortisationsgesetze sich gründenden Revokationsrechte</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="Rm., ...">Rm.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0404--><p/>
                  <p>

                     <lb/>380 Amort.-Gesetze. Legitimation zur Revokation.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Legitimation zu dem auf die Amortisationsgesetze sich grün- 
<lb/>denden Revokationsrechte.

<lb/>In der Streitsache des A. B. gegen das
<lb/>Stift Z. sind die beiden obern Instanzen, wie oben
<lb/>S. 368 mitgetheilt wurde, zu dem Ergebniße gekom- 
<lb/>men, daß das beklagte Stift von den erhaltenen
<lb/>5500 st. über zurückgegebene 2000 st. den weiteren
<lb/>Betrag von 1500 fl. mit Recht nicht behalten
<lb/>könne.

<lb/>Hieraus — so fährt die zweite Instanz weiter —
<lb/>folgt aber noch nicht von selbst, daß gerade der
<lb/>Kläger zur Zurückforderung berechtigt sei.

<lb/>Das Mandat vom 13. Okt. 1764 verfügt
<lb/>sub Nr. 5, daß der die pragmatische Summe über- 
<lb/>schreitende Betrag den Erben und Successoren zu- 
<lb/>komme, und Frhr. v. Kreittmayr sagt daher in den
<lb/>Anmerk, zum LR. Thl. II Kap. 2 §. 4 Nr. 9
<lb/>mit Recht, daß, wenn einem Religiösen nach seiner
<lb/>Profeßleistung eine Erbschaft zufalle, das
<lb/>Kloster unter den erforderlichen Voraussetzungen nur
<lb/>2000 st. erhalten könne, das Uebrige aber intuitu
<lb/>religiosi vel monasterii wegfalle und denjenigen
<lb/>zugehe, welche, wenn kein Religiös existirte, succedirt
<lb/>hätten.

<lb/>Hieraus ergibt sich, daß Kläger auf jene 500 fl.,
<lb/>welche als Abfindung für die nach der Profeßleistung
<lb/>eröffnete Erbschaft von dessen Geschwistern an das
<lb/>Kloster bezahlt wurden, ein Recht schon vor- 
<lb/>hinein niemals erworben hat, weil der ganze
<lb/>Erbtheil des Klägers, nachdem intuitu desselben das
</p>
                  <p>

                     <lb/>Bd. XXII S. 438 Nr. 2 und Bd. XXV S. 282
<lb/>Nr. 3).
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0405.tif"
                      n="381"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0405--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Amort. - Gesetze. Legitimation zur Revokation. 381

<lb/>Stift schon mehr als 2000 fl. empfangen hatte,
<lb/>dessen Geschwistern accresziren mußte, so
<lb/>daß also auch nur diesen ein Revokationsrecht
<lb/>zugestanden werden könnte.

<lb/>Was aber die weiteren 5000 fl. betrifft,
<lb/>welche zur Zeit der Profeßleistung ein
<lb/>vom Kläger bereits erworbenes Vermögen
<lb/>wäre n, so muß zwar allerdings zugegeben werden,
<lb/>daß, weil der Kläger wegen der Profeßleistung das
<lb/>Revokationsrecht gegen das Kloster, welchem er ange- 
<lb/>hörte, nicht auszuüben vermochte, dieses Recht so- 
<lb/>gleich von denjenigen hätte ausgeübt werden
<lb/>können, welche denselben, wenn er verstorben ge- 
<lb/>wesen wäre, beerbt hätten; nachdem aber die Geschwi- 
<lb/>ster des Klägers das Revokationsrecht bisher nicht aus- 
<lb/>geübt Haben, der Kläger mittlerweile (ex nunc) wie- 
<lb/>der besitz- und erwerbfähig geworden ist, und das Re- 
<lb/>vokationsrecht nicht bloß dritten, sondern, und zwar in
<lb/>erster Linie dem Alienanten selbst, als welcher hier
<lb/>der Kläger erscheint, zugestanden wird (Frhr. v. Kreitt-
<lb/>mayr Anm. a. a. O. Nr. 7 lit. b), so kann dessen
<lb/>Recht, den die pragmatische Summe überschreitenden,
<lb/>noch in 1000 fl. bestehenden Betrag vom Kloster
<lb/>znrückzufordern, nicht mehr beanstandet werden.

<lb/>Hiegegen läßt sich nicht einwendeu, daß das
<lb/>Revokationsrecht der Geschwister nicht blos ein sub- 
<lb/>sidiäres sei, sondern wegen der Profeßleistung bereits
<lb/>die Eigenschaft eines unmittelbaren angenommen habe,
<lb/>und daß es gegen die allgemeinen Grundsätze über
<lb/>Erwerbung und Verlust von Reckten verstoßen
<lb/>würde, anzunehmen, daß ihnen dieses Recht durch
<lb/>eine einseitige Handlung des Klägers, als welche
<lb/>ihnen gegenüber dessen Austritt aus dem Kloster
<lb/>erscheint, wieder zu Verlust gegangen sei. Deml
<lb/>das auf die Amortisationsgesetze sich gründende Re- 
<lb/>vokationsrecht der Geschwister läßt sich schon über- 
<lb/>haupt nicht, so lange Kläger am Leben ist, als
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0406.tif"
                      n="382"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0406--><p/>
                  <p>

                     <lb/>382 Amort.-Gesetze. Legitimation zur Revokation.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ein unter allen Verhältnissen unwiderrufliches
<lb/>denken, wenn man nicht unbedingt eine llereditas
<lb/>viventis statuiren will; andererseits aber erscheint
<lb/>dieses auf das Vermögen des lebenden Klägers
<lb/>gerichtete Recht der Geschwister nicht als ein solches,
<lb/>welches ihnen zum Zwecke der eigenen Vermögens-
<lb/>erweiterung gegeben wäre, sondern als du lediglich
<lb/>zu dem Zwecke gegebenes, damit, weil der
<lb/>im Kloster befindliche Kläger nicht austreten konnte,
<lb/>den Amortisationsgesetzen der Vollzug gesichert werde,
<lb/>so wie man denn auch, „wenn sich der Erb
<lb/>nicht rührt", das nemliche Recht dem Fiskus ein- 
<lb/>räumt (Frhr. v. Kreittmayr Anmerk. a. a. £).),
<lb/>so daß Wegen der rein fakultativen Natur
<lb/>dieses mehren Individuen subsidiär zustehenden
<lb/>Rechtes angenommen werden muß, daß die Ge- 
<lb/>schwister dieses Recht jedenfalls noch vor den:
<lb/>Austritte des Klägers aus dem Kloster hätten
<lb/>geltend machen müssen, wenn es, nachdem der
<lb/>Kläger personam standi gegen das Kloster wieder
<lb/>erlangt hat, der gegenwärtigen Klage präjudizi-
<lb/>ren soll.

<lb/>Demnach verurtheilte die zweite Instanz das
<lb/>beklagte Stift zur Herausgabe von 1000 fl. an den
<lb/>Kläger, wogegen der oberste Gerichtshof diese Ver-
<lb/>urtheilung auch noch auf die weiteren 500 fl. aus- 
<lb/>dehnte. Die Gründe lauten wie folgt: Das beklagte
<lb/>Stift hat die von den Geschwistern des A. B. ein- 
<lb/>bezahlten 500 fl. als Abfindungssumme einer dem
<lb/>Konventualen angefallenen Erbsportion acquirirt,
<lb/>und diese Summe daher, so wie ihm das schon
<lb/>vorher erworbene Vermögen des Klägers überant- 
<lb/>wortet worden ist, gleichfalls intuitu des
<lb/>Klägers in Empfang genommen.

<lb/>Dieser ist demnach der zunächst betheiligte
<lb/>Interessent und als solcher bezüglich der 1000 fl.
<lb/>und (gegen die Ansicht der Vorinstanz) auch be-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0407.tif"
                   n="383"
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               <div xml:id="d21635e40324" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Exceptio non numeratae pecuniae gegen eine zwei Jahre alte Urkunde. Beweis durch Eidesdelation ausgeschlossen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0407--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Exceptio non numeratae pecuniae. Gegenbeweis. 383
</p>
                  <p>

                     <lb/>zü glich der vorerwähnten 500 fl. zum Revokations- 
<lb/>rechte legitimirt, da die ans nationalökonomischen
<lb/>Rücksichten gegebenen Amortisationsgesetze, wenn sie
<lb/>unter den Rü'ckfordernngsberechtigten nur die Erben
<lb/>des Konventualen, bzw. den Fiskus benennen, nur
<lb/>die Fälle im Auge haben, wo der Professus ent- 
<lb/>weder wegen Fortdauer seines Mönchsstandes noch
<lb/>unfähig ist, Vermögen zu besitzen oder derselbe in- 
<lb/>zwischen das Zeitliche verlassen hat.

<lb/>Dem Geiste und Zwecke dieser Spezialgesetze,
<lb/>welche nur die Anhäufung des Vermögens in todter
<lb/>Hand zu verhindern streben, und die unverweilte
<lb/>Rückzahlung der summa excedens an Vermögens- 
<lb/>besitzfähige zur Sicherung des Vollzuges dieser po- 
<lb/>litischen 'Maßregel vorgezeichnet haben, widerstrebt
<lb/>die umnittelbare Hinansgabe des betreffenden Ver-
<lb/>mögenstheiles an den früheren Konventualen offenbar
<lb/>dann nicht, wenn dieser eigentlich primär betheiligte
<lb/>Interessent zur Zeit der Erhebung des Rückforder- 
<lb/>ungsanspruches wieder eigenthumsfähig geworden
<lb/>ist, und auch, weil von einer andern Seite keine
<lb/>solche Ansprüche gemacht worden sind, noch res in- 
<lb/>tegra vorliegt.

<lb/>OAG. Erk. v. 18. Juni 1856. RNr. 90655/56.

<lb/>Rm.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Exceptio non numeratae pecuniae gegen eine zwei Jahre
<lb/>alte Urkunde. Beweis durch Eidesdelation ausgeschlossen.

<lb/>Vgl. von Zink. Erläuter. des Ges. v. 26. März 1859 über die
<lb/>Einrede des nicht gezahlten Geldes re. in D oll in an n' s Gesetz- 
<lb/>gebung des Könige. Bayern Thl. I Bd. III S. 291 u. ff.

<lb/>A. hatte den B. auf Rückzahlung eines
<lb/>verzinslichen Hypöthekenkapitals von 2000 fl. ver-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0408.tif"
                      n="384"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0408"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0408--><p/>
                  <p>

                     <lb/>384 Exceptio non numeratae pecuniae. Gegenbeweis.
</p>
                  <p>

                     <lb/>klagt. Der Schuld- und Hypothekenbrief war im
<lb/>Jahre 1842 errichtet und galt im betreffenden
<lb/>Bezirke gemeines Recht.

<lb/>Der Beklagte setzte der Klage bezw. der mit dersel- 
<lb/>ben vorgelegten Schuldurkuude die exceptio non nu- 
<lb/>meratae pecuniae entgegen, indem er behauptete, er
<lb/>habe auf diese Urkunde nicht mehr als 1337 fl. ausbe- 
<lb/>zahlt erhalten. Es wurde dein Beklagten der Be- 
<lb/>weis auferlegt: „daß er auf den Schuld- und Hyp.-
<lb/>Brief vom .... vom Kläger im Ganzen nur eine
<lb/>Valuta von 1337 fl. oder wie viel mehr, aber
<lb/>weniger als 2000 fl. erhalten habe." Beide
<lb/>Theile ließen dieses Interlokut rechtskräftig werden,
<lb/>und der Beklagte bediente sich lediglich der Delation
<lb/>des Haupteides mit der Formel: „daß der Beklagte
<lb/>auf den .... Hyp.-Brief nicht bloß 1337 fl. oder
<lb/>überhaupt weniger als 2000 fl., sondern diese
<lb/>2000 fl. vollständig erhalten habe".

<lb/>Auf Einwendungen des Klägers gegen die Zu- 
<lb/>lässigkeit dieses Eides verurtheilte die 1. Inst, den
<lb/>Beklagten nach der Klagbitte. Dieses Erkenntniß
<lb/>wurde in den beiden oberen Instanzen bestätigt,
<lb/>weil der Beweis des Klägers direkt gegen den Inhalt
<lb/>der Schuldurkunde, bezw. gegen das darin verbriefte
<lb/>Geständniß, 2000 fl. erhalten zu haben, gerichtet, in
<lb/>der That also nur ein direkter Gegenbeweis gegen
<lb/>den durch die Urkunde erstellten Beweis des Empfanges
<lb/>von 2000 fl. sei, der direkte Gegenbeweis gegen
<lb/>voll erbrachten Hauptbeweis aber nicht durch Eides- 
<lb/>delation geführt werden könne.

<lb/>OAGErk. v. 6. Nov. 1860. RNr. 1740^.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: vr. Steppes. Ver!.: Palm «* «ufe (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0409.tif"
             n="385"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0409"/>
         <div xml:id="d21635e40516" n="No. 25.">
      
            <head>Samstag den 14. Dez. 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e40521"
                 ana="scope_-_385-392"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sr., ...">Sr.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 14. Dy. 1861. 26. Jahrgang. M. LL
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen. Dritter Theil. -
<lb/>Auch auf Darlehen, welche von Ehefrauen ohne Zustimmung ihre-
<lb/>Ehemannes ausgenommen werden, sind die Vorschriften des bayerischen
<lb/>Landrechtes Thl. I Kap. 6 §. 27 anwendbar. — Ueber die Verbindlich- 
<lb/>keit des Ehemannes, seiner Ehefrau nach erwirktem bischöflichen Toleranz-
<lb/>dekrete Alimente zu verabreichen. —- Wirkung einer Universalvollmacht
<lb/>für Abgabe von Geständnissen. — Kann nach bayerischem Rechte
<lb/>der aus seinem Verschulden von Tisch und Bett getrennte, erwerbsun- 
<lb/>fähige Mann von seiner vermöglichen Frau Alimente verlangen? —
<lb/>Revisionsunzulassigkeit gegen Beschlüsse, wodurch das Arrestgesuch von
<lb/>der Gerichtsschwelle zurückgewiesen wurde. — Verträge mit Analpha- 
<lb/>beten nach bayerischem Rechte. — Berichtigung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechsel-

<lb/>fachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Von einzelnen außerwechselrechtlich en Ein- 
<lb/>reden im Besonderen.

<lb/>Eine besondere Betrachtung verdienen außer- 
<lb/>wechselrechtliche Einreden, welche der abstrakten Na- 
<lb/>tur des Wechselversprechens gegenüber in ihrer ge- 
<lb/>wöhnlichen civilrechtlichen Form nicht zur Geltung
<lb/>gelangen können, sondern für ihre Begründung ge- 
<lb/>genüber dem Rechte aus dem Wechsel einer eigen?
<lb/>thümlichen rechtlichen Struktur bedürfen.

<lb/>Desgleichen ist auch der Zahlung von dem
<lb/>Gesichtspunkte der außer dem Wechselrechte liegen- 
<lb/>den Erfüllung des Wechselversprechens noch eine be- 
<lb/>sondere Rücksicht zu widmen.

<lb/>A. Einreden aus dem unterliegenden Rechtsverhältnisse.

<lb/>Aus dem Rechtsverhältnisse, welches dem Wech- 
<lb/>selversprechen (Tratte, Indossament, Accept, Eigen- 
<lb/>wechsel) unterliegt, kann, wie erörtert wurde,

<lb/>Nene Folge VI, Band-
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. J. A. Seuffert's
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dritter Theil.
<lb/>(Fortsetzung.)
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0410.tif"
                   n="386"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>(s. I, 2) eine Bestreitung des rechtlichen Be- 
<lb/>standes der Wechselschuldforderung nicht hergeleitet
<lb/>werden. Aus dem unterliegenden Verhältnisse kann
<lb/>aber für den Beklagten ein selbständiger Ge- 
<lb/>genanspruch gegen den Wechselkläger begründet
<lb/>und dieser Anspruch geeignet sein, daß er der Gel- 
<lb/>tendmachung des Wechsels im Wege der Ein- 
<lb/>rede entgegengesetzt werde.

<lb/>i.

<lb/>1) Das unterliegende Rechtsverhältniß kann
<lb/>ein Ueb ereinkommen in sich begreifen, dessen In- 
<lb/>tention dahin geht, daß der Kläger sein Recht ans
<lb/>dem Wechsel gegen den Beklagten nicht gel- 
<lb/>tend machen dürfe. Wird z. B. um einem
<lb/>Wechsel, welchen A. auf einen auswärtigen Ort
<lb/>abgeben will, Kredit zu verschaffen, der Wechsel
<lb/>von B. an die Ordre des gezogen und von A.
<lb/>durch Indossament in Umlauf gesetzt unter dem bei- 
<lb/>derseitigen Einverständnisse, daß A. dem Bezogenen
<lb/>rechtzeitig Deckung gebe und keinesfalls den Wech- 
<lb/>sel gegen den Kreditgeber B. geltend
<lb/>machen dürfe, so hat der Beklagte B. gegen den
<lb/>klagenden A. aus dem unterliegenden Rechtsverhält- 
<lb/>nisse einen vertragsmäßigen Anspruch auf Nichtgelteud-
<lb/>machung des Wechsels ihm gegenüber.

<lb/>Hi eher gehört auch die Simulation eines
<lb/>Wechselversvrechens, soweit das wirklich gemeinte
<lb/>(dissimnlirte) Geschäft nickt schon einen besonderen
<lb/>Gegenanspruch in sich schließt. Denn der Simula- 
<lb/>tion liegt ausdrücklich oder stillschweigend das Ein-
<lb/>Verständniß unter den Betheiligten zu Grunde, daß
<lb/>der siinulirte Wechsel (Tratte, Indossament, Eigen- 
<lb/>wechsel, Aecept) gegen den Wechselgeber von feinem
<lb/>Nehmer nicht geltend gemacht werden dürfe und der
<lb/>Erstere hat einen Anspruch hierauf gegen den Letzteren.

<lb/>Hieher können auch die von Borch ardt a.a.O.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0411.tif"
                   n="387"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0411"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>Zus. 358 Nr. 1 u. 3 S. 216, ferner die im Arck. f.
<lb/>D. W.-R. Bd. VII S. 95 mitgetheilten Fälle ge- 
<lb/>rechnet werden.

<lb/>2) Ein derartiger Anspruch aus dem unterlie- 
<lb/>genden Verhältnisse kann der Wechselklage im Wege
<lb/>der Einrede entgegengesetzt werden. Die Einrede
<lb/>aus einem solchen Ansprüche ist gegen die Ausübung
<lb/>des Rechtes aus dem Wechsel gerichtet.

<lb/>II.

<lb/>1) Aus dem unterliegenden Verhältnisse kann
<lb/>dem Beklagten ein Rückforderungsrecht gegen
<lb/>den Wechselkläger zustehen.

<lb/>a) Dieses kann aus einem Vertrage ent- 
<lb/>springen, z. B. der Beklagte hat dem Wechselkläger
<lb/>den Auftrag zum Einkauf von Waaren (Einkaufs- 
<lb/>kommission) ertheilt und ihm zur Deckung wegen
<lb/>des Kaufpreises im Voraus Wechsel (Rimessen)
<lb/>übersendet, d. h. an dessen Ordre ausgestellt oder
<lb/>indossirt. Der Waareneinkaus unterblieb jedoch in
<lb/>Folge rechtzeitiger Zurücknahme des Auftrages oder
<lb/>aus anderen Gründen. Hier hat der Kommittent
<lb/>gegen den die Rimessen einklagenden Koinmissiouär
<lb/>ein Rückforderungsrecht aus der Kommission aelio
<lb/>mandati directa, cf. 1. 20 D. mand. (17, 1).

<lb/>Hi eh er gehört auch der Fall eines bei dem
<lb/>Wechselvorvertrage geübten Zwanges oder Betruges,
<lb/>auf Grund dessen mit der Kontraktsklage die Re-
<lb/>scission dieses Vertrages herbeigeführt werden kann
<lb/>(v. Vangerow, Leitfaden für Pandektenvorlesun- 
<lb/>gen, Bd. III §. 605 Anm. 1,118, 275 fg.).
<lb/>In Folge der Rescission des Vorvertrages ist auch
<lb/>die Rückforderung des Wechsels begründet.

<lb/>Hieher ist auch der von Borchardt, a. a. O.
<lb/>Zus. 358 Ziff. 20 S. 221 mitgetheile Fall zu zäh- 
<lb/>len, in welchem eingewendet wurde, daß der Be- 
<lb/>klagte dem Kläger den eingeklagten Wechsel nur zur
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0412.tif"
                   n="388"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0412"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicherheit für einen nicht eingetretenen Fall ausge- 
<lb/>stellt habe (Rückforderung mit der Pfandkontrakts- 
<lb/>klage, arg. I. 9 §.3 5 D. de pignerat. (13,7).

<lb/>b) Ohne einen die Rückforderung begründen- 
<lb/>den Vertrag kann dem Beklagten nach civilrecht-
<lb/>lichen Grundsätzen ein Rückforderungsrecht zustehen,
<lb/>wenn seine Wechselverpflichtung dem Wechselktäger
<lb/>gegenüber ohne rechtlichen Grund erfolgt ist,
<lb/>mag der Grund, weßhalb das Wechselversprechen
<lb/>gegeben wurde, ein unrichtiger (condictio indebiti,
<lb/>condictio causa data causa non secuta) oder
<lb/>ein rechtswidriger (condictio ob injustam oder ob
<lb/>turpem causam) oder überhaupt kein rechtswirk-
<lb/>famer Grund (condictio sine causa) fein. Auf diese
<lb/>Weise kann ein Rückforderungsrecht begründet wer- 
<lb/>den, wenn der Kläger den Wechsel vom Beklagten
<lb/>in Folge eines unverbindlichen Rechtsgeschästes
<lb/>(ungiltige Schenkung, Jntereession) erhalten hat, vor- 
<lb/>ausgesetzt, daß, soferne das Civilrecht eine Nicht-
<lb/>kenntniß dieses rechtlichen Umstandes bei der Hin- 
<lb/>gabe erfordert, kein wissentliches Geben des
<lb/>Wechsels ^) in Mitte liegt (condictio indebiti):
<lb/>I. 53 de reg. juris (50, 17), I. 9 pr. C. de
<lb/>cond. indeb. (4, 5), I. 9 C. ad SC. Vellej.
<lb/>(4, 29); vgl. v. Vangerow, a. a. O. §. 628
<lb/>Anm.I, A, 1. Bd. III S. 386 (VI. Ausg. S. 425).
</p>
               <p>

                  <lb/>8) In Beziehung auf den Vorvertrag erscheint das
<lb/>Wechselgeben als Erfüllung, mithin als solutio
<lb/>(f. im zweiten Theil Note 12 S. 262). Daher be- 
<lb/>steht, wenn Kläger den Wechsel für ein Darlehen,
<lb/>das einem Haussohne gegeben wurde, erhielt, kein
<lb/>Rückforderungsrecht, weil eine oondietio des bereits
<lb/>Geleisteten in einem solchen Falle überhaupt nicht
<lb/>stattfindet, vgl. Puchta, Pandekten §306 bei Note z.
<lb/>Somit ist auch für eine exceptio S. C. Mace-
<lb/>doniani einem Wechsel gegenüber kein Raum ge- 
<lb/>geben.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0413.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0413"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>Ebenso besteht ein Rückforderungsrecht, wenn
<lb/>der Beklagte dem Kläger den Wechsel in Folge
<lb/>eines verbotenen Rechtsgeschäftes, z. B. für eine
<lb/>Spielschuld, für wucherische Zinsen (condictio sine
<lb/>causa), oder um eines erwarteten, aber nicht ein- 
<lb/>getretenen Erfolges willen (condictio causa data
<lb/>causa non secuta), z. B. als Heirathsgut mit
<lb/>Rücksicht auf die künftige, aber nicht erfolgte Ehe
<lb/>(dos praenumerata) gegeben hat.

<lb/>2) Gegen st and der Zurückforderung ist die
<lb/>aus dern Wechselversprechen (Tratte, Eigenwechsel,
<lb/>Aeeept, Indossament) entspringende Wechselobliga- 
<lb/>tion, das in der Wechselform gegebene, aus dem
<lb/>Vermögen des Wechselgebers in das des Wechsel- 
<lb/>inhabers übergegangene nomen, I. 1 pr, D. de
<lb/>cond. sine causa (12, 7). Die Rückgabe dieses
<lb/>Vermögensbestandtheiles besteht in der Befreiung
<lb/>von der Wechselobligation. Hierauf ist der mit
<lb/>einer condictio verfolgbare Anspruch gerichtet: 1.3
<lb/>D. eod.

<lb/>Gegenstand der Rückforderung kann auch der
<lb/>Wechselbrief selbst sein, wie ja schon gewöhnliche
<lb/>Schuldurkunden kondizirt werden können, I. 3 Cod.
<lb/>de cond. ind. (4,5). In der Endwirkung kommt
<lb/>die Rückforderung des Wechselbriefes der Rückforde- 
<lb/>rung des nomen cambiale gleich, da die obligatio
<lb/>an die Wechselform gebunden ist.

<lb/>3) Das dem Beklagten gegen den klagenden
<lb/>Wechselinhaber zustehende Rückforderungsrecht, wel- 
<lb/>ches der Erstere klagweise verfolgen könnte, kann
<lb/>im Wege der Einrede insoweit unbedenklich gel- 
<lb/>tend gemacht werden, als dasselbe gegen die Aus- 
<lb/>übung des Rechtes aus dem Wechsel gerichtet ist.
<lb/>Dagegen müßte die Rückgabe des Wechsels
<lb/>mit einer Widerklage gefordert werden, da eine
<lb/>Einrede nur Entbindung von der Klage zur Folge
<lb/>haben kann. —
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0414.tif"
                   n="390"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Thöl, a. a. O. §. 297, I, denkt sich als
<lb/>Gegenstand des Restitntionsrechtes die Zahlungs-
<lb/>summe, welche, wenn sie auf Grund des Wechsel- 
<lb/>versprechens wäre geleistet worden, zurückgefordert
<lb/>werden könnte. Doch „dieses Recht auf Restitu- 
<lb/>tion" kann „im Wege der Einrede" nicht geltend
<lb/>geinacht werden; denn zur Zeit des Einrede-
<lb/>Vorbringens besteht dasselbe noch nicht, weil ja
<lb/>die Zahluugssumme noch nicht geleistet wurde.
<lb/>Thöl sieht sich auch in der Note 2 a. a. 0. ge-
<lb/>nöthigt, den Rechtssatz: dolo facit, qui petit,
<lb/>quod redditurus est, zu Hülfe zu nehmen. Seine
<lb/>Auffassung läuft sonnt auf die exceptio doli ge- 
<lb/>neralis hinaus; dies hat jedoch etwas Mißliches,
<lb/>in soserue den, abstrakten Wechselnomen gegenüber
<lb/>für die Rechtswirksamkeit eines dolus generalis
<lb/>kein Raum bleiben und das Hereinziehen römisch- 
<lb/>rechtlicher Grundsätze über die Zulässigkeit der exc.
<lb/>doli gen. gegen Klagen aus Formalverträgen in
<lb/>das Wechselrecht sehr erheblichen Bedenken unter- 
<lb/>liegen dürfte.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Aus dem unterliegenden Rechtsverhältnisse kann
<lb/>der Wechselkläger dem Beklagten zu einer Gegen- 
<lb/>leistung oder zu einer Entschädigung verpflich- 
<lb/>tet sein.

<lb/>1) Eine Gegenleistung kann mit der Kom- 
<lb/>pensationseinrede zur Geltung gebracht werden,
<lb/>wenn sie auf eine Geldsumme gerichtet ist, oder sich
<lb/>in ihrem Endergebnisse in eine Geldsuinme auflöst.
<lb/>Auf diese Weise kann der dem Beklagten unmittel- 
<lb/>bar gegen den Wechselkläger zustehende Anspruch auf
<lb/>die Valuta oder auf die Deckung, soferne sie in
<lb/>Geld bestehen, compensando geltend gemacht wer- 
<lb/>den. S. auch Renaud a. a. O. §. 79 Note 10
<lb/>S. 201; Thöl a. a. O. §. 297, II.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0415.tif"
                   n="391"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhalten sich dagegen Wechselschuldforderung
<lb/>und Gegenleistung dem Objekte nach ungleichartig,
<lb/>so fragt es sich, ob der Wechselbeklagte wegen Nicht- 
<lb/>erfüllung seiner Gegenforderung die Wechsel-, be- 
<lb/>ziehungsweise Regreßsumme zurück behalten (re-
<lb/>tiniren) könne? Diese Frage entsteht z. B., wenn
<lb/>der Beklagte dem Kläger den Wechsel gegen Lie- 
<lb/>ferung von Maaren gegeben, letzterer aber die ver- 
<lb/>abredete Lieferung noch nicht ausgeführt hat.

<lb/>Unbedingt kann dem Wechselbeklagten ein Rück- 
<lb/>behaltungsrecht weder zu- noch abgesprochen wer- 
<lb/>den. — In Fällen, wo bei dem unterliegenden mit
<lb/>dein Wechselkläger eingegangenen Geschäfte nicht
<lb/>die Absicht bestand, daß auch ihm gegenüber der
<lb/>Wechselgeber zur Wechselzahlung unabhängig von
<lb/>der denselben zustehenden, wenn auch fälligen Gegen- 
<lb/>forderung gehalten sein solle, dürfte die Retentions- 
<lb/>einrede, soferne der Anspruch auf die Gegenleistung
<lb/>fällig ist, nicht zu versagen sein. - Hi eh er wird
<lb/>der von Borchardt a. a. O. Zus. 358 Nr. 23
<lb/>S. 222 mitgetheilte Fall zu rechnen sein.

<lb/>2) Ein Anspruch auf Entschädigung (ici
<lb/>quod interest) läßt sich einredeweise mittelst der
<lb/>Kompensation geltend machen.

<lb/>Auf diese Weise kann namentlich auch ein Be- 
<lb/>trug des Klägers (dolus specialis) eine Einrede
<lb/>begründen; so wenn bei dem Vorverträge mit dem
<lb/>Beklagten ein Betrug unterlief, welcher keine Re-
<lb/>scissiou dieses Vertrages, sondern nur eine Entschä- 
<lb/>digungsforderung zu begründen geeignet ist, desglei- 
<lb/>chen wenn der Kläger den Beklagten betrüglich zur
<lb/>Wechselunterschrift verleitete (z. B. durch die Vor- 
<lb/>spiegelung, er habe nur als Zeuge zu fungiren),
<lb/>ferner wenn der Kläger im hinterlistigen Einverständ- 
<lb/>nisse mit dem Vormanne das Indossament sich er-
<lb/>theilen ließ, damit der Beklagte um seine Einreden
<lb/>gebracht werde u. s. w. Der Beklagte hat hier
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0416.tif"
                n="392"
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            <div xml:id="d21635e41240">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e41245" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Auch auf Darlehen, welche von Ehefrauen ohne Zustimmung ihres Ehemannes aufgenommen werden, sind die Vorschriften des bayer. Landrechtes Thl. I Kap. 6 § 27 anwendbar</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0416--><p/>
                  <p>

                     <lb/>392
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>einen Anspruch auf Entschädigung, welcher ersteren-
<lb/>falls mit der Kontraktsklage (v. Bang erow, a. a.O.
<lb/>§. 605 Anm. 1 Nr. II j, in den beiden anderen
<lb/>Fällen mit der actio doli (Seuffert, Pand.-Recht
<lb/>§. 424 Bd. II S. 375 fg.) von ihm gegen den
<lb/>Kläger selbständig verfolgt werden könnte; diesen
<lb/>Anspruch kann er im Wege der Einrede gegen die
<lb/>Wechselordnung kompensiren. Hier sind die Fälle
<lb/>unterzubringen, welche Borcbardt a. a. O. Zus. 358
<lb/>Nr. 2 u. 5, Nr. 10 u. Zus. 368 S.216 fg. mit- 
<lb/>theilt. —

<lb/>Die unter A. behandelten Einreden werden
<lb/>wegen Mangels der Liquidität 9) im Wechselpro- 
<lb/>zesse nur selten aufkommen.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praris.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Auch auf Darlehen, welche von Ehefrauen ohne Zustim- 
<lb/>mung ihres Ehemannes ausgenommen werden, sind die Vor- 
<lb/>schriften des bayer. Landrechtes Thl. I Kap. 6 §. 27

<lb/>anwendbar.

<lb/>Ueber obigen Satz entnehmen wir den Ent- 
<lb/>scheidungsgründen eines oberstrichterlichen Erkennt- 
<lb/>nisses Nachstehendes.
</p>
                  <p>

                     <lb/>0) Nach der bayer. Wechs.- u. Merk.-GO. v. 1785
<lb/>Kap. III §. 4 Lit. B. erscheint die Ei d esa ntra-
<lb/>gung zur Liquidstellung solcher Einreden nicht als
<lb/>statthaft. — Nach dem preuß. Einführungsgesetze
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0417.tif"
                      n="393"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0417--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Zum bayerischen LR- Thl. I Kap. 6 § 27. 393


<lb/>Schon nach dem Wortlaute des bayer. LR.
<lb/>Thl. I Kap. 6 §. 27 fällt ein von der Frau ohne
<lb/>Zustimmung des Ehemannes aufgenommenes Dar- 
<lb/>lehen unter die dort aufgestellte gesetzliche Regel,
<lb/>weil ihr überhaupt etwas zu thun untersagt ist,
<lb/>was ihr zu Schaden kommen oder zur Schmälerung
<lb/>ihrer Güter, soweit sie unter des Mannes Verwalt- 
<lb/>ung und Nutznießung sich befinden, gereichen möchte,
<lb/>Schuldenmachen oder die Kontrahirung der Verbind- 
<lb/>lichkeit zur Darlehensrückzahlung aber, wenn auch
<lb/>hierin keine direkte Veräußerung ihrer Güter liegt,
<lb/>doch behufs der Solution und Exekution dieselben
<lb/>verstricken und indirekt zu deren Veräußerung
<lb/>und Schmälerung führen würde. Kraut, Vor- 
<lb/>mundschaftsrecht Bd. II S. 406, 415.

<lb/>Sophistisch und trüglich ist das von der Re- 
<lb/>videntin vorgebrachte Argument, daß die Aufnahme
<lb/>eines Darlehens von Seiten der Frau die Reckte
<lb/>des Mannes an ihren Dotal - und Paraphernalgü-
<lb/>tern niemals beeinträchtige, wenn sie auch mit ihren
<lb/>Gütern für die Rückzahlung des Darlehens einstehen
<lb/>müsse, weil das darlehensweise von der Frau auf- 
<lb/>genommene Geld nach Maaßgabe des LR. Thl. I
<lb/>Kap. 6 §. 23 zu ihrem Paraphernalgüte zu zählen
<lb/>sei, mithin die Rechte des Mannes wachsen, wenn
<lb/>das Paraphernalgut vermehrt werde, und weil er
<lb/>mit dem Paraphernalgüte, der Natur der Sache zu- 
<lb/>folge, in der Rückzahlung des Darlehens nur so viel
<lb/>erstatte, als um wie viel die Frau ihr Paraphernal- 
<lb/>gut durch Empfang des Darlehens vermehrt habe.

<lb/>Denn wenn' die Frau das darlehensweise
</p>
                  <p>

                     <lb/>vom 15. Febr. 1850 §.7 ist in denienigen Landes-
<lb/>theilen, wo die Allg. Gerichtsordnung gilt, nicht
<lb/>nur die Eideszuschiebung, sondern auch ein beschränk- 
<lb/>ter Zeugenbeweis zulässig; vgl. auch Preuß. LR.
<lb/>Th. U Tit. 8 §. 917 u. 918.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0418.tif"
                      n="394"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0418--><p/>
                  <p>

                     <lb/>394 Zum bayer. LR. Thl. I Kap. 6 §. 27.
</p>
                  <p>

                     <lb/>empfangene Geld veräußert oder gar verschwendet,
<lb/>bevor es in des Mannes Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung gekommen ist, so daß er nur das leere
<lb/>Nachsehen hätte, kann von einer Vergrößerung der
<lb/>in des Mannes Händen besiudlichen Substanz des
<lb/>Paraphernalgutes keine Rede sein. Zugleich aber
<lb/>ist zll erwägen, daß die Frau einen Darlehenskon-
<lb/>traft unter Bedingungen eingehen kann, welche dein
<lb/>Mann als unbillige und höchst schädliche Belastungen
<lb/>und Schmälerungen der Güter seiner Frau erscheinen.

<lb/>Die Möglichkeit, daß in einzelnen Fällen
<lb/>t&gt;ie_ Frau ein Darlehen zu ihres Mannes Nutzen
<lb/>aufnehme, ist also weit entfernt, zu der Annahme
<lb/>zu berechtigen, daß von der gesetzlichen Regel, wo- 
<lb/>nach Frauen ohne des Mannes Wissen und Willen
<lb/>mit Anderen keine onerosen Verträge eingehen dür- 
<lb/>fen, rücksichtlich der Darlehensaufnahme eine Aus- 
<lb/>nahme zu machen sei.

<lb/>Niinmt übrigens der Mann das von der Frau
<lb/>als Darlehen aufgenommene Geld wissentlich in
<lb/>Empfang, so liegt hierin seine Ratihabition des Dar- 
<lb/>lehens, und wiefern außerdem der Mann, falls das
<lb/>aufgenommene Geld in seinen Nutzeu oder zur
<lb/>effektiven Vermehrung des in seiner Nutzung be- 
<lb/>findlichen Paraphernalgutes verwandt worden ist,
<lb/>etwa nach den Grundsätzen der ver8i0 in rem
<lb/>(Anin. zuin LR. Thl. IV Kap. 2 §. 3 Nr. 9)
<lb/>niit dein Paraphernalgüte zu haften habe, ist hier
<lb/>nicht zu erörtern.

<lb/>Aus der Bestimmung des LR. Thl. I Kav. 6
<lb/>§. 30 ferner, wonach Kalif, Tausch, Miethe, Dar- 
<lb/>lehen, Pfandschaft, Hinterlegung und all andere
<lb/>Handluiigen sowohl von Todeswegen als unter Le-
<lb/>beiidigen, welche nicht in den Rechten besonders
<lb/>ausgenommen sind (wie die §.31 erwähnten Schenk- 
<lb/>ungen), Unter Eheleuten auf die nämliche Art
<lb/>wie bei Anderen Platz greifen, kann durchaus kein
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0419.tif"
                   n="395"
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               <div xml:id="d21635e41529" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber die Verbindlichkeit des Ehemannes, seiner Ehefrau nach erwirktem bischöflichen Toleranzdekrete Alimente zu verabreichen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0419--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Bischöfliches Toleranzdekret. Alimente. 395

<lb/>Argument dafür gewonnen werden, daß Kontrakte
<lb/>der Ehefrau mit Dritten ohne Wissen und Willen
<lb/>des Ehemannes in einem weiteren Umfange, als
<lb/>oben erörtert worden, giltig seien. Denn wohl ist
<lb/>in den beinerkten Arten von Kontrakten die Ehefrau
<lb/>selbst mit dem Ehemanne zu handeln fähig; dieses
<lb/>hindert aber nicht, daß ihre Verträge mit Dritten
<lb/>der Art, welche das LR. Thl. 1 Kap. 6 §. 27 vor- 
<lb/>schreibt, an die eheherrliche Zustimmung gebunden
<lb/>seien.

<lb/>Nur ein Mißverständlich endlich kann in Thl. I
<lb/>Kap. 6 §. 33 Nr. 2 eine Bestätigung der Ansicht
<lb/>finden, daß die Ehefrau ohne den Konsens des Ehe- 
<lb/>mannes Darlehen kontrahiren könne, wenn nur das
<lb/>entnommene Geld zu ihrem eigenen sonderbareil
<lb/>Nutzen verwendet werde, weil in dein angezogenen
<lb/>§. überhaupt nur von Korrealobligationen und Jn-
<lb/>terzessionen der Eheleute die Rede ist, und Nr. 2
<lb/>insbesondere lediglich die Fälle behandelt, in welchen
<lb/>die Frau als Mitschnldnerin, Selbstschuldnerin oder
<lb/>Jnterzedentin für eine Schuld des Mannes
<lb/>anftritt, in welchen Fällen sie sich giltig denn Dritten
<lb/>nur daiin verhaftet, wenn das vom Manne anf-
<lb/>genommene Geld zu ihrem eigenen sonderbaren
<lb/>Nutzen verwendet worden, oder sie auf ihre weib- 
<lb/>lichen Freiheiten gehörig rennncirt hat. In solchen
<lb/>Fällen wird sogar der eheherrliche Konsens in der
<lb/>Regel gern ausdrücklich gegeben werden oder nicht
<lb/>zu bezweifeln sein.

<lb/>OAGErk. v. 27. März 1861. RNr. 5O459/60.

<lb/>4/e*

<lb/>2.

<lb/>Heber die Verbindlichkeit des Ehemannes, seiner Ehefrau
<lb/>nach erwirktem bchchöflicken Toleranzdekrete Alimente zu

<lb/>verabreichen.

<lb/>Bergt Bd. XVI S. 24 t.

<lb/>Diese Verbindlichkeit wurde in einem oberst-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0420.tif"
                      n="396"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0420--><p/>
                  <p>

                     <lb/>396 Bischöfliches Toleranzdekret. Alimente.

<lb/>richterlichen Erkenntnisse aus nachstehellden Gründen
<lb/>anerkannt.

<lb/>Von dem Beklagten unb Revidenten wird der
<lb/>Klägerin das Recht bestritten, gegen ihn eine Klage
<lb/>auf Verabreichung von Alimenten' zu erheben, weil
<lb/>die iiu bayerischen Landrechte Theil I Kap. VI §.43
<lb/>vorgeschriebenen Erfordernisse nicht vorhanden seien;
<lb/>denn es sei weder die Ehe dem Bmlde nach aufge-
<lb/>löset, noch seien die Eheleute von Tisch und Bett
<lb/>geschieden, noch sei ein Ehescheidungsprozeß zur Zeit
<lb/>anhängig gemacht worden, sondern es sei der Klä- 
<lb/>gerin gemäß Dekretes des bischöflichen Konsistoriums
<lb/>zu R. v. 5. Dezember 1859 nur bewilliget wor- 
<lb/>den, auf 2 Jahre nach Wohnung, Tisch und Bett
<lb/>getrennt zu leben, dieses Toleranzdekret be- 
<lb/>gründe aber keinen Anspruch auf Alimentation.

<lb/>In diesem Toleranzdekrete wurde angeführt,
<lb/>„daß der Klägerin aus Schuld ihres Ehe- 
<lb/>mannes die Bewilligung ertheilt werde, sich von
<lb/>ihrem Ehemanne auch gegen dessen Willen
<lb/>auf 2 Jahre nach Wohnung, Tisch und Bett zu
<lb/>trennen und also getrennt zu leben, wenn nicht ent- 
<lb/>weder sie selbst sich früher wieder mit ihrem Ehe- 
<lb/>manne vereinige, oder das bischöfliche Konsistorium
<lb/>anders zu verfugen sich veranlaßt sehe."

<lb/>Durch dieses Toleranzdekret ist über die per- 
<lb/>sönlichen Ehestandsverhältnisse der Eheleute noch
<lb/>nicht in definitiver und bleibender Weise entschieden,
<lb/>die Frage, ob die Ehe zu trennen sei oder nicht,
<lb/>hat noch keine Erledigung erhalten, sondern es ist
<lb/>nur eine vorläufige in ihrer Wirkung auf die Dauer
<lb/>von 2 Jahren beschränkte und auch während dieser
<lb/>Zeit abänderbare Verfügung vom bischöflichen Kon- 
<lb/>sistorium erlassen worden, durch welche lediglich ein
<lb/>faktischer Zustand geordnet wurde, indem der
<lb/>Klägerin die Entfernung aus der häuslichen Gemein- 
<lb/>schaft gestattet worden ist. Dieses Konsistorialdekret
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0421.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0421"/>
               <div xml:id="d21635e41720" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Wirkung einer Universalvollmacht für Abgabe von Geständnissen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0421--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Universalvollmacht. Geständniß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>397
</p>
                  <p>

                     <lb/>trägt daher alle Merkmale eines Provisoriums
<lb/>an sich. Einer solchen von der zuständigen Behörde
<lb/>erlassenen Provisionalverfügung müssen aber auch
<lb/>rechtliche Wirkungen zukommen, weil sonst deren
<lb/>Zweck und Bestand vereitelt werden würde. Wenn
<lb/>die klagende Ehefrau eine gerechte Ursache
<lb/>hatte, sich mit ihren 3 Kindern von ihrem Ehemanne
<lb/>zu entfernen, und wenn diese Trennung durch das
<lb/>Verschulden des Ehemannes veranlaßt wurde,
<lb/>so kann ein rechtswidriges schuldhaftes Benehmen
<lb/>dem Ehemanne niemals zu einem Rechtsgrunde die- 
<lb/>nen, sich von einer ihm gesetzlich obliegenden Ver- 
<lb/>bindlichkeit loszusagen; er kann nicht das Recht in
<lb/>Anspruch nehmen, das vorhandene eheliche Vermögen
<lb/>zu seinem ausschließenden Genüsse zu verwenden;
<lb/>die Lasten der Ehe dauern, da die Ehe nicht ge- 
<lb/>trennt ist, noch fort, zu diesen Lasten gehört die
<lb/>Verbindlichkeit des Ehemannes seine Frau und seine
<lb/>Kinder zu ernähren.

<lb/>Das bayerische Landrecht enthält keine vom
<lb/>gemeinen Rechte abweichenden Bestimmungen. Die
<lb/>Ehefrau ist befugt, von ihrem Ehemanne bis zur
<lb/>Auflösung der Ehe standesmäßigen Unterhalt zu be- 
<lb/>gehren. Sie wird dieser Befugniß nicht dadurch
<lb/>verlustig, daß sie den Ehemann auf einige Zeit ver- 
<lb/>läßt, wenn nur die Schuld dieser Verlassung nicht
<lb/>an ihr, sondern an dem Ehemanne liegt. Vergl.
<lb/>Hellfeld, jurispr. for, §. 1225 und Hof-
<lb/>aeker princ. jur. rom. germ. §. 414.

<lb/>OAGErk. v. 28. Mai 1861 RNr. 100160|61.
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wirkung einer Universalvollmacht für Abgabe von Geständ- 
<lb/>nissen.

<lb/>Vergl. Bd XI S. 286; Bd. XXIII S. 52.

<lb/>In einem Provokationsstreite hatte der mit
<lb/>einer Universalvollmacht versehene Anwalt des Pro-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0422.tif"
                      n="398"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0422--><p/>
                  <p>

                     <lb/>398
</p>
                  <p>

                     <lb/>Universalvollmacht. Geständniß.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vokalen die von den Provokanten in Anspruch ge- 
<lb/>nommenen Forstberechtigungen im Allgemeinen aner- 
<lb/>kannt, vorbehaltlich der gerichtlichen Austragung des
<lb/>Zwiespaltes über deren Umfang.

<lb/>In dem späteren Prozesse focht der vormalige
<lb/>Provokat diese Erklärung wegen Mangels einer ge- 
<lb/>nügenden Ermächtigung hiezu von seiner Seite als
<lb/>rechtsunwirksam an, und das betreffende AG. theilte
<lb/>diese Anschauung, weil der k. Adv. 9t. vermöge der
<lb/>unbestritten in seinem Besitze befindlich gewesenen
<lb/>Vollmachtsurkunde v. 4. April 1855 zwar im All- 
<lb/>gemeinen zu der Vertretung des Provokaten im
<lb/>Provokationsstreite autorisirt gewesen sei, aber daraus
<lb/>kein genügendes Spezialmaudat für die gedachte
<lb/>präjudizielle Erklärung abgeleitet werden könne.

<lb/>Der oberste Gerichtshof war anderer Ansicht:
<lb/>„Augenfällig enthält die fragliche Vollmachtsur-
<lb/>kunde eine Universalvollmacht für alle RechtSstrei-
<lb/>tigkeiteu, und zwar sowohl in genereller, als spezieller
<lb/>Beziehung. Namentlich sind darin als Gegenstand
<lb/>der Ermächtigung des Anwaltes nicht nur die ein- 
<lb/>zelnen hervorgehobenen Handlungen, sondern auch
<lb/>diejenigen, welche die GO. Kap. 7 §. 9 Nr. 4
<lb/>aufzählt, begriffen, weil das Vollmachtsinstrument
<lb/>auf die dort bezeichnten Rechtsgeschäfte ausdrücklich
<lb/>Bezug nimmt. Diese spezielle Bezugnahme steht
<lb/>mit der Beifügung der Klausel: cum libera, vel
<lb/>rati et grali u. s. w. — keineswegs auf einer
<lb/>Stufe; vgl. Seuffert, Komm. ü. d. GO. Bd. 2
<lb/>S. 386 Aum. 1, e. u. OAGE. v. 1. Sept. 1857
<lb/>RNr. 1399^/57.

<lb/>Uebrigens zählt die GO. zu den eines Spezial- 
<lb/>mandates bedürftigen Handlungen nicht jedes Zuge-
<lb/>ständniß eines Anwaltes, welches theilweise in jeder
<lb/>Antwort auf eine Klage vorzukommen pflegt, sondern
<lb/>nur ein solches, inhaltlich dessen auf den Streit
<lb/>gänzlich verzichtet wird, wovon hier gemäß der
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0423.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Kann nach bayerischem Rechte der aus seinem Verschulden von Tisch und Bett getrennte, erwerbsunfähige Mann von seiner vermöglichen Frau Alimente verlagen?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0423--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Ehescheidung. Alimente. Bayer. R. Z99

<lb/>Erklärung des k. Adv. N. im Provokationsprozesse
<lb/>keine Rede ist.

<lb/>OAGE. v. 27. Sept. 1859. RNr. 125858/59.

<lb/>ß-

<lb/>• 4.

<lb/>Kann nach bayerischem Rechte der aus seinem Verschulden
<lb/>von Tisch und Bett getrennte, erwerbsunfähige Mann von
<lb/>seiner vermöglichen Frau Alimente verlangen?

<lb/>Diese Frage hat der oberste Gerichtshof in
<lb/>einem — den Ausspruch der 2. Instanz reformiren-
<lb/>den Erkenntnisse verneint.

<lb/>Gründe: Das bayer. LR. setzt in Thl. I'
<lb/>Kap. 6 §. 12 Nr. 7 als Regel fest, daß die Ehe- 
<lb/>gatten von einander die Ernährung anzusprechen
<lb/>haben, wenn sie nicht im Stande sind, ihren Unter- 
<lb/>halt aus eigenein Vermögen zu bestreiten, und aus
<lb/>§. 43 daselbst erhellt, daß diese Verbindlichkeit auch
<lb/>nach Trennung der Ehe fortbefteht, wenn diese
<lb/>Trennung ohne Verschulden des einen oder anderen
<lb/>Theiles 'herdeigeführt worden ist.

<lb/>Für den Fall eines Verschllldens hat sodann
<lb/>das Gesetz die daraus entstehenden Folgen ausge- 
<lb/>zählt ..... Unter diesen Folgen ist in solchem Ver- 
<lb/>schuldenssatte der Alimentationsverbindlichkeit nicht
<lb/>erwähnt, ausgenommen dann, wenn der Mann die
<lb/>Administration und Nutznießung der ehefräulichen
<lb/>Paraphernalgüter behalten hat, und die Frau keine
<lb/>zu ihrem Unterhalte hinreichenden Rezeptizgüter
<lb/>besitzt.

<lb/>Daraus geht nun hervor, daß die Ehefrau,
<lb/>welche an der Trennung schuld ist, vom Manne
<lb/>nichts anzusprechen hat, ausgenommen er besitzt und
<lb/>nützt deren Paraphernalgüter, um so viel mehr also,
<lb/>daß — weil diese Bestiunnung als eine Ausnahme
<lb/>von der Regel dargestellt ist — der schuldige Ehe-
</p>
               </div>
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               <div xml:id="d21635e42025" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Revisionsunzulässigkeit gegen Beschlüsse, wodurch das Arrestgesuch von der Gerichtsschwelle zurückgewiesen wurde</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d21635e42034" type="section" subtype="Sonstiges" n="6.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Verträge mit Analphabeten nach Bayerischem Rechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0424--><p/>
                  <p>

                     <lb/>400 Bayer. Landr. Thl. IV Kap. 1 §. 6 Nr. 4


<lb/>gatte keine Alimentation von der unschuldigen Ehe- 
<lb/>frau verlangen kann.-

<lb/>OAGErk. v. 26. Juli 1861. RNr. 121160/6I.

<lb/>k.

<lb/>5.

<lb/>Revisionsunzulässtgkeit gegen Beschlüsse, wodurch das
<lb/>Arrestgesuch von der Gerichtsschwelle zurückgewiesen wurde.

<lb/>Vergl. Seuffert's Komment. Aust. 2 Bd. IV S. 158 Note 35
<lb/>u. 36. — Bl. f. RA. Bd. XIV S. 10.

<lb/>Wenn §. 54 Nr. 5 der Proz.-Nov. von 1837
<lb/>gegen zwei in der Hauptsache gleichförmige Erkennt- 
<lb/>nisse, wodurch ein Arrest verhängt worden, ein
<lb/>Revisionsgesnch zur III. Inst, ausschloß, so schlägt
<lb/>das argumentum e contrario auf solche Beschlüsse,
<lb/>welche den verlangten Arrest sofort abschlugen,
<lb/>keineswegs an, weil hiefür schon im ersten Punkte
<lb/>dieser Gesetzeßstelle (§. 54 Nr. 1, bzw. §. 52
<lb/>Nr. 1) hinlängliche Vorsorge getroffen worden.

<lb/>OAGErk. v. 15. Juni 1861. RNr. 1159 60/61.

<lb/>k.

<lb/>6.

<lb/>Verträge mit Analphabeten nach Bayerischem Rechte.

<lb/>Unter Bezugnahine auf ein in diesen Blättern
<lb/>(Bd. XIV S. 169) mitgetheiltes oberstrichterliches
<lb/>Erkenntniß vom 12. März 1847 hat das Oberappel- 
<lb/>lationsgericht unterm 22. Juni 1861 wiederholt
<lb/>ausgesprochen, daß das bayer. LR. in Thl. IV
<lb/>Kap. 1 §. 6 Nr. 4 den des Lesens unkundigen Per- 
<lb/>sonen bei Kontraktsabschlüssen die Zuziehung des
<lb/>Gerichtes oder eines Notars oder von Zeugen nicht
<lb/>als Nothwendigkeit geboten, sondern nur ange-
<lb/>rathen hat.

<lb/>OAGErk. v. 22. Juni 1861. RNr. 1069 6%,.

<lb/>€,

<lb/>Berichtigung. S. 453 Note 3 Z 9 v. o. statt: „Vorurtheile"
<lb/>lies! „Vortheile".
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm «fc Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0425.tif"
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         <div xml:id="d21635e42141" n="No. 26.">
      
            <head>Samstag den 28. Dez. 1861. 26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e42146"
                 ana="scope_-_401-411"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sr., ...">Sr.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0425--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 28. Dezi. 1861. 26. Jahrgang. M. TH.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>lütter für Hechtsanloendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Statthaftigkeit von Einreden in Wechselsachen. DritterTheil. -
<lb/>Das Recht des Fiskus, einem Unwürdigen die Erbschaft zu entreißen,
<lb/>ist durch die Verfassungsurkunde Tit. VHI §. 6 nicht aufgehoben. —
<lb/>Die außereheliche Mutter ist nach dem Tode des Kindes ohne eigenes
<lb/>pekuniäres Interesse zur Erhebung der Klage auf Anerkennung der Va- 
<lb/>terschaft nicht befugt. — Förmlichkeiten der Schenkungen von Todes
<lb/>wegen nach gemeinemMechte. — Ueber den Umfang der Entschadigungs.
<lb/>Pflicht in Expropriationssachen bei theilweiser Abtretung des zu ent»
<lb/>währenden Gegenstandes. — Armenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Statthastigbeit von Einreden in Wechsel-

<lb/>fachen.

<lb/>Dritter Theil.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>R. Die Einrede der außerwechselrechtlichen Zahlung.

<lb/>Eine Zahlung, welche nicht gegen Aushändig-
<lb/>ung des Wechselbriefes oder gegen Äbquittirung der
<lb/>gezahlten Summe auf dem Wechsel geschah, ist
<lb/>kein wechselrechtlicher, sondern ein außerhalb des
<lb/>Wechselrechtes liegender Vorgang, welcher nach den
<lb/>civilrechtlichen Griindsätzen über die Erfüllung einer
<lb/>Verbindlichkeit beurtheilt werden mliß.

<lb/>Die Eigenthümlichkeit des Wechsels bietet für
<lb/>diese Beurtheilnng nicht geringe Schwierigkeiten.
<lb/>Dieselben knüpfen sich an die Fragen, an wen und
<lb/>von wem die (außerwechselrechtliche) Zahlung ge- 
<lb/>leistet sein muß, auf daß der Beklagte ans dersel- 
<lb/>ben eine wirksame Einrede gegen den Wechselkläger
<lb/>herleiten könne?
</p>
               <p>

                  <lb/>I.

<lb/>1) Da der klagende Wechselinhaber aus jedem
<lb/>der mehreren im Wechselbriefe enthaltenen Wechsel-

<lb/>Neue Folge VI Baud
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0426.tif"
                   n="402"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>versprechen (Tratte, Accept und Indossament; Eigen-
<lb/>Wechsel und Indossament) ein selbständiges,
<lb/>nicht bloß ein abgeleitetes Recht hat, so muß die
<lb/>Zahlung an ih n'geleistet sein, m. a. W. es muß
<lb/>an den zur Zeit der Klage legitimirten
<lb/>Wechselinhaber gezahlt sein. S. Th öl, a. a. O.
<lb/>§. 295, I. Eine Zahlung an einen anderen Wechsel-
<lb/>betheiligten, mag derselbe auch zurZeit der Zahl- 
<lb/>ung legitimirt gewesen sein, kann gegen den Wech- 
<lb/>selkläger nicht geltend gemacht werdeil. DWO.
<lb/>Art. 82 in der zweiten Alternative.

<lb/>Hat ein Wechselinhaber des Zahlungsempfanges
<lb/>ungeachtet den Wechsel noch weiter begeben, so ist
<lb/>der weitere Wechselnehmer selbständig berechtigt.
<lb/>Doch dürfte dieses nur von dem redlichen Nehmer
<lb/>(DWO. Art. 74) anzunehmen sein, während ge- 
<lb/>genüber dem von dem Umstande der Zahlung wis- 
<lb/>senden, somit unredlichen Wechselnehmer allerdings
<lb/>eine Einrede auf Grund der Thatsache der Zahlung
<lb/>und der Unredlichkeit zugelassen werden dürfte.

<lb/>2) Wird von dem Wechselkläger nur ein ab- 
<lb/>geleitetes Recht oder der Wechsel in Vollmacht
<lb/>eines Anderen geltend gemacht, z. B. auf Grund
<lb/>eines nach der Protesterhebung erfolgten Indossa- 
<lb/>mentes (DWO. Art. 16 Abs. 2) oder eines Pro- 
<lb/>kuraindossamentes (DWO. Art. 17) u. s. w. 10),
<lb/>so kann dem Kläger auch eine Zahlung, welche an
<lb/>denjenigen geleistet wurde, dessen wechselmäßiges
<lb/>Recht mit der Klage geltend geinacht wird, entge- 
<lb/>gengesetzt werden. Hiebei kommt jedoch, soferne es
<lb/>sich um eine Cession handelt, auch die Benachrich- 
<lb/>tigung des Schuldners von derselben (äenmreiutio)
<lb/>in Betracht.

<lb/>3) Sind mehrere Personen gleichzeitig Wechsel-
</p>
               <p>

                  <lb/>l0) S. oben S. 373 unter Ziff. 3.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0427.tif"
                   n="403"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0427--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>berechtigt, wie gemeinsame Indossatare, ferner Mit- 
<lb/>trassanten gegenüber dem Acceptanten, so kommt in
<lb/>Frage, ob eine Zahlung an Einen auch den übri- 
<lb/>gen Mitberechtigten gegenüber Wirkung habe? Die
<lb/>Frage bejaht sich, soferne mall eine Sammtforder-
<lb/>ung (aktive Korreal- oder Solidarobligation) an- 
<lb/>nimmt. Ein besonderes Gesetz oder Gewohnheits- 
<lb/>recht spricht jedoch nicht für eine solche Annahme;
<lb/>es kommt daher darauf an, ob das einschlägige Er- 
<lb/>gänzungsrecht die getheilte Forderung als Regel
<lb/>und die Sammtforderung als Ausnahme behandelt,
<lb/>wie das gemeine Recht 11), oder umgekehrt.

<lb/>Ersterenfaüs ist die Wechselberechtigung der
<lb/>Mittrassanten und gemeinsamen Indossatare nicht
<lb/>als Sammtforderung zu betrachten, weßhalb dieß-
<lb/>falls die Zahlung des Schuldners an Einen der
<lb/>Gläubiger jenen den übrigen Wechselberechtigten ge- 
<lb/>genüber nicht befreien kann.

<lb/>II.

<lb/>Es muß die an den Wechselkläger bestandene
<lb/>Wechselschuld des Beklagten bezahlt sein. Gleich-
<lb/>gütig ist, ob letzterer selbst oder ein Dritter dieselbe
<lb/>bezahlt hat: 1. 23, 40 D. de sol. (46, 3). So
<lb/>hat insbesondere der Honorat gegen den Wechsel- 
<lb/>kläger, welcher von einem Intervenienten Zahlung
<lb/>erhalten hat, die Einrede der Zahlung.

<lb/>Der in einem Wechsel bestehende Zusammen- 
<lb/>hang der Wechselversprechen bringt es übrigens mit
<lb/>sich, daß die Zahlung eines Wechselverpflichteten
<lb/>auch für weitere Wechselverpflichtete befreiend wir- 
<lb/>ken kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>n) So auch das bayerische Landrecht und das französ.
<lb/>Civ.-Ges.-Buch (Art. 1197). Vgl. auch das preuß.
<lb/>Landrecht (Thl. I Tit. 5 ß. 450).
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0428.tif"
                   n="404"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0428--><p/>
               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Mehrere Wechselversprechen in einem Wech- 
<lb/>sel haben e i n e n u ti b d e nsel b e n V e r p f l i ch t u n g s-
<lb/>g egen st and; es besteht dann eine Sam mtv er-
<lb/>bindlichkeit unter denjenigen, welche die bezüg- 
<lb/>lichen Wechselversprechen gegeben haben.

<lb/>Eine Untersuchung, in welchen Fällen eine kor-
<lb/>reale, in welchen eine solidarische Obligation tm
<lb/>Sinne der noch herrschenden römischrechtlichen An-
<lb/>schannng Vorliege, ist überflüssig, da die Zahlung
<lb/>Eines Schuldners in dein einen wie in dein an- 
<lb/>deren Falle aiich die übrigen Sammtverpflichteteii
<lb/>befreit"). S. v. Vangerow, Leitfaden §. 573
</p>
               <p>

                  <lb/>") Nach der Ansicht, welche sich der Verfasser dieser
<lb/>Abhandlung über die prinzipiellen Streitfragen in
<lb/>der Lehre von der Sammtverbindlichkeit gebildet hat,
<lb/>dürste überhaupt eine naturgemäße Auffassung dieses
<lb/>Rechtsinstitutes zu einer Verneinung der im Texte
<lb/>aufgeführten UiUerscheidung führen, soweit nicht eine
<lb/>bestimmte Vorschrift eines Gesetzes entgegensteht, wie
<lb/>denn auch neuere Gesetzgebungen und Entwürfe die
<lb/>Unterscheidung fallen lassen. (Vgl. bayer. Entw. e.
<lb/>bürgerl. Gesetzb. Th. H Art. 221 ff. n. Motive S. 116).

<lb/>Schuldet A. und B. an C. 1000 ft, jeder aus
<lb/>das Ganze, so hat 0. in seinem Vermögen nicht
<lb/>zwei Obligationen zu f000 fl., sondern nur Eine
<lb/>Obligation zu 1000 fl. Er bat aber zwei Schuld- 
<lb/>ner für dieselbe Obligation und kann die ganze
<lb/>Forderung zu 1000 fl. gegen A. oder gegen B. gel- 
<lb/>tend machen. Nach der Vermöge ns feite (objek- 
<lb/>tiv) genommen, kann also von Einer Obligation
<lb/>gesprochen werden, nach der persönlichen Be- 
<lb/>ziehung ssubjektiv) betrachtet, von einem mehrfa- 
<lb/>chen Obligationsverhältnisse.

<lb/>Diese doppelseitige Natur ist jeder Sammtver- 
<lb/>bindlichkeit gemeinsam. Lediglich in Ansehung
<lb/>der Wirkung der A u f h e b u n g s a k t e besteht
<lb/>einige Verschiedenheit. Soweit diese Ver- 
<lb/>schiedenheit besteht, hat sie nicht ihren Grund in der
<lb/>Einheit oder Nichteinheit der Obligation, vielmehr
<lb/>gründet sich die verschiedene Behandlung bezüglich
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0429.tif"
                   n="405"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0429--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>Amu. 5 Bd. III S. 89 u. 100 u. Anm. 1 Nr. II
<lb/>S. 71; Puchta, Kurs, der Institutionen §. 263
<lb/>Bd. III S. 38 u. 39.

<lb/>a) Eine Identität des Gegenstandes ist gege- 
<lb/>ben , wenn Mehrere da s selb e Wechselversprechen
<lb/>unterzeichnet haben. Ans dem Wechselversprechen
<lb/>mehrerer Mitaussteller einer Tratte, oder eines eige- 
<lb/>nen Wechsels, urehrerer Mitacceptanten, mehrerer
<lb/>Mitindossanten entspringt eine Sammtverbindlich-
</p>
               <p>

                  <lb/>der Aufhebungsakte auf den ausdrücklichen oder still- 
<lb/>schweigenden oder gesetzlich unterstellten Willen
<lb/>der Betheiligten. Da die Begründung einer
<lb/>Sammtverbindlichkeit verschiedene Motive (leichtere
<lb/>Rechtsverfolgung, Sicherheit) haben kann, so kann
<lb/>der Wille der Betheiligten sein, daß durch Streit- 
<lb/>einlassung, Urtbeil, Vergleich einem einzelnen Ver- 
<lb/>pflichteten gegenüber die gesammte Verbindlichkeit
<lb/>erlöschen, oder aber Durch einen solchen Akt mit
<lb/>einem einzelnen die Verbindlichkeit der übrigen Ver- 
<lb/>pflichteten unberührt bleiben solle, — ein Wille,
<lb/>der auch vom Gesetze substituirt sein kann.

<lb/>In den meisten Fällen der Rechtsaufhebung be- 
<lb/>steht eine Verschiedenheit bezüglich ihrer Wirkungen
<lb/>nicht. Ergreift ein Aufhebungsakt den Vermögens- 
<lb/>inhalt der Obligation (Zahlung, Kompensation),
<lb/>so werden bei jeder Sammtverbindlichkeit sämmt-
<lb/>liche Verpflichtete befreit, während gleichfalls bei je- 
<lb/>der Sammtverbindlichkeit die Auflösung der persön- 
<lb/>lichen Beziehung eines Einzelnen (pactum de- non
<lb/>petendo, confusio) für die klebrigen nicht wirkt.
<lb/>Diese Erscheinung weist für jede Sammtverbindlich- 
<lb/>keit auf eine Einheit dem Vermögensinhalte nach
<lb/>und auf eine Mehrheit von Verbindlichkeiten nach
<lb/>den Personen hin.

<lb/>Eine Eigenthümlichkeit der Sammtverbindlichkeit
<lb/>von Wechselverpflichteten kann der Verfasser nicht
<lb/>anerkennen. Die Eigenthümlichkeiten bezüglich der
<lb/>Wechselzah'mng, des Regresses u. s. w. hängen nicht
<lb/>mit der Sammtverbindlichkeit zusammen, sondern ha- 
<lb/>ben ihre besonderen w e ch s e l r e ch t l i ch e n Gründe.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0430.tif"
                   n="406"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0430--><p/>
               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>feit I3). Gegenüber dem befriedigten Wechselgläu- 
<lb/>biger befreit daher die Zahlung eines Mittrasfanten
<lb/>seden weiteren Mittrassanten, die Zahlung eines
<lb/>Mitindossanten jeden weiteren Mitindossanten, die
<lb/>Zahlung eines Mitausstellers des eigenen Wechsels
<lb/>jeden weiteren Mitaussteller.

<lb/>b) Ein und denselben Gegenstand haben ferner
<lb/>die mittelbaren Wechselversprechen, nämlich das
<lb/>Wechselversprechen des Trassanten und die Wechsel- 
<lb/>versprechen der Indossanten.

<lb/>Für den jeweiligen Wechselgläubiger ift die
<lb/>Regreßsumme gegenüber sämmtlichen Regreßpflichti- 
<lb/>gen durchaus dieselbe. Ein und derselbe Wechsel- 
<lb/>gläubiger hat gegen jeden Regreßpflichtigen die
<lb/>gleiche Summe, inbegriffen Zinsen, Provisionen und
<lb/>Kosten, zu fordern. Demselben gegenüber besteht
<lb/>daher eine Sammtverbindlichkeit unter sämmtlichen
<lb/>Regreßpflichtigen und befreit die Zahlung Eines
<lb/>Regreßpflichtigen auch die Uebrigen, Vormänner wie
<lb/>Nachmänner.

<lb/>Nach Th öl hat nur ein Nachmann aus der
<lb/>von einem Vormanne bewirkten Zahlung der Regreß- 
<lb/>summe eine Einrede gegen den klagenden Wechsel- 
<lb/>inhaber, welcher Zahlung erlangt hat, und diese Ein- 
<lb/>rede des Nachmannes soll dadnrch begründet sein,
<lb/>daß der Vormann die Zahlung nicht allein für sich,
<lb/>sondern auch für jeden Nachmann leiste. Th öl,
<lb/>a. a. O. §. 295 II, 2 vgl. §. 292 III, 2. - Ohne
<lb/>die Annahme einer Sammtverbindlichkeit würde je- 
<lb/>doch der angeführte Grund auch für eine Einrede
<lb/>des Nachmannes nicht ausreichen. Denn besteht
<lb/>keine Sammtverbindlichkeit, sondern eine Sonder- 
<lb/>schuld, so hilft die Absicht, die Zahlung auch für

<lb/>") Th öl (a. a. O. S. 409 fg. u. S. 513) u. Re- 
<lb/>na ud, (Arch. f. deutsch. Wechselrecht u. Hand.-Recht,
<lb/>Bd. VIII S. 295) nehmen hier eine Korrealobliga»
<lb/>tion an.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0431.tif"
                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>einen Anderen geleistet haben zu wollen, nichts. Der
<lb/>Vormann hat dann bloß seine Schuld bezahlt;
<lb/>um auch den Anderen zu befreien, müßte er noch
<lb/>dessen Schuld besonders zahlen. Nimmt aber Th öl,
<lb/>welcher eine Korrealität verneint, ohne über die
<lb/>Frage der Solidarität sich auszusprechen, eine soli- 
<lb/>darische Verbindlichkeit an "), dann liegt kein
<lb/>Grund vor, die Zahlungseinrede auf die Nach- 
<lb/>männer des Zahlers zu beschränken, da durch
<lb/>Zahlung eines Solidarschuldners alle Solidarschuld-
<lb/>ner befreit werden.

<lb/>Soll jedoch die Zahlungseinrede gegen den
<lb/>befriedigten Wechselinhaber für alle Regreßpflichtige
<lb/>begründet sein, so muß eine reine Zahlung vorlie- 
<lb/>gen, wie es der Fall ist, wenn die Regreßsumme
<lb/>ohne einen Vorbehalt oder eine Verabredung mit
<lb/>dem Regreßnehmer geleistet und der Wechselbrief
<lb/>nur aus Versehen des Zahlers oder in Erwartung
<lb/>nachträglicher Aushändigung dem Wechselgläubiger
<lb/>gelassen wurde.

<lb/>Anders verhält es sich dagegen, wenn der Zah- 
<lb/>ler zum Zwecke der Regreßnahme gegen seine Vor- 
<lb/>männer den Wechsel nebst Protest dem befriedigten
<lb/>Wechselgläubiger in Händen läßt, welches auf ver- 
<lb/>schiedenen Gründen beruhen kann. In einem solchen
<lb/>Falle ist die Meinung, daß der Gläubiger von der
<lb/>vorhandenen Wechselform noch weiteren Gebrauch
<lb/>gegen die übrigen Wechselverpflichteten mache. Hier
<lb/>tritt nur Ein Schuldner aus dem Obligationsver- 
<lb/>hältnisse heraus, es liegt keine reine Zahlung der
<lb/>Regreßsumme in Mitte 15).

<lb/>14) Liebe (a. a. O. §. 49 S. 159 u. §.82 S.217)
<lb/>betrachtet die Wechselverpflichteten als oorrei und ge- 
<lb/>stattet jedem Regreßpflichtigen aus der von einem
<lb/>Nachmanne geleisteten Zahlung eine Einrede („wegen

<lb/>Jllegitimation")'

<lb/>15) Hier handelt es sich nicht um das einfache Rechts-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0432.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechsclsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da NUN aber ein Belassen des Wechsels in
<lb/>Händen des Gläubigers in der Erwartung nachfol- 
<lb/>gender Aushändigung oder aus Versehen des Zah- 
<lb/>lers als eine Aus nah nie im Wechselverkehr be- 
<lb/>trachtet werden muß, so spricht das Haben des Wech- 
<lb/>sels für ein absichtliches Belassen desselben in
<lb/>des Gläubigers Händen; der belangte Regreßpflich- 
<lb/>tige muß daher eine unter einer solchen Aus- 
<lb/>nahme stattgehabte Regreßleistung Seitens
<lb/>eines anderen Regreßpflichtigen darthun, wenn die
<lb/>Zahlungseinrede wirksam sein soll.

<lb/>2) Das direkte Wechselversprechen (Accept und
<lb/>Eigenwechsel) und das indirekte Wechselversprechen
<lb/>(Tratte und Indossament) haben einen verschie- 
<lb/>denen Gegenstand; ersteres geht auf dieWech-
<lb/>selsumme, letzteres auf die Wechselregreßsumme.

<lb/>Die Wechselsumme erhält nach der Protester- 
<lb/>hebung Mangels Zahlung einen Zuwachs an Zinsen
<lb/>und Kosten, sie ist aber gleichwohl von der Wechsel- 
<lb/>regreßsumme numerisch noch verschieden. Denn der
<lb/>Wechselinhaber, welcher die Wechselsumme gegen
<lb/>den Acceptanten oder Aussteller des eigenen Wechsels
<lb/>verfolgt, hat kein Recht auf eine Provision aus
<lb/>eigener Person, er kann nur Ersatz der von ihm
<lb/>selbst einem Wechselregreßnehmer entrichteten Provi- 
<lb/>sion und Auslagen fordern. Vgl. auch den Nürn- 
<lb/>berger Kommissionsbericht, mehrere zur allg. deutsch.
</p>
               <p>

                  <lb/>geschäft der Zahlung, sondern um ein durch den
<lb/>Regreß veranlaßtes Uebereinkommen, welchem gemäß
<lb/>der Wechselinhaber die weitere Regreßverfolgung für
<lb/>Rechnung des Zahlers übernimmt. Aus einem sol- 
<lb/>chen Geschäfte entsteht keine Einrede für Dritte.

<lb/>Der Fall kann auch so gelagert sein, daß der
<lb/>Wechselinhaber die für das Indossament gegebene
<lb/>Valuta zurückerhält und auf Grund der vorhandenen
<lb/>Wechselform für den Indossanten die Regreßsumme
<lb/>von dessen Vormännern einhebt.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0433.tif"
                   n="409"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>Wechselordnung in Anregung gekommene Fragen
<lb/>betr., S. LV,

<lb/>Zwischen dem Schuldner der Wechselfmnme
<lb/>und den Wechselregreßpflichtigen dürfte somit wegen
<lb/>Verschiedenheit des Verpflich'tungsgegenslandes keine
<lb/>Sammtverbindlichkeit angenommen werden. Wechsel- 
<lb/>summe und Wechselregreßsumme stehen aber in einem
<lb/>Zusammenhänge, vermöge dessen die Zahlung der
<lb/>einen Summe für den Anspruch auf die andere
<lb/>Summe nicht ohne Einfluß ist. Die Wechselregreß- 
<lb/>summe stellt sich als das wechselrechtlich nor-
<lb/>mirte Interesse dar, welches der indirekte
<lb/>Wechselschuldner (Trassant, Indossant) dafür zu lei- 
<lb/>sten hat, daß der direkte Wechselschuldner die Wechsel- 
<lb/>summe zur Verfallzeit nicht gezahlt hat.

<lb/>Nach dieser Auffassung besteht ein alterna- 
<lb/>tives Verhältniß in der Art, daß der nämliche
<lb/>Wechselgläubiger, welcher eine Zahlung des einen
<lb/>von beiderlei Ansprüchen erlangt hat, den anderen
<lb/>nicht mehr, beziehungsweise nur mehr auf den
<lb/>Mehrbetrag verfolgen kann.

<lb/>a) Wird nachträglich dieWechsels u in m e an
<lb/>den Wechselgläubiger geleistet, so mindert sich um den
<lb/>Betrag der Leistung sein Interesse wegen Nichtzahl- 
<lb/>ung der Wechselsumme, sohin sein Anspruch auf die
<lb/>Wechselregreßsumme. Er kann daher nur auf den
<lb/>Rest Regreß nehmen; gegen eine Mehrforderung hat
<lb/>seder belangte Regreßpflichtige eine Einrede aus dem
<lb/>Grunde der nachträglichen Zahlung der Wechselsumme.

<lb/>Th öl nimmt hier eine Befreiung der Wechsel-
<lb/>regreßpflichtigen an, weil nunmehr die Bedingung
<lb/>des Regresses fehle, a. a. O. Bd. II §.295 bei
<lb/>Note 3. (Dagegen Renaud, Arch. f. d. WR.
<lb/>u. HR. Bd. VIII S. 298 u. 299).

<lb/>b) Wird die Wechselregreßsumme an
<lb/>den Wechselgläubiger bezahlt, so hat er damit sein
<lb/>Interesse wegen Nichtzahlung der Wechsel-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0434.tif"
                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>fumme erhalten, mithin keinen Anspruch mehr auf
<lb/>Zahlung der Wechselsumme. Der Acceptant
<lb/>oder Aussteller des eigenen Wechsels hat daher eine
<lb/>Einrede gegen den Wechselgläubiger, welcher die
<lb/>Zahlung der Wechselregreßsumme erlangt hat.

<lb/>Auch hier gilt jedoch, was unter 1, b bei
<lb/>Not. 14 hervorgehoben wurde, daß nämlich eine
<lb/>reine Zahlung vorliegen müsse; wenn dagegen der
<lb/>Zahler der Wechselregreßsumme den befriedigten
<lb/>Gläubiger gleichwohl im Besitze der Wechselformen
<lb/>zur weiteren Verfolgung des Wechselregresses für seine,
<lb/>des Zahlers, Rechnung läßt, dann hat freilich der
<lb/>Acceptant oder Aussteller des eigenen Wechsels keine
<lb/>Einrede aus der Zahlung des Dritten.

<lb/>Th öl (a. a. O. Bd. II S. 528 bei Notel)
<lb/>nimmt im Falle der Zahlung der Regreßsumme
<lb/>eine Tilgung des Begebungsvertrages gegenüber
<lb/>dem befriedigten Wechselgläubiger an und spricht
<lb/>auch dem Acceptanten eine Einrede zu, weil es dem
<lb/>Kläger „an der Legitimation aus dem (getilgten)
<lb/>Begebungsvertrage" fehle.

<lb/>Die Annahme eines Mangels der Legitimation
<lb/>dürfte mit der erwähnten Ansicht dieses Rechtsleh- 
<lb/>rers, wonach die Zahlung eines Regreßpflichtigen
<lb/>für seine Vormänner keine Einrede gegen den be- 
<lb/>friedigten Regreßnehmer begründet, nicht in Einklang
<lb/>zu bringen sein. Auch ist eine Tilgung des Begebungs- 
<lb/>vertrages gegenüber dem Schuldner der Wechsel- 
<lb/>summe durch Zahlung der Wechselregreßsumme nicht
<lb/>für gegeben zu erachten.

<lb/>Ist nämlich der erste Wechselnehmer (Re- 
<lb/>mittent) der Wechselinhaber, so wird durch die Zahl- 
<lb/>ung der Regreßsumme Seitens des Trassanten
<lb/>zwar der zwischen diesen beiden vorliegende Be- 
<lb/>gebungsvertrag „getilgt", aber nicht der Begebungs- 
<lb/>vertrag zwischen dem Remittenten und Acceptanten.

<lb/>Ist ein Indossatar der Wechselinhaber, so
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0435.tif"
                   n="411"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0435"/>
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               <p>

                  <lb/>Einreden in Wechselsachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>könnte argumentirt werden, durch die Zahlung der
<lb/>Regreßsumme sei dessen Recht aus dem Indossa- 
<lb/>mente getilgt, sohin das Verbindungsglied
<lb/>weggefallen, welches die Verfolgung der aus dem
<lb/>Wechselversprechen des Acceptanten oder Ausstellers
<lb/>des eigenen Wechsels entspringenden Wechselobliga- 
<lb/>tion e r m ö g l i ch e. Allein bei dieser Schlußfolgerung
<lb/>würde die mehrfach e Funktion des Indossamentes
<lb/>außer Acht gelassen werden.

<lb/>Einmal enthält das Indossament ein Wechsel- 
<lb/>versprechen des Indossanten; die Berechtigung
<lb/>aus diesem Wechselversprechen ist durch dessen Er- 
<lb/>füllung erloschen.

<lb/>Sodann vermittelt das Indossament die selb- 
<lb/>ständige Berechtigung des Indossatars aus denvor-
<lb/>ausgehenden Wechselversprechen der übrigen
<lb/>Vormänner (Trassant und Indossanten); diese
<lb/>Berechtigung erlischt durch Zahlung der Regreß- 
<lb/>summe für den befriedigten Wechselinhaber nach den
<lb/>Grundsätzen unter 1, b.

<lb/>Endlich vermittelt das Indossament für den
<lb/>Indossatar die selbständige Berechtigung aus dem
<lb/>Wechselversprechen des Acceptanten, wie des
<lb/>Eigenwechsel-Ausstellers. Diese Verbindung
<lb/>ist durch die Zahlung der Regreß summe nicht
<lb/>gelöst, weil diese Zahlung keine Erfüllung des auf
<lb/>die Wechselsumme gerichteten Versprechens ist.

<lb/>Das Erlöschen des Anspruches auf die Wechsel- 
<lb/>summe in Folge der Zahlung der Regreßsumme er- 
<lb/>klärt sich sohin nicht auf diese Weise, dasselbe be- 
<lb/>ruht vielmehr auf dem hier hervorgehobenen alter- 
<lb/>nativen Verhältnisse zwischen beiderlei Ansprüchen.

<lb/>sr.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0436.tif"
                n="412"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0436"/>
            <div xml:id="d21635e43259">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e43264" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Das Recht des Fiskus, einem Unwürdigen die Erbschaft zu entreißen, ist durch die Verfassungsurkunde Tit. VIII §. 6 nicht aufgehoben</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0436--><p/>
                  <p>

                     <lb/>412 Bona ereptoria. Verf.-Urk. Tit. VIII §. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praris.

<lb/>1.

<lb/>Das Recht des Fiskus, einem Unwürdigen die Erbschaft zu
<lb/>entreißen, ist durch die Verfassungsurkunde Tit. VIII §. 6

<lb/>nicht aufgehoben.

<lb/>Der Fiskus viudizirte einen Erbschaftstheil,
<lb/>weil der Sohn, der ab intestato zu demselben be- 
<lb/>rnfett gewesen wäre, sich der Erbschaft durch Theil-
<lb/>nahine am Morde des Erblassers als Miturheber
<lb/>im Komplotte unwürdig gemacht hatte. Die beiden
<lb/>ersten Instanzen wiesen die Klage wegen oben er- 
<lb/>wähnter Bestimmung unserer Verfassung ab, der
<lb/>oberste Gerichtshof sprach dem Fiskus die Erbschaft
<lb/>zu. Nachstehend das Wesentlichste ans den Grün- 
<lb/>den dieser Entscheidung.

<lb/>Das Recht des Fiskus, dein Unwürdigen eine
<lb/>Erbschaft ztt eittreißen, ist durchaus verschieden von
<lb/>den in Tit. VIII §. 6 der Verf.-Urk. genannten
<lb/>Konstskationeit uitd daher unter dern Verbote der
<lb/>letzteren nicht begriffen. Bei der Konfiskation fällt
<lb/>dem Fiskus ein ganzes Vermögen, ein Theil des- 
<lb/>selben oder ein Gegenstand aus demselben ohne alle
<lb/>Rücksicht darauf zu, wann, wie und woher das Ver- 
<lb/>mögen erworben wurde. Die Entreißung dagegen
<lb/>bezieht sich lediglich auf einen bestinnnten Erbschafts- 
<lb/>anfall und läßt das aus jedem anderen Grunde
<lb/>vonr Beklagten erworbene Vermögen ganz unberührt.

<lb/>Die Verf.-Urk. a. a. O. hebt nur jenen Heim- 
<lb/>fall des Vermögens der Staatsbürger an den Fis- 
<lb/>kus auf, welcher früher als öffentliche Strafe man- 
<lb/>cher Verbrechen bestand. Der §. 6 der VU. v.
<lb/>1818 ist aus Tit. V §. VI der Konstitution von
<lb/>1808 entnommen, diese Bestimmung aber wieder
<lb/>durch das Edikt vom 29. Ang. 1808 über die
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0437.tif"
                   n="413"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0437"/>
               <div xml:id="d21635e43359" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Die außereheliche Mutter ist nach dem Tode des Kindes ohne eigenes pekuniäres Interesse zur Erhebung der Klage auf Anerkennung der Vaterschaft nicht befugt</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0437--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Außereheliche Vaterschaft.
</p>
                  <p>

                     <lb/>413
</p>
                  <p>

                     <lb/>Konfiskationen dahin anthentisch interpretirt, daß
<lb/>darnnter die Einziehung des ganzen Vennögens oder
<lb/>einer Quote desselben verstanden sei, welche als
<lb/>Strafe eines Verbrechens in Gesetzen vor-
<lb/>koinlne.

<lb/>Das Recht des Fiskus, die von einem Un- 
<lb/>würdigen erworbene Erbschaft demselben abzufordern,
<lb/>ist aber nicht Verbrechensstrafe, wie sich schon dar- 
<lb/>aus ergibt, daß es auch Unwürdigkeitsgründe gibt,
<lb/>die gar llicht als Verbrechen strafbar sind. Jenes
<lb/>Recht beruht vielmehr auf civilrechtlichen Bestimm- 
<lb/>ungen, ist nur auf dem Wege des Civilprozesses
<lb/>realisirbar und die Handlung, aus welcher sich die
<lb/>Unwürdigkeit des Erben ableitet, konunt dabei nicht
<lb/>als Thatbestand eines Verbrechens, sondern lediglich
<lb/>als der thatsächliche Grund in Betracht, aus wel- 
<lb/>chem einer Person die privatrechtliche Fähigkeit zur
<lb/>wirksamen Erwerbung einer bestimmten Erbschaft
<lb/>entzogen ist.

<lb/>OÄGErk. v. 28. Juni 1859 RRr. 78358j59.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2.

<lb/>Die außereheliche Mutter ist nach dem Tode des Kindes
<lb/>obne eigenes pekuniäres Interesse zur Erhebung der Klage
<lb/>auf Anerkennung der Vaterschaft nicht befugt.

<lb/>Vgl. Bd. XVII S. 222 Nr. 7, S. 331 ff.; Bd. XXI S. 29.

<lb/>Ueber obigen Satz spricht sich ein oberstrichter- 
<lb/>liches Erkenntniß folgender Maßen aus:

<lb/>Die Klage auf Anerkennung der Vaterschaft ist
<lb/>für eine außereheliche Mutter nur die Grundlage
<lb/>von pekuniären Ansprüchen, also lediglich das Mit- 
<lb/>tel, den unehelichen Vater zu pekuniären Leistungen
<lb/>zu zwingen, und setzt daher, soll von deren Statt- 
<lb/>haftigkeit überhaupt die Rede sein können, nothwendig
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0438.tif"
                   n="414"
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               <div xml:id="d21635e43464" type="section" subtype="Sonstiges" n="3.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Förmlichkeiten der Schenkung von Todes wegen nach gemeinem Rechte</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0438--><p/>
                  <p>

                     <lb/>414 Schenkungen von Todes wegen. Gem. R.
</p>
                  <p>

                     <lb/>voraus, daß das Kind, um dessen Vaterschaft es
<lb/>sich handelt, noch am Leben sei, oder daß wenigstens
<lb/>eine Weigerung bestehe, Ansprüche zu befriedigen,
<lb/>die aus dem Verhältniß der Vaterschaft für die
<lb/>Mutter entsprungen sein mögen, wie Tauf- und
<lb/>Kindbettkosten, Alimente und Beerdigungskosten des
<lb/>Kindes. Denn es läßt sich für eine Frauensperson,
<lb/>die außereheliche Mutter wurde, das Klagerecht auf
<lb/>einfache Anerkennung der Vaterschaft des Kindes,
<lb/>wenn damit keinerlei Entschädigungsansprüche ver- 
<lb/>bunden sind, aus den Gesetzen nicht ableiten, und
<lb/>ebenso wenig hat die neuere Gerichtspraxis ein der- 
<lb/>artiges Recht anerkannt.

<lb/>OAGE. v. 14. April 1860. RNr. 6575960.

<lb/>ß-
</p>
                  <p>

                     <lb/>3.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Förmlichkeiten der Schenkungen von Todes wegen nach ge- 
<lb/>meinem Rechte.

<lb/>Hierüber hat von Doll mann in diesen Blät- 
<lb/>tern Bd. VII S. 330 Nr. 4 diejenige Auslegung
<lb/>der C. 4 de mortis c. don. (8, 57) vertheidigt,
<lb/>wonach der Geber die Wahl hat, entweder die For- 
<lb/>men, welche für Schenkungen unter Lebenden vor- 
<lb/>geschrieben sind, oder die Form eines Kodizilles an- 
<lb/>zuwenden.

<lb/>Diese Ansicht hat der oberste Gerichtshof in
<lb/>dem unten bezeichnten Erkenntnisse auch zu der fein?
<lb/>igen gemacht und dafür außer obigem Allegate
<lb/>sich noch auf Seuffert (prakt. Pand.-R. §.647),
<lb/>v. W en in g - Ingen heim (gem. Civilr. Buch 5
<lb/>§. 54), Holzschuh er (Theorie und Kasuistik
<lb/>Bd. 2 S. 881 zu 1) und v. Vangerow (Pand.
<lb/>§. 563) bezogen.

<lb/>OAGErk. v. 18. Juni 1861 RNr. 591°V^.

<lb/>77.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0439.tif"
                   n="415"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0439"/>
               <div xml:id="d21635e43568" type="section" subtype="Sonstiges" n="4.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Ueber den Umfang der Entschädigungspflicht in Expropriationssachen bei theilweiser Abtretung des zu entwährenden Gegenstandes</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0439--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Expropriation. Werthsberechnung.
<lb/>4.
</p>
                  <p>

                     <lb/>415
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueber den Umfang der Entschädigungspflicht in Expropria-
<lb/>tionssachen bei theilweiser Abtretung des zu entwährenden

<lb/>Gegenstandes.

<lb/>Vgl. Bd. H S. 25.

<lb/>In einem Expropriationsprozesse hatte der ent- 
<lb/>eignende Theil gegenüber dem Entschädigungsaus-
<lb/>spruche der Vorinftanzen die Behauptmlg ausgestellt,
<lb/>die zuzuerkennende Entschädigung wegen Abtretung
<lb/>von 64 Dez. könne einschlüssig der zu vergütenden
<lb/>Nebenschäden qnantitativ nie größer sein, als der
<lb/>gemeine Werth des ganzen enteigneten Weihers zu
<lb/>4 Tagw. 72 Dez. Der oberste Gerichtshof wies
<lb/>aber dieselbe aus folgenden Gründen als unhaltbar
<lb/>zurück.

<lb/>Ob Expropriant den ganzen Weiher erwerben
<lb/>wollte, um auf diesem Wege vermeintlich zur Ver- 
<lb/>gütung eines geringeren Expropriationsschillings zu
<lb/>kommen, unterlag seinem Ermessen. Derselbe hat
<lb/>eine solche Enteignung des Ganzen nicht verlangt,
<lb/>untß also auch die aus einer nur theilweisen Ex- 
<lb/>propriation entspringenden Konsequenzen sich gefallen
<lb/>lassen. Wenn diese partielle Enteignung durch die
<lb/>Nothwendigkeit, dem verbleibenden Weiherkomplexe
<lb/>neue Zuflüsse und Abflüsse zu schaffen, Auslagen,
<lb/>Aufwendungen und Vorkehrungen erheischt, die bei
<lb/>einer Enteignung des ganzen Weihers nicht fraglich
<lb/>geworden wären, und die dießfallsigen Auslagen den
<lb/>gemeinen Werth des bisherigen ganzen Weihers
<lb/>übersteigen, so ist dieses Alles nur eine nothwendige
<lb/>Folge der partiellen Enteignung, die für die nun
<lb/>aus einem Ganzen gebildeten zwei ungleichen Hälf- 
<lb/>ten eine Veränderung der Zuflüsse und Abflüsse nö-
<lb/>thig macht, während früher der vorhandene Zustand
<lb/>nach beiden Richtungen für den ganzen Weiher
<lb/>vollständig ausreichte.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0440.tif"
                   n="416"
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               <div xml:id="d21635e43672" type="section" subtype="Sonstiges" n="5.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Armenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0440--><p/>
                  <p>

                     <lb/>416
</p>
                  <p>

                     <lb/>Armenrecht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nicht minder muß grundsätzlich festgestellt blei- 
<lb/>ben, daß der Expropriat bei einer partialen Enteig- 
<lb/>nung seines nun ungleich getheilten ganzen Eigen-
<lb/>thmnes nicht verbunden ist, einen Weiher in eine
<lb/>Wiese zu verwandeln. Wenn daher der Weiher
<lb/>in eine Wiese umgewandelt wird und das Er-
<lb/>zeugniß an Heu, Grummet oder Schilf eben so
<lb/>viel Reinertrag gewährt, als der Weiher als solcher
<lb/>in der abgetretenen Fläche ertragen hat, so folgt dar- 
<lb/>aus nicht, daß kein Grund zur Entschädigung vorliegt.
<lb/>Ob Expropriat seinen nicht abgetretenen Weiher ganz
<lb/>oder theilweise in Grasland verwandeln will, bleibt
<lb/>nach wie vor der Expropriation seinem freien Er- 
<lb/>messen anheinigestellt, und ist somit diese Aenderung
<lb/>in der Benützungsweise ohne allen Einfluß auf die
<lb/>Frage der Entschädigung.

<lb/>ÖAGErk. v. 9. Dez. 1859 RNr. 152 5%0.

<lb/>ß*
</p>
                  <p>

                     <lb/>5.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Armenrecht.

<lb/>Ein städtischer Handwerker, der ein Haus im
<lb/>Werthe von 1500 fl. besaß, auf dein 400 fl. Schnl-
<lb/>den hafteten, wollte die Zinsen aus bem hienach
<lb/>freibleibenden Vermögenswerth auf 44 fl. berechnen
<lb/>uiid aus dein geringen Jahresbetrag dieser Rente
<lb/>seine Unfähigkeit zur Zahlung von Prozeßkosten ab-
<lb/>leiten. Diese Rechnungsmanipulation wurde für
<lb/>unzulässig erklärt uird das erbetene Arnienrecht ab- 
<lb/>geschlagen.

<lb/>OAGErk. v. 9. Aug. 1861 RNr. 128260/61.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nedakt.: Dr. Steppes. Bcr!.: Palm «D Enke (Adolph Eule)
<lb/>in Erlangen. Druck van Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0441.tif"
             n="417"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0441"/>
         <div xml:id="d21635e43782" n="Ergänzungsblatt No. 1.">
      
            <head>26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e43787"
                 ana="scope_-_417-431"
                 type="article"
                 subtype="linkedDivSchluß"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Uebernahme fremder Hypothekschulden</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Seuffert, Hermann">von Dr. Hermann Seuffert</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ergänzungsblatt
</p>
               <p>

                  <lb/>m. i.
</p>
               <p>

                  <lb/>26. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>iläüer für KechtMnkendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur Lehre von der Uebernahme fremder Hypotbekschulden. — Besei»
<lb/>tigung überflüssiger Eide von Amts wegen. — Unstatthaftigkeit der Be*
<lb/>schwerden zum Öberappellationsgericht in Betreff der Schätzungen im
<lb/>Grundlasten-Fixirungs.Verfahren.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kur Lehre von -er Uebernahme fremder Kypothek-

<lb/>schutden.

<lb/>Von vr. Hermann Seuffert.

<lb/>Es ist eine alltägliche Erscheinung des Ver- 
<lb/>kehrs, daß der Käufer eines Anwesens die auf dem- 
<lb/>selben lastenden Hypotheken ganz oder zum Theil
<lb/>in Anrechnung auf den Kaufpreis als eigene Schuld
<lb/>übernirnmt. "Betheiligt sich der Hypothekgläubiger
<lb/>bei dem Geschäfte in der Weise, daß er den bis- 
<lb/>herigen Schuldner seiner Verbindlichkeit entläßt und
<lb/>den Käufer als seinen neuen Schuldner anerkennt,
<lb/>oder gibt er nachher seinen desfallsigen Willen durch
<lb/>ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung kund,
<lb/>so kann er den ersteren nicht mehr belangen.

<lb/>Ist aber eine solche Beitrittserklärung nicht
<lb/>erfolgt, so kann der Gläubiger nach wie vor den
<lb/>ursprünglichen Schuldner in Anspruch nehinen und
<lb/>dieser hat es nicht in seinem Belieben, ihn an den
<lb/>Gutsübernehmer zu verweisen, da der zwischen ihm
<lb/>und dem letzteren abgeschlossene Kaufvertrag für den
<lb/>ersteren als eine re8 luter alios acta in keiner Weise
<lb/>maßgebend werden kann. Wird nun der Verkäufer
<lb/>vom Hypothekgläubiger in Anspruch genommen, so
<lb/>wird er in ein ein solchen Falle den Käufer auffor-

<lb/>Neue Folge VL Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0442.tif"
                   n="418"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0442"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem, statt seiner zu zahlen, und wenn dieser nicht
<lb/>Folge leistet, so kann er von ihm allen Schaden,
<lb/>der aus dessen Zahlungssäumniß erwachsen ist, mit
<lb/>der Klage aus dem Vertrage ersetzt verlangen, in
<lb/>welchem die Uebernahme der Schulden stipulirt
<lb/>worden war. Ist der Käufer solvent, so wird diese
<lb/>Klage zur Schadloshaltnng des Verkäufers zurei-
<lb/>chen. Befindet sich aber der Käufer in schlechten
<lb/>Vermögensverhältnissen, ist insbesondere das Kaufs- 
<lb/>objekt außer den übernommenen Schulden mit be- 
<lb/>trächtlichen Hypotheken aus der Zeit nach der
<lb/>Uebernahme des Käufers belastet, welche seinen
<lb/>Werth für sich allein erschöpfen oder übersteigen, so
<lb/>würde der Verkäufer in dem über den Käufer aus- 
<lb/>gebrochenen Konkurse mit seinem aus dem Kaufver- 
<lb/>träge erhobenen Ansprüche, da derselbe lediglich als
<lb/>Kurrentforderung lozirt werden könnte, in beträcht- 
<lb/>lichen Nachtheil gerathen.

<lb/>Allein die Forderung des Verkäufers erscheint
<lb/>den Nachhypotheken gegenüber jedenfalls als die
<lb/>bessere. In ihr liegt der Grund, daß die Nachhy- 
<lb/>pothekgläubiger überhaupt eine hypothekarische Sicher- 
<lb/>heit gefunden haben. Wie daher die Forderung
<lb/>desjenigen, welcher das Geld zur Erhaltung oder
<lb/>Verbesserung einer verpfändeten Sache hergab, vor
<lb/>den auf dieselbe gemachten älteren Schulden einen
<lb/>Vorzug hat, — Vang er o w, Lehrbuch Bd. 1 Ausg. 6
<lb/>S. 1004 — so ist auch der Anspruch des Verkäu- 
<lb/>fers, vor den Hypotbekgläubigern aus der Zeit
<lb/>nach dem Verkaufe befriedigt zu werden, ein ge- 
<lb/>rechtfertigter. D e r n bürg im civil. Archiv
<lb/>Bd. 41 S. 8.

<lb/>Man wird aber diesem Ansprüche nur da- 
<lb/>durch gerecht werden können, wenn man dem
<lb/>zahlenden Schuldner v erstatt et, von dem
<lb/>Gläubiger vor der Zahlung die Abtre-
<lb/>tung der diesem gegen den jetzigen Be-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0443.tif"
                   n="419"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0443--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden. 419

<lb/>sitzer des Anwesens zustehenden Klagen
<lb/>zu verlangen. Es ist daher zu untersuchen, wie
<lb/>sich ein desfallsiges Verlangen des zahlenden Ver- 
<lb/>käufers konstruiren lasse. Zu diesem Behufe ist aus
<lb/>das Wesen und die Bedeutung der mehrfachen Si- 
<lb/>cherung einer Forderung überhaupt zurückzugehen.

<lb/>Hat ein Gläubiger hinreichendes Vertrauen auf
<lb/>die dauernde Zahlungsfähigkeit und den guten Wil- 
<lb/>len seines Schuldners, so wird ihm das einfache
<lb/>Versprechen der Zahlung genügen. In der einen
<lb/>oder anderen Beziehung kann er aber Mißtrauen
<lb/>hegen und die Kontrahirung oder den Fortbestand
<lb/>der Schuld von der Beschaffung einer besseren oder
<lb/>weiteren Sicherheit abhängig machen. Eine solche
<lb/>kann ihm in verschiedener Weise geboten werden.
<lb/>Der bisherige Schuldner findet einen anderen, dem
<lb/>Gläubiger besser scheinenden Schuldner, der mit des
<lb/>letzteren Zustimmung seine Stelle einnimmt, wäh- 
<lb/>rend er (der bisherige Schuldner) ganz aus dem
<lb/>Obligationsnexus scheidet (Novation, expromis-
<lb/>8io). Oder der Schuldner bewirkt den Prinzipalen
<lb/>oder accessorischen Beitritt eines anderen (ächte —
<lb/>Mächte Korrealobligation — Bürgschaft). Die Haf- 
<lb/>tung mehrerer Personen kann sich ans einem Er- 
<lb/>eignisse ergeben, welches dieselben unabhängig von
<lb/>einem besonders darauf gerichteten Willen der
<lb/>Einzelnen nebeneinander verpflichtet (Verhältniß
<lb/>mehrerer Argentarien, Magistrate, Kontutoren).

<lb/>In diesen Fällen wird statt der bisherigen
<lb/>Verbindlichkeit oder neben derselben eine neue und
<lb/>zwar persönliche begründet. Die Sicherung des
<lb/>Gläubigers kann aber auck durch Beschaffung einer
<lb/>dinglichen Haftung erzielt werden, indem der Schuld- 
<lb/>ner eine eigene oder mit Zustimmung des Eigen-
<lb/>thümers eine fremde Sache haftbar macht, so zwar,
<lb/>daß der Gläubiger, wenn er aus der persönlichen
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0444.tif"
                   n="420"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0444"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Haftung keine Befriedigung erlangt, dieselbe in der
<lb/>dinglichen suchen darf').

<lb/>Mögen nun mehrere persönliche oder neben
<lb/>der persönlichen eine dingliche Haftung begründet
<lb/>sein, immer steht so viel fest, daß mit der Befrie- 
<lb/>digung des Gläubigers aus der einen die andere
<lb/>erlischt, indem der Grund ihres Bestehens wegge- 
<lb/>fallen ist und die Konstituirung einer mehrfachen
<lb/>Haftung nicht zur Bereicherung, sondern zur
<lb/>Sicherheit des Gläubigers effektuirt wurde * 2).

<lb/>Unter den mehreren haftbaren Personen, — bei
<lb/>einer dinglichen Haftung insbesondere dann, wenn
<lb/>das die Sicherheit gewährende Objekt den Eigen-
<lb/>thümer gewechselt hat, fönnen aber Beziehungen be- 
<lb/>stehen, welche die eine, wenn die andere in Anspruch
<lb/>genommen wird, ganz oder zum Theil als ersatz- 
<lb/>pflichtig erscheinen lassen; und aus den Eingangs
<lb/>gemachten Bemerkungell mag erhellen, daß für den,
<lb/>der Zahlung leisten muß, ein wesentliches Interesse
<lb/>bestehen kann, daß er seine Ansprüche gegen den
<lb/>Mithaftenden aus andere Weise, als init der Klage
<lb/>aus dem Rechtsgeschäfte, welches die Mithaftung
<lb/>begründet hat, und zwar lnit d er Klage, welche dem
<lb/>Gläubiger gegen den Anderen zusteht, geltend ma- 
<lb/>chen könne. Deshalb wird man gegen die Anfor- 
<lb/>derungen der Konsequenz, wornach eine Forderung
<lb/>durch Zahlung, erlischt, die Möglichkeit des Fort- 
<lb/>bestandes derselben, auch wenn der Gläubiger befrie- 
<lb/>digt ist, zugestehen müssen 3).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Fall, daß der Schuldner eine fremde Sache ohne
<lb/>Zustimmung des Eigenthümers verpfändet, das Pfand- 
<lb/>recht aber doch wirksam wird, weil er nachher die
<lb/>Sache erwirbt, erscheint als Ausnahme und braucht
<lb/>im Texte nicht besonders hervorgehoben zu werden.


<lb/>2) Vgl. £.8 §.5 de nov. (46, 2); L. 6 pr. quib.
<lb/>mod. (20, 6).


<lb/>») Savigny Oblig. R. Bd. 1 S. 241.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0445.tif"
                   n="421"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0445--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden. 421

<lb/>Fassen wir das Römische Recht in's Auge und
<lb/>untersuchen, inwieweit es um der erkallnteu Forde- 
<lb/>rung der Billigkeit willen ein derartiges Abgehen
<lb/>von der strengen Rechtskonsequenz zugelassen hat,
<lb/>so ergibt sich für die einzelnen Fälle der Sicherung
<lb/>einer Forderung Folgendes:

<lb/>War in Folge einer Novation der neueintre-
<lb/>tende Schuldner in Nachtheil gekommen, so konnte
<lb/>unter gewissen Voraussetzungen durch eine restitutio
<lb/>in integrum abgeholfen werden, durch welche die
<lb/>Haftung des früheren Schuldners wieder hergestellt
<lb/>wurde4).

<lb/>Wird ein Korrealschuldner 5 *), Einer von meh- 
<lb/>rereil blos solidarisch Hastenden O) oder ein Bürge 7)
<lb/>in Anspruch genommen, so kann er, wofern ihm
<lb/>deswegen überhaupt der Regreß gegen die mithaf- 
<lb/>tenden Haupt- und Nebenschuldner zusteht, vor der
<lb/>Zahlung die Abtretung der gegen diese gerichteten
<lb/>Klagen verlangen; er erkauft' sich gewissermaffen
<lb/>Zug um Zug durch die Zahlung den Anspruch des
<lb/>Gläubigers gegen die Anderen, eum — pretium
<lb/>magis mandatarum actionum solutum, quam
<lb/>actio, quae fuit, peremta videatur. — L. 76 de
<lb/>solut. (46, 3).

<lb/>Ist die dingliche Haftung bei einem Anderen
<lb/>begründet, als die persönliche und wird der dinglich
<lb/>Haftende in Anspruch genommen, so kann er gegen
<lb/>Befriedigung des Gläubigers nicht bloß die Abtre- 
<lb/>tung des Anspruches gegen den persönlich Haften-
</p>
               <p>

                  <lb/>4) L. unie. C. de reput. quae fiunt in iud. in inteer,
<lb/>rest. (2, 48).


<lb/>5) L. 62 ad leg. Falc. (35, 2), 1. 2 C. de duob.
<lb/>reis (8, 40).


<lb/>«) L. 47 loc. cond. (19, 2); L. 15, 1.1 §. 13 §. 18
<lb/>de tut. et rat. distr. (27,3); L.41 §. 1 de fide-
<lb/>juss. (46, 1); L.95 §.10 de solut. (46, 3).


<lb/>t) L. 17 de fidej. (46, 1).
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0446.tif"
                   n="422"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0446--><p/>
               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>den verlangen, sondern er erlangt selbst ein Recht
<lb/>auf den Fortbestand der dinglichen Haftung, um sich
<lb/>damit gegen Gläubiger zu schützen, welche ein schlech- 
<lb/>teres Recht haben, als der, welcher gegen ihn auf- 
<lb/>getreten ist«).

<lb/>Wir finden also im Römischen Rechte, wenn
<lb/>es sich um die Regreßuahme eines unter mehreren
<lb/>nebeneinander Haftenden gegenüber den Anderen
<lb/>handelt, in sehr allgemeiner Weise die Berechtigung
<lb/>desselben anerkannt, vor der Zahlung die Abtretung
<lb/>der Rechte des Gläubigers gegen die anderen zu ver- 
<lb/>langen, sa wir finden wegen der Sicherstellung des
<lb/>in Anspruch genommenen die Möglichkeit anerkannt,
<lb/>daß Eigenthum und dingliches Recht an derselben
<lb/>Sache wenigstens in den Wirkungen bei einer Person
<lb/>fortbestehe«).

<lb/>Die Berechtigung des ursprünglichen Schuld- 
<lb/>ners gegen Bezahlung der Schuld sich die Ansprüche
<lb/>gegen den dritten Pfandbesitzer cediren zu lassen, ist
<lb/>in den Quellen nicht erwähnt, aber nicht aus dem
<lb/>Grunde, weil sie nicht anerkannt werden wollte,
<lb/>sondern weil sich kein Bedürfniß dazu ergab. Die
<lb/>Uebernahme der Pfandschuld des Verkäufers durch
</p>
               <p>

                  <lb/>8) L. 1 C. de his qui (8, 19); L. 12 §. 9 qui pot.
<lb/>in pign. (20, 4); L. 17 eod.; L. 3 C. de his;
<lb/>L. 19 qui pot.; L. 12 §. 8 eod.; L. 3 quae res
<lb/>pign. (20, 3).

<lb/>9) Siehe Dernburg a. a. O. S. 29. Meines Er- 
<lb/>achtens ist es nicht von praktischem Belange, ob man
<lb/>sagt, es bestünden Eigenthum und Pfandrecht bei
<lb/>einer Person fort, oder ob man das Eigenthumsrecht
<lb/>des den Gläubiger abzahlenden dritten Besitzers
<lb/>„eine dem getilgten Pfandrechte gleiche Stellung ein- 
<lb/>nehmen" läßt. Derselbe erwirbt durch die Abtretung
<lb/>des Pfandrechtes eine wirksame Einrede gegen die
<lb/>Klage eines nachstehenden Pfandgläubigers. Vergl.
<lb/>Seuffert's prakt. PR. §. 202 Note 6 (4. Ausg.
<lb/>S. 274).
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0447.tif"
                   n="423"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0447--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden. 423

<lb/>den Käufer war den Römern, wie überhaupt die
<lb/>Uebernahme einer fremden Schuld, ohne daß unter
<lb/>Beitritt des Gläubigers eine Aenderung im Bestände
<lb/>der ganzen obligatio erfolgt wäre, etwas Fremdar- 
<lb/>tiges. Sie hatten die strenge Beschränkung der
<lb/>obligatio auf die Kontrahenten, wohl mit Rücksicht
<lb/>auf den Forderungsberechtigten und auch hier in
<lb/>Anlehnung an das schon vorhandene Institut der
<lb/>Stellvertretung im Prozesse durch Gestattung

<lb/>der Cession und deren Ausbildung mittels der De- 
<lb/>nunziation durchbrochen, bezüglich der Uebertragung
<lb/>aber eines Schuldverhältnisses hatten sie diesen
<lb/>Schritt noch nicht gewagt u), und finden sich in
<lb/>dem Institute der defensio nur geringe Ansätze
<lb/>dazu 12). Mit Sicherheit aber dürfen wir anneh- 
<lb/>men, daß sie, wenn ihnen ein solcher Uebergang der
<lb/>Schuld geläufig gewesen wäre, dem ursprünglichen
<lb/>Schuldner, der ein Interesse daran haben muß,
<lb/>daß der neueintretende seiner Verbindlichkeit Nach- 
<lb/>komme, und daß er, wenn dieß nicht geschieht, die
<lb/>Rechte des befriedigten Gläubigers gegen ihn gel- 
<lb/>tend machen könne — den Anspruch auf Abtretung
<lb/>derselben zugestanden hätten.

<lb/>Für den Fall, daß ein Gläubiger zur Sicher- 
<lb/>heit seiner Forderung einen Bürgen und ein Pfand
<lb/>erhalten hat, ist das Recht des Bürgen anerkannt.
</p>
               <p>

                  <lb/>10) 3Bini&gt;f$etb in der kritischen Ueberschau Bd. 1
<lb/>S.41; Bähr in den Jahrb. für Dogmatik Bd. 1
<lb/>S. 367.

<lb/>i*) Windscheid a. a. O. S. 32; Bä hr in den Zahrb.
<lb/>s. Do gm. I 360 ff.

<lb/>i2) L.28 de don. (39,5); L. 22 C. de don. (8,54);
<lb/>L. 74 §.2 de evict. (21, 2); L. 35 §. 3 de
<lb/>proc. (3,3); L. 3 fam. herc. (10, 2), — siehe aber
<lb/>W ind sche i d a. a. O. S. 33; L. 2 C. de pact.
<lb/>(2, 3); L. 42 §. 4,5 de procur. (3, 2); L. 17, 18
<lb/>de pec. leg. (33, 8).
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0448.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Zahlung verlangenden Gläubiger gegenüber die
<lb/>Abtretung des Pfandes zu verlangen. —

<lb/>Creditori, qui pro eodem debito et pig- 
<lb/>nora et fidejussorem accepit, licet, si ma- 
<lb/>lit , fidejussorem convenire in eam pecu- 
<lb/>niam, in qua se obligaverit; quod cum
<lb/>facit, debet jus pignorum in eum
<lb/>transferre. - L. 2 C. de fidej. (8, 41.)

<lb/>Es muß daher lediglich als eine Fortbildung
<lb/>des Römischen Rechtes im Sinne und Geiste seiner
<lb/>Urheber erachtet werden, wenn wir dem Verkäufer
<lb/>eines Pfandobjektes, welcher vom Gläubiger in An- 
<lb/>spruch genommen wird, das Recht zugestehen, von
<lb/>demselben die Abtretung seines Pfandrechtes und
<lb/>seiner Klage gegen den Käufer, der sich zur Be- 
<lb/>zahlung der Pfandschuld verpflichtet hatte, zu ver- 
<lb/>langen.

<lb/>Der Verkäufer, welcher den Gläubiger befrie- 
<lb/>digt, befindet sich in der gleichen Lage, wie der eine
<lb/>von mehreren gegen einander regreßpflichtigen Kor- 
<lb/>realschuldnern, welcher sich vor der Befriedigung des
<lb/>Gläubigers die Klagen gegen die übrigen eediren
<lb/>läßt. Durch Befriedigung desselben erkauft er sich
<lb/>gewissermassen dessen Forderung und zwar dessen
<lb/>durch Pfandrecht gesicherte Forderung und macht
<lb/>dieselbe nun gegen den Käufer und Schuldüberneh- 
<lb/>mer geltend.

<lb/>Wenn es möglich ist, daß ein Hypothekgläubi- 
<lb/>ger seine Forderung an einen Anderen mit allen
<lb/>Rechten übertrage, wenn es als zulässig erachtet
<lb/>wird, daß eine solche Uebertragung auch an den
<lb/>ursprünglichen Schuldner, der nicht mehr Eigeuthü-
<lb/>mer des Pfandobjektes ist, stattfiude, ja wenn die
<lb/>neuere Rechtsbildung keinen Anstoß daran findet,
<lb/>daß die Cession einer Hypothekforderung an den
<lb/>das Pfandobjekt selbst besitzenden Schuldner vorge- 
<lb/>nommen werde, wohin der Fall zu erklären ist, daß
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0449.tif"
                   n="425"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden. 425

<lb/>dieser auf geschehene Befriedigung des Gläubigers
<lb/>nicht löschen läßt, sondern sich den Rang der heim-
<lb/>bezahlten Hypotheken offen behält"): so ist nicht
<lb/>abzusehen, warum nicht eine Session der Forderung
<lb/>mit ihrer pfandrechtlichen Sicherheit an den ur- 
<lb/>sprünglichen, das Pfandobjekt nicht mehr besitzenden
<lb/>Schuldner zulässig sein soll, wenn dieser nicht
<lb/>freiwillig, sondern auf Andringen des
<lb/>Gläubigers die Schuld bezahlt.

<lb/>Kann aber der Verkäufer die Rechte des be- 
<lb/>friedigten Gläubigers geltend machen, so kömmt er
<lb/>im Konkurse des Käufers vor allen Gläubigern aus
<lb/>der Besitzzeit des Letzteren zum Zuge und muß sich
<lb/>eine Lozirung unter die Knrrentschuldner nur inso- 
<lb/>weit gefallen lassen, als er außer der Pfandfor- 
<lb/>derung noch Ersatz für den ihm aus der Weigerung
<lb/>des Käufers, zu rechter Zeit Zahlung zu leisten,
<lb/>etwa erwachsenen Schaden geltend machen will.

<lb/>Was das bayerischeRecht betrifft, so hat
<lb/>auch dieses im §. 58 des Hypothekengesetzes vom
<lb/>1. Juni 1822 zunächst nur den Anspruch des belangten
<lb/>dritten Besitzers auf Geltendmachung aller Rechte
<lb/>des befriedigten Hypothekgläubigers gegen den, der
<lb/>zum Ersätze des Schadens nach den Civilgesetzen
<lb/>verbunden ist, anerkannt. Die besondere Gestaltung
<lb/>der Hypothekenklage aber und die positive Bestim- 
<lb/>mung des §. 56 des erwähnten Gesetzes bezüglich
<lb/>der Uebernahme der auf dem Anwesen lastenden
<lb/>Hypotheken durch den Käufer, enthalten ganz un- 
<lb/>mittelbar dasjenige, was vorher für das gemeine
<lb/>Recht als Fortbildung und Entwickelung des Rö- 
<lb/>mischen Rechtes dargestellt wurde. Anlangend zu- 
<lb/>nächst die Bedeutung der Hypothekenklage, so ist
<lb/>dieselbe allerdings noch im Gegensatz zu der aus
<lb/>dem Schuldverhältniß entspringenden persönli-
</p>
               <p>

                  <lb/>13) Sim on im civ. Arch. Bd. 41 S. 56. S. 62.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0450.tif"
                   n="426"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0450--><p/>
               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Übernahme fremder Hypothekschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>chen eine dingliche geblieben, welche gegen den
<lb/>Besitzer des Pfandobjektes als solchen angestellt
<lb/>wird, allein ihr Zweck ist ein wesentlich verschiede- 
<lb/>ner von dem der gemeinrechtlichen netto hypothe-
<lb/>caria. Diese war wegen der entgegenstehenden
<lb/>exeeptio 6xeu88ioni8 eine subsidiäre, und auf
<lb/>Herausgabe des Pfandobjektes gerichtet, damit sich
<lb/>der Gläubiger durch dieses bezahlt machen könne.
<lb/>Als kaeutta8 alternativa des Besitzers erschien es,
<lb/>durch die Befriedigung des Gläubigers den Verlust
<lb/>der Sache abzuwenden. Die Hypothekenklage da- 
<lb/>gegen des bayerischen Rechtes ist zunächst auf
<lb/>Bezahlung der Hypothekschuld gerichtet, prinzipiell
<lb/>ist bei derselben die exeeptio excussionis ausge- 
<lb/>schlossen und der Besitzer kann umgekehrt statt der
<lb/>Befriedigung des Gläubigers die Überlassung des
<lb/>Objektes an denselben wählen und sich dadurch von
<lb/>seiner Haftbarkeit befreien.

<lb/>Ist aber dieselbe eine selbständige Klage —
<lb/>dem Gläubiger zu unmittelbarer Befriedigung
<lb/>seiner Forderung gewährt, — so liegt die Möglich- 
<lb/>keit, daß dieselbe an den in Anspruch genommenen
<lb/>ursprünglichen Schuldner vor der Zahlung abgetreten
<lb/>werde, noch viel näher, als nach gemeinem Rechte.
<lb/>Kein Zweifel über die Möglichkeit und Richtigkeit
<lb/>dieser Konstruktion wird aber mehr übrig bleiben,
<lb/>wenn wir die Bestimmung des §. 56 des Hypo-
<lb/>thelengesetz.es in's Auge fassen.

<lb/>Dieselbe lautet:

<lb/>„Die Haftung des dritten redlichen Besitzers
<lb/>für sämmtliche eingetragene Hypotheken und vorge-
<lb/>merkce Forderungen erstreckt sich nicht weiter, als
<lb/>das Gut zu ihrer Befriedigung hinreicht. Er kann
<lb/>sich daher von allen Ansprüchen dieser Gläubiger
<lb/>befreien, wenn er ihnen das Gut abtritt; es wäre
<lb/>denn, daß er diese Schulden besonders
<lb/>übernommen hätte, in welchem Falle er für
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0451.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden. 427

<lb/>die übernommenen Forderungen als Schuldner auch
<lb/>mit seinem übrigen Vermögen haften
<lb/>muß nnd von den Gläubigern mit einer per- 
<lb/>sönlichen Klage belangt werden kann."

<lb/>Hiebei an den Fall zu denken, daß der Gläu- 
<lb/>biger bei dem Uebernahmsvertrage mitgewirkt und
<lb/>den Eintritt des neuen Schuldners in das obliga- 
<lb/>torische Verhältniß ausdrücklich oder später durch
<lb/>konkludente Handlungen genehmigt habe, geht bei
<lb/>der allgemeinen Fassung des Gesetzes um so weni- 
<lb/>ger an"), als dasselbe gerade die Hebung des
<lb/>Kredites durch einen möglichst lebendigen, aller
<lb/>hemmenden Schranken entbundenen Verkehr mit
<lb/>Forderungen und Schulden bezweckte,5). Ist aber
<lb/>die Beiziehung des Gläubigers nicht erforderlich,
<lb/>um den neuen Anwesensbesitzer in Bezug auf die
<lb/>übernommenen Schulden persönlich haftbar zu
<lb/>machen, so ist durch die desfallsige Bestimmung in
<lb/>der That dasjenige erreicht, was Delbrück in
<lb/>seiner Schrift „die Uebernahme fremder Schulden"
<lb/>und Wind scheid in der Kritik hierüber in Bd. 1
<lb/>der kritischen Ueberschau, insbesondere S. 44 für
<lb/>das heutige Recht in Fortbildung des in dieser Be- 
<lb/>ziehung als Produkt der Wissenschaft erscheinenden
<lb/>Römischen Rechtes erreichen wollen. Es ist da- 
<lb/>durch die Möglichkeit des Verkehres mit Schulden,
<lb/>gerade wie des mit Forderungen gesetzlich sanktionirt.

<lb/>Da es aber dem Gläubiger nicht gleichgültig
<lb/>sein kann, ob der A oder der 6 sein Schuldner,
<lb/>indem nicht Jeder gleichmäßig zahlungsfähig ist,
<lb/>da ihm also durch einen unter diesen abgeschlossenen
<lb/>Vertrag in seinen Rechten gegen den ursprünglichen
</p>
               <p>

                  <lb/>Vgl. Gönner's Kommentar zum HG. Bd. 1
<lb/>S. 455.

<lb/>15) Vergl. den Eingang zum HG. sowie die Einlei- 
<lb/>tung bei Gönner a. a. O. §. 1.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0452.tif"
                   n="428"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0452--><p/>
               <p>

                  <lb/>428 Uebernahme fremder Hypothekschulden.

<lb/>Schuldner nicht präjudizirt werden kann, so hat er,
<lb/>wenn eine solche Uebereinkunft ohne seinen speziellen
<lb/>Beitritt abgeschlossen wurde, das Wahlrecht, bei
<lb/>welchem er seine Befriedigung suchen will; was er
<lb/>von dem einen nicht bekömmt, kann er von dem
<lb/>anderen holen.

<lb/>Dem gegenüber dürfte es keine zu gewagte Be- 
<lb/>hauptung sein, daß durch die Bestimmung
<lb/>des §.56 des Hypothekengesetzes zwischen
<lb/>dem ursprünglichen Schuldner undUeber-
<lb/>nehmer einerseits und zwischen beiden
<lb/>und dem Gläubiger anderseits ein Kor-
<lb/>realverhältniß begründet werde.

<lb/>Es besteht in Wirklichkeit nur Eine obliga- 
<lb/>tio; von jedem der darin verwickelten Schuldner
<lb/>kann der Gläubiger das Ganze fordern; jeder ist
<lb/>zur Leistung des Ganzen verpflichtet; durch die
<lb/>Zahlung des Einen wird die obligatio auch für
<lb/>den anderen ihrem Bestände nach vernichtet.

<lb/>Was den Entstehungsgrund dieser Korrealvbli-
<lb/>gation gegenüber dem Gläubiger anlangt, so liegt
<lb/>derselbe unmittelbar in der Bestimmung des Gesetzes
<lb/>selbst. Es greift hier ein ähnliches Verhältniß Platz,
<lb/>wie bei der Korrealobligation, welche durch letztwil- 
<lb/>lige Verfügung begründet wird. Wie der Legatar,
<lb/>wenn die Bestimmung im Testamente also lautet:
<lb/>„Ille aut ille heres . . . centum dato“ 16),
<lb/>beide Erben als Korrealschuldner verpflichtet erhält,
<lb/>so wird auch dem Hypothekgläubiger der Käufer
<lb/>eines Anwesens, welcher die Bezahlung der darauf
<lb/>lastenden Schulden dem Verkäufer gegenüber über- 
<lb/>nimmt, ex, ipsa legis dispositione neben dem
<lb/>letzteren als correus debendi verhaftet. Es greift
<lb/>ein ähnliches Verhältniß Platz, wie dieß nach Rö- 
<lb/>mischen Recht der Fall war, wenn Jemand mit
</p>
               <p>

                  <lb/>") L.25 de leg. III. (32, 1).
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0453.tif"
                   n="429"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0453"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0453--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>einem von mehreren ihr Gewerbe gemeinschaftlich
<lb/>treibenden Argentarien in Bezug auf ihr Gewerbe
<lb/>ein Geschäft abschloß 17). Die anderen argentarii
<lb/>wurden dem Gläubiger, ohne daß er mit ihnen spe- 
<lb/>ziell kontrahirt hätte, in 8oiidwn verhaftet, und er- 
<lb/>streckte sich diese Haftung auch auf den, der nachher
<lb/>dem Geschäfte beitrat.

<lb/>Daß im vorliegenden Falle die persönliche
<lb/>Haftung des einen noch durch eine dingliche ver- 
<lb/>stärkt ist, ändert an dem Bestände der obligatio
<lb/>nichts. Erscheinen aber der ursprüngliche Schuldner
<lb/>und der Uebernehmer als eorrei debendi, von de- 
<lb/>nen der letztere bem ersteren regreßpflichtig ist, so
<lb/>ist es nur eine unmittelbare Anwendung der
<lb/>Bestimmungen des Römischen Rechtes, wenn man
<lb/>dem in Anspruch genommenen ursprünglichen Schuld- 
<lb/>ner das Recht auf Abtretung der dem Gläubiger
<lb/>gegen den Uebernehmer zustehenden Forderung mit
<lb/>ihrer pfandrechtlichen Sicherheit zugefteht. Der
<lb/>Anspruch auf eine solche Abtretung dürfte um so
<lb/>weniger einem gegründeten Bedenken unterliegen,
<lb/>als ja das Recht auf Klagenzession bei den ge- 
<lb/>wöhnlichen Fällen der Korrealobligation auch von
<lb/>denen, welche sich gegen die prinzipielle Zulassung
<lb/>desselben aussprechen, immer dann zugestanden wird,
<lb/>wenn die mehreren eorrei in einem Regreßverhält-
<lb/>niß zu einander stehen"). Wollte sich der Gläu- 
<lb/>biger nicht freiwillig zur Klagenzession Herbeilaffen,
<lb/>so muß der Verkäufer die Einklagung abwarten und
<lb/>dann seinen Anspruch auf Cession der Klage und
<lb/>des Pfandrechtes im Wege der Einrede geltend
<lb/>machen.

<lb/>Wenn der Käufer, welcher die auf dem An-
</p>
               <p>

                  <lb/>17) Vangerow, Lehrb. Bd. 3 (6. Aufl.) S. 75.
<lb/>") Vangerow, Lehrb. Bd. 3 (6. Aufl.) S. 79.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0454.tif"
                   n="430"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0454--><p/>
               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>wesen lastenden Schulden zur Selbstzahlung über- 
<lb/>nommen hat, das Gut gleichfalls in der Weise
<lb/>weiter verkauft, daß der neue (zweite Käufer)
<lb/>die Schulden als Theil des Kaufpreises übernimmt,
<lb/>so besteht, was das gemeine Recht anlangt, wohl
<lb/>kein Zweifel, daß der erstere, wofern er sich nicht in
<lb/>bestimmter Weise bem Gläubiger gegenüber als
<lb/>Selbstschuldner erklärt hatte, hiedurch jeder Haftung
<lb/>für die auf demselben lastenden Schulden entbunden
<lb/>werde; denn so lange fein Eintritt in das Schuld-
<lb/>verhältniß nicht dem Gläubiger gegenüber erfolgt
<lb/>ist, steht er mit diesem in keinerlei Beziehungen.
<lb/>Wenn er daher den Grund, aus welchem er mit letz- 
<lb/>terem in Beziehungen hätte treten können, — näm- 
<lb/>lich den Besitz des Anwesens — beseitigt, so
<lb/>mangelt es demselben an jeder causa, um ihn zu
<lb/>belangen. Auch ist zu bemerken, daß der Gläubiger
<lb/>nicht aus jeder Handlung des Käufers, welche ir- 
<lb/>gendwie auf eine Anerkennung seiner Schuldbe-
<lb/>ziehungen schließen ließe, einen persönlich eil An- 
<lb/>spruch gegen denselben ableiten könnet). Es müs- 
<lb/>sen Handlungen sein, aus welchen unzweideutig die
<lb/>Absicht des ersten Käufers hervorgeht, sich dem
<lb/>Gläubiger gegenüber als Selbstschuldner zu ver- 
<lb/>pflichten. Die bloße Zinszahlung würde für sich
<lb/>allein noch nicht hiureichen, um eine solche Ver- 
<lb/>bindlichkeit zu begründen.

<lb/>Anders verhält sich die Sache nach bayerischem
<lb/>Rechte. Nach diesem wird der Käufer des Anwesens,
<lb/>welcher die darauf lastenden Hypotheken zur Abzah- 
<lb/>lung übernimmt, ohne daß es einer Beitrittserklärung
<lb/>des Gläubigers bedürfte, diesem gerade so, wie der
<lb/>ursprüngliche Schuldner, ex ipsa legis disposi-
</p>
               <p>

                  <lb/>19) Gönner a. a. O. S. 456; Wi nd sch eid a. a. O.
<lb/>S. 45.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0455.tif"
                n="431"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0455"/>
            <div xml:id="d21635e45145">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e45150" type="section" subtype="Sonstiges" n="1.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Beseitigung überflüssiger Eide von Amts wegen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0455--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Beseitigung überflüssiger Eide von Amts wegen. 431

<lb/>tione unmittelbar persönlich verhaftet und
<lb/>kann sich dieser Haftung so wenig wie der ursprüng- 
<lb/>liche Schuldner dnrch den Verkauf des Anwesens
<lb/>entziehen.

<lb/>Demgemäß kann d er Gläu big er jeden,
<lb/>der einmal Besitzer des Anwesens war
<lb/>und in dem Vertrage, durch welchen er
<lb/>dasselbe au sich brachte, die auf demsel- 
<lb/>ben lastenden Schulden zurZahlung über- 
<lb/>nommen hat, mit der persönlichen Klage
<lb/>in Anspruch nehmen 20).

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilnngen ans der Wraris.

<lb/>1.

<lb/>Beseitigung überflüssiger Eide von Amts wegen.

<lb/>S. oben S. 247.

<lb/>Die Vorinstanz hatte auf den Erfüllungseid
<lb/>des Klägers erkannt und der Beklagte ergriff da- 
<lb/>gegen die Revision in der Absicht, die Entbindung
<lb/>von der Klage zu erlangen. Der oberste Gerichts- 
<lb/>hof fand die Beschwerde nicht nur ungegründet, son- 
<lb/>dern auch den Beweis des Klägers, zu dessen Er- 
<lb/>gänzung die Vorinstanz den Erfüllungseid verlangt
<lb/>hatte, vollkommen erbracht. Er verurtheilte sofort
<lb/>den Beklagten definitiv und rechtfertigte dieß unter
<lb/>Bezugnahme auf Bl. f. RA. Bd. XX111 S. 246
<lb/>und Seuffert's Archiv Bd. II Nr. 239 S. 301
<lb/>mit folgenden Worten:
</p>
                  <p>

                     <lb/>*0) Natürlich steht aber auch jedem also Belangten das
<lb/>bcncüciurn cedendarum actionum und der Eintritt
<lb/>in die Hypothekenrechte an der Stelle des befrie- 
<lb/>digten Gläubigers, wie oben gezeigt, zu.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0456.tif"
                   n="432"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0456"/>
               <div xml:id="d21635e45243" type="section" subtype="Sonstiges" n="2.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Unstatthaftigkeit der Beschwerden zum Oberappellationsgericht in Betreff der Schätzungen im Grundlasten-Fixirungs-Verfahren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0456--><p/>
                  <p>

                     <lb/>432 Fixirungsverfahren. Beschwerde über Schätzungen.

<lb/>„Mit dem Beweise jener Thatsachen hat der
<lb/>Kläger die Bedingungen erfüllt, von welchen die
<lb/>durch das Beweisinterlokut in Aussicht gestellte
<lb/>Verurtheilung des Beklagten in die Erfüllung des
<lb/>Vertrages vom ..... abhäugt, und diese Ver- 
<lb/>urtheilung mußte sofort, obgleich von dem Kläger
<lb/>keine Beschwerde über die ihm gemachte Auf- 
<lb/>lage des Erfüllungseides anher gediehen ist, mit
<lb/>Beseitigung dieser Auflage von Amtswegen ausge- 
<lb/>sprochen werden, da die vom Beklagten eingewandte
<lb/>Beschwerde über das vom Richter II. Inst, gezogene
<lb/>Resultat des klägerischen Beweises nach der GO.
<lb/>Kap. XV §. 9 Nr. 1 den Oberrichter aufgefordert
<lb/>hat, alles was von der nochmaligen Prüfung jenes
<lb/>Resultates abhängt, d. h. alle logischen und recht- 
<lb/>lichen Folgerungen aus dem klägerischen Beweise
<lb/>festzustellen, daher denn der in eouereto vom Rich- 
<lb/>ter II. Inst, begehrte, seinem Begriffe nach als n oth-
<lb/>w endig gedachte Erfüllungseid, weil er in der That
<lb/>überflüssig ist, nicht zugelassen werden konnte."

<lb/>OAGErk. v. 9. März 1860 RNr. 27459/60.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unstatthaftigkeit der Beschwerden zum Oberappellationsge- 
<lb/>richt in Betreff der Schätzungen im Grundlasten-Fixirungs-

<lb/>Verfahren.

<lb/>Vgl. Bd. XV S. 308 ff.

<lb/>Den a. a. O. angeführten Erkenntnissen kann
<lb/>ein weiteres (OAG. RNr. 105250/51) beigefügt
<lb/>werden, wo die Beschwerde an den obersten Ge- 
<lb/>richtshof als unzulässig erkannt wurde, obgleich aus- 
<lb/>geführt war, das Appellationsgericht habe ein
<lb/>^ravumeu extrujuäieiale zugefügt.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: vr. Steppes. Verl.: Palm «v Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0457.tif"
             n="433"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0457"/>
         <div xml:id="d21635e45340" n="Ergänzungsblatt No. 2.">
      
            <head>26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e45345"
                 ana="scope_-_433-439"
                 type="article"
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_26-1861_0482">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Unterschriftsweise schriftlicher Testamente oder Kodizille, die Förmlichkeiten bei letztwilligen Verfügungen ad pias causas, die Beschaffenheit der Willenserklärung beim mündlichen Testamente oder Kodizille und das Erforderniß der Einheit der Handlung bei einem zur Zeit der Herrschaft einer ansteckenden Krankheit errichteten Testamente oder Kodizille - dargestellt an einem Rechtsfalle</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ergänzungsblatt
</p>
               <p>

                  <lb/>M 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>26. Jahrgang
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>lütter kür KrchtsNnlvendMg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Weber die Unterschriftsweise schriftlicher Testamente oder Kodizille, die
<lb/>Förmlichkeiten bei letztwilligen Versüguuaen ad pias causas, die Be
<lb/>schaffenheit der Willenserklärung beim mündlichen Testamente oder Ko»
<lb/>dizille und das Erfordern iß der Einheit der Handlung bei einem zur
<lb/>Zeit der Herrschaft 'einer ansteckenden Krankheit errichteten Testamente
<lb/>oder Kodizille — dargestellt an einem Rechtssalle. — Zur Lehre von
<lb/>der Uebernabme fremder Hypothekschulden. (Schluß.) — Erörterungen
<lb/>und Entscheidungen zu dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. Juli
<lb/>1856: Vorbemerkung. — Die Streitigkeiten über die Auflösung der
<lb/>im Art. 3 Nr. 2 benannten dienstlichen und gewerblichen Verhältnisse
<lb/>gehören vor den Einzelnrichter.
</p>
               <p>

                  <lb/>Neber die Unterschriftsweise schriftlicher Testamente
<lb/>oder Kodizille, die Förmlichkeiten bei letztwilligen
<lb/>Verfügungen all pias causas, die Beschaffenheit der
<lb/>Willenserklärung beim mündlichen Testamente oder
<lb/>Kodizille und das Erforderest der Einheit der Hand- 
<lb/>lung bei einem zur Zeit der Herrschaft einer an- 
<lb/>steckenden Krankheit errichteten Testamente oder Ko- 
<lb/>dizille — dargestellt an einem Nechtsfalle.

<lb/>§. 1.

<lb/>Am 10. September 1854 Morgens ein Uhr
<lb/>verstarb zu A. der Müller T. O. an der Cholera,
<lb/>welche um die besagte Zeit dortselbst epidemisch
<lb/>herrschte. Bei der am 11. September 1854 vor- 
<lb/>genommenen Obsignation nahm die Sperrkommission
<lb/>ein Testament zu Gerichtshanden. Dieses be- 
<lb/>stand ans zwei losen Bogen und befand sich in
<lb/>einen: mit drei fremden Pftvatsiegeln verschlossenen
<lb/>und einer von dritter Hand gefertigten Aufschrift
<lb/>versehenen Umschläge. Es war an: 9. Sept. 1854,
<lb/>wenige Stunden vor dem Tode des Th. O. er- 
<lb/>richtet, von den: Geistlichen, welcher ihn vor sei-

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0458.tif"
                   n="434"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>434 Unterschriftsweise schriftl. Testamente rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>nem Hintritte noch nnt den Tröstungen der Religion
<lb/>versah, geschrieben und von dein Erblasser so wie
<lb/>zwei weiteren Zeugen, jedoch ohne Beidrückung von
<lb/>Siegeln, unterschrieben. Die Unterschrifteil befanden
<lb/>sich insgesanunt auf dem Schlußbogen, während
<lb/>der erste Bogen die Hauptdispositionen, nämlich die
<lb/>Erbseinsetzung und die namhafteren Legate enthielt.
<lb/>An Vermächtnissen sind ausser der Haushälterin und
<lb/>vielen Verwandteil tmb Freunden des Verlebten
<lb/>insbesondere das Benefizium zu St. Rochus im
<lb/>allgemeinen Kraiikenhallse zu A. mit 2000 fl., die
<lb/>Pfarrkirche seiner Heimathsgemeinde mit 200 fl.
<lb/>bedacht, die beträchtliche Summe von 10,000 fl.
<lb/>aber ward für die Errichtung eines Kaplaneibenefi-
<lb/>ziums an einer der Pfarrkirchen von A. bestimmt.

<lb/>Zwischen den Erben kam es alsbald zur rechts- 
<lb/>kräftigen Entscheidung, daß die besagte letztwillige
<lb/>Verfügung als Testainent llichtig sei und die Jn-
<lb/>testaterbfolge in den Nachlaß des Th. O. einzutreten
<lb/>habe; dagegen versuchten die Legatare sich mit jedem
<lb/>ihnen zu Gebote stehendell Rechtsmittel, mit die mit
<lb/>der Kodizillarklausel versehene letztwillige Verfügung
<lb/>aufrecht zu erhalten. In den Urtheilen vorn 14. März
<lb/>1857 und 13. Juli 1860, dann vom 2. Oft. 1858
<lb/>und 5. März 1861 ') brachten das Appellations- 
<lb/>gericht und der oberste Gerichtshof die in den fol- 
<lb/>genden §§. entwickelten Grundsätze zur Anwendung.

<lb/>§. 2.

<lb/>Vor Allem entstand die Frage, ob die vom
<lb/>Gesetze für schriftliche Kodizille vorgeschriebenen
<lb/>Förmlichkeiten vorhanden sind. Diese Frage war
<lb/>zu verneinen.

<lb/>Zu den vom Gesetze als uuerläßlich erklärten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) OAGRNr. 12105«/6I und 16745»/&lt;#.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0459.tif"
                   n="435"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0459"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>Unterschnftsweise schristl. Testamente rc. 435

<lb/>Solennien gehört bei Testamenten unb Kodizillen
<lb/>ganz besonders die Unterzeichnung des Disponenten
<lb/>und der Zeugen. Solche Unterschrift gehört znr Fer- 
<lb/>tigung dieser Gattung von Urkunden selbst, bestätigt
<lb/>die Aechtheit der letztwilligen Disposition und be- 
<lb/>gründet wesentlich deren Authentizität. Der Natur
<lb/>der Sache nach genügt es hiebei nicht, wenn allen- 
<lb/>falls die Unterschrift nur auf einem der losen Blät- 
<lb/>ter des Instrumentes sich vorfindet, indem dann die
<lb/>Gewähr ermangeln würde, daß die Bestätigung ge- 
<lb/>rade für die beigelegten weiteren Blätter gegeben
<lb/>worden sei. Wollte man das Unterschreiben auf
<lb/>einem losen Blatte, allenfalls auf einem lose beige- 
<lb/>legten Schlußbogen, schon für formgerecht ansehen,
<lb/>so würde es Jedermann in der Hand haben, ge- 
<lb/>rade die gewöhnlich am Anfänge vorkommenden
<lb/>Hauptbestimmungen späterhin durch Auswechslung
<lb/>der Blätter beliebig zu ändern. Die Vorschriften
<lb/>über die Sorge für die Aechtheit der Dokumente,
<lb/>die Einheit der'Handlung, die Nothwendigkeit aller
<lb/>Förmlichkeiten bei neuen Dispositionen würden hier- 
<lb/>durch illusorisch gemacht werden.

<lb/>Diesemgemäß ordnet die kaiserliche Notariats-
<lb/>vrdnung von 1512 Nr. II, 7 an, daß das Testa- 
<lb/>ment, wenn den Zeugen der Inhalt nicht bekannt
<lb/>gegeben werden will, denselben verbunden oder ein- 
<lb/>gewickelt (in einem Umschläge) vorgelegt werden
<lb/>soll, was bei der Gleichheit des Grundes und der
<lb/>Verhältnisse ebenfalls bei den durch Zeugen bestä- 
<lb/>tigten Kodizillen Anwendung finden muß.

<lb/>Auch L. 21 C. de test. (6, 23) schreibt vor,
<lb/>daß die den Zeugen im Jill)alte nicht bekannt gege- 
<lb/>benen Dispositionen denselben zur Unterschrift ver- 
<lb/>schnürt oder eingewickelt vorgelegt werden sollen und
<lb/>die Rechtslehrer stimmen hiemit überein. (Glück's
<lb/>Komm. Bd. 34 S. 434, 438, 462; Seuffert's
<lb/>prakt. Pand.- Recht Bd. UI §. 525 S. 137 der
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0460.tif"
                   n="436"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0460"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>436 Unterschriftsweise schriftl. Testamente re.

<lb/>III. Aufl.) Insbesondere lehrt Vangerow in sei- 
<lb/>nem Lehrbuch der Pandekten §. 445 Anm. 2 lit. b
<lb/>(VI Aufl. Bd. II S. 169-171), daß zwar die
<lb/>einmalige Namensunterschrift und selbst eine ans
<lb/>einem Umschläge angebrachte genüge, jedoch werde
<lb/>vorausgesetzt , daß das Kouvert von den Zeugen
<lb/>selbst verschlosse,i oder ihnen verschlossen vorgelegt
<lb/>wird.

<lb/>C l a p r o t h in der Abhandlung über Testamente
<lb/>und Kodizille Thl. III §. 25 erörtert, daß zwar
<lb/>häufig der Testator am Ende jeder Seite zu unter- 
<lb/>fertigen pflege, jedoch diese beschwerliche Vorsichts- 
<lb/>maßregel unnöthig sei, wenn nur ein aus mehreren
<lb/>Bogen bestehendes Testanient mit einem Faden zu- 
<lb/>sammengeheftet und an beiden Enden gesiegelt werde,
<lb/>womit Puchta's Pandektenrecht §. 464 nicht im
<lb/>Widerstreite ist, der nur im Allgemeinen von der
<lb/>Nothwendigkeit einer Unterschrift in der Urkunde
<lb/>oder außen auf dem Umschläge spricht 2).

<lb/>Endlich bemerkt B. v. Kreittmayr in seinen
<lb/>Anmerkungen zur bayer. Ger.-Ord. Kap. XI §. 9,
<lb/>wo von Ungültigkeit oder doch Verdächtigkeit der
<lb/>mit sichtigen Mängeln behafteten Urkunde die Sprache
<lb/>ist, daß die Schnüre (deren Dasein als selbstver- 
<lb/>ständlich vorausgesetzt wird) unverletzt sein müssen,
<lb/>weil ungeheftete'Bögen leicht aus- und eingewechselt
<lb/>werden mögen.

<lb/>Dieser Ansicht gemäß sagt auch B. v. Kreitt-
<lb/>mayr in den Anmerkungen zum bayer. Landr.
<lb/>Thl. III Kap. 3 §. 4 u. 5 Nr. 8 lit. h, wo von
<lb/>der Gültigkeit der Unterschrift auf dem Umschläge
<lb/>die Sprache ist:

<lb/>„Ein Anderes wäre, wenn dieses auf einem ganz
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Vgl. Puchta's Vorlesungen Bd. II S. 331 der
<lb/>I. Aufl.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0461.tif"
                   n="437"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0461"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Unterschriftsweise schriftl. Testamente re. 437

<lb/>besonderen, mit der Testamentsschnur nicht einge-
<lb/>zogenen Bogen geschähe; denn da wäre man nie- 
<lb/>mals sicher, ob der attestirte letzte Wille der nem-
<lb/>liche, welchen: die Gezeugen beigewohnt haben,
<lb/>oder ein anderer sei."

<lb/>Die bayer. Gerichtsordnung überläßt zwar die
<lb/>Beurtheilung des Einflusses eines solchen sichtbaren
<lb/>Mangels auf die Gültigkeit oder Verdächtigkeit des
<lb/>betreffenden Dokumentes dem richterlichen Ermessen
<lb/>nach Maaßgabe der Wichtigkeit des Formfehlers
<lb/>und Qualität der Sache, es hindert aber gerade
<lb/>diese Bestimmung den Richter nicht, bei der form- 
<lb/>widrigen Anfertigung einer letztwilligen Disposition
<lb/>durch Gebrauch loser Blätter und einmaliger Unter- 
<lb/>schrift auf dem losen Schlußbogen ohne Vorlage
<lb/>der Gesammturkunde in einem verschlossenen Um- 
<lb/>schläge oder mit einer den Zusammenhang äußerlich
<lb/>genügend darstellenden Verschnürung einen wesent- 
<lb/>lichen Mangel in der Solennität der Unterschrifts- 
<lb/>weise anzunehmen, da die Natur der letztwilligen
<lb/>Dispositionen eine besondere Vorsicht rechtfertigt, so
<lb/>wie einer strengen Anforderung der Förmlichkeiten
<lb/>das Wort redet.

<lb/>Das hier zu prüfende Testament leidet nun
<lb/>aber sichtlich an obigem Mangel einer ausreichenden
<lb/>Unterschriftsweise, indem es nur auf einem losen
<lb/>Schlußbogen von zwei Zeugen unterzeichnet ist, wäh- 
<lb/>rend der damit äußerlich in keinen hinlänglichen
<lb/>Zusammenhang gebrachte vorausgehende Bogen ge- 
<lb/>rade die Hauptdisposition enthält und das gesetzlich
<lb/>vorgeschriebene Authentizitätszeichen nicht an sich
<lb/>trägt. Die in Frage befindliche Disposition, welche
<lb/>zwar im Hinblicke auf das Gesetz vom 28. Decbr.
<lb/>1831 nur von zwei Zeugen unterschrieben zu wer- 
<lb/>den brauchte, kann daher selbst als Kodizill nicht
<lb/>aufrecht erhalten werden und zwar um so weniger, als
<lb/>die fragliche Formwidrigkeit durch den Umstand, daß
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0462.tif"
                   n="438"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>438 Unterschriftsweise schristl. Testamente u,

<lb/>die Urkunde nicht vom Disponenten selbst geschrieben
<lb/>wurde, tun so größer hervortritt. Es steht nicht
<lb/>entgegen, daß die fraglichen zwei Bogen nach des
<lb/>Testators Tode in einem mit drei Privatsiegeln ver- 
<lb/>schlossenen und mit einer Aufschrift verseheneit Um- 
<lb/>schläge vorgefunden wurden, da dieses Kouvert kein
<lb/>gesetzliches Zeichen der Authentizität an sich hat,
<lb/>atlgenscheinlich ebenfalls von einem Dritten über- 
<lb/>schrieben wurde und nicht einmal das Siegel das
<lb/>des Disponenten ist. Nachdem das Kouvert der
<lb/>Natur der Sache nach erst später angelegt worden
<lb/>sein konnte, weil sich der Schlußbogen mit den Un- 
<lb/>terschriften darin befand, so erscheint dieser unbestä- 
<lb/>tigte Umschlag als ungenügend zur Hebung des im
<lb/>Dokumente selbst ersichtlichen Solennitätsmangels.
<lb/>Es besteht nicht die geringste Gewähr dafür, daß
<lb/>die beiden Bogen sofort nach Errichtung des letzten
<lb/>Willens in dieses Konvolut kamen, 6aß keinerlei
<lb/>Aenderungen mit denselben vorgingen.

<lb/>Es kann ferner auch nicht zweifelhaft sein,
<lb/>daß sich die Ungültigkeit der fraglichen letztwilligen
<lb/>Verfügung auf das ganze Jnstrmnent, somit auch
<lb/>auf alle jene Legate erstreckt, die auf dem letzten
<lb/>Bogen, der vom Testator und den Zeugen unter- 
<lb/>zeichnet ist, stehen. Der letzte Bogen stellt sich
<lb/>schon auf den ersten Anblick nur als Fortsetzung
<lb/>einer Urkunde dar und läßt gänzlich ungewiß, was
<lb/>auf den früheren Bestandtheilen des Instrumentes
<lb/>steht. Die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit
<lb/>des mit der Fertigung versehenen Theiles der letzt- 
<lb/>willigen Verfügung tritt ganz besonders augenschein-
<lb/>lich in diesem Falle hervor, wo der letzte Bogen
<lb/>über die Person des mit den Legaten Onerirten
<lb/>gar keinen Aufschluß gibt. Hievon abgesehen hat
<lb/>aber gewiß der Testator kein Stückwerk gewollt und
<lb/>nichts wird berechtigter sein als die Annahme, daß
<lb/>er seinen letzten Willen lieber gar nicht als blos
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0463.tif"
                   n="439"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>Unterschriftsweise schristl. Testamente rc. 439

<lb/>in solchen geringfügigen Bestandtheilen vollzogen
<lb/>haben wollte.

<lb/>Auch die Frage muß verneint werden, ob es
<lb/>den Legataren verstattet sein kamt, die Aechtheit und
<lb/>Identität der fraglichen letztwilligen Verfügung auf
<lb/>andere Weise darzuthun. Die Gesetze gestatten
<lb/>nicht, eine speziell bei letztwilligen Dispositionen vor- 
<lb/>gezeichnete, zur Gültigkeit des schriftlichen Jnstru-
<lb/>inentes selbst dienende äußere Solennität zu sur-
<lb/>rogiren. Die Urkunde bildet hier selbst das Objekt
<lb/>des Rechtsgeschäftes. Fällt diese zusammen, so hat
<lb/>auch die durch dieselbe begründete letztwillige Ver- 
<lb/>fügung keine Gültigkeit.

<lb/>Die Testaments- oder Kodizillszeugen sind nicht
<lb/>gewöhnliche Beweis-, sondern Solennitätszeugen;
<lb/>deßwegen kann nicht aus einzelnen Fragmenten des
<lb/>Testamentes oder Kodizilles und ihren Aussagen der
<lb/>Testamentsinhalt vervollständigt werden.

<lb/>Auch aus dein Gesichtspunkte eines Vermächt- 
<lb/>nisses zu frommen Zwecken läßt sich endlich das vor-
<lb/>li egende Kodizill nicht aufrecht erhalten. Denn bei
<lb/>s christlichen Vermächtnissen ad pias causas muß
<lb/>gleichfalls die rechtsförmliche Unterschrift vorhanden
<lb/>sein. Vergl. die Notariatsordnung von 1512 a.
<lb/>a. O., welche von besonders erleichterten Förmlich- 
<lb/>keiten bei schriftlichen Vermächtnissen ad pias cau- 
<lb/>sas schweigt, ferner Seuffert's prakt. Pand.-
<lb/>Recht §. 530 und Zusatznote S. 422 der III. Aufl.,
<lb/>Pfeiffer in seinen prakt. Ausf. Bd. II S. 339 fg.,
<lb/>Glück's Komm. Bd. 34 S. 185, Holzschuher's
<lb/>Theorie u. Kasuistik Thl. II Abth. I S. 575, welche
<lb/>Schriftsteller den Bestimmungen des kanonischen
<lb/>Rechtes, insbesondere des cap. 10 X de test.
<lb/>(3, 26) , im Gebiete des gemeinen Rechtes keinen
<lb/>abändernden Einfluß gestatten und die Anordnung der
<lb/>kaiserlichen Notariatsordnung als maaßgebend ansehen.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
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                n="440"
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                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Uebernahme fremder Hypothekschulden</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Seuffert, Hermann">von Dr. Hermann Seuffert</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kur Lehre von -er Uebernahme fremder Hypothek-

<lb/>schulden.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Eine weitere Frage, welche sich bei der Ueber- 
<lb/>nahme der auf einem Anwesen lastenden Schulden
<lb/>dllrch den Käufer ergeben kann, ist die, ob derselbe,
<lb/>wenn er vom Gläubiger ans Bezahlung der Pfand- 
<lb/>schuld belangt wird, vom beneficium excussionis
<lb/>Gebrauch machen könne.

<lb/>Für das bayerische Recht wurde diese Frage
<lb/>durch §. 57 des Hypothekengesetzes entschieden.
<lb/>Durch diesen §. ist nämlich die exceptio excus- 
<lb/>sionis nur dann zugelassen, wenn die Hypothek
<lb/>wegen einer für einen Anderen geleisteten Bürg- 
<lb/>schaft erworben wurde, dagegen insbesondere dann
<lb/>ausgeschlossen, wenn der Besitzer des Anwesens
<lb/>als Selbftschulduer anzusehen ist.

<lb/>Ebenso versteht sich der Ausschluß der excep- 
<lb/>tio excussionis für das gemeine Recht in dem
<lb/>Falle von selbst, wenn die Schuldübernahme dem
<lb/>Gläubiger gegenüber in bindender Weise erfolgt ist.
<lb/>Das Gleiche muß aber auch für den Fall behaup- 
<lb/>tet werden, wenn der Gläubiger dem zwischen Ver- 
<lb/>käufer und Käufer abgeschlossenen Vertrage nicht
<lb/>beigetreten ist. Hier wäre zwar an sich die ex- 
<lb/>ceptio excussionis begründet, indem der zwischen
<lb/>dem verklagten Käufer und dein Verkäufer abge- 
<lb/>schlossene Kaufvertrag so wenig zum Vortheil wie
<lb/>zum Nachtheil des Gläubigers geltend gemacht wer- 
<lb/>den kann. Allein der Gläubiger würde der exceptio
<lb/>excussionis mit Erfolg die replica doli entgegen- 
<lb/>halten. Denn wenn er in Stattgebnng der ex- 
<lb/>ceptio excussionis an den ursprünglichen Schuld- 
<lb/>ner gewiesen würde, so könnte dieser nach dem Vor- 
<lb/>gehenden Befriedigung des Gläubigers die Abtre-
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0465.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschukden. 441

<lb/>tung der demselben gegen den Käufer zustehenden
<lb/>Ansprüche verlangen, und letzterer müßte sich nun- 
<lb/>mehr dieselbe Klage, wie zuvor gefallen lassen, wozu
<lb/>sich noch die Klage aus dem Kaufverträge wegen
<lb/>des Schadens, welcher dem Verkäufer aus der
<lb/>Zahlungsweigerung des Käufers erwachsen ist, ge- 
<lb/>sellen würde. Saepe . . . quod quis ex sua
<lb/>persona non habet, hoc per extraneum petere
<lb/>potest21). —

<lb/>Schließlich kömmt noch die Frage zu erörtern,
<lb/>wie sich die Sache verhalte, wenn der Verkäufer
<lb/>eines mit Hypotheken belasteten Anwesens, deren
<lb/>Bezahlung der Käufer übernommen hat, Erbe des
<lb/>Gläubigers oder der Gläubiger Erbe des Verkäu- 
<lb/>fers wird 22). Da der Verkäufer, wofern er nicht
<lb/>unter Beistimmung des Gläubigers aus dem Schuld- 
<lb/>verhältnisse ausgeschieden ist, fortwährend noch als
<lb/>Schuldner erscheint, so könnte man meinen, daß
<lb/>durch das Zusammentreffen von Schuld und For- 
<lb/>derung in einer Person die obligatio erlöschen
<lb/>würde. Das wäre aber in der That ein höchst
<lb/>unbefriedigendes Resultat zum Nachtheile des Erben,
<lb/>zlnn ungebührlichen Vortheile des Käufers.

<lb/>Demgegenüber tritt uns die in neuerer Zeit
<lb/>inuner mehr sich geltend machende Ansicht von der
<lb/>Uebertragbarkeit einer obligatio sowohl in ihrer ak- 
<lb/>tiven als passiven Seite entgegen, wornach ein
<lb/>Wechsel nicht blos in der Person des Gläubigers,
<lb/>sondern auch in der des Schuldners mit dem Fort- 
<lb/>bestände der obligatio, als wohl vereinbar erachtet
<lb/>wird, wonach dieser Uebergang immer dann als

<lb/>21) L.B quaeres pign. (20,3); vergl. noch L. 16 pr.
<lb/>de pacfc. (2, 14).

<lb/>22) Wird der Gläubiger Erbe des Käufers oder der Käu- 
<lb/>fer Erbe des Gläubigers, so treffen Anspruch und
<lb/>Verpflichtung in einer Person zusammen, und erlischt
<lb/>so das ganze Schuldverhältniß.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0466.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442 Uebernahme fremder Hypothekschulden.

<lb/>bewirkt erscheint, wenn zu der zwischen dem ursprüng- 
<lb/>lichen Schuldner und dem Uebernehmer abgeschlosse- 
<lb/>nen Uebereinkunft die in irgend einer Weise bündige
<lb/>Erklärung des Gläubigers 'hinzugekommen ist, daß
<lb/>er sich den Wechsel in der Person seines Schuldners
<lb/>gefallen lassen wolle. Würde nun auch in ben vor- 
<lb/>ausgesetzten Beerbungsfällen der Gläubiger vor dem
<lb/>Eintritte des den Erbanfall bewirkenden Todes keine
<lb/>solche konkludente Handlung vorgenommen haben, so
<lb/>ist doch jedenfalls in dem von ihm oder, wenn er ge- 
<lb/>storben ist, in dem von: Verkäufer bethätigten Erb- 
<lb/>schaftsantritte die unzweideutige Erklärung enthalten,
<lb/>daß der bisherige Schuldner seiner Haftung entlassen,
<lb/>daß der zwischen diesen: und dem Uebernehmer ab- 
<lb/>geschlossene Vertrag bezüglich der Uebernahme der
<lb/>Schulden von dem Forderungsberechtigten genehmigt
<lb/>sei, und daß dieser die Person des Uebernehmers
<lb/>als Schuldner anerkenne. Durch den Erbschafts-
<lb/>antritt selbst gibt der Antretende, wenn er der Gläu- 
<lb/>biger ist, zu erkennen, daß der bisherige Schuldner
<lb/>entlassen sein solle; — der Schuldner, der nunmehr
<lb/>Gläubiger wird, daß er seine Rolle als Schuldner
<lb/>aufgeben wolle.

<lb/>Ein solches Auseinanderhalten der in einer
<lb/>Person zusammentresfenden Gläubiger- und Schuld- 
<lb/>nerrollen erscheint auch nicht als eine Singularität.
<lb/>Das Römische Recht hat es prinzipiell anerkannt,
<lb/>daß der Erbe durch den Gebrauch des denellcium
<lb/>inventarii sich seine Forderungen gegen beu Erblas- 
<lb/>ser erhalten könne.

<lb/>Si vero et ipse aliquas contra defunctum
<lb/>habeat actiones, non hae confundantur, sed
<lb/>similem cum aliis creditoribus per omnia ha- 
<lb/>beat fortunam - L. 22 §. 9 C. de jure delib.
<lb/>(6, 30).

<lb/>Besondere Erwähnung verdient hier noch die
<lb/>hex 59 ad senatusconsultum Trebelbanum
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0467.tif"
                   n="443"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>Uebernahme fremder Hypothekschulden. 443

<lb/>(36, 1). In derselben ist folgender Fall be- 
<lb/>handelt.

<lb/>Ein Pfandschuldner hatte seinen Gläubiger zum
<lb/>Erben eingesetzt und ihm die Restitution der Erb- 
<lb/>schaft an seine (des Testators) Tochter aufgetra- 
<lb/>gen. Der Gläubiger hatte die Erbschaft auf Geheiß des
<lb/>Prätors angetreten und reftitnirt, verlangte aber
<lb/>begreiflicher Weise die Einräumung des Eigenthums
<lb/>an der verpfändeten Sache. * Paulus ertheilte
<lb/>darauf das Responsum, es sei zwar die For- 
<lb/>derung durch den Erbschaftsantritt erloschen, allein
<lb/>der Gläubiger könne sowohl das Pfandobjekt der
<lb/>auf Herausgabe klagenden Fideikommissarin vorent- 
<lb/>halten, als auch, wenn sie im Besitze desselben wäre,
<lb/>die actio Serviana gebrauchen: verum est enim,
<lb/>non esse solutam pecuniam..., Igitur non tantum
<lb/>retentio, sed etiam petitio — pignoris nomine
<lb/>competit, et solutum non repetatur. Rema- 
<lb/>net ergo propter pignus naturalis obligatio.

<lb/>Durch diese Entscheidung ist nicht etwa eine
<lb/>Besonderheit beim Pfandrechte statuirt worden, es
<lb/>spricht sich darin vielmehr eine Anwendung des all- 
<lb/>gemeinen Grundsatzes aus"), daß die Ansprüche
<lb/>des Erben an die Erbschaftsmasse, wenn er auf
<lb/>Grund des Trebellianischen Senatuskonsultes re-
<lb/>stituiren muß, wieder hergestellt werden, es ist darin
<lb/>jedenfalls anerkannt, daß der Confusio einer Obli- 
<lb/>gatio durch Erbgang, wenn dadurch eine Benachthei-
<lb/>ligung des Erben gegenüber dritten Personen her-
<lb/>beigesührt würde, keine Wirkung beigemessen werden
<lb/>solle. Da nun durch den Erbschaftsantritt der durch ben
<lb/>Kaufvertrag begonnene Uebergang der Schuld auf
</p>
               <p>

                  <lb/>Sintenis, gem. Pfandrecht S. 1V8; Bekker „die
<lb/>Wirkung der Klagenverjährung" in den Jahrb. des
<lb/>gem. deutsch. R. Bd. 4 S. 421.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0468.tif"
                   n="444"
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               <p>

                  <lb/>444 Uebernahme fremder Hypothekschulden.

<lb/>den Käufer zur Vollendung gebracht wird, so steht
<lb/>dem Erben, der bisher schon Gläubiger war, oder
<lb/>es durch den Erbschaftsantritt geworden ist, kein
<lb/>Hinderniß im Wege, die Forderung gegen den neuen
<lb/>Schuldner geltend zu machen und da mit der For- 
<lb/>derung das Pfandrecht fortbesteht oder übergegangen
<lb/>ist, die Pfandklage gegen denselben zu erbeben.

<lb/>Nach bayerischem Rechte macht die Sache den
<lb/>vorher gegebenen Ausführungen zufolge noch weni- 
<lb/>ger Schwierigkeiten.

<lb/>Durch die Beerbung des einen C01T6U8 debendi
<lb/>Seitens des Gläubigers und mngekehrt erlischt das
<lb/>Obligationsverhältniß nur zwischen diesen; bezüglich
<lb/>der Anderen aber besteht es fort. ... eum duo rei pro- 
<lb/>mittendi sint, et alteri heres extiterit creditor:
<lb/>justa dubitatio est, utrum alter quoque libe- 
<lb/>ratus est— Et puto, aditione hereditatis, con- 
<lb/>fusione obligationis eximi personam.,.. Igitur
<lb/>alterum reum ejusdem pecuniae non liberari“ —
<lb/>E. 71 pr. de lidej. (46, 1).

<lb/>Da nun der Käufer, welcher die auf dem Gute
<lb/>lastenden Schulden übernimmt, nach bayerischem
<lb/>Rechte als Correus debendi erscheint, so unterliegt
<lb/>der Fortbestand seiner Verbindlichkeit und der damit
<lb/>zusammenhängenden Pfandsicherheit keinem Zweifel.
<lb/>Wird der ursprüngliche Schuldner Erbe des Gläu- 
<lb/>bigers, so kann er den Eintrag des Ueberganges der
<lb/>Forderung auf ihn im Hypöthekenbuche verlangen.
<lb/>Wird aber der Gläubiger Erbe des ursprünglichen
<lb/>Schuldners, so stellt er die ihm zustehende Klage
<lb/>an, gerade als wenn er nicht Erbe geworden wäre.
<lb/>Wollte ihm dann die Einrede entgegengesetzt werden,
<lb/>feine Forderung sei durch Konfusion erloschen, so
<lb/>ergibt sich deren Ungrnnd aus den vorstehenden
<lb/>Ausführungen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0469.tif"
                n="445"
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            <div xml:id="d21635e46473">
               <head>Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. Juli 1856</head>
               <div xml:id="d21635e46478" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Vorbemerkung</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0469--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtsverfaffungsgesetz vom 1. Juli 1856. 445
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichts-
<lb/>verfajjungsgesetze vom 1. Juli 1856.

<lb/>Fortsetzung zu Bd. XXV S. 417, 442, 457, 465, 484 und 501.

<lb/>Vorb em erkung.

<lb/>Von mehreren Seiten sind wir ersucht worden,
<lb/>eine Fortsetzung der in den Ergänzungsblättern zum
<lb/>Bd. XXV der Bl. f. RA. unter obiger Ausschrift
<lb/>veröffentlichten Mittheilungen erscheinen zu lassen.
<lb/>Es ließe sich zweifeln, ob jetzt, wo die Kammerbe- 
<lb/>rathungen über ein neues Gerichtsverfassungsgesetz in
<lb/>vollem Gange sind, die rechte Zeit dazu sei. — Wir
<lb/>glaubten jedoch nicht, uns durch dieses Bedenken
<lb/>von der Mittheilung abhalten lassen zu dürfen. Denn
<lb/>nach dem Stande, auf welchem die gesetzgeberische
<lb/>Berathung steht, läßt sich als ziemlich gewiß anneh- 
<lb/>men, daß an sehr vielen Bestimmungen des Gesetzes
<lb/>vom 1. Juli 1856 nichts geändert werden wird. Doch
<lb/>hat uns jenes Bedenken zu einer Beschränkung der
<lb/>Mittheilungen geführt, indem wir von dem uns vor- 
<lb/>liegenden Material Alles zurücklegten, was auf Punkte
<lb/>Bezug hat, welche durch das in Aussicht stehende Gesetz
<lb/>irgend eine Abänderung erleiden werden. Im klebri- 
<lb/>gen werden wir, wie früher, die strafrechtlichen Ma- 
<lb/>terien ausschließen, dagegen die Bestimmungen des
<lb/>Prozeßgesetzes vom 17. November 1837 über das
<lb/>mündliche Verhör hereinziehen *). St.
</p>
                  <p>

                     <lb/>1) Noch in einer anderen Beziehung legten wir uns
<lb/>eine Beschränkung auf. Wir hätten noch viel mehr
<lb/>abschreckende Beispiele der Gesetzanwendung liefern
<lb/>können. Namentlich gibt es, wie wir schon einige
</p>
               </div>
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                   n="446"
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                    n="33.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 2</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Die Streitigkeiten über die Auflösung der im Art. 3 Nr. 2 benannten dienstlichen und gewerblichen Verhältnisse gehören vor den Einzelnrichter</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0470--><p/>
                  <p>

                     <lb/>446
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtsverf. - Ges. Art. 3 Nr. 2.


<lb/>XXXIII.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 2.

<lb/>Die Streitigkeiten über die Auflösung der im Art. 3 Nr. 2
<lb/>benannten dienstlichen und gewerblichen Verhältnisse gehören
<lb/>vor den Einzelnrichter.

<lb/>Im September 1856 hatte der technische Di- 
<lb/>rigent des einer Aktiengesellschaft gehörigen Hütten- 
<lb/>werkes zu S. den I. W. als Schweißmeister (Vor- 
<lb/>arbeiter an einen! Schweißofen) gegen monatlichen
<lb/>Lohn von 60 fl. eingestellt und ihm bald darauf
<lb/>schriftlich zugesichert, daß er ihn zwei Jahre im
<lb/>Dienste behalten werde, wenn er sich treu und flei- 
<lb/>ßig verhalte und dem bestehenden Werkreglement Nach- 
<lb/>komme. Ein Jahr später traf der Betriebsdirektor
<lb/>die allgemeine Anordnung, daß das Eisen, welches
<lb/>bis dahin von anderen Arbeitern an die Oefen ver- 
<lb/>bracht wurde, in Zukunft von der die einzelnen Oefen
<lb/>bedienenden Mannschaft an diese transportirt werden
<lb/>solle. I. W. weigerte sich, dieser Anordnung Folge
<lb/>zu leisten, weil er als Schweißmeister angestellt sei,
<lb/>der Eisentransport zu den Oefen aber nach der Ue-
<lb/>bung der Hüttenwerke nicht zu dem Dienste der
<lb/>Schweißer gehöre. Er wurde wegen dieser Weige- 
<lb/>rung aus dem Dienste entlassen und stellte bei dem
<lb/>betreffenden Landgerichte unter dem Anführen, daß
<lb/>er sich nicht weigere, die Dienste in der Eigenschaft
</p>
                  <p>

                     <lb/>Male bei Mittheilungen über Kompetenzkonflikts-
<lb/>Entscheidungen zu bemerken hatten, manche Gerichte,
<lb/>die in unbegründeten Ablehnungen ihrer Zuständig- 
<lb/>keit Erstaunliches leisten. Sollte man es z. B. für
<lb/>möglich halten, daß ein Einzelnrichter sich bezüglich
<lb/>einer astimatorischen Jnjurtenklage für inkompetent
<lb/>erklärt, weil die eingeklagte Aestimationssumme 150 fl.
<lb/>überstieg? — Und doch kam das vor!
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0471.tif"
                      n="447"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0471--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Streite über aufgelöste Dienstverhältnisse. 447

<lb/>als Schweißmeister zu leisten, Klage gegen den Be- 
<lb/>triebsdirektor auf 720 st. vertragsmäßigen Lohnes
<lb/>für das zweite Dienstjahr. Der Beklagte erhob auf
<lb/>Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 1. Juli
<lb/>1856 Art. 3 Nr. 15 die gerichtsablehnende Einrede,
<lb/>die in erster Instanz verworfen wurde, weil die
<lb/>Sache nach Art. 3 Nr. 2 a. a. O. ohne Rücksicht
<lb/>auf die Größe des Streitgegenstandes vom Einzeln- 
<lb/>richter zu erledigen sei. Auf Berufung des Beklag- 
<lb/>ten erkannte aber das betr. AG. auf Abweisung der
<lb/>Klage wegen Unzuständigkeit des Landgerichtes. Die
<lb/>Gründe der II. Instanz gehen im Wesentlichen da- 
<lb/>hin, daß der Art. 3 Nr. 2 „unverkennbar ein Be- 
<lb/>stehen eines Dienstverhältnisses zwischen Kläger
<lb/>und Beklagtem voraussetze", daher er keine Anwen- 
<lb/>dung finden könne, wo ein solches Verhältniß gar
<lb/>nicht mehr existire, was hier der Fall sei, wo schon
<lb/>nach der Klageschrift feststehe, daß das Dienstver-
<lb/>hältniß thatsächlich nicht mehr bestehe, auch die vor- 
<lb/>liegende Differenz keine so einfache sei, daß nach
<lb/>deren Hebung die Wiederaufnahme des früher be- 
<lb/>standenen Dienstverhältnisses von selbst herbeigeführt
<lb/>werde.

<lb/>Wir halten diese Interpretation des Art. 3 Nr. 2
<lb/>für zu eng. Allerdings bestand zur Zeit der Klage- 
<lb/>stellung das Dienstverhältniß faktisch nicht mehr;
<lb/>allein die Streitfrage war eben, ob der Dienstherr
<lb/>zu dessen einseitiger Aufhebung befugt war, ob nicht
<lb/>trotz solcher das Dienstverhältniß rechtlich fort- 
<lb/>best and, ob, nachdem der Arbeiter sich zur Fort- 
<lb/>setzung des Dienstes in dem Maße, als er sich ver- 
<lb/>pflichtet hielt, erboten hatte, der Dienstherr auch sei- 
<lb/>nerseits zur Erfüllung des Dienstvertrages durch
<lb/>Zahlung des Lohnes verbunden sei. Solche Rechts- 
<lb/>streite fallen offenbar unter die Bestimmung der
<lb/>Nr. 2, mag man diese nach ihrem Wortlaute oder
<lb/>nach ihrem Zwecke betrachten. Denn nirgends be-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0472.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0472--><p/>
                  <p>

                     <lb/>448 Gerichtsverf.-Ges. Art. 3 Nr. 2.

<lb/>schränkt das Gesetz die einzelnrichterliche Kompetenz
<lb/>auf die während des faktischen Fortbeste- 
<lb/>hens des Dienstverhältnisses zur Klage kommen- 
<lb/>den Streitigkeiten; vielmehr lassen die Worte des
<lb/>Gesetzes: „Die Streitigkeiten — hinsichtlich des
<lb/>— dienstlichen — Verhältnisses" sich nicht anders,
<lb/>als von allen aus der Eingehung, dem Vollzüge
<lb/>und der Wiederauflösung des Rechtsverhältnisses
<lb/>entstehenden Klagen und Ansprüchen verstehen. Auch
<lb/>wäre eine solche beschränkende Auslegung des Ge- 
<lb/>setzes offenbar gegen dessen Zweck. Die Wohlthat
<lb/>beschleunigter Erledigung der in Frage stehenden
<lb/>Streitigkeiten würde in den meisten Fällen weg- 
<lb/>fallen. Denn .erfahrungsgemäß bezieht sich an
<lb/>sich schon ein sehr erheblicher Bruchtheil dieser
<lb/>Streitigkeiten auf die Frage, ob augenblicklich oder
<lb/>in welchen Fristen das Dienstverhältniß ein- 
<lb/>seitig aufgelöst werden kann. Fast jede, während
<lb/>des Dienstverhältnisses entstehende Streitigkeit könnte
<lb/>aber bei jener beschränkenden Interpretation der
<lb/>Nr. 2 der Herrschaft dieses Gesetzes entrückt und
<lb/>unter Nr. 15 dadurch verwiesen werden, daß der
<lb/>eine oder der andere Theil die Differenz zur fakti- 
<lb/>schen Auflösung des Dienstes, zum Fortschicken oder
<lb/>Fortlaufen mißbraucht. Daß Prozesse der Arbeiter
<lb/>an Hüttenwerken, insbesondere auch an fabrikmäßig
<lb/>betriebenen, wie das in Frage stehende, gegen ihre
<lb/>Dienstherrschaft unter die Streitigkeiten zwischen
<lb/>Gewerbsunternehmern und ihren Arbeitern gehören,
<lb/>von denen unsere Gesetzstelle handelt, wurde mit
<lb/>Recht voll keiner Seite beanstandet. St.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: vr. Steppes. Verl.: Palm Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0473.tif"
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         <div xml:id="d21635e46865" n="Ergänzungsblatt No. 3.">
      
            <head>26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e46870">
               <head>Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. Juli 1856</head>
               <div xml:id="d21635e46875"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="34.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 7</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Klagen auf Leistung einer versprochenen Deflorations-Entschädigung gehören ohne Rücksicht auf die Summe vor den Einzelnrichter</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0473--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Ergänzungsblatt
</p>
                  <p>

                     <lb/>M S
</p>
                  <p>

                     <lb/>26. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seufferl's

<lb/>HlMer für HechtssnivtNdMg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Erörterungen und Entscheidungen zu demGerichtsverf.-Ges. v. 1. Zuli 16L6:

<lb/>Klußen aut Leistung einer versprochenen Deflorationsentschädigung
<lb/>gehören ohne Rücksicht auf die Summe vor den EinMrrichler. —- Auch
<lb/>die zu Folge gerichtlichen Vergleiches festgesetzten Entschädiguugsan«
<lb/>spräche einer außerehelich Geschwächten gehören vor den Einzelnrichter. —
<lb/>Regreßansprüche eines BeihälterS gegen einen weiteren Konkumbenten
<lb/>fallen nicht unter die Bestimmungen Des Art. 3 Ziff 7 des Gerichts.
<lb/>verf-.Ges. — Wenn vor dem Kollegialgerichte auf ein Hypothekenkapiral
<lb/>und dessen Zinsen aus den letzten zwei Jahren die Klage anhängig ist,
<lb/>kann doch noch vor dem Einzelnrichter auf diese Zinsen geklagt werden 7 —
<lb/>Ueber die Unterschriftsweise schriftlicher Testamente oder Kodizille, die
<lb/>Förmlichkeiten bei lehtwilligen Verfügungen ad pias causas, die Be«
<lb/>schaffenheit der Willenserklärung beim mündlichen Testamente oder Ko- 
<lb/>dizille und das Erforderniß der Einheit der Handlung bei einem zur
<lb/>Zeit der Herrschaft einer ansteckenden Krankheit errichteten Testamente
<lb/>oder Kodizille — dargestellt an einem Rechtsfalle. (Schluß). —
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichts-
<lb/>verfaflungsgesehe vom 1. Juli 1856.

<lb/>XXXIV.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 7.

<lb/>Klagen auf Leistung einer versprochenen Deflorations-
<lb/>Entschädigung gehören ohne Rücksicht auf die Summe vor
<lb/>den Einzelnrichter.

<lb/>In einer beim Einzelnrichter eingereichten
<lb/>Klage wurde für Defloration, Kindbettkosten rc. die
<lb/>Summe von eintausend Gulden mit der Be- 
<lb/>hauptung verlangt, daß sich der Beklagte zur Ent- 
<lb/>richtung dieses Betrages verpflichtet habe.

<lb/>Ueber die Kompetenz des angegangenen Rich- 
<lb/>ters äußern die Motive eines bestätigenden oberst- 
<lb/>richterlichen Erkenntnisses, was folgt:

<lb/>-Wenn auch im vorliegenden Falle mit

<lb/>Recht von den Vorinstanzen das angebliche Verspre- 
<lb/>chen als das fundamentum agendi proximum
<lb/>bezeichnet wurde, so stellt sich doch die von der Klä- 
<lb/>gerin ausgestellte Behauptung, daß sie nach vor-

<lb/>Reue Folge Vl. Band.
</p>
               </div>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="35.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 7</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Auch die zu Folge gerichtlichen Vergleiches festgesetzten Entschädigungsansprüche einer außerehelich Geschwächten gehören vor den Einzelnrichter</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0474--><p/>
                  <p>

                     <lb/>450 Gerichtsverf.-Ges. Art. 3 Nr. 7.


<lb/>gängiger Verführung zum Beischlaf durch den Be- 
<lb/>klagten von diesem deflorirt worden sei, als jene
<lb/>Thatsache dar, welcher der klägerische Anspruch ur- 
<lb/>sprünglich seine Entstehung verdankt, welche so- 
<lb/>nach dem Rechtsansprüche seinen rechtlichen Cha- 
<lb/>rakter verleiht. Die Klage beruht sonach immer auf
<lb/>der Verpflichtung des Beklagten zur Entschädigung
<lb/>einer von ihm deflorirten Weibsperson, und kann der
<lb/>Umstand, daß diese Verpflichtung an sich sowohl als
<lb/>nach ihrer Größe durch das hinzugetretene Verspre- 
<lb/>chen fixirt worden, dem bestehenden Rechtsverhältnisse
<lb/>seinen ursprünglichen Charakter nicht mehr entziehen.
<lb/>Nun weist aber Ziff. 7 des Art. 3 des Gesetzes vorn
<lb/>1. Juli 1856 alle Klagen auf Entschädigung
<lb/>einer außerehelich Geschwächten zum Einzelnrichter
<lb/>und bleibt dessen Kompetenz auch begründet, wenn
<lb/>klagbar behauptet ist, daß diese Entschädigung durch
<lb/>ein hinzugekommenes Versprechen übereinkunfts- 
<lb/>gemäß aus eine höhere Summe als 150 fl. fest- 
<lb/>gesetzt worden sei '■*).

<lb/>OAGE. v. 29. Dezbr. 1860. RNr. 24260/61.

<lb/>£.

<lb/>XXXV.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 7.

<lb/>Auch die zu Folge gerichtlichen Vergleiches festgesetzten Ent- 
<lb/>schädigungsansprüche einer außerehelich Geschwächten gehören
<lb/>vor den Einzelnrichter.

<lb/>Maria H. erhob gegen Andreas D. Klage,
<lb/>weil sich dieser bei Gericht als Vater des von ihr
<lb/>außerehelich geborenen Kindes Andreas bekannt
<lb/>und verbindlich gemacht haben soll, ihr für den
<lb/>Fall, daß er sie nicht eheliche, eine Entschädigung
<lb/>von 2000 fl. zu zahlen, und zwar sobald als er
</p>
                  <p>

                     <lb/>2) Die gleichen Grundsätze sind ausgesprochen in einem
<lb/>OAGE. v. 27. März 1861. RNr. 75S«°/el
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0475.tif"
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                    n="36.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 7</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Regreßansprüche eines Beihälters gegen einen weiteren Konkumbenten fallen nicht unter die Bestimmungen des Art. 3 Ziff. 7 des Gerichtsverf.-Ges.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0475--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Streit mehrerer Beihälter über Regreßansprüche. 451
</p>
                  <p>

                     <lb/>eitle andere Verehelichung treffen würde, der Be- 
<lb/>klagte aber, obgleich mittlerweile mit einer anderen
<lb/>verehelicht, dieser Verbindlichkeit nicht Nachkomme.

<lb/>Sowohl das Bezirksgericht als der Einzelnrichter
<lb/>lehnten ihre Zuständigkeit zur Verhandlung ab,
<lb/>worauf das Appellationsgericht von Oberbayern sich
<lb/>unteren 29. Dezember 1858 (RNr.525 v. 1856) für
<lb/>die einzelnri chterlich e Kompetenz entschied in der
<lb/>Erwägung: daß Andreas D. in jenem gerichtlichen
<lb/>Protokolle der Klägerin offenbar mit Rücksicht auf
<lb/>das mit derselben erzeugte Kind die Ehe in Aus- 
<lb/>sicht gestellt, und iln Falle diese nicht erfolgen sollte,
<lb/>eine Entschädigung von 2000 fl. zugesichert hat,
<lb/>welche bei den obwaltenden Verhältnissen als Do- 
<lb/>tationsanspruch anzusehen ist; daß demnach dieses
<lb/>Protokoll lediglich eine vergleichsmäßige Regelung
<lb/>und Feststellung der aus der Schwängerung her- 
<lb/>vorgegangenen Entschädigungsansprüche der Kindes- 
<lb/>mutter an den Stuprator enthält, somit, da nach
<lb/>GO. Kap. 17 §. 1 Nr. 14 aus dem Vergleiche eine
<lb/>Novation nicht präsumirt wird, der klägerische An- 
<lb/>spruch die Natur einer Klage auf Ents chädigung
<lb/>der a u ß e r e h e l i ch G e s ch w ä ch t e n beibehält, welche
<lb/>Klage der Kompetenz des Einzelnrichters zugewie- 
<lb/>sen ist. x.
</p>
                  <p>

                     <lb/>XXXVI.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 7.

<lb/>Regreßansprüche eines Beihälters gegen einen weiteren
<lb/>Konkumbenten fallen nicht unter die Bestimmungen des
<lb/>Art. 3 Ziff. 7 des Gerichtsverf.-Ges.

<lb/>In einer Paternitäts- und Alimentensache
<lb/>wurde der Beklagte R. vorn k. Landgerichte B.
<lb/>vernrthetlt, seinem mit der Klägerin außerehelich er- 
<lb/>zeugten Kinde vom Tage der Geburt bis zu dessen
<lb/>zurückgelegten 14. Lebensjahre einen jährlichen Ali-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0476.tif"
                      n="452"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0476--><p/>
                  <p>

                     <lb/>452
</p>
                  <p>

                     <lb/>GerichtSverf.-Gef. Art. 3 Nr. 7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>mcntenbeitrag von 22 fl. rc. zu bezahlen; dem Be- 
<lb/>klagten jedoch der Regreß gegen einen zweiten
<lb/>B e ihälterE. wegen Mitalimentirung Vorbehalten.
<lb/>R. stellte nun beim Bezirksgericht gegen diesen
<lb/>Klage auf Miternährung des in Frage stehenden
<lb/>Kindes und Ersatz der Hälfte der bereits ausge- 
<lb/>legten Alimente, welche Klage vom Bezirksgerichte
<lb/>unter Bezugnahme auf Art. 3 Ziff. 7 des Ger.-Verf.-
<lb/>Ges. „von dort" ab ge wiesen wurde.

<lb/>Allein auf eingelegte Berufung entschied sich
<lb/>das k. AG. von Oberbayern (RNr. 822 v. 1860)
<lb/>für die Kompetenz des Bezirksgerichtes und
<lb/>zwar aus folgenden Erwägungen:

<lb/>Wenn der frühere Belangte und nunmehrige
<lb/>Kläger R. vom Mitbeihälter E. die Mitübernahme
<lb/>der durch vorgedachtes Erkenntniß ihm allein über- 
<lb/>bürdeten Leistungen und die theilweise Vergütung
<lb/>der von ihm hiernach schon geleisteten Zahlungen
<lb/>fordert, so kanu es wohl keinem Zweifel unterliegen,
<lb/>daß seine hierauf gerichtete Klage nicht eine Klage
<lb/>„auf Reichung des Lebensunterhaltes" ist, und
<lb/>nicht schon ihrer Natur nach vor das treffende Ein- 
<lb/>zelnrichteramt gehört, sondern daß sie die Verwirk- 
<lb/>lichung der ihm durch das gedachte Erkenntniß vor- 
<lb/>behaltenen und auch ohne diesen Vorbehalt zu Folge
<lb/>LR. Thl. IV Kap. 16 §. 4 Nr. 5 und Kap. 1 §. 23
<lb/>gesetzlich zustehenden Rechte gegen E., als den Mit- 
<lb/>beihälter der ursprünglichen Klägerin bezweckt; und
<lb/>daß — nachdem zur Verweisung derselben an das
<lb/>k. Landgericht B. als Einzelnrichteramt die hiezu er- 
<lb/>forderlichen Voraussetzungen der GO. Kap. 1 §. 10
<lb/>nicht gegeben sind, — für Entscheidung der Frage,
<lb/>bei welchem Gerichte sie anzubringen ist, lediglich
<lb/>der Streit sw er th Maß geben kann. Als solcher
<lb/>erscheint aber nicht die Hälfte der vom Kläger zu
<lb/>Folge des Eingangs berührten Erkenntnisses bis- 
<lb/>her geleisteten Zahlungen, sondern die Hälfte der
</p>

               </div>
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                   n="453"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="37.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 9</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Wenn vor dem Kollegialgerichte auf ein Hypothekenkapital und dessen Zinsen aus den letzten zwei Jahren die Klage anhängig ist, kann doch noch vor dem Einzelnrichter auf diese Zinsen geklagt werden?</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0477--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wenn vor dem Kollegialgerichte auf Kapital und re. 453

<lb/>ihm vermöge desselben obliegenden Gesammtschuld.

<lb/>Da nun diese Hälfte den Betrag von mehr als
<lb/>150 fl. entziffert, — stellt sich der angefochtene
<lb/>Beschluß, welcher die Klage des K. wegen Unzu- 
<lb/>ständigkeit abgewiesen hat, nicht als gerechtfertigt dar *).

<lb/>E.
</p>
                  <p>

                     <lb/>XXXVII.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 9.

<lb/>Wenn vor dem Kollegiulgerichte auf ein Hypothekenkapital
<lb/>und dessen Zinsen ans den letzten zwei Jahren die Klage
<lb/>anhängig ist, kann doch noch vor dem Eiuzelnrichter auf
<lb/>diese Zinsen geklagt werden?

<lb/>Wenn der Hypothekschuldner init Zahlung der
<lb/>Zinsen im Rückstände bleibt, so wird häufig das Ka- 
<lb/>pital gekündigt und mit dem Zinsrückstände einge- 
<lb/>klagt, was bei jedem 150 fl. übersteigenden Kapi- 
<lb/>tale vor dem Bezirksgerichte als Kollegialgericht ge- 
<lb/>schehen muß b). In vielen solchen Fällen wird
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Zu Art. 3 Nr. 7 s. auch Nr. XXXVIII S. 470.

<lb/>3) Herr Mitarbeiter V. hat, um der Beitreibung von
<lb/>Hypothekenkapitalien wenigstens das abgekürzte Ver- 
<lb/>fahren des mündlichen Verhöres zuzuwenden, den
<lb/>Vorschlag gemacht, der Gläubiger solle bei Ein- 
<lb/>gehung des Darlehensvertrages auf der ausdrücklichen
<lb/>Uebereinkunft bestehen, daß der Schuldner wegen des
<lb/>Hypothekenkapitals vordem Einzelnrichter Recht nehmen
<lb/>wolle. — Wir können uns von einer solchen Ueber- 
<lb/>einkunft keine erheblichen Vorurtheile versprechen. Ist
<lb/>der Schuldner im Zeitpunkte der Einklagung zah- 
<lb/>lungsunfähig und will er die Sache verzögern, so gibt
<lb/>ihm die Einklagung des Hypothekenkapitales vor dem
<lb/>Einzelnrichter dazu das weitere Mittel, die Zustän- 
<lb/>digkeit desselben unter Abläugnung jener Ueberein- 
<lb/>kunft und eventueller Bestreitung ihrer Rechtswirk- 
<lb/>samkeit anzufechten und so ein -Präjudizialverfahren
<lb/>über die Gerichtsablehnung herbeizusühren.

<lb/>Dagegen bietet dem Gläubiger die Zulässigkeit des
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0478.tif"
                      n="454"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0478--><p/>
                  <p>

                     <lb/>454 Gerichtsverf.-Ges. Art. 3 Nr. 9.


<lb/>vom Beklagten, wenn auch nur um Zeit zu gewin- 
<lb/>nen, die klägerische Forderung bestritten und der
<lb/>Prozeß durch alle Instanzen getrieben.

<lb/>Muß in einem solchen Falle der Gläubiger auch
<lb/>mit den verfallenen Zinsen zuwarten, bis der Pro- 
<lb/>zeß wegen des Kapitales im gewöhnlichen Verfahren
<lb/>beendet ist, oder kann er schon vorher und so lange
<lb/>jener Prozeß noch rechtshängig ist, nach §. 52 des
<lb/>Hyp.-Ges. und Art. 3 Nr. 9 des Gerichtsverf.-Ges.
<lb/>den Einzelnrichter um Beitreibung des Zinsrückstan- 
<lb/>des angehen, — mit anderen Worten: kann bei
<lb/>Anstellung einer Hypothekzinsenklage unter den an- 
<lb/>gegebenen Verhältnissen der Beklagte dieser Klage
<lb/>die Einrede der bereits anhängigen Sache (exc.
<lb/>litis pendentis) mit Wirksamkeit entgegensetzen? —
<lb/>Die Frage wird in dieser letzten Fassung zu vernei- 
<lb/>nen sein.

<lb/>Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Litis- 
<lb/>pendenz allerdings den Ausschluß einer anderweiti- 
<lb/>gen Geltendmachung des bereits im Streite be- 
<lb/>fangenen Rechtes zur Folge. Dessenungeachtet wird
<lb/>aber die Bezugnahme auf die Litispendenz in dem
<lb/>von uns betrachteten Falle wegen der besonderen
<lb/>Eigenthümlichkeiten des §. 52 des Hyp.-Ges. nicht
<lb/>zuzulassen sein. Bei Erlassung des zur Belebung
<lb/>und Befestigung des Kredits bestimmten Hypothe- 
<lb/>kengesetzes wurde besonderes Augemnerk auf die rück-
<lb/>stäudigen bedungenen Zinsen von Hypothekkapitalien
<lb/>gerichtet, weil gerade in der dem Gläubiger möglichst
</p>
                  <p>

                     <lb/>Exekutivprozeffes zur Einklagung von Hypotheken- 
<lb/>kapitalien (vgl. Bl. f. RA. Bd. XVIIIS. 135, Bd. XX
<lb/>S. 14) ein viel besseres Mittel zur Beschleunigung
<lb/>der Sache. Auch steht zu erwarten, daß nach Ein- 
<lb/>führung des Notariates über Darlehen auf Hypo- 
<lb/>theken häufiger, als bisher, exekutorische Urkunden
<lb/>errichtet werden. St.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0479.tif"
                      n="455"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0479--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wenn vor dem Kollegialgerichte auf Kapital und rc. 455

<lb/>gesicherten, richtigen und ununterbrochenen Zahlung
<lb/>dieser Zinsen eine der größten Garantieen für den
<lb/>erwähnten Zweck des neuen Hypothekeninstitutes ge- 
<lb/>funden werden muß. Von diesem Gesichtspunkte
<lb/>ausgehend wurden denn auch im §. 52 des Hyp.-
<lb/>Gesetzes hinsichtlich rückständiger Zinsen von den
<lb/>zwei letzten Jahren eigenthümliche Bestimmungen
<lb/>getroffen. Bezüglich der Ausklagung des Hypothek- 
<lb/>kapitales und mn diesem Kapitale auch nicht in- 
<lb/>direkt eine außerordentliche Begünstigung zugehen
<lb/>zu lassen, beließ man es zwar im Falle der Aus- 
<lb/>klagung des Kapitales mit den Zinsen bei den be- 
<lb/>stehenden Prozeßregeln und erachtete diese für aus- 
<lb/>reichend. Dagegen wurde der Fall, wenn rückstän- 
<lb/>dige Zinsen ohne gleichzeitige Einklagung des Kapi- 
<lb/>tales gefordert werden, einer besonderen Begünsti- 
<lb/>gung theilhaftig. Offenbar von der Ansicht aus- 
<lb/>gehend, daß in der Nichtzahlung der in den beiden
<lb/>letzten Jahren verfallenen Zinsen von einem in die
<lb/>öffentlichen Bücher als verzinslich eingetragenen Ka- 
<lb/>pitale ein kuetum nullo jure ju8tiüeudile und
<lb/>überdieß ein Unterlassen liege, welches beim Verzüge
<lb/>das gemeine Wohl — den Kredit — gefährde,
<lb/>führte man für den Fall bloßer Ausklagung solcher
<lb/>Zinsen ein dem unbedingten Mandatsprozesse ähn- 
<lb/>liches, nur noch strengeres Verfahren ein. Hiedurch
<lb/>soll der Schuldner, wenn die betreffende Forderung
<lb/>in vorgeschriebener Weise bescheinigt ist, sogleich be- 
<lb/>auftragt werden, dieselbe binnen 8 Tagen bei Ver- 
<lb/>meidung der Exekution zu berichtigen und soll der- 
<lb/>selbe, während beim unbedingten Mandatsprozeffe
<lb/>eine Bescheinigung allenfallsiger Einreden genügt,
<lb/>mit keiner Einrede gehört werden, die er nicht auf
<lb/>der Stelle durch Urkunden beweisen kann, woge- 
<lb/>gen ihm jedoch nach geschehener Zahlung die Rechts- 
<lb/>verfolgung Vorbehalten bleibt.

<lb/>Das Gerichtsverf.-Ges. v. 1856 fügte dieser
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0480.tif"
                      n="456"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0480--><p/>
                  <p>

                     <lb/>456 Gerichtsverf.-Ges. Art. 3 Nr. 9.

<lb/>Bevorzugung der Hypothekenzinsen noch die weitere
<lb/>bei, daß es das Verfahren dem Einzelnrichter über- 
<lb/>wies und so die gewährte summarische Rechtshülfe
<lb/>noch leichter zugänglich machte.

<lb/>Aus dem Zwecke und der Natur dieser Bestim- 
<lb/>inungen über das Verfahren und die Kompetenz,
<lb/>wodurch jede Verzögerung, jeder Aufenthalt beseitigt
<lb/>werden soll, ergibt sich von selbst, daß der Litispen- 
<lb/>denz hier jene Wirkung nicht beigelegt werden kann,
<lb/>welche ihr außerdem zukommt. So wenig es an-
<lb/>gehen kann, der Zinsenforderung nach §. 52 des
<lb/>Hyp.-Ges. einen bloßen Widerspruch oder uuerwie-
<lb/>sene Einreden entgegenzusetzen, ebensowenig kann es
<lb/>angehen, das erwähnte Verfahren dlirch einfache Hin- 
<lb/>weisung auf einen bereits erhobenen Widerspruch
<lb/>oder auf eine illiquide Klage oder Einrede zu besei- 
<lb/>tigen. Weder aus dem Wortlaute und noch weni- 
<lb/>ger aus dem Geiste des Gesetzes läßt sich entneh- 
<lb/>men, daß der Hypothekgläubiger durch Geltendmach- 
<lb/>ung des Kapitales oder des Kapitales und der
<lb/>Zinsverbindlichkeit seines Schuldners als aus die
<lb/>gesonderte privilegirte Geltendmachung der rückstän- 
<lb/>digen zweijährigen Hypothekzinsen verzichtend anzu- 
<lb/>sehen sei, was doch angenommen werden müßte,
<lb/>wenn der Schuldner durch die bloße Einrede der
<lb/>Litispendenz sich gegen die Zinsenklage zu schützen
<lb/>vermöchte. ^ Die Gestattung der Einrede der Litis- 
<lb/>pendenz hätte für den Gläubiger aber auch noch
<lb/>die sehr gefährliche Folge, daß es der« Schuldner
<lb/>immer unbenommen bliebe, dem Gläubiger durch
<lb/>Stellung einer Klage auf Löschung des Kapi- 
<lb/>tales zuvorzukommen und so dessen Rechte zu pa-
<lb/>ralysiren.

<lb/>Deßhalb behaupten denn auch Le hu er im
<lb/>Lehrb. des Hyp.-Rechtes §. 97 S. 138 und Seuf-
<lb/>f ert im Komm. ü. d. GO. Bd. II S. 74 Note 4
<lb/>(II. Ausl.) mit Recht: Der Umstand, daß der
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0481.tif"
                      n="457"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0481--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Wenn vor dem Kollegialgerichte auf Kapital und rc. 457
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gläubiger das Kapital einklagt und seine Klage selbst
<lb/>auf die Zinsen erstreckt, mache denselben des Rechtes
<lb/>nicht verlustig, bei längerer Dauer des Prozesses
<lb/>über das Kapital hinsichtlich der Zinsen der beiden
<lb/>letzten Jahre den besonderen Antrag zu stellen, wel- 
<lb/>cher dein Hypothekengläubiger in §. 52 des Hyp.-
<lb/>Gesetzes gestattet ist.

<lb/>Die Gesetzesworte: „werden bloß rückstän- 
<lb/>dige Zinsen eines im Hypothekenbuche eingetragenen
<lb/>Kapitales von den zwei letzten Jahren gefordert" —
<lb/>und Gön ner's Komm. Bd. I S 432 können die- 
<lb/>sem Resultate nicht entgegensteben; denn dort wollte
<lb/>lediglich ausgedrückt werden, daß das Privilegium
<lb/>des §. 52 des Hypothekengesetzes nur den Zinsen
<lb/>allein zukomme und daß daher diese Gesetzesbestim- 
<lb/>mung dann keine Anwendung siiiden könne, wenn
<lb/>mit dem Zinsrückstände auch die Zahlung des Kapi- 
<lb/>tales in Einem Libelle verlangt wird.

<lb/>Endlich wird sich hiegegen auch nicht einwen- 
<lb/>den lassen, daß der §. 52 des Hypothekengesetzes
<lb/>alle Einreden, wenn sie nur liquid gemacht sind,
<lb/>zulasse, folglich auch die Einrede der Litispendenz
<lb/>nicht ausgeschlossen sein könne. Denn das Gesetz
<lb/>sagt keineswegs, daß alle liquiden Einreden znzu-
<lb/>lassen seien, sondern bestimmt nur, daß keine Ein- 
<lb/>rede, welche nicht auf der Stelle bewiesen werden
<lb/>kann, als zulässig erscheine. Einem argumentum
<lb/>a contrario aber, das ohnedieß immerhin als be- 
<lb/>denklich erscheint (vgl. v. Savigny's System Bd. I
<lb/>S. 153), kann hier umsoweniger Raum gegeben wer- 
<lb/>den, als es sich um ein ganz eigenthümliches, mit
<lb/>den gewöhnlichen Prozeßvorschriften nicht im Ein- 
<lb/>klang stehendes Verfahren handelt, und die durch
<lb/>dieses argumentum a contrario begründete Aus- 
<lb/>legung mit der Natur und dem Zwecke der in §. 52
<lb/>des Hypothekengesetzes gegebenen Bestimmungen in
<lb/>Widerspruch stünde.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0482.tif"
                n="458"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Unterschriftsweise schriftlicher Testamente oder Kodizille, die Förmlichkeiten bei letztwilligen Verfügungen ad pias causas, die Beschaffenheit der Willenserklärung beim mündlichen Testamente oder Kodizille und das Erforderniß der Einheit der Handlung bei einem zur Zeit der Herrschaft einer ansteckenden Krankheit errichteten Testamente oder Kodizille - dargestellt an einem Rechtsfalle</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>458 Unterschriftsweise schriftl. Testamente rc.

<lb/>Der Einzelnrichter kann daher auf den Grund
<lb/>der Einrede der Litispendenz die Sache nicht von
<lb/>sich ab und an denjenigen Richter verweisen, bei
<lb/>welchem bereits Kapital und Zinsen eingeklagt sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>Meber die Mnterschriftsweise schriftlicher Testamente
<lb/>oder Kodizille, die Förmlichkeiten bei lehtwilligen
<lb/>Verfügungen ad pias causas, die Aeschaffenheit der
<lb/>Willenserklärung beim mündlichen Testamente oder
<lb/>Kodizille nnd das Erforderniß der Einheit der Hand- 
<lb/>lung bei einem zur Jkit der Herrschaft einer an- 
<lb/>steckenden Krankheit errichteten Testamente oder Ko- 
<lb/>dizille — dargestellt an einem Nechtsfalle.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>8- 3-

<lb/>Es ist nunmehr zu untersuchen, inwieferne und
<lb/>unter welchen Voraussetzungen die Jntestaterben auf
<lb/>den Grund einer allenfallsigen mündlichen Dis- 
<lb/>position von den Legataren in Allspruch genominen
<lb/>werden könlien, — eine Rechtsverfolgung, welcher die
<lb/>Bestimmung der L. 8 C. (6, 36) nicht entgegen- 
<lb/>steht , nachdem nicht Erben sondern Legatare es
<lb/>sind, welche ihre Ansprüche geltend machen 3).

<lb/>In dieser Beziehung ist vor Allem eine Ab-
<lb/>scheidlmg der profanen Legate von ben Legaten zu
<lb/>frommen Zwecken geboten, weil den Letzteren eine
<lb/>bevorzugte Entstehungsweise durch Umgehung aller
<lb/>Solennitäten zugestanden zu werden pflegt und zwar
<lb/>mit Recht.

<lb/>Die Ansichten der Lehrer des gemeinen Rechtes
<lb/>gehen hier allerdings in verschiedener Richtung aus-
<lb/>einalider. Einige halten die privilegirte Forin durch
</p>
               <p>

                  <lb/>') Seuffert's prakt. Pand.-Recht §. 602.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0483.tif"
                   n="459"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Unterschriftsweise schriftl. Testamente re. 459
</p>
               <p>

                  <lb/>die kaiserliche Notariatsordnung von 1512 ganz
<lb/>aufgeboben, andere verlangen auf den Grund des
<lb/>kanonischen Rechtes wenigstens zwei Zeugen gewöhn- 
<lb/>licher Art, worunter namentlich auch Frauenzimmer,
<lb/>wieder andere erheischen wenigstens zwei Solenni-
<lb/>tätszengen männlichen Geschlechtes mit Rogation^).

<lb/>Die Mehrzahl der neueren Schriftsteller schließt
<lb/>sich indeß der Meinung an, daß die mündlichen
<lb/>legata ad pias causas gar keiner Solennität be- 
<lb/>dürfen und es bei denselben lediglich auf den Nach- 
<lb/>weis der Gewißheit über die Willensmeinung des
<lb/>Disponenten, gleichviel mit welchen Mitteln,
<lb/>ankömmt b). Dieser Ansicht, mit welcher nicht nur
<lb/>allein das bayer. Landrecht sondern auch noch viele
<lb/>andere auf das gemeine Recht fußende Partikular- 
<lb/>rechte harmoniren, ist der Vorzug zu geben. Die
<lb/>einschlägigen Hauptstellen des Gesetzes bilden die
<lb/>Dekretalen cap. 4 u. 11 X (3, 26), woraus her- 
<lb/>vorgeht , daß jedenfalls bei derlei mündlichen Dis- 
<lb/>positionen von Todeswegen keine Solennien erfor- 
<lb/>derlich sind. Die Dekretale Kap. 4 begnügt sich
<lb/>ausdrücklich mit den bloßen Worten. Ein nudis
<lb/>verdis errichtetes Legat ad piam causam soll „per
<lb/>omnia" geleistet werden, die Wahrheit der münd- 
<lb/>lichen Disposition vorausgesetzt.

<lb/>Die Dekretale cap. 11 aber ordnet an, daß
<lb/>hiebei nur nach dem kanonischen nicht aber nach dem
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Vgl. Mühlenbruch in Glück's Komm. Bd. XLII
<lb/>S. 133 u. 134; Seuffert's Archiv für oberstr.
<lb/>Entscheidungen Bd. VIII S. 211.

<lb/>5) Hellfeld jurispr. forensis §. 1479; Boehmer,
<lb/>jus can. §. 615; Heimbach in Weiske's Rechts- 
<lb/>lexikon Bd. X S. 869—875; Pfeiffer in seinen
<lb/>prakt. Erört. Bd. II S. 338; Seuffert's Pand.
<lb/>im Nachtrage zu §. 530 HI. Aufl. S. 422; Pu cht a 's
<lb/>Pand. K. 468 a. E. Note §; Kreittmayr's Anm.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0484.tif"
                   n="460"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>460 Unterschristsweise schriftl. Testamente re.

<lb/>Civilrechte entschieden werden soll, welch Ersteres
<lb/>keine formelle Beschränkung bei Legaten all pias
<lb/>causas kennt; denn die Kirche hat von jeher den
<lb/>Grundsatz aufgestellt, daß das jus naturale mit dem
<lb/>Rechte der Kirche zusammentreffe. Dieses jus na- 
<lb/>turale aber verlangt für die Gültigkeit eines Rechts- 
<lb/>geschäftes keine bestimmten, auf positiven Festsetzun- 
<lb/>gen beruhenden Formen sondern bloße Wahrheit
<lb/>und Gewißheit. Insbesondere steht nicht entgegen,
<lb/>daß das kanonische Recht a. a. O. von testibus
<lb/>idoneis oder legitimis redet, da darunter nur taug- 
<lb/>liche Zeugen im Sinne des kanonischen Rechtes
<lb/>gemeint sein können, weil eben die Vorschriften des
<lb/>gemeinen Rechtes nicht zur Anwendung kommen
<lb/>sollen 0). Ebensowenig steht entgegen, daß von
<lb/>legitimis testibus requisitis die Sprache ist, weil
<lb/>dieser Ausdruck nicht mit rogatis gleichlgeachtet
<lb/>werden kann, vielmehr auf die ordentliche Be ziehung
<lb/>der allenfalls vor Gericht gebrauchten Zeugen, auf
<lb/>das prozessualische Requiriren der Zeugen durch rich- 
<lb/>terlichen Erlaß hinweist * * * * * * 7). Endlich kann man auch
<lb/>den Ausdruck: „tribus aut duobus testibus re- 
<lb/>quisitis“ nicht so deuten, als müßten nun in jedem
<lb/>Falle zwei Zeugen beigezogen werden. Denn die
<lb/>Genesis dieser Gesetzesstelle und die ratio legis,
<lb/>welche jeder formellen Beschränkung der letztwilligen
<lb/>Zuwendungen für Kirchen unb sonstige gute Zwecke
<lb/>entgegentreten wollte, dann die unbestimmte Sprech- 
<lb/>weise: „tribus aut duobus testibus", welche le-
</p>
               <p>

                  <lb/>") Nach der ausdrücklichen Entscheidung des Pabstes


<lb/>sollen hier nicht die leges humanae sondern die


<lb/>leges divinae allein berücksichtigt werden, im Geiste


<lb/>des kanonischen Rechtes sind jedoch te8te8 legitimi


<lb/>alle diejenigen, welche weder die Natur noch das


<lb/>kanonische Recht Zeugniß abzulegen hindert.


<lb/>7) Brissonius de Y. 8. sub voce: requirere.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0485.tif"
                   n="461"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Unterschriftsweise schriftl. Testamente rc. 461

<lb/>diglich auf eine motivirende Allegation aus der hei- 
<lb/>ligen Schrift hindeutet, lassen in Verbindung mit
<lb/>cap. 4 a. a. O. der Auffassung keinen Raum, als
<lb/>habe der Gesetzgeber eine dispositive Bestimmung
<lb/>über die Unerläßlichkeit von zwei Solennitäts- oder
<lb/>doch von zwei gewöhnlichen Zeugen gegeben.

<lb/>Zwar wird die Anwendbarkeit der Bestimmun- 
<lb/>gen des kanonischen Rechtes auf testamenta ad
<lb/>pias causas bestritten, weil die kaiserliche Notariats- 
<lb/>ordnung von 1512 von einer solchen privilegirten Te- 
<lb/>staments- beziehungsweise Dispositionsform schweigt;
<lb/>allein ohne zureichenden Grund. Denn abgesehen
<lb/>davon, daß die allegirten Rechtslehrer beinahe durch- 
<lb/>gängig von der Aufrechthaltung des kanonischen
<lb/>Rechtes nach konstantem Gerichtsgebrauch sprechen,
<lb/>kann dem Stillschweigen der betreffenden Instruktion
<lb/>für die damaligen Notare keinesweges die Wirkung
<lb/>beigemessen werden, als sei die betreffende Spezial- 
<lb/>bestimmung des kanonischen Rechtes hiedurch rechts- 
<lb/>förmlich aufgehoben worden.

<lb/>Aus dieser Lösung der eben behandelten ge- 
<lb/>meinrechtlichen Kontroverse ergibt sich dann von
<lb/>selbst, daß die allein entscheidende Frage nach der
<lb/>Gewißheit des Willens des Disponenten lediglich
<lb/>nach den gewöhnlichen Normen über die Beweis- 
<lb/>mittel des Civilprozesses gelöst werden muß, daß
<lb/>daher z. B. des Erblassers Wille, zu Gunsten einer
<lb/>frommen Stiftung etwas zu vermachen, als erwiesen
<lb/>gelten wird, wenn er aus einer im Beisein von
<lb/>wenigstens zwei Zeugen erfolgten Willenserklärung
<lb/>hervorgeht (Ger.-Ord. Kap. X §. 17). Weiters
<lb/>ergibt sich, daß das Erforderniß der Rogation bei
<lb/>dem Testamente und Kodizille ad piam causam
<lb/>wegfällt, da das Erforderniß der Rogation lediglich
<lb/>seinen Grund in der Solennität hat, die Zeugen
<lb/>aber nur Beweiszeugen sind, endlich, daß auch
<lb/>Frauenspersonen gültige Zeugen sein können.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0486.tif"
                   n="462"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>462 Unterschnftsweise schriftl. Testamente re.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 4.

<lb/>Hieran reiht sich indeß eine den Legaten zu
<lb/>fromme» Zwecken und den profanen Legaten gemein- 
<lb/>same Betrachtung. Es ist nicht unwahrscheinlich,
<lb/>daß derjenige, welcher das Testament schrieb, den
<lb/>letzten Willen des Disponenten, wie er ihn vermu-
<lb/>then mochte, zu Papier brachte, ihm sodann das
<lb/>ganze Operat in Gegenwart der Zeugen vorlas
<lb/>und daß der Erblasser hierauf erklärte: Es sei ihm
<lb/>so recht.

<lb/>Auf einen solchen Vorgang vermöchte keiner
<lb/>der Legatare und auch das bedachte pium corpus
<lb/>nicht einen Anspruch zu gründen.

<lb/>Schon nach allgemeinen Grundsätzen von kon-
<lb/>kludenten Handlungen und Auslegung von Willens-
<lb/>erklärnngen kann in dem Falle keine Gewißheit des
<lb/>Willens des Testators angenommen werden, wenn
<lb/>demselben in den letzten Stunden seines Lebens und
<lb/>unter dem nothwendig störenden Einflüsse einer
<lb/>schnell dahinraffenden, schmerzlichen Krankheit auf
<lb/>Gedächtnißtrene und die erforderliche Sammlung und
<lb/>Spannkraft des Geistes eine von einem Dritten
<lb/>entworfene, vier Blätter füllende letztwillige Dispo- 
<lb/>sition abgelesen wurde und der Kranke am Schlüsse
<lb/>erklärte: „es fei ihin so recht." Bei einem solchen
<lb/>Verfahren bleibt es gänzlich unsicher und ungewiß,
<lb/>ob der Testirer diese Erklärung im erforderlichen
<lb/>Bewußtsein aller ihm vorgehaltenen Zuwendungen
<lb/>abgab, welche einzelne Vermächtnisse seinem wirk- 
<lb/>lichen Willen entsprechend sind und welche nicht.
<lb/>In noch höherem Maaße muß die Unzulässigkeit
<lb/>einer solchen Erklärung des Disponenten beim münd- 
<lb/>lichen, feierlichen Kodizille gelten, dessen Wesen
<lb/>gerade darin besteht, daß derselbe seinen letzten
<lb/>Willen vollständig und mit gehöriger Deutlichkeit,
<lb/>d. h. auf solche Art erkläre, daß den Zeugen der
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0487.tif"
                   n="463"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Unterschriftsweise schriftl. Testamente rc. 463

<lb/>ganze Inhalt der letztwilligen Verfügung und der
<lb/>Name dessen, dem etwas hinterlassen werden soll,
<lb/>bekannt gemacht werde und daß der Disponent
<lb/>selbst und im Beisein der Zeugen so laut und ver- 
<lb/>nehmlich sich äußere, daß ihn die Zeugen Hören
<lb/>und verstehen können. Es ist zwar richtig, daß
<lb/>wenn der Testirende sich in einem Zustande körper- 
<lb/>licher Jnfirmität befindet, welcher ihn an einem zu- 
<lb/>sammenhängenden Vortrage hindert, so daß er nur
<lb/>mit einzelnen Worten, in abgebrochenen Sätzen seine
<lb/>Gedanken ausdrücken kann, auch eine vorgängige
<lb/>Befragung desselben Seitens der Zeugen die Gültig- 
<lb/>keit des letzten Willens nicht aufhebt, da es zunächst
<lb/>nur darauf ankömmt, daß der Wille unter den
<lb/>vorgeschriebenen Solennitäten, nicht aber darauf,
<lb/>wie er erklärt ist.

<lb/>Allein ein solches Befragen kann doch nur dann
<lb/>dem Testamente oder Kodizille unnachtheilig sein,
<lb/>wenn es sich ans das Detail der Willensmeinnng
<lb/>bezieht, wenn auf eine allgemeine Frage eine spe- 
<lb/>zielle Antwort oder wenigstens auf eine spezielle
<lb/>Suggestivfrage eine derselben entsprechende Antwort
<lb/>erfolgte. Ein bloßes Ja oder wohl gar nur ein
<lb/>Kopfnicken ans einzelne, die Namen der Vermächt-
<lb/>nißnehmer und die ihnen zugewendeten Vermögens-
<lb/>theile umfassende Vorhalte, noch mehr aber eine all- 
<lb/>gemeine Zustimmung für eine abgelesene, vielumfas- 
<lb/>sende und von einem Dritten verfertigte Willens- 
<lb/>meinung muß für nichtig und ungültig erklärt wer- 
<lb/>den, wenn nicht Erbschleichereien und Testaments- 
<lb/>fälschungen ein freier Spielraum verstattet werden
<lb/>soll«).
</p>
               <p>

                  <lb/>8) Vgl. Heim bach a. a. O. S. 881 u. 882; H o lz-
<lb/>schuher a. a. O. Bd. II S. 602; Seuffert's
<lb/>Archiv für oberstr. Entsch. Bd. III Nr. 182 S. 205 fg.
<lb/>Glück's Komm. Bd. XLIV S. 23-26.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0488.tif"
                   n="464"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>464 Unterschriftsweise schriftl. Testamente rc.


<lb/>§. 5.

<lb/>Die Beweisaufgabe hinsichtlich der profanen
<lb/>Legate unterliegt keinen besonderen Bedenken. Die
<lb/>betreffenden Vermächtnißnehmer haben zu erproben,
<lb/>daß am 9. Septbr. 1854 die in der Klageschrift
<lb/>benannten Persollen von Th. O. oder mit dessen
<lb/>Zustimmung von einer dritten Person zum Zeugnisse
<lb/>bei Erklärung seines letzten Willens aufgefordert
<lb/>wurden, und daß Th. O. alsdann am 9. Sept.
<lb/>1854 mündlich diesen Zeugen die in Frage befind- 
<lb/>lichen Verinächtnisse erklärte. Die Frage, ob die
<lb/>Beweisauflage nicht auch darauf sich erstrecke, daß
<lb/>die Erklärung der Legate vor den Zeugen in Einer
<lb/>Handlung geschah, ist zu verneinen.

<lb/>Notorisch herrschte zur Zeit der fraglichen Dis- 
<lb/>position im September 1854 am Aufenthaltsorte
<lb/>des Disponenten die asiatische Cholera und es starb
<lb/>derselbe auch schon Tags darauf. Diesemgemäß
<lb/>finden laut Gesetz vom 28. Dezbr. 1831 §. 1 die
<lb/>Bestimmungen über letztwiüige Verfügnngen zur
<lb/>Pestzeit statt, wobei insbesondere noch die Zahl der
<lb/>gesetzlich erforderlichen Zeugen allgemein auf zwei
<lb/>beschränkt ist. Nach dem Wortlaute der einschlä- 
<lb/>gigen L. 8 C. de testam. (6, 23) ist mm die
<lb/>Förmlichkeit der Einheit der Handlung bei der Zeu- 
<lb/>genzuziehung wegen der Ansteckungsgefahr erlassen,
<lb/>womit auch die bei weitem größte Zahl der Rechts- 
<lb/>lehrer harmonirt ^).

<lb/>&lt;P•
</p>
               <p>

                  <lb/>®) Weiske, Rechtslexikon Bd. X S. 815; Mühlen- 
<lb/>bruch, Pand. §. 699; Seuffert, Pand. §. 529;
<lb/>Arndts, Pand. § 488; Puchta, Pand. §. 467;
<lb/>vergl. auch bayer. LR. Thl. HI Kap. 4 §. 6 Nr. 3
<lb/>und Bl. f. RA. Bd. XXII S. 13.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: 0r. Steppes. Verl.: Palm sb Vnke (Adol-h Enle)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0489.tif"
             n="465"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0489"/>
         <div xml:id="d21635e48446" n="Ergänzungsblatt No. 4.">
      
            <head>26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e48451" ana="scope_-_465-470" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Können auch die Folgen der Entlassung von der Instanz durch Rehabilitation getilgt werden?</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ergänzungsblatt
</p>
               <p>

                  <lb/>M 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>26. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>iläüer für HechtsKntoendmg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Können auch die Folgen der Entlassung von der Instanz durch Rehabi-
<lb/>litation getilgt werden? — Erörterungen und Entscheidungen zu dem
<lb/>Gerichtsverf.'Ges. v. 1.Juli 1856: Alle Klagen auf Reichung des Le- 
<lb/>bensunterhaltes geboren vor den Einzelnrichter. — Ueber den Begriff
<lb/>von,,Klagen, welche den Einspruch gegen die Errichtung eines neuen
<lb/>oder die Äenderung eines bestehenden Werkes betreffen". — Selb- 
<lb/>ständige Arrestklagen gehören ohne Rücksicht auf den Betrag des Streit-
<lb/>oder Arrestgegenstandes vor den Emzelnrichter, dagegen Arrestge.
<lb/>suche, welche meidenter in einem bereits anhängigen Prozesse ange- 
<lb/>bracht werden, vor den.Gerichtsstand der Hauptsache. — Klagen, welche
<lb/>alternativ auf Herausgabe von Gegenständen oder Ersatz ihres Werthes
<lb/>in einem Betrage von mehr als 150 fl. gerichtet sind , gehören auch
<lb/>dann vor das Kollegialgertcht, wenn der Beklagte einen geringeren Werth
<lb/>als 150 fl. behauptet. Klagenhäufung. — Wenn sich nicht bestimmen
<lb/>läßt, ob der Werth de- Streitgegenstandes 150 fl. übersteigt, so ist
<lb/>das Kollegialgertcht kompetent. — Zuständigkeit, wenn Grund lasten
<lb/>Streitgegenstand sind. Gericht-ablehnende Einreden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Können auch die Folgen der Entlassung von der In- 
<lb/>stanz durch Rehabilitation getilgt werden?

<lb/>Nach Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1861,
<lb/>dieAufhebung der Straffolgen betr. (Gesetzbl. S. 11),
<lb/>kann die Wiedereinsetzung eines wegen Verbrechens
<lb/>oder Vergehens Verurthei lten in die bürgerlichen
<lb/>oder politischen Rechte, welche er in Folge der
<lb/>rechtskräftigen Verurtheilung gemäß der
<lb/>hierüber im Strafgesetzbuche oder in anderen Ge- 
<lb/>setzen enthaltenen Bestimmungen verloren hat, durch
<lb/>königliche Gnade gewährt werden.

<lb/>Für Straffälle, welche unter der Herrschaft
<lb/>der Prozeßnovelle vom 10. November 1848 zur
<lb/>richterlichen Aburtheilung gelangt sind oder noch ge- 
<lb/>langen, ist diese Vorschrift auch ihrem Wortlaute
<lb/>nach vollkommen erschöpfend. Denn wir kennen
<lb/>nur mehr eine Freisprechung und eine Verurtheilung.
<lb/>Erstere ist mit nachtheiligen rechtlichen Folgen weder
<lb/>in bürgerlicher noch in politischer Beziehung ver- 
<lb/>knüpft, letztere läßt die Rehabilitation zweifellos zu.
<lb/>Es lebt aber noch eine große Zahl von Personen,

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0490.tif"
                   n="466"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0490"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>466 Rehabilitation bei Entlassung von der Instanz.

<lb/>Welche unter der Herrschaft der im Jahre 1813 ge- 
<lb/>schaffenen Strafgesetzgebung weder verurtheilt noch
<lb/>freigesprochen, sondern lediglich von der Instanz ent- 
<lb/>lassen worden sind. Die Entlassung von der In- 
<lb/>stanz nun zieht eine Reihe nachtheiliger Folgen so- 
<lb/>wohl in bürgerlicher als in politischer Hinsicht nach
<lb/>sich: in bürgerlicher Beziehung die Beschränkung
<lb/>der Beweistüchtigkeit als Zeuge (Bl. f. RÄ.
<lb/>Bd. VH S. 202), in politischer Beziehung die Un- 
<lb/>fähigkeit, ein Geineindeamt oder die Ehrenstelle eines
<lb/>Distrikts - oder Landrathes zu bekleiden (Gemeinde- 
<lb/>wahlordnung vom 5. August 1818 Art. 16 Ziff. 3;
<lb/>revidirtes Gemeindeedikt vom 1. Juli 1834 §. 78
<lb/>litt, c; Gesetz, die Distriktsräthe betr., vom 28. Mai
<lb/>1852 Art. 7, und Gesetz, die Landräthe betr., vom
<lb/>gleichen Tage Art. 8).

<lb/>Es entsteht nun die Frage: können diese Folgen
<lb/>derJnstanzentlassung durch königliche Gnade in Gemäß- 
<lb/>heit des Gesetzes über Aufhebung der Straffolgen
<lb/>beseitigt werden oder nicht? Diese Frage wird mit
<lb/>„Ja" beantwortet werden müssen.

<lb/>Für die Verneinung derselben ließe sich etwa
<lb/>Folgendes anführen:

<lb/>. Schon der Titel des Gesetzes spricht von Auf- 
<lb/>hebung der Straf folgen. Der Art. I gestattet
<lb/>die Wiedereinsetzung eines wegen Verbrechens oder
<lb/>VergehensVerurtheilten bezüglich der durch rechts- 
<lb/>kräftige Verurtheilung entstandenen Folgen. Un- 
<lb/>ter Verurtheilung wird Schuldigsprechung
<lb/>und Verhängung einer Strafe verstanden.
<lb/>Derjenige, welcher von der Instanz entlassen wird,
<lb/>ist aber weder schuldig gesprochen, noch wurde eine
<lb/>Strafe gegen ihn verhängt. Daß die Jnstanzent-
<lb/>lassung von dem Gesetze als Verurtheilung nicht be- 
<lb/>trachtet wird, ergibt sich daraus, daß im Marginale
<lb/>zu dem über die Jnstanzentlassung handelnden
<lb/>Art. 356 Thl. II des StGB, „von der Einstellung
<lb/>des Verfahrens" gesprochen wird, während erst das
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0491.tif"
                   n="467"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0491"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0491--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rehabilitation bei Entlassung von der Instanz. 467
</p>
               <p>

                  <lb/>Marginale zu Art. 358, der über Strafverhängung
<lb/>handelt, „vonden verurtheilenden Erkenntnissen" spricht.
<lb/>Ebenso haben auch die neueren Gesetze, wenn sie
<lb/>von verurtheilenden Erkenntnissen handeln, immer
<lb/>Schuld- und Strafansspruch im Auge (Gesetz, „die
<lb/>Wahl der Abgeordneten betr." vom 11. Juni 1848
<lb/>Art. 5; Gesetz, „die Einführung der Schwurgerichte
<lb/>betr." vom 3. August 1848 Art. 2 Ziff. 6; Straf- 
<lb/>prozeßnovelle vom 10. Nov. 1848 Art. 76 Ziff. 6,
<lb/>Art. 204, 213 Ziff. 2 u. s. w.).

<lb/>Dieser dem Ausdrucke „Verurtheilung" stets
<lb/>unterlegte Sinn muß daher auch hier als der allein
<lb/>richtige betrachtet werden. —

<lb/>Gleichwohl sprechen überwiegende Gründe da- 
<lb/>für, auch die Folgen der Entlassung von der In- 
<lb/>stanz der Herrschaft des Gesetzes vom 10. Juli
<lb/>1861 zu unterwerfen.

<lb/>Eben weil nach unserer gegenwärtigen Gesetz- 
<lb/>gebung auf Entlassung von der Instanz nicht mehr
<lb/>erkannt werden kann, liegt es nahe, daß bei Erlaß
<lb/>des Gesetzes vom 10. Juli 1861 man an diesen
<lb/>Fall auch gar nicht dachte und so kommt es, daß
<lb/>weder bei der Motivirung des Entwurfes noch im
<lb/>Ausschüsse noch bei den Kammerverhandlungen dieses
<lb/>Falles Erwähnung geschah. Hätte man die be- 
<lb/>stimmte Absicht gehabt, denselben ausschließen zu
<lb/>wollen, man hätte dieses irgendwie angedeutet, und
<lb/>wenn weder die ausdrückliche Ausschließung noch die
<lb/>ausdrückliche Einreihung unter das Gesetz erfolgte,
<lb/>so bleibt keine andere Annahme als die übrig, daß
<lb/>der Gesetzgeber an diesen Fall nicht dachte und für
<lb/>denselben überhaupt keine Vorsorge traf. Es liegt
<lb/>daher offenbar eine Lücke vor und fragt es sich, ob
<lb/>nicht das erlassene Gesetz wegen Gleichheit des Grun- 
<lb/>des auf diesen nicht vorhergesehenen Fall unverän- 
<lb/>derte Anwendung zu finden habe, ähnlich wie die
<lb/>für Vergehen erlassenen Bestimmungen über Verjähr- 
<lb/>ung auf den nicht vorgesehenen Fall einer Polizei-
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0492.tif"
                   n="468"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>468 Rehabilitation bei Entlassung von der Instanz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Übertretung anzuwenden sind (Zeitschr. f. Gesetzge- 
<lb/>bung u. Rechtspfl. Bd. I S. 445 ff.).

<lb/>Diese Frage ist aber gewiß zu bejahen. Der
<lb/>Grund, welchem das Gesetz vom 10. Juli 1861
<lb/>sein Entstehen verdankt, ist in den auch von den
<lb/>übrigen Gesetzgebnngsfaktoren anerkannten Motiven
<lb/>des Entwurfes klar enthalten, wo es heißt: „Die
<lb/>absolute Untilgbarkeit der vom Gesetze bestimmten
<lb/>Straffolgen wird nicht selten im Rückblick auf die
<lb/>inzwischen eingetretene, durch tadelloses Verhalten
<lb/>erprobte Befferung des Verurtheilten den Charakter
<lb/>übergroßer Härte an sich tragen; sie wird häufig
<lb/>dem Eintritte der Befferung hemmend entgegen- 
<lb/>wirken, weil der Verurteilte, der im Voraus weiß,
<lb/>daß ihm keine Möglichkeit offen steht, selbst durch
<lb/>das ausgezeichnetste Wohlverhalten die verlorene
<lb/>Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft wieder zu
<lb/>erringen, leicht dahin gebracht werden kann, in
<lb/>stumpfer Gleichgültigkeit oder in trotzigem Hasse ge- 
<lb/>gen diese Gesellschaft jedes bessere Streben aufzu- 
<lb/>geben; sie kann endlich in dem einen oder anderen
<lb/>Falle selbst mit dem Staats - oder Gemeindeinteresse
<lb/>kollidiren, wenn ein Mann, der vielleicht in öffent- 
<lb/>lichen Funktionen die ersprießlichsten Dienste zu lei- 
<lb/>sten geeignet wäre, gleichwohl in Folge einer frühe- 
<lb/>ren, durch seinen seitherigen Lebenswandel längst
<lb/>gesühnten Verschuldung für immer von allen solchen
<lb/>Funktionen ausgeschlossen bleiben muß. Diesen Uebel-
<lb/>ständen kann nur durch ein Gesetz abgeholfen wer- 
<lb/>den, welches die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung
<lb/>des Verurtheilten in die durch seine Verurtheilung
<lb/>verlorenen bürgerlichen und politischen Rechte fest- 
<lb/>stellt und regelt" (Verh. d. K. d. Abg. 18^/..
<lb/>Beil.-Bd. IV S. 443).

<lb/>Alle diese Gründe sind nur in erhöhtem Maaße
<lb/>für den Fall gültig, in welchem das Beweismate- 
<lb/>rial nicht zu einer vollen Verurtheilung, sondern
<lb/>blos zur Entlassung von der Instanz hinreichte,
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0493.tif"
                   n="469"
                   xml:id="zs1-2084949_26-1861_0493"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0493--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rehabilitation bei Entlassung von der Anstanz. 469


<lb/>gleichwohl aber nachtheilige Folgen in bürgerlicher
<lb/>und in politischer Hinsicht eingetreten sind. Soll
<lb/>dem schuldig Erklärten die Möglichkeit des Wieder- 
<lb/>eintrittes in^die volle bürgerliche und politische Rechts- 
<lb/>fähigkeit offen bleiben, so muß dieses in noch höhe- 
<lb/>rem Maße bei Demjenigen der Fall sein, dessen Ver- 
<lb/>schulden nicht so über jeden Zweifel erhaben fest-
<lb/>steht, daß mau ihn schuldig sprechen konnte. Es
<lb/>läßt sich gar kein vernünftiges Motiv denken, weß-
<lb/>halb der Gesetzgeber dem von der Instanz Entlasse- 
<lb/>nen die Möglichkeit der Rehabilitation weniger hätte
<lb/>offen lassen sollen, als dem schuldig Gesprochenen.
<lb/>Offenbar ist daher ein übersehener Fall in Frage,
<lb/>auf welchen das Gesetz nach seinem zweifellosen
<lb/>Grunde Anwendung finden muß.

<lb/>Man wird aber dieser Anwendbarkeit um so
<lb/>weniger Bedenken entgegenstellen können, als in der
<lb/>That die Entlassung von der Instanz auch als eine
<lb/>Art Verurtheilung betrachtet werden kann. Der
<lb/>II. Theil des Strafgesetzbuches nennt sie zwar nicht
<lb/>Verurtheilung, aber auch nicht Unschnldigerklärung
<lb/>oder Lossprechung (Art. 353 und 354 Thl. II des
<lb/>StGB.). Unter einer Gesetzgebung, welche nur mehr
<lb/>Verurtheilung und Freisprechung kennt, wird daher erst
<lb/>zu erwägen sein, mit welcher von beiden die Ent- 
<lb/>lassung von der Instanz größere Aehnlichkeit hat.
<lb/>In der Entlassung von der Instanz liegt nun aber
<lb/>offenbar die Annahme einer Verschuldung des Ent- 
<lb/>lassenen, wenn diese auch nicht hinreicht, um eine
<lb/>Strafe zu verhängen 1). Denn nur so läßt es sich
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die gesetzlichen Folgen der Entlassung von der In- 
<lb/>stanz dürsten sich unbedenklich als außerordentliche
<lb/>Strafen, als Verdachts strafen kennzeichnen lassen,
<lb/>wie sie auch der Cod. jur. bav. crimin. v. I. 1751
<lb/>Th. I Kap. XII §.11 noch kannte. Der Streit über
<lb/>die Zulässigkeit solcher Strafen war zur Zeit, wo
<lb/>das StGB. v. 1813 entstand, noch nicht völlig er- 
<lb/>loschen und auch Thl. I Art. 106 d. StGB, enthält
<lb/>Strafandrohungen, die gegenüber der strengen Be-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0494.tif"
                n="470"
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            <div xml:id="d21635e48961">
               <head>Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. Juli 1856</head>
               <div xml:id="d21635e48966"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="38.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 7</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Alle Klagen auf Reichung des Lebensunterhaltes gehören vor den Einzelnrichter</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0494--><p/>
                  <p>

                     <lb/>470
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtsverf.-Ges. Art. 3 Nr. 7.
</p>
                  <p>

                     <lb/>erklären, daß dem von der Instanz Entlassenen ein
<lb/>Rechtsmittel eingeräumt wird (Art. 370 Thl. II
<lb/>des StGB.), daß derselbe Sicherheit zu leisten hat
<lb/>oder längere Zeit in Verwahrung belassen wird
<lb/>(Art. 378 und 390 das.), daß er die Kosten zu
<lb/>tragen verpflichtet ist (Art. 407 das.), daß ihn eine
<lb/>Reihe von nachtheiligen Rechtsfolgen trifft (vgl. die
<lb/>voraugeführten Bestimmungen der Gemeinde-, Di- 
<lb/>strikts - und Landrathsgesetze, dann Bl. f. RA.
<lb/>Bd. III S. 330 ff., Bd. VII S. 202).

<lb/>Diese Momente prägen der Entlassung von der
<lb/>Instanz so viele Aehnlichkeit mit einer Verurthei-
<lb/>lung auf, daß man nur um so unbedenklicher die
<lb/>Bestimmungen des Gesetzes vour 10. Juli 1861
<lb/>auf Fälle der Entlassung von der Instanz anwen- 
<lb/>den kann. G—f.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetze vom 1. Juli 1856.

<lb/>XXXVIII.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 7.

<lb/>Alle Klagen auf Reichung des Lebensunterhaltes gehören
<lb/>vor den Einzelnrichter.

<lb/>Es wurden Austragsrückstände im Betrage von
<lb/>451 fl. vor dein Einzelnrichteramte eingeklagt, wel- 
<lb/>ches hierüber sofort verhandelte und entschied.

<lb/>Auf ergriffene Berufung sprach das Gericht
<lb/>II. Instanz die Inkompetenz des Einzelurichteramtes
<lb/>aus, der oberste Gerichtshof jedoch entschied die
<lb/>Kompetenzfrage im Sinne der I. Instanz aus nach- 
<lb/>stehenden Gründen:
</p>
                  <p>

                     <lb/>weistheorie jenes Gesetzbuches — trotz aller Ver- 
<lb/>wahrungen der Anmerkungen (Bd. IS. 216 ff.) —
<lb/>doch eben auch in keine andere Rubrik als in die
<lb/>der Verdachtsstrafen paffen. St.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0495.tif"
                   n="471"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="39.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 14</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Ueber den Begriff von "Klagen, welche den Einspruch gegen die Errichtung eines neuen oder die Aenderung eines bestehenden Werkes betreffen"</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0495--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Geldanschlag für Alimentenrückstände.
</p>
                  <p>

                     <lb/>471
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nach Art. 3 Nr. 7 des Gerichtsverf.-Ges. v.
<lb/>1. Juli 1856 sind alle Klagen auf Reichuug des
<lb/>Lebensunterhaltes in erster Instanz beiden
<lb/>Bezirksgerichten und Landgerichten durch Ein- 
<lb/>zelnrichter zu erledigen. Irrig ist die Meinung
<lb/>des Richters II. Instanz, daß unter diese gesetzliche Be-
<lb/>stinunung eine Klage nicht subsumirt werden könne,
<lb/>durch welche der Unterhaltsberechtigte die Bezahlung
<lb/>eines Geld anschlage s von mehr als 150 st. für
<lb/>einen Naturalgesammtrückstand anspricht, welcher un- 
<lb/>richtig als „kapitalisirter" Rückstand bezeichnet wird.

<lb/>Steht, wie hier, die Eigenschaft des eingeklag- 
<lb/>ten Betrages als. A li m e n t e n forderung fest, so ist
<lb/>in Ansehung der richterlichen Kompetenz jeder Zwei- 
<lb/>fel ausgeschlossen. Der Umstand, daß statt des be- 
<lb/>dungenen Natural auszuges das entsprechende
<lb/>Surrogat an Geld verlangt wird, sowie der Umstand,
<lb/>daß statt der Reichnisse für ein Jahr Austrags- 
<lb/>rückstände für mehrere Jahre eingeklagt wurden,
<lb/>kann auf die Kompetenzfrage um so minder irgend
<lb/>einen Einstuß üben, als das Gesetz in fraglicher
<lb/>Richtung nicht im Entferntesten eine Unterscheidung
<lb/>statuirt, so daß die Zuständigkeit des Einzelnrichters
<lb/>nicht blos über alle verfallenen Leistungen, sondern
<lb/>auch über die Alimentationspflicht selbst. . . sich zu
<lb/>erstrecken hat; vgl. Edel, Kommentar S. 42 Nr. 5.

<lb/>OAGE. v. 28.Januar 1860 RNr.215^/gg.

<lb/>XXXIX.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 14.

<lb/>Ueber den Begriff von „Klagen, welche den Einspruch gegen
<lb/>die Errichtung eines neuen oder die Aenderung eines be- 
<lb/>stehenden Werkes betreffen/'

<lb/>Hierüber lassen die Motive eines oberstrichter- 
<lb/>lich bestätigten Erkenntnisses zweiter Instanz Nach- 
<lb/>stehendes entnehmen:

<lb/>— ■ In Folge des Gerichtsverf.-Gesetzes
<lb/>vom 1. Juli 1856 sind den Einzelnrichterämtern
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0496.tif"
                      n="472"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0496--><p/>
                  <p>

                     <lb/>472 GerichtSverf.-Ges. Art. 3 Nr. 14.

<lb/>bloß jene Streitigkeiten zugewiesen, welche hiezu
<lb/>durch Geringfügigkeit des Gegenstandes, oder Ein- 
<lb/>fachheit des Sach - und Rechtsverhältnisses oder
<lb/>Nothwendigkeit schleuniger Entscheidung — sei es
<lb/>wegen Bedrohung öffentlicher Ordnung, sei es we- 
<lb/>gen Verzugsgefahr — geeignet sind. Vgl. Mo- 
<lb/>tive zum Ges.-Entw. Verh. d. K. d. Abgeord- 
<lb/>neten v. I. 1855/56 Beil. Bd. 3 S. 52 h. 53.
<lb/>Motive zum Entw. des Ges. v. 25. Juli 1850
<lb/>Verh. d. K. d. Reichsräthe v. I. 1849 Beil.
<lb/>Bd. 1 S. 359 u. 360.

<lb/>Aus letzterem Motive, der Nothwendigkeit
<lb/>einer schleunigen, richterlichen Abhülfe, sind die im
<lb/>Art. 3 Ziff. 14 aufgezählten Differenzen dem Ein-
<lb/>zelnrichter zugewiesen, säinmtliche dortselbst (Ziff. 14)
<lb/>aufgeführte Klagen bezwecken ihrer Natur nach keine
<lb/>definitve Regelung des Streites, sondern nur
<lb/>vorsorgliche Erlaffe und setzen außer Zweifel,
<lb/>daß die Ziffer 14 auf dem Grundgedanken beruht,
<lb/>provisorische, mit dem Vorbehalte späterer Verhand- 
<lb/>lung und Entscheidung der Hauptsache zu erlassende
<lb/>Verfügungen wegen deren Dringlichkeit dein einzeln- 
<lb/>richterlichen Ressort zuzuweisen/ Vgl. Edel's Kom- 
<lb/>ment. Ausi. 1 S. 44 (Auch 2 S. 51).

<lb/>Erwägt man nun, daß die „Klagen, welche
<lb/>den Einspruch gegen die Errichtung eines neuen
<lb/>oder die Aenderung eines bestehenden Werkes be- 
<lb/>treffen", neben den Klagen auf Erwirkung vorsorg- 
<lb/>licher Verfügung wegen Selbsthülfe u. dergl. in
<lb/>Ziff. 14 eingereiht sind, so liegt die Annahme nahe,
<lb/>daß der Gesetzgeber unter jenen Klagen lediglich die
<lb/>auf einen Provisionalbescheid abzielende operi8
<lb/>novi nunciatio Verstund, welche jedem Benach-
<lb/>theiligten gegen ein ihm präjudizirliches auf Grund
<lb/>und Boden angelegtes, jedoch noch unvollendetes
<lb/>Werk zusteht und die Einstellung des Baues bis
<lb/>zur Erledigung der Präjudizialfrage über die Bau- 
<lb/>berechtigung zum Gegenstand hat. —
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0497.tif"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="40.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 14</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Selbständige Arrestklagen gehören ohne Rücksicht auf den Betrag des Streit- oder Arrestgegenstandes vor den Einzelnrichter, dagegen Arrestgesuche, welche incidenter in einem bereits anhängigen Prozesse angebracht werden, vor den Gerichtsstand der Hauptsache</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0497--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Arrestklagen und inzidente Arrestgesuche. 473

<lb/>Im vorliegenden Falle ist aber nicht die einst- 
<lb/>weilige Inhibition eines Werkes in Frage, son- 
<lb/>dern die Kläger wollen einen definitiven Aus- 
<lb/>spruch darüber: daß Beklagter gehalten sei, die an
<lb/>seiner Mühle vorgenommenen und bereits vollende- 
<lb/>ten angeblich vertragswidrigen baulichen Aenderungen
<lb/>wieder zu entfernen und den in Mitte liegenden
<lb/>Vertrag zu erfüllen. Allein die Entscheidung dieser
<lb/>Streitpunkte kommt dem Einzelnrichter, dessen Kom- 
<lb/>petenz strenge auf die iu Art. 3 angegebenen Fälle
<lb/>zu beschränken ist, nicht zu.

<lb/>OAGE. v. 22. Mai 1860. RNr. 72959/60. x.

<lb/>XL.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 14.

<lb/>Selbständige Arrestklagen gehören ohne Rücksicht auf den
<lb/>Betrag des Streit- oder Arrestgegenstandes vor den Ein-
<lb/>zelnrichter, dagegen Arrestgesuche, welche inoickenter in
<lb/>einem bereits anhängigen Prozesse angebracht werden, vor
<lb/>den Gerichtsstand der Hauptsache.

<lb/>Die Grundsätze, welche Edel in seinem Kom- 
<lb/>mentar über unser Gesetz (Ausg. 1 S. 39 und
<lb/>43 — 45, Ausg. 2 S. 45 und 49 — 51) über die
<lb/>Kompetenz bei Arrestgesuchen aufgestellt hat, haben
<lb/>in der Praxis bereits Anerkennung gefunden.

<lb/>So hat der oberste Gerichtshof in einem Falle,
<lb/>wo ein Gläubiger zur provisorischen Sicherung einer
<lb/>Forderung von 1100 fl. ohne gleichzeitige Einklag- 
<lb/>ung derselben um Arrestanlage auf eine ausstehende
<lb/>Kaufschillingsrestforderung seines Schuldners zu
<lb/>1000 fl. den Antrag beim Einzelnrichter gestellt
<lb/>hatte, deffen Kompetenz mit dem Bemerken aner- 
<lb/>kannt, daß unter den Klagen auf Erwirkung einer
<lb/>vorsorglichen Verfügung wegen dringender Gefahr
<lb/>insonderheit auch Klagen auf Erzielung eines Arrestes
<lb/>verstanden werden.

<lb/>OAGErk. v. 13. Aug. 1860 RNr. 144559/6Ü.

<lb/>Dagegen kam bei dem k. AG. von.Oberbayern
<lb/>nachfolgender Kompetenzkonstikt zur Entscheidung:
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0498.tif"
                      n="474"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0498--><p/>
                  <p>

                     <lb/>474 Gerichtsverf.-Ges. Art. 3 Nr. 14.

<lb/>W. stellte beim Bezirksgerichte als Kollegial- 
<lb/>gericht Klage wegen einer Forderung zu 1366 fl.
<lb/>Hauptsache. Am nämlichen Tage überreichte er bei
<lb/>demselben Gerichte eine Arreftklage, worin er bat,
<lb/>zur Sicherung seiner Forderung eine Hypothekforder- 
<lb/>ung der Beklagten mit Beschlag zu belegen. Das
<lb/>Bezirksgericht als Kollegialgericht lehnte sedoch be- 
<lb/>züglich der Arrestklage unter Hinweisung auf Art. 3
<lb/>Ziff. 14 des Ger.-Verf.-Ges. seine Zuständigkeit ab;
<lb/>aber auch der Einzelnrichter am Bezirksgerichte er- 
<lb/>klärte sich für inkompetent, weil jene Klage lediglich
<lb/>ein mit der zuin Kollegialgericht ressortirenden Haupt- 
<lb/>klage eingelaufener Antrag sei.

<lb/>Dieser negative Kompetenzkonflikt wurde un- 
<lb/>teren 28. Juli 1860 (RNr. 232 v. 1860) dahin
<lb/>entschieden, daß das Bezirksgericht als Kolleqialqe-
<lb/>gericht zuständig sei.

<lb/>Gründe: Allerdings gehören zu den Klagen
<lb/>auf Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung wegen
<lb/>dringender Gefahr, die nach Art. 3 Ziff. 14 des
<lb/>Ger.-Verf.-Ges. der einzelnrichterlichen Zuständigkeit
<lb/>zugewiesen sind, auch Klagen auf Erwirkung eines
<lb/>Arrestes. Dieses gilt jedoch nur von jenen Arrest- 
<lb/>klagen, welche die Verhängung eines Real- oder
<lb/>Personalarrestes zur Begründung des forum
<lb/>arresti für die Hauptklage bezwecken; nicht aber
<lb/>auch von Arrestgesuchen, welche im Laufe eines
<lb/>anhängigen Rechtsstreites zur Sicherung der künfti- 
<lb/>gen Exekution gestellt werden. Solche Arrestgesuche
<lb/>wie die letzterwähnten fetzen die Existenz eines Haupt- 
<lb/>streites voraus; sie bilden.- gleichviel, ob sie in der

<lb/>Form selbständiger Gesuche angebracht wurden oder
<lb/>nicht — einen Jnzidentpnnkt desselben und gehören
<lb/>nach GO. Kap. I §.10, so wie nach dem in
<lb/>kr. 54 I). (5, 1) ausgesprochenen und auch im
<lb/>Ger.-Verf.-Ges. anerkannten Grundsätze: per min- 
<lb/>orem causam majori cognitioni praejudicium
<lb/>fieri non oportet; major enim quaestio minorem
</p>

               </div>
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                   n="475"
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                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="41.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 15 und Art. 9</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Klagen, welche alternativ auf Herausgabe von Gegenständen oder Ersatz ihres Werthes in einem Betrage von mehr als 150 fl. gerichtete sind, gehören auch dann vor das Kollegialgericht, wenn der Beklagte einen geringeren Werth als 150 fl. behauptet. Klagenhäufung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0499--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Streitgegenstand. Klagenhäufung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>475
</p>
                  <p>

                     <lb/>caii8am ad se trahit, — zur Zuständigkeit des
<lb/>für die Hauptsache kompetenten Gerichtes und
<lb/>zwar selbst dann, wenn dieses ein Kollegialgericht
<lb/>ist; vgl. auch Edel's Komment, a. a. O. Da
<lb/>nun fragliches Arrestgesuch nicht die Begründung
<lb/>des fori arresti, sondern lediglich die Sicherung
<lb/>der künftigen Exekution in der beim Kollegialgerichte
<lb/>gleichzeitig anhängig gemachten Klagsache bezweckt,
<lb/>und deßhalb, wenn gleich als gesondertes Gesuch
<lb/>übergeben, nicht als s e l b st ä n d i g e Arrestklage
<lb/>sich darstellt, so erscheint obiger Ausführung gemäß
<lb/>das Kollegialgericht zur Instruktion und Verbe-
<lb/>scheidung fraglichen Gesuches zuständig.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>XLI.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 154) und Art. 9.

<lb/>Klagen, welche alternativ auf Herausgabe von Gegenständen
<lb/>oder Ersatz ihres Werthes in einem Betrage von mehr als
<lb/>150 fl. gerichtet sind, gehören auch dann vor das Kollegial- 
<lb/>gericht, wenn der Beklagte einen geringeren Werth als
<lb/>150 fl. behauptet. Klagenhäufung.

<lb/>F. verpachtete seine Wirthschaft sammt Inven- 
<lb/>tar an P. Nach ausgelöstem Pachtverträge entstan- 
<lb/>den über Restituirung der Pachtobjekte Differenzen,
<lb/>in Folge deren F. gegen den Pächter den Rechts- 
<lb/>weg betrat mit der Bitte, auszusprechen: der Be- 
<lb/>klagte sei schuldig, die in der Klage näher be- 
<lb/>zeichnten Gegenstände entweder in natura iin näm- 
<lb/>lichen Zustande, in dem er solche erhalten,
<lb/>zu restituiren, oder den beigesetzten Werth von 154 st.
<lb/>36 kr. zu ersetzen.

<lb/>Dieser beim Bezirksgerichte als Kollegialgericht
<lb/>eingereichten Klage opponirte der Beklagte die


<lb/>4) Ueber die Berücksichtigung des Interesses beider
<lb/>Parteien bei der Schätzung des Streitgegenstandes
<lb/>findet sich eine Mittheilung in der Zeitschr. des An- 
<lb/>waltvereines f. Bayern Bd. I S. 189.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0500.tif"
                      n="476"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0500--><p/>
                  <p>

                     <lb/>476 Gerichtsverf.-Ges. Art. 3 Nr. 15 und Art. 9.

<lb/>Einrede des inkompetenten Gerichtes, da keiner
<lb/>der reklamirten Gegenstände einen Werth über 150 fl.
<lb/>habe, aber auch sämmtliche reklamirte Gegenstände
<lb/>zusammen kaum einen Werth von 100 ft. haben.

<lb/>Diesem forideklinatorischen Einwande wurde
<lb/>durch bezirksgerichtliches Erkenntniß statt gegeben
<lb/>in der Erwägung, daß Kläger nur den Werth
<lb/>ersetzt verlangen könne, den die zurückgeforderten
<lb/>Objekte in ihrem durch Abnützung während des
<lb/>Pachtjahres geminderten Zustande haben, daß
<lb/>die Abnützung solcher Gegenstände, welche dem täg- 
<lb/>lichen Gebrauche unterliegen, mindestens auf 5%
<lb/>anzuschlagen sei, und sich daher mit Bestimmtheit
<lb/>sagen lasse, daß die Gegenstände jedenfalls um 7 fl.
<lb/>weniger Werth seien, als Kläger angegeben habe,
<lb/>der sie zu einem Werthe veranschlagt, welchen sie
<lb/>nur neu gehabt haben können.

<lb/>Die vorn Kläger ergriffene Berufung wurde
<lb/>vom k. AG. von Oberbayern durch Erkenntniß vom
<lb/>24. Juli 1860 (RNr. 788 v. 1860) als begrün- 
<lb/>det erachtet, da die Entscheidung der Frage: ob die
<lb/>Gegenstände, deren Rückgabe bezw. Werthersatz Klä- 
<lb/>ger verlangt, einen geringeren Werth als 154 fl.
<lb/>36 kr. haben, — zugleich einen Ausspruch in der
<lb/>Hauptsache selbst enthalte, welche Entscheidung
<lb/>aber nur von dem in der Hauptsache selbst zuständigen
<lb/>Richter erfolgen könne. Es ist daher — so fahren
<lb/>die Gründe des oberrichterlichen Erkenntnisses fort —
<lb/>das Untergericht damit, daß es sich für inkompe- 
<lb/>tent erklärte, zugleich aber die zwischen den Par- 
<lb/>teien streitige Frage entschied, ob Kläger berechtigt
<lb/>sei, die Rückgabe der fraglichen Gegenstände in bem
<lb/>Zustande, wie er sie dem Beklagten übergeben habe,
<lb/>zu verlangen, bezw. ob der Beklagte für deren
<lb/>Abnutzung keinen Ersatz zu leisten hätte, in einen
<lb/>inneren Widerspruch gerathen^).
</p>
                  <p>

                     <lb/>5) Das Untergericht verfiel hier in denselben Fehler, der
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0501.tif"
                   n="477"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="42.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 15</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Wenn sich nicht bestimmen lässt, ob der Werth des Streitgegenstandes 150 fl. übersteigt, so ist das Kollegialgericht kompetent</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0501--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Streitgegenstand. Klagenhäufung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>477
</p>
                  <p>

                     <lb/>Daß aber der Streitwerth in eovereto
<lb/>über 150 fl. beträgt, geht daraus hervor, daß die
<lb/>Entscheidung des Uutergerichtes darüber angerufen
<lb/>ist, ob die fraglichen Gegenstände zur Zeit der

<lb/>Pachtauflösung jenen Werth hatten.-Die Frage:

<lb/>ob Kläger berechtigt sei, eine Entschädigung von
<lb/>154 fl. 36 kr. vom Beklagten zu verlangen, kann
<lb/>sohin nach Art. 3 Ziff. 15 und Art. 8 des Ger.-Verf.-
<lb/>Ges. nur vom Kollegialgerichte entschieden
<lb/>werden. —

<lb/>Beklagter suchte zwar seine gerichtsablehnende
<lb/>Einrede auch durch das Vorbringen zu begründen,
<lb/>daß keiner der reklamirten Gegenstände einen
<lb/>Werth über 150 fl. habe, und eine Zusammen- 
<lb/>zählung der Werthe der einzelnen Objekte unstatt- 
<lb/>haft sei. Allein eine solche Zusammenrechnung ist
<lb/>nur im Falle einer Klagenkumulation aus- 
<lb/>geschlossen; eine solche liegt jedoch hier nicht vor,
<lb/>da die Rückgabe, bezw. der Werthersatz all' dieser
<lb/>Gegenstände mit einer und derselben Klage aus dem
<lb/>Miethverhältnisse verlangt wird. k.

<lb/>XLII.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 15.

<lb/>Wenn sich nicht bestimmen läßt, ob der Werth des Streit- 
<lb/>gegenstandes 150 fl. übersteigt, so ist das Kollegialgericht

<lb/>kompetent.

<lb/>Diesen von Edel (Ausg. I S. 47 ff.,
<lb/>Ausg. II S. 54 ff. seines Komm.) in manchfachen
</p>
                  <p>

                     <lb/>zuweilen bei Prüfung der Berufungssumme begangen
<lb/>wird, indem der Oberrichter ausspricht, die Beschwerde
<lb/>sei nicht in dem Umfang begründet, in welchem sie
<lb/>angebracht wurde, der hienach übrig bleibende Be- 
<lb/>schwerdegegenstand erreiche aber die Berufungssumme
<lb/>nicht. Vgl. Seuffert, Komm. ü. d. GO. Bd. IV
<lb/>'Ausg. I S. 3l, Ausg. II S. 36.

<lb/>St.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0502.tif"
                   n="478"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="43.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 3 Nr. 15 und Art. 6, 7, 8</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Zuständigkeit, wenn Grundlasten Streitgegenstand sind. Gerichtsablehnende Einreden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0502--><p/>
                  <p>

                     <lb/>478 GerichtSverf.--Ges. Art. 3 Nr. 15.


<lb/>Anwendungen verteidigten Satz hat der oberste Ge- 
<lb/>richtshof in einem Falle zur Entscheidungsnorm ge- 
<lb/>nommen, wo der Kläger vom Beklagten demselben
<lb/>anvertraute Urkunden (das Einkaufsbuch einer
<lb/>Bräuerei und einen Kaufvertrag) vor dem Einzeln- 
<lb/>richter zurückforderte, der Beklagte aber die Einrede
<lb/>des unzuständigen Gerichtes vorbrachte, weil die
<lb/>Urkunden als Beweismittel in einem bereits an- 
<lb/>hängigen 22,000 fl. betreffenden Prozesse dienlich
<lb/>seien, daher einen so hohen Werth hätten.

<lb/>Die erste Instanz hatte diese Einrede verwor- 
<lb/>fen, weil die Urkunden keinen höheren Werth als
<lb/>150 fl. hätten. Die beiden oberen Instanzen er- 
<lb/>klärten den Einzelnrichter für unzuständig, erwägend,
<lb/>daß Urkunden der hier vorliegenden Art an sich kei- 
<lb/>nen Gebrauchswerth hätten, das Interesse der Par- 
<lb/>teien an deren Inhalt aber keinen festen Geldan- 
<lb/>schlag zulasse6), daher die ordentliche Gerichtsbar- 
<lb/>keit des Bezirksgerichtes als Kollegialgericht eintrete.

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>XLIII.

<lb/>Zu Art. 3 Nr. 15') und Art. 6, 7,8.

<lb/>Zuständigkeit, wenn Grundlasten Streitgegenstand sind. Ge«
<lb/>richtsablehnende Einreden.

<lb/>Eine Standesherrschaft verklagte einen Grund-
<lb/>holden vor dem Bezirksgerichte als Kollegialgericht
</p>
                  <p>

                     <lb/>«) Anders verhält es sich offenbar, wo die Urkunde
<lb/>lediglich Beweismittel über einen bestimmten Geldbe- 
<lb/>trag oder über einen Gegenstand von unmittelbar
<lb/>bestimmbarem Geldwerthe ist, z. B. eine Anweisung
<lb/>auf 10 fl., eine Bescheinigung über den Empfang
<lb/>eines Buches, dessen Ladenpreis 3 fl. beträgt, eine
<lb/>quittirte Rechnung über Handwerksarbeiten im Be- 
<lb/>trage von 12, fl.

<lb/>Die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes durch
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0503.tif"
                      n="479"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0503--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Streitsumme. Gerichtsablehnende Einreden. 479

<lb/>auf Anerkennung und Zahlung eines realen Fröhnd-
<lb/>geldes von jährlich 5 fl. - Der Beklagte erhob
<lb/>die forideklinatorische Einrede, daß das Landgericht
<lb/>als Einzelnrichteramt, in dessen Bezirk die Pflichtige
<lb/>Sache liegt, nach Art, 3 Nr. 15 des Ger.-Verf.-
<lb/>Ges. zuständig sei, verband aber mit dieser Einrede
<lb/>die Vernehmlassung in der Hauptsache. Nach durch- 
<lb/>geführter Verhandlung verwarf das BG. die gerichts- 
<lb/>ablehnende Einrede und bezog sich zur Rechtfertigung
<lb/>dieses Ausspruches zuerst auf die Erörterung in diesen
<lb/>Blättern Bd. XXV S. 472 ff,8), sodann anfüg- 
<lb/>end , daß auch der Art. 1 des Ges. v. 23. Mai
<lb/>1846 ü. d. Berusungssumme die Anwendbarkeit des
<lb/>angeführten Art. 3 Nr. 15 ausschließe.

<lb/>Die beiden oberen Instanzen erklärten die ge-
<lb/>richtsablehilende Einrede für begründet und sagen
<lb/>in den Entscheidnngsgründen im Wesentlichen Fol- 
<lb/>gendes :

<lb/>Das Allegat aus den Bl. f. RA. Passe nicht,
<lb/>nachdem es sich weder um eine Beschwerde wegen
<lb/>unheilbarer Nichtigkeit zu Anfechtung eines rechts- 
<lb/>kräftigen Erkenntnisses, noch um ein offizielles Vor-
</p>
                  <p>

                     <lb/>das k. Appellationsgericht von Unterfranken, worin,
<lb/>wie bei der oben mitgetheilten oberstrichterlichen, die
<lb/>in Bd. XXV S. 458 Nr. XII entwickelten Grund- 
<lb/>sätze zur Anwendung kamen, ist mitgetheilt in der
<lb/>Zeitschrift f. Gesetzg. u. Rechtspfl. d. K. B. Bd. VII
<lb/>S. 239 Nr. 2.

<lb/>®) Wie das Gericht zu dieser Ansicht und zu dieser
<lb/>Begründung derselben gelangen konnte, ist rein un- 
<lb/>begreiflich. Nach derselben müßte jede aus der
<lb/>Kompetenzabtheilung zwischen Kollegialgerichten und
<lb/>Einzelnrichtern abgeleitete forideklinatorische Einrede
<lb/>wenigstens dann verworfen werden, wenn damit die
<lb/>Einlassung verbunden wird. Dies widerstreitet aber
<lb/>geradezu den Vorschriften des Art. 7 Abs. 2 und deS
<lb/>Art. 8 pr., wo solche forideklinatorische Einreden ganz
<lb/>ausdrücklich zugelassen sind und deren Gebrauch nur
<lb/>der Zeit nach beschränkt ist.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0504.tif"
                      n="480"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0504--><p/>
                  <p>

                     <lb/>480 Gerichtsverf.-Ses. Art. 3 Nr. 15 und Art. 6, 7, 8.

<lb/>gehen des Oberrichters zur Verhütung einer zu be- 
<lb/>fürchtenden unheilbaren Nichtigkeit, sondern um eine
<lb/>gerichtsablehnende Einrede handle, welche
<lb/>der Beklagte schon mit seiner Antwort auf die Klage
<lb/>verbunden und inittelst Berufung zur zweiten
<lb/>Instanz verfolgt habe. Niemand, und sei die Nicht- 
<lb/>anerkennung des Klagsanspruches noch so ungerecht- 
<lb/>fertigt , sei schuldig, einem unzuständigen Richter
<lb/>zu folgen.

<lb/>Das Gesetz vom 23. Mai 1846, als nur für
<lb/>die Obergerichte und zu Regulirung ihrer Zuständig- 
<lb/>keit erlassen, Paste schon an sich nicht für die Frage
<lb/>nach der Zuständigkeit der Gerichte erster Instanz
<lb/>und habe es sich bei dessen Erlassung nur um Ab- 
<lb/>hilfe gegen den Mißstand gehandelt, daß Gegen- 
<lb/>stände von sehr hohem Betrage für die Berechtigten
<lb/>wegen ihrer Vertheilung auf viele Pflichtigen in
<lb/>kleinen Beträgen nicht an die höheren Instanzen
<lb/>gebracht werden konnten. — Aus dem Ger.-Verf.-
<lb/>Ges. Art. 3 Nr. 15 sei dagegen der zweite Satz
<lb/>des §. 1 Nr. 1 des Proz.-Ges. v. 17. Nov. 1837
<lb/>absichtlich weggelasten worden und habe unbe- 
<lb/>denklich weggelasten werden können, da die früher
<lb/>als ewige Rechte unschätzbaren Grundlasten durch
<lb/>das Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848 einen nach
<lb/>besten Art. 29 leicht zu ermittelnden Werth erlangt

<lb/>habend).

<lb/>OAGErk. v. 28. Mai 1861 RNr. 1023«°/«

<lb/>77.
</p>
                  <p>

                     <lb/>#) Praktische Belege zur Erörterung Nr. XVI (Bd. XXV
<lb/>S. 466) s. unten zu Art. 13 über die Berufungs- 
<lb/>frist in Expropriationssachen, welche von Einzeln-
<lb/>rtchtern entschieden sind.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rrdakt.: vr. Gteppes. Verl.: Palm Fr Enke (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge k Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0505.tif"
             n="481"
             xml:id="zs1-2084949_26-1861_0505"/>
         <div xml:id="d21635e50106" n="Ergänzungsblatt No. 5.">
      
            <head>26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e50111" ana="scope_-_481-493" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Nothwendigkeit gerichtlicher Inventarisation bei Verlassenschaften von Ehegatten im Falle Vorhandenseins minderjähriger Kinder</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ergänzungsblatt
</p>
               <p>

                  <lb/>Jti 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>26. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>ür. I. A. Seuffert's

<lb/>Hlätter für HechtsMÜitudiMA

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber die Nothwendigkeit gerichtlicher Inventarisation bei Verlassen^
<lb/>schäften von Ehegatten im Falle Vorhandenseins minderjähriger Kin-
<lb/>der. — Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichrsverf. - Ges.
<lb/>v. 1. Juli 1856; Prorogation durch stillschweigende Uebereinkunst. —
<lb/>Statutenkollision. Hochstift Augoburgische Protokollirorvnung vom
<lb/>29. Dez. 1775.
</p>
               <p>

                  <lb/>Meder die Nothwendigkeit gerichtlicher Inventarisation
<lb/>bei Verlay'enschasten von Ehegatten im Falle Vor- 
<lb/>handenseins minderjähriger Kinder.

<lb/>Seit dem Vollzüge der allerhöchsten Verord- 
<lb/>nung vom 15. Juni 1855, die Behandlung der
<lb/>Komptabilitäts- und Finanzgegenstände bei den k.
<lb/>Landgerichten und den k. Kreis- und Stadtgerichten
<lb/>betr., ist aus Anlaß der Bestimmungen der §§. 19
<lb/>und 20 des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852 eine
<lb/>genaue Präzisirung der Fälle, in denen die Erben
<lb/>wider ihren Willen die Jnventarserrichtung sich auf- 
<lb/>dringen taffen müssen, für Verlassenschaftsbehörden
<lb/>und Parteien znm besonders dringenden Bedürfnisse
<lb/>geworden. Es dürfte deshalb manchem Leser der
<lb/>Bl. f. RÄ. erwünscht sein, die Ergebnisse der Praxis
<lb/>kenneir zu lernen, wie sie sich in jüngster Zeit für
<lb/>das gemeine Recht, das bayerische Landrecht und
<lb/>einige Statute in den Fällen gebildet hat, in wel- 
<lb/>chen ein Elterntheil mit Hinterlassung noch minder- 
<lb/>jähriger Kinder stirbt. Denn in diesen Fällen wird
<lb/>die Nothwendigkeit der gerichtlichen Jnventarserricht-
<lb/>llng am häufigsten behauptet und bestritten.

<lb/>Der Fall des Vorab sterben s der Mutter
<lb/>bietet g e m e i n r e ch t l i ch keine erheblichen Zweifel

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_26+1861_0506.tif"
                   n="482"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0506--><p/>
               <p>

                  <lb/>482 Jnventarserrichtung bei Verlassenschaften.

<lb/>dar. Hier ist der Vater in der Regel nicht ver- 
<lb/>bunden, sich eine gerichtliche Inventarisation wider
<lb/>seinen Willen gefallen zu lassen. Denn nach dem
<lb/>Tode der Mutter ist der überlebende Vater natür- 
<lb/>licher Vormund seiner Kinder und übt ungehindert
<lb/>die ihm zukommenden Rechte und Pflichten mit
<lb/>treuer Verwaltung des seinen Kindern angefallenen
<lb/>mütterlichen Vermögens. Er hat zwar, wenn man
<lb/>auch nach gemeineln Rechte von einer Auszeigung
<lb/>des Muttergutes sprechen will, zu diesem Zwecke
<lb/>ein Verzeichniß des mütterlichen Rücklasses der Ver- 
<lb/>lassenschaftsbehörde zu übergeben; allein hier ge- 
<lb/>nügt in der Regel ein außergerichtliches Privatver-
<lb/>zeichniß, zumal es ja auch den Interessenten und
<lb/>dem für die minderjährigen Kinder zu bestellenden
<lb/>Spezialkurator unbenommen bleibt, dasselbe je nach
<lb/>dem Resultate ihrer Nachforschungen zu ergänzen
<lb/>und, wenn ihnen bei Ausübung dieser Kontrole vorn
<lb/>Vater Hindernisse in den Weg gelegt werden soll- 
<lb/>ten, zu deren Wegräumuug die geeigneten An- 
<lb/>träge zu stellen *).

<lb/>Dasselbe Verfahren rechtfertigt sich auch nach
<lb/>bayerischem Landrecht. Hier ist zwar Thl. III
<lb/>Kap. I §. 18 verordnet, daß die Inventur unter
<lb/>Lebenden unter anderen auch in dem Falle gegen
<lb/>den Willen der Erben nothwendig sei, wenn sich
<lb/>unter diesen Minderjährige befinden, in welchein
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In diesem Sinne ward erkannt durch Urtheil des
<lb/>k. Appellationsgerichts von Schwaben und Neuburg
<lb/>vom 1. März 1861. Gleiche Bestimmungen enthält
<lb/>die Pflegordnung der Stadt Augsburg von 1799
<lb/>§. XXXI. Einzelne Partikularrechte, wie z. B. das
<lb/>hochstiftl. Augsburg'sche Dekret vom 29. Febr. 1768,
<lb/>lassen nur dann Ausnahmen zu, wenn der über- 
<lb/>lebende Ehetheil zur zweiten Ehe schreiten will, oder
<lb/>zu befürchten steht, daß er das Vermögen ver- 
<lb/>schwende.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0507.tif"
                   n="483"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0507--><p/>
               <p>

                  <lb/>Znventarserrichtung bei Verlaffenschaften. 483

<lb/>Falle sogar ein Verbot oder Nachlaß derselben durch
<lb/>letztwillige Verfügung nicht zu beachten sei. Allein
<lb/>schon im vorhergehenden §. 17 Nr. 9 war als
<lb/>Ausnahme von dieser Regel zugelassen, daß, nach- 
<lb/>dem der Eheleute Vermögen im Rückblicke auf Thl. I
<lb/>Kap. VI §. 23 Nr. 1 im Zweifel allzeit mehr dem
<lb/>Ehemanne als der Ehefrau angehörig zu sein ge-
<lb/>muthmaßt werde, „auf Absterben der letzteren in
<lb/>Lebzeiten des ersteren keine Inventur, folglich auch
<lb/>keine Sperre vorgenommen werden solle, sondern
<lb/>der Mann dasjenige, was er von seiner Ehefrau
<lb/>Mitteln den Rechten nach etwa auszuzeigen oder
<lb/>herauszugeben habe, gleichwohl selbst seiner Zeit
<lb/>redlich auszeigen, respektive herausgeben solle." In- 
<lb/>dem wir für die Lehre von der Auszeiguug des
<lb/>Muttergutes nach bayer. Recht auf diese Blätter
<lb/>Bd. VIII S. 321, 343, 359, 373, 385,

<lb/>Bd. IX S. 157, Bd. XVI S. 281, Bd. XVII
<lb/>S. 140, Bd. XXI S. 385, Bd. XXVI S. 97,
<lb/>138 verweisen, lassen wir zur Erläuterung obiger
<lb/>Sätze noch einige oberstrichterliche Entscheidungen
<lb/>folgen.

<lb/>1) Daß die Minderjährigkeit der vorhandenen
<lb/>Kinder den Vater nicht zur Jnventarserrichtung ver- 
<lb/>pflichte, dafür hat der oberste Gerichtshof folgende
<lb/>Gründe angeführt:

<lb/>Im bayer. Landr. Thl. III Kap. I §. 18 Nr. 9
<lb/>ist zwar verordnet, daß dann inventirt werden
<lb/>müsse, wenn einer der Erben minderjährig ist.

<lb/>Allein daß diese Bestimmung dem Vater gegen- 
<lb/>über nicht gelte, ergibt sich klar daraus, daß in den
<lb/>Anmerklmgen zum Landrechte Thl. III Kap. I §. 18
<lb/>Nr. 2 der Grund für die Nothwendigkrit der In- 
<lb/>ventur dahin angegeben ist, weil das Inventarium
</p>
               <p>

                  <lb/>2) OAGE. v. 12. Dez. 1848, RNr. 189"/^.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0508.tif"
                   n="484"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0508--><p/>
               <p>

                  <lb/>484 Jnventarserrichtung bei Verlaffenschasten.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Basis der VorlllUlidschaftsadministration werden
<lb/>müsse. Dieser Grund paßt aber nicht auf den Vater,
<lb/>der nach §. 17 Nr. 9 a. a. O. zu nichts weiter
<lb/>verbunden ist, als zur Auszeige des Muttergutes,
<lb/>da, sobald dieses geschehen ist, gar keine Vormund- 
<lb/>schaft für seine Kinder bestellt wird. Durch die
<lb/>Vorschrift des §. 18 Nr. 9 wird daher die im §.17
<lb/>Nr. 9 enthaltene besondere Bestimmung für den über- 
<lb/>lebenden Vater nicht aufgehoben.

<lb/>2) Ueber die Jnventarserrichtung bei dem
<lb/>Tode von Bauersfrauen sagen die Entscheidungs- 
<lb/>gründe eines anderen oberftrichterlichen Erkennt- 
<lb/>nisses 3):

<lb/>Das bayerische Landrecht von 1756 befreit den
<lb/>eheleiblichen Vater als natürlichen Vormund und
<lb/>Nutznießer des Kindervermögens von der Obliegen- 
<lb/>heit, hierüber ein Inventar errichten zu lassen, und
<lb/>verpflichtet ihn lediglich zu einer gebührenden Aus- 
<lb/>zeige, wie die Gesetzesftellen Thl. I Kap. V §. 5
<lb/>Nr. 4 und Kap. VI §. 37, dann Thl. III Kap. I
<lb/>§. 17 Nr. 9 entnehmen lassen, und im Thl. II
<lb/>Kap. IX §. 6 Nr. 7 ausdrücklich wiederholt ist.

<lb/>Der Grund dieser Vergünstigung liegt, wie die
<lb/>Anmerkungen Thl. II Kap. IX §. VI Nr. 1 und 2 er- 
<lb/>läutern, vornehmlich in dein besonderen Vertrauen,
<lb/>welches dem ehelichen Vater hinsichtlich der voll- 
<lb/>ständigen Erfüllung aller Vaterpflichten und der
<lb/>redlichen Obsorge für das wahre Interesse der Kin- 
<lb/>der gewährt wird.

<lb/>Diesem geinäß kann diese gesetzliche Begünstig- 
<lb/>ung namentlich nicht durch einen Alltrag der Kinder
<lb/>oder deren Vertreter — spezielle Fälle wie z. B.
<lb/>Verschleuderungsgefahr u. dgl. ausgenommen —
</p>
               <p>

                  <lb/>3) OAGE. v. lO.Nov. 1866, RNr.8^/„. — Ueber
<lb/>die Inventur bei dem Tode von Bauersfrauen nach
<lb/>Oberpsälzischem Rechte s. oben S. 44 dieses Bandes.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0509.tif"
                   n="485"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0509--><p/>
               <p>

                  <lb/>Jnventarserrichtung bei Verlassenschaften. 485

<lb/>neutralisirt werden, und zwar um so weniger, als
<lb/>dem Vater gerade den Kindern gegenüber eine blose
<lb/>Muttergutsauszeige ohne Inventarisation in der
<lb/>Regel gesetzlich gestattet ist.

<lb/>Von dieser allgemeinen Regel macht zwar das
<lb/>bayerische Landrecht Thl. III Kap. I §. 17 Nr. 9,
<lb/>§. 18 Nr. 8 und 9 eine Ausnahme, indem es die
<lb/>Inventursvornahme auch bei Vorabsterben der Ehe- 
<lb/>frau gebietet, wenn es sich um Verlassenschaften der
<lb/>Bauersleute handelt; jedoch beschränkt es diese Aus- 
<lb/>nahme auf diejenigen vier Fälle, welche in der er- 
<lb/>neuerten Taxordnung vom 29. Januar 1735 (Gen.-
<lb/>Samml. v. 1771 Bd. I S. 40 ff., bezw. S. 67
<lb/>Abs. 1 u. 2) vorgesehen sind, weshalb in jedem
<lb/>einzelnen Falle untersucht werden muß, ob das kon- 
<lb/>krete Sachverhältniß hierauf paßt. Die allgemeine
<lb/>provisorische Taxordnung vom 8. Oktober 18*10 gibt
<lb/>hierin kein Maß, indem dieselbe im §. 57 nur all- 
<lb/>gemein anordnet: es solle da inventirt werden, wo
<lb/>es die Gesetze erfordern oder die Betheiligten ver- 
<lb/>langen, Letzteres selbstverständlich dann, wenn kein
<lb/>Spezialgesetz in Mitte liegt, welches Jemanden eine
<lb/>besondere Vergünstigung verleiht.

<lb/>In der weiteren Ausführung wurde dargelegt,
<lb/>daß keiner jener vier Ausnahmsfälle vorhanden sei,
<lb/>in welchen der Vater zur Errichtung eines Jnven-
<lb/>tares zum Zwecke der Ermittelung des Mnttergutes
<lb/>verpflichtet sei.

<lb/>3) In einem der eben genannten Ausnahms- 
<lb/>fälle wurde die Jnventarserrichtung aus folgenden
<lb/>Gründen gebilligt4):

<lb/>a) Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß die
<lb/>Bestimmung des Landrechtes Thl. III Kap. I §. 17
<lb/>Nr. 9 in ihrer Anwendung nicht blos auf den Fall
</p>
               <p>

                  <lb/>4) OAGE. v. 6. Mai 1854, RNr. 458"/, 4.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0510.tif"
                   n="486"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0510--><p/>
               <p>

                  <lb/>486 Jnventarserrichtung bei Verlaffenschaften.

<lb/>beschränkt werden kann, wem: es sich nur allein
<lb/>nm die Muttergutsanszeige von Seite des über- 
<lb/>lebenden Mannes an seine eigenen mit der ver- 
<lb/>lebten Ehefrau erzeugten Kinder handelt, sondern
<lb/>daß dieselbe vielmehr auch dann in Kraft tritt, wenn
<lb/>auch Kinder aus einer früheren Ehe der verstor- 
<lb/>benen Ehefrau, gleichviel ob bereits volljährig oder
<lb/>noch minderjährig, vorhanden sind, weil hierin nicht
<lb/>blos von „Auszeigen" sondern auch von „Her- 
<lb/>aus geben" des mütterlichen Vermögens gesprochen
<lb/>wird, und die hiemit in unzertrennlicher Verbindung
<lb/>stehende weitere Bestimmung Thl. I Kap. VI §. 37
<lb/>Nr. 1 und 2 keinen Zweifel übrig läßt, daß sich
<lb/>der erste jener Ausdrücke auf die eigenen, der
<lb/>zweite aber ans die vorehelichen Kinder zu be- 
<lb/>ziehen hat 5).

<lb/>b) Als Grund (ratio legis), warum auf Vor-
<lb/>absterben einer Ehefrau weder eine Sperre noch eine
<lb/>Inventur vorgenommen werden soll, wird in der
<lb/>Gesetzesstelle Thl. III Kap. I §, 17 Nr. 9 aus- 
<lb/>drücklich die bereits Thl. I Kap. VI §. 23 Nr. 1
<lb/>statnirte Vermuthung bezeichnet, nach welcher der
<lb/>Eheleute Vermögen im Zweifel allzeit mehr dem
<lb/>Ehemanne als der Ehefrau angehörig zu erachten ist.
<lb/>Inhaltlich der Anmerkungen hiezu ist jedoch diese
<lb/>Rechtsvermuthung nur eine einfache, indem zu ihrer
<lb/>Entkräftung keineswegs voller Beweis erforderlich,
<lb/>sondern auch schon eine bloße Konjekturalprobe für
<lb/>zureichend erklärt ist. Wird nun aber derselben durch
<lb/>einen solchen Nachweis des Gegentheiles ihre Wirk- 
<lb/>samkeit entzogen, so fällt damit auch die auf ihr
<lb/>als ihrem Beweggründe beruhende gesetzliche Vor- 
<lb/>schrift von selbst zusammen; denn es tritt sodann
<lb/>in Kraft, was das Landrecht Thl. I Kap. I §. 10
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Vgl. OAGE. v. 18. Juni 1856 RNr. 22855/5fl.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0511.tif"
                   n="487"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0511--><p/>
               <p>

                  <lb/>Jnventarserrichtung bei Verlassenschaften. 487

<lb/>Nr. 3 verordnet: „daß nemlich eine in generalen
<lb/>termini lanrende Ordnung in besonderen Fällen
<lb/>dann eingeschränkt werden solle, wenn offenbar und
<lb/>augenscheinlich ist, daß die ratio legis vollkommen
<lb/>und gänzlich hierin cessirt." Dieser Fall ist aber
<lb/>hier ganz unzweifelhaft gegeben. Denn mochte es
<lb/>auch im Augenblicke des Ablebens der Ehefrau L.
<lb/>noch ungewiß sein, ob und in wie weit in Ansehung
<lb/>des ehelichen Gesammtvermögens die oben ange- 
<lb/>führte Vermuthung Platz greife, und hat somit auch
<lb/>das Gericht M. auf den Grund der gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmung Thl. III Kap. I §. 17 Nr. 9 die Vor- 
<lb/>nahme einer Obsignation mit Recht unterlassen, so
<lb/>hat doch die Verkündung der von der Verstorbenen
<lb/>hinterlassenen letztwilligen Verordnungen im Vereine
<lb/>mit dem hierin in Bezug genommenen gerichtlichen
<lb/>Ehevertrage die vollständigste Ueberzeugung gewährt,
<lb/>daß der bei weitem größte Theil, ja mit Ausnahme
<lb/>der unbedeutenden eheherrlichen Widerlage und der
<lb/>Werthshälfte der dem Manne zum Miteigenthume
<lb/>angeheiratheten Realitäten alles übrige zur Zeit
<lb/>des Todes der Ehefrau L. vorhandene Ver- 
<lb/>mögen das ausschließende Eigenthum der- 
<lb/>selben war und dein überlebenden Manne wegen
<lb/>dessen ausdrücklich erklärter Rezeptizeigenschaft,
<lb/>kraft deren es als in die Ehe niemals wirklich ein- 
<lb/>gebracht auch kein Gegenstand der Auszeige oder
<lb/>Herausgabe durch denselben werden konnte, schon
<lb/>während der Ehe jede Disposition hierüber entzogen
<lb/>war, endlich, daß hierüber von der Verstorbenen
<lb/>letztwillige Verordnungen getroffen worden sind, welche
<lb/>von der Art sind, daß sie die Vornahme einer ge- 
<lb/>richtlichen Inventur gesetzlich erheischen. Mit Recht
<lb/>hat daher die Verlassenschaftsbehörde die Vornahme
<lb/>der gerichtlichen Inventur angeordnet.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Frage, ob nach bayer. Landrecht der
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0512.tif"
                   n="488"
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               <p>

                  <lb/>488 Jnventarserrichtung bei Verlaffenschasten.

<lb/>Vater bei dem Tode seiner Ehesran Inventar zu
<lb/>errichten habe, macht es auch keinen Unterschied,
<lb/>ob von den Ehegatten allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>bedungen war oder das Dotalsystem, welches das
<lb/>bayerische Landrecht als die gesetzliche Regel für den
<lb/>Güterstand der Ehegatten aufstellt, maßgebend ist.

<lb/>Das bayer. Landrecht hat in Thl. I Kap. VI
<lb/>§. 32 Nr. 1 und 2 auch die allgemeine Güterge- 
<lb/>meinschaft zugelassen und in seinen Schutz genom- 
<lb/>men, wo dieselbe durch besonderes Geding ausdrück- 
<lb/>lich beliebt oder, was diesem gleichkömmt, durch ein
<lb/>Lokalstatut oder Herkommen eingeführt ist 6). Wenn
<lb/>mm gleich für den Fall der allgemeinen Güterge- 
<lb/>meinschaft die Rechtsvermuthung für das Eigen- 
<lb/>thum des Mannes in Bezug auf das Gesammt-
<lb/>besitzthum der Faurilie wegfällt, so ist doch kein
<lb/>Gruild abzuseheu, warum dem Vater in diesem Falle
<lb/>jene Glaubwürdigkeit seinen Kindern gegenüber ver- 
<lb/>sagt sein sollte, welche das Gesetz auf der Grund- 
<lb/>lage des Dotalsystemes seiner Redlichkeit schenkte.
<lb/>Die gerichtliche Inventur ist eine Erhebung des
<lb/>ganzen zu vertheilenden Nachlasses durch Augen- 
<lb/>schein und Haussuchung, die Auszeige setzt an deren
<lb/>Stelle ein Geständuiß, nach Umständen durch den
<lb/>Manifestationseid bekräftigt, wogegen noch imuter
<lb/>Einwendungen und Gegenbeweise zur Vervollständig- 
<lb/>ung und Berichtigung Gehör finden, welches aber
<lb/>in der Regel in einem gütlichen Einverständnisse
<lb/>aller Glieder der Faurilie und übrigen Jrrteressenteir
<lb/>seine Besiegelung findet. Ob sodann die hiebei be-
<lb/>zielte Ausscheidung des vermischten Vermögens bei- 
<lb/>der Ehegatten nach dem Verhältnisse von präsum- 
<lb/>tiver Regel und erweislicher Ausnahme, von Urbesitz
<lb/>und Einbringen oder nach aliquoten Theilen zu er-
</p>
               <p>

                  <lb/>B. Landr. Thl. I Kap. II §. 13 Nr. 1 u. 2; §. 15
<lb/>Nr. 1. Gerichtsordnung Kap. XIY §. 7 Nr. 7.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0513.tif"
                   n="489"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0513--><p/>
               <p>

                  <lb/>Jnventarserrichtung bei Verlassenschaften. 489

<lb/>folgen hat, ist für die Verlässigkeit der Anhalts- 
<lb/>punkte, woran sich die Operation anlehnt, völlig
<lb/>gleichgültig.

<lb/>In dein einen wie in dem anderen Falle er- 
<lb/>weckt das Gewissen des Vaters als die Quelle zur
<lb/>Abgrenzung der Gebührniß seiner Kinder das gleiche
<lb/>Vertrauen, so lange dasselbe nicht durch besondere
<lb/>Umstände erschüttert wird.

<lb/>Dazu kömmt noch die weitere Betrachtung,
<lb/>daß die Inventur nach bayer. Landr. Thl. III Kap. I
<lb/>§. 18 Nr. 8 nicht um des Eigennutzes, d. i. des
<lb/>Einzuges der Taxgefälle, sondern der Sicherheit
<lb/>wegen vorgenommen werden soll, und daß in den
<lb/>meisten Fällen auch das Vermögen des überleben- 
<lb/>den Ehegatten selbst mit gestürzt und inventirt wer- 
<lb/>den müßte, was man gewiß keiner Gesellschaft bei
<lb/>dem Hinscheiden eines ihrer Mitglieder aufdringen
<lb/>kann. Aus solchen Motiven erkannte denn auch be- 
<lb/>reits der oberste Gerichtshof in einem Falle, wo
<lb/>die beiden Gatten im Heirathbriefe allgemeine und
<lb/>unbedingte Gütergemeinschaft bedungen hatten und
<lb/>die Ehefrau mit Hinterlassung des Ehemannes und
<lb/>fünf minderjähriger Kinder mit Tod abgegangen war,
<lb/>daß von der Seitens der Verlassenscha'stsbehörde be- 
<lb/>schlossenen Inventur des Nachlasses der Mutter zum
<lb/>Behufe der Abschichtung ihrer Kinder Umgang zu
<lb/>nehmen sei7).

<lb/>In gleicher Weise wird es aber auch bei be- 
<lb/>dungener oder herkömmlicher fortgesetzter allge- 
<lb/>meiner Gütergemeinschaft im Falle des Vorab-
<lb/>sterbens des Vaters gehalten und hier ist, nach- 
<lb/>dem das bayerische Landrecht in dieser Richtung
<lb/>näherer Bestimmung entbehrt und somit auf die
<lb/>Grundsätze des gemeinen Rechts zurückgegangen wer- 
<lb/>den muß, eine gemeinsame Betrachtung ermöglicht.
</p>
               <p>

                  <lb/>7) OAGE. v. 9. März 1861, RNr. 63860/61.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0514.tif"
                   n="490"
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               <p>

                  <lb/>490 Jnventarserrichtung bei Verlassenschasten.

<lb/>Sowohl dann, wenn kraft Vereinbarung der
<lb/>Betheiligten die Wirkungen der Ehe auf die Gestalt- 
<lb/>ung der ehelichen Güter auch jenseits der Ehe noch
<lb/>eine Zeit lang in ihrem faktischen Bestände festge- 
<lb/>halten werden, als auch dann, wenn dieses nach
<lb/>dem geltenden Partiknlargesetze oder Herkommen von
<lb/>selbst eintritt, stellt sich ein unmittelbar nach dem
<lb/>Tode des Mannes errichtetes Inventar eben so un-
<lb/>nothwendig als unnütz dar.

<lb/>Im Zweifel ist anzunehinen, daß auch die über- 
<lb/>lebende Mutter das Gesammtvermögen mit den
<lb/>nämlichen Rechten verwaltet und benützt, wie der
<lb/>Ehemann wahrend der Ehe8), ein Grundsatz, wel- 
<lb/>cher auch durch offenbare Billigkeitsgründe unter- 
<lb/>stützt wird; denn die überlebende Mutter soll für
<lb/>die Ernährung, Erziehung und Bildung der Kinder
<lb/>sorgen. Soll der Mutter jenes Nutzungs- und Ver- 
<lb/>waltungsrecht nicht geschmälert werden, so darf sie
<lb/>nicht jenen Beschränkungen unterworfen sein, welche
<lb/>ihr durch das gewöhnliche Vormnndschaftsrecht auf- 
<lb/>erlegt sind. Mit anderen Worten: Die vormund- 
<lb/>schaftliche Thätigkeit während der Periode der Fort- 
<lb/>setzung der Gemeinschaft darf dem Administrations-
<lb/>rechte der Wittwe gegenüber nicht bis zu einer
<lb/>rechnerischen, ziffermäßigen Kontrole eingreifen, son- 
<lb/>dern hat sich mit einer allgemeinen Ueberschau zu
<lb/>begnügen, um bei wahrnehmbarer Deterioration auf
<lb/>Vermögensabtheilung zu dringen.

<lb/>Ferner bemißt sich bei der fortgesetzten Güter- 
<lb/>gemeinschaft der Erbanspruch der abzuschichtenden
<lb/>Kinder an dem Vermögen des verstorbenen Vaters
<lb/>nicht nack dem gegenwärtigen Stande des gemein- 
<lb/>schaftlichen Vermögens der Eltern, sondern nach
<lb/>dem Stande bei dem künftigen Abschlüsse der Wirth-
</p>
               <p>

                  <lb/>9) Mittermaier's Grundsätze des deutschen Privatr.
<lb/>Bd. II S. 426 (VII. Aufl.)
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0515.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>Inventarserrichtung bei Verlassenschaften. 491

<lb/>schaftsperiode der Mutter. Die Vertheilung der
<lb/>Masse richtet sich uach dem Staude des Vermögens,
<lb/>wie sich dasselbe zur Zeit der Auflösung der fort- 
<lb/>gesetzten Gütergemeinschaft befindet^). Es begreift
<lb/>sich von selbst, daß ein unmittelbar nach dem Tode
<lb/>des Vaters errichtetes Inventar keine verlässige
<lb/>Grundlage für die künftige Vermögensabtheilung zu
<lb/>bilden vermag. Dieses schließt natürlich nicht aus,
<lb/>daß zum Zwecke der durch die Eigenthümlichkeit der
<lb/>Sachlage allerdings modifizirten obervormundschaft- 
<lb/>lichen Ueberwachung von der Wittwe ein unter Mit- 
<lb/>wirkung des Vormundes gefertigtes Privatverzeichniß
<lb/>gefordert werden kann, wie dies z. B. von der
<lb/>auf ganz gleichen Prinzipien fußenden Augsburger
<lb/>Pflegordnung §. 37 geschieht. Eine gerichtliche In- 
<lb/>ventarisation aber mit den an dieselbe sich anknüpfen- 
<lb/>den Jnkonvenienzen und lästigen Obliegenheiten
<lb/>braucht sich die Wittwe nicht gefallen zu laffen l0^).

<lb/>Nur dann wird eine Inventarisation nicht wohl
<lb/>zu umgehen sein, wenn die Abschichtung mit den
<lb/>Kindern entweder von der überlebenden Mutter selbst
<lb/>verlangt wird oder wenn dieselbe zur zweiten Ehe
<lb/>schreitet oder verschwenderisch wirthschaftet oder sonst
<lb/>wegen schlechten Lebenswandels des nöthigen Ver- 
<lb/>trauens sich verlustig gemacht hat.

<lb/>Nach diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof
<lb/>von Schwaben und Neilburg die angeregte Frage
<lb/>bisher gleichförmig entschieden u). Ganz in gleichem
<lb/>Sinne hat sich auch der oberste Gerichtshof in einer
<lb/>nach hochfürstl. Kempten'schem Statutarrechte zu re-
<lb/>gulirenden Verlassenschaftssache ausgesprochenn).
</p>
               <p>

                  <lb/>°) M i t t e r m a i e r a. a. O. S. 428.

<lb/>10) S. Gerber's deutsches Privatrecht §.236 Anm. 3
<lb/>S. 528.

<lb/>11) AG.-Urtheile vom 25. Januar u. 1. Februar 1861.

<lb/>12) OAGE. v. 8. Mai 1860, RNr. 881°»/^.
</p>

               <pb facs="2084949_26+1861_0516.tif"
                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492 Jnventarserrichtung bei Verlassenschasten.

<lb/>Nach diesem Statutarrechte (Erhard'sche Landes-
<lb/>ordnung §.3 Art. 91) ist nemlich der überlebenden
<lb/>Mutter das „Recht der Nutznießung und des Ge- 
<lb/>brauches des väterlichen Gutes mit den Kindern und
<lb/>aller Verwaltung unbeirrt männiglichs bis zu Ende
<lb/>ihres Lebens oder Greifung zur anderen Ehe einge- 
<lb/>räumt." Im besagten Erkenntnisse konstatirte nun
<lb/>vor Allem der oberste Gerichtshof auf dem Grunde
<lb/>der genauesten Recherchen bei allen Gerichten, in
<lb/>deren Sprengel jenes Partikularrecht gilt, daß so
<lb/>wenig eine spezielle Gesetzesbestimmung wie ein Ge- 
<lb/>richtsgebrauch besteht, wonach im Gebiete des fürstl.
<lb/>Kempten'schen Rechts bei prorogirter Gütergemein- 
<lb/>schaft in der Regel ein Inventarium zu errichten
<lb/>ist, und fügte sodann noch bei, wie es sich hienach
<lb/>aus allgemeinen Erwägungen und den Wirkungen
<lb/>der Prorogirung der Gütergemeinschaft von selbst
<lb/>ergebe, daß bei der eommrmio bonorum proro-
<lb/>gata auch beim Vorhandensein minderjähriger Kin- 
<lb/>der die überlebende Wittwe nur aus besonders er- 
<lb/>heblichen Gründen, als Ausnahme von der Regel,
<lb/>zur Vornahme einer förmlichen Inventur, insbeson- 
<lb/>dere einer gerichtlichen, angehalten werden soll.

<lb/>In allen übrigen Fällen außer der sogen, fort- 
<lb/>gesetzten allgemeinen Gütergenieinschaft wird beim
<lb/>Vorableben des Vaters und Vorhandensein minder- 
<lb/>jähriger Kinder zum Vollzüge der Bestimmung der
<lb/>L. 7 pr. I). de admin. et perle. (26, 7) und
<lb/>L. ult. §. 1 C. arb. tut. (5, 51) die allgemein
<lb/>übliche 13) gerichtliche Inventarisation sich selten
<lb/>umgehen lassen. Doch ist eine positive Rechtsregel
<lb/>dieses Inhaltes nirgends erfindlich, vielmehr wer- 
<lb/>den die Verlassenschaftsbehörden, dem Grundsätze
<lb/>getreu, daß den Unterthanen durch gerichtliche Hand-
</p>
               <p>

                  <lb/>*3) Vgl. Seuffert's prakt. Pand.-Recht §.499 Bd. III
<lb/>90 der HI. Aufl.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0517.tif"
                n="493"
                xml:id="zs1-2084949_26-1861_0517"/>
            <div xml:id="d21635e51223">
               <head>Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. Juli 1856</head>
               <div xml:id="d21635e51228"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="44.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 6</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Prorogation durch stillschweigende Uebereinkunft</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0517--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Prorogation.
</p>
                  <p>

                     <lb/>493
</p>
                  <p>

                     <lb/>langen keilte vergeblichen Kosten gemacht werden
<lb/>sollen, in jedem einzelnen Falle zu erwägen haben,
<lb/>ob nicht auch ein außergerichtlich unter Mitwirkung
<lb/>des Vormundes errichtetes Inventar eben so gut
<lb/>als Grundlage der vormundschaftlichen Geschäfts- 
<lb/>führung und Rechuungsstellung, sowie der obervor- 
<lb/>mundschaftlichen Koutrole benützt werden kann. Eine
<lb/>derartige Auffassung scheint selbst dem bayer. Landrecht
<lb/>nicht ferne zu liegen, intern in den Anmerkungen
<lb/>zu Thl. III Kap. I §. 18, 2do erwähnt ist, daß,
<lb/>„wen einer der Erben etwa abwesend oder minder- 
<lb/>jährig sein sollte, das Inventarium von der künf- 
<lb/>tigen Vormundschaftsadministration bu8i8 et fun- 
<lb/>damentum sein muß, folglich nicht wohl unter- 
<lb/>lassen werden kann." &lt;p.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichts-
<lb/>verfajs'ungsgej'etze vom 1. JhUi 1856.

<lb/>XLIV.

<lb/>Zu Art. 6.

<lb/>Prorogation durch stillschweigende Uebereinkunft.

<lb/>Vgl. Bl. f RA. Bd. 25 S. 472 u. flg. — Seuffert's Komm.

<lb/>Aufl. 2 Bd. I S. 259 Bd. II S. 27.

<lb/>Die Motive eines reformirenden oberstrichter- 
<lb/>lichen Erkenntnisses äußern sich hierüber, wie folgt:

<lb/>-Die Zuständigkeit des angegangenen Ein- 
<lb/>zelnrichters durch Prorogation nach GO. Kap. I §. 17
<lb/>und Art. 6 des Gerichtsverf.-Ges. ist gegeben, da
<lb/>der Beklagte ohne Protestation bei demselben sich
<lb/>eingelassen hat. — Zur Prorogation wird zwar aller- 
<lb/>dings erfordert, daß die Theile die Unzuständigkeit
<lb/>des Gerichtes, bei welchem sie sich einlassen, ken- 
<lb/>nen. Daß dieses aber auf Seite des Beklagten
<lb/>wirklich der Fall war, kann um so weniger bezweifelt
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0518.tif"
                n="494"
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            <div xml:id="d21635e51338">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
               <div xml:id="d21635e51343" type="section" subtype="Sonstiges">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Statutenkollision. Hochstift Augsburgische Protokollirordnung vom 29. Dez. 1775</title>
                  </head>
                  <byline>
                     <docAuthor ana="St., ...">St.</docAuthor>
                  </byline>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0518--><p/>
                  <p>

                     <lb/>494
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtsverf.-Ges. Art. 6.
</p>
                  <p>

                     <lb/>werden, als die anderweitige Inkompetenz des Land- 
<lb/>gerichtes N. sich aus dem Gesetze klar ergibt. Jeder- 
<lb/>mann gehörig publizirte Gesetze zu kennen schuldig
<lb/>ist, und der Beklagte auch durchaus keine Tat- 
<lb/>sachen dafür anzubringen wußte, daß er sich zur
<lb/>Zeit seiner Einlassung vor dem Landgerichte über- 
<lb/>haupt im Jrrthum befunden habe, — welcher zu- 
<lb/>dem in feinem Falle vermuthet wird, — und daß

<lb/>dieser Jrrthum ein entschuldbarer gewesen.-

<lb/>-Daß die Ladung des Beklagten zur

<lb/>Verhandlung nicht nach §. 3 Abs. 2 des Proz.-Ges.
<lb/>vom Jahre 1837 erfolgte, steht dem nicht entgegen,
<lb/>da die Annahme einer stillschweigenden Uebereinkunft
<lb/>der Parteien nicht auf den dort aufgeführten Fall
<lb/>beschränkt wurde, wie sich aus dem beigesetzten Worte
<lb/>„insbesondere" klar ergibt, vielmehr der Richter bei
<lb/>der Würdigung der Thatsachen, aus welchen der
<lb/>Abschluß einer stillschweigenden Uebereinkunft hervor- 
<lb/>gehen soll, durch das Gesetz, welches nur Einen
<lb/>Fall besonders hervorzuheben beabsichtigte, vollkoim
<lb/>men uneingeschränkt geblieben ist.

<lb/>OAGE. v. 22. Mai 1860 RNr. 729"/^. k.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus der Praris.

<lb/>Statutenkollision. HochjtiftAugsburgische Protokollirordnung
<lb/>vom 29. Dez. 1775.

<lb/>Vgl. Bd. XII S. 41 d. Erg.-Bl. und Bd. XXI S. 377.

<lb/>Die Wittwe B. von Biberbach, k. Landgerichts
<lb/>Wertingen, schloß mit I. B. G. in Biberbach einen
<lb/>Kaufvertrag über eine Waldparzelle ab, welche sie
<lb/>auf der Gemarkung von Herbertshofen, gleichen
<lb/>Landgerichts, besaß. In Herbertshofen, nicht aber
<lb/>in Biberbach, gilt Hochstift Augsburgisches Recht.
<lb/>Der Käufer klagte später auf Rückzahlung des zum
<lb/>größten Theil bereits bezahlten Kaufschillings aus
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0519.tif"
                      n="495"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0519--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Statutenkollision. Augsburg. Protokollirordn. 495

<lb/>dem Grunde, weil der Kaufvertrag nach der Hoch-
<lb/>stiftischen Protokollirordnung v. 29. Dez. 1775 wegen
<lb/>mangelnder gerichtlicher Protokollirnng nichtig sei.

<lb/>Die zweite Instanz hielt diese Klage für be- 
<lb/>gründet, weil es sich um die Wirkung eines Ver- 
<lb/>trages handle, diese aber nach den Gesetzen des
<lb/>Ortes, wo der Vertrag zu vollziehen sei, also hier
<lb/>nach den zu Herbertshofen geltenden, zu beurtheileu sei.

<lb/>Der oberste Gerichtshof bestätigte diesen Aus- 
<lb/>spruch, jedoch aus nachstehenden, von denen der
<lb/>Vorinstanz abweichenden Gründen:

<lb/>Int vorliegenden Rechtsstreite handelt es sich
<lb/>nicht, wie die Vorinstanz annahm, um die Wirk- 
<lb/>ungen eines Vertrages. Denn es ist ja bestritten,
<lb/>ob ein giltiger, einer rechtlichen Wirkung fähiger
<lb/>Vertrag überhaupt existire, ob nicht vielmehr das,
<lb/>was die Beklagten für einen solchen Vertrag ange- 
<lb/>sehen wissen wollen, eine durchaus nichtige, rechtlich
<lb/>unwirksame Handlung sei, weil diejenigen Förmlich- 
<lb/>keiten mangeln, welche das Gesetz zur Entstehung
<lb/>eines Vertrages der in Frage stehenden Art erfordert.

<lb/>Es handelt sich also recht eigentlich um die
<lb/>Form und Solennität eines Rechtsgeschäftes. Da- 
<lb/>mit ist aber noch keineswegs entschieden, daß die
<lb/>Gesetze des Ortes Biberbach, wo fragliche Handlung
<lb/>vorgenommen wurde, zur Anwendung zu kommen
<lb/>haben. Bei der Kollision von Statuten muß stets
<lb/>vorerst untersucht werden, ob denn nicht das Par- 
<lb/>tikulargesetz selbst, dessen Anwendung in Frage steht,
<lb/>Bestimmungen enthalte, welche die Anwendung frem- 
<lb/>den Rechtes ausschließen, da die Rechtsregel: 1oeu8
<lb/>regit actum — lediglich auf gemeinrechtlichem
<lb/>Gerichtsgebrauche beruht, daher sie positiven statu-
<lb/>tarrechtlichen Vorschriften über den örtlichen Um- 
<lb/>fang der Giltigkeit eben dieser Statute weichen muß
<lb/>und nur subsidiär bei dem Mangel partikularrecht- 
<lb/>licher Vorschriften znr Anwendung kommen kann.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0520.tif"
                      n="496"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0520--><p/>
                  <p>

                     <lb/>496 Statutenkollifion. Augsburg. Protokollirordn.

<lb/>Nun verordnet die Hochstift Augsburgische Pro-
<lb/>tokollirordnung v. 29. Dez. 1775, daß Kaufver- 
<lb/>träge über Liegenschaften gerichtlich protokollirt wer- 
<lb/>den sollen, daß die Unterlassung der Protokollirnng
<lb/>Nichtigkeit des Geschäftes und sonstige Strafe zur
<lb/>Folge habe, daß ohne Unterschied der kontrahiren-
<lb/>den Personen die Obrigkeit, worunter solche
<lb/>Güter gelegen sind, die Protokollirnng vor- 
<lb/>nehmen soll, endlich, daß kein Verzicht ans die Pro-
<lb/>tokollirung giltig ist. Aus allen diesen Bestimmungen
<lb/>folgt, daß über die Giltigkeit von Kaufverträgen
<lb/>über Immobilien, die im Fürftenthum Augsburg
<lb/>gelegen sind, nur die Bestimmungen der dortigen
<lb/>Gesetze Maß geben, daß kein derartiger Kauf zmn
<lb/>Vollzug gelangen kann, dem die Protokollirnng der
<lb/>Augsbnrgischen Obrigkeit fehlt, selbst wenn die Kon- 
<lb/>trahenten ihrer Person nach den Augsbnrgischen Ge- 
<lb/>setzen nicht unterworfen sind oder die Verabredung
<lb/>des Kaufes außerhalb des Augsbnrgischen Gebietes
<lb/>erfolgte.

<lb/>Gegenüber den absolut zwingenden und prohi-
<lb/>bitiven Bestimmungen der Protokollirordnung könnte
<lb/>von einer Kollision anderer Statuten mit ihr nur
<lb/>da die Rede sein, wo das vermeintlich kollidirende
<lb/>Statut ein entgegensteheudes Verbot enthielte, im
<lb/>vorliegenden Falle also, wenn in Biberbach die ge- 
<lb/>richtliche Protokollirnng der Verträge verboten wäre,
<lb/>welcher Fall aber weder in Biberbach, noch sonstwo
<lb/>je eintreten wird. An den älteren, spezielleren und
<lb/>prohibitiven Bestimmungen des Statutes v. 29. Dez.
<lb/>1775 konnte denn auch die Vorschrift der GO.
<lb/>Kap. XIV §. 7 Nr. 8, als des im Augsbnrgischen
<lb/>erst nach der Protokollirordnung eingeführten, all- 
<lb/>gemeineren und nicht prohibitiven Gesetzes, nichts
<lb/>ändern.

<lb/>OAGE. v. 28. Dez. 1861 RNr. 159660/61. St.

<lb/>Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm «* @nfe (Adolph Enke)
<lb/>in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_26+1861_0521.tif"
             n="497"
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         <div xml:id="d21635e51639" n="Ergänzungsblatt No. 6.">
      
            <head>26. Jahrgang</head>
            <div xml:id="d21635e51644">
               <head>Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. Juli 1856</head>
               <div xml:id="d21635e51649"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="45.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 6, 7 und 8</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Die einmal begründete Kompetenz kann durch eine erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreites vorgenommene Schätzung des Streitobjektes nicht mehr verändert werden</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0521--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Ergänzungsblatt
</p>
                  <p>

                     <lb/>M. 6
</p>
                  <p>

                     <lb/>26. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seufferl's

<lb/>Hlätter für KechtsAnloendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Erörterungen und Entscheidungen zu dem Gerichtsverfassungsgesetze
<lb/>vom 1. Juli 1856: Die einmal begründete Kompetenz kann durch eine
<lb/>erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreites vorgenommene Schätzung
<lb/>des Streitobjektes nicht mehr verändert werden. — Der Einzelnrtchter
<lb/>ist hei den auf Grund des Art. 3 Ziff. 15 des Ger.-Verf.-Ges. vor ihn
<lb/>gebrachten Klagen nicht befugt, seine Kompetenz von Amtswegen HU
<lb/>prüfen. - Mit einer der Summe nach vor das Kollegialgerrcht gehö- 
<lb/>rigen Klage kann bei demselben eine Klage verbunden werden, welche
<lb/>ohne diese Verbindung, der Summe nach, vor den Einzelnrichter ge.
<lb/>hören würde. — Streitigkeiten nach Art XIX und XX des Gesetzes
<lb/>vom 17. Nov. 1837 über die Zwangsabtretung von Grundeigenthum
<lb/>für öffentliche Zwecke- Verufungs- nnd Revisiionsfrist dabei. — Zu- 
<lb/>ständigkeit des Einzelnrichters in Verschollenheits- und Verlassenschafts,
<lb/>sacheu. — Zur Prioritätsordnung §. 21 Nr. 1. — Kuriosum.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Erörterungen nnd Entscheidungen zu dem Eerichts-
<lb/>verfahungsgesetze vom 1. Juli 1856.

<lb/>XLV.

<lb/>Zu Art. 6, 7 und 810).

<lb/>Die einmal begründete Kompetenz kann durch eine erst im
<lb/>Laufe des anhängigen Rechtsstreites vorgenommene Schätzung
<lb/>des Streitobjektes nicht mehr verändert werden.

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat in dem unten be-
<lb/>zeichneten Erkenntnisse die Nichtigkeitsbeschwerde des
<lb/>L. Pf. in seiner Sache gegen die Gemeinde B.
<lb/>wegeil Viehtriebes abgewiesen. Wir theilen einfach
<lb/>die Gründe dieser Entscheidung mit, welche über die
<lb/>Prozeßgeschichte genügsamen Aufschluß ertheilen.
<lb/>Diese Rechtssache bietet einen recht auffallenden
<lb/>Beweis, zu welchen durchaus verkehrten Resultaten
<lb/>die Gerichte gelangen können und müssen, welche
<lb/>die von Edel in seinem Komm. ü. d. Gerichtsverf.-
<lb/>Ges. vom 1. Juli 1856 Ausg. I S. 76 und 79,
<lb/>Ausg. 2 S. 99, 101 und 102, dann von uns im

<lb/>"&gt;) Zu obigen Artikeln s. auch S. 477 u. flg. Nr.Xllll
<lb/>und XLHI.

<lb/>Neue Folge VI. Band.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0522.tif"
                      n="498"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0522--><p/>
                  <p>

                     <lb/>498 Gerichtsverf.-Ges. Art. 6, 7, 8.

<lb/>Bd. XXV S. 478 f. und S. 484 so eindringlich
<lb/>hervorgehobene Rechtsregel unbeachtet lassen, daß
<lb/>die Kompetenzfrage zwischen Kollegialgericht und Ein- 
<lb/>zelnrichteramt vor der Einlassung auf die Haupt- 
<lb/>sache definitiv festznstellen sei, später aber
<lb/>von keiner Seite her, aus keinem Grunde und durch
<lb/>kein Mittel mehr angefochten werden könne.

<lb/>En tscheiduugs gründe: L. Pf. greift mit
<lb/>seiner an den obersten Gerichtshof gebrachten Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde vom 3. Septbr. 1860 die in dieser
<lb/>Streitsache nicht nur vom k. Bez.-Ger. B. getrof- 
<lb/>fenen Verfügungen liebst dem Erkenntnisse des k.
<lb/>App.-Gerichts von . . . vom 8. Januar 1858 und
<lb/>das dasselbe theils bestätigende theils abändernde
<lb/>Erkenntniß des k. App.-Gerichtes v. 13. Aug. 1858,
<lb/>sondern auch die von von da an vom k. Landger.
<lb/>H. getroffenen Verfügungen nebst dessen Erkenntnisse
<lb/>vom 7. August 1860 als nichtig an, und will den
<lb/>Prozeß auf die Lage vorn 1. Oktober 1857 zurück- 
<lb/>geführt wissen. Allein diese Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>ist theils gegenstandslos, theils unzulässig an den
<lb/>obersten Gerichtshof gebracht, wie sich aus Folgen- 
<lb/>dem ergibt.

<lb/>Als nach der Angabe des Klägers einen Werths- 
<lb/>gegenstand von mehrereil hundert Gulden betreffend
<lb/>wurde diese beim k. Landger. H. anhängig gewesene
<lb/>Klagsache nach Vorschrift des Gerichtsverf.-Gesetzes
<lb/>mit dem 1. Oft. 1857, als noch die Frist zur Ab- 
<lb/>gabe der Replik im Laufe war, all das k. Bez.-
<lb/>Gericht B. abgegeben, welches nach Einkommen der
<lb/>Replik uiid Duplik unterm 8. Jan. 1858 auf Be- 
<lb/>weis erkannte, welcher auf Berufung des Klägers
<lb/>voni k. App.-Ger. unterm 13. Aug. 1858 anders
<lb/>normirt wnrde, und zu dessen Antritte das k. App.-
<lb/>Ger., weil die zur Erhebung der Berufungssumme
<lb/>gepflogene Schätzung zum Resultate hatte, daß es
<lb/>sich uln eilien Werthsgegenstand von kaum 100 fl.
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0523.tif"
                      n="499"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0523--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verspätete Schätzung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>499
</p>
                  <p>

                     <lb/>handle, eine nur 14 tägige Frist vorsetzte. Daraus
<lb/>nahm das k. Bez.-Ger. B. sofort Veranlassung,
<lb/>diese Klagsache, als nach seiner Meinung, zum Ein- 
<lb/>zelnrichteramte sich eignend, wieder an das k. Land-
<lb/>ger. H. abzugeben, welches zwar seine Kompetenz
<lb/>zur Fortführung des Prozesses anerkannte, jedoch
<lb/>vorerst die Erklärungen der Parteien einholte, ob
<lb/>sie alles Bisherige als Grundlage der weiteren Pro- 
<lb/>zeßführung gelten lassen wollten. Da die Erklärung
<lb/>der beklagten Gemeinde bejahend, die der Kläger
<lb/>aber verneinend ausfiel, erfolgte die landgerichtliche
<lb/>Eröffnung, nach den gegebenen Erklärungen sei zwar
<lb/>die numnehrige Kompetenz des k. Landgerichtes, auch
<lb/>die vom k. Bez.-Ger. B. gepflogene Instruktion der
<lb/>ersten vier Sätze und die Spruchreife der Akten an- 
<lb/>erkannt, bem Weiterschreiten in dieser Sache durch
<lb/>den Einzelnrichter müsse jedoch ein rechtskräftiges
<lb/>Erkenntniß über die vom Kläger behauptete Nullität
<lb/>der bezirksgerichtlichen und appellgerichtlichen Be- 
<lb/>weisinterlokute vorausgehen, welches Erkenntniß zu
<lb/>erwirken Sache des Klägers. — Auf Berufung des
<lb/>Klägers wegen Annahme der Spruchreife der Akten
<lb/>und wegen verfügten Prozeßstillstandes erfolgte vom
<lb/>k. App.-Ger. die Ordination, daß ein Stillstand im
<lb/>Prozesse nicht stattfinden dürfe, daher auf die Sache
<lb/>eingehend zu verfahren sei, im Uebrigen aber be- 
<lb/>stätigendes Erkenntniß. Das k. Landgericht, eine
<lb/>Zeit lang im Ungewissen, worin sein auf die Sache
<lb/>eingehendes Verfahren bestehen solle, entschloß sich
<lb/>endlich unterm 7. Aug. 1860, die seiner Meinung
<lb/>nach nichtigen Erkenntnisse des k. Bez.-Ger. B. vom
<lb/>8. Jan. 1858 und des k. App.-Ger. vom 13. Aug.
<lb/>1858 als nicht vorhanden zu erachten und selbst
<lb/>auf die vier Sätze hin ein Beweisinterlokut zu fäl- 
<lb/>len, welches mit dein appellatiousgerichtlicheu Er- 
<lb/>kenntnisse gleichlautend ist. — Hierauf hat nun Kläger
<lb/>an den obersten Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde
</p>

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                      n="500"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0524--><p/>
                  <p>

                     <lb/>500 Gerichtsverf.-Ges. Art. 6, 7, 8.

<lb/>obigen Inhaltes ergriffen mit dem Bemerken, an
<lb/>das k. App.-Ger. habe er sich nicht wenden können,
<lb/>weil dasselbe durch seine Ordination, in der Sache
<lb/>materiell zu verfahren, das k. Landgericht gezwungen
<lb/>habe, gegen dessen Erklärung, daß es vor Annullir-
<lb/>ung des Vorausgegangenen nicht weiter verfahren
<lb/>könne, doch ein neues Beweiserkenntniß zu fällen,
<lb/>und dadurch eine Nichtigkeit zu begehen.

<lb/>Von der Zurückweisung der Sache Seitens des
<lb/>k. Bez.-Ger. an das k. Landgericht an gibt das
<lb/>vorliegende Verfahren ein höchst unerfreuliches Bild
<lb/>der Monstrosität, welche unmöglich, wie auch wirk- 
<lb/>lich nicht, das Produkt gesetzlicher Bestimmungen ist.

<lb/>Es ist ein prozessualischer Grundsatz, daß die
<lb/>Rechtshängigkeit einer Klagsache bei einem zur Zeit des
<lb/>Rechtshängigwerdens nach Lage der Akten kompe- 
<lb/>tenten Gerichte die Fortdauer der Gerichtsbarkeit
<lb/>bis zur Beendigung des Rechtsstreites begründet,
<lb/>sollten auch im Verlaufe des Prozesses in der Person
<lb/>des Beklagten oder mit dem Streitsgegenstande Ver- 
<lb/>änderungen eingetreten sein, welche, wenn sie vor
<lb/>eingetretener Rechtshängigkeit Vorgelegen wären,
<lb/>einen anderen Gerichtsstand begründet hätten. Von
<lb/>diesem Grundsätze tritt eine Ausnahme ein, wenn
<lb/>in Folge organisatorischer Gesetze die Gerichtsbarkeit
<lb/>eine Aenderung erleidet. In einem solchen Falle
<lb/>fällt eine rechtshängige Sache sofort oder mit dem
<lb/>Beginne des nächsten Prozeßstadiums von der Juris- 
<lb/>diktion des bisherigen unter die eines anderen Ge- 
<lb/>richtes. Sobald aber der Uebergang geschehen, hat
<lb/>nach obigem Grundsätze die Jurisdiktion des neuen
<lb/>Gerichtes wieder unabhängig von nachherigen Aender-
<lb/>ungen ihre Fortdauer bis am Ende des Streites.

<lb/>Nachdem gegenwärtige Klagsache als nach An- 
<lb/>gabe des Klägers einen Werthgegenstand von 650 fl.
<lb/>betreffend vom k. Landger. H. mit dem 1. Okt. 1857
<lb/>während des Laufes der Replikfrist an das k. Bez.-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0525.tif"
                      n="501"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0525--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verspätete Schätzung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>501
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ger. B. nach Vorschrift des Gerichtsverf. - Gesetzes
<lb/>vom 1. Juli 1856 abgegeben und, weil dieses zu
<lb/>einer Schätzung des Streitsgegenstandes von Amts
<lb/>wegen sich nicht veranlaßt sah, auch die beklagte
<lb/>Gemeinde nicht bestritten hatte, daß das Interesse
<lb/>des Klägers mehr als 150 fl. betrage, beim k. Bez.-
<lb/>Ger. B. rechtshängig geworden war, war die erst
<lb/>sieben Vierteljahre nachher, nachdem schon ein be- 
<lb/>zirksgerichtliches und appellationsgerichtliches Be-
<lb/>weiserkenntniß in Mitte gelegen, erfolgte Zurückgabe
<lb/>der Klagsache an das k. Landger. H. eine Verletz- 
<lb/>ung des mehrerwähnten prozessualischen Grundsatzes.
<lb/>Obgleich sich in Folge der Erhebung der Berufungs- 
<lb/>summe ergeben hatte, daß die Sache beim k. Land- 
<lb/>ger. H. hätte verbleiben sollen, mußte nun doch das
<lb/>k. Bez..-Ger. B., nachdem die Sache einmal bei
<lb/>ihm rechtshängig geworden war, dieselbe behalten
<lb/>und mit Instruktion des Beweisverfahrens im ge- 
<lb/>wöhnlichen Prozesse verfahren, wenn auch im Hin- 
<lb/>blicke auf die vom k. AG. Vorgesetzte Beweisantre- 
<lb/>tungsfrist unter Beobachtung der Vorschrift des
<lb/>§. 43 des Prozeßgesetzes vom 17. Nov. 1837.
<lb/>Zur Vermeidung des Rechtshängigwerdens der Sache
<lb/>beim k. Bez.-Ger. B. mußten im Hinblicke auf Art.
<lb/>7 und 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes sofort als
<lb/>die Klagsache vom k. Landgerichte H. an das k.
<lb/>Bez.-Ger. B. abgegeben wurde, entweder Seitens
<lb/>des einen oder anderen Streittheiles Einwendung
<lb/>gegen die bezirksgerichtliche Zuständigkeit eingelegt,
<lb/>oder Seitens des Gerichts von Amts wegen Schätz- 
<lb/>ung erhoben werden. Angesichts der eben bezeich- 
<lb/>nten Gesetzesartikel ist eine spätere Beanstandung
<lb/>der Gerichtszuständigkeit unzulässig.

<lb/>Nichtsdestoweniger kann die gesetzwidrige Zu- 
<lb/>rückverweisung der Sache an das Einzelnrichteramt,
<lb/>und das solche Gesetzwidrigkeit krönende Beweisin- 
<lb/>terlokut des k. Landgerichtes H., wodurch das schon
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0526.tif"
                      n="502"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0526--><p/>
                  <p>

                     <lb/>502 GerichtSverf.-Ges. Art. 6, 7, 8.

<lb/>vorgelegene bezirksgerichtliche und appellationsgericht- 
<lb/>liche Beweiserkenntniß als gar nicht vorhanden be- 
<lb/>handelt wurde, dem Kläger zn der erhobenen Nich- 
<lb/>tigkeitsbeschwerde einen Grund nicht geben. Kläger
<lb/>bezweckt dadurch die Annulliruug des bezirksgericht- 
<lb/>lichen Verfahrens und Beweiserkenntnisses, sowie
<lb/>des auf letzteres gebauten appellationsgerichtlichen
<lb/>Erkenntnisses vom 13. Aug. 1858, weil er die Zu- 
<lb/>ständigkeit des Einzelnrichteramtes für begründet
<lb/>hält, und es wäre als mit gegen ein appellations- 
<lb/>gerichtliches Erkenntniß gerichtet die beim obersten
<lb/>Gerichtshöfe angebrachte Nichtigkeitsbeschwerde for-
<lb/>niell zulässig. Sie ist aber völlig gegenstandslos;
<lb/>denn nachdem das k. Landgericht H. unterm 7. Aug.
<lb/>1800 Beweisinterlokut gefällt hat, als wären das
<lb/>bezirksgerichtliche und appellationsgerichtliche Erkennt- 
<lb/>niß gar nicht vorhanden, stehen dem Kläger diese
<lb/>seiner Meinung nach inkompetenten Erkenntnisse in
<lb/>keiner Weise mehr im Wege; die von ihm beim
<lb/>obersten Gerichtshöfe nachgesuchte Beseitigung dieser
<lb/>Erkenntnisse hat er bereits durch das landgerichtliche
<lb/>Beweisinterlokut erlangt.

<lb/>Es stellt sich sohin, wie schon im Eingänge
<lb/>bemerkt worden, die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde,
<lb/>soweit sie formell zulässig ist, als gegenstandslos dar.

<lb/>Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde aber die
<lb/>Nichtigkeit des landgerichtlichen Erkenntnisses vom
<lb/>7. Aug. 1860 und, wie es scheint, die vorausge-
<lb/>aangenen oben erwähnten appellationsgerichtlichen
<lb/>Ordinationen zum Gegenstände hat, ist dieselbe un- 
<lb/>zulässig an den obersten Gerichtshof gebracht. Daß
<lb/>gegen ein untergerichtliches Erkenntniß nicht beim
<lb/>obersten Gerichtshöfe Nichtigkeitsquerel geführt werden
<lb/>kann, bedarf gar keiner Erörterung. Es sucht auch
<lb/>deshalb Querulant seine Beschwerde dadurch formell
<lb/>zu begründen, daß er vorbringt, das k. App.-Ger.
<lb/>habe, nachdem das k. Landgericht sich bereits dahin
</p>

               </div>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="46.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 7</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Der Einzelnrichter ist bei den auf Grund des Art. 3 Ziff. 15 des Ger.-Verf.-Ges. vor ihn gebrachten Klagen nicht befugt, seine Kompetenz dem Kollegialgerichte gegenüber von Amts wegen zu prüfen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_26+1861_0527--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Osstzialprüfung der einzelnrichterl. Komp. 503

<lb/>ausgesprochen habe, daß es in Sachen vor kompe- 
<lb/>tenzmäßig erwirkter Annullirung des bezirksgericht- 
<lb/>lichen Verfahrens und Erkenntnisses, sowie des ap- 
<lb/>pellationsgerichtlichen Erkenntnisses vom 13. Aug.
<lb/>1858 nicht weiter verfahren könne, dasselbe beauf- 
<lb/>tragt, auf die Sache selbst eingehend zu verfahren
<lb/>und so den Unterrichter gezwungen, gegen seine
<lb/>Ueberzeugung Beweisinterlokut zu fällen, sohin an
<lb/>dein landgerichtlichen Verstoße gegen Rechtskraft
<lb/>selbst Theil und Schuld.

<lb/>Allein diese gravirlichen appellationsgerichtlichen
<lb/>Ordinationen waren als einfach prozeßleitende nicht
<lb/>einmal stelbständig appellabel, geschweige Gegenstand
<lb/>einer Nichtigkeitsbeschwerde.

<lb/>Die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde war daher
<lb/>abzuweisen.

<lb/>OAGE. v. 3. Juni 1861 RNr. 173759/60.

<lb/>77.

<lb/>XL VI.

<lb/>Zu Art. 7.

<lb/>Der Einzelnrichter ist bei den auf Grund des Art. 3 Ziff. 15
<lb/>des Ger.-Verf.-Ges. vor ihn gebrachten Klagen nicht befugt,
<lb/>seine Kompetenz dem Kollegialgerichte gegenüber von Amts

<lb/>wegen zu prüfen.

<lb/>Die Motive eines Erkenntnisses des Gerichts- 
<lb/>hofes zu Freising vom 20. Nov. 1860 RNr. 1251
<lb/>führen mit Bezug aus Edel's Komm. 1. Aufl.
<lb/>S. 80, 2. Aufl. S. 103 aus, daß erst dann,
<lb/>wenn vom Beklagten eine Beanstandung der in der
<lb/>Klage enthaltenen Taxation des Streitgegenstandes
<lb/>erhoben wird, der Einzelnrichter berechtigt ist, den
<lb/>Werth des Streitobjektes festzustellen; vorher aber
<lb/>desfalls eine Recherche dem Einzelnrichter nicht zu- 
<lb/>steht und ebensowenig derselbe eine solche Klage
<lb/>3, limine abweisen könne. x.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0528.tif"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="47.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 9</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Mit einer der Summe nach vor das Kollegialgericht gehörigen Klage kann bei demselben eine Klage verbunden werden, welche ohne diese Verbindung, der Summe nach, vor den Einzelnrichter gehören würde</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0528--><p/>
                  <p>

                     <lb/>504
</p>
                  <p>

                     <lb/>Genchtsverf.-Ges. Art. 9.
</p>
                  <p>

                     <lb/>XI. VII.

<lb/>Zu Art. 9.

<lb/>Mit einer der Summe nach vor das Kollegialgericht gehörigen
<lb/>Klage kann bei demselben eine Klage verbunden werden,
<lb/>welche ohne diese Verbindung, der Summe nach, vor den
<lb/>Einzelnrichter gehören würde.

<lb/>Bei dem Bezirksgerichte W. war eitle Klage
<lb/>eingereicht worden, in welcher ein Weinkaufschillings- 
<lb/>rest von 2857 fl. und eine Darlehensforderung zu
<lb/>150 fl. eingeklagt wurde. Vom Beklagten wurde
<lb/>die Einrede der unzulässigen Klagenhäufung entgegen- 
<lb/>gesetzt, und zwar auch deswegen, weil die Klage
<lb/>wegen der Darlehensforderung an einen anderen
<lb/>Richter — an den Einzelnrichter — gehöre, und
<lb/>weil die Darlehensklage in einer anderen Prozeß- 
<lb/>art — im mündlichen Verhöre — zu verhandeln sei.

<lb/>Die Verwerfung dieser Einrede ist in dem
<lb/>oberstrichterlichen Erkenntnisse vom 14. Dez. 1861
<lb/>RNr. 1546y62 durch folgende Gründe motivirt:

<lb/>Der Beklagte suchte seinen Antrag auf Ab- 
<lb/>weisung der Klage in der angebrachten Art insbe- 
<lb/>sondere auch durch Bezugnahme auf Artikel 3
<lb/>Nr. 15 und Artikel 13 des Gesetzes vom 1. Juli
<lb/>1856 zu rechtfertigen und die Kumulirung der beiden
<lb/>Klagen als unstatthaft zu erklären, weil die Dar- 
<lb/>lehensklage, welche nur 150 fl. betreffe, vor einen
<lb/>anderen Richter — vor den Einzelnrichter des k.
<lb/>Landgerichtes K. — gehöre.

<lb/>Allein nachdem die Zuständigkeit des k. Be- 
<lb/>zirksgerichtes W. in der Klagsache wegen Wein- 
<lb/>kaufschillingsrestes zu 2857 fl. jedenfalls begründet
<lb/>und von dem Beklagten unbeanstandet anerkannt ist,
<lb/>so fragt es sich nur, ob mit dieser im gewöhnlichen
<lb/>(ordentlichen) Verfahren verhandelten Klage die an-
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0529.tif"
                      n="505"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0529--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Klagenhäufung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>505
</p>
                  <p>

                     <lb/>dere an und für sich zur Verhandlung im beschleu- 
<lb/>nigten Verfahren geeignete Klage aus dem Dar- 
<lb/>lehensvertrage verbunden werden konnte")?

<lb/>Diese Frage muß bejaht werden. Die Zustän- 
<lb/>digkeit des Bezirksgerichts W. wurde eben durch
<lb/>das prozessuale Recht, mehrere Klageu kumuliren zu
<lb/>dürfen, begründet, und es hat, wenn die eine der
<lb/>Klagen vor das Kollegialgericht gehört, nicht daraus
<lb/>anzukommen, ob die andere damit verbundene Klage
<lb/>mehr oder weniger als 150 fl. beträgt. In dem
<lb/>größeren Umfange der Kompetenz des Bezirksge- 
<lb/>richtes, als Kollegialgerichts, liegt der Rechtfer- 
<lb/>tigungsgrund, aus welchem es gestattet ist, mit
<lb/>einer dahin gehörigen Klage auch eine solche Klage
<lb/>zu verbinden, welche wegen ihres geringeren Be- 
<lb/>trages an sich beim Einzelnrichter anzubringen wäre").
<lb/>Es würde eine Verletzung des in der GO. Kap. I.
<lb/>§. 10 anerkannten Prozeßgrundsatzes sein, wenn
<lb/>Forderungssachen, welche gleichzeitig in einem Pro- 
<lb/>zesse verhandelt und entschieden werden können,
<lb/>von einander getrennt würden, lediglich zu dem
<lb/>Zwecke, um den Gläubiger zur Verzögerung der
<lb/>Rechtshilfe gegen einen zahlungssäumigen Schuld- 
<lb/>ner zu einer gesonderten neuen Prozeßführung zu
<lb/>zwingen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>") Im Art. 154 Abs. 2 des Entwurfes einer Prozeß- 
<lb/>ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist be- 
<lb/>stimmt :

<lb/>„Bei Kollegialgerichten wird die Verbindung da- 
<lb/>durch nicht gehindert, daß die Klagen theils zu dem
<lb/>regelmäßigen, theils zu dem beschleunigten Verfahren
<lb/>geeignet sind. In solchem Falle folgt die ganze
<lb/>Verhandlung den Grundsätzen des regelmäßigen
<lb/>Verfahrens."

<lb/>12) Major enim quaestio minorem ad se trahit. L. 54
<lb/>de judiciis (5, 1).
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0530.tif"
                      n="506"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0530--><p/>
                  <p>

                     <lb/>506
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtsverf.-Ges. Art. 9.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die engere Grenze der Zuständigkeit, welche
<lb/>für den Einzelnrichter durch die Bestimmungen des
<lb/>Artikels 3 Nr. 15, sowie der Artikel 6 nnd 9 des
<lb/>Gesetzes vom 1. Juli 1856 gezogen worden ist,
<lb/>kann dagegen nicht dadurch erweitert werden, daß
<lb/>mit einer den Betrag von 150 st. nicht übersteigen- 
<lb/>den und deshalb von dein Einzelnrichter zu verhan- 
<lb/>delnden Klage eine andere Klage, welche einen
<lb/>Sreitgegenstand von einem größeren Werthe betrifft,
<lb/>kumulirt und vor den Einzelrichter gezogen werde;
<lb/>denn die Kompetenz des Einzelnrichters in Bezug
<lb/>auf Klagenhäufung ist durch die spezielle Bestim- 
<lb/>mung des Artikels 9 a. a. O. ausdrücklich beschränkt
<lb/>und an die Voraussetzung gebunden, daß jede
<lb/>einzelne Klage für sich den Betrag von 150 fl.
<lb/>an Geld oder Geldeswerth nicht übersteige; im Falle
<lb/>der Kuttmlirung mehrerer solcher Klagen wird die
<lb/>Zuständigkeit des Einzelnrichters nur durch den
<lb/>Umstand nicht ausgeschlossen, daß die mehreren
<lb/>Klagen erst durch Zusammenrechnung einen höheren
<lb/>Geldbetrag oder Geldeswerth als 150 fl. betreffen.

<lb/>Der weitere Einwand, daß die Klagenhäufung
<lb/>unzulässig sei, weil die Darlehensklage in einer an- 
<lb/>deren Prozeß art — nicht im ordentlichen Pro- 
<lb/>zeßwege sondern nach den Vorschriften des beschleu- 
<lb/>nigten Verfahrens im mündlichen Verhöre — zu
<lb/>verhandeln sei, erweist sich als völlig grundlos;
<lb/>denn daß das beschleunigte Verfahren im münd- 
<lb/>lichen Verhöre nicht für eine besondere Prozeßart
<lb/>erklärt werden könne, ist im §. 52 Nr. 3 des Pro- 
<lb/>zeßgesetzes vom 17. November 1837 ausdrücklich
<lb/>bestimmt und auch im Artikel 14 des Gesetzes vom
<lb/>1. Juli 1856 anerkannt. Durch die Einklagung
<lb/>der beiden Forderungen im gewöhnlichen Verfahren
<lb/>wurde der Beklagte, wenn auch die eine Forderung,
<lb/>falls sie den alleinigen Gegenstand des Rechtsstrei- 
<lb/>tes ausmachen würde, sich zur Verhandlung vor dem
</p>

               </div>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="48.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 14</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Streitigkeiten nach Art. XIX und XX des Gesetzes vom 17. Nov. 1837 über die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke. Berufungs- und Revisionsfrist dabei</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0531--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Expropriationsprozeß. Berufungsfrist. 507
</p>
                  <p>

                     <lb/>Einzelnrichter im mündlichen Verhöre eignet, an
<lb/>seinem Rechte der Vertheidigung nicht beschränkt,
<lb/>und es wurde auch bei der Einfachheit der that-
<lb/>sächlichen Verhältnisse eine Verwirrung im Prozesse

<lb/>nicht verursacht").

<lb/>OAGE. v. 14. Dez. 1861 RNr. 154°V62. §*.
</p>
                  <p>

                     <lb/>XI.VIH.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu Art. 14.

<lb/>Streitigkeiten nach Art. XIX und XX des Gesetzes vom
<lb/>17. Nov. 1837 über die Zwangsabtretung von Grundeigen- 
<lb/>thum für öffentliche Zwecke. Berusungs- und Revisions- 
<lb/>frist dabei-
</p>
                  <p>

                     <lb/>In Bd. XXV S. 466 ff. haben wir ausge- 
<lb/>führt, daß die Kompetenz in Expropriationsprozesseu
<lb/>sich nach der Streitsumme, nach dem Werthe des
<lb/>abzutretenden Gegenstandes, bzw. nach dem Betrage
<lb/>der dafür zu leistenden Entschädigung richtet. In- 
<lb/>zwischen haben wir erfahren, daß der oberste Ge- 
<lb/>richtshof die Frage schon vielfach nach den dort
<lb/>aufgestellten Grundsätzen entschieden habe.

<lb/>Auch ist es häufig vorgekommen, daß Entschä- 
<lb/>digungsforderungen über 150 fl. durch freiwillige
<lb/>Einigung der Parteien bei den Landgerichten als
<lb/>Einzelnrichterämtern zur Verhandlung und Entschei- 
<lb/>dung gelangten.

<lb/>Dabei entstand die Frage, ob in den bei
<lb/>Einzelnrichtern anhängigen Expropiationsprozessen das
</p>
                  <p>

                     <lb/>") Zu Art. 9 s. auch oben S. 475 Nr. XLI.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0532.tif"
                      n="508"
                      xml:id="zs1-2084949_26-1861_0532"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_26+1861_0532--><p/>
                  <p>

                     <lb/>508
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gericht-Verf.-Ges. Art. 14.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berufungs- und Revisionsfatale nach Art. XX
<lb/>a. a. O. 30 Tage oder nach dem Proz.-Ges. vom
<lb/>17. November 1837 §. 64 Nr. 2 nur 14 Tage
<lb/>betrage.

<lb/>In vielen Fällen, von denen wir unten einige
<lb/>beispielsweise anführen, entschied sich der oberste
<lb/>Gerichtshof für die zweite Alternative, weil das
<lb/>30tägige Fatale nur für diejenigen Prozesse genann- 
<lb/>ter Art Anwendung finde, welche bei den Bezirks- 
<lb/>gerichten als Kollegialgerichten anhängig seien, da- 
<lb/>gegen in §. 64 des Prozeßgesetzes von 1837 für
<lb/>alle im mündlichen Verhöre verhandelten Rechts- 
<lb/>streitigkeiten ein 14 tägiges Fatale festgesetzt und
<lb/>für Prozeßsachen der fraglichen Gattung, wenn sie
<lb/>in diesem und nicht in dem gewöhnlichen Verfahren
<lb/>verhandelt wurden, eine Ausnahme nicht gemacht,
<lb/>auch nirgends unterschieden sei, ob die Sache wegen
<lb/>gesetzlicher Nothwendigkeit oder wegen Prorogation
<lb/>im mündlichen Verhöre verhandelt wurde14).

<lb/>OAGE. vom 12. Nov. 1858 RNr. 143757/58,
<lb/>v. 14. Dez. 1858 RNr. 108 58/59 und v.
<lb/>27. Juli 1860 RNr. 135659/60.
</p>
                  <p>

                     <lb/>") In der Zeitschrift des Anwaltvereins für Bayern
<lb/>Bd. I Nr. 11 S. 164 ff. ist unter der Ueberschrift:
<lb/>„vom bedingten Mandatprozesse" — ein
<lb/>polemischer Artikel gegen unsere in Bd. XXV S. 504
<lb/>Nr. XXIX aufgestellte Ansicht, daß der Art. 14 des
<lb/>Gerichtsverf.-Ges., wo er vom Mandatsprvzesse spricht,
<lb/>nur das unbedingte Mandat im Sinne habe, das
<lb/>bedingte Maudat dagegen bei den Einzelnrichtern keine
<lb/>Anwendung finde, enthalten. Die Vernehmlassung ist
<lb/>aber so umfangreich, daß die Replik unter diesen Er- 
<lb/>örterungen keinen Platz finden kann, wir uns daher
<lb/>Vorbehalten müssen, dieselbe in einem späteren Bande
<lb/>zu bringen. St.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_26+1861_0533.tif"
                   n="509"
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               <div xml:id="d21635e52851"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="49.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zu Art. 18</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">Zuständigkeit des Einzelnrichters in Verschollenheits- und Verlassenschaftssachen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_26+1861_0533--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Verschollenheitssachen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>509
</p>
                  <p>

                     <lb/>XLIX.

<lb/>Zu Art. 1815).

<lb/>Zuständigkeit des Einzelnrichters in Verschollenheits- und
<lb/>Verlaffenschaftssachen.

<lb/>In der Verschollenheitssache des Melchior Sch.
<lb/>war bereits durch Beschluß des Kreis- und Stadt- 
<lb/>gerichts A. v. 19. Dez. 1837 der Katharina Sch.,
<lb/>einer Schwester des Verschollenen, dessen in 617 fl.
<lb/>bestehendes Kapitalvermögen gegen Hypothekenbe- 
<lb/>stellung ausgehändigt worden. Am 9. Aug. 1860
<lb/>wurde von dem Einzelnrichteramte die Ediktalladung
<lb/>erlassen, in welcher Melchior Sch. aufgefordert wurde,
<lb/>sich innerhalb 3 Monaten zurUebernahme des Ver-
<lb/>rnögens anzmnelden, widrigenfalls dasselbe dem
<lb/>Johann A. R., dem Erben der inzwischen verstor- 
<lb/>benen Katharina Sch. verabfolgt und die eingetra- 
<lb/>gene Hypothek gelöscht werden würde. Innerhalb
<lb/>dieser Frist trat Joseph Sch. mit Jntestaterbrechts-
<lb/>ansprüchen hervor, suchte sein Verwandtschaftsver-
<lb/>hältniß zu dem Verschollenen nachznweisen und
<lb/>stellte den Antrag, den Melchior Sch. als todt und
<lb/>verschollen zu erklären und dessen Vermögen zu
<lb/>617 fl. an ihn als den nächsten und einzigen
<lb/>Leibeserben pleno jure herauszugeben.

<lb/>Durch Beschluß des Einzelnrichters v. 7. Dez.
<lb/>1860 wurde jedoch das in der Ediktalladung ange- 
<lb/>drohte Präjudiz ausgesprochen, und Joseph Sch.
<lb/>mit den erhobenen Erbschaftsansprüchen in der Er- 
<lb/>wägung abgewiesen, daß nach dem Mainzer Land-
</p>
                  <p>

                     <lb/>5) 3u diesem Artikel s. auch den Ministerialerlaß vom
<lb/>31. Juli 1860 über die Pflegschaftstabellen in der
<lb/>Zeitschr. f. Gesetzgeb. u. Rechtspflege. Bd. VII S. 297.
</p>
                  <pb facs="2084949_26+1861_0534.tif"
                      n="510"
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                  <p>

                     <lb/>510
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerichtsverf.-Ges. Art. 18.
</p>
                  <p>

                     <lb/>rechte das Vermögen eines seit 25 Jahren Ver- 
<lb/>schollenen demjenigen erbschaftlich anfalle, welcher
<lb/>bei Ablauf des 25 jährigen Zeitraumes der nächste
<lb/>Verwandte desselben sei, daß eine wirkliche Erb- 
<lb/>folg e auf den Grund der im Jahre 1837 aus- 
<lb/>gesprochenen Verschollenheitserklärung durch Verab- 
<lb/>folgung des Vermögens an die zu jener Zeit zu- 
<lb/>nächst berechtigte Erbin Katharina Sch. bereits statt- 
<lb/>gefunden habe, und daß das Erbrecht des Joseph
<lb/>Sch. zu jener Zeit nicht näher als jenes der Ka- 
<lb/>tharina Sch. gewesen sei.

<lb/>Die gegen diesen Beschluß erhobene Extraju-
<lb/>dizialbeschwerde des Joseph Sch. wurde durch Er-
<lb/>kenntniß des k. AGerichtes v. 15. Febr. 1861, in
<lb/>welchem die Gründe des Einzelurichters gebilligt
<lb/>wurden, verworfen.

<lb/>Oberstrichterlich wurde erkannt, es sei der Be- 
<lb/>schluß des Einzelnrichters am k. Bezirksgerichte A.
<lb/>v. 7. Dez. 1860 und das Erkenntniß des k. AGe- 
<lb/>richtes vom 15. Febr. 1861 außer Wirksamkeit zu
<lb/>setzen, und Joseph Sch. zur Austragung seiner Erb- 
<lb/>rechtsansprüche an den Nachlaß des Melchior Sch.
<lb/>gegen den Erben Johann A. R. auf den Prozeß- 
<lb/>weg zu verweisen.

<lb/>Gründe: Das Einzelnrichteramt war zur Er- 
<lb/>lassung des Beschlusses v. 7. Dez. 1860 nicht zu- 
<lb/>ständig.

<lb/>a) Die Behandlung der Verschollenheits- und
<lb/>Verlassenschaftssachen gehört zu deu Rechtssachen
<lb/>der unstreitigen Gerichtsbarkeit. Jnsoferne nun dem
<lb/>Einzelnrichter nach Artikel 18 des Gesetzes vom
<lb/>1. Juli 1856 die Verwaltung der unstreitigen
<lb/>Gerichtsbarkeit übertragen ist, muß er genau die
<lb/>gesetzlichen Grenzen seines Wirkungskreises einhalten.
<lb/>Im gegenwärtigen Falle hat er aber seine Kompe-
<lb/>tenz überschritten, weil er über eine in einer Ver-
</p>

                  <pb facs="2084949_26+1861_0535.tif"
                      n="511"
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                  <p>

                     <lb/>Verscholleiiheitösachcn-
</p>
                  <p>

                     <lb/>511
</p>
                  <p>

                     <lb/>lassenschaftssache angeregte Streitfrage, über
<lb/>die Ansprüche zweier kollidirenden Erbschaftspräten- 
<lb/>denten eine Entscheidung erlassen hat, durch welche
<lb/>der Nachlaß des Verschollenen dem Einen zuer-
<lb/>knnnt und dem Anderen aberkannt worden ist.

<lb/>d) Es ist zwar der Einzelnrichter auch zur
<lb/>Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig, allein
<lb/>es ist hiezu erforderlich, daß eine derjenigen Vor- 
<lb/>aussetzungen des Art. 3 und 4 Abs. 1 des Gesetzes
<lb/>v. 1. Juli 1856 gegeben sei, durch welche die Zu- 
<lb/>ständigkeit des Einzelnrichters begründet wird; diese
<lb/>Voraussetzung fehlt aber, denn die Streitsache be- 
<lb/>trifft ein Erbschaftsvermögen von 617 fl., nach Art. 3
<lb/>Nr. 15 sind den Einzelnrichtern nur solche Rechts- 
<lb/>streitigkeiten zugewiesen, welche in der Hauptsache
<lb/>den Werthbetrag von 150 fl. nicht übersteigen.

<lb/>e) Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß
<lb/>der Einzelnrichter nach durchgeführtem Verschollen- 
<lb/>heitsverfahren zuständig sei, die Todeserklärung
<lb/>auszusprechen, und auch in einzelnen Fällen die
<lb/>Hinausgabe des Vermögens des Verschollenen an
<lb/>die legitimirten Erben zu verfügen; allein es kann
<lb/>diese Vermögensauslieferung von dein Einzelnrichter
<lb/>nur dann beschlossen werden, wenn die aufgetretenen
<lb/>Erben ihre E r b a n s p r ü ch e gegenseitig
<lb/>anerkennen, wenn sie sich ihr Erbrecht nicht
<lb/>bestreiten, wenn gegen die Hinausgabe des Erbver- 
<lb/>mögens an den Einzelnen von Seite der übrigen
<lb/>Interessenten kein Widerspruch erhoben und von
<lb/>dem Einen gegen den Anderen ein vorzüglicheres
<lb/>Recht nicht geltend zu machen gesucht wurde.

<lb/>Tritt einer dieser Fälle ein, so muß die Thä-
<lb/>tigkeit des Einzelnrichters solange suspendirt bleiben,
<lb/>bis von dem zuständigen Gerichte über die beider-
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_26+1861_0536.tif"
                n="512"
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            <div xml:id="d21635e53146">
               <head>Mittheilungen aus der Praxis</head>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Prioritätsordnung §. 21 Nr. 1</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
