<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0"
     xmlns:mpier="http://rg.mpg.de/ns"
     xmlns:functx="http://www.functx.com">
  <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title type="main">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung, Bd. 66 (1901) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung</title>
            <respStmt>
               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
            </availability>
         </publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
         </seriesStmt>
         <sourceDesc>
            <biblFull>
               <titleStmt>
                  <title type="main" level="j">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung, Bd. 66(1901)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">612454</idno>
                  </title>
               </titleStmt>
               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1901</date>
               </publicationStmt>
               <seriesStmt>
                  <title level="j">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung</title>
                  <biblScope>Bd. 66</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">339398</idno>
                  <idno type="zdb">213623-5</idno>
                  <idno type="ezdb">2084949-7</idno>
                  <idno type="issn">1866-0746</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
         </projectDesc>
      </encodingDesc>
   </teiHeader>
  <text xml:id="d20610e148">
      <body xml:id="d20610e150">
         <pb facs="2084949_66+1901_0001.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0001"/>
         <div xml:id="d20610e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
            <pb facs="2084949_66+1901_0002.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0002"/>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0003.tif"
             n="III"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0003"/>
         <div xml:id="d20610e164" n="I.">
      
            <head>Alphabetisches Register zum 66. Bande</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Aegister

<lb/>zum

<lb/>sechsundsechzigsten Bande der Blätter für Rechtsanwendung.

<lb/>(Die Ziffern bezeichnen die Seitenzahl.)'

<lb/>I. Atphaöetisches Hlegister.
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Abhandengekommene Sachen, Eigen- 
<lb/>thumserwerb 373.

<lb/>Abtretung von Mieth- und Pachtzins- 
<lb/>forderungen, Einfluß des Zwangsver-
<lb/>steigerungs- und Zwangsverwaltungs- 
<lb/>verfahrens 409.

<lb/>Aktiengesellschaft, Ordnungsstrafen
<lb/>gegen Vorstand und Liquidatoren 482.

<lb/>A llg em eineG üte rgemein sch aft: Hypo- 
<lb/>thekbestellung durch den Ehemann 247.

<lb/>— Vollstreckung in gemeinschaftliche Grund- 
<lb/>stücke 259.

<lb/>— nach Frank. Landrecht 425.

<lb/>Amtsgericht, vollstreckbare Ausfertigung

<lb/>der vom A. aufgenommenen' Alimenten-
<lb/>verträge 389, 413.

<lb/>Anerkenntniß in Ehesachen 274.

<lb/>Anerkennung der Ehelichkeit Seitens des
<lb/>Vaters 146.

<lb/>Anfechtbarkeit wegen Drohung und
<lb/>Täuschung 26.

<lb/>Anfechtung der Ehelichkeit 146.

<lb/>Angemessene Frist 485.

<lb/>Anhörung von Verwandten und Ver- 
<lb/>schwägerten vor Bestellung eines Bei- 
<lb/>standes 522.

<lb/>Anlagen von Protokollen in der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit 433.

<lb/>Anmeldung zum Handelsregister, Er- 
<lb/>zwingung durch Ordnungsstrafen 481.

<lb/>Annahme an Kindesstatt, zwingende
<lb/>Natur ihrer Wirkung 7.

<lb/>Anrechnung der Untersuchungshaft 432.

<lb/>Anstiftung oder Thäterschaft, ne bis in
<lb/>idem 142.

<lb/>— Mitwirken eines eigenen Motivs des
<lb/>Thäters 515.

<lb/>— zum Meineide 346.

<lb/>Apotheken, Sonntagsruhe 17.

<lb/>Arbeiterschutz, vorschriftswidrige Be- 
<lb/>schäftigung jugendlicher Arbeiter 19.

<lb/>Arglist, Anfechtung wegen A. 26.
</p>
            <p>

               <lb/>Arglistiges Stillschweigen bei Kauf,
<lb/>Schenkung und Miethe 205, 223, 237.

<lb/>Arrest, Gegenstand der Verhandlung über
<lb/>den Widerspruch 424.

<lb/>Ar re st Hypothek, Summenbeschränkung
<lb/>341.

<lb/>— gegen einen in allgemeiner Gütergemein- 
<lb/>schaft lebenden Ehegatten 259.

<lb/>Aufforderung zu einem Verbrechen 138.

<lb/>Aufhebung des Verwaltungs- und Nutz-
<lb/>nießungsrechts des Mannes 27.

<lb/>Aufrechnung bei Lohnforderungen 77,
<lb/>101, 289, 305.

<lb/>— gegen Miethzinsforderungen im Kon- 
<lb/>kurs 502.

<lb/>Auslieferung, Grundsatz der Speziali- 
<lb/>tät 487.

<lb/>Aussetzung des Rechtsstreits wegen Todes
<lb/>einer Partei 115.

<lb/>— des Verfahrens in Ehesachen 276.

<lb/>Ausspielung beweglicher Sachen 161.

<lb/>— Begriff der Veranstaltung und der
<lb/>Oeffentlichkeit 491.

<lb/>Ausstandsverzeichniß, Vollstreckungs- 
<lb/>titel 62, 152, 169.

<lb/>Aus trag, dingliche Sicherung bei Ueber-
<lb/>gabsverträgen 155.

<lb/>K.

<lb/>Bauhandwerkerhypothek 338.

<lb/>Baulast Prozeß, Aktivlegitimation der
<lb/>Gemeinden 128.

<lb/>Beamte, Kündigung bei Versetzung 25.

<lb/>— im Sinne des Strafgesetzbuchs 452.

<lb/>Bedingung der Unterlassung einer Straf- 
<lb/>anzeige 173.

<lb/>Beihilfe durch Rath 488.

<lb/>Beilagen von Protokollen in der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit 433.

<lb/>B e i st a n d, Voraussetzung der Bestellung 522.

<lb/>Beleidigung, Unterschied von der Be- 
<lb/>schimpfung 269.

<lb/>— Wahrnehmung berechtigt Interessen 490.


<lb/>1*
</p>
            <pb facs="2084949_66+1901_0004.tif"
                n="IV"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0004"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Beleidigung, Verzicht auf den Straf- 
<lb/>antrag 428.

<lb/>— Ladung zum Sühnetermin 521.
<lb/>Berichtigungspflicht nach dem Preß-

<lb/>gesetze 159.

<lb/>Berufsgenossenschaft, Prozeßlegitima- 
<lb/>tion des Vorstandes der B. oder einer
<lb/>Sektion 382.

<lb/>Beschwerde gegen Ablehnung der Ein- 
<lb/>tragung einer Zwangshhputhek 341.

<lb/>— in der freiwilligen Gerichtsbar- 
<lb/>keit: Beschw.'Berechtigung des anderen
<lb/>Kontrahenten bei einem der vormund-
<lb/>schaftsgerichtlichen Genehmigung unter- 
<lb/>liegenden Rechtsgeschäfte 423.

<lb/>-Beschwerde Berechtigung eines Gläu- 
<lb/>bigers des Bevormundeten 427.

<lb/>— — weitere B. wegen Gesetzesverletzung
<lb/>523.

<lb/>— in Genossenschaftsregistersachen 57.

<lb/>— gegen Ordnungsstrafen in Handelssachen
<lb/>507.

<lb/>— in Bormundschaftssachen 95.
<lb/>Besitzesschutz des Wasserbenützungsrechts

<lb/>126.

<lb/>Bestandtheile, Begriff 185.

<lb/>— Eigenthumsverhältnisse daran 188.

<lb/>— hypothekarische Verhältnisse 191.
<lb/>Betrug, Bermögensbeschädigung beim B.

<lb/>160.

<lb/>— Vermögensschaden durch Entgang eines
<lb/>mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden
<lb/>Gewinns 470.

<lb/>— falsche Vorspiegelung beim Kauf 271.
<lb/>Bettel, Begriff 430.

<lb/>Be- und Entwässerungsangelegen- 
<lb/>heiten, Zulässigkeit des Rechtswegs
<lb/>350.

<lb/>Beweis von Beweggründen 204.
<lb/>Beweiskraft richterlicher Vernehmungs- 
<lb/>protokolle 138.

<lb/>Beweislast hinsichtlich des Umfanges der
<lb/>Minderung 133.

<lb/>— bei der Konventionalstrafe 421.
<lb/>Bienen, das Recht an B. nach dem BGB.

<lb/>457.

<lb/>Bürgermeister, Befugnisse 504.
<lb/>Bürgschaft, Berhältniß zum Hauptver- 
<lb/>trage 500.
</p>
            <p>

               <lb/>D.

<lb/>Diebstahl mittels Ablösens des Ber-
<lb/>wahrungsmittels 350.
<lb/>Dienstverhältniß, Recht des Dienstherrn
<lb/>auf eine in seinem Auftrag ausgeführte
<lb/>Erfindung 282.

<lb/>— Kündigung 23.

<lb/>Verzicht auf außerordentliche Kündi- 
<lb/>gung 26.

<lb/>Dien st vertrag mit Schauspielunter- 

<lb/>nehmern 333.
</p>
            <p>

               <lb/>Dolmetscher, Zuziehung im Strafpro- 
<lb/>zeß 303.

<lb/>Drohung, Anfechtung wegen D. 26.
</p>
            <p>

               <lb/>G.

<lb/>Ehebruch, Bezeichnung des Mitschuldigen
<lb/>im Scheidungsurtheil 276.

<lb/>Ehefrau, Haftung aus unerlaubten Hand- 
<lb/>lungen 27.

<lb/>— gesetzlicher Hypothektitel 251.

<lb/>— Klage aus Aufhebung des Verwaltungs- 
<lb/>und Nutznießungsrechts des Mannes 27.

<lb/>— Zurückbehaltung des Beitrags zum ehe- 
<lb/>lichen Aufwande bei Gütertrennung 27.

<lb/>Ehelichkeit, Anerkennung und Anfech- 
<lb/>tung 146.

<lb/>— Beweis der Nichtehelichkeit eines von
<lb/>einer Ehefrau geborenen Kindes 319.

<lb/>Ehemann, Duldung der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das Vermögen der Ehefrau
<lb/>472, 474, 475.

<lb/>— Unterhaltspflicht 266.

<lb/>Ehenichtigkeits klage, Aktivlegitima-

<lb/>tion 279.

<lb/>— Offizialmaxime 279.

<lb/>— Widerklage und Feststellungsklage 277.

<lb/>Ehesachen, Begriff 253.

<lb/>— einstweilige Verfügungen 281.

<lb/>— Prozeßfähigkeit in E. 257.

<lb/>— Tod eines Ehegatten während des Pro- 
<lb/>zesses 280.

<lb/>— Umfang der Rechtskraft der Urtheile 279.

<lb/>— Versahrensvorschriften 273.

<lb/>— Zuständigkeit in E. 254.

<lb/>Ehescheidung wegen Ehebruchs, pro-

<lb/>zeßuale Voraussetzung 276.

<lb/>— Vereinbarung über den Grund 444.

<lb/>— Landesherrliches Ehescheidungsrecht 183.

<lb/>Eid, Erlassung in Ehesachen 274.

<lb/>Eidesverweigerungsrecht, Beleh- 
<lb/>rung 515.

<lb/>EideSzuschiebung zur Erlangung von
<lb/>Erklärungen 356.

<lb/>Eigenthümergrundschuld, Berhältniß
<lb/>zu den §8 84, 150 b. Hyp.-Ges. 81.

<lb/>Eigenthum, Anzuwendendes Recht 144.

<lb/>— Beeinträchtigung 219.

<lb/>— an Bestandtheilen 188.

<lb/>— an Zubehör 189.

<lb/>Eigenthumserwerb an gestohlenen und
<lb/>verlorenen Sachen 373.

<lb/>EingebrachtesGutder Ehefrau, Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in dasselbe 199, 474, 475.

<lb/>Einkindschaft nach Frank. Landrecht 425.

<lb/>Einreichung von Schriftstücken zum
<lb/>Handelsregister, Erzwingung durch Ord-
<lb/>nungsstrafen 481.

<lb/>E i n s p r u ch im Ordnungsstrasverfahren 505.

<lb/>Einstellung der Vollstreckung aus dem
<lb/>Borbehaltsurtheil im Urkundenprozeß 44.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0005.tif"
                n="V"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0005"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Einstweilige Verfügung gegen den
<lb/>Kindsvater auf Vorauszahlung und
<lb/>Hinterlegung von Entbindungskosten und
<lb/>Unterhalt 343.

<lb/>— in Ehesachen 281.

<lb/>Elektrische Arbeit, die Bestrafung der
<lb/>Entziehung e. A. 9, 29.

<lb/>Endmündigung, Zuständigkeit, Ueber-
<lb/>weisung 217.

<lb/>— wegen Geistesschwäche, Voraussetz- 
<lb/>ungen 407.

<lb/>Entwässerung siehe Bewässerung.

<lb/>Erbfolge, gesetzliche, in der dritten Ord- 
<lb/>nung 38.

<lb/>Erbschein, Inhalt 425.

<lb/>Erbvertrag, Eröffnung des mit einem
<lb/>anderen Vertrage verbundenen E. 398.

<lb/>Erpressung durch Drohung mit Straf- 
<lb/>anzeige 270.

<lb/>— Erhebung von Abgaben von Arbeits- 
<lb/>suchenden 348.

<lb/>Ersatz der ehefräulichen Zustimmung im
<lb/>ordentlichen gesetzlichen Güterstand 215.

<lb/>Erziehung der Kinder aus geschiedener Ehe,
<lb/>zwingende Natur der Vorschrift 28.

<lb/>Erziehungsanordnungen durch das
<lb/>Vormundschaftsgericht 497.

<lb/>F.

<lb/>Feilbieten von Maaren 527.

<lb/>Festnahme, vorläufige, aus frischer That
<lb/>Verfolgter 95.

<lb/>Feststellungsklage auf Bestehen oder
<lb/>Nichtbestehen einer Ehe 277.

<lb/>Firma, Ordnungsstrafen wegen unbefugten
<lb/>Firmengebrauchs 507.

<lb/>Fischdiebstahl oder Fischereifrevel 157.

<lb/>Fortgesetzte Gütergemeinschaft, Ge- 
<lb/>nehmigung des Vormundschaftgerichts
<lb/>zur Veräußerung gemeinschaftlicher
<lb/>Grundstücke durch den Pfleger minder- 
<lb/>jähriger Kinder 387.

<lb/>Freiheitsberaubung 95.

<lb/>Frist, Setzung einer angemessenen 485.

<lb/>Früchte, Begriff 187.

<lb/>G.

<lb/>Gaslaternen, muthwilliges Anzünden 313.

<lb/>Geisteskrankheit, prozeßuale Voraus-
<lb/>setzung der Ehescheidung wegen G. 276.

<lb/>Geistliche, Kündigung bei Versetzung 25.

<lb/>G em einsch aftstheilung bei Mitbe- 
<lb/>theiligung eines Mündels 74.

<lb/>Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit
<lb/>notarieller Beurkundung 117.

<lb/>Genossenschaft mit beschränkter Haf- 
<lb/>tung. Austritt und Uebertragung des
<lb/>Guthabens 202.

<lb/>Genossenschaftsregister, Rechtsmittel
<lb/>gegen Entscheidungen über Anträge auf
<lb/>Eintragung in das G. 57, 236.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesammthypothek, Begriff 385.

<lb/>Geschäftsgeheimniß, unbefugte Mit- 
<lb/>theilung 89.

<lb/>Geschäftsunfähige, Unwirksamkeit ihrer
<lb/>Willenserklärungen 4.

<lb/>Gesellschaft, Entziehung der Geschäfts- 
<lb/>führung 27.

<lb/>Gesellschaft mit beschränkter Haf- 
<lb/>tung, Entstehung, Einlagen 196.

<lb/>Gesetzeskonkurrenz zwischen §§ 304
<lb/>und 317, 318 St.G.B. 469.

<lb/>Gesindelohn, Aufrechnung gegen den- 
<lb/>selben 80.

<lb/>Geständniß in Ehesachen 274.

<lb/>Gestohlene Sachen, Eigenthums- 
<lb/>erwerb 373.

<lb/>Gewahrsam des Ehemanns an Sachen
<lb/>der Frau 472.

<lb/>Gewerbegericht, Zuständigkeit 450.

<lb/>Grenzsteine, Setzen falscher G. 92.

<lb/>Grundbuchanlegung in Bayern, Auf- 
<lb/>forderung der Betheiligten zur Anmel- 
<lb/>dung 335.

<lb/>Grunddienstbarkeit, Nützlichkeit für das
<lb/>herrschende Grundstück 7.

<lb/>— Schonung der Rechte des Eigentümers
<lb/>bei Ausübung 28.

<lb/>Grunddienstbarkeiten, Vormerkung im
<lb/>bisherigen Hypothekenbuch 325.

<lb/>Grundsteuerkataster, Beweiskraft, Syn- 
<lb/>dikatsklage wegen Versehen bei der
<lb/>Führung 420.

<lb/>Grundstücke, Bereinigung 295.

<lb/>Gütergemeinschaft nach Fränk. L.-R.,
<lb/>Berfügungsrecht des Mannes 110.

<lb/>Gütertrennung, Zurückbehaltung des
<lb/>Beitrags zum ehelichen Aufwande 27.

<lb/>K.

<lb/>Haftpflicht: Schwindelanfall desGetödteten,
<lb/>höhere Gewalt 297.

<lb/>Handelsgeschäft, zum Betrieb des H.
<lb/>gehörige Geschäfte 497.

<lb/>Handelsregister: Eintrag der Umwande- 
<lb/>lung einer Kommanditaktiengesellschaft
<lb/>in eine Aktiengesellschaft 131.

<lb/>Hausfriedensbruch durch unbefugtes
<lb/>Betreten einer Kirche 88.

<lb/>— zur Wiedererlangung eines in einem
<lb/>Raume befindlichen Gegenstandes 490.

<lb/>Hausiren, Begriff 527.

<lb/>Hehlerei, Fahrlässigkeit des Hehlers 303.

<lb/>— durch Verschlucken des von einem Anderen
<lb/>gestohlenen Papiergeldes 271.

<lb/>Heilkunde, Verbot der Ausübung im
<lb/>Umherziehen 167.

<lb/>Heiratsschwindel 160.

<lb/>Herrenlosigkeit von Thieren 157.

<lb/>Hinterbliebene, zum Begriff 498.

<lb/>Höhere Gewalt 297.

<lb/>Holzgelder, Sicherung und Beitreibung
<lb/>ärarialischer H. 59, 149, 169.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0006.tif"
                n="VI"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0006"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Holz Versteigerungsgel der, Zwangs.
<lb/>Hypothek für H. 340.

<lb/>Hülfsfrage, den Thatbestand eines An- 
<lb/>tragsdelikts enthaltende 520.

<lb/>Hypothek, Bestellung durch den in all- 
<lb/>gemeiner Gütergemeinschaft lebenden
<lb/>Mann 247.

<lb/>— Bestellung durch den Gewalthaber des
<lb/>Kindes 250.

<lb/>— zwingende Natur der dinglichenWirkung 8.

<lb/>— Zwangsvollstreckung in das Grundstück 5.

<lb/>— Vorlage des Hyp.-Briefes bei der Kün- 
<lb/>digung oder Mahnung 6.

<lb/>— an einem Bruchtheil eines Grundstücks 5.

<lb/>— für ärarialische Holzgelder 59,149,169.

<lb/>— für den Austrag bei Uebergabsver-
<lb/>trägen 155.

<lb/>— für eine Muttergutsforderung 287.

<lb/>— gesetzlicher H.-Titel einer Ehefrau 251.

<lb/>— gesetzliche H. der Bauhandwerker 385.

<lb/>Hypothekenwesen: Hypothek eines Mit- 
<lb/>erben an einem Nachlaßgrundstück 478.

<lb/>— Eintragungsfähigkeit von Pertinenzen
<lb/>377.

<lb/>— Eintragung rechtsgeschäftlicher Ver- 
<lb/>fügungsbeschränkungen 524.

<lb/>Hypothekerneuerung, Zulässigkeit 81.

<lb/>— nach französisch-pfälzischem Rechte 20.

<lb/>I.

<lb/>Jagd: Erschießen aufsichtslos umherstreifen- 
<lb/>der Hunde 525.

<lb/>— fahrlässiges Schießen einer Rehgais 524.

<lb/>Jagdausübung, gemeinschaftliche 492.

<lb/>— Treiben von Wild in den benachbarten
<lb/>Jagdbezirk 495.

<lb/>Jagdrecht, gemeindliche Verpachtung und
<lb/>Selbstausübung durch den Grundeigen-
<lb/>thümer 316.

<lb/>Identität der Strafthat 142.

<lb/>— der That, Einfluß der Strasantrags-
<lb/>zurücknahme auf die Beurtheilung der
<lb/>That 301.

<lb/>— der That im Sinne des § 498 Abs.
<lb/>StPO. 315.

<lb/>Jrrthum im Strafrecht 159.

<lb/>JugendlicheArbeiter, vorschriftswidrige
<lb/>Beschäftigung 19.

<lb/>Juristische Grundstücke 295.

<lb/>K.

<lb/>Kauf, arglistiges Verschweigen von Mängeln
<lb/>206, 240.

<lb/>— Verjährung der Ansprüche wegen arg- 

<lb/>listig verschwiegener Mängel 228, 237.

<lb/>Kinder, Erziehung der K. aus geschiedener
<lb/>Ehe, zwingende Natur der Vorschrift 28.

<lb/>Körperverletzung: Daumen wichtiges
<lb/>Glied 87.

<lb/>— Siechthum in Folge von Schrecken 269.

<lb/>— fahrlässige, durch Bienenstiche 465.

<lb/>— gemeinschaftliche 495.
</p>
            <p>

               <lb/>Kommanditaktiengesellschaft, Um- 
<lb/>wandlung in eine Aktiengesellschaft 131.

<lb/>— Ordnungsstrafen gegen den Vorstand 482.

<lb/>Kommunmauer, Anspruchsberechtigung

<lb/>auf die Ablösungssumme 359, 509.

<lb/>Komvetenzkonflikt, negativer,im Sinne
<lb/>des 8 19 StPO. 221.

<lb/>Konkurrenzverbot für Handlungsge-
<lb/>hülfen 178.

<lb/>Konsolidation: Erlöschen von Hypotheken
<lb/>am Nachlaßgrundstück 478.

<lb/>Konventionalstrafe wegen Verletzung
<lb/>eines Konkurrenzverbots 178.

<lb/>— für den Fall der Vornahme einer Hand- 
<lb/>lung 421.

<lb/>Kosten, Zwangshypothek für K. 322.

<lb/>— im Strafprozeß: K. der Wider- 

<lb/>klage 234.

<lb/>-K. bei erhobener Privatklage 233.

<lb/>-Verurteilung in Bruchtheile 314.

<lb/>-Identität der That im Sinne des

<lb/>8 498 Abs. 2 StPO. 315.

<lb/>-gesammtschuldnerische Haftung meh- 
<lb/>rerer Angeklagten 56.

<lb/>Kostenvorschußpflicht des Ehemanns
<lb/>in Ehesachen 281.

<lb/>Kündigung des Dienstverhältnisses 23.

<lb/>— eines Dienstverhältnisses, Beschwerde- 
<lb/>recht des Mündels 95.

<lb/>— des Miethverhältnisses 21, 25.

<lb/>— Verzicht auf außerordentliche K. bei
<lb/>Mieth- und Dienstvertrag 26.

<lb/>K.

<lb/>Landesherrliches Ehescheidungs-
<lb/>recht 183.

<lb/>Lebensversicherung zu Gunsten der
<lb/>Hinterbliebenen 498.

<lb/>Lehrer, Kündigung bei Versetzung 25.

<lb/>Lehrling, Rechtsverhältniß zwischen Lehr- 
<lb/>herrn und L. 285.

<lb/>Liquidatoren einer Aktiengesellschaft, Ord- 
<lb/>nungsstrafen 483.

<lb/>Lohnforderungen, Aufrechnung gegen
<lb/>dieselben 77, 101.

<lb/>— Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
<lb/>bei L. 289, 305.

<lb/>Lotterie, unbefugt 162.

<lb/>— unerlaubte Veranstaltung 163.

<lb/>M.

<lb/>Meineid, Unternehmen der Verleitung
<lb/>zum M. 346.

<lb/>Miethe, arglistiges Verschweigen von
<lb/>Mängeln 223, 242.

<lb/>— Ausschluß des KündigungsrechtsZ25.

<lb/>— guter Glaube des Bermiethers beim
<lb/>Pfandrechtserwerb 357.

<lb/>— Verjährung der Ansprüche wegen arg- 
<lb/>listig verschwiegener Mängel 239.

<lb/>— Verzicht auf das außerordentliche Kündi- 
<lb/>gungsrecht 26.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0007.tif"
                n="VII"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0007"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Miethe siehe auch „Pfandrecht".

<lb/>Miethverhältniß: Einfluß des Zwangs
<lb/>versteigerungs- und Zwangsverwaltungs- 
<lb/>verfahrens 409.

<lb/>Miethzinsen, Bertheilung bei der Zwangs- 
<lb/>versteigerung 501.

<lb/>Militärpersonen, Kündigung bei Ver- 
<lb/>setzung 25.

<lb/>Minderjährige, Vertretung bei Aufgabe
<lb/>und Neubegründung des Wohnsitzes 38.

<lb/>Minderung der Gegenleistung bei theil-
<lb/>weiser Unmöglichkeit der Leistung, Be- 
<lb/>weislast 133

<lb/>Mit erben, Hypothek eines M. an Nach- 
<lb/>laßgrundstücken 478.

<lb/>Mitthäterschaft bei Jagdausübung492.

<lb/>Mündel, Beschwerderecht wegen Kündigung
<lb/>eines Dienstverhältnisses desselben 95.

<lb/>Musterschutz: Begriff der freien Nach- 
<lb/>bildung 93.

<lb/>Muttergut, hypothekarische Sicherstel- 
<lb/>lung 287.

<lb/>N.

<lb/>Nacherbfolge, Unwirksamkeit durch Zeit- 
<lb/>ablauf 22.

<lb/>Nachgiebige Rechtsnormen, über
<lb/>zwingende und n. R. nach BGB. 1, 21.

<lb/>Namen, Veräußerung eines N. 268.

<lb/>N ebenkäg er, Umfang der Revisionsbesug-
<lb/>niß 522.

<lb/>Ne bis in idem 142.

<lb/>Nichtigkeitsklage siehe „Ehenichtigkeits-
<lb/>klage".

<lb/>— in Patentsachen 63.

<lb/>Nöthi gung, Widerrechtlichkeit der Gewalt
<lb/>oder Bedrohung 270.

<lb/>Notar, Eröffnung von Erbverträgen 400.

<lb/>— Syndikatsklage wegen Verletzung der
<lb/>Anzeigepflicht z. Grundsteuerkataster 420.

<lb/>Nothwehr bei Möglichkeit der Flucht 488.

<lb/>— erforderliche Vertheidigung 489.
</p>
            <p>

               <lb/>O.

<lb/>Oeffentliches Amt, strafbare Anmaßung
<lb/>520.

<lb/>Oeffentliche Urkunde, zum Begriff 503.

<lb/>Offenbarungsanspruch des Erben,
<lb/>rechtliche Natur 219.

<lb/>Offenbarungseid des mit demErblasser
<lb/>in häuslicher Gemeinschaft Lebenden 97.

<lb/>Oesterreich, Vollstreckung von Urtheilen
<lb/>deutscher Gerichte in Oe. 99.

<lb/>Ordnungsstrafen in Handelssachen481,
<lb/>505.

<lb/>».

<lb/>Pacht, Zurücklassung der zur Fortführung
<lb/>der Wirtschaft nöthigen Erzeugnisse bei
<lb/>Beendigung der P. 22.
</p>
            <p>

               <lb/>Pachtverhältniß, Einfluß des Zwangs-
<lb/>versteigerungs- und Zwangsverwaltungs- 
<lb/>verfahrens 409.

<lb/>Parteifähigkeit von Vereinen 182.

<lb/>— eines nicht rechtsfähigen Vereins 331.

<lb/>Patent, Nichtigkeitsklage wegen früherer
<lb/>Patentirung desselben Gegenstandes 63.

<lb/>Personenstand, Bewirkung unrichtiger
<lb/>Beurkundung 302.

<lb/>Personenvereinigungen ohne juristische
<lb/>Persönlichkeit, Parteifähigkeit 182.

<lb/>Pertinenzen, Eintragungsfähigkeit im
<lb/>Hypothekenbuche nach dem zur Zeit in
<lb/>Bayern geltenden Rechte 377.

<lb/>— Haftung nach dem 1. Jan. 1900 ange-
<lb/>schafter gewillkürten P. 471.

<lb/>Pfändung in einem Behältnisse verwahrter
<lb/>Sachen 513.

<lb/>— von Waarenlagern 514.

<lb/>— von Zubehör eines Grundstücks 194.

<lb/>— siehe auch Zwangsvollstreckung.

<lb/>Pfändungsverbot, Verzicht auf ein ge- 
<lb/>setzliches Pf. 79.

<lb/>Pfandbruch 513, 514.

<lb/>Pfandrecht, Einfluß des guten Glaubens
<lb/>beim gesetzlichen Pf. 357.

<lb/>— des Vermiethers, Erstreckung auf nicht
<lb/>nachweislich einem Dritten gehörige
<lb/>Sachen 41.

<lb/>— des Vermiethers, zwingendes Recht 21.

<lb/>Pflegschaft, Genehmigung des Bormund- 
<lb/>schaftsgerichts zur Veräußerung von
<lb/>Grundstücken bei allgemeiner Güter- 
<lb/>gemeinschaft 387.

<lb/>— für unter elterliche Gewalt Stehende,
<lb/>Voraussetzung der Bestellung 218.

<lb/>— Zuständigkeit 215.

<lb/>Prävarikation 467.

<lb/>Protokollbeilagen in der freiwilligen

<lb/>Gerichtsbarkeit 433.

<lb/>Prozeßfähigkeit in Ehesachen 257.

<lb/>Prozeßvollmacht in Ehesachen 273.

<lb/>U.

<lb/>Quantitätsmängel, Rüge 363.

<lb/>R.

<lb/>Rangvorbehalt nach bisherigem Recht,
<lb/>Wirkung 81.

<lb/>Reallasten, Neubegründung und Ein- 
<lb/>tragung 500.

<lb/>Real last, Verpflichtung zum Halten eines
<lb/>Zuchtstieres 319.

<lb/>Rechtskraft, Umfang der R. derUrtheile
<lb/>in Ehesachen 279.

<lb/>Rechtsweg, Zulässigkeit in Be- und Ent- 
<lb/>wässerungsangelegenheiten 350.

<lb/>— Zulässigkeit in Uferschutzsachen 196.

<lb/>— Zulässigkeit in Wafferbenützungssachen
<lb/>216.

<lb/>Rentamtsbeibote n,Beamtenqualität452.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0008.tif"
                n="VIII"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0008"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Revision wegen unrichtiger Würdigung
<lb/>des Beweises von Beweggründen 204.

<lb/>— wegen Verletzung standesherrlicher Haus- 
<lb/>gesetze 422.

<lb/>Revision in Strafsachen: Zulässig- 
<lb/>keit 234.

<lb/>— Ergänzung derRevisionsbegründung 231.

<lb/>— Befugniß des Nebenklägers 522.

<lb/>Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz- 
<lb/>ansprüche nach erfolgtem R. 32.
</p>
            <p>

               <lb/>K.

<lb/>Sachbeschädigung durch Anzünden von
<lb/>Gaslaternen 313.

<lb/>— zur Abwehr einer bereits bestehenden
<lb/>Besitzstörung 463.

<lb/>— Erschießen umherstreifender Hunde durch
<lb/>den Jagdberechtigten 525.

<lb/>— an zusammengesetzten Sachen 407.

<lb/>Sachverständige, Verzicht auf Beeidigung

<lb/>in Ehesachen 274.

<lb/>Salvator als Waarenzeichen 85.

<lb/>Schadensersatzanspruch nach vorbehalt- 
<lb/>losem Rücktritt vom Vertrag 32.

<lb/>Schadensschätzung, Verfahren des Ge- 
<lb/>richts 125.

<lb/>— Beschränkung durch positive Berechnungs- 
<lb/>unterlagen 107.

<lb/>Schankwirthschaft, unbefugte Ausübung
<lb/>166.

<lb/>Schenkung, Ausschluß des Widerrufs27.

<lb/>— arglistiges Verschweigen von Mängeln
<lb/>durch den Schenker 213, 240.

<lb/>— Verjährung der Ansprüche gegen den
<lb/>arglistigen Schenker 239.

<lb/>Schulhausbaulast 128.

<lb/>Sicherheitsleistung durch Hypothek- 
<lb/>bestellung 339.

<lb/>Sicherungshypothek nach ß 128 Zw.
<lb/>VG. 338.

<lb/>— nach 8 848 CPO. 339.

<lb/>— für ärarialische Holzgelder 59, 149, 169.

<lb/>Siegel und Stempel 39.

<lb/>Sitzungsprotokoll, Beweis falscher Pro-

<lb/>tokollirung von Zeugenaussagen 466.

<lb/>Sonntagsruhe im Apothekergewerbe 17.

<lb/>— Laden- oder Werkstattbetrieb 232.

<lb/>Sprengelschule, Vertretung 128.

<lb/>Staatsanwalt, Zuständigkeit zur Ein- 
<lb/>legung von Rechtsmitteln 236.

<lb/>Standesherrliche Hausgesetze, Re- 
<lb/>vision wegen Verletzung 422.

<lb/>Stillschweigen, arglistiges, bei Kauf,
<lb/>Schenkung und Miethe 206, 223, 237.

<lb/>Strafantrag wegen Entziehung elektrischer
<lb/>Arbeit 32.

<lb/>— rechtliche Beurtheilung der verfolgten
<lb/>That 493, 520.

<lb/>— Einfluß der Zurücknahme nach Eröffnung
<lb/>des Hauptverfahrens nur wegen eines
<lb/>Antragsdelikts 301.
</p>
            <p>

               <lb/>Strafantrag, Verzicht auf denselben 428.

<lb/>Sühnetermin, Form der Ladung 521.

<lb/>Syndikatsklage wegen unrichtiger Füh- 
<lb/>rung des Grundsteuerkatasters 420.

<lb/>T.

<lb/>Testament, zwingende Natur der Form- 
<lb/>vorschriften 4.

<lb/>— Behandlung von Protokollsbeilagen 433.

<lb/>Tod eines Ehegatten während eines Pro- 
<lb/>zesses in Ehesachen 280.

<lb/>U.

<lb/>Ueberbau 144.

<lb/>Uebergabsvertrag, dingliche Sicherung
<lb/>des Austrags 155.

<lb/>Uferschutzlast, privatrechtliche Eigenschaft
<lb/>198.

<lb/>Umh erst reifende Hunde, Erschießen525.

<lb/>Uneheliches Kind, Sorge für die Person
<lb/>durch die Mutter 37.

<lb/>— Klagsantrag im Alimentenprozeß 243.

<lb/>— vollstreckbare Ausfertigung der Ali-
<lb/>mentenverträge 389, 413.

<lb/>— des Angeklagten, Zeugnißverweigerung
<lb/>515.

<lb/>Unerlaubte Handlungen der Ehefrau,
<lb/>Haftung 27.

<lb/>Unlauterer Wettbewerb durch Mit- 
<lb/>theilung eines Geschäftsgeheimnisses 89.

<lb/>Unmöglichkeit der Leistung, Beweislast
<lb/>für die Minderung der Gegenleistung
<lb/>bei theilweiser U. 133.

<lb/>Unterhaltspflicht des Ehemanns und
<lb/>Vaters 266.

<lb/>Untermiethe, Kündigung wegen Ver- 
<lb/>weigerung der U. 25.

<lb/>Untersuchungshaft, Anrechnung 231,432.

<lb/>Urkunden: Wirkung der unterbliebenen
<lb/>oder verweigerten Erklärung über die
<lb/>Echtheit von U. in Ehesachen 274.

<lb/>Urkundenfälschung durch falscheGrenz-
<lb/>steine 92.

<lb/>— an richterl. Vernehmungsprotokollen 138.

<lb/>— Beweiserheblichkeit gefälschter Urkunden
<lb/>466.

<lb/>— intellektuelle 302.

<lb/>— zum Zwecke der Schadenszufügung 347.

<lb/>Urkundenprozeß: Einstellung der Voll- 
<lb/>streckung aus dem Vorbehaltsurtheil 44.

<lb/>N.

<lb/>Vater, Unterhaltspflicht 266.

<lb/>Verein, Vorstand 22.

<lb/>— Parteifähigkeit eines nicht rechtsfähigen
<lb/>V. 182, 331.

<lb/>Berfügungsbeschränkungen, rechtsge- 
<lb/>schäftliche Wirkung gegen Dritte 524.

<lb/>Vergehen im Amte 452.

<lb/>Vergleich, Wirkung eines B. über ein
<lb/>rechtskräftiges Urtheil 264.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0009.tif"
                n="IX"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0009"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Vergleiche, vollstreckbare Ausfertigung
<lb/>der vom beauftragten oder ersuchten
<lb/>Richter aufgenommenen B. 393.

<lb/>Verjährung der Ansprüche wegen arglistig
<lb/>verschwiegener Mängel der Kaufsache
<lb/>228, 237.

<lb/>— der Ansprüche gegen den arglistigen
<lb/>Schenker 239.

<lb/>Berlagsgeschäft, Handelsgeschäft 496.

<lb/>Verlesung von Strafurtheilen und Straf- 
<lb/>listen 141.

<lb/>— der Uebersetzung einer Urkunde im Straf- 
<lb/>prozeß 303.

<lb/>— ausländischer Zeugenvernehmungspro- 
<lb/>tokolle 143.

<lb/>Verlorene Sachen, Eigenthumserwerb
<lb/>373.

<lb/>Vermächtniß, zeitliche Beschränkung der
<lb/>Bedingung und Befristung 23.

<lb/>— Eigenthumserwerb 386.

<lb/>Vernehmung, getrennte, mehrerer Ange- 
<lb/>klagter 515.

<lb/>Verschweigen, arglistiges, von Mängeln
<lb/>bei Kauf, Schenkung und Miethe 206,
<lb/>223, 237.

<lb/>Versicherung auf Gegenseitigkeit, Aende-
<lb/>rung der Versicherungsbedingungen 260.

<lb/>Versteigerung, öffentliche, arglistiges
<lb/>Verschweigen eines Mangels der ver-
<lb/>steigerten Sache 212.

<lb/>B e r s u ch der Entziehung elektrischerArbeit32.

<lb/>Vertragsstrafe wegen Verletzung eines
<lb/>Konkurrenzverbots 178.

<lb/>Vertretung des Minderjährigen bei Auf- 
<lb/>gabe und Neubegründung des Wohn- 
<lb/>sitzes 38.

<lb/>Verwandtschaft nach BGB. 251.

<lb/>Verzicht auf ein Rechtsmittel 53.

<lb/>— auf ein gesetzliches Pfändungsverbot
<lb/>Seitens des Schuldners 79.

<lb/>— auf das außerordentliche Kündigungs- 
<lb/>recht bei Miethe und Dienstvertrag 26.

<lb/>Vollmacht zur Erwirkung der Zwangs- 
<lb/>hypothek 341.

<lb/>Vollstreckbare Ausfertigung von Ur- 
<lb/>kunden, insbes. der vom ersuchten Amts- 
<lb/>gericht aufgenommenen Verträge über
<lb/>Alimentation unehelicher Kinder 389,413.

<lb/>Bollstreckungshypothek auf mehreren
<lb/>Grundstücken desselben Schuldners 385.

<lb/>Borbehaltsgut der Frau, Haftung für
<lb/>Verbindlichkeiten aus unerlaubten Hand- 
<lb/>lungen 27.

<lb/>Vorentscheidung des Berwaltungsge-
<lb/>richtshofs 439.

<lb/>Bormundschaftsgericht, Ersatz der ehe-
<lb/>fräulichen Zustimmung im ordentlichen
<lb/>gesetzlichen Güterstand 215.

<lb/>— Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit
<lb/>notarieller Beurkundung 117.

<lb/>— Genehmigung einer Gemeinschaftsthei-
<lb/>lung bei Betheiligung eines Mündels 74.
</p>
            <p>

               <lb/>Vormundschaftsgericht, Zuständigkeit
<lb/>116.

<lb/>Vorzugsrecht von Schauspielunternehmern
<lb/>im Konkurs 333.
</p>
            <p>

               <lb/>M.

<lb/>Waarenzeichen, Schutz 85.

<lb/>Wasserbenützungsanspruch, Besitzes- 
<lb/>schutz 126.

<lb/>Wasserbenützungsrecht an Privatge- 
<lb/>wässern 216.

<lb/>Wasserleitung, Kosten der Umlegung 326.

<lb/>Weitere Beschwerde in der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit: Form
<lb/>der Begründung 422.

<lb/>Werkvertrag, Schadensersatzanspruch
<lb/>gegen einen Baumeister 124.

<lb/>— Leistung von Schauspielunternehmern333.

<lb/>Widerklage in Ehesachen 277.

<lb/>— im Strafprozeß, Kosten 234.

<lb/>Widerruf der Schenkung 27.

<lb/>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

<lb/>im Strafprozeß: unabwendbarer Zu- 
<lb/>fall 236.

<lb/>— gegen Fristversäumniß im Ordnungs- 
<lb/>strafverfahren 505.

<lb/>Wohnort und Wohnung der Frau, Be- 
<lb/>stimmung durch den Mann 28.

<lb/>Wohnsitz, Aufgabe und Neubegründung
<lb/>durch den Minderjährigen 38.

<lb/>— Bestimmungsrecht des Mannes, Verein- 
<lb/>barung hierüber 368.

<lb/>Wohnungsrecht, dingliche Sicherung
<lb/>bei Uebergabsverträgen 155.
</p>
            <p>

               <lb/>Z.

<lb/>Zeichnung einer Unterschrift, Erzwingung
<lb/>durch Ordnungsstrafen 481.

<lb/>Zeitungsverlag, Handelsgeschäft 496.

<lb/>Zeuge, Rückerinnerung an den geleisteten
<lb/>Eid bei wiederholter Vernehmung 371.

<lb/>— Unterlassung der Beeidigung nach § 56
<lb/>Ziff. 1 StPO. 521.

<lb/>— Nichtbeeidigung wegen Unglaubwürdig-
<lb/>keit 314.

<lb/>— Begründung der Unterlassung der Be- 
<lb/>eidigung 494.

<lb/>Zeugen, Verzicht auf Beeidigung in Ehe- 
<lb/>sachen 274.

<lb/>Zeugenaussagen, Berwerthung als Ur- 
<lb/>kundenbeweis 447.

<lb/>Zeugnißweigerungsrecht, Belehrung
<lb/>515.

<lb/>Zubehör, Begriff 185.

<lb/>— Eigenthumsverhältnisse daran 189.

<lb/>— hypothekarische Verhältnisse 191.

<lb/>— Zwangsvollstreckung in Z. 194.

<lb/>Zubehörungen, Eintragungsfähigkeit im

<lb/>Hypothekenbuche nach dem zur Zeit in
<lb/>Bayern geltenden Rechte 377.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0010.tif"
             n="X"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0010"/>
         <div xml:id="d20610e2069" n="II.">
      
            <head>Systematisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Zuchtstier, Verpflichtung zum Halten eines
<lb/>Z. 319.

<lb/>Zurückbehaltungsrecht an Arbeitslohn
<lb/>104, 289, 305.

<lb/>Zuständigkeit für eine Pflegschaft über
<lb/>Gewaltunterworsene 215.

<lb/>— zur Entmündigung 217.

<lb/>Zwang, Einrede des Z. 173.
<lb/>Zwangshypothek, Voraussetzungen der

<lb/>Vormerkung 330.

<lb/>— Verfahrensvorschriften 341.

<lb/>— Vollstreckungstitel 339.
<lb/>Zwangshypothek für ärarialische Holz- 
<lb/>gelder 59, 149, 169.

<lb/>— für mehrere Forderungen 323, 337.

<lb/>— für Prozeßkosten 322.

<lb/>— gegen einen in allgemeiner Gütergemein- 
<lb/>schaft lebenden Ehegatten 259.

<lb/>— auf einer Gutseinheit 339.
<lb/>Zwangsversteigerung, Vertheilungvon

<lb/>Miethzinsen 501.
</p>
            <p>

               <lb/>Zwangsversteigerung und Zwangsver- 
<lb/>waltung : Wirksamkeit der Abtretung von
<lb/>Mieth- und Pachtzinsforderungen dem
<lb/>Hypothekgläubiger gegenüber 409.

<lb/>Zwangsvollstreckung gegen die Ehe- 
<lb/>frau in der ehelichen Wohnung 472.

<lb/>— gegen die Ehefrau aus Notariatsur- 
<lb/>kunden 475.

<lb/>— in eingebrachtes Gut 474.

<lb/>— in das eingebrachte Gut im Falle Ueber-
<lb/>leitung des Güterstandes des Bayer.
<lb/>LR. 199.

<lb/>— in Gesammtgut der allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft 259.

<lb/>— in das hypothekarisch belastete Grundstück 5.

<lb/>— in Zubehör 194.

<lb/>— in Grundstücke, Ausschlußertheilung
<lb/>durch das Amtsgericht über den Grund- 
<lb/>besitz einer Person 36.

<lb/>— siehe auch Einstellung.

<lb/>Zwingende und nachgiebige Rechtsnormen

<lb/>nach BGB. 1, 21.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Systematisches Wegister.

<lb/>A. Civilrecht.

<lb/>I. Alürgerkiches Gesetzbuch und Nebengesetze.
<lb/>1) Bürgerliches Gesetzbuch.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 6 Ziff. 1. Voraussetzung der Ent- 
<lb/>mündigung wegen Geistesschwäche 401.

<lb/>8 11. Vertretung des Minderjährigen
<lb/>in Aufgabe und Neubegründung des Wohn- 
<lb/>sitzes 38.

<lb/>8 26. Zwingendes Recht 22.

<lb/>8 31. Zwingendes Recht 22.

<lb/>8 54. Parteifähigkeit eines nicht rechts- 
<lb/>fähigen Vereins 331.

<lb/>8 93. Begriff des Bestandtheils 185.

<lb/>8 97. Begriff des Zubehörs 185.

<lb/>8 99. Früchte 187.

<lb/>8 123. Zwingendes Recht 26.

<lb/>8 125. Zwingendes Recht 2.

<lb/>8 131. Zwingendes Recht 4.

<lb/>8 137. Wirkung rechtsgeschäftlicher
<lb/>Verfügungen gegen Dritte 524.

<lb/>8182, Abs. 2. Genehmigung bei notariell
<lb/>zu beurkundenden Rechtsgeschäften 117.

<lb/>8 198. Beginn der Verjährung der
<lb/>Ansprüche wegen arglistig verschwiegener
<lb/>Mängel der Kaufsache 229.

<lb/>8 225. Zwingendes Recht 2.

<lb/>8 229. Einsperrung einer auf frischer
<lb/>That verfolgten Person 95.

<lb/>ß 232. Höheder Eicherungshypothek 338.

<lb/>tz 250. Setzung einer angemessenen
<lb/>Frist 465.
</p>
            <p>

               <lb/>8 261. Abnahme des Offenbarungs- 
<lb/>eides nach 8 2028 BGB. 97.

<lb/>8 273. Zurückbehaltung an Arbeits- 
<lb/>lohn 104.

<lb/>8 305. Aenderung der Versicherungs- 
<lb/>bedingungen bei Versicherung auf Gegen- 
<lb/>seitigkeit 260.

<lb/>8 323. Beweislast hinsichtlich des Um-
<lb/>fangs der Minderung 133.

<lb/>8 326. Setzung einer angemessenen
<lb/>Frist 485.

<lb/>8 330. Lebensversicherung zu Gunsten
<lb/>der Hinterbliebenen 498.

<lb/>8 343. Rückwirkende Kraft der Vor- 
<lb/>schrift 178.

<lb/>8 394. Aufrechnung gegen und mit
<lb/>Lohnforderungen 77, 101, 289, 305.

<lb/>8 443. Arglistiges Verschweigen des
<lb/>Mangels 240.

<lb/>8 460. Arglistiges Verschweigen von
<lb/>Mängeln 206.

<lb/>§ 461. Arglistiges Verschweigen von
<lb/>Mängeln der versteigerten Sache 212.

<lb/>8 477. Verjährung der Ansprüche
<lb/>wegen arglistig verschwiegener Mängel der
<lb/>Kaufsache 228, 237.

<lb/>8 496. Setzung einer angemessenen
<lb/>Frist 465.
</p>
            <pb facs="2084949_66+1901_0011.tif"
                n="XI"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0011"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>§§ 523 f. Verjährung der Ansprüche
<lb/>gegen den arglistigen Schenker 239.

<lb/>§§ 523 f. Arglistiges Verschweigen
<lb/>von Mängeln durch den Schenker 213, 241.

<lb/>8 530. Unzulässigkeit des Ausschlusses
<lb/>des Widerrufsrechts 27.

<lb/>8 539. Arglistiges Verschweigen von
<lb/>Mängeln bei der Miethe 223.

<lb/>8 540. Arglistiges Verschweigen des
<lb/>Mangels 242.

<lb/>8 542. Verzicht auf das außerordent- 
<lb/>liche Kündigungsrecht 26.

<lb/>8 549. Nachgiebiges Recht 25.

<lb/>88 553 f. Verzicht auf das außtr-
<lb/>ordentliche Kündigungsrecht 26.

<lb/>8 558. Verjährung der Ansprüche
<lb/>wegen arglistig verschwiegenerMängelSeitens
<lb/>des Bermiethers 239.

<lb/>8 559. Zwingendes Recht 21.

<lb/>8 559. Erstreckung des Pfandrechts
<lb/>auf nicht nachweislich einem Dritten gehörige
<lb/>Sachen 41.

<lb/>8 567. Zwingendes Recht 21.

<lb/>88 569 f. Nachgiebiges Recht 25.

<lb/>8 593. Nachgiebiges Recht 22.

<lb/>8 611. Recht des Dienstherrn auf eine
<lb/>in seinem Aufträge gemachte Erfindung 282.

<lb/>§ 611. Schauspielunternehmung 333.

<lb/>88 622 ff. Zwingendes oder nach- 
<lb/>giebiges Recht 23.

<lb/>88 626 f. Zwingendes Recht 26.

<lb/>8 631. Schauspielunternehmung 333.

<lb/>8 648 Hypothekarische Sicherung der
<lb/>Bauhandwerker 385.

<lb/>8 648. Höhe der Sicherungshypothek338.

<lb/>8 701. Zwingendes Recht 2.

<lb/>8 712. Zwingendes Recht 27.

<lb/>8 833. Haftung für Schäden durch
<lb/>Bienenstiche 464.

<lb/>8 839. Syndikatsklage wegen unrichtiger
<lb/>Führung des Grundsteuerkatasters 420.

<lb/>8 890. Juristische Grundstücke 295.

<lb/>8 892. Eintragung rechtsgeschäftlicher
<lb/>Berfügungsbeschränkungen 524.

<lb/>8 912. Ueberbau 144.

<lb/>8 926. Eigenthum an Zubehör von
<lb/>Grundstücken 189.

<lb/>8 935, Abs. 1. Zur Auslegung der
<lb/>Vorschrift 373.

<lb/>8 946. Eigenthumsverhältnisse an
<lb/>Bestandtheilen 188.

<lb/>88 953 ff. Eigenthum an getrennten
<lb/>Bestandtheilen 188.

<lb/>8 960, Abs. 2. Herrenlosigkeit von
<lb/>Thieren 157.

<lb/>88 961 ff. Recht an Bienen 457.

<lb/>8 1004. Beeinträchtigung des Eigen- 
<lb/>thums 219.

<lb/>8 1019. Zwingendes Recht 7.

<lb/>8 1020. Zwingendes Recht 28.

<lb/>88 1036 ff. Nachgiebiges Recht 22.

<lb/>8 1059. Zwingendes Recht 3.
</p>
            <p>

               <lb/>8 1114. Zwingendes Recht 5.

<lb/>8 1120. Zwingendes Recht 8.

<lb/>88 1120 ff. Hypothekverhältnisse an
<lb/>Bestandtheilen und Zubehör 191.

<lb/>8 1123. Zwingendes Recht 8.

<lb/>8 1124. Geltung der Vorschrift in der
<lb/>Uebergangszeit bis zur Anlegung des Grund- 
<lb/>buchs 409.

<lb/>8 1127. Zwingendes Recht 8.

<lb/>8 1131. Zwingendes Recht 8.

<lb/>8 1147. Zwingendes Recht 5.

<lb/>8 1153. Zwingendes Recht 2.

<lb/>8 1160, Abs. 2. Zwingendes Recht 5.

<lb/>8 1169. Nachgiebiges Recht 8.

<lb/>8 1196. Beziehung der Eigenthümer-
<lb/>hypothek zu den 88 84, 150 B. Hyp. Ges. 81.

<lb/>8 1257. Geltung des 8 1207 für
<lb/>gesetzliche Pfandrechte 357.

<lb/>8 1354. Zwingendes Recht 28.

<lb/>8 1354. Vereinbarung über den Wohn- 
<lb/>sitz 368.

<lb/>8 1358. Zwingendes Recht 3.

<lb/>88 1360 f. Unterhaltspflicht des Ehe- 
<lb/>manns 266.

<lb/>8 1379. Ersatz der ehefräulichen Zu- 
<lb/>stimmung 215.

<lb/>8 1391. Zwingendes Recht 27.

<lb/>8 1395. Einwilligung des Mannes zu
<lb/>Verfügungen der Frau über eingebrachtes
<lb/>Gut 474.

<lb/>8 1415. Zwingendes Recht 27.

<lb/>8 1418. Zwingendes Recht 27.

<lb/>8 1424. Zwingendes Recht 24.

<lb/>8 1428. Zwingendes Recht 27.

<lb/>8 1430. Zwingendes Recht 3.

<lb/>8 1442. Jmmobiliarzwangsvollstre-
<lb/>ckung gegen einen in allgemeiner Güter- 
<lb/>gemeinschaft lebenden Ehegatten 259.

<lb/>8 1445. Hypothekbestellung für einen
<lb/>Kaufschillinqsrest 247.

<lb/>8 1463. Zwingendes Recht 27.

<lb/>8 1487. Zwingendes Recht 23.

<lb/>8 1564. Umfang der Rechtskraft der
<lb/>Urtheile in Ehesachen 279.

<lb/>§ 1589. Zeitliche Geltung des Ber-
<lb/>wandtschaftsbegriffs nach BGB. 251.

<lb/>8 1593. Anfechtung der Ehelichkeit 146.

<lb/>8 1598. Anerkennung der Ehelichkeit
<lb/>durch concludente Handlungen 146.

<lb/>8 1603. Unterhaltspflicht des Ehe- 
<lb/>manns und Vaters 266.

<lb/>8 1635. Zwingendes Recht 28.

<lb/>8 1643. Hypothekbestellung für einen
<lb/>Kaufschillingsrest durch den Gewalthaber 250.

<lb/>8 1666. Erziehungsanordnungen durch
<lb/>das Vormundschaftsgericht 497.

<lb/>8 1672. Löschung einer Mutterguts- 
<lb/>hypothek 287.

<lb/>8 1673 Abs. 2. Nothwendigkeit der
<lb/>Anhörung von Verwandten und Ver- 
<lb/>schwägerten 523.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0012.tif"
                n="XII"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0012"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 1687 Nr. 3. Voraussetzungen der
<lb/>Bestellung eines Beistandes 522.

<lb/>§ 1707. Fürsorge der unehelichen

<lb/>Mutter für die Person des Kindes 37.

<lb/>1708, 1710. Klagsantrag im Ali-
<lb/>mentenprozeß 243.

<lb/>8 1716. Voraussetzungen der einst- 
<lb/>weiligen Verfügung 343.

<lb/>8 1744. Zwingendes Recht 3.

<lb/>8 1758. Zwingendes Recht 7.

<lb/>tz 1762. Zwingendes Recht 7.

<lb/>8 1821 Nr. 1. Genehmigung einer
<lb/>Grundstücktheilung 74.

<lb/>8 1828. Genehmigung des Bormund- 
<lb/>schaftsgerichts zu notariell zu beurkundenden
<lb/>Rechtsgeschäften 117.

<lb/>8 1829. Genehmigung einer Gemein-
<lb/>schaftstheilung 74.

<lb/>8 1909 Abs. 1. Voraussetzung für die
<lb/>Bestellung eines Pflegers 218.

<lb/>8 1915 mit 8 1821 Ziff. 1. Genehm
<lb/>migung der Zustimmung des Pflegers zur
<lb/>Veräußerung von gemeinschaftlichen Grund- 
<lb/>stücken bei allgemeiner Gütergemeinschaft 387.

<lb/>8 1922. Zwingendes Recht 7.
</p>
            <p>

               <lb/>8 1926. Erbfolge in der dritten Ord- 
<lb/>nung 38.

<lb/>8 1963. Zwingendes Recht 23.

<lb/>88 2027 f. Rechtliche Natur des An- 
<lb/>spruchs auf Offenbarung des Nachlasses 219.

<lb/>8 2028. Abnahme des Offenbarungs- 
<lb/>eides 97.

<lb/>8 2032. Hypothek eines Miterben am
<lb/>Nachlaßgrundstück 478.

<lb/>8 2040. Eigenthumsübertragung an
<lb/>Vermächtnissen 386.

<lb/>8 2105. Zwingendes Recht 7.

<lb/>8 2109. Zwingendes Recht 23.

<lb/>8 2113. Nachgiebiges Recht 9.

<lb/>8 2141. Zwingendes Recht 23.

<lb/>8 2162. Zwingendes Recht 23.

<lb/>8 2174. Eigenthumserwerb an Ver- 
<lb/>mächtnissen 386.

<lb/>88 2231 ff. Zwingendes Recht 4.

<lb/>8 2238. Verlesung und Unterschrift
<lb/>von Anlagen 433.

<lb/>8 2300. Eröffnung von mit anderen
<lb/>Verträgen verbundenen Erbverträgen 398.

<lb/>ß 2353. Inhalt des Erbscheins 425.
</p>
            <p>

               <lb/>2) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 57. Landesherrliches Ehescheidungs- 
<lb/>recht 183.

<lb/>Art. 81. Aufrechnung gegen Lohn- 
<lb/>forderungen 77, 101.

<lb/>Art. 95. Aufrechnung gegen Gesinde- 
<lb/>lohnforderungen 104.

<lb/>Art. 181. Anwendung des BGB. auf
<lb/>Eigenthumsverhältnisse 144, 219.

<lb/>Art. 184. Beziehung der Eigenthümer-
<lb/>hypothek zu den 88 84, 150 b. Hyp.-Ges. 81.

<lb/>Art. 184. Haftung gewillkürter Per- 
<lb/>tinenzen für alte Hypotheken 471.

<lb/>Art. 184. Hypothek für eine Mutter-1
<lb/>gutsforderung 287. j
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 189. Gesetzlicher Hypothektitel
<lb/>einer Ehefrau 251.

<lb/>Art. 189. Genehmigung bei Rechts- 
<lb/>geschäften mit notarieller Beurkundung 117.

<lb/>Art. 18Y. Pertinenzerklärung von un- 
<lb/>beweglichen Sachen 377.

<lb/>Art. 192. Hypothek für eine Mutter- 
<lb/>gutsforderung 287.

<lb/>Art. 200. Rechtsverhältnisse bei früherer
<lb/>Gütergemeinschaft nach Fränk. LR. 110.

<lb/>Art. 203. Allgemeine Gütergemein- 
<lb/>schaft und Einkindschaft nach Fränk. LR. 425.

<lb/>Art. 213. Erbschein für ältere Erb- 
<lb/>rechtsfälle 329.
</p>
            <p>

               <lb/>3) Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

<lb/>vom 17. Mai 1898.
</p>
            <p>

               <lb/>8 5. Ungewißheit 116.

<lb/>8 12. Osfizialthätigkeit des Vormund- 
<lb/>schaftsgerichts 74.

<lb/>8 19. Rechtsmittel in Genossenschafts- 
<lb/>registersachen 57, 236.

<lb/>8 20. Beschwerdeberechtigung des
<lb/>anderen Kontrahenten bei einem vormund- 
<lb/>schaftsgerichtlicher Genehmigung unterliegen
<lb/>den Rechtsgeschäfte 423.

<lb/>8 20. Beschwerderechteines Gläubigers
<lb/>des Bevormundeten 427.

<lb/>8 20. Beschwerderecht wegen Kündigung
<lb/>eines Dienstverhältnisses des Mündels 95.

<lb/>8 27. Gesetzesverletzung durch Nicht- 
<lb/>anhörung von Verwandten und Verschwä-
<lb/>gerten 523.
</p>
            <p>

               <lb/>8 29. Form der Beschwerdebegrün- 
<lb/>dung 422.

<lb/>8 36. Zuständigkeit des Vormundschafts- 
<lb/>gerichts 116.

<lb/>8 57 Ziff. 9. Beschwerderecht wegenKündi-
<lb/>gung einesDienstverhältnisses desMündels 95.

<lb/>8 59. Beschwerderecht des Mündels 95.

<lb/>88 132 ff. Ordnungsstrafenverfahren
<lb/>481, 505.

<lb/>8 148. Rechtsmitttel gegen. Ent- 
<lb/>scheidungen über Anträge auf Eintragung
<lb/>in das Genossenschaftsregister 57, 236.

<lb/>8 163. Abnahme des Offenbarungs- 
<lb/>eides nach ß 2028 BGB. 97.

<lb/>8 176. Verlesung und Unterschrift von
<lb/>Protokollsanlagen 433.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0013.tif"
                n="XIII"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0013"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIII
</p>
            <p>

               <lb/>4) Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
<lb/>vom 9. Juni 1899.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 41. Dingliche Sicherung des
<lb/>Austrags bei Uebergabsverträgen 155.

<lb/>Art. 60. Haftung des Staats wegen
<lb/>Fehler im Grundsteuerkataster 420.

<lb/>Art. 68, 70. Anspruch auf Ablösung
<lb/>einer Kommunmauer 359, 509.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 85. Zeitliche Geltung der Vor- 
<lb/>schrift 500.

<lb/>Art. 123. SicherungshypothekfürHolz- 
<lb/>gelder 59, 149, 153, 169.
</p>
            <p>

               <lb/>5) Bayerisches Gesetz, Uebergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche
<lb/>betr., vom 9. Juni 1899.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 2. Parteifähigkeit eines nichtrechts- 
<lb/>fähigen Vereins 331.

<lb/>Art. 6. Einfluß des Zwangsversteige-
<lb/>rungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens
<lb/>auf die Wirksamkeit der Abtretung von
<lb/>Mieth- und Pachtzinsforderungen 409.

<lb/>Art. 50. Sicherungshypothekfür Holz- 
<lb/>gelder 61, 149, 153, 169.

<lb/>Art. 58. Zulässigkeit der Hypothek-
<lb/>erneuerung 81.

<lb/>Art. 62, 65. Gütergemeinschaft nach
<lb/>Fränk. LR., Verfügungsrecht des Mannes
<lb/>110.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 62. Jmmobiliarzwangsvollstre-
<lb/>ckung gegen einen in allgemeiner Gütergemein- 
<lb/>schaft lebenden Ehegatten 259.

<lb/>Art. 72, Abs. 1. Allgemeine Güter- 
<lb/>gemeinschaft und Einkindschaft nach Fränk.
<lb/>Landrecht 425.

<lb/>Art. 83. Zwangsvollstreckung nach Ueber-
<lb/>leitung in den Güterstand des BGB. 199.

<lb/>Art. 97. Berfügungsbefugniß des
<lb/>Mannes bei Gütergemeinschaft nach Fränk.
<lb/>LR. 110.

<lb/>Art. 104. Stellung des Mannes bei
<lb/>früherer Gütergemeinschaft nach Fränk.
<lb/>LR. 110.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Grundbuchordnung.

<lb/>8Z71 ff. Beschwerde gegen Ablehnung der Eintragung einer Zwangshypothek 341.
</p>
            <p>

               <lb/>7) Bayerisches Ausführungsgesetz zu der Grundbuchordnung und zu dem
<lb/>Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom

<lb/>9. Juni 1899.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 44. Vormerkung von Grund- 
<lb/>dienstbarkeiten im bisherigen Hypotheken- 
<lb/>buche 325.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 56. Zwangshypothek für äraria-
<lb/>lische Holzgelder 62, 151, 153, 169, 340.

<lb/>Art. 56, Abs. 2. Vormerkung einer
<lb/>Zwangshypothek 330.
</p>
            <p>

               <lb/>8) Justiz-Ministerial-Entschließung vom 11. Juli 1901 über das
<lb/>Anmeldungsverfahren in den Landestheilen rechts des Rheins.

<lb/>8 17. Aufforderung der Betheiligten zur Anmeldung 335.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Keltere Z»artiktttarrechte.

<lb/>1) Gemeines Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>Besitzesschutz eines Wasserbenützungs- 
<lb/>rechts 126.

<lb/>Parteifähigkeit von Personenvereini- 
<lb/>gungen ohne juristische Persönlichkeiten 182.
</p>
            <p>

               <lb/>Werkvertrag, Schadensersatzanspruch
<lb/>gegen einen Baumeister 124.

<lb/>Schadensersatzansprüche nach vorbehalt- 
<lb/>losem Rücktritte vom Vertrage 32.
</p>
            <p>

               <lb/>2) Bayerisches Landrecht.

<lb/>Thl. I Kap. 4 tz 9 Nr. 2. Beweis der Nichtehelichkeit eines von einer Ehefrau
<lb/>geborenen Kindes 319.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0014.tif"
                n="XIV"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0014"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>3) Preußisches Landrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>Thl. I Tit. 4 § 7, Tit. 5 8 165. Ver- 
<lb/>einbarung über den Ehescheidungsgrund 444.

<lb/>Thl. I Tit. 4 88 32 ff. Zwang, Be- 
<lb/>drohung mit einer Kriminalanzeige 173.
</p>
            <p>

               <lb/>Thl. I Tit. 5 881, 4. Aenderung der
<lb/>Versicherungsbedingungen bei Versicherung
<lb/>auf Gegenseitigkeit 260.

<lb/>Thl. I Tit. 14 88 200, 385. Verhält-
<lb/>niß der Bürgschaft zum Hauptvertrage 500.
</p>
            <p>

               <lb/>4) Code civil.

<lb/>Art. 2154. Hypothekerneuerung 20.
</p>
            <p>

               <lb/>IH. Sonstige Gesetze civitrechMchen Inhalts.

<lb/>1) Reichsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>a. Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871.

<lb/>8 1. Schwindelanfall des Getödteten,
<lb/>höhere Gewalt 297.

<lb/>b. Musterschutzgesetz v. 11. Ja'n. 1876.

<lb/>8 5. Begriff der freien Nachbildung 93.
<lb/>v. Unfallversicherungsgesetz vom
<lb/>9. Juli 1884.

<lb/>88 41, 42. Prozeßlegitimation des
<lb/>Vorstandes der Berufsgenossenschaft oder
<lb/>einer Sektion 382.

<lb/>Ä. Genossenschaftsgesetz

<lb/>8 76. Austritt und Uebertragung des
<lb/>Guthabens 202.

<lb/>e. Gesetz über die Gewerbegerichte
<lb/>vom 29. Juli 1890.

<lb/>88 2, 3 Ziff. 2. Zuständigkeit für die
<lb/>Klage auf Auszahlung aufbewahrter Trink- 
<lb/>gelder 450.

<lb/>f. Patentgesetz vom 7. April 1891.

<lb/>8 10 Ziff. 2. Voraussetzung der Nich- 
<lb/>tigkeitsklage 63.
</p>
            <p>

               <lb/>g. Gesetz über den Schutz von Ge- 
<lb/>brauchsmustern vom 1. Juni 1891.

<lb/>8 4. Recht des Dienstherrn auf eine
<lb/>in seinem Aufträge gemachte Erfindung 282.

<lb/>h. Gesetz betr. die Gesellschaften
<lb/>mit beschränkter Haftung vom

<lb/>20. April 1892.

<lb/>8 5. Verfahren bei Einlagen, die nicht
<lb/>in Geld zu leisten sind 196.

<lb/>1. Gesetz zur Bekämpfung des un- 
<lb/>lauteren Wettbewerbs vom
<lb/>27. Mai 1896.

<lb/>8 9. Unbefugte Mittheilung eines Ge- 
<lb/>schäftsgeheimnisses 89.

<lb/>k. Gewerbeordnung.

<lb/>88 115, 119a. Aufrechnung gegen
<lb/>Lohnforderungen 79, 101, 309.

<lb/>tz 127. Rechtsverhältniß zwischen Lehr- 
<lb/>herrn und Lehrling 285.

<lb/>8 134 Abs. 2. Aufrechnung gegen
<lb/>Lohnforderungen 309.
</p>
            <p>

               <lb/>2) Landesgesetze und Verordnungen.
</p>
            <p>

               <lb/>a. Verordnung vom 25. Sept. 1813.

<lb/>Ziff. VI. Sicherung und Beitreibung
<lb/>ärarealischer Holzgelder 61, 149, 153, 169.

<lb/>d. Bayer. Hypothekengesetz vom
<lb/>1. Juni 1822.

<lb/>tz 12 Nr. 7. Hypothek für eine Mutter- 
<lb/>gutsforderung 287.

<lb/>8 34. Eintragungsfähigkeit von Per-
<lb/>tinenzen nach jetzigem Rechte 377.

<lb/>8 84. Zulässigkeit der Hypotheken- 
<lb/>erneuerung 81.

<lb/>8 99 Nr. 2. Hypothekvorbehalt gegen- 
<lb/>über den in allgemeiner Gütergemeinschaft
<lb/>lebenden Eheleuten 247.

<lb/>8 .1 IO. Vormerkung von Grunddienst,
<lb/>barkeiten im bisherigen Hypothenbuche 325.
</p>
            <p>

               <lb/>8 150. Fortwirkung des Rangvor- 
<lb/>behalts 81.

<lb/>8 161. Erlöschen von Hypotheken am
<lb/>Nachlaßgrundstück 478
<lb/>v. Jagdgesetz vom 30. März 1850.
<lb/>Art. 2. Gemeindliche Verpachtung und
<lb/>Selbstausübung der Jagd durch den Grund-
<lb/>eigenthümer 316.

<lb/>d. Landrathsgesetz vom 28.Mai 1852.

<lb/>Art. 1. Vertretung der Kreisgemein- 
<lb/>den im Prozeß 142.

<lb/>e. Gesetz vom 28. Mai 1852, die Be-
<lb/>wässerungs- und Entwässerungs- 
<lb/>unternehmungen zum Zwecke der

<lb/>Bodenkultur betr.

<lb/>Art. 18. Rechtsweg in Be- und Ent- 
<lb/>wässerungsangelegenheiten 350.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0015.tif"
                n="XV"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0015"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>f. Wasserbenützungsgesetz vom
<lb/>28. Mai 1852.

<lb/>Art. 33. Benützung von Quellwasser 126.
<lb/>Art. 39. Wasserbenützungsrecht in einem
<lb/>Privatgewässer 216.

<lb/>g. Gesetz die Aufbringung des Be- 
<lb/>darfs für die deutschen Schulen betr.
<lb/>vom 10. November 1861.

<lb/>Art. 7. Schulsprengelvertretung 128.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 153. Aktivlegitimation in Baulast- 
<lb/>prozessen hinsichtlich einer Sprengelschule 128.

<lb/>K. Gesetz, die Errichtung einesBer-
<lb/>waltungsgerichtshoss und das Ver- 
<lb/>fahren in Verwaltungsrechtssachen
<lb/>betr. vom 8. August 1878.

<lb/>ß 7, Abs. 2. Vorentscheidung des Ber-
<lb/>waltungsgerichtshofs 439.
</p>
            <p>

               <lb/>h. Notariatsgesetz vom
<lb/>10. No v ember 1861.

<lb/>Art. 14. Genehmigung bei Rechts«
<lb/>geschäften mit notarieller Beurkundung 117.
<lb/>1. Gemeindeordnung fürdie Landes-
<lb/>theile diesseits des Rheins vom
<lb/>29. April 1869.

<lb/>Art. 138. Befugnisse des Bürger- 
<lb/>meisters 504.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Körgesetz vom 5. April 1888.

<lb/>Art. 14, Abs. 3. Verpflichtung zum
<lb/>Halten eines Zuchtstieres als Reallast 319.

<lb/>in. Notariatsgesetz vom9. Juni 1899.

<lb/>Art. 2. Eröffnung von Erbverträgen
<lb/>durch den Notar 400.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Handels- und Wechselrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Kandeksgesetzvuch
<lb/>ß 1 Nr. 8,9. Berlagsgeschäft, Zeitungs- 
<lb/>verlag, Handelsgeschäft 496.

<lb/>8 14. Ordnungsstrafverfahren zur Er- 
<lb/>zwingung von Anmeldungen rc. 481, 505.

<lb/>8 37. Ordnungsstrafen wegen unbe- 
<lb/>fugten Firmengebrauchs 507.

<lb/>8 74. Rückwirkende Kraft der Vor- 
<lb/>schrift 178.
</p>
            <p>

               <lb/>vom 10. Wal 1897.

<lb/>8 319. Ordnungsstrafverfahren gegen
<lb/>Vorstände und Liquidatoren 482, 505.

<lb/>8 325. Ordnungsstrafversahren gegen
<lb/>die persönlich haftenden Gesellschafter 482,505.

<lb/>8 332. Umwandlung der Kommandit-
<lb/>aktiengesellschaft in eine Aktiengesellschaft 131.

<lb/>8 343. Zum Betriebe des Handels- 
<lb/>geschäfts gehörende Rechtsgeschäfte 497.
</p>
            <p>

               <lb/>II. AKgewernes Deutsches Kaudetsgesetzvuch vom 10. Ilovemver 1861.
<lb/>Art. 347. Rüge von Quantitätsmängeln 373.
</p>
            <p>

               <lb/>6. Civilprozeß- und Konkursrecht.

<lb/>I. Hivilprozeßordnung mtt Ausschluß der Zwangsvollstreckung in Hruudstücke.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Civilprozeßordnung vom
<lb/>17. Mai 1898.

<lb/>8 50. Parteifähigkeit eines nicht rechts- 
<lb/>fähigen Vereins 182, 331.

<lb/>8 246. Aussetzung des Verfahrens
<lb/>wegen Todes einer Partei 115.

<lb/>8 287. Beschränkung der Schadens- 
<lb/>schätzung durch positive Berechnungsunter- 
<lb/>lagen 107.

<lb/>8 287. Schadensfestsetzung durch das
<lb/>Gericht 125.

<lb/>8 373. Berwerthung von Zeugenaus- 
<lb/>sagen als Urkundenbeweis 447.

<lb/>8 415. Zum Begriffe der öffentlichen
<lb/>Urkunde 503.

<lb/>8 418. Beweiskraft des'Bayr. Grund- 
<lb/>steuerkatasters 420.

<lb/>8 445. Eideszuschiebung zur Erlang- 
<lb/>ung von Erklärungen 356.

<lb/>8 514. Verzicht auf die Berufung 53-
</p>
            <p>

               <lb/>8 549. Revision wegen Verletzung von
<lb/>Hausgesetzen 422.

<lb/>8 550. Unrichtige Würdigung des
<lb/>Beweises von Beweggründen 204.

<lb/>8606. Abs.1. Begriff der Ehesachen 253.

<lb/>8 606. Zuständigkeit in Ehesachen 254.

<lb/>8 612. Prozeßfähigkeit in Ehesachen 257.

<lb/>8 613. Inhalt der Vollmacht 273.

<lb/>8 617. Wesen der Aenderung des
<lb/>8 577 alt. 274.

<lb/>8 620. Aussetzung des Verfahrens 275.

<lb/>8 622. Offizialmaxime in Ehenichtig- 
<lb/>keitsklagen 279.

<lb/>8 623. Scheidung wegen Geistes- 
<lb/>krankheit 276.

<lb/>8 624. Bezeichnung des beim Ehe- 
<lb/>brüche mitschuldigen Theiles 276.

<lb/>8627. Einstweilige Verfügungen, Kosten-
<lb/>vorschutzpflicht 281.

<lb/>8 628. Tod eines Ehegatten 280.

<lb/>8 629. Umfang der Rechtskraft 279.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0016.tif"
                n="XVI"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0016"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 632. Aktivlegitimation zur Ehe- 
<lb/>nichtigkeitsklage 279.

<lb/>ß 633. Feststellungsklage und Wider- 
<lb/>klage 277.

<lb/>8 635. Versäumnißurtheil 279.

<lb/>8 650. Zuständigkeit zur Entmündi- 
<lb/>gung 21.7.

<lb/>§ 654. Richterliche Würdigung des Er- 
<lb/>gebnisses der persönlichen Vernehmung 404.

<lb/>8 719. Einstellung der Vollstreckung
<lb/>aus dem Borbehaltsurtheile 44.

<lb/>8 726. Zum Begriffe der öffentlichen
<lb/>Urkunde 503.

<lb/>8 732. Wirkung eines Vergleichs über
<lb/>ein rechtskräftiges Urtheil 264.

<lb/>8 789. Zwangsvollstreckung in ein-
<lb/>gebrachtes Gut bei sammtverbindlicher
<lb/>Haftung der Eheleute 474.

<lb/>8 739. Formlose Einwilligung des
<lb/>Mannes in die Vollstreckung gegen die Ehe- 
<lb/>frau 475.

<lb/>8 739. Zwangsvollstreckung im Falle
<lb/>Ueberleitung des Güterstandes des Bayer.
<lb/>LR. in den ordentl. Güterstand des BGB. 199.

<lb/>8 742. Eintritt des Güterstandes 200.

<lb/>8 767. Wirkung eines Vergleichs über
<lb/>ein rechtskräftiges Urtheil 264.

<lb/>8 769. Unzulässigkeit analoger An- 
<lb/>wendung zur Einstellung der Vollstreckung
<lb/>aus dem Vorbehaltsurtheil im Urkunden- 
<lb/>prozeß 44.

<lb/>8 794, Abs. 1 Ziff. 1 u. 2. Vollstreck- 
<lb/>bare Ausfertigung der vom ersuchten oder
<lb/>beauftragten Richter aufgenommenen Ver- 
<lb/>gleiche 393.

<lb/>8 794, Abs. 2. Vollstreckung aus einer
<lb/>Hypothekurkunde in das eingebrachte Gut
<lb/>der Frau 199.

<lb/>8 797. Vollstreckbare Ausfertigung der
<lb/>vom ersuchten Amtsgericht aufgenommenen
<lb/>Alimentenverträge 389, 413.

<lb/>8 808. Pfändung in einem Behältnisse
<lb/>verwahrter Sachen 513.

<lb/>8808. Pfändung von Waarenlagern514.

<lb/>8 808. Gewahrsam des Ehemanns an
<lb/>Sachen der Frau 472.

<lb/>8 848. Höhe der Sicherungshypothek 379.

<lb/>8 858. Leibespfändung gegen eine
<lb/>Ehefrau 472.
</p>
            <p>

               <lb/>88 864 ff. Geltung in Bayern 151.

<lb/>8 865. Zwangsvollstreckung in Zu- 
<lb/>behör 194.

<lb/>8 866, Abs. 3. Zusammenrechnen von
<lb/>Forderungen 322.

<lb/>8 866, Abs. 3. Zwangshypothek für
<lb/>Kosten 322.

<lb/>8 866, Abs. 3. Anwendung auf die
<lb/>Arresthypothek 341.

<lb/>8667. Zwangshypothek auf einer Guts- 
<lb/>einheit 339.

<lb/>8 867, Abs. 2. Mehrheit der Forde- 
<lb/>rungen 338.

<lb/>8 887, Abs. 2. Zwangshypothek für
<lb/>den Anspruch 339.

<lb/>8 924. Gegenstand der Verhandlung
<lb/>über den Widerspruch 424.

<lb/>8 932. Summenbeschränkung bei der
<lb/>Arresthypothek 341.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Bayer. Ausführungsgesetz zur
<lb/>ReichscivilprozeßordnungundKon-

<lb/>23. Februar 1879
</p>
            <p>

               <lb/>kursordnung vom
</p>
            <p>

               <lb/>9. Juni 1899.
</p>
            <p>

               <lb/>Art. 4. Beitreibung ärarialischer Holz- 
<lb/>gelder 61, 149, 153, 169.

<lb/>Art. 7. Zwangshypothek für verwal- 
<lb/>tungsrechtliche Ansprüche 340.

<lb/>Art. 127. Vollstreckung in das ein-
<lb/>gebrachte Gut der Frau aus einer Hypothek- 
<lb/>urkunde 202, 475.
</p>
            <p>

               <lb/>3. GerichtsverfassunOsgesetz.

<lb/>8 13. Privatrechtliche Eigenschaft einer
<lb/>Uferschutzlast 198.

<lb/>8 13. . Rechtsweg in Be- und Ent-
<lb/>Wässerungsangelegenheiten 350.

<lb/>Art. 56. Vollstreckungshypothek auf
<lb/>mehreren Grundstücken des Schuldners 385.

<lb/>Art. 50. Hypothekarische Sicherung
<lb/>der Bauhandwerker 385.

<lb/>4. Ausführungsgesetz
<lb/>vom 23. Februar 1879 zum Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetze.

<lb/>Art. 15, Abs. 2. Vollstreckbare Aus- 
<lb/>fertigung der vom ersuchten Amtsgericht
<lb/>aufgenommenen Verträge 389, 413.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Konkursordnung vom17. Mai 1898.

<lb/>8 21. Aufrechnung gegen Miethzins-
<lb/>forderungen 502.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Konkursrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Konkursordnung
<lb/>vom 10. Februar 1877.

<lb/>8 54, Nr. 1. Vorzugsrecht von Schau- 
<lb/>spielunternehmungen 333.
</p>
            <p>

               <lb/>III.

<lb/>1. Reichsgesetz über die Zwangs
<lb/>Versteigerung und die Zwangs-

<lb/>24. März 1897
</p>
            <p>

               <lb/>Verwaltung vom
</p>
            <p>

               <lb/>Zwangsvollstreckung in Grundstücke.

<lb/>8 20. Erstreckung der Beschlagnahme
<lb/>aus Zubehör 194.

<lb/>so. Mai 1893. 8128. Höhe der Sicherungshypothek 338.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0017.tif"
                n="XVII"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0017"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XVII
</p>
            <p>

               <lb/>2. Sub hasta tionsordnung
<lb/>für das Königreich Bayern vom
<lb/>23. Februar 1879.

<lb/>Art. 13. Abs. 1. Aufschlußpflicht über
<lb/>den Bestand des Grundbesitzes einer Person 36.

<lb/>Art. 55, Abs. 1 Ziff. 2. Vertheilung der
<lb/>Miethzinsen des Beschlagnahmeobjekts 501.

<lb/>Art. 157 ff. Vollstreckung gegen einen
</p>
            <p>

               <lb/>in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden
<lb/>Ehegatten in Gesammtgut 259.

<lb/>3. Novelle vom 29. Mai 1886 zur
<lb/>Subhastationsordnung.

<lb/>Art. 40. Vormerkung einer Zwangs- 
<lb/>hypothek 330.

<lb/>Art. 40. Zwangshypothek für äraria-
<lb/>lische Holzgelder 62, 151. 153. 169.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Strafrecht.

<lb/>I. Strafgesetzbuch für das Deutsche ILeich.
</p>
            <p>

               <lb/>8 47. Zum Begriffe der Mitthäter-
<lb/>schaft 492.

<lb/>8 48. Mitwirken eines eigenen Motivs
<lb/>des Thäters neben der Anstiftung 515.

<lb/>8 49. Beihülfe durch Rath 488.

<lb/>8 49 a. Aufforderung zu einem Ver- 
<lb/>brechen 138.

<lb/>8 53. Nothwehr oder Flucht 488.

<lb/>8 53. Erforderliche Verteidigung 489.

<lb/>8 59 Abs. 1. Jrrthum über die Be- 
<lb/>richtigungspflicht nach dem Preßgesetze 159.

<lb/>8 60. Anrechnung der Untersuchungs- 
<lb/>haft 231.

<lb/>8 61. Rechtliche Beurtheilung der auf
<lb/>Antrag verfolgten That 493, 520.

<lb/>8 64. Einfluß der Zurücknahme des
<lb/>Strafantrags 301.

<lb/>Z 123. Hausfriedensbruch durch un- 
<lb/>befugtes Betreten einer Kirche 88.

<lb/>8 123. Betreten eines Raumes zur
<lb/>Wiedererlangung eines dort befindlichen
<lb/>Gegenstandes 490.

<lb/>8 132. Anmaßung eines öffentlichen
<lb/>Amtes 512.

<lb/>8 137. Pfändung in einem Behältnisse
<lb/>verwahrter Sachen 513.

<lb/>8137. Pfändung von Waarenlagern 514.

<lb/>8 159. Erfolglose Anstiftung zum
<lb/>Meineide 346.

<lb/>8 166. Unterschied zwischen Beschim- 
<lb/>pfung und Beleidigung 269.

<lb/>8 185. Unterschied zwischen Beleidi- 
<lb/>gung und Beschimpfung im Sinne des
<lb/>8 166, 269.

<lb/>8 193. Schutz vertraulicher Mit- 
<lb/>theilungen 489.

<lb/>8 223 a. Gemeinschaftliche Körperver- 
<lb/>letzung 495.

<lb/>8 224. Siechthum in Folge von
<lb/>Schrecken 269.

<lb/>8 224. Daumen, wichtiges Glied 87.

<lb/>8 230. Fahrlässige Körperverletzung
<lb/>durch Bienenstiche 465.

<lb/>8 239. Einfperrung einer auf frischer
<lb/>That verfolgten Person 95.

<lb/>LXVI
</p>
            <p>

               <lb/>8 240. Widerrechtlichkeit der Gewalt
<lb/>oder Bedrohung 270.

<lb/>8 242. Fischdiebstahl oder Fischerei- 
<lb/>frevel 157.

<lb/>8 243 Nr. 4. Ablösung des Ver- 
<lb/>wahrungsmittels 350.

<lb/>8 253. Erpressung durch Drohung
<lb/>mit Strafanzeige 270.

<lb/>8 253. Erhebung von Abgaben von
<lb/>Arbeitsuchenden 348.

<lb/>8 259. Fahrlässigkeit des Hehlers 303.

<lb/>8 259. Verschlucken des von einem
<lb/>Anderen gestohlenen Papiergeldes 271.

<lb/>8 263. Bermögensbeschädigung beim
<lb/>Betrug 160.

<lb/>8 263. Vermögensschaden durch Ent-
<lb/>gang eines mit Wahrscheinlichkeit zu er- 
<lb/>wartenden Gewinns 470.

<lb/>8 263. Falsche Vorspiegelung beim
<lb/>Kaufe 271.

<lb/>8 267. Beweiserheblichkeit gefälschter
<lb/>Urkunden 466.

<lb/>8 268. Begriff des Schadens 347.

<lb/>8 271. Fälschung richterlicher Ber-
<lb/>nehmungsprotokolle 138.

<lb/>8 271. Bewirkung unrichtiger Be- 
<lb/>urkundung im Personenstandsregister 302.

<lb/>8 274. Urkundenfälschung durch falsche
<lb/>Grenzsteine 92.

<lb/>8 286. Veranstaltung und Oeffentlich-
<lb/>keit der Ausspielung 491.

<lb/>8 286. Ausspielung bewegl.Sachen 161.

<lb/>8 286. Unerlaubte Veranstaltung einer
<lb/>Lotterie 163.

<lb/>8 292. Treiben von Wild in den be- 
<lb/>nachbarten Jagdbezirk 495.

<lb/>8 293. Gemeinschaftliche Jagdaus- 
<lb/>übung 492.

<lb/>8 303. Beschädigung zusammengesetzter
<lb/>Sachen 407.

<lb/>• 8 303. Muthwilliges Anzünden von
<lb/>Gaslaternen 313.

<lb/>8 303. Erschießen eines Hundes durch
<lb/>einen Jagdberechtigten 525
</p>
            <p>

               <lb/>2
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0018.tif"
                n="XVIII"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0018"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>XVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 304. Sachbeschädigung zur Abwehr
<lb/>einer bereits bestehenden Besitzstörung 469.
<lb/>§317. Gesetzeskonkurrenz mit§304,469.
<lb/>§ 356. Thatbestand der Prävari- 
<lb/>kation 467.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 359. Zum Beamtenbegriffe; Rent-
<lb/>amtsbeiboten 452.

<lb/>§ 361 Nr. 4. Begriff des Bettels 430.
<lb/>§ 370 Nr. 4. Fischereifrevel oder Fisch- 
<lb/>diebstahl 157.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Weitere Hesehe strafrechtlichen Inhalts.
</p>
            <p>

               <lb/>a. Reichsgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Gewerbeordnung.

<lb/>§§ 33,147. Unbefugte Ausübung einer
<lb/>Schankwirthschaft 166.

<lb/>§ 56 a. Verbot der Ausübung der

<lb/>Heilkunde im Umherziehen 167.

<lb/>8 69. Hausirhandel, Feilbieten 527.

<lb/>§ 105d. Sonntagsruhe; Laden- oder
<lb/>Werkstattbetrieb 232.

<lb/>8 151. Verantwortlichkeit des Betriebs- 
<lb/>leiters für vorschriftswidrige Beschäftigung
<lb/>jugendlicher Arbeiter 19.

<lb/>8 154. Sonntagsruhe im Apotheken- 
<lb/>geschäfte 17.

<lb/>2. Gesetz über die Presse vom
<lb/>7. Mai 1874.

<lb/>88 11, 19, Abs. 2. Jrrthum über die
<lb/>Berichtigungspflicht 159.
</p>
            <p>

               <lb/>3. Gesetz, betr. die Beurkundung des
<lb/>Personenstandes und die Eheschlie- 
<lb/>ßung vom 6. Februar 1875.

<lb/>§ 54 Nr. 1. 2. Vorsätzliche Bewirkung
<lb/>unrichtiger Beurkundung 302.

<lb/>4. Auslieferungsvertrag
<lb/>vom 9. März 1876 zwischen dem
<lb/>deutschen Reiche und Luxemburg.
<lb/>Nr. 6. Spezialität der Auslieferung 487.

<lb/>5. Gesetz, zum Schutze der Waaren-
<lb/>bezeichnungen vom 12. Mai 1894.

<lb/>§ 14 Abs. 2 8 19. Worte (Salvator)
<lb/>als Waarenzeichen, Eintragung unstatt- 
<lb/>hafter W. 85.

<lb/>6. Gesetz vom 9. April 1900 betr. die
<lb/>Bestrafung der Entziehung elek- 
<lb/>trischer Arbeit.

<lb/>§§ 1, 2. Erläuterung des Gesetzes 9,29.
</p>
            <p>

               <lb/>b. Landesgesetze.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Jagdgesetz vom 30. März 1850.j
<lb/>Art. 23 Abs. 1 Ziff. 5. Fahrlässiges
<lb/>Schießen einer Rehgais 524.

<lb/>2. Bayer. Verordnung vom
<lb/>5. Oktober 1863, polizeiliche Vor- 
<lb/>schriften über Ausübung und Be- 
<lb/>handlung der Jagden betr.

<lb/>8 4. Fahrlässiges Schießen einer
<lb/>Rehgais 524.
</p>
            <p>

               <lb/>8 17. Umherstreifende Hunde 525.

<lb/>3. Polizeistrafgesetzbuch vom
<lb/>26. Dezember 1871.

<lb/>Art. 57 a Ziff. 2. Unbefugte Lotterie162.
<lb/>Art. 57 a Ziff. 2. Unerlaubte Veran- 
<lb/>staltung einer Lotterie 163.

<lb/>Art. 59. Unbefugte Gründung rc. einer
<lb/>Unterrichtsanstalt 428.
</p>
            <p>

               <lb/>E. Strafprozeß.
</p>
            <p>

               <lb/>I. Strafprozeßordnung für das Deutsche Weich.
</p>
            <p>

               <lb/>§ 19. Negativer Kompetenzkonflikt 221.

<lb/>8 44. Unabwendbarer Zufall 236.

<lb/>8 51. Belehrung über das Zeugniß-
<lb/>weigerungsrecht 515.

<lb/>8 51. Zeugnißweigerungsrecht des
<lb/>außerehelichen Kindes des Angeklagten7515.

<lb/>8 56. Nichtbeeidigung eines Zeugen
<lb/>wegen Unglaubwürdigkeit 314.

<lb/>8 56. Begründung des Beschlußes
<lb/>aus Nichtbeeidigung des Zeugen 494, 521.

<lb/>8 57. Belehrung über das Eides- 
<lb/>weigerungsrecht 515.

<lb/>8 66. Rückerinnerung an den geleisteten
<lb/>Eid 371.
</p>
            <p>

               <lb/>8 127 Abs. 1. Einsperrung einer auf
<lb/>frischer That verfolgten Person 95.

<lb/>8 246. Verfahren bei getrenntem Ver- 
<lb/>höre mehrerer Angeklagter 515.

<lb/>8 248. Verlesung von Strafurtheilen
<lb/>und Straflisten 141.

<lb/>8 250 Abs. 2. Verlesung ausländischer
<lb/>Zeugenvernehmungsprotokolle 143.

<lb/>§ 263. Identität der That bei An- 
<lb/>stiftung oder Mitthäterschaft 142.

<lb/>8 263. Einfluß der Zurücknahme des
<lb/>Strafantrags nach Eröffnung des Haupt-
<lb/>versahrens ausschließlich wegen eines An- 
<lb/>tragsdeliktes 301.
</p>

         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0019.tif"
             n="XIX"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0019"/>
         <div xml:id="d20610e4415" n="III.">
      
            <head>Chronologische Uebersicht zu den mitgetheilten Entscheidungen von Gerichtshöfen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Chronologische Uebersicht rc.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX
</p>
            <p>

               <lb/>8 264. Verurteilung auf Grund
<lb/>8 9 Abs. 2 statt Abs. 1 des Ges. zur Be- 
<lb/>kämpfung des unlauteren Wettbewerbs 89.

<lb/>ß 274. Zeugenbeweis gegen die Richtig- 
<lb/>keit der Protokollirung von Zeugenaus-
<lb/>sagen 466.

<lb/>8 296. Den Thatbestand eines Antrags-
<lb/>delikts enthaltende Hilfsfrage 518.

<lb/>8 380. Zulässigkeit der Revision 234.

<lb/>8 385. Verspätete Ergänzung der
<lb/>Revisionsbegründung 231.

<lb/>8 420. Form der Ladung zum Sühne- 
<lb/>termin 521.
</p>
            <p>

               <lb/>8 420 Abs. 2. Verzicht auf den Strafe
<lb/>antrag wegen Beleidigung 428.

<lb/>8 428. Revision wegen Unzulässigkeit
<lb/>der Widerklage 234.

<lb/>8 435. Umfang der Revisionsbefugniß
<lb/>des Nebenklägers 522.

<lb/>8 498 Abs. 2 Begriff „dieselbe That" 315.

<lb/>8 498 Abs. 2. Gesammtschuldnerische
<lb/>Haftung mehrerer Angeklagter 56.

<lb/>8 498 Abs. 2. Berurtheilung in Bruch- 
<lb/>teile der Kosten 314.

<lb/>Z 503. Kosten bei erhobener Privat-
<lb/>klage 233.

<lb/>8 503. Kosten der Widerklage 234.
</p>
            <p>

               <lb/>II. Mayer. Ausführungsgeseh zur Strafprozeßordnung vom 18. August 1879.
<lb/>Fahrlässiges Schießen einer Rehgais 524.
</p>
            <p>

               <lb/>III. Herichtsverfaffungsgesetz für das Deutsche Reich.

<lb/>8 144. Zuständigkeit der Staats- 8 487. Verlesung der Uebersetzung
<lb/>anwaltschaft zur Einlegung von Rechts- einer Urkunde 303.

<lb/>Mitteln 236.

<lb/>IV. Mayer. Ausführungsgeseh zur Gerichtsverfassung vom 23. Keöruar 1879
<lb/>Art. 80. Form der Ladung zum Sühnetermin 521.

<lb/>V. Kerichtskostengeseh.

<lb/>8 59. Berurtheilung Mitangeklagter in Bruchtheile der Kosten 314.
</p>
            <p>

               <lb/>III. ^chronologische Meöersicht der mitgetheitten
<lb/>Entscheidungen non Gerichtshöfen.

<lb/>A. Reichsgericht.
</p>
            <table n="table-AB66A626-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-AB66A627-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                   rend="260,3338,2950,4884">
               <row n="row-AB66A628-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A629-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


I. Civilsachen.
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


II. Strafsachen.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A62A-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A62B-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


Urtheile.
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Urtheile.
</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A62C-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A62D-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


1899 18. Dez.
</cell>
                  <cell>


. . 33
</cell>
                  <cell>


1900
</cell>
                  <cell>


15. November.
</cell>
                  <cell>


. . 138
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A62E-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A62F-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


1900 13. Januar.
</cell>
                  <cell>


. . 63
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


19. November.
</cell>
                  <cell>


. . 88
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A630-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A631-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 5. März.
</cell>
                  <cell>


. . 53
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


19. November.
</cell>
                  <cell>


. . 141
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A632-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A633-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 12. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 14
</cell>
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


22. November.
</cell>
                  <cell>


. . 231
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A634-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A635-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 30. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 107
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


26. November.
</cell>
                  <cell>


. . 93
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A636-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A637-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 30. Juni.
</cell>
                  <cell>


. . 450
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


29. November.
</cell>
                  <cell>


. . 87
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A638-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A639-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 19. September.
</cell>
                  <cell>


. . 282
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


3. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 142
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A63A-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A63B-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 26. September.
</cell>
                  <cell>


. . 173
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


10. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 92
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A63C-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A63D-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 12. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 264
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


13. Dezember..
</cell>
                  <cell>


. . 85
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A63E-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A63F-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 15. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 368
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


17. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 89
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A640-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A641-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 19. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 266
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


22. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 95
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A642-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A643-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 27. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 178
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


29. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 143
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A644-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A645-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 29. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 401
</cell>
                  <cell>


1901
</cell>
                  <cell>


14. Januar.
</cell>
                  <cell>


. . 371
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A646-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A647-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 23. November.
</cell>
                  <cell>


. . 182
</cell>
                  <cell>


rt
</cell>
                  <cell>


21. Januar.
</cell>
                  <cell>


. . 346
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A648-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A649-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 4. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 260
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


24. Januar.
</cell>
                  <cell>


. . 269
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A64A-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A64B-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


1901 21. Januar.
</cell>
                  <cell>


. . 444
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


4. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 467
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A64C-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A64D-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 4. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 297
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


7. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 303
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A64E-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A64F-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 18. April.
</cell>
                  <cell>


. . 447
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


11. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 348
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB66A650-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB66A651-9A79-11E7-1817-09173F13E4C5">
                  <cell>


„ 25. April.
</cell>
                  <cell>


. . 363
</cell>
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


21. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 313
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>2*
</p>
            <pb facs="2084949_66+1901_0020.tif"
                n="XX"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0020"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>Chronologische Uebersicht rc.
</p>
            <table n="table-A69D8357-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-A69D8358-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                   rend="292,376,1632,4830">
               <row n="row-A69D8359-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D835A-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


1901
</cell>
                  <cell>


28. Februar.
</cell>
                  <cell>


Seite

271
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D835B-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D835C-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


4. März..
</cell>
                  <cell>


466
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D835D-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D835E-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


7. März.. . .
</cell>
                  <cell>


315
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D835F-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8360-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


11. März.
</cell>
                  <cell>


314
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8361-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8362-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


18. März.
</cell>
                  <cell>


270
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8363-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8364-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


21. März.
</cell>
                  <cell>


466
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8365-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8366-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


28. März ... .
</cell>
                  <cell>


347
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8367-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8368-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1. April.
</cell>
                  <cell>


269
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8369-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D836A-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


1. April.
</cell>
                  <cell>


301
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D836B-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D836C-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


3. April.
</cell>
                  <cell>


271
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D836D-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D836E-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


3. April.
</cell>
                  <cell>


314
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D836F-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8370-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


3. April.
</cell>
                  <cell>


470
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8371-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8372-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


11. April.
</cell>
                  <cell>


487
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8373-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8374-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


15. April.
</cell>
                  <cell>


452
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8375-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8376-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


15. April.
</cell>
                  <cell>


469
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8377-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8378-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


29. April.
</cell>
                  <cell>


302
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8379-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D837A-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2. Mai.
</cell>
                  <cell>


488
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D837B-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D837C-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


2. Mai.
</cell>
                  <cell>


493
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D837D-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D837E-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


13. Mai.
</cell>
                  <cell>


489
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D837F-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8380-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


B. Bayerisches

I. Civilsachen.

1. Urtheile.

1900 13. Februar.
</cell>
                  <cell>


Obk

Seite

326
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8381-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8382-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


25. April.
</cell>
                  <cell>


198
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8383-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8384-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


rr
</cell>
                  <cell>


29. Mai.
</cell>
                  <cell>


216
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8385-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8386-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


22. Juni.
</cell>
                  <cell>


204
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8387-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8388-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


10. Juli.
</cell>
                  <cell>


219
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8389-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D838A-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


tf
</cell>
                  <cell>


1. Oktober.
</cell>
                  <cell>


124
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D838B-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D838C-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


20. Oktober.
</cell>
                  <cell>


126
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D838D-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D838E-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


ff
</cell>
                  <cell>


5. November.
</cell>
                  <cell>


128
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D838F-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8390-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


7. November.
</cell>
                  <cell>


319
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8391-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8392-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


rt
</cell>
                  <cell>


30. November.
</cell>
                  <cell>


316
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8393-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8394-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


ff
</cell>
                  <cell>


30. November.
</cell>
                  <cell>


319
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8395-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8396-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


6. Dezember.
</cell>
                  <cell>


356
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8397-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8398-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


13. Dezember.
</cell>
                  <cell>


331
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8399-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D839A-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


1901
</cell>
                  <cell>


2. Januar.
</cell>
                  <cell>


285
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D839B-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D839C-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


21. Januar.
</cell>
                  <cell>


333
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D839D-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D839E-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


25. Januar.
</cell>
                  <cell>


382
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D839F-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83A0-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


21. Februar.. . .
</cell>
                  <cell>


, 420
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83A1-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83A2-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


7. März.
</cell>
                  <cell>


, 422
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83A3-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83A4-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


18. März.
</cell>
                  <cell>


350
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83A5-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83A6-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


2. April. ..
</cell>
                  <cell>


, 421
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83A7-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83A8-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


3. Mai.
</cell>
                  <cell>


. 424
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83A9-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83AA-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


20. Mai.
</cell>
                  <cell>


. 500
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83AB-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83AC-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


23. Mai . ..
</cell>
                  <cell>


501
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83AD-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83AE-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


tf
</cell>
                  <cell>


10. Juni.
</cell>
                  <cell>


. 496
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83AF-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83B0-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


11. Juni. ..
</cell>
                  <cell>


. 498
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83B1-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83B2-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


1900
</cell>
                  <cell>


2. Beschlüsse.

3. Mai.
</cell>
                  <cell>


. 218
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83B3-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83B4-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


22. Mai.
</cell>
                  <cell>


. 217
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83B5-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83B6-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


22. Juni.
</cell>
                  <cell>


. 196
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83B7-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83B8-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


9. Juli.
</cell>
                  <cell>


. 110
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83B9-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83BA-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


12. Jnli.
</cell>
                  <cell>


. 36
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83BB-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83BC-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


21. Juli.
</cell>
                  <cell>


. 97
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83BD-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83BE-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


6. September..
</cell>
                  <cell>


. 38
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83BF-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83C0-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


13. September.
</cell>
                  <cell>


, 74
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83C1-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83C2-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


20. September.
</cell>
                  <cell>


. 95
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83C3-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83C4-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


22. September.
</cell>
                  <cell>


, 38
</cell>
               </row>
            </table>
            <table n="table-A69D83C5-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-A69D83C6-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                   rend="1650,378,2992,4832">
               <row n="row-A69D83C7-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83C8-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


1901
</cell>
                  <cell>


13. Mai.
</cell>
                  <cell>


Seite
. . 494
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83C9-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83CA-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


13. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 520
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83CB-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83CC-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


20. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 490
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83CD-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83CE-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


20. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 492
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83CF-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83D0-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


23. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 488
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83D1-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83D2-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


23. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 490
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83D3-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83D4-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


23. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 491
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83D5-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83D6-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


3. Juni.
</cell>
                  <cell>


. . 492
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83D7-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83D8-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


3. Juni.
</cell>
                  <cell>


. . 495
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83D9-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83DA-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


3. Juni.
</cell>
                  <cell>


. . 513
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83DB-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83DC-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


27. Juni.
</cell>
                  <cell>


. . 518
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83DD-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83DE-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1. Juli.
</cell>
                  <cell>


. . 512
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83DF-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83E0-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


1. Juli.
</cell>
                  <cell>


. . 522
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83E1-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83E2-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


8. Juli.
</cell>
                  <cell>


. . 514
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83E3-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83E4-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


8. Juli.
</cell>
                  <cell>


. . 521
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83E5-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83E6-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


20. Juli.
</cell>
                  <cell>


. . 521
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83E7-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83E8-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


27. Juli.
</cell>
                  <cell>


. . 515
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83E9-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83EA-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


"
</cell>
                  <cell>


19. September.
</cell>
                  <cell>


. . 495
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83EB-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83EC-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


rstes

1900
</cell>
                  <cell>


Landesgericht.

4. Oktober.
</cell>
                  <cell>


Seite

. . 37
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83ED-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83EE-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


4. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 199
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83EF-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83F0-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


12. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 115
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83F1-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83F2-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


13. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 215
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83F3-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83F4-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


20. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 202
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83F5-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83F6-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


23. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 215
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83F7-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83F8-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


27. Oktber .......
</cell>
                  <cell>


. . 131
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83F9-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83FA-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


6. November.
</cell>
                  <cell>


. . 116
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83FB-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83FC-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


15. November.
</cell>
                  <cell>


. . 251
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83FD-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D83FE-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


7. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 325
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D83FF-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8400-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


14. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 251
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8401-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8402-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


14. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 287
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8403-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8404-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


1901
</cell>
                  <cell>


1. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 330
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8405-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8406-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


19. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 329
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8407-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8408-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


22. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 247
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8409-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D840A-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


22. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 386
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D840B-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D840C-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


1. März.
</cell>
                  <cell>


. . 385
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D840D-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D840E-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


29. März.
</cell>
                  <cell>


. . 427
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D840F-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8410-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


9. April.
</cell>
                  <cell>


. . 425
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8411-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8412-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


26. April.
</cell>
                  <cell>


. . 422
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8413-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8414-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


26. April. .......
</cell>
                  <cell>


. . 385
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8415-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8416-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


10. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 500
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8417-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8418-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


28. Mai ....... .
</cell>
                  <cell>


. . 503
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8419-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D841A-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


1. Juni.
</cell>
                  <cell>


. . 497
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D841B-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D841C-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


13. Juli.
</cell>
                  <cell>


. . 522
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D841D-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D841E-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


19. Juli ........
</cell>
                  <cell>


. . 524
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D841F-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8420-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


II. Strafsachen.

1. Urtheile.

1900 17. Mai . . ..
</cell>
                  <cell>


. . 56
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8421-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8422-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


19. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 166
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8423-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8424-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


tl
</cell>
                  <cell>


23. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 234
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8425-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8426-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


6. Juni.
</cell>
                  <cell>


. . 233
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8427-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8428-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


tt
</cell>
                  <cell>


10. Juli.
</cell>
                  <cell>


. . 17
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D8429-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D842A-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


12. Juli.
</cell>
                  <cell>


. . 19
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D842B-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D842C-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


29. September.
</cell>
                  <cell>


. . 430
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D842D-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D842E-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


ff
</cell>
                  <cell>


20. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 160
</cell>
               </row>
               <row n="row-A69D842F-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-A69D8430-9A79-11E7-5775-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


20. Oktober.
</cell>
                  <cell>


. . 428
</cell>
               </row>
            </table>

         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0021.tif"
             n="XXI"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0021"/>
         <div xml:id="d20610e6244" n="IV.">
      
            <head>Alphabetische Uebersicht zu den Literaturberichten</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetische Uebersicht zu den Literaturberichten.
</p>
            <p>

               <lb/>XXI
</p>
            <table n="table-AB6DD244-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                   xml:id="table-AB6DD245-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                   rend="250,504,2934,1224">
               <row n="row-AB6DD246-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD247-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


1900
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Seite
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB6DD248-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD249-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


6. November....
</cell>
                  <cell>


.... 407
</cell>
                  <cell>


1901 20. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 524
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB6DD24A-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD24B-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


8. November....
</cell>
                  <cell>


.... 428
</cell>
                  <cell>


„ 24. Mai.
</cell>
                  <cell>


. . 525
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB6DD24C-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD24D-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


15. November. . . .
</cell>
                  <cell>


.... 163
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-AB6DD24E-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD24F-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


20. November. . . .
</cell>
                  <cell>


.... 162
</cell>
                  <cell>


2. Beschlüsse.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-AB6DD250-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD251-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


n
</cell>
                  <cell>


24. November....
</cell>
                  <cell>


. . . . 527
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-AB6DD252-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD253-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


1901 22. Januar.
</cell>
                  <cell>


.... 232
</cell>
                  <cell>


1900 18. Dezember.
</cell>
                  <cell>


. . 236
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB6DD254-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD255-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


1. Februar ....
</cell>
                  <cell>


.... 157
</cell>
                  <cell>


1901 14. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 236
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB6DD256-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD257-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


5. Februar.
</cell>
                  <cell>


.... 167
</cell>
                  <cell>


„ 18. Februar.
</cell>
                  <cell>


. . 161
</cell>
               </row>
               <row n="row-AB6DD258-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5"
                    xml:id="row-AB6DD259-9A79-11E7-8496-09173F13E4C5">
                  <cell>


„
</cell>
                  <cell>


26. Februar ....
</cell>
                  <cell>


.... 159
</cell>
                  <cell>


„ 28. März.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>6. Oberlandesgericht Stuttgart.

<lb/>Seite

<lb/>1901 21. März.471
</p>
            <p>

               <lb/>D. Landgerichte.
</p>
            <p>

               <lb/>Civilsachen.

<lb/>1. Landgericht München I.

<lb/>Beschluß. Seite

<lb/>1901 20. Juli.. 472

<lb/>2. Landgericht Würzburg.

<lb/>Urtheile.

<lb/>1900 27. November.. . 219
</p>
            <p>

               <lb/>1900 4. Dezember. . .

<lb/>„ 18. Dezember. . .

<lb/>Beschlüsse.

<lb/>1901 23. August ....

<lb/>„ 28. September . .
</p>
            <p>

               <lb/>1901 27. Juli
</p>
            <p>

               <lb/>E. Amtsgericht München I.

<lb/>Civilsachen.

<lb/>Beschluß.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>146

<lb/>144
</p>
            <p>

               <lb/>387

<lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>475
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Alphabetische Hleverstcht z« den Literaturberichten.
</p>
            <p>

               <lb/>Becher, vr. H., Die gesammtenMaterialien
<lb/>zu den das Bürgerliche Gesetzbuch und
<lb/>seine Nebengesetze betreffenden bayerischen
<lb/>Gesetzen und Verordnungen, nebst den
<lb/>einschlägigen Ministerialerlassen 528.

<lb/>Becher, vr. H., Die Ausführungsgesetze
<lb/>zum Bürgerlichen Gesetzbuche 100, 408.

<lb/>Bernhard, vr. Rudolph, Der Erbschafts- 
<lb/>besitz 432.

<lb/>B e tz i n g e r, Sammlung der landesrechtlichen
<lb/>Civilprozeßnormen, Baden 408.

<lb/>Böhm, Ferdinand, Das Bayr. Ausfüh- 
<lb/>rungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
<lb/>vom 9. Juni 1899 252.

<lb/>Brentano, vr. Heinrich, Die Deutsche
<lb/>Wechselordnung, 14. Aust., bearbeitet
<lb/>von Justizrath S. Merzbacher 356.

<lb/>Busch, L., Konkursordnung nebst Anfech-
<lb/>tungsgesetz 456.

<lb/>D e^us, vr., Die Haftpflicht der Beamten

<lb/>Deybeck, vr. Karl, Das Reichsgesetz
<lb/>über die privaten Bersicherungsunter-
<lb/>nehrnungen vom 12. Mai 1901 504.

<lb/>Dierschke, vr. Alphons, Die Vorlegung
<lb/>von Sachen zur Besichtigung 432.
</p>
            <p>

               <lb/>Eg er, Vr. Georg, Das Reichshaftpflicht- 
<lb/>gesetz vom 7. Juni 1871 272.

<lb/>— vr. Georg, Das Reichshaftpflichtgesetz
<lb/>vom 7. Juni 1871 272.

<lb/>Eheberg, vr. Karl Theodor, u. Dyraff,
<lb/>vr. Anton, Annalen des Deutschen
<lb/>Reichs 132.

<lb/>Enneccerus,B&gt;, Das BürgerlicheRechtl84.

<lb/>Fischer, vr. Otto, Abhandlungen zum
<lb/>Privatrecht und Civilvrozesse des Deut- 
<lb/>schen Reichs 20, 40, 148.

<lb/>Fischer, vr. Otto, Professor, Bürgerliches
<lb/>Gesetzbuch, Handausgabe, 5. Aufl. 504.

<lb/>Fi tti n g,vr.Herm.,DerReichscivilprozeß480.

<lb/>G a r e i s, vr. Karl, Kommentar zum BGB.,
<lb/>allgemeiner Theil 20.

<lb/>— Allgemeine Deutsche Wechselordnung 480.

<lb/>Geßler, Sammlung der landesrechtlichen

<lb/>Civilprozeßnormen, Württemberg 408.

<lb/>G o l d st e i n, vr. Justin, Konkurs der Aktien- 
<lb/>gesellschaft 480.

<lb/>Grengel, Sammlung der landesrechtlichen
<lb/>Civilprozeßnormen, Königr. Sachsen 408.

<lb/>Habicht, vr. Hermann, Einwirkung des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ältereRechts-
<lb/>verhältniffe 236.
</p>
            <pb facs="2084949_66+1901_0022.tif"
                n="XXII"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0022"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetische Uebersicht zu den Literaturberichten.
</p>
            <p>

               <lb/>Hellwig, vr. Konrad, Anspruch und
<lb/>Klagerecht, Beiträge zum Bürgerlichen
<lb/>und zum Prozeßrechte 20.

<lb/>Henle, RG. vom 24. März 1897/20. Mai
<lb/>1898 über die Zwangsversteigerung und
<lb/>Zwangsverwaltung l68.

<lb/>Henle, Wilhelm, Ministerialrat, Bürger- 
<lb/>liches Gesetzbuch, Handausgabe, 5. Auf- 
<lb/>gabe 504.

<lb/>Hermann, Johannes, Civilrechtliche Fristen
<lb/>und Verjährungen der Reichsgesetze 288.

<lb/>Jäckel, vr. Paul, RG. über die Zwangs- 
<lb/>versteigerung und die Zwangsverwal- 
<lb/>tung 456.

<lb/>Jäger, vr. Ernst, Konkursordnung 528.

<lb/>Jsay, vr. Hermann, Die Geschäftsführung
<lb/>nach dem BGB. 20, 148.

<lb/>— Die Willenserklärung im Thatbestande
<lb/>des Rechtsgeschäfts 432.

<lb/>Kipp, vr. Theodor, siehe Windscheid.

<lb/>Klein, Max, Das Bayer. Ausführungs- 
<lb/>gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom
<lb/>9. Juni 1899 252.

<lb/>Kleineidam, vr. Theodor. Unmöglichkeit
<lb/>und Unvermögen 148.

<lb/>Kleinfeller, vr.Georg, Konkursordnung
<lb/>für das Deutsche Reich nebst den Ein- 
<lb/>führungsgesetzen, den konkursrechtlichen
<lb/>Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes
<lb/>und dem Anfechtungsgesetze 528.

<lb/>Kühne, vr. Paul, Das Deutsche Vor-
<lb/>mundschaftsrecht nebst dem Preußischen
<lb/>Gesetz über die Fürsorge - Erziehung
<lb/>Minderjähriger 456.

<lb/>Kolisch, Die Gewerbeordnung für das
<lb/>Deutsche Reich 40.

<lb/>Laß, vr. Ludwig, Haftpflichtrecht und
<lb/>Reichsversicherungsgesetzgebung 456.

<lb/>L e h m a n n , G. H., Das Bürgerl. Recht 184.

<lb/>Maier, vr. jur. Rudolph, Haftpflichtrecht
<lb/>und Reichsversicherungsgesetzgebung 456.

<lb/>Meikel, G., Handausgabe der Bayerischen
<lb/>Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen
<lb/>Gesetzbuche 100.

<lb/>— Die bayerischen Ausführungsgesetze zum
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuche, zur Civilprozeß-
<lb/>ordnung und zum Gerichtsverfassungs- 
<lb/>gesetze 252.

<lb/>Meisner, Christian, Das in Bayern
<lb/>geltende Nachbarrecht 336, 480.

<lb/>Merzbacher, siehe Brentano.

<lb/>Merzbacher, S., Bestimmungen über das
<lb/>jetzige Aktienrecht 168.

<lb/>Maurer, vr. Christian, Die juristischen
<lb/>Personen nachDeutschemReichsrechte 528.

<lb/>Michaelis, Sammlung der landesrecht- 
<lb/>lichen Civilprozeßnormen, Elsaß-
<lb/>Lothringen 408.

<lb/>Müller, vr. Ernst, Das Deutsche Ur- 
<lb/>heber- und Verlagsrecht 336, 480.

<lb/>Petersen, vr. Julius, s. Kleinfeller.
</p>
            <p>

               <lb/>v. d. Pfordten, Th., Vorschriften für die
<lb/>Praxis der geprüften Rechtspraktikanten
<lb/>in Bayern 204.

<lb/>v. d. Pfordten, vr. Th., Reichsgesetz über
<lb/>den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w.
<lb/>372.

<lb/>— Reichsgesetz über den Verkehr mit Wein re.
<lb/>vom 24. Mai 1901 372.

<lb/>Pollwein, Markus, Bayer. Gesetz vom
<lb/>30. März 1850, betr. die Ausübung
<lb/>der Jagd nebst den gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen über Ersatz des Wildschadens,
<lb/>sowie den anderen einschlägen Gesetzen,
<lb/>Verordnungen u.Vollzugsvorschriften 456

<lb/>Reber, Schweitzers Terminskalender 480.

<lb/>Rehm, vr. Hermann, Reichsgesetz über
<lb/>die privaten Versicherungsunterneh- 
<lb/>mungen vom 12. Mai 1901 372.

<lb/>Reindl, vr. Max, Das Reichshaftpflicht- 
<lb/>gesetz 372.

<lb/>Reitzen st ein, Sammlung der landesrecht-
<lb/>lichen Civilprozeßnormen, Alt- u. Rhein- 
<lb/>preußen 408.

<lb/>Riegl er, vr. Erwin, Der Werkvertrag
<lb/>nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche 76.

<lb/>Schanz, vr. Heinrich, Die vorläufige Vor- 
<lb/>mundschaft nach Reichsrecht und den
<lb/>Landesgesetzen 272.

<lb/>Scherer, vr. M., Das erste Jahr des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs 304.

<lb/>Schierlin ge r, vr., Sammlung derlandes-
<lb/>rechtlichenCivilprozeßnormen,Bayern 408

<lb/>Schifsner, vr. Ludwig, Der Erbver-
<lb/>vertrag 432.

<lb/>Schloß mann, Siegmund, Die Lehre von
<lb/>der Stellvertretung, insbesondere bei
<lb/>obligatorischen Verträgen 41.

<lb/>Schneider, R., Der Mißstand der über- 
<lb/>reichlichen Terminsvereitelungen bei den
<lb/>deutschen Kollegialgerichten und seine
<lb/>Beseitigung 272.

<lb/>— H., RG. über die Angelegenheiten der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit 168.

<lb/>Schott, vr. Richard, Das Armenrecht 432.

<lb/>Schultze, vr. Alfred, Treuhänder im
<lb/>geltenden Bürgerlichen Rechte 432

<lb/>Schultzenstein, vr. Max, Das Deutsche
<lb/>Bormundschaftsrecht nebst dem Preußi- 
<lb/>schen Gesetz über die Fürsorge-Erziehung
<lb/>Minderjähriger 456.

<lb/>Schwind, vr. Ernst Freiherr von, Wesen
<lb/>und Inhalt des Pfandrechts 432.

<lb/>Serinö, vr. Hermann, Rangvorbehalt
<lb/>und Zwischenhypothek 76.

<lb/>S eusfert, vr. Lothar v., Kommentar zur
<lb/>Civilprozeßordnung 168, 504.

<lb/>Sib e r, vr. Heinrich, Das gesetzliche Pfand- 
<lb/>recht des Bermiethers, Verpächters und
<lb/>Gastwirths 40, 148.

<lb/>Sörgel, vr. Hs.Th., Rechtsprechung 1900
<lb/>zum BGB., EG. z. BGB., KO., GBO.
<lb/>und RFG. 304.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0023.tif"
                n="XXIII"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetische Uebersicht zu den Literaturberichten.
</p>
            <p>

               <lb/>XXIII
</p>
            <p>

               <lb/>Staub, Hermann, Kommentar zur Allge- 
<lb/>meinen deutschen Wechselordnung 480.

<lb/>Staub, Dr. Hermann, Kommentar zum
<lb/>Handelsgesetzbuche 76.

<lb/>Staudinger, Dr. I. von, Kommentar
<lb/>zum Bürgerlichen Gesetzbuchs 99, 236.

<lb/>Sydow, R., Konkursordnung und An- 
<lb/>fechtungsgesetz 456.

<lb/>Mengler, Alfred, Elektrizität und Recht
<lb/>im Deutschen Reiche 100.
</p>
            <p>

               <lb/>Wind scheid, Pandektenlehrbuch, 8. Aufl.,
<lb/>bearbeitet von Professor Dr. Theodor
<lb/>Kipp 336.

<lb/>Wolfs, Dr. Martin, Der Bau auf fremdem
<lb/>Boden, insbesondere der Grenzüber- 
<lb/>bau 148.

<lb/>Wulff, (£., Die Gefängnisse der Justiz«
<lb/>Verwaltung in Preußen, ihre Einrichtung
<lb/>und Verwaltung 40.

<lb/>Wunderer, Schweitzers Terminskalender
<lb/>480.
</p>

            <pb facs="2084949_66+1901_0024.tif"
                n="XXIV"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0024--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0025.tif"
             n="1"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0025"/>
         <div xml:id="d20610e7007" n="No. 1.">
      
            <head>5. Januar 1901</head>
            <div xml:id="d20610e7012"
                 ana="scope_-_1_-_9"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0045">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Müller, Gustav">Von Amtsrichter Dr. Gustav Müller in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 1.
</p>
               <p>

                  <lb/>5. Januar 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. A. A. SerrfferL's

<lb/>Alätter für Wechlsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche. II. Die
<lb/>Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Civil-
<lb/>sachen; Bahr. Oberstes Landesgericht in München. I V. Vermischte Mittheilungen. V. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Ilever zwingende und nachgievige Rechtsnormen nach Würger-

<lb/>kichem GesehKuche.

<lb/>Von Amtsrichter Dr. Gustav Müller in München.

<lb/>Nach der herrschenden Lehre sind die Rechtsnormen einzutheilen:

<lb/>1) In solche, welche auch dann zur Anwendung kommen, wenn
<lb/>die Personen, für welche sie gegeben sind, erklären, daß
<lb/>sie nicht zur Anwendung kommen sollen, und

<lb/>2) in solche, welche es sich gefallen lassen, daß das betreffende
<lb/>Rechtsgeschäft durch Privatwillkür anders geordnet werde
<lb/>(Windscheid, Pand., 7. Aufl. § 30; Mot. Bd. 1 S. 17; Ehr- 
<lb/>lich, das zwingende und nichtzwingende Recht nach BGB in
<lb/>Fischer's zwanglosen Heften IV. Abth. S. 1).

<lb/>Elftere schließen jede Privatwillkür aus zwingende Rechts- 
<lb/>normen —, Letztere greifen nur Platz, wenn und soweit ihnen die
<lb/>Privatwillkür Raum gelassen hat — nachgiebige Rechtsnormen.

<lb/>Die herrschende Lehre hält es dabei für ausgemacht, daß diese Unter- 
<lb/>scheidung nothwendig und richtig sei und daß es sich hiebei nicht um
<lb/>ein Verhältniß der Rechtsnormen zum Rechtsgeschäft, sondern um Eigen- 
<lb/>schaften der Rechtssätze an sich handelt (vgl. Unger, Syst., 1. Aufl.
<lb/>Bd. 2 S. 596). Eine Untersuchung der Fragen, ob es überhaupt eine
<lb/>Berechtigung hat, zwischen zwingenden und nicht zwingenden Rechtsnormen
<lb/>zu unterscheiden und ob dann, wenn man die Unterscheidung macht, diese
<lb/>Unterscheidung auf den Qualitäten der Rechtsnormen als solcher oder auf
<lb/>der Verschiedenheit des Verhältnisses der Rechtsnormen zur Willkür der
<lb/>Parteien beruht, soll hier nicht unternommen werden. Die hier gestellte
<lb/>Aufgabe geht vielmehr dahin, bestimmte Merkmale aufzufinden, an
<lb/>LXVl.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0026.tif"
                   n="2"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0026"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuch?.

<lb/>denen erkannt werden kann, ob eine Rechtsnorm zwingenden oder nicht
<lb/>zwingenden Charakter hat.

<lb/>So einfach die Bestimmung der Begriffe „zwingende" und „nach- 
<lb/>giebige" Rechtssätze und deren Unterscheidung ist, so schwierig ist es oft,
<lb/>festzustellen, ob eine Rechtsnorm diesen oder jenen Charakter hat. Dem
<lb/>Wunsche der Praxis, die Rechtssätze so zu fassen, daß es ohne Weiteres
<lb/>erkennbar tvird, ob sie zwingend oder nicht zwingend sind, hat der Gesetz- 
<lb/>geber bei Schöpfung des BGB. im Prinzipe nicht willfahren. Nur da,
<lb/>wo die Wichtigkeit und Zweifelhaftigkeit des Falles eine Klar- 
<lb/>stellung erheischt, wird durch die Wahl des Ausdrucks, durch
<lb/>einen Zusatz oder einen besonderen Rechtssatz auf die Natur be- 
<lb/>stimmter Rechtsnormen hingewiesen.

<lb/>So wird der nachgiebige Charakter der Rechtsnormen nicht selten
<lb/>zum Ausdrucke gebracht durch Wendungen, wie „wenn, soweit, sofern nicht
<lb/>ein Anderes bestimmt oder vereinbart ist, wenn nicht das Gegentheil be- 
<lb/>stimmt ist, wenn oder sofern sich nicht ein Anderes ergiebt" lz. B. §§ 24,
<lb/>246, 430, 799, 1172, 2147). Zwar sind theoretisch die Auslegungs- 
<lb/>regeln von den nachgiebigen Rechtsnormen zu unterscheiden, da Ersterc
<lb/>an sich nicht der Privatwillkür unterliegen, sondern ergänzend nur da zur
<lb/>Anwendung kommen, wo überhaupt keine Ordnung der Verhältnisse durch
<lb/>Privatwillkür vorliegt, Letztere jedoch von vorneherein die Verhältnisse be- 
<lb/>herrschen und durch gewillkürte Bestimmungen nur ersetzt werden können.
<lb/>Praktisch besteht aber kein Unterschied zwischen den Auslegungsregeln und
<lb/>den nachgiebigen Rechtsnormen, wenigstens kein erheblicher. Die Aus- 
<lb/>drucksweise „im Zweifel" oder „soweit nicht ein anderer Wille anzu- 
<lb/>nehmen ist" (z. B. ZA 127, 335, 336, 2086, 2108, 2208, 2299), bedeutet
<lb/>eben auch nichts Anderes als eine Raumgewähr für die Privatwillkür (Planck,
<lb/>Komm., Einleitung S. 22; etwas anders Ehrlich a. a. O. S. 8).

<lb/>Andererseits wird der zwingende Charakter einer Rechtsnorm häufig
<lb/>kategorisch negativ zum Ausdrucke gebracht. Z. B. „der Nießbrauch ist
<lb/>nicht übertragbar" (8 1059 BGB.), „die Forderung kann nicht ohne
<lb/>Hypothek, die Hypothek nicht ohne Forderung übertragen werden" (§ 1153
<lb/>Abs. 2 BGB.), „die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder aus- 
<lb/>geschlossen, noch erschwert werden" (§ 225 BGB.) u. s. w. Diesen Typus
<lb/>des besonderen kategorisch negativen Rechtssatzes zeigen vor Allem die Vor- 
<lb/>schriften, welche Nichtigkeit oder Wirkungslosigkeit androhen, so z. B. „ein
<lb/>Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt,
<lb/>ist nichtig" (§ 125 BGB.), oder „ein Anschlag, durch den der Gastwirth
<lb/>die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Sachen
<lb/>ablehnt, ist ohne Wirkung" (8 701 BGB.). Auch die sogenannten „Muß-
<lb/>Vorschriften" lassen keinen Zweifel über ihren zwingenden Charakter. Eine
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0027.tif"
                   n="3"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0027"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche. Z

<lb/>solche Muß-Vorschrift enthält j. B. der Rechtssatz, daß Derjenige, welcher
<lb/>Jemanden an Kindesstatt annimmt, das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben
<lb/>und mindestens achtzehn Jahre älter als das Kind sein muß (Z1744 BGB.).

<lb/>Diese juristische Einförmigkeit wird schon überall da unterbrochen,
<lb/>wo indirekte Hinweise zur Feststellung des Charakters der Rechtsnormen
<lb/>mittels Schlußfolgerung nöthigen. Z. B.: Beim gesetzlichen Güterrecht
<lb/>besteht für den Fall der Gütertrennung die Vorschrift, daß dann, wenn
<lb/>die Frau ihr Vermögen ganz oder theilweise der Verwaltung des Mannes
<lb/>überläßt, der Mann die Einkünfte, die er während seiner Verwaltung be- 
<lb/>zieht, nach freiem Ermessen verwenden kann, soweit nicht die Verwendung
<lb/>der Einkünfte zur Bestreitung der Kosten der ordnungsmäßigen Ver- 
<lb/>waltung und zur Erfüllung solcher Verpflichtungen der Frau erforderlich
<lb/>ist, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften bestritten
<lb/>werden. Aus der weiteren Bestimmung, daß die Frau eine abweichende
<lb/>Anordnung treffen kann, ergiebt sich nicht nur, daß die obenerwähnte Vor- 
<lb/>schrift nachgiebig ist, sondern auch, daß die Frau auf ihr freies Be- 
<lb/>stimmungsrecht verzichten kann (§ 1430 BGB.). Ein nicht uninteressantes
<lb/>Beispiel bietet § 1358 BGB. Der Ehemann kann, wenn sein-, Frau
<lb/>einem Dritten gegenüber sich zu einer von ihr in Person zu bewirkenden
<lb/>Leistung verpflichtet, dieses Rechtsverhältnis, ohne Einhaltung einer Kün- 
<lb/>digungsfrist kündigen. Daraus, daß dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen
<lb/>ist, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat, ist zu schließen,
<lb/>daß der Mann auf dieses Kündigungsrecht verzichten kann, trotzdem soziale
<lb/>und sittliche Gründe den § 1358 diktirten.

<lb/>Soweit ist es nicht schwierig, den zwingenden oder nachgiebigen
<lb/>Charakter einer Rechtsnorm zu diagnostiziren. Wo aber eine solche Kenn- 
<lb/>zeichnung des Charakters der Rechtsnormen fehlt und es der Gesetzes- 
<lb/>auslegung überlassen ist, festzustellen, ob ein Rechtssatz über dem Partei- 
<lb/>willen steht oder demselben unterliegt, beginnen die Schwierigkeiten. Da
<lb/>diese Frage, ob ein Rechtssatz zwingender oder nachgiebiger Natur ist,
<lb/>praktisch hochbedeutsam ist, so dürste. es vielleicht von einigem Interesse
<lb/>sein, zu untersuchen, welche allgemeinen Grundsätze sich für die Be- 
<lb/>antwortung der Frage: zwingend oder nachgiebig? herausschälen lassen.

<lb/>Bei Rechten an Sachen, insbesondere an Grundstücken, ist dabei
<lb/>strenge zwischen den dinglichen Rechtswirkungen der Rechtssätze und den
<lb/>obligatorischen Wirkungen von Vereinbarungen zu unterscheiden, welche
<lb/>zwar die tatsächliche Wirkung der Rechtssätze zu beeinflussen bestrebt sind,
<lb/>eine Aenderung der geschaffenen dinglichen Rechtslage herbeizuführen
<lb/>aber nicht im Stande sind. Dieser Unterschied und seine Bedeutung wird
<lb/>sofort an einem Beispiele klar. Die dingliche Rechtswirkung des Bestehens
<lb/>einer Hypothek an mehreren Grundstücken für eine Forderung ist die, daß
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0028.tif"
                   n="4"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0028"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>4 lieber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche.

<lb/>jedes Grundstück für die ganze Forderung hastet (§ 1132 BGB ). Eine
<lb/>abweisende Vereinbarung erzeugt keine dinglichen Wirkungen. Der
<lb/>Gläubiger, der sich verpflichtet, sich zunächst nur an eines der mehreren
<lb/>Grundstücke zu halten, ist dadurch nicht abgehalten, seine Befriedigung aus
<lb/>allen Grundstücken zugleich zu suchen, sondern wird nur, wenn er dies
<lb/>thut, ersatzpflichtig. Die Frage, ob zwingend oder nachgiebig, lautet daher
<lb/>bei Rechtsnormen, welche sich auf Rechtsverhältnisse an Sachen beziehen,
<lb/>folgendermaßen: Können Rechtssätze mit dinglichen Rechtswirkungen durch
<lb/>abweichende Parteivereinbarungen mit dinglicher Wirkung abgeändert oder
<lb/>außer Kraft gesetzt werden?

<lb/>Da das neue bürgerliche Recht auf dem Grundsätze der freien
<lb/>Selbstbestimmung aufgebaut ist, und, soweit nicht zwingende Rechts- 
<lb/>normen ihre Wirkung äußern, der Parteiwillkür freiester Spielraum ge- 
<lb/>lassen ist, so kann man sich bei der Untersuchung der Rechtsnormen auf
<lb/>ihren zwingenden oder nachgiebigen Chararkter auf folgende Formulirung
<lb/>der Frage beschränken: „Wann ist eine Rechtsnorm zwingend?"

<lb/>Eine Vertiefung in diese Frage durch Prüfung der einzelnen Rechts- 
<lb/>norme» auf ihren Charakter ergiebt, daß die zwingenden Rechtsnormen in
<lb/>fünf aroste Gruvven je nach dem Erkennungsmerkmale dafür, daß sie
<lb/>zwingenden Charakters sind, sich eintheilen lassen.

<lb/>I.

<lb/>Eine Rechtsnorm ist zwingend, wenn ihre Einhaltung Vor-
<lb/>aussetzunq für die rechtliche Anerkennung des beabsichtigten
<lb/>Rechtserfolges ist.

<lb/>Hieher gehören die Normen über die Rechtsfähigkeit von Vereinen
<lb/>und Stiftungen, die Normen über die Geschäftsfähigkeit (§§ 104—115
<lb/>BGB.), kurz alle Normen, welche beobachtet sein müssen, damit ein wirk- 
<lb/>sames Rechtsgeschäft überhaupt zu Stande kommen kann. So ist z. B.
<lb/>die Vorschrift, daß die einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene
<lb/>Willenserklärung nicht wirksam werde, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter
<lb/>zugeht, zwingender Rechtssatz (§ 131 BGB ). Ein Testament kann, sofern
<lb/>nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der außerordentlichen
<lb/>Testamentsformen gegeben sind, nur in den Formen der §§ 2231 ff. BGB.
<lb/>errichtet werden. Dies ist ebenso wie die Vorschrift, daß ein Minder- 
<lb/>jähriger erst nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Testament
<lb/>errichten kann, zwingend, weil die Einhaltung der Testamentsformen einer- 
<lb/>seits und die Vollendung des sechzehnten Lebensjahres andererseits die
<lb/>Voraussetzungen für die beabsichtigte Fortwirkung des letzten Willens sind.

<lb/>II.

<lb/>Die zweite Gruppe der zwingenden Rechtsnormen wird
<lb/>gebildet aus jenen Rechtssätzen, welche mit dem Rechtsinstitute,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0029.tif"
                   n="5"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0029"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichen: Gesetzbuche. 5
</p>
               <p>

                  <lb/>dem sie amgehören, derart in untrennbarem Zusammenhänge
<lb/>stehen, daß eine Aenderung oder ein Ausschluß derselben das
<lb/>Wesen des zugehörigen Rechtsinstituts zerstören würde.

<lb/>Ein typisches Beispiel ist der Rechtssatz, daß ein Bruchtheil eines
<lb/>Grundstücks mit einer Hypothek nur belastet werden kann, wenn der Bruch- 
<lb/>theil in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht (§ 1114 BGB ). Eine
<lb/>Beschränkung der Hypothek ans einen reellen Theil eines Grundstückes,
<lb/>z. B. auf das Gebäude, die Verpfändung eines Bruchtheils durch den
<lb/>Alleineigenthümer würde dem Wesen der Hypothek, so wie sie nach neuem
<lb/>Bürgerlichem Rechte gestaltet ist — Belastung eines Grundstücks —,
<lb/>widersprechen.

<lb/>Auf dem Gebiete des Hypothekenrechts bestehen zwei Streitfragen:

<lb/>1) ist es zulässig, daß die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grund- 
<lb/>stück im Wege der Zwangsvollstreckung von vorneherein ausgeschlossen
<lb/>wird? und

<lb/>2) kann bei einer Briefhypothek die Wirksamkeit der dem Eigenthümer
<lb/>gegenüber erfolgenden Kündigung oder Mahnung von dem Erforder- 
<lb/>nisse der Vorlage des Hypothekenbriefes oder, wenn der Gläubiger
<lb/>nicht im Grundbuch eingetragen ist, von der Vorlage der zusammen- 
<lb/>hängenden, bis auf den Gläubiger zurückführenden öffentlich be- 
<lb/>glaubigten Abtretungserklärungen mit dinglicher Wirkung unabhängig
<lb/>gemacht werden? (§ 1160 Abs. 2 BGB.).

<lb/>Die erste Frage ist zu verneinen, die zweite Frage dagegen zu bejahen.

<lb/>Die Beitreibung der Forderung mittels Zwangsvollstreckung in das
<lb/>Grundstück gehört zum wesentlichen Inhalt der Hypothek (§ 1113 BGB.,
<lb/>Mot. Bd. 3 S. 681). Die Hypothek ist eine Grundstücksbelastung in der
<lb/>Weise, daß aus dem Grundstücke eine bestimmte Geldsumme zur Be- 
<lb/>friedigung einer Forderung zu bezahlen ist. Es handelt sich also nicht
<lb/>wie beim Pfandrecht an beweglichen Sachen um Sicherung, sondern
<lb/>um Befriedigung einer Forderung. Erst dann, wenn die Forderung
<lb/>dem Eigenthümer gegenüber fällig geworden ist, kann der Eigenthümer dem
<lb/>Gläubiger kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung das Recht einräumen,
<lb/>zum Zwecke der Befriedigung die Uebertragung des Eigenthums an dem
<lb/>Grundstücke zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf an- 
<lb/>dere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken (§ 1149
<lb/>BGB ). Diese Ausnahmebestimmung hat zur Voraussetzung die zwingende
<lb/>Regel, daß die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück im Wege
<lb/>der Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 1147 BGB ). Der Gegeneinwand (Ehr- 
<lb/>lich a. a. O. S. 161) geht dahin, daß der gänzliche Ausschluß der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung dem Grundpfande keineswegs jeden Werth nehme, dem Kredit
<lb/>immer noch genügende dingliche Sicherheit verbleibe und diese Sicherheit
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0030.tif"
                   n="6"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0030"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>6 Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche.

<lb/>auch zur Befriedigung des Gläubigers führe, wenn der Eigenthümer willens
<lb/>oder genöthigt ist, das Grundstück lastenfrei zu stellen oder von einem an- 
<lb/>deren Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Dieser Gegen- 
<lb/>einwand bedeutet eine Verkennung des Zweckes der Hypothek. Die Hypothek
<lb/>ist nicht ein dingliches Recht zur Sicherung, sondern ein dingliches Recht
<lb/>zur Befriedigung (vergl. Bl. f. RA. Bd. 63 S. 167). Die Zulassung
<lb/>eines Ausschlusses der Zwangsvollstreckung im vorhinein würde auch that-
<lb/>sächlich das praktisch unerquickliche Resultat ergeben, daß ein Eigenthümer,
<lb/>auf dessen Grundstück nur eine Hypothek lastet oder der in gewandter Weise
<lb/>mit allen seinen Hypothekgläubigern den Ausschluß der Zwangsvollstreckung
<lb/>vereinbart, die Hypotheken werthlos machen kann und seine Gläubiger nur
<lb/>dann zu befriedigen braucht, wenn es ihm beliebt, sein Grundstück zu ent- 
<lb/>lasten. Auch daraus, daß es eine Form der Hypothek gibt, bei welcher
<lb/>die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist, kann nicht geschlossen werden,
<lb/>daß die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht zum wesent- 
<lb/>lichen Inhalte der Hypothek gehöre. Vielmehr ist umgekehrt gerade daraus,
<lb/>daß bei der Eigenthmnerhypothek entsprechend deren auf Erhaltung des in
<lb/>der Hypothek verkörperten Grundwerths, nicht aber auf Befriedigung ab-
<lb/>abzielenden Zweckbestimmung die Anordnung getroffen ist, daß der Eigen- 
<lb/>thümer die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung nicht betreiben
<lb/>kann (§8 1197, 1177 BGB.), den Schluß zu ziehen, daß eine der Grund- 
<lb/>lagen des Hypothekenrechts eben die Betreibung der Zwangsvollstreckung
<lb/>bildet. Zulässig ist nur die obligatorische Verpflichtung des Gläubigers,
<lb/>keine Zwangsvollstreckung zu betreiben. Diese Verpflichtung erzeugt aber
<lb/>keine dingliche Wirkung, sondern nur eine Schadensersatzpflicht im Falle
<lb/>der Zuwiderhandlung. Man kann auch nicht sagen, daß ja im Allgemeinen
<lb/>ein Verzicht auf zwangsweise Vollstreckung statthaft und nicht abzusehen
<lb/>sei, warum gerade bei der Hypothek ein Verzicht auf zwangsweise Befrie- 
<lb/>digung ausgeschlossen sein sollte. Dieser Einwand erledigt sich durch den
<lb/>Hinweis auf 8 1113 BGB. und durch den Hinweis darauf, daß es sich
<lb/>hier nicht nur um den publizistischen Anspruch auf Zwangsvollstreckung
<lb/>handelt, ans welchen der Gläubiger mit obligatorischer Wirkung verzichten
<lb/>kann, sondern zugleich um ein dingliches Recht handelt, ohne welches die
<lb/>Hypothek ihres wesentlichen Inhalts, nämlich, daß der Eigenthümer die
<lb/>Zwangsvollstreckung in das haftende Grundstück dulden muß, entkleidet
<lb/>sein würde.

<lb/>Dagegen steht die Vorlegung des Hypothekenbriefes, beziehungsweise
<lb/>der den Briefhypothekgläubiger legitimirenden obenerwähnten Abtretungs- 
<lb/>erklärungen nicht mit dem Wesen der Briefhypothek in untrennbarem
<lb/>Zusammenhänge. Nur die Entstehung, die Uebertragung und die Ver- 
<lb/>pfändung des Rechtes ist von der Briefübergabe abhängig gemacht (88 1117,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0031.tif"
                   n="7"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0031"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche. 7

<lb/>1154, 1274 BGB.). Zwar hat der Eigenthümer die Befugniß, die ohne
<lb/>Vorlegung des Hypothekenbriefes oder der erwähnten Abtretungserklärungen
<lb/>erfolgende Kündigung oder Mahnung zurückzuweisen; thut er aber dies
<lb/>nicht unverzüglich, so ist die Kündigung oder Mahnung auch ohne Vor- 
<lb/>legung der bezeichneten Urkunden wirksam (§ 1160 Abs. 2 BGB.). Aus
<lb/>der Nicht-Vorlegung erwächst sonach nur ein Recht des Eigenthümers auf
<lb/>Zurückweisung. Auch ist der Hypothekenbrief nicht Träger des Rechtes.
<lb/>Die in der Juristischen Wochenschrift Jahrgang 29/1900 S. 698 nieder- 
<lb/>gelegte Anschauung, § 1160 Abs. 2 BGB. enthalte zwingendes Recht,
<lb/>dürfte kaum haltbar sein. Die Geltendmachung der Briefhypothek ist
<lb/>von der Vorlage des Briefes, beziehungsweise der Abtretungserklärungen
<lb/>nicht abhängig gemacht. Kündigung und Mahnung sind aber begrifflich
<lb/>nichts Anderes als Geltendmachung im beschränkten Umfange. Da es sich
<lb/>auch nicht darum handelt, der Hypothek einen anderen als den gesetzlia)
<lb/>bestimmten Inhalt zu geben, so steht auch nichts im Wege, der Vereinbarung
<lb/>dingliche Wirkung und Eintragbarkeit in's Grundbuch zuzuerkennen, daß die
<lb/>Kündigung einer Briefhypothek, beziehungsweise die Mahnung gegenüber dem
<lb/>Eigenthümer auch ohne Vorlage der mehrgenannten Urkunden zulässig sein solle.

<lb/>Dafür, daß der zwingende Charakter einer Rechtsnorin daran erkannt
<lb/>werden kann, daß die Rechtsnorm einen Haupttheil in der Konstruktion
<lb/>eines Rechtsinstituts ausmacht, dienen noch folgende Beispiele:

<lb/>Der Rechtssatz, daß die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sich
<lb/>auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecken (8 1762 BGB.) ist zwingend,
<lb/>denn die Annahme an Kindesstatt ist ein Mittel, dem Kinde die rechtliche
<lb/>Stellung eines ehelichen Kindes derart zu verschaffen, daß sie an rechtlicher
<lb/>Vollständigkeit hinter dem natürlichen Kindesverhältnisse nicht zurückbleibt
<lb/>(Denkschrift S. 244). Aus demselben Grunde hat die Vorschrift, daß das
<lb/>angenommene Kind den Namen des Annehmenden erhält, zwingenden
<lb/>Charakter (8 1758 BGB.).

<lb/>Der Erblasser kann die Erbfolge nicht überhaupt ausschließeil und den
<lb/>Anfangstermin für die Erbfolge nicht derart Hinausrücken, daß sie erst nach
<lb/>Ablauf einer Frist eintritt. Das ganze Institut der Erbfolge beruht auf
<lb/>dem Grundsätze, daß mit dem Tode jedes Menschen dessen Vermögen sofort
<lb/>auf Andere übergeht (§§ 1922, 2105 BGB.).

<lb/>Ferner: In dem Wesen der Grunddienstbarkeit ist es gelegen, daß
<lb/>dieselbe, wenn sie überhaupt bestehen soll, dem herrschenden Grundstück
<lb/>objektiv nützlich sein muß. Deshalb ist der Rechtssatz, daß eine Grund- 
<lb/>dienstbarkeit nur in einer Belastung bestehen kann, welche für die Benutzung
<lb/>des Grundstücks des Berechtigten Vortheil bietet, zwingendes Recht und
<lb/>darf die Grunddienstbarkeit ihre Grundlage nicht in den rein persönlichen
<lb/>Verhältnissen des derzeitigen Eigenthümers haben (8 1019 BGB.).
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0032.tif"
                   n="8"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0032"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>8 Hebet zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche.

<lb/>Mit dem Wesen des Instituts der Nachlaßpflegschaft und des Nachlaß- 
<lb/>konkurses, darin bestehend, daß der Erbe seine Haftung auf den Nachlaß
<lb/>beschränken kann, hängt die zwingende Natur der Rechtsnorm zusammen,
<lb/>daß der Erblasser das Recht des Erben zur Jnventarerrichtung nicht aus- 
<lb/>schließen und insbesondere die Unterlassung der Jnventarerrichtung nicht
<lb/>zur Bedingung der Zuwendung machen kann.

<lb/>Die dingliche Wirkung der Hypothek — Erstreckung der Hypothek auf
<lb/>ein dem Grundstück im Grundbuche nachträglich zugeschriebenes Grundstück,
<lb/>auf die von dem Grundstücke getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestand-
<lb/>theile, auf die Mieth- und Pachtzinsforderungcn bei vermietheten und ver- 
<lb/>pachteten Grundstücken, auf die Forderung gegen den Versicherer bei Ver- 
<lb/>sicherung der belasteten Gegenstände (88 1131, 1120, 1123, 1127 BGB.)
<lb/>— ist durch keine Parteivereinbarung mit dinglicher Wirkung zu beseitigen.
<lb/>Denn die Hypothek ergreift das Grundstück als wirthschaftliche Einheit
<lb/>und somit konsequenter Weise Alles, was zu dieser wirthschaftlichen Einheit
<lb/>gehört. Dieser Grundsatz ist die Basis des modernen Hypothekenrechts
<lb/>und kann daher von der Privatautonomie nicht angetastet werden. Der
<lb/>Liegenschaftsverkehr duldet keine Verworrenheit, die dann eintreten würde,
<lb/>wenn es den Parteien gestattet wäre, gewisse Gegenstände durch Verein- 
<lb/>barung von der hypothekarischen Haftung auszuscheiden. Der von Ehr- 
<lb/>lich a. a. O. S. 159 aufgestellte Satz: „es würde in der That zu un- 
<lb/>leidlichen Ergebnissen führen, wenn man genöthigt wäre, etwa nach vielen
<lb/>Jahren festzuftellen, worauf sich die Vereinbarungen der Parteien über
<lb/>die Ausscheidung gewisser Gegenstände von der Pfandhastung bezogen
<lb/>haben" ist völlig zutreffend. Nur Vereinbarungen mit obligatorischer
<lb/>Wirkung find zulässig; dieselben verändern aber die dingliche Rechtslage
<lb/>nicht, sondern haben nur bei Nichtachtung Verpflichtung zum Schadens- 
<lb/>ersätze zur Folge.

<lb/>Dagegen kann der Eigenthümer, welchem eine die Geltendmachung
<lb/>der Hypothek dauernd ausschließende Einrede zusteht, auf sein Recht, zu
<lb/>verlangen, daß der Gläubiger auf die Hypothek Verzicht leistet, mit ding- 
<lb/>licher Wirkung verzichten. Durch einen solchen Verzicht wird gegen keinen
<lb/>hypothekrechtlichen Grundsatz verstoßen, seine Zulässigkeit ist vielmehr nur
<lb/>die Konsequenz aus der Statthaftigkeit des Verzichts auf die Einreden
<lb/>überhaupt (8 1169 BGB.).

<lb/>Ebenso verletzt es kein systematisches Prinzip, wenn der Erblasser
<lb/>bestimmt, oder Vorerbe und Nacherbe vereinbaren, daß es dem Borerben
<lb/>gestattet sein solle, über zum Nachlasse gehörige Grundstücke auch unter
<lb/>Beeinträchtigung der Rechte des Nacherben zu verfügen. Zwar ist die
<lb/>rechtliche Stellung des Vorerben von dem grundsätzlichen Gesichtspunkt
<lb/>aus geregelt, daß dem Nacherben das Vermögen unverkürzt erhalten
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0033.tif"
                n="9"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0033"/>
            <div xml:id="d20610e7829"
                 ana="scope_-_9_-_13"
                 type="article"
                 n="II."
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0053">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Reichsgesetz vom 9. April 1900, RGBl. 199 S. 228</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schlecht, A.">Von Dr. jur. A. Schlecht in Regensburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>bleiben solle. Zu dem Wesen des Rechtsinstituts der Nacherbfolge gehört
<lb/>aber die Vorschrift nicht, daß die Verfügung des Vorerben über ein zur
<lb/>Erbschaft gehörendes Grlmdstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes
<lb/>Recht an einem Grundstück iin Falle des Eintritts der Nacherbfolge in- 
<lb/>soweit unwirksam ist, als die Verfügtmg das Recht des Nacherben ver- 
<lb/>eiteln oder beeinträchtigen würde (8 2113 Abs. 1 BGB.). Dies ergiebt
<lb/>ß 2136 BGB., wonach der Erblasser den Vorerben von der Beschränkung
<lb/>des § 2113 Abs. 1 BGB. zu befreien berechtigt ist. Die erwähnte Vor- 
<lb/>schrift ist also nicht zwingend und kann der Nacherbe seine Einwilligung
<lb/>zu den erwähnten Verfügungen im vorhinein ertheilen (ebenso Planck,
<lb/>Komm. 8 2113 Anm. l). Dagegen ist die weitere Vorschrift zwingend,
<lb/>daß eine Verfügung des Vorerben über Erbschaftsgegenstände, welche un- 
<lb/>entgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines vcu dem Vorerben er-
<lb/>theilten Schenkungsversprechens erfolgt, im Falle des Eintritts der Nach- 
<lb/>erbfolge unwirksam ist. Diese Rechtsnorm bildet eine juristische Unter- 
<lb/>lage für das Rechtsinstitut der Nacherbfolge insofern, als ohne diese Rechts- 
<lb/>norm das Recht des Nacherben von dem Vorerben willkürlich gegen- 
<lb/>standslos gemacht werden könnte (ebenso Planck, Komm. 8 2113 Anm. 2;
<lb/>Ehrlich a. a. O. S. 229). (Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arveit.

<lb/>Reichsgesetz vom 9. April 1900, RGBl. 1900 S. 228.

<lb/>Von vr. jnr. A. Schlecht in Regensburg.

<lb/>Theorie und Praxis war in der Frage, ob die widerrechtliche Ent- 
<lb/>ziehung der Elettrizität strafbar sei, lange Zeit schwankend. Während die
<lb/>Einen unter dem Gesichtspunkte des Diebstahls oder des Betruges, auch
<lb/>der Sachbeschädigung verurtheilten, sprachen die Anderen überhaupt frei, da
<lb/>bei der Entziehung von Elektrizität es sich um ein Delikt eigener Art
<lb/>handele, auf das die Normen des StGB, nicht Anwendung finden könnten
<lb/>(Liszt, Lehrbuch d. Strafrechts 1897 8 125; Juristen-Zeitung Bd. 1
<lb/>S. 473, Bd. 2 S. 76 und 115; Urtheil des OLG. München in Bl. f.
<lb/>RA. Bd. 63 S. 80; Archiv f. Strafrecht Bd. 43 S. 18; Freudenthal
<lb/>in d. Ztsch. f. ges. Strafrecht Bd. 17 S. 488). Auch das Reichsgericht
<lb/>hatte wiederholt sich mit der Frage zu beschäftigen und sprach frei, indem
<lb/>es erklärte, daß der Gesichtspunkt des 8 242 StGB, zur Bestrafung nicht
<lb/>ausreiche, weil nach der Ansicht von Sachverständigen der Elettrizität die
<lb/>Körperlichkeit mangele (RGE. Bd. 29 S. 111, Bd. 32 S. 165). Daß
<lb/>die Elektrizität Gegenstand eines Lieferungsvertrags nach 8 981 Preuß.
<lb/>LR. Thl. I Tit. 11 sein kann, ist in Bd. 17 S. 269 der RGE. in Civil-
<lb/>sachen anerkannt, widerspricht aber den anderen Entscheidungen nicht.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0034.tif"
                   n="10"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0034"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Gesichtspunkt des § 263 bezw. des § 303 StGB, endlich war
<lb/>auch nur in ganz speziellen Fällen verwerthbar. Meist fehlte es an der
<lb/>Vorspiegelung falscher Thatsachen bezw. an der Beschädigung der Substanz
<lb/>der elektrischen Einrichtungen.

<lb/>Dieser unhaltbare Rechtsznstand, der sich bei der großen Ausdehnung
<lb/>der Verwerthung der Elektrizität auf allen Gebieten des wirthschaftlichen
<lb/>Lebens in den letzten Jahren ganz besonders unangenehm fühlbar machte,
<lb/>wurde durch das RGes. vom 9. April 1900, betr. die Bestrafung der
<lb/>Entziehung elektrischer Arbeit, zum großen Theil beseitigt. Den ersten
<lb/>Anstoß zur gesetzgeberischeil Regelung dieser Frage hatte eine Eingabe des
<lb/>Vorstandes des Verbandes deutscher Elektrotechniker aus dem Jahre 1897
<lb/>gegeben.

<lb/>Alle Schädigungen der Unternehmer elektrischer Anlagen und Betriebe
<lb/>werden mit jenem Gesetze jedoch nicht getroffen und sollten auch nicht ge- 
<lb/>troffen werden, insbesondere nicht eine Beeinträchtigung des Verbrauches
<lb/>elektrischer Arbeit. Es bleibt hier vielmehr dem Geschädigten überlassen,
<lb/>sich mit der Schadensersatzklage zu behelfen. In manchen Fällen freilich
<lb/>versagt der Gesichtspunkt des kontraktlichen wie außerkontraktlichen
<lb/>Schadensersatzes ebenso wie der der ungerechtfertigten Bereicherung und
<lb/>es wird wohl nur eine Frage der Zeit sein, daß der Gesetzgeber auch
<lb/>hier ergänzend eingreift. In gewissen Fällen wird der Unternehmer übrigens
<lb/>sich auch durch Aufstellen von Elektrizitätszählern und deren entsprechende
<lb/>Kontrolle vor Schaden schützen können.

<lb/>Das ganze Gesetz vom 9. April 1900 besteht aus nur zwei Para- 
<lb/>graphen, deren Hauptunterschied darin liegt, daß nach § 1 die Entziehung
<lb/>elektrischer Arbeit strafbar ist, wenn sie in der Absicht geschieht, die elektrische
<lb/>Arbeit sich rechtswidrig zuzueignen, während § 2 Anwendung findet,
<lb/>wenn die Entziehung in der Absicht geschieht, einem Anderen rechtswidrig
<lb/>Schaden zuzufügen.

<lb/>I. Strafbar ist nach 8 1, wer einer elektrischen Anlage oder Ein- 
<lb/>richtung fremde elektrische Arbeit entzieht, wenn diese Entziehung mittels
<lb/>eines Leiters geschieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme nicht bestimmt
<lb/>ist und die Handlung zugleich in der Absicht rechtswidriger Zueignung
<lb/>begangen wird. Das Wesen und die eigentliche Natur der Elektrizität ist
<lb/>z. Z. noch völlig unbekannt und wir kennen sie nur in ihrer Wirkung und
<lb/>in ihrer Erscheinungsform. Wohl ist ja anzunehmen, daß auch die
<lb/>elektrischen Vorgänge ähnlich wie die Erscheinungen des Lichtes, des Schalles
<lb/>auf Schwingungen kleinster Theile beruhen, allein etwas Sicheres darüber
<lb/>wissen wir nicht. Am anschaulichsten werden uns die Vorgänge, wenn
<lb/>wir uns die Elektrizität als eine Art Fluidum vorstellen. In die Er- 
<lb/>scheinung tritt sie als Energie, indem sie Arbeit leistet, z. B. Körper
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0035.tif"
                   n="11"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0035"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>anzieht, Licht und Wärme erzeugt, das Flugrad treibt it. s. w. Diese
<lb/>Arbeitsleistung geht meist in den Apparaten des Strom-Empfängers
<lb/>vor sich, so z. B. wenn ein Hauseigenthümer den Strom von einer elektrischen
<lb/>Centralanlage bezieht und damit seine Glühlampen speist. Dabei geht aber
<lb/>auch ein Theil der in der elektrischen Anlage erzeugten Elektrizität verloren,
<lb/>denn jeder Leiter (Draht, Metalle, Kohle rc.) setzt dem an ihm hingleiten- 
<lb/>den elektrischen Strom einen gewissen, je nach der chemischen Beschaffenheit
<lb/>des Stoffes bald größeren, bald geringeren Widerstand entgegen, wobei
<lb/>in dem Körper in Folge des Durchgangs des Stromes Wärme entwickelt
<lb/>wird, die als solche aus der Anlage austritt. Aber auch diese zu Verlust
<lb/>gehende Elektrizität (sog. Spannungsverlust) ist in dem Begriffe
<lb/>„Elektrische Energie" enthalten.

<lb/>Wenn nun das Gesetz auch von „Elektrischer Arbeit" spricht, so ist
<lb/>doch darunter, wie bei der Kommissionsverhandlung ausdrücklich und
<lb/>wiederholt hervorgehoben wurde, „Elektrische Energie" zu verstehen, in
<lb/>dem Sinne also, daß unter „elektrischer Arbeit" nicht nur die thatsächliche
<lb/>Arbeitsleistung des elektrischen Stromes, sondern auch die bei und
<lb/>während der Zuleitung verloren gehende Energie inbegriffen ist.

<lb/>Diese „Elektrische Energie" muß aber auch eine ..fremde" sein.
<lb/>Fremd ist sie dann, wenn man über sie zu verfügen keinen Rechtstitel hat.
<lb/>Die Bestimmungen beim Diebstahl können hier analog zur Interpretation
<lb/>herangezogen werden.

<lb/>Was die Festsetzung der Menge, des Maßes der entzogenen elektrischen
<lb/>Arbeit betrifft, so kommt dabei das RG. vom 1. Juni 1898, betr. die
<lb/>elektrischen Maßeinheiten in Betracht, wonach das Ampare, das Volt und
<lb/>das Ohm gesetzliche Einheiten sind. Allein es sind zur Feststellung der
<lb/>Quantität im Strafprozesse auch andere Maße nicht ausgeschlossen.

<lb/>Besonders ist zu erwähnen, daß auch Derjenige, der eine elektrische
<lb/>Anlage oder Einrichtung an einen Anderen vermiethet hat, die von diesem
<lb/>in dieser Anlage erzeugte oder ausgespeicherte Energie nicht auf die in 8 1
<lb/>bezeichnete Weise entziehen darf. Zur Verfügung ist ausschließlich der
<lb/>Miether berechtigt.

<lb/>Die unbefugte Entziehung muß aus einer „Anlage oder Einrichtung"
<lb/>erfolgen. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Es sind
<lb/>deshalb die allgemein bekannten gewerblichen Begriffe zu verwerthen.
<lb/>Anlage ist im Allgemeinen eine zur Erzeugung von Elektrizität (elektrische
<lb/>Centrale) dienende, Einrichtung eine zur Ansammlung, Aufbewahrung
<lb/>von Elektrizität dienende technische Vorrichtung. Außerdem kommen bei
<lb/>beiden zur Fortleitung bestimmte Vorrichtungen, z. B. Leitungsdrähte,
<lb/>Kabel u. s. w. vor. Auch diese sind vom Gesetze geschützt. Die sog.
<lb/>Akkumulatoren, die der Aufspeicherung von Elektrizität dienen, fallen ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0036.tif"
                   n="12"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0036"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>wohnlich unter den Begriff der „Einrichtung", so immer die bei Wechsel- 
<lb/>strömen vorkommenden Transformatoren.

<lb/>Das Gesetz spricht von einem Entziehen elektrischer Arbeit (Energie).
<lb/>Nun kann man aber von einem eigentlichen „entziehen" nicht sprechen,
<lb/>denn die Elektrizität hat die Eigenschaft, daß sie unzerstörbar ist und nur
<lb/>durch die Leitungsdrähte, Einrichtirngen rc. hindurchgeleitet wird. Entziehen
<lb/>hat also etwa den Sinn von „ableiten". Auch der Stromempfänger, sei
<lb/>es daß er befugt, sei es daß er unbefugt den Strom empfängt, kann den
<lb/>Strom nicht für sich behalten, sondern kann die Elektrizität nur durch seine
<lb/>Apparate hindurchleiten und dabei leistet sie ihm die Arbeit.

<lb/>Auch bei den sog. Akkumulatoren, bezüglich deren so häuftg eine andere
<lb/>irrige Auffassung sich findet, wird in Wirklichkeit nicht die hineingeleitete
<lb/>Elektrizität „aufgespeichert", sondern sie wird nur Hindurchgeleitet und bringt
<lb/>so einen chemischen Prozeß hervor, der den Akkumulator geeignet macht,
<lb/>seinerseits selbständig Elektrizität zu erzeugen. Der Akkumulator bildet eine
<lb/>sog. elektrolytische Zelle. Diese dann im Akkumulator selbständig erzeugte
<lb/>Elektrizität ist nicht identisch mit der aus der Anlage entzogenen, die nur
<lb/>durch ihn hindurchgeleitet wurde und ihn zur Selbsterzeugung geeignet
<lb/>machte. Der Akkumulator ist soinit eine ganz neue Elektrizitätsquelle, so
<lb/>daß, wenn aus ihm wieder elektrische Energie „entzogen" wird, der Be- 
<lb/>sitzer des Akkumulators der Geschädigte ist und nicht Derjenige, mit dessen
<lb/>Elektrizität der Akkumulator vorher geladen worden war. Es kann natür- 
<lb/>lich Vorkommen, daß der Besitzer des Akkumulators zugleich auch Besitzer
<lb/>der elektrischen Anlage ist, in welcher der Akkumulator geladen wurde;
<lb/>so insbesondere, wenn die Akkumulatoren im Werke selbst aufgestellt sind
<lb/>und einen integrirenden Theil des Elektrizitätswerkes bilden. In diesem
<lb/>Fall ist der Geschädigte auch wieder der Akkumulatorenbesitzer, und weil
<lb/>dieser zufällig auch Besitzer der Anlage ist, tritt der Unterschied in der
<lb/>Person nicht hervor.

<lb/>Das Gesetz bindet jedoch die Strafbarkeit der Entziehung fremder
<lb/>elektrischer Arbeit (Energie) aus einer Anlage rc. an die Voraussetzung,
<lb/>daß die Entziehung „mittels eines Leiters" stattfindet, „der zur ordnungs-
<lb/>3 mäßigen "^^n^me^^isi^rbeli^aV der Aulage oder Einrichtung nicht be- 
<lb/>stimmt ist". Leiter der Elektrizität im „Allgemeinen" (physikalisch gesprochen)
<lb/>und im Sinne des Gesetzes ist jede stromleitende Vorrichtung, in erster
<lb/>Linie also Draht, Metalle, die meisten Flüssigkeiten rc. Wird ein Leiter
<lb/>nicht verwendet, so ist die Handlung straflos. Es ist jedoch keineswegs
<lb/>nothwendig, daß der Leiter, mittels dessen die Entziehung elektrischer
<lb/>Arbeit stattfindet, mit der Anlage, Einrichtung in unmittelbare Ver- 
<lb/>bindung gebracht wird. Es fällt auch eine nur mittelbare Entziehung,
<lb/>z. B. durch Induktion bei Wechselströmen unter die gesetzliche Bestimmung.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0037.tif"
                   n="13"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0037"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0037--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist nur nothwendig, daß die Entziehung veranlaßt ist durch den Vor- 
<lb/>gang der Stromleitung, der durch jenen Leiter herbeigeführt wird, so daß
<lb/>die Energie in diesen Leiter durch Induktion ohne unmittelbare leitende
<lb/>Verbindung übergeht.

<lb/>Jeder Gebrauch einer Anlage rc. entzieht zwar Energie, allein der
<lb/>widerrechtliche Gebrauch einer fremden Sache ist nach unserem Strafrecht
<lb/>im Allgemeinen straflos. Das StGB, kennt nur die Bestrafung des
<lb/>öffentlichen Pfandleihers, der die von ihm übernommenen Gegenstände
<lb/>unbefugt in Gebrauch nimmt (§ 290). So ist auch die widerrechtliche
<lb/>Benützung einer fremden elektrischen Anlage regelmäßig straflos: so z. B.
<lb/>das Anhängen eines Wagens an einen elektrischen Wagen, obwohl da- 
<lb/>durch mehr geleistet werden muß und Energie entzogen wird. Hier er- 
<lb/>folgt aber die Entziehung nicht „mittels eines Leiters rc.", sondern durch
<lb/>das Anhängen. Ebensowenig ist strafbar, wenn eine Maschine mittels
<lb/>Transmission durch eine fremde elektrische Maschine in Bewegung gesetzt
<lb/>wird, oder allgemein gesprochen, es ist nicht strafbar, wenn unbefugter
<lb/>Weise durch Anschluß an eine elektrische Betriebsvorrichtung (ohne Leiter)
<lb/>eine andere Vorrichtung in Betrieb gesetzt wird.

<lb/>Es muß sich aber in allen Fällen, in denen die Entziehung von
<lb/>Elektrizität unter das Strafgesetz fallen soll, um einen Leiter handeln,
<lb/>der nicht zur ordnungsmäßigen Entnahme der Energie aus dem be- 
<lb/>treffenden Stromkreise bestimmt ist. Darüber, ob dies der Fall ist oder
<lb/>nicht, entscheidet der Wille Desjenigen, der über die in der Anlage oder
<lb/>Einrichtung erzeugte bezw. vorhandene elektrische Energie zu verfügen be- 
<lb/>rechtigt ist. Hat dieser ihn bestimmt, den Zwecken der Anlage zu dienen,
<lb/>so ist eine Entnahme nicht mehr strafbar. Die Bestimmung kann eine
<lb/>ausdrückliche oder stillschweigende sein, kann auch durch konkludente Hand- 
<lb/>lungen erfolgen. Maßgebend ist immer der Wille des Unternehmers,
<lb/>und es ist gleichgültig, ob bei anderen gleichartigen Anlagen oder Ein- 
<lb/>richtungen eine solche besondere Art oder überhaupt diese Art der Ent- 
<lb/>nahme vorkommt. Ebenso ist gleichgültig, ob gleiche Leiter in der be- 
<lb/>treffenden Anlage rc. verwendet werden (bestimmungsgemäß), wenn nur
<lb/>dem in Frage stehenden und in Gebrauch genommenen Leiter die be- 
<lb/>treffende Bestimmung zur ordnungsmäßigen Entnahme elektrischer Energie
<lb/>gerade aus derjenigen Anlage, welcher die Arbeit entzogen wird,
<lb/>mangelt.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0038.tif"
                n="14"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0038"/>
            <div xml:id="d20610e8382" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e8387"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e8395" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Wechselrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0038--><p/>
                     <p>

                        <lb/>14
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Wechtsprechung.

<lb/>A. Reichsgericht (Hiviksachen).

<lb/>Wechselrecht.

<lb/>Uebereinstimmung des Namens des Bezogenen mit dem
<lb/>Namen des Acceptanten. Mängel der Protesturkunde. Eides-
<lb/>zuschiebung des Bezogenen an den Indossatar über arglistiges
<lb/>Verhalten des Ausstellers.

<lb/>Der Beklagte H. ist Acceptant eines am 1. Juli 1899 fällig ge- 
<lb/>wordenen Wechsels über 10000 Mk., der am 24. Dezember 1898 von O.
<lb/>R. zu B. auf ihn gezogen ist. Der Wechsel ist durch Blankoindossament
<lb/>zunächst an Marie R. geb. C. und von ihr an die Dachpix-Fabrik
<lb/>K. &amp; Cie. gelangt, die ihn sodann am 26. Juni 1899 durch Voll- 
<lb/>indossament auf den Kläger Robert S. übertragen hat. Dieser hat, da
<lb/>am Verfalltage keine Zahlung geleistet wurde, rechtzeitig Protest erheben
<lb/>lassen und nunmehr gegen seine Vormänner, wie gegen den Acceptanten
<lb/>ans Bezahlung der Wechselsumme nebst Provision und Protestkosten im
<lb/>Wechselprozesse geklagt. Während die übrigen Beklagten durch Versäum-
<lb/>nißurtheil vom 18. Juli 1899 seinem Anträge entsprechend verurtheilt
<lb/>worden sind, hat der Acceptant, der jetzt noch im Prozeß befindliche Be- 
<lb/>klagte, Einreden gegen den erhobenen Anspruch vorgeschützt. Er bestreitet
<lb/>die Gültigkeit des Wechsels und des Protestes: des einen, weil er an die
<lb/>Adresse von „Robert S." gezogen, aber unter dem Namen „Rob. S."
<lb/>acceptirt worden sei; des anderen, weil die Abschrift des Wechsels der
<lb/>Genauigkeit entbehre, sofern es in der Protesturkunde nicht „Roed.",
<lb/>sondern „Rod." und nicht „K. &amp; Cie.", sondern „K." heiße. Im klebrigen
<lb/>macht er unter Anführung einer Reihe einzelner Thatsachen geltend, daß
<lb/>er durch betrügliche Vorspiegelungen Seitens des Ausstellers zur Abgabe
<lb/>seines Accepts veranlaßt worden sei und daß die Ausübung der Wechsel- 
<lb/>ansprüche nach dem Inhalte der zwischen ihm und jenem bestehenden Ab- 
<lb/>reden als unzulässig erscheine. Diese Einwendungen ständen aber auch
<lb/>dem Kläger entgegen, weil er sie beim Erwerbe des Wechsels gekannt habe.
<lb/>Außerdem sei er nur Jnkassomandatar der Dachpix-Fabrik K. &amp; Cie., und
<lb/>die Inhaber dieser Firma hätten ebenfalls zu der Zeit, als der Wechsel
<lb/>in ihre Hände gelangt sei, um die obwaltenden Verhältnisse gewußt.

<lb/>Der Kläger hat das Vorbringen des Beklagten in Abrede gestellt
<lb/>und dabei bemerkt, daß ihm der Wechsel zur Begleichung von Forderungen
<lb/>gegen die Dachpix-Fabrik K. &amp; Cie. indossirt worden sei. Allerdings
<lb/>hätten sich diese Forderungen beim Empfange des Wechsels nur auf
<lb/>höchstens 1800 Mk. belaufen, er habe aber noch für 2000 Mk. Arbeiten
<lb/>von jener Fabrik in Auftrag gehabt und außerdem zur Einlösung von
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0039.tif"
                         n="15"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0039"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0039--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>15
</p>
                     <p>

                        <lb/>ihr geleisteten Gefälligkeitsaccepten über 2000, Mk. bereit sein müssen. Den
<lb/>Ueberschuß der Wechselsumme habe er auf neue Rechnung vortragen sollen.

<lb/>Das Landgericht hat dem Kläger zwei Eide auferlegt: einerseits,
<lb/>daß er den Wechsel nicht im Aufträge und für Rechnung der Dachpix-
<lb/>Fabrik K. &amp; Cie. geltendmache , und andererseits, daß er vor oder hei
<lb/>dessen Erwerbe keine Thatsache gekannt habe, wonach seine Vorgänger nicht
<lb/>berechtigt gewesen seten, über ihn zu verfügen. Nach Ableistung dieser
<lb/>Eide hat es den Beklagten im Urtheil vom 19. September 1899 antrags- 
<lb/>gemäß verurtheilt, ihm dabei aber die Ausführung seiner Rechte Vorbehalten.

<lb/>Berufung und Revision wurden zurückgewiesen.

<lb/>Gründe: Durch die formellen Bedenken, die der Beklagte gegen die
<lb/>Ordnungsmäßigkeit des Wechsels und des Protestes erhoben hat, wird
<lb/>das Recht des Klägers nicht in Frage gestellt.

<lb/>Freilich muß sich der Name des Bezogenen mit dem Namen des
<lb/>Acceptanten decken. Und ungeachtet der inateriellen Personenidentität kann
<lb/>die Gültigkeit des Wechselversprechens daran scheitern, daß die Personen- 
<lb/>bezeichnung nicht übereinstimmt. Dies um deswillen, weil die Identität
<lb/>aus der Urkunde selber hervorgehen muß. Es folgt hieraus aber nicht,
<lb/>daß eine vollständige und buchstäbliche Gleichheit unbedingt nothwendig ist.
<lb/>Die Form soll auch im Wechselrecht niemals Selbstzweck sein; und sachlich
<lb/>unwesentliche Abweichungen von der gewöhnlichen und vorausgesetzten Ge- 
<lb/>staltung des Wechsels ziehen dessen Ungültigkeit nicht nach sich. Die Per- 
<lb/>sonenbezeichnung reicht daher aus, sobald sich unzweideutig ergiebt, daß der
<lb/>Bezogene den Wechsel angenommen hat, daß es sich hier und dort um
<lb/>dieselbe Person handelt. Diese Gewißheit liegt aber vor, wenn, wie im
<lb/>Klagewechsel, an Stelle des ganzen Vornamens eine durchaus gebräuchliche
<lb/>Abkürzung gewählt worden ist.

<lb/>Aus dem gleiche» Grunde muß auch der Protest als genügend aner- 
<lb/>kannt werden. Die gerügten Mängel sind der Art, daß durch sie die
<lb/>Identität des protestirten Wechsels mit dem Wechsel, auf den sich der An- 
<lb/>spruch stützt, nicht ins Ungewisse gebracht wird. Es erhellt sofort, daß
<lb/>nur Schreibfehler vorliegen. Uebrigens mag auch bemerkt werden, daß die
<lb/>Erhaltung der streitigen Wechselforderung von der Protesterhebung nicht
<lb/>abhängig war, weil sich die Klage gegen den Acceptanten richtet, der
<lb/>Wechsel aber weder ein Domieil hat noch einen Domiciliaten benennt.
<lb/>Die Unwirksamkeit des Protestes hätte den Beklagten daher höchstens von
<lb/>der Verpflichtuug, die Protestkosten zu bezahlen, entbinden können.

<lb/>Auch im Uebrigen trifft das Berufungsgericht nicht der Vorwurf
<lb/>der Rechtsverletzung, wenn es den Einreden keine Folge gegeben hat. Der
<lb/>Beklagte tritt dem gegen ihn eingebrachten Ansprüche mit der Behauptung
<lb/>entgegen, daß sich der Aussteller des Wechsels bei dessen Erlangung und
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0040.tif"
                         n="16"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0040"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0040--><p/>
                     <p>

                        <lb/>16
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Uebertragung eines betrüglichen oder arglistigen Verhaltens schuldig gemacht
<lb/>habe, dem Kläger oder seiner Jndossantin aber solche Unredlichkrit zur Zeit
<lb/>des Erwerbes bekannt gewesen sei. Zum Beweise dieser Einrede hat er
<lb/>sich der Eideszuschiebung bedient. Damit konnte sie jedoch nicht bewiesen
<lb/>werden. Soweit der erste Theil ihrer thatsächlichen Unterlage — die
<lb/>Unredlichkeit des Ausstellers — in Frage kommt, folgt dies aus § 445
<lb/>der Civilprozeßordnung von selber. Während danach die Eideszuschiebung
<lb/>nur über Thatsachen zulässig ist, die in Handlungen des Gegners, seiner
<lb/>Rechtsvorgäuger oder Vertreter bestehen oder die Gegenstand der Wahr- 
<lb/>nehmung dieser Personen gewesen sind, sollen hier dem Kläger und seiner
<lb/>Jndossantin ganz fremde Handlungen bewiesen werden, von denen nicht
<lb/>erhellt und jedenfalls nicht dargelegt ist, daß sie sie selber hätten wahr- 
<lb/>nehmen können oder wahrgenommen hätten. Dagegen läßt sich nicht etwa
<lb/>einwenden, daß die Indossatare als Rechtsnachfolger ihrer Indossanten,
<lb/>der Kläger uud seine Jndossantin mithin als Rechtsnachfolger des Aus- 
<lb/>stellers gelten müßten. Denn im Sinne des Prozeßrechts und insonderheit
<lb/>des ß 445 der CPO. wird unter einem Rechtsnachfolger nur Derjenige ver- 
<lb/>standen, der sein eigenes Recht aus dem Rechte eines Anderen ableitet, weil
<lb/>lediglich in solchem Falle die thatsächlichen Grundlagen des früheren Rechtes
<lb/>für sein Recht von Belang sind. Der Indossatar hat aber ein selbständiges
<lb/>Recht, das von dem Rechte seiner Vormänner nicht abhängig ist (Entsch. des
<lb/>ROHG. Bd. 24 S. 3 fg.; Entsch. d. RG. (Verein. Civilsenates Bd . 2 S. 76).

<lb/>Ob es möglich und statthaft gewesen wäre, den gegen den Aussteller
<lb/>erhobenen Vorwurf der Unredlichkeit durch Indizien zu erweisen, mag
<lb/>eine offene Frage bleiben. Denn es ist der Revision nicht gelungen, dar-
<lb/>zuthun, daß in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht Indizien
<lb/>geltend gemacht oder sonst hervorgetreten seien, die ihm einen sicheren
<lb/>Rückschluß auf die beweisbedürftigen Thatsachen ermöglicht hätten.

<lb/>Nun wäre allerdings der geschuldete Nachweis auch schon zur Genüge
<lb/>erbracht, wenn die Gegenpartei nur ihre Kenntniß von den behaupteten Ge- 
<lb/>schehnissen oder von den Handlungen des Ausstellers nicht abzuleugnen ver- 
<lb/>möchte. Und an und für sich ist solche Kenntniß eine der inneren Thatsachen,
<lb/>die sich durch Eideszuschiebung beweisen lassen. Die Beweisantretung des Be- 
<lb/>klagten darf aber gleichwohl nicht für ausreichend gelten. Denn wie die Dinge
<lb/>hier liegen, bleibt sie unvollständig und unzulässig, selbst wenn sie ausschließ- 
<lb/>lich in ihrer Richtung auf die Kenntniß des Beklagten und seiner Jndossantin
<lb/>von der angeblichen Unredlichkeit des Ausstellers in Betracht gezogen wird.
<lb/>Denn jene Kenntniß setzt das Vorhandensein dieser Unredlichkeit voraus.
<lb/>Und die Wissenschaft von einem bestimmten Thatbestande darf nicht eher
<lb/>zum Eide verstellt werden, als feststeht, daß der Thatbestand selber vor- 
<lb/>liegt. Diese Stufenfolge in der Beweisführung ist nicht allein eine logische
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0041.tif"
                   n="17"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0041"/>
               <div xml:id="d20610e8723"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e8731" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0041--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 17

<lb/>Nothwendigkeit, sondern auch nach der Lage des positiven Prozeßgesetzes
<lb/>geboten. Sonst wäre dem Eide über Thatsachen, die dem Schwörenden,
<lb/>seinen Vertretern und Rechtsvorgängern fremd sind, wieder der Zugang
<lb/>eröffnet. Denn der Eid, der die Unbekanntschaft mit dem ungewissen
<lb/>Verhalten eines Anderen betrifft, hat, wenn nicht nach dem Wortlaut der
<lb/>Formel, so doch sachlich, zugleich die subMive Ueberzeugung des Schwörenden
<lb/>von dem objektiven Vorliegen dieses Verhaltens zum Gegenstände. Er um- 
<lb/>faßt nicht blos eine äußere oder innere Sinneswahrnehmung, sondern nicht
<lb/>minder den Glauben, oder ein Urtheil über die Existenz von Handlungen
<lb/>und selbst Bewußtseinsakten, die den Schwurpflichtigen nicht berühren und
<lb/>nicht mit den Sinnen wahrgenommen sind. Solche Eide sind aber nach
<lb/>tz 445 CPO. eben nicht gestattet.

<lb/>Danach ist der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im
<lb/>Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten. Die Einrede muß
<lb/>deshalb verworfen werden, ohne daß es etwas verschlägt, ob der Kläger
<lb/>zu seiner Jndossantin im Verhältniß eines bloßen Jnkassomandatars steht
<lb/>oder nicht. Miißte er sich als solcher freilich die Einreden gefallen lassen,
<lb/>die sie selber treffen, so würde doch wiederum ihr gegenüber so wenig wie
<lb/>ihm gegenüber die Unredlichkeit des Ausstellers durch Eideszuschiebung
<lb/>bewiesen werden können. I. Civilsenat 85/1900. Urtheil vom 12. Mai 1900.

<lb/>I!. Mayr. Hverstes Landesgericht in München.

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Sonntagsruhe im Apothekengeschäfte. Die Strafkammer ist
<lb/>bei ihrer Entscheidung von der Annahme ausgegangen, daß die fraglichen
<lb/>im Apothekengeschäfte des Angeklagten angestellten Personen — Buchhalter,
<lb/>Kassier, Expedient — als Handlungsgehülfen in einem Handelsgeschäfte
<lb/>erscheinen, somit unter § 105 b Abs. 2 Gew.-Ordn. fallen, dagegen nicht
<lb/>als „Gehülfen in Apotheken" im Sinne des § 154 a. a. O. zu erachten
<lb/>sind. Diese Anschauung ist frei von Rechtsirrthum. Die Apotheker sind
<lb/>nach dem Handelsgesetzbuch alter und neuer Fassung als Kausleute und
<lb/>ebenso die in ihren Geschäften Angestellten der vorangeführten Art wegen
<lb/>ihrer Leistung kaufmännischer .kmlfsdienste als Äandlunasaebülien anmieben.
<lb/>Nach §154 Abs. 1 Gew.-Ordn. finden die Bestimmungen der §§ 105
<lb/>bis 133o „auf Gebülfen futtb Lebrünaei in Avotbeken" keine Anwendung.
<lb/>Unter diesen Gehülfen im Sinne des § 154 a. a. O. sind aber nur
<lb/>Gehülfen mit pharmazeutisch-technischer Vorbildung und nicht solche Gehülfen
<lb/>zu verstehen, 'wUcheblos kaufmännische Dienste leisten.

<lb/>Der in ß 154 a. a. O. gebrauchte Ausdruck „Gehülfen in Apotheken"
<lb/>ist nämlich gleichbedeutend mit Apothekergehülfen. Dies ergiebt sich daraus,
<lb/>daß die Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes von 1869 den
<lb/>Ausdruck „Gehülfen der Apotheker" gebraucht (§ 126), der Ausdruck „Ge-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0042.tif"
                         n="18"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0042"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0042--><p/>
                     <p>

                        <lb/>18
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>hülfen in Apotheken" erst durch die Novelle vom Jahre 1878 Aufnahme
<lb/>in das Gesetz fand und die Motive zu dieser Novelle keine Anhaltspunkte
<lb/>für die Annahme ergeben, daß nicht lediglich eine redaktionelle Aenderung
<lb/>beabsichtigt war. Hiezu kommt, daß auch nach dem allgemeinen Sprach- 
<lb/>gebrauch unter Apothekergehülfen nur Gehülfen des dlpothekers mit phar- 
<lb/>mazeutischer Vorbildung verstande&gt;»*werden.

<lb/>Für die Auslegung des Ausdrucks „Gehülfe in Apotheken" in diesem
<lb/>spezifisch technischen Sinne spricht außerdem die Nebeneinanderstellung von
<lb/>Gehülfen und Lehrlingen in § 154, unter welch' letzteren zweifellos nur
<lb/>Lehrlinge, welche das Apothekergewerbe erlernen wollen, zu verstehen sind,
<lb/>dann die Bestimmung in § 41 Abs. 2 Gew.-Ordn., wonach es in Betreff
<lb/>der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge anzunehmen, bei
<lb/>den Bestimmnngen der Landesgesetze bewendet. Für Bayern gelten dem- 
<lb/>nach die Vorschriften der Verordnung vom 27. Januar 1842, die Apotheker- 
<lb/>ordnung für das Königreich Bayern betr. (RBl. S. 257 ff.), soweit diese
<lb/>nicht durch die Bek. des Reichskanzlers vom 5. März 1875, betr. die
<lb/>Prüfung der Apotheker, ersetzt ist.

<lb/>Sowohl diese Verordnung als auch die Bek. des Reichskanzlers voin
<lb/>13. November 1875 „betr. die Prüfung der Apothekergehülfen", verstehen
<lb/>unter letzteren nur Gehülfen mit pharmazeutischer Vorbildung.

<lb/>Auf demselben Standpunkte steht der Beschluß des Bundesraths be- 
<lb/>züglich der Freizügigkeit der Apothekergehülfen vom 2. Februar 1874.
<lb/>Die Bek. des Reichskanzlers vom 13. Januar 1883, betr. die Ergänzung
<lb/>der Bestimmungen über die Prüfung der Apothekergehülfen, schreibt vor,
<lb/>daß als „Apothekergehülfe" nur serviren darf, wer den maßgebenden Vor- 
<lb/>schriften über die Prüfung der Apothekergehülfen durchweg genügt hat.

<lb/>Es kann hienach nicht zweifelhaft sein, daß Reichs- und Landesrecht
<lb/>und hienach auch § 154 Abs. 1 a. a. O. unter Apothekergehülfen bezw.
<lb/>Gehülfen in Apotheken nur Personen mit bestimmter pharmazeutischer Vor- 
<lb/>bildung verstehen.

<lb/>Auch die Erwägung, welche dazu geführt hat, in § 154 Abs. 1
<lb/>Gew.-Ordn. auf die Gehülfen in Apotheken die Bestimmungen in Titel VII
<lb/>Gew.-Ordn. über den Schutz der gewerblichen Arbeiter nicht für anwendbar
<lb/>zu erklären, spricht für dir engere Auslegung des bezeichneten Begriffs.
<lb/>Das öffentliche Interesse verlangt diese Ausnahme von der Regel nur in
<lb/>Ansehung des mit der Zubereitung und Abgabe von Arzneien befaßten
<lb/>pharinazeutischen Personals, dagegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die
<lb/>nur kaufmännische Dienste leistenden Gehülfen von Apothekern.anders in
<lb/>Ansechung des Arbeiterschutzes behandelt werden sollten als die Handlungs-
<lb/>gehülfen überhaupt. Was sodaun noch die Ausführungen des Beschwerde- 
<lb/>führers betrifft, welche aus der Nothwendigkeit der Evidenthaltung der von
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0043.tif"
                         n="19"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0043"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0043--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bat&gt;r. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>19
</p>
                     <p>

                        <lb/>den Apothekern speziell zu führenden Bücher einen Anhaltspunkt für eine
<lb/>Entscheidung der Frage im entgegengesetzten Sinne entnehmen wollen, so
<lb/>sind dieselben nicht zutreffend; denn gerade die spezifischen Apothekerbücher
<lb/>sollen nicht durch nickt pharmazeutisch vorgebildetes Personal geführt werden
<lb/>(vgl. insbesondere §§ 10 und 11 der Verordnung vom 16. Juni 1895,
<lb/>den Verkehr mit Giften betr.). Urtheil vom 10. Juli 1900; Reg.-Nr. 142.

<lb/>Vorschriftswidrige Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
<lb/>Verantwortlichkeit eines Betriebsleiters. Allerdings setzt, wie die
<lb/>Strafbarkeit des Gewerbetreibenden (Betriebsunternehmers) nach § 146
<lb/>Abs. 1 Ziff. 2 der Gew.-Ordn., so auch die Strafbarkeit des nach § 151
<lb/>a. a. O. für die Uebertretung polizeilicher Vorschriften bei der Ausübung
<lb/>des Gewerbes strafrechtlich neben dem Betriebsunternehmer haftenden
<lb/>Betriebsleiters oder Aufsehers ein (vorsätzliches oder fahrlässiges) Verschulden
<lb/>voraus. Dem Gewerbetreibenden wie dem Betriebsleiter liegt nach dem
<lb/>Gesetze die Pflicht ob, für die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften in
<lb/>dem Betriebe Sorge zu tragen. Eine fahrlässige Verletzung dieser Pflicht
<lb/>liegt vor, wenn der Gewerbetreibende oder der zur Leitung des Betriebes
<lb/>Angestellte schuldhaft zuläßt, daß dem gesetzlichen Verbote zuwidergehandelt
<lb/>wird, mit anderen Worten, wenn er es unterläßt, diejenigen Vorkehrungen
<lb/>zu treffen, die geeignet sind, die Zuwiderhandlung zu verhindern (Reger,
<lb/>Entsch. Bd. 12 S- 8 ff.; Landmann-Rohmer, Gew.-Ordn. Bd. 2

<lb/>S. 393). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Angeklagte als
<lb/>aufgestellter Betriebsleiter die verbotswidrige Beschäftigung jugendlicher
<lb/>Arbeiter in dem Ziegeleifabrikbetriebe nicht verhindert hat, daß seine
<lb/>Behauptung, er habe die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften über
<lb/>die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter durch den Ziegelmeister T., der
<lb/>vertragsgemäß die Ziegel herzustellen und die Arbeiter aufzunehmen hatte,
<lb/>nicht überwachen können, nicht begründet ist, daß vielmehr nach der räum- 
<lb/>lichen und sachlichen Ausdehnung des Fabrikbetriebes eine genügende Ueber-
<lb/>wachung des T. in dieser Beziehung durch den Angeklagten sehr wohl
<lb/>möglich war, daß dieser aber, obwohl er schon früher bemerkt hatte, daß

<lb/>T. die in Frage stehenden Vorschriften nicht einhielt, sich lediglich darauf
<lb/>beschränkt hat, ihn brieflich gegen Unterschrift auf die bestehenden Vor- 
<lb/>schriften aufmerksam zu machen, sonst aber zur Verhütung der vorschrifts- 
<lb/>widrigen Beschäftigung jugendlicher Arbeiter nichts gethan und namentlich
<lb/>jede Kontrole in dieser Hinsicht unterlassen hat.

<lb/>Durch diese Feststellungen hat die Strafkammer ohne einen ersichtlichen
<lb/>Rechtsirrthum zum Ausdrucke gebracht, daß der Angeklagte schuldhaft und
<lb/>zwar fahrlässiger Weise unterlassen hat, die verbotswidrige Beschäftigung
<lb/>jugendlicher Arbeiter in dem seiner Leitung unterstellten Fabrikbetriebe zu
<lb/>verhindern. Urtheil vom 12. Juli 1900; Reg.-Nr. 149.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0044.tif"
                n="20"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0044"/>
            <div xml:id="d20610e9055" n="IV.">
        
               <head>Vermischte Mittheilungen</head>
        
            </div>
            <div xml:id="d20610e9061" n="V.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Mitteilungen. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>IY. Wermifchte Wittheikungeu.

<lb/>Hypothekerneuerung nach französisch-pfälzischem Rechte. Das
<lb/>kgl. bayr. Staatsministerium der Justiz hat mit Bekanntmachung vom 6. November
<lb/>1900 (JMBl. S. 1204) auf Folgendes aufmerksam gemacht:

<lb/>„Die Vorschrift des Art. 2154 Code civil, nach welcher die Einschreibungen
<lb/>in das Hypothekenbuch ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sie nicht innerhalb zehn
<lb/>Jahren, vom Tage der Einschreibung an gerechnet, erneuert werden, steht noch
<lb/>bis zur Anlegung des Grundbuchs in voller Geltung. Die etwa erforderliche
<lb/>Erneuerung wird nicht dadurch überflüssig, daß der Gläubiger die Hypothek im
<lb/>Anlegungsverfahren zum Zwecke der Eintragung in das Grundbuch bei dem
<lb/>Amtsgericht anmeldet. Die Gläubiger, deren Hypotheken seit annähernd zehn
<lb/>Jahren eingeschrieben sind, schützen sich daher nur dann vor einer Verlustgefahr,
<lb/>wenn sie vor dem Ablauf der zehnjährigen Frist die Einschreibung erneuern
<lb/>lassen und zwar auch dann, wenn sie inzwischen die Hypothek im Anlegungs- 
<lb/>verfahren angemeldet haben."
</p>
               <p>

                  <lb/>Y. Literatur.

<lb/>Zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

<lb/>I. Von dem in Karl Hey ma n n' s Verlag in Berlin von den Prof. Oert-
<lb/>mann, B i e r m a n n u. A. herausgegebenen Kollektivkommentar zum
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuche ist kürzlich ein neuer Band erschienen, enthaltend

<lb/>den allgemeinen Theil des BGB., erläutert von Dr. Karl Gareis,
<lb/>Geh. Justizrath und Prof, der Rechte in Königsberg. 8 °. XLIV u. 291 S.
<lb/>Preis 7 Mk., geb. 8 Mk.

<lb/>Bei aller an dem Herrn Verfasser selbstverständlichen Wissenschaftlichkeit der Auf- 
<lb/>fassung und Ausführungen zeichnen sich Letztere namentlich durch jene wohlbemessene,
<lb/>übersichtliche Kürze aus, welche dem Praktiker so erwünscht ist. Auf die Ausführungs- 
<lb/>gesetze der Deutschen Bundesstaaten ist vielfach Rücksicht genommen, nach dem Wohn-
<lb/>und Amtssitze des Verfassers begreiflichermaßen mit Bevorzugung des Preußischen.

<lb/>II. Als Bestandtheile des ausgedehnten Sammelwerks, welches im Verlage von
<lb/>Gustav Fischer in Jena unter dem Titel: „Abhandlungen zum Privatrecht und
<lb/>Civilprozeß des Deutschen Reichs" in zwanglosen Heften von Prof. Dr. Otto Fischer- 
<lb/>in Breslau herausgegeben wird, sind neuerdings zwei sog. Hefte, richtiger stattliche
<lb/>Bände erschienen, welche die Aufmerksamkeit der Juristenschaft zu fesseln geeignet sind.

<lb/>1) Anspruch und Klagerecht. Beiträge zum Bürgerlichen und zum Prozeß- 
<lb/>rechte. Bon Dr. Konrad Hellwig, Professor in Erlangen. 8°. XXI
<lb/>und 530 S.

<lb/>Das gelehrte Werk untersucht in überaus reichhaltigen Ausführungen (vgl. Ueber-
<lb/>sicht auf S. XI fg.) das Berhältniß der im neuen bürgerlichen Rechte wurzelnden
<lb/>Ansprüche materiellen Charakters zu den ihrer Verwirklichung dienenden formalen
<lb/>Normen des Prozeßrechts. In diesem allgemeinen Rahmen bringt das Buch eine
<lb/>Fülle theoretisch wie- praktisch interessanter, werthvoller Ausführungen und Anregungen.

<lb/>2) Die Geschäftsführung nach dem BGB. Von Dr. H e r m a n n I s a y.
<lb/>XII u. 412 S. Preis 9 Mk. 50 Pfg.

<lb/>Eine umfangreiche Monographie mit tiefgehenden, vorzugsweise theoretisch-kon-
<lb/>struktionellen Untersuchungen und Tendenzen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0045.tif"
             n="21"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0045"/>
         <div xml:id="d20610e9198" n="No. 2.">
      
            <head>19. Januar 1901</head>
            <div xml:id="d20610e9203"
                 ana="scope_-_21_-_28"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0025">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Müller, Gustav">Von Amtsrichter Dr. Gustav Müller in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang. M 2. 19. Januar 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffsrt's

<lb/>Atätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche (Schluß).

<lb/>II. Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit (Schluß). III. Rechtsprechung: Reichs- 
<lb/>gericht in Civilsachen; Bayr. Oberstes Landesgericht in München. IV. Vermischte Mit- 
<lb/>theilungen. V. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Aeber zwingende «ud nachgievige Wechtsnormen «ach Bürger- 
<lb/>lichem Gefehvuche.

<lb/>Von Amtsrichter vr. Gustav Müller in München.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>III.

<lb/>Ein allgemeines Merkmal für den zwingenden Charakter
<lb/>der Rechtsnormen ist auch dann gegeben, wenn der unmittel- 
<lb/>bare legislatorische Grund für die Rechtsnorm die Wahrung
<lb/>eines Interesses der Allgemeinheit ist.

<lb/>So wurde z. B. die Bestimmung, daß das Pfandrecht des Ver-
<lb/>miethers sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen er- 
<lb/>streckt, aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt, sohin im all- 
<lb/>gemeinen Interesse getroffen (§ 559 BGB.; Denkschrift S. 72, 73). Dem- 
<lb/>nach kann diese Beschränkung auch nicht durch Vertrag beseitigt werden
<lb/>(ebenso Arnold, Die Wohnungsmiethe nach BGB., 2. Aust. S. 156
<lb/>und Brückner, Die Miethe S. 84).

<lb/>Bestritten ist, ob § 567 BGB. zwingendes Recht enthält. Habicht in
<lb/>seinem Werke „Die Einwirkung des BGB. auf zuvor entstandene Rechts- 
<lb/>verhältnisse" (S. 216, 218) verneint dies. Es ist aber die Norm, daß,
<lb/>wenn ein Miethvertrag für längere Zeit als 30 Jahre geschlossen ist,
<lb/>jeder Vertragstheil das Miethsverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen
<lb/>Frist kündigen kann, aus volkswirthschaftlichen Gründen für erforder- 
<lb/>lich erachtet worden, um die Erbmiethe oder ein dieser ähnliches Ber-
<lb/>hältniß auszuschließen (Mot. Bd. 2 S. 413 . Der Rechtssatz ist daher
<lb/>zwingend (ebenso Arnold a. a. O. S. 135; Brückner a. a. O. S. 107;
<lb/>Zimmermann in Bl. f. RA. Bd. 65 S. 59).

<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0046.tif"
                   n="22"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0046"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>22 Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche.

<lb/>Ob die Interessen der Allgemeinheit durch eine Rechtsnorm gewahrt
<lb/>werden sollen, ist nicht immer leicht zu entscheiden. Die Gefahr, zn weit
<lb/>zu gehen, liegt sehr nahe. So geht Ehrlich a. a. O. S. 84, 90 viel zu
<lb/>weit mit der Behauptung, die Vorschrift, daß der Pächter eines Land- 
<lb/>gutes zur Zurücklassung der zur Fortführung der Wirthschaft nöthigen
<lb/>Früchte und des vorhandenen, auf dem Gute gewonnenen Düngers ver- 
<lb/>pflichtet sei, enthalte zwingendes Recht (8 593 BGB.). Gewiß ist die
<lb/>Vorschrift auch aus Gründen des volksmirthschaftlichen Interesses aus- 
<lb/>genommen worden (Mot. Bd. 2 S. 441). Aber der Rechtssatz wahrt
<lb/>kein Interesse der Allgemeinheit als solcher, wenigstens nicht in höherem
<lb/>Grade als jeder andere nachgiebige Rechtssatz, der, nur auf das Wohl
<lb/>des Einzelnen bedacht, die Allgemeinheit hiedurch mitberührt (gleicher An- 
<lb/>sicht Planck, Komm. § 593 Anm. 2).

<lb/>Mehr schon könnte man zweifeln,' ob nicht die Verpflichtung des
<lb/>Nießbrauchers zur Rückgewähr eines landwirthschaftlichen Grundstücks in
<lb/>dem Zustande, welcher sich bei einer während des Nießbrauches bis zur
<lb/>Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirthschaftung ergiebt, eine
<lb/>zwingende ist. Denn durch eine Raubbauwirthschaft eines Nießbrauchers
<lb/>wird nicht nur der spätere Nutznießer, sondern auch das Volksvermögen
<lb/>geschädigt. Immerhin ist aber auch dies nicht in höherem Maße der
<lb/>Fall, als wenn ein boshafter Schuldner von ihm zu liefernde Maaren
<lb/>vernichtet. Unmittelbar im Interesse der Allgemeinheit ist die erwähnte
<lb/>Verpflichtung des Nießbrauchers nicht statuirt (§§ 1036,1034, 1038, 1039,
<lb/>1041, 1042, 1055 BGB.; anderer Ansicht Ehrlich a. a. O. S. 138).

<lb/>Unmittelbar im öffentlichen Interesse ist z. B. angeordnet, daß der
<lb/>Vorstand, den jeder Verein haben muß, den Verein in der rechtlichen
<lb/>Stellung eines gesetzlichen Vertreters gerichtlich und außergerichtlich ver- 
<lb/>tritt, denn dem Publikum muß ein Vertretungsorgan zur Verfügung
<lb/>stehen, durch welches es mit dem Vereine verkehren kann. Die Körper- 
<lb/>schaft bedarf als willenlose Trägerin von Rechten und Verpflichtungen im
<lb/>öffentlichen Interesse einer Vertretung zur Theilnahme am Verkehre (§ 26
<lb/>BGB.). Ebenso kann die Vorschrift, daß der Verein für den Schaden
<lb/>verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder
<lb/>ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung
<lb/>der ihm zustehenden Verrichtungen begangen, zum Schadensersätze ver- 
<lb/>pflichtende Handlung einem Dritten zufügt, durch Satzung nicht geändert
<lb/>werden (§ 31 BGB.), denn diese Haftbarkeit entspricht einem allge- 
<lb/>meinen Verkehrsbedürfnisse Mot. Bd. 1 S. 103).

<lb/>Unmittelbar im Interesse der Allgemeinheit besteht auch die Norm,
<lb/>daß, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist, die Ein- 
<lb/>setzung eines Nacherben mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0047.tif"
                   n="23"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0047"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber zwingende nnd nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche. 23

<lb/>Erbfall unwirksam wird (§ 2109 BGB.). Der Nachlaß soll länger dem
<lb/>freien Verkehre nicht entzogen werden und soll aus nationalökonomischen
<lb/>Gründen die Vinkulirung des Nachlasses nicht über dreißig Jahre nach
<lb/>dem Tode des Erblassers dauern (Denkschrift S. 283; Mot. Bd. 5 S. 91).
<lb/>Das Gleiche gilt von der Bestimmnng ähnlichen Inhalts hinsichtlich der
<lb/>Vermächtnisse in § 2162 BGB.

<lb/>Die Zahl der Rechtsnormen, welche, um unmittelbar den, Interessen
<lb/>der Allgemeinheit zu dienen, erlassen sind, kann schon um deswillen keine
<lb/>große sein, weil ja das BGB. den Privatrechtsverkehr regelt und die
<lb/>Interessen der Allgemeinheit nur insofern im Auge hat, als eine Regelung
<lb/>des Privatrechtsverkehrs diesen Interessen entspricht.

<lb/>IV.

<lb/>Um so größer ist dagegen die Zahl derjenigen zwingenden Rechts- 
<lb/>normen, welche die folgende Gruppe ausmachen. Ihr gemeinschaft- 
<lb/>liches Merkmal besteht darin, daß sie ein allgemein-soziales
<lb/>Moment, insbesondere den Schutz des wirthschaftlich Schwächeren
<lb/>und Unerfahrenen, sowie des guten Glaubens zur rechtlichen An- 
<lb/>erkennung bringen.

<lb/>Hieher gehört beispielsweise das Recht der Mutter des zu erwartenden
<lb/>Erben oder Nacherben auf Unterhalt gemäß §§ 1963, 2141 BGB. Denn
<lb/>das Kind soll im sozialen Interesse und aus Rücksichten der
<lb/>Humanität schon in der Mutter geschützt werden (Mot. Bd. 5 S. 489).

<lb/>Ferner gehört hieher der Rechtssatz, daß die Ehegatten weder durch
<lb/>letztwillige Verfügung, noch durch Vertrag dem überlebenden Ehegatten
<lb/>oder den Abkömmlingen größere oder geringere Rechte in Betreff des Ge-
<lb/>sammtguts einräumen können, als ihnen nach dem Gesetze zukommt
<lb/>(§ 1487 BGB ). Die antheilsberechtigten Abkömmlinge sollen vor Be-
<lb/>nachtheiligung durch letztwillige Verfügung oder Vertrag geschützt werden
<lb/>(Mot. Bd. 4 S. 424; ebenso Ehrlich a. a. O. S. 242).

<lb/>Ein für Lebensdauer einer Person oder für längere Zeit als fünf
<lb/>Jahre eingegangenes Dienstverhältniß kann von dem Verpflichteten nach
<lb/>Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden (§ 624 BGB) Auf dieses
<lb/>Kündigungsrecht kann der Dienstverpflichtete nicht rechtswirksam verzichten.
<lb/>Denn die Gebundenheit des Dienstverpflichteten darf nicht dazu führen,
<lb/>daß die wirthschastliche Freiheit des zur Leistung der Dienste Verpflichteten
<lb/>in unzulässiger Weise beschränkt wird (Denkschrift S. 80). Dagegen ist
<lb/>der Satz 2 des § 624 BGB., wonach in dem eben besprochenen Falle
<lb/>die Kündigungsfrist sechs Monate beträgt, nachgiebig, denn die Art der
<lb/>Ausübung des unantastbaren Kündigungsrechts hat mit der wirthschaft-
<lb/>lichen Freiheit des Dienstverpflichteten und deren Schutz nichts zu thun
<lb/>(ebenso Planck, Komm. § 624 Anm. 2).
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0048.tif"
                   n="24"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0048"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>24 Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche.

<lb/>Zweifel bestehen darüber, ob die Vorschrift zwingend ist, daß Dienst- 
<lb/>verhältnisse höherer Art nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
<lb/>sechs Wochen gekündigt werden können (§ 622 BGB). Planck (Komm.
<lb/>8 622 Anm. l) hält eine Regelung der Kündigung in anderer Weise für
<lb/>zulässig. Der Gedanke aber, auf dem die Vorschrift beruht, nämlich, daß
<lb/>die zu höheren Diensten angestellten Personen nicht darauf rechnen können,
<lb/>zu jeder Zeit wieder Stellung zu finden, und daß sie außerdem einige
<lb/>Zeit brauchen, um sich eine neue, für ihre Verhältnisse passende Be- 
<lb/>schäftigung zu suchen, ist ein sozialer. Zudem ist die Vorschrift im An- 
<lb/>schluß an die Normen erlassen, welche, getragen von rein sozialen Ten- 
<lb/>denzen, zu Gunsten der Handelsgehülfen, der gewerblichen Betriebsbeamten
<lb/>und der höheren technischen Bediensteten bereits mit ähnlichem Inhalte
<lb/>bestanden (Denkschrift S. 80). Auch der Wortlaut des Gesetzes — es
<lb/>kann nur für den Schluß eines Kalenderviertelsahres und nur unter
<lb/>Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden —
<lb/>unterstützt die hier vertretene Anschauung. Die Begründung, welche
<lb/>Planck fiir seine Ansicht geltend macht, nämlich, daß dem Zwecke des
<lb/>Gesetzes auch eine Dispositivvorschrift genüge, scheint nur als eine Er- 
<lb/>wägung de lege ferenda werthvoll zu sein.

<lb/>Auch dem Rechtssatze, daß bei einem die Erwerbsthätigkeit des Dienst- 
<lb/>verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienst-
<lb/>verhältniß, auch wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen
<lb/>ist, eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist (§ 623 BGB.),
<lb/>kommt zwingender Charakter zu. Die Rücksicht auf die Lage dieser Be- 
<lb/>diensteten war auch für die Aufstellung dieses Rechtssatzes maßgebend
<lb/>(Denkschrift S. 81). Dienstverpflichtete der bezeichneten Art sollen nicht
<lb/>ohne Weiteres auf die Straße gesetzt werden können, und sind für sie die
<lb/>gleichen Erwägungen wie für Diejenigen entscheidend, welche zur Leistung
<lb/>von Diensten höherer Art angestellt sind (anderer Ansicht wiederum
<lb/>Planck, Komm. § 620 Anm. 1).

<lb/>Ein soziales Moment liegt auch in dem Verlangen nach Rechts- 
<lb/>sicherheit. Der enorme Verkehr der modernen Zeit mit seinen kom-
<lb/>plizirten Verhältnissen, dem rasch wechselnden Güterumlauf und dem stark
<lb/>entwickelten Kredit bedarf der Rechtsgewißheit. Die Normen über
<lb/>den Schutz des guten Glaubens sind daher zwingend.

<lb/>Ebenso ist z. B. aus demselben Grunde die Norm zwingend, daß
<lb/>bei gesetzlichem Güterrechtsverhältuisse der Ehemann nach Beendigung der
<lb/>Verwaltung und Nutznießung zur Fortführung der Verwaltung berechtigt
<lb/>bleibt, bis er von der Beendigung Kenntniß erhält oder sie kennen muß
<lb/>(8 1424 BGB.). Auch diese Bestimmung bezweckt den Schutz des gut- 
<lb/>gläubigen Dritten.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0049.tif"
                   n="25"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0049"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche. 25

<lb/>Ehrlich a. a. O. S. 79 will ein soziales Moment als legislatorische
<lb/>Grundlage in der Bestimmung ansprechen, daß der Miether dann, wenn
<lb/>der Vermiether die Zustimmung zur Untermiethe verweigert, unter Ein- 
<lb/>haltung der gesetzlichen Frist kündigen könne (§ 549 BGB ). Der Aus- 
<lb/>schluß dieses Kündigungsrechts sei unzulässig, weil das Recht zur Unter- 
<lb/>miethe als Existenzmittel für weniger Bemittelte anerkannt und das Verbot
<lb/>der Untermiethe nur durch jenes Kündigungsrecht erträglich gemacht sei.
<lb/>Ein Recht der Untermiethe ist aber weder als im allgemeinen Interesse
<lb/>gelegen, noch als Ausdruck eines sozialen Gedankens gesetzlich anerkannt.
<lb/>Die Ueberlassung der gemietheten Sache an einen Dritten zu dessen Ge- 
<lb/>brauch ist vielmehr von der Erlaubniß des Vermiethers abhängig gemacht.
<lb/>Von einer zwingenden Rechtsnorm kann also keine Rede sein (ebenso
<lb/>Planck, Komm. §549 Anm 1 und Staudinger-Kober, Komm. § 549
<lb/>Anm. I, 1). Würde man die Vorschrift, daß der Miether, wenn der
<lb/>Vermiether die Weitervermiethung nicht gestattet, unter Einhaltung der
<lb/>gesetzlichen Frist kündigen könne, nicht für eine blos nachgiebige Rechts- 
<lb/>norm erachten, so würde man entweder das Recht des Vermiethers, After-
<lb/>miethe nicht zu gestatten, beeinträchtigen oder den oft nicht minder wenig
<lb/>bemittelten und z. B. von seinen Hypothekgläubigern abhängigen Ver- 
<lb/>miether dazu zwingen, Astermiethe gegen seinen Willen zu erlauben.

<lb/>Die Gefahr, das auf den Ausgleich von Härten und Unbillig- 
<lb/>keiten gerichtete Bestreben des BGB. zu verwechseln mit der Anerkennung
<lb/>sozialer Grundsätze, begegnet uns auch bei der Frage, ob das Recht der
<lb/>Beamten, Militärpersonen, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unter- 
<lb/>richtsanstalten, im Falle ihrer Versetzung nach einem anderen.Orte das
<lb/>Miethsverhältniß in Ansehung der für sich und ihre Familie gemietheten
<lb/>Räume unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, zwingendes
<lb/>oder nachgiebiges Recht sei (§ 570 BGB.). Hier war ebenso wie bei
<lb/>8 569 BGB., welcher im Falle Ablebens des Miethers, dessen Erben
<lb/>und den Vermiether zur Kündigung des Miethsverhältnisses unter Ein- 
<lb/>haltung der gesetzlichen Frist berechtigt, kein allgemein soziales Motiv
<lb/>maßgebend, sondern nur die Intention, die anderenfalls für die bezeichneten
<lb/>Personen speziell und durch den Zufall des Todes oder der Versetzung
<lb/>mit diesen Ereignissen etwa verbundenen Härten und Unbilligkeiten zu
<lb/>mildern. Die §§ 569 und 570 BGB. enthalten sonach keine zwingenden
<lb/>Rechtssütze (ebenso Staudinger-Kober, Komm. § 569 Anm. III und
<lb/>§ 570 Anm. III, dann Staudinger, Vortr. S. 485; vgl. auch Mot.
<lb/>Bd. 2 S. 416; anders Ehrlich a. a. O. S. 67 und 80).

<lb/>V.

<lb/>Die letzte große Gruppe der zwingenden Rechtsnormen
<lb/>setzt sich zusammen aus denjenigen Rechtssätzen, deren Ausschluß
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0050.tif"
                   n="26"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0050"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>26 Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche.

<lb/>oder Abänderung durch den Willen der Parteien erhebliche
<lb/>sittliche Gründe widerstreiten.

<lb/>So können die in Folge arglistigen Verhaltens eintretenden
<lb/>Rechtsfolgen von vorneherein nicht ausgeschlossen werden (§§ 276, 477
<lb/>bis 480, 485, 523, 600 BGB.). Ebenso ist die Rechtsnorm — An- 
<lb/>fechtbarkeit aller durch Drohung oder arglistige Täuschung herbei- 
<lb/>geführten Willenserklärungen (8 123 BGB.) — zwingend. In diesen
<lb/>Fällen kann die Haftung dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

<lb/>Die Frage: „Kann auf das Recht, ein Dienstverhältniß bei Vor- 
<lb/>liegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
<lb/>kündigen, im Voraus verzichtet werden?", wird allgemein aus dem Grunde
<lb/>verneint, weil bejahenden Falls eine Unterwerfung unter arglistiges Handeln
<lb/>des Gegenkontrahenten die Folge sein und ermöglicht würde. Ehrlich
<lb/>formulirt a. a. O. S 80 diesen Gedanken zutreffend dahin, daß „es
<lb/>dem rücksichtsloseren und brutalen Vertragstheile nicht gestattet werden
<lb/>kann, das Dienstverhältniß in (eine Art) Sklaverei umzugestalten" (§ 626
<lb/>BGB). Der gleichen Anschauung ist Planck (Komm. 8 626 Anm. 4).

<lb/>Um so mehr muß es Wunder nehmen, daß Planck die Konsequenzen
<lb/>hieraus auf den 8 627 BGB. nicht gezogen hat. Bei Diensten höherer
<lb/>Art, wie z. B- der Ärzte, Künstler, Lehrer, Rechtsanwälte n. s. w. ist
<lb/>entscheidend das persönliche Vertrauen der Vertragstheile zu einander.
<lb/>Ist dieses erschüttert, dann ist eine Bindung beider Theile an einander
<lb/>eine unerträgliche und würde der Ausschluß des freien Kündigungsrechts
<lb/>gleichbedeutend sein mit Ermöglichung und Hinweis auf Chikane. Nach
<lb/>der Natur solcher Vertragsverhältnisse würde die Zumuthung, das Ver-
<lb/>tragsverhältniß fortzusetzen, eine unseren sittlichen Anschauungen von der
<lb/>Freiheit der Persönlichkeit widerstrebende Fesselung sein. Aus sittlichen
<lb/>Gründen dürfte daher die Rechtsnorm zwingend sein, daß denjenigen
<lb/>Dienstverpflichteten, welche, ohne in einem dauernden Dienstverhältnisse
<lb/>mit festen Bezügen zu stehen, auf Grund besonderen Vertrauens übertragene
<lb/>Dienste höherer Art zu leisten haben, jederzeit und ohne Einhaltung einer
<lb/>Kündigungsfrist kündigen können und denselben gekündigt werden kann
<lb/>(anders Planck, Komm. 8 620 Anm. l).

<lb/>Die letztangeführten Beispiele lassen ersehen, daß aus denjenigen
<lb/>zwingenden Rechtsnormen, welche aus sittlichen Gründen zwingend sind,
<lb/>sich eine eigene Kategorie ausscheiden läßt. Es sind dies jene Rechts- 
<lb/>normen, welche gegeben sind, um eine Unterwerfung unter die
<lb/>Willkür und damit auch unter ein arglistiges Handeln des
<lb/>Gegentheils zu verhindern.

<lb/>Aus diesem Grunde muß bei Miethverhültnissen der im Voraus
<lb/>geleistete Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht für unver-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0051.tif"
                   n="27"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0051"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche. 27

<lb/>ländlich erklärt werden (ebenso Arnold a. a. O. S. 146; §§ 553,
<lb/>554, 542 BGB.).

<lb/>Ans demselben Gesichtspunkte kann die Norm, daß die einem
<lb/>Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugniß zur
<lb/>Geschäftsführung demselben beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ent- 
<lb/>zogen werden kann, nicht durch eine Abmachuilg außer Wirksamkeit gesetzt
<lb/>werden (§ 712 BGB.).

<lb/>Ebenso kann das Recht der Frau nicht ausgeschlossen werden, beim
<lb/>gesetzlichen Güterstand auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung
<lb/>zu klagen, wenn der Mann seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der
<lb/>Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen oder die Rechte der Frau
<lb/>in einer das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt (§ 1418
<lb/>Ziff. 1 u. 2, § 1391 BGB.).

<lb/>Das Gleiche ist der Fall bei Vorhandensein von Gütertrennung
<lb/>hinsichtlich des Rechtes der Frau, dann, wenn eine erhebliche Gefährdung
<lb/>des vom Manne der Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu
<lb/>gewährenden Unterhalts zu besorgen ist, den an sich geschuldeten Beitrag zu
<lb/>dem ehelichen Aufwand insoweit zur eigenen Verwendung zurückzubehalten,
<lb/>als dies zur Bestreitung des Unterhalts erforderlich ist (§ 1428 BGB.).

<lb/>Unseren sittlichen Anschauungen würde es auch widerstreiten, wenn
<lb/>es gestattet wäre, den Widerruf einer Schenkung auch für den Fall aus- 
<lb/>zuschließen, daß der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den
<lb/>Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers sich groben Undanks
<lb/>schuldig macht (8 530 BGB.).

<lb/>Was mit den Sitten in Widerspruch steht, ist, wie überall, wo diese
<lb/>Frage austaucht, oft nicht leicht zu entscheiden. Es wurde behauptet, die
<lb/>Norm sei zwingend, daß die Verbindlichkeit der Frau aus einer von ihr
<lb/>während der Ehe oder bei dem Güterstande der Gütergemeinschaft nach
<lb/>Eintritt der Gemeinschaft begangenen unerlaubten Handlung oder aus einem
<lb/>wegen einer solchen Handlung gegen die Frau gerichteten Strafverfahren
<lb/>dem Vorbehaltsgute beziehungsweise der Ehefrau im Verhältnisse der Ehe- 
<lb/>gatten zu einander zur Last falle (§ 1415 Ziff. 1, § 1463 Ziff. 1 BGB );
<lb/>eine Vereinbarung, diese Verbindlichkeiten auf das eingebrachte Gut
<lb/>beziehungsweise das Gesammtgut zu übernehmen, verstoße gegen die guten
<lb/>Sitten (Ehrlich a. a. O. S. 197, 201 Nr. 5). Daß die Uebernahme
<lb/>solcher Verbindlichkeiten und die Abwälzung derselben auf andere aufnahme- 
<lb/>bereite Schultern etwas unsittliches enthalte, ist nicht abzusehen. Im
<lb/>Gegentheil können Rücksichten auf den Anstand nicht selten die Uebernahme
<lb/>gebieten (ebenso Planck, Komm. 8 1415 Anm. 6 und §§ 1463, 1464
<lb/>Anm. 5).
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0052.tif"
                   n="28"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0052"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>28 Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche.

<lb/>VI.

<lb/>Manchmal treffen mehrere der Gründe, welche den zwingenden
<lb/>Charakter der Rechtsnormen rechtfertigen, bei einer und derselben Rechts- 
<lb/>norm zu.

<lb/>So z. B. bei dem Rechtssatze, daß, wenn eine Ehe aus einem abso- 
<lb/>luten Scheidungsgrund oder aus einem Grunde gemäß § 1568 BGB.
<lb/>geschieden ist, solange die Ehegatten leben, die Sorge für die Person des
<lb/>Kindes dem nicht für schuldig erklärten Ehegatten und, wenn beide Ehe- 
<lb/>gatten für schuldig erklärt sind, für einen Sohn unter sechs Jahren oder
<lb/>für eine Tochter der Mutter, für einen über sechs Jahre alten Sohn dem
<lb/>Vater zusteht (§ 1635 BGB.). Das Interesse der Allgemeinheit an der
<lb/>Erziehung der Kinder, das soziale Moment, bestehend in der Nothwendig-
<lb/>keit des Schutzes der Kinder und sittliche Gründe stempeln diesen Rechts- 
<lb/>satz zu einem zwingenden (ebenso Planck, Komm. § 1635 Anm. 3; Ehrlich
<lb/>a. a. O. S. 184; Staudinger-Engelmann, Komm. § 1635 Anm. VI).

<lb/>Ebenso ist die Verpflichtung des Berechtigten, bei Ausübung einer
<lb/>Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigenthümers des belasteten Grund- 
<lb/>stücks thunlichst zu schonen, aus zwei Gründen zwingend. Eine ander- 
<lb/>weitige Abmachung würde die Berechtigung zu einer Eigenherrschaft über
<lb/>das Grundstück erheben und damit den Grundsatz des Rechtsinstituts der
<lb/>Grunddienstbarkeiten, nämlich, daß das Grundstück nur in' einzelnen Be- 
<lb/>ziehungen benutzt werden darf, verletzen (§§ 1020, 1018 BGB ). Zudem
<lb/>würde eine anderweitige Vereinbarung Wehrlosigkeit gegenüber arglistigem
<lb/>Verhalten des Berechtigten und eine zu weit gehende Abhängigkeit des
<lb/>Eigenthümers gerade nach dieser Richtung hin bedeuten.

<lb/>Auch das Recht des Ehemannes, den Wohnort und die Wohnung zu
<lb/>bestimmen (§ 1354 BGB.), kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder
<lb/>beeinträchtigt werden, denn dieses Recht des Ehemannes beruht auf dem
<lb/>Wesen der Ehe und der natürlichen Stellung des Ehemannes und würde
<lb/>es mit unseren sittlichen Anschauungen nicht im Einklänge stehen, wenn
<lb/>jenes Recht dem Ehemanne mangeln würde (Mot. Bd. 4 S. 105, 106;
<lb/>Ehrlich a. a. O. S. 183).

<lb/>Eine Probe auf die oben ausgestellten Grundsätze ergiebt folgendes
<lb/>Ergebniß: eine Rechtsnorm ist zwingend, wenn der beabsichtigte
<lb/>Rechtserfolg oder das einschlägige Rechtsinstitut ihre Ein- 
<lb/>haltung nicht entbehren kann oder wenn sie unmittelbar dem
<lb/>Interesse der Allgemeinheit dient, insbesondere einen sozialen
<lb/>oder sittlichen Grundgedanken der modernen Gesetzgebung zum
<lb/>Ausdrucke bringt.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0053.tif"
                n="29"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0053"/>
            <div xml:id="d20610e10007"
                 ana="scope_-_29_-_33"
                 type="article"
                 n="II."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0033">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Reichsgesetz vom 9. April 1900, RGBl. 199 S. 228 : (Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schlecht, A.">Von Dr. jur. A. Schlecht in Regensburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Pie Bestrafung der Kntziestuug elektrischer Arbeit.

<lb/>Reichsgesetz vom 9. April 1900, RGBl. 1900 S. 288.

<lb/>Von Dr. jur. A. Schlecht in Regensburg.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Wie im Allgemeinen die Bestimmungen des StGB, über den Dieb- 
<lb/>stahl viele Berührungspunkte mit den Bestimmungen dieses Gesetzes auf-
<lb/>weisen, so diente auch hier § 243 Ziff. 3 StGB, (der Begriff „des zur
<lb/>ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeugs"), wie er durch
<lb/>die Rechtsprechung feststeht, zum Vorbilde und kann bei der Auslegung
<lb/>wohl verwendet werden.

<lb/>Straflos ist, wenn Jemand eine ordnungsmäßig angeschlossene Be- 
<lb/>leuchtungsvorrichtung oder Arbeitsmaschine unbefugt benützt, z. B. eine
<lb/>Glühlampe aufdreht, sich an einer Elektrisirmaschine elektrisiren läßt, eine
<lb/>still stehende Maschine laufen läßt re., selbst dann, wenn die Handlung
<lb/>in der Absicht begangen wird, einem Anderen rechtswidrig Schaden zu- 
<lb/>zufügen, weil die Entziehung der Energie nicht mittels eines Leiters statt- 
<lb/>findet, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Arbeit nicht bestimmt ist,
<lb/>was auch Thatbestandsmerkmal des § 2 des RG. ist.

<lb/>Wird eine Veränderung am Elektrizitätszähler vorgenommen
<lb/>in der Absicht, den Stromproduzenten über die wahre Menge der ver- 
<lb/>brauchten Elektrizität zu täuschen und sich dadurch einen rechtswidrigen
<lb/>Vermögensvortheil zu verschaffen, so treten die Bestimmungen des § 263
<lb/>StGB, über den Betrug ein.

<lb/>Geschieht die Entziehung fremder elektrischer Energie durch Be- 
<lb/>schädigung oder Zerstörung der Leitung, der Anlage oder Ein- 
<lb/>richtung, so greift tz 303 StGB. Platz. Wird ein Leiter, der zur ord- 
<lb/>nungsmäßigen Entnahme re. nicht bestimmt ist, benützt und dabei eine
<lb/>Sachbeschädigung verübt, so liegt Jdealkonkurrenz zwischen § 1 RG. vom
<lb/>9. April 1900 und § 303 StGB. vor.

<lb/>Bemerkt sei noch, daß die Entziehung überall im ganzen Strvmkeis
<lb/>der Anlage oder Einrichtung stattfinden kann, sowohl bevor der Strom
<lb/>(die elektrische Energie) die Meßapparate (Zähler) passirt hat, als nachher.

<lb/>Bei der Begehung der Handlung muß der Thäter nach dem Gesetze
<lb/>aber auch noch die Absicht haben, die elektrische Arbeit (Energie) sich
<lb/>rechtswidrig jujueigneti. Es genügt demnach nicht die Voraussicht
<lb/>des Erfolges, der Vorsatz. Es ist ausdrücklich gefordert, daß die rechts- 
<lb/>ufrige Zueignung auch Zweck der Handlung sei. Dies festzustellen ist
<lb/>in jedem einzelnen Falle erforderlich.

<lb/>Der Ausdruck „zueignen" ist selbstverständlich nur im bildlichen
<lb/>Sinne allfzufassen, nachdem die Elektrizität der Körperlichkeit vollkommen
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0054.tif"
                   n="30"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0054"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>entbehrt und die elektrische Energie nur durch die Apparate hindurch -
<lb/>geleitet und nicht von Demjenigen, der sie entzieht, konsumirt wird.

<lb/>Besondere Bestimmungen für den Fall zu treffen, daß Jemand im
<lb/>Interesse eines Dritten handelt, bestand keine Veranlassung. Es finden
<lb/>eben auf ihn die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die
<lb/>Theilnahme in ihren verschiedenen Formen Anwendung. So ist z. B. ein
<lb/>Elektrotechniker, der ohne Wissen des Hauseigenthümers mittels eines
<lb/>Leiters rc. fremde elektrische Energie entzieht und hiemit vielleicht eine
<lb/>Wohnung beleuchtet, Thäter nach 8 1 bezw. 2 des Reichsgesetzes. Hat
<lb/>er im Aufträge des Eigenthümers oder Wohnungsinhabers gehandelt,
<lb/>so ist er in der Regel Gehülfe.

<lb/>Das Vorhandensein der Rechtswidrigkeit ist immer eigens zu prüfen.

<lb/>Die Rechtswidrigkeit wird wohl dann zu verneinen sein, wenn
<lb/>Jemand ohrk?"Borwissen des Stromlieferanten zwar fremde elektrische
<lb/>Energie mittels eines Leiters rc. entzieht, jröer für die entzogene Energie
<lb/>von vorneherein Entschädigung, etwa den üblichen Preis zu leisten be- 
<lb/>absichtigt, wenn er"z7B. den Strom mittels eines Leiters, der zur ord- 
<lb/>nungsmäßigen Entnahme von Arbeit nicht bestimmt ist, einer Anlage rc.
<lb/>erst entzieht, nachdem — ihm bewußt — der Strom aus dem Elektrizitäts- 
<lb/>zähler ausgetreten ist, so daß sich das Mehr im Zähler aufzeichnet und
<lb/>so sich die Absicht, auch das Mehr zu bezahlen, dokumentirt. Obschon
<lb/>die Entziehung eine rechtswidrige, ist dies doch gleichgültig, wenn nur
<lb/>anzunehmen ist, daß der Stromlieferant mit der Zueignung einverstanden
<lb/>ist, dieser also die Rechtswidrigkeit fehlt.

<lb/>II. Der § 2 des RG. vom 9. April l900 ist in seiner Fassung aus
<lb/>den ersten Blick etwas unklar. Er lautet nämlich: „Wird die in § 1 be- 
<lb/>zeichnet« Handlung in der Absicht begangen, einem Anderen rechtswidrig
<lb/>Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe bis zu Eintausend Mark oder
<lb/>auf Gefängniß 'bis zu zwei Jahren zu erkennen." Bei näherer Betrachtung
<lb/>ergiebt sich aber, daß mit der Verweisung „Wird die in § 1 bezeichnet«
<lb/>Handlung" nicht der ganze Thatbestand des § 1 auch Bestandtheil des
<lb/>ß 2 werden soll? sondern nur dessen erster Theil. nämlich „Wer einer
<lb/>elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Arbeit mittels eines
<lb/>Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Arbeit aus der
<lb/>Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist", und daß der zweite Theil
<lb/>desselben, nämlich „Wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die
<lb/>elektrische Arbeit sich rechtswidrig zuzueignen" für 8 2 nicht in Betracht
<lb/>kommt, so daß 8 2 nicht die Fälle treffen will, in denen außer der Ab- 
<lb/>sicht der rechtswidrigen Zueignung auch die der rechtswidrigen Schadens- 
<lb/>zufügung gegeben ist, sondern einzig und allein die Fälle, wo ohne die
<lb/>Absicht der Zueignung durch die Entziehung fremder elektrischer Energie
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0055.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0055"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>einem Anderen nur Schaden zugefügt werden will und zwar lediglich
<lb/>Schaden.

<lb/>Liegen beide Absichten vor, so tritt Konkurrenz zwischen § 1 und § 2
<lb/>ein, womit eventuell auch noch § 303 StGB konkurriren kann.

<lb/>Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen die Handlung des § 2
<lb/>nicht ganz allein in der Absicht begangen wird, einem Anderen rechts- 
<lb/>widrig Schaden zuzufügen. Es kann die Absicht noch nebenbei auf Er- 
<lb/>langung von Vortheilen gerichtet sein, ohne daß gerade die Absicht rechts- 
<lb/>widriger Zueignung (8 1) gegeben sein muß, so z. B. wenn der Thäter
<lb/>aus Geschäftsinteressen, Konkurrenzneid handelt. Eine rechtliche Bedeutung
<lb/>hat eine solche Nebenabsicht aber nicht.

<lb/>Im Allgemeinen gilt für § 2 das Nämliche, was bei § 1 bereits
<lb/>ausgeführt wurde, insbesondere ist auch hier die Absicht der rechts- 
<lb/>widrigen Schadenszufügung erforderlich.

<lb/>Die Schädigung kann dadurch verursacht werden, daß Erd- oder Kurz- 
<lb/>schlüsse gemacht, Widerstände eingeschaltet werden rc. Durch den sog. Kurz- 
<lb/>schluß, d. i. eine Verbindung der Leitungsdrähte, der meist nur mittels
<lb/>eines guten Leiters möglich ist, wird der Stromkreis in sich kurz ge- 
<lb/>schlossen und dadurch ein bedeutendes Anwachsen der Stromstärke im
<lb/>Stromkreise, resp. ein nutzloser Verbrauch elektrischer Energie herbeigeführt,
<lb/>die sich in Wärme umsetzt und aus der Anlage entweicht.

<lb/>Voraussetzung ist aber auch bei § 2, daß die Entziehung mittels
<lb/>eines Leiters rc. erfolgt. Würde z. B. Kurzschluß durch Zusammen- 
<lb/>biegen der Leitungsdrähte herbeigeführt, also ohne jedwede stromleitende
<lb/>Vorrichtung, und würde dabei auch die Substanz der Leitung nicht be- 
<lb/>schädigt, so daß auch § 303 StGB, nicht Platz greifen kann, so bliebe
<lb/>die Handlung straflos.

<lb/>Was die Höhe der Strafen anlangt, so sollte man erwarten, daß
<lb/>das Vergehen nach 8 2 schwerer bestraft werde als das aus 8 1- Denn
<lb/>in sehr vielen Fällen wird das des 8 2, der die Absicht der Schadens- 
<lb/>zufügung fordert, moralisch weit verwerflicher sein, als wenn Jemand
<lb/>mittels der gleichen Handlung etwa sein Zimmer beleuchtet. Trotzdem
<lb/>ist in § 1 Gefängnißsträfe (1 Tag bis 5 Jahre) und nebenbei Geld- 
<lb/>strafe (3 Mk. bis 1500 Mk.) angedroht, und erst in zweiter Linie ist die
<lb/>Möglichkeit gegeben, gesondert auf eine der beiden Strafarten zu erkennen,
<lb/>wenn also hiefür besondere Gründe gegeben erscheinen, während 8 2 an
<lb/>erster Stelle Geldstrafe (3 Mk. bis 1000 Mk.) und nur wahlweise Ge-
<lb/>sängniß (1 Tag bis 2 Jahre) in beschränkter Höhe androht. Und außer- 
<lb/>dem kann in bestimmten Fällen auch die nicht beizutreibende Geldstrafe in
<lb/>Hast umgewandelt werden, dann nämlich, wenn die erkannte Strafe
<lb/>nicht de» Betrag vou 600 Mk. und die a» ihre Stelle tretende Freiheits-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0056.tif"
                   n="32"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0056"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>32 Die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit.

<lb/>strafe nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt (§ 28 Abs. 2 StGB.),
<lb/>während im Falle des § 1 die Geldstrafe immer in Gefängniß umzn-
<lb/>wandeln ist.

<lb/>Ein weiteres erschwerendes Moment ist, daß neben der Gefängniß-
<lb/>strafe aus § 1 auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
<lb/>werden kann, was bei § 2 nicht der Fall ist. Selbstverständlich kann die
<lb/>Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nur erfolgen, wenn die Dauer
<lb/>der erkannten Strafe drei Monate erreicht (§ 32 fg. StGB.).

<lb/>Der Versuch ist wohl bei § 1 strafbar, nicht aber bei § 2.

<lb/>Zur Verfolgung des Deliktes aus § 2 ist überdies die Stellung
<lb/>eines Antrags erforderlich, eine Zurücknahme desselben ist jedoch aus- 
<lb/>geschlossen.

<lb/>Strafschärfende Bestimmungen für den Rückfall giebt es nicht, weder
<lb/>bei § 1 noch bei 8 2.

<lb/>Zum Schlüsse sei noch auf die Stellung der besprochenen Be- 
<lb/>stimmungen im Systeme des Strafrechts hingewiesen. Diese Frage läßt
<lb/>sich, wie Berner in seinem Strafrechte ganz richtig hervorhebt, nicht durch
<lb/>allgemeine Regeln lösen, sondern sie muß für jede Deliktsart nach Maß- 
<lb/>gabe ihres gesetzlichen Thatbestandes beantwortet werden. Es muß fest- 
<lb/>gestellt werden, welcher Art und welchen Charakters die strafrechtlichen
<lb/>Normen sind, kurz, es muß das verletzte, bezw. zu schützende „Rechtsgut"
<lb/>konstatirt werden.

<lb/>Die Lücke, die bisher in Ansehung der in Frage stehenden Be- 
<lb/>stimmungen in unserem Strafrechte vorhanden gewesen ist, war allgemein
<lb/>als solche anerkannt. Doch gingen die Vorschläge, sie zu ergänzen, weit
<lb/>auseinander. Von verschiedenen Seiten wurde der Gedanke angeregt, im
<lb/>Anschluß an die 88 242 bis 245 StGB; die Entziehung elektrischer
<lb/>Arbeit einfach als „Diebstahl" zu bestrafen, und in der Kommission des
<lb/>Reichstags wurde sogar der Vorschlag gemacht, durch einen Zusatz gu
<lb/>8 242 StGB, die Wegnahme von Elektrizität der Wegnahme einer
<lb/>Sache gleich zu erachten.

<lb/>Allein die schweren Bedenken und Folgen, die darin liegen würden,
<lb/>sind ohne Weiteres für Jeden, der von elektrischen Vorgängen auch nur
<lb/>einigermaßen Kenntniß besitzt, klar.

<lb/>Aber ebensowenig geht es an, die Entnahme von elektrischer Energie
<lb/>als eine Benützung, einen rechtswidrigen Gebrauch einer Sache auf- 
<lb/>zufassen und sie etwa dem 8 290 StGB, (unbefugtes Jngebrauchnehmen
<lb/>einer Sache durch einen öffentlichen Pfandleiher) anzureihen. Denn wenn
<lb/>auch die elektrische Energie an einen Leiter, eine Sache gebunden ist, so
<lb/>ist sie doch keine Eigenschaft der Sache, und die Benützung eines
<lb/>Kleidungsstückes durch den Pfandleiher ist doch wesentlich etwas anderes,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0057.tif"
                n="33"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0057"/>
            <div xml:id="d20610e10447" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e10452"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e10460" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0057--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>33
</p>
                     <p>

                        <lb/>als wenn ein Draht in eine elektrische Stromleitung eingeschoben wird,
<lb/>abgesehen davon, daß dem Deutschen Rechte das kurtum usus im All- 
<lb/>gemeinen fremd ist.

<lb/>In Anbetracht dieser Umstände hat der Gesetzgeber es vorgezogen,
<lb/>die Materie in einem eigenen Gesetze zu regeln.

<lb/>Thatsächlich stellt sich aber die Handlung, die in § 1 wie § 2 des
<lb/>RG. vom 9. April 1900 mit Strafe bedroht ist, als ein reines Ver- 
<lb/>mögensdelikt dar und dürfte im System im Anschluß an die Be-
<lb/>ftimmungeif über den Diebstahl, mit dem es ja trotz essentieller Unter- 
<lb/>schiede auch ungemein viel Berührungspunkte hat, seinen Platz finden.
<lb/>Das verletzte Rechtsgut, das vom Gesetzgeber geschützt werden will, ist
<lb/>das Vermögen des Strom-Erzeugers.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Rechtsprechung.

<lb/>A. Jteichsgericht (Livitlachen).

<lb/>Civilrecht.

<lb/>Sind mit dem vorbehaltlosen Rücktritt vom Vertrage
<lb/>Schadensersatzansprüche gegen den Gegenkontrahenten ver- 
<lb/>träglich?

<lb/>Im April 1897 hat die beklagte Firma der Klägerin den Allein- 
<lb/>vertrieb von einem zur Bestimmung der Zugstärke eines Feuerungskanals
<lb/>dienenden Apparat, über den sie das Verfügungsrecht besaß, für die
<lb/>Oesterreich-Ungarische Monarchie eingeräumt, wogegen die Klägerin sich
<lb/>verpflichtete, ihr während der Dauer von zwei Jahren und zwar während
<lb/>der Zeit vom 1. Mai 1897 bis zum 1. Mai 1899 monatlich mindestens
<lb/>30 Apparate zum Preise von je 65 Mk. käuflich abzunehmen. Nachdem
<lb/>40 Stück von der Klägerin bezogen worden waren, hat sie erklärt, daß
<lb/>sie weitere Bezüge ablehne und von dem Vertrage zurücktrete. Dies
<lb/>namentlich um deswillen, weil sie sich durch die unrickitiae Anaabe der
<lb/>Beklagten, daß auf den Apparat in Oesterreich-Ungarn ein Patent an-
<lb/>jjemeßief sei, zum Abschlüsse des Vertrags habe bestimmen.lassen. That- 
<lb/>sächlich sei diese Anmeldung erst am 17. Mai 1897 erfolgt, nun aber
<lb/>wirkungslos gewesen, weil eine Konkurrenzfabrik schon unter dem 7. Mai
<lb/>desselben Jahres einen gleichen Apparat zur Patentirung angemeldet habe.
<lb/>Die Beklagte, die solchen Rücktritt nicht gelten lassen wollte, hat demnächst
<lb/>auf Bezahlung der Beträge, die die Klägerin bei Einhaltung des Ver- 
<lb/>trags bis Ende September 1897 schuldig geworden sein würde, sowie
<lb/>auf die Feststellung der vertragsmäßigen Abnahmeverpflichtung ihrer Kon- 
<lb/>trahentin Klage erhoben. Der Rücktritt der Klägerin ist jedoch im ganzen
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0058.tif"
                         n="34"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0058"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0058--><p/>
                     <p>

                        <lb/>34
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Jnstanzenzuge für berechtigt anerkannt und die Beklagte demzufolge mit
<lb/>ihrer Klage rechtskräftig abgewiesen worden.

<lb/>Nunmehr hat die Klägerin ihrerseits den gegenwärtigen Prozeß an- 
<lb/>gestrengt, in dem sie Ansprüche auf Schadensersatz und aus Rückerstattung
<lb/>des Kaufgeldes für 9 Apparate, die noch bei ihr lagerten, geltend macht.
<lb/>'Sie "behauptet, daß sie an den nicht von ihr bezogenen 690 Apparaten
<lb/>13425 Mk., nämlich 19 Mk. 50 Pf. für jedes Stück, verdient haben würde
<lb/>und daß sich der Kaufpreis für die eben erwähnten zur Verfügung der
<lb/>Beklagten stehenden 9 Stück nach Absatz des bedungenen Rabatts auf
<lb/>409 Mk. 50 Pf. beziffere. Auch habe ihr geschäftlicher Ruf gelitten, sofern
<lb/>sie sich in Reklameartikeln und sonst als Alleinverkäuferin bezeichnet habe,
<lb/>während sie später doch nicht in der Lage gewesen sei, Anderen den Ver- 
<lb/>kauf zu untersagen. Sie hat auf Grund dessen beantragt, die Beklagte
<lb/>zur Zahlung von 13425 Mk. und 409 Mk. 50 Pf. nebst Zinsen zu
<lb/>verurtheilen.

<lb/>Die Beklagte will sich bei ihrer Angabe, daß ihr Apparat zur
<lb/>Patentirung angemeldet sei, in gutem Glauben befunden haben und lehnt
<lb/>deshalb jede Ersatzpflicht ab. Sie bestreitet zugleich, daß die Klägerin
<lb/>Schaden erlitten habe, und beruft sich darauf, daß stets nur die Rück- 
<lb/>gängigmachung des Kaufs verlangt worden sei.

<lb/>Dao Landgericht H. hat im Urtheile vom 6. April 1899 die Klage
<lb/>im klebrigen zurückgewiesen, den Anspruch der Klägerin jedoch seinem
<lb/>Grunde nach insoweit für begründet erklärt, als sie Schadensersatz dafür
<lb/>verlangt, daß sie sich in Cirkularen und sonstigen Drucksachen sowie in
<lb/>Briefen als Alleinverkäuferin für Oesterreich-Ungarn bezeichnet und hiedurch
<lb/>Einbuße in ihrem Rufe erlitten hat. Auf die Berufung der Klägerin und
<lb/>die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht vom
<lb/>14. Juli 1899 die Beklagte zur Bezahlung von 409 Mk. 50 Pf. nebst
<lb/>Zinsen verurtheilt und übrigens die Klage verworfen. Die Kosten des
<lb/>Rechtsstreits sind der Klägerin zu "/2-, und der Beklagten zu 1 /ü r, auferlegt.
<lb/>Die von der Klägerin eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.

<lb/>Gründe: Die Klägerin hatte den Vertrag, wegen dessen unzulänglicher
<lb/>Erfüllung sie jetzt Schadensansprüche erhebt, unter einer ihrer Kontrahentin
<lb/>erkennbar gewordenen Voraussetzung hinsichtlich des Vertragsgegenstandes
<lb/>abgeschlossen, und diese Voraussetzung hat sich später als unzutreffend
<lb/>herausgestellt. Während der Apparat nach der Angabe der Beklagten
<lb/>bereits Anfangs April 1897 zur Patentirung in Oesterreich-Ungarn an- 
<lb/>gemeldet sein sollte, ist seine Anmeldung thatsächlich erst am 17. Mai
<lb/>geschehen und zu Folge inzwischen veränderter Umstände ohne diejenige
<lb/>rechtliche Wirkung geblieben, auf die es der Klägerin gerade ankam. Das
<lb/>Berufungsgericht unterstellt nun, daß die Klage ausschließlich auf ein
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0059.tif"
                         n="35"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0059"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0059--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>35
</p>
                     <p>

                        <lb/>arglistiges Verhalten der Beklagten, nämlich auf die Behauptung gegründet
<lb/>sei, daß sie bei ihrer unwahren Angabe über die Patentanmeldung die
<lb/>Klägerin doloser Weise zu täuschen beabsichtigt habe. Es hat die Richtig- 
<lb/>keit dieser Behauptung geprüft und ist auf Grund der dabei gewonnenen
<lb/>Ueberzeugung, daß von einer Arglist der Beklagten keine Rede sein könne,
<lb/>zur Abweisung der Schadensansprüche gelangt. Diese Beweisführung
<lb/>ist unvollständig. Ihr Ausgangspunkt ist insofern nicht richtig, als die
<lb/>Klage nicht blos auf eine Arglist der Beklagten gestützt worden ist.
<lb/>Nach dem Thatbestande hat die Klägerin vielmehr geltend gemacht, daß
<lb/>ihre Kontrahentin die Unrichtigkeit ihrer Mittheilung gekannt habe oder
<lb/>habe kennen müssen, und hieraus deren Ersatzpflichtigkeit hergeleitet. Ihr
<lb/>Verhalten wird also ganz deutlich auch als ein schuldhaftes charakterisirt.
<lb/>Außerdem konnte die objektive Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung,
<lb/>war sie auch keine arglistige, doch auf Fahrlässigkeit beruhen. Es wäre
<lb/>daher zu erörtern gewesen, ob derjenige Thatbestand, in dem die Klägerin
<lb/>irrig Arglist gefunden hatte, in Wirklichkeit nicht vielleicht eine Fahrlässigkeit
<lb/>enthalte, hiedurch aber der erhobene Anspruch getragen werde.

<lb/>Auch von diesem Gesichtspunkt aus gewinnt' man jedoch dasselbe
<lb/>Ergebniß, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist.

<lb/>Die Kläaerin ist vom Vertrage zlirückgetreten, ohne sich Schadens- 
<lb/>ansprüche, vorzubchalten oder sonst irgendwie anzudeuten, daß das Rück- 
<lb/>trittsrecht in partieller Verfolgung ihres Jnteresseanspruchs geltend
<lb/>gemacht sein solle. Der einfache Rücktritt vom Vertrage hat aber rechtlich
<lb/>die Bedeutung, daß es fo angesehen wird, als ob derselbe gar nicht ge- 
<lb/>schlossen wäre. In der vorbehaltlosen Rücktrittserklärung sindet der Wille
<lb/>Ausdruck, daß die bestehenden rechtlichen Beziehungen als nicht bestehend
<lb/>und als niemals geknüpft gelten sollen. Mit dieser Rechtsgestaltung ist
<lb/>eine Jnteresseforderung, die in einem bloßen Verschulden der Gegenseite
<lb/>wurzelt, — abgesehen von besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen —
<lb/>unvereinbar. Ist der Vertragsschluß selber beseitigt, so kann von einem
<lb/>Anspruch auf Leistung des Erfüllungsinteresfe grundsätzlich und logisch
<lb/>nicht mehr die Rede sein. Denn diese Interesseforderung setzt den Bestand
<lb/>und die Rechtswirksamkeit des Vertrages voraus, sofern anstatt des
<lb/>ursprünglich geschuldeten Vertragsgegenstandes nunmehr auf Grund des
<lb/>Vertrages eine Ersatzleistung angesprochen wird. Es handelt sich um eine
<lb/>bloße Verwandlung des Forderungsinhalts, wogegen die rechtliche Unter- 
<lb/>lage des Forderungsrechts selber die nämliche bleibt. Aber auch ein An- 
<lb/>spruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der der Klägerin etwa dadurch
<lb/>erwachsen sein möchte, daß sie sich auf eine ordnungsmäßige Ausfiihrung
<lb/>des Vertrages verlassen hat, kann nicht anerkannt werden. Ohne Unter- 
<lb/>schied, ob man hier zur Bezeichnung und Abgrenzung des möglichen
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0060.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0060"/>
               <div xml:id="d20610e10788"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e10796" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Freiwillige Gerichtsbarkeit; Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0060--><p/>
                     <p>

                        <lb/>36
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Leistungsinhalts den Begriff des negativen Vertragsinteresse heranzieht oder
<lb/>nicht: eine Ersatzverbindlichkeit tritt immer nur ein, falls sie nach den für
<lb/>die außervertragliche Schadenshaftung gültigen Satzungen begründet
<lb/>erscheint. Wenn kraft der berechtigten Rücktrittserklärung der einen Ver- 
<lb/>tragspartei das obligatorische Band in der Art zerrissen wird, daß es als
<lb/>niemals geschlungen gilt, so können freilich die schon bewirkten Leistungen
<lb/>mit einem Condictionsanspruche wieder gefordert werden. Nach den Vor- 
<lb/>schriften des gemeinen Rechts hat aber eine Schadensforderung, wenn —
<lb/>wie hier — eine aquilifche Verschuldung nicht in Frage kommt, noth-
<lb/>wendig die Arglist des anderen Theils zur Voraussetzung. Für eine
<lb/>Bethätigung des Rechtssatzes, daß in einem bestehenden Vertragsverhältnisse
<lb/>oder bei Vertragsunterhandlungen regelmäßig auch wegen schuldhafter
<lb/>Schadenszufügung gehaftet werden soll, bleibt nicht länger Raum.

<lb/>Dieselbe Auffassung liegt auch dem Rücktrittsrechte zu Grunde, das
<lb/>in den Art. 354, 355 HGB. dem nicht säumigen Käufer oder Verkäufer
<lb/>seinen säumigen Kontrahenten gegenüber gewährt wird. Und ebensowenig
<lb/>läßt sich das BGB. in den Fällen der §§ 325 fg., 346 fg. und 462 fg.
<lb/>von abweichenden Gesichtspunkten leiten; wobei nur allenfalls zu bemerken
<lb/>wäre, daß es bei der rechtlichen Durchbildung der außervertraglichen
<lb/>Schadenshaftung nicht überall im Einklänge mit den Normen des heutigen
<lb/>Rechts verblieben ist. Das Berufungsgericht hat nun auf Grund that-
<lb/>sächlicher Erwägungen, gegen die prozessuale Bedenken nicht erhoben sind
<lb/>und nicht erhoben werden können, festgestellt, daß die Beklagte sich keiner
<lb/>Arglist schuldig gemacht hat. Damit fällt denn der verfolgte Schadens- 
<lb/>anspruch nach allen Richtungen zusammen. I. Civilsenat 365/99. Uriheil
<lb/>vom 18. Dezember 1899.

<lb/>B. Mayr. HSerstes Larrdesgericht in Münch««.

<lb/>Freiwillige Gerichtsbarkeit; Civilrecht.

<lb/>Verpflichtung des Bahr. Amtsgerichts zu Aufschlüssen über
<lb/>den Bestand von Grundbesitz einer Person. Die Vorschrift des
<lb/>Art. 13 Abs. 1 der Bayr. Subhastationsordnung bezweckt, dem mit einem
<lb/>vollstreckbaren Titel für seine Forderung versehenen Gläubiger aus den die
<lb/>Gegenstände des unbeweglichen Vermögens betreffenden öffentlichen Büchern
<lb/>die Aufschlüsse zu verschaffen, deren er zu der Zwangsvollstreckung in die
<lb/>dem Schuldner gehörigen Gegenstände dieser Art bedarf (Ortenau-Henle,
<lb/>Komm. z. Subh.-Ordn., 3. Ausl. S. 67). Aus dem Zwecke der Vorschrift
<lb/>ergiebt sich, daß der Gläubiger nicht darauf beschränkt ist, diese Aufschlüsse
<lb/>in Ansehung der ihm bekannten Grundstücke des Schuldners und sonstigen
<lb/>zu dessen Vermögen gehörenden unbeweglichen Gegenstände zu verlangen,
<lb/>sondern daß er sich der aus den öffentlichen Büchern zu erlangenden
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0061.tif"
                         n="37"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0061"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0061--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>37
</p>
                     <p>

                        <lb/>Aufschlüsse auch zur „Ermittelung des ihm nicht bekannten unbeweglichen
<lb/>Vermögens dK^Schuldners bedienen darf. Macht er von dieser Befug-
<lb/>nU dadurch Gebrauch, daß er Auszüge der das unbewegliche Vermögen
<lb/>des Schuldners betreffenden Stellen des öffentlichen Buches verlangt, so
<lb/>obliegt es der Behörde, von der das Buch geführt wird, die Stellen auf-
<lb/>zufuchen, von welchen Auszüge zu ertheilen sind.

<lb/>Die Annahme des Landgerichts, der Gläubiger müsse, wenn er solche
<lb/>Auszüge aus dem Hypothekenbuche verlangt, mindestens die Steuergemeinde
<lb/>angeben, in der er unbewegliches Vermögen des Schuldners vermuthet, ist
<lb/>haltlos. Diese Beschränkung würde auch keinen Erfolg haben, weil der
<lb/>Gläubiger sie dadurch wirkungslos machen könnte, daß er alle Steuer- 
<lb/>gemeinden des Bezirks des Hypothekenamts bezeichnet. Kann der Gläubiger
<lb/>den begehrten Aufschluß aus verschiedenen öffentlichen Büchern erlangen,
<lb/>so steht es in seinem Belieben, aus welchem Buche er den Aufschluß zu- 
<lb/>nächst suchen will. Das Hypothekenamt ist nicht berechtigt, ihn deswegen
<lb/>abzuweisen, weil er sich die Kenntniß der dem Schuldner gehörigen Grund- 
<lb/>stücke auch aus dem Grundsteuerkataster verschaffen könne.

<lb/>Das zum Hypothekenbuche gehörige Personenregister ist allerdings nicht
<lb/>wie das Hypothekenbuch selbst ein öffentliches Buch, sondern nur ein für
<lb/>den inneren Dienst bestimmtes Hülfsmittel, das einen verlässigen Gebrauch
<lb/>des Hypothenbuchs ermöglichen soll. Auszüge aus dem Personenregister
<lb/>als solchem können daher nicht verlangt werden. Beschluß vom 12. Juli
<lb/>lW0; Reg.-Nr. III 41.

<lb/>Fürsorge der unehelichen Mutter für die Person des
<lb/>Kindes. Nach §§ 1707 und 1631 BGB. hat die Mutter das Recht,
<lb/>ihr uneheliches Kind bei sich in Pflege..und-Erziehung zu haben und nach
<lb/>"^1838 BGB. darf das Vormundschaftsgericht ihr dieses Recht nur dann
<lb/>entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 vorliegen. Die letztere
<lb/>Bestimmung ist allerdings nicht dahin auszulegen, daß eine Einschränkung
<lb/>des mütterlichen Erziehungsrechts erst dann statthaft ist, wenn durch die
<lb/>Behandlung des Kindes Seitens der Mutter das geistige oder leibliche
<lb/>Wohl des Kindes schon aesckädiat...jst. Es genügt vielmehr eine auf
<lb/>einen Mißbrauch der Sorge für die Person des Kindes zurückzuführende
<lb/>Ges.äh.rdung des Wohles des Kindes, und ein das Wohl des Kindes
<lb/>gefährdender Mißbrauch des Rechtes der Mutter kann auch in dem
<lb/>Verlangen der Mutter gefunden werden, das Kind in ihre eigene Pflege
<lb/>Zu bekommen, wenn die Mutter außer, .Stande ist , dem Kinde die rwlb-
<lb/>wendige Pflege zu theil werden zu lassen oder es gegen Mißhandlungen
<lb/>zu Mützen, die ihm von dem Manne der Mutter drohen. Beschluß vom
<lb/>4. Oktober 1900; Reg.-Rr. III 57.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0062.tif"
                         n="38"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0062"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0062--><p/>
                     <p>

                        <lb/>38
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Bcchr. Oberstes Lnndesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Vertretung eines Minderjährigen in Aufgabe und Neube- 
<lb/>gründung eines Wohnsitzes. Die Vorschrift des zweiten Satzes im
<lb/>ersten Absätze des § 11 BGB. hat die Bedeutung, daß uur.da.L.K-ind
<lb/>selbst den gesetzlichen Wohnsitz soll aufheben können. Die Rechtshandlung
<lb/>der Aufhebung des gesetzlichen Wohnsitzes wie die Begründung eines anderen
<lb/>Wohnsitzes an dem Orte, an dem das Kind demnächst auch thatsächlich sich
<lb/>niederläßt, kann auch der gesetzliche Vertreter vornehmen, insbesondere also
<lb/>die Mutter, wenn ihr die elterliche Gewalt zusteht, da ihre aus dieser
<lb/>Gewalt abzuleitenden Befugnisse in Betreff der Fürsorge für die Person
<lb/>des Kindes regelmäßig keine geringeren sind, als jene des Vaters unter
<lb/>der gleichen Voraussetzung (BGB. 8 1686 in Verbindung mit den §§ 1627
<lb/>und 1630). Vgl. die Kommentare zum BGB. Planck, Bem. Ziff. 6 zu
<lb/>§ 11, Bd. 1 S. 65; Löwenfeld bei v. Staudinger, Komm. Bd. 1
<lb/>S. 49—50, Bem. Ziff. 3 lit. b; Hölder, Bem. Ziff. 1 zu 8 8 S. 95,
<lb/>auch Scherer, Anm. 2 zu § 11 Bd. 1 S. 33; s. ferner Endemann,
<lb/>Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes Bd. 1 § 40, 6. Aust. S. 183; Neu- 
<lb/>mann, Handausgabe des BGB. S. 10, anscheinend auch Cosack, Lehr- 
<lb/>buch Bd. 1 ß 27 Bem. S. 91, 3. Auf!.; Levy in den Blättern für Rechts- 
<lb/>anwendung Bd. 64 S. 135, dessen Aeußerung jedoch nicht dahin gedeutet
<lb/>werden darf, als sei der von der verwittweten Mutter gewählte Wohnsitz
<lb/>der gesetzliche der Kinder (s. Cosack, a. a. O.; Fischer-Henle, Bürgerl.
<lb/>Gesetzbuch, Bem. 2 z. 8 11); vgl. endlich auch die Begründung zu dem
<lb/>8 36 des Entw. eines BGB., 2. Lesung, Mot. Bd. 1 S. 72, sowie die
<lb/>Denkschrift zu dem Entw. eines Gesetzes über die Angelegenheiten der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit. Begründung zu 8 63 (Drucksache des Reichs- 
<lb/>tages, 9. Legislaturperiode, V. Session 1897/98, Aktenstück Nr. 21,
<lb/>Anlagenband 1 S. 296—297). Beschluß vom 6. September 1900; Reg.-
<lb/>Nr. IV 76.

<lb/>Erbfolgeordnung des BGB. Das BGB. hat der gesetzlichen
<lb/>Erbfolge der Verwandten die Parentelenordnung zu Grunde gelegt, die
<lb/>nach den Abkömmlingen des"Trblaffers dessen Eltern und Voreltern sammt
<lb/>ihren Abkömmlingen nach der Reihenfolge der Grade der Verwandtschaft
<lb/>in aufsteigender Linie beruft. Jeder Verwandte schließt, so lang er lebt,
<lb/>die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus. An die
<lb/>Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Verwandten, der
<lb/>berufen sein würde, wenn er noch lebte, treten die durch ihn mit dem
<lb/>Erblasser verwandten Abkömmlinge. Dieses System ist in der ersten,
<lb/>zweiten und dritten Ordnung durchgeführt, in der vierten und den ferneren
<lb/>Ordnungen aber dahin abgeändert, daß die Abkömmlinge erst berufen
<lb/>werden, wenn alle Voreltern der Ordnung gestorben sind, und daß unter
<lb/>ihnen die Nähe der Verwandtschaft mit dem Erblasser entscheidet. Dem-
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0063.tif"
                n="39"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0063"/>
            <div xml:id="d20610e11123" n="IV.">
        
               <head>Vermischte Mittheilungen</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Mittheilungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>gemäß sind Erben der dritten Ordnung, um die es sich im vorliegenden
<lb/>Falle handelt, nach § 1926 Abs. 1 die Großeltern des Erblassers und
<lb/>deren Abkömmlinge und treten nach § 1926 Abs. 3 Satz 1 an die Stelle
<lb/>eines verstorbenen Großelterntheils dessen Abkömmlinge.

<lb/>Die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß in der zweiten und der
<lb/>dritten Ordnung Abkömmlinge der Eltern oder Großeltern des Erblassers
<lb/>nur dann zur Erfolge berufen seien, wenn zur Zeit des Erbfalls wenigstens
<lb/>ein Eltern- oder Großelterntheil noch lebt, beruht auf einem offensichtlichen
<lb/>Mißverständnisse. Wenn im § 1925 Abs. 1 als gesetzliche Erben der zweiten
<lb/>Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und im § 1926
<lb/>Abs. l als gesetzliche Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erb- 
<lb/>lassers und deren Abkömmlinge bezeichnet sind, so kann daraus nicht ent- 
<lb/>nommen werden, daß die Abkömmlinge von Eltern oder Großeltern des
<lb/>Erblassers nur dann als Erben berufen werden, wenn wenigstens ein Eltern- 
<lb/>oder Großelterntheil zur Zeit des Erbfalles noch lebt. Es ergiebt sich vielmehr
<lb/>aus dem Wortlaute mit voller Klarheit, daß dieLugehyrigkeit der Abkömmlinge
<lb/>zu der zweiten und der dritten Ordnung ebensowenig von einer Bedingung
<lb/>abhängig, ist wie die der .Eltern und Großeltern. Ebensowenig findet die Ansicht
<lb/>der Beschwerdeführerin eine Stütze in den die Erbfolge innerhalb der Ordnung
<lb/>bestimmenden Vorschriften des § 1925 Abs. 2, 3 und des 8 1926 Abs. 2
<lb/>bis 5, insbesondere den Vorschriften des § 1925 Abs. 2 Satz 1 und des
<lb/>§ 1926 Abs. 3 Satz 1. In diesen Vorschriften ist für jeden der beiden
<lb/>Elterntheile und jeden der vier Großelterntheile bestimmt, daß, wenn er zur
<lb/>Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt, seine Abkömmlinge an seine Stelle
<lb/>treten; der Eintritt der Abkömmlinge wird nicht dadurch ausgeschlossen,
<lb/>daß seine Voraussetzung auch bei dem anderen Elterntheile oder den sämmt-
<lb/>iichen anderen Großeltern vorliegt. Daß die §§ 1925, 1926 nicht wie der
<lb/>8 1928 Abs. 3 den Fall ausdrücklich erwähnen, daß von den Eltern oder
<lb/>den Großeltern niemand mehr lebt, hat seinen Grund darin, daß die
<lb/>Berufung der Abkömmlinge in der zweiten und der dritten Ordnung picht
<lb/>wie in der vierten voraussetzt, daß die zunächst berufenen Verwandten auf-
<lb/>steigender Linie sämmtlich weggefallen sind, sondern für den Antheil jedes
<lb/>einzelnen Eltern- oder Großelterntheils schon dann eintritt, wenn dieser
<lb/>weggefallen ist. Beschluß vom 22. September 1900; Reg.-Nr. III 55.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Wermischle Wittheikungen.

<lb/>8. Nochmals „Stempel und Siegel" (vgl. Bl. f. RA. Bd. 65 S. 355, 497).
<lb/>Tn Preußen und Sachsen ist durch Justizministerialverfügungen angeordnet, daß in
<lb/>ben Fällen, in denen das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit und die Grundbnchordnung oder Landesgesetze „Siegel" verlangen^ nisr^hAs,
<lb/>Lack- oder OblatMiegel, nicht auch das Farbdruck- oder Durchschlagsiegel zu verwenden
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0064.tif"
                n="40"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0064"/>
            <div xml:id="d20610e11237" n="V.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>ist. Diese Borschrist ist natürlich, wenn sie auch keine authentische Interpretation des
<lb/>Gesetzes enthalten kann, doch instruktionell für die preußischen und sächsischen Ge- 
<lb/>richte und Notare bindend. Auch die bayerischen Gerichte und Notare werden im In- 
<lb/>teresse der Vermeidung von Schwierigkeiten gut thun, Urkunden, die zu behördlichem
<lb/>Vollzüge in Preußen oder Sachsen bestimmt sind, in der dort vorgeschriebenen, hier
<lb/>nicht verbotenen Art zu behandeln. Der grundsätzlichen Rechtsauffassung geschieht damit
<lb/>kein Eintrag.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Literatur.

<lb/>1) Verlag der A. De ichert' scheu Verlagsbuchhandlung Nachf. (Ge 0 r g Böhme),
<lb/>Leipzig.

<lb/>Siegmund Schloßmann, Professor in Kiel, Die Lehre von der Stell- 
<lb/>vertretung, insbesondere bei obligatorischen Verträgen. Erster Theil. Kritik
<lb/>der herrschenden Lehren. 8°. 382 S. 6 Mk. 50 Pfg.

<lb/>Ein tief und breit angelegtes gelehrtes Werk. Der bis jetzt vorliegende erste Theil
<lb/>hat vorwiegend theoretisch-kritischen Charakter. Die in Aussicht gestellte Fortsetzung
<lb/>soll dann „die Grundlagen für eine wissenschaftliche Behandlung des Rechtes der Stell- 
<lb/>vertretung schaffen", — für den Praktiker die Hauptsache!

<lb/>2) Verlag von Gustav Fischer, Jena.

<lb/>I)r. Heinrich Siber, Landrichter und Privatdozent in Leipzig, Das gesetz- 
<lb/>liche Pfandrecht des Bermiethers, Verpächters und Gastwirths
<lb/>nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche. 8°. 87 S. 2 Mk. 50 Pfg.

<lb/>Ein Bestandtheil der sog. Fischer'schen Hefte — Abhandlungen aus dem Privat- 
<lb/>recht und Civilrecht des Deutschen Reichs, und hiemit eine jener zahlreichen werthvollen
<lb/>Monographien, welche sich in dem gehaltreichen Sammelwerke aneinander reihen.

<lb/>3) Verlag der Helw in gaschen Verlagsbuchhandlung in Hannover.

<lb/>Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, bearbeitet von weiland
<lb/>Amtsgerichtsrath Ko lisch. 8°. 2 Bände mit 702 und 773 S. Preis
<lb/>geb. 32 Mk., broch. 30 Mk.

<lb/>Besonders brauchbar wegen Beigabe der zahlreichen, theilweise sehr umfassenden
<lb/>Ausführungsvorschriften und der Darstellung von Ergebnissen der Rechtsprechung.

<lb/>4) Verlag der Verlagsanstalt und Druckereiaktiengesellschaft, vor- 
<lb/>mals Richter in Hamburg.

<lb/>Die Gefängnisse der Justizverwaltung in Preußen, ihre Einrichtung und Ver- 
<lb/>waltung. Ein Handbuch von Oberstaatsanwalt C. Wulff in Marienwerder.
<lb/>2. Auflage. 8°. 656 S. Mit Anhang: 198. S. Preis geb. 18 Mk.
<lb/>50 Pfg., broch. 16 Mk.

<lb/>Sehr beachtenswerth zu vergleichenden Studien auf dem Gebiete der Gefängniß-
<lb/>kunde. S t d g r.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Earl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0065.tif"
             n="41"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0065"/>
         <div xml:id="d20610e11362" n="No. 3.">
      
            <head>2. Februar 1901</head>
            <div xml:id="d20610e11367"
                 ana="scope_-_41_-_43"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers ergreift die vom Miether eingebrachten Sachen, soweit sie nicht nachweislich Eigenthum eines Dritten sind</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Francke, W. Ch.">Von W. Ch. Francke, Oberlandesgerichtsrath a. D. in Hannover</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>66- Jahrgang. M 3. 2. Februar 1901. .
</p>
               <p>

                  <lb/>vr. I. A. SeuffevL's

<lb/>Mtätter für Wechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Das gesetzliche Pfandrecht des Bermiethers ergreift die vom Miether eingebrachten Sachen,
<lb/>soweit sie nicht nachweislich Eigenthum eines Dritten sind. II. Welche Schutzmittel stehen
<lb/>dem im Urkundenprozesse durch Borbehaltsurtheil verurtheilten Beklagten zur Seite?
<lb/>III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Civilsachen; Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
               <p>

                  <lb/>l. Das gesetzliche Pfandrecht des Wermiethers ergreift die vom
<lb/>Miether eingebrachten Sachen, soweit sie nicht nachweislich Kigen-
<lb/>thnm eines pritten sind.

<lb/>Von W. CH. Francke, Oberlandesgerichtsrath a. D. in Hannover.

<lb/>Manche, insbesondere Reichsgerichtsanwalt Stesser in der Deutschen
<lb/>Jnristen-Zeitung von 1900 S. 202, erstrecken das gesetzliche Pfandrecht
<lb/>des Bermiethers auf Grund des § 559 Satz 1, der §§ 1257 und 1205 fg.
<lb/>BGB. auch auf diejenigen vom Miether eingebrachten Sachen, welche der
<lb/>Vermiether in gutem Glauben für Eigenthum des Bermiethers hält.
<lb/>Andere, insbesondere Landgerichtsrath Labes a. a. O. S. 225, wollen
<lb/>den § 1257 und daher auch die §§ 1205 fg. hier nicht gelten lassen und
<lb/>erklären auf Grund des § 559 Satz 1 nur diejenigen vom Miether ein- 
<lb/>gebrachten Sachen für Pfand des Bermiethers, welche jenem zu eigen
<lb/>gehören.

<lb/>Der 8 559, aus dem BGB. Buch 2 Abschn. 7 Tit. 3 Nr. I „Miethe",
<lb/>läßt den Vermiether ein Pfandrecht haben „an den eingebrachten Sachen
<lb/>des Miethers." 8 1257 , aus dem BGB. Buch 3 Abschn. 9 Tit. 1
<lb/>»Pfandrecht an beweglichen Sachen," steht zwischen den allgemeinen und
<lb/>den besonderen Vorschriften dieses Titel 1, von welchen die ersteren im
<lb/>8 1204 das Wesen eines durch Bestellung entstehenden Pfandrechts, in
<lb/>den §§ 1205—1207 diese Bestellung und in den 88 1208—1256 die
<lb/>Wirksamkeit und sonstige Verhältnisse eines bestellteil Pfandrechts feststellen;
<lb/>8 1257 besagt: „Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte
<lb/>Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht An- 
<lb/>wendung." 8 1207 aber besagt: „Gehört die Sache nicht dem Verpfänder,
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0066.tif"
                   n="42"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0066"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0066--><p/>
               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigenthnms
<lb/>geltenden Vorschriften der §§ 932, 934 entsprechende Anwendung. Kraft
<lb/>solcher entsprechender Anwendung würde unbestreitbar Rechtens sein, was
<lb/>die erstere jener beiden Ansichten dafür hält.

<lb/>Die 1205, 932 und 934 BGB. können aber wohl nicht ans
<lb/>gesetzliches Pfaildrecht entsprechende Anwendung finden. Immerhin mag
<lb/>der bloße Wortlaut der Perfekta „bestelltes" und „entstandenes" nicht
<lb/>entscheidend sein zu Gunsten der zweiten Ansicht gegenüber der Stellung
<lb/>des 8 1257, auf welche die erste Ansicht sich wesentlich gründet Aber
<lb/>jenem Wortlaut steht der von Labes a. a. O. S. 225 hervorgehobene
<lb/>innere Grund zur Seite. Ganz ausnahmsweise ohne Weiteres an einer
<lb/>im Besitz des Schuldners verbleibenden Sache ein Pfandrecht erlangen ist
<lb/>etwas ganz anderes als auf Grund eines Pfandvertrags eine Sache nach
<lb/>der Regel des Rechtes als Pfand in Besitz erhalten; es ist daher nicht zu
<lb/>vermuthen, daß im ersteren Falle guter Glaube der Mangel ein Recht
<lb/>des anderen Theiles schon deshalb ersetzen soll, weil er es im zweiten
<lb/>Falle thut.

<lb/>Wenn hienach die erstere jener Ansichten unrichtig ist, so beweist dies
<lb/>aber noch nicht die Richtigkeit der zweiten.' Für die menschliche Erkenntniß
<lb/>und somit für das Recht giebt es nicht nur eigene und fremde, d. h.
<lb/>erweislich eigene und erweislich fremde Sachen, sondern auch nicht
<lb/>erweislich fremde Sachen.

<lb/>Daß das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers nur die erweislich
<lb/>eigenen Sachen des Miethers ergreifen solle, ist kaum denkbar. Denn es
<lb/>würde zu unvernünftig sein, sollte der Vermiether, welcher sein Pfandrecht
<lb/>gegen den Miether geltend macht, diesem das Eigenthum der von ihm
<lb/>selbst besessenen Sachen Nachweisen. Nimmt man doch auch niemals an,
<lb/>daß im Konkurs der einen Vorrang in Anspruch nehmende Gläubiger
<lb/>auch das Recht des Gemeinschuldners nachzuweisen habe.

<lb/>Auch der Wortlaut „eingebrachte Sachen des Miethers" führt keines- 
<lb/>wegs dazu, in den Gegenständen des Vermiether-Pfandrechts nur erweislich
<lb/>eigene Sachen des Miethers zu erblicken. Diese Gegenstände konnten
<lb/>nicht allein bezeichnet werden als „vom Miether eingebrachte Sachen."
<lb/>Dann würden auch offensichtlich fremde Sachen Pfand werden. Denn
<lb/>der Miether, welcher andere Personen, z. B. Verwandte oder Freunde
<lb/>mit eigenen Möbeln bei sich wohnen hat, bringt bei einem Umzug auch
<lb/>die fremden Möbeln ein, kann sie aber dadurch unmöglich von Rechtswegen
<lb/>dem Pfandrechte des Vermiethers unterwerfen, zumal nicht, wenn dieser
<lb/>um diese Verhältnisse weiß. Bedurfte es also noch einer anderen Bezeichnung
<lb/>der eingebrachten Sachen, so mußte diese eben ein dauerndes Verhältnis
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0067.tif"
                   n="43"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0067"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0067--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das gesetzliche Pfandrecht des Berinicthers re.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>des Miethers zu diesen Sachen angcben. Dadurch daß dieses geschah,
<lb/>wie geschehen, ist aber noch nicht erweisliches Eigenthum des Miethers
<lb/>verlangt. „Meine" Sachen sind nach dem Sprachgebrauche nicht nur
<lb/>Sachen, welche mir zu eigen gehören, sondern sehr häufig auch Sachen,
<lb/>welche ich in dieser oder jener Art nur besitze. Wir müssen uns daher
<lb/>Umsehen, ob nicht § 559 einen Fingerzeig enthält für die Lösung der
<lb/>hienach noch zu erledigenden Zweifel.

<lb/>Satz 3 des § 559 sagt vom gesetzlichen Pfandrechte des Vermiethers:
<lb/>„Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen."
<lb/>Die — ausnahmsweise — der Pfändung nicht unterworfenen Sachen
<lb/>sind in § 811 CPO. des Einzelnen angegeben. Eine ausdrückliche Be- 
<lb/>stimmung darüber, inwiefern der Regel nach die int Besitze des Schuldners
<lb/>befindlichen Sachen der Pfändung unterworfen sind, enthält die CPO.
<lb/>nicht. Es ergiebt sich aber ans den §§ 727 fg., 757 und 771 CPO.,
<lb/>daß die Pfändung Platz greift gegen die im Besitze des Schuldners be- 
<lb/>findlichen Sachen, welche nicht erweislich Eigenthnm eines Dritten sind.
<lb/>Wenn nun eine ausdrückliche Vorschrift über Pfändung und Pfändungs-
<lb/>Pfandrecht ausdrücklich für anwendbar erklärt ist auf das Vermiether-
<lb/>Pfandrecht, wird man da nicht einen Satz, welcher sich aus dem Zu- 
<lb/>sammenhänge der gesetzlichen Vorschriften für jene ergiebt, als Anleitung
<lb/>gebrauchen dürfen für die Auslegung eines diese betreffenden mehrdeutigen
<lb/>Ausdrucks entsprechender Tragweite? Beantwortet man aber hienach
<lb/>unsere Frage mit der Ueberschrift dieses Aufsatzes, so ist ohne einen Ver- 
<lb/>stoß gegen die Regeln der Sprache der wesentlichen Gleichheit Rechnung
<lb/>getragen, welche zwischen dem Pfändungs-Pfandrecht und dem Vermiether-
<lb/>Pfandrechte besteht. Für wesentlich gleich sind diese Rechte zu erachten:
<lb/>Jenes entsteht durch einseitigen Zugriff, und wenn dieses vor solchem ein- 
<lb/>seitigen Zugriff entsteht, so wandelt es sich doch hinsichtlich seiner Gegen- 
<lb/>stände kraft § 560 Satz 2 BGB. durch den Gang des Lebens und den
<lb/>Betrieb der Geschäfte und wird dann nach Maßgabe des § 561 BGB.
<lb/>hinsichtlich der Gegenstände — wenigstens regelmäßig — endgültig erst
<lb/>festgestellt durch einseitigen Zugriff; auch gehört für beide Rechte zum
<lb/>begründenden Thatbestand uninittelbarer Besitz des Schuldners.

<lb/>Auch scheint die durch die Ueberschrift gegebene Antwort billiges Recht
<lb/>zu gewähren und den Bedürfnissen des Lebens wenigstens entgegen zu
<lb/>kommen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0068.tif"
                n="44"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0068"/>
            <div xml:id="d20610e11676"
                 ana="scope_-_44_-_53"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Welche Schutzmittel stehen dem im Urkundenprozesse durch Vorbehaltsurtheil verurtheilten Beklagten zur Seite?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lipps, ...">Von Landgerichtsrath Lipps in Kaiserslautern</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0068--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Schutzmittel im Urkundenprozesse ?c.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Welche Schutzmittel stehen dem im ArKundenprozeste durch Mor-
<lb/>vehaltsurtheit uernrtheilten Beklagten zur Seite ?

<lb/>Von Landgerichtsrath Lipps in Kaiserslautern.

<lb/>Auf die von M. gegen den Cigarrenhändler Z. zum Landgerichte K.
<lb/>erhobene Wechselklage verurtheilte dieses am 11. Juli 1900 im Wechsel- 
<lb/>prozeß und Versäumnißfalle den Beklagten nach Antrag zur Zahlung des
<lb/>Wechselbetrags und erklärte das Urtheil für vorläufig vollstreckbar. Der
<lb/>Beklagte legte Einspruch ein, erbot Zeugenbeweis darüber, daß der einge- 
<lb/>klagte Wechselanspruch getilgt sei, und beantragte Abweisung der Klage
<lb/>als unbegründet. Das Versäumnißurtheil wurde indessen durch Urtheil
<lb/>vom 10. August 1900 aufrecht erhalten unter Vorbehalt der Ausführung
<lb/>der Rechte des Beklagten gemäß §§ 595, 598, 599 CPO. Das Vor-
<lb/>behaltsurtheil wurde rechtskräftig und der Beklagte lud zur Fortsetzung
<lb/>des Prozesses im ordentlichen Verfahren. Inzwischen, bereits am 21. Juli
<lb/>1900, hatte M. auf Grund des Versäumnißurtheils den Cigarrenvorrath
<lb/>des Z. pfänden lassen. Dessen Rechtsanwalt reichte in der Folge beim
<lb/>Landgericht ein „Gesuch um Sistirung der Zwangsvollstreckung" ein mit
<lb/>dem Anträge: „Die gegen den Gesuchsteller vorgenommene Pfändung bis
<lb/>zur Erledigung des zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreits ju
<lb/>sistiren und das Sachgemäße zu verfügen." Das Gesuch wurde begründet
<lb/>durch den kurzen Hinweis darauf, daß dem Beklagten die Ausführung
<lb/>seiner Rechte Vorbehalten sei und daß er in dem Nachverfahren durch
<lb/>Zeugen auch die Unbegründetheit des klägerischen Anspruchs Nachweisen
<lb/>könne, daß aber durch die Versteigerung der Cigarren ihm schwere Nach- 
<lb/>theile erwachsen würden. Das Gesuch enthielt keine Bezeichnung von
<lb/>Gesetzesstellen, auf die es sich stütze. Das Landgericht erließ darauf am
<lb/>7. September 1900 dahin Beschluß, daß die Versteigerung der Pfand- 
<lb/>objekte bis zur Erledigung des zwischen den Parteien anhängigen Rechts- 
<lb/>streits sistirt werde. Auf M.'s Beschwerde, in welcher hervorgehoben ist,
<lb/>schon der ganze Zweck der sogenannten Vorbehaltsurtheile, der nur darin
<lb/>bestehe, auf Grund summarischer Kognition eine beschleunigte Vollstreckung
<lb/>zu ermöglichen, verbiete die Einstellung der Vollstreckung beim Uebergaug
<lb/>des Verurtheilten in das ordentliche Verfahren, diese sei nur in den Fällen
<lb/>des § 719 mit ß 707 CPO., also wenn das Vvrbehaltsurtheil selbst durch
<lb/>Rechtsmitttel angegriffen würde, zulässig, hob das Oberlandesgericht Z.
<lb/>am 25. September 1900 den landgerichtlichen Beschluß auf. Das Be- 
<lb/>schwerdegericht führt in seinen Gründen aus:

<lb/>Vor Allem frage es sich, welche rechtliche Natur dem angefochtenen
<lb/>Beschlüsse zukomme. Dieser sei weder mit Gründen versehen, noch enthalte
<lb/>er eine Bezeichnung der Gesetzesstellen, auf die er sich stütze. Aus dem
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0069.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0069"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schutzmittel im Urkundenprozesse re. 45

<lb/>Inhalte des Beschlusses, sowie im Hinblick auf den ihm zu Grunde
<lb/>liegenden Antrag des Beklagten, der als „Gesuch um Sistirung einer
<lb/>Zwangsvollstreckung" bezeichnet sei, gehe hervor, daß der Gesuchsteller
<lb/>weder eine einstweilige Verfügung im Sinne der §§ 935 ff. CPO, be- 
<lb/>gehrt, noch der Vorderrichter den Erlaß einer solchen beabsichtigt habe.
<lb/>Vielmehr lasse sich nur annehmen, daß es sich hier um die Anordnung
<lb/>der vorläufigen Einstellung einer Zwangsvollstreckung nach Analogie des
<lb/>8 769 CPO. handle. Diese sei aber nach Lage der Sache unzulässig ge- 
<lb/>wesen, denn die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem
<lb/>vorliegenden, unter Vorbehalt der Rechte im ordentlichen Verfahren er- 
<lb/>lassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheile habe nur auf Grund
<lb/>besonderer gesetzlicher Vorschriften, das heißt in den Fällen der §§ 707,
<lb/>719, 713—717 oder 769 in Verbindung mit § 767 CPO. erfolgen
<lb/>können. Die Voraussetzungen zur Anwendung', dieser Gesetzesstellen lägen
<lb/>aber nicht vor, was keiner besonderen Begründung bedürfe.

<lb/>Diese Entscheidung des Beschwerdegerichts erscheint nicht frei von
<lb/>Bedenken.

<lb/>Mit Recht wird zwar gerügt, daß der angefochtene landgerichtliche
<lb/>Beschluß nicht mit Gründen und Bezeichnung der zur Anwendung ge- 
<lb/>kommenen Gesetzesstellen versehen sei, und dieser Mangel, der, weil ein
<lb/>„Beschluß" in Frage steht, zwar nicht gegen ein prozessuales, wohl aber
<lb/>gegen ein Gebot der Zweckmäßigkeit verstößt, wird auch durch die hier
<lb/>gegebene Thatsache nicht entschuldigt, daß bei Verbescheidung des Gesuchs
<lb/>um Einstellung der Zwangsvollstreckung Gefahr im Verzüge war, indem
<lb/>das Landgericht, wie so oft in der Praxis, erst in letzter Stunde vor der
<lb/>anberaumten Versteigerung damit befaßt wurde.

<lb/>Im klebrigen aber führt die Prüfung der Eingangs gestellten Frage,
<lb/>welche Schutzmittel dem im Urkundenprozesse durch Vorbehaltsurtheil ver-
<lb/>urtheilten Beklagten zur Seite stehen, zu einem von dem Beschlüsse des
<lb/>Beschwerdegerichts abweichenden Ergebnisse. Im Wechselverkehre gilt die
<lb/>sogenannte Wechselstrenge, d. h. er verlangt schleunige Erledigung ent- 
<lb/>standener Streitigkeiten lind energische Vollstreckung gegen lässige Schuldner
<lb/>(Jur. Wochenschrift 1893 S. 486 Nr. 5). Diesem Verlangen tragen
<lb/>auch die Bestimmungen der §§ 592 ff. und insbesondere §§ 602 ff. CPO.
<lb/>Rechnung. Das Charakteristische des klrkundenprozesses besteht, wie
<lb/>aus den Motiven zu entnehmen, nicht sowohl in der formellen Be- 
<lb/>schleunigung des Prozesses (siehe § 604 Abs. 2), als vielmehr in der Be- 
<lb/>schränkung der 6LU8N6 cognitio auf die nächsten und unerläßlichsten
<lb/>Voraussetzungen eines an sich begründeten Klageanspruchs mit Ausschluß
<lb/>aller Einwendungen des widersprechenden Beklagten, die nicht sofort liquid
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0070.tif"
                   n="46"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0070"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0070--><p/>
               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Schutzmittel im tlrkimdeuprozcsse ?c.
</p>
               <p>

                  <lb/>gestellt werden können, jedoch, zum Schutze des etwa verletzten materiellen
<lb/>Rechtes, nur unter Vorbehalt nachträglicher Geltendmachung aller im Ur- 
<lb/>kundenprozesse ausgeschlossenen Einreden im ordentlichen Verfahren, dem
<lb/>Nachverfahren. Dem Kläger soll also auf Grund der prima facie
<lb/>liquiden Klage eine zwar schleunige, aber immerhin nur provisorische
<lb/>Rechtshülfe werden, über das Hauptrecht also nur eine vorläufige Ent- 
<lb/>scheidung gegeben werden (siehe Petersen, Civilprozeßordnung, 4. Ausl.
<lb/>S. 138, 156; Entsch. des RG. vom 29. Januar 1900 Bd. 45 S. 430,
<lb/>Jur. Wochenschrift 1900 S. 250 Nr. 3, und vom 7. Februar 1900,
<lb/>Jur. Wochenschrift 1900 S. 273 Nr. 4 und Bl. f. RA. 1900 S. 435).
<lb/>Trotzdem nun über den materiellen Anspruch nur provisorisch, quoad
<lb/>execulionem und vorbehaltlich eingehender Kognition im Nachverfahren
<lb/>entschieden wird, ist der Urkundenprozeß und der hier besonders in Frage
<lb/>stehende Wechselprozeß ein definitiver Prozeß, nicht etwa ein bloßer
<lb/>Vorprozeß. Er beruht (Jur. Wochenschrift 1893 S. 486 Nr. 5) auf dem
<lb/>Gedanken, daß der liquide Anspruch regelmäßig auch wirklich zu Recht
<lb/>besteht, das nur mögliche, aber nicht nothwendige Nachverfahren nur aus- 
<lb/>nahmsweise erforderlich ist, und nicht auf dem Gedanken, daß die materielle
<lb/>Wahrheit regelmäßig erst im Nachverfahren zu ihrem Rechte gelangt.
<lb/>Liegen die Voraussetzungen des im Urkundenprozesse geltend gemachten
<lb/>summarischen Rechtsanspruchs, der nach dem Gesagten also im Wesent- 
<lb/>lichen auf schleunige Befriedigung des Gläubigers ohne gleichzeitige
<lb/>definitive Feststellung seines materiellen Anspruchs gerichtet ist, vor, dann
<lb/>wird der Beklagte vernrtheilt und damit der Urkundenprozeß endgültig er- 
<lb/>ledigt und abgeschlossen, auch wenn dem widersprechenden Beklagten die
<lb/>Ausführung seiner Rechte Vorbehalten ist. Dieses Vorbehaltsurtheil
<lb/>ist kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (8 599 Abs. 4 CPO.) der
<lb/>formellen Rechtskraft fähig, denn es ist in Betreff der Rechtsmittel
<lb/>und der Zwangsvollstreckung und auch bezüglich der Wiederaufnahme des
<lb/>Verfahrens (§§ 578 ff. CPO.) als Endurtheil anzusehen, und es ist
<lb/>auch ein solches, nur mit der durch den Vorbehalt begründeten Modi- 
<lb/>fikation, daß der Beklagte das Recht hat, selbst das rechtskräftige Urtheil
<lb/>des Urkundenprozesses im ordentlichen Verfahren durch den Nachweis zu
<lb/>beseitigen, daß der Anspruch nicht begründet ist, und so die Aufhebung
<lb/>des Vorbehaltsurtheils und die Erstattung des Gezahlten zu erreichen
<lb/>(Rehbein, Wechselordnung, 5. Ausl. S. 185). Das Vorbehaltsurtheil
<lb/>ist aber auch ein zum Grunde der Sache ergehendes Urtheil und somit
<lb/>der materiellen Rechtskraft fähig. Zum Nachverfahren braucht es,
<lb/>wie gezeigt, nicht zu kommen, weil beispielsweise der Beklagte begründete
<lb/>Einwendungen nicht hat oder geltend machen kann oder will. Diese
<lb/>materielle Rechtskraft ist daher nur unter dem Vorbehalte von Wirkung,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0071.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0071"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0071--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schutzmittel im Urkundenprozesse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>daß das Urtheil im Nachverfahren bestätigt wird oder daß es zu diesem
<lb/>überhaupt nicht kommt.

<lb/>Das Vorbehaltsurtheil ist, wie jedes Urtheil im Urkunden- und
<lb/>Wechselprozesse, nach § 708 Nr. 4 für vorläufig vollstreckbar zu er- 
<lb/>klären, soweit nicht vom Beklagten die Schutzartikel der §§ 712, 713 CPO.
<lb/>wirksam augerufen wurden. Ist Letzteres nicht der Fall, ist das Vor- 
<lb/>behaltsurtheil also ohne Einschränkung für vorläufig vollstreckbar erklärt,
<lb/>danit wird die Vollstreckbarkeit auch durch Einlegung eines Rechtsmittels
<lb/>nicht alterirt, sie dauert vielmehr fort (§ 717 Abs. 1), und nur die
<lb/>Zwangsvollstreckung kann nach § 719 eingestellt oder beschränkt werden.
<lb/>Alle diese aus §§ 712, 713, 719 sich ergebenden Beschränkungen kommen
<lb/>aber in Wegfall, wenn das Vorbehaltsurtheil formell rechtskräftig
<lb/>und damit endgültig und unbeschränkt vollstreckbar geworden ist
<lb/>(§§ 704, 599 Abs. 3 CPO.). Solchen Falles steht dann auch der dem
<lb/>Beklagten gemachte Vorbehalt und dessen Nichterledigung der Vollstreckung
<lb/>nicht entgegen. Die bestrittene Frage, ob und inwieweit im Uebrigen,
<lb/>d. h. abgesehen von den Rechtsmitteln und der Zwangsvollstreckung, das
<lb/>Vorbehaltsurtheil als Endurtheil oder als Zwischenurtheil anzuseheu ist,
<lb/>interessirt an dieser Stelle weiter nicht. Zu Obigem siehe Bolze, Praxis
<lb/>des Reichsgerichts Bd. 2 Nr. 1907; Gruchot, Beitrüge zur Erläuterung
<lb/>des Deutschen Rechtes Bd. 37 S. 760; Jur. Wochenschrift 1886 S. 73
<lb/>Nr. 9, wo das Reichsgericht unter Anderem auch ausführt, daß der unter
<lb/>Vorbehalt Verurtheilte des Urkunden- und Wechselprozesses ungünstiger
<lb/>stehe, als jeder Verurtheilte, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen
<lb/>Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt habe und
<lb/>von § 707 (n. F.) Gebrauch machen könne. Ebenso Jur. Wochenschrift
<lb/>&gt;889 S. 231 Nr. 4 — trotz gegentheiliger Anschauungsweise der Motive
<lb/>zur CPO. S. 35 ff. — und Jur Wochenschrift 1893 S. 486 Nr. 5,
<lb/>wo das Reichsgericht ausspricht, daß für die Anwendung der §§ 712,
<lb/>713, 714, 717 bis 720 CPO. (n. F.) dem rechtskräftigen Urtheil im
<lb/>Wechselprozesse gegenüber kein Raum gegeben sei und daß für die An- 
<lb/>wendung der §§ 707 (719), 767, 769 CPO. (n. F.), durch die das
<lb/>Gesetz für die Nothlage des Schuldners dem rechtskräftigen Urtheile gegen- 
<lb/>über Vorsorge treffe, die Voraussetzungen fehlten. Die Vollstreckung aus
<lb/>dem rechtskräftigen Vorbehaltsurtheil ist danach unbeschränkt zulässig, bis
<lb/>das im Nachverfahren ergangene und es aufhebende Urtheil vollstreckbar
<lb/>geworden ist (§ 775 dir. 1 CPO.; siehe Petersen a. a. O. S. 156
<lb/>Text zu Bem. 6, die Citate in dieser, Text zu Bem. 7, weiter S. 376
<lb/>Bem. 6 a. E.; Struckmann-Koch, 7. Ausl. S. 712 Bem. 4; Gaupp,
<lb/>CPO., 3. Ausl. Bd. 2 S. 180; Busch, Zeitschr. f. Civilpr. Bd. 14
<lb/>S. 499). Rehbein S. 190, der mit Gaupp a. a. O. es als eine
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0072.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0072"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Schutzmittel im Urkundenprozesse k.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lücke im Gesetze, beziehungsweise eine Vergeßlichkeit des Gesetzgebers be- 
<lb/>zeichnet, daß dem Schuldner der entsprechende Rechtsschutz gegen das Vor-
<lb/>behaltsurtheil fehle, läßt zwar die analoge Anwendung des § 688 (§ 769
<lb/>n. F.) zu, indessen ist das nicht vereinbar mit vorstehenden Ausführungen
<lb/>und ebenso kaum vereinbar mit der Bedeutung und Tragweite, die Reh- 
<lb/>bein selbst in seiner vortrefflichen Abhandlung über den Wechselprozeß
<lb/>(a. a. O. S. 164 ff.), der „Wechselstrenge" und dem dieser Rechnung
<lb/>tragenden Wechselprozesse prinzipiell beimißt (vgl. übrigens auch Busch,
<lb/>Zeitschr. f. Civilprozeß Bd. 12 S. 183).

<lb/>Wir pflichten demgemäß in obigem Streitfall auch darin dem Ober- 
<lb/>landesgerichte bei, daß eine Anordnung der vorläufigen Einstellung der
<lb/>Zwangsvollstreckung in analoger Anwendung des § 769 CPO. unzu- 
<lb/>lässig ist. Also ginge die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Ord- 
<lb/>nung und wäre der Schuldner unter der bezeichneten Voraussetzung schutz- 
<lb/>los dem unerbittlichen Gläubiger ausgeliefert? Darauf antworten wir
<lb/>unbedenklich mit ja, soweit lediglich die dem Wechselgläubiger durch
<lb/>Wechselverkehr, Wechselordnung und Wechselprozeß gewährleisteten Rechte
<lb/>und nur die dem Wechselschuldner hiedurch auferlegten Pflichten in Frage
<lb/>stehen. Aber ebenso unbedenklich kommen wir, ohne mit diesem Ja grund- 
<lb/>sätzlich in Widerspruch zu gerathen und namentlich ohne den provisorischen
<lb/>Charakter der Verurtheilung im Wechselprozesse zu verkennen und falsch
<lb/>zu deuten, zur Verneinung der Frage, wenn wir auch die Gegen- 
<lb/>ansprüche nicht übersehen, welche dem Wechselschuldner gegen den
<lb/>Wechselgläubiger dann zweifellos zustehen, wenn in der Folge, d. h. im
<lb/>Nachverfahren, dessen Aufgabe nach Obigem es ist, dem etwa verkürzten
<lb/>materiellen Rechte Geltung zu verschaffen, bezw. den nur provisorisch be- 
<lb/>jahten materiellen Anspruch des Klägers definitiv festzustellen, wirklich sich
<lb/>ergeben sollte, daß dieser Anspruch ungerechtfertigt und daher das Vor-
<lb/>behaltsurtheil aufzuheben ist. Setzen wir den Fall eines auf eine sehr be- 
<lb/>deutende Summe lautenden Gefälligkeitsaccepts, in welchem dem vom Aus- 
<lb/>steller auf Zahlung der Wechselschuld verklagten Acceptanten die Einrede
<lb/>der Arglist deshalb zusteht, weil Beide verabredeten, daß der Aussteller
<lb/>selbst decken oder bis zum Verfall Deckung schaffen müsse. Hier stellt sich
<lb/>die Rechtsverfolgung des Ausstellers als offenbarer Mißbrauch des Ver- 
<lb/>trauens und Verletzung der Vertragstreue dar. Gleichwohl kann im
<lb/>Wechselprozesse der Rechtsschutz dem arglistigen Aussteller dann nicht
<lb/>versagt, muß ihm vielmehr beim Widerspruche des Beklagten ein Vor-
<lb/>behaltsurtheil gegeben werden, wenn dieser, wie weiter supponirt wird,
<lb/>nicht in der Lage ist, den Beweis seiner Einwendung, daß er ohne
<lb/>Deckung aus Gefälligkeit gegen den Aussteller acceptirt, mit den im Ur- 
<lb/>kundenprozesse zulässigen Beweismitteln anzutreten, weil er eine beweis-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0073.tif"
                   n="49"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0073"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schutzmittel ini llrkundenprozesse k.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>erhebliche Urkunde nicht besitzt und von dem Mittel der Eideszuschiebung
<lb/>mit Rücksicht auf die Qualität des Klägers, dem er nun Alles zutraut,
<lb/>nicht Gebrauch machen kann. Angenommen der Beklagte könnte hier nur
<lb/>durch das Zeugniß seines zur Zeit fern im Auslande weilenden Reisenden
<lb/>die materielle Unbegründetheit des klägerischen Anspruches darthun, was
<lb/>lediglich im ordentlichen Nachverfahren möglich wäre. Bis zur rechts- 
<lb/>kräftigen Erledigung dieses wäre aber die Zwangsvollstreckung auf Grund
<lb/>des Vorbehaltsurtheils längst durchgeführt und der Beklagte dadurch in
<lb/>ernsten Schaden — auch Creditgefährdung käme eventuell in Frage —
<lb/>gebracht, der dann vom Kläger ihm vielleicht gar nicht mehr ersetzt werden
<lb/>könnte. In solchen und ähnlichen Nothlagen muß der Schuldner geschützt,
<lb/>ihm also zur Sicherung dieses seines Gegenanspruches gegen den unrecht
<lb/>handelnden Gläubiger unbedingt gerichtliche Hülfe zu Theil werden und
<lb/>zwar durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935 ff.
<lb/>CPO. Auch das Reichsgericht hat in einem Urtheile vom 16. Dezember
<lb/>1891 (siehe oben citirt. Gruchot Bd. 37 S. 759 ff.), ausgesprochen,
<lb/>eine einstweilige Verfügung könne, analog dem Arreste, dahin erlassen
<lb/>werden, daß zur Sicherung des Anspruchs, zu dessen Schutz sie nach- 
<lb/>gesucht werde, der status guo bezüglich einer vollstreckbaren Schuld des
<lb/>Nachsuchenden aufrecht erhalten, also die Vollstreckung sistirt werde.
<lb/>Es sei, weil die Entscheidung hier von besonderem Interesse, gestattet,
<lb/>auf deren Inhalt etwas näher einzugehen.

<lb/>A. war durch vollstreckbares Urtheil vom 9. Mürz 1891 im Urkunden- 
<lb/>prozesse unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte zur Zahlung des
<lb/>Restkaufpreises von 7500 Mk. aus dem Vertrag über ein von B. ver- 
<lb/>kauftes Grundstück verurtheilt. Der im ordentlichen Verfahren anhängig
<lb/>gebliebene Rechtsstreit wurde ausgesetzt bis zur Entscheidung eines zweiten,
<lb/>von A. bereits angestrengten Prozesses, in welchem dieser die Verbindlich- 
<lb/>keit des Kaufvertrags anfocht. In diesem Prozesse wurde durch noch nicht
<lb/>rechtskräftiges Berufungsurtheil der Kaufvertrag für unverbindlich erklärt.
<lb/>Auf Grund dessen erließ dem Anträge des A. entsprechend das Prozeß- 
<lb/>gericht erster Instanz eine einstweilige Verfügung dahin, daß die von B.
<lb/>auf Grund des im Urkundenprozesse ergangenen Urtheils eingeleitete
<lb/>Zwangsversteigerung des dem A. verkauften Grundstücks bis zur Ent- 
<lb/>scheidung über das noch im ordentlichen Prozesse schwebende Verfahren in
<lb/>der Urkundenprozeßsache eingestellt werde.

<lb/>Das Reichsgericht hieß diese einstweilige Verfügung gut unter ein- 
<lb/>gehender Begründung, von welcher Folgendes hervorzuheben ist.

<lb/>Was A. mit der einstweiligen Verfügung anstrebe, sei die Sistirung
<lb/>der auf Grund des endgültig vollstreckbaren Vorbehaltsurtheils eingeleiteten
<lb/>Zwangsvollstreckung. Nun könne es dahingestellt bleiben, ob, wenn
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0074.tif"
                   n="50"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0074"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Schutzmittel im Urkundenprozesse :c.
</p>
               <p>

                  <lb/>lediglich der Rechtsstreit, in welchem das vollstreckbare Urtheil ergangen,
<lb/>der Urkundenprozeß, - in Betracht gezogen werde, durch die §§ 647, 657,
<lb/>686, 688 CPO. (a. F.) die Fälle und Formen, in welchen die verurtheilte
<lb/>Partei Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken könne, erschöpft
<lb/>würden; ob insbesondere demgemäß dein im Urknndenprozesse unter Vor- 
<lb/>behalt Verurtheilten die Möglichkeit, während der Anhängigkeit des Nach- 
<lb/>verfahrens eine ihm unersetzliche Nachtheile bringende Vollstreckung abzn-
<lb/>wenden, selbst dann versagt wäre, wenn eben dieses Verfahren die Un- 
<lb/>begründetheit des gegen ihn verfolgten Anspruchs glaubhaft gemacht hätte.
<lb/>Dann jedenfalls könnten die angeführten Vorschriften ihrer Stellung gemäß
<lb/>nur die Entwickelung des einzelnen Rechtsganges, in welchem der voll-.
<lb/>streckbare Titel seinen Ursprung habe, behandeln und nur für die Fälle
<lb/>Entscheidung treffen, in welchem Bedenken gegen diesen Titel oder gegen
<lb/>den ihm zu Grunde liegenden Anspruch die Vollstreckung zu hemmen
<lb/>geeignet seien. Sie berührten nicht und könnten nicht berühren die Frage,
<lb/>ob nicht, wenn dem an sich ohne solche Bedenken vollstreckbaren Anspruch
<lb/>ein anderer, selbständiger Anspruch unter denselben Parteien, aber
<lb/>in entgegengesetzter Richtung (des Schuldners gegen den Gläubiger)
<lb/>gegenüberstehe, die zur Sicherung oder Durchführung dieses letzteren
<lb/>Anspruchs, eines Gegenanspruchs, gegebenen Mittel dazu führen könnten,
<lb/>daß die Vollstreckung des ersteren Ansprllchs vorläufig oder endgültig
<lb/>unterbleiben müsse. Dies könne nicht vom Standpunkte des ersteren,
<lb/>sondern nur von dem des Gegenanspruchs und der zu dessen Schutze
<lb/>gegebenen Rechtsbehelfe entschieden werden, und sie von unserem Stand- 
<lb/>punkt aus zu bejahen.

<lb/>Im Weiteren begründet dann das Reichsgericht, daß in einem solchen
<lb/>Falle die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des oben mitgetheilten
<lb/>Inhaltes zulässig sei, analog dem Arreste bezüglich der eigenen Schuld des
<lb/>Arrestklägers (siehe darüber Entsch, des RG. Bd. 7 S, 331 und Busch
<lb/>a, a, O. Bd. 11 S. 294 ff.), zu Folge dessen die wegen derselben etwa
<lb/>schon eingeleitete Zwangsvollstreckung zur Einstellung kommen könne.

<lb/>Auch in dem Eingangs gedachten Streitfälle strebte der Beklagte, wie
<lb/>dessen bestimmter Antrag außer Zweifel setzt, die Sistirung der auf Grund
<lb/>des Vorbehaltsurtheils eingeleiteten Zwangsvollstreckung an, darauf zielte
<lb/>sein „Gesuch um Sistirung der Zwangsvollstreckung" ab, in diesem Sinne
<lb/>wollte er eine gerichtliche Entscheidung provoziren. Ob diese „einstweilige
<lb/>Verfügung" oder „vorläufige Anordnung" heiße, das war für den Be- 
<lb/>klagten ebeklso nebensächlich wie die Frage, ob die Entscheidung auf § 935 ff.
<lb/>oder auf § 769 CPO. sich stütze. Daß Beklagter auf § 769 sich beziehe,
<lb/>das ist in dem Gesuche weder gesagt, noch mit Nothwendigkeit aus dessen
<lb/>Inhalt zu entnehmen, weshalb für das Gericht, wie immer in derartigen
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0075.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0075"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0075--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schutzmittel im tlrkuudenprozesse rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>Fällen, zu erwägen war, ob dem Antrag überhaupt stattgegeben werden
<lb/>könne oder nicht, und dies selbst dann, wenn Beklagter seinen Antrag
<lb/>irrthümlich ans § 769 gestützt hätte, weil die Angabe der Rechtssätze, auf
<lb/>welche der Antragsteller seinen Anspruch gründet, von der Prozeßordnung
<lb/>überhaupt nicht geboten ist, denn juia novit curia (siehe auch Gaupp Bd. I
<lb/>S. 482 sub b und die Citate in Anm 33, Jurist. Wochenschrift 2893
<lb/>S. 183 Nr. 10). Diese Erwägungen mußten das Beschwerdegericht zur
<lb/>Prüfung der Frage drängen, ob die angefochtene Entscheidung des Land- 
<lb/>gerichtes, die nach dem Gesagten nicht nothwendig eine einstweilige An- 
<lb/>ordnung im Sinne des § 769 sein mußte, sondern ebensowohl eine einst- 
<lb/>weilige Verfügung, welche die Zwangsvollstreckung sistirte, darstellte, als
<lb/>solche Bestand haben könne oder nicht, und das Beschwerdegericht durfte
<lb/>nicht aus der Thatsache, daß der Antragsteller ein „Gesuch um Sistirung
<lb/>der Zwangsvollstreckung" einreichte und das Landgericht daraufhin „die
<lb/>Zwangsvollstreckung sistirte" bis zur Erledigung des Nachverfahrens, den
<lb/>unrichtigen Schluß ziehen, es habe nur eine Entscheidung nach § 769
<lb/>provozirt und erlassen werden wollen. Nach den obigen Ausführungen
<lb/>aber stand der Erlassung einer einstweiligen Verfügung prinzipiell
<lb/>wenigstens nichts entgegen. Die Sistirung der Zwangsvollstreckung wurde
<lb/>nachgesucht um wesentliche Nachtheile abzuwenden, welche dem Beklagten,
<lb/>wie in der Natur der Sache liegt und deshalb von ihm nicht besonders
<lb/>ausgeführt und belegt zu werden brauchte, durch die Durchführung der
<lb/>Zwangsvollstreckung, insbesondere Versteigerung der Pfandobjekte und
<lb/>Abführung des Erlöses an den Kläger hinsichtlich der Realisirung seines
<lb/>Gegenanspruchs entstehen würden. Der Fall des Reichsgerichts weicht
<lb/>von dem unseren allerdings insofern ab, als bei jenem der Gegenanspruch
<lb/>in einem besonderen Prozesse geltend gemacht wurde, und die reichs- 
<lb/>gerichtliche Entscheidung betont in der Hinsicht, daß dieser Anspruch mit
<lb/>dem im Nachverfahren des Urkundenprozesses verfolgten Anspruch auf
<lb/>Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Restkanfgeldes insofern
<lb/>nicht ganz identisch sei, als jener Anspruch neben Rückgängigmachung des
<lb/>Kaufgeschäftes insbesondere auch weiterhin noch die Erstattung der An- 
<lb/>zahlung, wie etwaiger Aufwendungen umfasse. Allein diese Abweichung
<lb/>von unserem Falle ist bedeutungslos im Hinblick auf die auch vom Be- 
<lb/>schwerdegerichte ins Auge zu fassende wesentliche Aenderung, welche der
<lb/>frühere § 563 Abs. 2 CPO. erfahren hat. Während dieser nach der
<lb/>herrschenden Ansicht es nicht zuließ, daß im Nachverfahren, falls der
<lb/>Anspruch des Klägers als unbegründet sich erwies, außer Verurtheilung
<lb/>des Letzteren zur Erstattung des Gezahlten noch ein weiterer Anspruch,
<lb/>insbesondere der auf Schadensersatz wegen der Vollstreckung des Vorbehalts-
<lb/>urtheils ohne Weiteres geltend gemacht wurde, finden nunmehr, § 600
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0076.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0076"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Schutzmittel im Urkundenprozesse k.
</p>
               <p>

                  <lb/>Abs. 2, die Vorschriften des § 304 Abs. 4 Satz 2—4 Anwendung, wonach
<lb/>der Kläger nicht blos unter Aufhebung des Vorbehaltsurtheils und ander- 
<lb/>weiter Entscheidung über die Kosten mit seinem Anspruch abzuweisen,
<lb/>sondern auch zum Ersätze des vom Beklagten ans Grund des Urtheils
<lb/>Gezahlten oder Geleisteten und namentlich des Schadens in vollem Um- 
<lb/>fange verpflichtet ist, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urtheils
<lb/>oder durch zu deren Abwendung gemachte Leistungen entstanden ist. Der
<lb/>Schadensersatzanspruch darf im anhängigen Rechtsstreite geltend gemacht
<lb/>werden und ist, wo dies geschieht, so anzusehen, als sei er zur Zeit der
<lb/>Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden. Nebenbei sei bemerkt, daß
<lb/>bezüglich der Zwangsvollstreckung, welche betrieben wurde vor Bestätigung
<lb/>des Versäumnißurtheils vom 11. Juli 1900 und auf Grund dieses, also
<lb/>vor Erlaß des Vorbehaltsurtheils, die gleichlautende Bestimmung des
<lb/>ß 717 Abs. 2 eventuell zur Anwendung hätte kommen können; ebenso
<lb/>natürlich auch die des § 719 (siehe Petersen a. a. O. S. 158 Bem. 6,
<lb/>S. 310 Bem. 3 ff. und Bl. f. RA. 1900 S. 118 ff.). Zum Schutze
<lb/>der künftigen Verwirklichung dieses Anspruchs des Beklagten kann also
<lb/>eine in die Vollstreckung des Vorbehaltsurtheils eingreifende einstweilige
<lb/>Verfügung erlassen werden, falls Anspruch und Gefahr glaubhaft gemacht
<lb/>sind (siehe anch Petersen a. a. O. S. 156 Text zu Note 7; Gaupp
<lb/>a. a. O. S. 181 Text zu Note 11; Rehbein a. a. O. S. 189 fg. und
<lb/>S. 190, auch Busch a. a. O. S. 500).

<lb/>Daß übrigens auch sonst im Zwangsvollstreckungsverfahren der Erlaß
<lb/>einstweiliger Verfügungen als solcher neben den durch § 769 vorgesehenen
<lb/>Anordnungen zulässig ist, darüber siehe die obige Entscheidung in der Jur.
<lb/>Wochenschrift 1893 S. 183 Nr. 10 und Petersen S. 378 Text zu Note 2,
<lb/>S. 306 Text zu Note 5, Gaupp S. 377 Text zu Note 3 und S. 308
<lb/>Text zu Noten 2 und 3.

<lb/>Zum Schlüsse präzisiren wir zusammenfassend unsere Antwort auf
<lb/>die eingangs gestellte Frage dahin:

<lb/>Soweit der durch das Vorbehaltsurtheil zugesprochene Anspruch des
<lb/>Klägers in Betracht kommt, stehen dem Beklagten gegenüber dem für
<lb/>vorläufig vollstreckbar zu erklärenden.beziehungsweise erklärten Vorbehalts-
<lb/>urtheile lediglich die Schutzmittel zur Seite, welche die §§ 712—719 CPO.
<lb/>in allen Fällen gewähren, in denen überhaupt die vorläufige Vollstreck- 
<lb/>barkeit eines Urtheils gegenständlich ist, während der Beklagte dem end- 
<lb/>gültig vollstreckbaren Vorbehaltsurtheile gegenüber ohne Schutz ist. Soweit
<lb/>aber der oben näher substantiirte Gegenanspruch des Beklagten in
<lb/>Betracht kommt, kann dieser allerdings durch eine einstweilige Verfügung,
<lb/>wie dargethan, geschützt werden; und zwar gegenüber dem definitv, wie
<lb/>dem nur vorläufig vollstreckbaren Vorbehaltsurtheile; diesem letzteren
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0077.tif"
                n="53"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0077"/>
            <div xml:id="d20610e12642" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e12647"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e12655" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0077--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachcn).
</p>
                     <p>

                        <lb/>53
</p>
                     <p>

                        <lb/>gegenüber sicherlich dann, wenn gegen das für vorläufig vollstreckbar
<lb/>erklärte Vorbehaltsurtheil ein Rechtsmittel, das in den meisten Fällen
<lb/>Wohl aussichtslos fein wird, nicht eingelegt und daher § 719"CPO. nicht
<lb/>anwendbar ist, was in unserem Streitfälle, der gegenwärtige Studie
<lb/>anregte, zutraf.

<lb/>III. Rechtsprechung.

<lb/>A. Jtelchsgericht (ßivitfachen).

<lb/>Civilprozeß.

<lb/>Verzicht auf ein Rechtsmittel (§ 475 [514 a. F.j CPO.). Am

<lb/>21. Mai 1897 haben der Kläger X. und der Kaufmann I. H. F. R. in
<lb/>H. schriftlich und unter Mitwirkung eines Notars einen Vertrag abgeschlossen,
<lb/>durch welchen R. eine große Anzahl in einer Beilage aufgefnhrter Gegen- 
<lb/>stände dem Kläger um 12495 Mk. verkaufte, dieser aber ihm diese Gegen- 
<lb/>stände zu schonender Benutzung überließ unter dem Vorbehalte, diese Ver- 
<lb/>günstigung jeder Zeit zu widerrufen.

<lb/>Nachdem R. verstorben war, erhob der Kläger gegen dessen Erben
<lb/>Klage auf Herausgabe der verkauften Sachen. Während des erstinstanz-
<lb/>sichen Verfahrens wurde zu dem Nachlasse Konkurs eröffnet, und das Ver- 
<lb/>fahren gegen den Konkursverwalter, der in den Prozeß eintrat, ausgenommen.

<lb/>Die erste Instanz erkannte durch Urtheil vom 16. Mai 1899 dahin,
<lb/>daß die Konkursmasse verurtheilt werde, die in der erwähnten Vertrags- 
<lb/>beilage einzeln aufgeführten Gegenstände dem Kläger herauszugeben und
<lb/>die Prozeßkosten zu tragen.

<lb/>Unterm 22. Juni 1899 richtete einer der Prozeßbevollmächtigten des
<lb/>beklagten Konkursverwalters an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers
<lb/>einen Brief folgenden Inhalts:

<lb/>In Sachen R. Konkurs gegen 3E. werden wir keine Berufung ein-
<lb/>legen. Wir bitten daher um gefällige Mittheilnng, wohin wir die Mo- 
<lb/>bilien, deren Herausgabe Sie verlangt haben, liefern sollen. Wir be- 
<lb/>merken schon jetzt, daß die Konkursmasse nur einen kleinen Theil der in
<lb/>derAkte aufgeführten Mobilien vorgefnnden und in Besitz genommen hat.

<lb/>Trotz dieser Erlärung hat der Beklagte rechtzeitig am 26. Juni 1899
<lb/>Berufung gegen das erstinstanzliche Urtheil eingelegt mit dem Anträge,
<lb/>die Klage abzuweisen. Der Kläger ist dem mit dem Einwande, daß ans
<lb/>die Berufung rechtswirksam verzichtet sei, entgegen getreten.

<lb/>Das Oberlandesgericht hat die Verhandlung auf diese Einrede beschränkt
<lb/>und mit Rücksicht auf dieselbe durch Urtheil vom 23. Oktober 1899 die
<lb/>Berufung verworfen und ausgeführt: der erste Satz des Briefes vom

<lb/>22. Juni 1899 könnte in anderem Zusammenhang allerdings möglicher- 
<lb/>weise als eine bloße Aeußerung über eine Absicht des Beklagten aufgefaßt
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0078.tif"
                         n="54"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0078"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0078--><p/>
                     <p>

                        <lb/>54
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>werden. Im vorliegenden Falle habe aber der Brief zweifellos bezweckt,
<lb/>dem Gegner davon Kenntniß zu geben, daß der Beklagte sich entschlossen
<lb/>habe, keine Berufung einzulegen, er sei geschrieben, um dem Kläger diesen
<lb/>Entschluß mitzutheilen, er sei also die gewollte Erklärung eines Verzichts
<lb/>auf die Berufung, der sich sachgemäß die Aufforderung zur Entgegennahme
<lb/>der geschuldeten Leistung anschließe. Der Verzicht sei auch nicht unter
<lb/>einer Einschränkung oder Bedingung erklärt, insbesondere ergebe sich aus
<lb/>dem Schlußsätze des Briefes und überhaupt aus dessen Gesammtinhalt
<lb/>nicht, daß der Beklagte gemeint habe, der Kläger werde sich mit einem
<lb/>kleinen Theile des zugesprochenen Mobiliars zufrieden geben, und daß nur,
<lb/>wenn dies der Fall sei, die Einlegung der Berufung unterbleiben solle.

<lb/>Im Weiteren wird ausgeführt, daß auch die Meinung des Beklagten,
<lb/>daß der erklärte Verzicht als auf Jrrthum beruhend oder als unter einer
<lb/>nachmals nicht eingetretenen Voraussetzung abgegeben unwirksam sei, nicht
<lb/>als begründet erscheine.

<lb/>Auf die Revision des Beklagten wurde das Berufungsnrtheil auf- 
<lb/>gehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
<lb/>an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

<lb/>Gründe: Unrichtig zwar ist es, wenn die Revision meint, auf die
<lb/>Bestimmung in § 475/514 CPO. könne die Verwerfung der Berufung
<lb/>schon deshalb nicht gestützt werden, weil dort ein ausdrücklicher Ver- 
<lb/>zicht erfordert werde, ein solcher aber nur angenommen werden könne,
<lb/>wenn der Wille, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, völlig
<lb/>klar und unzweideutig ausgesprochen sei, nicht aber, wenn zu der Annahme
<lb/>eines Verzichts erst im Wege einer die besonderen Verhältnisse des Falles
<lb/>berücksichtigenden Auslegung gelangt werden könne; für die Beantwortung
<lb/>der Frage, ob einer Willenserklärung der Charakter einer ausdrücklichen,
<lb/>im Gegensätze zu einer durch konkludente Handlungen kundgegebenen zu- 
<lb/>komme oder nicht, ist es keineswegs entscheidend, ob ihr Wortlaut unzwei- 
<lb/>deutig ist oder nicht.

<lb/>Indessen ist der Angriff, daß der Brief des Beklagten vom 22. Juni 1899
<lb/>keinen Verzicht auf die Einlegung der Berufung gegen das Urtheil vom
<lb/>16. Mai 1899 enthalte, aus anderem Grunde berechtigt.

<lb/>Der Brief kommt nur als eine einseitige Erklärung des Beklagten im
<lb/>Sinne von § 475/514 CPO. in Betracht, eine vertragsmäßige Einigung
<lb/>der Parteien — vergleiche den letzten Absatz der Motive zu §§ 452—454
<lb/>des Entwurfs einer CPO. — hat, wie unstreitig ist, nicht stattgefunden.
<lb/>Die Aufrechterhaltung des angefochtenen Urtheils würde deshalb ohne
<lb/>Weiteres ausgeschlossen sein, wenn der von verschiedenen Rechtslehrern
<lb/>vertretenen Ansicht — (vergl. Planck, Lehrbuch des Prozeßrechts, Bd. 1
<lb/>Z 60 unter 1, S. 312 und die Bemerkungen zu 8 475/514 CPO. in
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0079.tif"
                         n="55"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0079"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0079--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>55
</p>
                     <p>

                        <lb/>den Kommentaren von Gaupp und Reincke — je 3. Auflage — siehe
<lb/>auch Petersen-Anger, 4. Auflage) beizupflichten wäre, nach welcher ein
<lb/>Verzicht im Sinne der angezogenen Gesetzesvorschrift rechtswirksam nur durch
<lb/>Erklärung gegenüber dem Gericht oder durch Zustellung eines Schriftsatzes
<lb/>an den Gegner soll erfolgen können.

<lb/>Zu dem gleichen Ergebnisse würde aber auch zu gelangen sein, wenn
<lb/>man der von der Berufungsinstanz vertretenen gegentheiligen Meinung
<lb/>(s- die Kommentare von Senffert, Struckmann und Koch, von Wil-
<lb/>mowski und Levy, je 7.Auflage, auch Seuffert's Archiv Bd. 37 Nr. 161)
<lb/>den Vorzug zu geben, also anzuuehmen hätte, daß die Verzichtserklärung
<lb/>gegenüber den Prozeßgegnern, um wirksam zu sein, diesem nicht nothwendig
<lb/>durch einen zugestellten Schriftsatz mitgetheilr werden müsse. Denn in dem
<lb/>Briefe vom 22. Juni 1899 ist der Ausdruck des Willens des Beklagten,
<lb/>dem Recht auf Anfechtung des Urtheils vom 16. Mai 1899 zu entsagen,
<lb/>überhaupt nicht zu finden. Wie die Vorinstanz nicht verkennt, meldet
<lb/>der Brief seinem Wortlaute nach nur, was der Beklagte thnn merde, er
<lb/>ist also an sich und zunächst lediglich eine Mittheilung über eine Absicht
<lb/>des Beklagten bezüglich seines künftigen Verhaltens. Aus einer solchen
<lb/>Mittheilnng ist für sich allein der Wille des Mittheilenden, sich dahin
<lb/>binden zu wollen, daß er das von ihm beabsichtigte auch ausführen werde,
<lb/>nicht zu entnehmen. Besondere Umstünde aber, welche im gegebenen Falle
<lb/>einen solchen Willen erkennen ließen, sind von der Vorinstanz nicht geltend
<lb/>gemacht worden, ihre Argumentation geht vielmehr nur dahin, weil der
<lb/>Brief bezweckt habe, dem Klüger Kenntniß von dem zu geben, was der
<lb/>Beklagte zu thnn sich entschlossen habe, enthalte er eine bindende Willens- 
<lb/>erklärung. Das ist keine aus der konkreten Sachlage entnommene that-
<lb/>sächliche Würdigung, es wird vielmehr ohne irgend welchen aus dieser
<lb/>Sachlage sich ergebenden besonderen Anhalt ans dem Umstande, daß der
<lb/>Beklagte seine Absichten dem Klüger knndgegeben hat, gefolgert, daß er dies
<lb/>m bindender Absicht gethan habe. Das ist eine der inneren Berechtigung
<lb/>entbehrende Schlußfolgerung, bei welcher thatsächlich die Mittheilung, daß
<lb/>ein prozessuales Recht nicht werde ausgeübt werden, schlechthin mit dem
<lb/>Verzichte auf dieses Recht identifizirt wird. Das Berufungsgericht war
<lb/>auch gar nicht in der Lage, seine Auslegung des Briefes auf besondere
<lb/>der konkreten Sachlage entnommene Erwägungen zu stützen, weil Umstände,
<lb/>die insoweit in Betracht kommen konnten, von keiner Seite angeführt worden
<lb/>oder sonst zu Tage getreten sind.

<lb/>Der Revisionsbeklagte hat die Meinung vertreten, daß die Auslegung
<lb/>des Briefes durch die Vorinstanz als eine thatsächliche Feststellung der
<lb/>Nachprüfung des Reichsgerichts nicht unterliege, also, auch wenn an sich
<lb/>zu Bedenken Anlaß vorläge, das angefochtene Urthcil nicht aufgehoben
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0080.tif"
                   n="56"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0080"/>
               <div xml:id="d20610e12983"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e12991" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0080--><p/>
                     <p>

                        <lb/>56 Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München.

<lb/>werden könne. Das ist nicht zutreffend. Ein einseitiger Verzicht- im Sinne
<lb/>von § 475/514 CPO. ist ein prozessualer Akt, die Erklärung, durch welche
<lb/>er erfolgt sein soll, unterliegt deshalb als eine prozessuale der freien Nach- 
<lb/>prüfung des Revisionsgerichts. Der Umstand, daß sie in einem Brief
<lb/>abgegeben worden ist, kann hieran nichts ändern. Nimmt man an, daß
<lb/>der im Z 475/514 behandelte Verzicht, abgesehen von der Erklärung vor
<lb/>Gericht, außer durch Zustellung eines Schriftsatzes auch durch in anderer
<lb/>Form dem Prozeßgegner mitgetheilte Erklärung erfolgen könne, die Form
<lb/>also bezüglich der Wirksamkeit der Erklärung keinen Unterschied begründe,
<lb/>so kann auf diese Form auch bezüglich der Frage, inwieweit das Revisions- 
<lb/>gericht bezüglich der Auslegung der Erklärung an die Auffassung des
<lb/>Berufungsgerichts gebunden sei, nichts ankommen.

<lb/>Uebrigens würde auch von dieser Erwägung abgesehen das Reichs- 
<lb/>gericht nicht behindert sein, die Auslegung des Oberlandesgerichts zu
<lb/>beanstanden, da von diesem der Rechtssatz, wonach an sich begründete Rechte
<lb/>anzuerkennen sind, wenn darauf nicht in unzweideutiger Weise ver- 
<lb/>zichtet worden ist, verletzt ist, und in rechtsirrthümlicher Weise die bloße
<lb/>Mittheilung über die Absicht einer Partei, daß sie von einem ihr zu- 
<lb/>stehenden Rechtsmittel keinen Gebrauch machen werde, mit dem Verzicht
<lb/>auf das Rechtsmittel identifizirt worden ist. VI. Civilsenat 391/1899.
<lb/>Urtheil vom 5. März 1900.

<lb/>B. Mayr. Hverftes Landesgericht in München.

<lb/>Strafprozeß.

<lb/>Zu tz 498 Abs. 2 StPO. Nach dieser Gesetzesstelle, welche
<lb/>materielles Recht enthält, hasten Mitangeklagte, welche in Bezug auf dieselbe
<lb/>Thal zur Strafe verurtheilt sind, für die Allslagen als Gesammtschuldner.

<lb/>Die strafbaren Handlungen der beiden Angeklagten F und P. stehen
<lb/>aber selbständig nebeneinander und bilden keinen einheitlichen strafrecht- 
<lb/>lichen Vorgang. Die That des F. war mit dem Verkaufe der Wurst an P.
<lb/>vollendet. Daß letzterer sich eines gleichartigen Reales nachher schuldig
<lb/>machte und dieses Reat dasselbe Nahrungsmittel betraf, ist etwas ganz Zufälliges
<lb/>(RGE. Bd. 21 S. 164), wie auch der Umstand, daß die zwei selbständigen
<lb/>Strafthaten verbunden zur gemeinschaftlichen Aburtheilung gebracht wurden.

<lb/>Die Verletzung des 8 498 Abs. 2 a. a. O- war, wenn auch vom
<lb/>Beschwerdeführer nicht gerügt, im Hinblick auf 8 384 a. a. O. zu be- 
<lb/>rücksichtigen (vgl. Löwe, Anm. 6 zu 8 384 StPO.). Urtheil vom
<lb/>17. Mai 1900; Reg.-Nr. 96.

<lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstrahe 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Nr. Julius v. Staudinger in München.

<lb/>Verlag von Palm L Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0081.tif"
             n="57"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0081"/>
         <div xml:id="d20610e13103" n="No. 4.">
      
            <head>16. Februar 1901</head>
            <div xml:id="d20610e13108"
                 ana="scope_-_57_-_59"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Anträge auf Eintragung in das Genossenschaftsregister</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bonschab, Friedr.">Von Friedr. Bonschab, Direktor der Bayr. Landwirthschaftsbank in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>16. Februar 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Serrffert's

<lb/>Akätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Anträge auf Eintragung in das Genofsen-
<lb/>schaftsregister. II. Hypothek für „Holzgelder". III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Civil-
<lb/>fachen; Bahr. Oberstes Landesgericht in München. IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Die Wechlsmittel gegen Entscheidungen über Anträge auf Ein- 
<lb/>tragung in das Genossenschaftsregister.

<lb/>Von Friedr. Bonschab, Direktor der Bayr. Landwirthschaftsbank in München.

<lb/>Nach dem Genossenschaftsgesetze vom 1. Mai 1889 in alter Fassung
<lb/>war für die in der Ueberschrift berührte Frage § 150 des Gesetzes maß- 
<lb/>gebend :

<lb/>„Gegen die Entscheidung über Anträge auf Eintragung in das
<lb/>Genossenschaftsregister oder die Liste der Genossen oder auf Vor- 
<lb/>merkung in der Letzteren finden die Rechtsmittel statt, welche gegen
<lb/>die Entscheidung über Eintragungen in das Handelsregister zu- 
<lb/>lässig sind."

<lb/>Für Bayern kam bisher in Betracht Art. 76 Ziff. 1 des Aus- 
<lb/>führungsgesetzes zur Reichscivilprozeßordnnng vom 23. Februar 1879,
<lb/>welches den Art. 9 des Bayr. Einführungsgesetzes zum allgemeinen Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuche wie folgt abänderte:

<lb/>„Gegen .... Beschlüsse des Gerichts, wodurch eine Eintragung
<lb/>in das Handelsregister . . . angeordnet oder verweigert wird, ist
<lb/>Beschwerde zulässig."

<lb/>Die diesbezügliche Beschwerde war nach Art. 56 ff. AG. z. CPO.
<lb/>zu behandeln. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts war die
<lb/>weitere Beschwerde statthaft (Art. 62 a. a. O. und Motive zum Aus- 
<lb/>führungsgesetze S. 219). Durch § 187 des Gesetzes über die freiwillige
<lb/>Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 wurde der § 150 des Genossenschafts- 
<lb/>gesetzes, der s. Zt. mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der in den einzelnen
<lb/>Bundesstaaten zur Führung des Registers zuständigen Gerichte in das
<lb/>Gesetz ausgenommen wurde, aufgehoben.

<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0082.tif"
                   n="58"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0082"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Eintragung in das Genossenschaftsregister.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Frage, welche gesetzliche Bestimmung diese Vorschrift des Genossen-
<lb/>schaftsgesetzes übernommen habe, wird von Parisius-Crüger in ihrem
<lb/>Kommentar zum Genossenschaftsgesetze (3. Aust. S. 85 ff.) dahin beant- 
<lb/>wortet, daß ß 150 des Genossenschaftsgesetzes ersetzt sei durch § 148 Abs. 1
<lb/>FG., wo bestimmt ist, daß § 146 Abs. 1 und 2 des Gesetzes:

<lb/>„Soweit ein Gegner des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn
<lb/>das Gericht, wenn thunlich, zu hören. Gegen die Verfügung, durch
<lb/>welche über den Antrag entschieden wird, stndet die sofortige
<lb/>Beschwerde statt",

<lb/>Anwendung finden auch auf die nach 8 45 Abs. 3, 8 61, 8 83, Abs. 3, 4,
<lb/>8 93 des Genossenschastsgesetzes von dem Registergerichte zu erledigenden
<lb/>Angelegenheiten.

<lb/>Daß diese Ansicht von Parisius-Crüger ganz unhaltbar ist, soll
<lb/>hier nachgewiesen werden.

<lb/>Wenn 8 148 FG. die Anwendbarkeit der Vorschriften des 8 146
<lb/>Abs. 1, 2 das. vorschreibt auf die nach 8 45 Abs. 3, 8 61, 8 83 Abs. 3, 4,
<lb/>8 93 des Genossenschaftsgesetzes*) von dem Registergerichte zu erledigenden
<lb/>Angelegenheiten, so hat das Gesetz folgende Thatbestände im Auge:

<lb/>1) Ermächtigung der Genossen zur Berufung der Generalversammlung;

<lb/>2) Bestellung eines Revisors bei Genossenschaften, die einem Revisions-
<lb/>verbande nicht angehöreu;

<lb/>3) Ernennung und Abberufung der Liquidatoren auf Antrag des Auf-
<lb/>sichtsraths oder mindestens des zehnten Theiles der Genossen;

<lb/>4) Bestimmung der Personen für Aufbewahrung der Schriften und
<lb/>Bücher nach beendeter Liquidation.

<lb/>Die Hervorhebung dieser vier Punkte und die Beschränkung der An- 
<lb/>wendbarkeit des 8 146 Abs. 1, 2 FG. auf diese speziellen Angelegenheiten
<lb/>ist allein genügend zu der Behauptung, daß eine Erweiterung der ent- 
<lb/>sprechenden Anwendung dieser Forschriften vom Gesetze nicht gedacht und
<lb/>nicht gewollt, daher unzulässig ist.

<lb/>Nun wird nach 8 10 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes das Genossen-
<lb/>schastsregister bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Ge- 
<lb/>richte geführt, das ist nach 8 125 Abs. 1 FG. das Amtsgericht.

<lb/>Bei Eintragungen, speziell in das Genossenschaftsregister oder in die
<lb/>Liste der Genossen, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit, welche durch das Reichsgesetz über die Erwerbs- und
<lb/>Wirthschaftsgenossenschaften den Gerichten übertragen sind.

<lb/>Es gelten demgemäß hiefür im Hinblick auf 8 1 FG-, da der hier
<lb/>vorgesehene Ausnahmefall nicht zutrifft, die allgemeinen Vorschriften des
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das FG. citirt die Paragraphen in der früheren Gesetzesfassung.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0083.tif"
                n="59"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0083"/>
            <div xml:id="d20610e13333"
                 ana="scope_-_59_-_62"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Hypothek für "Holzgelder"</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Dennler, ...">Von Notar Dr. Dennler in Lauf</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hypothek für „Holzgelder".
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, und ebenda ist in § 19 be- 
<lb/>stimmt, daß gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz das
<lb/>Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, über welche das Landgericht ent- 
<lb/>scheidet.

<lb/>Die Verfügungen umfassen alle Entscheidungen oder Beschlüsse des
<lb/>Gerichts (vgl. § 16 FG-; Keidel, Handausgabe des FG. S. 21 und 23).
<lb/>Demgemäß findet gegen Beschlüsse des Registergerichts, durch welche eine
<lb/>Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister abgelehnt wird,
<lb/>die einfache Beschwerde nach §§ 19 ff. FG. statt.

<lb/>Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
<lb/>ist, sofern die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, die
<lb/>weitere Beschwerde nach § 27 FG. Für die sofortige Beschwerde, die
<lb/>ja nur eine Unterart der einfachen Beschwerde ist, ist kein Raum; denn
<lb/>sie findet nur in den vom Gesetze besonders vorgesehenen Fällen statt, unter
<lb/>welchen die Verfügungen über Eintragungen in das Handels- bezw. Ge- 
<lb/>nossenschaftsregister nicht sich vorfinden.

<lb/>Für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist in Bayern nach
<lb/>8 199 FG. mit Art. 42 Abs. 3 des AG. z. GVG. das Oberste Landes- 
<lb/>gericht zuständig, unbeschadet der Zuständigkeit des Reichsgerichts (§ 28
<lb/>Abs. 2 und 3 FG.).

<lb/>II Hypothek für „Kotzgetder" *).

<lb/>Von Notar Dr. Dennler in Lauf.

<lb/>Die Rentämter haben die Gepflogenheit, für die sog. „Holzgelder"
<lb/>Hypothek auf dem Grundbesitze der Zahlungspflichtigen eintragen zu lassen.

<lb/>Das Recht hiezu gründen sie entweder auf einen gesetzlichen Hypo- 
<lb/>thekentitel, oder — beim Vorliegen eines Ausstandsverzeichnisses — auf
<lb/>einen Vollstreckungstitel.

<lb/>Beide Wege dürften aber nicht, bezw. nicht mehr zulässig sein.

<lb/>I. Seit 1. Januar 1900 ist auf Grund des Art. 91 EG. z. BGB.
<lb/>an die Stelle des § 12 Ziff. 1 Hyp.-Ges. der Art. 123 AG. z. BGB.
<lb/>in Verbindung mit Art. 50 des Ges., betr. die Uebergangsvorschriften,
<lb/>getreten.

<lb/>Art. 123 a. a. O. giebt der Staatskasse das Recht, für ihre Ansprüche
<lb/>wegen fälliger öffentlicher Abgaben die Eintragung einer Sicherungs- 
<lb/>hypothek an den Grundstücken des Schuldners zu verlangen.

<lb/>Der Begriff der „öffentlichen Abgaben" ist auch hier der allgemeine
<lb/>(Heule und Schneider, Bayr. Ausf.-Gesetze S. 193).


<lb/>*) Anm. d. Red. Bei dem Belange der Frage für bayerische Verhältnisse geben
<lb/>wir gerne auch einer gegentheilige» Erörterung Raum.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0084.tif"
                   n="60"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0084"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>60
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothek für „Holzgelder".
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu seiner Deutung wird man deshalb füglich auf den im Bayerischen
<lb/>Hypothekengesetze gewollten Sinn zurückgreifen dürfen.

<lb/>Gönner (Komm. z. Hyp.-Ges. S. 190) versteht unter den Staats- 
<lb/>abgaben des § 12 Ziff. 1 Hyp.-Ges. nur die eigentlichen Staatsabgaben,
<lb/>nicht aber auch das, was der Staat aus einem anderen Grund, z. B. des
<lb/>Eigenthums oder Obereigenthums, eines Kontrakts, einer Verwaltung,
<lb/>zu fordern hat.

<lb/>Regelsberger (Lehrb. d. Bayr. Hyp.-Rechts, 1. Aufl. S. 220)
<lb/>präzisirt den Begriff dahin, daß darunter nur die Staatsabgaben im
<lb/>strengen Sinne fallen, d. h. nur die von den Staatsangehörigen als Aus- 
<lb/>fluß des allgemeinen Staatsverbandes nach verfassungsmäßigen Grund- 
<lb/>sätzen zur Erhebung kommenden Beiträge zur Deckung des Staatsbedarfs
<lb/>einschließlich der Gebühren für einzelne behördliche Handlungen, insofern
<lb/>sie in die Staatskasse fließen. Letzteres Erforderniß ist übrigens nicht noth-
<lb/>wendig (vgl. Seydel, Bayr. Staatsrecht, 1. Aufl. S. 233 Note 1).

<lb/>Auch Roth (Bayr. Civilrecht Bd. 1 S. 211) begreift unter den
<lb/>privilegirten Forderungen des § 12 Ziff. 1 Hyp.-Ges. nur die direkten
<lb/>oder indirekten, ordentlichen oder außerordentlichen Staatsabgaben im
<lb/>engeren Sinne, nicht auch andere Forderungen des Staates.

<lb/>Ebenso auch Becher (Bayr. Landescivilrecht S. 811).

<lb/>Nach Seydel (Bayr. Staatsrecht, 1. Aufl. Bd. 4 S. 66) sind nun
<lb/>Staatsabgaben im eigentlichen Sinne jene öffentlichrechtlichen Ein- 
<lb/>nahmequellen, welche der Herrscher kraft seiner Finanzhoheit sich erschließt.

<lb/>Rechtlich sind sie zu unterscheiden in Steuern, Zölle und Gebühren.

<lb/>Staatssteuern sind Abgaben, welche der Träger der Staatsgewalt
<lb/>von Denjenigen, welche mit ihrer Person oder ihrem Vermögen dieser
<lb/>Gewalt unterworfen sind, aus ihrem Vermögen zur Bestreitung des
<lb/>Staatsaufwandes erhebt.

<lb/>Zölle sind Abgaben, welche von bestimmten Gegenständen erhoben
<lb/>werden, wenn sie bei ihrer räumlichen Fortbewegung über die Grenze
<lb/>eines gewissen Gebiets gehen.

<lb/>Gebühren sind Abgaben, welche aus Anlaß einer öffentlichrechtlichen
<lb/>Thätigkeit staatlicher Behörden von Denjenigen erhoben werden, welche
<lb/>diese Thätigkeit veranlassen.

<lb/>Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführung, daß die „Holzgelder"
<lb/>unter keinen der dargestellten Begriffe fallen.

<lb/>Die „Holzgelder" sind eben nichts anderes als Forderungen aus
<lb/>verkauftem Holz von Staatswaldungen. Sie gründen sich demnach
<lb/>lediglich auf einen Kaufvertrag („Kontrakt") und sind daher privat- 
<lb/>rechtlicher Natur (Hock u. Stockar v. Neuforn, Handb. d. gesammt.
<lb/>Finanzverwaltung Bd. 1 S. 130; Seydel a. a. O. S. 70).
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0085.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0085"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hypothek für „Holzgelder".
</p>
               <p>

                  <lb/>61
</p>
               <p>

                  <lb/>Hieraus folgt aber, daß dem Staate für „Holzgelder" ein gesetzlicher
<lb/>Hypothekentitel nicht zusteht.

<lb/>II. Was nun die Eintragung, bezw. Vormerkung einer Zwangs- 
<lb/>hypothek betrifft, fo gab bisher Art. 40 Nov. z. Subh.-Ordn. Maß.

<lb/>Dieser Artikel unterschied zwischen den einzelnen Vollstreckungstiteln
<lb/>nicht, und da nach Art. 4 AG. z. CPO. und KO. vom 23. Februar 1879
<lb/>die bestehenden Vorschriften über das Vollstreckungsrecht der Verwaltungs- 
<lb/>behörden aufrecht erhalten wurden, so konnte auch auf Grund von Voll- 
<lb/>streckungstiteln der Verwaltungsbehörden die Eintragung einer Zwangs- 
<lb/>hypothek nach Art. 40 a. a. O. erfolgen.

<lb/>Es fragt sich nun aber, ob auch für „Holzgelder" das Ausstands-
<lb/>verzeichniß einen solchen Vollstreckungstitel abgiebt.

<lb/>Daß die „Holzgelder" keinen öffentlichrechtlichen Anspruch des Staates
<lb/>darstellen, wurde oben gezeigt. Wenn sie trotzdem gleich den übrigen
<lb/>Staatsgefällen im Zwangswege beigetrieben werden, so beruft man
<lb/>sich dabei auf die VO. vom 25. September 1813 Ziff. 6 (RBl. S. 1252).
<lb/>Jedoch zu Unrecht.

<lb/>Ziff. 6 der erwähnten Verordnung lautet:

<lb/>„Die Forstgefälle sind schon in Anbetracht ihres Zweckes und ihrer Ver- 
<lb/>wendung nichts anderes, als wahre Staatsgefälle und tragen als solche nie den
<lb/>Charakter einer anderen Privatforderung an sich. Da sich indessen, wie zu
<lb/>Unserer Kenntnitz gekommen ist, einige Unserer Jnstizstellen dadurch, daß sie
<lb/>den Grund oder Ursprung der von den Unterthanen geschuldeten Holzgelder in
<lb/>einer Art Privathandel, nämlich in der Versteigerung des Holzes sehen, und
<lb/>dabei die Bestimmung jener Gelder vergessen, zu Denegirung des Pfändungs- 
<lb/>rechts Unserer Rentämter in Bezug auf derlei Waldzinsrückstände verleiten
<lb/>ließen, so wird hiemit nachträglich und erlänterungsweise zu Unserer aller- 
<lb/>höchsten Verordnung vom 27. Februar 1807 erklärt, daß unter den Staats- 
<lb/>gefällen, zu deren exekutiven Beitreibung überhaupt den Rentämtern das Recht
<lb/>zusteht, insbesondere und namentlich auch die Forstgefälle aus den Staats- 
<lb/>waldungen begriffen sein sollen, damit in Zukunft nicht einige Zahlpflichtige
<lb/>unter den sehr vielen Käufern, welche Holz aus den Staatswaldungen ab-
<lb/>nehinen, alle mögliche Vorsicht dieser Aemter doch auf irgend eine Weise mehr
<lb/>vereiteln können."

<lb/>Wie hieraus deutlich hervorgeht, ist durch die allegirte Verordnung
<lb/>nicht ohne Weiteres die zwangsweise Beitreibung zu Gunsten der „Holz- 
<lb/>gelder" angeorduet worden, sondern es wurde das „Pfändungsrecht"
<lb/>der Rentämter lediglich ans dem Charakter der „Holzgelder" hergeleitet.
<lb/>Die Verordnung sah in den „Holzgeldern" wirkliche Staatsgefälle, und
<lb/>deshalb räumte sie ihnen die privilegirte Stellung ein.

<lb/>Daraus folgt aber, daß diesem Vorzugsrechte der Boden entzogen ist,
<lb/>wenn man, wie jetzt, in den „Holzgeldern" nicht mehr Staatsgefälle,
<lb/>sondern lediglich privatrechtliche Kaufgeldforderungen erblickt.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0086.tif"
                   n="62"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0086"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypothek für „Holzgelder".
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegentheiliges kann auch weder aus § 32 Finanzgesetzes vom 28. De- 
<lb/>zember 1831 (Ges.-Bl. S. 150), noch aus 8 2 VO. vom 14. Juli 1879
<lb/>(Ges.- u. VOM. S. 704) gefolgert werden.

<lb/>Es kann also ein rechtlich begründeter Vollstreckungstitel für die
<lb/>„Holzgelder" durch deren Aufnahme in das Ausstandsverzeichniß nicht
<lb/>geschaffen werden.

<lb/>Damit entfällt die Zulässigkeit einer Zwangshypothek für „Holz- 
<lb/>gelder" auch vom Gesichtspunkte des Art. 40 Nov. z. Subh.-Ordn. aus.

<lb/>III. Durch Art. 40 Nov. z. Subh.-Ordn. ist nunmehr Art. 56
<lb/>Abs. 1 AG. z. GBO. und ZVG. wesentlich modifizirt.

<lb/>Hienach ist die Vormerkung einer Zwangshypothek auf Grund eines
<lb/>Vollstreckungsbefehls überhaupt nicht mehr und auf Grund eines anderen
<lb/>Schuldtitels nur noch für eine den Betrag von 300 Mk. übersteigende
<lb/>Forderung statthaft.

<lb/>Ist nun das Ausstandsverzeichniß — selbst angenommen, es bilde
<lb/>an sich einen Vollstreckungstitel für „Holzgelder" — ein solch „anderer
<lb/>Schuldtitel" im Sinne des Art. 56 a. a. O.?

<lb/>Art. 56 ist dem Abs. 3 des § 866 CPO. (n. F.) nachgebildet, er
<lb/>muß also begrifflich im Geiste des § 866 CPO. genommen werden.

<lb/>Der § 866 hat seine Stelle im 8. Buche der Cipilprozeßordnung,
<lb/>welches das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung regelt.

<lb/>Der ß 866 kann sich somit auch nur auf eine Zwangsvollstreckung
<lb/>im Sinne der Civilprozeßordnung beziehen, d. h. auf eine solche, deren
<lb/>Voraussetzungen Vollstreckungstitel der Civilprozeßordnung sind.

<lb/>Das sind aber lediglich die rechtskräftigen oder vorläufig vollstreck- 
<lb/>baren Endurtheile (§ 704 CPO.) und die Vollstreckungstitel des § 794
<lb/>CPO. (vgl. auch Hahn und Mugdan, Mat. zur Nov. d. CPO.
<lb/>S. 421 ff., 520 ff.).

<lb/>Da, wie bereits bemerkt, die Vorschrift des Art. 56 lediglich aus
<lb/>der Civilprozeßordnung herübergenommen wurde (vgl. Becher, Mat. z.
<lb/>AG. z. GBO. S. 38), so muß auch dessen Auslegung sinngemäß mit
<lb/>der civilprozessualen Bestiminung harmoniren.

<lb/>Es sind deshalb unter den „anderen Schnldtiteln" auch des Art. 56
<lb/>nur die der Civilprozeßordnung zu verstehen.

<lb/>Denselben auch die Vollstreckungstitel der Verwaltungsbehörden
<lb/>gleichzustellen, hätte einer besonderen landesgesetzlichen Vorschrift bedurft.

<lb/>Eine solche ist aber nicht ergangen. Es kann deshalb auch nicht
<lb/>auf Grund des Art. 56 AG. z. GBO. eine Hypothek für „Holzgelder"
<lb/>erwirkt werden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0087.tif"
                n="63"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0087"/>
            <div xml:id="d20610e13774" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e13779"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e13787" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Patentrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0087--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>63
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Rechtsprechung.

<lb/>A. Aeichsgericht (Livlksachen).

<lb/>Patentrecht.

<lb/>Nichtigkeitsklage aus tz 10 Ziff. 2 des Patentgesetzes vom
<lb/>7. April 1891.

<lb/>Kläger R. hat auf Nichtigkeitserklärung von zwei der Beklagten zu- 
<lb/>stehenden Patenten geklagt: einen Flaschenverschluß, ertheilt auf Anmeldung
<lb/>vom 31. Oktober 1890 und eines Zusatzpatents hiezu auf Anmeldung
<lb/>vom 23. März 1892. Die Nichtigkeitsklage ist auf § 10 Nr. 2 des Patent- 
<lb/>gesetzes vom 7. April 1891 gestützt. Kläger behauptet, daß die durch
<lb/>die angefochtenen beiden Patente geschützten Erfindungen Gegenstand des
<lb/>Patents eines früheren Anmelders seien, nämlich des dem H. in K.

<lb/>vom 7. Februar 1888 ab ertheilten . Verschluß für Kruken,

<lb/>Dosen, Gläser und dgl. Dieses Patent ist bereits am 11. Juni 1889
<lb/>erloschen. Beklagte hat die Anwendbarkeit der angerufenen gesetzlichen
<lb/>Bestimmung bestritten, weil das H.'sche Patent bei der Anmeldung ihrer
<lb/>Patente nicht mehr bestand, hat aber auch in Abrede gestellt, daß die
<lb/>ihr geschützten Erfindungen durch das H.'sche Patent vorweg genommen
<lb/>seien. Das Patentamt hat, ohne auf die technische Frage einzugehen, die
<lb/>Nichtigkeitsklage lediglich aus dem ersten Grunde abgewiesen, im Einklänge
<lb/>mit dem bereits in früheren Entscheidungen von der genannten Behörde
<lb/>eingenommenen Standpunkt. Kläger hat hiegegen unter Wiederholung des
<lb/>Klageantrags Berufung eingelegt. Das Reichsgericht hat unter Abänderung
<lb/>der Entscheidung des k. Patentamts die Patente des N. für nichtig erklärt.

<lb/>Gründe: l. Das Reichsgericht hat aus Veranlassung des Streitfalles
<lb/>seine bereits in einer früheren Entscheidung (Entsch. Bd. 33 Nr. 32
<lb/>S. 149 fg.) angedeutete, von derjenigen des Patentamts abweichende
<lb/>Auffassung einer nochmaligen eingehenden Prüfung unterzogen, ist aber
<lb/>auch bei dieser Prüfung zu dem Ergebnisse gelangt, daß der Standpunkt
<lb/>des Patentamts weder durch den Wortlaut der in Betracht kommenden
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen gerechtfertigt wird, noch dem der deutschen oder
<lb/>der außerdeutschen Patentgesetzgebung zu Grunde liegenden Begriffe des
<lb/>Patentrechts entspricht.

<lb/>Mit dem Patentamt ist hiebei davon auszugehen, daß die für den
<lb/>vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Gesetze vom
<lb/>7. April 1891 zu entnehmen sind, wenngleich die Anmeldung sowohl des
<lb/>H.'schen Patents wie des Hauptpatents der Beklagten unter der Herrschaft
<lb/>des Gesetzes vom 15. Mai 1877 erfolgt ist. Wie in dem Urtheil des er- 
<lb/>kennenden Senats vom 8. Dezember 1894, Hex». I 270, 1894, ausge- 
<lb/>sprochen ist, würde diese Ansicht nicht zu billigen sein, wenn anzunehmen
<lb/>wäre, daß die Bestimmung des § 10 Nr. 2 des jetzt geltenden Gesetzes
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0088.tif"
                         n="64"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0088"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0088--><p/>
                     <p>

                        <lb/>64
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>einen neuen, dem früheren Patentrechte fremden Nichtigkeitsgrund enthält.
<lb/>Das ist indesfen, wie sogleich gezeigt werden wird, nicht der Fall. Der
<lb/>Grundsatz, aus dem die Bestimmungen des § 3 und des § 10 Nr. 2 des
<lb/>Patentgesetzes vom 7. April 1891 hervorgegangen sind, galt auch schon
<lb/>nach früherem Rechte, obwohl er in dem Gesetze von 1877 nicht ausdrücklich
<lb/>ausgesprochen war. Unter diesen Umständen kann es nicht als eine unzu- 
<lb/>lässige Rückanwendung betrachtet werden, daß die positive Gestaltung, die
<lb/>der gedachte Grundsatz in dem Gesetze von 1891 erhalten hat, auch bei der
<lb/>Beurtheilung älterer Patente zur Geltung gebracht wird, zumal die Be- 
<lb/>klagte bei Anwendung des älteren Rechtes keineswegs günstiger gestellt
<lb/>sein würde als nach den jetzt geltenden Bestimmungen.

<lb/>II. Was nun die streitige Rechtsfrage selbst anlangt, so kommt Fol- 
<lb/>gendes in Betracht.

<lb/>Nach ß 3 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 hat auf die Er-
<lb/>theilung des Patents derjenige Anspruch, welcher die Erfindung zuerst nach
<lb/>Maßgabe dieses Gesetzes angemeldet hat. Diese Bestimmung ist wörtlich
<lb/>herübergenommen aus § 3 des früheren Patentgesetzes vom 25. Mai 1877.
<lb/>Sie hat hier wie dort denselben Sinn. Der Erste ist derjenige, welcher
<lb/>vor Anderen steht, und vor dem kein Anderer steht. Kommt bereits ein
<lb/>Anderer in Frage, welcher vor dem, welcher glaubt der erste Anmelder zu
<lb/>sein, angemeldet hat, so hat dieser wenn schon gutgläubige Anmelder keinen
<lb/>Anspruch auf das Patent. In Frage kommt aber die frühere Anmeldung
<lb/>eines Anderen nur, wenn sie zur Patentirung geführt hat. Eine Anmeldung,
<lb/>welche zurückgenommen ist oder als zurückgenommen gilt oder welche end- 
<lb/>gültig zurückgewiesen ist, ist erledigt und steht einer späteren Anmeldung
<lb/>derselben oder einer anderen Person nicht im Wege, dieselbe mag vor der
<lb/>Erledigung oder nach der Erledigung der früheren Anmeldung eingebracht
<lb/>sein. In beiden Fällen gilt nach dem Sinne des Gesetzes nun, d. h. der
<lb/>nach Erledigung der ersteir Anmeldung, ohne daß diese zur Patentirung
<lb/>geführt hat, der spätere Anmelder als der Erste.

<lb/>Das ist klar ausgesprochen im zweiten Satze des 8 3 des Gesetzes
<lb/>vom 7. April 1891:

<lb/>„Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent
<lb/>nicht begründen, wenn die Erfindung Gegenstand des Patents des
<lb/>früheren Anmelders ist".

<lb/>Es ist an sich unerheblich, welcher Zeitraum zwischen einer früheren
<lb/>Anmeldung und einer späteren Anmeldung liegt. War dieselbe Erfindung
<lb/>bereits im Jahre 1880 angemeldet und patentirt, welche im Jahre 1896
<lb/>noch einmal angemeldet wurde, so ist der Anmelder vom Jahre 1880
<lb/>nicht weniger der frühere Anmelder und die Anmeldung vom Jahre 1896
<lb/>ist nicht weniger die spätere, als wenn die eine Anmeldung im Januar
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0089.tif"
                         n="65"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0089"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0089--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Zivilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>65
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Jahres 1896 entging, die andere im Febrnar desselben Jahres. Wnrde
<lb/>die Erfindnng ans die frühere Anmeldnng patentirt, so ist sie im einen wie
<lb/>im anderen Falle Gegenstand des Patents des früheren Anmelders. Es
<lb/>ist nicht schlüssig, wenn man versncht hat, ans dem gewählten Worte „ist"
<lb/>abznleiten, daß ein Patent, welches die Wirkung haben soll, eine spätere
<lb/>Anmeldnng ansznschließen, znr Zeit dieser Anmeldnng noch gültig sein
<lb/>müßte. Es wird von allen Seiten zngestanden, daß der zweite Satz in
<lb/>seiner vorliegenden Fassnng anch ben Fall deckt, daß dem früheren An- 
<lb/>melder das Patent nach dem Eingänge der späteren Anmeldnng ertheilt
<lb/>wnrde. In diesem Falle bestand aber das Patent tzes früheren Anmelders
<lb/>znr Zeit der späteren Anmeldnng noch nicht. Nicht blos von dem Zeit-
<lb/>pnnkt, welcher für die Vergleichnng maßgebend ist, sondern anch nnd vor- 
<lb/>zugsweise, wenn zn allen Zeiten für den jeweilig Betrachtenden ein Aus-
<lb/>sprnch als wahr gilt, redet man in der Gegenwart. Das Patent des
<lb/>früheren Anmelders mag znr Zeit der späteren Anmeldung zu Recht be- 
<lb/>stehen, oder aufgehört haben zu gelten oder erst später ertheilt sein, für
<lb/>alle Fälle gilt die Wahrheit, daß Gegenstand jenes Patents ist, was sich
<lb/>ans seinen Ansprüchen im Zusammenhänge mit der Patentbeschreibung und
<lb/>der Zeichnung ergiebt. Die Behörde, welche berufen ist, das Patent des
<lb/>früheren Anmelders und seinen Gegenstand mit der späteren Anmeldung
<lb/>zu vergleichen und der jenes Patent und diese Anmeldung zu einem Zeit- 
<lb/>punkte vorliegen, wo auch der Zeitpunkt der Anmeldung längst verstossen
<lb/>ist, pflegt ihren Ausspruch darüber, was Gegenstand jenes Patents ist
<lb/>und ob sich derselbe mit dem Gegenstände der Anmeldnng deckt, im
<lb/>Präsens des Zeitworts zu thuu.

<lb/>Mau wird also sprachlich auch die Aufgabe, welche der Gesetzgeber
<lb/>iit Satz 2 des § 3 der über den konkreten Fall entscheidenden Behörde
<lb/>stellt, so verstehen dürfen, daß sie sich sowohl auf den Fall bezieht, daß
<lb/>zur Zeit der späteren Anmeldnng das Patent dem früheren Anmelder
<lb/>bereits ertheilt, aber schon damals verfallen war, wie auch auf den Fall,
<lb/>daß es noch zu Recht bestand, wie auf den Fall, daß es erst nach der
<lb/>späteren Anmeldung ertheilt ist.

<lb/>Das englische Patentgesetz von 1883 sectiou 11 läßt wie das Deutsche
<lb/>Gesetz das frühere Datum der Anmeldung (des Gesuchs), nicht die frühere
<lb/>Patentertheilung über die Priorität entscheiden. Wenn auf die frühere
<lb/>Anmeldung ein Patent ertheilt ist, so ist das einer der wenigen Gründe,
<lb/>aus welchen ein Einspruch gegen die Patentirung des späteren Anmelders
<lb/>erhoben werden darf. Die mangelnde Neuheit der Erfindung in ihrer
<lb/>Allgemeinheit giebt kein Recht zum Einspruch.

<lb/>Any person ntay at any time within two months from the
<lb/>date of the advertisement öf the acceptance of a complete
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0090.tif"
                         n="66"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0090"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0090--><p/>
                     <p>

                        <lb/>66
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>specification give notice at the Patent Office of Opposition to
<lb/>the grant of the patent . .. . on the ground that the invention
<lb/>has been patented in this country on an application of
<lb/>prior date.

<lb/>Diese gesetzliche Bestimmung wird in der englischen Praxis dahin
<lb/>ausgelegt, daß der Einspruch auch auf Grund eines bereits wieder er- 
<lb/>loschenen Patents erhoben werden kann (Edmunds, Law and practice
<lb/>of letters patent for inventions. 2. edition London 1897 p. 575;
<lb/>Griffin, Cases relating to letters patent London 1887 p. 294;
<lb/>Ausspruch von Gorst S. G- im Falle Lankasters Patent 1884: It
<lb/>makes no difference whether the patent has expired or not. The
<lb/>Act allows an application for a patent to be opposed on the ground
<lb/>that the invention has been previously patented, and so long as the
<lb/>opponents invention has been patented — if it were a 100 years
<lb/>ago — it would not make any difference).

<lb/>Die juristischen Schriftsteller des französischen Rechtes vertheidigen mit
<lb/>Lebhaftigkeit den Satz, daß trotz der sehr mangelhaften Veröffentlichung
<lb/>der französischen Patentschriften die Thatsache, daß dieselbe Erfindung
<lb/>bereits patentirt ist, ein Ungültigkeitsgrund für ein späteres gleiches
<lb/>Patent ist, sei es, daß dieses spätere Patent von derselben Person, sei es,
<lb/>daß es von einem Anderen angemeldet wurde. Abweichend von einem
<lb/>viel getadelten Urtheil des französischen Kassationshofs vertheidigen sie den
<lb/>Satz, daß nicht blos der ftüher Patentirte die Klage auf Vernichtung des
<lb/>späteren Patents hat, daß vielmehr auch der vom zweiten Patentinhaber
<lb/>wegen Patentverletzung Verklagte den Einwand der Ungültigkeit des
<lb/>späteren Patents erheben kann, das frühere Patent mag noch bestehen oder
<lb/>bereits erloschen sein (Pouillet, brevets d invention Nr. 406 p. 388 der
<lb/>3. Ausl. S. 388. It faut reconnaitre qu’un brevet anterieur ä un
<lb/>autre, meine lorsqu’il n’est pas expire, constitue une anteriorite dont
<lb/>les tiers, et particulierement les contrefacteurs, peuvent toujours se
<lb/>prAvaloir; Nouguier, Des brevets d’invention Paris 1856 Nr. 498,
<lb/>Blanc, Contre facon p. 468 der 4. Ausl.; Mainie, Brevets d’inven-
<lb/>tions Paris 1896 tom. I Nr. 1733).

<lb/>Zwei Gründe werden für diese Ansicht aufgestellt: der, daß die ent- 
<lb/>gegengesetzte dahin führen könnte, daß derselbe Erfinder durch wiederholte
<lb/>Anmeldung derselben Erfindung mehrere Patente erlangt, und so die Dauer
<lb/>der Schutzfrist über die gesetzliche Grenze hinaus verlängert wird und der
<lb/>andere, daß die Erfindung mit dem Erlöschen des ersten Patents Gemeingut
<lb/>wird, dem sie durch eine zweite Patentirung nicht entzogen werden kann;
<lb/>dieselbe sei absolut nichtig, nachdem bereits das ausschließliche Recht auf
<lb/>die Erfindung einem Anderen ertheilt war (Mainie a. a. O).
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0091.tif"
                         n="67"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0091"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0091--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>67
</p>
                     <p>

                        <lb/>In der Rechtsprechung der Gerichte der Vereinigten Staaten von
<lb/>Nordamerika ist es eine feststehende Regel, daß zwei gültige Patente für
<lb/>dieselbe Erfindung nicht ertheilt werden können, weder derselben Person
<lb/>noch Verschiedenen, daß das später ertheilte Patent absolut ungültig ist,
<lb/>und daß diese Ungültigkeit vom Beklagten im Patentverletzungsprozesse
<lb/>geltend gemacht werden kann. Soviel erhellt, ist die Regel schon zu einer
<lb/>Zeit ausgesprochen und festgestellt, als die Gesetze der Vereinigten Staaten
<lb/>dem Beklagten im Patentverletzungsprozesse noch nicht die Berufung auf
<lb/>frühere Patentirung, wenn schon auf die Veröffentlichung in Druckschriften
<lb/>zu seiner Vertheidigung gestattet hatten (vergl. die Akte vom 21. Februar
<lb/>1793 8ect. 6 bei Simonds S. 698 mit der vom 4. Juli 1836 Sect. 15).

<lb/>In dem Urtheil des höchsten Gerichtshofs vom 8. Januar 1894 zur
<lb/>Sache Miller c. Eagle manufacturing Company (Bancroft Davis: United
<lb/>states reports vol 151 p. 186) werden unter Bestätigung dieser Regel
<lb/>die früheren Urtheile amerikanischer Gerichtshöfe angeführt, welche diese
<lb/>Regel ausgesprochen und festgestellt haben, unter ihnen die Entscheidung
<lb/>in Odiorne c. Amesbury Nail Factory 2 Mason 28 — nach Simonds
<lb/>Digest of Patent Gases New-York 1888 Nr. 598 von Story 1819 —.

<lb/>Nach dem citirenden Urtheil giebt die letztere Entscheidung zwei
<lb/>Gründe für jene Regel wieder:

<lb/>1) daß die Macht, ein Monopol zu schaffen, erschöpft ist durch das
<lb/>erste Patent,

<lb/>2) daß ein neues und späteres Patent für dieselbe Erfindung das
<lb/>Patent über die durch das Gesetz gezogene Zeitgrenze hinaus verlängern
<lb/>würde (vergleiche noch Simonds a. a. O. Nr. 1, Nr. 10 „can not at
<lb/>any future time Claim another patent for the substantial part of
<lb/>the same tbing . . 24. 36. 67.“).

<lb/>Diese Gründe führen zu einem gleichen Resultate für die Nichtigkeits- 
<lb/>klage des Deutschen Patentrechts.

<lb/>Nach 8 7 der Patentgesetze vom 25. Mai 1877 und vom 7. April
<lb/>1891 ist die Dauer des Deutschen Patents fünfzehn Jahre. Das Patent
<lb/>kaun überdies durch Verzicht, durch Zurücknahme, durch unterlassene Zahlung
<lb/>der Patentgebühr erlöschen.

<lb/>Diese abgekürzte Zeitdauer beruht nicht auf einer willkürlichen Be- 
<lb/>stimmung; sie ist, wenn schon die Zahl der Jahre nicht überall gleich- 
<lb/>mäßig normirt ist, allen Patentgesetzen gemeinsam.

<lb/>Die Deutsche Gesetzgebung ist sich, wie selbstverständlich, dieser letzteren
<lb/>Thatsache und ihres Grundes bewußt gewesen.

<lb/>Der Bericht der 7. Komm, des Reichstags, welcher über die Vorlage
<lb/>des Patentgesetzes im Jahre 1877 erstattet ist (Nr. 8 der Drucksachen
<lb/>S. 4), spricht sich dahin aus:
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0092.tif"
                         n="68"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0092"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0092--><p/>
                     <p>

                        <lb/>68
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>„Darin (sc. in der Veröffentlichung der Patente in solchem Umfange,
<lb/>daß danach die Benutzung derselben durch andere Sachverständigen möglich
<lb/>werden soll) erkennt die Kommission einen bedeutsamen Fortschritt. .

<lb/>Das Patent beruht seiner rechtlichen Natur nach auf einem vertragsähn- 
<lb/>lichen Verhältnisse zwischen dem Patentinhaber und dem Staate. Ersterer
<lb/>giebt im Interesse Aller seine Erfindung der Oeffentlichkeit Preis, und
<lb/>erhält dafür den Schutz seines ausschließlichen Benutzungsrechts durch den
<lb/>Staat. In diesem Sinne dient das Patent gleichmäßig dem Gemeinwohl
<lb/>wie dem Interesse des Inhabers."

<lb/>Diese Ansicht ist sehr alt und sehr weit verbreitet, sie wird getragen
<lb/>von der Autorität höchster Gerichtshöfe, wie namhafter juristischer Schrift- 
<lb/>steller, und, wie hier, der Faktoren der Gesetzgebung der verschiedensten
<lb/>Nationen Lord Elden in Cartwright v. Arnott (1800); Reilson
<lb/>v. Harford (1841) bei Robinson, The Law of Patents Boston 1890
<lb/>vol. I p. 24; Edmunds a. a. O. p. 45 und der dort citirte Hindmarch;
<lb/>Blanc a. a. O. p. 463; Bry, Legislation industrielles p. 572; Beaume
<lb/>et Dumont, Code de l'inventeur drevete Paris 1895 p. 215; Mainie
<lb/>a. a. O. p. 3; R6nouard, Brevets d’invention Paris 1865 p. 12
<lb/>a. E. p. 29, p. 238; Pouillet Rr. 371.

<lb/>Es ist die Rede von einem Handel zwischen dem Publikum und dem
<lb/>Patentsucher, von Leistung und Gegenleistung, von dem Rechtsgrunde des
<lb/>Patents (der causa) (Hindmarch a. a. O. Robinson vol. I p. 305,
<lb/>Renouard p. 239).

<lb/>Man kann dahingestellt lassen, ob die Zurückführung auf einem
<lb/>Vertrag richtig gewählt ist.

<lb/>Der Gesichtspunkt ist durchaus richtig, daß die Gesetzgebung mit der
<lb/>Institution des Patents, wie sie von ihr gestaltet ist, die Interessen und
<lb/>Rechte des Erfinders oder Anmelders mit denen der Gesammtheit in
<lb/>Einklang gebracht hat und hat bringen wollen. Der Patentträger soll
<lb/>eine Zeit lang ausschließlich nutzen, nach dem Erlöschen des Patents soll
<lb/>aber die Erfindung für die allgemeine Benutzung frei werden. So wird
<lb/>schon die Patentertheilung in Beziehung gesetzt zu der demnächst ein- 
<lb/>tretenden Freigabe.

<lb/>Nach der rechtlichen Ueberzeugung der modernen Kulturvölker beruht
<lb/>das Erfindungspatent auf dem rechtlichen Gedanken, daß demjenigen, welcher
<lb/>eine bis dahin noch nicht offenbarte gewerblich verwerthbare Erfindung
<lb/>bei der zuständigen Behörde anmeldet, als Preis für seine Offenbarung
<lb/>das zeitlich beschränkte ausschließliche Benutzungsrecht innerhalb des Rechts- 
<lb/>gebiets, für welches die Anmeldung erfolgt ist, gebührt, wogegen die
<lb/>Erfindung nach dem Erlöschen des dem Anmelder auf sein Gesuch ertheilten
<lb/>Patents der Allgemeinheit zur freien Benutzung anheimfällt. Daraus
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0093.tif"
                         n="69"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0093"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0093--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>69
</p>
                     <p>

                        <lb/>ergiebt sich von selbst, daß, itachdem einmal eine Erfindung in einem
<lb/>bestimmten Rechtsgebiete patentirt worden ist, dieselbe aufhört, in diesem
<lb/>Rechtsgebiete ferner patentirbar zu sein. Erfolgt nach der ersten Offen- 
<lb/>barung eine weitere Anmeldung, so steht ihrer Patentirbarkeit zunächst
<lb/>entgegen, daß nicht mehr patentirbar ist, was bereits anderweit offenbart
<lb/>ist, sodann aber, daß der Allgemeinheit nicht mehr das aktuelle oder even- 
<lb/>tuelle Recht entzogen werden kann, welches sie durch die auf die erste
<lb/>Anmeldung erfolgte Patentirung und die ihr damit auferlegte Beschränkung
<lb/>erworben hat.

<lb/>Diesen Rechtsgedanken haben die einzelnen Patentgesetzgebungen in
<lb/>verschiedener Gestaltung mit verschiedenen Modifikationen und Einschränkungen
<lb/>zum Ausdrucke gebracht.

<lb/>In bestimmtester Weise hat das Oesterreichische Patentgesetz vom
<lb/>11. Januar 1897 ausgesprochen:

<lb/>8 3.

<lb/>Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt ihrer
<lb/>diesem Gesetz entsprechenden Anmeldung

<lb/>1) in veröffentlichten Druckschriften derart beschrieben wurde, daß danach die Be- 
<lb/>nutzung durch Sachverständige möglich erscheint, oder

<lb/>2) im Jnlande so offenkundig benutzt, öffentlich zur Schau gestellt oder vorgeführt
<lb/>wurde, daß danach die Benutzung durch Sachverständige möglich erscheint, oder

<lb/>.'!) den Gegenstand eines im Geltungsgebiete dieses Gesetzes in Kraft gestandenen
<lb/>Privilegiums gebildet hat und zum Gemeingut geworden ist (vergleiche auch das
<lb/>Belgische Patentgesetz vom 24. Mai 1854 Art. 25).

<lb/>Die Fassung von Nr. 1 und 2 des Oesterreichischeu Gesetzes entspricht
<lb/>im Wesentlichen dem § 2 des Deutschen Patentgesetzes vom 25. Mai 1877.
<lb/>Eine ähnliche ausdrückliche Bestimmung wie sie in Nr. 3 des Oesterreichischeu
<lb/>Gesetzes getroffen ist, hatte das Deutsche Patentgesetz vom 25. Mai 1877 nicht.

<lb/>Das Reichsgericht hat aber bereits, unter Aufgabe einer früheren
<lb/>Ansicht, in den Urtheilen I 515/93 vom 17. März 1894 und I 270/94
<lb/>vom 8. Dezember 1894 ausgesprochen, daß sich aus § 3 des Deutschen
<lb/>Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 die Folge ergiebt,

<lb/>„daß die frühere Anmeldung (derselben auf Grund dieser Anmeldung
<lb/>patentirten Erfindung) einen Nichtigkeitsgrund (gegenüber dem später
<lb/>ertheilten zweiten Patent eines anderen Anmelders) bildet. Denn
<lb/>nach ß 3 dieses Gesetzes hat nur derjenige auf die Ertheilung des
<lb/>Patents Anspruch, welcher die Erfindung zuerst anmeldet."

<lb/>Dieser Ansicht dürfte für Patente, auf welche das Gesetz vom
<lb/>7. April 1891 anzuwenden ist, keine Folge gegeben werden, wenn dieses
<lb/>Gesetz jene Ansicht positiv zurückgewiesen hätte.

<lb/>Allein dieser Fall liegt nicht vor.

<lb/>Die oben vertretene Auslegung des 8 3 des Gesetzes vom 7. April
<lb/>1891 tritt weder mit dessen Wortlaut, noch mit dem übrigen Inhalte des
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0094.tif"
                         n="70"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0094"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0094--><p/>
                     <p>

                        <lb/>70
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gesetzes in Widerspruch. Umgekehrt fordert der Zusammenhang der
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der geschichtlichen Ent- 
<lb/>wicklung des Patentwesens gerade jene Auslegung.

<lb/>Etwas anderes ergiebt auch nicht § 10 des Patentgesetzes. Gerade
<lb/>wenn die hier vertretene Auslegung des 8 3 richtig ist, konnte der S 10
<lb/>kaum anders lauten.

<lb/>Auch wenn man es für angemessen hielt, bei der Beurtheilung des
<lb/>angegriffenen Patents, soweit sie auf dessen eigene Qualitäten gegründet
<lb/>ist, den Zeitpunkt der Anmeldung ins Auge zu fassen, mochte es sich auch
<lb/>um einen dariiber hinaus fortdauernden Zustand handeln, und deshalb
<lb/>unter Nr. 1 und 3 im Imperfektum zu reden, — bei dem zur Ver- 
<lb/>gleichung herangezogenen Patent eines früheren Anmelders handelte es
<lb/>sich sowohl um den Fall, wenn die früher angemeldete Erfindung zur
<lb/>Zeit der späteren Anmeldung bereits patentirt war, als um den Fall,
<lb/>daß sie erst später patentirt ist. Wollte man diese beiden Fälle zusammen- 
<lb/>fassen, so war es durchaus angemessen, die Formulirung zu wählen:

<lb/>„wenn sich ergiebt, 2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents
<lb/>eines früheren Anmelders ist,"

<lb/>eine Fassung, die auch gegenüber dem unter Nr. 1 und 3 gewählten
<lb/>Imperfektum korrekt bleibt, wenn man sie von den Fällen versteht, daß
<lb/>inzwischen oder schon vor der späteren Anmeldung das Patent des früheren
<lb/>Anmelders erloschen ist.

<lb/>Nun bemerkt allerdings die dem Reichstag mit dem Entwürfe des
<lb/>neuen Patentgesetzes übergebene Begründung zu 8 10:

<lb/>„Aus der Fassung der Nr. 2 in 8 10 ergiebt sich, daß, entsprechend
<lb/>dem zu 8 3 Bemerkten, das Patent auf Grund der früheren An- 
<lb/>meldung in dem Zeitpunkte noch bestehen muß, in welchem mit
<lb/>Rücksicht auf dasselbe ein späteres Patent für nichtig erklärt werden
<lb/>soll."

<lb/>Allein diese Ansicht der Verfasser der Begründung des Entwurfs ist
<lb/>unrichtig: Aus der Fassung der Nr. 2 in 8 10 ergiebt sich das nicht.
<lb/>Juristische Gründe schließen vielmehr jene Ansicht aus.

<lb/>Geht man aber davon, aus, daß in der Begründung zu den 88 3
<lb/>und 10 des Entwurfs nicht blos Ansichten ihrer Verfasser, sondern daß
<lb/>hier auch Absichten ausgesprochen sind, und nimmt man ferner an, daß
<lb/>es sich dabei um Absichten wenigstens eines Faktors der Reichsgesetzgebung
<lb/>handelte: so ist zunächst keineswegs klar, daß man die hier vertretene
<lb/>Auffassung habe verbieten und durch das Gesetz ausschließen wollen.

<lb/>Zu der Zeit, als der neue Entwurf vorgelegt wurde, war die Ansicht,
<lb/>wenigstens vom Reichsgericht, noch nicht ausgesprochen, daß, abgesehen
<lb/>davon, daß durch die Vorgänge bei einer früheren Patentirung die später
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0095.tif"
                         n="71"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0095"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0095--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>71
</p>
                     <p>

                        <lb/>angemeldete Erfindung öffentlich kundgegeben war und aus diesem
<lb/>Grunde das frühere Deutsche Patent patenthindernd wirke, schon die That-
<lb/>sache die spätere Patentirung derselben Erfindung ausschließe, daß ein,
<lb/>wenn schon inzwischen erloschenes Patent früher einmal sei es demselben,
<lb/>sei es einem anderen Anmelder ertheilt war.

<lb/>Umgekehrt hatte das Reichsgericht ausgesprochen, die bloße Priorität
<lb/>der Anmeldung des dennoch ertheilten Patents gebe kein Recht, die Klage
<lb/>auf Vernichtung des auf spätere Anmeldung erwirkten Patents zu erheben
<lb/>(Entsch. Bd. 7 Nr 20; Bd. 12 Nr. 27).

<lb/>Dieser letzteren Ansicht wollte man nach den Bemerkungen zu § 3
<lb/>entgegentreten. Es handelte sich also nicht um eine beabsichtigte Ein- 
<lb/>schränkung des Gesetzes von 1877, sondern umgekehrt um die Absicht
<lb/>einer Erweiterung seiner Bestimmungen über die Nichtigkeitsklage.
<lb/>Wenn man aber bei dieser Erweiterung nicht glaubte so weit gehen zu
<lb/>dürfen, daß man vorschlug, die Nichtigkeitsklage auch auf den Fall aus- 
<lb/>zudehnen, daß das erste Patent nicht mehr bestand, so wurde damit
<lb/>nicht ausgeschlossen, daß es bezüglich der Rechtsstellung des zweiten An- 
<lb/>melders bei dem blieb, was sich aus dem Patentgesetze von 1877 und
<lb/>dem, was von dessen Bestimmungen in das Gesetz von 1891 herüber- 
<lb/>genommen wurde, sowie aus sonstigen Rechtssätzen ergiebt.

<lb/>Diese führen aber zu der Konsequenz, daß im Fall einer späteren
<lb/>Patentirung, der zweite Anmelder kein Recht aus dem ihm ertheilten
<lb/>Patente erwerben könne, sofern das erste Patent zu dieser Zeit bestand.
<lb/>Hat nach § 4 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 das Patent

<lb/>die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist,
<lb/>gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr
<lb/>zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen,
<lb/>so schließt der Patentinhaber jeden Anderen von der Erfindung für immer
<lb/>aus, er schränkt ihn nicht blos zur Zeit ein. Neben dem Eigenthum an
<lb/>einem Grundstücke kann es wohl eine Dienstbarkeit an derselben Sache
<lb/>geben, aber nicht ein zweites Eigenthum einer anderen Person. Und eben- 
<lb/>sowenig kann neben dem geistigen Eigenthume des Patentinhabers ein anderes
<lb/>geistiges Eigenthum an derselben Erfindung für einen Zweiten oder einen
<lb/>Dritten durch eine neue Patentertheilung entstehen. Hört das erste
<lb/>Patent auf zu bestehen, so wird ein Recht des zweiten Patentinhabers nicht
<lb/>gültig, vielmehr kann für den, welcher von Anfang an kein Recht erworben
<lb/>hat, damit kein neues Recht entstehen, daß das sein Recht ausschließende
<lb/>erste Patent beseitigt wird.

<lb/>Gäbe es in solchem Falle keine Nichtigkeitsklage, durch welche das
<lb/>spätere Scheinpatent aus dem Wege geräumt wird, so würde der ordentliche
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0096.tif"
                         n="72"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0096"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0096--><p/>
                     <p>

                        <lb/>72
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Richter der Klage des zweiten Patentinhabers, welche er wegen Patent- 
<lb/>verletzung erhebt, seine Anerkennung versagen müssen.

<lb/>Zu ihren Schlußfolgerungen konnten die Verfasser der Begründung
<lb/>nur gelangen, indem sie nicht blos das Verhältniß der patentirten Erfindung
<lb/>zu der Allgemeinheit, sondern auch das rechtliche Verhältniß zwischen
<lb/>dem Rechte des ersten Patentinhabers und einem zweiten Patent auf die- 
<lb/>selbe Erfindung verkannten. Die absolute Nichtigkeit beurtheilen sie wie
<lb/>eine Abhängigkeit,

<lb/>Und auf der anderen Seite sollte die Nichtigkeitsklage, welche als
<lb/>Popularklage für die absolute Nichtigkeit einen Sinn hat, auch dazu dienen,
<lb/>eine Abhängigkeitserklärung für das Verhältniß zweier Patente zu einander
<lb/>herbeizuführen, die nur im Civilprozesse zwischen den beiden Patentträgern
<lb/>zum Austrage gebracht werden kann. Man wollte nach den Motiven für
<lb/>den einen wie für den anderen Fall den Spruch des Civilrichters aus- 
<lb/>schließen, obwohl dieser Absicht im Patentgesetze kein Ausdruck gegeben ist
<lb/>(RGE, l. 119/94 vom 7. Juli 1894 Bd. 33 Nr, 32). So sind die
<lb/>widerspruchsvollen Sätze der Begründung zu einer Auslegung des Gesetzes,
<lb/>welche der Absicht der Verfasser des Entwurfs in vollem Umfange
<lb/>entspricht, überhaupt nicht zu verwenden. Von den Zielen der Motive
<lb/>aber einen Theil zu streichen, um einen anderen Theil für die Auslegung
<lb/>des ß 3 des Patentgesetzes zu verwenden, ist schon um deswillen nicht
<lb/>angängig, weil sich nicht feststellen läßt, ob die gesetzgebenden Faktoren sich
<lb/>noch mit deni, was sich etwa ans diesem allein stehen gebliebenen Theile
<lb/>der Motive ergeben könnte, einverstanden erklärt haben würden. Man
<lb/>muß vielmehr, um den richtigen Sinn des Gesetzes zu finden, von dieser
<lb/>Motivirung gänzlich absehen, und das Gesetz aus sich allein erklären.

<lb/>Das führt aber, wie gezeigt, zu der Annahme, daß die wenn schon
<lb/>sonst nicht geofienbarte Erfindung bereits vor ihrer Anmeldung bei dem
<lb/>Patentamte für das Deutsche Reich patentirt gewesen ist, die erneute Patent-
<lb/>irung ausgeschlossen ist. Dieser Satz hat nicht die Bedeutuug einer blos
<lb/>instruktionellen Vorschrift fiir das Patentamt. Das Patentamt ist eine
<lb/>Behörde, welche ihr Amt auf Grund des Gesetzes verwaltet. Man kann
<lb/>der Verleihung eines Patents die Bedeutung einer lex speeiulis beilegen.
<lb/>Auch dann hängt ihre Gültigkeit, wie z. B. die einer Polizeiverordnung
<lb/>davon ab, daß die materiellen und formellen Erfordernisse, welche das Gesetz
<lb/>für ihren Erlaß aufstellt, beobachtet sind. Die Verleihung bleibt ungültig,
<lb/>wenn die Existenz eines früheren zur Zeit der zweiten Anmeldung bereits er- 
<lb/>loschenen Patents übersehen ist, sofern dieses Patent dieselbe Erfindung betraf.

<lb/>Die Nichtigkeitsklage ist für den Fall,

<lb/>daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren An- 
<lb/>melders ist,
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0097.tif"
                         n="73"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0097"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0097--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>73
</p>
                     <p>

                        <lb/>im 8 10 Nr. 2 besonders herausgehoben und von dem Falle der Nr. 1
<lb/>unterschieden: ähnlich wie im Oesterreichischen Patentgesetz § 3.

<lb/>Das hat eine wichtige praktische Folge.

<lb/>Im § 28 ist nur für den Fall des § 10 Nr. 1 der Nichtigkeitsantrag
<lb/>nach Ablauf von fünf Jahren fiir unstatthaft erklärt.

<lb/>Für den Fall des § 10 Nr. 2 ist der Antrag an keine Zeitfrist
<lb/>gebunden.

<lb/>In den bei Weitem meisten Fällen einer früheren Patentirung wird
<lb/>allerdings auch die Veröffentlichung durch Ausgabe der Patentdruckschrift
<lb/>erfolgt sein, und es darf angenommen werden, daß sich regelmäßig das,
<lb/>was patentirt ist, und das, was durch die Patentschrift kundgegeben ist,
<lb/>decken werden.

<lb/>Dennoch hat die Festhaltung des Unterschieds zwischen Nr. 1 und 2
<lb/>im 8 10 bei eben diesen Fällen eine innere Berechtigung. Unkenntnih von
<lb/>Veröffentlichungen in fremdländischen Patenten oder in Druckschriften
<lb/>anderer Art ist weit schwerer zu vermeiden, als Jrrthümer über das
<lb/>Vorhandensein deutscher, wenn schon erloschener Patente. Das Gesetz durfte
<lb/>erwarten, daß bei dem Reichspatentamt Einrichtungen bestehen oder ge- 
<lb/>schaffen werden, deren sorgfältige Benutzung in jedem einzelnen Falle,
<lb/>vielleicht mit verschwindenden Ausnahmen sowohl bei den Recherchen der
<lb/>die Anmelder berathenden Patentanwälte als in der Vorprüfung des
<lb/>Kaiserlichen Patentamts, die für die Frage der Vorpatentirung in Betracht
<lb/>kommenden deutschen Reichspatente mit einiger Sicherheit auffinden läßt.
<lb/>Die Inhaber deutscher Patente laufen also, wenn sie selbst diligent sind,
<lb/>keine besondere Gefahr, daß sie aus einem gesicherten Besitzstände durch
<lb/>eine erst spät erhobene Nichtigkeitsklage aufgeschreckt werden und nun
<lb/>Verluste an aufgewendeten Kosten und Kapitalien erleiden, die sich nicht
<lb/>hätten vermeiden lassen.

<lb/>Sehr viel schwerer sind die Recherchen in Bezug auf Druckschriften
<lb/>anderer Art und in Bezug auf ausländische Patente. Die Unterscheidung
<lb/>hat also einen guten Grund. Jedenfalls ist sie im Gesetze gemacht. Und
<lb/>es ergiebt sich, daß wenn die Nichtigkeitsklage auf Grund des § 10 Nr. 2
<lb/>erhoben ist und erhoben werden durfte, dieselbe nicht um deswillen ab- 
<lb/>gewiesen werden darf, weil sie wegen Ablaufs der fünf Jahre nicht mehr
<lb/>aus ß 10 Nr. 1 erhoben werden konnte.

<lb/>(Es folgt nun die Prüfung der Identität des Gegenstandes der an- 
<lb/>gefochtenen Patente mit dem des Patents Nr. 44825. Diese wird
<lb/>bejaht.) I. Civilsenat 390/90. Urtheil vom 13. Januar 1900.
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0098.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0098"/>
               <div xml:id="d20610e14970"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e14978" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0098--><p/>
                     <p>

                        <lb/>74
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>B. ZSapr. Hverstes ctandesgericht in München.

<lb/>Civilrecht.

<lb/>Gemeinschaftstheilung bei Mitbetheiligung eines Mün- 
<lb/>dels. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Das Be- 
<lb/>schwerdegericht geht von der zutreffenden Erwägung aus, daß zu den Rechts- 
<lb/>geschäften, bei denen gemäß der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, auch
<lb/>die Verfügung über ein Grundstück des Mündels gehört (BGB. 8 1821
<lb/>Abs. 1 Nr. 1). Es unterliegt auch keinem Zweifel, daß, wie das Be- 
<lb/>schwerdegericht annimmt, die Mitwirkung des Vormundes bei einer Theilung
<lb/>von Grundstücken eine Verfügung in Ansehung des Antheils der Mündel
<lb/>an diesen Grundstücken enthält.

<lb/>Dagegen kann die weitere Aufstellung, daß der Vormund bei der
<lb/>Auseinandersetzung der Gemeinschaft, in welcher der Mündel steht, sei es
<lb/>durch Theilung der gemeinschaftlichen Grundstücke in Natur, sei es durch
<lb/>deren Verkauf, vor der Ertheilung seiner Zustimmung zur Theilung in
<lb/>der einen oder anderen Art die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
<lb/>einzuholen verpflichtet sei, nicht als zutreffend erachtet werden. Das Gesetz
<lb/>hat, wie schon aus § 1829 BGB- sich ergiebt, eine solche dem Vertrags-
<lb/>schlusse des Vormundes vorausgehende Genehmigung nicht vorgeschrieben.
<lb/>Gerade in Fällen, wie der vorliegende, würde eine vorgängig eingeholte
<lb/>Genehmigung zu dem beabsichtigten Vertragsschlusse (Verkauf von Grund- 
<lb/>stücken des Mündels im Wege freiwilliger öffentlicher Versteigerung) doch
<lb/>nur eine mehr oder minder allgemein gehaltene und vorläufige Verfügung
<lb/>des Vormundschaftsgerichts sein können, der eine wiederholte, endgültige
<lb/>Genehmigung Nachfolgen müßte, da eine solche ohne genaue Kenntniß sämmt-
<lb/>licher Vertragsbestimmungen (Versteigerungsbedingungen, die durch Verein- 
<lb/>barung der Theilhaber noch im Versteigerungstermin Aenderungen und
<lb/>Zusätze erhalten können,) und des wirklichen Ergebnisses der Versteigerung
<lb/>nicht ertheilt werden kann. Die Frage, ob der Vormund zu einem Ver- 
<lb/>tragsschlusse für den Mündel die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
<lb/>vor oder nach der Schließung des Vertrags einzuholen hat, ist daher
<lb/>eine je nach den Umständen zu beurtheilende Zweckmäßigkeitsfrage. Zur
<lb/>Wahrung der Interessen des Mündels genügt es, daß das Gesetz die Wirk- 
<lb/>samkeit des vom Vormunde geschlossenen Vertrags von der Genehmigung
<lb/>des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht hat. Das Beschwerdegericht
<lb/>führt weiter aus, das Vormundschaftsgericht, das bei der Enffcheidung über
<lb/>die Ertheilung oder Versagung der Genehmigung nur an sein pflichtmäßiges
<lb/>Ermessen gebunden sei, könne im Hinblick auf die Tendenz des Gesetzes,
<lb/>die aus der Voranstellung der Theilung in Natur vor die Theilung durch
<lb/>Verkauf in den §§ 752, 753 den Grundgedanken erkennen lasse, daß in
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0099.tif"
                         n="75"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0099"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0099--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>75
</p>
                     <p>

                        <lb/>erster Linie den Theilhabern der Gemeinschaft der vorhandene Besitz erhalten
<lb/>bleiben solle, auch verlangen, daß ihm vor der Genehmigung der Theilung
<lb/>durch Verkauf der Nachweis der Unmöglichkeit einer Theilung in
<lb/>Natur erbracht werde. Diese Ausführung geht fehl. Bei Aufhebung
<lb/>einer Gemeinschaft durch Theilung sind in erster Linie die Verein- 
<lb/>barungen der Theilhaber überhaupt, insbesondere auch über die Art der
<lb/>Theilung maßgebend, da die angeführten Vorschriften des Gesetzes nur
<lb/>dispositives, nicht zwingendes Recht enthalten (Begründung zu § 769 des
<lb/>Entwurfs I. Lesung; Mot. Bd. 2 S. 881—882; Denkschrift zu dem Ent- 
<lb/>würfe Reichstagsvorlage, XVIII, '2 S. 89; Planck, Bemerkungen Ziff. 1
<lb/>und 2 zu § 752; Oertmann, das Recht der Schuldverhältnisse, Bem.
<lb/>1 und 2 Satz 1 zu § 752 S. 478; die Lehrbücher von Cosack, Bd. 2
<lb/>S- 389, 2. Aufl. S. 738, 740; Endemann Bd. 1 8 182 Nr. 5, Bd. 3
<lb/>8 Hl Nr. 5).

<lb/>Die Bezugnahme des Beschwerdegerichts auf Scherer, Bem. Nr. 757
<lb/>zu 8 1821 BGB., ist nicht zutreffend, wie aus den Bemerkungen dieses
<lb/>Schriftstellers Bd. 2, Bem. 2 zu 8 752 S. 1057 mit Nothwendigkeit hervor- 
<lb/>geht. Wenn keiner der Theilhaber den Anspruch auf Theilung in Natur
<lb/>erhebt und der Vormund als Vertreter eines Theilhabers der auf Theilung
<lb/>durch Verkauf gerichteten Vereinbarung der sämmtlichen übrigen Theilhaber
<lb/>beilritt, so ist die Wirksamkeit seiner Vereinbarung allerdings von der Ge- 
<lb/>nehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig. Dieses hat aber nur zu
<lb/>prüfen, ob die Vereinbarung ebenso, wie wenn der Vormund ein dem Mündel
<lb/>allein gehöriges Grundstück veräußert, den Interessen des Mündels ent- 
<lb/>spricht oder nicht und je nach dein Ergebnisse seiner Würdigung - die Ge- 
<lb/>nehmigung zu ertheilen oder zu versagen. Entscheidend ist nicht, ob die
<lb/>Theilung in Natur möglich, sondern ob der Verkauf der gemeinschaftlichen
<lb/>Grundstücke für das Vermögensinteresse des Mündels vortheilhafter ist.
<lb/>Führt die Prüfung dieser Frage zu dem Ergebnisse, daß die Theilung in
<lb/>Natur, falls sie möglich ist, den Vorzug verdient, und muß deshalb fest-
<lb/>gestellt werden, ob die Grundstücke sich in Natur theilen lassen, so ist die
<lb/>angefochtene Entscheidung gleichwohl nicht gerechtfertigt. Das Vormund- 
<lb/>schaftsgericht darf nämlich in diesem Falle den Antrag des Vormundes auf
<lb/>Genehmigung der Versteigerung nicht ohne Weiteres aus dem Grunde ab- 
<lb/>weisen, weil ihm die Unmöglichkeit der Theilung in Natur nicht vom
<lb/>Antragsteller nach gewiesen worden ist. Der § 12 des Gesetzes über
<lb/>die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt den Grundsatz der
<lb/>Offizialthätigkeit der Gerichte für alle Angelegenheiten auf, die diesen gemäß
<lb/>8 1 des Gesetzes übertragen sind. Das Vormundschaftsgericht hat hienach
<lb/>von Amt sw egen die zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen Er- 
<lb/>mittelungen zu veranstalten und die ihm geeignet erscheinenden Beweise
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0100.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0100"/>
            <div xml:id="d20610e15202" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>aufzunehmen. War im vorliegenden Falle das Vormundschastsgerichl der
<lb/>Ansicht, daß es die Genehmigung der erfolgten Versteigerung von Grund- 
<lb/>stücken der Mündel nur nach Verneinung der Frage, ob eine Theilung in
<lb/>Natur nach Maßgabe des § 752 BGB. möglich fei, ertheilen dürfe, so war
<lb/>es verpflichtet, falls ihm der Antrag des Vormundes und der Inhalt der
<lb/>vorgelegten Urkunde hiefür keine ausreichenden Anhaltspunkte darboten,
<lb/>selbstthätig vorzugehen, den Vormund zur näheren Darlegung des Sach- 
<lb/>verhalts zu veranlassen, und gegebenen Falles einen oder mehrere Sach- 
<lb/>verständige einzuvernehmen (§ 15 des Gesetzes). Ebenso hatte das Be-
<lb/>fchwerdegericht, wenn es die Ansicht des Vormundschaftsgerichts theilte,
<lb/>entweder selbst die erforderlichen thatsächlichen Feststellungen zu treffen oder
<lb/>das Vormundschaftsgericht zu deren Vornahme anzuweisen. Beschluß vom
<lb/>13. September 1900; Reg.-Nr. VII 52.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Literatur.

<lb/>1) Verlag von I. I. Heiners Verlag, Berlin.

<lb/>Kommentar zum Handelsgesetzbuche (ohne Seerecht). Von vr. Hermann
<lb/>Staub, Justizrath, Rechtsanwalt und Notar in Berlin. 2 Bände. Preis
<lb/>zusammen 80 Mk., geb. 34 Mk.

<lb/>Mit der neunten Lieferung liegt die sechste und siebente Auflage dieses ob
<lb/>seiner Vorzüge in den weitesten Kreisen hochgeschätzten und verbreiteten Kommentar- 
<lb/>werks vollendet vor und zwar in inhaltlich vielfach neuer Gestalt nach Maßgabe der
<lb/>inzwischen eingetretenen Blenderungen in der Besetzgebung. Es rst Dies eine gewaltige
<lb/>Leistung des Herrn Verfassers, in überaus kurzer Zeit das umfassende Werk neu heraus- 
<lb/>zugeben. Die zahlreichen Verehrer desselben werden es ihm Dank wissen.

<lb/>2) Verlag von Gustav Fischer in Jena.

<lb/>Der Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche. Von vr. Erwin Riegle r,
<lb/>Privatdozent an der Universität München. 8°. 168 S. Preis 4 Mk.

<lb/>Eine sehr gediegene Monographie über ein Thema, welches gar manche Schwierig- 
<lb/>keiten darbietet und tief ins praktische Leben eingreift. In gewandter, klarer und form- 
<lb/>schöner Darstellung behandelt der Herr Verfasser dieses Thema sehr eingehend. Nament- 
<lb/>lich der Praktiker wird dadurch sehr gut berathen.

<lb/>3) I. Schweitzers Verlag (Arthur Sellier), München.

<lb/>Rangvorbehalt und Zwischenhypothek. Bon vr. Hermann Serins.

<lb/>8 0. 37 S. Mit 2 lithographirten Tafeln. Preis 2 Mk.

<lb/>Jedenfalls eine höchst originelle Schrift. Sie stellt den Versuch dar, ein rechtliches
<lb/>Verhältniß mit Hülfe der Mathematik, mit mathematischen Konstruktionen, Formeln und
<lb/>Figuren zu beleuchten. Dergleichen sieht man nicht alle Tage. Aber es sachlich zu
<lb/>beurtheilen, ist Berichterstatter außer Stand.' Dazu hat er sich viel zu wenig Kennt- 
<lb/>nisse und Freude in und an mathematischen Problemen aus der weit entlegenen
<lb/>Gymnasialzeit in die Gegenwart herübergerettet! Stdgr.

<lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.

<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0101.tif"
             n="77"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0101"/>
         <div xml:id="d20610e15326" n="No. 5.">
      
            <head>2. März 1901</head>
            <div xml:id="d20610e15331"
                 ana="scope_-_77_-_81"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0125">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuld, ...">Von Rechtsanwalt Dr. Fuld in Mainz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0101--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang. M 5. 2. März 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeirfferL's

<lb/>Atätter für Wechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen. II. Die Gigenthümergrundschuld nach BGB.

<lb/>und ihre Beziehungen zu 88 84, 150 des Bahr. Hyp.-Gesetzes. III. Rechtsprechung: Reichs- 
<lb/>gericht in Strafsachen; Bahr. Oberstes Landesgericht in München. IV. Vermischte Mit- 
<lb/>theilungen. V. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen.

<lb/>Von Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz.

<lb/>Die Aufrechnung findet nach § 394 BGB. gegen eine Forderung
<lb/>nicht statt, insoweit dieselbe der Pfändung nicht unterworfen ist. Eine
<lb/>Ausnahme besteht von der Durchführung dieses Grundsatzes nur insoweit,
<lb/>als es sich um die Forderungen der Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen,
<lb/>der Knappschastskassen und der Knappschaftsvereine handelt bezüglich der
<lb/>ihnen geschuldeten Beiträge. Diese können auf die Leistungen angerechnet
<lb/>werden, welche die genannten Kassen ihren Mitgliedern schulden, die im
<lb/>Uebrigen unpfändbar sind. Eine weitere Ausnahme darf durch landes- 
<lb/>gesetzliche Vorschriften eingeführt werden. Nach Art. 81 des Einf.-Ges.
<lb/>z. BGB. können die Landesgesetze die Aufrechnung.gegen die Ansprüche
<lb/>der Beamten, Geistlichen, Lehrer und gegen die Hinterbliebenen derselben
<lb/>auf Besoldung, Wartegeld, Ruhegehalt, Wittwen- und Waisengeld ab- 
<lb/>weichend von der Vorschrift des § 394 BGB. regeln. Die Bestimmung
<lb/>des § 394 geht über das stüher geltende Recht nicht unwesentlich hinaus.
<lb/>Fiir die Aufnahme dieses Rechtssatzes waren einerseits Gründe der Rechts-
<lb/>lygik, andererseits humanitäre und sozialpolitische Erwägungen maßgebend.
<lb/>Zunächst exschien es schon an sich als eine Inkonsequenz, wenn das Gesetz,
<lb/>obwohl es aus Gründen des allgemeinen Wohles die Exekution in eine
<lb/>Forderung? untersagt, dem Schuldner gestattet hätte, gegen eine solche
<lb/>Forderung eine Gegenforderung zur Aufrechnung zu bringen und so wirth-
<lb/>schaftlich in ganz derselben Weise wie bei der Exekution den Gläubiger
<lb/>zu zwingen, sich in die Nichtbefriedigung zu fügen. Die Motive des
<lb/>BGB. erblicken in der Aufrechnung eine auf positiver, gesetzlicher Zu- 
<lb/>lassung beruhende, dem Gläubiger aufgezwungene Befriedigung, gcwisser-
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0102.tif"
                   n="78"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0102"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0102--><p/>
               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>maßen eine Selbstexekution. Es wird sich darüber streiten lassen, ob diese
<lb/>Ausfassung eine zutreffende ist. Selbst unter dem Standpunkt ausschließ- 
<lb/>lich wirthschaftlicher Beurtheiluug dürfte sich das Bedenken erheben, ob
<lb/>mit der Bezeichnung des wirthschaftlichen Effekts der Aufrechnung als
<lb/>einer Selbstexekution man dem Wesen und Inhalte dieser Erfüllungsart
<lb/>einer Leistung gerecht wird. Indessen soll hierauf an dieser Stelle nicht
<lb/>näher eingegangen werden, da die wirthschaftliche Qualifikation der Auf- 
<lb/>rechnung für die Beantwortung der hier zur Erörterung gestellten Frage
<lb/>nicht von Bedeutung ist. Die Gründe, aus denen die Civilprozeßordnung
<lb/>die Vollstreckung in bestimmte Forderungen für unzulässig erklärt hat, er- 
<lb/>fordern den Motiven zu Folge auch die Ausschließung der erzwungenen
<lb/>Aufrechnung. Dies tritt klar hervor besonders in Betreff der bei Weitem
<lb/>die Mehrzahl bildenden Fälle, in welchen man die Vollstreckung in eine
<lb/>Forderung für unzulässig erklärt hat, um dem Forderungsberechtigten den
<lb/>erforderlichen Lebensunterhalt zu sichern. Nach der Anschauung der
<lb/>Motive wäre eine andere Behandlung der Frage nur dann allenfalls ge- 
<lb/>rechtfertigt, wenn die Vollstreckung lediglich im Interesse des Schuldners
<lb/>ausgeschlossen wäre, was aber durchaus nicht der Fall ist. Vielmehr
<lb/>gründen sich die Ausschließungsgründe zumeist auf die Rücksichtnahme gegen- 
<lb/>über dem allgemeinen Wohl und dem Staatsinteresse, soweit es sich nicht
<lb/>um die Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners handelt. Die
<lb/>Motive fahren nach dieser Aeußerung fort: „Der etwaige Zweifel, ob es
<lb/>zulässig sei, im Bürgerlichen Gesetzbuche gegenüber den Ansprüchen der
<lb/>Beamten das Recht der Aufrechnung auszuschließen, wäre unbegründet.
<lb/>Die Vorschrift betrifft nur die privatrechtliche Seite des Dienstverhält- 
<lb/>nisses, bleibt innerhalb des Gebiets des Privatrechts und enthält ebenso- 
<lb/>wenig einen Uebergriff in das der Reichsgesetzgebung verschlossene Gebiet
<lb/>des öffentlichen Rechtes als § 749 CPO. (a. F.)." Der letztere Satz ist
<lb/>um deswillen wörtlich angeführt worden, weil aus ihm ein Anhaltspunkt
<lb/>für die Feststellung und Begrenzung der Tragweite entnommen werden
<lb/>kann, welche das BGB. mit § 394 verbindet. Was den Charakter des
<lb/>Rechtssatzes betrifft, so kann darüber kein Zweifel bestehen, daß es sich
<lb/>um eine Vorschrift stricti furis handelt, um eine unter dem Schutze der
<lb/>öffentlichen Rechtsordnung stehende Bestimmung, welche dem Parteiwillen
<lb/>entzogen ist. So wenig es zulässig ist, die in der CPO. aufgestellten
<lb/>Pfändungsverbote im Wege der Vereinbarung zu beseitigen, ebensowenig
<lb/>kann die Abänderung des § 394 als rechtlich wirksam erachtet werden,
<lb/>und es ist sonach vollkommen gleichgültig, ob der Forderungsinhaber auf
<lb/>die Anwendung der Bestimmung verzichtet oder sich mit der Aufrechnung
<lb/>einverstanden erklärt hat. In dem einen wie in dem anderen Falle steht
<lb/>der Geltendmachung seines Anspruchs trotzdem Nichts im Wege. Unter
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0103.tif"
                   n="79"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0103"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0103--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>der Herrschaft der älteren Fassung der Civilprozeßordnung hat sich aller- 
<lb/>dings eine einheitliche Ansicht über die Frage, ob die civilprozessualen
<lb/>Pfändungsverbote juris publici und damit dem Parteiwillen entzogen
<lb/>seien, nicht entwickelt, jedoch ist die Zahl derjenigen Schriftsteller und
<lb/>Kommentatoren des Gesetzes, welche schlechthin in Abrede stellen, daß bei
<lb/>den Pfändungsverboten ein öffentliches Interesse überhaupt vorhanden sei,
<lb/>nur eine kleine. Die Mehrheit ist der gegentheiligen Anschauung, und
<lb/>nur darüber Haben sich Meinungsverschiedenheiten ausgebildet, ob der bei
<lb/>der Pfändung selbst erklärte Verzicht auf die Pfündungsverbote dem vor- 
<lb/>her vertragsmäßig festgestellten gleich zu erachten sei. Auf diesen Streit
<lb/>näher einzugehen, ist für die im Folgenden zur Erörterung gestellte Frage
<lb/>zwecklos. Ob derselbe auf dem Boden der neuen Civilprozeßordnung
<lb/>überhaupt seine Existenz wird fortfristen können, dürfte immerhin abzu- 
<lb/>warten sein. Der Verfasser ist allerdings der Ansicht, daß der bei der
<lb/>Pfändung erklärte Verzicht rechtlich nicht anders zu behandeln ist wie der
<lb/>vor der Pfändung in einem Vertrage niedergelegte. Hält man diesen
<lb/>für unwirksam, so muß man wohl oder übel sich entschließen, auch die
<lb/>Rechtswirksamkeit des Elfteren zu verneinen. Dies erfordert schon die
<lb/>Konsequenz.

<lb/>Aus dem, was über den Inhalt der Motive zu § 394 mitgetheilt
<lb/>worden ist, geht nun jedenfalls bezüglich der Absicht der Reichsgesetzgebung
<lb/>soviel hervor, daß man für alle der Pfändung entzogenen Forderungen
<lb/>die Möglichkeit einer Aufrechnung gegen den Willen des Forderungs- 
<lb/>berechtigten beseitigen wollte. Dieser Wille des Gesetzgebers ist nun nicht
<lb/>erfüllt worden. Es giebt einerseits Aufrechnungen mit unpfändbaren
<lb/>Forderungen, welche auf Reichsrecht beruhen und andererseits solche,
<lb/>deren Rechtsgrundlage das Landesrecht bildet. In ersterer Hinsicht
<lb/>kommt die Gewerbeordnung, in letzterer das landesgesetzliche Gesinderecht
<lb/>in Betracht. Die Rechtsgültigkeit der beiden Abweichungen von dem In- 
<lb/>halte des § 394 ist in der bezüglichen Literatur sowohl als auch in der
<lb/>politischen Presse schon öfters in lebhafter Weise behandelt worden, nament- 
<lb/>lich unter dem Gesichtspunkte, welcher für die praktische Rechtsübung vor
<lb/>Allem Interesse besitzt, unter dem Gesichtspunkte der Rechtswirksamkeit der
<lb/>von den gewerblichen Unternehmern in Gemäßheit des 8 119 a der Ge- 
<lb/>werbeordnung bethätigten Lohneinbehaltungen zum Zwecke der Sicherung
<lb/>der Ansprüche auf Schadensersatz für den Fall der widerrechtlichen Auf- 
<lb/>lösung des Arbeitsverhältnisses. Die Bedeutung, die gerade der Er- 
<lb/>örterung dieses Falles eigen ist, bedarf kaum der besonderen Hervor- 
<lb/>hebung. Der ß 119 a der Gewerbeordnung anerkennt das vor Erlaß der
<lb/>Gewerbeordnungsnovelle von 1891 allerdings schon in großem Umfange
<lb/>geübte, aber vielfach als unzulässig bezeichnete Recht des Arbeitgebers,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0104.tif"
                   n="80"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0104"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0104--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Theile des Lohnes zur Sicherung für den Ersatz eines Schadens zurück- 
<lb/>behalten zu dürfen, welcher ihm aus der widerrechtlichen Auflösung des
<lb/>Arbeitsverhältnisses entsteht, oder auch zur Sicherung einer Vertragsstrafe,
<lb/>die für diesen Fall vereinbart worden ist. Die Lohneinbehaltung soll
<lb/>also als Mittel gegen den Vertragsbruch dienen, sie ersetzt die frühere
<lb/>strafrechtliche Ahndung des Vertragsbruchs. Wäre der § 119 a der GO.
<lb/>durch § 394 BGB. insoweit aufgehoben, so würden selbstverständlich auch
<lb/>diejenigen Vorschriften der Arbeits- und Fabrikordnungen ihre rechtliche
<lb/>Gültigkeit verloren haben, welche sich auf den Abzug eines Lohntheiles
<lb/>bei der Lohnzahlung für die bezeichneten Zwecke beziehen.

<lb/>Was nun zunächst die Aufrechnung auf den Gesindelohn betrifft,
<lb/>so stehen wir hier der Thatsache gegenüber, daß die Ausführungsgesetze
<lb/>der Dienstherrschaft durchweg das Recht geben, Entschädigungsforderungen
<lb/>gegen das Gesinde, welche in der Verletzung der denselben obliegenden
<lb/>Verpflichtungen ihre Grundlage haben, auf den Gesindelohn anfzurechnen.
<lb/>Die Detailvorschriften, welche mehrfach von einander abweichen, brauchen
<lb/>hiebei nicht angeführt zu werden, da es sich hier nur um eine Prinzip- 
<lb/>frage dreht. Sind nun diese landesgesetzlichen Vorschriften überhaupt
<lb/>rechtswirksam oder überschreiten sie die Grenze, welche die Reichsgesetz- 
<lb/>gebung dem Landesrecht auf gesinderechtlichem Gebiete gesetzt hat? Bei
<lb/>der Erörterung dieser Frage ist zunächst davon anszugehen, daß nach
<lb/>Art. 95 EG. die landesgesetzlichen, dem Gesinderecht angehörigen Vor- 
<lb/>schriften unberührt bleiben. Im Abs. 2, worin verschiedene Vorschriften
<lb/>des BGB. auch auf das Gesinderecht erstreckt werden, ist § 394 nicht
<lb/>genannt, und daraus wird gefolgert, daß diese Bestimmung den gedachten
<lb/>Vorschriften der Landesgesetze über die Aufrechnung gegen den Gesindelohn
<lb/>nicht im Wege steht*). Dieser Ansicht hat sich auch die Begründung zu
<lb/>dem Preußischen Ausführungsgesetze zum BGB. angeschlossen, während
<lb/>in.den Motiven der Ausführungsgesetze der meisten übrigen Staaten auf
<lb/>eine Erörterung der Frage gar nicht eingegangen, sondern die Zuständig- 
<lb/>keit der Landesgesetzgebung als selbstverständlich angenommen wird. .Die
<lb/>Richtigkeit dieser Ansicht ist nicht zu bezweifeln und diejenigen Bedenken,
<lb/>welche dagegen unter dem Gesichtspunkte des öffentlich-rechtlichen Charakters
<lb/>des ß 394 erhoben worden sind, erweisen sich nicht als begründet. Denn
<lb/>wenn der genannte Paragraph sich auf das Gesinderecht überhaupt nicht
<lb/>bezieht, was im Hinblicke darauf nicht bestritten werden kann, daß die
<lb/>Aufzählung der auf das Gesinderecht anwendbaren Vorschriften des BGB.
<lb/>in Art. 95 des Eiuführungsgesetzes als erschöpfend gemeint angesehen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. z. B. Born hack, das Verwaltungsrecht in Preußen unter der Herr- .
<lb/>schaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Berlin 1899) S. 37.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0105.tif"
                n="81"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0105"/>
            <div xml:id="d20610e15762"
                 ana="scope_-_81_-_85"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Eigenthümergrundschuld nach BGB. und ihre Beziehungen zu §§ 84, 150 des Bayr. Hyp.-Gesetzes</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schäfer, ...">Von Oberlandesgerichtsrath Schäfer in Bamberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0105--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Eigenthümergrundschuld nach BGB. rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>81
</p>
               <p>

                  <lb/>werden muß, so kommt es auf diesen Charakter bei der Zuständigkeit der
<lb/>Landesgesetzgebungen gar nicht an. Die Landesgesetzgebung ist bei der
<lb/>Ordnung des Gesinderechts vollständig frei, soweit nicht in Art. 95 ge- 
<lb/>wisse Schranken aufgestellt sind. Beachtet sie dieselben, so kann sie im
<lb/>Uebrigen die Rechte und Pflichten der bei dem Gesindevertrag in Betracht
<lb/>kommenden Parteien in der ihr gut scheinenden Weise regeln und sie ist
<lb/>nicht gezwungen, dem Umstande Beachtung beizulegen, daß die Herbei- 
<lb/>führung einer gewissen Uebereinstimmung zwischen den Grundsätzen des
<lb/>BGB. und denjenigen des Gesinderechts doch höchst wünschenswerth er- 
<lb/>scheint. Daß dies recht bedauerlich, unterliegt vom Standpunkte des
<lb/>Verfassers keinem Zweifel, und es kann nicht verkannt werden, daß der
<lb/>bislang schon zwischen dem Gesinderecht und dem bürgerlichen Rechte be- 
<lb/>standene Unterschied durch die Umgestaltung des Letzteren wesentlich ver- 
<lb/>schärft, die vorhandene Kluft noch erheblich vertieft worden ist. Allein
<lb/>alle diese Erwägungen können und dürfen die Auslegungsfrage nicht be- 
<lb/>einflussen. Wie nach Lage der Verhältnisse die Landesgesetzgebung befugt
<lb/>ist, zu bestimmen, daß der Dienstherrschaft an den Sachen des Gesindes
<lb/>ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, nach Umfang, Inhalt und in Ansehung
<lb/>der Voraussetzungen verschieden von dem in dem BGB. geordneten gleich- 
<lb/>namigen Rechte, so ist sie auch berechtigt, die Aufrechnung der Ent- 
<lb/>schädigungsansprüche der Dienstherrschaft auf die Lohnforderungen des
<lb/>Gesindes zuzulassen. Enthalten die landesgesetzlichen Gesindeordnungen
<lb/>keine Vorschrift, welche der Dienstherrschaft ausdrücklich diese Befugniß
<lb/>einräumen, so kommt dagegen selbstverständlich § 394 voll zur Anwendung
<lb/>und es kann alsdann die Aufrechnung auf den Gesindelohn überhaupt
<lb/>nicht bewirkt werden. (Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Die Kigenthümergrunbschntb nach FtchW. nnd ihre Beziehungen
<lb/>zu KK 84, 150 des Wayr. Kyp.-Gesehes.

<lb/>Von Oberlandesgerichtsrath Schäfer in Bamberg.

<lb/>Hierüber ist bereits in den Blättern Bd. 64 S. 211 ff. ein Aufsatz
<lb/>veröffentlicht worden. Es wurde darin aber die Frage nicht erörtert,

<lb/>ob nach Anlegung des Grundbuchs ein Eigenthümer, auf dessen
<lb/>Grundbesitz eine vor diesem Zeitpunkt erloschene, aber noch nicht
<lb/>gelöschte Hypothek oder ein Rangvorbehalt steht, sich an der offenen
<lb/>Stelle im Range vor den nacheingetragenen Hypotheken eine
<lb/>Eigenthümergrundschuld bestellen kann.

<lb/>Es handelt sich um die Fortwirkung der §§ 84, 150 des Bayr.
<lb/>Hyp.-Gesetzes nach Anlegung des Grundbuchs, und soll hier zunächst der
<lb/>den Hauptfall bildende § 84 besprochen werden.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0106.tif"
                   n="82"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0106"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0106--><p/>
               <p>

                  <lb/>82
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Eigenthümergrundschuld nach BGB. rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da hiebei zwei Kategorien von Pfandrechten je nach der Zeit ihrer
<lb/>Entstehung vor oder nach Anlegung des Grundbuchs zu unterscheiden sind,
<lb/>sollen solche der Kürze halber hier als alte, bezw. neue Pfandrechte
<lb/>(Hypotheken) bezeichnet werden. Bezüglich der neuen Pfandrechte ist die
<lb/>oben gestellte Frage durch Art. 58 des Ges. vom 9. Juni 1899, Ueber-
<lb/>gangsvorschriften zum BGB. betr., glatt entschieden. Es ist die Hypothek- 
<lb/>erneuerung nach Z 84 einer neuen Hypothek gegenüber für unwirksam
<lb/>erklärt. Damit ist auch die Möglichkeit, eine Eigenthümergrundschuld an
<lb/>die Stelle der erloschenen Hypothek zu setzen, hinsichtlich eines neuen
<lb/>Pfandrechts ausgeschlossen.

<lb/>Bezüglich der alten Hypotheken liegt die Sache aber nicht so einfach.
<lb/>Bei der Berathung des erwähnten Art. 58 (Art. 43 des Entwurfs) im
<lb/>Gesetzgebungsausschnsse der Kammer der Abgeordneten entstand über den
<lb/>Inhalt des § 84 eine größere Debatte. Während die Mehrheit darin
<lb/>nur einen Rangvorbehalt im Sinne des § 881 BGB. erblickte, war der
<lb/>Abgeordnete von Walter im Anschluß an den Kommentar von Gönner
<lb/>der Meinung, das Bayerische Hypothekengesetz habe sich in § 84 der jetzt
<lb/>im BGB. ausdrücklich anerkannten Grundschuld bedeutend genähert. Er- 
<lb/>hielt durch die vorgeschlagene Ueberleitungsbestimmung den Eigenthümer
<lb/>für benachtheiligt und suchte ihn durch mehrere Abänderungsvorschläge zu
<lb/>schützen, ließ sich aber nach deren Ablehnung durch die Zusicherung be- 
<lb/>ruhigen, der Eigenthümer könne nach Anlegung des Grundbuchs auf
<lb/>Grund des § 84 sich eine Eigenthümergrundschuld an der offenen Stelle
<lb/>eintragen lassen. Auch in den Motiven zu dem fraglichen Ges.-Entwurfe
<lb/>ist ausgesprochen, die aus § 84 fließende Verfügungsbefugniß des Eigen-
<lb/>thümers erlange durch das neue Recht insofern eine größere Tragweite,
<lb/>als er den Rangvorbehalt für eine Gruudschuld benützen könne, die er
<lb/>nach § 1196 BGB. für sich bestelle (Becher, Materialien Abth. VII
<lb/>S. 60, 139 ff., 190 ff., 246 ff.).

<lb/>Diese Ansicht, welche allseits wie ein Axiom hingenommen und nicht
<lb/>weiter untersucht wurde, dürfte aber bei der Wichtigkeit der Sache fiir
<lb/>die künftigen Grundbuchämter doch einer näheren Prüfung zu unterstellen
<lb/>sein, und solche auch, da es sich um die Auslegung reichsgesetzlicher
<lb/>Normen handelt, sohin die Auffassung der Landesgesetzgebungsfaktoren eine
<lb/>durchschlagende Bedeutung nicht hat, nicht von vorneherein als belang- 
<lb/>los erscheinen*).

<lb/>Einschlägig ist vor Allem Art. 184 EG. zum BGB., wonach Rechte,
<lb/>mit denen eine Sache zur Zeit des Inkrafttretens des BGB. belastet ist,
<lb/>mit dem aus den bisherigen Gesetzen sich ergebenden Inhalt und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Deshalb wollen wir auch obiger Ausführung Raum geben. Die Red.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0107.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0107"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0107--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Eigenthümergrundschuld nach BGB. rc. 83

<lb/>Rang bestehen bleiben, soweit sich nicht aus den Art. 102—195 ein
<lb/>Anderes ergiebt.

<lb/>Was hier unter dem Begriff „Inhalt" zu verstehen ist, darüber
<lb/>gehen allerdings die Meinungen auseinander. Zum Mindesten ist aber
<lb/>darunter „die Summe der aus dem Verhältnisse zwischen Eigenthümer und
<lb/>dinglich Berechtigten sich entwickelnden Befugnisse und Pflichten" zu ver- 
<lb/>stehen (Niedner, das Einf.-Ges. vom 18. August 1896 Art. 184 Ziff. 3).

<lb/>Da der § 84 Hyp.-Ges. von den Rechten und Pflichten des Eigen-
<lb/>thümers und der dinglich Berechtigten handelt, so ist auf denselben auch
<lb/>der Art. 184 anwendbar, wobei zu bemerken ist, daß die in Art. 192—195
<lb/>enthaltenen Ausnahmen hier nicht Platz greifen. Was ist nun der Inhalt
<lb/>des 8 84? Es ist darin nichts anderes zu finden, als ein Rangvorbehalt
<lb/>im Sinne des § 881 BGB. Daher ist es so anzusehen, als ob im
<lb/>Grundbuch im Momente der vollendeten. Anlegung eingeschrieben wäre:
<lb/>„der Besitzer hat sich das Recht Vorbehalten, den Rang der erloschenen
<lb/>Hypothek zu — Mk. einem Anderen, auch einem neueren Gläubiger, jedoch
<lb/>für keine höhere Summe einzuräumen". Aus diesem Wortlaute des Rang- 
<lb/>vorbehalts ergiebt sich, daß er einerseits eine Beschränkung der nachgehenden
<lb/>Hypotheken, andererseits aber auch eine doppelte Beschränkung des Eigen-
<lb/>thümers enthält. Es darf der Rang für keine höhere Summe und ins- 
<lb/>besondere nur einem anderen, auch einem ueueren Gläubiger,
<lb/>eingeräumt werden. Daraus folgt, daß der Eigenthümer zwar das Recht
<lb/>der Hypothekerneuerung zu Gunsten eines Dritten hat, nicht aber sich
<lb/>selbst ein Pfandrecht an der offenen Rangstelle errichten kann. Das
<lb/>Bayerische Hypothekenrecht gesteht dem Eigenthümer überhaupt kein Pfand- 
<lb/>recht an der eigenen Sache zu und ist somit von dem Gedanken an eine
<lb/>Eigenthümergrundschuld weit enffernt. Im Zeitpunkte der vollendeten
<lb/>Grundbuchsanlegung steht also dem Eigenthümer nur ein beschränkter
<lb/>Rangvorbehalt zu, welcher die Bestellung einer Eigenthümergrundschuld
<lb/>an der vorbehaltenen Stelle nicht gestattet. Nach Art. 184 soll aber
<lb/>dieser beschränkte Inhalt des Eigenthümerrechts fortbestehen.

<lb/>Auch im neuen Rechte kann ein derartig beschränkter Rangvorbehalt
<lb/>Vorkommen. Nach § 881 BGB. kann das vorbehaltene Recht ein Recht
<lb/>irgend welcher Art sein. Es muß nur sein Umfang fest bestimmt sein
<lb/>(Biermann, Komm. z. BGB. § 881 Ziff. 1). Es ist also auch hier mög- 
<lb/>lich, daß durch Uebereinkunft zwischen Eigenthümer und Gläubiger die Zu- 
<lb/>lässigkeit einer Eigenthümergrundschuld an der vorbehaltenen Rangstelle aus- 
<lb/>geschlossen und so ein dem § 84 analoges Rechtsverhältniß geschaffen wird.

<lb/>Was ferner den Rang der alten Hypotheken anlangt, so soll er un- 
<lb/>geschmälert erhalten bleiben (Niedner, a. a. O. Art. 192 Ziff. 1). Nach
<lb/>richtiger Auffassung des Bayr. Hypothekenrechts „rücken, sobald für ein
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0108.tif"
                   n="84"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0108"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Eigenthümergrnndschuld nach BGB. re.
</p>
               <p>

                  <lb/>vorgehendes Hypothekenrecht ein materieller Endigungsgrund eingetreten
<lb/>ist, die nachstehenden Hypothekenrechte von selbst in der Ordnung ihrer
<lb/>Eintragung vor. Der Mangel an einer Löschung der Vorhypothek setzt
<lb/>nur die aufrückenden Hypotheken in Gefahr, den neu errungenen Vortheil
<lb/>durch den Erwerb des erloschenen Hypothekenrechts von Seiten eines gut- 
<lb/>gläubigen Dritten wieder zu verlieren" (Regelsberger, Bayr. Hypotheken- 
<lb/>recht, 3. Ausl. S. 274 —275). Im Augenblicke der vollendeten Grundbuch- 
<lb/>anlegung sind also schon die nachstehenden Hypotheken an die Stelle der
<lb/>erloschenen Vorhypothek eingerückt und haben deren Rang erworben.
<lb/>Letzteren sollen sie aber nach dem fortbestehenden Inhalte des § 84 nur
<lb/>durch Hypothekerueuerung zu Gunsten eines Dritten verlieren.

<lb/>Durch die Zulassung der Eigenthümergrnndschuld an der offenen
<lb/>Rangstelle würde demnach bewirkt, daß der bisher beschränkte Rang- 
<lb/>vorbehalt aus § 84 ein unbeschränkter würde, und die alten Hypotheken,
<lb/>welche ihren erworbenen Rang behalten sollen, ihn aus einem unzulässigen
<lb/>Grunde verlieren würden. Hiedurch wäre eine durch Art. 184 aus- 
<lb/>drücklich ausgeschlossene Rückwirkung des neuen Rechtes auf bestehende
<lb/>Verhältnisse herbeigeführt. Es würden eworbene Rechte verletzt. Denn
<lb/>daß es für die alten Hypothekengläubiger nicht gleichgültig ist, ob ihnen
<lb/>das Pfandrecht eines Dritten oder des Eigenthümers im Range vorgeht,
<lb/>ist wohl selbstverständlich. Durch die Einschiebung einer Eigenthümer-
<lb/>grundschuld an offenen Stelle ist ihnen jede Möglichkeit eines Auf- 
<lb/>rückens definitiv entzogen. Die Motive a. a. O. Abs. 4 geben selbst zu,
<lb/>daß in die Rechte der alten Gläubiger eingegriffen würde, wenn durch
<lb/>eine Ueberleitungsbestimmung die Rangvorbehalte aus 8 84 in Eigen-
<lb/>thümergrundschulden kraft Gesetzes umgewandelt würden. Es wurde deshalb
<lb/>eine derartige Vorschrift unterlassen. Aber auch dem Eigenthümer kann
<lb/>ein solcher Eingriff nur gestattet sein, wenn ihm eine gesetzliche Bestimmung
<lb/>zur Seite steht. Hieran fehlt es aber, vielmehr schreibt sogar Art. 184
<lb/>die Fortdauer des bisherigen Rechtszustandes vor. Es muß daher das
<lb/>Recht des Eigenthümers, sich nach § 84 an der offenen Rangstelle eine
<lb/>Eigenthümergrnndschuld eintragen zu lassen, verneint werden.

<lb/>In Rücksicht auf Art. 189 EG. z. BGB., wonach Veränderungen
<lb/>eines Rechtes an Grundstücken nach Anlegung des Grundbuchs nach dem
<lb/>BGB. erfolgen, könnte es sich fragen, ob der Eigenthümer nicht befugt
<lb/>wäre, eine Eigenthümergrnndschuld an der offenen Stelle auf einem Um- 
<lb/>wege zu erreichen. Er könnte nämlich eine Hypothekerneuerung zu Gunsten
<lb/>eines anderen Gläubigers vornehmen, dann aber durch Tilgung der
<lb/>Forderung die Hypothek nach § 1163 Abs. 1 BGB. als Eigenthümerhypothek
<lb/>erwerben und solche gemäß §§ 1177, Abs. 1 1198 a. a. O in eine Eigen-
<lb/>thnmergrundschuld umwandeln. Hiezu ist Folgendes zu bemerken. Es
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0109.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0109"/>
            <div xml:id="d20610e16199" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e16204"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e16212" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0109--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Straffachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>85
</p>
                     <p>

                        <lb/>kann zwar auf diesem Wege eine Eigenthümergrundschuld entstehen, aber
<lb/>es würde ihr der Rang der erloschenen Hypothek nicht bleiben. Mit Recht
<lb/>würden die alten Gläubiger dem Eigenthüiner den Einwand aus § 84
<lb/>entgegenhalten. Denn die dargelegte Beschränkung des Rangvorbehalts
<lb/>lebt mit dem Erlöschen der Forderung immer wieder ans und wirkt bis
<lb/>zur Löschung der erloschenen Hypothek fort.

<lb/>Zur Wahrmig ihres bezüglichen Rechtes im Hinblick auf die Oeffent-
<lb/>lichkeit des Grundbuchs bedürfen die alten Gläubiger keiner besonderen
<lb/>Eintragung; denn das Recht derselben aus § 84 ist durch das formelle
<lb/>Fortbestehen der erloschenen Hypothek im Grundbuche gesichert und für
<lb/>jeden Betheiligten offenkundig gemacht.

<lb/>Einem dritten Erwerber des Grundbesitzes gegenüber, auf den ein
<lb/>Rangvorbehalt sowohl nach Bayr. Hyp.-Recht, als auch nach § 881 Abs. 3
<lb/>BGB. mit übergeht, greifen dieselben Grundsätze Platz. Da bei Ueber-
<lb/>tragung des Eigenthums Rechte, mit denen es belastet ist, bestehen bleiben,
<lb/>wenn der Erwerber aus dem Grundbuche deren Existenz ersehen kann, so
<lb/>gilt auch für den neuen Eigenthümer der Raugvorbehalt aus § 84 mit
<lb/>beschränkten Inhalt, also unter Ausschluß der Eigenthümergrundschuld
<lb/>an der offenen Rangstelle, fort. Hievon würde sich auch nichts ändern,
<lb/>wenn er ein bereits vor der Eigenthumserwerbung an der offenen Stelle
<lb/>errichtete Hypothek tilgt, falls er solche als persönlicher Schuldner über- 
<lb/>nommen hat. Anders wäre es jedoch, wenn er als nicht persönlich
<lb/>haftender Eigenthümer den Gläubiger befriedigt § 1143 Abs. 1 BGB.;
<lb/>in diesem Falle erwirbt er die Hypothek mit der Forderung und gemäß
<lb/>8 1177 II a. a. O. eine Eigenthümerhypothek im weiteren Sinne, welche
<lb/>ihren Rang an der eingeräumten Stelle behält. Hier findet § 84 keine
<lb/>Anwendung, weil die Forderung nach dem einschlägigen neuen Rechte
<lb/>nicht erlischt, der Eigenthümer vielmehr hier wie ein dritter Gläubiger
<lb/>behandelt wird.

<lb/>Die vorstehenden Erörterungen gelten auch für den Rangvorbehalt
<lb/>nach § 150 des Hyp.-Ges., dessen rechtlicher Charakter sich von jenem aus
<lb/>§ 84 nicht unterscheidet.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Hiechtsprechimg.

<lb/>A. Aeichsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht; Strafprozeß.

<lb/>Gesetz zum Schutze der Waarenbezeichnungeu vom 12. Mai
<lb/>1894. Worte als Waarenzeichen. Wirkung der Eintragung
<lb/>unstatthafter Waarenzeichen. Umfang des Schutzrechts.

<lb/>Nach den Feststellungen des angefochtenen Urtheiles ist der Neben- 
<lb/>klägerin als Waarenzeichen für Bier das Wort „Salvator" in die Zeichen-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0110.tif"
                         n="86"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0110"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0110--><p/>
                     <p>

                        <lb/>86
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>rolle des Patentamts eingetragen und hat gleichwohl der Angeklagte (Wirth),
<lb/>auch nachdem ihm dies von ihr brieflich mitgetheilt worden war, in einer
<lb/>einheitlichen Handlung vier Ankündigungen veröffentlicht, in denen sich
<lb/>mit Beziehung auf das von ihm vertriebene Bier aus der Brauerei zum
<lb/>Spaten in München die Ausdrücke finden: „Münchener Salvatorbier-
<lb/>Probetag", „Münchener Spatenbräu-Salvatorbier", „Haupt-Salvatorbier-
<lb/>Kongreß", „Salvatorbier-Reunion", &gt;, Salvatorbier Spatenbrän München."
<lb/>Hieraus folgern die Urtheilsgründe unter Verwerfung der vom Angeklagten
<lb/>erhobenen Einwendungen, er habe wissentlich widerrechtlich Ankündigungen
<lb/>und Empfehlungen einer Waare mit einem geschützten Waarenzeichen ver- 
<lb/>sehen, und wenden gegen ihn die Strafvorschriften in § 14 Abs. 2, § 19
<lb/>des Gesetzes an.

<lb/>Diel hiegegen ankämpfende Revision des (Angeklagten konnte nach
<lb/>der Sachlage keinen Erfolg haben. Zunächst lassen die Urtheilsgründe
<lb/>darüber keinen Zweifel, daß sie, als der Nebenklägerin geschütztes Waaren- 
<lb/>zeichen den Klanglaut „Salvator", nicht etwa ein bildliches Zeichen ersehen.

<lb/>Ferner beruft sich die Revision vergeblich darauf, daß das Wort- 
<lb/>zeichen „Salvator", als ein allgemein gebrauchter Waareggattungsname,
<lb/>kein Waarenzeichen im Sinne von 8 1 des Gesetzes und durch das Patent- 
<lb/>amt irrthümlich in die Zeichenrolle eingetragen worden sei. Abgesehen
<lb/>von der Erwägung, daß dieser, mindestens zum Theile dem Gebiete der
<lb/>Thatsachen angehörende Einwand von dem ersten Richter nicht erhoben
<lb/>worden, mithin in dem Revisionsverfahren nicht zu beachten ist, entzieht
<lb/>das Gesetz den Gerichten als solchen die Nachprüfung der Frage, ob ein
<lb/>bestimmtes Zeichen sich zum Waarenzeichen eignet oder nicht. Nach § 4
<lb/>Eingang und Nr. 2 ist die Eintragung für Freizeichen sowie für diejenigen
<lb/>Waarenzeichen zu versagen, welche nichts anderes als Angaben über die
<lb/>Beschaffenheit der Waare enthalten, und nach 8 8 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt
<lb/>die Löschung eines Zeichens von Amtswegen, wenn die Eintragung hätte
<lb/>versagt werden müssen. Nichtsdestoweniger schreibt § 12 Abs. 1 ganz
<lb/>allgemein und vorbehaltlos der Eintragung die Wirkung zu, daß den Ein- 
<lb/>getragenen das ausschließliche Benützungsrecht an dem Waarenzeichen
<lb/>gebührt. Die Bestimmung, daß auf Freizeichen oder andere zur Eintragung
<lb/>ungeeignete Waarenzeichen Niemand ein Recht erwerben könne, ist aus
<lb/>8 10 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes vom 30. November 1874 in das neue
<lb/>Gesetz nicht herübergenommen. Demnach besteht jetzt das (durch die Ein- 
<lb/>tragung begründete) Schutzrecht ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der
<lb/>Eintragung bis zur Löschung fort, und eine Bestätigung hiefür liegt in
<lb/>der Vorschrift von 8 12 Abs. 2, wonach im Falle der Löschung Rechte aus
<lb/>der Eintragung für die Zeit, da ein Löschungsgrund gegeben war, nicht
<lb/>mehr geltend gemacht werden können, d. h. das Schutzrecht erst vom
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0111.tif"
                         n="87"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0111"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0111--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>87
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zeitpunkte der Löschung an, von da an übrigens anch für die Ver-
<lb/>gangenheit, wegfällt (Entsch. des RG. in Strafsachen Bd. 28 S. 275,
<lb/>Bd. 30 S. 211, 351; Entsch. des RG. in Civilsachen Bd. 38 S. 104.).
<lb/>Hatte einmal die Nebenklägerin durch Eintragung des Wortzeichens „Sal- 
<lb/>vator" das ausschließliche Recht auf dessen Benützung als Waarenzeichen
<lb/>erworben, so war — im Widerspruche mit den weiteren Ausführungen
<lb/>der Revision — zur gleichen Verwendung des Wortes selbst dann
<lb/>kein Anderer berechtigt, wenn es an sich ein Waarengattungsname sein
<lb/>sollte. Denn soweit § 13, auf den sich die Revision stützen will, trotz
<lb/>geschehener Eintragung eines Waarenzeichens die Angabe der Beschaf- 
<lb/>fenheit an Waaren unbedingt offen hält, hat er — wie eine Ver- 
<lb/>gleichung mit 8 4 Nr. 1 schlagend ergiebt — nur den gegenüber der
<lb/>Nebenklägerin gerade unzutreffenden Fall im Auge, wo das eingetragene
<lb/>Waarenzeichen außer etwaigen Angaben über Waarenbeschaffenheit noch
<lb/>anderweite Bestandtheile anfweist. Ob der Revision in der Meinung
<lb/>beizupflichten wäre, daß das für ein bestimmtes Waarenzeichen erlangte
<lb/>Schutzrecht die Eintragung eines anderen, das nämliche Wort enthaltenden
<lb/>Waarenzeichens nicht hindere, bedarf keiner Erörterung, weil hierüber,
<lb/>abgesehen davon, daß dem Angeklagten die Verwendung der für die
<lb/>Spatenbrauerei geschützten Etikette nicht zur Schuld gerechnet wird, zu- 
<lb/>treffenden Falls nur das Patentamt zu befinden hätte.

<lb/>Sodann unterliegt die Feststellung, daß der Angeklagte das Schutz- 
<lb/>recht der Nebenklägerin verletzt habe, keinem durchschlagenden Rechtsbe- 
<lb/>denken. Zweifel erweckt höchstens die Bemerkung der Urtheilsgründe:
<lb/>„Wenn einmal das Wortzeichen „Salvator" der . . . .brauerei geschützt,
<lb/>anderen Geschäften somit untersagt ist, so wird es auch durch die Bezeich- 
<lb/>nung der Herkunft des Bieres für Andere nicht erlaubt." Hätten sie hier- 
<lb/>mit jeden beliebigen, von Anderen in Beziehung auf Bier wissentlich
<lb/>bewirkten Gebrauch des Wortes „Salvator" für strafbar erklären wollen,
<lb/>so würden sie in offenbar rechtsirriger Weise den Schutz des Gesetzes
<lb/>vom 12. Mai 1894 zu weit ausdehnen (Entsch. des RG. in Strafsachen
<lb/>Bd. 30 S. 351; Entsch. des RG. in Civilsachen Bd. 38 S. 104.).
<lb/>Allein aus dem Zusammenhänge erhellt klar, daß sie dem Angeklagten der
<lb/>Verwendung des Wortes in einem Waarenzeichen für schuldig erachten.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 13. Dezember I960.

<lb/>Der Verlust des Daumens der rechten Hand kann unter
<lb/>Umständen als Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers er- 
<lb/>achtet werden.

<lb/>Die Frage, ob der Daumen der rechten Hand ein wichtiges Glied
<lb/>(8 224 StGB.) des Körpers sei, wird von der Strafkammer bejaht. Die
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0112.tif"
                         n="88"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0112"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0112--><p/>
                     <p>

                        <lb/>88
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Urtheilsgründe führen aus, daß durch den Verlust des Daumens der
<lb/>rechten Hand eine hochgradige Verminderung der Funktionsfähigkeit des
<lb/>gesammten Körpers insofern herbeigeführt werde, als die allgemeinen und
<lb/>regelmäßigen Funktionen der Hand, die Fähigkeit zum Greisen und Halten,
<lb/>und damit auch die Benützung des Armes eine überaus große Beein- 
<lb/>trächtigung erleiden. Dazu trete im vorliegenden Falle noch der Verlust
<lb/>des Mittelhandknochens. Von einem Gebrauche der rechten Hand zum
<lb/>Arbeiten köitne, da dem Verletzten das Schließen der Faust unmöglich
<lb/>geworden sei, kaum mehr gesprochen werden. Indem der Daumen den
<lb/>übrigen in einer Ebene befindlichen Fingern gegenübergestellt werden könne,
<lb/>sei er zum festen Greifen unbedingt erforderlich. Ihm werde daher von
<lb/>den Sachverständigen dieselbe Wichtigkeit beigelegt, wie dett übrigen vier
<lb/>Fingern zusammen. Fehle auch noch der Mittelhandknochen, durch den
<lb/>diese Gegenüberstellung einigermaßen ermöglicht würde, so steigere sich die
<lb/>Gebrauchsunfähigkeit. Auch bei Bemerkung der durch einen erlittenen
<lb/>Unfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit werde dem Daumen
<lb/>der rechten Hand insofern eine große Wichtigkeit beigemessen, als die durch
<lb/>den Verlust bedingte Erwerbsbeschränktheit auf 25 bis 40°/« geschätzt zu
<lb/>werden pflege. Da nun bei der Beantwortung der Frage, ob ein Glied
<lb/>des Körpers als ein wichtiges im Sinne des § 224 StGB, anzusehen
<lb/>sei, davon auszugehen sei, daß diejenigen Glieder als wichtig in Betracht
<lb/>kommen, welchen für den Gesammtorganismus eine erhebliche und zwar
<lb/>eine objektiv ohne Berücksichtigung der besonderen Zwecke, zu denen im
<lb/>konkreten Falle das verlorene Glied benutzt wurde, festzustellende Bedeutung
<lb/>zukomme (Entsch. des RG. vom 4. Juni 1883 in Rechtsprechung Bd. 5
<lb/>S. 404), so müsse der Daumen darum als ein wichtiges Glied des Körpers
<lb/>erachtet werden. Diese Ausführungen des Urtheils stehen mit der Recht- 
<lb/>sprechung des Reichsgerichts im Einklang und läßt deren Anwendung auf
<lb/>den vorliegenden Fall einen Rechtsirrthum nicht erkennen. I. Strafsenat.
<lb/>Urtheil vom 29. November 1900.

<lb/>Durch das unbefugte Betreten einer zufällig offenen Kirche
<lb/>zu rechtswidrigem Zwecke kann Hausfriedensstörung begangen
<lb/>werden.

<lb/>Nach den Allsführungen der Urtheilsgründe haben die drei Ange- 
<lb/>klagten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken während eines
<lb/>Leichenbegängnisses, bei dem auf Anordnung der Kirchenbehörde ausnahms- 
<lb/>weise nur die kleine Kirchenglocke geläutet werden sollte und geläutet
<lb/>wurde, mit der in der Folge wirklich ausgeführten Absicht, auch die große
<lb/>Glocke zu ziehen, eine Kirche betreten und sind sich „von vorn herein wohl
<lb/>bewußt gewesen, daß das Läuten der größeren Glocke von der kirchlichen
<lb/>Behörde absichtlich unterlassen werde und daß sie sich durch das Läuten
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0113.tif"
                         n="89"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0113"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0113--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>89
</p>
                     <p>

                        <lb/>der großen Glocke mit dem Willen der Behörde in Widerspruch setzen".
<lb/>Hieraus konnte ohne Rechtsirrthum gefolgert werden, die Angeklagten
<lb/>haben „bewußt widerrechtlich gehandelt, wenn sie zu diesem Zwecke die
<lb/>Kirche betraten, welche damals nicht allgemein zugänglich, sondern nur
<lb/>zufällig für die mit dem Glockenläuten beauftragten Schulknaben geöffnet
<lb/>war", und damit sind, weil schon das vorsätzlich gegen den Willen des
<lb/>Berechtigten erfolgende Betreten von befriedeten Räumen als Eindringen
<lb/>erscheint (Entsch. des RG. Bd. 5 S. 110, Bd. 12 S. 132, Bd. 19
<lb/>S. 72), die gesetzlichen Thatbestandsmerkmale eines gemeinschaftlich be- 
<lb/>gangenen Vergehens des Hausfriedensbruchs bedenkenfrei erschöpft.

<lb/>Soweit die Revision mit ihrem Einwand, der beim Betreten der
<lb/>Kirche erfolgte rechtswidrige Zweck mache für sich allein dasselbe noch nicht
<lb/>zu einen! rechtswidrigen, die äußere Rechtswidrigkeit im Auge haben sollte,
<lb/>würde sie übersehen, daß gerade aus der Widerrechtlichkeit des Zwecks
<lb/>ohne Weiteres die des Eindringens sich ergiebt (Entsch. des RG. in
<lb/>Strafsachen Bd. 1 S. 21, Bd. 11 S. 166, Bd. 12 S. 132; Recht- 
<lb/>sprechung des RG. Bd. 6 S. 333), soweit sie aber das Bewußtsein der
<lb/>Rechtswidrigkeit des Eindringens bei den Angeklagten bestreitet, setzt sie
<lb/>sich mit dem klaren Inhalte der Urtheilsgründe in Widerspruch. Die
<lb/>Schlußfolgerung, daß die Angeklagten bewußt widerrechtlich handelten,
<lb/>wenn sie zum Zwecke des Lüntens der großen Glocke die Kirche betraten,
<lb/>gestattet nur die eine Deutung, sie seien an sich schon beim Eintritt in die
<lb/>Kirche der Widerrechtlichkeit ihres Eintretens bewußt gewesen, oder mit
<lb/>anderen Worten, sie haben bereits beim Betreten der Kirche erkannt ge- 
<lb/>habt, daß ihr Eintritt zu dem bezeichneten Zwecke dem Willen der ver- 
<lb/>fügungsberechtigten Kirchenbehörde zuwiderlaufe. I. Strafsenat. Urtheil
<lb/>vom 19. November I960.

<lb/>1) Unbefugte Mittheilnng eines Geschäftsgeheimnisses durch
<lb/>einen im betreffenden Betriebe Angestellten an Dritte ist auch
<lb/>dann nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des un- 
<lb/>lauteren Wettbewerbs strafbar, wenn sie zum Zwecke der An- 
<lb/>meldung bei dem Patentamte geschieht.

<lb/>2) Wenn das Hauptverfahren wegen Vergehens nach § 9
<lb/>Abs. 2 des erwähnten Gesetzes eröffnet worden war, so enthält
<lb/>die Verurtheilung nach § 9 Abs. 1 die Anwendung eines anderen
<lb/>Strafgesetzes und erfordert Beobachtung des § 164 StPO.

<lb/>Die Strafkammer hat den nach § 9 Absatz 1 a. a. O. strafbaren Treu- 
<lb/>bruch des Angeklagten darin gefunden, daß er von dem ihm vermöge
<lb/>seiner Stellung als Obermüller in der Cementfabrik der Nebenklägerin
<lb/>zugänglich gewordenen, deren Geheimniß bildenden Cementbereitungsver-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0114.tif"
                         n="90"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0114"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0114--><p/>
                     <p>

                        <lb/>90
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>fahren zur Vorbereitung der Anmeldung bei dem Patentamte, als seine
<lb/>eigene Erfindung, Mittheilung an den Zeugen B, den in F. wohnhaften
<lb/>Vertreter eines Patentbureaus in B., gemacht hatte. Eine rechtsirrthümliche
<lb/>Auffassung über die Tragweite des zu Anwendung gelangten Strafgesetzes
<lb/>tritt hierin nicht zu Tage und es bedürfte an sich der Erörterung nicht,
<lb/>ob die Rechtslage des Angeklagten günstiger gestaltet wäre, wenn er das
<lb/>Geheimniß der Nebenklägerin direkt dem Patentamte zur Erwirkung
<lb/>des Patentschutzes mitgetheilt hätte. Denn schon die im Urtheile festgestellte
<lb/>Thatsache, daß B. sofort, nachdem er den Auftrag vom Angeklagten erhalten,
<lb/>dem Zeugen D. Mittheilung von der bevorstehenden Patentanmeldung
<lb/>gemacht hat, also sich nicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich des ihm an- 
<lb/>vertrauten Geheimnisses verpflichtet hielt, zeigt, in wie hohem Maaße
<lb/>bereits mit der Preisgabe des Letzteren an B das geschäftliche Interesse
<lb/>der Nebenklägerin gefährdet war. Da aber jede zu Zwecken des Wett- 
<lb/>bewerbes gemachte derartige unbefugte Mittheilung eines zur Verschwiegenheit
<lb/>verpflichteten Angestellten in § 9 Abs. 1 a. a. O. ohne Einschränkung
<lb/>unter Strafe gestellt ist, so kann auch die hier in Frage stehende an den
<lb/>Zeugen B. einer dem Angeklagten günstigeren Beurtheilung nicht unter- 
<lb/>liegen. Mit Recht weist aber auch die Gegenerklärung der Nebenklägerin
<lb/>darauf hin, wie gerade ein unberechtigt erwirkter Patentschutz eine schwere
<lb/>Beeinträchtigung der Freiheit im Wettbewerbe der Konkurrenten bildet
<lb/>und wie, wollte man die unbefugte Anmeldung einer fremden Erfindung,
<lb/>als der eigenen, bei dem Patentamte, wie die Revision will, aus den im
<lb/>§ 9 erbotenen Mittheilungen ausscheiden, das unannehmbare Resultat sich
<lb/>ergeben wiirde, daß zwar der Arbeiter bestraft werde, der einem einzelnen
<lb/>kleinen Konkurrenten ein Betriebsgeheimniß verrathen, straffrei dagegen
<lb/>derjenige bleiben soll, welcher Schritte thut, um der ganzen Konkurrenz
<lb/>Lizenzen zu verkaufen und zu diesem Zwecke die unbefugte Mittheilung
<lb/>macht. Die Ausführungen, mit denen die Revision darzuthun versucht,
<lb/>daß der Nebenklägerin lediglich das Einspruchsrecht gegen die Patentver- 
<lb/>leihung gemäß ß 24 des Patentgesetzes offenstehe, mögen Beachtung ver- 
<lb/>dienen, wenn es sich um die Anmeldung eines Verfahrens handelt, welches
<lb/>der Antragsteller in gutem Glauben als seine eigene Erfindung betrachtet.
<lb/>Diese Voraussetzung ist aber durch die thatsächlichen Feststellungen des
<lb/>ersten Richters in vorliegendem Falle ausdrücklich ausgeschlossen. Der
<lb/>Schutz des Geheimnisses durch § 9 des Gesetzes ist aber gerade für die
<lb/>Zeit von Bedeutung für den Erfinder, in welcher ihm der Patentschutz
<lb/>noch nicht verliehen, die Anmeldung seiner Erfindung bei dem Patentamt
<lb/>seinerseits noch nicht erfolgt ist. Ihm diesen Schutz von dem Zeitpunkte
<lb/>an zu versagen, in welchem seine Erfindung unbefugt von einem Ange- 
<lb/>stellten, als wäre sie diejenige des Letzteren zur Pateutirung angemeldet
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0115.tif"
                         n="91"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0115"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0115--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen^
</p>
                     <p>

                        <lb/>91
</p>
                     <p>

                        <lb/>wird, hieße den Besitzer eines Betriebsgeheimnisses, das eine patentfähige
<lb/>Erfindung bildet, schlechter stellen, als denjenigen eines anderen Geschäfts- 
<lb/>oder Betriebsgeheimnisses, dem der Geheimnißschutz in § 9 zeitlich un- 
<lb/>beschränkt gewährt wird.

<lb/>Ob das von dem Zeugen D. erfundene Cementherstellungsverfahren
<lb/>richtiger als ein Betriebs- (nicht, wie der vorige Richter angenommen,
<lb/>als ein Geschäfts-)Geheimniß der Nebenklägerin anzusehen ist, kann auf
<lb/>sich beruhen, weil die Geheimhaltung Beider im Gesetze völlig gleichgestellt
<lb/>ist (Entsch. Bd. 31 S. 91).

<lb/>Nach Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, wie ihn auch die Strafkammer
<lb/>im Urtheil ausgelegt hat, war der Beschwerdeführer angeklagt, Betriebs- 
<lb/>oder Geschäftsgeheimnisse der Nebenklägerin, deren Kenntniß er durch eine
<lb/>gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung er- 
<lb/>langt hatte, zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwerthet oder an
<lb/>Andere mitgetheilt zu haben (Vergehen gegen 8 9 Abs. 2 des Gesetzes).
<lb/>Verurtheilt ist er wegen solcher Mittheilung während der Geltungsdauer
<lb/>seines Dienstverhältnisses in Ansehung eines ihm vermöge seines Dienst- 
<lb/>verhältnisses zugänglich gewordenen Geschäftsgeheimnisses (Vergehen gegen
<lb/>8 9 Abs. 1). Obschon der Eröffnungsbeschluß den 8 9 des Gesetzes (ohne
<lb/>Einschränkung auf einen seiner Absätze) als das zur Anwendung zu
<lb/>bringende Strafgesetz bezeichnet, und die Verurtheilung auf Grund des
<lb/>Abs. 1 dieses Gesetzesparagraphen erfolgte, kann doch nicht in Zweifel
<lb/>gezogen werden, daß daniit ein anderes, als das dem Eröffnungsbeschluß
<lb/>zu Grunde gelegte Strafgesetz zur Anwendung gelangte. Denn die in
<lb/>Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen enthalten von einander
<lb/>abweichende Formen des Mißbrauches fremder Geschäftsgeheimnisse zum
<lb/>Zwecke des Wettbewerbes. Während in Abs. 1 der Angestellte unter
<lb/>Strafe gestellt ist, der während der Dauer seines Dienstverhältnisses das
<lb/>Treuverhältniß zu seinem Prinzipale mißachtet und zu Wettbewerbszwecken
<lb/>(eigenen oder fremden) Geschäftsgeheimnisse preisgiebt, ist in Abs. 2 der- 
<lb/>jenige mit Strafe bedroht, der den Treubruch des Angestellten zu gleichem
<lb/>Zwecke ausbeutet oder seine auf sonstige ungesetzliche oder wider die guten
<lb/>Sitten verstoßenden Wege erlangte Kenntniß eines fremden Geschäftsge- 
<lb/>heimnisses zu Wettbewerbszwecken verwerthet oder Anderen mittheilt. Wird
<lb/>der Thäter nach Abs. 2 meist ein Dritter, nicht Angestellter, sein, so ist
<lb/>doch nicht ausgeschlossen, daß auch ein solcher dieser Strafvcrschrist unter- 
<lb/>liegt, sofern es sich nämlich nicht um ein ihm anvertrautes oder vermöge
<lb/>seiner Dienststellung ergründetes Geheimniß handelt. Bildet aber, worüber
<lb/>der Inhalt der Anklageschrift im Vergleich mit demjenigen des Urtheils
<lb/>einen Zweifel nicht zuläßt, dasselbe Vorkommniß den Gegenstand von
<lb/>Anklage und Urtheil, nur in verschiedener strafgesetzlicher Beurtheilung,
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0116.tif"
                         n="92"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0116"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0116--><p/>
                     <p>

                        <lb/>92
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>welche eine abweichende Vertheidigungsweise ermöglicht, so muß der Hin- 
<lb/>weis gemäß 8 264 StPO, erfolgen, was vorliegend nicht geschehen und
<lb/>vom Beschwerdeführer gerügt ist. Dieser Hinweis ist auch nicht darum
<lb/>im Fragefalle entbehrlich gewesen, wie Nebenklägerin in der Gegenerklärung
<lb/>ausführt, weil im Abs. 2 des § 9 auf den Abs. 1 desselben verwiesen
<lb/>sei, der^ Letztere also einen Bestandtheil des Ersteren bilde. Denn maß- 
<lb/>gebend für die Nothwendigkeit des Hinweises ist der konkrete Inhalt
<lb/>des Eröffnungsbeschlusses, und in diesem ist nicht zum Ausdruck gelangt,
<lb/>daß der Angeklagte während seines Dienstverhältnisses ein vermöge
<lb/>des Letzteren ihm zugänglich gewordenes Geheimniß offenbart habe.
<lb/>Strafsenat. Urtheil vom 17. Dezember 1900.

<lb/>Urkundenfälschung durch falsche Grenzsteine kann auch dann
<lb/>vorliegen, wenn die Steine auf die wirkliche Grenze gesetzt
<lb/>wurden. Absicht, den Nachbar zu benachtheiligen.

<lb/>Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte ein Grundstück
<lb/>besitzt, an welches ein Grundstück des Bauern H. stößt. Ueber' die Grenze
<lb/>zwischen beiden haben bisher nur mündliche Vereinbarungen bestanden mit
<lb/>dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß die wahre Grenze durch Vermessung
<lb/>eines Geometers zu ermitteln sei. Dies geschah am 25. April 1900 durch
<lb/>den Bezirksgeometer auf Veranlassung H.'s, weil der Angeklagte sich an
<lb/>die vorläufige, vergleichsweise angenommene Grenzlinie nicht mehr halten
<lb/>zu wollen erklärt hatte. Die vom Geometer nach dem Grundsteuerkataster
<lb/>vorgenommene Messung ergab eine Grenzlinie, die von der bisher von H.
<lb/>zugestandenen erheblich zum Nachtheile des Angeklagten abwich. Anderer- 
<lb/>seits fanden sich aber auch auf der vom Angeklagten beanspruchten Grenz- 
<lb/>linie zwei Pflöcke eingeschlagen, die der Angeklagte als die Grenzmerkmale
<lb/>bezeichnete, wegen deren Vorhandensein es einer Vermessung überhaupt
<lb/>nicht mehr bedürfe. Diese Pflöcke gaben auch, wie das Urtheil feststellt,
<lb/>äußerlich nach ihrer Beschaffenheit und Art ihrer Anbringung die Eigen- 
<lb/>schaften von Grenzmerkmalen zu erkennen.

<lb/>Die bezeichneten Pflöcke hat der Angeklagte nach der Ueberzeugung
<lb/>der Strafkammer erst im heurigen Frühjahr eingeschlagen oder durch seine
<lb/>Leute einschlagen lassen. Er ist aber von der Anklage, hiedurch Grenz- 
<lb/>merkmale in der Absicht, seinem Nachbar H. Nachtheile zuzufügen, fälschlich
<lb/>gesetzt zu haben, freigesprochen worden, weil zwar das Setzen eines zur
<lb/>Bezeichnung einer Grenze bestimmten Merkmals nachgewiesen sei, es aber
<lb/>an den übrigen Erfordernissen des § 274 Abs. 2 StGB- fehle. Dieser
<lb/>Begründung kann nicht durchweg beigepflichtet werden. Sie geht davon
<lb/>aus, daß die Grenzlinie überhaupt nicht festsiehe, es also auch nicht fest- 
<lb/>stellbar sei, ob die vom Angeklagten eingeschlagenen Pflöcke an einem von
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0117.tif"
                         n="93"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0117"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0117--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>93
</p>
                     <p>

                        <lb/>der wirklichen Grenze abweichenden Punkte gesetzt worden sind und der
<lb/>Angeklagte sich bewußt gewesen sei, daß dies der Fall ist. Er habe somit
<lb/>die Grenzsteinsetzung nicht wissentlich falsch bethätigt. Soweit sich hierin
<lb/>die Rechtsauffassung kundgiebt, für den Thatbestand des § 274 Nr. 2
<lb/>StGB, sei eine Abweichung von der wirklichen Grenze gefordert, ist sie
<lb/>irrig. Der Wortlaut des Gesetzes rechtfertigt sie nicht, wie schon aus der
<lb/>Gleichstellung der bloßen Wegnahme oder Unkenutlichmachung eines Grenz- 
<lb/>merkmals mit dessen Verrücken oder Fälschlichsetzen hervorgeht. Die Ab- 
<lb/>sicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, kann auch einem Handeln zu
<lb/>Grunde liegen, das lediglich die Feststellung der wirklichen Grenze er- 
<lb/>schwert, ohne eine unrichtige vorzutäuschen. Es bedarf daher kaum noch
<lb/>der Hinweisung, daß § 274 seine Stelle im 23. Abschnitte des II. Theiles
<lb/>des Strafgesetzbuchs hat, somit eine Art der Urkundenfälschung betrifft
<lb/>und das Wesen der Letzteren in der rechtswidrigen Herstellung (oder dem
<lb/>rechtswidrigen Gebrauch) einer unechten öffentlichen oder zum Beweise
<lb/>von Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblichen Beurkundung besteht, ohne
<lb/>Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit des Beurkundeten. Darum kommt
<lb/>auf das Bewußtsein des Thäters über Letztere, hier über die wahre
<lb/>Grenze, für die Schuldfrage Nichts an. Zur Erfüllung des Thatbestands-
<lb/>merkmals des Fälschlichsetzens eines Grenzsteins ist daher nicht nothwendig,
<lb/>daß dem Setzen ein für die Bestimmung der Grenze maßgebender Wille
<lb/>zu Grunde gelegen, daß derselbe schon vorher als gültig bestanden hat, es
<lb/>genügt vielmehr das Bewußtsein des Thäters, daß der Gegenstand, den
<lb/>er als Grenzmerkmal setzt, äußerlich die Eigenschaften eines solchen er- 
<lb/>kennen läßt, während ihm in Wirklichkeit dieselben nicht zukommen (Entsch.
<lb/>des RG. Bd. 16 S. 280). Die weitere Feststellung, der Angeklagte habe
<lb/>nicht die Absicht gehabt, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, beruht aus- 
<lb/>schließlich auf dem Rechtsirrthume, solche Absicht sei unvereinbar mit dem
<lb/>guten Glauben, die mit falschen Grenzpflöcken bezeichnete Grenze sei die
<lb/>richtige. Schon die Absicht, die Rechtslage des Nachbarn bezüglich des
<lb/>Beweises zu verschlechtern, ist Absicht, ihn zu benachtheiligen, und diesen
<lb/>Punkt hat die Strafkammer nicht geprüft. Dagegen ist in § 274 nicht
<lb/>erfordert, daß der Thäter die Absicht und das Bewußtsein habe, sich durch
<lb/>die That einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, etwa sich einen
<lb/>Grenzstreifen des Nachbargrundstücks rechtswidrig anzueignen. I. Straf- 
<lb/>senat. Urtheil vom 10. Dezember 1900.

<lb/>Musterschutzgesetz vom 11. Januar 1876. Begriff der freien
<lb/>Nachbildung. Auf die Möglichkeit einer Verwechselung kommt
<lb/>Nichts an.

<lb/>Die Strafkammer hat festgestellt, daß das der Firma G. geschützte
<lb/>Muster als ein neues und eigenthümliches Erzeuguiß anzusehen ist und
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0118.tif"
                         n="94"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0118"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0118--><p/>
                     <p>

                        <lb/>94
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>daß die Angeklagten dieses Muster nachgebildet haben; sie erklärt trotzdem
<lb/>die Angeklagten für straffrei, weil die Nachbildung Aenderungen enthält,
<lb/>zu deren Wahrnehmung es nicht der Anwendung besonderer Aufmerksamkeit
<lb/>bedarf, welche vielmehr jedem sofort in die Augen springen. Dieses
<lb/>Argument für die Straffteiheit findet weder im Wortlaute noch im Sinne
<lb/>des Gesetzes vom 1l. Januar 1876 eine Begründung. Die Verwerthung
<lb/>auch nur einzelner Theile oder Motive eines geschützten Musters ist nur
<lb/>dann statthaft, wenn sie frei, d. h. auf Grund selbständiger geistiger
<lb/>Thätigkeit, zur Herstellung eines nach feiner ganzen Individualität neuen
<lb/>und originellen Werkes benutzt werden. Die blos mechanische Nach- 
<lb/>bildung eines ganzen Musters oder einzelner Theile desselben ist unter
<lb/>allen Umständen nach § 5 a. a. O. verboten und strafbar, auch unter
<lb/>Anbringung von Aenderungen, denen kein neuer künstlerischer Gedanke,
<lb/>keine selbständige geistige Thätigkeit des Schöpfers zu Grunde liegt.
<lb/>Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Verwechselung spielt im
<lb/>Gebiete des gedachten Gesetzes keine wesentliche Rolle und ist kein recht- 
<lb/>liches Kriterium für den Begriff der Nachbildung oder Neuheit. Auch
<lb/>beim Vorhandensein von Aenderungen ist vielmehr allein maßgebend, ob
<lb/>das Muster frei zur Herstellung eines neuen und originellen Werkes
<lb/>benutzt oder aber mechanisch nachgemacht worden ist und von diesem all- 
<lb/>gemeinen Gesichtspunkte sind auch die vorgenommenen Aenderungen zu
<lb/>beurtheilen (Entsch. des RG. Bd. 12 S. 173, Bd. 33 S. 43). Das
<lb/>vom Vorderrichter aufgestellte Kriterium für die Straffreiheit einer Nach- 
<lb/>bildung kann insbesondere aus § 5 Ziff. 2 a. a. O. nicht hergeleitet

<lb/>werden. Der § 5 verbietet jede Nachbildung, welche in der Absicht,

<lb/>dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt

<lb/>wird; eine Einschränkung des Begriffes der Nachbildung enthält der § 5
<lb/>nicht, vielmehr sind in Abs. 2 nur noch einzelne Fälle verbotener Nach- 
<lb/>bildung besonders hervorgehoben, bei denen ohne legislative Festsetzung
<lb/>Zweifel entstehen könnten nnd deren Hervorhebung in den Fachkreisen
<lb/>gewünscht wurde (Motive S. 24). Ein Schluß a contrario aus der Her- 
<lb/>vorhebung des unter Ziff. 2 erwähnten Falles dahin, daß beim Fehlen
<lb/>der Voraussetzungen dieses Falles Nachbildung nicht strafbar sei, ist irrig
<lb/>und widerspricht den Vorschriften des Gesetzes. Hienach war das ange-
<lb/>fochtene Urtheil aufzuheben. Bei der erneuten Verhandlung wird die

<lb/>Strafkammer zu prüfen haben, ob die von den Angeklagten vorge- 
<lb/>nommenen Aenderungen die Bedeutung eines anderen Motives haben und
<lb/>damit ein in seiner Gesammtheit neues Muster in dem oben erläuterten
<lb/>Sinne geschaffen ist, und es würde eventuell festzustellen sein, worin
<lb/>die freie Behandlung der Motive und der den Aenderungen zu
<lb/>Grunde liegende neue schöpferische Gedanke, der das Gesammtbild
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0119.tif"
                   n="95"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0119"/>
               <div xml:id="d20610e17287"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e17295" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Freiwillige Gerichtsbarkeit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0119--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>95
</p>
                     <p>

                        <lb/>charakteristisch beherrschen müßte, liegen soll. I. Strafsenat. Urtheil
<lb/>vom 26. November 1900.

<lb/>Die von einem Privaten vollzogene Einsperrung einer auf
<lb/>frischer That verfolgten Person ist unter Umständen erlaubt.

<lb/>Nicht jeder derartige Gewaltsakt besitzt nothwendig den Charakter
<lb/>der Widerrechtlichkeit. Im Allgemeinen allerdings ist es Sache der staat- 
<lb/>lichen Organe, bei Störungen der Rechtsordnung den der Verwirklichung
<lb/>des Rechtes entsprechenden Zustand wieder herzustellen. Dagegen erscheint
<lb/>ausnahmsweise dem Einzelnen — zum Zwecke der Rechtsverfolgung —
<lb/>Eigenmacht und Eingriff in die persönliche Freiheit Dritter gestattet. So
<lb/>wird die vorläustge Festnahme eines einer strafbaren That Verdächtigen
<lb/>gemäß StPO. §127 Abs. 1 Jedermann zur Sicherung des Strafver- 
<lb/>fahrens und gemäß BGB. 8 229 die eines Verpflichteten dem Berechtigten
<lb/>zur Sicherung eines Anspruchs erlaubt, jeweils unter den in den beiden
<lb/>Vorschriften gegebenen Voraussetzungen. Nach den Feststellungen des Ur-
<lb/>theils lagen jedenfalls die Voraussetzungen der ersteren Gesetzesvorschrift
<lb/>hier vor. Der Angeklagte hatte die vier Knaben auf frischer That ver- 
<lb/>folgt und sistirt. Obrigkeitliche Hülfe war nicht zur Stelle. Er ließ
<lb/>aber den Flurschütz holen, damit dieser ihre Namen feststelle und sperrte
<lb/>sie bis zu dessen Ankunft in seinem Gartenhäuschen ein. Der 8 127
<lb/>StPO, findet auf alle Strafthaten Anwendung, auch auf Entwendung
<lb/>von Feldfrüchten (8 3 des Einf.-Ges. vom 1. Februar 1877). Er macht
<lb/>die Festnahme ferner nicht abhängig von der strafrechtlichen Verfolgbarkeit
<lb/>des Thäters. Sie kann also auch zur Durchführung der Maßnahmen des
<lb/>8 5b StGB, erfolgen (Urtheil vom 13. Februar 1888, Entsch. Bd. 17
<lb/>S. 127). Hienach kam es auf die Natur der strafbaren That vorläufig
<lb/>ebensowenig an, wie aus das Alter der Thäter (deren Strafunmündigkeit
<lb/>sich nachher ergeben hat). Mit Recht fordert deshalb die Revision die
<lb/>Anwendung des § 127 der StPO. Sie ist nach den erwähnten Fest- 
<lb/>stellungen schon in objektiver Richtung gegeben. Die hievon abweichende
<lb/>Meinung des ersten Richters ist rechtsirrig. Die Einsperrung der Knaben
<lb/>bis zu ihrer Uebergabe an den Flurschütz stellt sich deshalb als erlaubt
<lb/>dar. I. Strafsenat. Urtheil vom 22. Dezember 1900.

<lb/>B. Aayr. Höerstes Landesgericht in München.

<lb/>Civilrecht; Freiwillige Gerichtsbarkeit.

<lb/>Beschwerderecht in Vormundschaftssachen. Kündigung des
<lb/>Dienstverhältnisses einer Mündel. Die durch die 88 1697, 1793,
<lb/>1689, 1666 BGB. formell gerechtfertigte Verfügung des Vormundschasts-
<lb/>gerichts, daß Josepha X. ihre Dienstesstelle bei Z. aufzugeben habe, betrifft
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0120.tif"
                         n="96"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0120"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0120--><p/>
                     <p>

                        <lb/>96
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nicht blos die wirthschaftlichen, sondern ebenso die persönlichen Interessen
<lb/>der Mündel. Gemäß § 59 des FG. stand dieser daher das Recht zu,
<lb/>selbständig, also ohne Mitwirkung des Vormundes und selbst gegen dessen
<lb/>Willen. Beschwerde zu führen. Wie zur Einlegung der Beschwerde war
<lb/>sie auch berechtigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen oder darauf zu ver- 
<lb/>zichten (Dorner, Komm. z. FG. S. 144).

<lb/>Jenem Z. steht überhaupt kein Beschwerderecht zu.

<lb/>Die Vorschrift des 8 57 Ziff. 9 FG., aus der Z. sein Recht ableiten
<lb/>zu können glaubt, gewährt gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung
<lb/>über eine die Sorge für die Person des Mündels betreffende Angelegenheit
<lb/>enthält, das Beschwerderecht jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, diese
<lb/>Angelegenheit wahrzunehmen. Die angefochtenen Entscheidungen befassen
<lb/>sich zweifellos mit einer auch die Sorge für die Person der Mündel
<lb/>betreffenden Angelegenheit, sofern sie den Aufenthalt und die Beschäftigung
<lb/>der Josepha X. zum Gegenstände haben. Allein der Beschwerdeführer Z.
<lb/>hat kein berechtigtes Interesse, diese Angelegenheit, soweit sie die Sorge
<lb/>für die Person der Josepha X. betrifft, wahrzunehmen. Er ist nicht berufen,
<lb/>sich um die Erziehung der Josepha X. und ihr Unterkommen anzunehmen,
<lb/>und macht auch selbst kein anderes als das Interesse geltend, das er als
<lb/>Dienstberechtigter daran hat, daß sie ihm die vertragsmäßigen Dienste
<lb/>leistet. Dieses Interesse berechtigt ihn aber nicht, in der Frage, ob das
<lb/>Dienstverhältniß wegen Gefährdung der Sittlichkeit der Josepha X. gelöst
<lb/>werden soll, die persönliche Angelegenheit der Josepha X. wahrzunehmen
<lb/>und sich in die Sorge für deren Person einzumischen (Dorner a. a. O.
<lb/>S. 275, 277, 284 ff.).

<lb/>Aus seiner Stellung als Dienstberechtigter könnte er vielmehr nur
<lb/>auf Grund des § 20 Abs. 1 FG., wegen Beeinträchtigung seines eigenen
<lb/>Rechtes, ein Beschwerderecht herleiten. Dazu genügt es nicht, daß die
<lb/>angefochtene Entscheidung seinem wirthschaftlichen Interesse zuwiderläuft.
<lb/>Voraussetzung ist vielmehr ein Eingriff in ein ihm zustehendes Recht
<lb/>(Denkschrift zu § 20 (19) und Kommissionsbericht, S. 64 und 224 ff.
<lb/>der Heymann'schen Ausgabe; Dorner a. a. O. S. 135 ff.; Rausnitz,
<lb/>Erl. zum FG- S. 148). Sein Recht wird aber durch die angefochtenen
<lb/>Entscheidungen nicht beeinträchtigt.

<lb/>Das zwischen Z. und Josepha X. bestehende Dienstverhältniß ist der
<lb/>Kündigung unterworfen und kann wegen Gefährdung der Sittlichkeit der
<lb/>Josepha X. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, mag
<lb/>die Stellung der Josepha X. als die einer Dienstmagd, einer Gewerbs-
<lb/>oder einer Handlungsgehülfin aufgefaßt werden. Das Kündigungsrecht
<lb/>wird durch den Vormund ausgeübt, dem die Vertretung der Mündel auch
<lb/>in den persönlichen Angelegenheiten znsteht (§§ 1696, 1697 BGB.).
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0121.tif"
                         n="97"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0121"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0121--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>97
</p>
                     <p>

                        <lb/>Erachtet Z. die erfolgte Kündigung für unberechtigt, weil der angebliche
<lb/>Kündigungsgrund nicht bestehe, so kann er feinen Anspruch auf Leistung
<lb/>der vertragsmäßigen Dienste im Rechtswege verfolgen. Die angefochtenen
<lb/>Verfügungen befassen sich nur mit der Frage, ob Joseph« 3E. sich der von
<lb/>dem Vormunde beabsichtigten sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses zu
<lb/>fügen habe. Diese Frage ist eine innere Angelegenheit, ihre Entscheidung
<lb/>ist bestimmend für den Entschluß des Vormundes, das Kündigungsrecht
<lb/>auszuüben, aber sie beeinträchtigt, auch wenn sie bejahend ausfällt, nicht
<lb/>das Recht des Z. Dieses kann zwar durch eine ungerechtfertigte Kün- 
<lb/>digung, aber nicht dadurch verletzt werden, daß der Mündel nicht gestattet
<lb/>wird, sich über die Erklärung des Vormundes hinwegzusetzen. Auf die
<lb/>Entscheidung der Frage, inwieweit für das Verhalten der Mündel in dem
<lb/>Vertragsverhältniß ihr eigener Wille und inwieweit dafür der Wille des
<lb/>Vormundes maßgebend ist, steht ihm ein rechtlicher Einfluß nicht zu.
<lb/>Beschluß vom 20. September 1900; Reg.-Nr. III 54.

<lb/>Abnahme des Offenbarungseides nach § 2028 BGB. Wer
<lb/>sich zur Zeit des Erbfalles mit dem Erblasser in häuslicher Gemein- 
<lb/>schaft befunden hat, ist nach § 2028 Abs. 1 BGB. verpflichtet, dem
<lb/>Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu ertheilen, welche erbschaftliche
<lb/>Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschafts- 
<lb/>gegenstände bekannt ist. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Aus- 
<lb/>kunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ertheilt worden ist, so hat
<lb/>nach Abs. 2 der Verpflichtete auf Verlangen des Erben den Offenbarungs- 
<lb/>eid dahin zu leisten, daß er seine Angaben nach besten Wissen so voll- 
<lb/>ständig gemacht habe, als er dazu im Stande sei. Nach Abs. 3 finden
<lb/>die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 Anwendung.

<lb/>Ist die Person, von der nach § 2028 BGB. der Erbe verlangen
<lb/>kann, daß sie den im Abs. 2 bezeichneten Offenbarungseid leistet, zur
<lb/>Leistung des Eides im ordentlichen Rechtsweg verurtheilt worden, so erfolgt
<lb/>die Eidesleistung nach § 889 CPO. vor dem Prozeßgericht erster Instanz,
<lb/>für das Verfahren sind nur die Vorschriften der CPO. maßgebend.
<lb/>Erklärt sich dagegen der zur Auskunftertheilung Verpflichtete zur Leistung
<lb/>des Eides bereit, ohne dazu verurtheilt zu sein, so ist die Mitwirkung des
<lb/>Gerichts eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Zu- 
<lb/>ständigkeit des Gerichts bemißt sich daher, soweit nicht das BGB. Vor- 
<lb/>schriften darüber enthält, nach den Vorschriften des Gesetzes über die An- 
<lb/>gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Mitwirkung des Gerichts
<lb/>bei der Leistung des in § 2028 BGB. bezeichneten Offenbarungseides
<lb/>gehört nicht wie die Mitwirkung bei der Leistung des im § 2006 bezeich- 
<lb/>neten Offenbarungseides des Erben zu den dem Nachlaßgericht obliegenden
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0122.tif"
                         n="98"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0122"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0122--><p/>
                     <p>

                        <lb/>98
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Verrichtungen, sondern ist eine besondere Angelegenheit der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit; die darauf bezügliche Vorschrift des § 163 des FG. ist
<lb/>nicht in dem von den Nachlaß- und Theilungssachen handelnden fünften
<lb/>Abschnitte, sondern in dem von gewissen anderen Angelegenheilen der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit handelnden neunten Abschnitte des Gesetzes ent- 
<lb/>halten. Das Nachlaßgericht als solches ist daher für die Angelegenheit
<lb/>nicht zuständig, sondern die Zuständigkeit bemißt sich nach den für die
<lb/>Angelegenheit bestehenden besonderen Vorschriften. Diese sind enthalten
<lb/>im § 261 BGB. Nach der Vorschrift im Abs. 1 Satz 1 des § 261 ist
<lb/>der Offenbarungseid vor dem Amtsgerichte des Ortes zu leisten, an welchem
<lb/>die in ß 2028 Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung zu erfüllen ist. Rach der
<lb/>Vorschrift im Satze 2 aber kann der Verpflichtete, wenn er seinen Wohn- 
<lb/>sitz oder seinen Aufenthalt im Jnlande hat, den Eid vor dem Amtsgerichte
<lb/>des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts leisten. Die von der X. ab- 
<lb/>gegebene Erklärung über ihre Bereitwilligkeit zur Eidesleistung enthält das
<lb/>Verlangen, daß die Eidesleistung vor dem Amtsgerichte N. erfolge. Da
<lb/>sie ihren Aufenthalt in N. hat, ist nach der Vorschrift in Abs. 1 Satz 2
<lb/>das Verlangen gesetzlich begründet. Es ist aber irrig, anzunehmen, diese
<lb/>Vorschrift lasse die nach Abs. 1 Satz 1 begründete Zuständigkeit an sich
<lb/>unberührt und verpflichte nur das nach Satz 1 zuständige Gericht, zum
<lb/>Zwecke der Eidesleistung das Gericht des Aufenthaltsorts der Verpflichteten
<lb/>um Leistung der Rechtshülfe zu ersuchen. Durch die Vorschrift im Satze 2
<lb/>wird die selbständige Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsorts be- 
<lb/>gründet, die Zuständigkeit des Gerichts, das nach der Vorschrift im Satze 1
<lb/>zuständig wäre, ausgeschlossen. Daß dies die richtige Auffassung des
<lb/>Verhältnisses ist, in dem die beiden Vorschriften zu einander stehen, ergiebt
<lb/>sich schon aus der Fassung des Satzes 2, die in der Art der Bezeichnung
<lb/>des Gegenstands der Zuständigkeit mit der Fassung des Satzes 1 vollständig
<lb/>übereinstimmt und keine Andeutung davon enthält, daß es sich im Falle
<lb/>des Satzes 2 nur um die Leistung der Rechtshülfe handle. Wäre beab- 
<lb/>sichtigt gewesen, im Satze 2 nur vorzuschreiben, daß das nach Satz 1
<lb/>zuständige Gericht das Gericht des Aufenthaltsorts um Leistung der Rechts- 
<lb/>hülfe zu ersuchen habe, so wäre die Vorschrift, da sie nur das Verfahren
<lb/>beträfe, sicherlich nicht im Bürgerlichen Gesetzbuche, sondern in dem Gesetze
<lb/>über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen worden.
<lb/>Für jene Auffassnng des Verhältnisses der beiden Vorschriften zu einander
<lb/>spricht aber insbesondere auch die Vorschrift im Abs. 2 des § 261. Hienach
<lb/>kann „das Gericht" eine den Umständen entsprechende Aenderung der
<lb/>Eidesnorm beschließen. Die Fassung dieser Vorschrift läßt keinen Zweifel
<lb/>darüber zu, daß unter dem Gerichte sowohl das nach Satz 1 als das nach
<lb/>Satz 2 des Abs. 1 zuständige Gericht zu verstehen ist. Die Entscheidung
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0123.tif"
                n="99"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0123"/>
            <div xml:id="d20610e17727" n="IV.">
        
               <head>Vermischte Mittheilungen</head>
        
            </div>
            <div xml:id="d20610e17733" n="V.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0123--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Mittheilungen. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>darüber aber, ob nach den Umständen eine Aenderung der Eidesnorm
<lb/>stattzufinden habe, setzt eine Untersuchung und Beurtheilung der Umstände
<lb/>des Falles, also eine Thätigkeit voraus, die nach der Stellung, welche das
<lb/>dem zuständigen Gerichte Rechtshülfe leistende Gericht zu der den Gegen- 
<lb/>stand der Rechtshülfe bildenden Angelegenheit einnimmt, dem nur durch
<lb/>das Ersuchen um Leistung der Rechtshülfe mit der Angelegenheit befaßten
<lb/>Gerichte nicht zukommen kann, sondern nur dem Gerichte zusteht, das
<lb/>kraft eigener Zuständigkeit mit der Angelegenheit befaßt ist. Beschluß vom
<lb/>21. Juli 1900; Reg.-Rr. IV 70.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Wermischte Wittheikungen.

<lb/>Rechtsverkehr mit Oesterreich. Für die Frage der Vollstreckbarkeit von
<lb/>Entscheidungen deutscher Gerichte in Oesterreich erscheint von Wichtigkeit der Inhalt
<lb/>einer Bekanntmachung des k. Bayr. Staatsministeriums der Justiz vom 4. Januar 1901,
<lb/>veröffentlicht im Justiz-Min.-Bl. 1901 S. 41. Dort heißt es:

<lb/>„Der 8 80 der österreichischen Exekutionsordnung läßt die Exekution aus
<lb/>Erkenntnissen auswärtiger Gerichte nur dann zu, wenn die Ladung, durch welche
<lb/>das Verfahren vor dem answärtigen Gericht eingeleitet war, der Person, gegen
<lb/>die in Oesterreich aus dem auswärtigen Urtheile die Exekution geführt werden
<lb/>soll, zu eigenen Händen zugestellt worden ist. Im Hinblick auf diese Be- 
<lb/>stimmungen des österreichischen Rechtes haben in allen Fällen, in denen mit
<lb/>der Möglichkeit zu rechnen ist, daß aus dem Urtheil eines deutschen Gerichts
<lb/>die Zwangsvollstreckung demnächst in Oesterreich stattzufinden hat, die Be- 
<lb/>theiligten ein Interesse daran, daß die den Prozeß einleitende Ladung den Be- 
<lb/>klagten in Person zugestellt wird. Hierauf können die Betheiligten unmittelbar
<lb/>hinwirken, wenn die Zustellung im Jnlande zu erfolgen hat. Die Möglichkeit
<lb/>einer späteren Rechtsverfolgung in Oesterreich ist aber insbesondere dann regel- 
<lb/>mäßig für gegeben zu erachten, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder Aufent- 
<lb/>halt in Oesterreich hat. In solchen Fällen hat daher der Vorsitzende des
<lb/>Prozeßgerichts in seinem Ersuchen an die österreichischen Gerichte um Zustellung
<lb/>der den Prozeß einleitenden Ladung auf Antrag der Betheiligten ausdrücklich
<lb/>zu bemerken, daß die Zustellung „nur zu eigenen Händen" zu erfolgen
<lb/>habe und daß sich aus dem Zustellungsscheine die so erfolgte Zustellung er- 
<lb/>geben müsse."
</p>
               <p>

                  <lb/>Y. Literatur.

<lb/>1) Verlag von I. Schweitzer (Arthur Sellier), München,
<lb/>a) Fortsetzung liegt vor von dem

<lb/>Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuche, in Gemeinschaft mit Dr. Th.

<lb/>Löwenfeld, Ph. Mayring, K. Kober, Dr. Th. Engelmann,
<lb/>Dr. F. Herzfelder, I. Wagner herausgegeben von Dr. I. von
<lb/>Staudinger, als Lieferung 14.

<lb/>Lieferung 14 enthält weitere Erörterungen zum Allgemeinen Th eile von
<lb/>Dr. Löwenfeld und zum Erbrecht von Dr. Herzfelder. Lieferung 15 ist schon
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0124.tif"
                   n="100"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0124"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0124--><p/>
               <p>

                  <lb/>100
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>im Drucke und bringt in kürzester Frist fortgesetzte umfassende Erläuterungen für:
<lb/>„Einzelne Schuldverhältnisse" von K. Kober, Vr. I. v. Staudinger und
<lb/>1)r. Th. Engelmann.

<lb/>b) Vollständig erschienen ist nun auch das vorzüglich eingerichtete und aus- 
<lb/>gestattete große Sammelwerk, betitelt:

<lb/>Die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Herausgegeben
<lb/>von I)r. H. Becher, Landgerichtsrath in München. Zwei Bände. Broch.
<lb/>30 Mk. Geb. 35 Mk.

<lb/>Vereinigt sind hier in praktischer Anordnung die Ausführungsgesetze und mit Ge- 
<lb/>setzeskraft versehenen Verordnungen, welche in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten zum
<lb/>BGG. erlassen worden sind. Unseres Wissens existirt eine so vollständige Sammlung
<lb/>anderwärts noch nicht. Sie ist aber bei dem lebendigen Rechtsverkehr innerhalb der
<lb/>deutschen Lande geradezu ein Bedürfniß, namentlich für Gerichtsbibliotheken nnd An- 
<lb/>waltskanzleien. Erscheinen soll noch ein Ergänzungsbändchen mit einigem Materiale,
<lb/>welches erst nach Abschluß des bisherigen Manuscripts angefallen ist.

<lb/>c) Vollendet ist weiterhin die in 5 Lieferungen erschienene praktische

<lb/>Handausgabe der Bayerischen Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen

<lb/>Gesetzbuche mit Wiedergabe der verwiesenen Paragraphen, kurzen An- 
<lb/>merkungen und einem Gesammtregister von G. Meikel, k. Amtsrichter in
<lb/>Nürnberg.

<lb/>Die Ausgabe enthält das Gesetz, Uebergangsbestimmungen zum BGB. betr., das
<lb/>Ausführungsgesetz zum BGB., das Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung und zum
<lb/>Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, das Ausführungsgesetz
<lb/>zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung, dann in einem Anhänge die wichtigsten
<lb/>zur Ausführung des BGB. ergangenen Allerhöchsten Verordnungen und Ministerial- 
<lb/>bekanntmachungen, die, wie z. B. die „ZuMndigkeitsverordnnng vom 24. Dezember
<lb/>1899", von allgemeiner Bedeutung sind.

<lb/>2) Verlag von Duncker &amp; Humblot, Leipzig.

<lb/>Wengler, Alfred, Regierungsrath in Leipzig: Elektrizität und Recht
<lb/>im Deutschen Reiche. Versuch einer systematischen Darstellung. 8°. 478 S.
<lb/>Preis geh. 9 Mk. 60 Pfg.

<lb/>Ein interessantes Buch, welches einen so recht modernen Stoff behandelt. Un- 
<lb/>geachtet der weittragenden Rolle, welche die praktische Verwerthung der Elektrizität
<lb/>heutzutage spielt, sind doch bisher die Beziehungen dieser industriellen Verwerthung
<lb/>auf dem Rechtsgebiete nur recht spärlich erst ins Auge gefaßt worden. Um so will- 
<lb/>kommener wird in weiten Kreisen sein, was das Wengler'sche Werk über die Ver- 
<lb/>wendung im Verkehr und Gewerbe an Darstellungen, an Gesetzesnormen und Verord- 
<lb/>nungen, an Ergebnissen der Rechtsprechung und Normativbestimmungen der Ver- 
<lb/>waltungsbehörden (und zwar auch mit Ausblicken ins Ausland) gesammelt und ver- 
<lb/>arbeitet darbietet. Es liegt hienrit etwas spezifisch Neues vor.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0125.tif"
             n="101"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0125"/>
         <div xml:id="d20610e17974" n="No. 6.">
      
            <head>16. März 1901</head>
            <div xml:id="d20610e17979"
                 ana="scope_-_101_-_107"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0101">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Fuld, ...">Von Rechtsanwalt Dr. Fuld in Mainz</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0125--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 6.
</p>
               <p>

                  <lb/>16. Marz 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Serrffert's

<lb/>Wtätter für Wechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>ür. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen (Schluß). II. Rechtsprechung: Reichsgericht in
<lb/>Ctvilsachen; Bayr. Oberstes Landesgericht in München. Berichtigung.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Pie Aufrechnung gegen Lohnforderungen.

<lb/>Von Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Während es sich bei dem Gesindelohn um die Frage der Zuständig- 
<lb/>keit der Landesgesetzgebung zu einer von dem BGB- abweichenden Regelung
<lb/>handelt, liegt das Rechtsverhältniß bei der Aufrechnung gegen den Arbeits- 
<lb/>lohn gewerblicher Arbeiter ganz anders. Aufrechnungen ans den Arbeits- 
<lb/>lohn dieser Personen konnten vor Inkrafttreten des BGB., abgesehen von
<lb/>den bereits erwähnten nach § 119 a der Gewerbeordnung zu beurtheilenden
<lb/>Fällen, auch auf Grund des § 115 Vorkommen. Diese Stelle verpflichtet
<lb/>bekanntlich die Gewerbetreibenden, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichs- 
<lb/>währung zu berechnen und baar auszuzahlen. Er verbietet ihnen grund- 
<lb/>sätzlich auch die Kreditirung von Maaren. Jedoch ist es den Unter- 
<lb/>nehmern gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der An- 
<lb/>schaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miethe-
<lb/>und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien
<lb/>und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen über- 
<lb/>tragenen Arbeiten für den Betrag durchschnittlicher Selbstkosten unter
<lb/>Aufrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Weitere Aufrechnungs- 
<lb/>befugnisse des Unternehmers auf den Arbeitslohn sind in der Gewerbe- 
<lb/>ordnung nicht ausdrücklich geregelt. Die Praxis hat aber überwiegend
<lb/>angenommen, daß auch für Ersatzforderungen des Arbeitgebers an den
<lb/>Arbeiter wegen vorsätzlicher oder fabrlässiaer Beschädigung der bei der
<lb/>Arbeit gebrauchten Geaenstände. insbesondere der Maschinen und des
<lb/>Nrbeitsmaterials, ferner aber auch der Fabrikräumlichkeiten, das Auf- 
<lb/>rechnungsrecht des Arbeitgebers nicht zu bestreiten sei. Ob letztere An- 
<lb/>sicht auf dem Boden des bisherigen Rechtes zutreffend war, kann hier
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0126.tif"
                   n="102"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0126"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>dahingestellt bleiben, da insoweit die Frage eine praktische Bedeutung nicht
<lb/>mehr besitzt. Auf dem Boden des Reichsrechts ist die Zulässigkeit dieser
<lb/>Aufrechnung, wie im Folgenden näher ausgeführt werden soll, ohne
<lb/>Zweitel zu verneinen. Die rechtliche Beurtheilung hat diese Kategorie
<lb/>von" Ersatzansprüchen von den in der Gewerbeordnung behandelten For- 
<lb/>derungen, für welche die Aufrechnungsbefugniß festgestellt ist, scharf zu
<lb/>trennen. Bei den Letzteren handelt es sich um die Einwirkung des neuen
<lb/>Rechtes auf die älteren sonderrechtlichen Vorschriften, bei den ersteren
<lb/>um eine lediglich auf dem Boden des bürgerlichen Rechtes zu treffende
<lb/>Entscheidung. Es ergiebt sich nun ohne Weiteres aus dem zwischen der
<lb/>Gewerbeordnung und dem BGB bestehenden Verhältnisse, daß die in
<lb/>8 115 und 119 a geregelte Aufrechnungsbefugniß des Arbeitgebers durch
<lb/>die Kodifikation des Privatrechts eine Modifikation nicht erfahren hat.
<lb/>Der Auslegungsgrundsatz, Lex posterior generalis non derogat, legi
<lb/>priori speciali wird so gut wie allgemein Seitens der Rechtslehre und
<lb/>Praxis in Deutschland anerkannt und gerade mit Bezug auf das zwischen
<lb/>den beiden soeben genannten Gesetzen bestehende Verhältniß unterliegt seine
<lb/>Richtigkeit kaum noch einem Zweifel. Seine Anwendung führt aber zu
<lb/>dem Ergebnisse, daß die Spezialvorschriften der Gewerbeordnung, auch
<lb/>wenn sie mit Bestimmungen des BGB. im Widerspruche stehen, nach wie
<lb/>vor Geltung besitzen. Die Vorschriften des BGB. über die Kündigung
<lb/>des Dienstvertrags sind somit auf die durch die Gewerbeordnung geregelte
<lb/>Kündigung des gewerblichen Arbeitsverhältnisses nicht anzuwenden und
<lb/>§ 394 BGB. steht der Aufrechnung der in 8 115 und 119 a der Gewerbe- 
<lb/>ordnung bezeichneten Forderungen der Arbeitgeber auf den Arbeitslohn nicht
<lb/>entgegen*). Eine authentische Interpretation bezüglich des Verhältnisses
<lb/>zwischen Gewerbeordnung und BGB. sowohl im Allgemeinen als auch in
<lb/>Ansehung dieses Punktes ist allerdings nicht vorhanden, aber aus den
<lb/>Verhandlungen des Reichstags im November 1899 gelegentlich der Be-
<lb/>rathung der letzten Novelle zu der Gewerbeordnung ist doch mit Sicherheit
<lb/>zu entnehmen, daß sowohl nach der Ansicht des Reichstags als auch der- 
<lb/>jenigen des Bundesraths das BGB. die Gewerbeordnung in Ansehung
<lb/>der Punkte, welche darin ausdrücklich geregelt sind, nicht abgeändert hat.
<lb/>Die Bedeutung, welche parlamentarischen Vorgängen und Erklärungen als
<lb/>Auslegungsquelle einzuräumen ist, braucht nicht überschätzt zu werden.
<lb/>Trotzdem wird man berechtigt sein, eine Erklärung, welche die vollständige
<lb/>Meinungsübereinstimmung beider Faktoren der Reichsgesetzgebung in An- 
<lb/>sehung einer Auslegungsfrage bekundet und förmlich seststellt, bei der Ent- 
<lb/>scheidung von Zweifeln allerdings als maßgebend zu betrachten. Da nun

<lb/>*) Der gegentheitigen Ansicht ist insbesondere Stadthagen, das Arbeiterrecht
<lb/>lStuttgart 1900) S. 138—192.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0127.tif"
                   n="103"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0127"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Ausrechnung gegen Lohnforderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>diese Erklärung die auch außerdem für allein richtig zu erachtende Auf- 
<lb/>fassung bekräftigt, so wird wohl letztere als die der Absicht der Gesetzgebung
<lb/>entsprechende um so mehr zu qualifiziren sein, als ja nicht anzunehmen
<lb/>ist, daß man die wichtigen Befugnisse, welche in den allegirten Vorschriften
<lb/>der Gewerbeordnung den Arbeitgebern eingeräumt worden sind, ohne
<lb/>Beschaffung irgend eines Ersatzes würde aufgehoben haben. Dieser Auf- 
<lb/>fassung unmittelbar entgegengesetzt ist die von Stadthagen*) vertretene.
<lb/>Derselbe behauptet, die Aufrechnung irgend einer Forderung gegen die
<lb/>unpfändbare Lobnforderung sei unstatthaft und der Arbeiter könne, wenn
<lb/>gleichwohl eine solche stattgefunden habe, ungeachtet derselben den Lohn in
<lb/>der Höhe der aufgerechneten Forderung einklagen. Des Weiteren erklärt
<lb/>dieser Schriftsteller Strafgelder, Lohneinbehaltungen und Abreden über
<lb/>Lohnverwirkungen vom l. Januar für ungültig und will Abzüge demgemäß
<lb/>nur gestatten für Jnvaliditätsversicherungsbeiträge, Beiträge für die Kranken- 
<lb/>versicherung und schließlich für die in dem Gesetz über die Beschlagnahme
<lb/>des Arbeits- und Dienstlohnes genannten Ausnahmen, also insbesondere
<lb/>für Steuern, für Unterhaltsbeiträge u. s. w. Diese Behauptung erweist
<lb/>sich aber nach dem Gesagten jedenfalls insoweit als vollständig unhaltbar
<lb/>und kann mittels rechtlicher Gründe nicht gerechtfertigt werden, als es sich
<lb/>um die in § 115—119 a der Gewerbeordnung geregelten Fälle der Auf- 
<lb/>rechnung handelt. Strafgelder, deren Erhebung auf den Vorschriften der
<lb/>Arbeitsordnung bezw. den Bestimmungen des Arbeitsvertrags beruht,
<lb/>werden in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich bei der Aufrechnungs-
<lb/>befuguiß erwähnt, so daß es zweifelhaft bleibt, ob die Aufrechnung derselben
<lb/>auf den Lohn mit Rechtswirksamkeit erfolgen kann. Erwägt man nun,
<lb/>daß, wo nicht auf Grund einer ausdrücklichen oder doch unzweideutigen
<lb/>fortdauernd geltenden Gesetzesbestimmung das Gegentheil anzunehmen ist,
<lb/>der in § 394 aufgestellte Grundsatz der Unzulässigkeit der Aufrechnung
<lb/>auf Lohnforderungen schlechthin Platz greifen muß, und daß ferner auch
<lb/>die freieste Auslegung nicht im Stande ist, die Forderungen des Arbeit- 
<lb/>gebers für Strafgelder unter die in § 115, 119 a der GO. bezeichnten
<lb/>Forderungen zu stellen, so muß man den Gründen, welche für die Unstatt- 
<lb/>haftigkeit der Aufrechnung von Strafgeldern auf den Lohn sprechen, doch
<lb/>wohl den Vorzug vor denjenigen geben, welche zu Gunsten der entgegen- 
<lb/>gesetzten Ansicht angeführt werden könnten. Es bedarf zur weiteren recht- 
<lb/>lichen Stütze dieser Meinung nicht der Bezugnahme darauf, daß zwischen
<lb/>den Forderungen des Arbeitgebers für gelieferte Lebensmittel, gelieferte
<lb/>Werkzeuge u. s. w. oder zwischen den Forderungen auf Schadenersatz wegen
<lb/>Vertragsbruchs einerseits und den Forderungen auf Schadenersatz wegen

<lb/>*) Vgl. Correspondenzblatt der Generalkomnnssion der Gewerkschaften Deutschlands,
<lb/>9. Jahrgang Nr. 50 und Arbeiterrecht a. a. O.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0128.tif"
                   n="104"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0128"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>104
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vertragsbruchs und den Forderungen auf Strafgelder andererseits ein
<lb/>Unterschied besteht, der es verständlich macht, daß die Gesetzgebung dieselben
<lb/>unter dem Gesichtspunkte der Auftechnungsfähigkeit nicht einander gleich- 
<lb/>stellt. Nicht anders verhält es sich mit den Forderungen des Arbeitgebers
<lb/>wegen Zerstörung oder Beschädigung der Maschinen, des Arbeitsgeräths,
<lb/>des Arbeitsstoffs, der Fabrikgebäude, der Wohnräume u. s. w. Hiebei
<lb/>ist es gleichgültig, ob der Anspruch des Arbeitgebers durch eine vorsätzliche
<lb/>oder fahrlässige Handlung des Arbeiters verursacht worden ist. Dieselben
<lb/>dürfen nicht auf den Lohn des Arbeiters aufgerechnet werden und der
<lb/>Umstand, daß in Folge dessen der Ersatzanspruch des Arbeitgebers häufig
<lb/>genug nicht zu verwirklichen ist, erscheint hiebei vollständig bedeutungslos,
<lb/>da die Auslegung nach Rechtsgründen und nicht nach Opportunitäts- 
<lb/>erwägungen zu erfolgen hat. Dies ist so selbstverständlich, daß schwer zu
<lb/>begreifen ist, wie man bei der Erörterung der Frage auch auf letztere
<lb/>glaubte Rücksicht nehmen zu müssen. Um die Aufrechnungsbefugniß be- 
<lb/>züglich der genannten Forderungen konstruiren zu können, hat man geglaubt,
<lb/>auf die Vorschriften über das Zurückbehaltungsrecht Bezug nehmen zu
<lb/>sollen. Nach § 273 kann der Schuldner, wenn er aus demselben recht- 
<lb/>lichen Verhältniß, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen An- 
<lb/>spruch gegen den Gläubiger besitzt, sofern nicht aus dem Schuldverhältnisie
<lb/>sich ein Anderes ergiebt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm
<lb/>gebührende Leistung bewirkt wird. Das Zurückbehaltungsrecht bildet also
<lb/>die Regel, die Unzulässigkeit der Zurückbehaltung, die mit Rücksicht auf
<lb/>die besondere Gestaltung des Schuldverhältnisses oder auch mit Rücksicht
<lb/>auf besondere Vorschriften über das Schuldverhältniß anzunehmen ist, die
<lb/>Ausnahme. Die Ausnahme greift aber in den soeben erwähnten Fällen
<lb/>Platz, da nach dem Willen des Gesetzgebers die Lohnforderung des Arbeiters
<lb/>der Aufrechnung nicht unterliegen sollen. Aufrechnung und Zurückbehaltung
<lb/>stehen zu einander im Verhältnisse des Mehr und des Mindern und es
<lb/>wäre daher an sich wohl möglich in Ansehung einer bestimmten Forderung
<lb/>zwar die Aufrechnung für unzulässig zu erklären, hingegen das Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht zu gestatten. Berücksichtigt man, daß das Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht, wie es in dem BGB. geregelt ist, der rechtlichen Wirkung nach sich
<lb/>als 6X66ptic&gt; ckoli charakterisirt, so würde diese Annahme noch in höherem
<lb/>Maaße gerechtfertigt erscheinen und es soll nicht in Abrede gestellt werden,
<lb/>daß bei einer engen, sich mehr an die Aeußerlichkeiten haltenden Aus- 
<lb/>legung dieses Ergebniß allerdings gewonnen werden kann. Indessen ist
<lb/>zu beachten, daß, wenn der Gesetzgeber im öffentlichen Interesse bestimmt
<lb/>hat, es solle eine Forderung dem Berechtigten nicht gegen dessen Willen
<lb/>entzogen werden, es doch mit den Absichten des Gesetzgebers nicht zu ver- 
<lb/>einbaren wäre, wollte man zwar die unmittelbare Entziehung, die Auf-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0129.tif"
                   n="105"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0129"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0129--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Aufrechnung gegen Lohnforderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>rechnung, hingegen nicht die mittelbare, die Zurückbehaltung, beanstanden.
<lb/>Eine mittelbare Entziehung der Forderung gegen den Willen des Berech- 
<lb/>tigten ist aber in der Zurückbehaltung des Betrags derselben ohne Zweifel
<lb/>zu erblicken. Für den Anspruchsberechtigten bildet es keinen Unterschied,
<lb/>ob der Leistungsverpflichtete erklärt, er rechne die geschuldete Leistung auf
<lb/>eine ihm zustehende Forderung auf, oder er halte die Auszahlung der
<lb/>ersteren so lange zurück, bis er für den ihm zustehenden Anspruch befriedigt
<lb/>sei. In dem einen wie in dem anderen Falle gelangt der Forderungs- 
<lb/>berechtigte nicht in den Besitz der ihm gebührenden Leistung und gerade
<lb/>dies hat die Gesetzgebung allgemein verhüten wollen. Die auf besonderen
<lb/>positiven Bestimmungen beruhenden Ausnahmen bestätigen in diesem Falle
<lb/>wirklich einmal die Regel. Demgemäß bietet auch das Zurückbehaltungs-
<lb/>recht den Arbeitgebern keine Möglichkeit, sich - für die im Obigen bezeich-
<lb/>neten Forderungen aus dem Arbeitslohn der Arbeiter bezahlt zu machen
<lb/>und inan wird daher zwischen 8 394 und § 273 eine Parallele dahin ziehen
<lb/>dürfen, daß, soweit gegen eine Forderung nicht aufaerechnet werden darf.
<lb/>auch die Geltendmackmna des Zurückbehaltunasreckts ihr aeaenüber an dem
<lb/>Forderungsgegenstand unzulässig erscheint. Es entspricht dies auch der
<lb/>'^Parallele, die zwischen der Unpfändbarkeit gewisser Gegenstände und der
<lb/>Unzulässigkeit deren Zurückbehaltung vorhanden ist. Gegenstände, welche
<lb/>der Gläubiger nicht pfänden darf, können von demselben auch nicht gegen
<lb/>den Willen des Eigenthümers und Schuldners zurückbehalten werden, was
<lb/>freilich nicht schlechthin anerkannt wird. Vor dem Inkrafttreten des BGB.
<lb/>bestand allerdings die Anomalie, daß das Zurückbehaltungsrecht des Ver-
<lb/>miethers an den eingebrachten Sachen des Miethers auch bezüglich derjenigen
<lb/>Gegenstände vielfach anerkannt wurde, welche der Pfändung nicht unter- 
<lb/>worfen waren. Jir Folge der Bestimmung der § 559 BGB. hat dieselbe
<lb/>keine Bedeutung mehr und es gilt daher auch für körperliche Sachen, soweit
<lb/>der Geltungsbereich des BGB. in Betracht kommt, ausnahmslos der Satz.
<lb/>daß die Unzulässigkeit der Pfändung auch die Unzulässigkeit der Ausübung
<lb/>des iliirückbobottisnasreckits nach Mi jkbt. Daß auch bezüglich dieser
<lb/>Frage das Gesinderecht von dem Bürgerlichen Gesetzbuche mehrfach abweicht,
<lb/>ist richtig und erklärt sich aus den zu Eingangs dieser Darstellung an- 
<lb/>geführten Gründen.

<lb/>Zu dem gleichen Ergebnisse kommen wir in Ansehung der Frage, ob
<lb/>die Aufrechnung auf den Lohn für die unvollständige Ablieferung des
<lb/>sogenannten Werkzeuginventars statthaft ist. In vielen Fabriken, ins- 
<lb/>besondere in denjenigen der Maschinen- und Metallindustrie wird dem
<lb/>Arbeiter bei dem Eintritt in das Arbeitsverhältniß eine Anzahl von Werk- 
<lb/>zeugen ausgehändigt, deren er zum Betriebe bedarf und die er nach Auf- 
<lb/>lösung des Dienstverhältnisses wieder abzuliefern verpflichtet ist. Das
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0130.tif"
                   n="106"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0130"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0130--><p/>
               <p>

                  <lb/>106
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Ausrechnung gegen Lohnforderungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenthum daran verbleibt dem Arbeitgeber, für die Benützung während der
<lb/>Dauer des Arbeitsverhältnisses wird eine Vergütung regelmäßig nicht
<lb/>gezahlt. Unter dem alten Rechte hatte sich kein Einwand dagegen erhoben,
<lb/>daß der Arbeitgeber den Schaden, der ihm durch unvollständige Ablieferung
<lb/>des Inventars erwuchs, durch Aufrechnung auf den Lohn ausglich. Fortan
<lb/>wird aber auch bezüglich dieser Forderung des Arbeitgebers eine Auf- 
<lb/>rechnung nicht mehr möglich sein. Denn es handelt sich ja hiebei nicht
<lb/>um eine der im § 115 der Gewerbeordnung genannten Forderungen, weil
<lb/>das Werkzeug nicht Eigenthum des Arbeiters wurde, derselbe also auch
<lb/>nicht einen Vorschuß erhielt, um sich dasselbe zu beschaffen, sondern um
<lb/>Arbeitsgeräthe des Arbeitgebers, dessen Eigenthum daran durch die zeit- 
<lb/>weise Ueberlassung des Gebrauchs an den Arbeiter keine Beeinträchtigung
<lb/>oder Beschränkung erlitten hat. Eine Gleichstellung der Entschädigungs- 
<lb/>forderung des Arbeitgebers mit den in § 115 der Gewerbeordnung ge- 
<lb/>regelten Vorschußforderungen ist also rechtlich unstatthaft. Die auf Grund
<lb/>dieser Verhältnisse entstandene Entschädigungsforderung ist von jeder anderen
<lb/>dem Arbeitgeber zustehenden Ersatzforderung in keiner Weise verschieden.

<lb/>Der Arbeits- und Dienstlohn ist nach Maßgabe des Gesetzes vom
<lb/>21. Juni 1869 nicht schlechthin der Beschlagnahme entzogen, sondern nur
<lb/>bis zu dem Ablaufe des Dages. an welchem nach Leistung der Dienste oder
<lb/>Arbeit die Vergütung gesetzlich, vertragsmäßig oder gewohiiheitsrechtlich zu
<lb/>entrichten war, ohne "daß der verfügungsberechtigte sie eingefordert hat.
<lb/>Nach der Fälligkeit kann obne Weiteres, gepfändet werden und die Praxis
<lb/>hat bisher stets angenommen, daß dem Gläubiger nicht der Nachweis ob- 
<lb/>liege, daß eine Einforderung des Lohnes nicht stattgefunden habe, vielmehr
<lb/>sowohl die Behauptung als auch der Beweis, daß der Lohn eingefordert
<lb/>worden, Sache des Schuldners sei. Dies wird auch fortan wohl zu be- 
<lb/>achten sein und die Berücksichtigung dieses Umstandes ist, wenn auch nicht
<lb/>von erheblicher Bedeutung für die Verhältnisse, von welchen im Vor- 
<lb/>stehenden die Rede gewesen ist, doch andererseits nicht vollständig bedeutungs- 
<lb/>los dafür.

<lb/>Es erhellt aus dem Gesagten, daß die Aufrechnung auf den Arbeits- 
<lb/>und Dienstlohn unter der Herrschaft des BGB. in ungleich vermindertem
<lb/>Maaße möglich ist, als bislang. Da nun unbestreitbar die Lohnforderung
<lb/>in sehr vielen, wenn nicht geradezu in den meisten Fällen das einzige
<lb/>Vermögensobjekt bildet, das bei einer Vollstreckungshandlung überhaupt in
<lb/>Betracht kommt, da weiter durch die Vorschriften der CPO. der Kreis der
<lb/>pfändbaren beweglichen Sachen eine bedeutsame Verringerung erfahren hat,
<lb/>so wird eine Befriedigung von begründeten Forderungen des Arbeitgebers
<lb/>gegen den Arbeiter häufiger als seither an dem Umstande scheitern, daß
<lb/>kein Vermögensobjekt für deren Erfüllung vorhanden ist. Hierauf ist bei
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0131.tif"
                n="107"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0131"/>
            <div xml:id="d20610e18637" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e18642"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e18650" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0131--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsacheu).
</p>
                     <p>

                        <lb/>107
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Erörterung der Aenderungen, welche das Inkrafttreten des BGB. für
<lb/>die Arbeitsordnungen im Gefolge gehabt hat, in den Unternehmerverbänden
<lb/>insbesondere hingewiesen worden und man hat betont, daß dieser Rechts-
<lb/>znstand ein unbefriedigender sei und Mißstände mit Nothwendigkeit zur
<lb/>Entstehung bringen werde. Ob letztere Annahme zutreffend ist, muß dahin- 
<lb/>gestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre die Rechts- 
<lb/>auslegung nicht im Stande, ein Mittel zur Beseitigung derselben namhaft
<lb/>zu machen, weder ein unmittelbares noch ein mittelbares. Es ist übrigens
<lb/>nicht wahrscheinlich, daß die Reichsgesetzgebung sich über die praktische
<lb/>Tragweite des § 394 im Hinblick auf die Verhältnisse der gewerblichen
<lb/>Arbeiter nicht durchaus klar gewesen wäre und deshalb dürften auch Ver- 
<lb/>suche, die darauf gerichtet sind, im Wege der Gesetzgebung eine Aenderung
<lb/>des geltenden Rechts zu Gunsten einer weitergehenden Zulässigkeit der
<lb/>Aufrechnung auf Lohnforderungen herbeiznführen, vorab wenig aussichts- 
<lb/>voll sein.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Wechtsprechung.

<lb/>A. Ueichsgerichl (ßivlssachenj.

<lb/>Civilprozeß.

<lb/>Begrenzung der freien Schätzung aus 8 287 CPO. durch
<lb/>das Ergebniß einer auf positiven Unterlagen beruhenden Be- 
<lb/>rechnung.

<lb/>Der Kläger ist am 4. Dezember 1896 durch einen Wagen der be- 
<lb/>klagten Pferdebahn-Aktiengesellschaft überfahren worden. Er hat dabei eine
<lb/>Zertrümmerung des linken Oberschenkels, die dessen Amputation nothwendig
<lb/>gemacht hat, einen doppelten Bruch des rechten Oberschenkels und eine
<lb/>Kopfverletzung erlitten.

<lb/>Gestützt ans § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 hat
<lb/>er auf Erstattung der Kurkosten und auf Gewährung einer Rente geklagt.
<lb/>Nachdem sein Anspruch als dem Grunde nach berechtigt rechtskräftig fest- 
<lb/>gestellt worden war, hat die Beklagte den Anspruch bezüglich der Kurkosten
<lb/>im vollen Umfange (202 Mk. 50 Pfg.) und bezüglich der geforderten Rente
<lb/>nach Höhe von 240 Mk. jährlich anerkannt. Insoweit ist am 21. Juni 1899
<lb/>Anerkenntnißurtheil gegen sie ergangen.

<lb/>Der Kläger hat indes eine weit höhere Rente beansprucht und den
<lb/>Antrag gestellt, die Beklagte zu verurtheilen, ihm vom 4. Dezember 1896
<lb/>ab bis zu seinem Lebensend in einvierteljährlichen Vorausbezahlungen noch
<lb/>2610 Mk. jährlich zu bezahlen. Die erste Instanz hat diesem Anträge
<lb/>nach Höhe von 1897 Mk. 50 Pf. jährlich stattgegeben, das Berufungs- 
<lb/>gericht hat auf die von beiden Theilen eingewendeten Rechtsmittel die Rente
<lb/>für die Zeit vom 4. Dezember 1896 bis zum 19. September 1907 auf
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0132.tif"
                         n="108"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0132"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0132--><p/>
                     <p>

                        <lb/>108
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>1900 Mk., von da ab bis zum 19. September 1912 auf 1185 Mk. jährlich
<lb/>bemessen. Die Prozeßkosten sind von dem Berufungsgerichte der Beklagten
<lb/>auferlegt worden mit der Einschränkung, daß der Kläger zu den gericht- 
<lb/>lichen Kosten 200 Mk. beitragen soll.

<lb/>Auf die Revision des Beklagten wurde das zweitinstanzliche Urtheil,
<lb/>soweit dem Kläger für die Zeit vom 4. Dezember 1896 bis zum 19. Sep- 
<lb/>tember 1907 mehr als 1897 Mk. 50 Pf. und in der Zeit vom 20. Sep- 
<lb/>tember 1907 bis 19. September 1912 mehr als 828 Mk. 75 Pf. zuge- 
<lb/>sprochen waren und im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit die Sache
<lb/>zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
<lb/>zurückverwiesen.

<lb/>Gründe: Dem Kläger war in erster Instanz ans seine Lebenszeit
<lb/>eine Rente von 2137 Mk. 50 Pf. (einschließlich der ihm im Theilurtheile
<lb/>vom 21. Juni 1899 zugesprochenen 240 Mk.) jährlich zuerkannt. Seine
<lb/>Anschließung an die Berufung der Beklagten hatte sich hiegegen nicht ge- 
<lb/>richtet. Gleichwohl hat die Vorinstanz die Rente für die Zeit vom
<lb/>4. Dezember 1896 bis 19. September 1907 um 2 Mk. 50 Pf. jährlich
<lb/>erhöht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies, Angesichts des Umstandes,
<lb/>daß die Rente für die spätere Zeit vom Berufungsgerichte wesentlich niedriger
<lb/>als von der ersten Instanz bemessen worden ist, einen Verstoß gegen § 498
<lb/>CPO. enthält. Denn auch wenn dies zu verneinen wäre, würde die Er- 
<lb/>höhung der Rente doch ungerechtfertigt sein. Als Grund für dieselbe ist
<lb/>lediglich die Abrundung der dem Kläger zugesprochenen Summe angegeben.
<lb/>Allerdings liegt es in der Natur der Sache, daß der Richter bei der
<lb/>Schätzung von Schaden, wenn die dabei in Betracht zu ziehenden Rech- 
<lb/>nungsfaktoren von nur annähernder Richtigkeit sein können und daher jede
<lb/>Feststellung bezüglich des Betrags bis zu einem gewissen Grade willkiirlich
<lb/>sein muß, sogenannte runde Summen wählen wird. Andererseits darf
<lb/>das Bestreben, zu solchen Summen zu gelangen, niemals, auch bei freier
<lb/>Schätzung nach § 287 CPO. nicht, dazu führen, einer Partei mehr oder-
<lb/>weniger zuzusprechen, als ihr nach der Berechnung zukommt, wenn diese
<lb/>auf positiv festgestellten Unterlagen fußt. Im vorliegenden Falle beruht
<lb/>die Bemessung der Rente auf der Annahme, daß das Einkommen des Klägers
<lb/>früher 2850 Mk. jährlich betragen habe, und daß durch den Unfall seine
<lb/>Erwerbsfähigkeit um 75 Prozent geschmälert sei. Die erstere Annahme
<lb/>entspricht den eigenen Angaben des Klägers, über die hinauszugehen nicht
<lb/>statthaft und mindestens nicht beanzeigt war; es lag also insoweit ein
<lb/>Rechnungsfaktor vor, der jedenfalls nach oben sicher feststand. Daß die
<lb/>Erwerbsfähigkeit vielleicht um etwas mehr als 75 Prozent gemindert sein
<lb/>könne, hat das Berufungsgericht, soweit ersichtlich, selbst nicht angenommen.
<lb/>Bei diesem Sachstande durfte der gewünschten Abrundung zu Liebe nicht
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0133.tif"
                         n="109"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0133"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0133--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>109
</p>
                     <p>

                        <lb/>über das Facit hinausgegangett werden, das sich rechnungsmäßig bei Ein- 
<lb/>stellung der für richtig gehaltenen Faktoren ergab. Nebenbei bemerkt, ist
<lb/>schwer abzusehen, wiefern die vorgenommene Abrundung hier einen Zweck
<lb/>haben soll. Es handelt sich um Renten, die monatlich zu zahlen sind, eine
<lb/>runde Zahl bietet die Monatsrente nicht, mag sie von 1900 Mk. oder
<lb/>von 1897 Mk. 50 Pf. berechnet werden, in beiden Fällen kommt man
<lb/>auf Zahlen, die in den Pfennigen ungenau sind (158 Mk. 33 V» Pf. bez.
<lb/>158 Mk. 12 V* Pf.).

<lb/>Das Berufungsgericht hat weiter dem Kläger für die Zeit vom
<lb/>20. September 1907 bis 19. September 1912 jährlich eine Rente von
<lb/>1185 Mk. zugesprochen. Es ist hiebei von der unzweifelhaft zutreffenden Er- 
<lb/>wägung ausgegangen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers, auch wenn er
<lb/>den Unfall nicht erlitten hätte, sich im höheren Alter von selbst verringert
<lb/>haben würde, und daraus ist die Folgerung abgeleitet, daß die Rente für
<lb/>die Zeit vom 70. bis 75. Lebensjahre niedriger zu bemessen sei, als die
<lb/>für die frühere Zeit. Bezüglich der Modalität dieser Abminderung enthält
<lb/>aber das angefochtene Urtheil in sich selbst Widersprüche. Einerseits wird
<lb/>bemerkt, das Gericht habe angenommen, daß der Kläger bis zum vollendeten
<lb/>70. Lebensjahre voll, von da ab aber in Folge der natürlichen Abnahme
<lb/>der Körperkraft nur noch in Höhe von 50"/» arbeitsfähig gewesen
<lb/>sein würde. Andererseits ist gesagt, es sei angezeigt erschienen, der
<lb/>natürlichen Verminderung der Erwerbsfähigkeit dadurch Rechnung zu tragen,
<lb/>daß dem Kläger die volle Rente von 75% nur bis zum vollendeten
<lb/>70., von da bis zum vollendeten 75. Lebensjahre nur 50"/« zuzubilligen.
<lb/>Es liegt auf der Hand, daß diese beiden Bemerkungen nicht mit einander
<lb/>im Einklang stehen und rechnungsmäßig zu verschiedenen Ergebnissen führen.
<lb/>Bei der ersten von ihnen wird erwogen, daß der Erwerb des Klägers
<lb/>annehmbar in der Zeit vom 70. bis 75. Lebensjahr auch ohne den
<lb/>Unfall nur noch die Hälfte von dem betragen haben wiirde, was dieser
<lb/>früher verdient habe, daß er also als Schadenersatz nur 75"/« dieses auf
<lb/>die Hälfte herabgesunkenen Erwerbes fordern könne. Die Berechnung
<lb/>ergiebt dann — 1068 Mk. 75 Pf. Es hätten also bei dieser Be- 

<lb/>rechnungsmethode dem Kläger unter Berücksichtigung der ihm schon durch
<lb/>das Urtheil vom 21. Juni 1899 zuerkannten 240 Mk. jährlich nur noch
<lb/>828 Mk. 75 Pf. zugesprochen werden dürfen.

<lb/>Bei der vorstehend an zweiter Stelle aufgeführten Bemerkung wird
<lb/>der natürlichen Abnahme der Kräfte nach erfülltem 70. Lebensjahre zwar
<lb/>auch Rechnung getragen, aber in der Weise, daß als Rechnungsfaktor das
<lb/>volle Einkommen von 2850 Mk. jährlich eingestellt und die Abminderung,
<lb/>welche die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den erlittenen Unfall erfahren
<lb/>hat, für die Zeit nach dem erfüllten 70. Lebensjahre (statt wie bis dahin
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0134.tif"
                   n="110"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0134"/>
               <div xml:id="d20610e18982"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e18990" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß; Freiwilige Gerichtsbarkeit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0134--><p/>
                     <p>

                        <lb/>110
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>mit 75) nur mit 50"/» angesetzt wird. Die Berechnung ergiebt dann
<lb/>28|° — 1425, und nach Kürzung der dem Kläger in dem Urtheile vom
<lb/>21. Juni 1899 zugesprochenen 240 Mk. eine Rente von 1185 Mk. jährlich.

<lb/>In dieser Weise hat das Berufungsgericht bei der gefällten Ent- 
<lb/>scheidung thatsächlich gerechnet. Da dies mit der oben an erster Stelle
<lb/>erwähnten Bemerkung und mit der dort positiv ausgesprochenen Annnahme,
<lb/>daß der Kläger in der Zeit nach Vollendung des 70. Lebensjahres auch
<lb/>ohne den Unfall nur die Hälfte seines früheren Einkommens sich zu ver- 
<lb/>dienen in der Lage sein würde, in Widerspruch steht, so erscheint es
<lb/>zweifelhaft, ob die getroffene Entscheidung wirklich dem, was die Vor- 
<lb/>instanz meinte, entspricht. Das angefochtene Urtheil mußte daher auch
<lb/>insoweit, als darin dem Kläger für die Zeit vom 20. September 1907
<lb/>bis 19. September 1912 mehr als 828 Mk. 75 Pf. jährlich zugesprochen
<lb/>sind, unter Zurückverweisung der Sache zur nochmalige»» Verhandlung und
<lb/>Entscheidung a»»fgehoben werden. VI. Civilsenat 119/1900. Urtheil vom
<lb/>30. Mai 1900.
</p>
                     <p>

                        <lb/>B. Mayr. Höerstes Landesgericht in München.

<lb/>Civilrecht; Civilprozeß; Freiwillige Gerichtsbarkeit.

<lb/>Gütergemeinschaft nach Fränk. Landrecht. Gestaltung des
<lb/>Güterstandes seit 1. Januar 1900. Verfügungsbefugniß des
<lb/>Mannes. In der angefochtenen Entscheidung ist festgestellt, daß für die
<lb/>Ehe des H. mit seiner im April 1900 verstorbenen Ehefrau bis zum
<lb/>l. Januar 1900 der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach
<lb/>Maßgabe der Bestimm»»ngen des Fränkischen Landrechts bestand. Es ist
<lb/>auch unbestritten, daß a»»s dieser Ehe fünf Kinder hervorgegangen und
<lb/>daß diese noch am Leben sind. Nach den Bestilnmungen der Fränkischen
<lb/>Landgerichtsordnung waren das gesammte in der Ehe vereinigte Vermögen
<lb/>der Eheleute H., also auch die in der Notariatsurkunde bezeichneten Grund- 
<lb/>stücke, da bezüglich dieser nicht festgestellt ist, daß sie ein Sonderverinögen
<lb/>sVorbehaltsgut) des Ehemanns bildeten, beiden Eheleuten gemeinschaftlich.
<lb/>Nach den Bestimin»»ngen des erwähnten Statutarrechts war der Beschwerde- 
<lb/>führer zweifellos befugt, ohne Zustiinmung feiner Ehefrau und nach deren
<lb/>Tod auch ohne Zustimm»»ng seiner Kinder über die gütergemeinschaftlichen
<lb/>Grundstücke unter Lebenden rechtsgültige Verfügungen zu treffen, ins- 
<lb/>besondere sie zu veräußern u»»d zu verpfänden. Denn nur dem Ehemanne
<lb/>steht nach den Vorschriften der Landgerichtsordnung die Verwaltung des
<lb/>gemeinschaftlichen Vermögens zu. Die Ehefrau hat nur unter bestimmten
<lb/>Voraussetzungen ein Recht der A»»fechtung der vom Ehemanne vorge- 
<lb/>nommenen Rechtsgeschäfte. Nach dem Tode eines der Ehegatten ver- 
<lb/>einigten sich alle Rechte in Bezug auf das gemeinschaftliche Ver»nögen in
<lb/>der Person des überlebenden Ehegatten (Konsolidation). Dieser wurde in
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0135.tif"
                         n="111"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0135"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0135--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesqericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>111
</p>
                     <p>

                        <lb/>diesem Sinne „Alleinerbe", die gemeinschaftlichen Abkömmlinge aber haben
<lb/>weder ein Miteigenthumsrecht, noch ein Mitverwaltungsrecht. Auch steht
<lb/>ihnen ein Anfechtungsrecht (Reklamation) nicht zu. Sie haben nur ein
<lb/>Recht auf Herausgabe von zwei Drittheilen des gesammten gemeinschaft- 
<lb/>lichen Vermögens, wenn die Grundtheilung von beiden Eltern oder von
<lb/>dem überlebenden Ehegatten ihnen angeboten oder nach dem Gesetze ver- 
<lb/>wirkt ist (Kaiserl. Landgerichtsordnung für das Herzogthum Franken Thl. III
<lb/>Tit. 39 § 25, Tit. 90 § 5, Tit. 96 § 5, Tit. 97 § 3; Verordnung vom
<lb/>28. März 1700; Erk. des Obersten Gerichtshofes vom 13. Januar 1862,
<lb/>Bl. f. RA. Bd 27 S. 171—176; Urtheil des Obersten Landesgerichts vom
<lb/>30. Dezember 1879, Samml. von Entsch. Bd. 8 Nr. 65 S. 157—159).
<lb/>Diese sämmtlichen Vorschriften der Fränkischen Landgerichtsordnung, auf
<lb/>die allein der Antrag auf Einschreibung der Sicherungshypothek und die
<lb/>eingelegten Beschwerden gestützt werden konnten, sind jedoch vom Inkraft- 
<lb/>treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an durch die Bestimmungen der Art. 62
<lb/>Abs. 1, Art. 65, 97 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1899, Uebergangs-
<lb/>gangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, aufgehoben und
<lb/>ersetzt. An ihre Stelle sind die Vorschriften des BGB. über die allgemeine
<lb/>Gütergemeinschaft getreten, diese sind nach den erwähnten Ueberleitungs-
<lb/>vorschriften nun anzuwenden. Es tritt also nach dem Tode eines Ehe- 
<lb/>gatten nicht mehr Konsolidation der Vermögensrechte in der Person des
<lb/>überlebenden Ehegatten ein, dieser wird nicht mehr „Alleinerbe", sondern
<lb/>er setzt die Gütergemeinschaft mit den vorhandenen gemeinschaftlichen Ab- 
<lb/>kömmlingen fort, wenn er nicht die Fortsetzung der Gemeinschaft in der
<lb/>gesetzlich vorgeschriebenen Weise ausdrücklich ablehnt (BGB. §§ 1483,
<lb/>1484, 1943, 1944, 1945). Es ist festgestellt und unbestritten, daß die
<lb/>Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft von dem Beschwerde- 
<lb/>führer nicht erklärt worden ist. Auch eine Aufhebung oder Abänderung
<lb/>des Güterstandes des Beschwerdeführers durch Vertrag hat unbestrittener-
<lb/>maßen in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>und dem Tode der Ehefrau nicht stattgefunden. Es greift daher die Vor- 
<lb/>schrift des ß 1487 in Verbindung mit dem § 1445 BGB. Platz, wonach
<lb/>der Beschwerdeführer bei der Verpfändung von Grundstücken, die früher
<lb/>Bestandtheile der Gütergemeinschaft waren und nunmehr Gesammtgut ge- 
<lb/>worden sind, der Zustimmung seiner Kinder, der gemeinschaftlichen Ab- 
<lb/>kömmlinge, bedurfte. Schon hieraus ergiebt sich der Ungrund der weiteren
<lb/>Beschwerde, da hienach von einer Verletzung des Art. 62 Abs. 1 des Ge- 
<lb/>setzes, Uebergangsvorschriften zum BGB. betreffend, keine Rede sein kann.
<lb/>Es liegen aber auch im Uebrigen die gerügten Gesetzesverletzungen nicht
<lb/>vor. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, daß der Art. 200 Abs. 1
<lb/>EG. zum BGB. rechtsirthümlicher Weise unbeachtet geblieben sei. In
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0136.tif"
                         n="112"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0136"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0136--><p/>
                     <p>

                        <lb/>112
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>dessen Borschrift, daß auch für die erbrechtlichen Wirkungen des Güter- 
<lb/>standes der bestehenden Ehen die bisherigen Gesetze maßgebend sein sollen,
<lb/>sei der Grundsatz enthalten, daß diese Wirkungen nach jeder Richtung
<lb/>und im Ganzen fortdauern, gleichsam als wohlerworbene Rechte des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten. Eine Gesetzesverletzung durch Nichtanwendung des
<lb/>Art. 200 Abs. 1 EG. kann aber der angefochtenen Entscheidung mit
<lb/>Grund nicht vorgeworfen werden. Die Vorschriften der bisherigen Gesetze
<lb/>über die Rechtsverhältnisse bei der allgemeinen Gütergemeinschaft ein- 
<lb/>schließlich der erbrechtlichen Wirkungen dieses Güterstandes waren nach
<lb/>Art. 218 EG- znm BGB. der Aufhebung und Abänderung durch die
<lb/>Landesgesetzgebung zugängig. Im gegebenen Falle handelt es sich nicht
<lb/>um eine Frage des Erbrechts auf Grund des bisherigen Gesetzes, sondern
<lb/>um die Frage nach der Verfügungsmacht des iiberlebenden Ehegatten in
<lb/>Bezug auf das Gesammtgut in dem seit dem 1. Januar 1900 über- 
<lb/>geleiteten Güterstande. Ein wohlerworbenes Recht auf Fortdauer seiner
<lb/>Verfügungsgewalt nach Maßgabe des bisherigen Gesetzes hatte-der Be- 
<lb/>schwerdeführer nicht. Die Befugnisse der Ehegatten in Ansehung der
<lb/>Verfügung über das gemeinschaftliche Vermögen Hütten durch die Landes- 
<lb/>gesetzgebung auch schon in früherer Zeit und zwar gemäß der ausdrück- 
<lb/>lichen Ermächtigung durch die Reichsgesetzgebung (Art. 200 EG. z. BGB.)
<lb/>mit der Wirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzbuchs
<lb/>hinaus, geändert werden können. Die Auslegung des Art. 200 EG-,
<lb/>die der Beschwerde zu Grunde liegt, würde zu dem unannehmbaren Er- 
<lb/>gebnisse führen, daß zwar für die Zeit vom l. Januar 1900 bis zu dem
<lb/>im April 1900 erfolgten Tode der Ehefrau des Beschwerdeführers seine
<lb/>Verfügungsgewalt in Ansehung des Gesammtguts sich nach den Vor- 
<lb/>schriften des BGB. bestimmte, nach dem Tode seiner Ehefrau aber die
<lb/>bezüglichen Vorschriften des bisherigen Gesetzes, trotz der bereits einge- 
<lb/>tretenen Ueberleitung des bisherigen Güterstandes und seiner Ersetzung
<lb/>durch die allgemeine Gütergemeinschaft des BGB., lediglich in Folge der
<lb/>Thatsache des Todes der Ehefrau wieder in Kraft traten. Insoweit hin- 
<lb/>sichtlich der Verfügungsmacht der Ehegatten über das Gesammtgut über- 
<lb/>haupt wohlerworbene Rechte in Frage kommen können, hat das Gesetz
<lb/>diese auch ausdrücklich aufrecht erhalten, wie sich aus der Vorschrift des
<lb/>Art. 73 des Uebergangsgesetzes ergiebt.

<lb/>Auch der Vorwurf einer rechtsirrthümlichen Nichtanwendung des
<lb/>Art. 104 des bezeichneten Gesetzes ist nicht begründet. Wie schon aus
<lb/>seinem Wortlaute hervorgeht, betrifft er gar nicht die hier zu beant- 
<lb/>wortende Frage. Er bezieht sich auch nur auf diejenigen Rechte, welche
<lb/>aufrecht erhalten werden, und die Heranziehung der einzelnen als an- 
<lb/>wendbar erklärten Vorschriften des BGB. über Ausschließung oder Be-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0137.tif"
                         n="113"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0137"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0137--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>113
</p>
                     <p>

                        <lb/>schränkung des gesetzliche» Erbrechts des überlebenden Ehegatten durch
<lb/>den anderen Ehegatten lassen ersehen, daß es sich nur um Erbrechte oder
<lb/>ähnliche Rechte handelt (s. auch die Begründung des Art. 42 des Ent- 
<lb/>wurfs, Art. 104 des Gesetzes).

<lb/>Endlich ist atlch die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf den In- 
<lb/>halt der Gesetzesmaterialien nicht geeignet, die von ihm vertretene Aus- 
<lb/>legung des Gesetzes zu stützen, da sie zum Theile ohne Bedeutung für die
<lb/>Entscheidung sind, zum Theile von dem Beschwerdeführer mißverstanden
<lb/>worden sind, wie z. B. u. A. die Aeußerung des Ministerialkommissärs,
<lb/>„daß der Entwurf für die Beerbung des zuerst sterbenden Ehegatten die
<lb/>bisherigen Vorschriften in weitem Umfang aufrecht erhalten wolle", die
<lb/>durch die sofort angereihten weiteren Aeußerungen eine Einschränkung er- 
<lb/>fahren und erst ihre richtige Bedeutung erlangen (Verh. der Kammer der
<lb/>Abgeordneten 1899, Beil.-Bd. 20 Abth. II S. 824). Sowohl die Be- 
<lb/>gründung des Entwurfs eines Gesetzes, Uebergangsvorschriften betreffend,
<lb/>als die Verhandlungen bei der Berathung des Gesetzentwurfs in den
<lb/>Justizausschüssen der beiden Kammern des Landtags und in diesen selbst
<lb/>führen vielmehr mit Nothwendigkeit zu der Annahme, daß die dem an- 
<lb/>gefochtenen Beschlüsse zu Grunde liegende Auslegung des Gesetzes zu- 
<lb/>treffend ist, wenn auch nicht in Abrede gestellt werden soll, daß einige zu
<lb/>allgemein gehaltene Bemerkungen einzelner Mitglieder der gesetzgebenden
<lb/>Faktoren einer Mißdeutung im Sinne der Ansfiihrungen der Beschwerde- 
<lb/>schrift fähig sind. Es müssen eben, um zum richtigen Verständnisse des
<lb/>Gesetzes zu gelangen, vor Allem die leitenden Gesichtspunkte in Betracht
<lb/>gezogen werden, von denen der Entwurf des Gesetzes bei der beabsichtigten
<lb/>Ueberleitung des bestehenden ehelichen Güterrechts ausgegangen ist. Es
<lb/>wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß der Grundsatz der Unwandelbarkeit
<lb/>des Güterstandes nicht den Sinn haben könne, daß für die bestehenden
<lb/>Ehen jede Verbesserung des Güterrechts unterbleiben solle, daß die Ueber-
<lb/>tragung der neuen Vorschriften auf die bestehenden Ehen allerdings je
<lb/>nach dem Inhalte des geltenden Rechtes bald für den Ehemann, bald für
<lb/>die Ehefrau eine Einschränkung oder eine Erweiterung der im bisherigen
<lb/>Rechte begründeten Befugnisse bedeute, daß jedoch ein ungerechtfertigter
<lb/>Eingriff in erworbene Rechte hierin ebenso wenig liege wie in der Er- 
<lb/>setzung der väterlichen Gewalt des bisherigen Rechtes durch die elterliche
<lb/>Gewalt des neuen Rechtes. Es wurde hiebei insbesondere betont, daß
<lb/>die Befugnisse, die der Mann kraft des ehelichen Güterrechts hat, keine
<lb/>solchen Rechte seien, die ihm für seine eigenen Zwecke zustehen. In der
<lb/>bestehenden Ehe gebühre dem Manne keine andere Rechtsstellung als in
<lb/>der künftigen, er habe kein erworbenes Recht darauf, daß die Regelung
<lb/>seiner Befugnisse, die das bisherige Recht für sachgemäß gehalten hat, be-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0138.tif"
                         n="114"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0138"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0138--><p/>
                     <p>

                        <lb/>114
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>stehen bleibe, müsse es sich vielmehr gefallen lassen, daß seine Befugnisse
<lb/>für die Zukunft die Gestaltung erfahren, welche das Gesetz als den
<lb/>heutigen Verhältnissen entsprechend erachtet (s. d. Antrag der Staats- 
<lb/>regierung zu dem Entwurf eines Gesetzes, die Uebergangsvorschriften be- 
<lb/>treffend; Entwurf von Uebergangsvorschriften für das eheliche Güterrecht;
<lb/>Verh. der Kammer der Abg. 1899 Beil.-Bd. 20 Abth. I Beil. X S. 603).
<lb/>Auf dieser allgemeinen Grundlage beruhen die Ueberleitungsvorschriften
<lb/>des Art. 1 des Entwurfs, nun Art. 62 des Gesetzes (a. a. O. S. 605),
<lb/>des Art. 4 des Entwurfs, nun Art. 65 des Gesetzes, zu denen aus- 
<lb/>drücklich bemerkt ist, es könne unbedenklich vorgeschrieben werden, daß in
<lb/>den Rechtsgebieten, in denen jetzt das Alleinerbrecht des überlebenden
<lb/>Ehegatten gilt, künftig die fortgesetzte Gütergemeinschaft des BGB. ein- 
<lb/>trete. Als weitere Folge dieser Aenderung wurde es bezeichnet, daß der
<lb/>überlebende Ehegatte durch die Annahme (d. h. die Unterlassung der Ab- 
<lb/>lehnung) der fortgesetzten Gütergemeinschaft sein gesetzliches Erbrecht in
<lb/>Bezug auf den Antheil des verstorbenen Ehegatten am Gesammtgute ver- 
<lb/>liert (a. a. O. S. 611, 612). Diese zur Rechtfertigung der Bestimmungen
<lb/>der Art. 1 und 4 des Entwurfs (Art. 62, 65 des Gesetzes) aufgestellten
<lb/>Grundsätze haben die ausdrückliche Billigung der Ausschüsse beider
<lb/>Kammern des Landtags und des Landtags selbst gefunden, so daß un- 
<lb/>bedenklich gesagt werden kann, es habe über den Sinn und die Trag- 
<lb/>weite der erwähnten Gesetzesvorschriften, insbesondere des hier ent- 
<lb/>scheidenden Art. 62 Abs. 1 des Uebergangsgesetzes, dessen Inhalt übrigens
<lb/>an sich schon klar ist, eine vollständige Uebereinstimmung der sämmtlichen
<lb/>gesetzgebenden Faktoren bestanden, die als einheitlicher Wille des Gesetz- 
<lb/>gebers anzusehen ist &lt;s. die Verhandlungen des Gesetzgebungsausschusses
<lb/>der Kammer der Abg. a. a. O. S. 820, 821, 823—825, wo vom Be- 
<lb/>richterstatter ausdrücklich hervorgehoben ist, daß vom Inkrafttreten des
<lb/>BGB. an das Gesammtgut „entsprechend den Vorschriften des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs" der Verwaltung und Verfügung des Mannes unter- 
<lb/>liegt und dieser bei gewissen Rechtsgeschäften nunmehr der Zustimmung
<lb/>der Frau bedürfe; Verh. der Kammer der Reichsräthe, Prot. Bd. 8
<lb/>S. 463, 465, wo der Berichterstatter bemerkt, es seien — im Ein- 
<lb/>verständnisse mit der Auffassung der Staatsregierung — die interne
<lb/>Organisation der Ehe und die Beziehungen der Ehegatten zu einander
<lb/>hinsichtlich der beiderseitigen Befugnisse in Ansehung des Vermögens nicht
<lb/>als System wohlerworbener Rechte anzusehen und sei eine Verschiebung
<lb/>der einzelnen Befugnisse durch ein neues Gesetz hienach zulässig). Daß
<lb/>aber nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Rechts- 
<lb/>stellung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge der Verfügungsgewalt des
<lb/>Mannes gegenüber die gleiche ist wie die der Frau während des Be-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0139.tif"
                         n="115"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0139"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0139--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>115
</p>
                     <p>

                        <lb/>stehens der Ehe, ist im ß 1487 Abs. 1 klar zum Ausdrucke gelangt.
<lb/>Beschluß vom 9. Juli 1900; Reg.-Nr. III 36/1900.

<lb/>Aussetzung des Verfahrens. Da Maria W. in dem Rechts- 
<lb/>streite durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, wurde durch
<lb/>ihren im Frühjahr 1899 erfolgten Tod das Verfahren nicht unterbrochen.
<lb/>Dagegen gewährte § 223, jetzt 246 CPO. dem Kläger das Recht, die
<lb/>Aussetzung des Verfahrens zu verlangen, und dieses Recht konnte ihm
<lb/>nicht dadurch entzogen werden, daß (der Wittwer) Georg W. sofort, nach- 
<lb/>dem der Gegner von seinem Rechte Gebrauch gemacht hatte, mit der Be- 
<lb/>hauptung auftrat, er sei Erbe der Maria W. geworden, und die Er- 
<lb/>klärung abgab, daß er das Verfahren aufnehme. Das Gesetz hat den
<lb/>Gegner zu dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens deshalb berechtigt,
<lb/>weil es ihm Gelegenheit gewähren wollte, sich darüber, wer Rechtsnach- 
<lb/>folger geworden ist, verlässige Kunde schon vor dem Zeitpunkte zu ver-
<lb/>, schassen, in welchem ihm die Aufnahmeerklärung nach § 250 CPO. zu- 
<lb/>geht. Es hat die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsnach- 
<lb/>folge und die Zulässigkeit der Aufnahme dem nach der Aussetzung ein- 
<lb/>tretenden Verfahren überwiesen (s. Beschl. d. RG. vom 18. Dezember
<lb/>1895, mitgetheilt in den Entsch. d. RG. Bd. 36 S. 401). Die Ent- 
<lb/>scheidung des Reichsgerichts vom 13. Dezember 1895 (Jur. Wochenschr.
<lb/>1896 S. 31) betrifft, wie aus der Mittheilung in Gruchot's Beitr. Bd. 41
<lb/>S. 756 erhellt, einen Fall, in welchem der Rechtsnachfolger, der die Auf- 
<lb/>nahme des Verfahrens erklärte, sich sofort legitimirte, dem Gegner aber
<lb/>bereits vorher eine Frist zur Einziehung von Erkundigungen bewilligt und
<lb/>der Verhandlungstermin deshalb verlegt worden war. Ein solcher Fall,
<lb/>in welchem das Reichsgericht eine Aussetzung des Verfahrens allerdings
<lb/>für zwecklos und deshalb für nicht geboten erachtete, liegt hier nicht vor.
<lb/>Die Aufnahmeerklärung, welche Georg W. am 4. Oktober 1900 hat ab- 
<lb/>geben lassen, konnte die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens nicht
<lb/>hindern, weil Angesichts der Erklärung des Gegners nicht feststand, daß
<lb/>Georg W. als Erbe seiner Ehefrau zur Aufnahme des Verfahrens be- 
<lb/>rechtigt ist. Es muß sich vielmehr erst in dem auf die Aussetzung folgenden
<lb/>Verfahren zeigen, ob Georg W. in der That der Erbe seiner Ehefrau
<lb/>geworden ist. Ist dies der Fall, so wird die von ihm erklärte Aufnahme
<lb/>des Verfahrens wirksam, entgegengesetzten Falls ist die Aufnahme des Ver- 
<lb/>fahrens ungültig und der Anspruch des Georg W. auf Fortsetzung des
<lb/>Rechtsstreits mit ihm als Erben unbegründet. Die Entscheidung durch
<lb/>Erwirkung einer Terminsbestimmung und Ladung des Gegners herbei- 
<lb/>zuführen, bleibt den Parteien überlassen. Georg W. und dessen Ehefrau
<lb/>waren Streitgenossen, die dem Gegner im Sinne des § 61 CPO. als
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0140.tif"
                n="116"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0140"/>
            <div xml:id="d20610e19645">
               <head>Berichtigung</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0140--><p/>
               <p>

                  <lb/>116
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einzelne gegenüberstanden. Der Tod des einen Streitgenossen äußert
<lb/>keinen Einfluß auf die Prozeßführung des anderen Streitgenossen, diese
<lb/>bleibt vielmehr ebenso unabhängig von der Prozeßführung des ersteren, wie
<lb/>sie es bisher war, eine Aussetzung des Verfahrens findet dem anderen
<lb/>Streitgenossen gegenüber nicht statt (Komm. z. CPO. von Gaupp, Aufl. 4
<lb/>Bd. 1 S. 169 IIIb, S. 491 V, S. 137 V; von Petersen und Anger
<lb/>Bd. 1 S. 472). Beschluß vom 12. Oktober 1900; Reg.-Nr. II 59/1900.

<lb/>Zuständigkeit als Vormundschaftsgericht. Wohnsitzver- 
<lb/>hältnisse. Nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
<lb/>freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in Ermangeluna eines inländischen Wobnsitzes
<lb/>des Mündels für die Vormundschaft das Gericht zuständig, in dessen
<lb/>Bezirk der Mündel zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vormund- 
<lb/>schaft erforderlich wurde, seinen Aufenthalt hat. Dem Mangel des Be- 
<lb/>stehens eines inländischen Wohnsitzes muß aber der Fall gleichgeachtet
<lb/>werden, daß ein bestimmter Wohnsitz des Miindels im Inlande nicht an
<lb/>ermitteln ist (s. den Bericht der VI. Komm, des Reichstags für den Ent-
<lb/>würfinnes Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>zu 8 33, Drucksachen des Reichstags, 9. Legislaturperiode V. Session
<lb/>1897/98 S. 1350). Zu dem nämlichen Ergebnisse müßte man gelangen,
<lb/>wenn man davon ausgehen wollte, daß es sich nur um „Ungewißheit"
<lb/>über die örtliche Zuständigkeit bandelt. Denn als UngermMeit°ml"Nnne
<lb/>~"5eiT"f~5 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes hat jede Ungewißheit über rein
<lb/>thatsächliche Verhältnisse in Betracht zu kommen, die für die rechtliche Seite
<lb/>der Frage, ob und in welchem Orte ein Wohnsitz begründet sei, von Be- 
<lb/>deutung sind (s. die Erläuterungen des Gesetzes über die Angelegenheiten
<lb/>der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Dorner, Bem. Nr. 6 S. 38; Fuchs,
<lb/>Bem. Nr. 2 S. 16; Rausnitz, Bem. Nr. 3 S. 33). Beschluß vom
<lb/>6. November 1900; Reg.-Nr. IV 96/1900.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berichtigung.

<lb/>In Nr. 2 h. Is. S. 38 Zeile 3 von oben ist durch einen Druck- 
<lb/>fehler zwischen den Worten „hat die Bedeutung" das Wörtchen „nicht"
<lb/>ausgeblieben!
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Nr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0141.tif"
             n="117"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0141"/>
         <div xml:id="d20610e19757" n="No. 7.">
      
            <head>30. März 1901</head>
            <div xml:id="d20610e19762"
                 ana="scope_-_117_-_124"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit notarieller Beurkundung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lutz, O.">A. Von Amtsrichter O. Lutz in Augsburg; B. Von Regierungsrath G. Schmitt in München</docAuthor>
                  <docAuthor ana="Schmitt, G."/>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>30. Marz 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Serrffsvt's

<lb/>Atätter für Aechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudiuger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit notarieller Beurkundung. II. Rechtsprechung:
<lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München. III. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Genehmigung öei Wechtsgeschäften mit notarieller
<lb/>Beurkundung.

<lb/>A. Von Amtsrichter O. Lutz in Augsburg.

<lb/>Unter der Herrschaft des Art. 14 des Bayr. Notariatsgesetzes vom
<lb/>10. November 1861 bedurften alle zur Entstehung eines unter denselben
<lb/>fallenden Vertrags erforderlichen Willenserklärungen der notariellen Be- 
<lb/>urkundung, also namentlich auch die Genehmigungserklärungen der Ehe- 
<lb/>männer, des gesetzlichen Vertreters, des Geschäftsherrn bei Unbeauftragter
<lb/>Geschäftsführung u. s. w. (vgl. Becher, Landescivilrecht S. 5'44 Nr. VI).
<lb/>War der Genehmigungsberechtigte bei Abschluß des notariellen Vertrags
<lb/>nicht schon zugegen, um die Genehmigung gleich in der Haupturkunde zu
<lb/>erklären, so wurde dessen Genehmigung in einer Nachtragsurkunde aus- 
<lb/>genommen, ohne daß die Partei, deren Willenserklärung genehmigt wurde,
<lb/>oder deren Gegenpartei hiezu zugezogen worden wäre. Haupt- und Nach- 
<lb/>tragsurkunde wurden anstandslos vom Hypothekenamte vollzogen.

<lb/>Mit dem Inkrafttreten des BGB. ist dieses Verfahren unrichtig ge- 
<lb/>worden. Zwar bleibt die Formvorschrift des Art. 14 des Not.-Ges. ge- 
<lb/>mäß Art. 189 EG. z. BGB. mit Art. 132 des neuen Not.-Ges. vom
<lb/>9. Juni 1899 bis zur Anlegung des Grundbuchs in Kraft, und es be- 
<lb/>dürfen daher solche Genehmigungserklärungen nach wie vor der notariellen
<lb/>Beurkundung. Der § 182 Abs. 2 BGB. findet also hier nicht An- 
<lb/>wendung, wobei übrigens gleich bemerkt sein mag, daß diese Bestimmung
<lb/>auch nach dem Inkrafttreten des Grundbuchrechts des BGB. für Grund- 
<lb/>buchsachen keine Anwendung findet (vgl. § 29 GBO. und Fischer-
<lb/>Henle Note 5 zu § 182). Aber abgesehen von dieser Formvorschrift
<lb/>des Art. 14 Not.-Ges. sind die allgemeinen Bestimmungen des BGB.
<lb/>über Rechtsgeschäfte, welche in dem 3. Abschnitte des l. Buches enthalten
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0142.tif"
                   n="118"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0142"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit notarieller Beurkundung.
</p>
               <p>

                  <lb/>sind, mit dem 1. Januar 1900 in Kraft getreten (Habicht, die Ein- 
<lb/>wirkung des BGB. auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse, 1. Aufl.
<lb/>S. 106). Es sind also auch seitdem die §§ 182 ff. BGB. — mit Aus- 
<lb/>nahme der oben erwähnten Formvorschrift in § 182 Abs. 2 — zu be- 
<lb/>achten. Nun schreibt aber § 182 Abs. 1, der auch im Falle des § 185
<lb/>Abs. 2 bei Genehmigung einer durch einen Nichtberechtigten über einen
<lb/>Gegenstand getroffenen Verfügung durch den Berechtigten Anwendung
<lb/>findet, vor, daß bei Verträgen oder einseitigen, Anderen gegenüber vor- 
<lb/>zunehmenden Rechtsgeschäften, deren Wirksamkeit von der Zustimmung
<lb/>eines Dritten — Einwilligung oder Genehmigung — abhängt, die Er-
<lb/>theilung oder Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
<lb/>anderen Theile gegenüber erklärt werden kann. Immerhin aber muß sie
<lb/>einer Partei, sei es der Haupt- oder Gegenpartei, gegenüber erklärt
<lb/>werden, um wirksam zu sein und als Grundlage eines hypothekenamtlichen
<lb/>Definitiveintrags dienen zu können. Die vom Notare zu beurkundende
<lb/>Genehmigungserklärung muß also in Anwesenheit der einen oder anderen
<lb/>Partei dieser gegenüber erklärt und, daß dies geschehen, beurkundet werden.
<lb/>Wird diese Genehmigung in Abwesenheit beider Parteien abgegeben und
<lb/>beurkundet, so wird sie nach § 130 Abs. 1 BGB. erst wirksam in dem
<lb/>Zeitpunkt, in welchem sie ihm zugeht. Daß sie einer der Parteien zuge- 
<lb/>gangen, also wirksam geworden ist, ohne vorher oder gleichzeitig widerrufen
<lb/>worden zu sein, muß dem Hypothekenamte zur Ermöglichung des Vollzugs
<lb/>nachgewiesen werden und zwar der Vorschrift des Art. 14 entsprechend
<lb/>ebenfalls in öffentlicher d. h. notarieller Urkunde. Es hat also die eine
<lb/>oder andere Partei zu notarieller Urkunde zu erklären, daß ihr die Ge- 
<lb/>nehmigung zugegangen ist bezw. daß sie von derselben Kenntniß genommen
<lb/>hat. Es wird aber hier wohl der Ausweg zuzulassensein, daß der Notar
<lb/>in der Haupturkunde von der einen oder anderen Partei oder auch beiden
<lb/>zugleich ermächtigt wird, diese Genehmigungserklärung entgegen zu nehmen
<lb/>(vr. Kockerols im Centralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat
<lb/>1. Jahrg. S. 438/439). Auch ein in der Haupturkunde Seitens der Parteien
<lb/>erklärter Verzicht auf Entgegennahme der Genehmigungserklärung dürfte
<lb/>nicht, für unzulässig zu erachten sein (vr. Kockerols a. a. O. S. 439).
<lb/>Des Weiteren aber bietet sich nach § 132 BGB. die Möglichkeit, daß die
<lb/>Partei oder in ihrem Auftrag und mit ihrer Ermächtigung der Notar die
<lb/>Genehmigüngserklärung der Gegenpartei durch den Gerichtsvollzieher nach
<lb/>den Vorschriften der Civilprozeßordnung zustellen läßt und Nachweis hier- 
<lb/>über vorgelegt wird.

<lb/>Wie bereits bemerkt, gelten diese Ausführungen nur für Verträge und
<lb/>einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen wie z. B. bei Kündigung
<lb/>einer Hypothekforderung gemäß §§ 726 Abs. 1 und 795 CPO. Bei
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0143.tif"
                   n="119"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0143"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit notarieller Beurkundung. Hg

<lb/>letzteren wird sich die Sache allerdings insofern einfach gestalten, weil,
<lb/>wenn Kündigung und nachträgliche Genehmigung mit einander dem Schuldner
<lb/>zugestellt werden, sie im gleichen Zeitpunkt als demselben gegenüber ab- 
<lb/>gegeben gelten und hier sonach von einer eigentlichen nachträglichen Zu- 
<lb/>stimmung nicht gesprochen werden kann. Bei einseitigen, nicht empfangs-
<lb/>bedürstigen Willenserklärungen wie z. B. Pfandentlassungen, Löschungs- 
<lb/>bewilligungen, braucht auch die Genehmigung nicht gegenüber einer be- 
<lb/>stimmten Person, namentlich auch nicht gegenüber der Hauptpartei, abge- 
<lb/>geben zu werden (Cosack, Lehrbuch des Bürgerl. Rechtes Bd. 1 S. 235
<lb/>Note 6). Bei diesen kann also das alte Verfahren unbeanstandet beibe- 
<lb/>halten werden.

<lb/>Eine Besonderheit besteht noch für die Bestellung von Hypotheken,
<lb/>bei Uebertragung oder Verpfändung einer im Hypothekenbuch eingetragenen
<lb/>Forderung gemäß 8 60 des Landtagsabschiedes vom 29. April 1869, die
<lb/>Auslegung des Art. 14 des Not.-Ges. v. 10. Nov. 1861 betr., welcher
<lb/>nach Art. 175 Ziff. 22, Art. 177 des Ausf.-Ges. z. BGB. vom 9. Juni 1899
<lb/>ebenfalls noch bis zur Anlegung des Grundbuchs in Geltung bleibt. Nach
<lb/>dieser Bestimmung bedarf die Acceptation des Berechtigten (Gläubigers,
<lb/>Cessionars) der notariellen Beurkundung nicht. Was aber von der Haupt- 
<lb/>erklärung gilt, muß ebenso von der gegenüber dem Gläubiger oder neuen
<lb/>Gläubiger (Cessionar) abgegebenen Genehmigungserklärung gelten, d. h. also:
<lb/>ebenso wenig als die Annahmeerklärung desselben öffentlicher Beurkundung
<lb/>bedarf, ebenso wenig bedarf dieser auch der Nachweis darüber, daß ihm
<lb/>gegenüber die Genehmigung ertheilt wurde, oder m. a. W. es genügt für
<lb/>eine ihm gegenüber erklärte Genehmigung die bloße Beurkundung der
<lb/>^enehimgüngserklärung selbst. Anders dagegen, wenn die Genehmigung
<lb/>gegenüber dem Schuldner, Abtretenden oder Verpfändenden erklärt wird.
<lb/>Hier aber ist dann der oben bezeichnete Ausweg recht am Platze, daß der
<lb/>Notar in der Haupturkunde gleich zur Entgegennahme der Genehmigungs- 
<lb/>erklärung ermächtigt wird.

<lb/>Die 88 182—185 beziehen sich ganz allgemein auf alle Fälle, in
<lb/>denen die Zustimmung einer anderen Privatperson oder einer Behörde
<lb/>erforderlich ist, soweit nicht im einzelneu Falle Abweichendes bestimmt ist
<lb/>(Fischer-Henle Note 3 zu 8 182); sie belieben sich also auch auf die
<lb/>Zustimmung des Normundlckaftsaerichts gegenüber einem Vormunde
<lb/>(8 1810, insbes. 88 1828 fg.), gegenüber einem Meaer (8 1915), sowie
<lb/>gegenüber Vater oder Mutter^mit elterlicher Gewalt (88 1643, 1686),
<lb/>für welche diese Vorschriften des"BGB. unbestrittenermaßen seit 1. Januar
<lb/>1900 Anwendung finden (Art. 203, 210 des Einf.-Ges.). In theilweiser
<lb/>Abänderung des 8 182 Abs. 1 bestimmt aber 8 1828, daß das Vormund- 
<lb/>schaftsgericht die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nur dem Vormunde
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0144.tif"
                   n="120"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0144"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>120 Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit notarieller Beurkundung.

<lb/>(Pfleger oder Elterntheil) gegenüber erklärW..kML, also nicht auch gegenüber
<lb/>der Haupt- oder Gegenpartei. Dabei geht das BGB. von der Voraus- 
<lb/>setzung aus, daß das Vormundschaftsgericht seine Zustimmung in der Regel
<lb/>im Vorhinein, also als Einwilligung ertheilt. Liegt diese bei der notariellen
<lb/>Beurkundung vor, so ist Besonderes nicht zu bemerken. Aber dies wird
<lb/>nur in den seltensten Fällen geschehen und geschehen können, es müßte
<lb/>nur dem Vormundschaftsgericht ein Entwurf vorgelegt werden, der dann,
<lb/>mit dessen Genehmigung versehen, die unabänderliche Grundlage des zu
<lb/>beurkundenden Rechtsgeschäfts bildete. Meist wird die Genehmigung des
<lb/>Vormundschaftsgerichts Nachfolgen, und hievon handelt auch § 1829,
<lb/>soweit es sich um Verträge handelt. Satz 2 des Abs. 1 fügt hinzu, daß
<lb/>die Genehmigung dem anderen Theile gegenüber erst wirksam wird, wenn
<lb/>sie ihm durch den Vormund (Pfleger, Elterntheil) mitgetheiltwird. Es
<lb/>genügt also nicht, wenn, wie es vielfach geschieht, auf die Haupturkunde
<lb/>vom Vormundschaftsgerichte der Vermerk gesetzt wird: Obervormundscbaftlicki
<lb/>genehmigt und Vormund (Pfleger rc.) verständigt. Damit ist diese Ge- 
<lb/>nehmigung dem anderen Theile gegenüber noch nicht wirksam geworden,
<lb/>der Vertrag ist noch nicht perfekt, es muß die Mittheilung an den anderen
<lb/>Theil noch hinzukommen. Diese Mittheilung konnte an sich formlos, auch
<lb/>mündlich, geschehen (Fischer-Henle Note 5 zu § 1829); aber für den
<lb/>Bereich des Art. 14 muß wohl auch hiefür das Erforderniß öffentlicher
<lb/>Urkunden aufgestellt werden. Es hat also der Vormund der Gegenpartei
<lb/>die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu notarieller Nachtrags- 
<lb/>urkunde mitzutheilen oder es hat der vom Vormunde zur Erholung dieser
<lb/>Genehmigung ausdrücklich ermächtigte Notar sie Namens, desselben der
<lb/>Gegenpartei mitzutheilen oder umgekehrt: der Notar wird von der Gegen-
<lb/>parteftermächtigt, in ihrem Namen die Mittheilung der Genehmigung ent- 
<lb/>gegenzunehmen und hierüber notarielle Urkunde aufzunehmen. Ja man
<lb/>wird sogar mit vr. Kockerols a. a. O. so weit gehen können, daß beide
<lb/>Parteien den Notar in ihrem Sinne ermächtigen, die obervormundschaftliche
<lb/>Genehniigung zu erholen und mitzutheilen bezw. diese Mittheilüng entgegen- 
<lb/>zunehmen, wodurch dann die letztere thatsächlich wegfällt; 8 181 des BGB.
<lb/>steht diesem Verfahren nicht im Wege. Immerhin ist aber entgegen dem
<lb/>bisherigen Verfahren eine ausdrückliche Erklärung der Parteien in der
<lb/>Haupturkunde erforderlich. x

<lb/>Ergänzend sei noch bemerkt, daß natürlich hier auch die formelle
<lb/>Zustellung der Genehmigungserklärung an die Gegenpartei Platz
<lb/>greifen kann.

<lb/>Bei einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften wird sich auch
<lb/>hier der oben bezeichnete Weg empfehlen, daß die Haupt- und Ge- 
<lb/>nehmigungserklärung dem anderen Theile gleichzeitig zugestellt werden,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0145.tif"
                   n="121"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0145"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0145--><p/>
               <p>

                  <lb/>Genehmigung bei Rechtsgeschäften init notarieller Beurkundung.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>wobei dann die Frage unerörtert bleiben kann, ob es sich hier um eine
<lb/>vorherige oder nachträgliche Zustimmung handelt und § 1831 nicht weiter
<lb/>in Frage kommt, während bei einseitigen, nicht empfangsbedürftigen
<lb/>Willenserklärungen (Löschungsbewilligungen, Pfandentlassungen) auch die
<lb/>Genehmigungserklärung nicht empfangsbedürstig ist. Bei Hypothek- 
<lb/>bestellungen, Forderungsabtretungen und Verpfändungen bedarf auch hier
<lb/>die Empfangnahme der Genehmigung ebenso wenig der öffentlichen Be- 
<lb/>urkundung wie die Annahme der Haupterklärung.

<lb/>Für die Genehmigung des Gegenvormundes ist Abweichendes nicht
<lb/>bestimmt; hiefür gelten also die allgemeinen Bestimmungen in § 182 ff.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Von Regierungsrath G. Schmitt in München.

<lb/>Den vorstehenden- Ausführungen möchte ich — ohne im Uebrigen zu
<lb/>den behandelten Einzelfragen Stellung nehmen zu wollen — in einigen
<lb/>Hauptpunkten entgegentreten.

<lb/>1) Ich halte im Gegensätze zu dem Herrn Verfasser der ersten Ab- 
<lb/>handlung die Frage für berechtigt, warum denn die Hypothekenämter in
<lb/>den Landestheilen r. d. Rh. bei der Behandlung notarieller Urkunden, die
<lb/>der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen, nicht
<lb/>überhaupt ihr früheres Verfahren beibehalten können? Das neue bürgerliche
<lb/>Recht bringt in dieser Frage keine sachliche Neuerung. Auch nach früherem
<lb/>Rechte bedurfte die obervormundschaftliche Genebmiauna in diesen Bällen
<lb/>zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntmachung an den Vormund und wenn sie
<lb/>gegenüber dem Drittkontrahenten geltend gemacht werden wollte, der Mit-
<lb/>theilung durch den Vormund an diesen. Geändert ist nichts, als daß jetzt
<lb/>der Dritte verlangen kann, daß ihm die Genehmigung binnen bestimmter
<lb/>Frist mitgetheilt wird. Und doch haben die Hypothekenämter bis zum
<lb/>1. Januar 1900 ohne Bedenken die notariellen Urkunden vollzogen, aus
<lb/>denen nur die Thatsache der nachträglichen Genehmigung des Vormund- 
<lb/>schaftsgerichts, nicht auch die Bekanntmachung und Mittheiluug der Ge- 
<lb/>nehmigung ersichtlich war*). Man sollte meinen, daß mangels einer
<lb/>Aenderung des Rechtes auch eine Aenderung der Praxis nicht nöthig wäre.
<lb/>Die Hypothekenämter haben bisher angenommen, daß die beim^Mangel des
<lb/>Nachweises der Bekanntmachung und Mittheilung offen bleibende Möglichkeit
<lb/>der Abänderung des .Genehmigungsbeschlusses und des Rückgängigwerdens
<lb/>des Vertrags den hypothekenamtlichen Vollzug nicht hindern. Mag diese


<lb/>*) Der Satz, daß die Mittheilung des Gerichtsbeschlusses an den Notar die Mit- 
<lb/>theilung an die Betheiligten vertritt, war für Vormundsch aftssachen bisher sowenig
<lb/>in Geltung wie nach dem neuen bürgerlichen Rechte. Er galt nur für hypothekenamtliche
<lb/>Beschlüsse. Vgl. die Art. l5, 13 des Rotariatsgesetzes vom 10. November 1861.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0146.tif"
                   n="122"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0146"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0146--><p/>
               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit notarieller Beurkundung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsanschauung richtig oder falsch gewesen sein, jedenfalls war sie zweck- 
<lb/>mäßig und vernünftig und hat nun fast vierzig Jahre allgemein die Richt- 
<lb/>schnur des Verfahrens der Hypothekenämter gebildet; man wird darum
<lb/>sehr wohl aus dieser ständigen Praxis einen geltenden Rechtssatz ent- 
<lb/>nehmen können.

<lb/>2) Zu verneinen wird sein, daß die Genehmigung des Vormund-
<lb/>schaftsgerichts zu einem Jmmobiliarvertrag und deren Bekanntmachung
<lb/>und Mittheilung nach Art. 14 des Not.-Ges v. 1861 notarieller
<lb/>Beurkundung bedürften. Der Art. 14 schreibt für Jmmobiliar v e r t r ä g e
<lb/>die notarielle Beurkundung als zur Gültigkeit nöthige Form vor.

<lb/>Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und deren Bekannt- 
<lb/>machung sind aber weder Bestandtheile von Verträgen, noch Verträge,
<lb/>noch, überhaupt Rechtsgeschäfte, sondern behördliche Akte der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit. Als solche unterstehen sie bezüglich ihrer Gültigkeit
<lb/>ausschließlich den für sie als behördliche Akte bestehenden — nun in dem
<lb/>Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
<lb/>enthaltenen — Formvorschriften. Auch zu ihrem Nachweis ist zunächst
<lb/>nicht die notarielle Urkunde, sondern das Gerichtsprotokoll, der Vermerk
<lb/>oder die Bestätigung des Gericbts und, die Zustellungsurkunde berufen.
<lb/>Aber auch die"Mittheilung des Vormunds an den Dritten, der Vertrag
<lb/>sei genehmigt, ist jedenfalls kein Vertrag oder Vertragstheil, vielleicht nicht
<lb/>einmal ein Rechtsgeschäft, sondern nur eine einfache Rechtshandlung. Sie
<lb/>bedarf darum weder nach altem noch nach neuem Rechte zu ihrer
<lb/>Gültigkeit der notariellen Beurkundung. Verlangt das Hypothekenamt
<lb/>der Sicherheit wegen einen authentischen Nachweis*), so ist hiezu nicht
<lb/>gerade notarielle Urkunde nöthig, sondern ebenso eine notariell beglaubigte
<lb/>schriftliche Erklärung und die zu Protokoll des Hypothekenamts abgegebene
<lb/>mündliche Erklärung des Drittkontrahenten vollkommen genügend und
<lb/>ebenso die in nichtnotarieller öffentlicher Urkunde abgegebene Erklärung
<lb/>des Drittkontrahenten, wenn diesem — wie z. B. einem Stadtmagistrat,
<lb/>einem Pfarramt u. dgl. — die Fähigkeit zukommt, sich in öffentlicher
<lb/>Urkunde zu äußern. Endlich kann auch kein Zweifel sein, daß die Mit- 
<lb/>theilung auf dem im § 132 des BGB. gezeigten Wege gemacht und durch
<lb/>die dabei aufgenommenen öffentlichen Urkunden nachgewiesen werden kann.

<lb/>3) Zu widersprechen ist endlich auch der im Eingänge der Abhandlung
<lb/>aufgestellten Behauptung, daß unter der Herrschaft des Art. 14 des
<lb/>Not.-Ges. v. 1861 die Genehmigungserklärungen der Ehemänner, des


<lb/>*) Das Hypothekenamt ist nicht wie nach § 29 der Grundbuchordnung das Grund- 
<lb/>buchamt, gesetzlich verpflichtet, in jedem Falle einen solchen Nachweis zu verlangen,
<lb/>kann sich also unter Umständen recht wohl anch mit einer zweifellos ächten Privat- 
<lb/>urkunde begnügen.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0147.tif"
                   n="123"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0147"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0147--><p/>
               <p>

                  <lb/>Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit notarieller Beurkundung. 1ZZ


<lb/>gesetzlichen Vertreters, des Geschäftsherrn bei beauftragter Geschäftsführung
<lb/>zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung bedürften, wenn
<lb/>der Hauptvertrag unter den Art. 14 a. a. O. fällt. Das Bayerische
<lb/>Oberste Landesgericht wenigstens steht auf dem entgegengesetzten Stand- 
<lb/>punkte*). Der Grund, warum diese Genehmigungen nicht der notariellen
<lb/>Beurkundung bedürfen, liegt gerade darin, daß sie keine Bestandtheile des
<lb/>Hauptvertrags sind, zu seiner Entstehung nicht erforderlich sind, sondern
<lb/>ihn nur ergänzen und für sich selbst nicht als Verträge in Betracht kommen
<lb/>können. Die Genehmigung des genehmigungsbedürftigen Vertrags ist so
<lb/>wenig Vertragsbestandtheil wie der Eintritt der Bedingung Bestandtheil
<lb/>des bedingten Vertrages ist. Zur Gültigkeit des Geschäfts ist also
<lb/>hier die notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Daß sie von den Be- 
<lb/>theiligten der Sicherheit und Zweckmäßigkeit halber in diesen Fällen gewählt
<lb/>und aus gleichen Gründen von den Hypothekenämtern des Nachweises
<lb/>halber regelmäßig verlangt wird, ist nach Lage der Sache nur zu billigen.
<lb/>Für den Nachw eis der Erklärung der Genehmigung gegenüber den
<lb/>Kontrahenten gilt gleichmäßig das unter 1 Gesagte; denn auch in dieser
<lb/>Beziehung bringt das neue Recht nichts Neues. Auch bisher war die
<lb/>Genehmigung ein empfangsbedürftiges Geschäft.

<lb/>Wenn nach dem zu 1 und 2 Gesagten die Hypothekenämter recht
<lb/>wohl bei der bisherigen Praxis bleiben könnten, so wird allerdings anderer- 
<lb/>seits mit der Thatsache zu rechnen sein, daß so manche Hypothekenbeamte
<lb/>aus Aengstlichkeit oder weil sie eine andere Anschauung haben, den öffent- 
<lb/>lichen Nachweis der Bekanntmachung und Mittheilung der vormundschafts-
<lb/>gerichtlichen Genehmigung verlangen. Hier muß nun ohne Weiteres
<lb/>zugegeben werden, daß die bisher übliche Art und Weise der Erbringung
<lb/>des Nachweises einer Vereinfachung bedürftig und fähig ist. Es ist
<lb/>wünschenswerth, daß die Notare, wie der Verfasser der ersten Abhandlung
<lb/>vorschlägt, durch Aufnahme besonderer Klauseln in die Urkunde über den
<lb/>Vertrag den zu erwartenden Schwierigkeiten Vorbeugen. Eine solche
<lb/>Klausel könnte etwa lauten:

<lb/>„Schließlich ersuchen die Betheiligten, den Vertrag in Urschrift
<lb/>I dem Vormundschaftsgerichte mit dem Anträge auf Beifügung der
<lb/>I Genehmigung vorzulegen; der Vormund ersucht das Vormundschasts-
<lb/>gericht, die Genehmigung statt ihm selbst dem Notar als seinen Ru*
<lb/>stellungsbevollmächtiqten durck. Vermerk auf der zurückzuleitenden
<lb/>Urschrift bekannt zu machen und ermächtigt den Notar statt seiner
<lb/>dem Gegenbetbeiliaten die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
<lb/>mitzutheilen".
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Samml. Bd. 15 S. 445.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0148.tif"
                n="124"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0148"/>
            <div xml:id="d20610e20499" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e20504" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e20512" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Freiwillige Gerichtsbarkeit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0148--><p/>
                     <p>

                        <lb/>124
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Giebt das Vormundschaftsgericht dem Anträge statt und besorgt der
<lb/>Notar mündlich oder in den Formen des § 132 BGB. die Mittheilung
<lb/>an den Dritten, stellt endlich der Notar durch entsprechende Bestätigungen
<lb/>auf der Urschrift die Bekanntmachung und Mittheilung fest, so wird das
<lb/>Hypothekenamt alles Verlangte in öffentlicher Form vor sich haben und
<lb/>sich am Vollzüge nicht weiter behindert sehen können. Die Betheiligten
<lb/>aber werden möglichst wenig belästigt, das Verfahren wird dem früher
<lb/>üblichen möglichst ähnlich sein.

<lb/>Für die Fälle der Genehmigung nach § 182 des BGB. (vgl. oben
<lb/>Nr. 3), wird, wenn das Hypothekenamt nicht bei der bisherigen Praxis
<lb/>bleiben will, und es nicht angeht, einen der Kontrahenten zur Beurkundung
<lb/>der Genehmigungserklärung zuzuziehen, genügen, daß der Notar in der
<lb/>Urkunde von dem Genehmigenden zur Mittheilung an die Kontrahenten
<lb/>ermächtigt wird und weiterhin verfährt, wie oben geschildert.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Wechtsprechung.

<lb/>Mayr. HSerstes /andesgericht in München.

<lb/>Civilrecht; FreiwMIgc Gerichtsbarkeit.

<lb/>Werkvertrag. Schadensersatzanspruch gegen einen Bau- 
<lb/>meister*). Mit Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der gemein- 
<lb/>rechtlichen Grundsätze über die Werkverdingung (locatio conductio operis).
<lb/>Der Berufungsrichter hat festgestellt, daß entgegen der ausdrücklichen Ver- 
<lb/>einbarung das zweite Stockwerk^nicht massiv, sondern im Riegelbau auf- 
<lb/>geführt werden mußte, da die baupolizeiliche Genehmigung aus dem Grunde
<lb/>versagt wurde, weil das Mauerwerk zu schwach sich vorfand, und hat des- 
<lb/>halb dem Beklagten das Recht, Entschädigung vom Baumeister zu verlangen,
<lb/>zugesprochen, vorausgesetzt jedoch, daß der Beklagte einen Schaden durch
<lb/>die vertragswidrige Bauführung erlitten hat. Hiebei ist der Berufungs-
<lb/>richter zutreffend von dem rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen, daß der
<lb/>Besteller, wenn der Unternehmer das Werk nicht in vertragsmäßiger Be- 
<lb/>schaffenheit abliefert, die Annahme und mit dieser auch die Zahlung ver- 
<lb/>weigern kann, daß aber, wenn, wie in vorliegendem Falle, der Besteller das
<lb/>Werk in Empfang genommen hat und benützt, er nur befugt ist, ent- 
<lb/>sprechende Abminderung des Preises und im Falle der Unternehmer in
<lb/>Schuld ist, Schadensersatz zu verlangen (Dernburg, Pand., 6. Aufl.
<lb/>Bd. 2 § 113 und insbes. Note 12).

<lb/>Mit Recht hat aber weiter der Berufungsrichter festgestellt, daß die
<lb/>Verantwortung für die unterlaufenen technischen Vertragswidrigkeiten den
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Das Urtheil ist auch gegenüber dem BGB. 8 631 fg. von Interesse.
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0149.tif"
                         n="125"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0149"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0149--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>125
</p>
                     <p>

                        <lb/>Unternehmer trifft und hiezu ausgeführt, daß die Klagspartei (Baumeister)
<lb/>dieser Verantwortung sich nicht deshalb entziehen könne, weil der Beklagte
<lb/>(Unternehmer) den Abänderungsplan vor der Einsendung an die Bau- 
<lb/>polizeibehörde mit seiner Unterschrift versehen habe. Denn die Einwilligung
<lb/>habe den Beklagten, der in einer Zwangslage sich befand, nur insofern
<lb/>gebunden, als er nicht mehr auf Ausführung des ursprünglich geplanten
<lb/>massiven Stockwerks bestehen konnte; ein Verzicht auf Entschädigungs- 
<lb/>ansprüche habe aus der unterschriftlichen Genehmigung des Abänderungs- 
<lb/>planes nicht abgeleitet werden können. Dagegen liegt der Entscheidung
<lb/>des Berufungsgerichts insofern ein Rechtsirrthum zu Grunde, als es bei
<lb/>Anwendung des 8 287 CPO. n. F. (§ 260 ä. F.) den Begriff des
<lb/>Schadens verkannt und hiedurch zugleich die genannte Gesetzesstelle verletzt
<lb/>hat. Das Berufungsgericht hat, wie schon erwähnt, dem Beklagten das
<lb/>Recht, Entschädigung zu verlangen, zugestanden, jedoch nur unter der
<lb/>Voraussetzung, daß er einen Schaden erlitten hat. Das Vorhandensein
<lb/>dieser Voraussetzung wurde jedoch vom Berufungsgerichte verneint, indem
<lb/>es sich dafür entschieden hat, daß der Werth des Hauses durch die Aen-
<lb/>derungen der Konstruktion des zweiten Stockwerks keine Einbuße erlitten
<lb/>habe und daß ein weiter gehender Schaden nicht behauptet sei. Das
<lb/>Berufungsgericht führt hiezu aus, daß es dieser Entscheidung die Gut- 
<lb/>achten der im ersten Rechtszuge gehörten Sachverständigen zu Grunde lege.
<lb/>Nach der Bestimmung des angeführten § 287 CPO. n. F. entscheidet das
<lb/>Gericht über die Frage, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich
<lb/>der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, unter Würdigung
<lb/>aller Umstände nach freier Ueberzeugung. Ob und wie weit eine beantragte
<lb/>Beweisaufnahme oder von Amtswegen die Begutachtung durch Sach- 
<lb/>verständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
<lb/>Wenn nun das Berufungsgericht ausgeführt hat, dem Gutachten des
<lb/>Palier H., daß das Haus durch die vertragsmäßige Aufführung des
<lb/>Riegelbaues zwischen 6000 und 8000 Mk. an Werth verloren habe, könne
<lb/>kein Gewicht beigemessen werden, weil die übrigen Sachverständigen, zu
<lb/>welchen H. sich in schroffen Widerspruch gesetzt habe, vermöge ihrer Lebens- 
<lb/>stellung in höherem Grade befähigt sind, die hier fraglichen Verhältnisse
<lb/>richtig zu beurtheilen und deshalb den Vorzug verdienen, so überschritt es
<lb/>damit nicht die Grenzen des gesetzlich zugelassenen freien Ermessens. Nach
<lb/>der Feststellung des Berufungsgerichts haben aber die Sachverständigen
<lb/>A., B., C., D., E. erklärt, daß ein massiv ausgeführter Bau einen um
<lb/>500—600 Mk. höheren Materialwerth haben würde. Das Berufungsgericht
<lb/>glaubt hieraus nichts für den Beklagten ableiten zu können, weil der Be- 
<lb/>klagte selbst erklärt habe, daß er kein Interesse an der Stärke des Mauer- 
<lb/>werks, um welches es sich hier handle, habe und weil nach dem Gut-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0150.tif"
                         n="126"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0150"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0150--><p/>
                     <p>

                        <lb/>126
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>achten der genannten Sachverständigen als festgestellt zu erachten sei, daß
<lb/>— durch Erhöhung des Arbeitsaufwandes — die Kosten des aufgeführten
<lb/>Riegelbaues die Kosten eines massiven Baues übersteigen, der Arbeits- 
<lb/>aufwand aber für den Werth eines Bauwerks ebenso in Betracht kommen,
<lb/>wie der Aufwand an Material. Insofern nun hierauf das Berufungs- 
<lb/>gericht seine Entscheidung gründet, daß der Werth des Hauses durch den
<lb/>Riegelbau statt des massiven Baues keine Einbuße erlitten habe, verkennt
<lb/>es, daß für die Frage des Schadensersatzes nicht entscheidend ist, welchen
<lb/>Materialwerth das Haus habe und ob für den Riegelbau ein erhöhter
<lb/>Kostenaufwand nothwendig war oder nicht, sondern daß der Beurtheilung,
<lb/>ob und welcher Schaden entstanden sei, der gemeine Werth, der Verkehrs- 
<lb/>und Gebrauchswerth des Hauses zu Grunde zu legen ist, der sich nicht
<lb/>unbedingt mit dem baulichen Materialwerthe deckt. Dem Beklagten kann
<lb/>das Recht der Entschädigung nicht um deswillen verkümmert werden, weil
<lb/>der Baumeister zur Ausführung des Riegelbaues größere Kosten auf- 
<lb/>gewendet hat, da ja, wie das Berufungsgericht selbst feststellt, ihn die
<lb/>Verantwortlichkeit dafür, daß nicht massiv gebaut werden konnte, trifft.
<lb/>Bei Anwendung des § 287 CPO. kann aber nicht von einer völlig fessel- 
<lb/>freien Ueberzeugung des Richters in dem Sinne die Rede sein, daß jener
<lb/>bei Abgabe seiner Entscheidung an bestimmte reale Unterlagen nicht ge- 
<lb/>bunden wäre. Urtheil vom 1. Oktober 1900; Reg.-Nr. I 5/1900.

<lb/>Wasserbenützungsanspruch. Besitzesschutz. Die Klage stützt
<lb/>sich auf die Behauptung einer vor dem 1. Januar 1900 einaetretenen
<lb/>Störung im Besitz eines Wasserbezugsrechts. Die Frage, ob der Besitz
<lb/>des Klägers verletzt word'en ist und welche Ansprüche aus einer Verletzung
<lb/>des Besitzes entstanden sind, ist daher nach dem früheren Rechte zu be- 
<lb/>theilen «Art. 1, 170 EG. z. BGB.). Die Beklagte hat nicht bestritten,
<lb/>daß der Kläger im Besitze des Rechtes ist, Quellwasser von Plan Nr. rc.
<lb/>durch eine Röhrenleitung seinem Anwesen als Brunnenwasser zuzuführen.
<lb/>Durch das in diesem Punkte unangefochten gebliebene erstrichterliche Urtheil
<lb/>ist rechtskräftig festgestellt, daß die beklagte Stadtgemeinde sich einer theil-
<lb/>weisen Störung dieses Besitzes durch Legung eines auf den Wasserzustuß
<lb/>zu den zwei Brunnenstuben des Klägers schädlich einwirkenden Röhren- 
<lb/>strangs zwischen diesen Brunnenstuben schuldig gemacht hat.

<lb/>Der Revisionskläger beschwert sich aber darüber, daß das Berufungs- 
<lb/>gericht nicht eine Störung seines Besitzes in Ansehung des ganzen Brunnen-
<lb/>wasserhezuges angenommen hat.

<lb/>Eine Besitzstörung kann nach dem im vorliegenden Falle maßgebenden
<lb/>gemeinen Rechte allerdings nicht blos thätlich sondern auch wörtlich durch
<lb/>ernstliche Bedrohung mit einem Eingriff in das Besitzverhältniß begangen
<lb/>werden und der Besitz eines Wasserbezugsrechts kann durch Grabungen
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0151.tif"
                         n="127"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0151"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0151--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>127
</p>
                     <p>

                        <lb/>nach Quellen schon dann gestört werden, wenn von den vorgenommenen
<lb/>oder bevorstehenden Arbeiten eine Beeinträchtigung des Wasserbezugs mit
<lb/>einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Bl. f. RA. Bd. 42
<lb/>S. 391). Allein das Berufungsgericht hat unanfechtbar festgestellt, daß
<lb/>der Stadtmagistrat den Besitzstand des Klägers in Ansehung des Brunnen- 
<lb/>wassers vorbehaltlos anerkannt, zu der Befürchtung eines eigenmächtigen
<lb/>Eingriffs also keinen Anlaß gegeben hat und hat aus den in dem Urtheile
<lb/>dargelegten Umständen, insbesondere auch der während der Dauer des
<lb/>Rechtsstreits gemachten Erfahrung die Ueberzeugung gewonnen, daß die
<lb/>bisherigen Arbeiten der Beklagten, von der festgestellten Schmälerung des
<lb/>geringfügigen Zuflusses zu der unteren Brunnenstube abgesehen, den Bezug
<lb/>des Brunnenwassers nicht stören, eine Beeinträchtigung auch für die
<lb/>Zukunft von ihnen nicht zu erwarten ist. Eine Aenderung wird allerdings
<lb/>eintreten, wenn der ganze Wasserversorgungsplan der Beklagten zur Aus- 
<lb/>führung kommt. Das Berufungsgericht hat aber einwandfrei angenommen,
<lb/>daß der Stadtmagistrat in diesem Falle nicht rechtswidrig in den Besitzstand
<lb/>des Klägers eingreifen, sondern von den im Art. 38 des Gesetzes vom
<lb/>28. Mai 1852 gewährten Enteignungsrechte Gebrauch machen wird.
<lb/>Gegen die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Zwangsenteignung findet
<lb/>aber selbstverständlich ein Besitzesschutz nicht statt.

<lb/>Erst daun, wenn die Stadtgemeinde Wider Erwarten, statt zur
<lb/>Zwangsenteignung zu schreiten, Anstalten zu einer gewaltsamen Besitz- 
<lb/>entsetzung treffen sollte, würde der Besitzesschutz angerufen werden können.
<lb/>Für einen künftigen Streiffall dieser Art hat aber eine vorsorgliche richterliche
<lb/>Entscheidung nicht'stattzufinden.

<lb/>In Ansehung des Werkwaffers hat das Berufungsgericht den Rechts- 
<lb/>besitz des Klägers verneint. Die Ansicht des Revisionsklägers, daß der
<lb/>Eigenthümer von Quellen, welche den Anfang eines im weiteren Laufe
<lb/>Grundstücke Anderer berührenden Baches bilden, den Ablauf des Quell-
<lb/>wassers auf die unteren Grundstücke nicht hemmen dürfe, daß die unteren
<lb/>Anlieger ein Recht auf den ungehemmten Abfluß hätten, kann weder für
<lb/>das Gemeine Recht, für das sie allerdings einzelne Vertreter gefunden hat
<lb/>(Funke, Beitrüge zum Wafferrecht im Archiv für civ. Praxis Bd. 12
<lb/>S. 289, 297; Heimbach in Weiske's Rechtslcxikon Bd. 14 S. 192 ff.),
<lb/>noch für das Bayerische Wasserbenützungsgesetz als richtig anerkannt werden.
<lb/>Die von dem Revisionskläger angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts
<lb/>beziehen sich nicht auf das Gem. Recht, sondern auf das wesentlich abweichende
<lb/>Preußische Gesetz vom 28. Februar 1843 über die Benützung der Privatflüsse
<lb/>(RGE. in Civils. Bd. 36 S.186) und kommen deshalb hier nicht in Betracht.

<lb/>Nach den Bestimmungen des Gem. Rechtes und des hier mit ihm I
<lb/>übereinstimmenden Bayr. Gesetzes vom 28. Mai 1852 hat der Eigenthümer I
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0152.tif"
                         n="128"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0152"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0152--><p/>
                     <p>

                        <lb/>128
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>eines Grundstücks auch das Eigenthum an dem ans dem Grundstück ent- 
<lb/>springenden Wasser (den Quellen) und kann er in Folge dessen nach dem
<lb/>Inhalte, der dem Eigenthume nach dem Gem. Rechte zukommt, mit dem
<lb/>' Quellwasser, solange es auf dem Grundstücke fließt, nach seinem Belieben
<lb/>schalten. Nur einen den unteren Grundbesitzer schädigenden Ablauf darf
<lb/>er der Quelle nicht geben (Art. 33 Abs. 2, 34 des Bayerischen Wasser- 
<lb/>benützungsgesetzes; Funke a. a. O. S&gt; 287 ff.; Brinz in Bl. f. RA.
<lb/>Bd. 15 S. 196 ff.; Pözl, die Bahr. Wassergesetze, 2. Ausl S. 98;
<lb/>Sammlung v. Entsch. des Bayr. Obersten Gerichtshofes Bd. 7 S. 386;
<lb/>RGE. Bd. 12 S. 183, Bd. 36 S. 187).

<lb/>Ein Unterschied zwischen bachbildenden und anderen Quellen wird
<lb/>nicht gemacht. Der Revisionskläger kann sich daher insbesondere nicht auf
<lb/>den Art. 39 des Wafferbenützungsgesetzes berufen, welcher von Flüssen
<lb/>und Bächen im Gegensätze zu den im Art. 33 Ziff. 2 behandelten Quellen
<lb/>spricht und dabei voraussetzt, daß das Wasser der Quellen, aus denen sie
<lb/>sich bilden, das Ursprnngsgrundstück bereits verlassen hat. Beläßt der
<lb/>Eigenthümer des Quellgrundstücks dem Quellwasser den natürlichen Ablauf,
<lb/>so kann, weil dieses Ablaufen auf seiner Willkür beruht, in der Benützung
<lb/>des ablaufenden Wassers durch den Eigenthümer eines unteren Grundstücks
<lb/>nicht die Ausübung einer rechtlichen Herrschaft über die Quelle gefunden
<lb/>werden und die noch so viele Jahre währende Benützung des natürlichen
<lb/>Ablaufs kein Recht auf die Fortdauer des Zuflusses begründen. Dieser
<lb/>ist eine Gabe der Natur, welche die örtliche Lage des Grundstücks mit
<lb/>sich bringt, solange der Eigenthümer der Quelle deren Wasser ablaufen
<lb/>läßt, aber das Quellengrundstück kommt dadurch nicht zu dem unteren
<lb/>Grundstück in eine rechtliche Beziehung, vermöge deren es diesem zum
<lb/>Wasserbezuge dient. Um ein solches Dienen herbeizuführen, ist ein besonderes
<lb/>Rechtsverhältniß erforderlich, d. h. der Besitzer des unteren Grundstücks
<lb/>muß eine Dienstbarkeit des Wasserbezugs gegenüber dem oberen Grund- 
<lb/>stück erwerben (Funke, a. a. O.; Brinz, a. a. O. S. 201 ff.; Reuß,
<lb/>die Bayr. Wasserbenützungsgesetze S. 78; Samml. von Entsch. des Obersten
<lb/>Gerichtshofes Bd. 4 S. 40, Bd. 7 S. 386, Bd. 11,S. 453; Hauser,
<lb/>Zeitschrift für Reichs- und Landesrecht Bd. 4 S. 197; RGE. in
<lb/>•j- , Zivilsachen Bd. J7_©. 119, Bd. 36 S. 186) oder wenigstens den Besitz
<lb/>ß- /einet solcben Dienstbarkeit erlangen? Urtheil vom 20. Oktober 1900;
<lb/>l _£45/1900.jR Yjfc 1 ff -==-

<lb/>Schulhausbaulast. Sprengelschule. Aktivlegitimation bei
<lb/>Baulastprozessen. Bayr. Recht. Als begründet erweist sich die Rüge
<lb/>der Revision, daß das angefochtene Urtheil mit Unrecht die klagenden Orts- 
<lb/>gemeinden als nicht zur Sache legitimirt erachtet habe. Das Berufungs- 
<lb/>gericht hat in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz angenommen, daß
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0153.tif"
                         n="129"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0153"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0153--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayu. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>129
</p>
                     <p>

                        <lb/>eine mehrere politische Gemeinden oder Theile von solchen umfassende Schule,
<lb/>eine sogengnnte Sprengelschule, wie dies die protestantische Schule zu K.
<lb/>ist, eine Anstalt der politischen Gemeinde sei, in deren Bezirk sich
<lb/>der Sitz der Schule befindet, daß daher die rechtliche und gerichtliche Ver- 
<lb/>tretung der Sprengelschule zu K. der Schulsitzgemeinde K. und deren Or- 
<lb/>ganen mit Ausschluß aller übrigen an der Sprengelschule betheiligten
<lb/>-Gemeinden zugewiesen sei. Im Anschlüsse hieran führt das Berufungs-
<lb/>urtheil weiter aus, die Sprengelschule sei als Anstalt der Schulsitzgemeinde
<lb/>ein selbständiges, von ihren einzelnen Bestandtheilen verschiedenes Rechts- 
<lb/>subjekt. Die einzelnen neben der Schulsitzgemeinde an der Sprengelschule
<lb/>betheiligten Gemeinden seien nicht befugt, Rechte der Sprengelschule für sich
<lb/>geltend zu machen, sie seien vielmehr als Bestandtheile des Schuksprengels
<lb/>in die der Schulsißgemeinde zustehende Vertretung der Sprengelschule ein- 
<lb/>geschlossen und müßten diese Vertretung für sich gelten lassen. Es sei ein
<lb/>ähnliches Verhältniß wie bei einer Gemeinde, deren Rechte nur von der
<lb/>.für die Gesammtheit bestellten Vertretung, nicht aber von einzelnen Bezirken
<lb/>oder einzelnen Distrikten oder von einzelnen Gemeindeangehörigen geltend
<lb/>gemacht werden können, oder bei einer Pfründe, Stiftung oder einem
<lb/>Vereine, bei denen nur der für die Gesammtheit gesetzten Vertretung, nicht
<lb/>aber einer einzelnen Abtheilung oder einzelnen Betheiligten die Geltend- 
<lb/>machung der Rechte des Ganzen wie der Theile zusteht.

<lb/>Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsirrthümlich.
<lb/>Es ist zunächst nicht zutreffend, wenn das angefochtene Urtheil die Sprengel- 
<lb/>schule als ein selbständiges Rechtssubjekt erachtet. Denn es ist in der
<lb/>Literatur und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß das Bayerische
<lb/>Recht Schulgemeinden als selbständige Körperschaften nicht kennt, daß die
<lb/>Schulsprengel vielmehr lediglich staatliche Verwaltungsbezirke sind (Seydel,
<lb/>Bayr. Staatsrecht Bd. 6 S. 409, 448 Note 1; Samml. von Entsch. des
<lb/>Obersten Landesgerichts Bd. 6 S. 719, Bd. 12 S. 66, Bd. 15 S. 862).
<lb/>Die Sprengelschule als solche kann daher weder Vermögen besitzen noch
<lb/>überhaupt Trägerin von Rechten und Verbindlichkeiten sein, und ebenso- 
<lb/>wenig kann es bei ihr eine für die Gesammtheit bestellte Vertretung im
<lb/>Sinne der von dem Berufungsgericht angeführten Beispiele geben. Wenn
<lb/>bei Sprengelschulen von einer „Schulsprengelvertretung" gesprochen wird
<lb/>— ein Ausdruck, der übrigens keine gesetzliche Begründung hat —, so wird
<lb/>damit nicht eine besondere Behörde bezeichnet, der etwa die gesetzliche Ver- 
<lb/>tretung der Sprengelschule obläge, sondern das aus der Gemeindebehörde des
<lb/>Schulsitzes und aus Vertretern der übrigen ganz oder theilweise zum Schul- 
<lb/>sprengel gehörenden Gemeinden gebildete gemeinschaftliche Organ, dem nach
<lb/>, Art. 7 des Gesetzes vom 10. November 1861, die Anfbringung des Bedarfs für
<lb/>die deutschen Schulen betr., die Ermittelung und Feststellung des Aufwandes
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0154.tif"
                         n="130"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0154"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0154--><p/>
                     <p>

                        <lb/>130
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>für die Schule, sowie die Bertheilung des anderweit nicht gedeckten Theiles
<lb/>dieses Aufwandes auf die einzelnen Bestandtheile des Schulsprengels obliegt.

<lb/>Aber auch die Anschauung der Borinstanzen, daß die Sprengelschule
<lb/>eine Anstalt der politischen Gemeinde sei, in deren Bezirke die Schule ihren
<lb/>Sitz hat, kann als gesetzlich begründet nicht erachtet werden. Nach dem
<lb/>Art. 1 des erwähnten Gesetzes ist die Schule eine Anstalt der politischen
<lb/>Gemeinde, der die Bestreitung des Aufwandes für die Schule obliegt.
<lb/>Daraus folgt, daß eine Schule, deren Sprengel sich auf mehrere Gemeinden
<lb/>erstreckt, die gemeinschaftlich den Bedarf der Schule aufzubringen haben,
<lb/>eine Anstalt der sämmtlichen an der Schule betheiligten Gemeinden ist.
<lb/>Eine abweichende Bestimmung des Inhalts, daß die Sprengelschule aus- 
<lb/>schließlich eine Anstalt der politischen Gemeinde sei, in der die Schule ihren
<lb/>Sitz hat, ist im Gesetze nicht enthalten und kann auch nicht aus dem Art. 7
<lb/>abgeleitet werden, da die bevorzugte Stellung, die hier der Schulsitzgemeinde
<lb/>eingeräumt ist, sich nur auf die Finanzverwaltung der Sprengelschule be- 
<lb/>zieht und auch nicht einmal diese der Schulsitzgemeinde ausschließlich, sondern
<lb/>unter Mitwirkung von Vertretern der übrigen Gemeinden zugewiesen ist.
<lb/>Bei der Berathung des Schulbedarfsgesetzes wurde zwar im Ausschüsse der
<lb/>Kammer der Abgeordneten bemerkt, daß der Charakter einer Sprengelschule
<lb/>als einer Anstalt der politischen Gemeinden aufrecht zu erhalten und des- 
<lb/>wegen eine solche Schule als Anstalt derjenigen politischen Gemeinde zu
<lb/>behandeln sei, in der die Schule ihren Sitz hat (Verh. d. K. d. Abg.
<lb/>1859/61, Beil. Bd. 7 S. 209). Aklein dieser Satz hat im Gesetze keinen
<lb/>Ausdruck gefunden und kann auf diese bei den Verhandlungen über den
<lb/>Gesetzentwurf gemachte Bemerkung allein nicht gestützt werden, da nur der
<lb/>durch die Gesetzesworte selbst getragene Wille des Gesetzgebers als gelten- 
<lb/>des Recht anzuerkennen ist. Es ist daher der von Seydel (Bahr. Staats- 
<lb/>recht Bd. 6 S. 448 ff.) vertretenen Ansicht beizupflichten, daß die Sprengel- 
<lb/>schule — was auch der Natur der Verhältnisse entspricht — eine gemein- 
<lb/>same Anstalt der an der Schule betheiligten Gemeinden ist, daß daher der
<lb/>Schulsitzgemeinde nicht ausschließlich die rechtliche und gerichtliche Vertretung
<lb/>der Sprengelschule zukommt. Diese Rechtsanschauung liegt auch bereits
<lb/>den Entsch. des Obersten Landesgerichts in der Samml. Bd. 6 S. 719
<lb/>und Bd. 15 S. 862 zu Grunde.

<lb/>Nicht beizupflichten ist der Anschauung des Berufungsgerichts, daß die
<lb/>Ortschaft P., weil sie gemäß dein Art. 153 Abs. 3 der Gemeindeordnung
<lb/>für die Landestheile diesseits des Rheins die Verwaltung ihres Gemeinde- 
<lb/>vermögens dem Ausschüsse der Gesammtgemeinde K. übertragen hat, bezüg- 
<lb/>lich der Frage der Prozeßführung durch diesen Ausschuß gesetzlich vertreten
<lb/>sei. Denn durch die jederzeit widerrufliche Uebertragung der Vermögens-,
<lb/>Verwaltung ist der Ansschuß der Gesammtgemeinde nicht der gesetzliche Ber-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0155.tif"
                         n="131"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0155"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0155--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bahr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>131
</p>
                     <p>

                        <lb/>treter der als selbständiges Rechtssubjekt fortbestehenden Ortsgemeinde P.
<lb/>in deren vermögensrechtlichen Angelegenheiten geworden. Diese Vertretung
<lb/>steht vielmehr nur dem gesetzlichen Organe der Ortsgemeinde, somit, da
<lb/>ein Ortsausschuß in P. nicht besteht, der Ortsgemeindeversammlung zu.

<lb/>Das Berufungsgericht hat dabei weiter ausgeführt, wenn die Orts- 
<lb/>gemeindeversammlung von P. befugt wäre, über die Prozeßführung zu
<lb/>beschließen, so hätte dieser Beschluß rechtsgültig nur in einer Versammlung
<lb/>der Ortsbürger gefaßt werden können. Eine Versammlung der Ortsbürger
<lb/>habe aber nicht stattgefunden; die Versammlung, in der die Prozeßführung
<lb/>beschlossen und der Rechtsanwalt mit der Vertretung der Gemeinde beauf- 
<lb/>tragt wurde, sei nur von den protestantischen Ortsbürgern von P. abge- 
<lb/>halten worden. Diese hätten aber nur für sich, nicht für die Ortsgemeinde
<lb/>Beschluß fassen können. Darauf, daß auch die übrigen Ortsbürger mit der
<lb/>Prozeßführung einverstanden seien, könne es nicht ankommen, da hiedurch
<lb/>die Abhaltung einer Ortsgemeindeversammlung und die protokollarische Fest- 
<lb/>stellung der Beschlußfassung dieser Versammlung nicht ersetzt werden könne.
<lb/>Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrthum nicht erkennen, (vgl. v. Kahr,
<lb/>Gemeindeordnung S. 992 Note 10 c zu Art. 153; Samml. von Entsch.
<lb/>des Obersten Landesgerichts Bd. 7 S. 544). Urtheil vom 5. November 1900;
<lb/>Reg.-Nr. I 75/1900.

<lb/>Umwandelung einer Kommanditgesellschaft aüf Aktien in
<lb/>eine Aktiengesellschaft. Registereintragung. Der Beschwerdeführer,,
<lb/>welcher die Ausführungen der Vorinstanzen über die Gesetzwidrigkeit des
<lb/>8 4 Abs. 1 der neuen Satzung nicht bekämpft, geht von der Annahme
<lb/>aus, die neue Satzung sei nicht ein neuer Gesellschastsvertrag, sondern nur
<lb/>eine Abänderung des ursprünglichen Gesellschastsvertrags und enthalte nur
<lb/>eine Zusammenstellung ursprünglicher und beibehaltener Bestimmungen
<lb/>mit theils neuen, theils abgeänderten Bestimmungen. In einem solchen Falle
<lb/>habe der Registerrichter zu prüfen, welche einzelnen von den früheren Be- 
<lb/>stimmungen beibehalten, welche geändert worden seien, und jede geänderte
<lb/>Bestimmung geradeso einzutragen, wie wenn die Aenderung allein be- *
<lb/>schlossen worden wäre. Ergebe sich bei dieser Prüfung, daß eine einzelne
<lb/>Aenderung gesetzwidrig sei, so sei diese einzelne Aenderung von der Ein- 
<lb/>tragung auszüschließen. Die Zurückweisung der sämmtlichen Aenderungen
<lb/>wegen der Gesetzwidrigkeit einer einzelnen Bestimmung sei nach § 277
<lb/>Abs. 2 HGB. nur dann statthaft, wenn die gesetzwidrige Bestimmung
<lb/>in untrennbarem Zusammenhänge mit allen anderen Bestimmungen stehe,
<lb/>was bei dem nur die Einziehung von Aktien betreffenden 8 4 der Satzung
<lb/>zweifellos nicht der Fall sei.

<lb/>Diese Ausführungen sind gegenüber dem Thatbestande des vorliegenden
<lb/>Falles nicht haltbar.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0156.tif"
                n="132"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0156"/>
            <div xml:id="d20610e21379" n="III.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0156--><p/>
               <p>

                  <lb/>132
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Generalversammlung vom 18. August 1900 hat nicht nur die
<lb/>Umwandelung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft und einzelne von
<lb/>einander unabhängige Aenderungen des bisherigen Gesellschastsvertrags
<lb/>beschlossen, sondern sie hat der Aktiengesellschaft eine vollständig neue, ein
<lb/>Ganzes bildende Satzung gegeben und^den Willen zum Ausdrucke gebracht,
<lb/>bäß He Aktiengesellschaft mit dieser neuen Satzung bestehen solle. Damit
<lb/>ist der ganze Beschluß 'der"Meneralversammlung, der rechtlich allerdings
<lb/>eine Aenderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags darstellt (§ 332
<lb/>Abs. 2 HGB.), eine einheitliche Willensäußerung geworden, der ur- 
<lb/>sprüngliche Gesellschaftsvertrag hat nicht mehrere, nur zufällig zusammen- 
<lb/>gestellte Aenderungen, sondern lediglich eine seinen ganzen Inhalt ersetzende
<lb/>??udeWl^^er^ahren. Enthält der Beschluß eine Gesetzwidrigkeit, so steht
<lb/>dem Registerrichter nicht zu, die gesetzwidrige Bestimmung zu streichen und
<lb/>den übrigen Theil des Beschlusses einzutragen, denn damit würde er den
<lb/>Inhalt des Beschlusses ändern, er würde die Rechte der Aktionäre anders
<lb/>bestimmen, als es in der Satzung geschehen ist. Zu einer solchen Aenderung
<lb/>ist nach ß 274 Abs. 1 Satz 1 HGB. nur die Generalversammlung be- 
<lb/>rechtigt, nicht aber der Registerrichter, guch^uMgUt^AuMlnrung des an- 
<lb/>meldenden Vorstandes. Beschluß v. 27. Oktober 1900; Reg.-Nr. VIII641900.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Literatur.

<lb/>Eine interessante literarische Neuigkeit bildet die Thatsache, daß die bisher im
<lb/>Berlage von Georg Hirth in München erschienenen

<lb/>Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Volks-
<lb/>wirthschaft, begründet von vr. Georg Hirth und vr. Max v Seydel
<lb/>nunmehr in den

<lb/>Verlag von I. Schweitzer (Arthur Sellier) in München
<lb/>übergegangen sind und jetzt herausgegeben werden von

<lb/>vr. Karl Theodor Eheberg (Erlangen) und
<lb/>vr. Anton Dyroff (München).

<lb/>Nach der vorliegenden Ankündigung sollen die „Annalen" wie bisher der allge-
<lb/>gemeinen Staatslehre und insbesondere dem Deutschen Reichs- und Landesstaatsrechte,
<lb/>dem Verwaltungsrecht und der Verwaltungspolitik, dann der Volkswirthschaftslehre,
<lb/>Finanzwissenschaft und Statistik dienen. Eingehend werden namentlich die neueren Er- 
<lb/>scheinungen der deutschen Volkswirthschaft und die bedeutsameren Resultate der Statistik
<lb/>berücksichtigt werden. Die „Annalen" wollen eine praktische wissenschaftliche
<lb/>Zeitschrift und eine quellenmäßige Materialiensammlung sein und bleiben, auch den
<lb/>gegenseitigen Beziehungen zwischen öffentlichem und privatem Rechte Beachtung schenken.
<lb/>Gewähr dafür bieten die Namen der jetzigen Herren Herausgeber.

<lb/>Wir machen namentlich die in der Vorbereitungspraxis stehenden Herren Rechts- 
<lb/>praktikanten auf Vorstehendes auflnerksam, da die „Annalen" bei geschildertem Programme
<lb/>sicherlich viel zur Vorbereitung auf den Staatskurs, namentlich in den Administrativ- 
<lb/>sparten, bieten werden.

<lb/>Nunmehriges Erscheinen in Monatsheften mit der Beilage „Literarische Mit- 
<lb/>theilungen". Preis halbjährig 8 Mark.

<lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm LEuke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0157.tif"
             n="133"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0157"/>
         <div xml:id="d20610e21511" n="No. 8.">
      
            <head>13. April 1901</head>
            <div xml:id="d20610e21516"
                 ana="scope_-_133_-_138"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Minderung</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Zu den §§ 323 und 325 BGB.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Francke, W. Ch.">Von Oberlandesgerichtsrath a. D. W. Ch. Francke in Hannover</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>M 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>13. April 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Serrffevt's

<lb/>Mtätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>l)r. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Minderung. II. Rechtsprechung: Reichsgericht in
<lb/>Strafsachen; Landgericht Würzburg. III. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Weweistall Hinsichtlich des Umfangs der Minderung.

<lb/>Zu de« KK 323 und 385 BGB.

<lb/>Von Oberlandesgerichtsrath a. D. W- Ch. Francke in Hannover.

<lb/>Wer ist hinsichtlich des Umfangs der Minderung beweis- 
<lb/>pflichtig, wenn von mehreren aus demselben Vertrage geschuldeten
<lb/>Leistungen eine unmöglich ward und deshalb die nur einheitlich
<lb/>bestimmte Gegenleistung zu mindern ist?

<lb/>Von welcher Bedeutung diese Entscheidung auch noch in unserem
<lb/>Verfahren ohne Beweis-Interlokut sein kann, zeigt der Fall, welcher von
<lb/>Rechtsanwalt Schall im Archive für civilistische Praxis Bd. 72 S. 128—160
<lb/>und Bd. 73 S. 427—429, sowie von Regelsberger in Jhering's Jahr- 
<lb/>büchern Bd. 40 S. 249—278 erzählt und besprochen wird. Professor M.
<lb/>hatte ein besonders günstiges Verfahren zur Herstellung von Cellulose er- 
<lb/>funden, auf dieses Verfahren, ohne in der Patentschrift alle Stücke desselben
<lb/>klarzulegen, ein Deutsches Reichspatent genommen und an eine Reihe von
<lb/>Industriellen Licenzen vergeben mit Ausschließlichkeit für je ein Gebiet
<lb/>von 250 Quadratmeilen. Die Verträge verpstichteten den Professor M.
<lb/>auch, die Licenzen-Nehmer oder Angestellte derselben in allen Stücken des
<lb/>Verfahrens gründlich zu unterrichten und legten jenen als Gegenleistung
<lb/>für sämmtliche Leistungen des Professors M. eine jährliche Abgabe vom
<lb/>Brutto-Gewinn ihres Betriebes auf. Nach einigen Jahren, aber lange vor
<lb/>Ablauf der für die Licenzen festgesetzten Zeit, wurde das Patent für nichtig
<lb/>erklärt, weil man den Beweis erbrachte, daß die Erfindung, soweit sie
<lb/>in der Patentschrift dargelegt, nicht neu war. Bis dahin hatte Professor
<lb/>M. seine Verbindlichkeiten sämmtlich erfüllt; von da an konnte er ein- 
<lb/>gestandener Maßen den Vertrag, soweit derselbe Licenz-Vertrag war, nicht
<lb/>mehr erfüllen. Die Lieenzen-Nehmer weigerten für die Zukunft die Ab-
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0158.tif"
                   n="134"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0158"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>134 Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Minderung.

<lb/>gaben. Eiilige verlangten auch Rückzahlungen. Wenigstens in einem der
<lb/>dem zu Folge entstandenen Prozeß erklärten die industriellen Sachver- 
<lb/>ständigen es für unübersehbar, ob und wieweit der Absatz eines Licenz-
<lb/>Nehmers durch den Wegfall des Patentschutzes gemindert sei, und die
<lb/>Gerichte wiesen daher hier die Ansprüche des Professor M. zurück, weil
<lb/>er nunmehr nur einen Theil der im Vertrage benannten Abgaben verlangen
<lb/>könne, dieser Theil aber nicht feststellbar sei. Hätten die Gerichte dieses
<lb/>Prozesses angenommen, daß der Licenz-Nehmer die Minderung seines Ab- 
<lb/>satzes nachzuweisen habe, so würden sie ihn den übrigen Gründen gemäß
<lb/>zur Weiterzahlung der vollen Abgabe haben verurtheilen müssen.

<lb/>Obige Frage ist aber, soweit die sie betreffenden Urtheile und Ab- 
<lb/>handlungen dem Schreiber dieser Zeilen bekannt geworden sind, von den
<lb/>Gerichten stets zu Lasten des Gläubigers der einheitlich bestimmten Lei- 
<lb/>stung, von den Schriftstellern stets zu Lasten des Schuldners dieser
<lb/>Leistung entschieden. Es haben über diese Frage sich ausgesprochen:

<lb/>das Preuß. Ober-Tribunal am 9. Oktober 1877 laut Seuffert's
<lb/>Archiv Bd. 34 Nr. 191,

<lb/>das Oberlandesgericht Stuttgart am 19. Januar 1888 laut
<lb/>Archiv's für die civil. Praxis Bd. 73 S. 434, das Reichsgericht am
<lb/>21. Januar 1887, am 28. Mai 1888 und am 9. Juli 1896 laut
<lb/>Seuffert's Archiv Bd. 42 Nr. 200 und Bd. 52 Nr. 78. bezw. Archiv
<lb/>für civil. Praxis Bd. 73 S. 436, sowie laut Jhering's Jahrbücher
<lb/>Bd. 40 S. 473,

<lb/>Rechtsanwalt Schall im letztgenannten Archive Bd. 73 S. 429 fg.,
<lb/>Fischer-Henle in Anmerkung 3 zu § 323 BGB. Auflage 2 der
<lb/>Handausgabe, G. Planck in Anmerkung 3 zu 8 323 BGB., Regels- 
<lb/>berger in Jhering's Jahrbüchern Bd. 40 S. 249 fg., insbesondere
<lb/>S. 266 fg.

<lb/>Die Ansicht der Gerichte des Weiteren zu begründen und die Griinde
<lb/>der Schriftsteller zu widerlegen, ist der Zweck des Nachfolgenden.

<lb/>Das Oberlandesgericht Stuttgart sagt: Wer vom Gegner die
<lb/>volle Gegenleistung fordere, ohne seinerseits voll erfüllen zu können, handle
<lb/>vertragswidrig: es bleibe ihm nur ein Theil seines Anspruchs, welcher
<lb/>nach Maßgabe der eigenen Erfüllung zu berechnen sei. Im Urtheile des
<lb/>Reichsgerichts vom 28. Mai 1888 heißt es: „Vielmehr erscheint der
<lb/>Klagegrund als bestritten. Die Abgabe ist nach dem Vertrage zu entrichten
<lb/>für die Vertragsleistung des Klägers und zwar ... sowohl für die Leistung
<lb/>aus dem Licenz-Vertrag als für die übrigen Leistungen des Klägers. Nach
<lb/>dem Wegfalle der Leistung aus dem Licenz-Vertrage steht dem KlägU ein
<lb/>Anspruch auf die Abgabe nur insoweit zu, als diese Abgabe eine Gegen-
<lb/>eistung für die nicht weggefallenen Leistungen des Klägers bildet. Nur
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0159.tif"
                   n="135"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0159"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Minderung.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>insoweit läge eine Vertragsleistung des Klägers vor, welche nach dem Ver- 
<lb/>trage seinen Anspruch rechtfertigen würde, und diese tkatsächlicbe. Voraus-,
<lb/>setzung hatte der Kläger dqxzuthun".

<lb/>"Jndenübrigen Urtheilen ist zur Begründung nichts oder doch weniger
<lb/>als hier gesagt.

<lb/>Das hier Gesagte erscheint mir aller Maßen richtig und auch weiterer
<lb/>Auseinandersetzung nicht bedürftig.

<lb/>Schall (insbesondere S. 456 fg.) meint, auch bei einem zweiseitigen
<lb/>Vertrage würde ein Anspruch schon durch den Vertrag und nicht erst durch
<lb/>eigene Erfüllung begründet, und die Frage unserer Ueberschrift sei daher
<lb/>ebenso zu entscheiden, wie die Frage der sog. exceptio mm adimpleti
<lb/>contractus „dilatorischer Funktion", welche als eine exceptio doli, als
<lb/>eine wahre, die Beweislast weckende Einrede anerkannt sei; wer geltend
<lb/>mache, daß er etwas nicht schuldig sei, was er durch einen Vertrag schuldig
<lb/>geworden, mache eine Befreiung geltend, und wer eine Befreiung geltend
<lb/>mache, habe anerkannter Maßen deren thatsächliche Grundlage darzuthun.
<lb/>Das Allerletzte ist zweifellos richtig. Richtig ist ferner, daß man auch
<lb/>durch gegenseitigen Vertrag sofort Gläubiger und Schuldner wird. Aber
<lb/>die Schuld ist hier — und das übersieht Schall — nicht schlichte Schuld,
<lb/>sondern Schuld gegen Gegenleistung, und der Anspruch geht ohne Wei- 
<lb/>teres nur auf Leistung gegen Gegenleistung, die Klage also ohne
<lb/>Weiteres nur auf Verurtheilung zum Leisten gegen Gegenleistung.
<lb/>Wenn daher solchen Falles schlicht auf Leisten geklagt war, so muß —
<lb/>jedenfalls auf Rüge des Beklagten oder des Gerichts — der Kläger seine
<lb/>Klage bessern, entweder dahin, daß er sie auf Leisten gegen Gegenleistung
<lb/>beschränkt oder daß er eine Thatsache hinzufügt, durch welche der Anspruch
<lb/>sich in einen schlichten umwandelt, also insbesondere z. B. die Thatsache
<lb/>der Erfüllung oder eine Thatsache, durch welche die Erfüllung ohne weitere
<lb/>Berpflichtung für ihn unmöglich ward. Eine solche Rüge Seitens des
<lb/>Beklagten ist es, was man nicht gerade zur Vermehrung von Klarheit
<lb/>exceptio non adimpleti contractus nannte und auch jetzt noch zuweilen
<lb/>nennt. Freilich pflegt diese Rüge zugleich ein Bestreiten gegnerischer Er- 
<lb/>füllung zu enthalten; aber dies ist alsdann weiter nichts als eine Er- 
<lb/>klärung im Voraus abgegeben auf eine erwartete Behauptung des Gegners.
<lb/>Es handelt sich hier also nicht um Befreiung von einer Schuld, sondern
<lb/>um die Wandelung einer Schuld aus einem vom Gläubiger nicht geltend
<lb/>gemachten Zustand in einen von ihm geltend gemachten Zustand! Da ist
<lb/>nicht der Schuldner beweispflichtig.

<lb/>G. Planck sagt: „Hier handelt es sich um eine Einwendung, durch
<lb/>welche das theilweise Erlöscheu des Anspruchs auf die Gegenleistung
<lb/>geltend gemacht wird, und der Beweis der diese Einwendung begründenden
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0160.tif"
                   n="136"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0160"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>136
</p>
               <p>

                  <lb/>Beweislast hinsichtlich des Umfangs der Minderung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Thatsache liegt Demjenigen ob, welcher die Einwendung geltend macht".
<lb/>Planck's Begründung ist also dieselbe wie die zweite Begründung Sch all's
<lb/>und daher nur richtig, wenn das soeben Ausgeführte unrichtig ist.

<lb/>Regelsberger (insbesondere S. 273—275. 277/278) führt dreierlei
<lb/>aus, bezw. an:

<lb/>1) Den Gläubiger der einheitlich bestimmten Gegenleistung im Falle
<lb/>unserer Ueberschrift mit dem Beweise belasten heiße den Beweis
<lb/>einer offensichtlich nicht getroffenen Vereinbarung verlangen.

<lb/>2) Der Fall unserer Ueberschrift stehe dem Falle der Preisminderung
<lb/>wegen Fehler gleich, es liege insbesondere wie in diesem ein An- 
<lb/>spruch auf Schadensersatz vor.

<lb/>3) Die Billigkeit spreche dafür, dem Gläubiger der einheitlich be- 
<lb/>stimmten Gegenleistung nicht mit dem Beweise zu belasten.

<lb/>M. E. ist 1 bis 3 nicht richtig. Wer im obigen Falle den Gläubiger
<lb/>der einheitlich bestimmten Leistung für beweispflichtig erklärt, verlangt
<lb/>keineswegs den Beweis, daß beim Vertragsschluß beide Theile für diesen
<lb/>Fall an Stelle der eiuheitlich bestimmten Leistung den jetzt von deren
<lb/>Gläubiger zu benennenden Betrag bestimmt oder auch nur gewollt haben.
<lb/>Er verlangt vielmehr nur die Darlegung, daß aus den Bestimmungen des
<lb/>Vertrags und den derzeitigen Werthverhältnissen der jetzt noch möglichen
<lb/>oder schon erfolgten und der jetzt unmöglichen Leistung die jetzt für jene
<lb/>Leistung zu benennende Vergütung sich folgerichtig als solche ergebe, welche
<lb/>der einheitlich festgesetzten Vergütung in deren Verhältniß zu beiden
<lb/>Leistungen entspricht. Man ergänzt hier eben wie in unzähligen anderen
<lb/>Fällen die Lücke eines Vertrags oder einer sonstigen Verfügung mit
<lb/>Hülfe der klar vorliegenden Stücke. Und gerade in dieser Beziehung und
<lb/>dieser Richtung geben uns die Digesten, auf welche Regelsberger für
<lb/>wissenschaftliche Entwickelung unserer Frage sich beruft, für recht viele
<lb/>Zweige des Bürgerlichen Rechtes gute Vorbilder. Ich will hier nur an
<lb/>die bekannte 1. 13 pr. Dig. de liberis et postumis heredibus 28, 2
<lb/>erinnern, welche den Mann einer schwangeren Frau einen etwaigen Sohn
<lb/>auf '/2' eine etwaige Tochter auf Vs und die Frau je auf den Rest zu
<lb/>Erben einsetzen läßt und sodann bei einer nach dem Tode des Mannes
<lb/>erfolgten Zwillingsgeburt dem uachgeborenen Sohn Ah, der Frau und
<lb/>der nachgeborenen Tochter 1h der Erbschaft zuspricht. Soll der Mann
<lb/>hier etwa beim Testament diese Siebtel gewollt haben? Er hat sie
<lb/>uicht gewollt, nicht einmal gedacht. Denn hätte er an den Fall von
<lb/>Sohn und Tochter gedacht, so würde er sicher für diesen Fall verfügt
<lb/>haben, da er ja für den Fall eines Sohnes und für den Fall einer
<lb/>Tochter verfügte. Man kann auch nicht einmal, wenigstens nicht mit
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0161.tif"
                   n="137"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0161"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>Beweislast hinsichtlich des Umsangs der Minderung.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicherheit sagen, der Mann würde die Siebtel verfügt haben, wenn er
<lb/>an den Fall gedacht hätte; denn immerhin konnte ein für diesen Fall
<lb/>hinzutretendes Moment, insbesondere z. B. die größere Schmälerung der
<lb/>Wittwe, seinem Willen eine andere Richtung geben, als sonst folgerichtig
<lb/>gewesen wäre. Julian, der Verfasser der I. 13, sagt jenes auch nicht;
<lb/>er ergänzt vielmehr nur die Lücke des Testaments durch folgerichtige
<lb/>Schlüsse aus den getroffenen Bestimmungen.

<lb/>Was sodann die zweite Ausführung Regelsberger's betrifft, so
<lb/>kann, ivas hinsichtlich der Preisminderung wegen Mängel der gekauften
<lb/>Sache Rechtens ist, nicht als maßgebend für die Entscheidung unserer
<lb/>Frage anerkannt werden. Dieses Recht der Preisminderung beruhte auf
<lb/>dem Edikt der Ädilen, war also Verordnungsrecht und konnte als solches
<lb/>das gesetzliche Recht des Kaufes, nach welchem der Verkäufer für Mängel
<lb/>der verkauften Sache nur im Falle der Kenntniß haftete, nicht geradezu
<lb/>brechen, sondern nur mittels besonderen Rechtsbehelfs im Erfolge schmälern.
<lb/>Das Recht der Minderung des Kaufpreises wegen Mängel der Kaufsache
<lb/>ist also auf Grund seiner ursprünglichen Satzung Einrede-Recht ge- 
<lb/>worden, als solches nach Deutschland gekominen und demgemäß in die
<lb/>neueren Gesetzbiicher, insbesondere auch in das BGB. ausgenommen.
<lb/>Ohne Weiteres kann daher aus diesem Rechte für unsere Frage nichts
<lb/>gefolgert werden.

<lb/>Regelsberger legt jedoch Gewicht darauf, daß die von diesem Rechte
<lb/>handelnden §§ 472 u. 473 BGB. bei den Bestimmungen über theilweise
<lb/>Leistungs-Unmöglichkeit durch die §§ 323 u. 325 BGB. in Bezug ge- 
<lb/>nommen werden. Diese Bezugnahnie findet aber lediglich statt für die
<lb/>Berechnung des Umfangs der Minderung, ist also für unsere Frage
<lb/>völlig unerheblich.

<lb/>Wie bei Minderung des Kaufpreises wegen Mängel der Kaufsache,
<lb/>meint Regelsberger weiter, handele es sich bei allen Minderungen ver- 
<lb/>tragsmäßiger Leistungen und somit auch in unserem Falle um einen
<lb/>Schadensersatzanspruch. Diese Meinung mag immerhin richtig sein, soweit
<lb/>sie das erstgenannte Verhältniß betrifft. Sie ist aber durch nichts gerecht- 
<lb/>fertigt, soweit sie in's Allgemeine geht, und soweit sie unsere Frage bezielt.
<lb/>Es giebt in Wirklichkeit solche Minderungen, für welche Gegentheiliges
<lb/>offenbar ist. Die Minderung einer Vertragsstrafe ist offenbar nicht
<lb/>Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs oder auch nur einer Einrede.
<lb/>Sie bezielt offenbar den Klagegruud. Vertragsstrafe kann nur gefordert
<lb/>werden, soweit sie sich innerhalb eines gewissen Maßes hält; daß die
<lb/>Minderung nur auf Rüge des Schuldners zu geschehen pflegt, ist die
<lb/>Folge davon, daß mangels solcher Rüge jener Umstand, wenigstens regel- 
<lb/>mäßig, als zugestanden angenommen werden muß.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0162.tif"
                n="138"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0162"/>
            <div xml:id="d20610e22058" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e22063"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e22071" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0162--><p/>
                     <p>

                        <lb/>138
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Den dritten und letzten Grund seiner Ansicht, daß nämlich die
<lb/>Billigkeit für sie spreche, hat Regelsberger unausgeführt gelassen.
<lb/>In unserem Falle ist die Nothwendigkeit, den Umfang einer Werths- 
<lb/>minderung festzustellen, die Folge der eingetretenen Unmöglichkeit einer
<lb/>geschuldeten Leistung. Die Lasten dieser Folge hat nach dem Satze ..Onsus
<lb/>sontit dominus“ Mangels besonderer Gründe für das Gegentheil Derjenige
<lb/>zu tragen, welchem die Leistung unmöglich ward. Solche Gründe sehe
<lb/>ich nicht. Ich würde sie vielleicht sehen, wenn es sich hier darum handelte,
<lb/>an die Stelle einer schweren Beweislast eine leichte zu setzen. In
<lb/>unserem Falle ist aber die Beweisführung für die einen wie den anderen
<lb/>gleich schwer oder gleich leicht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Rechtsprechung.

<lb/>A. Aeichsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht; Strafprozeß.

<lb/>I. Die Aufforderung, gegen Belohnung eine Strafthat zu
<lb/>begehen, die sich zum Verbrechen steigert, wenn sie in gewinn- 
<lb/>süchtiger Absicht begangen wird, ist Aufforderung zu.einem Ver- 
<lb/>brechen im Sinne des § 49 a StGB." """

<lb/>II. Richterliche Vernehmungsprotokolle haben keine Beweis- 
<lb/>kraft bezüglich der darin aufgenommenen thatsächlichen Angaben
<lb/>des Vernommenen und fallen insoweit nicht unter den Begriff
<lb/>öffentlicher Urkunden.

<lb/>I. Nach den Urtheilsgründen hat der Angeklagte F., nachdem seine
<lb/>Stieftochter K. das von ihm erzeugte Kind am 8. März 1900 geboren
<lb/>hatte, den Angeklagten Z. in einer kurz darauf erfolgten Unterredung
<lb/>aufgefordert, sich bei den Verhandlungen vor dem Vormundschaftsgericht
<lb/>als den Vater des Kindes zu bekennen, und an diese Aufforderung das
<lb/>Versprechen einer Belohnung von 5 Mk. geknüpft. Der Angeklagte Z. hat
<lb/>gegen die Gewährung dieser Summe die Aufforderung angenommen. Auf- 
<lb/>forderung und Annahme umfaßte somit die Verübung zweier Strafthaten,
<lb/>da die Anerkennung der Vaterschaft durch Z. sowohl eine Unterdrückung
<lb/>des Personenstandes des Kindes, als auch die Herbeiführung einer falschen
<lb/>Beurkundung (eine intellektuelle Urkundenfälschung) hätte bewirken sollen.
<lb/>Für diese seine Thätigkeit sollte der Angeklagte Z. mit 5 Mk. abgelohnt
<lb/>werden. Das Urtheil nimmt an, der Angeklagte F. könne nur wegen
<lb/>der Aufforderung des Z. zur Begehung eines Verbrechens in Beziehung
<lb/>auf den Personenstand, der Angeklagte Z. überhaupt nicht verurtheilt
<lb/>werden. Denn da gemäß § 49 a Abs. 3 des StGB, die mündliche Auf- 
<lb/>forderung zu einem Verbrechen und deren Annahme nur bestraft würden,
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0163.tif"
                         n="139"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0163"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0163--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>139
</p>
                     <p>

                        <lb/>wenn sie an die Gewährung von Vortheilen irgend welcher Art geknüpft
<lb/>seien, so dürfe nach erfolgter Anwendung des § 49 Abs. 3 StGB. vgl.
<lb/>mit Z 169 das zu § 272 StGB, erforderliche Merkmal der gewinn- 
<lb/>süchtigen Absicht nicht noch einmal benutzt werden. Der Angeklagte Z.
<lb/>aber sei freizusprechen. Denn das gewinnsüchtige Motiv des Angeklagten
<lb/>F., sich der Gewährung des Unterhalts zu entziehen, habe er nicht gekannt
<lb/>und wenn er durch die zugesicherte Belohnung von 5 Mk. zur Annahme
<lb/>der Aufforderung bestimmt worden wäre, so würde dieses auch zum That-
<lb/>bestande des § 49 a Abs. 3 gehörige Merkmal durch seine Verwendung
<lb/>zum Thatbestande des 8 169 StGB, anläßlich der Verurtheilnng des F.
<lb/>aufgebraucht worden sein.

<lb/>Diese Ausführungen werden mit Recht von der Staatsanwaltschaft
<lb/>bekämpft. Die zum Thatbestande des 8 272 StGB, erforderliche Absicht,
<lb/>sich einen Vermögensvortheil zu verschaffen, durch welche das Vergehen
<lb/>des 8 271 zu einem Verbrechen sich gestaltet, kann auch darin gefunden
<lb/>werden, daß der Thäter für eine zugesagte oder gewährte Belohnung
<lb/>handelt. Hieran ändert der Umstand nichts, daß solchen Falles bei
<lb/>der mündlichen Aufforderung gegen Belohnung und ihrer Annahme
<lb/>(StGB. 8 49 a Abs. 3) ein Thatbestandsmerkmal der strafbaren Auf- 
<lb/>forderung oder Annahme mit einem solchen des auszuführenden Ver- 
<lb/>brechens zusammenfällt. Zwar setzt der 8 49 a voraus, daß die Handlung,
<lb/>zu welcher aufgefordert wird, schon in derjenigen Gestaltung, in der sie in
<lb/>dew Aufforderung erscheint, die Merkmale eines Verbrechens enthalte.
<lb/>Dies ist aber auch dann der Fall, wenn die Handlung, zu der aufgefordert
<lb/>wird, durch die Begehung gegen eine Belohnung zum Verbrechen wird
<lb/>und die Begehung gegen Belohnung in der Aufforderung dem Aufgefor- 
<lb/>derten angesounen, von dem Aufgeforderten angenommen wird. Sowohl
<lb/>für den Auffordernden, als auch für den Aufgeforderten sind die Merkmale
<lb/>des Verbrechens, zu welchem aufgefordert wird, in der Aufforderung
<lb/>erkennbar (Entsch. Bd. 18 S. 146). Das Urtheil hat daher auch den An- 
<lb/>geklagten F., weil er die mündliche Aufforderung zur Begehung eines Ver- 
<lb/>brechens in Beziehung auf den Personenstand (StGB. 8 169 zweiter
<lb/>Fall) gegen eine Belohnung an den Angeklagten Z. ergehen ließ, gemäß
<lb/>8 49 a Abs. 3 des StGB, zur Strafe gezogen, obgleich auch in diesem
<lb/>Fälle das Vergehen des 8 169 nur durch das in der zugesicherten Be- 
<lb/>lohnung liegende Thatbestandsmerkmal der gewinnsüchtigen Absicht zum
<lb/>Verbrechen wird. Nicht anders verhält es sich aber mit der gegen Zu- 
<lb/>sicherung einer Belohnung erfolgten mündlichen Aufforderung des Z. zur
<lb/>Begehung einer intellektuellen Urkundenfälschung. Die strafbare Auf- 
<lb/>forderung richtete sich in einer und derselben Handlung auf die Verübung
<lb/>zweier Vergehen im Sinne des 8 49 a StGB. Durch das Zusammentreffen
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0164.tif"
                         n="140"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0164"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0164--><p/>
                     <p>

                        <lb/>140
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>aber erhalten die Thatbestandsmerkmale der zusammentreffenden Straf-
<lb/>thaten selbst keine Veränderung oder Verbrauchung. Die vorstehend erörterte
<lb/>Rechtsauffassung trifft auch hinsichtlich der durch den Angeklagten Z.
<lb/>erfolgten Annahme der Aufforderung zu. Er erbot sich gegen die zuge- 
<lb/>sicherte Belohnung, den Familienstand des unehelichen Kindes zll unter- 
<lb/>drücken, indem er sich als dessen Vater auszugeben und demgemäß zu
<lb/>handeln versprach, und er willigte gegen jene Belohnung zunächst ein, die
<lb/>Anerkennung seiner Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde (zu vgl. § 1718
<lb/>BGB. und § 167 Abs. 2 des RG. über die freiwillige Gerichtsbarkeit)
<lb/>auszusprechen. Hienach hat § 49 a Abs. 3 StGB, gleicher Weise auch
<lb/>auf ihn Anwendung zu finden. Ob der Angeklagte F. sich durch das
<lb/>Motiv bestimmen ließ, seiner Unterhaltspflicht oder seiner Bestrafung oder
<lb/>Beidem zu entgehen, ist bezüglich der Verurtheilung aus § 49 a StGB,
<lb/>weder für ihn noch für den Angeklagten Z. von Einfluß. Eiu Verbrauch
<lb/>des Thatbestandsmerkmals der Zusicherung einer Belohnung konnte hiedurch
<lb/>bei dem letzteren ebensowenig stattfinden, wie bei dem Angeklagten F. und
<lb/>unmöglich konnte die Annahme der Aufforderung gegen das Versprechen
<lb/>einer Belohnung durch die Bestrafung des Angeklagten F. wegen der von
<lb/>ihm begangenen Aufforderung unter Zusicherung einer Belohnung auf- 
<lb/>gebraucht und Z. straffrei gelassen werden.

<lb/>II. Dagegen konnte der Revision keine Folge gegeben werden, soweit
<lb/>der Angeklagten K. ein Verbrechen der intellektuellen Urkundenfälschung
<lb/>zum Vorwurfe gemacht wird. Zwar befindet sich das Urtheil im Jrrthum,
<lb/>wenn es die Thatsache, ob innerhalb der Empfängnißzeit mit der An- 
<lb/>geklagten außer ihrem Stiefvater noch eine weitere Mannsperson den
<lb/>Beischlaf vollzogen habe, trotz des § 1717 BGB. nicht von Erheblichkeit
<lb/>für Rechte und Rechtsverhältnisse erachtet. Auch ist zweifellos das Pro- 
<lb/>tokoll des Vormundschaftsgerichts über eine von ihm vorgenommene Ver- 
<lb/>handlung eine öffentliche Urkunde. Eine rechtserhebliche Erklärung kann
<lb/>aber nur dann in einer öffentlichen Urkunde als abgegeben beurkundet
<lb/>werden, wenn und soweit die Beweiskraft der Urkunde auf jene Erklärung
<lb/>sich miterstreckt. Soweit dieses aber nicht der Fall ist, liegt eine Be- 
<lb/>urkundung überhaupt nicht vor. Demzufolge kann das Protokoll des Vor- 
<lb/>mundschaftsgerichts gemäß 8 1718 BGB. zur Entgegennahme und zum
<lb/>Beweise der Anerkennung der Vaterschaft des unehelichen Kindes dienen.
<lb/>Dagegen beweisen die thatsächlichen Auslassungen eines Angeklagten, die
<lb/>er in einem richterlichen Protokoll über seine verantwortliche Vernehmung
<lb/>abgiebt, als öffentliche Urkunden nichts hinsichtlich ihres Inhalts,- und
<lb/>ebenso erhalten die vor einem Standesbeamten gemachten und von ihm
<lb/>in eines seiner Register eingetragenen thatsächlichen Angaben zu Folge
<lb/>dieses Eintrags nnr insoweit öffentliche Beweiskraft, als das Register zu
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0165.tif"
                         n="141"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0165"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0165--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>141
</p>
                     <p>

                        <lb/>ihrer Beurkundung bMMm4.1st. Das Protokoll des Vormundschaftsgerichts
<lb/>"" Wer "die"Äbhör von Personen hat aber nur dafür Beweis zu erbringen,
<lb/>daß und welche Angaben sie vor demselben gemacht haben. Für die
<lb/>Richtigkeit des Inhalts dieser Angaben Beweis für und gegen Jedermanit
<lb/>zu führen, eine Beurkundung des Inhalts derselben mit öffeittlicher Be- 
<lb/>weiskraft zu liefern, ist dieses Protokoll nicht bestimmt. Es kann daher
<lb/>die Thatsache, daß die K. mit einem ihr unbekannteir oder mit einem ihr
<lb/>bekannten bestimmten Manne innerhalb der kritischen Zeit den Beischlaf
<lb/>ausgeübt habe, durch den auf ihrer Angabe beruhenden Inhalt des Pro- 
<lb/>tokolls nicht beurkundet werden. Ob und welchen Beweiswerth sie außerdem
<lb/>haben mögen, ist für die Anwendung des § 271 StGB, unerheblich.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 15. November 1900.

<lb/>Strafurtheile und Straflisten dürfen in der Hauptver-
<lb/>hoMVIfsnF^^MfM^stverben ohne Unterschieh ob sie den An- 
<lb/>geklagten öder andere Personen betreffen.

<lb/>Wie § 248 StPO, bestimmt, werden Urkunden in der Hauptver- 
<lb/>handlung verlesen (Satz 1) und gilt dies insbesondere von früher ergangenen
<lb/>Strgfurtheilen und Straflisten (Satz 2). Es mag der Revision zugegeben
<lb/>werden, daß der Gesetzgeber bei letzterer Vorschrift zunächst an Strafurtheile
<lb/>gegen und Straflisten über den Angeklagten selbst gedacht hat. Allein
<lb/>die Vorschrift enthält keinen bezüglichen Vorbehalt, zwingt auch sonst
<lb/>nicht zu einer einschränkenden Auslegung und muß deshalb Airgesichts
<lb/>ihres Wortlauts auf Strafurtheile und Straflisten jed er,Ar.t ÄnwLuLunq
<lb/>leiden. Uebrigens giebt offenbar der erste Satz dem Gedanken Ausdruck,
<lb/>daß Urkunden im Allgemeinen, regelmäßig, verlesen werden dürfen, und
<lb/>zu den Urkunden gehören zweifellos Strafurtheile und Straflisten ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob sie den Angeklagten, einen Zeugen oder eine dritte
<lb/>Person betreffen. Der zweite Satz zählt nur besondere Beispiele, nicht
<lb/>""AWÜaWen,' auf, weshalb fremde Strafurtheile und Straflisten auch dann
<lb/>verlesbar wären, wenn der zweite Satz unter Strafurtheilen und Straf- 
<lb/>listen nur die den Angeklagten betreffenden begreifen würde. Ausnahmen
<lb/>von der Regel, daß Urkunden verlesen werden dürfen, finden sich in §§ 249
<lb/>Satz 2, 251 und 255 StPO, erörtert. Von diesen Ausnahmen erachtet
<lb/>die Revision die des § 255 für zutreffend, sofern durch die Verlesung des
<lb/>Strafurtheils vom 15. Juni 1896 und der Strafliste mittelbar die Ver- 
<lb/>lesung eines Leumundszeugnisses herbeigeführt worden sei. Ihr Schluß
<lb/>geht aber offenbar fehl. Während Strafurtheile und Straflisten blos die
<lb/>Thatsache geschehener Freisprechung oder Verurtheilung festlegen, stellt das
<lb/>Leumundszeugniß einen Ausspruch über die sittliche Beschaffenheit und den
<lb/>Ruf eines Anderen dar. Die Kundgebung solcher schriftlicher Aussprüche
<lb/>erschien aus naheliegenden Gründen bedenklich und ist deshalb verboten
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0166.tif"
                         n="142"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0166"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0166--><p/>
                     <p>

                        <lb/>142
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>worden. Dagegen zeigt sich geradezu ausgeschlossen, daß die Verlesung
<lb/>von Strafurtheilen und Straflisten ben Angeklagten in unzulässiger Weise
<lb/>benachtheiligt. Das Gesetz selbst behandelt unverkennbar Strafurtheile
<lb/>und Straflisten anders als Leumundszeugnisse und der Versuch, diesen
<lb/>Unterschied zu verwischen, kann nicht für statthaft erachtet werden. I. Straf- 
<lb/>senat. Urtheil vom 19. November 1900.

<lb/>Wer von der Anklage, einen Anderen zu einer strafbaren
<lb/>That angestiftet zu haben, freigesprochen worden ist, kann später
<lb/>nicht verfolgt werden, weil er die That selbst begangen habe
<lb/>^(8"2tz3^StPO).

<lb/>Wie die vorliegenden Akten in der Strafsache gegen Margarethe O.
<lb/>und Genossen ergeben, stand damals zur Anklage, daß in demselben
<lb/>Falle, der jetzt den Gegenstand des Strafverfahrens bildet, die O. eine
<lb/>Milchverfälschung begangen und die damals Mitangeklagten jetzigen An- 
<lb/>geklagten sie dazu angestiftet haben sollten. Die sämmtlichen damaligen
<lb/>Angeklagten wurden rechtskräftig freigesprochen, weil nicht erwiesen wurde,
<lb/>daß die O. sich der Milchverfälschung schuldig gemacht hatte, und damit
<lb/>auch der gegen die W.'schen Eheleute erhobene Verdacht, jene zu der ihr
<lb/>zur Last gelegten strafbaren Handlung angestiftet zu haben, hinfällig wurde.
<lb/>Jetzt behauptet die Anklage, daß die W.'schen Eheleute selbst die That
<lb/>begangen haben.

<lb/>Mit Recht rügt danach die Revision, daß der Grundsatz: „ne bis in
<lb/>idem" verletzt sei, indem die den W.'schen Eheleuten im Vorprozeß und
<lb/>jetzt vorgeworfenen Strafthaten strafrechtlich als identisch anzusehen seien.

<lb/>Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat,
<lb/>liegt die Identität der That im Sinne des § 263 StPO, stets vor, wenn
<lb/>nach der thatsächlichen und rechtlichen Seite hin eine.Klageänderung gemäß
<lb/>L 263 Abs. 2 zulässig ist, insbesondere auch dann, wenn die auch in
<lb/>einem arideren Thun bestehende Betheiligrlng der Angeklagten an demselben
<lb/>Vorgänge, welcher die Substanz der Anschuldigung bildet. in Frage kommt.
<lb/>Jede Betheiligung der Angeklagten an der That liegt innerhalb der
<lb/>Grenzen der Strafklage des § 263 (Entsch. Bd. 2 S. 347, Bd. 3 S. 132,
<lb/>Bd. 4 S. 79, Bd. 5 S. 104, 250, Bd. 21 S. 78; Rechtsprechung Bd. 3
<lb/>S. 343). Kann somit der der Anstiftung Angeklagte auf Grund des
<lb/>Ergebnisses der Hauptverhandlung auch wegen Thäterschast verurtheilt
<lb/>werden, gilt also Anstiftung und Thäterschast als identische Strafthat für
<lb/>die Aburtheilung der Angeklagten, so folgt aus der Freisprechung der
<lb/>Letzteren wegen einer der beiden Betheiligungsarten, daß er wegen keiner
<lb/>derselben nochmals strafrechtlich verfolgt werden darf. I. Strafsenat.
<lb/>Urtheil vom 3. Dezember 1900.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0167.tif"
                         n="143"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0167"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0167--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>143
</p>
                     <p>

                        <lb/>Protokolle über eine im Auslände gepflogene Zeugenver- 
<lb/>nehmung dürfen auch dann gemäß § 250 Abs. 2 der StPO, ver- 
<lb/>lesen werden, wenn die gemäß 8 222 der StPO, veranlaßte
<lb/>Vernehmung nach den ausländischen Zuständigkeitsvorschriften
<lb/>durch eine nicht-richterliche Behörde geschehest war.

<lb/>Im Januar 1900 war gegen den Angeklagten wegen des jetzt ab-
<lb/>geurtheilten Betrugs ein Verfahren sowohl bei der Staatsanwaltschaft
<lb/>L., als bei der Bezirksanwaltschaft W. anhängig und wurden an der
<lb/>Bezirksanwaltschaft als „Strafuntersuchungsamt" am 24. und 25. Januar
<lb/>die Zeugen D., S. und N. vernommen. Nachdem die Bezirksanwaltschaft
<lb/>ihre Akten an die Staatsanwaltschaft L. abgegeben hatte, wurde das
<lb/>Hauptverfahren vor dem Landgerichte daselbst eröffnet, zugleich gemäß § 222,

<lb/>8 223 StPO, die eidliche Vernehmung jener drei Zeugen mittels Er- 
<lb/>suchens an das Schweizerische Bezirksgericht zu W. angeordnet und in der
<lb/>That das Bezirksgericht um eidliche Vernehmung der Zeugen ersticht.
<lb/>Der Bezirksgerichtspräsident gab das Ersuchen an die Bezirksanwaltschaft
<lb/>ab und als diese Stelle von dem Obergericht in Z. zur eidlichen Ver- 
<lb/>nehmung von Zeugerl im Ersuchungswege zuständig erklärt worden war,
<lb/>wandte sich das Landgericht unmittelbar an sie mit seiner früheren Bitte.
<lb/>Darauf ließ die Bezirksanwaltschaft („Strafuntersuchungsamt") von den
<lb/>drei Zeugen am 22. August 1900, je ohne sachliche Ausführungen, „ans
<lb/>Ehre und Gewissen" erklären, daß ihre früher vor der gleichen Behörde
<lb/>-Mmchken Aussagen in allen Theilen richtig seien.

<lb/>—In der Hauptverhandlung vor dem Lattdgerichte wurde auf Antrag
<lb/>der Staatsanwaltschaft, ohne Rücksicht auf den Widerspruch des Ver-
<lb/>theidigers, wegen der weiten Entfernung der Zeugen die Verlesung ihrer.
<lb/>Aussagen beschlossen und gelangten nach dem Bemerken, daß die Zeugen
<lb/>vor der zuständigen Behörde die Wahrheit ihrer Angaben auf Ehre und
<lb/>Gewissen versichert haben, die Protokolle vom 22. August und vom 24.
<lb/>und 25. Januar 1900 zur Verlesung. Die in den älteren Protokollen
<lb/>niedergelegten Zeugenaussagen sind in ben Urtheilsgründen besprochen und
<lb/>zum Ausgangspunkte für bestimmte, dem Angeklagten ungünstige Fest- 
<lb/>stellungen benützt.

<lb/>Mit Unrecht bemängelt die Revision das Verlesen der Protokolle vom
<lb/>22. August 1900 als gesetzlich unstatthaft, weil nur richterliche Ver- 
<lb/>nehmungsprotokolle verlesen werden dürfen und überdies die Bezirks- 
<lb/>anwaltschaft nach dem örtlichen Rechte zur Bewirkung von Zeugenver- 
<lb/>nehmungen unzuständig gewesen sei. Denn 8 250 Abs. 2 StPO, gestattet
<lb/>für die im 8 222 bezeichneten Fälle, in der Hanptverhandlung das Pro- 
<lb/>tokoll über eine frühere Zeugenvernehmung zu verlesen, falls gewisse
<lb/>andere Voraussetzungen zutresfen. Und wenn 8 222 von richterlichen und
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0168.tif"
                   n="144"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0168"/>
               <div xml:id="d20610e22719"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Landgericht Würzburg</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0168--><p/>
                  <p>

                     <lb/>144
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eidlichen Zeugenvernehmungen spricht, so hat er offenbar zunächst nur das
<lb/>Geltungsgebiet der Strafprozeßordnung ini Auge, kann mithin auch eine
<lb/>ausdehnende Anwendung auf ausländische Zeugenvernehmungen insoweit
<lb/>nicht finden, als nach dem ausländischen Rechte eine gerichtliche oder eidliche
<lb/>Vernehmung nicht erreichbar ist. Vorliegend steht aber in Folge einer
<lb/>Verfügung des Obergerichts in Z. fest und bedarf keiner Nachprüfung,
<lb/>daß zur Erledigung der vom ersten Richter beim Bezirksgerichte W. nach- 
<lb/>gesuchten Zeugenvernehmung die dortige Bezirksanwaltschaft zuständig war
<lb/>""Md daß die Zeugen nur im Falle ihrer Bereitwilligkeit mit dem Zeugen- 
<lb/>eid hätten belegt werden können. Folgerichtig durften die Verhörprotokolle
<lb/>vom 22. August 1900 unbedenklich verlesen werden. Dagegen verhält es
<lb/>sich mit den Protokollen vom 24. und 25. Januar 1900 anders. Die
<lb/>weiteren in § 250 Abs. 2 StPO, hervorgehobenen Voraussetzungen für
<lb/>die Verlesung von Zeugenvernehmungsprotokollen gehen dahin, daß die
<lb/>Vernehmung entweder nach Eröffnung des Hauptverfahrens, oder bei
<lb/>vorausgegangener Benachrichtigung der Betheiligten in dem Vorverfahren
<lb/>erfolgt sein müsse. Weder das eine noch das andere trifft für die Ver- 
<lb/>nehmungsprotokolle vom 24. und 25. Januar 1900 zu. Ihre Verlesung
<lb/>hätte mithin höchstens stattfinden dürfen, wenn sie in bündiger Weife zu
<lb/>Bestandtheilen vorschriftsmäßiger, nach Eröffnung des Hauptverfahrens
<lb/>entstandener Vernehmungsprotokolle gestempelt worden wären (Entsch. wie
<lb/>oben Bd. 1 S. 391, Bd. 14 S. 1, Bd. 18 S. 24, Bd. 26 S. 289;
<lb/>Rechtspr. wie oben Bd. 9 S. 176). In den hiefür allein in Betracht
<lb/>kommenden Protokollen vom 22. August findet sich indessen nur je eine
<lb/>, Betheuerung der Zeugen, daß ihre früheren Angaben richtig seien, und
<lb/>. keine Andeutung von einem Vorhalt oder sonstiger Kenutnißnahme, geschweige
<lb/>denn von einer auf den Wortlaut abgestellten Genehmigung der damals
<lb/>erwachsenen Protokolle Diese konnten deshalb nicht als Theile der späteren
<lb/>Vernehmungsprotokolle angesehen, mithin auch nicht in der Hauptverhandlung
<lb/>verlesen werden. I. Strafsenat. Urtheil vom 29. Dezember 1900.

<lb/>«. Landgericht Würzvnrg.

<lb/>H. Zu §§ 912—914 BGB.; Art. 170, 181 EG- z. BGB.;
<lb/>§ 268 CPO. Die Klage gründet sich auf das Eigenthumsrecht der
<lb/>Gemeinde R. an dem Grund und Boden des hier in Betracht kommenden
<lb/>Theiles der Pl.-Nr. 5854. Gemäß Art. 181 Abs. 1 EG. z. BGB. finden
<lb/>auf das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende
<lb/>Eigenthum von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
<lb/>Anwendung. Es gilt dieser Satz, wie die Motive z. Entw. eines EG.
<lb/>z. BGB., S. 264 zu Art. 106, entnehmen lassen, in Ansehung der recht- 
<lb/>lichen Wirkungen des Eigenthums, insbesondere hinsichtlich des Schutzes
</p>
                  <pb facs="2084949_66+1901_0169.tif"
                      n="145"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0169"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0169--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Landgericht Würzburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>145
</p>
                  <p>

                     <lb/>und der Befugniß des Eigenthümers zu rechtlichen Verfügungen über die
<lb/>Sache, ferner in Ansehung der gesetzlichen Eigenthumsbeschränkungen. „In
<lb/>allen diesen Beziehungen muß gelten, was das jeweilig bestehende Recht
<lb/>bestimmt. Nur die Frage, ob Eigenthum zur Zeit des Inkrafttretens des
<lb/>neuen Rechtes erworben ist, beurtheilt sich nach altem Rechte."

<lb/>Inhaltlich der Klage hat der Beklagte bei Anlage seines Stalles von
<lb/>seinem Grundstücke Pl.-Nr. 6052 aus eine l2—14 qm messende Fläche
<lb/>der im Eigenthnme der Gemeinde R. stehenden Pl.-Nr. 5854 eigenmächtig
<lb/>und ohne Genehmigung der Eigenthümerin überbaut. Die Stallanlage
<lb/>fällt in das Jahr 1895. Diesen Thatbestand macht die Klage nickj allen-
<lb/>falls zur Grundlage eines, zugleich auf ein beklagtisches Verschulden
<lb/>hinweisenden persönlichen Entschädigungsanspruchs, für welchen, soweit
<lb/>die schuldhaften StörunAhanölüngen" vor den 1. Januar 1900 zu liegen
<lb/>kommen, zu Folge Art. 170 EG. zweifellos die bisherigen Gesetze maß- 
<lb/>gebend bleiben würden. Die Klage verlangt vielmehr Entfernung des
<lb/>Bauwerks, das über dem klägerischen Eigenthum errichtet worden.

<lb/>Ob nun das Eigenthum der Klägerin ihr den ein solches Verlangen
<lb/>rechtfertigenden Schutz gewährt, oder ob die Klägerin kraft Gesetzes ge- 
<lb/>halten ist, in gewissem Maaße sich Beschränkungen ihres Eigenthums durch
<lb/>derartige Eingriffe gefallen zu lassen, ist eine Frage, die nach dem oben
<lb/>zu Art. 181 EG. Gesagten an der Hand des ^zm^Zeich der Entscheidung
<lb/>maßgebenden, d. i. des Rechtes des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
<lb/>beurtheilen ist"?vgl. Entsch. d. RG- v. 16. Juni 1900 in der Deutschen
<lb/>Jur.-Ztg. S. 461).

<lb/>Der Eingriff des Beklagten in das klägerische Eigenthnm, indem
<lb/>dieser von seinem Grundstücke Pl.-Nr. 6052 aus bei Errichtung seines
<lb/>Stallgebäudes die Grenze gegen das klägerische Grundstück Pl.-Nr. 5854
<lb/>überschritt, ist in §§ 912 ff. BGB. als „Ueberbau" bezeichnet. Im
<lb/>Gegensätze zum bisherigen, dem Gemeinen Rechte, das dem Verletzten
<lb/>den Anspruch auf Beseitigung des das Eigenthum beeinträchtigenden
<lb/>Zustands zubilligte (vgl. Windscheid, Pand. Bd. 1 § 198 Note 2),
<lb/>gebietet der nunmehrige 8 912 Abs. 1 BGB. dem Nachbarn unter ge- 
<lb/>wissen Voraussetzungen, daß er den Ueberbau zu dulden habe. Voraus- 
<lb/>setzung aber ist, daß dem Urheber des Ueberbaues hiebei weder Vorsatz
<lb/>noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel. Auch braucht der Nachbar
<lb/>den "Ueberbau nicht zu dulden, wenn er vor oder sofort nach der Grenz- 
<lb/>überschreitung Widerspruch erhoben hat.

<lb/>Der vom Beklagten übergebene Bauplan trägt die Bestätigung der
<lb/>Ortspolizeibehörde R. voni 27. Januar 1895 des Inhalts, „daß zu vor- 
<lb/>stehendem Plane Angrenzer nicht vorhanden sind und von Ortspolizeiwegen
<lb/>eine Erinnerung Hiewegen nicht besteht". Diese Bestätigung darf der Be-
</p>

                  <pb facs="2084949_66+1901_0170.tif"
                      n="146"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0170"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0170--><p/>
                  <p>

                     <lb/>146
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>klagte mit Grund für seine Behauptung verwerthe», daß ihm bei Ueber-
<lb/>bauung des klägerischen Eigenthums und dem hiedurch bewirkten Eingriff
<lb/>in fremdes Recht, wie Vorsatz, so auch grobe Fahrlässigkeit fern lag. Ein
<lb/>Protest der Gemeinde gegen die Bauführung wird von der Klagspartei
<lb/>selbst nicht geltend gemacht.

<lb/>Gemäß 8 912 Abs. 2 a. a. £). ist jedoch der Nachbar, der den
<lb/>Ueberbau zu dulden hat, durch eine Geldrente zu entschädigen. Diese
<lb/>Rente ist zu Folge tz 913 Abs. 2 ZHrlich im Voraus zu entrichten.
<lb/>Das Recht auf die Rente, die nach § 913 Abs. 1 von dem jeweiligen
<lb/>Eigenthümer des anderen Grundstücks zu eittrichten ist, erlischt mit der
<lb/>Beseitigung des Ueberbaues (§ 914 Abs. 1).

<lb/>Klägerin fordert nun für den Fall, daß das ursprüngliche Klags- 
<lb/>begehren auf Beseitigung des Ueberbaues nicht mehr durchdringen sollte,
<lb/>für die Zeit vom 1. Januar 1900 ab eine Jahresrente in der Höhe
<lb/>von 50 Pfg.

<lb/>'"""" In diesem Anträge kann Angesichts des § 268 Nr. 3 CPO. eine
<lb/>Aenderung der Klage, deren Grund derselbe bleibt, nicht erblickt werden
<lb/>'7vgl"'das"oben angeführte Urtheil des RG. v. 16. JMi" 1900 a. E.).

<lb/>Das Endergebniß ist demnach Folgendes:

<lb/>Die Klage der Gemeinde, die auf deren Eigenthum an der Pl.-Nr. 5854
<lb/>und den unberechtigten Eingriff des Beklagten in dieses klägerische Eigen- 
<lb/>thum gestützt wird, ist nach wie uor h?gri'i.nd.et- nur kann mit dieser
<lb/>Klage nicht mehr die Beseitigung des vom Beklagten geschaffenen Zu- 
<lb/>stands, sondern lediglich Entschädigung^ gefordert werden. Urtheil vom
<lb/>18. Dezember 1900.

<lb/>Zu §§ 1593, 1596, 1598 BGB. Das Kind, dessen Ehelichkeit
<lb/>bestritten wird, ist am 3. Januar 1900 geboren. Die Frage der Ehe- 
<lb/>lichkeit bemißt sich sohin nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge- 
<lb/>setzbuchs (vgl. Habicht, Einwirkung § 53 1 1 mit Note 1).

<lb/>Der jetzige Kläger hat seine Ehefrau, die Mutter des beklagten
<lb/>Kindes, am 25. November 1899 geheirathet. Das Kind ist demnach in
<lb/>der Ehe und darum zu Folge § 1591 BGB. als eheliches geboren
<lb/>(vgl. Cosack, Lehrb. Bd. 1 § 26 Nr. 4a).

<lb/>Dem Manne — und zwar nach § 1593 nur dem Manne — steht
<lb/>das Recht zu, mit der Bestreitung, daß er innerhalb der Empfängnißzeit
<lb/>der Frau beigewohnt habe, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten.
<lb/>Diese Anfechtung der Ehelichkeit, die gemäß § 1596 Abs. 1 bei Lebzeiten
<lb/>des Kindes durch Erhebung der gegen das Kind zu richtenden An- 
<lb/>fechtungsklage geschieht, kann nach § 1594 nur binnen Jahresfrist er- 
<lb/>folgen und ist nach 8 1598 Abs. 1 ausgeschlossen, wenn der Mann
</p>

                  <pb facs="2084949_66+1901_0171.tif"
                      n="147"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0171"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0171--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Landgericht Würzburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>147
</p>
                  <p>

                     <lb/>das Kind nach der Geburt als das se inige anerkennt. Solches wird
<lb/>im vorwürfigen Falle beklagterseits behauptet und ist darum der beklagten
<lb/>Partei der Beweis freigestellt, daß „der Kläger das jetzt beklagte Kind
<lb/>nach der Geburt als das seinige anerkannt hat".

<lb/>Mit der Anzeige der Geburt zu Urkunde des Standesbeamten hat
<lb/>der Kläger eine Pflicht erfüllt, wie sie gemäß 8 18 Abs. 1 Nr. 1 des
<lb/>Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes vom 6. Februar 1875
<lb/>dem ehelichen Bater an erster Stelle obliegt, und die Erfüllung dieser
<lb/>Pflicht führt hinwiederum zur Folgerung, daß er sich hiebei als ehelichen
<lb/>Vater ansah und auch als solcher angesehen werden wollte.

<lb/>Mit der Anzeige des Geburtsfalles hat der jetzige Kläger auch die
<lb/>Vornamen des Kindes beurkunden lassen. Das Recht der Beilegung
<lb/>des VornaMM ist ein Ausfluß der elterlichen Gewalt, wie sie gemäß
<lb/>8 1627 dem ehelichen Vater gemeinsam mit der Mutter über das ehe- 
<lb/>liche Kind zusteht (vgl. Planck, Komm. IV. Buch Note 1 Abs. 4 zu
<lb/>8 1627, Note 2 zu 8 1616). Indem der Kläger von diesem Rechte
<lb/>der Namengebung Gebrauch machte, hat er sich wiederum als der eheliche
<lb/>Vater eingeführt.

<lb/>Die im vorwürfigen Beurkunduugsfall eingehaltene Vorschrift des
<lb/>8 22 Abs. l Nr 5 des Personenstandsgesetzes gilt der Natur der Sache
<lb/>nach nur für eheliche Kinder (vgl. Hinschius, Komm. Note 5 z. 8 22).
<lb/>Auch aus diesem Gesichtspunkte muß in der beurkundeten Anzeige des
<lb/>Geburtsfalles die ^Ehelichkeit des Kindes als anerkannt gelten, zumal
<lb/>ein Vorbehalt, eine Verwahrung gegen die Vaterschaft, zu deren
<lb/>Aufnahme das Urkundenformular Raum geboten hätte, nirgends be- 
<lb/>urkundet ist.

<lb/>Auch nicht etwa blos mündlich hat der Kläger bei Anzeige des
<lb/>Geburtsfalles gegen die Annahme seiner Vaterschaft protestirt. Dies er-
<lb/>giebt sich aus den Aussagen der Zeugen.

<lb/>Der 8 1472 des I. Entw. sprach von einer Anerkennung „durch
<lb/>ausdrückliche Willenserklärung". Dieses Erforderniß der „Ausdrücklich- 
<lb/>keit" der Willenserklärung gilt nach dem jetzigen 8 1598 nicht; es genügt
<lb/>vielmehr auch eine stillschweigende Anerkenuuna. einerlei ob dieselbe in
<lb/>einer Handlung zu Tage tritt, die den Zweck verfolgt, den Willen kund
<lb/>zu thun, oder ob sie in einem Verhalten zu finden ist, aus welchem nach
<lb/>der Auffassung des Lebens geschlossen werden muß, daß der betreffende
<lb/>Wille vorhanden ist (vgl. Planck, Komm. Bd. 1 Vorbemerkung I 1 c
<lb/>zum 2. Titel auf S. 163; Buch IV Note 1 Abs. 2 zu 8 1598). Hiemit.
<lb/>sind die Folgerungen, wie sie oben aus dem Akte der Geburtsanzeige in
<lb/>Ansehung des hierin zu Tage tretenden, bethätigten oder erklärten Willens
<lb/>des Anzeigers gezogen werden, zweifelsohne gedeckt. Zum 8 1472 des
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0172.tif"
                n="148"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0172"/>
            <div xml:id="d20610e23153" n="III.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0172--><p/>
               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Entw. war der Zusatz beantragt: „Einer ausdrücklichen Anerkennung
<lb/>steht es gleich, wenn der Ehemann das Kind nach dessen Geburt bei dem
<lb/>Standesamt ohne Vorbehalt als das seinige angemeldet hat." Dieser
<lb/>Antrag wurde mit der Streichung des Wortes „ausdrücklich" im ersten
<lb/>Absätze gegenstandslos (vgl. Prot. II Bd. 4 S. 470/472). Am Prinzip
<lb/>ist aber nichts geändert.

<lb/>Der Beweggrund, der für den Kläger bei Anbringung der vor-
<lb/>würfigen Klage bestimmend war, wird aus dem Pflegschaftsprotokolle klar.
<lb/>Gerade die Kenntniß der Thatsachen beweist, daß die in der An- 
<lb/>meldung des Kindes beim Standesamte zu erblickende Anerkennung des- 
<lb/>selben, wie eine vorbehaltlose, so auch eine durch keinerlei Willens- 
<lb/>fehler beeiiistrMe°," fr ei w iili g e war. Kläger ist deshalb mit seiner Klage
<lb/>abzuweisen. Urtheil vom 4. Dezember 1900.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Literatur.

<lb/>Verlag von Gustav Fischer in Jena.

<lb/>Die Monographiensammlung, welche in diesem Verlag unter dem
<lb/>Haupttitel:

<lb/>Abhandlungen zum Privatrecht und Civilprozefse des Deutschen
<lb/>Reichs, in zwanglosen Heften herausgegeben von Dr. Otto Fischer in
<lb/>Breslau,

<lb/>erscheint, entwickelt sich in stattlicher und werthvoller Weise. Eine große Zahl tüchtiger
<lb/>Arbeiten, zumeist zum BGB., liegen bereits vor. Der anerkennenswerthe Zweck, hier- 
<lb/>durch Verbindung theoretischer Durchforschung des Stoffes mit praktischer Berwerthung
<lb/>der Ergebnisse gleich sehr der Rechtswissenschaft wie der Rechtspflege zu dienen und auf
<lb/>diesem Wege der ,,blos handwerksmäßigen Literatur Herr zu werden" (Programm des
<lb/>Verlags), wird hiemit erfreulichst gefördert. Verschiedener dieser Einzelwerke (auch
<lb/>einzeln käuflich) haben wir schon früher in dieser Zeitschrift gedacht (Ehrlich, zwingendes
<lb/>Recht, Habicht, Uebergangsverhältnisse, Hellwig, Anspruch und Klagerecht, Riegl er,
<lb/>Werkvertrag). Eben liegen uns weiter vor:

<lb/>a) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers, Verpächters und Gastwirths.
<lb/>Bon vr. Heinrich Siber, Landrichter und Privatdozent in Leipzig.
<lb/>2 Mk. 50 Pfg.

<lb/>b) Die Geschäftsführung. Von vr. Hermann Jsay. 13 Mk.

<lb/>c) Der Bau auf fremdem Boden, insbesondere der Grenzüberbau.

<lb/>Von vr. Martin Wolfs, Landrichter und Privatdozent in Berlin. 5 Mk.

<lb/>ä) Unmöglichkeit und Unvermögen. Von vr. Theodor Kleineidam,
<lb/>Gerichtsaffessor und Privatdozent in Breslau. 4 Mk.

<lb/>e) Die Wirkungen der nachträglich eintretenden Unmöglichkeit der
<lb/>Erfüllung bei gegenseitigen Verträgen. 7 Mk.

<lb/>Wir behalten uns vor, auf einzelne dieser schätzbaren Arbeiten noch eigens zurück- 
<lb/>zukommen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Jnlius v. Standinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0173.tif"
             n="149"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0173"/>
         <div xml:id="d20610e23281" n="No. 9.">
      
            <head>27. April 1901</head>
            <div xml:id="d20610e23286"
                 ana="scope_-_149_-_155"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0193">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sicherung und Betreibung der ärarialischen sog. Holzgelder</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Philipp, ...">1) Von Landgerichtsrath Philipp in Nürnberg; 2) Von Notar Oskar Schmidt in München</docAuthor>
                  <docAuthor ana="Schmidt, Oskar"/>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>M 9.
</p>
               <p>

                  <lb/>27. April 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SerrffsvL's

<lb/>Akätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Sicherung und Beitreibung der ärarialischen sog. Holzgelder. II. Zum Art. 41 des Bahr.

<lb/>AG. z. BGB. III. Rechtsprechung: Bayr. Oberstes Landesgericht in München. IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Sicherung und HLeitreivuug der ärarialischen sog. Kokzgekder.

<lb/>Zu Folge unserer redaktionellen Einladung sind uns zu dem in Nr. 4
<lb/>dieses Jahrgangs der Bl. f. RA. über obige Fragen veröffentlichten Auf- 
<lb/>sätze mehrere anderweitige Erörterungen zugegangen, welche wir bei der
<lb/>Bedeutung des Gegenstandes für die finanzielle Seite der bayerischen Forst-
<lb/>Verwaltung in Nachstehendem folgen lassen.

<lb/>1) Von Landgerichtsrath Philipp in Nürnberg.

<lb/>In Nr. 4 des Jahrgangs 66 dieser Blätter sind bezüglich der Frage,
<lb/>ob die bayerischen Rentämter befugt sind, für die sogenannten „Holzgelder"
<lb/>Hypothek auf dem Grundbesitze des Zahlungspflichtigen eintragen zu lassen,
<lb/>folgende drei Sätze aufgestellt:

<lb/>1) Ein gesetzlicher Hypothektitel stehe der Staatskasse für den Holzgeld- 
<lb/>anspruch nicht zu;

<lb/>2) die Staatskasse habe hinsichtlich des Holzgeldanspruchs kein selb- 
<lb/>ständiges Vollstreckungsrecht;

<lb/>3) selbst angenommen, der Staatskasse stünde das Vollstreckungsrecht
<lb/>zu, das Ausstandsverzeichniß bilde also auch hinsichtlich der Holz- 
<lb/>gelder einen Vollstreckungstitel, so könnte doch auf Grund eines
<lb/>solchen keine Zwangshypothek auf dem schuldnerischen Grundbesitz
<lb/>eingetragen werden.

<lb/>Der erste der aufgestellten Sätze ist richtig, während dem zweiten
<lb/>und dritten nicht beigetreten werden kann.

<lb/>Zu 1) In Art. 123 Bayr. AG. z. BGB. ist der Staatskasse nur
<lb/>für ihre Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben und Kosten eines Verfahrens
<lb/>der Anspruch auf Sicherungshypothek eingeräumt. Dieser Anspruch gilt
<lb/>nach Art. 50 des Ueberg.-Ges. bis zur Anlegung des Grundbuchs als
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0174.tif"
                   n="150"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0174"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>150
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicherung und Beitreibung der ürarialischen sog. Holzgelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesetzlicher Hypothektitel. Daß die Holzgelder nach der zur Zeit der Er- 
<lb/>lassung des Gesetzes vom 9. Juni 1899 herrschenden Anschauung nicht
<lb/>zu den öffentlichen Abgaben zählten, also auch nicht unter Art. 123 des
<lb/>citirten Gesetzes fallen, unterliegt keinem Zweifel (Entsch. des Obersten
<lb/>Landesgerichts Bd. 9 S. 332 und 606, Bd. 11 S. 453; Becher,
<lb/>Materialien Abth. IV, V Bd. 1 S. 572).

<lb/>Zu 2) Gemäß Art. 4 des AG. z. CPO. bleiben die bestehenden
<lb/>Vorschriften über das Vollstreckungsrecht der Verwaltungsbehörden und
<lb/>über die Organe und Mittel der Zwangsvollstreckung vorbehaltlich der
<lb/>Bestimmungen der Art. 6 und 7 in Kraft.

<lb/>Die rechtliche Bedeutung dieses Satzes liegt darin, daß er die Ge- 
<lb/>setzlichkeit des Vollstreckungsrechts der Finanzverwaltung, wie es sich bis
<lb/>zum Erlasse des Gesetzes vom herausgebildet hatte, inner- 

<lb/>halb der bisherigen und der neugezogenen gesetzlichen Grenzen der
<lb/>Anzweifelung entrückt (Seydel, Bayr. Staatsrecht Bd. 4 S. 288). Es
<lb/>fragt sich nun, ob das Vollstreckungsrecht der Finzanzverwaltung bezüglich
<lb/>der Holzgelder in den bisherigen Gesetzen eine Grundlage hat?

<lb/>Diese Frage aber ist zu bejahen. Bis zum Erlasse der Verfassungs- 
<lb/>urkunde war der König von Bayern unbeschränkter Herrscher und in Aus- 
<lb/>übung der gesetzgebenden Gewalt durch keine Vorschriften eingeengt. Die
<lb/>k. Verordnung vom 25. September 1813, in welcher den Rentämtern be- 
<lb/>züglich der Holzgelder ausdrücklich das Vollstreckungsrecht beigelegt wurde,
<lb/>hat heute noch Gesetzeskraft und ist durch Art. 4 des AG. z. CPO. auf- 
<lb/>recht erhalten.

<lb/>Irrelevant ist für die Frage der Fortdauer der Geltung besagter
<lb/>Verordnung, daß zur Zeit ihres Erlasses die Holzgelder zu den „Staats- 
<lb/>gefällen" gerechnet wurden, und deshalb bezüglich ihrer der Finanz- 
<lb/>verwaltung das Beitreibungsrecht eingeräumt wurde, während heutzutage
<lb/>den Holzgeldern dieser Charakter nicht mehr beigelegt wird.

<lb/>Diese Aenderung in der Anschauung über die rechtliche Natur der
<lb/>Holzgelder könnte ein Grund zur Aufhebung der Verordnung vom
<lb/>25. September 1813 sein, nicht aber ist sie geeignet, den Rechtsbestand
<lb/>derselben von selbst in Frage zu stellen. Der Satz: cessante ratione,
<lb/>cessat lex ipsa gilt eben in diesem Sinne nicht.

<lb/>Dazu kommt, daß das Vollstreckungsrecht der Finanzbehörden keines- 
<lb/>wegs auf Forderungen beschränkt sein muß, die in öffentlich rechtlichen
<lb/>Verhältnissen ihren Grund haben. Auch bezüglich solcher Forderungen
<lb/>des Staates, die an sich privatrechtlicheil Charakter haben, kann der Gesetz- 
<lb/>geber der Finanzverwaltung das Vollstreckungsrecht einräumen. Dies er-
<lb/>giebt sich klar aus Art. 7 Abs. 2 jenes Gesetzes, in dem zwischen Forde- 
<lb/>rungen, die ihren Grund in öffentlich rechtlichen Verhältnissen haben, und
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0175.tif"
                   n="151"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0175"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sicherung und Beitreibung der ärarialischen sog. Holzgelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>solchen Forderungen, die ihrer Natur nach privatrechtlich sind, unter- 
<lb/>schieden wird.

<lb/>Hienach ist daran festzuhalten, daß das selbständige Vollstreckungs- 
<lb/>recht der Finanzverwaltung hinsichtlich der Holzgelder noch zu Recht be- 
<lb/>steht. Die Ministerialbekanntmachung vom 27. September 1879, die
<lb/>Vorschriften über Beitreibung der Staatsgefälle betr., führt denn auch in
<lb/>8 2 die Verordnung vom 25. September 1813 Ziff. VI ausdrücklich noch
<lb/>als zu Recht bestehend auf*).

<lb/>Zu 3) Unzutreffend ist auch der dritte Satz, daß das Ausstands-
<lb/>verzeichniß des Rentamts keinen Schuldtitel im Sinne des Art. 40 der
<lb/>Novelle zur SO. und Art. 54 des AG. z. GBO. und ZVG. bilde und
<lb/>deshalb nicht geeignet sei, den Titel zur Eintragung einer Zwangshypothek
<lb/>zu bilden.

<lb/>a) Vor Allem ist zu bemerken, daß bis zur Anlegung des Grund- 
<lb/>buchs die ßß 864 ff. CPO. für Bayern überhaupt noch nicht in Geltung sind.

<lb/>Diese Vorschriften der CPO. über die Jmmobiliarzwangsvollstreckung
<lb/>stehen mit den Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das unbewegliche Vermögen vom 24. August 1897 in un- 
<lb/>trennbarem Zusammenhänge. Die Vorschriften, die für den Zeitpunkt des
<lb/>Inkrafttretens des letzteren Gesetzes maßgebend sind — 81 EG. hiezu —,
<lb/>gelten daher auch für die 88 864 ff., d. h. setzen den Geltungsbeginn
<lb/>auf den Zeitpunkt fest, an deni das Grundbuch als angelegt erklärt ist
<lb/>(Hahn's Materialien Bd. 8 S. 167; Bl. f. RA. Bd. 65 S. 102 u. 247).

<lb/>Hienach ist für die Frage, ob auf Grund eines vollstreckbaren Aus- 
<lb/>standsverzeichnisses eine Zwangshypothek auf dem schuldnerischen Besitz
<lb/>eingetragen werden kann, ausschließlich das bisherige Recht, d. h. 88 755
<lb/>bis 757 CPO. a. F. und Art. 40 ff. der Novelle zur SO. maßgebend.
<lb/>Der Art. 40 wurde nun allerdings durch Art. 54 des AG- z. BO. und
<lb/>GZV. dahin geändert, daß dem Vollstreckungsbefehle die Eigenschaft eines
<lb/>zur Erwirkung einer Zwangshypothek geeigneten Schuldtitels genommen,
<lb/>und daß bezüglich aller übrigen Schuldtitel bestimmt wurde, es dürfe die
<lb/>Eintragung einer Zwangshypothek nur für eine den Betrag von 300 Mk.
<lb/>übersteigende Forderung stattfinden. Im klebrigen aber blieb die Trag- 
<lb/>weite des Art. 40 vollständig die bisherige. Insbesondere wurde er
<lb/>nicht nach der Richtung geändert, daß — abgesehen vom Vollstreckungs- 
<lb/>befehl — irgend welcher bisher zulässige Vollstreckungstitel fortan als
<lb/>zur Erwirkung der Eintragung einer Zwangshypothek ungeeignet erklärt
<lb/>worden wäre.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das hat, da eine Ministerialentschließung keine Gesetzeskraft besitzt, doch nur
<lb/>doktrinären Werth! Die Red.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0176.tif"
                   n="152"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0176"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>152
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicherung und Beitreibung der ärariatischen sog. Holzgelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn also in dem Eingangs erwähnten Aufsatze zugegeben ist, daß
<lb/>bis zum 1. Januar 1900 auf Grund eines Ausstandsverzeichnisses gemäß
<lb/>Art. 40 die Eintragung einer Zwangshypothek erfolgen konnte, so kann
<lb/>dies auch für die Zeit vom 1. Januar 1900 bis zur Anlegung des
<lb/>Grundbuchs nicht bestritten werden.

<lb/>In Theorie und Praxis war denn auch niemals die Zulässigkeit der
<lb/>Eintragung einer Zwangshypothek auf Grund eines Ausstandsverzeichnisses
<lb/>in Zweifel gezogen worden (Bl. f. RA. Erg.-Bd. 13 S. 135).

<lb/>b) Auch nach der Anlegung des Grundbuchs wird das Ausstands-
<lb/>verzeichniß ein zur Erwirkung der Eintragung einer Sicherungshypothek
<lb/>geeigneter Schuldtitel bleiben.

<lb/>Darin allerdings ist jenem Aufsatze beizutreten, daß § 866 CPO.
<lb/>nur die in der CPO. selbst genannten Schuldtitel im Auge hat.

<lb/>Allein gemäß § 2 EG. z. GVG. und § 3 EG. z. CPO. ist die
<lb/>Landesgesetzgebung in der Lage, das Zwangsvollstreckungsrecht der Finanz- 
<lb/>verwaltung selbständig zu ordnen (vgl. die Kommentare zu 8 801 CPO).
<lb/>Dies hat Bayern durch die Art. 4 ff. des AG. z. CPO. und KO.
<lb/>vom ^^“usg8»9 auch gethan. In Art. 7 dieses Gesetzes sind ans die
<lb/>Zwangsvollstreckungen, die für Forderungen auf Grund der Ausstands- 
<lb/>verzeichnisse erfolgen sollen, generell die Bestimmungen der CPO., d. h. die
<lb/>§§ 704 bis 882 und 899 bis 945, für anwendbar erklärt. Es unter- 
<lb/>liegt daher auch nicht dem geringsten Zweifel, daß die in § 866 geregelte
<lb/>Vollstreckungshypothek auch auf Grund eines Ausstandsverzeichnisses er- 
<lb/>wirkt werden kann.

<lb/>Bei der Berathung des Art. 123 AG. z. BGB. hat denn auch der
<lb/>Regierungskommissär ausdrücklich erklärt, daß den Gemeinden auf Grund
<lb/>ihrer Ausstandsverzeichnisse die Vollstreckungshypothek des § 866 CPO.
<lb/>zu Gebote stehe (Becher, Mat. Abth. IV. V Bd. l S. 573). Die Aus- 
<lb/>standsverzeichnisse der Gemeinden stehen aber als Schuldtitel den Aus- 
<lb/>standsverzeichnissen der Finanzverwaltung des Staates gleich (Art. 8 AG.
<lb/>z. CPO. und KO.).

<lb/>Hienach muß entgegen dem Eingangs erwähnten Aufsatz angenommen
<lb/>werden, daß auf Grund eines vollstreckbar erklärten rentamtlichen Aus- 
<lb/>standsverzeichnisses seit dem l. Januar 1900 für eine den Betrag von
<lb/>300 Mk. übersteigende Holzgeldforderung die Eintragung einer Zwangs- 
<lb/>hypothek, und von dem Zeitpunkte der Anlegung des Grundbuchs ab die
<lb/>Eintragung einer Sicherungshypothek, bethätigt werden kann.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0177.tif"
                   n="153"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0177"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sicherung und Beitreibung der ärarialischen sog. Holzgelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Von Notar Oskar Schmidt in München.

<lb/>Zwangshypotheken für Holzgelder.

<lb/>Die Abhandlung in Nr. 4 dieser Blätter (Jahrgang 1901) behauptet
<lb/>die Unzulässigkeit des Hypothekeintrags für staatliche „Holzgelder" auf
<lb/>Grund gesetzlichen Hypothektitels oder des vollstreckbaren rentamtlichen
<lb/>Ausstandsverzeichnisses.

<lb/>Der Autor führt zunächst aus, daß die Holzgeldforderungen des
<lb/>Staates keine öffentlichen Abgaben im Sinne des Art. 123 des Bayr.
<lb/>Ausf.-Ges. zum BGB. und des Art. 50 des Gesetzes, betr. die Uebergangs-
<lb/>vorschriften, seien, sohin für dieselben dem Staate kein gesetzlicher Hypothek- 
<lb/>titel zur Seite stehe.

<lb/>Sodann wird behauptet, daß die Verordnung vom 25. September
<lb/>1813 (Reg.-Bl. S. 1252) das Pfändungsrecht der Rentämter für rück- 
<lb/>ständige Holzgelder lediglich aus dem Charakter dieser Geldforderungen
<lb/>als wirklicher Staatsgefälle, womit die öffentlich rechtlichen Gefälle gemeint
<lb/>sind, herleite, daß aber diesem Pfändungsrechte heutzutage der Boden ent- 
<lb/>zogen sei, wenn man, wie jetzt, in den Holzgeldern nicht mehr Staats- 
<lb/>gefälle, sondern einfache privatrechtliche Kaufgeldforderungen erblicke.

<lb/>Schließlich heißt es in der Abhandlung, daß ein rentamtliches Aus-
<lb/>standsverzeichniß nicht unter den Begriff der „anderen Schuldtitel" im
<lb/>Sinne des Art. 56 des Bayr. Ausf.-Ges. zur GBO. und zu dem Gesetz
<lb/>über die Zwangsversteigerungen und die Zwangsverwaltung fallen könne,
<lb/>da dieser Artikel dem 8 866 Abs. 3 CPO. nachgebildet sei und sich dem- 
<lb/>gemäß nur auf eine Zwangsvollstreckung im Sinne der CPO. beziehe;
<lb/>Vollstreckungstitel nach der CPO. seien aber nur rechtskräftige oder vor- 
<lb/>läufig vollstreckbare Endurtheile (8 704 CPO.), sowie die Vollstreckungs- 
<lb/>titel des 8 794 a. a. O.

<lb/>Es liegt nun klar zu Tage, daß die staatlichen Holzgeldforderungen
<lb/>keine öffentlichen Abgaben in der Bedeutung des Art. 123 des Bayr.
<lb/>Ausf.-Ges. zum BGB. sind, sich vielmehr vom rechtswissenschaftlichen
<lb/>Standpunkt aus einzig und allein auf ein privatrechtliches Kaufsgeschäft
<lb/>gründen. Sonach unterliegt es auch gar keinem Zweifel, daß der Staat für
<lb/>derartige Forderungen keinen gesetzlichen Hypothektitel nach Art. 123 a. a. O. hat.

<lb/>Nicht so glatt liegen Punkt 2 und 3 der Abhandlung.

<lb/>Nach Art. 4 des Bayr. Ausf.-Ges. zur CPO. bleiben die bestehenden
<lb/>Vorschriften über das Zwangsvollstreckungsrecht der Verwaltungsbehörden,
<lb/>sowie über die Organe und die Mittel der Zwangsvollstreckung in Kraft.

<lb/>In dieser Verweisung des Art. 4 auf die bestehenden Vorschriften
<lb/>über das Vollstreckungsrecht der Verwaltungsbehörden u. s. w. liegt die
<lb/>gesetzliche Anerkennung dieses Vollstreckungsrechts in der seitherigen Aus- 
<lb/>bildung desselben.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0178.tif"
                   n="154"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0178"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>154
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicherung und Beitreibung der ärarialischen sog. Holzgelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die einschlägigen Vorschriften aber finden sich hauptsächlich in den
<lb/>Verordnungen vom 24. März 1802 (R.-Bl. S. 250), 8. November 1804
<lb/>(fränk. R.-Bl. S. 247), 27. Februar 1807 (R.-Bl. S. 407) und speziell
<lb/>in Ansehung der Holzgefälle in Ziff. 6 der Verordnung vom 25. September
<lb/>1813 (R.-Bl. S. 1252). Unter diesen Vorschriften ist vor Allem die Ver- 
<lb/>ordnung vom 27. Februar 1807 hervorzuheben.

<lb/>Dortselbst heißt es:

<lb/>„Um die für die Bedürfnisse des Staates so nothwendige richtigere und
<lb/>schnellere Eintreibung der Staatsgefälle zu bewirken, haben Wir beschlossen, daß
<lb/>das in dem Organisationsreskripte der Landgerichte und Rentämter vom
<lb/>24. März 1802 8 2 Nr. 9 den Rentbeamten zugewiesene Recht der exekutiven
<lb/>Beitreibung der unstreitigen Gefälle ihnen nicht blos

<lb/>a) in Unseren grundherrlichen Gefällen . . . ., sondern auch

<lb/>b) in allen Staatsgefällen zustehen solle.".

<lb/>Schon die Erwähnung der „grundherrlichen Gefälle" zeigt, daß das
<lb/>Beitreibungsrecht der Rentämter nicht blos auf die öffentlich rechtlichen
<lb/>Gefälle im rechtswisfenschaftlichen Sinne beschränkt sein sollte; denn
<lb/>die grundherrlichen Gefälle begreifen auch die Lehensgefälle in sich, welche
<lb/>privatrechtlicher Natur sind (Lehensedikt §§ 214, 215; Roth, Bahr.
<lb/>Civilrecht Bd. 2 S. 502).

<lb/>Um sich über den in der Verordnung gebrauchten Ausdruck „Staats- 
<lb/>gefälle" klar zu werden, darf dieser Ausdruck nicht im rechtswissen- 

<lb/>schaftlichen, sondern nur im finanzwissenschaftlichen Sinne genommen
<lb/>werden. Die Einnahmen aus denjenigen wirthschaftlichen Betrieben des
<lb/>Staates, die nicht oder wenigstens nicht zunächst der Gewinnerzielung

<lb/>halber, sondern im Interesse der wirthschaftlichen Verwaltung geführt
<lb/>werden (Münzwesen, Eisenbahnen, Postwesen, Forstwesen), sind vom
<lb/>finanzwirthschaftlichen Standpunkt aus im Gegensätze zur rechtswissen- 
<lb/>schaftlichen Auffassung ihrem inneren Wesen, wenn auch nicht der recht- 
<lb/>lichen Behandlung nach, auf öffentlich rechtliche Leistungen zurück- 

<lb/>zuführen. Es bleibt hiebei insbesondere ohne Belang, daß die betreffenden
<lb/>Einnahmen sich juristisch nur durch die Vermittelung von Privatrechts- 
<lb/>geschäften beschaffen lassen.

<lb/>Von diesem Standpunkt aus bietet auch die Bestimmung in Ziff. 6
<lb/>der Verordnung vom 25. September 1813, welche sich speziell mit den
<lb/>„Forstgefällen" befaßt (vgl. die Nr. 4), keine Anslegungsschwierigkeiten.

<lb/>Daraus dürfte sich ergeben, daß die Behauptung, es habe der Charakter
<lb/>der Forstgefälle eine Aenderung erfahren und Ziff 6 der Verordnung vom
<lb/>25. September 1830 in Ansehung des Exekutionsrechts der k Rentämter
<lb/>seine Bedeutung verloren, nicht Stich hält.

<lb/>Wenn nun als weiteres Argument gegen die fernere Möglichkeit
<lb/>von Zwangshypotheken für die staatlichen Holzgeldforderungen ins Feld
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0179.tif"
                n="155"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0179"/>
            <div xml:id="d20610e23934"
                 ana="scope_-_155_-_157"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zum Art. 41 des Bayr. AG. z. BGB.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Weber, Ernst">Von Amtsrichter Ernst Weber in Amberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zum Art. 41 des Bayr. AG. z. BGB. 155


<lb/>geführt wird, daß Art. 56 des Bayr. Ansf.-Ges. zur GBO. und dem
<lb/>Zwangsversteigerungsgesetz unter den „anderen Schuldtiteln" nur die
<lb/>rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbaren Urtheile und die Voll- 
<lb/>streckungstitel des § 794 CPO. verstehe, fo ist dabei übersehen, daß nach
<lb/>8 801 CPO. die Landesgesetzgebung nicht gehindert ist, auf Grund anderer
<lb/>als der im 88 704, 794 bezeichnten Schuldtitel die gerichtliche Zwangs- 
<lb/>vollstreckung zuzulassen und insoweit auch abweichende Vorschriften von den
<lb/>Bestimmuilgen der CPO. über die Zwangsvollstreckung zu treffen, und
<lb/>daß gerade in Art. 4 des Bayr. Ausf.-Ges. zur CPO. von dieser Be-
<lb/>fugniß Gebrauch gemacht ist (vgl. Struckmann-Koch zu 8 801 CPO).

<lb/>Es ist sonach nicht abzusehen, warum nicht auch unter der Geltung
<lb/>des neuen Rechtes Hypotheken für staatliche Holzgeldforderungen auf Grund
<lb/>der rentamtlichen Ausstandsverzeichnisse auf den Grundstücken der Schuldner
<lb/>zwangsweise sollten eingetragen werden können, wenn anders die betreffende
<lb/>Forderung den Betrag von 300 Mk. übersteigt. Gerade an diesem gesetz- 
<lb/>lichen Erforderniß aber wird in der Praxis die Zwangshypothek für
<lb/>staatliche Holzgeldforderungen vielfach scheitern.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Zum Art. 41 des Wlayr. AO. z. WOW.

<lb/>Von Amtsrichter Ernst Weber in Amberg.

<lb/>In zahlreichen nach dem 1. Januar 1900 beurkundeten notariellen
<lb/>Uebergabsverträgen findet sich die Bestimmung, daß der sog. Austrag
<lb/>des Uebergebers (einschließlich Wohnungsrecht) auf dem Uebergabsanwesen
<lb/>als Hypothek eingetragen werden soll, sei es sogleich oder später, auf Grund
<lb/>dem Uebergeber vorbehaltenen Rechtstitels zur Hypothek.

<lb/>Bekanntlich besteht Streit darüber, ob die Bestellung einer Hypothek
<lb/>für derartige Rechte im Hinblick auf Art. 41 Bayr. AG. z. BGB. jetzt
<lb/>noch zulässig ist, indem geltend gemacht wird, jener Art. 41, der für den
<lb/>Austrag, soweit er in wiederkehrenden Leistungen besteht, nur die Be- 
<lb/>stellung einer Reallast bezw. beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ge- 
<lb/>stattet, sei bereits seit 1. Januar 1900 in Geltung und daher von den
<lb/>Notaren bei der Beurkundung schon jetzt zu berücksichtigen (vgl. Henle-
<lb/>Schneider, Komm., z. AG. z. BGB. Vordem, zu Art. 32).

<lb/>Die gegentheilige Meinung stützt sich auf Art. 177 AG. z. BGB.
<lb/>und Art. 189 EG. z. BGB., aus denen sie folgert, daß Art. 41 erst in
<lb/>Wirksamkeit trete, wenn das Grundbuch für angelegt erklärt ist.

<lb/>Die Praxis hat sich überwiegend der letzteren Anschauung ange- 
<lb/>schlossen. Es werden in Folge dessen wohl die meisten Hypothekenämter
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0180.tif"
                   n="156"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0180"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>156
</p>
               <p>

                  <lb/>Zum Art. 41 des Bayr. AG. z. BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Eingangs erwähnten Uebergabsverträge noch heute in der beantragten
<lb/>Weise zum Vollzüge bringen.

<lb/>Nach Henle-Schneider's Kommentar wäre dieses Verfahren aller- 
<lb/>dings unrichtig. Die eingetragenen Hypotheken wären vielmehr, obwohl
<lb/>in III. Abtheilung (Rubrik) stehend, als Reallasten bezw. persönliche
<lb/>Dienstbarkeiten zu betrachten. Denn wenn es richtig ist, daß vom
<lb/>1. Januar 1900 an den Leibgedingsrechten kraft Gesetzes die dingliche
<lb/>Natur von Reallasten (bezw. Dienstbarkeiten) zukommt, so kann ihnen
<lb/>dieser Charakter nicht durch unrichtige Sachbehandlung, also durch Ein- 
<lb/>tragung in eine falsche Rubrik des Hypothenbuchs entzogen werden. Die
<lb/>hiefür eingetragenen Hypotheken gelten dann in jeder Beziehung schon
<lb/>jetzt als Reallasteu (Dienstbarkeiten).

<lb/>Nach der zweiten Auffassung dagegen verwandeln sie sich nach
<lb/>Art. 48 des Uebergangsgesetzes erst zur Zeit, zu welcher das Grundbuch
<lb/>als angelegt anzusehen ist, in solche*).

<lb/>Wenn auch die Kontroverse in der Hauptsache einen formellen Punkt
<lb/>betrifft, so ist doch nicht zu verkennen, daß die verschiedene Rechtsaus- 
<lb/>legung auch sehr einschneidende Konsequenzen materiellrechtlicher Natur mit
<lb/>sich bringt. Man denke nur an die Folgen, die sich für das Sub-
<lb/>hastationsverfahren ergeben (Art. 55 Ziff. 2 SO., Berechnung des Mindest- 
<lb/>gebots u. s. w.).

<lb/>Schon mit Rücksicht hierauf dürfte sich eine einheitliche Sach- 
<lb/>behandlung sehr empfehlen. Nachdem in einigen Jahren die Leibgedings-
<lb/>rechte sämmtlich den Charakter der Reallasten (Dienstbarkeiten) haben
<lb/>werden, sollte bei Errichtung der Notariatsurknnden diesem Umstande
<lb/>schon jetzt Rechnung getragen und demgemäß eine Reallast bezw. Dienst- 
<lb/>barkeit beurkundet werden, zumal schon das Bayr. Hyp.-Gesetz die Be- 
<lb/>stellung dieser Rechte für den Austrag zweifellos gestattet.

<lb/>Es würden damit die aus der Hypothekbestellung sich ergebenden
<lb/>Weiterungen beim hypothekeuamtlichen Vollzüge — der Hypothekenbeamte,
<lb/>der sich der Ansicht Henle-Schneider's anschließt, kann natürlich nicht
<lb/>ohne Weiteres Reallasten eintragen - von selbst wegfallen.

<lb/>Andererseits dürfte es auch im Interesse der Uebergeber gelegen sein.
<lb/>Denn daß nach Einführung des Grundbuchs die Hypothekbestellung (-ein-
<lb/>tragung) für die in Art. 41 bezeichueten Rechte nicht mehr statthaft ist,
<lb/>unterliegt keinem Zweifel. Beantragt nun ein Uebergeber auf Grund
<lb/>vorbehaltenen Rechtstitels erst nach jenem Zeitpunkte die Eintragung der
<lb/>Hypothek, so wird der Grundbuchbeamte wohl mit Recht das Ansuchen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach Henle-Schneider's Kommentar bezieht sich Art. 48 a. a. O. nur ans
<lb/>die älteren Leibgedingsverträge (Anni. l zu Art. 48).
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0181.tif"
                n="157"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0181"/>
            <div xml:id="d20610e24154" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e24159" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e24167" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Gewerbeordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0181--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>157
</p>
                     <p>

                        <lb/>ablehnen, weil nur mehr die Eintragung von Reallasten (Dienstbarkeiten)
<lb/>möglich ist, solche aber nicht bestellt sind und vor Allem die auf die Be- 
<lb/>stellung gerichtete Einigung der Betheiligten fehlt (§§ 1090, 1105, 873
<lb/>BGB.), eine gesetzliche Bestimmung aber, daß der Anspruch auf Bestellung
<lb/>einer Hypothek sich in den auf Bestellung einer Reallast (Dienstbarkeit)
<lb/>seinerzeit verwandelt, nicht besteht.

<lb/>In solchen Fällen würde m. E. nur die Vormerkung nach § 883
<lb/>BGB. erübrigen.

<lb/>Da es den Parteien im Allgemeinen gleichgültig ist, in welcher Weise
<lb/>ihre Rechte sicher gestellt werden, ließen sich diese Folgen um so leichter
<lb/>vermeiden.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Wechlsprechung.

<lb/>Mayr. Hverstes Landesgericht in München (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht; Gewerbeordnung.

<lb/>Fischdiebstahl oder Fischereifrevel? Begriff der herrenlosen
<lb/>Thiere. Zum Anwesen der Spinnerei in R. gehört ein etwa 50 Tag- 
<lb/>werk haltender, an zwei Fischer in D. verpachteter Weiher, dessen Schleußen
<lb/>bei hohem Wasserstande des Weihers im Interesse der Spinnerei und der
<lb/>westlich von dieser liegenden Mühlwerke aufgezogen werden. Das durch
<lb/>die aufgezogenen Schleußen strömende Wasser wird durch einen Abfall- 
<lb/>graben in den Spinnereikanal geführt, welcher in den W.fluß mündet.

<lb/>Abfallgraben und Spinnereikanal befinden sich gleich dem Weiher auf
<lb/>Grund und Boden der Spinnerei. Mit dem jeweiligen Ziehen der Schleußen
<lb/>hat die Spinnerei ihren Spinnmeister beauftragt, der in der Zeit vom
<lb/>22. bis 25. Juli 1900 der starken Regengüsse halber zweimal die Schleußen
<lb/>zog. Von den damals mit dem ausströmenden Wasser durch die Schleußen
<lb/>aus dem Weiher gelangten Fischen haben die Angeklagten einen Theil im
<lb/>Abfallgraben und in den in diesem befindlichen Tümpeln unbefugt gefangen
<lb/>und sich angeeignet.

<lb/>Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht unter Auf- 
<lb/>hebung des den tz 242 StG. zur Anwendung bringenden schöffengericht- 
<lb/>lichen Urtheils die Angeklagten aus § 370 Nr. 4 StG. verurtheilt. Mit
<lb/>Grund rügt die staatsanwaltschaftliche Revision die Verletzung dieser Straf- 
<lb/>bestimmungen.

<lb/>Richtig ist zwar die Anschauung des Berufungsgerichts, daß an herren- 
<lb/>losen Sachen Diebstahl nicht verübt werden kann, aber die vom Berufungs- 
<lb/>gerichte seiner Annahme, daß die von den Angeklagten gefangenen Fische zur
<lb/>Zeit des Fanges nicht mehr Eigenthum der Weiherpächter, sondern herren- 
<lb/>los gewesen seien, beigegebene Begründung läßt einen zweifachen Rechts-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0182.tif"
                         n="158"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0182"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0182--><p/>
                     <p>

                        <lb/>158
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>irrthum erkennen. Bei Würdigung der Sache ist von der rechtlich einwand- 
<lb/>freien Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die im Weiher
<lb/>gefangen gehaltenen Fische Eigenthum der Weiherpächter waren. Die
<lb/>Voraussetzung, unter welcher das Eigenthum an gefangen gehaltenen
<lb/>Fischen erlischt, bemißt sich nicht nach den durch Art. 69 des EG. zum
<lb/>BGB. aufrechterhalteuen landesrechtlichen Sonderbestimmnngen über
<lb/>Fischerei, sondern zunächst nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche. Nach
<lb/>diesem tritt die Rechtsfolge der Herrenlosigkeit einer beweglichen Sache
<lb/>ein, wenn der Eigenthümer in der Absicht, auf Eigenthum zu verzichten,
<lb/>den Besitz der Sache aufgiebt* (§ 959), während nach der besonderen
<lb/>Vorschrift des § 960 Abs. 2 gefangene wilde Thiere, worunter die Fische
<lb/>gehören, dadurch herrenlos werden, daß sie die Freiheit wieder erlangen
<lb/>und nicht der Eigenthümer das Thier unverzüglich verfolgt oder die Ver- 
<lb/>folgung aufgiebt. Daß nur unter dieser Bedingung die Herrenlosigkeit
<lb/>des freigewordenen Thieres eintrete, hat das Berufungsgericht verkannt,
<lb/>indem es die Herrenlosigkeit der in Frage stehenden Fische lediglich daraus
<lb/>ableitet, daß sie die natürliche Freiheit wieder erlangten, und eine Er- 
<lb/>örterung darüber, ob die Eigenthümer die Fische unverzüglich verfolgten, aus- 
<lb/>drücklich als überflüssig ablehnt. Aber auch die Feststellung des Berufungs- 
<lb/>gerichts, daß die Fische sich im Zustande der Freiheit befanden, ist rechtlich
<lb/>fehlerhaft. Das angefochtene Urtheil beschreibt den Abfallgraben, aus dem
<lb/>die Fische von dem Angeklagten entnommen wurden, als ein kaum meter- 
<lb/>breites, zeitweise wasserloses Rinnsal, in welchem sich einige Tümpel von
<lb/>1 bis l 'I2 Meter Tiefe und 3 bis 4 Meter Umfang befinden. Ohne
<lb/>festzustellen, ob auch zur Zeit der Wegnahme der Fische der Wasserstand
<lb/>den Fischen das Entkommen in den Spinnereikanal und von da in den
<lb/>Fluß ermöglichte und ob die Fische aus den Tümpeln oder aus dem
<lb/>sonstigen Rinnsal des Grabens genommen wurden, folgert der Berufungs- 
<lb/>richter die natürliche Freiheit der Fische lediglich daraus, daß der Graben
<lb/>mit dem Flusse in Verbindung stehe, und setzt sich über das Bedenken, daß
<lb/>die aus den Tümpeln genommenen Fische möglicherweise in Folge vorüber- 
<lb/>gehenden Wassermangels dieselben nicht verlassen konnten, mit der Er- 
<lb/>wägung hinweg, daß durch Regenfall oder abermaliges Ziehen der Schleußen
<lb/>der Wasserstand erhöht und so das Hinderniß für die freie Bewegung der
<lb/>Fische gehoben werden konnte. Die hiemit ausgesprochene Ansicht, daß der
<lb/>Zustand der natürlichen Freiheit durch eine voraussichtlich nur kurz an- 
<lb/>dauernde Gefangenschaft nicht aufgehoben werde, ist für den vorliegenden
<lb/>Fall nicht zutreffend und die Annahme, daß die in den zeitweilig von der
<lb/>Verbindung mit dem Spinnereikanal und deshalb auch mit dem Flusse
<lb/>abgeschuittenen Tümpeln befindlichen Fische herrenlos gewesen seien, ver- 
<lb/>stößt gegen § 960 Abs. 1 BGB., da der Abfallgraben mit den Tümpeln
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0183.tif"
                         n="159"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0183"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0183--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>159
</p>
                     <p>

                        <lb/>mindestens während der Dauer der Jsolirung ein geschlossenes Privatwasser
<lb/>im Sinne dieser Gesetzesbestimmung war und die darin befindlichen Fische
<lb/>daher, falls die Weiherpächter das Eigenthum an denselben verloren haben
<lb/>sollten, doch im Eigenthnm oder im Gewahrsame der Spinnerei-Aktien- 
<lb/>gesellschaft, welcher der Abfallgraben gehört, sich befanden. Nach der
<lb/>Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz wäre überdies mit der Möglichkeit
<lb/>zu rechnen, daß die Angeklagten auch Fische Wegnahmen, die aufs Trockene
<lb/>gesetzt waren; der Begriff der natürlichen Freiheit wäre jedenfalls ver- 
<lb/>kannt, wenn man ihn auf solche Fische ansdehnen wollte. Urtheil vom
<lb/>l. Februar 1901.

<lb/>Berichtigungspflicht nach dem Strafgesetze. Der Angeklagte

<lb/>hat die Aufnahme der Berichtigung in den.Anzeiger aus dem

<lb/>Grunde verweigert, weil er in der ihm zugesandten Erklärung des X.
<lb/>eine andere Sachdarstellung der von ihm über die Gerichtsverhandlung
<lb/>gegen B. gebrachten Notiz nicht erblickte. Der Angeklagte hätte daher,
<lb/>wenn er dieser Anschauung gutgläubig gewesen wäre, auf den Straf- 
<lb/>befreiungsgrund des ß 19 Abs. 2 des Preßgesetzes Anspruch. Denn sein
<lb/>Jrrthum bezöge sich in diesem Falle nicht auf das Strafgesetz, der auch
<lb/>bei Verfehlungen gegen § 11 des Preßgesetzes nicht straflos macht, sondern
<lb/>auf das Vorhandensein von Thatumständen, welche zum gesetzlichen That-
<lb/>bestande gehören. Es hätte sich daher auch nicht um einen Jrrthum
<lb/>darüber gehandelt, was unter einer Berichtigung im Sinne des § 11 des
<lb/>Preßgesetzes zu verstehen sei. Der Angeklagte befand sich nämlich nicht,
<lb/>wie die Strafkammer annimmt, im Jrrthum über den Umfang der Be- 
<lb/>richtigungspflicht, sondern zunächst darüber, ob die thatsächlichen Voraus- 
<lb/>setzungen zu einer Berichtigungspflicht vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen
<lb/>gehört aber das Vorliegen einer Berichtigung, d. i. einer anderen Sach- 
<lb/>darstellung. Nimmt der Redakteur irrthümlich eine solche nicht an, so
<lb/>bewegte sich sein Jrrthum im Sinne des Strafgesetzbuchs auf rein that-
<lb/>sächlichem Gebiete, selbst wenn er hiebei aus Unkenntniß einer dem
<lb/>Civilrecht angehörigen Rechtsnorm gehandelt hat (Entsch. des RG. Bd. 1
<lb/>S. 368). Demnach kann der Strafkammer insoweit, als sie einen Jrrthum
<lb/>über das Strafgesetz annahm, nicht beigepslichtet werden. Gleichwohl ist
<lb/>das Berusungsurtheil nicht mit Erfolg anfechtbar. Denn Straflosigkeit
<lb/>tritt nur dann ein, wenn die unberechtigte Weigerung im guten Glauben
<lb/>geschehen ist. Der Ausdruck „im guten Glauben" ist nach den Er- 
<lb/>läuterungen bei Berathung des Preßgesetzes (s. stenograph. Berichte des
<lb/>Reichstags, I. Session 1874 Bd. 2 S. 1101, 1102) als das „Richt-
<lb/>kennen des Vorhandenseins von Thatumständen, welche zum gesetzlichen
<lb/>Thatbestande gehören", aufzufassen (§ 59 Abs. 1 StGB).
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0184.tif"
                         n="160"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0184"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0184--><p/>
                     <p>

                        <lb/>160
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Keinesfalls wollte eine weitergehende Bestimmung durch § 19 Abs. 2 des
<lb/>Preßgesetzes getroffen werden. Es ist dies auch die Anschauung der Praxis
<lb/>(Goltdammer, Archiv Bd. 45 S. 348). Wenn trotzdem 8 19 Abs. 2
<lb/>ausdrücklich in das Gesetz ausgenommen wurde, so geschah dies deshalb,
<lb/>um an die Freisprechung des im guten Glauben handelnden Redakteurs
<lb/>die Anordnung der nachträglichen Berichtigungsaufnahme zu knüpfen
<lb/>(Goltdammer, S. 349).

<lb/>Die Strafkammer hat aber das Vorhandensein des „guten Glaubens"
<lb/>nicht nur nicht angenommen, sondern durch die nicht anfechtbare Fest- 
<lb/>stellung, Angeklagter habe zum Mindesten im Zweifel sein müssen, ob er
<lb/>nicht zur Aufnahme der verlangten Berichtigung verpflichtet sei, genügend
<lb/>zum Ausdrucke gebracht, daß es dieses Vorhandensein im vorliegenden
<lb/>Falle für ausgeschlossen erachte. Denn wer im Zweifel an seiner Be- 
<lb/>rechtigung handelt, handelt nicht mehr gutgläubig; er will auch für den
<lb/>Fall handeln, daß er hiezu nicht berechtigt ist. Sohin schließt dieser
<lb/>Zweifel den ckolus eventualis in sich; derselbe ist aber zu einer An- 
<lb/>wendung der Strafbestimmung des § 19 des Preßgesetzes ausreichend
<lb/>(Entsch. des RG. Bd. 12 S. 298; Rechtspr. Bd. 8 S. 560). Urtheil vom
<lb/>26. Februar 1901.

<lb/>Vermögensbeschädigung beim Betrüge (durch sog. Heiraths-
<lb/>schwindel). Beschädigt im Sinne des § 263 StGB, ist das Vermögen
<lb/>einer Person, wenn es nach und in Folge der durch die Täuschung hervor- 
<lb/>gerufenen Verfügung einen geringeren Werth als vorher repräsentirt. Durch
<lb/>die Darlehenshingabe würde sich der Werth des Vermögens der Z. nur
<lb/>dann nicht verringert haben, wenn die erworbene Darlehensforderung dem
<lb/>hingegebenen Geldbeträge gleichwerthig gewesen wäre. Aber diese Annahme
<lb/>wird ausgeschlossen durch die oon der Strafkammer getroffenen Feststellungen,
<lb/>daß Angeklagter zur Zeit der Darlehensaufnahme unter Altersvormund- 
<lb/>schaft stand, daß die Darlehen ohne Genehmigung des Vormunds ausge- 
<lb/>nommen wurden und daß bei diesem wenig Bereitwilligkeit, Schulden
<lb/>seines Mündels zu zahlen, vorhanden war, daß ferner Angeklagter mit
<lb/>dem, was er vom Vormunde zur Bestreitung seiner Bedürfnisse erhielt,
<lb/>nie ausreichte und fortwährend in Geldnoth war. Indem die Straf- 
<lb/>kammer in Berücksichtigung dieser Umstände, trotz des bedeutenden Ver- 
<lb/>mögens des Angeklagten, die der Z. zustehende, im Verhältnisse zu diesem
<lb/>Vermögen an sich geringfügige Darlehensforderung nicht als gleichwerthigen
<lb/>Ersatz für die hingegebenen 6 Mk. ansah und das Vermögen der Frau
<lb/>Z. durch die Darlehenshingabe als beschädigt erachtete, hat es den Begriff
<lb/>der Vermögensschädigung im Sinne des § 263 des StGB, richtig auf- 
<lb/>gefaßt.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0185.tif"
                         n="161"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0185"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0185--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>161
</p>
                     <p>

                        <lb/>Der für Frau Z. aus der unerlaubteu Handlung des Angeklagten
<lb/>entstandene Anspruch auf Schadensersatz kann, auch wenn er — was aus
<lb/>dem Vermögensbesitze des Angeklagten nicht ohne Weiteres folgt — ein
<lb/>sicherer und leicht zu verwirklichender gewesen wäre, als ein den Eintritt
<lb/>einer Vermögensschädigung im Sinne des § 263 des StGB, ausschließender
<lb/>Zuwachs zum Vermögen der Frau Z. nicht in Betracht kommen; denn
<lb/>anderenfalls würde man zu dem widersinnigen Ergebnisse gelangen, daß
<lb/>eine Person, welche genügendes, für den Beschädigten faßbares Vermögen
<lb/>besitzt, sich des Betrugs überhaupt nicht schuldig machen kann.

<lb/>Die Absicht, das Vermögen eines Anderen zu schädigen, ist zum
<lb/>Betrüge nicht erforderlich. Es genügt das Bewußtsein des Thäters, daß
<lb/>seine Handlitng das Vermögen eines Anderen zu beschädigen geeignet sei.
<lb/>Auch dieses Bewußtsein bedarf nicht der ausdrücklichen Feststellung im
<lb/>Urtheile. Der erfolgreichen Anfechtung wäre ein Urtheil nur ausgesetzt,
<lb/>wenn ersichtlich, oder doch möglicherweise der Jnstanzrichter zur Fest- 
<lb/>stellung der Vermögensbeschädigung in Folge des Rechtsirrthums gelangt
<lb/>wäre, daß jenes Bewußtsein nicht erforderlich sei. Das angefochtene Urtheil
<lb/>giebt in dieser Richtung zu keinem Bedenken Anlaß. Da sich Angeklagter
<lb/>in den Vorinstanzen auf den Mangel des erforderlichen Bewußtseins nicht
<lb/>berufen hatte, so bestand für die Strafkammer nur dann Anlaß, sich hier- 
<lb/>über ausdrücklich zu äußern, wenn die Verhandlung Umstände ergeben
<lb/>hätte, welche das Vorhandensein jenes Bewußtseins in Frage stellten.
<lb/>Daß solche Umstände hervortraten und von der Strafkammer unberücksichtigt
<lb/>blieben, weil sie das fragliche Bewußtsein für unerheblich hielt, ist aus
<lb/>den Urtheilen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen, vielmehr sind mit
<lb/>der fortwährenden Geldnoth des Angeklagten und der Unlust seines Vor- 
<lb/>munds, für die Schulden des Mündels einzutreien, Umstände festgestellt,
<lb/>welche geeignet waren, dem Angeklagten die Unmöglichkeit oder doch Un- 
<lb/>wahrscheinlichkeit der sofortigen völligen Befriedigung der Frau Z. zum
<lb/>Bewußtsein zu bringen. Urtheil vom 20. Oktober 1900.

<lb/>Ausspielung? Eine der Lotterie in 8 286 StGB, gleichgestellte
<lb/>Ausspielung beweglicher Sachen ist, abgesehen von sonstigen Voraus- 
<lb/>setzungen, nur dann anzunehmen, wenn die Gewinnung des auszuspielenden
<lb/>Gegenstandes ganz oder doch überwiegend vom Zufall abhängt.

<lb/>Im gegebenen.Falle trifft die Voraussetzung nicht zu. Nach den ge- 
<lb/>druckten Zusicherungen des Angeklagten handelt es sich darum, Wäsche- 
<lb/>gegenstände im Werthe von 30 Mk. um 1 Mk. zu erhalten. Um dieses
<lb/>zu ermöglichen, wird, inhaltlich der gestellten Bedingungen, die selbst-
<lb/>thätige Mitwirkung des Erwerbers eines Coupons zu 1 Mk. erfordert.
<lb/>Der Erfolg dieser Mitwirkung, nämlich die Erwerbung von Wäschegegen-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0186.tif"
                         n="162"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0186"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0186--><p/>
                     <p>

                        <lb/>162
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ständen im Werthe von 30 Mk. gegen eine Aufwendung von 1 Mk., tritt
<lb/>sicher dann ein, wenn der Erwerber des Coupons für die auf Grund des- 
<lb/>selben weiter vom Beschuldigten bezogenen 5 Coupons zu je 1 Mk. Kaufs- 
<lb/>liebhaber ausgemittelt hat, die im Stande und Willens sind, dafür weitere
<lb/>je 5 Coupons ä 1 Mk. bei Jenem zu erwerben. Deshalb muß der Er- 
<lb/>werber, wenn er die in Aussicht gestellten Vortheile erlangeil will, schon
<lb/>bei der Erwerbung des Coupons sich vergewissert haben, ob er solche Ab- 
<lb/>nehmer findet. Zwar wird bei Außerachtlassung dieser Vorsicht entweder
<lb/>der Absatz der Coupons überhaupt oder doch an solche Personen, die
<lb/>selber wieder weitere 5 Coupons erwerben wollen und können, häufig
<lb/>vom Zufall abhängen. Hiedurch erhält aber das Unternehmen des X.
<lb/>nicht den Charakter einer Ausspielung, da hiefür lediglich die veröffent- 
<lb/>lichten Bedingungen maßgebend sein können, nicht aber die Folgen, wie
<lb/>sie sich in Folge etwaigen unvorsichtigen Handelns Seitens eines Er- 
<lb/>werbers von Coupons möglicher Weise zeigen. Die Strafkammer hat
<lb/>sohin mit Recht das Vorhandensein des Thatbestandes des § 286 Abs. 2
<lb/>StGB, verneint. Beschluß vom 18. Februar 1901.

<lb/>Unbefugte Lotterie. Zum objektiven Thatbestand einer Ueber-
<lb/>tretung nach der dritten Alternative der Ziff. 2 des Art. 57 a des Bayr.
<lb/>PStGB. wird nur eine Einladung zu einer in Bayern nicht zugelassenen
<lb/>Lotterie oder Ausspielung erfordert. Ob dies der Fall ist, kann selbst- 
<lb/>verständlich nur aus dem Inhalte der Einladung ersehen werden, weshalb
<lb/>bei verschlossen ergehenden Einladungen das Bekanntwerden ihres Inhalts
<lb/>zur Vervollständigung des Thatbestandes nothwendig ist. Daß diese Kennt-
<lb/>nißnahme bei Einladungen, welche auf dem Postweg unter der Adresse
<lb/>an eine bestimmte Person ausgegeben werden, gerade in der Person des
<lb/>Adressaten sich vollziehen müsse, ist nirgends gefordert. Es kann dieselbe
<lb/>vielmehr auch durch einen Dritten erfolgen, welcher nicht der Eingeladene
<lb/>ist. Von dem Gesetz ist lediglich die Vornahme einer Einladung ohne
<lb/>Rücksicht auf die Person des Eingeladenen mit Strafe bedroht. Das
<lb/>subjektive Thatbestandsmoment der in Frage stehenden Uebertretung er- 
<lb/>schöpft sich in dem auf Erlaß einer derartigen Einladung gerichteten Willen
<lb/>des Einladenden.

<lb/>Die Anschauung der Strafkammer, es liege keine Einladung im Sinne
<lb/>des Art. 57 a Ziff. 2 a. a. O. vor, weil A. als Adressat der Postsendung
<lb/>eingeladen werden wollte, dieser aber die Einladung nicht erhalten habe,
<lb/>und es mangele das subjektive Verschulden des Angeklagten, weil der
<lb/>Brief von einer Persönlichkeit geöffnet wurde, die Angeklagter nie ein- 
<lb/>geladen hätte, stellt sich sohin als rechtsirrthümlich dar. Der Begriff
<lb/>„einladen" hat eine aktive und eine passive Seite, indem der Thätigkeit
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0187.tif"
                         n="163"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0187"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0187--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>163
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Einladenden ein Eingeladener als Gegenstand dieser Thätigkeit gegen- 
<lb/>überstehen muß. Nach dem Wortlaut und Zwecke der Vorschrift des
<lb/>Art. 57 a Ziff. 2 a. a. O. bemißt sich die Strafbarkeit nach der aktiven
<lb/>Seite. Nicht die Einladung als solche, sondern die Handlung des Ein- 
<lb/>ladens soll bestraft werden; es genügt somit, daß auf Seite des Ein- 
<lb/>ladenden eine Einladung vorliegt. Es ist nicht erforderlich, festzustellen,
<lb/>daß der Eingeladene die Einladung erhalten habe, daß sohin auch auf
<lb/>Seite des Eingeladenen eine Einladung vorliege. Der Umstand, daß eine
<lb/>Sendung nicht in den Besitz des Adressaten gelangt, vermag die bereits
<lb/>vollzogene Handlung der Absendung weder zu beinträchtigen noch zu be- 
<lb/>seitigen. Dieser Umstand verhindert bei der Absendung einer verbots- 
<lb/>widrige» Einladung lediglich, daß auch auf Seite des Eingeladenen eine
<lb/>Einladung zu Stande kommt. Für das Verschulden des Einladenden,
<lb/>der ausschließlich aus seiner eigenen Handlung haftet, ist dies an sich
<lb/>ohne Belang und für das Bekanntwerden des Inhalts der Einladung
<lb/>gleichgültig, weil der Adressat keineswegs ausschließlich diejenige Person
<lb/>ist, durch welche der Inhalt der Einladung bewiesen werden kann und
<lb/>darf. Der Absender einer verbotenen Einladung, welcher des verfolgten
<lb/>Zweckes wegen das Bekanntwerden des Inhalts will, übernimmt mit der
<lb/>Aufgabe des Poststücks für alle Eventualitäten das Risiko des weiteren
<lb/>Schicksals dieser Sendung, also auch die Haftung für die Möglichkeit, daß
<lb/>sie in andere Hände als die des Adressaten gelangt. Inwieweit er sich
<lb/>unerwarteten Zwischenfälle» gegenüber auf den Schutz des Briefgeheim- 
<lb/>nisses zu berufen vermag, kann hier unerörtert bleiben. Urtheil vom
<lb/>20. November 1900.

<lb/>Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie. Am 26. Februar
<lb/>1900 übersendete der Bankkommissionsgeschäftsinhaber £. in F. (Preußen)
<lb/>dem Z. in S. (Bayern) durch die Post eine Einladung zur Subskription
<lb/>auf 5 garantirt sichere Treffer

<lb/>a) aus einem 2 Vs °/« Raab-Grazer 100 Thl. Serienloose vom Jahre 1871,

<lb/>b) aus vier 5°/« Oesterreich. 500 Gulden Serienloosen vom Jahre 1860.

<lb/>Laut Prospekt fand die Raab-Grazer Ziehung am 1. April 1900

<lb/>statt und nahmen an derselben 310 Serienloose theil, von denen jedes
<lb/>einen Gewinn erhalten mußte von. mindestens 300 Kronen. Die Ziehung
<lb/>der Oesterreicher Loose war auf den 1. Mai 1900 festgesetzt; auch hier
<lb/>mußte auf jedes der 4400 Serienloose ein Treffer von mindestens 1200
<lb/>Kronen fallen. X. erklärte in der Einladung, daß er 50 Antheile, wovon
<lb/>je ein ganzer, halber, viertel oder fünfter Antheil erworben werden könne,
<lb/>ausgebe, und versprach, nach Einsendung des Baarbetrags von 170,80 Mk.,
<lb/>beziehungsweise unter Vorauskürzung des niedrigsten Trefferantheils von
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0188.tif"
                         n="164"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0188"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0188--><p/>
                     <p>

                        <lb/>164
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>85 Mk. 40 Pf. für einen ganzen Antheil und dementsprechend niedriger
<lb/>für die Bruchtheile, die Nummern der Originalpapiere dem Subskribenten
<lb/>vor der Ziehung bekannt zu geben. In der Einladung erklärte er ferner,
<lb/>daß die Originalpapiere gesondert verwaltet und in einem feuersicheren
<lb/>Gewölbe aufbewahrt werden, sowie daß ein Anspruch auf die entfallenden
<lb/>Gewinne nur dann geltend gemacht werden könne, wenn der Subskriptions- 
<lb/>preis bis spätestens 4. März 1900 an ihn einbezahlt worden sei.

<lb/>X. wurde wegen einer Uebertretung aus Art. 57 a Ziff. 2 des Bayr.
<lb/>PStGB. zu einer Geldstrafe von 50 Mark verurtheilt und seine Be- 
<lb/>rufung verworfen. Die Revision ist ebenfalls nicht begriindet.

<lb/>Durch Art. 57 a Ziff. 2 PStGB. war die Strafkammer veranlaßt,
<lb/>sich zuvörderst schlüssig zu machen, ob es sich im gegebenen Falle um eine
<lb/>„Lotterie" handele. Dabei ist sie von der in der Doktrin und Recht- 
<lb/>sprechung als richtig anerkannten Bestimmung des Begriffs der Lotterie
<lb/>ausgegangen, daß dieselbe als ein Unternehmen zu erachten ist, durch das
<lb/>Jemand anderen Personen gegen Zahlung eines bestimmten Entgelds die
<lb/>Hoffnung auf einen ungewissen, vom Ausfall einer Verloosung abhängigen
<lb/>Gewinn verkauft (Emsch. des RG. Bd. 2 S. 211). Diese Erfordernisse
<lb/>fand die Strafkammer mit Recht hier für gegeben. Insbesondere stellte
<lb/>sie fest, daß die Gegenleistung des Angeklagten gegenüber der Einzahlung
<lb/>der sich Betheiligenden lediglich in der Inaussichtstellung der Ge- 
<lb/>währung eines Anspruchs auf den entfallenden Gewinn besteht
<lb/>und daß in der fraglichen Einladung von einer Uebertragung des Mit- 
<lb/>eigenthums an den Serienloosen nirgends die Rede ist. Die Strafkammer
<lb/>konnte im vorliegenden Falle ohne Rechtsirrthum annehmen, daß das
<lb/>Unternehmen des X. ein neues, selbständiges Lotterieunternehmen und nicht
<lb/>identisch mit der Verloosung der Raab-Grazer oder Oesterreicher 500
<lb/>Gulden Loose sei. Allerdings lehnte sich X. bei seiner Lotterie an die
<lb/>vorbezeichneten Verloosungen insofern an, als er nach seinem Spielplane
<lb/>die Letzteren auch für seine Lotterie maßgebend sein läßt. Allein die Theil-
<lb/>nehmer an der Lotterie des Angeklagten erlangen keine unmittelbaren Rechte
<lb/>gegen die Veranstalter der Verloosungen der Raab-Grazer und der Oester- 
<lb/>reicher Loose. Solche Rechte würden ihnen nur als Besitzer eines Original- 
<lb/>looses oder eines aliquoten Theiles derselben zustehen, was sie nicht sind.
<lb/>Sie haben vielmehr nur gegen X. obligatorische Ansprüche auf Auszahlung
<lb/>der Gewinne. Wenn dieser auch thatsächlich die auf seine Serienloose
<lb/>entfallenden Gewinne an die Theilnehmer seiner Lotterie wieder ganz oder
<lb/>theilweise auszubezahlen hat, so erscheint er rechtlich dadurch nicht als
<lb/>bloßer Vermittler der Gewinnzahlung. Denn für die Theilnehmer ist es
<lb/>gleichgültig, woher er das ihnen zukommende Geld bezieht. Er müßte an
<lb/>dieselben die Gewinne auch dann ausbezahlen, wenn er aus irgend einem
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0189.tif"
                         n="165"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0189"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0189--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>165
</p>
                     <p>

                        <lb/>Grunde, z. B. wegen erfolgter Unterschlagung, keinen Gewinn ausbezahlt
<lb/>erhalten hätte. Hiedurch ergiebt sich klar die rechtliche Unabhängigkeit
<lb/>der einen Lotterie von der anderen.

<lb/>Das Reichsgericht hat auch schon wiederholt ausgesprochen, daß jeder
<lb/>Vertrag, durch welchen sich Jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem
<lb/>Anderen je nach dem Ausfall irgend einer anderweitig stattfindenden Aus-
<lb/>loosung den auf ein bestimmtes Loos fallenden Gewinn zu gewähren, sich
<lb/>als die Veranstaltung einer neuen Lotterie darstellt (Entsch. des RG.
<lb/>Bd. 2 S. 390, Bd. 7 S. 161). Die Vorinstanzen giengen, indem sie
<lb/>aus Art. 57 a Ziff. 2 PStGB. eine Strafe aussprachen, offensichtlich von
<lb/>der Annahme aus, daß diese neue Lotterie bereits veranstaltet war, als
<lb/>X. die Einladung zur Theilnahme an Z. sendete und daß nicht etwa erst
<lb/>in der Einladung zur Theilnahme diese Veranstaltung zu finden sei; denn
<lb/>nur unter dieser Voraussetzung kann die genannte polizeistrafgesetzliche Be- 
<lb/>stimmung gegenüber der Bestimmung des § 286 StGB, zur Anwendung
<lb/>kommen (Riedel, PStGB. zu Art. 57a Note l). Allerdings ist dies
<lb/>von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich festgestellt. Allein nach dem von
<lb/>denselben in Bezug genommenen und zum Theile in die Feststellung auf- 
<lb/>genommenen Prospekte hatte der Angeklagte den Plan zu einer Lotterie- 
<lb/>unternehmung durch Erwerbung und Aufbewahrung der erforderlichen
<lb/>Raab-Grazer und Oesterreicher Loose, Aufstellung eines Spielplans, end- 
<lb/>lich durch Bekanntgabe seines Unternehmens in der Oeffentlichkeit zur
<lb/>Zeit der Versendung der Einladung an Z. schon zur Ausführung gebracht.
<lb/>Hierin konnte aber ohne Rechtsirrthum die Veranstaltung einer Lotterie
<lb/>erblickt werden (Entsch. des RG. Bd. 9 S. 202, Bd. 19 S. 257), und
<lb/>zwar ist dieselbe als in F., dem Wohnsitze des X., veranstaltet anzusehen,
<lb/>da von dort aus die gedruckten Einladungen versendet wurden und dorthin
<lb/>die Einzahlungen gu leisten waren. Ob zur Veranstaltung der Lotterie,
<lb/>bei welcher die Betheiligung einer indivuell nicht begrenzten Personen- 
<lb/>mehrheit bezweckt wird, welche demnach eine öffentliche ist, in F. obrig- 
<lb/>keitliche Erlaubniß erforderlich war, ist gleichgültig. Denn durch die Ver- 
<lb/>fassung des Deutschen Reiches ist in Beziehung auf das Lotterie- 
<lb/>wesen eine Gemeinschaft der einzelnen Bundesstaaten nicht be- 
<lb/>gründet worden (Rechtspr. Bd. 1 S. 382). Demnach ist eine in F.
<lb/>nach der dort geltenden Gesetzgebung erlaubte Lotterie in Bayern nur.
<lb/>dann erlaubt, wenn sie ausdrücklich zugelassen ist (Verordnung vom
<lb/>10. Juli 1867, Reg.-Bl. S. 809). Dies ist aber hier nicht der Fall.
<lb/>Der Angeklagte meint nun, sein Unternehmen sei im ganzen Deutschen
<lb/>Reiche gesetzlich erlaubt, weil die Prämien-Antheilscheine der Stuhlweißen-
<lb/>burg-Raab-Grazer Eisenbahnanleihe von 1871 zu 100 Thaler und die
<lb/>Oesterreichische Staatsanleihe (1860er Loose) von 1860 zu 500 Gulden
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0190.tif"
                         n="166"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0190"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0190--><p/>
                     <p>

                        <lb/>166
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>5. W. zu jenen Schuldverschreibungen und Jnhaberpapieren mit Prämien
<lb/>gehören, die innerhalb des Deutschen Reiches weiter begeben und an den
<lb/>Börsen oder an anderen zum Verkehre mit Werthpapieren bestimmten
<lb/>Versammlungsorten zum Gegenstand eines Geschäfts oder einer Geschäfts- 
<lb/>vermittelung gemacht werden dürfen. Letzteres ist zwar richtig (RG-, betr.
<lb/>die Jnhaberpapiere mit Prämien vom 8. Juni 1871, RGBl. S. 210;
<lb/>Bek. des Reichskanzlers hiezu vom 10. Juni 1871 Anlage-Bd. 4, 5,
<lb/>RGBl. S. 255 ff.), aber völlig unbehelflich; denn, wie bereits oben
<lb/>dargethan, handelt es sich hier nicht um den An- oder Verkauf, Tausch
<lb/>und dergl. der erwähnten Loose, sondern um die vertragsmäßige Zu- 
<lb/>sicherung eines Antheils an dem allenfallsigen Gewinn aus diesen Loosen.
<lb/>Die Loose selbst könnten in Bayern trotz des Reichsgesetzes auf dem
<lb/>Wege einer Lotterie nur dann abgesetzt werden, wenn eine desfallsige
<lb/>Lotterie in Bayern zugelassen wäre. Denn das Reichsgesetz gestattet den
<lb/>Absatz der Loose selbstverständlich nur in der gesetzlich zulässigen Weise,
<lb/>woraus sich für Bayern die erwähnte Einschränkung ergiebt. Die Auf- 
<lb/>stellung des Angeklagten, es sei nach dem Reichsgesetze gleichgültig, in
<lb/>welcher Form der Absatz der Loose versucht werde und geschehe, ist dem- 
<lb/>nach nicht haltbar. Urtheil vom 15. November 1900.

<lb/>Unbefugte Ausübung einer Schankwirthschaft. Unter „Schank-
<lb/>wirthschaft" im Sinne des § 33 der Gew.-Ordn. ist die gewerbsmäßige
<lb/>Verabreichung von Getränken zum Genuß auf der Stelle zu verstehen.
<lb/>Der Ausdruck „auf der Stelle" ist zwar örtlich und nicht zeitlich, aber
<lb/>doch nicht in dem beschränkten Sinne aufzufassen, als ob der Genuß der
<lb/>verabreichten Getränke innerhalb der Wände der Schankstätte erfolgen
<lb/>müsse, sondern es genügt, wenn mit Wissen und Willen des Verkäufers
<lb/>das von ihm verabreichte Getränke sofort an einem Orte genossen wird,
<lb/>der in einem räumlichen Zusammenhänge mit der Abgabestätte steht.
<lb/>Dieser Zusammenhang kann auch schon dann gegeben sein, wenn mit
<lb/>Wissen und Willen des Abgebers seinen Abnehmern an einem Orte die
<lb/>Gelegenheit zum sofortigen Genüsse gewährt ist, der außerhalb der Schank- 
<lb/>stätte, jedoch in solcher Entfernung gelegen ist, daß zwischen ihm und der
<lb/>Schankstätte eine gewisse räumliche Verbindung besteht.

<lb/>Daß der Verkäufer des Getränks über den Verzehrungsort eine Ver- 
<lb/>fügungsgewalt habe, ist nicht erforderlich, denn der gewollte Zweck der
<lb/>gewerbsmäßigen Verleitgabe des Getränks wird auch dadurch erreicht, daß
<lb/>im beiderseitigen Einverständniß ein bestimmter Verzehrungsort in obigem
<lb/>Sinne besteht (v. Landmann, Komm, zur Gew.-Ordn. Anm. 3 Abs. 6
<lb/>zu § 33 Bd. 1 S. 275; Schreiber, Komm, zu § 33 Note 23 @. 39;
<lb/>Samml. d. Entsch. des Obersten Landesgerichts München Bd. 6 S. 34,
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0191.tif"
                         n="167"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0191"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0191--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bat&gt;r. Oberstes Laiidesgericht in München.
</p>
                     <p>

                        <lb/>167
</p>
                     <p>

                        <lb/>Bd. 8 S. 237; Rechtspr. des RG. Bd. 10 S. 422; Reger, Samm- 
<lb/>lung Bd. 16 S. 4).

<lb/>Im angefochtenen Urtheil ist nun festgestellt, daß Angeklagter A. eine
<lb/>Schankwirthschaftskonzefsion nicht besitzt, daß in dem vom sogenannten
<lb/>Bauernverein im Hause des B. gemietheten Lokale sich dessen Mitglieder
<lb/>und auch die Angehörigen der Letzteren fast täglich versammeln und dort
<lb/>Bier trinken, welches, so insbesondere am re. aus dem vom Angeklagten
<lb/>seit re. auf eigene Rechnung betriebenen Flaschenbiergeschäft in der Weise
<lb/>bezogen wird, daß das Bier von den Mitgliedern des Vereins oder von
<lb/>Dritten für sie an der Schankstätte im Anwesen des Angeklagten zum
<lb/>Zwecke sofortigen Genusses mit seinem Wissen und Willen geholt wird.

<lb/>Es ist ferner festgestellt, daß zwischen dem Vereinslokal und der
<lb/>Schankstätte, von welcher aus man bis zu diesem Vereinslokale sehen kann,
<lb/>eine Entfernung von nur 50—60 Schritten ist und daß ein kürzerer
<lb/>direkter Verbindungsweg zwischen beiden Orten besteht, welchen Angeklagter
<lb/>zum bequemeren und sicherern Verkehr mit seinen Bierabnehmern nicht
<lb/>nur repariren, sondern auch mit einer Planke versehen ließ, daß ferner
<lb/>das Vereinslokal nach dem übereinstimmenden Willen des Angeklagten und
<lb/>der Vereinsmitglieder nur zu deni Zwecke gemiethet war, um daselbst das
<lb/>von dem Angeklagten bezogene Bier zu trinken, ja daß Augeklagter nur
<lb/>unter der Voraussetzung dieses Bierbezugs und sofortigen Genusses in
<lb/>diesem Lokale das Flaschenbiergeschäft begonnen habe. Auf Grund dieser
<lb/>Thatsachen gelangte das Berufungsgericht zu der Annahme, daß eine, wenn
<lb/>auch nur stillschweigende Abmachung dahin, daß die Mitglieder des Vereins
<lb/>ihr Bier bei dem Angeklagten holten und im Vereinslokale verzehrten,
<lb/>bestand, daß sonach der Angeklagte den Vereinsmitaliedern auch die Mög- 
<lb/>lichkeit und Gelegenheit zum sofortigen Genüsse des bei ihm gekauften
<lb/>Bieres im Vereinslokale verschaffte, dieses Lokal ihnen daher zu diesem
<lb/>Zwecke zur Verfügung stellte, also der Vereinswirth war, und daß die
<lb/>ganze Manipulation allein zum Zwecke der Verdeckung des unbefugten
<lb/>Betriebs einer Schankwirthschaft erfolgte. In der hienach festgestellten
<lb/>Thätigkeit des Angeklagten konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrthuni
<lb/>den Thatbestand eines Vergehens der unerlaubten Ausübung einer Schank- 
<lb/>wirthschaft gemäß W 33 und 147 der Gew.-Ordn. erblicken. Urtheil vom
<lb/>19. Mai 1900.

<lb/>Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen nach
<lb/>Gew.-Ordn. 8 56a. Unter Ausübung der Heilkunde ist zu verstehen
<lb/>diejenige Thätigkeit, welche gerichtet ist auf die Heilung von Krankheiten
<lb/>bei Menschen und Thieren, wobei es gleichgültig ist, in welchem Umfange
<lb/>diese Thätigkeit ausgeübt wird, so daß insbesondere auch die Thätigkeit
<lb/>der sogenannten Spezialisten hieher gehört (Landmann, Gew.-Ordn. Note 3
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0192.tif"
                n="168"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0192"/>
            <div xml:id="d20610e25341" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>168
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>zu § 56a; Reger, Entsch. Bd. 6 S. 179). Verboten ist die Ausübung
<lb/>solcher Thätigkeit von nicht approbirten Personen als Gewerbebetrieb im
<lb/>Umherziehen, was nach § 55 a. a. O. dann der Fall ist, wenn diese Aus- 
<lb/>übung in eigener Person außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts
<lb/>oder der diesem gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Be- 
<lb/>gründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung
<lb/>gewerbsmäßig, d. h. in einer auf Erwerb gerichteten fortgesetzten Thätigkeit
<lb/>geschieht (Landmann § 1; Entsch. d. OLG. München Bd. 6 S. 35).
<lb/>Nicht unter diese Gesetzesbestimmung fällt also die bestellte Ausübung
<lb/>der Heilkunde. Als unbestellt ist dieselbe aber namentlich dann zu er- 
<lb/>achten, wenn der herumreisende Heilkünstler dem Publikum seine Wohnung
<lb/>und seine Sprechstunden annoncirt .(Landmann Note 3 zu 8 56a).
<lb/>Urtheil vom 5. Februar 1901.

<lb/>IT. Literatur.

<lb/>Verlag von C. H. Beck (Oskar Beck) in München.

<lb/>a) Mit voller Freude empfiengen wir die erste Lieferung der neu erscheinenden
<lb/>achten, neu bearbeiteten Auflage des

<lb/>Kommentars zur Civilprozestordnung (in der Fassung vom 20. Mai
<lb/>1898), nebst Einf.-Gesetz von vr. Lothar v. Seuffert, Professor der
<lb/>Rechte in München. 7 Mk. 20 Pfg.

<lb/>Unsere Empfindung theilen sicher weite Iuristenkreise, welche das ausgezeichnete
<lb/>Werk schon iw -fcmm frühere« Auslagen schätzen gelernt und namentlich seinen Werth
<lb/>als wissenschaftliches Hülfsmittel für den Praktiker erprobt haben. Möchten die in
<lb/>Aussicht gestellten drei weiteren Lieferungen bald Nachfolgen.

<lb/>b) In zweiter Auflage liegt weiter vor die treffliche, werthvoll erläuterte Hand- 
<lb/>ausgabe des

<lb/>Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit von Ministerialrath H. Schneider in München. Cart.

<lb/>c) Ebenfalls in zweiter Auflage hat die Presse in vermehrter Gestalt verlassen die
<lb/>bekannte, beliebte Handausgabe des

<lb/>Reichsgesetzes vom 24. März 1897 / 20. Mai 1898 über die Zwangs- 
<lb/>versteigerung und Zwangsverwaltung von Ministerialrath W. Heule
<lb/>in München.

<lb/>Sie enthält auch die einschlägigen Einführungsgesetze und Ausführungs- 
<lb/>vorschriften der größeren Bundesstaaten und empfiehlt sich auch dadurch ganz
<lb/>besonders.

<lb/>ä) Neu erschienen ist eine praktische, erläuterte Handausgabe der im Handels- 
<lb/>gesetzbuch enthaltenen

<lb/>Bestimmungen über das jetzige Aktienrecht von Justizrath S. Merz- 
<lb/>bacher in Nürnberg. Cart.

<lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: I)r. Julius v. Staudinger in München.

<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0193.tif"
             n="169"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0193"/>
         <div xml:id="d20610e25462" n="No. 10.">
      
            <head>11. Mai 1901</head>
            <div xml:id="d20610e25467"
                 ana="scope_-_169_-_172"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0173">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sicherung und Betreibung der ärarialischen sog. Holzgelder</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Geiger, Max">3) Von Rechtspraktikanten Max Geiger in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang. M 10. 11. Mai 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeufferL's

<lb/>Alätler für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>l&gt;r. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Sickerung und Beitreibung der ärarialischen sog. Holzgelder (Schluß). II. Rechtsprechung:
<lb/>Reichsgericht in Civilsachen. III. Vermischte Mittheilungen. IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Sicherung und Beitreibung der ärariakische« sog. Kokzgetder.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>3) Von Rechtspraktikanten Max Geiger in München.

<lb/>Der Aufsatz in den Bl. f. RA. lf. Jhrg. S. 59 regt einige Zweifel
<lb/>an. Diese sollen, ohne die Absicht erschöpfender Behandlung der praktisch
<lb/>nicht unwichtigen Frage, im Nachstehenden besprochen werden.

<lb/>I. Zutreffend erscheint die Ausführung, daß für die sog. Holzgelder

<lb/>ein Anspruch auf Sicherungshypothek (Art. 123 AG. z. BGB-), bezw.
<lb/>während der Uebergangszeit ein gesetzlicher Hypothektitel (Art. 50 Nr. 9)
<lb/>nicht besteht. Verkauft der Staat Holz oder z. B. Cigarren, Porzellan,
<lb/>Hofbrauhausbier, so schließt er als Privatrechtssubjekt privatrechtliche Ver- 
<lb/>träge ab (Hock, Handbuch der Finanzverwaltung, 3. Ausl. Bd. 1 S. 310).
<lb/>Unter „öffentlichen" Abgaben im Sinne des Art. 123 AG. können nach
<lb/>der in der Wissenschaft (Seydel, Bayr. StR., 2. Ausl. Bd. 2 S. 407 ff.;
<lb/>Eheberg, Finanzwissenschaft, 4. Aust. S. 95), wie in der Rechtsprechung
<lb/>(Samml. .d. Eutsch. des Oberst. LG. Bd. 9 S. 606; vgl. Böhm-Klein,
<lb/>Komm, zum AG. Nr. 3 zu Art. 123) derzeit allgemein herrschenden
<lb/>Auffassung nur jene Leistungen verstanden werden, welche auf Grund
<lb/>öffentlichen Rechtes dem Staate kraft feiner Finanzhoheit zu entrichten
<lb/>sind (vgl. Jakubezky in der Gesetzgebungsverh.; Becher, Materialien z.
<lb/>AG. Abth. IV/V Bd. 1 S. 572, dann die Citate des erwähnten Aufsatzes
<lb/>zu § 12 Nr. 1 Hyp.-Ges., welche Gesetzesvorschrift ohne inhaltliche Aen-
<lb/>derung durch Art. 123 AG. ersetzt wurde; Becher a. a. O. S. 572
<lb/>und 126). -

<lb/>II. Unabhängig von der Lösung zu I sind die weiteren Fragen:

<lb/>1) ob ein rentamtliches Ausstandsverzeichniß einen Vollstreckungstitel
<lb/>für Holzgelder bildet,

<lb/>LXVL
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0194.tif"
                   n="170"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0194"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>170
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicherung und Beitreibung der ärarialischen sog. Holzgelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) ob auf Grund des Ausstandsverzeichnisses Eintragung einer Zwangs- 
<lb/>hypothek zulässig ist.

<lb/>1 a) Das Zwangsvollstreckungsrecht der Fiuanzbehörden (Seydel
<lb/>a. a. O. Bd. 2 S. 532 ff.; Hock a. a. O. Bd. 1 S. 281). wie jenes
<lb/>der Verwaltungsbehörden überhaupt (Krais, Handbuch der inneren Ver- 
<lb/>waltung. 4. Ausl. Bd. 1 S. 86 ff.), ist im AG. z. CPO. und KO. vom
<lb/>23. Februar 1879, Fassung vom 26. Juni 1899, Art. 4 ff. als bereits
<lb/>vorhandenes Recht vorausgesetzt und anerkannt (vgl. Schierlinger
<lb/>Normen des Bayr. Landesrechts, 2. Anfl. S. 43 § 3 EG. z. CPO.).
<lb/>Während die VO. vom 14. Juli 1879 und die Fin.-Min.-Bek. vom
<lb/>27. September 1879 und spätere (vgl. Krais a. a. O. Bd. 1 S. 88;
<lb/>Hock a. a. O. Bd. 1 S. 281) das Verfahren der Zwangsbeitreibung
<lb/>regeln, kommen als gesetzliche Grundlagen für den Bestand des finanziellen
<lb/>Vollstreckungsrechts die in § 2 der Finanz-Min-Bek. vom 27. September
<lb/>1879 aufgezählten, gesetzlichen Vorschriften in Betracht, namentlich die
<lb/>VO. vom 24. März 1802 § 2 Nr. 9, vom 27. Februar 1807 lit. b,

<lb/>R. -Bl. 1807 S. 407 und insbesondere für Holzgelder die VO. vom
<lb/>25. September 1813 Ziff. 6 R.-Bl. 1252 (Hock a a. O. Bd. 1 S. 310).

<lb/>Den genannten Verordnungen kommt, weil vor Geltung der Ver-
<lb/>fassungsurknnde vom 26. Mai 1818 erlassen. Gesetzeskraft zu (Seydel
<lb/>a. a. O. Bd. 2 S. 322). Bei der Auslegung der Ziff. 6 der VO. von
<lb/>1813, abgedruckt in diesen Bl. S. 61, dürfte nach dem Wortlaute:

<lb/>„wird hiemit nachträglich und erläuterungsweise zu Unserer allerhöchsten Ver- 
<lb/>ordnung voni 27. Februar 1807 erklärt, daß unter den Staatsgefällen.

<lb/>insbesondere und namentlich auch die Forstgefälle . . . begriffen sein sollen"

<lb/>davon auszugehen sein, daß mit der VO. von 1813 eine authentische In- 
<lb/>terpretation jener von 1807 gegeben ist (Dernburg, Pand., 5. Anfl.
<lb/>Bd. 1 8 37; RG. in Civils. Bd. 1 S. 365). Die authentische Inter- 
<lb/>pretation ist Gesetz; sie genießt dessen formelle Autorität und ist nicht auf
<lb/>die materielle Autorität ihrer wissenschaftlichen Gründe verwiesen; die
<lb/>Legalinterpretation gilt, auch wenn sie, als wissenschaftliche Auslegung
<lb/>betrachtet, falsch ist (Dernburg a. a. O.; Seydel a. a. O. Bd. 2

<lb/>S. 323 Nr. 10, Bd. 1 S. 248). Staatsgefälle im Sinne der VO. von
<lb/>1807 sind daher „insbesondere und namentlich" die Holzgelder. Diese Be- 
<lb/>stimmung wurde seither nicht abgeändert, vielmehr durch eine verbreitete
<lb/>Praxis (vgl. auch Hock a. a. O. Bd. 1 S. 310, § 2 der Finanz-Min.-
<lb/>Bek. vom 27. September 1879) bestätigt.

<lb/>Auch abgesehen von der Auffassung der VO. von 1813 als gesetzlicher
<lb/>Interpretation dürfte als deren Sinn und Zweck erscheinen, eine die
<lb/>Justizstellen „ohne Weiteres" bindende Anordnung dahin zu treffen, daß
<lb/>Holzgefälle als Staatsgefälle gelten und an deren Privilegien theilnehmen
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0195.tif"
                   n="171"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0195"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>Sicherung und Beitreibung der nrarialischen sog. Holzgelder 171

<lb/>sollen. Die Eingangsworte der Ziff. 6, daß Forstgefälle den „Charakter"
<lb/>„wahrer Staatsgefälle" an sich tragen, bekunden lediglich das legislatorische
<lb/>Motiv, wie es denn überhaupt zu jener Zeit üblich war, Gesetzen eine
<lb/>Einleitung über Gründe, Ziele, Zweckmäßigkeit der Anordnungen voraus- 
<lb/>zuschicken (vgl. Einleitung zur Verfassungsurkunde, zum Hypothekengesetzi.
<lb/>Erweist sich der gesetzgeberische Grund als falsch, so entfällt damit nicht
<lb/>das Gesetz selbst.

<lb/>Endlich mag es Aufgabe der Gesetzesauslegung sein, den Willen des
<lb/>Gesetzgebers (Seydel a. a. O. Bd. 1 S. 244) oder aber einen objektiven
<lb/>Willen des Gesetzes (Binding, Handbuch Bd. 1 § 95 ff. insbesondere
<lb/>S. 455; Endemann, Eins, in d. Bürg. Recht, 3. und 4. Ausl. Bd. 1
<lb/>§ 10 S. 42) zu erforschen, jedenfalls dürfen die Gesetzesworte nur in dein
<lb/>zur Zeit des Erlasses des Gesetzes üblichen Sinne aufgefaßt werden und
<lb/>geht es nicht an, den 1807 und 1813 gebrauchten Ausdrücken die in- 
<lb/>zwischen veränderte Bedeutung zu unterschieben (vgl. Regelsberger,
<lb/>Hyp.-Recht, 2. Aust. § 7; Regelsberger, Pandekten Bd. 1 § 35).

<lb/>Daß der Charakter der Holzgelder in Wahrheit ein privatrechtlicher
<lb/>ist, steht der Uebertragung des Exekutionsrechts an Verwaltungsbehörden
<lb/>nicht entgegen (§ 3 EG. z. CPO.; Gaupp-Stein, Komm. z. CPO.,
<lb/>3. Aust. Bd. 2 S. 686; v. Kahr, Gemeindeordnung Bd. 1 S. 652
<lb/>Note). Als Beleg diene Art. 17 Abs. 2 des Ges. vom 28. April 1872
<lb/>und Art. 24 des Ges. vom 2. Februar 1898 über die Fortsetzung der
<lb/>Grundentlastung, worin eine rentamtliche Exekutionsbefugniß ausgesprochen
<lb/>ist, obwohl die Bodenzinse, soweit sie auf dem grundherrlichen Verbände
<lb/>beruhen, privatrechtlicher Natur sind (Kompetenzkonfliktsgerichtshofsentsch.
<lb/>vom 14. März 1881 bei Schmidt, kirchenrechtliche Entscheidungen Bd. 2
<lb/>S. 137; vgl. ferner Verwaltungsgerichtshofsentsch. Bd. 15 S. 231).

<lb/>Ergebniß: Das rentamtliche Ausstandsverzeichniß bildet auch für
<lb/>Holzgelder einen Vollstreckungstitel.

<lb/>1b) Vom Standpunkte der Gegner gewinnt die Frage praktische Be- 
<lb/>deutung, inwieweit bei Zwangshypothek der Hypothekenrichter den Voll- 
<lb/>streckungstitel zu prüfen befugt und verpflichtet ist. Gemäß der Doppel- 
<lb/>natur der Zwangshypothek (vgl. Regelsberger a. a. O. § 85a S. 401;
<lb/>Ortenau-Henle, Komm. z. Subh.-Ordn., 2. Aust. S. 505, auch
<lb/>Gmelin, die Vollstreckbarkeit nach Reichscivilprozeßrecht 1898 S. 10; für
<lb/>das künftige Grundbuchrecht Beschluß des Kammergerichts vom 24. Juli
<lb/>1900; Rechtspr. d. OLG. v. Mugdan und Falkmann Bd. 1 S. 207)
<lb/>ist die Zwangseintragung durch das Vorliegen der Voraussetzungen einer
<lb/>Zwangsvollstreckung bedingt. Aber nicht die materielle Richtigkeit des
<lb/>Vollstreckungstitels, sondern nur die formelle Rechtsgültigkeit der Voll-
<lb/>streckilngsklausel ist zu prüfen (Becher, Landescivilrecht Bd. 2 S. 1583
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0196.tif"
                   n="172"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0196"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>172
</p>
               <p>

                  <lb/>Sicherung und Beitreibung der ärariulischen sog. Holzgelder.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 2). Liegt ein vollstreckbares rentamtliches Ausstandsverzeichniß vor,
<lb/>so dürfte wohl die Frage, ob (in einer Holzgeldforderung) die Voraus- 
<lb/>setzungen für seine Erlassung gegeben waren, der Nachprüfung durch das
<lb/>Vollstreckungsorgan eiltrückt sein (vgl. die in anderer Sache ergangene
<lb/>Entsch. des Obersten Gerichtshofs in Civils. Bd. 7 S. 609; v. Kahr,
<lb/>Gemeindeordnung Bd. 1 S. 588 Nr. 8).

<lb/>2) Der bisherige Rechtszustand, wonach Zwangsvollstreckung in un- 
<lb/>bewegliches Vermögen durch Eintragung einer Zwangshypothek auf Grund
<lb/>rentamtlicher Ausstandsverzeichnisse stattfand (Art. 40 Subh.-Ordn;
<lb/>Ortenau-Henle a. a. O. S. 508; vgl. Becher, Landcivilrecht Bd. 2
<lb/>S. 1275 und 1335) besteht mit der bereits durch Art. 56 Abs. 1 AG.
<lb/>z. GLO. und ZVG. gegebenen Modifikation (Betrag über 300 Mk.)
<lb/>auch gegeilwärtig und nach Grundbuchanlegung, (8 866 CPO.) unver- 
<lb/>ändert fort.

<lb/>Während, wie erwähnt, das administrative Vollstreckungsrecht in § 3
<lb/>EG. z. CPO. reichsrechtlich anerkannt ist, (vgl. Petersen-Anger, Komm,
<lb/>z. CPO., 4. Aust. Bd. 2 S. 430 Nr. 2), wird in 8 801 (als 706 Abs. 1)
<lb/>CPO. die Landesgesetzgebung ermächtigt, auf Grund anderer, als civil-
<lb/>prozessualer Schuldtitel, z. B. verwaltungsgerichtlichen Bescheide, rentamt-
<lb/>lichen Ausstandsverzeichnisse, die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen.
<lb/>Auf diesen Vorbehalten beruhen bekanntlich Art. 4 ff. Bahr. AG. z. CPO. und
<lb/>KO. Hienach wird die von den Verwaltungsbehörden und Finanzbehörden
<lb/>ausgehende Zwangsvollstreckung, bei welcher civilprozessuale Vollstreckungs- 
<lb/>mittel zulässig sind (Art. 6 AG. z. CPO.), entweder durch die eigenen
<lb/>Organe der genannten Behörden (Krais, Handbuch Bd. 1 S. 86; VG.-
<lb/>Ges. vom 8. August 1878 Art. 46; Vollz.-Vorschr. hiezu vom 25. Juni
<lb/>1901 8 43; Finanz-Min.-Bek. vom 27. September und 3. November 1879)
<lb/>oder, wie bei Forderungspfändung und Jmmobiliarexekution, unter Mit- 
<lb/>wirkung der Gerichte bethätigt (Art. 7 Abs. 1 AG. z. CPO.; vgl. Krais,
<lb/>Komm. z. VG.-Ges. S.207; v. Kahr, Gemeindeordnung Bd. 1 S. 855 ff;
<lb/>Schierlinger a. a. O. S. 44; Henle-Habel, AG. z. CPO., 2. Ausl.
<lb/>Nr. 2 zu Art. 7). Es ist nicht ersichtlich, warum für die Zwangshypothek
<lb/>eine Ausnahme bestehen sollte. Der Behauptung auf S. 62 dieser Bl.,
<lb/>daß Schuldtitel gemäß 8 866 CPO. nur jene der Civilprozeßordnung sein
<lb/>könnten, weil 8 866 „seine Stelle im 8. Buche der CPO. hat", dürfte
<lb/>daher entgegen zu halten sein, daß auch 8 801 ebenda seine Stelle hat,
<lb/>das in der genannten Abhandlung vermißte Landesgesetz ist in Art. 4, 6,
<lb/>7 Abs. 1 Satz 2 des AG. z. CPO. und KO. zu finden (vgl. v. Jakn-
<lb/>bezky bei Becher, Materialien IV/V Bd. 1 S. 573 oben).
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0197.tif"
                n="173"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0197"/>
            <div xml:id="d20610e25889" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e25894" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e25902" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Handelsrecht; Civilprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0197--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>173
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Rechtsprechung.

<lb/>Reichsgericht (tzivitfachen).

<lb/>Civilrecht; Handelsrecht; Civilprozeß.

<lb/>Einrede des Zwangs. Bedingung der Unterlassung einer
<lb/>Strafanzeige.

<lb/>Die Parteien haben sich im Jahre 1888 zu einer offenen Handels- 
<lb/>gesellschaft unter der Firma R. &amp; 33. vereinigt. Gegenstand des Geschäfts- 
<lb/>betriebs war die Herstellung und der Vertrieb von Sargausstattungen,
<lb/>Sterbegewändern und ähnlichen zur Leichenbestattung gehörigen Gegen- 
<lb/>ständen. Als stiller Gesellschafter war der Kaufmann A. R. betheiligt.

<lb/>Anfang 1896 entdeckte der Kläger R., daß sich der Beklagte D.,
<lb/>dem die Buch- und Kassenführung oblag, fortgesetzt starker Veruntreuungen
<lb/>schuldig gemacht und zur Deckung der Fehlbeträge unrichtige Eintragungen
<lb/>in die Bücher vorgenommen hatte. Am 2. März 1896 stellte der Kläger
<lb/>im Beisein des X. und eines gewissen K., der Prokurist eines Gläubigers
<lb/>der Firma war, den Beklagten hierüber zur Rede. Zugleich war ein
<lb/>Bruder des Beklagten, Namens rc. rc., zugegen, der als Buchhalter in der
<lb/>Firma thätig war und den der Kläger als Mitschuldigen betrachtete.
<lb/>Nachdem der Beklagte die Veruntreuungen zugestanden hatte, wurde ein
<lb/>schriftlicher Vertrag vollzogen, Inhalts dessen der Beklagte seine Haftung
<lb/>für die bei der Buch- und Kassenführung vorgefallenen „groben Unregel- 
<lb/>mäßigkeiten" anerkannte. Zugleich erklärte der Beklagte seinen Austritt
<lb/>aus der Societät, während der Kläger das Geschäft unter unveränderter
<lb/>Firma fortsetzen sollte. Von dem Geschäftsguthaben des Beklagten sollten
<lb/>die zu ermittelnden Schäden aus den Unregelmäßigkeiten, die sich der
<lb/>Beklagte und dessen Bruder hätten zu Schulden kommen lassen, gekürzt
<lb/>werden. Endlich verpstichtete sich der Beklagte, „während der nächsten
<lb/>5 Jahre in Deutschland kein Konkurrenzgeschäft zu errichten oder sich bei
<lb/>einem solchen direkt oder indirekt zu betheiligen, widrigenfalls er an das
<lb/>Geschäft R. &amp; D. eine Konventionalstrafe von 50 000 Mk. für jeden
<lb/>Uebertretungsfall zu zahlen habe."

<lb/>Später ist auf Anzeige des Klägers ein Strafverfahren gegen den
<lb/>Beklagten und dessen Bruder eingeleitet worden. Der Bruder ist durch
<lb/>Gerichtsbeschluß vom 3. Oktober 1896 wegen mangelnder Beweise außer
<lb/>Verfolgung gesetzt. Der Beklagte aber ist durch Strafkammerurtheil vom
<lb/>21. Dezember 1896 wegen fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gefängniß-
<lb/>strafe von 3 Jahren und zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte auf
<lb/>5 Jahre verurtheilt worden.

<lb/>Der Kläger behauptet, daß der Beklagte der eingegangenen Ver- 
<lb/>pflichtung zuwider nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe unter der Firma
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0198.tif"
                         n="174"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0198"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0198--><p/>
                     <p>

                        <lb/>174
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>seines Sohnes Th. R. in B. ein Geschäft eröffnet habe, das dieselben
<lb/>Artikel vertreibe, wie die Firma R. &amp; D. Der Sohn sei Student und
<lb/>in dem Geschäfte nur eilte vorgeschobene Person. Der Beklagte verletze
<lb/>dadurch das Konkurrenzverbot, so daß auch die Konventionalstrafe von
<lb/>50 000 Mk. verfallen sei. Der Klageantrag ist gerichtet auf Verurtheilung
<lb/>des Beklagten, sich bei richterlicher Strafe jeder Thätigkeit siir das Geschäft
<lb/>Th. R. zu enthalten und zugleich einen Theil der Vertragsstrafe, nämlich
<lb/>2000 Mk. nebst Prozeßzinsen, zu bezahlen.

<lb/>Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und zugleich
<lb/>Widerklage erhoben auf die Feststellung, daß der Kläger aus dem Vertrage
<lb/>vom 2. März 1896 keinerlei Rechte gegen den Beklagten herleiten dürfe,
<lb/>daß er insbesondere nicht befugt sei, vom Beklagten die Zahlung einer
<lb/>Konventionalstrafe von 50000 Mk. zu verlangen.

<lb/>Er macht geltend, daß er bei der Unterredung am 2. März 1896
<lb/>durch den Kläger und die anderen Theilnehmer mit einer Strafanzeige
<lb/>bedroht worden sei und seine Unterschrift daher nur gezwungen gegeben
<lb/>habe. Der Vertrag besitze daher keine verbindliche Kraft. Außerdem sei
<lb/>der Abschluß stillschweigend an die Bedingung geknüpft gewesen, daß eine
<lb/>Strafanzeige nicht erfolgen werde; diese Bedingung aber habe der Kläger
<lb/>vereitelt. Eventuell bestreitet der Beklagte, daß er durch seine Mitarbeit
<lb/>in dem Geschäfte seines Sohnes das Konkurrenzverbot verletze, zumal das
<lb/>Geschäft nur ein Detailgeschäft sei, während der Kläger Großbetrieb habe.
<lb/>Auch sei das Konkurrenzverbot ungültig, weil es gegen die Gewerbefreiheit
<lb/>verstoße und ihn in unzulässiger Weise in seiner Thätigkeit beschränke.
<lb/>Endlich dürfte der Kläger nicht, wie er es mit dem Klageanträge thue,
<lb/>sowohl die Konkurrenzenthaltung, als auch die Strafe verlangen.

<lb/>Das Urtheil der ersten Instanz lautet ans Abweisung der Klage,
<lb/>während auf die Widerklage hin der Kläger schuldig erklärt ist, anzuerkennen,
<lb/>„daß er aus dem Vertrage vom 2. März 1896 keinerlei Rechte gegen
<lb/>den Beklagten herleiten darf, insbesondere nicht befugt ist, vom Be- 
<lb/>klagten Zahlung einer Konventionalstrafe von 50000 Mk. zu ver- 
<lb/>langen."

<lb/>Dagegen hat das Kammergericht auf die Berufung des Klägers
<lb/>abändernd erkannt, indem es die Widerklage abgewiesen und den Beklagten
<lb/>verurtheilt hat,

<lb/>а) „sich jeder Thätigkeit für das Geschäft Th. R- zu enthalten und zwar
<lb/>bei einer fiskalischen Strafe von 100 Mk. für jeden Fall der Zu- 
<lb/>widerhandlung ;

<lb/>б) an Kläger 2000 Mk. nebst 6"/» Zinsen vom 21. Juli 1899 bis
<lb/>zum 31. Dezember 1899 und 5 % seit dem 1. Januar 1900 zu
<lb/>zahlen."
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0199.tif"
                         n="175"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0199"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0199--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen),
</p>
                     <p>

                        <lb/>175
</p>
                     <p>

                        <lb/>Auf die Revision des Beklagten wurde das Berufungsurtheil auf- 
<lb/>gehoben und in der Sache selbst die Berufung des Klägers gegen das
<lb/>landgerichtliche Urtheil zurückgewiesen, insoweit dieses Urtheil

<lb/>1) die Klage abweist,

<lb/>2) den Kläger schuldig erkennt, anzuerkennen, daß er nicht befugt sei,
<lb/>aus dem Vertrage vom 2. März 1896 Zahlung einer Konventional- 
<lb/>strafe zu verlangen, und

<lb/>3) dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

<lb/>Dagegen wurde dieses Urtheil auf die Berufung des Klägers insoweit
<lb/>abgeändert, als die Widerklage auf die Feststellung gerichtet ist, daß der
<lb/>Kläger aus dem Vertrage vom 2. März 1896 keinerlei Rechte gegen den
<lb/>Beklagten herleiten darf und insoweit die Widerklage abgewiesen.

<lb/>Aus den Gründen: In materiell-rechtlicher Hinsicht kann in

<lb/>den Ausführungen, die das Berufungsgericht über die Einrede des
<lb/>Zwanges giebt, eine Gesetzesverletzung nicht erblickt werden. Ein Zwang
<lb/>im Rechtssinne würde nur vorliegen, wenn der Kläger oder seine Begleiter
<lb/>durch unzulässige Mittel auf die Freiheit des Entschlusses beim Beklagten
<lb/>eingewirkt hätten. Als ein solches unzulässiges Mittel kann nach § 35
<lb/>Preuß. LR. Thl. l Tit. 4 auch die Bedrohung mit einer Kriminalanzeige
<lb/>in Frage kommen. Diese Gesetzesbestimmung darf aber nicht so formalistisch
<lb/>aufgefaßt werden, wie das Landgericht es gethan hatte, sodaß die Ent- 
<lb/>scheidung darauf abgestellt wird, ob bei der streitigen Unterhaltung von
<lb/>klägerischer Seite ein Wort vom Staatsanwalt oder von einer Straf- 
<lb/>anzeige gefallen ist oder nicht. Vielmehr ist dem Kammergerichte beizu- 
<lb/>treten, wenn es hervorhebt, daß die Drohung mit dem Strafrichter vom
<lb/>Kläger bewußter Weise als Mittel benutzt worden sein muß, um den
<lb/>widerstrebenden Willen des Beklagten zu überwinden. Beweggründe zu
<lb/>einem Vertrage, die aus einer selbstgeschaffenen Lage herauswachsen, werden
<lb/>dadurch noch nicht zu Drohungen, daß der andere Theil diese Lage kennt
<lb/>und vielleicht auch zur Sprache bringt. In einem solchen Falle kann sich
<lb/>der andere Theil vielleicht einer unsittlichen Ausbeutung der Nothlage
<lb/>schuldig machen, wovon das BGB. § 138 Abs. 2 spricht. Es kann aber
<lb/>nicht die Rede davon sein, daß der in der Nothlage Befindliche „wider- 
<lb/>rechtlich durch Drohung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt
<lb/>worden sei" (BGB. § 123). Dies ist die Voraussetzung für die Anwen- 
<lb/>dung der Bestimmungen auch des Preuß. LR. in §§ 32 fg. Thl. I
<lb/>Tit. 4. So aber hat die Sache im vorliegenden Falle nach den that-
<lb/>sächlichen Feststellungen des Kammergerichts gelegen. Der Beklagte, der
<lb/>sich schon eines früheren mit Zuchthaus geahndeten Verbrechens gegen das
<lb/>Eigenthum bewußt war, hatte sich aufs Neue fortgesetzte Unterschlagungen
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0200.tif"
                         n="176"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0200"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0200--><p/>
                     <p>

                        <lb/>176
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zum Nachtheile des Klägers zu Schulde» komme» lassen, bei denen es sich
<lb/>um hohe Beträge handelte. Er hatte diese ihm an Hand der Geschäfts- 
<lb/>bücher vorgehaltenen Strafthaten im Beisein der vom Kläger zngezogenen
<lb/>Zeugen einräumen müssen. Daß es bei dieser Sachlage nur von dem
<lb/>Entschlüsse des Klägers abhing, ihn aufs Nene behufs einpfindlicher Be- 
<lb/>strafung zur Anzeige zu bringen, lag ans der Hand und mußte dem Be- 
<lb/>klagten wie dem Kläger ohne weitere Belehrung bekannt sein. Die Aus- 
<lb/>sicht auf die Möglichkeit einer Strafanzeige mußte daher die Verhandlungen
<lb/>von selbst beeinflussen, ob ihrer nun ausdrückliche Erwähnung geschah oder
<lb/>nicht, und es liegt auf der Hand, daß der Beklagte bestrebt gewesen sein
<lb/>wird, den Klüger durch thunlichstes Entgegenkommen versöhnlich und ihm
<lb/>günstig zu stimmen, um die öffentliche Bestrafung womöglich zu vermeiden.
<lb/>Dadurch ist aber die Freiheit seines Willens noch nicht in unzulässiger
<lb/>Weise beeinträchtigt worden.

<lb/>Erweist sich hienach die Einrede des Zwanges gegenüber dem Ver- 
<lb/>trage vom 2. März 1896 als verfehlt, so bedarf es nicht noch einer Nach- 
<lb/>prüfung der Gründe, die das Berufungsgericht weiter dafür anführt, daß
<lb/>der Beklagte durch sein späteres Verhalten den erzwungenen Vertrag als
<lb/>gültig anerkannt haben soll. Die nach dieser Richtung von der Revision
<lb/>erhobenen Angriffe können daher auf sich beruhen bleiben.

<lb/>Ein dritter Angriff aber muß der Revision gleichwohl zum Erfolge
<lb/>verhelfen.

<lb/>Bereits in der ersten Verhandlung vor dem Landgerichte hatte der
<lb/>Beklagte eventuell geltend gemacht: aus dem Vertrage könnten auch des- 
<lb/>halb keine Rechte gegen ihn hergeleitet werden, weil dieser Vertrag an die
<lb/>Bedingung geknüpft gewesen, daß von einer strafrechtlichen Verfolgung
<lb/>Seitens des Klägers abgesehen würde, der Kläger diese Bedingung aber
<lb/>nicht erfüllt habe. Der Kläger hatte demgegenüber angegeben: der Be- 
<lb/>klagte möge allerdings der Ansicht gewesen sein, der Kläger werde von der
<lb/>Strafanzeige Abstand nehmen; es sei aber davon weder in der Vertrags- 
<lb/>urkunde, noch mündlich die Rede gewesen; einseitige, nicht erklärte Voraus- 
<lb/>setzungen aber würden vom Richter nicht berücksichtigt. Hinzugefügt hat
<lb/>der Kläger, er habe sich dadurch zu der Strafanzeige veranlaßt gesehen,
<lb/>daß nach dem 2. März 1896 noch weitere, erhebliche Summen ermittelt
<lb/>wären, die der Beklagte veruntreut habe. In der Schlußverhandlung
<lb/>der ersten Instanz hatte der Beklagte sodann noch darauf hingewiesen, daß
<lb/>seine von den Zeugen übereinstimmend bezeugte Aeußerung bei den Ver- 
<lb/>handlungen vom 2. März: man möge ihn nicht unglücklich machen,
<lb/>deutlich beweise, daß für ihn die Vermeidung eines Strafverfahrens und
<lb/>die Unterlassung darauf gerichteter Schritte des Klägers schlechthin Be- 
<lb/>dingung für die Unterzeichnung des Abkommens gewesen sei.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0201.tif"
                         n="177"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0201"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0201--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>177
</p>
                     <p>

                        <lb/>Obschon das gesummte Vorbringen der ersten Instanz nach dem That-
<lb/>bestande des Berufnngsurtheils auch beim Kammergerichte zum mündlichen
<lb/>Vortrage gebracht ist, gehen die Entscheidungsgründe des Vorderrichters
<lb/>mit keinem Worte auf diesen Vertheidigungsbehelf des Beklagten ein.
<lb/>Dieser Mangel der Begründung, der zugleich eine Verletzung des § 537
<lb/>CPO. enthält, nöthigt zur Aufhebung des Berufungsurtheils. Die Sache
<lb/>bedarf indessen nicht noch einer Zurückverweisung in die Vorinstanz, sondern
<lb/>ist, da der erwähnte Einwand schon nach dem feststehenden Sachverhältniß
<lb/>im wesentlichen für zutreffend zu erachten ist, zur Endentscheidung reif.

<lb/>Die Klage bezieht sich ausschließlich auf die in dem Vertrage vom
<lb/>2. März 1896 unter IV. enthaltene Zusage des Beklagten, während der
<lb/>nächsten 5 Jahre in Deutschland dem Kläger keine Konkurrenz zu machen.
<lb/>Nach dem feststehenden Sachverhältnisse, wie es sich aus den Parteivor- 
<lb/>trägen und nach den vom Berufungsgerichte für glaubhaft erachteten Zeugen- 
<lb/>aussagen ergiebt, muß angenommen werden, daß es in der Absicht beider
<lb/>Parteien lag, dieses Versprechen an die Bedingung zu knüpfen, daß der
<lb/>Kläger eine Strafanzeige gegen den Beklagten nicht erstatte. Es folgt
<lb/>dies schon aus dem Inhalte dieser Vertragsklausel selbst. Eine schädliche
<lb/>Konkurrenz des Beklagten war nur zu befürchten, wenn er auf steiem
<lb/>Fuße blieb, und es ist nicht einzusehen, welches Interesse der Kläger daran
<lb/>gehabt haben sollte, dem Beklagten die Konkurrenz zu untersagen, wenn
<lb/>er ihn durch eine Strafanzeige für mehrere Jahre im Gefängniß unschäd- 
<lb/>lich machen konnte. Noch weniger aber kann angenommen werden, daß
<lb/>der Beklagte gewillt war, dem Kläger auch für den Fall, daß dieser keine
<lb/>Schonung gegen ihn walten ließ, ein so weitgehendes Zugeständniß zu
<lb/>machen, zu dem er gegen seinen Willen rechtlich niemals genöthigt werden
<lb/>konnte, und das ihn, gerade wenn es zu einem öffentlichen Strafverfahren
<lb/>kam, in der Zeit nach der Verbüßung der Strafe ganz besonders beschweren
<lb/>mußte. Dazu kommt die oben bereits erörterte gesammte Sachlage, aus
<lb/>der sich ohne Weiteres ergab, daß die Zugeständnisse des Beklagten von
<lb/>dem Verlangen beeinflußt waren, eine gerichtliche Untersuchung möge ver- 
<lb/>mieden werden. Das tritt auch in den von den Zeugen bekundeten
<lb/>Aeußerungen zu Tage: man wolle sich in Güte einigen, und es sei am
<lb/>Angenehmsten, wenn kein Aufsehen von der Sache gemacht werde. Hie-
<lb/>nach kann es nicht ausschlaggebend sein, daß die Pflicht der Konkurrenz- 
<lb/>enthaltung im Vertrage nicht mit ausdrücklichen Worten von der Be- 
<lb/>dingung abhängig gemacht ist, daß der Kläger keine Strafanzeige erstatte.
<lb/>Denn auch eine stillschweigend gesetzte Bedingung ist zu beachten. Und
<lb/>eine solche hat der Kläger durch seine eigene Angabe, der Beklagte möge
<lb/>wohl angenommen haben, daß er von der Anzeige Abstand nehmen werde,
<lb/>für die rechtliche Beurtheilung im Grunde bereits selbst zugestanden.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0202.tif"
                         n="178"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0202"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0202--><p/>
                     <p>

                        <lb/>178
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>War die Unterlassung der Strafanzeige aber als Bedingung für die
<lb/>Zusage der Konkurrenzenthaltung gesetzt, so kann sich der Kläger nicht
<lb/>darauf berufen, daß er zur Erstattung der Anzeige durch weitere nach dem
<lb/>Vertragsschluß entdeckte Veruntreuungen des Beklagten bewogen worden
<lb/>sei. Selbstredend bestand für den Klüger volle Freiheit, die Anzeige trotz
<lb/>des Vertrags zu erstatten oder nicht zu erstatten. Erstattete er sie aber,
<lb/>etwa weil sich der Umfang der Veruntreuungen des Beklagten hinterher
<lb/>als größer herausgestellt hatte, so konnte er den Beklagten nicht
<lb/>gleichzeitig an der Erfüllung des Versprechens der Konkurrenzenthaltung
<lb/>festhalten. I. Civilsenat 102/1900. Urtheil vom 26. September 1900.

<lb/>Findet hinsichtlich der Rechtswirksamkeit eines Konkurrenz- 
<lb/>verbots und der Angemessenheit der Konventionalstrafe § 74
<lb/>HGB. Anwendung, wenn der Abschluß des Engagementvertrags
<lb/>in die Zeit vor dem 1. Januar 1898 fällt, die Lösung des
<lb/>Dienstverhältnisses und die Zuwiderhandlung des Beklagten
<lb/>gegen das Konkurrenzverbot aber unter der Herrschaft des
<lb/>neuen Rechtes eingetreten ist? Findet § 343 BGB. Anwendung,
<lb/>wenn Vertrag und Verwirkung der Vertragsstrafe vor dem In- 
<lb/>krafttreten der Vorschrift liegt?

<lb/>Der Beklagte, der die Seifenbranche erlernt hat und früher als
<lb/>Reisender für eine Seifenfabrik thätig war, ist am 1. August 1890 auf
<lb/>Grund schriftlichen Vertrags vom 15. Juni desselben Jahres bei dem
<lb/>Kläger, der in F. eine Wachswaarenfabrik betreibt, als Reisender einge- 
<lb/>treten. Am 1. Januar 1899 hat er seine Stellung beim Kläger R. auf
<lb/>den 1. April desselben Jahres gekündigt und ist seit dem letzteren Tage
<lb/>bei dem in F. bestehenden Konkurrenzgeschäfte des Klägers, der „F.'er
<lb/>Wachsindustrie, A.-G.," sei es als Theilhaber und Reisender, sei es nur
<lb/>als Reisender, thätig. In dem Engagementsvertrage mit dem Kläger hatte
<lb/>der Beklagte für den Fall „irgend welchen Ausscheidens" aus dessen
<lb/>Geschäfte die Verpflichtung übernommen, „während eines Zeitraums von
<lb/>10 Jahren weder Stellung zu nehmen in einem gleichen oder ähnlichen
<lb/>Geschäfte, noch (sich) bei einem gleichen oder ähnlichen Geschäfte direkt durch
<lb/>Etablirung oder auch indirekt auf irgend welche Art zu betheiligen." Für
<lb/>die Uebertretnng dieses Konkurrenzverbots war eine Konventionalstrafe
<lb/>festgesetzt, über deren Höhe jedoch Streit besteht. In der vorgelegten als
<lb/>echt anerkannten Vertragsurkunde ist der Betrag auf „10000 RM. Zehn- 
<lb/>tausend RM." angegeben. Der Beklagte behauptet aber, daß die Ziffer
<lb/>10000 nachträglich für 3000 geändert und in Wirklichkeit nur dieser
<lb/>geringere Betrag vereinbart worden sei, wie auch der Kläger in den
<lb/>Verträgen mit seinen übrigen Reisenden sich Konventionalstrafen nur in
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0203.tif"
                         n="179"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0203"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0203--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>179
</p>
                     <p>

                        <lb/>dieser Höhe ausbedungen habe. Bei seinem Austritt aus dem klägerischeu
<lb/>Geschäfte bezog der Beklagte einen Gehalt von 2200 bis höchstens 2600 Mk.

<lb/>Das Landgericht hat dem auf Zahlung von 10000 Mk. sammt 6"/»
<lb/>Zinsen seit der Klagezustellung lautenden Klageantrag in Höhe von 3000 Mk.
<lb/>nebst Zinsen unbedingt, im Uebrigen unter der Bedingung stattgegeben, daß
<lb/>der Kläger den richterlichen Eid über die von ihm behauptete Höhe des
<lb/>vereinbarten Strafbetrags ableiste. Die vom Beklagten gegen das land- 
<lb/>gerichtliche Urtheil eingelegte Berufung hat nur den Erfolg gehabt, daß in
<lb/>dem Berufungsurtheile die Zinsen für die Zeit vom I. Januar 1900 ab
<lb/>auf 4"/» herabgesetzt sind. Bei seiner Entscheidung geht das Oberlandes- 
<lb/>gericht, in Uebereinstimmung mit der ersten Instanz, davon aus, daß nach
<lb/>Maßgabe des früher geltenden Rechtes das vereinbarte Konkurrenzverbot,
<lb/>da es nicht gegen die guten Sitten verstoße, für rechtswirksam anzusehen
<lb/>sei. Die erst in ll. Instanz angeregte Frage der Rückwirkung der §§ 74,
<lb/>75 HGB. und des § 343 BGB. läßt es unentschieden, mit der Aus- 
<lb/>führung, daß auch die Anwendung dieser Vorschriften zu keinem anderen
<lb/>Ergebnisse führen wiirde. In Bezug auf die Höhe der Konventionalstrafe
<lb/>weicht es dagegen von der landgerichtlichen Auffassung insofern ab, als es
<lb/>den Klagebeweis für voll erbracht ansieht und nur aus prozessualem Grunde
<lb/>den erstinstanzlichen Eid bestehen läßt.

<lb/>Die Revision des Beklagten wurde aus folgenden Gründen zurück- 
<lb/>gewiesen :

<lb/>Die Revision rügt i» erster Linie die Verletzung der §§ 74, 75 HGB.
<lb/>und des § 343 BGB. Sie findet eine Verletzung dieser Vorschriften
<lb/>darin, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit
<lb/>des Konkurrenzverbots und der Angemessenheit der Konventionalstrafe un- 
<lb/>zulässigerweise Gewicht auf das Interesse des Klägers und auf das arg- 
<lb/>listige Verfahren des Beklagten gelegt habe, statt der Absicht des Gesetzes
<lb/>entsprechend den Schutz des wirthschaftlich Schwachen entscheiden zu lassen,
<lb/>und daß es nicht berücksichtigt habe das geringe Gehalt des Beklagten und
<lb/>die Behauptung, mit allen seinen übrigen Angestellten habe der Kläger
<lb/>nur eine Konventionalstrafe von 3000 Mk. vereinbart. Dieser Angriff
<lb/>kann schon aus dem Grunde keinen Erfolg haben, weil die angezogenen
<lb/>Bestimmungen des neuen Rechtes auf den vorliegenden Fall nicht Anwen- 
<lb/>dung finden. Der § 75 HGB. kommt überhaupt nicht in Betracht, da
<lb/>dessen Thatbestand nicht in Frage steht. Für den § 74 daselbst hat der
<lb/>erkennende Senat bereits im Urtheile vom 7. Dezember 1898 (Entsch.
<lb/>Bd. 43 S. 23 ff.) die Rückwirkung auf Konkurrenzverbote verneint,
<lb/>welche vor dem 1. Januar 1898, dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des
<lb/>Abschnitts 6 Buch 1 des neuen HGB., vereinbart worden sind. Nach
<lb/>Maßgabe des damals zll entscheidenden Falles war die Frage darauf be-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0204.tif"
                         n="180"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0204"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0204--><p/>
                     <p>

                        <lb/>180
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>schränkt, ob der § 74 Anwendung finde, obwohl nicht nur der Abschluß
<lb/>des die Konkurrenzklausel enthaltenden Vertrags und die Beendigung des
<lb/>Dienstverhältnisses, sondern auch die Zuwiderhandlung gegen das Kon- 
<lb/>kurrenzverbot in die Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
<lb/>falle. Vorliegend dagegen gehört nur der Abschluß des Engagementver- 
<lb/>trags der früheren Zeit an, während die Lösung des Dienstverhältnisses
<lb/>sowohl wie die Zuwiderhandlung des Beklagten gegen die Verpflichtung
<lb/>zur Unterlassung der Konkurrenz zum 1. April 1899, also unter der
<lb/>Herrschaft des neuen Rechtes, eingetreten sind. Allein diese Verschiedenheit
<lb/>führt zu keiner abweichenden Entscheidung über die Frage der Rückwirkung.
<lb/>Die Gründe, auf welche die friihere Entscheidung die Verneinung der Rück- 
<lb/>wirkung gestiitzt hat und von welchen abzugehen keine Veranlassung vor- 
<lb/>liegt, nämlich die Regel der Nichtrückwirkung und der Mangel eines
<lb/>erkennbaren abweichenden Willens des Gesetzgebers, sind nicht auf den
<lb/>damals behandelten Thatbestand beschränkt, sondern treffen so lange zu,
<lb/>als das Obligationsverhältniß noch dem alten Rechte angehört. Dies ist
<lb/>aber der Fall, wenn nur der Vertrag, welcher die Konkurrenzklausel ent- 
<lb/>hält, in der früheren Zeit abgeschlossen ist. Dadurch allein, daß das
<lb/>Dienstverhältniß auch noch in der Geltungszeit der neuen Bestimmung
<lb/>fortbestanden hat, ist in der Natur des Schuldverhältnisses keine Aenderung
<lb/>eingetreten. Es würde aber auch nicht zutreffend sein, bei der Ver- 
<lb/>einbarung von Konventionalstrafen das Schuldverhältniß zwischen Berech- 
<lb/>tigten und Verpflichteten erst durch die spätere Zuwiderhandlung des
<lb/>Letzteren zur Entstehung gelangen zu lassen. Das Schuldverhältniß besteht
<lb/>schon durch die Vereinbarung und die Zuwiderhandlung bestimmt nur die
<lb/>Fälligkeit der bedingt geschuldeten Strafe. Anders würde die Frage der Rück- 
<lb/>wirkung zu beantworten sein, wenn mit der Geltung des 6. Abschnitts des
<lb/>I. Buches HGB. zum 1. Januar 1898 zugleich auch eine den Art. 171 des
<lb/>EG. zum BGB. entsprechende Bestimmung in Kraft getreten wäre. Dann
<lb/>hätte der bloße Fortbestand des Dienstvertrags über dem ersten Kün- 
<lb/>digungstermin hinaus zur Anwendung des neuen Rechtes geführt. Allein
<lb/>das EG. zum HGB., welches in Art. 22 ff. nur einige eng beschränkte
<lb/>Uebergangsbestimmungen enthält, hat keine derartige Vorschrift und zu der
<lb/>Zeit, wo der erwähnte Art. 171 gleichzeitig mit dem BGB. in Kraft trat,
<lb/>war der Dienstvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten bereits
<lb/>aufgelöst. Es ist denn auch im Anschluß an das vorzitirte Urtheil die Rück- 
<lb/>wirkung des neuen Rechtes auch in solchen Fällen bereits verneint worden,
<lb/>wo nur der die Konkurrenzklausel enthaltende Vertrag in die Geltungszeit
<lb/>des alten Rechtes fiel (Urtheil vom 11. Juli 1900, Rep. I 146/1900).

<lb/>In Bezug auf den § 343 BGB. beschränkt sich nach dem vorliegenden
<lb/>Thatbestande die Frage nach der Rückwirkung darauf, ob diese Vorschrift
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0205.tif"
                         n="181"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0205"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0205--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civiy'achen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>181
</p>
                     <p>

                        <lb/>in Fällen anzuwenden sei, wo der zu Grunde liegende Vertrag sowohl wie
<lb/>die Verwirkung der Vertragsstrafe vor deren Inkrafttreten liegt. Denn
<lb/>wenn § 75 Abs. 2 S. 2 HGB- bestimmt, daß „die Vorschriften des BGB.
<lb/>über die Herabsetzung einer unverhältnißmäßig hohen Vertragsstrafe un- 
<lb/>berührt bleiben" sollen, so liegt darin nicht, daß für den Umfang des
<lb/>8 75 diese Vorschriften schon mit. dessen früherer Geltung nach Art. 1
<lb/>Abs. 2 EG. in Kraft getreten sind. In dieser Beschränkung hat das RG.
<lb/>bereits in dem eben citirten Urtheile die Rückwirkung verneint. Auch wenn
<lb/>man anerkennt, daß der Wille des Gesetzgebers, einer Vorschrift riick-
<lb/>wirkende Kraft beizulegen, keiner ausdrücklichen Erklärung bedarf und ins- 
<lb/>besondere aus der Wichtigkeit und Bedeutung entnommen werden kann,
<lb/>welche er dem neuen Rechtssatz aus Gründen der Sittlichkeit und des
<lb/>Gemeinwohls beigelegt hat, und ferner berücksichtigt, daß die erst von der
<lb/>II. Kommission aufgenommene Vorschrift, welche jetzt den Inhalt des § 343
<lb/>bildet, der Ueberzeugung entsprungen ist, daß ein Bedürfniß bestehe, den
<lb/>schweren Uebertreibungen und Ausschreitungen, zu welchen das Aus- 
<lb/>bedingen von Strafen erfahrungsgemäß in nicht seltenen Fällen mißbraucht
<lb/>worden sei, vorzubeugen (Mugdan, die gesammten Materialien Bd. 2
<lb/>S. 720 ff., 722; Denkschrift daselbst S. 1239), so ermangelt es doch, ent- 
<lb/>gegen abweichenden Ansichten der Literatur, z. B. Habicht, die Ein- 
<lb/>wirkung des BGB., 2. Aust. S. 238 unter o; Scherer, das Einführungs- 
<lb/>gesetz S. 147 Nr. 188, für die Annahme des Rückwirkungswillens im
<lb/>vorliegenden Falle schon deshalb der genügenden Begründung, weil die
<lb/>sachlich übereinstimmende Vorschrift in § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
<lb/>16. Mai 1894, betr. die Abzahlungsgeschäfte (Reichsgesetzblatt S. 450),
<lb/>woran der (jetzige) § 343 Abs. 1 des BGB. in bewußter Anlehnung an- 
<lb/>geschlossen worden ist (Mugdan a. a. O. S. 725 oben), nach § 9 dieses
<lb/>Gesetzes keine rückwirkende Kraft erhalten hat. Für die Abzahlungsgeschäfte
<lb/>wird man nicht zweifeln dürfen, daß das Bedürfniß der Abhülfe noch viel
<lb/>dringender war. Es erscheint ausgeschlossen, daß dem (ideell) gleichen Gesetz- 
<lb/>geber der sittliche Zwang bei § 343 BGB. für durchgreifender gelten konnte.

<lb/>Da mithin die Vorschriften der §§ 74, 75 HGB. und des § 343
<lb/>BGB. auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, so bedarf es keiner
<lb/>Prüfung der Ausführungen, welche das Berufungsgericht unter der Voraus- 
<lb/>setzung ihrer Anwendbarkeit der sonstigen Begründung hypothetisch hinzu- 
<lb/>gefügt hat. Die Revision glaubt aber, daß auch ohne diese Rückwirkung
<lb/>die von ihr hervorgehobenen Gesichtspunkte schon nach bisher geltendem
<lb/>Rechte hätten berücksichtigt werden müssen. Auch insoweit ist der Angriff
<lb/>nicht begründet. Das vertragliche Konkurrenzverbot ist zwar räumlich ohne
<lb/>Begrenzung, dagegen sowohl in seinem Gegenstände, wie in seiner zeitlichen
<lb/>Dauer beschränkt. Wenn das Berufungsgericht unter näherer Prüfung
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0206.tif"
                         n="182"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0206"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0206--><p/>
                     <p>

                        <lb/>182
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtün^'chmui. Reichsqericht lCivilsachc»).
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Sachverhalts, insbesondere auch unter Berwerthnng des Gesichtspunkts,
<lb/>daß dem mit der Seifenbranche vertranten Beklagten der Uebertritt in diesen
<lb/>Geschäftszweig jederzeit freisteht, zu dem Ergebnisse gelangt ist, daß die
<lb/>Vereinbarung nicht gegen die guten Sitten verstoße und darum gültig sei,
<lb/>so entspricht diese Beurtheilung den maßgebenden Rechtsgrundsätzen. Eine
<lb/>Ermäßigung der wirksam vereinbarten Konventionalstrafe aus Billigkeits- 
<lb/>gründen kennt aber das anzuwendende Recht nicht. I. Civilsenat 227,1900.
<lb/>Urtheil vom 27. Oktober 1900.

<lb/>Parteifähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins in einem
<lb/>vor dem l. Januar 1900 erhobenen Prozesse. Parteifähigkeit
<lb/>von Personenvereinigungen, die nicht juristische Personen sind,
<lb/>nach Gemeinem Rechte. Beschränkung derselben.

<lb/>Aus den Gründen: Es ist zunächst dem Berufungsgerichte darin
<lb/>beizustimmen, daß § 50 CPO. n. F. auf Prozesse, in denen die Klage
<lb/>eines nicht rechtsfähigen Vereins vor dem 1. Januar 1900 erhoben worden
<lb/>ist, keine Anwendung leidet und die Parteifähigkeit von Vereinen des
<lb/>Gemeinen Rechtes insoweit auch für nach dem 1. Januar 1900 vor- 
<lb/>zunehmende Prozeßhandlungen nach dem früher geltenden Rechte zu be-
<lb/>urtheilen ist (vgl. Urtheile des Reichsgerichts vom 7. März 1900 Nr. I
<lb/>469/1899 und vom 22. Mai 1900 Nr. III 92/1900). Bezüglich des
<lb/>Gem. Rechtes geht nun das Berufungsgericht davon aus, daß kraft
<lb/>Gewohnheitsrechts zwar die deutschrechtlichen organisirten Personenvereini- 
<lb/>gungen mit beweglichen Antheilen, die nicht juristische Personen sind,
<lb/>Parteifähigkeit neben den physischen und juristischen Personen haben und
<lb/>unter einen: Kollektivnamen vertreten durch den Vorstand als Partei auf- 
<lb/>zutreten befähigt sind, daß aber dieses Gewohnheitsrecht nicht soweit geht
<lb/>auch Klagen des Vorstands einer solchen Personenvereinigung gegen ein
<lb/>Mitglied auf Erfüllung statutenmäßiger Verpflichtungen für zulässig zu
<lb/>erachten. In diesen Ausführungen ist ein Rechtsirrthum nicht enthalten.
<lb/>Denn die höchstrichterlichen Urtheile,- welche das fragliche Gewohnheitsrecht
<lb/>darthun (vgl. Entsch. des RG. in Civilsachen Bd. 4 Nr. 45, Bd. 8 Nr. 31,
<lb/>Bd. 34 Nr. 38; Stobbe, Deutsches Privatrecht, 3. Aufl. Bd. 1 § 61
<lb/>Anm. 5), sind in Prozessen eines Vereins mit Dritten erlassen worden.
<lb/>Allerdings hat das Reichsoberhandelsgericht (vgl. dessen Entsch. Bd. 4
<lb/>Nr. 42) auch eine Klage eines Mitglieds gegen eine deutschrechtliche
<lb/>Personenvereinigung zugelasseu und ist ferner ein Erkenntniß des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Dresden (vgl. Seuffert's Archiv, Bd. 43 Nr. 19) er- 
<lb/>gangen, welches eine Klage wie die vorliegende für zulässig erachtet. Diese
<lb/>beiden Urtheile müssen aber für die Bildung eines Gewohnheitsrechts in
<lb/>dem von Klägerin behaupteten Umfange für unzureichend erachtet werden:
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0207.tif"
                n="183"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0207"/>
            <div xml:id="d20610e26975" n="III.">
        
               <head>Vermischte Mittheilungen</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Mittheilmige».
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>um so mehr, als (wie auch das Berufungsgericht hervorhebt) ein solcher
<lb/>Rechtssatz zur Folge haben würde, daß das verklagte Mitglied materiell
<lb/>zugleich als Theil der klagenden Partei erscheinen wiirde. III. Civilsenat
<lb/>220/1900. Urtheil vom 23. November 1900.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Wermischte MittHeikimgen.

<lb/>Landesherrliches Ehescheidungsrecht. Bon W. CH. Francke, Ober- 
<lb/>landesgerichtsrath a. D. in Hannover. Der Anhaltische Staatsanzeiger machte am
<lb/>13. Dezember 1900 amtlich bekannt: „Die Ehe des Prinzen A. ist auf beiderseitigen
<lb/>Antrag vom Herzog auf Grund des Anhaltischen Hausgesetzes und landesherrlicher
<lb/>Machtvollkomnrenheit rechtskräftig geschieden worden." Wenn das Anhaltische Haus- 
<lb/>gesetz, was nicht zu bezweifeln, dem regierenden Herzoge die Mitglieder seines Hauses
<lb/>und deren Ehen in entsprechender Weise unterwirft, so ist diese Verfügung „landes- 
<lb/>herrlicher Machtvollkommenheit" zu Recht ergangen, so befremdlich sie auch Nicht- 
<lb/>juristen erscheinen mag. Denn obwohl laut der §§ 1323, 1330 und 1564 BGB.,
<lb/>§§ 12 fg. und 70 GVG. und § 660 CPO. eine Ehe in Deutschland nur aus den
<lb/>Gründen der §§ 1324—1328, 1331—1335 und 1565—1569 BGB. und nur durch
<lb/>gerichtliches Urtheil für nichtig erklärt oder geschieden werden kann, so geben doch
<lb/>Art. 57 EG. zum BGB. und § 5 EG. zum GVG. nebst Art. 2 RG. vom 17. Mai
<lb/>1898 für die jetzt in Deutschland landesherrlichen Familien, sowie für die Fürsten- 
<lb/>häuser von Hannover, Kurhessen, Nassau und Hohenzollern den abweichenden Vorschriften
<lb/>der Landesgesetze oder Hansverfassungen unbedingt Raum. Auch ist nicht etwa anzu- 
<lb/>nehmen, daß betreffs der landesherrlichen Zuständigkeit solche Vorschriften bereits durch
<lb/>8 76 RG. vom 6. Februar 1875 außer Kraft gesetzt seien. Es lautet dieser § 76:

<lb/>„In streitigen Ehe- und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen Gerichte aus- 
<lb/>schließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zubehörigkeit zu einem
<lb/>Glaubensbekenntnisse bedingte Gerichtsbarkeit findet nicht statt."

<lb/>Allerdings sind nach dem Sprachgebrauche der Deutschen Gerichte und Gesetze
<lb/>„streitige Ehesachen" auch diejenigen Ehesachen, in denen beide Theile getrennt sein
<lb/>wollen. Weiter ließe sich vielleicht behaupten, daß eine landesherrliche Ehescheidungs-
<lb/>befugniß eine Gerichtsbarkeit sei, und daß solche Gerichtsbarkeit, weil sie anerkannter
<lb/>Maßen auf römisch-katholische Ehen sich nicht erstreckt und überhaupt wohl auf An- 
<lb/>gehörige der bezüglichen Landes- oder Provinzialkirche beschränkt sein dürfte, „eine
<lb/>durch die Zubehörigkeit zu einem Glaubensbekenntnisse bedingte Gerichtsbarkeit" sei.
<lb/>Endlich enthält auch das RG. vom 6. Februar 1875 keinen derartigen Vorbehalt, wie
<lb/>er nach Obigem für das BGB. und die Iustizgesetze gemacht ist. Aber die Gesetze
<lb/>über Angelegenheiten niederer Ordnung pflegen Mangels ausdrücklicher Vorschrift des
<lb/>Gegentheils sich zu verstehen: vorbehaltlich der Gesetze über Angelegenheiten höherer
<lb/>Ordnung. So können regierende Fürsten nirgends und fremde Gesandte nicht im
<lb/>Lande der Gesandschaft zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen werden, obwohl die
<lb/>Strafgesetze so lauten, als bedrohten sie Jeden, der sie Übertritt. So sind alle Mit- 
<lb/>glieder der ehemals reichsstädtischen Familien Deutschlands noch heute anerkannter
<lb/>Maßen frei vom Militärdienst, obwohl das Reichsmilitärgesetz eine solche Ausnahme
<lb/>nicht macht. Staatsrecht uitb internationales öffentliches Recht brechen eben Strafrecht
<lb/>und Mililitärrecht.

<lb/>Aber denjenigen Unterthanen gegenüber, welche nicht der landesherrlichen Familie
<lb/>angehören, dürfte seit 1. Januar 1876 das landesherrliche Ehescheidungsrecht auch in
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0208.tif"
                n="184"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0208"/>
            <div xml:id="d20610e27102" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>184
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>den Deutschen Landen nicht mehr bestehen, in welchen es, wie insbesondere in den
<lb/>Großherzogthümern Mecklenburg und Weimar, in den Herzogthümern Koburg-Gotha,
<lb/>Meiningen und Anhalt, in den Reußischen Fürstenthümern, Hannover, Kurhessen,
<lb/>Schleswig-Holstein und Neuvorpommern gegolten hat oder doch ausgeübt worden ist.
<lb/>Die hinsichtlich der landesherrlichen Familien oben zurückgewiesenen Gründe für An- 
<lb/>wendbarkeit des § 76 RG. vom 6. Februar 1875 beweisen u. E. hinsichtlich aller
<lb/>übrigen Menschenklassen, welche jenem in den traurigsten Zeiten Deutschlands auf- 
<lb/>gekommenen Fürstenrecht unterworfen waren. Man wende auch nicht ein: „Die Ge- 
<lb/>richte haben und hatten immer nur aus bestimmten Gründen des Rechtes zu scheiden;
<lb/>der Landesherr, welcher eine Ehe trennt, thut dies ohne solchen Grund, lediglich aus
<lb/>Rücksicht für die Wohlfahrt in ihrer Ehe unglücklicher Unterthanen, und scheidet also
<lb/>nicht richterlich." Nicht richterlich scheiden, meine ich, ist ebenso gut scheiden, wie
<lb/>richterlich scheiden. Vor Allem aber kommt hier in Betracht, daß sowohl das RG.
<lb/>vom 6. Februar 1875 wie das BGB., abgesehen von den landesherrlichen Familien,
<lb/>gleiches Recht für Alle hat schaffen wollen, insbesondere auch hinsichtlich Ehescheidung
<lb/>und Nichtigkeitserklärung von Ehen gleiches Recht für die Angehörigen der verschiedenen
<lb/>Religionen und Konfessionen. Besteht aber das landesherrliche Ehescheidungsrecht noch,
<lb/>so ist in letzterer Beziehung solche Gleichheit nicht vorhanden. Es braucht daher kaum
<lb/>einmal darauf hingewiesen zu werden, daß die amtliche Denkschrift zum Entwürfe des
<lb/>BGB. von dem jetzt im § 1564 enthaltenen Gebot einer nur gerichtlichen Scheidung
<lb/>der Ehe auf S. 212 sagt:

<lb/>„Dadurch wird das in einzelnen gemeinrechtlichen Gebieten noch bestehende
<lb/>. landesherrliche Ehescheidungsrecht beseitigt."
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Literat»r.

<lb/>Verlag von N. G. Elwert in Marburg.

<lb/>Zu denjenigen literarischen Erscheinungen über das BGB., welche sich zur Be- 
<lb/>achtung Seitens der Juristenwelt ganz besonders empfehlen und die Probe für Ein- 
<lb/>bürgerung im heutzutagigen Bücherschatze schon bestanden haben, gehört das in
<lb/>systematischer Form gehaltene zweibändige vorzügliche Werk:

<lb/>Das Bürgerliche Recht, von den Professoren L. Enneccerus und H. G.

<lb/>Lehmann in Marburg.

<lb/>Von Band 1, erste Hälfte, enthaltend die Einleitung und den allgemeinen
<lb/>Th eil, bearbeitet von Enneccerus, und von Band 2, erste Lieferung, umfassend
<lb/>das Sachenrecht (ohne Mobiliarpfandrecht), bearbeitet von Lehmann, liegt uns
<lb/>schon die zweite, neu bearbeitete Auflage vor. Dafür, daß in dem vor- 
<lb/>wiegend zu Studienzwecken dienenden Werke auch moderne, recht praktische Fragen
<lb/>zur Behandlung gebracht werden, diene als Beispiel die in Bd. 1 S. 121 erörterte
<lb/>(auch schon einmal in dieser unserer Zeitschrift Bd. 61 S. 1 fg. behandelte) Frage, ob
<lb/>den Anliegern einer öffentlichen Straße ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn Letztere
<lb/>im öffentlichen Interesse aufgehoben oder verändert wird? Anschließend an die reichs- 
<lb/>gerichtliche Rechtsprechung (Entsch. Bd. 7 S. 215, Bd. 10 S. 272, Bd. 25 S. 244)
<lb/>wird die bestrittene Frage von Enneccerus zunächst im Verhältnisse des Anliegers
<lb/>zur Kommune bejaht. Das Gleiche würde dann unter Umständen auch gegenüber
<lb/>dem Fiskus (z. B. in Bezug auf Vorgänge im Interesse staatlicher Eisenbahnen) zu
<lb/>gelten haben. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadreffe: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julius v. Standinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0209.tif"
             n="185"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0209"/>
         <div xml:id="d20610e27238" n="No. 11.">
      
            <head>25. Mai 1901</head>
            <div xml:id="d20610e27243"
                 ana="scope_-_185_-_196"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bestandtheil und Zubehör nach BGB.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bonschab, Friedrich">Von Friedrich Bonschab, Direktor der Bayerischen Landwirthschaftsbank in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0209--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 11.
</p>
               <p>

                  <lb/>25. Mai 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Serrffevt's

<lb/>Mtätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudiuger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Bestandtheil und Zubehör nach BGB. II. Rechtsprechung: Bayr. Oberstes Landesgericht
<lb/>in München (Civilsachen). III. Vermischte Mittheilungen. IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Westandtheit und Zubehör »ach WGW.

<lb/>Von Friedrich Bonschab, Direktor der Bayerischen Landwirthschastsbank

<lb/>in München.

<lb/>I. „Sachen" im Sinne des BGB. sind nur „körperliche Sachen".
<lb/>So bestimmt § 90 BGB.

<lb/>Mehrere Sachen können in ein verschiedenes Verhältniß zu einander
<lb/>treten, welches sich in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung auf ver- 
<lb/>schiedene Weise äußert und in die Erscheinung tritt.

<lb/>Die wichtigste Art dieses Verhältnisses einer Sache zu einer anderen
<lb/>drückt sich aus in der Unterscheidung zwischen Bestandtheil und Jubehör,
<lb/>eine llnterscheidung, welche das BGB. rm Gegensätze z. B. zum Bayr.
<lb/>Hypothekenrechte konsequent durchführt.

<lb/>Das BGB. giebt keine Definition des Begriffs „Bestandtheil". Es
<lb/>sagt vielmehr (8 93) nur:

<lb/>„Bestandtheile einer Sache, die von einander nicht getrennt
<lb/>werden können, ohne daß der eine oder andere zerstört oder in
<lb/>seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandtheile), können
<lb/>nicht Gegenstand besonderer Rechte sein."

<lb/>Demgemäß kann der Begriff „Bestandtheil" dahin bestimmt werden:
<lb/>Bestandtheile sind die Theile einer Sache, welche vereint dieselben zu
<lb/>'Einer machen, derart, daß durch die Zerstörung oder wesentliche Ver- 
<lb/>änderung einer derselben die Sache als solche nicht mehr existirt.

<lb/>""'7' Da auch Grundstücke, als räumlich abgegrenzte Theile der Erd- 
<lb/>oberfläche, zu den körperlichen Sachen zu rechnen sind, so gilt die Be- 
<lb/>stimmung des ß 93 für bewegliche wie für unbewegliche Sachen; für
<lb/>Letztere bringt § 94 die nöthige Erläuterung. Die mit dem Grund und
<lb/>Boden fest verbundenen Sachen gehören zu den wesentlichen Bestand-

<lb/>lx¥T'—..-.~...
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0210.tif"
                   n="186"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0210"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>186 Bestandteil und Zubehör nach BGB.

<lb/>theilen eines Grundstücks, insbesondere die Gebäude; ferner die Erzeug- 
<lb/>nisse des Grundstücks, so lange sie mit dem Boden Zusammenhängen:
<lb/>Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen
<lb/>wesentlicher Bestandtheil des Grundstücks.

<lb/>Die Motive weisen noch hin auf Pfosten, Zäune, Röhrenleitungen und
<lb/>dergl., weil sie,in ähnlicher Weise wie die Gebäude mit dem Grund und
<lb/>Boden ein im volkswirthschaftlichen Interesse zu erhaltendes Ganzes bilden.

<lb/>Die Röhrenleitung, durch welche eine Gasanstalt den Straßen- 
<lb/>laternen eines Gemeindebezirks Gas zuführt, ist als,^Lstaudtheiü.des..zur
<lb/>Gasfabrikation eingerichteten Grundstücks anzusehen (RGE. Bd. 39 S. 204).
<lb/>"—"MeH" Herstellung eines Gebäudes in dieses eingefügten Sachen
<lb/>gehören gleichfalls zu den wesentlichen Bestandtheilen des Gebäudes.

<lb/>Rechte, die mit dem Eigenthum an einem Grundstücke verbunden
<lb/>sind, gelten als Bestandtheile des Grundstücks.

<lb/>Aus dem öffentlichen Rechte gehören hieher das Patronatsrecht, die
<lb/>gutsherrliche Polizei (wo sie noch besteht! Die Red.), aus dem Privat- 
<lb/>recht insbesondere Grunddienstbarkeiten, Reallasten.

<lb/>Diese Rechte sind nicht derart wesentlich, daß mit ihrer Trennung
<lb/>vom Grundstücke die Substanz desselben aufhört; sie bilden daher un- 
<lb/>wesentliche Bestandtheile.

<lb/>Zu den Bestandtheilen eines Grundstücks gehören Sachen nicht, die
<lb/>nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden ver- 
<lb/>bunden sind (Z"9Z)7""Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderem
<lb/>Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem Grundstücke von dem
<lb/>Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist. Sv bleiben bei
<lb/>der servitus aguneäuetus die Rinnen oder Röhren Ergcnthum des Be- 
<lb/>rechtigten und werden nicht Bestandtheil des prueckium serviens. Ebenso
<lb/>aebören iTachcu, oie nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude
<lb/>eingefügt sind, nicht zu den Bestandtheilen des Gebäudes (§ 95 Abs. 2).

<lb/>Den Gegensatz zu der Bestandtheilseigenschaft bildet die Zubehör- 
<lb/>eigenschaft.

<lb/>Das „ Zub ehö r".üst...nicht dazu bestimmt und hat nicht die Eigen-
<lb/>schüft, etrier Sache als Theil hinzuzutreten, um mit dieser zusammen- 
<lb/>hängend eine Sache zu bilden.

<lb/>Zubehör sind nach § 97 RGB, vielmehr solche bewegliche Sachen,
<lb/>die, ohne Bestandtheile der Hauptsache zu sein, dem wirthschaftlichen
<lb/>Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind, zu ihr in einem dieser
<lb/>Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen und auch im
<lb/>Verkehr als Zubehör angesehen werden.

<lb/>Wird eine Sache vorübergehend für den wirthschaftlichen Zweck einer
<lb/>anderen benützt, so begründet dies nicht die Zubehöreigenschaft, so wenig
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0211.tif"
                   n="187"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0211"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>wie andererseits die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von
<lb/>der Hauptsache die Zubehöreigenschast aufhebt (§ 97 Abs. 2).

<lb/>Diese Begriffsbestimmung des BGB. modifizirt wesentlich das Bayr.
<lb/>Hypothekenrecht, insofern als es u n be weg liche Zugehörungen und ge- 
<lb/>willkürte nach BGB. nicht mehr giebt. Als Zubehör gilt nur das, was
<lb/>gemäß § 97 und § 98 (s. unten) nach dem Gesetze selbst als Zubehör zu
<lb/>erachten ist; für die unbeweglichen Zugehörungen tritt § 890 BGB. ein:
<lb/>Der Eigenthümer kann mehrere Grundstücke zu Einem vereinen dadurch,
<lb/>daß er sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen läßt.

<lb/>Ein Grundstück kann aber auch dadurch zum Bestandtheil eines
<lb/>anderen gemacht werden, daß der Eigenthümer es diesem im Grundbuche
<lb/>zuschreiben läßt. Das zugeschriebene Grundstück wird hiedurch ein selb- 
<lb/>ständiger Bestandtheil des anderen.

<lb/>Unter der Voraussetzung eines entsprechenden räumlichen Verhält-
<lb/>jtiffeg, der dauernden Mutzungsbestimmung und Uebereinstimmung der
<lb/>Zubehöreigenschaft mit der Verkehrssitte sind als Zubehör erklärt (§ 98):

<lb/>1) bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd
<lb/>eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem
<lb/>Brauhaus, einer Fabrik, die zum Betriebe bestimmten Maschinen
<lb/>und sonstigen Geräthschaften;

<lb/>2) bei einem Landgute das zum Wirthschaftsbetriebe bestimmte Geräthe
<lb/>und Vieh, die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fort- 
<lb/>führung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher
<lb/>gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden,
<lb/>sowie der vorhandene auf dem Gute gewonnene Dünger.

<lb/>Me die unbeweglichen Zugehörungen, so haben auch die willkür- 
<lb/>lichen Zugehörungen keine Anerkennung im BGB. erfahren. Die Be- 
<lb/>stimmung der Zugehörungen ist im Rahmen der ZK 97 und 98 erschöpft.

<lb/>Zu den Erzeugnissen (§ 94) gehören insbesondere die Früchte
<lb/>einer Sache.

<lb/>Der K 99 bestimmt den Begriff der Früchte dahin: Früchte einer
<lb/>Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche
<lb/>aus' 'der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird (fructus
<lb/>naturales).

<lb/>Früchte eines Rechtes sind die Erträge, welche das Recht seiner Be- 
<lb/>stimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Rechte auf Gewinnung
<lb/>von Bodenbestandtheilen die gewonnenen Bestandtheile.

<lb/>Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht
<lb/>vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt (fru6tus eiviles).

<lb/>Die rechtlichen Beziehungen von 8effanffDelff und Zubehör zur
<lb/>Hauptsache sind naturgemäß verschiedenartig geregelt.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0212.tif"
                   n="188"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0212"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>188
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Das Eigenthum an Bestandtheilen.

<lb/>Aus dem Bestandtheilsbegriffe folgt, daß der Eigenthümer der Haupt- 
<lb/>sache ip30 iure Eigenthümer der Bestandtheile ist.

<lb/>Die Folgerungen hieraus sind zunächst in 8 946 mit 949 gezogen.

<lb/>Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstücke dergestalt ver- 
<lb/>bunden, daß sie wesentlicher Bestandtheil des Grundstücks wird, so erstreckt
<lb/>sich das Eigenthum an dem Grundstück ans diese Sache.

<lb/>Das frühere Eigenthumsrecht an der beweglichen Sache erlischt (8 946).
<lb/>Werden bewegliche Sachen miteinand er derart verbunden, daß sie wesentliche
<lb/>Bestandtheile einer einheitlichen Sache werden, so entsteht^Miteigenthum
<lb/>der bisherigen einzelnen Eigenthümer nach Bruchtheilen (8 947 mit 8 1008),
<lb/>auf deren Verhältnisse untereinander die Bestimmungen über „Gemeinschaft
<lb/>(8 741 ff.) Anwendung finden. Erscheint aber bei dieser Verbindung die
<lb/>eine Sache als die „Hauptsache", so wird der Eigenthümer der Hauptsache
<lb/>Alleineigenthümer mit der Folge des 8 946, daß nämlich das Eigenthum
<lb/>der anderen Eigenthümer aufhört. Verschieden waren nach Gemeinem Rechte
<lb/>die Rechtsmittel, welche dem früheren Eigenthümer zustanden, eine actio
<lb/>ad exhibendum, die Kontraktsklage, eine utilia in rem aetio, eine be- 
<lb/>sondere aetio de tigno iuneto.

<lb/>Das BGB. bestimmt einheitlich, indem es zugleich das Verlangen
<lb/>nach Wiederherstellung des früheren Zustands prinzipiell ausschließt, daß
<lb/>gegenüber einem derartigen Rechtsverlustz^MWM^.itt,MU^WchZren
<lb/>Vorschriften über die Herausgabe einer. ungerechtfertigten Bereicherung
<lb/>gefordert 'werden kann (8 951 Abs. 1 mit 88 812 ff.). Unberührt hievon
<lb/>bleiben die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersätze wegen
<lb/>unerlaubter Handlungen, sowie die Vorschriften über den Ersatz von Ver- 
<lb/>wendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung.

<lb/>Hiebei ist in den Fällen der 88 946 und 947 die Wegnahme nach
<lb/>den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigenthümer
<lb/>geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von
<lb/>dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist (8 951 Abs. 2).

<lb/>Behandelt das BGB. in den 88 946 ff. das Eigenthnmsverhältniß
<lb/>an Bestandtheilen, die einer Sache hinzutreten, so regeln die 88 953 ff.
<lb/>die Eigenthumsbeziehungen der Bestandtheile, die von der Sache als solcher
<lb/>getrennt werden.

<lb/>Im Anschluß an das Gemeine Recht stellt das BGB. in 8 953 den
<lb/>Grundsatz auf, daß Erzeugnisse und, sonsWMGMHAe^Aer^Puhe auch
<lb/>n aH^der Trennung dem Eigenthümer der Sache gehören, mögen dieselben
<lb/>vonsEigenthümer oder einem Änderen nicht hiezu Berechtigten abgetrennt sein.

<lb/>Dieser Satz erleidet aber durch die verschiedenen an einer Sache mög- 
<lb/>lichen Rechtsverhältnisse mancherlei Modifikationen.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0213.tif"
                   n="189"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0213"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0213--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>Mit der Trennung erwirbt das Eigenthum an Erzeugnissen oder
<lb/>sonstigen Bestandtheilen einer fremden Sache Derjenige, welcher vermöge
<lb/>eines dinglickeu Rechtes an dieser Sache befugt ist, dieselben sich anzu- 
<lb/>eignen (§ 954).

<lb/>Eigenthumserwerb nach der Trennung tritt ferner für Den ein, wer
<lb/>eine Sache im Eigenbesitze hat und wer die Sache zum Zwecke der Aus- 
<lb/>übung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt (§§ 955 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2).

<lb/>Zu Gunsten des eigentlich Berechtigten bestehen hievon Ausnahmen:

<lb/>Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum
<lb/>Eigenbesitz oder ein Anderer vermöge eines Rechtes an der Sache zum
<lb/>Fruchtbezuge berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigen- 
<lb/>besitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechts- 
<lb/>mangel erfährt (§ 955 Abs. 1 Satz 2).

<lb/>Gestattet der Eigenthümer einem Anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige
<lb/>Bestandtheile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser, sofern der Besitz
<lb/>der Sache ihm überlassen ist, bas Eigenthum daran mit der Trennung,
<lb/>anderenfalls mit der Besitzergreifung.

<lb/>Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigenthümer,
<lb/>sondern von einem Anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestand- 
<lb/>theile einer Sache gehören (§ 956).

<lb/>War Derjenige, welcher die Aneignung gestattet, xstcht hiezu befugt, so
<lb/>erwirbt Derjenige, welchem die Aneignung gestattet, gleist)wöhl das"Eigen-
<lb/>^thum an den Erzeugnissen und sonstigen Bestandtheilen, es sei denn, daß
<lb/>Letzterer nicht, in gutem Glauben ist.

<lb/>Der guten Glaube muß bei dem Aneignungsberechtigten, falls ihm
<lb/>der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Ueberlassung, anderenfalls
<lb/>bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder sonstigen Bestand- 
<lb/>theile vorhanden sein, bezw. darf er den Rechtsmangel nicht vor der
<lb/>Trennung erfahren haben (§ 957).

<lb/>2) Eigenthumserwerb an Zubehör.

<lb/>Die obligatorische Wirkung eines Veräußerungs- oder Belastungs- 
<lb/>vertrags über eine Sache erstreckt sich im Zweifel auch auf das Zubehör
<lb/>der Sache (8 314).

<lb/>Dieselbe Beziehung tritt in dinglicher Wirkung ein:

<lb/>Sind der Veräußerer und der Erwerber eines Grundstücks darüber
<lb/>einig, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks er- 
<lb/>strecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigenthum an dem Grund- 
<lb/>stück auch das Eigenthum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen
<lb/>Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist
<lb/>.Lnzunehmen, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll
<lb/>(8 926 Abs. 1).... .-.—.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0214.tif"
                   n="190"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0214"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>Anders gestaltet sich das Verhältniß, wenn die Zubehörstücke nicht
<lb/>dem Eigenthümer gehören oder mit dem Rechte eines Dritten belastet
<lb/>sind. Es finden dann die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung,
<lb/>d. h. der Eigenthumsübergang wird nach den für die selbständige Ver-
<lb/>äußerung einzelner beweglicher Sachen geltenden Vorschriften beurtheilt,
<lb/>mit fier Maßgabe, daß für den guten Glauben des Erwerbers die Zeit
<lb/>der Erlangung des Besitzes maßgebend ist, nicht die Zeit der Auflassung.

<lb/>Der gute Glaube fehlt, wenn dem Erwerber bekannt oder in Folge
<lb/>grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer
<lb/>gehört (§ 932 Abs. 2).

<lb/>Die Anwendungsfälle des § 926 Abs. 2 sind die folgenden:

<lb/>Uebergiebt der Veräußerer einer Sache Zubehörstücke, die ihm nicht
<lb/>gehören, so wird der Erwerber, guten Glauben bei Erlangung, des Be- 
<lb/>sitzes vorausgesetzt, Eigenthümer derselben.

<lb/>Gehen Zubehörungen'von einem Nichteigenthümer in Form des con- 
<lb/>stitutum possessorium (§ 930) über, so wird der Erwerber Eigenthümer,
<lb/>wenn ihm, statt seines bisherigen mittelbaren Besitzes, die Sache von dem
<lb/>Veräußerer übergeben wird und er auch hiebei in gutem Glauben ist (§ 933).

<lb/>Hat der Wräußerer den Anspruch auf Herausgabe der im Besitz eines
<lb/>Dritten befindlichen Zubehörstücke abgetreten, obwohl er selbst nicht Eigen- 
<lb/>thümer ist, so ist zu unterscheiden:

<lb/>Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer (§ 868), so wird der Er- 
<lb/>werber mit der Abtretung des Anspruchs Eigenthümer. Ist er dies nicht,
<lb/>so wird der Erwerber dann Eigenthümer, wenn er die Sache von dem
<lb/>Dritten erlangt, hier wie dort guten Glauben im Zeitpunkte des Besitz- 
<lb/>erwerbs vorausgesetzt. Der Eigenthumserwerb an den Zubehörstücken ist
<lb/>aber ausgeschlossen, wenn dieselben dem Eigenthümer oder dem unmittel-
<lb/>"fiaren'Nesitzer, falls der Eigenthümer nur mittelbarer Besitzer war, gestohlen
<lb/>worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen waren (§ 935).

<lb/>Ist ein veräußertes Zubehörstück mit dem Rechte eines Dritten belastet,
<lb/>so bekommt der Erwerber des Grundstücks das Zubehörstück m freiem
<lb/>Eigenthume mit der Thatsache des Eigenthumserwerbs und wenn der
<lb/>'Erwerber hiebei in gutem Glauben war (§ 936). Erfolgt die Ver- 
<lb/>äußerung analog ß 930 oder war das nach § 931 veräußerte Zubehör
<lb/>nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers, so erlischt das Recht des
<lb/>Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den
<lb/>Besitz der Sache erlangt hat (§ 936 Abs. 1). Guter Glaube muß auch
<lb/>in diesen Fällen zur Zeit der Erlangung des Besitzes vorhanden gewesen
<lb/>sein (8 936 Abs. 2).

<lb/>Eine Ausnahme sieht 8 936 Abs. 3 vor: Wird ein im Besitz eines
<lb/>Dritten befindliches Zubehörstück mittels Abtretung des Anspruchs auf
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0215.tif"
                   n="191"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0215"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0215--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>191
</p>
               <p>

                  <lb/>Herausgabe veräußert, so erlischt das einem Dritten hieran zustehende
<lb/>dingliche Recht auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.

<lb/>II- Die hypothekenrechtlichen Verhältnisse an Bestandtheil
<lb/>und Zubehor"gestälten sich, wie folgt:

<lb/>Wie bereits hervorgehoben, hat das Bayerische Hypothekengesetz vom
<lb/>1. Juni 1822 eine genaue Unterscheidung zwischen Bestandtheil und Zu- 
<lb/>behör nicht getroffen; es bestimmt lediglich:

<lb/>„Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf die ganze
<lb/>Sache und auf alle Theile, sowie auf Zuwachs und Zugehörungen
<lb/>derselben und folglich auch auf die Früchte, solange sie noch nicht
<lb/>abgesondert oder bezogen sind" (§ 33 a. a. O.).

<lb/>Das BGB. bestimmt (§ 1120):

<lb/>„Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstilcke ge- 
<lb/>trennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandtheile, soweit sie nicht
<lb/>mit der Trennung nach den §8 954—957 in das Eigenthum eines
<lb/>Anderen als des Eigenthümers oder des Eigenbesitzers des Grund- 
<lb/>stücks gelangt sind, sowie auf das Zuh.eM.r, des Mundstücks mit
<lb/>Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigenthum des
<lb/>Eigenthümers der Grundstücke gelangt sind."

<lb/>Gleich hier zeigt sich ein bedeutender Unterschied zwischen beiden °
<lb/>Hypothekenrechten, in formeller wie materieller Beziehung.

<lb/>Daß die Hypothek die gan^e Sache umfaßt, das Grundstück selbst,
<lb/>dessen Theile, die mit dem Grundstilcke zusammenhängenden Früchte, die
<lb/>mit dem Eigenthum an einem Grundstücke gemäß Art. 96 verbundenen
<lb/>Rechte (und zwar ohne Rücksicht, ob sie gemäß § 8 der Grundbuchordnung
<lb/>auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt sind), gilt dem BGB. als selbst- 
<lb/>verständlich und ist daher nicht eigens zum Ausdrucke gelangt.

<lb/>Während aber nach Bayr. Hypothekenrechte die Früchte aus dem
<lb/>Hypothekenverbande treten, sobald sie abgesondert oder bezogen sind, bleiben
<lb/>sie nach BGB. auch nach der Trennung in der Pfandhaftung, voxgus-
<lb/>gesetzt, daß sie mit der Trennung nicht in das Eigenthum eines Anderen
<lb/>als des Eigenthümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt
<lb/>sind.' In gleicher Weise werden die Zubehörstücke von der Pfandhaftung
<lb/>fni, welche Licht in das Eigenthum des Eigenthümers des Grundstücks
<lb/>gelangt sind (vg^"hieher den oben besprochenen 8 926). Die Dauer der
<lb/>Haftung der Zubehörstücke währt nach dem Wortlaute des 8 35 Hyp.-Ges.
<lb/>bis zur Veräußerung und, wie Regelsberger gegenüber der Ansicht
<lb/>des Obersten Gerichtshofs in Samml. Bd. 9 S. 131 beigepflichtet werden
<lb/>muß, bis zur Trennung (Bl. f. RA. Erg.-Bd. 12 S. 198).

<lb/>Nach 8 1121 BGB. werden Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile,
<lb/>sowie Zubehörstücke von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0216.tif"
                   n="192"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0216"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0216--><p/>
               <p>

                  <lb/>192 Bestandtheil und Zubehör nach BGB.

<lb/>dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zu Gunsten des Gläubigers in
<lb/>Beschlag genommen worden sind.

<lb/>((Die Verfügung über Erzeugnisse rc., Zubehörstücke muß im Interesse
<lb/>einer geordneten Wirthschaftsführung dem Eigenthümer freistehen. Das
<lb/>Interesse des Gläubigers ist dadurch gewahrt, daß er diese Gegenstände
<lb/>zum Zwecke seiner Befriedigung mit Beschlag belegen kann", worunter
<lb/>jede Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers zu verstehen ist. Die
<lb/>Veräußerung muß zum Zwecke des Eigenthumsübergangs (§ 929) geschehen.

<lb/>Das Gesetz regelt nur den Fall, daß die Veräußerung vor der Ent- 
<lb/>fernung erfolgt und bestimmt hiebei, daß der Erwerber "dem Gläubiger
<lb/>gegenüber sich nicht darauf berufen kann, daß er in Ansehung der Hypothek
<lb/>in gutem Glauben gewesen sei, m. a. W.: erfolgt zwischen dem Zeitpunkte
<lb/>der Veräußerung und dem der Entfernung ein Beschlag des veräußerten
<lb/>Zubehörs rc., so kann sich der Erwerber nicht..darauf berufen, daß er die
<lb/>Hypothek nicht gekannt habe, und die bloße Veräußerung vor der Ent- 
<lb/>fernung ist gegenüber dem Hypothekgläubiger wirkungslos (im Gegensätze
<lb/>zu 8 936 Abs. 2 erlischt das Recht des Dritten nicht, obwohl der Er- 
<lb/>werber in gutem Glauben ist).

<lb/>Wie bereits bemerkt, gedenkt das BGB- des Falles nicht, daß die
<lb/>Entfernung zum Zwecke der Veräußerung dieser vorausgeht, obwohl
<lb/>dieser Fall, namentlich was landwirthschaftliche Anwesen betrifft, im Leben
<lb/>die größere Rolle spielt.

<lb/>Nach dem Inhalte der Motive geht der Gedanke des Gesetzgebers
<lb/>dahin, überhaupt auszusprechen, daß Veräußerung und Entfernung, bezw.
<lb/>Entfernung und Veräußerung in ihren rechtlichen Wirkungen zusammen-
<lb/>treffen (Hachenburg, Beitr. z. Hypotheken- und Grundschuldrecht S. 64).

<lb/>Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht erlischt auch hier die
<lb/>Haftung, wenn das vom Grundstück entfernte Zubehör rc. veräußert ist.
<lb/>Für diesen Fall kann aber die Vorschrift des § 1121 Abs. 2 Satz 1
<lb/>nicht passen, und hier müssen die Vorschriften über den gutgläubigen Er- 
<lb/>werb einer mit dem Rechte eines Dritten belasteten Sache nach § 936
<lb/>Abs. 2 wieder zur Geltung kommen.

<lb/>Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstücke, trotzdem
<lb/>vorher eine Beschlagnahme erfolgte, so ist diese ihm gegenüber nur gültig,
<lb/>wenn er bei der Entfernung hinsichtlich der Beschlagnahme nicht in gutem
<lb/>Glauben war (§ 1121 Abs. 2 Satz 1).

<lb/>In all' diesen Fällen muß die Entfernung zum Zwecke des Besitz- 
<lb/>erwerbs geschehen,' das Verbringen an einen beliebigen Ort ohne Zu- 
<lb/>sammenhang mit einer Veränßerung bewirkt kein Aufhören der Pfand- 
<lb/>haftung.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0217.tif"
                   n="193"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0217"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0217--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>„Rur durch die Verfügung, welche die Sache selbst der Disposition
<lb/>des Eigenthümers entzieht, wird der Zusammenhang von Bestandtheil und
<lb/>Pertinenz mit dem Grundstück aufgehoben" (Hachenburg a. a. O. S. 67).

<lb/>Von den Grundsätzen des § 1121 sind in § 1122 zwei Ausnahmen
<lb/>gesetzt:

<lb/>1) Auch ohne Veräußerung werden vor der Beschlagnahme von dem
<lb/>Grundstück entfernte Erzeugnisse oder Bestandtheile von der
<lb/>Haftung frei, wenn ÜieEntfernung innerhalb der Grenzen einer
<lb/>ordnungsmäßigen Wirthschaft und wenn sie dauernd erfolgt (§ 1122
<lb/>Abs. 1);

<lb/>2) Zubehörstücke werden ohne^Mxäußerung von der Haftung frei,
<lb/>wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungs- 
<lb/>mäßigen Wirthschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird
<lb/>(§ 1122 Abs. 2).

<lb/>Eine einschneidende Neuerung gegenüber dem Bayr. Hypothekenrechte
<lb/>bringt ß 1127 BGB.:

<lb/>„Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigen-
<lb/>thümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter^ Versicherung
<lb/>gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die ForderuM^gegen den
<lb/>Versicherer. Ist der versicherte Gegenstand wieder hergestellt oder
<lb/>für ihn Ersatz beschafft, so erlischt die Haftung der Forderung gegen
<lb/>den Versicherer. Die Pfandhaftung der Forderung gegen den Ver- 
<lb/>sicherer ergreift somit nicht nur die einzelnen Grundstücke bezw.
<lb/>Gebäude, sondern auch die der Hypothek unterliegenden Erzeugnisse
<lb/>und sonstigen Bestandtheile, sowie Zubehörstücke."

<lb/>Als Ersatz für den § 36 Hyp.-Ges., soweit die Pertinenzerklärung
<lb/>von Grundstücken in Betracht kommt, bestimmt §1131:

<lb/>„Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grund-
<lb/>I stück im Grundbuche zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem
<lb/>I Grundstücke bestehenden Hypotheken auf das. zugeschriebeW Gmrch-
<lb/>I stück. Sie gehen, über deu Rechten, mit denen das zugeschriebene
<lb/>j Grundstück belastet ist, im Range nach."

<lb/>Wie es sich verhält, wenn Zubchörstücke, auf die sich die Hypothek
<lb/>erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
<lb/>zuwider von dem Grundstück entfernt werden, bestimmt § 1135 unter
<lb/>Hinweis auf die 88 1133 und 1134 BGB.

<lb/>Nur von Zubehörstücken ist die Rede, für Verfügungen über Früchte rc.
<lb/>sind die §8 1120 ff. maßgebend.

<lb/>Der tz 1133 nun regelt den Fall, daß eine Verschlechterung des
<lb/>Grundstücks, ob durch Verschulden des Eigenthümers oder nicht (gegen- 
<lb/>über tz 45 Bayr. Hyp.-Ges.), bereits eingetreten und hiedurch die Sicher-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0218.tif"
                   n="194"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0218"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0218--><p/>
               <p>

                  <lb/>194 Bestandtheil und Zubehör nach BGB.

<lb/>heit der Hypothek gefährdet ist. Hier hat der Gläubiger dem Eigenthümer
<lb/>eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung zu bestimmen; ist
<lb/>die Frist abgelaufen, ohne daß die Gefährdung durch Verbesserung des
<lb/>Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekbestellung (analog § 18
<lb/>Hyp.-Ges.) beseitigt worden ist, so ist der Gläubiger berechtigt, sofort
<lb/>Befriedigung aus dem Grundstücke zu suchen.

<lb/>Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den
<lb/>Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der
<lb/>Zwangsvollstreckung (§ 1147).

<lb/>Hiezu bedarf aber der Gläubiger eines vollstreckbaren Titels. Die
<lb/>Regel wird die Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde nach § 702 CPO.,
<lb/>bezw. Z 794 Ziff. 5 CPO. in der Fassung nach den Gesetzen vom 17. Mai
<lb/>1898 bilden, welche den Gläubiger am raschesten in die Möglichkeit ver- 
<lb/>setzt, gegen den Schuldner vorzugehen.

<lb/>Steht eine Verschlechterung des Grundstücks durch Einwirkungen des
<lb/>Eigenthümers oder eines Dritten zu befürchten, welche die Sicherheit der
<lb/>Hypothek beeinträchtigt, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.

<lb/>Geht die Einwirkung von dem Eigenthümer aus oder unterläßt dieser
<lb/>die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere
<lb/>Beschädigungen, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Ab- 
<lb/>wendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuorduen (§ 1134).

<lb/>Praktisch wird § 1134 weniger zur Geltung kommen als § 1133,
<lb/>insbesondere was städtische Hypothekgläubiger (Banken) gegenüber ländlichen
<lb/>Anwesen betrifft.

<lb/>Ul. Die Zwangsvollstreckung, insbesondere die Zwangsver- 
<lb/>steigerung hinsichtlich des Zubehörs.

<lb/>In dieser Hinsicht ist die Bestimmung des § 1147 BGB. bereits
<lb/>hervorgehoben. Damit wollte der Frage nicht vorgegriffen werden, ob
<lb/>Gegenstände der dort bezeichneten Art für die Zwangsvollstreckung als
<lb/>Bestandtheile des unbeweglichen oder des beweglichen Vermögens zu be- 
<lb/>handeln sind.

<lb/>Eie Entscheidung hierüber ist der Regelung des Vollstreckungsverfahrens
<lb/>überlassen (Begründung des Gesetzes, Aenderungen der CPO. betr. S. 150).
<lb/>Der ß 865 CPO. in der Fassung vom 17. Mai 1898 bestimmt in dieser
<lb/>Richtung:

<lb/>„Die^ Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfaßt
<lb/>auch "die Gegenstände, auf welche sich bei Grundstücken die Hypothek
<lb/>jecjfteift*' Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind,
<lb/>nicht gepfändet werden."

<lb/>somit die Pfändung des Zubehörs als solchen sowohl für einen
<lb/>Kurrentgläubiger, als auch für den Hypothekgläubiger ausgeschlossen.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0219.tif"
                   n="195"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0219"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0219--><p/>
               <p>

                  <lb/>Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus der Pfändung von Zubehörungen für einen Dritten entwickelten
<lb/>sich bisher oft vielfache Differenzen zwischen Hypothekgläubiger, Schuldner
<lb/>und Gerichtsvollzieher (vgl. § 34 der Justiz-Min.-Bek. vom 30. September
<lb/>1879, Justiz-Min.-Bek. 1879 Nr. 32 S. 1494 ff.), welche auch die
<lb/>Min.-Bek. vom 11. November 1885 (Justiz-Min.-Bl. S. 209, Pfändung
<lb/>beweglicher Zugehörungen von Grundstücken betr.) in seltenen Fällen zu
<lb/>einer Lösung führte. Ohne den Schuldner zu benachtheiligen, aber im
<lb/>berechtigten Interesse des Hypothekgläubigers ist nunmehr die Pfändung
<lb/>des Zubehörs schlechthin ausgeschlossen.

<lb/>Der Hypothekgläubiger kann nach Maßgabe des 8 766 CPO. n. F.
<lb/>(8 685 CPO. ä. F.) der Pfändung von Zubehör widersprechen.

<lb/>Der Hypothekgläubiger selbst vermag zu Folge der Vorschrift des § 865
<lb/>eine gesonderte Pfändung in das Zubehör ebenfalls nickt ^U-betreiben.

<lb/>Soweit aber Gegenstände, auf welche sich bei Grundstücken die Hypothek
<lb/>erstreckt, nicht Zubehör sind, unterliegen sie, wie nach bisherigem Rechte,
<lb/>der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre
<lb/>Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
<lb/>Vermögen erfolgt ist (vgl. Art. 849 der Bayr. Subh.-Ordn. und w. u.).

<lb/>Die Beschlagnahme, welche nach § 20 Abs. 1 des RG. über die
<lb/>Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 mit
<lb/>dem Beschlüsse, welcher die Zwangsversteigerung anordnet, als bewirkt gilt,
<lb/>nicht erst, wie nach Art. 7 Abs. 2 der Bayr. Subh.-Ordn. erst mit dem
<lb/>Einträge des Beschlusses im Hypothekenbuch, umfaßt auch diejenigen Gegen- 
<lb/>stände, auf welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt (§20 Abs. 2).

<lb/>Ein Hinweis auf 8 715 Ziff. 5 CPO. ä. F. und § 811 CPO.
<lb/>n. F., wie solche zu Art. 8 der Subh.-Ordn. durch Art. 45 Abs. 1 der
<lb/>Novelle nothwendig war, ist dadurch überflüssig, weil diese Gegenstände
<lb/>ohnehin als Zubehör erklärt sind (§ 98 BGB.).

<lb/>Dagegen werden nach § 21 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes
<lb/>land- und forstwirthschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks, sowie die For- 
<lb/>derung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur soweit von der
<lb/>Beschlagnahme erfaßt, als sie noch mit dem Boden verbunden oder Zu- 
<lb/>behör des Grundstücks sind (8 98 Ziff. 2).

<lb/>Diesen Grundsätzen entspricht es, daß die Versteigerung des Grund- 
<lb/>stücks auch auf Zubehörstücke, die sich im Besitze des Schuldners oder eines
<lb/>neueingetretenen Eigenthümers befinden (Art. 8 und 36 Abs. 1 der Subh.-
<lb/>Ordn.); dies auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß
<lb/>dieser sein Recht nach 8 37 Ziff. 5 des Zwangsversteigerungsgesetzes
<lb/>geltend macht.

<lb/>Nach 8 24 a. a. O. verbleibt dem Schuldner die Verwaltung und Be- 
<lb/>nutzung des Grundstücks innerhalb der Grenzen einer ordentlichen Wirthschaft.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0220.tif"
                n="196"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0220"/>
            <div xml:id="d20610e28405" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e28410" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e28418" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß; Freiwillige Gerichtsbarkeit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0220--><p/>
                     <p>

                        <lb/>196
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gefährdet der Schuldner die ordnungsmäßige Wirthschaft (§§ 1134
<lb/>und 1135 BGB-, s. o.), so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des
<lb/>Gläubigers die zpr..Abwenduna der Gefährdung erforderlichen Maßregeln
<lb/>anzuordnen. Diese Bestimmung ist eine glückliche Ergänzung des Art. 15
<lb/>der Subh.-Ordn., dessen praktische Anwendung gegenüber Art. 45 und 46
<lb/>daselbst zu mancherlei Bedenken führte; dagegen ist eine Einschränkung
<lb/>auf den betreibenden Gläubiger ausgesprochen worden.

<lb/>Die Bestimmung des II. Entw., analog dem Art. 37 der Bahr.
<lb/>Subh.-Ordn., ein Verzeichniß der Zubehörungen zu fertigen, wurde im
<lb/>Gesetze nicht ausgenommen.

<lb/>Als stillschweigende Bedingung der Zwangsversteigerung gilt nach
<lb/>Art. 55 Ziff. 2, daß unter der Bedingung der Erfüllung der bei der
<lb/>Versteigerung übernommenen Verbindlichkeiten mit dem Zuschläge das
<lb/>Eigenthum der versteigerten Sache an den Ansteigerer übergeht.

<lb/>Entsprechend wird nach § 90 des Zwangsversteigerungsgesetzes durch
<lb/>den Zuschlag der Ersteher Eigenthümer und erwirbt mit dem Grundstücke
<lb/>zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

<lb/>Was die formelle Behandlung der Eintragung von Bestandtheil, bezw.
<lb/>Zubehör anlangt, so ist zunächst auf § 890 des BGB. zu verweisen; eine
<lb/>Einschränkuug bringt § 5 der GBO.

<lb/>Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestand-
<lb/>theil zugeschrieben oder mit ihm vereinigt werden, wenn hievon Verwirrung
<lb/>nicht zu besorgen ist.

<lb/>Ueber die Eintragung der Zubehörstücke ist eine Bestimmung nicht
<lb/>getroffen. Nachdem der Begriff der gewillkürten Zubehörungen (§ 34
<lb/>Hyp.-Ges.) im BGB- keine Aufnahme gefunden hat, vielmehr der Kreis
<lb/>der begrifflichen Zubehörstücke durch Gesetz festgelegt ist, bedarf es auch
<lb/>einer solchen Bestimmung nicht und findet deshalb ein diesbezüglicher
<lb/>Eintrag im Grundbuche nicht statt.

<lb/>Was sonstige Einzelbestimmungen über Bestandtheil und Zubehör an- 
<lb/>belangt, so sei der Vollständigkeit halber auf die §§ 1043, 1135, 1031
<lb/>und 1062, 1096, 1498 und 2164 BGB. verwiesen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Rechtsprechung.

<lb/>33ttt)r. Hverstes Landesgerichl in München (Htvttfachen).

<lb/>EtvUrechtr CtvUpr-zr»; Krei«wi,r Gerichtsbarkeit.

<lb/>Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Entstehung derselben.
<lb/>Einlagen. Nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 1892, betr.
<lb/>die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, muß, ebenso wie es für die
<lb/>Aktiengesellschaft im § 186 Abs. 2 HGB. vorgeschrieben ist, bei Einlagen,
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0221.tif"
                         n="197"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0221"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0221--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>197
</p>
                     <p>

                        <lb/>die nicht in Geld zu leisten sind, der Gesellschaftsvertrag die Vermögens- 
<lb/>gegenstände, die Gesellschaftsvermögen werden sollen, und den Betrag des
<lb/>Stammkapitals bestimmen, der durch sie gedeckt werden soll. Diese Gegen- 
<lb/>stände können entweder von den Gesellschaftern eingelegt werden oder es
<lb/>kann die Gesellschaft sie von einem Dritten (oder einem Gesellschafter) mit
<lb/>der Bestimmung übernehmen, daß die zu leistende Vergütung auf Stamm- 
<lb/>einlagen angerechnet wird. Die von den Gesellschaftern einzulegenden
<lb/>Gegenstände können auch solche sein, die nicht den Gesellschaftern gehören,
<lb/>sondern erst erworben werden sollen (Komm, zum Gesetze vom 20. April
<lb/>1892 von Neukamp S. 17; Liebmann, 4 Aust. S. 43; Staub,
<lb/>Komm, zum HGB. § 186 Sinnt. 6). In diesem Falle ist es nicht
<lb/>erforderlich, daß die Gesellschafter sie zunächst selbst erwerben und sie
<lb/>dann auf die Gesellschaft übertragen, sondern sie können auch von dem
<lb/>Dritten unmittelbar auf die Gesellschaft übertragen werden, die Gesellschaft
<lb/>kann auch die von den Gesellschaftern einzulegenden Gegenstände von
<lb/>einem Dritten übernehmen. Geschieht dies, so ist nicht der Dritte der
<lb/>Einleger, was allerdings nicht möglich ist, sondern er bewirkt nur die
<lb/>Leistung der den Gesellschaftern obliegenden Einlage.

<lb/>Soll die Gesellschaft Gegenstände übernehmen, so ist neben dem Ge- 
<lb/>sellschaftsvertrag ein Vertrag mit dem Dritten nothwendig, von dem die
<lb/>Gesellschaft die Gegenstände erwerben soll. Die Gesellschaft kann, da sie
<lb/>erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht (§11 Abs. 1 des
<lb/>Gesetzes), vor der Eintragung weder einen Vertrag schließen noch etwas
<lb/>erwerben. Aber die Gesellschafter können als Vertreter ohne Vertretungs- 
<lb/>macht im Namen der künftigen Gesellschaft mit dem Dritten den Vertrag
<lb/>schließen (§ 177 BGB-), durch den der Dritte den zu übernehmenden
<lb/>Gegenstand auf die Gesellschaft überträgt, und dabei vereinbaren, daß der
<lb/>^Dritte an den Vertrag gebunden bleibt, bis entschieden ist, ob die Gesell-
<lb/>ED^r EntstehuM WlMgt. Ist mit Rücksicht auf einen solchen Vertrag
<lb/>w dem Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß der zu erwerbende Gegenstand
<lb/>Gesellschaftsvermögest „werden soll, so liegt darin, daß die, Gesellschaft mit
<lb/>dieser" Bestimmung zu Stande kommt, zugleich die Genehmigung des mit
<lb/>dem Dritten geschlossenen Vertrags. Bei der Begründung einer Aktien- 
<lb/>gesellschaft sind die auf die Uebernahme von Vermögensgegenständen be- 
<lb/>züglichen Verträge der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
<lb/>Handelsregister heizusügen (§ 195 Abs. 2 Nr. 2 des HGB ). Es. wird
<lb/>Dü'vvrausaÄetz^dab, sie schon vor. der. Eintragung geschlossen sind. Für
<lb/>die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht eine
<lb/>solche Vorschrift nicht, die Eingehung eines Vertrags, durch den die Ge- 
<lb/>sellschaft mit ihrer Entstehung einen nach dem Gesellschaftsvertrage zu über- 
<lb/>nehmenden Gegenstand erwirbt, ist aber bei ihr in gleicher Weise möglich
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0222.tif"
                         n="198"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0222"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0222--><p/>
                     <p>

                        <lb/>198
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>(Komm, zum Gesetze vom 20. April 1892 von Parisius und Cril-
<lb/>get, 2. Aufl. S. 75, 96; Liebmann S. 48, 49; Esser, 2. Aufl.
<lb/>S. 33; Birkenbihl S. 86).

<lb/>Damit steht auch die in den Entsch. des RG. in Civils. Bd. 36
<lb/>Nr. 28 abgedruckte Entscheidung nicht im Widerspruche. Sie betrifft einen
<lb/>Fall, in dem der Gesellschaftsvertrag von der Uebernahme des Geschäfts,
<lb/>das die Gesellschafter erworben hatten, nichts enthielt, gleichwohl aber be- 
<lb/>hauptet wurde, der für das Geschäft gezahlte Preis müsse als 'Zahlung an
<lb/>die Gesellschaft gelten, weil diese das Geschäft gekauft habe und den Preis
<lb/>schuldig geworden sei. Diese Behauptung weist das Reichsgericht mit der
<lb/>Erwägung zurück, daß die Gesellschaft vor ihrer Begründung und Ein- 
<lb/>tragung mit einem Dritten nicht so kontrahiren könne, daß das Erworbene
<lb/>oder die Vergütung dafür auf das Stammkapital übernommen oder ver- 
<lb/>rechnet wird. Aus welchen Vermögensgegenständen das Stammkapital
<lb/>bestehen soll, mit dem die Gesellschaft in's Leben tritt, kann nur im Ge-
<lb/>scllschaftsvertrage bestimmt werden. Die Gesellschaft kann ebensowenig wie
<lb/>die Aktiengesellschaft „mit Verpflichtungen beliebiger Art und von beliebiger
<lb/>Tragweite" aus Verträgen, die ohne Zusammenhang mit dem Gesellschafts- 
<lb/>vertrage vor der Eintragung für sie geschlossen werden, zur Entstehung ge- 
<lb/>bracht werden (Staub, Komm, zum HGB. § 200 Anm. 2 a. E.).
<lb/>Beschluß vom 22. Juni 1900; Reg.-Nr. III 34/1900.

<lb/>Privatrechtliche Eigenschaft einer Uferschutzlast. Zulässig- 
<lb/>keit des Rechtswegs. Entscheidend für die Frage der Zuständigkeit ist
<lb/>lediglich der Inhalt der Klage. Ist mit dieser ein auf einen privatrecht-
<lb/>lichen Titel sich gründender Anspruch geltend gemacht, so ist die Eigenschaft
<lb/>einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne der §§ 12, 13 des GVG

<lb/>gegeben..In der Klage aber sind als die Thatsachen, auf welche die in

<lb/>Anspruch genommene dingliche Verpflichtung des Beklagten sich gründen
<lb/>soll, abgesehen von der allerdings nicht ausschließlich dem Gebiete des
<lb/>Privatrechts angehörigen unvordenklichen Verjährung das Bestehen eines
<lb/>Dienstbarkeitsrechts, einer Wasserleitungsgerechtigkeit des Beklagten, sodann
<lb/>der Abschluß eines Vergleichs, zwischen der Gemeinde und einem Vor- 
<lb/>besitzer des Beklagten, durch den die Verbindlichkeit zur Unterhaltung des
<lb/>Ufers mit Wirkung für die Besitznachfolger anerkannt worden sei, geltend
<lb/>gemacht. Daß diese Thatsachen Erwerbsgründe privatrechtlicher Natur
<lb/>sind, bedarf keiner weiteren Erörterung (s. Entsch. des Obersten Gerichts- 
<lb/>hofs vom 17. Dezember 1872, Reg.-Bl. 1873 S. 74 ff.; vom 16. Februar
<lb/>1877, Samml. v. Entsch. des Obersten Gerichtshofs Bd. 6 S. 647 ff.;
<lb/>vom 5. November 1877, Bl. f. RA. Bd. 43 S. 5; insbesondere auch
<lb/>die Entsch. in der Samml. v. Eutsch. des Obersten Landesgerichts Bd. 16
<lb/>S. 252, Bd. 17 S. 139). Dazu kommt, daß nicht der Staat oder die
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0223.tif"
                         n="199"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0223"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0223--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bahr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>199
</p>
                     <p>

                        <lb/>staatliche Verwaltungsbchörde die Instandhaltung des Ufers vom Beklagten
<lb/>verlangte, sondern die Ortsgemeinde L-, die unbestritten Eigenthümerin
<lb/>des Flußufers auf der hier in Betracht kommenden Strecke ist, aus besonderen
<lb/>Privatrechtlichen Erwerbsgründen die Erfüllung der behaupteten Verpflichtung
<lb/>fordert, die' Feststellung, daß eine solche Verpflichtung des jeweiligen Mühl- 
<lb/>besitzers bestehe, begehrt hat. Uebrigens könnte die Zuständigkeit der Ge- 
<lb/>richte für die Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch auch
<lb/>unter dem rechtlichen Gesichtspunkte nicht beanstandet werden, von welchem
<lb/>das angefochtene Urtheil bei der Zuerkennung des Anspruchs ausgegangen ist.

<lb/>Hat die vormalige Reichsstadt N. als Landesherrin von L. im Jahre
<lb/>1578 in Wirklichkeit die sogenannte Mühlgerechtigkeit dem Vorbesitzer des
<lb/>Beklagten verliehen, so kann dies allerdings nur kraft der von ihr in Be- 
<lb/>ziehung auf den . . . .fluß in Anspruch genommenen Regalität geschehen
<lb/>sein, wie ja schon die Thatsache der Verleihung als „Erb" und gegen be- 
<lb/>stimmte, vom Müller jährlich zu leistende Reichnisse an Geld (Mühlzins)
<lb/>und geldwerthen Naturalien beweist Das in den vergangenen Jahrhunderten
<lb/>von den Landesherren vielfach nicht nur in Bezug auf öffentliche (schiff- 
<lb/>bare) sondern auch auf kleinere Flüsse (Privatflüsse) in Anspruch genommene
<lb/>sogenannte Mühlenregal war allerdings auch ein Hoheitsrecht, aber eines
<lb/>der unwesentlichen und veräußerlichen, und bildete in Gestalt der Verleihung
<lb/>(Verkauf, Erbleihe, Belehnung u. s. w.) einen Gegenstand des fiskalischen
<lb/>Geschäftsverkehrs.

<lb/>Der Beliehene erwarb das verliehene Regal als ein ihm zustehendes
<lb/>nutzbares Privatrecht; das durch die Verleihung geschaffene Rechtsverhältniß
<lb/>wurde, insbesondere wenn das Recht durch onerosen Titel erworben war,
<lb/>ein Privatrechtsverhältniß (s. Heimbach sen. in Weiske's Rechtslexikon,
<lb/>Artikel: „Wasserrecht", Bd. 14 S. 144-147, 196; Mittermaier,
<lb/>Deutsches Privatrecht Bd. 1 § 236; Gerber-Cosack, System des Deutschen
<lb/>Privatrechts 8 52 S. 93, 8 56 S. 100, 101; auch das Urtheil des er- 
<lb/>kennenden Senats vom 11. Juni 1898 in der Samml. v. Entsch. des
<lb/>Obersten Landesgerichts Bd. 17 S. 139, 140*). Die Frage aber, ob
<lb/>aus der Verleihung eines solchen Privatrechts, aus den bei dieser ge- 
<lb/>troffenen oder vereinbarten Bestimmungen und Verpflichtungen auch dritte
<lb/>Personen Rechte ableiten können, ist nach der Natur dieser Bestimmungen
<lb/>und Verpflichtungen zu beantworten und weniger eine Frage der Zuständig- 
<lb/>keit, als vielmehr eine Frage der Sachlegitimation. Urtheil vom 25. April
<lb/>1900; Reg.-Nr. I 169.

<lb/>Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Frau beim
<lb/>ordentlichen gesetzlichen Güterstand im Falle Ueberleitung in
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. auch Urtheil vom 31. Juni 1898 in Bl. s. RA. Bd. 63 S. 438. Die Red.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0224.tif"
                         n="200"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0224"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0224--><p/>
                     <p>

                        <lb/>200
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>denselben vom Güterstande des Bayr. LR. Haben die Eheleute
<lb/>Michael und Maria wie das Landgericht angenommen hat, in der
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft des Bayerischen Landrechts gelebt, so wurde
<lb/>dieser Gnkerständ durch Art. 83 des Gesetzes vom 9. Juni 1899 am
<lb/>1. Januar 1900 in den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung
<lb/>nach den Vorschriften des BGB. übergeleitet?" DN Vermögen der Maria
<lb/>3E. ist daher als eingebrachtes Gut anzusehen (Motive z. BGB. Bd. 4
<lb/>S. 163), und es kommen nach Art. 24 des Gesetzes vom 9. Juni 1899
<lb/>die für den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung geltenden Vor- 
<lb/>schriften der CPO. bezüglich der Zwangsvollstreckung zur Anwendung,
<lb/>selbstverständlich jedoch unbeschadet der für die Zwangsvollstreckung aus
<lb/>Hypothekenurkunden geltenden besonderen Vorschriften. Nach § 739 und
<lb/>Z 794 Abs. 2 CPO. findet die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
<lb/>Gut aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 5 CPO. bezeichnten notariellen Ur- 
<lb/>kunden nur statt, wenn der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung
<lb/>in dieses Gut verurtheilt ist oder in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 auf- 
<lb/>genommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
<lb/>Gut bewilligt hat. Da hier keine der beiden Voraussetzungen gegeben ist,
<lb/>konnte der Notar nicht gemäß § 739 oder § 794 Abs. 2 CPO. der Ur- 
<lb/>kunde die beantragte Ergänzung der Vollstreckungsklausel beifügen. Ebenso- 
<lb/>wenig ermächtigte ihn hiezu 8 742 Abs. 1 CPO. Diese Vorschrift kommt
<lb/>allerdings nach 8 795 CPO. bei den in 8 794 Abs. 1 Nr. 5 Gezeichneten
<lb/>Urkunden zur entsprechenden Anwendung. Die entsprechende Anwendung
<lb/>setzt aber voraus, daß der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung,
<lb/>der Errungenschaftsgemeinschast oder der Fahrnißgemeinschaft nach der
<lb/>Errichtung der Urkunde eingetreten ist. Als Eintritt des Güterstandes
<lb/>im Sinne des 8 742 kann es nicht angesehen werden, wenn eine nach
<lb/>Bayerischem Landrechte bestehende Errungenschaftsgemeinschaft durch das
<lb/>Gesetz vom 9. Juni 1899 in den Güterstand der Verwaltung und Nutz- 
<lb/>nießung übergeleitet wird. Der 8 742 Abs. I steht mit den Vorschriften
<lb/>des 8 1407 Nr. 1, des 8 1411, des 8 1525 Abs. 2 und des 8 1550
<lb/>Abs. 2 BGB. in innerem Zusammenhänge. Der Mann wird, weil er
<lb/>für die vor dem Eintritte des Güterstandes entstandenen Schulden der
<lb/>Frau dem Gläubiger die Befriedigung aus dem eingebrachten Gute ge- 
<lb/>statten muß und ein Urtheil, das schon vor dem Eintritte des Güterstandes
<lb/>rechtskräftig geworden oder in einem vor diesem Zeitpunkte rechtshängig
<lb/>gewordenen Rechtsstreite der Frau ergangen ist, ihm gegenüber wirksam
<lb/>ist, in Ansehung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut wie
<lb/>ein Rechtsnachfolger der Schuldnerin behandelt, gegen den das Urtheil
<lb/>nach 8 625 CPO. wirksam ist. In einem solchen Rechtsverhältnisse zu
<lb/>den Gläubigern der Frau und den gegen die Frau ergangenen oder er-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0225.tif"
                         n="201"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0225"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0225--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 201

<lb/>gehenden Urtheilen steht der Mann aber nur, wenn der Güterstand, wie
<lb/>es bei den unter der Herrschaft des BGB. geschlossenen Ehen der Fall
<lb/>ist, entweder gleichzeitig mit dem Beginne der Ehe oder unabhängig von
<lb/>derp bisherigen Güterstand eintritt. Bei der durch das Gesetz vom
<lb/>0. Juni 1899 bestimmten Ucberleitung eines Güterstandes des bisherigen
<lb/>Rechtes in den Güterstand der Verwaltung und Nutznießung ist aber
<lb/>dieser Güterstand nicht unabhängig von dem bisherigen Güterstand ein- 
<lb/>getreten, sondern sein Eintritt stand in innerem Zusammenhänge mit dem
<lb/>bisherigen Güterstande. Der Güterstand des neuen Rechtes setzte nur
<lb/>den bisherigen Güterstand mit denjenigen Umgestaltungen seines Inhalts
<lb/>fort, die sich aus der Unterwerfung unter die Vorschriften des neuen
<lb/>Rechtes ergaben. Dieser Standpunkt des Gesetzes tritt insbesondere in
<lb/>den Bestimmungen der Art. 98 und 103 hervor, nach welchen die Haftung
<lb/>des eingebrachten Gutes in Ansehung der vor der Aenderung des Güter- 
<lb/>standes entstandenen Verbindlichkeiten nicht nach den Vorschriften des
<lb/>BGB., sondern nach den bisherigen Gesetzen zu beurtheilen ist und die
<lb/>Aenderung des Güterstandes auf einen zur Zeit der Aenderung anhängigen
<lb/>Rechtsstreit und die Wirkung der Entscheidung keinen Einfluß äußert.
<lb/>Für eine Verbindlichkeit, welche die Frau während des Bestehens des
<lb/>bisherigen Güterstandes eingegangen hat, kann nicht nach § 1411 BGB.
<lb/>Befriedigung aus dem eingebrachten Gute verlangt werden, wenn das
<lb/>Rechtsgeschäft der Frau vor dem 1. Januar 1900 dem Manne gegenüber
<lb/>nicht wirksam war, ein gegen die Frau ergangenes Urtheil, das bis dahin
<lb/>dem Manne gegenüber nicht wirksam war, hat nicht mit diesem Zeitpunkte
<lb/>Wirksamkeit gegen ihn erlangt, ein vor diesem Zeitpunkte rechtshängig ge- 
<lb/>wordener Rechtsstreit der Frau kann nicht seitdem ohne Zustimmung des
<lb/>Mannes mit Wirksamkeit gegen ihn fortgesetzt werden, wenn die Prozeß- 
<lb/>führung der Frau bis dahin wegen Mangels der Zustimmung des Mannes
<lb/>diesem gegenüber unwirksam war. Die Vorschrift des § 742 Abs. 1 ist
<lb/>deshalb auf ein Urtheil, das vor dem 1. Januar 1900, aber während
<lb/>des Bestehens des in den entsprechenden Güterstand des neuen Rechtes
<lb/>umgewandelten Güterstandes des bisherigen Rechtes gegen die Frau er- 
<lb/>gangen ist, nicht anwendbar, und das Gleiche gilt von einem sonstigen
<lb/>vollstreckbaren Titel, der aus der Zeit des Bestehens des bisherigen
<lb/>Güterstandes stammt.

<lb/>Wenn hienach der Antrag der Beschwerdeführerin, der Hypotheken- 
<lb/>urkunde gemäß §8 742, 739 der CPO. Vollstreckungsklausel in der
<lb/>Richtung gegen den Ehemann beizufügen, als unbegründet erachtet werden
<lb/>muß, so soll damit nicht ausgesprochen sein, daß sie, um die Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in das eingebrachte Gut durchführen zu können, ein Urtheil gegen
<lb/>den Ehemann- auf Duldung der Zwangsvollstreckung erwirken oder sich
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0226.tif"
                         n="202"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0226"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0226--><p/>
                     <p>

                        <lb/>202
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>eine notarielle Urkunde verschaffen muß, in welcher der Ehemann die so- 
<lb/>fortige Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut bewilligt. Die Voll- 
<lb/>streckbarkeit einer Hypothekenurkunde, wie der hier in Frage stehenden, be- 
<lb/>stimmt sich nach Art. 127 des Gesetzes zur Ausführung der CPO. und
<lb/>KO. vom 23. Februar 1879, weil die in diesem Artikel getroffenen Be- 
<lb/>stimmungen auch nach dem 1. Januar 1900 in Geltung geblieben sind
<lb/>(Art. 8 des Einf.-Ges. zu dem Gesetze, Aenderungen d. CPO. betr., und
<lb/>Begründung des Entwurfs, Ausgabe von Guttentag, S. 191 Art. 166
<lb/>Ziff. 16 des Ausf.-Ges. z. BGB). Die Zwangsvollstreckung aus einer
<lb/>solchen Hypothekenurkunde ist nach Art. 127 zulässig, auch wenn sich ihr
<lb/>der Schuldner in der Urkunde nicht unterworfen hat, und findet gegen
<lb/>alle Diejenigen statt, gegen welche der Anspruch nach dem Inhalte der Ur- 
<lb/>kunde begründet ist (Motive zu Art. 127 des AG. z. CPO. und KO. in
<lb/>den Verh. d. K. d. A. 1878/79 Beil.-Bd. 5 S. 252). Wenn der Ehe- 
<lb/>mann in der Urkunde seine Zustimmung zu dem Vertrage kundgegeben
<lb/>hat, durch den die Verbindlichkeit der Frau begründet und die Hypothek
<lb/>bestellt worden ist, so ist nach dem Inhalte der Urkunde gegen ihn der
<lb/>Anspruch des Gläubigers dahin begründet, daß er die Befriedigung des
<lb/>Gläubigers aus dem Paraphernalgüte (jetzt dem eingebrgchten Gute) ge- 
<lb/>stattet. Gs ergiebt sich aus der Urkunde, daß seine Rechte dem Ansprüche
<lb/>des" Gläubigers weichen müssen. Infolgedessen ist die Urkunde in Ansehung
<lb/>des nunmehrigen eingebrachten Gutes gegen ihn in der gleichen Weise
<lb/>vollstreckbar wie gegen die Frau, so daß auch ihm gegenüber eine voll- 
<lb/>streckbare Ausfertigung, mit der einfachen Vollstreckungsklausel des § 725
<lb/>CPO., wie sie der Beschwerdeführerin am 14. Juli 1898 ertheilt wurde,
<lb/>zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut genügt. Für die Er-
<lb/>theilung einer besonderen Vollstreckungsklausel gegen den Mann ist kein
<lb/>Raum, weil eine Rechtsnachfolge oder ein ihr gleichstehendes Rechts-
<lb/>verhältniß im Sinne des § 727 der CPO. nicht vorliegt, der Mann viel- 
<lb/>mehr nach dem Inhalte der Urkunde in Ansehung seiner Rechte an dem
<lb/>eingebrachten Gute von vorneherein als Mitverpflichteter erscheint. Beschluß
<lb/>vom 4. Oktober 1900; Reg.-Rr. UI 56/1900.

<lb/>Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Austritt und
<lb/>Uebertragung des Guthabens. Das Gesetz vom 2‘0 i898 fordert im

<lb/>§ 76 zum Austritt eines Genossen aus der Genossenschaft mittels Ueber-
<lb/>tragung des Geschäftsguthabeuseine schriftliche Uebereinkunft zwischen
<lb/>dem bisherigen Genossen und dem Erwerber. Ist der Erwerber noch nicht
<lb/>Genosse, so ist überdies erforderlich, daß er an Stelle des Veräußerers
<lb/>Genosse wird und zu diesem Behufe die im § 15 des Gesetzes vorgeschriebene
<lb/>schMMe..KMüMg^L.BLitMs..aügiebt. Die schriftliche Uebereinkunft
<lb/>muß zum Nachweise der Uebertragung des Geschäftsguthabens dem die
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0227.tif"
                         n="203"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0227"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0227--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bahr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 203

<lb/>Liste der Genossen führenden Gericht eingereicht werden. Mit der auf
<lb/>Grund der schriftlichen Üebereinkunft erfolgenden Eintragung der Ueber-
<lb/>tragung scheidet der Veräußerer aus der Genossenschaft aus. Indem das
<lb/>Gesetz eine schriftliche Üebereinkunft verlangt, hat es nicht ans die Vor- 
<lb/>schriften verwiesen, welche zur Zeit seiner Erlassung in den Landesgesetzen
<lb/>für die Schriftform bei Verträgen gegeben waren, sondern, ebenso wie
<lb/>im § 15 für die Erklärung des Beitritts (vgl. RGE. Bd. 45 Nr. 30
<lb/>S. 139), ein einheitliches, sich nur nach dem Inhalte seiner eigenen Vor- 
<lb/>schrift bestimmendes Erforderniß aufgestellt. Demgemäß ist das Erforderniß
<lb/>der schriftlichen Üebereinkunft nicht nach Art. 4 des EG. z. BGB. aus
<lb/>den Vorschriften des § 126 Abs. 2 BGB. zu ergänzen. Vielmehr ist es
<lb/>in dieser Beziehung bei dem verblieben, was vor dem Inkrafttreten des
<lb/>BGB. Rechtens war.

<lb/>Im vorliegenden Falle ist indessen dem gesetzlichen Erfordernisse nicht
<lb/>Genüge geleistet. Eine schriftliche Üebereinkunft setzt ihrem Begriffe nach
<lb/>voraus, daß die beiden Willenserklärungen, aus denen sie besteht, schriftlich
<lb/>niedergelegt sind. Die mit „Geschäftsguthabens-Uebertragung" bezeichnet
<lb/>Urkunde enthält zweifellos keine schriftliche Üebereinkunft, sondern nur die
<lb/>einseitige Erklärung Desjenigen, welcher sein Guthaben übertragen will.
<lb/>Diese Erklärung ist von dem angeblichen Erwerber des Guthabens nicht
<lb/>damit schriftlich angenommen worden, daß er in der zweiten mit „Bei- 
<lb/>trittserklärung" bezeichneten Urkunde schriftlich kundgegeben hat, er erkläre
<lb/>unbedingt seinen Beitritt zu der Genossenschaft. Die Erklärung läßt nicht
<lb/>entnehmen, daß der Beitritt mit Rücksicht auf die Uebertragung erfolgt,
<lb/>sie unterscheidet sich in keiner Weise von der Erklärung Desjenigen, der
<lb/>Genosse werden will, ohne an die Stelle eines ausscheidenden Genossen
<lb/>zu treten, und steht ihrem Inhalte nach in keiner Beziehung zu dem Aus- 
<lb/>scheiden eines bisherigen Genossen. Wenn geltend gemacht wird, die Be- 
<lb/>deutung der zweiten Urkunde als Annahmeerklärung ergebe sich von selbst
<lb/>aus der Beziehung, in welcher sie den Umständen nach zur ersten Urkunde
<lb/>steht, insbesondere auch aus dem äußerlichen Zusammenhänge, der ur- 
<lb/>sprünglich zwischen den beiden Urkunden bestanden hat, so wird über- 
<lb/>sehen, daß es nicht genügt, in irgend welcher Weise glaubhaft zu
<lb/>machen, daß der Beitretende den Willen kundgegeben hat, das Geschästs-
<lb/>guthaben des Genossen, der ausscheiden will, zu übernehmen, und damit
<lb/>seine schriftliche Erklärung, die feinen Willen nur unvollständig wieder-
<lb/>giebt, zu ergänzen, daß vielmehr in den Urkunden, auf Grund
<lb/>deren die Uebertragung eingetragen werden soll, der-Wiste des Rei-
<lb/>t&gt;sttendm_LWem.MAzen wefWtljchen ZnMe nach. .Wille,

<lb/>das Geschäftsguthaben zu übernehmen, schriftlichen Ausdruck gefunden
<lb/>haben muß.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0228.tif"
                n="204"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0228"/>
            <div xml:id="d20610e29271" n="III.">
        
               <head>Vermischte Mittheilungen</head>
        
            </div>
            <div xml:id="d20610e29277" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>204
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Mittheilungen. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Da es hieran fehlt, eine schriftliche Uebereinkunft, wie sie § 76 Abs. 2
<lb/>des Gesetzes vom &gt;sss verlangt, nicht eingereicht wurde, so ist der
<lb/>Antrag, die Uebertragung des Geschäftsguthabens in die Liste der Genossen
<lb/>einzutragen, mit Recht zurückgewiesen worden. Beschluß vom 20. Oktober
<lb/>1900; Reg.-Nr. III 61/1900.

<lb/>Beweis von Beweggründen. Revision. Bei der Feststellung
<lb/>der Beweggründe, durch die Jemand zu einer Handlung bestimmt worden
<lb/>ist, ist der Richter darauf angewiesen, ans den ermittelten äußeren That-
<lb/>sachen auf den inneren ,V.Wga.M ,zu. schließen und zu diesem Zwecke aus
<lb/>den Thatsachen Folgerungen zu ziehen, die der allgemeinen Äechmserfährung
<lb/>entsvrechen? Diese Schlußfolgerungen sind nicht deshalb bloße Muth-
<lb/>maßungen, weil sie nicht so zwingend sind, daß die Möglichkeit des Gegen-
<lb/>theils schlechthin undenkbar ist. Es genügt vielmehr, wenn sie in ihrem
<lb/>Zusammentreffen geeignet sind, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen.
<lb/>Welches Gewicht dabei den einzelnen in Betracht kommenden Umständen
<lb/>beizumessen ist, ist der freien Würdigung des Richters überlassen. Die
<lb/>Revision kann nicht darauf gegründet werden, daß die Bedeutung des
<lb/>einen Umstandes überschätzt, die des anderen zu gering angeschlagen worden
<lb/>sei. Urtheil vom 22. Juni 1900; Reg.-Nr. II 28/1900.

<lb/>III. vermischte Wittheikungen.

<lb/>der Justiz und stellvertretender Bevollmächtigter zum deutschen Bundesrath, ist am
<lb/>22. April 190l gestorben. Wir betrauern in ihm einen ganz hervorragenden Juristen
<lb/>von tiefem Wissen und besonders scharfsinnig-kritischer Veranlagung, einen Mann von
<lb/>größter Berufshingebung und trefflichem Charakter. Seine vielen.Verdienste, namentlich
<lb/>auch auf gesetzgeberischem Gebiete, sowie sein persönliches Wesen haben überall reiche
<lb/>Anerkennung erweckt und gefunden. Unserer Zeitschrift ist er stets ein gewogener
<lb/>Gönner gewesen und hat sie wiederholt mit Beiträgen bereichert. Dafür sei ihm noch
<lb/>im Tode wärmster Dank gesagt. __ Stdgr.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Literatur.

<lb/>Verlag von I. Schweitzer (Arthur Sellier) in München.

<lb/>Zum Gebrauche für die Herren Rechtspraktikanten in Bayern dienlich sind und
<lb/>seien empfohlen:

<lb/>a) Vorschriften für die Praxis der geprüften Rechtspraktikanten in
<lb/>Bayern, herausgegeben von Th. v. d. Pfordten, Amtsrichter. 80. 54S.
<lb/>Cart. 1 Mk.

<lb/>b) Die Konkursaufgaben in Bayern re. im Jahre 1900. 8«. 87 S.

<lb/>___ Broch. 1 Mk. 50 Pfg.

<lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Vr. Julius - v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0229.tif"
             n="205"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0229"/>
         <div xml:id="d20610e29394" n="No. 12.">
      
            <head>8. Juni 1901</head>
            <div xml:id="d20610e29399"
                 ana="scope_-_205_-_214"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivFortsetzung"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0247">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Süßheim, Max">Von Dr. Max Süßheim in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 12.
</p>
               <p>

                  <lb/>8. Juni 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SerrfferL's

<lb/>Atälter für Wechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>Dr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. II. Recht- 
<lb/>sprechung: Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsacheni; Landgericht Würzburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Aechtsfotge» arglistige» Stilkfchweigeus Sei Kauf, Schenkung

<lb/>und Miethe.

<lb/>Von vr. Max Süßheim in München.

<lb/>Nachdem das Bürgerliche Gesetzbuch in höherem Maße, als dies bisher
<lb/>im Gem. Rechte und nach den einzelnen Landrechten der Fall gewesen ist, die
<lb/>Hochhaltung von Treu und Klauben im Rechtsverkebre zu einem seiner
<lb/>ersten und wichtigsten Grundsätze erhoben hat, kann es nicht wundern,
<lb/>daß auf der anderen Seite die Verletzung von Treu und Glauben im
<lb/>BGB. eine ausdrückliche, beqreiflickerweise nickt sebr woblwollende Berück- 
<lb/>sichtigung gefunden hat. Daraus erklärt sich denn auch der Umstand, daß
<lb/>das arglistige Stillschweigen, d. h. das Schweigen der einen Vertraas-
<lb/>Partei, obwohl sie bemerkt oder sonst weiß, daß die andere Partei gewisse
<lb/>Mängel des Vertragsobjekts nicht kennt, bei Abschluß von Rechtsgeschäften
<lb/>mit erheblichen Rechtsnachtheilen bedroht ist. Dieser entschiedenen, der
<lb/>Sicherung des Rechtsverkehrs förderlichen Stellungnahme des Gesetzbuchs
<lb/>liegt einerseits die Absicht zu Grunde, den arglistigen Vertragstheil durch
<lb/>gebührende, seine materiellen Interessen unmittelbar berührende Eingriffe,
<lb/>sein mit Treu und Glauben im Widerspruche stehendes Verhalten sühnen
<lb/>zu lassen, zugleich aber auch weniger gewissenhafte und zuverlässige Personen
<lb/>durch das Jnaussichtstellen empfindlicher Rechtsnachtheile vor unreellem
<lb/>Gebühren zurückzuhalten.

<lb/>Praktisch am wichtigsten ist die Rolle, welche dem arglistigen Still- 
<lb/>schweigen zukommt, wohl auf dem weiten Gebiete des Forderungsrechts,
<lb/>und ebenso ist es auch erklärlich, daß jener Bruch' des Geschäftsvertrauens
<lb/>besonders auf dem Gebiete des Kaufes als des häufigsten Rechtsgeschäfts
<lb/>in Erscheinung tritt. Immerhin hat sich auch für andere Rechtsinstitute,
<lb/>wie Miethe und Schenkung, die Aufstellung besonderer Bestimmungen, die
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0230.tif"
                   n="206"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0230"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0230--><p/>
               <p>

                  <lb/>206 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>sich freilich in der Hauptsache an die für den Kauf getroffenen anschließen,
<lb/>als nothwendig erwiesen. Daneben kommen natürlich auch die allgemeinen
<lb/>vom BGB. zum Schutze von Treu und Glauben aufgestellten Leitsätze,
<lb/>von denen hier besonders die §§ 138, 157, 242 zu erwähnen sind, zur
<lb/>Anwendung.

<lb/>Die Rechtsnachtheile, welche arglistiges Stillschweigen im rechtsge- 
<lb/>schäftlichen Verkehre nach dem BGB. im Gefolge hat, sind nicht nur ihrem
<lb/>Umfange, sondern auch ihrer Art nach verschiedener Natur. Im Ver- 
<lb/>kehrsleben am bedeutsamsten ist die Verstärkun^der Haftverbindlich- 
<lb/>keiten des arglistigen Vertragstheiles7 Außerdem ist aber auch eine
<lb/>Nichtigkeit der Berträge, welchen arglistiges Schweigen zu Grunde
<lb/>liegt und eine Ausdehnung.der Verjährung.vom Gesetze vorgesehen.

<lb/>l. Als Grundbestimmung kann die des § 460 gelten, wonach:

<lb/>_ 1) Der Verkäufer, der dem Käufer gegenüber einen diesem unbekannt

<lb/>'gebliebenen Mangel arglistig verschweigt, durch eine gesteigerte Mängel- 
<lb/>haftung für seine treuverletzende Handlungsweise zu büßen hat. Doch ist
<lb/>er nicht schutzlos der Willkür seines Gegenkontrahenten ausgeliefert, sondern
<lb/>das BGB. hat selbst Vorschriften über Grad und Umfang seiner Haftung
<lb/>getroffen. Dementsprechend erweitert sich die Haftung des arglistigen Ver- 
<lb/>käufers nicht schlechthin, sondern nur bezüglich des verschwiegenen
<lb/>Fehlers, während es sür andere Mängel bei der gewöhnlichen Haftung
<lb/>verbleibt, der gemäß der Verkäufer einen Mangel der verkauften Sache,
<lb/>von ausdrücklicher Zusicherung abgesehen, nicht zu vertreten hat, wenn der
<lb/>Käufer den Mangel bei Abschluß des Kaufes kennt oder doch wenigstens,
<lb/>ohne eine grobe Fahrlässigkeit zu begehen, kennen sollte. Die Haftung für
<lb/>Mängel ein und derselben Sache kann daher recht verschieden gelagert sein.
<lb/>Für den Fehler, welchen der Verkäufer arglistig verschweigt, haftet er nur
<lb/>dann nicht, wenn der Käufer diesen Fehler bereits selbst kennt. Hat der
<lb/>Verkäufer einen zweiten Mangel ebenfalls verschwiegen, jedoch nicht in der
<lb/>Absicht, den Käufer zu täuschen, sondern weil er der Meinung war, der
<lb/>Käufer habe schon selbst den fraglichen Mangel bemerkt, so haftet er nicht.
<lb/>Er hat hier zwar ebenso, wie im ersten Falle, wissentlich geschwiegen, nur
<lb/>hat er es nach dem letzteren Thatbestande nicht auf eine Täuschung abge- 
<lb/>sehen, sondern hegt die begründete oder unbegründete Meinung, der Fehler
<lb/>sei nicht nur ihm, sondern auch dem Käufer bekannt.

<lb/>Anders gelagert ist der Fall, wenn der Verkäufer stillschweigt, nicht
<lb/>etwa, um den anderen Vertragstheil zu täuschen oder an der Auffindung
<lb/>des vorhandenen Mangels zu hindern, auch nicht, weil er glaubt, der
<lb/>Mangel sei dem Käufer bereits bekannt, sondern weil er wirklich oder an- 
<lb/>geblich der Meinung ist, der Käufer werde schließlich schon selbst die in
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0231.tif"
                   n="207"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0231"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0231--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 207

<lb/>Frage stehenden, ihm augenblicklich noch nicht bekannten Fehler bemerken.
<lb/>Wir haben hier einen Fall, welcher ungefähr die Mitte hält zwischen den
<lb/>beiden erstangeführten Annahmen. Von vorsätzlicher Täuschung wird man
<lb/>hier allerdings nicht sprechen können, da die Absicht, den Jrrthum des
<lb/>Käufers durch das Unterlassen jeder Aufklärung aufrechtzuerhalten, nicht
<lb/>vorliegt. Andererseits wird man aber auch nicht behaupten können, daß
<lb/>die Gesinnungs- und Handlungsweise des Verkäufers, der Kenntniß davon
<lb/>hat, daß sich der Käufer zur Zeit des Mangels des Kaufsgegenstandes
<lb/>noch gar nicht bewußt ist, der aber selbst nichts thut, um den Jrrthum
<lb/>des Käufers zu zerstreuen, allen im Verkehrsinteresse zu stellenden An- 
<lb/>forderungen des Anstandes und der Reellität entspricht. Das Stillschweigen
<lb/>führt hier nicht so sehr auf bösen Willen und Vorsatz zurück, als vielmehr
<lb/>auf die Gleichgültigkeit und Lässigkeit, mit welcher der Verkäufer annimmt,
<lb/>der Käufer werde schon noch selbst den ihm zur Zeit noch unbekannten
<lb/>Mangel des Vertragsobjekts in Erfahrung bringen. Wenn der Verkäufer
<lb/>bei dieser Außerachtlassung der Anforderungen, welche Treu und Glaubeu
<lb/>im rechtsgeschäftlichen Verkehr an die beiden Vertragsparteien stellen, auch
<lb/>nicht den Vorsatz hat, den anderen Theil durch sein Stillschweigen und
<lb/>die dadurch aufrechterhaltene Unkenntniß von dem Mangel des Kaufgegen- 
<lb/>standes zu schädigen, so ist doch seine Handlungsweise geeignet, das im
<lb/>Rechtsverkehr und besonders beim Kaufe nothwendige gegenseitige Vertrauen
<lb/>zu untergraben und zu zerstören.

<lb/>Der Verkäufer glaubt, sei es nun wirklich oder angeblich, der Käufer
<lb/>werde schließlich selbst den ihm verschwiegenen Mangel entdecken. Der
<lb/>Verkäufer muß sich aber nothwendigerweise, wenn er darauf Anspruch
<lb/>macht, ein gewissenhafter Verkäufer zu sein — und das Gesetz verlangt
<lb/>dies von ihm — sagen, daß ebensowohl die Möglichkeit des Gegentheils
<lb/>seiner bloßen Vermuthung besteht, daß nämlich der Käufer vor dem end- 
<lb/>gültigen Abschlüsse des Kaufes die in Frage stehende Mangelhafttgkeit der
<lb/>Sache nicht mehr herausfinden und daß er dann in Unkenntniß des ihm
<lb/>verschwiegenen Fehlers den Kauf zum Abschlüsse bringen werde, auf den
<lb/>er bei Kenntniß des Fehlers wohl nicht eingegangen wäre. Der Jrrthum,
<lb/>in welchem sich der Käufer über die Beschaffenheit des Kaufobjekts befand,
<lb/>wurde zwar nicht unmittelbar durch den Verkäufer hervorgerufen, denn
<lb/>dann würde auf dessen Seite ein Betrug vorliegen, der Jrrthum wurde
<lb/>aber zum Mindesten durch die Handlungsweise des Verkäufers in seinem
<lb/>Fortbestände qenäbrt und geförderp^Denn. indem dieser über die Mangel- 
<lb/>haftigkeit des Kaufgegenstandes Stillschweigen bewahrte, obwohl Treu und
<lb/>Glauben von ihm verlangt hätten, daß er dem, wie ihm bewußt, in Un- 
<lb/>kenntniß befindlichen Käufer über die Beschaffenheit der Sache Aufschluß
<lb/>gebe, sei es auch zu seinen, des Verkäufers, Ungunsten, hat er in dem
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0232.tif"
                   n="208"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0232"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>208 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>Käufer, der sich auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit des Verkäufers
<lb/>soll und muß verlassen können, die unrichtige Auffassung aufrechterhalten,
<lb/>unter Umständen sogar, wenigstens mittelbar, erst geweckt, die Sache besitze
<lb/>keinen oder doch nicht den vom Verkäufer verschwiegenen Mangel.

<lb/>Der Verkäufer muß sich dies sagen, auch wenn er nicht die Absicht
<lb/>hat, den Käufer zu tänschen, er muß sich dies sagen, weil Treu und
<lb/>Glauben im Rechtsverkehre sein Stillschweigen gegenüber dem im Jrrthume
<lb/>befindlichen Käufer unbedingt verpönen. Nicht der Vorsatz des Ver- 
<lb/>käufers ist hier arglistig, sondern seine Handlunasweise. Das
<lb/>genügt aber m. E., um sein Stillschweigen als arglistiges erscheinen zu
<lb/>lassen und ihn, obwohl er nicht eigentlich eine betrügerische Absicht hegt,
<lb/>den Rechtsnachtheilen auszusetzen, mit welchen das BGB. arglistiges Still- 
<lb/>schweigen bedroht. Arglistig ist demnach das Stillschweigen, nicht
<lb/>nur, wenn es in der Absicht, zu täuschen, geschieht, sondern auch
<lb/>dann, wenn es objektiv genommen dem Treu und Glauben im
<lb/>Rechtsverkehre widerspricht und wenn es subjektiv auf bewußter
<lb/>Lässigkeit beruht (A. M Planck, Komm, zum BGB. Bd. 2 S. 234).

<lb/>Wir haben bis jetzt angenommen, der Verkäufer handele arglistig,
<lb/>wenn er in Stillschweigen verharrt, obwohl er weiß, daß dem anderen
<lb/>Vertragstheile die Mangelhaftigkeit der Sache nicht bekannt ist. Man
<lb/>wird weitergehend auch die Handlungsweise als arglistig ansehen und dem- 
<lb/>entsprechend würdigen müssen, wenn der Verkäufer schweigt, trotzdem ^r
<lb/>nicht weiß, ob dem Käufer die Mängel der Sache bekannt sind. Auch
<lb/>Hier hat er sich als Mann von Redlichkeit — und keine andere Rechts- 
<lb/>ordnung verlangt diese Eigenschaft mehr als das BGB. — zu sagen, daß,
<lb/>falls der Käufer an die Fehlerlosigkeit des Kaufgegenstands glaubt, er sich
<lb/>im Jrrthume befindet, wie er sich ebenso sagen muß, daß diese irrige An- 
<lb/>sicht auf den Entschluß des Käufers von wesentlicher Bedeutung ist oder
<lb/>doch sein kann. Gerade deshalb hätte aber der Verkäufer die Pflicht, sich
<lb/>zu vergewissern, ob dem Käufer die Mängel des Vertragsobjekts auch
<lb/>wirklich bekannt sind. Es mag sein, daß sich durch die Verneinung einer
<lb/>hierauf bezüglichen Anfrage und die sich daran anschließende Aufklärung
<lb/>der Käufer veranlaßt finden wird, vom beabsichtigten Kaufe abzustehen und
<lb/>daß dadurch der Verkäufer in seinen materiellen Interessen mehr oder
<lb/>minder geschädigt wird. Allein dieser Umstand kann und darf ebensowenig
<lb/>maßgebend sein, wenn der Verkäufer mit dem Vorhaben, durch Täuschung
<lb/>den ihm drohenden Verlust oder Gewinnentgang abzuwenden, über einen
<lb/>ihm bekannten Mangel stillschweigt, als wenn er stillschweigt, trotzdem er
<lb/>nicht weiß, ob dem Käufer dieser Mangel bekannt ist. In beiden Fällen
<lb/>ist seine Handlungsweise, d. h. sein Stillschweigen ein arglistiges und mit
<lb/>der Reellität des rechtsgeschäftlichen Verkehrs im Widerspruche stehend.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0233.tif"
                   n="209"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0233"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0233--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 209

<lb/>Wie schon angedeutet, kommt es bei der Haftung des Verkäufers
<lb/>wegen arglistigen Stillschweigens auf den einzelnen Mangel an. Die
<lb/>Mangelhaftigkeit schlechthin ist nicht ausreichend. Identität des verschwie- 
<lb/>genen und des gerügten Fehlers muß gegeben sein. Die Haftung nach
<lb/>8 460 Satz 2 entfällt daher, wenn der Verkäufer zwar einen Mangel der
<lb/>Sache arglistig verschwiegen hat, der Käufer aber einen anderen ihm selbst
<lb/>schon bei Kaufabschluß bekannten Mangel beanstandet. Legt der Erwerber
<lb/>einem ihm arglistig verschwiegenen Mangel keine Bedeutung bei, so kann er
<lb/>nicht eine Haftung des Verkäufers nach 8 460 für einen Fehler beanspruchen,
<lb/>den ihm der Verkäufer seinerzeit mitgetheilt oder nur deshalb nicht bekannt
<lb/>gegeben hat, weil er ihn selbst nicht kannte oder weil er der Meinung war,
<lb/>der Käufer habe bereits selbst von dem Mangel Kenntniß (spezielle Vor- 
<lb/>schriften giebt das BGB. bezüglich der Haftung für Hauptviehmängel,
<lb/>8 481 ff.).

<lb/>Ueberdies genügt der Umstand, daß der Verkäufer in arglistiger Weise
<lb/>geschwiegen hat, nicht schlechthin, um dem Verkäufer eine erhöhte Haftung
<lb/>aufzubürden; es muß noch der Umstand hinzukommen, daß der Mangel
<lb/>dem Käufer zur Zeit des Kaufabschlusses unbekannt war. Es wäre ja
<lb/>auch denkbar, daß der Verkäufer in arglistiger Weise über einen Mangel
<lb/>der veräußerten Sache stillschweigt, weil er glaubt und hofft, derselbe sei
<lb/>dem Käufer nicht bekannt, während dieser in Wirklichkeit recht wohl Kennt- 
<lb/>niß davon besitzt. Der Käufer kann nun nicht auf Grund des arglistigen
<lb/>Stillschweigens des Verkäufers diesen wegen des arglistigen Mangels in
<lb/>Anspruch nehmen, da eine derartige Handlungsweise seinerseits selbst mit
<lb/>Treu und Glauben in Widerspruch stehen würde. Das BGB. hat daher
<lb/>in 8 460 neben dem arglistigen Stillschweigen ausdrücklich das Erforderuiß
<lb/>aufgestellt, daß der Mangel dem Käufer nicht bekannt sein dürfe. Ist diese
<lb/>Voraussetzung aber gegeben, so haftet der Verkäufer selbst dann, wenn die
<lb/>Nichtkenntniß des Mangels auf Seiten des Käufers auf grober Fahrlässigkeit
<lb/>beruht. Natürlich hastet der Verkäufer erst recht, wenn die Fahrlässigkeit
<lb/>des Käufers nur minderen Grades ist.

<lb/>Dazu muß aber kommen, daß der in Frage stehende Mangel bestimmter
<lb/>Art ist, und zwar muß durch ihn der Werth oder die Tauglichke.jt.zu
<lb/>dem gewöhnlichen oder nach demVertrage .vorausgesetzten Gebrauch ent- 
<lb/>weder^ ausgehoben oder doch gemindert werden. Die durch den fraglichen
<lb/>MHIer bewirkte Minderung des Werthes oder der Tauglichkeit muß außer- 
<lb/>dem erbeblicker Natur sein (8 459 Abs. 1). Die Frage nach der Erheb- 
<lb/>lichkeit der Minderung ist eine Frage des einzelnen Falles und nach richter- 
<lb/>lichem Ermessen zu beantworten. Dem Vorbringen des Verkäufers, er habe
<lb/>den ihm bekannten Mangel nur deshalb verschwiegen, weil er ihn für un- 
<lb/>erheblich gehalten habe, kann eine entscheidende Bedeutung schon um des-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0234.tif"
                   n="210"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0234"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0234--><p/>
               <p>

                  <lb/>210 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung nnd Miethe.

<lb/>willen nicht beigelegt werden, weil sonst schließlich jeder unreelle Ver- 
<lb/>käufer sein arglistiges Stillschweigen mit dieser Ausrede zu entkräften
<lb/>suchen würde.

<lb/>Nur darauf kommt es an, die Arglist des Verkäufers und die Nicht-
<lb/>kenntniß des Mangels auf Seiten des Käufers vorausgesetzt, daß der
<lb/>Mangel thatsächlich eine den Werth oder die Tauglichkeit beeinträchtigende
<lb/>Wirkung hat. Als Tauglichkeit kann dabei die gewöhnliche oder die nach
<lb/>dem Vertrage vorausgesetzte in Frage stehen; die Erstere ist objektiver, die
<lb/>Letztere subjektiver Art. Giebt der Vertrag keine ausdrückliche Auskunft
<lb/>über die maßgebende Bemessung der Tauglichkeit, so wird seine Auslegung
<lb/>unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu nnd Glauben vorzu- 
<lb/>nehmen sein (8 157). Wenn dabei auch die dem Käufer beim Vertrags- 
<lb/>abschlüsse vorschwebende Zweckbestimmung von wesentlichem Einflüsse sein
<lb/>wird, so muß sich dieselbe doch innerhalb eines gewissen normalen Rahmens
<lb/>bewegen und vor allem dem Verkäufer gegenüber zum Ausdrucke gebracht
<lb/>worden sein. Eine einseiüge und, wenn sie dem Verkäufer nicht mitgetheilt
<lb/>worden, den normalen Verkehrsanschauungen nicht entsprechende Zweck-
<lb/>bestimnmng, würde, falls lediglich sie durch die Beschaffenheit des Kauf- 
<lb/>objekts beeinträchtigt oder hinfällig geworden ist, für den Verkäufer eine
<lb/>Haftung nach § 460 selbst dann nicht begründen, wenn der Verkäufer den
<lb/>Mangel, welcher jener außergewöhnlichen Zweckbestimmung hindernd im
<lb/>Wege steht, arglistig verschwiegen hat.

<lb/>Von Bedeutung ist weiterhin die Frage, wie lange der Käufer von
<lb/>dem arglistig verschwiegenen Mangel keine Kenntniß haben darf, um selbst
<lb/>bei grober Fahrlässigkeit durch die Haftung des arglistig schweigenden Ver- 
<lb/>käufers gedeckt zu sein. Ob dem Käufer vor Abschluß des Kaufes der
<lb/>Mangel des Kaufgegenstands bekannt war, ist für die Haftung des Ver- 
<lb/>käufers nicht von Belang. Hat aber der Erwerber zur Zeit des Kauf- 
<lb/>abschlusses keine Kenntniß von dem arglistig verschwiegenen Mangel,
<lb/>fff" e§ prinzipiell für die "Haftung des Verkäufers gleichgültig, ob diese
<lb/>Unkenntniß zur Zeit noch besteht, als die Gefahr auf den Käufer übergeht
<lb/>(8 459), d. h. mit der Aushändigung der Sache an den Käufer (8 446)
<lb/>oder, wenn es sich um den Versendungskauf handelt, bei welchem der Ver- 
<lb/>käufer auf Verlangen des Käufers die Sache an einen anderen Ort als
<lb/>den Erfüllungsort versendet, mit der Uebergabe derselben an diejenige
<lb/>Person, welche die Versendung besorgt (8 447).

<lb/>Eine dem Handelsrechte entsprechende Verpflichtung des Käufers, die
<lb/>gekaufte Sache vor der Annahme zu untersuchen, besteht nach BGB. nicht.
<lb/>In der Annahme derselben ist daher weder eine Billigung ihrer Beschaffen- 
<lb/>heit noch ein Verzicht auf die Beanstandung ihrer Mängel gelegen. Auch
<lb/>eine Verpflichtung zur Untersuchung des Kaufobjekts nach der Annahme
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0235.tif"
                   n="211"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0235"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0235--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 211

<lb/>hat das BGB. nicht aufgestellt, so daß aus ihrer Unterlassung dem arg- 
<lb/>listig schweigenden Verkäufer keine Handhabe zur Abwälzung seiner Haf- 
<lb/>tung erwächst.

<lb/>Nimmt der Käufer trotz Kenntniß des Mangels der Sache dieselbe
<lb/>an, so muß er sich sein in 8 462 gewährleistetes Recht auf Wandelung
<lb/>des Kaufs oder Minderung des Kaufpreises ausdrücklich Vorbehalten
<lb/>(8 464). Dagegen besteht für ihn keine gesetzliche Verpflichtung, den erst
<lb/>nach der Annahme des Kaufobjekts entdeckten Mangel dem Verkäufer an- 
<lb/>zuzeigen. Doch sind mit der Anzeige gewisse weiter unten zu besprechende
<lb/>Rechtsvortheile für den Käufer verknüpft. Andererseits benimmt die Unter- 
<lb/>lassung des in 8 464 vorgeschriebenen Vorbehalts dem Käufer den An- 
<lb/>spruch auf Haftung des Verkäufers wegen des arglistig verschwiegenen
<lb/>Mangels. Maßgebend ist hier, nicht wie in 8 460 die Zeit des Kauf- 
<lb/>abschlusses, sondern die der Annahme des gekauften Gegenstandes. Nimmt
<lb/>also der Käufer in Kenntniß des Mangels die gekaufte Sache vorbehaltlos
<lb/>an, so entfällt die Haftung des Verkäufers, gleichviel ob er arglistig ge- 
<lb/>schwiegen hat oder nicht, ob dem Käufer der Fehler bereits vor der An- 
<lb/>nahme bekannt war oder nicht.

<lb/>Die Haftung des Verkäufers wegen arglistigen Stillschweigens gewährt
<lb/>dem Käufer gemäß 8 462 einen Anspruch auf Rückgängigmachung des
<lb/>Kaufes oder nach Wahl Herabsetzung des Kaufpreises. Hiezu genügt eine
<lb/>außergerichtliche Erklärung. Klage ist nicht erforderlich. Der Anspruch
<lb/>des Käufers auf Wandelung oder Minderung ist nicht davon abhängig,
<lb/>daß der arglistig verschwiegene Mangel bereits zur Zeit des Kaufabschlusses
<lb/>vorhanden war. Es genügt für den Thatbestand des 8 462, daß der
<lb/>arglistig verschwiegene Mangel zur Zeit des Uebergangs der Gefahr auf
<lb/>den Käufer besteht und von diesem selbst nicht bemerkt wird.

<lb/>Statt Wandelung oder Minderung zu fordern, kann der Käufer nach
<lb/>8 463 auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung des geschlossenen Ver- 
<lb/>trags beanspruchen. Bedingung ist aber hiefür, daß der arglistig ver- 
<lb/>schwiegene Mangel bereits zur Zeit des Kaufabschlusses vorhanden war
<lb/>und er in diesem Zeitpunkte vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde.
<lb/>Im Uebrigen müssen die Voraussetzungen gegeben sein, unter welchen der
<lb/>Käufer Wandelung oder Minderung beanspruchen kann.

<lb/>Eine weitere Ausdehnung erfährt die Rechtsstellung des Käufers dann,
<lb/>wenn es sich um den Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache
<lb/>handelt. Da der Käufer in diesem Falle auch Lieferung einer mangel-
<lb/>fteien Sache verlangen kann (8 480), so hat er die Wahl zwischen dem
<lb/>Rechte auf Wandelung oder Minderung (8 462), Anspruch auf Schadens- 
<lb/>ersatz (8 463) und der Befugniß, auf Lieferung eines fehlerlosen
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0236.tif"
                   n="212"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0236"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>212 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>Gegenstandes zu bestehen. Maßgebend für letzteres Recht ist nicht die
<lb/>Zeit des Kaufabschlusses, sondern der Zeitpunkt des Üebergangs der Gefahr,
<lb/>da überhaupt erst mit diesem die Spezialisirung eines Gattungsobjekts ge- 
<lb/>geben ist (ß 243).

<lb/>Soweit es sich um den Verkauf von Pferden, Schafen, Schweinen,
<lb/>Eseln, Mauleseln, Maulthieren und vonRindvieh handelt (§ 481—492),
<lb/>ist ferner die Bestimmung des § 485 von WlchtDeit, wonach der Käufer,
<lb/>falls ihm der Verkäufer einen Mangel des Kaufobjekts arglistig verschwiegen
<lb/>hat, die aus dieser Verheimlichung erwachsenen RechteHch^geltend machen
<lb/>kann, selbst wenn er weder binnen der sonst voraesckiriebenen Zeit den
<lb/>Mangel dem Verkäufer angezeigt bezw. die Anzeige abgesendet hat, noch
<lb/>wegen des Mangels Klage erhoben oder dem Verkäufer den Streit ver- 
<lb/>kündet, noch gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises bean- 
<lb/>tragt hat. Das arglistige Gebaren des Verkäufers sichert dem Käufer
<lb/>seine Rechte, ohne daß er eine der vorbezeichneten, sonst nothwendigen
<lb/>Handlungen vornimmt.

<lb/>Einen besonders gearteten Ausnahmefall von den über die Haftung
<lb/>wegen arglistigen Stillschweigens aufgestellten Regeln bringt § 461 des
<lb/>BGB. Demgemäß kommt die sonstige Haftung des Verkäufers für die
<lb/>Mängel der veräußerten Sache allgemein in Wegfall, wenn der Verkauf
<lb/>der Sachern öffentlicher Versteigerung aus Grund eines Pfandrechts
<lb/>und zwar unter der Bezeichnung als Pfandobjekt stattfindet. Sind alle
<lb/>diese Voraussetzungen gegeben, so ha^et der Verkäufer auch dann nicht,
<lb/>wenn er das Vorhandensein eines Mangels des Versteigerungsobjekts arg- 
<lb/>listig verschwiegen und vielleicht gerade dadurch den Ersteigerer veranlaßt hat,
<lb/>das Höchstgebot zu legen oder überhaupt mitzubieten. Doch gilt diese Aus- 
<lb/>nahmebestimmung nur dann, wenn die Versteigerung auch wirklich eine
<lb/>öffentliche ist, d. h. wenn ein unbeschränkter Personenkreis zu ihr Zutritt
<lb/>hat und wenn der nunmehr versteigerte Gegenstand als Pfand der Ver- 
<lb/>steigerung unterworfen wurde.

<lb/>Wenn auch naturgemäß die Bestimmungen, welche gegen das arglistige
<lb/>Stillschweigen im Rechtsverkehr ankämpfen, vor allem auf dem praktisch
<lb/>am wichtigsten Gebiete des Forderungsrechts, dem Kaufe, einem Gebote
<lb/>der Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit entsprechen, so erweisen sie sich
<lb/>doch auch unter entsprechender Anpassung für andere Rechtsgeschäfte als
<lb/>ersprießlich und vortheilhast. Denn Treu und Glauben, die unerläßlichen
<lb/>Erfordernisse jedes gesicherten Rechtsverkehrs bedürfen gerade gegenüber
<lb/>dem aus Arglist bewahrten Stillschweigen eines nachhaltigen Schutzes der
<lb/>Rechtsordnung, sei es nun, daß es sich um einen Kauf oder ein anderes
<lb/>Rechtsgeschäft handelt, bei welchem das arglistige Stillschweigen der einen
<lb/>Vertragspartei im praktischen Leben eine Rolle zu spielen vermag.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0237.tif"
                   n="213"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0237"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0237--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 213
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Für Schenkungen liegt eine maßgebende Grundbestimmung in
<lb/>der Bestimmung des § 521 BGB-, derzufolge der Sckienker nur Vorsak
<lb/>und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Freilich hat dieser auch im
<lb/>Gem. Rechte, dagegen nicht im Code civil und dem Oesterr. BGB. geltende
<lb/>Grundsatz gewisse berechtigte Einschränkungen erlitten. Wenn der Schenker
<lb/>im Prinzipe nur in dem Grade zu Haftleistungen herangezogen werden
<lb/>kann, wie es § 521 anordnet, so entspricht dies der erfahrungsmäßigen
<lb/>Thatsache, daß auf Seiten des Schenkers, wie schon der Begriff der
<lb/>Schenkung selbst besagt (§ 516), die Absicht besteht, zu Gunsten des
<lb/>anderen Theiles, des Beschenkten, eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung
<lb/>in der Absicht einer Bereicherung zu machen. Es würde sich nun vom
<lb/>ethischen Standpunkt aus nicht rechtfertigen lassen und wahrscheinlich auch
<lb/>eine Verminderung der Schenkungsakte herbeiführen, wollte man dem
<lb/>Schenker, der, wenigstens der Regel nach, in selbstloser Weise einem Dritten
<lb/>Vermögenswerthe zuwendet, die Haftung für jede, auch die geringste Fahr- 
<lb/>lässigkeit aufbürden.

<lb/>Das Vorhandensein einer derartigen Bereicherungsabsicht muß aber
<lb/>füglich bezweifelt werden oder erscheint wenigstens in sehr fragwürdigem
<lb/>Lichte, wenn der Schenker die Mangelhaftigkeit des Rechtstitels oder die
<lb/>fehlerhafte Beschaffenheit der von ihm einem Dritten zugewendeten Sache
<lb/>kennt und außerdem weiß, daß der mit diesem Danaergeschenk Bedachte
<lb/>von dessen Mängeln keine Kenntniß hat, wenn es aber der Schenker, viel- 
<lb/>leicht, um sich den Nimbus des Freigebigen oder Wohlthäters nicht zu
<lb/>nehmen, trotzdem unterläßt, dem Beschenkten über die Mängel der Sache
<lb/>Mittheilung zu machen. Man wird diese arglistige Handlungsweise des
<lb/>Schenkers, der nach außen hin gerne den Schein der Freigebigkeit wahren
<lb/>moHte, obwohl er im Gegensätze zu dem Beschenkten von ihrem rweisel-
<lb/>hasten Werthe selbst überzeugt ist, für ebenso verwerflich ansehen dürfen,
<lb/>als wenn "der Verkäufer in der Absicht, einen möglichst günstigen Geschäfts- 
<lb/>abschluß zu erwirken, es unternimmt, durch arglistiges, Treu und Glauben
<lb/>verletzendes Stillschweigen einen höheren Gegenwerth zu erzielen.

<lb/>Auch bei arglistigem Schweigen des Schenkers wird man sagen müssen,
<lb/>daß das Stillschweigen nicht nur dann als arglistiges Gebühren anzusehen
<lb/>ist, wenn es auf der Absicht beruht, den Anderen über die Mangelfreiheit
<lb/>der Sache zu täuschen, sondern auch dann, wenn der Schenker in Kenntniß
<lb/>des Mangels und der Thatsache, daß jener dem Beschenkten nicht bekannt
<lb/>ist, sich der Erwartung hingiebt, der Käufer werde schließlich schon selbst
<lb/>auf den ihm verschwiegenen Fehler kommen, oder endlich, wenn der Schenker,
<lb/>trotzdem er nicht weiß, ob dem Beschenkten die Mängel der Sache bekannt
<lb/>sind, einfach darüber schweigt und dadurch in dem Beschenkten den Jrrthum
<lb/>erregt oder aufrecht erhält, er erhalte einen fehlerfreien Gegenstand. Der
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0238.tif"
                   n="214"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0238"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>214 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schenker hastet in diesen Fällen für die Mängel der von ihm gescheitsten
<lb/>Sache, sei es durch^Leistung einer anderen fehlersteien Sache, wenn es
<lb/>Fich nicht um ein Gattungsobjekt handelt, oder sonst durch Entschädigung
<lb/>des Beschenkten für den eingebüßten oder geminderten Gewinn (§ 280).
<lb/>Soweit es sich um geringfügigere Mängel handelt, welche der Schenker
<lb/>arglistig verschwiegen hat, muß sich der Käufer, natürlich nur falls dies
<lb/>möglich ist, deren Beseitigung gefallen lassen. Beharrliches Zurückweisen
<lb/>derselben durch den Beschenkten würde wider Treu und Glauben verstoßen
<lb/>und ihn in Verzug versetzen (§ 293). Haftet dem Schenkobjekte ein
<lb/>Mangel im Rechte an, so wird der arglistige Schenker, welcher diesen
<lb/>Mangel verschwiegen hat, verpflichtet, aber auch berechtigt.^'ein, es in
<lb/>erster Linie mit einer Abfindung des Berechtigten zu versuchen. Ge- 
<lb/>lingt dies nicht, so wird der Beschenkte von dem arglistigen Schenker
<lb/>entweder Ersatz der Werthminderung oder, soweit es sich um ein Gattungs- 
<lb/>objekt handelt, Nachlieferung einer von der Belastung freien Sache ver- 
<lb/>langen dürfen.

<lb/>Außer der Verpflichtung des arglistig schweigenden Schenkers, für den
<lb/>unmittelbar dem Schenkungsgegenstand innewohnenden Mangel einzutreten,
<lb/>hat das BGB. in Verurtheilung des unmoralischen Gebahrens des arg- 
<lb/>listigen Schenkers, die Haftunq desselben in den §§ 523, 524 auch auf
<lb/>den Schaden ausgedehnt, welcher dem Beschenkten durch das arglistige
<lb/>Stillschweigen H^Sckenkers erwächst, sei es, daß irgend ein Dritter Rechte
<lb/>hinsichtlich des Schenkobjekts geltend macht, oder daß der Beschenkte in
<lb/>Folge der Mangelhaftigkeit der ihm zugewendeten Sachen, z. B. durch
<lb/>Uebertragung einer ansteckenden Krankheit auf seine eigenen Thiere, Schaden
<lb/>erleidet. Zwischen dem verschwiegenen Mangel und dem Schaden muß
<lb/>ein Kausalzusammeubang bestehen; verschweigt daher der Schenker zwar
<lb/>arglistig irgend einen Fehler, der dem Beschenkten erwachsende Schaden
<lb/>tritt aber auf Grund eines anderweitigen Mangels der Sache ein, der dem
<lb/>Schenker selbst nicht bekannt war oder welchen er dem Beschenkten richtig
<lb/>mitgetheilt oder den er endlich in dem guten Glauben verschwiegen hat,
<lb/>der Mangel sei dem Beschenkten bereits bekannt, so braucht der Schenker
<lb/>für den dem Schenkungsempfänger erwachsenen Schaden nicht einzustehen.
<lb/>Für die gleichzeitige Geltendmachung des Schadens, welcher durch rechtliche
<lb/>Mängel entstanden ist (§ 523), neben demjenigen, welcher durch thatsächliche
<lb/>Mängel herbeigeführt worden (8 524), besteht ein Hinderniß nicht.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0239.tif"
                n="215"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0239"/>
            <div xml:id="d20610e30403" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e30408"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e30416" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß; Freiwillige Gerichtsbarkeit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0239--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 215
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Hlechtsprechnng.

<lb/>A. Mayr. Hverstes Landesgericht in München (Kivistachen).

<lb/>Civilrecht; Civilprozeß; Freiwillige Gerichtsbarkeit.

<lb/>Zuständigkeit bei einer Pflegschaft. Nach der Vorschrift im
<lb/>8 1909 BGB. erhält, wer unter elterlicher Gewalt steht, für Angelegen-
<lb/>heikenTan deren Besorgung der Gewalthaber verhindert ist, einen Pfleaer.
<lb/>Die bei dem Amtsgerichte S. bereits vor dem Inkrafttreten "fies BTV.
<lb/>anhängig gewordene Spezialkuratel hatte nach diesem Zeitpunkt als Pfleg-
<lb/>schaft fortzubestehen, da die Beschränkung der elterlichen Gewalt des Vaters,
<lb/>welche durch die Entziehung des Rechtes der Verwaltung und Nutznießung
<lb/>des Kindervermögens eingetreten war, aufrechterhalten blieb (EG. z. BGB.
<lb/>Art. 204, 210), auch die Bestimmung im Art. 203 dieses Gesetzes keinen
<lb/>Einfluß auf das zwischen den Eltern und den Kindern in Bezug auf deren
<lb/>Vermögen bestehende Rechtsverhältniß zu äußern vermochte, da der Mutter
<lb/>beim Mangel der Voraussetzungen der §§ 1684, 1685 BGB. die elterliche
<lb/>Gewalt über die Kinder nicht znsteht, die Verhinderung des Vaters an der
<lb/>Ausübung seiner elterlichen Gewalt in Betreff der Fürsorge für das Ver- 
<lb/>mögen seiner Kinder (BGB. §§ 1627, 1630) eine rechtliche, auf einer
<lb/>gerichtlichen Verfügung beruhende, nicht eine thatsächliche ist (s. auch BGB.
<lb/>88 1665, 1676, 1677). Der Vater der Pfleglinge hat seinen Wohnsitz
<lb/>schon seit mehreren Jahren von S. nach P. verlegt. An diesem Orte be- 
<lb/>findet sich auch das Vermögen der Pfleglinge, ein häusliches Anwesen,
<lb/>dessen Veräußerung als zweckmäßig, möglicher Weise nothwendig bezeichnet
<lb/>wurde. Es muß einleuchten, daß das Interesse der Kinder an möglicher
<lb/>Erhaltung oder doch möglichst guter Verwerthung des Anwesens in zweck- 
<lb/>mäßiger Weise nicht durch eine in S. wohnende, sondern nur durch eine
<lb/>in P. befindliche, mit den örtlichen Verhältnissen — Werth des Anwesens,
<lb/>Zahlungsfähigkeit der Kaufsliebhaber u. s. w. — vertraute Person als
<lb/>Pfleger wahrgenommen werden kann. Auch die Ueberwychung der pflicht- 
<lb/>mäßigen Ausübung des Pflegeramts kann durch das Gericht, in dessen
<lb/>Bezirk der Pfleger wohnt, weit besser und leichter ansgeübt werden, als
<lb/>durch das räumlich sehr entfernte, den Verhältnissen in P. fremd gegenüber- 
<lb/>stehende Gericht, bei dem die Pflegschaft bis jetzt anhängig ist. Hienach
<lb/>bestehen wichtige Gründe...für...die Abaabe der, Pflegschaft (ß 46 Abs. 1
<lb/>des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
<lb/>Beschluß vom 23. Oktober 1900; Reg.-Nr. III 92/1900.

<lb/>Ersatz ehefräulicher Zustimmung im ordentlichen gesetzlichen
<lb/>Güterstande. Bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung
<lb/>ist nach 8 1363 BGB. das einaebrachte Gut der Frau der Verwaltung
<lb/>und Nutznießung des Mannes unterworfen und obliegt nach 8 1374 dem
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0240.tif"
                         n="216"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0240"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0240--><p/>
                     <p>

                        <lb/>216
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Manne die Pflicht, das eingebrachte Gut ^ordnungsmäßig zu verwalten.
<lb/>Da er nach § 1375 ohne Zustimmung der Frau, abgesehen von den im
<lb/>§ 1376 bestimmten Ausnahmsfällen, über das eingebrachte Gut nicht ver- 
<lb/>fügen kann, so gestattet der § 1379, um ihm die ordnungsmäßige Ver- 
<lb/>waltung zu ermöglichen, die Ersetzung der Zustimmung der Frau durch
<lb/>das Vormundschastsgericht, wenn zur ordnungsmäßigen Verwaltung des
<lb/>emgelirächten Gutes ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, zu dem der Mann
<lb/>der Zustimmung der Frau bedarf und die Frau die Zustimmung ohne
<lb/>ausreichenden Grund verweigert.

<lb/>Im vorliegenden Falle fehlt es aber an der Voraussetzung, daß der
<lb/>Verkauf des Antheils der Frau an der Hypothekforderung zur ordnungs- 
<lb/>mäßigen Verwaltung des eingebrachten Gutes erforderlich ist. Die An-
<lb/>theile der Ehegatten an der Hypothekforderung sind nach dem hier zur An-
<lb/>wenduug kommenden gemeinen Rechte selbständige, von einander unabhängige
<lb/>Forderungen, für die Hypotheken gleichen Ranges bestehen. Die beiden
<lb/>Gläubiger stehen also nicht in einer rechtlichen Beziehung zu einander, die
<lb/>den einen verpflichten könnte, zu einer Veräußerung, die der andere beab- 
<lb/>sichtigt, mitzuwirken. Aus den von dem Beschwerdegerichte festgestellten
<lb/>Thatsachen geht aber nur hervor, daß die Verwaltung des Vermögens des
<lb/>Ehemannes den Verkauf der dem Ehemanne zustehenden Forderung ^er- 
<lb/>forderlich macht und daß der Verkauf sich leichter und mit geringerem
<lb/>Äerlufte bewerkstelligen läßt, wenn der Käufer gleichzeitig auch die For-
<lb/>derung der Frau erwerben kann. Was der Antragsteller verlangt, erscheint
<lb/>däher"vöm Ständpunkte ^er Frau, für die Verwaltung ihres eingebrachten
<lb/>Gutes lediglich als eine Gefälligkeit, die dem Manne erwiesen werden soll.
<lb/>Die Bemerkung des Beschwerdegerichts, daß mit der dem Manne drohenden
<lb/>Schädigung seiner Vermögensinteressen auch die Vermögensinteressen der
<lb/>Frau geschädigt werden würden, findet in den festgestellten Thatsachen keine
<lb/>Stütze. Beschluß vom 13. Oktober 1900; Reg.-Nr. III 58/1900.

<lb/>Wasserbenützungsrecht in einem Privatgewässer. Wasser- 
<lb/>verunreinigung. Zulässigkeit des Rechtswegs. Bayr. Recht. Die

<lb/>Parteien sind sämmtlich Angrenzer des.bachs. Für ihre Be-

<lb/>rechtigung zum Gebrauche des in diesem vorüberfließenden Wassers ist daher
<lb/>nicht der Art. 53 des Bayr. Wasserbenützungsgesetzes maßgebend, der nur
<lb/>von solchen Befugnissen spricht, die Jedem zustehen, auch wenn er nicht
<lb/>Angrenzer ist, sondern es bilden die Art. 39 und 54 dieses Gesetzes die
<lb/>Norm, und es ist namentlich der Abs. 2 des Art. 39 (vgl. auch Art. 55)
<lb/>für das gegenseitige Verhältniß der berechtigten Angrenzer von entscheiden- 
<lb/>der Bedeutung. Diese Artikel erklären die Privatflüsse als Zubehör der
<lb/>angrenzenden Grundstücke und bezeichnen die Befugniß der Angrenzer zum
<lb/>'Gebrauche des vorüberfließenden Wassers aks"Berechtigung. Danach ist
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0241.tif"
                         n="217"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0241"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0241--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>217
</p>
                     <p>

                        <lb/>diese Befugniß, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, ein als Ausfluß
<lb/>des Grundeigenthums anzusehendes Privatrecht. Der Schutz der Privat- 
<lb/>rechte gegen Beeinträchtigungen gehört aber zur Zuständigkeit der ordent-
<lb/>lichen Gerichte, soweit das Gesetz hievonchewe Ausnahme macht. Eine
<lb/>Uche^KLsnähme ist für den vorliegenden Fall nicht anzuerkennen. Der
<lb/>Art. 52 des Gesetzes, auf welchen die Nichtigkeitsbeschwerde hinweist, giebt
<lb/>der Verwaltung nur die Befugniß zu Anordnungen im allgemeinen oder
<lb/>öffentlichen Interesse. Auch der Art. 58 des Wasserbenützungsgesetzes läßt
<lb/>sich nicht mit Erfolg gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs in dieser Sache
<lb/>geltend machen. Die Beklagten behaupten selbst nicht, daß zur Errichtung
<lb/>ihrer Tuchfabrik eine polizeiliche Bewilligung ertheilt wurde. Eine solche
<lb/>werde nur zu gewissen Verrichtungen, insbesondere für das Waschen der
<lb/>Wolle, ertheilt. Allein damit ist den Beklagten keineswegs das Recht er- 
<lb/>theilt worden, das Wasser des Baches in verunreinigtem Zustande.den

<lb/>anderen Anareilzem^üzuführen. Insoweit Letzteres geschieht, handelt es
<lb/>sich umdie Beeinträchtigung des gleichen Benützungsrechts dieser Angrenzer,
<lb/>um die Verletzung eines Privatrechts derselben. Insoweit der Schutz dieses
<lb/>Rechtes verlangt wird, liegt eine zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
<lb/>gehörige Streitsache vor (vgl. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs
<lb/>Bd. 3 S. 583 ff., Bd. 5 S. 62 ff.; Reuß. Bayr. Wassergesetze, 2. Aufl.
<lb/>S. 125; Bl. für RA. Bd. 25 S. 104 ff.). Der Fall des Art. 60 des
<lb/>Wasserbenützungsgesetzes liegt nicht vor, weil es sich in diesem darum
<lb/>handelt, von dem Wasser eines Baches einen Theil dem einen und andere
<lb/>Theile anderen Berechtigten zuzuweisen, während hier das Wasser in der- 
<lb/>selben Menge, in der es dem einen Berechtigten zufloß, nach dem von
<lb/>diesem gemachten Gebrauche den übrigen Angrenzern zuzufließen hat.
<lb/>Urtheil vom 29. Mai 1900; H. V. 6290.

<lb/>Zuständigkeit zur Entmündigung. Nach der Vorschrift des
<lb/>früheren § 594 Abs. 1 CPO. mußte allerdings das Entmündigungs- 
<lb/>verfahren von dem Amtsgerichte durchgeführt werden, bei dem der zu
<lb/>Entmündigende seinen allgemeinen "Gerichtsstand hat. In dem § 648
<lb/>Abs. 1 der neuen CPOT^'ist über Msek'rlüsschließliche Gerichtsstand nur
<lb/>noch für die Einleitung des Verfahrens festgehalten. Die Verhandlung
<lb/>und Entscheidung dagegen kann nach 8 650 Abs. 1 dem Gerichte über- 
<lb/>wiesen werden, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält. Die
<lb/>Zulässigkeit der Ueberweisung ist, wie sich aus der Begründung des Ge- 
<lb/>setzentwurfs, betr. Aenderungen der CPO. ergiebt, in das Gesetz ausge- 
<lb/>nommen worden, weil sich nicht selten ein anderes Gericht als das des
<lb/>Wohnsitzes besser zur Durchführung des Entmündigungsverfahrens eignet.
<lb/>Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die persönliche Vernehmung des
<lb/>zu Entmündigenden nicht vor dem an sich zuständigen Gericht erfolgen
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0242.tif"
                         n="218"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0242"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0242--><p/>
                     <p>

                        <lb/>218
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>kann, weil er durch seinen Zustand an einen Ort gebunden ist, der sich
<lb/>außerhalb des Gerichtsbezirks befindet. Auf die persönliche Vernehmung
<lb/>des zu Entmündigenden legt aber die neue Ordnung des Entmündigungs- 
<lb/>verfahrens ein besonderes Gewicht. Der § 654 Abs. 3 CPO. schränkt
<lb/>deshalb die Befugniß des Gerichts, von der Vernehmung abzusehen, im
<lb/>Vergleiche mit dem früheren Rechte wesentlich ein. Insbesondere darf nun- 
<lb/>mehr die Vernehmung nicht mehr aus dem Grunde unterbleiben, weil
<lb/>das Gericht sie als für die Entscheidung unerheblich erachtet. Da sonach
<lb/>die Zulassung der Ueberweisung wesentlich den Zweck verfolgt, die Ver- 
<lb/>nehmung des zu Entmündigenden durch das entscheidende Gericht zu sichern,
<lb/>ist, wie das Oberste Landesgericht bereits in dem Beschlüsse vom 10. März
<lb/>lfd. Jrs. Reg. IV Nr. 6 ausgesprochen hat, anzuerkennen, daß, wenn der
<lb/>zu Entmündigende in einer Anstalt untergebracht ist, die sich außerhalb
<lb/>des Bezirks des an sich zuständigen Gerichts befindet, die Ueberweisung
<lb/>mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu Entmüydigenden erforderlich er-
<lb/>°Min^ falls nicht der Zustand des zu Entmündigenden von der Art ist,
<lb/>daß nach § 654 Abs. 3 CPO. von der Vernehmung abgesehen werden
<lb/>darf. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß die Vernehmung
<lb/>nach § 654 Abs. 2 CPO. durch einen ersuchten Richter erfolgen könne.
<lb/>Denn diese Bestimmung kann, wie in dem erwähnten Beschlüsse gleichfalls
<lb/>ausgeführt ist, mit Rücksicht auf die Grundsätze, auf denen die neue Rege- 
<lb/>lung des Entmündigungsverfahrens beruht, nur Anwendung finden, wenn
<lb/>die Voraussetzungen für die Ueberweisung nicht vorliegen. Es darf aber
<lb/>davon nicht zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Ueberweisung
<lb/>auszuschließen. Beschluß vom 22. Mai 1900; Reg.-Nr. X 49/1900.

<lb/>Bestellung eines Pflegers. Wer unter elterlickier Gewalt steht,
<lb/>erhält nach § 1909 Abs. 1 des BGB. einen Pfleger für Angelegenheiten,
<lb/>an deren Besorauna der Gewalthaber verhindert ist.

<lb/>Die Beschwerdeführerin kann in der ihr Zinsgenußrecht betreffenden
<lb/>Angelegenheit, dre"fie" erforderlichen Falles im Wege der Feststellungsklage
<lb/>zur gerichtlichen Entscheidung zu bringen beabsichtigt, ihre Kinder nicht
<lb/>vertreten, weil es ihr nach § 1686, 8 1630 Abs. 2, 8 1795 Abs. 2 und
<lb/>8 181 des BGB. nicht gestattet ist, im Namen der von ihr vertretenen
<lb/>Kinder mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, und
<lb/>weil aus dem Begriffe des Rechtsstreits und dem Erfordernisse des vor
<lb/>der richterlichen Entscheidung beiden Theilen zu gewährenden Gehörs folgt,
<lb/>daß eine Person nicht zugleich als Partei und als Vertreter der Gegen- 
<lb/>partei im Prozesse auftreten kann (RGE. Bd. 7 S. 404; Komm, zur CPO.
<lb/>von Gaupp, 4. Aufl. S. 131; von Struckmann und Koch, 7.Aufl. S.54).

<lb/>Sie ist also in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder
<lb/>verhindert, für diese die hier fragliche Angelegenheit zu besorgen, und in
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0243.tif"
                   n="219"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0243"/>
               <div xml:id="d20610e30846"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Landgericht Würzburg</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0243--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Landgericht Würzburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>219
</p>
                  <p>

                     <lb/>Folge dessen ist für die insoweit der gesetzlichen Vertretung entbehrenden
<lb/>Kinder ein Pfleger zu bestellen. Zu einer Prüfung der Frage, ob die
<lb/>Beschwerdeführerin Grund hat, auf eine Feststellung der rechtlichen Be- 
<lb/>schaffenheit ihres Zinsengenußrechts zu dringen, und ob die Voraussetzungen
<lb/>für eine Feststellungsklage nach § 256 der CPO. gegeben sind, ist das
<lb/>Vormundschastsgericht nicht berufen. Es muß für die Vertretung der
<lb/>Kinder in dem Rechtsstreit einen Pfleger auch dann bestellen, wenn es
<lb/>den Anspruch, der in dem Rechtsstreite verfolgt werden"soll, für unbe-
<lb/>gründet erachtet. Es darf die Erhebung eines Rechtsstreits über einen
<lb/>Anspruch, den es für unbegründet erachtet, nicht dadurch verhindern, daß
<lb/>es sich weigert, für die Vertretung der Kinder durch Bestellung eines
<lb/>Pflegers zu sorgen. Die Weigerung des Vormundschaftsgerichts war also
<lb/>in dem vorliegenden Falle sachlich nicht gerechffertigt. Beschluß vom
<lb/>3. Mai 1900; Reg.-Nr. HI 20/1900.

<lb/>Offenbarungsanspruch. Der Anspruch des Erben oder Miterben
<lb/>auf Offenbarung des Nachlasses gegen die hiezu verpflichteten Personen ist
<lb/>anzusehen als ein die Erbschafts- oder Erbtheilunasklaqe vorbereitender
<lb/>Anspruch vermöqensrechtlickier Natur und kein höchst persönlicher in. dem
<lb/>Sinne, daß er nicht auf die Erben des Berechtigten übergehen könnte.
<lb/>Ürtheil vom 10. Juli 1900; Reg.-Nr. I 35/1900.

<lb/>B. Landgericht Würzönrg.

<lb/>Zu 8 527 CPO., Art. 170, 181 EG. z. BGB. und 8 1004
<lb/>BGB. Für die Verbescheidung des Klagsanspruchs ist das Recht des
<lb/>Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend iind^wa^uch'ffnsoweit, als die
<lb/>angeblich störenden Handlungen vor dem 1. Januar 1900 zu verleaen sind.

<lb/>Wohl würde nach Art. 170 EG. z. BGB. nach dem früheren
<lb/>Rechte zu beurtheilen sein, ob eine vor dem 1. Januar 1900 verübte, auf
<lb/>ein Verschulden des Thäters zurückzuführende Störung fremden Eigen- 
<lb/>thums einen Schadensersatzanspruch des in seinen Rechten gekränkten
<lb/>Eigenthümers begründet (vgl. Windscheid, Pand. Bd. 1 S. 198 mit
<lb/>Note 5). Allein hier handelt es sich nicht um einen derartigen persön- 
<lb/>lichen und selbständigen Schadensersatzanspruch, sondern vielmehr um
<lb/>die Frage, ob das dem Kläger an bezeichnetem Hause zustehende Eigen- 
<lb/>thum ihm dem beanspruchten Schutz gegen Störungen der behaupteten
<lb/>Art gewährt. Diese Frage kann selbstverständlich nur einheitlich und
<lb/>muß zu Folge Art. 181 Abs. 1 EG. nach den Vorschriften des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs entschieden werden (vgl. Motive zum Entw. eines
<lb/>EG. z. BGB. Art. 106, S. 264; Habicht, Einwirkung, 2. Aufl. S. 366;
<lb/>RGE. vom 19. Mai/16. Juni 1900, mitgetheilt in DJZ. S. 461).
<lb/>Hieran ändert auch nichts, daß Kläger in Ziff. 2 seines Vertrags allen
<lb/>durch die Versperrung des Aus- und Eingangs entstehenden Schaden
</p>
                  <pb facs="2084949_66+1901_0244.tif"
                      n="220"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0244"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0244--><p/>
                  <p>

                     <lb/>220
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsprechung. Landgericht Würzburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ersetzt verlangt. Dieser Anspruch hat keine selbständige Bedeutung, ist
<lb/>vielmehr nur als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 CPO.
<lb/>geltend gemacht Ino wird bedingt durch das Schicksal der Eigenthums- 
<lb/>klage als solcher.

<lb/>Für die rechtliche Beurtheilung des Klagsanspruchs schlägt sodann
<lb/>im besonderen ein der § 1004 BGB. Hienach kann der Eigenthümer
<lb/>von dem Störer die Beseitigung 5er Beeinträchtigung verlangen,, ande- 
<lb/>rerseits ällf'Unterlassung klagen, .wenn weitere Beeinträchtigungen zu
<lb/>besorgen sind. """

<lb/>Der Entwurf (vgl. Motive Bd. 3 zu § 943, S. 424) unterscheidet
<lb/>in Ansehung dieses Anspruchs zwei Gestaltungen .... Was dort von
<lb/>dem ursprünglichen § 943 gesagt, trifft zweifelsohne auch für den jetzigen
<lb/>§ 1004 zu (vgl. auch Planck, Komm. z. BGB. Note 1 « und ß zum
<lb/>§ 862, und im klebrigen zur Lehre von der negatoria actio Windscheid,
<lb/>Pand. Bd. 1 S. 198 mit Note 8; Dernburg, Preuß. Priv.-R. Bd. 1
<lb/>§ 250 Rr. 2).

<lb/>Diese Grundsätze auf den vorwürfigen Fall angewendet, führt zu dem
<lb/>Ergebnisse:

<lb/>Von einem das klägerische Eigenthum beeinträchtigenden körperlichen
<lb/>Verhältnisse spricht die Klage selbst nicht. In der That ist auch nicht ab- 
<lb/>zusehen, inwiefern der beklagtische Schupfen in seinem Bestände oder nach
<lb/>der Art ferner Benützung eine unzüläsffge Einwirkung auf das klagerische
<lb/>Wohnhaus zur Folge haben könnte. Auch wird vom Kläger nirgends
<lb/>verlangt, daß etwa der Schupfen beseitigt werde. Was der Kläger in
<lb/>seiner Klage rügt, ist vielmehr, daß Beklagter, anstatt seine nothwendigen
<lb/>Hantirungm in dem Schupfen vorzunehmen, solche auf die Straße ver- 
<lb/>lege und in dieser Weise den Kläger in der freien Benützung seines"Eigen- 
<lb/>thums, am freien Ein- und Ausgang behindere. Es wird sich also zu
<lb/>fragen haben, ob hier von einem, wenn auch nicht körperlichen, so doch
<lb/>zuständlichen Beeinträchtigungsverhältnisse gesprochen werden kann; denn
<lb/>nicht jede äußerlich vorübergehende Störung genügt nach Obigem, um die
<lb/>Klage des Eigenthümers ohne Weiteres begründet erscheinen zu lassen, son- 
<lb/>dern nur eine solche, die nach den besonderen Umständen die Besorgniß
<lb/>weiterer Störungen begründet und sohin einen Zustand fortdauern-
<lb/>der Unsicherheit der Macht des^ Eigenthümers schafft (vgl. Planck a. a. O.
<lb/>Notel « ß). Die aufgestellte Frage ist nun aber nach den Ergebnissen
<lb/>der Beweisaufnahme zu verneinen. Urtheil vom 27. November 1900.

<lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Standinger in München.

<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0245.tif"
             n="221"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0245"/>
         <div xml:id="d20610e31071" n="No. 13.">
      
            <head>22. Juni 1901</head>
            <div xml:id="d20610e31076"
                 ana="scope_-_221_-_223"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des § 19 der StPO.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Braun, ...">Von Reichsgerichtsrath Braun in Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0245--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 13.
</p>
               <p>

                  <lb/>22. Juni 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. K. A. SettfferL's

<lb/>Alätter für Wechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des 8 *9 der StPO. II. Rechtsfolgen arglistigen
<lb/>Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe (Fortsetzung). III. Rechtsprechung: Reichs- 
<lb/>gericht in Strafsachen; Bahr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen). IV. Ver- 
<lb/>mischte Mittheilungen. V. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des § 19 der StWH.

<lb/>Von Reichsgerichtsrath Braun in Leipzig.

<lb/>Die Bestimmungen des § 19 StPO, können zu einem Ergebnisse
<lb/>führen, das sowohl wegen seiner Sonderbarkeit an sich, als auch ganz
<lb/>besonders wegen der damit verbundenen, namentlich in Haftsachen sehr
<lb/>bedenklichen Folgen mehr Aufmerksamkeit verdient, als ihm bisher in der
<lb/>Literatur geschenkt wurde.

<lb/>Der Uebelstand liegt darin, daß, wenn mehrere Gerichte, von denen
<lb/>eines das zuständige ist, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen haben, das
<lb/>gemeinsame obere Gericht erst dann zur Bezeichnung des zuständigen Ge- 
<lb/>richts berufen ist, wenn die Entscheidungen der mehreren Gerichte nicht
<lb/>mehr anfechtbar sind. Handelt es sich z. B. um Landgerichte, die ver- 
<lb/>schiedenen Oberlandesgerichten untergeordnet sind (der Oberste Gerichtshof
<lb/>in Bayern vertritt in Strafsachen gemäß § 167 Nr. 12 des Ansf.-Ges.
<lb/>z. BGB. die Stelle eines Oberlandesgerichts), so müssen erst ebensoviele
<lb/>Oberlandesgerichte mit der Frage der Zuständigkeit befaßt worden sein
<lb/>und die Beschwerden gegen die Unzuständigkeitserklärung der betreffenden
<lb/>Strafkammern verworfen haben, bevor es zur Bestimmung des zuständigen
<lb/>Gerichts gemäß § 19 StPO, kommt! Denn die Entscheidungen der
<lb/>Strafkammern sind gemäß § 346 StPO, anfechtbar und zwar mittels
<lb/>einfacher Beschwerde. Da diese an keine Frist gebunden ist, so werden
<lb/>sie nicht einmal durch Ablauf einer solchen rechtskräftig. Selbst der aus- 
<lb/>drückliche oder allenfalls aus der Abgabe der Akten an das andere Gericht
<lb/>oder der Einsendung der Akten an den Oberreichsanwalt zu folgernde
<lb/>thatsächliche Verzicht des Staatsanwalts auf das Rechtsmittel vermag dem
<lb/>Erfordernisse der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht zu genügen, weil
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0246.tif"
                   n="222"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0246"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0246--><p/>
               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Negativer Kompetenzkonflikt im Sinne des § 19 der StPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>ja auch dem Angeklagten das Beschwerderecht ohne Zeitbeschränkung zu- 
<lb/>steht. Streng genommen muß also der Staatsanwalt, um die Unanfecht- 
<lb/>barkeit herbeizuführen, jede Unzuständigkeitserklärung der Strafkammer an- 
<lb/>fechten, mag sie auch sonnenklar richtig sein, weil er nicht wissen kann, ob
<lb/>kein negativer Kompetenzkonflikt entsteht, und dies muß bei allen be- 
<lb/>theiligten Gerichten der Reihe nach geschehen, sonst muß das Reichsgericht
<lb/>die ihm verfrüht angesonnene Thätigkeit nach § 19 StPO, ablehnen!

<lb/>Es liegt wohl im Interesse der Rechtspflege, daß man sich nach
<lb/>einem Ausweg umsehe, denn an eine Aenderung des Gesetzes ist vorläufig
<lb/>nicht zu denken. Er kann natürlich nur darin bestehen, daß man die
<lb/>Unanfechtbarkeit der erstrichterlichen Unzuständigkeitserklärung auf raschere
<lb/>Weise als durch Beschwerde herbeizuführen sucht. Dies kann nur ge- 
<lb/>schehen (Z 344 StPO.) durch allseitigen Verzicht auf das Rechtsmittel.
<lb/>Es besteht kein gesetzliches Hinderniß, nach der Verzichterklärung des
<lb/>Staatsanwalts auch den Angeklagten zu der Erklärung aufzufordern, ob
<lb/>er gegen den Unzuständigkeitsbeschluß Beschwerde einlegen oder darauf
<lb/>verzichten wolle. Er wird nur selten Interesse daran haben, die Erklärung
<lb/>überhaupt oder den Verzicht zu verweigern; in der Regel wird auch ihm
<lb/>an Beschleunigung des Verfahrens gelegen sein. Natürlich darf die Auf- 
<lb/>forderung mit keinem Präjudize verbunden sein, doch besteht kein Rechts- 
<lb/>bedenken gegen eine damit zu verbindende Belehrung über die Wirkungen
<lb/>des Verzichts oder der Unterlassung. Auf alle Fälle ist solcher beider- 
<lb/>seitiger Verzicht von größtem Vortheil ohne die geringste Gefahr, wenn
<lb/>nicht ganz besondere, zweifellos seltene Umstände es dem Angeklagten
<lb/>wünschenswerth machen und die Hoffnung begründen, daß gerade dieses
<lb/>Gericht vom Beschwerdegerichte für zuständig erklärt werde. Da der § 19
<lb/>StPO, nur voraussetzt, daß sämmtliche in Frage kommende Gerichte sich
<lb/>rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, so ist es für das dann
<lb/>erst berufene gemeinsame Obergericht ganz gleichgültig, auf welchem Wege
<lb/>die Rechtskraft bei den einzelnen Gerichten herbeigeführt worden ist. Die
<lb/>Bezeichnung des zuständigen Gerichts erfolgt auch im Widerspruche mit
<lb/>oberlandesgerichtlichen Beschwerdeentscheidungen, weil ja allseitige Un- 
<lb/>zuständigkeitserklärung vorausgesetzt wird und die Entscheidung des ge- 
<lb/>meinsamen Obergerichts somit nothwendig einer davon widersprechen
<lb/>muß. Dies ist keine Durchbrechung des Grundsatzes, daß gegen Beschlüsse
<lb/>der Oberlandesgerichte Beschwerde nicht stattfindet (8 346 Abs. 3 StPO.),
<lb/>weil die Vorlage der Allen an das Reichsgericht zur Bezeichnung des
<lb/>zuständigen Gerichts keine Beschwerde und diese Bezeichnung keine Ent- 
<lb/>scheidung im Sinne des § 351 StPO. ist.

<lb/>Es liegt auf der Hand, daß mittels des angegebenen Hülfsmittels —
<lb/>sei es auch nur ein Verlegenheits- oder Nothbehelf, der möglicher Weise
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0247.tif"
                n="223"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0247"/>
            <div xml:id="d20610e31302"
                 ana="scope_-_223_-_230"
                 type="article"
                 n="II."
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0229"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0261">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Süßheim, Max">Von Dr. Max Süßheim in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0247--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 223


<lb/>Versagen kann — außerordentlich viel Zeit und unnöthige Behelligung
<lb/>der Beschwerdeinstanz erspart und die Unzukömmlichkeit vermieden wird,
<lb/>daß der Staatsanwalt gegebenen Falles gegen Beschlüsse sich beschweren
<lb/>muß, die er selbst beantragt hatte oder doch als zweifellos richtig an- 
<lb/>erkannte.

<lb/>Nur nebenbei mag noch bemerkt werden, daß der Ausdruck des § 19:
<lb/>„von denen eines das zuständige ist" ungenau ist. Denn aus den
<lb/>Bestimmungen der §§ 7—13 StPO, ergiebt sich, daß auch mehrere Ge- 
<lb/>richte zuständig sein, aber sich für unzuständig halten können. Da der
<lb/>Z 19 im Gegensätze zu § 14, wo die mehreren zuständigen Gerichte um
<lb/>den Vorzug streiten, den negativen Kompetenzkonflikt regelt, so kann nicht
<lb/>zweifelhaft sein, daß hier das Gleiche gilt, als ob nur eines dieser Ge- 
<lb/>richte zuständig wäre.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Hlechtsfotgen arglistige« Stillschweigens Sei Kauf, Schenkung

<lb/>und Wiethe.

<lb/>Von vr. Max Süßheim in München.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>3) Die Mängelhaftung des Vermiethers wegen arglistigen Still-
<lb/>schweigens ist in der Hauptsache ähnlich der des Verkäufers geregelt. Vor
<lb/>Allem sind auch hier zwei Zeitpunkte auseinanderzuhalten, der des Vertrags- 
<lb/>abschlusses und der Zeitpunkt der Ueberlassung des Miethobjekts. In
<lb/>beiden Fällen ist aber Voraussetzung der Haftung des Vermiethers für
<lb/>einen arglistig verschwiegenen Mangel, daß derselbe die Tauglichkeit der
<lb/>Miethsache zu dem vertragsmäßigen Gebrauche aufhebt oder mindert
<lb/>(§§ 537, 539). Für einen Fehler, welcher keine derartige Wirkung äußert,
<lb/>tritt die in §§ 537—539 festgesetzte Haftung des Vermiethers nicht ein.
<lb/>Damit ist aber nicht gesagt, daß der fragliche Mangel besonders bedeutend
<lb/>sein müßte, um eine Haftung des Vermiethers herbeizuführen; denn § 537
<lb/>verlangt ausschließlich eine Beeinträchtigung der vertragsmäßigen Ge- 
<lb/>brauchstauglichkeit. Es kann daher ein Mangel an und für sich ganz
<lb/>uubedeutender Natur sein und doch die vertragsmäßige Gebrauchsfähigkeit
<lb/>störend beeinflussen, während umgekehrt ein sonst recht erheblicher Mangel,
<lb/>selbst wenn er arglistig verschwiegen worden, für den Vermiether eine
<lb/>Haftung nicht zur Folge hat, weil der spezielle von den Parteien bei Ver- 
<lb/>tragsabschluß vorausgesetzte Gebrauch des Miethobjekts durch dessen that-
<lb/>sächliche Mangelhaftigkeit nicht berührt wird.

<lb/>Schriftlicher Abschluß des Vertrags ist nur erforderlich, soweit er sich
<lb/>auf die Miethe eines Grundstücks für länger als ein Jahr bezieht (§ 566).
<lb/>Im Allgemeinen gilt aber fiir die Miethvertrüge wie für die Verträge des
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0248.tif"
                   n="224"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0248"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0248--><p/>
               <p>

                  <lb/>224 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>BGB- überhaupt das Prinzip der Formfreiheit. Es genügt daher auch
<lb/>das stillschweigende Uebereinkommen der Parteien über die Verwendung
<lb/>des gemietheten Objekts; der geschlossene Vertrag ist unter Berücksichtigung
<lb/>der Verkehrssitte nach Treu und Glauben auszulegen (§ 157). Der ver- 
<lb/>tragsmäßige Gebrauch ist dabei, weil von den beiden Parteien bestimmt,
<lb/>nach seiner subjektiven Seite hin zu würdigen. Doch ist es auch möglich,
<lb/>daß die Kontrahenten übereinkonrmen, die Miethsache solle zu dem ge- 
<lb/>wöhnlichen und regelmäßigen, daher objektiv bestimmten Gebrauche Ver- 
<lb/>wendung finden.

<lb/>Ist nun ein derartiger die Tauglichkeit aufhebender oder beeinträch- 
<lb/>tigender Mangel dem Miether in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt
<lb/>geblieben, so haftet ihm der Vermiether nur dann, wenn er jenen Mangel
<lb/>dem Miether arglistig verschwiegen hat (§§ 539, 460). Der Fehler, welcher
<lb/>auf der einen Seite arglistig verschwiegen, auf der anderen nicht bemerkt
<lb/>worden, muß identisch sein. Daß der Vermiether gewußt hat, der von
<lb/>ihm verschwiegene Mangel beseitige oder mindere die Tauglichkeit zum ver- 
<lb/>tragsmäßigen Gebrauch, ist nicht nothwendig; selbst wenn er den Fehler
<lb/>blos deshalb arglistig verschwiegen hat, weil er ihn für unerheblich erachtete,
<lb/>bleibt seine Haftung ungeschmälert bestehen. Denn maßgebend ist allein
<lb/>der Umstand, daß der Vermiether den fraglichen Mangel arglistig ver- 
<lb/>schwiegen hat und daß dieser die in § 537 vorausgesetzten Eigenschaften
<lb/>besitzt. Andererseits würde die Haftung nicht eintreten, wenn der Ver- 
<lb/>miether die Bedeutung des arglistig verschwiegenen Mangels überschätzt
<lb/>hat und in der irrigen Meinung befangen war, es kämen demselben die
<lb/>in 8 537 angegebenen Eigenschaften zu, während er sie in Wirklichkeit
<lb/>nicht besitzt.

<lb/>Auch darauf ist kein Gewicht zu legen, ob sich der Miether erst durch
<lb/>das arglistige Schweigen des Vermiethers hat bestimmen lassen, den Mieth-
<lb/>vertrag einzugehen, bezw. in die Benützung der gemietheten Sache einzu- 
<lb/>treten. Es genügt die durch Erfahrung gestützte hohe Wahrscheinlichkeit,
<lb/>daß der Miether hievon abgestanden wäre, wenn ihm der Vermiether
<lb/>jenen für die vertragsmäßige Verwendung so hinderlichen Mangel nicht
<lb/>arglistig verschwiegen hätte. Kennt freilich der Miether selbst jenen Fehler
<lb/>oder beruht das Schweigen des Vermiethers nicht auf Arglist, so würde
<lb/>es Treu und Glauben widersprechen, wollte dem ungeachtet der Miether
<lb/>eine Haftung des Vermiethers geltend machen. Selbst wenn der Ver- 
<lb/>miether in Unkenntniß des Umstandes, daß dem Miether der beregte
<lb/>Mangel bereits selbst bekannt ist, über das Vorhandensein desselben arg- 
<lb/>listig geschwiegen hat, kann dem Miether, der ja selbst schon gewußt hat,
<lb/>was ihm der Vermiether arglistig verschwieg, ein Anspruch auf Haftung
<lb/>des arglistigen Vermiethers nicht zuerkannt werden (§ 539 Satz 1).
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0249.tif"
                   n="225"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0249"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 225

<lb/>Nur soweit es sich um eine Wohnung oder einen anderen zum Auf- 
<lb/>enthalte von Menschen bestimmten Raum handelt, mit dessen Benützung
<lb/>eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit verbunden sein würde, kann der
<lb/>Miether das Miethverhältniß ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auf- 
<lb/>kündigen, also von dem geschlossenen Vertrag einseitig abweichen, selbst
<lb/>wenn er von der gefährdenden Beschaffenheit des Raumes bei Eingehung
<lb/>des Vertrags Kenntniß hatte (§ 544). Es ist dies der einzige Fall, in
<lb/>welchem die Kenntniß der Mängel bei Abschluß des Vertrags für den
<lb/>Miether eine Aenderung in seiner Rechtsstellung gegenüber dem Vermiether
<lb/>nicht im Gefolge hat.

<lb/>Die Rechtsnachtheile des arglistigen Stillschweigens bei Abschluß des
<lb/>Miethvertrags bestehen für den Vermiether in einer Einbuße am Miethzinse,
<lb/>bezw. in der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung. In gleicher Weise
<lb/>äußert sich die Haftung des Vermiethers für Mängel, welche er zur Zeit
<lb/>der Ueberlassung des Miethobjekts an den Miether diesem arglistig ver- 
<lb/>schwiegen hat (§ 537). Hiebei muß freilich bemerkt werden, daß aus- 
<lb/>drückliche Bestimmungen für die Haftung des arglistigen Vermiethers wegen
<lb/>der bei Einräumung des Miethobjekts vorhandenen Mängel, wie sie ent- 
<lb/>sprechend für die bei Eingehung des Miethvertrags vorliegenden Mängel
<lb/>in § 539 mit Hinweis auf 8 460 gegeben sind, vom Gesetzgeber hier nicht
<lb/>für erforderlich erachtet wurden. Demgemäß tritt für den Vermiether,
<lb/>welcher bei Ueberlassung der Miethsache an den Miether einen diesem nicht
<lb/>bekannten Mangel arglistig verschweigt, eine besondere in dem arglistigen
<lb/>Stillschweigen begründete Haftung nicht ein.

<lb/>Besitzt also das Miethobjekt einen bei der Einräumung von dem Ver- 
<lb/>miether arglistig verschwiegenen Mangel, so wird es sich zunächst fragen,
<lb/>ob durch ihn eine Minderung oder Aufhebung der zu dem vertragsmäßigen
<lb/>Gebrauche benöthigten Tauglichkeit bewirkt worden ist. War dies der Fall,
<lb/>so ist der Miether berechtigt, bei vollständiger Untauglichkeit der Sache,
<lb/>die Zahlung des Miethzinses überhaupt zu verweigern, bei theilweiser
<lb/>Mangelhaftigkeit aber den Miethzins in dem Verhältnisse des wirklichen
<lb/>Werthes des Miethobjekts zu dem ihm bei Mangelfreiheit zukommenden
<lb/>Werthe zu kürzen (88 537, 472). Ob der Vermiether nach der Ueber- 
<lb/>lassung dem Miether von dem Mangel Mittheilung gemacht, ist gleichgültig.
<lb/>Es ist ihm nicht mehr möglich, dadurch eine Beeinträchtigung der dem
<lb/>Miether auf Grund der thatsächlichen Mangelhaftigkeit des Miethobjekts
<lb/>zustehenden Rechte herbeizuführen. Ist der von dem Vermiether arglistig
<lb/>verschwiegene Mangel bereits bei Abschluß des Vertrags vorhanden, so
<lb/>kann der Miether statt der Minderung oder Streichung des Zinses Schadens- 
<lb/>ersatz wegen Nichterfüllung verlangen (8 538). Der Ersatzanspruch des
<lb/>Miethers begreift auch die Entschädigung für einen etwa entgangenen
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0250.tif"
                   n="226"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0250"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0250--><p/>
               <p>

                  <lb/>226 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>Gewinn in sich (§ 252). Ob der zur Zeit des Vertragsabschlusses vor- 
<lb/>handene Mangel auf eine Schuld des Vermiethers zurückführt oder nicht,
<lb/>macht nach der Fassung des § 538 keinen Unterschied.

<lb/>Dagegen setzt der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines erst nach
<lb/>dem Vertragsabschluß entstandenen die Tauglichkeit einschränkenden Mangels
<lb/>voraus, daß dieser Mangel in Folge eines Umstandes geschaffen wurde,
<lb/>welchen der Vermiether zu vertreten hat. Nun bestimmt zwar § 539, daß
<lb/>bei Unkenntniß eines dem § 537 entsprechenden Mangels aus grober Fahr- 
<lb/>lässigkeit, der Miether die in §§ 537 und 538 gewährten Rechte nur dann
<lb/>geltend machen kann, wenn der Vermiether jenen Mangel arglistig ver- 
<lb/>schwiegen hat (§ 460). Gleichwohl wird aber der Miether trotz Arglist
<lb/>des Vermiethers einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
<lb/>nur dann erheben können, wenn auch die Voraussetzungen des § 538
<lb/>gewahrt sind. Soweit es sich also um einen vom Vermiether arglistig ver- 
<lb/>schwiegenen Mangel handelt, der erst nach Vertragsabschluß entstanden ist.
<lb/>wird daher der Nachweis einer für die Entstehung des Mangels kausaler
<lb/>Verschuldung des Vermiethers zu fordern sein. Die in dem arglistigen
<lb/>Schweigen enthaltene Verschuldung auf Seiten des Vermiethers genügt
<lb/>nicht, da sie wohl für die Entstehung der Haftung, aber nicht, wie es
<lb/>8 538 verlangt, für die Entstehung des Fehlers der Miethsache bestimmend
<lb/>ist. Es könnte also in diesem Falle der arglistig irregeführte Miether
<lb/>nur Minderung oder Aufhebung des Miethzinses beanspruchen.

<lb/>Kennt der Miether bei Ueberlassung des Miethobjekts selbst dessen
<lb/>Mängel, nimmt er dasselbe aber dessen ungeachtet an, so vermag er sogar
<lb/>dann, wenn sie ihm der Vermiether arglistig verschweigt, die ihm nach
<lb/>Z8 537 und 538 zustehenden Rechte blos dann geltend zu machen, wenn
<lb/>er sich seine Rechte bei der Annahme der gemietheten Sache ausdrücklich
<lb/>Vorbehalten hat. In der Unterlassung dieses Vorbehalts müßte ein still- 
<lb/>schweigender Verzicht des Miethers auf seine Rechte gegenüber dem arglistigen
<lb/>Vermiether erblickt werden (88 539, 464). Nur beim Bezüge gesundheits- 
<lb/>schädlicher Wohnräume würde das Unterbleiben eines rechtssichernden Vor- 
<lb/>behalts die Rechte des Miethers nicht schmälern (8 544).

<lb/>Verschweigt der Vermiether arglistig einen Mangel im Rechte, wodurch
<lb/>dem Miether der ganze oder theilweise Gebrauch unmöglich gemacht wird,
<lb/>so steht Jenem ein Anspruch zu auf Streichung, bezw. Minderung des
<lb/>Miethzinses oder, wenn die Voraussetzungen des 8 638 gegeben sind, auf
<lb/>Schadensersatz. Soweit nun besteht kein Unterschied, gleichviel ob es sich
<lb/>um einen Mangel im Rechte oder um einen thatsächlichen Mangel handelt,
<lb/>dagegen kommt Satz 2 des 8 539 über die Haftung des arglistigen Ver- 
<lb/>miethers bei grober Fahrlässigkeit des Miethers und über die Nothwendig-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0251.tif"
                   n="227"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0251"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 227

<lb/>keit eines Vorbehalts bei Annahme des als mangelhaft bekannten Mieth-
<lb/>objekts nicht zur analogen Anwendung, da § 541 nur auf Satz 1, nicht
<lb/>auch auf Satz 2 des § 539 verweist. Diese Abweichung erklärt sich aus
<lb/>der für den Miether ungleich größeren Schwierigkeit, ein an der Sache
<lb/>bereits bestehendes Recht Dritter als einen der Sache selbst anhaftenden
<lb/>Fehler wahrzunehmen. Die Möglichkeit, selbst bei reger Achtsamkeit einem
<lb/>fremden Rechte an der gemietheten Sache auf die Spur zu kommen, ist
<lb/>bei der Unsichtbarkeit der Beziehungen zwischen dem Miethobjekte und dem
<lb/>Drittberechtigten recht gering, so daß auch die grobe Fahrlässigkeit des
<lb/>Miethers keine sonderliche Rolle spielen kann.

<lb/>Ebensowenig kommt der vorbehaltlosen Annahme des Miethobjekts
<lb/>durch den Miether trotz seiner Kenntniß von dem Bestehen eines Rechtes
<lb/>an der Sache praktisch irgend welche größere Bedeutung zu. Zudem würde
<lb/>gerade hier die Vermuthung, mit der vorbehaltlosen Annahme beabsichtige
<lb/>der Miether einen Verzicht aus seine Ersatzrechte gegen den Vermiether,
<lb/>nur selten Berechtigung besitzen. Unter diesen Umständen konnte der Ge- 
<lb/>setzgeber allerdings davon absehen, auch Satz 2 des § 539 in § 541 zu
<lb/>übernehmen. Das Fehlen entsprechender Bestimmungen kommt dem Miether
<lb/>zu gute, der nun selbst bei grober Fahrlässigkeit und vorbehaltsloser An- 
<lb/>nahme des mangelhaften Miethobjekts die Haftung des arglistigen Ver-
<lb/>miethers fordern kann. Doch wird in diesem Falle der Vermiether einen
<lb/>gewissen Schutz durch die Bestimmung des § 242 erhalten, wonach er seine
<lb/>Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
<lb/>Verkehrssitte es erheischen. Unter Umständen würde sich dadurch die
<lb/>Eigenthümlichkeit ergeben, daß sich bei unmäßigen und treuwidrigen An- 
<lb/>sprüchen des Miethers der arglistige Vermiether selbst auf die Vorschriften
<lb/>über Treu und Glauben im Rechtsverkehre beruft.

<lb/>Im Unterschiede von den Bestimmungen des BGB. über den Kauf,
<lb/>welche eine Verpflichtung des Käufers zur Anzeige der ihm bekannt ge- 
<lb/>wordenen Mängel der Sache nicht enthalten (§ 478 gewährt bei Vornahme
<lb/>der nicht vorgeschriebenen Anzeige gewisse, sonst nur bei arglistigem Still- 
<lb/>schweigen des Verkäufers zustehende Rechte), ordnet § 545 eine Anzeige-
<lb/>Pflicht für den Miether an. Nichtbeachtung derselben zieht für den Miether
<lb/>die Verpflichtung zum Schadensersätze nach sich und benimmt ihm außer- 
<lb/>dem das Recht auf Reduktion des Miethzinses insoweit, als der Vermiether
<lb/>durch die Unterlassung der Anzeige außer Stande war, den die Gebrauchs- 
<lb/>tauglichkeit beeinträchtigenden Mangel zu beseitigen. Auch der Anspruch
<lb/>auf Schadensersatz, welcher nach § 538 dem Miether sonst zusteht, könnte
<lb/>nicht oder nur sehr gemindert geltend gemacht werden, da er nicht neben
<lb/>d. h. außer dem in 8 537 aufgestellten Anspruch auf Zinsreduktion ge- 
<lb/>währt ist, sondern blos an dessen Stelle geltend gemacht werden kann.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0252.tif"
                   n="228"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0252"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>228 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>Entfällt daher der Anspruch aus § 537, so bleibt auch der in § 538 nor-
<lb/>mirte nicht bestehen.

<lb/>Diese Verpflichtung zur Anzeige des bemerkten Mangels kommt in- 
<lb/>dessen in Wegfall, wenn derselbe dem Miether vom Vermiether arglistig
<lb/>verschwiegen worden war. Denn der Zweck der Anzeige ist, dem Ver- 
<lb/>miether Kenntniß von dem ihm bisher unbekannten Mangel zu geben;
<lb/>weiß der Vermiether bereits von dessen Existenz, und das arglistige Süll- 
<lb/>schweigen setzt dies ja voraus, so braucht der Miether, der häufig zugleich
<lb/>mit der Entdeckung des Fehlers von der Arglist des Vermiethers Kennt- 
<lb/>niß erlangen wird, demselben eine Anzeige nicht zuzusenden. Der Ver- 
<lb/>miether kann sich mit Grund nicht darauf berufen, daß er in Folge der
<lb/>Unterlassung der Anzeige nicht im Staude gewesen sei, für Beseitigung des
<lb/>von ihm arglistig verschwiegenen Mangels zu sorgen. Damit entfallen
<lb/>aber auch die Rechtsnachtheile, welche das Gesetz für den Fall eintreten
<lb/>läßt, daß der Miether die Mittheilung des bemerkten Fehlers unterläßt.

<lb/>II. Das arglistige Stillschweigen bringt für die arglistige Vertrags- 
<lb/>partei neben der bereits besprochenen materiellen Ausdehnung ihrer Haft-
<lb/>verbiudlichkeiten fernerhin eine beträchtliche Erweiterung der für die An- 
<lb/>sprüche des Mitkontrahenten laufenden Verjährungsfristen.

<lb/>1) Die für Ansprüche aus dem Kaufe die Regel bildende Verjähruug,
<lb/>welche zu Gunsten des nicht arglistigen Verkäufers Platz greift, würde bei
<lb/>beweglichen Sachen nur 6 Monate, bei Grundstücken nur 1 Jahr bettagen
<lb/>und zwar würde die Verjährung bei beweglichen Sachen mit der Ab- 
<lb/>lieferung, bei unbeweglichen mit der Uebergabe beginnen. Diese Vor- 
<lb/>schrift ist auch um deswillen bemerkenswerth, weil sie im Gegensätze zu
<lb/>§ 198 steht, der den Beginn der Verjährung erst mit der Entstehung des
<lb/>Anspruchs eintreten läßt. Nun kann aber von einem Anspruch auf Wan- 
<lb/>delung oder Minderung streng genommen überhaupt erst die Rede sein,
<lb/>wenn die objektiven Voraussetzungen der §§ 459 und 460 gegeben sind,
<lb/>so daß von einem regelmäßig bei der Ablieferung, bezw. Uebergabe des
<lb/>mangelhaften Objekts gegebenen Anspruch eigentlich nicht die Rede sein
<lb/>kann. Die gleichwohl von § 477 getroffene Regelung, wonach der Beginn
<lb/>der Verjährung mit der Ablieferuug, bezw. Uebergabe einttitt, eine An- 
<lb/>ordnung, deren Vorzüge für den rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne Weiteres
<lb/>in die Augen fallen, hat zur Folge, daß der Verkäufer in 6 Monaten,
<lb/>bezw. 1 Jahr genau weiß, daß er nunmehr von einer Haftung für Fehler
<lb/>des verkauften Gegenstandes befreit ist.

<lb/>Anders ist die Rechtslage für den Verkäufer, der einen Mangel des
<lb/>Kaufobjekts arglistig verschwiegen hat. Ihm kommt die kurze Verjährung
<lb/>des 8 477, wie dortselbst ausdrücklich bestimmt ist, nicht zu gute. Vielmehr
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0253.tif"
                   n="229"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0253"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0253--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 229

<lb/>bleibt es bezüglich seiner Haftung bei den regelmäßigen Vorschriften über
<lb/>die Verjährung. Damit ist aber für den arglistig schweigenden Verkäufer
<lb/>nicht nur die Verjährungsfrist von 30 Jahren festgelegt (§ 195), sondern
<lb/>auch der Beginn der Verjährungsfrist verschiebt sich unter Umständen.
<lb/>Denn da eine ausdrückliche Anordnung über den Fristenlaus hier fehlt,
<lb/>so hat § 198 in Kraft zu treten und beginnt dementsprechend die Ver- 
<lb/>jährung des Anspruchs des Käufers erst mit Entstehung des Anspruchs
<lb/>auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz.

<lb/>Es wird sich nun zunächst fragen, wann überhaupt dieser Anspruch
<lb/>zur Entstehung kommt. Die Annahme, daß dies allgemein mit der Ab- 
<lb/>lieferung, bezw. Uebergabe der Fall sei, würde zwar der Fiktion des § 477,
<lb/>nicht aber den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Richtig ist nur,
<lb/>daß der Anspruch mit der Ablieferung, bezw. Uebergabe entstehen kann,
<lb/>nicht aber, daß er zu jenem Zeitpunkte regelmäßig entstehen muß. Außer- 
<lb/>dem sind Ablieferung und Uebergabe deshalb von Bedeutung, weil sie den
<lb/>spätesten Zeittermin darstellen, in welchem der Anspruch des Käufers über- 
<lb/>haupt noch entstehen kann.

<lb/>Vor allem wird man die Entstehung des Anspruchs und seine
<lb/>Geltendmachung durch den Käufer genau auseinander halten müssen.
<lb/>Maßgebend für die Entstehung des Anspruchs ist das Vorliegen seiner
<lb/>objeftiven Voraussetzungen, für seine Geltendmachung dagegen die Kenntniß
<lb/>von der Existenz eines Anspruchs, und die Absicht, von ihm Gebrauch
<lb/>zu machen. Die objektiven Voraussetzungen des Anspruchs sind in §§ 459
<lb/>und 460 niedergelegt; sie bestehen in dem arglistigen Verschweigen eines
<lb/>die Tauglichkeit aufhebenden und mindernden Mangels Seitens des Ver- 
<lb/>käufers und in der Nichtkenntniß dieses Mangels Seitens des Käufers.
<lb/>Als entscheidende Zeitmomente kommen dabei in Betracht der Abschluß des
<lb/>Kaufvertrags und die Ablieferung bezw. Uebergabe des Kaufobjekts. Sie
<lb/>bilden die zeitlichen Grenzpunkte für die Entstehung des Anspruchs des
<lb/>Käufers.

<lb/>Verschweigt der Verkäufer bei Abschluß des Kaufes arglistig einen
<lb/>Mangel, ohne daß der Käufer von demselben Kenntniß hat, so kommt ihm
<lb/>auf Grund dieser Thatsachen ein Anspruch auf Haftung des Verkäufers zu,
<lb/>den er jederzeit verwirklichen kann; der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn
<lb/>ihn der Käufer trotz Kenntniß nicht geltend macht. Möglich ist auch, daß
<lb/>der Käufer in der Zwischenzeit bis zur Uebergabe des Kaufobjekts dessen
<lb/>ihm verheimlichten Fehler wahrnimmt; dann muß er sich eben seine An- 
<lb/>sprüche Vorbehalten. In beiden Fällen datirt aber die Verjährung von
<lb/>dem Zeitpunkte der Entstehung des Anspruchs an. d. h. von dem für den
<lb/>Anspruch kausalen Faktum, d. i. das arglistige Stillschweigen des Verkäufers
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0254.tif"
                   n="230"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0254"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>230 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>beim Kaufabschlüsse gegenüber dem über den Mangel in Unkenntniß befind- 
<lb/>lichen Käufer.

<lb/>Freilich ist es auch denkbar, daß dieser Hastgrund erst mit der in
<lb/>§ 447 zur bestimmenden Thatsache erhobenen Ablieferung (Uebergabe) ein-
<lb/>tritt. Denn es ist recht wohl möglich, daß der Verkäufer beim Abschlüsse
<lb/>des Kaufvertrags sich eine Verletzung von Treu und Glauben selbst nicht
<lb/>hat zu Schulden kommen lassen, während er jetzt bei Ablieferung des Kauf- 
<lb/>objekts in Kenntniß des Mangels, vielleicht aus Besorgniß, der Käufer
<lb/>werde bei Mittheilung des Mangels die Annahme verweigern, arglistiges
<lb/>Schweigen bewahrt. Dann ist allerdings die Voraussetzung für den An- 
<lb/>spruch des Käufers erst mit der Ablieferung (Uebergabe) des Kaufgegen- 
<lb/>standes eingetreten und läuft erst von diesem Zeitpunkt an die 30 jährige
<lb/>Verjährung. Die Anschauung, daß die prinzipielle Festlegung des Ver- 
<lb/>jährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Ablieferung (Uebergabe) von einer
<lb/>allgemein zutreffenden Thatsache und nicht von einer im Interesse des
<lb/>Verkehrs geschaffenen Fiktion ausgehe, muß daher als irrig bezeichnet
<lb/>werden.

<lb/>Und selbst soweit die Besitzübertragung an beweglichen Sachen in
<lb/>Frage steht, kann das arglistige Stillschweigen des Verkäufers zu zwei
<lb/>verschiedenen Zeitpunkten stattfinden. Denn wenn auch in der Regel Ab- 
<lb/>lieferung und Uebergabe des gekauften Gegenstandes zusammenfallen, so
<lb/>giebt es doch andererseits Fälle, in denen Ablieferung und Uebergabe sich
<lb/>zeitlich nicht decken; man denke nur an das gemeinrechtliche constitutum
<lb/>possessorium, übergegangen in § 930 des BGB., an die handelsrechtlichen
<lb/>Lager- und Lieferungsscheine, sowie das Conossement, welche in § 931
<lb/>des BGB. Berücksichtigung fanden. Hier ist die Frage, ob das arglistige
<lb/>Stillschweigen zur Zeit der Ablieferung oder Uebergabe sich äußert, als
<lb/>für die Entstehung des Anspruchs des Käufers maßgebend, durchaus nicht
<lb/>ohne Bedeutung. Denn führt man, von der ausdrücklich vorgesehenen
<lb/>Ausnahme für den gutgläubigen Verkauf in § 477 abgesehen, den Beginn
<lb/>der Verjährung, der Regel des § 198 entsprechend, auf die Entstehung des
<lb/>Anspruchs zurück, so sind neben dem Falle, daß die Verjährung gegenüber
<lb/>dem arglistigen Verkäufer von der Ablieferung an zu laufen beginnt, nicht
<lb/>minder Fälle möglich, in denen die 30jährige Frist von der Uebergabe
<lb/>an zu berechnen ist. Eine besondere praktische Tragweite wird steilich
<lb/>dieser Unterscheidung nur selten zukommen.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0255.tif"
                n="231"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0255"/>
            <div xml:id="d20610e32101" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e32106"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e32114" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0255--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>231
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Wechtsprechung.

<lb/>A. Reichsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafprozeß.

<lb/>Anrechnung der Untersuchungshaft. Der Angeklagte, der am
<lb/>7. Dezember 1899 auf Grund amtsgerichtlichen, ihn des Mordes verdächtig
<lb/>erklärenden Haftbefehls vom gleichen Tage festgenommen und am 13. des- 
<lb/>selben Monats unter Anordnung der Fortdauer seiner Haft, weil ein Ver- 
<lb/>brechen in Frage stehe, wegen Mordes, Brandstiftung und Vergehens gegen
<lb/>das Sprengstoffgesetz in Untersuchung gezogen worden war, ist am 29. März
<lb/>1899 bezüglich der beiden Verbrechen außer Verfolgung gesetzt und am
<lb/>31. März aus der Untersuchungshaft entlassen, sodann aber am 11. April
<lb/>wegen des Vergehens vor die Strafkammer verwiesen und deshalb durch
<lb/>das angefochtene Urtheil zu einer Gefüngnißstrafe von drei Monaten ver-
<lb/>urtheilt. Hiezu bemerken die Urtheilsgründe: „Einem Anträge der Ver-
<lb/>theidigung, die angeblich vom Angeklagten in diesem Verfahren erlittene
<lb/>Untersuchungshaft auf die zu verhängende Strafe anzurechnen, ist um so
<lb/>weniger stattzugeben, als eine solche Anrechnung überhaupt gesetzlich nicht
<lb/>möglich war, imdem der Angeklagte sich nach Inhalt der Akten und ins- 
<lb/>besondere des vorliegenden Haftbefehls zwar eine Zeit lang wegen Mordes,
<lb/>aber nicht wegen der hier zu erörternden strafbaren Handlung, in Unter- 
<lb/>suchungshaft befunden hat." Letztere Erwägung ist zweifellos rechts-
<lb/>irrthümlich und ungeeignet, die Ablehnung des Antrags auf Anrechnung
<lb/>der Untersuchungshaft zu stützen. Denn § 60 StGB, verlangt nur, daß
<lb/>der Angeklagte zur Zeit der Urtheilsfällung in dem Verfahren, worin
<lb/>das Urtheil ergeht, eine Untersuchungshaft erleide oder erlitten habe, unter- 
<lb/>scheidet aber nicht, ob die schließlich ausgesprochene Freiheitsstrafe gerade
<lb/>mit Rücksicht auf diejenige strafbare Handlung erkannt wird, welche zur
<lb/>Verhängung der Untersuchungshaft geführt hatte (Entsch. des RG. in
<lb/>Strass. Bd. 3 S. 264), und an dieser, im gegenwärtigen Falle offenbar
<lb/>zutreffenden Voraussetzung wird durch den Umstand nichts geändert, daß
<lb/>zur Zeit der Aburtheilung das Verfahren sich nur mehr mit dem, im
<lb/>Haftbefehle nicht genannten Vergehen befaßte (Rechtspr. des RG. Bd. 3
<lb/>S. 126, 127; Entsch. wie oben Bd. 30 S. 182, Bd. 31 S. 244).
<lb/>Hienach mußte die Revision Erfolg haben, da nicht ausgeschlossen ist, daß
<lb/>die Verweigerung der Anrechnung von Untersuchungshaft auf dem nach- 
<lb/>gewiesenen Rechtsirrthume beruht. I. Straffenat. Urtheil vom 22. No- 
<lb/>vember 1900.

<lb/>Unzulässige Nachträge zur Revisionsbegründung. Die recht- 
<lb/>zeitig eingereichte Berufungsschrift stützt sich nicht darauf, daß das Urtheil
<lb/>auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der Nichtanwendung oder
</p>
                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0256.tif"
                   n="232"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0256"/>
               <div xml:id="d20610e32228"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e32236" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0256--><p/>
                     <p>

                        <lb/>232
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm auf den festgestellten Sach- 
<lb/>verhalt &lt;8 376 Abs. l und 2 StPO.) beruhe. Dem erst nach Ablauf
<lb/>der gesetzlichen Frist vorgelegten Nachtrage zur Revisionsbegründung, in
<lb/>welchem ausdrücklich Verletzung des § 340 StGB, gerügt wird, kann
<lb/>gemäß Z 385 Abs. 1 verglichen mit 8 392 Abs. 1 StPO, keine Be- 
<lb/>achtung geschenkt werden. Er bezeichnet sich zwar selbst als Ergänzung
<lb/>zur ersten Begründungsschrift; allein ergänzt können nur diejenigen
<lb/>Revisionsanträge werden, welche der zwingenden Vorschrift des 8 384
<lb/>Abs. 1 StPO, entsprechen, und an dieser Voraussetzung fehlt es vor- 
<lb/>liegend der ersten, rechtzeitigen Begründungsschrift vollständig. I. Straf- 
<lb/>senat. Urtheil vom 22. November 1900. -

<lb/>8. ZLayr. Höerstes Landesgerichl i« München (Strafsache«).

<lb/>Strafrecht; Strafprozeß.

<lb/>Sonntagsruhe. Laden- oder Werkstattbetrieb? Nach Fest- 
<lb/>stellung des Berufungsgerichts waren die gewöhnlich in de; Werkstätte des
<lb/>Angeklagten beschäftigten Putzarbeiterinnen durch ihren Arbeitsvertrag ver- 
<lb/>pflichtet, im Bedarfsfall und insbesondere an Sonn- und Festtagen von
<lb/>10—1 Uhr Mittags als Verkäuferinnen im Ladengeschäfte des Angeklagten
<lb/>thätig zu sein. Insoweit sie im Ladengeschäft, also im Handelsgewerbe
<lb/>thätig waren, fällt ihre Beschäftigung unter Abs. 2 des 8 105 b der Gew.-
<lb/>Ordn., während ihre gewöhnliche Beschäftigung in der Werkstätte unter
<lb/>Abs. 1 desselben Paragraphen fällt. In Frage steht, ob die an Sonn-
<lb/>und Festtagen verrichtete Arbeit des Aufsteckens von Damenhüten eine
<lb/>Beschäftigung im Handelsgewerbe oder im Werkstattbetriebe war. Beide
<lb/>Beschäftigungsarten grenzen sich- nicht immer scharf von einander ab und
<lb/>kommt es namentlich vor, daß beim Ladenverkauf an der zum Verkaufe
<lb/>bereit gestellten Waare vor der Uebergabe an den Käufer noch Arbeiten
<lb/>vorzunehmen sind, die an sich dem Fabrik- oder Handwerksbetrieb an- 
<lb/>gehören. Stellen sich solche Arbeiten im Einzelfalle als Theil der Ver-
<lb/>kaufsthätigkeit dar, so sind sie im Betriebe des Handelsgewerbs vor- 
<lb/>genommen, auch wenn sie nicht im Verkaufslokale bethätigt wurden. In
<lb/>diesem Sinne hat das Bayi. Staatsministerium des Innern durch die
<lb/>Entschl. vom 14. März 1895 den Verwaltungsbehörden die Anweisung
<lb/>ertheilt, daß die beim Ladenverkauf an den Maaren vorgenommenen Aen-
<lb/>derungs- oder Zurichtungsarbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe
<lb/>zu betrachten seien. Dieser Auslegung des 8 105 b der Gew.-Ordn. ent- 
<lb/>spricht auch das Urtheil des Berufungsgerichts, welches auf Grund der
<lb/>thatsächlichen Feststellung, wonach das Aufstecken der Damenhüte darin
<lb/>besteht, daß eine Hutfayon mit Futter- oder Schweißband versehen und
<lb/>mit Bändern, Stoff, Blumen, Federn, Schnallen, Nadeln und dergl. aus-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0257.tif"
                         n="233"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0257"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0257--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>233
</p>
                     <p>

                        <lb/>geputzt werde, angenommen hat, daß das Aufstecken kein bloßes Zurichten,
<lb/>sondern Neuherstellung von Hüten sei und hieraus den Schluß gezogen
<lb/>hat, daß die mit Vornahme dieser Arbeit beauftragten Putzmacherinnen
<lb/>nicht im Handelsgewerbe, sondern im Werkstattbetriebe der Putzmacherei
<lb/>beschäftigt gewesen seien. Diese Feststellung läßt keinen Rechtsirrthum er- 
<lb/>sehen. Urtheil vom 22. Januar 1901.

<lb/>Kosten bei erhobener Privatklage. Bei Entscheidung der Kosten- 
<lb/>pflicht ist nämlich nicht der Umstand maßgebend, ob durch eine Privat- 
<lb/>klage das Verfahren veranlaßt wurde, sondern es kommt hier darauf an,
<lb/>in welchem Verfahren das Urtheil ergieng; denn der Richter hat bei der
<lb/>Urtheilsfällung das für das bezügliche Verfahren vorgeschriebene Gesetz
<lb/>anzuwenden. Nach § 417 Abs. 3 StPO, richtet sich nun, wenn auf er- 
<lb/>hobene Privatklage die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernimmt,
<lb/>das weitere Verfahren nach den Bestimmungen, welche im zweiten Ab- 
<lb/>schnitte des fünften Buches für den Anschluß des Verletzten als Neben- 
<lb/>kläger gegeben sind. Dieser kann sich der öffentlichen Klage anschließen.
<lb/>Das Verfahren ist also nicht mehr das Privatklageverfahren, sondern das
<lb/>für die öffentliche Klage vorgeschriebene. Zwar sagt § 437 CPO.: „der
<lb/>Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschlüsse die Rechte des Privatklägers".
<lb/>Dies ist aber selbstverständlich nur mit der Einschränkung aufzufaffen,
<lb/>„insoweit nicht etwas Anderes im Gesetze vorgeschrieben ist (vgl. § 436
<lb/>Abs. 3 StPO.) oder aus der Natur der Sache von selbst folgt" (Löwe,
<lb/>Komm, zu § 437).

<lb/>Der frühere Privatkläger ist aus der leitenden Rolle eines Klägers
<lb/>in die eines den öffentlichen Ankläger unterstützenden Organs zurück- 
<lb/>getreten und nur insofern selbständig, als es sich um Einlegung von Rechts- 
<lb/>mitteln und gegebenen Falles um eine Buße handelt. Demnach unterliegt
<lb/>es keinem Zweifel, daß die Strafkammer, als sie das angefochtene Urtheil
<lb/>erließ, die Bestimmungen anzuwenden hatte, welche für ein auf öffentliche
<lb/>Klage hin eingeleitetes Verfahren vorgeschrieben sind. Es sind dies, was
<lb/>den hier in Rede stehenden Kostenpunkt anlangt, die §§ 497, 499, 505
<lb/>StPO-, nicht aber § 503. Letztere Bestimmung und zwar Abs. 1 und 5,
<lb/>nicht aber der von der Revision angezogene Abs. 2 könnte in diesem Ver- 
<lb/>fahren gemäß der Vorschrift des 8 437 Abs. 1 nur bei einer Ver-
<lb/>urtheilung des Angeklagten zur Strafe in Anwendung gebracht werden,
<lb/>da derselbe auch die dem Nebenkläger erwachsenen nothwendigen Auslagen
<lb/>zu erstatten hätte. Dagegen ist iu allen übrigen Fällen für dessen An- 
<lb/>wendung kein Raum (Entsch. des RG. Bd. 6 S. 239, Bd. 15 S. 191).

<lb/>Eine Bestimmung, daß der Nebenkläger dem Angeklagten, wenn er
<lb/>freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde, die nothwendigen Aus-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0258.tif"
                         n="234"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0258"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0258--><p/>
                     <p>

                        <lb/>234
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>lagen zu ersetzen habe, enthält das Gesetz nicht; insbesondere kann dies
<lb/>auch nicht aus § 437 Abs. 1 mit § 503 Abs. 2 StPO, gefolgert werden
<lb/>(vgl. Löwe, Komm, zu § 437 Nr. 5 lit. b). Denn wenn auch der
<lb/>„Privatkläger" in einem derartigen Falle nach durchgeführtem Privat- 
<lb/>klageverfahren dem Angeklagten die nothwendigen Auslagen zu ersetzen hat,
<lb/>und wenn dem Nebenkläger die rechtliche Stellung des Privatklägers zu- 
<lb/>kommt, so kann der Nebenkläger schon deshalb nicht zu diesen Kosten ver-
<lb/>urtheilt werden, weil die Verurtheilung zu den Kosten in der Zurück- 
<lb/>weisung der Klage des verfolgenden Theiles ihren Grund hat, der ver- 
<lb/>folgende Theil aber im Falle des §417 Abs. 2 StPO, der Staatsan- 
<lb/>walt, welcher nunmehr das Verfahren von Amtswegen betreibt, ist, während
<lb/>der Nebenkläger zur selbständigen Betreibung des Prozeßverfahrens —
<lb/>abgesehen von der Einlegung von Rechtsmitteln — nicht befugt ist. Der- 
<lb/>selbe hat sohin in dieser Beziehung die rechtliche Stellung des Privat- 
<lb/>klägers nicht und kann demnach auch § 503 Abs. 2, der sich auf den
<lb/>Privatkläger bezieht, auf ihn keine Anwendung finden. Dagegen ist es
<lb/>gesetzlich statthaft, in einem durch Privatklage begonnenen, aber im Wege
<lb/>der öffentlichen Klage zu Ende geführten Verfahren diese Auslagen, auch
<lb/>wenn sie etwa durch das Vorgehen des Nebenklägers erwachsen sein
<lb/>sollten, im Falle der Freisprechung des Angeklagten, dem auch die Ein- 
<lb/>stellung des Verfahrens gleichzusetzen ist (Entsch. des RG. Bd. 15 S. 192,
<lb/>Bd. 20 S. 118), der Staatskasse aufzuerlegen (§ 499 Abs. 2 StPO.).

<lb/>Doch ist dies, im Gegensätze zu § 503 Abs. 2 in das Ermessen
<lb/>des Gerichts gestellt und kann daher eine Revision darauf, daß das Ge- 
<lb/>richt keinen Anlaß fand, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, nicht
<lb/>gestützt werden. Urtheil vom 6. Juni 1900.

<lb/>Zulässigkeit der Revision im Strafprozesse? Kostenpunkt.
<lb/>Die Frage der Zulässigkeit einer Widerklage nach § 428 StPO, ist eine
<lb/>strafprozessuale; denn diese Gesetzesbestimmung zeigt den Weg, der zur
<lb/>Bestrafung führen soll; sie ist die prozessuale Ausführungsbestimmung zu
<lb/>Z 198 und 232 Abs. 3 StGB. (Stenglein, StPO. 8 428 Note I).
<lb/>Nach 8 380 StPO, ist daher die Prüfung dieser Frage dem Revisions- 
<lb/>gericht entzogen.

<lb/>Ebenso ist die Frage, ob gegenüber einer Privatklage wegen Körper- 
<lb/>verletzung auch noch nach Ablauf der dreimonatlichen Frist auf Grnnd des
<lb/>8 198 StGB, wegen Beleidigung Antrag auf Bestrafung gestellt werden
<lb/>kann, eine rein prozeßrechtliche und daher, selbst wenn der Strafkammer
<lb/>bei Entscheidung derselben ein Rechtsirrthum unterlaufen sein sollte, eine
<lb/>Revisionsrüge hiegegen nicht statthaft. Schon der hieher bezügliche Wort- 
<lb/>laut des 8 198 StGB., der sich auf das Verfahren in der Verhandlung
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0259.tif"
                         n="235"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0259"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0259--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen). 235

<lb/>in erster Instanz bezieht und einerseits die Nichtbefolgung des Gesetzes
<lb/>mit gewissen Nachtheilen bedroht, andererseits eine rasche und endgültige
<lb/>gegenseitige gerichtliche Auseinandersetzung bezweckt, läßt den prozessualen
<lb/>Charakter dieser Vorschrift, die in § 428 StPO, durch die Regelung der
<lb/>Widerklage eine weitere prozessuale Ausbildung erfuhr, ersehen. Der
<lb/>Gesetzgeber wollte hiedurch einen Zwang gegen den mit einer Privat- 
<lb/>klage Verfolgten ausüben, bei Verlust des Antragsrechts auch schon
<lb/>vor Ablauf der gesetzlichen Frist Antrag auf Bestrafung zu stellen. Eine
<lb/>solche Bestimmung, die ein eingeleitetes Strafprozeßverfahren voraussetzt,
<lb/>ist nur im Interesse dieses Verfahrens erlassen und demnach straf- 
<lb/>prozessualer Natur.

<lb/>Abgesehen davon handelt es sich hier um die Frage der Zulässigkeit
<lb/>eines Strafantrags, welche, wie das Reichsgericht konsequent annimmt und
<lb/>auch das Oberlandesgericht München nach anfänglichem Schwanken in der
<lb/>Folge stets angenommen hat, gleichfalls prozessualer Natur ist. Dieser
<lb/>Anschauung ist auch das Oberste Landesgericht beigetreten (vgl. Urtheil
<lb/>vom 15. Mai 1899 Reg.-Nr. 90/00).

<lb/>Dagegen betrifft die Rüge wegen Verletzung des § 503 StPO, un- 
<lb/>zweifelhaft eine Frage des materiellen Rechtes, da diese Gesetzesbestimmung
<lb/>die Pflicht zur Tragung und Erstattung der durch ein Privatklageverfahren
<lb/>verursachten Kosten regelt.

<lb/>Die Rüge ist aber unbegründet. Es ist richtig, daß gemäß § 424
<lb/>StPO, die Bestimmung des § 497 Abs. 1 StPO, auf das Privatklage- 
<lb/>verfahren überhaupt und insbesondere auf die Widerklage Anwendung zu
<lb/>finden hat, allein hieraus folgt nicht, daß die Kosten der Klage und der
<lb/>Widerklage als getrennte Kosten zu betrachten sind und prozessual als solche
<lb/>behandelt werden müssen. Dies ergiebt sich daraus, daß nach § 428
<lb/>a. a. O. über Klage und Widerklage gleichzeitig und in dem nämlichen
<lb/>Verfahren zu erkennen ist. Der Gesetzgeber betrachtet das Verfahren
<lb/>bezüglich der Klage und Widerklage als einheitliches und untrennbares
<lb/>auch insofern, als er für die Widerklage eine besondere Staatsgebühr
<lb/>nicht erheben läßt (§ 70 Abs. 3 Gerichtskostengesetz in der Fassung vom
<lb/>20. Mai 1898).

<lb/>Bei dem Fehlen besonderer Bestimmungen in der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung über die Kosten der Widerklage ist es sohin gesetzlich gerechtfertigt,
<lb/>die Kosten der Klage und Widerklage in eine Gesammtmasse zu vereinigen
<lb/>und die Pflicht zur Kostentragung je nach dem Unterliegen und Obsiegen
<lb/>der Parteien ohne Rücksicht darauf, ob es bezüglich der Klage oder der
<lb/>Widerklage der Fall ist. auszusprechen (§ 503 Abs. 3 StPO.). Urtheil
<lb/>vom 23. Mai 1900.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0260.tif"
                n="236"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0260"/>
            <div xml:id="d20610e32658" n="IV.">
        
               <head>Vermischte Mittheilungen</head>
        
            </div>
            <div xml:id="d20610e32664" n="V.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0260--><p/>
               <p>

                  <lb/>236
</p>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Mittheilungen. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Unabwendbarer Zufall ist in einem Versehen des Vertheidigers
<lb/>nach dem Sinne des § 44 StPO, nicht zu erblicken (vgl. die constante
<lb/>Praxis des Reichsgerichts, Rechtsprechung Bd. 1 S. 689, Bd. 6 S. 86.
<lb/>Bd. 8 S. 508; Entsch. Bd. 10 S. 74). Die in der Beschwerdeschrift
<lb/>für die gegentheilige Anschauung vorgebrachten Erwägungen vermögen ein
<lb/>Abweichen von dieser feststehenden Rechtsprechung nicht zu begründen.
<lb/>Letztere findet vielmehr ihre Rechtfertigung darin, daß bei der gegentheiligen
<lb/>Anschauung in unzulässiger Weise geradezu einem vertheidigten Angeschuldigten
<lb/>ein Privilegium gegen Ablauf der Frist eingeräumt wurde, wenn der Ver-
<lb/>theidiger die Schuld übernimmt (Stenglein, StPO. § 44 Note 3).
<lb/>Beschluß vom 14. Februar 1901.

<lb/>Zur Einlegung von Rechtsmitteln erscheint im Hinblick auf
<lb/>Z 144 Abs. 1 des GVG. nur diejenige staatsanwaltschaftliche Behörde
<lb/>befugt, welche bei demjenigen Gerichte bestellt ist, dessen Entscheidung an-
<lb/>gefochten wird (Löwe, Komm., 10. Aust. S. 128 Note 2, 3, S. 759
<lb/>Note 5). Beschluß vom 18. Dezember 1900.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Wermischle Wittheilungen.

<lb/>Genossenschaftsregister. Gegenüber dem hievon handelnden Aufsatz in
<lb/>ffi Bb. 66 Nr. 4 67.j#. vou L. BonMab wünscht Herr

<lb/>vr. Crüger die Mitkheilung, es sei auch schon in den Berichtigungen und
<lb/>Ergänzungen zum Kommentare von Parisius-Crüger S. X darauf hinge- 
<lb/>wiesen, daß nicht blos § 146 FG., sondern auch § 19 desselben Gesetzes zur An- 
<lb/>wendung komme.
</p>
               <p>

                  <lb/>Y. Literatur.

<lb/>1) Im Berlage von Gustav Fischer in Jena ist nun schon die dritte, er- 

<lb/>heblich vermehrte Auflage des allbekannten trefflichen Werkes über die
<lb/>Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf ältere Rechts- 
<lb/>verhältnisse von Oberlandesgerichtsrath Dr. Hermann Habicht (14 Mk.)
<lb/>erschienen. Einer Empfehlung des stattlichen Buches enthebt der offen- 
<lb/>kundige hohe sachliche Werth desselben.

<lb/>2) I. Schweitzers (Arthur Sellier) Verlag in München hat von dem

<lb/>Staudinger'schen Kommentare zum BGB. nun weiterhin Lieferung
<lb/>14 und 15 ausgegeben, womit auch Bd. 2 des Gesammtwerks jetzt vol- 
<lb/>lendet ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdrnckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0261.tif"
             n="237"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0261"/>
         <div xml:id="d20610e32782" n="No. 14.">
      
            <head>29. Juni 1901</head>
            <div xml:id="d20610e32787"
                 ana="scope_-_237_-_243"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0247">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Süßheim, Max">Von Dr. Max Süßheim in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0261--><p/>
               <p>

                  <lb/>M 14.
</p>
               <p>

                  <lb/>29. Juni 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>6®. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeufferL's

<lb/>Dkätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Rechtsfolge» arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe (Schluß).

<lb/>II. Klageantrag in Alimentenprozessen. III. Rechtsprechung: Bayr. Oberstes Landesgericht
<lb/>in München sCivilsachens. IV. Literatur. V. Nachtrag.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Hlechtsfotge» arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung

<lb/>«ud Wietye.

<lb/>Von vr. Max Süßheim in München.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Für die Entstehung des Anspruchs des Käufers auf Wandelung,
<lb/>Minderung oder Schadensersatz ist kausal das Vorhandensein der objektiven
<lb/>Voraussetzungen, nämlich, wie wir oben gesehen haben, des arglistigen
<lb/>Süllschweigens auf der einen, der Nichtkenntniß des verschwiegenen Mangels
<lb/>auf der anderen Seite. Dagegen bildet keine Voraussetzung die Kenntniß
<lb/>des Käufers, daß ihm nunmehr ein Anspruch gegen den arglistigen Ver- 
<lb/>käufer zustehe. Diese Kenntniß ist nicht Bedingung für die Entstehung, son- 
<lb/>dern für die Geltendmachung des Anspruchs. Warum sollte auch der Käufer
<lb/>Nicht einen Anspruch haben können, ohne Kenntniß davon zu besitzen? Ein
<lb/>Recht setzt doch nicht voraus, daß der Berechtigte hievon Kenntniß hat.
<lb/>Zudem würde es allen praktischen Anforderungen des Verkehrs wider- 
<lb/>sprechen, wollte man den Beginn der Verjährung erst mit dem unkontrollir-
<lb/>baren Momente, in welchem der Käufer von dem Mangel Kenntniß er- 
<lb/>langt hat, eintreten lassen, während es sich andererseits verhältnißmäßig
<lb/>leicht feststellen lassen wird, ob der Verkäufer bereits bei Abschluß des
<lb/>Kaufes oder erst bei der Ablieferung, bezw. Uebergabe des Kaufobjekts oder
<lb/>ub er überhaupt arglistig gehandelt hat. Zudem sind die Rechte des Käufers
<lb/>zur Genüge durch die Beibehaltung der ordentlichen Verjährungsfrist von
<lb/>30 Jahren gewahrt. Eine längere Frist gesetzlich zu bewilligen besteht
<lb/>weder ein Bedürfniß, noch würde damit in Würdigung der Gesichtspunkte,
<lb/>welche überhaupt für die Schaffung des Instituts der Verjährung maß- 
<lb/>gebend sind, den Interessen des Verkehrs gedient. Gleichwohl hat man
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0262.tif"
                   n="238"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0262"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0262--><p/>
               <p>

                  <lb/>238 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>die in der früheren Fassung vorgesehene Bestimmung (RTV. § 471),
<lb/>wonach auch durch Vertrag der Verjährungsfrist ein längerer Zeitraum
<lb/>als 30 Jahre nicht gegeben werden kann, gestrichen. Nach der nunmehrigen
<lb/>Fassung besieht kein Hinderniß, die gegen den arglistigen Verkäufer schon
<lb/>an und für sich zustehende Verjährung von 30 Jahren durch Vertrag be- 
<lb/>liebig zu erweitern (§ 477 Abs. 1 Satz 2).

<lb/>Auch bei Ankauf von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Schafen, Eseln,
<lb/>Mauleseln und Maulthieren (§ 481) ist dem Käufer gegenüber dem arg- 
<lb/>listigen Stillschweigen des Verkäufers durch Verlängerung der Verjährungs- 
<lb/>frist ein erhöhter Rechtsschutz gewährt (8 490). Denn während der An- 
<lb/>spruch auf Wandelung, sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines
<lb/>Hauptmangels (§ 482), dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert
<lb/>hat, in 6 Wochen vom Ende der Gewährsfrist an verjährt, bleibt es auf
<lb/>Grund des § 477, auf welchen § 490 verweist, für die Haftung des Ver- 
<lb/>käufers wegen arglistigen Verschweigens eines dem Käufer unbekannten
<lb/>Mangels bei der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren. Freilich wird
<lb/>hiezu nothwendig sein, daß derselbe zu den Hauptmängeln im Sinne des
<lb/>§ 482 gehört und daß er innerhalb der gesetzlichen oder vertragsmäßigen
<lb/>Gewährsfrist zu Tage getreten ist (§ 486). Einer Anzeige zur Sicherung
<lb/>der aus dem Mangel erwachsenen Rechte, wie sie sonst beim Viehkauf
<lb/>spätestens zwei Tage nach Ablauf der Gewährfrist durch den Käufer wahl- 
<lb/>weise neben anderen Rechtshandlungen vorzunehmen ist, bedarf es gegenüber
<lb/>dem arglistigen Verkäufer nicht (§ 485).

<lb/>Eine Mängelanzeige ist auch sonst beim Kaufe nicht vorgeschrieben.
<lb/>Sie sichert aber, sofern sie noch vor der sechsmonatlichen Verjährung des
<lb/>Anspruchs auf Wandelung oder Minderung erstattet oder wenigstens an
<lb/>den Verkäufer abgesandt wurde, dem Käufer das Recht, auch nach Ablauf
<lb/>der sechsmonatlichen Verjährung die Zahlung des Kaufpreises in einem
<lb/>der Wandelung oder Minderung entsprechenden Betrage zu verweigern
<lb/>(8 478). Die gleiche Neutralisirung der in der Zwischenzeit eingetretenen
<lb/>Verjährung wie die Anzeige an den Verkäufer bewirkt der Antrag auf
<lb/>gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises und die Ver- 
<lb/>kündigung des Streites mit einem späteren Erwerber der Sache an den
<lb/>Verkäufer. Für den Fall arglistigen Stillschweigens des Verkäufers gilt
<lb/>nun die Besonderheit, daß es weder einer Rechtshandlung der letzteren
<lb/>Art noch der Anzeige an den Verkäufer bedarf, um dem Käufer das Recht
<lb/>zur Weigerung der Zahlung des Kaufpreises auch nach Ablauf der Ver- 
<lb/>jährung, also nach 30 Jahren, zu sichern. Freilich wird in sehr vielen
<lb/>Fällen der Käufer schon nach 2 Jahren die ganze Zahlung verweigern können,
<lb/>nachdem § 196 für eine große Anzahl namentlich der im täglichen Verkehrs- 
<lb/>leben wichtigsten Forderungen eine Verjährung von 2 Jahren festgesetzt hat.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0263.tif"
                   n="239"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0263"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0263--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 239

<lb/>2s Wenden wir uns nun den Ersatzansprüchen des Beschenkten
<lb/>Zu, so könnte es auf den ersten Blick verwundern, daß ihre Verjährung
<lb/>gegenüber dem Schenker, der einen Mangel der geschenkten Sache arglistig
<lb/>verschwiegen hat, vom Gesetzgeber nicht in ähnlicher Weise geregelt wurde,
<lb/>wie dies beim Kaufe der Fall ist. Denn die §§ 516—534 enthalten eine
<lb/>Bestimmung über die Verjährung der Ersatzansprüche des Beschenkten über- 
<lb/>haupt nicht. Allein diese scheinbare Lücke gegenüber den Verjährungs- 
<lb/>vorschriften beim Kaufe erklärt sich einfach daraus, daß der Ersatzanspruch
<lb/>des Käufers keineswegs eine Arglist des Verkäufers zur Voraussetzung hat
<lb/>(vgl. z. B. die allgemeine Bestimmung des § 459), während eine Ersatz- 
<lb/>pflicht des Schenkers überhaupt nur dann gegeben ist, wenn derselbe gegen- 
<lb/>über dem Beschenkten einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Im ersteren
<lb/>Falle bedarf es daher, wenn für den Ersatzanspruch gegen den arglistigen
<lb/>Schenker nicht die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten, sondern die
<lb/>regelmäßige von 30 Jahren zur Anwendung kommen soll, eines aus- 
<lb/>drücklichen Vorbehalts. Für die Regelung der Verjährung des dem Be- 
<lb/>schenkten zustehenden Ersatzanspruchs fällt diese Nothwendigkeit weg; hier
<lb/>genügt, nachdem das Gesetz nur eine Ersatzpflicht wegen arglistigen Still- 
<lb/>schweigens kennt, das Fehlen jeder ausdrücklichen Sonderbestimmung, um
<lb/>die regelmäßige Verjährungsstist von 30 Jahren in Kraft treten zu lassen.

<lb/>3) Aehnlich verhält es sich mit der Verjährung des Anspruchs des
<lb/>Miethers gegen den Vermiether, wenn dieser arglistig einen Mangel der
<lb/>vermietheten Sache verschwiegen hat. Der § 558 kennt zwar eine 6 monatliche
<lb/>Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Miethers. Wenn trotzdem kein
<lb/>ausdrücklicher Vorbehalt die Verjährung der Ersatzansprüche gegen den arg- 
<lb/>listigen Vermiether auf 30 Jahre festsetzt, so erklärt sich dies zur Genüge
<lb/>hieraus, daß jener in 6 Monaten verjährende Anspruch sich ausschließlich
<lb/>auf den Ersatz der von dem Miether auf das Miethobjekt gemachten Auf- 
<lb/>wendungen und auf die Befugniß zur Wegnahme der von ihm an der Sache
<lb/>angebrachten Einrichtungen bezieht (§ 547). Für die Verjährung des
<lb/>Ersatzanspruchs des Miethers wegen Mängel des Miethobjekts enthält
<lb/>weder § 558, noch einer der folgenden Paragraphen eine ausdrückliche
<lb/>Vorschrift, so daß es damit ganz von selbst bei der allgemeinen Verjährungs- 
<lb/>frist von 30 Jahren bleibt.

<lb/>HI. Wenn auch das BGB. als modernes Gesetzgebungswerk den Ge- 
<lb/>danken der Vertragsfreiheit im Prinzip anerkannt hat, so finden sich doch
<lb/>Zahlreiche Bestimmungen, welche im Interesse der Sicherung und Wahrung
<lb/>von Treu und Glauben im Rechtsverkehre gewissen der allgemeinen Moral
<lb/>widersprechenden Vereinbarungen der Parteien die Rechtsverbindlichkeit
<lb/>und Gültigkeit benehmen. Es ist nur zu begrüßen, daß auch in dieser
<lb/>Hinsicht dem unreellen Kontrahenten, welcher durch Arglist die Schädigung
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0264.tif"
                   n="240"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0264"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0264--><p/>
               <p>

                  <lb/>240 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>des anderen Vertragstheils bezweckt, entschieden entgegengetreten wird.
<lb/>Die Vorschriften des Gesetzbuchs, welche das arglistige Stillschweigen
<lb/>namentlich bei Kauf, Schenkung und Miethe mit mannigfachen Rechtsnach- 
<lb/>theilen bedrohen und außerdem durch besondere Ausgestaltung der gesetzlichen
<lb/>Anordnungen über die Verjährung gegen arglistiges Gebühren im Verkehre
<lb/>zu Felde ziehen, würden unzweifelhaft nur theilweisen Werth besitzen und
<lb/>vielfach überhaupt gänzlich versagen, wenn dem arglistigen Kontrahenten
<lb/>die Möglichkeit gelassen wäre, durch Abschließung von Verträgen sich gegen
<lb/>diese drohenden materiellen und rechtlichen Nachtheile sicher zu stellen und
<lb/>die unredlich gewonneneit Früchte einzuheimsen. Unter diesen Umständen
<lb/>bilden:

<lb/>1) die Bestimmungen der §§ 443 und 476, denen zu Folge eine
<lb/>Vereinbarung, durch welche die dem Verkäufer obliegende Verpflichtung
<lb/>zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte, bezw. der Sache selbst
<lb/>erlassen oder beschränkt wird, nichtig sein soll, falls der Verkäufer den
<lb/>Mangel arglistig verschweigt, eine nothwendige und wirksame Ergänzung
<lb/>der übrigen Vorschriften des BGB. über die Haftung wegen arglistigen
<lb/>Stillschweigens. Ob der Verkäufer bereits zur Zeit des Vertragsschlusses
<lb/>die Absicht besaß, den Käufer durch arglistiges Stillschweigen über ihm
<lb/>bekannte oder noch bekannt werdende Mängel der Kaufsache irrezuführen,
<lb/>oder ob er den Vertrag in gutem Glauben schloß und erst später in der
<lb/>Besorgniß, der Käufer möchte in Kenntniß eines inzwischen hervorgetretenen
<lb/>Mangels von dem Kaufe zurückstehen, den Entschluß faßte, im Vertrauen
<lb/>auf den eingegangenen Vertrag einen dem Käufer noch unbekannten
<lb/>Mangel arglistig zu verschweigen, macht einen Unterschied nicht. Anderer- 
<lb/>seits kann es auch geschehen, daß der Vertrag vom Verkäufer in arglistiger
<lb/>Absickt geschlossen wird, aber trotzdem gültig und wirksam ist, wenn es
<lb/>nämlich bei der bloßen Absicht verbleibt und der Verkäufer sich weder
<lb/>beim Abschlüsse des Kaufes noch bei Ablieferung, bezw. Uebergabe des
<lb/>Kaufobjekts eine Arglist wirklich zu Schulden kommen läßt.

<lb/>Wird der Vertrag durch die Arglist des Verkäufers nichtig und der
<lb/>Käufer dadurch berechtigt, seinen Ersatzanspruch geltend zu machen, so be- 
<lb/>steht natürlich kein Hinderniß dafür, daß der Käufer trotz der Nichtigkeit
<lb/>des Vertrags freiwillig auf die Ersatzleistung verzichtet. Die Unterlassung
<lb/>der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs beruht dann aber nicht aus dem
<lb/>Vertrage, denn dieser ist nichtig, sondern auf dem freiwilligen Verzichte
<lb/>des Käufers.

<lb/>Der die Verpflichtung zur Gewährleistung ablehnende Vertrag wird
<lb/>aber nach §§ 443 und 476 nur dann nichtig sein, wenn der von dem
<lb/>Verkäufer verschwiegene und der von dem Käufer nicht gekannte Mangel
<lb/>identisch sind. Denn dem ganzen Sinne der Bestimmungen der §§ 439
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0265.tif"
                   n="241"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0265"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0265--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 241

<lb/>Abs. 1 und 460 Satz 1 nach wird gegen die Gültigkeit des Vertrags
<lb/>nichts eingewendet werden können, wenn der Käufer den arglistig ver- 
<lb/>schwiegenen Mangel bereits selbst kennt und damit eine Irreführung durch
<lb/>den arglistigen Verkäufer ausgeschlossen erscheint.

<lb/>Die Frage, ob dem Umstande, daß § 443 von der „wegen eines
<lb/>Mangels", während § 476 von der „wegen Mängel" obliegenden Ver-
<lb/>Pstichtung spricht, mehr als redaktionelle Bedeutung zukommt, dürfte m. E.
<lb/>zu verneinen sein. Beide Bestimmungen sind völlig homogener Natur und
<lb/>rechtfertigt nichts die Vermuthung, es könnte durch jene unbedeutende
<lb/>textliche Abweichung irgend welche Verschiedenheit in der Behandlung
<lb/>jenes arglistigen Vertrags beabsichtigt sein. Dafür, daß man für den
<lb/>Fall, daß der arglistige Verkäufer in dem Vertrage die Haftung wegen
<lb/>Mängel im Rechte ausschloß, blos die Vereinbarung, soweit sie sich auf
<lb/>dm Mangel im Rechte bezog, welchen der Verkäufer arglistig verschwieg,
<lb/>nicht aber den gesammten Vertrag für nichtig erklären wollte, scheint mir
<lb/>ein genügender Anhaltspunkt zu fehlen. Ich bin der Meinung, daß viel- 
<lb/>mehr der Vertrag, auch wenn er sich auf den Ausschluß der Mängel
<lb/>überhaupt bezieht, der Nichtigkeit anheim fällt, wenn der Verkäufer nur
<lb/>einen der Mängel im Rechte, für welche durch Vertrag die Verpflichtung
<lb/>zur Gewährleistung ausgeschlossen wird, arglistig verschweigt. Daß dem
<lb/>so ist, wenn es sich um thatsächliche Mängel, nicht um rechtliche Mängel
<lb/>handelt, geht aus dem Wortlaute des § 476 klar und deutlich hervor.
<lb/>Anders gestaltet sich freilich die Sachlage, wenn der Verkäufer mehrere
<lb/>selbständige Verträge eingeht, durch welche er die Haftung für einzelne,
<lb/>besonders benannte Mängel der Sache oder im Rechte ausschließt. Hier
<lb/>würde, wenn nicht die Absicht der Umgehung der §§ 443 und 476 nach- 
<lb/>gewiesen wird, im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels Seitens
<lb/>des Verkäufers nur der Vertrag der Nichtigkeit verfallen, durch welchen
<lb/>der Ausschluß eben dieses Mangels beabsichtigt war. Die anderen, viel- 
<lb/>leicht im besten Glauben eingegangenen selbständigen Verträge ebenfalls
<lb/>für nichtig zu erklären, besteht weder ein Anlaß, noch auch ein gesetzlicher
<lb/>Untergrund.

<lb/>2) Für die Schenkung kommt die Bestimmung des § 443 durch
<lb/>den in § 523 enthaltenen Hinweis zur entsprechenden Anwendung. Es
<lb/>ist demnach auch der Vertrag nichtig, welchen der Schenker behufs Aus- 
<lb/>schlusses der Haftung für einen rechtlichen Mangel der geschenkten Sache
<lb/>eingeht, wenn er diesen Rechtsmangel dem Beschenkten arglistig ver- 
<lb/>schweigt. Was die Verträge zu Zwecken einer Beseitigung der Haftung
<lb/>für Mängel der Sache anlangt, so suchen wir vergebens nach einer aus- 
<lb/>drücklichen Bestimmung oder nach einem ziffernmäßigen Hinweis auf den
<lb/>beim Kaufe entsprechenden § 476. Dennoch wird man auch für Verträge
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0266.tif"
                   n="242"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0266"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>242 Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe.

<lb/>zwischen dem Schenker und Beschenkten über thatsächliche Mängel, gestützt
<lb/>auf tz 524 Abs. 2 Satz 2, den § 476 in analoger Weise anzuwenden
<lb/>haben. Denn „die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften
<lb/>Sache geltenden Vorschriften" umfassen ja auch die Bestimmung des
<lb/>8 476, wonach die Gewährleistung für einen Fehler der verkauften Sache
<lb/>nicht durch einen Vertrag ausgeschlossen werden kann, wenn der Verkäufer
<lb/>diesen Fehler dem Käufer arglistig verschwiegen hat. Im praktischen
<lb/>Leben wird ein derartiger unter Arglist des Schenkers zu Stande ge- 
<lb/>kommener oder zu arglistiger Wirkung bestimmter Vertrag zwischen
<lb/>Schenker und Beschenktem keine allzu große Rolle spielen; immerhin er- 
<lb/>scheint aber das Vorhandensein von Bestimmungen, welche im gegebenen
<lb/>Falle zur Anwendung kommen können, nützlich und wünschenswerth.

<lb/>3) Für die Miethe findet sich in 8 540 eine ausdrückliche Be- 
<lb/>stimmung, wonach eine Vereinbarung, durch welche die Haftung des Ver-
<lb/>miethers für Mängel der vermietheten Sache erlassen oder beschränkt wird,
<lb/>nichtig ist, wenn der Vermiether den Mangel arglistig verschweigt. Von
<lb/>den vorausgehenden Paragraphen unterscheidet sich 8 540 insofern, als er
<lb/>von Mängeln der vermietheten Sache schlechthin spricht, während jene sich
<lb/>nur auf Mängel, welche die vertragsmäßige Gebrauchsfähigkeit aufheben
<lb/>oder vermindern, beziehen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht knüpft

<lb/>sich freilich blos an Fehler der in § 537 bezeichneten Art,.Allein da

<lb/>eine vertragsmäßige Ausdehnung dieser Haftung auch auf andere Mängel
<lb/>keineswegs ausgeschlossen ist, so wird man, was dem Wortlaute des 8 540
<lb/>entspricht und auch sonst nur begründet erscheint, die Nichtigkeit auch des- 
<lb/>jenigen Vertrags anzunehmen haben, welcher sich auf Mängel anderer als
<lb/>der in 8 537 bezeichneten Art bezieht, sofern der Vermiether dieselben
<lb/>arglistig verschweigt. Unter den gleichen Umständen und in Würdigung
<lb/>des in 8 138 enthaltenen Prinzips, dem zu Folge ein gegen die guten
<lb/>Sitten verstoßendes Rechtsgeschäft nichtig ist, wird auch der Vertrag als
<lb/>nichtig zu erachten sein, welcher bezweckt, die Haftung des arglistigen
<lb/>Vermiethers für rechtliche Mängel des vermietheten Objekts auszuschließen
<lb/>oder zu beschränken.

<lb/>Ueberblicken wir zusammenfassend die gewonnenen Ergebnisse, so zeigt
<lb/>sich, daß das BGB. auf dem Gebiete des Kaufes, der Scbenkuna und
<lb/>Miethe mit drei Waffen gegen das arglistige Stillschweigen zu Felde zieht:

<lb/>I. Verstärkung der Haftung des arglistigen Vertragstheils;

<lb/>II. Verlängerung der Verjährungsfrist;

<lb/>UI. Nichtigkeit der zur Deckung arglistigen Gebahrens geschlossenen
<lb/>Verträge.

<lb/>Wenn auch durch diese Rechtsmittel arglistiges und unreelles Vor- 
<lb/>gehen im Rechtsverkehre keineswegs beseitigt und völlig unterdrückt werden
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0267.tif"
                n="243"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0267"/>
            <div xml:id="d20610e33408"
                 ana="scope_-_243_-_247"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Klageantrag in Alimentenprozessen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Franz, Rudolf">Von Amtsrichter Rudolf Franz in Bad Kissingen</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>Klageantrag in Mmentenprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>können, so bilden doch die vom BGB. in dieser Richtung aufgestellten
<lb/>Bestimmungen einen wirksamen Beitrag znin Schutze und zur Wahrung
<lb/>von Treu und Glauben im Verkehrsleben. Insofern darf man sich von
<lb/>ber Anwendung dieser Bestimmungen manchen Erfolg versprechen, der
<lb/>bisher unter der Herrschaft der mehr den formalen Standpunkt betonenden
<lb/>Einzelrechte versagt blieb.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Klageantrag in Ktimentenprozessen *).

<lb/>Von Amtsrichter Rudolf Franz in Bad Kissingen.

<lb/>I. Vielfach findet man, daß bei Klagen gegen einen unehelichen Vater
<lb/>auf Entrichtung des Unterhalts dem Petitum das nach anderer Richtung
<lb/>vorgesehene Musterformular VI zur Vormundschaftsordnung (J.-M.-Bl.
<lb/>1900 S. 227) zu Grunde gelegt wird, indem

<lb/>1) die Gewährung des der Lebensstellung der Mutter entsprechenden
<lb/>Unterhalts an das Kind in Form einer von der Geburt des Kindes
<lb/>bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres im Voraus am Ersten
<lb/>jeden Kalendervierteljahres zu entrichtenden Geldrente,

<lb/>2) der von der Geburt bis zum Ersten des darauffolgenden Kalender- 
<lb/>vierteljahres erwachsene rückständige Betrag,

<lb/>3) überdies Zahlung von Schul- und Lehrgeld, von Krankheits- und
<lb/>Beerdigungskosten, falls das Kind während der bezeichneten Zeit
<lb/>erkranken oder sterben sollte, verlangt wird.

<lb/>Ein derartiges Petitum dürfte nach mehr wie einer Richtung für den
<lb/>Prozeßrichter Anlaß zu Bedenken geben. Sowohl wenn bei Ausbleiben
<lb/>des Beklagten Versäumnißurtheil verlangt wird, als wenn nach durchgeführter
<lb/>Verhandlung Endurtheil zu erlassen ist, wird der Prozeßrichter nicht dazu
<lb/>kommen können, nach Klageantrag zu erkennen, er wird vielmehr gezwungen
<lb/>sein, erhebliche Abstriche zu machen, bezw. wesentliche, nicht nur redaktionelle
<lb/>Aenderungen vorzunehmen.

<lb/>A. Nach § 1708 BGB. ist der Vater des unehelichen Kindes ver-
<lb/>pstichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres den der
<lb/>Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren.

<lb/>Die Antwort auf die Frage, was unter diesem Unterhalte zu verstehen
<lb/>sei, ist im Gesetze genau präzisirt: „Der Unterhalt umfaßt, ebenso wie
<lb/>bei der Unterhaltspsticht der Verwandten, den gesammten Lebensbedarf,
<lb/>sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem
<lb/>Berufe". Krankheitskosten werden im Allgemeinen von dem Begriffe „Lebens- 
<lb/>bedarf" mit umfaßt (vgl. Mot. Bd. 4 S. 696; Müller u. Meikel, Bürgerl.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Anm. d. Red. Wir geben auch allenfallsigen gegentheiligen Ansichten Raum.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0268.tif"
                   n="244"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0268"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0268--><p/>
               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Klageantrag tu Alimentenprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recht § 315). Aus dem Umstande, daß in Art. 39 des Bayr. Ausführungs- 
<lb/>gesetzes zum BGB. die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Heil- 
<lb/>mittel als nicht zum gesammten Lebensbedarfe gehörig bezeichnet sind, kann
<lb/>für eine gegentheilige Auffassung nichts gefolgert werden. Im Justizgesetz-
<lb/>gebungsausschusse war man sich allseits darüber klar, daß der § 1610
<lb/>BGB. auch Krankheitskosten mit umfasse, und wollte man eben speziell für
<lb/>den Fall des Leibgedings eine einschränkende Ausnahme schaffen.

<lb/>Der Aufwand für Krankheitskosten ist also bei Berechnung des Unter- 
<lb/>halts mit zu würdigen.

<lb/>Anlangend die Art der Gewährung der Alimente, so besteht in § 1710
<lb/>die Vorschrift, daß der Unterhalt stets durch Entrichtung einer
<lb/>Geldrente ru aewäbren ist. Nicht etwa blos der "Wiensbedarf des
<lb/>Kindes)"sondern der gesammte Unterhalt, also neben dem Lebensbedarf
<lb/>einschließlich der Krankheitskosten auch die Kosten der Erziehung und der
<lb/>Vorbildung zu einem Berufe sind in Form einer Geldrente zu gewähren.
<lb/>Diese Vorschrift ist zwingend. Wider den Willen des Verpflichteten kann
<lb/>hievon nicht abgewichen und dieser nicht gezwungen werden, blos einem
<lb/>Theile seiner Verpflichtungen — Lebensbedarf des Kindes — in Form
<lb/>einer Geldrente zu erfüllen, den anderen Theil aber — Kosten der Er- 
<lb/>ziehung und Vorbildung zu einem Berufe — in anderer Form.
<lb/>Ein solcher Zwang wäre aber auch. nicht zweckmäßig. Die Vorschrift .des
<lb/>8 1710 soll, wie die Moüve^fagen...dazu dienen, Streitigkeiten über die
<lb/>^gehörige Erfüllung der Unterhaltspflicht zu vermeiden. Diesem Zwecke
<lb/>würde , aber nicht gedient, wenn man die Feststellung der für Lebensbedarf
<lb/>einer-, Erziehung und Ausbildung andererseits aufzuwendenden Kosten aus- 
<lb/>einanderreißt, wenigstens soweit man es von vorneherein mit einem wider- 
<lb/>spenstigen Schuldner zu thun hat. Denn ein unehelicher Vater, welcher
<lb/>zur Anerkennung der Vaterschaft und seiner sonstigen Verpflichtungen erst
<lb/>im Wege der Klage gezwungen werden muß, wird voraussichtlich, wenn
<lb/>es sich später um Zahlung von Schul- und Lehrgeld handelt, deren Höhe rc.
<lb/>ebenfalls bestreiten, so daß immer wieder neue Prozesse entstünden.

<lb/>Der mögliche Einwand, daß eine gleichartige Vertheilung der Kosten
<lb/>für Erziehung und Ausbildung auf die 64 Einzelraten schwierig und wohl
<lb/>auch unbillig sei, ist hinfällig. Nirgends ist im Gesetze gesagt, daß die
<lb/>einzelnen Jahres- oder Vierteljahrsraten alle gleich groß sein müßten.
<lb/>Man berechnet eben für die drei in Betracht kommenden Lebensphasen des
<lb/>Kindes — Vorschulzeit, Schulzeit, Lehrzeit — die voraussichtlich zur Auf- 
<lb/>wendung kommenden bezw. nöthigen Auslagen und setzt dementsprechend
<lb/>die Rente fest, also z. B. für des 1. mit 6. Lebensjabrvierteljährlich
<lb/>60 Mk., für das 7. mit 13. Lebensjahr vierteljährlich 80 Mk., für das
<lb/>'14. mit 16. Lebensjahr vierteljährlich 100 Mk.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0269.tif"
                   n="245"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0269"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0269--><p/>
               <p>

                  <lb/>Klageantrag in Alimentenprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>245
</p>
               <p>

                  <lb/>Damit ist dann das gesammteMaß der Leistungspflicht des unehelichen
<lb/>Vaters ein für alle Mal, wie es das Gesetz verlangt, festgestellt und die
<lb/>Möglichkeit eines künftigen Prozesses auf Seiten des unehelichen Vaters
<lb/>ausgeschlossen.

<lb/>Ergiebt sich dann nachträglich, daß die Geldrente unzulänglich ist,
<lb/>z. 93. im Falle einer mit erheblicheren Aufwendungen verbundenen Er- 
<lb/>krankung des Kindes, so steht für den Vertreter des Kindes nichts im
<lb/>Wege, allenfalls mit einer Klage nach § 323 REPO, die Erhöhung der
<lb/>Rente herbeizuführen. ,

<lb/>B. Bezüglich der Beerdigungskosten ist in § 1713 BGB. die aus- 
<lb/>drückliche Bestimmung getroffen, daß der uneheliche Vater hiefür erstem
<lb/>zweiter Stelle haftet, nämlich blos dann, wenn ihre Bezahlung von den
<lb/>Erben §es Kindes nicht zu erlangen ist. Es ergiebt sich daraus mit Noth-
<lb/>wendigkeit der Schluß, daß der Streitrichter bei Feststellung der streitigen
<lb/>Verpflichtungen des unehelichen Vaters eine Verurtheilung desselben zur
<lb/>Tragung der künftig möalichLN-Mertüaunaskosten,nM^aussprechen darf,
<lb/>da ja erst abgewartet werden muß, ob im Falle ßes Todes des Kindes
<lb/>dessen Erben zur Zahlung der Beerdigungskosten im Stande sind oder
<lb/>nicht. Erst wenn diese Frage geklärt ist, was selbstredend immer erst nach
<lb/>dem Tode des Kindes der Fall sein kann, kann eine Verurtheilung des

<lb/>-unehelichen Vaters zur Tragung der Beerdigungskosten erfolgen.

<lb/>C. Ein weiterer Punkt, der berücksichtigt werden muß, ist der, daß
<lb/>als Zahlungstag der Rente bejcjgrfte jeden Kalendervierteljahres angenommen
<lb/>und der von dem Tage der Geburt bis zum Ersten des darauffolgenden
<lb/>Kalendervierteljahres sich berechnende Alimentenbetrag gesondert verlangt
<lb/>wird. Auch dies dürste nicht richtig und dem Geiste des Gesetzes nicht
<lb/>entsprechend sein.

<lb/>Das Gesetz sagt (§§ 1710 Abs. 2, 1612 Abs. 3, 760 Ms. 2 BGB ),
<lb/>daß die Rente 3 Monate vorausMzahlen^N. bestimmt aber nirgends, daß
<lb/>dies sewrilsH Ersten des KalendervLertchahres zu geschehen habe. Eine
<lb/>Reihe von Zweckmäßigkeitsgründen sprechen ja für die Wahl des Quartals- 
<lb/>ersten, allein was für den Vormund und allenfalls das Vormundschasts-
<lb/>gericht zweckmäßig ist, darf für den Prozeßrichter dann nicht ausschlag- 
<lb/>gebend sein, wenn materielle Gründe dagegen sprechen. In § 1710 Abs. 3
<lb/>ist bestimmt, daß dem Kinde, das den Beginn des Vierteljahres erlebt hat,
<lb/>der volle aus das Vierteljahr entfallende Betrag gebührt. Für die Be- 
<lb/>rechnung dieses Vierteljahres kann blos der Tag der Geburt des Kindes
<lb/>maßgebend sein. Nur dann ergiebt sich eine allseits gerechte Berechnung
<lb/>de8"Herechtigungs- und Verpflichtungsumfangs. Anderenfalls müßte die
<lb/>letzte Rente um den Betrag gekürzt werden, der vor der ersten Rente als
<lb/>sogenannter rückständiger Betrag gezahlt worden ist. Ein einfaches Beispiel
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0270.tif"
                   n="246"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0270"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>Klageantrag in Alimentenprozessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>wird dies deutlich zeigen: Ein am 15. Februar 1900 geborenes Kind
<lb/>stirbt am 2. April 1901; die vierteljährliche Rente beträgt 60 Mk. In
<lb/>diesem Falle hat der Kindsvater nicht

<lb/>30 Mk. für die Zeit vom 15. Februar 1900 bis 31. März 1900,

<lb/>240 „ „ „ „ „ 1. April 1900 bis 31. März 1901, und

<lb/>60 „ „ „ „ „ 1. April 1901 bis 30. Juni 1901, also

<lb/>330 Mk. zu zahlen, sondern lediglich

<lb/>240 Mk. für die Zeit vom 15. Februar 1900 bis 15. Februar 1901,

<lb/>60 „ „ . 15. Februar 1901 bis 15. Mai 1901, also

<lb/>300 Mk.

<lb/>Umgekehrt: Ein am 15. Februar 1900 geborenes Kind stirbt am
<lb/>16. Mai 1901. Hier hat der Kindsvater nicht
<lb/>30 Mk. für die Zeit vom 15. Februar 1900 bis 31. März 1900,

<lb/>240 „ „ „ „ „ 1. April 1900 bis 31. März 1901,

<lb/>60 „ „ „ „ „ 1. April 1901 bis 30. Juni 1901, also

<lb/>330 Mk. zu zahlen, sondern

<lb/>240 Mk. für die Zeit vom 15. Februar 1900 bis 15. Februar 1901,

<lb/>60 „ „ „ „ 15. Februar 1901 bis 15. Mai 1901,

<lb/>60 „ „ „ 15. Mai 1901 bis 15. August 1901, also

<lb/>360 Mk.

<lb/>D. Es ergiebt sich sonach: Der Vrozeürichter ist nicht berechtigt,
<lb/>nebenher Rente für den Unterhalt noch außerdem eine Verpflichtung des
<lb/>unehelichen Vaters zur Zahlung von Schul- und Lehrgeld, von Kosten
<lb/>der Erkrankung und Beerdigung allgemein auszusprechen, und er darf
<lb/>als Fälligkeitstag der Rente nicht den Quartalsersten annehmen, sondern
<lb/>er darf lediglich auf eine, allenfalls nach den drei Hauptlebensphasen des
<lb/>Kindes abzustufende, jeweils für 3 Monate vom Tage der Geburt an
<lb/>vorauszuzahlende Geldrente erkennen, welche den gesammten Lebensbedarf,
<lb/>Krankheitskosten, Schul- und Lehrgeld umfaßt und einheitlich zum Aus- 
<lb/>drucke bringt.

<lb/>II. Um aus dem Gesagten jedoch nicht den Schluß ziehen zu lassen,
<lb/>daß auch der Vormundschaftsrichter das Musterformular VI seinen
<lb/>Verhandlungen nicht zu Grunde legen dürfe, so sei darauf hingewiesen,
<lb/>daß es ein Anderes ist, ob von einem widerspenstigen Schuldner etwas
<lb/>erzwungen werden soll oder ob ein zahlungswilliger Schuldner mit seinem
<lb/>Gläubiger eine freie Vereinbarung eingehen will. In § 1714 BGB. ist
<lb/>ausdrücklich die Möglichkeit einer freien Vereinbarung über Höhe und
<lb/>Art der Unterhaltsleistung ausgesprochen. Und im Interesse einer raschen
<lb/>und glatten Abwickelung der Geschäfte des Vormundschaftsrichters und mit
<lb/>Rücksicht auf die Veränderlichkeit und Wandelbarkeit der für Höhe und
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0271.tif"
                n="247"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0271"/>
            <div xml:id="d20610e33850" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e33855" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e33863" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0271--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 247
</p>
                     <p>

                        <lb/>Umfang der Unterhaltspflicht die Voraussetzung schaffenden Verhältnisse
<lb/>erscheint es durchaus zweckmäßig, für die Verhandlungen zwischen den eine
<lb/>freie Vereinbarung anstrebenden und eingehenden Betheiligten, das
<lb/>Formular VI der Vormundschaftsordnung zu Grunde zu legen, also zu- 
<lb/>nächst lediglich die für den allgemeinen regelmäßigen Lebensbedarf erforder- 
<lb/>lichen Beiträge festzustellen und außerdem lediglich die Anerkennung der
<lb/>übrigen Verpflichtungen, wozu wohl auch die Beerdigungskosten heran- 
<lb/>gezogen werden können, zum Ausdrucke zu bringen, dagegen die ziffernmäßige
<lb/>Berechnung und Festsetzung der für Schul- und Lehrgeld, Krankheit und
<lb/>Beerdigung aufzuwendenden Beträge der Zukunft und dem in der Wirklich- 
<lb/>keit sich ergebenden Bedarfe, bezw. der seinerzeitigen freien Vereinbarung
<lb/>den Betheiligten zu überlassen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Wechtfprechung.

<lb/>Mayr. Höerstes Landesgericht in München (tziviksachen).

<lb/>Eivilrrcht.

<lb/>Hypothekbestellung für einen Kaufschillingsrest durch den
<lb/>in allgemeiner ehelicher Gütergemeinschaft lebenden Käufer.
<lb/>Erfordernis ebekräulickier Zustimmung*). Mit Notariatsurkunde
<lb/>vom 19. Januar 1900 verkaufte Grundstück an K., der mit

<lb/>seiner Ehefrau in der nach Art. 96 des Bayr. Gesetzes vom 9. Juni 1899,
<lb/>Uebergangsvorschriften zum BGB. betr., an die Stelle der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft des Bayr. Landrechts getretenen allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft des BGB. lebt. In der Urkunde erklären die Vertrag- 
<lb/>schließenden, darüber einig zu sein, daß Eigenthum, Besitz und Nutzung
<lb/>des Grundstücks von jetzt an auf den Käufer übergehe. Der Verkäufer
<lb/>bewilligt die Umschreibung in den öffentlichen Büchern. Der Käufer ver- 
<lb/>pflichtet sich, den Kaufpreis zu verzinsen, den Theilbetrag von 270 Mk.
<lb/>spätestens am 1. Mai 1900 und den Rest in 8 Jahresfristen zu je 50 Mk.
<lb/>zu bezahlen, bestellt für diese Schuld Hypothek an dem gekauften Grund-
<lb/>stück und beantragt deren Eintragung in das Hypothekenbuch.

<lb/>Diese Eintragung hat das Amtsgericht abgelehnt, weil K. das gekaufte
<lb/>Grundstück nach § 1445 BGB. nur mit Zustimmung seiner Eheftau be- 
<lb/>lasten könne, diese aber nicht beigebracht sei.

<lb/>Gegen diese Verfügung legte S. Beschwerde zum Landgericht ein.
<lb/>Das Beschwerdegericht billigte jedoch die Rechtsanschauung des Amtsgerichts.


<lb/>*) Vorliegende wichtige oberstrichterliche Entscheidung erledigt die in Bl. f. RA.
<lb/>Bd. 65 S. 150, 300 besprochene Frage, wenigstens für den Fall der Neubestellung einer
<lb/>Hypothek, und zwar im Sinne der vom Herausgeber unserer Zeitschrift vertretenen An-
<lb/>schauung.
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0272.tif"
                         n="248"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0272"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0272--><p/>
                     <p>

                        <lb/>248
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde weitere Beschwerde
<lb/>eingelegt und zur Begründung insbesondere geltend gemacht:

<lb/>Das Beschwerdegericht behandele das von K. gekaufte Grundstück als
<lb/>von ihm erworben und deshalb zum Gesammtgute gehörig ohne Rücksicht
<lb/>darauf, daß es dem K. nach dem Kaufverträge nur gegen gleichzeitige
<lb/>Hypothekbestellung überlassen worden ist. Nach den bisherigen Vorschriften
<lb/>über den Erwerb des Eigenthums an Grundstücken, die nach den an- 
<lb/>geführten Vorschriften des Einführungsgesetzes, des Ausführungsgesetzes
<lb/>und des Notariatsgesetzes noch bis zur Anlegung des Grundbuchs in
<lb/>Geltung feien, habe aber K. das Grundstück nur entweder mit der be- 
<lb/>dungenen hypothekarischen Belastung oder gar nicht erworben, es habe also
<lb/>nicht als hypothekenfreies Grundstück Bestandtheil des Gesammtguts werden
<lb/>können, durch die bedungene Hypothekbestellung habe es nicht als ein schon
<lb/>zum Gesammtgute gehörendes Grundstück belastet werden sollen. Aus dem
<lb/>8 99 Nr. 2 des Bayr. Hyp.-Ges. ergebe sich, daß eine Hypothek, die der
<lb/>Verkäufer sich Vorbehalte, nicht von dem Käufer bestellt werde. Durch
<lb/>8 1445 BGB. werde der Ehemann in der Erwerbung von Grundstücken
<lb/>nicht beschränkt, er könne insbesondere auch belastete Grundstücke ohne Zu- 
<lb/>stimmung der Frau erwerben. Die Gründe, auf welchen die Vorschrift
<lb/>des 8 1445 beruhe, träfen in Fällen von der Art des vorliegenden nicht
<lb/>zu. Die Vorschrift würde übrigens in diesen Fällen, wenn sie sich auf
<lb/>sie erstrecken sollte, leicht zu umgehen sein. Unter der Herrschaft des
<lb/>Grundbuchrechts lasse sich der Zweck auf doppelte Weise erreichen, entweder
<lb/>dadurch, daß gemäß § 16 Abs. 2 GBO. beantragt werde, die Eintragung
<lb/>der Auflassung nicht ohne die Eintragung der Hypothek zu bewirken, oder
<lb/>so, daß zunächst der Verkäufer das Grundstück für sich selbst mit einer
<lb/>Grundschuld von dem Betrage der Kaufpreisforderung belaste und die
<lb/>Grundschuld nach der Auflassung in eine Hypothek für diese Forderung
<lb/>umgewandelt werde.

<lb/>Die Bestellungserklärung konnte aber nicht den Sinn haben, daß K.
<lb/>als Nichteigenthümer dem Eigenthümer S. eine Hypothek an dessen Grund- 
<lb/>stücke bestellte; sie wurde vielmehr mit Rücksicht auf die vereinbarte Eigen- 
<lb/>thumsübertragung in dem Sinne abgegeben, daß sie von dem Uebergange
<lb/>des Eigenthums auf K. bedingt sein und mit dem Eigenthumsübergange
<lb/>wirksam werden sollte. K. belastete das Grundstück mit der Hypothek als
<lb/>demnächstiger Eigenthümer. Er verfügte über das Grundstück im Voraus»
<lb/>für die Zeit, zu der es ihm gehören werde, auf Grund des ihm dann
<lb/>zustehenden Eigenthums. In Folge des Bestehens der allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft konnte er aber das Grundstück, das nicht Vorbehaltsgut werden
<lb/>sollte, nicht für sich allein erwerben. Es fiel vielmehr nach § 1438 mit
<lb/>der Uebertragung des Eigenthums auf ihn in das Gesammtgut. Die Ver-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0273.tif"
                         n="249"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0273"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0273--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 2ÄÄ

<lb/>fögung, die er als demnächstiger Eigenthümer über das Grundstück traf,
<lb/>war daher eine Verfügung, die das Grundstück nicht als ein ihm allein,
<lb/>sondern als ein zum Gesammtgute gehöriges ergriff. In dieser Beziehung
<lb/>besteht kein Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem Falle, daß der
<lb/>Ehemann ein ihm oder die Ehefrau ein ihr vermachtes Grundstück mit
<lb/>Rücksicht auf den demnächstigen Erwerb des Eigenthums im Voraus zu
<lb/>Gunsten des Erben oder eines Dritten belastet.

<lb/>Hieran vermag der eine Verfahrungsvorschrift enthaltende § 99 Nr. 2
<lb/>des Bayr. Hyp.-Ges. nichts zu ändern. Er ordnet die Eintragung der im
<lb/>Kaufverträge vorbehaltenen Hypothek „ohne ausdrückliches Verlangen der
<lb/>Betheiligten" an, setzt dabei aber eine rechtswirksame Einigung über die
<lb/>Begründung der Hypothek voraus. Er erläßt nur den ausdrücklichen
<lb/>Eintragungsantrag, allen anderen Erfordernissen muß Genüge geleistet sein.

<lb/>Ebenso verhält es sich mit dem § 16 Abs. 2 GBO. Ist beantragt,
<lb/>die Auflassung nicht ohne die für die Kaufpreisforderung bestellte Hypothek
<lb/>einzutragen, so muß, wenn die Hypothekbestellung unwirksam ist, sowohl
<lb/>die Eintragung der Hypothek als die der Auflassung unterbleiben.

<lb/>Der Ehemann kann allerdings ohne Zustimmung der Frau ein
<lb/>Grundstück erwerben, das der Verkäufer für sich mit einer Grundschuld
<lb/>von dem Betrage des Kaufpreises belastet hat. In derselben Weise kann
<lb/>auch die Frau ohne Zustimmung des Mannes für das Gesammtgut er- 
<lb/>werben, nur wird ihre Kaufpreisschuld nicht Gesammtgutsverbindlichkeit.
<lb/>Aber die nach § 877 erforderliche Mitwirkung des Mannes zur Um- 
<lb/>wandelung der Grundschuld in eine Hypothek für die Kaufpreisschuld
<lb/>enthält eine Verfügung über das Grundstück, erfordert also nach 8 1445
<lb/>die Zustimmung der Frau.

<lb/>Die Ansicht, daß der Mann bei der Belastung des zu erwerbenden
<lb/>Grundstücks mit einer Hypothek für die Kaufpreisforderung der beschränkenden
<lb/>Vorschrift des § 1445 nicht unterworfen sei, läßt sich nur mit der Annahme
<lb/>begründen, daß es dem wahren Sinne des § 1445 entspreche, für diesen
<lb/>Fall eine Ausnahme zuzulassen, die in dem Wortlaute der Vorschrift keinen
<lb/>Ausdruck gefunden hat. Diesen Weg hat im Anschluß an die Auslegung,
<lb/>die der entsprechenden Vorschrift des Preuß. LR. Thl. II Tit. l § 378
<lb/>in der Rechtsprechung gegeben worden ist, Lenel in der Deutschen Juristen- 
<lb/>zeitung 1899 S. 290 eingeschlagen. Es ist richtig, daß der hauptsächliche
<lb/>Grund, auf welchem die Vorschrift des 8 1445 beruht, die Erwägung,
<lb/>daß der Grundbesitz bei dem Grundbesitzer-, insbesondere dem Bauernstände
<lb/>regelmäßig den Hauptbestandtheil des Vermögens und die Grundlage der
<lb/>ganzen wirthschaftlichen Thätigkeit und des Standesverhältnisses bildet,, die
<lb/>Veräußerung daher eine besonders tief greifende Wirkung auf die Lebens-
<lb/>Verhältnisse der ganzen Familie ausübt (Mot. Bd. 4 S. 353), auf den
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0274.tif"
                         n="250"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0274"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0274--><p/>
                     <p>

                        <lb/>250
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>vorliegenden Fall nicht zutrifst und daß die Erstreckung der Vorschrift des
<lb/>8 1445 auf diesen Fall als eine wesentliche Erschwerung eines lebhaften
<lb/>Grundstücksverkehrs empfunden werden mag. Allein daraus kann nicht
<lb/>gefolgert werden, daß die Vorschrift des 8 1445 ihrem wahren Sinne nach
<lb/>sich auf diesen Fall nicht erstreckt.

<lb/>Die Verfasser des Gesetzes waren sich, wie sich aus den Motiven
<lb/>zum Entw. I a. a. O. ergiebt, darüber klar, daß die von ihnen aufgestellte
<lb/>Vorschrift weit über den Gedanken hinausgeht, der sie zu der Aufstellung
<lb/>der Vorschrift geführt hat; sie haben aber gleichwohl den einfachen Satz
<lb/>des 8 1^45 aufgestellt und darauf verzichtet, ihn durch Ausnahmen ein- 
<lb/>zuschränken. Man wollte die einfache, leicht faßliche und leicht zu hand- 
<lb/>habende Vorschrift nicht durch Einfügung von Ausnahmen verwickelt ge- 
<lb/>stalten, insbesondere nicht kasuistische Bestimmungen aufstellen, die man
<lb/>soweit thunlich vermied, die hier aber nicht zu umgehen gewesen sein
<lb/>würden. Dabei vertraute man darauf, daß die allgemein gehaltene Vor- 
<lb/>schrift in Verbindung mit dem die Ersetzung der Zustimmung der Frau
<lb/>durch das Vormundschastsgericht ermöglichenden 8 1447 nicht Nachtheile
<lb/>mit sich bringen werde, welche die Vortheile einer einfachen Vorschrift über- 
<lb/>wiegen. Auch die Ausnahme, durch welche die Rechtsprechung die Vor- 
<lb/>schrift des Preuß. LR. einzuschränken versucht hat, ist nicht ausgenommen
<lb/>worden. Dem Interesse des Grundstücksverkehrs stehen hier die ungünstigen
<lb/>Wirkungen des unter den mittleren und kleineren Grundbesitzern weit ver- 
<lb/>breiteten Bestrebens gegenüber, den Besitz durch den Ankauf von Grund- 
<lb/>stücken auf Kredit zu vergrößern. Dieses Bestreben, dem die Grundstücks- 
<lb/>händler durch weitgehende Kreditgewährung entgegenkommen, verleitet zur
<lb/>Bewilligung zu hoher Preise und zur Eingehung von Verbindlichkeiten,
<lb/>die den Käufer in schwere Bedrängniß bringen, nicht selten sogar zum
<lb/>wirthschastlichen Zusammenbruche führen. Vermag die Vorschrift des
<lb/>8 1445 diesen Uebelstand einzudämmen, so kann darin eine nicht uner- 
<lb/>wünschte Nebenwirkung erblickt werden. Das Oberlandesgericht C.
<lb/>hat mit Beschluß vom 2. April 1900 (Puchelt's Zeitschrift Bd. 31
<lb/>S. 332; Mugdan und Falkmann, Rechtspr. der Oberlandesgerichte Bd. 1
<lb/>S. 483) den 8 1445 auch auf die Belastung des zu erwerbenden Grund- 
<lb/>stücks mit einer Hypothek für die Kaufpreisforderung anwendbar erklärt.
<lb/>Für die mit dem 8 1445 übereinstimmende Vorschrift des Eichstätter
<lb/>Rechtes hat sich das Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 11. August
<lb/>1899 (Samml. Bd. 17 S. 433) in demselben Sinne ausgesprochen.

<lb/>Eine verwandte Frage ergiebt sich bei dem 8 1643 BGB. für den
<lb/>Fall, daß der Vater oder die Mutter kraft der elterlichen Gewalt für das
<lb/>Kind ein Grundstück erwirbt und dabei für den Kaufpreis eine Hypothek
<lb/>an dem Grundstücke bestellt. Zum Allkaufe des Grundstücks bedarf der
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0275.tif"
                         n="251"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0275"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0275--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>251
</p>
                     <p>

                        <lb/>Vater oder die Mutter nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
<lb/>dagegen ist die Genehmigung zur Belastung eines Grundstücks des Kindes
<lb/>mit einer Hypothek und zur Eingehung der Verbindlichkeit zur Hypothek- 
<lb/>bestellung erforderlich. Das Oberste Landesgericht hat mit Beschluß vom
<lb/>28. Dezember 1900 (Reg. III Nr. 83) die Genehmigung auch in dem
<lb/>angeführten Falle für erforderlich und die Versagung der Genehmigung wegen
<lb/>Gefährdung des Kindes durch ungünstige Vertragsbestimmungen für gerecht- 
<lb/>fertigt erachtet. Beschluß vom 22. Februar 1901. Reg.-Nr. III 8/1901.

<lb/>„Verwandtschaft" nach BGB. Der Verwandtschaftsbegriff des
<lb/>BGB. gilt von dessen Inkrafttreten an für alle Personen, zwischen denen
<lb/>die nach der Vorgrfft" des Gesetzbuchs die Verwandtschaft begründende
<lb/>Blntsgemeinschaft besteht (Motive zum Art. 126 des Entw. I. des EG.
<lb/>Nr. 1). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Personen, durch welche
<lb/>das Verwandtschaftsverhältniß zwischen dem Erblasser und den Erben ver- 
<lb/>mittelt wird, vor oder nach dem Inkrafttreten des BGB. weggefallen sind.

<lb/>Von einem Eingriff in erworbene Rechte kann keine Rede sein, weil
<lb/>das Erbrecht auch nach dem bisherigen Rechte erst mit dem Tode des
<lb/>Erblaffers entstand. Beschluß vom 15. November 1900; Reg.-Nr. III
<lb/>69/1900.

<lb/>Gesetzlicher Hypothektitel einer Ehefrau. Da die fragliche Ehe
<lb/>am 8. April 1900 geschlossen worden ist, bestimmen sich die vermögens- 
<lb/>rechtlichen Beziehungen der Ehegatten gemäß Art. 1 des EG. z. BGB.
<lb/>nach dem Biirgerlichen Gesetzbuche. Dieses gewährt der Ebeirau kein Recht
<lb/>auf Erlanquna einer . Hypothek. für.. ibx..KvgMMteS... Gut (Motive zum
<lb/>Entw. I 58b. 4 S. 186), sondern sucht die Frau in anderer Weise gegen
<lb/>die sich aus dem Verwaltungsrechte des Mannes ergebenden Gefahren
<lb/>zu schützen. Damit ist für die Ehen, auf welche das BGB. Anwendung
<lb/>ftndet, der landesgesetzliche Hypothekentitel ausgeschlossen. Aus dem Art. 189
<lb/>EG. z. BGB. kann nicht gefolgert werden, daß er fortbesteht, bis das
<lb/>Grundbuch als anaeleat anzusehen ist. Zu den im Art. 189 einstweilen
<lb/>aufrechterhaltenen Vorgriffen über die Begründung von Rechten an Grund- 
<lb/>stücken gehören die Vorschriften darüber, wie sich der Erwerb einer Hypothek
<lb/>auf Grund eines gesetzlichen Titels vollzieht; die Vorschriften aber, welche
<lb/>mit gewissen Ansprüchen einen solchen Titel verbinden, gehören zu der
<lb/>Regelung des Rechtsverhältnisses, aus welchem der zu sichernde Anspruch
<lb/>entsteht. Sie haben ihren Grund nicht in der Besonderheit der Hypothek
<lb/>als eines ein Grundstück belastenden Rechtes, sondern in der Besonderheit
<lb/>des Rechtsverhältnisses, in dem die Betheiligten zu einander stehen. Der
<lb/>Hypothekentitel ist ebenso ein Bestandtheil dieses Rechtsverhältnisses wie
<lb/>der in dem neuen Rechte an dessen Stelle tretende Anspruch auf Bestellung
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0276.tif"
                n="252"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0276"/>
            <div xml:id="d20610e34393" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
            </div>
            <div xml:id="d20610e34399">
               <head>Nachtrag</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>252
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur. Nachtrag.
</p>
               <p>

                  <lb/>einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB-, § 1844 BGB. mit § 54 GFG.,
<lb/>Art. 14, 89, 123, 128 AG- z. BGB., Art. 27 (n. F.) des Erbgüter- 
<lb/>gesetzes vom 22. Februar 1855, Art. 46 (n. F.) des Brandversicherungs- 
<lb/>gesetzes vom 3. April 1875). Für Ansprüche aus einem Rechtsverhältnisse,
<lb/>das sich nach den Vorschriften des BGB. bestimmt, kann deshalb die
<lb/>Landesgesetzgebung ebensowenig einen gesetzlichen Hypothekentitel aufrecht
<lb/>erhalten, wie das Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek gewähren.
<lb/>Demgemäß hat das Gesetz vom 9. Juni 1899 in den Artikeln 51, 54,
<lb/>55 den im 8 2 Nr. 6 des Hypothekengesetzes bestimmten Hypothekentitel
<lb/>der Ehefran nur für die zur Zeit des Inkrafttretens des BGB. bestehenden
<lb/>Ehen, soweit für deren Güterstand die bisherigen Vorschriften maßgebend
<lb/>bleiben, zunächst in seiner bisherigen Gestalt und für die Zeit nach der
<lb/>Anlegung des Grundbuchs als Anspruck» auf Bestellung einer Sicherungs-
<lb/>Hypothek auftecht erhalten, im 'übrigen aber mit dem Inkrafttreten' bes
<lb/>BGB. für erloschen erklärt. Beschluß vom 14. Dezember 1900; Reg.-Nr. Hl
<lb/>79/1900. .
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Literat« r.

<lb/>Verlag von I. Schweitzer (Arthur Sellier), München.

<lb/>1) Mit der jüngst erschienenen vierten Lieferung liegt vollendet vor:

<lb/>Das Bayr. Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom
<lb/>9. jäwti 1899. Erläutert von Oberstlandesgerichtsrath Ferdinand
<lb/>BDHm ff) in München nnd MeÄtzsyerüPsrath Max Klein in Leipzig.
<lb/>8«. 438 S.

<lb/>Daß Herr Oberstlandesgerichtsrath Böhm die Druckvollendung seines verdienst- 
<lb/>lichen Werkes nicht mehr erlebte, ist uns sehr betrüblich. Er hätte an dem wohl- 
<lb/>gelungenen Buche, über dessen Tendenz und Anfänge wir schon früher einmal be-
<lb/>richteteten, seine Freude haben können. In der Bibliothek des bayerischen Juristen
<lb/>wird es ein unentbehrliches Jnventarstück bilden.

<lb/>2) Vollendet ist durch Lieferung 6/8 die Handausgabe der

<lb/>Bayerischen Ansführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zur Civil-
<lb/>prozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetze von Amtsrichter Georg
<lb/>Meikel in Nürnberg. Klein 8». 648 S. 3 Mk. 60 Pfg. geb.

<lb/>Der umfassende Inhalt und billige Preis empfiehlt das wohlausgestattete Buch
<lb/>zum praktischen Gebrauche. _
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachtrag.

<lb/>Auf S. 170 Zeile 11 und 15 ist noch Fin.-Min.-Bek. vom 27. Sep- 
<lb/>tember 1879 und bezw. 27. Dezember 1899 einzuschalten.

<lb/>Geiger.

<lb/>Redakttonsadresse: München, Sendlingersttatze 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julius u. Standinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0277.tif"
             n="253"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0277"/>
         <div xml:id="d20610e34523" n="No. 15.">
      
            <head>6. Juli 1901</head>
            <div xml:id="d20610e34528"
                 ana="scope_-_253_-_258"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0297">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stengel, ... von">Von Rechtsanwalt Frhr. von Stengel in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>®6* Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 15.
</p>
               <p>

                  <lb/>6. Inli 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seussevt's

<lb/>Atätter für Wechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen. II. Allgemeine eheliche
<lb/>Gütergemeinschaft nach BGB. Antheil eines Ehegatten am Gesammtgute. III. Recht- 
<lb/>sprechung: Reichsgericht in Civilsachen; Reichsgericht in Strafsachen. IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Die ueue« Bestimmungen üver das ^erfahren in Ehesachen.

<lb/>Von Rechtsanwalt Frhr. von Stengel in München.

<lb/>Der erste Abschnitt des VI. Buches der CPO. hat eine erhebliche
<lb/>Anzahl theils völlig neuer Bestimmungen, theils auch abgeänderter Be- 
<lb/>stimmungen bei der Neuregelung der CPO. aus Anlaß der Einführung
<lb/>des BGB. erhalten. Diese Neuerungen wurden vorgenommen, theils un- 
<lb/>mittelbar mit Rücksicht auf die Bestimmungen des BGB., theils mit Rück- 
<lb/>sicht darauf, daß in der alten CPO. sich manche materiellrechtliche Be- 
<lb/>stimmungen fanden, um die Verschiedenheiten der Partikularrechte in Ehe- 
<lb/>sachen auszugleichen. Zum Theile wurden endlich auch verschiedene Neu- 
<lb/>erungen vorgenommen aus praktischen Erwägungen, welche sich bei der
<lb/>disherigen Anwendung der CPO. ergeben hatten, wie z. B. die strengere
<lb/>Durchführung des Offizialprinzips bei den Nichtigkeitsklagen^ Eine ein- 
<lb/>gehendere Beschäftigung mit diesen neuen Vorschriften über das Verfahren
<lb/>in Ehesachen zeigt nun so viele Wechselwirkungen der prozeßrechtlichen
<lb/>Bestimmungen mit den eherechtlichen Bestimmungen des BGB-, daß es
<lb/>sich der Mühe lohnt, diese Bestimmungen des Näheren zu betrachten.

<lb/>I. Begriff der Ehesachen.

<lb/>Was sind Ehesachen im Sinne der neuen CPO.? § 606 CPO-,
<lb/>entsprechend dem § 568 alt, giebt die Aufzählung. Hiebei sind gemäß
<lb/>öen Ausdrücken des BGB. die Ausdrücke „Trennung der Ehe" und
<lb/>"Ungültigkeit der Ehe" in Scheidung und Anfechtung umgewandelt.
<lb/>Während der Ausdruck Trennung der Ehe nach dem früheren § 592 be- 
<lb/>kanntlich sowohl die Auflösung der Ehe dem Bande nach, wie auch die
<lb/>zeitweilige Trennung von Tisch und Bett bedeutete, werden jetzt nach
<lb/>8 639 CPO. die Klagen auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0278.tif"
                   n="254"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0278"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>254 Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen.

<lb/>Scheidungsklage gleich gestellt, womit dem § 1576 des BGB. Rechnung
<lb/>getragen wird.

<lb/>Völlig neu eingeführt als Ehesachen sind in § 606 die Klagen, welche
<lb/>die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den
<lb/>Parteien zum Gegenstände haben. Es schien angemessen, einen Streit,
<lb/>der zwischen Personen über die Frage entsteht, ob zwischen ihnen eine
<lb/>Ehe besteht oder nicht besteht, in einem für und gegen Alle wirksamen
<lb/>Urtheile zu beendigen. Zu diesem Zwecke war es aber nothwendig, diese
<lb/>Rechtsstreite der Parteiwillkür zu entziehen und sie unter die Bestimmungen
<lb/>für Ehesachen zu stellen. Es sind dabei aber die Worte „zwischen den
<lb/>Parteien" zu betonen, da die Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
<lb/>Nichtbestehens einer Ehe nicht zu den Ehesachen gehören, wenn nicht die
<lb/>beiden Personen, um deren Ehe es sich handelt, Prozeßparteien sind. Wenn
<lb/>z. B- in einem Testamente bestimmt ist, daß die Wittwe des Erblassers
<lb/>Vorerbin, der eheliche Sohn eines Bruders des Erblassers Nacherbe sein
<lb/>soll, i,n Ermangelung eines solchen aber die Nacherbschaft für die gesetz- 
<lb/>lichen Erben der Wittwe bestimmt ist, und die Verwandten der Wittwe
<lb/>behaupten nun, ehe die Nacherbfolge eingetreten ist, daß der in erster
<lb/>Linie berufene Nacherbe nicht berechtigt sei, da die Ehe seiner Eltern nicht
<lb/>zu Recht bestehe, so ist dieser ohne Zweifel befugt, gegenüber den Verwandten
<lb/>der Vorerbin das Bestehen der Ehe seiner Eltern durch Urtheil feststellen
<lb/>zu lassen. Ein solcher Prozeß gehört nicht zu den Ehesachen, die Be- 
<lb/>stimmungen des ersten Abschnitts des VI. Buches finden auf ihn keine
<lb/>Anwendung, das Urtheil wirkt nicht für und gegen Alle, sondern nur unter
<lb/>den Parteien, weil es sich nicht um die Feststellung einer Ehe zwischen
<lb/>den Parteien (Ehetheilen) handelt.

<lb/>Ehesachen sind daher jetzt: die Scheidungsklagen und die ihnen gleich-
<lb/>stehenden Klagen auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, die Nichtigkeits- 
<lb/>klagen, die Anfechtungsklagen, die Klagen auf Feststellung des Bestehens
<lb/>oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Eheparteien und die Klagen
<lb/>auf Herstellung des ehelichen Lebens. Unter die letztere Rubrik gehören
<lb/>sowohl die Klage nach § 1353 BGB. auf Herstellung der ehelichen Lebens- 
<lb/>gemeinschaft, wie auch die Klage auf Herstellung der häuslichen Gemeinschaft
<lb/>nach 8 1567 BGB., welche bekanntlich die Voraussetzung des Scheidungs- 
<lb/>grundes der böslichen Verlassung bildet. Die verschiedenen Ausdrücke im
<lb/>Gesetze sind hiebei ohne Bedeutung.

<lb/>U. Zuständigkeit der Gerichte.

<lb/>Während bisher das Prinzip, daß in Ehesachen die Klage nur bei dem
<lb/>allgemeinen Gerichtsstände des Mannes erhoben werden kann, nur für den
<lb/>einen Fall durchbrochen war, daß fiir die Klage gegen den Ehemann, der
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0279.tif"
                   n="255"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0279"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0279--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen. 255

<lb/>seine Frau verlassen und seinen Wohnsitz nun im Auslande hatte, das
<lb/>Landgericht seines letzten Wohnsitzes im Deutschen Reiche zuständig war,
<lb/>und auch dies nur unter der Voraussetzung, daß der beklagte Ehemann
<lb/>i- Z als er die Klägerin verließ ein Deutscher war, gehen die neuen Vor- 
<lb/>schriften der CPO. sehr erheblich von diesen Bestimmungen ab.

<lb/>Maßgebend waren hiefür die Bestimmungen des EG. z. BGB., welche
<lb/>dm alten Grundsatz, daß in Ehesachen der deutsche Richter nur die lex
<lb/>fori anzuwenden hat, zum Theile wenigstens beseitigt haben. Art. 13 EG.
<lb/>z. BGB- bestimmt bekanntlich, daß die Eingehung der Ehe, sofern auch
<lb/>nur einer der Verlobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der
<lb/>Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurtheilt wird, dem er angehört.
<lb/>Hierunter fallen auch die Bestimmungen über die Auflösung der Ehe in
<lb/>Folge von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.

<lb/>Des Weiteren bestimmt Art. 14, daß sich die persönlichen Beziehungen
<lb/>zwischen deutschen Ehegatten auch dann nach den deutschen Gesetzen be-
<lb/>urtheilen, wenn die Ehegatten den Wohnsitz im Auslande haben, ja selbst
<lb/>dann, wenn die Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben
<lb/>und der Ehemann eine andere Staatsangehörigkeit noch nicht erworben hat.

<lb/>Nach Art. 17 endlich sind für die Ehescheidungen die Vorschriften des
<lb/>Staates maßgebend, dem der Ehemann z. Z. der Erhebung der Scheidungs- 
<lb/>klage angehört. In Ansehung aller dieser Vorschriften, nach welchen
<lb/>auch für den im Auslande lebenden deutschen Staatsangehörigen «der ehe- 
<lb/>maligen deutschen Staatsangehörigen die deutschen Gesetze maßgebend bleiben,
<lb/>mußte nothwendig auch die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die
<lb/>Ehesachen erweitert werden. Nach den bisherigen Bestimmnngen war es
<lb/>dem Deutschen, der seinen Wohnsitz im Auslande genommen hatte, einfach
<lb/>unmöglich, eine Ehesache, sei es Scheidungs-, Anfechtungs- oder Nichtigkeits- 
<lb/>klage, vor den deutschen Richter zn bringen; er war daher nur auf den
<lb/>ausländischen Richter angewiesen. Hätte man diesen Zustand belassen, so
<lb/>wären die Bestimmungen des EG. z. BGB., daß auch für den im Aus- 
<lb/>lande lebenden Deutschen in Ehesachen deutsches Recht gilt, ohne praktische
<lb/>Bedeutung auf dem Papiere gestanden. Durch die neue Bestimmung des
<lb/>8 606 ist nun dem im Auslande lebenden Deutschen die Möglichkeit ge- 
<lb/>geben, jede Klage in Ehesachen bei dem Landgerichte seines letzten Wohn- 
<lb/>sitzes im Deutschen Reiche zu erheben. Hatte, er früher keinen Wohnsitz
<lb/>im Deutschen Reiche, so findet der 8 lb CPO. Anwendung. Diese Be-
<lb/>slimmung gilt auch für einen ehemaligen Deutschen, der die deutsche Staats- 
<lb/>angehörigkeit, z. B. durch 10 jährigen Aufenthalt im Auslande, verloren hat,
<lb/>wenn er nur nicht eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.

<lb/>Für eine Deutsche, die einen Ausländer geheirathet hat, geht der 8 606,
<lb/>soweit es sich um eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage handelt, noch
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0280.tif"
                   n="256"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0280"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>256
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen Über das Verfahren in Ehesachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>weiter. Denn obgleich die Frau die deutsche Staatsangehörigkeit verloren
<lb/>und eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, kann sie dennoch die
<lb/>Nichtigkeits- und die Anfechtungsklage vor dem Gericht ihres letzten deutschen
<lb/>Wohnsitzes erheben. Nehmen wir z. B. den Fall, eine Deutsche, welche
<lb/>ihren Wohnsitz in München hatte, hätte hier in München einen dem griechisch-
<lb/>orthodoxen Bekenntnisse angehörigen Russen geheiratet und hätte nun ihren
<lb/>Wohnsitz in Odessa; die Ehe wäre hier vor dem Standesamt und vor dem
<lb/>Archimandriten abgeschlossen; die Ehe wäre aber in Folge einer Nicht- 
<lb/>beobachtung der Vorschrift des § 1317 des BGB. nach § 1324 nichtig,
<lb/>so hätte die Frau nach den bisherigen Bestimmungen keine Gelegenheit
<lb/>gehabt, die Nichtigkeitsklage vor unseren Gerichten zu erheben. Das einzige
<lb/>Gericht, an welches sie sich wenden konnte, war nach den bisherigen Be- 
<lb/>stimmungen der heilige Synod. Dieser fragt aber entsprechend den russischen
<lb/>Gesetzen nur danach, ob die Ehe vor einem Geistlichen der orthodoxen
<lb/>Kirche abgeschlossen ist, auch wenn nach dem Gesetze des Ortes der Ehe- 
<lb/>schließung die standesamtliche Trauung vorgeschrieben ist. Für den heiligen
<lb/>Synod wäre daher ohne Rücksicht auf die Verletzung der Vorschriften des
<lb/>§ 1317 BGB. die Ehe gültig und die Frau wäre daher nach dem früheren
<lb/>Rechte nicht in der Lage gewesen, die Nichtigkeit ihrer Ehe geltend zu machen,
<lb/>während sie jetzt nach § 606 Abs. 3 in der Lage ist, die Nichtigkeitsklage
<lb/>bei. dem Gericht ihres letzten. deutschen Wohnsitzes. zu erheben,.

<lb/>Auf der anderen Seite hat die bisherige Zuständigkeitsbestimmung
<lb/>eine Beschränkung bezüglich Ehescheidungsklagen erfahren, welche Ausländer,
<lb/>die im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz haben, bei deutschen Gerichten er- 
<lb/>heben wollen.

<lb/>In solchen Fällen muß das Gericht jetzt nach § 606 Abs. 4 nicht
<lb/>nur prüfen, ob der Mann bei ihm seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
<lb/>sondern es muß auch untersuchen, ob es nach den Gesetzen des Staates
<lb/>zuständig ist, dem der Ehemann angehört, da wir in § 328 CPO. von
<lb/>den ausländischen Gerichten das Gleiche verlangen.

<lb/>Diese prozessuale Bestimmung ist ein Correlat zu der materiellrechtlichen
<lb/>Bestimmung des Art. 17 EG. z. BGB., nach welcher für die Scheidung
<lb/>der Ehe die Gesetze des Staates maßgebend sind, dem der Ehemann zur
<lb/>Zeit der Erhebung der Klage angehört.

<lb/>Diese Vorschriften haben in München dazu geführt, daß bei jeder
<lb/>Ehescheidungsklage das Gericht die Vorlage eines Staatsangehörigkeits- 
<lb/>zeugnisses, mindestens aber einen Nachweis verlangt, aus welchem sich er-
<lb/>giebt, welche Staatsangehörigkeit der Ehemann im Augenblicke der Erhebung
<lb/>der Ehescheidungsklage hatte. Es ist mindestens fraglich, ob dies gewollt
<lb/>war; bisher hatte der Richter z. B. das Eherecht nach der Konfession des
<lb/>klagenden Theiles anzuwenden, es wurde aber nie eine Bescheinigung
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0281.tif"
                   n="257"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0281"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>, Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen. 257

<lb/>darüber verlangt, daß etwa der Ehegatte, welcher im Heirathsregister-
<lb/>auszug als Katholik bezeichnet war, auch zur Zeit der Erhebung der Ehe- 
<lb/>scheidungsklage noch Katholik war.

<lb/>Hier ist übrigens auch noch die Frage zu streifen, wie es mit der
<lb/>Anerkennung ausländischer Urtheile in Ehesachen steht. Nach § 328 CPO.
<lb/>vürd bei uns ein in Ehesachen ergangenes ausländisches Urtheil nicht an- 
<lb/>erkannt, wenn das Gericht nicht nach § 606 der deutschen CPO. zuständig
<lb/>&gt;var, außerdem, wenn die Bestimmungen der Art. 13 und Art. 17 EG.
<lb/>z. BGB. im Urtheile verletzt sind. Hat also der ausländische Richter ent- 
<lb/>gegen den erwähnten Vorschriften des EG. das Deutsche Recht in Bezug
<lb/>Ms den deutschen Ehegatten nicht angewendet, so darf der deutsche Richter
<lb/>das ausländische Urtheil nicht anerkennen. Die Bestimmung gilt nnr für
<lb/>den deutschen Ehegatten; wenn bezüglich eines ausländischen Ehegatten
<lb/>der ausländische Richter entgegen der Vorschrift des Art. 17 die lex domicilii
<lb/>statt der lex patriae angewendet hat, steht das der Anerkennung des
<lb/>Artheils in Deutschland nicht entgegen.

<lb/>Der Umstand, daß die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, steht der An- 
<lb/>erkennung des Urtheils nicht entgegen, wenn das Urtheil einen nicht
<lb/>vermögensrechtlichen Anspruch betrifft, also z. B. in Ehesachen, voraus- 
<lb/>gesetzt jedoch, daß nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Jnlande
<lb/>nicht begründet ist. Daraus ergiebt sich, daß bei uns die Urtheile, welche
<lb/>zwischen Ausländern im Auslande ergehen, an unseren Gerichten ohne Rück- 
<lb/>sicht darauf anzuerkennen sind, ob die Gegenseitigkeit verlangt ist oder nicht.
<lb/>Anders aber wenn Deutsche oder ehemalige Deutsche in Frage sind, welche
<lb/>eine andere Staatsangehörigkeit noch nicht erworben haben. Für sie ist
<lb/>»ach § 606 Abs. 2 CPO. im Jnlande ein Gerichtsstand begründet; dem
<lb/>ausländischen Urtheil ist daher, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist
<lb/>Ach erinnere an Ungarn, Rußland, Schweden und Norwegen), vom
<lb/>deutschen Richter die Anerkennung zu versagen.

<lb/>III. Prozeßfähigkeit.

<lb/>Die Frage, wer prozeßfähig sei, ist bekanntlich im 8 52 CPO. dahin
<lb/>entschieden, daß eine Person insoweit prozeßfähig ist, als sie sich durch
<lb/>Erträge verpflichten kann. Bisher hatte die Prozeßordnung keine von
<lb/>dieser allgemeinen Vorschrift abweichende Sondervorschrift für Ehesachen.

<lb/>erschien aber angezeigt, für solche Rechtsstreite, welche nicht vermögens-
<lb/>rechtliche Ansprüche betreffen, wie die Ehesachen und die Feststellungs-
<lb/>Aagen, betr. das Rechtsverhältniß zwischen Eltern und Kindern, die Frage
<lb/>der Prozeßfähigkeit besonders zu regeln. Dies ist bezüglich der Ehesachen
<lb/>geschehen in § 612 CPO. Danach ist nunmehr neben den geschäfts- 
<lb/>fähigen auch den beschränkt geschäftsfähigen, also minderjährigen Ehe-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0282.tif"
                   n="258"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0282"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0282--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>gatten, sowie den wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht
<lb/>Entmündigten die Prozeßfähigkeit eingeräumt. Im Allgemeinen kann daher
<lb/>jetzt in allen Ehesachen, Scheidungs-, Nichtigkeits-, Anfechtungsklagen u. s. w.,
<lb/>auch ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte als Kläger wie
<lb/>als Beklagter auftreten, einem Anwälte Vollmacht ertheilen, ohne daß er
<lb/>hiezu der Vertretung oder auch nur der Genehmigung seines gesetzlichen
<lb/>Vertreters bedürfte.

<lb/>Die Bestimmung des § 612 enthält jedoch eine Ausnahme. Nach
<lb/>tz 1331 kann bekanntlich eine Ehe von dem Ehegatten angefochten werden,
<lb/>der zur Zeit der Eheschließung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war,
<lb/>ebenso kann nach § 1331 eine Ehe angefochten werden, welche wegen
<lb/>Geschäftsunfähigkeit oder momentaner Geistesgestörtheit des einen Ehe- 
<lb/>gatten nach § 1325 BGB. ursprünglich nichtig war und dann nach
<lb/>8 1325 Abs. 2 BGB. durch nachträgliche Bestätigung gültig geworden
<lb/>ist, wenn der Ehegatte zur Zeit dieser Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit
<lb/>beschränkt war und wenn die Eheschließung oder Bestätigung ohne Ein- 
<lb/>willigung des gesetzlichen Vertreters erfolgt ist. So lange der Ehegatte
<lb/>nun in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nach 8 1336 Abs. 2 BGB.
<lb/>nur sein gesetzlicher Vertreter die Ehe aus dem Grunde des 8 1331 an- 
<lb/>fechten. Dieser Bestimmung des BGB. trägt auch der 8 612 CPO.
<lb/>Rechnung, indem er. für solche.Fälle. dem beschränkt geschäftsfähigen Ehe- 
<lb/>gatten die Prozeßfähigkeit ausdrücklich versagt.

<lb/>Ein geschäftsunfähiger Ehegatte dagegen (es kann sich nur um Geistes- 
<lb/>kranke handeln, da ja Ehegatten unter 7 Jahren bei uns nicht Vorkommen)
<lb/>kann nie prozeßfähig sein. Wird gegen einen geschäftsunfähigen Ehegatten
<lb/>eine Klage in Ehesachen erhoben, so muß er als Beklagter von seinem
<lb/>gesetzlichen Vertreter im Prozesse vertreten werden. Der gesetzliche Ver- 
<lb/>treter ist aber auch befugt, in Ehesachen Klage für den geschäftsunfähigen
<lb/>Ehegatten zu erheben, und zwar kann er die Nichtigkeitsklage und die
<lb/>Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe erheben,
<lb/>ohne daß er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfte. Zu
<lb/>der Erhebung der Scheidungs- und der Anfechtungsklage bedarf er der
<lb/>Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach 8 612 Abs. 2. Die Be-
<lb/>fugniß, die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens zu erheben, ist ihm
<lb/>gänzlich entzogen, da es sich, wie die Motive sagen, hier stets um eine
<lb/>ausschließlich die persönlichen Beziehungen der Ehegatten bezeichnende
<lb/>Frage handelt, die zu einem Vorgehen des gesetzlichen Vertreters keinen
<lb/>Anlaß bieten kann. (Schluß folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0283.tif"
                n="259"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0283"/>
            <div xml:id="d20610e35146"
                 ana="scope_-_259_-_260"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Allgemeine eheliche Gütergemeinschaft nach BGB. Antheil eines Ehegatten am Gesammtgute</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hübler, ...">Von Amtsrichter Hübler in Landau a. Isar</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>Allgemeine eheliche Gütergemeinschaft nach BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Allgemeine eheliche Gütergemeinschaft nach AGW. Antheit
<lb/>eines Khegatten am Gefammtgute.

<lb/>Von Amtsrichter Hübler in Landau a. Isar.

<lb/>An das Vollstreckungsgericht, bezw. an das Hypothekenamt wird nicht
<lb/>selten in Fortsetzung der bisher wenigstens im Gebiete des Bayr. Land- 
<lb/>rechts bestandenen Uebung der Antrag gestellt, den einem Ehegatten ge- 
<lb/>hörigen Antheil an einem Anwesen oder Einzelgrundstücke zu beschlag- 
<lb/>nahmen, bezw. auf einem solchen Antheil eine Arrest- oder Zwangshypothek
<lb/>einzutragen.

<lb/>Diesem Anträge konnte nach Bayr. Landrecht auch in dem Falle
<lb/>entsprochen werden, daß die Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft
<lb/>lebten; denn nach Bayr. Landrechte fanden in diesem Falle auf die
<lb/>Rechtsverhältnisse der Ehegatten an dem Gefammtgute die Bestimmungen
<lb/>über Societät (im gemeinrechtlichen Sinne) Anwendung. Es konnte also
<lb/>jeder Ehegatte über seinen Antheil an dem Gesammtgut und den einzelnen
<lb/>Gegenständen desselben verfügen, auch Theilung fordern (Bayr. LR. Thl. I
<lb/>Kap. 6 § 32).

<lb/>Zu Folge der Art. 62, 94 des Bayr. Ges., Uebergangsvorschristen
<lb/>zum BGB. betr., sind jedoch, soweit für eine Ehe gesetzlich oder vertrags-
<lb/>aiäßig die allgemeine Gütergemeinschaft nach einem in den Landestheilen
<lb/>rechts des Rheins geltenden Rechte bestanden hat, an die Stelle der bis- 
<lb/>herigen Vorschriften diejenigen des BGB. über die allgemeine Güter- 
<lb/>gemeinschaft (§8 1437—1518) getreten.

<lb/>Es gilt daher für den schon vor dem Inkrafttreten des BGB. be- 
<lb/>gründeten Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft seit 1. Januar
<lb/>1900 die Vorschrift in 8 1442 BGB-, daß ein Ehegatte über seinen
<lb/>Antheil an dem Gesammtgut und an den einzelnen dazu gehörenden
<lb/>Gegenständen nicht verfügen kann und nicht berechtigt ist, Theilung zu
<lb/>verlangen. Diese Vorschrift ist lediglich eine Folge des vom BGB. an- 
<lb/>genommenen Systems der allgemeinen Gütergemeinschaft als eines deutsch- 
<lb/>rechtlichen Miteigenthums zur gesammten Hand, bei welchem die Antheile
<lb/>der Miteigenthümer während des Bestehens der Gemeinschaft gebunden
<lb/>und nicht als selbständige Vermögensrechte erscheinen (Mot. z. BGB.
<lb/>Rd. 4 S. 330; Staudinger, Komm, z- BGB. Bd. 4 S. 194).

<lb/>Es kann daher ein Ehegatte während des Bestehens der allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft seinen Antheil an einem zum Gefammtgute gehörigen
<lb/>Grundstücke weder veräußern noch hyothekarisch belasten.

<lb/>Ebensowenig findet aber auch eine Vollstreckung in diesen Antheil
<lb/>statt. Für den Fall der Mobiliarexekution ist dies in 8 860 CPO. in
<lb/>Anwendung des. in 8 851 a. a. O. ausgesprochenen Grundsatzes aus-
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0284.tif"
                n="260"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0284"/>
            <div xml:id="d20610e35267" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e35272"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e35280" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0284--><p/>
                     <p>

                        <lb/>260
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>drücklich bestimmt, durch die Vorschrift, daß bei dem Güterstande der all- 
<lb/>gemeinen Gütergemeinschaft der Antheil eines der Ehegatten an dem Ge-
<lb/>sammtgut und an den einzelnen dazu gehörigen Gegenständen der Pfändung
<lb/>nicht unterworfen ist.

<lb/>Hienach ist eine Vollstreckung im Sinne des Art. 157 Bayr. Sub-
<lb/>hastationsordnung ausgeschlossen.

<lb/>Dasselbe gilt aber auch für eine Jmmobiliarvollstreckung nach
<lb/>Art. 158, 159 Bayr. Subhastationsordnung oder nach Art. 40 ff. der
<lb/>Novelle hiezu.

<lb/>Es kann der Antheil eines Ehegatten an einem Grundstücke weder
<lb/>beschlagnahmt werden, noch kann eine Zwangs- oder Arresthypothek auf
<lb/>dem Antheil eingetragen werden.

<lb/>Auch ein Antrag auf Vormerkung einer Hypothek auf den Antheil
<lb/>gemäß Art. 123 Bayr. Auss.-Ges., Art. 50 Ueberg.-Ges. muß demgemäß
<lb/>abgelehnt werden.

<lb/>Die Interessen des Gläubigers sind durch die Vorschrift des § 740
<lb/>CPO. geschützt; denn er kann hienach auf Grund eines gegen den Ehe- 
<lb/>mann lautenden Vollstreckungstitels die Vollstreckung in das Gesammtgut,
<lb/>also in das ganze Anwesen oder Grundstück, sei es durch Beschlagnahme
<lb/>oder durch Eintragung einer Zwangs-, bezw. Arresthypothek, betreiben.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Kechtsprechung.

<lb/>A. Netchsgertchl (Zivilsachen).

<lb/>Civilrecht.

<lb/>Kommt bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit
<lb/>eine Aenderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
<lb/>Mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts auch den schon Ver- 
<lb/>sicherten zu Gute? (88 1, 4 Thl. I Tit. 5 Pr. LR., 8 305 BGB.).

<lb/>Der Ehemann der Klägerin, I. E. E., hatte zu Gunsten derselben im
<lb/>Jahre 1883 bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft auf Gegen- 
<lb/>seitigkeit, sein Leben in der Weise versichert, daß die Wittwe im Falle
<lb/>seines Todes 25000 Mk. erhalten sollte. Er machte am 14. Februar 1899
<lb/>seinem Leben durch Selbstmord ein Ende, worauf die Beklagte unter Be- 
<lb/>rufung auf 8 10 d der Polize, welcher lautet:

<lb/>„Dieser Versicherungsvertrag ist ferner für die Gesellschaft unverbindlich und
<lb/>es sind ihr alle bezahlten Prämien unbedingt verfallen ....
<lb/>ä) wenn der Versicherte, gleichgültig aus welchem Grunde und gleichgültig, ob
<lb/>in zurechnungsfähigem oder unzurechnungsfähigem Zustande sich selbst das
<lb/>Leben .... genommen hat",

<lb/>sich nur zur Rückzahlung der aufgesammelten Prämienreserven von
<lb/>9392 Mk. 65 Pfg. abzüglich eines dem Versicherten auf die Polize ge-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0285.tif"
                         n="261"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0285"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0285--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>261
</p>
                     <p>

                        <lb/>Zährten Darlehens von 6400 Mk. bereit erklärte. Die Klägerin erhob
<lb/>demnächst Klage mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von
<lb/>18600 Mk. mit 5°/« Zinsen seit dem 17. März 1899 zu verurtheilen,
<lb/>indem sie sich darauf berief, daß der § 10 d der Allgemeinen Ver- 
<lb/>sicherungsbedingungen durch eine in der Verwaltungsrathssitzung ge- 
<lb/>nehmigten Neuredaktion der „Bedingungen" durch folgenden § 12 ersetzt
<lb/>worden ist:

<lb/>„Der Versicherungsvertrag bleibt ferner für die rc. verbindlich, wenn der
<lb/>Versicherte sich, gleichgültig, ob in zurechnungsfähigem oder unzurechnungs- 
<lb/>fähigem Zustande, das Leben genommen hat, vorausgesetzt, daß die Versicherung
<lb/>zu diesem Zeitpunkte mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Kraft war und daß
<lb/>der Versicherte nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, bei welchem
<lb/>der Verlust der Ehrenrechte eintreten kann, strafrechtliche Verfolgung zu ge- 
<lb/>wärtigen hatte."

<lb/>Die Rückbeziehung dieser neuen Bestimmung, mit welcher eine Er- 
<lb/>höhung der Prämie nicht verknüpft ist, auf bereits laufende Versicherungen
<lb/>folge zunächst aus der Eigenschaft der Beklagten als einer Gesellschaft auf
<lb/>Gegenseitigkeit. Die Beklagte habe diese Rückbeziehung aber auch gewollt,
<lb/>wie daraus folge, daß sie in einem an ihre Vertreter gerichteten Zirkulare
<lb/>vom 8. Septempter 1887 die Neuerung als eine ihrer bisherigen Praxis
<lb/>entprechende bezeichnet habe. Ferner habe die Beklagte die neuen Be- 
<lb/>dingungen noch vor dem Tode des Versicherten öffentlich bekannt gemacht,
<lb/>insbesondere auch durch den bei allen Agenten erhältlichen Geschäftsplan.

<lb/>Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie die geg-
<lb/>nerischeu Behauptungen bestritt und ihrerseits geltend machte: die An- 
<lb/>wendung der neuen Bedingungen auf den Vertrag des E. habe nur
<lb/>durch ein neues Abkommen bewirkt werden können; ein solches sei nicht
<lb/>getroffen und von der Gesellschaft nicht gewollt, wie sich namentlich aus
<lb/>folgender Stelle des erwähnten Zirkulars ergebe:

<lb/>„Es versteht sich von selbst, daß diese Erweiterung der den einzelnen Mit- 
<lb/>gliedern der Gesammtheit gegenüberstehenden Rechte nur auf die in Zu- 
<lb/>kunft abzuschließenden Versicherungen sich beziehen, aber nicht auf die
<lb/>unter ganz anderen Voraussetzungen und größtentheils zu wesentlich billigeren
<lb/>Tarifsätzen abgeschlossenen Versicherungen Anwendung finden kann. Bor Allem
<lb/>aber müssen wir die Herren Vertreter unserer Gesellschaft darauf Hinweisen, daß
<lb/>die der Gesellschaft durch die neuen Bedingungen auferlegte eventuelle Mehr- 
<lb/>belastung nur dann ausgeglichen werden kann, wenn alle ihre Organe für
<lb/>möglichste Ausdehnung des Versicherungsbestandes durch Zuführung neuer guter
<lb/>Versicherungen zu höheren Summen alle ihre Kräfte einsetzen."

<lb/>Das Zirkular sei übrigens nur für die Vertreter der Gesellschaft be- 
<lb/>stimmt^ gewesen und eine Veröffentlichung der Neuerung nur in Fachzeit-
<lb/>fchriften erfolgt, welche gemeinhin nur für Versicherungsfachleute, Vertreter
<lb/>und Beamten von Versicherungsgesellschaften bestimmt seien. In § 23
<lb/>Abs. 2 des Statuts der Beklagten sei ferner ausdrücklich bestimmt:
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0286.tif"
                         n="262"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0286"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0286--><p/>
                     <p>

                        <lb/>262
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>„Die Direktion ist ermächtigt, auf Antrag der Betheiligten und soweit es
<lb/>ohne Nachtheil für die Gesellschaft thunlich, alle Bestiinmungen des neuen Statuts
<lb/>auch auf früher abgeschlossene Versicherungen in Anwendung zu bringen."

<lb/>Da die fragliche Neuerung die Gesellschaft benachtheilige, so sei die
<lb/>Direktion gar nicht befugt gewesen, dieselbe auf frühere Versicherungen
<lb/>auszudehnen. Endlich werde nach § 3 Abs. 4 des Statuts der Versicherungs- 
<lb/>vertrag durch die Polize beurkundet und diese sei im vorliegenden Falle
<lb/>nicht abgeändert worden.

<lb/>Das Landgericht H. verurtheilte durch Urtheil vom l5. Februar 1900
<lb/>die Beklagte zur Zahlung von 18600 Mk. nebst 5°/» Zinsen seit dem
<lb/>17. März 1899 bis 3l. Dezember 1899 und 4°/« seit dem l. Januar
<lb/>1900, davon ausgehend, daß bei Gesellschaften auf Gegenseitigkeit eine
<lb/>Aenderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Mangels eines aus- 
<lb/>drücklichen Vorbehalts auch den schon Versicherten zu Gute komme.

<lb/>Die Berufung der Beklagten wurde durch Urtheil des Oberlandes- 
<lb/>gerichts zu N. vom 25. Mai 1900 zurückgewiesen.

<lb/>Auf die Revision des Beklagten wurde das Berufungsurtheil auf- 
<lb/>gehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
<lb/>an das Berufungsgericht zurückverwieseu.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht hat Bedenken getragen, dem im That-
<lb/>bestand erwähnten Entscheidungsgrund, auf welchem das erstinstanzliche
<lb/>Urtheil berußt, beizutreten, ist aber gleichwohl zur Verurtheilung der Be- 
<lb/>klagten gelangt, indem es für festgestellt erachtet, daß die Beklagte den ab- 
<lb/>geänderten § 12 der Allgemeinen Bedingungen öffentlich bekannt gemacht
<lb/>habe, ohne einen Vorbehalt hinsichtlich der laufenden Versicherungen zu
<lb/>machen, und indem es weiter erwägt, einmal, daß hiedurch die Beklagte
<lb/>ihren Willen kundgethau habe, die Vortheile der neuen Bedingungen auch
<lb/>den bereits Versicherten zu Theil werden zu lassen, und ferner, daß die
<lb/>Beklagte der Klägerin gegenüber gebunden sei, ohne daß es der zustimmenden
<lb/>Erklärung des Versicherungsnehmers E. bedurft habe. Es kann dahingestellt
<lb/>bleiben, ob die Rügen, mit denen die Revisionsklägerin die erwähnte Fest- 
<lb/>stellung bekämpft, begründet sind, oder nicht, jedenfalls beruht die an diese
<lb/>Feststellung geknüpfte Erwägung auf Rechtsirrthum. Zur Stütze dieser
<lb/>Erwägung sind Seitens des Berufungsgerichts die in dem Urtheile des RG.
<lb/>vom 29. Oktober 1889, Entsch. Bd. 25 S. 169, bes. S. 174 enthaltenen
<lb/>Ausführungen herangezogen, welche bei Beurtheilung eines dem Gemeinen
<lb/>Rechte unterstehenden Rechtsfalls dahin gehen: die von einer Versicherungs- 
<lb/>gesellschaft erlassene öffentliche Bekanntmachung des Inhalts, daß sie die
<lb/>neuen Versicherungsbedingungen auch für die schon laufenden Versicherungen
<lb/>gelten lassen wolle, sei als eine Offerte aufzufassen, durch welche sie ihren
<lb/>Willen kund gebe, sich jedem Versicherungsnehmer gegenüber, falls kein
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0287.tif"
                         n="263"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0287"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0287--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>263


<lb/>Widerspruch erfolge, für gebunden zu erachten und dieses Gebundensein
<lb/>nicht von einer zustimmenden Erklärung des Einzelnen abhängig zu machen.

<lb/>braucht nicht erörtert zu werden, ob nach den Grundsätzen des Gemeinen
<lb/>Rechtes die Abänderung eines bestehenden Vertrags in solcher Weise zu
<lb/>Stande kommen kann und zwar ohne daß der Versicherte von der an- 
<lb/>gebotenen Aenderung überhaupt Kenntniß erhalten hat. Jedenfalls muß
<lb/>auf dem Boden des Preuß. Landrechts das für die Beurtheilung des vor- 
<lb/>liegenden Falles maßgebend ist, diese Frage verneint werden. Nach Preuß.
<lb/>Rechte kann, wie der ursprüngliche Vertrag selbst, so auch eine Abänderung
<lb/>desselben nur dadurch zu Stande kommen, daß beide Theile einander ihren
<lb/>übereinstimmenden Willen erklären, was freilich auch durch konkludente
<lb/>Handlungen und unter Umständen selbst durch Stillschweigen geschehen
<lb/>kann. Dies ergiebt sich sowohl aus § 1 des Preuß. LR. Thl. 1 Tit. 5,
<lb/>wie insbesondere aus § 4 daselbst, wonach zur Wirklichkeit eines Vertrags
<lb/>wesentlich erfordert wird, daß das Versprechen gültig angenommen werde.
<lb/>Gerade dieser Grundsatz des Preuß. Rechtes ist es, der nach den Motiven
<lb/>Zu §§ 342, 343 Entw. I der Vorschrift des § 305 BGB. zum Vorbilde
<lb/>gedient hat, nach der zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch
<lb/>Rechtsgeschäft, sowie zur Aenderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses
<lb/>ein Vertrag zwischen den Betheiligten erforderlich ist. Angenommen also,
<lb/>daß in der öffentlichen Bekanntmachung, wie sie nach der Feststellung des
<lb/>Berufungsgerichts stattgefunden hat, wirklich eine Offerte zur Abänderung
<lb/>des Versicherungsvertrags an alle bereits Versicherten enthalten wäre, so
<lb/>könnte doch nur durch Annahme der Offerte Seitens der einzelnen Ver- 
<lb/>sicherten eine bindende Verpflichtung der Beklagten entstanden sein oder
<lb/>uoch entstehen. Dieses Einverständniß kann auch stillschweigend erklärt
<lb/>werden und dies jedenfalls dann, wenn der Antragende eine ausdrückliche
<lb/>Erklärung nicht verlangt, niemals aber kommt ohne die Annahme des An- 
<lb/>trags ein Vertrag zu Stande (vgl. Rehbein, das Preuß. Recht zu
<lb/>8 151 BGB. Bd. 1 S. 218 Bem. 6), und eine solche Annahme, die ohne
<lb/>Kenntnißnahme des E. von der angeblichen Offerte gar nicht stattfinden
<lb/>konnte, stellt das Berufungsgericht ebensowenig fest, wie die Thaffache, daß
<lb/>die beschlossene Aenderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen über- 
<lb/>haupt zur Kenntniß des E. gekommen sei.

<lb/>Da der Entscheidungsgrund des Berufungsgerichts hienach nicht be- 
<lb/>stehen bleiben kann, so bedarf es der Erörterung nicht, ob die Annahme
<lb/>des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch Bekanntmachung der neuen
<lb/>Bedingungen ein zur Annahme geeignetes Vertragsangebot an die bereits
<lb/>versicherten richten wollen, durch die Art und Weise der geschehenen Be- 
<lb/>kanntmachung gerechtfertigt wird; andererseits mußte jedoch von sofortiger
<lb/>anderweiter Entscheidung in der Sache selbst abgesehen werden, da das
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0288.tif"
                         n="264"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0288"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0288--><p/>
                     <p>

                        <lb/>264
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Berufungsgericht die von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf- 
<lb/>gestellte Ansicht, daß ihr Ehemann ohne neue Vertragschließung schon ver- 
<lb/>möge der ihm als Mitglied einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit
<lb/>zustehenden Rechte Anspruch auf Gewährung der neu eingeführten Ver- 
<lb/>günstigung Anspruch habe, völlig unerörtert gelassen hat und eine Prüfung
<lb/>dieser Ansicht nur nach Feststellung aller in Betracht kommenden thatsächlichen
<lb/>Verhältnisse geschehen kann, wohin eventuell auch der von der Revisions- 
<lb/>klägerin hervorgehobene Umstand gehören kann, ob mit der in § 12 ein- 
<lb/>geführten Vergünstigung für E. zugleich eine aus § 9 der neuen Bedingungen
<lb/>in Vergleich mit § 8 der Polize sich ergebende ungünstigere Lage bezüglich
<lb/>des Dividendenbezugs verbunden gewesen sein würde. VII. Civilsenat
<lb/>247/1900. Urtheil vom 4. Dezember 1900.

<lb/>Wirkung eines Vergleichs über ein rechtskräftiges
<lb/>Urtheil.

<lb/>Die Beklagte hat durch Cession vom 14. Februar 1898 von dem
<lb/>Konkursverwalter der Kaufmann J.'schen Konkursmasse in S. eine voll- 
<lb/>streckbare Wechselforderung von 4000 Mk. nebst Zinsen und Kosten er- 
<lb/>worben, die I. vor Ausbruch des Konkurses auf Grund eines ihm von
<lb/>dem Metzger H. zu Jnkassozwecken ertheilten Vollgiros gegen den Kläger
<lb/>als Acceptanten des Wechsels ausgeklagt und bezüglich deren er ein ob-
<lb/>siegliches Urtheil der Kammer für Handelssachen bei deni Amtsgericht in
<lb/>S. vom 7. Februar 1891 erstritten hatte. Auf Grund einer für sich als
<lb/>Rechtsnachfolgerin des I. erwirtten Vollstreckungsklausel hat die Beklagte
<lb/>am 2b. März 1898 bei dem Kläger eine Pfändung vornehmen lassen, zu
<lb/>Folge eines Gesuchs des Letzteren vom 15. April desselben Jahres jedoch
<lb/>die weitere Zwangsvollstreckung auf drei Wochen hinausgeschoben, nachdem
<lb/>Kläger in einem Schriftstücke vom 16. April desselben Jahres unter der
<lb/>Voraussetzung, daß die Hinausschiebung der Zwangsvollstreckung erfolge,
<lb/>ein Schuldanerkenntniß bezüglich der beizutreibenden Forderung in Höhe
<lb/>von 3000 Mk. abgegeben und Tilgung dieser Schuld bis zum 1. Mai
<lb/>desselben Jahres versprochen hatte. Obwohl die erwähnte Voraussetzung
<lb/>von Seiten der Beklagten unstreitig erfüllt worden ist, hält Kläger dennoch
<lb/>die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegen ihn für unzulässig, da die
<lb/>ganze Urtheilsschuld durch einen im Jahre 1894 zwischen ihm, I. und H.
<lb/>geschlossenen Vergleich beseitigt worden sei. Nach diesem Vergleiche habe er
<lb/>anstatt Berichtigung der Urtheilsschuld, sowie einer weiteren von H. selbst
<lb/>eingeklagten, aus dem Ankäufe zweier Bergwerksgruben herrührenden Kauf- 
<lb/>geldschuld von 3000 Mk. an H. 1700 Mk. zahlen, die Gruben zurück- 
<lb/>geben und die Prozeßkosten bis auf einen von H. zu entrichtenden Bettag
<lb/>von 300 Mk. tragen müssen. Durch den Vergleich, den er erfüllt habe,
<lb/>sei die Urtheilsforderung und deren Vollstreckbarkeit untergegangen. Beides
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0289.tif"
                         n="265"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0289"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0289--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>265
</p>
                     <p>

                        <lb/>habe durch das spätere Anerkenntniß vom 16. April 1898 nicht wieder- 
<lb/>hergestellt werden können. Außerdem sei das Anerkenntniß auch ungültig,
<lb/>weil es nothgedrungen zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung abgegeben
<lb/>?ei. Kläger hat demgemäß mit dem Anträge geklagt, die Beklagte zu ver-
<lb/>urtheilen: 1) anzuerkennen, daß ihr aus dem Urtheile vom 7. Februar 1891
<lb/>keine Rechte gegen ihn, den Kläger, zustehen; 2) in die Aufhebung der
<lb/>auf Grund des Urtheils erfolgten Pfändung zu willigen; 3) anzuerkennen,
<lb/>baß das Anerkenntniß des Klägers vom 16. April 1898 rechtsunwirksam ist.

<lb/>Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, indem sie das Zu- 
<lb/>standekommen des angeblichen Vergleichs vom Jahre 1894 bestreitet und
<lb/>eventuell geltend macht, der Vergleich sei jedenfalls durch das jüngere An- 
<lb/>erkenntniß entkräftet worden.

<lb/>In beiden Vorinstanzen ist Kläger unterlegen. Die Revision des
<lb/>Klägers wurde zurückgewiesen.

<lb/>Gründe: Die Revision wiederholt zunächst die bereits in den Vor- 
<lb/>instanzen vorgebrachte, dort aber zurückgewiesene Rechtsausführung, daß
<lb/>wenn über eine vollstreckbare Urtheilsforderung ein Vergleich geschlossen
<lb/>worden, dadurch die Forderung als solche erloschen und ebenso die ihr
<lb/>anklebende Vollstreckbarkeit fortgefallen sei. Weder wegen der aus der
<lb/>Novation erwachsenen neuen Vergleichsforderung, die an sich nicht voll- 
<lb/>streckbar sei, noch, wenn der Vergleich später wieder aufgehoben und durch
<lb/>ein anderes Abkommen ersetzt worden sei, wegen der aus dem Letzteren sich
<lb/>ergebenden Ansprüche könne die Zwangsvollstreckung fernerhin betrieben
<lb/>werden; dazu sei vielmehr neue Klage und neuer Titel erforderlich. Für
<lb/>den vorliegenden Fall komme hinzu, daß nach der in den Vorinstanzen
<lb/>ausgestellten, aber unerörtert gebliebenen Behauptung des Klägers die
<lb/>Beklagte beim Erwerbe der an sie abgetretenen Urtheilsforderung Kenntniß
<lb/>davon erhalten habe, daß die Forderung nicht mehr bestehe. Die Beklagte
<lb/>wache sich also durch Fortsetzung der Zwangsvollstreckung der Arglist
<lb/>schuldig. Dem Angriffe war der Erfolg zu versagen. Seinen Kernpunkt
<lb/>bildet die Frage, ob die rechtsgeschäftliche Willensmacht der Parteien gegen- 
<lb/>über einem rechtskräftigen Urtheile soweit reicht, daß sie dieses unmittelbar
<lb/>w seinem Bestand aufheben und dadurch dessen Vollstreckbarkeit mit end- 
<lb/>gültiger, jedes spätere Wiederaufleben der Letzteren ausschließender Wirkung
<lb/>deseitigen können, oder ob den Parteien ein Verfügungsrecht nur über die
<lb/>Rechtsfolgen, die das rechtskräftige Urtheil für sie mit sich bringt, zusteht,
<lb/>dergestalt, daß aus einem über die Urtheilsforderung vorgenommenen rechts-
<lb/>aufhebenden Akte nur eine nach Maßgabe des 8 767 der Civilprozeßordnung
<lb/>geltend zu machende Einrede gegenüber der weiteren Zwangsvollstreckung
<lb/>erwächst. Im ersteren Falle würde der rechtsschöpferische Parteiwille auf
<lb/>einer Stufe mit der aus der staatlichen Richtergewalt fließenden Befugnisse
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0290.tif"
                         n="266"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0290"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0290--><p/>
                     <p>

                        <lb/>266
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der höheren Gerichte, Urtheilssprüche der niederen Gerichte aufzuheben,
<lb/>stehen und dem zu Folge allerdings die spätere Rückgängigmachung des Auf- 
<lb/>hebungsakts nicht im Stande sein, das einmal erloschene Urtheil nebst
<lb/>seiner Vollstreckbarkeit von Neuem ins Leben zu rufen. Stellt man sich
<lb/>dagegen auf den zweiten Standpunkt, so unterliegt das Einrederecht des
<lb/>Schuldners unbedenklich in vollem Umfange der Parteidisposition und kann
<lb/>daher insbesondere, wie der Berufungsrichter dies für den vorliegenden
<lb/>Fall feststellt, Gegenstand eines Vergleichs mit der Wirkung sein, daß
<lb/>dadurch der Fortsetzung der bis dahin gehemmten Zwangsvollstreckung
<lb/>wieder freie Bahn eröffnet wird. Der erkennende Senat hat kein Bedenken
<lb/>getragen, in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen die zweite der beiden
<lb/>erwähnten Alternativen als die richtige anzuerkennen. Er befindet sich
<lb/>dabei im Einklänge mit einem Urtheile vom 21. März 1898 (Entsch. des
<lb/>RG. in Civils. Bd. 41 S. 673), wo ausgesprochen ist, daß bei gesetzwidriger
<lb/>Ertheilung der Vollstreckungsklausel der vollstreckbare Schuldtitel nicht von
<lb/>selbst nichtig ist, auch nicht auf seine Nichtigkeitserklärung geklagt werden
<lb/>kann, die benachtheiligte Partei vielmehr nur die in den §§ 732, 767,
<lb/>768, 797 CPO. vorgesehenen Rechtsbehelfe — Einwendungen gegen die
<lb/>Zulässigkeit der Klausel im Wege der Beschwerde oder Klage, Ein- 
<lb/>wendungen gegen die Vollstreckung auf Grund materieller Einreden im
<lb/>Wege der Klage — geltend machen darf. Danach kann im vorliegenden
<lb/>Falle keine Rede davon sein, daß der im Jahre 4894 angeblich geschlossene
<lb/>Vergleich das Urtheil vom 7. Februar 1891 als solches aus der Welt ge- 
<lb/>schafft hat. Er begründete lediglich eine Klage des Urtheilsschuldners gegen
<lb/>den Gläubiger auf Anerkennung, daß die weitere Zwangsvollstreckung aus
<lb/>dem Urtheil unzulässig sei, und diese Klage kam selbstverständlich in Wegfall,
<lb/>wenn die Parteien hinterher Vereinbarungen trafen, durch welche die Wirk- 
<lb/>samkeit jenes Vergleichs beseitigt wurde. VI. Civilsenat 163/1900. Urtheil
<lb/>vom 12. Oktober 1900.

<lb/>Unterhaltspflicht des Ehemanns und Vaters gegenüber der
<lb/>Ehefrau und den Kindern (88 1360, 1361, 1603 BGB.).

<lb/>Der Maurerpolier B. hat sich im Jahre 1898 von seiner in M.
<lb/>wohnenden Ehefrau getrennt und lebt seitdem mit der unverehelichten H.
<lb/>zusammen in P. Von den acht in seiner Ehe geborenen Kindern befinden
<lb/>sich die sechs jüngsten im Alter von 2, 4, 5, 11, 12 und 16 Jahren bei
<lb/>der Ehefrau, die sie bis auf den 16 jährigen Sohn, der schon etwas ver- 
<lb/>dient, allein unterhält und auch weiterhin zu unterhalten bereit ist. Die
<lb/>Ehestau fordert für sich und die Kinder die Zahlung einer Unterhalts- 
<lb/>rente von ihrem Ehemann ln Höhe von wöchentlich 18 Mark, während
<lb/>der Ehemann nur 10 Mark wöchentlich zahlen will. Das Landgericht
<lb/>hat auf Grund des von ihm festgestellten Wochenlohns des Beklagten
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0291.tif"
                         n="267"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0291"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0291--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>267
</p>
                     <p>

                        <lb/>den von der Klägerin geforderten Satz von wöchentlich 18 Mark für an- 
<lb/>gemessen erachtet und deshalb den Beklagten nach dem Klageanträge ver-
<lb/>urtheilt. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und feine Erklärung, frei- 
<lb/>willig wöchentlich 10 Mark zahlen zu wollen, wiederholt, wegen der Mehr- 
<lb/>forderung aber die Abweisung der Klage verlangt. Das Berufungsgericht
<lb/>hat in theilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urtheils den Beklagten
<lb/>verurtheilt, an die Klägerin einen wöchentlichen vorauszahlbaren Unterhalts- 
<lb/>beitrag von 15 Mark für sie und die in ihrem Unterhalte stehenden Kinder
<lb/>seiner Ehe zu zahlen und hat die Kosten erster und zweiter Instanz gegen-
<lb/>einander aufgehoben. Auf die Revision der Klägerin wurde unter Aufhebung
<lb/>des landgerichtlichen Urtheils die Berufung gegen dieses Urtheil zurückgewiesen.

<lb/>Gründe: Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung wesentlich
<lb/>auf folgende Ausführung: „Für das Maaß des der Frau zu gewährenden
<lb/>Unterhalts sei nach § 1360 BGB. die Lebensstellung, das Vermögen
<lb/>und die Erwerbsfähigkeit des Mannes bestimmend; die Frau habe nicht
<lb/>schlechthin einen Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt, der Mann sei
<lb/>sogar zur Gewährung des nothdürstigen Unterhalts nur nach Maaßgabe
<lb/>seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet. Da nun die Klägerin gesetzlicher
<lb/>Regel entsprechend Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann für die
<lb/>Zukunft geltend mache, so sei bei Bemessung der Höhe der zu leistenden
<lb/>Beiträge von der derzeitigen Lebensstellung und Erwerbsfähigkeit des
<lb/>Beklagten auszugehen. Der Wochenlohn des Beklagten sei (wie aus den
<lb/>Beweisergebnissen näher begründet wird) auf 36 Mark zu veranschlagen.
<lb/>Werde nun erwogen, daß der Beklagte für seinen absoluten Lebensbedarf
<lb/>an Wohnung, Kost, Kleidung täglich mindestens 3 Mark nöthig habe, so
<lb/>erscheine angemessen, daß er den Rest seines auf 36 Mark anzuschlagenden
<lb/>Wochenlohns, somit den Betrag von 15 Mark, als Unterhaltsbeitrag an
<lb/>seine Ehefrau entrichte, zumal dieselbe den von ihrem Manne ihr gereichten
<lb/>Unterhalt für sich und die gemeinschaftlichen vermögenslosen, erwerbs- 
<lb/>unfähigen, somit unterhaltsberechtigten Abkömmlinge zur Verwendung
<lb/>bringe und auf diese Weise den Letzteren gegenüber eine Verbindlichkeit
<lb/>erfülle, zu deren Erfüllung der Beklagte als ehelicher Vater an erster
<lb/>Stelle und vor der Klägerin haftbar erscheine."

<lb/>Diese Ausführung verstößt in der Begründung des Schlußergebnisses,
<lb/>daß der Beklagte als Unterhaltsbeitrag für Frau und Kinder an seine
<lb/>Ehefrau nur 15 Mark wöchentlich zu zahlen habe, sowohl gegen den
<lb/>§ 1360 (1361), wie auch gegen den § 1603 BGB. Nach § 1360 hat
<lb/>der Mann der Frau nach Maaßgabe seiner Lebensstellung, seines Ver- 
<lb/>mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren und zwar
<lb/>unter Umständen dem § 1361 entsprechend unter Gewährung einer Geld- 
<lb/>rente. Ob damit gesagt ist, daß, wie das Berufungsgericht annimmt, die
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0292.tif"
                         n="268"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0292"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0292--><p/>
                     <p>

                        <lb/>268
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Frau regelmäßig keinen Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt habe, ob
<lb/>nicht vielmehr davon auszugehen ist, daß der Unterhalt nach Maaßgabe
<lb/>der Lebensstellung, des Vermögens und der Erwerbsfähigkeit des Mannes
<lb/>eine genauere Fassung für den Begriff des nach den Verhältnissen des
<lb/>Mannes zu bestimmenden standesgemäßen Unterhalts sei, kann hier dahin- 
<lb/>gestellt bleiben. In jedem Falle ist, worauf es hier allein ankommt, aus
<lb/>den 1360, 1361 BGB. nicht zu entnehmen, daß der unterhaltspflichtige
<lb/>Ehemann wie ein unterhaltspflichtiger Verwandter anderen Verwandten
<lb/>gegenüber die Kosten seines eigenen standesmäßigen Unterhalts von seinen
<lb/>Einnahmen vorweg in Abzug bringen dürfe und nur den verbleibenden
<lb/>Ueberrest seiner Einnahmen zum Unterhalte seiner Frau zu verwenden
<lb/>habe. Auch als Vater hat der Beklagte seinen unterhaltsberechtigten Kindern
<lb/>gegenüber ein solches Abzugsrecht nicht, sondern er hat, wenn die Voraus- 
<lb/>setzung des 8 1603 Abs. 1 BGB., daß er ohne Gefährdung seines standes- 
<lb/>mäßigen Unterhalts den Unterhalt nicht gewähren kann, bei ihm zutrifft,
<lb/>den Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 die Pflicht, alle verfügbaren
<lb/>Mittel zn seinem (seiner Ehefrau) und seiner Kinder Unterhalte gleichmäßig
<lb/>zu verwenden. VI. Civilsenat 228/1900. Urtheil vom 19. November 1900.

<lb/>Veräußerung eines Namens. Soweit es sich um den Anspruch
<lb/>handelt, daß die Beklagte nicht befugt sei, sich des Namens L. zur Be- 
<lb/>zeichnung ihres Pensionats zu bedienen, beruht die Entscheidung auf der
<lb/>thatsächlichen Feststellung, daß der Beklagten bei dem Verkaufe des Pensionats
<lb/>an sie die Fortführung des Namens L. stillschweigend eingeräumt sei. In- 
<lb/>soweit hat auch die Revision die Entscheidung nur zum Ermessen gestellt.
<lb/>Aber auch soweit der fernere Anspruch abgewiesen ist, daß die Beklagte
<lb/>nicht berechtigt sei, das Pensionat mit dem Namen L. weiter zu veräußern
<lb/>oder ihrer Nachfolgerin die Fortbenutzung des Namens zu gestatten, ist
<lb/>das Urtheil für gerechtfertigt zu erachten. Denn ist einmal ein Institut
<lb/>mit einem Namen, weil dieser einen besonderen Werthsfaktor bildet, ver- 
<lb/>äußert, dann ist der Name dem Institute gewährt und geht damit, soweit
<lb/>dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, auch dann dem Institute nicht
<lb/>verloren, wenn dies einem ferneren Erwerber überlassen wird. Dies hat
<lb/>der erkennende Senat bereits wiederholt, insbesondere auch in dem Urtheile
<lb/>vom 19. Mai 1886 (Seuffert's Archiv Bd. 42 Nr. 92) ausgesprochen.
<lb/>Möglich ist allerdings, wie die Revision geltend macht, aber keineswegs
<lb/>nothwendig, daß die Ueberlassung der Benutzung eines Familiennamens
<lb/>erfolgt mit Rücksicht auf die Persönlichkeit dessen, dem sie überlassen wird,
<lb/>und daß daher diese Gestattung der Benutzung des Namens auf die Person
<lb/>des ersten Erwerbers beschränkt sein soll. Dies nachzuweisen ist aber Sache
<lb/>Dessen, der eine solche, an sich nicht zu vermuthende Einschränkung behauptet.
<lb/>III. Civilsenat 195/1900. Urtheil vom 19. Oktober 1900.
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0293.tif"
                   n="269"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0293"/>
               <div xml:id="d20610e36258"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e36266" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0293--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>269
</p>
                     <p>

                        <lb/>B. N«tchsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Unterschied zwischen Beleidigung und Beschimpfung im
<lb/>Sinne des § 166 StGB.

<lb/>Es ist rechtsirrig, in Letzterer eine „potenzirte Beleidigung" zu er- 
<lb/>blicken. Beide Begriffe unterscheiden sich nicht blos dem Grade,
<lb/>sondern in einer Hinsicht auch dem Wesen nach. Gemeinsam haben sie
<lb/>das Merkmal der Aeußerung von Geringschätzung und Herabwürdigung.
<lb/>Beleidigung ist aber die rechtswidrige, gegen die Ehre eines Anderen ge- 
<lb/>richtete, d. h. auf Bezeigung von Mißachtung oder Verhöhnung abzielende
<lb/>Kundgebung (Entsch. d. RG- Bd. 1 S. 390, Bd. 3 S. 433) und folge- 
<lb/>richtig nur gegenüber lebenden Menschen als Einzelnen oder als irgendwie
<lb/>zusammengehöriger Mehrheit denkbar, weil nur sie Träger einer dem
<lb/>strafrechtlichen Schutze zugänglichen Ehre sind. Ueberirdische und über- 
<lb/>sinnliche Dinge und leblose Gegenstände haben keine Ehre in diesem Sinne,
<lb/>wohl aber können sie Gegenstand der Anbetung, Verehrung oder Hoch- 
<lb/>achtung und insoweit auch ungeeigneter Angriffe sein. Letztere werden zu
<lb/>einer — übrigens auch gegenüber besonders achtungs- oder verehrungs- 
<lb/>würdigen Menschen denkbaren — Beschimpfung, wenn sie durch die.Roh- 
<lb/>heit ihrer Form über bloße Herabwürdigung, Geringschätzung, Versagung
<lb/>der Achtung hinausgehen (Entsch. d. RG. Bd. IO S. 146; Rechtspr. d.
<lb/>RG. Bd. 1 S. 143) und die berechtigten Empfindungen anderer Menschen
<lb/>verletzen (Entsch. d. RG. Bd. 23 S. 103, Bd. 28 S. 403, Bd. 30
<lb/>S. 194, Bd. 31 S. 133; Rechtspr. d. RG. Bd. 7 S. 196, Bd. 9
<lb/>S. 399). I. Strafsenat. Urtheil vom 24. Januar 1901.

<lb/>Auch Siechthum in Folge von Schrecken kann unter § 224
<lb/>des StGB, fallen, wenn der Schrecken Folge einer körperlichen
<lb/>Mißhandlung war.

<lb/>Ein Knabe war in Siechthum und Lähmung verfallen lediglich in
<lb/>Folge des Schreckens, den er bei einer ihm zugefügten Mißhandlung aus- 
<lb/>gestanden hatte. Eine Verletzung des § 224 StGB, wird von der
<lb/>Revision darin gefunden, daß für den Begriff der Körperverletzung, die
<lb/>vorliegend in der Einflößung des Schreckens bestanden, eine bloße Ein- 
<lb/>wirkung auf die seelische Thätigkeit, beziehungsweise das Gemüth des
<lb/>Knaben nicht genüge. Es ist zuzugeben, daß die „körperliche Mißhand- 
<lb/>lung" des Z 223 StGB., die von der „Körperverletzung" des § 224
<lb/>eingeschlossen wird, eine rechtswidrige Einwirkung auf den Körper eines
<lb/>Anderen voraussetzt, im Gegensätze zu einer blos psychischen Einwirkung,
<lb/>durch welche das seelische Wohlbefinden des Anderen äffizirt wird. Vor- 
<lb/>liegend ist aber als Folge der dem Knaben vom Angeklagten zugefügten
<lb/>Mißhandlungen und des bei diesen von dem Knaben ausgestandenen
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0294.tif"
                         n="270"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0294"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0294--><p/>
                     <p>

                        <lb/>270
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Schreckens richterlicherseits festgestellt, daß zunächst eine Nervenerschütterung
<lb/>oder Gemüthsbewegung hervorgerufen und hiedurch Siechthum und Lähmung
<lb/>herbeigeführt ist. Das Urtheil hat daher als Folgeerscheinung der Miß- 
<lb/>handlungen und des Schreckens nicht nur rein geistige Vorstellungen,
<lb/>sondern eine Erschütterung der die sinnlichen Eindrücke vermittelnden und
<lb/>das Gemüthsleben beeinflussenden Nerven festgestellt, deren weitere Folge
<lb/>Siechthum und Lähmung gewesen. In dem beschriebenen Handeln des
<lb/>Angeklagten, das unbedenklich eine Einwirkung auf den Körper des
<lb/>Knaben darstellt, konnte in Uebereinstimmung mit der Rechtspr. des RG.
<lb/>in dem Urtheile vom 18. Mai 1888 (Rechtspr. Bd. 10 S. 407), vom
<lb/>12. März 1895 (Entsch. Bd. 27 S. 93), vom 11. April 1899 (Entsch.
<lb/>Bd. 32 S. 113) der erste Richter somit sowohl eine Mißhandlung, wie
<lb/>insbesondere eine körperliche Mißhandlung erblicken. I. Strafsenat. Urtheil
<lb/>vom 22. April 1901.

<lb/>Erpressung. Die Revision hielt es mit Unrecht für unerheblich,
<lb/>daß der Angeklagte zur Anzeige der betreffenden Verhältnisse bei der
<lb/>Behörde wohl befugt gewesen sei. Für die Schuldfrage kommt es lediglich
<lb/>darauf an, ob der Angeklagte mit der Anzeige — mag er zu solcher be- 
<lb/>rechtigt gewesen sein oder nicht — zu dem Zwecke gedroht hat, sich oder
<lb/>einem Anderen einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen (vgl.
<lb/>Entsch. d. RG. Bd. 1 S. 205. Bd. 4 S. 279, Bd. 26 S. 305).

<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 1. April 1901.

<lb/>Die Widerrechtlichkeit der Gewalt oder Bedrohung mit
<lb/>einem Verbrechen oder Vergehen (§ 240 StGB.) ist unter Um- 
<lb/>ständen ausgeschlossen, wenn der Drohende oder Gewalt An- 
<lb/>wendende auf die erzwungene Handlung oder Unterlassung
<lb/>einen civilrechtlichen Anspruch hatte.

<lb/>Die Revision führt aus, daß die Straßenbahngesellschast kein Recht
<lb/>gehabt habe, vor dem Hause des Angeklagten einen Mast für den Leitungs- 
<lb/>draht der elektrischen Straßenbahn zu errichten, und daß daher das Handeln
<lb/>des Angeklagten, der gegen die mit jener Arbeit beschäftigten Personen
<lb/>die Drohung aussprach, Denjenigen niederzuschießen, der es versuchen
<lb/>würde, an jener Stelle ein Loch zu graben, der Widerrechtlichkeit entbehre.
<lb/>In ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere in seinen
<lb/>Urtheilen vom 24. Dezember 1879 (Entsch. Bd. 2 S. 286) und vom

<lb/>II. Mai1885 (Entsch. Bd. 12 S. 194 [196]) ist angenommen, daß die Wider- 
<lb/>rechtlichkeit des Handelns im Sinne des § 240 StGB- regelmäßig schon
<lb/>in der Widerrechtlichkeit des zur Erreichung des Zweckes der Nöthigung
<lb/>verwendeten Mittels besteht und daß daher an und für sich das Handeln»
<lb/>wenn dasselbe eine Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen dar-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0295.tif"
                         n="271"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0295"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0295--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>271
</p>
                     <p>

                        <lb/>stellt, selbst dann strafbar ist, wenn die Nöthigung eine an sich erlaubte
<lb/>oder civilrechtlich begründete Handlung zum Gegenstände hatte. Indessen
<lb/>kann auch die Widerrechtlichkeit des Zwangsmittels davon ausgeschlossen
<lb/>sein, wenn es sich um eine Rechtsausübung handelt, zu deren Geltend- 
<lb/>machung sogar Gewalt oder Drohung gesetzlich zugelassen ist, wie in den
<lb/>Fällen erlaubter Nothwehr oder erlaubter Selbsthülfe. Der erste Richter
<lb/>geht daher zu weit, wenn er es für schlechthin gleichgültig erklärt, „ob
<lb/>die erzwungene Handlung oder Unterlassung selbst erlaubt oder verboten,
<lb/>ob der Nöthigende auf dieselbe einen civilrechtlichen Anspruch hatte oder
<lb/>nicht." Denn hätte gegebenen Falles die elektrische Straßenbahngesellschaft
<lb/>kein Recht gehabt, auf dem Privateigenthume des Angeklagten einen Mast
<lb/>zu setzen, und wollte sie dies gegen den Willen des Berechtigten er- 
<lb/>zwingen, so wäre dieser, sofern es ihm nicht möglich war, rechtzeitig ge- 
<lb/>richtliche oder polizeiliche Hülfe in Anspruch zu nehmen, allerdings befugt
<lb/>gewesen, die Arbeiter äußersten Falles selbst mit Gewalt und somit auch
<lb/>durch die ebenmäßig zulässige Drohung zu vertreiben. I. Strafsenat.
<lb/>Urtheil vom 18. März 190 l.

<lb/>Verzicht auf Gewährschaft beim Viehhandel steht der Straf- 
<lb/>barkeit falscher Vorspiegelung der Mängelfreiheit nicht entgegen.

<lb/>Daß eine Vermögensbeschädigung vorliege, verneint die Revision
<lb/>unter Hinweisung auf die bei dem Tauschvertrage vereinbarte Bestimmung,
<lb/>daß Keiner dem Anderen für etwas zu haften habe. Allein diese Ver-
<lb/>tragsfestsetzung bezog sich nach der Feststellung der Strafkammer nur auf
<lb/>etwa zum Vorscheine kommende Gewährfehler, d. i. Hauptmängel, wozu
<lb/>nach der zu § 482 Abs. 2 BGB. erlassenen, gemäß § 515 BGB. auch auf
<lb/>Taüschverträge entsprechend anwendbaren Kaiserl. Verordnung vom 27. März
<lb/>1899, betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel (Reichs- 
<lb/>gesetzblatt S. 219), der hier fragliche Mangel nicht zu rechnen ist. Ueber-
<lb/>dies hat das Urtheil noch zutreffend dargelegt, daß auch dann, wenn jenes
<lb/>Uebereinkommen nicht auf die Gewährfehler einzuschränken wäre, nur die
<lb/>civilrechtliche Haftbarkeit des Angeklagten, nicht aber dessen strafrechtliche
<lb/>Verantwortlichkeit für Vorspiegelungen und dadurch bewirkte Bermögens-
<lb/>beschädigungen damit beseitigt werden würde. I. Strafsenat. Urtheil vom
<lb/>28. Februar 1901.

<lb/>Hehlerei durch Verschlucken des von einem Anderen ge- 
<lb/>stohlenen Papiergeldes? (ß 259 StGB.).

<lb/>Das angefochtene Urtheil giebt insofern zu Bedenken Anlaß, als der
<lb/>Angeklagte unter der Annahme, die gestohlenen zwei Hundertmarkscheine
<lb/>seines Vortheils wegen an sich gebracht zu haben, auf Grund des 8 259
<lb/>StGB, wegen Hehlerei verurtheilt wurde, obwohl derselbe nach der ge-
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0296.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0296"/>
            <div xml:id="d20610e36593" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0296--><p/>
               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>troffenen Feststellung eine dieser Noten verschluckt hat. Würde der erste
<lb/>Richter in der Thatsache des Berschluckens ein „Ansichbringen" erblickt
<lb/>haben, so könnte — falls nicht vermöge besonderer Umstände eine andere
<lb/>Beurtheilung statthaft erschiene — das Begriffsmerkmal „seines Vortheils
<lb/>wegen" nicht gegeben sein. Allein das in dieser Beziehung allerdings
<lb/>einer näheren Darlegung entbehrende Urtheil läßt zur Genüge entnehmen,
<lb/>daß nach Auffassung des Landgerichts das Ansichbringen dem Verschlucken
<lb/>zeitlich vorausgieng. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsirrig, wenn
<lb/>die Strafkammer annahm, daß der Angeklagte die in Frage stehenden
<lb/>beiden Hundertmarkscheine seines Vortheils wegen an sich gebracht habe.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 3. April 1901.

<lb/>IV. «Literatur.

<lb/>1) Verlag der HelwInguschen Verlagsbuchhandlung in Hannover.

<lb/>Ein vielbekanntes, sehr geschätztes und daher auch in Theorie und Praxis mit
<lb/>Recht oft benütztes Werk:

<lb/>Das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 rc., erläutert von Regierungs- 
<lb/>rath vr. Georg Eger,

<lb/>ist in nun schon fünfter vermehrter Auflage erschienen. Es behandelt das ge- 
<lb/>nannte Gesetz in derjenigen neuesten Gestaltung, welche dasselbe insbesondere durch
<lb/>Art. 42 des EG. z. BGB. bekommen hat und zieht überhaupt auch das BGB. in
<lb/>Mitberücksichtigung.

<lb/>L) 41. ch. Wie-ck-^O-L^L

<lb/>a) Die vorläufige Vormundschaft nach Reichsrecht und den Landesgesetzen.
<lb/>Bon vr. Heinrich Schanz in Würzburg. 8°. 80 S. 1 Mk. 80 Pfg.

<lb/>Ein interessanter, ziemlich weit ausgreifender monographischer Beitrag zur Lehre
<lb/>von der Entmündigung.

<lb/>d) Der Mißstaud der überreichlichen Termiusvereitelungen bei den
<lb/>deutschen Kollegialgerichten und seine Beseitigung. Bon R. Schneider,
<lb/>Oberlandesgerichtsrath in Kiel. 8°. 58 S. 1 Mk.

<lb/>Das Schristchen behandelt einen in der That recht ernstlichen Mißstand! Es
<lb/>ist verdienstlich, daß der Verfasser demselben zu Leibe geht, wenn man auch nicht allen
<lb/>seinen Meinungsäußerungen, z. B. denen über Mündlichkeit des Civilprozesses über- 
<lb/>haupt, schlechthin beipflichten kann. Gleichviel! Wir empfehlen die Schrift sehr zu
<lb/>vorurteilsfreier Beachtung, besonders den Herren Rechtsanwälten. Denn in ihrer
<lb/>Hand liegt viel zur Abstellung des fraglichen (auch in unserer Zeitschrift schon sehr be- 
<lb/>ttagten) Uebelstandes — viel, viel mehr als bei den Gerichten, welche aber gleichwohl,
<lb/>wie Schneider richtig betont, nur zu oft in den Augen und im Munde des löblichen
<lb/>Publikums als Sündenbock herhalten müssen. Aber in Sonderheit welcher Vorsitzende
<lb/>oder Berichterstatter bei einem Kollegialgerichte hätte nicht schon oft die „Bertagerei"
<lb/>selbst als geradezu unleidlich empfunden! Zumeist sind aber die Gerichte einfach
<lb/>machtlos dagegen! S t d g r.

<lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.

<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0297.tif"
             n="273"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0297"/>
         <div xml:id="d20610e36716" n="No. 16.">
      
            <head>20. Juli 1901</head>
            <div xml:id="d20610e36721"
                 ana="scope_-_273_-_281"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0277">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Stengel, ... von">Von Rechtsanwalt Frhr. von Stengel in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0297--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 16.
</p>
               <p>

                  <lb/>20. Juli 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SettffsrL's

<lb/>Akätter für Wechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen (Schluß). II. Rechtsvrechung:

<lb/>Reichsgericht in Civilsachen; Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civils.). III. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Die neuen Westimmungen über das Werfahre« in Ehesachen.

<lb/>Von Rechtsanwalt Frhr. von Stengel in München.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>IV. Verfahren vor Gericht im Allgemeinen.

<lb/>Den Scheidungsklagen wie den Klagen auf Herstellung des ehelichen
<lb/>Lebens muß, wie bisher, ein Sühneversuch vor dem Amtsgerichte vorher- 
<lb/>gehen. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts, vor welchem der Sühnever- 
<lb/>such stattfinden muß, regelt sich nach den schon besprochenen Vorschriften,
<lb/>welche für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gelten.

<lb/>Die Bestimmung des früheren § 572, daß, wenn der Kläger zum
<lb/>Sühnetermine nicht erscheint, die Ladung ihre Wirkung verliert, ist ans der
<lb/>CPO. verschwunden. Sie war ja eine materiellrechtliche Vorschrift, die
<lb/>nur mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Partikularrechte in die bPO.
<lb/>ausgenommen worden war. Sie hat jetzt ihren Platz in § 1571 Abs. 2
<lb/>BGB. gefunden, wo auch bestimmt ist, daß bezüglich der Unterbrechung
<lb/>der Verjährung der Erhebung der Scheidungsklage die Ladung zum Sühne- 
<lb/>termine gleich steht. ^

<lb/>Völlig neu ist die Bestimmung des § 613 tztPO., daß der Bevoll- 
<lb/>mächtigte der klagenden Partei einer auf den Rechtsstreit gerichteten Voll- 
<lb/>macht bedarf, welche Vorschrift in der Reichstagskommission dann noch da- 
<lb/>hin erweitert worden ist, daß das Gericht den Mangel der Vollmacht von
<lb/>Amtswegen zu berücksichtigen hat. Was eigentlich dazu geführt hat, die
<lb/>allgemeine Vorschrift, daß in Anwaltsprozessen das Gericht die Vollmacht
<lb/>des Anwalts nicht zu prüfen braucht, wenn es der Gegner nicht verlangt,
<lb/>jetzt auf einmal speziell für Ehesachen zu durchbrechen, ist nicht ganz ersicht- 
<lb/>lich. Lehrreich ist unter allen Umständen, was in der Reichstagskommission
<lb/>Seitens eines der Regierungsvertreter gesagt wurde, als sich Zweifel ergaben,
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0298.tif"
                   n="274"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0298"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0298--><p/>
               <p>

                  <lb/>274
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>was eigentlich unter der „besonderen auf den Rechtsstreit gerichteten Voll- 
<lb/>macht" zu verstehen sei. Von dem Regierungsvertreter wurde nämlich
<lb/>der Begriff dahin präzisirt, es müsse in der Vollmacht der Klagegrund,
<lb/>also insbesondere der Ehescheidungsgrund in der Art spezialisirt werden,
<lb/>daß sich der Bevollmächtigte auf einen anderen Scheidungsgrund nicht be- 
<lb/>rufen dürfe; religiöse und sittliche Rücksichten ließen es als ausgeschlossen
<lb/>erscheinen, daß der Anwalt die Ehescheidungsgründe beliebig auswähle.

<lb/>Es sind wirklich angenehme Ansichten, die da über den Geschäfts- 
<lb/>betrieb deutscher Anwaltskanzleien zu herrschen schienen. Die Reichstags- 
<lb/>kommission trat dieser Auffassung einstimmig entgegen, aber allerdings mit
<lb/>einer Motivirung, die auch nicht erbaulich für die Anwälte ist; es wurde
<lb/>nämlich betont, mit einer solchen Auffassung wird nichts weiter erreicht,
<lb/>als daß Vollmachtsformulare geschaffen würden, in welchen die sämmtlichen
<lb/>Ehescheidungsgründe des BGB. aufgeführt wären.

<lb/>Das Richtige ist wohl Folgendes. Eine Vollmacht, durch welche der
<lb/>Anwalt allgemein zur Vertretung in Ehesachen ermächtigt wird, genügt
<lb/>nicht, es muß vielmehr, um den Begriff eine besondere auf den Rechtstreit
<lb/>gerichtete Vollmacht zu genügen, in der Vollmacht angegeben sein, ob sie
<lb/>für eine Ehescheidungsklage, eine Anfechtungsklage, eine Klage auf Her- 
<lb/>stellung des ehelichen Lebens u. s. w. ertheilt wird; einer, besonderen Spe-
<lb/>zialisirung des Klagegrundes aber bedarf es nicht.

<lb/>In dem bisherigen § 577 war in Abs. 1 bestimmt, daß im Gegen- 
<lb/>sätze zum sonstigen Verfahren die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten
<lb/>Erklärungen über Thatsachen u. s. w. in Ehesachen überhaupt nicht zur
<lb/>Anwendung kommen, während nach Abs. 2 § 577 die Eideszuschiebung
<lb/>und der Antrag, dem Gegner die Vorlegung einer Urkunde aufzugeben
<lb/>nur insoweit nicht zulässig war, als es sich um Thatsachen handelte,
<lb/>welche die Trauung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe begründen
<lb/>sollten.

<lb/>Diese Bestimmungen haben nun eine gründliche und wie nicht zu
<lb/>leugnen ist, der Logik entsprechende Verwandelung erfahren.

<lb/>Dem Anerkenntnisse blieb für alle Ehesachen die Wirkung versagt
<lb/>(Z 617 Abs. 1). Im Uebrigen aber wurde der Unterschied gemacht zwischen
<lb/>den Scheidungsklagen, Anfechtungsklagen und Klagen auf Herstellung des
<lb/>ehelichen Lebens einerseits, und der Nichtigkeits- und Ehefeststellungsklagen
<lb/>andererseits.

<lb/>Für die Elfteren wurde m § 617 Abs. 2 bestimmt, daß nicht nur,
<lb/>wie bisher schon die Eideszuschiebung und der Antrag, dem Gegner die
<lb/>Vorlegung einer Urkunde aufzugeben, nur bezüglich jener Thatsachen;
<lb/>welche die Scheidung, die Anfechtung und das Recht, die Herstellung des
<lb/>ehelichen Lebens zu verweigern, begründen sollten, keine Anwendung findet,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0299.tif"
                   n="275"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0299"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0299--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen. 275

<lb/>sondertt daß das Gleiche auch bezüglich der übrigen Vorschriften, welche
<lb/>bisher für alle Ehesachen nicht zur Anwendung kamen, gelten solle, als
<lb/>da sind Vorschriften über Verzicht auf Zeugen und Sachverständigen-
<lb/>Beeidigung, über die Wirkungen eines gerichtlichen Geständnisses und über
<lb/>die Erlassung eines Eides.

<lb/>Alle diese Befugnisse können daher jetzt von den Parteien in den
<lb/>Prozessen über Scheidungsklagen, Anfechtungsklagen und Klagen auf Her- 
<lb/>stellung des ehelichen Lebens ausgeübt werden, wie bisher die Eideszu-
<lb/>schiebung. Soweit es sich darum handelt, daß der Bestand einer Ehe
<lb/>aufrecht erhalten bleibt, ist das öffentliche Interesse in keiner Weise bei
<lb/>diesen Prozessen betheiligt, und es besteht daher auch kein Anlaß, die
<lb/>Prozeßführung, soweit es sich um solche Thatsachen handelt, welche den
<lb/>Bestand einer Ehe aufrecht erhalten, dem Belieben der Parteien zu ent- 
<lb/>ziehen und das Verfahren den Offizialmaximen zu unterstellen.

<lb/>Auf der anderen Seite schien es aber entsprechend, in den Prozessen
<lb/>über Nichtigkeits- und Ehefeststellungsklagen nicht nur die Bestimmung des
<lb/>bisherigen § 577 Abs. 1 aufrecht zu erhalten, sondern auch zu bestimmen,
<lb/>daß entgegen den bisherigen Vorschriften auch die Eideszuschiebung und
<lb/>der Antrag, dem Gegner die Vorlegung einer Urkunde aufzugeben, selbst
<lb/>dann unzulässig sei, wenn es sich um Tbatsachen handelt, welche die Gültigkeit
<lb/>oder das Bestehen der Ehe begründen sollen. Bei den Prozessen über
<lb/>Nichtigkeits- und Ehefeststellungsklagen liegt das öffentliche Interesse nicht
<lb/>darin, daß die Ehe, wenn möglich, bestehen bleibt, sondern daß der Wahr- 
<lb/>heit entsprechend auf Grund des objektiven Thatbestandes über Nichtigkeit
<lb/>oder Gültigkeit, bezw. über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe
<lb/>entschieden wird.

<lb/>Eine weitere neue Regelung finden wir bei den Bestimmungen über
<lb/>die Aussetzung des Verfahrens. Während bisher nach § 580 das Gericht
<lb/>die Aussetzung des Verfahrens über eine Scheidungsklage von &gt;Amtswegen
<lb/>anordnen konnte, wenn es die Aussöhnung der Parteien für nicht ausge- 
<lb/>schlossen hielt, ist ihm jetzt untersagt, auf Scheidung zu erkennen, bevor er
<lb/>das Verfahren ausgesetzt hat, wenn die Aussetzung vom Kläger beantragt
<lb/>ist. Es ist also jetzt dem Kläger die Befugniß eingeräumt, in einem
<lb/>Scheidungsprozesse die Aussetzung des Verfahrens herbeizuführen. Dagegen
<lb/>ist dem Gerichte die Befugniß, in Scheidungssachen von Amtswegen die
<lb/>Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, mit einer einzigen Ausnahme ent- 
<lb/>zogen.

<lb/>Wenn nämlich die Scheidungsklage auf Grund des § 1568 BGB.
<lb/>wegen Zerrüttung des ehelichen Lebens erhoben ist, dann kann nicht nur, dann
<lb/>Muß nach § 620 das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen,
<lb/>wenn es die Aussöhnung der Parteien für nicht ausgeschlossen hält.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0300.tif"
                   n="276"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0300"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die mögliche Dauer der Aussetzung ist von einem auf zwei Jahre
<lb/>ausgedehnt worden. Es ist auf diese Weise indirekt eine Bestimmung
<lb/>wieder gebracht worden, welche sich bereits im I. Entw. des BGB. fand.
<lb/>Nach Entw. I § 1444 konnte der klagende Ehegatte iu den Fällen des
<lb/>jetzigen ß 1568 nur dann sofort die Scheidung verlangen, wenn nach den
<lb/>Umständen des Falles die Aussicht auf Herstellung des ehelichen Ver- 
<lb/>hältnisses ausgeschlossen war. Anderenfalls konnte er zunächst nur Trennung
<lb/>von Tisch und Bett verlangen, welche jedoch auf höchstens zwei Jahre
<lb/>bestimmt werden konnte. Nach Ablauf der bestimmten Trennungszeit erst
<lb/>konnte dann auf Grund des Trennungsurtheils im Wege einer neuen
<lb/>Klage die Scheidung verlangt werden. Diese Bestimmungen sind im BGB-,
<lb/>das eine Scheidung von Tisch und Bett nicht kennt, beseitigt worden;
<lb/>an ihre Stelle ist die Vorschrift getreten, daß das Gericht in den Fällen
<lb/>des 8 1568, wenn es die Aussicht auf Aussöhnung für nicht ausgeschlossen
<lb/>hält, zunächst bis auf zwei Jahre das Verfahren aussetzen muß.

<lb/>Eine weitere Spezialvorschrift für das Verfahren bei Scheidungs- 
<lb/>klagen ist die Bestimmung des 8 623, daß wegen Geisteskrankheit auf
<lb/>Scheidung nicht erkannt werden darf, wenn nicht das Gericht einen oder
<lb/>mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des Beklagten gehört hat.
<lb/>Man sollte eigentlich glauben, daß diese Bestimmung sich aus dem Inhalte
<lb/>des 8 1569 BGB. von selbst ergiebt, da ja die Scheidung nur erfolgen darf,
<lb/>wenn die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Ge- 
<lb/>meinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf
<lb/>Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Das sind aber
<lb/>Fragen, welche nur von Sachverständigen beantwortet werden können.
<lb/>Mit der Bestimmung des 8 612 soll aber offenbar vermieden werden,
<lb/>daß' das Gericht sich etwa auf die in einem vorgängigen Entmündigungs- 
<lb/>verfahren abgegebenen Sachverständigen-Gutachten stützt. Das Gericht sollte
<lb/>vielmehr ausdrücklich verpflichtet werden, selbst Sachverständige über den
<lb/>Geisteszustand des Beklagten zu hören.

<lb/>Endlich ist in dem Scheidungsurtheile, wenn wegen Ehebruchs ge- 
<lb/>schieden wird, anzugeben, mit wem der Ehebruch begangen ist, da das
<lb/>Ehehinderniß gemäß 8 1612, welches nach 8 1628 die Ehe nichtig macht,
<lb/>davon abhängt, daß der betreffende Ehebruch im Scheidungsurtheil als
<lb/>Grund der Scheidung festgestellt ist. Nicht nothwendig ist, wie auch in
<lb/>der Reichstagskommission bemerkt wurde, daß die Feststellung der Person,
<lb/>mit welcher der Ehebruch begangen wurde, im Urtheilstenor erfolgt. Es
<lb/>genügt vielmehr, daß sich dies aus den Urtheilsgründen erfahren läßt.
<lb/>Im Unterschiede hievon muß der Ausspruch nach BGB., welcher der Ehe- 
<lb/>gatten die Schuld an der Scheidung trägt, im Tenore des Scheidungs-
<lb/>urtheils enthalten sein.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0301.tif"
                   n="277"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0301"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0301--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Spezialbestimmungen für Nichtigkeits- und
<lb/>Ehefeststellungsklag en.

<lb/>Während bisher nach 8 587 mit der Nichtigkeitsklage eine andere
<lb/>Klage überhaupt nicht verbunden werden konnte, und eine Widerklage nur
<lb/>statthaft war, wenn sie eine Nichtigkeitsklage ist, wird nunmehr in § 633 be- 
<lb/>stimmt, daß mit dieser Nichtigkeitsklage eine Ehefestellüngsklage*) verbunden
<lb/>werden kann, und daß eine Ehefeststellungsklage auch als Widerklage gegen
<lb/>eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, und ebenso nach § 638 mit
<lb/>einer Ehefeststellungsklage nur eine Nichtigkeitsklage. Diese Vorschrift
<lb/>führt dazu, dem Wesen der Ehefeststellungsklagen und dem Verhältnisse der
<lb/>Ehefeststellungsklagen (speziell der Klage auf Feststellung, daß eine Ehe
<lb/>zwischen den Parteien nicht besteht) zu den Nichtigkeitsklagen etwas näher
<lb/>zu treten.

<lb/>Hier ist vor Allem auf den Unterschied zu verweisen, welcher sich nach
<lb/>den Bestimmungen des BGB. zwischen den einzelnen Richtigkeitsgründen
<lb/>ergiebt. Es ist nämlich zu unterscheiden, daß eine Ehe, welche wegen
<lb/>Nichtbeachtung der in § 1317 BGB. vorgeschriebenen Form zwar nichtig
<lb/>ist, welche aber in das Heirathsregister eingetragen ist, und daß eine Ehe,
<lb/>welche aus einem der Gründe der §§ 1325—1328 nichtig ist, insolange
<lb/>als gültig anzusehen sind, als nicht die Nichtigkeit im Wege der Nichtig- 
<lb/>keitsklage geltend gemacht ist, während wenn die Ehe wegen Nichtbeachtung
<lb/>der Formen des § 1317 nichtig und nicht im Heirathsregister eingetragen
<lb/>ist, die Nichtigkeit der Ehe gegeben ist, ohne daß es die Erhebung einer
<lb/>Nichtigkeitsklage bedarf. Diese letztere Nichtigkeit, welche ohne die Erhebung
<lb/>der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann, wird von Engelmann
<lb/>im Staudinger'schen Kommentare zutreffend als absolute Nichtigkeit be- 
<lb/>zeichnet, während die elftere, die von der Erhebung der Nichtigkeitsklage
<lb/>abhängt, die relative Nichtigkeit ist.

<lb/>Bezüglich der relativ nichtigen Ehen unterliegt es nun noch der Be- 
<lb/>stimmung des § 1329 BGB. keinem Zweifel, daß bei dem Vorliegen
<lb/>eines relativen Nichtigkeitsgrundes, nicht die Klage auf Feststellung des
<lb/>Nichtbestehens der Ehe erhoben werden kann, da ja dieser Feststellungs- 
<lb/>klage sofort nach 8 1329 entgegengehalten werden müßte, daß die Nichtig- 
<lb/>keit nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden könnte.
<lb/>Es kommt dazu, daß auch die Ehefeststellungsklage dem Erfordernisse des
<lb/>8 256 (8 231 alt) unterliegt, daß die Feststellungsklagen nur erhoben
<lb/>werden, wenn ein rechtliches Interesse vorliegt; dies ist aber dann nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Statt des etwas langen Ausdrucks: „Klage ans Feststellung des Bestehens oder
<lb/>Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien" wird der Kürze halber in diesem Ab- 
<lb/>schnitt einfach „Ehefeststellnngsklage" gesagt.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0302.tif"
                   n="278"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0302"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegeben, wenn die Nichtigkeit durch die Erhebung der Nichtigkeitsklage
<lb/>herbeigeführt werden kann.

<lb/>Anders liegt die Sache bei der absoluten Nichtigkeit, wenn also bei
<lb/>der Eheschließung die Formen des § 1317 nicht beobachtet worden sind
<lb/>und die Ehe nicht in das Heirathsregister eingetragen worden ist. Hier
<lb/>kann die Nichtigkeit der Ehe geltend gemacht werden, ohne daß eine
<lb/>Nichtigkeitsklage erhoben wird. Behauptet daher der eine Ehegatte bei
<lb/>einer Ehe, die nicht in's Heirathsregister eingetragen ist, daß bei der Ehe- 
<lb/>schließung die Formen des § 1317 beobachtet worden seien, so hat der
<lb/>andere Ehegatte, der dies bestreitet, die Möglichkeit, die Klage auf Fest- 
<lb/>stellung des Nichtbestehens der Ehe zu erheben.

<lb/>In dem oben erwähnten Falle, wenn also bei einer nicht im Heiraths- 
<lb/>register eingetragenen Ehe der eine Ehegatte bestreitet, daß die in § 1317
<lb/>vorgeschriebenen Formen beobachtet worden seien, kann der andere Ehegatte,
<lb/>der die Beobachtung dieser Formen bei der Eheschließung und damit die
<lb/>Gültigkeit der Ehe behauptet, selbstverständlich auf Feststellung des Be- 
<lb/>stehens der Ehe klagen. Anders ist es, wenn der eine Ehegatte zwar be- 
<lb/>hauptet, die Ehe sei aus einem der Günde der §§ 1315 — 1318 relativ
<lb/>nichtig, aber die Nichtigkeitsklage nicht erhebt. Es behauptet z. B. die
<lb/>Frau: unsere Ehe ist nichtig, denn mein Mann war ja, als ich ihn
<lb/>heirathete, schon anderweitig verheirathet;. es fällt mir aber gar nicht.ein,
<lb/>die Nichtigkeitsklage zu erheben. Wenn in diesem Falle der Mann die
<lb/>Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe erheben wollte, würde er
<lb/>nicht zum Ziele gelangen; denn das Gericht würde ihm sagen: die Frage,
<lb/>auf welche es Dir ankommt, daß nämlich Deine Ehe wegen Bigamie nicht
<lb/>nichtig ist, kann ich in diesem Prozesse nicht prüfen. Wegen der Bigamie ist
<lb/>eine Nichtigkeitsklage nicht erhoben, die Ehe ist daher gültig, und der
<lb/>Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe muß stattgegeben werden.
<lb/>Damit ist aber dem Manne nicht gedient. Nach der übereinstimmenden
<lb/>Ansicht von Planck (Komm.) und Engelmann (Staudinger's Komm.)
<lb/>bleibt in einem solchen Falle dem Ehegatten nichts übrig, als die Fest- 
<lb/>stellungsklage dahin zu erheben, daß die Ehe aus dem und dem Grunde
<lb/>nicht nichtig sei. Hier ergiebt sich nun die prozessual sehr wichtige Frage,
<lb/>ob eine solche Feststellungsklage überhaupt als Feststellungsklage über das
<lb/>Bestehen einer Ehe zwischen den Parteien, also als Ehesache zu erachten
<lb/>sei; ob daher im Prozesse die Offizialmaxime Platz greift, ob das ergehende
<lb/>Urtheil für und gegen alle wirkt. Planck spricht sich nicht recht aus,
<lb/>scheint die Frage aber zu bejahen, Engelmann verneint sie entschieden.

<lb/>Daß gegenüber der Nichtigkeitsklage die Feststellungsklage auf Be- 
<lb/>stehen der Ehe als Widerklage erhoben werden kann, ergiebt sich aus der
<lb/>ausdrücklichen Bestimmung des § 633 Abs. 2. Diese Widerklage kann
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0303.tif"
                   n="279"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0303"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0303--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen. 279

<lb/>aber nur erhoben werden, wenn Nichtigkeitskläger der andere Ehegatte ist;
<lb/>nicht kann sie erhoben werden, wenn die Nichtigkeitsklage von einem Dritten,
<lb/>z. B. dem Staatsanwalt, erhoben worden ist. Denn dann kann die
<lb/>Widerklage nicht mehr auf Feststellung des Bestehens einer Ehe zwischen
<lb/>den Parteien erhoben werden, und dieses letztere Moment ist die uner- 
<lb/>läßliche Voraussetzung.

<lb/>Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
<lb/>können demnach erhoben werden, wenn es sich z. B. um im Auslande ge- 
<lb/>schlossene Ehen handelt oder wenn ein Fall des § 1348 vorliegt.

<lb/>Während die Aktivlegitimation zu den Nichtigkeitsklagen sich bisher
<lb/>nach den Partikularrechten richtete, ist die bezügliche Bestimmung, da das
<lb/>BGB. nichts weiter enthält, in 8 632 CPO. ausgenommen worden. Da- 
<lb/>nach kann außer den Ehegatten und der Staatsanwaltschaft auch ein Dritter,
<lb/>der an der Nichtigkeit oder der Gültigkeit der Ehe ein Interesse hat, die
<lb/>Klage erheben.

<lb/>Im Verfahren ist außer der bereits besprochenen Bestimmung des
<lb/>Z 617 über die Offizialmaxime auch noch der frühere 8 581 dahin er- 
<lb/>weitert worden, daß nunmehr nach 8 622 das Gericht bei Nichtigkeits- 
<lb/>und Ehefeststellungsklagen von Amtswegen auch Thatsachen berücksichtigen
<lb/>und Beweisaufnahmen anordnen kann zum Zwecke der Ermittelung, ob die
<lb/>Ehe nichtig ist oder nicht besteht.

<lb/>Dieser strengen Durchführung der Offizialmaxime entspricht es endlich
<lb/>auch, daß dem Kläger die Möglichkeit entzogen ist, durch Nichterscheinen
<lb/>ein die Klage abweisendes Versäumnißurtheil herbeizuführen. Nach 8 633
<lb/>wird im Falle des Ausbleibens des Klägers bei Nichtigkeits- und Ehefest- 
<lb/>stellungsklagen nicht mehr durch Versäumnißurtheil die Klage abgewiesen,
<lb/>also im Versäumnißweg eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen,
<lb/>sondern die Klage wird durch Versäumnißurtheil nur für zurückgenommen
<lb/>erklärt.

<lb/>VI. Rechtskraft der Urtheile und der Parteien.

<lb/>Bezüglich der Rechtskraft der auf eine Nichtigkeits-, auf eine An- 
<lb/>fechtungsklage und auf eine Ehefeststellungsklage ergehenden Urtheile wird
<lb/>in 8 629 CPO. ausdrücklich bestimmt, daß sie für und gegen alle wirken
<lb/>(also eine Ausnahme von dem in dem neuen 8 325 CPO. niedergelegten
<lb/>Grundsätze, daß die rechtskräftigen Urtheile nur gegen die Parteien wirken, mit
<lb/>der einen Ausnahme des 8 1326 BGB.), daß im Falle der angeblichen
<lb/>Bigamie der Dritte noch berechtigt ist, die Nichtigkeitsklage zu erheben, wenn
<lb/>die Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist und er nicht an dem Rechtsstreite
<lb/>betheiligt war. Von den Scheidungsurtheilen ist nichts gesagt; diese wirken
<lb/>aber auch zweifellos für und gegen alle. Es steht nur nicht in der CPO.,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0304.tif"
                   n="280"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0304"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>sondern muß aus § 1564 BGB. herausgelesen werden, wo es heißt: „Die
<lb/>Scheidung erfolgt durch Urtheil, die Auflösung der Ehe tritt mit der
<lb/>Rechtskraft des Urtheils ein." Nach dieser Bestimmung hat das Scheidungs-
<lb/>urtheil konstitutive Wirkung und gilt deshalb für und gegen alle. Was
<lb/>allerdings mit der einmal aufgelösten Ehe geschieht, wenn das rechtskräftige
<lb/>Scheidungsurtheil im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens wieder
<lb/>aufgehoben wird, davon wird nichts gesagt.

<lb/>Wenn nun während des Rechtsstreits eine der Parteien vor Eintritt
<lb/>der Rechtskraft des Urtheils stirbt, so bestimmt der § 628 CPO., daß der
<lb/>Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen sei.

<lb/>So einfach diese Bestimmung lautet, so groß ist die Verschiedenheit
<lb/>ihrer Wirkung bei den einzelnen Klagen.

<lb/>Ist eine Scheidungsklage erhoben, und es stirbt einer der Ehegatten
<lb/>vor der Rechtskraft des Urtheils, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache
<lb/>erledigt, und es kann nicht etwa die Frage, ob der verstorbene Kläger zur
<lb/>Erhebung der Klage berechtigt war, von dem Erben noch in diesem
<lb/>Prozeß ausgetragen werden. Diese Frage ist ja von Belang, wenn z. B.
<lb/>das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1933 BGB. ausgeschlossen
<lb/>sein soll. Selbst wenn nun schon ein Scheidungsurtheil ergangen, aber
<lb/>noch nicht rechtskräftig geworden war, müssen die Erben des verstorbenen
<lb/>Ehegatten in einem besonderen Prozesse mit dem überlebendeii' 'Ch'ÄjtMü
<lb/>die Frage austragen, ob der Verstorbene zur Erhebung der Scheidungs- 
<lb/>klage berechtigt war. Dieser Prozeß ist eben dann keine Ehesache.

<lb/>Stirbt bei erhobener Nichtigkeitsklage der eine der Ehegatten vor
<lb/>Eintritt der Rechtskraft das Urtheils, so kann die Nichtigkeitserklärung
<lb/>dieser Ehe durch Urtheil nicht mehr erfolgen, aber es kann nunmehr nach
<lb/>ß 1329 BGB. die Nichtigkeit dieser Ehe von jedem Dritten, sei es incidenter,
<lb/>sei es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 256 CPO. durch eine Fest- 
<lb/>stellungsklage, aber eine Ehesache ist dieser Prozeß dann nicht, das er- 
<lb/>gehende Urtheil wirkt nicht für und gegen alle.

<lb/>Anders ist es, wenn bei erhobener Anfechtungsklage eine der Parteien
<lb/>stirbt, dann ist allerdings auch nach § 628 der Rechtsstreit in der Haupt- 
<lb/>sache erledigt. Aber gerade umgekehrt, wie bei der Nichtigkeitsklage, gilt
<lb/>die anfechtbare Ehe nun als von Anfang an nichtig und die Nichtigkeit
<lb/>kann unumschränkt von Jedem geltend gemacht werden.

<lb/>Dies ergiebt sich aus 8 1341 mit § 1343 BGB.

<lb/>Nach tz 1341 erfolgt die Anfechtung, so lange die Ehe nicht aufgelöst
<lb/>ist, durch Erhebung der Anfechtungsklage. Wird nun die Ehe durch Er- 
<lb/>hebung der Anfechtungsklage angefochten, so ist sie als von Anfang an
<lb/>nichtig anzusehen (8 1343 Abs. 1); nach 8 1343 Abs. 2 kann aber nach
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0305.tif"
                   n="281"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0305"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die neuen Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>Erhebung der Anfechtungsklage die Nichtigkeit, so lange nicht die Ehe für
<lb/>nichtig erklärt oder aufgelöst ist, nicht anderweitig geltend gemacht
<lb/>werden. Wird daher nach Erhebung der Anfechtungsklage vor dem Ein- 
<lb/>tritt der Rechtskraft des Urtheils die Ehe durch den Tod eines der
<lb/>Streitstheile aufgelöst, so ist zwar das Verfahren in der Hanptsache
<lb/>erledigt; auf die durch die Klageerhebung vollzogene Anfechtung kann sich
<lb/>aber ein Jeder unumschränkt berufen.

<lb/>Hier ist auch noch auf die Bestimmung des § 1342 BGB. zu ver- 
<lb/>weisen, nach welcher der zur Anfechtung berechtigte Ehegatte, auch noch
<lb/>nach dem Tode des anderen Ehegatten, die Ehe durch Erklärung gegenüber
<lb/>dem Nachlaßgericht anfechten kann. Diese Bestimmung war nämlich
<lb/>maßgebend für die Umredigirung des bisherigen § 576 in den jetzigen § 616
<lb/>CPO. Früher hieß es, daß der mit einer Ungültigkeitsklage abgewiesene
<lb/>Kläger Thatfachen, welche er in dem früheren Rechtsstreite hätte geltend
<lb/>machen können, als stelbständigen Klagegrund nicht mehr geltend
<lb/>machen kann. Jetzt lautet die Bestimmung, daß der mit der Anfechtungs- 
<lb/>klage abgewiesene Kläger das Recht, die Ehe anzufechten, nicht mehr auf
<lb/>Thatfachen gründen kann, welche er in dem früheren Rechtsstreite geltend
<lb/>gemacht hat oder geltend machen hätte können, oder weil jetzt nach § 1342
<lb/>BGB. die Anfechtung außer im Wege der Klageerhebung auch durch Er- 
<lb/>klärung gegenüber dem Nachlaßgericht erfolgen kann.

<lb/>VII. Das sog. Interimistikum bei Scheidungs-, Anfechtungs- 
<lb/>und Nichtigkeitsklagen.

<lb/>Sobald Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist. in
<lb/>Scheidungssachen sogar schon sobald Termin zum Sühneversuch anberaumt
<lb/>ist, kann das Prozeßgericht auf Antrag die einstweilige Verfügung zur
<lb/>Regelung der in § 627 CPO. aufgezählten Punkte erlassen.

<lb/>Die Frage, die bisher am meisten Staub, oder besser gesagt, Tinte
<lb/>aufgewirbelt hat, ist die Frage der Kostenvorschußpsticht des Ehemanns.
<lb/>Ob es gerade eine legislatorische besonders glückliche Idee war, diese bis- 
<lb/>her in fast allen Partikularrechten glatte Frage jetzt in eine Streitfrage
<lb/>zu verwandeln, lasse ich dahingestellt. In den jüngst publizirten Ent- 
<lb/>scheidungen des Reichsgerichts ist dieses aber allerdings auf dem Umweg
<lb/>über Z 1387 und 1416 BGB. doch dazugekommen, wenigstens für die
<lb/>Fälle, wenn von der Frau Vermögen in die Ehe eingebracht worden ist,
<lb/>die Kostenvorschußpflicht anzunehmen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0306.tif"
                n="282"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0306"/>
            <div xml:id="d20610e37672" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e37677"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e37685" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0306--><p/>
                     <p>

                        <lb/>282
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Mechtsprechimg.

<lb/>A. Weichsgerichl (Hivitsachen).

<lb/>Eivilrecht.

<lb/>Recht des Dienstherrn auf eine in feinem Auftrag aus- 
<lb/>geführte Erfindung.

<lb/>Der Kläger, Fabrikant L., betreibt eine Zinkwaarenfabrik, in welcher
<lb/>der Beklagte seit einer Reihe von Jahren, zuletzt seit dem 1. Februar 1897,
<lb/>als technischer Betriebsleiter angestellt war. Ende 1896 und im Januar 1897
<lb/>wurden in der Fabrik des Klägers Versuche unternommen, Fensterrahmen
<lb/>— statt wie bisher aus Zinkblech — aus verzinktem Eisenbleche herzustellen.
<lb/>Beklagter hat demnächst für Profile für Fensterrahmen aus Eisenblech Ge- 
<lb/>brauchsmusterschutz nachgesucht und erlangt. Kläger hat vom Beklagten
<lb/>vergebens die Uebertragung der Gebrauchsmuster auf seinen Namen ver- 
<lb/>langt und daher Klage erhoben mit dem Anträge: den Beklagten kosten- 
<lb/>fällig zu verurtheilen, auf den Kläger die zur Zeit noch auf den Namen
<lb/>des Beklagten in Gemäßheit des Gesetzes über den Schutz von Gebrauchs- 
<lb/>mustern vom 1. Juni 1891 eingetragenen geschützten Gebrauchsmuster zu
<lb/>übertragen; dementsprechend dem Beklagten aufzugeben, binnen drei Tagen
<lb/>nach Rechtskraft des zu erlassenden Urtheils alle erforderlichen Erklärungen
<lb/>abzugeben, um die Uebertragung der angeführten Gebrauchsmuster auf den
<lb/>Kläger beim kaiserlichen Patentamte bewirken zu können.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts A. wurde die Klage abgewiesen, auf
<lb/>die Berufung des Klägers jedoch durch Urtheil des Oberlandesgerichts vom
<lb/>21. Februar 1901 der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Das Be- 
<lb/>rufungsgericht hatte folgenden Thatbestand sestgestellt:

<lb/>„Nachdem sich in der Fabrik des Klägers die bisherige Art der Her- 
<lb/>stellung von Fensterrahmen aus Zinkblech wegen Steigens der Zinkpreise
<lb/>als nicht mehr einträglich erwiesen, kam (der damals bereits als Handlungs-
<lb/>gehülfe, wenn auch noch nicht als Prokurist in dem klägerischen Geschäfte
<lb/>thätige) S. auf den Gedanken, ob sich die Rahmen nicht auch aus dem
<lb/>billigeren verzinkten Eiseilbleche, welches der Kläger ebenfalls herstellte, ver- 
<lb/>fertigen ließen. Er theilte seine Idee zunächst dem Kläger mit, welcher
<lb/>ihn ermächtigte, sie zu verfolgen und praktisch ausführen zu lassen. Dem
<lb/>zu Folge nahm er, da die Verwirklichung der Idee besondere Fabrikanlagen
<lb/>erforderlich machte, mit dem Beklagten, als technischem Betriebsleiter des
<lb/>Klägers, Rücksprache und regte bei ihm die Durchführung der Sache, an.
<lb/>Der Beklagte ließ darauf auf Grund einer von ihm angefertigten Profil- 
<lb/>zeichnung von dem Zeugen S., mit welchem er dieserhalb wiederholte Be- 
<lb/>sprechungen hatte, einen Eisenblechrahmen theils während der gewöhnlichen
<lb/>Arbeitsstunden, theils in vom Kläger gleichfalls vergüteten Ueberstunden
<lb/>anfertigen. Da der damalige erste technische Leiter der Fabrik, der Vater
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0307.tif"
                         n="283"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0307"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0307--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>283
</p>
                     <p>

                        <lb/>des Beklagten, die neue Idee verwarf, so kamen S. und der Beklagte
<lb/>überein, den angefertigten Rahmen dem Kläger vorzulegen und denselben
<lb/>zu befragen, ob die neue Fabrikation eingeführt und die Erfindung zum
<lb/>Gebrauchsmuster — der Zeuge S. drückt sich aus „von uns" — an- 
<lb/>gemeldet werden solle. Der Kläger gab zu Beidem feine Genehmigung und
<lb/>es setzte S. hievon den Beklagten in Kenntniß, welcher diese Mittheilung
<lb/>ohne Widerspruch entgegennahm. Der Beklagte bestellte demnächst Namens
<lb/>des Klägers die zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Maschinen
<lb/>und entwarf in Gemeinschaft mit S. einen bis zum Ausscheiden des Be- 
<lb/>klagten aus dem klägerischen Dienste 3/+ Jahre im klägerischen Geschäfte
<lb/>benutzten Prospekt, in welchem die Erfindung als eine dem Kläger geschützte
<lb/>bezeichnet wurde. Thatsächlich hatte der Beklagte bereits vor jener Maschinen- 
<lb/>bestellung und vor dem Entwerfen des Prospekts die Erfindung auf seinen
<lb/>Namen zum Musterschutz angemeldet. Von S. alsbald bei der Bestellung
<lb/>der ersten Maschine darüber als eine ihn persönlich berührende, weil ihn
<lb/>Vorwürfen des Klägers aussetzende Angelegenheit zur Rede gestellt, wußte
<lb/>der Beklagte ihn durch die Erklärung zu beruhigen, daß die Anmeldung
<lb/>auf seinen, des Beklagten, Namen nichts zu besagen habe, da sie doch für
<lb/>das Geschäft geschehen sei. Als es später zu Tage trat, daß der Beklagte
<lb/>aus jener Anmeldung Ansprüche zu erheben trachte, widersetzte sich S.
<lb/>diesem gegenüber der Weiterführung der Fabrikation, bis er dem Kläger
<lb/>Kenntniß von dem Verhalten des Beklagten gegeben habe; aber auch dieses
<lb/>Mal wußte der Beklagte die Bedenken des Zeugen durch die ehrenwört- 
<lb/>liche Versicherung zu zerstreuen, daß er dem Geschäfte des Klägers keine
<lb/>Schwierigkeiten bereiten werde. Als der Beklagte schließlich dennoch mit
<lb/>Forderungen an den Kläger herantrat, beschied dieser ihn und den S. zu
<lb/>sich und machte ihm betreffs der Musterschutznachsuchung Vorwürfe, worauf
<lb/>er, Beklagter, sich bereit erklärte, den Musterschutz auf den Kläger zu über- 
<lb/>tragen. Nach Beendigung dieser Unterredung ließ der Beklagte sich dem
<lb/>S. gegenüber dahin aus: ob dieser denn auch die Sache so schlimm an- 
<lb/>sehe, wie der Kläger; er habe sich bei der Anmeldung nichts Böses gedacht,
<lb/>und würde an den Kläger keine Forderung gestellt haben, wenn er dessen
<lb/>Auffassung früher gekannt hätte."

<lb/>Die Revision des Beklagten wurde aus folgenden Gründen zurück- 
<lb/>gewiesen: Ohne Rechtsirrthum folgert der Vorderrichter aus den von ihm
<lb/>festgestellten Umständen, daß Beklagter einen ihm vom Kläger ertheilten
<lb/>Auftrag zu derjenigen Thätigkeit, deren von den Parteien beabsichtigtes
<lb/>Ergebniß die fragliche Erfindung war, und die zu seinen Dienstobliegen- 
<lb/>heiten gehörte, angenommen, und deninächst auch einen zweiten ihm vom
<lb/>Kläger ertheilten Auftrag, die Erfindung dementsprechend für diesen anzu- 
<lb/>melden, angenommen hat. Die Erwägungen, welche zu dieser Feststellung
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0308.tif"
                         n="284"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0308"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0308--><p/>
                     <p>

                        <lb/>284
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>geführt haben, sind wesentlich tatsächlicher Natur und bieten auch in
<lb/>prozessualer Beziehung keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Ohne Grund
<lb/>bemängelt die Revision insbesondere, daß der Vorderrichter die festgestellte
<lb/>Erklärung des Beklagten, er sei bereit, den Gebrauchsmusterschutz zu über- 
<lb/>tragen, als Beweismoment für die vorerwähnten Aufträge verwerthet hat,
<lb/>indem er es gleichzeitig unentschieden läßt, ob in dieser „Bereiterklärung"
<lb/>ein selbständiger Verpflichtungsgrund zu erblicken sei. Ein Widerspruch
<lb/>liegt dieser Erörterung keineswegs zu Grunde. Das Berufungsgericht
<lb/>hatte sodann keinen prozessualen Anlaß, den Inhalt der drei Anmeldungen
<lb/>im Einzelnen zu erörtern und ausdrücklich festzustellen, daß sie in jeder
<lb/>Beziehung der von dem Beklagten in der klägerischen Fabrik entwickelten
<lb/>erfinderischen Thätigkeit entsprochen haben. Denn daß dies thätsächlich der
<lb/>Fall war, daß mit anderen Worten die Anmeldungen das adäquate Ergeb-
<lb/>niß jener Thätigkeit sind und den hienach in Frage stehenden Erfindungs- 
<lb/>gedanken zutreffend zum Ausdrucke zu bringen, ist vom Beklagten bisher in
<lb/>keiner Weise bestritten worden. Bestritten war nur, daß er diese Thätigkeit
<lb/>auf Grund eines von ihm angenommenen Dienstauftrags des Klägers
<lb/>eutwickelt hat, und demgemäß durste sich die Beweiswürdigung des Vorder- 
<lb/>richters auf diesen Punkt beschränken. Unrichtig ist die Unterstellung der
<lb/>Revision, der Vorderrichter habe in Gemäßheit der Klage nicht die an- 
<lb/>gemeldeten Profile, sondern die Idee, Eisenblech anstatt Zinkblech zur
<lb/>Anfertigung von Fensterrahmen zu verwenden, als Gegenstand der Er- 
<lb/>findung behandelt. Weder nach der Klage noch nach der Begründung des
<lb/>angefochtenen Urtheils besteht ein Zweifel darüber, daß die Verwendung
<lb/>von verzinktem Eisenbleche zwar Zweck der erfinderischen Thätigkeit, daß
<lb/>aber Gegenstand der Erfindung die angemeldeten Profile waren, durch
<lb/>deren Benutzung die Verwendung des billigeren Materials ermöglicht wurde.
<lb/>Allerdings gieng der Auftrag des Klägers wörtlich dahin, die Idee des S.,
<lb/>verzinktes Eisenblech für Fensterrahmen zu verwenden, auszuführen; der
<lb/>Vorderrichter stellt aber zugleich fest, daß diese Ausführung die Herstellung
<lb/>neuer, sich dem ausgewählten Material anpassender Profile in sich schloß.

<lb/>Hatte Beklagter aber diejenige Thätigkeit, welche beabsichtigter Maßen
<lb/>zu der Erfindung führte, lediglich auf Grund eines ihm ertheilten Dienst-
<lb/>austrags entwickelt, so gehört die Erfindung nach bekannten Rechtsgrund- 
<lb/>sätzen dem Dienstberechtigten lRG. I. 2./2. 1887 bei Gareis, Entscheidungen
<lb/>Bd. 7 S. 131 ff.; RG. I. 22./4. 1898 Bl. für Patent-, Muster- und
<lb/>Zeichenwesen 1898 Nr. 143; RG. I. 29./10. 1883 bei Gareis, Entsch.
<lb/>Bd. 4 S. 102; RG. I. 10./7. 1886 bei Gareis, Entsch. Bd. 6 S. 140).
<lb/>Beklagter handelte somit rechtswidrig, indem er das Gebrauchsmuster auf
<lb/>seinen Namen anmeldete (Gesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern
<lb/>vom 1. Juni 1891 ß 4 Absatz 5) und er ist verpflichtet, das erworbene
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0309.tif"
                   n="285"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0309"/>
               <div xml:id="d20610e38015"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e38023" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0309--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>285
</p>
                     <p>

                        <lb/>Schutzrecht auf den Berechtigten, dessen Verlangen gemäß, zu übertragen
<lb/>(RG. I. 2./2. 1887 bei Gar eis, Entsch. Bd. 7 S. 132).

<lb/>Zugleich widersprach dieses Handeln einem zweiten von ihm an- 
<lb/>genommenen Dienstauftrag, und er ist daher auch aus diesem Gesichts- 
<lb/>punkte verpflichtet, denjenigen Zustand herzustellen, welcher bei Ausführung
<lb/>des Auftrags bestehen würde, d. h. die Uebertragung des Gebrauchs- 
<lb/>musterschutzes auf den Kläger zu veranlassen. I. Civilsenat 170/00. Urtheil
<lb/>vom 19. September 1900.

<lb/>B. Mayr. HSerstes Landesgericht in München (Civilsachen).

<lb/>Eivilrecht.

<lb/>Rechtsverhältniß zwischen Lehrherrn und Lehrling. Ver- 
<lb/>tragsverschulden des Ersteren. Das Berufungsgericht hat festgestellt,
<lb/>daß der Beklagte (ein Schlossermeister) am 15. Juni 1899 seinen Lehr- 
<lb/>ling H., den Sohn der Klägerin, zum Mitwirken bei dem Abschießen
<lb/>von Böllern bei K. beigezogen hat und durch ihn mehrere Schüsse hat
<lb/>abfeuern lassen, ferner daß bei dieser Gelegenheit der Lehrling durch Zer- 
<lb/>springen eines Böllers den Tod gefunden hat. Das Berufungsgericht
<lb/>hat ferner ausgeführt, daß die Bedienung, das Abfeuern, von Böllern
<lb/>trotz der in K. seit langer Zeit bestehenden Uebung, dieses Geschäft einem
<lb/>der Schlosser zu übertragen, keinen Zweig des Schlossergewerbes bildet,
<lb/>und daß deshalb der Beklagte nicht im Betriebe seines Gewerbes handelte,
<lb/>als er das Böllerschießen besorgte, daß hienach diese Nebenbeschäftigung
<lb/>des Beklagten nicht einen Bestandtheil seiner Lehraufgabe bildete Das
<lb/>angefochtene Urtheil erkennt auch ausdrücklich an, daß bezüglich der Ver- 
<lb/>pflichtungen des Lehrherrn der Lehrvertrag und der § 127 der Gew.-Ordn.
<lb/>maßgebend sind, ferner daß der Beklagte, als er seinen Lehrling zu der
<lb/>von ihm übernommenen selbständigen Nebenbeschäftigung beizog, ihn nicht
<lb/>zu Arbeiten seines Gewerbes, sondern zu einer von der zu lehrenden
<lb/>Schlosserei ganz verschiedenen Thätigkeit verwendete. Trotz dieses richtigen
<lb/>Ausgangspunkts gelangte das Berufungsgericht zur Bestätigung des die
<lb/>Klage abweisenden Urtheils der ersten Instanz.

<lb/>Die Grundlage dieser Entscheidung gipfelt in den Sätzen, daß die
<lb/>Verwendung des Lehrlings zu einer anderen als der gewerblichen Thätig- 
<lb/>keit dem Lehrherrn nicht schlechthin verboten sei, daß, wie es nach dem
<lb/>§127 der Gew.-Ordn. dem Lehrherrn gestattet sei, den Lehrling zu häus- 
<lb/>lichen Dienstleistungen zu verwenden, so ihm auch erlaubt sein müsse, zu- 
<lb/>weilen den Lehrling auch zu anderen Arbeiten als denen seines Gewerbes
<lb/>zu benützen, wenn sie keine besondere Gefahr mit sich bringen. Das
<lb/>Böllerschießen sei an sich, wenn dabei mit der nöthigen Vorsicht verfahren
<lb/>wird, nicht als eine gefährliche Hantirung zu erachten. Es sei also —
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0310.tif"
                         n="286"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0310"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0310--><p/>
                     <p>

                        <lb/>286
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>so wird weiter bemerkt — durchaus keine Fahrlässigkeit des Beklagten
<lb/>darin zu erblicken, daß er seinen Lehrling zum Böllerschießen beizog. Da
<lb/>in zahlreichen Fällen Böllerschüsse ohne jede schädliche Folge abgegeben
<lb/>würden, sei das Abfeuern von Böllern auch keine besonders gefährliche
<lb/>Thätigkeit.

<lb/>Diese Erwägungen sind zum Theile rechtsirrthümlich und tragen in
<lb/>unzulässiger Weise Erfordernisse des außervertraglichen Verschuldens in die
<lb/>Würdigung der Frage hinein, ob ein vertragswidriges Handeln, ein ver- 
<lb/>tragliches Verschulden dem Beklagten zur Last fällt oder nicht. Es kann
<lb/>dahingestellt bleiben, ob nach dem Gesetze (§ 12 der Gew.-Ordn.) es dem
<lb/>Lehrherrn gestattet ist, seinen Lehrling auch zu anderen als den gewerb- 
<lb/>lichen Arbeiten und anderen als häuslichen Diensten zu verwenden, ferner
<lb/>ob nicht schon nach dem Grunde und Zwecke der gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>über die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Lehrherrn und des Lehr- 
<lb/>lings es als ausgeschlossen erachtet werden müßte, daß der Lehrling auch
<lb/>zu solchen außerhalb des Rahmens seiner gewerblichen Thätigkeit liegenden
<lb/>Arbeiten und Diensten verwendet wird, die erfahrungsgemäß nicht ohne
<lb/>Gefahr für Leben oder Gesundheit geleistet werden können. Jedenfalls muß
<lb/>angenommen werden, daß nach dem Inhalte des von der Klägerin und
<lb/>ihrem Sohne mit dem Beklagten geschlossenen Lehrvertrags dieser nicht
<lb/>befugt war, seinen Lehrling mit der Vornahme von Arbeiten und Dienst- 
<lb/>leistungen der erwähnten Art zu beauftragen. Wie das Berufungsgericht
<lb/>selbst anerkannte, war der Beklagte berechtigt und verpflichtet, seinem
<lb/>Lehrlinge das Schlossergewerbe zu lehren, so daß er in der Welt sein Fort- 
<lb/>kommen als tüchtiger Mensch und Handwerker finden konnte, nicht aber
<lb/>ihn in einer Beschäftigung zu unterweisen, die mit dem Schlosserhandwerk
<lb/>in gar keinem Zusammenhänge steht. Das Berufungsgericht ist zwar der
<lb/>Meinung, daß das Abschießen von Böllern „an sich" Ieine^geMxliche
<lb/>Handlung sei und daß den Beklagten deshalb"üich'k der "Borwurf der Fahr- 
<lb/>lässigkeit treffe, wenn er seinen Lehrling mit dem Abschießen beauftragte.
<lb/>Dieser Annahme kann jedock nickt_beiaep flicktet werden. Es ist notorisch,
<lb/>daß schon in zahlreichen Fällen beim Abfeu^'vmr.Böllern die danut
<lb/>beschäftigten Personen, insbesondere in Folge desLUsprirlZensdes Laufes
<lb/>Verletzungen erlittm„ haben. Dies beweist, daß nach der Erfahrung des
<lb/>Lebens das Böllerschießen keineswegs eiue^^^^^^KMHÄMUgu.ng,

<lb/>auch durch die Thatsache nichts geändert, daß in sehr vielen, ja in den
<lb/>meisten Fällen das Abfeuern von Böllern ohne schädigende Folgen ver- 
<lb/>läuft. In der Handlungsweise des Beklagten, die gegen den Inhalt des
<lb/>Lehrvertrags nach dessen Grund und Zweck verstieß, in der Vertrags- 
<lb/>widrigkeit. des Handelns des Beklagten als solcher liegt ein genügendes,
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0311.tif"
                         n="287"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0311"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0311--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>287
</p>
                     <p>

                        <lb/>zum Schadenersätze verpflichtendes Schuldmoment, und es bedarf nicht des
<lb/>weiteren Nachweises, daß der Beklagte durch mangelhafte Unterweisung des
<lb/>Lehrlings bei der ihm aufgetrygenen Dienstleistung oder durch Unterlassung
<lb/>erforderlicher Vorsichtsmaßregeln und dergleichen eine besondere Fahrlässig- 
<lb/>keit begangen hat.

<lb/>Unzutreffend und nicht geeignet, die Abweisung des auf den Lehrvertrag
<lb/>gestützten Klaganspruchs zu begründen, sind die weiteren Erwägungen des
<lb/>Berufungsgerichts, daß auch im Schlossergewerbe selbst ebenso gefährliche,
<lb/>ja noch gefährlichere Arbeiten zu leisten seien, und daß man den Lehrherrn
<lb/>sicher nicht würde haftbar machen können für den Unfall, den sein Lehr-
<lb/>Drag z. B. bei Benützung der Eisenbahn zum Zwecke der Besorgung eines
<lb/>Auftrags rat Gewerbebetrieb erleidet. Das Berufungsgericht übersieht bei
<lb/>dieser Ausführung, daß es sich in diesen Fällen um gewerbliche, also ver- 
<lb/>tragsmäßige Arbeitsleistungen handelt und ""daß, sofern die Beschädigung
<lb/>hiebei ohne jedes Verschulden des Lehrherrn eintritt, für die Ausgleichung
<lb/>des dem Lehrling und dritten Personen in Fällen solcher Art zugehenden
<lb/>Schadens von der Rechtsordnung, wie die Gesetze über die Unfallversicherung
<lb/>und die Haftpflicht zeigen, in entsprechender Weise Fürsorge getroffen ist.
<lb/>Urtheil vom 2. Januar 1901; Reg.-Nr. III 146/1900.

<lb/>Hypothek für eine Muttergutsforderung. Nach dem Art. 203
<lb/>EG. z. BGB. steht den Kindern allerdings der im § 12 Nr. 7 des
<lb/>Bayr. Hypothekengesetzes bestimmte Hypothekentitel nicht mehr zu. Sie
<lb/>haben also nicht mehr, das Recht auf Erlangung einer Hypothek, für ihre
<lb/>Ansprüche in Ansehung des der elterlichen Verwaltung unterworfenen Ver- 
<lb/>mögens. Aber die für bestehende Forderungen auf Grund des gesetzlichen
<lb/>Titels , unter der Herrschaft des früheren Gesetzes erworbenen Hypotheken
<lb/>sind durch jenen Art. 203 nicht aufgehoben worden, sondern nach Art. 184
<lb/>bestehen geblieben und gelten von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch
<lb/>als angelegt anzusehen ist, nach Art. 192 als Hypotheken des neuen Rechtes.
<lb/>Davon geht auch die Justizministerial-Entschließung vom 1. August 1900
<lb/>aus. Sie sagt ausdrücklich, daß die Aufhebung der nach den bisherigen
<lb/>Vorschriften geleisteten Sicherheit nicht verlangt werden kann, soweit der
<lb/>Vater oder die Mutter sich schon vor dem Inkrafttreten des BGB. ersatz- 
<lb/>pflichtig gemacht hat. Wenn der Fall, daß der Vater durch einen Mutter- 
<lb/>gutsvertrag den Nachlaß der Mutter übernommen und dafür sich zur Zahlung
<lb/>eines bestimmten Betrags und zu sonstigen Leistungen verpflichtet hat, nicht
<lb/>erwähnt ist, so liegt es doch im Sinne der Entschließung, daß die Hypothek,
<lb/>die durch ihre Verbindung mit der bestehenden Schuld des Vaters volle
<lb/>Wirksamkeit erlangt hat, ebenso bestehen bleibt wie eine Käutionshypothek
<lb/>für den Betrag, zu dem sie dadurch volle Wirksamkeit erlangt hat, daß
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0312.tif"
                n="288"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0312"/>
            <div xml:id="d20610e38349" n="III.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0312--><p/>
               <p>

                  <lb/>288
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Vater in Folge der Verwaltung des mütterlichen Nachlasses dem Kinde
<lb/>ersatzpflichtig geworden ist.

<lb/>Da die Hypothek zur Sicherstellung einer dem Kinde gegen den Vater
<lb/>zustehenden Forderung errichtet ist, so kann der Vater bei einem Rechts- 
<lb/>geschäfte, das die Aufhebung dieser Sicherheit zum Gegenstände hat, das
<lb/>Kind nicht vertreten. Der Vater ist deshalb nicht berechtigt, Namens des
<lb/>Sohnes die Löschung der Hypothek zu bewilligen. Die Löschungsbewilligung
<lb/>kann auch nicht nach § 1672 BGB. von dem Vormundschaftsgericht ertheilt
<lb/>werden, weil es sich nicht um eine dem Vater wegen Gefährdung des Ver- 
<lb/>mögens des Kindes vom Vormundschaftsgericht auferlegte Sicherheitsleistung
<lb/>handelt, auf die das Vormundschaftsgericht verzichten kann, wenn es sie
<lb/>für nicht mehr erforderlich erachtet, das bisherige Recht vielmehr den
<lb/>Hypothekentitel ohne Rücksicht auf eine Gefährdung des Vermögens des
<lb/>Kindes schon wegen des elterlichen Verwaltungsrechts gewährte. Es mußte
<lb/>deshalb nach § 1909 Abs. 1 BGB. für das Kind ein Pfleger bestellt
<lb/>werden. Beschluß vom 14. Dezember 1900; Reg.-Nr. III 81/1900.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. Literatur.

<lb/>I. I. I. Heiners Verlag in Berlin.

<lb/>Die Haftpflicht der Beamten. Nach Reichsrecht und dem Rechte der
<lb/>deutschen Bundesstaaten unter Berücksichtigung der Haftpflicht des Staates,
<lb/>Gemeindeverbandes re. dargestellt von Landrichter vr. Delius in Kottbus.
<lb/>8 °. 139 S. Cart. 2 Mk.

<lb/>Ein in systematischer Form geschriebenes, sehr reichhaltiges Schriftchen. Erläutert
<lb/>nicht blos die Theorie, sondern berücksichtigt namentlich auch die Praxis. Von Werth
<lb/>für die Verbreitung in weiteren Kreisen ist namentlich die Thatsache, daß der Verfasser
<lb/>seine Arbeit auch auf den Inhalt der einzelnen Landesgesetze in Deutschland aus- 
<lb/>gedehnt hat.

<lb/>II. Verlag von I. Schweitzer (Arthur Sellier), München.

<lb/>Als für den praktischen Gebrauch dienlich sind hervorzuheben:

<lb/>1) Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der Reichsgesetze. In
<lb/>alphabetischer Ordnung zusammengestellt von Johannes Herrmann.
<lb/>8v. 485 S. Geb. 8 Mk.

<lb/>2) Sammlung von das Notariat im Königreiche Bayern betreffenden Ge- 

<lb/>setzen, Verordnungen und Ministerialbekanntmachungen nach dem Stande
<lb/>vom 1. April 1901. Textausgabe in Oktav mit ausführlichem Sach- 
<lb/>register. 294 S. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0313.tif"
             n="289"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0313"/>
         <div xml:id="d20610e38469" n="No. 17.">
      
            <head>3. August 1901</head>
            <div xml:id="d20610e38474"
                 ana="scope_-_289_-_295"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0329">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückhaltungsrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schmelzle, ...">Von Dr. Schmelzle in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 17.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. August 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Br. I. A. SeirfferL's

<lb/>Atätter für Wechlsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht. II. „Juristische
<lb/>Grundstücke". III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Civilsachen; Reichsgericht in Straf- 
<lb/>sachen. IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Weröot der Aufrechnung vei Lohnforderungen und
<lb/>Aurückvehattuugsrecht.

<lb/>Von Dr. Schmelzte in München*).

<lb/>In der Frage des Aufrechnungsverbots und des Zurückbehaltungs- 
<lb/>rechts gegenüber Lohnforderungen war die Praxis der Gewerbegerichte
<lb/>bisher eine verschiedene und auch auf dem Verbandstage Deutscher Gewerbe- 
<lb/>gerichte, der im verflossenen Jahre zu Mainz stattfand, konnte eine Einigung
<lb/>zwischen den verschiedenen Ansichten nicht erzielt werden.

<lb/>Im Folgenden soll nun die Frage einer Erörterung unterstellt werden,
<lb/>inwieweit gegenüber Lohnforderungen Aufrechnung und Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht zulässig ist.

<lb/>Der ß 394 Satz 1 des BGB. besagt in seiner geltenden Fassung:

<lb/>„Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Auf- 
<lb/>rechnung gegen die Forderung nicht statt."

<lb/>Dieser Satz, auf die Lohnforderungen angewendet, ergiebt: soweit die
<lb/>Lohnforderungen der Pfändung nicht unterworfen sind, findet die Auf- 
<lb/>rechnung gegen die Lohnforderungen nicht statt. Dies gilt an sich ganz
<lb/>allgemein. Es würden also unter diesen Satz an sich sowohl die Lohn- 
<lb/>forderungen aus dem gewerblichen Arbeitsvertrage, wie jene aus dem
<lb/>Gesindevertrage fallen. Allein bezüglich Letzterer ist auf Grund des Art. 9b
<lb/>EG. z. BGB. durch die Landesgesetzgebung vielfach bestimmt worden, daß
<lb/>gegen die Lohnforderungen der Dienstboten aufgerechnet werden darf (vgl.
<lb/>Bayr. Ausf.-Ges. zum BGB. Art. 21). Nur wo dieses nicht der Fall


<lb/>*) Nachdem wir in Nr. 5 und 6 dieses Jahrgangs unserer Zeitschrift schon einer
<lb/>anderen Ansicht eine Stelle eingeräumt haben, erscheint es billig, dem Anrufen des
<lb/>Herrn Verfassers zu entsprechen und auch seine Meinungsäußerung zur Bekanntgabe
<lb/>KU bringen. Die Red.

<lb/>LXVI,
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0314.tif"
                   n="290"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0314"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>290 Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht.

<lb/>ist, oder wo die Aufrechnung nur beschränkt zugelassen ist, kommt § 394
<lb/>BGB- auch für die Lohnforderungen der Dienstboten in Betracht.

<lb/>Nun bestimmt § 850 Ziff. 1 CPO. für den Arbeitslohn: „Der
<lb/>Pfändung sind nicht unterworfen:

<lb/>1) Der Arbeits- oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des
<lb/>Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869"
<lb/>und 8 1 dieses Gesetzes lautet:

<lb/>„Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. f. w.) für Arbeit oder Dienste,
<lb/>welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet werden, darf,
<lb/>sofern dieses Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten voll- 
<lb/>ständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zwecke der Sicherstellung
<lb/>oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann mit Beschlag belegt werden, nach- 
<lb/>dem die Leistung der Arbeit oder Dienste erfolgt und nachdem der Tag, an
<lb/>welchem die Vergütung gesetzlich, Vertrags- oder gewohnheitsmäßig zu entrichten
<lb/>war, abgelaufen ist. ohne daß der Bergütungsberechtigte dieselbe eingefordert hat".

<lb/>Hieraus, im Zusammenhalte mit § 4 Ziff. 4 des Gesetzes, ergiebt sich,
<lb/>daß die Beschlagnahme des Arbeitslohns und damit die Aufrechnung gegen
<lb/>denselben zulässig ist, insoweit als

<lb/>a) das Arbeitsverhältniß, auf Grund dessen der Lohn geschuldet wird,
<lb/>die Erwerbsfähigkeit des Arbeiters nicht vollständig oder nicht haupt- 
<lb/>sächlich in Anspruch nimmt,

<lb/>b) die Arbeit geleistet und der Zahltag verstrichen ist, ohne daß der
<lb/>Arbeiter seinen Lohn eingefordert hat,

<lb/>c) der Gesammtbetrag der Vergütung die Summe von 1500 Mark
<lb/>jährlich übersteigt.

<lb/>Die Natur der Sache bringt es mit sich, daß eine Aufrechnung unter
<lb/>diesen Gesichtspunkten verhältnißmäßig selten Platz greifen wird. In allen
<lb/>übrigen Fällen kann also gemäß der Regel des § 394 BGB. der Arbeit- 
<lb/>geber gegen die Lohnforderung des Arbeiters nicht aufrechnen. Dabei
<lb/>werden die häufigsten Fälle solcher Gegenforderungen des Arbeitgebers,
<lb/>die für eine Aufrechnung in Betracht kommen, sein:

<lb/>a) Schadensersatzansprüche, sei es auf Grund vertragswidrigen Ver- 
<lb/>haltens oder auf Grund unerlaubter Handlungen (§ 823 ff. BGB.)
<lb/>des Arbeiters,

<lb/>b) Konventionalstrafforderungen,

<lb/>c) Forderungen auf Grund anderer Verträge als des Arbeitsvertrags.
<lb/>Natürlich kommen alle diese Forderungen nur in Betracht, insoweit

<lb/>sie auf Geldleistung gerichtet sind, weil sich nur dann zwei zur Aufrechnung
<lb/>geeignete Forderungen im Sinne des § 387 BGB. gegenüberstehen.
<lb/>Soweit also namentlich die Schadensersatzforderung des Arbeitgebers auf
<lb/>Naturalrestitution gerichtet ist (§ 249 BGB.), kann sie für die Auf- 
<lb/>rechnung nicht in Betracht kommen.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0315.tif"
                   n="291"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0315"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0315--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verbot der Ausrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht. 291

<lb/>Wenn nun, wie feststeht, der Arbeitgeber gegenüber der Lohnforderung
<lb/>des Arbeiters, abgesehen von den Fällen unter a bis c, nicht aufrechnen
<lb/>kann, so erhebt sich zunächst die Frage, ob vielleicht der Arbeiter seiner- 
<lb/>seits mit seiner Lohnforderung gegenüber einer Forderung des Arbeitgebers
<lb/>aufrechnen kann. Diese Frage wird von Schollmeyer, Recht der Schuld- 
<lb/>verhältnisse S. 347 bejaht. Schollmeyer geht dabei von der Erwägung
<lb/>aus, daß es dem Gläubiger einer unpfändbaren Forderung durch die Auf- 
<lb/>rechnung mit dieser seiner Forderung möglich sei, die ihm von Seite des
<lb/>Kompensaten drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Diese Erwägung
<lb/>stehe dem Verbote des 8 400 nicht entgegen und daher sei es unzulässig,
<lb/>das Cessionsverbot auch auf unsere Frage anzuwenden. Mag diese
<lb/>Argumentation auch vielleicht für andere unpfändbare Forderungen zutreffen,
<lb/>bezüglich der Lohnforderung des Arbeiters vermag sie meines Erachtens
<lb/>nicht durchzuschlagen, weil ihr die Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Lohnbe- 
<lb/>schlagnahmegesetzes, der auf Grund des Art. 32 des EG. z. BGB. noch
<lb/>in Kraft ist, entgegensteht. Dieselbe lautet:

<lb/>„Soweit nach diesen Bestimmungen die Beschlagnahme unzulässig ist, ist auch
<lb/>jede Verfügung durch Cession, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes
<lb/>Rechtsgeschäft ohne rechtliche Wirkung."

<lb/>Daß unter „anderes Rechtsgeschäft" auch die Aufrechnung fällt, dürste
<lb/>kaum einem Zweifel begegn'en. Sonach ergiebt sich, daß eine Aufrechnung
<lb/>mit der Lohnforderung in demselben Umfang ausgeschlossen ist, in dem
<lb/>eine Aufrechnung gegen dieselbe verboten ist.

<lb/>Hieran reiht sich sodann die weitere Frage, ob in denjenigen Fällen,
<lb/>in denen die Aufrechung gemäß § 394 BGB. unzulässig ist, auch ein
<lb/>Austechnungsvertrag ausgeschlossen ist. Diese Frage wird von Schollmeyer
<lb/>a. a. O. verneint, indem er sagt, wenn der Arbeiter mit seiner Lohn- 
<lb/>forderung selbst austechnen kann, dann kann er auch einwilligen, daß gegen
<lb/>dieselbe aufgerechnet werde. Ich muß uatürlich aus dem oben dargelegten
<lb/>Grunde die Frage im gegentheiligen Sinne betrachten, weil der Auf- 
<lb/>rechnungsvertrag zweifellos zu den „anderen Rechtsgeschäften" gehört (so
<lb/>auch das RG. in Civils. Bd. 41 S. 51) und ich brauche auch gar nicht
<lb/>darauf zu rekurriren, ob § 394 BGB. zwingendes Recht enthalte (vgl.
<lb/>Ehrlich, das zwingende und das nichtzwingende Recht im BGB. für das
<lb/>Deutsche Reich S. 91). Indessen ist die Zulässigkeit des Aufrechnungs- 
<lb/>vertrags wiederholt aus dem letztangedeuteten Grunde verneint worden,
<lb/>sodaß es angezeigt ist, auf dieses Argument einzugehen.

<lb/>Man beruft sich zunächst darauf, daß sich schon aus dem Wortlaute
<lb/>des § 394 BGB. die Unzulässigkeit abweichender Parteivereinbarungen
<lb/>ergebe. Allein m. E. spricht der Wortlaut des 8 394 weder für noch
<lb/>gegen diese Auffassung. Denn in vielen Fällen hat die Absicht des Gesetz-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0316.tif"
                   n="292"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0316"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0316--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht.


<lb/>gebers, der Rechtsnorm zwingenden Charakter zu geben, präziseren Aus- 
<lb/>druck gefunden (z. B. §8 276, 619, 723 u. a. BGB., § 75 HGB.),
<lb/>während an anderen Stellen der Ausdruck nicht so bestimmt lautet, es aber
<lb/>doch außer Zweifel steht, daß die Vorschrift zwingenden Charakters ist
<lb/>(z. B. § 97 BGB-).

<lb/>Ein anderes Argument besteht darin, daß man sagt, die Vorschrift
<lb/>des 8 394 BGB. sei öffentlich-rechtlicher Natur und aus diesem Grunde
<lb/>der Privatwillkür entrückt. Allein, abgesehen davon, daß die Prämisse
<lb/>nur in sehr beschränktem Sinne zutrifst, so wäre doch, ihre Richtigkeit selbst
<lb/>vorausgesetzt, klar, daß dieser Schluß nicht zwingend ist; denn es giebt
<lb/>zweifellos zahlreiche Normen des öffentlichen Rechtes, die nachgiebigen
<lb/>Charakters sind.

<lb/>Endlich behauptet man, 8 394 bezwecke den Schutz des Interesses der
<lb/>Allgemeinheit oder der Vorschrift liege ein allgemein-soziales Moment,
<lb/>nämlich der Schutz des wirthschaftlich Schwächeren, zu Grunde*) und daraus
<lb/>ergebe sich der zwingende Charakter derselben. Dem ist entgegenzuhalten,
<lb/>daß jeder Vorschrift des BGB. das allgemeine Interesse zur
<lb/>Richtschnur diente und doch wird es Niemand einfallen,
<lb/>daraus für das ganze BGB. zwingenden Charakter abzuleiten.
<lb/>Daß der Vorschrift des 8 394 BGB. ein soziales Moment zu Grunde
<lb/>liegt, ist zweifellos. Allem dieses verlangt doch nicht in allen Fällen, daß
<lb/>Derjenige, der in sozialem Interesse geschützt werden soll, nicht freiwillig
<lb/>auf diesen Schutz solle verzichten können, d. h. daß ihm dieser Schutz auch
<lb/>gegen seinen Willen zu Theil werden müsse. Jener soziale Grundsatz
<lb/>verlangt doch zunächst nur, daß die vom Gesetze gewollte Ordnung soweit
<lb/>eintreten solle, als nicht Derjenige, der geschützt werden soll, eine andere
<lb/>Ordnung seiner Interessen will. Nur wo Gefahr ist, daß stärkere Interessen
<lb/>den Schutzbedürftigen auf diese Weise des vom Gesetze gewollten Schutzes
<lb/>berauben könnten, da verleiht der Gesetzgeber seinen Normen zwingenden
<lb/>Charakter, um einen durch die Noth abgezwungenen Verzicht des Schwachen
<lb/>auf diesen Schutz auszuschließen. Gerade in diesen Fällen aber pflegte
<lb/>der Gesetzgeber diesen seinen Willen unzweideutig zum Ausdrucke zu bringen,
<lb/>indem er entgegengesetzte Vereinbarungen für nichtig erklärt. Wo dies
<lb/>aber nicht geschehen ist, darf man dem Gesetzgeber jene Absicht
<lb/>nicht unterschieben, wenn man keinen anderen Grund dafür hat, als
<lb/>weil er soziale Interessen habe schützen wollen. Zeigt sich, daß die vom
<lb/>Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung, wenn dem Gesetze nicht zwingender
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Behauptung, der Kompensationsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeit- 
<lb/>nehmer widerspreche daher den guten Sitten, ist eine Ethik, die unserer bestehenden
<lb/>Wirthschafts- und Rechtsordnung fremd ist (vgl. Gewerbegericht VI Sp. 82).
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0317.tif"
                   n="293"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0317"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0317--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht. 293

<lb/>Charakter verliehen werde, vereitelt werde, so mag das den Gesetzgeber
<lb/>veranlassen, seiner Bestimmung zwingenden Charakter beizulegen. Allein
<lb/>der Richter kann nicht jene Wirkung des Gesetzes durch bloße Interpretation
<lb/>Herstellen. Zu diesem Ergebnisse gelangt man auch, wenn man bedenkt,
<lb/>daß unserem BGB. das Prinzip der Vertragsfreiheit zu Grunde liegt und
<lb/>daß daher jene Fälle, in denen die Vertragsfreiheit ausgeschlossen ist, sich
<lb/>als die Ausnahme von der Regel darstellen. Es widerspricht aber den
<lb/>Regeln der Gesetzesauslegung, wenn man Ausnahmen von der Regel auch
<lb/>dort zulassen will, wo der Gesetzgeber solche nicht ausdrücklich statuirt hat.
<lb/>Die Vermuthung spricht stets für die Zulässigkeit der vertragsmäßigen
<lb/>Regelung eines rechtlichen Verhältnisses und eine blos vermuthete Absicht
<lb/>des Gesetzgebers, die keinerlei Ausdruck gefunden hat, genügt nicht.

<lb/>Alle diese Argumente, die für den zwingenden Charakter der Vor- 
<lb/>schrift des ß 394 BGB. in das Feld geführt werden, sind also nicht zwingend.
<lb/>Es geht auch nicht an, zu sagen, weil der Gesetzgeber die einseitige Auf- 
<lb/>rechnung gegenüber der Lohnforderung ausgeschlossen hat, wollte er auch
<lb/>die vertragsmäßige ausschließen. Ein solcher Schluß wäre ein logischer
<lb/>Sprung. Demnach ist, nachdem das Gegentheil nicht bestimmt ist, davon
<lb/>auszugehen, daß der Gesetzgeber eine abweichende vertragliche Regelung
<lb/>der Aufrechnung durch § 394 nicht ausschließen wollte (vgl. Ende- 
<lb/>mann, Einführung in das Studium des BGB. Bd. 1 S. 648). Dieses
<lb/>Resultat findet auch seine Bestätigung in den Motiven Bd. 2 S. 104, wo
<lb/>mit dürren Worten ausgesprochen ist: „Mit der vertragsmäßigen Kompen- 
<lb/>sation (oomponsatio voluntaria) hat sich das Gesetzbuch nicht zu befassen",
<lb/>es habe nur das gesetzliche Recht zur Aufrechnung geregelt werden wollen.
<lb/>Wer dem 8 394 BGB. zwingenden Charakter zuspricht, gelangt auch zu
<lb/>unbrauchbaren Konsequenzen. Denn er muß den Kompensationsvertrag
<lb/>gegenüber allen verpfändbaren Forderungen für unzulässig erklären. Nun
<lb/>trifft z. B. doch gegenüber der Rentenforderung aus 8 844 Abs. 2 BGB.
<lb/>durchaus nicht immer zu, daß der Fordernngsberechtigte der wirthschaftlich
<lb/>Schwächere ist, der unter allen Umständen geschützt werden müßte gegen- 
<lb/>über der wirthschaftlichen Uebermacht seines Schuldners. Die ratio legis,
<lb/>die man unterstellt und um derentwillen man den Aufrechnungsvertrag
<lb/>für unzulässig erklärt, trifft also durchaus nicht bei allen unter 8 394
<lb/>fallenden Forderungen zu. Es hat demnach einen guten Grund, daß der
<lb/>Gesetzgeber in 8 394 BGB. den Aufrechnungsvertrag nicht ausgeschlossen
<lb/>hat; denn soweit hiezu ein Bedürfniß vorlag, war diesem bereits durch
<lb/>8 2 Abs. 2 des Lohnbeschlagnahmegesetzes genügt. Diese Bestimmung
<lb/>weiter auszudehnen, lag kein Bedürfniß vor.

<lb/>Wir haben also das Resultat: gegenüber Lohnforderungen giebt es,
<lb/>soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind, weder eine gesetzliche,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0318.tif"
                   n="294"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0318"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>294 Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht.

<lb/>noch eine vertragsmäßige Kompensation*). Und nun erhebt sich die
<lb/>weitere Frage, ob Lohnforderungen gegenüber das Zurückbehaltungsrecht
<lb/>aus § 273 Abs. 1 BGB. geltend gemacht werden könne, in denjenigen
<lb/>Fällen, in denen die Aufrechnung ausgeschlossen ist.

<lb/>Der § 273 Abs. 1 BGB. bestimmt:

<lb/>„Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Berhältniß, auf dem seine
<lb/>Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er,
<lb/>sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse sich ein Anderes ergiebt, die geschuldete
<lb/>Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht)".

<lb/>Sehen wir vorerst von allem Anderen ab, so ergiebt sich, wenn wir
<lb/>diese Vorschrift auf die Lohnforderung anwenden, Folgendes: Hat der
<lb/>Arbeitgeber aus demselben rechtlichen Verhältniß, auf dem seine Verpflichtung
<lb/>beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Arbeitnehmer, so kann er, sofern
<lb/>sich aus dem Schuldverhältnisse nicht ein Anderes ergiebt, die geschuldete
<lb/>Leistung (Lohn) verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird**).
<lb/>Hienach ist zunächst festzustellen, was unter „demselben rechtlichen Ver- 
<lb/>hältniß" im Sinne obiger Vorschrift zu verstehen ist. Rechtliches Ver- 
<lb/>hältniß ist, worauf schon der Sprachgebrauch hindeutet, nicht gleickibedeutend
<lb/>mit Rechtsverhältniß. Elfteres ist gegenüber Letzterem der weitere Begriff
<lb/>und dürfte, positiv ausgedrückt, gleichbedeutend mit rechtlich geregeltem
<lb/>Lebensverhältnisse sein***). Sonach stellt sich das rechtliche Verhältniß, auf
<lb/>dem die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnzahlung beruht, als das
<lb/>Dienstverhältniß dar und es könnte also der Arbeitgeber seine auf diesem
<lb/>Verhältnisse beruhenden Gegenforderungen an sich im Wege des Zurück- 
<lb/>behaltungsrechts geltend machen, ■ sofern sich nicht aus dem jeweiligen
<lb/>Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt. Dadurch, daß in 8 273 BGB.
<lb/>für die beiden sich gegenüberstehenden Forderungen Konnexität verlangt
<lb/>wird, fallen nicht alle Fülle der Aufrechnung zugleich auch unter 8 273.
<lb/>Andererseits aber wird in 8 273 nicht Gleichartigkeit der Forderungen
<lb/>verlangt und insoweit reicht das Anwendungsgebiet des 8 273 über jenes
<lb/>des 8 387 BGB. hinaus. Es fallen also unter 8 273 alle Forderungen
<lb/>des Arbeitgebers, die auf dem Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und
<lb/>Arbeitnehmer beruhen, aber auch nur diese; sie aber ohne Rücksicht darauf,
<lb/>ob sie der Lohnforderung des Arbeiters gleichartig sind oder nicht. Daher
<lb/>können auch die auf Naturalrestitution gerichteten Schadensansprüche des


<lb/>*) Bgl. den Erlaß des preußischen Eisenbahnministers vom 26. November 1899 und
<lb/>31. Januar 1900, der hienach kaum haltbar sein dürfte (Gewerbegericht VI Sp. 29).
<lb/>Der gleichen Ansicht ist auch Staub a. a. O. S. 251.


<lb/>**) Die Frage, ob an Geldforderungen überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht zulässig
<lb/>ist, dürfte durch das BGB. bejahend entschieden sein. Bgl. Scherer, Buch II S. 79.


<lb/>***) Oertmann, das Recht der Schuldverhältnisse S. 33; RG. Bd. 14 S. 231.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0319.tif"
                n="295"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0319"/>
            <div xml:id="d20610e39095"
                 ana="scope_-_295_-_297"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">"Juristische Grundstücke"</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Dennler, ...">Von Notar Dr. Dennler in Lauf</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Juristische Grundstücke".
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>Arbeitgebers im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht werden,
<lb/>dagegen ist dies nicht der Fall bezüglich jener Forderungen, die auf Rechts- 
<lb/>geschäften beruhen, die mit dem Arbeitsvertrage nichts zu thun haben,
<lb/>z. B. Darlehensforderungen. Zweifel können sich nur bezüglich der Schadens- 
<lb/>ansprüche des Arbeitgebers aus unerlaubten Handlungen des Arbeiters
<lb/>ergeben. Stellt sich die schadenbringende Handlung des Arbeiters zugleich
<lb/>als eine Vertragsverletzung dar, was dann immer der Fall sein wird,
<lb/>wenn sich der Arbeiter durch den Vertrag zu dem entsprechenden Handeln
<lb/>oder Unterlassen verpflichtet hat, so ist klar, daß, soweit sie aus diesem
<lb/>Grunde geltend gemacht wird, „dasselbe rechtliche Verhältniß" gegeben sein
<lb/>dürfte. Gründet sich die Schadensforderung des Arbeitgebers aber lediglich
<lb/>auf eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 ff. BGB., so dürfte
<lb/>wohl die Anwendbarkeit des § 273 BGB. zu verneinen sein. Die Frage,
<lb/>ob eine Schadenshandlung des Arbeiters sich zugleich als Vertragsverletzung
<lb/>und als unerlaubte Handlung darstellen könne, ist hiebei nicht zu unter- 
<lb/>suchen*). Denn wahr dürste für alle Fälle sein, daß eine Schadens- 
<lb/>forderung, die sich auf Verletzung des Arbeitsvertrags gründet und aus
<lb/>diesem Gesichtspunkt erhoben wird, im Wege des Zurückbehaltungsrechts
<lb/>geltend gemacht werden kann. (Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>II. „Juristische Grundstücke".

<lb/>Von Notar vr. De n nler in Lauf.

<lb/>Analog zu den „Juristischen Personen" hat das BGB- auch „Juri- 
<lb/>stische Grundstücke" geschaffen. Wie dort eine Mehrheit von an sich selb- 
<lb/>ständigen Personen, so wird hier eine Mehrheit von an sich selbständigen
<lb/>Grundstücken zu einem einheitlichen Rechtsgebilde zusammengefaßt.

<lb/>An sich ist nach dem BGB. jedes in dem amtlichen Verzeichnisse
<lb/>(Flurbuch, Sachregister) aufgeführte Grundstück grundbuchmäßig selbständig.
<lb/>Der § 890 BGB. bietet nun aber die Möglichkeit, solche Grundstücke zu
<lb/>einem einheitlichen Ganzen im Rechtssinne zu vereinigen, mithin ein „juri- 
<lb/>stisches Grundstück" zu schaffen.

<lb/>Diese Schaffung kann in zweifacher Form erfolgen:

<lb/>a) durch „Vereinigung" oder

<lb/>b) durch „Hinzuschlagung".

<lb/>Die „Vereinigung" geschieht dadurch, daß die mehreren Grund- 
<lb/>stücke als ein Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden (Abs. 1
<lb/>8 890 BGB.), die „Hinzuschlagung" dadurch, daß ein Grundstück
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Co sack, Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechtes Bd. 1 S- 591;
<lb/>Planck, Kommentar, Vorbemerkung zum 25. Titel.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0320.tif"
                   n="296"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0320"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0320--><p/>
               <p>

                  <lb/>296
</p>
               <p>

                  <lb/>.Juristische Grundstücke".
</p>
               <p>

                  <lb/>einem anderen als Bestandtheil zugeschrieben wird (Abs. 2 § 890
<lb/>BGB.).

<lb/>Die Bedeutung der „Vereinigung" und „Hinzuschlagung" ist ver- 
<lb/>schieden: bei der „Vereinigung" beruht sie darin, daß die sämmtlichen
<lb/>bisher an sich selbständigen Grundstücke verschwinden und fortab lediglich
<lb/>Bestandtheile eines neuen Grundstücks bilden, bei der „Hinzuschlagung"
<lb/>darin, daß die Nebengrundstücke in dem Hauptgrundstück als dessen Be- 
<lb/>standtheile durch eine Art Einverleibung aufgeheu (Cosack, Lehrb. Bd. 2
<lb/>S. 9); bei der „Vereinigung gelten, wie die Motive zum BGB. (Bd. 3
<lb/>S. 57) sich ausdrücken, die einzelnen Grundstücke als nicht wesentliche Be- 
<lb/>standtheile des einheitlichen Ganzen in gleicher Weise wie die einzelnen
<lb/>Flächentheile eines unter einer Nummer im Flurbuch aufgeführten Grund- 
<lb/>stücks. Demgegenüber ersetzt die „Hinzuschlagung" die bisherige Pertinenz-
<lb/>erklärung von Grundstücken, da ja das BGB. eine solche nicht mehr
<lb/>kennt (§ 97 a. a. O.).

<lb/>Gemäß ihrer besonderen Bedeutung ist auch die Wirkung der „Ver- 
<lb/>einigung" und „Hinzuschlagung" eine verschiedene:

<lb/>Die „Vereinigung" wirkt in die Zukunst, indem lediglich die nach
<lb/>der Vereinigung begründete Belastung der Grundstücke die Gesammtheit
<lb/>der Parzellen als rechtlich einheitliches Grundstück ergreift, während die v o r
<lb/>der Vereinigung vorhanden gewesenen Belastungen bezüglich eines jeden
<lb/>Grundstücks unberührt bleiben, denn kein Grundstück tritt hinsichtlich der
<lb/>bisherigen Hypotheken in die Mithaftung neben dem ursprünglich belasteten
<lb/>ein (Oberneck, Reichsgrundbuchrecht S. 622).

<lb/>Bei der „Hinzuschlagung" dagegen erstrecken sich ohne Weiteres die
<lb/>an dem Hauptgrundstücke bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene
<lb/>Grundstück, jedoch mit der Maßgabe, daß Rechte, mit denen das zuge- 
<lb/>schriebene Grundstück zur Zeit der Hinzuschlagung belastet ist, diesen
<lb/>Hypotheken im Range Vorgehen (§ 1131 BGB.), während andererseits die
<lb/>Hypotheken des zugeschriebenen Grundstücks am Hauptgrundstücke nichts zu
<lb/>suchen haben (Hachenburg, Beitr. zum Hypotheken- und Grundschuld- 
<lb/>rechte S. 122).

<lb/>Die „Vereinigung" sowohl als die „Hinzuschlagung" liegt in der
<lb/>Willkür der betreffenden Grundstückseigenthümer; in beiden Fällen wird
<lb/>ein förmlicher Antrag für den grundbuchmäßigen Vollzug vorausgesetzt;
<lb/>denn, wenn auch die wirthschaftliche Vereinigung von Grundstücken den
<lb/>Anlaß zur Bestimmung des 8 890 BGB. gegeben hat, so bildet sie doch
<lb/>nicht deren Bedingung; nicht die räumliche Beziehung und die wirthschast-
<lb/>liche Einheit, sondern lediglich der Wille des Eigenthümers entscheidet über
<lb/>„Vereinigung" oder „Hinzuschlagung" (Best, Grundbuchrecht S. 42).
<lb/>Es ergiebt sich dies auch aus der Fassung des Gesetzestexts, der von
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0321.tif"
                n="297"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0321"/>
            <div xml:id="d20610e39324" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e39329"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e39337" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0321--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>297
</p>
                     <p>

                        <lb/>einem „Eintragenlassen", „Zuschreibenlassen" spricht; dementsprechend genügt
<lb/>auch der bloße Vortrag der verschiedenen Grundstücke auf einem gemein- 
<lb/>samen Grundbuchblatte nicht, sondern es muß ausdrücklich bemerkt werden
<lb/>„als ein Grundstück eingetragen", „als Bestandtheil zugeschrieben" (Ober- 
<lb/>neck a. a. O. S. 831; Cosack a. a. O. S. 829).
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Rechtsprechung.

<lb/>A. Reichsgericht (Livitsachen).

<lb/>Civllrecht

<lb/>§ 1 des Haftpflichtgesetzes: Schwindelanfall des Ge-
<lb/>tödteten; höhere Gewalt.

<lb/>Am 10. September 1898 ist der Arbeiter M. H., welcher mit anderen
<lb/>Arbeitern auf der Bahnstrecke D.-G. niit Kies-Einbauen in die Bahngeleise
<lb/>beschäftigt war, von einem Eisenbahnzug überfahren und getödtet worden.
<lb/>Gemäß den Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes und zu Folge
<lb/>Feststellungsbescheides der Tiefbauberufsgenossenschaft vom 18. Oktober 1898
<lb/>hat die Klägerin an Beerdigungskosten und an Renten für die Hinter- 
<lb/>bliebenen des H. — Wittwe und 5 Kinder — bis zum 31. Dezember 1899
<lb/>717 Mk. aufgewendet und sind von ihr für die Zeit vom 1. Januar
<lb/>1900 weitere Renten (an die Wittwe 8 Mk. 85 Pfg. und an jedes der
<lb/>5 Kinder 6 Mk. 65 Pfg. monatlich) zu zahlen. Die Klägerin nimmt
<lb/>gemäß § 98 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ihren Rück- 
<lb/>griff an den beklagten Eisenbahnfiskus, welchen sie auf Grund des Haft- 
<lb/>pflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 für die Folgen des Unfalls verantwortlich
<lb/>macht und hat beantragt: 1. den Beklagten zur Bezahlung von 717 Mk.
<lb/>nebst 5"/« Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung (5. Januar 1900)
<lb/>zu verurtheilen, 2. festzustellen, daß Beklagter verpflichtet sei, ihr alle die- 
<lb/>jenigen Beträge zu ersetzen, welche sie auf Grund des Feststellungsbescheides
<lb/>für die Zeit nach dem 1. Januar 1900 an die Wittwe und die 5 Kinder
<lb/>des verstorbenen M. H. zu zahlen habe. Der Beklagte hat Abweisung
<lb/>der Klage beantragt. Durch Urtheil des k. Landgerichts vom 9. Februar
<lb/>1900 wurde die Klage kostenpflichtig abgewiesen, und die Berufung der
<lb/>Klägerin durch Urtheil des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1900 zurück- 
<lb/>gewiesen. Die Revision der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen.

<lb/>Nach dem Thatbestande des ersten Urtheils ist folgender Hergang
<lb/>tatsächlich festgestellt: Als ein herannahender Eisenbahnzug noch 800 bis
<lb/>900 Meter von der Arbeitsstelle der an dem Bahngeleise beschäftigten
<lb/>Arbeiter entfernt war, rief ihnen der die Arbeit beaufsichtigende Rotten- 
<lb/>arbeiter St. seiner Vorschrift gemäß zu, sie sollen aus dem Geleise gehen.
<lb/>Sämmtliche Arbeiter, darunter auch H., leisteten sofort dieser Aufforderung
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0322.tif"
                         n="298"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0322"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0322--><p/>
                     <p>

                        <lb/>298
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Folge, indem sie über das zweite — von dem Zuge nicht benutzte —
<lb/>Geleise hinweg auf das Bankett übertraten und dort Aufstellung nahmen.
<lb/>In demselben Augenblick, in welchem auf dem vom Standpunkte der Arbeiter
<lb/>entfernteren Geleise die Maschine des Zuges an der Arbeitsstelle vorüberkam,
<lb/>stürzte H. in Folge eines plötzlichen Schwindelanfalls von dem Bankette
<lb/>nach vorn, stolperte über das Nächstliegende, freie Geleis und kam zwischen
<lb/>diesem und dem von dem Zuge befahrenen Geleise so unglücklich zu
<lb/>Falle, daß der Schienenräumer der Maschine ihn an den Kopf traf und
<lb/>sofort tödtete.

<lb/>Der Beklagte hat in erster Linie geltend gemacht, es liege hier ein
<lb/>Fall von höherer Gewalt im Sinne von § 1 des Haftpflichtgesetzes vor,
<lb/>und in zweiter Linie, der Unfall sei durch eigenes Verschulden des Ge-
<lb/>tödteten verursacht worden, sofern H., wie Beklagter nachträglich erfahren
<lb/>habe, an Schwindel gelitten habe und sich daher von Arbeiten der hier
<lb/>fraglichen Art hätte fernhalten müssen.

<lb/>Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem ersten Richter
<lb/>angenommen, daß der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden sei.
<lb/>Das plötzliche Auftreten eines Schwindelanfalls bei dem Verunglückten
<lb/>stelle ein äußeres Ereigniß dar, dessen Vermeidung Seitens des Betriebs- 
<lb/>unternehmers oder seiner Leute bei den gegebenen Verhältnissen trotz An- 
<lb/>wendung der äußersten Sorgfalt und Vorsicht nicht möglich sei. Der
<lb/>Schwiüdelansall habe von dem Beklagten oder dessen Leuten bei aller Sorg- 
<lb/>falt nicht vorausgesehen und abgewendet und es haben auch, nachdem der
<lb/>Anfall einmal entstanden, seine unglücklichen Folgen bei aller im gegebenen
<lb/>Falle möglichen Sorgfalt und Umsicht nicht abgewendet werden können.
<lb/>Auch bei der Unterstellung, daß — wie die Berufungsklägerin geltend
<lb/>machte — der Schwindelanfall durch das Herankommen des Zuges ver- 
<lb/>anlaßt worden wäre, würde nach Ansicht des Berufungsgerichts trotzdem
<lb/>höhere Gewalt als vorliegend anzunehmen sein. Denn der Schwindelanfall
<lb/>wäre auch dann nicht ohne besondere, in der Person des Verunglückten
<lb/>liegende Bedingungen, ohne eine besondere krankhafte Neigung desselben
<lb/>zu Schwindelanfällen eingetreten und es hätte der Unfall alsdann seinen
<lb/>letzten Grund in einem mit der Betriebsgefahr nicht zusammenhängenden
<lb/>äußeren Zustand oder Vorgänge gehabt, der für den Betriebsunternehmer
<lb/>gleichermaßen ein unabwendbares Ereigniß wäre. Denn es sei für den
<lb/>Betriebsunternehmer nicht möglich, bei Einrichtung des Betriebs auf alle
<lb/>möglichen, außergewöhnlichen Zustände und Vorgänge Rücksicht zu nehmen;
<lb/>für Arbeiter, welche auf freier Strecke arbeiten, genüge es zur Sicherung
<lb/>vor einem herannahenden Zuge, vorausgesetzt, daß man es mit gesunden
<lb/>und normalen Menschen zu thun habe, daß sie von dem Zuge noch durch ein
<lb/>freies Geleis getrennt auf dem jenseitigen Bankette Stellung nehmen können.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0323.tif"
                         n="299"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0323"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0323--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>299
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mit der Anwesenheit anderer, als gesunder und normaler, von dem Vorbei- 
<lb/>fahren eines Zuges physiologisch nicht beeinflußbarer Arbeiter auf ihren
<lb/>Strecken brauche aber die Eisenbahn nicht zu rechnen.

<lb/>Der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von § 1 des Haftpflicht- 
<lb/>gesetzes ist vom Berufungsgerichte richtig aufgefaßt. Er bedeutet ein von
<lb/>außen, d. h. von außerhalb des Betriebs des Unternehmers einwirkendes
<lb/>Ereigniß, welches auch durch die äußerste nach den gegebenen Umständen
<lb/>gebotene Vorsicht und durch alle vernünftigerweise dem Unternehmer zu-
<lb/>zumuthenden Vorkehrungen nicht abzuwehren, noch in seinen Folgen un- 
<lb/>schädlich zu machen ist (vgl. Entsch. des RG. Bd. 21 S. 13 ff. und Eg er,
<lb/>Reichs-Haftpflichtgesetz, 5. Ausl. 8 1 Anm. 11 S. 1l3 ff.).

<lb/>Es fallen hierunter nicht blos elementare Ereignisse, sondern auch
<lb/>andere zufällige von außen kommende Einwirkungen, wofern sie den an- 
<lb/>gegebenen Voraussetzungen entsprechen, möglicherweise also ein Verhalten
<lb/>des Verletzten selbst, ein aus der persönlichen, körperlichen oder geistigen
<lb/>Verfassung des Verletzten entsprungenes Vorkommniß. So ist insbesondere
<lb/>von der Rechtsprechung angenommen, daß dem plötzlichen Ausbruch einer
<lb/>Geistesstörung, einem epileptischen Anfall, einem durch plötzliche Ohnmacht
<lb/>verursachten Sturz des Verletzten die Bedeutung eines unabwendbaren
<lb/>Zufalls, einer höheren Gewalt zukommen könne (vgl. Entsch. des RG.
<lb/>Bd. 21 S. 15; Urtheil des II. Civilsenats vom 9. Juli 1880; Eger,
<lb/>eisenbahnrechtliche Entsch. Bd. 1 S. 250; des III. Civilsenats vom 9. De- 
<lb/>zember 1887, ebendort Bd. 6 S. 102; des VI. Civilsenats vom 3. Juli
<lb/>1899 Bd. 6 Nr. 146/99; im sächsischen Archive für bürgerliches Recht
<lb/>Bd. 9 S. 700; Eger, Reichs-Haftpflichtgesetz S. 125 ff.).

<lb/>Wenn die im Berufungsurtheile berührte Frage, ob der Unverstand,
<lb/>das sorglose Verhalten eines im Bahnbetriebe verletzten Kindes den Ein- 
<lb/>wand der höheren Gewalt begründen könne, mehrfach (so neuerdings von
<lb/>dem erkennenden Senat, Entsch. des RG. Bd. 44 S. 27 ff.) verneinend
<lb/>entschieden worden ist, so geschah das hauptsächlich aus dem Grunde, weil
<lb/>derartige Ereignisse wie das Ueberfahrenwerden unachtsamer Kinder im
<lb/>großstädtischen Straßenbahnverkehre mit einer gewissen Häufigkeit vorzu- 
<lb/>kommen Pflegen, also mit den eigenthümlichen Gefahren des Eisenbahn- 
<lb/>betriebs, welche der Unternehmer zu tragen hat, im Zusammenhänge stehen.
<lb/>Das letztere Moment, welches das fragliche Ereigniß eben nicht als ein
<lb/>von außen einwirkendes erscheinen läßt, trifft in einem Falle nicht zu,
<lb/>wo ein ganz außergewöhnlicher Weise in der Person des Verletzten ein- 
<lb/>getretener, für das Verkehrsleben außer Berechnung liegender Zustand den
<lb/>Unfall verursacht hat.

<lb/>Daß es sich vorliegend um solches äußeres Ereigniß, welches an sich
<lb/>ünd in seinem Erfolge für den beklagten Unternehmer unvermeidbar war,
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0324.tif"
                         n="300"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0324"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0324--><p/>
                     <p>

                        <lb/>300
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>gehandelt habe, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrthum festgestellt.
<lb/>Die von der Revision hingegen erhobenen Einwände erweisen sich nicht
<lb/>als berechtigt.

<lb/>Der Beklagte hat, um ein eigenes Verschulden des Verunglückten
<lb/>darzuthun, behauptet, dieser habe überhaupt und besonders nach einem
<lb/>Arbeiten in gebückter Stellung an Schwindel gelitten. Die Klägerin hat
<lb/>dieses bestritten; das Berufungsgericht geht indeß davon aus, daß ein
<lb/>Unfall wie hier nur bei einer besonderen krankhaften Neigung zu Schwindel
<lb/>denkbar sei. Die Revision wendet nun ein, es sei Sache des Beklagten
<lb/>gewesen, zu beweisen, daß der Unfall durch keinerlei Maßregeln seinerseits
<lb/>zu vermeiden war, und dieser Beweis sei doch nicht so zweifelsfrei erbracht,
<lb/>sofern sich immerhin die eine oder andere Schutzmaßregel denken lasse,
<lb/>wodurch einem derartigen Unfälle vorgebeugt werden könne. Habe der
<lb/>Verunglückte H. an Schwindel gelitten, so sei er für die ihm von dem
<lb/>Beklagten zugewiesene Arbeit untauglich gewesen, und die Eisenbahn- 
<lb/>verwaltung habe durch periodische ärztliche Untersuchungen der Arbeiter
<lb/>und entsprechende Auswahl derselben derartige Unfälle verhüten können.
<lb/>Es mag dahinstehen, ob es einer Eisenbahnverwaltung möglich und zuzu-
<lb/>muthen sei, daß sie die in ihrem Betrieb angestellten Bediensteten und
<lb/>Arbeiter solchen Untersuchungen, wie sie die Revision im Auge hat, unter- 
<lb/>werfe. Für den gegenwärtigen Fall trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu.
<lb/>Wie 'äus dem im Urtheil 'erster Instanz ausdrücklich in Bezug' genommenen
<lb/>Feststellungsbescheide der Tiefbau-Berufsgenossenschaft vom 18. Oktober 1898
<lb/>ersichtlich ist, war H., als er den Unfall erlitt, in dem Tiefbaubetriebe des
<lb/>Unternehmers Sch. beschäftigt. Das aber kann von der Bahnverwaltung
<lb/>sicher nicht verlangt werden, daß sie die von dem Unternehmer eines
<lb/>Kieseinbaues am Bahnkörper zeitweise angestellten Arbeiter auf ihre
<lb/>Schwindelfreiheit untersuchen lasse oder hiewegen von dem Unternehmer
<lb/>Gewähr erfordere. Es gienge das über das Maaß der nach der ver- 
<lb/>nünftigen Verkehrsanschauung gebotenen Vorsicht weit hinaus und wäre
<lb/>auch praktisch schwerlich ausführbar. Zu besonderen Erörterungen hierüber
<lb/>und über die Arbeitsstellung des H. hatte das Berufungsgericht nach Lage
<lb/>der Sache keine Veranlassung. Weiterhin kommt die Revision auf die
<lb/>Behauptung zurück, daß der Unfall in dem Eisenbahnbetrieb, in der ge- 
<lb/>fährlichen Natur desselben seinen Grund gehabt habe. Daß Jemand, der
<lb/>mit dem Bahnbetrieb in Berührung komme, zu Schwindel geneigt sei, bei
<lb/>Vorbeifahren eines Bahnzugs vom Schwindel ergriffen werde, das seien
<lb/>Dinge, welche nicht außerhalb der menschlichen Natur und der Berechnung
<lb/>lägen. Der Verunglückte sei an einen Ort hingestellt worden, welcher
<lb/>für ihn und selbst für Jeden Gefahr mit sich gebracht habe. Ein Unfall
<lb/>hätte hier auch in anderer Weise, z. B. durch Glätte des Bodens, durch
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0325.tif"
                   n="301"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0325"/>
               <div xml:id="d20610e39773"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e39781" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0325--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>301
</p>
                     <p>

                        <lb/>einen beim Drängen der Arbeiter erfolgenden Stoß, sich ereignen können.
<lb/>Allein die Möglichkeiten eines Unfalls der von der Revision angedeuteten
<lb/>Art kamen im vorliegenden Falle für die Kausalität nicht in Betracht.
<lb/>Der Platz, welchen der Verunglückte unmittelbar vor dem Unfall einzu- 
<lb/>nehmen hatte, schloß an sich keine Gefährlichkeit in sich. Nach dem fest- 
<lb/>gestellten Thatbestande lag nicht der Fall vor, daß ein Bahnarbeiter ge-
<lb/>nöthigt war, schnell vor einem herannahenden Zuge auf eine in nächster
<lb/>Entfernung desselben befindliche Stelle zu flüchten und daß er hiebei —
<lb/>also unter dem Einflüsse der besonderen, durch den Eisenbahnbetrieb ge- 
<lb/>botenen Eile — in der auch bei einem gesunden Arbeiter erklärlichen Auf- 
<lb/>regung, oder weil von einer in solcher Lage naturgemäß vorkommenden
<lb/>Verwirrung erfaßt, gefallen und verunglückt wäre. Sondern der Hergang
<lb/>war der, daß auf den rechtzeitig erfolgten Zuruf des Vorarbeiters — als
<lb/>der Zug noch in beträchtlicher Entfernung war — die Arbeiter auf das
<lb/>jenseits des freien Geleises gelegene Bankett übergetreten waren, woselbst
<lb/>sie sich aufstellten und wo sie, von dem herannahenden Zuge durch das
<lb/>freie Geleis und dessen Zwischenabstände getrennt, sich in „einer völlig
<lb/>sicheren Stellung" befanden, daß nun, wie der Zug vorbeifuhr, H. von
<lb/>dem Bankette nach vorn stürzte, hiebei über das Nächstliegende Geleis
<lb/>stolperte und zu Falle kam; und dies in Folge einer abnormen, krank- 
<lb/>haften Anlage zu Schwindel, das ist nicht ein Vorkommniß, wie es sich
<lb/>im Bahnbetriebe häufig oder doch nicht selten zu ereignen pflegt und
<lb/>deshalb von dem Unternehmer von vorneherein in Aussicht genommen
<lb/>werden muß.

<lb/>Der Begriff der höheren Gewalt ist um deswillen noch nicht aus- 
<lb/>geschlossen, weil der durch äußere Ereignisse herbeigeführte Unfall mit dem
<lb/>Bahnbetrieb in irgend welcher Verbindung steht (vgl. auch Urtheil dieses
<lb/>Senats vom 3. Juli 1899 VI/146/99, s. oben). VI. Civilsenat 376/1900.
<lb/>Urtheil vom 4. Februar 1901.

<lb/>B. Aekchsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht; Strafprozeß.

<lb/>Verfahren, wenn nach Eröffnung des Hauptverfahrens
<lb/>ausschließlich wegen eines Antragsdelikts der Strafantrag
<lb/>zurückgenommen wird.

<lb/>Der erkennende Senat hat bereits in einem dem vorliegenden gleich- 
<lb/>artigen Falle ausgesprochen, daß das Gericht bei Antragsdelikten auch nach
<lb/>zulässiger Zurücknahme des Strafantrags Seitens des Berechtigten die
<lb/>Verhandlung fortzuführen verpflichtet ist, wenn der Staatsanwalt die
<lb/>Beweisaufnahme beantragt, weil die im Eröffnungsbeschlusse bezeichnete
<lb/>That sich möglicherweise als ein Offizialdelikt qualifizire (Rechtsprechung
<lb/>Bd. 10 S. 32). Denn ist auch die Zulässigkeit der sofortigen, ohne Er-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0326.tif"
                         n="302"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0326"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0326--><p/>
                     <p>

                        <lb/>302
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Hebung der herbeigeschafften Beweise erfolgenden Urtheilsfällung in dem
<lb/>Falle nicht zu bezweifeln, daß ein der Verurtheilung entgegenstehendes
<lb/>Hinderniß die Einstellung des Verfahrens unter allen Umständen und ohne
<lb/>jede Rücksicht auf das Ergebniß einer Beweisaufnahme nothwendig macht
<lb/>(Entsch. Bd. 2 S. 221), so legt doch andererseits der § 263 StPO, dem
<lb/>Richter die Pflicht auf, zu erwägen, ob nicht die That, wie sie der Er- 
<lb/>öffnungsbeschluß individualisirt, von einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt
<lb/>aus strafbar erscheint, als sie im Eröffnungsbeschlusie beurtheilt worden ist,
<lb/>und falls die Sachlage zu einer solchen Erwägung Anlaß giebt, kann Letztere
<lb/>offenbar erst nach der in Gemäßheit des § 244 a. a. O. zu bewirkenden
<lb/>Beweiserhebung stattfinden (Rechtsprechung Bd. 10 S. 245). Im vor- 
<lb/>liegenden Falle konnte erst nach geschehener Verhandlung und Beweis- 
<lb/>aufnahme ersehen werden, ob die That, wie sie nach der richterlichen
<lb/>Ueberzeugnng als erwiesen anzusehen war, die Thatbestandsmerkmale nur
<lb/>einer Beleidigung oder auch eines Sittlichkeitsverbrechens enthält. War
<lb/>Letzteres der Fall, so stand die Zurücknahme des wegen Beleidigung ge- 
<lb/>stellten Strafantrags der Verurtheilung des Angeklagten wegen Sittlichkeits-
<lb/>Verbrechens nicht entgegen. Daß die Staatsanwaltschaft schon die Anklage
<lb/>wegen Sittlichkeitsverbrechens erhoben und den ihrem Antrag entgegen die
<lb/>Eröffnung des Hauptverfahrens nur wegen Beleidigung aiissprechenden
<lb/>Beschluß nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten
<lb/>hat, Ändert an der aus § 263 StPO, sich ergebenden Verpflichtung des
<lb/>Gerichts nichts; ob aber eine Verweisung des Angeklagten vor das Schwur- 
<lb/>gericht wegen Sittlichkeitsverbrechen und eine Verurtheilung desselben aus
<lb/>diesem Gesichtspunkte „zu erwarten" ist, kann nur auf Grund einer
<lb/>Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung that sächlich geprüft
<lb/>und beantwortet werden. Rechtlich steht nach Lage der Sache einer
<lb/>solchen Möglichkeit offenbar nichts entgegen. I. Strafsenat. Urtheil vom
<lb/>1. April 1901.

<lb/>Die vorsätzliche Bewirkung der Beurkundung im Personen- 
<lb/>standsregister, die Eltern des Erklärenden seien todt, fällt
<lb/>unter § 271 StGB.

<lb/>Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat,
<lb/>liegt der objektive Thatbestand des 8 271 StGB, jedesmal dann vor, wenn hin- 
<lb/>sichtlich der in 8 54 Nr. 1, 2 des Gesetzes über die Beurkundung des
<lb/>Personenstandes vom 6. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 23) aus- 
<lb/>drücklich aufgeführten Personalien unwahre Beurkundungen bewirkt worden
<lb/>sind. Denn das Gesetz hat damit diejenigen Merkmale bestimmen wollen,
<lb/>welchen unter allen Umständen Bedeutung für den Identitätsnachweis der
<lb/>in Frage kommenden Personen beigelegt werden soll, und dem gegenüber
<lb/>kommt es darauf nicht an, welchen Einfluß die falsche Eintragung auf die
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0327.tif"
                         n="303"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0327"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0327--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>303
</p>
                     <p>

                        <lb/>Feststellung der Identität im konkreten Falle wirklich hat (Entsch. Bd. 24
<lb/>S. 364, Bd. 22 S. 348, Bd. 32 S. 386). Das hat auch die Straf- 
<lb/>kammer im Allgemeinen nicht verkannt, aber rechtsirrig geht der erste
<lb/>Richter davon aus, daß die unwahre Erklärung des Angeklagten, seine
<lb/>Eltern seien todt, überhaupt — auch objektiv — nicht unter den That-
<lb/>bestand des § 271 StGB, falle, weil der 8 54 des Gesetzes vom 6. Feb- 
<lb/>ruar 1875 Angaben über Leben und Tod der Eltern nicht vorschreibe.

<lb/>Mit Recht führt die Revision aus, daß die Verpflichtung, den Wohn- 
<lb/>ort der Eltern anzugeben, mit logischer Nothwendigkeit dazu führt, daß
<lb/>auch die Frage, ob die Eltern überhaupt noch leben oder nicht, richtig
<lb/>beantwortet werden muß, wenn den Erfordernissen des § 54 Nr. 2 ge- 
<lb/>nügt werden soll. In der Erklärung, daß die Eltern todt seien, liegt
<lb/>zugleich die Behauptung der Thatsache, daß sie keinen Wohnort haben,
<lb/>gleichwie andererseits die Angabe eines bestimmten Wohnorts der Eltern
<lb/>ohne weiteren Zusatz nur dahin verstanden werden kann, daß sie noch
<lb/>leben und an dem angegebenen Orte wirklich wohnen. Vom Leben oder
<lb/>Tode der Eltern hängt also unter allen Umständen die Richtigkeit der
<lb/>Angabe ihres gegenwärtigen Wohnorts ab, und jede, ihr Leben oder ihren
<lb/>Tod betreffende Erklärung bezieht sich danach in der That auf eine der- 
<lb/>jenigen Personalien, welche das Gesetz stets als beweiserheblich angesehen
<lb/>wissen will. Eine wissentlich falsche Angabe nach der gedachten Richtung
<lb/>aber und die dadurch vorsätzlich bewirkte unrichtige Eintragung des elter- 
<lb/>lichen Wohnorts in das Standesamtsregister erfüllt den Thatbestand des
<lb/>8 271 StGB. I. Straffenat. Urtheil vom 29. April 1901.

<lb/>Fahrlässigkeit schlechthin genügt nicht für das Thatbestands-
<lb/>merkmal des ß 259 StGB., daß der Hehler den Umständen nach
<lb/>annehmen mußte, die Sache sei durch eine strafbare Handlung
<lb/>erlangt.

<lb/>Nicht Fahrlässigkeit im allgemeinen Sinne, sondern eine culpa lata,
<lb/>der höchste Grad dieser Schuldform, wird in 8 259 dem Wissen bezüglich
<lb/>der Strafwürdigkeit gleichgestellt (vgl. Entsch. des RG. Bd. 2 S. 140;
<lb/>Rechtspr. Bd. 3 S. 567/568 u. a.). I. Strafsenat Nr. 5054/00. Urtheil
<lb/>vom 7. Februar 1901.

<lb/>Verlesung der Uebersetzung einer Urkunde. Ein Sprach- 
<lb/>kundiger leistete in der Hauptverhandlung den Dolmetschereid und bestätigte
<lb/>hierauf, daß er die von ihm schon früher zu den Akten übergebene Ueber- 
<lb/>setzung eines in fremder Sprache aufgenommenen Protokolls nach bestem
<lb/>Können angefertigt habe. Sodann wurde diese Uebersetzung verlesen. Die
<lb/>Rüge, hiedurch seien die 88 187, 191, 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes
<lb/>verletzt, wurde für unbegründet erklärt.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0328.tif"
                n="304"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0328"/>
            <div xml:id="d20610e40110" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>304
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine nähere Vorschrift, in welcher Weise (abgesehen von § 187 des
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes) Schriftstücke fremder Sprache in die deutsche
<lb/>Gerichtssprache zu übersetzen sind, enthält die Gerichtsverfassung und Straf- 
<lb/>prozeßordnung nicht. Die Uebertragung kann in der Hauptverhandlung
<lb/>durch einen Dolmetscher mündlich erfolgen; es erscheint aber keineswegs
<lb/>als unstatthaft, wie das RG. (Entsch. Bd. 7 S. 388) nachgewiesen hat,
<lb/>wenn eine vom Dolmetscher vor der Hauptverhandlung gefertigte auf seinen
<lb/>Eid genommene Uebersetzung in ihr verlesen wird. Durch die Verlesung
<lb/>wird der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit gewahrt.

<lb/>Die Urtheile des Reichsgerichts, auf welche die Revisionsschrift Bezug
<lb/>nimmt (Entsch. Bd. 25 S. 353 und Entsch. Bd. 27 S. 161), behandeln
<lb/>durchaus verschieden geartete Fälle; denn in ihnen war eine Zuziehung
<lb/>des Dolmetschers zur Hauptverhandlung völlig versäumt worden,
<lb/>während sie hier erfolgt ist. I. Strafsenat Nr. 320/01. Urtheil vom
<lb/>7. Februar 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>IT. Literatur.

<lb/>1) Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke), Erlangen.

<lb/>Das Erste Jahr des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bon Dt. M. Scherer,
<lb/>Rechtsanwalt am Reichsgericht in Leipzig. 8°. XLII und 156 S. 4 Mk.

<lb/>Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte beisetzt: „Die gesammte Praxis und
<lb/>Theorie", so ist dies doch wM nicht wörtlich gemeint, kann und darf auch jedenfalls
<lb/>nicht Mo verstanden werden. Immerhin ist in der Schrift viel Material aus der
<lb/>jüngsten Rechtsprechung, aus Zeitschriften und einzelnen Kommentaren rc. zusammen- 
<lb/>getragen. Im Vorworte betont übrigens der Verfasser, daß nicht allein Letzteres ge- 
<lb/>schehen, sondern das Gewonnene auch von ihm selbst „geistig durchgearbeitet und
<lb/>kÄisch beleuchtet" worden sei. Dies ist allerdings auch in der bekannten Art des
<lb/>Verfassers bethätigt worden. Daß er hiebei da und dort auf Widerspruch stoßen wird,
<lb/>ist sicher, indessen auch heutzutage bei der juristisch-literarischen Hochfluth nichts Eigen- 
<lb/>artiges. Uebrigens genügt z. B. zu S. 119 in Bezug auf Das, was Scherer zu
<lb/>§ 1445 BGB. ausführt, schon ein Hinweis auf die Widerlegung durch das in Bl. f. RA.
<lb/>Bd. 65 S. 150, 300, Bd. 66 S. 247 fg. Vorgetragene.

<lb/>2) Eine ähnliche Veröffentlichung, wie die unter 1. erwähnte, liegt vor mit der uns
<lb/>zum ersten Male vorkommenden Bezeichnung: „Juristischer Verlag, München" (?)
<lb/>in Gestalt von:

<lb/>Rechtsprechung 1900 zum BGB., EG. z. BGB., CPO., KO., GBO. und
<lb/>RFG. nach dem Systeme der Gesetze bearbeitet von Dt. Hs. Th. Soergel.
<lb/>5. völlig unveränderte Auflage. 12 °. 209 S. 3 Mk.

<lb/>Knüpft in Bezug auf die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung zu- 
<lb/>nächst an den Inhalt der von Soergel selbst herausgegebenen Zeitschrift „Das Recht"
<lb/>an, berücksichtigt aber auch den in anderen Zeitschriften gebotenen Stoff. Die Mit- 
<lb/>theilungen des Büchleins (ohne rein subjektive Zuthaten des Herausgebers) sind recht
<lb/>reichhaltig. Stdgr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Di*. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0329.tif"
             n="305"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0329"/>
         <div xml:id="d20610e40243" n="No. 18.">
      
            <head>17. August 1901</head>
            <div xml:id="d20610e40248"
                 ana="scope_-_305_-_313"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0313">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückhaltungsrecht</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schmelzle, ...">Von Dr. Schmelzle in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0329--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 18.
</p>
               <p>

                  <lb/>17. August 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SettffevL's

<lb/>Akätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht (Schluß). II. Recht- 
<lb/>sprechung: Reichsgericht in Strafsachen; Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civils.).
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Werkst der Aufrechnung kei Lohnforderungen und
<lb/>Zurückbehaltungsrecht.

<lb/>Von vr. Schmelzle in München.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Man sagt, es treffe hier der Bedingungssatz zu „sofern sich nicht aus
<lb/>dem Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt", denn das zwischen dem Arbeiter
<lb/>und dem Arbeitgeber bestehende Schuldverhältniß verlange, daß „dem Arbeiter
<lb/>der verdiente Lohn nicht durch Geltendmachung von Gegenforderungen
<lb/>vorenthalten werde" und zwar ergebe sich dieses aus § 394 BGB. mit
<lb/>8 1 des Lohnbeschlagnahmegesetzes. Aus diesen Gesetzesbestimmungen er-
<lb/>giebt sich, daß der Arbeitgeber gegenüber der Lohnforderung des Arbeiters
<lb/>nicht aufrechnen kann, d. h. der Arbeitgeber kann sich für seine Gegen- 
<lb/>forderung nicht auf dem Wege der Aufrechnung, die sonst wohl zur Deckung
<lb/>des Gläubigers dient, befriedigen. Allein zwischen Aufrechnung und Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht besteht doch juristisch ein tiefgreifender Unterschied. Durch
<lb/>Aufrechnung werden die beiderseitigen Forderungen getilgt mit Wirkung
<lb/>von dem Moment an, in dem sie sich als zur Aufrechnung geeignet gegen- 
<lb/>über getreten sind. Verweigert jedoch der Arbeitgeber dem Arbeiter seinen
<lb/>Lohn, bis dieser seinerseits die ihm zustehende konnexe Gegenforderung
<lb/>erfüllt hat, so bleibt die Lohnforderung bestehen. Die Einrede der Zurück- 
<lb/>behaltung dient nur als Sicherungs- und Zwangsmittel, nicht als Mittel
<lb/>zur Deckung und Befriedigung*), sie hat nur verzögernde Wirkung, während
<lb/>die Einrede der Kompensation zerstörende Wirkung hat. Schon dieser
<lb/>totale Unterschied macht es wohl unmöglich, zu sagen, weil der Lohn- 
<lb/>forderung gegenüber die Aufrechnung ausgeschlossen ist, ist auch das Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht ihr gegenüber unzulässig.


<lb/>*) Vgl. Entsch. d. RG. Bd. 15 S. 421; Rechtspr. der Oberlandesgerichte Bd. 2 S.57.

<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0330.tif"
                   n="306"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0330"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0330--><p/>
               <p>

                  <lb/>306 Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht.

<lb/>Es ist gewiß richtig, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Ver- 
<lb/>hältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber von der sozialpolitischen
<lb/>Erwägung ausgieng, es solle dem Arbeiter sein verdienter Lohn am Zahl- 
<lb/>tage baar ausbezahlt werden, damit er von demselben leben könne, weil
<lb/>ja dieser Lohn sehr oft das einzige Vermögen ist, das der Arbeiter zu
<lb/>seiner Erhaltung hat. Von dieser Erwägung ausgehend hat er zunächst
<lb/>die Pfändung dieses Arbeitslohnes für unzulässig erklärt durch das Lohn- 
<lb/>beschlagnahmegesetz. Die Aufrechnung dagegen war dadurch noch nicht
<lb/>ausgeschlossen, wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat*). Dies
<lb/>ist erst durch die Bestimmung des § 394 BGB. geschehen. Es bedurfte
<lb/>aber, wie sich hieraus ergiebt, eines besonderen Ausspruchs des Gesetz- 
<lb/>gebers ; jene rafio legis, die dem Lohnbeschlagnahmegesetze zu Grunde lag,
<lb/>genügte nicht, um die Kompensationseinrede auszuschließen**). Ebensowenig
<lb/>aber genügt jenes sozialpolitische Motiv des Gesetzgebers, um das Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht auszuschließen. Dazu hätte es vielmehr ebenso sehr eines
<lb/>gesetzgeberischen Ausspruchs bedurft wie bei der Aufrechnung in § 394
<lb/>oder bei der Cession in § 400 BGB. Ja man kann wohl sagen, der
<lb/>Schritt vom Ausschlüsse der Pfändung bis zum Ausschlüsse der Kompen- 
<lb/>sation war ein kleinerer als der vom Ausschlüsse der Kompensation zum
<lb/>Ausschlüsse des Zurückbehaltungsrechts. Zu vermuthen, der Gesetzgeber
<lb/>habe dieses thun wollen, ohne es expresse zum Ausdrucke zu bringen, ist
<lb/>noch viel weniger zulässig, als aus dem Lohnbeschlagnahmegesetze heraus die
<lb/>Unzulässigkeit der Aufrechnung abzuleiten.

<lb/>Wir gelangen sonach zu dem Resultate: Ans dem Schuldverhältniß,
<lb/>auf dem die Lohnforderung des Arbeiters beruht, ergiebt sich nicht, daß
<lb/>ihr gegenüber das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers ausgeschlossen
<lb/>sein soll***). Im Gegentheile, die ratio legis, die dem § 273 Abs. 1 BGB.
<lb/>zu Grunde liegt, trifft auf das Verhältniß zwischen Arbeitnehmer und
<lb/>Arbeitgeber vollständig zu. Dies ergiebt sich aus den Motiven Bd. 2
<lb/>S. 41, woselbst es heißt: „Die Regel (des 8 273 Abs. 1) beruht auf dem
<lb/>Prinzipe, daß durch das Zurückbehaltungsrecht in der That eine exeeptio
<lb/>doli geltend gemacht wird, daß es zum Schutze dient, gegen einen Dolus
<lb/>des Gegners, welcher darin besteht, daß dieser, indem er einen Anspruch,


<lb/>*) Vgl. besonders RG. in Civilf. Bd. 41 S. 51.


<lb/>**) Vgl. die eben genannte Entscheidung des RG.


<lb/>***) Vgl. Staub, Kommentar zum HGB., 6. Aufl. Anmerk. 34 zu § 59. Das
<lb/>Landgericht Dresden hat in einem Urtheile vom 30. Oktober 1900 ausgesprochen: „Der
<lb/>Dienstherr ist berechtigt, die vom Gesinde eingebrachten Sachen bis zur Bezahlung
<lb/>fälliger Schädensansprüche aus dem Dienstvertrage zurückzubehalten" (Das Recht 1901
<lb/>S. 16). Vgl. auch die Verhandlungen des Berliner Einigungsamts in Sachen der
<lb/>Kontrollbücher und sog. schwarzen Listen der Berliner Tischlermeister (Soziale Praxis
<lb/>Bd. 10 Sp. 472, insbesondere Ziff. 2 lit. b des schließlichen Vergleichs).
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0331.tif"
                   n="307"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0331"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0331--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht. 307

<lb/>ohne Rücksicht auf einen dem anderen Theile zustehenden Gegenanspruch er- 
<lb/>hebt, durch diese Loslösung seines Anspruchs von dem gesetzlichen oder natür- 
<lb/>lichen Zusammenhänge mit dem Gegenanspruch und durch die Jgnorirung
<lb/>des letzteren gegen Treu und Glauben verstößt" und „der Richter soll
<lb/>unbehindert sein, im Einzelfalle durch Prüfung auf Grund des erwähnten
<lb/>Prinzips zu entscheiden, ob ein Auseinanderreißen der aktiven und passiven
<lb/>Seite eines und desselben Rechtsverhältnisses zum Nachtheile des wegen
<lb/>einer Leistung Belangten stattfinden würde, ob demnach ein Retentions- 
<lb/>recht begründet ist oder nicht."

<lb/>Daß in der Forderung des Arbeitslohnes ohne Rücksicht auf einen
<lb/>dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnisse zustehenden Gegenanspruch
<lb/>eine Loslösung des einen Anspruchs aus dem natürlichen Zusammenhänge
<lb/>mit dem anderen und eine Jgnorirung des Letzteren Seitens des Arbeiters
<lb/>liegt, dürfte mit Grund kaum geleugnet werden können. Ebensowenig aber
<lb/>auch, daß eine solche Loslösung und Jgnorirung gegen Treu ünd Glauben
<lb/>verstößt. Wohin sollte es kommen, wenn der Arbeiter am Zahltag unter
<lb/>allen Umständen seinen Lohn voll ausbezahlt erhalten müßte, ohne Rück- 
<lb/>sicht darauf, ob er, sei es durch Chikane, sei es durch Fahrlässigkeit oder
<lb/>Unfähigkeit, seinem Arbeitsherrn Schaden verursacht hat, der vielleicht ein
<lb/>Vielfaches des Lohnes übersteigt. Es darf billig bezweifelt werden, ob
<lb/>eine solche Gesetzesanwendung dem Arbeiterstande dauernd zum Nutzen
<lb/>gereichen würde. Sie würde die Arbeitgeber zwingen, auf andere Weise
<lb/>sich gegen die ihnen hieraus erwachsenden Nachtheile zu sichern. Eine
<lb/>Untergrabung des Rechtsbewußtseins bei einem erheblichen Theile des Volkes
<lb/>aber müßte die unausbleibliche Folge sein. Es darf wohl mit Grund be- 
<lb/>hauptet werden, daß der Gesetzgeber gerade durch das Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht dem Arbeitgeber ein Mittel geben wollte, um „Härten abzuwenden,
<lb/>welche die Ausschließung der Auftechnung gegenüber unpfändbaren Forde- 
<lb/>rungen haben kann, wenn es sich um Forderungen aus demselben Rechts- 
<lb/>grunde handelt" *).

<lb/>Diese unliebsamen Konsequenzen geben Diejenigen, welche dem Arbeit- 
<lb/>geber das Zurückbehaltungsrecht absprechen, meist auch zu. Allein sie sagen,
<lb/>dieselben wären praktisch bedeutungslos, weil sie durch eine richtige An- 
<lb/>wendung der ßß 320 und 322 des BGB. paralysirt würden**). Es ist
<lb/>daher auch auf dieses Argument noch einzugehen.

<lb/>Einmal ist zu sagen, daß die Härte gegenüber dem Arbeitgeber des- 
<lb/>wegen nicht geringer ist, wenn er statt zwei Rechten, wie jeder andere
<lb/>Gläubiger, nur eines hat, blos deswegen, weil er Arbeitgeber und sein


<lb/>*) Vgl. Dernburg, die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reiches
<lb/>und Preußens Bd. 2 S. 127, 292.


<lb/>**) Gewerbegericht Bd. 6 Sp. 82. fg.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0332.tif"
                   n="308"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0332"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0332--><p/>
               <p>

                  <lb/>308 Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht.

<lb/>Schuldner, bezw. Gläubiger Arbeiter ist. Ueberdies aber sind die beiden
<lb/>Rechte auch im Effekte gar nicht gleich. Die Verschiedenartigkeit tritt ein- 
<lb/>mal im Konkurse zu Tage, dann aber auch darin, daß das Zurück- 
<lb/>behaltungsrecht aus tz 273 durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann
<lb/>(Abs. 3 des § 273). Bei näherem Besehen aber zeigt sich vollends, daß
<lb/>durchaus nicht in allen Fällen auf § 320 BGB. zurückgegriffen werden
<lb/>kann, in denen ein Zurückbehaltungsrecht aus 8 273 Platz greifen kann.
<lb/>Und dies deswegen, weil der Ausdruck „die ihm gebührende Leistung"
<lb/>in 8 273 nicht gleichbedeutend ist mit dem Ausdrucke „Gegenleistung" in
<lb/>8 320. Setzen wir den Fall, der Arbeiter ist auf Gruud seines Arbeits- 
<lb/>vertrags verpflichtet, gegen Taglohn bis zum Samstag Abends 10 Stück
<lb/>der betreffenden Branche unter möglichster Schonung der ihm anvertrauten
<lb/>Werkzeuge herzustellen. Der Arbeiter liefert auch die 10 Stücke pünktlich
<lb/>in tadellosem Zustand ab; allein an den Werkzeugen hat er dem Arbeits- 
<lb/>herrn einen Schaden von 10 Mk. verursacht, den er ihm ersetzen muß.
<lb/>Hätte der Arbeiter nur einen kleinen Bruchtheil der Arbeit geliefert, so ist
<lb/>nicht zweifelhaft, daß der Arbeitgeber den Lohn bis zur Bewirkung der
<lb/>Gegenleistung, d. i. bis zur Herstellung der 10 Stück verweigern könnte.
<lb/>In diesem Falle würde es sich um eine quantitativ unvollständige Leistung
<lb/>Seitens des Arbeiters handeln. Würde der Arbeiter die 10 Stück ganz
<lb/>oder zu einem erheblichen Theile in unbrauchbarem Zustand abliefern, so
<lb/>würde wohl der Arbeitgeber wieder von dem Zurückbehaltungsrecht aus
<lb/>8 320 Gebrauch machen und den Lohn verweigern können, bis der Arbeiter
<lb/>die aufgetragene Arbeit in brauchbarem Zustande liefert. Allein dies nur
<lb/>dann, wenn die Beseitigung der Mängel überhaupt möglich ist. Ist dieses
<lb/>nicht mehr möglich, weil der Arbeiter z. B. das anvertraute Material ver- 
<lb/>geudet hat oder sonst aus einem Grunde, so ist eine „Bewirkung der Gegen- 
<lb/>leistung" überhaupt nicht möglich und daher kann in diesem Falle auch
<lb/>von einem Zurückbehaltungsrechte gemäß 8 320 keine Rede sein. Und
<lb/>ebenso verhält es sich in dem Falle, wo der Arbeiter zwar die aufgetragene
<lb/>Arbeit tadellos fertiggestellt hat, aber dabei an den Werkzeugen durch ver- 
<lb/>tragswidriges Verhalten einen Schaden von 10 Mk. verursacht hat. Die
<lb/>Gegenleistung im Sinne des 8 320 wäre hier ja die Herstellung der
<lb/>10 Stück unter Schonung der Werkzeuge. Diese kann nicht mehr bewirkt
<lb/>werden, wie sich aus der Natur der Sache ergiebt. Bei qualitativ mangel- 
<lb/>haften Gegenleistungen ist daher 8 320 nur dann anwendbar, wenn die
<lb/>Beseitigung des Mangels möglich ist*). Dagegen ist auch in diesem Falle


<lb/>*) Planck, Kommentar zu § 320. Vgl. auch das Urtheil des Gew.-Gerichts Karls- 
<lb/>ruhe vom 22. März 1900 (Gew.-Gericht Bd. 6 Sp. 22), wo ein Hausbursche seinen
<lb/>Arbeitsherrn, bei dem er gegen einen monatlichen Lohn von 20 Mk., sowie freie Kost
<lb/>und Wohnung bedienstet war, auf den restigen Lohn von 10 Mk. verklagte, wogegen
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0333.tif"
                   n="309"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0333"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht. 309

<lb/>das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 möglich. Denn die „ihm gebührende
<lb/>Leistung" im Sinne dieser Bestimmung ist identisch mit „dem fälligen
<lb/>Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältniß," auf dem die Verpflichtung
<lb/>des Arbeitsgebers beruht und das ist in unseren! Falle die Schadensersatz- 
<lb/>forderung auf Grund des Arbeitsvertrags.

<lb/>Hieraus dürfte sich ergeben, daß es bei einer Anwendung des ,§ 320
<lb/>auf die letztgedachten Fälle sich nicht um eine „richtige" Anwendung dieser
<lb/>Bestimmung handelt, sondern zum Mindesten um eine sehr gezwungene und
<lb/>daß demnach eine richtige Anwendung dieser Vorschrift die Härten nicht
<lb/>beseitigen kann, welche sich aus der Ansicht ergeben, es stehe dem Arbeit- 
<lb/>geber gegenüber der Lohnforderung des Arbeiters ein Zurückbehaltungs- 
<lb/>recht gemäß ß 273 BGB. nicht zu.

<lb/>Zum Schlüsse erübrigt nunmehr auch noch, die Frage zu erörtern, wie
<lb/>es sich unter der Herrschaft des neuen bürgerlichen Rechtes mit den Be- 
<lb/>stimmungen der AK 115, 119a und 134 der Reichsgewerbeordnung verhält.

<lb/>Der 8 115 Abs. 2 Gew.-Ordn. gestattet den Arbeitgebern, als Ausnahme
<lb/>von dem Gebote der Lohnbaarzahlung (Abs. 1) und dem Verbote der Waaren-
<lb/>kreditirung (Abs. 2 Satz 1) „den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag
<lb/>der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnutzung gegen die ortsüblichen
<lb/>Mieth- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung,
<lb/>Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen
<lb/>übertragenen Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten
<lb/>unter Anrechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen." Wenn nun
<lb/>Arbeitgeber und Arbeiter von dieser Bestimmung Gebrauch machen, so
<lb/>dürfte es sich regelmäßig neben dem Kaufvertrag um einen Aufrechnungs- 
<lb/>vertrag handeln, in welchem die Vertragstheile, sei es ausdrücklich oder
<lb/>stillschweigend, vereinbaren, daß der Kaufpreis durch Aufrechnung bei der
<lb/>Lohnzahlung getilgt werden soll* *). Daß es sich in solchen Fällen um
<lb/>einen Aufrechnungsvertrag handelt, geht auch aus dem Gesetze selbst hervor.
</p>
               <p>

                  <lb/>dieser einwendete, Kläger habe ihm eine Messerputzmaschine im Werthe von 7 Mk. 20 Pfg.
<lb/>zusammengeschlagen und außerdem sein Bett derart beschmutzt, daß ihm, dem Beklagten,
<lb/>daraus ein Schaden von 10 Mk. erwachsen sei. Dabei wurde in Anwendung des
<lb/>8 320 BGB. ausgesprochen, „wenn derjenige Arbeiter, welcher kraft seines Arbeitsver-
<lb/>trags Wohnung zu beanspruchen hat, die ihm anvertrauten Einrichtungsgegenstände
<lb/>— hier das Bett — absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit beschädigt, so hat er die
<lb/>ihm obliegende Leistung nicht gehörig erfüllt und es muß deshalb das Gegentheil für
<lb/>berechtigt erachtet werden, die Zahlung des Lohnes insoweit zu verweigern, als dies nach
<lb/>Treu und Glauben angemessen erscheint."


<lb/>*) Daher wurde auch bei Berathung des § 116 Gew.-Ordn. ein Antrag des Abg.
<lb/>Kapell und Gen., ausdrücklich zu bestimmen, daß die Anrechnungen bei der Lohnzahlung
<lb/>nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen können, als überflüssig abgelehnt (Sten.
<lb/>Ber. 1878 Bd. 2 S. 1080).
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0334.tif"
                   n="310"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0334"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0334--><p/>
               <p>

                  <lb/>310 Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht.

<lb/>Denn hätte man an die gesetzliche Aufrechnung gedacht, so wäre nicht ab- 
<lb/>zusehen, warum die Worte „unter Anrechnung bei der Lohnzahlung" in
<lb/>die Bestimmung ausgenommen sind, da ja doch die Zulässigkeit der gesetz- 
<lb/>lichen Aufrechnung nicht hervorgehoben zu werden brauchte, weil sie sich
<lb/>von selbst verstand*). Ganz anders aber der Aufrechnungsvertrag. Er
<lb/>war nach § 2 Abs. 2 des Lohnbeschlagnahmegesetzes ausgeschlossen und es
<lb/>bedurfte daher der ausdrücklichen Bestimmung in § 115 Abs. 2 Satz 2,
<lb/>um ihn in Fällen der zulässigen Waarenkreditirung zuzulassen.

<lb/>Ist dem aber so, dann ergiebt sich ohne Weiteres, daß § 115 Abs. 2
<lb/>Gew.-Ordn. durch § 394 BGB. nicht berührt wurde, nachdem der Kompen- 
<lb/>sationsvertrag durch letztere Bestimmung nicht getroffen werden wollte.

<lb/>Das gleiche Resultat ergiebt sich übrigens auch danit, wenn man den
<lb/>Kompensationsvertrag als durch § 394 BGB. ausgeschlossen erachtet.
<lb/>Denn § 394 reicht nur soweit als das Pfändungsverbot reicht, und dieses
<lb/>wiederum nur soweit als das Lohnbeschlagnahmegesetz. Unser Fall aber
<lb/>bildet eine Ausnahme von dem Lohnbeschlagnahmegesetz, und daher greift
<lb/>hier auch § 394 BGB. nicht Platz.

<lb/>Etwas schwieriger gestaltet sich die Frage dann, wenn man annimmt,
<lb/>in § 115 Abs. 2 Satz 2 handele es sich um die einseitige (gesetzliche) Kom- 
<lb/>pensation. Denn in diesem Falle hätten wir eine Ausnahme von § 394
<lb/>BGB. Nun wird von Jenen, die die letztgenannte Ansicht vertreten, be- 
<lb/>hauptet**), Abs. 2 Satz 2 des § 115 Gew.-Ordn. habe zur Voraussetzung, daß
<lb/>im Allgemeinen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes eine Tilgung
<lb/>von Lohnforderungen der gewerblichen Arbeiter im Wege der Aufrechnung
<lb/>von Gegenforderungen des Arbeitsgebers zulässig ist. Das sei unter der
<lb/>Herrschaft des BGB. nicht mehr der Fall und daher sei § 115 Abs. 2
<lb/>Satz 2 Gew.-Ordn. gegenstandslos geworden. Auch handele es sich bei dieser
<lb/>Vorschrift um ein privilegium favorabile zu Gunsten der Lohnforderungen
<lb/>gewerblicher Arbeiter gegenüber denjenigen anderer Arbeiter und dieses
<lb/>Privilegium würde geradezu in sein Gegentheil verkehrt, wenn man an- 
<lb/>nehmen wollte, die Ausnahmevvrschriften der Sätze 2 und 3 des Abs. 2
<lb/>des § 115 Gew.-Ordn. würden neben dem 8 394 BGB. in Geltung bleiben.

<lb/>Was zunächst dieses letztere Argument anlangt, so kann dasselbe nicht
<lb/>als zutreffend erachtet werden. Denn jenes privilegium favorabile besteht
<lb/>auch und zwar vorzüglich darin, daß die im Satze 2 des Abs. 2 des 8 115
<lb/>Gew.-Ordn. genannten Gegenstände den Arbeitern Seitens der Arbeitgeber
<lb/>nur zum Selbstkostenpreise verabfolgt werden dürfen. Es wollte
<lb/>den gewerblichen Arbeitern die Möglichkeit nicht genommen werden, ihren


<lb/>*) Bgl. Reger, Erg.-Bd. 1 S. 44 uud Bd. 20 S. 183.


<lb/>**) Neukamp, Berhältniß des BGB. zur Gew.-Ordn., Verwaltungsarchiv Bd. 5
<lb/>S. 252 ff.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0335.tif"
                   n="311"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0335"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht. ZU

<lb/>Lebensbedarf dadurch billig zu decken, daß sie denselben bei ihrem Arbeits- 
<lb/>herrn entnehmen. Gerade diese Möglichkeit aber würde man den gewerb- 
<lb/>lichen Arbeitern nehmen und das Bestehen zahlreicher im Interesse der
<lb/>Arbeiter errichteten Wohlfahrtseinrichtungen in Frage stellen, wenn man
<lb/>eine Aufrechnung gemäß 8 115 Abs. 2 Satz 2 durch das BGB- als aus- 
<lb/>geschlossen erachten wollte. Denn der Arbeiter könnte alsdann nur noch
<lb/>gegen Baarzahlung bei seinem Arbeitsherrn kaufen, was kaum als privi- 
<lb/>legium favorabile Seitens des Arbeiters empfunden werden dürfte. Der
<lb/>Arbeitsherr seinerseits aber wäre nicht mehr daran gebunden, zum Selbst- 
<lb/>kostenpreise seinem Arbeiter die Maaren.zu verabfolgen, andererseits aber
<lb/>gezwungen, die Löhne immer im vollen Betrage baar auszuzahlen, also
<lb/>ein größeres Kapital für diesen Zweck flüssig zu erhalten als bisher. In
<lb/>vielen Fällen würde dies aber den Arbeitgeber wohl veranlassen, die Preise
<lb/>für die von ihm an die Arbeiter verkauften Maaren zu erhöhen, was eine
<lb/>Vertheuerung des nothwendigsten Bedarfs für den Arbeiter zur Folge hätte.

<lb/>Mas das zweite Argument anlangt, so ist zuzugeben, daß § 115
<lb/>Abs. 2 ein Aufrechnungsverbot enthält, das soweit reicht, als das Verbot
<lb/>des Maarenkreditirens und daß Satz 2 alsdann wieder eine Unterausnahme
<lb/>von diesem Aufrechnungsverbote bildet. Allein jenes Aufrechnungsverbot
<lb/>und diese Ausnahme von demselben haben keineswegs eine allgemeine Zu- 
<lb/>lässigkeit der Tilgung von Lohnforderungen der gewerblichen Arbeiter im
<lb/>Wege der Aufrechnung zur Voraussetzung, so daß sie durch diese bedingt
<lb/>wären. Sie haben vielmehr lediglich das Waarencreditverbot zur Voraus- 
<lb/>setzung, das durch das BGB. nicht berührt wurde. Das BGB. hat ledig- 
<lb/>lich die Regel, von welcher Satz 2 eine Ausnahme bildet — Forderungen
<lb/>aus unerlaubtem Warenkredite dürfen nicht aufgerechnet werden — erweitert;
<lb/>daraus folgt aber nicht, daß es nunmehr auch die Ausnahme von jener
<lb/>Regel wieder beseitigt hätte. Zu einer solchen Annahme liegt kein Grund
<lb/>vor. Im Gegentheile. Es steht fest, daß das BGB. grundsätzlich solche
<lb/>Spezialvorschriften der Reichsgesetze, welche einzelne spezifische Verhältnisse
<lb/>regeln, nicht außer Kraft setzen wollte*). Diese sollten neben dem BGB.
<lb/>gemäß Art. 32 EG. zum BGB. weiter bestehen. .Und mit einer solchen
<lb/>lex speeialis haben wir es hier zu thun. Daß dieselbe durch 8 394 BGB.
<lb/>habe außer Kraft gesetzt werden wollen, darf um so weniger angenommen
<lb/>werden, als das Bedürfniß, das diese Vorschrift veranlaßt hat, unter der
<lb/>Herrschaft des BGB. unverändert fortbesteht. Hätte der Gesetzgeber hier
<lb/>eine Aenderung eintreten lassen wollen, so hätte er diesen seinen Willen
<lb/>zweifellos in Art. 36 des EG. zum BGB. zum Ausdrucke gebracht; denn
<lb/>dieses wäre geradezu nothwendig gewesen wegen der Strafvorschrift des
<lb/>8 146 Ziff. 1 Gew.-Ordn.


<lb/>*) Vgl. Staudinger-Wagner, Komm. z. BGB. Bd. 6 S. 57.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0336.tif"
                   n="312"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0336"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>312 Verbot der Aufrechnung bei Lohnforderungen und Zurückbehaltungsrecht.


<lb/>Gegenüber der oben vertretenen Auffassung, daß es sich im Falle des
<lb/>§ 115 Abs. 2 um einen Kompensationsvertrag handele und daß daher 8 115
<lb/>Abs. 2 neben § 394 BGB. unverändert zu Recht bestehe, vermag auch die
<lb/>Verweisung*) auf die Gesetzgebungsverhandlungen (Protokoll der 1. Kom- 
<lb/>mission S. 1419—1423) nicht aufzukommen. Denn dort wurde ausdrück- 
<lb/>lich hervorgehoben, „die Gründe, weshalb das Gesetz die Exekution für
<lb/>unzulässig erachte, erforderten auch die Ausschließung der erzwungenen
<lb/>Kompensation". Weil es sich in 8 115 aber um eine solche nicht handelt,
<lb/>wurde ganz mit Recht der Antrag abgelehnt, zu 8 288 (jetzigem 8 394)
<lb/>hinzuzusetzen: „Die Vorschriften des R-G. vom 17. Juli 1878 88 115—119
<lb/>bleiben unberührt."

<lb/>Einfacher liegt die Frage nach der Fortdauer der Gültigkeit der
<lb/>88H9u Abs. 1 und 134 Abs. 2 Gew.-Ordn. Im ersteren Falle ergiebt

<lb/>schon der Wortlaut des Gesetzes**) (Lohneinbehaltungen, welche.

<lb/>ausbedungen werden"), daß wir es mit einem Kompensationsverträge zu
<lb/>thun haben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabreden einmal die Er- 
<lb/>richtung einer Kaution für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz oder
<lb/>Vertragsstrafe und weiterhin, daß die Forderung des Arbeitgebers aus
<lb/>diesem Kautionsvertrage durch Aufrechnung gegen die Lohnforderung des
<lb/>Arbeiters getilgt werden soll. Für diesen Kompensationsvertrag aber gilt
<lb/>das Gleiche, was vorhin zu 8 115 ausgeführt wurde.

<lb/>Wer dem 8 394 zwingenden Charakter vindicirt, der muß wohl den
<lb/>8 119 Abs. 1 Gew.-Ordn. für aufgehoben erachten. Denn in diesem Falle
<lb/>treffen die Erwägungen, die in jedem Falle für eine fortdauernde Gültig- 
<lb/>keit des 8 115 Abs. 2 Gew.-Ordn. neben 8 394 BGB. sprechen, nicht zu.
<lb/>Es dürfte aber kaum geleugnet werden können, daß dieses Resultat vom
<lb/>wirthschaftlichen Standpunkt aus nicht befriedigt. Es darf auch billig
<lb/>bezweifelt werden, ob der Gesetzgeber eine solche Konsequenz mit dem
<lb/>Verbote des 8 394 BGB. gewollt hat. Und diese Erwägungen sprechen
<lb/>wieder für die oben dargelegte Auffassung des 8 394 BGB.

<lb/>Im Falle des 8 134 Abs. 2 Gew.-Ordn. handelt es sich gar nicht um
<lb/>eine Aufrechnung und wäre an sich daher obige Frage gegenstandslos.
<lb/>Indessen lohnt es sich doch, etwas näher auf die Sache einzugehen. Auf den
<lb/>ersten Blick möchte es scheinen, als ob die Fassung des 8 134 Abs. 2
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Neukamp a. a. O. S. 254 fg.


<lb/>**) Neukamp a. a. O. S. 226 hält gleichfalls § 119a für keine Ausnahme von
<lb/>dem Grundsätze des § 394 BGB., weil es sich um gar keine Aufrechnung handele,
<lb/>sondern um „eine vertragsmäßige Sicherheitsleistung des Arbeiters, die dieser dem
<lb/>Arbeitgeber mit einem Theile seines Lohnes, also mit einer Baarsumme, in der Weise
<lb/>bestellt, daß die Sicherheit bei dem Arbeitgeber hinterlegt wird." Dies dürfte jedoch
<lb/>kaum zutreffend sein, denn es handelt sich nicht um eine Hinterlegung.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0337.tif"
                n="313"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0337"/>
            <div xml:id="d20610e41078" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e41083"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e41091" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0337--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>313
</p>
                     <p>

                        <lb/>gegen meine Auffassung von § 2 Abs. 2 des Lohnbeschlagnahmegesetzes
<lb/>spräche, wonach es dem Arbeiter verboten wäre, Lohnverwirkungen auszu- 
<lb/>bedingen und § 134 Abs. 2 also eigentlich hätte positiv gefaßt werden
<lb/>müssen. Allein es ist zu beachten, daß § 134 Abs. 2 Gew.-Ordn. vom „rück- 
<lb/>ständigen" Lohne spricht. Rückständig ist der Lohn, der am Zahl- 
<lb/>tage nicht eingefordert wurde*). Bezüglich dieses Lohnes greift die
<lb/>Bestimmung in § 2 Abs. 2 des Lohnbeschlagnahmegesetzes aber gar nicht
<lb/>Platz und es könnte daher der Arbeiter über diesen Lohn unbeschränkt ver- 
<lb/>fügen, wenn nicht das Verbot des § 134 Abs. 2 Gew.-Ordn. bestünde. Hie- 
<lb/>raus ergiebt sich aber zugleich, daß für § 134 Abs. 2 Gew.-Ordn. niemals
<lb/>§ 394 BGB. in Betracht kommen kann, auch wenn man annähme, es
<lb/>handele sich dort um eine Aufrechnung oder um einen Aufrechnungsvertrag,
<lb/>weil Z 2 Abs. 2 des Lohnbeschlagnahmegesetzes hier nicht Platz greift und
<lb/>daher auch nicht die Prämisse des 8 394 BGB. Dieser Umstand, daß
<lb/>es sich bei ß 134 Abs. 2 um den rückständigen Lohn handelt, wurde bei
<lb/>der Erörterung dieser Frage auf dem Verbandstag in Mainz völlig
<lb/>außer Acht gelassen**).

<lb/>Das Ergebniß vorstehender Untersuchung ist sonach:

<lb/>1) Durch 8 394 BGB. wird ein Kompensationsvertrag zwischen Arbeit- 
<lb/>geber und Arbeitnehmer über den nicht rückständigen Lohn nicht aus- 
<lb/>geschlossen; ein solcher ist aber unzulässig auf Grund 8 2 Abs. 2
<lb/>des Lohnbeschlagnahmegesetzes.

<lb/>2) Durch § 394 BGB. wird das Zurückbehaltungsrecht aus 8 273 BGB.
<lb/>nicht berührt.

<lb/>3) Die Bestimmungen der 88 115 Abs. 2, 119a Abs. 1 und 134 Abs. 2
<lb/>Gew.-Ordn. bestehen neben 8 394 BGB. unverändert zu Recht.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Wechtsprechrmg.

<lb/>A. Aeichsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht; Strafprozeß.

<lb/>Muthwilliges Anzünden von Gaslaternen ist Sach- 
<lb/>beschädigung.

<lb/>Es ist allgemein bekannt und erforderte deshalb keine besondere Fest- 
<lb/>stellung, daß Leuchtgas im Wesentlichen aus einer Verbindung von Kohlen- 
<lb/>stoff und Wasserstoff besteht und durch Verbrennen in freier Luft, unter
<lb/>Aufnahme von Sauerstoff, in Kohlensäure und Wasser zerfällt. Im Zeit- 
<lb/>punkte des Verbrennens erleidet mithin das Leuchtgas nicht blos eine
<lb/>Veränderung, sondern es hört überhaupt auf, als das, was es begrifflich


<lb/>*) Vgl Gewerbegericht Bd 6 Sp. 17.


<lb/>**) Auch Neukamp a. a. O. S. 226 übersieht dieses Moment.
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0338.tif"
                         n="314"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0338"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0338--><p/>
                     <p>

                        <lb/>314
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ist, in der Erscheinung fortzubestehen. Eben in der Beendigung des
<lb/>selbständigen Daseins einer körperlichen Sache erschöpft sich das Merkmal
<lb/>ihrer Zerstörung im Sinne von § 303 StGB. I. Strafsenat 113/01.
<lb/>Urtheil vom 21. Februar 1901.

<lb/>Nichtbeeidigung eines Zeugen, dem das Gericht keinen
<lb/>Glauben schenkt.

<lb/>Ein Zenge war in der Hauptverhandlung ohne Beeidigung vornommen
<lb/>worden, ohne daß ein gesetzlicher Grund dieser Unterlassung bestanden hatte.
<lb/>Die Urtheilsgründe erklären zwar den Zeugen für unglaubwiirdig und
<lb/>legen seinem Zeugnisse keinen Beweiswerth bei. Allein wenn es auch ge- 
<lb/>stattet ist, ein zu Unrecht beeidigtes Zeugniß, falls vor Fällung des Ur-
<lb/>theils die Eidesunfähigkeit des Zeugen erkannt wird, als ein unbeeidigtes
<lb/>zu behandeln, da in der Beeidigung eine Gewährschaft der Wahrheit zu
<lb/>finden ist, so kann es umgekehrt nicht gestattet sein, ein unbeeidigt ge- 
<lb/>bliebenes Zeugniß als ein unter Eid abgegebenes zu würdigen, da die
<lb/>vom Gesetze geforderte objektive Bekräftigung und Verbürgung der Wahr- 
<lb/>heit seines Inhalts, die ihm fehlt, nicht durch die bloße Annahme des
<lb/>Gerichts, es als ein eidliches Zeugniß zu betrachten, ersetzt werden kann.
<lb/>Wenn aber zweifellos die Beweiskraft eines unter Eid abgegebenen Zeug- 
<lb/>nisses einer anderen Beurtheilung bezüglich seiner Glaubwürdigkeit als die- 
<lb/>jenige eines unbeeidigt gebliebenen und zwar einer günstigeren unterliegt,
<lb/>so hätte auch die Würdigung der Zeugenaussage des A. M., wenn
<lb/>die inhaltlich des Sitzungsprotokolls nicht erfolgte Beeidigung desselben
<lb/>vorgenommen worden wäre, zu einem anderen Ergebnisse führen können.
<lb/>Das Urtheil mußte daher als auf dem Verstoße beruhend erachtet werden
<lb/>und war dem zu Folge aufzuheben. I. Strafsenat. Urtheil vom 3. April 1901.

<lb/>Verurtheilung in Bruchtheile der Kosten. Im Kostenpunkte
<lb/>giebt das Urtheil zu Bedenken Anlaß, sofern es ausspricht, von den Kosten
<lb/>des Verfahrens einschließlich der nothwendigen Auslagen des Nebenklägers
<lb/>habe der Angeklagte N. s/4, der Angeklagte H. x/* unter Haftung für die
<lb/>baaren Auslagen als Gesammtschuldner zu tragen. Wäre diese Verfügung
<lb/>auch von den Gerichtsgebühren und den Kosten des Strafvollzugs gemeint,
<lb/>so müßte sie jedenfalls theilweise aufgehoben werden. Denn die Gerichts- 
<lb/>gebühr berechnet sich nach § 62 Nr. 7 und 1 des Gerichtskostengesetzes
<lb/>gegenüber N. auf 75 Mk., gegenüber H. auf 5 Mk., wogegen nach jener
<lb/>Vertheilung N. 60 und H. 20 Mk. zu entrichten hätte und nach § 498
<lb/>Abs. 2 Schlußsatz der StPO, ist ein Mitangeklagter immer nur für die
<lb/>Kosten des ihn selbst treffenden Strafvollzugs haftbar. Indessen darf
<lb/>im Hinblick auf § 59 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und den eben an- 
<lb/>gezogenen § 498 Abs. 2 Schlußsatz unbedenklich davon ausgegangen werden,
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0339.tif"
                         n="315"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0339"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0339--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>315
</p>
                     <p>

                        <lb/>daß der erste Richter ausdriicklich nur über die Kosten des Verfahrens hat
<lb/>verfügen wollen. Auch insoweit entspricht jedoch seine Entscheidung nicht
<lb/>dem Gesetze, das eine Vertheilung nach Bruchtheilen höchstens in bestimmten,
<lb/>einzeln hervorgehobenen Fällen (88 503 Abs. 3, 504, 505 Abs. 1 Schluß- 
<lb/>satz und Abs. 2 der StPO.) zuläßt. Gemäß 88 497 Abs. 1, 498 Abs. 2,
<lb/>437 Abs. 1, 505 Abs. 1 der StPO, konnte nichts Anderes angeordnet
<lb/>werden, als daß jeder der Angeklagten — unter Sammthaftung für die
<lb/>baaren Auslagen — die Kosten des Verfahrens zu tragen und die dem
<lb/>Nebenkläger erwachsenen nothwendigen Auslagen zu ersetzen habe. I. Straf- 
<lb/>senat. Urtheil vom 11. März 1901.

<lb/>Wie ist „dieselbe That" in 8 498 Abs. 2 StPO, zu ver- 
<lb/>stehen?

<lb/>Die Beschwerde des Angeklagten P., daß ihm auch solche Auslagen,
<lb/>die lediglich durch das Verfahren gegen den Angeklagten Z. erwachsen
<lb/>sind, zur Last gelegt worden seien, ist begründet. Bezüglich der Auslagen
<lb/>haften Mitangeklagte nur dann als Gesammtschuldner, wenn sie in Be- 
<lb/>ziehung auf dieselbe That zur Strafe verurtheilt sind (StPO. 8 498
<lb/>Abs. 2). Zwar verbindet die Strafprozeßordnung mit dem Begriffe der
<lb/>Verurtheilung wegen derselben That nicht den engeren Begriff der Theil-
<lb/>nahme an derselben That im Sinne des Strafgesetzbuchs. Wie aber
<lb/>8 498 Abs. 1 StPO, den Grundsatz ausspricht, daß ein Angeklagter, der
<lb/>in einer mehrere strafbare Handlungen umfassenden Untersuchung nur in
<lb/>Ansehung eines Theiles derselben verurtheilt wird, die durch die Verhand- 
<lb/>lung der übrigen Straffälle entstandenen besonderen Kosten nicht zu tragen
<lb/>habe, und wie 8 3 der StPO, einen Zusammenhang nur für vorhanden er- 
<lb/>klärt, wenn eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird,
<lb/>oder wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter,
<lb/>Theilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden, so fordert 8 498
<lb/>Abs. 2, indem er die Verpflichtung mehrerer Mitangeklagter hinsichtlich der
<lb/>Auslagen als Gesammtschuldner für den Fall ausspricht, daß sie in Be- 
<lb/>ziehung auf dieselbe That verurtheilt sind, die Einheit der That in
<lb/>vollem Umfang ihrer strafrechtlichen Richtung, ihre Jndentität im
<lb/>Sinne des § 263 der StPO. Ein in demselben Verfahren mitver-
<lb/>urtheilter Angeklagter haftet daher nicht als Gesammtschuldner, wenn seine
<lb/>Strafthat eine von derjenigen des Anderen verschiedene ist. Nun erstreckt
<lb/>sich die Verurtheilung des Beschwerdeführers auf zwei Strafthaten, die von
<lb/>den fünf, bezüglich deren der Angeklagte Z. verurtheilt wurde, völlig ver- 
<lb/>schieden sind. Nach den Urtheilsgründen ist er an den Letzteren nicht be- 
<lb/>theiligt, wenn sich auch die beiden Vergehen, wegen welcher seine Ver- 
<lb/>urtheilung erfolgte, gelegentlich der Widerstandsleistung des Angeklagten Z.
<lb/>ereigneten. Die meisten geladenen Zeugen hatten nur über Vorgänge in
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0340.tif"
                   n="316"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0340"/>
               <div xml:id="d20610e41419"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e41427" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0340--><p/>
                     <p>

                        <lb/>316
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der M.'schen Wirthschaft zu H. und in der Sch.'schen Wirthschaft zu B.,
<lb/>bei welchen P. weder betheiligt, noch überhaupt anwesend war, bezüglich
<lb/>der Strafthaten des Z. auszusagen und auch die von diesem berufenen
<lb/>Entlastungszeugen waren nur bezüglich der Körperverletzung und des
<lb/>Hausfriedensbruchs benannt, die er, bevor er dem Beschwerdeführer be- 
<lb/>gegnete, in der M.'schen Wirthschaft zu H. verübt hatte und bezüglich deren
<lb/>er allein auch verurtheilt ist. I. Strafsenat. Urtheil vom 7. März 1901.

<lb/>B. Aaiir. Hverstes Landcsgericht tn München (tLivirtachen).

<lb/>Sivilrech».

<lb/>Ausübung der Jagdberechtigung. Gemeindliche Ver- 
<lb/>pachtung und Selbstausübung durch den Grundeigenthümer.
<lb/>Nach Art. 69 EG. z. BGB. sind für die Entscheidung der Sache die
<lb/>landesgesetzlichen Vorschriften über Jagd maßgebend, kommt also das
<lb/>Bayr. Gesetz vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd betreffend, zur
<lb/>Anwendung. Nach Art. 1 dieses Gesetzes liegt im Grundeigenthume die
<lb/>Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden, und nach Art. 2
<lb/>ist die Ausübung des Jagdrechts durch den Grundeigenthümer selbst in
<lb/>den dort angegebenen Fällen, insbesondere auf einem zusammenhängenden
<lb/>Grundbesitze von mindestens 400 Tagwerk — 136,291 ha im Hochgebirge,
<lb/>zulässig, während nach den Art. 4, 7, 8 und 11 in allen übrigen Fällen

<lb/>— abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Falle des Art. 3

<lb/>— das Jagdrecht von der politischen Gemeinde Namens der Grundeigen- 
<lb/>thümer durch Verpachtung oder ausnahmsweise in Selbstverwaltung aus- 
<lb/>geübt wird, die Pachtschillinge in die Gemeindekasse einbezahlt und den
<lb/>betheiligten Grundbesitzern verrechnet werden. Es kann dahingestellt bleiben,
<lb/>ob die Gemeinde bei der Verpachtung der Jagd, wie das vormalige Ober- 
<lb/>appellationsgericht in einem Urtheile vom 3. Februar 1869 (Bl. f. R. A.
<lb/>Bd. 34 S. 221) angenommen hat, als gesetzliche Vertreterin der
<lb/>Grundeigenthümer ein Pachtverhältniß zwischen dem Pächter und den
<lb/>einzelnen Grundeigenthümern begründet oder ob sie, wie der vormalige
<lb/>Oberste Gerichtshof in seinem Urtheile vom 27. Mai 1879 (Samml.
<lb/>Bd. 7 Nr. 384 S. 987) ausgesprochen hat. dem Pächter gegenüber
<lb/>selbst als Verpächterin auftritt, den Pachtvertrag zwar auf Rechnung der
<lb/>Grundeigenthümer, aber im eigenen Namen abschließt. Aus der ersten
<lb/>Ansicht kann nicht mit dem Oberappellationsgericht ohne Weiteres gefolgert
<lb/>werden, daß der Grundeigenthümer an den Pachtvertrag gebunden bleibt,
<lb/>wenn vor der Beendigung der Pachtzeit ein Umstand eintritt, in Folge
<lb/>dessen er das Recht zur eigenen Ausübung der Jagd erlangt. Es kommt
<lb/>vielmehr, mag die Befugniß der Gemeinde eine Vertretungsmacht oder eine
<lb/>Ermächtigung zur Verpachtung im eigenen Namen sein, darauf an, melchen
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0341.tif"
                         n="317"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0341"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0341--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>317
</p>
                     <p>

                        <lb/>Umfang diese Befugniß hat, ob die Gemeinde die Jagd auf den Grund- 
<lb/>stücken zu verpachten hat, auf denen der Eigenthümer sie zur Zeit der
<lb/>Schließung des Pachtvertrags oder etwa bei dem Beginne der Pachtzeit
<lb/>(R. G. Bd. 45 Nr. 78 S. 303) nicht selbst ausüben darf, oder ob ihr
<lb/>die Verpachtung der Jagd auf den Grundstücken obliegt, deren Eigen- 
<lb/>thümer während der Pachtzeit jeweils zur eigenen Ausübung der Jagd
<lb/>nicht berechtigt sind.

<lb/>Ueberwiegende Gründe sprechen dafür, mit dem Berufungsgerichte die
<lb/>Befugniß der Gemeinde in dem letzteren Sinne zu bestimmen.

<lb/>Das Recht des Eigenthümers, die Jagd selbst auszuüben, hängt von
<lb/>einer Beschaffenheit des Grundstücks ab, die dem Wechsel unterworfen ist,
<lb/>der im Laufe einer Pachtzeit eintreten und aufhören kann. Daß solche
<lb/>Aenderungen bis zu der nächsten Verpachtung unberücksichtigt bleiben sollen,
<lb/>erscheint schon deswegen bedenklich, weil die Dauer der Pachtzeit nicht ge- 
<lb/>setzlich bestimmt ist, die Gemeinden also nicht gehindert sind, Pachtverträge
<lb/>auf lange Zeiträume zu schließen. Bei den in den Ziffern 1, 2 des
<lb/>Art. 2 bezeichneten Grundstücken erfordert der Grund, wegen dessen sie
<lb/>von der Verpachtung durch die Gemeinde ausgenommen sind, daß das
<lb/>Recht des Jagdpächters aufhört, wenn die Grundstücke die bezeichnete Be- 
<lb/>schaffenheit im Laufe der Pachtzeit erlangen. Es geht, wenn ein neues
<lb/>Haus erbaut, ein unmittelbar an die Behausung stoßender Hofraum oder
<lb/>Hausgarten angelegt und vollständig abgeschlossen wird, nicht an, daß der
<lb/>Jagdpächter noch Jahre lang in dem Hofraum oder Hausgarten die Jagd
<lb/>ausübt, und ebensowenig kann ihm das Jagen in einer Baumschule ge- 
<lb/>stattet sein, die während der Pachtzeit angelegt und mit einer dichten Ein- 
<lb/>zäunung und verschließbaren Thüren versehen worden ist. Andererseits
<lb/>würde der Zweck des Art. 4 verfehlt werden, wenn die Ausübung des
<lb/>Jagdrechts auf einem Grundstücke, das aufgehört hat, als Hofraum
<lb/>oder Hausgarten zu dienen, weil die Behausung abgebrannt und
<lb/>nicht wieder aufgebaut worden ist, oder auf einem Grundstücke, dessen
<lb/>dichte Einzäunung niedergelegt worden ist, eine Reihe von Jahren ruhen
<lb/>müßte, bis eine neue Pachtzeit herankommt. Ebensowenig gestattet der
<lb/>Zweck des Art. 4 im Falle der Theilung eines Grundbesitzes, der bisher
<lb/>einen selbständigen Jagdbezirk im Sinne des Art. 2 Ziff. 3 gebildet hat,
<lb/>die Ausübung der Jagd auf dem getheilten Grundbesitze bis zum Beginn
<lb/>einer neuen Pachtzeit auszuschließen, wenn die einzelnen Theile nicht den
<lb/>in Art. 2 Ziff. 3 bestimmten Umfang haben und nach Art. 5 Abs. 2
<lb/>auch nicht als besondere gemeindliche Jagdbezirke verpachtet werden können.
<lb/>Das Gesetz will den Grundeigenthümern, denen es die Ausübung ihres
<lb/>Jagdrechts mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und das gemeine
<lb/>Wohl (Motive zu Art. 2 u. 4 des Gesetzes) nicht gestattet, nicht auch den
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0342.tif"
                         n="318"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0342"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0342--><p/>
                     <p>

                        <lb/>318
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>wirtschaftlichen Vortheil der Jagd entziehen, sondern ihnen diesen Vortheil
<lb/>dadurch gewähren, daß die Ausübung der Jagd durch die Gemeinde ver- 
<lb/>pachtet und den einzelnen Grundeigenthümern der auf ihren Grimdbesitz
<lb/>treffende Theil des Jagdpachtschillings zu Gute gerechnet wird. Ein Ruhen
<lb/>des Jagdrechts in der Weise, daß der Grundeigenthümer es weder persönlich
<lb/>ausüben noch dessen Nutzung auf andere Art beziehen darf, ist dem Gesetze
<lb/>fremd. Wie die bisher betrachteten Fälle muß auch der Fall behandelt
<lb/>werden, daß während der Dauer einer Pachtzeit ein selbständiger Jagd- 
<lb/>bezirk im Sinne des Art. 2 Ziff. 3 entsteht. Mit dem hienach gewonnenen
<lb/>Ergebnisse, daß die Gemeinde die Jagd auf den Grundstücken zu verpachten
<lb/>hat, die jeweils ihrer Fürsorge unterliegen, steht auch der Wortlaut des
<lb/>Art. 2 insofern im Einklang, als er das Recht des Eigenthümers, die
<lb/>Jagd selbst auszuüben, von keiner weiteren Voraussetzung, als den dort
<lb/>bezeichneten Umständen abhängig gemacht, obwohl dem Gesetzgeber die
<lb/>Möglichkeit, daß einer der Fälle, in denen der Eigenthümer das Jagdrecht
<lb/>selbst ausüben darf, im Laufe der von der Gemeinde mit dem Jagdpächter
<lb/>vereinbarten Pachtzeit eintritt, nicht entgangen sein kann. Mit der dar- 
<lb/>gelegten Auffassung des Sinnes, in welchen« die Gemeinde die Jagd zu
<lb/>verpachten hat, ist nicht gesagt, daß das Rechtsverhältniß zwischen dem
<lb/>Pächter und dem Verpächter, mag es die Gemeinde oder mögen es die
<lb/>einzelnen Grundbesitzer sein, von Aenderungen, die sich in dem Bestände
<lb/>des verpachteten Jagdbezirks durch das Hinzutreten neuer oder das Aus- 
<lb/>scheiden anderer Grundstücke ergeben, unberührt bleibt. Vielmehr muß,
<lb/>da der Pachtzins im Sinne der Vertragschließenden nach den zur Zeit
<lb/>der Vertragschließung bestehenden Verhältnissen bestimmt wird, bei einer
<lb/>wesentlichen Aenderung des Jagdbezirks eine angemessene Erhöhung oder
<lb/>Minderung des Pachtzinses zugelassen werden und wird ««nter Umständen
<lb/>auch die Kündigung des Pachtverhältnisses zu gestatten sein.

<lb/>Die hier vertretene Auffassung ist im Wesentlichen auch in den Ent- 
<lb/>scheidungen zur Geltung gekommen, die das Preußische Oberverwaltungs- 
<lb/>gericht auf Grund des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850, dessen
<lb/>Vorschriften denen des Bayerischen Gesetzes vom 30. März 1850 ähnlich
<lb/>sind, bezüglich des Verhältnisses erlassen hat, in welchem der von der
<lb/>Gemeindebehörde aufgestellte Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu
<lb/>dem Grundeigenthümer steht, wenn dieser im Laufe der Pachtzeit in den
<lb/>Besitz einer Grundfläche von solchem Umfang gekommen ist, daß ihm nach
<lb/>§ 2g. des Jagdpolizeigesetzes das Recht zusteht, die Jagd selbst auszuüben.

<lb/>Nach der Rechtsprechung jenes Oberverwaltungsgerichts hat der
<lb/>Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, unter welchen die Gemeindebehörde
<lb/>zur Verpachtung der Jagd befugt ist, die Folge, daß das auf dieser Be-
<lb/>fugniß beruhende Pachtverhältniß sofort von selbst aufhören muß. Das a««s
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0343.tif"
                         n="319"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0343"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0343--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 319

<lb/>dem Rechte der Gemeindebehörde abgeleitete Recht des Pächters ist gegen- 
<lb/>über dem Rechte des Eigenthümers, die Jagd selbst auszuüben, unwirksam
<lb/>(Entsch. d. Preuß. Oberverwaltungsgerichts Bd. 24 &lt;3- 291, Bd. 28
<lb/>S. 316, Bd. 31 S. 239). Urtheil vom 30. November 1900; Reg.-Nr. I
<lb/>112/1900.

<lb/>Verpflichtung zum Halten eines Zuchtstiers als Reallast.
<lb/>Die Revision macht geltend, dadurch, daß der Art. 14 Abs. 3 des Bayr.
<lb/>Körgesetzes vom 5. April 1888 bestimmt, sofern die als dingliche Last
<lb/>bestehende Verpflichtung zur Zuchtstierhaltung in Folge der Bestimmungen
<lb/>jenes Gesetzes eine Erweiterung erfährt, seien die Berechtigten zur Er- 
<lb/>stattung des Mehraufwandes verpflichtet, sei ein zu Leistung und Gegen- 
<lb/>leistung verpflichtendes Rechtsverhältniß begründet, bei dem der Schuldner
<lb/>also nur Zug um Zug zu leisten brauche. Daß der Beklagte den Mehr- 
<lb/>aufwand mache, hätte daher nur unter Angebot seiner Erstattung verlangt
<lb/>werden können. Mit Recht hat jedoch das Berufungsgericht diesen schon
<lb/>in der ersten Instanz vorgebrachten Einwand als unbegründet zurück- 
<lb/>gewiesen. Es handelt sich nicht um Leistungen, die Zug um Zug zu be- 
<lb/>wirken sind. Der Art. 14 Abs. 3 bestimmt für den dort vorgesehenen
<lb/>Fall nichts weiter, als daß dem Verpflichteten der Mehraufwand zu er- 
<lb/>statten ist. Hieraus folgt nicht, daß die Leistungen Zug um Zug zu ge- 
<lb/>schehen haben, der Verpflichtete also seine Leistung davon abhängig machen
<lb/>darf, daß der Berechtigte die Gegenleistung zu gleicher Zeit mit dem
<lb/>Empfange der Leistung oder gar schon vorher anbietet. Es ergiebt sich
<lb/>aus der Natur der in Rede stehenden Leistung und Gegenleistung, daß
<lb/>der Verpflichtete mit seiner Leistung vorauszugehen hat, denn, solange er
<lb/>nicht geleistet hat, kann nicht festgestellt werden, ob ihm überhaupt ein
<lb/>Mehraufwand erwachsen und demnach der Berechtigte zu einer Erstattung
<lb/>verpflichtet ist. Der Erstattungsanspruch des Verpflichteten hat also die
<lb/>Erfüllung seiner Verpflichtung, den Zuchtstier anzuschaffen und während
<lb/>des in Frage stehenden Zeitraums zu halten, zur Voraussetzung. Urtheil
<lb/>vom 7. November I960; Reg.-Nr. I 50/1900.

<lb/>Beweis der Nichtehelichkeit eines von einer Ehefrau ge- 
<lb/>borenen Kindes. Bayr. LR.*). Das Bayerische Landrecht stellt in
<lb/>Thl. I Kap. 4 Z 9 Nr. 2 in Uebereinstimmung mit dem Gemeinen Rechte
<lb/>die Rechtsvermuthung auf, daß ein von der Ehefrau geborenes Kind,
<lb/>welches als während der Ehe erzeugt anzusehen ist, einer Beiwohnung des
<lb/>Ehemanns entstamme.


<lb/>*) Obige Entscheidung bezieht sich zwar auf älteres Recht, bietet aber doch noch
<lb/>besonderes Interesse, besonders auch für die Stellungnahme zu den neuen Bestimm- 
<lb/>ungen des BGB.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0344.tif"
                         n="320"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0344"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0344--><p/>
                     <p>

                        <lb/>320 Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).

<lb/>Gegen diese Rechtsvermuthung läßt das Gesetz den Gegenbeweis durch
<lb/>den Nachweis der Abwesenheit oder der Zeugungsunfähigkeit des Mannes
<lb/>oder „andere augenscheinliche Proben" zu. Die Anmerkungen nennen als
<lb/>Beispiele augenscheinlicher Proben Fälle, in denen nachgewiesen wird, daß
<lb/>der Ehemann wegen Abwesenheit, Krankheit oder Zeugungsunfähigkeit seiner
<lb/>Frau „unmöglich habe beiwohnen können". Die Vorschrift des Landrechts
<lb/>ist allerdings von der Rechtsprechung geraume Zeit dahin verstanden worden,
<lb/>daß nur der Nachweis der Unmöglichkeit der Erzeugung durch den Ehe- 
<lb/>mann zugelassen sei. Für den Fall, daß die Unmöglichkeit einer ehelichen
<lb/>Beiwohnung durch den Nachweis der Abwesenheit des Ehemanns dargethan
<lb/>werden soll, hat sich indessen der erkennende Senat schon in dem Urtheile
<lb/>vom 23. November 1894 (Reg. I Nr. 81/94, Samml. Bd. 15 Nr. 105
<lb/>S. 414) mit dem Nachweise begnügt, daß die Ehegatten während der
<lb/>Empfängnißzeit getrennt gelebt haben und niemals zusammen gekommen
<lb/>sind, und es bei dieser Sachlage für gleichgültig erachtet, ob sie sich in
<lb/>größerer oder geringerer Entfernung von einander aufgehalten haben. An
<lb/>dieser Rechtsansicht muß um so mehr festgehalten werden, als die ver- 
<lb/>einigten Civilsenate mit Beschluß vom 17. November 1900*) die Frage,
<lb/>welcher Gegenbeweis zur Widerlegung der im LR. Thl. I Kap. 4 ß 9 Nr. 2
<lb/>aufgestellten Rechtsvermuthung erforderlich ist, dahin beantwortet haben,
<lb/>daß die Widerlegung nicht nur durch den Nachweis, daß eine eheliche Bei-
<lb/>wvhnung während der Empfängnißzeit unmöglich gewesen ist. sondern auch
<lb/>durch den Nachweis anderer Umstände geschehen kann, aus denen sich die
<lb/>Unterlassung der ehelichen Beiwohnung während der Empfängnißzeit nach
<lb/>der Lebenserfahrung offenbar ergiebt. Urtheil vom 30. November 1900;
<lb/>Rg.-Nr. I 73/1900.

<lb/>*) Der I. Senat des Obersten Landesgerichts hat am 26. Mai 1900 in Ge- 
<lb/>mäßheit des 8 137 des Gerichtsverfaffungsgesetzes und des 8 t0 des EG. dazu eine
<lb/>Entscheidung der vereinigten Civilsenate über die Rechtsfrage einzuholen beschlossen:

<lb/>„Kann die im Bayr. Landrechte Thl. I Kap. 4 8 9 Nr. 2 bestimmte Rechts- 
<lb/>vermuthung für die Ehelichkeit eines Kindes außer durch den Nachweis, daß eine ehe- 
<lb/>liche Beiwohnung während der Empfängnißzeit unmöglich gewesen ist, auch durch den
<lb/>Nachweis anderer Umstände widerlegt werden, aus denen sich die Unterlassung der ehe- 
<lb/>lichen Beiwohnung während der Empfängnißzeit nach der Lebenserfahrung offenbar
<lb/>ergiebt?"

<lb/>Die vereinigten Civilsenate haben am 17. November 1900 folgende Entscheidung
<lb/>erlassen:

<lb/>„Die im Bayr. Landrechte Thl. I Kap. 4 tz 9 Nr. 2 bestinimte Rechtsvermuthung
<lb/>für die Ehelichkeit eines Kindes kann außer durch den Nachweis, daß eine eheliche Bei- 
<lb/>wohnung während der Empfängnißzeit unmöglich gewesen ist, auch durch den Nachweis
<lb/>anderer Umstände widerlegt werden, aus denen sich die Unterlassung der ehelichen Bei-
<lb/>wohtmng während der Empfängnißzeit nach der Lebenserfahrung offenbar ergiebt."
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudiuger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0345.tif"
             n="321"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0345"/>
         <div xml:id="d20610e41968" n="No. 19.">
      
            <head>31. August 1901</head>
            <div xml:id="d20610e41973"
                 ana="scope_-_321_-_324"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0361">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meyer, Karl">Von Landgerichtsrath Karl Meyer in Landshut</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 19.
</p>
               <p>

                  <lb/>31. Angnst 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeitfferL's

<lb/>Akätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudiuger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek. II. Rechtsprechung: Bayr.

<lb/>Oberstes Landesgericht in München (Civils.). III. Vermischte Mittheilungen. IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. MeKer die Streitfrage» vei der Zwangs- und Arresthypothek*).

<lb/>Von Landgerichtsrath Karl Meyer in Landshut.

<lb/>Nach der Verabschiedung der Civilprozeßnovelle habe ich in der
<lb/>Deutschen Notariats-Zeitung Jahrg. 1898 S. 117 fg. eine systematische
<lb/>Darstellung der Zwangs- und Arresthypothek auf Grund des neuen Reichs- 
<lb/>rechts zu geben versucht. Dabei habe ich hervorgehoben, daß die Ein- 
<lb/>schränkung der Zwangshypothek, welche der Reichstag nach dem Vorschläge
<lb/>der Kommission durch den Ausschluß des Vollstreckungsbefehls als Voll- 
<lb/>streckungstitel und durch die Festlegung auf eine bestimmte Vollstreckungs- 
<lb/>summe von über 300 Mk. verfügt hat, sich wirthschaftspolitisch weder für
<lb/>den Gläubiger noch für den Schuldner besonders vortheilhaft erweisen wird.
<lb/>Hierauf einzugehen, ist aber nicht der Zweck dieser Ausführungen. Es
<lb/>soll hier nur eine kurze Uebersicht über den Stand der Streitfragen bei
<lb/>der Zwangs- und Arresthypothek gegeben werden. Kaum bei einem
<lb/>Institute des neuen Rechtes sind so zahlreiche Streitfragen aufgetaucht,
<lb/>wie eben bei der Zwangs- und Arresthypothek. Es zeigt sich hier wieder,
<lb/>daß gesetzgeberische Improvisationen, wie die Einfügung des Abs. 3 zu
<lb/>8 866 CPO., nicht immer glücklich sind und nur dann klares Recht zu
<lb/>schaffen vermögen, wenn die einzelnen Rechtsfolgen einer derartigen Ab- 
<lb/>änderung gesetzgeberisch erwogen sind. Diese Streitfragen sind auch für
<lb/>das bayerische Rechtsgebiet von aktuellem Interesse, da Art. 56 des Bayr.
<lb/>Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und dem Gesetz über die
<lb/>Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 9. Juni 1899 die
<lb/>Bestimmungen in §§ 866 Abs. 3, 867 Abs. 2 und 932 Abs. 2 CPO.
<lb/>auch schon für die Zeit vor der Grundbuchanlage für anwendbar erklärt.


<lb/>*) Vgl. hiezu Delius in der Deutschen Juristen-Zeitung 1901 S. 176 fg. und
<lb/>Scherer in der Juristischen Wochenschrift 1901 S. 298 sg.

<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0346.tif"
                   n="322"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0346"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>822
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber dic Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek.
</p>
               <p>

                  <lb/>8 1. Streitfragen bei der Zwangshypothek.

<lb/>I. Vollstreckungsanspruch. Wie für jede dingliche Schuld- 
<lb/>belastungsform des BGB., gilt auch für die Vollstreckungshypothek das
<lb/>Erforderniß der Bestimmtheit des Geldbetrags, für den das Pfandobjekt
<lb/>haftet (88 1113, 1184 BGB). Die Zwangshypothek darf nun kraft der
<lb/>einschränkenden Bestimmung des 8 866 Abs. 3 CPO. nur für eine den
<lb/>Betrag von 300 Mk. übersteigende Forderung eingetragen werden. Die
<lb/>Aufnahme dieser Summenbegrenzung beruhte auf der Erwägung, daß kleine
<lb/>Hypotheken und damit eine Belastung des Grundbuchs vermieden werden
<lb/>sollten. Die kleinen Schulden des täglichen Verkehrs sollten aus dem
<lb/>Gebiete der Jmmobiliarhaftung in das der Personal- oder Mobiliar- 
<lb/>haftung verwiesen werden (Bericht der Reichstagskommission S. 217 fg.;
<lb/>Drucksache Nr. 240 des Reichtags; Hahn-Mugdan, Materialien Bd. 13
<lb/>S. 426 fg., 526). Nach ihrer Zweckbestimmung darf demnach diese Vor- 
<lb/>schrift nicht ausdehnend ausgelegt werden. Auf die Forderungsberechnung
<lb/>finden die Vorschriften der 88 4, 5 CPO. entsprechende Anwendung.
<lb/>Wie sich diese entsprechende Anwendung zu vollziehen hat, darüber enthält
<lb/>der Kommissionsbericht keine Andeutung. Die Folge hievon ist eine Summe
<lb/>von Streitfragen gewesen.

<lb/>1) Gemäß der Bezugnahme auf 8 4 CPO. kommen bei der Be- 
<lb/>rechnung der Hauptforderung die Nebenforderungen nicht in Betracht.
<lb/>Die Forderung muß also ohne Rücksicht auf Nebenforderungen wegen
<lb/>Zinsen, Schäden und Kosten im Zeitpunkte der Beantragung des Hypothek- 
<lb/>eintrags den Betrag von 300 Mk. um mindestens einen Pfennig übersteigen.
<lb/>Dann deckt die Sicherungshypothek auch die Nebenforderungen (Petersen-
<lb/>Anger, Komm. z. CPO., 4. Aust. Bd. 2 S. 555; Landgericht Hanau
<lb/>vom 2. Juni 1900 im Recht 1900 S. 284 und Landgericht Posen vom
<lb/>13. Juni 1900 in den Blättern für Rechtsanwendung Bd. 65 S. 470
<lb/>und im Recht 1900 S. 109). Der Betrag der Kostenforderung ist
<lb/>ohne Bedeutung, wenn ihre Eintragung gleichzeitig mit der Hauptsache
<lb/>begehrt wird. Die Prozeßkosten bedürfen aber gemäß 8 104 CPO. der
<lb/>Festsetzung, sofern sie nicht nach 8 103 CPO. im amtsgerichtlichen Prozeß
<lb/>im Urtheile selbst festgesetzt sind. Die Kosten der Zwangsvollstreckung,
<lb/>insbesondere der Zwangseintragung, erheischen jedoch mit Rücksicht auf
<lb/>8 788 CPO. keinen besonderen Festsetzungsbeschluß, denn die Eintragung
<lb/>der Vollstreckungshypothek ist ein Akt der Zwangsvollstreckung. Der
<lb/>Grundbuchrichter prüft diese Kosten und trägt sie dementsprechend ein
<lb/>(Landgericht Colmar vom 6. April 1900 im Recht 1900 S. 307; Petersen-
<lb/>Anger a. a. O. S. 555; Delius in der Deutschen Juristen-Zeitung
<lb/>1901 S. 177; Brogsitter im Recht 1900 S. 319. Anderer Meinung
<lb/>Scherer in der Juristischen Wochenschrift 1901 S. 300, der die Schätzung
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0347.tif"
                   n="323"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0347"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek.


<lb/>oder Glaubhaftmachung der Prozeßkosten zuläßt und einen Kostenfest- 
<lb/>setzungsbeschluß für entbehrlich erachtet). Die Hauptforderung kann dem- 
<lb/>nach nicht durch den Kostenbetrag auf die erforderliche Summenhöhe
<lb/>ergänzt werden (so Petersen-Anger a. a. O. S. 555; Grünwald im
<lb/>Recht I960 S. 261; Delius a. a. O. S. 177; Landgericht Meiningen
<lb/>vom 31. März 1900 in der Juristischen. Wochenschrift 1900 S. 384.
<lb/>Anderer Meinung Scherer a. a. O. S. 300; Landsberg in der Posener
<lb/>Monatsschrift 1900 S. 11 und Dernburg, Sachenrecht, 2. Aust. S. 675.
<lb/>Dieser nimmt an, daß die bereits rechtskräftig zuerkannten ursprünglichen
<lb/>Nebenforderungen die Schuldsumme mehren und daß als zu berechnende
<lb/>Nebenforderungen nur die Kosten der Eintragung anzusehen sind). Die
<lb/>Eintragung der Kostenforderung ist nachträglich nach dem Einträge der
<lb/>Hauptforderung nur zulässig, wenn sie 300 Mark übersteigt. Die selb- 
<lb/>ständige Geltendmachung dieser Nebenforderung bewirkt den Eintrag einer
<lb/>selbständigen Sicherungshypothek mit neuem Range. Das Gesetz verbietet
<lb/>aber Vollstreckungshypotheken unter 300 Mk. (so Kammergericht vom
<lb/>26. März 1900 in Bd. 1 S. 33 der Entscheidungen der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts und vom 9. April 1900 in Rechtspr.
<lb/>der Oberlandesgerichte Bd. 1 S. 103; Petersen-Anger a. a. O. S. 255;
<lb/>Delius a. a. O. S. 177; Scherer a. a. O. S. 300; Tnrnau und
<lb/>Förster, Liegenschastsrecht Bd. 1 S. 768. Anderer Meinung Bayr.
<lb/>Oberstes Landesgericht, B. vom 26. Mai 1900, neue Samml. Bd. 1 S. 294
<lb/>und Rosenmüller im Sächsischen Archive 1900 S. 680). Der eben erwähnte
<lb/>Beschluß des Obersten Landesgerichts geht von der Ansicht aus, daß die nach- 
<lb/>trägliche Sicherungshypothek für die Kosten zwar eine selbständige Hypothek
<lb/>sei, daß aber dadurch die Kostenansprüche nicht zu einer selbständigen For- 
<lb/>derung würden; denn der Kostenfestsetzungsbeschluß bilde nur eine Ergänzung
<lb/>des Urtheils. Indem nun für die Kosten dasselbe Grundstück belastet werde,
<lb/>das bereits für die Hauptsache belastet sei, so werde die für die Hauptsache
<lb/>vollzogene und noch fortbestehende Vollstreckungsmaßregel auf die Kosten
<lb/>erstreckt. Meines Erachtens ist die Vollstreckung für die Hauptsache mit
<lb/>der Eintragung der Hauptforderung beendigt. Nach den hypothekrechtlichen
<lb/>Erwägungen, denen Abs. 3 des 8 866 seine Entstehung verdankt, dürfte
<lb/>daher auch eine vollstreckungsstchernde Nachwirkung von der Hauptsache zur
<lb/>Nebensache ausgeschlossen sein. Ueberdies hat jeder Vollstreckungstitel seine
<lb/>selbständige Vollstreckungstendenz und seine selbständigen Schicksale (Ober-
<lb/>landesgerichtJena vom 28. Februar 1900 in den Entscheidungen in Angelegen- 
<lb/>heiten der steiwilligen Gerichtsbarkeit und des Grundbuchrechts Bd. 1 S. 19).

<lb/>2) Aus der entsprechenden Anwendung des § 5 CPO. folgt, daß
<lb/>mehrere in einem Vollstreckungstitel zuerkannte Forderungen ohne Rück- 
<lb/>sicht auf Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit des Schuldgrundes zusammen-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0348.tif"
                   n="324"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0348"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek.
</p>
               <p>

                  <lb/>gerechnet werden können. Die Zusammenrechnung mehrerer Forderungen
<lb/>auf Grund mehrerer Schuldtitel zur Erzielung der Forderungshöhe von
<lb/>über 300 Mk. ist nicht zulässig. Die Gleichartigkeit des Schuldgrundes
<lb/>dieser mehreren Forderungen ändert hieran nichts. Also Einheit des Voll- 
<lb/>streckungstitels. Mehrere Vollstreckungstitel können nicht zusammengelegt
<lb/>werden. Dies folgt ans der Fassung des Gesetzes, das sich des Singulars:
<lb/>„Auf Grund eines anderen Schuldtitels ... für eine den Betrag von
<lb/>300 Mk. übersteigende Forderung" bedient, und aus der obenerwähnten
<lb/>Zweckbestimmung des Abs. 3 § 866 CPO., zur Entlastung des Grundbuchs
<lb/>Kleinschulden von der Jmmobiliarhaftung auszuschließen. Anderenfalls wäre
<lb/>eine Umgehung des Zweckes des Gesetzes ermöglicht. Die Ansicht, daß
<lb/>Forderungen aus mehreren Schuldtiteln nicht zusammengerechnet werden
<lb/>dürfen, ist nunmehr auch in der Literatur und Judikatur die herrschende
<lb/>geworden (so insbesondere: Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 11. Mai
<lb/>1900, neue Samml. Bd. 1 S. 266 fg.; Oberlandesgericht Jena vom
<lb/>28. Februar 1900 a. a. O.; Kammergericht vom 9. April 1900 in der
<lb/>Deutschen Juristen-Zeitung 1900 S. 232 und im Recht 1900 S. 238;
<lb/>Delius a. a. O. S. 177; Niedner in der Deutschen Juristen-Zeitung
<lb/>1900 S. 203; Rosenmüller im sächsischen Archive 1900 S. 768;
<lb/>Turnau und Förster, Liegenschastsrecht Bd. 1 S. 768; Petersen-
<lb/>Anger a. a. O. S. 556; David im Recht 1900 S. 282 und mein
<lb/>Aufsatz dort S. 186). Die gegentheilige Ansicht, daß die Forderungen
<lb/>auf Grund mehrerer Vollstreckungstitel zur Erzielung der Eintragungs- 
<lb/>höhe von über 300 Mk. zusammengerechnet werden dürfen, haben nament- 
<lb/>lich vertreten: Landgericht Elberfeld vom 10. März 1900 und Landgericht
<lb/>Bromberg vom 31. März 1900, Recht 1900 S. 195, 237; Dernburg
<lb/>a. a. O. S. 675; Grünwald im Recht 1900 S. 261; Frey im
<lb/>sächsischen Archive 1900 S. 594; Landsberg in der Posener Monats- 
<lb/>schrift 1900 S. 11; Scherer a. a. O. S. 301 und Marcus in der
<lb/>Juristischen Wochenschrift 1900 S. 244. Marcus giebt dem Grundbuch- 
<lb/>richter die Verbindungsbefugniß aus § 147 CPO. und ermöglicht dadurch
<lb/>die Zusammenlegung der Vollstreckungstitel und Eintragung nicht hypothek- 
<lb/>fähiger Forderungen in Form der Zwangshypothek. Eine derartige Ver- 
<lb/>bindung, die mündliche Verhandlung voraussetzt, steht nur dem Prozeß- 
<lb/>richter, nicht aber dem Vollstreckungsrichter zu. Das Grundbuchamt wird
<lb/>jedoch durch den Antrag auf Eintragung der Vollstreckungshypothek nicht
<lb/>zum Vollstreckungsgerichte (Delius a. a. O. S. 176; Deutsche Notariats-
<lb/>Zeitung 1898 S. 124, 125; Recht 1900 S. 186).

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0349.tif"
                n="325"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0349"/>
            <div xml:id="d20610e42405" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e42410" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e42418" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0349--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 325

<lb/>II. Wechtsprechimg.

<lb/>Mayr. Oberstes Landesgericht in München (Oivitsachen).

<lb/>Civilrecht; Civilprozeß.

<lb/>Vormerkung von Grunddienstbarkeiten im bisherigen Bayr.
<lb/>Hypothekenbuche. Der Art. 44 des Bayr. Gesetzes vom 9. Juni 1899
<lb/>gestattet mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 187 Abs. 1 des EG.
<lb/>zum BGB. die Eintragung der Grunddienstbarkeiten in das Hypotheken- 
<lb/>buch. Die Eintragung hat zunächst, wie die Eintragung der übrigen,
<lb/>nicht in Hypotheken bestehenden Belastungen unbeweglicher Sachen, nur
<lb/>die rechtliche Bedeutung eines Widerspruchs gegen die Freiheit des Eigen- 
<lb/>thums, einer Protestation (§§ 27 bis 29 Hyp.-Ges.), sofern ihr der öffent- 
<lb/>liche Glauben des Hypothenbuchs (§§ 25, 26 Hyp.-Ges.) nicht zukommt.
<lb/>Sie erlangt aber nach dem Abs. 3 jenes Art. 44 mit dem Zeitpunkt, in
<lb/>welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die Eigenschaft einer
<lb/>mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§§ 891 bis 893 BGB.)
<lb/>ausgestatteten Eintragung. Um den Eigenthümer gegen die sich aus dem
<lb/>öffentlichen Glauben ergebende Gefahr zu schützen, seiner Einwendungen
<lb/>gegen das angebliche Recht verlustig zu werden, läßt der Art. 44 schon
<lb/>jetzt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Eintragung
<lb/>der Grunddienstbarkeit zu. Für die Eintragung des Widerspruchs gelten,
<lb/>so lange das Grundbuch nicht als angelegt anzusehen ist, nicht die Vor- 
<lb/>schriften des § 899 Abs 2 BGB., die das Grundbuch voraussetzen und
<lb/>in dem Art. 44 nicht für anwendbar erklärt sind, sondern die Vorschriften
<lb/>des Hypothekengesetzes. Im Wesentlichen das Gleiche gilt für Reallasten
<lb/>nach den §§ 21, 23 der Verordnung vom 23. Juli 1898, die Anlegung
<lb/>des Grundbuchs in den Landestheilen rechts des Rheins betr. (Ges.- u.
<lb/>V.-Bl. S. 493). Da die Eintragung der Grunddienstbarkeiten bestimmt
<lb/>ist, mit dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen
<lb/>ist, den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu erlangen, hat die Bek. vom
<lb/>2. Juli 1899 für sie das Verfahren angeordnet, welches in den §§ 110
<lb/>bis 112 des Hyp.-Ges. für Eintragungen vorgeschrieben ist, denen der
<lb/>öffentliche Glaube des Hypothekenbuchs zukommt. Rach 8 110 Abs. 2 des
<lb/>Hyp.-Ges. wird zunächst eine Vormerkung eingetragen, dann wird
<lb/>Derjenige, gegen dessen Recht sich die beantragte Eintragung richtet, zur
<lb/>Erklärung aufgefordert. Widerspricht er und läßt sich eine Einigung nicht
<lb/>erzielen, so sind, nach 8 112 die Parteien auf den Rechtsweg zu ver- 
<lb/>weisen und muß die Entscheidung über die beantragte Eintragung bis zur
<lb/>Rechtskraft des Urtheils ausgesetzt bleiben.

<lb/>Die nach 8 110 Abs. 2 des Hyp.-Ges. eingetragene Vormerkung
<lb/>erlangt mit dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt
<lb/>anzusehen ist, nicht die Bedeutung einer mit dem öffentlichen Glauben des
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0350.tif"
                         n="326"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0350"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0350--><p/>
                     <p>

                        <lb/>326
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Grundbuchs ausgestatteten Eintragung. Es bedarf deshalb der Eintragung
<lb/>eines Widerspruchs gegen sie wegen der bevorstehenden Anlegung des
<lb/>Grundbuchs ebensowenig wie nach dem bisherigen Rechte, das Protestationen
<lb/>gegen Vormerkungen nicht kennt und insbesondere im Falle des § 112 des
<lb/>Hyp.-Ges. ein Recht auf Eintragung einer Protestation gegen die nach
<lb/>§ 110 Abs. 2 eingetragene Vormerkung nicht gewährt. So lange nur die
<lb/>Vormerkung besteht, ist für die Eintragung eines Widerspruchs kein Raum,
<lb/>weil es an einer Eintragung mit öffentlichem Glauben fehlt, dessen Aus- 
<lb/>schließung die Eintragung des Widerspruchs bezweckt (Regelsberger,
<lb/>Bahr. Hyp.-Recht S. 297 Nr. 5; Graf, Nachträge zu Gönner's Komm.
<lb/>S. 63 Nr. 2; Bl. f. R.-A. Bd. 44 S. 102, Bd. 54 S. 33 und 157).

<lb/>Derjenige, den der Eintragung gegenüber der Widerspruch schützen
<lb/>würde, ist der Vormerkung gegenüber ohne Weiteres dadurch geschützt, daß
<lb/>an ihre Stelle eine Eintragung erst gesetzt werden kann, wenn das Bestehen
<lb/>des einzutragenden Rechtes rechtskräftig festgestellt ist, sein Recht wird
<lb/>durch die des öffentlichen Glaubens entbehrende Vormerkung ebensowenig
<lb/>gefährdet wie durch eine Eintragung, der der öffentliche Glauben durch
<lb/>die Eintragung eines Widerspruchs entzogen ist.

<lb/>Die Anordnung des Beschwerdegerichts, daß im Falle des Mißlingens
<lb/>des Vergleichsversuchs die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen
<lb/>seien, entspricht der Vorschrift des § 112 Hyp.-Ges. Es steht jeder der
<lb/>beiden Parteien frei, durch Erhebung der Klage die gerichtliche Entscheidung
<lb/>herbeizuführen, um den durch die Vormerkung und den Widerspruch des
<lb/>Stadtmagistrats geschaffenen Schwebezustand zu beseitigen. Beschluß vom
<lb/>7. Dezember 1900; Reg.-Nr. III 71/1900.

<lb/>Kosten für Umlegung einer Wasserleitung. Zwischen der
<lb/>Stadt P. und einer Aktiengesellschaft kam ein Vertrag zu Stande, durch
<lb/>den der Gesellschaft die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer
<lb/>Wasserleitung in P. ertheilt wurde. Hiebei wurde unter Anderem vereinbart,
<lb/>daß der Konzessionär die .Hauptröhren in den Straßen der Stadt zu legen
<lb/>habe, daß die Stadt dem Konzessionär das Recht erwirke, die Röhren
<lb/>unentgeltlich in den nöthigen Staats- und Distriktsstraßen zu legen, und
<lb/>ihm das gleiche Recht für alle städtischen Straßen und Wege ertheile unter
<lb/>der Bedingung, daß der Konzessionär für allen daraus entstehenden Schaden
<lb/>zu haften habe. Die Wasserleitung wurde auf Grund dieses Vertrags
<lb/>eingerichtet. Im Laufe der Zeit ergab sich für die Gesellschaft öfter die
<lb/>Rothwendigkeit, die Röhrenleitung in einzelnen Straßen umzulegen, weil
<lb/>die Stadtverwaltung die Straßen theils höher, theils niedriger legen ließ,
<lb/>und es entstand in der Folge Streit zwischen der Gesellschaft und der
<lb/>Stadtverwaltung darüber, wer die Kosten der Umlegung der Röhren zu
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0351.tif"
                         n="327"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0351"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0351--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>327
</p>
                     <p>

                        <lb/>tragen habe. Die Gesellschaft erhob deshalb im September 1897 gegen
<lb/>die Stadtgemeinde P. Klage auf Feststellung der Verbindlichkeit der Stadt- 
<lb/>gemeinde zur Tragung dieser Kosten. Die Klägerin machte geltend, daß
<lb/>sie mit der Legung der Röhren ihre Verbindlichkeit erfüllt habe und daß
<lb/>ihr ein Dienstbarkeitsrecht darauf zustehe, die Röhrenleitung in den städtischen
<lb/>Straßen zu halten. Veränderungen an der Straße, bei welchen die Röhren
<lb/>in ihrer bisherigen Lagerung ihren Zweck nicht mehr erfüllen können,
<lb/>bildeten eine Störung dieses Rechtes; die Stadt habe deshalb den Auf- 
<lb/>wand zu tragen, welcher durch die zum Weiterbetriebe des Wasserwerks
<lb/>nothwendig gewordene Umlegung der Röhren verursacht wird. Wollte man
<lb/>jenes Recht nicht als eine Dienstbarkeit anerkennen, so stehe es der Klägerin
<lb/>mindestens auf Grund eines Pachtverhältnisses zu. Klägerin blieb hiebei
<lb/>auch in erster Instanz, wie vor dem Revisionsgericht obsieglich. Letzteres
<lb/>führte namentlich Folgendes aus:

<lb/>Was die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses betrifft, so ist eine
<lb/>rechtsirrthümliche Auffassung darin nicht zu erblicken, daß das Berufungs- 
<lb/>gericht der Befugniß der Klägerin, ihre Wasserleitungsröhren in den Straßen
<lb/>der Stadt zu legen, nicht den Charakter einer Dienstbarkeit und namentlich
<lb/>nicht den einer Grunddienstbarkeit beigemessen hat. Daß aber jene Be- 
<lb/>fugniß der Klägerin als ein vertragsmäßiges Recht verliehen werden
<lb/>sollte, das freilich nur ein obligatorisches Recht sein kann, nimmt auch das
<lb/>Berufungsgericht an. Als Inhalt des Rechtes, welches der Konzessionär
<lb/>nach dem Vertrage haben soll, ist nach dem Thatbestande des angefochtenen
<lb/>Urtheils und dem unzweideutigen Inhalte der darin angeführten Vertrags- 
<lb/>urkunde die Herstellung und der Betrieb einer Wasserleitung in P. anzu- 
<lb/>sehen mit der Befugniß und der Verpflichtung, die Leitungsröhren in den
<lb/>Straßen der Stadt zu legen, soweit diese in einem der Urkunde beiliegenden
<lb/>Plane verzeichnet sind, sowie die Röhrenleitung auch auf neue Straßen
<lb/>auszudehnen. Daß ein solches Recht in rechtsgültiger Weise verliehen
<lb/>werden konnte, ist nicht zu bezweifeln. In welche besondere Art der Ver- 
<lb/>träge das Verhältniß einzureihen ist, ob es als Sachmiethe oder, wofür
<lb/>gewichtige Gründe sprechen, als Werkvertrag aufzufaffen ist, kann in Ueber-
<lb/>einstimmung mit der Anschauung des Berufungsgerichts unentschieden ge- 
<lb/>lassen werden. Jedenfalls liegt ein zweiseitiger Vertrag vor, dessen Gegen- 
<lb/>stand die Herstellung und der Betrieb einer Anlage zum Vortheile der
<lb/>Stadt P. gegen Entgeld bildet. In der Vertragsurkunde sind die Rechte
<lb/>und Pflichten der Parteien so genau bestimmt, daß es nicht erforderlich
<lb/>ist, zur Ergänzung der Vertragsbestimmungen auf die Vorschriften zurück- 
<lb/>zugreifen, welche das Gesetz über die verschiedenen Vertragsarten enthält.
<lb/>Verträge, die wie der vorliegende nicht gegen das Gesetz verstoßen, sind
<lb/>für die Vertragsschließenden bindend, auch wenn sie nicht unter eine der
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0352.tif"
                         n="328"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0352"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0352--><p/>
                     <p>

                        <lb/>328
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>im Gesetze geregelten Vertragsarten fallen. Im vorliegenden Falle hat die
<lb/>Klägerin die Pflicht und das Recht, die Leitungsröhren in den städtischen
<lb/>Straßen zu legen und mittels der Röhren die Wasserleitung zu betreiben.
<lb/>Von der Umlegung der Röhren ist im Vertrage keine Rede, sondern es
<lb/>ist darin der Klägerin nur die Legung in den Straßen, die tu einem Plane
<lb/>verzeichnet waren und in neu zu bebauenden Straßen zur Pflicht gemacht.
<lb/>Hienach hat die Klägerin mit der Legung der Röhren ihre Verbindlichkeit
<lb/>erfüllt. Sie war berechtigt, mittels der einmal gelegten Röhren die Wasser- 
<lb/>leitung zu betreiben. Der durch den Vertrag angestrebte Zweck war damit
<lb/>erreicht. Weitere als die im Vertrage begründeten Verpflichtungen darf
<lb/>die Stadt der Klägerin einseitig nicht aufbürden, auch nicht durch Hand- 
<lb/>lungen, die sie vornimmt und zu deren Vornahme sie, abgesehen von dem
<lb/>Vertrage, vollkommen berechtigt ist. Es vertreten die Verträge für die
<lb/>Parteien die Stelle des Gesetzes. Sie verpflichten die Parteien zu allen
<lb/>Folgen, welche der Vertrag seiner Natur nach billiger Weise mit sich bringt,
<lb/>und sind so zu vollziehen, wie es Treue und Glauben erfordern. Des- 
<lb/>halb bemißt sich einerseits die Begrenzung der den Parteien gegenseitig
<lb/>obliegenden Verbindlichkeiten nach dem Inhalte des Vertrags und ist
<lb/>andererseits jede Partei verpflichtet, die der Gegenpartei zustehenden Be- 
<lb/>fugnisse in keiner Weise zu beeinträchtigen. Handlungen der Stadt, durch
<lb/>welche die Klägerin an dem Betriebe der Wasserleitung mittels der einmal
<lb/>gelegten Röhren gehindert wird, sind demnach als eine Beeinträchtigung
<lb/>der Rechte der Klägerin zu erachten. Allerdings sind die öffentlichen
<lb/>Straßen in erster Linie dazu bestimmt, dem allgemeinen Verkehre zu dienen,
<lb/>und es steht der Stadtverwaltung aus Gründen des öffentlichen Rechtes
<lb/>die Befugniß zu, die städtischen Straßen dem Bedürfnisse des Verkehrs
<lb/>entsprechend zu gestalten und gegebenen Falls auch umzugestalten. Die
<lb/>Vornahme der Umgestaltung kann ihr auch nicht deshalb verwehrt sein,
<lb/>weil sie die Einlegung von Rohrleitungen gestattet hat. Durch diese öffentlich-
<lb/>rechtliche Befugniß wird aber die vorbehaltlos begründete privatrechtliche
<lb/>Verbindlichkeit, den Betrieb der Wasserleitung mittels der in die Straße
<lb/>gelegten Röhren zu gestatten und nicht zu beeinträchtigen, nicht hinfällig.
<lb/>Die Stadt hat daher vermöge dieser Verbindlichkeit das Erforderliche zu
<lb/>thun, damit auch nach der Aenderung der Gestalt der Straßen die Wasser- 
<lb/>zuleitung wie früher erfolgen kann, also den Aufwand, der durch die zu
<lb/>diesem Behufe nothwendig gewordene Umlegung der Röhrenleitung ent- 
<lb/>standen ist oder noch entsteht, zu tragen, wie im erstrichterlichen Urtheile
<lb/>festgestellt worden ist. Das Berufungsgericht nahm im Gegensätze zu dieser
<lb/>Auffassung aus den im Thatbestand angeführten Gründen nach dem In- 
<lb/>halte des Vertrags als Willen der Parteien an, daß die Stadt den
<lb/>erwähnten Aufwand nicht tragen solle. Allein daraus, daß die Stadt aus
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0353.tif"
                         n="329"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0353"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0353--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>329
</p>
                     <p>

                        <lb/>öffentlich-rechtlichen Gründen sich der Befugniß zur Umgestaltung der
<lb/>Straßen nicht begeben konnte, folgt, wie bereits erwähnt ist, nicht, daß
<lb/>sie nicht aus privatrechtlichen Gründen die Kosten einer in den Straßen
<lb/>befindlichen fremden Anlage oder der Veränderung dieser Anlage zu tragen
<lb/>hat, zumal die Stadt die Kosten der Umgestaltung der Straße zu tragen
<lb/>hat und ebensowohl gewillt sein kann, die Kosten der damit in Zusammen- 
<lb/>hang stehenden Aenderung einer anderen Anlage zu tragen, die ebenfalls
<lb/>dem Interesse der Stadt dient. Daß der Staat oder der Distrikt die
<lb/>Kosten der Umlegung der in seinen Straßen gelegten Röhren nicht zu
<lb/>tragen hat, bildet keinen Grund dafür, das Gleiche bezüglich der Stadt
<lb/>anzunehmen, weil wohl die Stadt, nicht aber der Staat und der Distrikt
<lb/>hier mit der Klägerin in einem Vertragsverhältnisse stehen und Rechte,
<lb/>sowie Pflichten ans dem Vertrage haben. Die allgemeinen Vertragsver- 
<lb/>bindlichkeiten der Stadt werden selbstverständlich dadurch nicht berührt,
<lb/>daß sie der Klägerin zusicherte, sie dürfe wie in den städtischen Straßen
<lb/>erforderlichen Falls auch in Staats- und Distriktsstraßen ohne besondere
<lb/>Vergütung ihre Röhren legen. Endlich rechffertigt auch die Schluß- 
<lb/>bestimmung des 8 9 des Vertrags, daß der Konzessionär für - allen aus
<lb/>der Röhrenlegung entstehenden Schaden zu haften hat, in keiner Weise den
<lb/>Schluß, daß der Konzessionär Ausgaben zu tragen habe, welche die Folgen
<lb/>von Handlungen der Stadtverwaltung sind. Dieses anzunehmen, wider- 
<lb/>spricht dem klaren Wortlaute der Bestimmung und dem anerkannten Grund- 
<lb/>sätze, daß derartige Vertragsbestimmungen nicht in ausdehnender Weise
<lb/>auszulegen sind. Die Feststellung des Berufungsgerichts, was hinsichtlich
<lb/>der Kosten der Umlegung der Röhrenleitung als Vertragswille zu gelten
<lb/>habe, beruht daher auf einer ungenügenden, der Schlüssigkeit entbehrenden,
<lb/>gegen den § 313 Nr. 4 und dem § 551 Nr. 7 CPO. verstoßenden Be- 
<lb/>gründung und hat in dem Vertragsinhalt überhaupt keinen Boden. Urtheil
<lb/>vom 13. Februar 1901; Reg.-Nr. 1 3/1900.

<lb/>Erbschein. Der Art. 213 des EG. zum BGB. hat für die vor
<lb/>dem 1. Januar 1900 eingetretenen Erbfälle die Vorschriften des bisherigen
<lb/>Erbrechts aufrecht erhalten und dabei, wie sich aus der allgemeinen Fassung
<lb/>des Satzes 1 im Zusammenhalte mit Satz 2 ergiebt, nicht zwischen Vor- 
<lb/>schriften des materiellen Erbrechts und Verfahrensvorschriften unterschieden.
<lb/>Eine solche Unterscheidung würde bei dem engen Zusammenhänge, der
<lb/>nach dem bisherigen Rechte ebenso wie nach dem BGB. zwischen Vor- 
<lb/>schriften des materiellen Erbrechts und Verfahrensvorschriften besteht, nicht
<lb/>ausführbar gewesen sein. Die Reichsgesetzgebung hat es, wie in den
<lb/>Motiven zu Art. 129 des I. Entw. zum EG. S. 306 ausdrücklich her- 
<lb/>vorgehoben ist, insbesondere auch nicht für thunlich erachtet, die Vor- 
<lb/>schriften des BGB. über den Erbschein, die nach ihrer Fassung das Erb-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0354.tif"
                         n="330"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0354"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0354--><p/>
                     <p>

                        <lb/>330
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>recht des BGB. voraussetzen, auf die unter der Herrschaft des bisherigen
<lb/>Rechtes eingetretenen Erbfälle zu übertragen, sondern die Entscheidung
<lb/>darüber, ob und in welcher Weise die Uebertragung geschehen soll, der
<lb/>Landesgesetzgebung anheimgegeben, die nach Art. 218 EG. auch nach dem
<lb/>Inkrafttreten des BGB. Vorschriften dieses Inhalts erlassen kann (vgl.
<lb/>Neumann, Handausgabe des BGB. Bd. 3 S. 1488; Rausnitz, Komm,
<lb/>z. GFG. Anm. 18 zu § 1; ferner die in der Jur. Wochenschrift 1900
<lb/>S. 307 angeführte Entsch. des preuß. Kammergerichts vom 15. Januar
<lb/>1900, sowie die in der Rechtsprechung von Mugdan und Falkmann
<lb/>Bd. 1 S. 33 und 486 mitgetheilten Entscheidungen des Oberlandesgerichts
<lb/>Rostock vom 7. Mai 1900 und des Kammergerichts vom 11. Sept. 1900).

<lb/>Für Bayern ist bei der Berathung des Entwurfs zu dem Gesetze
<lb/>vom 9. Juni 1899, Uebergangsvorschristen zum BGB. betreffend, in den
<lb/>Gesetzgebungsausschüssen des Landtags die Aufnahme solcher Vorschriften
<lb/>erwogen und von der k. Staatsregierung befürwortet worden, der Antrag
<lb/>hat aber die Zustimmung des Gesetzgebungsansschusses der Kammer der
<lb/>Reichsräthe nicht erlangt (Verhandlungen des Justiz-GGA. der K. der
<lb/>Abg. 1898/99 Beil.-Bd. 20 Abth. II S. 511; Verh. des Justiz-GGA.
<lb/>der K. der Reichsräthe 1898/99 S. 315—319).

<lb/>Infolgedessen ist es für den Nachweis des Erbrechts bei dem bis- 
<lb/>herigen Rechtszustande verblieben. In der Pfalz findet daher die Er-
<lb/>theilung gerichtlicher Erbbescheinigungen, sei es eines mit öffentlichem Glauben
<lb/>ausgestatteten Erbscheins im Sinne des BGB. oder eines lediglich als Be- 
<lb/>weismittel dienenden amtlichen Zeugnisses im Sinne des Gemeinen Rechtes,
<lb/>nicht statt. Für die Anlegung des Grundbuchs sind zum Nachweise der
<lb/>gesetzlichen Erbfolge Auszüge aus den Registern der Standesbeamten und
<lb/>Bescheinigungen der Bürgermeister über die Verwandtschaftsverhältnisse
<lb/>zugelassen worden (Grundbuchanlegungsordnung für die Pfalz vom
<lb/>14. September 1898, Justiz-Min.-Bl. S. 315 Nr. 62, 68, 104). Daß
<lb/>für den Grundbuchverkehr besondere Fürsorge nicht getroffen worden ist,
<lb/>kann nicht die Folge haben, daß für dessen Bereich der Erbschein zu er-
<lb/>theilen ist, dessen Einführung die Landesgesetzgebung abgelehnt hat. Be- 
<lb/>schluß vom 19. Februar 1901; Reg.-Nr. III 3/1901.

<lb/>Vormerkung einer Zwangshypothek. Das durch Art. 40 des
<lb/>Bayr. Gesetzes vom 29. Mai 1886, Aenderungen der Bestimmungen über
<lb/>die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betr., als Mittel
<lb/>der Zwangsvollstreckung in Grundstücke gewährte Recht auf Erlangung
<lb/>einer Hypothek ist für die Zeit vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
<lb/>buchs bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt
<lb/>anzusehen ist, durch den Art. 56 Abs. 2 des Bayr. Gesetzes vom 9. Juni 1899
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0355.tif"
                         n="331"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0355"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0355--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 331

<lb/>derselben Beschränkung unterworfen worden, die der von diesem Zeitpunkt
<lb/>an geltende § 867 Abs. 2 CPO, für das im § 866 gewährte Recht auf
<lb/>Eintragung einer Sicherungshypothek bestimmt. Sollen mehrere Grund- 
<lb/>stücke des Schuldners belastet werden, so darf nicht eine Gesammthypothek
<lb/>begründet, sondern es muß der Betrag der Forderung auf die einzelnen
<lb/>Grundstücke vertheilt werden. In der Bestimmung der Größe der Theile
<lb/>hat der Gläubiger freie Hand. Der Art. 56 Abs. 2 bezeichnet die einmal
<lb/>getroffene Bestimmung der Theile als unwiderruflich. Aus der Ent- 
<lb/>stehungsgeschichte des Gesetzes (Verh. des Justizgesetzgebungs-Ausschusses
<lb/>der K. d. RR. 1898/99 S. 58 bis 60) ergiebt sich, daß dieser Zusatz
<lb/>mit Rücksicht auf die im Abs. 2 Satz 2 und im Abs. 3 des Art. 56 be- 
<lb/>handelte gerichtliche Hypothek des Pfälzischen Rechtes (Art. 2123 des Pfalz.
<lb/>CGB.) ausgenommen worden ist und etwas von dem § 867 Abs. 2 der
<lb/>CPO. Abweichendes nicht bestimmen sollte. Der Wortlaut des Art. 56
<lb/>Abs. 2 trifft den vorliegenden Fall nicht, weil der Beschwerdeführer nicht
<lb/>seine Forderung auf mehrere Grundstiicke des Schuldners vertheilt, sondern
<lb/>zum Gegenstände der Vollstreckung nur zwei Grundstücke gemacht hat, die
<lb/>im Hypothekenbuch als einheitlicher Hypothekengegenstand eingetragen sind
<lb/>und deshalb für die Belastung mit Hypotheken als ein Grundstück gelten.
<lb/>Die Vorschrift des Art. 56 Abs. 2 würde daher dem Anträge des Be- 
<lb/>schwerdeführers nur entgegenstehen, wenn sie dahin ausgelegt werden müßte,
<lb/>daß das Vollstreckungsrecht des Gläubigers, soweit es sich um eine Voll- 
<lb/>streckungshypothek handelt, erschöpft ist, sobald der Gläubiger einmal eine
<lb/>Vormerkung für den ganzen Betrag seiner Forderung erwirkt hat. Eine
<lb/>solche Beschränkung des Vollstreckungsrechts ist der Civilprozeßordnung
<lb/>fremd. Der Gläubiger ist nicht nur berechtigt, wenn er im Laufe einer
<lb/>Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen die bisherigen Voll- 
<lb/>streckungsmaßregeln aufheben läßt, eine neue Pfändung in dem vollen
<lb/>Umfange zu erwirken, in dem die Pfändung nach § 803 Abs. 1 Satz 2
<lb/>CPO. erfolgen darf, sondern es ist ihm im § 843 für den Fall der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in Forderungen auch das Recht eingeräumt, nach Durchführung
<lb/>der Pfändung und Ueberweisung zur Einziehung auf das erworbene Recht
<lb/>unbeschadet seines Anspruchs zu verzichten. Ebenso steht da, wo das
<lb/>Grundbuch als angelegt anzusehen ist, nichts im Wege, daß der Gläubiger
<lb/>auf eine nach 8 866 CPO. erlangte Sicherungshypothek verzichtet (§ 1168
<lb/>BGB.) und sodann eine neue Sicherungshypothek für den vollen Betrag
<lb/>seiner Forderung eintragen läßt. Beschluß vom 1. Februar 1901; Reg.-
<lb/>Nr. III 2/1900.

<lb/>Frage der Parteifähigkeit eines nicht rechtsfähigen
<lb/>Vereins nach § 54 BGB. und 8 550 CPO. Uebergangsver-
<lb/>hältnisse in Bayern. Unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0356.tif"
                         n="332"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0356"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0356--><p/>
                     <p>

                        <lb/>332
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>hat die Rechtsprechung allerdings solchen Vereinigungen, die sich als Vereine
<lb/>organisirt haben, ohne die Rechte einer juristischen Person erlangt zu
<lb/>haben, ein gewisses Maß von Rechtsfähigkeit und insbesondere die volle
<lb/>Parteifähigkeit beigelegt (Samml. Bd. 5 Nr. 75 S. 206, Bd. 9 Nr. 137
<lb/>S. 445, Bd. 12 Nr. 55 S. 150). Es kann dahingestellt bleiben, ob die
<lb/>reichsgesetzlichen Vorschriften den Vereinen dieser Art, die zur Zeit des
<lb/>Inkrafttretens des BGB. bestanden, die bisherige Rechtsstellung beließen
<lb/>(vgl. Motive zum Entw. I des EG. zum BGB. S. 249). Denn die
<lb/>Bayr. Landesgesetzgebung hat im Art. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1899
<lb/>diese Vereine den nicht rechtsfähigen Vereinen des neuen Rechtes (§ 54
<lb/>des BGB ) gleichgestellt und damit der Rechtsprechung, die sie als ein
<lb/>Mittelding zwischen der Gesellschaft und der juristischen Person behandelte,
<lb/>den Boden entzogen. Hatte X. nicht die Rechte eines anerkannten Vereins,
<lb/>so ist ihm das Recht, als Kläger aufzutreten, auch nicht für den anhängigen
<lb/>Rechtsstreit deswegen erhalten geblieben, weil die Rechtshängigkeit schon
<lb/>vor dem 1. Januar 1900 eingetreten ist. Die nach Bayr. LR. Thl. IV
<lb/>Kap. 13 § 11 durch die Rechtshängigkeit begründete Verpflichtung, dem
<lb/>Gegner das zu leisten, was Recht und Urtheil ihm giebt, vermag den
<lb/>Verlust der Parteifähigkeit nicht abzuwenden. Sie gehört dem materiellen
<lb/>Rechte an und kann auch nach dem Verluste der Parteifähigkeit erfüllt
<lb/>werden. Die Fortdauer der Parteifähigkeit hängt aber nicht von dem
<lb/>Schuldner, sondern von dem Gesetz ab. Der Schuldner kann den Prozeß
<lb/>nicht mehr fortsetzen, wenn das Gesetz ihm die Parteifähigkeit entzieht. Das
<lb/>Reichsgericht hat allerdings in dem in Entsch. Bd. 34 Nr. 38 S. 170
<lb/>angeführten Erkenntniß angenommen, daß der Rechtsstreit gegen eine nicht
<lb/>eingetragene Genossenschaft, die sich nach der Erhebung der Klage
<lb/>aufgelöst hat, fortgesetzt werden könne, und im Anschluß an diese Rechts- 
<lb/>ansicht in dem Urtheile vom 22. Mai 1900 (Jur. Wochenschr. S. 517)
<lb/>ausgesprochen, wie eine nicht rechtsfähige Genosfenschaft sich nicht dadurch
<lb/>dem anhängigen Rechtsstreit entziehen könne, daß sie sich auflöst, könne es
<lb/>nicht als Wille des Gesetzes, das den nicht rechtsfähigen Vereinen das Recht
<lb/>entzieht, als Kläger aufzutreten, angesehen werden, die Fortsetzung eines von
<lb/>einem solchen Verein erhobenen Rechtstreits zu untersagen. Der erkennende
<lb/>Senat geht davon aus, daß für die Gesellschaften des Bürgerlichen Rechtes,
<lb/>zu denen die nicht rechtsfähigen Vereine nach 8 54 BGB. gehören, eine reichs- 
<lb/>rechtliche Vorschrift des Inhalts nicht besteht, daß sie für einen gegen sie er- 
<lb/>hobenen Rechtsstreit als fortbestehend gelten, wenn während des Rechtsstreits
<lb/>die Auflösung und die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern erfolgt ist.
<lb/>Nach ß 730 Abs. 2 BGB. gilt die aufgelöste Gesellschaft zwar in bestimmtem
<lb/>Umfang als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es er- 
<lb/>fordert. Aber die Auseinandersetzung findet nach dem Abs. 1 des 8 730
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0357.tif"
                         n="333"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0357"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0357--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civiisachen). 333

<lb/>nur unter den Gesellschaftern statt und diese können das Gesellschaftsver- 
<lb/>mögen nach der Auflösung ebenso wie vorher ohne Rücksicht auf die An- 
<lb/>sprüche Dritter unter sich theilen. Die Gläubiger haben kein Recht
<lb/>darauf, daß eine Auseinandersetzung stattfindet, bei der ihre Ansprüche nach
<lb/>§ 733 befriedigt oder sicher gestellt werden. Sie haben also auch kein
<lb/>Recht darauf, daß die Gesellschaft zu ihren Gunsten als fortbestehend gelte.
<lb/>Sollte Demjenigen, der gegen einen nicht rechtsfähigen Verein Klage
<lb/>erhoben hat, ein solches Recht gewährt werden, so bedurfte es einer besonderen
<lb/>Vorschrift. Die CPO. hat aber eine solche Vorschrift nicht ausgenommen,
<lb/>obwohl sie im 8 50 Abs. 2 Klagen gegen die nicht rechtsfähigen Vereine
<lb/>zugelassen hat. Der Mangel einer solchen Vorschrift erklärt sich daraus,
<lb/>daß das Vereinsvermögen nicht wie bei den rechtsfähigen Vereinen (88 47
<lb/>bis 53 BGB.) für die Gläubiger rechtlich gebunden ist. Haben die Mit- 
<lb/>glieder das Vereinsvermögen unter sich getheilt, so hat die Fortsetzung des
<lb/>Rechtsstreits gegen den aufgelösten Verein für den nicht berücksichtigten
<lb/>Gläubiger keinen Zweck, ein Vermögen, in das er nach 8 735 CPO. aus
<lb/>dem gegen den Verein erwirkten Urtheile die Zwangsvollstreckung betreiben
<lb/>könnte, ist nicht mehr vorhanden.

<lb/>Mag nun auch einem nicht rechtsfähigen Vereine, der vor dem
<lb/>1. Januar 1900 Klage erhoben hat, die Parteifähigkeit für den anhängigen
<lb/>Rechtsstreit nicht schon durch den Art. 1 des EG. zu dem Gesetze, betr.
<lb/>Aenderungen der CPO., vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 332) entzogen
<lb/>worden sein, so war doch die Bayr. Landesgesetzgebung nicht gehindert,
<lb/>die Rechtsstellung der zur Zeit des Inkrafttretens des BGB. bestehenden
<lb/>nicht rechtsfähigen Vereine so zu bestimmen, daß sie das Recht, als Kläger
<lb/>aufzutreten, das ihnen nach dem bisherigen Landesrechte zustand, auch für
<lb/>einen anhängigen Rechtsstreit verloren. Der Art. 2 des Gesetzes vom
<lb/>9. Juni 1899 hat aber diese Vereine den neuen Vorschriften ohne Rück- 
<lb/>sicht auf etwa anhängige Rechtsstreitigkeiten unterworfen. Urtheil vom
<lb/>13. Dezember 1900; Reg.-Rr. I 103/1900.

<lb/>Werkvertrag oder Dienstvertrag? Vorzugsrecht im
<lb/>Konkurse? Das Berufungsgericht hat in thalsächlicher Beziehung fest- 
<lb/>gestellt, daß die beiden Direktoren einer als Wandertruppe auftretenden
<lb/>Singspielgesellschaft sich als Schauspielunternehmer dem Restaurateure X.
<lb/>gegenüber verpflichteten, in dessen Vergnügungsetablissement gegen Entgeld,
<lb/>nämlich gegen eine an die genannten beiden Unternehmer zu zahlende Ver- 
<lb/>gütung von 340 Mk. für jeden Spieltag, mit einer von ihnen auf eigene
<lb/>Rechnung engagirten Truppe theatralische Vorstellungen von der Art zu
<lb/>geben, wie sie von solchen Gesellschaften in modernen städtischen Ver- 
<lb/>gnügungslokalen dem Publikum dargeboten zu werden pflegen. Weiter ist
<lb/>thatsächlich festgestellt, die bei den Vorstellungen auftretenden Mitglieder
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0358.tif"
                         n="334"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0358"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0358--><p/>
                     <p>

                        <lb/>334 Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).

<lb/>der Gesellschaft seien von den Direktoren angeworben und nach Maßgabe
<lb/>der mit ihnen getroffenen Vereinbarungen entlohnt worden. X. habe weder
<lb/>auf die Auswahl der Mitglieder noch auf deren Verwendung bei den Vor- 
<lb/>stellungen irgend welchen Einfluß gehabt, die Direktoren hätten selbständig
<lb/>die Auswahl für das Programm der einzelnen Vorstellungen zu treffen
<lb/>und die nöthigen Requisiten u. s. w. zu stellen gehabt. Aus diesen That-
<lb/>sachen folgert das Berufungsgericht, daß nach dem Willen der Vertrag- 
<lb/>schließenden dem H. nicht etwa die Arbeitskraft der einzelnen bei den Vor- 
<lb/>stellungen mitwirkenden Artisten und deren Benützung zu einzelnen Diensten
<lb/>verdungen wurde, sondern daß die dem Publikum vorzuführenden Vorstellungen,
<lb/>der durch die Thätigkeit der auftretenden Personen bewirkte Erfolg, als selb- 
<lb/>ständiges Produkt den Gegenstand der von Direktoren übernommenen Leistung
<lb/>bildeten. Ein solches Rechtsverhältniß sei eine Werkverdingung, nicht eine
<lb/>Verdingung zu Diensten im Sinne des §54 Nr. l. (a. F.) der Konkursordnung.
<lb/>Diese Auffassung kann als berechtigt angesehen werden, wenn man mit
<lb/>Dernburg, Pand., 6. Aufl. Bd. 2 § 113 davon ausgeht, daß bei der
<lb/>Werkverdingung immer ein ökonomischer Effekt, eilt opus, bezweckt wird
<lb/>und daß hiezu nicht nur Manipulationen mit körperlichen Dingen, z. B.
<lb/>die Bearbeitung oder Verarbeitung von beweglichen Sachen u. s. w., sondern
<lb/>auch Geldwerthe, immaterielle Leistungen geschäftlicher, künstlicher, technischer
<lb/>oder wissenschaftlicher Art gehören. Auch Op et in seinem Aufsatz im
<lb/>Archive für civilistische Praxis Bd. 86 S. 155 ff. und in seinem Theater- 
<lb/>recht (vgl. Kritische Vierteljahrsschrift Bd. 40 S. 360) vertritt den
<lb/>Standpunkt, daß der Bühnenengagementvertrag*) als Fall der Werkmiethe
<lb/>aufzufassen sei, deren wesentlichste Merkmale, die Absicht des Unter- 
<lb/>nehmers, ein gewisses Endergebniß herbeizuführen, und seine Selb- 
<lb/>ständigkeit bei Herbeiführung des Ergebnisses, hier zweifellos vorhanden
<lb/>seien. Für den vorliegenden Fall kommt es aber übrigens nur darauf
<lb/>an, ob die Dienstleistungen solche waren, wie sie der § 54 Nr. 1 (a. F.)
<lb/>der Konkursordnung erfordert. Dies hat der Berufungsrichter mit
<lb/>Recht verneint. Die Bestimmung des § 54 Nr. 1 gehört, wie die
<lb/>Begründung des Entwurfs der Konkursordnung (Hahn, Materialien
<lb/>Bd. 4 S. 248 ff.) ersehen läßt, zu denjenigen, welche die besondere
<lb/>Schutzbedürftigkeit gewisser Gläubiger berücksichtigen. Die auf solche
<lb/>Dienstverhältnisse angewiesenen Personen müssen sich verdingen, ohne daß
<lb/>sie in der Lage sind, ihre Forderungen zu sichern. In der Regel ge- 
<lb/>statten ihnen auch die Gesetze nicht, bei dem Ausbleiben der Lohnzahlung
<lb/>den Dienst sofort zu verlassen, und jedenfalls erschwert die Natur des
<lb/>Dienstverhältnisses, während dessen Dauer den Weg der Klage gegen den


<lb/>*) Vgl. übrigens Riegler, Werkvertrag S. 33; Staudinger, Komm. z. BGB.
<lb/>Bd. 2 S. 442. (Die Red.)
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0359.tif"
                n="335"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0359"/>
            <div xml:id="d20610e43466" n="III.">
        
               <head>Vermischte Mittheilungen</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vermischte Mittheilungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>335
</p>
               <p>

                  <lb/>Dienstherrn zu betreten. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf Dienst- 
<lb/>boten im eigentlichen Sinne und auf den Dienst- oder Miethlohn be- 
<lb/>schränkt, sondern betrift auch die Dienstbezüge anderer Personen, welche
<lb/>sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirthschaftsbetrieb oder
<lb/>Erwerbsgeschäft zum dauernden Dienste verdungen hatten. Auch braucht
<lb/>mit dem Dienstverhältnisse nicht immer die Stellung unter die persönliche
<lb/>Botmäßigkeit des Gemeinschuldners verbunden zu sein. Als Beispiele
<lb/>solcher Dienstleute führt die Begründung des Entwurfs neben den Dienst- 
<lb/>boten an: Gesellen, Meister, Fabrikarbeiter, Handlungsgehilfen, Wirthschafts-
<lb/>beamte, Gärtner, Förster, Schreiber, Sekretäre und dergl. Diese Beispiele
<lb/>lassen zur Genüge erkennen, daß die Vorschrift auf Fälle von der Art des
<lb/>vorliegenden, insbesondere auf die Unternehmer einer Singspielgesellschaft,
<lb/>die von Stadt zu Stadt und von Land zu Land zieht, um Vorstellungen
<lb/>zu geben, nicht anwendbar ist. Es liegt hienach ein Dienstverhältniß im
<lb/>Sinne des § 54 Nr. 1 nicht vor. Urtheil vom 21. Januar 1901;
<lb/>Reg.-Nr. I 158/1900.
</p>
               <p>

                  <lb/>III. vermischte Wittheikungen.

<lb/>Zur Grundbuchanlegung in Bayern erhalten wir folgende „Anregung":
<lb/>Die Anlegung des Grundbuchs macht in Bayern einen bedeutenden Schritt vorwärts
<lb/>durch die Justizministerialentschließung vom 11. Juli l. I. über das Anmeldungs- 
<lb/>verfahren in den Landestheilen rechts des Rheins. Nach § 15 der Bek. hat die
<lb/>Aufforderung der Betheiligten zur Anmeldung öffentlich zu geschehen. Sie erfolgt
<lb/>nach tz 17:

<lb/>1) durch Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte
<lb/>Blatt. Das Gericht kann aus besonderen Gründen die Einrückung in ein weiteres
<lb/>Blatt, namentlich in das Blatt anordnen, das für die Bekanntmachungen des
<lb/>Nachbargerichts oder der Nachbargerichte bestimmt ist;

<lb/>2) durch Anheftung an die Gerichtstafel;

<lb/>3) durch Anheftung in den Gemeinden an dem dafür üblichen Platze.

<lb/>Andere Arten der Veröffentlichung kann das Gericht anordnen (§ 22). Für
<lb/>nicht inl Amtsgerichtsbezirk oder in Nachbarbezirken wohnende Gläubiger erscheinen
<lb/>diese Arten der Veröffentlichung nicht ausreichend.

<lb/>Es giebt z. B. einige, allerdings wenige Hypothekenämter, welche den vom
<lb/>Schuldner eines Annuitätendarlehens abgegebenen Rangeinräumungsverzicht mit Rück- 
<lb/>sicht auf die bekannte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach beim Eintrag
<lb/>einer Hypothek für ein Annuitätenkapital der Eigenthümer die Befugniß aus § 84
<lb/>Abs. 1 HG. Mangels eines diesbezüglichen und im Hypothekenbuch eingetragenen Vor- 
<lb/>behalts nur mit Zustimmung der Nachhypothekare ausüben könne, den Verzicht trotz
<lb/>Antrags nicht im Hypothekenbuch eintragen.

<lb/>Mit Rücksicht auf Art. 59 des Gesetzes, betr. Uebergangsvorschriften zum Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuch, erscheint es nun aber für jeden Gläubiger, dem gegenüber ein solcher
<lb/>Verzicht ausgesprochen ist, von hohem Interesse, daß dieser Verzicht tatsächlich zur
<lb/>Zeit, da das Grundbuch als angelegt erklärt wird, bereits im Hypothekenbuch einge- 
<lb/>tragen ist.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0360.tif"
                n="336"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0360"/>
            <div xml:id="d20610e43588" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Gläubiger, der in München wohnt, liest und kann die Amtsblätter in Unter- 
<lb/>franken z. B. nicht lesen. Insbesondere für die Hypothekenbanken erweist es sich als
<lb/>eine Unmöglichkeit, diese innerhalb der einzelnen Amtsgerichtsbezirke ergehende Auf- 
<lb/>forderung zur Anmeldung zu verfolgen. Das Gleiche gilt für alle anderen Gläubiger,
<lb/>die entfernt vom Amtsgerichtsbezirk, in welchem das belastete Grundstück liegt, wohnen.

<lb/>Da nun durch § 22 Abs. 1 der Verordnung vom 23. Juli 1898 und durch § 22
<lb/>der Eingangs bemerkten Bekanntmachung das Amtsgericht die Einrückung in weitere
<lb/>Blätter, sowie andere Veröffentlichungen anordnen kann, so wäre es sehr angezeigt,
<lb/>wenn die Veröffentlichung der Aufforderung Seitens eines jeden Amtsgerichts auch in
<lb/>einer großen, allgemein gelesenen Tageszeitung unter deren „amtlichen Nachrichten"
<lb/>erfolgen würde. Vielleicht dürfte die Anregung gestattet sein, den Amtsgerichten von
<lb/>höchster Stelle nahe zu legen, allgemein diese Veröffentlichung zu bethätigen." (Aber
<lb/>die vermehrten Kosten? Dann, giebt es überhaupt eine Zeitung, welche überall gelesen
<lb/>zu werden pflegt? Die Red.) _
</p>
               <p>

                  <lb/>IY. Literatur.

<lb/>I. Verlag der Literarischen Anstalt Ritter &amp; Loening, Frankfurt a. M.

<lb/>Von der achten Auflage des Wind sch eid'schen Pandektenlehrbuchs, be- 
<lb/>arbeitet unter vergleichender Darstellung des Deutschen Bürgerlichen Rechtes
<lb/>von Prof. Dr. Theodor Kipp,

<lb/>ist nun auch der dritte Band erschienen und zwar sammt Sachregister zu den drei
<lb/>Bänden. Hiemit ist das klassische Werk in höchst werthvoller Neubearbeitung vollendet —
<lb/>gleichsam neugeboren.

<lb/>II. Verlag von I. Schweitzer (Arthur Sellier), München.

<lb/>1) Das in Bayern geltende Nachbarrecht. Von Christian Meisner,
<lb/>MechlsanwäU In Mürzburg. Lieferung 1 und 2. (Lieferung 3, wasserrecht-
<lb/>liche Verhältnisse behandelnd, soll bald Nachfolgen.) 3 Mk. 60 Pfg. Im
<lb/>Ganzen 5 bis 6 Mk.

<lb/>Die vorliegenden beiden Lieferungen stellen in systematischer Form die eigentlichen
<lb/>nachbarrechtlichen Verhältnisse auf dem civilrechtlichen Gebiete des Sachenrechts nach
<lb/>Reichs- und Bayr. Landesgesetz in ihrer jetzigen eingehenden Neugestaltung dar. Diese
<lb/>monographische Arbeit ist wohlgelungen, insbesondere sehr fleißig und eingehend, mit
<lb/>umfassender Berücksichtigung der Literatur und Rechtsprechung, durchgeführt. Sie ist
<lb/>deshalb auch namentlich dem Praktiker bestens zu empfehlen.

<lb/>2) Das Deutsche Urheber- und Verlagsrecht. Enthaltend im ersten Bande
<lb/>das neue Reichsgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und
<lb/>Tonkunst, dann die internationalen Urheberrechtsbeziehungen des Deutschen
<lb/>Reichs, sowie das Reichsgesetz über das Verlagsrecht. Erläutert von
<lb/>Dr. Ernst Müller, Mitglied des Reichstags. 8°. Lieferung 1 und 2.
<lb/>Je 1 Mk. 50 Pfg.

<lb/>Der Herr Verfasser, welcher als Mitglied der bezüglichen Reichstagskommission bei
<lb/>der Entstehung obiger neuen Reichsgesetze mitgewirkt hat, bietet im Anschluß an die
<lb/>Gesetzesstelle werthvolle Erläuterungen in angemessener Kürze mit vielseitiger Beachtung
<lb/>der bisherigen Literatur. St.

<lb/>Redaktionsadreffe: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.

<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0361.tif"
             n="337"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0361"/>
         <div xml:id="d20610e43718" n="No. 20.">
      
            <head>14. September 1901</head>
            <div xml:id="d20610e43723"
                 ana="scope_-_337_-_342"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0345">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meyer, Karl">Von Landgerichtsrath Karl Meyer in Landshut</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 20.
</p>
               <p>

                  <lb/>14. September 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Atätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>ür. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek (Schlich). II. Einstweilige
<lb/>Verfügung gemäß § 1716 BGB. gegen den Kindsvater auf Vorauszahlung und Hinterlegung
<lb/>von Entbindungskosten und Unterhalt. III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Strafsachen;
<lb/>Bahr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Aever die Streitfrage« bei der Zwangs- und Arrelthypothek.

<lb/>Von Landgerichtsrath Karl Meyer in Landshut.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Das Erforderniß der Einheit des Vollstreckungstitels, der die materielle
<lb/>Grundlage des dinglichen Rechtes bildet und in Durchbrechung des hypothek- 
<lb/>rechtlichen Konsensprinzips die Eintragungsbewilligung des Schuldners
<lb/>ersetzt, führt auch dazu, daß auch Theilurtheile und das darauf er- 
<lb/>gangene Endurtheil nicht zusammengelegt werden können. Sie gelten, auch
<lb/>wenn es sich um eine einzige Forderung handelt, nicht als ein Schuldtitel
<lb/>im Sinne des § 866 Abs. 3 CPO. Die Theilurtheile und das Endurtheil
<lb/>müssen also, damit die Forderung hypothekfähig, je auf einen Summen- 
<lb/>betrag von über 300 Mk. lauten (Petersen-Anger a. a. O. S. 556.
<lb/>Anderer Meinung Delius a. a. O. S. 177) Scherer a. a. O S. 301;
<lb/>Rosenmüller a. a. O. S. 680; David im Recht 1900 S. 282;
<lb/>Turnau und Förster, Liegenschastsrecht Bd. 1 S. 768). Daran wird
<lb/>auch nichts geändert, wenn, wie Delius a. a. O. S. 177 annimmt,
<lb/>sämmtliche Theilurtheile dem Grundbuchrichter vorgelegt werden. Denn
<lb/>kraft der Selbständigkeit eines jeden Schuldtitels muß für jeden Voll- 
<lb/>streckungstitel eine Sicherungshypothek eingetragen werden (Oberlandes- 
<lb/>gericht Jena vom 28. Februar 1900 a. a. O. S. 19). Die in derselben
<lb/>Prozeßsache erwachsenen Gerichtskosten gelten als eine Forderung. Sie
<lb/>sind nicht eine Mehrzahl von Einzelforderungen, sondern sind zusammen- 
<lb/>zurechnen, wenn ihr Eintrag gleichzeitig beantragt wird (Landgericht
<lb/>Elberfeld vom 10. März 1900 im Recht 1900 S. 237; Petersen-
<lb/>Anger a. a. O. S. 556; Delius a. a. O. S. 177; Scherer a. a. O.
<lb/>S. 300).

<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0362.tif"
                   n="338"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0362"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>lteber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei der Vertheilung nach 8 867 Abs. 2 CPO. auf die mehreren
<lb/>Grundstücke des Schuldners entscheidet der Gesammtbetrag der Forderung
<lb/>für die Zulässigkeit der Sicherungshypothek. Die einzelnen Theilbeträge
<lb/>können unter 300 Mk. sein. Darüber besteht wohl Einstimmigkeit (Land- 
<lb/>gericht Hanau vom 11. Juli 1900 im Recht 1900 S. 401; Petersen-
<lb/>Anger a. a. O. S. 558; Rosenmüller a. a. O. S. 683). Delius
<lb/>a. a. O. S. 178 nimmt an, daß in der Regel Theilbeträge von über
<lb/>300 Mk. zu bestimmen sind, läßt aber auch solche unter 300 Mk. zu. Die
<lb/>Größe der Theile bestimmt der Gläubiger. Diese Bestimmung bildet eine
<lb/>Voraussetzung des Gesuchs. Mangels derselben erfolgt Zurückweisung des
<lb/>Antrags oder Setzung einer Frist behufs Behebung dieses Hindernisses
<lb/>(8 18 GBO.; Landgericht Colmar vom 14. April 1900 im Recht 1900
<lb/>S. 308; Petersen-Anger a. a. S. 557; Delius a. a. O. 178;
<lb/>Deutsche Notariats-Zeitung 1898 S. 127). Die Neubestimmung des 8 867
<lb/>Abs. 2 CPO. bezweckt den Ausschluß der Gesammthypotheken. Allein dieser
<lb/>Fall der Vertheilung des Forderungsbetrags auf mehrere Grundstücke des
<lb/>Schuldners ist zu trennen von dem Falle, daß mehrere Schuldner als
<lb/>Gesammtschuldner hasten. Es erfolgt hier keine Vertheilung der Forderung,
<lb/>sondern die Eintragung auf das Grundstück des einen Schuldners zur
<lb/>Gesammthaft mit dem des anderen. Besitzt aber einer der Schuldner
<lb/>mehrere Grundstücke, so ist auf jedem ein Theilbetrag einzutragen und
<lb/>zugleich zu vermerken, daß die Grundstücke der übrigen Gesammtschuldner
<lb/>mitverhaftet sind (Landgericht Köln vom 29. Mai 1900 im Recht 1901
<lb/>S. 50; Petersen-Anger a. a. O. S. 558; Turnau und Förster
<lb/>a. a. O. S. 795).

<lb/>Voraussetzung für die Anwendung der Summenbegrenzung des 8 866
<lb/>Abs. 3 CPO. ist, daß es sich um die Eintragung einer Vollstreckungs- 
<lb/>hypothek im Sinne der 88 866 bis 868 CPO. handelt. Die Summen- 
<lb/>begrenzung kommt demnach nicht zur Anwendung:

<lb/>a) bei einer Sicherungshypothek auf Grund des 8 128 des
<lb/>Zwangsversteigerungsgesetzes für Forderungen gegen den
<lb/>Ersteher (Petersen-Anger a. a. O. S. 555; Fitting, Civil-
<lb/>prozeßrecht, 9. Aust. S. 575; Freudenthal, CPO. S. 616;
<lb/>Recht 1900 S. 186);

<lb/>5) bei der Eintragung einer Bauhandwerkerhypothek auf Grund
<lb/>des 8 648 BGB. (Kammergericht vom 24. Juli und vom 17. Dezember
<lb/>1900 in Rechtspr. der Oberlandesgerichte Bd. 1 S. 206 und Bd. 2
<lb/>S. 221, sowie im Recht 1901 S. 180, 265; Petersen-Anger
<lb/>a. a. O. S. 555; Delius a. a. O. S. 178; Scherer a.a.O. S.300);
<lb/>c) bei dem Vollzug einer Verurtheiluug zur Sicherheitsleistung
<lb/>auf Gruud des Art. 29 der Wechselordnung durch Hypothek-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0363.tif"
                   n="339"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0363"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek.
</p>
               <p>

                  <lb/>339
</p>
               <p>

                  <lb/>bestellung (§ 232 BGB.; Kammergericht vom 24. Juli 1900 in
<lb/>Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 1 S. 205; Delius a. a.O.
<lb/>S. 178; Petersen-Anger a. a. O. S. 555; anderer Meinung
<lb/>Landgericht Glogau vom 19. Juni 1900 im Recht 1900 S. 465;
<lb/>Scherer a. a. O. S. 300);

<lb/>ct) bei Eintragung einer Sichernngshypothek auf Grund des
<lb/>ß 848 CPO., Pfändung des Anspruchs gegen einen Dritten auf
<lb/>die Auflassung eines Grundstücks an den Schuldner und Erlangung
<lb/>der Hypothek Seitens des Gläubigers mit dem Uebergange des Eigen-
<lb/>thums an den Schuloner (Kammergericht vom 24. Juli 1900 in
<lb/>Rechtspr. der Oberlandesgerichte Bd. 1 S. 207; Petersen-Anger
<lb/>a. a. O. S. 518, 555; Delius a. a. O. S. 178).

<lb/>6) Die Vorschrift des § 866 Abs. 3 CPO. findet schließlich keine An- 
<lb/>wendung, wenn es sich um die Umschreibung einer bereits vor
<lb/>dem 1. Januar 1900 eingetragenen Vollstreckungshypothek handelt
<lb/>(Petersen-Anger a. a. O. S. 555; Conrades im Recht 1900
<lb/>S. 211 fg.).

<lb/>Uebrigens kann der Gläubiger, welcher für seine Forderung die Ein- 
<lb/>tragung einer Vollstreckungshypothek auf einem Grundstücke des Schuldners
<lb/>erwirkt hat, auf das erworbene Recht verzichten und die Eintragung einer
<lb/>neuen Vollstreckungshypothek an denselben und anderen Grundstücken des
<lb/>Schuldners unter Vertheilung des Betrags der Forderung auf die einzelnen
<lb/>Grundstücke beantragen (Bayr. Oberstes Landesgericht vom 1. Februar 1901,
<lb/>neue Sammlung Bd. 2 S. 64).

<lb/>II. Vollstreckungsobjekt. Mehrere Grundstücke, die nach geltendem
<lb/>Rechte als eine Guts ein heit anzusehen sind, gelten im Sinne des
<lb/>8 867 CPO. als ein Grundstück. Eine Vertheilung des Betrags der
<lb/>Forderung auf die einzelnen vereinigten Grundstücke findet daher nicht
<lb/>statt. Diese Frage ist vom Gesichtspunkte des Bayr. Hypothekenrechts aus
<lb/>bejaht worden durch Beschluß des Obersten Landesgerichts vom 19. April
<lb/>1900 in der neuen Samml. Bd. 1. S. 225 und den Blättern für Rechtsanw.
<lb/>Bd. 65 S. 348 fg. Dagegen hat sich Denuler in diesen Blättern Bd. 65
<lb/>S. 363 fg. ausgesprochen. Der ersteren Ansicht haben sich nun auch
<lb/>Petersen-Anger a. a. O. S. 557, Delius a. a. O. S. 178 und
<lb/>Scherer a. a. O. S. 299 angeschlossen. Das Oberste Landesgericht hat
<lb/>seine Ansicht im Beschlüsse vom 1. Februar 1901 (neue Samml. Bd. 2
<lb/>S. 65 fg.) aufrecht erhalten.

<lb/>III. Vollstreckungstitel. Voraussetzung ist, daß es sich um die
<lb/>Vollstreckung für eine Geldforderung handelt. Die Erzwingung einer
<lb/>Handlung oder Unterlassung nach 88 887, 890 CPO. darf nicht in
<lb/>Frage stehen. Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist unzulässig auf
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0364.tif"
                   n="340"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0364"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek.
</p>
               <p>

                  <lb/>Grund eines vollstreckbaren Titels, welcher lediglich auf Sicherheitsbestellung
<lb/>durch Hinterlegung gerichtet ist. Dies gilt auch, wenn im Laufe der
<lb/>Vollstreckung dieses auf Sicherheitsleistung lautenden Titels der Schuldner
<lb/>gemäß § 887 Abs. 2 CPO. zur Vorauszahlung der Kosten in Höhe eines
<lb/>bestimmten Geldbetrags verurtheilt worden ist (Kammergericht vom 21. August
<lb/>I960 im Recht 1901 S. 147; Petersen-Anger a. a. O. S. 554; anderer
<lb/>Meinung Scherer a. a. O. S. 300).

<lb/>Zulässig sind nun unter dieser Voraussetzung alle Zwangsvollstreckungs- 
<lb/>titel mit Ausnahme des Vollstreckungsbefehls, also insbesondere:

<lb/>1) alle vorläufig oder definitiv vollstreckbaren Urtheile §§ 704 fg.,
<lb/>708 fg. CPO.;

<lb/>2) die Vollstreckungstitel des § 794 CPO.; der Antrag auf Eintragung
<lb/>einer Zwangshypothek aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und den Voll- 
<lb/>streckungstiteln des ß 794 Ziff. 5 kann aber gemäß 8 798 CPO.
<lb/>nur gestellt werden, wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag
<lb/>vorher dem Schuldner zugestellt worden ist;

<lb/>3) die Vollstreckungstitel der 88 164, 194 Konk.-Ordn.;

<lb/>4) der Vollstreckungstitel des 8 122 StPO.

<lb/>Dies führt zur Frage, ob die Vorschriften der 88 866—868 CPO. auch
<lb/>im Verwaltungszwangsverfahren gelten. Die Beantwortung hängt
<lb/>vom Landesrecht ab. Verweist dieses auf die CPO, so gelten diese Vor- 
<lb/>schriften (8 801 CPO.; 8 3 EG. z. CPO.; 8 2 EG. z. GVG.; Land- 
<lb/>gericht Köln v. 17. Januar 1900; Recht 1900 S. 401 und Landgericht
<lb/>Elberfeld v. 10. März 1900; Recht 1900, S. 237; Petersen-Anger
<lb/>a. a. O. S. 555; Scherer a. a. O. S. 299). Für Bayern ist dies
<lb/>gesetzlich geregelt durch Art. 4 fg. AG. z. CPO. und Konk.-Ordn. Art. 7
<lb/>dieses Gesetzes erklärt ausdrücklich bei den auf Grund des Art. 6 statt- 
<lb/>findenden Vollstreckungen der Verwaltungsbehörden die Vorschriften der
<lb/>CPO. für anwendbar. Damit gilt im Zusammenhalte mit Art. 56 AG.
<lb/>z. GBO. und ZVG. für das Vollstreckungsrecht der bayerischen Ver- 
<lb/>waltungsbehörden auch die Summenbegrenzung des 8 866 Abs. 3 CPO.
<lb/>Diese Frage ist hinsichtlich der ärarialischen Holzversteigerungsgelder
<lb/>zuerst von Dennler in diesen Blättern Bd. 66 S. 59 fg angeschnitten
<lb/>worden. Dennler erachtet die Vollstreckungstitel der Verwaltungsbehörde
<lb/>für Holzgelder nicht als einen anderen Schuldtitel im Sinne des 8 866
<lb/>CPO. und Art. 56 AG. z. GBO. und ZVG. und versagt demgemäß
<lb/>dem rentamtlichen Ausstandsverzeichnisse die Qualität eines Vollstreckungs- 
<lb/>titels, der zur Zwangshypothek berechtigt. Dieser Ansicht sind, ebenfalls
<lb/>in diesen Blättern Bd. 66: Philipp auf S. 149 fg., Schmidt auf
<lb/>S. 153 fg. und Geiger auf S. 171 fg., meines Erachtens mit Recht,
<lb/>entgegengetreten.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0365.tif"
                   n="341"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0365"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek.
</p>
               <p>

                  <lb/>341
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Verfahrensvorschriften. Es besteht mit Rücksicht auf die
<lb/>Anführung in der Begründung zur Novelle der Civilprozeßordnung
<lb/>S. 153 wohl Einstimmigkeit darüber, daß bei der Antragstellung auf
<lb/>Eintragung der Zwangs- und Arresthypothek die Vermittelung des Prozeß- 
<lb/>gerichts oder des Vollstreckungsgerichts ausgeschlossen ist. Der Antrag
<lb/>ist beim Grundbuch- bezw. Hypothekenamte zu stellen, schriftlich oder münd-
<lb/>. tief) zu Protokoll des betreffenden Amtes. Dem Anträge steht das Ersuchen
<lb/>der Behörde gleich. Der Notar, der den Antrag beurkundet oder beglaubigt
<lb/>hat, gilt zur Antragstellung ermächtigt (§ 867 CPO.; §§ 13, 15,
<lb/>17 GBO.; Petersen-Anger a. a. O. S. 557; Deutsche Notariats-Ztg.
<lb/>1898 S. 124). Der Antrag kann auch von einem Bevollmächtigten gestellt
<lb/>werden, dessen Vollmacht den Vorschriften der §§ 29, 30 GBO. entsprechen
<lb/>muß. Ihr Mangel ist von Amtswegen zu berücksichtigen. Die Vorlage
<lb/>der Vollmacht ist jedoch unnöthig, wenn der Prozeßbevollmächtigte im
<lb/>Vollstreckungstitel aufgeführt ist (Petersen-Anger a. a. O. S. 557;
<lb/>Scherer a. a. O. S. 299; Deutsche Notariats-Ztg. a. a. O. S. 124*).
<lb/>Ebenso besteht wohl Einstimmigkeit darüber, daß in Ansehung der Be- 
<lb/>schwerde die Vorschriften der Grundbuchordnung, §§ 71 fg., maßgebend
<lb/>sind und daß gegen den die Eintragung ablehnenden Bescheid des Grund- 
<lb/>buchamts nicht die sofortige Beschwerde des § 793 CPO., sondern die
<lb/>Beschwerde und die weitere Beschwerde der ZK 71, 72, 78, 80 GBO.
<lb/>Platz greift (Oberlandesgericht Jena vom 28. Februar 1900 a. a. O.
<lb/>S. 17; Kammergericht vom 24. Juli 1900 in Rechtspr. der Oberlandes- 
<lb/>gerichte Bd. 1 S. 206; Petersen-Anger a. a. O. S. 556; Deutsche
<lb/>Notariats-Ztg. a. a. O. S. 124). Die weitere Beschwerde in Hypotheken- 
<lb/>sachen gemäß § 94 des Bayr. Hypothekengesetzes in der Fassung der
<lb/>Novelle vom 29. Mai 1886 stellt sich als eine sofortige Beschwerde dar
<lb/>(so insbesondere Oberstes Landesgericht vom 19. April, vom 11. Mai 1900,
<lb/>sowie vom 1. Februar 1901 in der neuen Samml. Bd. 1 S. 225, 267
<lb/>und Bd. 2 S. 66).

<lb/>8 2. Streitfragen bei der Arresthypothek.

<lb/>Die Arresthypothek, eine Unterart der Sicherungshypothek, ist eine
<lb/>Maximal- oder Kautionshypothek im Sinne des Z 1190 BGB. Die
<lb/>Frage entsteht hier, ob die Summenbeschränkung des Z 866 Abs. 3
<lb/>CPO. auch für die Arresthypothek gilt. Nach der Entstehungsgeschichte
<lb/>des Gesetzes ist diese Frage zu verneinen. Der Z 932 CPO. entspricht unver- 
<lb/>ändert der Regierungsvorlage, während Abs. 3 des Z 866 erst vom Reichs-

<lb/>») Vgl. für das Bayr. Hypothekenrecht, namentlich hinsichtlich der Vollmacht für
<lb/>den Antrag auf Löschung der Zwangshypothek, den Beschluß des Obersten Landesgerichts
<lb/>vom 27. Oktober 1897 in diesen Blättern Bd. 63 S. 119.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0366.tif"
                   n="342"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0366"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Streitfragen bei der Zwangs- und Arresthypothek.
</p>
               <p>

                  <lb/>tag eingeftthrt wurde. Eine Andeutung, daß die Summenbeschränkung
<lb/>auch für die Arresthypothek gelten soll, ist in den gesetzgeberischen Ver- 
<lb/>handlungen nicht enthalten (Hahn-Mugdan a. a. O. S. 428, 527, 534).
<lb/>Die Vorschrift in § 932 enthält auch keine Verweisung auf § 866 Abs. 3
<lb/>CPO. Während aber bei der Jmmobiliarvollstreckung dem Gläubiger
<lb/>neben der Zwangshypothek noch die Vollstreckungsmittel der Zwangsver- 
<lb/>steigerung und Zwangsverwaltung zu Gebote stehen, hat der Gläubiger
<lb/>für die Arrestanlage in das unbewegliche Vermögen nur den Weg des
<lb/>§ 932. Nimmt man die Geltung der Summenbegrenzung auch für die
<lb/>Arrestanlage an, dann ist dem Gläubiger die Arrestanlage in das unbe- 
<lb/>wegliche Vermögen für Forderungen unter 300 Mark verschlossen.

<lb/>Die Anwendung des 8 866 Abs. 3 CPO. auf die Arresthypothek
<lb/>haben verneint: Böhm im Recht 1900 S. 124; Delius a. a. O.
<lb/>S. 178; Endemann, Einführung in das BGB. Bd.'2 S. 505; Cosack,
<lb/>Bürgerliches Recht Bd. 2 S. 2l7; Freudenthal, CPO. S. 616;
<lb/>Struckmann und Koch, Komm. z. CPO., 7. Ausl. S. 1049 und mein
<lb/>Aufsatz in der Deutschen Notariats-Ztg. 1898 S. 130. In der Begründung
<lb/>zum Bayr. Ausführungsgesetze z. GBO. und z. ZVG. (Becher's
<lb/>Materialien Bd. 6 S. 38 ist ausdrücklich angeführt, daß für die Arrest- 
<lb/>hypothek die Beschränkung auf Forderungen im Betrage von mehr als
<lb/>300 Mark nicht gilt.

<lb/>Die Anwendung der Summenbeschränkung haben dagegen bejaht:
<lb/>Kammergericht vom 8. März 1900 in den Entscheidungen für FGB. und
<lb/>Grundbuchrecht Bd. 1 S. 20 und vom 2. April 1900 im Jahrbuche des
<lb/>Kammergerichts 1900 S. 115; Petersen-Anger a. a. O. S. 555;
<lb/>Scherer a. a. O. S. 299; Dernburg a. a. O. S. 679; Brogfitter,
<lb/>Recht 1900 S. 173; Appel, Recht 1900 S. 174. Nach dieser Ansicht
<lb/>ist ß 932 durch 8 866 beschränkt. Die Nichterwähnung dieser Bestimmung
<lb/>schadet nichts, da es sich bei dem Arrestvollzug um einen Zwangsvoll- 
<lb/>streckungsakt handelt und gemäß 8 028 CPO. unbeschadet der in den
<lb/>88 931 bis 933 CPO. enthaltenen besonderen Bestimmungen die Vor- 
<lb/>schriften über die Zwangsvollstreckung anzuwenden sind. Es ergiebt dies
<lb/>ein namentlich für ländliche Kreditverhältnisse recht unbefriedigendes
<lb/>Resultat. Zur Krediterleichterung führt dies ebensowenig, wie der Aus- 
<lb/>schluß des Vollstreckungsbefehls als Titel für die Zwangshypothek. Man
<lb/>kann daher dem von Delius a. a. O. S. 178 ausgesprochenen Wunsche
<lb/>nur beipflichten, daß das Reichsgericht diese Frage auf dem nach § 71 fg.
<lb/>GBO. möglichen Wege bald zur definitiven Entscheidung bringt.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0367.tif"
                n="343"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0367"/>
            <div xml:id="d20610e44375"
                 ana="scope_-_343_-_345"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Einstweilige Verfügung gemäß § 1716 BGB. gegen den Kidsvater auf Vorauszahlung und Hinterlegung von Entbindungskosten und Unterhalt</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Alexander, Hermann">Von Amtsrichter Hermann Alexander in Neustadt a. H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einstweilige Verfügung gemäß § 1716 gegen den Kindsvater rc.
</p>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Einstweilige Werfngnng gemäß 8 1716 WHW. gegen de« Kinds-
<lb/>valer auf Woranszahtnng «nd Kinterkegnng von Kntbindungskosten

<lb/>«nd Mnlerhatt*).

<lb/>Von Amtsrichter Hermann Alexander in Neustadt a. H.

<lb/>Der Kindsvater hat nach den Vorschriften des BGB. (§8 1708—1714)
<lb/>dem unehelichen Kinde bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres den der
<lb/>Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Ebenso
<lb/>ist der Kindsvater (§1715 BGB.) verpflichtet, der Mutter die Ent- 
<lb/>bindungskosten, sowie die Kosten des Unterhalts für die ersten 6 Wochen
<lb/>nach der Entbindung zu ersetzen.

<lb/>Diese Ansprüche sind im Weigerungsfälle beim Amtsgerichte klageweise
<lb/>geltend zu machen (§ 23 Abs. 7 Ger.-Verf.-Ges.).

<lb/>Der Klageanspruch entsteht mit der Geburt des Kindes.

<lb/>Bis zur definitiven Entscheidung der Klage verstreicht nun, auch bei
<lb/>regelmäßiger ungehinderter Durchführung des Verfahrens, immerhin ein
<lb/>gewisser Zeitraum, in welchem Mutter und Kind auf ihre eigenen Kräfte
<lb/>angewiesen sind. Zieht man dabei in Betracht, daß die Mutter vor der
<lb/>Niederkunft in ihrer Erwerbsthätigkeit beschränkt ist und daß gerade in
<lb/>der Zeit nach derselben besondere Aufwendungen erforderlich sind, so er-
<lb/>giebt sich daraus für minderbemittelte oder vermögenslose Individuen die
<lb/>unvermeidliche Thatsache, daß sie den an sie gestellten erhöhten An- 
<lb/>forderungen ohne fremde Mithülfe nicht gewachsen sind.

<lb/>Freilich wäre es Aufgabe der Heimath- und bezw. Aufenthaltsgemeinde,
<lb/>die absolut erforderliche Unterstützung sofort zu gewähren und im Regreß- 
<lb/>wege gegen den Schwängerer vorzugehen. Das BGB. macht aber diesen
<lb/>umständlichen Weg überflüssig, indem es gestattet, einen Theil der Klage- 
<lb/>ansprüche zu anticipiren und den Kindsvater schon vor der Geburt des
<lb/>Kindes und in Erwartung desselben in Anspruch zu nehmen.

<lb/>Das BGB. bestimmt nämlich in § 1716:

<lb/>„Schon vor der Geburt des Kindes kann auf Antrag der Mutter durch
<lb/>einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß der Vater den für die ersten
<lb/>3 Monate dem Kinde zu gewährenden Unterhalt alsbald nach der Geburt an
<lb/>die Mutter oder an den Vormund zu zahlen und den erforderlichen Betrag an- 
<lb/>gemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen hat. . . ."

<lb/>Eine gleiche Bestimmung ist für die der Mutter zu ersetzenden Kosten
<lb/>getroffen.

<lb/>In Ansehung der Unterhaltsbeträge für das Kind ist Hiemil zugleich
<lb/>der Vortheil geschaffen, daß die Kindsmutter zur Antragstellung
<lb/>legitimirt ist, während sie nach den Bestimmungen des BGB. an sich zur


<lb/>*) Behandelt eine schon verschieden beurtheilte Frage. (Die Red.)
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0368.tif"
                   n="344"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0368"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0368--><p/>
               <p>

                  <lb/>344 Einstweilige Verfügung gemäß § 1716 gegen den Kindsvater k.

<lb/>Vertretung des Kindes nicht berechtigt ist. Ansprüche für das Kind kann
<lb/>sonst nur der Vorinund desselben erheben. Dessen Bestellung ist aber
<lb/>wiederum erst nach der Geburt des Kindes zulässig, allerdings auch in
<lb/>der Person der Kindsmutter, wenn sie volljährig ist.

<lb/>Aus den Eingangsworten des § 1716 BGB. könnte man nun ver- 
<lb/>sucht sein, den Schluß zu ziehen, daß die einstweilige Verfügung auch
<lb/>nach der Geburt des Kindes noch und da erst recht zulässig sei.

<lb/>Zur Unterstützung dieser Ansicht beruft man sich zunächst auf die
<lb/>Ausdrncksweise des Gesetzes selbst und deducirt, daß den Worten „schon
<lb/>vor der Geburt des Kindes" ein anderer Zeitraum, die Zeit nach der
<lb/>Geburt gegenüber zu stellen sei. Ferner führt man an, daß diese gesetz- 
<lb/>liche Bestimmung, welche die Möglichkeit giebt, schon vor der Geburt des
<lb/>Kindes und zur Zeit derselben flüssige Mittel zu beschaffen, für die Zeit
<lb/>gleich nach der Geburt des Kindes eine ungleich höhere praktische Be- 
<lb/>deutung habe.

<lb/>Diese Auffassung wurde auch in einem zur Entscheidung stehenden
<lb/>Falle vertreten.

<lb/>Am 5. Januar 1901 wurde die Helene M. außerehelich geboren.
<lb/>Am 5. Februar 1901 stellte die Kindsmutter unter Vorlage verschiedener
<lb/>Briefe durch Rechtsanwalt S. den Antrag, einstweilige Verfügung nach
<lb/>§ 1716 BGB. zu erlassen. Das Amtsgericht N. wies den Antrag
<lb/>kostenfällig zurück.

<lb/>In den Gründen wurde ausgeführt, daß zur Willfahrung des An- 
<lb/>trags die Voraussetzungen fehlen. Zunächst sei die Vaterschaft des in
<lb/>Anspruch Genommenen nicht genügend glaubhaft gemacht.

<lb/>Sodann, wurde weiter ausgeführt, ist der Antrag nur zulässig, wenn
<lb/>er vor der Geburt des unehelichen Kindes gestellt ist, was hier nicht der
<lb/>Fall (vgl. hiezu den § 1716 BGB.). Ohne diese Bestimmung müßte
<lb/>erst die Geburt des Kindes abgewartet und dann Klage erhoben werden.
<lb/>Der § 1716 BGB. giebt aber die Möglichkeit der Sicherstellung der An- 
<lb/>sprüche von Mutter und Kind in dem dort bezeichneten Umfange schon
<lb/>vor der Geburt des Kindes, so daß alsbald nach der Geburt entsprechende
<lb/>Mittel zur Verfügung stehen. Ist der Anspruch nicht vor der Geburt
<lb/>des Kindes geltend gemacht, so muß diese Unterlassung als Verzicht der
<lb/>unehelichen Mutter auf eine ihr vortheilhafte Gesetzesbestimmung erachtet
<lb/>werden, und es tritt der Regelfall ein, daß nach der Geburt des Kindes
<lb/>die bezeichneten Ansprüche bei Weigerung auf dem Wege des Prozesses
<lb/>geltend zu machen sind.

<lb/>Die gegen den abweisenden Beschluß erhobene Beschwerde wurde vom
<lb/>Vorgesetzten Landgerichte F. als unbegründet abgewiesen. In den Gründen
<lb/>ist gesagt:
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0369.tif"
                   n="345"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0369"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einstweilige Verfügung gemäß § 1716 gegen den Kindsvater rc. 345)

<lb/>Die Vaterschaft des Antragsgegners erscheint zwar durch die nach- 
<lb/>träglich beigebrachte Urkunde über die eidesstattliche Versicherung der
<lb/>Kindsmutter hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehlt aber, wie der erste
<lb/>Richter zutreffend ausführt, an den Voraussetzungen des zur Begründung
<lb/>des Antrags angezogenen 8 1716 BGB. Danach ist der dort vorgesehene
<lb/>außerordentliche Rechtsbehelf nur für die in Erwartung der Niederkunft
<lb/>stehende Schwangere bestimmt, um vom Augenblicke der Geburt an die
<lb/>Lage von Mutter und Kind sofort und auf möglichst wirksame Weise,
<lb/>lvenigstens für die erste Zeit, sicher zu stellen. Ueber diesen Fall kann
<lb/>diese Ausnahmebestimmung nicht ausgedehnt werden. Schon hieraus er-
<lb/>giebt sich die Unbegründetheit des Antrags.

<lb/>Aber auch die Prüfung der Frage, ob der Antrag auf Erlassung der
<lb/>einstweiligen Verfügung nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 935 und
<lb/>940 CPO.) gerechtfertigt wäre, führt zu keinem anderen Ergebnisse. In- 
<lb/>soweit er den Unterhalt des Kindes für die ersten drei Monate zum Gegen- 
<lb/>stände hat, könnte er nur von dem Unterhaltsberechtigten, also dem Kinde,
<lb/>durch seineil gesetzlichen Vertreter — Vormund — gestellt werden. Der
<lb/>Mlltter, welche nicht Vormünderin ist, fehlt es also an der Aktivlegitimation.

<lb/>Die Verwirklichung des der Mutter persönlich nach § 1715 BGB.
<lb/>zustehenden Anspruchs auf Leistung der Entbindungs- und Sechswochen-
<lb/>Kosten kann aber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erreicht
<lb/>werden, da ein „dauerndes Rechtsverhältniß", um dessen „einstweilige
<lb/>Regelung" es sich handelte, nicht in Frage steht, vielmehr nur eine Ersatz- 
<lb/>forderung für einmalige Aufwendung, zu deren Tragung der Antrags- 
<lb/>gegner als gesetzlich verpflichtet in Anspruch genommen werden soll (vgl.
<lb/>RGE. Bd. 27 S. 429).

<lb/>Der Antrag ist also mit Recht zurückgewiesen worden.

<lb/>Im Anschluß an diese Entscheidungen soll nur noch darauf hin- 
<lb/>gewiesen werden, daß der durch die Worte „schon vor der Geburt" be- 
<lb/>dingte Gegensatz nicht etwa in den Worten „auch nach der Geburt" zu
<lb/>suchen ist. Vielmehr liegt der Gegensatz in der Verschiedenartigkeit z. B.
<lb/>des zu Händen gestellten Verfahrens zur Erlangung des Ansprüche, wobei
<lb/>die Zeit der Geburt für das zu wählende Verfahren maßgebend ist. Nach
<lb/>der Geburt des Kindes hat man den gewöhnlichen Klageweg. Ein Theil
<lb/>der Ansprüche soff jedoch auch schon vor der Geburt des Kindes geltend
<lb/>gemacht werden können. Dazu dient nun aber die prozessuale Form der
<lb/>einstweiligen Verfügung, und es kann dabei keinen Unterschied machen,
<lb/>wenn während der Schwebe dieses Verfahrens das uneheliche Kind ge- 
<lb/>boren wird, wenn nur der Antrag vor der Geburt gestellt ist und damit
<lb/>zu erkennen gegeben wird, daß man die Vortheile des Gesetzes genießen will.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0370.tif"
                n="346"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0370"/>
            <div xml:id="d20610e44692" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e44697"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e44705" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0370--><p/>
                     <p>

                        <lb/>346 Rechtsprechung.

<lb/>III. Wechlfprechimg.

<lb/>A. Reichsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht; Strafprozeß.

<lb/>Die Anstiftung zum Meineide geht dadurch nicht in den
<lb/>Thatbestand des erfolglosen Unternehmens (§ 159 StGB) über,
<lb/>daß der Angestiftete seine eidliche unwahre Aussage rechtzeitig
<lb/>widerruft. Die Aussagen des Angestifteten nach dem Widerrufe
<lb/>können nicht als eidliche gelten.

<lb/>Von den Urtheilsgründen wird als feststehend ausgeführt, der Ange- 
<lb/>klagte habe auf dem Wege in die gegen ihn angesetzte schöffengerichtliche
<lb/>Verhandlung den dazu geladenen Zeugen W. mit Kenntniß, daß dieser
<lb/>werde schwören müssen, gebeten, es ein Bischen minder zu machen und zu
<lb/>sagen, Angeklagter habe ihn nicht mit dem Stocke gehauen, auch nicht zu
<lb/>sagen, daß er (Angeklagter) ihn verfolgt habe. Sie fahren dann wörtlich
<lb/>fort: „In der schöffengerichtlichen Verhandlung hat dann auch W-, nach- 
<lb/>dem er . . . gesetzlich als Zeuge beeidigt war, zunächst in Abrede gestellt,
<lb/>von St. (dem Angeklagten) mit dem Stocke geschlagen worden zu sein, her- 
<lb/>nach aber aus wiederholten und energischen Vorhalt des Vorsitzenden ein- 
<lb/>geräumt, daß er . . . von ... St. ... mit einem daumendicken Stocke
<lb/>. . . geschlagen worden sei . . ., endlich, daß St. ihn auf dem Wege zu
<lb/>Gericht veranlaßt habe, seine Zeugenaussagen . . . abzuschwächen."
<lb/>Gegentheilige Behauptungen des Angeklagten werden mit dem Hinweis auf
<lb/>das Zeugniß W. verworfen und an anderen Stellen erklären die Urtheils-
<lb/>gründe sein „eidliches" oder „beeidetes" Zeugniß für ein geeignetes Be- 
<lb/>weismittel und für durchaus glaubwürdig, insbesondere aber insoweit für
<lb/>zutreffend, als er von sich aus niemals von der Wahrheit abzuweichen
<lb/>beabsichtigt habe und nur durch Zureden des Angeklagten, durch den von
<lb/>ihm ausgeübten Druck, verleitet worden sein will, es doch zu thun. Ist
<lb/>hienach von dem ersten Richter angenommen, einmal, daß der Angeklagte
<lb/>die Verleitung des W. zum Meineid eingeleitet, sodann aber auch, daß
<lb/>sein Vorgehen einen wenn schon vorübergehenden Erfolg gehabt hat, so
<lb/>sind dem Angeklagten gegenüber offenbar die Begriffsmerkmale der An- 
<lb/>stiftung zum versuchten Meineide (§ 154 vgl. mit § 153, § 43 und § 48
<lb/>StGB.) festgestellt. Damit scheidet § 159 StGB, von selbst aus, sofern
<lb/>er voraussetzt, daß der angesonnene Meineid nicht einmal versucht worden
<lb/>ist (Entfch. d. RG. in Strafsachen Bd. 2 S. 283, Bd. 3 S. 26, Bd. 8
<lb/>S. 354, Bd. 14 S. 19, Bd. 15 S. 148, Rechtspr. Bd. 10 S. 155).
<lb/>Nun bemerken freilich die Urtheilsgründe, der Entschluß des Angeklagten,
<lb/>den Zeugen W. zur Ableistung eines beschworenen, wissentlich falschen
<lb/>Zeugnisses zu veranlassen, habe nicht zu dem erwarteten und gewollten
<lb/>Ziele geführt, weil W. „schließlich den ihm zugemutheten Meineid nicht
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0371.tif"
                         n="347"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0371"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0371--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>347
</p>
                     <p>

                        <lb/>leistete, vielmehr seine allerdings .anfänglich unwahren Angaben nachträg- 
<lb/>lich, aber noch vor Abschluß seiner Vernehmung, änderte und richtig stellte."
<lb/>Wie indessen auch die Frage zn beantworten sein mag, ob der Zeuge W.
<lb/>des vollendeten oder versuchten Meineids schuldig oder etwa wegen recht- 
<lb/>zeitigen Widerrufs, wegen freiwilligen Abstandes, wegen Abwendung des
<lb/>zur Vollendung erforderlichen Erfolgs aus § 158, § 46 Nr. 1, § 46
<lb/>Nr. 2 StGB, straflos zu lassen ist (Entsch. Bd. 14 S. 19; Rechtspr.
<lb/>Bd. 10 S. 555), jedenfalls war das Unternehmen des Angeklagten nicht
<lb/>erfolglos geblieben. Mithin ist vor Allem nach den eigenen Feststellungen
<lb/>des angefochtenen Urtheils der Zeuge W. hinsichtlich der den Gegenstand
<lb/>des Verfahrens bildenden That als Theilnehmer im Sinne des § 56
<lb/>Nr. 3 StPO, verdächtigt (Entsch. Bd. 14 S. 19) und durfte demgemäß,
<lb/>nachdem er einmal beeidigt war, unter keinen Umständen sein Zeugniß als
<lb/>ein beschworenes betrachtet und gewürdigt werden (Entsch. Bd. 6 S. 155;
<lb/>Rechtspr. Bd. 5 S. 122, Bd. 7 S. 89). Sodann kennzeichnet sich vom
<lb/>Boden der getroffenen Feststellung aus, d. h. nach dem Ergebnisse der
<lb/>Verhandlung, die dem Angeklagten zur Last gelegte That als eine solche,
<lb/>welche nach § 80 vgl. mit § 73 Nr. 2 bis 7 StPO, zur Zuständigkeit
<lb/>der Schwurgerichte gehört. Daher muß der Revision darin beigepflichtet
<lb/>werden, daß § 270 Abs. 1 StPO, verletzt ist. Die Strafkammer hätte
<lb/>durch Beschluß ihre Unzuständigkeit aussprechen und die Sache an das
<lb/>Schwurgericht verweisen sollen. I. Strafsenat Nr. 4622. Urtheil voin
<lb/>21. Januar 1901.

<lb/>In Z 268 StGB, ist die Absicht, einem Anderen Schaden zu- 
<lb/>zufügen, nicht auf Vermögensschaden beschränkt; der Schaden
<lb/>kann auch darin bestehen, daß der Andere mittels der gefälschten
<lb/>Urkunde einer in der That verdienten Strafe zugeführt wird.

<lb/>Wie bereits in der Entscheidung des R.-G. vom 5./12. März 1883
<lb/>(Bd. 8 S. 187, insbesondere 191) aus der Entstehungsgeschichte der
<lb/>dem Deutschen Strafgesetzbuche zu Grunde liegenden Bestimmungen des
<lb/>Preußischen Strafgesetzbuchs § 247 (vgl. Motive zu dem Entwürfe des
<lb/>Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund S. 133) nachgewiesen worden,
<lb/>ist es nicht angängig, das Qualifikationsmoment der „Absicht, einem Anderen
<lb/>Schaden zuzufügen" in 8 268 StGB, auf den Fall der beabsichtigten
<lb/>Vermögensschädigung zu beschränken. Sie kann vielmehr auch gegen
<lb/>andere Rechtsgüter, insbesondere darauf gerichtet sein, einein Anderen an
<lb/>seiner Freiheit, an seiner Ehre u. s. w. Schaden zuzufügen. Auch Be- 
<lb/>leidigungsabsicht kann also den Erschwerungsgrund des 8 268 Abs. 1
<lb/>StGB, bilden (Enffch. Bd. 8 a. a. O. und Bd. 33 S. 137). Schon
<lb/>diese Erwägung läßt erkennen, daß mit dem Glauben an die Begründung
<lb/>einer Strafanzeige die Schädigungsabsicht im Sinne des 8 268 nicht noch-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0372.tif"
                         n="348"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0372"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0372--><p/>
                     <p>

                        <lb/>348
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>wendig ausgeschlossen ist. Denn auch mit einer für begründet gehaltenen
<lb/>Anzeige kann der Anzeigende — neben dem Zwecke, die Sühne der
<lb/>Strafthat herbeizuführen — die Absicht verbinden, den Angezeigten an
<lb/>seiner Ehre zu kränken Und er ist trotz der Berechtigung des ersteren
<lb/>Zweckes wegen Beleidigung gemäß § 193 StGB, strafbar, wenn bei seiner
<lb/>Anzeige ans der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter
<lb/>welchen sie geschah, die Absicht der Beleidigung hervorgeht (Entsch. Bd. 20
<lb/>S- l 64). Liegt die Absicht solcher Beleidigung — wenn auch nur als
<lb/>Nebenzweck — einer gefälschten Strafanzeige zu Grunde, so ist der
<lb/>Erschwerungsgrund des § 268 StGB, also gegeben, mag der Fälscher auch
<lb/>an die Strafwürdigkeit des Angezeigten geglaubt haben.

<lb/>So wenig das Gesetz bei der aus Gewinnsucht begangenen Urkunden- 
<lb/>fälschung unterscheidet, ob der mit ihr erstrebte Vermögensvortheil ein
<lb/>rechtswidriger ist oder nicht (Entsch. Bd. 1 S. 186, Bd. 2 S. 42, Bd. 11
<lb/>S. 155, Bd. 21 S. 69), so wenig läßt seine Fassung die Einschränkung
<lb/>zu, daß bei der straferschwerenden Schädigungsabsicht solcher Schaden aus- 
<lb/>zuscheiden sei, den der Betroffene zu erleiden gesetzlich verpflichtet ist, durch
<lb/>welchen ihm also ein Unrecht nicht widerfährt. Es können deshalb auch
<lb/>die Wirkungen einer Strafe auf Denjenigen, über welchen sie ver- 
<lb/>hängt werden soll, dessen Schädigung an seiner Freiheit, seinem Vermögen,
<lb/>seiner gesellschaftlichen Stellung gerade denjenigen Erfolg bilden, der nach
<lb/>der Absicht des Fälschers durch die gefälschte Anzeige vermittelt werden
<lb/>soll. Ist eine solche inhaltlich richtig, oder hielt sie der Fälscher aus
<lb/>triftigen Gründen dafür, so liegt besonderer Anlaß vor, zu beachten, daß
<lb/>das Gesetz die Absicht, Schaden zuzufügen, erfordert, daß aber bei einer
<lb/>lediglich dem Gerechtigkeitsgefühl entsprungenen Anzeige, obwohl sie gefälscht
<lb/>und darum insoweit in rechtswidriger Absicht angefertigt ist, der Ge- 
<lb/>danke an die Wirkung der Strafe auf den Angezeigten dergestalt außer
<lb/>Betracht geblieben sein kann, daß die Feststellung der Absicht, mittels
<lb/>der Fälschung den Angezeigten in Schaden zu bringen, sich nicht
<lb/>rechtfertigen lassen würde. I. Strafsenat. Urtheil vom 28. März 1901.

<lb/>Der Bedienstete eines gewerblichen Unternehmens, dem die
<lb/>Annahme von Arbeitern nach Maßgabe der Bedürfnisse des Be- 
<lb/>triebs und der Fähigkeiten der sich Meldenden obliegt, begeht
<lb/>Erpressung, wenn er die Aufnahme von Zahlung einer Abgabe
<lb/>an ihn abhängig macht.

<lb/>Nach den Urtheilsgründen hatte der Angeklagte als Platzmeister bei
<lb/>dem Stahlwerke zu R. die für dessen Betriebe nach dem jeweiligen Bedarf«
<lb/>nöthigen Arbeiter nach ihren Fähigkeiten anzunehmen. Er mißbrauchte
<lb/>diese seine Dienstobliegenheit in der Weise zu persönlichem Vortheile, daß
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0373.tif"
                         n="349"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0373"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0373--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>349
</p>
                     <p>

                        <lb/>er durch den Mitangeklagten C. als Dolmetscher den arbeitsuchenden,
<lb/>geringbemittelten Leuten, meist iveither zugereisten Italienern ankündigen
<lb/>ließ: „Wenn kein Geld, keine Arbeit", d. h. wer nicht zehn Mark an ihn
<lb/>bezahle, Arbeit nicht erhalte. Auf diesem Wege hat er etwa 400 Mk.
<lb/>erhalten und hiegegen die Annahmezettel ausgestellt.

<lb/>Zur Erhebung solcher Zahlungen bei Annahme von Arbeitern war er
<lb/>nach seinem Vertrage mit der Hüttenwerksverwaltung nicht berechtigt.
<lb/>Andererseits bildete die ihnen in Aussicht gestellte Abweisung für die
<lb/>Arbeitssuchenden ein so empfindliches Uebel, daß sie sich trotz ihrer Be- 
<lb/>dürftigkeit der Forderung des Angeklagten unterwarfen.

<lb/>Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine auf diesen Sach- 
<lb/>verhalt gestützte Verurtheilung wegen Erpressung sind nicht stichhaltig.

<lb/>Der Begriff eines angedrohten Nebels erfordert an sich nicht, wie die
<lb/>Revision meint, eine in Aussicht gestellte Verschlechterung der Lage
<lb/>des Bedrohten. Die Ankündigung der von der Einwirkung des Angeklagten
<lb/>abhängigen Fortdauer der Verdienst-(Arbeits-)losigkeit konnte als Drohung
<lb/>im Sinne des § 253 StGB, betrachtet werden (vgl. Entsch. des RG. in
<lb/>Strass. Bd. 21 S. 117 a. E.). Zudem bildete die Verweigerung der Ein- 
<lb/>stellung als Arbeiter naturgemäß insofern eine Verschlechterung ihrer Lage,
<lb/>als bei der Unzulänglichkeit ihrer Mittel die andauernde Verdienstlosigkeit
<lb/>immer drückender wirken mußte.

<lb/>Nach dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ist es ferner thatsächlich
<lb/>nicht richtig, wenn in der Revisionsschrift geltend gemacht wird, Angeklagter
<lb/>habe bezüglich der Einstellung von Arbeitern vollständig freie Hand gehabt,
<lb/>er habe solche annehmen können oder nicht, wie es ihm beliebte, und darum
<lb/>sei der Vortheil, den er sich verschaffte, kein rechtswidriger. Vielmehr
<lb/>waren für die Annahme das Bedürfniß des Betriebs und die Fähigkeiten
<lb/>der sich Meldenden maßgebend. Lagen diese Voraussetzungen vor, so war
<lb/>er zur Abweisung der Arbeitssuchenden nicht befugt, sondern hatte sie ein-
<lb/>zustellen, wie thatsächlich auch geschehen, nachdem von ihnen die verlangten
<lb/>zehn Mark bezahlt worden waren. Es stand also nicht die Androhung
<lb/>der Unterlassung einer Handlung — nämlich des Abschlusses des Dienst- 
<lb/>vertrags — in Frage, zu deren Vornahme eine rechtliche Verpflichtung
<lb/>mangelte, und braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob, hätte solche
<lb/>Pflicht nicht bestanden, der Thatbestand der Erpressung entfallen müßte.

<lb/>Die in der Revisionsschrift betonte Befugniß eines Arbeitgebers, im
<lb/>Wege freier Vereinbarung bei Annahme eines Arbeiters Seitens des
<lb/>Letzteren die Zahlung eines Geldbetrags sich auszubedingen, beseitigt nicht
<lb/>den Mangel eines gleichen Rechtes bei Angeklagtem, der nach der aus- 
<lb/>drücklichen auf Grund der Aussagen des Zeugen Hüttendirektors O. ge- 
<lb/>troffenen Feststellung der Strafkammer eine derartige Bedingung den
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0374.tif"
                   n="350"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0374"/>
               <div xml:id="d20610e45133"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e45141" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0374--><p/>
                     <p>

                        <lb/>350
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Arbeitern des Werkes aufzuerlegen, nicht befugt war. I. Strafsenat
<lb/>Nr. 4711. Urtheil vom 17. Januar 1901.

<lb/>Der Thatbestand des Diebstahls mittels „Ablösens" des
<lb/>Berwahrungsmittels (§ 243 Nr. 4 StGB.) kann auch durch ge- 
<lb/>waltsames Oeffnen des Verwahrungsmittels erfüllt werden.

<lb/>Nach den Urtheilsfeststellungen haben die Angeklagten gemeinschaftlich
<lb/>eine auf der Straße in C. auf einem dort stehenden Wagen befindliche
<lb/>Kiste mit Waaren, die vernagelt und zur Beförderung bestimmt war,
<lb/>mittels Brecheisens gewaltsam geöffnet, um die darin verpackten fremden
<lb/>Sachen sich rechtswidrig zuzueignen. Das Urtheil hat hierin einen im
<lb/>Sinne des § 243 Nr. 4 StGB, „mittels Ablösens der Verwahrungs- 
<lb/>mittel" ausgeführten Diebstahlsversuch nicht ersehen, weil das Erbrechen
<lb/>eines Verwahrungsmittels nicht unter das „Ablösen" desselben zu rechnen
<lb/>sei. Diese Auffassung steht im Widerspruche mit der ständigen Rechtsprechung
<lb/>des Reichsgerichts, von der abzugehen keine Veranlassung vorliegt und
<lb/>die auch in der Literatur ziemlich allgemein getheilt wird. Im Gegen- 
<lb/>sätze zu den Ausführungen des angefochtenen Urtheils ist vom Reichs- 
<lb/>gerichte speziell aus der Entstehungsgeschichte der gedachten Strafbestimmung,
<lb/>aus der ratio legis und aus dem praktischen Bedürfniß eines erhöhten
<lb/>Schutzes des öffentlichen Verkehrs hergeleitet, daß jedes gewaltsame
<lb/>Oeffnen eines Verwahrungsmittels, auch wenn dasselbe ohne Ablösen er- 
<lb/>folgt, dem „Abschneiden oder Ablösen" des § 243 Nr. 4 StGB, völlig
<lb/>gleichsteht (Urtheil des RG. vom 9. November 1881, Entsch. Bd. 5
<lb/>S. 157). In den Urtheilen vom 27. Juli 1886 (Rechtspr. Bd. 8
<lb/>S. 536), vom 21. Juni 1882 (Rechtspr. Bd. 4 S. 597), vom 25. März
<lb/>1882 (Entsch. Bd. 6 S. 177) ist weiter ausgeführt, daß das Gesetzes- 
<lb/>merkmal „Ablösen" den Zweck verfolgt, jede auch ohne Gewalt herbei- 
<lb/>geführte Aufhebung der Verbindung des Verwahrungsmittels mit dem
<lb/>Transportgegenstand unter die härtere Strafe des 8 243 Nr. 4 StGB,
<lb/>zu stellen. Und das Urtheil vom 26. April 1883 (Entsch. Bd. 8 S. 287)
<lb/>legt dem Ausdruck „Ablösen" sprachlich nur die Bedeutung bei, daß
<lb/>darunter jede Art der Trennung einer Verbindung zu verstehen, gleichviel
<lb/>ob dieselbe mit oder ohne Gewalt herbeigeführt worden ist. I. Straf- 
<lb/>senat Nr. 5004. Urtheil vom 11. Februar 1901.

<lb/>B. Aanr. Hverstes ^andesgericht in München (Hivllsachen).

<lb/>Civilrecht; ßivilpro-eß.

<lb/>Zulässigkeit des Rechtswegs, insbesondere in Be- und Ent- 
<lb/>wässerungsangelegenheiten. Im Art. 8 Ziff. 14 des Bahr. Gesetzes
<lb/>vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und
<lb/>das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, sind als Verwaltungs-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0375.tif"
                         n="351"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0375"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0375--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachm). 351

<lb/>rechtssachen im Sinne dieses Gesetzes, die zur Zuständigkeit der Verwal- 
<lb/>tungsbehörden und in oberster Instanz des Verwaltungsgerichtshofs gehören
<lb/>(Art. 7, 16 des Gesetzes), allerdings alle bestrittenen Rechtsansprüche und
<lb/>Verbindlichkeiten in den Angelegenheiten der Benützung des Wassers, der
<lb/>Bewässerungs- und Entwässerungsunternehmnngen bezeichnet. Die von der
<lb/>Revisionsklägerin aus der allgemeinen Fassung des Gesetzes gezogene
<lb/>Folgerung, es sei hienach die Annahme berechtigt, daß alle bestrittenen
<lb/>Rechtsansprüche aus Be- und Entwässerungsunternehmuugen und alle be- 
<lb/>strittenen Verbindlichkeiten aus solchen Unternehmungen als Verwaltungs- 
<lb/>rechtssachen erklärt wurden und der verwaltungsrichterlichen Zuständigkeit
<lb/>unterworfen sein sollen, ist nicht zutreffend. Die Irrigkeit dieser Auf- 
<lb/>stellung ergiebt schon die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 Ziff. l des
<lb/>Gesetzes, wonach die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als der
<lb/>obersten Instanz in Verwaltungsrechtssachen (folglich auch der Verwaltungs- 
<lb/>behörden und Verwaltungsstellen in erster und zweiter Instanz) sich nicht
<lb/>erstreckt auf Rechtssachen, welche vor die Civilgerichte gehören. Es bleibt
<lb/>also auch der Vorschrift im Art. 8 Ziff. 14 gegenüber stets die Frage zu
<lb/>entscheiden, ob nicht ein Anspruch, der sich im Allgenieinen auf eine dieser
<lb/>Angelegenheiten, die Benützung des Wassers, eine Be- oder Entwässerungs-
<lb/>Unternehmung, bezieht, sei es nach seiner inneren rechtlichen Natur als
<lb/>Privatrechtsanspruch, sei es kraft einer besonderen Gesetzesbestimmung zur
<lb/>Zuständigkeit der Gerichte gehört. Eine Verletzung des Art. 8 Ziff. 14
<lb/>des Gesetzes vom 18. August 1878 liegt demnach nicht vor, wenn die
<lb/>geltend gemachten Ansprüche zur Zuständigkeit der Civilgerichte gehören,
<lb/>eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit in Frage steht, bezüglich deren die Zu- 
<lb/>ständigkeit nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bemessen ist.

<lb/>Die Revisionsklägerin macht in dieser Hinsicht dem Oberlandesgerichte
<lb/>den Vorwurf, daß es fehlerhafter Weise von der Vorschrift des § 13 des
<lb/>Gerichtsverfassungsgesetzes ausgegangen sei, während es richtiger Weise von
<lb/>den Bestimmungen des Gesetzes vom 28 Mai 1852, die Bewässerungs- 
<lb/>und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke der Bodenkultur betr.,
<lb/>hätte ausgehen und auf diesem Wege zu der Annahme der Unzulässigkeit
<lb/>des Rechtswegs hätte gelangen müssen. Es wird als rechtsirrthümlich be- 
<lb/>zeichnet, daß die Urtheilsbegründung Dasjenige zur Regel mache, was Aus- 
<lb/>nahme sein sollte, von der Ausnahme statt von der Regel ausgehe, die
<lb/>nach dem erwähnten Gesetze für die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
<lb/>spreche. Auch dieser Angriff der Revision muß erfolglos bleiben.

<lb/>Das erwähnte zweite der die Wasserrechtsverhältnisse betreffenden drei
<lb/>Gesetze vom 28. Mai 1852 enthält ebenso wenig wie die beiden anderen
<lb/>allgemeine Bestimmungen, welche die Zuständigkeit der Verwaltungs- 
<lb/>behörden und die der Gerichte gegenseitig abgrenzen. Das Gesetz enthält
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0376.tif"
                         n="352"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0376"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0376--><p/>
                     <p>

                        <lb/>352
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ferner keine allgemeine Bestimmung des Inhalts, daß für die Entscheidung
<lb/>über alle Arten von Streitigkeiten, die aus Anlaß der Einleitung oder
<lb/>Durchführung einer Be- oder Entwässerungsunternehmung sich ergeben,
<lb/>oder über alle Ansprüche gegen eine Be- oder Entwässerungsgenossenschaft

<lb/>— ohne Unterscheidung, ob sie eine privatrechtliche oder eine öffentlich-
<lb/>rechtliche Grundlage haben — die Verwaltungsbehörden zuständig sind.
<lb/>Mit Rücksicht auf die Natur und den Zweck des Gesetzes, das die land-
<lb/>wirthschaftliche Kultur zu fördern bestimmt ist, darf im Allgemeinen ange- 
<lb/>nommen werden, daß alle unmittelbar aus dem Genossenschaftsverband
<lb/>entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten der Genossenschaftsmitglieder
<lb/>unter einander und im Verhältnisse zur Genossenschaft als Korperation,
<lb/>insbesondere diejenigen, die sich auf die Einleitung und Ausführung der
<lb/>Unternehmung beziehen, der Beurtheilung der Verwaltungsbehörden an- 
<lb/>heimfallen (Pözl, Kommentar, 2. Aust. S. 349, 350; Reuß, die Bayeri- 
<lb/>schen Wassergesetze, 2. Aust. Einleitung § 1 ®. 212). Verfehlt ist jedoch
<lb/>die Meinung der Revisionsklägerin, aus der Sondervorschrift im Art. 18
<lb/>des Gesetzes ergebe sich, daß Schadensersatzansprüche, die ein Genosse oder
<lb/>ein Dritter erhebt, in allen von dieser Sonderbestimmung nicht getroffenen
<lb/>Fällen von der Zuständigkeit der Gerichte ausgeschlossen seien. Daß für
<lb/>Schadensersatzansprüche, falls sie auf einen Privatrechtstitel sich gründen,
<lb/>jedenfalls nicht schon aus dem Grunde der Rechtsweg versagt werden
<lb/>könnte, weil sie gegen die Entwässerungsgenossenschaft als eine Korperation

<lb/>— und wäre diese auch eine Korperation des öffentlichen Rechtes — ge- 
<lb/>richtet werden, folgt aus der Vorschrift des § 4 des EG. z. CPO. Daß
<lb/>es unstatthaft ist, aus der Bestimmung des Art. 18 ein Argument
<lb/>e contrario gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs bei Verfolgung von
<lb/>Schadensersatzansprüchen gegen eine Be- oder Entwässerungsgenossenschaft
<lb/>abzuleiten, ergiebt sich weiter bei der Betrachtung, daß der Art. 18 nicht
<lb/>sowohl eine eigentliche Ausnahmsbestimmung von einer in Wirklichkeit
<lb/>nicht bestehenden allgemeinen Zuständigkeitsnorm des Gesetzes bildet,
<lb/>wie z. B. v. Seydel, Bayerisches Staatsrecht, 1. Ausl. Bd. 5. Abs. 2
<lb/>§ 3 S. 448 angenommen hatte (s. dagegen auch Becher, Bayr. Landes-
<lb/>civilrecht Bd. 1 § 189 Anm. 22 a. E. S. 1067), sondern nur eine
<lb/>für einen konkreten Fall, in dem die Regelung der Zuständigkeit
<lb/>streitig geworden war, getroffene Festsetzung der Zuständigkeit. Wäre es
<lb/>übrigens gestattet, die Vorschrift des Art. 18 bei der Entscheidung der
<lb/>Frage iiber die Zuständigkeit in anderen Fällen von Entschädigungs- 
<lb/>ansprüchen gegen eine nach Maßgabe des Gesetzes gegründete Genossen- 
<lb/>schaft zur Auslegung des Gesetzes heranzuziehen, so würde der in dieser
<lb/>Vorschrift zum Ausdrucke gelangte Wille des Gesetzgebers weit mehr für
<lb/>als gegen die Zuständigkeit der Gerichte in den Fällen des Streites über
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0377.tif"
                         n="353"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0377"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0377--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 353

<lb/>Ansprüche, wie sie die Kläger geltend machen, zu verwerthen sein, da die
<lb/>thatsächliche Grundlage des Ersatzanspruchs, wie sie im ersten Absätze des
<lb/>Art. 18 erfordert ist, im engsten Zusammenhänge mit der Art der Aus- 
<lb/>führung der Unternehmung steht, deren Beurtheilung und Kontrolle an sich
<lb/>in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt.

<lb/>Die Revisionsklägerin macht geltend, es sei nicht zu bestreiten, daß
<lb/>für die Entscheidung über die Frage, ob die Genossenschaft ihrer öffentlich-
<lb/>rechtlichen Verpflichtung zur Reinigung des ... . Grabens nachgekommen
<lb/>sei. oder, wie die Kläger zur Begründung ihres Entschädigungsanspruchs
<lb/>behaupten, durch Unterlassung zuwidergehandelt habe, die Verwaltungs- 
<lb/>behörden als zuständig zu erachten seien, weil diese Vorfrage die Art
<lb/>der Ausführung und Unterhaltung der Unternehmung betreffe, daß
<lb/>aber auch keinerlei gesetzliche Handhabe sich für die Annahme biete, daß
<lb/>die Verwaltungsbehörde lediglich die Vorfrage zu entscheiden haben solle,
<lb/>ob der Unternehmer seine Verpflichtungen erfüllt habe oder nicht, dagegen
<lb/>über den Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung und einem
<lb/>erwachsenen Schaden und über die Höhe des Schadens die ordentlichen
<lb/>Gerichte zu entscheiden berufen sein sollen. Diese Ausführungen gehen fehl.
<lb/>Zunächst übersieht die Revisionsklägerin, daß, wie von der Doktrin und
<lb/>in der Rechtsprechung längst anerkannt ist, die Zuständigkeit, die durch
<lb/>die Natur des Streitgegenstandes bedingt ist, sich auch auf alle Bor- und
<lb/>Zwischenfragen erstreckt, deren Beantwortung für die Entscheidung über
<lb/>den Streitgegenstand erforderlich ist, gleichviel, ob sie auf dem Rechtsgebiete
<lb/>liegen, das für die Streitsache an sich maßgebend ist, oder nicht. Die
<lb/>Einwirkung öffentlich-rechtlicher Gesichtspunkte kann einer bürgerlichen Rechts- 
<lb/>streitigkeit ihren Charakter nicht nehmen; denn die Natur des Streit- 
<lb/>gegenstandes, nicht der Rechtsnorm, auf die sich die Entscheidung zu gründen
<lb/>hat, ist ausschlaggebend bei der Beantwortung der Frage nach der Zu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtswegs (Wach, Handbuch des Civilprozesses Bd. 1
<lb/>S. 86 ff.; Gaupp-Stein, Civilprozeßordnung, 4. Ausl., Vorbemerkungen
<lb/>zu Buch 1 Abschnitt 1 S. 4, 5; v. Seydel, Bayerisches Staatsrecht,
<lb/>2. Ausl. Bd. 1 S. 587; Entsch. d. RG. in Civilsachen Bd. 36 S. 236).
<lb/>Es ist in einer Reihe von Entscheidungen sowohl des vormaligen Obersten
<lb/>Gerichtshofs als des Obersten Landesgerichts und des Gerichtshofs für
<lb/>Kompetenzkonflikte insbesondere der Grundsatz zur Anerkennung gelangt,
<lb/>daß die Vertheidigung des Beklagten, die sich auf Bestimmungen des
<lb/>öffentlichen Rechtes gründet, unter Umständen zwar dazu führen kann, daß
<lb/>die auf die Behauptung der Verletzung eines Privatrechts gestützte Klage
<lb/>als unbegründet abgewiesen wird, nicht aber die Zuständigkeit der
<lb/>Gerichte für die Entscheidung zu beseitigen vermag (Samml. von Entsch.
<lb/>des Obersten Gerichtshofs, dann des Obersten Landesgerichts in Gegen-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0378.tif"
                         n="354"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0378"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0378--><p/>
                     <p>

                        <lb/>354
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>ständen des Civilrechts und Civilprozesses Bd. 4 S. 708, Bd. 5 S. 488,
<lb/>Bd. 6 S. 647, Bd. 8 S. 576, Bd. 16 S. 251 ff., Bd. 17 S. 139. 140;
<lb/>neue Sammlung Bd. 1 S. 239). Ferner kommt in Betracht, daß die Klage
<lb/>nicht darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurtheilen, den... . Graben
<lb/>zu reinigen, Verbesserungen an diesem gemäß dem § 9 der Statuten vor- 
<lb/>zunehmen, oder festzustellen, daß sie diesen Graben zu reinigen unterlassen
<lb/>hat. Aus diesem Grunde ist auch die Bezugnahme der Revisionsklägerin
<lb/>auf das Urtheil des vormaligen Obersten Gerichtshofs vom 17. März 1879
<lb/>lEntsch. Bd. 7 S. 964 sf.) unbehelflich. In dem damals entschiedenen
<lb/>Streitfälle handelte es sich um den Anspruch eines Mitglieds der Genossen- 
<lb/>schaft gegen diese auf nachträgliche Vornahme von Arbeiten, die als zur
<lb/>zweckmäßigen und vollständigen Durchführung der Unternehmung und zur
<lb/>möglichsten Beseitigung von Nachtheilen für einzelne, iitsbesondere für zur
<lb/>Theilnahme gezwungenen Genossen erforderlich bezeichnet wurde, und nur
<lb/>nebenher auch um Entschädigung wegen Verzögerung der Durchführung
<lb/>der Arbeiten. Mit Recht konnte in jenem Falle die Frage der Zulässigkeit
<lb/>des Rechtswegs verneint werden, da der Streit in der Hauptsache lediglich
<lb/>die bestrittene Art, die Zweckmäßigkeit und Rechtzeitigkeit der Ausführung
<lb/>der Anlagen der genossenschaftlichen Unternehmung betraf und die Ent-
<lb/>schüdigungsfrage nur eine Nebensache war. Ueberdies sind die Kläger im
<lb/>dermaligen Rechtsstreite nicht Mitglieder der beklagten Genossensckaft
<lb/>(Genossenschaftsabtheilung).

<lb/>Die Revision erachtet die angefochtene Entscheidung aus dem weiteren
<lb/>Grunde für rechtsirrthümlich, weil es den Klägern einen mit der netto
<lb/>legis Aquiliae verfolgbaren Privatrechtstitel gegen die Beklagte „zuerkenne",
<lb/>während doch nach dem Klagevorbringen das Bestehen eines solchen Titels
<lb/>nicht anerkannt werden könne. Die Kläger hätten ihren Anspruch auf die
<lb/>Verpflichtung der Beklagten gestützt, die sich aus der Bestimmung des
<lb/>Art. 47 des Gesetzes über die Benützung des Wassers ergebe, diese Ver- 
<lb/>pflichtung der Ufereigenthümer zur Reinigung des Ufers sei aber öffent- 
<lb/>lichrechtlicher Natur. Insoweit dagegen die Kläger sich auf die statuten- 
<lb/>mäßige Verpflichtung der Beklagten beriefen, stellten sie selbst sich nicht
<lb/>mehr als außerhalb des Genossenschaftsverbandes stehende Dritte, sondern
<lb/>als Mitglieder der Genossenschaft hin, weil sie nur als solche die Statuten
<lb/>für sich hätten anrufen können.

<lb/>Dieser Revisionsangriff ist gleichfalls nicht geeignet, einen Rechts- 
<lb/>irrthum in der angefochtenen Entscheidung darzuthun. Zwar ist der
<lb/>Meinung der Revisionsbeklagten, daß jede auf Leistung eines Geldinteresse
<lb/>— Schadenersatz — gerichtete Forderung schon mit Rücksicht auf diese Art
<lb/>des Anspruchs einen vor dem ordentlichen Gerichte verfolgbaren Privat- 
<lb/>rechtsanspruch darstelle, jeder Streit über eine Schadensersatzforderung, also
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0379.tif"
                         n="355"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0379"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0379--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 355

<lb/>eine unter die Regel des § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes fallende
<lb/>bürgerliche Rechtsstreitigkeit bilde, nicht beizupflichten, da die bestehende
<lb/>Reichs- und Landesgesetzgebung Entschädigungsforderungen verschiedener
<lb/>Art kennt, über die zu entscheiden theils andere Behörden als die Gerichte,
<lb/>theils andere Gerichte als die ordentlichen berufen sind (s. die auf das
<lb/>Reichsrecht bezügliche übersichtliche Zusammenstellung bei Gaupp-Stein
<lb/>a. a. O. S. 6 bis 10).

<lb/>Vor Allem ist an den bezüglichen Aufstellungen der Revisionsklägerin
<lb/>unrichtig, daß die angefochtene Entscheidung den Klägern einen privatrecht- 
<lb/>lichen Anspruch auf Entschädigung oder einen Privatrechtstitel aus dem
<lb/>Gesichtspunkt aquilischen Verschuldens bereits zuerkannt habe, da das Be- 
<lb/>rufungsgericht über den Grund der erhobenen Ansprüche gar nicht ent- 
<lb/>schieden hat. Das Berufungsgericht hat nur ausgeführt, daß die Kläger
<lb/>nach ihrem thatsächlichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung der
<lb/>ersten Instanz die schädigende Verletzung eines Privatrechts (Eigenthums,
<lb/>Nutznießungsrechts) durch rechtswidrige Handlung (Unterlassung) behaupten,
<lb/>es sich also nach den Behauptungen der Kläger um ein damnum injuria
<lb/>datum „handele". Ob die rechtliche Begründung, welche die Kläger ihren
<lb/>Ansprüchen gegeben haben, ganz oder theilweise zutreffend ist oder nicht,
<lb/>kann in dem Abschnitte des Verfahrens; in welchem es sich lediglich um
<lb/>die Würdigung der prozeßhindernden Einrede handelte, nicht zur Ent- 
<lb/>scheidung. Für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist,
<lb/>kann nur entscheidend sein, ob der Kläger einen privatrechtlichen Anspruch
<lb/>geltend ju machen beabsichtigt hat und ob nach den von ihm aufgestellten
<lb/>Behauptungen die Möglichkeit des Bestehens eines privatrechtlichen An- 
<lb/>spruchs an sich gegeben ist (s. das Urtheil des vormaligen Obersten Gerichts- 
<lb/>hofs vom 5. November 1877 in Bl. f. RA. Bd. 43 S. 4, 5). Ob sich
<lb/>die Kläger auch in ihrer Eigenschaft als Eigenthümer und Nutznießer
<lb/>auf die statutarische Verpflichtung der Beklagten zur Reinhaltung des
<lb/>. . . . Grabens als eine zu ihren Gunsten bestehende vertragsmäßige
<lb/>Verbindlichkeit mit Erfolg berufen können, ob ferner die Gründung des
<lb/>Anspruchs auf die Bestimmung im Art. 47 des Wasserbenützungsgesetzes,
<lb/>der zunächst gleichfalls die auf Grund bestehender besonderer Rechtstitel,
<lb/>z. B. Vertrag, bestehenden Verpflichtungen vorbehält, von dem Gesichts- 
<lb/>punkt aus zutrifft, daß auch Zuwiderhandlungen gegen allgemeine oder
<lb/>den Schutz einer Klasse von Personen (Flußanlieger) bezweckende Gebots- 
<lb/>oder Verbotsgesetze Schadensersatzansprüche erzeugen können, wenn die
<lb/>Zuwiderhandlung eine schuldhafte ist (Dernbürg, Pand., 5. Aufl. Bd. 2
<lb/>§ 131 S. 861 Anm. 11 a. E.; Entsch. d. RG. in Seuffert's Archiv
<lb/>Bd. 52 Nr. 18), ob endlich aus der gesetzlichen Verpflichtung der Ufer-
<lb/>eigeuthümer zur Freihaltung des Ufers des erwähnten Grabens (dessen
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0380.tif"
                n="356"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0380"/>
            <div xml:id="d20610e45769" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eigenschaft als Privatfluß die Revisionsklägerin anerkennt), zur Reinigung
<lb/>und Erhaltung des Flußbetts die beklagte Genossenschaftsabtheilung als
<lb/>solche, als die Gesammtheit der betheiligten Grundbesitzer (Ufereigenthümer)
<lb/>repräsentirend für deren Unterlassungen haftbar gemacht werden kann, alle
<lb/>diese Fragen gehören zur Erörterung darüber, ob die geltend gemachten
<lb/>Ansprüche dem Grunde nach berechtigt sind, ob die Klage sachlichen Erfolg
<lb/>haben kann (Erkenntniß des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom
<lb/>9. Mai 1900, Ges.- u. V.-Bl. 1900 Beil. I S. 4). Urtheil vom
<lb/>18. März 1901; Reg.-Nr. I 12/1901.

<lb/>Eideszuschiebung. Die Rechtsprechung hat es allerdings für un- 
<lb/>statthaft erklärt, einen Eid auf Geratewohl zu dem Zwecke zuzuschieben,
<lb/>um von dem Gegner Erklärungen zu erlangen, die zur Begründung eines
<lb/>Angriffsmittels dienen sollen (Seuffert's Archiv Bd. 46, S. 230,
<lb/>Bd. 49, S. 62).

<lb/>Sie findet darin eine Beeinträchtigung der Stellung des Gegners im
<lb/>Prozesse, der die Angriffe abwarten darf, um sich gegen sie zu vertheidigen,
<lb/>aber nicht verpflichtet ist, zur Vorbereitung der Angriffe behülflich zu sein.
<lb/>Diese Erwägung trifft aber nicht zu, wenn es sich um eine Auskunft
<lb/>handelt, zu deren Ertheilung der Gegner verpflichtet ist (Struckmann-
<lb/>Koch, Komm. z. CPO., 7. Aufl. Anm. 1 zu 8 445). Ein solche Ver- 
<lb/>pflichtung besteht hier für den Beklagten. Sie ist in der Verpflichtung
<lb/>zur Auszeigung des Mutterguts (nach Bayr. LR.) enthalten, die ohne
<lb/>Auskunftsertheilung über den Bestand des Rücklasses nicht geschehen kann.
<lb/>Urtheil vom 6. Dezember 1900; Reg.-Rr. I 88/1900.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Literatur.

<lb/>I. I. I. Heine's Verlag in Berlin.

<lb/>Bürgerliches Rechtslexikon. Rach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unter Be- 
<lb/>rücksichtigung des Handelsgesetzbuchs und sonstiger einschlagender Gesetze be- 
<lb/>arbeitet von E. Christiani, Amtsgerichtsrath. Zweite Auflage. Gr. 8°. 415 &lt;3.

<lb/>In sehr reichhaltiger alphabetischer Artikelreihe. Bietet nach seiner ganzen Anlage
<lb/>besonders für gebildete Nichtjuristen im Geschästsleben instruktive Aufschlüsse.

<lb/>II. Verlag der Friedr. Korn'schen Buchhandlung in Nürnberg.

<lb/>Die Deutsche Wechselordnung von vr. Heinrich Brentano. Neu- 
<lb/>bearbeitet in 14. Auflage von S. Merzbacher, Justizrath und Rechts- 
<lb/>anwalt in Nürnberg. Klein Oktav. 162 S.

<lb/>Reproduzirt in zeitgemäßer Neugestaltung eine der ältesten und verbreitetsten
<lb/>Handausgaben der Deutschen Wechselordnung mit erläuternden Anmerkungen und
<lb/>Präjudizien.

<lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Ikr. Julius v. Staudinger in München.

<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0381.tif"
             n="357"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0381"/>
         <div xml:id="d20610e45889" n="No. 21.">
      
            <head>28. September 1901</head>
            <div xml:id="d20610e45894"
                 ana="scope_-_357_-_359"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Noch einmal das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Francke, W. Ch.">Von W. Ch. Francke, Oberlandesgerichtsrath a. D. in Hannover</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0381--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 21.
</p>
               <p>

                  <lb/>28. September 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SerrffevL's

<lb/>Atätter für Wechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Noch einmal das gesetzliche Pfandrecht des Bermiethers. II. Anspruch auf Ablösung einer
<lb/>Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht in seiner Gestaltung durch das Bayr. AG. z. BGB.
<lb/>III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Civilsachen; Reichsgericht in Strafsachen. IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Usch erumak das gesetzliche Pfandrecht des Wermiettzers.

<lb/>Von W. CH. Francke, Oberlandesgerichtsrath a. D. in Hannover.

<lb/>Es hat zwar das Oberlandesgericht Colmar laut „Recht" von 1901,
<lb/>Entsch. 1319 am 25. Juni 1901 und um dieselbe Zeit auch das Amts- 
<lb/>gericht Hannover dem Vermiether ein dingliches Pfandrecht an dem vom
<lb/>Miether in die Wohnung eingebrachten fremden Eigenthume trotz guten
<lb/>Glaubens abgesprochen. Das Landgericht Hannover aber entschied gegen
<lb/>Ende Juli 1901 gegentheilig und zwar mit einem so bestechenden Grunde,
<lb/>daß es angezeigt sein dürfte, die von den ersten beiden Gerichten befolgte
<lb/>Meinung mit der in diesen Blättern vom 2. Februar 1901 vorbehaltenen
<lb/>Beschränkung im Interesse des sonstigen bürgerlichen Rechtsverkehrs fest- 
<lb/>zuhalten und weiter als dort geschehen, zu begründen.

<lb/>Das Landgericht Hannover sagt: „Bei der endgültigen Redaktion des
<lb/>BGB. ist die im ersten Entwürfe nicht enthaltene Bestimmung des § 1257
<lb/>ausgenommen, wonach die für vertragsmäßige Pfandrechte geltenden Vor- 
<lb/>schriften auch auf die gesetzlichen Pfandrechte entsprechende Anwendung
<lb/>finden. Für vertragsmäßige Pfandrechte hat der Grundsatz „Hand wahrt
<lb/>Hand" unzweifelhaft Geltung erlangt; denn die Vorschrift des § 1205,
<lb/>daß die Bestellung durch den Eigenthümer erfolgen müßte, ist durch § 1207
<lb/>sofort dahin erweitert, daß auch ein Nichteigenthümer gültig verpfänden
<lb/>könne, wenn nur für die Verpfändung die in den §§ 932, 934, 935 BGB-
<lb/>für den Erwerb des Eigenthums gegebenen Voraussetzungen zutreffen.
<lb/>Auch der erste Entwurf eines BGB. lieh im § 1147 dem Grundsätze
<lb/>„Hand wahrt Hand" Anwendung auf die durch Rechtsgeschäft begründeten
<lb/>Faustpfandrechte, schloß aber denselben für gesetzliche Pfandrechte aus, ohne
<lb/>besondere Gründe für diese verschiedenartige Behandlung der beiden Pfand-
<lb/>LXV1.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0382.tif"
                   n="358"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0382"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0382--><p/>
               <p>

                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>Noch einmal das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers.
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtsarten anzugeben. Es ist aber anzunehmen, daß durch Aufnahme des
<lb/>§ 1257 BGB. die Verschiedenheit hat ebenso beseitigt und der Grundsatz
<lb/>„Hand wahrt Hand" auch auf die gesetzlichen Pfandrechte hat ausgedehnt
<lb/>werden sollen."

<lb/>Solcher Annahme steht indes doch Vielerlei entgegen.

<lb/>1) Das HGB-, erst berathen, als das BGB. fertiggestellt war, hat,
<lb/>um die von ihm geordneten gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs,
<lb/>Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers bei gutem Glauben derselben
<lb/>auf Vertragsgut zu erstrecken, welches nicht im Eigenthum oder in sonstiger
<lb/>Verfügungsgewalt der anderen Vertragspartei steht, die besondere und
<lb/>ausdrückliche Vorschrift des § 366 Abs. 3. Diese Vorschrift wäre über- 
<lb/>flüssig, wenn die vom Landgerichte Hannover befolgte Auslegung des
<lb/>Z 1257 BGB. richtig sein sollte. Man vergleiche auch HGB. 8 541
<lb/>Abs. 2 und BSchG. 8 2 Abs. 2.

<lb/>2) Die Annahme des Landgerichts Hannover hat an sich schließlich
<lb/>gerade so viel und gerade so wenig für sich als die gegentheilige Annahme,
<lb/>daß die nicht aufgenommene Verfügung des ersten Entwurfs als über- 
<lb/>flüssig nicht ausgenommen wurde.

<lb/>3) Dazu kommt, daß, wie auf S, 41 dieser Blätter bereits hervor- 
<lb/>gehoben, 8 1257 BGB. nicht vom „rechtsgeschäftlichen" und vom „gesetz- 
<lb/>lichen" Pfandrechte spricht, sondern von dem „durch Rechtsgeschäft bestellten"
<lb/>und von dem „kraft Gesetzes entstandenen" Pfandrechte, daß also 8 1257
<lb/>seinem Wortlaute nach nur auf bestehendes Pfandrecht sich bezieht und
<lb/>über Entstehung von Pfandrecht nicht verfügt. Der Wortlaut aber ist.
<lb/>wie a. a. O. nach Labes gleichfalls hervorgehoben, in völliger Ueberein-
<lb/>stimmung mit dem großen Unterschiede, welcher besteht zwischen dem Erwerb
<lb/>eines dinglichen Rechtes, mittels Vertrag und Besitz und solchem Erwerb
<lb/>ohne eins von diesen, blos auf Grund besonderer Gunst des Gesetzes.
<lb/>Vom Wortlaute zu einem weiteren Sinne abznweichen, möchte hier aber
<lb/>umsoweniger Veranlassung sein, als es außer dem streitigen 8 1207 im
<lb/>BGB. nur noch die 88 1205 und 1206 giebt, welche allgemeine Vor- 
<lb/>schriften über rechtsgeschäftliche Entstehung eines Pfandrechts enthalten.
<lb/>Die 88 1205 und 1206 aber handeln von der für solche Entstehung er- 
<lb/>forderlichen Einräumung, von Besitz oder Mitbesitz, sind also völlig un- 
<lb/>geeignet, auf die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts auch nur ent- 
<lb/>sprechend angewandt zu werden.

<lb/>4) Innere Gründe schließen nun nicht nur für die Pfandrechte kraft
<lb/>Gesetzes die Anwendung der Sätze über Entstehung von Pfandrechten durch
<lb/>Vertrag aus, sondern erheischen für sie die Sätze über Entstehung eines
<lb/>Pfandrechts durch Zwangsvollstreckung. Denn auch durch die Letztere
<lb/>entsteht Pfandrecht ohne Vertrag und Besitzeseinräumung. Und zwar
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0383.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0383"/>
            <div xml:id="d20610e46118"
                 ana="scope_-_359_-_363"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anspruch auf Ablösung einer Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht in seiner Gestaltung durch das Bayr. AG. z. BGB.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schmidt, Oskar">Von Notar Oskar Schmidt in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>Anspruch auf Ablösung einer Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht rc. 359
</p>
               <p>

                  <lb/>werden auf die Entstehung des Pfandrechts des Vermiethers die Sätze von
<lb/>der Entstehung des Pfandrechts durch Zwangsvollstreckung in bewegliche
<lb/>körperliche Sachen entsprechend anzuwenden sein. Denn bei beiden Vor- 
<lb/>gängen handelt es sich um bewegliche körperliche Sachen im Gewahrsame
<lb/>des Schuldners.

<lb/>Das Pfandrecht — also nach 8 1204 BGB. und § 816 CPO. die
<lb/>Befugnis;, durch Verkauf des Pfandes sich zu befriedigen —, welches
<lb/>durch die Pfändung der Zwangsvollstreckung erworben wird, steht aus- 
<lb/>weislich der §8 804 und 771 CPO. dem Gläubiger zu gegenüber dem
<lb/>Schuldner, gegenüber dessen übrigen Gläubigern, sofern sie nicht etwa
<lb/>am Pfände bereits selbst erweislich Pfandrechte erwarben, und gegenüber
<lb/>anderen, sofern ihnen nicht am Pfände Eigenthum oder ein sonstiges Ver- 
<lb/>äußerung durch den Schuldner hinderndes Recht zusteht. Gleicher Maßen
<lb/>wird also dem Vermiether sein gesetzliches Pfandrecht zustehen.

<lb/>Ein Pfandrecht solcher Art ist m. E. ein Pfandrecht an den Sachen
<lb/>des Schuldners, ein Pfandrecht an den „eingebrachten Sachen des
<lb/>Miethers". Solches Pfandrecht des Vermiethers genügt m. E. auch einem
<lb/>vorsichtigen Vermiether und schädigt nicht, wie dasjenige, welches man
<lb/>dessen gutem Glauben gewähren will, manche andere beachtenswerthe
<lb/>Interessen des bürgerlichen Sachverkehrs. Solches Pfandrecht steht m. E.
<lb/>auch nicht in Widerspruch mit den Pfandrechten des gutgläubigen Kom- 
<lb/>missionärs, Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers; denn diese haben
<lb/>das Gut unter sich und sie verwandten Arbeit und Geld auf das Gut zu
<lb/>Nutzen Desjenigen, welchen dasselbe angeht, was Alles nicht der Fall ist
<lb/>beim Vermiether.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Anspruch ans Ablösung einer Kommunmauer «ach Münchener
<lb/>Stadtrecht in seiner Gestattung durch das Wayr. AG. z. AGW.

<lb/>Von Notar Oskar Schmidt in München.

<lb/>Am 1. Januar 1900 hat man sie zu Grabe getragen, die alte
<lb/>Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht. Schon in der Ausschuß- 
<lb/>verhandlung der Kammer der Reichsräthe vom 13. Februar 1899, also
<lb/>fast ein Jahr vor dem Ende, hat ihr Herr Reichsrath v. Auer den
<lb/>Nekrolog gehalten. Dabei bemerkte Herr v. Auer:

<lb/>„Es ist angeführt worden, daß die rechtliche Qualifikation der Kommunmauer
<lb/>zu vielen Prozessen Anlaß gegeben hat.

<lb/>Das ist nur insofern richtig, als es sich um die Frage gehandelt hat, wer
<lb/>berechtigt ist, die Ablösungssumme für Kommunmauern zu fordern" (Becher,
<lb/>Materialien Bd. 1 S. 835, 836).

<lb/>Dieser Anspruch nun ist es, dessen Gestaltung durch das neue Recht
<lb/>hier besprochen werden soll.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0384.tif"
                   n="360"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0384"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>360 Anspruch auf Ablösung einer Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht rc.

<lb/>Die Kommunmauer wird ja auch in München in ihren Folgezuständen
<lb/>noch manches Jahr fortleben und fortwirken, so daß es sich wohl der
<lb/>Mühe lohnt, jenen Anspruch einer eingehenderen Erörterung zu unterziehen.

<lb/>Wer ist nach der durch die Einführung des BGB. bewirkten Rechts- 
<lb/>gestaltung anspruchsberechtigt auf die Ablösungssumme, welche der An- 
<lb/>grenzer bei dem Anbau an eine nach Münchener Stadtrecht errichtete
<lb/>Kommunmauer zu bezahlen hat?

<lb/>Die Rechtsregel, auf welcher dieser Anspruch nunmehr beruht, enthält
<lb/>Art. 70 Abs. 2 des Bayr. AG. zum BGB. vom 9. Juni 1899, woselbst
<lb/>bestimmt ist:

<lb/>„Ist eine Mauer, durch welche zwei Grundstücke geschieden werden, von dem
<lb/>Eigentümer des einen Grundstücks auf Grund eines ihm nach den bisherigen
<lb/>Vorschriften gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks zustehenden
<lb/>Zwangsrechts zu gemeinschaftlicher Benützung hergestellt worden, so finden an
<lb/>Stelle der bisherigen Vorschriften, nach welchen im Falle der Benützung der
<lb/>Mauer Seitens des Eigentümers des anderen Grundstücks ein Theil der Kosten
<lb/>zu ersetzen ist, die Vorschriften des Art. 68 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung,
<lb/>es sei denn, daß der Ersatzanspruch schon vor dem Inkrafttreten des Bürger- 
<lb/>lichen Gesetzbuchs fällig geworden ist."

<lb/>Art. 68 lautet:

<lb/>„Werden zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Be- 
<lb/>nützung die Eigenthümer der Grundstücke gemeinschaftlich be- 
<lb/>rechtigt sind, so kann der Eigenthümer des einen Grundstücks dem Eigen- 
<lb/>thümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer. ihrer ganzen Dicke
<lb/>nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß durch die Erhöhung die
<lb/>Mauer nicht gefährdet wird.

<lb/>Der Eigenthümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt
<lb/>ist, kann dem Eigenthümer des anderen Grundstücks die Benützung des Auf- 
<lb/>baues verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Theil des Aufbaues
<lb/>benützt werden soll, für den entsprechenden Theil der Baukosten Ersatz geleistet
<lb/>wird Ist der Bauwerth geringer als der Betrag der Baukosten, so bestimmt
<lb/>sich der zu ersetzende Betrag nach dem Bauwerthe. Die Ersatzleistung kann auch
<lb/>durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. So lange das Ber-
<lb/>bietungsrecht besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den die
<lb/>Unterhaltung der Mauer in Folge der Erhöhung verursacht.

<lb/>Wird die Mauer zum Zwecke der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung
<lb/>auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigenthümer die Erhöhung unternimmt.
<lb/>Der nach Abs. 2 von dem Eigenthümer des anderen Grundstücks zu ersetzende
<lb/>Betrag erhöht sich um den entsprechenden Theil des Werthes der zur Ver- 
<lb/>stärkung verwendeten Grundfläche. Verlangt der Eigenthümer des Grundstücks,
<lb/>auf dem die Verstärkung angebracht worden ist, die Ersatzleistung, so ist er ver- 
<lb/>pflichtet, dem Eigenthümer des anderen Grundstücks das Eigenthum an der zu
<lb/>der Mauer verwendeten Grundfläche seines Grundstücks soweit zu übertragen,
<lb/>daß die neue Grenzlinie durch die Mitte der verstärkten Mauer geht; die Vor- 
<lb/>schriften über den Kauf finden Anwendung."

<lb/>Im Kommentare zum Bayr. Ausf.-Ges. von Böhm und Klein ist
<lb/>nun in Anm. 2 zu Art. 68 und 69 S. 118 bemerkt:
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0385.tif"
                   n="361"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0385"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>Anspruch auf Ablösung einer Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht rc. 3(31

<lb/>„es (das Gesetz) gestattet .... dem Eigenthümer, welcher die Erhöhung
<lb/>vorgenommen hat, oder (!), wie Abs. 2 sich ausdrückt, „„dem Eigenthümer
<lb/>desjenigen Grundstücks, von welchem aus die Erhöhung erfolgt ist"", die Be- 
<lb/>nützung des Aufbaues insolange dem Eigenthümer des anderen Grundstücks zu
<lb/>verbieten, bis jenem für die Hälfte oder, wenn nur ein Theil des Aufbaues benützt
<lb/>werden soll, für den entsprechenden Theil der Baukosten Ersatz geleistet wird."
<lb/>Diese Bemerkung kann leicht zu Mißverständnissen Anlaß geben, in- 
<lb/>sofern die Anspruchsberechtigung (die nach dem Gesetz als Verbietungsrecht
<lb/>zunächst auf ein Unterlassen des Verpflichteten gerichtet ist) mit der Vor- 
<lb/>nahme der Erhöhung Seitens des Berechtigten in Zusammenhang
<lb/>gebracht wird, während, wie nachstehend gezeigt werden soll, die erfolgte
<lb/>Erhöhung oder die erfolgte Herstellung der Kommunmauer zwar selbst- 
<lb/>verständlich den Keim zur Entstehung des Ablösungsanspruchs legt, der
<lb/>Anspruch aber nur in der Person Desjenigen entsteht, welcher zur Zeit
<lb/>des Anbaues Eigenthümer des Grundstücks ist, von dem aus die Er- 
<lb/>höhung oder die Herstellung der Mauer erfolgt ist.

<lb/>Schon 'die grammatische Auslegung des Gesetzes läßt keine andere
<lb/>Auffassung zu. Unter „dem Eigenthümer des Grundstücks, von
<lb/>dem aus die Erhöhung erfolgt ist" kann nach dem Wortsinne nur
<lb/>Derjenige verstanden werden, in dessen Eigenthume sich zur Zeit des An- 
<lb/>baues das Grundstück, von welchem aus die gemeinschaftliche Mauer er- 
<lb/>höht oder hergestellt wurde, bestndet.

<lb/>Diese Auffassung wird durch den zur Zeit der Erlassung des Gesetzes
<lb/>vorhandenen Rechtszustand bekräftigt.

<lb/>Vor dem Inkrafttreten des Bahr. AG. zum BGB. herrschte in
<lb/>Theorie und Praxis lebhafter Streit, ob der Ablösungsanspruch nach der
<lb/>Münchener Bau- und Kundschaftsordnung vom Jahre 1489 in der Person
<lb/>des Grundeigenthüniers entstehe, welcher die Kommunmauer erbaut oder
<lb/>erhöht hat, oder in der Person Desjenigen, welcher zur Zeit des Anbaues
<lb/>Eigenthümer des vorerwähnten Grundstücks ist.

<lb/>Die Praxis des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts
<lb/>München hat vorwiegend in letzterem Sinne entschieden (s. Urtheil des
<lb/>Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 1870, Bl. f. RA. Bd. 35 S. 310;
<lb/>Urtheil desselben Gerichtshofs vom 31. Juli 1871, Samml. Bd. 1 S. 164
<lb/>und vom l0. Februar 1879, Samml. Bd. 7 S. 821; dann Urtheil des
<lb/>Oberlandesgerichts München vom 23. September 1887, Bl. f. RA. Bd. 53
<lb/>S. 9 und vom 18. Mai 1889, s. die Ausführungen im Urtheile des
<lb/>Obersten Gerichtshofs, Bl. f. RA. Bd. 54 S. 241; vgl. überdies zur
<lb/>ganzen Streitfrage die treffliche Abhandlung in Bl. f. RA. Bd. 53 S. 1 ff.).

<lb/>Daß diese Rechtsauffassung der Obergerichte vom Gesetzgeber der neuen
<lb/>Rechtsregel zu Grunde gelegt wurde, darf gerade in Anbetracht der Aus- 
<lb/>drucksweise desGesetzes mit Fug und Recht als feststehend angenommen werden.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0386.tif"
                   n="362"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0386"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>362 Anspruch auf Ablösung einer Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht je.

<lb/>Die Stichprobe aber für die Richtigkeit dieser Annahme giebt die
<lb/>Konstruktion des Anspruchs.

<lb/>Der Art. 68 des Ausf.-Ges. knüpft an die Vorschrift des § 921 des
<lb/>BGB. an, welche bestimmt:

<lb/>„Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen
<lb/>Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Bor- 
<lb/>theile beider Grundstücke dient, von einander geschieden, so wird vermuthet, daß
<lb/>die Eigenthümer der Grundstücke zur Benützung der Einrichtung gemeinschaftlich
<lb/>berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf Hinweisen, daß die Ein- 
<lb/>richtung einem der Nachbarn allein gehört."

<lb/>Diese Fassung hat 8 921 a. a. O. in der Kommission für die zweite
<lb/>Lesung des Entwurfs des BGB. erhalten.

<lb/>Der § 854 Abs. 1 des Entwurfs l lautete:

<lb/>„Befindet sich auf der Grenze zweier Grundstücke eine Einrichtnng, welche
<lb/>zum Vortheile beider Grundstücke dient — Rain, Grenzgestell im Walde, Winkel,
<lb/>Zwischenraum, Mauer, Graben, Hecke, Planke, Zaun und dergleichen —, so
<lb/>wird vermuthet, daß dieselbe in Ansehung der Benützung zu beiden Grundstücke»
<lb/>gehöre, sofern nicht ihre äußeren Merkmale daraus Hinweisen, daß sie alleiniges
<lb/>Eigenthum des einen Nachbarn sei."

<lb/>In den Motiven hiezu heißt es:

<lb/>„Eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 762—772 (nun §§ 741—758) liegt
<lb/>nicht vor. Jedem der Nachbarn steht ein subjektiv dingliches, grunddienstbarkeit- 
<lb/>artiges Recht der Benützung zu."

<lb/>Im Entwürfe ll wurde die rechtliche Natur dieses Verhältnisses um- 
<lb/>gestaltet.

<lb/>Die Protokolle (S. 130) bemerken hierüber:

<lb/>„Der Antrag 1 . . . . spricht .... in Abweichung vom Entwurf I aus,
<lb/>daß die Eigenthümer der angrenzenden Grundstücke zur gemeinschaftlichen
<lb/>Benützung der Grenzeinrichtung befugt seien, indem er davon ausgcht, daß
<lb/>nur ein gemeinschaftliches, nicht jedoch zwei parallel laufende Benützungsrechte
<lb/>der angrenzenden Eigenthümer beständen."

<lb/>Im Anschluß an die neue Fassung wurde in der Kommission auch
<lb/>der Antrag gestellt, die Vorschrift des § 854 Abs. 2 Satz 4, welche be- 
<lb/>stimmte, daß die Rechtsverhältnisse der Nachbarn an der Grenzeinrichtung
<lb/>im Uebrigen den Vorschriften über die Gemeinschaft unterliegen, zu
<lb/>streichen.

<lb/>Die Kommission hat zwar diesen Antrag abgelehnt, jedoch mit
<lb/>folgender Begründung: Die Vorschrift des § 854 Abs. 2 Satz 4 sei zwar
<lb/>möglicherweise entbehrlich, wenn man sich in Beziehung auf Abs. 1 der
<lb/>Fassung des Antrags l (nunmehriger 8 921) anschließe. Sie erscheine
<lb/>aber zweckmäßig, um alle Zweifel darüber abzuschneiden, welche Grund- 
<lb/>sätze im Falle der Kollision zwischen den Nachbarn anzuwenden seien.

<lb/>So reservirt nun auch diese letzteren Ausführungen der Kommission
<lb/>lauten mögen, es kann gleichwohl mit Grund nicht bezweifelt werden, daß
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0387.tif"
                n="363"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0387"/>
            <div xml:id="d20610e46556" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e46561"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e46569" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0387--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen). 363


<lb/>das gemeinschaftliche Benutzungsrecht der Grundeigenthümer nach
<lb/>§ 921 BGB., bezw. nach Art. 68 Bayr. Ausf.-Ges. als Gemeinschaft
<lb/>im Sinne der §§ 741 ff. BGB. aufzufassen ist. Die Begriffsbestimmung
<lb/>in tz 741 a. a. O. zwingt zu diesem Schluffe (vgl. Planck, Komm. z.
<lb/>BGB., Vordem. I zu 8 741 S. 483).

<lb/>Nachdem nun der Ablösungsanspruch nach Art. 70 Abs. 2 Ausf.-Ges.
<lb/>mittels seiner Bezugnahme auf Art. 68 a. a. O. diese Gemeinschaft zur
<lb/>Grundlage nimmt, steht auch fest, daß derselbe nur im Verhältnisse der
<lb/>Gemeinder zu einander, sohin nur in der Person des Eigenthümers des
<lb/>Grundstücks, von dem aus der Bau erfolgte, gegen den Eigenthümer des
<lb/>Nachbargrundstücks entstehen kann.

<lb/>Daß der Anspruch persönlicher Natur ist, bedarf wohl keiner weiteren
<lb/>Ausführung; er ist nur relativ zwischen einzelnen Personen wirksam.

<lb/>Aus dem gewonnenen Resultat ergiebt sich:

<lb/>1) daß der ursprüngliche Erbauer der Kommunmaner, da er den An- 
<lb/>spruch auf die Ablösungssumme nur erwirbt, wenn er zur Zeit des
<lb/>Anbaues sich noch im Miteigenthume der Mauer befindet, über den
<lb/>Anspruch vor dessen Erwerb nur abhängig von dieser Be- 
<lb/>dingung verfügen, denselben insonderheit nur unter dieser
<lb/>Bedingung an einen Anderen abtreten oder verpfänden
<lb/>kann;

<lb/>2) daß ein Vorbehalt des Anspruchs bei Veräußerung des Grundstücks
<lb/>nur als persönliche Verpflichtung des Erwerbers zur Ab- 
<lb/>tretung des Anspruchs, falls derselbe in seiner Person entstehen
<lb/>sollte, konstruirt werden kann, eventuell verbunden mit der Ver- 
<lb/>pflichtung des Erwerbers, bei Weiterveräußerung für den Eintritt
<lb/>seines Besitznachfolgers in die Verpflichtung Sorge zu tragen;

<lb/>3) daß der Anspruch für den Hersteller der Mauer schlechtweg verloren
<lb/>ist, wenn sein Grundstück vor dem Anbaue zwangsweise ver- 
<lb/>steigert wird.
</p>
                     <p>

                        <lb/>HI. Uechtsprechung.

<lb/>A. Reichsgericht (Zivilsachen).

<lb/>Civilrech«.

<lb/>Rüge von Qualitätsmängeln. Ausschluß der Beweis-
<lb/>mängelung im Falle der Unterlassung oder Verzögerung
<lb/>der Rüge.

<lb/>Die Parteien standen seit dem Jahre 1893 mit einander in Ge- 
<lb/>schäftsverbindung, während welcher die Klägerin dem Beklagten im Ganzen
<lb/>etwa 7500 Fässer Bier geliefert und der Beklagte Zahlungen auf den
<lb/>Kaufpreis — ä conto — geleistet hat. Nach einer Abrechnung vom
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0388.tif"
                         n="364"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0388"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0388--><p/>
                     <p>

                        <lb/>364
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>18. November 1899 erggb sich ein Saldo zu Lasten des Beklagten von
<lb/>4649 Mk. 19 Pfg., welcher sich inzwischen auf 1713 Mk. 84 Pfg. er- 
<lb/>mäßigt hat. Zu Zahlung des letzteren Betrags ist auf die Hierwegen
<lb/>erhobene Klage der Beklagte durch ein Versäumnißurtheil des Landgerichts
<lb/>B. vom 2. April 1900 verurtheilt worden. Ihren Anspruch stützt die
<lb/>Klägerin auf Anerkenntniß des Beklagten und auf die käuflich erfolgte
<lb/>Bierlieferung. Der Beklagte macht geltend, daß die von der Klägerin im
<lb/>Laufe der Geschäftsverbindung gelieferten 7500 Fässer Bier nicht das
<lb/>Maß gehabt haben, welches sie nach dem darauf befindlichen Aichstempel
<lb/>hätten haben sollen, daß sie vielmehr durchschnittlich einen um 1 Liter — oder
<lb/>um mindestens 2 Liter — geringeren Rauminhalt gehabt hätten. Er be- 
<lb/>rechnet die Differenz insgesamint auf 1875 Mk., welche an der Forderung
<lb/>zu kürzen seien, und hat den Antrag gestellt, die Klägerin zum Betrage von
<lb/>1688 Mk. 84 Pf. mit der Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit
<lb/>Urtheil vom 17. September 1900 das Versäumnißurtheil, soweit nicht der
<lb/>Klageanspruch inzwischen ermäßigt wurde, aufrecht erhalten. Berufung und
<lb/>Revision des Begklagten sind zurückgewiesen, letztere aus folgendem Grunde:

<lb/>Unstreitig hat der Beklagte das sämmtliche ihm von der Klägerin ge- 
<lb/>lieferte Bier angenommen und seinerseits weiter verkauft, ohne der
<lb/>Klägerin vor Mai 1899 ein Manko anzuzeigen. Erst am 3. Mai 1899
<lb/>hat er der Klägerin mitgetheilt, daß er bei dem von ihm auf Flaschen ab- 
<lb/>gezogenen Biere ein Manko von 984 Liter oder einen Verlust von 68,75 Mk.
<lb/>gehabt habe. Diese 68 Mk. 75 Pfg. sind ihm von der Klägerin vergütet
<lb/>worden. Der Beklagte hat dann später die noch bei ihm vorhandenen
<lb/>Fässer nachaichen lassen. Das aus dieser Nachaichung sich ergebende Blanko
<lb/>an 99 Fässern hat die Klägerin, wie sie sagt aus Coulanz, dem Beklagten
<lb/>vergütet, indem sie den Betrag von 25 Mk. von der Klageforderung ab- 
<lb/>setzte. Im Uebrigen dagegen bestreitet die Klägerin, daß an den gelieferten
<lb/>Fässern ein Mindermaß vorhanden gewesen sei; die Fässer seien ordnungs- 
<lb/>mäßig geaicht und fast alle Jahre nachgeaicht worden. Jedenfalls aber sei
<lb/>der Beklagte aller Ansprüche wegen eines etwaigen Manko's verlustig ge- 
<lb/>gangen, nachdem er die sämmtlichen Fässer als Vertragserfüllung ange- 
<lb/>nommen habe, ohne den angeblichen Mangel zu rügen. Der Beklagte habe
<lb/>die Fässer nach demselben Maße, wie sie ihm geliefert seien, weiter ver- 
<lb/>kauft und habe also keinen Schaden erlitten. Der Beklagte macht hingegen
<lb/>geltend: es liege ein heimlicher Mangel vor; da die Fässer nicht ausge- 
<lb/>messen werden könnten, bis sie entleert seien; und zwar lediglich ein
<lb/>Quantitätsmangel. Schon von Beginn der Geschäftsverbindung im Jahre
<lb/>1893 an seien dem Beklagten von seinen Abnehmern Reklamationen über
<lb/>den Mindergehalt der Fässer gegenüber dem darauf vermerkten Aichmaße zu- 
<lb/>gegangen und der Beklagte habe diesen Reklamationen auch stattgegeben.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0389.tif"
                         n="365"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0389"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0389--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>865
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wie allgemein bekannt sei, könnten die Fässer nach einer Bearbeitung nicht
<lb/>das frühere Maß behalten, weshalb es in dem Verkehre mit Branereien
<lb/>üblich sei, daß am Schlüsse der Geschäftsverbindung eine gütliche Verein- 
<lb/>barung wegen des dem Abnehmer durch Mindermaß entstandenen Schadens
<lb/>getroffen werde. Auch die Klägerin habe sich bereit erklärt, dem Beklagten
<lb/>das Mindermaß zu vergüten, wenn derselbe ihr ein solches Nachweise. Es
<lb/>sei aber Sache der Klägerin, nachzuweisen, daß die Fässer das darauf
<lb/>angegebene Quantum wirklich enthalten hätten.

<lb/>Der erste Richter hat, davon ausgehend, daß der behauptete Mangel
<lb/>ein Quantitätsmangel sei, angenommen, es sei hier die Beweislast vom
<lb/>Verkäufer auf den Käufer übergegangen, weil der Letztere die Waare un- 
<lb/>beanstandet angenommen und verbrauchte beziehungsweise über sie ander- 
<lb/>weitig disponirt habe und weil er hiedurch dem Verkäufer die Beweis- 
<lb/>führung wesentlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht habe, der Beweis
<lb/>für das behauptete Manko sei aber von dem Beklagten nicht geführt und
<lb/>durch die angebotenen Beweismittel nicht erbringlich. Das Berufungs- 
<lb/>gericht sieht in dem behaupteten Manko gleichfalls einen (reinen) Quanti- 
<lb/>tätsmangel und erachtet deshalb die Vorschrift in Art. 347 des bisherigen
<lb/>Handelsgesetzbuchs als formell nicht anwendbar. Es kommt indessen gleich- 
<lb/>wohl zu dem Ergebnisse, daß der Beklagte sich durch sein Verhalten des
<lb/>Rechtes, Ansprüche wegen „Qualitätsmängel" (richtig Quantitätsmängel)
<lb/>geltend zu machen, begeben habe. Da für den geilauen Raumgehalt der
<lb/>Fässer, deren Nachmessung bei jeder einzelnen Lieferung praktisch unthun-
<lb/>lich gewesen sei, nur der amtliche Aichstempel einen einigermaßen sicheren
<lb/>Anhalt habe geben können, so liege schon an sich die Annahme nahe, daß
<lb/>die Parteien stillschweigend darüber einverstanden gewesen seien, es solle
<lb/>über das zu fakturirende und vom Beklagten zu bezahlende Maß der auf
<lb/>dem Fasse befindliche Aichstempel entscheiden. Davon abgesehen, habe der
<lb/>Beklagte nach seiner eigenen Darstellung in vielen Fällen positive Kenntniß
<lb/>davon gehabt, daß die Fässer das ihm in Rechnung gestellte Maß nicht
<lb/>hielten und im Uebrigeu mindestens vermuthet, daß dies nicht der Fall sei.
<lb/>Wenn Beklagter unter diesen Umständen der Klägerin gegenüber Jahre
<lb/>lang geschwiegen und das Bier zum größten Theile nach demselben Maße,
<lb/>wie es ihm von der Klägerin fakturirt und auf den Fässern angegeben
<lb/>war, weiter verkauft habe, ferner das fakturirte Quantum, wenn auch mit
<lb/>ä aouto-Zahlungen, beglichen habe, so könne sein Verhalten nur so gedeutet
<lb/>werden, daß er die Waare auch dem Quantum nach genehmige. Er bleibe
<lb/>lediglich auf die nach seiner Behauptung übliche, aber im Rechtswege nicht
<lb/>erzwingbare gütliche Vereinbarung angewiesen, um sich wegen des angeb- 
<lb/>lichen Manko's Ersatz zu verschaffen. Anderenfalls aber würde das Berufungs- 
<lb/>gericht kein Bedenken tragen, die Abweisung der „klägerischen Ansprüche"
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0390.tif"
                         n="366"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0390"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0390--><p/>
                     <p>

                        <lb/>366
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>(richtig: der Ansprüche, beziehungsweise der Einwendung des Beklagten) in
<lb/>der Weise zu begründen, wie es vom Landgerichte geschehen sei, nach Lage
<lb/>der Sache müsse der Beklagte die Minderhaltigkeit jedes einzelnen ge- 
<lb/>lieferten Fasses beweisen und dieser Nachweis lasse sich mit den vorgebrachten
<lb/>Beweismitteln nicht führen.

<lb/>Die Revision richtet ihre Angriffe vorzugsweise gegen den letzten
<lb/>Theil der Begründung des Berufungsurtheils, worin aus dem Gesichtspunkte
<lb/>der vorliegenden Falles dem Beklagten auferlegten Beweislast die Ein- 
<lb/>wendung desselben zurückgewiesen ist. Allein dieser Entscheidungsgrund
<lb/>ist vom Berufungsrichter nur als ein eventueller der vorangehenden Be- 
<lb/>gründung hinzngefügt, und die prinzipiellen Urtheilsgründe sind, wie die
<lb/>Nachprüfung ergiebt, für sich durchaus geeignet, die angefochtene Entscheidung
<lb/>zu tragen.

<lb/>Wäre in der vom Berufungsgerichte vorangestellten Erwägung eines
<lb/>stillschweigenden Einverständnisses der Parteien darüber, daß für das von
<lb/>dem Beklagten zu bezahlende Maß lediglich der auf dem Fasse befindliche
<lb/>Aichstempel entscheiden solle, die bestimmte thatsächliche Feststellung eines
<lb/>dahin getroffenen Einverständnisses zu finden, so würde das schon allein
<lb/>hinreichen, um die nachträgliche Geltendmachung eines Mindermaßes Seitens
<lb/>des Beklagten auszuschließen. Allein eine solche positive Feststellung ist
<lb/>aus der Fassung der Gründe nicht zu entnehmen und auch die von dem
<lb/>Urtheil aus jener Annahme gezogenen Folgerungen sind nur in hypo- 
<lb/>thetischer Weise ausgesprochen. Damit erweist sich der Einwand der
<lb/>Revision, daß für ein Einverständniß der unterstellten Art gar keine
<lb/>Parteibehanptung aufgestellt worden sei, insoweit als gegenstandslos. Der
<lb/>Schwerpunkt der Urtheilsbegründung liegt offenbar in den darauf folgenden
<lb/>Erwägungen.

<lb/>Wenn die Vorinstanz die Bestimmung des Art. 347 des bisherigen
<lb/>HGB. auf bloße Quantitätsmängel formell für nicht anwendbar erachtet,
<lb/>so befindet sie sich damit im Einklänge mit der Rechtsprechung, wie sie auf
<lb/>dem Boden des seitherigen Gesetzes dessen Anwendung begrenzt hatte
<lb/>(vgl. nunmehr § 378 des neuen HGB. und hiezu Denkschrift Bd. 1 zu § 350
<lb/>des Entwurfs S. 225 fg.) Aber ebenso entspricht es andererseits den auch
<lb/>schon unter der bisherigen Rechtsordnung befolgten Grundsätzen, der Ver- 
<lb/>zögerung oder Unterlassung einer Rüge von Quantitätsmängeln unter
<lb/>besonderen Umständen die Wirkung beizumessen, daß der Käufer mit
<lb/>einer nachträglichen Bemängelung ausgeschlossen wird. Es mag im Einzel- 
<lb/>falle die Sachlage einen Schluß aus dem Verhalten des Käufers auf dessen
<lb/>(wirkliche) Absicht, die Waare auch dem Umfange nach zu genehmigen, auf
<lb/>einen Verzicht bezüglich der Mängelrüge rechtfertigen; oder mag es auch
<lb/>zulässig sein, nach dem im Handelsverkehre herrschenden (dem Art. 347 des
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0391.tif"
                         n="367"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0391"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0391--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>367
</p>
                     <p>

                        <lb/>HGB. gleichfalls zu Grunde liegenden) Prinzipe von Treu und Glauben
<lb/>eine hiemit in Widerspruch tretende hinterherige Bemängelung auszuschließen.
<lb/>Von letzterem Standpunkt aus ist in einem mit dem gegenwärtigen gleich- 
<lb/>artigen Falle von dem Reichsoberhandelsgerichte (Entsch. Bd. 1 Nr. 35
<lb/>S. 125, 126) die nach jahrelanger Geschäftsverbindung der Parteien
<lb/>nachträglich vom Käufer erhobene Ausstellung wegen angeblicher Gewichts-
<lb/>manko's verworfen worden (vgl. hiezu Hanausek, die Haftung des
<lb/>Verkäufers Bd. 1 S. 259 fg., S. 222 Nr. 27). Vorliegend sind vom
<lb/>Berufungsrichter die konkreten Umstände in ihrem Zusammenhänge für die
<lb/>Frage, ob die gelieferte Waare der Quantität nach von dem Käufer als
<lb/>genehmigt zu gelten habe, gewürdigt worden. Nach dieser Richtung kam
<lb/>immerhin auch die Geschäftsbehandlung in Betracht, bei welcher durchweg
<lb/>nach dem amtlichen Aichstempel geliefert und fakturirt worden ist. Wesent- 
<lb/>lich aber sind die übrigen im Berufungsurtheil angeführten Momente in
<lb/>Rücksicht gezogen, namentlich das Unterlassen jeglicher Monitur Seitens
<lb/>des Beklagten während der jahrelang fortgesetzten Geschäftsverbindung un- 
<lb/>geachtet seiner Kenntniß von den sich mehrfach wiederholenden Maß- 
<lb/>differenzen und die ebensolang vorbehaltlos geleisteten Zahlungen auf die
<lb/>(nach dem Aichmaß berechneten) Fakturen. Zu dem letzteren Punkte hat
<lb/>das Berufungsgericht den von der Revision betonten Umstand, daß die
<lb/>Zahlungen Seitens des Beklagten regelmäßig nicht auf bestimmte Rechnungs- 
<lb/>posten, sondern ä conto geleistet wurden, keineswegs übersehen, aber auch
<lb/>eine auf die letztere Weise erfolgende Begleichung des Kaufpreises konnte
<lb/>zulässigerweise in der Würdigung der gesammten Verhältnisse mit verwerthet
<lb/>werden. Man dürfte in dem Verhalten eines Käufers einen Verstoß gegen
<lb/>Treu und Glauben finden, wenn er, ohne wegen der ihm bekannt gewordenen,
<lb/>bei neuen Sendungen wiederkehrenden Maßfehler irgendwelche Ausstellungen
<lb/>zu erheben, die Geschäftsverbindung fortsetzte und die Rüge auf den Zeit- 
<lb/>punkt einer endgültigen — vorliegenden Falles nach etwa sechsjährigem
<lb/>Geschäftsverkehr eingetretenen — Auseinandersetzung zu verschieben bezweckte,
<lb/>einem Verfahren, das die Sicherheit des Handelsverkehrs geradezu unmög- 
<lb/>lich machen würde. Indessen ist die Ausführung des Berufungsurtheils,
<lb/>das geschilderte Verhalten des Beklagten könne „nur so gedeutet werden,
<lb/>daß er die Waare auch dem Quantum nach genehmige", ohne Zweifel
<lb/>dahin zu verstehen, daß aus jenem Verhalten, also aus konkludenten Um- 
<lb/>ständen voir dem Gerichte der Schluß gezogen wird, der Beklagte habe die
<lb/>Waare dem Uinfange nach wirklich genehmigen, von Bemängelung der
<lb/>Quantität absehen wollen; und eine solche Schlußfolgerung liegt im
<lb/>Bereiche der thatsüchlichen Beurtheilung des einzelnen Falles.

<lb/>. Rechtlich einwandsfrei ist weiter auch die Erwägung des Berufungs- 
<lb/>urtheils, daß darin, wenn die Klägerin sich dem Beklagten gegenüber bereit
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0392.tif"
                         n="368"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0392"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0392--><p/>
                     <p>

                        <lb/>368
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>erklärte, ihm das Manko zu vergüten, welches er ihr Nachweisen würde,
<lb/>eine vertragsmäßige Einigung, wodurch sich die Klägerin ihrer Rechts- 
<lb/>behelfe für den Fall eines entstehenden Prozesses begeben hätte, nicht ge- 
<lb/>funden werden könnte; und richtig ist, daß die nach der Behauptung des
<lb/>Beklagten im Bierhandel bestehende Uebung einer gütlichen Vereinbarung
<lb/>wegen des Mindermaßes demselben einen Rechtsanspruch nicht zu verschaffen
<lb/>vermöchte, noch auch geeignet gewesen wäre, ihm die Rechtszulässigkeit einer
<lb/>Einrede zu wahren.

<lb/>Auf die Frage der Beweislast und die Beurtheilung der angebotenen
<lb/>Beweise braucht nach dem Gesagten nicht eingegangen zu werden. Viel- 
<lb/>mehr war hienach und da die angefochtene Entscheidung zu diesem Theile
<lb/>eine Verletzung revisibler Rechtsnormen auch sonst nirgends erkennen läßt,
<lb/>die Revision als unbegründet zurückzuweisen, was nach § 97 Abs. 1 CPO.
<lb/>die Verurtheilung des Revisionsklägers in die Kosten des Rechtsmittels zur
<lb/>Folge hat. VI. Civilsenat 371/1901. Urtheil vom 25. April 1901.

<lb/>Bestimmungsrecht des Ehemanns über den Wohnsitz. Ist
<lb/>Vereinbarung hierüber zulässig?

<lb/>Die Parteien leben seit Schließung ihrer Ehe im Oktober 1897 getrennt
<lb/>von einander. Die Klägerin hält sich mit ihren Kindern erster Ehe auf
<lb/>ihrem Grundstücke zu E. auf, der Beklagte wohnt auf dem Grundstücke
<lb/>seiner Schwester, der verwittweten B. in R. Die Klägerin ist mit der
<lb/>Behauptung, daß sie vor und bei der Verheirathung mit dem Beklagten
<lb/>verabredet habe, dieser solle noch bei der nächsten Wintersaat auf dem
<lb/>Gute seiner Schwester helfen, dann aber zu ihr auf ihr Gut E. ziehen
<lb/>und dessen Verwaltung übernehmen, daß der Beklagte jedoch dieses Ver- 
<lb/>sprechen nicht gehalten habe, dahin klagbar geworden, den Beklagten zu
<lb/>verurtheilen, das eheliche Leben wieder her- und fortzustellen. Der Beklagte
<lb/>hat auf Klageabweisung angetragen, indem er die behauptete Vereinbarung
<lb/>bestritten und verlangt hat, daß die Klägerin zu ihm nach R. ziehe. Der
<lb/>erste Richter hat durch Urtheil vom 9. Februar 1899 abweisend erkannt
<lb/>und das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung auf die Berufung der
<lb/>Klägerin durch das oben bezeichnete Urtheil aufrecht erhalten. Die Revision
<lb/>wurde aus folgenden Gründen zurückgewiesen.

<lb/>Während das erste Urtheil auf das Bürgerliche Gesetzbuch für das
<lb/>Königreich Sachsen gestützt ist, hat der Berufungsrichter, dessen Urtheil
<lb/>nach dem 1. Januar I960 ergangen ist, der Entscheidung mit Rücksicht
<lb/>auf die Vorschrift des Artikel 199 des EG. z. BGB. für das Deutsche
<lb/>Reich zutreffend die Normen dieses Gesetzbuchs zu Grunde gelegt. Er
<lb/>ist von der Anordnung des Abs. 1 des § 1354 BGB. ausgegangen,
<lb/>nach der dem Manne die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche ehe-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0393.tif"
                         n="369"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0393"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0393--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>369
</p>
                     <p>

                        <lb/>liche Leben betreffenden Angelegenheiten zustehe und er insbesondere Wohn- 
<lb/>ort und Wohnung bestimme. Nach seiner Feststellung hat aber der Beklagte
<lb/>R. als Wohnort gewählt, indem er dort bereits zur Zeit der Eheschließung
<lb/>gewohnt habe, er auch jetzt noch dort wohne und er seinen Willen, an
<lb/>diesem Orte dauernd zu wohnen, deutlich zu erkennen gegeben habe. Danach
<lb/>ist, wie angenommen, R. als Wohnort des Beklagten anzusehen und kann
<lb/>die Klägerin nicht verlangen, daß der Beklagte diesen Wohnort aufgebe.

<lb/>Solcher Auffassung steht, wie weiter ausgeführt ist, im gegebenen
<lb/>Falle auch die Vorschrift des Abs. 2 des 8 1354 a. a. O., die dahin
<lb/>geht, daß die Frau nicht verpflichtet sei, der Entscheidung der Mannes
<lb/>Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes
<lb/>darstelle, nicht entgegen. Der Berufungsrichter hat es dahingestellt gelassen,
<lb/>ob, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 des § 1354 gegeben sind, die
<lb/>Frau ihrerseits nicht nur die Bestimmung des Wohnorts durch den Mann
<lb/>anfechten, sondern auch, welches Recht die Klägerin für sich in Anspruch
<lb/>nehme, selbständig einen anderen Wohnsitz bestimmen könne. Nach seiner
<lb/>Annahme liegen die Voraussetzungen der fraglichen Gesetzesvorschrift, daß
<lb/>eine mißbräuchliche Ausübung des Bestimmungsrechts von Seiten des
<lb/>Beklagten stattgefunden habe, nicht vor.

<lb/>In dieser Hinsicht ist zunächst die von der Klägerin behauptete allgemeine
<lb/>Vereinbarung, nach der sich der Beklagte vor und bei der Eheschließung
<lb/>schlechthin verpflichtet haben solle, nach der Beendigung der Wintersaat
<lb/>zu ihr auf ihr Gut zu ziehen, für nichtig erachtet, weil das Recht des
<lb/>Ehemanns, über die das eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu
<lb/>entscheiden, eine nothwendige Folge des durch die Ehe unter den Ehegatten
<lb/>begründeten Verhältnisses sei, auf dem Wesen der Ehe und der natürlichen
<lb/>Stellung des Mannes in der Ehe — der ehelichen Gewalt — beruhe
<lb/>und deshalb dem absoluten Rechte angehöre, und würde die Vereinbarung
<lb/>umsomehr als rechtlich wirkungslos anzusehen sein, als sie ohne Beschränkung
<lb/>auf eine gewisse Zeit getroffen sein solle und folglich der Ehemann für
<lb/>eine unbestimmte Zeit des Rechtes zur Entscheidung über den Wohnort
<lb/>sich begeben habe würde. Aber auch das weitere Vorbringen der Klägerin
<lb/>ist für die Frage, ob der Beklagte bei der Bestimmung seines Wohnorts
<lb/>sein Recht mißbrauche, für einflußlos erklärt, indem erwogen ist: die
<lb/>Klägerin nehme, wenn sie geltend mache, sie sei nicht in der Lage, ihr
<lb/>Besitzthum zu veräußern, und es sei jedenfalls ein Verkauf mit einem
<lb/>erheblichen Verluste verbunden, auf einen ihr und eventuell auch ihren
<lb/>Kindern erster Ehe drohenden Vermögensnachtheil Bezug, und der Klägerin
<lb/>möge zugegeben werden, daß ihr und ihrer Kinder Vermögensinteresse
<lb/>besser dann gewahrt würden, wenn der Ehemann die Bewirthschastung
<lb/>des Gutes übernehmen und dadurch der Besitz des Gutes erhalten bleiben
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0394.tif"
                         n="370"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0394"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0394--><p/>
                     <p>

                        <lb/>370
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>würde; der Beklagte mißbrauche aber sein Recht nicht, wenn er sich
<lb/>dessenungeachtet die freie Entschließung hinsichtlich des Wohnorts wahre.
<lb/>Und wenn die Klägerin feriter darthun wolle, daß der Beklagte unter den
<lb/>jetzigen Verhältnissen nicht im Stande sei, ihr ein geeignetes Unterkommen
<lb/>— im Gute seiner Schwester — zu gewähren und sie zu unterhalten, so
<lb/>ergebe sich auch hieraus mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin nicht habe
<lb/>behaupten können, der Beklagte sei, so lange er in R. wohne, überhaupt
<lb/>außer Stande, ihr dort ein zum ehelichen Leben geeignetes Unterkommen
<lb/>zu verschaffen, kein Mißbrauch hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes.

<lb/>Die Ausführungen des Berufnngsrichters sind rechtlich nicht zu bean- 
<lb/>standen.

<lb/>Den Gegenstand des Streites bildet nicht, wie nach dem Wortlaute
<lb/>des Klageantrags, der dahin geht, den Beklagten zu verurtheilen, „das
<lb/>eheliche Leben mit der Klägerin wiederher- und fortzustellen", angenommen
<lb/>werden könnte, die Verpflichtung des Beklagten zur ehelichen
<lb/>Lebensgemeinschaft; diese Verpflichtung hat der Beklagte an sich nicht
<lb/>in Abrede gestellt. Vielmehr betrifft der Streit, worüber nach der Klage- 
<lb/>begründung ein Zweifel nicht obwalten kann, die Frage, an welchem
<lb/>Orte das eheliche Zusammenleben stattfinden soll, ob in R., dem von
<lb/>dem Beklagten bestimmten Wohnort, oder in E. auf dem dortigen Gute
<lb/>der Klägerin. Wird aber die Streitfrage in diesem Sinne aufgefaßt, und
<lb/>so ist sie auch vom Berufungsrichter aufgefaßt worden, so stellt sich das
<lb/>Verlangen der Klägerin, daß der Beklagte zu ihr nach E. ziehe, nach der
<lb/>Vorschrift des Gesetzes und nach der vom Berufungsrichter getroffenen Fest- 
<lb/>stellung als unberechtigt dar.

<lb/>Nach Z 1354 Abs. 1 und 2 BGB. steht die Entscheidung über den
<lb/>Wohnort der Eheleute, also über den Ehewohnsitz, dem Manne zu und
<lb/>die Frau ist verpflichtet, dem Manne an dem von ihm bestiinmten Wohn- 
<lb/>orte zu folgen, und nur dann ist sie berechtigt, der Entscheidung des
<lb/>Mannes keine Folge zu leisten, wenn diese sich als Mißbrauch des ehe-
<lb/>männlichen Rechtes darstellt. Es kann unentschieden gelassen werden, ob
<lb/>die Frau, wenn der Mann sein Bestimmungsrecht mißbräuchlich übt, nicht
<lb/>nur die von ihm getroffene Entscheidung anfechten, sondern auch ihrer- 
<lb/>seits selbständig den Ehewohnsitz bestimmen und den Mann ver- 
<lb/>pflichten könne, den von ihm gewählten Wohnsitz aufzugeben. Die Ent- 
<lb/>scheidung des Berufungsrichters wird durch die weiteren Ausführungen
<lb/>getragen. Ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts durch den Beklagten
<lb/>ist nicht dargethan worden, sodaß die Vorschrift des Abs. 2 § 1354 a. a. O.
<lb/>überhaupt nicht in Frage kommen kann.

<lb/>Die von der Klägerin behauptete, zwischen den Parteien angeblich
<lb/>vor oder bei der Verheirathung getroffene Vereinbarung, daß der Ehe-
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0395.tif"
                   n="371"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0395"/>
               <div xml:id="d20610e47425"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e47433" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0395--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>371
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wohnsitz in E. genommen werden solle, entbehrt der rechtlichen Wirksamkeit.
<lb/>In dieser Hinsicht ist den Erwägungen des Berufungsrichters, die der
<lb/>rechtlichen Stellung, die das Gesetz dem Manne einräumt, Rechnung tragen
<lb/>und im Wesentlichen übereinstimmen mit den Ausführungen in den Motiven
<lb/>zum ersten Entwürfe des BGB- (vgl. Bd. 4 S. 105, 106), woselbst
<lb/>hervorgehoben ist, daß von der Aufnahme einer entsprechenden ausdrück- 
<lb/>lichen Bestimmung in das Gesetzbuch der allgemeinen Vorschrift des § 106
<lb/>des Entwurfs (§ 138 des Gesetzes) gegenüber Abstand zu nehmen sei,
<lb/>beizutreten. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der ferneren Ausführung, daß
<lb/>gemäß Art. 199 des EG. z. BGB. die Wirkungslosigkeit der Vereinbarung
<lb/>selbst dann anzunehmen sein würde, wenn diese nach dem bisherigen Rechte
<lb/>(ß 1692 des BGB. für das Königreich Sachsen) als gültig auzusehen wäre.

<lb/>Die weitere Annahme, daß ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts
<lb/>des Beklagten nicht vorliege, beruht wesentlich auf thatsächlicher Beurtheilung,
<lb/>die in ihrer Begründung, insbesondere auch was den Rechtsbegriff des
<lb/>..Mißbrauchs" im Sinne der bezeichneten Gesetzesvorschrift anlangt, eine
<lb/>Rechtsnormverletzung nicht erkennen läßt. Daß in R. eine geeignete
<lb/>Familienwohnung miethsweise zu haben sei, hat die Klägerin nach dem
<lb/>vom Berufungsrichter in Bezug genommenen Thatbestande des ersten
<lb/>Urtheils als möglich zugestanden und dieser Thatsache gegenüber kann es
<lb/>nicht darauf, ankommen, ob der Beklagte der Klägerin auf dem Grund- 
<lb/>stücke seiner Schwester in R. ein Unterkommen zu gewähren im Stande
<lb/>sein würde. Wenn nach dem Thatbestande des zweiten Urtheils die
<lb/>Klägerin behauptet hat, der Beklagte sei nicht in der Lage, ihr in R. ein
<lb/>geeignetes Unterkommen zu verschaffen, so ist diese Behauptung nur dahin
<lb/>zu verstehen, wie sie auch der Berufungsrichter verstanden hat, daß der
<lb/>Beklagte der Klägerin auf dem Grundstücke seiner Schwester ein Unter- 
<lb/>kommen nicht verschaffen könne.

<lb/>Die diesen Darlegungen entgegenstehenden Angriffe der Revision sind
<lb/>hinfällig. Dieselben gehen davon aus, daß es sich im Allgemeinen um
<lb/>die Herstellung des ehelichen Zusammenlebens handelt, was jedoch, wie
<lb/>oben hervorgehoben, nicht der Fall ist. Daß der Beklagte aber zur Zeit
<lb/>eine Ehewohnung in R. thatsächlich noch nicht beschafft hat, ist kein Umstand,
<lb/>der das Klageverlangen zu stützen geeignet ist, und zwar umsoweniger,
<lb/>als die Klägerin bei ihrem Willen, nicht nach R. ihrem Manne zu folgen,
<lb/>beharrt. IV. Civilsenat 103/1900. Urtheil vom 15. Oktober 1900.

<lb/>B. Reichsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafprozeß.

<lb/>Bei wiederholter Vernehmung eines Zeugen nach Unter- 
<lb/>brechung der Hauptverhandlung nach § 228 StPO, genügt die
<lb/>bloße Zurückerinnerung des Zeugen an den geleisteten Eid nicht.
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0396.tif"
                n="372"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0396"/>
            <div xml:id="d20610e47550" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Zeuge St. wurde in der Hauptverhandlung vom 13. November
<lb/>zunächst unbeeidigt vernommen und leistete hierauf den Nacheid. In der
<lb/>Fortsetzung der Hauptverhandlung am 17. November ergab sich jedoch die
<lb/>Nothwendigkeit einer wiederholten Vernehmung des Zeugen. Für diesen
<lb/>Fall kann gemäß § 66 der StPO, der Richter statt der nochmaligen
<lb/>Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung
<lb/>auf den früher geleisteten Eid versichern lassen. Eine diese Versicherung
<lb/>enthaltende Erklärung des Zeugen wurde aber von ihm inhaltlich des
<lb/>Sitzungsprotokolls nicht abgegeben, er wurde nur an den geleisteten Eid
<lb/>zurückerinnert. Seine Aussage vom 17. November 1900 ist hienach
<lb/>keine beeidigte. Daß aber nur die unter Eid stehenden Aussagen des- 
<lb/>selben vom 13. November, nicht auch diejenigen vom 17. November zur
<lb/>Grundlage des Urtheils gemacht wurden, ist nirgends ersichtlich. Nach
<lb/>den Urtheilsgründen erstreckte sich sein Zeugniß auf den ganzen Umfang
<lb/>der Anklage. I. Strafsenat Nr. 5056. Urtheil vom 14. Januar 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Literatur.

<lb/>Verlag von C. H. Beck (Oskar Beck), München.

<lb/>Bon den allbekannten, wohlausgestatteten, handlichen und billigen rothen sogenannten
<lb/>„Textausgaben mit Anmerkungen" liegen aus deni obenbezcichneten Verlage nen-
<lb/>erschienen vor:

<lb/>1) Das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 in der Fassung des EG.
<lb/>zum BGB. Unter Berücksichtigung der Literatur und Recht- 
<lb/>sprechung und der einschlägigen Gesetzgebung, insbesondere des BGB. und
<lb/>der neuen Unfallversicherungsgesetze (sehr eingehend und nutzbar!) er- 
<lb/>läutert von vr. Max Reindl, Sekretär bei der Generaldirektion der
<lb/>k. b. Staatseisenbahnen. 253 S. Geb. 3 Mk.

<lb/>2) Reichsgesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom

<lb/>12. Mai 1901. Erläutert von vr. Hermann Rehm, Professor in Er- 
<lb/>langen. 228 S. Geb. 3 Mk.

<lb/>3) Reichsgesetz über den Verkehr mit Nahrnngsmitteln «. s. w. nebst
<lb/>einzelnen Nebengesetzen und Vollzugsvorschriften. Mit Erlänternngen von
<lb/>vr. Th. v. d. Psordten, Amtsrichter in München. 130 S. Geb. 1 Mk.
<lb/>80 Pfg.

<lb/>4) Reichsgesetz über den Verkehr mit Wein re. vom 24 Mai 190t nebst
<lb/>Ausführungsbestimmungen. Erläutert von vr. Th. v. d. Psordten, Amts- 
<lb/>richter in München. 88 S. Geb. l Mk. 20 Pfg.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Standinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdrnckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0397.tif"
             n="373"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0397"/>
         <div xml:id="d20610e47671" n="No. 22.">
      
            <head>12. Oktober 1901</head>
            <div xml:id="d20610e47676"
                 ana="scope_-_373_-_376"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Auslegung des § 935 Abs. 1 BGB.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bendix, ...">Von Rechtsanwalt Bendix in Breslau</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 22.
</p>
               <p>

                  <lb/>12. Oktober 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeuffsvL's

<lb/>Mkatter für Hlechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>0r. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Zur Auslegung des 8 935 Abs. 1 BGB. II. Zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Per- 
<lb/>tinenzen im Hyothekenbuche nach dem zur Zeit noch in Bayern geltenden Rechte. III. Recht- 
<lb/>sprechung: Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen); Landgericht Würzburg.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Zur Auslegung des § 935 Kvs. 1 WchA.

<lb/>Von Rechtsanwalt Bend ix in Breslau.

<lb/>I. Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigenthums beweglicher Sachen
<lb/>ist im Gemeinen Rechte, auf dessen Standpunkt im Allgemeinen das
<lb/>Preußische, Bayerische und Sächsische Recht stehen, grundsätzlich von dem
<lb/>Eigenthume des Veräußerers abhängig. Aus der Regel nemo plue iurie
<lb/>in alterum transkere potest cpiam ipse habet, folgt, daß der Rechts- 
<lb/>mangel in der Person des Veräußerers den Rechtserwerb ohne Rücksicht
<lb/>auf die bona üdes des Erwerbers hindert. Die Vindikation steht dem
<lb/>Eigenthümer gegen jeden dritten Besitzer zu, uhi rem meam invenio,
<lb/>ibi vindico.

<lb/>Dagegen wurde im älteren Deutschen Rechte nach den dort geltenden
<lb/>Grundsätzen: „Hand wahre Hand" und „wo man den Glauben gelassen,
<lb/>da muß man ihn wieder suchen" die Vindikaüon einer beweglichen Sache
<lb/>nur Demjenigen gestattet, dem sie wider seinen Willen aus seiner
<lb/>Gewere entzogen war. Wer sie freiwillig aus seiner Gewere gelassen
<lb/>hatte, durfte sie dem dritten Besitzer nicht abfordern, sondern mußte sich
<lb/>an Den halten, dem er sie selbst gegeben hatte. Diese Prinzipien er- 
<lb/>langten unter dem Einstusse des die germanischen Rechtsideen bewahrenden
<lb/>droit consnmier im älteren Französischen Rechte Geltung und zwar im
<lb/>Wesentlichen in dem Sinne, daß man unterschied, ob der Besitz frei- 
<lb/>willig aufgegeben oder wider den Willen des Besitzers verloren
<lb/>war. Falls Letzteres erwiesen werden konnte, ließ man die Eigenthums- 
<lb/>klage zu, anderenfalls versagte man sie (RG. Bd. 1 S. 25b, 256, 418).
<lb/>Art. 2279 Code civil schloß sich an. Regelmäßig vollzog sich hienach
<lb/>der Eigenthumserwerb unabhängig von dem Eigenthume des Veräußerers,
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0398.tif"
                   n="374"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0398"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung des § 935 Abs. 1 BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>en fait de meubles la possession vaut titre. Die Ausnahme für Choses
<lb/>perdues ou volees wurde demgemäß in dem eben erörterten Sinne des
<lb/>älteren Rechtes aufgefaßt, namentlich auch der Ausdruck „perdues" nicht
<lb/>in engerer, sondern weiterer Bedeutung verstanden. Er umfaßte alle
<lb/>Fälle, wo Jemand ohne feinen Willen den Besitz der Sache verloren
<lb/>hat (RG. Bd. 1 S. 256, 418). In gleicher Weise suchte Art. 306
<lb/>HGB. den Bedürfnissen des Verkehrs zu genügen und dem deutschrecht- 
<lb/>lichen Grundsatz in moderner Formulirung Geltung zu verschaffen, wonach
<lb/>bei einem Mißbrauche des Vertrauens Derjenige, welcher sein bewegliches
<lb/>Gut ans dem Gewahrsame gegeben und einem Anderen anvertraut hat,
<lb/>dem dritten redlichen Erwerber nachsteht. Mit Rücksicht hierauf wurde
<lb/>das rechtsgeschäftliche Erforderniß des konkreten Verfügungsrechts des Ver- 
<lb/>äußerers für den Eigenthumserwerb zwar als Regel gestrichen, eine Aus- 
<lb/>nahme jedoch für Gegenstände gemacht, welche gestohlen oder verloren
<lb/>waren, mit anderen Worten diejenigen Sachen, die Jemand freiwillig
<lb/>aus der Hand gegeben hat, wurden der Vindikation gegen den dritten
<lb/>redlichen Erwerber entzogen, nicht aber diejenigen, deren Gewahrsam
<lb/>der Eigenthümer wider seinen Willen und ohne sein Zn-
<lb/>thun verloren hat (RG. Bd. 1 S. 255 ff.). Denn es ist in
<lb/>Art. 306 a. a. O. zweifellos ans die Sicherheit des Verkehrs abgesehen.
<lb/>Wenn also der Eigenthümer einer beweglichen Sache freiwillig einen
<lb/>Anderen in die Lage gesetzt hat, Dritten gegenüber über die Sache that-
<lb/>sächlich wie ein Eigenthümer verfügen zu können, so muß er sich auch ge- 
<lb/>fallen lassen, daß im Falle einer Veräußerungshandlung des Inhabers
<lb/>das Eigenthum auf den gutgläubigen Dritten übergeht (RG. Bd. 27
<lb/>S. 29). Der Vertrauensmißbrauch trifft ihn, nicht den Dritten.

<lb/>II. Das BGB. sollte und wollte ein Verkehrsrecht schaffen. Deshalb
<lb/>erschien es von der größten Bedeutung, dem gutgläubigen Erwerber einer
<lb/>beweglichen Sache in der Regel Sicherheit seines Erwerbs zu gewähr- 
<lb/>leisten. Auch legte man auf die Uebereinstimmung mit den Vorschriften
<lb/>des HGB. den größten Werth. Man gieng davon ans, daß der Eigen- 
<lb/>thümer, abgesehen von den Fällen der Entziehung der Sache, gegen
<lb/>ihre Veräußerung durch einen Nichtberechtigten sich genügend dadurch
<lb/>schützen könne, daß er die Jnhabung nicht aus der Hand giebt und da- 
<lb/>durch dritten Personen gegenüber den Schein beseitigt, daß die Sache
<lb/>einem Anderen gehöre (Motive zu dem Entwurf eines BGB. S. 344).
<lb/>Für den Regelfall, daß dem Inhaber die Jnnehabung von dem Eigen- 
<lb/>thümer steiwillig überlassen ist, hielt man es hienach für gerechtfertigt,
<lb/>dem Prinzipe: „Hand muß Hand wahren" zu folgen und den Eigen- 
<lb/>thümer gegenüber einem gutgläubigen Erwerber die Gefahr einer unrecht- 
<lb/>mäßigen Verfügung des Inhabers tragen zu lassen, in einem solchen Falle
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0399.tif"
                   n="375"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0399"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung des § 935 Abs. 1 BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>also die Vindikation gegen diesen Dritten auszuschließen: Dagegen lehnte
<lb/>man es ab, bei abhanden gekommenen Sachen, bei solchen, deren Jnne-
<lb/>habung ohne den Willen des Inhabers verloren gegangen war, die
<lb/>Verfolgung des Eigenthums abzuschneiden (Motive S. 348). Der erste
<lb/>Entwurf bestimmte daher in § 879, daß die Vorschriften der §8 877, 878
<lb/>(über den Eigenthumserwerb der dem Veräußerer nicht gehörigen Sache
<lb/>und das Erlöschen der daran begründeten Rechte) keine Anwendung finden,
<lb/>wenn die veräußerte Sache gestohlen oder verloren oder in anderer Weise
<lb/>ohne den Willen des Eigenthümers oder Desjenigen, welcher sie für den- 
<lb/>selben inne hatte, aus deren Jnhabung gekommen ist, es sei denn u. s. w.
<lb/>Als dann in der zweiten Lesung die Besitzlehre eine durchgreifende Um- 
<lb/>gestaltung erfuhr, insbesondere die Unterscheidung zwischen Besitz und Jn- 
<lb/>habung fiel und ein einheitlicher Besitzbegriff geschaffen wurde, war eine
<lb/>Aenderung der Fassung des § 879 a. a. O. geboten; eine sachliche
<lb/>Aenderung kam gar nicht in Frage. Allerdings wurde von einer Seite
<lb/>beantragt, die Worte: ohne den Willen des Eigenthümers oder Desjenigen,
<lb/>welcher sie für ihn inne hatte, zu streichen*).

<lb/>Indessen beabsichtigte Antragsteller durch diese Streichung lediglich
<lb/>dem Mißverständnisse vorzubeugen, als sollte es, wenn die
<lb/>Sache dem Vertreter im Besitze, d. h. dem unmittelbaren Besitzer
<lb/>im Sinne des § 868 BGB., abhanden gekommen sei, nicht auf den
<lb/>Willen des Vertreters, sondern auf den Willen des Eigen- 
<lb/>thümers ankommen. Man hielt es jedoch in der Kommission für
<lb/>richtiger, das Moment eines unfreiwilligen Abhandenkommens
<lb/>beizubehalten und den Bedenken des Antragstellers durch eine andere
<lb/>Redigirung des Textes Rechnung zu tragen (Mugdan, Materialien
<lb/>S. 636). Auf diese Weise entstand der 8 935 Abs. 1 in seiner jetzigen
<lb/>Gestalt**).

<lb/>III. Ueber die Bedeutung und Tragweite des ersten Satzes des § 935
<lb/>kann ein Zweifel füglich nicht obwalten.

<lb/>Die ros furtiva im weiteren Sinne, die dem Eigenthümer abhanden
<lb/>gekommene, ohne seinen Willen seiner Besitzgewalt entzogene Sache nimmt
<lb/>in Ansehung des Eigenthumserwerbs eine Sonderstellung ein. Für solch'
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Antrag lautete: „Der Eigenthumserwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache
<lb/>gestohlen oder verloren oder sonst dem Eigenthümer oder einem Anderen, der sein Recht
<lb/>zum Besitze von dem Eigenthümer herleitete, abhanden gekommen war."


<lb/>**) Die Bestimmung geht dahin: „Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der
<lb/>88 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigeuthümer gestohlen worden,
<lb/>verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der
<lb/>Eigenthümer nur mittelbarer Besitzer war, dann wenn die Sache dem Besitzer ab- 
<lb/>handen gekommen war.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0400.tif"
                   n="376"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0400"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>876
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Auslegung des § 935 Abs. 1 BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Sache gilt die Regel, wonach im Interesse der Sicherheit des Ver- 
<lb/>kehrs der gutgläubige Erwerber Eigeuthum erlangt, auch wenn der Ver- 
<lb/>äußerer nicht Eigenthümer war, ausnahmsweise nicht; der Schutz des
<lb/>guten Glaubens tritt hier hinter den Schutz des Eigenthums zurück.
<lb/>Wenn der Eigenthümer zugleich der thatsächliche Besitzer der Sache ist,
<lb/>so kann naturgemäß nur sein eigener Wille für die Frage maßgebend
<lb/>sein, ob sie ihm abhanden gekommen ist. Uebt der Eigenthümer die that- 
<lb/>sächliche Gewalt über die Sache nicht aus, auch nicht durch einen bloßen
<lb/>Besitzdiener (§ 865), ebensowenig in der Form des Mitbesitzes (§ 866),
<lb/>befindet er sich vielmehr lediglich in der Lage des mittelbaren Be- 
<lb/>sitzers (§ 868), so hat die wirkliche Herrschaft über die Sache ausschließlich
<lb/>der unmittelbare Besitzer, der sein Recht zum Besitze von ihm herleitet.
<lb/>Der Besitz des Ersteren ist nur ein fingirter, sein reelles Fundament der
<lb/>Gewahrsam des Letzteren, dieser befindet sich Dritten gegenüber in der
<lb/>Lage, über die Sache thatsächlich wie ein Eigenthümer zu verfügen, ohne
<lb/>daß sein Nichtrecht erkennbar wäre. In einem solchen Falle haftet der
<lb/>Makel, welcher den Eigenthumserwerb des gutgläubigen Dritten aus- 
<lb/>schließt, der Sache alsdann an, wenn sie dem Vertreter im Besitze, dem
<lb/>thatsächlichen Besitzer, ohne seinen Willen entzogen, d, h. also ihm, nicht
<lb/>dem Eigenthümer, abhanden gekommen war. Dies stellt Satz 2 des
<lb/>ß 935 klar. Ein unfreiwilliger Besitzverlust des Eigenthümers, der nur
<lb/>mittelbar besitzt, ist rechtlich auch gar nicht denkbar*). Eine von dem ver- 
<lb/>mittelnden Besitzer freiwillig aufgegebene Sache ist auch für den nur im
<lb/>mittelbaren Besitze befindlichen Eigenthümer keine abhanden gekommene**),
<lb/>da Hier lediglich der Wille des Vertreters im Besitz entscheidet, Desjenigen,
<lb/>dem die Herrschaft über die Sache, deren Gewahrsam in Wirklichkeit ent- 
<lb/>zogen wird- Veräußert also dieser die ihm leihweise oder zur Auf- 
<lb/>bewahrung übergebene Sache, so ist sie dem Eigenthümer, der nur mittel- 
<lb/>barer Besitzer war, nicht abhanden gekommen, da der thatsächliche Besitzer
<lb/>sie freiwillig weggegeben hat. Der gutgläubige Erwerber hat Eigenthum
<lb/>erlangt, die rei vindicatio des bisherigen Eigenthümers erscheint aus- 
<lb/>geschlossen. War dagegen dem Entleiher oder Verwahrer die Sache ohne
<lb/>seinen Willen entzogen, also abhanden gekommen, während der Eigen- 
<lb/>thümer sich ausschließlich in der Lage des mittelbaren Besitzers, mithin
<lb/>ohne jede thatsächliche Macht über sie befand, dann wird auch im Falle
<lb/>einer späteren Veräußerung sein Recht nicht berührt, der Eigenthums- 
<lb/>erwerb des gutgläubigen Dritten tritt auf Grund der 88 932 bis 934
<lb/>alsdann nicht ein.


<lb/>*) Vgl. auch Bendix, „Besitzlehre", Sonderabdruck aus dem „Recht", Hel-
<lb/>wing'sche Verlagsbuchhandlung 1900 S. 21 a. E., S- 22.


<lb/>**) Biermann, Anm. 2 zu tz 935.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0401.tif"
                n="377"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0401"/>
            <div xml:id="d20610e48117"
                 ana="scope_-_377_-_382"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Pertinenzen im Hypothekenbuche nach dem zur Zeit noch in Bayern geltenden Rechte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bocke, G.">Von Amtsrichter G. Bocke in Günzburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0401--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Pertinenzen im Hypothekenbuche re. 377
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Zur Arage der Eintragungsfähigkeit von Mertinenzen im Kypo-
<lb/>thekenönche «ach dem zur Zeit «och in Mayer» geltenden Wechte*).

<lb/>Von Amtsrichter G. Vocke in Günzburg.

<lb/>Ueber die Frage, ob es in der Zeit vom 1. Januar 1900 bis das
<lb/>Grundbuch als angelegt anzusehen ist, nach dem in Bayern geltenden
<lb/>Rechte zulässig sei, gewillkürte Pertinenzen im Hypothekenbuch einzutragen,
<lb/>sind im vorigen Jahrgange der Blätter für Rechtsanwendung zwei von
<lb/>völlig entgegengesetzten Standpunkten aus verfaßte Aufsätze erschienen, die
<lb/>nach der zutreffenden Schlußbemerkung des Herrn Herausgebers beide die
<lb/>Frage nicht endgültig erledigen. Vielleicht tragen die folgenden Unter- 
<lb/>suchungen Einiges zur Klärung bei.

<lb/>Skizziren wir zunächst in Kürze den Inhalt jener beiden Aufsätze,
<lb/>von denen der erste, von Rechtspraktikant Merz in München verfaßt, auf
<lb/>S. 357 ff., der andere, von Direktor Bonschab, auf S. 449 ff. des
<lb/>65. Jahrgangs dieser Blätter abgedruckt ist.

<lb/>Merz führt aus: Der § 34 des Bayerischen Hypothekengesetzes kennt
<lb/>neben gesetzlichen auch gewillkürte, durch Eintragung in's Hypothekenbuch
<lb/>zu begründende Pertinenzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch läßt solche nicht
<lb/>zu. Hieraus ergiebt sich die Eingangs gestellte Frage, zu deren Ver- 
<lb/>neinung Merz mit der Begründung gelangt, daß gemäß Art. 189 Abs. 1
<lb/>Satz 3 des EG. z. BGB. Rechte, die nach BGB. unzulässig sind, nicht
<lb/>mehr begründet werden können, durch Eintragung einer gewillkürten Per-
<lb/>tinenz aber hiegegen verstoßen würde. Merz wendet sich dann gegen
<lb/>zwei für die gegentheilige Meinung hauptsächlich angeführte Gründe:

<lb/>1) Art. 189 Abs. 1 Satz 3 des EG. z. BGB. beziehe sich nur auf
<lb/>„selbständige Rechtsgebilde", für welche Behauptung Merz keinen Grund,
<lb/>insbesondere nicht in den dafür citirten Motiven, zu finden vermag.

<lb/>2) Da nach den Motiven zu Art. 189 des EG. z. BGB. nicht nur
<lb/>der Erwerb und Verlust, sondern auch der Inhalt und Umfang der dort
<lb/>bezeichneten Rechte sich nach dem bisherigen Rechte richte, dieses aber
<lb/>gemäß den Bestimmungen des Hyp.-Ges. gewillkürte Pertinenzen in den
<lb/>Bereich der Pfandhaftung rückt, habe es bei diesem Rechtszustande bis
<lb/>zur Anlegungserklärung des Grundbuchs sein Bewenden, und könne der
<lb/>im Verhältnisse zum Rechtszustande des BGB. weitere Inhalt der Hypothek
<lb/>nach Maßgabe des Hyp.-Ges. nicht vorzeitig eine Einschränkung erfahren.

<lb/>Hiegegen betont Merz, daß auseinander zu halten sei: einerseits die
<lb/>Begründung der Pertinenzeigenschaft, andererseits die Unterwerfung der
<lb/>Pertinenz unter das auf der Hauptsache ruhende Hypothekrecht, und daß


<lb/>*) Wir bringen nun eine dritte Auffassung zur Veröffentlichung. Damit aber
<lb/>möge jetzt hierorts die Frage auf sich beruhen. Die Red.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0402.tif"
                   n="378"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0402"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>378 Zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Pertinenzen im Hypothekenbuche re.

<lb/>das Hyp.-Ges. bei Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen
<lb/>Zubehörstücke den Hyyothekgläubigern haften, eine bereits begründete Per-
<lb/>tinenz voraussetze.

<lb/>Demgegenüber macht Bonschab Folgendes geltend:

<lb/>1) Die Ansicht, daß Satz 3 des Art. 189 Abs. 1 des EG. z. BGB.,
<lb/>der für die Zeit nach dem Inkrafttreten des BGB. die Begründung von
<lb/>hienach unzulässigen Rechten ausschließt, unter „Rechten" nicht ausschließlich
<lb/>„selbständige Rechtsgebilde" verstanden wissen wolle, sei unrichtig. Zum
<lb/>Beweise der von Merz bekämpften Ansicht wird der zwischen Satz 1 und 3
<lb/>des bezüglichen Absatzes bestehende innere Zusammenhang herangezogen.

<lb/>2) Unrichtig sei ferner die gegnerische Meinung, daß in der Ein- 
<lb/>tragung einer gewillkürten Pertinenz überhaupt die Begründung eines
<lb/>Rechtes zu erblicken sei. Die Zubehörerklärung bedeute vielmehr nur soviel,
<lb/>daß der Gegenstand bestimmt werde, an dem neben der Hauptsache ein
<lb/>Recht begründet werden solle, das Verbot einer solchen Bestimmung
<lb/>aber sei in dem mehrfach erwähnten Verbote des §189 Abs. 1 Satz 3,
<lb/>der nur von der Begründung von Rechten spreche, nicht eingeschlossen.
<lb/>Hiezu, meint Bonschab, komme

<lb/>3) noch ein Weiteres, insofern § 97 des BGB. noch nicht in Geltung
<lb/>sei, weil durch Art. 177 des Bahr. AG. z. BGB die durch Art. 175
<lb/>daselbst aufgehobenen Vorschriften des Liegenschaftsrechts insoweit aufrecht
<lb/>erhalten seien, als ihre Geltung in Art. 189 des EG. z. BGB. Vorbe- 
<lb/>halten sei. Demnach sei auch § 34 des Hyp.-Ges. aufrecht erhalten; denn
<lb/>was Zubehör sei, stehe unter den Vorschriften des Hypothekenrechts.

<lb/>Es scheint dem Herrn Verfasser des zweiten Aufsatzes dadurch, daß
<lb/>er einzelne Punkte der gegnerischen Ausführungen in beliebiger Reihen- 
<lb/>folge herausgegriffen hat, der ein logisch sicheres Resultat solcher Unter- 
<lb/>suchungen allein verbürgende Ueberblick über den Zusammenhang der ein- 
<lb/>schlägigen Bestimmungen abhanden gekommen zu sein, eine Vermuthung,
<lb/>die sich sofort aufdrängt, wenn man beachtet, daß der letzte Punkt seines
<lb/>Beweises im Grunde nichts anderes ist als die unbewiesene Wiederholung
<lb/>Desjenigen, was Verfasser im ersten Theile zu beweisen versucht hatte.

<lb/>Doch, um nicht in denselben bei polemischen Besprechungen ja sehr
<lb/>nahe liegenden Fehler zu gerathen, wollen wir versuchen, die Gedanken des
<lb/>Bonschab'schen Aufsatzes der Reihe nach in ihrem inneren Zusammenhang
<lb/>und im Verhältnisse zu den einschlägigen Bestimmungen näher zu betrachten.

<lb/>Wenn Bonschab zunächst behauptet und zu beweisen sucht, daß
<lb/>Art. 189 Abs. 1 S. 3 des EG. z. BGB. unter „Recht" nicht „jede
<lb/>rechtliche Norm" (sollte heißen: „subjektives Recht"), sondern nur die in
<lb/>Satz 1 ebenda hervorgehobenen „Rechtsgebilde" verstanden wissen will,
<lb/>so fingirt er einstweilen die von ihm später abgewiesene Annahme, daß
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0403.tif"
                   n="379"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0403"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Pertinenzen im Hypothekenbuche rc. 379

<lb/>die Eintragung einer gewillkürten Pertinenz die Begründung eines Rechtes
<lb/>an einem Grundstücke sei; denn nur unter dieser Voraussetzung kommt
<lb/>Art. 189 des EG. z. BGB- überhaupt hier in Betracht. Die Richtigkeit
<lb/>dieser Voraussetzung, sowie der Bonschab'schen Ansicht über die fragliche
<lb/>Bestimmung des Art 189 d. EG. z. BGB. angenommen, ergiebt sich
<lb/>dann, daß gemäß Art. 189 Abs. 1 Satz 1 die Pertinenzerklärung bis
<lb/>zur Anlegung des Grundbuchs nach den bisherigen Gesetzen stattfindet,
<lb/>d. h. in Bayern nach § 34 d. Hyp.-Ges. zulässig ist, die Bestimmung
<lb/>des Z 97 BGB. also bis zu diesem Zeitpunkte suspendirt bleibt.

<lb/>Der zweite Punkt der Bonschab'schen Ausführungen zielt auf das
<lb/>Nämliche ab: die Unanwendbarkeit des strittigen Satzes 3 zu erweisen, indem
<lb/>der Verfasser darzuthun sucht, daß bei der Pertinenzerklärung keine Begrün- 
<lb/>dung eines unzulässigen Rechtes in Frage kommen kann, weil in diesem
<lb/>Falle überhaupt keine Rechtsbegründung vorliege. Der Verfasser
<lb/>übersieht hiebei, daß er den Ast absägt, auf dem er selbst sitzt. Denn
<lb/>wenn, wie er meint, die Eintragung gewillkürter Pertinenzen keine Be- 
<lb/>gründung von Rechten darstellen würde, so könnten ja die landesgesetzlichen
<lb/>Bestimmungen über Pertinenz und Pertinenzerklärung überhaupt nicht mehr
<lb/>unter Art. 189 subsumirt werden und § 34 Hyp.-Ges. verfiele rettungs- 
<lb/>los dem in Art. 55 EG. z. BGB. über die privatrechtlichen Vorschriften
<lb/>der Landesgesetze im Allgemeinen verhängten Schicksale der Vernichtung.
<lb/>Dieser Punkt der Bonschab'schen Beweisführung kommt also zu Gunsten
<lb/>der von ihm vertretenen Sache nicht weiter in Betracht.

<lb/>Ebenso geht es mit dem dritten Punkte. Denn, wie aus dem zu
<lb/>1 schon Ausgeführten ersichtlich, ist die Frage der derzeitigen Gültigkeit
<lb/>des § 97 BGB. oder des 8 34 Hyp.-Ges. nicht eine Frage neben der
<lb/>Frage der Einschlägigkeit des Art. 189 Abs. 1 Satz 3 d. EG. z. BGB.,
<lb/>sondern vielmehr das in seinem Beweise mit dieser identische Ziel der
<lb/>Letzteren: Die Untersuchung über „Recht" oder „Rechtsgebilde" ist relevant
<lb/>lediglich als Untersuchung über eine Voraussetzung der fortdauernden
<lb/>Gültigkeit des 8 34 Hyp.-Ges., bezw. Suspendirung des 8 97 BGB.
<lb/>Dabei bedarf nur der Erwähnung, daß die Bemerkung, „8 34 bleibe auf- 
<lb/>recht erhalten, denn das, was Zubehör sei und als solches gelte, stehe unter
<lb/>den Vorschriften des Hypothekenrechts" nicht weiter von Belang sein kann.
<lb/>Denn einerseits sind ja nicht die Vorschriften des Hypothekenrechts als
<lb/>solche aufrecht erhalten worden, andererseits kann der Umstand, daß im
<lb/>Bayr. Hypothekenrechte Bestimmungen über Pertinenzen enthalten sind,
<lb/>diesen den ihnen materiell nicht zukommenden Charakter spezifisch hypothek- 
<lb/>rechtlicher Normen nicht verleihen.

<lb/>Für die Frage, was Bonschab's Aufsatz zu Gunsten der von ihm
<lb/>behaupteten einstweiligen Fortgeltung des 8 34 Hyp.-Ges. gegen Merz
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0404.tif"
                   n="380"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0404"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>380 Zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Pertinenzen im Hypothekenbuche rc.

<lb/>zu Tage gefördert hat, kommt demnach allein noch in Betracht sein Beweis- 
<lb/>versuch, der mehrfach erwähnte Satz 3 des Art. 189 EG. verstehe
<lb/>unter „Recht" nicht jedes subjektive Recht, sondern nur „selbständige
<lb/>Rechtsgebilde". Richtig ist wohl die Behauptung Bonschab's über den
<lb/>Zusammenhang des ersten und des dritten Satzes in Abs. 1 von Art. 189,
<lb/>und es wäre schwerlich zu rechtfertigen, wollte Jemand durch Satz 3
<lb/>Rechte betroffen wissen, die unter Satz 1 nicht eingereiht werden können.
<lb/>Allein unklar ist, was unter „selbständigen Rechtsgebilden" verstanden
<lb/>werden soll. Der Merz'sche Aufsatz, auf dem der andere ja fußt, hat wohl
<lb/>diese von ihm bekämpfte Interpretation dem gleichfalls im 65. Jahrgange
<lb/>der Blätter für Rechtsanwendung S. 459 mitgetheilten Erkenntnisse des
<lb/>Landgerichts München I vom 20. Februar 1900, gegen dessen Inhalt
<lb/>seine Ausführungen überhaupt gerichtet zu sein scheinen, entnommen.
<lb/>Dieser Beschluß wiederum citirt für seine in Frage stehende Auslegung
<lb/>Wagner, Einf.-Ges. z. BGB. Art. 189 und Mot. z. EG. S. 271, zwei
<lb/>Stellen, die für das, was sie belegen sollen, nämlich die Begründetheit
<lb/>des Ausdrucks „selbständige Rechtsgebilde", in Wirklichkeit keinerlei Anhalts- 
<lb/>punkte bieten, wie dies hinsichtlich der allein als maßgebend in Betracht
<lb/>kommenden Motive schon Merz hervorgehoben hat.

<lb/>Es scheint daher, daß der für die in Art. 189 d. EG. gemeinten
<lb/>Rechte gewählte Ausdruck „selbständige Rechtsgebilde" seinen Ursprung
<lb/>weniger dem Gesetz und dessen Motiven verdankt als der an sich richtigen,
<lb/>aber in dieser negativen Allgemeinheit nicht recht fruchtbaren Erwägung,
<lb/>daß zwischen Pertinenzerklärung und Begründung eines dinglichen Rechtes
<lb/>ein Unterschied besteht. Diesem Verhältnisse gilt es auf den Grund zu gehen.

<lb/>Wie Bonschab mit Recht hervorhebt, ist die Pertinenzeigenschaft
<lb/>eine, wenn auch objektivrechtlich normirte Thatsache. Wenn Jemand
<lb/>eine ihm gehörige und für seinen Fabrikbetrieb bestimmte Maschine in
<lb/>seinem Fabrikgebäude aufstellt, so vollzieht sich damit an sich keine Rechts- 
<lb/>änderung. Allein, wenn auf dem Fabrikgrundstück eine Hypothek einge- 
<lb/>tragen ist, so liegt die Sache wesentlich anders. In diesem Falle wird
<lb/>durch Begründung der Pertinenzeigenschaft sofort auch der Umfang des
<lb/>an der Hauptsache bestehenden Hypothekrechts durch theilweise Neu- 
<lb/>begründung geändert.

<lb/>Es liegt mir fern, den von Merz richtig betonten Unterschied zwischen
<lb/>Begründung der Zubehöreigenschast und der Unterwerfung der Sache unter
<lb/>den Pfandverband verwischen zu wollen. Diese Unterscheidung ist viel- 
<lb/>mehr nothwendig zur Widerlegung jener irrigen Anschauung, als wider- 
<lb/>spräche die Nichteintragung gewillkürter Pertinenzen dem Satze, daß auch
<lb/>Inhalt und Umfang einer Hypothek sich in der Uebergangszeit nach dem
<lb/>bisherigen Rechte zu richten hahe. Die Sache ist die: Logisch geht die
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0405.tif"
                   n="381"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0405"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0405--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Pertinenzen im Hypothekenbuche rc. 381

<lb/>Pertinenzbegründung der eben besprochenen Rechtsbegründung voraus, und
<lb/>diese logische Priorität genügt, um jeden Einfluß von Bestimmungen, die
<lb/>den Umfang des zu begründenden Rechtes betreffen, auf die Pertinenz- 
<lb/>begründung auszuschließen. Zeitlich dagegen fallen beide Rechtsakte in
<lb/>einen zusammen, und in diesem Sinne soll hier nur hervorgehoben
<lb/>werden, daß die Begründung der Zubehöreigenschast insofern eine Rechts- 
<lb/>begründung im Sinne des Art. 189 EG. darzustellen vermag, als eine
<lb/>solche in ihrer Form sich vollziehen kann. Dies ist aber jedesmal
<lb/>dann der Fall, wenn die Hauptsache, zu der etwas als Zubehör hinzu- 
<lb/>kommt, in ihrem ganzen Umfang oder in dem für die Zubehörsache in
<lb/>Betracht kommenden Theile in einem der Zubehörsache bisher fremden
<lb/>Rechtsverhältnisse befangen ist.

<lb/>Insoweit hienach eine Rechtsbegründung nicht in Frage kommt, besteht,
<lb/>wie oben schon ausgeführt, kein Rechtsgrund für eine etwaige Fortgeltung
<lb/>des Z 34 des Hyp.-Ges., da Art. 189 Abs. 1 Satz 1 des EG. zum BGB.,
<lb/>auf den allein eine solche gegründet werden könnte, nicht zutrifft.

<lb/>In gleicher Weise aber scheidet hier schon als unter Satz 1 des
<lb/>Art. 189 nicht subsumirbar aus — und dies hat auch Merz übersehen —
<lb/>die Hauptmasse aller Pertinenzen überhaupt, nämlich alle be- 
<lb/>weglichen Sachen.

<lb/>Man darf nämlich nicht aus dem Auge lassen, daß durch ihre Eigen- 
<lb/>schaft als Pertinenz einer unbeweglichen Sache eine bewegliche Sache in
<lb/>dieser ihrer Natur nicht im Mindesten verändert wird, und daß daher
<lb/>durch Einverleibung von beweglichen Pertinenzen in eine unbewegliche
<lb/>Sache unmöglich ein „Recht an einem Grundstücke" begründet werden kann.
<lb/>Nur die fehlerhafte Vermengung der Begriffe Pertinenz und Bestandtheil
<lb/>könnte zn einem solchen Ergebnisse führen. Allerdings wird der Umfang
<lb/>einer Hypothek dadurch erweitert, daß dem verpfändeten Grundstücke be- 
<lb/>wegliches Zubehör beigefügt wird, und da wir gewohnt sind, unter Hypotheken
<lb/>nur Pfandrechte an Immobilien zu verstehen, so gerathen wir bei oberstäch-
<lb/>licher Betrachtung zu dem Schluffe, daß jede Hypothekerweiterung gleich- 
<lb/>bedeutend sein müsse mit einer theilweisen Neubegründung eines Rechtes an
<lb/>einem Grundstücke. Bei einiger Aufmerksamkeit aber kann es Niemandem
<lb/>verborgen bleiben, daß es sich bei der Erstreckung von Hypotheken auf
<lb/>bewegliche Pertinenzen nicht sowohl um eine Jmmobilisirung der Letzteren,
<lb/>die mit dem Wesen der Pertinenz ganz unvereinbar wäre, als vielmehr um
<lb/>eine Durchbrechung des Grundsatzes der Jmmobiliarhypothek handelt, wie
<lb/>dies zum Ueberflusse noch ß 3 des Hyp.-Ges. ausdrücklich ausspricht.

<lb/>Hienach kommen für unsere Frage überhaupt nur noch die gewillkürten
<lb/>unbeweglichen Pertinenzen in Betracht. Daß durch Zutheilung solcher
<lb/>zu einem hypothekarisch belasteten Hauptgrundstück in der oben erörterten
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0406.tif"
                n="382"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0406"/>
            <div xml:id="d20610e48631" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e48636"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e48644" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0406--><p/>
                     <p>

                        <lb/>382
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Weise tatsächlich „Rechte an Immobilien" begründet werden können, ist
<lb/>offensichtlich. Es könnte sich nur fragen, ob nicht etwa die Ausnahme
<lb/>des Satzes 3 von Art. 189 Abs. 1 des EG. hier Platz greifen muß, indem
<lb/>ein nach BGB. unzulässiges Recht in Mitte liege. Diese Frage ist zu
<lb/>verneinen. Im Vorstehenden wurde ja gezeigt, daß nicht in der Begründung
<lb/>der Pertinenzeigenschaft als solcher, sondern in der durch die Pertinenz-
<lb/>erklärung logisch vermittelten, wenn auch zeitlich mit ihr zusammenfallenden
<lb/>Unterwerfung des Pertinenzstücks unter die an der Hauptsache bestehenden
<lb/>Rechte jene Rechte im Sinne des Art. 189 begründet werden. Nicht die
<lb/>Pertinenzeigenschaft also — und damit wird die unbegründete Unter- 
<lb/>scheidung von „Recht" und „Rechtsgebilde" hier auch noch gegenstandslos —,
<lb/>sondern das an der Hauptsache schön bestehende Recht, im obigen, vom
<lb/>hauptsächlichsten Falle entnommenen Beispiel die Hypothek, ist das durch die
<lb/>Pertinenzerklärung theilweise neubegründete Recht und nach der Zulässig- 
<lb/>keit oder Unzulässigkeit dieser Rechte ist die Einschlägigkeit des mehrfach
<lb/>erwähnten Satzes 3 zu beurtheilen.

<lb/>Ich komme also zu den Schlußergebnisse, daß bewegliche Sachen nicht
<lb/>mehr als gewillkürte Pertinenzen eingetragen werden können, daß dagegen
<lb/>der Eintragung unbeweglicher gewillkürter Pertinenzen nichts im Wege
<lb/>steht, soweit nicht etwa ein nach BGB. unzulässiges Recht dadurch auf
<lb/>die Pertinenzsache erstreckt wird.

<lb/>Hiemit wäre denn auch das von Bonschab am Schlüsse seiner Ab- 
<lb/>handlung angeregte Bedenken, daß nach Merzen's Ansicht während der
<lb/>Uebergangsperiode Grundstücke überhaupt nicht Pertinenzeigenschaft erlangen
<lb/>könnten, praktisch in seinem Sinne erledigt. Dagegen dürfte diesem, wie allen
<lb/>Bedenken, die sich gegen eine etwa unbequeme Folge einer juristisch korrekten
<lb/>Gesetzesauslegung richten, für die Gesetzesauslegung keinerlei Werth beizu- 
<lb/>messen sein, wenn anders dies den Richter vom Gesetzgeber unterscheidet,
<lb/>daß er nicht den Konsequenzen des Gesetzes, sondern diesem selbst die
<lb/>Gründe seiner Handlungen zu entnehmen hat.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Rechtsprechung.

<lb/>A. Mayr. Hverstes Landesgericht in München (Liviktachen).

<lb/>Civilrecht; Civilprozeß.

<lb/>Klage gegen die Fuhrwerksberufsgenossenschaft. Prozeß- 
<lb/>legitimation des Centralvorstandes oder einer Sektion? Die
<lb/>Berufsgenossenschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechtes
<lb/>(Laband, Deutsches Staatsrecht, Aufl. 3 Bd. 2 § 82 S. 271) juristische
<lb/>Personen, sie können deshalb nach § 28 Abs. 5, 6 des Gesetzes (früher
<lb/>ß 9 Abs. 4, 5) unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
<lb/>eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden und für ihre Verbind-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0407.tif"
                         n="383"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0407"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0407--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 383

<lb/>lichkeiten haftet den Gläubigern nur das Genossenschaftsvermögen. Den
<lb/>auf Grund des § 38 früher § 19 des Gesetzes gebildeten Sektionen
<lb/>kommt dagegen die juristische Persönlichkeit nicht zu. Sie sind Verwaltungs- 
<lb/>bezirke der Genossenschaft, sie haben kein eigenes Vermögen. Es ist ihnen
<lb/>weder im Gesetze noch in den Statuten die Befugniß eingeräumt, unter
<lb/>ihrem Namen Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen. Die
<lb/>Mittel zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Sektion erhält der
<lb/>Sektionsvorstand nach § 26 des revidirten Statuts vom Genossenschafts-
<lb/>vorstande; dieser legt die Verwaltungskosten auf die Sektionsmitglieder
<lb/>um. Die Sektionsvorstände gehören nach der Ueberschrift zu den §§ 41
<lb/>bis 47 des Gesetzes (früher §§ 22 bis 27) zu den Genossenschaftsvor- 
<lb/>ständen, sie sind gesetzliche Organe der Genossenschaft (§ 46, früher § 27),
<lb/>durch die Geschäfte, die sie innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und
<lb/>statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, wird
<lb/>die Genossenschaft berechtigt und verpflichtet (§ 42 Abs. 2, früher § 23
<lb/>Ms. 2), baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt
<lb/>(8 44, ftüher § 25), sie haften der Genossenschaft für getreue Geschäfts- 
<lb/>verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln (§ 45, früher § 26 Abs. 1).
<lb/>Durch die Verträge, die der Vorstand der Sektion T. innerhalb der
<lb/>Grenzen seiner Vollmacht mit dem Kläger geschlossen hat, ist die Berufs- 
<lb/>genossenschaft verpflichtet worden, der Kläger hat deshalb seine Klage mit
<lb/>Recht gegen sie erhoben.

<lb/>Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, daß der Genossenschaftsvor- 
<lb/>stand in Dresden, den der Kläger in der Klageschrift als den gesetzlichen
<lb/>Vertreter der Genossenschaft bezeichnet hat und dem er die Klage hat zu- 
<lb/>stellen lassen, berufen ist, die Genossenschaft in dieser Angelegenheit vor
<lb/>Gericht zu vertreten. Dem Genossenschastsvorstand obliegt nach § 41 Abs. 1
<lb/>(früher § 22 Abs. 1) die gesummte Verwaltung der Genossenschaft,
<lb/>soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschluß-
<lb/>nahme der Genossenschaftsversammlung Vorbehalten oder anderen Organen
<lb/>der Genossenschaft übertragen sind. Zu der Verwaltung der Genossenschaft
<lb/>gehört auch die gerichtliche Vertretung (8 42 Abs. 1, ftüher 8 23 Abs. 1),
<lb/>sie obliegt dem Genossenschaftsvorstande, soweit sie nicht für einzelne An- 
<lb/>gelegenheiten einem anderen Organe der Genossenschaft übertragen ist.
<lb/>Als das zur Führung des vorliegenden Prozesses berufene Organ kann
<lb/>neben dem Genossenschaftsvorstande nur der Sektionsvorstand in Frage
<lb/>kommen, der gleichfalls zu den „Vorständen" der Genossenschaft im Sinne
<lb/>des Gesetzes gehört und innerhalb seines Wirkungskreises „gesetzliches Organ
<lb/>der Berufsgenossenschast" ist.

<lb/>Die Revisionsklägerin hat von Anfang an mit dem Einwande, sie
<lb/>sei nicht die richtige Beklagte, die Klage habe gegen die Sektion gerichtet
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0408.tif"
                         n="384"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0408"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0408--><p/>
                     <p>

                        <lb/>384
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>werden müssen, die Verpflichtung des Genossenschastsvorstandes, der Central- 
<lb/>stelle, wie sie sagt, sich mit den Ansprüchen des Klägers zu befassen, be- 
<lb/>stritten. Wenn sie auch in Folge einer Vermengung der Frage nach der
<lb/>Vertretungsmacht des Sektionsvorstandes mit der Frage nach der juristischen
<lb/>Persönlichkeit der Sektion ihrem Einwand einen unrichtigen Ausdruck
<lb/>gegeben hat, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß sie mit ihrem
<lb/>Einwand auch geltend gemacht hat, daß die Führung des vorliegenden
<lb/>Rechtsstreits nicht zu dem Wirkungskreise des Genossenschaftsvorstandes
<lb/>gehöre, der Einwand enthält also auch die Einrede der mangelnden gesetz- 
<lb/>lichen Vertretung (§ 274 Abs. 2 Nr. 7 CPO-).

<lb/>Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach von der Frage ab,
<lb/>ob nach dem revidirten Statute der beklagten Berufsgenossenschaft, das
<lb/>zur Zeit der Erhebung der Klage schon in Geltung war, die Vertretung
<lb/>der Berufsgenossenschaft in einem Rechtsstreite der vorliegenden Art zu
<lb/>den dem Sektionsvorstand übertragenen Angelegenheiten gehört.

<lb/>Das Statut enthält ebensowenig eine ausdrückliche Bestimmung darüber,
<lb/>daß der Sektionsvorstand die Berufsgenossenschaft bei den Rechtsgeschäften
<lb/>zu vertreten hat, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs
<lb/>der Sektionsverwaltung erforderlich sind, wie darüber, daß er sie in den
<lb/>Rechtsstreitigkeiten zu vertreten hat, die sich aus solchen Rechtsgeschäften
<lb/>ergeben. Es beschränkt sich darauf, der Sektionsversammlung die Fest- 
<lb/>stellung des Voranschlags für die Verwaltungskosten der Sektion, sowie
<lb/>die Beschlußfassung über die Anstellung von Beamten für die Verwaltung
<lb/>der Sektion zu übertragen (§ 24 Nr. 7, 9), dem Sektionsvorstande die
<lb/>jährliche Aufstellung eines Rechenschaftsberichts über die Thätigkeit und
<lb/>die Ausgaben der Sektionsverwaltung an die Sektionsversammlung und
<lb/>den Genossenschaftsvorstand zur Pflicht zu machen (§ 27 Nr. 7), die
<lb/>Prüfung und Abnahme des Rechenschaftsberichts über die Verwaltungs- 
<lb/>ausgaben durch die Sektionsversammlung anzuordnen (§ 24 Nr. 7) und
<lb/>zu bestimmen, daß die Verwaltungskosten von dem Sektionsvorstand auf
<lb/>Grund des bewilligten Voranschlags bei dem Genossenschaftsvorstande
<lb/>liquidirt und von diesem auf die Sektionsmitglieder umgelegt werden (§ 26).

<lb/>Aus diesen Vorschriften ergiebt sich, daß die Deckung des Verwaltungs- 
<lb/>bedarfs der Seftion eine innere Angelegenheit der Sektion ist, die die
<lb/>Sektionsversammlung und der Sektionsvorstand selbständig zu besorgen
<lb/>habe. Die Bestimmung der Ausgaben, die für den Verwaltungsbedarf
<lb/>gemacht, und der Rechtsgeschäfte, die zu dessen Deckung vorgenommen
<lb/>werden sollen, liegt außerhalb des Wirkungskreises des Genossenschafts- 
<lb/>vorstandes, er beschränkt sich auf die Entgegennahme des jährlichen Rechen- 
<lb/>schaftsberichts und die Besorgung der Kassa- und Rechnungsführung.
<lb/>Die erforderlichen Rechtsgeschäfte werden von dem Sektionsvorstande vor-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0409.tif"
                         n="385"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0409"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0409--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 385

<lb/>genommen, der Genossenschaftsvorstand erhält von den einzelnen Bestimmungen
<lb/>der geschlossenen Verträge keine Kenntniß.

<lb/>Hat sich der Genossenschaftsvorstand mit diesen Angelegenheiten nicht
<lb/>zu befassen, sind sie ihm fremd und ist das gesetzliche Organ für sie der
<lb/>Sektionsvorstand, so muß das Gleiche auch für die Rechtsstreitigkeiten an- 
<lb/>genommen werden, die sich auf solche Angelegenheiten beziehen. Sie sind
<lb/>selbst solche Verwaltungsangelegenheiten, die Aufwendungen, die zur Er- 
<lb/>füllung einer im Rechtswege festgestellten Verbindlichkeit dieser Art, mit
<lb/>Einschluß der Zahlung der Prozeßkosten, erforderlich sind, müssen nach § 26
<lb/>des revidirten Statuts von den Sektionsmitgliedern getragen werden.
<lb/>Urtheil vom 25. Januar 1901; Reg.-Nr. I 157.

<lb/>Hypothekarische Sicherung der Bauhandwerker. Die Aus- 
<lb/>führungen der Beschwerdeschrist beruhen auf § 651 Abs. 1 BGB. Die
<lb/>Vorschrift hat die Lieferung erst herzustellender Sachen zum Gegenstände.
<lb/>Sie setzt voraus, daß der Unternehmer aus dem von ihm zu beschaffenden
<lb/>Stoffe eine selbständige Sache herzustellen und dem Besteller das Eigenthum
<lb/>an der hergestellten Sache zu übertragen hat. Das Geschäft ist seinem
<lb/>Wesen nach ein Kauf. Es wird aber, sofern es nicht vertretbare Sachen
<lb/>zum Gegenstände hat, mit Rücksicht darauf, daß die Sachen erst hergestellt
<lb/>werden sollen, in gewissen Beziehungen nach den für den Werkvertrag
<lb/>geltenden Vorschriften beurtheilt (Prot. Bd. 2 S. 339 bis 341). Als
<lb/>Verkäufer ist der Unternehmer dadurch ausreichend geschützt, daß er nur
<lb/>Zug um Zug zu leisten verpflichtet ist (Prot. Bd. 2 S. 327). Im
<lb/>vorliegenden Falle hat Schreiner 36. die von ihm hergestellten Thüren,
<lb/>Treppen, Fensterstöcke und dergl. nicht als selbständige Sachen an den
<lb/>Beschwerdeführer verkauft, sondern er hat sich verpflichtet, sie in dessen
<lb/>Neubau einzufügen, sie zu wesentlichen Bestandtheilen des Gebäudes zu
<lb/>zu machen, zu dessen Herstellung sie nothwendig waren (§ 94 Abs. 2).
<lb/>Seine Aufgabe bestand in der Ausführung der Theile des Bauwerks, die
<lb/>aus den von ihm hergestellten Sachen gebildet werden sollten. Die Her- 
<lb/>stellung der Sachen selbst war nur eine Vorbereitungsarbeit für die von
<lb/>ihm zu besorgende Bauarbeit am Gebäude. Er war daher Unternehmer
<lb/>eines Theiles des Bauwerks im Sinne des § 648 (Mugdan und
<lb/>Falkmann, Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Bd. 1 S. 433) und
<lb/>deshalb steht ihm der nach Art. 50 des Bayr. Gesetzes vom 9. Juni 1899
<lb/>für die Zeit bis. zur Anlegung des Grundbuchs an die Stelle des
<lb/>Anspruchs , auf Einräumung einer Sicherungshypothek tretende gesetzliche
<lb/>Hypothektitel zu. Beschluß vom 1. März 1901; Reg.-Nr. III 10/1901.

<lb/>Gesammthypothek. Der Art. 56 Abs. 2 des Bayr. Gesetzes vom
<lb/>9. Juni 1899, der für die Zeit, bevor das Grundbuch als angelegt an-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0410.tif"
                         n="386"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0410"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0410--><p/>
                     <p>

                        <lb/>386
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zusehen ist, eine dem § 867 Abs. 2 der CPO. entsprechende Bestimmung
<lb/>trifft, schließt bei der Begründung von Vollstreckungshypotheken im Interesse
<lb/>des Schuldners die Belastung des Grundbesitzes des Schuldners mit
<lb/>Gesammthypotheken aus und gestattet demgemäß die Vormerkung der
<lb/>Hypothek an mehreren Grundstücken nur in der Weise, daß der Betrag
<lb/>der Forderung auf die einzelnen Grundstücke vertheilt wird. Die Ansicht
<lb/>des Beschwerdeführers, daß der Gläubiger für dieselbe Forderung selb- 
<lb/>ständige Hypotheken an verschiedenen Grundstücken des Schuldners erlangen
<lb/>könne, beruht auf Verkennung des Begriffs der Gesammthypothek. Unter
<lb/>einer Gesammthypothek ist die Belastung mehrerer Grundstücke mit Hypotheken
<lb/>zu verstehen, die durch die einheitliche Zweckbestimmung, dieselbe Forderung
<lb/>sicherzustellen, rechtlich verbunden sind (Regelsberger, Bayr. Hyp.-R.

<lb/>§ 58 zu Note 2). Ob die Hypotheken an den einzelnen Grundstücken an
<lb/>demselben Tage oder an verschiedenen Tagen eingetragen werden, ist gleich- 
<lb/>gültig. Eine Belastung mehrerer Grundstücke mit Hypotheken für dieselbe
<lb/>Forderung, die nicht eine Gesammthypothek bilden, ist begrifflich un- 
<lb/>möglich. Um den einheitlichen Zweck der zur Gesammthypothek verbundenen
<lb/>Hypotheken ersichtlich zu machen, ist im § 147 des Bayr. Hyp.-Ges. an- 
<lb/>geordnet, daß auf dem Blatte eines jeden der belasteten Grundstücke die
<lb/>Mitbelastung der anderen Grundstücke angegeben werden soll. Diesen
<lb/>Vermerk hat das Hypothekenamt von Amtswegen einzutragen, die durch
<lb/>die einheitliche Forderung verbundenen Hypotheken sind aber auch dann
<lb/>eine Gesammthypothek, wenn die Eintragung des Vermerks unterbleibt
<lb/>(Regelsberger § 59 zu Note 12). Die von dem Beschwerdeführer
<lb/>beantragte Vormerkung einer zweiten Vollstreckungshypothek auf dem Blatte
<lb/>der ein selbständiges Grundstück bildenden Plan Nr. 130 '/2 ist daher mit
<lb/>Recht für unstatthaft erklärt worden. Beschluß vom 26. April 1901;
<lb/>Reg.-Nr. III 24/1901.

<lb/>Vermächtniß. Nach 8 2174 BGB. hat Ernestine X. durch das
<lb/>Vermächtniß nicht das Eigenthum an dem vermachten Anwesen, sondern
<lb/>nur ein Forderungsrecht gegen die Erben auf Uebertragung des Eigen- 
<lb/>thums erlangt, auf die das Eigenthum nach 8 1922 BGB. als Bestand-
<lb/>theil des Vermögens der Erblasserin übergegangen ist. Zur Uebertragung
<lb/>des Eigenthums auf die Vermächtnißnehmerin ist ein Uebergabsvertrag
<lb/>erforderlich, der nach 8 2040 BGB. der Mitwirkung sämmtlicher Erben
<lb/>und notarieller Beurkundung bedarf. Die Erklärung der Beschwerdeführer,
<lb/>daß sie auf das Anwesen keinen Anspruch erheben und die Vermächtniß- 
<lb/>nehmerin als Eigenthümerin anerkennen, vermag an den Eigenthums- 
<lb/>verhältnissen nichts zu ändern. Beschluß vom 22. Februar 1901; Reg.-
<lb/>Nr^ III 6/1901.
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0411.tif"
                   n="387"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0411"/>
               <div xml:id="d20610e49170"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Landgericht Würzburg</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0411--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Landgericht Würzburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>387
</p>
                  <p>

                     <lb/>B. Landgericht WürzSnrg.

<lb/>V. Bedarf bei fortgesetzter Gütergemeinschaft die Zustim- 
<lb/>mung des für die minderjährigen Kinder bestellten Pflegers
<lb/>zur Veräußerung von Grundstücken aus dem gütergemeinschaft- 
<lb/>lichen Vermögen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts?
<lb/>Der Fabrikarbeiter Johann L. von M-, welcher mit seiner am 12. Sep- 
<lb/>tember 1900 verstorbenen Ehefrau in der allgemeinen Gütergemeinschaft
<lb/>des Fränk. Landrechts gelebt hatte und die Gütergemeinschaft mit seinen
<lb/>Kindern fortsetzt, versteigerte laut Urkunde des Notariats W. vom
<lb/>28. Januar 1901 verschiedene zum gütergemeinschaftlichen Vermögen ge- 
<lb/>hörige Grundstücke. Der vom Amtsgerichte W. für die minderjährigen
<lb/>Kinder des L. bestellte Pfleger war zur Versteigerung zugezogen und er-
<lb/>theilte derselben seine Zustimmung. Das Hypothekenamt des Amtsgerichts
<lb/>W. lehnte den Vollzug der Versteigerungsurkunde mit der Begründung
<lb/>ab, daß die Zustimmung des Pflegers gemäß §§ 1821 Ziff. 1, 1915
<lb/>BGB. der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe. Dagegen
<lb/>verweigerte die Pflegschaftsbehörde desselben Gerichts, welcher sodann die
<lb/>Urkunde vorgelegt worden war, deren Genehmigung, weil solche nicht er- 
<lb/>forderlich sei. Gegen einen neuerlich abweisenden Beschluß des Hypotheken- 
<lb/>amts erhob der Notar für die Betheiligten Beschwerde zur Ferienkammer
<lb/>des Landgerichts, welche mit Beschluß vom 23. August 1901 der Be- 
<lb/>schwerde stattgab und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen.

<lb/>Das BGB. hat die Stellung des Vormundes im Prinzip als eine
<lb/>selbständige konstruirt. Der Vormund, wie auch der Pfleger führen die
<lb/>Verwaltung kraft selbständigen Rechtes, nicht als Organe des Vormund- 
<lb/>schaftsgerichts. Die Fälle, in welchen die Genehmigung des Vormund- 
<lb/>schaftsgerichts zu Handlungen des Vormundes oder Pflegers erforderlich
<lb/>ist, sind daher als Ausnahmen von diesem Prinzip anzusehen und können
<lb/>als solche nicht ausdehnend ausgelegt werden; vielmehr ist im Zweifel die
<lb/>Selbständigkeit des Vormundes als das Maßgebende zu erachten.

<lb/>Das Hypothekenamt stützt die Verweigerung des Vollzugs der Ur- 
<lb/>kunde auf § 1821 Ziff. 1 BGB., wonach der Vormund zur Verfügung
<lb/>über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstücke der Ge- 
<lb/>nehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Hiezu wird ausgeführt,
<lb/>daß in der Zustimmung des Pflegers zur Verfügung des Vaters über
<lb/>das Grundstück, wodurch diese Verfügung erst rechtswirksam werde, selbst
<lb/>eine Verfügung zu erblicken sei. Hiebei wird aber der Begriff „Ver- 
<lb/>fügung" im Sinne dieser Gesetzesstelle verkannt. Es können darunter nur
<lb/>solche Rechtsgeschäfte verstanden werden, durch welcke unmittelbar ein
<lb/>Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird (vgl. Planck,
<lb/>" BGB. Bd.' 1 S. 148). Das Moment der Unmittelbarkeit fehlt hier
</p>
                  <pb facs="2084949_66+1901_0412.tif"
                      n="388"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0412"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0412--><p/>
                  <p>

                     <lb/>388
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsprechung. Landgericht Würzburg.
</p>
                  <p>

                     <lb/>vollständig. Es tritt nicht etwa der Pfleger als Mitkontrahent neben
<lb/>den Mater, vielmehr verfügt dieser allein über die Grundstücke, wobei
<lb/>lediglich die Recktswirksamkeit dleserVerfiiauna von der Einwilligung der
<lb/>mit ihrem Vater in"fortgesttzter Güteraemeinschaft lebenden Kinder, bezw.
<lb/>des für diese bestellten Pflegers abhängig"ist7 Diese Einwilligung ist ein
<lb/>eiitfeittgeS, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, welches zu dem von dem
<lb/>Vater mit dem Grundstückserwerber abgeschlossenen Vertrage, der eigent- 
<lb/>lichen „Verfügung" über das Grundstück hinzutreten must^und den
<lb/>allgemeinen Regeln über die Einwilligung nach §§ 182, 183 BGB.
<lb/>untersteht.

<lb/>Die Anwendbarkeit des § 1821 Ziff. 1 BGB. setzt aber weiter
<lb/>voraus, daß über ein zum Mündelvermögen gehöriges Grundstück verfügt
<lb/>wird. Auch Dies ist hier nicht gegeben. Die fortgesetzte Gütergemein-
<lb/>schaft ist, wie die allgemeine Gütergemeinschaft, im BGB. nach dem
<lb/>deutschrechtlichen Begriff einer Gemeinschaft zur gesammten Hand aus- 
<lb/>gebildet. Die gemeinschaftlichen Abkömmlinge werden mit dem über- 
<lb/>lebenden Elterntheile. Aesammthänder des bisheriger; Gesammtguts. Sie
<lb/>haben keinen ausscheidbaren bestimmten Antheil an diesem Gesammtgute,
<lb/>sondern es besteht zwischen ihnen und dem überlebenden Ehegatten eine
<lb/>ungetheilte, genossenschaftliche Gemeinschaft. Die Verwaltung des Ge- 
<lb/>sammtguts hat aber gemäß §§ 1443, 1487 BGB. ausschließlich der über- 
<lb/>lebende Ehegatte. Ihm steht, wie dem Manne bei der allgemeinen Güter- 
<lb/>gemeinschaft, die^ freie und selbständige Verfüaunqsmackt über das Ge-
<lb/>sammtgut zu. Soweit er, wie bei der Versügung über ein zur Güter- 
<lb/>gemeinschaft gehöriges Grundstück, der Einwilligung der Abkömmlinge be- 
<lb/>darf, stellt diese Einwilligung nicht selbst wieder eine Verfügung über das
<lb/>Grundstück dar, bildet sie nicht einen Akt der Mitverwaltung, sondern es
<lb/>tritt diese Einwilligung^ lediglich zu der verfügenden Handlung des, allein
<lb/>die Verwaltung führenden Elterntheils als ein rur-recktlichen Wirksamkeit
<lb/>dieser Verfügung nöthwendiges Rechtsgeschäft hinzu. Nur um eine in
<lb/>dieser Weise beschrankte Einwirkung^auf die Verwaltung handelt es sich,
<lb/>nicht aber um eine selbständige Verfügung über ein den Kindern ge- 
<lb/>höriges oder etwa in vormundschaftlicher Verwaltung stehendes Ver- 
<lb/>mögensstück. —'
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: Dr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0413.tif"
             n="389"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0413"/>
         <div xml:id="d20610e49391" n="No. 23.">
      
            <head>26. Oktober 1901</head>
            <div xml:id="d20610e49396"
                 ana="scope_-_389_-_398"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden, insbesondere der vom ersuchten Amtsgericht aufgenommenen Verträge über die Alimentation unehelicher Kinder</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schäfer, ...">Von Oberlandesgerichtsrath Schäfer in Bamberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0413--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 23.
</p>
               <p>

                  <lb/>26. Oktober 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seufferl's

<lb/>Atätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Ueber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden, insbesondere der vom ersuchten Amts- 
<lb/>gericht aufgenommenen Verträge über die Alimentation unehelicher Kinder. II. Zur Frage
<lb/>der Eröffnung der mit einem anderen Vertrag, insbesondere einem Ehevertrage verbundenen
<lb/>Erbverträge. III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Civilsachen; Bahr. Oberstes Landesgericht
<lb/>in München (Strafsachen). IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Weber die Ausfertigung Vollstreckbarer Urkunden, insbesondere
<lb/>der vom ersuchte« Amtsgericht aufgenommenen Werträge über die
<lb/>Alimentatio» unehelicher Kinder.

<lb/>Von Oberlandesgerichtsrath Schäfer in Bamberg.

<lb/>Die Amtsgerichte sind neben den Notaren zuständig für die Beur- 
<lb/>kundung von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes
<lb/>und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle
<lb/>des Unterhalts zu gewährende Abfindung, sowie für die Beurkundung
<lb/>einer Vereinbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und der
<lb/>Mutter über die der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung
<lb/>entstandenen Ansprüche, sofern diese Vereinbarung mit der über den Unter- 
<lb/>halt des Kindes in derselben Urkunde verbunden wird (Art. 167 Ziff. 1
<lb/>Ausf.-Ges. z. BGB.). Ist in einem solchen Vertrag auch die Unter- 
<lb/>werfung des Kindsvaters unter die Zwangsvollstreckung beurkundet, so
<lb/>findet daraus die Zwangsvollstreckung statt, sobald eine mit der Voll- 
<lb/>streckungsklausel versehene Ausfertigung der betreffenden Urkunde (voll- 
<lb/>streckbare Ausfertigung) vorhanden ist (§ 724 Abs. 1, § 794 Nr. 5 CPO.).
<lb/>Ueber die Frage, wer die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen hat,
<lb/>entscheidet § 797 CPO.; derselbe bestimmt in Abs. 1, daß die Ausfertigung
<lb/>gerichtlicher Urkunden von dem Gerichtsschreiber des Gerichts, welches
<lb/>die Urkunde ausgenommen hat, ertheilt wird, in Abs. 2, daß notarielle
<lb/>Urkunden von dem Notare, welcher die Urkunde verwahrt, und wenn sich
<lb/>eine notarielle Urkunde in der Verwahrung einer Behörde befindet, von
<lb/>dieser ausgefertigt werden. Der gewöhnliche Fall, daß das zur Führung
<lb/>der Vormundschaft zuständige Amtsgericht die Vereinbarung selbst beurkundet
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0414.tif"
                   n="390"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0414"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Ausfertigung vollstreckbarer, Urkunden k.
</p>
               <p>

                  <lb/>hat, bietet keine Schwierigkeiten. Anders ist es aber, wenn ans Ersuchen
<lb/>dieses Gerichts ein anderes Amtsgericht den Alimentenvertrag ausgenommen
<lb/>und das Protokoll in Urschrift den geltenden Bestimmungen gemäß zur
<lb/>dauernden Aufbewahrung in den Vormundschaftsakten dein Vormundschafts- 
<lb/>gericht übersendet hat. Hier bestehen verschiedene Ansichten darüber, ob
<lb/>der Gerichtsschreiber des ersuchenden oder ersuchten Gerichts die vollstreck- 
<lb/>bare Ausfertigung zu ertheilen hat. Es kam auch in einem Falle zur
<lb/>gerichtlichen Entscheidung dieser Frage. Das Amtsgericht M. hatte auf
<lb/>Ersuchen des Amtsgerichts G. als Vormundschaftsgericht eine solche Urkunde
<lb/>ausgenommen und sie in Urschrift Letzterem eingesendet, welches die Ver- 
<lb/>einbarung obervormundschaftlich genehmigte und zu den Vormundschafts- 
<lb/>akten legte. Bald darauf ersuchte der Vormund die Gerichtsschreiberei des
<lb/>Amtsgerichts M um vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls und rief,
<lb/>als diese die Ertheilung verweigerte, die Entscheidung des Amtsgerichts an.
<lb/>Das Amtsgericht lehnte es ab, den Gerichtsschreiber anzuweisen, die Voll- 
<lb/>streckungsklausel zu ertheilen, da es den Gerichtsschreiber des Amtsgerichts
<lb/>G- für zuständig hielt. Dagegen hat das Landgericht M. auf erhobene
<lb/>Beschwerde hin die Ertheilung der Vollstreckungsklausel durch den Gerichts- 
<lb/>schreiber des Amtsgerichts M. angeordnet mit der Begründung: Nach
<lb/>§ 797 Abs. 1 CPO. werde die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher
<lb/>Urkunden von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt, welches die
<lb/>Urkunde ausgenommen hatte; gegen die Annahme, das Amtsgericht M. sei
<lb/>deshalb, weil es nur auf Ersuchen des Amtsgerichts G. thätig geworden
<lb/>sei, lediglich als Organ dieses Gerichts anzusehen, spreche nicht nur der
<lb/>Wortlaut des § 797, sondern auch der Art. 167 Ziff. 1 d. Ausf.-Ges.
<lb/>z. BGB.; denn die nach Art. 167 Zisf. 1 den Amtsgerichten eingeräumte
<lb/>Zuständigkeit zur Beurkundung von Vereinbarungen der in Frage stehenden
<lb/>Art komme den Amtsgerichten als solchen, nicht als Vormundschaftsgerichten
<lb/>zu; das Amtsgericht M. habe also innerhalb des ihm zugewiesenen
<lb/>Wirkungskreises gehandelt, und es komme nicht in Betracht, daß es auf
<lb/>Anregung eines anderen Gerichts hin thätig geworden sei.

<lb/>Bei der großen Bedeutung, welche diese Frage hinsichtlich der Ver- 
<lb/>meidung von Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit der Vollstreckungs- 
<lb/>klausel hat, erscheint eine nähere Prüfung derselben gerechtfertigt. Die
<lb/>landgerichtliche Entscheidung stützt sich auf § 797 (§ 705 ä. F.), Abs. 1
<lb/>CPO. und Art. 167 Ziff. 1 Ausf.-Ges. z. BGB.; es fragt sich, ob diese
<lb/>Gesetzesstellen richtig angewendet sind, und ob nicht auch § 797 Abs. 2
<lb/>CPO. in Betracht gezogen werden kann.

<lb/>I.

<lb/>1) Ueber die Auslegung des 8 797, Abs. 1 CPO. besteht in Theorie
<lb/>und Praxis großer Streit (Literatur s. bei Struckmann-Koch, Komm. z.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0415.tif"
                   n="391"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0415"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden ic.
</p>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>CPO., 7. Aufl. § 797 Note 1) darüber, ob die in 8 794 (§ 702 ä. F.)
<lb/>Nr. 1, 2 CPO. angeführten Vergleiche zu den in § 797 Abs. 1 be-
<lb/>zeichneten gerichtlichen Urkunden gehören. Diese Streitfrage soll späterhin
<lb/>nur kurz gestreift und hier lediglich der Fall der Beurkundung eines
<lb/>Alimentenvertrags durch ein vom Vormundschaftsgericht ersuchtes Amts- 
<lb/>gericht, welche zweifellos unter § 794 Nr. 5 fällt, näher ins Auge
<lb/>gefaßt werden.

<lb/>Der Schwerpunkt der Frage, wer in diesem Falle die vollstreckbare
<lb/>Ausfertigung zu ertheilen hat, liegt in der Auslegung des Ausdrucks:
<lb/>„des Gerichts, welches die Urkunde ausgenommen hat". Für
<lb/>die Auslegung der CPO., welche.hierüber keine Bestimmung enthält, gelten
<lb/>die nämlichen Grundsätze, wie bei anderen Gesetzen (Petersen, Komm. z.
<lb/>CPO., 4. Aufl., Einleitung Bd. 1 S. XVIII); es sind daher die Hülfs-
<lb/>mittel der wissenschaftlichen Auslegung zur Anwendung zu bringen.

<lb/>a) Nach dem sprachlichen Wortsinne bedeutet der Ausdruck des
<lb/>Gesetzes, daß dasjenige Gericht allein zuständig sei, vor welchem die
<lb/>Erklärungen der Parteien mündlich abgegeben und schriftlich festgestellt
<lb/>worden sind; es fragt sich aber, ob der Gesetzgeber nicht neben dieser
<lb/>unmittelbaren Errichtung der. Urkunde auch eine mittelbare durch
<lb/>Stellvertretung im Auge hatte. Bei der im modernen Rechtsverkehr
<lb/>allgemein zugelafsenen, unmittelbar wirkenden Stellvertretung nimmt es
<lb/>der Sprachgebrauch nicht so genau; man sagt z. B. kurz: „der Kaufmann
<lb/>3E. hat den Kauf abgeschlossen," während es thatsächlich sein Prokurist
<lb/>gethan hat. Der gleichen Kürze hat sich hier der Gesetzgeber bedient in
<lb/>Rücksicht auf die rechtliche Stellung des ersuchten Richters zu dem ersuchenden
<lb/>Gerichte. Zwischen beiden besteht nämlich ein Vertretungsverhältniß. Wie
<lb/>der beauftragte Richter, repräsentirt auch der ersuchte Richter das Prozeßgericht
<lb/>im Umfange des Auftrags; übt der ersuchte Richter auch die eigene, nicht
<lb/>vom ersuchenden abgeleitete Amtsgewalt, so übt er sie doch für ihn und
<lb/>in seinem Namen (Wach, Handb. d. D. Civ.-Proz.-Rechts Bd. 1 S. 380
<lb/>Ziff. 2, S. 516 Ziff. 5). Die zum Protokolle des ersuchten Richters
<lb/>erklärten Geständnisse wirken ebenso, als wenn sie in der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung erklärt wären (Planck, Lehrb. d. d. Civ.-Proz.-Rechts Bd. 1
<lb/>S. 101, 109 zu Ziff. 4), und die von ihm bethätigten Beweiserhebungen
<lb/>gelten als vom Prozeßgerichte selbst vorgenommen. Da er in seiner
<lb/>Eigenschaft als Beauftragter des Gerichts bei Vornahme der ihm über- 
<lb/>tragenen Geschäfte und in Ausübung der ihm durch das Gesetz für solchen
<lb/>Fall zugewiesenen Befugnisse als Stellvertreter des Gerichts handelt, müssen
<lb/>seine in diesen Geschäften getroffenen Entscheidungen und gefaßten Be- 
<lb/>schlüsse nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als solche des Gerichts als
<lb/>Auftraggebers gelten (Reichsg.-Entsch. Bd. 17 S. 352). Das Gleiche muß
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0416.tif"
                   n="392"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0416"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden re.
</p>
               <p>

                  <lb/>dann aber auch der Fall sein bezüglich des Endergebnisses seiner Thütigkeit,
<lb/>d. i. der von ihm auftragsgemäß für das ersuchende Gericht aufgenommenen
<lb/>Urkunden. Dieses Stellvertretungsprinzip gilt nicht nur für den Civil-
<lb/>prozeß, sondern auch für das ganze Rechtshülfeverfahren, namentlich auch
<lb/>im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mit Rücksicht hierauf konnte
<lb/>es der Gesetzgeber für selbstverständlich halten, daß auch eine vom ersuchten
<lb/>Richter aufgenommene Urkunde als vom ersuchenden errichtet anzusehen
<lb/>und zu behandeln sei.

<lb/>Demnach ist die Gesetzesstelle zu verstehen: „des Gerichts, welches
<lb/>die Urkunde unmittelbar oder mit Hülfe eines anderen mittelbar ausgenommen
<lb/>hat". Diese Auslegung wird noch durch folgende weitere Gründe unterstützt.

<lb/>•b) Es handelt sich um die Ertheilung einer Ausfertigung Eine
<lb/>solche kann aber, da sie die Stellvertreterin der Urschrift ist, begriffsmäßig
<lb/>nur Derjenige geben, welcher die Urschrift in Verwahrung hat. Im
<lb/>Bayerischen Notariatsgesetz (Art. 39 Abs. 2) ist dieser Grundsatz offen aus- 
<lb/>gesprochen; er gilt aber auch für den Reichscivilprozeß: auch Urtheile und
<lb/>Beschlüsse des streitigen Gerichts können regelmäßig nur von dem Gerichts- 
<lb/>schreiber des Gerichts, bei dem sich diese Schriftstücke befinden, ausgefertigt
<lb/>werden (Kaifenberg. Komm. z. Not.-Ges. S. 133). Nur insofern besteht
<lb/>eine Ausnahme, als die Urschrift des Urtheils eines höheren Gerichts bei
<lb/>diesem verbleibt und bei Rückgabe der Akten an die erste Instanz eine be- 
<lb/>glaubigte Abschrift des Urtheils der höheren Instanz, welche die Stelle der
<lb/>Urschrift vertritt, so daß von der Abschrift der Gerichtsschreiber erster Instanz
<lb/>die Ausfertigung zu ertheilen hat, beizulegen ist. Diese Ausnahme, welche
<lb/>nur die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift hat (Struckmann-Koch
<lb/>a. a. O. ß 299 Ziff. 1) war nach Lage der Sache, da jedes Gericht die
<lb/>Urschrift des von ihm erlassenen Urtheils selbst bewahrt, unumgänglich
<lb/>und befestigt blos die Regel.

<lb/>Auch den 8 797 beherrscht dasselbe Prinzip. In Abs. 2 ist dies
<lb/>klar ausgedrückt, aber auch in Abs. 1 ist der Grundsatz gewahrt; denn das
<lb/>Gericht, welches die Urkunde ausgenommen hat, hat die Urschrift regelmäßig
<lb/>auch in Verwahrung. Die Ausnahme, daß ein Gericht eine Urkunde nicht
<lb/>für sich, sondern im Interesse und Nanien eines Anderen errichtet und
<lb/>Diesem die Urschrift übersendet, ist im Gesetze nicht ausdrücklich behandelt.
<lb/>Würde nian auf diesen Fall den Abs. 1 8 797 wörtlich anwenden, so käme
<lb/>der Gesetzgeber mit seinem Prinzip in Widerspruch, was man doch Mangels
<lb/>eines Rechtfertigungsgrundes nicht annehmen kann.

<lb/>e) Bei der Auslegung eines Gesetzes ist auch der Werth des Resul- 
<lb/>tats zu berücksichtigen; es muß nämlich angenommen werden, daß der
<lb/>Gesetzgeber eher etwas Angemessenes, als etwas Unpassendes habe sagen
<lb/>wollen (Windscheid, Pand. 8 21). Wenn die Ertheilung der Ausfertigung
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0417.tif"
                   n="393"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0417"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden rc. ZgZ

<lb/>dem Gerichte, welches die Urkunde selbst ausgenommen und in Verwahrung
<lb/>hat, übertragen wird, so ist dies zweifellos praktisch und vernünftig; anders
<lb/>ist es aber, wenn diese Aufgabe dem ersuchten Richter zugetheilt wird.
<lb/>Dieser hat nach Erledigung des Ersuchens durch Uebersendung der auf- 
<lb/>genommenen Urkunde an der Sache kein Interesse mehr; da er die Urschrift
<lb/>nicht verwahrt und auch nicht verpflichtet ist, eine Abschrift zurückzubehalten,
<lb/>ist er thatsächlich außer Stande, eine Ausfertigung zu ertheilen, und es
<lb/>wäre unvernünftig, ihn trotzdem damit zu belasten. Um dem Uebel-
<lb/>stand abzuhelfen, müßte entweder ein Hin- und Herschicken der Urkunde
<lb/>oder eine Aenderung des Gesetzes durch Aufnahme einer den §§ 544,
<lb/>566 CPO. entsprechenden Vorschrift eintreten. Andererseits besteht kein
<lb/>vernünftiger Grund, warum die Ertheilung der Ausfertigung nicht dem
<lb/>ersuchenden Gerichte, welches mit der Sache befaßt ist und die Urschrift
<lb/>dauernd verwahrt, übertragen werden dürfte.

<lb/>Im vorliegenden Falle ist die Sache sogar noch verwickelter. Der
<lb/>Vertrag hat, soweit er die Rechte des Kindes betrifft, mit der Errichtung
<lb/>noch keine Gültigkeit; er muß erst obervormundschaftlich genehmigt werden,
<lb/>bevor eine vollstreckbare Ausfertigung ertheilt werden kann. Demnach müßte
<lb/>die Urschrift des Protokolls zunächst an das Vormundschaftsgericht über- 
<lb/>schickt, dann von diesem an das ersuchte Gericht zurückgeleitet werden; es
<lb/>müßten die bestehenden Vorschriften, wonach die Urschrift den Vormund- 
<lb/>schaftsakten einzuverleiben ist, geändert und vorgeschrieben werden, daß dem
<lb/>Vormundschaftsgericht eine beglaubigte Abschrift einzusenden ist. Den
<lb/>Amtsgerichten würde durch die Aufbewahrung der Urschrift und die Er- 
<lb/>theilung der beglaubigten Abschrift eine ganz überflüssige Arbeitsmehrung
<lb/>zu Theil.

<lb/>Auch sei auf die Rechtsunsicherheit hingewiesen, welche dadurch ent- 
<lb/>stehen kann, daß ein vom ersuchten Richter aufgenommener Vertrag später
<lb/>bei einem anderen ersuchten Richter oder dem Vormundschaftsgericht ab- 
<lb/>geändert wird, und der Vormund sich einen nicht mehr bestehenden Ver- 
<lb/>trag ausfertigen läßt; nur das Vormundschaftsgericht weiß gewiß, welcher
<lb/>Vertrag gilt.

<lb/>d) Die Uebertragung der Ertheilung von Ausfertigungen und Ab- 
<lb/>schriften solcher Urkunden, die ein ersuchter Richter ausgenommen hat, ist
<lb/>der CPO. nicht fremd. Rach § 299 Abs. 1 CPO. ist der Gerichtsschreiber
<lb/>des Prozeßgerichts zur Ertheilung von Ausfertigungen und Abschriften
<lb/>hinsichtlich aller in den Akten befindlichen Protokolle, also auch der vom
<lb/>ersuchten Richter aufgenommenen, befugt.

<lb/>Ferner ist hier die obenerwähnte Streitfrage in Betracht zu ziehen.
<lb/>Eine Reihe hervorragender Autoren vertritt mit guten Gründen die An- 
<lb/>sicht, daß bei Vergleichen nach § 794 Nr. 1 und 2 der § 795 in An-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0418.tif"
                   n="394"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0418"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden re.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wendung komme, wonach mit Rücksicht auf § 724 Abs. 2 der Gerichts- 
<lb/>schreiber des Prozeßgerichts zur Ausfertigung der Vergleichsurkunde zu- 
<lb/>ständig sei, selbst wenn ein beauftragter oder ersuchter Richter den Vergleich
<lb/>ausgenommen habe; es seien hier nur angeführt: Gaupp in Komm. z.
<lb/>CPO., 3. Aufl. tz 705 I; Wilmowski-Levi, ebenda, 5. Aufl. 8 705
<lb/>Note 2; Wolf im Archive für civ. Praxis Bd. 88 S. 219 ff. Auch das
<lb/>Reichsgericht ließ in einem Urtheile vom 13. März 1884 (Jur. Wochenschr.
<lb/>1885 S. 69 Nr. 13) die Ertheilung einer Ausfertigung des von einem
<lb/>ersuchten Richter abgeschlossenen Vergleichs durch den Gerichtsschreiber des
<lb/>Prozeßgerichts zu, und aus dem Urtheile vom 6. März 1888 (RG.-Entsch.
<lb/>Bd. 21 S. 348) geht hervor, daß es nur dann gegen dieses Verfahren
<lb/>Bedenken hat, wenn der Abschluß vor einem Gericht erfolgt ist, das weder
<lb/>beauftragt, noch ersucht war.

<lb/>Der Streit dreht sich eigentlich nur darum, ob die Vergleiche nach
<lb/>8 794 Nr. 2 und jene nach 8 794 Nr 1, soweit sie vor einem in eigener
<lb/>Zuständigkeit handelnden, nicht ersuchten Gericht abgeschlossen sind, unter
<lb/>8 797 Äbs. 1 fallen; dies kann hier aber ganz dahingestellt bleiben. Un- 
<lb/>zweifelhaft sind Vergleiche, welche ein nach 8 296 Abs. 1 um Vornahme
<lb/>der Sühne ersuchter Richter ausgenommen hat, sowohl nach 8 299 Abs. l,
<lb/>als auch, da sie nicht unter 8 797 Abs. 1 fallen, nach 88 795, 724 Abs. 2
<lb/>vom Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts auszufertigen. Dieses Verfahren
<lb/>muß aber bei der Gleichartigkeit des Grundes und der Sachlage auch auf
<lb/>exekutorische Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend An- 
<lb/>wendung finden (Analogie). Aus allen diesen Gründen ist die Auslegung
<lb/>des 8 797 Abs. 1, es sei unter dem Gerichte, welches die Urkunde aus- 
<lb/>genommen hat, auch jenes zu verstehen, welches die Errichtung durch Er- 
<lb/>suchen eines anderen Gerichts herbeigeführt und die Urschrift in Ver- 
<lb/>wahrung hat, gerechffertigt.

<lb/>2) Die Zuständigkeit zur Beurkundung der fraglichen Alimentenver-
<lb/>träge ist allerdings gemäß Art. 167 Ziff. 1 des Ausf.-Ges. z. BGB. den
<lb/>Amtsgerichten schlechthin, nicht in ihrer Eigenschaft als Vormundschafts- 
<lb/>gerichte, eingeräumt (Becher, Materialien Bd. 2 S. 502); allein diese
<lb/>Unterscheidung hat insofern keine praktische Bedeutung, als in Bayern jedes
<lb/>Vormundschaftsgericht zugleich Amtsgericht und daher zur Beurkundung
<lb/>zuständig ist. Ganz richtig sagt die Vormundschaftsordnung in 8 9 Abs. 6
<lb/>(J.-M.-Bl. 1900 S. 186), daß die Amtsgerichte (nicht nur die Vormund- 
<lb/>schaftsgerichte) neben den Notaren für die Beurkundung zuständig sind.

<lb/>Als örtlich zuständig gilt bei dem Mangel einer besonderen Vorschrift
<lb/>jedes bayerische Amtsgericht, das von den Betheiligten angegangen wird
<lb/>(Henle-Schneider, d. Bayr. Ausf.-Ges. z. BGB. S. 331 Ziff. 4a).
<lb/>Die in diesem Werke weiter vertretene Ansicht, daß ein vom Vormund-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0419.tif"
                   n="395"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0419"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden ic.
</p>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>schaftsgericht um Beurkundung eines Alimentenvertrags angegangener
<lb/>Amtsrichter als ersuchter Richter lediglich die Vorladung und Befragung
<lb/>der Betheiligten vorzunehmen, im Anschlüsse daran aber als Urkunds- 
<lb/>beamter in eigener Zuständigkeit die Urkunde zu errichten habe,
<lb/>dürfte zu beanstanden sein; die Gegenüberstellung von „ersuchter Richter"
<lb/>und „Urkundsbeamter" ist nicht gerechtfertigt, denn auch ein Urkunds- 
<lb/>beamter kann auf Ersuchen thätig werden. Das Ersuchen des Vormund- 
<lb/>schaftsgerichts geht nicht blos auf Vorladung und Befragung der Parteien,
<lb/>sondern hauptsächlich auf Beurkundung des Vertrags. Nach Art. 129 des
<lb/>Ausf.-Ges. z. BGB. und § 2 GFG. haben sich die Gerichte Rechtshülfe zu
<lb/>leisten, d. h. die angesonnene Handlung nicht für sich, sondern als Stell- 
<lb/>vertreter zu Gunsten des ersuchenden Gerichts anzunehmen. Dieser Pflicht
<lb/>ist nicht genügt, wenn das ersuchte Gericht das Ersuchen theilweise für das
<lb/>ersuchende, theilweise für sich erledigt. Der Umstand, daß das ersuchte
<lb/>Gericht allein für die Beurkundung örtlich zuständig ist, ist unerheblich;
<lb/>denn das ist ja gerade die Veranlassung des Ersuchens um Rechtshülfe,
<lb/>daß dem ersuchenden Gerichte die örtliche Zuständigkeit fehlt. Ebenso muß
<lb/>das ersuchte Gericht auch sachlich zuständig sein; denn zu den Voraus- 
<lb/>setzungen, unter denen die Erfüllung des Begehrens von Rechtshülfe er- 
<lb/>wartet werden und geschehen darf, gehört, daß die begehrte Handlung zu
<lb/>dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört (Planck a. a. O. S. 105
<lb/>Ziff. 4).

<lb/>Ob ein Gericht für sich handelt, oder im Wege der Rechtshülfe für
<lb/>ein anderes, ist eine bloße Thatfrage; es kommt auf den Willen des
<lb/>ersuchten Gerichts an.

<lb/>Eine Verpflichtung des ersuchten Gerichts, Alimentationsverträge
<lb/>der hier fraglichen Art nur für sich und nicht für das ersuchende Vor- 
<lb/>mundschaftsgericht zu beurkunden, ist aus dem Gesetze nicht zu entnehmen.

<lb/>Im oben erwähnten Falle hat das Amtsgericht M., indem es die
<lb/>Urschrift des Vertrags dem Amtsgerichte G. übersendete und sich um die
<lb/>Sache nicht weiter kümmerte, klar zu erkennen gegeben, daß es nicht für
<lb/>sich, sondern für das Amtsgericht G. gehandelt hat. Da dies gesetzlich
<lb/>zulässig war, muß nach vorstehenden Ausführungen das Amtsgericht G.
<lb/>als das Gericht, welches die Urkunde ausgenommen hat, angesehen werden;
<lb/>die Entscheidung des Landgerichts M. ist daher unrichtig.

<lb/>II.

<lb/>Die Zuständigkeit des Amtsgerichts G. kann aber auch auf den
<lb/>Abs. 2 des tz 797 CPO. gestützt werden und zwar in doppelter Weise.

<lb/>a) Zur Beurkundung der erwähnten Verträge waren bis zum
<lb/>1. Januar 1900 nur die Notare zuständig; aus Zweckmäßigkeitsgründen
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0420.tif"
                   n="396"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0420"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden re.
</p>
               <p>

                  <lb/>wurde durch Art. 167 Ziff. 1 a. a. O. (Becher a. a. O. S. 101, 281)
<lb/>neben den Notaren auch den Amtsgerichten die Befugniß zur Beurkundung
<lb/>ertheilt. Das Amtsgericht ist bei - der Ausübung dieser Funktion ein
<lb/>Beurkundungsgericht; der Amtsrichter ist hiebei Urkundsbeamter (Heule-
<lb/>Schneider a.a.O. S.331; Böhm-Klein, das Bahr. Ausf.-Ges. z. BGB.
<lb/>S. 344 Ziff. 5); für die fraglichen in das Gebiet des Notariats fallenden
<lb/>Rechtsgeschäfte ist ein Gerichtsnotariat geschaffen. Dieser Fall der Ueber-
<lb/>tragung einzelner Notariatssachen an Gerichte steht nicht vereinzelt; so
<lb/>haben die Beurkundungen der Grundbuchanlegungsbeamten nach Art. 10
<lb/>des Anlegungsgesetzes die Bedeutung von Notariatsurkunden (Henle, die
<lb/>Anlegung des Grundb. S. 240 Gesch.-Anm. Note 1); ferner sind die
<lb/>kleinen Amtsgerichte zu erwähnen, denen die Führung des Notariats in
<lb/>ihren Bezirken wegen der Geringfügigkeit der Zahl der Amtsgeschäfte
<lb/>gemäß Art. 95 Abs. 2 d. Not.-Ges. ganz übertragen ist. Alle von diesen
<lb/>Beamten, bezw. Gerichten aufgenommenen, also an sich gerichtlichen Ur- 
<lb/>kunden sind Notariats urkunden (vgl. hiezu auch Just.-Min.-Bek. vom
<lb/>11. Juli 1901 Z 25, J.-M.-Bl. S. 501). Unter Notaren im Sinne der
<lb/>88 794, 797 CPO. sind alle Personen zu verstehen, welchen nach den
<lb/>Landesgesetzen die Funktion des Notariats übertragen sind, sollten sie auch
<lb/>den Titel Notar nicht führen (Gaupp a. a. O. 8 702 Anm. 1 Ziff. 4a).
<lb/>Hienach ist also auch ein Amtsrichter, der eine Notariatsfunktion durch
<lb/>Aufnahme eines Alimentenvertrags ausübt, als Notar und das betreffende
<lb/>Protokoll als Notariatsurkunde anzusehen. Auf eine solche Urkunde
<lb/>findet ohne Weiteres der Abs. 2 des 8 797 CPO. Anwendung; es hat
<lb/>sohin das Amtsgericht als Vormundschaftsbehörde, welche nach den landes-
<lb/>gefetzlichen Vorschriften die Urschrift des Vertrags dauernd verwahrt, d. i.
<lb/>der Amtsrichter, nicht der Gerichtsschreiber (Gaupp a. a. O. 8 705
<lb/>Anm. II), das Recht, die Ausfertigung zu ertheilen.

<lb/>b) Auch wenn man die Urkunden als gerichtliche erachtet, ist
<lb/>Abs. 2 des 8 797 a. a. O. anzuwenden.

<lb/>Für notarielle Urkunden, welche auf Grund der bestehenden Organi- 
<lb/>sation dauernd in Verwahrung einer Behörde sind, welche auch eine
<lb/>gerichtliche, z. B. Vormundschafts-Vollstreckungsgericht sein kann (Gaupp
<lb/>a. a. O. 8 705 Note 8; Struckmaun-Koch a. a. O. 8 797 Note 2),
<lb/>ist diese Behörde zur Ertheilung der Ausfertigung für zuständig erklärt;
<lb/>dagegen fehlt für gerichtliche Urkunden jede Bestimmung in dieser Hin- 
<lb/>sicht. Es liegt eine offenbare Lücke des Gesetzes vor, welche in der Weise
<lb/>ausgefüllt werden muß, daß der für Notariatsurkunden geltende Rechtssatz
<lb/>wegen Gleichartigkeit des Grundes, nämlich weil die Ausfertigung von
<lb/>dem Verwahrer der Urschrift zu ertheilen ist, auf den gleichgelagerten,
<lb/>vom Gesetzgeber nicht geregelten Fall ausgedehnt wird (Analogie s. Ende-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0421.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0421"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>lieber die Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden jc.
</p>
               <p>

                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>mann, Lehrb. d. BGB. Bd. 1 S. 45 Ziff. II 8; Dernburg, Pand.
<lb/>Bd. 1 8 38 a). Es ist durchaus kein Grund gegeben, warum die gericht- 
<lb/>lichen Urkunden im gleichen Falle anders behandelt werden sollen, als
<lb/>notarielle. Die Zulässigkeit der analogen Anwendung des Abs. 2 § 797
<lb/>auf gerichtliche Urkunden kann daher nicht bezweifelt werden.

<lb/>Hiedurch ist auch zugleich der Fall, daß ein nicht ersuchtes Amts- 
<lb/>gericht auf direkten Antrag der Betheiligten den Alimentenvertrag selbständig
<lb/>beurkundet, entschieden: auch dieses Gericht hat das Protokoll in Urschrift
<lb/>an das zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben, welches dann nach
<lb/>Abs. 2 d. § 797 die Ausfertigung ertheilt.

<lb/>III.

<lb/>Endlich ist auch noch der Fall in Betracht zu ziehen, daß vom
<lb/>Vormundschaftsgerichte der Antrag der Mutter und des Vormundes, von
<lb/>einem ersuchten Gerichte die Annahme des Vaters und dessen Unterwerfung
<lb/>unter die Zwangsvollstreckung beurkundet werden. Auch hiefür findet sich
<lb/>im Gesetze keine Vorschrift.

<lb/>Nach § 128 mit 88 145, 152 BGB. genügt es, wenn der Vertrag
<lb/>durch eine derartig getrennte Beurkundung seiner einzelnen Theile ab- 
<lb/>geschlossen wird, und es kann auf diese Weise die Ertheilnng einer voll- 
<lb/>streckbaren Ausfertigung ermöglicht werden (Vormundschaftsordnung 8 9
<lb/>Abs. 7). Bei einer solchen Betheiligung mehrerer Gerichte bei der Errichtung
<lb/>des Vertrags kann kein Zweifel sein, daß das Vormundschaftsgericht,
<lb/>welches durch Zuvorkonnnen die ausschließliche örtliche Zuständigkeit erlangt
<lb/>hat (Art. 129 d. Ausf.-Ges. z. BGB. n. 8 4 GFG.; Schneider, das
<lb/>Ges. über die Angel, der freiw. Gerichtsbarkeit 8 4 Note 2), allein als
<lb/>Beurknndungsgericht zu erachten ist, das andere Amtsgericht aber als
<lb/>ersuchtes Gericht nicht für sich, sondern für das Vormundschaftsgericht
<lb/>thätig wird.

<lb/>Es liegt hier das gleiche Verhültniß, wie in der Gesch.-Ordnung für
<lb/>Notare 8 178, vor. Würden die zwei Theile des Alimentenvertrags von
<lb/>zwei Notaren beurkundet, so hätte der zweite Notar die Erklärung des
<lb/>Kindsvaters, welche keine selbständige Bedeutung hat, sondern zur Er- 
<lb/>gänzung der Urkunde des ersten Notars gehört, Letzterem in Urschrift ein- 
<lb/>zusenden, welcher dann zur Ertheilnng der Ausfertigung zuständig wäre.
<lb/>Das gleiche Verfahren muß bei gerichtlichen Urkunden angewendet werden.

<lb/>Will man die alleinige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts
<lb/>nicht anerkennen, so muß man bei der gleichmäßigen Betheiligung beider
<lb/>Gerichte bei der Beurkundung des Vertrags mindestens jedes Gericht zur
<lb/>Ertheilnng der Ausfertigung für befugt erklären; diese Befugniß könnte
<lb/>aber nur das Vormundschaftsgericht thatsächlich ausüben, weil es allein
<lb/>die beiden Theile der Urschrift besitzt.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0422.tif"
                n="398"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0422"/>
            <div xml:id="d20610e50362"
                 ana="scope_-_398_-_401"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Frage der Eröffnung der mit einem anderen Vertrag, insbesondere einem Ehevertrage verbundenen Erbverträge</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Dennler, ...">Von k. Notar Dr. Dennler in Lauf</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0422--><p/>
               <p>

                  <lb/>398 Zur Frage der Eröffnung der mit einem Ehevertrage verbundenen Erbverträge.


<lb/>In dem hier gesetzten Falle ist demnach der Gerichtsschreiber des
<lb/>Vormundschaftsgerichts nach Abs. 1 § 797 CPO. zur Ausfertigung des
<lb/>Vertrags unbedingt allein berechtigt und im Stande. Selbstverständlich
<lb/>kann hier auch Abs. 2 dieser Gesetzesstelle Anwendung finden.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Zur Krage der Eröffnung der mit einem anderen Werlrag, ins- 
<lb/>besondere einem Khevertrage verbnndenen Erbverträge.

<lb/>Von k. Notar Di'. Dennler in Lauf.

<lb/>I. Obige Frage wird bisher noch „bejahend" und „verneinend" be- 
<lb/>antwortet.

<lb/>Die Vertreter der ersteren Ansicht, wie Planck, Komm, zum BGB.
<lb/>Anm. 2 zu § 2300, Strohal, Erbrecht Anm. 2 S. 210, Fromm- 
<lb/>hold, Anm. zu § 2300, Reichsgericht (Preuß. Justiz-Min.-Bl. 1901
<lb/>S. 121) entnehmen die Gründe für ihre Anschauung dem Halbsatze 2 des
<lb/>8 2300 BGB., indem sie, nachdem in diesem Halbsatze die entsprechende
<lb/>Anwendung des Satzes 2 und 3 des 8 2273 BGB. auf den Fall der
<lb/>„besonderen amtlichen Verwahrung" beschränkt wird, aus der Gegenüber- 
<lb/>stellung, insbesondere aus dem Worte „jedoch" folgern, daß die übrigen
<lb/>im Halbsatz 1 des 8 2300 angezogenen Vorschriften Anwendung finden,
<lb/>ohne Unterschied, ob die Voraussetzung der besonderen amtlichen Ver- 
<lb/>wahrung zutrifst oder nicht.

<lb/>Die Vertreter der anderen Ansicht, wie Jastrow, Formularbuch I
<lb/>S. 198, Kammergericht Berlin (Centralbl. I. Jahrg. S. 239), Ober- 
<lb/>landesgerichtspräsident und Oberstaatsanwalt in Colmar (a. a. O. 2. Jahrg.
<lb/>S. 17b) berufen sich insbesondere darauf, daß der in 8 2259 gebrauchte
<lb/>Ausdruck „amtliche Verwahrung" identisch sei mit „besonderer amtlichen
<lb/>Verwahrung" und daß die Eröffnung eines nicht in „besonderer amtlichen
<lb/>Verwahrung" befindlichen Erbvertrags überhaupt keinen Zweck habe.

<lb/>II. Von diesen beiden Anschauungen ist die erstere die richtige, jedoch
<lb/>geht sie in ihren Gründen fehl:

<lb/>Stützpunkt dieser Anschauung ist, wie bemerkt, der Halbsatz 2 des
<lb/>8 2300. Dieser Halbsatz kann aber überhaupt eine Basis für die Ent- 
<lb/>scheidung in vorwürfiger Frage nicht abgeben, da ihm eigentlich ein Sinn
<lb/>und eine Bedeutung gar nicht beiwohnt: Nach Halbsatz 1 des 8 2300
<lb/>finden die Vorschriften des 8 2273 auch auf den Erbvertrag entsprechende
<lb/>Anwendung; es sind hienach also auch beim Erbvertrage die Verfügungen
<lb/>des überlebenden Vertragstheils, soweit sie sich sondern lassen, weder zu
<lb/>verkünden, noch sonst zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen, und ist
<lb/>auch der Erbvertrag in diesem Falle, nachdem vorher eine beglaubigte
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0423.tif"
                   n="399"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0423"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0423--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur Frage der Eröffnung der mit einem Ehcvertrage verbundenen Erbverträge. 399

<lb/>Abschrift von den verkündeten Verfügungen des verstorbenen Theiles ge- 
<lb/>macht worden ist, wieder in die „besondere amtliche Verwahrung" zurück-
<lb/>zubringen. Dieses „Zurückbringen" kann aber selbstverständlich nur
<lb/>bei den Erbverträgen statthaben, die vorher schon in der „besonderen
<lb/>amtlichen Verwahrung" sich befanden, denn sonst könnte ja von einem
<lb/>„Zu rück bringen" gar nicht gesprochen werden. Wenn deshalb der Halb- 
<lb/>satz 2 des § 2300 dieses Zurückbringen „nur" in den Fällen der „be- 
<lb/>sonderen amtlichen Verwahrung" anordnet, so ist diese Anordnung eine
<lb/>vollkommen überflüssige, nachdem ja schon im Halbsatz 1 des § 2300 der
<lb/>Z 2273 ganz allgemein für auf Erbverträge anwendbar erklärt worden
<lb/>ist. Ja, sie ist eine geradezu sinnwidrige, weil aus dem „nur" auch auf
<lb/>andere Fälle des Zurückbringens geschlossen werden muß, es solche
<lb/>andere Fälle aber gar nicht giebt.

<lb/>Dem Halbsatze 2 des § 2300 muß deshalb jede vernünftige Bedeutung
<lb/>abgesprochen werden und — cessante ratione, cessat lex ipsa!

<lb/>Das Ergebniß ist also, daß schon durch den Halbsatz 1 des § 2300
<lb/>in genügender Weise die Verfahrensart für die Eröffnung aller Erbver- 
<lb/>träge, gleichviel ob sie sich in „besonderer amtlichen Verwahrung" befinden
<lb/>oder nicht, geregelt ist, und daß es zum Beiveise hiefür eines Zurückgreifens
<lb/>auf den Halbsatz 2 des § 2300 gar nicht bedarf, ein solches Zurückgreifen
<lb/>auch gar nicht behelflich wäre.

<lb/>III. Bezüglich der zweitgenannten Anschauung:

<lb/>Richtig ist, daß der Ausdruck „amtliche Verwahrung" in Abs. 2 des
<lb/>§ 2259 gleichbedeutend ist mit „besonderer amtlichen Verwahrung", da der
<lb/>genannte Absatz lediglich die Ablieferungspflicht der Amtsstellen (nicht ge- 
<lb/>richtliche Behörden und Notare) betrifft, und diese ein Testament in keiner
<lb/>anderen als der „besonderen amtlichen Verwahrung" nach § 2246 haben.

<lb/>Daraus aber zu folgern, daß nun auch nur die in „besonderer amt- 
<lb/>licher Verwahrung" befindlichen Erbverträge abzuliefern sind, geht nicht an.

<lb/>Unbestreitbar wollte der § 2259 alle Testamente an das Nachlaß- 
<lb/>gericht abgeliefert sehen, weshalb der Verwahrungsort und dessen genauere
<lb/>Bezeichnung gleichgültig sein konnte; das Gleiche muß aber auch bezüglich
<lb/>der Erbverträge gelten. Auf sie findet § 2259 „entsprechende", d. h. ebenso
<lb/>Anwendung wie auf die Testamente, soweit nicht Art und Natur der Erb- 
<lb/>verträge entgegensteht. Das ist aber nicht der Fall; denn es ist nimmer
<lb/>an dem, daß nicht auch die Eröffnung eines vielleicht schon ausgefertigten
<lb/>Ehe- und Erbvertrags einen Sinn hätte, da an einem solchen Erbvertrage
<lb/>ja nicht blos die Vertragsschließenden, sondern mitunter und zwar gar nicht
<lb/>so selten, auch dritte Personen betheiligt sind, und diese nur durch die
<lb/>Eröffnung Kenntniß von den ihnen gemachten Zuwendungen erhalten, und
<lb/>da insbesondere auch, worauf Planck a. a. O. mit Recht aufmerksam
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0424.tif"
                   n="400"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0424"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0424--><p/>
               <p>

                  <lb/>400 Zur Frage der Eröffnung der mit einenl Ehevertrage verbundenen Erbverträge.

<lb/>macht, nach § 1944 Abs. 2 Satz 2 ohne die Verkündung die Ausschlagungs- 
<lb/>frist für den Vertragserben überhaupt nicht beginnen würde.

<lb/>Nach alledem muß die letztgenannte Ansicht als unrichtig bezeichnet werden.

<lb/>IV. Es erübrigt noch, die einschlägigen bayerischen Bestimmungen
<lb/>zu besprechen.

<lb/>Hier handelt es , sich um die Frage noch, ob Erbverträge, die nicht
<lb/>in „besonderer amtlicher Verwahrung" der Notare sich befinden, von diesen
<lb/>oder den Gerichten zu eröffnen sind.

<lb/>Die allgemeine Meinung (vgl. Kaisenberg, Komm. z. Not.-Ges.
<lb/>S. 22; Oehl in der Zeitschr. f. Not. und freiwillige Rechtspflege in
<lb/>Bayern 1901 S. 13 ff.) vertritt die letztere Anschauung.

<lb/>Diese Anschauung dürfte aber nicht die richtige sein:

<lb/>Nach Satz 2 Abs. 2 des Not.-Gesetzes sind die Notare zuständig,
<lb/>„an Stelle des Nachlaßgerichts die von ihnen verwahrten Testamente
<lb/>und Erbverträge nach §§ 2260, 2262, 2273, 2300 BGB. zu öffnen
<lb/>und bekanntzugeben".

<lb/>Diese Bestimmung macht also keinen Unterschied zwischen Erbver- 
<lb/>trägen, die sich in „besonderer amtlicher Verwahrung" und solchen, die sich
<lb/>lediglich in der allgemeinen Urkundensammlung (Art. 37 Not.-Ges.) des
<lb/>Notars befinden.

<lb/>Es wäre also schon dem Wortlaute des Gesetzes nach — »ubi lex
<lb/>non distinguit, nec nostrum est, distinguere« — die Zuständigkeit der
<lb/>Notare zur Eröffnung aller von ihnen verwahrten Erbverträge gegeben.

<lb/>Die Richtigkeit dieser Auffassung wird aber auch noch bestätigt durch
<lb/>die Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung:

<lb/>Im Entwürfe des Notariatsgesetzes enthielt der Abs. 2 des Art. 1
<lb/>lediglich seinen heutigen 1. Satz „die amtliche Verwahrung von Testamenten
<lb/>und Erbverträgen erfolgt nur durch die Notare"; den jetzigen 2. Satz er- 
<lb/>hielt Abs. 2 erst in dem Justizgesetzgebungsausschusse der Kammer der
<lb/>Reichsräthe; dort machte der Herr Reichsrath Dr. von Schmitt in der
<lb/>Sitzung vom 12. Mai 1899 darauf aufmerksain, daß in Folge der aus- 
<lb/>schließlichen Zuständigkeit der Notare zur Verwahrung der von ihnen auf- 
<lb/>genommenen Testamente und Erbverträge die Fälle der nach dem Reichs- 
<lb/>rechte nöthigen Versendung der Urkunden an das Nachlaßgericht sich unend- 
<lb/>lich oft wiederholen und daher die mit dieser Versendung verbundenen
<lb/>Gefahren „sich" verhundert- und vertausendfachen müßten, daß diese Ge- 
<lb/>fahren nicht blos dann zu befürchten wären, wenn Notar und Gericht an
<lb/>verschiedenen Orten sich befänden, sondern auch dann, wenn ihr Domizil
<lb/>das gleiche wäre, da man es nicht immer verhindern könne, daß der Notar
<lb/>die Urkunden durch seine Gehülfen oder durch die Post dem Gericht über- 
<lb/>mittelt.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0425.tif"
                n="401"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0425"/>
            <div xml:id="d20610e50672" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e50677"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e50685" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0425--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>401
</p>
                     <p>

                        <lb/>Um diesen Gefahren zu begegnen, beantragte der Genannte dem zweiten
<lb/>Absätze den Zusatz zu geben: „Die Notare sind zuständig an Stelle des
<lb/>Nachlaßgerichts, die von ihnen verwahrten Testamente und Erbvertäge nach
<lb/>§§ 2260, 2262, 2273 des BGB. zu eröffnen und bekanntzugeben".

<lb/>Auf Antrag des Herrn Justizministers in der gleichen Sitzung wurde
<lb/>mit Rücksicht auf die Erbverträge noch der § 2300 in den Zusatz ein- 
<lb/>geschaltet und statt des Wortes „eröffnen", welches schon ein „bekannt- 
<lb/>geben" ausdrücke, das Wort „öffnen" gewählt.

<lb/>In dieser Fassung wurde der Zusatz von dem genannten Ausschüsse
<lb/>gebilligt (Becher. Materialien z. Not.-Ges. 314).

<lb/>Der Zusatz hat dann auch die Zustimmung des Justizgesetzgebungs- 
<lb/>ausschusses der Kammer der Abgeordneten in der Sitzung vom 17. Mai 1899
<lb/>(Becher a. a. O. S. 367 ff.), die des Plenums der Kammer der Abgeord- 
<lb/>neten in der Sitzung vom 26. Mai 1899 (Becher a. a. O. S. 399), sowie
<lb/>die des Plenums der Kammer der Reichsräthe in der Sitzung vom 31. Mai
<lb/>1899 (Becher a. a. O. S. 439 ff.) gefunden und ist so Gesetz geworden.

<lb/>Es wurde also die Zuständigkeit der Notare zur Eröffnung der von
<lb/>ihnen verwahrten Testamente und Erbverträge deshalb gewählt, um die
<lb/>sich aus der Versendung dieser Urkunden an das Nachlaßgericht ergebenden
<lb/>Gefahren zu verhüten.

<lb/>Daß aber diese Gefahren die gleichen sind, ob es sich um die Ver- 
<lb/>sendung eines verschlossenen Erbvertrags oder um die eines offenen handelt,
<lb/>bedarf keiner Ausführung.

<lb/>Daraus ergiebt sich, daß alle Erbverträge, mögen sie in „besonderer
<lb/>amtlichen Verwahrung" oder lediglich in der allgemeinen „amtlichen Ver- 
<lb/>wahrung" eines Notars sich befinden, von diesem selbst zu eröffnen sind.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Rechtsprechung.

<lb/>A. Aeichsgericht (Liviksacheu).

<lb/>Civilrecht; Civilprozeß.

<lb/>Entmündigung wegen Geistesschwäche (8 6 Ziff. 1, § 155
<lb/>EG. z. BGB.). Verhältniß des § 6 Ziff. 1 zu § 1910 Abs. 2
<lb/>BGB. Verfahren in Entmündigungssachen (ZK 654, 671, 670,
<lb/>622 CPO.).

<lb/>Die Klägerin ist auf Antrag der Beklagten und des Gutsbesitzers M.
<lb/>v. V. zu R. durch Beschluß des Amtsgerichts C. vom 16. September 1898
<lb/>aus Grund des Art. 489 des Code civil entmündigt worden. Sie hat
<lb/>diesen Beschluß im Wege der Klage gegen die Staatsanwaltschaft bei dem
<lb/>Landgerichte C. und die mitgeladenen Antragsteller angefochten, worauf das
<lb/>Landgerichte C. unter dem 24. November 1899 dahin erkannt hat:
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0426.tif"
                         n="402"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0426"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0426--><p/>
                     <p>

                        <lb/>402
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>„Der Entmündigungsbeschluß des Amtsgerichts C. vom 16. Sep- 
<lb/>tember 1898 wird aufgehoben. Die Kosten, die durch Ladung der
<lb/>Antragsteller erwachsen sind, werden diesen zur Last gelegt; die
<lb/>Staatskasse hat die Kosten, welche der Klägerin erwachsen sind, dieser
<lb/>zu erstatten."

<lb/>Gegen diese Entscheidung haben die beklagten Antragsteller Berufung
<lb/>eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen. Urtheils die
<lb/>Anfechtungsklage abzuweisen. Die Klägerin hat auf Zurückweisung der
<lb/>Berufung und der Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgerichte C. als
<lb/>gesetzlicher Vertreter der beklagten Staatsanwaltschaft darauf angetragen:

<lb/>„1) der Berufung insoweit stattzugeben und das Urtheil des Land- 
<lb/>gerichts C. vom 24. November 1899 insoweit aufzuheben, als der
<lb/>Entmündigungsbeschluß des Amtsgerichts C. vom 16. September 1898
<lb/>aufgehoben wurde;

<lb/>2) diesen Beschluß dagegen dahin umzuändern, daß die Entmündigung
<lb/>wegen Geistesschwäche ausgesprochen, die erfolgte Entmündigung
<lb/>wegen Geisteskrankheit aber aufgehoben wird;

<lb/>3) die eingelegte Berufung zurückzuweisen, insoweit die vollständige
<lb/>Abweisung der Anfechtungsklage beantragt wurde, im Uebrigen aber
<lb/>die Klage abzuweisen;

<lb/>4) die Kosten des Verfahrens lediglich zwischen den Berufungsklägern
<lb/>und der Entmündigten entsprechend zu vertheilen."

<lb/>Von dem Oberlandesgericht ist hierauf durch Urtheil vom 1. Juni 1900,
<lb/>unter Aufhebung des landgerichtlichen Urtheils die Anfechtungsklage abge- 
<lb/>wiesen und ausgesprochen worden, „daß die Entmündigung der Klägerin
<lb/>wegen Geistesschwäche im Sinne des § 6 Ziff. 1 BGB. fortbesteht."

<lb/>Gegen dieses Urtheil richtet sich die Revision der Klägerin, mittels
<lb/>deren sie bittet, dasselbe aufzuheben und nach ihrem Berufungsantrage zu
<lb/>erkennen, eventuell aber die Sache zur weiteren Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zu verweisen.
<lb/>Auch der Oberreichsanwalt trägt auf Zurückverweisung der Sache zur
<lb/>anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht unter
<lb/>Aufhebung des angefochtenen Urtheils an, wohingegen die Revisionsbeklagten
<lb/>die Zurückweisung der Revision begehren.

<lb/>Auf die Revision der Klägerin wurde das Urtheil des Oberlandes- 
<lb/>gerichts C. vom 29. Oktober 1900 aufgehoben und die Sache zur ander- 
<lb/>weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- 
<lb/>verwiesen.

<lb/>Gründe: Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizutreten, daß
<lb/>auf die erst nach dem 1. Januar 1900 ergangene Entscheidung der Frage,
<lb/>ob der Entmündigungsbeschluß vom 16. September 1898 aufrecht zu er-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0427.tif"
                         n="403"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0427"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0427--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>403
</p>
                     <p>

                        <lb/>halten ist, das Recht des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung
<lb/>findet. Von der Berufungsinstanz war daher zu prüfen, ob bei Erlassung
<lb/>jenes Beschlusses die Entmündigung der Klägerin auch nach Maßgabe des
<lb/>8 6 Nr. 1 BGB. gerechtfertigt war. Art. 155 des EG. zum BGB. steht
<lb/>nicht entgegen, da die Bestimmung der letzteren Vorschrift nur Platz greifen
<lb/>würde, wenn der Eutmündigungsbeschlnß noch vor dem 1. Januar 1900
<lb/>bereits dergestalt endgültig und insofern rechtskräftig geworden wäre, daß
<lb/>er durch Klageerhebung auf Grund des § 605 CPO. (älterer Fassung)
<lb/>nicht mehr Hütte angefochten werden können.

<lb/>In der Sache selbst aber erwecken die Ausführungen der Vorinstanz
<lb/>in mehrfacher Richtung Bedenken. Der § 6 Ziff. 1 BGB. bestimmt, daß
<lb/>entmündigt werden kann, „wer in Folge von Geisteskrankheit oder Geistes- 
<lb/>schwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag." Hieraus,
<lb/>in Verbindung mit den Vorschriften in 8 104 Ziff. 1 und 88 106, 114
<lb/>am angegebenen Orte ergiebt sich, daß die Geisteskrankheit oder deren
<lb/>leichtere Form, die nur dem Grade nach von ihr unterschiedene Geistes- 
<lb/>schwäche, um die Entmündigung einer Person zu rechtfertigen, deren freie
<lb/>Willensbestimmung, von welcher ihre rechtliche Handlungsfähigkeit abhängt,
<lb/>in einer solchen Weise entweder aufheben oder doch beeinträchtigen muß,
<lb/>daß der zu Entmündigende, sei es gänzlich (nach Art eines Kindes unter
<lb/>7 Jahren) — Fall der Geisteskrankheit — oder doch in erheblichem Maße
<lb/>(gleich einen Minderjährigen, der das siebente Lebensjahr vollendet hat)
<lb/>— Fall der Geistesschwäche — an der Besorgung aller seiner Angelegen- 
<lb/>heiten gehindert wird. Würde diese Verhinderung nur einzelne seiner
<lb/>Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis derselben betreffen, so
<lb/>läge hiemit zwar die Voraussetzung für die Anordnung einer Pflegschaft
<lb/>nach 8 1910 Abs. 2 BGB., dagegen keineswegs auch schon ein für die
<lb/>Entmündigung nach 8 6 Ziff. 1 a. a. O. ausreichender Thatbestand vor.

<lb/>Prüft man von diesen Gesichtspunkten aus das angefochtene Urtheil,
<lb/>so geben seine Darlegungen der Vermuthung Raum, daß das Oberlandes- 
<lb/>gericht in der Auslegung des 8 6 Ziff. l geirrt und den Begriff der
<lb/>„Angelegenheiten", welche der zu Entmündigende „nicht zu besorgen vermag"
<lb/>zu eng gefaßt hat.

<lb/>Wiewohl in dem Eingänge der Entscheidungsgründe richtig erklärt
<lb/>wird, daß für die Anwendung des 8 6 Ziff. 1 a. a. O. in Betracht
<lb/>komme: 1. „ob Klägerin ihre Angelegenheiten — in vernünftiger
<lb/>Weise — nicht zu besorgen vermag," und zwar 2. „in Folge von Geistes- 
<lb/>schwäche", so beschränken die weiteren Ausführungen sich trotzdem für. die
<lb/>Frage zu 1 ganz wesentlich nur darauf, festzustellen, daß Klägerin in
<lb/>wirthsckaftlichen Dingen, in vermögensrechtlicher Hinsicht,
<lb/>der Fähigkeit der selbständigen vernünftigen Besorgung ermangelt. „Die
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0428.tif"
                         n="404"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0428"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0428--><p/>
                     <p>

                        <lb/>404
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>nach § 6 Ziff. 1 BGB. zu beantwortenden Fragen nach wirthschaft-
<lb/>licher Unfähigkeit", heißt es in den Akten, „und der diese veranlassenden
<lb/>Geistesschwäche sind an sich getrennt zu behandeln". . . . „Die wirth-
<lb/>schaftliche Unfähigkeit, die für die Entmündigung wegen Geistesschwäche
<lb/>vorausgesetzt wird, braucht selbstverständlich nicht in der vollständigen Un- 
<lb/>möglichkeit zu bestehen, für sich und seine Angelegenheiten zu sorgen."
<lb/>Auch an anderen Stellen wird in dieser Richtung immer nur diese eine
<lb/>Seite ihres geschäftlichen Handelns hervorgehoben. So wird, um nur
<lb/>einige Beispiele heranzuziehen, von der „wirthschaftlichen Unvoll- 
<lb/>kommenheit" gesprochen, welche „auf die Geistesschwäche der Klägerin zurück- 
<lb/>zuführen ist", sowie davon, daß sie der „wirthschaftlichen Fähigkeit"
<lb/>und „des Anpassungsvermögens an ihre gegebene (Vermögens-) Lage ent- 
<lb/>behre", ferner von dem „planlosen, unüberlegten Gebühren der Klägerin
<lb/>in wirthschaftlichen Dingen" und von „dem Beweis ihres wirthschaft- 
<lb/>lichen Unvermögens". Indem sodann der Vorderrichter auf die Behand- 
<lb/>lung der zweiten nach dem Obigen von ihm aufgeworfenen Frage, ob die
<lb/>Unfähigkeit der Klägerin zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Folge
<lb/>von Geistesschwäche ist, übergeht, leitet er diese Erörterung damit ein:
<lb/>„Die Ursache ihrer wirthschaftlichen Unfähigkeit liegt aber, wie nun- 
<lb/>mehr zu erörtern, in Geistesschwäche." Schon dieser Satz, sowie auch der
<lb/>sonstige Inhalt der ihm vorausgehenden Feststellungen läßt zur Genüge
<lb/>erkennen, daß es bei den vorerwähnten Stellen keineswegs nur um ver- 
<lb/>einzelte, aus dem Zusammenhänge herausgegriffene Erwägungen sich handelt,
<lb/>sondern daß es dem Vorderrichter überhaupt grundsätzlich und ganz wesent- 
<lb/>lich darauf ankam, seine Ueberzeugung dafür zu begründen, daß die Klägerin,
<lb/>was er für seine erst zu beantwortende Frage für hinreichend hielt, unfähig
<lb/>sei, ihre Vermögensangelegenheiten zu verwalten. Hiebei spricht auch
<lb/>der Gang und die ganze Konstruktion der Urtheilsbegründung keineswegs
<lb/>dafür, daß die von dem zweiten Richter festgestellte Thatsache der wirth- 
<lb/>schaftlichen Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für ihn nur eine ausschlag- 
<lb/>gebende symptomatische Bedeutung hatte, um darauf den Schluß zu
<lb/>gründen, daß eine gleiche Unfähigkeit rücksichtlich der Besorgung ihrer
<lb/>übrigen Angelegenheiten bestehe.

<lb/>Abgesehen hievon weist aber das angefochtene Urtheil auch in pro- 
<lb/>zessualer Beziehung Mängel auf.

<lb/>Die Klägerin ist in beiden Instanzen in sehr eingehender Weise gemäß
<lb/>88 671, 654 CPO. persönlich vernommen worden. Bei dem großen
<lb/>Gewichte, welche dieser Vernehmung zukommt und welche auch das Gesetz
<lb/>selbst ausdrücklich (8 654 Abs. 3 a. a. O.) auf sie legt, wäre eine Würdigung
<lb/>derselben an der Hand der Verhandlungen vom 3. Juli 1899 und vom
<lb/>3. Mai 1900 durchaus erforderlich gewesen und zwar umsomehr, als die
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0429.tif"
                         n="405"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0429"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0429--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>405
</p>
                     <p>

                        <lb/>Klägerin dabei mehrfach auch ganz vernünftig lautende Erklärungen über
<lb/>Vorgänge abgegeben hat, welche das Berufungsgericht benützt, um daraus
<lb/>Schlüsse fiir ihre mangelnde Geschäftsfähigkeit und Urtheilsschwäche herzu- 
<lb/>leiten. Das Berufungsgericht geht auf die mündlichen Auslassungen der
<lb/>Klägerin in den Entscheidungsgründen nur höchst unvollkommen ein, und
<lb/>ein ausdrücklicher Hinweis auf die Vernehmungen selbst und aus den
<lb/>Gesammteindruck, den das Gericht durch die Befragung der Klägerin am
<lb/>3. Mai 1900 empfangen hat, findet sich darin überhaupt nicht. Es muß
<lb/>hierin ein Verstoß gegen § 286 CPO. erblickt werden.

<lb/>Zutreffend ist ferner der von der Beschwerdeführerin erhobene Vor- 
<lb/>wurf, daß nach dem Inhalte des angefochtenen Urtheils Ungewißheit
<lb/>darüber bestehe, welches Prozeßmaterial dem erkennenden Richter für
<lb/>seine Entscheidung unterbreitet gewesen ist. „Neu vorgelegt wurden",
<lb/>heißt es im Thatbestand, ein Heft Briefe, die im Ehescheidungsurtheil ver-
<lb/>werthet worden sind, Urkunden betreffend ein Darlehen von 300 Mk.,
<lb/>4 Briefumschläge mit Schriftstücken, die sich auf die über die Klägerin
<lb/>geführte Vormundschaft beziehen. Erwähnt wurden Briefe, welche die
<lb/>Klägerin dem Rechtsanwalt L. zu S. als Vertheidiger des wegen Mords
<lb/>angeklagten Taglöhners G. gegen den über den Geisteszustand des Ange- 
<lb/>klagten als Sachverständigen zugezogenen Professor F. geschrieben habe."

<lb/>Ob und in weit diese Urkunden in der mündlichen Verhandlung
<lb/>vorgetragen, und ob und in welcher Weise ihr Inhalt auf die Ge- 
<lb/>winnung der richterlichen Ueberzeugung bei der Sachentscheidung
<lb/>ein gewirkt hat, tritt aus der Urtheilsbegründung nicht hevor. Eine
<lb/>Nachprüfung in dieser Richtung ist dem Revisionsrichter daher unmöglich
<lb/>gemacht.

<lb/>Auf der anderen Seite aber hat das Oberlandesgericht seine Ent- 
<lb/>scheidung bei der Beurtheilung des Geisteszustandes der Klägerin auch
<lb/>auf den Inhalt von Schriftstücken gestützt, welche zum Gegenstände der
<lb/>mündlichen Verhandlung, die bereits mit dem 4. Mai 1900 abschloß,
<lb/>überhaupt nicht gemacht worden sind. Es wird der Klägerin, wie die
<lb/>Urtheilsausführungen ergeben, als „Urtheilsschwäche" angerechnet, daß sie
<lb/>behauptet habe, der in beglaubigter Abschrift dem Mitantragsteller A.
<lb/>übersandte Erlaß des bischöflichen Ordinariats zu L. vom 4. März 1897
<lb/>sei „in K. im Pfarrhause verfaßt" worden. Der Beweis für diese der
<lb/>Klägerin zugeschriebene Behauptung selbst aber wird einer schriftlichen
<lb/>Angabe entnommen, welche sich unter einer mit ihrem Namen Unterzeichneten
<lb/>Eingabe vom 9. Mai 1900 befindet. Zum Beweise ferner für „die
<lb/>innere Unruhe" der Klägerin, „welche sie mit nichts zum Abschlüsse kommen
<lb/>ließ", findet sich in den Entscheidungsgründen die Bemerkung, daß sie
<lb/>„an die betheiligteu Richter zahlreiche Briefe geschrieben", insbesondere
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0430.tif"
                         n="406"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0430"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0430--><p/>
                     <p>

                        <lb/>406
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>aber „dem erkennenden Gerichte nach fünf mündlichen, den außerordent- 
<lb/>lich reichen Stoff erschöpfenden Verhandlungen, denen sie mit kurzer
<lb/>Unterbrechung beiwohnte, noch Nachträge in Eingaben von fünf
<lb/>Quartbogen" unterbreitet habe. Es datiren diese Eingaben, zu denen
<lb/>auch die vorerwähnte gehört, vom 6./7. und 9. Mai 1900. Obwohl
<lb/>sie festgestelltermaßen erst nach dem Schluffe der mündlichen Verhandlung
<lb/>eingegangen sind, wird von dem Berufungsgerichte neben der Thatsache
<lb/>ihrer Einreichung selbst auch noch weiterhin ihr Inhalt gegen die Klägerin
<lb/>benutzt, indem die Entscheidungsgründe erkläreil: „den stärksten Beleg ihrer
<lb/>Unvollkommenheit in sittlicher Richtuilg hat Klägerin in ihrer Eingabe
<lb/>vom 5./6. (soll heißen 6./7.) Mai d. I. geliefert, in der sie sich rühmt,
<lb/>daß sie Gelegenheit gehabt habe, während ihrer Ehe fünf Mal recht
<lb/>gute, ja theilweise glänzende Verbindungen einzugehen." Es ergiebt sich
<lb/>ans der Form dieser Erwägung, daß der Vorderrichter gerade dieser That- 
<lb/>sache eine ganz besondere Bedeutung beilegt, und die hieran von ihm
<lb/>angeschlossene weitere Betrachtung läßt erkennen, daß er aus ihr nicht
<lb/>blos Folgerungen für eine „sittliche Unvollkoinmenheit" der Klägerin,
<lb/>sondern auch für die Unvollkommenheit ihrer Urtheilsfähigkeit im
<lb/>Allgemeinen zieht.

<lb/>Es kann nicht im Mindesten zweifelhaft sein, daß auch hierin ein
<lb/>Verstoß gegen den 8 286 und den § 128 CPO. erblickt werden muß.
<lb/>Auch in dem Verfahren über die Eutmündigungs-, Anfechtungsklage gilt
<lb/>der Grundsatz, daß nur die mündliche Verhandlung die Grundlage des
<lb/>zu erlassenden Urtheils bildet und daß daher für die Feststellungen des
<lb/>Gerichts keinerlei Erkenntnißquelle benutzt werden darf, welche außerhalb
<lb/>dieser Verhandlung liegt. Auch die Ausnahmevorschrift des § 670 in
<lb/>Verbindung mit § 622 CPO. vermag das von dem Berufungsrichter
<lb/>geiibte Verfahren nicht zu rechtfertigen.

<lb/>Wenn endlich die Revision noch bemängelt, daß das Oberlandes- 
<lb/>gericht den von der Klägerin in der Verhandlung gestellten Beweis- 
<lb/>anträgen ohne Begründung jede Beachtung versagt hat, so greift dieser
<lb/>Angriff ebenfalls durch.

<lb/>Wie aus dem Schluffe des Thatbestandes ersichtlich, haben „beide
<lb/>Parteivertreter" äußersten Falls noch die aus den Schriftsätzen vom
<lb/>27./30. April und 1./4. Mai d. I. sich ergebenden „Beweise erboten".
<lb/>Seitens der Klägerin wird hienach unter Berufung auf sachverständige
<lb/>ärztliche Zeugen, auf das Gutachten eines neuen Psychiaters und auf eine
<lb/>große Anzahl von Zeugen, welche angeblich seit Jahren Gelegenheit hatten,
<lb/>mit ihr zu verkehren und sie zu beobachten, insbesondere auch die Behauptung
<lb/>aufgestellt, daß sie „weder geisteskrank noch auch nur geistesschwach, sondern
<lb/>geistig völlig gesund" sei, daß sie „nur zeitweilig krank war, wie jeder
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0431.tif"
                   n="407"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0431"/>
               <div xml:id="d20610e51336"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e51344" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0431--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>407
</p>
                     <p>

                        <lb/>gesunde Mensch einmal krank ist und krank werden kann", daß aber „niemals
<lb/>bei ihr von den Aerzten, welche sie theils kürzere Zeit, theils längere
<lb/>Monate und sogar Jahre behandelt haben, Symptome entdeckt worden sind,
<lb/>welche erkennen lassen, daß sie geisteskrank oder geistesschwach gewesen sei
<lb/>oder ist, daß im Gegentheil das ganze Auftreten der Klägerin, ihre Art
<lb/>und Weise zu urtheilen, zu denken und zu handeln, auf geistige Klarheit
<lb/>und geistige Stärke hindeutet, daß alle ihre Entschlüsse durch die jeweiligen
<lb/>Umstände, in denen und unter denen sie lebte, bedingt worden sind, und
<lb/>daß sie niemals irgend etwas gethan hat, ans dem geschlossen werden
<lb/>könnte, daß sie nicht im Stande sei, richtig und angemessen, resp. so zu
<lb/>urtheilen, wie dies jede gesunde Frau in der sozialen Stellung der Klägerin
<lb/>zu thun vermag". Die Entscheidungsgründe des Berufungsurtheils lassen
<lb/>diese und alle sonstigen Beweisauträge der Klägerin völlig unberück- 
<lb/>sichtigt. Welche rechtlichen Erwägungen hiefür im Allgemeinen oder im
<lb/>Einzelnen leitend gewesen sind, ist demnach nicht erkennbar. Insbesondere
<lb/>fehlt es im Widerspruche mit der Regel des § 286 CPO. auch an jeder
<lb/>Feststellung darüber, daß die fraglichen Beweisangebote nach den Umständen
<lb/>des Falles unerheblich seien. Das Revisionsgericht vermag demnach auch
<lb/>hier nicht zu prüfen, ob die beantragte Beweiserhebung von der Vorinstanz
<lb/>mit Recht unterlassen worden ist oder nicht. IV. Civilsenat 244/1900.
<lb/>Urtheil vom 29. Oktober 1900.

<lb/>B. ZSayr. Hverstes ^andesgerichl in München (Strafsache«).

<lb/>Strafgesetzbuch.

<lb/>Sachbeschädigung. Unter Beschädigung einer Sache ist begriffs- 
<lb/>mäßig eine solche Einwirkung auf dieselbe zu verstehen, durch welche die
<lb/>Substanz der Sache alterirt und ihre Unversehrtheit aufgehoben wird
<lb/>(RGE. in Strafsachen Bd. 13 S. 27). Im vorliegenden Falle handelt
<lb/>es sich um Beschädigung einer zusammengesetzten Sache. Eine solche Sache
<lb/>kann auch ohne Beschädigung der einzelnen Theile dann als beschädigt
<lb/>angesehen werden, wenn die Wiedervereinigung der auseinandergenommenen
<lb/>Theile besonders schwierig oder gar unmöglich gemacht ist (vgl. die citirte
<lb/>Entscheidung des RG. und OlsHausen, Kommentar zum StGB.,
<lb/>5. Aufl. Note 4 Abs. 5 zu 8 303 StGB.; Oppenhoff, StGB.
<lb/>Note 9 zu § 303).

<lb/>Im angefochtenen Urtheil ist festgestellt, daß der Angeklagte an dem
<lb/>Wagen des 3£. von drei Rädern die Büchsen sammt den Stiften entfernte,
<lb/>zwei Büchsen in den Gemüsegarten des Z. und eine in dessen Dünger- 
<lb/>grube warf, daß die Büchsen nach längerem Suchen am nächsten Morgen
<lb/>gefunden, die Stifte aber nicht mehr gefunden wurden. Der Angeklagte
<lb/>hat sich sonach nicht damit begnügt, einzelne Theile des Wagens aus-
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0432.tif"
                n="408"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0432"/>
            <div xml:id="d20610e51459" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0432--><p/>
               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>einanderzulegen, sondern er hat auch die fraglichen Wagentheile derart
<lb/>weggeworfen, daß die Büchsen erst am nächsten Morgen nur mit Mühe
<lb/>und die Stifte überhaupt nicht mehr gefunden wurden. Hiedurch wurde
<lb/>aber der Wagen zeitweise unbrauchbar gemacht. Nach den Feststellungen
<lb/>war auch die Absicht des Angeklagten bei seiner Handlung darauf gerichtet,
<lb/>die wenigstens vorübergehende Unbrauchbarkeit des fremden Wagens her- 
<lb/>beizuführen und es handelte derselbe auch bewußt rechtswidrig.

<lb/>Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das Vorliegen eines Ver- 
<lb/>gehens der vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung gemäß § 303
<lb/>StGB, angenommen (vgl. Entsch. des RG. in Strafsachen Bd. 20 S. 353).
<lb/>Urtheil vom 6 November 1900.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. «Literatur.

<lb/>lieber Sammlungen von Rechtsnormen, welche erstere für den praktischen Gebrauch
<lb/>bestimmt und dienlich sind, ist weiter Folgendes zu berichten:

<lb/>1) Verlag von I. Schweitzer (Arthur Sellier), München.

<lb/>Zu dem bekannten und seiner hohen Brauchbarkeit und schönen Ausstattung wegen
<lb/>allseitig geschätzten, in seiner Art einzigen Werke:

<lb/>Die Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche, herausgegeben
<lb/>von vr. H. Becher, Landgerichtsrath in München
<lb/>ist ein Ergänzungsbändchen erschienen, welches Weiteres bringt aus Anhalt, Baden,
<lb/>Braunschweig, Bremen, Hessen, Kgr. Sachsen, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Weimar und
<lb/>Württemberg; auch ein Gesammtregister ist beigegeben.

<lb/>2) Verlag von I. C. P. Mohr (Paul Sieb eck), Tübingen, Freiburg und Leipzig.
<lb/>Bei dem lebhaften Rechtsverkehre durch ganz Deutschland ohne Einengung durch

<lb/>die Landesgrenzen ist, insbesondere für Gerichtsbibliotheken und Anwaltskanzleien, von
<lb/>hohem Werthe eine

<lb/>Sammlung der landesrechtlichen Civilprozeßnormen. Bis jetzt liegen
<lb/>uns vor sechs Bändchen, und zwar im Einzelnen für:

<lb/>Baden, bearbeitet von Oberlandesgerichtsrath Betzinger,

<lb/>Bayern, bearbeitet von Landgerichtsrath Dr. Schierlinger,

<lb/>Württemberg, bearbeitet von Landrichter Gehler,

<lb/>Alt- und Rheinpreußen, bearbeitet von Landgerichtsrath Reitzen st ein,
<lb/>Königreich Sachsen, bearbeitet von Landrichter Grengel,
<lb/>Elsaß-Lothringen, bearbeitet von Amtsgerichtsrath Michaelis.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerftraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0433.tif"
             n="409"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0433"/>
         <div xml:id="d20610e51571" n="No. 24.">
      
            <head>2. November 1901</head>
            <div xml:id="d20610e51576"
                 ana="scope_-_409_-_413"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Einfluß des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens auf die Wirksamkeit der Abtretung von Mieth- und Pachtzinsforderungen dem Hypothekengläubiger gegenüber</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Recht der Uebergangszeit.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schmidt, Oskar">Von k. Notar Oskar Schmidt in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 24.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. November 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeufferL's

<lb/>Atätter für Mechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius von Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Einfluß des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens auf die Wirksamkeit
<lb/>der Abtretung von Mieth- und Pachtzinsforderungen dem Hypothekgläubiger gegenüber.
<lb/>II. Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alimentenverspreckungen. III. Recht- 
<lb/>sprechung : Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civil- und Strafsachen). IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Kinfluß des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwattuugs-
<lb/>verfahrens auf die Wirksamkeit der Abtretung von Wieth- und
<lb/>Wachtzinsforderungen dem Kypothekgtänbiger gegenüber.

<lb/>(Recht der Uebergangszeit.)

<lb/>Von k. Notar Oskar Schmidt in München.

<lb/>I. Bevor ich der angeregten Frage näher trete, möchte ich voraus- 
<lb/>schicken, daß dieselbe lediglich dem materiellen Rechte angehört. Ich
<lb/>glaube, dies besonders hervorheben zu müssen, um von vorneherein dem
<lb/>möglichen Einwande zu begegnen, daß in fraglicher Beziehung eine
<lb/>Aenderung des bisherigen Rechtes durch das Ausführungsgesetz zu der
<lb/>Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und
<lb/>die Zwangsverwaltung vom 9. Juni 1899 hätte getroffen werden müssen.
<lb/>Die Bayr. Subhastationsordnung vom hat sich streng jeden

<lb/>Eingriffs in das bürgerliche Recht enthalten (Verhandlungen der Kammer
<lb/>der Abgeordneten vom Jahre 1878, GGA. Beil.-Bd. 5 S. 478 und 484);
<lb/>es können sohin insbesondere aus Art. 8 Abs. 1 der Subh.-Ordn. keinerlei
<lb/>Anhaltspunkte für die Entscheidung gewonnen werden. Art. 8 bestimmt,
<lb/>daß bewegliche Zubehörungen und alle nach der Beschlagnahme anfallenden
<lb/>Erträgnisse (sowohl die fractus naturales als auch die fractus civiles)
<lb/>mit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschlagnahme bewirkt ist, in An- 
<lb/>sehung der Zwangsvollstreckung und ihrer Wirkungen der be- 
<lb/>schlagnahmten Hauptsache gleichstehen. Die Gleichstellung der Zube- 
<lb/>hörungen und Früchte gilt also nur in Ansehung der Zwangsvollstreckung
<lb/>und ihrer Wirkungen; was nach dem Bürgerlichen Rechte mit Wirksamkeit
<lb/>gegen den Hypothekgläubiger aus dem Vermögen des Schuldners aus- 
<lb/>geschieden ist, wird durch die Beschlagnahme dem Gläubiger in keiner

<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0434.tif"
                   n="410"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0434"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0434--><p/>
               <p>

                  <lb/>410 Einfluß des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens re.

<lb/>Weise mehr verhaftet (vgl. Hellmann, Komm, zur Subh.-Ordn. Art. 8
<lb/>Anm. 3).

<lb/>II. Bis zur Beschlagnahme eines Grundstücks äußert das Pfandrecht
<lb/>an demselben nur geringe Wirkungen, deren Schwerpunkt in dem Verbote
<lb/>ruht, daß der Eigenthümer sich keine Handlungsweise erlauben darf, welche
<lb/>eine die Sicherheit des Hypothekenrechts gefährdende Werthminderung am
<lb/>Unterpfande herbeiführt (§ 45 des Hypothekengesetzes vom

<lb/>Erst mit der Beschlagnahme entfaltet die Hypothek ihre volle Kraft.
<lb/>In diesem Zeitpunkte gewinnt auch die Ausdehnung des Hypothekenrechts
<lb/>auf die Mieth- und Pachterträgnisse des verpfändeten Grundstücks praktische
<lb/>Bedeutung.

<lb/>In dieser Hinsicht beruht das bisher geltende Recht für das rechts- 
<lb/>rheinische Bayern auf § 33 des Hypothekengesetzes:

<lb/>„Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf die ganze Sache und
<lb/>auf alle Theile, sowie auf Zuwachs und Zubehörungen derselben, folglich auch
<lb/>auf die Früchte, so lange sie noch nicht abgesondert oder bezogen
<lb/>sind."

<lb/>Für die Pfalz gilt düs Französische Hypothekenrecht, nach welchem
<lb/>im Gegensätze zur vorallegirten Vorschrift des Hypotheken- 
<lb/>gesetzes dem Eigenthümer über die Früchte des verpfändeten Grundstücks,
<lb/>bis sie durch die Transskription der Zwangsversteigerungsverfügung im-
<lb/>mobilisirt sind, das freie Verfügungsrecht zusteht und die Hypothekgläubiger
<lb/>lediglich auf das Recht der Anfechtung, sowie die Maßregeln wegen Ver- 
<lb/>minderung der Sicherheit angewiesen bleiben (Roth, System des Deutschen
<lb/>Privatrechts Bd. 3 § 307 zu Anm. 38 ff.).

<lb/>III. In Art. 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1899, Uebergangs-
<lb/>vorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend, findet sich nun
<lb/>folgende Bestimmung:

<lb/>„Ist ein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermiethetes
<lb/>oder verpachtetes Grundstück dem Miether oder Pächter überlassen, so finden im
<lb/>Falle der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung des Grundstücks,
<lb/>auch bevor das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die Vorschriften An- 
<lb/>wendung, welche für die Zeit nach der Anlegung des Grundbuchs über
<lb/>den Einfluß des Verfahrens auf das Mieth- oder Pachtverhältniß gelten."

<lb/>Der Worffinn dieser Gesetzesstelle ist klar; die grammatische Aus- 
<lb/>legung bietet keinerlei Schwierigkeiten. Höchstens über den Begriff
<lb/>„Mieth- und Pachtverhältniß" könnten Zweifel entstehen. Mag man
<lb/>darunter aber in einem weiteren Sinne alle rechtlich bestimmten Ver- 
<lb/>hältnisse verstehen, welche die Miethe und Pacht betreffen, oder lediglich
<lb/>die rechtlich geordneten Beziehungen zwischen Miether und Vermiether,
<lb/>Pächter und Verpächter, für die Entscheidung gegenwärtiger Frage bleibt
<lb/>dies ohne Belang; denn legt man dem Gesetz auch die letzterwähnte
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0435.tif"
                   n="411"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0435"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0435--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einfluß des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens rc. 411

<lb/>engere Begriffsbestimmung zu Grunde, die Identität des Schuldverhältnisses
<lb/>wird durch den Eintritt des neuen Gläubigers (Cessionars) nicht zerstört.
<lb/>Der neue Gläubiger leitet seine Rechte aus dem zwischen den ursprüng- 
<lb/>lichen Parteien begründeten Mieth- oder Pachtverhältniß ab;
<lb/>es ist immer dieses Mieth- und Pachtverhältniß, auf welches die Beschlag- 
<lb/>nahme ihren Einfluß äußert, hier speziell dahin gehend, daß in Folge der
<lb/>intensiveren Verstrickung der ausstehenden Erträgilisse des beschlagnahmten
<lb/>Grundstücks der Miether oder Pächter innerhalb der vom bürgerlichen
<lb/>Rechte gezogenen Grenzen nicht mehr, wie bisher, mit liberirender
<lb/>Wirkung an den Vermiether oder Verpächter, beziehungsweise an den
<lb/>Ceffionar bezahlen kann (s. Art. 39 der Subh.-Ordn.; vgl. ferner § 57
<lb/>des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom
<lb/>24. März 1897 mit § 573 des BGB., wonach umgekehrt der Miether
<lb/>oder Pächter, obwohl nach § 571 BGB. mit dem Zuschläge der An- 
<lb/>steigerer an Stelle des Eigenthümers in die bestehenden Mieth- und Pacht- 
<lb/>verhältnisse eintritt, der Miether oder Pächter während der in 8 573 be- 
<lb/>stimmten Zeit gleichwohl noch mit befreiender Wirkung an den Ceffionar
<lb/>leisten kann und muß).

<lb/>Wie nun Art. 6 a. a. O. mit dürren Worten sagt, sollen im Falle
<lb/>der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung auf ein nach den Vor- 
<lb/>schriften des BGB. vermiethetes oder verpachtetes Grundstück, vorausgesetzt,
<lb/>daß dasselbe dem Miether oder Pächter überlassen ist, auch bevor das
<lb/>Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die Vorschriften zur Anwendung
<lb/>kommen, welche für die Zeit nach der Anlegung des Grundbuchs den
<lb/>Einfluß des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungs-
<lb/>Verfahrens auf die Mieth- und Pachtverhältnisse bestimmen.

<lb/>Wie die Motive zu Art. 5 (nun 6) erkennen lassen (s. Becher,
<lb/>Materialien Abth. VII S. 26 und 27), verfolgt das Gesetz mit seiner
<lb/>Vorschrift den Zweck, auf die Miethe und Pacht, welche sich im Uebrigen
<lb/>nach Art. 171 EG. zum BGB. den Vorschriften des BGB. gemäß be- 
<lb/>stimmen, auch innerhalb des Gebiets, auf welchem bis zur Anlegung des
<lb/>Grundbuchs die Landesgesetze maßgebend bleiben, schon während der Ueber-
<lb/>gangszeit die Normen des BGB. zur Anwendung zu bringen; man wollte
<lb/>nicht, daß ein Rechtsverhältniß, welches in der überwiegenden Mehrzahl
<lb/>seiner Beziehungen dem BGB. untersteht, nach einzelnen Richtungen dem
<lb/>Einflüsse der nicht einmal unter sich übereinstimmenden und mit den Normen
<lb/>des BGB. sich nicht im Einklänge befindenden Landesgesetze unterworfen bleibe.

<lb/>Von dem nach Art. 6 a. a. O. anticipirten Zeitpunkt ab, in welchem
<lb/>das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, kommen nun speziell in der hier
<lb/>in Frage stehenden Materie Art. 192 EG. zum BGB. mit § 1124 Abs.
<lb/>1 und 2 BGB. zur Anwendung.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0436.tif"
                   n="412"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0436"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0436--><p/>
               <p>

                  <lb/>412 Einfluß des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens rc.

<lb/>Die letztbezeichnete Gesetzesstelle lautet:

<lb/>„Wird der Mieth- oder Pachtzins eingezogen, bevor er zu Gunsten des
<lb/>Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Be- 
<lb/>schlagnahme in anderer Weise über ihn verfügt, so ist die Verfügung dem Hypo- 
<lb/>thekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Uebertragung
<lb/>der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt
<lb/>ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

<lb/>Die Verfügung ist dem Hypothekgläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie
<lb/>sich ans den Mieth- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als das zur Zeit der
<lb/>Beschlagnahme laufende und das folgende Kalendervierteljahr bezieht."

<lb/>Die Motive zu Art. 5 der Uebergangsvorschriften bezeichnen als die- 
<lb/>jenigen Bestimmungen des neuen Rechtes, welche dem Art. 5 zufolge
<lb/>schon während der Uebergangszeit auf die Mieth- und Pachtverhältnisse
<lb/>Anwendung finden sollen, lediglich den § 57 und § 152 Abs. 2 des Gesetzes
<lb/>über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Art. 37
<lb/>des Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu der Grundbnchordnung und zu
<lb/>dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

<lb/>Diese beschränkte Verweisung steht in schroffem Widerspruche mit dem
<lb/>Wortlaute des Gesetzes. Hätte der Gesetzgeber während der Uebergangs- 
<lb/>zeit wirklich nur die vorerwähnten Bestimmungen zur Anwendung gebracht
<lb/>wissen wollen, so hätte dies unbedingt im Gesetze zum Ausdrucke kommen
<lb/>müssen. So aber schließt im Gegentheile der Gesetzestext die erwähnte Ein- 
<lb/>schränkung geradezu aus; auch läßt sich nicht annehmen, daß das Gesetz
<lb/>A sagt, wenn es B sagen will.

<lb/>Demgemäß komme ich zu dem Schluffe, daß sich der Gesetzgeber bei
<lb/>Abfassung der fraglichen Gesetzesstelle der Tragweite seiner Worte nicht
<lb/>bewußt geworden ist und an § 1124 des BGB. überhaupt nicht gedacht hat.

<lb/>Da frägt es sich denn, welche Bestimmung er getroffen hätte, wenn
<lb/>jenes der Fall gewesen wäre.

<lb/>Der vorerwähnte Zweck des Gesetzes, hinsichtlich der Miethe und
<lb/>Pacht für das ganze Königreich schon während der Uebergangszeit einen
<lb/>einheitlichen, den Bestimmungen des BGB. angepaßten Rechts- 
<lb/>zustand zu schaffen, sowie praktische Rücksichten geben die Antwort.

<lb/>In letzterer Beziehung möchte ich ein praktisches Beispiel geben:

<lb/>Der Grundstückseigenthümer A. hat am 1. Januar die Miethzins-
<lb/>forderungen für das laufende und das folgende Kalendervierteljahr an B.
<lb/>abgetreten. Am 3. Januar wird das Grundstück beschlagnahmt und am
<lb/>20. Februar dem C. als Meistbietenden zugeschlagen.

<lb/>Wollte man den Art. 6 a. a. O. dahin anslegen, daß derselbe lediglich
<lb/>gegenüber dem Ansteigerer (8 57 des Zwangsversteigernngsgesetzes), nicht
<lb/>aber auch zugleich dem Hypothekgläubiger gegenüber Anwendung zu finden
<lb/>habe, so würden die Mietherträgnisse für die Zeit vom 1. Januar bis
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0437.tif"
                n="413"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0437"/>
            <div xml:id="d20610e52004"
                 ana="scope_-_413_-_420"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alimentenversprechungen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bezold, ...">Von Amtsrichter Dr. Bezold in Regensburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0437--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alimentenversprechungen. 413
</p>
               <p>

                  <lb/>20. Februar (im rechtsrheinischen Bayern wenigstens) dem B. zu Verlust
<lb/>gehen, während sie ihm für die Zeit vom 20. Februar bis 1. Juli gemäß
<lb/>Z 57 des Zwangsversteigerungsgesetzes mit § 573 des BGB. wiederum
<lb/>zufließen müßten.

<lb/>Eine derartige Zersplitterung der Verhältnisse kann anläßlich einer
<lb/>Neuregelung, welche noch dazu einen einheitlichen Rechtszustand anstrebt,
<lb/>vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt worden sein. Der 8 1124 BGB. ist
<lb/>dem § 573 BGB. angepaßt; nur wenn beide Bestimmungen An- 
<lb/>wendung finden, schließt sich die vorgezeigte Lücke. Die Anwendung der
<lb/>einen Gesetzesstelle ohne die andere bleibt ungereimt.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Die Krtheikung vollstreckbarer Ausfertigungen vo« Akimenten-

<lb/>verfprechunge«*).

<lb/>Von Amtsrichter Dr. Bezold in Regensburg.

<lb/>Bekanntlich war es nach früherem Rechte streitig, ob aus Beurkundungen
<lb/>der Amtsgerichte über die Alimentation unehelicher Kinder, in welchen sich
<lb/>der Kindsvater der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, die
<lb/>Zwangsvollstreckung bezüglich der jeweils fälligen Alimentenleistungen zu- 
<lb/>lässig sei (vgl. diese Blätter Bd. 58 S. 385, Bd. 59 S. 241). Die
<lb/>meist vertretene und jedenfalls auch richtige Ansicht sprach sich für die
<lb/>Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus, indem sie die Amtsgerichte für
<lb/>unzuständig hielt, derartige Beurkundungen vorzunehmen (vgl. Becher,
<lb/>Materialien z. Ausf.-Ges. z. BGB. Bd. 2 S. 101 (Motive S. 52), 283,
<lb/>493, Bd. 3 S. 234).

<lb/>Diese Streitfrage hat durch das Bayr. Ausführungsgesetz zum BGB.
<lb/>vom 9. Juni 1899 ihre Lösung gefunden. Der Art. 167, welcher die
<lb/>durch die verschiedenen neuen Gesetze veranlaßten Abänderungen des Ausf.-
<lb/>Ges. z. GVG. vom 23. Februar 1879 enthält, regelt u. A. auch die sach- 
<lb/>liche Zuständigkeit der Amtsgerichte auf dem Gebiete der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit, soweit hierüber nicht durch Reichsgesetze und besondere
<lb/>Landesgesetze Bestimmungen getroffen sind. Der Art. 15 des Ausf.-Ges.
<lb/>hat folgenden Abs. 2 erhalten:

<lb/>Die Amtsgerichte sind neben den Notaren zuständig für die Be- 
<lb/>urkundungen von Vereinbarungen zwischen dem Vater eines unehe- 
<lb/>lichen Kindes und diesem über den Unterhalt für die Zukunft oder
<lb/>über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung, sowie
<lb/>für die Beurkundung einer Vereinbarung zwischen dem Vater eines


<lb/>*) Im Anschluß an den in unserer Nr. 23 vorausgegangenen Aufsatz von Herrn
<lb/>Oberlandesgerichtsrath Schäfer sei auch noch obenstehender Ausführung Raum gegeben.

<lb/>Die Red.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0438.tif"
                   n="414"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0438"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0438--><p/>
               <p>

                  <lb/>414 Die Ertheilung vollstreckbarer Ansfertigungen von Alimentenversprechungen.

<lb/>unehelichen Kindes und der Mutter über die der Mutter aus der

<lb/>Beiwohnung und der Entbindung entstandenen Ansprüche, sofern diese

<lb/>Vereinbarung mit der Vereinbarung über den Unterhalt des Kindes

<lb/>in derselben Urkunde verbunden wird. . . .

<lb/>Damit ist die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Aufnahme solcher
<lb/>Urkunden außer Zweifel gestellt.

<lb/>Im Laufe der Kammerverhandlungen wurde die Ausnahme des Zu- 
<lb/>satzes im Art. 15 Abs. 2 angeregt: „In beiden Fällen kann das Amts- 
<lb/>gericht die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvoll- 
<lb/>streckung beurkunden"; allein derselbe wurde als überflüssig hinweggelassen
<lb/>auf die vom Justizgesetzgebungsausschusse der Kammer der Reichsräthe aus- 
<lb/>drücklich gebilligten Ausführungen des Ministerialkommissärs vr. von Ja-
<lb/>cubezky hin, daß diese Befugniß der Amtsgerichte selbstverständlich sei,
<lb/>da ein zur Beurkundung eines Vertrags zuständiges Gericht zur Beurkundung
<lb/>des ganzen Inhalts des Vertrags zuständig sei, zu dem möglichen Inhalte
<lb/>des Vertrags aber nach § 794 Ziff. 5 CPO. die Unterwerfung des
<lb/>Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung gehöre (Verh. d. Justiz-
<lb/>gesetzgeb.-Aussch. d. K. d. Reichsr. 1899, s. Becher Bd. 2 a. a. O.
<lb/>S. 430, 502).

<lb/>Die Form, in welcher solche Beurkundungen zu erfolgen haben, ist
<lb/>durch die §§ 168 ff. GFG. bestimmt (Henle-Schneider, die Bayr.
<lb/>Ausf.-Gesetze z. BGB. S. 331; Min.-Bek. vom 19. Januar 1900, das
<lb/>Vormundschastswesen betr. sM.-Bl. S. 181 ff.s § 51).

<lb/>Bei Einhaltung derselben sind alle Voraussetzungen gegeben, um die
<lb/>Urkunden als von einem deutschen Gericht innerhalb der Grenzen seiner
<lb/>Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommene Urkunden ge- 
<lb/>mäß § 794 Ziff. 5 CPO. als Vollstreckungstitel erscheinen zu lassen.

<lb/>Man sollte nun glauben, daß die Anwendung dieser neugeregelten
<lb/>Vorschriften keinen weiteren Schwierigkeiten begegnen könne, allein dem ist
<lb/>nicht so. In der Praxis hat sich neuerdings eine Streitfrage herausgebildet,
<lb/>die an verschiedenen Gerichten verschieden behandelt wird.

<lb/>Nach 8 797 Abs. 1 CPO. wird die zur Betreibung der Zwangs- 
<lb/>vollstreckung nothwendige vollstreckbare Ausfertigung der zu vollstreckenden
<lb/>gerichtlichen Urkunde von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt, welcher
<lb/>die Urkunde ausgenommen hat. Haben die sämmtlichen beim Abschlüsse
<lb/>der Vereinbarung betheiligten Personen vor einem Gerichte ihre Erklä- 
<lb/>rungen abgegeben, so kann ein Zweifel nicht entstehen. Nun wirken aber
<lb/>beim Zustandekommen der hier in Frage stehenden Vereinbarungen sehr
<lb/>häufig verschiedene Gerichte mit. Nach 8 128 BGB. genügt es, wenn
<lb/>zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem
<lb/>Gerichte beurkundet wird. Den Gerichten steht kein Mittel zu Gebote,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0439.tif"
                   n="415"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0439"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0439--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alinientenversprechungen. 41 i&gt;

<lb/>das Erscheinen der Kindsmutter und des Kindsvaters und den Abschluß
<lb/>eines Vertrags oder auch nur die Vornahme von Verhandlungen zu er- 
<lb/>zwingen; um so weniger geht es an, daß an ein Gericht Betheiligte vor- 
<lb/>geladen werden, die in einem anderen Gerichtsbezirke wohnen. Es werden
<lb/>deshalb in der Regel von demjenigen Gerichte, bei welchem die Vormund- 
<lb/>schaft über das uneheliche Kind geführt wird, die Domizilsgerichte der be- 
<lb/>theiligten Personen um deren Vorladung und Einvernahme ersucht (vgl.
<lb/>8 9 der gen. Min.-Bek.). Die zwischen den Betheiligten getroffene Ver- 
<lb/>einbarung bedarf, soweit es sich um den Unterhalt des Kindes für die
<lb/>Zukunst handelt, nach § 1714 BGB. der Genehmigung des Vormund- 
<lb/>schaftsgerichts. Es läßt sich demnach der Fall denken, daß an dem Zu- 
<lb/>standekommen der Vereinbarung nicht weniger als vier Gerichte Mitwirken:
<lb/>das Vormundschaftsgericht und die Domizilsgerichte des Vormundes, der
<lb/>Kindsmutter und des Kindsvaters, ja sogar noch mehr, wenn Betheiligte
<lb/>im Laufe der Unterhandlungen ihren Wohnsitz verändern.

<lb/>Von welchem dieser Gerichte nun ist die zu vollstreckende Urkunde
<lb/>ausgenommen, welcher Gerichtsschreiber hat demnach die vollstreckbare Aus- 
<lb/>fertigung zu ertheilen?

<lb/>Darüber sind die Meinungen getheilt. Der Art. 167 Ausf.-Ges. z.
<lb/>BGB. geht auf diese Frage naturgemäß nicht ein, der § 182 GFG.,
<lb/>welcher von der Ausfertigung der Protokolle handelt, giebt keine Lösung
<lb/>derselben.

<lb/>In der Praxis wird die Anschauung vertreten, es könne nur der
<lb/>Gerichtsschreiber desjenigen Gerichts in Betracht kommen, bei welchem die
<lb/>Vormundschaft geführt und die Vormundschaftsakten verwahrt werden, und
<lb/>damit begründet, daß andere in der Sache durch Einvernehmung der Be- 
<lb/>theiligten thätig werdende Gerichte nur als ersuchte Behörden des Vor-
<lb/>mnndschaftsgerichts fungiren, also nur in dessen Namen handeln, daß
<lb/>demnach die Sache gerade so liegt, wie wenn das Vormundschaftsgericht
<lb/>die Betheiligten selbst einvernommen und ihre Erklärungen beurkundet
<lb/>hätte; ferner, daß das mit den Betheiligten aufgenommene Protokoll inte-
<lb/>grirender Bestandtheil der Vormundschaftsakten werde und keine selbständige
<lb/>Bedeutung habe; endlich, daß die getroffenen Vereinbarungen erst durch
<lb/>die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts rechtliche Bedeutung erlangen,
<lb/>also vorher die Voraussetzungen für die Ertheilung einer vollstreckbaren
<lb/>Ausfertigung gar nicht gegeben sind.

<lb/>Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Meinung auf den bequemsten
<lb/>Weg zur Erreichung einer vollstreckbaren Ausfertigung verweist. Nach
<lb/>der zur Zeit üblichen Sach- und Aktenbehandlung ist nur der Gerichts- 
<lb/>schreiber des Amtsgerichts, bei welchem die Vormundschaft geführt wird,
<lb/>in der Lage, dem Ersuchen um Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0440.tif"
                   n="416"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0440"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>416 Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alimentenversprechungen.

<lb/>sofort zu entsprechen, da nur ihm die Akten mit den betreffenden Urkunden
<lb/>ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Es wird sich auch in der Regel
<lb/>der Vormund, wenn der Kindsvater seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
<lb/>an das Vormundschaftsgericht wenden. Durch die Versendung der Akten
<lb/>an eine andere Gerichtsschreiberei muß eine Verzögerung eintreten, die
<lb/>unter Umständen für das Ergebniß der beabsichtigten Zwangsvollstreckung
<lb/>von den nachtheiligsten Folgen sein kann.

<lb/>Allein trotzdem kann nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>diese Rechtsanschauung nicht als richtig bezeichnet werden. Die für dieselbe
<lb/>vorgebrachten Gründe sind nicht stichhaltig.

<lb/>Es ist in erster Linie nicht zutreffend, daß das von dem Vormund- 
<lb/>schaftsgericht ersuchte Gericht, wenn es die Erklärungen Betheiligter beur- 
<lb/>kundet, nur Namens des Vormundschaftsgerichts handelt. Dieses nimmt
<lb/>selbst, wenn es die vor ihm abgegebene Anerkennung der Vaterschaft und
<lb/>die vor ihm erfolgte Vereinbarung über den Unterhalt des Kindes in der
<lb/>durch die §§ 168 ff. GFG. vorgeschriebenen Form beurkundet, eine Doppel- 
<lb/>stellung ein: es ist zugleich Vormundschasts- und Beurkundungsgericht.
<lb/>Als Vormundschastsgericht ist es nicht zuständig zur Beurkundung. Die
<lb/>Führung von Unterhandlungen zwischen dem Kindsvater einerseits und dem
<lb/>Vormund und der Mutter des unehelichen Kindes andererseits durch das
<lb/>Vormundschaftsgericht entbehrt, wenn sie auch in Bayern in Uebung ist,
<lb/>der gesetzlichen Grundlage. Weder das BGB. noch das EG. hiezu legt
<lb/>dem Vormundschastsgerichte, dessen Aufgaben im Uebrigen bestimmt werden,
<lb/>die Verpflichtung auf, den Kindsvater und die Kindsmutter vorzuladen
<lb/>und den Abschluß einer Vereinbarung über die Alimente und sonstigen
<lb/>Leistungen herbeizuführen oder wenigstens zu versuchen. Auch aus § 12
<lb/>GFG. läßt sich schon seiner Wortfassung nach eine solche Verpflichtung
<lb/>nicht ableiten; es handelt sich hier nicht um die Veranstaltung von Er- 
<lb/>mittelungen, die zur Feststellung von Thatsachen erforderlich sind. Es fehlt
<lb/>deshalb auch dem Vormundschaftsgerichte die gesetzliche Handhabe, um den
<lb/>Kindsvater und die Kindsmutter zum Erscheinen und zum Verhandeln zu
<lb/>zwingen.

<lb/>Daraus geht hervor, daß der Abschluß von Vereinbarungen der hier
<lb/>fraglichen Art nicht zu den Obliegenheiten des Vormundschaftsgerichts als
<lb/>solchem gehört.

<lb/>Dies ist auch bei der Berathung des Art. 167 des Ausf.-Ges. z.
<lb/>BGB. betont worden. Mt Hinblick auf den Antrag des Reichsraths
<lb/>Dr. von Schmitt, die Zuständigkeit „des Amtsgerichts "als Vormund- 
<lb/>schaftsgericht" auch auf den Vertrag zwischen dem Erzeuger des unehelichen
<lb/>Kindes und der Mutter über deren Ansprüche aus dem außerehelichen
<lb/>Beischlafe zu erstrecken (vgl. Becher a. a. O. Bd. 2 S. 429) — der
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0441.tif"
                   n="417"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0441"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alimentenversprechungcn. 417
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwurf (Becher S. 25) hatte nur die Vereinbarung zwischen dem
<lb/>Vater des unehelichen Kindes und diesem über den Unterhalt vorgesehen—,
<lb/>bezeichnete es der Ministerialkommissär Dr. von Jacubezky als nicht
<lb/>richtig, hier von der Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vormundschafts- 
<lb/>gerichte zu sprechen, da das Amtsgericht in seiner Eigenschaft als Vor- 
<lb/>mundschaftsgericht für diese Beurkundung nicht zuständig sei (Becher S. 502).

<lb/>Auch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit hat sich nicht damit begnügt, im § 35 die Amtsgerichte als zu- 
<lb/>ständig zu erklären für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Ver- 
<lb/>richtungen, sondern es hat ausdrücklich im §167 die Zuständigkeit der
<lb/>Amtsgerichte für die gerichtliche Beurkundung von Rechtsgeschäften normirt
<lb/>und hier sogar die Aufnahme von Urkunden über die Anerkennung der
<lb/>Vaterschaft noch eigens hervorgehoben. Damit ist zum Ausdrucke gebracht,
<lb/>daß das Beurkundungswesen eine eigene Sparte der amtsgerichtlichen Zu- 
<lb/>ständigkeit und Thätigkeit ist, daß das Amtsgericht, wie es z. B. Vor- 
<lb/>mundschaftsgericht (§ 35), Nachlaßgericht (§ 72), Registergericht (§§ 125,
<lb/>126 ff.) ist, so auch als „Beurkundungsgericht" in Funftion treten kann.

<lb/>Wenn sonach das Vormundschaftsgericht als solches nicht zuständig ist
<lb/>zur Beurkundung von Alimentationsvereinbarungen, so kann es auch nicht
<lb/>in seiner Eigenschaft als Vormundschaftsgericht ein anderes Gericht um
<lb/>Beurkundung ersuchen, sondern es kann nur das Aufenthaltsgericht er- 
<lb/>suchen, die Betheiligten vorzuladen, über Angelegenheiten der Vormund- 
<lb/>schaft einzuvernehmen und sie zu befragen, ob sie einen Alimentenvertrag
<lb/>abschließen wollen. Wird ein solcher abgeschlossen, so kann allerdings der
<lb/>ersuchte Richter im Anschluß an seine als solcher vorgenommene vormund- 
<lb/>schaftsrichterliche Thätigkeit die Urkunde errichten, aber er thut dies nicht
<lb/>als Vertreter des Vormundschaftsgerichts und kraft fremden Rechtes,
<lb/>sondern in eigener Zuständigkeit als Urkundsbeamter (vgl. Henle-
<lb/>Schneider a. a. O. S. 331).

<lb/>Es kann also auch die aufgenommene Urkunde nicht als vom Vor- 
<lb/>mundschaftsgericht ausgenommen gelten, sondern sie ist vom ersuchten Ge- 
<lb/>richte kraft eigenen Rechtes ausgenommen.

<lb/>Daß beim Abschlüsse von Vereinbarungen andere Gerichte außer dem
<lb/>Vormundschaftsgerich;e nur auf Ersuchen des Letzteren thätig werden, ist
<lb/>ebenfalls nicht richtig. Die Regel wird es ja wohl sein, daß die Be- 
<lb/>theiligten auf Vorladung vor Gericht erscheinen und sich einigen, allein
<lb/>die einzig mögliche Art der Erledigung ist dies nicht. Der § 167 des
<lb/>GFG. enthält keine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der Amts- 
<lb/>gerichte als Beurkundungsgerichte, diejenigen der §§ 36 ff. über die ört- 
<lb/>liche Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vormundschaftsgerichte greifen
<lb/>nach den vorstehenden Ausführungen nicht Platz. Auch der § 167 AG
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0442.tif"
                   n="418"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0442"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>418 Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alimentenversprechungen.

<lb/>z. BGB. erklärt schlechthin die Amtsgerichte neben den Notaren als zu- 
<lb/>ständig für die Beurkundung der fraglichen Vereinbarungen, ohne die ört- 
<lb/>liche Zuständigkeit zu regeln, für welche auch nicht durch eine andere
<lb/>landesrechtliche Bestimmung eine Grenze gezogen ist. Demnach können
<lb/>die Betheiligten, wie es ihnen freisteht, von jedem Notar eine Urkunde
<lb/>aufnehmen zu lassen (vgl. Art. 44 Not.-Ges. vom 10. November 1861,
<lb/>Art. 6 Not.-Ges. vom 9. Juni 1899), vor jedem Amtsgerichte — beachte
<lb/>die Gleichstellung der beiden Behörden in § 167 AG. z. BGB.! — er- 
<lb/>scheinen und eine getroffene Vereinbarung beurkunden lassen (vgl. Schneider,
<lb/>das Ges. über die Angel, der freiw. Gerichtsbarkeit zu § 167 Nr. 6;
<lb/>Henle-Schneider a. a. O. S. 331; Min.-Bek. a. a. O. § 9 Abs. 6).

<lb/>Daß in einem solchen Falle nicht die Meinung vertreten werden
<lb/>kann, das Vormundschaftsgericht habe die Urkunde ausgenommen, wenn
<lb/>es nicht etwa mit dem angegangenen Gericht identisch ist, wird wohl
<lb/>klar sein.

<lb/>Vollständig gleichgültig ist es, wie es nach den bestehenden landes- 
<lb/>rechtlichen Vorschriften mit der Aktenbildung und -Verwahrung gehalten
<lb/>wird. Die reichsgesetzliche Vorschrift des § 797 Abs. 1 der CPO. läßt
<lb/>im Gegensätze zu der bezüglich der notariellen Urkunden in Abs. 2 des
<lb/>§ 797 getroffenen Regelung bei gerichtlichen Urkunden die Ertheilung
<lb/>einer vollstreckbaren Ausfertigung durch das die Urkunde verwahrende
<lb/>Gericht nicht zu.

<lb/>Der Umstand, daß die von einem anderen Gerichte beurkundete Ver- 
<lb/>einbarung nach § 1714 BGB. der Genehmigung des Vormundschafts- 
<lb/>gerichts bedarf, ist für die Frage der Zuständigkeit zur Ertheilung der
<lb/>vollstreckbaren Ausfertigung belanglos. Allerdings hängt gemäß 8 1829
<lb/>BGB. die Wirksamkeit der Vereinbarung von der nachträglichen Ge- 
<lb/>nehmigung ab, allein die über die Vereinbarung aufgenommene Urkunde
<lb/>ist und bleibt ausgenommen, ob die Genehmigung ertheilt wird oder nicht.
<lb/>Die Ertheilung der Genehmigung ist nur eine Voraussetzung für die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Zwangsvollstreckung, deren Vorhandensein der Gerichts- 
<lb/>schreiber bei der Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung zu prüfen
<lb/>hat. Uebrigens wirkt auch gemäß 8 184 BGB. die Genehmigung auf
<lb/>den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, so daß die Ver- 
<lb/>einbarung in ihren von Anfang an bestehenden Wirkungen nicht nach- 
<lb/>träglich durch die Ertheilung der Genehmigung alterirt wird.

<lb/>Nach all' dem dürfte es einem Zweifel nicht unterliegen, daß die
<lb/>vollstreckbare Ausfertigung einer Vereinbarung, welche zwischen dem Vater
<lb/>eines unehelichen Kindes und diesem über den Unterhalt vor einem
<lb/>anderen Gericht als dem Vormundschaftsgerichte, sei es auf Ersuchen des
<lb/>Letzteren oder ohne Ersuchen, abgeschlossen und von diesem Gerichte be-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0443.tif"
                   n="419"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0443"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0443--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Alimentenversprechungen. 419
</p>
               <p>

                  <lb/>urkundet wurde, von dem Gerichtsschreiber dieses Gerichts, nicht des Vor- 
<lb/>mundschaftsgerichts, zu ertheilen ist.

<lb/>Fraglich bleibt nur noch, welches Gericht im Sinne des § 797
<lb/>Abs. 1 CPO. die „Urkunde ausgenommen hat", wenn die Parteien des
<lb/>Alimentenvertrags, das uneheliche Kind und der Vater desselben, bei ver- 
<lb/>schiedenen Gerichten ihre Erklärungen abgegeben und beurkunden haben
<lb/>lassen. Daß die Vereinbarung in dieser Weise getroffen werden kann, ist
<lb/>nach der Vorschrift des § 128 BGB. nicht zu bezweifeln, und, da den
<lb/>Amtsgerichten die Zuständigkeit zur Beurkundung dieser Vereinbarungen
<lb/>gegeben ist, so sind sie auch befugt und verpflichtet, einzelne Theile des
<lb/>Vertrags, das Angebot oder die Annahme, für sich allein nach Vorschrift
<lb/>der 167, 168 ff. GFG. zu beurkunden (vgl. Henle-Schneider a. a. O.
<lb/>S. 331; Schneider, GFG. zu 8 167 Nr. 3; Min.-Bek. a. a. O. 8 9
<lb/>Abs. 7).

<lb/>Eine solche Trennung von Antrag und Annahme kann in der Weise
<lb/>stattfinden, daß zunächst die Kindsmutter und der Vormund entweder vom
<lb/>Vormundschasts- oder von einem anderen Gericht einvernommen werden
<lb/>und über die für das Kind erhobenen Ansprüche ein Protokoll errichtet
<lb/>wird (vgl. Min.-Bek. a. a. O. 8 9 Abs. 3), und daß dann dem Kinds- 
<lb/>vater durch sein Aufenthaltsgericht dieser Vertragsantrag (8 145 BGB.)
<lb/>eröffnet, sowie durch dieses Gericht seiue Annahmeerklürung zugleich mit
<lb/>der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung beurkundet wird.
<lb/>Mit der Beurkundung der Annahme kommt nach 8 152 BGB. der Ver- 
<lb/>trag zu Stande; Zeit und Ort des Vertragsabschlusses bestimmen sich
<lb/>also durch die Annahmeurkunde (vgl. Rehbein, das Bürgerliche Gesetz- 
<lb/>buch S. 223). In diesem Falle ist folgerichtig der Gerichtsschreiber des
<lb/>den Kindsvater einvernehmenden und dessen Erklärungen beurkundenden
<lb/>Gerichts zur Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung berufen.

<lb/>Weniger klar liegt die Sache dann, wenn der Kindsvater den Antrag
<lb/>zum Abschlüsse der Vereinbarung, verbunden mit der Unterwerfungs- 
<lb/>erklärung, stellt und das Kind diesen Antrag annimmt. Dies ist in
<lb/>mehrfacher Weise denkbar: Entweder der Kindsvater wird gleichzeitig mit
<lb/>der Kindsmutter vor Bestellung oder vor Anhörung des Vormundes ein- 
<lb/>vernommen (Min.-Bek. a. a. O. 8 9 Abs. 3) — wenn auch in diesem
<lb/>Falle eine Vereinbarung über den Unterhalt zwischen Kindsvater und
<lb/>Kindsmutter zu Stande kommt, so ist dies doch nichts weiter als ein
<lb/>Vertragsantrag an das Kind, bezw. dessen Vormund, da die Kindsmutter
<lb/>zur Vertretung des Kindes nicht berechtigt ist (8 1707 BGB.) —, oder
<lb/>der Vater findet sich freiwillig vor Gericht ein und läßt ein Angebot be- 
<lb/>urkunden oder er geht auf den bereits protokollirten Antrag des Vor- 
<lb/>mundes nicht ein, sondern nimmt denselben nur unter Einschränkungen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0444.tif"
                n="420"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0444"/>
            <div xml:id="d20610e52722" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e52727"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e52735" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß; Freiwillige Gerichtsbarkeit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0444--><p/>
                     <p>

                        <lb/>420
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>oder sonstigen Aenderungen an (§ 150 Abs. 2 BGB ). In allen diesen
<lb/>Fällen kommt natürlich die Vereinbarung über den Unterhalt des Kindes
<lb/>gemäß Z 152 BGB. erst dann und dort zum Abschlüsse, wenn und wo
<lb/>das Kind den Antrag annimmt.

<lb/>Zur Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung dürste jedoch auch
<lb/>hier der Gerichtsschreiber desjenigen Gerichts zuständig sein, welches die
<lb/>Erklärung des Kindsvaters beurkundet hat. Die Vereinbarung über den
<lb/>Unterhalt des unehelichen Kindes ist durch das Zusammenwirken mehrerer
<lb/>Beurkundungsakte zu Stande gekommen; die protokollirte Erklärung des
<lb/>Vormundes ist nicht weniger eine Urkunde im Sinne der §§ 167 ff. des
<lb/>GFG. als diejenige des Kindsvaters. Den Anforderungen des § 794
<lb/>Ziff. 5 der CPO. entspricht aber nur die mit dem Kindsvater auf- 
<lb/>genommene Urkunde, sie hat die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
<lb/>zum Gegenstand und in ihr unterwirft sich der Schuldner der sofortigen
<lb/>Zwangsvollstreckung. Wenn auch der Kindsvater zur Erfüllung der ver- 
<lb/>sprochenen Leistungen erst angehalten werden kann, wenn durch die An- 
<lb/>nahme seines Antrags durch den Vormund die Vereinbarung zu Stande
<lb/>gekommen ist, und wenn auch insofern die Annahmeurkunde von größter
<lb/>Wichtigkeit ist, so kann doch andererseits die Zwangsvollstreckung, und um
<lb/>diese handelt es sich hier, ohne Beschaffung eines anderweitigen Voll- 
<lb/>streckungstitels nur erfolgen, wenn sich der Schuldner der sofortigen
<lb/>Zwangsvollstreckung unterworfen hat, und dies hat er in der mit ihm
<lb/>aufgenommenen Urkunde gethan.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Mechtsprechung.

<lb/>A. Aayr. Hverstes Landesgericht in München (Giviksachen).

<lb/>Eivilrecht; Civilpr-zeß; Freiwillige Gerichtsbarkeit.

<lb/>Bayr. Grundsteuerkataster. Syndikatsklage wegen Ver- 
<lb/>sehens eines Notars. Das Bayr. Grundsteuerkataster hat weder die
<lb/>Beweiskraft einer öffentlichen Beurkundung der Eigenthumsverhältnisse im
<lb/>Sinne des § 418 CPO. (Samml. Bd. 6 S. 389), noch die rechtliche
<lb/>Bestimmung, Jedermann verlässigen Auffchluß über die Eigenthums- 
<lb/>verhältnisse zu geben. Die Vorschriften, nach denen es angelegt worden
<lb/>ist und geführt wird, bieten zwar eine im Allgemeinen verlässige Gewähr
<lb/>für die Richtigkeit der Eintragungen. Deshalb bedient sich der Verkehr
<lb/>allgemein der Katasterauszüge als wichtiger Behelfe und werden auch bei
<lb/>der Anlegung des Grundbuchs die Eintragungen im Kataster als der
<lb/>nächste Anhalt für die Ermittelung des Eigenthums benützt (§12 der
<lb/>VO. vom 23. Juli 1898, die Anlegung des Grundbuchs in den Landes-
<lb/>theilen rechts des Rheins betr., Ges.- und V.-Bl. S. 493; § 13 der VO.
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0445.tif"
                         n="421"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0445"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0445--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>421
</p>
                     <p>

                        <lb/>vom 28. August 1898, die Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz betr.,
<lb/>Ges.- und V.-Bl. S. 561). Aber wer sich auf die Richtigkeit des Katasters
<lb/>verläßt, thut es auf seine Gefahr. Die Katasterbehörde ist dem Staate,
<lb/>aber nicht Jedem, der das Kataster für seine Zwecke benützt, für die
<lb/>richtige Führung des Katasters verantwortlich. Ist das Kataster in Folge
<lb/>eines Versehens des mit der Katasterführung betrauten Beamten unrichtig
<lb/>geworden, so kann Derjenige, welcher auf die Richtigkeit des Katasters
<lb/>vertraut hat, wegen des daraus entstandenen Schadens nicht nach Art. 60
<lb/>des AG. z. BGB. den Staat in Anspruch nehmen, und ebensowenig stand
<lb/>ihm nach dem bisherigen Rechte ein Ersatzanspruch gegen den Beamten zu.
<lb/>In gleicher Weise obliegen die Anzeigepflichten, die der Katasterbehörde
<lb/>die Kenntniß der einzutragenden Aenderungen zu verschaffen bezwecken,
<lb/>Denjenigen, denen sie auferlegt sind, dem Staate, nicht jedem Dritten
<lb/>gegenüber, der einmal in die Lage kommt, das Kataster für seine Zwecke
<lb/>zu benutzen. Dies gilt insbesondere von der Anzeigepflicht der Notare
<lb/>sowohl nach den §§ 72, 76 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der
<lb/>Bek. vom 10. Juni 1881 (Ges.- und V.-Bl. S. 669) als nach den §§ 5, 8
<lb/>der Bek. vom 15. Juni 1862, die deshalb im § 8 Satz 2 nur von dem
<lb/>Entschädigungsansprüche des Staates für den Entgang an Staatsabgaben
<lb/>spricht. Der Erblasser der Beklagten, Notar X., hat sich daher durch die
<lb/>Unterlassung der Anzeige des am 26. Juli 1876. beurkundeten Verkaufs der
<lb/>fraglichen Wiese den Klägern gegenüber nicht verantwortlich gemacht.
<lb/>Urtheil vom 21. Februar 1901; Reg.-Nr. I 2/01.

<lb/>Konventionalstrafe. Beweislast. Hat Jemand eine Strafe für
<lb/>den Fall versprochen, daß er eine Handlung vornimmt, so ist die Strafe
<lb/>mit der Vornahme der Handlung verwirkt, in deren Unterlassung die ge- 
<lb/>schuldete Leistung besteht. Insofern genügt zur Begründung der Klage
<lb/>die Behauptung und Nachweisung der Vornahme der Handlung. Da in- 
<lb/>dessen die Konventionalstrafe eine zur Strafe der Nichterfüllung (oder der
<lb/>unvollständigen oder der unpünktlichen Erfüllung) eines anderen Versprechens
<lb/>bedungene Leistung ist, ihr Versprechen also eine neue Verpflichtung für
<lb/>den Fall der Nichterfüllung des Hauptversprechens begründet, muß die
<lb/>Zuwiderhandlung des Schuldners eine bewußte und frei gewollte sein
<lb/>(Dernburg, Pand., 6. Aufl. Bd. 2 § 46, insbesondere Note 10). Die
<lb/>Darlegung von Umständen, aus denen sich das Nichtvorhandensein dieses Er- 
<lb/>fordernisses ergiebt, bildet regelmäßig eine Einrede. Im Falle des Wider- 
<lb/>spruchs des Gläubigers trifft daher die Beweislast den Schuldner. Es
<lb/>hat also nicht der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, daß der Zuwider- 
<lb/>handlung ein Verschulden des Schuldners zu Grunde liegt, sondern es bleibt
<lb/>diesem überlassen, zur Abwendung der Strafe zu beweisen, daß ihm die
<lb/>Zuwiderhandlung nicht zuzurechnen ist (Urtheil des RG. vom 20. März
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0446.tif"
                         n="422"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0446"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0446--><p/>
                     <p>

                        <lb/>422
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>1895 in Seuffert's Archiv Bd. 51 Nr. 17; Urtheil des Oberlandes- 
<lb/>gerichts Hamburg von 17. Oktober 1891 in Seuffert's Archiv Bd. 47
<lb/>Nr. 191). Urtheil vom 2. April 1901; Reg.-Nr. I 3/01.

<lb/>Zulässigkeit der Revision. Standesherrliche Hausgesetze.
<lb/>Soweit die Beklagten ihre Revision darauf stützen, daß das angefochtene
<lb/>Urtheil auf der Verletzung des Hans- und Familiengesetzes der Standes- 
<lb/>herrn X. beruhe, kann sie nach § 549 der CPO. keinen Erfolg haben, weil
<lb/>dem Hausgesetz ein örtlicher Geltungsbereich nicht zukommt.

<lb/>Die „verbindlichen Verfügungen", die von den standesherrlichen
<lb/>Familien gemäß § 9 der Beil. IV zur Bahr. Verfassungsurkunde über
<lb/>ihre Güter und Familienverhältnisse getroffen werden, sind Rechtsnormen,
<lb/>deren Geltungsbereich nicht örtlich, sondern durch einen Personenkreis be- 
<lb/>stimmt ist. Die Rechtsquelle, der sie entstammen, die Autonomie des
<lb/>standesherrlichen Hauses, hat kein örtliches Herrschaftsgebiet, sondern schafft
<lb/>Recht für die Familie, und die im § 9 jener Beil. IV vorgeschriebene Be- 
<lb/>kanntmachung „zur allgemeinen Kenntniß und Darnachachtung" macht die
<lb/>autonomen Festsetzungen nicht zu landesgesetzlichen Vorschriften, sondern
<lb/>gewährt ihnen nur die staatliche Anerkennung ihrer Geltung. Der Rechts- 
<lb/>satz, auf dem diese Anerkennung beruht, gehört zu den Vorschriften/die
<lb/>den Anwendungsbereich von Rechtsnormen bestimmen. Die hausgesetzlichen
<lb/>Bestimmungen gelten für' die standesherrliche Familie nach dem § 9 der
<lb/>Beil. IV in Bayern und nach Art. 58 des EG. zum BGB. im Deutschen
<lb/>Reiche in gleicher Weise wie die Vorschriften des einen Bundesstaats über
<lb/>das eheliche Güterrecht der Ehegatten, die zur Zeit des Inkrafttretens des
<lb/>BGB. ihren Wohnsitz in dem Bundesstaate hatten, für diese Ehegatten bei
<lb/>Fortdauer des Wohnsitzes auch in den anderen Bundesstaaten als maß- 
<lb/>gebend anerkannt werden (vgl. die Art. 19 bis 23 des Bayr. Gesetzes
<lb/>vom 9. Juni 1899, Uebergangsvorschriften zum BGB. betr.). Auch das
<lb/>Reichsgericht (Entsch. Bd. 43 S. 412) hat in jüngster Zeit den haus- 
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen der vormals reichsständischen Häuser die Eigen- 
<lb/>schaft von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision gestützt werden kann,
<lb/>abgesprochen. Urtheil vom 7. März 1901; Reg.-Nr. I 178/1900.

<lb/>Weitere Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
<lb/>Die weitere Beschwerde ist wenigstens insoweit dem Gesetz entsprechend ein- 
<lb/>gelegt, als die Erklärung, es werde gegen die landgerichtliche Entscheidung
<lb/>vom 21. März 1901 weitere Beschwerde eingelegt, mit dem Anträge des Be- 
<lb/>schwerdeführers zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Beschwerdegerichts
<lb/>abgegeben worden ist. Dagegen fehlt es der in einem besonderen Schrift- 
<lb/>stück enthaltenen Begründung der Beschwerde an der vorgeschriebenen Form.
<lb/>Für die weitere Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht kommenden
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0447.tif"
                         n="423"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0447"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0447--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>423
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ausnahmen abgesehen, durch den § 29 GFG. in Verbindung mit dem
<lb/>§ 21 die Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers des Gerichts erster
<lb/>Instanz oder des Beschwerdegerichts oder des für die weitere Beschwerde
<lb/>zuständigen Gerichts oder die Einreichung einer von einem Rechtanwalt
<lb/>Unterzeichneten Beschwerdeschrift vorgeschrieben, um durch die Mitwirkung
<lb/>des Gerichtsschreibers oder des Rechtsanwalts grundlose Beschwerden
<lb/>möglichst zu verhindern (Komm. Ber. zu § 20 des Entwurfs des Ges.
<lb/>über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Heymann-
<lb/>schen Ausgabe S. 64 und Motive zu § 78 des Entw. der GO. Anl.-Bd. 5
<lb/>zu der Reichstagsverh. 1895/97 S. 3049). Die Bezugnahme auf ein
<lb/>Schriftstück, bei dessen Abfassung der Gerichtsschreiber nicht mitgewirkt hat
<lb/>und das auch nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, kann daher
<lb/>ebensowenig als zulässig erachtet werden, wie § 385 StPO, die Anbringung
<lb/>der Revisionsanträge und deren Begründung in dieser Form gestattet
<lb/>(Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 2 S. 358, Bd. 4 S. 7;
<lb/>Erläuterungen zu dem Ges. über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit von Schulze-Görlitz S. 79 Note 2, von Rausnitz Note 2a
<lb/>zu § 29, von Schneider Note 4 zu § 29). Die in der Anlage des
<lb/>Protokolls enthaltenen Ausführungen müssen deshalb unbeachtet bleiben.

<lb/>Die zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegebene Erklärung läßt
<lb/>entnehmen, daß N. sich dadurch beschwert fühlt, daß das Vormundschafts- 
<lb/>gericht durch Verfügung vom 27. November 1900 zu erkennen gegeben
<lb/>hat, daß er die Ablehnung seines Vorschlags vom 26. desselben Monats
<lb/>zu gewärtigen habe. Zu der Anfechtung dieser Verfügung ist aber N.
<lb/>nach § 20 GFG. nicht berechtigt. Bei der Auseinandersetzung zwischen
<lb/>ihm und seinen Kindern handelt es sich um die Schließung eines Vertrags
<lb/>mit dem für die Kinder bestellten Pfleger. Es ist Sache des Pflegers,
<lb/>pflichtmäßig zu erwägen, welche Bestimmungen der beabsichtigte Vertrag
<lb/>enthalten muß, um seine Zustimmung zu erlangen. Das Vormundschafts- 
<lb/>gericht hat den Pfleger dabei zu beaufsichtigen (§ 1837 BGB.) und, so- 
<lb/>fern seine Genehmigung erforderlich ist, was für den vorliegenden Fall
<lb/>hier dahingestellt bleiben kann, sie zu ertheilen oder zu verweigern. Auch
<lb/>wenn die Genehmigung nicht erforderlich ist, wird sich der Pfleger in einer
<lb/>Angelegenheit von solcher Bedeutung mit dem Vormundschaftsgerichte be- 
<lb/>nehmen. Die Einwirkung, die das Vormundschaftsgericht in solcher Weise
<lb/>auf das Verhalten des Vormundes übt, und die Verweigerung der erforder- 
<lb/>lichen Genehmigung sind innere Angelegenheiten der Pflegschaft, bei denen
<lb/>nur das Interesse der Pflegbefohlenen maßgebend ist, das Recht des anderen
<lb/>Theiles, der mit dem Pfleger einen Vertrag schließen will, wird durch sie
<lb/>auch dann nicht beeinträchtigt, wenn der andere Theil sich durch das von
<lb/>dem Vermundschaftsgerichte beeinflußte Verhalten des Pflegers oder die
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0448.tif"
                         n="424"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0448"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0448--><p/>
                     <p>

                        <lb/>424
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Ablehnung des vorgeschlagenen Vertrags genöthigt sieht, auf Vertrags- 
<lb/>bestimmungen einzugehen, die er bei anderer Sachlage nicht bewilligen würde
<lb/>(Denkschrift zum GFG. und Komm. Ber. in der Heymann'scheu Ausgabe
<lb/>S. 64 u. 228; Entsch. des Kammergerichts Berlin vom 30. April 1900;
<lb/>Entsch. in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bd. 1 S. 43;
<lb/>Mugdan und Falkmann, Rechtsprechung d. OLG. Bd. 1 S. 190).
<lb/>Dadurch, daß das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht als unzulässig
<lb/>verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat, ist N. nicht be-.
<lb/>schwert. Die weitere Beschwerde war hienach als unzulässig zu verwerfen.
<lb/>Beschluß vom 26. April 1901; Reg.-Nr. III 85/1901.

<lb/>Widerspruch gegen einen Arrest Der Widerspruch gegen den
<lb/>Arrestbeschluß bezweckt die Vertheidigung des Schuldners gegen den in dem
<lb/>Arrestgesuch enthaltenen Angriff des Gläubigers. Der Arrest ist ohne
<lb/>Gehör des Schuldners angeordnet worden, das rechtliche Gehör wird dem
<lb/>Schuldner nach § 924 CPO. dadurch gewährt, daß er durch Erhebung
<lb/>des Widerspruchs die mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit des
<lb/>Arrests herbeiführen kann. Wird der Widerspruch erhoben, so ist über
<lb/>dieselben Fragen, über die das Gericht vorerst durch Beschluß auf Grund
<lb/>des einseitigen Vorbringens des Gläubigers entschieden hat, auf Grund
<lb/>des Ergebnisses der Verhandlungen durch Endurtheil zu entscheiden. Es
<lb/>handelt sich nicht um die Prüfung der Frage, ob das Gericht richtig
<lb/>handelte, als es auf Grund der Angaben des Gläubigers und der von
<lb/>ihm beigebrachten Glaubhaftmachung den Arrest anordnete, sondern darum,
<lb/>ob der angeordnete Arrest rechtmäßig ist, ob wirklich Umstände vorliegen,
<lb/>die den in dem Arrest enthaltenen Eingriff in den Rechtskreis des Schuldners
<lb/>rechtfertigen. In dem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Arrests
<lb/>können beide Theile von den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln der Glaub- 
<lb/>haftmachung nicht nur in der ersten, sondern in Gemäßheit des § 529
<lb/>Abs. 1 CPO. auch noch in der zweiten Instanz Gebrauch machen. Die
<lb/>gegentheilige Ansicht des Vertreters der Revisionsklägerin beruht auf einem
<lb/>Jrrthume, zu dem keine der dem Revisionsgerichte bekannten Bearbeitungen
<lb/>der Civilprozeßordnung Anlaß giebt. In dem von dem Vertreter der Revisions- 
<lb/>klägerin angerufenen Kommentare von Wilmowski und Levy ist zu
<lb/>§ 805 alt (neu § 925) ausgeführt, daß das Arrestgericht unter Prüfung
<lb/>der von beiden Seiten beigebrachten Thatsachen und Erkenntnißmittel das
<lb/>Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Erfordernisse der Arrest- 
<lb/>anordnung nach M 800, 801 Abs. 2 (neu 88 920, 921 Abs. 2) fest- 
<lb/>zustellen hat, daß es für die Rechtmäßigkeit des Arrests lediglich darauf
<lb/>ankommt, ob Anspruch und Arrestgrund noch jetzt — ungeachtet der vom
<lb/>Schuldner beigebrächten Gegengründe — als glaubhaft gemacht erscheinen,
<lb/>und daß das Gericht zu prüfen hat, ob ihm durch das Vorbringen des
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0449.tif"
                         n="425"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0449"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0449--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>425
</p>
                     <p>

                        <lb/>Schuldners Zweifel an dem Vorhandensein des Anspruchs oder des Arrest- 
<lb/>grundes entstehen, also die bei der Anordnung des Arrests vorhanden
<lb/>gewesene Glaubhaftigkeit erschüttert wird. Aus diesen Ausführungen ergiebt
<lb/>sich zugleich, in welchem Sinne die Bemerkung derselben Kommentatoren
<lb/>zu § 807 (neu § 927) zu verstehen ist, daß der Widerspruch gegen einen
<lb/>Arrestbeschluß im Gegensätze zu dem Rechtsbehelfe des § 807 Abs. 1 die
<lb/>Grundlage des Arrestbeschlusses für die Zeit der Anordnung angreift,
<lb/>während hier diese Grundlage als richtig vorausgesetzt und nur ihre Be- 
<lb/>seitigung behauptet wird. Urtheil vom 3. Mai 1901; Reg.-Nr. I 43/1901.

<lb/>Allgemeine Gütergemeinschaft nach Frank. Landrechte.
<lb/>Einkindschaft. Erbschein. Am 9. Oktober 1900 starb der ver-
<lb/>wittwete 3£. ohne letztwillige Verfügung. Seine gesetzlichen Erben sind
<lb/>seine Tochter C. und die vier minderjährigen Kinder seiner vor ihm ver- 
<lb/>storbenen, mit L. verheirathet gewesenen Tochter, welche durch Einkind- 
<lb/>schaftsvertrag vom 30. Januar 1897 in die zweite Ehe ihres Vaters
<lb/>vereinkindschaftet sind.

<lb/>Die Töchter C. und L. beantragten bei dem Amtsgericht als Nach- 
<lb/>laßgerichte die Ertheilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für die Erben,
<lb/>L. mit dem weiteren Antrag, in dem Erbscheine zum Ausdrucke zu bringen,
<lb/>daß er „den erbschaftlichen Erwerb seiner Kinder für die Gütergemeinschasts-
<lb/>masse, sonach für sich in Anspruch nehme".

<lb/>Das Nachlaßgericht ertheilte den Erbschein dahin, daß X. auf Grund
<lb/>Gesetzes von 1. C. zu einem Hälfteantheil und von 2. den minderjährigen
<lb/>Bauerskindern L. zu je einem Achtelantheile beerbt worden ist, mit der
<lb/>Begründung, daß die Frage, ob der Erbtheil der L.'schen Kinder in die
<lb/>durch die Vereinkindschaftung der Kinder in die zweite Ehe ihres Vaters
<lb/>begründete Gütergemeinschaft falle, nicht eine Frage des Erbrechts sei und
<lb/>daher bei der Ertheilung des Erbscheins außer Betracht bleiben müsse.
<lb/>Hierüber hat auf weitere Beschwerde das Oberste Landesgericht Folgendes
<lb/>ausgeführt.

<lb/>Das Landgericht S. wies die Beschwerde mit Entscheidung vom
<lb/>22. März 1901 zurück, indem es von der Erwägung ausgieng, daß das
<lb/>von dem Beschwerdeführer auf Grund der Vorschriften der Fränkischen
<lb/>Landgerichtsordnung in Anspruch genommene Recht an dem Erbtheile seiner
<lb/>erstehelichen Kinder ein Ausfluß des elterlichen Rechtes und daher durch
<lb/>Art. 203 EG. z. BGB. ausgeschlossen sei, gegenüber dem Art. 72 Abs. 1
<lb/>des Gesetzes vom 9. Juni 1899, Uebergangsvorschriften zum BGB. be- 
<lb/>treffend, aber auch dann nicht anerkannt werden könne, wenn man es aus
<lb/>dem ehelichen Güterstand ableiten wolle.

<lb/>Nach dem Würzburger Rechte war die allgemeine Gütergemeinschaft
<lb/>der gesetzliche Güterstand der bekindeten Ehen. Sie trat als gesetzlicher
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0450.tif"
                         n="426"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0450"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0450--><p/>
                     <p>

                        <lb/>426
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Güterstand nur ein, wenn ein gemeinschaftliches oder ein vereinkindschaftetes
<lb/>Kind vorhanden war, sie erlosch, wenn alle Kinder gestorben oder abge- 
<lb/>schichtet waren, die Ehegatten konnten sie durch Vertrag nur mit Zu- 
<lb/>stimmung der Kinder aufheben. Den Kindern gebührte im Falle der
<lb/>Abschichtung (Grundtheilung) der sogenannte Zweitheil, d. h. zwei Dritt-
<lb/>theile des vorhandenen Vermögens, und sie konnten, wenn durch schlechte
<lb/>Wirthschaft der Eltern der Zweitheil gefährdet Dar, die Abschichtung ver- 
<lb/>langen. Sie waren daher bei der ehelichen Gütergemeinschaft mitbetheiligt,
<lb/>und damit hängt es zusammen, daß auch ihr Erwerb, von gewissen Aus- 
<lb/>nahmen abgesehen, in das Gesammtgut fiel (Roth, Bahr. CR. Bd. 1,
<lb/>2. Aust. 8 76 zu Rote 36, § 78 zu den Noten 4, 7, § 81 zu Note 54;
<lb/>Schelhaß, Würzb. LR. § 35 zu den Noten 4, 5, § 40, § 45 zu Note
<lb/>10, § 51 Nr. 3, 6). Mag die rechtliche Stellung der Kinder in der ehe- 
<lb/>lichen Gütergemeinschaft nach dem Würzburger Rechte Ausfluß des Güter- 
<lb/>standes oder, wie das Beschwerdegericht im Anschluß an eine Bemerkung
<lb/>in der Begründung des Entwurfs zu dem Gesetze vom 9. Juni 1899 an- 
<lb/>genommen hat, Wirkung der elterlichen Gewalt gewesen sein, auf keinen
<lb/>Fall war die Landesgesetzgebung durch die Art. 203, 209 EG. z. BGB.
<lb/>gehindert, sie für den Fall der Einkindschaft als Wirkung dieses Rechts- 
<lb/>verhältnisses aufrecht zu erhalten. Von dieser Möglichkeit hat der Art. 72
<lb/>des Gesetzes vom 9. Juni 1899 Gebrauch gemacht. Es wurde für unthun-
<lb/>lich erachtet, den vereinkindschafteten Kindern die Rechte zu entziehen, die
<lb/>ihnen in Ansehung des Gesammtguts in Folge des Einkindschaftsverhält- 
<lb/>nisses zustanden, es erschien aber auch nicht angängig, ihnen diese Rechte
<lb/>zu belassen und das auf demselben Grunde beruhende Recht der Eltern
<lb/>auf den Erwerb der Kinder zu beseitigen. Deshalb wurde im Abs. 1 des
<lb/>Art. 72 nur ein Theil der für die allgemeine Gütergemeinschaft geltenden
<lb/>Vorschriften des BGB. für anwendbar erklärt und im Abs. 2 bestimmt,
<lb/>daß es im klebrigen und insbesondere in Ansehung der rechtlichen Stellung
<lb/>der vereinkindschafteten Kinder bei den bisherigen Vorschriften verbleibe.
<lb/>In Folge dessen ist der Antheil der erstehelichen Kinder des Beschwerde- 
<lb/>führers an der Erbschaft ihres mütterlichen Großvaters nach Thl. III
<lb/>Tit. 118 § 3 der Fränkischen Landgerichtsordnung in das Gesammtgut
<lb/>gefallen.

<lb/>Allein hieraus folgt nicht, daß der vom Nachlaßgericht ertheilte Erb- 
<lb/>schein unrichtig oder unvollständig ist.

<lb/>Der Erbschein ist nach den §§ 2353, 2363, 2364 BGB. ein amt- 
<lb/>liches Zeugniß des Nachlaßgerichts über das Erbrecht Desjenigen, dem er
<lb/>ertheilt wird, die Größe des Erbtheils und das Bestehen oder Nichtbestehen
<lb/>einer Beschränkung des Erben durch die Anordnung einer Nacherbschaft
<lb/>oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers. Angaben anderen Inhalts
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0451.tif"
                         n="427"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0451"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0451--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>427
</p>
                     <p>

                        <lb/>sind in den Erbschein nicht aufzunehmen und haben, wenn dies gleichwohl
<lb/>geschieht, nicht die dem Erbscheine nach den §§ 2365 bis 2367 BGB. zu- 
<lb/>kommende rechtliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer ist nicht dadurch,
<lb/>daß der Erbtheil seiner erstehelichen Kinder in das Gesammtgut gefallen
<lb/>ist, an deren Stelle Miterbe geworden. Erben sind neben C. nur seine
<lb/>Kinder. Nur sie waren kraft des Gesetzes zur Erbschaft berufen, nur sie
<lb/>konnten die Erbschaft ausschlagen oder annehmen. Ihre rechtliche Stellung
<lb/>zu der zwischen ihrem Vater und dessen zweiter Ehefrau bestehenden Güter- 
<lb/>gemeinschaft hat auf die Erbfolge ebensowenig Einfluß, wie sie dadurch
<lb/>geändert wird, daß ein verheiratheter Erbe mit seinem Ehegatten in dem
<lb/>Güterstande der allgemeinen Gütergenieinschaft lebt. Auch in diesem Falle
<lb/>gehört der Erbtheil zu dem Gesammtgute (§ 1438 Abs. 1), der andere
<lb/>Ehegatte wird aber nicht Miterbe. Sowenig die von der Erbschaft ganz
<lb/>unabhängige allgemeine Gütergemeinschaft in dem dem einen Ehegatten zu
<lb/>ertheilenden Erbscheine zu erwähnen ist, hat der Erbschein im vorliegenden
<lb/>Falle über das Einkindschaftsverhältniß Auskunft zu geben, dessen Wirkungen
<lb/>die Kinder nicht in ihrer Eigenschaft als Erben, sondern bei jedem unter
<lb/>die Vorschrift des Thl. Hl Tit. 118 § 3 der Fränkischen Landgerichts- 
<lb/>ordnung fallenden Erwerbe treffen. Das Nachlaßgericht konnte daher einen
<lb/>Erbschein mit anderem Inhalt als dem vorliegenden nicht ertheilen. Be- 
<lb/>schluß vom 9. April 1901; Reg.-Rr. III 23/01.

<lb/>Beschwerde in Vormundschaftssachen. Die N. N. hat nicht über
<lb/>eine die Erziehung und Verpflegung ihrer erstehelichen Kinder betreffende
<lb/>Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und dem Vormunde nach §§ 1629,
<lb/>1686 BGB. die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts angerufen, sondern
<lb/>verfolgt einen Anspruch auf Ueberlassung der Einkünfte des Vermögens der
<lb/>Kinder, den sie aus dem Rechte und der Pflicht der Sorge für die Person
<lb/>der Kinder als eigenes Recht herleiten zu können glaubt. Sie tritt
<lb/>dem Vormund und dem Vormundschastsgericht als Gläubigerin der
<lb/>Kinder gegenüber und verlangt eine ihr Recht anerkennende Weisung des
<lb/>Vormundschaftsgerichts an den Vormund. Es braucht nicht untersucht zu
<lb/>werden, ob ihr das behauptete Recht wirklich zusteht. Auch wenn dies
<lb/>der Fall wäre, würde sie nicht berechtigt sein, die beantragte Weisung zu
<lb/>verlangen, und würde die Ablehnung ihres Antrags ihr Recht nicht beein- 
<lb/>trächtigen. Das Vormundschaftsgericht hat allerdings bei der Führung
<lb/>der Aufsicht über die Thätigkeit des Vormundes (§ 1837) erforderlichen
<lb/>Falles dahin zu wirken, daß der Vormund begründete Ansprüche gegen
<lb/>den Mündel befriedigt. Die Führung der Aufsicht obliegt ihm aber nur
<lb/>gegenüber dem Mündel, nicht gegenüber dem Gläubiger, die Unterlassung
<lb/>der beantragten Einwirkung oder selbst eine gegentheilige Weisung des
<lb/>Vormundschaftsgerichts läßt das Recht des Gläubigers, das erforderlichen
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0452.tif"
                   n="428"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0452"/>
               <div xml:id="d20610e53597"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e53605" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0452--><p/>
                     <p>

                        <lb/>428
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Falles im Rechtswege zu erfolgen ist, unberührt, der Gläubiger ist daher
<lb/>nach Z 20 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit zur Beschwerde nicht berechtigt (Denkschrift zu § 19 des Entwurfs und
<lb/>Kommissionsbericht dazu in der Heymann'schen Ausgabe S. 64, 224;
<lb/>Dorner, das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit S. 135; Rausnitz, Erläuterung zu diesem Gesetze S. 150; Beschluß
<lb/>des Obersten Landesgerichts vom 20. September 1900, neue Samml. Bd. 1
<lb/>S. 436; Entsch. in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bd. 1
<lb/>S. 137). Beschluß vom 29. März 1901; Reg.-Nr. VII 20/01.

<lb/>B. D?ai&gt;r. Werstes Wndesgericht 1« München (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht; Strafprozeß.

<lb/>Beleidigung. Zu den Voraussetzungen für die Strafbarkeit einer
<lb/>Beleidigung gehört, daß dem von dem Privatkläger gestellten Strafantrage
<lb/>Rechtswirksamkeit zukommt. Dies ist nicht der Fall, wenn von dem Kläger
<lb/>vorher vor der Vergleichsbehörde (§ 420 StPO.) oder anderwärts dem
<lb/>Beleidiger gegenüber auf die Erhebung einer Klage verzichtet wurde.
<lb/>Gleichgültig ist es, ob dem von den Parteien abgeschlossenen Uebereinkommen
<lb/>der Name eines Vergleichs oder eines gütlichen Abkommens beigelegt wird.

<lb/>Die auf Grund des Art. 80 des Bayr. Ausf.-Ges. zum Gerichts- 
<lb/>verfassungsgesetze vom 23. Februar 1879 erlassene Bekanntmachung der
<lb/>der K. Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 5. August 1879
<lb/>enthält nur eine Anleitung für die Vergleichsbehörde darüber, daß und
<lb/>wie ein erzielter Vergleich schriftlich ausgenommen werden soll, nicht aber
<lb/>eine Vorschrift, daß die Wirksamkeit eines gütlichen Abkommens am Sühne- 
<lb/>termin durch schriftliche Verlautbarung desselben bedingt sei. Das Erforder- 
<lb/>niß eines Sühneversuchs bei Beleidigungen beruht auf dem öffentlichen
<lb/>Interesse, leichtfertiger und übereilter Erhebung von Klagen vorzubeugen.
<lb/>Hieraus und aus der Bestimmung des § 420 Abs. 2 der StPO., wonach
<lb/>das Erforderniß eines Sühneversuchs dann, wenn die Parteien nicht in
<lb/>demselben Gemeindebezirke wohnen, überhaupt nicht besteht, folgt mit Noth-
<lb/>wendigkeit, daß der Gesetzgeber die Wirksamkeit von Vergleichen über das
<lb/>Privatklagerecht nicht von dem Abschlüsse vor einer Vergleichsbehörde
<lb/>abhängig machen wollte (Samml. der Entsch. des Oberlandesgerichts
<lb/>München Bd. 1 S. 362). Urtheil vom 8. November 1900.

<lb/>Unbefugte Gründung rc. einer Unterrichtsanstalt. Nach
<lb/>Art. 59 des Bayr. PStGB. wird bestraft, wer ohne die nach Verordnung
<lb/>erforderliche polizeiliche Bewilligung eine Erziehungs- oder Unterrichts- 
<lb/>anstalt gründet oder leitet.

<lb/>Die VO. vom 18. April 1873 über die Errichtung und Leitung von
<lb/>Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, bestimmt in § 1, daß die Gründung
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0453.tif"
                         n="429"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0453"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0453--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>429
</p>
                     <p>

                        <lb/>von Erziehungs- und Unterrichtsanstalten, sowie die Uebernahme der Leitung
<lb/>einer solchen Anstalt nur nach vorgängiger polizeilicher Genehmigung ge- 
<lb/>stattet ist.

<lb/>Weder das PStGB. noch jene Verordnung enthält eine Definition
<lb/>darüber, was unter einer Erziehungs- oder Unterrichtsanstalt zu verstehen
<lb/>sei. Die Geschichte der Entstehung des Art. 59 PStGB., welcher dem
<lb/>Art. 108 Abs. 1 des PStGB. von 1861 nachgebildet ist, läßt ersehen,
<lb/>daß unter Erziehungs- und Unterrichtsanstalten im Sinne des Gesetzes
<lb/>solche von Privaten errichtete oder geleitete Anstalten zu verstehen sind,
<lb/>welche es sich zur Aufgabe machen, die Leistungen der betreffenden
<lb/>öffentlichen Anstalten zu ersetzen (Verh. der Kammer d. Abg. 1859/61
<lb/>Beil.-Bd. 2 S. 66, 105, 214 und 215 und Beil.-Bd. 3 S. 115,
<lb/>392, 487; Entsch. des Oberlandesgerichts München Bd. 9 S. 222 und
<lb/>des Obersten Landesgerichts vom 12. Mai I960).

<lb/>Die VO. vom 18. April 1873 hat hienach die Zuständigkeit zur Er-
<lb/>theilung der polizeilichen Genehmigung geregelt und bestimmt, daß hiezu
<lb/>im Allgemeinen jene Behörden zuständig sind, welchen die Oberleitung
<lb/>und Oberaufsicht über die entsprechenden öffentlichen Erziehungs- und
<lb/>Unterrichtsanstalten zukommt.

<lb/>In § 2 Abs. 2 ist speziell bestimmt, daß für die Errichtung solcher
<lb/>Institute, welche ganz oder theilweise Ersatz bieten wollen für Lateinschulen,
<lb/>Gewerbeschulen, gewerbliche Fortbildungsschulen, Handelsschulen re. rc.
<lb/>die erforderliche Bewilligung von den k. Regierungen, Kammern des
<lb/>Innern ertheilt wird.

<lb/>Das Landgericht hat im angefochtenen Urtheil angenommen, daß die
<lb/>Angeklagte bei Ertheilung ihres Unterrichts beabsichtigte, die kommunale
<lb/>Handelsschule in M. zu ersetzen, daß dieselbe sonach eine Unterrichtsanstalt
<lb/>gegründet und geleitet habe, wozu vorgängige polizeiliche Genehmigung
<lb/>erforderlich war, und daß, da sie eine solche Genehmigung nicht besaß,
<lb/>der Thatbestand einer Uebertretung nach Art. 59 PStGB. gegeben sei.

<lb/>In dieser Entscheidung kann ein Rechtsirrthum nicht erblickt werden.

<lb/>Schon die erhebliche Anzahl der von der Angeklagten gleichzeittg
<lb/>unterrichteten Mädchen spricht gegen das Vorliegen bloßen Privatunter- 
<lb/>richts, wozu kommt, daß der Unterricht dem Unterricht in der städtischen
<lb/>Handelsschule angepaßt ist, und nach der Intention der Angeklagten die
<lb/>kommunale Handelsschule ersetzen soll. Da nicht alle Schülerinnen gleiche
<lb/>Mittel und Zeit für ihre kaufmännische Ausbildung aufwenden können,
<lb/>theilte die Angeklagte dieselbe in Kurse in der Dauer von 12,5 und
<lb/>3 Monaten Der Unterricht umfaßte in den drei Kursen die sämmtlichen
<lb/>obenerwähnten Fächer uud sollte den sämmtlichen Schülerinnen die voll- 
<lb/>ständige Ausbildung für den kaufmännischen Beruf verschaffen.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0454.tif"
                         n="430"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0454"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0454--><p/>
                     <p>

                        <lb/>430
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Angeklagte hat auch nach den Feststellungen des angefochtenen
<lb/>Urtheils jenen Schülerinnen, welche nach erfolgreichem Besuche die Anstalt
<lb/>verließen, Zeugnisse über ihre Ausbildung und Befähigung ausgestellt,
<lb/>welche ihnen annähernd die gleichen Dienste leisten sollten, wie das Zeugniß
<lb/>der entsprechenden öffentlichen Anstalt.

<lb/>Gleichgültig für den Begriff der Unterrichtsanstalt ist, daß die Ange- 
<lb/>klagte den Unterricht in einem einzigen Raume und allein, ohne Zuziehung
<lb/>von Hilfslehrkräften ertheilte. Ebenso ist für die Anwendbarkeit des Art. 59
<lb/>PStGB. der Umstand ohne Einfluß, daß die Angeklagte schon seit
<lb/>Jahren mit Wissen der Lokalschulkommiffion den Unterricht in der oben- 
<lb/>geschilderten Weise ertheilte und daß ihr von der genannten Behörde die
<lb/>Fortsetzung des Unterrichts unter der Bedingung gestattet wurde, daß sie
<lb/>gleichzeitig nicht mehr als sechs Schülerinnen Unterricht ertheile. Uebrigens
<lb/>hat auch die Angeklagte sich an die Weisungen der Lokalschulkommiffion
<lb/>nicht gehalten, sondern gerade in der Zeit, welche der strafrechtlichen Ein-
<lb/>schreitung vorausgieng, der erhaltenen Weisung zuwidergehandelt, indem sie
<lb/>gleichzeitig mehr als sechs Schülerinnen Unterricht ertheilte. Urtheil
<lb/>vom 20. Oktober 1900.

<lb/>Bettel. Eine Begriffsbestimmung hiefür giebt weder das StGB.,
<lb/>noch das Preuß. StGB., aus welchem die Bestimmung des § 361 Nr. 4
<lb/>des StGB, übernommen ist; auch das frühere Bahr. PStGB. vom
<lb/>Jahre 1861 definirt in Art. 89 den Bettel nicht.

<lb/>Theorie und Praxis verstehen unter „Bettel" das Ansprechen eines
<lb/>Fremden um eine milde Gabe für den Lebensunterhalt wegen wirklicher
<lb/>oder behaupteter Bedürftigkeit (Oppenhoff, Komm, zu § 361 Nr. 4
<lb/>StGB. Note 27). Nach den hier nicht außer Acht zu lassenden Motiven
<lb/>zu Art. 89 des Bayr. PStGB. von 1861 (Verh. der Kammer der Abg.
<lb/>1859/61 Bd. 2 S. 107) ist als Grund der Strafbarkeit des Bettels und
<lb/>der in gewissem Zusammenhänge stehenden Landstreicherei die erhebliche
<lb/>Gefahr für die bürgerliche Gesellschaft und als Zweck der Strafbestimmung
<lb/>die Zurückführung zu einer geregelten Lebensweise, zur Arbeitsamkeit und
<lb/>zu einem ordentlichen Erwerbe bezeichnet, um die Quelle der Uebertretung,
<lb/>den Müßiggang, versiegen zu machen.

<lb/>Grund und Zweck der Strafbestimmung lassen ersehen, daß nicht jedes
<lb/>Ansprechen um eine milde Gabe qls Bettelei zu ahnden ist.

<lb/>Es giebt (wie das Reichsgericht nach Entsch. Bd. 20 S. 434 im
<lb/>Einklänge mit der bei Reger, Entsch. Bd. 17 S. 437, Bd. 12 S. 57
<lb/>und Etg.-Band S. 345 mitgetheilten Erkenntnissen hervorgehoben hat)
<lb/>im täglichen Leben vielfach Verhältnisse und Beziehungen, in welchen
<lb/>die Bitte uin eine Gabe, wenn sie auch nicht erzwingbar ist, doch außer- 
<lb/>halb des strafrechtlichen Begriffs des Bettels steht, sei es, weil moralische
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0455.tif"
                         n="431"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0455"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0455--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>431
</p>
                     <p>

                        <lb/>oder soziale Verbindlichkeiten oder andere derartige Gründe für die
<lb/>Hergabe von Unterstützungen sich geltend machen, so daß es wesentlich sei,
<lb/>ob der Ansprechende zu dem Angesprochenen in Beziehungen stehe, die ihn
<lb/>erwarten lassen konnten, daß der Angesprochene zu der erbetenen Unter- 
<lb/>stützung bereit sei. Im Einklänge hiemit hat auch das Oberlandesgericht
<lb/>München (Samml. Bd. 7 S. 380 und Bd. 9 S. 205) ausgesprochen,
<lb/>daß ein zwischen dem Ansprechenden und dem Angesprochenen durch Freund- 
<lb/>schaft, Verwandtschaft und sonst begründetes Verhältniß, daß namentlich
<lb/>auch solche durch ein Herkommen begründete Beziehungen den Begriff
<lb/>des Bettels im gesetzlichen Sinne auszuschließen geeignet seien. Auch in
<lb/>der Theorie (Rotering, Polizeiübertretungen und Polizeiverordnungsrecht)
<lb/>ist dieser Standpunkt durch die Ausführung vertreten, daß strafbares
<lb/>Betteln nur dann vorliege, wenn es außerhalb des Rahmens einer gesetz- 
<lb/>lichen oder moralischen Pflicht des angesprochenen Gebers erfolge, daß die
<lb/>Rechtsauffassung im Volke ein Betteln im gesetzlichen Sinne da nicht an- 
<lb/>nehme, wo eine Verpflichtung, auch nicht gerade eine gesetzliche, begründet
<lb/>sei und das Ansprechen um eine Gabe unter Umständen erfolge, die ein
<lb/>solches als den Regeln des Verkehrs entsprechend erscheinen lasse. Hienach
<lb/>hat der Richter bei Prüfung der Frage, ob eine Uebertretung des Bettels
<lb/>nach § 361 Nr. 4 StGB, vorliege, zu ermessen, ob nach den vorliegenden
<lb/>Umständen, insbesondere auf Grund der zwischen dem Ansprechenden und
<lb/>den um die Gabe Angesprochenen bestehenden Verhältnisse der Begriff des
<lb/>Bettels ausgeschlossen ist.

<lb/>In dieser Beziehung hat das Berufungsgericht in Uebereinstimmung
<lb/>mit der Vorinstanz festgestellt, daß nach altem Herkommen der Hirte der
<lb/>Gemeinde A. mit Rücksicht auf die Beweidung der Gemeindebürger von
<lb/>B. aus A.-Flur gehörigen Wiesen nach deren Aberntung durch sein Vieh
<lb/>und mit Rücksicht auf die durch diese Düngung bethätigte Verbesserung
<lb/>dieser Wiesen nicht nur bei diesen Wiesenbesitzern, sondern auch bei den
<lb/>anderen Gemeindebürgern von B. je ein Schütt Stroh einsammelte.

<lb/>Wenn auf Grund dieser thatsächlichen Feststellung das Berufungs- 
<lb/>gericht zu der Annahme gelangte, daß in der vom Angeklagten als Hirten
<lb/>der Gemeinde A. in B. im November vor. Jrs. bethätigten Einsammlung
<lb/>von Stroh bei den Wiesenbesitzern auf A.-Markung und auch anderen Bürgern
<lb/>in B. der Thatbestand des Bettels nach § 361 Nr. 4 StGB, nicht ge- 
<lb/>geben sei, so hat es den Rechtsbegriff des Bettels nicht verkannt. Denn
<lb/>nicht sowohl auf Grund wirklicher oder behaupteter Bedürftigkeit zur Be- 
<lb/>friedigung seiner Lebensbedürfuisse wurde die Gabe erbeten, sondern auf
<lb/>Grund eines Herkommens für das geschilderte Beweiden der B.er Einwohnern
<lb/>gehörigen Wiesen auf A.-Flur und, wie der Erstrichter ohne Widerspruch
<lb/>Seitens des Berufungsgerichts festgestellt hat, um dem Hirten das Halten
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0456.tif"
                n="432"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0456"/>
            <div xml:id="d20610e54041" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Vieh zu erleichtern und denselben auf diese Weise der Gegend zu er- 
<lb/>halten. Urtheil vom 29. September 1900.

<lb/>Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB, auf
<lb/>die erkannte Strafe. Diese ist der Sache nach ein Strafzumessungs- 
<lb/>grund (Rechtspr. d. RG. Bd. 2 S. 480). Es bildet deshalb die An- 
<lb/>rechnung oder Nichtanrechnung derselben einen Bestandteil des Urtheils,
<lb/>welcher der Rechtskraft fähig ist (Rechtspr. d. RG. Bd. 2 S. 602).
<lb/>Macht der Richter von der ihm in § 60 StGB, eingeräumten Befugniß
<lb/>keinen Gebrauch, so hat er dies nicht durch Angabe von Gründen zu
<lb/>rechtfertigen. Es genügt die Thatsache, daß die Strafe ohne Rücksicht
<lb/>auf die Untersuchungshaft festgesetzt wird.

<lb/>Es handelt sich also um eine Entscheidung, welche nur mit dem
<lb/>gegen Urtheile zulässigen Rechtsmittel angefochten, nicht aber durch
<lb/>nachfolgende Beschlußfassung abgeändert werden konnte. Beschluß vom
<lb/>28. März 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>IY. Literatur.

<lb/>Im Nachtrage zu unserem oben auf S. 98 enthaltenen Literaturberichte seien noch
<lb/>folgende, im Verlage von Gustav Fischer in Jena erschienene, zu der von Professor
<lb/>Otto Fischer herausgegebenen Sammlung von Abhandlungen gehörigen, schätzens-
<lb/>werthen Monographien namhaft gemacht:

<lb/>1) Der Erbschaftsbesttz von vr. Rudolph'Bernhard, Professor in Breslau,
<lb/>Preis 3 Mk. 50 Pfg.

<lb/>2) Die Willenserklärung iw Thatbestande des Rechtsgeschäfts von

<lb/>vr. Hermann Jsay, Preis 3 Mk.

<lb/>3) Wesen und Inhalt des Pfandrechts von vr. Ernst Freiherrn von
<lb/>Schwind, Professor in Graz, Preis 5 Mk. 60 Pfg.

<lb/>4) Der Erbvertrag von vr. Ludwig Schiffner, Professor in Innsbruck.

<lb/>5) Kauf- und Werklieferungsvertrag von vr. Heinrich Emerich,
<lb/>Preis 3 Mk.

<lb/>6) Die Vorlegung von Sachen zur Besichtigung von vr. Alp ho ns

<lb/>Dierschke, Preis 2 Mk. 50 Pfg.

<lb/>7) Treuhänderim geltenden Bürgerlichen Rechte vonvr.AlfredSchultze,
<lb/>Professor und Oberlandesgerichtsrath in Jena. Preis 2 Mk. 50 Pfg.

<lb/>8) Das Armeurecht von vr. Richard Schott, Privatdozent in Berlin.

<lb/>Soweit und sobald es möglich ist, werden wir auf einzelne dieser Werke zurück- 
<lb/>kommen. Vorerst sei hier die besondere literarische Bedeutung hervorgehoben, welche
<lb/>diese Fischer'sche Sammlung mit Fug für sich in Anspruch nehmen kann. Sie sei
<lb/>daher auch allseitiger Beachtung der Juristenwelt bestens empfohlen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0457.tif"
             n="433"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0457"/>
         <div xml:id="d20610e54166" n="No. 25.">
      
            <head>9. November 1901</head>
            <div xml:id="d20610e54171"
                 ana="scope_-_433_-_439"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Protokolls-Beilagen</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pfirstinger, A.">Von k. Notar A. Pfirstinger in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 25.
</p>
               <p>

                  <lb/>9. November 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. A. A. Seuffevt's

<lb/>Mtätter für Ilechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Protokolls-Beilagen. II. Die Vorentscheidung des Berwaltungsgerichtshofs. III. Recht- 
<lb/>sprechung: Reichsgericht in Civilsachen; Reichsgericht in Strafsachen. I V. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Protokolls Weikage«.

<lb/>Von k. Notar A. Pfirstinger in München.

<lb/>I.

<lb/>Protokolls-Beilagen können bei Beurkundungen in Angelegen- 
<lb/>heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bekanntlich in zweierlei Gattungen
<lb/>Vorkommen.

<lb/>Entweder sind sie für sich bestehende, in sich abgeschlossene und für
<lb/>sich ein Ganzes bildende Urkunden, welche einen Beleg für irgend einen
<lb/>Jncidentpunkt bilden sollen, z. B. Vollmachten, Lebensbescheinigungen,
<lb/>Sterbezeugnisse, Erbscheine u. s. w.; oder sie betreffen die zu beurkundende
<lb/>Willenskerklärung selbst in der Weise, daß die zu beurkundende Willens- 
<lb/>erklärung ganz oder theilweise in einer bei der Beurkundungsverhandlung
<lb/>übergeben werdenden Beilageschrift zum Ausdrucke gebracht wird, z. B.
<lb/>Punktationen, Theilungspläne bei Beurkundung eines Theilungsvertrags,
<lb/>Liegenschaftsverzeichnisse bei Beurkundung eines Veräußerungsvertrags u.s.w.

<lb/>Die Beilagen letzterer Art wurden im bisherigen bayerischen Be- 
<lb/>urkundungswesen als „essentielle" Beilagen, als „wesentliche Bestandtheile"
<lb/>des zu beurkundenden Geschäfts bezeichnet und wurde für sie eine Wieder- 
<lb/>holung der für die „Haupturkunde" vorgeschriebenen Förmlichkeiten bei
<lb/>Meidung der Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts in Anspruch ge- 
<lb/>nommen, d. h. sie mußten ebenso wie die bei der Verhandlung selbst er- 
<lb/>richtete Urkunde vollinhaltlich den Betheiligten vorgelesen, von ihnen ge- 
<lb/>nehmigt und unterschrieben werden, widrigenfalls die errichtete Haupt- 
<lb/>urkunde nicht als öffentliche Urkunde galt (Authogr. Minist.-Entschl. vom
<lb/>30. Juli 1868).

<lb/>Die Beilagen der ersteren Art aber wurden ohne weitere Förmlich- 
<lb/>keiten mit der Haupturkunde durch eine Schnur verbunden und Letztere
<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0458.tif"
                   n="434"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0458"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>434
</p>
               <p>

                  <lb/>Protokolls-Beilagen.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf der Urkunde — unter Verwendung einer Oblate und unter An- 
<lb/>bringung des Amtssiegels auf der Oblate — befestigt.

<lb/>II.

<lb/>1) Die Reichsgesetzgebung hat Vorschriften über die Behandlung
<lb/>von Beilagen, die nicht die Willenserklärung der Betheiligten betreffen,
<lb/>weder im BGB., noch im FGG. gegeben. Nur die §§ 258 und 259
<lb/>des Handelsgesetzbuchs enthalten hieher bezügliche Bestimmungen, indem
<lb/>angeordnet ist, daß das nach § 258 aufgestellte Verzeichniß der Theil-
<lb/>nehmer an der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, sowie die Be- 
<lb/>lege über die ordnungsmäßige Berufung dem über die Verhandlungen und
<lb/>Beschlüsse der Versammlung zu errichtenden Protokolle „beizufügen" sind.

<lb/>„Die Beifügung der Belege über die Berufung der General- 
<lb/>versammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres In- 
<lb/>halts in dem Protokoll aufgeführt werden."

<lb/>2) Im Uebrigen, also von dieser reichsgesetzlichen Vorschrift abge- 
<lb/>sehen, regelt sich die Behandlung von Beilagen, die nicht die Willens- 
<lb/>erklärung der Betheiligten betreffen, nach den landesgesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen.

<lb/>Soweit es sich um notarielle Beurkundungen und dabei übergeben
<lb/>werdende derartige Beilagen handelt, ist das einzuhaltende Verfahren in
<lb/>Bayern in den §§ 82, 83 und 150 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die
<lb/>Notariate im Wesentlichen übereinstimmend mit den bisher schon in der
<lb/>Notariatspraxis üblich gewesenen Gepflogenheiten geregelt worden, so daß
<lb/>es unnöthig ist, sich darüber weiter zu verbreiten.

<lb/>Wenn im Kommentare z. Bayr. Not.-Ges. von Kaisenberg in An- 
<lb/>merkung 2 zu Art. 32 a. E. gesagt wird, daß das Verzeichniß der Theil-
<lb/>nehmer an einer Gesellschafts-Generalversammlung und die Belege über
<lb/>die Berufung der Versammlung ebenso wie das Protokoll vorgelesen
<lb/>werden müssen, so ist das sicher unrichtig. Bezüglich des Teilnehmer- 
<lb/>verzeichnisses bei Versammlungen von Aktiengesellschaften erhellt das
<lb/>Gegentheil der Anschauung Kaisenberg's aus dem kommissarischen Be- 
<lb/>richte zum Entwürfe des Handelsgesetzes S. 85. Aber auch bezüglich der
<lb/>Theilnehmerverzeichnisse bei den Versammlungen anderer Gesellschaften und
<lb/>der Belege über ihre Berufung muß der Ansicht Kaisenberg's wider- 
<lb/>sprochen werden. Dieselbe hat weder in den Gesetzen, noch in jener Not.-
<lb/>Gesch.-Ordn. eine vorschriftliche Unterlage. Diese Beilagen sind lediglich
<lb/>vorgeschriebene Belege zu den einschlägigen Protokollen, keineswegs aber,
<lb/>wie Kaisenberg meint, „wesentliche Bestandtheile" der Protokolle.

<lb/>3) Die an die bayerischen Gerichte ergangenen Justizministerial- 
<lb/>bekanntmachungen über die Behandlung des Nachlaßwesens und des Vor-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0459.tif"
                   n="435"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0459"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>Protokolls-Beilagen.
</p>
               <p>

                  <lb/>435
</p>
               <p>

                  <lb/>mundschaftswesens enthalten hieher einschlägige Bestimmungen nicht, so
<lb/>daß es auf diesen Gebieten dem Ermessen des Richters anheimgegeben ist,
<lb/>zu verfahren, wie es nach Lage der Umstände am Zweckmäßigsten erscheint.

<lb/>III.

<lb/>Wichtiger ist die Frage, wie die sogenannten essentiellen Beilagen,
<lb/>d. i. diejenigen Schriftstücke zu behandeln sind, welche die zu beurkundenden
<lb/>Willenserklärungen selbst betreffen und von den Betheiligten als bezüglich
<lb/>ihrer Willenserklärung maßgebend überreicht werden.

<lb/>Ueber die Behandlung dieser Art von Beilagen („Anlagen") giebt
<lb/>sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch, als auch das Gesetz über die An- 
<lb/>gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorschriften.

<lb/>Das BGB. kommt auf Protokollsanlagen dieser Art zu sprechen bei
<lb/>den Bestimmungen über die Errichtung von Testamenten und zwar in
<lb/>den 88 2238, 2241, 2243, 2244, 2245, 2246.

<lb/>Die in diesen Paragraphen gegebenen Weisungen über die Behandlung
<lb/>der bei Errichtung letztwilliger Verfügungen vorkommenden Anlagen sind
<lb/>im Wesentlichen klar und erschöpfend.

<lb/>In keinem der bezeichneten Paragraphen ist angeordnet, daß außer
<lb/>dem „Protokoll" auch die „Anlage" unterschrieben werden müsse.

<lb/>Bei der im Uebrigen ganz bestimmten und detaillirten Anordnung
<lb/>der zu beobachtenden Förmlichkeiten muß angenommen werden, daß der
<lb/>Gesetzgeber, wenn er eine Unterzeichnung auch der Anlagen — und sei es
<lb/>auch nur zum Zwecke der Sicherung ihrer Identität — gewollt hätte,
<lb/>dies auch ausdrücklich angeordnet haben würde.

<lb/>Daß der Gesetzgeber von dem Erfordernisse der Unterzeichnung der
<lb/>Anlagen absehen hat wollen, geht übrigens auch aus den Motiven zum
<lb/>ersten Entwürfe des BGB. hervor.

<lb/>Diese sagen diesbezüglich (Amtliche Ausgabe Bd. 5 S. 272):

<lb/>„Einige Rechte verlangen, daß der Verfügende die von ihm als letzt- 
<lb/>willige Verfügung übergebene Schrift unterschrieben haben und zu Protokoll
<lb/>erklären müsse, die Schrift sei von ihm unterschrieben. Das Sächs. GB.
<lb/>§ 2096 und einige Rechte beschränkten Geltungsgebiets, z. B. Nürnb.
<lb/>Reform 29, 1, Fränk. LGO. 40 8 7 u. A., verlangten die Unterschrift
<lb/>nicht (für das Gemeine Recht vgl. Seuffert's Archiv Bd. 16 Nr. 231
<lb/>in diesem Sinne).

<lb/>Das Preuß. LR. Thl. I Bd. 12 8 108 erfordert die Unterschrift,
<lb/>ebenso noch das Preuß. Ges. vom 28. Juni 1886 8 5. Aber in Preußen
<lb/>ist wiederholt die Erfahrung gemacht worden, daß die Unterschrift — ent- 
<lb/>gegen der Versicherung der Verfügenden bei der Uebergabe — fehlte, und,
<lb/>da die Versicherung die Unterschrift nicht ersetzt, Testamente als nichtig
<lb/>behandelt werden mußten, welche unzweifelhaft echt waren.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0460.tif"
                   n="436"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0460"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0460--><p/>
               <p>

                  <lb/>436
</p>
               <p>

                  <lb/>Protokolls-Beilagen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Entwurf hat daher von einem solchen Erforderniß ab- 
<lb/>gesehen. Der Wille des Verfügenden wird durch die nach dem § 1918
<lb/>(im Gesetzbuche nun § 2238) erforderliche Erklärung hinreichend sicher- 
<lb/>gestellt. Gegen eine Unterschiebung bieten die Vorschriften des § 1932
<lb/>(im Gesetzbuche nun § 2246) genügende Gewähr. .... Wird ein
<lb/>Mehreres verlangt und insbesondere mit dem Preuß. LR. dem Richter
<lb/>zur Pflicht gemacht, sich davon zu überzeugen, daß die Schrift unter- 
<lb/>schrieben sei, so führt eine solche Vorschrift, falls sie mit großer Vorsicht
<lb/>gehandhabt wird, zu einer entbehrlichen Einsicht in die Urkunde Seitens
<lb/>der Mitwirkenden. Wird die Vorsicht nicht angewendet, so kann sich nur
<lb/>zu leicht das bezeichnete unerwünschte Ergebniß Herausstellen."

<lb/>Aus dem vorletzten Satze der soeben angeführten Stelle in den
<lb/>Motiven ergiebt sich zugleich, daß sicher auch das Vorlesen des Inhalts
<lb/>der als Testament übergebenen Schrift ausgeschlossen werden wollte, selbst
<lb/>wenn diese offen übergeben wird.

<lb/>Eine theilweise abweichende Behandlung ergiebt sich für Bayern aus
<lb/>§ 232 der Not.-Gesch.-Ordn., welcher im Falle des 8 2243 des BGB.
<lb/>die Vorlesung der etwa auf ein gesondertes Blatt geschriebenen eigen- 
<lb/>händigen Erklärung „mit dem Protokoll" als „Soll-Vorschrift" gebietet.
<lb/>Der Erlaß dieser „Sollvorschrift" liefert einen weiteren Beleg dafür,
<lb/>daß das BGB. selbst eine Vorlesung des Inhalts solcher Anlagen nicht
<lb/>verlangt.

<lb/>Anlangend die Art und Weise der formalen Beifüguug der Anlage
<lb/>zum Protokolle, so greift Mangels reichsgesetzlicher Vollzugsvorschrift die
<lb/>Vorschrift in § 150 der Bahr. Not.-Gesch.-Ordn. Platz, wonach die An- 
<lb/>lage durch Hefffaden mit dem Protokolle zu verbinden und der Heftfaden
<lb/>mit dem Siegel, welches die Protokollsurkunde abschließt, verlässig anzu- 
<lb/>siegeln ist.

<lb/>IV.

<lb/>Während das BGB. über Protokollsanlagen in Testaments- 
<lb/>beurkundungsfällen besondere Bestimmungen getroffen hat, stellt das
<lb/>Gesetz vom 17. Mai 1898 über die Angelegenheiten der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit eine Norm auf über Protokollsanlagen im Allgemeinen.

<lb/>In ß 176 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes heißt es:

<lb/>„Wird in der Erklärung auf eine Schrift Bezug genommen und
<lb/>diese dem Protokoll als Anlage beigefügt, so bildet sie einen Theil des
<lb/>Protokolls."

<lb/>Daß es sich in dieser Gesetzesbestimmung lediglich um essentielle Bei- 
<lb/>lagen, um Anlagen, welche die zu beurkundende Willenserklärung selbst
<lb/>ganz oder zum Theile enthalten, handelt, lassen die Anfangsworte „Wird
<lb/>in der Erklärung rc. . . . Bezug genommen" leicht erkennen.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0461.tif"
                   n="437"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0461"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Protokolls-Beilagen.
</p>
               <p>

                  <lb/>437
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Praktiker wäre sehr dankbar dafür gewesen, wenn auch über
<lb/>Sonstiges, was hiebei in Frage kommen kann, sich etwas deutlicher aus- 
<lb/>gesprochen worden wäre, als dies mit den Worten geschah: „So bildet
<lb/>sie einen Theil des Protokolls."

<lb/>Es ist nicht gesagt, ob die übergebene Schrift inhaltlich den Betheiligten
<lb/>vorgelesen, von ihnen zu Protokoll bezüglich des Inhalts genehmigt und
<lb/>ebenso wie das Protokoll sebst unterschrieben werden muß.

<lb/>Daß das bei derartigen Schriftanlagen einzuhaltende Verfahren keines- 
<lb/>wegs in allen seinen Theilen ein so selbstverständliches ist, als der Gesetz- 
<lb/>geber, wie es scheint, angenommen hat, zeigen die über obige Fragepunkte
<lb/>bereits zu Tage getretenen Meinungsverschiedenheiten.

<lb/>Für die Nothwendigkeit der Vorlesung des Inhalts der Anlage,
<lb/>der Genehmigung dieses Inhalts und der Unterzeichnung der übergebenen
<lb/>Schrift am Schlüsse der Verhandlung in Gegenwart des Notars oder sonst
<lb/>zuständigen Beurkundungsbeamten spricht sich Herr Kollege Dr. Brunner
<lb/>in einer Abhandlung auf S. 71 ff. der „Zeitschrift für das Notariat und
<lb/>für die freiwillige Rechtspflege der Gerichte in Bayern" aus (Jahrg. 1900).

<lb/>Nicht ganz der nämlichen Ansicht scheint Herr Regierungsrath Schmitt
<lb/>zu sein, da er in seinen „Bemerkungen" zu der soeben erwähnten Ab- 
<lb/>handlung unter Ziff. 1 zwar sagt:

<lb/>„Richtig ist, daß der Inhalt der nach FGG. § 176 Abs. 2 dem
<lb/>Protokolle beizufügenden Schrift gleich dem Protokolle selbst vorgelesen
<lb/>und von den Betheiligten genehmigt werden muß ... ",
<lb/>aber das Erforderniß der Unterzeichnung der übergebenen Schrift durch die
<lb/>Betheiligten nicht erwähnt, was wohl dahin ausgelegt werden darf, daß
<lb/>er gesonderte Unterzeichnung der Anlage nicht für erforderlich hält.

<lb/>Und in der That dürfte nach der Ausdrucksweise des Gesetzes an- 
<lb/>zunehmen sein, daß bei Beurkundungen, bei denen eine Schrift zur Ergänzung
<lb/>der zu verlautbarenden Willenserklärung in Bezug genommen und zur
<lb/>Beifügung an das Protokoll übergeben wird, die Unterschrift der Betheiligten
<lb/>lediglich für das Protokoll, wie sonst auch, vorgeschrieben werden wollte,
<lb/>nicht aber auch für die übergebene Anlage; denn das Gesetz sagt in dem
<lb/>nächstfolgenden § 177 nur, daß das Protokoll unterschrieben werden müsse.

<lb/>Wenn es etwas Mehreres hätte vorschreiben wollen, wenn es namentlich
<lb/>auch Unterzeichnung der Anlage hätte für erforderlich gehalten, so müßte
<lb/>doch 8 177 dahin gefaßt worden sein, daß das „Protokoll nebst der Anlage"
<lb/>unterschrieben werden müsse.

<lb/>Denn nur Selbstverständliches darf der Gesetzgeber mit Still- 
<lb/>schweigen übergehen; selbstverständlich aber ist die Mitunterzeichnung
<lb/>der Anlage neben der Unterzeichnung des Protokolls keineswegs.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0462.tif"
                   n="438"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0462"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>438
</p>
               <p>

                  <lb/>Protokolls-Beilagen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Hievon abgesehen ist die Ausdrucksweise des Gesetzgebers hier wie im
<lb/>§ 2242 des BGB. die nämliche, wie eine Vergleichung des Wortlauts
<lb/>des 8 2242 des BGB. und des 8 177 des FGG. ergiebt; nun kann aber
<lb/>doch bei gleichlautender Ausdrucksweise der Gesetzgeber nicht in einem Falle
<lb/>seine Worte anders gemeint haben, als im anderen Falle.

<lb/>Ich folgere daher: Wenn der Gesetzgeber nach der angewendeten
<lb/>Sprach weise die Unterzeichnung der übergebenen Schrift bei Beurkundung
<lb/>von Testamenten nicht hat vorschreiben wollen (und darüber, daß er dies
<lb/>nicht wollte, lassen die Motive keinen Zweifel), so hat der durch den Ge- 
<lb/>brauch der fast wörtlich gleichen Ausdrucksweise in 8 177 zu erkennen
<lb/>geben wollen, daß er auch hier die Unterzeichnung der Anlage nicht vor- 
<lb/>geschrieben wissen wolle.

<lb/>Noch weiter geht Oberamtsrichter vr. Frese in Meißen, welcher in
<lb/>einer Besprechung des Kommentars von Julius Rausnitz, Rechtsanwalt
<lb/>in Berlin, zum FGG. sagt (Centralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit
<lb/>und Notariat, herausgegeben von vr. Adolf Lobe, Landgerichtsrath, Heft?
<lb/>S. 305/306):

<lb/>„Auch Rausnitz vertritt weiter die nicht zu billigende Meinung,
<lb/>daß in dem Falle, wo in der Erklärung der Betheiligten auf eine Schrift
<lb/>Bezug genommen und diese dem Protokoll als Anlage beigefügt wird, die
<lb/>Schrift als ein Theil des Protokolls mit diesem vorgelesen und genehmigt
<lb/>werden müßte. Er kommt zu irrigen Auslegungsergebnissen dadurch, daß
<lb/>er überall, wo in dem Gesetze von dem Protokolle die Rede ist, darunter
<lb/>die Gesammturkunde verstanden wissen will, und daß er die Art, wie die
<lb/>Gesammturkunde unter der Hand der Urkundsperson in ihren einzelnen
<lb/>Theilen allmählich entsteht und erst durch die Unterschrift der Mitwirkenden
<lb/>vollendet wird, gar nicht berücksichtigt. Dennoch muß er selbst anerkennen,
<lb/>daß das Gesetz unter Protokoll nicht immer dasselbe begreift, sondern in
<lb/>8 175 die Unterschrift der Betheiligten offenbar nicht mit umfaßt."

<lb/>Diese Anschauung Frese's, wonach das Gesetz auch nicht einmal das
<lb/>Vorlesen der übergebenen Schriftanlage erfordere, halte ich für bedenklich.

<lb/>Die Analogie der Bestimmungen über die Errichtung eines Testaments
<lb/>durch Uebergabe einer Schrift kann hieher nicht verwerthet werden.

<lb/>In 8 176 des FGG. ist ausdrücklich bestimmt, daß die in der Er- 
<lb/>klärung in Bezug genommene Schrift einen Theil des Protokolls bildet.

<lb/>Nicht die gleiche Bestimmung enthalten die 88 2238 ff. des BGB.
<lb/>bezüglich der als Testament erklärten Schrift. Letztere bildet etwas vom
<lb/>Protokoll Unabhängiges und Selbständiges, nicht einen Theil des
<lb/>Protokolls.

<lb/>Diese verschiedenartige Behandlung läßt ganz deutlich die Unrichtigkeit
<lb/>der Ansicht Frese's erkennen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0463.tif"
                n="439"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0463"/>
            <div xml:id="d20610e54819"
                 ana="scope_-_439_-_444"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meikel, G.">Eine Studie von k. Amtsrichter G. Meikel in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
</p>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>Die als letzter Wille erklärte übergebene „Schrift" will der Gesetz- 
<lb/>geber im Interesse der Wahrung des Testamentsgeheimnisses nicht zur
<lb/>Kenntniß der Mitwirkenden bringen; darum charakterisirt er sie nicht als
<lb/>einen Theil des Protokolls, sondern als etwas Selbständiges.

<lb/>Die Vorschrift des § 2242, daß das Protokoll vorgelesen werden
<lb/>muß, kann bei dieser Sachbehandlung unmöglich auf die in § 2238
<lb/>erwähnte Schrift, die als maßgeblicher letzter Wille übergeben wird, be- 
<lb/>zogen werden.

<lb/>Ganz anders liegt der Fall bei nicht letztwilligen Rechtsgeschäften,
<lb/>namentlich bei zweiseitigen Rechtsgeschäften, hier kann eine Schrift in
<lb/>Bezug genommen werden, die der eine Theil vielleicht allein verfaßt hat
<lb/>und die der andere Theil vielleicht gar nicht oder wenigstens nur nach
<lb/>beiläufiger Jnhaltsmittheilung des Verfassers kennt. Um Einwendungen
<lb/>darüber, was beiderseits gewollt und nicht gewollt war, möglichst vor- 
<lb/>zubeugen, ist es unerläßlich, daß Garantien dafür geschaffen werden, daß
<lb/>vor der Unterschrift des Protokolls beide Theile genaue Kenntniß vom
<lb/>Inhalte der übergebenen Schrift, wie des Protokolls erhalten.

<lb/>Diese Garantie hat der Gesetzgeber geschaffen dadurch, daß er die
<lb/>übergebene Schrift in diesen Fällen als einen Theil des Protokolls
<lb/>erklärt; als Theil des Protokolls unterliegt die Schrift der in § 177 des
<lb/>Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verlangten
<lb/>Vorlesung ihres Inhalts; denn es kann nicht konstatirt werden, daß „das
<lb/>Protokoll" vorgelesen worden ist, wenn es nicht in allen seinen Theilen
<lb/>vorgelesen wurde.

<lb/>Für die formelle Prozedur der Beifügung der Anlage zum Protokoll
<lb/>ist für Bayern Mangels reichsgesetzlicher Bestimmungen auch hier § 150
<lb/>der Bayr. Not.-Gesch.-Ordn. maßgebend.
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Die Vorentscheidung des Werwaktungsgerichtshofs^).

<lb/>Eine Studie von k. Amtsrichter G. Meikel in München.

<lb/>Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshofs und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen vom 8. August
<lb/>1878 bestimmte in seiner bisherigen Fassung:

<lb/>„Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Maßgabe der hierüber bestehenden oder
<lb/>zu erlassenden Gesetzesbestimmungen berufen, in denjenigen Fällen, in welchen
<lb/>ein Beamter wegen der in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Hand- 
<lb/>lungen strafrechtlich oder civilrechtlich verfolgt werden soll, die Vorfrage zu ent-

<lb/>*) Für die behandelten Fragen sind insbesondere zu vergleichen: Die Ent- 
<lb/>scheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 18 S. 122, Bd. 20 S. 295 über
<lb/>das Berhältniß des § 13 GBG. zum § 11 EG. z. GVG.; ferner Seydel, Bayr.
<lb/>Staatsrecht, 1. Anfl. Bd. 2 S. 449 ff.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0464.tif"
                   n="440"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0464"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>440
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Vorentscheidung des Berwaltungsgerichtshofs.
</p>
               <p>

                  <lb/>scheiden, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung der ihm obliegenden Amts- 
<lb/>befugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig
<lb/>gemacht hat."

<lb/>Nach Art. 165 Ziff. 1 AG. z. BGB. treten an Stelle des genannten
<lb/>Art. 7 Abs. 2 folgende Vorschriften:

<lb/>„Der Verwaltungsgerichtshof ist berufen, in den Fällen, in welchen der
<lb/>Staat, eine Gemeinde oder ein anderer Kommunalverband wegen des Schadens
<lb/>in Anspruch genommen werden soll, den ein Beamter in Ausübung der ihm
<lb/>anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig einem Dritten zugefügt
<lb/>hat, die Vorentscheidung darüber zu treffen, ob der Beamte sich einer Ueber- 
<lb/>schreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden
<lb/>Amtshandlung schuldig gemacht hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Beamter wegen
<lb/>des Schadens in Anspruch genommen werden soll, den er durch eine in Aus- 
<lb/>übung oder in Veranlassung der Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen
<lb/>Gewalt vorgenommene Handlung einem Dritten zugefügt hat. Soweit der
<lb/>Staat oder der Verband, in dessen Diensten der Beamte steht, einen Schaden
<lb/>zu ersetzen hat, für den der Beamte selbst nicht verantwortlich ist, hat der Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshof die Vorentscheidung darüber zu treffen, ob der Beamte seine
<lb/>Amtsbefugnisse überschritten oder eine ihm obliegende Amtshandlung unterlassen
<lb/>hat. Bei Handlungen eines Beamten der streitigen oder freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit ist diese Vorentscheidung nicht erforderlich.

<lb/>Die Vorentscheidung ist für das Gericht bindend.

<lb/>Soll der Anspruch gegen den Staat oder den Verband wegen schuldhafter
<lb/>Verletzung der Amtspflicht erhoben werden, so wirkt die Vorentscheidung auch
<lb/>für das Verhältniß zwischen dem Staate oder dem Verband und dem Beamten.

<lb/>Auf das Verfahren finden die für Berwaltungsrechtssachen geltenden Vor- 
<lb/>schriften Anwendung. Vor der Erlassung der Vorentscheidung ist auch im Falle
<lb/>des Abs. 2 Satz 1 der Beamte zu hören."

<lb/>Soweit das Erforderniß der Vorentscheidung des Verwaltungs- 
<lb/>gerichtshofs in Betracht kommt, weicht das neue Recht von dem bisherigen
<lb/>Rechte in folgenden Hauptpunkten ab:

<lb/>1) Bisher war der Verwaltungsgerichtshof zur Fällung der Vor- 
<lb/>entscheidung nach Maßgabe der hierüber bestehenden oder zu er- 
<lb/>lassenden Gesetzesbestimmungen berufen. Dieser Passus ist in der
<lb/>neuen Fassung des Abs. 2 weggeblieben.

<lb/>2) Die Vorentscheidung ist künftig nicht nur dann erforderlich, wenn
<lb/>die Haftung des Beamten, sondern auch dann, wenn die Haftung des
<lb/>Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes
<lb/>in Anspruch genommen werden soll.

<lb/>Da in den Art. 60, 61 AG. z. BGB. die Haftung des Staates u. s. w.
<lb/>für die Amtshandlungen neu geregelt wurde, so wurde es als Konsequenz
<lb/>dieser Neuregelung der Haftung, wie der Staatsminister der Justiz in den
<lb/>Ausschußverhandlungen der Kammer der Reichsräthe ausführte (Becher,
<lb/>Materialien Bd. 9 Abth. II S. 535), für nothwendig erachtet, dem Art. 7
<lb/>Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 eine andere Fassung zu geben.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0465.tif"
                   n="441"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0465"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Vorentscheidung des Berwaltungsgerichtshofs.
</p>
               <p>

                  <lb/>441
</p>
               <p>

                  <lb/>Als Grund für die Weglassung der Verweisung auf die „bestehenden
<lb/>Gesetzesbestimmungen" machte der Ministerialkommissär (a. a. O. S. 536;
<lb/>vgl. auch S. 555 fg.) geltend, daß dieselben für die Landestheile rechts
<lb/>des Rheins nicht die gleichen seien, wie für die Pfalz. Durch die vor- 
<lb/>geschlagene Aenderung werde sowohl der Kreis der Beamten, bei welchen
<lb/>die Vorentscheidung erforderlich sei, als auch (durch die Einfügung des
<lb/>Abs. 3) die rechtliche Bedeutung der Vorentscheidung für das ganze König- 
<lb/>reich einheitlich bestimmt. In den Landestheilen rechts des Rheins fehle
<lb/>es an Gesetzesvorschriften; der bestehende Rechtszustand sei durch die
<lb/>Rechtsprechung, insbesondere die des vormaligen Kompetenzkonstiktssenats
<lb/>ausgebildet worden, die von der Ansicht ausgegangen sei, daß die den
<lb/>Gegenstand der Vorentscheidung bildende Frage nach den für die Ab- 
<lb/>grenzung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und den Verwaltungs- 
<lb/>behörden maßgebenden Grundsätzen zur Zuständigkeit der Verwaltungs- 
<lb/>behörden gehöre, und daß deshalb über diese Frage nicht im Rechtsweg
<lb/>entschieden werden könne. Demgemäß sei in den Landestheilen diesseits
<lb/>des Rheins auch die bejahende Entscheidung für das Gericht bindend, sie
<lb/>stelle das Verschulden des Beamten rechtskräftig fest. In der Pfalz
<lb/>dagegen habe nach der Verfassung der Französischen Republik vom
<lb/>22. frimaire Bd. VIII die Vorentscheidung nur die Bedeutung, daß die
<lb/>Verfolgung des Anspruchs im Rechtswege zulässig sei; über die Frage, ob
<lb/>ein Verschulden des Beamten vorliege, entscheide das Gericht selbständig,
<lb/>die bejahende Vorentscheidung sei für das Gericht nicht bindend.

<lb/>Die Bestimmungen im Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878
<lb/>in ihrer ursprünglichen Fassung waren dem §11 Abs. 2 EG. z. GVG.
<lb/>nachgebildet. Dieser § 11 lautet:

<lb/>„Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die strafrechtliche oder
<lb/>civilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in
<lb/>Veranlassung der Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen an
<lb/>besondere Voraussetzungen gebunden ist, treten außer Kraft.

<lb/>Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche die Verfolgung
<lb/>der Beamten entweder im Falle des Verlangens einer Vorgesetzten Behörde oder
<lb/>unbedingt an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist, mit
<lb/>der Maßgabe:

<lb/>1) daß die Vorentscheidung aus die Feststellung beschränkt ist, ob sich der Beamte
<lb/>einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm
<lb/>obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe;

<lb/>2) daß in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof
<lb/>besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundesstaaten den» Reichs- 
<lb/>gerichte zusteht."

<lb/>Bei der Berathung des Art. 7 Abs. 2 in seiner ursprünglichen Fassung
<lb/>giengen sowohl die Staatsregierung wie die Kammern von der Annahme
<lb/>aus, daß der in Bayern bestehende Rechtszustand vom Reichsrechte be-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0466.tif"
                   n="442"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0466"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0466--><p/>
               <p>

                  <lb/>442
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
</p>
               <p>

                  <lb/>troffen werde und daß die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 erforderlich sei,
<lb/>wenn man diesen Rechtszustand erhalten wolle. Wäre diese Auffassung
<lb/>richtig, so wäre die Landesgesetzgebung zwar ermächtigt, die Inanspruchnahme
<lb/>der Beamten von der Vorentscheidung des Verwaltungsgerichthofs abhängig
<lb/>zu machen, dagegen wäre sie nicht befugt, die Vorentscheidung zu verlangen,
<lb/>wenn der Staat oder ein Kommunalverband in Anspruch genommen werden
<lb/>soll. Denn § 11 Abs. 2 EG. zum GVG. spricht ausdrücklich von der
<lb/>Verfolgung der „Beamten".

<lb/>Nach ß 13 GVG- gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürger- 
<lb/>lichen Rechtsstreitigkeiten, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von
<lb/>Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder reichs- 
<lb/>gesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Der Begriff der
<lb/>„bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" ist daher durch die Reichsgesetzgebung nur
<lb/>negativ bestimmt. Abgesehen von der Bestellung oder Zulassung besonderer
<lb/>Gerichte durch Reichsgesetze ist es Sache der Landesgesetzgebung zu bestimmen,
<lb/>für welche Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
<lb/>oder Verwaltungsgerichte begründet sein soll. Der 811 EG. z. GVG. bildet
<lb/>gegenüber der Vorschrift des 8 l3 GVG. keine Ausnahme, sondern trifft
<lb/>nur für den Fall zu, daß die Verfolgung des Beamten vor den ordentlichen
<lb/>Gerichten überhaupt zulässig ist, die Anwendbarkeit des 8 11 EG. zum
<lb/>GVG. hat also zur Voraussetzung, daß der Rechtsweg zulässig ist, daß
<lb/>also ein privatrechtlicher, und nicht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch in
<lb/>Frage steht.

<lb/>Diese Frage ist aber wieder nach dem einschlägigen Landesrechte zu
<lb/>beurtheilen.

<lb/>Die Rechtssätze, die sich in Bayern diesseits des Rheins bezüglich der
<lb/>Frage gebildet haben, welchen Behörden die Entscheidung über das dienstliche
<lb/>Verschulden eines Beamten zusteht, haben ihre Wurzel in staatsrechtlichen
<lb/>Grundsätzen über die Ausscheidung der Zuständigkeiten. So führt z. B.
<lb/>die Entscheidung des Bayr. Obersten Landesgerichts (Sammlung Bd. 12
<lb/>S. 147) aus:

<lb/>„Aus der gesetzlich und verfassungsmäßig gewahrten Selbständigkeit der
<lb/>Gerichte einerseits, sowie der Verwaltungsbehörde andererseits und der gegen- 
<lb/>seitigen Unabhängigkeit von einander innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises
<lb/>ist der Grundsatz abzuleiten, daß Polizeibehörden und Polizeibedienstete inner- 
<lb/>halb ihres im öffentlichen Rechte begründeten amtlichen Bereichs nur der
<lb/>Kontrolle der zuständigen Verwaltungsbehörden unterliegen, welche allein
<lb/>nach Anleitung der in dem öffentlichen Rechte wurzelnden Gesetze, Verordnungen
<lb/>und Instruktionen festzustellen berufen sind, ob ihre polizeilichen Organe ihre
<lb/>dienstlichen Befugnisse überschritten oder ihre dienstlichen Obliegenheiten vernach- 
<lb/>lässigt haben, und daß erst dann, wenn in dieser Hinsicht in dem administrativen
<lb/>Verfahren eine bejahende Feststellung erfolgt ist, das Verhalten der gedachten
<lb/>polizeilichen Organe durch ihre amtliche Stellung nicht mehr gedeckt wird, und
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0467.tif"
                   n="443"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0467"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0467--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. 443

<lb/>einen privatrechtlichen Charakter gewinnt, welcher die Eröffnung des Rechts- 
<lb/>wegs für einen durch jenes Verhalten angeblich Verletzten ermöglicht."

<lb/>Dieser Rechtszustand ist für das diesrheinische Bayern durch die
<lb/>Rechtsprechung ausgebildet worden. Gesetzesvorschriften waren bisher nicht
<lb/>vorhanden. Diesen Standpunkt vertrat auch der Ministerialkommissär bei
<lb/>Berathung der neuen Vorschriften. Den Abschluß dieser Entwickelung
<lb/>bilden die Bestimmungen des Art. 165 Ziff. 1 AG. z. BGB; deshalb
<lb/>war es auch entbehrlich, auf „die hierüber bestehenden Gesetzesbestim- 
<lb/>mungen" zu verweisen; denn die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2—5 des
<lb/>Gesetzes vom 8. August 1878 in der Fassung des Art. 165 Ziff. 1 AG.
<lb/>zum BGB. bilden eben in Zukunft selbst die betreffenden Gesetzes- 
<lb/>bestimmungen.

<lb/>Daraus aber, daß die Entscheidung über das Verschulden eines Be- 
<lb/>amten dem öffentlichen Rechte angehört, ergiebt sich weiter, daß wenigstens
<lb/>für das rechtsrheinische Bayern sowohl der bisherige als auch der durch
<lb/>Art. 7 Abs. 2—5 des Gesetzes vom 8. August 1878 n. F. geschaffene
<lb/>Rechtszustand durch die Vorschrift des § 11 Abs. 2 EG. z. GVG- gar
<lb/>nicht berührt wurde. Demgemäß konnte die Vorentscheidung des Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshofs über die Frage des dienstlichen Verschuldens eines
<lb/>Beamten sowohl dann verlangt werden, wenn der Beamte civilrechtlich
<lb/>verfolgt werden soll, als auch dann, wenn die Haftung des Staates, einer
<lb/>Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes für das dienstliche
<lb/>Verschulden eines ihrer Beamten in Anspruch genommen werden soll.

<lb/>Anders lag die Sache für das Pfälzische Recht. Dieses wurde durch
<lb/>die Vorschrift des § 11 EG. z. GVG. getroffen. Da aber, wie aus- 
<lb/>geführt, es Sache der Landesgesetzgebung ist, zu bestimmen, welche An- 
<lb/>gelegenheiten als öffentlich-rechtliche betrachtet und demgemäß von den
<lb/>Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entschieden werden sollen,
<lb/>so besteht kein Bedenken, das für die Landestheile diesseits des Rheins
<lb/>geltende Recht auf die Pfalz zu übertragen und so bezüglich der Voraus- 
<lb/>setzungen der Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des hiebei zu
<lb/>beachtenden Verfahrens, sowie der Wirkung der Vorentscheidung des Ver- 
<lb/>waltungsgerichtshofs für ganz Bayern einheitliches Recht zu schaffen.

<lb/>Außerdem wurde durch die Fassung der neuen Bestimmungen eine
<lb/>Reihe von Streitftagen entschieden, bezüglich deren sich eine konstante
<lb/>Rechtsprechung gebildet hat, nämlich:

<lb/>1) daß der Beamte den Schaden in Ausübung oder in Veranlassung
<lb/>der Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt, d. h.
<lb/>in Ausübung staatlicher Hoheitsrechte, als Organ der Staatsgewalt,
<lb/>im Gegensätze zur bloßen Verwaltung öffentlichen Vermögens oder
<lb/>zur Besorgung rein wirthschaftlicher Angelegenheiten des Staates,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0468.tif"
                n="444"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0468"/>
            <div xml:id="d20610e55382" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e55387"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e55395" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Civilprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0468--><p/>
                     <p>

                        <lb/>444
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes, einem Dritten
<lb/>zugefügt haben muß;

<lb/>2) daß bei Handlungen eines Beamten der streitigen oder der frei- 
<lb/>willigen Gerichtsbarkeit, insbesondere der Richter, Notare, Staats- 
<lb/>anwälte, Amtsanwälte (Entsch. des Verwaltungsgerichtshofs Bd. 17
<lb/>S. 80), Gerichtsvollzieher (a. a. O. Bd. 4 S. 467, Bd. 14 S. 130)
<lb/>und Gerichtsfchreiber (a. a. O. Bd. 14 S. 130) die Vorentscheidung
<lb/>nicht erforderlich ist;

<lb/>3) daß die Vorentscheidung für das Gericht bindend ist (vgl. Bl. f.RA.
<lb/>Bd. 65 S. 126);

<lb/>4) daß die Vorentscheidung auch für das Verhältniß zwischen dem
<lb/>Staate oder dem Verband und dem Beamten wirkt, wenn
<lb/>der Anspruch gegen den Staat oder den Verband wegen schuldhafter
<lb/>Verletzung der Amtspflicht erhoben werden soll. Dagegen äußert
<lb/>die Vorentscheidung, mag sie bejahend oder verneinend lauten, diese
<lb/>Wirkung nicht, wenn der Anspruch gegen den Beamten erhoben wird.

<lb/>Endlich wurden zur größeren Sicherheit die für Verwaltungsrechtssachen
<lb/>geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Hlechtfprechung.

<lb/>A. Ueichsgerkchl (Zivilsachen).

<lb/>Civilrecht; Clvilprozeß.

<lb/>Vereinbarung über den Ehescheidungsgrund. Die Ehe
<lb/>der Parteien ist durch Urtheil des Landsgerichts B. vom 11. Dezember 1897
<lb/>rechtskräftig geschieden. Ursprünglich war in jenem Prozesse die Scheidung
<lb/>Seitens der Klägerin wegen Sävitien und wegen Ehebruchs verlangt worden,
<lb/>während der Beklagte auf Grund böslicher Veranlassung und halsstarriger
<lb/>Versagung der ehelichen Pflicht, sowie wegen grober Ehrenkränkungen
<lb/>Widerklage erhoben hatte. Nachdem jedoch eine Beweisaufnahme, nament- 
<lb/>lich über den Ehebruch des Beklagten, stattgefunden hatte, war bei der
<lb/>mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1897 zwischen den Parteien
<lb/>eine Einigung zu Stande gekommen, welche — wie vom Berufungsrichter
<lb/>auf Grund der amtlichen Erklärung des damaligen Vorsitzenden festgestellt
<lb/>ist — dahin gierig:

<lb/>daß der Beklagte sich zur Zahlung von 400 Mk. Alimente als Ent-
<lb/>geld dafür verpflichtete, daß Klägerin unter Verzicht auf den Ehe- 
<lb/>scheidungsgrund des Ehebruchs mit der Scheidung auf Grund
<lb/>gegenseitiger Einwilligung einverstanden war.

<lb/>Nachdem die Parteien in jenem Termine demgemäß übereinstimmend
<lb/>den Antrag gestellt hatten, die kinderlose Ehe auf Grund gegenseitiger
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0469.tif"
                         n="445"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0469"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0469--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>445
</p>
                     <p>

                        <lb/>Einwilligung zu trennen, war damals sofort die Scheidung unter Anwendung
<lb/>des § 716 Thl. II Tit. 1 Preuß. LR. ausgesprochen worden.

<lb/>Der Beklagte ist der von ihm übernommenen Verpflichtung zur
<lb/>Alimentenzahlung nur theilweise bis zum Jahre 1900 uachgekommen.
<lb/>Im vorliegenden Rechtsstreite hat deshalb die Klägerin beantragt, den
<lb/>Beklagten zu verurtheilen, an sie die näher bezeichneten Rückstände aus
<lb/>den früheren Jahren sowie für die Zeit seit 1. Januar 1900 eine lebens- 
<lb/>längliche Rente von jährlich 400 Mk. in vierteljährlichen Raten im Voraus
<lb/>— abzüglich mehrerer unstreitig inzwischen erfolgten Theilzahlungen von
<lb/>zusammen 100 Mk. — zu zahlen.

<lb/>Der erste Richter hat den Beklagten nach dem Klageanträge verurtheilt
<lb/>und diese Entscheidung ist in zweiter Instanz durch Zurückweisung der
<lb/>vom Beklagten eingelegten Berufung aufrecht erhalten worden.

<lb/>Dabei haben die Richter der beiden Vorinstanzen die vom Beklagten
<lb/>erhobenen Einreden, daß die in Rede stehende nur mündlich getroffene
<lb/>Vereinbarung wegen Formmangels und auch wegen Verstoßes gegen
<lb/>die Ehrbarkeit unverbindlich sei, übereinstimmend verworfen.

<lb/>Was zunächst die Frage nach der formellen Gültigkeit jenes Abkommens
<lb/>betrifft, so hat der Berufungsrichter angenommen, daß die Vorschrift des
<lb/>§ 165 Thl. I Tit. 5 Preuß. LR. Anwendung finden müsse, weil der
<lb/>fragliche Vertrag Handlungen zum Hauptgegenstande gehabt habe, indem
<lb/>das „Verzichten auf einen bestimmten Ehescheidungsgrund" und das
<lb/>„Sich einverstanden erklären mit der Scheidung aus einem anderen Grunde"
<lb/>als Handlungen anzusehen seien.

<lb/>Ob diese Auffassung zu billigen sein möchte, kann dahingestellt bleiben,
<lb/>da schon die allgemeine Bestimmung des § 156 a. a. O. insofern der
<lb/>Klägerin zur Seite steht, als das von ihr der Vereinbarung entsprechend
<lb/>Geleistete, seiner Natur nach, nicht zurückgewährt werden kann.

<lb/>Bei Beurtheilung der anderen auf § 7 Thl. I Tit. 4 Preuß. LR.
<lb/>gestützten Einrede geht der Berufungsrichter mit Recht davon aus, daß
<lb/>allerdings alle Verträge,

<lb/>durch welche die direkte oder indirekte lz. B. durch mangelhafte Ver-
<lb/>theidigung an den Tag zu legende) Einwilligung des einen Ehe- 
<lb/>gatten in die von dem anderen Ehegatten gewünschte Scheidung
<lb/>beschafft, mithin die Ehescheidung erkauft werden solle,
<lb/>oder durch welche schon vor dem Vorhandensein eines Ehe- 
<lb/>scheidungsgrundes über den Betrag der Ehescheidungsstrafe für den
<lb/>Fall der späteren Trennung Verabredungen getroffen werden,
<lb/>die Ehrbarkeit beleidigen (Entsch. des Obertribunals Bd. 29 S. 378;
<lb/>Striethorst, Archiv Bd. 24 S. 123; sowie Jur. Wochenschrift Jahrg.
<lb/>1888 S. 111 Nr. 8, 1890 S. 381 Nr. 29 und 1891 S. 26 Nr. 65).
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0470.tif"
                         n="446"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0470"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0470--><p/>
                     <p>

                        <lb/>446
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Hieran wird jedoch im Berufungsurtheile die weitere Ausführung
<lb/>geknüpft:

<lb/>daß es dagegen die Ehrbarkeit nicht verletze, wenn zwei Eheleute,
<lb/>von denen jeder einen Scheidungsanspruch wegen eines Ehevergehens
<lb/>des anderen Theiles zu haben und auch darthun zu können vermeine,
<lb/>vereinbarten, daß die Ehe aus einem Grunde geschieden werde,
<lb/>welcher den anderen Theil weniger blosstelle.

<lb/>Der Berufungsrichter nimmt sogar an:

<lb/>daß ein solches Paktiren über den Ehescheidungsgrund die Ehrbar- 
<lb/>keit selbst dann nicht verletze, wenn derjenige Theil, der gegenüber
<lb/>dem anderen von einem demselben besonders peinlichen Ehescheidungs- 
<lb/>grund Abstand nimmt, sich für dieses Abstandnehmen gewisse Vor- 
<lb/>theile versprechen lasse.

<lb/>Diese Sätze würden — namentlich in ihrer Allgemeinheit und so
<lb/>wie sie aufgestellt worden sind — als bedenklich bezeichnet werden müssen.

<lb/>Der Berufungsrichter selbst hat aber noch hinzugefügt:
<lb/>das Sich versprechen lassen von Vortheilen brauche in derartigen
<lb/>Fällen überhaupt kein Sich bezahlen lassen zu sein, sondern darin
<lb/>werde unter Umständen und sogar regelmäßig lediglich ein Auf- 
<lb/>rechterhalten derjenigen materiellen Folgen zu erblicken sein,
<lb/>welche das Durchdringen mit dem rücksichtsvoll aufgegebenen
<lb/>Scheidungsgrunde gehabt haben würde. So sei es unbedenklich
<lb/>auch vorliegend der Fall gewesen.

<lb/>In dieser letzteren Beziehung wird namentlich hervorgehoben:

<lb/>Für die Annahme, daß die Klägerin an das Wahrsein des Ehebruchs
<lb/>ihres Mannes etwa nicht geglaubt hätte, oder daß sie auch nur der
<lb/>Ansicht gewesen sei, sie werde mit ihrem Ehescheidungsbegehren wegen
<lb/>Ehebruchs nicht durchdringen, fehle jeder Anhalt; vielmehr habe
<lb/>die Beweisaufnahme für die Richtigkeit ihrer desfallsigeu Behauptung
<lb/>einigen Anhalt erbracht gehabt.

<lb/>Bei dieser Sachlage habe der Beklagte der Klägerin für ihren
<lb/>Verzicht auf den Ehescheidungsgrund des Ehebruchs nur das ver- 
<lb/>sprochen, was er ihr im Falle der Scheidung wegen eines ihm zur
<lb/>Last fallenden Ehebruchs zu gewähren gehabt hätte, nämlich eine
<lb/>nach den §§ 785 fg. Thl. II Tit. 1 des Allgemeinen Landrechts
<lb/>zu bemessenden Abfindung, über deren Höhe dabei eine nach § 825
<lb/>a. a. O. zulässige Vereinbarung stattgefunden habe.

<lb/>Diese letzteren Ausführungen, durch welche die Entscheidung an sich
<lb/>getragen wird, sind nicht zu beanstanden. Anders würde die Sache steilich
<lb/>liegen, wenn die Verständigung der Parteien über den Ehescheidungsgrund
<lb/>zum Zwecke der Erleichterung bezw. zur einwandslosen Herbei-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0471.tif"
                         n="447"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0471"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0471--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>447
</p>
                     <p>

                        <lb/>führung der Scheidung erfolgt wäre, da derartige Kollisionen der Par- 
<lb/>teien dem Wesen des Ehescheidungsprozesses und der sittlichen Natur des
<lb/>Ehebundes zuwiderlaufen.

<lb/>In dem hier streitigen Falle ist aber aus den Feststellungen des
<lb/>Berufungsrichters nichts dafür zu entnehmen, daß das richterliche selb- 
<lb/>ständige Prüfungsrecht durch die offen vor dem Richterkollegium bei der
<lb/>mündlichen Verhandlung getroffene Vereinbarung habe beeinträchtigt werden
<lb/>sollen, oder daß erst in Folge dieses Abkommens eine die Trennung
<lb/>ermöglichende, bezw. erleichternde Zustimmung der Klägerin herbeigeführt
<lb/>worden sei. Allerdings wurde durch die dabei abgegebene Erklärung der
<lb/>Eheleute, daß von ihnen die Ehescheidung nur auf Grund gegenseitiger
<lb/>Einwilligung verlangt werde, ein neuer Ehescheidungsgrund formulirt.
<lb/>Sachlich aber hatten beide Eheleute schon vorher durch Erhebung der
<lb/>Klage und Widerklage ihren auf Ehetrennung gerichteten Willen an den
<lb/>Tag gelegt gehabt. Auch aus dem Umstande, daß die Klägerin, dem Ver- 
<lb/>langen des Beklagten nachgebend, den Scheidungsgrund des Ehebruchs
<lb/>fallen ließ, kann ein Vorwurf unsittlichen Verhaltens gegen sie nicht
<lb/>erhoben werden. Andererseits war es ihr aber auch nicht zu verargen,
<lb/>daß sie, trotz ihrer Bereitwilligkeit, das fragliche Ehevergehen nicht weiter
<lb/>zu verfolgen, doch daran festhielt, daß ihr Anspruch auf Gewährung
<lb/>einer entsprechenden, vom Beklagten in Folge seines Ehevergehens ver- 
<lb/>wirkten Abfindung befriedigt werden müsse. Eine abweichende Beurtheilung
<lb/>würde geradezu dahin führen können, daß in derartigen Fällen der eine
<lb/>Ehegatte für seine Nachsichtigkeit und Nachgiebigkeit bestraft, der andere
<lb/>für sein arglistiges Verhalten belohnt würde. IV. Civilsenat 304/1900.
<lb/>Urtheil vom 21. Januar 1901.

<lb/>Verwerthung von Zeugenaussagen als Urkundenbeweis.
<lb/>Dem Kläger steht gegen den Zimmermeister F. Sch. zu B. eine Forderung
<lb/>auf Bezahlung von 1600 Mk. zu. Er behauptet, daß der Beklagte mit
<lb/>dem Willen, sich auch ihm zu verpflichten, dem Sch. gegenüber die Ueber-
<lb/>nahme der Schuld erklärt habe. Dem auf Bezahlung jenes Betrags
<lb/>gerichteten Klageantrag entsprach das Landgericht. Auf die Berufung
<lb/>des Beklagten legt jedoch das Oberlandesgericht dem Beklagten einen richter- 
<lb/>lichen Eid über die behauptete Schuldübernahme auf und verurtheilte den
<lb/>Kläger zugleich zur Rückzahlung des auf Grund des landgerichtlichen
<lb/>Urtheils Gezahlten. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungs-
<lb/>urtheil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung an das Berufungsgericht aus folgenden Gründen zurückverwiesen:

<lb/>Das Landgericht ist zur unbedingten Verurtheilung des Beklagten
<lb/>auf Grund der Aussagen der Zeugen Sch. und M. gelangt, die die vom
<lb/>Kläger behauptete Schuldübernahme bestätigt haben und denen es vollen
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0472.tif"
                         n="448"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0472"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0472--><p/>
                     <p>

                        <lb/>448
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Glauben beimißt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte sein Vor- 
<lb/>bringen, daß die Genannten schon deswegen keinen Glauben verdienten,
<lb/>weil sie sich geringschätzig über die Bedeutung des Eides ausgesprochen
<lb/>und geäußert hätten, daß sie den Beklagten schädigen wollten, durch Vor- 
<lb/>trag von Protokollen zu beweisen gesucht, die in einem anderen, nicht
<lb/>zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen Prozeß über die zeugen- 
<lb/>eidliche Abhörung von S., R. und B. ausgenommen worden waren und
<lb/>Inhalts deren die Genannten jene den Zeugen Sch. und M. zur Last
<lb/>gelegten Aeußerungen bestätigt haben. Demgegenüber hat der Kläger,
<lb/>der jenes Vorbringen bestritten hat, beantragt, die Zeugen Sch. und M.
<lb/>den anderen drei Zeugen gegenüber zu stellen und sie als Gegenzeugen
<lb/>zu den gleichen Behauptungen zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat
<lb/>diesem Anträge nicht stattgegeben und zur Begriindung Folgendes ausgeführt.
<lb/>Die Benutzung der erwähnten Protokolle im Wege des Urkundenbeweises
<lb/>unterliege keinem Bedenken; daß die drei Zeugen die Unwahrheit ausgesagt
<lb/>und beschworen hätten, dafür liege nicht der geringste Anhalt vor; nehme
<lb/>man aber für bewiesen an, daß sich die Zeugen Sch. und M. in der
<lb/>That so ausgesprochen hätten, wie es von S. und B. bezeugt worden
<lb/>sei, so lasse sich unmöglich noch auf ihr Zeugniß ausschlaggebendes Gewicht
<lb/>legen. Andererseits lasse sich aber nicht verkennen, daß die Streitverhandlung
<lb/>immerhin einige unverdächtige Momente zu Tage gefördert habe, die die
<lb/>Darstellung der Zeugen Sch. und M. unterstützten. Eine volle Aufklärung
<lb/>darüber, ob die Schuldübernahme stattgefunden habe, lasse sich auch durch
<lb/>Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise nicht erbringen. Unerheblich
<lb/>sei in dieser Richtung sein Antrag, die Zeugen Sch. und M. den Zeugen
<lb/>S., R. und B. gegenüber zustellen. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit
<lb/>der Ersteren könnten dadurch nicht aus der Welt geschafft werden. Da
<lb/>hienach das Ergebniß der Verhandlung und Beweisaufnahme nicht aus- 
<lb/>reiche, um die Ueberzeugung des Gerichts von der Wahrheit der behaupteten
<lb/>Schuldübernahme zu begründen, andererseits verschiedene, wenn schon für
<lb/>sich allein nicht durchschlagende Beweisgründe für die Behauptung des
<lb/>Klägers, sprächen, so hätte nach Civilprozeßordnung § 475 auf einen
<lb/>richterlichen Eid erkannt werden müssen, der nach Lage der Sache dem
<lb/>Beklagten aufzuerlegen gewesen sei, da er allein einen Wahrheitseid zu
<lb/>leisten vermöge.

<lb/>Der Revision, welche rügt, daß dem Beweisantrage des Klägers nicht
<lb/>entsprochen worden, konnte der Erfolg nicht versagt werden. Zunächst ist
<lb/>mit ihr davon auszugehen, daß dieser Antrag dahin verstanden werden
<lb/>muß, es sollten die in dem früheren Prozeß abgehörten Zeugen auch im
<lb/>gegenwärtigen Prozesse zugleich mit den Zeugen Sch. und M. abgehört
<lb/>werden. Es handelt sich mithin nicht blos um eine Gegenüberstellung
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0473.tif"
                         n="449"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0473"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0473--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>449
</p>
                     <p>

                        <lb/>von Zeugen, deren Unterlassung in der Regel keinen Revisionsgrund ab-
<lb/>giebt, sondern um die Abhörung von Zeugen, die im gegenwärtigen Prozeß
<lb/>überhaupt nicht, bezw. nicht über das streitige Vorbringen — die den
<lb/>Zeugen Sch. und M. zur Last gelegten Aeußerungen — vernommen
<lb/>worden sind. Nun ist allerdings die Ansicht der Revision, die Benutzung
<lb/>von Protokollen über in einem anderen Prozeß erstattete Zeugenaussagen
<lb/>im Wege des Urkundenbeweises sei überhaupt nur dann zulässig, wenn
<lb/>die betreffenden Personen in dem schwebenden Verfahren nicht vernommen
<lb/>werden könnten, schon im Hinblick auf das Prinzip der freien Beweis-
<lb/>würdignng unbegründet. Sie findet auch keineswegs eine Stütze in der
<lb/>von der Revision angezogenen, in der Jur. Wochenschrift Jahrg. 1897
<lb/>S. 168 abgedruckten Entscheidung des V. Civilsenats des Reichsgerichts.
<lb/>Wohl aber hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung daran fest- 
<lb/>gehalten, daß ein angetretener Zeugenbeweis mit Rücksicht auf die
<lb/>besonderen Garantieen, mit denen ein solcher umgeben ist (die Anwesenheit
<lb/>der Parteien, das ihnen eingeräumte Fragerecht, die Möglichkeit und
<lb/>Zulässigkeit der Gegenüberstellung der Zeugen, ihr persönlicher Eindruck),
<lb/>gerichtsseitig nicht durch Berücksichtigung von in einem anderen Prozesse
<lb/>bereits erstatteten Aussagen der benannten Zeugen ersetzt werden kann,
<lb/>daß daher die Verwerthung derartiger Zeugenaussagen als Urkundenbeweis
<lb/>auf Antrag der beweispflichtigen Partei nur unter der Voraussetzung zu- 
<lb/>lässig ist, daß von der Gegenpartei ein Antrag auf Vernehmung der
<lb/>Zeugen nicht gestellt worden ist (vgl. die vorstehend angezogene Ent- 
<lb/>scheidung, ferner die Entsch. des III. Civilsenats in der Jur. Wochenschrift
<lb/>Jahrg. 1897 S. 3439, des V. Civilsenats im Jahrg. 1900 S. 2923, des
<lb/>erkennenden Senats Rep. VI 160/00). In dem zur Entscheidung stehenden
<lb/>Falle ist aber ein Antrag auf Abhörung der Zeugen gestellt worden; diesem
<lb/>Anträge hätte daher vom Berufungsgericht entsprochen werden müssen.

<lb/>Auch die sonstigen Ausführungen des Berllfungsgerichts sind nicht
<lb/>geeignet, die Nichtabhörung der Zeugen zu rechtfertigen. Wenn es im
<lb/>angefochtenen Urtheile heißt, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen
<lb/>Sch. und M. könnten durch die beantragte Beweiserhebung „nicht aus
<lb/>der Welt geschafft" werden, so entbehrt dies jeder Begründung. Welches
<lb/>Ergebniß die Beweisaufnahme haben wird, läßt sich im Voraus nicht
<lb/>ermessen; es ist nicht ausgeschlossen, daß die im früheren Prozeß abgehörten
<lb/>Zeugen bei ihrer Vernehmung im gegenwärtigen Rechtsstreite von ihren
<lb/>Aussagen zurücktreten oder sie doch abschwächen, wenn die Zeugen Sch.
<lb/>und M. die ihnen zur Last gelegten Aeußerungen bestreiten sollten. Erst
<lb/>die Vernehmung der Zeugen kann ergeben, ob sie glaubwürdig sind, und
<lb/>— bei einem Widerstreit der Aussagen —, welchen Zeugen die größere
<lb/>Glaubwürdigkeit beizulegen ist. Es ist nicht ausgeschossen, daß auf Grund
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0474.tif"
                         n="450"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0474"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0474--><p/>
                     <p>

                        <lb/>450
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der beantragten Beweisaufnahme das Berufungsgericht zu einem anderen,
<lb/>dem Kläger günstigeren Ergebnisse gelangt. VI. Civilsenat 52/01. Urtheil
<lb/>vom 18. April 1901.

<lb/>Zuständigkeit des Gewerbegerichts. Kläger ist vom 1. Juni 1896
<lb/>bis zum 15. Mai 1899, an welchem Tage er als Geselle freigesprochen
<lb/>wurde, bei dem Beklagten in der Lehre gewesen und zwar auf Grund
<lb/>eines von seinem Vater mit dem Beklagten mündlich geschlossenen Lehr- 
<lb/>vertrags. Nach seiner Angabe ist dabei vereinbart worden, daß Beklagter
<lb/>die Trinkgelder und die Neujahrsgeschenke, die Kläger während seiner
<lb/>Lehrzeit erhalten werde, an sich nehmen, für ihn aufbewahren und am
<lb/>Schlüsse der Lehrzeit seinem Vater aushändigen solle. Kläger behauptet,
<lb/>er habe alle als Lehrling vereinnahmten Trinkgelder und Neujahrsgeschenke
<lb/>an den Beklagten abgeliefert, beziffert den Betrag auf 800 Mk., will
<lb/>hievon 10 Mk. als während der Lehrzeit erhalten abrechnen und hat
<lb/>beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 790 Mk. nebst Zinsen nach
<lb/>5 v. H. seit dem 1. Juni 1899 zu verurtheilen. Beklagter bestreitet, daß
<lb/>Kläger als Lehrling Anspruch auf die gegebenen Trinkgelder habe, giebt
<lb/>nur zu, daß ihm an Neujahrsgeschenken 139 Mk. abgeliefert seien, ver- 
<lb/>rechnet diese aber auf verschiedene Leistungen an den Kläger, sowie auf
<lb/>Forderungen an denselben. Zunächst jedoch erachtet er das Gewerbegericht
<lb/>oder, da ein Jnnungsschiedsgericht in St. bestehe, dieses für zuständig und
<lb/>hat deshalb Abweisung der Klage beantragt.

<lb/>Durch Urtheil des Landgerichts St. vom 18. Januar 1900 wurde
<lb/>nach dem Anträge des Beklagten erkannt; die Berufung des Klägers durch
<lb/>Urtheil des Oberlandesgerichts in St. vom 14. März 1900 zurückgewiesen.
<lb/>Die vom Kläger eingelegte Revision wurde aus folgenden Gründen
<lb/>zurückgewiesen:

<lb/>Nach Angabe des Klägers ist ein Streit um den in Rede stehenden
<lb/>Anspruch bereits bei dem Gewerbegericht in St. anhängig gewesen, den
<lb/>Parteien jedoch von dem Vorsitzenden eröffnet worden „ihr Streit gehöre,
<lb/>da Kläger Geselle sei, nicht vor das Jnnungsschiedsgericht, sondern vor
<lb/>das Landgericht". Auf diese Behauptung ist in den Vorinstanzen nicht
<lb/>weiter eingegangen. Dieselbe ist auch unerheblich, denn ein Urtheil des
<lb/>Gewerbegerichts ist jedenfalls nicht erlassen worden und nur ein solches
<lb/>würde nach § 26 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte vom
<lb/>29. Juli 1890 (RGBl. S. 141) von bindender Wirkung sein. Die jetzt
<lb/>zu treffende Entscheidung ist daher in freier Beurtheilung des Sachverhalts
<lb/>abzugeben. Dieser aber ist in den ergangenen Urtheilen zutreffend
<lb/>gewürdigt worden.

<lb/>Daß Kläger als Lehrling zu den Arbeitern im Sinne des erwähnten
<lb/>Reichsgesetzes gehört, folgt aus § 2 daselbst. Ferner kann es nicht zweifel-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0475.tif"
                         n="451"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0475"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0475--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>451
</p>
                     <p>

                        <lb/>Haft sein, daß eine „Leistung aus dem Arbeitsverhältniß" im Sinne des
<lb/>§ 3 Ziff. 2 daselbst in Frage steht. Kläger verneint dies, da es sich um
<lb/>einen Anspruch aus einem Verwahrungsvertrag oder wegen ungerechtfertigter
<lb/>Bereicherung handele, es kommt jedoch nicht sowohl auf den civilrechtlichen
<lb/>Charakter des Anspruchs, als darauf an, ob und inwieweit seine Entstehung
<lb/>mit dem Arbeitsverhältnisse zusammenhängt. Dies anlangend ist von
<lb/>Bedeutung, daß die Vereinbarung, aus der geklagt wird, in dem Lehr- 
<lb/>vertrage des Klägers getroffen sein soll und schon dies würde genügen,
<lb/>um die vorliegende Streitigkeit als eine gewerbliche erscheinen zu lassen.
<lb/>Es zeigt sich die Natur des Streites als eines solchen aber auch augen- 
<lb/>fällig darin, daß hauptsächlich zu entscheiden ist, wem die gegebenen Trink- 
<lb/>gelder zukommen, nämlich, ob sie dem Lehrling oder ob sie dem Meister
<lb/>gebühren. Allerdings steht jetzt der Kläger längst nicht mehr in dem
<lb/>Arbeitsverhältniß, aus dem der Anspruch herrühren soll, jedoch ist dies
<lb/>ohne Belang. Der § 3 Ziff. 2 des RG., betr. die Gewerbegerichte, hat
<lb/>dieselbe Bedeutung, die der entsprechenden Vorschrift in § 120 a der
<lb/>Gewerbeordnung zukam. Er umfaßt alle Ansprüche, die ihren Rechtsgrund
<lb/>in dem das betreffende Arbeitsverhältniß regelnden Arbeitsvertrag oder
<lb/>in den, den Letzteren ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen haben. Liegt
<lb/>dies vor, so ist es gleichgültig, ob das Verhältniß noch besteht. Letzteres
<lb/>ist durch die Fassung — „aus" dem Arbeitsverhältnisse — zum Ausdrucke
<lb/>gebracht, durch den klargestellt werden soll, daß auch Ansprüche aus Ent- 
<lb/>schädigung, einschließlich derjenigen, die erst mit der Entlassung beginnen,
<lb/>vor die Gewerbegerichte gehören (vgl. die Begründung zu § 3 in den
<lb/>Verh. des Reichstags 1890, Drucksachen Nr. 5). Auch der § 120 a der
<lb/>Gewerbeordnung war bereits in diesem Sinne verstanden worden. Ansprüche
<lb/>aus außerkontraktlichem Verschulden des Arbeitgebers oder aus einem Ver- 
<lb/>sprechen desselben wegen Entschädigung gehörten zwar nicht unter seine
<lb/>Bestimmungen (vgl. Gruchot, Beitr. Bd. 31 S. 1099), auch nicht An- 
<lb/>sprüche aus dem Bruche eines Konkurreuzverbots (vgl. das Urtheil in den
<lb/>Entsch. des RG. Bd. 13 S. 341, ans das Kläger sich beruft); wohl
<lb/>aber Klagen auf Zurückgabe einer Kaution oder auf rückständige Leistungen
<lb/>(vgl. die Urtheile des RG. in Senfsert's Archiv, Bd. 36 Nr. 230 und
<lb/>Reger, Entsch. der Gerichts- und Verwaltungsbehörden Bd. 4 S. 405).
<lb/>Ebenso verhielt es sich nach dem früheren § 108 der Gewerbeordnung.
<lb/>Es gehörten dahin Entschädigungsklagen wegen Bruchs eines Arbeits- 
<lb/>verhältnisses (vgl. Entsch. des ROHG. Bd. 2l S. 201) und Klagen auf
<lb/>Schadloshaltung wegen Aufhebung eines Lehrvertrags (vgl. Entsch. des
<lb/>Obertribunals, Bd. 70 S. 138 und Seuffert's Archiv, Bd. 33 Nr. 159).

<lb/>Hienach ist gemäß § 5 des RG., betr. die Gewerbegerichte, die Zu- 
<lb/>ständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. Ob aber das Gewerbe-
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0476.tif"
                   n="452"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0476"/>
               <div xml:id="d20610e56260"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e56268" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0476--><p/>
                     <p>

                        <lb/>452
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>gericht in St. oder eine Innung, falls solche dort besteht, nach § 79 des
<lb/>erwähnten Gesetzes berufen, oder ob ein daselbst bestehendes Jnnungs-
<lb/>schiedsgericht (§ 79 Abs. 2 daselbst) die Entscheidung zu treffen hätte,
<lb/>soll dahingestellt bleiben. Eine Verweisung war von keiner Seite beantragt.
<lb/>Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob Seitens eines
<lb/>ordentlichen Gerichts eine Verweisung (aus § 276 CPO.) auch an eine
<lb/>Innung oder an ein Jnnungsschiedsgericht überhaupt ausgesprochen
<lb/>werden könnte, vielmehr war, durch Zurückweisung der Revision, nur die
<lb/>jetzt also für das Gewerbegericht nach § 26 des RG. vom 29. Juli 1890
<lb/>bindende Entscheidung aufrecht zu erhalten, daß jedenfalls die ordent- 
<lb/>lichen Gerichte nicht zuständig seien. I. Civilsenat 153/00. Urtheil vom
<lb/>30. Juni 1900.
</p>
                     <p>

                        <lb/>15. Reichsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Verwendung von Militärpersonen zur informatorischen Be- 
<lb/>schäftigung als Beibolen bei bahr. Rentämtern ist Anstellung;
<lb/>sie sind während derselben Beamte.

<lb/>Ein Hoboist war für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1900
<lb/>als Militäranwärter „zur informatorischen Beschäftigung im rentamtlichen
<lb/>Botendienst" an ein Bayerisches Rentamt kommandirt, wurde dort „vor- 
<lb/>schriftsmäßig beeidigt" und zur Dienstleistung im inneren und äußeren
<lb/>Botendienste mit Ausschluß der Zwangsvollstreckung, insbesondere zur
<lb/>Mahnung der mit ihrer Steuerschuld Rückständigen und zur Erhebung
<lb/>von Steuerbeiträgen auf Grund von Quittungen verwendet, die ihm zu
<lb/>diesem Zwecke vom Rentamt übergeben worden waren.

<lb/>Von den auf solche Weise erhobenen Steuern unterschlug er zwei
<lb/>Beträge, weshalb ihn die Strafkammer wegen zweier Vergehen im Amte
<lb/>nach § 350 StGB, verurtheilte. Die Revision bestreitet, daß der Ver-
<lb/>urtheilte als Beamter anzusehen sei, indem sie von dem Satze ausgeht,
<lb/>die Beamteneigenschaft sei lediglich nach den Bestimmungen des Bayerischen
<lb/>Staatsrechts festzustellen und nach diesen haben sie dem Angeklagten gefehlt.
<lb/>Letzteres könnte dahingestellt bleiben, denn der Obersatz ist irrig. Gerade
<lb/>weil die Beamteneigenschaft nach der staatsrechtlichen Auffassung in den
<lb/>einzelnen Bundesstaaten verschieden war, so daß auch im Strafrechte, z. B.
<lb/>in den Art. 138, 144 u. A. des Bayerischen Strafgesetzbuchs von 1861
<lb/>und laut der Plenarerkenntnisie des Bayerischen Obersten Gerichtshofs
<lb/>(in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege des Königreichs
<lb/>Bayern Bd. 9 S. 537, Bd. 11 S. 395) Unterschiede gemacht wurden,
<lb/>die in anderen Staaten nicht bestanden, mußte das gemeinsame Deutsche
<lb/>Strafgesetzbuch selbständig die Gesichtspunkte aufstellen, nach denen in allen
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0477.tif"
                         n="453"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0477"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0477--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>453
</p>
                     <p>

                        <lb/>Bundesstaaten das Strafgesetz gleichmäßig zur Anwendung kommen kann
<lb/>und soll. Dies ist geschehen in 8 359 StGB., und hienach ist in erster
<lb/>Linie zu beurtheilen, ob der Angeklagte während seiner Dienstleistung beim
<lb/>Rentamte Beamter im Sinne des Strafgesetzbuchs war.

<lb/>Diese Frage ist zu bejahen. Freilich machte ihn die militärische Ab-
<lb/>kommandirung nicht zum Beamten, wohl aber die Uebertragung amtlicher
<lb/>Dienste durch die zuständige Behörde, mag der so Berufene nach Bayerischer
<lb/>Terminologie zu den „Subalternbeamten" (Verordnung vom 6. April 1869,
<lb/>Reg.-Bl. S. 537 Beil. A) oder zum „Hülfspersonale" (ebenda Beil. 8)
<lb/>gehören. Welchen Begriff die oberste Reichsbehörde, der Bundesrath, mit
<lb/>den Worten Beamte und Anstellung verbindet, ergiebt sich, soweit es sich
<lb/>um Militäranwärter handelt, aus den unter Mitwirkung Bayerns verein- 
<lb/>barten „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten- 
<lb/>stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern", in
<lb/>Bayern verkündet durch Bekanntmachung sämmtlicher Staatsministerien vom
<lb/>11. September 1882 (Ges.- und V.-Bl. S. 507). Dort sind unter den
<lb/>Subaltern- und Unterbeamten im Verzeichniß Anl. 1) bei sämmtlichen
<lb/>Verwaltungen im Reichsdienste Ofenheizer, Portiers, Thürsteher, Haus- 
<lb/>knechte u. s. w. aufgezählt. Daß die Bayr. Regierung sich dieser Auf- 
<lb/>fassung angeschloffen hat, ergiebt sich ferner aus der Bek. sämmtlicher
<lb/>Staatsministerien vom 22. November 1885 (Ges.- und V.-Bl. S. 669),
<lb/>worin die Bestimmungen über die Subaltern- und Unterbeamtenstellen
<lb/>bei den Reichs- und Staatsbehörden gleichmäßig geordnet sind. So
<lb/>sind denn auch, übereinstimmend mit dem vom Reichskanzler am 24. Juli 1887
<lb/>bekanntgegebenen Gesammtverzeichnisse (Ges.- und V.-Bl. S. 376) Nr. II
<lb/>Lit. 8, in der Fin.-Min.-Entschl. vom 26. Juli 1886 (Fin.-Min.-Bl.
<lb/>S. 312) als Subaltern- oder Unterbeamte in der Finanzverwaltung
<lb/>Nr. 27 und 39 die Beiboten bei den Rentämtern, außerdem noch (Nr. 5)
<lb/>Heizer, (28) Brunnenwärter, (105) Krahnenknechte und dergleichen mehr
<lb/>aufgezählt. In 8 12 der ebenangeführten „Grundsätze" ist sodann vor- 
<lb/>geschrieben, daß die Bewerbungen um solche Stellen an die Anstellungs- 
<lb/>behörden zu richten sind. Von solchen ist auch in 88 14, 15, 16, 20
<lb/>und von der Anstellung des Anwärters in §§19, 21 die Rede, und
<lb/>daß dieser Ausdruck nicht auf eine Anstellung mit Anspruch oder Aussicht
<lb/>auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung beschränkt ist, zeigt 8 24
<lb/>Abs. 3, wo die „etatsmäßige Anstellung" als eine besondere Art der
<lb/>Anstellung schlechtweg, wie sie im vorausgehenden Absätze erwähnt ist,
<lb/>hervorgehoben wird. Alles dies hat sich die Bayerische Regierung angeeignet.

<lb/>Hienach hat selbst der staatsrechtliche Begriff der Anstellung in
<lb/>Bayern eine Wandelung erfahren, indem nunmehr in dieser Beziehung
<lb/>kein Unterschied mehr zwischen der Berufung zur mehr oder weniger
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0478.tif"
                         n="454"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0478"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0478--><p/>
                     <p>

                        <lb/>454
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>selbständigen Verwaltung eines Zweiges der Staatshoheit unter eigener
<lb/>Verantwortlichkeit und der Uebertragung anderer Verrichtungen im Staats- 
<lb/>dienste zwischen Beamten und öffentlichen Dienern besteht. Aus der Ver- 
<lb/>schiedenheit der Ausdrucksweise in der Verordnung vom 6. April 1859
<lb/>und in der Fin.-Min.-Entschl. vom 29. Mai 1869 (Fin.-Min.-Bl.
<lb/>S. 147), je nachdem es sich um jene oder um diese handelt, können somit
<lb/>keine Folgerungen gezogen werden. Uebrigens betrifft schon diese Verordnung
<lb/>und die Fin.-Min.-Entschl. ebenso wie die Entschließung des Staats- 
<lb/>ministeriums des Innern und des Kriegsministeriums vom 14. Mai 1899
<lb/>(Fin.-Min.-Bl. S. 162) ausdrücklich die Anstellung von Unteroffizieren
<lb/>... im subalternen Civildienste.

<lb/>Entscheidend ist auf der Grundlage des § 359 StGB, lediglich der
<lb/>Anstellungswille des Staates (oder Reichs), das heißt „die von der
<lb/>hiefür zuständigen Amtsstelle ausgehende Berufung des Betreffenden, zur
<lb/>Wahrnehmung der dem Staatszweck unmittelbar oder mittelbar dienenden
<lb/>öffentlichen Funktionen" (Entsch. des RG. Bd. 16 S. 378). Daß die
<lb/>Berufung des Angeklagten von der zuständigen Amtsstelle ausgegangen ist,
<lb/>hat die Strafkammer durch die Worte, er sei in gesetzlicher Weise berufen
<lb/>gewesen, festgestellt, denn dies heißt zweifellos, er sei nach Maßgabe der
<lb/>§8 7 und 18 der Allerh. Verordnung vom 6. April 1869 und der
<lb/>Fin.-Min.-Entschl. vom 29. Mai desselben Jahres zu § 6 der Verordnung
<lb/>zum Vorbereitungsdienst ausgenommen worden. Die eidliche Verpflichtung
<lb/>ist zwar keine nothwendige Bedingung der Beamteneigenschaft nach § 359
<lb/>StGB., aber sie ist ein „unzweideutiger formaler Berufungsakt" (Entsch.
<lb/>des RG. a. a. O.), der den Willen des hiezu ermächtigten Rentbeamten
<lb/>feststellte, dem Bewerber rentamtliche Botendienste zu übertragen. Daß
<lb/>diese Dienste nicht entbehrt werden können, um die den Rentämtern über- 
<lb/>tragene Wahrnehmung der fiskalischen Interessen des Staates zu ermöglichen,
<lb/>ist klar; sie gehören also zu dieser Wahrnehmung. Für den Militäranwärter
<lb/>hat diese Dienstleistung allerdings nur den Zweck, die Qualifikation als
<lb/>„Stellenanwärter" nach § 14 der „Grundsätze" zu erwerben. Auch schärft
<lb/>die Fin.-Min.-Entschl. vom 26. Juli 1886 zu diesem § 14 ein, daß die
<lb/>informatorische Beschäftigung nicht verwechselt werden dürfe mit Probedienst
<lb/>oder Probeanstellung, daß sie vielmehr dem Anwärter nur Gelegenheit
<lb/>bieten solle, sich praktisch vorzubilden, um als befähigter Bewerber (Stellen- 
<lb/>anwärter) anerkannt und vorgemerkt zu werden. Sie ist also in der That
<lb/>eine Vorbedingung zu dieser Vormerkung; aber wenn die Revision hieraus
<lb/>den Gegensatz einer bloßen Vorbedingung für die Anstellung und der
<lb/>Anstellung selbst ableitet, so verwechselt sie die subjektiven Zwecke mit dem
<lb/>objektiven Sachverhältnisse. Legt man den obenangegebenen richtigen
<lb/>Begriff der „Anstellung" zu Grunde, wonach sie in der Uebertragung
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0479.tif"
                         n="455"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0479"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0479--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>455
</p>
                     <p>

                        <lb/>öffentlicher Funktionen zur Wahrnehmung von Staatszwecken besteht, so
<lb/>steht Nichts im Wege, ihn auch auf die mit solcher Uebertragung verbundene
<lb/>Berufung zur informatorischen Beschäftigung anzuwenden. Sie ist eben
<lb/>eine „vorläufige Anstellung", wie sie nach § 359 StGB, bereits genügt,
<lb/>um die Beamteneigenschaft zu begründen.

<lb/>Aus demselben Gesichtspunkte muß es für gleichgültig erachtet werden,
<lb/>aus wessen Kasse der Dienstleistende einstweilen belohnt wird und wer
<lb/>ihn vorgeschlagen hat: genug, daß der Rentamtmann kraft der ihm ver- 
<lb/>ordnungsgemäß zukommenden Befugniß, also in Vertretung der Staats- 
<lb/>gewalt, die fraglichen Dienste amtlich übertragen hat. Er ist dadurch ein
<lb/>Organ der Staatsgewalt geworden und hat als solcher unter öffentlicher
<lb/>Autorität für die Herbeiführung der Zwecke des Staates thätig zu sein
<lb/>(Entsch. des RG. Bd. 1 S. 327).

<lb/>Daß die dem Angeklagten übertragenen Dienste von dieser Art waren,
<lb/>kann nicht zweifelhaft sein. Zur Steuererhebung für den Staat dient die
<lb/>Mahnung säumiger Zahler. Sie geschieht gemäß der Bekanntmachung
<lb/>des Staatsministers der Finanzen vom 27. September 1879 (Fin.-Min.-
<lb/>Bl. S. 283) ß 4 durch Vollzugsorgane, zu denen die verpflichteten Bei- 
<lb/>boten gehören, als welcher der Angeklagte Dienst that. Es fragt sich nur,
<lb/>ob der Angeklagte auch bei der Erhebung der Steuerbeträge, die er unter- 
<lb/>schlagen hat, eine amtliche Thätigkeit ausgeübt hat. Auch das ist zu
<lb/>bejahen, da ihm von dem zur Erhebung zuständigen Rentamte der Auftrag
<lb/>zur Einkassirung gegeben war. Zwar ist den finauzamtlichen Vollzugs- 
<lb/>organen in ß 5 der erwähnten Fin.-Min.-Entschl. die Einhebung rück- 
<lb/>ständiger Gefälle beim Vollzüge der amtlichen Mahnungen und Voll- 
<lb/>streckungen untersagt; allein entweder hat dies den Sinn, daß sie außerhalb
<lb/>solchen Vollzugs gestattet sei, oder das Verbot ist gleich in den nächsten
<lb/>Sätzen wieder aufgehoben, wo der Empfang solcher Rückstände als etwas
<lb/>Zulässiges behandelt ist. Und in der Beilage zur Fin.-Min.-Entschl. vom
<lb/>26. Juli 1886 sind unter Nr. 39 „Rentamtsbeiboten zum Zwecke der
<lb/>Steuerperzeption" angeführt. Es ist also den Rentämtern gestattet, die
<lb/>Beiboten durch Uebergabe der betreffenden Quittungen auch zur Steuer- 
<lb/>erhebung zu verwenden, wie im vorliegenden Falle gegenüber dem als
<lb/>Beiboten verpflichteten Angeklagten geschehen ist. Er konnte die unter- 
<lb/>schlagenen Beträge nur kraft seiner Anstellung und des erhaltenen amtlichen
<lb/>Auftrags, d. i. in amtlicher Eigenschaft erheben. Und er war für den
<lb/>Vollzug verantwortlich; diese dienstliche Verantwortlichkeit ist nicht gleich- 
<lb/>bedeutend mit der finanziellen Verantwortlichkeit gegenüber dem Fiskus.
<lb/>Wie diese geregelt ist, ist eine Sache für sich, die auf das Dienstesver-
<lb/>hältniß, die Beamteneigenschaft, ohne Einfluß ist. Vergeblich beruft sich
<lb/>daher die Revision auf die Haftung des Rentamtmanns.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0480.tif"
                n="456"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0480"/>
            <div xml:id="d20610e56708" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Selbständigkeit des Beamten ist kein nothwendiges Attribut.
<lb/>Die privatrechtliche Stellung des Angeklagten zu dem Amtsvorstande schließt
<lb/>die öffentlich-rechtliche Natur seiner Dienstleistungen nicht aus. Diese sind
<lb/>durch die bestehenden staatlichen Anordnungen geregelt und insoweit ist
<lb/>auch eine selbständige Verantwortlichkeit des Bediensteten für die Einhaltung
<lb/>der öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Vollzug der ihm übertragenen
<lb/>Geschäfte begründet. I. Strafsenat. Urtheil vom 15. April 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>IY. Literatur.

<lb/>I. Verlag von I. Schweitzer (Arthur Sellier), München.

<lb/>Nach der vorläufig uns zugegangenen 1. u. 2. Lieferung sei einstweilen aufmerksam
<lb/>gemacht auf die zweite, völlig umgearbeitete Auflage des wohlausgestatteten Werkes:

<lb/>Haftpflichtrecht und Reichsversicherungsgesetzgebung, zum praktischen
<lb/>Gebrauche bearbeitet von vr. Ludwig Laß, geheimer Regierungsrath im
<lb/>Reichsversicherungsamt in Berlin und vr. jur. Rudolph Maier in München.

<lb/>Nach der Ankündigung des Verlags ist das Werk auf etwa 20 Druckbogen zum
<lb/>Preise von 6—7 Mk. berechnet. Die in systematischer Form gehaltene, wissenschaftliche
<lb/>Arbeit, welche also nicht etwa blos den Charakter einer Sammelzusammenstellung hat,
<lb/>macht schon nach den ersten Lieferungen einen sehr günstigen Eindruck. Ueber den
<lb/>Gesammtinhalt des Buches werden wir nach Abschluß desselben berichten.

<lb/>II. Verlag von C. H. Beck (Oskar Beck), München.

<lb/>In nun schon fünfter, umgearbeiteter und ergänzter Auflage liegt vor:

<lb/>Bayerisches Gesetz vom 30. März 1850, betreffend die Ausübung der Jagd,
<lb/>nebst den gesetzlichen Bestimmungen über Ersatz des Wildschadens, sowie den
<lb/>anderen einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Bollzugsvorschriften. Nach
<lb/>dem neuesten Stande bearbeitet von Markus Pollwein, kgl. Landgerichts- 
<lb/>rath (nun kgl. erster Staatsanwalt). 2 Mk. 50 Pfg.

<lb/>Unser früheres günstiges Urtheil über diese praktische und reichhaltige Taschen- 
<lb/>ausgabe können wir nach dem neuen Gewände derselben nun erst recht bestätigen. Die
<lb/>rasche Folge der Auflagen ist auch die beste Empfehlung. Uebrigens hätten die
<lb/>§§ 958 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs nunmehr doch auch einige Berücksichtigung
<lb/>verdient.

<lb/>III. An kleineren Gesetzesausgaben sind uns eben jetzt erst zugegangen:

<lb/>1) Verlag von I. Guttentag, Berlin.

<lb/>3.) Konkursordnuug nebst Anfechtungsgesetz, dann Einführungs- und Neben- 
<lb/>gesetzen, mit guten Anmerkungen ausgestattet von R. Sydow, Direktor im
<lb/>Reichspostamt und L. Busch, Kammergerichtsrath. Achte vermehrte Auflage.

<lb/>b) Das Deutsche Vormundschaftsrecht nebst dem Preußischen Gesetz über die
<lb/>Fürsorge-Erziehung Minderjähriger. Textausgabe mit Anmerkungen von
<lb/>vr. Max Schultzenstein, Oberverwaltungsgerichtsrath und vr. Paul
<lb/>Köhne, Amtsgerichtsrath.

<lb/>2) Verlag von Franz Bahlen, Berlin.

<lb/>Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

<lb/>nebst Einführungsgesetz und Preußischem Ausführungsgesetze. Textausgabe
<lb/>mit Anmerkungen von vr. Paul Jäckel, Reichsgerichtsrath.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 46/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0481.tif"
             n="457"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0481"/>
         <div xml:id="d20610e56846" n="No. 26.">
      
            <head>23. November 1901</head>
            <div xml:id="d20610e56851"
                 ana="scope_-_457_-_465"
                 type="article"
                 n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pritzl, Joseph">Von Joseph Pritzl in Regensburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 26.
</p>
               <p>

                  <lb/>23. November 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. A. A. Seussevt's

<lb/>Mtütter für Wechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche. II. Rechtsprechung: Reichs- 
<lb/>gericht in Strafsachen; Oberlandesgericht Stuttgart; Amtsgericht und Landgericht München !;
<lb/>Landgericht Würzburg. III. Vermischte Mittheilungen. IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Das Uecht an Menen nach dem Mirgerttchen Gesetzbuchs.

<lb/>Von Joseph Pritzl in Regensburg.

<lb/>Zahlreich sind schon von altersher die sich überdies häufig wider- 
<lb/>sprechenden Dekrete, Statuten, Polizeiverordnungen und anderen gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen, welche sich in partikulären Kreisen und Landen mit
<lb/>dem Halten von Bienen beschäftigten. Alle diese gesetzlichen Maßnahmen
<lb/>und Verordnungen bezweckten jedoch eigentlich mehr den Schutz des
<lb/>Publikums vor den Belästigungen und Stichen der Bienen als den Schutz
<lb/>und die Förderung der bienenwirthschaftlichen Interessen.

<lb/>Zahlreich sind auch die Schriften, welche über die Bienen und deren
<lb/>Zucht erschienen sind. In neuer Zeit ist vornehmlich eine Arbeit: „Aus
<lb/>dem Leben der Bienen" von Maurice Maeterlinck zu nennen und
<lb/>selbst Dichter begeisterten sich für das Bienenvolk seit altersher. So
<lb/>besang schon trefflich der Florentiner Giov. Rucellai, gestorben zu
<lb/>Rom 1526, die Bienen in einem besonderen kleinen italienischen Gedichte:
<lb/>»be api«, das zuerst 1539 im Drucke erschien.

<lb/>Die Bienenvölker spielten nämlich von jeher eine große Rolle und
<lb/>bildeten einen großen Faktor im volkswirthschaftlichen Leben einzelner
<lb/>Kulturvölker. Der Werth der Bienenzucht ist heute auch ein ganz eminenter
<lb/>Das jährliche Erträgniß der Bienenzucht im ganzen Deutschen Reiche
<lb/>überstieg in den letzten Jahren bereits den Werth von dreißig Millionen
<lb/>Mark, überdies wird noch immer über sechs Millionen Mark für Honig
<lb/>aus dem Auslande jährlich eingeführt.

<lb/>In allen Landen und Kreisen macht sich reges Interesse für die
<lb/>Bienenzucht geltend.

<lb/>In Anbetracht der großen Bedeutung derselben hat das Bürgerliche
<lb/>Gesetzbuch auch die rechtlichen Verhältnisse über die Bienen einheitlich ge-
<lb/>LXVl.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0482.tif"
                   n="458"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0482"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0482--><p/>
               <p>

                  <lb/>458
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.
</p>
               <p>

                  <lb/>regelt und es nicht den einzelnen Landesregierungen überlassen, darüber
<lb/>Sonderbestimmungen zu treffen, wie es zum Beispiel mit dem Rechte an
<lb/>Tauben und Fischen der Fall ist.

<lb/>Bei der Eigenartigkeit der Bienen trifft das Gesetz für dieselben in
<lb/>den §§ 961—964 BGB. ausdrückliche Bestimmungen civilrechtlicher Natur.

<lb/>Das Bürgerliche Gesetzbuch macht bezüglich der rechtlichen Verhältnisse
<lb/>der Bienen folgende Eintheilung:

<lb/>I. Der § 961 spricht von dem Verluste des Eigenthums am Bienen- 
<lb/>schwarm und von dem Erwerbe des Eigenthums am herrenlosen
<lb/>Schwarm im Allgemeinen.

<lb/>II. Der Z 962 enthält die Rechte zur Wahrung des Eigenthums am
<lb/>Bienenschwarm und

<lb/>III. Der 88 963 und 964 trifft Bestimmungen über Eigenthumserwerb
<lb/>und Eigenthumsverlust durch Vermischung ausgezogener Bienen- 
<lb/>schwärme mehrerer Eigenthümer:

<lb/>1) in Folge Vereinigung ausgezogener Bienenschwärme mehrerer
<lb/>Eigenthümer;

<lb/>2) in Folge Vereinigung ausgezogener Bienenschwärme in eine fremde,
<lb/>besetzte Bienenwohnung.

<lb/>Keine Bestimmung hat das Gesetz darüber getroffen, ob es Jedermann
<lb/>erlaubt ist, auf seinem Grund und Boden Bienen zu halten, wohl deshalb,
<lb/>weil es sich von selbst versteht, daß das Recht, Bienen zu halten, als ein
<lb/>natürlicher Ausfluß des Eigenthumsrechts zu erachten ist, das heißt, als
<lb/>ein Recht, das eigenthümlich besessene Land zu bebauen, Früchte zu ziehen
<lb/>und Thiere zu halten.

<lb/>Nach 8 905 BGB. erstreckt sich das Recht des Eigenthümers eines
<lb/>Grundstücks auf den Raum über der Erdoberfläche und den Erdkörper
<lb/>unter der Erdoberfläche.

<lb/>Die rechtliche Abscheidung der Grundstücke würde mit den Bediirf-
<lb/>nissen des Lebens in einen unversöhnlichen Widerspruch treten, wenn die
<lb/>zu Gunsten des Eigenthümers bestehende Befugniß, die Einwirkung Dritter
<lb/>auszuschließen, derart streng durchgeführt würde, daß eine jede nicht
<lb/>autorisirte mechanische oder physikalische Hinüberwirkung als objektive
<lb/>Rechtswidrigkeit behandelt würde.

<lb/>Vor Allem läßt sich eine gewisse Art der Hinüberwirkung nicht in
<lb/>bestimmte Grenzen bannen und in Folge des Nebeneinanderliegens der
<lb/>Grundstücke beeinflußt die freie, uneingeschränkte Benützung eines Grund- 
<lb/>stücks in gewissen Beziehungen die Benützung der Nachbargrundstücke.

<lb/>Das BGB. verpflichtet daher den Eigenthiimer eines Grundstücks,
<lb/>theils gewisse Eingriffe Dritter in sein Eigenthum zu dulden, theils selbst
<lb/>gewisse Handlungen vorzunehmen, bezw. andere zu unterlassen, um störende
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0483.tif"
                   n="459"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0483"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.
</p>
               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>Einwirkungen der Benützung seines Grundstücks auf Nachbargrundstücke
<lb/>hintanzuhalten oder doch abzuschwächen.

<lb/>Demgemäß stellt das BGB. bei Regelung der Rechtsmaterie über
<lb/>die Immissionen in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung das Prinzip
<lb/>auf, daß der Eigenthümer Einwirkungen, die das gewöhnliche Maß des
<lb/>Erträglichen nicht übersteigen und nach den örtlichen Verhältnissen bei
<lb/>Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist, im Interesse des Zusammenlebens
<lb/>der Menschen zu dulden habe, daß ihm nur gegen übermäßige Immissionen
<lb/>nach § 903 ein Verbietungsrecht bleibt.

<lb/>Der ß 906 BGB. befaßt sich mit der Zuführung von Gasen, Dünsten,
<lb/>Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch und ähnlichen von einem anderen
<lb/>Grundstücke ausgehenden Einwirkungen, deren Feststellung der Praxis
<lb/>überlassen wurde.

<lb/>Fraglich dürfte es erscheinen, ob es sich um eine „ähnliche Einwirkung"
<lb/>handelt, wenn Bienen eindringen. Dies dürfte zu bejahen sein, da man
<lb/>es auch hier mit Körpern zu thun hat, welche von verhältnißmäßig ge- 
<lb/>ringem Volumen sind und deren Abhaltung von den Nachbargrundstücken
<lb/>zwar nicht gerade unmöglich, aber doch nach der Beschaffenheit der Thiere,
<lb/>denen eine rationelle Wirthschaft den Ausflug lassen muß, unthunlich ist.

<lb/>Auf Grund des 8 906 BGB. wird der Eigenthümer eines Hauses
<lb/>in einem Dorfe dem Nachbar das Halten von Bienen ebensowenig ver- 
<lb/>bieten können wie die Ablagerung von Dünger, die Errichtung einer Abort- 
<lb/>grube im Hofe, weil die Benützung eines Grundstücks zu diesem Zwecke
<lb/>auf dem Lande gewöhnlich ist, vorausgesetzt, daß das Nachbargrundstück
<lb/>nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

<lb/>Anders würde sich die Sachlage in einer größeren Stadt gestalten.

<lb/>Wird aber eine rechtliche Befugniß ohne eigenes Interesse des Be- 
<lb/>rechtigten lediglich zur Kränkung eines Dritten ausgeübt, so verstößt dies
<lb/>gegen die öffentliche Moral. „Eine Ausübung des Eigenthums, die nur
<lb/>den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden zuzufügen, ist unzulässig"
<lb/>(§ 226 BGB ). So könnte sich auch das Recht, Bienen zu halten, lediglich
<lb/>als Chikane und boshafte Belästigung für den Nachbar ausgestalteu.

<lb/>Erforderlich für die Voraussetzung des 8 226 ist, daß nach Lage der
<lb/>Verhältnisse, objektiv betrachtet, gar kein anderer Zweck des Handelns
<lb/>gedacht werden kann, als der der Schadenszufügung.

<lb/>Wie dem Eigenthümer, so steht auch dem Nutznießer das Recht zu,
<lb/>Bienen zu halten. Sind Bienenstöcke Zubehör des Grundstücks, so gehört
<lb/>der Honigertrag dem Nutznießer; auch hat er an den vorhandenen Bienen-
<lb/>geräthschaften das Gebrauchsrecht.

<lb/>Der Nutznießer hat nämlich das Recht, beliebigen Gebrauch von der
<lb/>Sache und deren Zubehör zu machen und die Früchte aller Art sich zu-
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0484.tif"
                   n="460"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0484"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.
</p>
               <p>

                  <lb/>zueignen, welche gezogen werden und bei diesem Fruchtgenusse nicht auf
<lb/>sein Bedürfniß beschränkt, sondern auch befugt ist, denselben blos zur Lust
<lb/>und zum Vergnügen zu machen oder Geldgewinn damit zu erzielen.

<lb/>Dagegen dürfte es dem Miether eines Hauses oder Zimmers ohne
<lb/>Erlaubniß des Vermiethers nach den Grundsätzen über die Miethe nicht
<lb/>erlaubt sein, Bienen zu halten wegen der damit verbundenen Belästigung
<lb/>der Mitbewohner.

<lb/>Unbeantwortet hat das Gesetz auch gelassen, ob die Bienen zu den
<lb/>wilden oder zahmen Thieren zu rechnen sind. Diese Frage ist schon viel
<lb/>erörtert worden. Gajus schon schreibt: Apium quoque natura fera est.
<lb/>Die älteren deutschen Quellen bezeichnen ebenfalls die Biene als »en wilt
<lb/>worm«. Verschiedene Provinzialgesetze zählten die Bienen zu dem ge- 
<lb/>zähmten Viehe und haben sie dem Geflügel angereiht! Das Bayr. Land- 
<lb/>recht zählte sie zu den zahmen Thieren.

<lb/>Meines Erachtens ist die Lösung dieser Frage eine rein naturwissen- 
<lb/>schaftliche und hat der Naturforscher zu untersuchen.

<lb/>Dernbürg hält die Bienen im Gegensätze zu den meisten übrigen
<lb/>Rechtslehrern in Deutschland für domestizirt. Kämen wilde Bienen vor,
<lb/>so seien es dem Eigenthümer eines Mutterstocks entflohene und verwilderte
<lb/>Bienen, wie es auch verwilderte Katzen gäbe (Deruburg, Pandekten,
<lb/>4. Ausl. S. 528).

<lb/>Mag man sich nun des Einen oder Anderen Ansicht anschließen, immer- 
<lb/>hin kommen in Deutschland, namentlich in der Lüneburger Haide, wie noch
<lb/>in vielen anderen Ländern, so in Polen, Rußland, wo sie in hohlen Bäumen
<lb/>wohnen, noch ganze Schwärme wilder Bienen vor, die sich durch ihre
<lb/>größere Stärke und dunklere Farbe von den zahmen unterscheiden und
<lb/>von denen man kaum wird feststellen können, daß sie einem Mutterstock
<lb/>entflohen nnd verwildert sind.

<lb/>So harmlos an sich diese Frage erscheint, so hat sie doch schon auf
<lb/>Grund der neuen Gesetzgebung mehrfach die Gerichte beschäftigt.

<lb/>Der 8 961 BGB. lautet: „Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er
<lb/>herrenlos, wenn nicht der Eigenthümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn
<lb/>der Eigenthümer die Verfolgung aufgiebt".

<lb/>Während sich das Eigenthum am Bienenschwarm auf § 953 des
<lb/>Gesetzes gründet, der bestimmt, daß Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile
<lb/>auch nach der Trennung dem Eigenthümer der Sache gehören, bilden die
<lb/>Bienenschwärme, wenn sie herrenlos sind, den Gegenstand freiester
<lb/>Okkupation nach dem alten Rechtsgrundsatze: »res nullius eeäit occupanti«.
<lb/>Dieser Satz bezieht sich aber nur auf herrenlose Bienen und zwar ohne
<lb/>Unterschied, ob sich dieselben überhaupt noch nie in menschlichem Gewahrsame
<lb/>befanden oder ob sie dem Eigenthümer unmittelbar entflohen sind.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0485.tif"
                   n="461"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0485"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.
</p>
               <p>

                  <lb/>461
</p>
               <p>

                  <lb/>Wann wird nun im Allgemeinen eine bewegliche Sache, zu der auch
<lb/>die Bienen zu rechnen sind (indem sie wie alle anderen beweglichen Sachen
<lb/>im Verkehre behandelt, also z. B. durch Kauf, Tausch, Schenkung erworben
<lb/>werden), herrenlos? Herrenlos wird eine bewegliche Sache, lebendig oder
<lb/>leblos, zunächst dann, wenn der Eigenthümer die Jnhabung, ohne sie
<lb/>einem Anderen einzuräumen, aufgiebt mit der ausdrücklichen oder still- 
<lb/>schweigenden Erklärung, das Eigenthum aufzugeben; bei lebenden Wesen
<lb/>muß ein zweiter Grund des Herrenloswerdens nothwendig hinzutreten:
<lb/>Das Befreien aus dem Eigenthumsverbande wider Willen des Herrn durch
<lb/>eigene Kraft.

<lb/>Das BGB. unterscheidet wilde, zahme und gezähmte Thiere. Zoologische
<lb/>Gattungsunterschiede werden nicht gemacht, zumal je nach der Gegend
<lb/>ein Thier bald wild, bald zahm vorkommt. Ebenso wenig wird zwischen
<lb/>einheimischen und nicht einheimischen Thieren beim Begriffe des wilden
<lb/>Thieres unterschieden; sowohl der Feldhase wie der Löwe in der Freiheit
<lb/>sind also wilde Thiere im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

<lb/>Die Biene gehört nach dem BGB. zu den wilden, aber zähmbaren
<lb/>Thieren. Ein gezähmtes Thier ist ein solches, das regelmäßig ab- und
<lb/>zugeht oder ab- und zusiiegt und von den Menschen hauptsächlich psychisch
<lb/>beherrscht wird.

<lb/>Wilde Thiere gelten als herrenlos, solange sie sich in der Freiheit
<lb/>befinden. Eine Ausnahme bilden die sog. gehegten Reviere.

<lb/>Jedes gefangene Thier wird wieder herrenlos, wenn es die Freiheit
<lb/>wieder erlangt und der Eigenthümer es nicht unverzüglich verfolgt oder
<lb/>die Verfolgung aufgiebt.

<lb/>Für die Bienen, die nicht in Stöcken gehalten werden, gelten vor- 
<lb/>stehend aufgeführte Bestimmungen des § 960 BGB. über wilde Thiere.

<lb/>Bei unseren Hausbienen ist die Herrenlosigkeit analog wie bei ge- 
<lb/>fangenen „wilden Thieren" geregelt. Der Eigenthümer hat den Schwarm
<lb/>unverzüglich zu verfolgen, wenn er ihn nicht verlieren will. Gleichviel ist
<lb/>es, ob sich ein Schwarm vom Mutterstock abgetrennt hat oder der ganze
<lb/>Bienenstock seine Wohnung verläßt.

<lb/>Die 88 961—964 stellen daher Besonderheiten hinsichtlich des Ver-
<lb/>lusts und Erwerbs des Eigenthums an sog. Bienenschwärmen auf.

<lb/>Bezüglich der Verfolgung hat das Gesetz keine Frist bestimmt; es
<lb/>sagt, unverzüglich hat der Eigenthümer den Schwarm zu verfolgen.

<lb/>Zu dem Begriffe der Unverzüglichkeit gehört nach 8 121 BGB. ein
<lb/>nach den Umständen des Falles zu bemessendes, schleuniges Handeln. Es
<lb/>darf kein schuldhaftes Zögern erfolgen. Ein späteres Handeln ist
<lb/>nur dann wirksam, wenn die Verspätung nicht auf Fahrlässigkeit nach
<lb/>8 276 BGB. beruht.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0486.tif"
                   n="462"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0486"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch für das Einfangen eines Schwarmes ist keine Frist bestimmt,
<lb/>nach deren Ablauf die Herrenlosigkeit eintritt.

<lb/>„Solange der Schwarm", heißt es in Staudinge r's Kommentar
<lb/>zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bd. 3 S. 109, „sich noch auf seinem Grunde
<lb/>und Boden befindet, wird der Eigenthümer die Okkupation durch Dritte
<lb/>kraft seines Eigenthumsrechts verhindern können."

<lb/>Doch dürfte der Eigenthümer nicht schon dann den Schwarm ver- 
<lb/>loren haben, wenn er ihm aus dem Gesichte gekommen ist, selbst dann
<lb/>nicht, wenn er momentan nicht weiß, wo sich der Schwarm befindet. Es
<lb/>kann nämlich dem Eigenthümer des Bienenstocks unmöglich zugemuthet
<lb/>werden, beständig auf den Auszug zu warten und darauf acht zu. geben;
<lb/>er kann auch möglicher Weise dem fliehenden Schwarme wegen äußerer
<lb/>Hindernisse nicht 'auf der Stelle folgen, so z. B-, wenn der Bienenstand
<lb/>auf einem umschlossenen Platze steht oder an einem Flusse, über den in
<lb/>allernächster Nähe eine Brücke nicht führt. Auch wird es manchmal nicht
<lb/>möglich sein, den in die Ferne fliegenden Schwarm wegen seines scharfen
<lb/>Flugs gleich oder unverzüglich zu verfolgen.

<lb/>Ueber die Zueignung herrenloser Schwärme enthält das BGB. keine
<lb/>Spezialvorschrift. Es gilt daher der § 958 BGB., der bestimmt: „Wer
<lb/>eine herrenlose, bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigen- 
<lb/>thum an der Sache."

<lb/>Der Eigenthümer des Grund und Bodens, auf dem der Schwarm
<lb/>gefunden wird, hat kein prinzipielles, die Besitzergreifung dritter Personen
<lb/>ausschließendes Recht am Bienenschwärme. Eigenthümer des herrenlosen
<lb/>Bienenschwarms wird vielmehr Derjenige, der den Besitz an demselben
<lb/>ergreift und dieser bleibt es, auch wenn er wider Willen des Grund-
<lb/>eigenthümers eingedrungen ist.

<lb/>Der Eigenthümer kann nur Jedem, der ihm gegenüber sein Eigenthum
<lb/>am Schwarm nicht Nachweisen kann, das Betreten seines Grundstücks ver- 
<lb/>bieten. Er ist daher nur in der Lage, zuerst und in den meisten Fällen
<lb/>das Recht der Zueignung wahrzunehmen. Versäumt er dies oder fängt
<lb/>ein Anderer den herrenlosen Schwarm, bevor er von dessen Anwesenheit
<lb/>auf seinem Grundstücke Kenntniß hat, so hat er sich über diesen Verlust
<lb/>eines Rechtes, das er nicht ausgeübt hat, nicht zu beklagen, wenn ihm ein
<lb/>Anderer hiebei zuvorkommt. Nur für allenfallsige Beschädigung am Grund- 
<lb/>stücke hat der dritte Aneigner des Schwarms aufzukommen.

<lb/>Jenes Recht, fremde Grundstücke zu betreten, ist dem Eigenthümer
<lb/>bestimmt gewährleistet, wenn er seinen ihm entfliehenden Schwarm verfolgt
<lb/>und sich dieser Schwarm ans fremdem Grunde niederläßt.

<lb/>Der Bienenhalter hat ein unbeschränktes Recht, fremde Grund- 
<lb/>stücke hiebei zu betreten. Der § 962 BGB. lautet: „Der Eigenthümer
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0487.tif"
                   n="463"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0487"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.
</p>
               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke be- 
<lb/>treten.^

<lb/>Dieses Recht bildet eine Eigenthumsbeschränkung. Hier obliegt dem
<lb/>Eigenthümer des Grundstücks eine gesetzliche Pflicht zur Duldung des
<lb/>Zutritts und der Wegnahme gegen Entschädigung für allenfallsigen Schaden.

<lb/>Das Recht des Eigenthümers des Bienenschwarms geht übrigens noch
<lb/>weiter, als fremde Grundstücke bei der Verfolgung des Schwarms zu be- 
<lb/>treten. „Ist der Schwarm in eine fremde, nicht besetzte Bienenwohnung
<lb/>eingezogen, so darf der Eigenthümer des Schwarms zum Zwecke des Ein- 
<lb/>fangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder Heraus- 
<lb/>brechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen" (§ 962 BGB.).
<lb/>Der Schwarm muß in eine fremde, nicht besetzte Bienenwohnung ein- 
<lb/>gezogen sein. Uebrigens kann dem Eigenthümer der Bienenwohnung durch
<lb/>unvorsichtiges und unachtsames Vorgehen beim Herausnehmen der Waben
<lb/>und Behältnisse leicht ein Schaden entstehen, der, da meistens nur
<lb/>Affektionswerth vorliegt, nicht leicht festzustellen ist und vielfach zu Feind- 
<lb/>seligkeiten führen kann.

<lb/>Vorherige Sicherheitsleistung wegen des entstehenden Schadens, wie
<lb/>beim 8 867 BGB., kann der Eigenthümer hier nicht verlangen. Ein Ver- 
<lb/>schulden ist im Uebrigen für den Schadensersatzanspruch nicht Voraussetzung.
<lb/>Als Zufall darf aber nicht geltend gemacht werden, was gemeinhin in
<lb/>Sorglosigkeit oder Ungeschicklichkeit seinen Grund hat.

<lb/>Nach 8 249 BGB. hat, wer zum Schadensersätze verpflichtet ist, den
<lb/>Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersätze ver- 
<lb/>pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es kann regelmäßig nur Ersatz
<lb/>eines Vermögensschadens gefordert werden.

<lb/>Der 8 963 BGB. lautet: „Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme
<lb/>mehrerer Eigenthümer, so werden die Eigenthümer, welche ihre Schwärme
<lb/>verfolgt haben, Miteigenthümer des eingefangenen Gesammtschwarms; die
<lb/>Antheile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme."

<lb/>Voraussetzung des Miteigenthums der einzelnen Eigenthümer der aus- 
<lb/>gezogenen Schwärme ist, daß sie ihre Schwärme verfolgt haben, wenn der
<lb/>betreffende Eigenthümer sein Recht nicht verlieren will. Sind nicht verfolgte
<lb/>Schwärme dabei, so haben die betreffenden Eigenthümer auf die Bestimmung
<lb/>der Antheile keinen Einfluß. In Uebereinstimmung mit 8 947 Abs. 1 BGB.
<lb/>tritt Miteigenthum der verfolgenden Eigenthümer am Gesammtschwarm ein.
<lb/>Die Antheile bestimmen sich jedoch im Gegensätze zu 8 947 nicht nach dem
<lb/>Werthverhältnisse der früheren einzelnen Schwärme, sondern der Verein- 
<lb/>fachung halber nach der Zahl der verfolgten Schwärme. Im Zweifel ist
<lb/>nach 8 742 BGB. anzunehmen, daß den Theilhabern gleiche Antheile
<lb/>zustehen.
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0488.tif"
                   n="464"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0488"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0488--><p/>
               <p>

                  <lb/>464 Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.

<lb/>Der Bienenschwarm ist immer als eine Sachgesammtheit, als ein
<lb/>Naturganzes anzusehen. Alle Quellen, von den römischen Rechtsbüchern
<lb/>bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch«, sprechen von den Bienen und von dem
<lb/>Bienenschwärme. Die Königin ist die eigentliche Trägerin des Werthes
<lb/>und Lebens eines Bienenstocks, um die sich Tausende von Arbeitsbienen
<lb/>schaaren. Die einzelne Biene ist lediglich ein individuelles Geschöpf und
<lb/>Bruchtheile von Schwärmen ohne Königin sind so gut wie werthlos.

<lb/>Da sich nun die Theilung bei einem Bienenschwarm, indem jeder
<lb/>Theilhaber nach § 749 BGB. jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft
<lb/>verlangen kann, in Folge seiner Natur ausgeschlossen ist, so erfolgt die
<lb/>Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 753 BGB. durch Verkauf des
<lb/>gemeinschaftlichen Schwarms und tritt an dessen Stelle der Erlös. Hat
<lb/>der Versuch, den Schwarm zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder
<lb/>Theilhaber die Wiederholung verlangen. Er hat jedoch die Kosten zu
<lb/>tragen, wenn der wiederholte Versuch mißlingt. Der Anspruch auf Auf- 
<lb/>hebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung (§ 758 BGB ).

<lb/>Einfacher gestaltet sich die Sachlage, wenn ein Bienenschwarm in eine
<lb/>fremde, besetzte Bienenwohnung eingezogen ist.

<lb/>Nach Maßgabe des § 964 BGB. gehen alle Rechte des Eigenthümers
<lb/>an seinem einziehenden Bienenschwärme zu Gunsten des Eigenthümers der
<lb/>besetzten Bienenwohnung einfach unter. Es besteht hier kein Anspruch auf
<lb/>Herausgabe nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung im
<lb/>Gegensätze zu § 951 BGB-, der sonst bestimmt, daß, wer einen Rechts- 
<lb/>verlust erleidet, von Demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung
<lb/>eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über Herausgabe einer
<lb/>ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann.

<lb/>Die Bereicherung ist hier eine vom Gesetze gebilligte, die keinen Ersatz- 
<lb/>anspruch zuläßt. Eine diesbezügliche Klage auf Entschädigung würde des
<lb/>Klagegrundes entbehren und wäre a limine abzuweisen.

<lb/>Wer die Natur dieser Schärme, sogenannte Noch-, Hunger- oder
<lb/>Bettelschwärme näher kennt, wird diese gesetzliche Bestimniung nur für
<lb/>gerechtfertigt finden, indem ein solcher Schwarm meistentheils aus Mangel
<lb/>an Nahrung in eine fremde, besetzte Bienenwohnung einfällt, daselbst durch
<lb/>gegenseitiges Abstechen der besetzten Bienenwohnung nicht unerheblichen
<lb/>Schaden bringt und der Einfall eines solchen Bettelschwarms meistentheils
<lb/>auf schlechte Pflege und Vernachlässigung in der Zucht Seitens des Bienen- 
<lb/>halters zurückzuführen ist.

<lb/>Während die aufgeführten §§ 961—964 BGB. alle für die Bienen- 
<lb/>schwärme in Betracht kommenden Fragen hinsichtlich des Erwerbs und
<lb/>Verlusts des Eigenthums an solchen näher festlegen, das öffentliche Recht,
<lb/>das Polizeirecht über Halten von Bienen außer Acht lassen, legt der § 833
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0489.tif"
                   n="465"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0489"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>Das Recht an Bienen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche.
</p>
               <p>

                  <lb/>465
</p>
               <p>

                  <lb/>des BGB. den Bienenhaltern eine direkte Haftung auf für alle Schäden,
<lb/>welche die Bienen durch Stiche an Menschen und Thieren verursachen.

<lb/>Der § 833 BGB. lautet: „Wird durch ein Thier ein Mensch ge-
<lb/>tödtet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
<lb/>eine Sache beschädigt, so ist Derjenige, welcher das Thier hält, verpflichtet,
<lb/>dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

<lb/>Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung. Gleichgültig ist es auch, ob
<lb/>es ein wildes oder zahmes, ein Haus- oder Luxusthier ist.

<lb/>Auf Grund dieser einschneidenden Bestimmung werden die Bienen- 
<lb/>züchter darauf zu sehen haben, bei Auswahl des Standorts von Bienen,
<lb/>namentlich an größeren Verkehrswegen, recht vorsichtig zu sein, bei Hantirung
<lb/>mit Bienen und beim Transporte mit denselben die nöthige Sorgfalt nicht
<lb/>außer Acht zu lassen, wie die entsprechenden Sicherheitsmaßregeln zu treffen,
<lb/>wie insbesondere sich des Weiteren gegen jegliche unvorhergesehene Schadens- 
<lb/>ersatzansprüche Seitens Dritter entsprechend zu schützen und zu versichern.

<lb/>Auf Grund dieser Bestimmung haben schon mehrfach Bienenvereine
<lb/>Haftpflicht-Versicherungsvereine gebildet, die den Zweck haben, ihre Mit- 
<lb/>glieder gegen mäßige Beiträge vor Schäden zu sichern, die durch das Halten
<lb/>von Bienen in Folge von Bienenstichen erwachsen können, deren Folgen
<lb/>manchmal ganz erheblicher Natur sein können, wie die Erfahrung lehrt.

<lb/>Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
<lb/>mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Schadensersätze nach § 254
<lb/>BGB., sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen,
<lb/>insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
<lb/>oder anderen Theile verursacht worden ist.

<lb/>Die Vorschrift nach § 278 BGB., wonach der Ersatzpflichtige ein
<lb/>Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich
<lb/>zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfange zu
<lb/>vertreten hat, findet entsprechende Anwendung.

<lb/>Doch ist Derjenige, der durch Vertrag die Aufsicht über Bienen über- 
<lb/>nimmt, für den Schaden verantwortlich, den die Bienen einem Dritten in
<lb/>der im § 833 BGB. bezeichnten Weise znfügen. Die Verantwortlichkeit
<lb/>tritt jedoch nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht nach 8 276
<lb/>BGB. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der
<lb/>Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

<lb/>Halten Mehrere gemeinschaftlich Bienen, so hasten sie nach § 840 als
<lb/>Gesammtschuldner.

<lb/>Neben dem civilrechtlichen Schadensersätze kann sich der Bienenhalter
<lb/>auch noch einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 230 StGB, schuldig
<lb/>machen und möglicher Weise strafrechtlich belangt werden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0490.tif"
                n="466"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0490"/>
            <div xml:id="d20610e57817" n="II.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e57822"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e57830" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0490--><p/>
                     <p>

                        <lb/>466
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Wechtsprechung.

<lb/>A. Nekchsgerichl (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht ; Strafprozeß.

<lb/>Beweiserheblichkeit gefälschter Urkunden. Nicht haltbar ist
<lb/>der Standpunkt, von welchem aus die Strafkammer die Beweiserheblichkeit
<lb/>der gefälschten Urkunde für Rechtsverhältnisse hergeleitet hat. In dieser
<lb/>Beziehung ist im Urtheile gesagt, der Charakter der Beweiserheblichkeit für
<lb/>Rechte und Rechtsverhältnisse erhelle daraus, daß die Urkunde „bei Wahr- 
<lb/>heit ihres Inhalts geeignet gewesen wäre, die Erlöschung des zwischen
<lb/>dem Zimmermeister G. und der Kirche geschlossenen Vertrags zu bewirken,
<lb/>falls sich nämlich herausgestellt hätte, daß die Arbeitsvergebung nicht
<lb/>vorschriftsmäßig erfolgte und die Arbeiten falsch und ungenügend ausgeführt
<lb/>wurden." Dazu wird auf den Kommentar von Olshausen S. 1071
<lb/>Nr. 11 vermiesen. Dieser Darlegung liegt eine rechtsirrthümliche Auffassung
<lb/>und ein Mißverständniß der angerufeneu Ausführungen in dem genannten
<lb/>Kommentare zu Grunde. Die Beweiserheblichkeit einer Urkunde beruht
<lb/>darauf, daß sie — bei Unterstellung ihrer Echtheit — nach ihrem Inhalt
<lb/>an sich, also die Urkunde als solche für Thatsachen Beweis zu liefern
<lb/>geeignet ist, welche für die Entstehung, Aufhebung, oder Aenderung eines
<lb/>Rechtes oder Rechtsverhältnisses von rechtlicher Bedeutung sind. Als solche
<lb/>Thatsachen konnten im vorliegenden Falle wohl die in dem gefälschten Schrift- 
<lb/>stücke behauptete vorschriftswidrige Art der Vergebung und falsche und
<lb/>ungenügende Ausführung der Kirchenbauarbeit in Betracht kommen. Un- 
<lb/>erfindlich aber ist, wie der Beweis dieser Thatsachen durch die Urkunde,
<lb/>wäre sie ächt, hätte erbracht werden können. Sie würde doch nur die
<lb/>Thatsache beweisen, daß der Unterzeichner derselben (F. E.) behauptet
<lb/>hat, jene Unregelmäßigkeiten seien bei dem Kirchenbaue vorgekommen.
<lb/>Soweit es sich dagegen um den Beweis dieser Unregelmäßigkeiten selbst
<lb/>handelt, ließ sich das Schriftstück nur als ein schriftliches unbeschworenes
<lb/>Privatzeugniß betrachten, das der Regel nach — abgesehen von den Fällen,
<lb/>in welchen es sich um eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne der Civil-
<lb/>prozeßordnung handelt — jeder Beweiskraft entbehrt (vergl. Entsch.
<lb/>RG. Bd. 8 S. 188, Bd. 19 S. 174). I. Strafsenat Nr. 254/01. Urtheil
<lb/>vom 4. März 1901.

<lb/>Gegen die Richtigkeit des Sitzungsprotokolls über den
<lb/>Inhalt von Zeugenaussagen ist Zeugenbeweis zulässig.

<lb/>Ausweislich des Sitzungsprotokolls hatte der Vertheidiger vor Schluß
<lb/>der Verhandlung eventuell beantragt, den Amtsrichter H. und den Amts- 
<lb/>anwalt R. als Zeugen über den Hergang der Verhandlung vor dem
<lb/>Schöffengerichte zu vernehmen, in welcher der Angeklagte den zum Gegen-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0491.tif"
                         n="467"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0491"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0491--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>467
</p>
                     <p>

                        <lb/>stande der Anklage gemachten Zeugeneid geleistet hatte. Wie die Urtheils-
<lb/>gründe ergeben, sollten diese Zeugen bestätigen, daß der Angeklagte bei
<lb/>seiner zeugeneidlichen Veritehmnng vor dem Schöffengericht in der Straf- 
<lb/>sache wider die Katharina S. seine Beziehungen zu Letzterer wahrheitsgemäß
<lb/>angegeben habe, und es wurde der Beweisantrag deshalb abgelehnt, weil
<lb/>die übrigen Beweismittel, nämlich das schöffengerichtliche Sitzungsprotokoll
<lb/>und Urtheil, die Behauptung des Angeklagten bereits widerlegten und
<lb/>bewiesen, daß der Angeklagte damals rundweg jede Bekanntschaft mit der
<lb/>S. verneint habe. Diese Ablehnungsgründe sind rechtsirrig. Protokoll
<lb/>und Urtheil in der Strafsache wider die Katharina S. sind für oder gegen
<lb/>den jetzigen Angeklagten keineswegs so absolut beweisend, wie der erste
<lb/>Richter anzunehmen scheint. Die in § 274 StPO, normirte Beweiskraft
<lb/>des Protokolls, welche nur durch den Nachweis der Fälschung beseitigt
<lb/>werden kann, beschränkt sich auf die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen
<lb/>Förmlichkeiten. Darüber hinaus, also auch bezüglich des Inhalts einer
<lb/>Zeugenaussage, welche regelmäßig nicht ihrem Wortlaute, sondern nur
<lb/>„ihrem wesentlichen Ergebnisse nach" aufziinehmen sind (§ 273 Abs. 2),
<lb/>kommt dem Protokolle, wie jedem anderen Beweismittel nur diejenige Beweis- 
<lb/>kraft zu, welche es nach Lage der Sache und nach dem freien Ermessen
<lb/>des Richters auf seine Ueberzeugung auszuüben vermag, wobei selbstver- 
<lb/>ständlich auch alle Einwendungen gegen die Richtigkeit seines Inhalts
<lb/>pflichtgemäß zu beachten sind.

<lb/>Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Angeklagte nicht durch das
<lb/>Zeugniß der bei seiner Vernehmung in jenem Vorprozeß anwesenden
<lb/>Gerichtspersonen den Beweis sollte erbringen können, daß die Protokollirung
<lb/>seiner damaligen Aussage unvollständig ist und die Begründung des
<lb/>schöffengerichtlichen Urtheils den hier fraglichen Punkt nicht umfaßt.

<lb/>Somit wurde die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesent- 
<lb/>lichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt.
<lb/>I. Strafsenat. Urtheil vom 21. März 1901.

<lb/>Zum Thatbestande der Prävarikation (§ 356 StGB.) gehört
<lb/>nicht, daß der Anwalt Umstände, die ihm seine Partei anvertraut
<lb/>hat. der Gegenpartei mittheilt.

<lb/>Die Revision vermißt in dem Handeln des Angeklagten den Nach- 
<lb/>weis einer Pflichtwidrigkeit. Dieselbe müsse, wie ausgeführt wird, in
<lb/>einem derartigen Vertrauensbruche bestehen, daß der Angeklagte die ihm
<lb/>von der einen Partei gemachten Mittheilungen dazu benutzt hat, der anderen
<lb/>Partei zu dienen. Dem Angeklagten hätten — was nicht geschehen —
<lb/>bestimmte Thatsachen nachgewiesen werden müssen, die er von dem Anfangs
<lb/>durch ihn vertretenen Prozeßkläger F. erfahren, dann aber dem demnächst
<lb/>durch ihn vertretenen Beklagten Sch., dem jene Thatsachen nicht bekannt
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0492.tif"
                         n="468"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0492"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0492--><p/>
                     <p>

                        <lb/>468
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>gewesen, mitgetheilt und in dem von ihm diktirten Schriftsätze — Klage- 
<lb/>beantwortung — verwendet hätte. Die Revision ist verfehlt, insbesondere
<lb/>auch insoweit, als sie verlangt, daß der dem Angeklagten zur Last gelegte
<lb/>Vertranensbruch durch derartige Thatsachen, wie sie vorhin bezeichnet,
<lb/>hätte gestützt werden müssen.

<lb/>Worin — unter Anderem — ein pflichtwidriges Handeln des An- 
<lb/>walts zu finden, kennzeichnet der § 31 Nr. 2 der Rechtsanwaltsordnung
<lb/>vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) dahin, „daß der Rechtsanwalt seine
<lb/>Berufsthätigkeit zu versagen hat, wenn sie von ihm in derselben Rechts- 
<lb/>sache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Interesse gewährt
<lb/>ist". Darin, daß der Rechtsanwalt, dem von der einen Partei das Ver- 
<lb/>trauen geschenkt ist, ihre Interessen zu vertreten, demnächst der anderen
<lb/>Partei, die ein entgegengesetztes Interesse an deni Ausgange des Rechts- 
<lb/>streits hat, seinen Beistand leistet, liegt schon an sich der Bruch desjenigen
<lb/>Vertrauens, das die zuerst von ihm vertretene Partei auf seine Vertretung
<lb/>gesetzt hat. Die Thatsache einer solchen ungetreuen Sachwaltung, die
<lb/>pflichtwidrig in derselben Rechtssache beiden Parteien dient, stellt den Miß- 
<lb/>brauch des Vertrauens dar und bedarf es daher nicht noch einer weiteren
<lb/>Spezialisirung derjenigen Richtung, in welcher jenes Vertrauen gemißbraucht
<lb/>worden ist. Eine hievon abweichende Auffassung ist auch aus der ange- 
<lb/>zogenen Anmerkung in Olshausen, Strafgesetzbuch zu § 356 nicht zu
<lb/>entnehmen. Und das Urtheil des Reichsgerichts vom 5. Oktober 1886
<lb/>(Rechtspr. Bd. 8 S. 583) erklärt bereits geradehin, daß der § 31 Nr. 2
<lb/>der Rechtsanwaltsordnung wesentlich den Fall im Auge hat, den der § 356
<lb/>des StGB, unter Strafe stellt, daß ferner das Handeln des Anwalts,
<lb/>der in derselben Rechtssache einer Partei gegen die andere dient, wenn
<lb/>er dieser bereits gedient hat, rechts- und pflichtwidrig ist, und daß endlich
<lb/>ein derartiges pflichtwidriges Handeln bei Rechtsangelegenheiten, die im
<lb/>Prozesse befangen, stets vorliegt, wenn der Anwalt des Klägers demnächst
<lb/>gegen ihn als Anwalt des Beklagten dient und umgekehrt. Daß Letzteres
<lb/>in seiner ersten Alternative vorliegend geschehen, hat der erste Richter fest- 
<lb/>gestellt. In der Civilprozeßsache F., des Klägers, gegen Sch., Beklagten,
<lb/>diente der Angeklagte zunächst dem Kläger als dessen Bevollmächtigter
<lb/>durch Anfertigung und Einreichung der Klage vom 26. August 1899,
<lb/>demnächst aber konferirte er mit dem Beklagten am 19. Oktober 1899
<lb/>über die Einwendungen, die jener Klage entgegenzustellen seien. Das
<lb/>Resultat der Konferenz legte er unter Hinzufügung eines neuen Punktes
<lb/>in einem als Klagebeantwortung formulirten Schriftsätze nieder, den er
<lb/>dem Schreiber des Vertreters des Beklagten in die Feder diktirte und der
<lb/>dem Gericht überreicht wurde. In diesem Handeln des Angeklagten in
<lb/>Verbindung mit der unter ausführlicher, ebenfalls rechtsirrthumsfreier
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0493.tif"
                         n="469"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0493"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0493--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>469
</p>
                     <p>

                        <lb/>Begründung erfolgten Feststellung des Bewußtseins des Angeklagten von
<lb/>dem durch ihn gegen den früher von ihm vertretenen F. verübten Ver- 
<lb/>trauensbruche konnte der erste Richter die Thatbestandsmerkmale des in
<lb/>§ 356 Abs. 1 StGB, gekennzeichneten Vergehens finden.

<lb/>Denselben Thatbestand konnte übrigens das Urtheil auch aus dem
<lb/>Briefe des Angeklagten vom 18. Oktober 1899 entnehmen, da es festge- 
<lb/>stellt hat, daß Angeklagter denselben in der Absicht geschrieben, dem Prozeß- 
<lb/>beklagten Sch. „einen Rath auf Kosten des F. zu geben und die Lage
<lb/>desselben zu verschlechtern", womit erkenntlich gemeint ist, daß im Falle
<lb/>der Nichtbefolgung des Rathes ein dem F. günstigeres Resultat, nämlich
<lb/>der Erlaß eines Versäumnißurtheils, eintreten würde. I. Strafsenat
<lb/>Nr. 4957. Urtheil vom 4. Februar 1901.

<lb/>Sachbeschädigung zur Abwehr einer bereits bestehenden
<lb/>Besitzstörung unter Berufung auf § 859 BGB. Verhältniß des
<lb/>8 304 zu W 317 und 318 StGB.

<lb/>Nach den Urtheilsgründen ist das Reservoir der öffentlichen Wasser- 
<lb/>leitung der Gemeinde Sch. und die dazu gehörige Pumpstation durch eine
<lb/>Fernsprechanlage mit der Polizeiwache in Sch. verbunden, um insbesondere
<lb/>im Falle eines Brandes den Verkehr mit dem Wärter der Pumpstation zu
<lb/>vermitteln. Sie befand sich im Betriebe, diente somit einem öffentlichen
<lb/>Zwecke und genießt daher den Schutz des 8 317 StGB, auch dann, wenn
<lb/>sie noch nicht im Eigenthume der Gemeinde, sondern des Unternehmers
<lb/>stehen sollte (Entsch. des RG. Bd. 29 S. 244). Der Angeklagte sägte
<lb/>eine auf seinem Grundstücke gegen seinen Willen errichtete Telephonstange
<lb/>ab. Der Ausführung, daß er zu dieser Handlungsweise nach 8 859
<lb/>Abs. 1 und 3 BGB. berechtigt gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden.
<lb/>Würde man auch annehmen, daß die Gemeinde dadurch, daß sie, ohne
<lb/>seine ausdrückliche Zustimmung einzuholen, in Unterstellung seiner Genehmi- 
<lb/>gung die Stange auf seinem Grundstück errichten ließ, verbotener Eigenmacht
<lb/>sich schuldig machte und daß der so geschaffene Zustand dadurch die Rechts- 
<lb/>widrigkeit seines Charakters nicht verloren habe, daß ihn der Angeklagte
<lb/>unbeanstandet, und ohne bei der Gemeinde Widerspruch oder Beschwerde
<lb/>zn erheben, während eines Zeitraums von ein und einem halben Jahre
<lb/>bestehen ließ, so würde doch die Maßnahme des Angeklagten durch 8 859
<lb/>BGB- nicht gerechtfertigt sein.

<lb/>Zunächst darf die in dieser Gesetzesbestimmung zugelassene, zur Ab- 
<lb/>wehr oder Wiederbemächtigung angewendete Gewalt nicht über das er- 
<lb/>forderliche Maß hinausgehen, ein Zerstören der fraglichen Stange an
<lb/>Stelle ihrer Entfernung von seinem Grundstücke würde mithin dem
<lb/>Angeklagten nicht gestattet gewesen sein. Sodann aber stand im Zeitpunkte
<lb/>der inkriminirteu That überhaupt nicht Abwehr gegen eine drohende
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0494.tif"
                         n="470"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0494"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0494--><p/>
                     <p>

                        <lb/>470
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Besitzstörung (Abs. 1 des § 859), noch eine Besitzentziehung in Frage,
<lb/>gegenüber welcher Letzteren auch nur „sofort" nach der Entziehung, nicht aber
<lb/>nach mehr als Jahresfrist, die gewaltsame Wiederbemächtigung zulässig sein
<lb/>konnte (Abs. 3 des § 859), sondern eine bereits bestehende, nach § 862
<lb/>BGB. zu verfolgende Störung im Besitze. Mit Recht hat also die Straf- 
<lb/>kammer angenommen, daß die Voraussetzungen eines Selbstschutzes, wie
<lb/>ihn Z 859 BGB. gewährt, nicht Vorlagen.

<lb/>Dagegen erheben sich gegen die Verurtheilung des Angeklagten nach
<lb/>anderer Richtung Bedenken. Der erste Richter ist zu der Feststellung ge- 
<lb/>langt, daß der Angeklagte in einer und derselben Handlung je vorsätzlich
<lb/>und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden
<lb/>Fernsprechanlage durch Beschädigung eines ihrer Theile gefährdet und
<lb/>einen zum öffentlichen Nutzen dienenden Gegenstand beschädigt, sich also
<lb/>je eines Vergehens im Sinne der §§ 317, 318a Abs. 2 und des § 304
<lb/>(vgl. mit § 73 Strafgesetzbuchs) schuldig gemacht habe und hat in An- 
<lb/>wendung des ß 73 aus 8 304, als dem die schwerste Strafe androhenden
<lb/>Gesetze, die Strafe von fünf Wochen Gefängniß geschöpft.

<lb/>Die Annahme dieser Jdealkonkurrenz war rechtlich nicht zulässig. Ist
<lb/>der Thatbestand einer strafbaren Handlung für den Thatbestand einer
<lb/>anderen dergestalt gesetzlich verwerthet, daß er zu den gesetzlichen Merk- 
<lb/>malen der Letzteren gehört, so liegt ein Fall der sog. Gesetzeskonkurrenz vor,
<lb/>in welcher die eine Strafdrohung durch die andere konsumirt ist, also nicht
<lb/>neben ihr zur Anwendung gebracht werden darf. In diesem Verhältnisse
<lb/>steht aber der Thatbestand einer durch Beschädigung von Theilen einer
<lb/>Telegraphen- oder Fernsprechanlage herbeigeführten, nach 8 317 und 318a
<lb/>Abs. 2 strafbaren Betriebsgefährdung zu dem Vergehen des 8 304 StGB-,
<lb/>insoweit in Letzterem die vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung eines
<lb/>zu öffentlichem Nutzen dienenden Gegenstandes unter Strafe gestellt ist.
<lb/>Theile einer „zu öffentlichen Zwecken" dienenden Telegraphen- und Fern- 
<lb/>sprechanlage dienen damit „dem öffentlichen Nutzen" und Vorsatz und
<lb/>Rechtswidrigkeit ihrer Beschädigung ist im gleichen Maße Voraussetzung
<lb/>der Strafbarkeit des Thäters nach 8 317 wie 8 304 StGB. (vgl. Entsch.
<lb/>Bd. 22 S. 393 und die dort angezogenen Verhandlungen zu der Novelle
<lb/>vom 13. Mai 1891). Es geht also die Strafvorschrift des 8 304 StGB,
<lb/>in derjenigen der bezeichneten Alternative der 88 317, 318a StGB,
<lb/>auf und durfte daher nur diese Letztere gegen den Angeklagten zur An- 
<lb/>wendung gelangen. I. Strafsenat. Urtheil vom 15. April 1901.

<lb/>Vermögensschaden durch den Entgang eines mit Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit (8 252 BGB.) zu erwartenden Gewinns. Rach den
<lb/>Urtheilsfeststellungen hat der Materialwaarenhäudler B. von dem An- 
<lb/>geklagten, der ebenfalls Materialwaarenhäudler ist und Leinöl per 10 Liter
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0495.tif"
                   n="471"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0495"/>
               <div xml:id="d20610e58372"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Oberlandesgericht Stuttgart</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0495--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Oberlandesgericht Stuttgart.
</p>
                  <p>

                     <lb/>471
</p>
                  <p>

                     <lb/>für 6 Mk. öffentlich angeboten hatte, zweimal je 12 Liter für 7 Mk.
<lb/>20 Pfg, die sofort bezahlt wurden, holen lasien. Derselbe hat indessen
<lb/>jedes Mal nur annähernd lO1/^ Liter erhalten. Das Urtheil hat in aus- 
<lb/>führlicher Begründung angenommen, daß der Angeklagte absichtlich zu
<lb/>wenig Leinöl zugemessen hat, um sich auch das nicht zugemeffene, aber
<lb/>mit bestellte Quantum von je l'/s Liter bezahlen zu lassen.

<lb/>In dem hier beschriebenen Falle würde es selbst dann, wenn nicht
<lb/>die gelieferte Waare, sondern der Kaufpreis derselben — der, wie bemerkt,
<lb/>1 Mark pro 10 Liter geringer als der damalige Engroseinkaufspreis war —
<lb/>für die Frage der Vermögensbeschädigung maßgebend wäre, immer noch
<lb/>zutreffen, daß der Gesammtwerth des Vermögens des B. durch die Ver- 
<lb/>abfolgung der geringeren Quantität Leinöl ebenfalls sich verringert hätte.
<lb/>Denn, wenn es richtig ist, daß, wie die Revision zu meinen scheint, auch
<lb/>die nur gelieferten 10'/« Liter Leinöl damals 7 Mk. 35 Pfg. werth
<lb/>gewesen und B., der ebenfalls Materialwaarenhändler war, diesen Preis
<lb/>jederzeit erhalten konnte, so bestand sein Vermögensschaden schon darin,
<lb/>daß er des Gewinns, den er an den ihm in jedem der beiden Fälle nicht
<lb/>gelieferten 1 '/2 Litern, wenn sie geliefert wären, mit Sicherheit, jedenfalls
<lb/>mit Wahrscheinlichkeit (§ 252 BGB.) erwarten konnte, verlustig gieng.
<lb/>l. Strafsenat Nr. 800. Urtheil vom 3. April 1901.

<lb/>B. Hvertandesgericht Stuttgart.

<lb/>Scli. Gewillkürte Pertinenzen, welche erst nach dem
<lb/>1. Januar 1900 angeschafft sind, haften auch bei alten
<lb/>Hypotheken nicht mehr. Das an einer Sachgesammtheit beweglicher
<lb/>Zubehören im Sinne der Art. 3 und 51 des Württ. Pfandgesetzes vom
<lb/>15. April 1825 bestellte Pfandrecht erfaßte die einzelnen zur Sach- 
<lb/>gesammtheit zu zählenden Sachen mit der Maßgabe, daß die nach dem
<lb/>Pfandbestellungsakt aus dem Begriffsganzen ausscheidenden Stücke vom
<lb/>Pfandnexus befreit, die zum Begriffsganzen neu erworbenen
<lb/>Stücke aber im Zeitpunkt ihrer Verbringung an Ort und
<lb/>Stelle vom Pfandnexus ergriffen wurden (s. Wächter, Erört.
<lb/>Heft 1 S. 21, 6 und lit. a das.). Es wären also diejenigen Stücke,
<lb/>welche erst am 1. Januar 1900 zu dem Begriffsganzen hinzutreten, erst
<lb/>an diesem Tage pfandrechtlich belastet worden, nicht aber schon an
<lb/>diesem Tage im Sinne des Art. 184 des EG. zum BGB. pfandrechtlich
<lb/>belastet gewesen. Eine erst am 1. Januar 1900 eintretende pfand- 
<lb/>rechtliche Belastung war aber ausgeschlossen, weil solche sich lediglich auf
<lb/>das von dem BGB., welches am 1. Januar 1900 in Kraft trat, in dieser
<lb/>Richtung nicht aufrecht erhaltene bisherige (Württ. Partikular-) Recht
<lb/>stützen könnte (EG. zum BGB. Art. 55 und Entw. des EG. Art. 110
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0496.tif"
                   n="472"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0496"/>
               <div xml:id="d20610e58486"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="C.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Amtsgericht und Landgericht München I.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0496--><p/>
                  <p>

                     <lb/>472
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Abs. 2). Die auf den Schutz des Art. 184 des EG- gestützte Klage
<lb/>war hienach hinsichtlich der erst nach dem 1. Januar 1900
<lb/>angeschafften Pfändungsobjekte, Ziff. II, 5 und resp. 6 und 7
<lb/>des diesseitigen Thatbestandes ohne Weiteres als unbegründet
<lb/>abzuweisen. Urtheil vom 21. März 1901.

<lb/>C. Amtsgericht und Landgericht München I.

<lb/>Zwangsvollstreckung gegen Ehefrauen.

<lb/>I.

<lb/>Die Eheleute N. haben Gütertrennung vereinbart; die Wohnung ist
<lb/>vom Manne gemiethet. Rechtsanwalt 36. ertheilte der Gerichtsvollzieherei
<lb/>den Auftrag, auf Grund eines gegen die Ehefrau N. ergangenen Versäumniß-
<lb/>urtheils Mobiliarpfändung vorzunehmen. Als der Gerichtsvollzieher zur
<lb/>Ausführung dieses Auftrags in die schuldnerische Wohnung kam, erklärte
<lb/>der mitanwefende Ehemann der Schuldnerin, daß er eine Zwangsvoll- 
<lb/>streckung in der Richtung gegen seine Ehefrau nicht dulde und zur Heraus- 
<lb/>gabe irgend welcher Gegenstände, an denen er den Gewahrsam habe,
<lb/>absolut nicht bereit sei. Der Gerichtsvollzieher beschränkte sich deshalb
<lb/>darauf, diese Erklärung zu Protokoll zu nehmen und von einer Pfändung
<lb/>Abstand zu nehmen.

<lb/>Die gemäß § 766 CPO.- von Rechtsanwalt 36. erhobenen Einwen- 
<lb/>dungen wies das Vollstreckungsgericht als unbegründet zurück, weil die
<lb/>Wohnung vom Ehemanne N. gemiethet sei und der Gerichtsvollzieher die
<lb/>ihm im § 758 CPO. eingeräumten Befugnisse nur in der Wohnung des
<lb/>Schuldners, nicht aber eines Dritten ausüben dürfe, und ferner weil hier
<lb/>der Ehemann den Gewahrsam an den Sachen seiner Frau habe und zur
<lb/>Herausgabe derselben nicht bereit sei.

<lb/>Auf sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts 36. hat das Landgericht
<lb/>den Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Vollstreckungsauftrage durch Vor- 
<lb/>nahme der Leibespfändung nachzukommen, im Uebrigen aber die Beschwerde
<lb/>verworfen, und zwar aus folgenden Gründen:

<lb/>Nach 8 808 CPO. wird die Pfändung der im Gewahrsame des
<lb/>Schuldners befindlichen körperlichen Sachen dadurch bewirkt, daß der Ge- 
<lb/>richtsvollzieher dieselben in Besitz nimmt. In gleicher Weise erfolgt nach
<lb/>ß 809 a. a. O. die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsame des
<lb/>Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Ist der
<lb/>Dritte nicht zur Herausgabe bereit, so kann die Zwangsvollstreckung nur
<lb/>nach Maßgabe des 8 847 CPO. durch Anspruchspfändung erfolgen.

<lb/>Die entscheidende Frage ist hienach, ob der Ehemann der Schuldnerin
<lb/>auch bei bestehender Gütertrennung den Gewahrsam an den in der gemein- 
<lb/>schaftlichen Wohnung befindlichen Sachen seiner Frau hat.
</p>
                  <pb facs="2084949_66+1901_0497.tif"
                      n="473"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0497"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0497--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Amtsgericht und Landgericht München I.
</p>
                  <p>

                     <lb/>473
</p>
                  <p>

                     <lb/>Diese Frage ist in Uebereinstimmung mit den Ausführungen bei
<lb/>Gaupp-Stein, 3. Ausl, unter Ziff. I, 2 zu § 712 (ä. F.), Struckmann-
<lb/>Koch, Anm. 2 zu §808 und Petersen, Anm. 2 zu §808 CPO. zu bejahen.

<lb/>Unter Gewahrsam im Sinne der §§ 808, 809 CPO. ist das
<lb/>äußere, objektive Detentionsverhältniß, die thatsächliche Herrschaft
<lb/>über die Sache zu verstehen (vgl. Endemann, Lehrbuch des bürg. Rechtes,
<lb/>6. Aust. Bd. 2 § 38 Note 12; Gaupp-Stein. Note 1 Abs. 2 a. a. O.).

<lb/>Solche thatsächliche Herrschaft kommt im Zweifel dem Haushaltungs-
<lb/>vorstande gegenüber der Ehefrau bezüglich derjenigen Gegenstände zu,
<lb/>welche sich in den für den Haushalt bestimmten Räumlichkeiten befinden.
<lb/>Da die thatsächliche Herrschaft, nicht der juristische Besitz maßgebend ist,
<lb/>kommt es nicht darauf an, in welchen Güterrechtsverhältnisse die Ehegatten
<lb/>leben, ferner ob dem Manne ein Nutznießungs- oder Verwaltungsrecht an
<lb/>dem Vermögen seiner Frau zusteht.

<lb/>Der gegentheiligen Ansicht von Wilmowsky-Levi, Note 1 zu
<lb/>§ 712 ä. F. kann nicht beigepflichtet werden.

<lb/>Daß der Widerspruch des Ehemanns zur Chikane werden kann, ist
<lb/>nicht zu leugnen. Allein die Civilprozeßordnung kennt eine dem § 226
<lb/>BGB. ähnliche Bestimmung nicht, verweist vielmehr den Gläubiger, wenn
<lb/>der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist, auf den allerdings umständlichen
<lb/>Weg der Anspruchspfändung. Wollte man auch nur einen Mitgewahrsam
<lb/>des Ehemanns annehmen, so wäre beim Widerspruche des Letzteren die
<lb/>Sachpfändung ebenfalls unzulässig (Gaupp-Stein Bd. 1 Ziff. 3 a. a. O.).

<lb/>Unbehülflich ist der Beschwerdeführerin die Bezugnahme auf die
<lb/>§§ 82, 92 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Diese Paragraphen
<lb/>haben den Fall im Auge, daß Einwendungen von dem Schuldner oder
<lb/>von einem Dritten erhoben werden, ohne daß deren Richtigkeit irgendwie
<lb/>ersichtlich wäre; konnte dagegen der Gerichtsvollzieher, wie im gegenwärtigen
<lb/>Falle, erkennen, daß sich die Mobiliargegenstände im Gewahrsam eines
<lb/>Dritten befinden, so müßte er bei dem Widerspruche des Dritten die
<lb/>Pfändung unterlassen und sich auf die Aufnahme eines Protokolls über
<lb/>den Vorgang beschränken (§ 93 der Geschäftsanweisung).

<lb/>Der Gewahrsam des Ehemanns als des Haushaltungsvorstandes erstreckt
<lb/>sich jedoch nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht auf diejenigen Gegen- 
<lb/>stände, welche die Ehefrau am Leibe bei sich trägt. Diese Sachen befinden
<lb/>sich in keiner äußerlich erkennbaren Beziehung zu den Räumlichkeiten, in
<lb/>welchen sich die Schuldnerin befindet. Man kann nicht sagen, daß sie in
<lb/>diesen Räumlichkeiten verwahrt sind und es kann auch nicht von einer
<lb/>thatsächlichen Herrschaft des Ehemanns über diese Sachen gesprochen werden.
<lb/>Sie befinden sich vielmehr im ausschließlichen Gewahrsame derjenigen Person,
<lb/>welche sie bei sich trägt. Der Gerichtsvollzieher durfte sich daher durch
</p>

                  <pb facs="2084949_66+1901_0498.tif"
                      n="474"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0498"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0498--><p/>
                  <p>

                     <lb/>474
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>den Widerspruch des Ehemanns nicht abhalten lassen, die Taschen der
<lb/>Schuldnerin zu durchsuchen und in denselben Vorgefundenes Geld oder
<lb/>andere pfändbare Gegenstände zu pfänden (§ 858 CPO.).

<lb/>Der Ehemann konnte auch nicht dem Gerichtsvollzieher das Betreten
<lb/>der Wohnung zu diesem Behufe verbieten. Seine Wohnung ist auch die
<lb/>der Schuldnerin (vgl. Falkmann, die Zwangsvollstreckung S. 79). Be- 
<lb/>schluß des Landgerichts München I vom 20. Juli 1901.

<lb/>II.

<lb/>Die Eheleute N. sind sammtverbindlich verurtheilt. Der Antrag, zu
<lb/>Gunsten der Prozeßkosten eine der Ehefrau N. zustehende Forderung zu
<lb/>pfänden, wurde vom Amtsgerichte München I Abth. A für Civils. zurück- 
<lb/>gewiesen und dieser Beschluß vom Landgerichte München I (Beschw.-Reg.-
<lb/>Nr. 287/1901 8) bestätigt und zwar aus folgenden Gründen: Mangels
<lb/>anderweitigen Nachweises sei anzunehmen, daß die Eheleute N. nach dem
<lb/>ordentlichen gesetzlichen Güterstande des BGB. leben und daß die zu pfändende
<lb/>Forderung zum eingebrachten Gute der Ehefrau N. gehöre. Nach § 739
<lb/>CPO. dürfe die Zwangsvollstreckung in eingebrachtes Gut nur dann er- 
<lb/>folgen, wenn die Frau zu der Leistung und der Mann zur Duldung der
<lb/>Zwangsvollstreckung verurtheilt fei. Hievon bestehe auch dann keine Aus- 
<lb/>nahme, wenn die Eheleute sammtverbindlich verurtheilt seien. Denn dies
<lb/>habe lediglich die Bedeutung, daß sie die ganze Leistung in der Art schulden,
<lb/>daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei und der Gläubiger
<lb/>nach seinem Belieben von jedem derselben die Leistung ganz oder zum
<lb/>Theile fordern könne (§ 421 BGB.). Deswegen könne sich die Frau
<lb/>nicht beschwert fühlen, wenn der Gläubiger wegen des ganzen Betrags in
<lb/>ihr Vermögen vollstrecken lasse. Ebenso sei auch der Mann verpflichtet,
<lb/>wegen des ganzen Betrags die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen
<lb/>zu dulden; dagegen ergebe sich aus der Verurtheilung zu sammtverbind-
<lb/>licher Haftung nicht ohne Weiteres Verpflichtung des Mannes, die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in das seiner Verwaltung und Nutznießung unterliegende ein-
<lb/>gebrachte Gut seiner Frau zu dulden; selbst wenn aber das Urtheil
<lb/>gegen ihn materiell rechtlich wirksam sei, so fehle es an einer prozessualen
<lb/>Voraussetzung, nämlich an einem vollstreckbaren Titel, der den Mann zur
<lb/>Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt (§§ 739, 794 Ziff. 2 CPO.).
<lb/>Wenn Antragsteller sich auf § 1412 Abs. 2 BGB. berufe, so vermenge
<lb/>er die beiden erheblich verschiedenen Begriffe der Wirkung und Voll- 
<lb/>streckungsfähigkeit eines Urtheils (vgl. oberstr. Entsch., neue Folge Bd. 1
<lb/>S. 368, 447, 558).

<lb/>Im gleichen Sinne wurde entschieden in Sachen Vollstr.-Reg.-
<lb/>Nr. 6169/1901 K, Beschw.-Reg.-Nr. 292/1901B.
</p>

                  <pb facs="2084949_66+1901_0499.tif"
                      n="475"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0499"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0499--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Amtsgericht und Landgericht München I.
</p>
                  <p>

                     <lb/>475
</p>
                  <p>

                     <lb/>III.

<lb/>Zu Urkunde des Notars 3£. vom 19. Oktober 1900 bekannte Joseph N.,
<lb/>handelnd Namens seiner Ehefrau Kreszenz, daß dieselbe dem D- einen
<lb/>Betrag von 2875 Mk. schuldet, verpflichtete sie, diesen Betrag mit 6 °/o
<lb/>zu verzinsen und spätestens am 1. April 1901 zu bezahlen, bestellte auf
<lb/>dem Anwesen seiner Ehefrau Hypothek und beantragte endliche Ertheilung
<lb/>einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde an den Gläubiger.

<lb/>Am 27. Oktober 1900 ertheilte der Notar dem Gläubiger die voll- 
<lb/>streckbare Ausfertigung, welche am 3. Juli 1901 der Kreszenz N. persönlich
<lb/>durch die Post zugestellt wurde.

<lb/>Am 19. Juli 1901 stellte Rechtsanwalt Z. den Antrag, eine der
<lb/>Schuldnerin zustehende Forderung zu pfänden und dem Gläubiger zur
<lb/>Einziehung zu überweisen, wobei er eine unterschriftliche Erklärung des
<lb/>Joseph N. vorlegte, nach welcher dieser die Zwangsvollstreckung in das ein-
<lb/>gebrachte Gut seiner Ehefrau gestattete.

<lb/>Amtsbekannt ist, daß die Eheleute N. im Jahre 1875 mit dem erst- 
<lb/>ehelichen Wohnsitz in München geheirathet und einen Ehevertrag nicht
<lb/>abgeschlossen haben.

<lb/>Dem Anträge konnte nicht stattgegeben werden und zwar aus folgenden
<lb/>Gründen:

<lb/>Für die Eheleute N. galt bis zum 1. Januar 1900 das gesetzliche
<lb/>Güterrecht des Bayerischen Landrechts, an dessen Stelle von diesem Zeit- 
<lb/>punkt an der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung nach den
<lb/>Vorschriften des BGB. getreten ist (Art. 83 UeG.).

<lb/>Nicht fest steht, ob Kreszenz N. die zu pfändende Forderung vor oder
<lb/>nach dem 1. Januar 1900 erworben hat. Es ist dies auch gleichgültig.
<lb/>Denn erwarb sie dieselbe nach diesem Zeitpunkte, so bildet sie, da eine der
<lb/>in den KZ 1366—1370 BGB. aufgeführten Ausnahmen nicht einmal
<lb/>behauptet ist, gemäß 8 1363 BGB- einen Bestandtheil ihres eingebrachten
<lb/>Gutes; erwarb sie dieselbe aber vorher, so gehörte sie zu ihrem Paraphernal- 
<lb/>güte, an welchem nach den Bestimmungen in Thl. I Kap. VI 8 22 des
<lb/>Bayr. LR. dem Manne „Administration und Nutznießung" zustand, welches
<lb/>daher im Hinblick ans Art. 97 UeG- vom 1. Januar 1900 die Eigenschaft
<lb/>von eingebrachtem Gute im Sinne der 88 1363, 1373 ff. BGB. erhielt.

<lb/>Nach Art. 24 UeG. finden, soweit nach dem UeG. für den Güterstand
<lb/>einer Ehe die Vorschriften des BGB. für anwendbar erklärt sind, auch
<lb/>die für den Güterstand geltenden Vorschriften der CPO. Anwendung.

<lb/>Nach 8 1395 ff. BGB. bedarf die Frau zur Verfügung über einge-
<lb/>brachtes Gut der Einwilligung des Mannes oder wenigstens der nach- 
<lb/>träglichen Genehmigung desselben. Ausdrücklich hat Joseph N. seine Zu- 
<lb/>stimmung nicht ertheilt. Denn nach dem Wortlaute der Urkunde tritt er
</p>

                  <pb facs="2084949_66+1901_0500.tif"
                      n="476"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0500"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0500--><p/>
                  <p>

                     <lb/>476
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nur auf als „handelnd im Namen feiner Ehefrau", dagegen nicht, wie es
<lb/>bei derartigen Urkunden gewöhnlich heißt, „zugleich handelnd im eigenen
<lb/>Namen". Das BGB. schreibt nun zwar für die eheherrliche Zustimmung
<lb/>keine bestimmte Form vor. Dieselbe kann daher an sich auch stillschweigend
<lb/>ertheilt werden. Es fragt sich aber, ob nicht im Hinblick auf Art. 14
<lb/>Not.-Ges. im vorliegenden Falle die notarielle Form erforderlich ist. Das
<lb/>Bahr. Oberste Landesgericht hat im Bd. 2 der Sammlung seiner Ent- 
<lb/>scheidungen S. 40 in einem Falle, den es ex professo zu entscheiden

<lb/>hatte, die Frage bejaht, dagegen im Bd. 15 S. 445, diesmal aber blos
<lb/>gelegentlich der Entscheidung einer anderen Frage, die mildere Auffassung

<lb/>vertreten, eine Auffassung, die auch in Bl. f. RA. Bd. 66 S 123

<lb/>getheilt wird.

<lb/>Eine Hypothekenurkunde, in welcher der Schuldner die Unterwerfung
<lb/>unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, ist aus zwei Gründen voll- 
<lb/>streckbar, einmal als Hypothekenurkunde nach Art. 127 ff. AG. z. CPO.
<lb/>und dann auch als Notariatsurkunde nach § 794 CPO.

<lb/>Soweit die Vollstreckbarkeit der Urkunde als einer Notariatsurkunde
<lb/>in Frage steht, kommen die Vorschriften der §§ 739, 794 CPO. zur
<lb/>Anwendung.

<lb/>Nach § 739 CPO. ist bei dem Güterstande der Verwaltung und
<lb/>Nutznießung die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Frau
<lb/>nur zulässig, wenn die Frau zu der Leistung und der Mann zur Duldung
<lb/>der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verurtheilt ist. Nach
<lb/>ß 794 Abs. 2 CPO. wird, soweit nach den Vorschriften des 8 739 CPO.
<lb/>die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung
<lb/>erforderlich ist, diese dadurch ersetzt, daß der Betheiligte in einer nach
<lb/>Abs. 1 Nr. 5 a. a. O. aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in die seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt.
<lb/>Im Gegensätze zu der oben berührten Frage, ob die eheherrliche Zustimmung
<lb/>formlos ertheilt werden kann oder nicht, steht hier unzweifelhaft fest, daß
<lb/>der Mann entweder zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt sein
<lb/>oder aber ausdrücklich die sofortige Zwangsvollstreckung in einer Urkunde
<lb/>der bezeichneten Art bewilligt haben muß. Dies ergiebt sich schon aus
<lb/>der Vorschrift des 8 750 CPO., wonach die Zwangsvollstreckung nur dann
<lb/>beginnen darf, wenn die Personen, für und gegen welche sie stattfinden
<lb/>soll, in dem Urtheile, bezw. in dem Vollstreckungstitel oder in der Voll- 
<lb/>streckungsklausel namentlich bezeichnet sind und der Vollstreckungstitel bereits
<lb/>zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

<lb/>Keine dieser Voraussetzungen ist in der Richtung gegen Joseph N. gegeben.

<lb/>Als Schuldnerin ist lediglich Kreszenz N. bezeichnet. Ihr Ehemann
<lb/>tritt nach dem Wortlaute der Urkunde lediglich als ihr Vollmachtträger
</p>

                  <pb facs="2084949_66+1901_0501.tif"
                      n="477"
                      xml:id="zs1-2084949_66-1901_0501"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0501--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Amtsgericht und Landgericht München I.
</p>
                  <p>

                     <lb/>477
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf; er hat keine andere Rolle als wie ein beliebiger Dritter. Daran
<lb/>ändert auch der Umstand nichts, daß er zufällig der Ehemann seiner Voll- 
<lb/>machtgeberin ist. Wenn er als Vollmachtträger auftritt und als solcher
<lb/>Erklärungen abgiebt, so muß er, wenn er gleichzeitig im eigenen Namen
<lb/>eine Erklärung abgeben will, dies ausdrücklich sagen. Aus der Urkunde
<lb/>ist daher nicht ersichtlich, daß er eine Erklärung im eigenen Namen ab- 
<lb/>geben wollte.

<lb/>Die Zwangsvollstreckung aus der Notariatsurkunde in das eingebrachte
<lb/>Gut der Kreszenz N. ist daher sowohl deswegen unzulässig, weil Joseph N.,
<lb/>gegen den sich die Zwangsvollstreckung ja ebenfalls richten soll, in der
<lb/>Urkunde nicht als Vollstreckungsgegner aufgeführt ist, als auch deswegen,
<lb/>weil ihm der Vollstreckungstitel nicht zugestellt ist. Es sind sohin wesentlich
<lb/>prozessuale Vorschriften nicht erfüllt.

<lb/>Nun hat freilich der Antragsteller eine unterschriftliche Erklärung des
<lb/>Joseph N. in Vorlage gebracht, wonach dieser die Zwangsvollstreckung in
<lb/>das eingebrachte Gut seiner Frau bewilligt. Dieser Erklärung kann jedoch
<lb/>keine höhere Bedeutung beigemessen werden, als wenn Jemand ersucht,
<lb/>auf Grund eines bloßen Schuldscheins eine Zwangsvollstreckung vorzu- 
<lb/>nehmen, m. a. W. die Erklärung ist rechtlich ohne alle Bedeutung; denn
<lb/>das Gesetz verlangt entweder ein Urtheil oder die Abgabe einer Erklärung
<lb/>in einer Notariatsurkunde mit Unterwerfung. unter die sofortige Zwangs- 
<lb/>vollstreckung. Dies ergiebt sich auch aus den Motiven, welche ausführen,
<lb/>daß der Abs. 2 des § 794 CPO. deshalb eingefügt wurde, um den
<lb/>Gläubiger in die Lage zu versetzen, „gegen den zur Duldung Verpflichteten
<lb/>auf einfacherem Wege einen vollstreckbaren Titel zu erlangen und so
<lb/>die Kosten und Weiterungen eines Prozesses zu vermeiden".

<lb/>Der Hinweis des Antragstellers darauf, daß ihn im Falle eines
<lb/>Prozesses gegen den Mann die Kosten träfen, ist unbehelflich und auch
<lb/>unrichtig; denn gegenüber den vom Gesetz aufgestellten Erfordernissen kann
<lb/>dieser Grund keine Beachtung verdienen. Außerdem hat der Mann, der
<lb/>von der Fälligkeit der Forderung Kenntniß hat, die Verpflichtung, ent- 
<lb/>weder seiner Frau die zur Begleichung der Schuld erforderlichen Baar-
<lb/>mittel rechtzeitig aus dem eingebrachten Gute zur Verfügung zu stellen,
<lb/>oder, falls er dies nicht kann oder will, doch wenigstens seinerseits alle
<lb/>Vorkehrungen zu treffen, welche erforderlich sind, um dem Antragsteller
<lb/>die gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche und deren Vollstreckung in
<lb/>das eingebrachte Gut zu ermöglichen, ohne daß hiezu noch eine aus- 
<lb/>drückliche Aufforderung des Gläubigers erforderlich ist. Dies folge schon
<lb/>aus seiner Stellung als Verwalter des eingebrachten Gutes und aus der
<lb/>sich daraus ergebenden Pflicht, für die ordnungsmäßige Tilgung der in
<lb/>Bezug auf jenes wirksam entstandenen Schulden besorgt zu sein. Will er
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0502.tif"
                   n="478"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0502"/>
               <div xml:id="d20610e59132"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="D.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Landgericht Würzburg</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0502--><p/>
                  <p>

                     <lb/>478
</p>
                  <p>

                     <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>vermeiden, daß der Antragsteller gegen ihn selbst vorgeht, so obliegt es
<lb/>ihm, demselben auch ohne ausdrückliche Anregung eine Urkunde auszu- 
<lb/>stellen und zu übergeben, die dem § 794 Abs. 5 CPO. entspricht. Unter- 
<lb/>läßt er dies, so giebt er zur Klage Veranlassung (vgl. Rechtspr. der Ober- 
<lb/>landesgerichte, herausgegeben von Mugdan-Falkmann Bd. 2 S. 295).

<lb/>Es kann sich daher nur darum handeln, ob nicht etwa auf Grund
<lb/>der fraglichen Urkunde als einer Hypothekenurkunde die Vollstreckung
<lb/>zulässig ist. Nach Art. 8 EG. zu dem Gesetze, betr. Aendernngen der
<lb/>CPO. vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 332), bleiben die landesgesetzlichen
<lb/>Vorschriften über die Vollstreckbarkeit von Hypothekenurkunden in An- 
<lb/>sehung der Hypotheken in Kraft, welche zu der Zeit bestehen, zu welcher
<lb/>das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Auf dieser Grundlage ist auch
<lb/>die Vorschrift des Art. 166 Abs. 2 AG. z. BGB. erlassen worden. Die
<lb/>Voraussetzungen der Vollstreckbarkest von Hypothekenurkunden sind daher
<lb/>ausschließlich nach den Vorschriften der Art. 127 ff. AG. z. CPO. zu
<lb/>beurtheilen. Diese Vorschriften schreiben nicht vor, daß der Mann die
<lb/>Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut bewilligen muß. Von diesem
<lb/>Gesichtspunkt aus stünde daher der beantragten Zwangsvollstreckung ein
<lb/>Hinderniß nicht im Wege. Allein aus der Urkunde selbst ergiebt sich, daß
<lb/>die Vorschriften des materiellen Rechtes nicht gewahrt sind. Das
<lb/>Vollstreckungsgericht steht, was die Form der eheherrlichen Zustimmung
<lb/>anlangt, auf dem strengeren, in der Samml. Bd. 2 S. 40 vertretenen
<lb/>Standpunkt und hält weder die aus der Urkunde noch aus der nach- 
<lb/>träglich abgegebenen unterschriftlichen Erklärung sich etwa ergebende Zu- 
<lb/>stimmung im Hinblick auf Art. 14 Not.-Ges. für genügend (vgl. jedoch
<lb/>auch Jur. Wochenschr. 1901 S. 352); denn gegenüber dieser durch
<lb/>Art. 189 EG. z. BGB. aufrecht erhaltenen Vorschrift kann § 182 Abs. 2
<lb/>BGB. für die Hypothekbestellung noch nicht Geltung beanspruchen. Wenn
<lb/>auch die Urkunde mit der Vollstreckungsklausel versehen ist, so ist das
<lb/>Vollstreckungsgericht gleichwohl nicht gehindert, die Gültigkeit des beurkundeten
<lb/>Vertrags nachzuprüfen; es hat deshalb, wenn sich die Nichtigkeit desselben
<lb/>aus der Urkunde selbst ergiebt, diesen Umstand von Amtswegen zu berück- 
<lb/>sichtigen und die Vornahme einer Pfändungshandlung abzulehnen. Be- 
<lb/>schluß des Amtsgerichts München I Abth. A für Civils. vom 27. Juli 1901.

<lb/>v. Landgericht WürzSurg.

<lb/>V. Die unter den Erben am ungetheilten Nachlasse be- 
<lb/>stehende Gemeinschaft zur gesammten Hand verhindert das
<lb/>Erlöschen der Hypothek eines Miterben durch Konsolidation.
<lb/>Das Anwesen des Karl Sch. in O. war mit einer Hypothek des Pf. von
<lb/>dort belastet. Der Hypothekschuldner Karl Sch. starb am 4. September
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0503.tif"
                n="479"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0503"/>
            <div xml:id="d20610e59247" n="III.">
        
               <head>Vermischte Mittheilungen</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0503--><p/>
               <p>

                  <lb/>Landgericht Würzburg. Vermischte Mittheilungen.
</p>
               <p>

                  <lb/>479
</p>
               <p>

                  <lb/>1900 und wurde von dem Hypothekgläubiger Pf. und dessen Schwester
<lb/>A. H. beerbt. Am 12. Oktober 1900 wurde der Besitztitel bezüglich der
<lb/>verpfändeten Grundstücke im Hypothekenbuch auf die beiden Erben be- 
<lb/>richtigt. Mit notarieller Urkunde vom 28. August 1901 cedirte Pf. seine
<lb/>Hypothekforderung an den Max R. in M. Das Hypothekenamt ver- 
<lb/>weigerte den Vollzug der Cefsionsurkunde, weil das Hypothekenrecht des Pf.
<lb/>in Folge des Erbübergangs zur Hälfte erloschen und nicht mehr über- 
<lb/>tragbar sei. Der gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerde wurde
<lb/>stattgegeben, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen.

<lb/>Aus § 161 Abs. 1 des Bayr. Hyp.-Ges. ergiebt sich der Grundsatz
<lb/>der Konsolidation: Das Hypothekenrecht erlischt mit dem Erwerbe des Eigen- 
<lb/>thums am Hypothekenobjekte Seitens des Hypothekgläubigers. Ein solcher
<lb/>Eigenthumsübergang und damit die Erlöschung des Hypothekenrechts wird
<lb/>hier vom Hypothekenamte bezüglich des dem Cedenten als Erben zu- 
<lb/>stehenden Hälfteantheils an dem verpfändeten Anwesen angenommen, wo- 
<lb/>bei offenbar davon ausgegangen wird, daß hier den beiden Erben ideelle
<lb/>Hälfteantheile an dem ererbten Grundvermögen zustehen. Hiebei werden
<lb/>jedoch die Rechtsverhältnisse unter den Miterben am ungetheilten Nach- 
<lb/>lasse, wie solche im BGB. gestattet sind, verkannt. Daß eine Nachlaß- 
<lb/>auseinandersetzung, wenigstens soweit die verpfändeten Grundstücke in
<lb/>Frage kommen, unter den Erben noch nicht porgenommen wurde, ergiebt
<lb/>sich aus dem Eintrag im Hypothekenbuche. Damit besteht unter den beiden
<lb/>Erben noch das Gesammthänderverhältniß am ungetheilten Nachlasse, wie
<lb/>solches nach 8 1922 Abs. 1, § 2032 Abs. 1, § 2033 Abs. 1 BGB. konstruirt
<lb/>wurde. Diese deutschrechtliche Erbengemeinschaft ergreift den Nachlaß als
<lb/>Ganzes. Er wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben, deren einzelne
<lb/>Antheile nur an der Erbschaft als Ganzem, nicht an den einzelnen
<lb/>Nachlaßgegenständen zum Ausdrucke kommen. Demnach zerfallen auch die
<lb/>den Nachlaß belastenden Verbindlichkeiten, wie die in Frage stehende
<lb/>Hypothek, nicht in Theilverbindlichkeiten, welche den einzelnen Erbtheilen
<lb/>entsprechend wären. Und so kann es nach diesem Prinzipe der Gemein- 
<lb/>schaft zur gesammten Hand auch ein Erlöschen bestehender Rechtsverhältnisse
<lb/>durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit, also eine Konsolidation
<lb/>im Sinne des Bayr. Hyp.-Ges. nicht geben (Cosack, Lehrbuch des bürg.
<lb/>Rechts 8 386 Note 1; Strohal, Erbrecht, 2. Aust. 8 64 Ziff. 5a;
<lb/>Planck-Ritgen, Kommentar z. BGB. Note 2 zu 8 2032). Beschluß
<lb/>vom 28. September 1901. _

<lb/>III. Wcrmischte Mittheilungen.

<lb/>Gewerbegerichtsgesetz. Das Reichsgesetzblatt Nr. 41 S. 354 fg. ver- 
<lb/>öffentlicht das Reichsgesetz über die Gewerbegerichte in neuer Fassung, wie
<lb/>solche vom 1. Januar 1902 an gilt, nach Bek. vom 29. September 1901.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0504.tif"
                n="480"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0504"/>
            <div xml:id="d20610e59359" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0504--><p/>
               <p>

                  <lb/>480
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>IT. Literatur.

<lb/>I. Verlag von C. H. Beck (Oskar Beck), München.

<lb/>In dritter, neubearbeiteter Auflage erschien die bekannte und beliebte Hand- 
<lb/>ausgabe der

<lb/>Allgemeinen Deutschen Wechselordnung nebst den Nürnberger Novellen
<lb/>und dem Wechselstempelsteuergesetze, bearbeitet von Professor vr. Karl
<lb/>Gar eis in Königsberg. Textausgabe-Format. 181 S. Cart. 1 Mk. 50 Pfg.

<lb/>Rechtsprechung und Literatur sind eingehend berücksichtigt. Besonders anziehend
<lb/>und lehrreich ist die umfassende, die Grundzüge des Wechselrechts darstellende Einleitung.

<lb/>II. I. I. Heiners Verlag, Berlin.

<lb/>In vierter, auf Grund der neuen Reichsgesetzgebung bearbeiteter Auflage
<lb/>wurde veröffentlicht der

<lb/>Kommentar zur Allgemeinen Deutschen Wechselordnung von Hermann
<lb/>Staub. 80. 293 S.

<lb/>Die Vorzüge dieses trefflichen, in der bekannten und beliebten Staub'schen Form
<lb/>gehaltenen Werkes sind bekannt.

<lb/>III. I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, Berlin.

<lb/>Als Bestandteil der Guttentag Aschen Sammlung von Lehrbüchern des Deutschen
<lb/>Reichsrechts liegt in systematischer Darstellung vor:

<lb/>Der Reichseivilprozeß. Von Professor Dr. Hermann Fitting in Halle.
<lb/>Fünfte Auslage. Klein 8°. 714 S. 7 Mk.

<lb/>Die Zahl der Auflagen empfiehlt das Werk von selbst.

<lb/>IV. I. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier), München.

<lb/>1) Das schon oben Seite 336 angezeigte Werk:

<lb/>Das in Bayern geltende Nachbarrecht von Christian Meisner, Rechts- 
<lb/>anwalt in Würzburg ,

<lb/>ist nun durch Erscheinen der dritten Lieferung vollständig Gesammtpreis 6 Mk.) geb.
<lb/>7 Mk. 20 Pfg. Diese dritte Lieferung ist zum großen Theile einer Darstellung des
<lb/>Bayerischen Wafferrechts gewidmet. Letzteres schlägt nun zwar in Einzelparthieen auch
<lb/>in das Gebiet des sogenannten Nachbarrechts ein, wird aber doch im gewöhnlichen
<lb/>Wortsinne nicht zum eigentlichen Nachbarrechte gerechnet. Neuestens verlautet auch,
<lb/>das Bayerische Wasserrecht solle baldig neu geregelt werden. Wenn dies zutrifft, so
<lb/>wäre natürlich davon auch die bezügliche Ausarbeitung in Meisner's Buch betroffen.
<lb/>Aber freilich — wenn und wann Solches zu Stande kommt? Die Antwort scheint
<lb/>noch so unsicher, daß darunter der Werth des Meisner'schen Buches vorerst nicht
<lb/>leiden kann.

<lb/>2) Vollendet ist jetzt auch im ersten Bande das auf Seite 336 erwähnte Werk:

<lb/>Das Deutsche Urheber- und Verlagsrecht mit Erläuterungen von 1)r. Ernst

<lb/>Müller, Amtsrichter und Reichstagsmitglied. Vier Lieferungen.

<lb/>3) Eine beachtenswerthe Abhandlung über den

<lb/>Konkurs der Aktiengesellschaft von Dr. Justin Goldstein in Nürnberg,
<lb/>enthaltend die Annalen des Deutschen Reichs, Band 34, Heft 10, S. 721.

<lb/>4) Ausgegeben ist nunmehr der vielverbreitete, an nützlichen Beigaben so reiche

<lb/>Schweitzers Terminkalender für die bayerischen Juristen, Jahrg. 39 für 1902.

<lb/>Herausgegeben von Oberlandesgerichtsrath O. Wunderer und Landgerichts- 
<lb/>rath Reber, beide in München. Preis geb. 3 Mk.

<lb/>Besonders beliebt auch wegen seiner ausführlichen Personallisten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.
</p>
               <p>

                  <lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0505.tif"
             n="481"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0505"/>
         <div xml:id="d20610e59500" n="No. 27.">
      
            <head>7. Dezember 1901</head>
            <div xml:id="d20610e59505"
                 ana="scope_-_481_-_484"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_66-1901_0529">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ordnungsstrafen in Handelssachen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Nach Reichsrecht und den Bayerischen Ausführungsbestimmungen.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Keidel, Fritz">Von Amtsrichter Fritz Keidel in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 27.
</p>
               <p>

                  <lb/>7. Dezember 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SeufferL's

<lb/>Mtütter für Mechtsanmendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>vr. Julius vo« Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Ordnungsstrafen in Handelssachen. II. Setzung einer angemessenen Frist nach BGB.

<lb/>III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Strafsachen; Bayr. Oberstes Landesgericht in München
<lb/>(Civilsachen). I V. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Ordnungsstrafen in Kaudetssache«.

<lb/>(Nach Reichsrecht und de« Bayerischen Ansführnngsbestimmungen.)

<lb/>Von Amtsrichter Fritz Keidel in München.

<lb/>I. Wegen Nichterfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

<lb/>Das Handelsgesetzbuch ordnet in einer Reihe von Fällen (§8 14,
<lb/>319, 325) die Erlassung von Ordnungsstrafen zur Erzwingung von Hand- 
<lb/>lungen an. Das Verfahren ist in den 88 132 bis 139 GFG-, 88 39
<lb/>bis 47, 187, 198, 213 bis 21b der Bek. vom 24. Dezember 1899, die
<lb/>Führung des Handelsregisters betr., Just.-Min.-Bl. S. 814, geregelt.

<lb/>I. Zulässigkeit von Ordnungsstrafen.

<lb/>Durch Ordnungsstrafen kann erzwungen werden:

<lb/>1) Die Verpflichtung zu einer Anmeldung, einer Zeichnung der
<lb/>Unterschrift oder einer Einreichung von Schriftstücken zumHandels-
<lb/>register (8 14 HGB.), soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen gemacht sind.

<lb/>Die Erzwingung durch Ordnungsstrafen ist ausnahmsweise aus- 
<lb/>geschlossen:

<lb/>a) bei der Anmelduug der Erhöhung, sowie der Herabsetzung der Ein- 
<lb/>lage der Kommanditisten (8 175 HGB.),

<lb/>b) bei einer Reihe von Anmeldungen hinsichtlich einer Aktiengesellschaft
<lb/>oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit es sich um die Anmeldungen
<lb/>zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt (8 319 Abs. 2,
<lb/>8 325 Nr. 9 HGB.). nämlich

<lb/>Anmeldung der Gesellschaft (8 195 Abs. 1 HGB.), der Abändernng
<lb/>des Gesellschaftsvertrags (8 277 Abs. 1 HGB.),
<lb/>des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals (8 280 Abs. 1,
<lb/>8 305 Abs. 2 HGB.),
</p>
               <p>

                  <lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0506.tif"
                   n="482"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0506"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0506--><p/>
               <p>

                  <lb/>482
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordnungsstrafen in Handelssachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals iß 284 Abs. 1 HGB),
<lb/>des Beschlusses, daß die Liquidation unterbleiben solle (§ 304
<lb/>Abs. 3, § 306 Abs. 1 HGB.),

<lb/>c) bei der Anmeldung der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft
<lb/>auf Aktien in eine Aktiengesellschaft (§ 332 Abs. 2 mit § 277 Abs. 1 HGB.)
<lb/>und der gleichzeitigen Anmeldung der Mitglieder des Vorstandes, soweit
<lb/>es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
<lb/>handelt (§ 333 Abs. 1 HGB.).

<lb/>cl) bei einer Reihe von Anmeldungen hinsichtlich einer Gesellschaft mit
<lb/>beschränkter Haftung (8 79 Reichsgesetz vom 20. April 1892 n. F.), soweit
<lb/>es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
<lb/>handelt, nämlich

<lb/>Anmeldung der Gesellschaft (8 7),
<lb/>der Abänderung des Gesellschaftsvertrages (8 54 Abs. 1),
<lb/>der Erhöhung des Stammkapitals (8 57 Abs. 1),
<lb/>der Herabsetzung des Stammkapitals (8 58 Abs. 1 Nr. 3),
<lb/>der Umwandelung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit be- 
<lb/>schränkter Haftung (8 80 Abs. 5).

<lb/>Ist jedoch in diesen Füllen die Eintragung im Register der Haupt- 
<lb/>niederlassung erfolgt, so kann die Anmeldung zum Register der Zweig- 
<lb/>niederlassung erzwungen werden (8 13 HGB.).

<lb/>2) Die Verpflichtung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
<lb/>oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (8 319 Abs. 1, 8 325 Nr. 9
<lb/>HGB.)

<lb/>g.) zur unverzüglichen Berufung der Generalversammlung und zur
<lb/>Anzeige an diese, wenn der sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
<lb/>einer Zwischenbilanz ergebende Verlust die Hälfte des Grundkapitals
<lb/>erreicht (8 240 Abs. 1 HGB.),

<lb/>b) zur Berichterstattung über den Gang der Gesellschaftsangelegenheiten
<lb/>an den Aufsichtsrath auf dessen Verlangen (8 246 Abs. 1 HGB,),

<lb/>e) zur rechtzeitigen Vorlage einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlust- 
<lb/>rechnung, sowie eines Berichts über den Vermögensstand und die Ver- 
<lb/>hältnisse der Gesellschaft an den Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen
<lb/>an die Generalversammlung (8 260 Abs. 2 HGB.),

<lb/>d) zur rechtzeitigen Auslegung der in 8 260 Abs. 2 bezeichneten Vor- 
<lb/>lagen in dem Geschäftsräume der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
<lb/>(8 263 Abs. 1 HGB.),

<lb/>e) zur Gestattung der Einsicht der Bücher und Schriften der Gesell- 
<lb/>schaft und Untersuchung des Bestandes an Werthpapieren und Waaren
<lb/>durch die bestellten Revisoren (8 267 Abs. 1 HGB.),
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0507.tif"
                   n="483"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0507"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0507--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ordnungsstrafen in Handelssachen. 483

<lb/>k) zur Ankündigung des Berichts der Revisoren über das Ergebniß
<lb/>der Prüfung als Gegenstand der Beschlußfassung bei Berufung der nächsten
<lb/>Generalversammlung (§ 267 Abs. 2 HGB.),

<lb/>g) zur Bekanntmachung der Erhebung der Klage wegen Anfechtung
<lb/>eines Generalversammlungsbeschlusses und des Termins zur mündlichen
<lb/>Verhandlung in den Gesellschaftsblättern (§ 272 Abs. 4 HGB.),

<lb/>3) Die Verpflichtung der Liquidatoren einer Aktiengesell- 
<lb/>schaft (8 319 HGB.)

<lb/>a) zur Aufstellung einer Bilanz für den Beginn der Liquidation und
<lb/>für den Schluß jedes Jahres (§ 299 Abs. 1 HGB.),

<lb/>b) zur Vornahme des sonst nach § 260 Abs. 2, § 263 Abs. 1,
<lb/>§ 267 Abs. 2 HGB. dem Vorstande obliegenden Handlungen (§ 299
<lb/>HGB.),

<lb/>c) zur Hinterlegung der Bücher und Papiere der Gesellschaft an einem
<lb/>vom Gerichte bestimmten Ort nach beendeter Liquidation (§ 302 Abs. 2
<lb/>HGB.).

<lb/>II. Art und Höhe der Strafe.

<lb/>Die Ordnungsstrafe ist eine Geldstrafe und darf die einzelne Strafe
<lb/>den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen (8 14 Satz 2 HGB-).
<lb/>Für den Fall der Wiederholung der Strafe besteht eine Beschränkung hin- 
<lb/>sichtlich der Summe der zu erkennenden Strafen nicht.

<lb/>III. Anlaß zum Einschreiten.

<lb/>Der Registerrichter ist verpflichtet, das Ordnungsstrafenverfahren
<lb/>einzuleiten, sobald er von einem sein Einschreiten rechtfertigenden That-
<lb/>bestand durch die Distriktspolizeibehörde (auf Grund der Bek. des K. Staats- 
<lb/>ministeriums des Innern vom 25. Januar 1879 (Just.-Min.-Bl. S. 39),
<lb/>durch andere Behörden, durch eine Handels- und Gewerbekammer oder in
<lb/>sonstiger Weise glaubhafte Kenntniß erhält. Es bedarf keines formellen
<lb/>Antrags irgend einer Person oder der Organe des Handelsstandes, selbst
<lb/>außeramtlich erlangte Kenntniß muß als genügend erachtet werden.

<lb/>In den Fällen des Einschreitens gegen Vorstandsmitglieder und
<lb/>Liquidatoren einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
<lb/>wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber anderen Organen,
<lb/>so dem Aufsichtsrathe, den Revisoren, wird jedoch, da nur ein Interesse
<lb/>dieser Organe an der Erfüllung besteht, lediglich eine Anzeige dieser das
<lb/>Einschreiten veranlassen.

<lb/>Das Gericht kann, wenn die zu erlassende Strafverfügung von der
<lb/>Beurtheilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängig ist, die Ver- 
<lb/>fügung aussetzen, bis über das Verhältniß im Wege des Rechtsstreits ent- 
<lb/>schieden ist (8 127 GFG.).
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0508.tif"
                   n="484"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0508"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0508--><p/>
               <p>

                  <lb/>484
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordnungsstrafen in Handelssachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Einleitung des Verfahrens. Strafandrohung.

<lb/>Der Verhängung der Ordnungsstrafe hat stets eine Aufforderung
<lb/>unter Androhung einer Ordnungsstrafe an den Betheiligten vorauszugehen,
<lb/>innerhalb einer vom Richter nach seinem Ermessen zu bestimmenden Frist
<lb/>entweder der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung
<lb/>mittels Einspruchs zu rechtfertigen (§ 132 Abs. 1 GFG-).

<lb/>Die Bekanntgabe der Verfügung, mit welcher die Frist beginnt, hat
<lb/>nach 8 16 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 GFG. zu erfolgen.

<lb/>Die Beschwerde gegen die Verfügung ist unzulässig (§ 132 Abs. 2

<lb/>GFG.).

<lb/>V. Verfahren bis zur Aufhebung der Strafandrohung oder

<lb/>Straffestsetzung.

<lb/>Im weiteren Verfahren sind folgende mögliche Fälle zu unterscheiden:

<lb/>A. Der Betheiligte erfüllt seine Verpflichtung rechtzeitig.

<lb/>Es bedarf sodann einer Aufhebung der ersten Verfügung nicht: die- 
<lb/>selbe ist durch die Befolgung der Aufforderung von selbst gegenstandslos
<lb/>geworden und das Verfahren beendet.

<lb/>8. Der Betheiligte bleibt unthätig, d. h. er erhebt vor Ablauf der
<lb/>Frist weder Einspruch noch kommt er der Verpflichtung nach.

<lb/>Es ist die Strafe in der angedrohten Höhe festzusetzen, zugleich die
<lb/>Aufforderung unter Androhung einer erneuten Ordnungsstrafe zu wieder- 
<lb/>holen (Z 133 Abs. 1 GFG.) und der Betheiligte in die Kosten des Ver- 
<lb/>fahrens zu verurtheilen (8 138 GFG.).

<lb/>Die Verfügung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 GFG- be- 
<lb/>kannt zu machen.

<lb/>In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung
<lb/>genügt oder Einspruch erhoben wird oder der Anlaß zum Einschreiten auf
<lb/>sonstige Weise weggefallen ist.

<lb/>Die Straffestsetzung kann übrigens durch Erfüllung der Verpflichtung
<lb/>noch vor derselben auch nach Fristablauf abgewendet werden.

<lb/>Das' nämliche Verfahren tritt ein, wenn der Einspruch zurück- 
<lb/>genommen wird (ebenso Dorner, Note 2 zu 8135; a. M. Schneider,
<lb/>Note 2 zu 8 135).

<lb/>Der Registerrichter kann jederzeit die Verfügung — nicht aber die
<lb/>Straffestsetzung — zurücknehmen, wenn er sich überzeugt, daß sie nach
<lb/>Lage der Sache oder auf Grund einer inzwischen eingetretenen Aenderung
<lb/>der Verhältnisse ungerechtfertigt ist (8 18 GFG., 8 41 der Bek.).

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0509.tif"
                n="485"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0509"/>
            <div xml:id="d20610e59934"
                 ana="scope_-_485_-_487"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Setzung einer angemessenen Frist nach BGB.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Teutsch, Robert">Von Robert Teutsch in Nürnberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0509--><p/>
               <p>

                  <lb/>Setzung einer angemessenen Frist nach BGB.
</p>
               <p>

                  <lb/>485
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Setzung einer angemessenen Arist nach WEM.

<lb/>Von Robert Deutsch in Nürnberg.

<lb/>In mehreren Paragraphen des BGB. ist davon die Rede, es hänge
<lb/>der Eintritt irgend einer rechtlichen Folge davon ab, daß ein bei einem
<lb/>Rechtsgeschäfte Betheiligter dem anderen Betheiligten eine „angemessene
<lb/>Frist" zur Bewirkung einer Leistung oder zur Abgabe einer Willens- 
<lb/>erklärung setze. Als Beispiele mögen die §§ 250, 326 und 496 angeführt
<lb/>werden — eine erschöpfende Aufzählung dieser Fälle ist hier nicht von
<lb/>Interesse. Ueber die Auslegung-der Worte „angemessene Frist" sind in
<lb/>der Literatur verschiedene Ansichten aufgetaucht. Die Frage ist die: Ist
<lb/>es nothwendig, daß ein bestimmter Zeitraum, also eine nach Stunden,
<lb/>Tagen, Wochen u. s. f. fixirte Frist dem anderen Theile gesetzt wird, wenn
<lb/>die durch das Gesetz von der Fristbestimmung abhängig gemachte Wirkung
<lb/>eintreten soll, oder aber ist eine solche Frist im engeren Sinne nicht er- 
<lb/>fordert und genügt es vielmehr, wenn nur irgendwie der Wille zum Aus- 
<lb/>drucke gelangt ist, es solle die betreffende Leistung innerhalb einer ange- 
<lb/>messenen Frist bewirkt, die Willenserklärung innerhalb angemessener Frist
<lb/>abgegeben werden. Im Sinne der letzteren Auslegung würde es genügen,
<lb/>wenn z. B. aufgefordert wird, die Leistung oder Willenserklärung solle
<lb/>innerhalb angemessener Frist, oder sie solle bald erfolgen. Viele Schrift- 
<lb/>steller gehen über diese Frage mit Stillschweigen hinweg; unter denen, die
<lb/>sie behandeln, herrscht, wie gesagt, Streit. Um nur zwei Autoritäten zu
<lb/>erwähnen: Staub in der neuen Auflage feines Kommentars z. HGB.
<lb/>verlangt die Setzung einer Frist im engeren Sinne, in Planck's Kom- 
<lb/>mentar z. BGB. hiegegen wird die gegentheilige Ansicht vertreten. Es
<lb/>wird dort ausdrücklich gesagt, es genüge, wenn die Aufforderung dahin
<lb/>gehe, die Leistung, bezw. Willenserklärung solle in angemessener Frist er- 
<lb/>folgen*).

<lb/>Die Frage ist von erheblicher praktischer Tragweite; denn es kommen
<lb/>hier Bestimmungen in Betracht, die sehr oft vom Prozeßrichter anzuwenden
<lb/>sind, da sie die elementarsten Grundsätze des Rechtes der Schuldverhältnisse
<lb/>enthalten, so die Vorschriften über Rücktritt vom Vertrag oder über
<lb/>Schadensersatz in den §§ 326 und 250 BGB. Je nachdem man der
<lb/>einen oder anderen Auffassung sich anschließt, wird natürlich die Ent- 
<lb/>scheidung in vielen Fällen verschieden ausfallen. Darum ist eine Unter- 
<lb/>suchung der Frage, welche Ansicht wohl die richtige sein mag, angezeigt.

<lb/>Auf den ersten Blick möchte man der Auffassung sich zuneigen, es
<lb/>genüge, wenn eine Frist im weiteren Sinne gesetzt wird; denn die Haupt- 
<lb/>sache sei eben doch, daß die Aufforderung überhaupt erfolge, auf die Form
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Uns unbegreiflich! Die Red.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0510.tif"
                   n="486"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0510"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0510--><p/>
               <p>

                  <lb/>486
</p>
               <p>

                  <lb/>Setzung einer angemessenen Frist nach BGB,
</p>
               <p>

                  <lb/>und den näheren Inhalt derselben sei kein besonderes Gewicht zu legen.
<lb/>Zudem entspreche es der Billigkeit, so könnte man weiter argumentiren,
<lb/>daß man nicht zu streng an dem Wortlaute der Erklärung hafte, zumal
<lb/>es einer Kardinalregel des BGB- entspreche, nicht der Wortlaut einer
<lb/>Erklärung, sondern der Wille sei in Betracht zu ziehen (vgl. § 133 BGB.),
<lb/>über den Willen könne aber doch in den Fällen, wo aufgefordert wird,
<lb/>die Leistung „innerhalb einer angemessenen Frist" zu bewirken, oder die
<lb/>Willenserklärung „bald" abzugeben, gar kein Zweifel bestehen.

<lb/>Diese Gründe werden indeß der Bedeutung der hier in Frage
<lb/>stehenden Vorschriften des BGB. nicht gerecht. Ein tieferes Eindringen
<lb/>in diese Bestimmungen muß vielmehr zur entgegengesetzten Ansicht führen.

<lb/>Zunächst scheinen mir schon folgende Gründe gegen diese Auffassung
<lb/>zu sprechen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauche bedeutet Frist
<lb/>einen nach Kalenderzeit fixirten Zeitabschnitt. Sohin entspricht die von
<lb/>mir vertretene Ansicht dem Wortlaute der betreffenden Bestimmungen.
<lb/>Aber sie entspricht nicht minder dem Sprachgebrauche des BGB. Im
<lb/>Allgemeinen Theile, wo es die Fristen regelt, hat es zweifellos nur Fristen
<lb/>im engeren Sinne, also bestimmt bezeichnete Zeitabschnitte im Auge.
<lb/>Die §8 186 fg., die seckes materiae, handeln sicherlich nur von solchen
<lb/>Fristen.

<lb/>Ausschlaggebend für die hier vertretene Ansicht ist der Umstand, daß
<lb/>es dem Sinne der Bestimmungen des BGB. entspricht, daß es deren
<lb/>innere Bedeutung erfordert, an die Fristbestimmung den strengeren Maß- 
<lb/>stab anzulegen.

<lb/>In all' den hier in Frage stehenden Fällen soll ein durch irgend
<lb/>welche Umstände unsicher und unklar gewordener Rechtszustand oder ein
<lb/>von Anfang an schon schwankend gewesenes Verhältniß durch die Auf- 
<lb/>forderung des einen Theiles an den anderen Theil, innerhalb einer Frist
<lb/>solle eine Leistung bewirkt oder eine Willenserklärung abgegeben werden,
<lb/>geklärt werden, es soll dadurch an die Stelle des unsicheren ein klarer
<lb/>Rechtszustand treten. Um zwei Beispiele hiefür anzuführen: Ist bei einem
<lb/>gegenseitigen Vertrag ein Kontrahent in Verzug gekommen, so liegt ein
<lb/>vertragswidriger Zustand vor, der einer Lösung bedarf; in den Vertrags- 
<lb/>verhältnissen ist eine Verwickelung eingetreten, die zu entwirren ist. Durch
<lb/>die Setzung der Frist wird hier erzielt, daß der Schuldner vor eine ganz
<lb/>bestimmte Alternative gestellt wird, vor ein Entweder — Oder. Entweder
<lb/>er kommt seiner vertragsmäßigen Verpflichtung innerhalb der Frist nach,
<lb/>oder der Vertrag ist aufgelöst. Noch klarer läßt sich dies am 8 496
<lb/>BGB. zeigen. Hier handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Kauf- 
<lb/>vertrag (vgl. 8 465). Es liegt demnach ein Schwebezustand vor, der
<lb/>durch die Fristbestimmung zu einem definitiven Rechtszustande werden soll.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0511.tif"
                n="487"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0511"/>
            <div xml:id="d20610e60165" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e60170"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e60178" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0511--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung. Reichsgericht (Strafsachen). 487


<lb/>Entweder der Kauf wird definitiv, oder es wird endgültig entschieden, daß
<lb/>er nie in Wirksamkeit tritt.

<lb/>Demnach verfolgt das Gesetz mit diesen Bestimmungen den Zweck,
<lb/>eine Klärung in schwebende oder unsichere Rechtszustände zu bringen.
<lb/>Diesen erstrebten Zweck würde es aber gewiß nicht erreichen, wenn es mit
<lb/>einer so vagen Fristbestimmung wie „angemessene Frist" oder „bald" sich
<lb/>begnügen wollte. Es würde dann sicherlich nicht die von ihm erstrebte
<lb/>Klärung der Verhältnisse erreicht, vielmehr würde eine neue Verwickelung,
<lb/>eine andere Unklarheit noch zur alten hinzutreten. Jeder der Betheiligten
<lb/>würde natürlich diese vage Fristbestimmung möglichst zu seinen Gunsten
<lb/>auslegen, es würde in der Regel Streit entstehen, welche Frist denn
<lb/>eigentlich unter dem vagen Ausdrucke zu verstehen sei. Wenn z. B. in
<lb/>solchem Falle der Verkäufer, der dem Käufer die Maaren zum Besicht
<lb/>übergeben hatte, auf Zahlung des Kaufpreises klagte, so würde der Letztere
<lb/>sagen: „Ich stelle die Maaren Dir zur Verfügung; sie gefallen mir nicht;
<lb/>die angemessene Frist, die Du mir gesetzt, ist noch nicht verstrichen."
<lb/>Also ein neuer Streit wäre heraufbeschworen! Und welche schwierige
<lb/>Aufgabe wäre es für den Richter, im einzelnen Falle herauszufinden, ob
<lb/>die „angemessene Frist" schon vorüber ist!
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Hlechtsprechung.

<lb/>A. Aelchsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht; Strafprozeß.

<lb/>Auslieferung. Grundsatz der Spezialität? Der Angeklagte
<lb/>bringt zur Begründung des Rechtsmittels vor, nach dem Auslieferungs- 
<lb/>vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg sei die Auslieferung
<lb/>wegen Freiheitsberaubung nicht zulässig und. da er lediglich wegen Dieb- 
<lb/>stahls ausgeliefert worden, könne eine weitere Strafverfolgung nicht ein-
<lb/>treten. Diese Meinung ist unzutreffend. Denn in Art. 1 des genannten
<lb/>Vertrags vom 9. März 1876 ist unter Nr. 6 von den Vortragenden
<lb/>Theilen einander zugesichert, die Auslieferung derjenigen Personen, welche
<lb/>wegen im Gebiete des ersuchenden Staates begangener vorsätzlicher und
<lb/>rechtswidriger Beraubung der persönlichen Freiheit eines Menschen zur
<lb/>gerichtlichen Untersuchung gezogen worden sind.

<lb/>Auch der Grundsatz der sogenannten Spezialität der Auslieferung
<lb/>stand der Aburtheilung wegen Freiheitsberaubung nicht entgegen, d. h. das
<lb/>Recht zur Strafverfolgung des Angeklagten in Deutschland war nicht auf
<lb/>den Diebstahl beschränkt, wegen dessen die Auslieferung begehrt und
<lb/>bewilligt worden war. Dieses Recht hat die Strafkammer zutreffend den
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0512.tif"
                         n="488"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0512"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0512--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>488


<lb/>Vorschriften des Art. 6 des genannten Staatsvertrags entnommen, welche
<lb/>dahin gehen:

<lb/>„die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden auf solche Personen, die
<lb/>sich irgend eines politischen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben,
<lb/>keine Anwendung. Die Person, welche wegen eines der in Artikel 1 und 2
<lb/>aufgeführten gemeinen Verbrechen oder Vergehen ausgeliefert worden ist, darf
<lb/>demgemäß in demjenigen Staate, an welchen die Auslieferung erfolgt ist, in
<lb/>keinem Falle wegen eines von ihr vor der Auslieferung verübten politischen
<lb/>Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Handlung, die mit einem solchen
<lb/>politischen Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhänge steht, noch wegen
<lb/>eines Verbrechens oder Vergehens, welches in dem gegenwärtigen
<lb/>Vertrage nicht vorgesehen ist, zur Untersuchung gezogen und bestraft werden."

<lb/>Aus der Aufzählung derjenigen vor seiner Auslieferung begangenen
<lb/>Strafthaten, wegen deren ein Ausgelieferter nicht soll verfolgt werden
<lb/>dürfen, folgt, daß der Grundsatz der Spezialität nicht vereinbart werden
<lb/>sollte; denn wäre er festgesetzt worden, so hätte es jener Aufzählung nicht
<lb/>bedurft (vgl. auch Entsch. Bd. 31 S. 234). Es war also die Bestrafung
<lb/>des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung zulässig, sofern dieses Vergehen
<lb/>ein Auslieferungsdelikt bildet, was laut Nr. 6 des Art. 1, wie bereits
<lb/>erwähnt, der Fall ist. I. Strafsenat. Urtheil vom 11. April 1901.

<lb/>Beihülfe durch Rath. Die Ansicht der Revision, eine Beihülfe
<lb/>durch Rath setze voraus, daß Derjenige, dem Rath ertheilt wird, zur Be- 
<lb/>gehung des Verbrechens oder Vergehens bereits entschlossen sei, entspricht
<lb/>nicht dem ß 49 des StGB-, der zwar die Möglichkeit der Beihülfe nach
<lb/>der That ausschließt, aber Denjenigen als Gehülfen bestraft, der zur Be- 
<lb/>gehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That dem Thäter
<lb/>wissentlich Beihülfe geleistet hat, somit die bei oder vor der Begehung
<lb/>geleistete Beihülfe in sich begreift. Das Gesetz erfordert nicht das örtliche
<lb/>oder zeitliche Zusammentreffen der Hülfeleistung mit der Thathandlung;
<lb/>Hülfeleistung zur That liegt vielmehr begrifflich auch dann vor, wenn sie
<lb/>vor der That mit Beziehung auf sie, zum Zwecke derselben, in Vorbereitung
<lb/>derselben geleistet wird. Gerade die Ertheilung eines geeigneten Rathes
<lb/>kann den Entschluß des Thäters zur Reife bringen. Erforderlich ist jedoch,
<lb/>daß diese Rathsertheilung in einem Verhältnisse der Unterstützung der Haupt-
<lb/>that steht. Diese Beziehung hat aber das Urtheil nachgewiesen. I. Straf- 
<lb/>senat Nr. 1568/01. Urtheil vom 23. Mai 1901.

<lb/>Nothwehr oder Flucht. In Uebereinstimmung mit den Urtheilen
<lb/>des Reichsgerichts vom 13. Mai 1887 Entsch. Bd. 16 S. 69, vom
<lb/>27. September 1887 Rechtspr. Bd. 9 S. 471, vom 16. November 1897
<lb/>g. B. ist daran festzuhalten, daß das Gesetz (§ 53 StGB.), weil es
<lb/>nicht blos die Person des Angegriffenen, sondern auch dessen sämmtliche
<lb/>sonstigen Interessen, wie Vermögen und Ehre, durch das Recht der Selbst-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0513.tif"
                         n="489"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0513"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0513--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>489
</p>
                     <p>

                        <lb/>vertheidigung schützen will, nicht verlangen kann, daß der Angegriffene, um
<lb/>dem Angriffe zu entgehen, prinzipiell und, soweit dies möglich, stets die
<lb/>Flucht zu ergreifen habe. Und es würde. wenn die Auffassung, daß der
<lb/>Angegriffene einschränkungslos von dem Mittel der Flucht Gebrauch zu
<lb/>machen habe, in dem Urtheile zu finden wäre, dieser Grund für die Ver- 
<lb/>neinung der Nothwehrlage rechtsirrthümlich sein. Denn der Angegriffene
<lb/>hat das Recht, jenes Mittel der Flucht nicht zu ergreifen, wenn er durch
<lb/>eine solche, abgesehen von seiner Person, andere berechtigte Interessen, wie
<lb/>sie vorstehend genannt werden, preisgeben würde. Ob Letzteres zutrifft,
<lb/>hängt von der konkreten Sachlage ab. Gerade Letztere, die hier vorliegenden
<lb/>Umstände, hat aber das Urtheil bei seiner näheren Begründung, warum
<lb/>der Angeklagte vorliegend dem Angriffe des Sch. sich durch einen Seiten- 
<lb/>sprung entziehen konnte und mußte, berücksichtigt. Auch die sonstigen Ver- 
<lb/>hältnisse geben keinerlei Anhalt dafür, daß der Angeklagte in irgend welcher
<lb/>Richtung seinen berechtigten Interessen Opfer gebracht hätte, wenn er, statt
<lb/>seinerseits den Schuß auf Sch. abzufeuern, bei Seite getreten wäre und
<lb/>die Veranstaltung des Sch-, ihn durch einen Schuß zu treffen, wirkungslos
<lb/>gemacht hätte. I. Strafsenat Nr. 1149. Urtheil vom 2. Mai 1901.

<lb/>Nothwehr. Zur Beurtheilung, ob, wann und wie die Ver- 
<lb/>theidigung erforderlich ist (8 53 StGB.).

<lb/>Es ist festgestellt, daß B. auf der Straße sein Messer zog und damit
<lb/>dem Sch. in den rechten Arm stach. In diesem Momente habe Letzterer
<lb/>dem B. mit einem Stocke auf den Kopf geschlagen. Irgend welche weitere
<lb/>Thätlichkeit des Sch. gegen B. hat nicht stattgefunden. B. ist aus § 223a
<lb/>StGB, mit drei Monaten, Sch. mit zwei Monaten Gefängniß bestraft
<lb/>worden. Zur Rechffertigung der Verurteilung des Letzteren ist im Urtheil
<lb/>ausgeführt, es könne nicht in Abrede gestellt werden, daß er von B. an- 
<lb/>gegriffen war, er habe indessen die Grenzen der Vertheidigung überschritten,
<lb/>denn er habe nicht nöthig gehabt, in dieser Weise gegen B. vorzugehen,
<lb/>da es ihm ein Leichtes gewesen sei, ihn entweder mit seinem Stocke, ohne
<lb/>zu schlagen, von sich abzuhalten oder ihn zu entwaffnen, da er mindestens
<lb/>ebenso stark sei, als B.

<lb/>Diese Begründung muß das Bedenken erwecken, daß die Strafkammer
<lb/>die von dem Beschwerdeführer gewählte Vertheidigungsart nur dann als
<lb/>nicht erforderlich bezeichnen durfte, wenn dem Angegriffenen in dem Zeit- 
<lb/>punkte, in welchem dieser sie ergriff, ein minder gefährliches, gleich
<lb/>wirksames Vertheidigungsmittel zu Gebote stand. Die erste der Maß- 
<lb/>nahmen, welche die Strafkammer in dieser Hinsicht erörtert, war jedoch
<lb/>nach ihrer eigenen Sachdarstellung nicht mehr anwendbar, als Beschwerde- 
<lb/>führer sich durch einen Stockschlag gegen den Messerstich seines Angreifers
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0514.tif"
                         n="490"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0514"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0514--><p/>
                     <p>

                        <lb/>490
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>zu schützen suchte. Denn Stich und Hieb trafen zu gleicher Zeit, woraus
<lb/>sich ergiebt, daß B. dem Beschwerdeführer bereits derart zu Leibe gerückt
<lb/>war, daß die Empfehlung der Strafkammer an Letzteren, ihn mit dem
<lb/>Stocke, ohne zu schlagen, von sich abzuhalten, nicht mehr ausführbar
<lb/>gewesen sein würde, falls eine derartige Vertheidigungsweise überhaupt
<lb/>als wirksam sich betrachten lassen würde. Davon, daß zu einem früheren
<lb/>Zeitpunkt, als er thatsächlich erfolgte, Beschwerdeführer erkannt hätte, daß
<lb/>B. einen Messerangriff gegen ihn richten werde, enthält das Urtheil nichts.
<lb/>Die Meinung aber des ersten Richters, es habe Beschwerdeführer den an-
<lb/>nähernd gleich starken B. entwaffnen, ihm also das Messer entreißen sollen,
<lb/>enthält eine im Hinblick auf die Gefährlichkeit eines derartigen Versuches
<lb/>unzulässige Zumuthung, mit welcher das Recht des Angegriffenen, gegen
<lb/>Verletzungen sich zu schützen, verkannt wird. I. Strafsenat Nr. 1396.
<lb/>Urtheil vom 13. Mai 1901.

<lb/>Anwendbarkeit des § 193 StGB, auf vertrauliche Mit- 
<lb/>theilungen.

<lb/>Die vertrauliche Mittheilung eines über einen Anderen umlaufenden,
<lb/>ehrenkränkenden Gerüchts an eine dritte Person, namentlich, wenn dieses
<lb/>Gerücht den Vorgesetzten von Beamten betrifft und einer der Letzteren die
<lb/>Mitiheilung einem Kollegen gegenüber macht, kann sehr wohl zur Wahr- 
<lb/>nehmung berechtigter Interessen geschehen und nach § 193 StGB, straf- 
<lb/>frei sein; die von der Strafkammer unanfechtbar getroffene Feststellung
<lb/>der Absicht, zu beleidigen, und also des Vorhandenseins einer Beleidigung
<lb/>schließt jedoch die Straffreiheit aus. I. Strafsenat Nr. 1207/01. Urtheil
<lb/>vom 23. Mai 1901.

<lb/>Welchen Einfluß haben die §§ 229 und 837 des BGB. auf
<lb/>die Anwendbarkeit des 8 123 des StGB.?

<lb/>Die Revision führt aus, dem Angeklagten habe der (zum Vergehen
<lb/>des Hausfriedensbruches) erforderliche Vorsatz gefehlt, da er der Meinung
<lb/>gewesen sei, er dürfe zur Wiedererlangung seines in die fragliche Wohnung
<lb/>mitgenommenen Hutes sich den Eintritt in das Haus gewaltsam verschaffen.
<lb/>Allein für diese Unterstellung der Revision gewährt das Urtheil keine
<lb/>Grundlage. Nirgends findet sich ein Anhaltspunkt, geschweige denn eine
<lb/>Feststellung, daß der Angeklagte sich für berechtigt gehalten habe, mittels
<lb/>Sprengung der Hausthüre zur Nachtzeit in ein fremdes Haus zu dringen,
<lb/>um seinen Hut zu holen. Auch objektiv werden die Voraussetzungen der
<lb/>Selbsthülfe zutreffend verneint, die des § 123 StGB, mit Recht
<lb/>bejaht. Denn § 867 BGB. räumt dem Besitzer der auf ein fremdes
<lb/>Grundstück gelangten Sache gegen den Grundstücksinhaber einen Anspruch
<lb/>auf Gestattung ihrer Aufsuchung und Wegschaffung, mithin beim Zutreffen
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0515.tif"
                         n="491"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0515"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0515--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen),
</p>
                     <p>

                        <lb/>491
</p>
                     <p>

                        <lb/>von § 229 BGB äußerstenfalls eine Befugniß zum eigenmächtigen Be- 
<lb/>treten des fremden Grundstücks, nur dann ein, wenn die Sache nicht in- 
<lb/>zwischen in Besitz genommen ist, und ausweislich der Urtheilsgründe war
<lb/>dem Angeklagten, wie auch er selbst geltend gemacht hat, seine Kopf- 
<lb/>bedeckung weg-, d. h. von einem Anderen in Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB.)
<lb/>genommen worden, schon ehe sie in das fragliche Haus gelangte. Die
<lb/>Angeklagten sind festgestelltermaßen bewußt zusammenwirkend ein- 
<lb/>gedrungen. Hiemit erscheint gemeinschaftliche Ausführung des Hausfriedens- 
<lb/>bruches ausreichend begründet (Entsch. Bd. 3 S. 7/8). I. Strafsenat
<lb/>Nr. 1450/01. Urtheil vom 20. Mai 1901.

<lb/>Oeffentliche Ausspielung (§ 286 StGB). Zum Begriffe
<lb/>der Veranstaltung und der Oeffentlichkeit.

<lb/>Der erste Richter trennt die fragliche Gabenverloosung in zwei Akte:
<lb/>das Anwerben der Theilnehmer nebst dem Einzuge der Beiträge und sodann
<lb/>die Ausspielung selbst; das Erstere soll nur eine vorbereitende Thätigkeit,
<lb/>die Letztere in bestimmtem, abgeschlossenem Personenkreis, also nicht öffentlich
<lb/>geschehen sein. Diese Spaltung des Unternehmens in zwei Theile läßt
<lb/>sich nicht rechffertigen. Die Veranstaltung einer Ausspieluug umfaßt alle
<lb/>zu ihrer Einleitung und Durchführung erforderlichen Handlungen; die ge- 
<lb/>summte Thätigkeit der Angeklagten mußte deshalb als ein untrennbares
<lb/>Ganze betrachtet werden.

<lb/>Vollendet ist aber das Vergehen des § 286 StGB., wie das
<lb/>Reichsgericht wiederholt ausgeführt hat (Entsch. Bd. 5 S. 432 (434)
<lb/>und Bd. 8 S. 292 (293), Bd. 9 S. 202/3), schon dann, wenn nach
<lb/>Feststehen der Vertragsbedingungen Anderen die Betheiligung ermöglicht
<lb/>erscheint. Dies traf hier spätestens mit dem Einziehen der Beiträge zur
<lb/>Gabenverloosung zu, so daß dies sich nicht als Vorbereitungs-, sondern als
<lb/>Ausführungshandlung darstellt.

<lb/>Die entscheidende Rechtsfrage liegt deshalb darin, ob die Aufforderung
<lb/>zur Theilnahme öffentlich, d. h. dem Publikum oder einem bestimmten,
<lb/>nach objektiven Merkmalen abgegrenzten Personenkreise gegenüber geschehen
<lb/>ist (Entsch. Bd. 1 S. 357; Rechtspr. Bd. 3 S. 320; Entsch. Bd. 15
<lb/>S. 274, Bd. 19 S. 257, Bd. 27 S. 47 (50) u. A.).

<lb/>In diesem Punkte sind die Anführungen des Urtheils ungenügend;
<lb/>sie sprechen von Freunden und Bekannten in E. und den verschiedenen
<lb/>benachbarten Orten, die die Angeklagten zur Christbaumfeier und Gaben- 
<lb/>verloosung eingeladen hätten; auch von „ihnen bekannten" Burschen aus R.,
<lb/>die sich angemeldet und ihre Beiträge geschickt hätten. In welchem Sinne
<lb/>das Wort „Bekannte" gebraucht ist, darüber fehlt jede nähere Darlegung.
<lb/>Wäre darunter die unbestimmte, unabgrenzbare Vielzahl von Menschen zu
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0516.tif"
                         n="492"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0516"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0516--><p/>
                     <p>

                        <lb/>492
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>verstehen, mit denen man irgendeinmal im Leben in Berührung gekommen
<lb/>ist, so wäre damit kein von vornherein abgegrenzter, also privater Kreis
<lb/>gekennzeichnet, der der veranstalteten Ausspielung den Charakter einer nicht
<lb/>öffentlichen geben konnte. In dem erwähnten Sinne sind wohl alle
<lb/>Bewohner kleinerer Orte unter einander Bekannte; aber der Begriff der
<lb/>öffentlichen Veranstaltung gemäß § 286 Abs. 2 StGB, wird bei einer
<lb/>so gestalteten Betheiligungsmöglichkeit nicht unanwendbar.

<lb/>Endlich muß die Urtheilsbegründung noch in einem weiteren Punkte
<lb/>beanstandet werden. Sie erklärt, die Gesellschaft habe die Gabenverloosung
<lb/>veranstaltet, die Angeklagten seien nur die ausführenden Organe ge- 
<lb/>wesen. Da gesellige Vereinigungen, wie die hier in Frage stehende, privat- 
<lb/>rechtlich kein Rechtssubjekt darstellen und strafrechtlich nicht deliktsfähig
<lb/>sind, so waren die Theilnehmer oder Einzelne von ihnen Veranstalter
<lb/>der Ausspielung: Die wichtigsten Ausführungshandlungen (die Aufforderung,
<lb/>das Einziehen der Beiträge, der Ankauf der Gewinne u. A.) fallen den
<lb/>Angeklagten zur Last; soweit erkennbar, geschah Alles auf ihre Rechnung.
<lb/>Wie sie diese Handlungen „als Organe" einer zur Zeit ihrer Vornahme
<lb/>überhaupt nicht bestehenden Gesellschaft vorgenommen haben könnten, ist
<lb/>nicht abzusehen. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob sie nicht als Ver- 
<lb/>anstalter haften (§ 47 in Verbindung mit § 286 Abs. 2 StGB.).
<lb/>I. Strafsenat Nr. 1359/01. Urtheil vom 23. Mai 1901.

<lb/>Gemeinschaftliche Jagdausübung. Voraussetzung und Be- 
<lb/>griff der Mitthäterschaft (§§ 47, 263 StGB.).

<lb/>Der Angeklagte W. ist auf Grund des § 293 StGB, wegen in Ge- 
<lb/>meinschaft mit dem von der gleichen Anklage freigesprochenen Förster K.
<lb/>begangenen Jagdvergehens verurtheilt und bestraft worden. Der hiebei
<lb/>zur Anwendung gebrachte Strafschärfungsgrund der gemeinschaftlich von
<lb/>Mehreren begangenen unberechtigten Jagdausübung setzt die Merkmale der
<lb/>Mitthäterschaft voraus, also auch das Bewußtsein jedes Mitthäters von
<lb/>der Rechtswidrigkeit seines Thuns. Bei dem Angeklagten K. ist jedoch im
<lb/>Urtheile festgestellt, daß er solches nicht besessen, vielmehr als Jagdgast die
<lb/>äußerlich nicht deutliche Jagdgrenze, als er sie mit W. überschritt, nicht
<lb/>gekannt und auf die Bescheidung des Letzteren, als des Jagdpächters, sich
<lb/>verlassen hatte. War er hienach im guten Glauben an die Befugniß zur
<lb/>Jagdausübung im fraglichen Zeitpunkte, so war er nicht Mitthäter und zur
<lb/>Annahme gemeinschaftlicher unberechtigter Jagdausübung fehlte es
<lb/>folgeweise auch gegenüber W. an den Voraussetzungen dieses Thatbestands-
<lb/>merkmals (vgl. Entsch. Bd. 17 S. 414). I. Strafsenat Nr. 1505/1901.
<lb/>Urtheil vom 20. Mai 1901.

<lb/>In gleicher Weise hat derselbe Senat entschieden im Urtheile vom
<lb/>3. Juni 1901 Nr. 1641/1901, wo Mitthäterschaft nicht als genügend
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0517.tif"
                         n="493"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0517"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0517--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Straffachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>493
</p>
                     <p>

                        <lb/>begründet erklärt wurde durch die Feststellung, daß ein Angeklagter den
<lb/>Verletzten zuerst allein geschlagen und dann der Mitangeklagte dem
<lb/>Letzteren gleichfalls Schläge versetzt hat. Es wurde unter Verweisung
<lb/>auf Entsch. Bd. 23 S. 196 für die Mitthäterschaft für erforderlich er- 
<lb/>klärt, daß jeder der beiden Thäter die That mit dem anderen gemein- 
<lb/>schaftlich ausführen wollte.

<lb/>Tragweite des Strafantrags. Die Revision rügt Verletzung der
<lb/>223, 232, 61 StGB-, weil eine Verurtheilung des Angeklagten
<lb/>wegen Körperverletzung des Zeugen M. erfolgt ist, während von
<lb/>Letzterem der Strafantrag auf Sa ckibe schädig ung gerichtet worden, daher
<lb/>ein Strafantrag wegen Körperverletzung gar nicht vorhanden fei. Richtig
<lb/>ist, daß der Strafantrag des M. „wegen Sachbeschädigung seines Fahr- 
<lb/>rades und feines Sonntagsanzugs" gestellt und die Körperverletzung darin
<lb/>nicht besonders erwähnt ist. Das Urtheil hat aber in näherer Begründung
<lb/>festgestellt, daß „bei derselben Gelegenheit und durch dieselbe That, durch
<lb/>welche M. von dem Angeklagten mißhandelt wurde, auch das Fahrrad
<lb/>und der Anzug des M. vom Angeklagten beschädigt worden"; es hat
<lb/>keineswegs, wie die Revision gegenwärtig auszuführen versucht, verschiedene
<lb/>selbständige Handlungen in dem Hinwerfen des Rades und in dem Hin- 
<lb/>werfen und der Verletzung des M. ersehen, sondern als eine und dieselbe
<lb/>That erachtet den vom Angeklagten dem sein Fahrrad führenden M. ver- 
<lb/>setzten Stoß, in Folge dessen M. zu Boden stürzte und sein Fahrrad zur
<lb/>Erde fiel, sowie die weiteren Mißhandlungen des am Boden liegenden M.,
<lb/>die insgesammt auch die Beschädigungen des Anzugs des M. zur Wirkung
<lb/>hatten. Bildete aber Sachbeschädigung und Mißhandlung nur eine Hand- 
<lb/>lung, so liegt rechtlich kein Bedenken vor, den Strafantrag, wie er gestellt
<lb/>worden, auch als auf die Körperverletzung gerichtet anzusehen. Denn
<lb/>gleichgültig ist es, welche rechtliche Qualifikation der Antragsteller der zur
<lb/>strafrechtlichen Verfolgung gestellten Handlung gegeben hat. Der Begriff
<lb/>der „Handlung" in 8 61 StGB- hat dieselbe Bedeutung wie die den
<lb/>Gegenstand der Untersuchung und des Urtheils bildende „That" in 8 263
<lb/>StPO., umfaßt also die That nach allen ihren rechtlichen und that-
<lb/>sächlichen Beziehungen und Gesichtspunkten, wie sich dieselbe nach den Er- 
<lb/>gebnissen der Verhandlung gestaltet. Der Revision ist zuzugeben, daß die
<lb/>in den Urtheilsgründen angezogene Entsch. des RG. vom 22. April 1882,
<lb/>Entsch. B. 6 S. 309 den vorliegenden Fall nicht vollständig trifft, da in
<lb/>dem dort erörterten Strafantrage die Handlung selbst in ihrer thatsüch-
<lb/>lichen Seite beschrieben war, vorliegend aber nur ein rechtlicher Gesichts- 
<lb/>punkt derselben bezeichnet ist. Da indeß, wie oben ausgeftihrt, aus dieser
<lb/>Bezeichnung diejenige Handlung, aus welcher jener rechtliche Gesichtspunkt
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0518.tif"
                         n="494"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0518"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0518--><p/>
                     <p>

                        <lb/>494
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung:
</p>
                     <p>

                        <lb/>herausgegriffen, unzweideutig zu erkennen ist, so konnte Letztere in allen
<lb/>in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten als unter Strafantrag
<lb/>gestellt erachtet werden. Im klebrigen ist die Ermittelung der einem
<lb/>Strafantrag inhaltlich beizulegenden Bedeutung dem pflichtmäßigen Er- 
<lb/>messen des Richters anvertraut, der in jedem Einzelnfalle nach der be- 
<lb/>sonderen Sachlage sich seine Ueberzeugung zu verschaffen hat.

<lb/>Angesichts der Begleitumstände ist aber dem ersten Richter darin
<lb/>beizustimmen, daß mit dem Anträge des M. die Herbeiführung der Be- 
<lb/>strafung des Angeklagten wegen der von diesem ihm zugefügten Rechts- 
<lb/>verletzung als solcher bezweckt worden. Der Antrag genügte somit auch
<lb/>für die vom Angeklagten gegen den M. verübte Körpermißhandlung.
<lb/>I. Strafsenat Nr. 1077/1901.' Urtheil vom 2. Mai 1901.

<lb/>In gleichem Sinne wurde von demselben Senat entschieden im Urtheile
<lb/>vom 13. Mai 1901 Nr. 1442, wo noch hervorgehoben ist, daß die Angabe
<lb/>des rechtlichen Gesichtspunkts oder des Strafgesetzes, unter welches die Hand- 
<lb/>lung zu subsummiren sei, im Gesetze nicht als eine Erforderniß des Straf- 
<lb/>antrags hingestellt ist. Regelmäßig ist nur die thatsächliche Beschreibung
<lb/>der Handlung, wegen deren der Strafantrag gestellt wird, nothwendig.
<lb/>Darum wurde die Verurtheilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB.) für
<lb/>zulässig erklärt, obgleich die betreffende Aeußerung im Strafantrag und
<lb/>im Eröffnungsbeschlusse nur unter dem Gesichtspunkte der Nöthigung (§ 240
<lb/>StGB.) behandelt worden war. Selbstverständlich ist die Vorschrift des
<lb/>§ 264 StPO, zu beobachten.

<lb/>Begründung des Beschlusses, daß ein Zeuge nicht zu ver- 
<lb/>eidigen sei.

<lb/>Dem vom Vertheidiger gestellten Antrag auf Beeidigung des Zeugen
<lb/>Jakob E. entgegen wurde vom Gerichte der Beschluß verkündet, daß der
<lb/>Zeuge E. auf Grund des § 56 StPO, nicht vereidigt werde.

<lb/>Die §§ 56 und 57 StPO, lassen mit Deutlichkeit den Willen
<lb/>des Gesetzgebers erkennen, daß jede Zeugenaussage eidlich abzugeben sei,
<lb/>insofern nicht für die Unterlassung der Beeidigung ein im Gesetz aner- 
<lb/>kannter Grund bestehe. Wenn auch einerseits dem Gerichte freisteht, auf
<lb/>eine uneidliche Aussage seine Ueberzeugung zu stützen, so soll dennoch
<lb/>andererseits ein zur Erforschung der Wahrheit so wichtiges Mittel wie die
<lb/>Beeidigung zeugschaftlicher Angaben nur in den gesetzlich zugelassenen Aus- 
<lb/>nahmefällen unterbleiben.

<lb/>Wie ein die Beeidigung eines Zeugen ablehnender Beschluß zu be- 
<lb/>gründen sei, wird im Gesetze nicht vorgeschrieben. Aus dem Rechte des
<lb/>Revisionsgerichts zur Nachprüfung ergiebt sich jedoch die Anforderung, daß
<lb/>der Beschluß ersehen lassen muß, ob für die Unterlassung der Beeidigung
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0519.tif"
                         n="495"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0519"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0519--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>495
</p>
                     <p>

                        <lb/>ein gesetzlicher Grund besteht. Diesem Erfordernisse wird z. B. im Falle
<lb/>des Z 56 Nr. 3 StPO durch die Begründung Rechnung getragen,
<lb/>der Zeuge sei der Theilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung
<lb/>bildenden That verdächtig, auch ohne daß die den Verdacht rechtfertigenden
<lb/>Thatsachen im einzelnen angegeben werden (Rechtsprechung des RG Bd. 10
<lb/>S. 36). Ebenso verhält es sich bei der in den Entsch. des RG- Bd. 25
<lb/>S. 43 wiedergegebenen erstrichterlichen Begründung.

<lb/>Dagegen wurde die bloße Hinweisung auf die Bestimmung des § 56
<lb/>Nr. 3 StPO, vom Reichsgerichte schon wiederholt als ungenügend er- 
<lb/>achtet (Entsch. Bd. 4 S. 324 und Bd. 24 S. 130).

<lb/>In dem hier vorwürfigen Falle ist überhaupt nur § 56 StPO.
<lb/>— ohne nähere Bezeichnung — in Bezug genommen. Es fehlt sonach
<lb/>die Angabe, welche Nummer des 8 56 hier als anwendbar erachtet wurde,
<lb/>und insoweit 8 56 Nr. 3 in Frage gekommen sein sollte, eine Erläuterung
<lb/>darüber, in welcher Beziehung diese Gesetzesstelle in Betracht kam.

<lb/>Demgemäß mußte das Urtheil wegen Verletzung des 8 56 StPO, auf- 
<lb/>gehoben werden. I. Strafsenat Nr. 1406/01. Urtheil vom 13. Mai 1901.

<lb/>Gemeinschaftliche Körperverletzung (8 223a StGB.) setzt
<lb/>die Begriffsmerkmale der Mitthäterschaft aller Verurtheilten
<lb/>voraus.

<lb/>Wie die Strafkammer für erwiesen ansieht, hat erst der Mitangeklagte
<lb/>B. für sich allein den M. geschlagen und sodann hat L. ihm noch
<lb/>Schläge mit dem Flintenkolben versetzt. Die Gemeinschaftlichkeit der Miß- 
<lb/>handlung wird bei B. verneint, bei L. bejaht. Die Mitthäterschaft im
<lb/>Sinne des 8 47 StGB, setzt aber voraus, daß jeder der Thäter die
<lb/>That mit den anderen gemeinschaftlich ausführen will, und deshalb ist
<lb/>es nicht angängig, bezüglich des einen von zwei bei der That betheiligten
<lb/>Thätern eine gemeinschaftliche Ausführung mit den anderen anzunehmen,
<lb/>bezüglich dieser anderen aber die Mitthäterschaft zu verneinen (Entsch. des
<lb/>RG- in Strass. Bd. 23 S. 196). Dies gilt auch im Falle der gemein- 
<lb/>schaftlichen Körperverletzung im Sinne des 8 223 a StGB. Hienach
<lb/>scheidet der erschwerende Umstand der Gemeinschaftlichkeit, wie bei B., so
<lb/>auch bei L. ans. I. Strafsenat Nr. 1641,01. Urtheil vom 3. Juni 1901.

<lb/>Treiben von Wild in den benachbarten Jagdbezirk (8 292
<lb/>StGB.).

<lb/>Unter „Ausübung der Jagd" im Sinne des 8 292 StGB, ist die
<lb/>Vornahme der dem Jagdberechtigten in Bezug auf die Okkupation des
<lb/>Wildes zustehenden Jagdbefugnisse zu verstehen (Entsch. d. RG. Bd. 3
<lb/>S. 226). Der Thatbestand des 8 292 erfordert somit eine auf die
<lb/>Okkupation selbst gerichtete Handlung, gleichviel ob sie Erfolg hat; nicht
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0520.tif"
                   n="496"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0520"/>
               <div xml:id="d20610e61127"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e61135" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Handelsrecht; Civilprozeß; Konkursrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0520--><p/>
                     <p>

                        <lb/>496
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>aber genügt dazu eine Handlung, welche nur künftiges Jagen, d. h. also
<lb/>das künftige Ausgehen auf Okkupation von Wild, vorbereitet (Entfch.
<lb/>d. RG. Bd. 11 S. 421). Nach diesen Gesichtspunkten wird im Einzel- 
<lb/>falle zu prüfen und thatsächlich festzustellen sein, ob das Aufscheuchen
<lb/>von Wild auf einem fremden Jagdgebiet, um dasselbe zum Uebertritt
<lb/>auf ein benachbartes Gebiet zu veranlassen, als Jagdausübung oder
<lb/>nur als Vorbereitung künftiger Jagdausübung anzusehen ist. Ersteres
<lb/>wird nur dann der Fall sein, wenn das Aufscheuchen unmittelbar die
<lb/>Okkupation ermöglichen sollte, dergestalt, daß es, wie bei der Treibjagd,
<lb/>einen Theil des Jagens selbst bildet (Rechtspr. des RG. Bd. 10 S. 331);
<lb/>die letztere Alternative hingegen wird immer vorliegen, wenn nur das
<lb/>Wild auf das Nachbargebiet getrieben werden sollte, um bei etwaiger
<lb/>künftiger Jagd bessere Ausbeute zu gewähren. Der Vorderrichter hat
<lb/>in schlüssiger, von Rechtsirrthum freier Begründung den letzteren Fall als
<lb/>hier erwiesen festgestellt; damit aber fällt der Thatbestand des § 292 hin- 
<lb/>weg. I. Strafsenat Nr. 2372/01. Urtheil vom 19. September 1901.

<lb/>B. ZSayr. Hverstes Landesgericht in München (ßivikfachen).

<lb/>Civilrecht; Handelsrecht; Civilprozeß; Konkursrecht.

<lb/>Verlagsgeschäfte als Handelsgeschäfte. Begriff und Um- 
<lb/>fang des Handelsgeschäfts. Mit Recht gieng das Oberlandesgericht
<lb/>davon aus, daß nach Art. 272 Abs. 1 Nr. 5 des Allgemeinen Deutschen
<lb/>Handelsgesetzbuchs*) die Verlagsgeschäfte — im Gegensätze zu den Ge- 
<lb/>schäften der Druckereien —, wenn sie gewerbemäßig betrieben werden,
<lb/>Handelsgeschäfte sind, ohne daß es auf den Umfang des Betriebs, ins- 
<lb/>besondere darauf ankommt, ob dieser nur ein handwerksmäßiger ist, und
<lb/>daß zu den Verlagsgeschäften auch der Zeitungsverlag gehört, selbst wenn
<lb/>die Zeitung nur zusammengelesene Artikel und Ankündigungen enthält und
<lb/>der Verleger selbst Redakteur ist. Daß auch das nur handwerksmäßig
<lb/>betriebene Verlagsgeschäft ein Handelsgeschäft im Sinne des Art. 272
<lb/>Abs. 1 Nr. 5 bildet, ergiebt sich aus der Fassung dieser Bestimmung und
<lb/>aus ihrer Entstehungsgeschichte; es sollten an dieser Stelle des Gesetzes
<lb/>ursprünglich nur die Verlagsgeschäfte, aber ohne Einschränkung, später
<lb/>auch die Geschäfte der Druckereien, diese unter Ausschluß des Kleinbetriebs,
<lb/>als Handelsgeschäfte erklärt werden. Es ergiebt sich endlich auch aus der
<lb/>Natur der fraglichen Verhältnisse, da die Eigenart der kaufmännischen
<lb/>Thätigkeit im Allgemeinen bei jedem Verlagsgeschäft ohne Rücksicht auf
<lb/>seinen Umfang, nicht aber bei dem niederen Druckereibetriebe hervortritt
<lb/>(vgl. den Preußischen Entwurf eines Handelsgesetzbuchs Art. 2 Nr. 7;
<lb/>die Protokolle der Kommission zur Berathung eines Allg. D. HGB.


<lb/>*) 21 tun. d. Red. Vgl. jetzt HGB. von 1897 ß 1 Nr. 6 und 9.
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0521.tif"
                         n="497"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0521"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0521--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilfachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>497
</p>
                     <p>

                        <lb/>S. 1264, 1295, 1296; den Entwurf der Redaktionskommission 1. Lesung
<lb/>Art. 2 Nr. 6; den Entwurf der 2. Lesung Art. 255 Nr. 5; Gold- 
<lb/>schmidt, Handbuch des Handelsrechts, 2. Aufl. Bd. 1 S. 521, 569 fg.,
<lb/>646 fg.; Dernburg, Lehrb. d. Preuß. Privatrechts und der Privat- 
<lb/>rechtsnormen des Reichs, 5. Aufl. Bd. 2 S. 18). Mit Recht nahm das
<lb/>Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urtheile weiter an, daß demgemäß
<lb/>die Veräußerung des Verlagsgeschäfts und der zu dessen Betriebe be- 
<lb/>stimmten, den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Maschine durch S.
<lb/>und der Erwerb des Verlagsgeschäfts mit dieser Maschine durch B. als
<lb/>Handelsgeschäfte zu erachten sind. Nach Art. 273 Abs. 1 des Allgemeinen
<lb/>Deutschen Handelsgesetzbuchs*) sind alle einzelnen Geschäfte eines Kauf- 
<lb/>manns, die zum Betriebe seines Handelsgeschäfts gehören, als Handels- 
<lb/>geschäfte anzusehen; nach Abs. 2 gilt dies insbesondere von der Anschaffung
<lb/>der Geräthe, die bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt
<lb/>werden sollen. Bei dieser ganz allgemeinen Fassung des Abs. 1, und da
<lb/>im Abs. 2 nur auf das Vorhandensein der kaufmännischen Zweckbestimmung
<lb/>des veräußerten Gegenstandes, nicht aber darauf Gewicht gelegt ist, ob sie
<lb/>schon verwirklicht wurde, muß mit der herrschenden Lehre und Recht- 
<lb/>sprechung angenommen werden, daß die Veräußerung des Handelsgeschäfts
<lb/>durch den bisherigen Inhaber und dessen Erwerb durch den künftigen In- 
<lb/>haber, sowie die Veräußerung und der Erwerb der zu dessen Betriebe ge- 
<lb/>hörenden Geräthe auf beiden Seiten Handelsgeschäfte sind, auch wenn der
<lb/>Erwerber den Betrieb des Geschäfts noch nicht eröffnet und die Geräthe
<lb/>nocki nicht benutzt hat. Der Erwerber hat schon dadurch, daß er das
<lb/>Geschäft und die bei dem Betrieb unmittelbar zu benützenden Geräthe er- 
<lb/>worben hat, Handlungen vorgenommen, die zum Betriebe seines Handels-
<lb/>gewerbs gehören und ihn zum Kaufmanne machen (vgl. Goldschmidt
<lb/>a. a. O. S. 655, 667 fg.; Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts Bd. 1
<lb/>S. 131 fg., 134, 135; Staub, Kommentar z. A. D. Handelsgesetzbuch,
<lb/>3. und 4. Aufl. S. 693, 695, 6. und 7. Aufl. S. 1042 fg.). Es ist da- 
<lb/>her für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang, ob B., als er die
<lb/>Maschine an die Beklagte veräußerte, das von ihm erworbene Verlagsgeschäft
<lb/>schon in Betrieb gesetzt und die Maschine schon in Benützung genommen
<lb/>hatte oder nicht. Urtheil vom 10. Juni 1901; Reg.-Nr. I 73/01.

<lb/>Erziehungsanordnungen durch das Vormundschaftsgericht.
<lb/>Das Amtsgericht X. als Vornrundschaftsgericht hat angeordnet, daß die
<lb/>Kinder des M. (drei minderjährige Knaben) zum Zwecke der Erziehung
<lb/>in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehnngs- oder Besserungs- 
<lb/>anstalt untergebracht werden. Das Amtsgericht hatte aus dem Ergebnisse


<lb/>*) Anm. d. Red. Vgl. jetzt HGB. von 1897 8 343 fg.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0522.tif"
                         n="498"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0522"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0522--><p/>
                     <p>

                        <lb/>498
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der veranstalteten Ermittelungen die Ueberzeugung gewonnen, daß die
<lb/>Kinder von ihrem Vater mangelhaft verpflegt und in der Erziehung so
<lb/>vernachlässigt werden, daß sie sittlich z» verkommen drohen. Die von M.
<lb/>eingelegte Beschwerde wurde von dem Landgerichte nach der Aufnahme
<lb/>weiterer Beweise als unbegründet zurückgewiesen, weil für erwiesen erachtet
<lb/>wurde, daß der Beschwerdeführer durch Vernachlässigung der Erziehung
<lb/>seiner Kinder, durch gänzlichen Mangel an Entschlossenheit und Thatkraft,
<lb/>der ihm als Verschulden angerechnet werden müsse, alle Gewalt über die
<lb/>Kinder verloren habe. In Folge dessen seien die beiden älteren Knaben
<lb/>sittlich verwildert und das sittliche Wohl des jüngsten Knaben gefährdet.

<lb/>Das Beschwerdegericht hat in diesen von ihm festgestellten Thatsachen,
<lb/>die nach § 27 GFG. in Verbindung mit § 561 CPO. für das Oberste
<lb/>Landesgericht maßgebend sind, mit Recht eine das Wohl der Kinder ge- 
<lb/>fährdende Vernachlässigung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB. gefunden.
<lb/>Der Beschwerdeführer ist als Vater verpflichtet, seine Kinder sorgfältig zu
<lb/>überwachen und ihren schlimmen Neigungen durch Handhabung ange- 
<lb/>messener Zucht entgegen zu treten, um sie zu ordentlichen Menschen zu
<lb/>erziehen. Ueberläßt er aus Bequemlichkeit und Scheu vor entschlossenem
<lb/>Eingreifen die Kinder sich selbst und setzt er durch dieses pflichtwidrige
<lb/>Verhalten die Kinder, wie der Erfolg bei den zwei älteren Knaben gezeigt
<lb/>hat, der Gefahr sittlicher Verwilderung aus, so ist das Vormundschafts- 
<lb/>gericht berechtigt und verpflichtet, die zur Abwendung der Gefahr erforder- 
<lb/>lichen Maßregeln zu treffen, insbesondere eine anderweitige Unterbringung
<lb/>der Kinder zum Zwecke der Erziehung anzuordnen. Beschluß vom 1. Juni
<lb/>1901; Reg.-Nr. UI 38/01.

<lb/>Lebensversicherung. Bedeutung des Ausdrucks: „zu Gunsten
<lb/>meiner Hinterbliebenen". Das Berufungsgericht hat den von Karl F.
<lb/>mit der Versicherungsgesellschaft G. geschlossenen Vertrag dahin ausgelegt,
<lb/>er habe darin eine Bestimmung zu Gunsten dritter Personen getroffen
<lb/>und seinen Willen kundgegeben, daß die Versicherungssumme nicht in seinen
<lb/>Nachlaß fallen, sondern unmittelbar den Klägern zukommen solle. Das
<lb/>Gericht hat hiebei erwogen, daß die Bestimmung „zu Gunsten meiner
<lb/>Hinterbliebenen" nicht gleichbedeutend sei mit einer Versicherung „zu
<lb/>Gunsten der Erben". Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche werde
<lb/>unter dem Ausdrucke „Hinterbliebene" etwas anderes verstanden als unter
<lb/>dem Ausdrucke „Erben". Die Hinterbliebenen seien die nächsten Familien- 
<lb/>angehörigen, die Nachkommen und der überlebende Ehegatte; die Erben
<lb/>dagegen seien die Personen, auf die durch den Willen des Verstorbenen
<lb/>oder durch das Gesetz das Vermögen des Erblassers als Ganzes übergeht.
<lb/>Der Ausdruck „Hinterbliebene" werde auch in neueren Gesetzen in dem
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0523.tif"
                         n="499"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0523"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0523--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>499
</p>
                     <p>

                        <lb/>Sinne gebraucht, daß darunter die nächsten Angehörigen, die Wittwe und
<lb/>die Kinder, verstanden werden. An der Verschiedenheit der beiden Be- 
<lb/>griffe werde dadurch nichts geändert, daß im vorliegenden Falle die Hinter- 
<lb/>bliebenen des Karl F. zugleich auch seine Erben sind. Das Gericht hat
<lb/>hienach festgestellt, daß Karl F., der, als er sein Leben am 21. September
<lb/>1873 zu Gunsten seiner Hinterbliebenen versicherte, bereits verheirathet war
<lb/>und Kinder hatte, durch die Versicherung seines Lebens seiner Ehefrau und
<lb/>seinen Kindern eine Versorgung verschaffen wollte, indem er sie zu Gläubigern
<lb/>der Versicherungssumme machte Diese Ausführungen lassen weder einen
<lb/>Mangel an Gründen, noch die Verletzung von Auslegungsregeln erkennen.
<lb/>Die Revision machte geltend, der Ausdruck „zu Gunsten meiner Hinter- 
<lb/>bliebenen" sei zu schwankend und unbestimmt, als daß darin die Bezeichnung
<lb/>bestimmter Personen gefunden werden könnte. Allein, wenn auch zugegeben
<lb/>werden mag, daß der Ausdruck „Hinterbliebene" in einem weiteren Sinne
<lb/>gebraucht werden kann, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß nach dem
<lb/>regelmäßigen Sprachgebrauche darunter die nächsten Familienangehörigen,
<lb/>die Wittwe und die ehelichen Nachkommen, verstanden werden. In diesem
<lb/>Sinne ist insbesondere der Ausdruck auch in einer Reihe von gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen gebraucht, in denen es sich um die Fürsorge für Hinter- 
<lb/>bliebene handelt (vgl. ß 39 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, RGBl.
<lb/>S. 284; § 7 des Gesetzes vom 31. März 1873, RGBl. S. 62; § 12
<lb/>des Gesetzes vom 7. April 1876, RGBl. S. 128; § 1 des Gesetzes vom
<lb/>11. Mai 1877, RGBl. S. 495; § 2 des Gesetzes vom 20. April 1881,
<lb/>RGBl. S. 85; §§ 1, 14 ff. des Gesetzes vom 31. Mai 1891, RGBl.
<lb/>S. 193 ff.; Art. 12 des bdyer. AG. z. BGB.). Das Berufungsgericht
<lb/>ist sonach von dem regelmäßigen Sprachgebrauch ausgegangen, indem
<lb/>es annahm, daß der Ausdruck „Hinterbliebene" in dem Vertrage vom
<lb/>21. September 1873 die Ehefrau und die Kinder des Versicherten bezeichne.
<lb/>Die Revision behauptete auch gar nicht, daß diese Auslegung unrichtig
<lb/>und das Wort Hinterbliebene in dem Vertrag in einem anderen Sinne
<lb/>zu verstehen sei. Hienach ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts,
<lb/>daß der Vertrag vom 21. September 1873 eine genügend bestimmte Be- 
<lb/>zeichnung der empfangsberechtigten Dritten enthalte, gerechtfertigt. Unter
<lb/>diesen Umständen bedarf es nicht erst noch des Nachweises, daß Karl F.
<lb/>ein besonderes Interesse daran hatte, die Versicherungssumme seinen Hinter- 
<lb/>bliebenen zuzuwenden. Es ist daher nicht zutreffend, wenn die Revision
<lb/>es als einen Mangel des angefochtenen Urtheils bezeichnete, daß es unter- 
<lb/>lassen habe, festzustellen, daß Karl F. etwa, weil seine Vermögensverhältnisse
<lb/>schon im Jahre 1873 ungünstig waren, einen besonderen Grund hatte,
<lb/>die Versicherungssumme dem Nachlasse zu entziehen. Daß der Mangel
<lb/>dieser Feststellung der Annahme des Gerichts, daß Karl F. durch die Zu-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0524.tif"
                         n="500"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0524"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0524--><p/>
                     <p>

                        <lb/>500
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wendung der Versicherungssumme seinen Hinterbliebenen eine Versorgung
<lb/>verschaffen wollte, nicht entgegensteht, bedarf keiner näheren Ausführung.
<lb/>Urtheil vom 11. Juni 1901; Reg.-Nr. I 26/01.

<lb/>Verhältniß der Bürgschaft zum Hauptvertrage. Preuß. LR.
<lb/>Jede Bürgschaftsleistung setzt das Bestehen einer anderen Verbindlichkeit
<lb/>voraus, für deren Erfüllung einzustehen der Bürge sich verpflichtet (Thl. I
<lb/>Tit. 14 § 200 Preuß. LR.). Andererseits giebt der Gläubiger, der
<lb/>sich schon bei der Schließung des diese Verbindlichkeit des Haupschuldners
<lb/>begründenden Vertrags für deren Erfüllung Bürgschaft von einem Dritten
<lb/>leisten läßt, hiedurch deutlich zu erkennen, daß er ohne diese Sicherung
<lb/>den Hauptvertrag nicht oder nicht mit den gleichen Bestimmungen schließen
<lb/>würde. Insofern stehen also die beiden Verträge hinsichtlich ihrer Ent- 
<lb/>stehung regelmäßig in einem gewissen ursächlichen Verhältnisse zu einander.
<lb/>Hieraus sind aber weitergehende rechtliche Folgen in Bezug auf den Be- 
<lb/>stand und das Erlöschen der beiden Verträge nicht abzuleiten. Die Ver- 
<lb/>pflichtung des Bürgen erlischt mit dem Erlöschen der Verbindlichkeit, zu
<lb/>deren Sicherung sie eingegangen ist (§ 385 a. a. O.). Dagegen wird der
<lb/>Bestand des Hauptanspruchs durch das Erlöschen der sich auf ihn be- 
<lb/>ziehenden Bürgschaft, abgesehen von dem Falle der Befriedigung des
<lb/>Gläubigers durch den Bürgen selbst, nicht berührt. Ein zur Anfechtung
<lb/>des Bürgschaftsvertrags tauglicher Grund, der die Gültigkeit der Ent- 
<lb/>stehung der Bürgschaft betrifft und dem persönlichen Verhalten des
<lb/>Gläubigers und des Bürgen zu einander entnommen ist, kann daher nicht
<lb/>ohne Weiteres auch zur Anfechtung des Hauptvertags dienen. Es kommt
<lb/>hiebei die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verträge, die ja auch nicht
<lb/>unter den nämlichen Personen geschlossen sind, zur Geltung. Der Grund
<lb/>zur Anfechtung des Hauptvertrags muß dem zwischen dem Gläubiger und
<lb/>dem Hauptschuldner entstandenen Rechtsverhältniß entnommen sein und in
<lb/>einer sich auf dieses unmittelbar beziehenden Thatsache bestehen. Dies
<lb/>trifft dann nicht zu, wenn der Hauptschuldner zwar mit Grund geltend
<lb/>machen kann, daß die für die Befriedigung seines Gläubigers von einer
<lb/>dritten Person übernommene Bürgschaft ihre Entstehung einem vom
<lb/>Gläubiger gegen den Bürgen gespielten Betrüge verdankt, nicht aber dar-
<lb/>thun kann, daß auch die Schließung des Hauptvertrags durch einen vom
<lb/>Gläubiger gegen den Hauptschuldner veriibten Betrug herbeigeführt wurde.
<lb/>Urtheil vom 20. Mai 1901; Reg.-Nr. l 18/01.

<lb/>Neubegründung und Eintragung von Reallasten. Der Wort- 
<lb/>laut des Art. 177 des Ausfüyrungsgefetzes zum BGB. spricht zwar für
<lb/>die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die eine Begründung von Real- 
<lb/>lasten beschränkende Vorschrift des Art. 85 des daher. AG. z. BGB. erst
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0525.tif"
                         n="501"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0525"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0525--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>501
</p>
                     <p>

                        <lb/>mit der Anlegung des Grundbuchs in Kraft trete. Die Vorinstanzen
<lb/>haben aber mit Recht darauf hingewiesen, daß die Vorschrift des Art. 85
<lb/>in keinem Zusammenhänge mit der Anlegung des Grundbuchs steht und
<lb/>daß kein Grund denkbar ist, der den Gesetzgeber bestimmen konnte, die
<lb/>Geltung des Art. 85 gleichwohl bis dahin hinauszuschieben. Wenn der
<lb/>Gesetzgeber im Anschluß an die Anschauungen, auf denen die Ablösungs- 
<lb/>gesetzgebung beruht, unständige und unablösbare Reallasten unter den
<lb/>heutigen Verhältnissen für entbehrlich und den wirthschaftlichen Interessen
<lb/>des Grundbesitzes schädlich erachtete und sich deshalb entschloß, die Be- 
<lb/>gründung solcher Rechte zu verbieten, so konnte er nicht, ohne mit sich
<lb/>selbst in Widerspruch zu gerathen, die Belastung des Grundbesitzes mit
<lb/>Rechten dieser Art noch für eine längere Zeit gestatten, und gegenüber dem
<lb/>insbesondere in dem Art. 56 AG. zu der Grundbuchordnung und zu
<lb/>dem Gesetze über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
<lb/>hervortretenden Bestreben, eine innerlich nicht gerechtfertigte Rechtsver- 
<lb/>schiedenheit zwischen den Landestheilen, in denen das Grundbuch schon als
<lb/>angelegt anzusehen, und den Landestheilen, in denen dies noch nicht der
<lb/>Fall ist, zu vermeiden, müßte es auffallen, wenn die Begründung der im
<lb/>Art. 85 ausgeschlossenen Reallasten in den einen Landestheilen noch statt- 
<lb/>hast, in den anderen nicht mehr zulässig sein sollte. Aus dem Inhalte
<lb/>des Art. 85 muß deshalb aus demselben Grunde, auf dem die Vorschrift
<lb/>des Art. 189 Abs. 1 Satz 3 des EG- zum BGB. beruht, entnommen
<lb/>werden, daß seine Vorschrift ebenso wie die des Art. 189 Abs. 1 Satz 3
<lb/>sofort mit dem Inkrafttreten des BGB. gelten will und die Uebergehung
<lb/>des Art. 85 im Art. 177 des AG. aus einer Ungenauigkeit der Fassung
<lb/>zu erklären ist. Dafür bietet auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift
<lb/>einen Anhalt. Der Art. 85 war in dem ursprünglichen Entwürfe des
<lb/>Gesetzes nicht enthalten, sondern wurde auf eine Anregung, die im Gesetz-
<lb/>gebungsausschusse der Kammer der Abgeordneten gegeben worden war
<lb/>(Verh. der K. d. Abg. 1898/99 Beil.-Bd. 20 Abth. II S. 195—197),
<lb/>erst bei der zweiten Lesung des Entwurfs im Ausschuß eingefügt (a. a. O.
<lb/>Abth. 1 Beil. I) S. 155, Abth. II S. 419, 420) und dabei scheint über- 
<lb/>sehen worden zu sein, in dem Art. 177 die veranlaßte Ergänzung vorzu- 
<lb/>nehmen. Mit Recht wird daher in der Handausgabe der Bayer. Aus- 
<lb/>führungsgesetze von Henle und Schneider der Art. 85 unter den Vor- 
<lb/>schriften aufgeführt, die schon vor der Anlegung des Grundbuchs gelten.
<lb/>Beschluß vom 10. Mai 1901; Reg.-Nr. III 29/01.

<lb/>Beschlagnahme und Zwangsversteigerung. Anspruch aus
<lb/>Miethzinse. Aufrechnung im Konkurse. Das Berufungsgericht ist
<lb/>mit Recht von der Rechtsanschauung ausgegangen, daß der Zuschlag in
<lb/>der Zwangsversteigerung, mit dem der Ersteher nach § 21 des bayer. Land-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0526.tif"
                         n="502"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0526"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0526--><p/>
                     <p>

                        <lb/>502
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>tagsabschieds vom 18. Februar 1871 in die von dem Schuldner abge- 
<lb/>schlossenen Miethverträge eintritt, dem Ersteher nicht das Recht auf den
<lb/>ganzen Miethzins verschafft, der in dem nächsten Termine nach dem Zu- 
<lb/>schläge fällig wird, sondern ihn nur berechtigt, den Theil zu fordern, der
<lb/>auf die Zeit seit seinem Eintritt in den Miethvertrag trifft. Dies ent- 
<lb/>spricht der Natur der Sache, weil der Miethzins, der die Gegenleistung
<lb/>für die Gewährung des Gebrauchs der vermietheten Sache, ist, sich ebenso
<lb/>wie dieser auf die ganze Miethzeit vertheilt, wenn auch für seine Fälligkeit
<lb/>bestimmte Termine vereinbart sind, und der Vorschrift des Art. 55 Abs. 1
<lb/>Ziff. 2 der daher. SO., nach der das Grundstück mit dem Zuschlag auf
<lb/>den Ersteher mit den Rechten und Lasten übergeht, mit welchen der
<lb/>Schuldner es besessen hat. Wie deshalb die Steuern und sonstigen in die
<lb/>erste Reihe der Rangordnung fallenden wiederkehrenden Leistungen, sowie
<lb/>die Zinsen der durch das geringste Gebot gedeckten Hypothekforderungen
<lb/>für die Zeit bis zum Zuschlag aus der Masse zu entrichten sind (Art. 108

<lb/>Abs. 1 Ziff. 1 Bayr. SO., Art. 3 Abs. 1, Art. 6 der Novelle), so

<lb/>verbleibt der Masse der auf die Zeit vor dem Zuschläge treffende Theil
<lb/>des Miethzinses (Bl. f. RA. Erg.-Bd. 7 S. 211 ff.; Gruchot, Beitr.

<lb/>zur Erläuterung des Deutschen Rechts Bd. 32 S. 393 ff.). Mit Unrecht

<lb/>nimmt aber das Berufungsgericht an, daß das Recht auf den der Masse
<lb/>gebührenden Theil des Miethzinses kraft des Gesetzes auf die Klägerin als
<lb/>die nunmehr an letzter Stelle zum Zuge kommende Hypothekgläubigerin
<lb/>übergegangen sei. Die Beschlagnahme überträgt nicht die Rechte, die von
<lb/>ihr betroffen werden, auf die bei der Zwangsversteigerung betheiligten
<lb/>Gläubiger, sondern hat nur die Wirkung eines zu Gunsten dieser Gläubiger
<lb/>erlassenen Verfügungsverbots (Art. 33 SO.). Die Gläubiger erhalten
<lb/>die ihnen gebührende Befriedigung aus der Masse; eine zu der Masse ge- 
<lb/>hörende Forderung kann einem Gläubiger nur im Vertheilungsverfahren
<lb/>(Art. 121 SO.) oder gemäß Art. 95 SO. durch Uebereinkommen aller
<lb/>Betheiligten, zu denen auch der Schuldner gehört, überwiesen werden.

<lb/>Gegenüber dem der Klägerin als Ersteherin zustehenden Anspruch auf
<lb/>den Miethzins für die Zeit vom .... hat das Berufungsgericht mit Un-
<lb/>recht den Einwand der Aufrechnung zurückgewiesen.

<lb/>Unter der Herrschaft des früheren Konkursrechts ging die überwiegende,
<lb/>auch vom Reichsgericht in mehreren Entscheidungen (Entsch. Bd. 6 Nr. 30,
<lb/>Bd. 33 Nr. 11, Bd. 40 Nr. 32) gebilligte Ansicht allerdings dahin, daß
<lb/>bei Miethverträgen, die nach ß 17 Nr. 2 KO. der Konkursmasse des Ver-
<lb/>miethers gegenüber wirksam waren, die Aufrechnung gegen die Miethzins-
<lb/>forderung für die Zeit nach der Konkurseröffnung durch § 48 Nr. 1 KO.
<lb/>ausgeschlossen sei (Petersen-Kleinfeller, Konkursordnung, 2. Aust.
<lb/>S. 74 zu Note 5, S. 250 zu Note 3). Sie glaubte daraus,- daß die
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0527.tif"
                         n="503"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0527"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0527--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>503
</p>
                     <p>

                        <lb/>Konkursmasse dem Miether den Gebrauch der Sache gewähren muß, folgern
<lb/>zu dürfen, daß die Masse auf den Miethzins in gleicher Weise Anspruch
<lb/>habe, wie wenn der Miethvertrag von dem Konkursverwalter geschlossen
<lb/>worden wäre. Allein die Vorschrift des § 17 Nr. 2 KO. rechtfertigte
<lb/>diese Annahme nicht. Da die Konkurseröffnung auf das Miethverhältniß
<lb/>keine andere als die im § 17 Nr. 2 bestimmte Wirkung übt, so muß die
<lb/>Konkursmasse die Verpflichtungen des Gemeinschuldners aus dem Mieth-
<lb/>vertrag erfüllen und gehört die Miethzinsforderung als Forderung des
<lb/>Gemeinschuldners zur Masse. Ein eigenes, von dem des Gemeinschuldners
<lb/>unabhängiges Recht auf den Miethzins ist der Konkursmasse im § 17
<lb/>Nr. 2 nicht eingeräumt. Es verbleibt also bei den Vorschriften der §§ 2, 5
<lb/>KO.-, nach welchen durch die Konkurseröffnung das zur Konkursmasse
<lb/>gehörende Vermögen des Gemeinschuldners nicht auf die Gläubiger über- 
<lb/>tragen, sondern nur der Verwaltung und Verfügung des Gemeinschuldners
<lb/>entzogen und der des Konkursverwalters unterstellt wird, um zur Be- 
<lb/>friedigung der Konkursgläubiger verwendet zu werden. In Folge dessen ist
<lb/>die Aufrechnung gegen die Miethzinsforderung in gleicher Weise zulässig
<lb/>wie die Aufrechnung gegen andere zur Konkursmasse gehörenden Forderungen
<lb/>des Gemeinschuldners (Ötker, Konkursrechtliche Grundbegriffe S. 451;
<lb/>Jäger, Konkursordnung § 21 Amn. 5 ff.; vgl. auch die das Konkurs- 
<lb/>recht der Bayer. Prozeßordnung von 1869 betreffenden Ausführungen in
<lb/>dem Urtheile des OLG. vom 14. Februar 1880 (Sammlung Bd. 8
<lb/>S. 245). Das jetzt geltende Konkursrecht erkennt die im § 21 Abs. 1, 2
<lb/>KO. grundsätzlich an und schränkt die Aufrechnung nur bei Miethver-
<lb/>trägen über Grundstücke in gewissem Maße ein, während das frühere
<lb/>Recht sich auch der Aufrechnung gegenüber mit der Vorschrift des § 17
<lb/>Nr. 2 (jetzt § 21 Abs. 3) begnügte, indem es von der Erwartung aus-
<lb/>gieng, daß es nach nicht allzu langer Zeit zur Veräußerung der vermietheten
<lb/>Sache kommen werde. Urtheil vom 23. Mai 1901; Reg.-Nr. 1 33/01.

<lb/>Vollstreckbare Notariatsurkunden. Nach §§ 726, 794 Nr. 5
<lb/>und § 795 CPO. darf von Notariatsurkunden, deren Vollstreckung nach
<lb/>ihrem Inhalte von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer
<lb/>anderen Thatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung
<lb/>abhängt, eine vollstreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden, wenn der
<lb/>Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
<lb/>Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne des 8 726 CPO. ist nach
<lb/>8 415 dieses Gesetzes zu bestimmen. Es wird hiezu erfordert, daß die
<lb/>Urkunde von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amts- 
<lb/>befugnisse ausgestellt ist. Die Grenzen der Amtsbefugnisse der Gemeinde- 
<lb/>verwaltungen sind nach dem Landesrechte zu bemessen. Nach dem Baye- 
<lb/>rischen Staats- und Verwaltungsrechte ist den Gemeindeverwaltungsbehörden
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0528.tif"
                n="504"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0528"/>
            <div xml:id="d20610e61993" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_66+1901_0528--><p/>
               <p>

                  <lb/>504
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Befugniß nicht zugewiesen, Zeugnisse auszustellen oder Gutachten zu
<lb/>erstatten, durch die der in der CPO. geforderte Nachweis thatsächlicher
<lb/>Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Notariatsurkunden zu führen ist.
<lb/>Die Gemeindeordnung für die Landestheile rechts des Rheins vom 29. April
<lb/>1869 überweist für die Gemeinden mit Landgemeindeverfassung dem Ge-
<lb/>meindeausschusse (Art. 130) die Verwaltung der inneren Gemeindeangelegen- 
<lb/>heiten und dem Bürgermeister (Art. 138) die Handhabung der Ortspolizei,
<lb/>d. h. die Maßregeln öffentlich-rechtlicher Natur, die im Interesse der all-
<lb/>• gemeinen Wohlfahrt der Staatsangehörigen zu treffen sind. Unter den
<lb/>im Art. 138 angeführten Befugnissen des Bürgermeisters findet sich da- 
<lb/>gegen nicht auch die Ertheilung von Zeugnissen oder Gutachten zum Zwecke
<lb/>der Verfolgung von Privatrechtsansprüchen auf dem Wege der Civilrechts-
<lb/>pflege. Beschluß vom 28. Mai 1901; Reg.-Nr. VI 2,01.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Literatur.

<lb/>I. Verlag von C. H. Beck (Oskar Beck), München,
<lb/>t) Von der schon oben Nr. 9 S. 168 angezeigten achten, neubearbeiteten
<lb/>Auslage des allgemein anerkannt vortrefflichen und daher auch, namentlich im Kreise
<lb/>der praktischen Juristen weitverbreiteten

<lb/>Kommentars zur Civilprozeßordnung in der Fassung vom 26. Mai 1898 rc.
<lb/>von Professor Dr. Lothar v. Seuffert in München
<lb/>ist nun auch die zweite Lieferung erschienen. Diese neue Auflage erscheint in zwei
<lb/>Bänden. Mit der vorliegenden zweiten Lieferung ist der erste Band vollständig.

<lb/>2) Die bekannte, beliebte und in seltener Zahl in Deutschland verbreitete Hand- 
<lb/>ausgabe des
</p>
               <p>

                  <lb/>München
</p>
               <p>

                  <lb/>liegt nun schon in fünfter Auflage vor! In einer Vorbemerkung betonen die Heraus- 
<lb/>geber, daß in dieser fünften Auflage zum ersten Male die Entscheidungen des Reichs- 
<lb/>gerichts und der höchsten Landesgerichte berücksichtigt sind. Dadurch ist freilich der
<lb/>ohnehin schon bisher für ein Handbuch bedeutend gewesene Umsang abermals gestiegen.
<lb/>Ein Umfang von 1350 Seiten dürfte denn doch kaum mehr dem Begriff einer „Hand- 
<lb/>ausgabe" entsprechen.

<lb/>II. A. Deich er t'sche Verlagsbuchhandlung, Nachf. (Georg Böhme), Leipzig.

<lb/>Das Reichsgesetz über die privaten Verficherungsunternehmungen vom

<lb/>12. Mai 1901 Mit Erläuterungen, Vollzugsinstruktionen rc. herausgegeben
<lb/>von vr. Karl Deybeck, kgl. Regierungsrath im kgl. bayr. Staatsministerium
<lb/>der Finanzen in München. 8°. 268 S. Preis broch. 2 Mk. 80 Pfg-,
<lb/>geb. 3 Mk. 30 Pfg.

<lb/>Als Zweck des Büchleins bezeichnet der Herr Verfasser: „an der Hand der Gesetz- 
<lb/>gebungsmaterialien und der wissenschaftlichen Hülfsmittel tiefer in die Sache einzu- 
<lb/>dringen und insbesondere die betheiligten Anstalten und Vereine über die Tragweite
<lb/>und Tendenz, sowie den Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen zu orientiren -
<lb/>Diesem Zwecke dient die Schrift in der That auch in sehr anerkennenswerther Weise,
<lb/>so daß Erstere den Betheiligten zu richtiger Information bestens empfohlen werden
<lb/>kann. Auch die Ausstattung ist sehr hübsch.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redaktionsadresse: München, Sendlingerstraße 48/11 links.

<lb/>Für die Redaktion verantwortlich: vr. Julius v. Staudinger in München.
<lb/>Verlag von Palm &amp; Enke (Carl Enke) in Erlangen.

<lb/>Druck von U. E. Sebald, Buchdruckerei, Nürnberg.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_66+1901_0529.tif"
             n="505"
             xml:id="zs1-2084949_66-1901_0529"/>
         <div xml:id="d20610e62134" n="No. 28.">
      
            <head>21. Dezember 1901</head>
            <div xml:id="d20610e62139"
                 ana="scope_-_505_-_508"
                 type="article"
                 n="I."
                 subtype="linkedDivVorgänger"
                 prev="mpier:zs1-2084949_66-1901_0505">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ordnungsstrafen in Handelssachen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Nach Reichsrecht und den Bayerischen Ausführungsbestimmungen.) : (Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Keidel, Fritz">Von Amtsrichter Fritz Keidel in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0529--><p/>
               <p>

                  <lb/>66. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>M 28.
</p>
               <p>

                  <lb/>21. Dezember 1901.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. SerrfferL's

<lb/>Atälter für Aechtsanwendung.

<lb/>Herausgegeben von

<lb/>I)r. Julius von Standinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: I. Ordnungsstrafen in Handelssachen (Schluß). II. Anspruch auf Ablösung einer Kommun- 
<lb/>mauer nach Münchener Stadtrecht in seiner Gestaltung durch das Bayr. AG. z. BGB.
<lb/>III. Rechtsprechung: Reichsgericht in Strafsachen; Bayr. Oberstes Landesgericht in München
<lb/>(Civil- und Strafsachen). IV. Literatur.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Ordnungsstrafen in Kandeksfachen.

<lb/>(Nach Reichsrecht und de« Bayerischen Ausführungsbestimmungen.)

<lb/>Von Amtsrichter Fritz Keidel in München.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>6. Es wird gegen die erste Aufforderung Einspruch erhoben.

<lb/>1) Form und Inhalt des Einspruchs: Für die Erhebung des
<lb/>Einspruchs gelten die allgemeinen Vorschriften für Erklärungen gegenüber
<lb/>dem Gericht (auch 8 11 GFG.; 8 42 Abs. 1 der Bek.). Eine Begründung
<lb/>des Einspruchs ist nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig (8 43 Abs. 1 der
<lb/>Bek.). Der Einspruch ist das einzige Rechtsmittel, mit welchem geltend
<lb/>gemacht werden kann, daß die Verfügung, durch welche die Strafe ange- 
<lb/>droht wird, nicht gerechtfertigt gewesen sei (8 139 Abs. 2 GFG ).

<lb/>2) Frist und Wiedereinsetzung gegen Fristversäumung. Der
<lb/>Einspruch ist vor Ablauf der in der Aufforderung festgesetzten Frist ein- 
<lb/>zulegen.

<lb/>Ein nach Ablauf dieser Frist erhobener Einspruch ist nicht zuzulassen.
<lb/>Das Gericht kann jedoch, wenn es denselben für begründet hält, die Auf- 
<lb/>forderung mit Strafandrohung nach 8 1b GFG. aufheben; diese Ver- 
<lb/>fügung ist dem Betheiligten nach 8 16 Abs. 2 Satz 2 GFG. bekannt zu
<lb/>machen.

<lb/>Gegen die Fristversäumung ist auf Antrag nach Maßgabe des 8 22
<lb/>Abs. 2 GFG. Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn also der Säumige
<lb/>ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war und
<lb/>binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses Einspruch erhebt
<lb/>und die unverschuldete Versäumung der Frist glaubhaft macht (8 137 GFG.).

<lb/>LXVI.
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0530.tif"
                   n="506"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0530"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0530--><p/>
               <p>

                  <lb/>506
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordnungsstrafen in Handelssachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Behandlung des Einspruchs. Hier ist wieder zu unterscheiden:

<lb/>a) Wird der rechtzeitig eingelegte Einspruch sofort für begründet er- 
<lb/>achtet, so ist die erlassene Verfügung ohne weiteres Verfahren aufzuheben
<lb/>und die Aufhebung dem Betheiligten, insbesondere in den Fällen der §§ 319,
<lb/>325 HGB. einen etwaigen Antragsteller, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 oder
<lb/>Abs. 3 GFG. bekannt zu machen (8 134 Abs. 1, 8 135 Abs. 1 GFG-).

<lb/>b) Anderenfalls ist der Betheiligte zur Erörterung der Sache zu einem
<lb/>Termine zu laden (8 134 Abs. 1 GFG-). Die Bekanntmachung der
<lb/>Ladung erfolgt nach 8 16 Abs. 2 Satz 2 GFG.

<lb/>Das Gericht hat nöthigenfalls von Amtswegen die Ermittelungen
<lb/>zur Feststellung der Sachlage zu pflegen.

<lb/>«) Wird in diesem Verfahren der Einspruch für begründet erachtet,
<lb/>so ist die erlassene Verfügung aufzuheben (8 135 Abs. 1 GFG.). Be- 
<lb/>kanntmachung erfolgt wie sub a; sofortige Verkündigung der Aufhebung
<lb/>im Termin ist nicht vorgeschrieben.

<lb/>ß) Ergiebt sich die Unbegründetheit des Einspruchs, so hat das Gericht

<lb/>1) den Einspruch zu verwerfen und — regelmäßig — die angedrohte
<lb/>Strafe festzusetzen und den Betheiligten in die Kosten des Verfahrens zu
<lb/>verurtheilen (8 135 Abs. 2, 8 138 GFG-),

<lb/>2) zugleich sofort eine erneute Aufforderung mit Strafandrohung
<lb/>nach 8 132 GFG. zu erlassen; die in dieser Verfügung bestimmte Frist
<lb/>beginnt mit dem Eintritte der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs
<lb/>(8 135 Abs. 3 GFG.). Die Verfügung ist nach 8 16 Abs. 2 Satz 1 oder
<lb/>Abs. 3 GFG- bekannt zu machen.

<lb/>Das Gericht ist an die angedrohte Strafe in diesem Falle nicht un- 
<lb/>bedingt gebunden; es kann, wenn nach seinem Ermessen die Umstände es
<lb/>rechtfertigen:

<lb/>1) von der Straffestsetzung absehen, in welchem Falle auch die Ver-
<lb/>urtheilung in die Kosten des Verfahrens unterbleibt,

<lb/>2) eine geringere als die angedrohte Strafe festsetzen (8 135 Abs. 2
<lb/>Satz 2 FGG-). Erhöhung der Strafe gegenüber der Androhung, etwa
<lb/>wegen Frivolität des Einspruchs ist unzulässig.

<lb/>X) Eine Versäumnißfolge ist an das Nichterscheinen des Geladenen
<lb/>im Termine nicht geknüpft. Das Gericht hat auch in diesem Falle den
<lb/>Sachverhalt zu ermitteln und nach Lage der Sache zu entscheiden (8 134
<lb/>Abs. 2 GFG.; 88 44 bis 46 der Bek.).

<lb/>0. Es wird im Falle des 8 133 gegen die wiederholte Verfügung

<lb/>Einspruch erhoben.

<lb/>Das Verfahren ist das nämliche wie sub 0 mit folgender Abweichung:

<lb/>Wird der Einspruch für begründet erachtet, so kann das Gericht mit
<lb/>der Aufhebung der Verfügung, wenn die Umstände nach seinem Ermessen
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0531.tif"
                   n="507"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0531"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0531--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ordnungsstrafen in Handelssachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>507
</p>
               <p>

                  <lb/>es rechtfertigen, zugleich die früher festgesetzte Strafe und die Verurtheilung
<lb/>in die Kosten aufheben oder an deren Stelle eine geringere Strafe festsetzen
<lb/>(§ 136 GFG.). Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschwerdegerichts.

<lb/>Die Vorschrift findet nach ihrem Wortlaute (vorbis: die festgesetzte
<lb/>Strafe nicht Strafen) keine Anwendung im Falle des Einspruchs gegen
<lb/>die dritte oder fernere Verfügung nach § 133 Abs. 2. Sie ist ferner
<lb/>auch nicht anwendbar im Falle der wiederholten Verfügung nach Ein-
<lb/>sprnchsverwerfung nach §§ 134, 135 Abs. 3, wenn auch ein Einspruch
<lb/>gegen eine solche für begründet erachtet würde.

<lb/>VI. Rechtsmittel.

<lb/>1) Die Beschwerde ist unzulässig gegen die Aufforderung und die
<lb/>Strafandrohung (8 132 Abs. 2 GFG.).

<lb/>2) Die einfache Beschwerde findet nach Maßgabe der §§ 19, 20
<lb/>Abs. 1 GFG. statt.

<lb/>a) gegen die Ablehnung der Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens,

<lb/>b) gegen den nacherhobenen Einspruch (§ 135 Abs. 1 GFG.) oder
<lb/>nach Z 18 GFG. erfolgte Aufhebung der nach 8 132 GFG. er- 
<lb/>lassenen Verfügung.

<lb/>Das Beschwerderecht der Organe des Handelsstandes (§ 126 Abs. 1
<lb/>GFG.) kommt hier in Betracht.

<lb/>3) Die sofortige Beschwerde findet statt (§ 139 Abs. 1 GFG.).

<lb/>a) gegen die Verwerfung des Einspruchs (§ 135 Abs: 2 GFG.),

<lb/>b) gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe &lt;§ 133 Abs. 1 GFG.,
<lb/>8 135 Abs. 2 GFG.),

<lb/>e) gegen die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (8 137
<lb/>mit 8 22 Abs. 2 Satz 3 GFG.).

<lb/>Die Beschwerde gegen die nach 8 133 GFG. festgesetzte Strafe kann
<lb/>lediglich auf Nichteinhaltung formeller Voraussetzungen der Straffestsetzung
<lb/>gestützt oder gegen die Höhe der Strafe gerichtet, dagegen nicht damit be- 
<lb/>gründet werden, daß die Verfügung, durch welche die Strafe angedroht
<lb/>worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei (8 139 Abs. 2 GFG ).

<lb/>4) Ueber Zuständigkeit der Handelskammer für die Beschwerde siehe
<lb/>8 30 Abs. 1 GFG., über aufschiebende Kraft der Beschwerde gegen die
<lb/>Straffestsetzung 8 24 Abs. 1 GFG.

<lb/>II. Wegen unbefugten Firmengebrauchs.

<lb/>1) Wer beim Handelsbetrieb eine nach den Vorschriften des Handels- 
<lb/>gesetzbuchs ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Register- 
<lb/>gerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Ordnungsstrafen
<lb/>anzuhalten (8 37 Abs. 1 HGB.); es genügt der objektiv unbefugte Ge- 
<lb/>brauch ohne Rücksicht aus guten Glauben dessen, der die Firma gebraucht,
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0532.tif"
                   n="508"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0532"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0532--><p/>
               <p>

                  <lb/>508
</p>
               <p>

                  <lb/>Ordnungsstrafen in Handelssachen.
</p>
               <p>

                  <lb/>zum Einschreiten. Guter Glaube kann jedoch das Gericht, wenn Einspruch
<lb/>erhoben wird, veranlassen, von Festsetzung der Strafe abzusehen (§ 135
<lb/>Abs. 2 mit § 140 GFG.).

<lb/>2) Anlaß zum Einschreiten giebt auch hier Erlangung glaubhafter
<lb/>Kenntniß (siehe oben sud I Ziff. 3) von dem unbefugten Firmengebrauche.
<lb/>Dieselbe wird regelmäßig auf einer Anzeige Desjenigen beruhen, dessen
<lb/>Rechte durch den unbefugten Firmengebrauch verletzt sind.

<lb/>3) Das Verfahren wird eingeleitet durch die unter Strafandrohung
<lb/>zu erlassende Aufforderung an den Betheiligten, sich des Gebrauchs der
<lb/>Firma zu enthalten oder binnen bestimmter Frist den Gebrauch der Firma
<lb/>mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. In der Ver- 
<lb/>fügung sind die Thatsachen angegeben, auf Grund deren nach der Ansicht
<lb/>des Gerichts der Firmengebrauch ein unbefugter ist. Demjenigen, welcher
<lb/>sich durch den Firmengebrauch in seinem Rechte beeinträchtigt hält, ist die
<lb/>Verfügung ebenfalls bekannt zu machen (§ 140 Nr. 1 mit § 132 GFG.,
<lb/>§ 214 Nr. 1 der Bek.).

<lb/>4) Wird kein Einspruch erhoben, so erfolgt eine Straffestsetzung
<lb/>nur dann, wenn der Aufgeforderte nach der Bekanntmachung der Auf- 
<lb/>forderung dieser durch Fortsetzung oder Wiederholung des unbefugten
<lb/>Firmengebrauchs zuwider gehandelt hat (8 140 Nr. 2 GFG.). Das Ge- 
<lb/>richt kann die Betheiligten vor der Straffestsetzung hören, sie auch zu einem
<lb/>Termine vorladen (8 214 Abs. 2 GFG.).

<lb/>5) Einen verspäteten Einspruch braucht das Gericht formell nicht
<lb/>zuzulassen, wird aber, wenn es denselben für begründet erachtet, die er- 
<lb/>lassene Verfügung nach 8 18 GFG. aufheben. Eine materielle Würdigung
<lb/>desselben ist mit Rücksicht darauf nothwendig, daß das Gericht durch den- 
<lb/>selben Kenntniß erhält, daß der angeblich unbefugte Firmengebrauch fort- 
<lb/>gesetzt wird, und sich deswegen schlüssig zu machen hat, ob es die Strafe
<lb/>festsetzen muß.

<lb/>6) Wird Einspruch eingelegt und Termin zu dessen Erörterung
<lb/>anberaumt, so wird zweckmäßig hiezu auch Derjenige, dessen Recht durch
<lb/>den angeblich unbefugten Firmengebrauch verletzt ist, geladen werden.

<lb/>Wird der Einspruch für unbegründet erachtet, so ist er zu verwerfen,
<lb/>jedoch ohne gleichzeitige Straffestsetzung. Letztere ist erst zulässig, wenn

<lb/>a) die Einspruchsverwerfung rechtskräftig geworden ist,

<lb/>b) der Betheiligte nach Bekanntmachung der Verfügung welche ihm
<lb/>den Firmengebrauch verbot, dieser zuwider gehandelt hat l8 140 Nr. 2
<lb/>GFG.).

<lb/>7) Im Uebrigen gelten die Vorschriften der 88 182 bis 139 GFG-
<lb/>(vgl. die Ausführungen sub I).
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0533.tif"
                n="509"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0533"/>
            <div xml:id="d20610e62579"
                 ana="scope_-_509_-_512"
                 type="article"
                 n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anspruch auf Ablösung einer Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht in seiner Gestaltung durch das Bayr. AG. z. BGB.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Meikel, G.">Von Amtsrichter G. Meikel in München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0533--><p/>
               <p>

                  <lb/>Anspruch auf Ablösung einer Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht rc. 509
</p>
               <p>

                  <lb/>II. Anspruch auf Ablösung einer Kommunmauer nach Münchener
<lb/>Stadtrecht in seiner Gestattung durch das Wayr. AG. z. WGW.

<lb/>Von Amtsrichter G. Meitel in München.

<lb/>In Nr. 21 Bd. (56 der Bl. f. RA. ist ausgeführt,

<lb/>1) daß der Anspruch auf Ablösung einer Kommunmauer nur iu der
<lb/>Person Desjenigen entsteht, welcher zur Zeit des Anbaues Eigenthümer
<lb/>des Grundstücks ist, von dem aus die Herstellung der Kommunmauer
<lb/>erfolgt ist,

<lb/>2) daß es sich hiebei um einen rein persönlichen Anspruch handele, der
<lb/>also nur zwischen dem genannten Eigenthümer und seinem Nachbarn
<lb/>wirksam sei.

<lb/>Von der Ablösung der Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht
<lb/>handelt Art. 70 Abs. 2 AG. z. BGB. Da dieser aber wieder auf Art. 68
<lb/>Abs. 2 AG. z. BGB. verweist, so kommt bei der Entscheidung der vor- 
<lb/>gelegten Fragen lediglich die Auslegung dieser letzteren Bestimmung in
<lb/>Betracht. Bei der Interpretation des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AG- z. BGB.
<lb/>soll es daher hier zunächst sein Bewenden haben.

<lb/>Art. 68 Abs. 2 AG. z. BGB. setzt voraus:

<lb/>1) daß zwei Grundstücke dnrch eine Mauer geschieden werden, zu deren
<lb/>Benützung die Eigenthümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt
<lb/>sind, und

<lb/>2) daß diese gemeinschaftliche Mauer ihrer ganzen Dicke nach von dem
<lb/>Eigenthümer des einen Grundstücks erhöht worden ist.

<lb/>Art. 68 Abs. 2 Satz 1 AG. z. BGB. lautet:

<lb/>„Der Eigenthümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung
<lb/>erfolgt ist. kann dem Eigenthümer des anderen Gründstücks die Be- 
<lb/>nutzung des Aufbaues verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn
<lb/>nur ein Theil des Aufbaues benutzt werden soll, für den ent- 
<lb/>sprechenden Theil der Baukosten Ersatz geleistet wird".

<lb/>Soweit der Verfasser des genannten Aufsatzes die im Kommentare
<lb/>zum Bayr. Ausf.-Ges. von Böhm und Klein in Anm. 2 zu §§ 68 und
<lb/>69 S. l 18 vertretene Ansicht, daß der Anspruch dem Eigenthümer, welcher
<lb/>die Erhöhung vorgenommen hat, zustehen soll, zurückweist, kann ihm nur
<lb/>beigepflichtet werden. Denn es heißt den klaren Worten des Gesetzes
<lb/>Zwang anthun, wenn man unter „dem Eigenthümer desjenigen Grund- 
<lb/>stücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist", denjenigen Eigenthümer
<lb/>verstehen will, „der die Erhöhung vorgenommen hat". Man war sowohl
<lb/>bei der Redaktion des BGB. als auch der Bayerischen Ausführungsgesetze
<lb/>bemüht, sich eines möglichst guten deutschen Ausdrucks zu befleißigen. Es
<lb/>wäre nun doch sehr verwunderlich, weshalb man statt des einfachen Aus»
</p>
               <pb facs="2084949_66+1901_0534.tif"
                   n="510"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0534"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0534--><p/>
               <p>

                  <lb/>510 Anspruch auf Ablösung einer Kommumnauer nach Münchener Stadtrecht re.

<lb/>drucks „der die Erhöhung vorgenommen hat" eine so geschraubte Wendung
<lb/>gesucht haben sollte, die zudem nicht einmal Das sagt, was man sagen
<lb/>wollte.

<lb/>Aber auch die Auslegung, welcher der Verfasser des Aufsatzes dem
<lb/>Art. 68 Abs. 2 Satz 1 giebt, kann nicht als richtig anerkannt werden.
<lb/>Richtig ist nur, daß der Anspruch auf die Ablösungssumme nicht schon in
<lb/>Folge der Erhöhung der gemeinschaftlichen Mauer entsteht. Nicht richtig
<lb/>ist aber, daß der Anspruch nur demjenigen Eigenthümer zusteht, welcher
<lb/>zur Zeit des Anbaues Eigenthümer des Grundstücks ist, von dem aus
<lb/>die Erhöhung erfolgt ist.

<lb/>Wäre die von dem Verfasser des genannten Aufsatzes vertretene An- 
<lb/>sicht richtig, so hätte sich der Gesetzgeber eines Denkfehlers schuldig ge- 
<lb/>macht. Das Verbietungsrecht stünde dem Eigenthümer des Grundstücks
<lb/>zu, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist; und wenn dann das Gesetz
<lb/>fortfährt, „bis ihm die Ablösungssumme bezahlt wird", so sollte auf ein- 
<lb/>mal Derjenige gemeint sein, der zur Zeit des Anbaues Eigenthümer des
<lb/>betreffenden Grundstücks war. Wollte man aber den Ausdruck: „der
<lb/>Eigenthümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist",
<lb/>nur eindeutig auffassen, so stünde nicht nur der Anspruch auf die Ab- 
<lb/>lösungssumme, sondern auch das Verbietungsrecht unter Umständen einer
<lb/>Person zu, die gar nicht mehr Eigenthümer des betreffenden Grundstücks
<lb/>ist, nämlich dann, wenn nach dem Anbau, aber vor Bezahlung der Ab- 
<lb/>lösungssumme das Grundstück in andere Hände übergegangen ist. Eine
<lb/>solch mangelhafte Gesetzesredaktion ist aber doch nicht wohl anzunehmen.
<lb/>Gegenüber dem klaren Wortlaute des Gesetzes kann der Verfasser des Auf- 
<lb/>satzes zur Begründung seiner Ansicht sich weder auf die Motive zum
<lb/>BGB., noch auf das bisherige Recht berufen. Gerade das bisherige Recht
<lb/>hat, wie in dem genannten Aufsatz ausgeführt wird, Anlaß gegeben zu
<lb/>zweifeln, wer berechtigt sei, die Ablösungssumme zu verlangen. Diese
<lb/>Zweifel hat Art. 68 Abs. 2 Satz 1 abgeschnitten, indem er bestimmt, daß
<lb/>diese Summe an den Eigenthümer des Grundstücks zu zahlen ist, von
<lb/>dem aus die Erhöhung erfolgt ist, wobei es hierunter den je- 
<lb/>weiligen Eigenthümer des betreffenden Grundstücks versteht (vgl. Meikel,
<lb/>Bayr. Ausf.-Ges. Art. 68 Anm. 6, 1. Aust. S. 208, 2. Aust. S. 233).

<lb/>Der Fehler, in dem der Verfasser jenes Aufsatzes sich bewegt, liegt
<lb/>darin, daß er einen Anspruch auf Bezahlung der Ablösungssumme an- 
<lb/>nimmt. Das AG. z. BGB. kennt aber einen solchen Anspruch gar nicht.
<lb/>Es räumt dem Eigenthümer des Grundstücks, von dem ans die
<lb/>Erhöhung erfolgt ist, das Recht ein, dem Eigenthümer des
<lb/>anderen Grundstücks die Benützung des Aufbaues zu verbieten,
<lb/>nicht mehr und nicht weniger. Es handelt sich hiebei um eine Befugniß
</p>

               <pb facs="2084949_66+1901_0535.tif"
                   n="511"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0535"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0535--><p/>
               <p>

                  <lb/>Anspruch ans Ablösung einer Kommunmauer nach Münchener Stadtrecht rc. 511
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Grund Nachbarrechts, wie sich schon aus der Ueberschrift des Ab- 
<lb/>schnitts ergiebt. Wenn der Eigenthümer des Nachbargrundstücks gleichwohl
<lb/>die gemeinschaftliche Mauer benutzt, so kann der Eigenthümer des Grund- 
<lb/>stücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist, nicht etwa Zahlung der
<lb/>Ablösungssumme, sondern lediglich Beseitigung der Störung verlangen.
<lb/>Der Nachbar kann aber diesem Verlangen dadurch entgegen- 
<lb/>treten, daß er dem Eigenthümer des Grundstücks, von dem aus
<lb/>die Erhöhung erfolgt, die Ablösungssumme bezahlt. Dies thut
<lb/>er aber nicht, um eine Verpflichtung zu erfüllen, sondern um einen An- 
<lb/>spruch zu beseitigen; denn der Eigenthümer des Grundstücks, von dem aus
<lb/>die Erhöhung erfolgt ist, kann dem Eigenthümer des anderen Grundstücks
<lb/>die Benützung des Aufbaues verbieten, „bis" ihm Ersatz geleistet ist.

<lb/>Daraus ergiebt sich des Weiteren, daß die Schlüsse, welche der Ver- 
<lb/>fasser des Aufsatzes zieht:

<lb/>1) daß der Anspruch auf die Ablösungssumme persönlicher Natur und
<lb/>nur zwischen einzelnen Personen wirksam ist,

<lb/>2) daß der ursprüngliche Erbauer der Kommunmauer, da er den An- 
<lb/>spruch auf die Ablösungssumme nur erwirbt, wenn er zur Zeit des
<lb/>Anbaues sich noch im Miteigenthume der Mauer befindet, über den
<lb/>Anspruch vor dessen Erwerb nur abhängig von dieser Bedingung
<lb/>verfügen kann,

<lb/>unrichtig sind. Insbesondere kann der Anspruch auf die Ablösungssumme
<lb/>weder abgetreten noch verpfändet werden, da ein solcher Anspruch dem
<lb/>Eigenthümer nicht zusteht; ebensowenig kann sich der Erbauer der Kom-
<lb/>muumauer bei Veräußerung des Grundstücks den Anspruch Vorbehalten,
<lb/>da er sich auch das Verbietungsrecht als nachbarrechtliche Befugniß nicht
<lb/>Vorbehalten kann.

<lb/>Aus der hier vertretenen Ansicht ergiebt sich feruer, daß eine Ein- 
<lb/>tragung in das Grundbuch nicht stattfindet, eine Eintragung des Ver-
<lb/>bietungsrechts nicht, weil dasselbe als nachbarrechtliche Befugniß sich als
<lb/>Ausfluß des Eigenthums und nicht als Belastung eines fremden Grund- 
<lb/>stücks darstellt, eine Eintragung der Ablösungssumme nicht, weil sich nur
<lb/>Rechte, bezw. Lasten zur Eintragung eignen, hier aber weder ein Recht
<lb/>auf die Ablösungssumme, noch eine Verpflichtung zur Zahlung derselben
<lb/>besteht. Die Vorschriften der 88 912 ff., 917 BGB. können hier nicht
<lb/>zur Vergleichung herangezogen werden, da im Falle des Ueberbaues und
<lb/>des Nothwegs ein Anspruch auf die Rente anerkannt ist.

<lb/>In Uebereinstimmung mit der hier vertretenen Ansicht bestimmt Art. 77
<lb/>AG. z. BGB., daß die im Art. 68 Abs. 2 . . . bezeichneten nachbar-
<lb/>rechtlichen Befugnisse durch Verzicht des Berechtigten erlöschen, und
<lb/>daß, wenn das Grundstück des Berechtigten mit einer Reallast, einer
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0536.tif"
                n="512"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0536"/>
            <div xml:id="d20610e62896" n="III.">
        
               <head>Rechtsprechung</head>
               <div xml:id="d20610e62901"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="A.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgericht (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e62909" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht; Strafprozeß</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0536--><p/>
                     <p>

                        <lb/>512
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belastet ist, der Ver- 
<lb/>zicht auf das im Art. 68 Abs. 2 . . . bezeichnte Verbietungsrecht
<lb/>dem Dritten gegenüber nur wirksam ist, wenn er erfolgt, bevor das Grund- 
<lb/>stück zu Gunsten des Dritten in Beschlag genommen worden ist. Das
<lb/>Gesetz spricht hier immer nur von dem Verzicht auf das Verbietungsrecht,
<lb/>nicht aber von dem Verzicht auf die Ablösungssumme, obwohl doch hiefür
<lb/>die gleichen Gründe in Betracht zu kommen hätten. Man sieht eben
<lb/>hieraus, daß der Gesetzgeber an den Verzicht auf die Ablösungssumme
<lb/>nicht gedacht hat, und dies mit Recht, weil er keinen Anspruch auf die
<lb/>Ablösungssumme zugelassen hat.

<lb/>Was endlich noch die Verjährung anlangt, so unterliegt nicht der
<lb/>Anspruch auf Bezahlung der Ablösungssumme, der ja gar nicht existirt,
<lb/>sondern das Verbietungsrecht der Verjährung, da die Verjährung desselben
<lb/>durch Art. 78 AG. z. BGB. zugelassen ist. Selbstverständlich ist, daß
<lb/>wenn das Verbietungsrecht verjährt ist, auch keine Ablösungssumme zu
<lb/>bezahlen ist.
</p>
                     <p>

                        <lb/>III. Wechtsprechung.

<lb/>A. Jteichsgericht (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht; Strafprozeß.

<lb/>Anmaßung eines öffentlichen Amtes (§ 132 StGB.) durch
<lb/>Ertheilung von Abschriften mit Amtssiegel.

<lb/>Zutreffend wird ausgeführt, daß die Schriftstücke, wie sie von dem
<lb/>Angeklagten gefertigt wurden, als Armuthsatteste (§ 118 Abs. 2 CPO.)
<lb/>anzusehen sind. Zwar stellten sich diese Bescheinigungen äußerlich nur als
<lb/>Abschriften dar und die Ertheilung von Abschriften gehörte nicht zu den
<lb/>Handlungen, welche nur kraft des öffentlichen Amtes des Amtsvorstehers
<lb/>vorgenommen werden durften; auch genügten sie an sich nicht, um die in
<lb/>8 118 ff. CPO. den Armuthszeugnissen beigelegte Rechtswirkung zu er- 
<lb/>zielen; wenn aber der Angeklagte — unbefugt und ohne Auftrag oder
<lb/>Genehmigung Seitens des Amtes— den fraglichen „Abschriften" das Amts- 
<lb/>siegel des Amtsvorstehers beidrückte und dadurch den Anschein verlieh, daß
<lb/>die Originale in der That von dem zum Gebrauche dieses Siegels berechtigten
<lb/>Beamten herrührten oder die Autentizität der Abschriften durch dieses Siegel
<lb/>gewährleistet wurde, so konnte darin sehr wohl die Vornahme einer Handlung
<lb/>gefunden werden, zu der eben nur der Vorsteher des Amtes oder sein
<lb/>Stellvertreter befugt war (Rechtspr. Bd. 5 S. 755). Die Revision geht
<lb/>daher fehl, wenn sie die zweite Alternative des § 132 StGB, auf den
<lb/>vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält. Die örtliche Zuständigkeit
<lb/>des Amtes zur Ausstellung der fraglichen Armuthsatteste ist für den That-
<lb/>bestand des § 132 StGB, überhaupt unerheblich; es genügt, daß der Amts-
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0537.tif"
                         n="513"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0537"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0537--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>513
</p>
                     <p>

                        <lb/>Vorsteher als Polizeibehörde sachlich befugt und berufen ist, solche Armuths-
<lb/>atteste mit rechtlicher Gültigkeit zu ertheilen, um die Ertheilung derselben
<lb/>von sachlich dazu unbefugten Personen als eine Einmischung in sein Amt
<lb/>erscheinen zu lassen. I. Strafsenat Nr. 2148/01. Urtheil vom 1. Juli 1901.

<lb/>Eine Form rechtsgültiger Pfändung (§ 137 StGB.). Es ist
<lb/>festgestellt, daß ein Gerichtsvollzieher 36 volle Mehlsäcke, die er in einem
<lb/>ausschließlich zur Verfügung des Angeklagten stehenden Magazine vorfand,
<lb/>in Gegenwart des Angeklagten einzeln laut abzählte und für gepfändet
<lb/>erklärte, sodann, da sich außer den erwähnten Mehlsäcken sonst nichts in
<lb/>dem Raume befand, die Thüre des Magazins mit dem vom Angeklagten
<lb/>ihm übergebenen Schlüssel verschloß und über dem Schlüsselloche ein Pfand- 
<lb/>zeichen in der Weise anbrachte, daß ohne Verletzung dieses Pfandzeichens
<lb/>die Thüre nicht geöffnet werden konnte. Das hierüber aufgenommene
<lb/>Pfändungsprotokoll ließ er vom Angeklagten unterschreiben unter wieder- 
<lb/>holter Verwarnung vor Pfandbruch. Den Schlüssel nahm der Gerichts- 
<lb/>vollzieher an sich.

<lb/>Die Revision vermißt die Befolgnng der Vorschrift, daß die Pfändung
<lb/>durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht sei
<lb/>(Z 808 CPO.). Er behauptet unter Bezugnahme auf eine angebliche
<lb/>Gerichtspraxis und auf Struckmann-Koch's Kommentar zur CPO.
<lb/>ß 808 Bem. 4 und die dort angeführten Entsch., die Siegel müßten an
<lb/>den gepfändeten Gegenständen selbst angelegt werden, anderenfalls sei die
<lb/>Pfändung mindestens durch eine die gepfändeten Gegenstände namentlich
<lb/>bezeichnende schriftliche Anzeige der Pfändung am Pfäudungsorte ersicht- 
<lb/>lich zu machen. Allein weder lehrt der erwähnte Kommentar so, noch hat
<lb/>sich eine solche Rechtsprechung gebildet. Vielmehr ist selbstverständlich
<lb/>überall nur, wie 8 808 verlangt, Anlegung von Siegeln oder sonstiges
<lb/>Ersichtlichmachen der geschehenen Pfändung für nöthig erklärt. Werden
<lb/>die Siegel an jedem einzelnen Gegenstand angebracht, so ist hiermit die
<lb/>Pfändung ohne Weiteres ersichtlich gemacht; aber dies ist, wie die zweite
<lb/>Alternative der Vorschrift kundgiebt, nicht die schlechtweg anzuwendende
<lb/>Form. Sie kann nach dem Wortlaute des Gesetzes durch jede Form er- 
<lb/>setzt werden, wenn sie nur den Zweck ebensogut erfüllt, die Pfändung er- 
<lb/>sichtlich zu machen, was nichts Anderes heißt, als ersichtlich machen, daß
<lb/>der Gerichtsvollzieher die Sache in den Besitz genommen hat. Diesem
<lb/>Erforderniß ist ohne Zweifel genügt, wenn die gepfändeten Sachen, aus- 
<lb/>geschieden oder gesondert von allen anderen, zusammen in einem Raume,
<lb/>der nichts Anderes enthält, untergebracht, dieser verschlossen und hiemit
<lb/>dem Zutritte jedes Anderen als des Gerichtsvollziehers entzogen und dies
<lb/>durch das üblichste Pfandzeichen: das Siegel des Gerichtsvollziehers auf
<lb/>dem Schlüsselloche der Thüre, als Ergebniß der Thätigkeit des Gerichts-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0538.tif"
                         n="514"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0538"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0538--><p/>
                     <p>

                        <lb/>514
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Vollziehers Jedermann erkennbar gemacht wird. An eine polizeiliche
<lb/>Maßnahme, von der die Revision spricht, kann Angesichts dieses Pfand- 
<lb/>zeichens Niemand denken, und über die Identität der — jeder Ver- 
<lb/>wechselung oder Vermengung mit anderen Gegenständen entzogenen —
<lb/>Pfandgegenstände Niemand im Zweifel sein, wenn er diese auch nicht sieht.

<lb/>Eben darum ist unverständlich, welche Bedeutung es haben soll, ob
<lb/>diese, dem Anblicke ganz entzogenen, durch die Besitzergreifung Seitens des
<lb/>Gerichtsvollziehers nur der Verfügungsgewalt dieses Beamten unter- 
<lb/>worfenen Gegenstände einen großen oder kleinen Umfang haben, und ob
<lb/>ihrer viele oder wenige sind u. s. w., genug, daß der Verschluß der einzigen
<lb/>Thüre und das Siegel auf dem Schloß anzeigte, der ganze Inhalt des
<lb/>Magazins sei gepfändet. Alle Entscheidungen, auf die sich der Angeklagte für
<lb/>die Unwirksamkeit solcher Besitzergreifungskundgabe beruft, haben Fälle im
<lb/>Auge, wo außer den gepfändeten auch nicht gepfändete Gegenstände in
<lb/>Frage standen oder die Beziehung der Anzeige auf die gepfändeten Gegen- 
<lb/>stände nicht deutlich war u. dgl., was Alles hier nicht zutraf. Ohne
<lb/>Rechtsirrthum weist daher das Urtheil auch darauf hin, daß das Ver- 
<lb/>fahren des Gerichtsvollziehers der Geschäftsanweisung für die bayerischen
<lb/>Gerichtsvollzieher nach Bekanntmachung des Staatsministeriums der Justiz
<lb/>vom 28. April 1900 (Justizministerialblatt S. 621) durchaus entsprach,
<lb/>und letztere enthält nichts, was das Bedenken der Revision gegen ihre
<lb/>Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der CPO. rechtfertigen könnte.
<lb/>I. Strafsenat Nr. 1570/1901. Urtheil vom 3. Juni 1901.

<lb/>Pfändung von Waarenlagern. Allerdings setzt der § 137
<lb/>StGB, voraus, daß eine rechtswirksame Pfändung vorgenommen ist, die
<lb/>gesetzlichen Erfordernisse einer solchen beobachtet sind. Nach § 808 (früher
<lb/>712) CPO. ist aber die Wirksamkeit der Pfändung körperlicher Sachen,
<lb/>die im Gewahrsame des Schuldners verblieben sind, nicht allein dadurch
<lb/>bedingt, daß an die einzelnen Pfandstücke Siegel angelegt werden, sondern
<lb/>es darf auch die Pfändung auf sonstige Weise ersichtlich gemacht werden.
<lb/>Letzteres kann unter Umständen durch Anbringung einer Anzeige, welche
<lb/>mit Siegel und Unterschrift des Gerichtsvollziehers versehen ist, in oder
<lb/>an dem Raume, in dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden, ge- 
<lb/>schehen, sofern nur eine Siegelung der einzelnen Sachen nicht angängig
<lb/>ist und sofern die Anzeige sich in unmittelbarer Nähe der Psandstücke be- 
<lb/>findet, deutlich sichtbar ist und die Identität jedes einzelnen gepfändeten
<lb/>Gegenstandes unzweifelhaft feststellt, dergestalt, daß die Pfändung für
<lb/>Jedermann klar erkennbar ist und jeder deutlich ersehen kann, welche
<lb/>speziellen Sachen gepfändet sind. Die Zulässigkeit einer derartigen Pfändung
<lb/>ist von den Civilsenaten des Reichsgerichts wiederholt anerkannt worden.
<lb/>Die Möglichkeit einer ungehörigen Beseitigung der die Pfändung
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0539.tif"
                         n="515"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0539"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0539--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>515
</p>
                     <p>

                        <lb/>wirksam machenden Maßregeln genügt an sich noch nicht, um letztere als
<lb/>unwirksam erscheinen zu lassen, sofern sie nur an sich geeignet waren,
<lb/>ihren Zweck zu erfüllen. Letzteres aber darf im vorliegenden Falle ohne
<lb/>Rechtsirrthum für erwiesen erachtet werden. I. Strafsenat Nr. 2277/1901.
<lb/>Urtheil vom 8. Juli 1901.

<lb/>1) Der Begriff der Anstiftung wird durch das Mitwirken
<lb/>eines eigenen Motivs des Thäters nicht ausgeschlossen (§ 48
<lb/>StGB.).

<lb/>2) Eine Belehrung übet das dem Zeugen „allenfalls" zu- 
<lb/>stehende Recht der Zeugniß- und Eidesverweigerung ist unstatt- 
<lb/>haft (8 51 StPO ).

<lb/>3) Außereheliche Kinder des Angeklagten haben dieses Recht
<lb/>nicht (8 1589 BGB.).

<lb/>4) Verfahren nach dem Beschluß, einen Angeklagten während
<lb/>der Vernehmung eines Mitangeklagten aus dem Sitzungszimmer
<lb/>abtreten zu lassen (8 246 StPO.).

<lb/>1) Eine Verletzung des 8 309 StPO, wird daraus hergeleitet, daß
<lb/>durch Bejahung der auf Grund des 8 157 Nr. 1 StGB, gegen den Mit- 
<lb/>angeklagten L. gerichteten Frage 2 von den Geschworenen ausgesprochen
<lb/>sei, daß L. „durch die Furcht vor Strafe bestimmt worden sei, seinen
<lb/>Zeugeneid durch unwahre Angaben zn verletzen". Mit der Annahme
<lb/>dieses Beweggrundes sei aber die Feststellung einer Anstiftung zum
<lb/>Meineide nicht vereinbart, weshalb das Berichtigungsverfahren einzuleiten
<lb/>gewesen wäre. Die Ausführung geht fehl. Von einem Widerspruche
<lb/>zwischen der Annahme, daß der Angeklagte L. vom Beschwerdeführer durch
<lb/>eines der im 8 48 StGB, vorgesehenen Anstistungsmittel zur wissent- 
<lb/>lichen Eidesverletzung bestimmt worden sei, und der Annahme, daß L. sich
<lb/>einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt haben würde, wenn er die Wahr- 
<lb/>heit angegeben hätte, kann keine Rede sein. Dahingestellt, ob der behauptete
<lb/>Ausspruch der Beantwortung der Frage 2 zu entnehmen ist, so würde das
<lb/>Mitwirken eines eigenen Motivs im Angeklagten L. für die Begehung
<lb/>der Strafthat begrifflich nicht ausschließen, daß es der Beschwerdeführer
<lb/>gewesen sei, der den Entschluß zu ihrer Begehung durch ein Anstiftungs- 
<lb/>mittel im Angeklagten L. hervorgerufen habe.

<lb/>2) Das Verfahren des Schwurgerichts bei der Vernehmung und Be- 
<lb/>eidigung der Zeugin Th. verletzt zunächst insoweit das Gesetz, als die
<lb/>Zeugin, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergiebt, „über das ihr allen- 
<lb/>falls zustehende Recht der Zeugniß- und Eidesverweigerung" belehrt
<lb/>worden ist.

<lb/>Wenn 8 51 Abs. 2 StPO, vorschreibt, daß die in Abs. 1 des- 
<lb/>selben Paragraphen bezeichneten Personen vor jeder Vernehmung über das
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0540.tif"
                         n="516"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0540"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0540--><p/>
                     <p>

                        <lb/>516
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Recht zur Zeugnißverweigerung zu belehren sind, so liegt auf der Hand,
<lb/>daß das Gericht sich nicht nur selbst Klarheit darüber zu verschaffen,
<lb/>sondern auch den Zeugen mit sicherer Bedeutung darüber zu versehen hat,
<lb/>ob ihm das bezeichnete Recht zusteht oder nicht. Die Möglichkeit, daß
<lb/>der Zeuge zu den fraglichen Personen gehöre, vermag für das Gericht
<lb/>nicht die Grundlage zur Anwendung des § 51 abzugeben; und eine Er- 
<lb/>öffnung an den Zeugen, die ebenso das Bestehen wie das Nichtbestehen
<lb/>des Zeugnißverweigerungsrechts als möglich offen läßt, also jedes Inhalts
<lb/>entbehrt, entspricht nicht der Vorschrift des angezogenen Abs. 2.

<lb/>Das Gleiche gilt bezüglich der Unbestimmtheit der in 8 57 Abs. 2
<lb/>StPO, vorgeschriebenen Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht.

<lb/>3) Beide §§ 51 und 57 StPO, sind aber fernerhin dadurch ver- 
<lb/>letzt, daß gegenüber der Zeugin Th. überhaupt ein Zeugniß- und Eides- 
<lb/>verweigerungsrecht als möglich hingestellt worden ist. Nach dem Sitzungs- 
<lb/>protokoll ist allein davon auszugehen, daß die Zeugin „die uneheliche
<lb/>Tochter" des Angeklagten L. ist. Weiteres behauptet auch der Beschwerde- 
<lb/>führer nicht. Nun finden nach Art. 33 des Einführungsgesetzes zum
<lb/>Strafgesetzbuche die Vorschriften des Letzteren über Verwandtschaft und
<lb/>Schwägerschaft Anwendung, soweit in der Strafprozeßordnung an diese
<lb/>Verhältnisse rechtliche Folgen geknüpft sind. Diese Vorschriften sind also
<lb/>dermalen auch für die Auslegung der Nr, 3 des 8 51 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung maßgebend. Ist aber von einer Legitimation durch nachfolgende
<lb/>Ehe oder durch Ehelichkeitserklärung hier nicht die Rede, so kommt für
<lb/>den vorliegenden Fall nur 8 1589 Abs. 2 des BGB. in Betracht, nach
<lb/>welchem ein uneheliches Kind und dessen Bater überhaupt nicht als verwandt
<lb/>gelten. Beim Mangel jeder Verwandtschaft mit einem der Angeklagten
<lb/>bestand also für die Zeugin weder ein Zeugniß- noch ein Eidesver- 
<lb/>weigerungsakt.

<lb/>4) Mit Grund rügt die Revision weiterhin, daß die Vorschrift des
<lb/>8 246 Abs. 1 StPO keine dem Gesetz entsprechende Anwendung ge- 
<lb/>funden hat.

<lb/>Nachdem die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, „in Gemäßheit des
<lb/>8 246 die Angeklagten getrennt zu verhören", ist auf Grund des ange- 
<lb/>führten Abs. 1 vom Gerichte zunächst beschlossen worden, den Angeklagten
<lb/>L. während der Vernehmung des Angeklagten M. aus dem Sitzungszimmer
<lb/>abtreten zu lassen. Nach Entfernung des L. ist M. vernommen worden.
<lb/>Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist demnächst gleichermaßen beschlossen
<lb/>worden, den Angeklagten M. während der Vernehmung des Angeklagten
<lb/>L. abtreten zu lassen, Nach Entfernung des M. aus dem Sitzungszimmer
<lb/>ist dem vorgetretenen L. vom wesentlichen Inhalte der Angaben des M.
<lb/>Kenntniß gegeben und sodann L. vernommen worden. Demnächst ist M.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0541.tif"
                         n="517"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0541"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0541--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>517
</p>
                     <p>

                        <lb/>wieder vorgelassen und von den Angaben des L. in Kenntniß gesetzt worden.
<lb/>Auf abermals gefaßten Gerichtsbeschluß ist weiterhin M. während der
<lb/>folgenden Vernehmung des L. aus dem Gerichtszimmer entfernt, und
<lb/>sodann beschlossen worden, den L. während der weiteren Vernehmung des
<lb/>M. aus dem Sitzungszimmer abtreten zu lassen. Als M. wieder vorge- 
<lb/>lassen worden ist, ist dieser zunächst über einen Punkt vernommen und
<lb/>danach erst von den in seiner Abwesenheit gemachten Angaben des L.
<lb/>unterrichtet worden. Das Verhandlungsprotokoll ergiebt auch, daß während
<lb/>dieser letzteren Mittheilung an M. der Angeklagte L. bereits aus dem
<lb/>Sitzungszimmer entfernt war, denn jenes befindet im Anschluß an diese
<lb/>Mittheilung: „Sodann wurde L. wieder vorgelassen und diesem ... die
<lb/>Angaben des M. mitgetheilt". Schließlich besagt das Verhandlungsprotokoll,
<lb/>daß den beiden Angeklagten Gelegenheit zur gegenseitigen Fragestellung
<lb/>gegeben worden sei.

<lb/>Der Beschwerdeführer rügt nicht, daß Gerichtsbeschlüsse in Abwesenheit
<lb/>eines Angeklagten, und ohne dessen Gehör gefaßt sind, daß die Abgetretenen
<lb/>nach ihrem Wiedereintritte von denselben nicht in Kenntniß gesetzt worden
<lb/>sind, auch nicht daß er selbst nach seiner zweiten Entfernung aus dem
<lb/>Sitzungszimmer nicht sofort, nachdem er wieder vorgelassen, vom wesent- 
<lb/>lichen Inhalte der L.'scheu Aussagen in Kenntniß gesetzt, sondern vorher
<lb/>ohne solche Kenntniß vernommen worden ist. Es kann daher auf sich
<lb/>beruhen, ob nicht schon hierin eine Verletzung des § 246 gegeben wäre
<lb/>(vgl. zum letzteren Punkte Entsch. des RG. in Strass. Bd. 32 S. 120
<lb/>mit Bd. 8 S. 153), welche, soweit dadurch Beschwerdeführer betroffen
<lb/>ward, sein Rechtsmittel begründen müßte.

<lb/>Beschwerde wird vielmehr (von dem Mitangeklagten M.) nur darüber
<lb/>geführt, daß die Mittheilungen des Vorsitzenden über die beiderseitigen
<lb/>Aussagen wiederholt nicht in Gegenwart beider Angeklagten erfolgt
<lb/>sind. Dem Beschwerdeführer ist beizutreten, daß dies vom Gesetz erfordert
<lb/>wird. Der § 246 gestattet wohl unter gewissen Voraussetzungen ausnahms- 
<lb/>weise, den einen Mitangeklagten von der Theilnahme an einem bestimmten Akte
<lb/>der Verhandlung, nämlich während der Vernehmung des anderen aus- 
<lb/>zuschließen, nicht aber auch während anderer Verhandlungsakte; insbesondere
<lb/>gestattet er nicht, während der Mittheilung, welche dem Vorsitzenden an
<lb/>den Wiedervorgetretenen hinsichtlich des in dessen Abwesenheit Verhandelten
<lb/>obliegt, Den auszuschließen, dessen Aussage wiedergegeben wird. Darauf
<lb/>führt ebenso der Wortlaut, wie der Zweck der Vorschrift, die nur verhüten
<lb/>soll, daß der Ermittelung der Wahrheit daraus Hindernisse entspringen,
<lb/>daß ein Mitangeklagter in Gegenwart des anderen die Wahrheit zu sagen
<lb/>sich scheut. Mit dem Abschlüsse der Vernehmung ist dieser Zweck erreicht,
<lb/>die Mittheilung von ihrem Ergebniß an den Abgetretenen gehört nicht zur
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0542.tif"
                         n="518"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0542"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0542--><p/>
                     <p>

                        <lb/>518
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Vernehmung, für sie ist die Befürchtung nicht gegeben, aus welcher die
<lb/>Vorschrift des § 246 hervorgegangen ist.

<lb/>Das Gesetz ist daher ebensowohl dadurch verletzt, daß der Beschwerde- 
<lb/>führer M. während der erstmalig erfolgten Mittheilung vom Verhandlungs-
<lb/>ergebniß an L nicht im Sitzungszimmer anwesend war, als auch dadurch,
<lb/>daß L. während der letztmaligen gleichen Mittheilung des Vorsitzenden an
<lb/>den Beschwerdeführer M. aus dem Sitzungszimmer entfernt war. Ohne
<lb/>Zweifel sind die Rechtszuständigkeiten des Beschwerdeführers dadurch be- 
<lb/>einträchtigt, daß er selbst von einem Theile der Verhandlung ohne ge- 
<lb/>setzlichen Grund ausgeschlossen geblieben ist. In Frage könnte nur gezogen
<lb/>werden, ob ihm auch insofern ein Beschwerderecht zuzuerkennen sei, als
<lb/>der Ausschluß von der Verhandlung den Mitangeklagten L. betraf.
<lb/>Aber auch diese Frage ist zu bejahen. Auch an der Anwesenheit des L.
<lb/>bei der eignen Verständigung über dessen Aussage hatte der Angeklagte
<lb/>M. ein rechtliches Interesse. Denn wenn ihm auch nicht, wie die Revision
<lb/>behauptet, ein Anspruch auf vollständige Wiedergabe der L.'schen Aus- 
<lb/>sage zuzuerkennen war — das Gesetz erfordert nur, daß der Vorsitzende
<lb/>den Wiedervortretenden „vom wesentlichen Inhalte" des Verhandelten
<lb/>unterrichten soll, — so ist doch nicht von der Hand zu weisen, daß die
<lb/>Anwesenheit desjenigen Angeklagten, dessen Aussage den Gegenstand der
<lb/>Mittheilung bildete, die Möglichkeit der Berichtigung etwaiger Jrrthümer
<lb/>aus Seiten des Vorsitzenden oder der Ergänzung wesentlicher Punkte,
<lb/>und damit eine gewisse erhöhte Garantie für die Wahrheitsermittelung
<lb/>und Erschöpfung aller Vertheidigungsbehelfe auch gegenüber dem aus dem
<lb/>Sitzungszimmer entfernt gewesenen Angeklagten bot. Unter solchen Um- 
<lb/>ständen war also dem Beschwerdeführer das Recht, aus der Nichtanwesenheit
<lb/>des Mitangeklagten einen eigenen Beschwerdegrund herzuleiten, nicht ab- 
<lb/>zusprechen.

<lb/>Die vorstehenden Erörterungen ergeben das Vorhandensein des abso- 
<lb/>luten Revisionsgrundes in § 377 Nr. 5 StPO., daß die Aufhebung
<lb/>des Urtheils ohne Rücksicht darauf zur Folge haben muß, ob bei den kon-.
<lb/>beten Verhältnissen des Falles anzunehmen gewesen wäre, es habe der
<lb/>gerügte Verstoß gegen Namen des Verfahrens den Beschwerdeführer in
<lb/>seiner Vertheidigung beschränkt. Feriensenat Nr. 2782/01. Urtheil vom
<lb/>27. Juli 1901.

<lb/>1) Eine Hülfsfrage, die den Thatbestand eines sog. Antrags-
<lb/>reats enthält, ist unzulässig, wenn Strafantrag nicht gestellt war.

<lb/>2) Wird eine solche unzulässige Frage doch gestellt und von
<lb/>den Geschworenen nach Verneinung der Hauptfrage bejaht, so
<lb/>ist nicht aufEinstellung des Verfahrens, sondern aufFreisprechung
<lb/>zu erkennen.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0543.tif"
                         n="519"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0543"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0543--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen),
</p>
                     <p>

                        <lb/>519
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht
<lb/>unter der Anklage eröffnet, daß er am 27. Januar seinen Vater vorsätzlich
<lb/>körperlich mißhandelt habe und daß durch diese Körperverletzung der Tod
<lb/>des Verletzten verursacht worden sei. Diese Anklage bildete den Inhalt
<lb/>der an die Geschworenen gerichteten Hauptfrage (§ 293 StPO.). Am
<lb/>Schlüsse der Hauptverhandlung beantragte der Vertheidiger des Angeklagten
<lb/>eine Hülfsfrage auf fahrlässige Körperverletzung, die Staatsanwaltschaft
<lb/>erhob Widerspruch, da kein Strafantrag vorliege, das Gericht beschloß
<lb/>jedoch gemäß dem Anträge des Vertheidigers, die Hülfsfrage zu stellen,
<lb/>ob der Angeklagte schuldig sei, die Körperverletzung seines Vaters durch
<lb/>Fahrlässigkeit verursacht zu haben. Diese eine Klageänderung enthaltende
<lb/>Hülfsfrage war nach Maßgabe des § 296 StPO, aus dem von der
<lb/>Staatsanwaltschaft angeführten Rechtsgrund unzulässig. Denn nach § 61
<lb/>StGB, ist eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt,
<lb/>nicht zu verfolgen, wenn der Berechtigte den Antrag zu stellen unterläßt;
<lb/>und da ein Antrag auf Strafverfolgung nicht vorlag, mußte die Stellung
<lb/>der Frage nach dem Antragsdelikte, die einen weiteren Schritt der Straf- 
<lb/>verfolgung enthielt, vom Gericht, ohne daß die Geschworenen zunächst die
<lb/>Schuldfrage zu entscheiden hatten, abgelehnt werden. Dieser vom Reichs- 
<lb/>gericht in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Rechtsansicht widersetzt
<lb/>sich die Gegenerklärung des Angeklagten ohne Erfolg. Denn da ein An- 
<lb/>tragsdelikt, obgleich es eine strafbare Handlung umfaßt, ohne Strafantrag
<lb/>überhaupt nicht verfolgt werden darf, so kann es ohne einen solchen auch
<lb/>nicht zum Gegenstand eines Spruches der Geschworenen gemacht werden;
<lb/>die eine Klageänderung enthaltende Hülfsfrage würde den Thatbestand des
<lb/>Antragsdelikts betreffen und den Fortgang des Verfahrens nach dieser
<lb/>Richtung veranlassen. War ferner die beantragte Hülfsfrage rechtlich un- 
<lb/>zulässig, so konnte sie auch nicht, wie die Revision glaubt, auf Grund
<lb/>richterlichen Ermessens zugelassen werden. Auf dieser Gesetzesverletzung
<lb/>beruht das die Einstellung des Verfahrens aussprechende Urtheil des
<lb/>Schwurgerichts. Denn nur zufolge der Bejahung der rechtlich unzulässigen
<lb/>Hülfsfrage konnte das Urtheil eine durch Fahrlässigkeit verursachte Körper- 
<lb/>verletzung als vorliegend annehmen, sofort auf Einstellung des Verfahrens
<lb/>erkennen und denjenigen Theil des Geschworenenfpruchs, der den Ange- 
<lb/>klagten einer vorsätzlichen Körperverletzung mit tödtlichem Erfolge für nicht
<lb/>schuldig erklärte, unbeachtet lassen.

<lb/>Mußte dem Ausgeführten zufolge die Stellung der Nebenfrage unter- 
<lb/>bleiben und der diesbezügliche Schuldausspruch der Geschworenen in Weg- 
<lb/>fall kommen, so bleibt nach Aufhebung dieses Theiles des Geschworenen- 
<lb/>spruchs derjenige Theil desselben, durch welchen die Schuld des Angeklagten
<lb/>hinsichtlich der zum Gegenstände der Anklage gemachten Körperverletzung
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0544.tif"
                         n="520"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0544"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0544--><p/>
                     <p>

                        <lb/>520
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>mit tödtlichem Erfolge verneint wurde, übrig und hatte die Freisprechung
<lb/>zu erfolgen.

<lb/>Die Beschwerde des Staatsanwalts behauptet, daß die Geschworenen
<lb/>bei der Verneinung der Hauptfrage möglicher Weise durch die rechtsirrthümliche
<lb/>Stellung der Hülfsfrage beeinflußt gewesen seien. Allein ein solcher Einfluß
<lb/>ist nicht anzunehmen, da die Geschworenen bei Beantwortung der Haupt- 
<lb/>frage zur Prüfung der Hülfsfrage noch nicht veranlaßt waren. Endlich
<lb/>war, was die Beurtheilung der That unter einem anderen rechtlichen Ge- 
<lb/>sichtspunkt als demjenigen der Anklage betrifft, die Staatsanwaltschaft in
<lb/>der Lage, das Gericht, wenn es von sich aus eine Frage unterließ, zu
<lb/>einer Fragestellung sowohl aus dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen
<lb/>Tödtung, als auch inhaltlich der Anklageschrift aus dem Gesichtspunkt
<lb/>einer gefährlichen Körperverletzung zu veranlassen. Beruht aber nach dem
<lb/>Ausgeführten der von der Anklage freisprechende Theil des Geschworenen-
<lb/>spruchs nicht auf Verletzung des Gesetzes und liegt auch sonst ein Grund
<lb/>zur Aufhebung desselben nicht vor, so hatte gemäß § 394 Abs. 1 (vgl. mit
<lb/>Z 343 StPO.) die Freisprechung des Angeklagten mit der in §§ 499
<lb/>und 505 StPO, bezüglich der Kosten getroffenen Folge stattzufinden.
<lb/>I. Strafsenat Nr. 1807/01. Urtheil vom 27. Juni 1901.

<lb/>Die Bezeichnung der That unter einem bestimmten strafrecht- 
<lb/>lichen Gesichtspunkt im Strafantrage steht der Aburtheilung
<lb/>unter einem davon verschiedenen nicht im Wege (StGB. § 61).

<lb/>Die Angabe des rechtlichen Gesichtspunkts oder des Strafgesetzes,
<lb/>worunter die Handlung zu subsumiren sei, ist im Gesetz als ein Er- 
<lb/>forderniß des Strafantrags nicht hingestellt (§ 61 StGB.). Regelmäßig
<lb/>ist nur die thatsächliche Beschreibung der Handlung, wegen welcher der
<lb/>Strafantrag gestellt wird, nothwendig. Die rechtliche Qualifizirung der
<lb/>Handlung ist dem Richterspruche zugewiesen. Letzterer stellt sich als das
<lb/>Resultat der Hauptverhandlung dar (8 263 StPO.) und steht daher
<lb/>nichts im Wege, dieselbe Handlung im Urtheil unter einen von der
<lb/>Anzeige oder auch vom Eröffnungsbeschluß abweichenden rechtlichen Ge- 
<lb/>sichtspunkt zu bringen. Der Strafantrag richtet sich gegen die angezeigte
<lb/>Handlung. Wenn daher die zur Bestrafung gezogene Aeußerung im
<lb/>Strafantrag und im Eröffnungsbeschluß aus dem Gesichtspunkte der
<lb/>Nöthigung im Sinne des 8 240 StGB, behandelt werde, so war es
<lb/>doch unbedenklich zulässig, sie im Urtheil als Beleidigung (8 185
<lb/>StGB.) anzusehen und, weil die Aeußerung selbst von dem Straf- 
<lb/>antrage mitumfaßt war, sie unter Beobachtung der Vorschrift des 8 264
<lb/>der StPO. — wie dies geschehen — aus dem Gesichtspunkte der Be- 
<lb/>leidigung zur Bestrafung zu ziehen. I. Strafsenat Nr. 1442/01. Urtheil
<lb/>vom 13. Mai 1901.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0545.tif"
                         n="521"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0545"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0545--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgericht (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>521
</p>
                     <p>

                        <lb/>In Bayern ist mündliche Ladung zum Sühnetermin in Be- 
<lb/>leidigungssachen genügend.

<lb/>Gesetzliche Vorschriften über die Form der Ladung zum Sühnetermin
<lb/>in Beleidigungssachen sind, wie die Strafkammer zutreffend ausspricht, im
<lb/>Königreiche Bayern nicht erlassen. Nach Art. 80 des Ausführungsgesetzes
<lb/>zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 23. Februar 1879 sollen auf das Ver- 
<lb/>fahren der Gemeindebehörden die — gleichlautenden — Abs. 2 der Art. 100
<lb/>und 144 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins
<lb/>vom 29. April 1869 entsprechende Anwendung finden. Es soll also eine
<lb/>„gehörige" Ladung erfolgen und ausreichen. Was unter solcher zu ver- 
<lb/>stehen sei, darüber verbreitet sich auch diese Gemeindeordnung nicht; Schrift- 
<lb/>lichkeit und Zustellungsnachweis bilden auch bei anderen Gelegenheiten in
<lb/>ihr kein unerläßliches Erforderniß. Angesichts dessen unterliegt es umso- 
<lb/>weniger Bedenken, eine mündliche Bestellung, vollzogen durch den Gemeinde- 
<lb/>diener auf Anordnung des Bürgermeisters für ausreichend zu achten, als
<lb/>nach der Bekanntmachung des königlichen Ministeriums der Justiz vom
<lb/>29. August 1879 (Justiz.-Min.-Bl. S. 554 ff.) unter Nr. 2 die gleiche
<lb/>mündliche Form der Bestellung zu einem Termin unter gewissen Um- 
<lb/>ständen sogar innerhalb des Strafverfahrens Anwendung finden darf.
<lb/>Feriensenat Nr. 2702/01. Urtheil vom 20. Juli 1901.

<lb/>Wie ist der Beschluß, einen Zeugen gemäß Z 56 Nr 1 der
<lb/>StPO, nicht zu beeidigen, zu begründen?

<lb/>Das Gericht beschloß, von der Beeidigung eines Zeugen Umgang zu
<lb/>nehmen, „da es die Ueberzeugung gewonnen habe, daß der Zeuge von dem
<lb/>Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung habe".

<lb/>Damit ist, wie die Revision mit Recht rügt, ein gesetzlicher Grund,
<lb/>der Zeugen entgegen der Regel des § 60 StPO, unbeeidigt zu vernehmen,
<lb/>nicht nachgewiesen. Denn § 56 Ziff. 1 StPO, ordnet die unbeeidigte
<lb/>Vernehmung eines Zeugen, der von dem Wesen und der Bedeutung des
<lb/>Eides keine genügende Vorstellung hat, nicht schlechthin, sondern^nur in
<lb/>dem Fall an, wenn dieser Mangel des Verständnisses auf Verstandes- 
<lb/>unreife oder Verstandesschwäche beruht. Glaubt das Gericht auf
<lb/>jenen Mangel des Verständnisses für die Bedeutung der Eidesleistung
<lb/>darum schließen zu sollen, weil die Angaben des Zeugen den Verdacht der
<lb/>Unwahrheit erregen, so ist es nicht befugt, von dessen Vereidigung abzu- 
<lb/>sehen; so wenig, wie in dem Falle, wenn die religiöse Natur neben der
<lb/>rechtlichen Bedeutung des Eides bei dem Zeugen aus Mangel an Religiosität
<lb/>nicht Würdigung findet. In Folge welcher Verhältnisse im vorliegenden
<lb/>Falle das Gericht zu der in dem angeführten Beschlüsse zum Ausdrucke ge- 
<lb/>brachten Ueberzeugung gelangt ist, ist nicht ersichtlich, und dem Revisions- 
<lb/>gerichte damit die Möglichkeit entzogen, nachzuprüfen, ob ein gesetzlicher
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0546.tif"
                   n="522"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0546"/>
               <div xml:id="d20610e63990"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="B.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e63998" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Civilrecht; Freiwillige Gerichtsbarkeit</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0546--><p/>
                     <p>

                        <lb/>522
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung
</p>
                     <p>

                        <lb/>Grund der unbeeidigten Einvernahme des Zeugen K. vorlag. I. Strafsenat
<lb/>Nr. 2310/01. Urtheil vom 8. Juli 1901.

<lb/>Umfang der Revifionsbefugniß des Nebenklägers. Wenn
<lb/>ein Fall im Sinne von § 435 Abs. 1 und 2 StPO, nicht in Frage
<lb/>steht, reicht die Befugniß des Nebenklägers zur Einlegung der Revision
<lb/>nicht weiter, als seine Zulassung oder sein Anspruch auf Geltendmachung
<lb/>einer Buße. I. Strafsenat Nr. 2272.01. Urtheil vom 1. Juli 1901.

<lb/>B. Uayr. Oberstes Landesgericht in München &lt; Zivilsachen &gt;.

<lb/>Civilrecht; Freiwillige Gerichtsbarkeit.

<lb/>Beistand für eine Frau als Trägerin der elterlichen Gewalt.
<lb/>Für die drei minderjährigen Kinder des im Jahre 1897 verstorbenen S.,
<lb/>die von ihrem Vater ein Vermögen von je 32579 Mk. 49 Pfg. ererbt
<lb/>haben, war bis zum Ablaufe des Jahres 1899 bei dem Amtsgerichte N.
<lb/>eine Vormundschaft anhängig. Mit Verfügung vom 25. November 1899
<lb/>hat das Vormundschaftsgericht der Mutter S. auf deren Antrag für die
<lb/>Zeit vom 1. Januar 1900 an einen Beistand für die Verwaltung des
<lb/>Vermögens der Kinder bestellt. Im Mai 1901 kam es zwischen der
<lb/>Mutter und dem Beistände zn Meinungsverschiedenheiten, weil sie ihm
<lb/>dte Auskunft über die Anlegung eines Betrags von ungefähr 13000 Mk.
<lb/>verweigerte, den sie aus bezahlten Hypothekforderungen der Kinder ver- 
<lb/>einnahmt hatte. Das vermittelnde Eingreifen des Vormundschaftsgerichts
<lb/>veranlaßte die Mutter, die Aushebung der Beistandschaft zu beantragen.
<lb/>Das Vormundschaftsgericht gab am 5. Juni 1901 dem Anträge statt,
<lb/>ordnete aber sofort auf Grund des § 1687 Nr. 3 BGB. die Bestellung
<lb/>eines Beistandes für die Vermögensverwaltung an, die es im Interesse
<lb/>der Kinder für nöthig erklärte, weil das Vermögen der Kinder von be- 
<lb/>trächtlicher Größe und zum Theile in mehr oder minder beweglichen
<lb/>Werthen angelegt, die Verwaltung deshalb nicht ganz einfach sei und das
<lb/>Verhalten der Mutter eine wirksame Ueberwachung geboten erscheinen lasse.
<lb/>Die Mutter habe in einem Falle gezeigt, daß sie bei der Anlegung von
<lb/>Geldern sich nicht streng an die gesetzlichen Vorschriften halte, habe in
<lb/>jüngster Zeit nicht nur Gelder aus bezahlten Hypothekforderungcn entgegen
<lb/>den Bestimmungen der §§ 1690, 1810 BGB. ohne Einvernahme des
<lb/>Beistandes angelegt, sondern dem Beistand auch die Auskunft über die An- 
<lb/>legung verweigert und beabsichtige, Gelder der Kinder für sich zum Ankauf
<lb/>eines Hauses zu verwenden.

<lb/>Die von der S. eingelegte Beschwerde wurde von dem Landgerichte
<lb/>mit Beschluß vom 21. Juni 1901 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht
<lb/>eignete sich die Gründe des Vermundschaftsgerichts an und fügte bei, daß
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0547.tif"
                         n="523"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0547"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0547--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>523
</p>
                     <p>

                        <lb/>die Anhörung von Verwandten oder Verschwägerten im Sinne des § 1673
<lb/>BGB. nicht erforderlich gewesen sei, weil die Bestellung eines Beistandes nicht
<lb/>wegen eines Mangels in der Person der Mutter, sondern wegen des Umfangs
<lb/>und der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung angeordnet worden sei.

<lb/>Gegen diese Entscheidung wurde von der S. die weitere Beschwerde
<lb/>eingelegt, welche auch theilweise sachlich begründet ist.

<lb/>Die Vorschrift des § 1687 Nr. 3 BGB- macht die weder von dem
<lb/>Vater angeordnete, noch von der Mutter beantragte Bestellung eines Bei- 
<lb/>standes nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Voraussetzungen
<lb/>abhängig, sondern läßt sie zu, wenn das Vormundschastsgericht sie aus
<lb/>besonderen Gründen im Interesse der Kinder für nöthig erachtet, und führt
<lb/>als Beispiele besonderer Gründe den Umfang oder die Schwierigkeit der
<lb/>Vermögensverwaltung und Gefährdung des Vermögens der Kinder durch
<lb/>pflichtwidriges Verhalten oder Vermögensverfall der Mutter an. Aus den
<lb/>Beispielen ergiebt sich, daß ein ernster Grund vorliegen muß, von der
<lb/>nicht durch einen Beistand unterstützten und überwachten Verwaltung der
<lb/>Mutter Nachtheile für das Vermögen der Kinder zu besorgen. Ob die
<lb/>theils aus der Beschaffenheit des Vermögens der Kinder, theils aus der
<lb/>Person der Mutter hergeleiteten Bedenken gewichtig genug sind, um die
<lb/>Bestellung eines Beistandes im Interesse der Kinder nöthig zu machen,
<lb/>haben die Gerichte unter vernünftiger Erwägung der Umstände nach freiem
<lb/>Ermessen zu entscheiden. Das für die weitere Beschwerde zuständige Gericht
<lb/>ist nach ß 27 GFG. nicht berufen, die Angemessenheit der getroffenen Ent- 
<lb/>scheidung zu untersuchen, sondern hat nur zu prüfen, ob die Entscheidung
<lb/>nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht, ob der Inhalt der gesetzlichen
<lb/>Vorschrift, insbesondere der Begriff der besonderen Umstände, richtig erfaßt
<lb/>worden ist. In dieser Beziehung giebt die angefochtene Entscheidung zu
<lb/>einem Bedenken keinen Anlaß.

<lb/>Dagegen hat das Beschwerdegericht allerdings mit Unrecht angenommen,
<lb/>daß die Anhörung von Verwandten oder Verschwägerten der Kinder nicht
<lb/>erforderlich gewesen sei, weil die Bestellung eines Beistandes nicht wegen
<lb/>eines Mangels in der Person der Mutter, sondern aus sachlichen Gründen,
<lb/>wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung an- 
<lb/>geordnet worden sei. Diese Unterscheidung, deren Durchführung die größten
<lb/>Schwierigkeiten bereiten müßte, ist dem Gesetze nach seinem Wortlaut und
<lb/>seinem Zwecke fremd, trifft aber im vorliegenden Falle auch nicht zu, weil
<lb/>die Anordnung nicht blos aus sachlichen Gründen, sondern auch wegen Be- 
<lb/>denken angeordnet worden ist, zu denen das Verhalten der Mutter Anlaß
<lb/>gegeben hat. Die Vorschrift des § 1673 Abs. 2 BGB. ist zwar nur eine
<lb/>Ordnungsvorschrift. Daraus darf aber nicht mit einigen Schriftstellern
<lb/>(Dorner, Gesetz über die Angel, d. freiw. Gerichtsbarkeit S. 157, Birken-
</p>

                  </div>
               </div>
               <pb facs="2084949_66+1901_0548.tif"
                   n="524"
                   xml:id="zs1-2084949_66-1901_0548"/>
               <div xml:id="d20610e64218"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="C.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen)</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d20610e64226" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Strafrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_66+1901_0548--><p/>
                     <p>

                        <lb/>524
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>bihl zu demselben Gesetze S. 100) gefolgert werde», daß die weitere Be- 
<lb/>schwerde auf die Verletzung dieser Vorschrift nicht gestützt werden könne.
<lb/>Dieser Anschauung sind auch Rausnitz, Gesetz über die Angel, d. freiw.
<lb/>Gerichtsbarkeit S. 166; Schultze-Görlitz zu demselben Gesetze S. 70;
<lb/>Jastrow in der Zeitschr. f. Deutschen Civ.-Pr. Bd. 25 S. 527 ff. mit
<lb/>zutreffenden Gründen entgegengetreten. Auch die Ordnungsvorschriften sind
<lb/>Rechtsnormen im Sinne des § 550 CPO. Werden sie nicht beachtet, so
<lb/>wird das Gesetz verletzt, »nd es kommt nur darauf an, ob die angefochtene
<lb/>Entscheidung auf dieser Verletzung des Gesetzes beruht. Dies muß im
<lb/>vorliegenden Falle, in dem die Entscheidung einer von dem Gesetze vor- 
<lb/>geschriebenen Gewähr erschöpfender Würdigung der Verhältnisse ermangelt,
<lb/>angenommen werden. Es läßt sich nicht bestimmen, ob die Verwandten
<lb/>oder Verschwägerten der Kinder nicht Auskünfte gegeben haben würden,
<lb/>die geeignet waren, die Bedenken, wegen deren die Bestellung eines Bei- 
<lb/>standes angeordnet worden ist, zu heben oder wesentlich abzuschwächen.
<lb/>Beschluß vom 13. Juli 1901; Reg.-Nr. III 45/01.

<lb/>Verfügungsbeschränkungen. Die Anschauung, daß auch nach dem
<lb/>dermaligen Rechte eine rechtsgeschäftliche Versügungsbeschränkung eine Wirk- 
<lb/>samkeit gegen Dritte dadurch erlangen könne, daß sie in das Hypotheken- 
<lb/>buch eingetragen werde, kann nicht für richtig erachtet werden, da der 8 892
<lb/>BGB. sich nur aus gesetzliche und richterliche Beschränkungen bezieht, keines- 
<lb/>wegs aber Beschränkungen im Sinne des § 137 eine Wirkung gegen Dritte
<lb/>verschaffen will. Beschluß vom 19. Juli 1901; Reg.-Nr. III 42/01.

<lb/>0. Mayr. Hverstes Landesgericht in München (Strafsachen).

<lb/>Strafrecht.

<lb/>Jagdpolizeiübertretung durch fahrlässiges Schießen einer
<lb/>Rehgais. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 5 des Bayr. Gesetzes vom 30. März
<lb/>1850 lautet in der Fassung des Art. 11 des Bayr. Ausf.-Ges. zur
<lb/>StPO, vom 18. August 1879: „An Geld bis zu 45 Mark ist zu be- 
<lb/>strafen, wer bei Ausübung der Jagd sich gegen im Verordnungswege er- 
<lb/>lassene jagdpolizeiliche Vorschriften verfehlt", und 8 4 der Verordnung
<lb/>vom 5. Oktober 1863 bestimmt, daß das Schießen und Fangen von
<lb/>Rehgaisen zu keiner Zeit gestattet ist. Ein vorsätzliches Handeln ist vom
<lb/>Gesetze nicht erfordert, es genügt jedes Verschulden, daher auch ein fahr- 
<lb/>lässiges Verhalten.

<lb/>Die Motive zu Art. 14 des Bayr. Gesetzes vom 26. Dezember 1871,
<lb/>den Vollzug der Einführung des StGB, betr., der nunmehr durch Art. 11
<lb/>des Ausf.-Ges. zur StPO, ersetzt ist, lassen Gegentheiliges nicht ersehen
<lb/>(Verh. d. G.-A. der K. d. Abg. 1871.72 Bd. 1 S. 45 ff. und Verh.
</p>
                     <pb facs="2084949_66+1901_0549.tif"
                         n="525"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0549"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0549--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bahr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>525
</p>
                     <p>

                        <lb/>der K. d. Abg. 1878/79, Ges.-G.-A. Beil.-Bd. 5 S. 1 ff.). Der Begriff
<lb/>der Fahrlässigkeit ist aber erschöpft, wenn die durch die Umstände gebotene
<lb/>Aufmerksamkeit bei Seite gesetzt wird, bei deren Anwendung die Einsicht
<lb/>von der rechtsverletzenden Kausalität der Handlung hätte gewonnen werden
<lb/>können (Entsch. des RG. Bd. 20 S. 212; Samml. von Entsch. des Ober- 
<lb/>landesgerichts München Bd. 10 S. 4). Die Entscheidung der Frage, ob
<lb/>in einem konkreten Falle das entsprechende Maß von Aufmerksamkeit und
<lb/>Rücksicht nicht angewendet wurde, liegt wesentlich auf thatsächlichem Ge- 
<lb/>biete (Entsch. des RG. Bd. 30 S. 25, Bd. 12 S. 317). Dies gilt
<lb/>insbesondere auch bezüglich der nach dem Maße der persönlichen Einsicht
<lb/>und Erfahrung des Einzelnen zu lösenden Frage der Vorhersehbarkeit
<lb/>(Entsch. des RG. Bd. 22 S. 357).

<lb/>Das Berufungsgericht hat nun in der von ihm als erwiesen ange- 
<lb/>nommenen Thatsache, daß der Angeklagte auf eine Rehgais schoß, ohne
<lb/>sich vorher vergewissert zu haben, ob das Wild eine Gais oder ein Bock
<lb/>sei, auch ohne abzuwarten, bis es aus dem Staudenwerke herausgekommen
<lb/>und damit die Möglichkeit geboten war, sein Geschlecht zu erkennen, ein
<lb/>fahrlässiges Verhalten desselben gefunden, indem es hiebei weiter erwog,
<lb/>daß für einen Jäger Angesichts des Verbots, Rehgaisen zu schießen, und
<lb/>der ihm hiedurch auferlegten Prüfung des Geschlechts eines Rehes der
<lb/>Umstand, daß vorher zwei Gaffen vorbei eilten und der Treiber rief:
<lb/>„Obacht, ein Bock kommt", höchstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu
<lb/>gründen geeignet gewesen sei, daß ein Rehbock in Frage stehe. Diese
<lb/>Annahme läßt keinen Rechtsirrthum ersehen. Das schuldhafte Verhalten
<lb/>des Angeklagten liegt darin, daß derselbe, obwohl er das Verbot des
<lb/>Schießens von Rehgaisen kannte, sich vor dem Schüsse nicht genügend
<lb/>überzeugte, ob fragliches Reh eine Gais sei oder nicht (Entsch. des RG.
<lb/>vom 4. Februar 1891; Bl. f. RA. Erg.-Bd. 10 S. 110; Zeitschr. f.
<lb/>Ges.- und R.-Pfl. Bd. 12 S. 254; Samml. von Entsch. des Oberlandes- 
<lb/>gerichts München Bd. 2 S. 178), und daß er schoß, ohne Gewißheit
<lb/>hierüber zu haben. Urtheil vom 20. Mai 1901.

<lb/>Erschießen eines Hundes durch einen Jagdberechtigten.
<lb/>N. schoß in seinem Jagdgebiet auf einen in demselben, abseits des Weges
<lb/>befindlichen Hund, dem M. gehörig, und verletzte das Thier in einer
<lb/>Weise, daß thierärztliche Behandlung nothwendig wurde. R. wurde des- 
<lb/>halb wegen eines Vergehens der Sachbeschädigung verurtheilt.

<lb/>Nach § 17 der Bayr. Verordnung vom 5. Oktober 1863, polizeiliche
<lb/>Vorschriften über Ausübung und Behandlung der Jagden betr., ist aus- 
<lb/>gesprochen, daß in den Jagdrevieren aufsichtslos umherstreifende Hunde
<lb/>von dem Jagdausübungsberechtigten oder dem von ihm aufgestellten Jagd- 
<lb/>aufseher getödtet werden dürfen.
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0550.tif"
                         n="526"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0550"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0550--><p/>
                     <p>

                        <lb/>526
</p>
                     <p>

                        <lb/>Rechtsprechung.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte auf dem
<lb/>Terrain, auf welchem die Verletzung des Hundes erfolgte, jagdausübungs- 
<lb/>berechtigt. Als solcher ist er befugt, einen im Jagdrevier aufsichtslos um- 
<lb/>herstreifenden Hund zu tödten, demnach auch ihn zu verletzen. Es fragt
<lb/>sich nun, ob die Strafkammer den Begriff „aufsichtslos umherstreifend"
<lb/>richtig aufgefaßt hat und ob die Feststellungen des Urtheils diesem Begriff
<lb/>entsprechen.

<lb/>Ein Hund ist aufsichtslos, wenn er sich der Beobachtung und Ein- 
<lb/>wirkung seines Herrn dauernd oder zeitweise gänzlich entzogen hat
<lb/>(Entsch. des RG. Bd. 24 S. 225). Er ist also nicht auffichtslos, wenn
<lb/>er zwar zeitweise den Blicken seines Herrn entschwunden ist, aber auf
<lb/>dessen Rufen oder Pfeifen sofort sich einfindet. Denn in einem solchen
<lb/>Falle dauert die Einwirkung des Herrn auf den Hund fort (vgl. die
<lb/>Entsch. in Samml. der Entsch. des Obersten Gerichtshofs Bd. 4 S. 576
<lb/>und in Samml. der Entsch. des Oberlandesgerichts München Bd. 5 S. 72).
<lb/>Die Strafkammer hat nun festgestellt, daß am fraglichen Tage die Kinder
<lb/>des M. mit dem Dienstmädchen in den sogenannten Anlagen in K. in
<lb/>Begleitung des Dienstmädchens des I. von dort spazieren giengen, daß
<lb/>sie ihren Hund, einen weißen Spitz, bei sich hatten, der mit dem Hunde
<lb/>des I., einem Rattler, frei umherlief, daß, als der Angeklagte auf den
<lb/>M.'scheu Hund schoß, sich der Letztere kaum 2 Minuten lang von seiner
<lb/>Herrschaft entfernt haben konnte und höchstens 35—40 Schritte von dem
<lb/>Dienstmädchen des M-, das damals die Aufsicht über diesen führte, weg
<lb/>gewesen war, so daß es nur eines Zurufs oder Pfiffes, um ihn herbei- 
<lb/>zurufen und nur der Zurücklegung weniger Schritte bedurfte, um seiner
<lb/>ansichtig und habhaft zu werden. Die Strafkammer konnte hieraus ohne
<lb/>Rechtsirrthum den Schluß ableiten, daß der M.'sche Hund damals nicht
<lb/>aufsichtslos war.

<lb/>Als „umherstreifend" erachtet die Strafkammer einen Hund,
<lb/>welcher im fremden Jagdgebiet einige Zeit planlos oder zu dem aus
<lb/>seinem Verhalten erkennbaren Zwecke der Aufsuchung oder Verfolgung
<lb/>von Wild sich umhertreibt. Auch diese Begriffsbestimmung ist keine
<lb/>rechtsirrthümliche (Samml. der Entsch. des Oberlandesgerichts München
<lb/>Bd. 2 S. 499). Demnach ist ein Hund nicht schon deshalb, weil er in
<lb/>einem fremden Jagdgebiete herumläuft oder sich dort befindet, ein umher- 
<lb/>streifender. Der § 17 der Jagdverordnung bezweckt Schutz der Jagd vor
<lb/>Benachtheiligung, die sie durch Beunruhigung und Gefährdung Seitens
<lb/>umherschweifender Hunde erleiden kann (Samml. der Entsch. des Obersten
<lb/>Gerichtshofs Bd. 4 S. 576). Daraus folgt, daß nur solche Hunde als
<lb/>umherstreifend erachtet werden können, welche durch ihr Verhalten der
<lb/>Jagd gefährlich find. Dieser Begriffsbestimmung entsprechen die des-
</p>

                     <pb facs="2084949_66+1901_0551.tif"
                         n="527"
                         xml:id="zs1-2084949_66-1901_0551"/>
                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_66+1901_0551--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Bayr. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
</p>
                     <p>

                        <lb/>527
</p>
                     <p>

                        <lb/>fallsigen Feststellungen der Strafkammer, daß nämlich der M.'sche Hund
<lb/>in einer ganz geringen Entfernung vom Promenadewege, wo das erwähnte
<lb/>Dienstmädchen sich befand, eine ganz kurze Zeit am Orte, wo er geschossen
<lb/>wurde, oder in dessen nächster Umgebung, mit dem J.'schen Hunde spielend,
<lb/>sich umhertrieb. Eilt sich derartig verhaltender Hund ist nach allgemeiner
<lb/>Auffassung kein „umherstreifender", kein der Jagd gefährlicher. Urtheil
<lb/>vom 24. Mai 1901.

<lb/>Hausirhandel; Feilbieten. In der Gewerbeordnung findet sich
<lb/>der Begriff „Hausirhandel", „Hausiren" nicht; er ist in dem Sinne auf- 
<lb/>zufassen, wie er im gewöhnlichen Leben aufgefaßt wird, nämlich als Feil- 
<lb/>bieten von mitgeführten Maaren von Haus zu Haus (Entsch. des RG.
<lb/>Bd. 20 S. 388; Reger, Entsch. d. G. rc. Bd. 11 S. 247; Land- 
<lb/>mann, Gewerbeordnung S. 497). Diese Auffassung trifft gegebenen
<lb/>Falles zu, zumal die fragliche Marktordnung auf Grund des § 69 der
<lb/>Gewerbeordnung erlassen ist, in welchem das „Feilbieten im Umhertragen"
<lb/>als durch eine Marktordnung ausschließbar erklärt wird. Offensichtlich hat
<lb/>die fragliche Marktordnung mit dem Verbote des Hausirhandels das Feil- 
<lb/>bieten im Umhertragen verbieten wollen. Die zu entscheidende Frage ist
<lb/>sohin lediglich, ob in den von der Strafkammer festgestellten Thatsachen
<lb/>ein „Feilbieten im Umhertragen", d. i. ein Hausirhandel zu erblicken ist.
<lb/>Auch der Begriff „Feilbieten von Maaren" ist in der Gewerbeordnung
<lb/>nicht näher bestimmt. Nach dem Wortsinn ist ein solches dann anzu- 
<lb/>nehmen, wenn das Kaufsobjekt nicht in Mustern, sondern in specie dem
<lb/>Pnblikume zum Zwecke des Verkaufs vorgezeigt wird und die Maare im
<lb/>Falle des Kaufsabschlusses sofort übergeben werden kann (Landmann,
<lb/>Gewerbeordnung Bd. 1 S. 496). Ein förmliches Anbieten ist hiezu
<lb/>nicht erforderlich (Samml. der Entsch. des Obersten Gerichtshofs Bd. 9
<lb/>S. 326). Es genügt, wenn der Wille des Besitzers der Maaren, die- 
<lb/>selben zu veräußern, in einer den Umständen entsprechenden Weise dem
<lb/>Publikum erkennbar gemacht wird. Ob dies angenommen werden kann,
<lb/>hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.-

<lb/>Die Strafkammer konnte also, obwohl der Angeklagte die Maaren
<lb/>nicht förmlich angeboteu, auch keine Verkäufe auf dem Marktplatz abge- 
<lb/>schlossen hat, aus seinem sonstigen Verhalten auf dem Marktplatz auf seine
<lb/>Willensrichtung schließen, und wenn sie hiebei zu dem Schluffe kam, daß
<lb/>dessen Absicht beim Herumtragen der Maaren auf dem Markte das Feil- 
<lb/>bieten derselben gewesen ist, so ist diese Feststellung ohne Rechtsirrthum
<lb/>erfolgt.

<lb/>Durch eine derartige Auffassung des Hausirhandels wird dem Be- 
<lb/>sitzer eines Wandergewerbescheins keineswegs unmöglich gemacht, an Markt-
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_66+1901_0552.tif"
                n="528"
                xml:id="zs1-2084949_66-1901_0552"/>
            <div xml:id="d20610e64658" n="IV.">
        
               <head>Literatur</head>
        
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
