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            <title type="main">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung, Bd. 45 = N.F. Bd. 25 (1880) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung, Bd. 45 = N.F. Bd. 25(1880)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1880</date>
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                  <biblScope>Bd. 45 = N.F. Bd. 25</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Alphabetisches Register zum 45. Bande</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register
</p>
            <p>

               <lb/>zum

<lb/>fünfundvierzigsten Bande der Blätter für
<lb/>Rechtsanwendung.

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Abneigung, unüberwindliche, als Ehescheidungsgrund . 237

<lb/>Abtheilung, horizontale, von Gebäuden. Rechtliche Ver- 
<lb/>hältnisse der auf einem Antheile eingetragenen Hypotheken,
<lb/>insbesondere in Beziehung auf die gemeinschaftlichen Zu- 
<lb/>gehörungen .  133

<lb/>Actio ad exhibendum. Art und Weise der Vorzeigung

<lb/>nach bayer. Landr.348

<lb/>Actio confessoria, deren Rativilät.343

<lb/>Actio negatoria: zur Lehre hievon .... 9, 25, 347

<lb/>Actio quanti minoris: Berechnungsart beim Tausche 484-
<lb/>Aedilitische Klagen: Wegfall eines bei dem Kaufe vor- 
<lb/>handenen Wasserzulaufes zu einem Brunnen.30

<lb/>Alimente: Anspruch hierauf von einer dem Bande nach

<lb/>geschiedenen Ehefrau nach bayer. Landr. 174, 233

<lb/>Alimentationspflicht des außerehelichen Großvaters nach

<lb/>bayer. Landr.208

<lb/>Amtsgerichtliche Urtheile: Angabe der Bevollmächtigten

<lb/>in denselben.353

<lb/>Anlage: „neue" im Sinne des Th. I Tit. 22 §§. 8, 71

<lb/>des preuß. Landr.488

<lb/>Ansaaten, künstliche oder Pflanzungen: deren Betreten auf

<lb/>Grund zustehenden Weide- oder Triebrechtes.366

<lb/>Ansba cher Confistorialordnung: Art. VIII derselben ist auf
<lb/>Privatpatronate im Allgemeinen und auf ein vom Landes- 
<lb/>herrn später erworbenes Privatpatronat nicht anwendbar . 260

<lb/>Ansbacher Recht: Form der Eheverlöbnifse.271

<lb/>Anstellung: die Verwendung als Beibote ist keine den Ein- 
<lb/>zug der Pension begründende Anstellung.219

<lb/>Aquae ductus servitus: über den Umfang derselben . . 291
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Armenunterstützung: Erstattung derselben nach preuß.

<lb/>Landr.487

<lb/>Arrogation: Erbrecht in Folge hievon. Bayer. Landr. . 119

<lb/>Arzneimittel: Verkehr mit solchen.513

<lb/>Außerehelicher Beischlaf: Alimentationspflicht des außer- 
<lb/>ehelichen Großvaters nach bayer. Landr.208

<lb/>Mißbräuchlicher außerehelicher Beischlaf mit einer geistes- 
<lb/>kranken Frauensperson.897

<lb/>Aussetzung eines Kindes.404

<lb/>Bäume: Eigenthum an Bäumen auf den Grenzen . . . 308
<lb/>Bauen: Bewilligung der Ueberbauung einer eigenen Grund- 
<lb/>fläche als Grundlage einer Persönlichen Verpflichtung . . 46

<lb/>Recht des Bauenden, gegen Entschädigung des Grund und
<lb/>Bodens auch diejenigen Flächen sich zuzueignen, welche
<lb/>mit dem Gebäude Zusammenhängen. Pr. Landr. . . 486
<lb/>Baulast: Zur Lehre von der Baulast. Beurtheilung der

<lb/>Bedürfnißsrage.57

<lb/>Desgleichen. Nach bayer. Landr. trifft das Kirchenstiftungs- 
<lb/>vermögen keine Baulast bezüglich des Pfarrpfründever-

<lb/>mögens.251

<lb/>Zur Frage der Kirchenbaupflicht der Zehentberechtigten . 216
<lb/>Art. VIII der Ansbacher Consistorialordnung ist auf Privat-
<lb/>patronate im Allgemeinen und auf ein vom Landes- 
<lb/>herrn später erworbenes Privatpatronat nicht anwendbar 260
<lb/>Verbote s. Anstellung.

<lb/>Beischlaf s. Außerehelicher Beischlaf.

<lb/>Beleidigungen: Arten derselben. Wahrheit der aufge- 
<lb/>stellten Behauptungen. Aeußerung zur Wahrung berechtig- 
<lb/>ter Interessen.  125

<lb/>Öffentlichkeit der Handlung, namentlich in Bezug auf

<lb/>Beleidigungen.238

<lb/>In dem durch einen Strafantrag angeregten Offizialver- 
<lb/>fahren wegen einer sogenannten Berufsbeleidigung ist
<lb/>Gegenstrafantrag und Privatwiderklage des Beschuldigten

<lb/>zulässig.126

<lb/>Recht der Ehemänner auf Strafantrag wegen Beleidigung

<lb/>der Ehefrauen.379

<lb/>Bereicherung, ungerechtfertigte: Anspruch hiewegen. . . 62

<lb/>Verpflichtung hieraus. Natur der condictio sine causa . 94

<lb/>Bergwerksordnung v. 1784: Art. 101, 104, 106. Ge- 
<lb/>werkschaft, juristische Person oder Personenverein .... 359
<lb/>Berufung: Form der Berufungseinlegung nach §. 355 der

<lb/>R.-Str.-Pr.-0. 6

<lb/>Beschlagnah me, weitere von vor dem 1. Oktober 1879
<lb/>in Erekution befangenen Immobilien . . . . 17, 49, 257

<lb/>Wenn Absonderungsberechtigte im Konkurse die Zwangs- 
<lb/>versteigerung von Immobilien beantragen, ist vom Voll- 
<lb/>streckungsgericht eine Beschlagnahme zu beschließen und
<lb/>in daö Hypothekenbuch einzutragen? .... 337, 385
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>V
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Kosten des Beschlagnahmegesuches .  .. 481

<lb/>Ungerechtfertigte Beschlagnahme durch einen Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher .. . ..111

<lb/>Beschwerde: weitere.502

<lb/>Beschwerde- Gegenstand: Berechnung des Betrages . . 502
<lb/>Beschwerde-Recht des Nebenklägers bei Freisprechung des
<lb/>Angeklagten und Einstellung des Verfahrens nach §. 444

<lb/>der N.-Str.-Pr.-O.,.69

<lb/>Besitz: Redlicher Besitzerwerb bezüglich einer im notariellen
<lb/>Vertrage nicht aufgeführten Plannummer. Preuß. Landr. 54
<lb/>Zur Lehre von den Besitzstörungsklagen. Guter Glaube . 72

<lb/>Statthaftigkeit von Besitzstörungskagen gegen eine Ge- 
<lb/>meinde als solche.. . 88

<lb/>Haftung des possessor fictus. Versetzung in bösen Glauben 328
<lb/>Das heutige positive und nationale Besitzrecht in seiner
<lb/>Unabhängigkeit von der römischen possessio von K. I.

<lb/>Seitz.415

<lb/>Besitztitelberichtigung: zur vollständigen Tradition ge- 
<lb/>hört auch die Besitzlitelberichtigung in den öffentlichen Büchern 341
<lb/>Betreten künstlicher Ansaaten oder Pflanzungen auf Grund

<lb/>zustehenden Weide- oder Triebrechtö ..366

<lb/>Betrug: Verleitung Minderjähriger zur Unterzeichnung eines

<lb/>Wechsels ist kein Betrug.314

<lb/>Bevollm ächtigte: Angabe derselben in amtsgerichtlichen

<lb/>Urtheilen.353

<lb/>Beweisaufnahme-Termin.502

<lb/>Brandenburg- Kulmbachische Landes - Constitution: über
<lb/>Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft nach derselben . 202

<lb/>Cession: Einrede der Scheincession . ..227

<lb/>Form der Cessionsavnahme nach allgemeinem preuß. Landr. 256
<lb/>Cession unter Beschränkungen und Vorbehalten .... 355

<lb/>Fingirte Cession.490

<lb/>Condictio furtiva. Bayer. Landr.291

<lb/>Condictio sine causa. Natur derselben ..... 94

<lb/>Constitutum debiti alieni.99
</p>
            <p>

               <lb/>Conventionalstrafe auf die Unterlassung rechtzeitiger

<lb/>Einlieferung der Quittungen.484

<lb/>Culpa. Konkurrirende Mitschuld bei kulposen Beschädigun- 
<lb/>gen schließt auch nach bayer. Landrecht den Entschädigungs- 
<lb/>anspruch aus.297

<lb/>Deflorations- Entschädigung. Ueber Bemessung des Be- 
<lb/>trages .100

<lb/>Diebst ahl mittelst Erbrechens . . '.239

<lb/>Diebstahl von Nahrungsmitteln als Verbrechen bestraft . 405

<lb/>Dienstboten s. Dienstherren.

<lb/>Dienstherren: Haftung derselben für durch Dienstboten
<lb/>einem Dritten zugefügten Schaden.75
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Dolus: Exceptio doli generalis.214

<lb/>Haftung des erklärten Verschwenders gegen dolus ... 156

<lb/>Dos: Vermuthung für die Schenkung. Preuß. Landr. . . 489
<lb/>Drittbefitzer im Sinne des §.56 des Hyp.-GesetzeS . . 168
</p>
            <p>

               <lb/>Ehe Minderjähriger nach Mainzer Landr. Hiedurch gehen
<lb/>die Rechte der Minderjährigkeit nicht verloren .... 300
<lb/>Ehefrau: Alimentenanspruch einer dem Bande nach ge- 
<lb/>schiedenen Ehefrau nach bayer. Landr. 174, 233

<lb/>Schuldhaftung der Ehefrau nach Mainzer Landr. . . . 201
<lb/>S. a. Ehemann, Jllaten.

<lb/>Eheleute s. Erbvertrag, Gütergemeinschaft, Te- 
<lb/>stament.

<lb/>Ehemann: Recht der Ehemänner auf Strafantrag wegen

<lb/>Beleidigung der Ehefrauen.379

<lb/>Ehescheidung: Alimentationsanspruch einer dem Bande
<lb/>nach geschiedenen Ehefrau nach bayer. Landr. . . 174, 233

<lb/>Unüberwindliche Abneigung als Ehescheidungsgrund . . 237

<lb/>Eheverlöbnisse nach Ansbacher Recht.271

<lb/>Eid: Billiger Verdacht bei dem Manifestations-Eid in Erb- 
<lb/>schaftssachen .79

<lb/>Eid ohne die Worte: „So wahr mir Gott helfe" . . . 109

<lb/>Eidesleistung durch die Liquidatoren einer in Liquidation

<lb/>befindlichen offenen Handelsgesellschaft.490

<lb/>E igen 1 hum: Eigenrhumsausübung mera invidia. Bayer.

<lb/>Landr.231

<lb/>Eigenthum an Bäumen auf den Grenzen.308

<lb/>Theilung gemcinschastl. Eigenthums. Servitutentstehung

<lb/>hiedurch.113

<lb/>Servituterwerb durch Miteigentümer ....... 24

<lb/>Die Ausbrechung einer Thüre zu dem blvsen Zwecke, um
<lb/>durch dieselbe auf fremdes Eigenthum zu gelangen, als

<lb/>Eingriff in solches.196

<lb/>Unterlassung des Eintrages des Eigenthumsvorbehaltes an
<lb/>in ein Fabrikanwcsen gelieferten und von dem Erwerber
<lb/>als Pertinentien des Anwesens erklärten und in dieser

<lb/>Weise im HB. eingetragenen Maschinen.90

<lb/>Einreden: Einrede der Vorausklagung nach Rürnb. Recht 30

<lb/>Einrede der Scheincession.227

<lb/>Eisenbahn-Transport: Haftung hiefür.491

<lb/>Entschädigung: Haftung des einen Contrahenten für durch
<lb/>mittelbares Verschulden (durch gemischten Zufall) dem Mit-

<lb/>contrahenten zugegangenen Schaden.42

<lb/>Konkurrirende Mitschuld bei kulposen Beschädigungen schließt
<lb/>auch nach bayer. Landr. den Enischädigungsanspruch aus 297
<lb/>Ueber Bemessung des Betrages der Deflorations-Entschä- 
<lb/>digung .100

<lb/>Enischädigungsanspruch aus dem Reichs-Rayon-Gesetze v.

<lb/>21. Dezember 1871. Voraussetzungen.265

<lb/>S. a. Haftung.
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0007.tif"
                n="VII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>VII
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Erben: Ladung eines verschollenen Erben.14

<lb/>Nachträgliche Erbschaftsentschlagung des Benefizialerben nach

<lb/>bayer. Landr.77

<lb/>Recht des Testamentserben auf Besitzeinweisung bei Bestreit- 
<lb/>ung des Testamentes durch Vormünder.107

<lb/>Einschränkung in der Verwendung des ErbtheilS Seitens

<lb/>des Erblassers. Preuß. Landr.489

<lb/>Erbeinsetzung zum Scheine. Dieselbe folgt nicht schon
<lb/>daraus, daß nach dem Wunsche des Disponenten der ein- 
<lb/>gesetzte Erbe nicht die Quart oder noch weniger erhalten solle 139

<lb/>Erbrecht in Folge Arrogation. Bayer. Landr.119

<lb/>Verlust desselben, wenn der überlebende Ehegatte den Tod

<lb/>des Andern verursacht hat. Preuß. Landr.488

<lb/>Ueber den Einfluß des vertragsmäßigen Ausschlusses der
<lb/>Gütergemeinschaft in Franken auf das Erbrecht . 459, 471

<lb/>Erbvertrag, wechselseitiger unter Ehegatten.488

<lb/>Erbtheilung: Voraussetzung derselben nach preuß. Landr. 78
<lb/>Ersatz s. Entschädigung, Haftung.

<lb/>Exekution s. Vollstreckung.
</p>
            <p>

               <lb/>Fahrmbacher, k. Regierungsrath: Gebühren und Kosten in
<lb/>Straffällen nach dem Reichsgerichtskostengesetze und dem

<lb/>bayerischen Gebührengesetze . ..208

<lb/>Derselbe. Gerichtskosten in Civtlsachen nach den nämlichen

<lb/>Gesetzen.368

<lb/>Fahrtrecht: zur Frage der Rechtöausübung hiebei ... 24

<lb/>Dessen Umfang bei Ausdehnung des Bedürfnisses der Fahrt

<lb/>zu einem Anwesen.58

<lb/>Federwild: ob Kreuzschnäbel als solches zu erachten seien. 497

<lb/>Feier von Sonn- und Festtagen.516

<lb/>Fictus possessor. Haftung desselben. Versetzung in

<lb/>bösen Glauben. 328

<lb/>Fischereirecht: Anspruch deS Fischereiberechtigten gegen Be-

<lb/>nachtheiligung.294

<lb/>Fischereischutz durch die Strafgesetzgebung nach deutschem
<lb/>Reichs- und bayerischem Landesrecht von Dr. Julius Stau- 
<lb/>dinger .400

<lb/>Fleisch, rohes, dessen Einfuhr in die Stadt München . . 538
<lb/>Forstfrevel von Gemeindegliedern in Gemeindewaldungen 503

<lb/>Forstrechte: unvordenkliche Verjährung.277

<lb/>Frachtführer: dessen Verbindlichkeit bezüglich der Abgabe

<lb/>der Sache an den Empfänger.11

<lb/>Fränkisches Recht s. Gütergemeinschaft.

<lb/>Fristen: zur Zustellung des UrtheilS gemäß Art. 228 des
<lb/>bayer. Ausf.-Ges. zur Civ.-Proz.-Ordn. u. Konk.-Ordn.

<lb/>308, 327, 340
</p>
            <p>

               <lb/>Gant s. Konkurs.
<lb/>Gebühren s. Kosten.
</p>

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                n="VIII"
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            <p>

               <lb/>VIII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>273

<lb/>88

<lb/>279

<lb/>503

<lb/>485

<lb/>491
</p>
            <p>

               <lb/>111

<lb/>16
</p>
            <p>

               <lb/>70

<lb/>37

<lb/>312
</p>
            <p>

               <lb/>Gehaltsabzüge und deren Umfang bestimmen sich lediglich
<lb/>nach den zur Anwendung kommenden prozeßrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen ohne Rücksicht auf die Zeit des weiteren Anfalles
<lb/>Gemeinden: Statthaftigkeit von Besttzstörungsklagen gegen

<lb/>solche.

<lb/>Voraussetzung zur Prozeßführung einer OrtSgemeinde . .
<lb/>Forstfrevel von Gemeindegliedern in Gemeindewaldungen .
<lb/>Gemeinschaftlichkeit der Winkel oder Zwischenräume

<lb/>zwischen den Häusern. Preuß. Landr.

<lb/>Genossenschaft: Haftung der Mitglieder einer solchen. .
<lb/>Gerichtsverfassung, Jahrbuch der deutschen von Karl

<lb/>Pfafseroth.272

<lb/>Gerichtsvollzieher: ungerechtfertigte Beschlagnahme durch

<lb/>solche.

<lb/>Gerichtsvollziehergebühren: Alphabetischer Tarif von

<lb/>Wilhelm Koller.

<lb/>Gerichtszuständigkeit s. Kompetenz.

<lb/>Geschäftsführung f. Negotiorum gestio.
<lb/>GesellschaftSvertra g, daß ein Anwesen aus gemein- 
<lb/>same Rechnung und zu gemeinschaftlichem Gewinn oder Ver- 
<lb/>lust für die Gesellschafter veräußert werden solle. Bedarf der- 
<lb/>selbe der notariellen Beurkundung? Rot.-Ges. Art. 14 .
<lb/>Getreidevorräthe als Zugehörung des HypothekenobjektS.

<lb/>Voraussetzung einer deSsallsigen Pertinenzerktärung . . .

<lb/>G e w äh rsch af 1: Voraussetzungen deöGewährschastSansprucheS
<lb/>Gew äh rfchafts klagen: Wegfall eines bei dem Kaufe vor- 
<lb/>handenen Wasserzulaufes zu einem Brunnen.30

<lb/>Haftung für die Kosten einer GewährschaftSklage in Folge

<lb/>unrichtiger Angaben ..286

<lb/>Klage wegen verschwiegener Mängel der verkauften Sache . 330
<lb/>Gewerbeausübung: ortspolizeiliche Vorschriften hierüber 392

<lb/>Vertrag, zehn Jahre lang ein bestimmtes Gewerbe in Deutsch- 
<lb/>land nicht auszuüben.492

<lb/>Gewerkschaft: juristische Person oder Personenverein. Zu
<lb/>Art. 101, 104 u. 106 der Bergwerksordnung v. 1784 und
<lb/>bayer. Landr. Th. IV Kap. VIII §§. 10 u. 11 . . . .
<lb/>Glaube, guter, bei Streitigkeiten wegen Besitzstörung . .

<lb/>Versetzung des üetus possessor in bösen Glauben . .
<lb/>Grenzen: Eigenthum an Bäumen auf solchen ....
<lb/>Großvater: Alimentationspflicht des außerehelichen nach

<lb/>bayer. Landr.

<lb/>Grundstücke s. Kauf.

<lb/>Grundtheilung s. Gütergemeinschaft.
<lb/>Gütergemeinschaft: Ueber VersügungSrecht der in frän- 
<lb/>kischer Gütergemeinschaft lebenden Eltern vor erfolgter Grund- 
<lb/>theilung .76

<lb/>Ueber den Einfluß deS vertragsmäßigen Ausschlusses der
<lb/>Gütergemeinschaft in Franken auf daS Erbrecht . 459, 471
<lb/>Ueber Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft nach der
<lb/>Brandenburg-Kulmbachischen LandeS-Constitution. . . 202
</p>
            <p>

               <lb/>359

<lb/>72

<lb/>328

<lb/>308

<lb/>208
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0009.tif"
                n="IX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0009--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>IX
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft während der Ehe
<lb/>wegen pflichtwidrigen Verhaltens des andern Ehetheils.

<lb/>Bayer. Landr.172

<lb/>Eheliche Gütergemeinschaft in Harburg.304

<lb/>G ütl, K.: Das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern
<lb/>v. 1. Juni 1822 mit den durch die neuere Gesetzgebung er- 
<lb/>gangenen Abänderungen.416

<lb/>Häute: deren Lagerung, ortspolizeiliche Vorschriften hierüber 392
<lb/>Haftpflichtgesetz s. Reichs haftpflichtgesetz.

<lb/>Haftung des einen Contrahenten für durch mittelbares Ver- 
<lb/>schulden (durch gemischten Zufall) dem Mitkontrahenten

<lb/>zugegangenen Schaden.42

<lb/>Haftung des Dienftherrn für einen durch seinen Dienstboten

<lb/>einem Dritten zugesügten Schaden.75

<lb/>Haftung der Ehefrau für die Schulden des Ehemannes

<lb/>nach Mainzer Landr.201

<lb/>Haftung für die Kosten eines GewährschastSstreitcs in Folge

<lb/>unrichtiger Angaben.286

<lb/>Haftung des fictus possessor. Versetzung desselben in

<lb/>bösen Glauben.  328

<lb/>Haftung für einen Eisenbahn-Transport.491

<lb/>Haftung der Mitglieder einer Genossenschaft.491

<lb/>Handelsgeschäft: als solches erscheint nicht die Anschaffung
<lb/>von Rahmen u. s. w. zu herzustellenden Photographien . 193

<lb/>Handelsgesellschaft: Eidesleistung durch die Liquidatoren
<lb/>einer in Liquidation befindlichen offenen Handelsgesellschaft 490

<lb/>Harburg: eheliche Gütergemeinschaft daselbst.304

<lb/>Har 1 mann. B.: die Anfechtung von Rechtshandlungen eines
<lb/>Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens .... 400

<lb/>Hausirhandel: dessen Besteuerung. Ob Wanderlager ge- 
<lb/>geben seien, ist nicht von den Finanzstellen, sondern vom

<lb/>Strafrichter festzustellen . . ^.529

<lb/>Zeitpunkt des Eintritts der Strafbarkeit wegen Zuwider- 
<lb/>handlungen gegen das Ges. v. 10. März 1879, die Be- 
<lb/>steuerung des Hausirhandelö betr.. . 445

<lb/>Hehlerei, Charakter, gewohnheitsmäßige.381

<lb/>Homöopathische Streukügelchen.513

<lb/>Hypotheken: Hypothekengesetz für das Königreich Bayern
<lb/>v. 1. Juni 1822 mit den durch die neuere Gesetzgebung er- 
<lb/>gangenen Abänderungen von K. Gütl.416

<lb/>Zur Frage über die Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches 27, 248
<lb/>Zur Lehre von den Folgen der Oeffentlichkeit des Hypotheken- 
<lb/>buches. Unterlassung deS Eintrages des Eigenthumsvor-
<lb/>behalteö an in ein Fabrikanwesen gelieferten und von dem
<lb/>Erwerber als Pertinenzen des Anwesens erklärten und in die- 
<lb/>ser Weise im HB. eingetragenen Maschinen. Wirkung der
<lb/>Oeffentlichkeit auch in dem Falle, wenn Pertinenzeintrag
<lb/>und Mitverpfändung unmittelbar auf einander folgten . 90

<lb/>Wirthschasts-Jnventar als Hypothekenobjektö-Pertinenz . . 403
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0010.tif"
                n="X"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0010--><p/>
            <p>

               <lb/>X
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Sachregister.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Getreidevorräthe als Zugehör des Hypothekenobjekts. Vor- 
<lb/>aussetzungen einer desfallsigen Pertinenzerklärung . . 37

<lb/>Handelsvieh als erklärte Zubehör eines Hypothekenobjekts 40
<lb/>Zwangsvollstreckung in Hypothekenobjektspertinenzien . . 426
<lb/>Ueber die Zulässigkeit der Sonderverpfändung von auf einem
<lb/>Hypothekfolium vereinigten Nealitäten .... 305, 32 t
</p>
            <p>

               <lb/>Zur vollständigen Tradition gehört auch die Besitztitel-

<lb/>berichtigung im Hypothekenbuche.341

<lb/>Rechtliche Verhältnisse der auf einem Antheile eines horizon- 
<lb/>tal abgetheilten Gebäudes eingetragenen Hypotheken, ins- 
<lb/>besondere in Beziehung auf die gemeinschaftlichen Zu- 
<lb/>gehörungen, z. B. Grund und Boden.133

<lb/>Zur Lehre von der Gemeinheitstheilung. Hyp.-Ges. §. 37 214

<lb/>Wirkung der Vormerkung einer Hypothek.40

<lb/>Vormerkung einer gesetzlichen Hypothek wird durch ander- 
<lb/>weitige Sicherstellung gegen den Witten des Gläubigers

<lb/>nicht'beseitigt.55

<lb/>Ueber die Rechtsansprüche desjenigen, dem eine Hypothek- 
<lb/>forderung verpfändet wurde; Anstellung der Hypotheken- 
<lb/>klage durch denselben . . . ..41

<lb/>Zu §. 56 des Hyp.-Ges. Natur der Haftung aus der Ueber-
<lb/>nahme einer Hypothekschuld. Rückgriff deS zahlenden
<lb/>Schuldners an den Schuldübernehmer.102
</p>
            <p>

               <lb/>Die Üebernahme einer Hypothekforderung auf Abrechnung
<lb/>am Kaufschilling macht den Uebernehmer dem Hypothek-
<lb/>gläubiger gegenüber nicht schlechthin haftbar .... 163
<lb/>Hypothekübernahme zu Gunsten des dominius bei persön- 
<lb/>licher Haftung desselben für die Forderung .... 350
<lb/>Hypotheklöschung. Gerichtsstand für die Klage hierauf . 150
<lb/>Haftung des Hypothekenbeamten für unrichtige Certifikate,

<lb/>hier eine Anlehenstabelle.332

<lb/>Hypothekenbeamter, Hypothekenbuch, Hypothe- 
<lb/>kenlöschung , Hypothekenobjekt, Hypotheken-
<lb/>pertinenzien s. Hypotheken.

<lb/>Jagdausübung: unbefugte, durch Erlegung einer Rehgeise 317
<lb/>Welche Thiere als jagdbar anzusehen seien, ist nach den

<lb/>Landesgesetzen zu entscheiden. 390, 497

<lb/>Ob eine zusammenhängende Hecke oder dichte Einzäunung
<lb/>gegeben sei, ist Gegenstand rechtlicher Beurtheilung. Recht- 
<lb/>liche Erwägung hiebei.548

<lb/>Jllaten: deren Voraussetzung bei Bestimmung eines Rück- 
<lb/>falls .222

<lb/>Immobilien s. Kauf.

<lb/>Jnädifikation: zur Lehre hievon.10

<lb/>Int eresse: Befreiung von der Jnteresseleistung durch Unter- 
<lb/>gang der geschuldeten Sache.  100

<lb/>Jnteresseleistung bei fortgesetzter Vertragswidrigkeit . . . 154

<lb/>Inventar in Nachlaßsachen nach preuß. Landr.488

<lb/>Juristische Person s. Gewerkschaft.
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0011.tif"
                n="XI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0011--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XI
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Kauf: Verkauf einer fremden Sache. 47, 200

<lb/>Zur Lehre von der Gewährschaftsklage und den ädilitischen.
<lb/>Wegfall eines bei dem Kaufe vorhandenen Wasferzulaufes

<lb/>zu einem Brunnen.30

<lb/>Zur Klage wegen verschwiegener Mängel der verkauften

<lb/>Sache.330

<lb/>Uebergabe deS Kaufgegenstandes als frei von gewöhnlichen
<lb/>Lasten. Dessallsiger Einfluß der Vertragsbestimmung,
<lb/>daß Verkäufer hiesür nicht hafte, wenn er von der Last

<lb/>Wissen hatte, der Käufer aber nicht.104

<lb/>Nachträgliche Zusicherung des Ersatzes der Coursdifferenz
<lb/>von an Zahlungöstalt angenommenen Werthpapieren bei

<lb/>Jmmobiliarkaufverträgen.229

<lb/>Unrichtige Plannummern in einem notariellen Kaufverträge.

<lb/>Not.-Ges. Art. 14.72

<lb/>Falsa demonstratio bei Grundstückverkäufen. Zur voll- 
<lb/>ständigen Tradition gehört auch die Besitztitelberichtigung

<lb/>in den öffentlichen Büchern.341

<lb/>Vorkaufsrecht auf Grund der Gemeinschaft. Art der Aus- 
<lb/>übung desselben und Wirkung der letzteren. Preuß. Landr. 184

<lb/>Selbsthilfeverkaus.490

<lb/>Kayser, Dr. P.: die Reichöprozeßgesetze und ihre Ergänz- 
<lb/>ungen .336

<lb/>Kinder s. Minderjährige.

<lb/>Kindes-Aussetzung.404

<lb/>Kirchenstiftu ngSvermö gen s. Baulast.

<lb/>Koller, Wilhelm: Alphabetischer Tarif der Gerichtskosten

<lb/>und Gerichtsvollziehergebühren.. 16

<lb/>Kompetenz für die Klage auf Hypotheklöschung .... 150

<lb/>Konkurs: Wenn Absonderungsbcrechtigte im Konkurse die
<lb/>Zwangsversteigerung von Immobilien beantragen, ist vom
<lb/>VollflreckungSgerichte die Beschlagnahme zu beschließen und

<lb/>in das Hypothekenbuch einzutragen?. 337, 385

<lb/>Kosten: Alphabetischer Tarif der Gerichtskosten von Wilhelm

<lb/>Koller.16

<lb/>Gerichtskosten in (Zivilsachen nach dem ReichSgerichtskosten-
<lb/>gesetze und dem bayerischen Gebührengesetze von Regier-

<lb/>ungSrath Fahrmbacher ..368

<lb/>Kosten in Straffällen nach den nämlichen Gesetzen von Dem- 
<lb/>selben .208

<lb/>Kosten bei nur theilweisem Erfolge eines Rechtsmittels in

<lb/>Strafsachen.536

<lb/>Kostenfestsetzung in der deutschen Civilprozeßordnung . . 1

<lb/>Ist bei der Verweisung eines Rechtsstreites nach §. 466
<lb/>der Civil-Proz.-Ordnung im Kostenpunkte zu erkennen?

<lb/>241, 369, 372

<lb/>Haftung für die Kosten eines Gewährschaftsstreites in Folge

<lb/>unrichtiger Angaben.. 286

<lb/>Kosten des Beschlagnahmegesuchs im Subhastationsversahren 481
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0012.tif"
                n="XII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0012--><p/>
            <p>

               <lb/>XII
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Kreuzschnäbel: ob solche als Federvieh zu erachten seien . 497
<lb/>Kuratel s. Verschwender.

<lb/>Leben: Verbrechen und Vergehen wider dasselbe, Grund

<lb/>ihrer Strafbarkeit. ..404

<lb/>Lebensversicherungen zu Gunsten Dritter. Preuß. Landr. 483
<lb/>Liquidations. Handelsgesellschaft.

<lb/>Literatur-Notizen 16, 48, 79, 96, 128, 208, 272, 336, 400,

<lb/>415, 416

<lb/>Litispendenz mit Beziehung auf den Zahlbefehl . . . 417
<lb/>Lotterie: Veranstaltung einer öffentlichen ohne obrigkeitliche
<lb/>Erlaubniß (Ausspielung von Anteilscheinen von Staats- 
<lb/>lotterieloosen) . 381, 408

<lb/>Waarenverloosungen ohne Entrichtung der Stempelgebühren 552

<lb/>Mainzer Landrecht s. Ehefrau, Minderjährige.

<lb/>Mandat auf eigene Rechnung zu creditiren.488

<lb/>ManifestationSeid in Erbschaftssachen: Billiger Verdacht.
</p>
            <p>

               <lb/>Bayer. Landr.79

<lb/>Markenschutz.  500

<lb/>Miethe: Retentionsrecht des Vermietherö.11
</p>
            <p>

               <lb/>Anderweitige Verwendung der verdungenen Dienste schließt
<lb/>den Anspruch gegen den eonäuetor verhältnißmäßig aus 118
<lb/>Militärpensionen: die Verwendung als Beibote ist keine
<lb/>den Einzug der Pension begründende Anstellung . . . 219
<lb/>Militärpensionsansprüche werden durch Anstellung als Post- 
</p>
            <p>

               <lb/>bote suspendirt.356

<lb/>Klagefrist nach dem Militärpensionsgesetze v. 27. Juni 1871

<lb/>§. 114.501

<lb/>S. a. Wohnungszuschüsse.

<lb/>Minderjährige: durch Verheirathung Minderjähriger gehen
<lb/>nach Mainzer Landr. die Rechte der Minderjährigkeit nicht

<lb/>verloren.300

<lb/>Verleitung eines Minderjährigen zur Unterzeichung eines

<lb/>Wechsels ist kein Betrug.314

<lb/>Miteigenthum s. Eigenthum.

<lb/>Mora: Folgen derselben. Gegenverschuldung.63

<lb/>München: Ortspolizeiliche Vorschrift über Einfuhr von
<lb/>rohem Fleisch oder Speck in die Stadt München . . . 538

<lb/>Nachbarrecht: Grundsätze hieraus nach preuß. Landr. . . 485

<lb/>Nahrungsmittel: Diebstahl von solchen als Verbrechen be- 
<lb/>straft .405

<lb/>Nebenabreben zu einem Jmmobiliaroertrage. Not.-Ges.

<lb/>Art. 14.22

<lb/>Nebenkläger: Beschwerderecht desselben bei Freisprechung
<lb/>des Angeklagten und Einstellung des Verfahrens. R.-Str.-

<lb/>Pr.-Ordn. §. 444 . .. 69

<lb/>Negatorienklage s. Actio negatoria.
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0013.tif"
                n="XIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0013--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIII


<lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Negotiorum gestio: Hypothekenübernahme zu Gunsten
<lb/>des dominus bei persönlicher Haftung desselben für die

<lb/>Forderung.350

<lb/>Notariatsgesetz Art. 14: Notarieller Vertragsabschluß.
<lb/>Verträge zwischen Gläubiger und Schuldner über theilweise
<lb/>oder gänzliche Tilgung einer persönlichen Schuldverbind- 
<lb/>lichkeit, bewirkt mittelst Abrechnung eines Geldbetrages,

<lb/>fallen nicht unter Art. 14.  8

<lb/>Bedarf ein GesellschastSvertrag, daß ein Anwesen auf ge- 
<lb/>meinsame Rechnung und zu gemeinschaftlichem Gewinn
<lb/>oder Verlust veräußert werden solle, der notariellen Beur- 
<lb/>kundung? .. . 70

<lb/>Nachträgliche Zusicherung des Ersatzes der Coursdifferenz
<lb/>von an Zahlungöstatt angenommenen Werthpapieren . 229

<lb/>Nebenabreden zu einem Jmmobiliarvertrage.22

<lb/>Redlicher Befitzerwerb bezüglich einer im notariellen Vertrage
<lb/>nicht aufgeführten Plannummer. Preuß. Landr.... 54

<lb/>Unrichtige Plannummer in einem notariellen Kaufverträge 72
<lb/>Falsa demonstratio bei Grundstückverkäufen.841
</p>
            <p>

               <lb/>Der Art. 14 des Not.-Gef. in seinem Verhältnisse zu Art. 22
</p>
            <p>

               <lb/>desselben Ges.65, 81

<lb/>Art. 117. Suspension, Voraussetzung.511
</p>
            <p>

               <lb/>Nürnberg er Recht: Einrede der Vorausklagung ... 30

<lb/>Nutznießer: Gläubigeranspruch gegen denselben. Inbegriff
<lb/>der exequirbaren Vermögensrechte des Nutznießers ... 22

<lb/>Öffentlichkeit der Handlung im Sinne des §. 200 des
<lb/>RStrGB., namentlich in Bezug auf Beleidigungen . . 238
<lb/>Öffentlichkeit des Hypothekenbuches s. Hypotheken.
<lb/>Onanie: die sogenannte gegenseitige unter Personen männ- 
</p>
            <p>

               <lb/>lichen Geschlechts ist nicht strafbar.122

<lb/>Ortenau, Dr. Ignaz: die Subhastationsordnung für das

<lb/>Königreich Bayern vom 23. Febr. 1879   79

<lb/>Ortsgemeinde: Voraussetzung zur Prozeßführung ders. . 279
<lb/>Ortspolizeiliche Vorschriften über Ausübung eines
<lb/>Gewerbes.392

<lb/>Patentgesetz: Benützung einer Erfindung als „offenkundig" 500

<lb/>Pater est, quem nuptiae demonstrant.235

<lb/>Patronate s. Baulast.

<lb/>Paulianisches Rechtsmittel: die Anfechtung von Rechts- 
<lb/>handlungen eines Schuldners außerhalb des Konkurses

<lb/>von B. Hartmann.400

<lb/>Zur Lehre vom Paulianischen Rechtsmittel. Erschwerung

<lb/>der Vollstreckung in Folge Veräußerung.61

<lb/>Pensionen: Pensionsansprüche von Militärpersonen. Die
<lb/>Verwendung als Beibote ist keine den Einzug der Pension

<lb/>begründende Anstellung.219

<lb/>Militärpenflonsansprüche werden durch die Anstellung als
<lb/>Postbote suspendirt.  356
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0014.tif"
                n="XIV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0014--><p/>
            <p>

               <lb/>XIV
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seile

<lb/>Klagefrist nach dem Militärpensionsgesetze vom 27. Juni

<lb/>1871 8. 113 . 501

<lb/>S. a. Wohnungsgeldzuschüsse.

<lb/>Pertinenzien: Zwangsvollstreckungi.Hypothek-Pertinenzien 126
<lb/>Wirthschafis-Jnventar als Hypotheken-Objekts-Pertinenz . 403
<lb/>Getreidevorräthe als Zubehörung des Hypothekenobjekts.

<lb/>Voraussetzungen einer deöfallstgen Pertinenzerklärung . 37

<lb/>Handelsvieh alS erklärte Zubehör eines Hypothekenobjekts 40
<lb/>Unterlassung des Eintrages des Eigenthumsvorbehaltes an
<lb/>in ein Fabrikanwesen gelieferten und von dem Erwerber
<lb/>als Pertinenzien deS Anwesens erklärten und in dieser
<lb/>Weise im HB. eingetragenen Maschinen. Wirkung der Oef-
<lb/>fentlichkeit des Hypothekenbuches auch in dem Falle,
</p>
            <p>

               <lb/>wenn Pertinenz-Eintrag und Mitverpsändung unmittel-

<lb/>bar nach einander erfolgten.90

<lb/>Pfafserotb: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung . . 272
<lb/>Pfandleihgeschäft.542
</p>
            <p>

               <lb/>Pfarrpfrün d evermögen und dessen gerichtliche Vertret- 
<lb/>ung.^ §. 206 der rechtsrheinischen Gem.-Ordn. v. I. 1869 244
<lb/>S. a. B aulast."

<lb/>Pflanzungen: Betreten derselben auf Grund zustehenden

<lb/>Weide- oder Triebrechts.366

<lb/>Pflichttheil: die Klage hierauf ist vererblich. Preuß. Landr. 489
<lb/>Plannummer, unrichtige, in einem notariellen Kaufverträge

<lb/>(Not.-Ges. Art. 14).72

<lb/>Pözl, Dr. I. v.: Commentar zu den bayerischen Wasserge-

<lb/>setzen v. 28. Mai 1852 . 240

<lb/>Polizeiliche Vorschriften s. Ortspolizeiliche Vor- 
<lb/>schriften.

<lb/>Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern von

<lb/>Vr. Julius Staudinger.128

<lb/>Possessor fictus: Haftung desselben. Versetzung in dö- 
<lb/>sen Glauben. 328

<lb/>Postbote: durch die Anstellung als solcher werden Militär-

<lb/>pensionsansprüche suspendirt.356

<lb/>Precarium: zur Lehre hievon. Umgestaltung des Recht-
<lb/>besttzes in ein Precarium. Nativität der Confessorienklage 343
<lb/>Preßerzeugnisse: Verbreitung von verbotenen .... 508
<lb/>Preußisches Landrecht s. Actio quanti minoris,
<lb/>Anlage, Ar men Unterstützung, Bauen, Besitz,
<lb/>Cession, Oos, Erben, Erbrecht, Erbtheilung,
<lb/>Erbvertrag, Inventar, Lebensversicherung,
<lb/>Mandat, Nachbarrechte, Pflichttheil, Reten- 
<lb/>tionsrecht, Schenkung, Testament, Verjährung,
<lb/>Vorkaufsrecht. Weggerechtigkeit.

<lb/>Privatrecht: System des deutschen von vr. Paul Roth . 96

<lb/>Prodigus s. Verschwender.

<lb/>Prozehvollmacht j. Vollmacht.
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0015.tif"
                n="XV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0015--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XV
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Rahmen: die Anschaffung von Rahmen zu herzustellenden

<lb/>Photographien ist kein Handelsgeschäft.198

<lb/>Rayongesetz vom 21. Dezember 1871. Entschädigungs- 
<lb/>anspruch aus demselben. Voraussetzungen.265

<lb/>Rechtshängigkeit mit Beziehung auf den Zahlbefehl . . 417
<lb/>Rechtshilfe: Ablehnung derselben nach §. 159 des Ger.-

<lb/>Verf.-Ges.501

<lb/>Redakteur: dessen Verantwortlichkeit für die von Dritten

<lb/>verfaßten und eingesandten Prcßartikel.364

<lb/>Rehgeise: unbef. Jagdauöübg. durch Erlegung einer solchen 317
</p>
            <p>

               <lb/>Reichshastpflichtgesetz: §. 1, 3, 7 Abs. 1 u. 2 . 499, 500
<lb/>Reichsprozeßgesetze und deren Ergänz, v. vr. P. Kayser 336
<lb/>Remedium ex lege ult. Cod. de ed. D. Hadriani tollendo 108
</p>
            <p>

               <lb/>Retentionsrecht deö Vermieters.11

<lb/>Retentionsrecht nach Preuß. Landr.42
</p>
            <p>

               <lb/>Retentionsrecht wegen Verwendungen an die hinauszu- 
<lb/>gebende Sache. Dessen Beschränkung nach bayer. Landr. 94
<lb/>Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 33, 129, 145, 161

<lb/>177, 377

<lb/>Desgleichen in Strafsachen ....... 519, 523, 526

<lb/>Ueber Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München als

<lb/>Revisionsgericht.529

<lb/>Rinderpest: Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der- 
<lb/>selben erlassenen Vieheinfuhrverbote.411, 476

<lb/>Roth, Dr. Paul: System des deutschen Privatrechts . . 96

<lb/>Rückfall: Voraussetzung des Einbringens bei Bestimmung
<lb/>eines Rückfalls .. 222
</p>
            <p>

               <lb/>Schadensersatz s. Entschädigung.

<lb/>Schein: Einrede der Scheincession.'.. . 227

<lb/>Einwand der Simulation in thalsächlicher Beziehung . . 183
<lb/>Schein-Erbeinsetzung folgt nicht schon daraus, daß nach
<lb/>dem Wunsche des Disponenten der eingesetzte Erbe nicht

<lb/>die Quart oder noch weniger erhalten soll.

<lb/>Schenkung: Vermuthung für die Absicht. Preuß. Landr
<lb/>Schuld an e rkennun g als VerpflichtungSgrund ....

<lb/>Schuldübernahme als Selbstschuldner.

<lb/>Schutzwaldungen: Begriff.492

<lb/>Seitz, K. I.: das heutige positive und nationale Besitzrecht
<lb/>in seiner Unabhängigkeit von der römischen possessio . . 415

<lb/>Selbsthilfeverkauf ..490

<lb/>Servituten: Servitutentstehung in Folge Theilung ge-

<lb/>memschaftlichen Eigenthums ..113

<lb/>Servituterwerb durch Miteigentümer.24

<lb/>der Servitut des Wasserbezuges aus einer Cisterne.

<lb/>Rechtsauöübung. Oausa perpetua.73

<lb/>Servitutbestellung mittelst eines VeräußerungövertrageS 289, 290

<lb/>Servitus stillicidii. Veränderungen im herrschenden Grund- 
<lb/>stück. Wasserbenützungsgesetz Art. 34   282

<lb/>ueber den Umfang der servitus aquae ductus . . . 291
</p>
            <p>

               <lb/>139

<lb/>487

<lb/>45

<lb/>99
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0016.tif"
                n="XVI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0016--><p/>
            <p>

               <lb/>XVI
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Der Besitz einer Wegegerechtigkeit geht durch die Uebergabe
<lb/>des herrschenden Grundstückes verloren. Preuß. Landr. 485
<lb/>Umfang eines Fahrtrechtes bei Ausdehnung des Bedürfnis- 
<lb/>ses der Fahrt zu einem Anwesen.58

<lb/>S equestration nach der Reichs-Civ.-Proz.-Ordnung . . 401
<lb/>Simulation s. Schein.

<lb/>Socialdemokraten-Gesetz: §.11 und 19. Verbreitung

<lb/>verbotener Druckschriften.  508

<lb/>SonntagSseier.516

<lb/>Spielschulden: Preuß. Landr.  .'486

<lb/>Staudinger, Dr. Julius: Sammlung der strafrechtlichen

<lb/>Spezialgesetze des deutschen Reichs.48

<lb/>Derselbe. Polizeistrafgesetzbuch für das Königreich Bayern 128
<lb/>Derselbe. Der Fischereischutz durch die Strafgesetzgebung
<lb/>nach deutschem Reichs- und bayerischem Landesrecht . . 400
<lb/>Stempelpflicht: Waarenverloosungen ohne Entrichtung der

<lb/>Stempelgebühren.542

<lb/>Stillicidii servitus: Veränderung im herrschenden Grund- 
<lb/>stück. Wasserbenützungsgesetz Art. 34 . 282

<lb/>Strafantrag: Selbstständiges Recht der Ehemänner hiezu

<lb/>wegen Beleidigung der Ehefrauen.379

<lb/>Strafrechtliche Spezialgesetze des deutschen Reichs von

<lb/>Dr. Julius Staudinger *.48

<lb/>Strafsachen: Gebühren und Kosten in denselben nach dem
<lb/>ReichSgerichtSkostengesetz und dem bayerischen Gebühren-
<lb/>gesetze von Reglerungsrath Fahrmbacher ...... 208

<lb/>Streurecht: unvordenkliche Verjährung.277

<lb/>Subhastation: Subhastationsordnung für das Königreich
<lb/>Bayern vom 23. Februar 1879 von Dr. Ignaz Ortenau 79
<lb/>Zu Art. 189 der Subhastationsordnung ... 17, 49, 257

<lb/>Ist die Beschlagnahme vom Vollstreckungsgericht zu be- 
<lb/>schließen und in das Hypothekenbuch einzutragen, wenn
<lb/>Absonderungsberechtigte im Konkurse die Zwangsverstei- 
<lb/>gerung von Immobilien beantragen? .... 337, 385

<lb/>Kosten des Beschlagnahmegesuches.481
</p>
            <p>

               <lb/>Testament, wechselseitiges, unter Ehegatten mit der Be- 
<lb/>stimmung, daß dem Überlebenden eine bestimmte Person

<lb/>succedire.  487

<lb/>Testamentserben s. Erben.

<lb/>Theilung: zur Lehre von der Gemeinheilstheilung. Hyp.-

<lb/>Ges. §. 37. Exceptio doli generalis.. . 214

<lb/>TheilungSklage: Aenderung der Modalität der Theilung

<lb/>im Lause des Streites.192

<lb/>Thiere: welche als jagdbar anzusehen sind, ist nach den

<lb/>Landeögesetzen zu entscheiden.390

<lb/>S. a. Vieh.

<lb/>Traditio longa manu . ..  86

<lb/>Zur vollständigen Tradition gehört auch die Besitztitel-
<lb/>berichtigung in den öffentlichen Büchern.341
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0017.tif"
                n="XVII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0017--><p/>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Registct. XVll

<lb/>Seite

<lb/>Unterschlagung: Thatbestand. 287, 379, 407

<lb/>Unvordenklichkeit: zur Lehre hievon-. . . . . . . 149

<lb/>Unvordenkliche Verjährung von Forstrechten.277

<lb/>Unzucht, widernatürliche: deren Strafbarkeit.122

<lb/>Urkundenfälschung: Wechselformular als ein zum Be- 
<lb/>weise von Rechten oder Rechtsverhältnissen erhebliche Ur- 
<lb/>kunde ..316

<lb/>Uriheile, amtSgerichtliche: Angabe der Prozeßbevollmächtig-
<lb/>ten in denselben . . ..' ... 353
</p>
            <p>

               <lb/>Vaterschaft s. Pater.

<lb/>Verantwortlichkeit des Redakteurs für von Dritten ver- 
<lb/>faßte und eingesendete Preßartikel.. . 364

<lb/>Verbreitung verbotener Druckschriften ....... 508

<lb/>Verhaftung: Anwendung des §. 115 der Str.-Pr.-Ordn.

<lb/>auf nach §. 229 derselben Verhaftete.433

<lb/>In welchem Gefängnisse ist der provisorisch Verhaftete zu

<lb/>verwahren? . . % . . ..225

<lb/>Verjährung: unvordenkliche, von Forstrechten .... 277

<lb/>Verjährung nach preuß. Landr.. 486

<lb/>Verjährung gegen geisteskranke Schuldner.486

<lb/>Verkauf s. Kauf.

<lb/>Verpflegung: Klage auf Vergütung gewährter Verpflegung,
<lb/>deren Voraussetzung . . . . . . . . . . '.

<lb/>Verpflichtung6gründ: Schuldanerkennung als solcher .
<lb/>»Versäumnißverfahren.- findet §. 653 der deutschen Civ.-
<lb/>Proz.-Ordn. auch im Bersäumnißverfahren Anwendung? .
<lb/>Verschwender: Wirkung der Prodigalitätserklärung. Haf- 
<lb/>tung des erklärten Verschwenders gegen dolus ....

<lb/>Zur ProdigalitätSkuratel. Relative Selbständigkeit des
<lb/>prodigas ... . . . . . . . . . . . . . 247

<lb/>Versicherungen des eigenen Lebens zu Gunsten Dritter . 483
<lb/>Versteigerung s. Subhastation.

<lb/>Verträge: Jnteresseleistung bei fortgesetzter Vertragswidrig- 
<lb/>keil ..

<lb/>Vertretung des Psarrpsründevermögens vor Gericht §. 206
<lb/>. der rechtsrheinischen Gemeinde-Ordnung v. I. 1869 . .

<lb/>Verweisung: Ist bei der Verweisung eines Rechtsstreites
<lb/>"ach 466 der Civ.-Proz.-Ordn. im Kostenpunkte zu er-
<lb/>^ rennen'? . . .... . . ..... 241, 369, 372

<lb/>^"^^Handelsvieh als erklärte Zubehör eines Hypotheken-

<lb/>^^einfuhrverbote: Zuwiderhandlungen gegen die zur

<lb/>Abwehr der Rinderpest erlassenen ..411, 476

<lb/>Vollmacht.. Zur Lehre von der Prozeßvollmacht in der
<lb/>deutschen Civll-Proz-Ordnung . ....... 193,209

<lb/>Angabe der Prozeßhevollmächtigten in den amtsgerichtlichen

<lb/>Urtheilen.. 353

<lb/>Vollstreckung in Hypothek-Pertinenzien.426
</p>
            <p>

               <lb/>99

<lb/>45

<lb/>373

<lb/>156
</p>
            <p>

               <lb/>154

<lb/>244
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0018.tif"
                n="XVIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0018--><p/>
            <p>

               <lb/>ivrii
</p>
            <p>

               <lb/>Alphabetisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>•V" ■. , ■: - - . ; • ©-eite

<lb/>V o l l st r e ck u n g s g e r i ch t: Antrag auf Bestimmung, eines - ;r
<lb/>solchen . .' . . . . . . . . 97, 228

<lb/>Vorkaufsrecht auf Gründ der Gemeinschaft, Art der Aus- ,,
<lb/>Übung desselben und Wirkung der letzteren. Preuß.Landr. 184
<lb/>Vormerkung von Hypotheken, deren Wirkung . . , 40

<lb/>,, Vormerkung einer gesetzlichen Hypothek wird durch ander-
<lb/>weitige Sicherheitsleistung gegen.den Willen des Gläu-..
<lb/>bigers nicht beseitigt . . . . . . . . : , ••• •.
</p>
            <p>

               <lb/>Wald: Begriff vom Schutzwald.

<lb/>S. a. Kahlhieb. ^ • i . i' u n- • : ■

<lb/>Wanderlager s, Hausierhandel. . . - . . -i, n .

<lb/>PZ a s s e r b e z u g aus einer Cisterne. Erwerb . der ^Serv^tut..

<lb/>. Rechtsausübung. Caua^perpstua . . &gt; .
<lb/>Wassergesetze, bayerischer Commentar von Pr. I. v. Pözl .
<lb/>Wechsel: Wechselindossament ; ,-r-&lt;&gt; • • ;.n •».

<lb/>Wechselrechtliche Haftung • • • w- m.’*u\-a •&gt;.,

<lb/>Verleitung eines Minderjährigen zur Unterzeichnung eines
<lb/>Wechsels ist kein Betrug . • ...* •:

<lb/>‘ Formular eines Wechsels als eine zum Beweist yon Rfch^n .

<lb/>und Rechtsverhältnissen erhebliche .Urkurzde. , Fälschung.
<lb/>Weggerechtigkeit: der Besitz einer solchen/Mh't. dupch
<lb/>Ueberaabe,des herrschenden Grundstückes vexlorem. Pxeuß.

<lb/>LaNdr. .... -i * ;« V • •,

<lb/>Weid er.echt: zum Gesetze vom 28. Mai 1852,. die AuS&lt; .
<lb/>Übung und Ablösung desselben bM ..., . . ,■ j-,. : i,* f

<lb/>Rechtswidrige Weideausühung. eines .Weidcherechtigten. ^
<lb/>(Forstgesetz Art. 43, .23, 87) ; • :yr} -tf}^ ;

<lb/>. Wirthschaftsinventar als Hytposheken-ObjestsfPechyeyz
<lb/>W o h.n un g/s g el d z u s ch ü s s«: - Recht eines. mit. Penston^aus r
<lb/>dem aktiven Dienste geschiedenen',, zu demselben aber wstdep
<lb/>. heran gezogenen Offiziers . : n*; •• ; f -

<lb/>Zahlung mit dem Gelbe eines Dritten ist dern/Empfänger'

<lb/>., gegenüber bedeutungslos . .... .....

<lb/>Zablun gsbefehl: Rechtshängigkeit- Mt- Beziehung,, aus^

<lb/>denselben, / .. . ^ - . ;t, r,v. « ; •VV ‘ U*-'

<lb/>Zehen): zur Frage der Kirchenbaupflichtder Zehenfbexechf
<lb/>tigten .. . . ri - j- v

<lb/>3 e u g,n ißv e r w e ige rung im Strafprozesse und über- dre
<lb/>hierauf bezügliche Belehrung . ^ . ,?;H? rf 449,,

<lb/>. Zoll de fraudati on ...... . . .. . *i : r

<lb/>Zugeh örungen s. Pertinenzien. : ...

<lb/>Zuständigkeit s. Kompetenz.. .. i,,

<lb/>Zwangspersteig er ung s. Subhastation. .
<lb/>Zwangsvollstreckung s. Vollstreckung. -
</p>
            <p>

               <lb/>493
</p>
            <p>

               <lb/>, 73
<lb/>240

<lb/>489

<lb/>490

<lb/>814

<lb/>316
</p>
            <p>

               <lb/>4 §5

<lb/>187

<lb/>395

<lb/>.403

<lb/>501

<lb/>255

<lb/>417

<lb/>,216

<lb/>!4ß5

<lb/>519
</p>

         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0019.tif"
             n="XIX"
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         <div xml:id="d17321e2314">
            <head>Systematisches Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0019--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XIX
</p>
            <p>

               <lb/>I Civil Prozeß.

<lb/>Ä:'• 'S tirit pro; e § o V d nung f ü t d as D e u t sche Reich.

<lb/>§. 84 Abs. 2. Zur Lehre von der Prozeßvollmacht in der
<lb/>deutschen Civilprozeßordnung. 193, 209.

<lb/>/!&gt; i '^§&lt; 87 ;‘f f/» GerichtSkosten in Civilsachen Nach &lt;-drm Reichs- 
<lb/>gerichtskostengesetze und dem bayerischen Gebührengesetze von Re- 
<lb/>gierungsrath B. Fahrmbacher. 368. Alphabetischer Tarif der Ge- 
<lb/>richts kosten' und' Gerichtsvo Üziehergebühren von Wilhelm Koller. 16.

<lb/>§. 98, 99. Die Kostenfestsctzung in der deutschen Zivilprozeß- 
<lb/>ordnung. 1. . - .is i ;

<lb/>§. 235; Zürn Lehre von der Rechtshängigkeit .mit Beziehung
<lb/>auf denl Zahlungsbefehl. 417.

<lb/>8- 264. u Angabe -der.- Prozeßbevollmächtigtem in den amts-
<lb/>gerichstichenoUrtheilen - 353. . &gt; -

<lb/>§. 297, 332 Abs. 1, 335 Abs. 1, 5(14 Abs. 2. Beweis-
<lb/>ckufnahme-Termin. 502^ - - &gt; . . i'

<lb/>J §. 466: Ist bei Verweisung eines Rechtsstreites nach diesem §.
<lb/>im Kostenpunkte zu erkennen? 241, 369, 372.

<lb/>§. 507 ff. Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
<lb/>33, 129, 145, 161, 177, 377.

<lb/>§. 5 08. Berechnung des Betrages./, des Beschwerdegegen- 
<lb/>standes. 502.

<lb/>§. 534. . Weitere Beschwerde. 502.

<lb/>A 653. Fiüdet dieser §. 1 tm VersLümnißverfahten Anwen- 
<lb/>dung? 373. '

<lb/>8- 712 ff. Zwangsvollstreckung in Hypothekenobjektsperti-
<lb/>nentien. 426.

<lb/>' '% 75$ utt d 74. Antrag auf Bestimmung eines BoMreckungs-
<lb/>gerichts bei einem Gerichte höherer Ordnung. 97, 228.

<lb/>i ,§. 814, 81 7 A b -s . 2^ 819. Sequestration ist .nach der
<lb/>ReichscivilprozeßordnuNg. nicht zulässig., 401.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Einsührüngsgesetz zur Civilprozeßordnung.
</p>
            <p>

               <lb/>^ 8» 18 Abs. 1, 21 Absi 1. Zu den Uebergangsbestimmun-
<lb/>genl Civilprozeßordnung Gehaltsabzüge und deren Umfang
<lb/>obsurnrtten sich lediglich nach der zur Anwendung kommenden prozeß-
<lb/>rechtlichen Bestimmung ohne Rücksicht aus die Zeit des weiteren
<lb/>Anfalles. E73' -

<lb/>.$?■ n'f'ö hrtL/ngs g es e tz zur Konkursord-nung.
</p>
            <p>

               <lb/>8 18 MsA^s' ^ A zur Civilprozeßordnung.
</p>
            <p>

</p>
            <pb facs="2084949_45+1880_0020.tif"
                n="XX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0020--><p/>
            <p>

               <lb/>XX
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Bayerisches Ausführungsgesetz zur Civil-
<lb/>prozeßordnung und Konkursordnung.

<lb/>Art. 228. Die Frist zur Zustellung der Urtheile nach diesem
<lb/>Artikel. 308. 327, 340.
</p>
            <p>

               <lb/>E. Subhastationsordnung für das Königreich
<lb/>Bayern.

<lb/>Erläuterung derselben von vr. Ignaz Ortenau, k. Notar in
<lb/>München. 97.

<lb/>Art. 1 u. 129 ff. Sequestration. 401.

<lb/>Art. 107. Kosten des Beschlagnahmegesuches. 481.

<lb/>Art. 170 Abs. 2. Ist die Beschlagnahme vom Vollstreckungs- 
<lb/>gerichte zu beschließen und in das Hypothekenbuch einzutragen,
<lb/>wenn AbsonderungSberechtigte im Konkurse die Zwangsversteigerung
<lb/>beantragen? 337, 385.

<lb/>Art. 189. Beschlagnahme eines Immobile nach dem 1. Ok- 
<lb/>tober 1879 zum Zwecke der Zwangsversteigerung &gt; wenn dasselbe
<lb/>vorher schon beschlagnahmt ist. 17, 49, 257.
</p>
            <p>

               <lb/>E. Gerichtsverfassung.

<lb/>Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung von Karl Pfafferotb.
<lb/>272. Ablehnung der Rechtshilfe nach $. 159 des Ger.-Berf.-Ges. 501.
</p>
            <p>

               <lb/>G. Notariatsgesetz vom 10. November 1861.

<lb/>Art. 14. Dieser Artiket im Verhältnisse zu Art. 22 dieses
<lb/>Gesetzes. 65, 81. Nebenabreden zu einem Jmmobiliarvertrage. 22.
<lb/>Verträge zwischen Gläubiger und Schuldner über theilweise oder
<lb/>gänzliche Befriedigung einer persönlichen Schuldverbindlichkeit, be- 
<lb/>merkt mittelst Abrechnung eines Geldbetrages, fallen nicht unter
<lb/>diesen Artikel. 8. Bedarf ein GesellschastSvertrag. daß ein Anwesen
<lb/>auf gemeinsame Rechnung und zu gemeinschaftlichem Gewinn oder
<lb/>Verlust veräußert werden solle, der notariellen Beurkundung? 70.
<lb/>Nachträgliche Zusicherung des Ersatzes der Coursdifferenz von an
<lb/>Zahlungsstatt angenommenen Wertpapieren. 229. Redlicher Besttz-
<lb/>erwerb bezüglich einer im notariellen Vertrage nicht angeführten
<lb/>Plannummer. Preuß. Landr. 54. Unrichtige Plannummern in
<lb/>einem notariellen Kaufverträge. 72. Falsa demonstratio bei GrUnd-
<lb/>stückverkäufen. 341.

<lb/>Art. 117. Suspension, Voraussetzung. 511. .
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0021.tif"
                n="XXI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0021--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register. XXI
</p>
            <p>

               <lb/>II. Civilrecht.

<lb/>A. Allgemeine Lehren.

<lb/>Literatur-Notizen, d6# 48, 79, 76, 128, 2Ö8, 272, 336, 400;
<lb/>415, 416. System des deutschen Privatrechtes von Dr. Paul Roth.
<lb/>96. Pfarrpfründevermögen und dessen gerichtliche Vertretung. §. 206
<lb/>der rechtsrheinischen Gemeindeordnung vom 1.1869. 244. Vor-
<lb/>auSsetzung zur Prozeßführung von OrtS gemein den. 279. Gewerk- 
<lb/>schaften als juristische Personen oder Personenvereine. Zu Art. 104,
<lb/>104, 106 der Bergwerksordnung von 1784 und bayer. Landr.
<lb/>Th. IV Kap. 8 §§. 10 u. 1t. 359. Gläubigeranspruch gegen den
<lb/>Nutznießer. Inbegriff der erequübaren Vermögensrechte des letzteren.
<lb/>22. Zur Lehre von der Unvordenklich teil. 149. Unvordenkliche
<lb/>Verjährung von Forstrechten. 277. Verjährung nach preuß. Landr.
<lb/>486. Desgleichen. Verjährung gegen den geisteskranken Schuld- 
<lb/>ner. 486.
</p>
            <p>

               <lb/>ö. Dingliche und denselben verwandte Rechte.

<lb/>1) Besitz. Das heutige positive und nationale Besitzrecht in
<lb/>seiner Unabhängigkeit von der römischen possessio von K. J. Seitz.
<lb/>415, Redlicher Befltzerwerb bezüglich einer im notariellen Vertrage
<lb/>nicht aufgeführten Plannummer. Preuß. Landr. 54. Zusammen- 
<lb/>gesetzte Sacken; deren Zerlegung zum Zwecke der Reparatur begrün- 
<lb/>det keinen Besitz der einzelnen Theile. 37,. Zur Lehre vom krooa-
<lb/>rium, Umgestaltung des RechtSdesttzes in ein kreoariuw. Nativi-
<lb/>tät der Confeflorien klage. 343. Haftung des Lotus possessor.
<lb/>Versetzung desselben in bösen Glauben. 328. Zur Lehre von den
<lb/>BesitzstörungSklagen. Guter Glaube. 72. Statthaftigkeit der Be-
<lb/>sitzstörungsklage gegen eine Gemeinde als solche. 88.

<lb/>2) Eigenthum. Eigenthumsausübung, mera invidia, bayer.
<lb/>Landr. 231. Zur Lehre von der Iüaedificatiö. 10 Eigenthum
<lb/>boy Bäumen auf den Grenzen. 308. Iraditio lon^a Manu,
<lb/>^onstitutum possessorium. 36. Die AusbrechuNg einer Thüre
<lb/>rü dem bloßen Zwecke, um durch dieselbe auf fremdes Eigenthum
<lb/>öu gelangen, als Eingriff in solches. Bayer. Landr. 231. Zur
<lb/>&lt;ehre von der Negatorienklage. 9, 25, 347. Recht des Bauenden,
<lb/>gegen Entschädigung von Grund und Boden außer dem Baugrunde
<lb/>auch diejenigen Flächen sich anzueignen, welche mit dem Gebäude
<lb/>Zusammenhängen. 486.

<lb/>3) Servituten. Servitutentstehung in Folge Theilung von
<lb/>gemeinschaftlichem Eigenthum. 113. Uebes Servitutenerwerb durch
<lb/>Miteigenthümer. Zur Frage der Rechtsausübung bei einer Fahrt-
<lb/>nahme. 24. Umfang des Fahrtrechtes bei Ausdehnung des Be- 
<lb/>dürfnisses der Fahrt zu einem Anwesen. 58. Der Besitz einer
<lb/>^Legegerechtigkeit geht durch die Uebergabe des herrschenden Grund-
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0022.tif"
                n="XXII"
                xml:id="zs1-2084949_45-1880_0022"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0022--><p/>
            <p>

               <lb/>XXII Systematisches Register.

<lb/>stückeS verloren. 485. Erwerb der Servitut des Wasserbezuges aus
<lb/>einer Cisterne. RechtsauSübung. Oau8a perpetua. 73. 8ervitu8
<lb/>stillicidii. Veränderung- , he^-? herrschendes Grundstückes. Art. 34
<lb/>des Wasserbenützungsgesetzes. 282. Ueber den Umfang der 8ervitU8
<lb/>Lliuae äuetu8. Servitutbestellung mittelst eines Veräußerungs- 
<lb/>vertrages. 289, 290. Gründsätze aus Nackbarr/chten nach preuß.
<lb/>Landr. 485. Reue Anlage im Sinne des Th. I Tit. 22 §. 8. 71
<lb/>des preuß. Landr. 488. . , ;; &gt; ; . i \

<lb/>.. 4) D euHs chre chtlich 'e N e a l g e r e ch t sam e. .Zur Lehre pon

<lb/>der Paupflicht. Bcurtheilung der Bedürfnißsrage. .57^. Zur. Frage
<lb/>der Kirchenbaupflicht der Achentherechtigten. 216. Desgleichen. Nach
<lb/>bayer. Landr. trifft das K irchenfiiftungsvermogen keine Baulast be- 
<lb/>züglich des Pfarrpftündevermögens. 251. Art. VIII der Ansbacher
<lb/>Eonststorialyrdnung ist auf. Pripatpatronate im Allgemeinen und
<lb/>auf ein vom.. Lgndesherrn später^ erworbenes Privalpatronat nicht
<lb/>anwendbar. 260, . ; ^ 7. . -/ . ... •

<lb/>: 5) Pf,gnd-, ins0nderh ei-1 H y p0theken - Recht. ; Das
<lb/>Hyp.0lb.eke,ntzesctz für das Königreich^Bayerw vom ^..Zuni 1822. mit
<lb/>den durch die ,neue /Gesetzgebung ' ergangenen. Abänderungen V.-/K.
<lb/>Gütl. 416. Zur Frage über die' Oeffent'lichkeit des Hypothekeu-
<lb/>buches. 27, 248. Zur Lehre von den Folgen der Oeffentlichkeit des
<lb/>Hypothekenbuches. Unterlassung des Eintrages des Eigenthums-
<lb/>vorbehal'tes an in ein Fabrikanwesen gelieferten und vpn -dem Er- 
<lb/>werber als Pertinenzien des Anwesens erklärten und in dieser Weile
<lb/>im HB. eingetragenen Maschinen, , Wirkung der Oeffeytlichkeit auch
<lb/>in dem Fal^,- rpenn Pe.r.tinenz-Eintrag und Mftvespfändüng un- 
<lb/>mittelbar nach einander fdlgten. 90. 'Getreidevorräthe al4,Zügehör- 
<lb/>ungen eift.es Hypothekenobjekts. Voraussetzungen einer dcssallsigen
<lb/>Periiuenzerklärung. 37. Handelsvieh als ^ erklärte' Zubehör eines
<lb/>Hypothekenobjekts. 40. Wirthschafts-Inventar keine Hypotheken-
<lb/>objekts-Pcrtinrnz. 403.. Ueber Zulässigkeit der Sonderverpsändung
<lb/>Von auf einem Hypothekfölium vereinigten Realitäten. 305, 321.
<lb/>Wirkung her Vormerkung einer Hypothek. 41. Vormerkung einer
<lb/>gesetzlichen Hypothek,wird durch anderweitigeSicherheitsteisftrftg Wgeu
<lb/>den Willen des. Gläubigers nichl beseitigt. 56.,' Zur LHre von her
<lb/>GemeinheitStheilung. Hyp.-Gesetz §. 37. Lxesptiy doljl genera- 
<lb/>lis. 214. Rechtliche Verhältnisse der auf einend Antheile eines hori- 
<lb/>zontal abgetheilten Gebäudes eingetragenen Hypotheken, insbesondere
<lb/>aus die gemeinschaftlichen Zugehörungen z.B. Grund ,und, Po den. i,3^.
<lb/>Ueber die.Rechtsansprüche, desjenigen, dem eine HhpoWwrdcrung
<lb/>verpfändet ist. Anstellung der Hypothekenklage durch denselben. 41.
<lb/>Klage auf Hypotheklöschung. Gerichtsstand für dieselbe.' ,150. Zu
<lb/>8. 56 des Hyp.-Ges. Natur der Haftung aus der. Uebernahme
<lb/>&lt;mer Hypothekschuld. Rückgriff des zahlenden Schuldners an den
<lb/>Schuldübernehmer. 102. Die Uebernahme einer Hypothekforderüng
<lb/>auf Abrechnung am Kaufschilling macht den Uebernehmer dem Hypo-
<lb/>thekgläubigex gegenüber nicht schlechthin hgftbär. . Driftbesitzer im
<lb/>Sinne des §. 56 des Hyp. - Gesetzes. ltz8. Haftung des Hypo- 
<lb/>thekenbeamten wegen unrichtiger Certifikate, hi.et einer Anlehens-
<lb/>tabeÜe. 332. "
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0023.tif"
                n="XXIII"
                xml:id="zs1-2084949_45-1880_0023"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0023--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register. XXIII

<lb/>• 0^ : Oblrgationenrecht.

<lb/>1) Allg eni e in e Geg enst 5 n b e. Schuldanerkennung als
<lb/>Verpflrchlungsgrund. 45? Bewilligung der Ueberbäuung einer eige- 
<lb/>nen Grundfläche als Grundlage einer persönlichen Verpflichtung. 26.
<lb/>Nora. Folgen derselben. Gegenverschuldung. 63. Zahlung mit
<lb/>dem Gelde eines Dritten ist dem Empfänger gegenüber cm sich be- 
<lb/>deutungslos. 255. Jntereffeleistung bei fortgesetzter Vertragswidrig- 
<lb/>keit. 154. Le'benSve.rstcherüngen zu Gunsten Dritter. 483. Vertrag,
<lb/>innerhalb 10 Jahren -sich bei keinem' gewissen Geschäft-in Deutsch- 
<lb/>land ' zu beiheiligen. 492. Einwand der' Simulation in ihatsäch-
<lb/>licher Beziehung. 183. Einrede der Scheincefston. 227. Retentions- 
<lb/>recht Nach preüß. Landr. 42. Retentionsrecht deS Perniiethers. 11.
<lb/>Retentionsrecht wegen Verwendungen an der heranszugedeNden Sache,
<lb/>dessen Beschränknngen nack bay&gt;r. Landr. 94. Form der C esston s-
<lb/>' annahrne nach' preußischem Landr: 256. ' Eesflon unter Beschränk- 
<lb/>ungen und' Vorbehalten. 355. Conventionälstrafe auf die Nnter-
<lb/>lafsnna rechtzeitiger'' Einlieferung der 'Quittungen über bezahlte
<lb/>Prämien. 484' ' " "

<lb/>' '' 2) Einzeln'e Obligationen aus V erträgen und ver -

<lb/>I r a g s'äh st bi che n Ver h ä l tn i ss e n.' a) K a ü f.' Verkauf einer
<lb/>fremden Sache. 47, 200. k'alSa äomonstratio bei Gründstück-
<lb/>verkäufen. Zur vollständigen Trädition gehört auch die Befitztitel-
<lb/>Urichtigüntz in den öffentlichen Büchern. 341. Uebergabe . M
<lb/>Kaufgegenffändts als' frei Won ungewöhnlichen Lasten. Desfallsi'ger
<lb/>° Einfluß der Bertragsbestimmüng. daß Verkäufer hiefür nicht hafte,
<lb/>wenn er' von' der 'Last' Wissen - hatte \ der Käufer^ aber nicht."'1ÜH.
<lb/>Vorkaufsrecht auf Grund der Gemeinschaft. Art der Ausübung
<lb/>desselben und Wirkung der letzteren. Preuß. Landr. 184. Zu den
<lb/>Voraussetzungen des GewährschaftSanspruches: 312. Zur Lehre von
<lb/>den Gewährschafts- und ädilitischen Klagen. Wegfall eines bei dem
<lb/>Kaufe vorhandenen .Wasserzulaufes zu einem Brunnen. 3&amp; Zur
<lb/>Klage wegen verschwiegener Mängel der' verkauften ° Sache. 330.
<lb/>Actio ^ quanti minoris BcrechnungSärt beim Tausche. 484.
<lb/>d) Mre the: Retentionsrecht des VerwietherS. 11. Anderweitige
<lb/>Verlvesttinng der vcrdunqerlen Dienste schließt best Anspruch gegfn
<lb/>' der!' conäuctop verhältnißm!ißig äuS. 118. e) G e sellfch a s t. Zur
<lb/>Lehre Dow der GemeinheitslheUung. Hyp. - Ges. §. 37. LxcLcptio
<lb/>doli generalis. 214. Zur Theilungsklage. Aenderung der Mo- 
<lb/>dalität der Theilung im Laufe des Streites. 192. Vermuthung für
<lb/>dis GMesUschaMchkeit der. Winkel oder Zwischenräume zwischen den
<lb/>Häusern,. PteuA Landr.' 4K.. Haftung der Mitglieder einer ein- 
<lb/>getragenen GeNoflenschast. 491 ä) Ma n d a t auf eigene Rechnung
<lb/>zu t crebtttren. 488. e) Geschäftsführung. Zur Lehre von der
<lb/>^6gotionjm gestio." ^^^oI^efübenta^pte zu Gunsten des äorni-
<lb/>vu.8 bei persönlicher Haftung desselben für die Forderung. 350.
<lb/>f) Schenkung. VermuthuNg hiefür. Pr. Landr. 487. g) In ter-
<lb/>^zessionen. Einrede der Vorausklagung nach Nürnberger Recht. 30.
<lb/>Uebernahind einer fremden Schuld als Selbstschuldner. 99. Ooy-
<lb/>stitulum possessoriuw. 36, 312.
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0024.tif"
                n="XXIV"
                xml:id="zs1-2084949_45-1880_0024"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0024--><p/>
            <p>

               <lb/>XXIV
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.


<lb/>3) Obligationen aus Delikten und verschiedenen
<lb/>Entstehungsgründen. Haftung des einen Eontrahenten für
<lb/>durch mittelbares Verschulden f durch gemischten Zufall) dem Mit-
<lb/>contrahenten zugegangenen Schaden. 42 Konkurrirende Mitschuld
<lb/>bei kulposen Beschädigungen schließt auch nach bayer. Landr. den
<lb/>Entschädigungsanspruch aus. 297. Haftung der Dienstherren für
<lb/>durch Dienstboten einem Dritten zugefügten Schaden. 75. Klage
<lb/>auf Vergütung gewährter Verpflegung, deren Voraussetzung. 99.
<lb/>Erstattung der Ärmenunterstützung nach preuß. Landr. 487. Haft- 
<lb/>ung für die Kosten eines Gewährschaftsstreites in Folge unrichtiger
<lb/>Angaben. 281. Anspruch des Fischereiberechtigten gegen Benach-
<lb/>theiligung. 294. Entschädigungsansprüche aus dem ReichS-Rayon-
<lb/>Gesetze v. 21. Dezember 1871. Voraussetzungen. 265. Desgleichen
<lb/>auS dem Reichshaftpflicktgesetze v. 7. Juni 1871. 499. Marken- 
<lb/>schutz. 500. Patentgesetz v. 25. Mai 1,877 §. 2. 500. Wirkung
<lb/>der Prodigalitätserklärung. Haftung des erklärten Verschwenders
<lb/>gegen dolus. 156. lieber Befreiung von der Jntereffeleistung durch
<lb/>Untergang der geschuldeten Sache. 100. Spielschulden. Preuß.
<lb/>Landr. 486, Die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuld- 
<lb/>ners außerhalb dem Konkurse von B. Hartmann. 400. Zur Lehre
<lb/>von dem Paulianischen Rechtsmittel. Erschwerung der Vollstreckung
<lb/>in Folge,der Veräußerung. 61. lieber Anspruch wegen ungerecht- 
<lb/>fertigter Bereicherung. 62. Verpflichtung aus ungerechtfertigter Be- 
<lb/>reicherung. Natur der condictio sine causa. 94. Condictio fur- 
<lb/>tiva. Bayer. Landr. 291. Art und Weise der Vorzeigung bei der
<lb/>actio ad exhibendum, insbesondere nach bayer. Landr. 846. Be- 
<lb/>messung des Betrags der Deflorations-Entschädigung. 100. Zur
<lb/>Alimentationspflicht des außerehelichen Großvaters nach bayer.
<lb/>Landr. 208.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Familienrecht.

<lb/>Eheverlöbnisse nach Ansbacher Recht. 271. Alimentenanspruch
<lb/>einer dem Bande nach geschiedenen Ehefrau nach bayer. Landr. 174,
<lb/>232. Unüberwindliche Abneigung als Ehescheidungsgrund. 237.
<lb/>Voraussetzung des Einbringens in die Ehe bei Bestimmung eines
<lb/>Rückfalles. 222. Eheliche Gütergemeinschaft in Harburg. 304. Ueber
<lb/>VersügungSrecht der in fränkischer Gütergemeinschaft lebenden Eltern
<lb/>vor erfolgter Grundtheilung. 76. Ueber den Einfluß des vertrags- 
<lb/>mäßigen Ausschluffes der Gütergemeinschaft in Franken auf daS
<lb/>Erbrecht. 459, 471. Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft
<lb/>nach der Brandenburg-Kulmbach^schen-Landesconstitution. 2Ü2. Auf- 
<lb/>hebung der ehelichen Gütergemeinschaft während der Ehe wegen
<lb/>pflichtwidrigen Verhaltens des andern Ehetheils. Bayer. Landr. 172.
<lb/>Ueber Schuldhaftung der Ehefrau nach Mainzer Lanor. 201. Aus- 
<lb/>stattung. Vermuthung für deren Schenkung. Preuß. Landr. 489.
<lb/>kater est, quem nuptiae demonstrant. 235. Durch Verheiralh-
<lb/>ung Minderjähriger gehen nach Mainzer Landr. die Rechte der
<lb/>Minderjährigkeit nicht verloren. 300 Zur Prodigalitätscüratel.
<lb/>Relative Selbständigkeit des prodigus. 247.
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0025.tif"
                n="XXV"
                xml:id="zs1-2084949_45-1880_0025"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0025--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXV
</p>
            <p>

               <lb/>E. Erbrecht.

<lb/>Wechselseitige Testamente der Ehegatten mit der Bestimmung,
<lb/>daß dem überlebenden eine bestimmte Person succedire. Pr. Landr. 487.
<lb/>Wechselseitiger Erbvertrag der Ehegatten nach preuß. Landr. 488.
<lb/>Verordnung des Erblassers, daß die Gläubiger des Erben nicht be- 
<lb/>fugt sein sollen, den Erbtheil für ihre Befriedigung zu verwenden. 489.
<lb/>Nachträgliche Erbschaftsentschlagung des Benestzialerben nach bayer.
<lb/>Landr. 77. Recht des Testamentserben auf Besitzeinweisung bei
<lb/>Bestreitung des Testamentes durch Vormünder. 107. Die Pflicht-
<lb/>theilsklage ist vererblich nach preuß. Landr. 489. Scheinerbeinsetzung;
<lb/>dieselbe folgt nicht schon daraus, daß nach dem Wunsche des Dispo- 
<lb/>nenten der eingesetzte Erbe nicht die Quart, oder noch weniger er- 
<lb/>halten soll. 139. Ueber Ladung eines verschollenen Erben. 14.
<lb/>Voraussetzung der Erbtheilung. Preuß. Landr. 78. Billiger Ver- 
<lb/>dacht beim Manifestationseid in Erbschaftssachen. Bayer. Landr. 79.
<lb/>Nachlaßinventar nach preuß. Landr. 488. Erbrecht in Folge Arro-
<lb/>gation. Bayer. Landr. 119. Verlust des Erbrechtes, wenn der
<lb/>überlebende Ehegatte den Tod des andern verursachte. Pr. Landr. 188.

<lb/>III. Handels- und Wechselrecht.

<lb/>A. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Art. 144, 136. Eidesleistung durch die Liquidatoren einer
<lb/>offenen Handelsgesellschaft in Liquidation. 490.

<lb/>Art. 271 Ziff. 1. Die Anschaffung von Rahmen u. s. w. zu
<lb/>herzustellenden Photographien erscheint nicht als Handelsgeschäft. 198.

<lb/>Art. 343. Selbsthilfeverkauf. 490.

<lb/>Art. 368. Fingirte Cesston. 490.

<lb/>Art. 390, 400 desselben und Art. 2, 3, 63 Ziff. 8 des
<lb/>Eins.-Gef. hiezu. Verbindlichkeit des Frachtführers bezüglich der
<lb/>Abgabe der Sache an den Empfänger. 11.

<lb/>Art. 424 Ziff. 1. Haftung der Eisenbahn für Eisenbahn-
<lb/>Transporte. 491.

<lb/>B. Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung.

<lb/>Art. 16 Abs. 2. Indossament. 489.

<lb/>Art. 21. Haftung aus einem Accept. 490.

<lb/>Art. 95. Haftung des Bevollmächtigten. 490.

<lb/>IV. Staats- und Verwaltungsrecht.

<lb/>Pensionsansprüche von Militärpersonen. Die Verwendung als
<lb/>Beibote ist keine die Einziehung der Pension begründende Anstell- 
<lb/>ung. 219. Militärpensionsansprüche werden durch die Anstellung
<lb/>als Postbote suspendirt. 356. Klagesnst nach dem MilitärpensionS-
<lb/>gesetze v. 27. Juni 1871 §. 114, 501. Recht aus Wohnungsgeld-
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0026.tif"
                n="XXVI"
                xml:id="zs1-2084949_45-1880_0026"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0026--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVI
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Zuschuß eines mit Pension aus dem aktiven Dienste geschiedenen, zu
<lb/>demselben aber wieder herangezogenen Offiziers. 501. Commentar
<lb/>zu den bayerischen Wassergesetzen vom 28. Mai 1852 von vr. 'I.
<lb/>v. Pözl. 240.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Strafrecht nnd Strafprozeß.

<lb/>A. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

<lb/>§. 43, 153; Civ.-Proz.-Ordn. §. 473. Eid ohne die Worte
<lb/>„so wahr mir Gott helfe". 109.

<lb/>§. 137. Beschlagnahme von einem Gerichtsvollzieher unzustän- 
<lb/>dig vorgenommen. 111.

<lb/>§. 175. Die sogenannte Onanie unter Personen männlichen
<lb/>Geschlechts ist aus diesem §. nicht strafbar. 122.

<lb/>§ 176. Mißbräuchlicher außerehelicher Beischlaf mit einer
<lb/>geisteskranken Frauensperson. 396.

<lb/>§. 192, 193. Verschiedenartigkeit der die Ehre oder Achtbar- 
<lb/>keit eines anderen verletzenden Kundgebungen. Wahrnehmung be- 
<lb/>rechtigter Interessen. 125.

<lb/>§. 195. Recht der Ehemänner zum Strafantrag wegen Be- 
<lb/>leidigung der Ehefrauen. 379.

<lb/>§. 196, 198. In dem durch einen Strafantrag angeregten Of- 
<lb/>fizialverfahren wegen einer sogenannten Berufsbeleidigung ist Gegen-
<lb/>strasantrag und Privatwiderklage des Beschuldigten zulässig. 126.

<lb/>8- 200. Oeffentlichkeit der Handlung namentlich in Bezug auf
<lb/>Beleidigungen. 238.

<lb/>§. 221. Kindsaussetzung; Verbrechen wider das Leben. Grund
<lb/>ihrer Strafbarkeit. 404.

<lb/>§. 243 Abs. 2 Ziff. 1. Diebstahl mittelst Erbrechens. 239.

<lb/>§. 242, 370 Ziff. 5. Diebstahl von Nahrungsmitteln als Ver- 
<lb/>brechen bestraft. 405.

<lb/>§. 246. Unterschlagung. Thatbestand. 287, 379. 407.

<lb/>8. 259, 260. Hehlerei, deren Charakter; gewohnheitsmäßige

<lb/>361.

<lb/>8- 263, 43, 44. Die Verleitung eines Minderjährigen zur
<lb/>Unterzeichnung eines Wechsels ist kein Betrug. 314.

<lb/>8- 267. Allgemeine deutsche Wechselordnung 8- 4 Ziff. 3,
<lb/>8- 13, 36, 81. Wechselformular als eine zum Beweise von Rech- 
<lb/>ten und Rechtsverhältnissen erhebliche Urkunde. Fälschung. 316.

<lb/>8- 286. Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie von Antheil-
<lb/>scheinen an Staatslotterieloosen ohne polizeiliche Erlaubniß. 381, 408.

<lb/>8- 292. Die Frage, welche Thiere als jagdbar anzusehen sind,
<lb/>ist nach den Landesgesetzen zu entscheiden. 390, 497.

<lb/>8- 293. Unbefugte in Erlegung einer Rehgeise bestehende
<lb/>Jagdausübung. 317.

<lb/>8- 328 und R. - Ges. v. 21. Mai 1878. Zuwiderhandlungen
<lb/>gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Viehausfuhrver- 
<lb/>bote. 411, 476.
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0027.tif"
                n="XXVII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0027--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXVII
</p>
            <p>

               <lb/>§. 357 Ziff. 3. Kaiser!. Verordnung v. 5. Jan. 1975, den
<lb/>Verkehr mit Arzneimitteln betr. Homöopathische Streukügelchen. 513.

<lb/>8- 368 Ziff. 8. Verordnung vom 30. Juli 1862, Feier der
<lb/>Sonn- und Festtage. 516.

<lb/>8- 370 Ziff. 4. Der Fischereischutz durch die Strafgesetzgebung
<lb/>nach deutschem Reichs- und bayerischem Landesrecht von vr. Julius
<lb/>Staudinger. 400.
</p>
            <p>

               <lb/>B. Bayerisches Polizeistrafgesetzbuch.

<lb/>Polizeistrasgesetzbnch für das Königreich Bayern nach den
<lb/>Landesgesetzen vom 26. Dezember 1871 und 8. Februar 1880 mit
<lb/>den sonstigen Abänderungen durch die neuere Gesetzgebung von
<lb/>Br. Julius Staudinger. 128.

<lb/>Art. 94. Ortspolizeiliche Vorschriften über Häutelagerung. 392.

<lb/>Art. 145 Ziff. 1. Reichs - Gew.-Ordn. §. 23, 42. Einfuhr
<lb/>von rohem Fleisch in die Stadt München, ortspolizeiliche Vorschrif-
<lb/>ten hierüber. 538.
</p>
            <p>

               <lb/>C. Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich.

<lb/>S

<lb/>§. 54. Einiges über das Recht zur Zeugnißverweigerung im
<lb/>Strafprozesse und über die hieraus bezügliche Belehrung. 449, 466.

<lb/>§. 115. Anwendung dieses §. auf die nach §. 229 Verhafte- 
<lb/>ten. 433.

<lb/>§. 160. In welchem Gefängnisse ist der provisorisch Verhaftete
<lb/>zu verwahren? 226.

<lb/>§. 229. Ist 8- 115 auf solche, welche nach gegenwärtigem
<lb/>§. verhaftet wurden, anwendbar? 433.

<lb/>8- 244, 245, 272, 385. Vereinszollgesetz v. 1869 8- 135
<lb/>und 136. Zolldefraudation. Revision^ 519.

<lb/>8- 355. Form der Berufungseinlegung. 6.

<lb/>8- 380. 398, 263, 265, 372. Revision gegen ein in der Be- 
<lb/>rufungsinstanz erlassenes landgerichtliches Urtheil. 523.

<lb/>8- 444. Beschwerderecht des Nebenklägers bei Freisprechung
<lb/>des Angeklagten und Einstellung des Verfahrens. 69.

<lb/>8. 452. 359, 380. Revision wegen Verwerfung eines Ein- 
<lb/>spruchs. 526.

<lb/>8- 459 Abs. 2, 460, 462; Ges. v. 10. März 1879, die Be- 
<lb/>steuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betr., Art. 16, 17,
<lb/>24. Ueber Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München als Re- 
<lb/>visionsgericht. Ob ein Wanderlager gegeben sei, ist nicht von den
<lb/>Finanzstellen, sondern vom Strafrichter festzustellen. 529.

<lb/>, 8- 496 ff. Gebühren und Kosten in Straffällen nach dem
<lb/>Reichsgerichtskostengesetze und dem bayerischen Gebührengesetze von
<lb/>Regierungsrath Fahrmbacher. 208.

<lb/>Art. 505 Abs. 1. Kosten bei nur theilweisem Erfolge des
<lb/>Rechtsmittels. 536. * *
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0028.tif"
                n="XXVIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0028--><p/>
            <p>

               <lb/>XXVIII
</p>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Andere in Ausübung der Strafrechtspflege
<lb/>zur Anwendung gekommene Gesetze.

<lb/>a) Reichsgesetze und Verordnungen.

<lb/>1) Sammlung der strafrechtlichen Spezialgesetze des Deutschen

<lb/>Reiches von Dr. Julius Staudinger. 48.

<lb/>2) Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869.

<lb/>§. 1, 16, 42. S. Bayer. Polizeistrafgesetzbuch Art. 94.

<lb/>8- 23, 42. S. Bayer. Polizeistrafgesetzbuch Art. 145 Ziff. 2.
<lb/>8- 34 in der Fassung deö Reichs-Gesetzes vom 23. Juli 1879.
<lb/>Pfandleihgeschäft. 542.

<lb/>3) Reichs-Preßgesetz vom 7. Mai 1874.

<lb/>8- 3, 14, 18. S. Reichsgesetz vom 21. Oktober 1878 gegen
<lb/>die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie.

<lb/>§. 20, 21. Verantwortlichkeit des Redakteurs für von Drit- 
<lb/>ten verfaßte und eingesandte Artikel. 364. \

<lb/>4) Reichsgesetz vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen
<lb/>Bestrebungen der Socialdemokratie.

<lb/>§. 11, 19. Verbreitung verbotener Druckschriften. 508.

<lb/>5) Vereinszollgesetz von '1869.

<lb/>S. Str.-Proz.-Ordn. §. 244.
</p>
            <p>

               <lb/>6) Kaiserl. Verordnung vom 5. Januar 1875, den Verkehr mit
<lb/>Arzneimitteln betr.

<lb/>S. Str.-G.-B. §. 367 Ziff. 3.

<lb/>b) Bayerische Landesgesetze und Verordnungen.

<lb/>1) Forstgesetz vom 28. Mai 1852.

<lb/>Art. 36, 40, 74. Begriff von Schutzwaldungen. 492.

<lb/>Art. 43, 23, 87. Rechtswidrige Weideausübung durch einen
<lb/>Weideberechtigten. 395.

<lb/>Art. 49, 55, 84. Forstfrevel von Gemeindegliedern in Ge- 
<lb/>meindewaldungen. 503.

<lb/>Art. 55, 56, 59. Verantwortlichkeit des Waldbesitzers für
<lb/>Kahlhieb. 494.

<lb/>Art. 91 Abs. 1, 23. Abs. 1, 24, 43. Gesetz vom 28. Mai
<lb/>1852, die Ausübung der Weide betr., Art. 3, 4. Betreten künst- 
<lb/>licher Ansaaten oder Pflanzungen mit Vieh auf Grund zustehenden
<lb/>Weide- oder Triebrechts. 366.
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0029.tif"
                n="XXIX"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0029--><p/>
            <p>

               <lb/>Systematisches Register.
</p>
            <p>

               <lb/>XXIX
</p>
            <p>

               <lb/>2) Gesetz vom 28. Mai 1852, die Ausübung der Weide betr.

<lb/>S. Forstgesetz Art. 43.

<lb/>3) Gesetz vom 30. März 1850. die Ausübung der Jagd betr.

<lb/>Art. 2 Ziff. 2. Ob eine zusammenhängende Hecke oder dichte
<lb/>Einzäunung gegeben sei, ist Gegenstand rechtlicher Beurtheilung auf
<lb/>Grund des festgestellten Zustandes. Rechtliche Erwägung bei dieser
<lb/>Beurtheilung. 548.

<lb/>4) Gesetz vom 10. März 1879, ' die Besteuerung der Gewerbe im

<lb/>Umherziehen betr.

<lb/>Art. 15, 26. Zeitpunkt des Eintrittes der Strafbarkeit wegen
<lb/>Zuwiderhandlungen.

<lb/>5) Gesetz vom 8. November 1875, die Abänderung der Tax- und

<lb/>Stempelgesetze betr.

<lb/>Art. 16 und 18 mit Gesetz vom 8. August 1879 über das
<lb/>Gebührenwesen Art.236, 237, 239; Ger.-Derf-Ges 8-123Ziff.3;
<lb/>R.-Str.-GB. H. 67. Waarenverloosungen ohne Entrichtung der
<lb/>Stempelgebühren. 552.

<lb/>6) Gesetz vom 8. August 1879 über das Gebührenwesen.

<lb/>Art. 236, 237, 239 s. oben Nr. 5.

<lb/>7) Verordnung vom 30. Juli 1862 über die Feier der Sonn- und
<lb/>Festtage.

<lb/>S. Str.-GB. 8- 368 Ziff. 8.
</p>

            <pb facs="2084949_45+1880_0030.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0030--><desc>
</desc>

         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0031.tif"
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         <div xml:id="d17321e3528" n="No. 1.">
      
            <head>Samstag den 3. Januar 1880</head>
            <div xml:id="d17321e3533" ana="scope_-_1_-_6" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Kostensetzung in der deutschen Civilprozeßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="H., ...">H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 3. Januar 1880. 45. Jahrgang. Jl&amp;l.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seussert's

<lb/>Wtter Kr Archts»ntoendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt;
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Kostenfestsetznng M^der deutschulLtoilprozeßortznnng. — Zu
<lb/>$. 355 der RStPO. Form der Ber»surMeinleguii^/E ueberficht
<lb/>- über die Rechtsprechung des bayrischen obersten Landesgerichtes in
<lb/>Gegenständen deS Civilrechtes und Civilprozcsses. Vom 16. bis 31.
<lb/>Oktober 1679. - Notiz. ,
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Kostenfestsetzung in der deutschen Civilprozeß-
<lb/>ordnung.

<lb/>Die gegenseitige Vergleichung zweier Objekte
<lb/>der Betrachtung zeigt ihre Unterschiede, Berührungs- 
<lb/>punkte, Gleichheiten; der Vergleich neuer Einricht- 
<lb/>ungen mit bisher bestandenen ist hiernach unfraglich
<lb/>ein nicht zu unterschätzendes Mittel zum Verständ- 
<lb/>nisse der ersteren. Sehr häufig wird sich jedoch
<lb/>damit nicht begnügt, denn der Mensch ist nur schwer
<lb/>geneigt. Gewohntes abzulegen, daher dann das Be- 
<lb/>streben, das einmal nicht abweisbare Neue nicht
<lb/>für sich walten zu lassen, sondern es an die bis- 
<lb/>herigen Gepflogenheiten anzupasse». Hiebei wird
<lb/>dann leicht die prinzipielle Verschiedenheit des neuen
<lb/>Zustandes vom bisherigen übersehen und eine Ver- 
<lb/>quickung beider bewirkt, die der Gewinnung klarer
<lb/>Anschauung bezüglich des Neuen nicht eben förder- 
<lb/>lich sein kann.

<lb/>Die Richtigkeit des Gesagten zeigt sich insbe- 
<lb/>sondere bei Aenderungen in der Gesetzgebung, hat
<lb/>sich jetzt schon bei denjenigen gezeigt, welche die
<lb/>Reichsgesetze, in specie die Reichscivilprozeßordnung,
<lb/>brachten. Die vielfachen Ungleichheiten, die sich bei

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0032.tif"
                   n="2"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kostensestsehung.
</p>
               <p>

                  <lb/>2


<lb/>Lösung und Behandlung prozessualer Fragen in den
<lb/>verschiedenen Reichstheilen, ja bei den einzelnen
<lb/>-Gerichten derselben, bereits ergaben, haben ihren
<lb/>'.Grund meist darin, daß die Anwender des GSsches
<lb/>zu wenig vom bisherigen Rechtszustande zu abstra-
<lb/>hiren vermögen.

<lb/>- Ein Beispiel hiefür wurde bereits in diesen
<lb/>Blättern Bd.44 S.369ff. — §. 103 d. KO. an- 
<lb/>langend — besprochen; ein weiteres bietet die Un- 
<lb/>klarheit, die in Anwalts- und Richterkreisen über
<lb/>die Kostenfestsetzung im Civilprozesfe herrscht, wes- 
<lb/>halb die folgenden Bemerkungen Einiges zur Sach-
<lb/>klärung bieten sollen. ; a

<lb/>Der Civilprozeß bezweckt begrifflich die Ent- 
<lb/>scheidung und Erledigung (dann die zwangsweise
<lb/>Befriedigung) privatrechtlicher Ansprüche unter ein- 
<lb/>ander gegenüberstehenden Betheiligten. Zur voll- 
<lb/>ständigen Erledigung der Sache gehört naturgemäß
<lb/>nicht blos der Entscheid in der Hauptsache, sondern
<lb/>insbesondere auch der über die Tragung der zur
<lb/>Herbeiführung desselben ergangenen Kosten, also der
<lb/>Ausspruch darüber, welcher der Streitstheile dem
<lb/>andern und in welchem Umfange die ihm entstan- 
<lb/>denen Kosten zu ersetzen hat. Der Kostenersatz ist
<lb/>demnach gleichmäßig, wie die Hauptsache, Gegen- 
<lb/>stand des Rechtsstreits, unter Umständen sogar'der
<lb/>einzige, z. B. dann, wenn der Kläger vor Entscheid
<lb/>der Hauptsache hinsichtlich derselben klaglos gestellt
<lb/>ist, oder im Falle des Klagsabstands.

<lb/>Gleichwie die Verfolgung des Siegs in der
<lb/>Hauptsache, so hängt auch die Geltendmachung des
<lb/>durch das Urtheil erlangten Anspruchs auf Ersatz
<lb/>der Kosten für die obsiegende Partei von der Voll- 
<lb/>streckbarkeit des erlaffenen Urtheils ab, ist nicht schon
<lb/>mit dessen Verkündung gewährt. Folgerichtig ist
<lb/>daher auch nicht schon im letzteren Momente die
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0033.tif"
                   n="3"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0033--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kostenfestsehung.
</p>
               <p>

                  <lb/>3


<lb/>Liquidation und Prüfung der Kosten am Platze,
<lb/>sondern erst dann, wenn das Urtheil vollllreckunas-
<lb/>fähigist. Dieß kann allerdings unter Umstanden
<lb/>— " IM Ausspruch vorläufiger Vollstreckbarkeit —
<lb/>sofort der Fall sein. Aber auch hier wäre, damit
<lb/>Prüfung und Festsetzung der einzelnen Ersatzposten
<lb/>gleichzeitig mit der Urtheilserlafsung ermöglicht
<lb/>würde, eine Liquidation zu einer Zeit nöthig, wo
<lb/>noch gar nicht feststeht, ob Definitivurtheil erfolgt
<lb/>oder nicht, ob die eine oder die andere Partei und
<lb/>in welchem Umfange die Kosten zu tragen habe, ob
<lb/>daher die eine oder die andere zu liquidiren hätte;
<lb/>es müßten demnach beide Parteien aufs Geradewohl
<lb/>und lediglich für den Fall liquidiren, daß Definitiv- 
<lb/>urtheil, Obsieg des Liquidanten erfolgen und dem
<lb/>Urtheile vorläufige Vollstreckbarkeit zugebilligt werden
<lb/>sollte.

<lb/>Auch in den Fällen der vorläufigen Vollstreck- 
<lb/>barkeit des Urtheils erscheint demnach die Zulassung
<lb/>einer Kostenliquidation vor Erlaffung des Urtheils
<lb/>nicht praktisch.

<lb/>Handelt es sich aber um Urtheile, die erst
<lb/>durch Erlangung der Rechtskraft vollstreckungsfähig
<lb/>werden, so erfordert schon die Sachvereinfachung,
<lb/>daß die Kostenanmeldung und -Prüfung erst mit
<lb/>diesem Momente eintrete, weil dann die Möglichkeit
<lb/>gegeben ist, die sämmtlichen Kosten aller Instanzen
<lb/>nnt einem Male zu erledigen

<lb/>Dazu komnit für alle Fälle, daß im Momente
<lb/>der Urtheilsverkündung die Kosten vielfach gar nicht
<lb/>sofort oder wenigstens nur mit Umständen und
<lb/>Irrungen berechenbar sind, daß insbesondere Nach- 
<lb/>liquidationen der Kosten des Urtheils, der Aus- 
<lb/>fertigung, Zustellung^rc. und damit ein nochmaliges
<lb/>Feststellungsverfahren erforderlich würde.

<lb/>Alles führt demnach dazu, die Kostenanmeldung^
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0034.tif"
                   n="4"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0034--><p/>
               <p>

                  <lb/>4
</p>
               <p>

                  <lb/>Kostenfestsetzung.
</p>
               <p>

                  <lb/>und -Prüfung erst nach Erlaß des Endurtels und
<lb/>»war — auster im Falle des Ausspruchs vorläufiger
<lb/>Vollstreckbarkeit — erst bet Rechtskraft des Urtels
<lb/>zuzulafsen. Dieß hat denn auch die deutW TPID.
<lb/>' zweifelsohne aus den hervorgehobenen Gründen aus«
<lb/>idrücklich vorgeschrieben: der §. 98 erster Absatz läßt
<lb/>die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung
<lb/>der Prozeßkosten zu, wenn derselbe durch einen
<lb/>vollstreckbaren Schuldtitel, also namentlich durch
<lb/>rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte
<lb/>Verurtheilung zur Tragung der Prozeßkosten be- 
<lb/>gründet ist (et. §§. 644, 648 — 650, 660, 702
<lb/>Z. 1—4, 868 — s. jedoch §§. 632, 697). Auf
<lb/>Grund dieses Schuldtitels kann dann die Festsetzung
<lb/>des zu ersetzenden Kostenbetrags im Verfahren nach
<lb/>§. 98 Abs. II und 99 und auf Grund vollstreck- 
<lb/>barer Ausfertigung des Festsetzungsbeschlufses Voll- 
<lb/>streckung auf den genehmigten Kostenbetrag erfolgen.

<lb/>Vgl. F i t t i n g *), Handbuch des Civ.-Pr.
<lb/>2. Auflage S. 315;

<lb/>Meyer, Prozeßpraxis §. 19 Note 1? und
<lb/>Note 6; 1

<lb/>Hacke, Form und Inhalt der Parteischrstten
<lb/>S. IO (Formular IO mit Note 3).

<lb/>Die Motive S. 438 Sp. 2 (Kortkampf'sche
<lb/>Ausgabe) heben hervor, daß die Kosten erst liqui-
<lb/>dirt und feftgestellt werden sollen, wenn durch End-
<lb/>urtheil über die Verpflichtung zürn Kostenersatze Be-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieses Buch kann, nebenbei gesagt, allen Praktikern
<lb/>nicht warm genug empfohlen werden; bei der größten
<lb/>Deutlichkeit im Ausdrucke gibt eS in gedrängter
<lb/>Kürze über das ganze Material des Reichscivil-
<lb/>prozesses Aufschluß und läßt nicht leicht, wie so viele
<lb/>Kommentare, gerade da im Stiche, wo man am
<lb/>nöthigsten der Aufklärung bedarf.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0035--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kostenfestsetzung.
</p>
               <p>

                  <lb/>5
</p>
               <p>

                  <lb/>stimmurig getroffen ist, daß nach der Intention
<lb/>des Gesetzes das Gesuch um Kostenfestsetzung erst
<lb/>nach der etwa angerufenen Entscheidung der.oberen
<lb/>Instanzen eingereicht werden und das Koftenfestsetz-
<lb/>ungsverfahren in jedem Rechtsstreite nur. einmal
<lb/>erfolgen solle. Wenn demnach SeuffM (Köm-
<lb/>mentar S. 102 Note 1) in Reminiscenz an das
<lb/>bisherige Verfahren meint, daß der Kostenanmeldung
<lb/>vor Urteilsverkündung und der Kostenfestsetzung
<lb/>gleichzeitig mit derselben nichts im Wege stebe. so
<lb/>kann diese Möglichkeit nicht so allgemein, sondern
<lb/>nur etwa für den Fall zugegeben werden, daß ein
<lb/>sofort vollstreckbares Urtheil gegeben wäre, — in
<lb/>der ausgesprochenen Allgemeinheit ist aber die An- 
<lb/>sicht Seuffert's nach dem klaren Wortlaute des
<lb/>ersten Absatzes des §. 98 unrichtig und wird daher
<lb/>wohl stets die vorzeitige Kostenanmeldung — auch
<lb/>in den Fällen- wo sie, wie erwähnt, denkbar wäre,

<lb/>— aus praktischen und gesetzlichen Gründen Rück?
<lb/>weiiuna finden. —

<lb/>Die Eingangs aufgestellten Grundsätze über
<lb/>den Zweck des Prozeßverfahrens, insbesondere auch
<lb/>hinsichtlich des Kostenpunkts, lassen, was auch die
<lb/>vorigen Ausführungen voraussetzten, folgern, daß

<lb/>— den Fall der Kostentheilung, §. 100 d. CPrO.
<lb/>ausgenommen — innerhalb des Civilprozefles nur
<lb/>diejenigen Kosten der Festsetzung bedürfen, um die
<lb/>gestritten wird, d. h. jene, deren Erstattung, wie
<lb/>vom Unterliegenden verlangt, so diesem überbürdet
<lb/>wird. Die Kosten des Letzteren selbst können nach
<lb/>abgeschloffenem Rechtsstreite nicht weiter in Betracht
<lb/>kommen, demnach auch nicht Gegenstand eines
<lb/>civilprozeffualen Festsetzungsverfahrens sein.

<lb/>Es kennt daher auch die deutsche CPrO. nur
<lb/>eine Festsetzung der der Gegenpartei z» erstattenden
<lb/>Kosten (vgl. Uebel, Commentar S. 109), nicht
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu §. 355 der RStPO. - Form der Berufungseinlegung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0036--><p/>
               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu §. 355 der RStPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber eine solche der Kosten der unterlegenen; auch
<lb/>die Rechtsanwaltsvrdnung wie die Anwaltsgebühren- 
<lb/>ordnung hat ein Festsetzungsverfahren, wie es a. 118
<lb/>und 115 der bayer. PrO. beliebt hatte, nicht vor- 
<lb/>gesehen — ein solches.ist auch ganz überflüssig,
<lb/>denn an der Hand der Gebührenordnungen, die ja
<lb/>Jedermann zu kennen hat, vermag der Unterlegene
<lb/>leicht die Kostenberechnung, z. B. die nach a. 86
<lb/>der Geb.-O. gefertigte seines Anwalts, selbst zu
<lb/>prüfen. Der Anwalt dagegen, welcher als Man- 
<lb/>datar, wie nach ausdrücklicher Billigung der Ge- 
<lb/>bührenordnung (§. 84) angemessenen Vorschuß
<lb/>fordern kann, bedarf eines besonderen Schutzes
<lb/>gegen seine Mandantschaft nicht. —

<lb/>Aus Vorstehendem erhellt, daß die deutsche
<lb/>Proz.-O. hinsichtlich der Voraussetzungen und der
<lb/>Statthaftigkeit der Kostenfestsetzung nicht blos for- 
<lb/>mell, im Verfahren, sondern materiell und prinzipiell
<lb/>von den bezüglichen Bestimmungen des bisherigen
<lb/>bayerischen Prozeßrechts abweicht. Hält man dieß
<lb/>aber fest und abstrahirt daher ganz von dem Ge- 
<lb/>wohnten, dann werden nicht weiter Kostenliquida- 
<lb/>tionen in der Verhandlung übergeben oder
<lb/>getretener Rechtskraft des Urtheils oder in der
<lb/>Richtung gegen die eigens. Partei eingereicht, wie
<lb/>bislang vielfach geschehen. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>ZU §. 355 der RStPO. — Form der Serufuugs-
<lb/>einlegnng.

<lb/>.Hegen ein Urtheil des Schöffengerichts B.,
<lb/>wodurch der Angeklagte freigesprochen wurde, hatte
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0037.tif"
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               <p>

                  <lb/>Zu §. 355 der RStPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>der Amtsanwalt Berufung in der Art eingelegt,
<lb/>daß im DitzungsWtokoll des Schöffengerichts kon-
<lb/>statirt wurde, daß der Ämtsanwalt sofort gegen das
<lb/>verkündete Urtheil die Berufung zur Strafkammer
<lb/>des k. Landgerichts B. einlege, weil seinem Anträge
<lb/>nicht stattgegeben worden, sondern Freisprechung er- 
<lb/>folgt sei, wovon der anwesende Beschuldigte sofort
<lb/>Kenntniß genommen habe.

<lb/>Von der Strafkammer des Landgerichts wurde
<lb/>diese Berufung nach §. 363 der RStPO. durch
<lb/>Beschluß in geheimer Sitzung als unzulässig ver- 
<lb/>worfen^ wogegen der Staatsanwalt das Rechtsmit- 
<lb/>tel der Beschwerde ergriff. Das k. Oberlandesge- 
<lb/>richt München hat die Beschwerde durch Beschluß
<lb/>vom 12. Dezember 1879 verworfen und zwar
<lb/>in Erwägung, daß nach §. 355 der RStPO.
<lb/>die Berufung bei dem Gerichte erster Instanz binnen
<lb/>einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Pro- 
<lb/>tokoll oder schriftlich eingelegt werden muß, — daß
<lb/>der Amtsanwalt gegen das freisprechende Urtheil
<lb/>des Schöffengerichts vom 14. Oktober sofort nach
<lb/>Verkündung des Urtheils in öffentlicher Sitzung Be- 
<lb/>rufung einlegte, welche Berufungseinlegung im Sitz-
<lb/>ungsprotvkolle konstatirt wurde,

<lb/>in Erw., daß zwar hienach festgestellt ist, daß
<lb/>die Berufung bei dein betreffenden 'Gerichte sofort
<lb/>nach Verkündung des Urtheils, also innerhalb der
<lb/>gesetzlichen Frist angemeldet wurde, daß jedoch diese
<lb/>ans die Würdet des Gerichtshofs nicht Rücksicht
<lb/>nehmende Art der Berufungseinlegung nicht als dem
<lb/>Gesetze entsprechend erachtet werden kann, weif das
<lb/>Sitzungsprotokoll nur die Bestimmung hat^ den
<lb/>Gang unVoie Ergebnisse der Hauptverhandlung im
<lb/>Wesentlichen wiederzugeben und in schöffengericht- 
<lb/>lichen Sachen die wesentlichen Ergebnisse der Ver- 
<lb/>nehmungen aufzunehmen, die Hauptverhandlung aber
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 16. bis 31. Oktober 1879</title>
               </head>
        
        
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Allgemeine Lehren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0038--><p/>
                  <p>

                     <lb/>8 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.


<lb/>mit Erlassung des Urtheils schließt, in Folge dessen
<lb/>auch das Sitzungsprotokoll mit der Bekanntgabe
<lb/>des Urtheils abzuschließen ist, und daher das Sitz- 
<lb/>ungsprotokoll sich nicht als der Ort darstellt, die
<lb/>Berufung aufzunehmen,

<lb/>in Erw. ferner, daß mit der Einlegung der
<lb/>Berufung ein neuer Prozeßabschnitt beginnt, und
<lb/>deßhalb die nach-Vorschrift des Gesetzes zu Proto-

<lb/>Ä des Gerichtsschreibers einzulegende Berufung
<lb/>Zeit und^orm von dem erstinstanziellen Ver- 
<lb/>fahren zu trennen und in einem dem vom Vorsitzen- 
<lb/>den zu unterzeichnenden Sitzungsprotokolle gegen- 
<lb/>über selbstständigen Akt zu beurkunden ist, und
<lb/>in Erw., daß demnach die Strafkammer des
<lb/>k. Landgerichts mit Recht im vorliegenden Fall die
<lb/>Bestimmungen über die Einlegung' der Berufung
<lb/>nicht für beobachtet erachtet hat.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Livitrechtes
<lb/>du, , und Civilprorestes

<lb/>vom 16..bis 31. Oktober 1879.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Allgemeine Lehren. Notarieller Vertrags-
<lb/>Abschluß. Es schuldete M. dem H. 8495 fl&gt;,
<lb/>und G. war Schuldner des M. Nun trafen, dieser,
<lb/>H. und G., ein mündliches Abkommen dahin, daß,
<lb/>sobald G. dem H. gewisse Grundstücke um 2009 fl.
<lb/>eigenthümlich würde übertragen haben, sich des H.
<lb/>Forderung an M. um jenen Betrag mindern solle,
<lb/>und einige Tage darauf wurde zwischen H. und G.
<lb/>ein Vertrag notariell beurkundet, womit Letzterer
<lb/>dem Ersteren jene bestimmten Grundstücke um 2000 fl.
<lb/>zum Eigenthum überließ. In einem hierauf zwischen
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0039.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0039--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 9

<lb/>H. und M. entstandenen, des Ersteren Restguthaben
<lb/>betreffenden Rechtsstreite fragte es sich nun, ob je- 
<lb/>nes gedachte mündliche Abkommen zur Rechtswirk- 
<lb/>samkeit der notariellen Beurkundung bedurft habe?
<lb/>Das oberste Landesgericht werneinte diese Frage,
<lb/>bemerkend: .

<lb/>Verträge zwischen Gläubiger und Schuldner
<lb/>über theilweise oder gänzliche Tilgung einer persön- 
<lb/>lichen Schuldverbindlichkeit, bewirkt mittels Abrech- 
<lb/>nung eines Geldbetrages, fallen nicht unter Art. 14
<lb/>des Not.-Ges., selbst wenn die übereinstimmend be- 
<lb/>absichtigte Tilgung eine bedingte, nur für den Fall
<lb/>der Verwirklichung einer als künftig eintretend vor- 
<lb/>ausgesetzten Thatsache vereinbarte wäre, mag die
<lb/>Wirksamkeit dieser Thatsache von Einhaltung gewisser
<lb/>gesetzlicher Förmlichkeiten abhängig/sein oder nicht.
<lb/>Nur bei der Frage, ob diejenige Voraussetzung wirk- 
<lb/>lich als ejngetreten vorliegt, von welcher die Rechts- 
<lb/>wirksamkeit des auf die Tilgung einer persönlichen
<lb/>Schuld gerichteten Uebereinkommens abhängig ge- 
<lb/>macht war, kommt auch die Form in Betracht, in
<lb/>welcher jene Voraussetzung zur Existenz gelangt ist;
<lb/>der Tilgungsvertrag selbst aber, sowie er hier (als
<lb/>bloß durch das persönliche Schuldverhältniß des
<lb/>M. veranlaßt und blos auf dasselbe abzielend) fest- 
<lb/>gestellt ist, kann nicht unter die dem Art. 14 des
<lb/>Not.-Ges. unterworfenen Verträge subsumirt werden.
<lb/>Und eben deshalb, weil nach der Feststellung jenes
<lb/>mündliche Abkommen sich nicht über das persönliche
<lb/>Schuldverhältniß hinaus erstreckt hat, ist auch der
<lb/>Umstand ohne Einfluß, daß für die Forderung des
<lb/>H. an M. Hypothek bestellt war. Urth. v. 20. Ok- 
<lb/>tober HVNr. 5125.

<lb/>Sachenrecht. Zur Lehre von der Nega- 
<lb/>torienklage. Wenn eine schädliche Einwirkung
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0040.tif"
                      n="10"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0040--><p/>
                  <p>

                     <lb/>10
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>auf Gebäude durch die Benützungsweise des Nach-
<lb/>bar-Gruudstücks überhaupt stattftndet, ist es nach fr.
<lb/>8 §. 5 ü. 8, 5 für die Begründung der Negatorien- 
<lb/>klage gleichgiltig, ob jene Einwirkung in einer direk- 
<lb/>ter Zuleitung nachtheiliger Substanzen ihren Grund
<lb/>hat, oder in dem Fehlen von Einrichtungen. Welche
<lb/>es verhindern, daß die fragliche Einwirkung durch
<lb/>den regelmäßigen. Einfluß der Naturgesetze herbeige- 
<lb/>führt wird. Wind scheid, Pand. §§. 159, 169
<lb/>Note 6 und 7; Vangerow, Leitf. Bd. I ■§. 297
<lb/>Anm. 2; Seuffert, Pand. §. 123 Note8 Smlg.IV
<lb/>45 u. f.; Bl. f. RA. XXII 85, XXXII 410,
<lb/>XXXVIII 214, 405; Erq.-Bd. II 43 u. f.; Seuf- 
<lb/>fert, Arch.XXI Nr. 16, '208, XXVII208, XXIX
<lb/>218, XXXI116, 312, XXX1II4, XXXIV 94, 99.
<lb/>181, 182 ; Jheri n g in. d. Jahrb. f. Dogmat. VI
<lb/>S. 107 u. f. Urth. v. 27. Okt. HVNr.'5145.

<lb/>Zur Lehre von der Jnädifikation. Wenn
<lb/>Jemand auf ^ fremdem Grunde baut mit ausdrück- 
<lb/>licher Einwilligung des Grundeigenthümers, kann
<lb/>nicht angenommen werden, daß Ersterer mala fide-
<lb/>gebaut habe, wenn er auch wußte, daß er auf frem- 
<lb/>dem Grund baue. Smlg. Bd. 4 S. 44.

<lb/>In einem solchen Falle können die gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen des bahr. Ldr. über die Ersatz-An- 
<lb/>sprüche bei Jnädifikationen nicht maßgebend sein,
<lb/>da dieselben voraussetzen, daß der Bau ohne Wissen
<lb/>und Willen des Grundeigenthümers errichtet wurde.
<lb/>Es kann sich vielmehr blos darum fragen, ob neben
<lb/>der Einwilligung des Grundeigenthümers noch ein
<lb/>auf Kostenersatz sich erstreckendes Uebereinkommen
<lb/>getroffen wurde oder nicht, und letzteren Falles ist
<lb/>ein Anspruch auf Kostenersatz nicht begründet. Bl.
<lb/>f. RA. Bd. 44 S. 298. Urth. v. 25. .Oktober
<lb/>HVNr. 5205.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0041--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>11
</p>
                  <p>

                     <lb/>Obligationenrecht. Retentionsrecht des
<lb/>Vermiethers. Es fragte sich, ob nach allg. preuß.
<lb/>Ldr. Thl. I Tit. 21 §. 395 in Verbindung mit
<lb/>§.382^ Tit. 50 Thl, I der allg. preuß. GO. dem
<lb/>Vermiether einer Wohnung wegen seiner Mieths-
<lb/>Forderung in Ansehung der Jllaten des Miethers
<lb/>die Rechte eines Pfandgläubigers zustehen, und
<lb/>ob er gemäß Ldr. Thl. I Tit. 20 §. 118 berech- 
<lb/>tigt sei, das ihm ohne sein Wissen und ohne seinen
<lb/>Willen entzogene Pfand von dem Besitzer zurückzu- 
<lb/>fordern. Darüber hat sich das oberste Landesgericht
<lb/>also ausgesprochen:

<lb/>Abgesehen davon, daß §. 118 a. a. O. nur
<lb/>von bestellten Pfandrechten handelt und fraglich
<lb/>ist, ob selbst nach preuß. Ldr. das dem Vermiether
<lb/>an den Jllaten des Miethers eingeräumte gesetzliche
<lb/>Pfandrecht demselben die Befugniß gibt, die wenn
<lb/>auch ohne sein Wissen und ohne seinen Willen aus
<lb/>der Miethwohnung entfernten Mobilien des Miethers
<lb/>unbedingt zu vindiziren, ist jedenfalls in Folge des
<lb/>bayr. Hyp.-Gesetzes das gesetzliche Pfandrecht des
<lb/>Vermiethers an den Jllaten des Miethers beseitigt
<lb/>und Ersterem blos ein Zurückbehaltungsrecht geblie- 
<lb/>ben, dessen Geltendmachung voraussetzt, daß sich die-,
<lb/>betreffenden Gegenstände noch in der Miethswohnung
<lb/>befindend und das keines Falles einzig und allein durch
<lb/>die Behauptung begründet werden kann, daß die Jlla-
<lb/>ten ohne des Vermiethers Wissen und Willen aus
<lb/>der Wohnung entfernt worden seien. Vgl. Smlg.
<lb/>Bd. I S. 182, VI 806; Roth, Civ.-R. Bd. IIX
<lb/>S. 489 Note 33. Urth. v. 27. Okt. HVNr. 5132^

<lb/>Verbindlichkeit des Frachtführers be- 
<lb/>züglich der Abgabe der Sache an den Em-
<lb/>p länger. Der Fuhrmann N. hatte im Aufträge
<lb/>des Steinbruchbesitzers K. dem M. Steine zuzufüh- 
<lb/>ren, und so lud er denn auch einmal auf dem Bau-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0042.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0042--><p/>
                  <p>

                     <lb/>12 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Platze des M. eine Fuhr Steine ab, ohne daß die- 
<lb/>ser oder dessen Palier anwesend war, es kamen aber
<lb/>die Steine auf unaufgeklärt gebliebene Weise abhan- 
<lb/>den. Als nun N. gegen K. den Fuhrlohn einklagte,
<lb/>dieser dagegen wegen der abhanden gekommenen
<lb/>Steine gegen. N. Ersatz-Anspruch erhob, fragte es
<lb/>sich, ob N. schon durch das Anfahren und Abladen
<lb/>der Steine an dein durch Vertrag bestimmten Orte
<lb/>seiner Verbindlichkeit entsprochen habe. Das oberste
<lb/>Landesgericht bemerkte hierüber:

<lb/>Nachdem §. 2458 Tit. 8 Thl. II des allg.
<lb/>preuß. Ldr. gemäß Art. 4 Abs. 1 des bayr. Einf-
<lb/>Ges. zürn deutsch. Hand.-GB. aufgehoben erscheine,
<lb/>sei zu beachten, daß das HGB. über das Fracht- 
<lb/>geschäft eine Reihe von Vorschriften ausgestellt habe,
<lb/>und diese nunmehr auf die Rechtsverhältnisse von
<lb/>Frachtführern, welche gewerbsmäßig den Transport
<lb/>von Gütern zu Land ausführten, Anwendung fänden,
<lb/>ohne daß es darauf ankomme, ob die Güter zum
<lb/>Umsätze im Handel bestimmt seien oder nicht oder
<lb/>ob deren Versendung auf eine weitere Entfernung
<lb/>oder etwa nur innerhalb des Lvkalverkehres stattzü-
<lb/>findett habe. HGB. Art. 390 u. f.; Einf.-Ges. z.
<lb/>HGB. Art. 2, 3, 63 Ziff. 8; Entsch. d. ROGH.
<lb/>Bd. 12 S. 196—199, Bd. 20 S. 340—343.

<lb/>Als Frachtführer im Sinne des Art. 390 des
<lb/>HGB. hafte N. einerseits gemäß Art. 400 a.a.O.
<lb/>für diejenigen Personen, deren er sich bei Ausführ- 
<lb/>ung des von ihm übernommenen Transportes be- 
<lb/>dient habe, und andererseits gemäß Art. 395a.a.O.
<lb/>für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be- 
<lb/>schädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahme
<lb/>bis zur Ablieferung enstanden sei, sofern er nicht be- 
<lb/>weise, daß 'der Verlust oder die Beschädigung in
<lb/>höherer Gewalt oder in der natürlichen Beschaffen- 
<lb/>heit des Gutes den Entstehungsgrund habe.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0043.tif"
                      n="13"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0043--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 13

<lb/>Die Frage, in welcher Art N. die Abliefer- 
<lb/>ung der zum Transport übernommenen Steine zu
<lb/>bethätigen.gehabt Habe, um seiner Vertragspflicht
<lb/>gerecht zu werden, sei sohin vorliegenden Falles
<lb/>allerdings für eine Verbindlichkeit desselben zum
<lb/>Schadensersatz entscheidend, da thatsächlich festgestellt
<lb/>sei, daß die auf dem Bauplatze des M. abgeladenen
<lb/>Steine nachher in nicht aufgeklärter Weise abhanden
<lb/>gekommen seien, und Kläger die Haftung hiefür nur
<lb/>dann mit Erfolg ablehnen könne, wenn er vor dem
<lb/>Abhandenkommen der Steine den Frachtvertrag be- 
<lb/>reits erfüllt gehabt habe. 9l

<lb/>Indem das Berufungsgericht dein zwischen M'
<lb/>und K. abgeschlossenen Fracht-Vertrage den Sinn
<lb/>zugeschrieben, daß N. dem M. die Steine in einer
<lb/>Weise zu überbringen gehabt habe, welche demselben
<lb/>eine beliebige Verfügung über sie ermöglichte, und
<lb/>daß deshalb M. oder einer seiner Lebte von der
<lb/>Abladung der Steine am Bauplatze durch den Fracht- 
<lb/>führer in Kenntniß zu setzen gewesen wäre, so sei
<lb/>durch diese Entscheidung eine gesetzliche Vorschrift
<lb/>nicht verletzt worden. Denn diese Entscheidung stehe
<lb/>insbesondere im Einklänge mit der rechtlichen Natur
<lb/>des Frachtvertrages, welcher den Transport einer
<lb/>Sache von einem Orte an einen andern zum Zweck
<lb/>ihrer Ablieferung an einen Empfangsberechtigten zu
<lb/>vermitteln bestimmt sei, wenn man erwäge, daß die
<lb/>Ablieferung einer Sache dem Empfangsberechtigten
<lb/>deren. Uebernahme ermöglichen solle und vor Allem
<lb/>der Frachtführer in der Lage sei, dem Ersteren zu
<lb/>diesem Zwecke von der Ankunft der zu transportiren-
<lb/>den Sache an dem Orte ihrer Bestimmung Kennt-
<lb/>niß zu-geben. -tu

<lb/>Jene Entscheidung entspreche aber auch der
<lb/>Vorschrift des Art. 403 des HGB., wonach der
<lb/>Frachtführer verbunden sei, dem Empfangsberechtig-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0044.tif"
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               <div xml:id="d17321e4792" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erbrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0044--><p/>
                  <p>

                     <lb/>14
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ten am Orte der Ablieferung das Frachtgut auszu- 
<lb/>händigen, da unter einer Aushändigung nur eine
<lb/>demselben zurKenntniß gebrachte Bereitstellung
<lb/>des Frachtgutes an dem Orte verstanden werden
<lb/>könne. Entsch. des ROHG. Bd. 2 S. 255.

<lb/>Eine von N. behauptete Uebung, gemäß wel- 
<lb/>cher der Fuhrmann nach dem Abladen des Gutes
<lb/>niemals zu warten brauche, bis Jemand komme
<lb/>und dasselbe förmlich übernehme, würde an sich noch
<lb/>nicht der Verpflichtung des Frachtführers im Wege
<lb/>stehen, den Empfangsberechtigten wenigstens von der
<lb/>Ankunft des Gutes in Kenntniß zu setzen und hie- 
<lb/>durch demselben die Uebernahme und Ueberwachung
<lb/>des Gutes möglich zu machen. .

<lb/>Zu einer weiteren Thätigkeit als dazu, daß die
<lb/>dem N. zum Transport übergebenen Steine an dem
<lb/>Bauplatze des M. abgeladen würden und dieser oder
<lb/>dessen Stellvertreter von dein Vorhandensein der
<lb/>Steine am Orte der Ablieferung Kenntniß erlange,
<lb/>sei jedoch N. weder nach dem Frachtverträge, soweit
<lb/>dessen Inhalt festgestellt sei, noch nach gesetzlichen
<lb/>Vorschriften verbunden gewesen. Urth. v. 28. Okt.
<lb/>HVNr. 5139.

<lb/>Erbrecht- lieber Ladung eines ver- 
<lb/>schollenen Erben. Als Jntestaterbe der i. I.
<lb/>1878 verstorbenen D. erschien neben Anderen auch
<lb/>B., dessen Aufenthalt seit 1857 unbekanul ist, wes- 
<lb/>halb er öffentlich aufgefordert wurde, seinen Aufent- 
<lb/>halt bekannnt zu geben und seine Erbansprüche in- 
<lb/>nerhalb bestimmter Frist bei dem Verlassenschafts-
<lb/>gerichte geltend zu machen, widrigenfalls nach Ab- 
<lb/>lauf jener Frist ohne Rücksicht auf B. die Verlassen- 
<lb/>schaftsauseinandersetzung dem Notare H. würde über- 
<lb/>tragen werden. Das geschah denn auch, der Nach- 
<lb/>laß der D. wurde getheilt und der auf B. treffende
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0045.tif"
                      n="15"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0045--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 15

<lb/>Erbtheil gerichtlich deponirt. Darauf stellten die
<lb/>übrigen Erben auf Grund Thl. III e. 1 §.5 Ziff.8
<lb/>des bayer. Ldr. den Antrag r den B. öffentlich auf-
<lb/>zufotdern, innerhalb 6V Tagen seine Ansprüche an- 
<lb/>zumelden, widrigenfalls ohne Rücksicht auf ihn der
<lb/>zurückbehaltene Rücklaß-Antheil an die übrigen Erben
<lb/>der D. würde ausgeantwortet werden. Dieser An- 
<lb/>trag wurde jedoch zlirückgelviesen und die deshalb
<lb/>erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ans folgenden Grün- 
<lb/>den verworfen:

<lb/>. Die Ziff. 8 §. 5 c. 1 Thl. III des bayer.
<lb/>Ldr. setze unter allen Umständen voraus, daß der
<lb/>berufene Erbe-Kenntniß von dem Erbschafts-Anfall
<lb/>erhalten Habe:: Wieder ab ipsa lege anberaumten
<lb/>Deliberationsfrist sei ja Voraussetzung, daß der ver- 
<lb/>storbene Erbe den Anfall gewußt habe; denn ein
<lb/>Unwissender deliberire nicht, und wenn er in seiner
<lb/>Unwissenheit sterbe, so laufe der Termin weder ihm
<lb/>noch seinem Erben. Da nun B. seit 1857 ver- 
<lb/>schollen und es somit ungewiß sei, ob er die D.
<lb/>überhaupt überlebt habe, sei fragliche Ladung mit
<lb/>Recht nicht erlaffen kvorden. Eine Deliberationsfrist
<lb/>Mit dem Präjudiz der Repudiatio» könne nur einem
<lb/>Erben gesetzt werden, dem die Delation bekannt sei,
<lb/>einem Verschollenen gegenüber sei sie unzuläs- 
<lb/>sig. Seuffert, Pand. §. 566 Notel». Bloße
<lb/>Zweckmäßigkeitsrücksichten könnten die Stellung
<lb/>eines Präjudizes nicht rechtfertigen, welches
<lb/>im Gesetz eine Begründung nicht finde und vyn
<lb/>außerordentlicher Tragweite sei. Wohl habe die
<lb/>Praxis in einzelnen Fällen sich damit geholfen, wie
<lb/>andere auswärtige oder unbekannte Erbsintereffenten
<lb/>so auch einen Verschollenen im Wege der Ediktal-
<lb/>ladung zur Erklärung aufzufordern und im Nichter- 
<lb/>scheinungsfalle der allgemeinen Präklusion zu unter- 
<lb/>werfen — Roth, bayer. Civ.-R. Bd. 3 S. 207
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0046.tif"
                n="16"
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            <div xml:id="d17321e4984" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Notiz.

<lb/>Note 56 — und werde dieser Nothbehelf auch von
<lb/>mehreren Rechtslehrern empfohlen — Glück, Pand.
<lb/>Bd. 42 S. 466; Bl. f. RA. Bd. 26 S. 38 —
<lb/>allein diese Praxis sei nicht allgemein uud durch- 
<lb/>greifend; im Gegenthetle werde von den Verlaffen-
<lb/>schaftsgerickten zumeist der einen Verschollenen tref- 
<lb/>fende Erbtheil wie sein übriges Vermögen durch
<lb/>einen curator absentis verwaltet und erst mit Ein- 
<lb/>tritt der Todeserklärung, des Verschollenen an die
<lb/>legitiinirten^rben des Erblassers hinausgegeben.
<lb/>Seuffert, Pand. a. a. O. Note4°; Roth a. a.O.
<lb/>Note 55, und es finde dieses Verfahren namentlich
<lb/>auch i» Bayern regelmäßig Anwendung. Bl. f.
<lb/>RA. XXV 378, XXVI 18, XXVIII 68. Urth.
<lb/>v. 18. Oft HVNr. 5197.
</p>
               <p>

                  <lb/>Notiz.

<lb/>Wir machen hiemit auf ein zeitgemäßes Werk
<lb/>„Alphabetischer Tarif der Gerichtskosten und
<lb/>Gerichtsvollziehergebühren nebst Berechnungstabellen
<lb/>auf Grund des Reichsgerichtskostengesetzes und der
<lb/>Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, herausgege- 
<lb/>ben von Wilhelm Koller (im Verlag der C. H.
<lb/>Beck'schen Buchhandlung in Nördlingen)" — als ein
<lb/>den Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern gewiß
<lb/>willkommenes Hilfsmittel aufmerksam.
</p>
               <p>

                  <lb/>RedakK: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm SC Enke
<lb/>(Adolph Eule) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0047.tif"
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             xml:id="zs1-2084949_45-1880_0047"/>
         <div xml:id="d17321e5073" n="No. 2.">
      
            <head>Samstag den 17. Januar 1880</head>
            <div xml:id="d17321e5078" ana="scope_-_17_-_21" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu Art. 189 der bayer. Subhastationsordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="R., G.">G. R.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ssmstag den 17. Mnuar 1880. 45. Jahrgang. Jt&amp;9.

<lb/>x ^ Dr. I. A. Fruffert's
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inh alt: Zu Art. 169 der bayer. Subhastationsordnung. Ueberficht Mer

<lb/>die Rechtsprechung des bayrischen obersten Landesgerichtes in Ge- 
<lb/>genständen des Civilrechtes und Civtlprozesses. Dom t. dir LS.
<lb/>November 1879.
</p>
               <p>

                  <lb/>In Art. 189 -er -ayer. Lu-hastationsor-nung.

<lb/>Art. 189 der bayer. Subhastationsordnung vom
<lb/>23. Februar 1879 bestimmt:

<lb/>Eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
<lb/>Vermögen ist nach den bisherigeu Prozeßge- 
<lb/>setzen zu erledigen, wenn vor dem Zeitpunkte
<lb/>des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes

<lb/>1) im Falle der Zwangsversteigerung die Be- 
<lb/>schlagnahme (Art. 1041 d. b. PrO.),

<lb/>2) im Falle der Zwangsverwaltung die Ver- 
<lb/>kündung des Einweisungsurtheils (Art, 1012
<lb/>d. b. PrO.),

<lb/>3) im Falle der Ewiggeldgant die Verfügung
<lb/>der Aufsteckung

<lb/>erfolgt ist.

<lb/>Diese Bestimmung entspricht der Vorschrift des
<lb/>§.21 des EG. zur RCPrO. und den für-die Mo- 
<lb/>biliarvollstreckung im Art. 230 des bayer. Ausf.-Ges.
<lb/>getroffenen Anordnungen.

<lb/>Wenn indeß der Art. 230 d. b. Ausf.-Ges. be- 
<lb/>züglich der Mobiliarvollstreckung dem praktischen Be- 
<lb/>dürfnisse vollständig genügt, weil die Psändung nach
<lb/>den Bestimmungen der Reichs - Civilprozeßordnung
<lb/>auf denselben Grundprinzipien beruht wie nach den
<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0048.tif"
                   n="18"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>&gt;18^ , Art. 189 der b. SO.

<lb/>Bestimmungen der bayer. PrO. vom 29. April 1869,
<lb/>so dürfte doch der Art. 189 der b. Subh.-O. die
<lb/>Mschissdenartige Möglichkeit praktischer - Fülle Nicht
<lb/>Äifässen. Es ist nach Art. 189 Ziff. 1 d. SO. zweifel- 
<lb/>los, daß eine Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
<lb/>liche Vermögen, bezüglich der am 30. September
<lb/>l. I. die Beschlagnahme durch Gerichtsvollzieherakt
<lb/>bethätigt war, nach den Bestimmungen d. b. PrO.
<lb/>durchzuführen ist.

<lb/>' Jnsolange es sich nur um die Durchführung
<lb/>dieser einen Beschlagnahme oder auch einer Mehr- 
<lb/>zahl von Beschlagnahmen, welche sämmtlich vor
<lb/>dem^ 1. Oktober 1879 bezüglich der gleichen Objekte
<lb/>bewirkt wurden, handelt, reicht Art. 189 Ziff. 1
<lb/>für das praktische Bedürfniß vollkommen aus. Wenn
<lb/>nun aber der Fall praktisch wird, daß die Beschlag- 
<lb/>nahme eines Immobile am 30. September I. I.
<lb/>durch Gerichtsvollzieherakt bethätigt wurde, während
<lb/>nun ein . weiterer Gläubiger die nämlichen Objekte
<lb/>nach dem 1. Oktober mit Beschlag belegen will, so
<lb/>wird man im Art. 189 d. SO. vergeblich nach den
<lb/>Direktiven suchen, welche die Behandlung dieser zwei
<lb/>verschiedenen Fälle nach gesetzlichen Regeln ermög- 
<lb/>lichen.

<lb/>Vor Allem steht sowohl nach Art. 1047 d. b.
<lb/>PrO. als nach Art. 42 der SO. fest, daß durch
<lb/>die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverstei- 
<lb/>gerung nicht die weitere Beschlagnahme derselben
<lb/>Objekte zum gleichen Zwecke für einen andern Gläu- 
<lb/>biger ausgeschlossen ist. Nicht minder aber steht
<lb/>fest, daß die Beschlagnahme nach den Bestimmungen
<lb/>der PrO. v. 1869 nach wesentlich anderen Prinzi- 
<lb/>pien erfolgt, als die Beschlagnahme von Immobi- 
<lb/>lien nach §. 755 d. RCPrO. und den Bestimmun- 
<lb/>gen der bayerischen Subhastationsordnung.

<lb/>Während nach ersteren Bestimmungen gemäß
<lb/>Art. 1041 Abs. 5 d. b. PrO. nur ein Gerichtsvoll«
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0049.tif"
                   n="19"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0049--><p/>
               <p>

                  <lb/>Art. 189 der b. SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>zieher zur Vornahme der Beschlagnahme zuständig
<lb/>ist, erscheint nach §. 755 d. RCPrO., Art. 7 und
<lb/>29 der SO. nur das Amtsgericht der belegenen
<lb/>Sache zur Anordnung der Beschlagnahme durch Be- 
<lb/>schlußfassung berechtigt. Es folgt hieraus, daß nach
<lb/>dem 1. Oktober 1879 die Beschlagnahme von Im- 
<lb/>mobilien nur durch das Vollstreckungsgericht erfolgen
<lb/>kann, da auch nach den Bestimmungen der bayer.
<lb/>PrO., insbesondere nach Art. 1947, eine weitere
<lb/>Beschlagnahme nicht durch einfache Anschlußerklärung,
<lb/>sondern lediglich unter Wahrung der für die erstma- 
<lb/>lige Beschlagnahme vorgeschriebenen Formen mög- 
<lb/>lich war.

<lb/>Ist aber die neuerliche Beschlagnahme nach den
<lb/>Bestimmungen der SO. anzuordnen, so hat nach
<lb/>Art. 29 der SO. sofort die Ernennung eines Ver-
<lb/>steigerungsbeamten zu erfolgen und ist die Zwangs- 
<lb/>versteigerung von Amtswegen zu betreiben. Es liegt
<lb/>klar zu Tage, daß hienach zwischen der vor dem
<lb/>1. Oktober durch den Gerichtsvollzieher bethätigten
<lb/>Beschlagnahme, deren Weiterbetrieb vom Parteian- 
<lb/>trag bedingt ist, und der nach dem 1. Oktober l. I.
<lb/>vom Vollstreckungsgerichte angeordneten, von Amts- 
<lb/>wegen weiter zu betreibenden Kollisionen entstehen
<lb/>können, von denen diejenige, daß die beschlagnahm- 
<lb/>ten Gegenstände durch verschiedene Notare wieder- 
<lb/>holt versteigert werden können, nicht die geringste ist.

<lb/>Der Art. 189 Ziff. 1 der SO. läßt sich auf
<lb/>den vorwürfigen Fall nicht anwenden, denn er spricht
<lb/>nur von jenen Fällen, in welchen die Beschlagnahme
<lb/>am 1. Oktober 1879 bereits vorgenommen war,
<lb/>und bestimmt nur für diesen Fall die Anwendung
<lb/>der bisherigen Prozeßbestimmungen.

<lb/>Es ist daher nicht zu verkennen, daß in der be-
<lb/>zeichneten Richtung, nachdem selbstverständlich auch
<lb/>Art. 190 der SO. hier nicht in Frage ist, die
<lb/>Ueberleitungsbestimmungen eine Lücke aufweisen, welche
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0050.tif"
                   n="20"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 189 der b. SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>im Sinne des Gesetzgebers durch die Praxis zu he- 
<lb/>ben versucht werden muß.

<lb/>Die Einsicht des Hypothekenbuchs und der ge- 
<lb/>mäß Art. 31 der SO. mitzutheilende Hypotheken- 
<lb/>buchsauszug machen nämlich die früher bewirkte Be- 
<lb/>schlagnahme der neuerlich beschlagnahmten Immobi- 
<lb/>lien sofort ersichtlich, und wenn nun auch mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Wirkungen der Beschlagnahme nach
<lb/>Art. 9 der SO. die Anordnung der neuerlichen Be- 
<lb/>schlagnahme Seitens des Vollstreckungsgerichtes nicht
<lb/>abgelehnt werden konnte, so erscheint es mit Rück- 
<lb/>sicht auf die Jnkonvenienzen der gleichzeitigen Durch- 
<lb/>führung eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach
<lb/>verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen doch als
<lb/>nothwendig, daß die Durchführung nur von einem
<lb/>Vollstreckungsgerichte erfolge.

<lb/>, Die Frage, welches Gericht die Durchführung
<lb/>zu bethätigen habe, ist unter Bezug auf Art. 1052,
<lb/>1082 und 1088 der b. PrO., dann Art. 43 der
<lb/>SO., dahin zu beantworten, daß das durch die
<lb/>frühere Beschlagnehme zuständige Gericht hiezu be- 
<lb/>rufen sei. Durch die Zustellung des Beschlagnahme- 
<lb/>protokolls an den Schuldner ist nämlich, da in dem
<lb/>Beschlagnahmsprotokolle das Vollstreckungsgericht be- 
<lb/>reits benannt ist, gewissermaßen eine Rechtshängig- 
<lb/>keit gegeben, deren Wirkung auch gegenüber der
<lb/>neuerlich nach den Bestimmungen der Subhastations-
<lb/>ordnung angeordneten Beschlagnahme noch fortdauert.

<lb/>Da indeß dem Amtsgerichte nicht bekannt sein
<lb/>kann, ob und welcher Versteigerungsbeamte etwa
<lb/>vom bezüglichen Landgerichte als Vollstreckungsge- 
<lb/>richt aufgestellt wurde, an den daher nach Art. 34
<lb/>und 35 der SO. die Vollstreckungsakten zu über- 
<lb/>mitteln sind, so wird vor Ausfertigung des Be- 
<lb/>schlagnahmebeschlusses wohl von Amtswegen eine
<lb/>diesbezügliche Korrespondenz mit dem respektiven
<lb/>Landgerichte einzutreten haben, da für den antrag-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0051.tif"
                   n="21"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>Art. 189 der b. SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>stellenden Gläubiger die Kenntniß des Versteigerungs- 
<lb/>beamten immerhin von Werth und daher die Ver- 
<lb/>ständigung hievon in der durch Art. 34 der SO.
<lb/>gebotenen Ausfertigung des Beschlagnahmebeschlusses
<lb/>angezeigt ist.

<lb/>Obwohl hienach die Zwangsversteigerung nach
<lb/>den Bestimmungen der b. PrO. zu erfolgen hat,
<lb/>so werden, wie bereits bemerkt, nach Art. 34 Abs. 2
<lb/>und 35 der SO. die Vollstreckungsakten doch an
<lb/>den Versteigerungsbeamten, nicht etwa an den be- 
<lb/>treibenden Anwalt oder an das als Vollstreckungs- 
<lb/>gericht zuständige Landgericht zu übersenden sein,
<lb/>da dem elfteren nach Art. 1066 der b. PrO. die
<lb/>Versteigerungsakten auch von dem betreibenden An- 
<lb/>walt übersendet werden müssen und er hienach zu
<lb/>weiteren Amtshandlungen nach Art. 44 resp. nach
<lb/>Art. 48 der SO. veranlaßt sein kann.

<lb/>Es ist noch die Frage zu beantworten, in wel- 
<lb/>cher Weise der die neuerliche Beschlagnahme erwir- 
<lb/>kende Gläubiger vorzugehen habe, wenn der Gläu- 
<lb/>biger, welcher vor dem 1. Oktober 1879 Beschlag- 
<lb/>nahme erwirkte, innerhalb der Frist des Art. 1052
<lb/>Abs. 3 der b. PrO. die Aufstellung eines Verstei- 
<lb/>gerungsbeamten nicht bewirkte.

<lb/>Diese Frage wird wohl dahin entschieden werden
<lb/>müssen, daß dem neuen Gläubiger nur die Subroga-
<lb/>tionsklage nach Art. 1088 der b. PrO. zustehe, da
<lb/>die durch den ersten Beschlagnahmsakt geschaffenen
<lb/>rechtlichen Wirkungen insolange fortdauern, bis sie
<lb/>durch einen dem Gesetze entsprechenden Akt behoben
<lb/>oder modifizirt sind. Nur in dem Falle, wenn der
<lb/>die frühere Beschlagnahme erwirkende Gläubiger auf
<lb/>seine Rechte aus der Beschlagnahme in der Form
<lb/>des Art. 102 der b. PrO. verzichten wurde, könnte
<lb/>die Zwangsversteigrrung nach den Bestimmungen der
<lb/>Subhastationsordnung vom 23. Februar 1879 durch- 
<lb/>geführt werden. - G. R.
</p>

            </div>
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                n="22"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 15. November 1879</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bemerkung: Die Urtheile vom 11. Nov. HVNr. 5083 und 15. Nov. HVNr. 5177 werden nachgetragen</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e5580" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Allgemeine Lehren</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d17321e5589" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0052--><p/>
                  <p>

                     <lb/>22
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>öder die Rechtsprechung -es bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtrs in Gegenständen des Civilrechtes
<lb/>und Civilprozesses
<lb/>vom 1. bis 15. November 1879.

<lb/>Bemerkung: Die Urtheile vom 11. Nov. HVNr. 5083
<lb/>und 15. Nov. HVNr. 5177 werden nachge- 
<lb/>tragen.

<lb/>Allgemeine Lehren. Zu Art. 14 des No- 
<lb/>tar.-Ges. Eine Nebenabrede, welche einen wesent- 
<lb/>lichen Bestandtheil eines notariellen Jmmobiliärver-
<lb/>trages bildet, ja denselben in einem wesentlichen
<lb/>Punkte alteriren würde, kann wegen ihres Zusam- 
<lb/>menhanges mit dem Jmmobiliarvertrage ohne no- 
<lb/>tarielle Verlautbarung nicht rechtswirksam sein, selbst
<lb/>wenn sie zunächst nur ein persönliches Recht betrifft,
<lb/>und der Inhalt der Notariatsurkunde in Ueberein-
<lb/>stimmung beider Kontrahenten blos auf das zunächst
<lb/>das Immobile betreffende Rechtsverhältniß (gegeben
<lb/>gewesenen Falles Trennung einer Gemeinschaft) be- 
<lb/>schränkt worden wäre. Ohne Belang ist es auch-
<lb/>wenn die Nebenabrede auch noch nach der.no- 
<lb/>tariellen Vertragsbeurkundung wiederholt wurde, denn
<lb/>auf den Zeitpunkt der außernotariellen Verabredung
<lb/>kommt nichts an, weil die Nebenabrede immer die- 
<lb/>selbe bleibt, sie mag vor oder nach dem notariellen
<lb/>Vertrage getroffen worden sein, und allein entschei- 
<lb/>dend ist, ob die nachträgliche Vereinbarung sich als
<lb/>eine st-lbstständiae blos persönliche Rechtsverhältnisse
<lb/>betreffende ^Mdarstellt oder als eine solche, die
<lb/>einen wesentlichen, eine substanzielle Vertragsverän- 
<lb/>derung involvirenden Bestandtheil eines über ein
<lb/>Immobile abgeschlossene^Vdrtrages bildet. Urth.
<lb/>v. 3. Nov. HVNr. 5137.

<lb/>‘Vh Sachenrecht. Gläubigeranspruch gegen
<lb/>den Nutznießer. Inbegriff der exeqüirba-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0053.tif"
                      n="23"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0053--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>23
</p>
                  <p>

                     <lb/>ren Vermögensrechte des letzteren. Mariä
<lb/>A. ist Eigenthümerin eines Anwesens, ihrem Ehe- 
<lb/>mann steht der Nutzgenuß desselben zu. Als nun
<lb/>ein Gläubiger des letzteren auf jenem Anwesen Hen,
<lb/>Haber, Dünger und eine Kuh hatte mit Beschlag
<lb/>belegen lassen, erhob Maria A. Widerspruchsklage,
<lb/>wurde aber damit abgewiesen. In der Hierauf ein- 
<lb/>gelegten Nichtigkeitsbeschwerde war unter Anderem
<lb/>vorgebracht worden, die Pfandvbjekte seien zur Er- 
<lb/>haltung und Bewirthschaftung des Anwesens unent- 
<lb/>behrlich, an denselben stehe deshalb der A. das Ei- 
<lb/>genthum zu, und sei somit durch das bezirksgericht- 
<lb/>liche Urtheil fr. 54 D. 50, 17 verletzt/ indem nur
<lb/>gepfändet werden könne, was zum Vermögen des
<lb/>Schuldners gehöre. Es erfolgte jedoch Verwerfung
<lb/>der Beschwerde, und in den Entscheidungsgründen
<lb/>heißt es/

<lb/>Es habe keine Gesetzesstelle angeführt -werden
<lb/>können, nach welcher Früchte, welche zur Bewirth- 
<lb/>schaftung eines Anwesens unentbehrlich seien, nickt
<lb/>dem Nunnieker. sondern dem Eigenthümsr des An- 
<lb/>wesens gehörten. Dagegen bestimme das bahr.
<lb/>Landrecht (welches anzuwenden war) in Khl. II
<lb/>9 §. 4 Nr. 1 und Anm. Nr. 2 lit. a, daß den
<lb/>Usufruktuar alle fruetus tum naturales quam ei-
<lb/>viles gebührten, welche aus dem Gute selbst, dessen
<lb/>Zubehör und Anwachse, oder auch mit Gelegenheit
<lb/>und in Ansehung desselben genossen würden. Hiebei
<lb/>fei unter den Früchten keine Ausnahme gemacht.
<lb/>Auf gleiche Weise würden in kr. 7 pr. und §. 1
<lb/>D. 7, 1 dem Usufruktuar alle Früchte ohne Aus- 
<lb/>nahme zugesprochen, wie nicht minder in fr. 59 a.a.L).
<lb/>Hienach gehörten die Früchte erst dann dem Eigen-
<lb/>thümer des Anwesens, wenn sie in dieses verwendet
<lb/>oder zur Verwendung vom Nutznießer bestimmt wor- 
<lb/>den seien (Glück, Comm. Bdi 9 S. 256; Senf-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0054.tif"
                      n="24"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0054--><p/>
                  <p>

                     <lb/>24 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>fert, Pand. §.168; Wind scheid, Pand. §.203),
<lb/>außerdem gehörten sie dem Nutznießer.

<lb/>Auf daß weitere Vorbringen aber, es sei der
<lb/>Nutznießer nicht berechtigt, die bezogenen Früchte
<lb/>ohne Weiteres zu veräußern, es müßten vielmehr
<lb/>damit zunaW "die Lasten bestritten werden, und
<lb/>fragliche Früchte seien zur Anwesensbewirthschaftung
<lb/>unentbehrlich, sei zu bemerken: die Gutslasten müsse
<lb/>der Nutznießer nicht gerade mit den bezogenen
<lb/>Früchten bestreiten; er habe nur die Verpflichtung,
<lb/>die Sache als guter Hauswirth zu gebrauchen. Un- 
<lb/>tertaste er dieses, so hafte er dem Eigenthümer für
<lb/>allen Schaden und könne der Eigenchümer daher in
<lb/>der Regel von ihm Kaution verlangen (Glück, Com.
<lb/>Bd. 9 S. 251 u. f.) keineswegs aber seien Ver- 
<lb/>käufe, welche er über zur Bewirthschaftung des An- 
<lb/>wesens unentbehrliche Früchte abgeschloffen, ungiltig.
<lb/>Es haften also auch die Früchte ohne Ausnahme
<lb/>als Vermögensbestandtheil des Usufruktuars besten
<lb/>Gläubigern; Vgl. kr. 1, 70 §. 3, kr. 7 §. 2, kr.
<lb/>27, 52; D.7, 1; Bayr. Landr. Thl. II e. 9 §.5
<lb/>Nr. 2. Urth. v. 10. Nov. HVNr. 5180.

<lb/>Zur Frage der Rechtsausübung bei
<lb/>einer Fahrtnahme. Ueber Servituterwerb
<lb/>durch Miteigenthümer. In einem ein angeb- 
<lb/>liches Fahrtrecht betreffenden Rechtsstreite fragte es
<lb/>sich, ob der Umstand, daß demjenigen, welcher das
<lb/>Fahrtrecht in Anspruch nahm, es unmöglich ist, auf
<lb/>anderem als dem von ihm eingeschlagenen Wege auf
<lb/>sein Grundstück zu gelangen, sich für die Absicht
<lb/>der Rechts ausübung verwerthen laste. Das oberste
<lb/>Landesgericht bemerkte hierüber:

<lb/>Die Unmöglichkeit einer anderen Fahrtnahme
<lb/>möge den Besitzer des fahrtbedürftigen Grundstücks
<lb/>wohl veranlasten, gegen Leistung einer angemessenen
<lb/>Entschädigung von seinem Grundnachbarn die Be- 
<lb/>stellung einer Nothfahrt zu verlangen und nöthigen
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0055.tif"
                      n="25"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0055--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 25

<lb/>Falles mit richterlicher Hilfe zu erzwingen, allein
<lb/>ohne vorherige Bestellung eines Nothfahrtrechts könne
<lb/>er aus dem Grunde des Nothstandes allein keine
<lb/>Fahrtgerechtigkeit über das nachbarliche Grundstück
<lb/>beanspruchen, und sowie in diesem Falle der nicht
<lb/>entschädigte Grundnachbar nicht verpflichtet sei, die
<lb/>nur aus gutem Willen gewährte Fahrt als ein un- 
<lb/>widerrufliches Recht anzuerkennen, so sei auch der
<lb/>Besitzer des fahrtbedürftigen Grundstücks nicht be- 
<lb/>rechtigt, die ihm nur prekär gestattete Fahrtnahme
<lb/>als Rechtsausübung anzuseyen. Thue er das den- 
<lb/>noch, so befinde er sich nicht in einem faktischen
<lb/>Jrrthume, sondern in einem unentschuldbaren Rechts-
<lb/>irrthume, der ihm nicht zum guten Glauben ver- 
<lb/>helfen könne. Fr. 9 §. 2, D. 22, 6.

<lb/>Ferner stellte in dieser Sache das Obst. LG.
<lb/>den Satz auf: Der Erwerb einer Grunddienstbarkeit
<lb/>blos durch einen der mehreren Miteigenthümer des
<lb/>herrschenden Grundstücks ist rechtlich unmöglich. Urth.
<lb/>v. 14. Nov. HVNr. 5138.

<lb/>Zum Lehre von der Negatorienklage.
<lb/>Es hatte Z. am Rande seiner Waldung Stämme
<lb/>fällen, auf das anstoßende Grundstück des E. stür- 
<lb/>zen, dort aufarbeiten, und das aufgearbeitete Holz
<lb/>über dieses Grundstück abfahren lassen, auf die des- 
<lb/>halb v. E. gestellte Negatorienklage aber entgegnet,
<lb/>er habe niemals bezüglich des klägerischen Grnnd-
<lb/>stücks ein Dienstbarkeitsrecht für seinen Wald bean- 
<lb/>sprucht. sondern, was geschehen, nur gethan, weil er
<lb/>geglaubt habe, Kläger werde das aus freundnach-
<lb/>barlicher Rücksicht gestatten; auch habe er dem E,
<lb/>bereits vor dem^ Gemeinde-Ausschuß erklärt, daß er
<lb/>ein Fahrtrecht nicht in Anspruch nehme und künftig
<lb/>lischt mehr fahren werde. Es fragte sich, ob unter
<lb/>diesen Umständen die gestellte Klage rechtlich begrün- 
<lb/>det sei, und das Obst. LG. befähle diese Frage aus
<lb/>folgenden Gründen:
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0056.tif"
                      n="26"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0056--><p/>
                  <p>

                     <lb/>26
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die aetio negat. ist eine Eigenthumsklage
<lb/>und unterscheidet sich von der Vindikation nicht dem
<lb/>Klagegrunde sondern nur der Veranlassung nach,
<lb/>indem die letztere eine totale, die erstere aber nur
<lb/>eine partielle Verletzung des Eigenthums voraussetzt
<lb/>(Holzschuher, Cas. Bd. 2 Seite 307 Note *;
<lb/>Vangerow, Pand. Bd. 1 S. 768; Windscheid,
<lb/>Pand. §. 198). Die Negatorienklage dient daher
<lb/>zum Schutze des Eigenthums in allen Fällen der
<lb/>Verletzung desselben außer dem Falle der Besitzent- 
<lb/>setzung und kommt es hiebei nur auf den Umfang
<lb/>und keineswegs auf den Grund der Verletzung an.

<lb/>Dieselbe Bedeutung hat die actio negat, auch
<lb/>nach BassrT^andr., wenn auch im Allgemeinen zu- 
<lb/>gegeben werden kann, daß sie nach dem Wortlaut
<lb/>des Gesetzes zunächst nur gegen Anmaßungen einer
<lb/>Servitut oder 'TirQleic^en Gerechtigkeit gegeben sei.
<lb/>Auch nach diesem Rechte nämlich wird sie konstan- 
<lb/>ter Praxis gemäß nach den Grundsätzen des — Ldr.
<lb/>Thl. I c. 1 §. 9 — subsidiär anzuwendenden gem.
<lb/>R. auch zur Beseitigung solcher Anmaßungen und
<lb/>Eingriffe zugelassen, welche nicht die Behauptung
<lb/>einer Servitut enthalten (Bl. f. RA. Bd. 30 S. 224;
<lb/>Smlg. Bd. 3 S. 347, Bd. 5 S. 711).

<lb/>Daß aber Z. sich eines flagranten Eingriffs in
<lb/>die Eigenthumsrechte des E. habe zu Schulden kom- 
<lb/>men lassen, ist nicht zu bezweifeln. Aus welchem
<lb/>Grunde aber Z. den an und für sich rechts- 
<lb/>widrigen Eingriff vorgenommen hat, ist für die
<lb/>Klage des E. gleichgiltig, wie nicht minder, ob allen- 
<lb/>falls jener ein Servitutrecht beanspruche oder nicht
<lb/>(Smlg. Bd.4 S. 709, Bd. 5 S. 87, 88; Seuf-
<lb/>fert, Arch. Bd. 33 Nr. 203; Wind scheid, Pand.
<lb/>Bd. 1 S. 500; Sintenis, Civ.-R. Bd: 1 S.539
<lb/>Nr. 2).

<lb/>Allerdings müsse die den Eingriff enthaltende
<lb/>Handlung mit Absicht vorgenommen worden fein,
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0057.tif"
                      n="27"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0057--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 27

<lb/>und könne dann, wenn jeder Anhaltspunkt für eine
<lb/>solche Absicht fehle, der Eingriff als rein zufällig
<lb/>erscheine, ein Anlaß zur Stellung der Negatorien- 
<lb/>klage nicht gefunden werden—Smmlg. Bd.3 S. 154,
<lb/>Bd. 7 S. 195, 689; Seuffert, Arch. Bd. 31
<lb/>Nr. 115, 311, Bd. 33 Nr. 203 - allein gegebe- 
<lb/>nen Falles sei festgestellt, daß die den Eingriff ent- 
<lb/>haltenden Handlungen von Z. nickt nur gewollt
<lb/>und beabsichtigt gewesen, sondern auch daß nach
<lb/>Lage der Sache Wiederholungen solcher Eingriffe
<lb/>zu besorgen seien, so daß von einer blos vorüber- 
<lb/>gehenden Störung, die allenfalls nach Umständen
<lb/>die Statthaftigkeit der Negatorienklage ausschließe,
<lb/>keine Rede sein könne. Sintenis a. a. O. §.52
<lb/>Note 64, 65 und vb. Alleg. Urth. v. 14. Novem- 
<lb/>ber HVNr. 5170. —

<lb/>Zur Frage über die Oeffentlichkeit des
<lb/>Hypothekenbuches. Am 30. Dezbr. 1869 hatte
<lb/>B. dem R. für eine Forderung Hypothek bestellt,
<lb/>und war diese am 21. Januar 1870 im Hypothe- 
<lb/>kenbuch, in welchem bis dahin für das verhypothe-
<lb/>zirte Anwesen ein Folium noch nicht bestanden hatte,
<lb/>eingetragen worden. Nun hatte aber B. dasselbe
<lb/>Anwesen schon i. I. 1856 an seine drei Kinder
<lb/>schenkungsweise überlasien und übergeben, weshalb
<lb/>diese im Wege der Klage den Richterspruch erstreb- 
<lb/>ten, R. sei schuldig, die Freiheit jenes Anwesens
<lb/>don der für ihn darauf eingetragenen Hypothek an- 
<lb/>zuerkennen, und deren Löschung zu bewilligen. Der
<lb/>Richter des II. Rechtszuges entsprach auch dieser
<lb/>Klagebitte, indem er annahm, weil zur Zeit des Ab- 
<lb/>schlusses des Hypothekbestellungs-Vertrages für das
<lb/>Anwesen ein Hypothekfolium nicht angelegt gewesen,
<lb/>also bezüglich desselben Einträge im Hypotheken-
<lb/>buche noch nicht bestanden hätten, habe sich R. auf
<lb/>Bestimmungen der §§. 25 und 26 des Hyp.-
<lb/>^esetzes über die Oeffentlichkeit des Hyp.-Buches
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0058.tif"
                      n="28"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0058--><p/>
                  <p>

                     <lb/>28 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>nicht berufen können, es habe vielmehr §. 4 a. a. O.
<lb/>in Anwendung kommen müssen, wonach auf die
<lb/>Sache eines Dritten nur mit dessen Bewilligung
<lb/>eine Hypothek erlangt werden könne, diese Voraus- 
<lb/>setzung aber sei hier nicht gegeben, und daher die
<lb/>fragliche, wenn auch in gutem Glauben erworbene
<lb/>Hypothek ungiltig.

<lb/>Das appellationsgerichtliche Urtheil wurde ver- 
<lb/>nichtet aus folgenden Gründen:

<lb/>Bezüglich der Frage, ob R. die streitige Hy- 
<lb/>pothek habe erwerben können, komme es nur darauf
<lb/>an, ob und welche Einträge zur Zeit der Eintrag- 
<lb/>ung der Hypothek bestanden hätten; zu dieser
<lb/>Zeit aber sei für das Anwesen ein Folium im Hy-
<lb/>poth.-Bucke schon eröffnet und B. als Besitzer ein- 
<lb/>getragen gewesen. Daß dieser letztere Eintrag erst
<lb/>an dem Tage erfolgt sei, an welchem die Hypothek
<lb/>für R. eingetragen worden, erscheine als unerheb- 
<lb/>lich, weil das Gesetz den Eintritt der Folgen der
<lb/>Oeffentlichkeit des Hyp.-Buches nicht davon abhängig
<lb/>mache, daß die betreffenden Einträge schon eine be- 
<lb/>stimmte Zeit bestanden hätten. Der Ansicht des
<lb/>Appell.-Gerichts stehe nicht nur der Wortlaut, son- 
<lb/>dern auch der auf Förderung des Realkredits ge- 
<lb/>richtete Zweck des Gesetzes, sowie der Umstand ent-
<lb/>gen, daß in einem Falle der hier gegebenen Art die
<lb/>nach Anlegung des Hypvth.-Foliums bestellte Hypo- 
<lb/>thek, obwohl erste Hypothek, weniger vor Anfecht- 
<lb/>ung geschützt wäre als eine spätere. Die Anwend- 
<lb/>ung der §§. 25 und 26 des HG. auf den vorlie- 
<lb/>genden Fall könne auch damit nicht bekämpft wer- 
<lb/>den, daß deren Vorschriften vermöge ihrer singulären
<lb/>Natur eine ausdehnende Auslegung und analoge An- 
<lb/>wendung nicht zuließen, da, abgesehen von der Frage,
<lb/>ob das Darlehen zu 800 fl., ohne deffen Bestehen
<lb/>nach §. 2 des HG. die Hypothek wirkungslos sein
<lb/>würde, nicht erst am 2. Febr. 1870 gegeben wor-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0059.tif"
                      n="29"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0059--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 29

<lb/>den sei, an welchem Tage B. dem R. den Empfang
<lb/>urkundlich bescheinigt habe, die Voraussetzungen, un- 
<lb/>ter welchen nach jenen §§. 25 und 26 die von
<lb/>einem Nichteigenthümer bestellte Hypothek für den
<lb/>gutgläubigen Erwerber giltig sei, für gegeben zu
<lb/>erachten seien, so daß Analogie oder ausdehnende
<lb/>Gesetzesauslegung nicht zu Hilfe genommen zu wer- 
<lb/>den brauchten.

<lb/>Der Behauptung, nach §. 126 des HG. trete
<lb/>die Veranlassung zur Eintragung eines Immobile
<lb/>in das Hypoth.-Buch erst dann ein, wenn irgend
<lb/>ein hypothekenrechtliches Bedürfniß für die Eintrag- 
<lb/>ung gegeben sei, den Kindern des B. habe es hie-
<lb/>nach an jeder solcher Veranlassung gefehlt und selbst
<lb/>an der Möglichkeit, ihre Rechte durch einen Eintrag
<lb/>im Hyp.-Buche zu wahren, und dem gemäß könne
<lb/>die Hypothek des R. trotz dessen guten Glaubens
<lb/>nicht als rechtswirksam erachtet werden, stehe ent- 
<lb/>gegen, daß nach §. 22 des HG. die dort bezeich- 
<lb/>nten Verhältnisse, nach Nr. 6 insbesondere der
<lb/>Name des Eigenthümers der Sache, der Besitztitel
<lb/>und jede sich daran ergebende Veränderung bei Ver- 
<lb/>meidung der in den §§. 25 und 26 bestimmten
<lb/>Rechtsfolgen in das Hyp.-Buch eingetragen werden
<lb/>müßten, womit von selbst des Betheiligten Berech- 
<lb/>tigung, solche Eintragung, insbesondere seines Besitz-
<lb/>Titels, zu verlangen, was auch in der Bestimmung
<lb/>des §. 26 Nr. 1 seine Bestätigung finde, gegeben sei.

<lb/>Uebrigens werde durch die Bestimmung des
<lb/>§.126 des HG. nur jene des §. 96 auf die Frage
<lb/>über Anlegung eines Hypoth.-Buchsfoliums ange- 
<lb/>wendet, und könne daraus nicht gefolgert werden,
<lb/>das Verlangen des Eigenthümers ei»es Immobile,
<lb/>es wolle sein Besitztitel im Hyp.-Buch eingetragen
<lb/>werden, damit nicht ein Nichtberechtigter die Sache
<lb/>wit Hypotheken belaste, sei eine genügende Veran- 
<lb/>lassung zur Anlegung eines Hypoth.-Buchsfoliums nicht.
</p>

               </div>
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                   n="30"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0060--><p/>
                  <p>

                     <lb/>30
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Durch das appellattonsgerichtliche Urtheil seien
<lb/>somit die §§. 24—26 des HG. verletzt. Urth. v.
<lb/>15. Nov. HVNr. 5181*).

<lb/>Obligationenrecht. Einrede der Voraus-
<lb/>klagung n ach Nürnberger Rech t. Nach Nürn- 
<lb/>berger Reform. Tit.'XIX Ges. I ist dem
<lb/>Bürgen die Rechtswohlthat der Vorausklagung des
<lb/>Hauptschuldners regelmäßig nicht gewährt. Urth.
<lb/>v. 7. Nov. HVNr. 5168.

<lb/>Zur Lehre von den Gew ährschafts-
<lb/>und ädilit.Klagen. Wegfall eines bet dem
<lb/>Kaufe vorhandenen Wasserzulaufes zu
<lb/>einem Brunnen. Als F. vonL. dessen Anwesen
<lb/>erwarb, fand er im Hofraum einen laufenden Brun- 
<lb/>nen vor, welchem das Wasser aus einem Bache
<lb/>durch Deicheln zugeleitet wurde, welche im Erdreich
<lb/>einer dem N. gehörigen Wiese eingelegt waren. Nun
<lb/>trat aber N. gegen F. mit der Negatorienklage auf,
<lb/>behauptend, jene Wasserleitung bestehe nur preeario
<lb/>modo, und das gab dem F. Anlaß, für! den
<lb/>— auch eingetretenen — Fall, daß ihm das Recht
<lb/>der Wasserleitung aberkannt würde, gegen L. auf
<lb/>Leistung des Interesses 8a1va liquidatione zu kla- 
<lb/>gen. Er habe — meinte er — mit Fug annehmen
<lb/>dürfen, daß das Wasser bleibend zum Anwesen ge- 
<lb/>höre, einen Bestandtheil desselben bilde, daß, wenn
<lb/>dieses nicht der Fall gewesen, L. ihn hierüber hätte
<lb/>aufklären sollen, und daß derselbe, weil er das un- 
<lb/>terlassen, für den Entgang des Wassers, welches er,
<lb/>F., mit dem Anwesen zu erwerben geglaubt, das
<lb/>Interesse zu ersetzen habe. Es wurde jedoch die
<lb/>Klage des F. im II. Rechtszuge abgewiesen und
<lb/>die deshalb erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verwor- 
<lb/>fen, und zwar Letzteres aus folgenden Gründen:


<lb/>*) Die in gegenwärtigem Urtheile aufgestellten RechtS-
<lb/>ausführungen werden wohl noch einer näheren Prüf- 
<lb/>ung bedürfen.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0061.tif"
                      n="31"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0061--><p/>
                  <p>

                     <lb/>N«uere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>31
</p>
                  <p>

                     <lb/>Eigenschaften und Bestandtheile einer Sache,
<lb/>wovon in der Beschwerde gesprochen werde, seien
<lb/>wesentlich von einander verschieden und unterlägen
<lb/>deshalb auch verschiedener Beurtheilung. Während
<lb/>wegen Eviktion, Entziehung von Bestandtheilen auf
<lb/>Grund eines Rechtsmangels mit der Vertragsklage
<lb/>auf Ersatz des Interesses, geklagt werden könne, sei
<lb/>wegen thatsächlicher Mängel der Kaufsache eine Klage
<lb/>auf dak Interesse nur dann statthaft, wenn die Ab- 
<lb/>wesenheit der Mängel bedungen gewesen oder deren
<lb/>Vorhandensein arglistiger Weise verschwiegen wor- 
<lb/>den sei. Letzteres sei nicht behauptet. Für Mängel
<lb/>aber, welche der Verkäufer nicht gekannt, könne nicht
<lb/>das Interesse, sondern — darauf sei aber nicht ge- 
<lb/>klagt — nur Herabsetzung des Kaufpreises oder Zurück- 
<lb/>nahme der Sache mit der ädilitischen Klage oder
<lb/>auch — fr. 13 pr. 1 D. 19, 1 — mit der Ver- 
<lb/>tragsklage gefordert werden, wobei zu bemerken sei,
<lb/>daß. das Nichtvorhandensein einer Realservitut,
<lb/>welche der Käufer bei dem Erwerb eines Grundstücks
<lb/>vorausgesetzt habe, einen nach den ädilitischen Grund- 
<lb/>sätzen vom Verkäufer zu vertretenden Fehler nicht
<lb/>bilde. Fr. 90, 169, 0.50, 16: Seuffert, Arch.
<lb/>Bd. 16 Nr. 104.

<lb/>Das hier fragliche Recht der Wasserleitung zu
<lb/>dem Anwesen, des F. über das Grundstück des N.
<lb/>bilde aber auch nicht einen Bestandtheil jenes An- 
<lb/>wesens, sondern ein Dienstbarkeitsrecht. Denn wenn
<lb/>auch die in fremdem Grunde gelegten Deicheln mit
<lb/>den im Hofraume des F. liegenden und mit der
<lb/>Vrunnensäule zusammenhängen, so werde doch die
<lb/>durch die elfteren Deicheln vermittelte Real-Servi- 
<lb/>tut noch kein Theil des Hofraumes, des Anwesens
<lb/>des F., weshalb dieser auch nicht geltend machen
<lb/>könne, fragliche Dienstbarkeit bilde einen Gegenstand,
<lb/>dvn welchem er als selbstverständlich habe voraus-
<lb/>setzen können, daß er mitverkauft sei. In fr. 47—49
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0062.tif"
                      n="32"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0062--><p/>
                  <p>

                     <lb/>32
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntniffe.
</p>
                  <p>

                     <lb/>v. 18, 1 sei nur davon die Rede, daß die Deicheln
<lb/>auf den Käufer übergingen, auch wenn sie außer
<lb/>dem Hause lägen, si aquaeductus debeatur prae- 
<lb/>dio, und daß dieses auch der Fall sei, wenn gleich
<lb/>das Wasser, weil es verloren sei, nicht übergehe,
<lb/>weil die Deicheln gleichsam einen Theil des Hauses
<lb/>bildeten. Daraus also sei zu folgern der selbstver- 
<lb/>ständliche nothwendige Uebergang der Deicheln mit
<lb/>der Wasserleitung, nicht aber des Wafferleitungs-
<lb/>rechts mit dem Anwesen. Letzteres sei nur dann
<lb/>der Fall, wenn ein solches Recht bestehe.

<lb/>Der Mangel einer Realservitut bei einem durch
<lb/>Kauf oder Tausch erworbenen Grundstücke könne
<lb/>gegen den Verkäufer oder Tauschgeber nur dann mit
<lb/>der Vertragsklage geltend gemacht und könne wegen
<lb/>Entwährung, Gewährschaftsleistung das Interesse nur
<lb/>dann gefordert werden, wenn die Realservitut ein
<lb/>Gegenstand des dicti et promissi gewesen, deren
<lb/>Vorhandensein speziell bedungen worden sei, fr. 75
<lb/>D. 21, 2, fr. 80, JD. 50, 16, es habe jedoch F.
<lb/>ein solches dietum promissum nicht behauptet.
<lb/>Nur über Rechte, welche mit veräußert würden, habe
<lb/>der Veräußerer die erforderlichen Aufklärungen zu
<lb/>geben, und von einer rechtswidrigen Verheimlichung
<lb/>könnte nur dann gesprochen werden, wenn, was je- 
<lb/>doch wieder nicht behauptet sei, von F. Aufklärung
<lb/>gefordert und von L. eine falsche Mittheilung ge- 
<lb/>macht worden wäre. Urth. vom 8. Nov. HVNr.
<lb/>5105*).
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Die Richtigkeit dieses Urtheils erscheint uns zweifel- 
<lb/>haft und wir behalten uns vor, auf dasselbe zurück- 
<lb/>zukommen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm St Enke
<lb/>(Adolzch Eule) in Erlange«. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
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         <div xml:id="d17321e6650" n="No. 3.">
      
            <head>Samstag den 31. Januar 1880</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>SS

<lb/>Samstag den 31. Januar 1880. 45. Jahrgang. A6. A
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's
</p>
               <p>

                  <lb/>«Istter kür KechtsLntoendung
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Die Revision in bürgerlichen Rechtsstrettigkeiten. — Uebersicht über

<lb/>die Rechtsprechung des bayrischen obersten Landesgerichtes in Ge- 
<lb/>genständen des Civilrechtes und Civilprozesses. Vom 16. bis 30.
<lb/>Nov. 1679 mit zwei Nachträgen vom 11. u. 1b. Nov.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Revision in bürgerlichen RechtssireitigKeiten.

<lb/>1 Wenn vorstehendes Thema zum Gegenstände
<lb/>einer Erörterung in diesen Blättern gemackl wird,
<lb/>so ist vorauszuschicken, daß hiezu hauptsächlich
<lb/>Veranlassung gaben die Bestimmungen, welche spe- 
<lb/>ziell für das gegen ein in der Berufungsinstanz
<lb/>von einem bayerischen Oberlandesgericht erlassenes
<lb/>Endurtheil eingelegte Rechtsmittel der Revision
<lb/>gelten. Soll aber, was nebenbei die Absicht
<lb/>gegenwärtigen Exkurses ist, wenigstens im Großen
<lb/>und Ganzen ein vollständiges Bild von der Lehre
<lb/>der Revision gegeben werden, so läßt es sich be- 
<lb/>greiflicher Weise nicht vermeiden, auch diejenigen
<lb/>Vorschriften in das Auge zu fasten, welche im All- 
<lb/>gemeinen für die „Revision" nach der RCPO. vom
<lb/>30. Jan. 1877 maßgebend sind.— Das oberste Landes- 
<lb/>gericht für Bayern wurde in Folge des durch §. 8 des
<lb/>EG. zum GVG. vom 27. Januar 1877 wesentlich
<lb/>auf Antrag und im Jntereffe von Bayern (v. Wil-
<lb/>mvwski und Levy, Civ.-Pr.-Ordn. und Ger.-
<lb/>Verf.-Ges. für das deutsche Reich S. 775) sank-
<lb/>tionirten Vorbehaltes auf Grund des Art. 42 u. ff.
<lb/>des AG. vom 23. Februar 1879 zum RGVG.

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0064.tif"
                   n="34"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Ges.- u. Verordn.-Bl. Nr. 15 S. 273 ff.) errichtet
<lb/>und ist zu bemerken, daß jene „speziellen" Bestimm- 
<lb/>ungen in den Anordnungen des §. 7 und 8 des
<lb/>EG. zur REPO, gipfeln, welche — so zu sagen —
<lb/>die Antipoden der „allgemeinen" Vorschriften, unter
<lb/>Anderem des §. 515 der REPO., sind.

<lb/>Weiter ist darauf hinzudeuten, daß die Be- 
<lb/>stimmung des §. 135 Ziff. 1 des GVG., inhaltlich
<lb/>dessen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das R^ichs-
<lb/>gericht zuständig ist für die Verhandlung und Ent- 
<lb/>scheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen
<lb/>die Eudurtheile der Oberlandesgerichte, keine (durch- 
<lb/>greifende) Beschränkung erlitten hat durch jenen
<lb/>Vorbehalt aus §. 8 Abs. 1 des EG. zum GVG.,
<lb/>denn nach Abs. 2 eod. findet die Vorschrift des
<lb/>Abs. I.d. h. die Zuweisung der diesfallsigen Revi- 
<lb/>sionen an ein oberstes Landesgericht keine Anwend- 
<lb/>ung auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche
<lb/>zur Zuständigkeit des Reichsoberhandelsgerichts ge- 
<lb/>hören oder durch besondere Reichsgesetze dem Reichs- 
<lb/>gerichte zugewiesen werden.

<lb/>Zu den hier einschlägigen Gesetzen, bezüglich
<lb/>deren für Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstrei- 
<lb/>tigkeiten die Zuständigkeit des obersten Landesge- 
<lb/>richts als Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, zählen
<lb/>die Gesetze

<lb/>1) vom 12. Juni 1869, die Errichtung eines
<lb/>obersten Gerichtshofes für Handelssachen betr. (Bund.-
<lb/>Ges.-Bl. 1869 Nr. 22 S. 201; Bayer. Ges.-Bl.
<lb/>1870 und 1871 Beil. S. 62), insonderheit
<lb/>§§. 13-15;

<lb/>2) vom 1. Juni 1870 über die Abgaben von
<lb/>der Flößerei (Bund. - Ges. - Bl. 1870 Nr. 18
<lb/>S. 312; Bayer. Ges.-Bl. a. a. O. S. 87), in- 
<lb/>sonderheit §. 2 Abs. 3;

<lb/>3) vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht an
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0065.tif"
                   n="35"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Komposi- 
<lb/>tionen und dramatischen Werken betr. (Bund.-Ges.-
<lb/>Bl. Nr. 19 S. 339; Bayer. Ges.-Bl. 6od. S. 110),
<lb/>insonderheit §. 32;

<lb/>4) vom 7. Juni 1871, die Verbindlichkeit
<lb/>zum Schadensersatz für die beim Betriebe von
<lb/>Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten
<lb/>Tödtungen und Körperverletzungen betr. (RGBl.
<lb/>Nr. 25 S. 207), insonderheit §. 10 *);

<lb/>5) vom 31. März 1873, die Rechtsverhält- 
<lb/>nisse der Reichsbeamten betr. (RGBl. Nr. 10
<lb/>S. 61), insonderheit §. 152;

<lb/>6) vom 17. Mai 1874, die Strandungsord- 
<lb/>nung betr. (RGBl. Nr. 17 S. 73), insonder- 
<lb/>heit §. 44;

<lb/>7) vom 30. November 1874 über den Marken- 
<lb/>schutz (eod. Nr. 28 S. 143), insonderheit
<lb/>§. 19;

<lb/>8) Gesetz vom 14. März 1875 (RGBl.
<lb/>Nr. 15 S. 177), insonderheit §. 50 (Bankgesetz),

<lb/>9) vom 9. Januar 1876, das Urheberrecht
<lb/>an Werken der bildenden Künste betr. (RGBl.
<lb/>Nr. 2 S. 4), insonderheit §. 16;

<lb/>10) vom 10. Januar 1876, den Schutz der
<lb/>Photographien gegen unbefugte Nachbildung betr.
<lb/>(eoä. S. 8), insonderheit §. 9,

<lb/>11) vom 11. Januar 1876, das Urheberrecht
<lb/>an Mustern und Modellen betr. (eod. S. 11), in- 
<lb/>sonderheit §. 14, und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) DciS Gesetz vom 14. Juni 1871, betr. die Bestell- 
<lb/>ung des Bundes - Oberhandelsgerichts zum obersten
<lb/>Gerichtshof für Elsaß-Lothringen (RGBl. Nr. 34
<lb/>S. 315) konnte füglich oben im Kontexte wegge- 
<lb/>lassen werden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0066.tif"
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            <div xml:id="d17321e6949" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 16. bis 30. November 1879</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">mit zwei Nachträgen vom 11. und 15. November</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e6963" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0066--><p/>
                  <p>

                     <lb/>36 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.


<lb/>12) Gesetz vom 25. Mai 1877 (RGBl.
<lb/>Nr. 23 S. 501) über die Patente, insonderheit §. 37.

<lb/>Vergl. Struckmann und Koch, die Civil-
<lb/>prozeßordnung für das deutsche Reich
<lb/>S. 910 Note 4.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neberficht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Civitrechtes
<lb/>und Civilprozesses
<lb/>vom 16. bis 30. November 1879

<lb/>mit zwei Nachträgen vom 11. und 15. November.

<lb/>Sachenrecht. Longa manu traditio;
<lb/>constitut. possessor. Zur traditio longa
<lb/>manu wird gefordert, daß dem Käufer das Kaufs- 
<lb/>objekt wenigstens von der Ferne vorgezeigt wird,
<lb/>damit es derselbe in jedem Augenblick ergreifen kann
<lb/>und ihm hiedurch möglich wird, seine Herrschaft
<lb/>über das Kaufsobjekt geltend zu machen. Fr. 18
<lb/>§. 2 D. 41, 2; fr. 79 D. 46, 3; Glück, Com.
<lb/>Bd. 8 S. 98, 99; Bl. f. RA. Bd. 37 S. 253;
<lb/>Seuffert, Pand. §. 108 Note 7. Eine solche
<lb/>Tradition kann aber dann nicht angenommen wer- 
<lb/>den, wenn die Kaufsgegenstände, als sie zum Besitz
<lb/>überwiesen wurden, gar nicht sichtbar waren.

<lb/>Eine Rechtsregel, daß zum eonstitutum
<lb/>possessorium eine ausdrückliche Erklärung des Be- 
<lb/>sitzers, den Besitz im Namen eines Andern auszu- 
<lb/>üben, erforderlich sei, besteht nicht, es genügt, wenn
<lb/>eine solche Absicht des Besitzers aus den Umständen
<lb/>erhellt. Urth. v. 17. Nov. HVNr. 5169.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0067.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0067--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. Z?

<lb/>Besitz zusammengesetzter Sachen; deren
<lb/>Zerlegung zum Zwecke der Reparatur be- 
<lb/>gründet keinen Besitz der einzelnen
<lb/>Theile. Ueber den Besitz zusammengesetzter
<lb/>Sachen hat sich das oberste Landesgericht also aus- 
<lb/>gesprochen:

<lb/>Wer den Besitz eines Ganzen erwirbt, besitzt
<lb/>nur das Ganze, nicht jeden Theil für sich.
<lb/>Der Theil, welcher in dem Ganzen und durch das- 
<lb/>selbe besessen wird, wird also nicht als eine beson- 
<lb/>dere Sache besessen. Wer daher eine zusammen- 
<lb/>gesetzte Sache in Besitz nimint, hat nicht auch den
<lb/>Besitz der Theile als einzelner Sachen für sich
<lb/>erworben. (Savigny, R. d. Bes. 5. Aufl.
<lb/>S. 261, 262.)

<lb/>Nach Zerlegung des Ganzen von Seite des
<lb/>Besitzers beginnt ein Besitz für die einzelnen Theile,
<lb/>indem diese bisher nicht besessen wurden, und er- 
<lb/>streckt sich dann die Apprebension des Ganzen auf
<lb/>die Theile, so daß der Besitz der abgetrennten Theile
<lb/>ohne neue Handlung des Besitzers erworben wird.
<lb/>S. 263 a« a. O.

<lb/>Die Reparatur eines Ganzen (einer zusammen- 
<lb/>gesetzten Sache) durch den einschlägigen Handwerker
<lb/>ist einer bloßen Zerlegung durch den Besitzer
<lb/>nicht gleichzustellen, da die Reparatur ja gerade zu
<lb/>dem Zwecke vorgenommen wird, schadhafte Theile
<lb/>zu beseitigen und durch Einsetzung neuer Theile das
<lb/>Ganze wieder brauchbar zu machen. Dieses Ganze
<lb/>kehrt in den Besitz des bisherigen Besitzers zurück,
<lb/>und beginnt für diesen keineswegs ein Besitz der
<lb/>von der Reparatur als unbrauchbar und werthlos
<lb/>beseitigten Theile, woran er weder ein Vermögens-
<lb/>noch ein rechtliches Interesse hat. Urth. v. 21. Nov.
<lb/>. HVNr. 5198.

<lb/>Getreidevorräthe als Zubehörung des
<lb/>Hypvthekenobjekts. Voraussetzung einer
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0068.tif"
                      n="38"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0068--><p/>
                  <p>

                     <lb/>38 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>desfallsigen Pertinenzerklärung. Nachdem
<lb/>dem M. auf Betrieb des S. 15 Schober Winterkorn
<lb/>waren abgepfändet worden, trat D. gegen Beide mit
<lb/>der Widerspruchsklage auf, weil er Hypoth.-Gläubiger
<lb/>des M. war, und vor Eintragung der Hypothek des
<lb/>D. auf dem Hypoth.-Folium des M. war eingetra- 
<lb/>gen worden, daß das lebende und todte Inventar,
<lb/>die Baumannsfahrnisse und die F utter-und Ernte-
<lb/>Vorräthe des Anwesens des M. als Pertinenzen
<lb/>erklärt seien, und beantragte zu erkennen, daß Ver- 
<lb/>klagte das bessere Recht des Klägers auf jene 15
<lb/>Schober anzuerkennen hätten u. s. w. Der ange- 
<lb/>gangene Richter entsprach auch dieser Bitte, auf er- 
<lb/>hobene Beschwerde wurde jedoch das bezirksgericht- 
<lb/>liche Urtheil aus folgenden Gründen vernichtet:

<lb/>Als Zugehörung ist jede Sache zu betrachten,
<lb/>welche zum dauernden Dienst einer andern Sache
<lb/>und zu deren Gebrauchserhöhung bestimmt und
<lb/>wirklich ist, obiu- Bestandtheil der- 

<lb/>selben zu sein, und das bayr. Hyp.-Gesetz kennt zwei
<lb/>Elasten von Zubehörungen, gesetzliche und gewillkürte.
<lb/>Hyp.-G. §§.22,34; Gönner, Com. Bd.IS.357,
<lb/>358; Lehner, Hyp.-R. §.23; Roth, bayr. Civ.-R.
<lb/>§.23; Roth, bayr. Civ.-R. II §. 115 S. 21—26;
<lb/>Regelsberger, Hyp.-R. S. 203 u. f. Anm. z.
<lb/>bayr. Ldr. Thl. II e. 2 §. 14; Puchta, Pand.
<lb/>9. Aufl. S. 61 u. Vorl. S. 84.

<lb/>Hier handelt es sich nun um eine gewillkürte
<lb/>Pertinenz und fragt es sich, ob die als Pertinenz
<lb/>erklärten Erntevorräthe in einer wesentlichen Ver- 
<lb/>bindung mit der Hauptsache, dem Anwesen des M&gt;,
<lb/>stehen und als zu dessen Dienst dauernd bestimmt
<lb/>und wirklich verwendetru erachten sind.

<lb/>Nach röm.R^ gehören Futter- oder Getreide-
<lb/>vorräthe, selbst das zur Speisung der Landbebauer
<lb/>(eultorum) oder das zur Aussaat bestimmte und
<lb/>zurückgelegte Getreide nicht zu den Pertinenzen
</p>

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                      n="39"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. Z9

<lb/>eines Landgutes, sondern zum Beilaß (instrumen-
<lb/>tum), worunter ein Inbegriff länger dauernder Sa- 
<lb/>chen, ohne welche der Gutsbesitz nicht würde aus- 
<lb/>geübt werden können, verstanden wird. kr. 12
<lb/>D. 33, 7. Nach bayr. Ldr. dagegen kann es kei- 
<lb/>nem Zweifel unterliegen, daß das instrumentum
<lb/>fundi, negotii vel artis durch Privatwillen zum
<lb/>Pertinenz des Landgutes oder realen oder radizirten
<lb/>Gewerbes erklärt werden könne, indem es genügt,
<lb/>daß die als Pertinenz bestimmten und verwendeten
<lb/>beweglichen Sachen in wesentlicher Verbindung
<lb/>mit der Hauptsache stehen d. h. ihrer natürlichen
<lb/>Beschaffenheit nach der Bewirthschaftung des Gutes
<lb/>oder dem Betriebe des Gewerbes zum ausschließ-
<lb/>lichen und beständiaen Gebrauche dienen, und, wenn
<lb/>auch nicht in derselben Spezies, doch mittels Nach- 
<lb/>schaffung oder Zurücklegung bei dem Hauptgute zu
<lb/>verbleiben,haben.. (Or. Jung ermann, Hdb. d. bayr.
<lb/>Hyp.-R. S. 256 Ziff. 8; Bl. f. RA. Bd. 36 S. 336,
<lb/>Erg.-Bd. II S. 347 u. f.) Eine Getreideernte oder
<lb/>Getreidevorräthe können also allerdings der Bewirth- 
<lb/>schaftung eines Oekonomiegutes diensam gemacht
<lb/>werden, allein es kann dieses doch nicht sofort durch
<lb/>einen ganz allgemeinen Ausdruck geschehen, wie
<lb/>dieses bei der lebenden und todten Baumannsfahrniß
<lb/>und der Gewerbseinrichtung eines Brauerei-, Tafern-
<lb/>wirthschafts- und Oekonomie-Anwesens zulässig ist.
<lb/>Es muß vielmehr die Pertinenz-Bestimmung des
<lb/>Disponenten dahin gehen, daß von der Getreideernte
<lb/>eigens ausgeschiedene Quantitäten zur Speisung
<lb/>ober AusslMt Und Ungleichen der Bewirthschaftung
<lb/>des Oekonomie-Gutes wegen zurückgelegt werden
<lb/>und diesem dienen sollen, weil sich erst, hieraus die
<lb/>Destination des Getreides zum ausschließlichen und
<lb/>ständigen Gebrauche des Gutes kund gibt und mit
<lb/>der Zurücklegung des Getreides zur Speisung oder
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0070.tif"
                      n="40"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0070--><p/>
                  <p>

                     <lb/>40 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Aussaat die Pertinenz-Bestimmung realisirt, ad effec- 
<lb/>tum gekommen ist.

<lb/>Das hat das Bez.-Gericht mißkannt, indem es
<lb/>die Annahme der Pertinenzqualität schon darum
<lb/>für gerechtfertigt erklärte, weil die fraglichen Vor-
<lb/>räthe aus des M. Anwesen gewonnen seien und der
<lb/>aus ihnen erzielte Erlös, woraus Anschaffungen und
<lb/>Kosten bestritten werden könnten, den Fortbestand
<lb/>des Anwesens ermögliche und sichere: diese Auffass-
<lb/>ung verstößt offenbar gegen Intention und Wort- 
<lb/>laut des §.34 d. Hyp.-Ges. und §. 14 c. 2Thl. II
<lb/>des bayr. Ldr., da ja nicht der Erlös aus der
<lb/>Ernte, überhaupt aus beweglichen Sachen, sondern
<lb/>diese selbst als solche der Hauptsache dienen, ihr
<lb/>zum ausschließlichen und beständigen Gebrauche ge- 
<lb/>widmet und einverleibt sein müssen, wenn sie die
<lb/>Eigenschaft einer Zubehör erlangen sollen. Urth. v.
<lb/>29. Nov. HVNr. 5226.

<lb/>Handelsvieh als erklärte Zubehör ei- 
<lb/>nes Hypothekenobjektes. Die Frage, ob „Han- 
<lb/>delsvieh" nach den Voraussetzungen des §. 34
<lb/>d. Hyp.-Ges. und nach Gönn er's Comm. Bd. I
<lb/>S. 357 Ziff. 4 als Pertinenz eines Anwesens er- 
<lb/>klärt werden könne, wurde bejaht bei der Feststell- 
<lb/>ung, daß die Absicht bestanden, es solle das Vieh,
<lb/>welches angeschafft wird, um es bei sich ergebender
<lb/>günstiger Gelegenheit wieder zu veräußern, die Be- 
<lb/>stimmung haben, während der Zeit, in welcher es
<lb/>auf dem Anwesen verbleibt, zu einer entsprechenden
<lb/>Bewirthschaftung des letzteren verwendet zu werden,
<lb/>und daß das Vieh hienach während dieser Zeit dazu
<lb/>diente, den zur Cultur der Wiesen erforderlichen
<lb/>Dünger zu erzeugen und das auf denselben gewonnene
<lb/>Heu durch desien Verwendung zur Ernährung des
<lb/>Viehes auf möglichst vortheilhafte Weise zu verwer-
<lb/>then. Urth. v. 25. Nov. HVNr. 5164.

<lb/>Wirkung der Vormerkung einer Hypo-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0071.tif"
                      n="41"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0071--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>41
</p>
                  <p>

                     <lb/>thek. Ueber die Frage, ob der Umstand, daß eine
<lb/>Hypothek im Hyp.-Buche nicht eingetragen son- 
<lb/>dern bloß vorgemerkt wurde, der Zulässigkeit der
<lb/>dinglichen Klage gemäß §§.31 und51 des Hyp.-
<lb/>Ges. entgegenstehe, bemerkte das Obrst. Ldg.:

<lb/>Neben der Bestimmung des §. 30 Abs. 2
<lb/>a. a. O., wonach die Vormerkung die rechtlichen
<lb/>Wirkungen einer Hypothek nicht habe, sondern blos zur
<lb/>Wahrung des Rechts auf Erwerbung der Hypothek
<lb/>an der Stelle diene, wo die Forderung vorgemerkt
<lb/>sei, komme in Betracht, daß, wenn die betreffenden
<lb/>Anstände oder Mängel gehoben seien, nach Abs. 3
<lb/>a. a. O. die Hypothek so anzusehen sei, als ob sie
<lb/>schon am Tage ihrer Vormerkung ganz rechtsbestän-
<lb/>dig und förmlich eingetragen worden wäre, womit
<lb/>auch §§.55 und 74 des Hhp.-Ges. harmoniren. Ent- 
<lb/>scheidend sei also die weitere Frage, ob das Recht
<lb/>auf die Hypothek außer Zweifel gesetzt sei, und de- 
<lb/>ren wirklicher Eintragung ein rechtliches Hinderniß
<lb/>nicht mehr im Wege stehe oder nie im Wege ge- 
<lb/>standen sei, und wenn diese Frage .zu -bejahen, dann
<lb/>sei jene elftere Frage mit Nein^v^'vkantworten.
<lb/>Vgl. Smlg. Bd. 3 S. 29 und Bl. f. RA. Bd. 38
<lb/>^ S. 45. Urth. v. 27. Nov. HVNr. 5152.

<lb/>Ueber die Rechtsansprüche desjenigen,
<lb/>dem eine Hypothekforderung verpfändet
<lb/>ist. Anstellung der Hypothekklage durch
<lb/>denselben. Die Frage, ob derjenige, dem eine
<lb/>Hhpothekforderung verpfändet ist, behufs Realisirung
<lb/>seiner durch die Verpfändung gesicherten Ansprüche
<lb/>befugt sei, die Rechte des Hypothekgläubigers gegen
<lb/>den Hypothekschuldner geltend zu machen, wurde vom
<lb/>Dbst. LG. aus folgenden Gründen bejaht:

<lb/>Nach den Bestimmungen des subsidiär anzuwen- 
<lb/>denden gem. R. steht dem Pfandgläubiger in Ansehung
<lb/>der ihm verpfändeten Forderung im Falle der Zahl-
<lb/>uugssaumsal des Pfandschuldners eine actio utilis
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0072.tif"
                   n="42"
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               <div xml:id="d17321e7512" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0072--><p/>
                  <p>

                     <lb/>42
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gegen den Schuldner des letzteren zu d. h. es ist
<lb/>dem Pfandgläubiger die Forderungsklage des Ver- 
<lb/>pfänders gegen des letzteren Schuldner eingeräumt.
<lb/>Fr. 13 §. 2, fr. 20, D. 20, 1, fr. 18, D. 13, 7,
<lb/>c. 7 C. 4, 39, c. 4 C. 8, 17, c. 1 C. 8, 24;
<lb/>Glück, Com. Bd. 14 S. 23; Seuffert, Pand.
<lb/>§. 195 Nr. 3 Note 5 und §. 207; Windscheid,
<lb/>Pand. Bd. 1 §.239 Note 16; Dernburg, Pfdr.
<lb/>S. 465; Pfeifer, prakt. Ausf. Bd. 1 S. 6,
<lb/>Bd. 7 S. 1; Bl. f. RA. Bd. 10 S. 37, Bd. 32
<lb/>S. 1 u. 97, Bd. 34 S. 266. Nun kann nach
<lb/>§. 53 Abs. 2 des bayr. Hyp.-Ges. auch eine durch
<lb/>Hypothek versicherte Forderung durch Eintragung
<lb/>des Verpfändungsaktes im Hypoth.-Buche verpfändet
<lb/>werden, und ist in einem solchen Falle der Zweck
<lb/>der Verpfändung der, daß der Gläubiger des Hy- 
<lb/>poth.-Gläubigers bei Zahlungssaumsal des letzteren
<lb/>aus dem Hypoth.-Objekte befriedigl werde. Hier
<lb/>involvirt die Verpfändung ein Hypothekrecht, wie es
<lb/>dem Pfandgeber zur Seite steht und hat der Pfand- 
<lb/>gläubiger, wenn sein Pfandrecht wirksam wird, als
<lb/>Gläubiger des Hypoth.-Gläubigers die Hypotheken- 
<lb/>klage gegen den Besitzer des Hypoth.-Objektes,
<lb/>ohne daß durch die Bestiminung des Abs. 3 a. a. O.,
<lb/>womit blos bezüglich der Auszahlung von Seite des
<lb/>Hypoth.-Schuldners eine Beschränkung statuirt ist,
<lb/>dem Pfandgläubiger jene Klage benommen wird.
<lb/>Bl. f. RA. Bd. 17 S. 47, Bd.32 S. 4, Bd.36
<lb/>S. 197 u. f. Urth. v. 11. Nov. HVNr. 5083.

<lb/>Obligationenrecht. Haftung des einen
<lb/>Contrahenten für durch mittelbares Ver- 
<lb/>schulden (durch gemischten Zufall) dem
<lb/>Mitkontrahenten zugegangenen Schaden.
<lb/>Ueber Retentions-Recht. Allg. Preuß.
<lb/>Landr. Es hatte H. sein Anwesen in W. gegen
<lb/>ein dem S. gehöriges Anwesen in P. vertauscht
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0073.tif"
                      n="43"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0073--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>43
</p>
                  <p>

                     <lb/>und war die Besitztitelsberichtigung beiderseits aus- 
<lb/>gesetzt geblieben. Als nun später S. gegen H. auf
<lb/>Vertragserfüllung klagte, nämlich Besitztitelsberichtig- 
<lb/>ung verlangend, entgegnete H., es sei S. selbst nicht
<lb/>mehr in der Lage, seiner Seits den Vertrag zu
<lb/>erfüllen, nämlich bezüglich des Anwesens in P. den
<lb/>Besitztitel auf H. berichtigen zu laffen, weil dieses
<lb/>Anwesen auf Andringen einer Hypoth.-Gläubigerin
<lb/>subhastirt und einem Dritten zugeschlagen worden
<lb/>sei. Daraufhin wurde auch die Klage, soweit sie
<lb/>auf Vertragserfüllung gerichtet war, abgewiesen, da- 
<lb/>gegen in ihrer weiteren Richtung auf Anerkennung
<lb/>der Verpflichtung des H., den durch Verzögerung
<lb/>der Vertragserfüllung dem S. erwachsenen Schaden
<lb/>zu ersetzen, als begründet erkannt, indem erachtet
<lb/>wurde, es sei dem H. als Verschulden anzurechnen,
<lb/>daß es dem S. durch die gedachte Subhastation
<lb/>unmöglich gemacht wurde, bezüglich des Anwesens
<lb/>in P. den Besitztitel auf H. berichtige» zu laffen.

<lb/>Das Obrst. LG., welches sich in Folge der
<lb/>von H. wegen Verletzung des §. 361 Tit. 5 Thl. I
<lb/>des allg. preuß. Ldr. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>mit der Sache zu befaffen hatte, sprach sich über
<lb/>die fragliche Entschädigungs-Pflicht also aus:

<lb/>Dieselbe sei keineswegs schlechthin davon ab- 
<lb/>hängig, daß gerade H. allein und unmittelbar
<lb/>das beschädigende Ereigniß hervorgerufen habe, daß
<lb/>vorliegenden Falles der Betrieb der Zwangsverstei- 
<lb/>gerung des Anwesens in P. von H. selbst ausge- 
<lb/>gangen wäre und nicht von einem Dritten. Schon
<lb/>vach allgemeinen Gesichtspunkten liege ein ursäch-
<lb/>ucher Zusammenhang zwischen einer Thatsache und
<lb/>elnem Erfolge auch dann vor, wenn die erstere den
<lb/>wtzteren nicht ausschließlich verursacht, sondern
<lb/>^ws zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt
<lb/>vabe. Mommsen, Beitr. z. Oblig.-R., Lehre v.
<lb/>Interesse, Abth. II S. 142—144. Insbesondere
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0074.tif"
                      n="44"
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                  <p>

                     <lb/>44
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sehe auch das allg. preuß. Ldr., indem es bei der
<lb/>Entschädigungspflicht einen unmittelbaren und einen
<lb/>mittelbaren Schaden berücksichtige, als einen mit- 
<lb/>telbaren Schaden jenen Nachtheil an, welcher
<lb/>zwar aus der Handlung oder Unterlassung, jedoch
<lb/>nur in Verbindung derselben niit einem andern von
<lb/>ihr verschiedenen Ereignisse entstehe. Thl. I Tit. 6
<lb/>§§. 2 und 3. Ferner unterliege es keinem Zweifel,
<lb/>daß bei einer durch Vertrag begründeten Obliga- 
<lb/>tion für die Entschädigungspflicht im Allgemeinen
<lb/>nicht gerade eine zu dem beschädigenden Vorgänge
<lb/>mitwirkende positive Handlung erfordert werde,
<lb/>sondern daß als Mitursache desselben auch eine Un- 
<lb/>terlassung, nämlich eine verschuldete Nichterfüll- 
<lb/>ung oder Verzögerung der Erfüllung einer Vertrags-
<lb/>Verbindlichkeit genüge. §. 9 Tit. 6 vgl. mit §. 39
<lb/>Tit. 3 §§. 285—288 Tit. 5 Thl. I a. a. O.

<lb/>Der Begriff des mittel baren Schadens stehe
<lb/>im Einklänge mit dem in §. 13 Thl. I a. a. O.
<lb/>ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze, daß die
<lb/>blos zufälligen Folgen einer in den Gesetzen
<lb/>gemißbilligten Handlung von dem Handelnden
<lb/>insoferne vertreten werden müßten, als der Zufall
<lb/>nur durch diese Handlung schädlich gewor- 
<lb/>den sei (s. g. gemischter Zufall zum Unterschiede
<lb/>von dem reinen Zufalle).

<lb/>Wenn man daher auch die durch einen Dritten
<lb/>veranlaßte Zwangsversteigerung des Anwesens in
<lb/>P. in vorliegender Sache an und für sich als einen
<lb/>Zufall gelten lasse, so habe doch dieser für deck S.
<lb/>die Wirkung, daß er den Besitztitel hinsichtlich jenes
<lb/>Anwesens nicht mehr habe auf den H. berichtigen
<lb/>können, nach den festgestellten Thatsachen nur des- 
<lb/>halb gehabt, weil H. die Erfüllung ihm obgelegener
<lb/>Verbindlichkeiten pflichtwidrig unterlasien habe. Da- 
<lb/>gegen aber könne dem unter Bezugnahme auf das
<lb/>Marginale zu den §§. 349 u. f. Tit. 5 a. a. O.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0075.tif"
                      n="45"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0075--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 45

<lb/>aufgestellten Gesichtspunkte, es sei der unter den
<lb/>Parteien abgeschlossene Tauschvertrag in Folge der
<lb/>auf^ Seite des S. obwaltenden Unmöglichkeit, ihn zu
<lb/>erfüllen, aufgehoben, eine Bedeutung nicht einge- 
<lb/>räumt werden; denn ein geschlossener Vertrag werde
<lb/>Wohl in dem durch §. 364 a. a. O. vorgesehenen
<lb/>Falle, da die Unmöglichkeit der Erfüllung durch rei- 
<lb/>nen Zufall entstehe, für aufgehoben erachtet, nicht
<lb/>aber im Falle des §. 361 a. a. O., da dem Ver- 
<lb/>sprechenden die Erfüllung des Versprechens durch
<lb/>den Mitkontrahenten'unmöglich gemacht worden
<lb/>sei, welcher hiebei auch den gemischten oder ver- 
<lb/>schuldeten Zufall zu vertreten habe. Förster,
<lb/>Theor. und Prax. d. preuß. Priv.-R. Bd. 1 S. 756
<lb/>lit. C (3. Aufl).

<lb/>In derselben Sache wurde hinsichtlich des Re- 
<lb/>tentionsrechtes bemerkt:

<lb/>Nach den §§. 536 — 542 Tit. 20 a. a. O.
<lb/>könne wohl der Inhaber einer fremden Sache,
<lb/>oder einer Kapitalssumme, welche zurückzuge- 
<lb/>ben seien, den Gewahrsam an solchen so lange fort- 
<lb/>setzen, bis er wegen seiner Gegenforderung befriedigt
<lb/>sei, welche in Ansehung der Sache selbst oder aus
<lb/>dem Geschäfte entstanden, vermöge dessen dieselbe in
<lb/>die Hände des Besitzers gekommen; allein diese
<lb/>Vorschriften ließen sich nicht dahin ausdehnen, daß
<lb/>Jemand die Unterlassung einer Handlung,
<lb/>zu welcher er verpflichtet sei, als Sicherungsmittel
<lb/>sür Geltendmachung einer Gegenforderung in An- 
<lb/>wendung bringen dürfe. Förster a. a. O.
<lb/>S. 796—802. Urth. v. 17. Rov. HVNr. 5149.

<lb/>Schuldanerkennung als Verpflicht-
<lb/>Ungs-Grund. Ueber vertragsmäßige Anerkennt-
<lb/>!!% sprechen sich der Text des bayr. Ldr. nebst den
<lb/>hiezu allerdings nicht weiter aus als dahin,
<lb/>daß mit einer Anerkennung der eigenen Schuld die
<lb/>ausdrückliche Erklärung verbunden sein könne, die
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0076.tif"
                      n="46"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0076--><p/>
                  <p>

                     <lb/>46 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>alte Obligation solle aufgehoben sein, und daß in
<lb/>diesem Falle die Anerkennung als Novation zu be-
<lb/>urtheilen sei; Anm. lit. c zu Thl. IV c. 10 §. 2
<lb/>und Nr. 1 §. 4 e. 15 Thl. IV, allein es ist auch
<lb/>die Annahme der Anerkennung als eines selbststän- 
<lb/>digen, neben der ursprünglichen Obligation bestehen- 
<lb/>den Verpstichtungsgrundes nicht ausdrücklich ausge- 
<lb/>schlossen, und ist daher das gem. R. subsidiär anzu- 
<lb/>wenden, wenn es sich konkreten Falles fragt, ob die
<lb/>Anerkennung einer eigenen Schuld als ein solcher
<lb/>Verpflichtungsgrund gelten könne. Nach diesem
<lb/>Rechte aber ist eine Anerkennung, welche in solcher
<lb/>Weise und unter solchen Umständen erklärt worden
<lb/>ist, daß auf Seite des Erklärenden der aus dem
<lb/>ursprünglichen Bestände der Verbindlichkeit seine
<lb/>Voraussetzung entnehmende Wille, sich zu verpflich- 
<lb/>ten, sowie die Acceptation dessen, welcher aus der
<lb/>Anerkennungserklärung Rechte erwerben will, sich
<lb/>erkennen lassen, als eine vertragsmäßige und damit
<lb/>als ein selbständiger Verpflichtungsgrund zu erachten.
<lb/>Fr. 18 §. 3 D. 13, 5; Otto Bähr, Aner- 
<lb/>kennung rc. S. 164; Seuffert, Com. z. GO. v^
<lb/>1753 Bd. 3 S. 222. Urth. v. 18. Nov. HVNr.
<lb/>5162.

<lb/>Bewilligung der Ueberbauung einer
<lb/>eigenen Grundfläche als Grundlage einer
<lb/>persönlichen Verpflichtung. Es war festge- 
<lb/>stellt: Mit Einwilligung der Wittwe E. und deren
<lb/>Kinder habe H. eine den Ersteren gehörige Grund- 
<lb/>fläche überbaut gegen Uebernahme der Verpflichtung,
<lb/>in dem aufzuführenden Bau der E. und deren Kin- 
<lb/>dern eine Holzlege zur freien und unentgeltlichen
<lb/>Benützung einzuräumen, und sei hiebei nicht beab- 
<lb/>sichtigt worden, das Eigenthum an jener Grund- 
<lb/>fläche auf den H. zu übertragen oder ihm ein ding- 
<lb/>liches Recht irgend welcher Art an der Grundfläche
<lb/>einzuräumen, sondern es hätten die E. und deren
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0077.tif"
                      n="47"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0077--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 47

<lb/>Kinder bloß für ihre Person dem H. gegenüber zur
<lb/>Duldung des von diesem auf der gedachten Grund- 
<lb/>stäche aufgeführten Baues sich verbindlich gemacht.

<lb/>Als in einem später zwischen den Kontrahenten
<lb/>entstandenen Rechtsstreite es sich um Anwendung
<lb/>der Bestimmungen des bahr. Ldr. Thl. II e. 7 § 2
<lb/>Nr. 6 und §. 3 Nr. 2 und 3 und des Art. 14
<lb/>des Not.-Ges. fragte, bemerkte das Obrst. Ldg.:

<lb/>In der Annahme, es hätten E. und deren
<lb/>Kinder durch das fragliche Uebereinkommen persön- 
<lb/>lich für so lange sich gebunden erklärt, als ihnen
<lb/>das Eigenthum an fraglicher Grundfläche zustehe,
<lb/>liege nichts mit dem Wesen eines obligatorischen
<lb/>Verhältnisses oder mit der Natur des Eigenthums
<lb/>dlnvereinbares, es sei eine Beschränkung der Aus- 
<lb/>übung des Eigenthums, wie sie hier ausschließlich
<lb/>in Frage stehe, auch mit der Wirkung einer blos
<lb/>persönlichen und auf eine gewisse Zeitdauer beschränkten
<lb/>Verpflichtung rechtlich an sich wohl möglich, —S a-
<lb/>vigny, Obl.-R. Bd. 1 S. 296; Windscheid,
<lb/>Pand. 4. Aufi. Bd. 1 S. 169 Nr. 1; Seuffert,
<lb/>Arch. Bd. 9 Nr. 10, Bd. 25 Nr. 207 — und es
<lb/>könne sich in einem gegebenen Falle nur darum
<lb/>fragen, ob der Wille der Kontrahenten wirklich nur
<lb/>auf Begründung eines Rechtsverhältniffes dieser Art
<lb/>gerichtet gewesen sei, und werde diese Frage bejaht,
<lb/>w könnten die oben angeführten Gesetzesbestimmungen
<lb/>Anwendung nicht finden. Urth. v. 29. November
<lb/>HVNr. 5199.

<lb/>Verkauf einer fremden Sache. Die
<lb/>Nr. 3 §. 16 c. 1 Thl. IV des bayr. Landr., wo-
<lb/>^ch eine Convention nicht Statt hat in fremden
<lb/>Aachen, doch Hierinfalls der Versprecher unpar-
<lb/>lkiischem Anschläge nach das Jnteresie prästiren
<lb/>Auß, ist nicht dahin zu verstehen, daß im Falle des
<lb/>Verkaufs nur das Interesse gefordert und geleistet
<lb/>werden könne und müsse, nach Anm. 5 z. a. O.,
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0078.tif"
                n="48"
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            <div xml:id="d17321e8089" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Literatur-Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>ferner nach Ldr. Thl. IV e. 3 §. 10 Nr. 1 und 4,
<lb/>Nr. 1 §. 2 e. 4 Thl. IV und Anm. hiezu Ul. a,
<lb/>dann Nr. 1 §. 9 c. 3 mit Nr. 2 §. 10 a. a. O.,
<lb/>hat vielmehr der Verkäufer die Verpflichtung zur
<lb/>Uebergabe der verkauften Sache frei von allem
<lb/>fremden Besitze, sofern dieses dem Verkäufer nicht
<lb/>nach Lage der Sache wegen entgegenstehender Rechte
<lb/>Dritter subjektiv unmöglich ist, was jedoch nicht
<lb/>schon dann angenommen werden darf, wenn ein Drit- 
<lb/>ter die fragliche Sache blos tatsächlich inne hat.
<lb/>Urth. v. 15. Nov. HVNr. 5177.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ateratur-Uoch.

<lb/>In der C. H. Beck'schen Buchhandlung in
<lb/>Nördlingen ist erschienen: Sammlung der straf- 
<lb/>rechtlichen Spezialgesetze des deutschen Reichs,
<lb/>Textausgabe mit kurzen Anmerkungen von Dr. Ju- 
<lb/>lius Staudinger. Es schließt sich dieses Werk
<lb/>der Textausgabe des Reichsstrafgesetzbuchs desselben
<lb/>Autors als eine sehr willkommepe Ergänzung an
<lb/>und hat das handsame Format derselben. Außer
<lb/>Anhang und Nachtrag sind die strafrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen von 34 solcher Spezialgesetzen ausge- 
<lb/>nommen und sind denselben vielfache, zum Theil
<lb/>ziemlich umfangreiche Anmerkungen beigefügt. Der
<lb/>Gebrauch des Werkes wird durch ein beigegebenes
<lb/>Register sehr erleichtert.

<lb/>Wir haben kaum nöthig, auf die praktische Be- 
<lb/>deutung dieses Werkes aufmerksam zu machen und
<lb/>fügen nur bei, daß dessen Preis lediglich 2 Mark»
<lb/>beträgt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: K v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Ll Enke
<lb/>(Adolph Eule) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0079.tif"
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             xml:id="zs1-2084949_45-1880_0079"/>
         <div xml:id="d17321e8192" n="No. 4.">
      
            <head>Samstag den 14. Februar 1880</head>
            <div xml:id="d17321e8197" ana="scope_-_49_-_53" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Nochmals der Art. 189 der Subhastationsordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>*!

<lb/>Samstag den 14. Februar 1880. 45. Jahrgang. ML 4.

<lb/>Dr. I. A. Seusserl's

<lb/>HlStter kür KrchtMnjoendimg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Nochmals der Art. 189 der SuVH.-O. — Ueberficht über die Recht- 

<lb/>sprechung des bayrischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen
<lb/>des Civilrechtes und Civilprozesses. Vom 1. bis 1b. Dezbr. 1879.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nochmals der Ärt. 189 der Snbhastationsordnnng.

<lb/>’h-H Bereits anderen Orts (Ztsch. des bayr. An- 
<lb/>walts-Vereins Bd. XIX S. 342 ff.) habe ich ge- 
<lb/>zeigt, daß die Uebergangsbestimmungen, welche un- 
<lb/>sere Landesgesetze zur Einführung und Ausführung
<lb/>der Reichsgesetze getroffen haben, obwohl sie in ihrer
<lb/>Einfachheit und Glätte geeignet scheinen, alle Con-
<lb/>troversen im Vorneherein abzuschneiden, der vielge- 
<lb/>staltigen Praxis gegenüber doch nicht die Probe voll- 
<lb/>ständig bestehen können, nicht alle Bedürfnisse der- 
<lb/>selben, nicht jede in derselben auftauchende Frage
<lb/>berücksichtigt haben und berücksichtigen konnten. Wenn
<lb/>aber aus den Ausführungen in diesen Blättern
<lb/>Bd. 45 Nr. 2 die Begründung dieses Vorwurfs,
<lb/>wenn man es einen solchen nennen will, entnommen
<lb/>werden wollte, so wäre dies irrig, denn gerade über
<lb/>die dort angeregte Frage scheint sich mir das Gesetz
<lb/>hinlänglich deutlich geäußert zu haben.

<lb/>Fragliche Besprechung kommt zum Schluffe,
<lb/>°aß die nach dem 1. Oktober 1879 erfol- 
<lb/>genden weiteren Beschlagnahmen einer schon
<lb/>dvr diesem Datum nach den Formen der
<lb/>bisherigen bayr. Prozeßordnung saisirten
<lb/>Realität nach den Bestimmungen der

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0080.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>50
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 189 der SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>Subhastationsordnung zu behandeln und
<lb/>anzuordnen seien.

<lb/>&gt; Dieser Schluß kann aber nicht als richtig zu- 
<lb/>gegeben werden.

<lb/>Der Art. 189 der Subh.-O. will die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung in Immobilien nach den Normen des
<lb/>Prozeßgesetzes von 1869 erledigt wissen, sobald ein- 
<lb/>mal nach den Normen dieses Gesetzes eine Beschlag- 
<lb/>nahme erfolgt ist. Die Bestimmung legt also das
<lb/>Gewicht allein auf letzteres Prozeßvorkommniß, ver- 
<lb/>langt nicht, daß schon eine weitere Handlung zur
<lb/>Einleitung des Versteigerungsverfahrens, etwa nach
<lb/>Art. 1052 d. b. PrO., bethätigt sein müsse, um die
<lb/>weitere Anwendung der bisherigen Prozeßordnung
<lb/>zu begründen.

<lb/>Mit anderen Worten, der Art. 189 d. Subh.-O.
<lb/>entzieht das einmal einer Beschlagnahme früheren
<lb/>Verfahrens unterworfene Immobile jeder Vollstreck- 
<lb/>ungshandlung in den Normen des neuen Verfahrens,
<lb/>und läßt die Möglichkeit nicht zu, daß eine vor
<lb/>dem 1. Oktober 1879 beschlagnahmte Realität nach
<lb/>den Vorschriften der nach diesem Datum geltenden
<lb/>Subhastationsordnung zur Versteigerung gebracht
<lb/>werde.

<lb/>Natürliche Folge dessen ist, daß alle weiteren
<lb/>Beschlagnahmen, auch jene nach dem 1. Okto- 
<lb/>ber 1879, nicht nach den von diesem Tage an maß- 
<lb/>gebenden Bestimmungen, sondern nach der Prozeß- 
<lb/>ordnung von 1869 zu behandeln und vorzuneh- 
<lb/>men sind.

<lb/>Die Motive zur Subh.-O. heben denn auch
<lb/>(S. 113) ausdrücklich hervor:

<lb/>„So lange eine nach den bisherigen Nor- 
<lb/>men zu erledigende Zwangsvollstreckung an- 
<lb/>hängig ist, kann auch eine weitere Beschlag- 
<lb/>nahme nur nach diesen, nicht nach den
<lb/>neuen Bestimmungen stattfinden und ebenso
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0081.tif"
                   n="51"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0081"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>Art. 189 der SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>ist die Zulässigkeit eines Sicherheits- 
<lb/>arrestes gegenüber der eingeleiteten Zwangs- 
<lb/>vollstreckung sowie die Wirkung eines solchen
<lb/>nach den bisherigen Gesetzen zu beur-
<lb/>theilen."

<lb/>Die Ausdehnung der Wirksamkeit der Ueber-
<lb/>gangsbestimmung, wie hier vertreten, ist nothwendig
<lb/>aus denselben Erwägungen, welche zu einer solchen
<lb/>überhaupt führen mußten.

<lb/>Es würde bei der totalen Verschiedenheit des
<lb/>Standpunktes, den die Proz.-O. von 1869 und die
<lb/>Subh.-O. von 1879 hinsichtlich der Frage nach den
<lb/>Wirkungen der Beschlagnahme — dort Gleichrang
<lb/>der sämmtlichen Beschlagnahmegläubiger und Be- 
<lb/>deutungslosigkeit des Arrests nach Art. 625 einer
<lb/>Beschlagnahme gegenüber, hier Priorität des zuerst
<lb/>Beschlagnehmenden oder Arrestirenden vor den spä- 
<lb/>teren Beschlagnehmern oder Arrestgläubigern, — ein- 
<lb/>nehmen, zu einer totalen Verwirrung des Verfahrens
<lb/>führen, wenn man Beschlagnahmen nach beiden Ge- 
<lb/>setzen, sonach mit verschiedenen Wirkungen, Ver- 
<lb/>steigerungen nach neuem Verfahren bei Vorhanden- 
<lb/>sein älterer Beschlagnahmen — mit den nach IV. Buch
<lb/>36. Hauptstück der bayr. PrO. (Art. 1988, 1054,
<lb/>1055 ff., 1063, 1064, 1065, 1076, 1077 rc.)
<lb/>den Betheiligten zustehenden Berechtigungen und mit
<lb/>den dort vorgesehenen Zuständigkeits- und Verfahrens-
<lb/>Normen — zulafsen würde.

<lb/>Dieser Gedanke müßte, selbst wenn das Gesetz
<lb/>weniger deutlich spräche, für die Praxis zurAnwend-
<lb/>ung desselben in der diesseits angenommenen Trag- 
<lb/>weite führen.

<lb/>Bei der bekämpften Ansicht würde die weitere
<lb/>Beschlagnahme, wenn sie nach den Normen der
<lb/>^ubh.-O. geschehen soll, doch wohl nach Art. 43
<lb/>derselben erfolgen müssen, da auch das neue Ver-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0082.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0082"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>52
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 189 der SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>fahren die frühere Beschlagnahme zu respektiren hat,
<lb/>also eine erste vorhanden wäre.

<lb/>Das Verfahren des Art. 43 setzt aber eine
<lb/>vorgängige Beschlagnahme nach den Normen der
<lb/>Subh.-Ö. voraus — womit seine Anwendung im
<lb/>supponirten Falle sich von selbst ausschließt.

<lb/>Angesichts des Gesetzes, seiner Absicht muß
<lb/>man demnach entgegen der mehrerwähnten Besprech- 
<lb/>ung zur Behauptung kommen:

<lb/>„Bei Vorliegen einer vor dem 1. Ok- 
<lb/>tober 1879 vollzogenen Beschlagnahme
<lb/>kann eine weitere Beschlagnahme derselben
<lb/>Realitätf),sei es zur Sicherheit, sei es zur
<lb/>Zwaygsv'ersteigerung, iiur nach den Normen
<lb/>der Proz.-O. von 1869, also nur durch den
<lb/>Gerichtsvollzieher nach Art. 1041, 1044,
<lb/>1045, 1046 bezw. 1047 mit Art. 837 des
<lb/>Gesetzes und mit den Wirkungen dieses
<lb/>Gesetzes erfolgen.

<lb/>Eine andere Frage ist die, ob es nicht ange- 
<lb/>messen gewesen wäre, der Subh.-O. eine Bestimm- 
<lb/>ung ähnlich jener des Art. 228 des Ausf.-Ges. z.
<lb/>CPrO. und KO. anzuhängen, etwa dahin:

<lb/>„Alle nach den Normen des früheren Pro- 
<lb/>zeßgesetzes in das Hypothekenbuch einge- 
<lb/>tragenen Beschlagnahmen zum Zwecke der
<lb/>Zwangsversteigerung sind auf Antrag eines
<lb/>Betheiligten zu löschen, wenn der Beschlag-
<lb/>nahmegläubiger nicht innerhalb der nächsten
<lb/>sechs Monate nach dem Inkrafttreten der
<lb/>Subhastationsordnung gemäß Art. 1066
<lb/>der PrO. die Akten dem Versteiger-
<lb/>ungsbeamten zur Abhaltung der
<lb/>Versteigerung übermittelt hat".

<lb/>Durch diese Bestimmung würden alle jene
<lb/>Beschlagnahmeeinträge, die seit Jahren im Hypothe- 
<lb/>kenbuche schlummern, entweder zum Vortheile der-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0083.tif"
                   n="53"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Art. 189 der SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>jenigen Gläubiger, die wirklich vergehen wollen, be- 
<lb/>seitigt, oder aber in Fluß und zur Erledigung kom- 
<lb/>men. Es wäre sicherlich keineMMDhtigkeit, wenn
<lb/>die Beschlagnahmen derjenigen "Gläubiger, welche
<lb/>gezeigt haben, daß sie das Verfahren nicht betreiben
<lb/>wollen, zur Löschung gebracht würden.

<lb/>Durch eine Bestimmung, wie die angeregte,
<lb/>würde die Perpetuirung der Anwendung des IV. Buchs
<lb/>36. Hauptstücks der bayr. PrO., wie sie der der- 
<lb/>zeitige Stand der Gesetzgebung zur voraussichtlichen
<lb/>Folge hat, verhindert und insbesondere die Möglich- 
<lb/>keit und Nothwendigkeit der kostspieligen Subroga- 
<lb/>tionsklagen in den meisten Fällen beseitigt.

<lb/>Es möchte sich bei dem — wie jeder Hypo- 
<lb/>thekenbeamte bezeugen kann, — vielfältigen Vorkom- 
<lb/>men alter, seit Jahren bestehender Beschlagnahmen,
<lb/>die vom Gläubiger weder weiter betrieben, noch
<lb/>— was der Verfasser dieses mehrfach vergeblich zu
<lb/>erwirken versucht hat, — freiwillig gelöscht werden,
<lb/>gesetzgeberisch und praktisch rechtfertigen, wenn im
<lb/>Nachgange zu Art. 189 der Subh.-O. ein Gesetz
<lb/>angeregten Inhalts eingebracht würde. H.

<lb/>Bemerkung der Redaktion. Es sind uns
<lb/>gesien die in Nr. 2 enthaltene Ausführung zu Art. 189
<lb/>derSubhastat.-O. vier Einsendungen zugegangen,
<lb/>welche zu demselben Endergebnisse gelangen, wenn
<lb/>auch die Anschauungen theilweise nicht ganz diesel- 
<lb/>ben sind.

<lb/>Wir haben von diesen vier Einsendungen die vor- 
<lb/>stehende Abhandlung ausgehoben, weil dieselbe die
<lb/>Frage am eingehensten behandelt und in der Be- 
<lb/>gründung wohl die richtigste ist und wir uns deß-
<lb/>halb der Ausführung hierin anschließen zu können
<lb/>glauben.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0084.tif"
                n="54"
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            <div xml:id="d17321e8677" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 15. Dezember 1879</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bemerkung: Die Urtheile vom 4. Dezbr. HVNr. 5225, 10. Dez. HVNr. 5133 und 15. Dez. HVNr. 5189 werden nachgetragen</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e8691" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0084--><p/>
                  <p>

                     <lb/>54
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lleberficht

<lb/>über -ie Rechtsprechung des bayerische« oberste«
<lb/>Landesgerrchtes in Gegenständen des Civilrechtes
<lb/>vnd Civilprozesses
<lb/>vom 1. bis 15. Dezember 1879.

<lb/>Bemerkung: Die Urtheile vom 4. Dezbr. HVNr. 5225,
<lb/>10. Dez. HVNr. 5133 und 15. Dez. HVNr.
<lb/>5189 werden nachgetragen.

<lb/>VM Sachenrecht. Redlicher Besitzerwerb be- 
<lb/>züglich einer im notariellen Vertrage nicht
<lb/>aufgeführten Plannummer. Ällg. preuß.
<lb/>LR. Mittels notariellen Vertrages v&lt; 28. Juli
<lb/>1875 hatte R. von seinen Eltern deren Anwesen
<lb/>erworben und damit eine Wiese Pl.-Nr. 538, an
<lb/>welcher sich ein Stück Land hinzieht, welches von
<lb/>dem Besitzer jener Wiese, und vom 15. Oktbr. bis
<lb/>1. Mai auch von Anderen, als Weg benützt wurde,
<lb/>bei der Katastrirung eine eigene Pl.-Nr. 537 erhal- 
<lb/>ten hatte und der Gemeinde E. zukatastrirt, aber
<lb/>dem R. von dessen Eltern mit übergeben worden
<lb/>war, ohne daß die Pl.-Nr. 537 im gedachten Ver- 
<lb/>trage wäre mit vorgetragen worden. Später kam
<lb/>es jenes Stückes Landes wegen zu einem Rechts-
<lb/>Streite, worin R. dasselbe auf Grund 30jähriger
<lb/>Verjährung als Eigenthum in Anspruch nahm, und
<lb/>hiebei fragte es sich: ob R. als redlicher Besitzer
<lb/>des fraglichen Landstückes angesehen werden könne,
<lb/>nachdem der Vertrag, auf Grund dessen R. in Besitz
<lb/>gekommen sein wolle, zur Rechtsgiltigkeit der no- 
<lb/>tariellen Verbriefung bedurft habe, das fragliche
<lb/>Objekt aber mit einer besonderen Pl.-Nr. versehen,
<lb/>dieses dem R. bekannt gewesen, und diese Pl.-Nr.
<lb/>in jenem Vertrage nicht erwähnt sei? Das Obrst.
<lb/>LG. bejahte diese Frage aus folgenden Gründen:

<lb/>Wer einen Eigenthumserwerb mittels 30jähriger
<lb/>Verjährung wolle geltend machen, müsse allerdings
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0085.tif"
                      n="55"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0085--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>55
</p>
                  <p>

                     <lb/>nach allg. preuß. Ldr. Thl. I Tit. 9 §. 625 als
<lb/>redlicher Besitzer angesehen werden können; nach
<lb/>§. 18 Tit. 7 a. a. O. streite jedoch eine allgemeine
<lb/>Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes, wo
<lb/>nicht die Gesetze in gewissen Fällen und unter Um- 
<lb/>ständen die besondere Vermuthung des Gegentheils
<lb/>ausdrücklich festsetzten.

<lb/>Nun sei gemäß §. 11 a. a. O. als unred- 
<lb/>licher Besitzer allerdings Derjenige anzusehen,
<lb/>welcher weiß, daß er aus keinem giltigen Titel be- 
<lb/>sitze; allein vorliegenden Falles sei auch nicht that-
<lb/>sächlich festgestellt, daß R. gewußt habe, die in
<lb/>Ansehung des fraglichen Objekts durch seine Eltern
<lb/>bewirkte Besitzübertragung beruhe auf keinem giltigen
<lb/>Titel.

<lb/>Wohl bestimme §. 14 a. a. O., daß Derjenige,
<lb/>welcher aus Unwissenheit der Gesetze in der Giltig- 
<lb/>keit seines Besitztitels irre, ein ungerechtfertig- 
<lb/>ter Besitzer heiße und, wo nicht besondere Aus- 
<lb/>nahmen gemacht seien, einem unredlichen Besitzer
<lb/>gleich geachtet werde; eine solche Ausnahme sei aber
<lb/>gerade in Bezug auf die 30 jährige Verjährung durch
<lb/>die im §. 628 Tit. 9 a. a. O. enthaltene Anord- 
<lb/>nung gemacht, zufolge welcher der Nachweis, daß
<lb/>die Besitznehmung ursprünglich auf den Grund eines
<lb/>zur Erlangung des Eigenthums nicht geschickten Titels
<lb/>geschehen sei, der Verjährung nur insofern schade,
<lb/>als dadurch zugleich die Unredlichkeit des Be- 
<lb/>sitzes dargethan sei, nämlich die Unredlichkeit im
<lb/>Sinne des §.11 Tit. 7 a. a. O., welche voraus-
<lb/>setze, daß der Besitzer die Ungiltigkeit des Titels
<lb/>gekannt habe. Koch, allg. Ldr. f. d. preuß. Staaten
<lb/>6. Ausg. Bd. 1 S.553 Note 20; Förster, Theor.
<lb/>u. Prax. Bd. 3S. 214; Bornemann, syst. Darst.
<lb/>Bd. 2 S. 109. Urth. v. 2. Dez. HVNr. 5146.

<lb/>Vormerkung einer gesetzlichen Hypo»
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0086.tif"
                      n="56"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0086--><p/>
                  <p>

                     <lb/>56 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>thek wird durch anderweitige Sicherheits- 
<lb/>leistung gegen den Willen des Gläubigers
<lb/>nicht beseitigt. Es hatte H. eine Baukostenfor- 
<lb/>derung auf zwei Häuser des N. im Hypoth.-Buche
<lb/>vormerken lassen, während N. die Anforderung be- 
<lb/>stritt, weil H. die von ihm übernommenen Arbeiten
<lb/>nicht vertragsmäßig und nicht meisterhaft bergestellt
<lb/>habe, weshalb Ersterer gegen den Letzteren auf Ver- 
<lb/>tragserfüllung, und zwar mit Erfolg, klagte. Nun
<lb/>verlangte N. aber auch, es solle H. gegen Deposition
<lb/>des strittigen Forderungsbetrages bei Gericht oder
<lb/>bei dem Anwälte des H. jene Vormerkung löschen
<lb/>lasien. Auf dieses Verlangen ging auch der ange- 
<lb/>gangene Richter ein, annehmend, daß das Hyp.-Ges.
<lb/>§. 12 Ziff. 9 den Baumeistern für ihre Bauforder- 
<lb/>ungen habe eine Sicherheit gewähren wollen, und
<lb/>daß dieselbe an deren Stelle eine andere Sicherheit
<lb/>annehmen müßten, der Oberrichter aber wies jenes
<lb/>Klagebegehren zurück, und die deshalb erhobene Nich- 
<lb/>tigkeits-Beschwerde wurde vom Obrst. LG. verwor- 
<lb/>fen aus folgenden Gründen:

<lb/>Der von dem Nichtigkeitskläger als verletzt be-
<lb/>zeichnete §.71 Ziff. 5 des Hypl-Ges. erkläre die
<lb/>Hypothek als erloschen, wenn die betreffende Schuld
<lb/>getilgt sei. Nun behandle wohl das konkreten Falles
<lb/>anzuwendende allg. preuß. Ldr. in Thl. I Tit. 16
<lb/>im Anschluß an die in Abschn. II erörterte Zahlung
<lb/>im Abschn. III die gerichtliche Deposition und be- 
<lb/>stimme in §. 213, daß eine rechtmäßige gerichtliche
<lb/>Hinterlegung einer schuldigen Summe einer Zahlung
<lb/>gleich stehe, den Schuldner von seiner Verbindlich- 
<lb/>keit befreie; allein in diesem ganzen Abschn. III sei
<lb/>nach seiner Stellung im Tit. 16 nur von der dem
<lb/>Schuldner, welcher zahlen wolle, zustehenden
<lb/>Befugniß, und nicht von Depositionen zu anderen
<lb/>Zwecken die Rede. (Koch, preuß. Ldr. 5. Aust.
<lb/>Bd. 2 S. 369 Note *.) Im vorliegenden Falle
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0087.tif"
                      n="57"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0087--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>57
</p>
                  <p>

                     <lb/>aber wolle N. durch gerichtliche Hinterlegung seine
<lb/>Schuld an H. nicht tilgen, sondern blos eine an- 
<lb/>dere^ Sicherheit an Stelle der Hypothekvormerkung
<lb/>gewähren.

<lb/>(Auf die Frage: ob H. sich auf Grund des
<lb/>8- 222 Tit. 11 Thl. I des allg. preuß. Ldr. an
<lb/>Stelle der Vormerkung einer Hypothek mit Gewähr«
<lb/>ung einer anderen Sicherheit begnügen müsie, ging
<lb/>das Obrst. LG. aus prozessualem Grunde nicht
<lb/>näher ein.)

<lb/>Außerdem ist in dem oberstrichterlichen Urtheile
<lb/>bemerkt: wenn auch die Hypothek zur Sicherheit von
<lb/>Forderungen diene, und insbesondere §. 12 des
<lb/>Hyp.-Ges. gewiffen Personen für bestimmte Forder- 
<lb/>ungen die Berechtigung zum Erwerb einer Hypothek
<lb/>einräume, um sich auf diese Weise wegen ihrer For- 
<lb/>derung sicher zu stellen, und wenn auch Vorsichts-
<lb/>Verfügungen unter Umständen dazu dienen könnten,
<lb/>dem Gläubiger die Möglichkeit zu verschaffen, sich
<lb/>wegen einstiger Verwirklichung einer Forderung sicher
<lb/>zu stellen, so bestehe doch zwischen beiden Arten der
<lb/>Sicherstellung einer Forderung (wie näher ausgeführt
<lb/>wurde) hinsichtlich der Zuständigkeit, Voraussetzungen
<lb/>und Wirkungen solche wesentliche Verschiedenheit,
<lb/>daß eine Anwendung der Vorschriften über Vorsichts-
<lb/>Verfügungen auf Hypoth.-Vormerkungen nicht unbe- 
<lb/>dingt zulässig sei. Urth. v. 1. Dez. HVNr. 5244.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zur Lehre von der Baupflicht. Beur-
<lb/>theilung der Bedürfniß-Frage. In einer
<lb/>Herstellung einer Holzlege zu einem Schulhause be- 
<lb/>treffenden, gegen den mit der Schulhausbaupflicht
<lb/>gelasteten anhängig gemachten Rechtssache hat das
<lb/>^brst. LG. folgende Sätze aufgestellt:

<lb/>_ Es ist Aufgabe des Richters, zu prüfen, ob die
<lb/>Ftage yx,. Nothwendigkeit eines Baues von den
<lb/>^dministrativbehörden bereits endgiltig und zwar dem
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0088.tif"
                      n="58"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0088--><p/>
                  <p>

                     <lb/>58 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Baupflichtigen gegenüber festgestellt ist, ferner ob
<lb/>das vorhandene Bedürfniß eines Neubaues durch
<lb/>Umstände veranlaßt wurde, welche eine Verbindlich- 
<lb/>keit des sekundär Baupflichtigen zu begründen ver- 
<lb/>mögen, oder ob dieses Bedürfniß durch das Ver- 
<lb/>schulden eines Dritten herbeigeführt wurde, welchem
<lb/>allein die Folgen seines rechtswidrigen Handelns
<lb/>zur Last gelegt werden können. Allerh. Entschl. v.
<lb/>1. Okt. 1830; Landtgsabsch. v. 29. Dez. 1831

<lb/>3'ff- 46-

<lb/>(In concreto hatten die Administ.,Behörden
<lb/>sich über die Bedürfnißfrage nur der Schulgemeinde
<lb/>gegenüber ausgesprochen, und war festgestellt, daß
<lb/>das Bedürfniß einer Holzlege nicht durch die Natur
<lb/>der Verhältnisse, sondern durch eigenmächtige, ohne
<lb/>Wiflen des mit der sekundären Baupflicht Belasteten
<lb/>und ohne Curatelgenehmigung durch den Lehrer vor- 
<lb/>genommene bauliche Veränderungen sUmwandlung
<lb/>der bisher zum Holzlagern dienenden Räumlichkeiten
<lb/>in Wohnungslokalitäten für den Lehrers herbeigeführt
<lb/>worden war.) Urth. v. 6. Dez. HVNr. 5153.

<lb/>Fahrgerechtigkeit; deren Umfang bei
<lb/>Ausdehnung des Bedürfnisses der Fahrt
<lb/>zu einem Anwesen. Im Jahre 1865 hatte K.
<lb/>ein häusliches Anwesen, ein Leerhaus, käuflich
<lb/>erworben, bei welchem früher auch Grundstücke
<lb/>waren, und nachher hatte K. auch einige Grund- 
<lb/>stücke erworben. Nun trat gegen ihn sein Nachbar
<lb/>M. mit der Negatorienklage auf, weil K. sich an- 
<lb/>maße, behufs der Bewirthschaftung dieser Grund- 
<lb/>stücke über des M. Hofraum zu fahren, obwohl
<lb/>keinem dieser Grundstücke ein solches Fahrt- 
<lb/>recht zustehe, und bat zu erkennen, daß sein Hof- 
<lb/>raum von der angemaßten Dienstbarkeit frei sei und
<lb/>K. bei Strafe jeder weiteren Fahrtausübung sich zu
<lb/>enthalten habe u. s. w. Dabei mußte aber M.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0089.tif"
                      n="59"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0089--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 59

<lb/>einräumen, daß ein Recht, über des Klägers Hof-
<lb/>kaum zu fahren, dem Anwesen des K. Hs.-Nr. 75
<lb/>zustehe. Die Klage wurde abgewiesen und die des- 
<lb/>halb erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. In
<lb/>den oberstrichterlichen Entscheidungsgründen heißt es:

<lb/>Kraft der dem Anwesen des K. zustehenden Be- 
<lb/>rechtigung, nach Maßgabe des Bedürfnisses dieses
<lb/>Anwesens über des M. Hofraum zu fahren, nicht
<lb/>kraft einer den zu seinem Anwesen hinzuge- 
<lb/>kauften Grundstücken zustehenden Fahrgerechtig- 
<lb/>keit, behaupte K. auch die zur Bewirthschaftung der
<lb/>letzteren erforderlichen Fahrten von und zu seinem
<lb/>Anwesen Hs.-Nr. 75 über des M. Hofraum nehmen
<lb/>zu dürfen, und ein solcher Inhalt des dem K. zu- 
<lb/>stehenden Fahrtrechts verstoße nicht gegen die über
<lb/>Servituten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen,
<lb/>insbesondere nicht gegen kr. 5 §. 1 D, 8, 3 und
<lb/>Thl. II c. 7 §. 2 Nr. 5 des bahr. Ldr.; denn den
<lb/>Bedürfnissen eines Anwesens diene auch ein Fahrt- 
<lb/>recht, welches dessen Besitzer berechtige, von und zu
<lb/>demselben über benachbartes fremdes Eigenthum be- 
<lb/>hufs der Bewirthschaftung von Grund- 
<lb/>stücken zu fahren, welche mit dem Anwesen
<lb/>zwar nicht räumlich verbunden seien, aber
<lb/>hoch einen Beftandtheil desselben bildeten
<lb/>und von demselben aus bewirthschaftet
<lb/>würden. Nicht letzteren Grundstücken, welche,
<lb/>abgesehen von ihrer Verbindung mit dem berechtig- 
<lb/>ten Anwesen behufs ihrer Bewirthschaftung eines
<lb/>Fahrtrechtes über das dem Anwesen benachbarte
<lb/>kremde Eigenthum gar nicht bedürften, gereiche in
<lb/>oiesem Falle das Fahrtrecht zum Vortheile, sondern
<lb/>vielmehr dem Anwesen selbst, von welchem aus
<lb/>w Folge der Verbindung jener Grundstücke mit dem-
<lb/>Mben deren Bewirthschaftung erfolge und für welches
<lb/>bemgemäß das Bedürfniß entstehe, auch zur Be-
<lb/>^wthschaftung der mit ihm verbundenen Grundstücke
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0090.tif"
                      n="60"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0090--><p/>
                  <p>

                     <lb/>60 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>die Fahrt von und zu dem Anwesen über das be- 
<lb/>nachbarte fremde Eigenthum zu nehmen.

<lb/>Dabei könne zugegeben werden, daß sich der
<lb/>von K. behauptete Inhalt bzhw. Umfang seiner
<lb/>Fahrtberechtigung nicht von selbst verstehe, und recht- 
<lb/>lich sei die Möglichkeit nicht ausgeschloffen, daß das
<lb/>einem Anwesen zustehende Fahrtrecht nach der Art
<lb/>und Weise seines Erwerbs auf das Bedürfniß des- 
<lb/>selben in der räumlichen Ausdehnung, welche dasselbe
<lb/>in einem gewiffen Zeitpunkte gehabt habe, beschränkt
<lb/>sei, daß demnach die Servitut nicht zur Befriedig- 
<lb/>ung eines durch die Vergrößerung des Anwesens
<lb/>hervorgerufenen höheren Bedürfnisses ausgedehnt
<lb/>werden dürfe. Allein ein solcher Fall liege nicht
<lb/>vor; denn es sei auch festgestellt, daß die dem An- 
<lb/>wesen Hs.-Nr. 75 zustehende Fahrtberechtigung ihrem
<lb/>Inhalte bzhw. Umfange nach nicht auf solche Fahr- 
<lb/>ten beschränkt sei, welche zum Vortheile des Anwe- 
<lb/>sens in seinem Bestände zur Zeit des Er- 
<lb/>werbes durch K. gemacht worden, daß vielmehr
<lb/>die bestehende Servitut ihrem Inhalte bzhw. Um- 
<lb/>fange nach auch als auf solche Fahrten sich er- 
<lb/>streckend angenommen werden müffe, welche zum
<lb/>Zwecke der Bewirthschaftung der mittlerweile zu dem
<lb/>Anwesen hinzu erworbenen Grundstücke unternommen
<lb/>würden, weil von den Parteien nirgends faktische
<lb/>Anhaltspunkte für die Annahme eines im obigen
<lb/>Sinne beschränkten Inhalts der Servitutberechtig- 
<lb/>ung gegeben seien.

<lb/>Einer solchen Feststellung gegenüber und weil
<lb/>die behufs der Bewirthschaftung der zu dem berech- 
<lb/>tigten Anwesen gehörigen Grundstücke von und zu
<lb/>diesem über das belastete Grundstück gemachten Fahr- 
<lb/>ten als jenem Anwesen zum Vortheile ge- 
<lb/>reichend angesehen werden müßten, könne auch von
<lb/>einer Verletzung der Nr. 2 §. 6 c. 7 Thl. II des
<lb/>bayr. Ldr. mit Anm. hiezu lit. c eine Rede nicht
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0091.tif"
                   n="61"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0091"/>
               <div xml:id="d17321e9353" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0091--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 61

<lb/>sein, und ergebe sich klar der Ungrund der Klage.
<lb/>Urth. v. 3. Dez. HVNr. 5193.

<lb/>Obligationenrecht. Zur Lehre vom paulia-
<lb/>nischen Rechtsmittel. Erschwerung derVoll-
<lb/>streckung in Folge der Veräußerung. Von
<lb/>einem Gerichte war der Satz aufgestellt worden, zur
<lb/>Begründung des paulianischen Rechtsmittels genüge
<lb/>der Nachweis, daß mit der Veräußerung dem an-
<lb/>sechtenden Gläubiger jedes greifbare Exekutions-
<lb/>Dbjekt entzogen worden sei, so daß ihm gegenüber
<lb/>der Schuldner als insolvent sich darstelle, daß es
<lb/>aber nicht erforderlich sei, nachzuweisen, es sei der
<lb/>Schuldner zur Zeit der Veräußerung insolvent
<lb/>gewesen oder durch dieselbe insolvent geworden,
<lb/>to. a. W die actio oder except. paul. könne schon
<lb/>mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der
<lb/>Schuldner noch im Besitze von zur Befriedigung
<lb/>seiner Gläubiger hinreichendem Vermögen sei, die
<lb/>bezüglichen Vermögensstücke aber nicht so-
<lb/>sort greifbar seien.

<lb/>Das Obrst. LG. hat diese Anschauung als un- 
<lb/>wichtig erkannt. Um — so heißt es in den Ent- 
<lb/>scheidungsgründen zu dessen kassatorischem Urtheile —
<lb/>bvn dem paulianischen Rechtsmittel mit Erfolg Ge- 
<lb/>brauch machen zu können, muß außer der nachge-
<lb/>büesenen Absicht des Schuldners, durch Entziehung
<lb/>ber ihm zur Befriedigung seiner Gläubiger zu Ge- 
<lb/>bot stehenden Mittel dieselben zu verkürzen, auch
<lb/>bargethan sein, daß diese Absicht einen Erfolg ge-
<lb/>babt, und durch die Veräußerung des Vermögens
<lb/>d&gt;ne solche Verminderung desselben eingetreten sei,
<lb/>baß die Gläubiger für ihre Ansprüche wegen Unzu-
<lb/>'anglichkeit ihre Befriedigung nicht mehr finden
<lb/>können. Das ergibt sich klar aus der GO. v. 1753
<lb/>c* 19 §. 19, wonach (verbis; „zu ihrem Präjudiz
<lb/>und Schaden geschehen sind") eine wirkliche
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0092.tif"
                      n="62"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0092--><p/>
                  <p>

                     <lb/>62 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Ueberschuldung vorhanden sein muß, und es nicht
<lb/>genügt, wenn der Schuldner durch Verschweigung
<lb/>vorhandener Vermögensstücke dem Gläubiger gegenüber
<lb/>als insolvent sich darstellt und eine vorgenommene
<lb/>Mobiliarpfändung fruchtlos geblieben ist. — Ob die
<lb/>Vermögensstücke sofort greifbar seien, oder ob die
<lb/>Zwangsvollstreckung in dieselben in bequemer oder
<lb/>unbequemer Weise zu erreichen sei, ist belanglos, da
<lb/>dem Gläubiger ein bestimmtes Objekt zur Berich- 
<lb/>tigung der Forderung nicht eingeräumt wurde, er
<lb/>sich daher begnügen muß, wenn ihm eine Befriedig- 
<lb/>ung erst nach umständlicheren und weitläufigeren
<lb/>Vollstreckungs-Maßregeln zu Theil wird.

<lb/>(Vorgelegenen Falles hatte der Schuldner in- 
<lb/>haltlich des exeeptioue paul. angegriffenen Ver- 
<lb/>trages von dem Gegner der Gläubigerin 4000 Mark
<lb/>in Werthpapieren ausbezahlt erhalten, und war von
<lb/>der Gläubigerin behauptet, die in jenem Vertrag
<lb/>enthaltene Empfangsbestätigung des Schuldners sei
<lb/>simulirt.) Urth. v. 4. Dez. HVNr. 5234.

<lb/>Ueber Anspruch wegen ungerechtfertig- 
<lb/>ter Bereicherung. Unter Schenkung ist ein sol- 
<lb/>ches Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen,
<lb/>wodurch Jemand aus seinem Vermögen etwas an
<lb/>einen Ändern absichtlich solchergestalt überträgt, daß
<lb/>dieser nichts dagegen leistet, sondern einen reinen
<lb/>Zugang zu seinem Vermögen erhält, jener also einen
<lb/>reinen Abgang an seinem Vermögen erleidet (Sin- 
<lb/>te nis, Civ.-R. Bd. 1 S. 203 §. 23), daß der
<lb/>Beschenkte nach des Schenkers Willen durch deffen
<lb/>eigenen Verlust bereichert werde. (Savigny, Syst.
<lb/>Bd. 4 S. 4 §. 142.)

<lb/>„Bereicherung" ist an sich nur ein leerer Be- 
<lb/>griff, welcher der thatsächlichen Begründung bedarf.

<lb/>Bei einer nichtigen Schenkung kann das Ge- 
<lb/>schenk nur zurückverlangt werden, wenn dasselbe noch
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0093.tif"
                      n="63"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0093--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>63
</p>
                  <p>

                     <lb/>vorhanden, nicht aber wenn dasselbe vom Beschenk-
<lb/>len worden ist, welch' letzteren Falles nur

<lb/>l&gt;ie Herauszahlung de8en^PkMl&gt;gt,M^dLHMMnV,
<lb/>was der Beschenkte nöch beMchM M.
<lb/>ß« 24, 1 und hiezu^MM^M condictio sine ^
<lb/>causa oder ex injusta causa. Fr. 6 D. 24, 1;
<lb/>Savigny a. a.O. S. 220; Sintenis a. a. O.
<lb/>S. 211 Note 41.

<lb/>Wenn init geschenkten Werthpapieren vom Be- 
<lb/>schenkten ein Wald angekauft wurde, dauert in die- 
<lb/>sem die Bereicherung fort*). Fr. 7 §. 3 D. ib.;
<lb/>Savigny a. a. O. S. 69, 70, 76.

<lb/>Die Behauptung, der Wald sei weniger werth
<lb/>als der Betrag der geschenkt erhaltenen Werthpapiere,
<lb/>ist zu berücksichtigen und darüber nöthigen Falles
<lb/>Beweis zu fordern. (Sintenis S. 211; Savigny
<lb/>S. 211; Seuffert, Pand. §. 439 Note 16.)
<lb/>Urth. v. 5. Dez. HVNr. 5188.

<lb/>Folgen der rnora. Gegenverschuldung.
<lb/>Wenn es auch richtig ist, daß der eine Kontrahent
<lb/>von dem in Erfüllung seiner Vertragspflicht säumigen
<lb/>^egenkontrahenten einen Schadens-Ersatz wegen dessen
<lb/>Saumsal zu fordern dann nicht berechtigt ist, wenn
<lb/>or selbst an dem eingetretenen Schaden mit Schuld
<lb/>Elägt, weil der Schaden durch Anwendung der ge- 
<lb/>hörigen Sorgfalt des Beschädigten hätte vermieden
<lb/>werden können, — Bayr. Ldr. Thl. IV c. 1 §.20
<lb/>Nr. 4 u. Anm. Nr. 3 a und 4 — 6; kr. 203 D.
<lb/>50, 17; Mommsen, Beitr. z. Obl.-R. Abthl. II
<lb/>^-157 — so ist es doch auch nicht minder richtig,
<lb/>vaß eine Unterlassung auf Seite des Beschädigten
<lb/>vlesem nur dann zur culpa angerechnet werden kann.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Daher enthält auch der Anspruch auf Erstattung des
<lb/>Werthes des Waldes statt der Werthpapiere keine
<lb/>neue Klage.
</p>
                  <p>

                     <lb/>\\\V
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0094.tif"
                      n="64"
                      xml:id="zs1-2084949_45-1880_0094"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0094--><p/>
                  <p>

                     <lb/>64 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.


<lb/>wenn die unterlassene Handlung in der Verpflichtung
<lb/>desselben gelegen gewesen wäre; denn nicht durch
<lb/>die bloße Möglichkeit der Vermeidung eines einge«
<lb/>tretenen Schadens überhaupt wird der Schadens-
<lb/>Anspruch des Beschädigten ausgeschlossen, sondern
<lb/>nur dann, wenn die Beschädigung wegen Außeracht-
<lb/>laffung einer Verpflichtung zur Anwendung der Sorg- 
<lb/>falt eines diligens paterfamilias auf Seite des
<lb/>Beschädigten nicht vermieden wurde. (Mommsen
<lb/>a. a. O. S. 165.)

<lb/>Dem einen Kontrahenten kann aus der Saum-
<lb/>sal des andern das Recht auf Ersatz des unmittel- 
<lb/>baren und mittelbaren Schadens, welcher durch jene
<lb/>Saumsal entstanden ist, nicht abgesprochen werden.
<lb/>Bayr. Ldr. Thl. IV e. 3 §. 9 Nr. 3 und Anm.
<lb/>Nh-2 lit. d und fr. 21 §. 3 D. 19, 1, welche
<lb/>SWe, in Uebereinstimmung mit den eben alleg.
<lb/>Anm., nach Mommsen a. a. O. S. 285 u. f.
<lb/>mit Rücksicht auf ihre Eingangsworte „omnis utili- 
<lb/>tas“ und auf andere Stellen des röm. R., welche
<lb/>von den Wirkungen der mora handeln und gegen
<lb/>die Beziehung jener Stelle auf ein beschränktes un- 
<lb/>mittelbares Jntereffe sprechen, dahin aufzufassen ist,
<lb/>daß im Falle der mora das ganze Jntereffe ge- 
<lb/>leistet werden muß, hiebei aber immer nur der
<lb/>Schaden in Betracht kommt, der in einem Causal-
<lb/>nexus mit der zum Ersatz verpflichtenden Thatsache
<lb/>steht. Unter „mittelbarem Schaden" kann jedoch
<lb/>nicht derjenige begriffen werden, welcher dadurch
<lb/>entstanden ist, daß der eine Kontrahent die nach- 
<lb/>theiligen Folgen der Saumsal des Gegenkontrahen- 
<lb/>ten durch eigene Unvorsichtigkeit noch vermehrt. Urth.
<lb/>v. 15. Dez. HVNr. 5211.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hetttch in Nürnberg. Verl.: Pal« 8C Enke
<lb/>(Adolph Eakr) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0095.tif"
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         <div xml:id="d17321e9732" n="No. 5.">
      
            <head>Samstag den 28. Februar 1880</head>
            <div xml:id="d17321e9737"
                 ana="scope_-_65_-_68"
                 type="article"
                 subtype="linkedDivSchluß"
                 next="mpier:zs1-2084949_45-1880_0111">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Art. 14 des Notariatsgesetzes im Verhältnisse zu Art. 22 dess. Ges.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="H., ...">H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 28. Februar 1880. 45. Jahrgang. M. S.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>HlStter kür Aerhtsanioendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Der Art. 14 des Notariatsaesetzes im Verhältnisse zu Art. 22 dess.

<lb/>Ges. — Zu §. 444 der RStPO. Beschwerderecht des Nebenklä- 
<lb/>gers bei Freisprechung des Angeklagten und Einstellung des Ver- 
<lb/>fahrens. — Uebersicht über die Rechtsprechung de« bayrischen
<lb/>obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Ci-
<lb/>vilprozesses. Vom 16. bis 31. Dezbr. 1679 mit 3 Nachträgen v. 4.,
<lb/>10. und 15. Dezember. — Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>^er Art. 14 -es Ilotariatsgefehes im Verhältnisse
<lb/>M Art. 28 -ess. Gef.

<lb/>„ Der Artikel 22 des obencitirten Gesetzes be- 
<lb/>stimmt:

<lb/>„Die Betheiligten können der über ein
<lb/>Rechtsgeschäft errichteten Privaturkunde die
<lb/>Eigenschaft einer Notariatsurkunde
<lb/>dadurch verleihen, daß sie die Privaturkunde
<lb/>zu diesem Zwecke bei einem Notare hinter- 
<lb/>legen, welcher darüber eine Urkunde aufnimmt
<lb/>und dieser die übergebene Privaturkunde bei- 
<lb/>heftet.

<lb/>Die beiden Urkunden vereint bilden sodann
<lb/>die Urschrift für das Rechtsgeschäft.

<lb/>Eine solche Hinterlegung hat nur Wirksam- 
<lb/>keit gegen diejenigen Verpflichteten, welche zu
<lb/>derselben mitgewirkt haben".

<lb/>. In der Praxis begegnet man vielfach der An-
<lb/>'chauung*), als ob der cit. Art. 22 auf jede Art
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In der NotariatSpraxis ist dieselbe im Interesse mög- 
<lb/>lichster Sicherung der RechtSgiltigkeit der Urkunden

<lb/>Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0096.tif"
                   n="66"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>66 Art. 14 u. 22 des N.-G.


<lb/>von Rechtsgeschäften, nicht blos also auf die in
<lb/>Art. 17 des Ges. gemeinten, sondern insbesondere
<lb/>auch auf die dem Art. 14 unterliegenden, anwend- 
<lb/>bar sei, so daß also jede Privatvertragung über
<lb/>Immobilien rc. die Bedeutung und Wirkung eines
<lb/>vor dem Notare errichteten und von ihm beurkun- 
<lb/>deten und damit nach Art. 14 rechtsgiltigen Ge- 
<lb/>schäfts erlangen sollte, wenn von den Betheiligten
<lb/>hierüber eine Privaturkunde gefertigt und dieselbe
<lb/>unter Beobachtung der Formvorschrift des Art. 22
<lb/>bei einem Notare hinterlegt werde. So hält man
<lb/>denn auch dafür, daß ländliche, etwa durch Bürger- 
<lb/>meister oder Gemeindeschreiber vorgenommene und
<lb/>schriftlich fixirte, freiwillige Jmmobiliarversteigerungen
<lb/>durch Hinterlegung des erwachsenen Schriftstückes
<lb/>bei einem Notare seitens des Betheiligten rechts- 
<lb/>bedeutsam gemacht werde» könnten.

<lb/>Diese Ansicht wird gestützt durch ein im Er- 
<lb/>gänzungsbande II dieser Blätter S. 400 abgedruck- 
<lb/>tes Urtheil des Oberappellationsgerichtes München
<lb/>Vom 12. April 1869, ja sogar, wie es nach Com- 
<lb/>mentar S. 129 Z. 2, 3, 8 scheint, durch die Au-
<lb/>. torität des bedeutenden Commentators des Notariats- 
<lb/>gesetzes von Zink, dem sich auch Graf in Bd. III
<lb/>zu Gönner's Commentar S. 175 Z. 1 ohne selbst- 
<lb/>ständige weitere Sachprüfung anschließt.

<lb/>Dagegen hat ein neueres Urtheil des obersten
<lb/>Gerichtshofes — mitgetheilt in Bd. 43 S. 211
<lb/>bis 213 dieser Blätter'— über die Frage, ob durch
<lb/>Hinterlegung des diesbezüglichen Privatvertrags bei
<lb/>dem Notare nach Art. 22 des Not.-Ges. dem
<lb/>Art. 14 ibiä. genügt werde, nach Besprechung über
<lb/>die Form der Anwendung des Art. 22 hinsichtlich
</p>
               <p>

                  <lb/>und der Wahrung der Parteien vor Prozessen we- 
<lb/>nigstens nach diesseitigen Bemerkungen außer Uebung-
<lb/>gekommen.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0097.tif"
                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Art. 14 u. 22 des N.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>67
</p>
               <p>

                  <lb/>der materiellen Erfordernisse dieser Anwendung
<lb/>nch also ausgesprochen:

<lb/>„Dieser Artikel (22) setze eine rechts- 
<lb/>beständige Privaturkunde voraus und er- 
<lb/>mögliche nur, daß einer solchen die Eigen- 
<lb/>schaft einer Notariatsurkunde verliehen werde.

<lb/>Privaturkunden über Besitzveränder- 
<lb/>ungen oder Eigenthum unbeweglicher
<lb/>Sachen betreffende Verträge aber
<lb/>seien ihrem Inhalte nach nichtig und
<lb/>könne diese Nichtigkeit nicht durch
<lb/>Hinterlegung gemäß (d. i. nach den
<lb/>Vorschriften des) Art. 22 a. a. O. beseitigt
<lb/>werden. . ."
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachdem hiernach die höchste Instanz in diesem
<lb/>neueren Urtheile (vom 8. Mai 1878) gegen die
<lb/>Autorität Zink's und gegen eigene frühere Anschau- 
<lb/>ung sich entschieden, und in der Erwägung, daß
<lb/>nie angeregte Frage für den Jmmobiliargüterverkehr
<lb/>von großer Bedeutung ist, mag es noch am Platze
<lb/>fein, Bedenken gegen die Eingangs angeführte Aus- 
<lb/>dehnung des Art. 22 zu äußern und jene Gründe
<lb/>hervorzuheben, die gewichtig genug gegen die mit
<lb/>°em Namen Zink's gedeckte Anschauung und dafür
<lb/>Iprechen, daß Art. 22 nur beabsichtigt, den an
<lb/>f'ch, als solchen schon rechtsgiltigen Privat- 
<lb/>urkunden die Eigenschaft öffentlicher Urkunden,
<lb/>vle Publizität, ähnlich wie dies durch das Enregi-
<lb/>strement in der Pfalz geschah, zu verleihen, so daß
<lb/>ulso hinsichtlich der unter Art. 14 des Ges. fallen- 
<lb/>den Rechtsgeschäfte die Hinterlegung einer aner- 
<lb/>kannten Privaturkunde beim Notare nicht genügt. —
<lb/>r Für diese Ansicht spricht vor Allem der Wort- 
<lb/>gut des Art. 14. Derselbe fordert in so katego-
<lb/>sicher Weise die notarielle Beurkundung des Ver-
<lb/>^88 d. h. den Abschluß des Vertrags vor dem
<lb/>Notare und die Errichtung einer Urkunde hierüber
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0098.tif"
                   n="68"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0098"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>68
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 14 u. 22 des N.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>durch denselben, daß für die Annahme kein Raum
<lb/>bleibt, als könne das Gesetz eine Abschwächung
<lb/>dieser Vorschrift an anderer Stelle zugelaffen haben.
<lb/>Mindestens aber eine Abschwächung der Vorschrift
<lb/>des Art. 14 würde durch Art. 22 involvirt, da
<lb/>dieser nicht auf den Abschluß des Geschäfts eorum
<lb/>nolario, sondern auf die Form das Gewicht legt.
<lb/>Gerade aber, daß der Artikel 22 mehr die Form
<lb/>als den Inhalt des Vertrags berücksichtigt, beweist
<lb/>wiederum, daß er ein rechtsgiltig abgeschloffenes Ge- 
<lb/>schäft als schon gegeben annimmt. Auch die Stell- 
<lb/>ung des Art. 14 und Art. 22 im Gesetzescontexte
<lb/>weist darauf hin, daß beide in dem von der geg- 
<lb/>nerischen Ansicht*) angenommenen Zusammenhänge
<lb/>nicht stehen können, vielmehr verschiedene, je nicht
<lb/>getroffene Fälle behandeln.

<lb/>Zwar mag zugegeben werden, daß die An- 
<lb/>einanderreihung der Bestimmungen des zweiten Titels
<lb/>des Not.-Ges. in systematischer Beziehung zu wün- 
<lb/>schen übrig läßt, aber eine solche Systemlosigkeit,
<lb/>wie sie die gegnerische Ansicht dem Gesetzgeber im-
<lb/>putirt, ist doch nicht zu präsumiren. Wäre es aber
<lb/>nicht mindestens unbeholfen gewesen, wenn derselbe
<lb/>wirklich in einem Artikel auf notarieller Beurkund- 
<lb/>ung und Errichtung des Vertrags für eine be,
<lb/>stimmte Gattung von Rechtsgeschäften ausnahmslos
<lb/>bestanden hätte, um sich in einem spätem, nicht in
<lb/>erkenntlichem Zusammenhänge mit deni ersten stehen- 
<lb/>den, Artikel mit notarieller Hinterlegung einer sonst
<lb/>werthlosen Privaturkunde zu begnügen?

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>*) So wird hier für die Folge die Eingangs erwähnte
<lb/>Ansicht über die Tragweite des Art. 22 im Gegen- 
<lb/>sätze zur diesseitigen kurz bezeichnet werden.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0099.tif"
                n="69"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu §. der RStPO. - Beschwerderecht des Nebenklägers bei Freisprechung des Angeklagten und Einstellung des Verfahrens</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0099--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zu §. 444 der RStPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>Ja §. 444 -er NZtpO. — Seschwerderecht -es
<lb/>Nebenklägers bei Versprechung -es Angeklagten
<lb/>«n- Einstellung -es Verfahrens.

<lb/>Der Antrag des Nebenklägers auf Zuerkennung
<lb/>einer Buße hat nach §. 444 Äbs. 3 der RStPO.,
<lb/>im Falle der Angeklagte freigesprochen oder das
<lb/>Verfahren eingestellt oder die Sache ohne Urtheil
<lb/>erledigt wird, ohne weitere gerichtliche Entscheidung
<lb/>für erledigt zu gelten.

<lb/>Entgegen den Ausführungen des Cvmmentators
<lb/>Löwe (S. 870 N. 6 — cf. iv. Bomhard und
<lb/>Koller S. 323 N. 4), welcher den Nebenkläger
<lb/>in allen Fällen für befugt erachtet, behufs Erwirk- 
<lb/>ung einer Bestrafung des Angeklagten von den zu- 
<lb/>lässigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, spricht
<lb/>Keller (Comm. z. StPO. S. 480 N. 3) in den
<lb/>obenbezeichneten Fällen dem Nebenkläger das Be- 
<lb/>schwerderecht ab und will ihm das Rechtsmittel nur
<lb/>zugestanden wiffen, wenn der Angeklagte zur Strafe
<lb/>verurtheilt, der Antrag auf Buße jedoch ganz
<lb/>abgewiesen oder nicht im vollen Umfang zugesprochen
<lb/>wurde.

<lb/>In einer Untersuchungssache wegen Vergehens
<lb/>der Körperverletzung, in welcher der Beschädigte als
<lb/>Nebenkläger (Bußkläger) aufgetreten war, wurde
<lb/>dem staatsanwaltschaftlichen Antrag entsprechend der
<lb/>Angeschuldigte durch Beschluß, der landgerichtlichen
<lb/>Strafkammer außer Verfolgung gesetzt und zugleich
<lb/>-er Antrag des Nebenklägers auf Zuerkennung einer
<lb/>Buße für erlemgt erklärt.

<lb/>Gegen diesen Beschluß ergriff der Nebenkläger
<lb/>das Rechtsmittel der Beschwerde, weil gegen den
<lb/>Angeschuldigten nicht das Hauptverfahren eröffnet
<lb/>wurde.

<lb/>Das k. Oberlandesgericht München hat durch
<lb/>Beschluß vom 9. Januar 1880 die Beschwerde zwar
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0100.tif"
                n="70"
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            <div xml:id="d17321e10236" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 16. bis 31. Dezember 1879</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">mit drei Nachträgen vom 4., 10. und 15. Dezember</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e10250" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Allgemeine Lehren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0100--><p/>
                  <p>

                     <lb/>70
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>aus materiellen, Gründen verworfen, das Be- 
<lb/>sch w erder^M^-S^Nebenklägers aber anerkannt:
<lb/>in ^er Erwägung, daß der Beschwerdeführer
<lb/>berechtigt ist, nach §. 231 des RStGB.
<lb/>die Zuerkennung einer Buße zu verlangen
<lb/>und sich zu diesem Behufe gemäß §. 443
<lb/>der RStPO. der erhobenen öffentlichen
<lb/>Klage als Nebenkläger anzuschließen, — daß
<lb/>demselben daher in Gemäßheit der §. 441
<lb/>Abs. 1 in Verbindung mit §§. 443, 437
<lb/>und 430 d. RStPO. die Befugniß zusteht,
<lb/>auf Grund des §. 209 der StPO, gegen
<lb/>den Beschluß der Strafkammer des k. Land- 
<lb/>gerichts, durch welchen der Angeschuldigte
<lb/>außer Verfolgung gesetzt und der Antrag
<lb/>des Nebenklägers auf Zuerkennung einer
<lb/>Buße für erledigt erklärt wurde, das Rechts- 
<lb/>mittel der sofortigen Beschwerde ein- 
<lb/>zulegen.

<lb/>Nach dieser Entscheidung haben die Gerichte
<lb/>von allen (in Abwesenheit des Nebenklägers erlasse- 
<lb/>nen) Urtheilen und Beschlüßen, wodurch eine Straf- 
<lb/>sache ohne Verurtheilung des^Angeschul^a^n, erledigt
<lb/>wird, dem Nebenkläger Zusteülmg "zu nj^ir*^
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberficht

<lb/>über die Rechtsprechung -es bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen -es Civilrechtes
<lb/>und Civilprozesses
<lb/>vom 16. bis 31. Dezember 1879

<lb/>mit drei Nachträgen vom 4., 10. und 15. Dezember.

<lb/>Allgemeine Lehren. Zu Art. 14 des Notar.-

<lb/>Ges. H. besaß in S. ein Anwesen und schloß mit
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0101.tif"
                      n="71"
                      xml:id="zs1-2084949_45-1880_0101"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0101--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 71

<lb/>M. und N. außergerichtlich schriftlich einen Vertrag
<lb/>des Inhalts ab, daß jenes Anwesen unter Zugrund- 
<lb/>legung eines Werthanschlages von 10,600 fl. auf
<lb/>gemeinsame Rechnung und zu gemeinschaftlichem Ge- 
<lb/>winn oder Verlust für die drei Gesellschafter ver- 
<lb/>äußert werden solle. Es fragte sich, ob dieser Ver- 
<lb/>trag zur Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkund- 
<lb/>ung bedurfte, und das Obrst. LG. verneinte diese
<lb/>Frage, bemerkend:

<lb/>Der Vertrag trifft keine Verfügung über den
<lb/>Besitz und das Eigenthum des Anwesens, sondern
<lb/>bereitet nur die Möglichkeit einer Veräußerung des- 
<lb/>selben durch gemeinschaftliches Zusammenwirken und
<lb/>unter gemeinsamer Theilnahme an dem etwaigen
<lb/>Gewinn oder Verlust vor. Das Anwesen selbst ist
<lb/>nicht zum Gegenstände des Vertrags gemacht; die- 
<lb/>ser läßt Käufer und Kaufsbedingungen unbestimmt
<lb/>und räumt keinem der Kontrahenten ein Recht auf
<lb/>die der Veräußerung zu unterstellende Sache ein;
<lb/>erst mit der wirklich erfolgten Veräußerung wird
<lb/>über die Sache verfügt. Ein puelum 6e veucteucio
<lb/>liegt nicht vor.

<lb/>Der fragliche Gesellschaftsvertrag enthält auch
<lb/>keine Entäußerung des Anwesens zu Gunsten der
<lb/>Gesellschafter; von einer Bildung eines gemeinschaft- 
<lb/>lichen Gesellschafts-Fondes aus des H. Anwesen,
<lb/>das ja sofort veräußert werden sollte, im Sinne des
<lb/>§. 198 Tit. 17 Thl. 2 des allg. preuß. Ldr. ist
<lb/>keine Rede.

<lb/>Die Ueberlaffung des Anwesens an die Gesell- 
<lb/>schafter zu gemeinschaftlichem Eigenthume
<lb/>war auch für den Rechtsbestand der Gesellschaft
<lb/>nicht erforderlich; denn nach der vorhin angeführten
<lb/>Gesetzesstelle liegt ein Gesellschaftsvertrag auch dann
<lb/>dor, wenn durch Vertrag mehrere Personen ihre
<lb/>Arbeiten und Bemühungen ganz oder zum
<lb/>Eheste zur Erlangung eines gemeinschaftlichen End-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0102.tif"
                   n="72"
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               <div xml:id="d17321e10440" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0102--><p/>
                  <p>

                     <lb/>72 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Zweckes vereinigen. Urth. v. 22. Dez. HVNr.
<lb/>5272 *).

<lb/>A»L^«Zu Art. 14 des Not.-Ges. Unrichtige
<lb/>Plannummer. Es hatte 8. ein ihm eigenthüm-
<lb/>liches Grundstück an K. verkauft und tradirt, und bei
<lb/>dem Verkaufe wie bei der Tradition waren beide
<lb/>Kontrahenten über das Kaufs- und Traditionsvbjekt
<lb/>nicht in Jrrthum. Bei der notariellen Vertragsver-
<lb/>briefung dagegen war dieses Objekt irriger Weise
<lb/>mit einer demselben nicht zustehenden Plan.-Nr. be- 
<lb/>zeichnet worden. Das Obrst. LG. erachtete diesen
<lb/>Jrrthum für unerheblich, weil eine unrichtige Be- 
<lb/>zeichnung des Vertragsgegenstandes nach kr. 9 §. 1
<lb/>Ö. 18, 1 und kn 32 O. 45, 1 ohne Bedeutung
<lb/>sei. Urth. v. 30. Dez. HVNr. 5277 **).

<lb/>Sachenrecht. Zur Lehre von den Besitz-
<lb/>störungs-Klagen. Guter Glaube. In Be- 
<lb/>treff der bona fides bestehen bei Streitigkeiten
<lb/>wegen Besitzstörung nur darüber Controversen, ob
<lb/>guter Glaube blos bei dem speziellen Interdikte de
<lb/>aqua oder auch bei den übrigen speziellen Inter- 
<lb/>dikten gefordert werden müffe. (Savigny, R. d.
<lb/>Bes. 6. Äufl. §. 44 Note 1; Holzschuher, Cas.
<lb/>Bd. II e. 1 §.7 ad Nr. 4.) Allein abgesehen
<lb/>davon, daß die Aufstellung dieses Erfordernisses im- 
<lb/>mer nur in der Richtung auf Denjenigen gemacht
<lb/>wird, welcher sich auf seinen bisherigen Besitzstand
<lb/>beruft (Savigny a. a. O. §.46 S. 598), so er- 
<lb/>streckt sich jene Zweifelsfrage als solche keines Falles
<lb/>weiter als auf die speziellen Interdikte; bei dem
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. Bl. f. RA. Bd. 31 S. 372, Bd. 33 S. 387,
<lb/>390; Smlg. Bd. 7 S. 87; Notar.-Ztg. 1867
<lb/>S. 137.


<lb/>**) Die Unschädlichkeit der falsa demonstratio setzt aber
<lb/>voraus, daß die Identität des Grundstückes durch
<lb/>anderweitige Bezeichnung in der Not.-Urkunde ge- 
<lb/>hörig feststehe.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0103.tif"
                      n="73"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0103--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 73

<lb/>allgemeinen Rechtsmittel des interd. uti possi- 
<lb/>detis aber wird das Vorhandensein einer bona
<lb/>fides als ein auf die Verbescheidung dieser Besttz-
<lb/>störungsklage wesentlichen Einfluß übender Umstand
<lb/>nicht betrachtet. Wesentlich für die Begründung des
<lb/>Rechts auf das eben erwähnte Interdikt ist vielmehr
<lb/>nur die possessio des Klägers und die mit dem
<lb/>Faktum der Turbation verbundene Anmaßung. Das
<lb/>Vorhandensein einer bösen Absicht oder einer Arglist
<lb/>des Beklagten wird zur Begründung des vom Klä- 
<lb/>ger geltend gemachten Rechts auf Schutz im Besitze
<lb/>nicht erfordert (Seuffert, Pand. §. 412; Puchta,
<lb/>Pand. 9. Aufl. §. 133; Savi gny a. a. O. S.472,
<lb/>477-479; Bruns, R. des Bes. S. 39, 46-49,
<lb/>53). Urth. v. 16. Dez. HVNr. 5229.

<lb/>Erwerb der Servitut des Wasserbezugs
<lb/>aus einer Cisterne. R e ch t s a u sü bung,
<lb/>causa perpetua. Auf einer Wiese des S. be- 
<lb/>findet sich ein cisternartiges Behältniß, worin sich
<lb/>Wasser sammelt, und nahm B. das Recht in An- 
<lb/>spruch, aus jenem Behältnisse das für sein Anwesen
<lb/>nöthige Wasser zu schöpfen, und fragte es sich, ob
<lb/>nicht dieser Anspruch unbegründet sei deshalb, weil
<lb/>nach Zeugenaussagen B. und seine Besitzvorfahrer
<lb/>jenes Behältniß in der irrthümlichen Meinung be- 
<lb/>nützten, es stehe dasselbe in ihrem und des Wiesen- 
<lb/>besitzers Miteigenthum, und weil das im gedachten
<lb/>Vehältniffe sich sammelnde Wasser nicht einer leben- 
<lb/>digen Quelle entspringt, sondern Grund- und Regen- 
<lb/>wasser ist. Hierüber bemerkte das Obrst. LG.:

<lb/>Für den Erwerb von Servituten durch Ersitz- 
<lb/>ung sei Betreffs der Willensrichtung, welche Sei- 
<lb/>tens des Erwerbenden vorhanden sein müsse, nach
<lb/>heutigem Rechte neben der Absicht, ausznüben, mehr
<lb/>nicht erforderlick, als daß der Erwerbende in gutem
<lb/>Mauben gewesen sei, d. h. die redliche Ueberzeug-
<lb/>ung gehabt habe, daß er in der Aneignung der Sache
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0104.tif"
                      n="74"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0104--><p/>
                  <p>

                     <lb/>T4 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>kein materielles Unrecht begehe. (Windschei-,
<lb/>Pand. 4. Aufl. S. 683 und 684, dann 557 mit
<lb/>558 Note 5.) Mit dem Vorhandensein dieser
<lb/>Ueberzeugung bei dem Erwerber lasse sich aber eine
<lb/>Auffassung der Verhältnisse in den Augen Dritter,
<lb/>wonach sich der die Servitut Ersitzende sogar für
<lb/>einen Miteigenthümer des nachbarlichen Grundstückes
<lb/>irrthümlich gehalten hüben möchte, recht wohl ver- 
<lb/>einigen, ohne daß die Erwerbung der Servitut hie- 
<lb/>durch unmöglich gemacht erschiene, denn immerhin
<lb/>sei gegeben jener gute Glaube, und daß das nachbarliche
<lb/>Grundstück nicht res propria des Ersitzenden sei
<lb/>und je gewesen.

<lb/>Den anderen Punkt anlangend solle allerdings
<lb/>nach RR. jeder Prädialservitut eine s. g. causa
<lb/>perpetua zu Grunde liegen, d. h. es werde voraus- 
<lb/>gesetzt, daß die Ausübung der Servitut eine fort- 
<lb/>dauernde Grundlage habe; es müsse der Sache,
<lb/>wenn sie dienstbar sein solle, eine nachhaltige Fähig- 
<lb/>keit dazu innewohnen, für sich selbst dasjenige zu
<lb/>leisten, wofür sie gebraucht werden solle. Allein ge- 
<lb/>rade in dem zur Begründung der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde benützten kr. 28 D. 8, 2 sei speziell das
<lb/>Regenwaffer als eine hinreichende und perennis
<lb/>eau8a bezeichnet (at quod ex coelo cadit, etsi
<lb/>non assidue fit, ex naturali tamen causa fit
<lb/>et ideo perpetuo fieri existimatur) und das
<lb/>Gleiche müsse wohl auch hinsichtlich der ebenfalls
<lb/>auf einer causa naturalis beruhenden Perpetuirlich-
<lb/>keit des s. g. Grundwasiers gelten. Die Beschwerde
<lb/>sei daher selbst dann unbegründet, wenn man auch
<lb/>die mit den heutigen Bedürfnissen städtischer und
<lb/>ländlicher Bewohner bezüglich der Benützung und
<lb/>Belastung nachbarlicher Immobilien nicht immer
<lb/>vereinbaren strengeren Grundsätze des RR. hinsicht- 
<lb/>lich dessen, was als causa perpetua gelten könne,
<lb/>jn allen Fällen noch aufrecht erhalten wissen wollte.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0105.tif"
                   n="75"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0105--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 75

<lb/>(Vgl. Windscheid a. a. O. S. 663 Note 8.)
<lb/>Urth. v. 29. Dez. HVNr. 5252.

<lb/>.Obligationenrecht. Ueber Haftung des
<lb/>Diensthern für durch seine Dienstbo- 
<lb/>ten einem Dritten zugefügten Scha- 
<lb/>den. Eine allgemeine gesetzliche Bestimmung,
<lb/>nach welcher der Dienstherr für den Schaden,
<lb/>den seine Dienstboten oder Gehilfen bei Ver- 
<lb/>richtung ihrer Dienst-Geschäfte einem Dritten
<lb/>außerhalb eines Obligationsverhältnisses widerrecht- 
<lb/>lich zugefügt haben, unbedingt hafte, enthält das
<lb/>gem. R. nicht. Noch weniger besteht ein Gesetz,
<lb/>nach welchem Ersatz für widerrechtlich zugefügten
<lb/>Schaden nur von Demjenigen verlangt werden
<lb/>könnte, welcher die beschädigende Handlung unmittel- 
<lb/>bar verübt hat. Es kann vielmehr der Dienstherr
<lb/>wegen der Diensteshandlungen seiner Dienstleute
<lb/>zur Verantwortung gezogen werden, wenn die allge- 
<lb/>meine Voraussetzung zur Ersatzpflicht widerrechtlich
<lb/>zugefügten Schadens gegeben ist, nämlich daß die
<lb/>Beschädigung dem Dienstherrn zur Last angerechnet
<lb/>werden kann, in welchem Fall aber Tfö Haftbarkeit
<lb/>des Dienstherrn schon bei einem geringen Verschul- 
<lb/>den desselben eintritt. §. 14 I. 4, 3, fr. 5 §. 1,
<lb/>kr- 27 §. 11, fr. 30 §. 3, fr. 31, 44, D. 9, 2.
<lb/>Nach fr. 37 D. 9, 2 und fr. 7 §. 4 D. 47, 7 ist
<lb/>der Dienstherr für die beschädigenden Handlungen
<lb/>seiner Dienstleute insbesondere dann haftbar, wenn
<lb/>diese im Auftrag des Dienstherrn gehandelt haben,
<lb/>gleichviel ob der Auftrag direkt auf die speziellen
<lb/>Handlungen gerichtet war oder ob die von den
<lb/>Dienstleuten zum Vollzug eines allgemein ertheilten
<lb/>Auftrags vorgenommenen Handlungen vom Dienst-
<lb/>Herrn durch seinen Auftrag in schuldbarer Weise
<lb/>wittelbar veranlaßt worden sind. (Glück, Comm.
<lb/>Bd. S. 418.) Ob die beschädigende Handlung
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0106.tif"
                   n="76"
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               <div xml:id="d17321e10821" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Familienrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0106--><p/>
                  <p>

                     <lb/>76 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>durch den Auftrag des Dienstherrn schuldhaft ver- 
<lb/>anlaßt worden ist, hat der Richter aus den that-
<lb/>sächlichen Verhältnissen und Umständen zu ermessen
<lb/>und festzustellen. Urth. v. 15. Dez. HVNr. 5189.

<lb/>Familienrecht. Ueber Verfügungsrecht
<lb/>der in fränkischer Gütergemeinschaft leben- 
<lb/>den Eltern vor erfolgter Grundtheilung.
<lb/>Eheleute, welche in allgemeiner Gütergemeinschaft
<lb/>nach fränkischem Landrechte leben und unabgetheilte
<lb/>Kinder haben, sind in Ansehung der Testaments- 
<lb/>fähigkeit insofern gesetzlich beschränkt, als dieselben
<lb/>unter allen Umständen nur über ein Dritttheil des
<lb/>Gesammtvermögens, und auch über diesen Vermö-
<lb/>genstheil in der Regel blos zu Gunsten eines ihrer
<lb/>Kinder, oder zu Gunsten von Verwandten oder
<lb/>Wohlthätern, oder für einen mildthätigen Zweck (ad
<lb/>pias causas) von Todeswegcn zu verfügen berech- 
<lb/>tigt erscheinen. Fränk. LGO. Tit. 39 §§. 16, 17,
<lb/>18—20.

<lb/>Unter Lebenden können aber die Eltern,
<lb/>mögen Beide oder nur Eines derselben am Leben
<lb/>sein, sofern nur im letzteren Falle der Wittwenstand
<lb/>Glicht verändert wird, über das vorhandene Gesammt-
<lb/>Hermögen unbeschränkt verfügen. Denn es bestimmt
<lb/>insbesondere Tit. 90 §. 1 a. a. O. in Ueberein-
<lb/>stimmung mit Tit. 39 §. 25, daß auch der über- 
<lb/>lebende Ehetheil in allen Gütern sitzen bleibe, die- 
<lb/>selben nach seinem Gefallen zu gebrauchen und zu
<lb/>genießen, sowie „ohne Verhinderung männiglichen"
<lb/>als mit seinem eigenen Gute zu thun und zu lassen
<lb/>berechtigt sei, und daß die Kinder an des verstorbe- 
<lb/>nen Vaters oder der verstorbenen Mutter Gut keinen
<lb/>benannten Theil haben, bis die Theilung von dem
<lb/>überlebenden Ehegenofsen verwirkt oder angeboten ist.
<lb/>(Bl. f. RA. Bd. 27 S. 171—176.)

<lb/>Ein Reckt der Kinder, bei Lebzeiten der Eltern
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0107.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erbrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0107--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 77

<lb/>ihren Pflichtteil, nämlich die ihnen bei einer Grund-
<lb/>theilung zukommenden zwei Dritttheile des elterlichen
<lb/>Gesammtvermögens, zu beanspruchen, entsteht sonach
<lb/>für dieselben erst dann, wenn ihnen die Eltern selbst
<lb/>die Grundtheilung angeboten oder solche verwirkt
<lb/>haben, in welchem letzteren Falle das Verhalten der
<lb/>Eltern auch gegen ihren Willen ein gesetzliches Recht
<lb/>für die Kinder begründet, auf Grundtheilung zu
<lb/>dringen. (Frank. LGO. Tit. 29—31; vgl. auch
<lb/>Tit. 32 §.5 und Tit. 105 §. 1.) Urth. v. 30. De- 
<lb/>zember HVNr. 5265.

<lb/>Erbrecht. Nachträgliche Erbschaftsent-
<lb/>schlagung des Benefizialerben nach bayer.
<lb/>Landrecht. Gemeinrechtlich bestand von jeher eine
<lb/>Streitfrage darüber, ob ein Erbe, welcher durch die
<lb/>Art der Erbschaftsantretung die Eigenschaft eines
<lb/>Benefizialerben für sich gewonnen hat, nun- 
<lb/>mehr die rechtliche Persönlichkeit des Erblassers in- 
<lb/>nerhalb des Umfangs des Erbvermögens zu vertre- 
<lb/>ten unwiderruflich verpflichtet sei, oder ob er
<lb/>sich durch nachträgliche Ausschlagung der Erbschaft
<lb/>einer solchen Verpflichtung entziehen könne? Stry k,
<lb/>usus mod. üb. 29 Tit. 2 §. 12 u. d. dort. Ci- 
<lb/>tate; Glück, Com. Bd. 41 S. 365 mit Note91;
<lb/>Strippelmann, neue Smlg. bemerk. Entsch. Bd.3
<lb/>Abth. 2 S. 12, 13; Wind scheid, Pand. Bd. 3
<lb/>8. 606 Note 9, 4. Aufi.

<lb/>Das bayr. Landrecht indessen hat diese Streit-
<lb/>Frage zwar nicht im Texte des §. 19 e. 1 Thl. III,
<lb/>wohl aber in den Anm. hiezu entschieden.

<lb/>Denn wenn dieselben auch in Ziff. 1 die Rechts- 
<lb/>kegel hervorheben, daß die einmal angetretene Erb- 
<lb/>schaft nicht mehr repudiirt werden könne, so lassen
<lb/>sie doch eine Ausnahme von dieser Regel dann zu,
<lb/>wenn gegen die rechtlichen Wirkungen der Erbschafts- 
<lb/>antretung eine Wiedereinsetzung in den vorigen
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0108.tif"
                      n="78"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0108--><p/>
                  <p>

                     <lb/>78
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntniffe.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Stand gewährt wurde, oder wenn die Antretung
<lb/>nur cum beneficio legis et inventarii erfolgt ist.
<lb/>Denn — so heißt es in den Anm. a. a. O. —
<lb/>obwohl das Letztere de jure communi noch kon-
<lb/>trovertirt wird, so hat es doch de jure bavarico
<lb/>seine gute Richtigkeit.

<lb/>Nach dieser auf Tit. 43 Art. 4 des bayr. Ldr.
<lb/>v. I. 1616 sich stützenden Entscheidung jener Streit- 
<lb/>frage können die Vvrbehaltserben- welche durch das
<lb/>Inventar von der Unzulänglichkeit des Nachlasses
<lb/>sich überzeugt finden, durch eine spätere Ausschlag- 
<lb/>ung der Erbschaft die Wirkungen der Erbschafts-
<lb/>Antretung wieder zu nichte machen, indem sie jede
<lb/>Einmischung in die Erbschaft von sich ablehnen und
<lb/>diese den Gläubigern zur Verwerthung in ihrem
<lb/>Interesse vollkommen preisgeben. Solchen Falles
<lb/>können denn auch Benefizialerben wegen einer Erb-
<lb/>schastsschuld nicht belangt werden. Urth. v. 23. Dez.
<lb/>HVNr. 5237.

<lb/>Voraussetzung der Erbtheilung. Allg.
<lb/>preuß. Landrecht. Voraussetzung einer Erb- 
<lb/>theilung unter Miterben durch richterlichen Aus- 
<lb/>spruch nach Maßgabe des allg. preuß. Ldr. ist,
<lb/>daß das Miterbrecht und die Verhältnißtheile, nach
<lb/>welchen sich die Miterben in die gemeinschaftliche
<lb/>Erbmasse zu theilen haben, nicht mehr-streitig sind.
<lb/>Dagegen wird nicht vorausgesetzt, daß auch kein
<lb/>Streit mehr darüber bestehe, was und wie viel der
<lb/>Miterbe auf seinen Verhältnißtheil aus der Erbmasse
<lb/>zu empfangen habe, da die Ermittlung, welche Erb«
<lb/>schastssachen zuzutheilen oder in welcher Höhe die
<lb/>Erbtheile zu berechnen seien- gerade den Gegenstand
<lb/>der Erbtheilung bildet, und in dem Falle, wenn
<lb/>schon von vornherein neben der Erbquote auch die
<lb/>Art der Theilung feststünde, die Erbtheilung gegen- 
<lb/>standslos sein würde. Nur in diesem Sinne sprechen
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0109.tif"
                n="79"
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            <div xml:id="d17321e11113" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Literatur-Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0109--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>sich die §§. 117 und 166 Tit. 17 Thl. I des
<lb/>Preuß. Ldr. aus. Urth. v. 4. Dez. HVNr. 5225.

<lb/>Billiger Verdacht bei dem Manifesta- 
<lb/>tionseid. Bayer. Landrecht. Ueber den in
<lb/>§. 18 Nr. 19 e. 1 Thl. 111 des bayr. Ldr. für den
<lb/>Manifestationseid geforderten „billigen Verdacht"
<lb/>sprechen sich oberstrichterliche Entscheidungsgründe
<lb/>also aus:

<lb/>Nach dem Gesetzestexte ist es wohl den In- 
<lb/>teressenten aicheimgegeben, gerichtlich vorzugehen,
<lb/>wenn sie vermeinen, daß zu ihrem Nachtheile von
<lb/>der Erbschaft etwas hinterschlagen worden sei, allein
<lb/>es kann nur Jener auf den Manifestationseid ge- 
<lb/>trieben werden, welcher in billigem Verdachte des-
<lb/>falls ist. Schon diese Fassung des Gesetzestextes
<lb/>weist darauf hin, daß die Abwägung der Frage,
<lb/>ob „billiger Verdacht" vorliege, nicht von dem be- 
<lb/>fangenen Partei-Standpunkte des Interessenten aus
<lb/>zu erfolgen hat, sondern darnach zu bemessen ist, ob
<lb/>solche Umstände überhaupt gegeben seien, daß auf
<lb/>sie hin ein „billiger Verdacht" als begründet ange- 
<lb/>nommen werden kann. In diesem Sinne spricht
<lb/>sich auch Anm. 13 lit. e z. a. O. aus, und ist
<lb/>aus ihr zu ersehen, daß man es mit dem fraglichen
<lb/>Verdachte keineswegs leichtfertig nehmen wollte.
<lb/>Urth. v. 10. Dez. HVNr. 5133.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Noch.

<lb/>Soeben ist im Verlage der Beck'schen Buch,
<lb/>Handlung in Nördlingen „die Subhastationsordnung
<lb/>mr das K. Bayern v. 23. Febr. 1879, erläutert
<lb/>von Dr. Ign. Ortenau, k. Notar in München"
<lb/>vollständig erschienen, ein Werk, welches dem ju- 
<lb/>ristischen Publikum nicht genug empfohlen werden
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0110.tif"
                   n="80"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0110--><p/>
               <p>

                  <lb/>80
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>kann. Der Herr Verfasser, als juristischer Schrift- 
<lb/>steller längst rühmlichst bekannt, gehörte der vom
<lb/>k. Staatsministerium der Justiz eingesetzten Com- 
<lb/>mission zur Vorberathung des Entwurfes dieses Ge- 
<lb/>setzes an, er steht demnach schon mit dem Ursprünge
<lb/>des Gesetzes in inniger Verbindung. Die Ausführ- 
<lb/>lichkeit und Gründlichkeit der vorliegenden Bearbeit- 
<lb/>ung überragt die gewöhnliche Behandlung solcher
<lb/>Commentare weit. Nicht nur, daß das Subhasta-
<lb/>tionsverfahren selbst in eingehendster Weise dargestellt
<lb/>wird, so finden sich in dem Werke ein Schatz von
<lb/>civilrechtlichen auf die einschlägigen Bestimmungen
<lb/>des Gesetzes bezüglichen Ausführungen, welche für
<lb/>Theorie und Praxis von größtem Werthe sind. Es
<lb/>soll hier nur verwiesen werden auf die zahlreichen
<lb/>Erörterungen hypothekenrechtlicher Natur, auf die
<lb/>vielfach bestrittene Materie über Reallasten, auf die
<lb/>besonderen Bestimmungen in Beziehung auf Berg- 
<lb/>werken. re. Der Hypothekenbeamte insbesondere kann
<lb/>sich aus diesem Werke über Fragen Belehrung ver- 
<lb/>schaffen, die er in sonst anerkannten Kommentaren
<lb/>des Hypotheken-Gesetzes selbst nicht findet.

<lb/>Das gründliche allseitige Wissen des Herrn
<lb/>Verfaffers, seine langjährige praktische Thätigkeit auf
<lb/>diesem Gebiete würden genügen, sein vorliegendes
<lb/>Werk hinreichend zu empfehlen. Es mag nur noch
<lb/>angedeutet werden, daß Praktiker jetzt schon Lösung
<lb/>von Zweifeln in dem Buche gefunden haben, um
<lb/>welche sie sich bisher vergeblich bemühten. Deshalb
<lb/>wird wohl keine amtliche Bibliothek, kein strebsamer
<lb/>Jurist säumen, sich in den Besitz dieses verdienten
<lb/>Werkes zu setzen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: St. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Gake
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Zunge L Sohn.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0111.tif"
             n="81"
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         <div xml:id="d17321e11312" n="No. 6.">
      
            <head>Samstag den 13. März 1880</head>
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                 ana="scope_-_81_-_87"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Der Art. 14 des Notariatsgesetzes im Verhältnisse zu Art. 22 dess. Ges.</title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="H., ...">H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0111--><p/>
               <p>

                  <lb/>fl-

<lb/>Samstag den 15. März 1880. 45. Jahrgang. M&gt;. 8.

<lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Hlätter kür Kectztsrrntoendüng

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Der Art. 14 des Notariatsgesetzes im Verhältnisse zu Art. 22 dess.

<lb/>Ges. (Schluß.) — Uebersicht über die Rechtsprechung des bayrischen
<lb/>obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Ci-
<lb/>vilprozesses. Dom i. bis 17. Januar 1880. — Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Art. 14 -es Aotariatsgesehes im Verhältnisse
<lb/>zu Art. 22 dess. Ges.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Gerade die Auseinanderhaltung der Art. 14
<lb/>und 22 im Gesetze, deren Trennung durch verschie-
<lb/>dene andere, für sich bestehende, Vorschriften zeigt
<lb/>deutlich, daß Art. 22 ganz andere Rechtsgeschäfte
<lb/>im Auge haben muß als Art. 14, d. i. eben jene,
<lb/>bezüglich welcher dieser noch Raum zu besonderer
<lb/>Vorschrift läßt.

<lb/>Mag man aber auch die bisher angeführten,
<lb/>mehr formellen und technischen Gründe noch nicht
<lb/>zur Erledigung der angeregten Frage im diesseitigen
<lb/>Sinne entscheidend halten, so wird eine Betracht- 
<lb/>ung des legislatorischen Gedankens, der dem Art. 14
<lb/>unterliegt, das Uebrige thun.

<lb/>Bei Einfügung dieses Artikels in das Gesetz
<lb/>wollte die Verabfassung der Verträge über die
<lb/>wichtigsten Geschäfte des Rechtsverkehrs — und zu
<lb/>diesen zählen sicherlich die vom Art. 14 getroffenen
<lb/>— in die Hände unparteiischer, von keiner Partei
<lb/>abhängiger, staatlich angestellter, rechtskundiger Män-
<lb/>ner gelegt und durch die Nothwendigkeit ihrer An-
<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0112.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0112--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Art. 14 u. 22 des N.-G.

<lb/>gehung einerseits vorschnellen Vertragsschlüssen vor- 
<lb/>gebeugt, andererseits die richtige, gesetzentspre- 
<lb/>chende, vor Prozessen schützende Verabfafsung der
<lb/>Verträge verbürgt werden.

<lb/>Zink, Comm. S. 47, 48, 67, 93, 96;
<lb/>Erghft. S. 42.

<lb/>„Was in derartigen (Privat-) Urkunden nie- 
<lb/>dergelegt ist, widerspricht nichf selten der Vertrags- 
<lb/>absicht der Parteien, und was die Parteien gewollt
<lb/>haben, ist oft in der Urkunde nicht niedergelegt.
<lb/>Hier*) würde nun nicht das wirkliche Ueberein-
<lb/>koniinen, sondern nur das in der Urkunde zum Aus- 
<lb/>drucke gelangte die Geltung eines Vertrags haben,
<lb/>was an und für sich schon bedenklich genug wäre,
<lb/>aber noch mißlicher sich gestalten würde, wenn die
<lb/>schriftlichen Stipulationen unverständlich, zweideutig
<lb/>oder einander widersprechend wären".

<lb/>vgl. Motive zu Art. 220 des Entw. eines
<lb/>Ges. z. Ausf. d. RCP. u. KO. in den
<lb/>Vhdlgen d. K. d. Abg. 1878/9 Beil.-Bd. V
<lb/>S. 275.

<lb/>Der Notar, selbst wenn ihm, wie §. 91 der
<lb/>Geschäftsordnung meint, was aber im Gesetze keines- 
<lb/>wegs zum Ausdrucke gekommen, die Prüfung der
<lb/>zu hinterlegenden Urkunden ebenso wie hinsichtlich
<lb/>der von ihm geschlossenen Verträge zukäme, lväre
<lb/>sicherlich nicht so, wie letzterenfalls, im Stande, alle
<lb/>die Unzukömmlichkeiten zu finden und bezw. auf
<lb/>solche hinzuweisen, wenn Parteien einen schon fertig
<lb/>geschriebenen und unterschriebenen Vertrag mit der
<lb/>Bitte um Annahme übergeben; sein Einfluß ist um
<lb/>so geringer auf die Parteien, je mehr sie glauben,
<lb/>an dem einmal Geschriebenen festhalten zu müflen.

<lb/>Nicht unpassend sind daher die oben citirten


<lb/>*) Bei Zulassung der Registrirung der Privaturkunden:
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0113.tif"
                   n="83"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0113"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0113--><p/>
               <p>

                  <lb/>Art. 14 u. 22 des N.-G. 83

<lb/>Worte der Motive, welche sich allerdings nur gegen
<lb/>eine andere und geringere Art der öffentlichen Hin- 
<lb/>terlegung, der Einregistrirung, neben der notariellen
<lb/>Verbriefung wenden, auch auf die Hinterlegung der
<lb/>Privaturkunden im gegnerischen Sinne angeführt.

<lb/>Materielle Correktheit der Jminobiliarverträge,
<lb/>Garantie in Betreff der Feststellung ihres materiellen
<lb/>Inhalts ist es, dje zum Erforderniffe ihrer Erricht- 
<lb/>ung von dem Notare und ihrer Beurkundung durch
<lb/>denselben führte und führen mußte.

<lb/>ek. Aeußerung des Minist.-Commisi, in der
<lb/>II. Lesung des Ausf.-Ges. z. RCP. u.
<lb/>KO.; Stenogr. Ber. S. 146.

<lb/>Das Gesetz legt dem entsprechend das Gewicht
<lb/>nicht so fast auf die Schriftform, als vielmehr auf
<lb/>den Abschluß des Geschäftes vor dem Notare.

<lb/>Dieser soll den Vertrag selbst beurkunden
<lb/>d. h. er hat den Vertrag, so wie er von ihm und
<lb/>unter seiner Mitwirkung geschloffen wurde, und daß
<lb/>dies geschehen, mit öffentlichem Glauben schriftlich
<lb/>niederzulegen.

<lb/>Zink, Comm. S. 72 Nr. 17, S. 96 Nr. 5.

<lb/>Darum gilt einerseits das nicht, was mündlich
<lb/>und ferne vom Notare gesprochen und ausgemacht,
<lb/>vor ihm aber nicht wiederholt und darum nicht in
<lb/>die Urkunde gebracht wurde, und darum hinwiederum
<lb/>ist das nicht ohne Bedeutung, was vor dem Notare
<lb/>festgesetzt, aber aus dessen Versehen nicht in die
<lb/>Urkunde ausgenommen wurde.

<lb/>Nach dem hervorgehobenen Gedankengange des
<lb/>Gesetzgebers, wie er ihn zur Aufstellung des Ver-
<lb/>briefungszwangs. für die Geschäfte des Art. 14
<lb/>führte, ist die Zulassung der Hinterlegung von Pri- 
<lb/>vaturkunden Über Privatverträge genannter Gattung
<lb/>und mit gleicher Rechtsbedeutsamkeit, wie sie den
<lb/>ordnungsmäßig vor dem Notare geschloffenen und
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0114.tif"
                   n="84"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0114--><p/>
               <p>

                  <lb/>84
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 14 u. 22 deS N.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>von diesem beurkundeten Verträgen zukommt, nicht
<lb/>leicht denkbar.

<lb/>Würde Art. 22 auch auf die Geschäfte des
<lb/>Art. 14 zutreffen, so würde er auf einem Umwege
<lb/>alle die Nachtheile in den Rechtsverkehr mit Immo- 
<lb/>bilien wieder einführen, die man durch Aufstellung
<lb/>des Art. 14 ausschließen wollte.

<lb/>vgl. Motive I. c., auch Vhdlgen der K. d.
<lb/>Abg. 1851 Beil.-Bd. II S. 15 — 159,
<lb/>Prot.-Bd. II 154—176, auch Vhdlgen d.
<lb/>K. d. Abg. 1878/9 Stenogr. Ber. S. 135
<lb/>(mündl. Bericht des Res.).

<lb/>Die Anwendung des Art. 22 auf die Geschäfte
<lb/>des Art. 14 würde nichts als eine verbefferte Auf- 
<lb/>lage des pfälzischen Enregistrements sein.

<lb/>Trifft für die Entscheidung unserer Frage nicht
<lb/>auch das zu, was der Min.-Comm. in der Sitzung
<lb/>der K. d. Abg. v. 22. Januar 1879 (Stenog. Ber.
<lb/>S. 144) treffend bemerkte:

<lb/>„Wo immer die Form zum Erforder-
<lb/>„niß der Giltigkeit des Vertrags in
<lb/>„der Gesetzgebung erhoben worden ist, hat
<lb/>„man sie nicht der Willkür der Parteien
<lb/>„Preis geben können. . . Wenn die Form
<lb/>„ein Vertragsbestandtheil werden soll, muß
<lb/>„sie eine strenge sein. . .

<lb/>Die logische Folge ist, daß, wo Art. 14 Maß
<lb/>gibt, Art. 22 nicht anwendbar sein kann, daß letz- 
<lb/>terer nur für jene Geschäfte gelten kann, die nicht
<lb/>der Form des elfteren unterworfen sind. —

<lb/>Mehrfach sind in den vorgehenden Ausführ- 
<lb/>ungen die Verhandlungen der K. d. Abg. über das
<lb/>Ausf.-Ges. z. RCP. u. KO. angezogen worden.
<lb/>In der That sind sie äußerst lehrreich für die Lösung
<lb/>unserer Frage und bieten einen, unseres Erachtens,
<lb/>entscheidenden Beitrag hiefür.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0115.tif"
                   n="85"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0115--><p/>
               <p>

                  <lb/>Art. 14 u. 22 des N.-G.
</p>
               <p>

                  <lb/>85
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Entwürfe zu Art. 220, nun Art. 219 des
<lb/>eben cit. Ausf.-Ges., in den Verhandlungen des
<lb/>Gesetzgebungsausschufses, im Berichte des Referenten,
<lb/>in den Aeußerungen der Ministerial-Commissäre, in
<lb/>den Ausführungen der für den Entwurf eingetretenen
<lb/>Redner über diesen Artikel wurde die Absicht der
<lb/>Gleichstellung der Pfalz mit dem diesseitigen Bayern
<lb/>hinsichtlich des Verbriefungszwangs für die Geschäfte
<lb/>des Jmmobiliargüterverkehrs betont.

<lb/>Zu diesein Zwecke wurde die Wirksamkeit des
<lb/>Art. 14 des diesrhein. Not.-Ges. — mit einer ein- 
<lb/>zigen durch die anderweite Civilgesetzgebung der
<lb/>Pfalz gebotenen Ausnahme bezüglich der Uebertrag-
<lb/>ung rc. von Privilegien und Unterpfandsrechten
<lb/>Art. 219 Abs. II — auf die Pfalz ausgedehnt und
<lb/>zu diesem Behufe der Art. 14 d. Not.-Ges. wört- 
<lb/>lich in Art. 219 Abs. I des Ausf.-Ges. ausgenom- 
<lb/>men. Keiner der gesetzgebenden Faktoren in den
<lb/>langen Berathungen über die Motive und den Zweck
<lb/>des Art. 14 streifte auch nur den Art. 22, —
<lb/>daraus ist doch wohl nur zu entnehmen, daß Nie- 
<lb/>mand der Ansicht war, daß Art. 22 auf die Fälle
<lb/>des Art. 14 sich beziehe*).

<lb/>Hat Art. 22 dem Art. 14 gegenüber einen
<lb/>Zweck, so müßte es der der Erleichterung des Publi- 
<lb/>kums und des Notars sein. Warum sollte dann
<lb/>die Pfalz lediglich des Art. 14 genießen und nicht
<lb/>auch des Art. 22, was nach der dermaligen Fassung
<lb/>des Art. 219 nicht der Fall ist?

<lb/>Die Pfalz sollte aber des Art. 14 gerade so
<lb/>theilhaftig werden, wie das diesseitige Bayern, die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auch Roth scheint der diesseitigen Ansicht zu sein,
<lb/>da er bei Hervorhebung des Verbriefungszwangs nach
<lb/>Art. 14 nie des Art. 22 gedenkt; vgl. z. B. b. CR.
<lb/>Bd. II S. 153—155, S. 434 Rr. II Z. 1.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0116.tif"
                   n="86"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0116--><p/>
               <p>

                  <lb/>86 Art. 14 u. 22 deS N.-G.

<lb/>PfalL hat lediglich den Art. 14 erhalten, ein Be- 
<lb/>weis, daß auch für das diesseitige Bayern der
<lb/>Art. 22 auf den erstgenannten nicht influiren kann,
<lb/>damit ist, was oben behauptet, dargethan, von wel- 
<lb/>cher Bedeutung gerade Art. 219 d. Ausf.-Ges. für
<lb/>die Entscheidung unserer Frage ist. — Die Gegner
<lb/>unserer Ansicht berufen sich auch auf Art. 32 der
<lb/>Geb.-Lrdnung für die Notare vom 19. Januar 1862.
<lb/>In dieser Beziehung ist vor Allem — wie die
<lb/>Praxis schon übereinstimmend den Taxordnungen
<lb/>von 1810 und 1852 gegenüber gethan — hervor- 
<lb/>zuheben, daß finanzielle Anordnungen doch wohl
<lb/>nicht zur Feststellung von civilgesetzlichen Bestimm- 
<lb/>ungen verwendet werden können. Doch dies nur
<lb/>nebenbei, denn der Art. 32 der eit. Geb.-O. spricht
<lb/>gar nicht für die gegnerische Ansicht. Wenn der- 
<lb/>selbe nemlich sagt, daß dann, wenn die über ein
<lb/>Rechtsgeschäft errichtete Privaturkunde gemäß Art. 22
<lb/>bei einem Notare hinterlegt werde, hiefür, wenn
<lb/>dieses Rechtsgeschäft zu den im 1., 2. und 3. Ab- 
<lb/>schnitte der Vdg. aufgezählten gehöre, dasselbe
<lb/>Honorar zu entrichten sei, welches für die Aufnahme
<lb/>der Urkunde durch den Notar selbst zu entrichten
<lb/>gewesen wäre, so ist klar, daß die Vdg. nur die- 
<lb/>jenigen Geschäfte der angeführten Abschnitte meinte
<lb/>und meinen konnte, bezüglich welcher solche Hinter- 
<lb/>legung gesetzlich möglich ist.

<lb/>Zum Schluffe noch eine Bemerkung bezüglich
<lb/>der Jinmobilarversteigerungen.

<lb/>Der Art. 18 des Not.-Ges. erweitert die Be- 
<lb/>stimmung des Art. 14 für diese Rechtsgeschäfte
<lb/>ihrer besonderen Natur halber und schafft ein förm- 
<lb/>liches Versteigerungs-Monopol des Notars dahin,
<lb/>daß die Versteigerung nicht bloß in seiner Gegen- 
<lb/>wart vor sich zu gehen und daß er dann nicht blos
<lb/>das Endergebniß zu beurkunden, sondern.daß er die
<lb/>Versteigerung selbst vorzunehmen und zu leiten, aus-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0117.tif"
                n="87"
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            <div xml:id="d17321e11880" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 17. Januar 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bemerkung: Das Urtheil vom 9. Jan. HVNr. 5246 wird nachgetragen</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e11894" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0117--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 87


<lb/>zubieten, Angebote anzunehmen, Zuschlag zu ertheilen
<lb/>und über die ganze Verhandlung Protokoll zu
<lb/>führen hat,

<lb/>vgl. §§. 77—80, 106—119, Gesch.-O. v.

<lb/>1. Juni 1862; Zink, Comm. S. 112 ff.

<lb/>Für Versteigerungen kann hiernach sicherlich
<lb/>von Anwendung des Art. 22 keine Sprache sein,
<lb/>da nicht abzusehen ist, wie die Hinterlegung einer,
<lb/>wenn auch, was ja schon durch die Hinterlegung
<lb/>geschähe, anerkannten Privaturkunde die Außeracht- 
<lb/>lassung der Vorschrift des Art. 18 saniren könnte.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Livilrechtes
<lb/>und Civilprozestes
<lb/>vom 1. bis 17. Äanuar 1880.

<lb/>Bemerkung. Das Urtheil vom 9. Jan. HVNr. 5246
<lb/>wird nachgetragen.

<lb/>Sachenrecht. Zum Gesetze vom 28. Mai
<lb/>1852, die Ausübung und Ablösung des
<lb/>Weiderechts betr. Die prohibitorischen Bestimm- 
<lb/>ungen der Art. 1 u. 34 des Ges. v. 28. Mai 1852,
<lb/>betr. die Ausübung und Ablösung des Weiderechtes,
<lb/>haben nur dieses Recht zum Gegenstände und lasten
<lb/>eine analoge Anwendung auf andere Belastungen
<lb/>des Eigenthums, namentlich auf die vom Weide- 
<lb/>rechte verschiedene, als Dienstbarkeit für sich be- 
<lb/>stehende Trieb- und Tränk-Gerechtigkeit nicht zu. —
<lb/>Die Frage, ob eine Dienstbarkeit die zur Be- 
<lb/>gründung eines Weiderechts erforderlichen Merkmale
<lb/>umfasse, ist nicht nach dem Weidegesetze zu beant-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0118.tif"
                      n="88"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0118--><p/>
                  <p>

                     <lb/>88 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Worten, sondern nach den allgemeinen Normen des
<lb/>einschlägigen Civilrechts und den dort ausgestellten
<lb/>Unterscheidungen der verschiedenen Arten von Dienst- 
<lb/>barkeiten. Urth. v. 12. Jan. HVNr. 5258.

<lb/>Besitzstörungsklagen; deren Stattha f-
<lb/>tigkeit gegen eine Gemeinde als solche.
<lb/>Auf einem Grundstücke des S. befand sich eine
<lb/>Quelle, und trat S. diese mit dem näckstangrenzen-
<lb/>den Boden an M. ab, welcher das Wasser mit Ge- 
<lb/>nehmigung des Magistrats der Stadt H. durch
<lb/>diese Stadt in sein Anwesen leitete. Zur Entschädig- 
<lb/>ung des S. hatte M. sich für sich und seine Be- 
<lb/>sitznachfolger verpflichtet, dem S. und deffen Besitz- 
<lb/>nachfolgern für dessen Haus und Brauerei von jener
<lb/>Wasserleitung während der Brauzeit und für deren
<lb/>Dauer stündlich 5 Eimer und für die ganze übrige
<lb/>Zeit stündlich 2 Eimer Wasier unentgeltlich zukom- 
<lb/>men zu lassen, weshalb S. von jener Hauptleitung
<lb/>aus in sein Haus eine Nebenleitung anlegte, deren
<lb/>Unterhaltung dem S. und deffen Besitznachfolgern
<lb/>vertragsmäßig oblag, während M. sich zur Unter- 
<lb/>haltung der Hauptleitung verpflichtet hatte.

<lb/>Als nun später diese Hauptleitung von der
<lb/>Stadtgemeinde H. war käuflich erworben worden,
<lb/>ließ der Stadtmagistrat H. jenes Stück des bleiernen
<lb/>Wafferleitungsrohres, welches die Aichhähne enthielt
<lb/>und im sog. Hahnenkasten vor dem Hause des S.
<lb/>auf öffentlicher Straße sich befand, unter dem Titel
<lb/>einer Wafferregulirung ohne Einwilligung des S.
<lb/>herausschneiden, fortnehmen und dafür ein ent- 
<lb/>sprechendes anderes Stück mit Aichhähnen einsetzen.

<lb/>Daraufhin erhob S., welcher sich in seinem
<lb/>Wasier-Bezug für verkürzt erachtete, gegen die
<lb/>Stadt-Gemeinde H. Klage, Wiederherstellung des
<lb/>vorigen Zustandes und Untersagung weiterer Stör- 
<lb/>ung u. s. w. beantragend, es wurde aber die Klage
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0119.tif"
                      n="89"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0119--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>89
</p>
                  <p>

                     <lb/>abgewiesen und die deshalb eingelegte Berufung
<lb/>verworfen, und zwar, abgesehen von einem anderen
<lb/>oberstrichterlich gebilligten Grunde, deshalb, weil
<lb/>das aus dem angeblich eigenmächtigen Vorgehen
<lb/>des Magistrats der Stadt H. geschaffene Rechts-
<lb/>verhältniß zwischen S. und dem Thäter eine obli- 
<lb/>gatio ex delicto begründe, die Stadtgemeinde H.
<lb/>als juristische Person aber eine unerlaubte Hand- 
<lb/>lung nicht begehen könne, und daher eine etwa vor- 
<lb/>liegende unerlaubte Handlung nicht von der Stadt- 
<lb/>gemeinde H. sondern von den dieselbe ausführenden
<lb/>Personen zu verantworten fei.

<lb/>Diese Rechtsansicht hat das Obste. Ldsgr. als
<lb/>irrig erkannt aus folgenden Gründen:

<lb/>Es kann dahin gestellt bleiben, ob die in den
<lb/>Rechtsquellen selbst nicht ausdrücklich sanktionirte
<lb/>Ansicht Seuffert's in seinen Pand. §. 411, daß
<lb/>den Rechtsmitteln gegen Besitzstörungen eine oblig.
<lb/>ex delicto zu Grunde liege, richtig sei oder nicht;
<lb/>denn nachdem es sich im vorliegenden Falle um ein
<lb/>civilrechtliches Verhältniß handelt, können die Grund- 
<lb/>sätze über strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zur
<lb/>Anwendung gebracht werden, selbst wenn es sich
<lb/>um eine oblig. ex delicto vel quasi delicto
<lb/>handeln sollte.

<lb/>Ist die Stadtgemeinde H. in eivilrechtlicher
<lb/>Beziehung als juristische Person anzuerkennen, so
<lb/>hat das Civilrecht in seinem ganzen Umfange auf
<lb/>dieselbe Anwendung zu finden, und kann es nicht
<lb/>angehen, die ganze Lehre von dem Schutz im Be-
<lb/>sitze gegenüber einer Gemeinde als unanwendbar
<lb/>und den in seinem Besitze Gestörten der Rechts- 
<lb/>mittel der Interdikte bloß deßhalb für verlustig zu
<lb/>erklären, weil eine juristische und nicht eine physische
<lb/>Person sich der Störung schuldig gemacht hat.

<lb/>Darauf, daß für derartige Befitzstörungen nicht
<lb/>die Gemeinde, sondern nur die solche Störungen
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0120.tif"
                      n="90"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0120--><p/>
                  <p>

                     <lb/>9.0 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>ausführenden Personen verantwortlich gemacht wer- 
<lb/>den können, ist zu bemerken, daß, eben so gut als
<lb/>die Gemeinde durch ihre Stellvertreter Besitzhand-
<lb/>lungeu vorzunehmen befähigt ist, dieselbe auch die
<lb/>von ihren Stellvertretern civilrechtlich unerlaubten
<lb/>Störungen fremden Besitzes zu vertreten hat, und
<lb/>daß der durch eine gemeindliche Anordnung und
<lb/>Verfügung in seinem Besitze gestörte Eigenthümer
<lb/>wohl in den meisten Fällen einer wirksamen Rechts- 
<lb/>hilfe beraubt würde, wenn er mit seiner Klage gegen
<lb/>Diejenigen auftreten müßte, welche direkt die besitz- 
<lb/>störenden Handlungen Vornahmen, da dieselben oft- 
<lb/>mals gar nicht in der Lage wären, den im Auf- 
<lb/>träge der Gemeinde gestörten und geänderten früheren
<lb/>Zustand wiederherzustellen. Urth. v. 16. Januar
<lb/>HVNr. 5245.

<lb/>Zur Lehre von den Folgen der Öffent- 
<lb/>lichkeit des Hypothekenbuches. Unterlassung
<lb/>des Eintrags des Eigenthumsvorbehaltes
<lb/>an in ein Fabrikanwesen gelieferten und
<lb/>von dem Erwerber als Pertinenzen des
<lb/>Anwesens erklärten und in dieser Weise
<lb/>im Hypothekenbuche eingetragenen Maschi- 
<lb/>nen. Wirkung der Öffentlichkeit auch in
<lb/>dem F'alle, wenn Pertinenz-Eintrag und
<lb/>Mitverpfändung unmittelbar nach einander
<lb/>erfolgten. Die Fabrik W. hatte dem B. eine
<lb/>Dampfmaschine geliefert, es sollte der Kaufschilling
<lb/>in bestimmten Fristen bezahlt werden, und bis zur
<lb/>vollständigen Berichtigung des Kaufschillings hatte
<lb/>sich W. das Eigenthum an der Maschine Vorbe- 
<lb/>halte». Nachdem diese im April 1878 aufgestellt wor- 
<lb/>den war, erklärte B. dieselbe als Pertinenz seiner
<lb/>Ziegelei, und verpfändete diese dem G. für 4000
<lb/>als Kaution für eine von diesem geleistete Bürg- 
<lb/>schaft. Am 7. Mai 1878 wurde jene Pertinenz-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0121.tif"
                      n="91"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0121--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 91

<lb/>eigenschast und diese Caution auf jener Ziegelei
<lb/>hypothekarisch eingetragen, und am 12. Juli 1878
<lb/>wurde über das Vermögen des 93., welcher an dem
<lb/>Kaufschillinge für die Dampf-Maschine blos 600 *4L
<lb/>bezahlt hatte, die Gant-Eröffnung erkannt. In
<lb/>dieser Gant machte nun W. bezüglich der gedachten
<lb/>Maschine das Separations-Recht geltend, welches
<lb/>aber G. nicht anerkannte, wobei zu bemerken ist,
<lb/>daß weder der fragliche Eigenthumsvorbehalt noch
<lb/>gegen die Pertinenz Erklärung oder Eintragung einer
<lb/>Hypothek für G. eine Protestation in das Hyp.-
<lb/>Buch eingeschrieben wurde.

<lb/>Das betreffende Obergericht markte den Er- 
<lb/>folg des Separationsanspruches von dem Seitens
<lb/>des G. abzuleistenden Eide abhängig, daß G. zur
<lb/>Zeit der Cautionsbestellung v. 7. Mai 1878 oder
<lb/>zur Zeit seiner Bürgschaftsleistung davon keine
<lb/>Kenntniß hatte, daß W. sich das Eigenthum an der
<lb/>als Pertinenz erklärten Maschine Vorbehalten habe.
<lb/>Hiegegen erhob W. Nichtigkeitsbeschwerde, es wurde
<lb/>dieselbe jedoch im Wesentlichen aus folgenden Grün- 
<lb/>den verworfen:

<lb/>Der Einwurf des W., der gute Glaube eines
<lb/>Dritten, nämlich jene Nicht-Kenntniß des G., könne
<lb/>die dem Nichteigenthümer verbotene Verpfändung
<lb/>für den Dritten nicht zu einer rechtswirksamen
<lb/>machen, werde — abgesehen von §§. 264, 265
<lb/>Tit. 11 Thl. I des allg. preuß. Ldr. — durch die
<lb/>§§. 25 u. 26 des jüngeren und als ein Spezial- 
<lb/>gesetz zur Anwendung zu bringenden bayr. Hyp.-
<lb/>Gesetzes widerlegt.

<lb/>Die Anwendung dieser §§. werde durch den
<lb/>Umstand, daß die Eintragung der Pertinenz-Erklär- 
<lb/>ung und der Sicherheitshypothek am nämlichen
<lb/>Tag erfolgte, nicht ausgeschloffen; denn es sei als
<lb/>thatsächlich festgestellt anzunehmen, daß die Ein- 
<lb/>schreibung der Pertinenz-Erklärung im Hyp.-Buche
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0122.tif"
                      n="92"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0122--><p/>
                  <p>

                     <lb/>92
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zuerst und dann erst der Eintrag der Sicherheits-
<lb/>Hypothek bethätigt worden sei. Unerheblich aber sei
<lb/>es, daß dieser zweite Eintrag unmittelbar im An- 
<lb/>schluß an jene erste Einschreibung erfolgte, denn
<lb/>das Hyp.-Gesetz bestimme nicht, wie groß der Zeit- 
<lb/>raum sein solle, welcher zwischen der Einschreibung
<lb/>der Pfandobjekte und dem Einträge der betreffenden
<lb/>Hypothek, als dem Zeitpunkte der Erwerbung der- 
<lb/>selbe», liege.

<lb/>Mit der Einschreibung der Pfandvbjekte aber,
<lb/>bei welchem Akte der Hypothekenerwerber in keiner
<lb/>Weise mitzuwirken brauche, und welcher blos zwischen
<lb/>dem Pfandobjektsbesitzer und dem Hyp.-Amte sich
<lb/>vollziehe, trete für den gutgläubigen Dritten, wel- 
<lb/>cher im Vertrauen auf jenen Eintrag die Hypothek
<lb/>erworben, der Schutz der Oeffentlickkeit des Hyp.-
<lb/>Buches in der Art in Wirksamkeit, daß ihm gegen- 
<lb/>über der wirkliche Eigenthümer (des Pfandobjekts)
<lb/>sein Eigenthumsrecht nicht geltend machen könne.
<lb/>Regelsberger, Stud. z. bayr. Hyp.-R. S. 180,
<lb/>Smlg. Bd. I S. 447, Bl. f. RA. Bd. 45 S. 28.

<lb/>Außerdem komme in Betracht, daß bei ent- 
<lb/>gegengesetzter Annahme die unmittelbar nach Ein- 
<lb/>schreibung der Pertinenzeigenschaft bestellte Hypothek
<lb/>weniger als eine später eingetragene vor Anfechtung
<lb/>geschützt wäre, sowie daß der Zweck des Hyp.-Ge- 
<lb/>setzes vorzugsweise auf Förderung des Realkredits
<lb/>gerichtet sei.

<lb/>Dagegen könne nicht geltend gemacht werden,
<lb/>es seien die §§. 25 u. 26 des Hyp. - Ges. wegen
<lb/>ihrer singulären Natur streng nach dem Buchstaben
<lb/>anzuwenden und sei eine ausdehnende oder analoge
<lb/>Auslegung unzulässig; denn weil eben das Hyp.-
<lb/>Ges. nach seinem Sinn und Zweck einen bestimm- 
<lb/>ten Zeitraum, welcher zwischen dem für die Hypo- 
<lb/>thekerwerbung des Dritten maßgebenden Eintrag
<lb/>und dieser Hypothek-Erwerbung liegen solle, nicht
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0123.tif"
                      n="93"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0123--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 93

<lb/>bestimmt, brauche zu einer ausdehnenden oder ana- 
<lb/>logen Auslegung nicht gegriffen zu werden.

<lb/>Die Anwendung der Grundsätze über die Oef-
<lb/>fentlichkeit des Hyp.-Buches werde aber auch durch
<lb/>den festgestellten suspensiven Charakter des fraglichen
<lb/>Eigenthumsvorbehaltes nicht ausgeschlossen. Die
<lb/>Wirkungen dieser Oeffentlichkeit erstreckten sich nicht
<lb/>blos auf dasjenige, was in das Hyp.-Buch wirklich
<lb/>eingetragen sei, sondern auch auf das in demselben
<lb/>nicht Eingetragene, infoferne ein Verhältniß oder ein
<lb/>Rechtsgeschäft, wenn es eingetragen wäre, auf die
<lb/>Giltigkeit oder Wirksamkeit eines andern Rechts- 
<lb/>geschäftes von Einfluß sein würde. Daher erstrecke
<lb/>sich in Ansehung des Hyp.-Gläubigers dessen Hypo- 
<lb/>thek auf die als Pertinenz eingetragene Sache auch
<lb/>ohne Einwilligung desjenigen, welcher sich das
<lb/>Eigenthum an dieser Sacke Vorbehalten habe, wenn
<lb/>die Vormerkung dieses Eigenthumsvorbehaltes im
<lb/>Hyp.-Buche unterblieben sei. Gönner, Comm. z.
<lb/>HG. Bd. I S. 276, 304.

<lb/>Daß eine solche Vormerkung vorliegenden Falles
<lb/>unterlassen worden, könne nicht mit einer Unmög- 
<lb/>lichkeit gerechtfertigt werden, nachdem fest stehe, daß
<lb/>die Maschine von W. in die Ziegelei des B. zu
<lb/>liefern gewesen und dorthin geliefert worden, und
<lb/>dort aufzustellen gewesen und aufgestellt worden sei.
<lb/>Bei der Feststellung der Bestimmung der Maschine
<lb/>und der bestimmungsgeinäßen Verbindung derselben
<lb/>mit der Ziegelfabrik des B. könne auf Seite des
<lb/>W. von einer Unmöglichkeit, sich gegen eine Perti- 
<lb/>nenz-Erklärung des B. in Ansehung der Maschine
<lb/>rechtzeitig zu verwahre» und diese Verwahrung auf
<lb/>dem für die Ziegelfabrik des B. bestehenden Hyp.-
<lb/>Folium vormerken zu lassen, nicht gesprochen wer- 
<lb/>den, und könnten daher unter der Voraussetzung,
<lb/>daß G. bei der Hypothekerwerbung in gutem Glau- 
<lb/>ben gehandelt habe, demselben als Dritten die §§, 4
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0124.tif"
                   n="94"
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               <div xml:id="d17321e12540" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0124--><p/>
                  <p>

                     <lb/>94 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>u. 14 des Hyp.-Ges. nicht im Wege stehen. Urth.

<lb/>v. 17. Jan. HVNr. 5228.

<lb/>/. Obligationenrecht. Verpflichtung a u s u n -
<lb/>' gsrech tfertigt er Bereicheru»g. Natur d,er
<lb/>condictio sine causa. Nicht jede als BMi-
<lb/>cherung des Empfängers erscheinende Hingabe "gibt
<lb/>eine Klage auf Zurückforderung des Gegebenen, es
<lb/>muß auch bei dieser speciellen Art der Geltendmachung
<lb/>eines Zurückforderungsrechtes (es handelte sich um
<lb/>die condictio sine causa) die Bereicherung des
<lb/>Beklagten als eine »i^Ä^echtfertigte von Dein-
<lb/>jenigen, welcher jenes Recht geltend machen will,
<lb/>für die Begründung der Klage wegen Bereicherung
<lb/>dargelegt, bezw. zur Ueberzeugung des Richters ge- 
<lb/>bracht werden. Deshalb sieht auch die neuere Theo- 
<lb/>rie gänzlich davon ab, die condictio sine causa
<lb/>als eine besondere Unter-Art der Condiktionen auf-
<lb/>zustellen, — Wind scheid, Pand. §.421 vgl. mit
<lb/>§§. 426 — 429 u. Sfnm. I zu §. 424 —-oder es
<lb/>wird dort, wo man an der früheren besonderen Be- 
<lb/>handlung der cond. sine causa als einer Unterart
<lb/>formell nvch festhält, wenigstens zugegeben, daß diese
<lb/>condictio im allgemeinen Sinne sämmtliche Con- 
<lb/>diktionen umfasse, weil auch bei der als cond. sine
<lb/>causa als Spezies betrachteten Klage das all- 
<lb/>gemeine Erforderniß aller Condiktionen, nämlich
<lb/>der Mangel eines rechtfertigenden Grundes
<lb/>für die Begründung des Klagebegehrens gegen den als
<lb/>bereichert Verklagten Vorhandensein müsse. Arndts,
<lb/>Pand. §. 345 n. Anm. 1 hiezu. Urth. v. 7. Jan.
<lb/>HVNr. 5260.

<lb/>Retentionsrecht wegen Verwendungen
<lb/>auf die herauszugebende Sache. Dessen Be- 
<lb/>schränkung nach daher. Landrecht. Nach gem.
<lb/>R. hat der redliche Besitzer einer fremden Sache,
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0125.tif"
                      n="95"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0125--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 95

<lb/>Wenn er diese herausgeben muß, einen Anspruch auf
<lb/>Ersatz der auf die Sache gemachten nothwendigen
<lb/>und nützlichen Verwendungen bis zum Betrage des
<lb/>durch die Verbesserungen erzielten Mehrwerthes, weil
<lb/>außerdem der Empfänger der herauszugebenden Sache
<lb/>in ungerechtfertigter Weise mit dem Schaden des
<lb/>Aufwenders bereichert würde, und steht dem redlichen
<lb/>Besitzer bezüglich solcher nützlicher Verwendungen das
<lb/>Retentionsrecht zu. §. 30 1. 2, 1, fr. 38 D. 5, 3,
<lb/>fr. 48 0. 6, 1, fr. 29 D. 10, 3, fr. 33 D. 12, 6,
<lb/>fr. 7 §. 12 D.4, 1, fr. 14 D. 44, 4.

<lb/>Diese Grundsätze gelten im Allgemeinen auch
<lb/>nach bayr. Ldr. (Anm. zu Thl. II. e.2 §§.7 u. 8
<lb/>Nr. 10), welches vom gern. R. nur darin abweicht,
<lb/>daß nach Nr. 7 §. 10 a. a. O. der mit der
<lb/>Eigenthumsklage Belangte, wenn er das
<lb/>vindizirte Gut abrreten muß, zwar bezüglich
<lb/>der nothwendigen Verwendungen und bezüglich der
<lb/>nützlichen Verwendungen, soweit sich die Melioration
<lb/>noch bezeigt, einen Anspruch bezüglich der nütz- 
<lb/>lichen Verwendungen, jedoch kein Reten- 
<lb/>tionsrecht hat.

<lb/>In Anm. 12 z. a. O. ist aber zu dieser Be- 
<lb/>stimmung bemerkt, daß diese Spezialverordnung, da
<lb/>sie dem gem. R. entgegenlaufe, gtriete zu interpre-
<lb/>tiren sei und sich auf einen gewesenen domimim tem- 
<lb/>poraneum, usufructuarium vel alio justo titulo
<lb/>munitum keineswegs erstrecken könne und insonder- 
<lb/>heit es auch bezüglich des Retentionsrechtes bei der
<lb/>in Thl. IV c. 15 §. 2 vorgeschriebenen General-
<lb/>Regel bleibe.

<lb/>Die angeführte singuläre Ausschließung des
<lb/>Retentionsrechtes ist daher nur auf Vindikationsfälle
<lb/>nnd auch bei diesen in der angegebenen Weise be- 
<lb/>schränkt, nicht aber auf Fälle anwendbar, in denen
<lb/>der Beklagte auf Grund eines persönlichen Anspruches
<lb/>zur Herausgabe einer Sache verurtheilt wird. In
</p>

               </div>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0126--><p/>
               <p>

                  <lb/>96
</p>
               <p>

                  <lb/>Notiz.


<lb/>solchen Fällen bleibt es bei der Bestimmung des
<lb/>Ldr. Thl. IV e. 15 §. 2 Nr. 2, daß der Beklagte
<lb/>die Herausgabe der Sache, wenn er sie nicht vitiö-
<lb/>ser, ungerechtfertigter Weise erlangt hat, dem Kläger
<lb/>insolange vorenthalten kann, bis er mit seinem Ge- 
<lb/>genansprüche befriedigt ist.

<lb/>Das Retentionsrecht steht keineswegs nur je- 
<lb/>nem Besitzer zu, welcher die Ueberzeugung hat, wirk- 
<lb/>lich Eigentümer geworden zu sein, und welchem
<lb/>allenfalls auch noch ein zur Usukapion tauglicher
<lb/>Titel zur Seite steht, sondern jedem Schuldner, wel- 
<lb/>cher die Detentio» der herauszugebenden Sache aus
<lb/>welch immer einem Grunde erlangt hat, wenn die- 
<lb/>ses nur nicht vitiöser und ungerechtfertigter Weise
<lb/>z. B. durch Gewalt oder Arglist* geschehen ist. Anm.
<lb/>z. Ldr. Thl. IV e. 15 §. 2 Nr. 2; Schenk, das
<lb/>Retent.-R. §. 19, 23, 25; Holzschuher, gem.
<lb/>Civ.-R. III. Aufl. Bd. I S. 124, 125. Urth. v.
<lb/>7. Jan. HVNr. 5268.
</p>
               <p>

                  <lb/>Noch.

<lb/>Wir machen unsere Leser hiemit auf das neue
<lb/>Werk von vr. Paul von Roth: System des
<lb/>deutschen Privatrechts (Tübingen, H. Laupp, 1880)
<lb/>dargestellt auch mit Berücksichtigung der röm. Rechts- 
<lb/>quellen, besonders aufmerksam. Dasselbe wird in
<lb/>5 Abtheilungen das ganze Privatrechtsgebiet be- 
<lb/>handeln.. Th. I, die Rechtsquellen und die Lehre
<lb/>von den Rechtsverhältnissen umfassend, ist bereits
<lb/>erschienen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Berl.: Palm &amp; E«ke
<lb/>(Adolph Evle) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn-
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0127.tif"
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         <div xml:id="d17321e12826" n="No. 7.">
      
            <head>Samstag den 27.März 1880</head>
            <div xml:id="d17321e12831" ana="scope_-_97_-_98" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu §§. 756 u. 74 der Reichscivilprozeßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="S., ...">S.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0127--><p/>
               <p>

                  <lb/>n

<lb/>Samstag Len 27. Mär) 1880. 45. Jahrgang. JV6.

<lb/>Dr. I. A. Seusseri's

<lb/>Hlstter tiir AcchtLirntvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zu §. 756 u. 74 der Reichscivilprozeßordnung. — Ueberstcht über

<lb/>die Rechtsprechung des bayrischen obersten Landesgerichtes in Gegen- 
<lb/>ständen des Civilrechtes und Civilprozesses. Vom 17. bis 31. Ja- 
<lb/>nuar. Mit einem Nachtrage vom 9. Januar. — Uebersicht über die
<lb/>neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Ge- 
<lb/>richtshofes in Gegenständen deS Strafrechtes für Juli bis Ende 1879.

<lb/>In §§. 756 «. 74 -er Neichscivilprojeßordrumg.

<lb/>Es ist eine Meinungsverschiedenheit darüber
<lb/>entstanden, ob ein Antrag auf Bestimmung eines
<lb/>Vollstreckungsgerichts nach §. 756 der RCPO. bei
<lb/>einem Gerichte höherer Ordnung durch einen bei
<lb/>diesem Gerichte zugelaffenen Rechtsanwalt eingebracht
<lb/>werden myfie. oder ob dies auch ohne Mitwirkung
<lb/>eines solchen Anwalts geschehen könne. Letztere An- 
<lb/>sicht wird darauf gestützt, daß nach Art. 16 der
<lb/>Subhast.-Ord. Erklärungen und Gesuche an das
<lb/>Vollstreckungsgericht schriftlich eingereicht oder zum
<lb/>Protokoll des Gerichtschreibers angebracht werden
<lb/>können, daß aber hiezu nicht blos der nach §. 755
<lb/>der RCPO. an das Vollstreckungsgericht zu stel- 
<lb/>lende, sondern auch der hiemit in Zusammenhang
<lb/>stehende Antrag nach §. 756 gehöre, da dieser seine
<lb/>Eigenschaft als einer zur Einleitung des Vollstreckungs- 
<lb/>verfahrens gehörigen Parteihandlung durch den Um- 
<lb/>stand nicht verliere, daß solche Anträge nur an ein
<lb/>Gericht höherer Ordnung gebracht werden können;
<lb/>zudem finde §. 74 ibid. nur auf Prozeßhandlungen
<lb/>Anwendung, welche sich als grundsätzliche Bestand-
<lb/>theile einer mündlichen Verhandlung darstellen (Mo- 
<lb/>tive z. RCPO. S. 76). Gleichwohl dürfte die erst«
<lb/>oufgeführte Ansicht den Vorzug verdienen. Der in
<lb/>Frage kommende Antrag ist nämlich unter Berück- 
<lb/>sichtigung der in §.36 ib. *) ertheilten Vorschriften


<lb/>*) Die Allegat. in §. 756 Abs. 1 wird auf §. 37 zu
<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0128.tif"
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            <div xml:id="d17321e12942" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 17. bis 31. Januar 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Mit einem Nachtrage vom 9. Januar</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e12956" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0128--><p/>
                  <p>

                     <lb/>98
</p>
                  <p>

                     <lb/>Zu §§. 756 u. 74 der RCPO.
</p>
                  <p>

                     <lb/>zu stellen und greift also hiefür von vornherein der
<lb/>Anwaltsprozeß Platz. (Seuffert, Commentar z.
<lb/>RCPO. S. 36. Meyer, Anleitung z. Prozeß- 
<lb/>praxis nach der RCPO. S. 92. Pemsel, Civil-
<lb/>prozeß in Bayern S. 14.) Die in §. 16 der
<lb/>Subhast. - Ord. erwähnten Erklärungen und Gesuche
<lb/>sind ausdrücklich als solche bezeichnet, welche bei der
<lb/>Instanz des Vollstreckungsgerichts stehen bleiben, es
<lb/>liegt also hierin überhaupt nur eine Anwendung der
<lb/>allgemeinen Regel, daß für das Verfahren vor dem
<lb/>Vollstreckungsgerichte der Parteiprozeß gelte, und
<lb/>kann hierin nichts Anderes liegen, weil die Landes- 
<lb/>gesetzgebung nicht vermochte, die grundlegenden Be- 
<lb/>stimmungen der Reichsgesetzgebung über das prozes- 
<lb/>suale Verfahren zu durchbrechen. Eine Ausdehnung
<lb/>auf das Verfahren vor Gerichten höher Ordnung
<lb/>ist auch um deswillen ausgeschlossen, weil überall,
<lb/>wo im Bereich des Anwaltsprozefses eine Prozeß- 
<lb/>handlung ohne Mitwirkung eines admittirten Rechts- 
<lb/>anwalts zu pflegen gestattet ist, dies eine singuläre
<lb/>Ausnahme bildet, welche speziell statuirt sein muß,
<lb/>wie dies in §§. 44, 98, 109, 225, 351, 371,
<lb/>448, 532, 800, 813 der Fall ist. Dies findet noch
<lb/>seine Bestätigung in §. 74 Abs. 2, woselbst die Fälle,
<lb/>in denen der Anwaltszwang cefsirt, bestimmt umgränzt
<lb/>sind. (Struckmann, RCPO. S. 55.) S.
</p>
                  <p>

                     <lb/>über die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes
<lb/>und Civilprozesses
<lb/>vom 17. bis 31. Zanuar 1880.

<lb/>Mit einem Nachtrage vom 9. Januar.

<lb/>Sachenrecht. S. Oblig.-Recht zu §. 56
<lb/>des Hyp.-Ges.

<lb/>berichtigen sein (Seuffert S. 773 Note 2), ohne
<lb/>daß dadurch an der concreten Frage sich etwas än- 
<lb/>dert, da §§. 36 «. 37 hier jedenfalls von Einfluß
<lb/>sind. A. d. R.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0129.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0129--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>99
</p>
                  <p>

                     <lb/>Obligationenrecht. Uebernahme einer frem-
<lb/>^ den Schuld als Selbstschuldner. Aus der
<lb/>Thatsache, daß Jemand die Schuld eines Andern
<lb/>als Selbstschuldner und Selbstzahler übernommen
<lb/>hat, folgt nicht mit Nothwendigkeit, daß damit eine
<lb/>kumulative Jnterzession vorliege, daß daher der bis- 
<lb/>herige Schuldner durch die Jnterzession nicht befreit
<lb/>und der Juterzedent nur in das Verhältniß eines
<lb/>Korrealschuldners getreten sei; es kann vielmehr aus
<lb/>jener Thatsache sowohl eine kumulative als eine vn-
<lb/>vative Jnterzession gefolgert werden, es kann das
<lb/>fragliche Rechtsgeschäft nicht nur eine Bürgschaft,
<lb/>sondern auch eine Delegation oder Expromission
<lb/>sein *). Urth. V. 26. Jan. HVNr. 5292.

<lb/>«V^/Klage auf Vergütung gewährter Ver- 
<lb/>pflegung; deren Voraussetzung. Eine Klage
<lb/>auf Vergütung wegen Verpflegung war blos auf die
<lb/>Behauptung gestützt, daß B. während bestimmter
<lb/>Zeit der K. Kost, Wohnung und Pflege gewährt
<lb/>habe, und daß die hiefür angesetzten Preise werth- 
<lb/>entsprechend seien. Das Obste. Ldg. bemerkt hierüber:

<lb/>Die bloße faktische Gewährung eines Vor-
<lb/>theiles durch Alimentirung ohne Hinzutreten eines
<lb/>weiteren Grundes rechtlicher Verpflichtung reicht zur
<lb/>Begründung einer Klage auf Vergütung nicht hin.
<lb/>Um ein solches Klagerecht hervorzurufen, muß ent- 
<lb/>weder die Vergütung ausdrücklich versprochen
<lb/>worden, oder es müssen besondere Thatumstände vor- 
<lb/>handen sein und dargethan werden, aus welchen die
<lb/>gegenseitige Absicht erkennbar ist, gegen Vergütung
<lb/>zu leisten bezw. zu empfangen. Seuffert, Arch?
<lb/>Bd. 20 Nr. 126. Urth. v. 28. Jan. HVNr. 5298**).
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Das Nähere wird die freie Schlußfolgerung aus den,
<lb/>tatsächlichen Momenten ergeben.


<lb/>**) Ist die Gewährung der Verpflegung an eine selbst-^
<lb/>verständliche Voraussetzung geknüpft, so wird auchl
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0130.tif"
                      n="100"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0130--><p/>
                  <p>

                     <lb/>100
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>lieber Bemessung des Betrags der
<lb/>Deflorations-Entschädigung. Ueber die Frage,
<lb/>ob gemeinrechtlich bei Festsetzung der Deflorations-
<lb/>Entschädigung nur jenes Vermögen des Stuprators
<lb/>in Betracht zu ziehen sei, welches er zur Zeit der
<lb/>Schwängerung bereits besaß, nicht aber auch das in
<lb/>Zukunft noch zu erwerbende, hat sich das Obste. LG.
<lb/>also ausgesprochen:

<lb/>Bei Festsetzung fraglicher Entschädigung ist
<lb/>zwar zunächst der Stand und das Vermögen der
<lb/>Geschwächten zu berücksichtigen und namentlich dar- 
<lb/>auf zu sehen, welchen Brautschatz diese dem Beklag- 
<lb/>ten zuzubringen in der Lage gewesen sein würde;
<lb/>allein nach Doktrin und Praxis haben daneben auch
<lb/>der Stand und die Vermögensverhältnisie des
<lb/>Schwängerers mit in Betracht zu kommen, und erst
<lb/>in Würdigung aller dieser Verhältnisie ist die Satis- 
<lb/>faktionssumme vom Richter »ach Billigkeit zu ermes- 
<lb/>sen. Nachdem also die Vermögenslage des Schwän- 
<lb/>gerers mit in Betracht kommt, ist diese auch in al- 
<lb/>len Richtungen, ihrem ganzen /Umfanges nach zu
<lb/>würdigen, und nicht blos das »schon angefallene, son- 
<lb/>dern auch das noch 'in Aussicht stehende Vermögen
<lb/>in Anschlag zu bringen. Es wurde auch in mehre- 
<lb/>ren oberstrichterlichen Erkenntnissen an dem Grund- 
<lb/>sätze festgehalten, daß auch das künftige Vermögen
<lb/>des Schwängerers bei Bestimmung des der Ge- 
<lb/>schwächten gebührenden Dotationsbetrages in geeig- 
<lb/>nete Berücksichtigung zu ziehen sei. Urth. des ÖAÖ.
<lb/>München v. 3. Febr. 1857 in Seuffert's Arch.
<lb/>XIV Nr. 39. Urth. v. 21. Jan. HVNr. 5243.

<lb/>Ueber Befreiung von der Jnteresse-
<lb/>leistung durch Untergang der geschuldeten
<lb/>Sache. Das gem. Recht gewährt eine Klage auf
<lb/>Ersatz des vollen Interesse gegen Denjenigen, wel-

<lb/>der Wegfall der letzteren genügen, um wenigstens
<lb/>einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung
<lb/>zu begründen.
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0131--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 101

<lb/>cher eine ihm obliegende Verbindlichkeit auf eine

<lb/>imputable Weise nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann,
<lb/>und zwar ohne Unterschied des Grades der culpa

<lb/>und ohne das Erforderniß einer Arglist auf Seite

<lb/>des Verpflichteten kr. 81 pr. v. 45, 1. Nur wenn
<lb/>die Unmöglichkeit der Leistung eine zufällige ist, gilt
<lb/>der Grundsatz: casus a nullo praestatur —

<lb/>fr. 18 pr. D. 13, 6 — und es entfällt unter die»
<lb/>ser Voraussetzung des zufälligen Unterganges einer
<lb/>geschuldeten bestimmten Sache und der hiedurch her- 
<lb/>beigeführten Unmöglichkeit der Herausgabe derselben
<lb/>die außerdem eintretende Verbindlichkeit zur Entschä- 
<lb/>digung wegen Nichtleistung nach dem Grundsätze:
<lb/>speeies debita casu perit ei, cui debetur,
<lb/>fr. 92 D. 46. 3, fr. 38 §. 3, fr. 47 §. 1, fr. 48
<lb/>pr. 0. 21, 1. Seuffert, Pand. §. 235 Nr. 2.
<lb/>Puchta, Pand. §. 302. Holzschuher, Cas.
<lb/>Bd. III S. 75, 249, II. Aufl.

<lb/>Die ausdrückliche Anführung eines dem Beklag- 
<lb/>ten zur Last fallenden besonderen Verschuldens ist
<lb/>für die Begründung der auf Entschädigung wegen
<lb/>Nichterfüllung der Verbindlichkeit zur Auslieferung
<lb/>eines bestimmten Objekts gehenden Klage nicht er- 
<lb/>forderlich; es gehört vielmehr in solchen Fällen zum
<lb/>Grunde der Einrede, daß der dem Berechtigten zu- 
<lb/>gegangene Schaden dem Verpflichteten nicht zuge- 
<lb/>rechnet werden könne, weshalb der Letztere darzuthun
<lb/>hat, daß er frei vom Verschulden an der Unmög- 
<lb/>lichkeit der Erfüllung der Obligation und deshalb
<lb/>nicht verantwortlich für den eingetretenen Nachtheil sei.
<lb/>Seuffert, Pand. §. 99, 235 Note 9.

<lb/>Eine von diesen Grundsätzen abweichende Be- 
<lb/>stimmung enthält das bayr. Ldr. nicht, in den Anm.
<lb/>v. Kreittmayr's ist vielmehr in dieser Frage auf
<lb/>Schriftsteller des gem. Rechts besonders hingewiesen.
<lb/>Ldr. Thl. IV c. 1 §. 17 Nr. 1 u. §. 20 Nr. 5
<lb/>dann c. 14 §. 7, c. 15 §. 9 Nr. 1. Urth. vom
<lb/>28. Jan. HVNr. 5299.
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0132--><p/>
                  <p>

                     <lb/>102 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Zu §.56 des Hypothekengesetzes. Na- 
<lb/>tur der Haftung ans derUebernahme einer
<lb/>Hypotbekschuld. Rückgriff des zahlenden
<lb/>Schuldners an den Schuldübernehmer. Auf
<lb/>dem Anwesen des H. war für M. ein Darlehen
<lb/>von 5000 fl. hypothekarisch eingetragen worden.
<lb/>Bald darauf veräußerte H. dieses Anwesen an E.,
<lb/>welcher es wieder an B. vertauschte, von dem es
<lb/>schlüßlich W. erwarb. Bei allen diesen Besitz-Ver- 
<lb/>änderungen war das gedachte Hypothekkapital von
<lb/>dem Erwerber des Anwesens mit übernommen wor- 
<lb/>den. Dem W. wurde das Anwesen im Exekutions- 
<lb/>wege verkauft, es blieb hiebei H. Meistbietender,
<lb/>das Hypoth.-Kapital des M. aber kam bei der Kauf- 
<lb/>schillingsdistribution nicht zum Zuge.

<lb/>Nun klagte M. gegen B. als persönlich Ver- 
<lb/>pflichteten auf Zahlung der 5000 fl. u. s. w., bevor
<lb/>aber die II. Instanz erkannte, war M. von H. in
<lb/>einzelnen Raten befriedigt, und war bei der letzten
<lb/>Ratenzahlung bedungen worden, daß M. seine For- 
<lb/>derung an H. cedire, und diese Cession war später
<lb/>auch wirklich erfolgt, es trat daher H. im II. Rechts- 
<lb/>zug an Stelle des M. als Kläger ein, und erfolgte
<lb/>dann Verurtheilung des B. zur Zahlung.

<lb/>Bei Beurtheilung der hiegegen von B. einge- 
<lb/>legten Nichtigkeitsbeschwerde fragte es sich unter An- 
<lb/>derem um folgenden Einwand des B.: M. sei durch
<lb/>Seitens des H. geleistete Zahlung befriedigt wor- 
<lb/>den, damit habe des Ersteren Forderung zu existiren
<lb/>aufgehört, und somit sei eine erst zwei Monate
<lb/>später erfolgte Cession unmöglich gewesen. Diesen
<lb/>Einwand hatte das Appell.-Gericht verworfen, weil
<lb/>sämmtliche Besitzer des dem M. verpfändet gewesenen
<lb/>Anwesens als persönlich Verpflichtete in einem Cor-
<lb/>realverhältniffe zu einander gestanden seien, und in
<lb/>deflen Folge H. durch Befriedigung des M. auch
<lb/>ohne ausdrückliche Cession in dessen Rechte eingetre- 
<lb/>ten sei.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0133.tif"
                      n="103"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0133--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 103

<lb/>Hierüber sprach sich das Obste. LG. in folgen- 
<lb/>der Weise aus:

<lb/>Eine reine — ächte — Correalobligation liege
<lb/>im gegebenen Falle allerdings nicht vor. Denn
<lb/>wenn auch eine Mehrheit von Schuldnern vorhanden
<lb/>sei und durch Zahlung der Schuld von Seite eines
<lb/>Schuldners dieselbe getilgt werde, so könne doch da- 
<lb/>von keine Rede sein, daß jene Obligation das Merk- 
<lb/>mal der Einheit des Obligationsverhältnifses in sich
<lb/>trage und ihrem objektiven Bestände nach nur als
<lb/>eine einzige Obligation zu betrachten sei; vielmehr
<lb/>lägen hier mehrere selbständige, wenn auch auf den- 
<lb/>selben nur einmal gebührenden Gegenstand gerichtete
<lb/>Obligationen vor. Seuffert, Pand. §. 230.
<lb/>Vangerow, Pand. §.573 Zisf. 1. Windscheid,
<lb/>Pand. §.293. Holzschuher, Cas. Bd. 3 S. 110.
<lb/>Bei der einfachen Correalobligation bezw. der soli- 
<lb/>darischen Obligation stehe jedoch dem zahlenden Mit- 
<lb/>schuldner eine Regreßklage gegen die übrigen Mit- 
<lb/>schuldner nur dann zu, wenn ein solcher Regreß ent- 
<lb/>weder durch das Gesetz oder unter besonderen Obli-
<lb/>gationsverhältnisien begründet erscheine. Seuffert,
<lb/>Pand. a. a. O. Vangerow, Bd. 3 S. 71.
<lb/>Bayr. Ldr. Thl. IV e. 1 §. 23 Nr. 3. Der Fall
<lb/>einer rechtlich erzwingbaren Cession — Savigny,
<lb/>Syst. Bd. I S. 265" — treffe hier in keiner Weise
<lb/>zu. Jndeß könne das ganz außer Betracht bleiben
<lb/>bei der thatsächlichen Feststellung, daß bei der letz- 
<lb/>ten von H. dem M. geleisteten Ratenzahlung aus- 
<lb/>drücklich bedungen worden sei, es solle dem H. die
<lb/>Forderung des M. cedirt werden, und bei der hier- 
<lb/>ausgezogenen Folgerung, daß, nachdem die Cession
<lb/>zwei Monate später wirklich erfolgt sei, die Interes- 
<lb/>senten schon bei der ersten Ratenzahlung dahin ein- 
<lb/>verstanden gewesen seien, daß H. nach Leistung der
<lb/>~ vollen Schuldsumme in des M. Rechte eintreten
<lb/>und diese geltend machen könne.

<lb/>Eine durch Zahlung getilgte Schuld könne aller-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0134.tif"
                      n="104"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0134--><p/>
                  <p>

                     <lb/>104 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>dings nicht mehr abgetreten werden; allein eine
<lb/>Ausnahme hiervon trete in dem Fall ein, wenn
<lb/>Jemand bereits vor der Zahlung sich die Cession
<lb/>ausdrücklich ausbedungen habe. Dieses Falles könne
<lb/>das praestare oder mandare actiones auch noch
<lb/>nach geleisteter Zahlung geschehen, — Mühlen- 
<lb/>bruch, Cession S. 447 — und, wie bemerkt, das
<lb/>Appellationsgericht habe einen solchen Vorbehalt der
<lb/>Cession konstatirt.

<lb/>Wenn aber weiter vvrgebracht werde, es habe
<lb/>M. seinen Anspruch gegen die Besitznachfolger des
<lb/>H. diesem auch nicht freiwillig cediren können, weil
<lb/>die Uebernahme der Schuld des H. durch dessen
<lb/>Besitznachfolger für H. eine kumulative Jnterzession
<lb/>darstelle, eine Cession des Gläubiger-Anspruches ge- 
<lb/>gen die Jnterzedenten aber unmöglich sei, indem der
<lb/>Jnterzessionsanspruch als Accession der Hauptforder- 
<lb/>ung mit dieser wegfalle, so sei darauf zu entgegnen,
<lb/>daß ja hier gegebenen Falles keine bloße Bürgschaft
<lb/>des B. für die Hauptschuld des H. vorliege', viel- 
<lb/>mehr B. kraft selbständigen Vertrages die persönliche
<lb/>Haftung für die eingeklagte Schuld übernommen
<lb/>habe und dadurch Schuldner des M. geworden sei.
<lb/>Auch habe gar nicht behauptet werden können, H.
<lb/>und B. stünden wegen jener Schuld in einem un- 
<lb/>mittelbaren Obligationsverhältnisie, oder gar es sei
<lb/>H. Schuldner des B. auf Grund der stattgehabten
<lb/>Kauf- und Tausch-Verträge geworden, und durch
<lb/>die Befriedigung des M. Seitens des H. sei auch
<lb/>die Schuldverbindlichkeit des B. getilgt worden.
<lb/>Vgl. Savigny, Oblig.-R. Bd. I S. 239 Iit. A.
<lb/>Urth. v. 26. Jan. HVNr. 5286.

<lb/>Uebergabe des Kaufgegenstandes als
<lb/>frei von ungewöhnlicken Lasten (Bodenzin- 
<lb/>sen). Deßfallsiger Einfluß der Vertrags- 
<lb/>bestimmung, daß Verkäufer hiefür nicht
<lb/>hafte, wenn er von der Last Wissen hatte,
<lb/>der Käufer aber nicht. Eine Bank inM. hatte
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0135.tif"
                      n="105"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0135--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 105

<lb/>ein Anwesen in P. an H. gegen dessen Anwesen in
<lb/>B. vertauscht und war im notariellen Tauschver- 
<lb/>trage bestimmt, daß die Bank für Hypothekfreiheit
<lb/>des vertauschten Anwesens hafte, nicht aber für Frei- 
<lb/>heit von Servituten und anderen Lasten. Nun haf- 
<lb/>teten aber auf diesem Anwesen Bvdenzinsen im Ca-
<lb/>pitalsbetrage von 7350 Mk. bezw. nach geleisteten
<lb/>zwei Annuitäten-Zahlungen von noch 7281 Mk.,
<lb/>was wohl die Bank, nicht aber H., wußte. Dieser
<lb/>klagte daher gegen jene auf Befreiung des Anwesens
<lb/>von jener Last, und im II. Rechtszuge wurde auch
<lb/>der Klage-Bitte entsprechend erkannt. Die deshalb
<lb/>erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen und
<lb/>in den Entscheidungsgründen ist u. A. gesagt:

<lb/>Es will besonders hervorgehoben werden, daß
<lb/>die Bank blos für Hypothekenfreiheit eine Haftung
<lb/>übernommen, und daß sie sckon deshalb für die Frei- 
<lb/>heit von andern Lasten nicht einzustehen habe. Allein
<lb/>wenn in einer solchen Vereinbarung ein Verzicht auf
<lb/>die Haftung für Bodenzinsfreiheit Seitens des H.
<lb/>gefunden werden soll, muß darauf hingewiesen wer- 
<lb/>den, daß ein Verzicht nicht festgestellt ist. Es wird
<lb/>daher nur bemerkt, daß der Verzichtende den Inhalt
<lb/>des Rechtes, welches er aufzugeben erklärt, kennen
<lb/>muß,— Seuffert, Pand. §. 90 — und daß insbe- 
<lb/>sondere nach bayr. Ldr. Thl. IV e. 3 §. 10 und
<lb/>Anm. Nr. 4 lit. d u. Nr. 6 lit. d der Veräußerer
<lb/>die auf dem Gute lastenden Bürden dem Erwerber
<lb/>anzuzeigen, hiervon zu avertiren habe, und daß er, wenn
<lb/>er dieses unterlasse, für die nicht angezeigten Lasten
<lb/>einzustehen, das Gut hiervon zu befreien oder Satis- 
<lb/>faktion zu leisten habe. Da die Bank dieser An- 
<lb/>zeigepflicht nicht genügte, wäre ein solcher Verzicht
<lb/>nur dann wirksam, die Bank von der Haftung für
<lb/>Bodenzinsfreiheit nur dann frei, wenn H. bei dem
<lb/>Bertragsabschlufle ohnehin von der Bodenzinslast
<lb/>Kenntniß gehabt, oder die Bank hiebei erklärt hätte,
<lb/>daß sie hiefür gar nicht haften wolle, was aber Bei-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0136.tif"
                      n="106"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0136--><p/>
                  <p>

                     <lb/>106 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>des nicht der Fall ist. Vgl. obstr. Urth. v. 8. Juli'
<lb/>1873 in Smmlg. IV 97; Bl. f. RA. Bd. 38
<lb/>S. 285. 286.

<lb/>Mit Unrecht will eine unrichtige Auslegung und
<lb/>Anwendung des bayr. Ldr. Thl. IV c. 3 §. 10
<lb/>Nr. 2 u. §. 23 Nr. 3 u. 4 darin gefunden werden,
<lb/>daß Bodenzinse nicht unter die Lasten subsumirt wur- 
<lb/>den, für welche die Haftung der Bank durch den
<lb/>Vertrag ausgeschloffen ist.

<lb/>Allein in diesen Gesetzesstellen ist nur durch
<lb/>Beispiele gezeigt, was unter den „ungewöhnlichen
<lb/>Bürden und Beschwernissen" der verkauften Sache,
<lb/>wofür der Verkäufer einzustehen habe, zu verstehen
<lb/>sei. In Anm. 4 zu §. 10 a. a. O. aber hat der
<lb/>Verfaffer des Gesetzes deffnirt, was unter gewöhn- 
<lb/>lichen und ordentlichen Lasten verstanden werden
<lb/>müsse, für welche der Verkäufer nicht hafte, daß
<lb/>nämlich hierunter jene Lasten begriffen seien, welche
<lb/>entweder auf allen Gütern oder doch wenigstens auf
<lb/>denen von gleicher Art zu haften pflegten, mithin
<lb/>dem Käufer so leicht nicht verborgen und unbekannt
<lb/>sein könnten, z. B. die Steuern und Anlagen.

<lb/>Hienach können als gewöhnliche Lasten nur jene
<lb/>betrachtet werden, welche jedem Erwerber in ihrem
<lb/>Bestände und Umfange bekannt, gleichmäßig ver- 
<lb/>theilt sind und auf allen Gütern der gleichen Art
<lb/>mit gleicher rechtlicher Grundlage bleibend ruhen,
<lb/>wie dieses namentlich bei den Lasten öffentlich-recht- 
<lb/>licher Natur der Fall ist.

<lb/>Da die Bodenzinsen aus verschiedenen Grün- 
<lb/>den entstanden und verschiedenen Umfangs und seit
<lb/>dem Ges. v. 4. Juni 1848 oder auch schon früher
<lb/>vielfach abgelöst sind, und deßwegen nicht allge- 
<lb/>mein, nicht jedem Erwerber eines Gutes in ihrem
<lb/>Bestände und Umfange bekannt sein können, so kön- 
<lb/>nen dieselben auch nicht zu den. gewöhnlichen Bür- 
<lb/>den im Sinne des bayr. Ldr. gezählt werden.

<lb/>Und wenn die Bodenzinse in der Gegend von
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0137.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erbrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0137--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>107
</p>
                  <p>

                     <lb/>P. auch noch häufig Vorkommen sollten, so erhalten
<lb/>sie dadurch doch noch nickt jene Merkmale, welche
<lb/>so eben für die gewöhnlichen jedermann bekannten
<lb/>Lasten angeführt worden sind, vielmehr bleiben sie
<lb/>ungewöhnliche Bürden, welche der Verkäufer dem
<lb/>Käufer anzuzeigen hat. Vgl. Bl. f. RA. Bd. 35
<lb/>S. 348.

<lb/>Die Eigenschaft des Bodenzinses als einer un- 
<lb/>gewöhnlichen Bürde im Sinne des bayr. Ldr. ergibt
<lb/>sich auch aus dem Zusammenhalte der Beispiele,
<lb/>welche in den als verletzt bezeichneten Gesetzes-
<lb/>Stellen als ungewöhnliche Bürden aufgeführt sind,
<lb/>mit jenen, welche in den Anm. hiezu als gewöhn- 
<lb/>liche Lasten bezeichnet werden, indem die vormalige
<lb/>Grundbarkeit, aus welcher die Bodenzinse großen
<lb/>Theils entsprungen sind, jedenfalls dem Lehen näher
<lb/>stund als den Steuern, und die Zehenten und der- 
<lb/>gleichen Gerechtigkeiten, aus welchen Bvdenzinse
<lb/>auch vielfach stammen, im Ldr. Thl. II e. 7 §. 2
<lb/>u. Anm. 3, b noch als irreguläre Servituten, deren
<lb/>es vielerlei Gattungen gebe, bezeichnet werden,
<lb/>woraus ihre Eigenschaft als ungewöhnliche Bürden
<lb/>im Sinne des bayr. Ldr. mit Sicherheit gefolgert
<lb/>werden kann.

<lb/>Das Entscheidende, ob der Käufer die Last
<lb/>selbst zu tragen habe, oder ob er Hiewegen den Ver- 
<lb/>käufer in Anspruch nehmen könne oder nicht, ist nach
<lb/>Thl. IV e. 3 §10 u. 23 u. Anm. zu §. 10
<lb/>vr. 4 lit. d u. zu §. 23 nr. 5 lit. a seine Wissen- 
<lb/>schaft hievon. Die gewöhnlichen Lasten muß er
<lb/>tragen, weil angenommen wird, daß er sie kannte
<lb/>oder kennen mußte, die ungewöhnlichen Lasten aber
<lb/>nur dann, wenn sie ihm vor oder bei dem Contrakte
<lb/>vom Verkäufer angezeigt wurden, oder er hievon
<lb/>ohnehin Wisienschaft hatte, und gleichwohl kaufte.

<lb/>^Urth. v. 9. Jan. HVNr. 5246.

<lb/>Erbrecht. Recht des Testamentserben
<lb/>auf Besitzeinweisung bei Bestreitung des
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0138.tif"
                      n="108"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0138--><p/>
                  <p>

                     <lb/>108 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Testaments durch Vormünder. Es hatten
<lb/>Vormünder im Namen ihrer Curanden gegenüber
<lb/>einer Testamentserbin Einspruch erhoben, indem sie
<lb/>gegen die Verabfolgung des Nachlaffes an dieselbe
<lb/>Verwahrung einlegten unter Nichtanerkennung des
<lb/>betreffenden Testamentes und des über den Nachlaß
<lb/>errichteten notariellen Inventars. Als nun die
<lb/>Testamentserbin gegen jene Curanden bezw. deren
<lb/>Vormünder auf Einweisung in den Besitz der Erb- 
<lb/>schaft geklagt hatte, wurde die Frage angeregt, ob
<lb/>nicht die gestellte Klage deshalb ungerechtfertigt sei,
<lb/>weil sich zur Zeit der Klagestellung über das frag- 
<lb/>liche Testament die Vormundschafts-Behörde
<lb/>noch nicht ausgesprochen hatte. Hierüber bemerkte
<lb/>das Obste. LG.

<lb/>Das remedium ex le^e ult. Cod. de
<lb/>edicto divi Hadriani tollendo (6. 33) steht dem
<lb/>Testaments-Erben auf Grund eines schriftlichen, mit
<lb/>einem sichtbaren Fehler nicht behafteten Testamentes
<lb/>gegen Jeden zu, der gegen die Einweisung des
<lb/>Testamentserben in den Besitz des Nachlaffes Ein- 
<lb/>spruch erhebt, die Erlangung dieses Besitzes Seitens
<lb/>des Testamentserben zu^ verhindern strebt (8i ali- 
<lb/>quis contradictor exstiterit). Einen solchen Ein- 
<lb/>spruch haben hier die Vormünder der Verklagten
<lb/>^erhoben und mit diesem Einsprüche war das frag- 
<lb/>liche Klagerecht entstanden. Eine Erklärung der
<lb/>Vormundschaftsbehörde darüber, ob sie den Einspruch
<lb/>der Vormünder billige oder nicht, war zur Entsteh- 
<lb/>ung des Klagerechts ebenso wenig nothwendig, als
<lb/>es zur Stellung der Klage wegen anderer durch
<lb/>Vormünder verübter Rechtsverletzungen einer vor- 
<lb/>gängigen obervormundschaftlichen Genehmigung der
<lb/>verletzenden Handlung bedarf. Glaubt die Vormund- 
<lb/>schaftsbehörde, daß die im Namen der Curanden
<lb/>erfolgte Protestation der Vormünder eine ungerecht- 
<lb/>fertigte war, und daß sonach die Vormünder schuld- 
<lb/>hafter Weise die Klagestellung veranlaßten, so mag
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0139.tif"
                n="109"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e14043"
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                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafgesetzbuch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0139--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 109

<lb/>für sie die Frage entstehen, ob nicht wegen der
<lb/>durch die Klagestellung den Curanden erwachsenen
<lb/>Kosten der Rückgriff gegen die Vormünder zu neh- 
<lb/>men sei; auf die Entstehung des Klagerechts aber
<lb/>konnte der Mangel einer vorgängigen obermundschaft-
<lb/>lichen Kenntniß und Genehmigung jener Protestation
<lb/>keinen Einfluß äußern. Urth. v. 19. Jan.HVNr. 5195.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung
<lb/>des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegen- 
<lb/>ständen des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879.
<lb/>,y, , j I. Reichsstrafgesetzvuch.

<lb/>7 v 4§. 43, 153; Art. 473 der Civ.-Pr.-O. Ge- 
<lb/>genüber den thalsächlichen Feststellungen, daß der
<lb/>Beschuldigte den ihm auferlegten Parteieid ohne die
<lb/>Worte: „So wahr mir Gott helfe" abgeleistet hat,
<lb/>weil der Richter aus Versehen es unterlassen hat,
<lb/>dem Schwörenden diese Worte vorzusprechen, liegt
<lb/>auch in dem Falle, daß der Eid wissentlich falsch
<lb/>abgeleistet wurde, weder ein vollendetes noch ein
<lb/>versuchtes Meineidsverbrecken vor.

<lb/>Denn die Worte: „So wahr mir Gott helfe"
<lb/>gehören zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Par-,
<lb/>teieides nach Art. 473d. Civ.-Pr.-O.^). Daraus^
<lb/>folgt aber, daß der ohne Beobachtung dieser Förm-,
<lb/>lichkeit geleistete Eid rechtlich ungiltig und nichtig,
<lb/>ist, da es ihm an einem Erforderniß fehlt, wel-^
<lb/>ches zum Wesen des Eides gehört, das eben nach
<lb/>der Auffassung des Gesetzes darin besteht, nicht blos,
<lb/>daß der Schwörende Gott zum Zeugen anruft, son- 
<lb/>dern daß er zugleich auf die göttliche Hilfe für den
<lb/>Fall, daß er die Unwahrheit beschwöre, Verzicht
<lb/>leisten zu wollen erklärt. Ist so die Eidesleistung
<lb/>nichtig, dann steht die also beschworene Behauptung
<lb/>rechtlich gleich einer unbeschworenen Versicherung.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. 8- 443 der RCPrO.
</p>
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0140--><p/>
                  <p>

                     <lb/>110
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Sonach kann nicht blos von keinem vollende- 
<lb/>ten, sondern auch nicht von einem versuchten Mein- 
<lb/>eide die Rede sein, und zwar deßhalb nicht, weil
<lb/>es an dem vom Gesetze zu einem strafbaren Ver- 
<lb/>suche neben der subjektiven Meinung und Willens-
<lb/>richtung des Thäters überall vorausgesetzten Objekte
<lb/>des angeschnldigten Verbrechens, nemlich an dem
<lb/>durch die Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen
<lb/>wesentlichen Förmlichkeit bedingten giltigen Eide
<lb/>handelt.

<lb/>Oppenhoff VI. Ausg. S. 325 Nr. 12;'

<lb/>Dr. Schwarze III. Aust. S. 427.

<lb/>Die Annahme eines strafbaren Versuches er- 
<lb/>scheint um so unstatthafter, als der vom Beschul- 
<lb/>digten zu beschwörende thatsächliche Inhalt beim
<lb/>Akte der Eidesleistung ganz ausgesprochen war, also
<lb/>insoferne und mit Rücksicht auf seinen Willensent- 
<lb/>schluß nur von einem vollendeten Verbrechen ge- 
<lb/>sprochen werden könnte, der Umstand aber, daß der
<lb/>Eid nicht formal vollständig ausgesprochen wurde,
<lb/>nicht an der Person des Beschuldigten, wie z. B.
<lb/>im Falle eines ihm plötzlich zugestoßenen Unwohl- 
<lb/>seins, sondern daran lag, daß der den Eid abneh- 
<lb/>mende Richter die zur Eidesgiltigkeit erforderlichen
<lb/>Schlußworte vorzusprechen unterließ und eine Fest- 
<lb/>stellung darüber, daß der Beschuldigte, wenn ihm
<lb/>diese Worte auch vorgesprochen worden wären, oder
<lb/>wenn der Akt der Eidesabnahme später erneuert
<lb/>worden wäre, den Eid vollständig ausgeschworen
<lb/>und nicht etwa die Ausführung des beabsichtigten
<lb/>Verbrechens wieder aufgegeben und sich dadurch die
<lb/>Straflosigkeit gemäß §. 46 d. RStGB. gesichert
<lb/>haben würde, weder vorliegt, noch nach der Natur
<lb/>der Sache möglich war.

<lb/>An dieser Beurtheilung der Sache kann selbst- 
<lb/>verständlich auch der Umstand nichts ändern, daß,
<lb/>wie hier weiter feststeht, der Richter dem so ge- 
<lb/>leisteten Eide die Wirkung eines, rechtsgiltigen Eides
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0141.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. Hl

<lb/>durch Abweisung der Klage re. beigelegt hat. Oberst-
<lb/>richterliches Urtheil vom 11.Juli 1879 UB. Nr.321.

<lb/>§. 137. Es war von dem zuständigen Ge-
<lb/>ricbtsvorstand eine Vorsichtsverfügung (vom 20. Febr.
<lb/>1879) erlassen, durch welche dem A. M. gestattet
<lb/>wurde, zur Sicherstellung seiner Forderung das be- 
<lb/>wegliche Vermögen seines Schuldners F. in Beschlag
<lb/>nehmen zu lassen; auch war der betreffende Gerichts- 
<lb/>vollzieher zur Vornahme der durch die Vorsichts- 
<lb/>verfügung gestatteten Beschlagnahme zweifellos zu- 
<lb/>ständig; allein diese Beschlagnahme hat derselbe
<lb/>nicht vollzogen, vielmehr hat er zwei im Besitze
<lb/>des damaligen Beschuldigten W. L. (eines Dritten)
<lb/>befindlich gewesene Kühe in Beschlag genommen.

<lb/>Hiezu war er auf Grund der Vorsichtsverfüg- 
<lb/>ung vom 20. Febr. 1879 nicht befugt; da auch
<lb/>ein anderer Grund, welcher ihn zur Beschlagnahme
<lb/>der Kühe ermächtigte, nicht bestand, so ist diese Be- 
<lb/>schlagnahme im Sinne des §. 137 als von einer
<lb/>zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- 
<lb/>ten geschehen nicht zu erachten.

<lb/>Es kann nicht eingewendet werden, daß, nach- 
<lb/>dem die Vorsichtsverfügung vom 20. Februar 1879
<lb/>den Gläubiger ermächtigt hat, das bewegliche Ver- 
<lb/>mögen seines Schuldners in Beschlag nehmen zu
<lb/>laffen, der mit dem Vollzüge beauftragte Gerichts- 
<lb/>vollzieher auch befugt gewesen sei, im Besitze eines
<lb/>Dritten befindliche Gegenstände, welche er als dem
<lb/>Schuldner gehörigerachtete, in Beschlag zu nehmen;
<lb/>denn der Gerichtsvollzieher darf nur nach Maßgabe
<lb/>der in seinen Händen befindlichen Urkunde vollstrecken
<lb/>und ist daher nicht berechtigt, die Vollstreckung auf
<lb/>im Besitze eines Dritten, deffen in der Urkunde nicht
<lb/>Erwähnung geschieht, befindliche Gegenstände auszu- 
<lb/>dehnen, sofern nicht dieser das Recht des Gläubi- 
<lb/>gers, die Vollstreckung hieran zu verlangen, aner- 
<lb/>kennt oder seine Zustimmung zur Vollstreckung er-
<lb/>theilt.
</p>

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                  <p>

                     <lb/>112
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ist Letzteres nicht der Fall, so steht es dem
<lb/>Gläubiger zu, seinen Anspruch auf die im Besitze
<lb/>des Dritten beftndlichen Gegenstände gegen diesen
<lb/>klagsweise zu verfolgen, und nach Umständen gegen
<lb/>den Dritten eine Vorsichtsverfügung zu erwirken,
<lb/>er kann aber nicht ohne Weiteres die im Besitze des
<lb/>Dritten befindlichen Gegenstände in Beschlag nehmen,
<lb/>oder pfänden lassen, und hiedurch dem Dritten die
<lb/>demselben als Besitzer zukommenden Rechte eutziehen.

<lb/>Im vorliegenden Falle wurden durch die Be- 
<lb/>schlagnahme der Kühe nicht blos die Rechte des
<lb/>Schuldners, sondern auch die des Beschuldigten,
<lb/>welcher die Kühe von dem Beschuldigten gekauft
<lb/>hatte, berührt, und es wäre daher der Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher nur dann zur Beschlagnahme der Kühe zu- 
<lb/>ständig gewesen, wenn der Gläubiger auch dem Be- 
<lb/>schuldigten gegenüber eine Vorsichtsverfügung erwirkt
<lb/>hätte.

<lb/>Dieses ist nicht der Fall gewesen, das gestattet
<lb/>das Gesetz nicht, an Stelle der hiernach fehlenden
<lb/>Vorsichtsverfügung das Ermessen des Gerichtsvoll- 
<lb/>ziehers treten zu lassen. Daß der Verkauf der be- 
<lb/>schlagnahmten Kühe an den Beschuldigten nur kurze
<lb/>Zeit vor der Beschlagnahme erfolgte, konnte wohl
<lb/>den Gläubiger bei Geltendmachung seines Anspruches
<lb/>gegen den jetzigen Beschuldigten, insbesondere zur
<lb/>Begründung eines Antrages auf Erlassung einer
<lb/>Vorsichtsverfügung gegen denselben dienlich sein, be- 
<lb/>rechtigte aber den Gerichtsvollzieher nicht, die Be- 
<lb/>schlagnahme der Kühe, wie wenn die hiefür erfor- 
<lb/>derliche Vorsichtsverfügung gegen L. vorläge, in
<lb/>Vollzug zu setzen, oder, mit andern Worten, die feh- 
<lb/>lende Vorsichtsverfügung thatsächlich selbst ?en.
<lb/>Erk. vom 29. Septbr. 1879 UB. Nr. 456.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakl.: K v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm SC Enke
<lb/>(Adolph Euke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0143.tif"
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         <div xml:id="d17321e14442" n="No. 8.">
      
            <head>Samstag den 10. April 1880</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 10. Februar 1880</title>
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                  <title level="a" type="sub">Bemerkung: Die Urtheile vom 3. febr. HVNr. 5306, 4. Febr. HVNr. 5304 und 7. Febr. HVNr. 5302 werden nachgetragen</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e14461" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0143--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Samstag den 10. April 1880. 45. Jahrgang. M. 8.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Hlstter lür He^tsrrnkendunA

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Uebersicht über die Rechtsprechung des bayrischen obersten Landesge-

<lb/>richtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses. Vom
<lb/>1. bis 10. Februar 1880. — Uebersicht über die neueren Ergebnisse der
<lb/>Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenstän- 
<lb/>den des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879. (Fortsetzung.) — Notiz.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Uebersicht

<lb/>über die Rechtsprechung -es bayerischen oberste«
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes
<lb/>und Civilprozesses
<lb/>vom 1. bis 10. Februar 1880.

<lb/>Bemerkung: Die Urtheile vom 3. Febr. HVNr. 5306,
<lb/>4. Febr. HBNr. 5304 und 7. Febr. HVNr.
<lb/>5302 werden nachgetragen.

<lb/>Sachenrecht. Servitutentstehung in Folge
<lb/>^Heilung von gemeinschaftlichem Eigen- 
<lb/>thum. Die Wiesen A. und B., an einander lie- 
<lb/>gend, waren bis in das Jahr 1868 in Besitz und
<lb/>Eigenthum des N., dann besaßen beide Wiesen
<lb/>dessen zwei Söhne gemeinschaftlich, und als diese
<lb/>im 1.1875 den gemeinschaftlichen Grundbesitz theil-
<lb/>ten, kam die Wiese A. in den Besitz des C., und
<lb/>die Wiese B. wurde Eigenthum des D., welcher
<lb/>hierauf diese seine Wiese im I. 1876 an W. ver- 
<lb/>kaufte. Nun entspringt auf der Wiese A. eine
<lb/>Quelle, welche sowohl während der Zeit, als N.
<lb/>beide Wiesen besaß, als auch während des gemein- 
<lb/>schaftlichen Besitzes des C. und D. und bis zu der
<lb/>von beiden vorgenommenen, notariell beurkundeten
<lb/>Theilung mittels eines von B. bis zur Quelle auf

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0144.tif"
                      n="114"
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                  <p>

                     <lb/>114 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>A. gezogenen Grabens bewässert wurde, wodurch
<lb/>einem wesentlichen Bedürfnisse der Wiese B. abge- 
<lb/>holfen worden ist.

<lb/>Im Jahre 1876 trat C. gegen W. mit der
<lb/>Negatorienklage auf, weil dieser das Recht in An- 
<lb/>spruch nahm, seine Wiese aus der auf der Wiese
<lb/>des C. befindlichen Quelle, im Wechsel mit C., be- 
<lb/>wässern zu dürfen, es gründete W. das in Anspruch
<lb/>genommene Recht unter Anderem auf die vorhin
<lb/>angeführten Thatsachen, und es wurde dem W.
<lb/>auch in beiden Instanzen das fragliche Recht ge- 
<lb/>mäß kr. 10, 36, 37, D. 8, 2, fr. 10^ D. 11, 7 und
<lb/>fr. 1, D. 33, 3 zuerkannt, wobei das Appell.-Ge- 
<lb/>richt insbesondere bemerkte: „es stehe Art. 14 des
<lb/>Not.-Ges. nicht entgegen, weil in Fällen der vor- 
<lb/>liegenden Art zur Entstehung des Servitutsrechtes
<lb/>eine ausdrückliche Willenserklärung nicht erfordert
<lb/>werde, sondern vielmehr der auf Entstehung der
<lb/>Servitut gerichtete Vertragswille bei den hier
<lb/>festgestellten Thatsachen an sich als existent zu
<lb/>erachten sei. Es genüge die notarielle Verbrief-
<lb/>ung des Veräußerungsaktes und bedürfe es
<lb/>einer notariellen Verlautbarung der Servitutbestell- 
<lb/>ung nicht, weil die Servitut durch den Erwerb der
<lb/>Sache, sowie diese liege und stehe, von selbst als
<lb/>miterworben gelte."

<lb/>Die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde ver- 
<lb/>worfen aus folgenden Gründen:

<lb/>Das Appell.-Gericht habe für W. erkannt auf
<lb/>Grund des Satzes: Wenn der Eigenthümer zweier
<lb/>Grundstücke das eine zum Vortheile des andern be- 
<lb/>nützt habe, sodann das eine dieser Grundstücke oder
<lb/>auch an, verschiedene Personen gleichzeitig beide
<lb/>Grundstücke veräußere, ohne daß hiebei über die
<lb/>Fortdauer der bisherigen Benützung ausdrücklich
<lb/>etwas bestimmt werde, sei auf Grund' der angewen- 
<lb/>deten Pandektenstellen anzunehmen, daß die Ver-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0145.tif"
                      n="115"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. Hg

<lb/>äußerung mit dem Recht auf Fortdauer des seit- 
<lb/>herigen Zustandes erfolge, also durch die Veräußer- 
<lb/>ung ip8o facto ein Servitutsrecht für das bisher
<lb/>faktisch herrschende Grundstück stillschweigend bestellt
<lb/>werde, unter der Voraussetzung, daß ein wesentliches
<lb/>Bedürfniß des herrschenden Grundstücks und eine
<lb/>äußerlich erkennbare Anlage vorhanden sei.

<lb/>Die Richtigkeit dieses Rechtssatzes sei in Dok- 
<lb/>trin und Praxis wenigstens unter der Einschränkung
<lb/>allgemein anerkannt, daß dasjenige Grundstück,
<lb/>zu dessen Vortheil das andere benützt worden sei,
<lb/>veräußert werde, also das veräußerte die Eigen- 
<lb/>schaft des herrschenden erhalte, oder daß beide gleich- 
<lb/>zeitig an verschiedene Personen veräußert würden,
<lb/>während die Geltung des Satzes für den Fall, daß
<lb/>das veräußerte Grundstück das dienende würde, also
<lb/>für das nicht veräußerte die Fortdauer der bisherigen
<lb/>Benützung des veräußerten als Servitutsberechtig- 
<lb/>ung reservirt sein solle, nicht unbestritten ist.
<lb/>Seuffert's Arch. XI Nr. 18.

<lb/>Nun mache die Nichtigkeitsbeschwerde dem
<lb/>Appell.-Gerichte den Vorwurf, es habe den Satz
<lb/>aufgestellt, daß das Gesetz den auf Servitut-Ent- 
<lb/>stehung gerichteten Willen unter den erörterten Vor- 
<lb/>aussetzungen an sich als existent annehme ohne
<lb/>Rücksicht auf die Frage, ob die Jnteresienten diesen
<lb/>Willen in concreto auch wirklich gehabt hätten
<lb/>oder nicht. Auch mangle dem appellationsgericht-
<lb/>lichen Urtheile eine thatsächliche Feststellung darüber,
<lb/>daß C. u. D. bei der Theilung des gemeinschaft- 
<lb/>lichen Eigenthums den Willen wirklich gehabt hätten,
<lb/>die bisherige Wafserbenützung solle als Recht fort-
<lb/>dauern. Allein dieser Vorwurf sei unbegründet. Der
<lb/>fragliche Satz habe nickt die ihm von dem Be- 
<lb/>schwerdeführer unterstellte rein abstrakte Faffung,
<lb/>womit die unstatthafte Annahme einer gesetzlichen
<lb/>qualifizirten Vermuthung (praesumtio juris et de
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0146.tif"
                      n="116"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0146--><p/>
                  <p>

                     <lb/>116 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>jure) ausgedrückt wäre. Der gedachte Satz laute
<lb/>nämlich nicht dahin, daß, wenn die erwähnten that-
<lb/>sächlichen Voraussetzungen gegeben seien, die Servi- 
<lb/>tut als an sich und ohne Rücksicht auf die
<lb/>Willensmeinung der Interessenten existent
<lb/>sei, sondern dahin, es werde in solchem Fall ange- 
<lb/>nommen, daß das Servitutrecht stillschweigend
<lb/>bestellt worden sei. Sohin sei das entscheidende
<lb/>Gewicht auf den Willen der Disponenten gelegt.
<lb/>Und wenn das Appell.-Gericht bei Würdigung der
<lb/>Frage, ob sich die Annahme einer stillschweigenden
<lb/>Servitutbestellung mit Art. 14 des Not.-Ges. ver- 
<lb/>einigen lasse, bemerkt habe, es bedürfe in solchem
<lb/>Fall überhaupt keiner ausdrücklichen, folglich auch
<lb/>keiner beurkundeten Erklärung, weil das Gesetz den
<lb/>auf Servitut-Entstehung gerichteten Vertragswillen
<lb/>an sich als existent annehme; so sei auch hier der
<lb/>auf die Begründung der Servitut gerichtete Wille
<lb/>der Betheiligten als das entscheidende, jedoch bei
<lb/>Vorhandensein der bezeichneten thatsächlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen bis zum Beweise des Gegen-
<lb/>theils zu vermuthende Moment anerkannt.
<lb/>Und da diese gesetzliche Vermuthung eben den Be- 
<lb/>weis des inneren Willensaktes ersetze, habe es kei- 
<lb/>ner weiteren ausdrücklichen Feststellung darüber be- 
<lb/>durft, daß C. und D. bei der Theilung wirklich den
<lb/>Willen gehabt hätten, die bisherige Benützung der
<lb/>auf dem Grundstücke A. befindlichen Quelle auch
<lb/>in Zukunft, und zwar als Servitut, bestehen zu
<lb/>lassen.

<lb/>Mit Unrecht ferner werde die Anwendung des
<lb/>gedachten Rechtssatzes auf die zwischen C. und D.
<lb/>stattgehabte Theilung als unzulässig bestritten, weil
<lb/>in den allegirten, Pandektenstellen nirgends der Fall
<lb/>der Theilung gemeinschaftlichen Eigenthums als ein
<lb/>Veräußerungsakt vorkomme. Denn jene Stellen ent- 
<lb/>hielten blos Beispiele von Veräußerungen, ohne Ge-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0147.tif"
                      n="117"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0147--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>117
</p>
                  <p>

                     <lb/>wicht zu legen auf den Titel der Veräußerung, und
<lb/>ohne die unter den generellen Begriff der Veräußer- 
<lb/>ung fallende Theilung des Miteigenthums auszu- 
<lb/>schließen. Uebrigens sei hier, wo zwei nicht blos
<lb/>nach Plan-Nummern sondern auch in der faktischen
<lb/>Nutzung geschiedene, wenn auch unmittelbar an ein- 
<lb/>ander grenzende, bisher im ungetheilten Miteigen-
<lb/>thume des C. und D. gestandene Grundstücke unter
<lb/>diese zwei Personen nach den Plannummern reell
<lb/>getheilt worden seien, diese Theilung innerlich ganz
<lb/>gleich geartet mit dem Fall einer Veräußerung durch
<lb/>Kauf oder Tausch.

<lb/>Da im Falle der Veräußerung durch Theilung
<lb/>des Miteigenthums jeder Theilhaber zugleich Ver- 
<lb/>äußerer und Erwerber sei, komme hier die oben
<lb/>unter Bezugnahme auf Seuffert's Arch. berührte
<lb/>Controverse gar nicht in Frage, und sei daher die
<lb/>Behauptung der Nichtigkeitsbeschwerde unrichtig,
<lb/>nur W. oder D. sei derjenige, welcher seiner Seits
<lb/>das faktisch dienende Grundstück ohne Vorbehalt einer
<lb/>Servitut veräußert habe; es könne und müffe viel- 
<lb/>mehr mit demselben Rechte gesagt werden, C., wel- 
<lb/>cher mit D. Miteigenthümer pro indiviso beider
<lb/>Wiesen gewesen, habe durch Theilung sein Miteigen- 
<lb/>thum an der Wiese B. gegen Erwerb des Allein- 
<lb/>eigenthums an der Wiese A. an D. veräußert, und
<lb/>sei somit dieser Letztere als Erwerber der bisher
<lb/>faktisch herrschenden Wiese B. zu betrachten.

<lb/>Aus das Vorbringen endlich, bei der hier in
<lb/>Rede stehenden Art der Servitutbegründung werde
<lb/>nicht blos ein wesentliches Bedürfniß des
<lb/>herrschenden Grundstücks und eine sichtbare Anlage
<lb/>vorausgesetzt, sondern vielmehr, daß die bisherige
<lb/>Benützung für die Erhaltung der veräußerten
<lb/>Sache unentbehrlich sei, was aber hier nicht zutreffe,
<lb/>weil die Wiese B. durch Bewässerung wohl besser
<lb/>werden möge, aber diese zur Erhaltung oder natur-
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0148--><p/>
                  <p>

                     <lb/>118 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>gemäßen Benützung der Wiese nicht nothwendig sei,
<lb/>komme in Betracht: Der Begriff des Wesentlichen
<lb/>schließe das Merkmal des Nothwendigen in sich,
<lb/>und somit habe das Appell.-Gericht den öfter er- 
<lb/>wähnten Rechtssatz in al)8traeto nicht anders auf- 
<lb/>gefaßt als der Nichtigkeitskläger selbst, sowie auch
<lb/>in Uebereinstimmung mit Doktrin und Praxis. Was
<lb/>aber in der Anwendung auf den einzelnen Fall we- 
<lb/>sentlich oder nothwendig sei, laste sich nicht ein für
<lb/>allemal durch Aufstellung des absoluten Maßstabes
<lb/>des zur Erhaltung Unentbehrlichen bestimmen, son- 
<lb/>dern hänge von der eigenthümlichen Beschaffenheit
<lb/>des betreffenden Gegenstandes ab, sei also im im
<lb/>einzelnen Falle nach den besonderen Umständen zu
<lb/>beantwortende Thatfrage, und wenn nun hier das
<lb/>Appell. - Gericht zur Ueberzeugung gelangt sei, daß
<lb/>für das Grundstück B., um als Wiese benützt wer- 
<lb/>den zu können, die Wässerung ein wesentliches Be-
<lb/>dürfniß bilde, weil sie ohne Wässerung ganz trocken
<lb/>wäre, so sei damit dem Erforderniffe eines wesent- 
<lb/>lichen Bedürfnistes genügend bestimmter Ausdruck
<lb/>gegeben. Urth. v. 3. Febr. HVNr. 5310.

<lb/>Obligationenrecht. Anderweitige Ver- 
<lb/>wendung der verdungenen Dienste schließt
<lb/>den Anspruch gegen den eouäuetor ver-
<lb/>hältlnßmäßig aus. Das bayr. Ldr. enthält
<lb/>zwar allerdings' in Thl. IV e. 6 §. 7 Nr. 3 in
<lb/>Uebereinstimmung mit kr. 38 D. 19, 2 die Be- 
<lb/>stimmung, daß, wenn der eouäuetor operarum
<lb/>(loeator operi8) selbst daran Schuld ist, daß die
<lb/>verdungenen Dienste u. s. w. unterbleiben, derselbe
<lb/>den ganzen Lohn bezahlen muß. Allein daß diese
<lb/>Verpstichtung nicht für alle Fälle statuirt werden
<lb/>wollte, da die Dienste u. s. w. aus Schuld des
<lb/>Miethers unterbleiben, daß vielmehr jene Verpflicht- 
<lb/>ung die Verletzung des Interesse des Vermiethers
<lb/>durch den Miether voraussetzt, zeigen die Anm. z.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0149.tif"
                   n="119"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erbrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0149--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 119

<lb/>a. O. Nr. 1 lit. c, wo auf das gem. R. für den
<lb/>Fall verwiesen wird, wenn der locator operarum
<lb/>seine Dienste anderweitig verwerthen konnte. Nach
<lb/>gem. R. nämlich - kr. IS §. 9, 10 D. 19,2, fr. 4
<lb/>D. 1, 22; Windscheid, Pand. Bd.2 §.401 und
<lb/>Note 7; Seuffert, Arch. VIII Nr.253, XII 24 —
<lb/>ist der locator operarum, auch wenn der con- 
<lb/>ductor Schuld daran ist, daß die verdungenen
<lb/>Dienste unterbleiben, nur dann und nur insoweit
<lb/>einen Schadensersatz vom conductor zu verlangen
<lb/>berechtigt, wenn und als er seine verdungenen
<lb/>Dienste anderweitig gar nicht oder nicht in gleichem
<lb/>Maße verwerthet hat. Gleiches ist auch in den
<lb/>allegirten Anm. z. bayr. Ldr. gesagt. Urth. vom
<lb/>10. Febr. HVNr. 5322.

<lb/>Erbrecht. Erbrecht in Folge Arrogation.
<lb/>Bayr. Landrecht. Klara N. hatte eine außer- 
<lb/>eheliche Tochter A., welche, als Elftere sich mit G. A.
<lb/>verheirathet hatte, von diesem arrogirt wurde und
<lb/>denselben beerbte. Als nun die arrogirte A. ohne
<lb/>Deseendenz gestorben war, machten aist deren Nach- 
<lb/>laß Anspruch eine S. als zweibändige Schwester
<lb/>des G. A. auf Grund eines durch die Arrogation
<lb/>begründeten Agnaten-Verhältnisses und des damit
<lb/>gegebenen Erbrechts, und der k. Fiskus, weil der
<lb/>fragliche Nachlaß donum vacans sei. Nun klagte
<lb/>die S. gegen den k. Fiskus auf Anerkennung ihres
<lb/>Erbrechts, es wurde jedoch die Klage abgewiesen,
<lb/>die dagegen eingelegte Berufung verworfen, und
<lb/>auch die deshalb erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>blieb erfolglos. In den oberstrichterlichen Entscheid- 
<lb/>ungsgründen heißt es:

<lb/>Die bürgerliche Verwandtschaft entsteht zwar
<lb/>durch die Arrogation, allein nur unter den in Th. I
<lb/>c. 4 §. 5 Nr. 14 aufgeführten Personen, unter denen
<lb/>sich die Geschwister des Arrogators nicht befinden.
<lb/>Eine weitere Art der Verwandtschaft außer der na-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0150.tif"
                      n="120"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0150--><p/>
                  <p>

                     <lb/>120 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>türlichen und geistlichen ist dem bayr. Ldr. nicht be- 
<lb/>kannt, und hieraus erhellt die Grundlosigkeit des
<lb/>Anspruchs der S.

<lb/>Der Ansicht, daß der Arrogat Agnat aller
<lb/>Agnaten des Arrogators werde, steht entgegen, daß
<lb/>das bayr. Ldr. Thl. I e. 4 §. 5 Nr. 2 nur bei
<lb/>der natürlichen Verwandtschaft Agnaten kennt und
<lb/>diese dort von den Cognaten im engeren Sinn un- 
<lb/>terscheidet, eine natürliche Verwandtschaft aber durch
<lb/>die Arrogation nicht begründet wird.

<lb/>Wohl heißt es in Thl. III e. 12 §. 3 Nr. 6
<lb/>betreffs der Erbfolge in aufsteigender Linie, daß die
<lb/>Arrogatoren bezüglich der erst nach erlangter Vogt-
<lb/>barkeit gestorbenen oder ab ascendente adoptirten
<lb/>Arrogaten von der Erbfolge nicht ausgeschloffen seien,
<lb/>ferner in Thl. III c. 12 §. 4 Nr. 9 betreffs der
<lb/>Erbfolge in der Seitenlinie, daß arrogati et ab
<lb/>ascendente adoptati anderen natürlichen recht- 
<lb/>mäßigen Erben desfalls gleich gingen; allein dieses
<lb/>ist nicht allgemein sondern nur den einschlägigen Be- 
<lb/>stimmungen im Thl. I des Ldr. gemäß zu verstehen,
<lb/>was sich aus Thl. III c. 12 §. 1 Nr. 2 und 3
<lb/>ergibt, wo hervorgehoben ist, daß die natürliche Erb- 
<lb/>folge die Kinder und Descendenten, sodann die Eltern
<lb/>und Ascendenten sowie die Seitenverwandten nur
<lb/>soweit betreffe, als dieselben nicht per renunciatio-
<lb/>nem oder Statut, unter welchem nach Thl. I c. 2
<lb/>§. 13 und den Anm. hiezu Nr. 1 und 2 auch das
<lb/>Ldr. begriffen ist, ausgeschloffen sind. Eine solche
<lb/>Ausschließung hat aber im bayr. Ldr. Thl. I c. 5
<lb/>§.10 Nr. 7 und c. 4 §. 5 Nr. 14 bezüglich der
<lb/>Geschwister des Arrogators stattgefunden, indem die- 
<lb/>selben nach den dortigen Bestimmungen, wie oben
<lb/>erörtert, in gar keiner Verwandtschaft zu dem Arroga- 
<lb/>ten durch die Arrogation treten, deshalb auch von
<lb/>der natürlichen Erbfolge, welche blos auf der Ver- 
<lb/>wandtschaft beruht, ausgeschloffen sind, und weder
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0151.tif"
                      n="121"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0151--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 121

<lb/>sie den Arrogaten als solchen beerben, noch dieser
<lb/>sie wegen der Arrogation beerbt. Aus diesem Grunde
<lb/>ist auch in den Anm. z. bayr. Ldr. Thl. III e. 12
<lb/>§. 3 Nr. 4 lit. b in Betreff der Erbfolge der
<lb/>Ascendenten nur vom Wahlvater allein, nicht auch
<lb/>von deffen Eltern die Rede. Im Gegentheile wird
<lb/>in Anm. lit. k zu §. 2 Nr. 4 a. a. O. bemerkt,
<lb/>daß die Arrogaten dem Ahnherrn des Wahlvaters
<lb/>so wenig als der Ahnfrau succediren. Ebenso spricht
<lb/>Anm. lit. b zu §. 4 Nr. 5 a. a. O. in Betreff
<lb/>der Erbfolge in der Seitenlinie nur von den Kin- 
<lb/>dern des Arrogators, welche Geschwister des Arroga- 
<lb/>ten durch die Arrogation geworden find, nicht aber
<lb/>auch von den Geschwistern des Arrogators; es ist
<lb/>vielmehr in den Anm. zu Thl. I c. 5 §. 10 Nr. 7
<lb/>ausdrücklich angeführt, daß der Arrogat, weil er
<lb/>jura sanguinis nickt partizipire, weder auf des
<lb/>Wahlvaters Ehefrauen noch dessen Blutsver- 
<lb/>wandten Verlassenschaft jus successionis präten-
<lb/>diren könne, was natürlich auch umgekehrt der
<lb/>Fall ist.

<lb/>Analogie und Billigkeitsrücksichten, wegen wel- 
<lb/>cher vom Buchstaben des Gesetzes nicht abge- 
<lb/>wichen werden darf, können im gegenwärtigen Fall
<lb/>Anwendung nicht finden, weil diesen das Ldr. nicht
<lb/>unentschieden läßt. Uebrigens sieht das Ldr. es
<lb/>nicht einmal als billig an, daß bei Beerbungen
<lb/>darauf Rücksicht genommen werde, woher des Erb-
<lb/>laffers Vermögen rührt. Vgl. Thl. III c. 12 §. 3
<lb/>Nr. 5 und §. 4 Nr. 5. Auch kann aus dem Um- 
<lb/>stande, daß nach bayr. Ldr. Thl. I c. 5 §. 10
<lb/>Nr. 7 die Arrogaten aller Rechte wie andere recht- 
<lb/>mäßige natürliche Kinder theilhaftig werden, nicht
<lb/>darauf geschloffen werden, daß sie, wie die natür- 
<lb/>lichen Kinder, ein Erbrecht an den Nachlaß der
<lb/>Blutsverwandten des Arroganten als solcher haben,
<lb/>nachdem a. a. O. ausdrücklich bestimmt ist, daß
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0152.tif"
                n="122"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e15319"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafgesetzbuch</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0152--><p/>
                  <p>

                     <lb/>122 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>die Arrogaten der Rechte anderer natürlicher Kinder
<lb/>nur soweit theilhaftig sind, als sie nicht von natür- 
<lb/>licher Blutsverwandtschaft allein abhängen.

<lb/>Weil endlich im bayr. Ldr. hinreichende Be- 
<lb/>stimmungen darüber enthalten sind, von wem der
<lb/>Arrogat beerbt wird, kann das gem. R. nicht als
<lb/>Entscheidungsnorm dienen, und ist der Satz: in
<lb/>dubio contra fiscum, abgesehen davon, daß dessen
<lb/>Bedeutung kontrovers ist — Windscheid, Pand.
<lb/>§. 58 Note 2 — ohne Belang. Urth. v. 5. Febr.
<lb/>HVNr. 5316.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberficht

<lb/>über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung
<lb/>des bayerischen obersten Gerichtshofes in Geaen-
<lb/>ständen des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879.

<lb/>I. Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>§. 175. Die s. g. gegenseitige Onanie unter
<lb/>Personen männlichen Geschlechts ist alis §. 175 d.
<lb/>RStGB. nicht strafbar.

<lb/>Nach §. 175 wird die widernatürliche Un- 
<lb/>zucht, welche zwischen Personen männlichen Ge- 
<lb/>schlechts oder von Menschen mit Thieren begangen
<lb/>wird, mit Gefängniß bestraft.

<lb/>Der Ausdruck „Unzucht", welchen der Gesetz- 
<lb/>geber wählte, ist ein vieldeutiger.

<lb/>Er begreift in sich, in einem engeren Sinne
<lb/>genommen, den Beischlaf, oder doch die Verübung
<lb/>einer beischlafähnlichen Handlung, während, im
<lb/>weiteren.Sinne aufgefaßt, auch jede auf Befriedig- 
<lb/>ung des Geschlechtstriebes gerichtete unzüchtige
<lb/>Handlung darunter verstanden werden kann.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0153.tif"
                      n="123"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0153--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 123

<lb/>Diese durch die Natur der den Gegenstand der
<lb/>Strafandrohung bildenden Handlungen erklärte All- 
<lb/>gemeinheit der Ausdrucksweise bringt es mit sich,
<lb/>daß der Strafrichter bei Anwendung der mit diesem
<lb/>Gegenstände sich befaffenden Strafgesetze jederzeit
<lb/>aus dem Geist und Grunde des Gesetzes vorerst
<lb/>ermittle, in welchem Sinne jenen Ausdruck der Ge- 
<lb/>setzgeber an der betreffenden Stelle verstanden wissen
<lb/>wollte, wobei die Entstehungsgeschichte desselben
<lb/>einen wesentlichen Behelf an die Hand gibt.

<lb/>Diese Auslegung des §. 175 ergibt die Rich- 
<lb/>tigkeit der durch die Nichtigkeitsbeschwerde angefoch- 
<lb/>tenen Rechtsanschauung.

<lb/>Hätte der Gesetzgeber unter der widernatür- 
<lb/>lichen Unzucht jede auf Befriedigung des Geschlechts- 
<lb/>triebes abzielende unzüchtige Handlung, also auch
<lb/>insbesondere die Onanie, verstanden wissen wollen,
<lb/>dann wäre nicht abzusehen, aus welchem Grunde
<lb/>eine derartige Manipulation, wenn sie von einem
<lb/>Frauenzimmer ausgeht, nicht gleichmäßig mit Strafe
<lb/>bedroht sein sollte.

<lb/>Dafür spricht auch die Gleichstellung der Un- 
<lb/>zucht zwischen Personen männlichen Geschlechtes und
<lb/>solcher von Menschen mit Thieren, unter welch letz- 
<lb/>terer, der eigentlichen Sodomie oder Bestialität, nie- 
<lb/>mals jede in wollüstiger Absicht vorgenommene un- 
<lb/>züchtige Handlung, sondern stets nur eine dem na- 
<lb/>turgemäßen Beischlafe analoge Thätigkeit verstanden
<lb/>wurde.

<lb/>Auch daraus, daß der Gesetzgeber in dem fol- 
<lb/>genden §. 176 den Ausdruck „unzüchtige Hand- 
<lb/>lungen" statt des in §. 175 enthaltenen Ausdruckes
<lb/>„Unzucht" wählte, ergibt sich, daß er beide Aus- 
<lb/>drücke keineswegs als gleichbedeutend erachtet hat.

<lb/>Insbesondere aber ist die Entstehungsgeschichte
<lb/>des §. 175 für die Auslegung desselben in einem
<lb/>engern Sinne entscheidend.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0154.tif"
                      n="124"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0154--><p/>
                  <p>

                     <lb/>124
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Diese Strafbestimmung des §. 175 wurde
<lb/>wörtlich dem §. 143 des preußischen Strafgesetz- 
<lb/>buches entnommen, und die Motive zu ersterem
<lb/>Verhandlungen des norddeutschen Bundes
<lb/>Bd. III 66, 67,

<lb/>lassen entnehmen, daß mit dieser Bestimmung die
<lb/>auf Sodomie und Päderastie im preußischen Straf- 
<lb/>gesetzbuche angedrohte Strafe aufrecht bleiben solle,
<lb/>da diese Handlungen das Volk nicht blos als
<lb/>Laster, sondern als Verbrechen beurtheile.

<lb/>Wie die Verhandlungen über die erfolgte un- 
<lb/>veränderte Annahme dieser Gesetzesstelle nach dem
<lb/>Entwurf ersehen lassen, wurde von keiner Seite eine
<lb/>Ausdehnung jener Strafbestimmung, wohl aber,
<lb/>wenn auch ohne Erfolg, deren vollständige Beseitig- 
<lb/>ung angeregt.

<lb/>Jene Strafbestimmung des §. 143 des preuß.
<lb/>StGB, gab in der Anwendung zu dem gleichen
<lb/>Zweifel Veranlassung, welcher jedoch von der Praxis
<lb/>des preuß. Obertribunals namentlich durch ein Ple-
<lb/>narerkenntniß dieses Gerichtshofes v. 18. April 1863
<lb/>(ek. Oppenhoff's Rechtsprechung HI S. 389)
<lb/>in dem Sinne gelöst wurde, daß jene Strafbestimm- 
<lb/>ung nur auf die sogenannte sodomia propria ra- 
<lb/>tione sexus et generis, nicht aber auf die soge- 
<lb/>nannte sodomia impropria als mannstupratio,
<lb/>onania rc. zu beziehen sei, daß insbesondere die
<lb/>s. g. gegenseitige Onanie zwischen Personen männ- 
<lb/>lichen Geschlechts nicht als widernatürliche Unzucht
<lb/>im Sinne jenes §. 143 anzusehen sei.

<lb/>Da nun vorausgesetzt werden muß, daß den
<lb/>Gesetzgebungsfaktoren bekannt war, in welcher Weise
<lb/>die Strafbestimmung des §. 143 durch die gleich- 
<lb/>förmige Praxis des obersten Gerichtshofes in der
<lb/>Rechtsprechung sich gestaltet hatte, so muß auch an- 
<lb/>genommen werden, daß dieselben deffen Aufnahme
<lb/>in das neue Strafgesetz in derselben Gestaltung ge-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0155.tif"
                      n="125"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0155--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>125
</p>
                  <p>

                     <lb/>wollt haben, da andernfalls das Unterbleiben jeder
<lb/>diese Rechtsprechung mißbilligenden Aeußerung sowie
<lb/>auf deren Beseitigung gerichteten Vorschläge undenk- 
<lb/>bar erschiene rc. rc. Urtheil vom 8. August 1879
<lb/>UB. Nr. 378.

<lb/>§§. 192, 193. Der Berufungsrichter hat
<lb/>nach Feststellung der Thatsachen, daß der Beschul- 
<lb/>digte bei öffentlicher Holzversteigerung, bei welcher
<lb/>bekannt gegeben war, daß bekannte Holz- und Wild- 
<lb/>frevler nicht zugelassen werden, laut gesagt habe,
<lb/>es steigere Jemand mit, der schon zwei Mal wegen
<lb/>Wildftevels bestraft worden sei, und daß diese Be- 
<lb/>hauptung wahr sei, sein die Berufung des Beschul- 
<lb/>digten verwerfendes Urtheil zunächst durch die Aus- 
<lb/>führung zu begründen versucht, der Beschuldigte
<lb/>habe die fragliche Aeußerung nicht zur Wahrnehm- 
<lb/>ung berechtigter Interessen gemacht. Hiebei hatte
<lb/>er offenbar den §. 193 d. RStGB. im Auge.
<lb/>Allein diese Vorschrift kann im gegebenen Falle gar
<lb/>nicht in Frage kommen. Das Strafgesetzbuch un- 
<lb/>terscheidet zweierlei, die Ehre oder Achtbarkeit eines
<lb/>andern verletzende Kundgebungen, die nur dann als
<lb/>Beleidigungen strafbar sind, wenn diese aus der
<lb/>Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus
<lb/>den Umständen, unter denen sie geschah, hervorgeht.
<lb/>Die erste Kategorie bilden die in den §§. 186,187,
<lb/>189 und 192 erwähnten Fälle von Kundgebungen
<lb/>bestimmter Thatsachen, welche, wenn ihre Wahrheit
<lb/>erwiesen wird, an und für sich nicht rechtswidrig
<lb/>und wegen dieses Mangels der Rechtswidrigkeit
<lb/>keine Beleidigungen sind, gleichviel, ob sie zur Wahr- 
<lb/>ung berechtigter Interessen gemacht worden sind,
<lb/>oder nicht. Die Anwendbarkeit der Strafbestimm- 
<lb/>ung des §. 185 auf solche Kundgebungen wahrer
<lb/>Thatsachen hängt vielmehr nach §. 192 lediglich
<lb/>davon ab, ob das Vorhandensein einer Beleidigung
<lb/>aus der Form der Behauptung oder Verbreitung
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0156.tif"
                      n="126"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0156--><p/>
                  <p>

                     <lb/>126 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>oder aus den Umständen, unter denen sie ge- 
<lb/>schah, hervorgeht. Verschieden von solchen Kund- 
<lb/>gebungen wahrer. Thatsachen sind tadelnde Ur-
<lb/>theile über wiffenschaftliche und dergleichen Leist- 
<lb/>ungen, Aeußerungen, welche zur Wahrnehmung be- 
<lb/>rechtigter Interessen gemacht wurden, und andere
<lb/>in §. 193 aufgeführte Aeußerungen, welche, wenn
<lb/>auch nicht richtig, nur insoferne strafbar sind, als
<lb/>das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form
<lb/>der Aeußerung oder aus den Umständen, unter denen
<lb/>sie geschahen, hervvrgeht. Wenn jiun die Wahrheit
<lb/>der ausgestellten Behauptung festgestellt worden ist,
<lb/>hängt die Straflosigkeit derselben nicht auch davon
<lb/>ab, daß sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
<lb/>geschah, sondern es ist eine Bestrafung schon durch
<lb/>die nachgewiesene Wahrheit der behaupteten That-
<lb/>sache in so lange ausgeschloffen, als nickt das Vor- 
<lb/>handensein einer Beleidigung aus der Form der
<lb/>Behauptung oder aus den Umständen sich ergibt,
<lb/>unter denen sie erfolgte. Ebendeßhalb, weil die
<lb/>Behauptung an uud für sich und abgesehen von
<lb/>einer durch die Form ihrer Aufstellung oder durch
<lb/>die begleitenden Umstände begründeten Beleidigung
<lb/>straflos ist, kommt bei richtiger Anwendung des Ge- 
<lb/>setzes die für Fälle des §. 193 zur Straflosigkeit
<lb/>erforderliche Voraussetzung der Wahrung berechtigter
<lb/>Jntereffen gar nicht in Frage, und kann daher auch
<lb/>auf eine Prüfung der angefochtenen Meinung, jene
<lb/>Aeußerung sei trotz der erwähnten Feststellung nicht
<lb/>zur Wahrnehmung berechtigter Jntereffen gemacht
<lb/>worden, nicht eingegangen werden. Erk. vom
<lb/>5. Septbr. 187» UB. Nr. 424.

<lb/>§§. 196, 198. In dem durch einen Straf- 
<lb/>antrag angeregten Offizialverfahren wegen einer so- 
<lb/>genannten Berufsbeleidigung ist. Gegenstrafantrag
<lb/>und Privatwiderklage des Beschuldigten zulässig.

<lb/>Denn die in §. 196 d. RStGB. behandelten
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0157.tif"
                      n="127"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0157--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>127
</p>
                  <p>

                     <lb/>in Bezug auf den amtlichen Beruf des Angegriffe- 
<lb/>nen stehenden Beleidigungen sind — da §. 196 keine
<lb/>besondere Abart der Beleidigung von eigenthümlich
<lb/>rechtlicher Natur, etwa im Sinne der Amtsehrenbe- 
<lb/>leidigung des früheren Strafrechts statuirt, sondern
<lb/>lediglich das Antragsrecht des Verletzten in der
<lb/>Weise modifizirt, daß wegen des in solchen Fällen
<lb/>konkurrirenden öffentlichen Jntereffes neben dem Be- 
<lb/>leidigten auch deffen amtlichen Vorgesetzten die Be-
<lb/>fugniß eingeräumt wird» den Strafantrag zu stellen —
<lb/>ihrer rechtlichen Natur nach nichts Anderes als Be- 
<lb/>leidigungen im Sinne des §. 185 d. RStGB.

<lb/>Es müffen demnach alle bezüglich der Belei- 
<lb/>digungen im Allgemeinen geltenden Rechtsnormen
<lb/>auch für die sogenannten Berufsbeleidigungen gelten,
<lb/>und haben daher auch bei diesen die Vorschriften
<lb/>der §§. 198, 199 d. RStGB. dieselbe Anwendung
<lb/>zu finden, wie bei den gewöhnlichen Privatbeleidig- 
<lb/>ungen. Es ergibt sich dieser Satz nicht nur aus
<lb/>dem eben angegebenen Grunde, sondern auch aus
<lb/>der Art und Weise, wie diese Bestimmungen den
<lb/>§§. 185 — 189, welche die verschiedenen Arten der
<lb/>Beleidigungen normiren und abgrenzen, angereiht
<lb/>find, sowie auch aus der unbeschränkten alle vor- 
<lb/>ausgehenden Fälle treffenden Fassung derselben.
<lb/>Auch der wegen Berufsbeleidigung Angeschuldigte
<lb/>hat daher, wenn wechselseitige Beleidigungen in Frage
<lb/>stehen, nicht nur das Recht, die Vorschriften der
<lb/>§§. 198 und 199 d. RStGB. für sich anzurufen,
<lb/>sondern ist im Falle des §. 198 sogar bei Verlust
<lb/>seines Strafantragsrechts verpflichtet, seinen Gegen-
<lb/>strafantrag spätestens vor Schluß der Verhandlung
<lb/>En I. Instanz zu stellen.

<lb/>Hieran ändert auch der Umstand Nichts, daß
<lb/>Eni gegebenen Falle nicht der beleidigte Beamte
<lb/>selbst, sondern dessen amtlicher Vorgesetzter Straf- 
<lb/>antrag gestellt hat, da dieser als für den beleidigten
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0158.tif"
                n="128"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Notiz.


<lb/>Beamten gestellt zu betrachten ist und die Beleidig- 
<lb/>ung hiedurch ihre Richtung gegen die Person des
<lb/>Letzteren nicht verloren hat.

<lb/>Auch hat §. 198 d. RStGB. die Erledigung
<lb/>der wechselseitigen Beleidigungen in einer Ver- 
<lb/>handlung und in einem Urtheile zum Zwecke.

<lb/>ek. Motive zum Entwürfe des RStGB.
<lb/>S. 107.

<lb/>Urth. v. 1. August 1879 UB. Nr. 376.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Uoth.

<lb/>An die bisherigen Gesetzesausgaben strafrecht- 
<lb/>lichen Inhalts schließt sich ein neues Werk vonDr.
<lb/>Julius Staudinger an — dessen Polizeistraf- 
<lb/>gesetzbuch für das Königreich Bayern nach den
<lb/>Landesgesetzen vom 26. Dezbr. 1871 und 28. Fe- 
<lb/>bruar 1880 mit den sonstigen Abänderungen durch
<lb/>die neuere Gesetzgebung (CH. Beck in Nördlingen).

<lb/>Die richtig bemessene Anlage des Werkes, dem
<lb/>kurze Anmerkungen beigegeben sind, macht dasselbe
<lb/>zu einem höchst brauchbaren, leicht übersichtlichen
<lb/>Führer in dem Gemenge der Bestimmungen der
<lb/>verschiedenen Landes- und Reichsgesetze.

<lb/>Die ergänzenden Verordnungen, Vollzugsvor- 
<lb/>schriften und Ministerial-Erlasse sind hierin vollstän- 
<lb/>dig zugänglich gemacht. Die Anschaffung des Wer- 
<lb/>kes ist auck durch dessen Preis (eine Mark) sehr
<lb/>erleichtert. Dasselbe empfiehlt sich daher von selbst
<lb/>am Besten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: v. in Nürnberg. Verl.: Palm Ä Gttke

<lb/>(AdHO Euke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0159.tif"
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         <div xml:id="d17321e15995" n="No. 9.">
      
            <head>Samstag den 24. April 1880</head>
            <div xml:id="d17321e16000" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Notiz</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Fortsetzung (zu Nr. 3)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 24. April 1880. 45. Jahrgang. No. ».
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Sruffert's

<lb/>ilütter kür Kechtsklnbendung

<lb/>ern.
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst rn
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur Nottz. — Die Revision in bürgerlichen Rechtsftreitigkeiten.

<lb/>(Fortsetzung.) — Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen
<lb/>obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civtlrechtes und Ci-
<lb/>vtlprozesses. Nachträge zu Nr. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Roth.

<lb/>Wir bitten unsere geehrten Mitarbeiter um
<lb/>Entschuldigung, wenn die Veröffentlichung der Ein- 
<lb/>sendungen sich nicht so schnell bewerkstelligen läßt,
<lb/>als wir selbst es wünschen.

<lb/>Um Abhilfe zu treffen, werden Ergänzungsblätter
<lb/>nothwendig und es wird das erste derselben in Kürze
<lb/>erscheinen.
</p>
               <p>

                  <lb/>ftte Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

<lb/>Fortsetzung (zu Nr. 3).

<lb/>Hiebei ist zu bemerken, daß der nunmehrige
<lb/>§• 101 des GVG. im Allgemeinen dem §. 13
<lb/>Abs. l des oben unter 1 angezogenen Gesetzes
<lb/>vom 12. Juni 1869 entspricht, daß jedoch dort
<lb/>Mer Zjst. 3 lit, c die Rechtsverhältniffe, welche
<lb/>sich auf den Schutz der Marken, Muster und Mo-
<lb/>delle beziehen (ekr. die vorgenannten Gesetze 7
<lb/>und 11), als Handelssachen speziell bezeichnet sind,
<lb/>von diesen aber hier — in §. 13 Ziff. 3 — selbst- 
<lb/>verständlich noch keine Rede sein konnte, ferner daß

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0160.tif"
                   n="130"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>130 RechtSm. der Revision.

<lb/>in §. 101 Ziff. 1 1. e. vorausgesetzt wird, daß der
<lb/>Klage ein Anspruch gegen einen Kaufmann (Art. 4
<lb/>des Hand.-Ges.-B.) aus einem Geschäfte zu Grunde
<lb/>liegen muß, welches auf Seiten beider Kontrü-
<lb/>henten ein Handelsgeschäft (Art. 271—276 a.
<lb/>ci. O.) ist, eine Voraussetzung, von welcher der
<lb/>§.13 Ziff. 1 des Ges. vom 12. Juni 1869 absah,
<lb/>endlich daß trotz der Fassung des §. 101 Ziff. 1
<lb/>des GVG. eine Revision in einer bürgerlichen
<lb/>Rechtsstreitigkeit, bei welcher durch die Klage ein
<lb/>Anspruch gegen einen Kaufmann im Sinne des
<lb/>Art. 4 des allg. deutsch. Hand.-Ges.-B. aus dessen
<lb/>Handelsgeschäften (Art. 271—274 eod.) geltend
<lb/>gemacht wird, nicht von dem obersten Landesgerichte
<lb/>in München endgiltig verbeschieden werden kann,
<lb/>sondern zur Kompetenz des Reichsgerichts gehört,
<lb/>weil zwar das Reichs-Ober-Handelsgericht als sol- 
<lb/>ches mit dem 30. September 1879 aufgehört hat,
<lb/>an der Zuständigkeit des an seine Stelle getretenen
<lb/>Reichsgerichts (vgl. §. 14 des EG. zum GVG.)
<lb/>in Handelssachen jedoch nicht nur Nichts geändert,
<lb/>diese Kompetenzfrage vielmehr gerade durch §. 8
<lb/>Abs. 2 eocl. nach Maßgabe des mehr erwähnten
<lb/>Bundesgesetzes vom 12. Juni 1869 geregelt wurde,
<lb/>eines Gesetzes, welchem auch die in Bayern für die
<lb/>Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor- 
<lb/>gesehenen Bestimmungen (der Hauptsache nach
<lb/>wenigstens) nachgebildet sind.

<lb/>ek. Wilmowski u. s. w. S. 639 Note 1

<lb/>zu §. 7.

<lb/>Ist die Zuständigkeit des Reichsgerichts als Re- 
<lb/>visionsinstanz in Handelssachen auch ietzt noch aus §.13
<lb/>des Ges. vom 12. Juni 1869 zu bemessen, so ist weiter
<lb/>hervorzuheben, daß diese Gesetzesstelle insonderheit
<lb/>in Abs. 2 von dem §. 101 des GVG. sich da- 
<lb/>durch unterscheidet, daß dort als Handelssachen im
<lb/>Sinne dieses Gesetzes auch diejenigen bürgerlichen
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0161.tif"
                   n="131"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0161--><p/>
               <p>

                  <lb/>RechtSm. der Revision. 131

<lb/>Rechtsstreitigkeiten anzusehen sind, welche nach den
<lb/>Landesgesetzen in noch anderen als den in Ziff. 1
<lb/>bis 3 a. a. O. bezeichneten Klagen vor das Han- 
<lb/>delsgericht erster Instanz gewiesen sind.

<lb/>In Bayern waren durch Art. 56 des EG.
<lb/>vom 10. November 1861 (Ges.-Bl. S. 425) den
<lb/>Handelsgerichten die in Art. 63 aufgeführten Han- 
<lb/>delssachen zur Entscheidung überwiesen. Der Art. 56
<lb/>erlitt eine Modifikation durch Art. 7 der Pr.-Ord.
<lb/>vom 29. April 1869, welcher aufgehoben erscheint
<lb/>durch Art. 235 Ziff. 1 des B. AG. vom 23. Fe- 
<lb/>bruar 1879 zur R.-Civ.-Pr.-O. und Konk.-Ord.
<lb/>Ebenso trat nach Ziff. 12 a. a. O. unter Anderem
<lb/>auch jener Art. 56 außer Kraft, während der
<lb/>Art. 63 1. c. nach wie vor Giltigkeit hat trotz des
<lb/>§. 101 des GVG. Es gefährdet dieses nicht die
<lb/>Rechtseinheit, befördert auch nicht eine partiku-
<lb/>laristische Rechtsbildung, denn es ist etwas Anderes,
<lb/>eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zu einer Handels- 
<lb/>sache zu stempeln, als diese der Handelskammer zu
<lb/>überweisen*). Nur. Letzteres kann die bayerische
<lb/>Staatsregierung nicht thun, und sie hat es auch
<lb/>nicht gethan. Durch die unbedingte Aufrechthaltung
<lb/>des Art. 63 a. a. O. wird die mit der Schaffung
<lb/>des Reichsgerichts als Revisionsinstanz beabsichtigte
<lb/>Erzielung der einheitlichen Rechtsprechung um so
<lb/>weniger beeinträchtigt, als, selbst wenn der Art. 63
<lb/>eod. weiter geht als der §. 13 Abs. 1 des Ges.
<lb/>dom 12^ Juni 1869 und der §. 101 des GVG.,
<lb/>bie Entscheidung einer in Bayern von den unteren
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach §. 102 Abs. 1 des GVG. muß eine Handels- 
<lb/>sache im Sinne des §. 101 eod. nicht unbedingt
<lb/>von der Kammer für Handelssachen entschieden wer- 
<lb/>den; eS erfolgt die Verhandlung deS Rechtsstreits
<lb/>vor derselben nur, wenn der Kläger dieS in der
<lb/>Klageschrift beantragt hat.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0162.tif"
                   n="132"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0162"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0162--><p/>
               <p>

                  <lb/>132 Rechtsm, der Revision.


<lb/>Instanzen zum Austrage gebrachten diesfallstgen
<lb/>Angelegenheit durch das Reichsgericht als Revisions- 
<lb/>instanz erfolgen muß, worüber Angesichts des §.8
<lb/>Abs. 2 des EG. zum GVG. auch nicht der leiseste
<lb/>Zweifel bestehen kann.

<lb/>Was nun die prozessualen Vorschriften über
<lb/>Einlegung der Revision in bürgerlichen Rechtsstrei- 
<lb/>tigkeiten, seien letztere handelsrechtlicher Natur oder
<lb/>nicht, betrifft, so muß der Vollständigkeit halber an- 
<lb/>geführt werden, daß sie vorbehaltlich der in §.509
<lb/>der CPO. aufgezählten Ausnahmen *) in Rechts- 
<lb/>streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche durch
<lb/>einen den Betrag von 1500 Mk. übersteigenden
<lb/>Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt ist
<lb/>(§.508 Abs. 1), sowie daß die Revisionsfrist einen
<lb/>Monat beträgt, mit der Zustellung des Urtheils II**
<lb/>beginnt und eine Nothfrist ist (§. 514). Letztere
<lb/>Bestimmung bringt es mit sich, daß ihr Lauf durch
<lb/>die Gerichtsferien nicht gehemmt wird
<lb/>(§. 201). Gleichwohl endigt die Frist, wenn das
<lb/>Ende auf einen Sonntag oder allgemeinen Feier-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegrn-
<lb/>standes findet die Revision statt:

<lb/>1) insoweit es sich um die Zuständigkeit des Gerichts

<lb/>oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die
<lb/>Unzulässigkeit der Berufung handelt, ; .

<lb/>(in elfterer Richtung wird auf §. 247 Abs. 2 Ziff. 1
<lb/>und 2, in letzterer auf §. 497 verwiesen werden
<lb/>dürfen), -

<lb/>2) in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für
<lb/>welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den
<lb/>Werth deS Streitgegenstandes ausschließlich zu- 
<lb/>ständig sind.


<lb/>Hiebei will auf §. 70 Abs. 2 des GVG. aufmerk- 
<lb/>sam gemacht werden; selbstverständlich gehören hieher
<lb/>auch die Ehescheidungsklagen; auch der Art. 28 deS
<lb/>B. AG. zum GVG, ist hier anzuziehen, , \
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0163.tif"
                n="133"
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            <div xml:id="d17321e16386" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Nachträge zu Nr. 8 : Bemerkung: Das Urtheil vom 3. Febr. HVNr. 5306 wird nachgetragen</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e16400" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0163--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. jZZ


<lb/>tag*) fällt, mit dem Ablauf des nächstfolgenden
<lb/>Werktages (§. 200 Abs. 2). Daß Ne Wiederein- 
<lb/>setzung in den vorigen Stand selbst gegen die Ver- 
<lb/>säumung einer Nachfrist unter Einhaltung der dies-
<lb/>fallsigen Vorschriften zulässig ist, ergibt sich aus
<lb/>§213.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueberficht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerische» obersten
<lb/>Landesgerichtes tu Gegenständen des Livilrechtes
<lb/>und Cioilprozesses.

<lb/>Nachträge zu Nr. 8. .

<lb/>Bemerkung: Das Urtheil vom 3. Febr. HVNr. 5306
<lb/>wird uachgetragen.

<lb/>Sachenrecht. Horizontale Abtheilung
<lb/>von Gebäuden. Rechtliche Verhältnisse
<lb/>der auf einem Antheile eingetragenen
<lb/>Hypotheken, insbes. in Beziehung auf
<lb/>die gemeinschaftlichen Zugehörungen (z.
<lb/>B. Grund und Boden). Auf Pl.-Nr. 242
<lb/>des Steuerdistr. S. stand ein zweistöckiges Wohn- 
<lb/>haus, welches horizontal so abgetheilt war,
<lb/>daß das „vordere untere Viertel Wohnhaus
<lb/>Nr. 135a nebst einer Kammer über 2 Stie-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Ein Antrag, zum GVG. zu bestimmen, daß die
<lb/>treffenden allgemeinen Feiertage durch kaiserliche Ver- 
<lb/>ordnung festgestellt werden, wurde abgclehnt (Struck- 
<lb/>mann a. a. O. S. 125 zu §. 171). Maßgebend
<lb/>wird das Landesgesetz des Ortes sein, an welchem
<lb/>die treffende Handlung, für welche die Frist läuft,
<lb/>vorzunehmen ist (vergl. vr. Seuffert, Eivilprozeß
<lb/>für daS deutsche Reich S. 206 zu §. 200).
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0164.tif"
                      n="134"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0164--><p/>
                  <p>

                     <lb/>134
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gen" dem K., das „vordere obere Viertel
<lb/>Wohnhaus Nr. 135b" aber dem B. gehörte. Auf
<lb/>diesem letzteren „Wohnhause Nr. 135b" war für E.
<lb/>eine Hypothek zu 200 fl. eingetragen, welche später
<lb/>an G. cedirt wurde. Dieser trat sodann gegen B.
<lb/>mit der Hypothekklage auf, es wurde B., der sich
<lb/>auf die Klage gar nicht hatte vernehmen laßen, als
<lb/>Besitzer des Anwesens Hs.-Nr. 135b jn S. verur-
<lb/>theilt, und es erfolgte Befriedigungsgebot. Nun
<lb/>stellte sich heraus, daß das auf Pl.-Nr. 242 ge- 
<lb/>standene Haus, und zwar die Hs.-Nrn. 135° und
<lb/>135b, abgebrannt waren, und daß K. sich auf
<lb/>Pl.-Nr. 242 ein einstöckiges Wohnhaus erbaut hatte.

<lb/>Auf Betrieb des G. kam es zur Beschlag- 
<lb/>nahme der „Pl.-Nr. 242, Wohnhaus, halber An-
<lb/>theil mit Nr. 135°, qanze Fläche 2 Dez., Gebäude
<lb/>Hs.-Nr. 135b jn S? zu 1 Dez., Pl.-Nr. 343'j,
<lb/>Nebengebäude zu *|10 Dez., Pl.-Nr. 343 ‘|5 Hof- 
<lb/>raum *|4 Anth. zu 5|,0 Dez. mit Hs.-Nr. 135° und
<lb/>136, ganze Fläche zu 2 Dez.", „diese Realitäten
<lb/>z. Z. im Besitze des K. befindlich." Jetzt aber
<lb/>erhob dieser Widerspruchsklage, in Folge welcher
<lb/>sich weiter herausstellte, daß dem B. von dem ein- 
<lb/>schlägigen Bezirksamte in Anwendung des Art. 39
<lb/>des Brandversicherungs-Ges. v. 3. April 1875 nach
<lb/>Einvernehmung der Hyp. - Gläubiger, insbesondere
<lb/>des E., nach Maßgabe eines über den Wiederaufbau
<lb/>seines abgebrannten Wohnhauses vorgelegten Planes
<lb/>die Aufführung eines Neubaues auf Pl.-Nr. 260
<lb/>an Stelle des bisherigen Bauplatzes Pl.-Nr. 242
<lb/>gestattet worden war.

<lb/>Auf die Widerspruchsklage wendete G. unter
<lb/>'Anderem ein: B. sei Miteigenthümer der Pl.-Nr. 242
<lb/>gewesen, also auch der Grundfläche. An diesem
<lb/>ideellen Cigenthumsantheile habe auch ohne Zu- 
<lb/>stimmung des Miteigenthümers Hypothek bestellt
<lb/>-werden können. Durch die Genehmigung der Per-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0165.tif"
                      n="135"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0165--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 135

<lb/>Wendung der Brandversicherungssumme zum Aufbau
<lb/>des Hauses auf einem anderen Grundstücke habe
<lb/>E. noch nicht auf sein Hypothekrecht verzichtet; es
<lb/>hafte dieses auf Grund und Boden, und wenn nun
<lb/>auf diesem ein neues Haus erbaut worden sei, so
<lb/>erstrecke sich das Hyp.-Recht gemäß Hyp.-Ges. §; 33
<lb/>Und 77 auf dieses Haus, während die Hypothek
<lb/>auf das von B. erbaute Haus nicht habe übergehen
<lb/>können. Da das auf Pl.-Nr. 242 neu aufgeführte
<lb/>Gebäude nach den Grundsätzen des in S. subsidiär
<lb/>zum Ansbacher Prov.-Recht geltenden Allg. preüß.
<lb/>Ldr« nicht mehr beseitigt werden könne, müsse K.
<lb/>sich den Verkauf der Sache in dem Zustande, in
<lb/>welchem diese zur Zeit sich befinde, gefallen lassen.
<lb/>Eine vorgängige Abtheilung des Hofraumes sei nicht
<lb/>möglich, weil dieser der Natur der Sache und dem
<lb/>Zwecke der Gemeinschaft nach untheilbar sei.

<lb/>Der angegangene Richter erkannte: Dem G.
<lb/>stehe kein Recht zu, das von K. auf der Brandstätte
<lb/>Pl.-Nr. 242 zu S. erbaute Haus, und zur Zeit
<lb/>kein Recht zu, den im Miteigenthume des B., des
<lb/>K. und Anderer stehenden Hofraum Pl.-Nr. 243-‘|5
<lb/>als Exekutionsobjekt in seiner Streitsache gegen B.
<lb/>zur Zwangsversteigerung zu bringen, und hiegegen er- 
<lb/>hob G. Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar unter An- 
<lb/>derem wegen Verletzung

<lb/>1) der Grundsätze des Ansbacher Prov.-R.
<lb/>bzhw. des preuß. Ldr. über die Rechtsverhältniffe
<lb/>horizontaler Theilung von Gebäuden, und

<lb/>2) der §§. 3, 33, 76 bzhw. 9 und 11 Abs. 2
<lb/>des Hyp.-Ges., ferner des Art. 11 der Brandvers.«
<lb/>Drdng. v. 23. Jan. 1811 und des Art. 39 des
<lb/>Brndvers.-Ges. v. 3. April 1875.

<lb/>, Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen und
<lb/>w den Entscheidungsgründen ist gesagt:

<lb/>Wie festgestellt, war das auf Pl.-Nr. 242 ab-
<lb/>ssebrannte Haus nicht im Miteigenthume desB.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0166.tif"
                      n="136"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0166--><p/>
                  <p>

                     <lb/>136 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>und K. zu ideellen Theilen, sondern zwischen
<lb/>Beiden in horizontaler Richtung (in oben bezeichne-
<lb/>ter Art) getheilt, ferner war die Hypothek des G.
<lb/>nicht auf dem ganzen ungetheilten Hause, son- 
<lb/>dern bloß auf dem von B. getheilt besessenen
<lb/>Eigenthums-Antheile, abgesehen von dem zum
<lb/>Hause gehörigen gemeinschaftlichen Hofraume, bestellt.

<lb/>Weiter hat das Bez.-Gericht A. angenommen,
<lb/>daß nach Ansbacher Prov.-R. die Theilung eines
<lb/>Gebäudes unter verschiedene Eigenthümer in hori- 
<lb/>zontaler Richtung als rechtlich zulässig zu erach- 
<lb/>ten sei, indem dieses der deutschen Rechtsbildung
<lb/>eigenthümliche Rechtsverhältniß im Gebiete des
<lb/>Ansbacher Prov.-R. gewohnheitsrechtlich und statu- 
<lb/>tarisch anerkannt sei. Durch diese Annahme hat
<lb/>das Bezirksgericht keine bestimmte Vorschrift des
<lb/>Ansbacher Prov.-R. verletzt; denn dieses Recht ent- 
<lb/>hält keine Bestimmung, welche der gewohn- 
<lb/>heitsrechtlichen Anerkennung jener auf deutschen
<lb/>Rechtsanschauungen und Rechtsbedürfnifsen beruhen- 
<lb/>den Rechtsbildung entgegenstanden wäre. Wenn
<lb/>auch in demselben die Zulässigkeit der horizontalen
<lb/>Theilung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist,, so
<lb/>wird doch durch die Feuerordnung v. 22. Sept. 1766
<lb/>— Arnold, Beitr. z. deutsch. Priv.-R. Bd. 2
<lb/>S. 125 — welche die Theilung der Häuser unter
<lb/>zwei oder mehrere Besitzer untersagt, die im Gebiete
<lb/>des Ansbacher R. mit Rechtsgiltigkeit bestehende
<lb/>Uebung einer solchen Theilung bestätigt. Nicht um
<lb/>eine erst vorzunehmende sondern um eine bereits
<lb/>vorhandene Theilung handelt es sich aber im vor- 
<lb/>liegenden Falle, ganz abgesehen von der Frage, ob
<lb/>jenes angeführte blos aus Rücksichten für das öffent- 
<lb/>liche Interesse erlassene Verbot die civilr echtst che
<lb/>Ungiltigkeit der Theilung zur Folge hat.

<lb/>Die Rechtsgiltigkeit von Häusertheilungen in
<lb/>oben bezeichneter Art im Gebiete des Ansbacher R.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0167.tif"
                      n="137"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0167--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 137

<lb/>ist auch bereits in der Rechtsprechung anerkannt
<lb/>worden. Bl. f. RA. Bd. 4 S. 191.

<lb/>Anlangend die Annahme des Bez.-Gerichtes
<lb/>es könne Jemand Eigenthümer des oberen Stock-
<lb/>Werks eines Hauses sein, ohne zugleich Mit-
<lb/>eigenthümer des Grundes und Bodens zu
<lb/>sein, kann deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit hier
<lb/>dahingestellt bleiben.

<lb/>sollte nämlich auch bei der Theilung eines
<lb/>Gebäudes in horizontaler Richtung ein Sonder- 
<lb/>eigenthum an den einzelnen Theilen ohne Miteigett-
<lb/>thum an Grund und Boden rechtlich nicht denkbar
<lb/>sein, so würde sich immerhin die vom Bez.-Gerichte
<lb/>in Ansehung des Rechtes des G. auf Befriedigung
<lb/>aus dem Grundstücke Pl.-Nr. 242 getroffene Ent- 
<lb/>scheidung als gesetzmäßig darstellen.

<lb/>Denn nach der angeführten Rechtsanschauung
<lb/>über das Verhältniß einer Theilung der vorliegenden
<lb/>Art, welche sich von der römischen Rechts-Auffassung
<lb/>dadurch unterscheidet, daß nach dieser das auf einem
<lb/>Grundstück errichtete Gebäude als ein Th eil des
<lb/>Grundstücks erscheint, Eigenthum des Eigenthü-
<lb/>wers des Grundstücks wird — omne quod solo
<lb/>inaedificatur solo cedit — während nach der
<lb/>ersteren Rechtsanschauung der in horizontaler Richt- 
<lb/>ung ausgeschiedene Theil eines Gebäudes als ein
<lb/>besonderes Eigenthum betrachtet und ein Mit-
<lb/>kigenthum am Grund und Boden nur insofern an- 
<lb/>genommen wird, als der ausgeschiedene Theil ohne
<lb/>Grund und Boden, auf dem das Gebäude ruht,
<lb/>uicht denkbar ist, sonach dieses Miteigenthum als
<lb/>kin Theil jenes Sondereigenthums er- 
<lb/>scheint, kann von einem solchen Mit-Eigenthum
<lb/>offenbar nur so lange die Rede sein, als jenes Sön-
<lb/>eereigenthum existirt, oder doch die rechtliche Mög«
<lb/>«chkeit eines Wiederauflebens desselben gegeben ist.

<lb/>Ist das Sondereigenthum vollständig zu
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0168.tif"
                      n="138"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0168--><p/>
                  <p>

                     <lb/>138 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Grunde gegangen, also auch die rechtliche Möglich- 
<lb/>keit eines Wiederauflebens desselben ausgeschlossen,
<lb/>so ist damit nothwendig auch das einen Be st an d-
<lb/>Theil desselben bildende Miteigenthum am
<lb/>Grund und Boden erloschen.

<lb/>In dem in Frage stehenden Rechtsverhältnisse
<lb/>ist Grund und Boden nicht an sich, sondern nur
<lb/>als Bestandtheil des Sondereigenthums an dem
<lb/>ausgeschiedenen Gebäudetheile zu gewissen ideellen
<lb/>Theilen der rechtlichen Herrschaft des Eigenthümers
<lb/>des Gebäude-Antheils unterworfen; daher kann der
<lb/>Letztere nur zugleich mit seinem Gebäudeam
<lb/>theile, nicht selbständig und getrennt von
<lb/>diesem über solchen verfügen (Roth, bayr. Civ.-R.
<lb/>Bd. 2 §. 120 N. 38). Und hieran wird durch
<lb/>den Umstand nichts geändert- daß der im Sonder- 
<lb/>eigenthum stehende Hausantheil mit Hypotheken
<lb/>belastet ist. Die auf dem Hausantheile bestellte
<lb/>Hypothek erfaßt den Grund und Boden nur inso-
<lb/>ferne, als er Bestandtheil des das Hyp.-Objekt bil- 
<lb/>denden Sondereigenthums ist. Mit dieses Letzteren
<lb/>Untergang und des dadurch gemäß Hyp.-Ges. §. 76
<lb/>eingetretenen Erlöschens der daraus erworbenen Hy- 
<lb/>pothek ist daher nothwendig auch die durch das
<lb/>Bestehen des Sondereigenthums bedingte Hypothek
<lb/>am Grund und Boden erloschen.

<lb/>Nachdem nun der für die Forderung, des G.
<lb/>als Hypothek unterstellte Hausantheil des B&gt;,
<lb/>Hs-Nr. 135b, in S. abgebrannt ist, und zwar zu- 
<lb/>gleich mit dem Hausantheile des K., Hs.-Nr. 135*,
<lb/>Bi seinen Hausantheil nicht an der alten Stelle
<lb/>wieder aufbaute, sondern demselben unter Zustimm- 
<lb/>ung des E. die Aufführung eines Neubaues auf
<lb/>Pl.-Nr. 260 an Stelle des bisherigen Bauplatzes
<lb/>Pl.-Nr. 242 bewilligt wurde, dagegen K. auf der
<lb/>alten Stelle Pl.-Nr. 242 ein neues und zwar ein- 
<lb/>stöckiges Wohnhaus sich erbaute, kann kein Zwei-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0169.tif"
                   n="139"
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               <div xml:id="d17321e16955" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erbrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0169--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntniffe.
</p>
                  <p>

                     <lb/>139
</p>
                  <p>

                     <lb/>fei darüber bestehen, daß der frühere Haus-Antheil
<lb/>des B. lintergegangen und damit die auf demselben
<lb/>eingetragene Hypothek, und zwar nicht blos soweit
<lb/>sie diesen Hausantheil zum Gegenstände hatte,
<lb/>sondern auch insoweit sie sich auf den Grund und
<lb/>Boden als einen Bestandtheil des Sondereigenthums
<lb/>an jenem Hausantheil erstreckte, zugleich mit
<lb/>dem * etwa bestandenen Miteigenthums-
<lb/>kechte des B. an dem Grund und Boden er- 
<lb/>loschen, und ein kraft Gesetzes eintretendes Wieder- 
<lb/>aufleben der Hypothek an dem bisherigen Ob- 
<lb/>jekte ausgeschlossen ist.

<lb/>. An dem neuen Hause des K. hat B. keinen
<lb/>bintheil, auch nicht an dem Grund und Boden,
<lb/>worauf dasselbe errichtet wurde, da, wenn denn doch
<lb/>ein Miteigenthum an letzterem zwischen K. und B.
<lb/>Mauden haben sollte, des B. Antheil erloschen ist.
<lb/>Bon dem hiedurch frei gewordenen Eigenthumsan«
<lb/>Meile hat K. durch Errichtung eines Neubaues auf
<lb/>Pl.-Nx. 242 Besitz ergriffen und damit das Allein-
<lb/>klgenthum an diesem Grundstück und dem auf dem- 
<lb/>selben errichteten Gebäude erworben. Wind scheid,
<lb/>Pand. Bd. 1 §. 184; Seuffert, Pand. Bd. 1
<lb/>S* 126, 127. Urth. v. 4. Febr. HVNr. 5304.

<lb/>Erbrecht. Scheinerbeinsetzung; dieselbe
<lb/>ialgt nicht schon daraus, daß nach dem
<lb/>Brunsche des Disponenten der eingesetzte
<lb/>Erbe nicht die Quart oder noch weniger er- 
<lb/>halten soll. Es hatte die F. in ihrem Testa- 
<lb/>mente den katholischen Stadtpfarrer H. in A&lt; zu
<lb/>Mem Erben mit dem Beifügen eingesetzt, daß der- 
<lb/>selbe aus eigenen Mitteln zur Tilgung von Ver-
<lb/>wssenschaftsschulden, von Begräbnißkosten und an- 
<lb/>dren nothwendigen Ausgaben nichts beitragen solle,
<lb/>M aber auch der Erbe, wenn ihm der vierte Theil
<lb/>Wres Rücklafses nicht verbliebe, wie sie überzeugt
<lb/>'kr, von dem ihm nach bayer. Ldr. Thl. III 0. 6
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0170.tif"
                      n="140"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0170--><p/>
                  <p>

                     <lb/>140 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>§.14 gestatteten Äbzugskechte keinen Gebrauch
<lb/>machen werde, sondern daß derselbe ihren letzten
<lb/>Willen genau in Vollzug setzen lasse, und denselben
<lb/>weniger wegen seines eigenen persönlichen Vortheils
<lb/>als der guten Sache halber respektiren werde.

<lb/>: Ihr Haus in A. bestimmte die F. legatsweise
<lb/>als Fundationsvermögen für eine nach ihrem Tode
<lb/>zu gründende „Dienstbotenversorgungsanstalt" zu
<lb/>benennende Wohlthätigkeitsstiftung, in welcher nur
<lb/>solche katholische- ledige, weibliche Dienstboten aus- 
<lb/>genommen werden sollen, welche in den Jahren
<lb/>vorgerückt und unbescholtenen Lebenswandels sind,
<lb/>sich wenigstens 10 Jahre lang in A. zur Zufrieden- 
<lb/>heit ihrer Herrschaften aufhielten und dabei arbeits- 
<lb/>unfähig oder arbeitsbeschränkt geworden sind.

<lb/>Weiter hatte die F. den Wunsch ausgedrückt,
<lb/>wenn es später die Mittel gestatteten, möchten zur
<lb/>inneren Leitung und Beaufsichtigung der Anstalt
<lb/>und zur Pflege der Ausgenommen Franziskaner be- 
<lb/>rufen werden.

<lb/>Die Oberleitung und Oberaufsicht der gedachten
<lb/>Anstalt übertrug die F. einer Verwaltungs-Kom- 
<lb/>mission, bestehend aus dem Stadtpfarrer zu A.,
<lb/>dem Stadtpfarrprediger und dem Benefiziaten an
<lb/>der — Kirche zu A.

<lb/>Der Erstgenannte soll Vorstand der Kommission

<lb/>sein und die Stiftung nach außen vertreten. Die
<lb/>Kommission soll die Hausordnung entwerfen, die
<lb/>Genehmigung der Stiftung erholen, und die Ver- 
<lb/>mögensadministration und die Aufnahme in die An- 
<lb/>stalt besorgen.

<lb/>Außerdem hatte die F. einige Legate, darunter
<lb/>an Verwandte, ausgesetzt, und bestimmt, wenn nach
<lb/>Vertheilung ihres Rücklafses für den Erben noch
<lb/>ein Vermögenstheil übrig bleibe, so könne er über
<lb/>denselben beliebig disponiren. Wolle er ihn aber
<lb/>auch zu wohlthätigen Zwecken verwenden, so wäre
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0171.tif"
                      n="141"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0171--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 14J
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Testatrix erwünscht, daß ihn die zu grün- 
<lb/>dende Dienstbotenversorgungsanstalt erhalte.

<lb/>^ Dieses Testament focht der mit einem geringen
<lb/>Legate bedachte N., ein Geschwisterkind der F.,
<lb/>M der gegen Stadtpfarrer H. gerichteten querela
<lb/>MIMM an, und zwar unter Anderem aus dem
<lb/>Grunde, weil Stadtpfarrer H. nur zum Schein als
<lb/>Erbe eingesetzt fei. . '

<lb/>Die Klage wurde abgewiesen und die deshalb
<lb/>erhobene Berufung verworfen, und in den appella-
<lb/>lloySgerichtlichen Entscheidungsgründen war unter
<lb/>Anderem bemerkt:

<lb/>Die Bemängelung der Giltigkeit des Testa- 
<lb/>ments, weil die Erbeinsetzung nur zum Scheine
<lb/>geschehen sei, lasse sich nur in einem zweifachen
<lb/>^rnne verstehen, entweder

<lb/>,1) daß zwar die äußerlich zum Ausdruck ge- 
<lb/>brachte Erbeinsetzung des H. dem Willen der F.
<lb/>entspreche, derselbe aber nach der inneren Jäten- 
<lb/>den der F. gleichwohl nicht Erbe werden, sondern
<lb/>Strohmann zu bilden habe, um durch seine
<lb/>Ermittlung den Nachlaß anderen Personen bezhw.
<lb/>Korporationen desto sicherer zuwenden zu können;
</p>
                  <p>

                     <lb/>«.„„2) daß der im Testamente äußerlich ausge-
<lb/>^Ete Wille der F. hinsichtlich der Erbeinsetzung
<lb/>Wchwohl ihrer, der F., inneren Willensmeinung
<lb/>nicht entspreche. v

<lb/>„ Wäre nun der zweite Fall gegeben .-rr (der
<lb/>«Jv, lnteressirt nicht weiter) — so läge zwar ein?
<lb/>^ch^Erbeinsetzung vor, aber noch keine Nichtigkeit
<lb/>Su-n^bstamentes. Es wäre dann der Ausdruck des
<lb/>,» .bns der Testatrix kein wahrer im Gegenhalte
<lb/>^j /nrer inneren Willensmeinung; allein auch, in
<lb/>»alle wäre ihr Wille in Ermangelung einer
<lb/>fon-rf = 8 von Zwang, Betrug oder Jrrthum ein
<lb/>ryaus freier- und könnte es bei einseitigem Rechts-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0172.tif"
                      n="142"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0172--><p/>
                  <p>

                     <lb/>142 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>akte die Rechtsbeständigkeit desselben nicht beein-
<lb/>trächtigen, wenn hiebei Seitens der Testirerin, ohne
<lb/>daß, wie hier, bereits erworbene Rechte eines
<lb/>Dritten beeinträchtigt würden, nur zum Scheine so
<lb/>disponirt, innerlich aber von ihr eine andere In- 
<lb/>tention damit verfolgt worden wäre —-- interna
<lb/>enim sunt, quasi non essent.

<lb/>Die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde
<lb/>verworfen, und in den oberstrichterlichen Entscheid- 
<lb/>ungsgründen ist unter Anderem gesagt:

<lb/>Der Rechtssatz: „Interna sunt, quasi non
<lb/>essent" ist hier nicht eine bloße Beweisregel, son- 
<lb/>dern er enthält die auch im Civilrecht geltende all- 
<lb/>gemeine Norm, daß der Wille deklarirt sein muß,
<lb/>wenn er rechtswirksam sein soll. Denn so lang er
<lb/>nicht äußerlich erscheint, sondern in aniwo ver- 
<lb/>schlossen bleibt, mag er — Anm. iit. b zum bayr.
<lb/>Ldr. Thl. III e. 2 §. 8 — zwar wohl vor Gott
<lb/>nicht aber vor der Welt paradiren, interna enim
<lb/>sunt, quasi non essent, et idem est non esse
<lb/>et non apparere.

<lb/>Wenn das, was im Testamente schriftlich nieder- 
<lb/>gelegt ist, als auf Schein beruhend und deshalb
<lb/>als nicht giltig bekämpft werden will, so muß dieses
<lb/>durch Thatsachen dargelegt werden, es muß das,
<lb/>was abweichend von dem Gesagten gewollt wurde-
<lb/>oder wenigstens das Nichtwollen dessen, was gesagt
<lb/>ist, gleichviel in welcher Weise, in die äußere Er- 
<lb/>scheinung getreten sein. Ist dieses nicht der Fall,
<lb/>kann der innere Wille nicht durch thatsächlich be- 
<lb/>gründete Muthmaßungen oder sonst irgendwie dar- 
<lb/>gelegt werden, so können die bloßen Gedanken keine
<lb/>Rechtswirksamkeit haben, interna sunt, quasi nod

<lb/>6SS6Ilt.

<lb/>Deshalb hat das Appell.-Gericht die Behaupt- 
<lb/>ung, es sei der F. nichts ferner gelegen, als de«
<lb/>Stadtpfarrer H. zum Erben zu machen , weil die
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0173.tif"
                      n="143"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0173--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 143

<lb/>ölvße innere Willensmeinung betreffend, mit Recht
<lb/>als rechtsunwirksam erklärt.

<lb/>(Die Würdigung einiger aufgestellter Thatsachen
<lb/>lehüte das oberste LG. als Kafsationshof ab, be- 
<lb/>merkte jedoch:)

<lb/>Es macht die Erbeinsetzung nicht ungiltig,
<lb/>wenn die Erblasserin eine ihr nicht beliebte sondern
<lb/>verhaßte Persönlichkeit zum Erben einsetzte, und es
<lb/>wird dadurch ebensowenig die Richtigkeit und Ernst-
<lb/>nchkeit der Erbeinsetzung beeinträchtigt als durch
<lb/>eine Berathung mit beliebigen Personen (dem geist- 
<lb/>lichen Rathe), allenfalls auch mit dem Erben selbst,
<lb/>aber auch dadurch, wenn die F. den H. blos des- 
<lb/>halb zum Erben eingesetzt hätte, weil sie von ihm
<lb/>den genauen Vollzug ihrer- Legate erwartet hätte —
<lb/>Thl. III c. 3 §. 11 Anm. 5.

<lb/>Auf das Vorbringen, es gehe nicht an, einen
<lb/>Scheinerben aufzusteüen, dem blos das inane no-
<lb/>Wen heredis toerblet&amp;e, wie dieses hier der Fall
<lb/>lei, da dem H. jeder faktische Genuß der Erbschaft
<lb/>Eatzogen werde, ist zu bemerken:

<lb/>. Nach Ldr. Thl. III e. 3 §. 9 u. Anm. Nr. 2
<lb/>“f* b muß bei der Erbeinsetzung der Wille des
<lb/>^estators, der animus instituendi seu aliquid
<lb/>universali reliquendi sattsain erhellen, fr. 17
<lb/>8« 3 v. 28. 5. Es ist jedoch wohl zu unterschei- 
<lb/>den-zwischen der Disposition, der Absicht, dem
<lb/>»rben etwas zu hinterlaffen, und der Thatsache, ob
<lb/>7^em Erben bet der Auseinandersetzung der Erbschaft
<lb/>wirklich xtwas verbleibt. Daß der Erbe nach dem
<lb/>ausgesprochenen Willen des Erblassers etwas aus
<lb/>em Nachlasse titulo universali erhalte, ist aller-
<lb/>Mgs ein gesetzliches Erforderniß der Erbeinsetzung,
<lb/>wofür die Institute der Quarta Falcidia und Tre-
<lb/>oeilianica — Ldr. Thl. III c. 6 §. 14 und c. 9
<lb/>«I.! ~~ sprechen. Diesem Erforderniß ist aber auch
<lb/>ach der appellationsgerichtlichen Feststellung, daß
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0174.tif"
                      n="144"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0174--><p/>
                  <p>

                     <lb/>144 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>her Gesammtrücklaß titulo hereditatis nach den
<lb/>Bestimmungen des Testamentes auf H. übergehen
<lb/>solle, genügt.

<lb/>Wenn dem eingesetzten Erben aber bei Aus- 
<lb/>einandersetzung der Erbschaft bei genauer Berichtig- 
<lb/>ung der Legate nichts verbleibt, wenn er von der
<lb/>Quarta Falcidia, welche nach Nov. 131 c. 12 ge- 
<lb/>meinrechtlich bei Zuwendungen ad pias causas
<lb/>nach konstanter Praxis — Seuffert, Arch. XI
<lb/>63 — überhaupt nicht stattfindet, nach Ldr. Thl. III
<lb/>c. 6 §.15 Nr. 3 aber dann statt hat, wenn von
<lb/>den übrigen Geschäften der vierte Theil nicht mehr
<lb/>zu erholen ist, keinen Gebrauch macht, wie die F.
<lb/>nach ihrem Testamente überzeugt war, so wird durch
<lb/>solchen im Willen des Erben selbst gelegenen Erfolg
<lb/>dessen durch den Erhschaftsantritt erworbene Erb- 
<lb/>qualität nicht alterirt.

<lb/>^ Die erste Beschwerde, darauf gegründet, daß
<lb/>H. nur Scheinerbe sei, ist somit unbegründet, und
<lb/>somit fällt auch die zweite, die Begründetheit der
<lb/>ersten voraussetzende Beschwerde, dahin gehend, es
<lb/>sei die Simulation zu dem Zwecke erfolgt, um die
<lb/>Dienstbotenversorgungsanstalt, die ein zur Erbein- 
<lb/>setzung passiv unfähiges und überhaupt kein Rechts- 
<lb/>subjekt sei, zum Erben zu machen, und daß das
<lb/>Appell-Gericht durch die gegentheilige Annahme in
<lb/>Betreff der Erbfähigkeit dieser noch gar nicht existi-
<lb/>renden Stiftung insbesondere Thl. V c. 30 §. 3
<lb/>des Ldr. und das Amortisationsgesetz v. 13. Okt.
<lb/>1764 verletzt habe, von selbst weg. Urch. vom
<lb/>7* Febr. HVNr. 5302.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. 'Bert.: Pal« SC

<lb/>(Adolph Eule) in Erlangen. Druck, von Jung« L Svhi4 li ü
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0175.tif"
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         <div xml:id="d17321e17515" n="No. 10.">
      
            <head>Samstag den 8. Mai 1880</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0175--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 8. Mai 1880. ; 45. Jahrgang. M. IO.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seusiert's
</p>
               <p>

                  <lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. (Fortsetzung.)—

<lb/>UeVersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landes-
<lb/>» - gerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civtlprozesses. &gt; Vom

<lb/>12. biS 19. Februar. Mit einem Nachtrag vom 3. Februar.
</p>
               <p>

                  <lb/>W Uevifion in bürgerliche» Nechtsstreitigkeitev.

<lb/>(Fortsetzung.) ' .

<lb/>E^nter Hinweisung auf die schon oben einge-
<lb/>stossene Bemerkung , daß die Revision gegen die in
<lb/>der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten
<lb/>erlassenen End urtheile stattfindet (§. 507), kommt
<lb/>bei Prüfung der Frage, welcher Ausspruch sich als
<lb/>ein Endurtheil im Gegensätze zu einem Zwischen-
<lb/>urtheile, Beschlüsse oder einer Verfügung darstellt,
<lb/>»m Allgemeinen der §. 272 in Betracht, welcher sagt:
<lb/>„Ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, -so
<lb/>bat das Gericht dieselbe durch Endurtheil zu er-
<lb/>- lassen.

<lb/>Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke
<lb/>gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung ver-
<lb/>v bundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheid- 
<lb/>ung reif ist.

<lb/>-Außerdem unterliegen als Endurtheile der Be- 
<lb/>rufung die Theilurtheile (§§. 273, 274), Entscheid- 
<lb/>ungen über den Krund eines Anspruches (§. 276),
<lb/>Artheile, durch welche die prozeßhindernde Einrede
<lb/>verworfen wird (§. 248), bedingte Urtheile auf
<lb/>Pistung eines zugeschobenen oder richterlichen
<lb/>Eldes (§§. 425, 439), Urtheile auf Anerkenntniß
<lb/>i§. 278), Urtheile unter Vorbehalt der Rechte im
<lb/>Urkundenprozesse (§. 502), Entscheidungen über

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0176.tif"
                   n="146"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0176--><p/>
               <p>

                  <lb/>446
</p>
               <p>

                  <lb/>RechtSm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesuche, betr. die Anordnung von; Arresten und
<lb/>einstweiligen Verfügungen auf Grund münd-
<lb/>l i ch er V e r ha n d l u n g (§§. 802, 815), über die
<lb/>Rechtmäßigkeit des Arrestes nach -erhobenem Wider- 
<lb/>spruche (§. 805) und über die Aufhebung des
<lb/>Arrestes wegen unterlassener Anstellung der Klage
<lb/>(§.806) oder wegen veränderter Umstände (§.807)*).

<lb/>Soferne nach §. 511 die Revision im Allge- 
<lb/>meinen nur darauf gestützt werden kann, daß die
<lb/>Entscheidung auf der Verletzung eines Gesetzes be- 
<lb/>ruht, erläutert der §. 512 dies dahin, daß das Ge- 
<lb/>setz vekketzt ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder
<lb/>nicht richtig angewendet worden ist, und bestimmt
<lb/>der §. 12 des EG. zur CPO., daß Gesetz im Ginne
<lb/>der Civilprvzeßordnung und dieses Gesetzes d. h.
<lb/>des EG. hiezu jede Rechtsnorm ist. Hienach
<lb/>macht es keinen Unterschied, ob es sich' um Fragen
<lb/>des materiellen oder des Prozeßrechtes han- 
<lb/>delt/ ob die Rechtsnorm als Fundamentalsatz
<lb/>des Rechtsgebäudes oder gewissermaßen als ein
<lb/>bloses Nebenwerk desselben anzusehen ist, ob die
<lb/>Norm in dem Gesetze ausdrücklich ausgesprochen,
<lb/>oder ob sie nur aus dem Sinne und Zusammenhänge
<lb/>oder als Konsequenz desselben sich ergibt, ob sie
<lb/>auf geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtsquellen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wilmowski erwähnt S. 373 nicht des nach §. 602
<lb/>als Endurlheil in Betreff der Rechtsmittel, und
<lb/>der Zwangsvollstreckung erklärten Urtheils, wel- 
<lb/>ches unter Vorbehalt der Geltendmachung
<lb/>, von Verth ei digun g smitteln ergeht, führt je- 
<lb/>doch a. a. O. als Endurlheil, welches der Berufung
<lb/>unterliegt, daS Läuterungsurthril (xuriLoatorium)
<lb/>nach 8&gt; 427 Abs. 2 auf. d. h. dasjenige Endurlheil,
<lb/>welches den Eintritt der in einem bedingten Endur-
<lb/>theile auSgedrücktcn Folgen ausspricht. Struckmann
<lb/>bezeichnet S. 383 dies als eine Abweichung, vom
<lb/>preußischen Rechte, welches gegen Purifikätionsbe-
<lb/>fcheide nur die Nichtigkeitsbeschwerde gestattete. '
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0177.tif"
                   n="147"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0177--><p/>
               <p>

                  <lb/>RechtSm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>, —^uheitsrecht, Handelsgebräuchen im Sinne
<lb/>des Art. 1 des A. D. HGB., nicht aber Geschäfts-
<lb/>Usancen im Sinne-des Art. 278 und 279 ibid.)
<lb/>beruht. : i •'

<lb/>'' v. Wilmowski 1. e. S. 398 Nute 3 zu

<lb/>Andererseits ist es nicht erforderlich, daß die Norm
<lb/>Eu den Entscheidungsgründen als nicht zutreffend
<lb/>bezeichnet ist; sie'ist verletzt, wenn sie auf das fest-
<lb/>gestellte Sachverhältniß hätte angewendet werden
<lb/>Utuffen. Die unrichtige Anwendung einer Rechts- 
<lb/>norm oder die Anwendung einer unrichtigen Rechts- 
<lb/>norm-^ouf das festgesteUte Sachverhältniß ist zur
<lb/>-vegründung der Revision nicht geeignet, wenn andere
<lb/>chatsächliche oder rechtliche Gründe aus dem festgestell-
<lb/>Ekn Sachverhältnisse zu derselben Entscheidung ge- 
<lb/>ehrt haben würden. Ebenso ist die Verletzung einer
<lb/>Rechtsnorm bei Feststellung des Sachverhältniffes
<lb/>sur die Begründung der Revision unerheblich, wenn
<lb/>bas nach den Angaben der Partei zu berichtigende
<lb/>Sachverhältniß bei Anwendung der zutreffenden
<lb/>Rechtsnorm zu einer anderen als der erlassenen
<lb/>Entscheidung nicht geführt haben würde,

<lb/>cfr. Entwurf einer deutschen Civllprozeßotdnung
<lb/>nebst Begründung (Berlin 1871) S. 374,
<lb/>u&gt;elch- letzterem Satze auch der §.526 Ausdruck
<lb/>gegeben hat, indem es dort heißt:

<lb/>,, ,,Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Ge- 
<lb/>setzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber
<lb/>aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist
<lb/>die Revision zuruckzuweisen".

<lb/>^ ^ Der vorerwähnte §.511 enthält neben der be-
<lb/>besprochenen allgemeinen Vorschrift bezüglich
<lb/>^er Verletzung einer Rechtsnorm noch die spezielle
<lb/>. ejtlmmung, daß die Entscheidung auf der Ver-
<lb/>tzung eines Reichsgesetzes oder eines Gesetzes,
<lb/>bss.en Geltungsbereich sich über den Be-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0178.tif"
                   n="148"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0178--><p/>
               <p>

                  <lb/>148 RechtSm. der Revision.

<lb/>zirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt,
<lb/>beruhen muß.

<lb/>Aehnlich lautete der §. 479 Abs. 2 des ,vor- 
<lb/>genannten Entwurfes, und zwar dahin:

<lb/>,, „Die Oberrevision kann darauf, daß eine Rechts- 
<lb/>norm, welche sich nicht über das Gebiet des Re- 
<lb/>visionsgerichts hinaus erstreckt, nicht oder nicht
<lb/>richtig angemeldet worden sei, nur insoweit ge- 
<lb/>stützt werden, als durch die Nichtanwendung oder
<lb/>die nicht richtige Anwendung jener Rechtsnorm
<lb/>ein Reichsgesetz verletzt worden ist", f
<lb/>Es wird gestattet sein, aus der Begründung
<lb/>dieses Entwurfs (S. 248) nachfolgende Stellen
<lb/>hier wiederzugeben:

<lb/>„Die in dieser Vorschrift enthaltene Beschränkung
<lb/>der Oberrevision ist von der größten organisato- 
<lb/>rischen und politischen Bedeutung ... . Der
<lb/>rechtfertigende Grund für die Eröffnung einer
<lb/>dritten Instanz vor einem obersten Gerichtshöfe
<lb/>wurde in dem Bedürfnisse nach Einheit des Rechts
<lb/>und der Rechtspflege gefunden. Dieser Gedanke
<lb/>kann gar nicht zur Geltung kommen, wenn es
<lb/>sich um Rechtsnormen handelt, deren Geltungs- 
<lb/>bereich entweder mit den Bezirksgrenzen des Re-
<lb/>Visionsgerichts zusammenfällt oder innerhalb dieser
<lb/>Grenzen liegt. Die Einheit dieser Rechtsnormen
<lb/>kann das Revisionsgericht ebensogut und besser
<lb/>wahren, als ein oberster Gerichtshof . . ... . .
<lb/>Wenn man aber den obigen die Zulassung einer
<lb/>: dritten Instanz rechtfertigenden Grund . . . .
<lb/>sogar verwerfen wollte, so würde doch die Zu- 
<lb/>lassung eines weiteren, lediglich die richterliche
<lb/>. Würdigung bezielenden Rechtsmittels dadurch be- 
<lb/>dingt sein, daß die Mitglieder des höheren Ge- 
<lb/>richts präsumtiv qualistzirter sind als der Richter
<lb/>der Vorderinstanz, das Recht zu weisen. Für
<lb/>. diese Annahme fehlt es nun aber an jedem
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 12. bis 19. Februar 1880</title>
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                  <title level="a" type="sub">Mit einem Nachtrag vom 3. Februar : Bemerkung: Die Urtheile vom 13. Febr. HVNr. 5351, 5358 und 17. Februar HVNr. 5356 werden nachgetragen</title>
               </head>
        
        
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                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0179--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. ÜÖ

<lb/>Grunde &gt;; Wenn es sich um Provinzialgesetze und
<lb/>Lokalstatuten, insbesondere um provinzielles oder
<lb/>lokales Gewohnheitsrecht, sowie ferner um die
<lb/>Mechtsübung in Betreff dieser Rechtsnormei,
<lb/>handelt. Es wird vielmehr gerade die umge- 
<lb/>kehrte Annahme Platz greifen- weil die hier frag-
<lb/>' lichen Rechtsnormen meist mit Eigentümlichkeiten,
<lb/>mit den Rechtsanschauungen, Sitten und ®e*
<lb/>‘ brauchen, mit den Lebens- und Verkehrsverhälk-
<lb/>^niffen der Geltungsbereiche fener Rechtsnormen
<lb/>' im engeren Zusammenhänge stehen, diese Eigen- 
<lb/>thümlichkeiten aber von dem ihnsn näher stehen- 
<lb/>den Revisionsgerichts präsumtiv richtiger- gewük-
<lb/>digt werden, außerdem aber Rechtsnormen prä- 
<lb/>sumtiv sicherer und besser angewendet werden,
<lb/>wenn sie häufiger, als' wenn sie selten den Ge- 
<lb/>genstand der richterlichen Kognition bilden !....
<lb/>Je beschränkter der Geltungsbereich einer Rechts- 
<lb/>norm ist, um so begründeter ist die Befürchtung,
<lb/>daß einzelne Mitglieder, ja selbst ein einzelnes
<lb/>' Mitglied des obersten Gerichtshofes einen ganz
<lb/>überwiegenden, durch die Verhältnisse nicht gerecht- 
<lb/>fertigten Einfluß auf die Entscheidung ausübeN
<lb/>werde. . . .

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>fL Aeberstcht „

<lb/>Der die Rechtsprechung des bayerische« obersten
<lb/>Iandesgerichtes in Gegenständen des Civrirechtes
<lb/>und Civilprozesses.
<lb/>vom 12. bis 19. Februar 1880.

<lb/>Mit einem Nachtrag vom 3. Februar.
<lb/>Bemerkung: Die Urtheile vom 13. Febr. HVNr. 5351,
<lb/>rv / 5358 und 17. Februar HVNr. 5356 werden

<lb/>fykL nachgetragen. ■

<lb/>Allgemeine Lehren. Zur Lehre von der
<lb/>Unvordenklichkeit. Wenn ein Rechtszustand
<lb/>&gt;en unvordenklicher Zeit besteht, so daß ein in die
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0180.tif"
                   n="150"
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               <div xml:id="d17321e18036" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0180--><p/>
                  <p>

                     <lb/>150 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Erinnerung der jetzt lebenden Generation und ihrer
<lb/>Voreltern fallender Anfang nicht erweislich ist, kann
<lb/>die Bestätigung des Zustandes durch auf Jahr- 
<lb/>hunderte zurückgehende Urkunden der Wirksamkeit
<lb/>des vollerbrachten Beweises der unvordenklichen Per- 
<lb/>jährung nicht entgegenstehen. Es ergibt sich dieses
<lb/>schon aus dem Umstande, daß dieser Beweis der
<lb/>Unvordenklichkeit selbst dadurch nicht entkräftet wird,
<lb/>daß durch Urkunden bewiesen werden kann, die
<lb/>Sache habe sich vor dem Anfänge der unvordenk- 
<lb/>lichen Verjährung in einem anderen Stande befun- 
<lb/>den. (Anm. Nr. 3 z. §. 9 c. 4 Thl. II des bayr.
<lb/>Ldr.; Seuffert, Arch. XIX Nr. 121.) Urth. v.
<lb/>12. Febr. HVNr. 5279.

<lb/>Sachenrecht. Klage auf Hypotheklösch- 
<lb/>ung; Gerichtsstand für dieselbe. Auf dem
<lb/>Anwesen der K. war außer anderen Hypotheken
<lb/>auch eine über 300 fl. für die T. eingetragen, es
<lb/>war aber diese Forderung in eine Abfindungssumme
<lb/>von 50 fl. umgewandelt und waren diese von der
<lb/>K. bis auf 7 fl. bezahlt worden, ohne daß der
<lb/>Hypoth. - Eintrag geändert worden wäre. Nun ver- 
<lb/>kaufte K. ihr Anwesen an H., welcher den Kauf- 
<lb/>schilling durch Uebernahme der auf dem Anwesen
<lb/>eingetragenen Hypotheken, insbesondere auch jenes
<lb/>Forderungsrestes zu 7 fl., zu berichtigen hatte, das
<lb/>Anwesen übergeben erhielt und im Hyp.-Buche als
<lb/>Besitzer eingetragen wurde. Zwei Tage nach dem
<lb/>Kaufe hatte H. der T. jenen Forderungsrest zü
<lb/>7 fl. bezahlt, und diese eine „Quittungsleistung
<lb/>und Verzichtserklärung" ausgestellt, worin sie sich
<lb/>verpflichtete, die Löschung der Hypothek bewerk- 
<lb/>stelligen zu lassen. Da nun T. dieser Verpflicht- 
<lb/>ung nicht nachkam, stellte H. gegen sie, die inzwi- 
<lb/>schen nach G. bei Bremerhafen sich verheirathet
<lb/>hatte, in foro rei sitae Klage auf Löschung der
<lb/>gedachten Hypothek, es wurde aber dieselbe in bei-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0181.tif"
                      n="151"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0181--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 151

<lb/>den Instanzen als nicht vor das korum rei sitae
<lb/>gehörig von hier abgewiesen, und die deshalb er- 
<lb/>habene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen- Die oberst-
<lb/>richterlichen Entscheidungsgründe sind im Wesent- 
<lb/>lichen folgende:

<lb/>Die Entscheidung der Frage, welches Gericht
<lb/>M Anerkennung des Rechts des Besitzers einer
<lb/>Sache auf Löschung einer auf dieser im Hyp.-Buch
<lb/>eingetragenen Forderung das zuständige sei, ist einzig
<lb/>Md allein von der Beschaffenheit des Rechtstitels
<lb/>bedingt, aus welchem der Löschungsgrund hergeleitet
<lb/>werden will (Lehner, Hyp.-AO. S.262 §'.203;
<lb/>Bl. f. RA. Bd. 25 S. 191). Stützt sich dem- 
<lb/>nach die Löschungsklage auf ein zwischen dem als
<lb/>Kläger auftretenden Besitzer des Hyp.-Objekts und
<lb/>dem Beklagten bestehendes persönliches Obligations-
<lb/>berhältniß, so ist dieselbe eine persönliche Klage
<lb/>und für diese der judex fori domicilii des Be- 
<lb/>sagten zuständig.

<lb/>. Mit der Verpflichtung, den von der Darlehens-
<lb/>lörderung zu 300 fl. noch bestehenden Rest von 7 fl.
<lb/>SU Ahlen, hat nun aber H. einen persönlichen An-
<lb/>Much her T. übernommen ; er ist in das früher
<lb/>Zwischen K. und T. bestandene Obligationsverhält-
<lb/>Rß eingetreten, er hat in dessen Folge nach Hyp.-
<lb/>des. §. 56 für diesen Anspruch der T. außer mit
<lb/>Bsand-Objekten auch mit seinem übrigen Vermögen
<lb/>Zu haften, er ist sonach persönlicher Schuldner der
<lb/>geworden, kann von dieser mit der persönlichen
<lb/>Klage belangt werden, und demzufolge kann sich die
<lb/>mit der Klage angestrebte Löschung der Hypothek
<lb/>über 300 fl. nur auf Aufhebung dieses dermalen
<lb/>uoch^ unter den Streitstheilen bestehendenSchuld-
<lb/>berhältniffes stützen; dieses ist allein als der der
<lb/>Klage unterstellte Rechtsgrund aufzufassen, nachdem
<lb/>me^Beseitigung des noch bestehenden Obligations-
<lb/>Verhältnisses die nothwendige Voraussetzung für die
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0182.tif"
                      n="152"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0182--><p/>
                  <p>

                     <lb/>152 Neuere obelstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Löschung der eingetragenen Hypothek bildet, dasselbe
<lb/>daher als die Hauptsache erscheint, mit deren Weg- 
<lb/>fällen erst die Löschung der Hypothek als eines
<lb/>accefsorischen Rechtes, sonach einer Nebensache, ein- 
<lb/>tretenkann.

<lb/>Auf den Einwand, der Zweck der Klage sei
<lb/>blos auf Löschung der Hypothek, also eines ding- 
<lb/>lichen Rechts gerichtet, und dieses dinglichen Charak- 
<lb/>ters der Klage wegen müsse für diese das fbnim
<lb/>rei sitae zuständig sein, ist zu bemerken, daß nicht
<lb/>vom Zweck der Klage deren persönliche oder ding- 
<lb/>liche Eigenschaft abhängen kann, weil die Eintheilung
<lb/>der Klagen in persönliche und dingliche nicht auf
<lb/>dem Zweck, welcher mit ihnen erreicht werden will)
<lb/>sondern auf dem sie bedingenden Rechtsgrunde be- 
<lb/>ruht, welcher hier ein persönliches Rechtsverhältniß
<lb/>ist (Bl. f. RA. Bd. 25 S. 197).

<lb/>Wenn ein besonderes Gewicht auf den Um- 
<lb/>stand gelegt werden will, daß die 300 fl. bzhw. die
<lb/>Abfindungssumme zu 50 fl. von der K. bereits vor
<lb/>Abschluß des gedachten Kaufvertrags bis auf 7 fl.
<lb/>berichtigt worden war, daß also schon bevor H. in
<lb/>den Besitz der Pfandobsekte gelangte, an der Hyp.-
<lb/>Forderung von 300 fl. bereits 293 fl. getilgt ge- 
<lb/>wesen seien, und somit bezüglich dieses letzteren Be- 
<lb/>trages niemals ein Obligationsverhältniß zwischen
<lb/>H. und T. bestanden habe, und wegen der 293 fl.
<lb/>den elfteren der Besitz der Pfandobjekte allein zur
<lb/>Löschungsklage berechtige; so ist darauf zu entgegnen:
<lb/>Nach Hyp.-G. §. 80 erlischt allerdings die Hypothek
<lb/>im gleichen Verhältniß, in welchem der durch die
<lb/>Hypothek gesicherte Anspruch getilgt worden ist, und
<lb/>wäre H. auch vor Zahlung des von ihm übernom- 
<lb/>menen Schuldrestes z» 7 fl. berechtigt gewesen, auf
<lb/>Löschung des Betrages von 293 fl. zu klagen.
<lb/>Allein eine solche Klage ist eben nicht gestellt wor- 
<lb/>den, mit gegenwärtiger Klage aber wird die Lösch-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0183.tif"
                      n="153"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0183--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>153
</p>
                  <p>

                     <lb/>ung der ganzen Hypothek beantragt, welche zur Zeit
<lb/>des Uebergangs des Besitzes der Psandobjekte auf
<lb/>H- für einen Schuldrest zu 7 fl. noch zu Recht
<lb/>Abstand. felbft bei Stellung einer Klage auf
<lb/>cheilweise Löschung der Hypothek würde diese wegen
<lb/>^ unter den Streitstheilen bestehenden persönlichen
<lb/>Dbligationsverhältnisses als eine persönliche Klage
<lb/>ZU erachten sein.

<lb/>Nicht entgegensteht die in den Bl. f. RA.
<lb/>^9--Bd. zu Bd. 31 und 32 S. 161 mitgetheilte
<lb/>nberstrichterliche Entscheidung; denn dort wurde die
<lb/>vl»gliche Natur der angestellten Löschungsklage blos
<lb/>bööhalb angenommen, weil der klagende Besitzer der
<lb/>Psandobjekte nach vorgängiger vollständiger Tilgung
<lb/>Hypothekforderung durch den Vordesitzer in ein
<lb/>pfrsönliches Verhältniß zu dem beklagten Gläubiger
<lb/>nicht getreten war.

<lb/>.„ Dem Vorbringen endlich gegenüber, Beklagte
<lb/>könne ihrer Obliegenheit, die Hypothek löschen zu
<lb/>inffen, nur innerhalb des angegangenen Gerichts ge-
<lb/>kecht werden, ist darauf hinzuweisen, daß H. an die
<lb/>ss' nur das Verlangen stellen konnte und bei rich-
<lb/>^3er Würdigung des Klagvortrags auch wirklich ge-

<lb/>hat, eine die Hypotheklöschung herbeiführende
<lb/>Erklärung in gesetzlicher Form beurkunden zu lassen,
<lb/>^ud daß eine solche Beurkundung auch an einem
<lb/>adern Orte als am Sitze des Hyp.-Amts erfolgen
<lb/>rann (vgl. Smlg. Bd. 5 S. 658). Urth. vom
<lb/>14- Febr. HVNr. 5363 *).
</p>
                  <p>

                     <lb/>) Diese Entscheidung ist wohl nicht unbedenklich. Ist
<lb/>die Forderung getilgt — durch Reduktion und Be-
<lb/>Zahlung des Restes, so ist die Hypothek von selbst
<lb/>erloschen, und besteht gesetzlich die Pflicht zur Lösch-
<lb/>- ung der dinglichen Belastung, die noch hinzukommende
<lb/>Verpflichtung hiezu erscheint daher als überflüssig
<lb/>und kann nur nebenbei einen persönlichen Anspruch
<lb/>auf Löschung begründen.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0184.tif"
                   n="154"
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               <div xml:id="d17321e18419" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0184--><p/>
                  <p>

                     <lb/>154 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Obligationenrecht. Inter e s s e l e i st u n g bei
<lb/>fortgesetzter Vertrags Widrigkeit. Vertrags- 
<lb/>mäßig hatte L. dem preßhaften F. in seinem Hause
<lb/>ein Stübchen zur Wohnung einzuräumen und die
<lb/>tägliche Kost zu verabreichen u. s. w. Weil, nun
<lb/>L. dem F. längere Zeit die gebührende Kost bald
<lb/>gar nicht, bald nur in ungenügender Weise verab- 
<lb/>folgte und zudem F. von L. wenn nicht Thätlich-
<lb/>keiten. so doch üble Behandlung und Beschimpfung
<lb/>zu erdulden hatte, auch sich nicht annehmen ließ,
<lb/>es werde hierin eine Aenderung eintreten, vielmehr
<lb/>als sicher anzunehmen war, daß L. die schuldigen
<lb/>Leistungen freiwillig und in gebührender Weise nicht
<lb/>bethätigen werde, zog F. aus dem Hause des L.
<lb/>weg, und klagte gegen diesen auf Zahlung einer
<lb/>jährlichen Geld-Entschädigung statt der Naturalleist- 
<lb/>ung. Als nun im II. Rechtszuge dem entsprechend
<lb/>erkannt worden war, wurde von L. Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde erhoben wegen angeblicher Verletzung der
<lb/>Rechtsgrundsätze über Leistung des Interesse, weil
<lb/>er zu einer Geldleistung statt einer Naturalleistung
<lb/>verurtheilt worden, indem eine solche Verurtheilung
<lb/>nur dann zulässig sei,.-wenn die Unmöglichkeit der
<lb/>Erfüllung des Vertrags mit den stipulirten Natural- 
<lb/>leistungen durch Verschulden des Pflichtigen herbei- 
<lb/>geführt worden, dieses aber hier nicht der Fall sei.

<lb/>Unter Verwerfung der Beschwerde bemerkte
<lb/>das obrst. LG. hierüber:

<lb/>Eine Unmöglichkeit, der Naturalleistling sei aller«
<lb/>dings nicht festgestellt, wohl aber ein vertrags- 
<lb/>widriges schuldhaftes Verhalten des L. in Erfüllung
<lb/>seiner Verpflichtungen. Von einer Unmöglichkeit der
<lb/>Leistung in natura könne auch nur dann gesprochen
<lb/>werden, wenn der Schuldner einen individuell be- 
<lb/>stimmten Gegenstand zu leisten habe (kr. 1 §. 47,
<lb/>0. 16, 3, kr. 35 §.4, v. 18, 1), was hier nicht
<lb/>zutreffe.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0185.tif"
                      n="155"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0185--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>155
</p>
                  <p>

                     <lb/>Die Forderung des Interesse sei aber nicht
<lb/>Mi die verschuldete Unmöglichkeit der Naturalleist--
<lb/>Mg des Schuldners gebunden; hiezu genüge dessen
<lb/>Perschulden, welches in der Nichterfüllung oder in
<lb/>der nicht gehörigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
<lb/>bestehen könne.

<lb/>Da in der fortgesetzten Verweigerung oder
<lb/>Wenigstens mangelhaften Erfüllung der dem $. ver- 
<lb/>tragsmäßig obliegenden Pflicht der Alimentirung
<lb/>des F. ein absichtliches arglistiges Verhalten des
<lb/>Ersteren festgestellt sei, so könne Letzterer, um das.
<lb/>Was ihm gebühre, aber von L. hartnäckig verweigert
<lb/>Werde^, sich selbst zu verschaffen, statt der Natural-
<lb/>Wstung das Interesse in einem Geldäquivalente ver- 
<lb/>langen, wenn dieses nach den Umständen nothwen-
<lb/>dig sei. Ob aber dieses der Fall, habe der Richter
<lb/>ju prüfen und nach Recht und Billigkeit, zu ent- 
<lb/>scheiden (bayr. Ldr. Thl. IV e. 1 §. 20 Anm. 1,
<lb/>tr 91 §. 3, D. 45, X, fr. 1 pr. D. 19, fr. IT,
<lb/>0 13, 5); das habe der Richter des II. Rechts-
<lb/>Kuges gethan, und eine Beschwerde dagegen sei un- 
<lb/>zulässig.

<lb/>, Dem F. könne nicht zugemuthet werden, vorerst
<lb/>mrti einer Klage auf Naturalleistung einen Versuch
<lb/>zu machen, und erst nach dessen Mißlingen auf das
<lb/>Interesse zu klagen.

<lb/>Und insofern des L. Beschwerde hauptsächlich
<lb/>segen die Verurtheilung zur Jnteresseleistung für
<lb/>®*e Zukunft gerichtet sei, müsse hervorgehoben
<lb/>werden, daß, wenn auch die Alimentenleistung in
<lb/>mehrere Theile zerfalle, die einzelnen täglichen Leist-
<lb/>ugen doch nur aus einer Obligation entsprängen,
<lb/>stattgehabten mangelhaften Leistungen die ganze
<lb/>Obligation berührten, und das arglistige dauernde
<lb/>Zuwlderhandeln gegen dieselbe das Äbgehen von der
<lb/>, .s?llralleiltung und den Uebergang zur Jnteresse-
<lb/>&gt;lunK,M Geld rechtfertige (vgl. Seuffert, Arch.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0186.tif"
                      n="156"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0186--><p/>
                  <p>

                     <lb/>456
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>XXI Nr. 148), zumal festgestellt sei, daß eine
<lb/>bessere Naturalverpflegung auch künftig sich nicht
<lb/>erwarten lasse. Urth. v. 13. Febr. HVNr. 5308.

<lb/>Wirkung der Prodigalitätserklär- 
<lb/>ung. Haftung des erklärten Verschwen- 
<lb/>ders gegen dolus. Baye r. L andr. Durch Be- 
<lb/>schluß v. 1. Dez. 1870 war v. 8., geboren am 17. Dez.
<lb/>1849, wegen Verschwendung unter Curatel gestellt,
<lb/>und war dieser Beschluß nicht ad' valvas judicii
<lb/>angeschlagen, wohl aber in drei öffentlichen Blättern
<lb/>bekannt gemacht worden. Darauf, im Frühjahre
<lb/>1871, will H. dem v. L. gegen Ausstellung eines
<lb/>Wechsels über llOOOfi. ein Darlehen von 9516 fl.
<lb/>gegeben haben, wobei v. L. auf Befragen des H.
<lb/>versichert haben soll , er sei dispositionsfähig, könne
<lb/>über seine Güter, auf denen er für jene 11000 fl.
<lb/>Hypothek bestellen werde, frei verfügen, und wobei
<lb/>derselbe angeblich sich verpflichtete, die 11000 fl. am
<lb/>30. Juni 1871 zu bezahlen. Als nun nach Be- 
<lb/>kanntmachung v. 3. Nov. 1876 die Kuratel wieder
<lb/>war aufgehoben worden, klagte H. gegen v. L. auf
<lb/>Zahlung, behauptend, er habe sich zur Darlehens- 
<lb/>hingabe durch die gedachte Versicherung des Beklag- 
<lb/>ten bestimmen lasten und, bis er auf Errichtung
<lb/>der versprochenen Hypothek bestanden habe, nicht ge- 
<lb/>wußt und nicht erfahren, daß v. 8. unter Kura- 
<lb/>tel stehe.

<lb/>Im II. Rechtszuge wurde dem H. neben dem
<lb/>Erfüllungs-Eide über den Darlehensbetrag ein Eid
<lb/>darüber aufgelegt, daß er bei Hingabe des Dar- 
<lb/>lehens an v. 8. nicht gewußt habe, daß dieser da- 
<lb/>mals unter Kuratel gestanden sei, und hiegegen
<lb/>wurde von den Erben des inzwischen verstorbenen
<lb/>v. 8. Nichtigkeitsbeschwerde geführt

<lb/>1) wegen Verletzung des fr. 19 D. 50, 17,
<lb/>der GO. v.' 1753 Cap. XIV §. 8 pr., des bayr.
<lb/>8dr. Thl. I c. 7 §. 37 Nr. 2 und 3 unk Anm.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0187.tif"
                      n="157"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0187--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 157

<lb/>N« Nr. 2 „siebentens", und des Art. 48 Abs. 1
<lb/>'1 ‘ ®ef-' uud zwar dadurch, daß die Klage

<lb/>"tcht sofort abgewiesen sondern angenommen wurde,
<lb/>iUt rechtlichen Wirkung des Gerichtsbeschlusses, durch
<lb/>welchen ein Verschwender unter Kuratel gestellt
<lb/>Werde, sei der Anschlag jenes Beschluffes an die
<lb/>Mnchtstafel nothwendig; und

<lb/>2) wegen Verletzung des bayr. Ldr. Thl. I
<lb/>0' ? §t 17 Nr. 4 und §. 37 Nr. 1 durch die An-
<lb/>ststhme, daß der wegen Verschwendung unter Kura-
<lb/>tel Gestellte für seine Rechtsgeschäfte wie ein Min-
<lb/>versahrjger dann hafte, wenn er dolose gehandelt
<lb/>habe.

<lb/>. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde jedoch ver- 
<lb/>worfen aus folgenden Gründen:

<lb/>_ Zu 1. Nach der Eingangsbestimmung des
<lb/>8 c. XIV der GO. v. 1753 muß jede Sentenz,
<lb/>wenn sie eine Kraft erlangen soll, den Parteien kund
<lb/>stemacht werden, und kann deshalb ein Beschluß,
<lb/>Elchen ein Verschwender unter Kuratel ge-
<lb/>Itkllt wird, keine rechtliche Wirkung äußern, so lang
<lb/>er den, Verschwender noch nicht verkündet ist. Urth.
<lb/>18. Juni 1872 Smlg. II 317.

<lb/>Wenn nun ein solcher Beschluß auf Andere
<lb/>»chtliche Wirkung äußern soll, muß er denselben
<lb/>erannt oder Gelegenheit gegeben gewesen sein, sich
<lb/>vavon Kenntniß zu verschaffen.

<lb/>. Ueber die Art und Weise, wie anderen Per- 
<lb/>len diese Gelegenheit verschafft werden soll, hat
<lb/>bayr. Ldr. in Thl. I c. 7 §. 37 Nr. 2 die
<lb/>sl'"wmte Anordnung getroffen, daß gedachter Be- 
<lb/>such/ sobald er in Rechtskraft erwachsen, ad val--
<lb/>&lt;w Judicii angeschlagen werden müsse, damit sich
<lb/>Ti^brina,,^ in Handel und Wandel darnach zu rich-
<lb/>ill In den Anm. zu dieser Landrechts-Stelle

<lb/>t bMerkt,^der codex erfordere zur Disposii-
<lb/>v'Beschränkung eines Verschwenders sententiam
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0188.tif"
                      n="158"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0188--><p/>
                  <p>

                     <lb/>158 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>declaratoriam und zwar durch öffentlichen Anschlag
<lb/>ad valvas judicii zu Jedermanns Gewarnung; die
<lb/>vom Verschwender vor der öffentlichen Promulga- 
<lb/>tion vorgenommenen Handlungen ließen sich nicht
<lb/>wieder umstoßen, ungeachtet ihm in particulari bie
<lb/>Administration bereits niedergelegt und untersagt sei,
<lb/>denn dieses allein sei ad nullitatem actus nicht
<lb/>hinlänglich, ausgenommen in Ansehung Jener, welche
<lb/>hievon Notiz gehabt hätten, an erwogen sie in mala
<lb/>üde seien. Hiebei citirt der VerfafferderAnm. das
<lb/>alte Ldr. v. 1616 P. II Tit. 13 Art. 9, wo ange,
<lb/>ordnet ist, daß unhäusliche und verthunliche Leute
<lb/>durch öffentlich angeschlagene Erklärungsbriefe und
<lb/>proclamata als Verschwender erklärt und verrufen
<lb/>werden sollen.

<lb/>Auf den Commentar des Baron Schmid zu
<lb/>dieser Stelle des Ldr. kann sich zur Begründung
<lb/>der Behauptung, das Landrecht habe die Veröffent- 
<lb/>lichung in Zeitungen nicht ausgeschloffen , nicht' be- 
<lb/>rufen werden; denn Baron Schmid führt im
<lb/>§.13 gerade aus, daß zur rechtlichen Wirkung der
<lb/>Jnterdiktion eines Verschwenders die öffentliche
<lb/>Proklamation nothwendig sei, ohne sich darüber aus- 
<lb/>zusprechen, daß diese Proklamation anstatt ihres
<lb/>Anschlages an der Gerichtstafel in Zeitungen einge«
<lb/>rückt werden könne *■).

<lb/>Nach fr. 19 D. 50, 17 ist es allerdings Sache
<lb/>eines Jeden, der mit einem Andern kontrahiren will,
<lb/>sich nach dessen Handlungsfähigkeit za' erkundigen;
<lb/>allein dieses setzt eine den gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>entsprechende Bekanntmachung des gerichtlichen Ent«
<lb/>mündigungsbeschluffes voraus.

<lb/>Durch die Bestimmung des Art. 48 des Not.«
<lb/>Ges., daß jeder Notar die Personen, welche im
<lb/>Umkreise des Bezirksgerichts von den Gerichten we-
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. RCPrO. §. 627.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0189.tif"
                      n="159"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0189--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntniffe. Mg

<lb/>gen Verschwendung unter Kuratel gestellt werden,
<lb/>utnrnttelbar nach dem öffentlichen Äusschreiben im
<lb/>T^^^atte oder nach den besonderen Mittheilungen-!
<lb/>welche dem Notare von den Gerichten zugehen, in
<lb/>^erzetchniß eintragen und dieses in seinem Ge-
<lb/>kchaftslokale auflegen soll, ist das Gebot des bayr.
<lb/>r'^'' die Entmündigungs-Beschlüsse an die Ge-

<lb/>lchtstafel angeschlagen werden muffen, nicht aufge-
<lb/>yvven worden. Dieses Gebot läßt keine Ausnahme
<lb/>°der Abweichung zu.

<lb/>y. 3 u 2. Die Ansicht der Nichtigkeitskläger, der
<lb/>^krschmender sei im baM Ldr. nicht den Mindet-
<lb/>Mugen, auf welche sich Thl. I e. 7 §17 Nr. 4
<lb/>Uein beziehe, sondern den Geisteskranken gleichge«
<lb/>llkllt, welche nach §. 37 Nr. 3 a. a. O. nicht
<lb/>^egen arglistiger Beschädigung in Anspruch genom-
<lb/>'neu werden könnten, ist nicht haltbar.

<lb/>.^Das Ldr. unterscheidet schon im Eingänge des
<lb/>37 zwischen den unsinnigen und blödsinnigen Per-
<lb/>s^bn und den Verschwendern. Alle diese Personen
<lb/>l Uen nach Nr. 1 „wie andere Pupillen und Mim
<lb/>fahrige bevormundet, sohin auch durchgehends auf
<lb/>»b,nämliche Weise traktirt werden." Bezüglich der
<lb/>N^nigen ist jedoch unter Nr. 3 bestimmt, daß
<lb/>. g s, was ein Unsinniger in seiner Raserei thut,
<lb/>ns Mangel des Willens und Verstandes nicht von
<lb/>»u Fdringsten Kraft ist. Eine soweit gehende Wirk- 
<lb/>st rn^eit aller Handlungen ist in Nr. 2, wo die
<lb/>hinel^en Bestimmungen für die Verschwender ent«

<lb/>» ^ find, nicht ausgesprochen. Auch in Thl. IV
<lb/>g" 6 Nr. 8 werden als Personen, welche
<lb/>sck^- nicht fähig sind und für arglistige Be«
<lb/>g^lgung nicht haften, nur die Kinder und Un-
<lb/>wü-' n^t °&amp;er die Verschwender aufgeführt,
<lb/>ailt &gt;. unter Kuratel gestellten Verschwender
<lb/>Nr. 4 ^ allgemeine Bestimmung des §. 17

<lb/>daß die Bevormundeten aus ihren Hand-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0190.tif"
                      n="160"
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                  <p>

                     <lb/>160
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>lungen soweit haften, als sie sich dadurch bereichert
<lb/>oder gefährlicher Weise Jemanden Schaden gethan
<lb/>haben.

<lb/>Diese Bestimmungen stehen auch im Einklänge
<lb/>mit den in den Anm. zu den citirten Stellen in
<lb/>Bezug genommenen Normen des röm. R., des alten
<lb/>Ldr. v. 1616 und zu dem Commentare zu diesem.

<lb/>Das röm. R. geht zwar von der Ansicht aus,
<lb/>der Verschwender leide an Willensschwäche und
<lb/>müsse daher nach dem Beispiele eines Geisteskranken
<lb/>unter Kuratel gestellt werden; kr. 1 pr. D. 27,10,
<lb/>kr. 12 §. 2 D. 26, 5, fr, 40 D. 50, 17, allein
<lb/>die interdizirten Verschwender sind den Wahnsinnigen
<lb/>nicht gleichgestellt, sondern es ist ihnen nur die Ver- 
<lb/>mögens-Verwaltung entzogen und sie können weder
<lb/>etwas veräußern noch sich durch einen Vertrag ver- 
<lb/>pflichten; sie sind aber, des Uo1u8 fähig und haften
<lb/>deshalb nach röm. R. wie ein der Pubertät nahe
<lb/>stehender Unmündiger für ihre unerlaubten Hand- 
<lb/>lungen. Savigny, Syst. Bd. 3 S. 88, 80;
<lb/>Puchta, Pand. 8. Ausg. S. 77; Holzschuher-
<lb/>Cas. 2. Aufl. Bd. I S. 262.

<lb/>Diese Grundsätze.«liegen auch dem Ldr. v. 1616
<lb/>zu Grunde. Dasselbe hat auch im Puch H Tit. 6
<lb/>Art. 11 die Verschwender mit den Preßhaften der
<lb/>Vernunft zusammengestellt, dieselben aber nicht unter
<lb/>die Wahnsinnigen gerechnet, weßhalb Baron Schm i d
<lb/>zu Tit. 13 Art. 9 §. 5 und 15 die treffende Be- 
<lb/>merkung macht, daß der Verschwender zwar nach
<lb/>röm. R. dem Wahnsinnigen gleich erscheine- allein
<lb/>es sei ein Unterschied zwischen Gleicherscheinen
<lb/>(aequiparari) und wirklichem Sein, und trete die- 
<lb/>ser Unterschied darin klar hervor, daß nach der ge- 
<lb/>meinen Doktrin der Verschwender aus seinen De- 
<lb/>likten obligirt werde. Urth. v. 3. Febr. HVM.
<lb/>5306. _

<lb/>Redakt.! K. v. Hettich in Nürnberg. Verl : Palm Lk ««ke
<lb/>(Adolph Cuke) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0191.tif"
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         <div xml:id="d17321e19092" n="No. 11.">
      
            <head>Samstag den 22. Mai 1880</head>
            <div xml:id="d17321e19097"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0191--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 22. Msi 1880. 45. Jahrgang. M. li.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seussert's

<lb/>Dlätter tür RechIsaMendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Die Revision In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. (Fortsetzung.) —

<lb/>Ueberstcht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landes-
<lb/>gerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses. Nach- 
<lb/>träge zu Nr. 10.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ie Revision in bürgerlichen RechtssireitigKeiten.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>Welches nun die Gesetze sind, deren Geltungs- 
<lb/>bereich sich schxx den Bezirk des Berufungsgerichts
<lb/>bttiaus erstreckt, ist nirgends gesagt, läßt sich auch
<lb/>nicht aufzählen, -~

<lb/>vgl. Dr. Seuffert a. a. O. S. 581,
<lb/>und ließ sich am allerwenigsten zur Zeit der Publi- 
<lb/>kation der CPO. bestimmen, weil zu jener Zeit
<lb/>vle Bildung der einzelnen Oberlandesgerichts-Sprengel
<lb/>uvch in der Schwebe war. Im Allgemeinen kann
<lb/>unter die Vorschrift jenes §. 511 fallend lediglich
<lb/>vas französische Recht, das preußische Landrecht und
<lb/>uns gemeine Recht bezeichnet werden,
<lb/>cfr. Entwurf 1. c. S. 249;

<lb/>Struckmann S. 415 Note 4;
<lb/>Seuffert a. a. O.;
<lb/>v. Wilmowski S. 399 Note4.

<lb/>„ Jedenfalls muß das Recht, dessen Verletzung
<lb/>gerügt wird, in deni Bezirke des betreffenden Be- 
<lb/>rufungsgerichts Geltung haben, wenn die Revision
<lb/>kur begründeterachtet werden will. Zur Begründ- 
<lb/>ung der Revision genügt also nicht die Rüge
<lb/>er Verletzung ausländischen Rechts oder auch
<lb/>ur solchen inländischen Rechts, welches im

<lb/>^jlrke des Berufungsgerichts nicht gilt,
<lb/>Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0192.tif"
                   n="162"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0192--><p/>
               <p>

                  <lb/>162
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>soferne darin nicht gleichzeitig die weitere Rüge
<lb/>enthalten ist, daß das im Bezirke des Berufungs- 
<lb/>gerichts (und außerhalb desselben) geltende
<lb/>Recht zu Unrecht (statt des ausländischen) an- 
<lb/>gewandt oder nicht zur Anwendung ge- 
<lb/>kommen ist.

<lb/>vgl. v. Wilmowski S. 399 und 400.

<lb/>Daß bereits die Gesetzgebungsfaktoren der aus
<lb/>der Handhabung des §. 511 1. e. zu befürchtende«
<lb/>Schwierigkeiten und Härten, welchen nur durch ein
<lb/>Reichs-Civilrecht abgeholfen werden kann (ekr. Ent- 
<lb/>wurf a. a. O. S. 249) — sich bewußt waren, geht
<lb/>zur Genüge daraus hervor, daß der §. 6 des EG.
<lb/>zur CPO. geschaffen wurde, inhaltlich dessen vorbe- 
<lb/>haltlich nachträglicher Prüfung durch den Reichstag
<lb/>der Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths an- 
<lb/>ordnen kann,

<lb/>1) daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren
<lb/>Geltungsbereich 'sich über den Bezirk des
<lb/>Berufungsgerichts hinauserstreckt, die Revision
<lb/>nicht begründe,

<lb/>2) daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich
<lb/>deren Geltungsbereich sich nicht über den Be- 
<lb/>zirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt,
<lb/>die Revision begründe.

<lb/>In der That ist bereits unterm 28.,September
<lb/>1879 ^7RTVl. "Nr.' 28. S. 299) eine kaiserliche
<lb/>Verordnung auf Grund des §. 6 1. c. erschienen,
<lb/>welche in §. 1 bestimmt:

<lb/>„DieRevision kann vorbehaltlich der besonderenBe-
<lb/>stimmungen dieser Verordnung auf die Verletzung
<lb/>' anderer Gesetze als derjenigen des gemeinen oder
<lb/>französischen Rechts nur gestützt werden, wenn
<lb/>dieselben über den Bezirk des Berufungsgerichts
<lb/>hinaus für den ganzen Umfang mindestens zweier
<lb/>deutscher Bundesstaaten oder zweier Provinzen
<lb/>Preußens oder einer preußischen Provinz und
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0193.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>Rechtsm. der Revision. 16Z

<lb/>eines anderen Bundesstaates Geltung erlangt
<lb/>haben;"

<lb/>dagegen in §. 2 sich folgendermaßen aus- 
<lb/>spricht:

<lb/>„Verletzung der Gesetze des gemeinen Rechts und
<lb/>der Gesetze des französischen Rechts, soweit letztere
<lb/>in anderen deutschen Ländern außer Elsaß-Lothrin- 
<lb/>gen Geltung erlangt haben, begründen die Revi- 
<lb/>sion, auch wenn der Geltungsbereich der einzelnen
<lb/>Bestimmung sich nicht über den Bezirk des Be- 
<lb/>rufungsgerichts hinaus erstreckt*)."

<lb/>Bezüglich des Königreichs Bayern verordnet
<lb/>der §. 6 6od:

<lb/>„Soweit über die Revision vom kgl. bayerischen
<lb/>„obersten Landesgerichte zu entscheiden ist, finden
<lb/>„die Bestimmungen des §. 1 nicht Anwendung.
<lb/>„Auf die Verletzung von Gesetzen:

<lb/>„1) des Coburger Landrechts,

<lb/>„2) des Rechts des Bisthums Fulda,

<lb/>„3) des Gräflich Erbach'schen Landrechts,

<lb/>„4) des Rechts der Grafschaft Solms,

<lb/>„5) des Rechts des Fürstenthums Löwenstein
<lb/>„kann die Revision nicht gestützt werden."

<lb/>Trotz dieser Kaiserlichen Verordnung**) dürfte
<lb/>selbst für Bayern, für welches der §. 511 selbst- 
<lb/>verständlich schon deshalb maßgebend ist, weil außer- 
<lb/>dem nicht wohl nothwendig gewesen wäre, in der
<lb/>Verordnung für das Königreich Bayern spezielle
<lb/>Bestimmungen zu treffen, die Anwendbarkeit
<lb/>des §. 511 nicht ganz klar sein. Gesetzt, es
<lb/>hat das Berufungsgericht in einem gegebe- 
<lb/>nen Falle Mainzer Landrecht angewendet; kann
<lb/>nun wegen angeblicher Verletzung dieses Gesetzes


<lb/>*) Nach §. 3 kann die Revision nicht gestützt werden
<lb/>auf die Verletzung von Gesetzen des Lehenrechts.


<lb/>**) Vom Reichstage in dessen Sitzung v. 10. April l. I.
<lb/>mit Ausschluß des §. 3 genehmigt.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0194.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>164
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Revision eingelegt werden? Nach Peißl's
<lb/>Statistik gilt dasselbe in Bayern lediglich im Kreise
<lb/>Unterfranken und Aschaffenburg für das vormalige
<lb/>Fürstenthum Aschaffenburg, soweit dieses aus ehe- 
<lb/>mals churmainzischen Landestheilen gebildet ward
<lb/>(S. 170 §. 7 Note 9, sodann S. 89—91). In
<lb/>welcher Ausdehnung dieses Gesetz zur Zeit im Groß- 
<lb/>herzogthum Heffen Geltung hat, ist allerdings dies- 
<lb/>seits nicht bekannt; es wird jedoch präsumirt
<lb/>und wird wohl auch präsumirt werden dürfen,
<lb/>daß es z. B. in Mainz selbst, also in einem
<lb/>deutschen Staate, mithin auch außerhalb des
<lb/>einschlägigen Oberlandesgerichts in Bamberg gilt.
<lb/>Nun sagt der §. 511 nicht, daß das treffende
<lb/>Gesetz mindestens in dem Bezirke eines anderen
<lb/>Berufungsgerichts desselben Staates gelten muß.
<lb/>Nach dem Wortlaute des §. 511 genügt es viel- 
<lb/>mehr, wenn das fragliche Gesetz nur überhaupt
<lb/>in einem anderen Berufungsgerichts-Sprengel
<lb/>zur Anwendung kommt; daß dieser nicht außerhalb
<lb/>des deutschen Reichs liegen darf, versteht sich von
<lb/>selbst. Innerhalb des deutschen Reichs sollen ja
<lb/>gerade nach der Intention und dem Zwecke der
<lb/>Reichsjustiz-Gesetze die vor dem 1. Oktober 1879 in
<lb/>der Prozeßführung bestehenden Schranken soweit als
<lb/>nur immer möglich beseitigt werden.

<lb/>Die dieser Auffassung zum Grunde liegende
<lb/>Idee dürfte auch in dem §. 1 der erwähnten Ver- 
<lb/>ordnung ausgesprochen sein, weil dort mehrerer Bun- 
<lb/>desstaaten Erwähnung geschieht. Zwar gilt nach
<lb/>§. 6 1. e. die Vorschrift des §. 1 6od. nicht für
<lb/>Bayern. Wenn nun auch der §. 2 eine im Gesetze
<lb/>vorbehaltene Regel von der Ausnahme des §. 511
<lb/>statuirt, so möchte doch darauf hingewiesen werden,
<lb/>daß z. B. in Bayern das französische Recht auch
<lb/>nur in einem Oberlandesgerichts-Bezirke gilt, ein
<lb/>Recht, welches außerhalb Bayern d. h. in Deutsch-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0195.tif"
                   n="165"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0195--><p/>
               <p>

                  <lb/>RechtSm. der Revision. 165

<lb/>land, nämlich in Baden und den preußischen Rhein- 
<lb/>provinzen, zur Anwendung kommt.

<lb/>Daß übrigens selbst diesseits die in Vorstehen- 
<lb/>dem angeregte Frage als eine offene bezeichnet
<lb/>wird, dürfte daraus hervorgehen, daß eingeräumt
<lb/>werden muß, daß in jenem §. 6 z. B. das Cobur-
<lb/>ger Recht und das Recht der Grafschaft Solms
<lb/>aufgezählt ist, auf dessen Verletzung die Revision
<lb/>nicht begründet werden kann, trotzdem das erstere
<lb/>nur in Oberfranken und zwar für die Mühle Schlei-
<lb/>senhohn und für 20 Häuser in Buch am Forst mit
<lb/>in Sa. ca. 100 Einwohnern (Peißl a. a. O.
<lb/>S. 169 §. 4 Note 3), aber voraussichtlich im Her- 
<lb/>zogthum Sachsen-Coburg-Gotha, letzteres lediglich
<lb/>in Unterfranken, nämlich in Niedersteinbach (I. e.
<lb/>S. 176 §. 1 Note 1 und S. 90) jedoch allem
<lb/>Vermuthen nach in Preußen gilt. An diesen Staat
<lb/>ging nämlich im Jahre 1866 mit dem Landgerichts- 
<lb/>sprengel Orb die zu demselben gehörigen Ortschaften
<lb/>Aufenau und Neudorf mit Kinzighausen über, wo- 
<lb/>selbst gleichfalls das Solms'sche Landrecht galt
<lb/>(Peißl S. 92 und 176 a. a. O.).

<lb/>Uebrigens sind die Motive weder zu §.2, noch
<lb/>zu §. 6 1. e. bekannt; aber betont wird hiebei
<lb/>doch werden dürfen, daß das Mainzer Landrecht
<lb/>mit dem Coburger-, so wenig als mit dem Solms'schen
<lb/>Rechte, auf eine Stufe gestellt werden kann; denn
<lb/>der Geltungsbereich des elfteren ist ein weit größerer
<lb/>als der der beiden letzteren.

<lb/>Keinem Bedenken unterliegt es, daß die Revi- 
<lb/>sion auf Verletzung unter Anderem des Wür-
<lb/>tembergischen Landrechts oder des Würzburger Pro- 
<lb/>vinzialrechts begründet werden kann; denn das erstere
<lb/>gilt z.B. in einem Theile des dem Oberlandes- 
<lb/>gerichte in Nürnberg unterworfenen Amtsge- 
<lb/>richte Dinkelsbühl und Wafsertrüdingen, aber auch
<lb/>in einigen Ortschaften des Amtsgerichts Höchstädt
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0196.tif"
                   n="166"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0196--><p/>
               <p>

                  <lb/>166
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>a.sD., Leiningen und Nördlingen, welche dem Ober- 
<lb/>landesgerichte in Augsburg unterstehen
<lb/>(Peißl S. 47 und 52, sodann S. 118, 119 und
<lb/>116).

<lb/>Das letztere d. h. das Würzburger Provinzial- 
<lb/>recht kommt, wie schon der Wortlaut mit sich bringt,
<lb/>in dem Gebiete des ehemaligen Großherzogthums
<lb/>Würzburg zur Geltung, einem Gebiete, welches zu
<lb/>dem Sprengel des Oberlandesgerichts in
<lb/>Bamberg gehört; es gilt aber auch in einigen in
<lb/>Mittelftanken gelegenen (Peißl S. 66 Ziff. 139,
<lb/>140 und 141) Ortschaften, welche dem Ober- 
<lb/>landesgerichte in Nürnberg einverleibt sind.—

<lb/>Während noch §. 515 die Einlegung der Re- 
<lb/>vision (gleichwie die der Berufung nach §. 479)
<lb/>durch Zustellung eines Schriftsatzes an den
<lb/>Gegner und zwar in derjenigen Person, wie solche
<lb/>in §. 164 aufgeführt ist, unter genauer Einhaltung
<lb/>der dort genannten Reihenfolge, bethätigt wird,
<lb/>muß in Bayern das Rechtsmittel der Revision
<lb/>bei dem obersten Landesgerichte eingelegt
<lb/>werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung
<lb/>der Revisionsschrift bei diesem Gerichte (§. 7
<lb/>Abs. 1 des EG. zur CPO.).

<lb/>Sonst muß der Schriftsatz neben der Bezeich- 
<lb/>nung des Urtheils, gegen welches die Revision ge- 
<lb/>richtet wird, und neben der Erklärung, daß gegen
<lb/>dieses Urtheil die Revision eingelegt werde, auch die
<lb/>Ladung des Revisionsbeklagten vor das Revisions-
<lb/>gericht zur mündlichen Verhandlung über die Revi- 
<lb/>sion (§. 515 Ziff. 1 mit 3) enthalten. Dieser
<lb/>Ladung bedarf es in Bayern nicht; denn das oberste
<lb/>Landesgericht entscheidet nach eingereichter Revisions- 
<lb/>schrift vorerst ohne mündliche Verhandlung endgültig
<lb/>über die Zuständigkeit für die Verhandlnng und
<lb/>Entscheidung der Revision (§. 7 Abs. 2 a. a. £&gt;.).
<lb/>Erklärt es sich für zuständig, so ist der Termin zur
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0197.tif"
                   n="167"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtsm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>167
</p>
               <p>

                  <lb/>mündlichen Verhandlung von Amtswegen zu be- 
<lb/>stimmen und den Parteien bekannt zu machen. Letz- 
<lb/>tere Bestimmung gilt auch für das Reichsgericht,
<lb/>an welches das oberste Landesgericht, soferne es
<lb/>sich für unzuständig erklärt hat, die Prozeßakten
<lb/>einsendet *). In dieser Richtung kommt zu bemer- 
<lb/>ken, daß in Anwendung des nach §. 520 auch für
<lb/>das Revisionsgericht, also auch für das oberste Lan- 
<lb/>desgericht maßgebenden §. 506 der Gerichtsschreiber
<lb/>des letzteren binnen 24 Stunden, nachdem die Re-
<lb/>Visionßschrift eingereicht ist, von dem Gerichtsschrei- 
<lb/>ber des Berufungsgerichts die Prozeßakten einzufor- 
<lb/>dern hat. Es ist dies um so nothwendiger, als
<lb/>aus der Revisionsschrift allein, welche sich unbedenk- 
<lb/>lich auf die Anordnung des §. 515 Ziff. 1 und 2
<lb/>beschränken kann, also sich noch nicht über die eigent- 
<lb/>lichen Revisionsanträge (§. 516 Abs. 2) zu ver- 
<lb/>breiten hat, das oberste Landesgericht seine Zustän- 
<lb/>digkeit bezw. Inkompetenz nicht bemessen kann. Aus
<lb/>obigem „endgültig" folgt von selbst, daß die Ent- 
<lb/>scheidung des obersten Landesgerichts über die Zu- 
<lb/>ständigkeit auch für das Reichsgericht bindend ist
<lb/>(§. 7 Abs. 3 1. e.).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Revistonsfrist wird durch Einreichung des Rechts- 
<lb/>mittels beim Reichsgerichte selbst nicht in dem Falle
<lb/>gewahrt, daß schließlich letzteres als zuständig erklärt
<lb/>wird. Eine derartige Revisionseinlegung ist unter
<lb/>allen Umständen ungültig (cf. Struckmann 1. c.
<lb/>S. 742 Rote 2).

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0198.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Nachträge zu Nr. 10</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e19782" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0198--><p/>
                  <p>

                     <lb/>168
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntniste.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes
<lb/>und Civitprozesses.

<lb/>Nachträge zu Nr. 10.

<lb/>Obligationenrecht. Die Uebernahme
<lb/>einer Hypothekforderung auf Abrech- 
<lb/>nung am Kaufschilling macht den Ueber-
<lb/>nehmer dem Hypothekgläubiger gegen- 
<lb/>über nicht schlechthin haftbar. Dritt-
<lb/>besitzer im Sinne des §. 56 des Hypoth.-
<lb/>Gesetzes. Es verkaufte I. einen Theil seines
<lb/>Anwesens an L. und wurde der Kaufpreis da- 
<lb/>durch ausgewiesen, daß L. von den auf dem Ge-
<lb/>sammtanwesen lastenden Hypotheken einen entspre- 
<lb/>chenden Theil übernahm, und der hienach verblei- 
<lb/>bende Kaufschillingsrest am 1. Okt. 1878 bezahlt
<lb/>werden sollte. Es war ausdrücklich bestimmt, daß
<lb/>L. zur Zahlung des Kaufschillingsrestes nickt eher
<lb/>angehalten werden könne, bis die auf dem Gesammt-
<lb/>anwesen ruhenden von L. nicht übernommenen Hy- 
<lb/>potheken gelöscht sein würden. Insbesondere hat L.
<lb/>die Hypothekforderung des A. auf Abrechnung am
<lb/>Kaufschilling übernommen und zwar als Selbstschuld- 
<lb/>ner. Hypothekenamtlicher Hindernisse wegen konnte
<lb/>eine Berichtigung des Besitztitels nicht vorgenom- 
<lb/>men werden, es hat aber I. sich verpflichtet, diese
<lb/>Hindernifle bis 1. Okt. 1878 zu beseitigen. Die
<lb/>Uebergabe der Kaufsvbjekte war erfolgt.

<lb/>Nachdem nun L. gegen I. auf Vertragserfüll- 
<lb/>ung und eventuell auf Auflösung des Vertrags ge- 
<lb/>klagt hatte, ließ A. dem Elfteren am 29. Okt. 1878,
<lb/>da die Besitztitelsberichtigung auf L. noch nicht ge- 
<lb/>schehen war und die von diesem nicht übernommenen
<lb/>Hypotheken noch nicht gelöscht waren, ein Befrie- 
<lb/>digungsgebot unter Androhung der Pfändung von
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0199.tif"
                      n="169"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0199--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>169
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mobilien, eventuell der Beschlagnahme von Immo- 
<lb/>bilien zustellen, und hierauf erhob L. Widerspruchs-
<lb/>klage, bezüglich welcher es sich fragte:

<lb/>1) ob L. als dritter Besitzer im Sinne des
<lb/>§. 56 des Hyp.-Gesetzes betrachtet werden könne? und

<lb/>2) ob derselbe berechtigt sei, dem von A. mit
<lb/>seinem Befriedigungsgebote verfolgten Ansprüche mit
<lb/>der Einrede zu begegnen, daß I. seiner Verpflicht- 
<lb/>ung, die Kaufsobjekte bis 1. Okt. 1878 von den
<lb/>von L. nicht übernommenen Hypotheken zu befreien,
<lb/>nicht nachgekommen und daher L. berechtigt sei, die
<lb/>Zahlung des Hypothekkapitals des A. zurückzubehalten?

<lb/>Ueber erstere Frage hat sich das obrst. LG.
<lb/>also ausgesprochen:

<lb/>Da L. auf Grund notariellen Vertrags und
<lb/>durch Tradition an den erkauften Immobilien Eigen- 
<lb/>thum oder doch Eigenthumsbesitz erlangt habe, müsie
<lb/>er als fraglicher Besitzer betrachtet werden. Als
<lb/>solcher nämlich erscheine Jeder, der von dem Hyp.-
<lb/>Gläubiger mit der dinglichen Klage — Hyp.-Ges.
<lb/>§. 51 — belangt werden könne, und dieses treffe
<lb/>zu bei demjenigen, welcher den realen Besitz der
<lb/>Hypoth.-Sache in Folge eines zur Eigenthumsüber- 
<lb/>tragung tauglichen singulären Titels erlangt habe.
<lb/>Gleichgiltig für die Eigenthumsfrage sei es, ob der
<lb/>Erwerber im Hyp.-Buch eingetragen sei oder nicht,
<lb/>da dieses die Eigenschaft eines Grundbuchs nicht
<lb/>habe. Auch gehöre weder die Berichtigung des Be- 
<lb/>sitztitels im Hyp.-Buche noch die Befreiung der
<lb/>Kaufsobjekte von nicht übernommenen Hyp.-Kapitalien
<lb/>zum Akte der Tradition, sondern blos zu jenen per- 
<lb/>sönlichen Verpflichtungen des Verkäufers, durch deren
<lb/>Nichterfüllung der Uebergang des Eigenthums an
<lb/>den tradirten Kaufsobjekten auf den Käufer nicht
<lb/>aufgehalten werde. —

<lb/>Anlangend die zweite Frage, war das Beruf- 
<lb/>ungsgericht der Ansicht, daß das dem Hyp.-Gläubiger
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0200.tif"
                      n="170"
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                  <p>

                     <lb/>170 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>nach Hyp.-G. §. 56 erwachsende persönliche Klage- 
<lb/>recht gegen den Schuldübernehmer von dem der
<lb/>Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsge- 
<lb/>schäft in jedem Falle Vollständig unabhängig sei und
<lb/>deshalb durch die aus jenem Geschäft entnommene
<lb/>Einrede des nicht erfüllten Vertrags, weil dieser für
<lb/>den Hyp.-Gläubiger eine res inter alios acta sei,
<lb/>nicht berührt werde, wenn nicht die Schuldübernahme
<lb/>ausdrücklich an eine Bedingung solchen Inhalts ge- 
<lb/>knüpft worden sei.

<lb/>Das obrst. LG. aber bemerkte: Diese Ansicht
<lb/>kann in solcher Allgemeinheit nicht gebilligt werden;
<lb/>richtig ist sie nur unter der Voraussetzung, daß nach
<lb/>dem Willen der Kontrahenten sich der Schuldüber- 
<lb/>nehmer blos dem Dritten, also im Falle des §. 56
<lb/>des Hyp.-G. dem Hypothekgläubiger, verpflichten
<lb/>wollte. Solchen Falls wird allerdings das Klage- 
<lb/>recht des Dritten von dem der Schuld-Uebernahme
<lb/>zu Grunde liegenden Geschäfte der Art lvsgetrennt,
<lb/>daß dieses für den Dritten blos eine res inter
<lb/>alios acta bildet und er einzig und allein aus dem
<lb/>zwischen ihm und dem ursprünglichen Schuldner be- 
<lb/>stehenden Obligations-Verhältnisse gegen den Schuld-
<lb/>Übernehmer klagt. Allein diese Voraussetzung ist nicht
<lb/>gegeben oder nicht festgestellt, wo, wie hier, es im
<lb/>Vertrage blos heißt, der Käufer übernimmt die betref- 
<lb/>fende Hyp.-Schuld auf Abrechnung am Kaufschillinge.

<lb/>Das nack Hyp.-G. §. 56 aus einer solchen
<lb/>Uebereinkunft dem Hypoth.-Gläubiger ohne dessen
<lb/>Beiziehung zum Vertrag erwachsende persönliche
<lb/>Recht ist zwar im Allgemeinen nach den Grund- 
<lb/>sätzen über Verträge zu Gunsten Dritter, also ge- 
<lb/>gebenen Falles nach bayr. Ldr. Thl. IV c. 1 §. 13,
<lb/>zu beurtheilen, es darf jedoch den hier gegebenen
<lb/>thatsächlichen Verhältnissen gegenüber, wonach die
<lb/>Hyp.-Schuld nicht schlechthin sondern auf Abrechnung
<lb/>an der Gegenleistung übernommen wurde, die Ueber-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0201.tif"
                      n="171"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0201--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 171

<lb/>einkunft der Kontrahenten nicht so aufgefaßt werden,
<lb/>als wenn der Vertragswille ganz abstrakt nur auf
<lb/>die Befriedigung des Hyp.-Gläubigers gerichtet wäre.

<lb/>Das wirkliche Verhältniß ist vielmehr, daß
<lb/>der Schuldübernehmer, indem er die betreffende
<lb/>Summe auf Abrechnung am Kaufschilling an den
<lb/>Gläubiger seines Mitkontrahenten zu zahlen verspricht,
<lb/>in erster Linie die Tilgung seiner eigenen vertrags- 
<lb/>mäßigen Verbindlichkeit gegen seinen Mitkontrahen- 
<lb/>ten im Auge hat und dieser das Versprechen auch
<lb/>nur in diesem Sinn annimmt. Damit konkurrirt
<lb/>nur sekundär die Absicht des Verkäufers, den be- 
<lb/>treffenden Theil des Kaufschillings als indirektes
<lb/>Zahlungsmittel für seinen Gläubiger zu verwenden.

<lb/>Hieraus ergibt sich, daß das Klagerecht des
<lb/>Gläubigers gegen den Schuldübernehmer nicht ein
<lb/>originäres und selbständiges, sondern ein übertragenes
<lb/>ist (V a n g e r o w, Pand. 6. Aufl. Bd. 3 S. 313—316).
<lb/>Denn was der Schuldübernehmer an den Gläubiger
<lb/>zu zahlen verspricht, ist ei» Kaufschillingstheil und
<lb/>in keinem anderen Sinne kann der Gläubiger die
<lb/>Zahlungspflicht des Schuldübernehmers auffaffen.
<lb/>Des Ersteren Klagerecht ist dahin zu konstruiren,
<lb/>daß er, um mit seiner Forderung an den Verkäufer
<lb/>befriedigt zu werden, den diesem gegen den Käufer
<lb/>zustehenden Anspruch auf den betreffenden Theil des
<lb/>Kaufschillings geltend macht (?). Des Gläubigers recht- 
<lb/>liche Lage dem Schuldübernehmer gegenüber ist so- 
<lb/>mit im Wesentlichen dieselbe wie die des Cessionars
<lb/>gegenüber dem äebitor 6688U8 (?), und er muß
<lb/>sich daher, wie der Cessivnar von dem debitor
<lb/>cessus, auch von dem Schuldübernehmer die Ein- 
<lb/>reden gefallen lasten, welche dieser seinem Kontrahen- 
<lb/>ten mit Erfolg entgegensetzen könnte*).

<lb/>*) Wir halten die Motivirung für einfacher. Die
<lb/>Schuldübernahme wird erst mit der Erfüllung
<lb/>v. S. des Verkäufers eine definitive.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0202.tif"
                   n="172"
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               <div xml:id="d17321e20168" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Familienrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0202--><p/>
                  <p>

                     <lb/>172
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Obige Frage ist also zu bejahen, und hat das
<lb/>Berufungsgericht durch deren mit seiner angeführten
<lb/>Ansicht motivirte Verneinung die gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen über die Verträge zu Gunsten Dritter
<lb/>verletzt. Urth. 17. Februar HVNr. 5356.

<lb/>Familieurecht. Aufhebung der ehel. Gü- 
<lb/>tergemeinschaft während der Ehe wegen
<lb/>pflichtwidrigen Verhaltens des anderen
<lb/>Ehetheiles. Bayer. Landr. Weil ihn i. I.
<lb/>1865 seine Ehefrau böswillig verlassen habe, seitdem
<lb/>trotz wiederholtes Rückkehraufforderungen nicht zu
<lb/>ihm zurückgekehrt sei und thatsächlich nicht mehr in
<lb/>ehelicher Gemeinschaft mit ihm lebe, klagte H. i. I.
<lb/>1878 gegen seine Frau auf Auflösung der durch
<lb/>notariellen Vertrag v. 1.1864 eingegangenen allgem.
<lb/>GG., der Richter des II. Rechtszuges erachtete
<lb/>aber die Klage nicht für genügend begründet und
<lb/>wies sie ab. Das appellationsgerichtliche Urtheil
<lb/>wurde jedoch aus folgenden Gründen vernichtet:

<lb/>Für die Beurtheilung der von den Streits-
<lb/>theilen eingegangenen ehelichen GG. seien, da die- 
<lb/>selben in München heiratheten, der Ehemann daselbst
<lb/>seinen Wohnsitz habe, die Vorschriften des bayr. Ldr.
<lb/>in Anwendung zu bringen, und könnten gemeinrecht- 
<lb/>liche Bestimmungen nur insoweit maßgebend sein,
<lb/>als durch das Ldr. kein Anderes verordnet sei (LR.
<lb/>Thl. I e. 2 §. 11).

<lb/>Nun schreibe dieses in Thl. I e. 6 §. 32 vor,
<lb/>daß sowohl die generelle als die partikuläre GG.
<lb/>nach den allgemeinen Gesellschaftsrechten und Regeln,
<lb/>soweit solche nicht durch besondere Verordnungen
<lb/>oder Bedingungen beschränkt seien, bei vorfallenden
<lb/>Irrungen zu beurtheilen sei, und diese Vorschrift
<lb/>werde noch bekräftigt durch Thl. IV e. 8 §. &gt;1,
<lb/>wo der Begriff der Sozietät und ihrer verschiedenen
<lb/>Unterarten mit dem Beifügen definirt werde, daß
<lb/>die societas universalis simplex oder omnium
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0203.tif"
                      n="173"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0203--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 173

<lb/>bonorum nur noch zuweilen unter Eheleuten, sonst
<lb/>aber nicht leicht mehr in Uebung sei.

<lb/>Hiemit sei für die rechtliche Beurtheilung der
<lb/>allgem. GG. unter Eheleuten nach bayr. Ldr. die
<lb/>allgemein bindende Norm bestimmt vorgezeichnet und
<lb/>seien für dieselbe die in e. 8 Thl. IV für die So- 
<lb/>zietät gegebenen Bestimmungen insoweit anzuwen- 
<lb/>den, als nicht das Wesen der Ehe, welche ihren
<lb/>Grund und ihre Veranlassung bilde, dieser Anwend- 
<lb/>ung entgegenstehe.

<lb/>Die Aufstellung des Appell.-Gerichts, daß die
<lb/>Vorschrift des bayr. Ldr., die eheliche GG. solle bei
<lb/>vorfallenden Irrungen nach den allgemeinen Gesell«
<lb/>schaftsrechten und Regeln beurtheilt werden, sich nur
<lb/>auf die gegenseitigen Rechte der Eheleute an dem
<lb/>gemeinschaftlichen Vermögen oder auf ihre vermögens- 
<lb/>rechtlichen Pflichten gegen einander und gegen Dritte,
<lb/>nicht aber auf Irrungen über die Fortsetzung oder
<lb/>Aufhebung der GG. bezögen, habe einen gesetzlichen
<lb/>Halt nicht und werde auch durch den Hinweis auf
<lb/>das Wesen der Ehe nicht genügend gerechtfertigt.

<lb/>Allerdings sei die eheliche GG. ihrem Wesen
<lb/>nach an das Bestehen und die Dauer der Ehe ge- 
<lb/>knüpft, allein die Auflösung der Ehe sei nicht der
<lb/>einzige Grund zur Beendigung der GG.

<lb/>Unzweifelhaft sei, daß die GG. noch während
<lb/>der Ehe durch den übereinstimmenden Willen beider
<lb/>Ehegatten aufgelöst werden könne; allein auch eine
<lb/>einseitige Kündigung derselben während der Dauer
<lb/>der Ehe sei nicht absolut ausgeschlossen.

<lb/>Auch könne die Bestimmung in §. 13 Nr. 3
<lb/>6. 8 Thl. IV, wonach jedem Assoziirten die einsei-
<lb/>bge Aufkündigung der Affoziativn zu aller Zeit frei-
<lb/>llehe, bezüglich der ehelichen GG. nicht zur Anwend- 
<lb/>ung kommen, da die Compagnie zwischen Eheleuten
<lb/>uicht, wie dort vorausgesetzt, nur simpliciter be- 
<lb/>schlossen worden sei, und gemäß Nr. 4 a. a. O.,
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0204.tif"
                      n="174"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0204--><p/>
                  <p>

                     <lb/>174
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>wenn die Compagnie auf gewisse Zeit eingegangen
<lb/>worden, die Aufkündung vor Ausfluß des bestimm- 
<lb/>ten Termines nicht angehe. Allein in Nr. 5 sei
<lb/>von dieser Regel eine Ausnahme gemacht, wenn
<lb/>nämlich erhebliche Ursache dazu vorhanden sei, z. B.
<lb/>da der Astoziirte dem Kontrakte nicht Nachkomme u.s.w.

<lb/>Vorliegenden Falles nun sei in der Klage be- 
<lb/>hauptet worden, daß Therese H. schon i. I. 1865
<lb/>ihren Mann ohne allen Grund böslich verlaffen
<lb/>habe, trotz wiederholter Aufforderungen weder zu
<lb/>ihm zurückgekehrt sei, noch ihren Aufenthalt bekannt
<lb/>gegeben habe, und da nun durch dieses Verhalten
<lb/>Therese H. sich allen ihr als Ehefrau obliegenden
<lb/>Pflichten entziehe, insbesondere jede Mitthätigkeit
<lb/>in der Führung des Hauswesens und im Betriebe
<lb/>des Wirthschaftsgeschäftes hartnäckig verweigere,
<lb/>sohin dem von ihr eingegangenen Kontrakte in keiner
<lb/>Weise Nachkomme, erscheine die Klage des H. nach
<lb/>der citirten Gesetzesstelle als genügend begründet.

<lb/>Der vom Appell.-Gericht aufgestellte Satz, das
<lb/>bahr. Ldr. laste eine Auflösung der ehelichen GG.
<lb/>nur mit der Trennung der Ehe zu, sei demnach
<lb/>nicht richtig, es könnten daher die Grundsätze des
<lb/>nur subsidiär anwendbaren gem. deutschen Priv.-R.
<lb/>nicht als maßgebend erscheinen, und sei nur noch
<lb/>zu bemerken, daß selbst nach mehreren Provinzial- 
<lb/>rechten, in denen der ehelichen GG. der Gesichts- 
<lb/>punkt der 80ei6ig.8 nicht zu Grunde liege, gleich- 
<lb/>wohl unter bestimmten Voraussetzungen eine einsei- 
<lb/>sige Kündigung gestattet sei. Urth. vom 13. Febr.
<lb/>HVNr. 5351.'

<lb/>' , l«? Alimentenanspruch einer dem Bande
<lb/>na^h geschiedenen Ehefrau kann auch nach
<lb/>daher. Landrecht nicht geltend gemacht
<lb/>werden. Nachdem die zwischen P. M. — einem
<lb/>Katholiken — und F. M. — einer Protestan- 
<lb/>tin— im Geltungs-Gebiete des bahr. Ldr. be-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0205.tif"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0205--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>175
</p>
                  <p>

                     <lb/>standene Ehe auf Klage des Ersteren durch Ur-
<lb/>theil des vormaligen Appell. - Gerichts zu B.
<lb/>als protestantischen Ehegerichts II. Instanz vom
<lb/>4. Mai 1877 dem Bande nach unter dem wei- 
<lb/>teren Ausspruche war getrennt worden, daß kein
<lb/>Theil für überwiegend schuldig zu erachten sei, klagte
<lb/>F. M. i. 1.1878 gegen P. M. auf Alimentations-
<lb/>reichung und zwar auf Grund THI. I c. 6 §. 43
<lb/>Nr. 3 des bahr. Ldr., es wurde aber die Klage
<lb/>abgewiesen und die deshalb eingelegte Berufung
<lb/>verworfen, und gleiches Schicksal hatte eine wegen
<lb/>Verletzung der eben angeführten Gesetzesstelle erho- 
<lb/>bene Nichtigkeitsbeschwerde aus folgenden Gründen:

<lb/>Das bayr. Ldr. enthält in Thl. I c. 6 § 43
<lb/>Bestimmungen über die Wirkung einer Ehescheidung
<lb/>und namentlich über einen nach Maßgabe des §. 12
<lb/>Nr. 7 zu beurtheilenden Alimenten-Anspruch der
<lb/>Frau für den Fall, daß die Ehescheidung „Leibes- 
<lb/>oder Gemüths-Krankheit halber oder sonst ohne des
<lb/>einen oder anderen Ehegatten Verschulden" vorge- 
<lb/>nommen wird. Es ist jedoch außer Zweifel, daß
<lb/>diese Bestimmungen, wie sich unverkennbar aus dem
<lb/>Inhalte des §. 42 und dem hierauf verweisenden
<lb/>Marginale zu §. 43 ergibt, bloß eine Ehescheidung
<lb/>von Tisch und Bett und nicht eine solche dem
<lb/>Bande nach voraussetzen.

<lb/>Nach §. 41 hat das bayr. Ldr. bei seinen
<lb/>Vorschriften über Ehescheidung und deren Wirkungen
<lb/>überhaupt nur das Eherecht der Katholiken in
<lb/>bas Auge gefaßt und daher eine Trennung des
<lb/>^He-Bandes blos als möglich angenommen, wenn
<lb/>Jemand bei einem matrimonium ratum non con-
<lb/>sumatum in einen geistlichen Orden eintritt oder
<lb/>durch päpstliche Dispensation eine Auflösung der
<lb/>^he erwirkt, für welche Fälle aber Bestimmungen
<lb/>über die Alimentations-Pflicht eines Ehetheiles nicht
<lb/>getroffen werden.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0206.tif"
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                  <p>

                     <lb/>176 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Da nun bei einer Trennung der Eheleute von
<lb/>Tisch und Bett die Ehe selbst noch als fort- 
<lb/>dauernd gedacht wird, so lassen sich vermögensrecht- 
<lb/>liche Grundsätze, welche Fiese Art der Scheidung zur
<lb/>Voraussetzung haben, wÄer unmittelbar noch mittels
<lb/>analoger Anwendung auf eine dem Bande nach
<lb/>erfolgte Ehetrennung übertragen, welche eine voll- 
<lb/>ständige Auflösung der Ehe bedeutet (vgl. Smlg.
<lb/>Bd. 7 S. 189 u. f.).

<lb/>Wenn dagegen geltend gemacht werden will, daß
<lb/>die Ehe in Ansehung des Nichtigkeitsbeklagten als des
<lb/>katholischen Ehetheils durch das rechtskräftige
<lb/>Urtheil v. 4. Mai 1877 nicht dem Bande nach
<lb/>getrennt wurde, so ist dieses an sich wohl richtig
<lb/>und durch die Verschiedenheit der Gerichtsbarkeit,
<lb/>welche in Ehestreitigkeiten vor 1. Januar 1876 in
<lb/>Bezug auf Katholiken und Protestanten bestand,
<lb/>ausreichend erklärt. Jedenfalls aber kann der be-
<lb/>zeichnete Umstand zu dem Zweck, um nach einer
<lb/>bestimmten Richtung eine Fortdauer der Ehe darzu-
<lb/>thun, weder von derF. M. noch gegen dieselbe
<lb/>geltend gemacht werden, da hinsichtlich ihrer die
<lb/>Auflösung des Ehebandes zweifellos ausgesprochen ist.

<lb/>Ihr gegen P. M. erhobener Alimenten-Anspruch
<lb/>ist daher immer nur die Forderung einer dem
<lb/>Bande nach geschiedenen Ehefrau, und bei hem
<lb/>Mangel einer hierauf bezüglichen Bestimmung des
<lb/>bayr. Ldr. nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zu
<lb/>beurtheilen.

<lb/>Daß aber das Berufungsgericht bei Anwendung
<lb/>des gem. R. gegen einen bestimmten Rechtssatz sich
<lb/>verfehlt habe, hat die Beschwerde nicht geltend gemacht,
<lb/>und ist daher auch der Klaganspruch vom Gesichts- 
<lb/>punkte dieses letzteren Rechtes aus nickt zu erörtern.
<lb/>Urth. v. 13. Febr. HBNr. 5358.

<lb/>Redakt.: K v. Hettich tn Nürnberg. Berl.: Palm Ä Enke
<lb/>(Adolph (Ente) tn Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0207.tif"
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            <head>Samstag den 5. Juni 1880</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 5. Juni 1886. 45. Jahrgang. M. 12.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seusseri's

<lb/>Hlätter kür ArchtsaMendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigreiten. (Fortsetzung.) —

<lb/>UeLersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landes- 
<lb/>gerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesies vom
<lb/>20. bis 29. Februar 1680. — Berichtigung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Äie Revision in bürgerlichen NechtssireitigKeiten.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>fl

<lb/>7,: ?f Aus der Vorschrift des §. 74 Abs. 1 über den

<lb/>^ Ansvaltsprozeß ergibt sich, daß der Schriftsatz im
<lb/>Sinne des §. 515 von einem bei dem Reichsge- 
<lb/>richte bezw. dem obersten Landesgerichte zugelassenen
<lb/>Rechtsanwalt als Bevollmächtigten der Partei ge- 
<lb/>fertigt sein muß. Anders in Bayern; hier kann
<lb/>die Partei bei der Einlegung des Schriftsatzes
<lb/>(§. 515) auch von einem bei irgend welchem
<lb/>bayerischen Land- oder Oberlandesgeeichte
<lb/>zugelaffenen Rechtsanwälte vertreten werden (§. 8
<lb/>des EG. zur CPO.). Für ihn gilt auch nicht die
<lb/>Anordnung des §. 124 Abs. 1 und 155 bezüglich
<lb/>der Vorlage der erforderlichen Anzahl von Abschrif- 
<lb/>ten des Schriftsatzes für das Gericht und die Ge- 
<lb/>genpartei bei der Gerichtsschreiberei, denn nach §. 7
<lb/>Abs. 1 des EG. ist eine Abschrift der Revisions- 
<lb/>schrift der Gegenpartei von Amtswegen zuzü-
<lb/>stellen.

<lb/>Erst wenn das oberste Landesgericht seine Zu- 
<lb/>ständigkeit ausgesprochen und den Termin zur münd- 
<lb/>lichen Verhandlung bestimmt hat, wobei die Frist- 
<lb/>bestimmungen nach Maßgabe der §§. 517 und 519
<lb/>mit 234 der CPO. einzuhalten sind (Abs. 4 des

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0208.tif"
                   n="178"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>178
</p>
               <p>

                  <lb/>RechtSm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>§.7 a. a. £&gt;.), hat der Revisionskläger durch einen
<lb/>beim obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsan- 
<lb/>walt *) den vorbereitenden Schriftsatz im Sinne des
<lb/>§. 516 Abs. 2 dem Revisionsbeklagten zustellen zu
<lb/>lassen, zweifelsohne mit der Aufforderung, einen bei
<lb/>dem Prozeßgerichte i. e. obersten Landesgerichte zu- 
<lb/>gelaufenen Anwalt zu bestellen (§. 192), soferne
<lb/>solches noch nicht geschehen sein sollte. Dieser hat als
<lb/>Revisionsbeklagter dem Revisionskläger die Beant- 
<lb/>wortung der Revision innerhalb der ersten 2|3 der
<lb/>Zeit, welche zwischen der Zustellung der Revisions- 
<lb/>schrift und dem Termine zur mündlichen Verhand- 
<lb/>lung liegt, mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu- 
<lb/>stellen zu laffen. Der Schriftsatz soll insbesondere
<lb/>die Anträge und im Falle der Anschließung deren
<lb/>Begründung nach Vorschrift des §. 516 enthalten
<lb/>(§.519).

<lb/>Anlangend die Anschließung (§. 518), so fin- 
<lb/>den auf sie die Vorschriften über die Anschließung
<lb/>des Berufungsbeklagten an die Berufung (§§. 482 ff.)
<lb/>entsprechende Anwendung. Hienach unterliegt es
<lb/>keinem Zweifel, daß sich der Revision angeschloffen
<lb/>werden kann, auch wenn „die Lumina revisibilis
<lb/>nicht vorliegt" und die Revisionsfrist nicht eingehal- 
<lb/>ten wurde. Wird aber die Revision zurückgenommen
<lb/>oder als unzulässig verworfen, so verliert eine An- 
<lb/>schließung, bei welcher der Gegenstand der Beschwerde
<lb/>die Revistonssumme nicht erreicht, nach der Regel
<lb/>des §. 483 Abs. 1 ihre Wirkung selbst dann, wenn
<lb/>der Revisionsbeklagte sich innerhalb der Revisions- 
<lb/>frist der Revision angeschloffen (Abs. 2 eoä.); denn
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Selbstverständlich muß der Nevisionskläger, ebenso bei
<lb/>weiterem Verlaufe der Revistonsbeklagte, durch einen
<lb/>beim Reichsgerichte zugelastenen Rechtsanwalt vertre- 
<lb/>ten sein, wenn das oberste Landesgericht sich für un- 
<lb/>zuständig erklärt hat.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0209.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>NechtSm. der Revision. lt§


<lb/>als selbständige Revision muß sie wegen der mangeln- 
<lb/>den Summe für unzulässig erklärt werden*).

<lb/>ekr. Struckmann S. 424 Abs. 2 zu §. 518.
<lb/>Die Revisions-Anträge (§. 516 Abs. 2) und
<lb/>bezw. Revisionsanschluß-Anträge (§.519) sind deß-
<lb/>halb von der erheblichsten Bedeutung, weil der
<lb/>Prüfung des Revisionsgerichts nur die von den Par- 
<lb/>teien gestellten Anträge unterliegen (§. 522). Nach
<lb/>§§. 497 und 529 hat das Revisionsgericht zu prü- 
<lb/>fen, ob die Berufung re8p. Revision an sich statthaft,
<lb/>und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist ein- 
<lb/>gelegt ist, Fragen, welche erst nach Feststellung
<lb/>der Zuständigkeit des obersten Landesge- 
<lb/>richts dessen Kognition unterliegen.

<lb/>Was sodann die Anträge als solche betrifft, so
<lb/>genügt deren Niederlegung im Schriftsätze selbst noch
<lb/>nicht, sie müssen bei der Verhandlung verlesen wer- 
<lb/>den (§. 128 Abs. 1 im Zusammenhalte mit §§. 485
<lb/>und 529) mit der Wirkung, daß auch bei Entscheid- 
<lb/>ung des Rechtsmittels der Revision zwar nur das
<lb/>berücksichtigt werden kann, was mündlich vorgetragen
<lb/>wurde, daß aber ein Antrag nur dann beachtet wer- 
<lb/>den kann, wenn er verlesen wurde, was nothwendig
<lb/>voraussetzt, daß er bereits in dem vorbereitenden
<lb/>Schriftsätze niederlegt ist oder einem weiteren Schrift- 
<lb/>satz einverleibt wird, welcher sodann dem Sitzungs-
<lb/>Protokolle beizufügen ist, wenn der Antrag erst im
</p>
               <p>

                  <lb/>*) v. Wilmowski läßt den Anschluß sogar bloS we- 
<lb/>gen der Kosten zu, bezeichnet ihn aber gleichfalls als
<lb/>selbständige Revision nicht statthaft, selbst wenn er
<lb/>infra terminum eingelegt ist (S. 405 Note 1 zu
<lb/>§. 518). Der in diesem Citat übrigens nicht spe- 
<lb/>ziell hervoorgehobene Grund ist jedenfalls der, weil
<lb/>die Anfechtung der Entscheidung über den Kosten- 
<lb/>punkt allein nach §. 94 unzulässig ist, auch wenn
<lb/>die Kosten über 1500 Mark betragen sollten.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0210.tif"
                   n="180"
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               <p>

                  <lb/>180 Rechtsm. der Revision.

<lb/>Laufe der Verhandlung gestellt wird (vergl. §. 269
<lb/>Abs. 4).

<lb/>Von der Regel, daß für die Entscheidung des
<lb/>Revisionsgerichts die in dem angefochtenen Urtheile
<lb/>gerichtlich festgestellten Thatsachen maßgebend sind,
<lb/>läßt der §. 524 infoferne eine Ausnahme zu, als
<lb/>die in §. 516 Nr. 2 und 3 erwähnten Thatsachen
<lb/>in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden können.
<lb/>Bezüglich der für die mündliche Verhandlung vor-
<lb/>geschriebenen Förmlichkeiten ist das Sitzungsprotor
<lb/>koll unbedingt entscheidend, und nur der Beweis der
<lb/>Fälschung dagegen zulässig (§.150). Wird eine
<lb/>solche Fälschung behauptet, so müssen natürlich die
<lb/>erforderlichen Beweismittel in reviLorio beigebracht
<lb/>und bezw. zugelassen und der Beweis ausgenommen
<lb/>werden.

<lb/>v. Wilmowski 1. e. S. 404 Note 3.
<lb/>Rücksichtlich des mündlichen Parteivor- 
<lb/>bringens liefert der Thatbestand bezw. der
<lb/>berichtigte Thatbestand (§. 291) des Urtheils Be- 
<lb/>weis, welcher durch das Sitzungsprotokoll allein
<lb/>entkräftet werden kann (§. 285). Das Gesetz ist
<lb/>also verletzt, wenn entgegen dem Inhalte des
<lb/>Sitzungsprotokolls in dem Thatbestande des
<lb/>Urtheils Thatsachen übergangen sind- welche eine
<lb/>Partei bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht
<lb/>hat, oder Thatsachen als vorgebracht angenom- 
<lb/>men sind, welche die Partei bei der mündlichen
<lb/>Verhandlung nicht vorgebracht hat, ohne Unterschied,
<lb/>ob die Partei von der Befugniß des §. 291 Ge- 
<lb/>brauch gemacht hat oder nicht. Eine Feststellung
<lb/>von Thatsachen unter Verletzung des Gesetzes kann
<lb/>sowohl nach, der positiven wie nach der nega- 
<lb/>tiven Seite hin Vorkommen: Wenn das Gericht
<lb/>eine Thatsache für unerwiesen oder widerlegt erachtet
<lb/>unter Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, z. B.
<lb/>unter Verletzung der Vorschriften über die Beweis-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0211.tif"
                   n="181"
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               <p>

                  <lb/>RechtSm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>kraft des gerichtlichen Geständnisses, des Eides, der
<lb/>Urkunden, der nach dem niateriellen Civilrechte gel- 
<lb/>tenden pra68umiiorl68 juri8 (§. 16 des EG. zur
<lb/>CPO.) , durch die Annahme, daß die Beweiskraft
<lb/>eines Schuldscheines oder einer Quittung an den
<lb/>Ablauf einer Zeitfrist gebunden sei (§. 17 eod.)
<lb/>u. bergt., so fällt eine solche negative tatsächliche
<lb/>Feststellung ebenso unter §. 516 Nr. 3, als eine
<lb/>unter Verletzung des Gesetzes vorgekommene posi- 
<lb/>tive Feststellung von Thatsachen.

<lb/>Vergl. a. a. O. Note 4.

<lb/>Wenn der §. 525 bestimmt:

<lb/>„Die Entscheidung des Berufungsgerichts über
<lb/>das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf
<lb/>deren Verletzung die Revision nach §.511 nicht
<lb/>gestützt werden kann, ist für die auf die Revision
<lb/>ergehende Entscheidung maßgebend,"
<lb/>so hat hiedurch nur ausgesprochen werden sollen, daß,
<lb/>wenn die in dem konkreten Falle zur Anwendung
<lb/>zu bringende Rechtsnorm dem der Revision nicht
<lb/>unterliegenden partikularen Rechte entnommen' wer- 
<lb/>den muß, die Entscheidung des Berufungsgerichts
<lb/>über Bestehen und Inhalt der betreffenden Rechts- 
<lb/>norm für das Revisionsgericht maßgebend sei.

<lb/>etr. Struckmann I. e. S. 427 zu §.525.
<lb/>Unter Hinweis auf die oben schon angefochtene
<lb/>Vorschrift des §. 526,

<lb/>„daß, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine
<lb/>Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung selbst
<lb/>aber aus anderen Gründen sich richtig darstellt,
<lb/>die Revision zurückzuweisen ist",
<lb/>erübrigt noch, zweier Bestimmungen Erwähnung zu
<lb/>thun, welche zwar nicht ausschließend maßgebend
<lb/>sind für die Revision zum obersten Landesgerichte
<lb/>in München, aber doch von den seitherigen pro- 
<lb/>zessualen Vorschriften bezüglich der Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde wesentlich sich unterscheiden.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0212.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>182
</p>
               <p>

                  <lb/>RechtSm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die eine dieser Bestimmungen besteht darin,
<lb/>daß im Falle der Aufhebung des Urtheils die Sache
<lb/>einfach zur anderweiten Verhandlung und Entscheid- 
<lb/>ung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist
<lb/>(§. 528 Abs. 1), also nicht auch an einen an- 
<lb/>deren Senat desselben. Es hatte letzteres die
<lb/>Reichstags-Justiz-Kommission in erster und zweiter
<lb/>Lesung auf Antrag von Reichensperger ange- 
<lb/>nommen, in dritter Lesung aber auf Instanz des
<lb/>Bundesraths wieder gestrichen.

<lb/>v. Wilmowski S. 409 Notel zu §.528.
<lb/>Es hängt diese Art der Zurückverweisnng, welche
<lb/>also auch die Verweisung an ein anderes, als
<lb/>das Berufungs-Gericht, nicht kennt, jedenfalls
<lb/>mit der Anordnung des Abs. 2 1. e. in engster Ver- 
<lb/>bindung, zufolge deflen das Berufungsgericht die
<lb/>rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zu
<lb/>Grunde gelegt ist, auch seiner neuerlichen Entscheid- 
<lb/>ung zu Grunde zu legen hat. Diese Bestimmung
<lb/>dürfte wohl kaum drückender oder beengender sein, als
<lb/>die des Art. 820 Abs. 3 der bayer. Pr.-Ord. vom
<lb/>29. April 1869, nach welcher das andere ^gleich- 
<lb/>gestellte^ Berufungsgericht nach wiederholter,
<lb/>in Plenarsitzung des Kaffationshofes ausgesprochener
<lb/>.Vernichtung an die von diesem festgestellte Rechts- 
<lb/>ansicht gebunden war. Zu einer derartigen
<lb/>Plenarsitzung kann es überhaupt unter der Herr- 
<lb/>schaft der RCPO. bei dem obersten Landesgerichte
<lb/>nicht mehr kommen. Dagegen ist eine Verhandlung
<lb/>und Entscheidung vor den vereinigten Civil-
<lb/>senaten, an welcher mindestens a/3 aller Mitglie- 
<lb/>der mit Einschluß der Vorsitzenden anwesend sein
<lb/>müssen, nach Maßgabe des dem §. 137 Abs. 1 des
<lb/>GVG. nachgebildeten Art. 46 und 47 des B. AG.
<lb/>hiezu möglich, wenn ein Civil-Senat des obersten
<lb/>Landesgerichts von einer früheren Entscheidung eines
<lb/>anderen Civilsenats oder der vereinigten Civilsenate
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0213.tif"
                n="183"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 20. bis 29. Februar 1880</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e21256" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Allgemeine Lehren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0213--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>183
</p>
                  <p>

                     <lb/>abweichen will. Es wird hiebei wohl als selbst- 
<lb/>verständlich bezeichnet werden können, daß hierun- 
<lb/>ter nur solche Entscheidungen zu verstehen sind,
<lb/>welche das oberste Landesgericht in dieser
<lb/>seiner Ligenschaft, nicht aber in Fort- 
<lb/>setzung seiner bisherigen Thätigkeit als oberster
<lb/>Gerichtshof bezüglich der nach Art. 226 des B. AG.
<lb/>zur CPO. und Konk.Ord. noch nach dem bisherigen
<lb/>Verfahren zu erledigenden Prozeffe (§. 18 Abs. 1
<lb/>des REG. zur REPO.) trifft.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aebersicht

<lb/>«der -ie Rechtsprechung -es bayerischen obersten
<lb/>Lan-esgerichtes in Gegenstän-en -es Civilrechtes
<lb/>un- Civilprozesses.
<lb/>vom 20. bis 29. Februar 1880.

<lb/>Allgemeine Lehren. Einwand der Simu- 
<lb/>lation in thatsächlicher Beziehung. Der
<lb/>Einwand der Simulation erfordert zu seiner Begründ- 
<lb/>ung mehr als eine bloße Negation des angeblich
<lb/>simulirten Rechtsgeschäfts; nothwendig ist die thatr
<lb/>sächliche Behauptung, daß das in Frage gestellte
<lb/>Rechtsgeschäft überhaupt nicht gewollt und nur zur
<lb/>Täuschung Dritter zu formellem Ausdruck gebracht
<lb/>worden sei, oder die Behauptung, daß in Wirklich- 
<lb/>keit ein anderes Rechts-Geschäft als das zu for- 
<lb/>mellem Ausdruck gebrachte abgeschlossen worden sei.
<lb/>Gedachter Einwand bedarf daher zu seiner Begründ- 
<lb/>ung der Behauptung eines Vorganges, welcher
<lb/>außerhalb des Inhalts des zu formellem Aus- 
<lb/>bruck gebrachten Rechtsgeschäfts d. h. außerhalb
<lb/>der betreffenden Urkunde gelegen und so geeigenschaf-
<lb/>wt ist, daß er deren Inhalt als einen fingirten nach- 
<lb/>zuweisen im Stande ist. Deshalb kann der Be-
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0214.tif"
                   n="184"
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               <div xml:id="d17321e21359" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0214--><p/>
                  <p>

                     <lb/>184
</p>
                  <p>

                     <lb/>^ Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>weissatz nicht auf die innere Gesinnung der Paziszen- 
<lb/>ten sondern nur auf eine Thatsache gerichtet wer- 
<lb/>den, welche dem Ernstlichgemeintsein des Vertrags
<lb/>direkt entgegensteht, und aus welcher dann erst im
<lb/>Wege der Reflexion nothwendig das Gegentheil des
<lb/>Ernstes der Willensäußerung, d. i. eben der Schein
<lb/>des Rechtsgeschäfts, die Nichtübereinstimmung zwi- 
<lb/>schen Wille und Erklärung und die Absichtlichkeit
<lb/>dieser Nichtübereinstimmung sich ergibt (Smlg. V,
<lb/>163; Bl. f. RA. XLII 407, 408; Windscheid,
<lb/>Pand. I 179 §. 75 und Note 1). Urth. vom
<lb/>23. Febr. HVNr. 5384.

<lb/>Sachenrecht. Vorkaufsrecht auf Grund
<lb/>der Gemeinschaft, Art der Ausübung des- 
<lb/>selben und Wirkung der letzteren. Allg.
<lb/>preuß. Landr. Als die an B. verheirathete Tochter
<lb/>des L., welche mit ihrem Ehemanne nach Ansbacher
<lb/>Prov.-Recht gelebt hatte, kinderlos und ohne letzt- 
<lb/>willige Verfügung gestorben war, trat L., als Erbe
<lb/>seiner Tochter die Hälfte des bei deren Ableben in
<lb/>deren und ihres Ehemannes Besitz gewesenen Ver- 
<lb/>mögens, jedoch abzüglich des von L. Eingebrachten,
<lb/>beanspruchend, gegen B. klagend auf, Anerkennung
<lb/>des Erbrechts u. s. w. verlangend. Nun hatte aber
<lb/>einige Wochen vorher mit notariellem Vertrage vom
<lb/>31. Juli 1878 L. die ihm durch den Tod seiner
<lb/>Tochter angefallene Erbschaft an St. verkauft, es
<lb/>machte B. das Vorkaufsrecht geltend, und dem stellte
<lb/>L. den Einwand entgegen, für B. sei ein gesetzlicher
<lb/>Anlaß zur Ausübung dieses Rechtes nicht gegeben,
<lb/>weil keine Mehrheit von Theilhabern bestehe,
<lb/>welche die Gemeinschaft unter sich fortsetzen wollten,
<lb/>vielmehr B. durch das Vorkaufsrecht alleiniger In- 
<lb/>haber der ganzen Erbschaft werden wolle und solle;
<lb/>ferner weil auch St. den fraglichen Erbtheil inhalt- 
<lb/>lich des gedachten Vertrages nur zu dem Zwecke er-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0215.tif"
                      n="185"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0215--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 185

<lb/>Worben habe, um die Auflösung der Gemein- 
<lb/>schaft herbeizuführen.

<lb/>Das obrst. LG. hat sich

<lb/>1) darüber also ausgesprochen:

<lb/>Es ist anerkannten Rechtens, daß das im allg.
<lb/>preuß. M. Thl. I Tit. 17 §.61 statuirte Vorkaufs- 
<lb/>recht einem Jeden von den Theilnehmern zu- 
<lb/>steht — §. 62 —, also auch Demjenigen, welcher
<lb/>durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes alleiniger
<lb/>Eigenthümer der gemeinsamen Sache oder des ge- 
<lb/>meinsamen Rechts wird. Somit kann die Fort,
<lb/>dauer der Gemeinschaft nicht Bedingung der Aus- 
<lb/>übung jenes Rechts sein.

<lb/>Ebensowenig steht die von St. beabsichtigte Auf- 
<lb/>lösung der Gemeinschaft dieser Rechtsausübung
<lb/>entgegen,, da der Zweck des Vorkaufsrechts darin
<lb/>besteht, den oder die Theilnehmer einer Gemeinschaft
<lb/>gegen das Aufdringen eines Fremden als Genoffen
<lb/>zu schützen, und dieser Zweck offenbar auch dann
<lb/>vereitelt würde, wenn sich die Theilnehmer einer
<lb/>Gemeinschaft auch nur für die Verhandlungen über
<lb/>deren Auflösung einen fremden Genossen aufdringen
<lb/>zu laflen verpflichtet wären. Koch, Preuß. LR.
<lb/>. 5. Aufl. Bd. 2 S. 441 Nr. 50.

<lb/>Uebrigens ist nach bayer. Rechte jeder Zweifel
<lb/>dadurch gehoben, daß nach Landtagsabsch. v. IO. Nov.
<lb/>1861 §. 28 II dem Theilhaber einer Gemeinschaft
<lb/>bei Veräußerung des Antheils eines andern Theil-
<lb/>habers an einen Fremden das Vorkaufsrecht un- 
<lb/>bedingt zusteht. Vgl. noch Preuß. LR. a. a. £&gt;.
<lb/>§ 64, 65. Koch a. a. O. S. 442 Nr. 53, 54,
<lb/>S. 784 Nr. 1, 786 N. 13. Striethorst, Arch.
<lb/>Bd. 75 S. 120. —

<lb/>2) Es hatte B. eine von einem Gerichtsvoll- 
<lb/>zieher am 23. August 1878 auf sein Betreiben ge-
<lb/>fertigte und dem L. und St. zugestellte Urkunde
<lb/>borgelegt, enthaltend die Erklärung, daß B. von
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0216.tif"
                      n="186"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0216--><p/>
                  <p>

                     <lb/>186 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>seinem Vorkaufsrechte Gebrauch mache und dieses
<lb/>den Requisiten gegenüber unter Uebernahme derjeni- 
<lb/>gen Bedingungen ausübe, wozu St. im Vertrage
<lb/>v. 31. Juli 1878 sich verpflichtet habe.

<lb/>Hier fragte es sich um die Rechtswirksamkeit
<lb/>dieser Art der Ausübung des Vorkaufsrechts, ins- 
<lb/>besondere, ob nicht die notarielle Beurkundung er- 
<lb/>forderlich gewesen wäre, und darüber bemerkte das
<lb/>oberste LG.:

<lb/>In Thl. I Tit. 20 §. 611 bestimmt zwar das
<lb/>allg. preuß. Ldr., daß die dem Verkäufer ob- 
<lb/>liegende Verpflichtung der Bekanntmachung des ab- 
<lb/>geschloffenen Kaufes an den Vorkaufberechtigten in
<lb/>jenen Fällen, in welchen das Vorkaufsrecht die
<lb/>Eigenschaft eines dinglichen Rechtes hat, gerichtlich
<lb/>oder durch einen Notar geschehen' müffe, eine be- 
<lb/>stimmte Form der vom' Vorkaufberechtigten
<lb/>bezüglich der Ausübung seines Rechtes ab- 
<lb/>zugebenden Erklärung aber ist in demselben
<lb/>nicht vorgeschrieben. Hiefür läßt sich weder aus
<lb/>§. 609 a. a. O. etwas ableiten, noch ist ein ge- 
<lb/>nügender Grund zu einer analogen Anwendung des
<lb/>§. 611 auf die Erklärung des Vorkaufberechtigten
<lb/>gegeben. Auf dieselbe ist daher die Bestimmung des
<lb/>§. 94 Tit. 4 Thl. I des Ldr. anzuwenden.

<lb/>Wenn für die Nothwendigkeit einer notariellen
<lb/>Beurkundung oder doch wenigstens einer schriftlichen
<lb/>Fertigung und Unterzeichnung der Erklärung
<lb/>geltend zu machen gesucht wird, daß die Rechts- 
<lb/>giltigkeit einer Erklärung des Vorkaufberechtigten
<lb/>vermöge ihrer Tragweite durch dieselben formalen
<lb/>Erfordernisse bedingt sei, von welchen die Giltigkeit
<lb/>des betreffenden ursprünglichen Kaufgeschäftes ab-
<lb/>hänge, und daß hienach die Form fraglicher Er- 
<lb/>klärung nach dem Inhalte des Vertrages, bezüglich
<lb/>deffen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden wolle,
<lb/>und nach den hiefür maßgebenden Vorschriften zu
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0217.tif"
                      n="187"
                      xml:id="zs1-2084949_45-1880_0217"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0217--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 187

<lb/>bemessen sei, so ist hiegegen zu bemerken, -aß durch
<lb/>die Erklärung des Vorkaufberechtigten, sein Recht
<lb/>in Beziehung auf ein abgeschloffenes Kaufgeschäft
<lb/>ausüben zu wollen, nicht ein neuer Vertrag zwi- 
<lb/>schen ihm und dem Verkäufer abgeschloffen wird,
<lb/>sondern der Vorkaufberechtigte mit jener Erklärung
<lb/>kraft des Gesetzes die an einen Dritten ver- 
<lb/>äußerte Sache unter den festgesetzten Bedingungen
<lb/>übernimmt. Ldr. Thl. I Tit. 20 §. 568, 623. Die
<lb/>über die formellen Erfordernisse der Verträge ge- 
<lb/>gebenen Bestimmungen können daher auf die Er- 
<lb/>klärung des Vorkaufberechtigten keine Anwendung
<lb/>finden. Aus der in §. 609 a. a. O. enthaltenen
<lb/>Bezugnahme auf Tit. 5 §. 94—101 kann etwas
<lb/>für die fragliche Ansicht Dienliches nicht abgeleitet
<lb/>werden, weil hier die Bestimmungen über Anträge
<lb/>und deren Annahme nur insoweit auf die Erklär- 
<lb/>rung des Vorkaufberechtigten anwendbar erklärt wer- 
<lb/>den, als sie die Fristen festsetzen, innerhalb welcher
<lb/>zur Ermöglichung gewisser rechtlicher Folgen die Er- 
<lb/>klärung auf eine erhaltene Mittheilung erfolgen muß.

<lb/>Sollten daher auch die laut Gerichtsvollzieher- 
<lb/>akt v. 23. Aug. 1878 an diesem Tage zugestellten
<lb/>Erklärungen des B. über die Ausübung des Vor- 
<lb/>kaufsrechtes nicht als öffentliche Urkunden im Sinne
<lb/>des Art. 10 des Eins.-Ges. z. Proz.-O. v. 1869
<lb/>zu erachten sein, weil aus ihnen — Proz.-O. Art. 102
<lb/>— nicht hervorgeht, daß der Gerichtsvollzieher mit
<lb/>dem Nachweise spezieller Ermächtigung versehen war,
<lb/>so kann ihnen doch, nachdem darüber, daß sie mit
<lb/>Genehmigung des B. erfolgten, kein Streit besteht,
<lb/>die. rechtliche Wirkung nicht versagt werden, welche
<lb/>das Gesetz auch der formlosen Erklärung beimißt.

<lb/>Nachdem übrigens festgestellt ist, daß B. das
<lb/>Vorkaufsrecht auch in der am 28. Sept. 1878 zu-
<lb/>äestellten Klagebeantwortung ausgeübt hat, muß
<lb/>auch dieser Erklärung rechtliche Wirksamkeit beige-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0218.tif"
                      n="188"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0218--><p/>
                  <p>

                     <lb/>188 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>messen werden, weil dieselbe vorliegenden Falles, da
<lb/>es sich um den Verkauf eines Rechts, einer Erb- 
<lb/>schaft handelt, insolange erfolgen konnte, als nicht
<lb/>die im Ldr. Thl. I Tit. 20 §. 610 bestimmte Frist
<lb/>abgelaufen war, deren Lauf aber bei dem Mangel
<lb/>einer Benachrichtigung des Vorkaufberechtigten nach
<lb/>nach §. 611 a. a. O. noch gar nicht begonnen
<lb/>hatte. —

<lb/>3) Dem von B. geltend gemachten Vorkaufs- 
<lb/>rechte hatte L. die Behauptung entgegengesetzt, der
<lb/>Vertrag v. 31. Juli 1878 sei durch weiteren zwi- 
<lb/>schen L. und B. am 12. Aug. 1878 notariell ab- 
<lb/>geschlossenen Vertrag wieder aufgehoben worden,
<lb/>das betr. Appell. - Gericht hat jedoch dem letzteren
<lb/>Vertrage rechtliche Wirkung nicht beigemeffen d. h.
<lb/>denselben für unerheblich erachtet, und es wurde
<lb/>deshalb wegen Verletzung des §. 390 in Verbindung
<lb/>mit §.386 Tit. 5 Thl.I und der §§.474 und 475
<lb/>Tit. 11 Thl. I des preuß. Ldr. Beschwerde erhoben,
<lb/>dieselbe jedoch verworfen aus folgenden Gründen:

<lb/>Die Frage: ob der Vertrag v. 31. Juli 1878
<lb/>als durch jenen v. 12. Aug. 1878 wieder aufge- 
<lb/>hoben zu erachten sei, kann, nachdem dem B. dem
<lb/>ersteren Vertrage gegenüber das Vorkaufsrecht zu-
<lb/>stand und dieses von B. auch in rechtswirksamer
<lb/>Weise ausgeübt wurde, nur mit Rücksicht auf die
<lb/>Wirkungen des Vorkaufsrechtes beantwortet werden.

<lb/>Nach §. 616 Tit. 20 a. a. O. können nun
<lb/>zwar, so lange der Berechtigte sich über die Aus- 
<lb/>übung seines Rechtes noch nicht erklärt hat, der
<lb/>Verkäufer und der erste Käufer mit gegegenseitiger
<lb/>Einwilligung von dem Kaufe wieder zurücktreten, es
<lb/>setzt aber der §. 618 a. a. O. voraus, daß der
<lb/>Kaufvertrag durch die Uebergabe des Kaufobjekts an
<lb/>den Käufer noch nicht erfüllt sei. Von einem Rück- 
<lb/>tritt vom Kaufe kann nur so lange die Rede
<lb/>sein, als nicht der Käufer durch Erfüllung des Ver-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0219.tif"
                      n="189"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0219--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>m
</p>
                  <p>

                     <lb/>trags Seitens des Verkäufers bereits Eigenthümer
<lb/>der verkauften Sache geworden ist; ist dieses der
<lb/>Fall, so bedarf es, um den Verkäufer wieder zum
<lb/>Eigenthümer der verkauften Sache zu machen, eines
<lb/>neuen das Eigenthum rückübertragenden Vertrages,
<lb/>und ist dieser Vertrag ein Rückkauf, so steht zwei-,
<lb/>fellos dem dinglich Vorkaufberechtigten, als welcher
<lb/>B. als Miterbe sich darstellt, wieder die Geltend- 
<lb/>machung seines Vorkaufsrechtes zu. Koch a. a. O.
<lb/>S. 794 N. 55.

<lb/>Vorliegenden Falles ist nun Gegenstand des
<lb/>Vertrages v. 31. Juli 1878 ein Erbschaftskauf,
<lb/>und dieser ist, soweit es sich um das Vorkaufsrecht
<lb/>des Miterben handelt, als ein wirklicher Kauf zu
<lb/>erachten. Striethorst, Arch. Bd. 75 S. 126.

<lb/>Bei dem Erbschaftskaufe aber wird ein beson- 
<lb/>derer außerhalb der von den Kontrahenten in der
<lb/>Vertragsschließung abgegebenen Willenserklärungen
<lb/>liegender Uebergabeakt nicht erfordert, vielmehr geht,
<lb/>da das Gesetz die Uebergabe bereits durch diese
<lb/>Willenserklärungen selbst implieite für vollzogen
<lb/>erachtet, sobald der Kauf in der gesetzlichen Form
<lb/>abgeschlossen ist, gemäß §. 474 Tit. 11 Thl. I des
<lb/>Ar. Eigenthum und Gefahr der Erbschaft auf den
<lb/>Käufer über. Vgl. auch §§. 393,454—457 a. a. O.
<lb/>Striethorst a. a. O. S. 125. Somit ist St.
<lb/>durch den Vertrag v. 31. Juli 1878 Eigenthümer
<lb/>des dem L. zugestandenen Erbtheils geworden, und
<lb/>da nach appellationsgerichtlicher Festellung der Ver- 
<lb/>mag v. 12. Aug. 1878 eine Erklärung über eine
<lb/>Nückgewähr der Erbschaft an L. nicht enthält, so
<lb/>wlgt daraus, daß dieser dem (von B. aufgestellten)
<lb/>Emwande des mangelnden Erbrechts gegenüber sich
<lb/>^cht auf die einfache Wiederaufhebung des Ver- 
<lb/>trages v. 31. Juli 1878 durch das Uebereinkommen
<lb/>d- 12. Aug. dess. Js. berufen kann, und daß L.
<lb/>auf Grund der in rechtsgiltiger Weise erfolgten Er-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0220.tif"
                      n="190"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0220--><p/>
                  <p>

                     <lb/>190 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>klärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes
<lb/>Seitens des B. sich den Eintritt desselben in den
<lb/>Kauf gefallen lassen muß, und nicht befugt ist, ge- 
<lb/>gen solchen einen Anspruch auf Anerkennung seines
<lb/>Erbrechts und auf Theilung des Nachlasses zu er- 
<lb/>heben. —

<lb/>4) Im Weiteren ist in dem oberstrichterlichen
<lb/>Urtheile noch gesagt:

<lb/>Mit der in rechtswirksamer Weise erfolgten
<lb/>Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes
<lb/>ist B. kraft des Gesetzes in den zwischen L. und
<lb/>St. abgeschlossenen Kaufvertrag eingetreten, hat der- 
<lb/>selbe die verkaufte Sache unter den festgesetzten Be- 
<lb/>dingungen an Stelle des ersten Käufers von dem
<lb/>Verkäufer übernommen, ohne daß es hiezu noch eines
<lb/>besonderen Vertragsabschlusses oder der vorgängigen
<lb/>Entrichtung des Kaufpreises an den Verkäufer be- 
<lb/>durfte. Ldr. Thl. I Tit. 20 §. 568, 602, 623, 624.

<lb/>Zweifellos war B. auf Grund des in Folge
<lb/>der Ausübung des Vorkaufsrechtes erworbenen Allein- 
<lb/>eigenthums an dem Nachlasse seiner Ehefrau berechtigt,
<lb/>dem Klaganspruch im Wege der Einrede entgegen;»-
<lb/>treten. Der §. 631 a. a. O. kommt hier nicht in Frage.
<lb/>Das da bezeichnete Rückforderungsrecht, die s. g.
<lb/>Retraktionsklage, eine Folge des dinglichen
<lb/>Vorkaufsrechtes, findet blos dann statt, wenn
<lb/>das Kaufsobjekt durch Uebergabe bereits in den
<lb/>Besitz des Käufers gekommen ist, also ein Ein- 
<lb/>tritt in den Kaufvertrag mittels Ausübung
<lb/>des Vorkaufsrechtes dem Verkäufer gegenüber
<lb/>nicht mehr möglich erscheint (Förster, preuß.
<lb/>Priv.-R. 3. Aufl. Bd. 3 S. 372; Koch a. a. O.
<lb/>S.795 N. 60, 61, S.786 N. 12; Striethorst,
<lb/>Arch. Bd. 59 S. 268, Bd. 75 S. 128). In dem
<lb/>vorliegenden Falle aber ist der Erbschafts-Käufer
<lb/>gar nicht in den Besitz der Erbschaft gekommen,
<lb/>Vielmehr befindet sich B. selbst in deren Besitz, und
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0221.tif"
                      n="191"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0221--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 191

<lb/>eben deßhalb macht er sein Recht dem als Mit-
<lb/>Erben austretenden L. gegenüber im Wege der Ein- 
<lb/>rede geltend. Urth. v. 23. Febr. HVNr. 5319.

<lb/>Nachschrift. Es wird erlaubt sein, einige
<lb/>Stellen vorstehender Entscheidungsgründe zu bean- 
<lb/>standen.

<lb/>Der Vertrag v. 31. Juli 1878 mußte nach
<lb/>Ldr. Thl. I Tit. 11 §.473 gerichtlich, bzhw.
<lb/>nach dem Not.-Ges. notariell abgeschloffen werden
<lb/>bei Strafe der Nichtigkeit. Gehörten, wie
<lb/>nicht zu bezweifeln, zur fraglichen Erbschaft auch
<lb/>Grundstücke, so war die notarielle Vertragsform
<lb/>insbesondere auch durch Not.-Ges. Art. 14 geboten.
<lb/>Da nun der Vertrag nicht den B. sondern den St.
<lb/>als Erbschaftskäufer nennt, so wird, damit als solcher
<lb/>Ersterer gelten und Eigenthümer des dem L. ange-
<lb/>müenen Erbschaftstheiles werden könne, über das
<lb/>Eintreten des B. an die Stelle des St. eine No-
<lb/>kariatsurkunde absolut nothwendig sein.
<lb/>Ohne solche hat B. einen Rechtstitel nicht, und
<lb/>kann er nicht Eigenthümer jenes Erbschafts-
<lb/>kheiles werden. Entweder also — es soll darüber
<lb/>Per nicht entschieden werden — mußte die die Aus- 
<lb/>übung des Vorkaufs-Rechtes enthaltende Erklärung
<lb/>notariell beurkundet werden, um in Verbind- 
<lb/>ung mit dem notariellen Vertrage v. 31. Juli 1878
<lb/>dem B. als rechtsgiltiger Erwerbstitel zu dienen,
<lb/>uder es muß zwischen L. oder St. und B. noch ein
<lb/>^lgener Vortrag notariell beurkundet werden.
<lb/>Das den L. mit seiner Klage gegen B. abweisende
<lb/>Rechtskräftige Urtheil genügt nicht. — Der §. 568
<lb/>20 Thl. I des Ldr. bestimmt nicht „der Ver- 
<lb/>kaufsberechtigte übernimmt mit seiner Erklär- 
<lb/>ung die an einen Dritten veräußerte Sache", oder
<lb/>--wit dieser Erklärung tritt er in den betref- 
<lb/>fenden Vertrag ein", oder „mit dieser Erklär- 
<lb/>ung hat er die Sache an Stelle des ersten
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0222.tif"
                   n="192"
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               <div xml:id="d17321e22108" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0222--><p/>
                  <p>

                     <lb/>192
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichtrrliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Käufers übernommen", sondern jener §. gibt
<lb/>blos das Recht, die Sache käuflich zu über- 
<lb/>nehmen, und die Erklärung, daß von diesem Rechte
<lb/>Gebrauch gemacht werde, also daß die Sache käuf- 
<lb/>lich übernommen werden wolle, bewirkt jene
<lb/>Uebernahme oder jenen Eintritt noch nicht. Der
<lb/>§. 623 a. a. O. aber ändert daran nicht das Ge- 
<lb/>ringste.

<lb/>Obligationenrecht. Zur Theilung 8-Klage.
<lb/>Aenderung der Modalität der Theilung
<lb/>im Laufe des Streites. Ist Theilung einer
<lb/>gemeinschaftlichen Sache überhaupt Zweck der Klage,
<lb/>so kann der Kläger, wenn er auch anfänglich eine
<lb/>bestimmte Art der Theilung beantragte, immerhin
<lb/>im Laufe der Verhandlung auf eine andere Theil-
<lb/>ungsart übergehen bezhw. die Bestimmung der Art
<lb/>der Theilung dem Gericht anheimgeben, weil bei der
<lb/>Theilungsklage, einem juäieimn duplex, der Rich- 
<lb/>ter die Theilung zu besorgen und daher ganz abge- 
<lb/>sehen von etwaigen Anträgen der Parteien zu be- 
<lb/>stimmen hat, wie getheilt werden solle (Wind- 
<lb/>scheid, Pand. Bd. 2 §.449, Bd. 1 §. 127 N.2;
<lb/>Bayr. Ldr. Thl. IV e. 13 §. 3, Thl. III c. 1
<lb/>§. 14 u. Anm. hiezu Nr. 1,2 lit. e Nr. 9, 10,
<lb/>11) *). Urth. v. 23. Febr. HVNr. 5357.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Vgl. auch Bl. f. RA. Bd. 41 S. 329.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berichtigung.

<lb/>In Nr. 9 S. 140 Zeile 19 v. o. sind die Worte „Ausgenom- 
<lb/>men Franziskaner" durch „Aufgenommenen Franziskanerinnen" zu
<lb/>ersetzen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Wdakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Berl.r Pal« « Enke
<lb/>(Adolph Luke) in Erlangen. Druck von Zunge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0223.tif"
             n="193"
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         <div xml:id="d17321e22215" n="No. 13.">
      
            <head>Samstag den 19. Juni 1880</head>
            <div xml:id="d17321e22220"
                 ana="scope_-_193_-_195"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Prozeßvollmacht in der deutschen Civilprozeßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hellmann, ...">Dr. Hellmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0223--><p/>
               <p>

                  <lb/>den 19. Juni 1880. 45. Jahrgang. M. LS
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>&gt;lätter kür Kechtsanioendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur Lehre von der Prozeßvollmacht in der deutschen Civilprozeß-

<lb/>ordnung. — Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen
<lb/>obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und
<lb/>Civilprozesses vom 1. bis 10. März 1880. — Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>^ur Lehre von der Prozeßvollmacht in der
<lb/>- deutschen Civilprozeßordnung.

<lb/>'Die deutsche Civilprozeßordnung bestimmt in
<lb/>8. 84 Abs. 2:

<lb/>„Das Gericht hat den Mangel der Voll- 
<lb/>macht von Amtswegen zu berücksichtigen,
<lb/>insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
<lb/>geboten ist".

<lb/>Diese Bestimmung veranlaßt die Kommenta- 
<lb/>toren Struckmann-Koch (2. Auflage zu §. 193
<lb/>Nr. 3 a. E) und Lothar Seuffert (zu §. 456
<lb/>Nr. 2) den Satz aufzustellen, daß auf eine von
<lb/>einem Bevollmächtigten beiin Amtsgerichte zum
<lb/>Zwecke der Terminsbestimmung eingereichte Klage- 
<lb/>schrift die Terminsbestimmung nur dann erfolgen
<lb/>^üsse, wenn die Prozeßvollmacht mit vorgelegt
<lb/>werde, daß in Ermanglung dieser Vorlage aber
<lb/>höchstens die einstweilige Zulassung gemäß §. 85
<lb/>derfügt,werden könne.

<lb/>Die Frage, ob dieser Satz richtig sei, ist be- 
<lb/>reits praktisch geworden. Um deßwillen und weil
<lb/>me Frage in der That eine sehr praktische Seite
<lb/>gewinnen kann, wird eine öffentliche Besprechung
<lb/>derselben nicht überflüssig erscheinen.

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0224.tif"
                   n="194"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Prozeß-Vollmacht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es sei gestattet, bevor in die theoretische Aus- 
<lb/>führung eingetreten wird, die praktische Seite der
<lb/>Frage anzudeuten. Bekanntlich ist eine der bedeut- 
<lb/>samsten Folgen der Klageerhebung die Unterbrechung
<lb/>der Klagverjährung (CPO. §. 239). Als erhoben
<lb/>gilt die Klage aber erst dann, wenn die Klageschrift
<lb/>dem Beklagten zugestellt ist (§. 230), und da die
<lb/>Klageschrift die Ladung des Beklagten vor das
<lb/>Prozeßgericht zur mündlichen Verhandlung des
<lb/>Rechtsstreits enthalten muß, so kann von der Zu- 
<lb/>stellung einer Klageschrift erst die Rede sein, nach- 
<lb/>dem der Vorsitzende des Prozeßgerichts den Termin
<lb/>zur mündlichen Verhandlung festgesetzt hat (CPO.
<lb/>§§. 191, 193).

<lb/>Nun ist der Fall leicht denkbar, daß ein Be- 
<lb/>vollmächtigter, insbesondere ein Rechtsanwalt, von
<lb/>Jrfner auswärtigen Partei den Auftrag erhält, eine
<lb/>Klage zu erheben, die in wenigen Tagen verjährt
<lb/>Leisi würde. Aus irgend welchen Gründen fehlt aber
<lb/>eine schriftliche Vollmacht, etwa weil ein Abgesandter
<lb/>der Partei den Auftrag mündlich ertheilt. Würde
<lb/>nun der Amtsrichter die Terminsbestimmung von
<lb/>der Vollmachtsvorlage abhängig machen, so könnte
<lb/>es leicht kommen, daß die Klage lediglich aus dem
<lb/>Grunde verjährt, weil bis zur Einsendung der Voll- 
<lb/>macht die Verjährungsfrist schon abgelaufen ist. Ein
<lb/>vernünftiger Richter wird in diesem Falle, kann
<lb/>man einwenden, nach §. 85 verfahren. Allein vor
<lb/>Allem ist zu betonen, daß der Richter hiezu nicht
<lb/>verpflichtet ist; sodann würde der gewissenhafteste
<lb/>Richter leicht in die Lage kommen können, die vor- 
<lb/>läufige Zulassung nach §. 85 von einer Sicherheits- 
<lb/>leistung abhängig zu machen, zu der der Bevoll- 
<lb/>mächtigte sich nicht bereit finden läßt.

<lb/>Noch nach einer anderen Richtung hin, wenn
<lb/>auch in geringerem Grade, scheint mir die Frage
<lb/>von praktischer Bedeutung zu sein. In den Ge-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0225.tif"
                   n="195"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>195
</p>
               <p>

                  <lb/>Prozeß-Vollmacht.


<lb/>richtsschreibereien vielbeschäftigter Gerichte kommt es
<lb/>leicht vor, daß irgend ein Aktenstück zu Verlust geht.
<lb/>Würde sich dies mit einer der Klageschrift beige- 
<lb/>legten Prozeßvollmacht ereignen, so wäre der Be- 
<lb/>vollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ohne
<lb/>Legitimation. Die allenfallsige Gerichtskundigkeit
<lb/>der Bevollmächtigung, falls sich nemlich der Richter
<lb/>erinnern sollte, daß die Vollmacht mit eingereicht
<lb/>war, könnte Angesichts des §. 76 der CPO. wohl
<lb/>kaum schützen und jedenfalls nur dann, wenn der
<lb/>den Termin festsetzende Richter mit dem urtheilen-
<lb/>den Richter identisch wäre. Es würde sich min- 
<lb/>destens die Nothwendigkeit einer Vertagung ergeben,
<lb/>also Prozeßverzögerung die Folge sein.

<lb/>Diese Uebelstände müßten in den Kauf genom- 
<lb/>men werden, wie so manche andere, welche das
<lb/>System der neuen Prozeßordnung mit sich bringt,
<lb/>wenn anders das Gesetz wirklich den Eingangs er- 
<lb/>wähnten Satz enthielte.

<lb/>Daß dies keineswegs zutrifft, soll im Folgenden
<lb/>nachgewiesen werden:

<lb/>I. Die Nothwendigkeit der Vollmachtsprüfung
<lb/>bei Einreichung der Klageschrift zum Zwecke der
<lb/>Terminsbestimmung kann aus §. 84 Abs. 2 der
<lb/>Zivilprozeßordnung nicht gefolgert werden. Denn
<lb/>§. 84 Abs. 2 erklärt die Prüfung des Vollmachts- 
<lb/>punktes als eine Pflicht des „Gerichtes", während
<lb/>nach §. 193 Abs. 2 die Bestimmung" des Terinins
<lb/>inr mündlichen Verhandlung die Aufgabe des „Vor- 
<lb/>sitzenden" ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0226.tif"
                n="196"
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            <div xml:id="d17321e22508" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 10. März 1880</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e22516" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0226--><p/>
                  <p>

                     <lb/>196
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung -es bayerischen obersten
<lb/>Lan-esgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes
<lb/>und Clviiprozestes.
<lb/>vom 1. bis 10. Mär; 1880.

<lb/>Sachenrecht. Die Ausbrechung einer
<lb/>Thüre zu dem bloßen Zwecke, um durch die- 
<lb/>selbe auf fremdes Eigenthum zu gelangen,
<lb/>erscheint als Eingriff in solches. Zum
<lb/>daher. Landrecht Th. II Cap. 8 §. 7. Zwi- 
<lb/>schen den Häusern des H. und I. befindet sich ein
<lb/>zum Hause des ersteren gehöriger Gang (eine s. g.
<lb/>Reihe), in welchen der letztere von seinem Hause
<lb/>aus eine Thüre brechen ließ, was dem I. ermög- 
<lb/>lichte, auf jenen Gang allerlei Sachen zu lagern.
<lb/>Als nun H. gegen I. klagte und unter Anderm
<lb/>beantragte, es solle I. für schuldig erkannt werden,
<lb/>die gedachte Thüre dauernd zu schließen, berief sich
<lb/>dieser dafür, daß er berechtigt sei, die Thüre fort-
<lb/>bestehen zu lassen, auf §. 7 c. 8 Thl. II des bayr.
<lb/>Ldr. Ueber die hiemit gegebene Rechtsfrage be- 
<lb/>merkte das Obrst. LG.:

<lb/>Nach den Amn. zu der eben angeführten Land- 
<lb/>rechtsstelle, welche von Veranstaltungen handelt, die
<lb/>Jemand in seinem Eigenthume des Lichtes und der
<lb/>Aussicht wegen zu Gunsten eines Andern entweder
<lb/>dulden oder Unterlasten niuß, kann an und für sich
<lb/>Jedermann in seiner eigenen Mauer Fenster und
<lb/>Oeffnungen machen, soviel er will, ungeachtet
<lb/>solches dem Nachbarn wegen der Einsicht oder aus
<lb/>einem anderen Grunde lästig ist, und wird dieses
<lb/>dort durch den Satz gerechtfertigt: nemini kaeit
<lb/>injuriam qui jure suo utitur, und durch Bezug- 
<lb/>nahme auf kr. 61 D. d. reg. jur.

<lb/>Will man nun mit den erwähnten „Oeff-
<lb/>nungen", obgleich bei deren Zusammenstellung
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0227.tif"
                      n="197"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0227--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 197

<lb/>mit Fenstern und bei ihrer Beziehung auf Licht und
<lb/>Aussicht wohl weniger an Thüren gedacht wurde,
<lb/>einen allgemeinen Begriff verbinden und sonach auch
<lb/>Thüren darunter verstehen, so ist doch nicht zu
<lb/>übersehen, daß die angeführte Stelle der Anm. im
<lb/>Wesentlichen nichts Anderes sagt, als daß Jeder
<lb/>innerhalb der Grenzen seines Eigenthums
<lb/>alle von ihm beliebten Einrichtungen treffen und
<lb/>von diesem Gesichtspunkte aus auch nach Belieben
<lb/>Oeffnungen in seiner eigenen Mauer anbringen
<lb/>kann. Nur darf er, wie dieses nothwendig aus dem
<lb/>Begriffe des Eigenthums folgt und auch in der
<lb/>von den Anm. angezogenen Pandektenstelle bekundet
<lb/>ist, nicht etwa bei Abänderung eines ihm eigen-
<lb/>thümlichen Hauses eine Veranstaltung treffen, durch
<lb/>welche er in das rechtliche Bereich eines Andern
<lb/>eingreift. Eine solche unstatthafte bauliche Unter- 
<lb/>nehmung aber bildet die heimlich und gegen
<lb/>des H. Willen in dem Hause des I. ausge- 
<lb/>brochene Thüre, welche nur den Zweck hatte,
<lb/>um von diesem Hause in die zum Anwesen des H.
<lb/>gehörige Reihe behufs deren widerrechtlichen Be- 
<lb/>nützung gelangen zu können, welche ausschließliche
<lb/>und an sich fortdauernde Bestimmung der Thüre
<lb/>mit Recht als Anmaßung einer, Grundgerechtigkeit
<lb/>an des Nachbars Eigenthum betrachtet wurde.

<lb/>Nebstdem ist es gemeinrechtlich eine in der
<lb/>Rechtsprechung überwiegend zur Geltung gelangte
<lb/>Auffassung, daß Vorkehrungen, welche ihrer Be- 
<lb/>stimmung nach die im Eigenthum eines Andern be-
<lb/>sindliche Sache mit einem zu jeder Zeit möglichen
<lb/>Eingriff bedrohen, in ihrer rechtlichen Bedeutung
<lb/>einer körperlichen Einwirkung aus jene Sache
<lb/>gleich zu stellen und deshalb gerade so, wie diese,
<lb/>zur Rechtfertigung der negatorischen Klage geeignet
<lb/>sind.

<lb/>Auch die Anm. Nr. 2 zu §. 12 c. 5 Thl. II
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0228.tif"
                   n="198"
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               <div xml:id="d17321e22712" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0228--><p/>
                  <p>

                     <lb/>198 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>des bayr. Ldr. stehen hiemit im Einklang, insofern
<lb/>sie eine Besitzstörung schon dann gegeben finden,
<lb/>wenn Jeinand in der freien und ruhigen Ausübung
<lb/>seines Besitzes auch nur beunruhigt wird. Wie da- 
<lb/>her einem Eigenthümer das Recht zusteht, jede un- 
<lb/>berechtigte körperliche Einwirkung zu unter- 
<lb/>sagen, so muß ihm auch die Befugniß zugestanden
<lb/>werden, die Beseitigung von Vorkehrungen zu ver- 
<lb/>langen, welche blos darauf angelegt sind, ihn fort- 
<lb/>während mit einem widerrechtlichen Eingriff
<lb/>in sein Eigenthum zu bedrohen. Smlg. II 430,
<lb/>VII 40, 802.

<lb/>Hienach stellt sich die richterliche Anordnung,
<lb/>daß fragliche Thüre dauernd zu schließen sei, als
<lb/>eine berechtigte dar. Urth. v. 6. März HVNr. 5263.

<lb/>Obligationenrecht. Handelsgeschäft; als
<lb/>solches erscheint nicht die Anschaffung von
<lb/>Rahmen u. s. w: zu herzustellenden Photo- 
<lb/>graphien. Der Photograph R. hatte von dem
<lb/>Fabrikanten B. ein Objektiv und sonstige zur Er- 
<lb/>zeugung von Photographieen dienliche Hilfsmittel,
<lb/>Chemikalien, aber auch Rahmen, Goldleisten und
<lb/>Cartons, welche zur Ausstattung von Photographieen
<lb/>benützt werden, um sie gegen äußere Einwirkungen
<lb/>zu schützen und ihnen eine gefällige Form zu ver- 
<lb/>leihen, bezogen, und fragte es sich, ob die Anschaff- 
<lb/>ung und Veräußerung der letzteren Gegenstände den
<lb/>R. als Kaufmann charakterisire. Hierüber hat sich
<lb/>das Obrst. LG. also ausgesprochen:

<lb/>Es mag zugegeben werden, daß Rahmen,
<lb/>Goldleisten und Cartons nicht Mittel zur Erzeugung
<lb/>von Photographieen sind, sondern für bereits fertige
<lb/>Abdrücke hievon benützt werden, mit welchen sie in
<lb/>Verbindung gebracht, und in Verbindung mit welchen
<lb/>sie bei deren Verabfolgung an die Besteller belassen
<lb/>werden. Das angefochtene Urtheil hat übrigens
<lb/>sich nicht dahin ausgesprochen, daß Rahmen u.s.w.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0229.tif"
                      n="199"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0229--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 199

<lb/>dazu bienen, Photographieen zu erzeugen, es hat
<lb/>jene vielmehr als Gegenstände bezeichnet, deren sich
<lb/>der Photograph als Hilfsmittel zum Gebrauche
<lb/>für seine Erzeugnisie und deren Vervielfältigung be- 
<lb/>dient. Es ist weiter davon ausgegaugen, daß der
<lb/>Photograph sich mit der Anschaffung von Rahmen
<lb/>u. s. w. nicht befaßt, um sie dereinst weiter zu
<lb/>veräußern, sondern seine Thätigkeit auf das Zu- 
<lb/>standebringen photographischer Erzeugnisse, wofür er
<lb/>seine Dienste verwerthet, richtet, und sie nur zum
<lb/>Gebrauche für seine photographischen Erzeugnisie und
<lb/>deren Vervielfältigung als Hilfsmittel benützt, welche
<lb/>nicht einmal zu einer selbstständigen Werthberechnung
<lb/>gelangen, sondern nur bei Berechnung der Arbeit
<lb/>selbst nebenher in Anschlag kommen.

<lb/>Nach dieser Auffassung der Sachlage hat das
<lb/>angegriffene Urtheil mit Recht die Anschaffungen
<lb/>von Rahmen, Goldleisten und Cartons durch R.
<lb/>nicht als Handelsgeschäfte im Sinne des D. HGB.
<lb/>Art. 271 Nr. 1 aufgefaßt.

<lb/>Mag nun auch die in Aussicht genommene
<lb/>Verwendung darin bestanden haben, Rahmen u.s.w.
<lb/>mit den photographischen Abdrücken in Verbindung
<lb/>zu bringen und sie in dieser Verbindung auch bei
<lb/>Verabfolgung der letzteren an die Besteller zu be-
<lb/>lasien, mag sohin auch bei der Anschaffung in das
<lb/>Auge gefaßt worden sein, sich ihrer in Verbindung
<lb/>mit den Photographieen, denen sie hiuzugefügt wor- 
<lb/>den sind, wieder zu entäußern, so hat dieses auf
<lb/>die Frage, ob in der Anschaffung ein Handelsge- 
<lb/>schäft gelegen sei, keinen Einfluß. Die Absicht, sich
<lb/>der Rahmen u. s. w. zu entäußern, hat bei der An- 
<lb/>schaffung jedenfalls nur eine untergeordnete Rolle
<lb/>gespielt; vorwiegend ist dabei immer die Absicht ge- 
<lb/>wesen, das Angeschaffte als Hilfsmittel zum Ge- 
<lb/>brauche der Photographieen zu verwenden. Durch
<lb/>die ursprünglich beabsichtigte und später verwirklichte
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0230.tif"
                      n="200"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0230--><p/>
                  <p>

                     <lb/>200
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verbindung der Rahmen u. s. w. mit den Photo- 
<lb/>graphieen sollten jene ihre frühere Selbstständigkeit
<lb/>verlieren, zu diesen in ein Abhängigkeitsverhältniß
<lb/>treten und hiemit die Eigenschaft einer Nebensache
<lb/>zu den photographischischen Erzeugniffen als der
<lb/>Hauptsache annehmen, welcher Zweck sofort durch
<lb/>die Verbindung von Rahmen u. s. w. mit den
<lb/>Photographieen erreicht wird. Hienach aber hat
<lb/>Gegenstand der Veräußerung nicht mehr das ur- 
<lb/>sprünglich Angeschaffte sein können, sondern als sol- 
<lb/>cher stellen sich dar die Ergebniffe der Arbeit des
<lb/>Photographen, zu welchen Rahmen u. s. w. nur
<lb/>mehr als Zuthat erscheinen.

<lb/>Sonach fehlen hier die Voraussetzungen, unter
<lb/>denen fragliche Anschaffungen zu dem angeführten
<lb/>Zweck als Handelsgeschäfte im Sinne des Art. 271
<lb/>Nr. 1 des HGB. aufgefaßt werden könnten. Vgl.
<lb/>Hahn, Comm. z. HGB. §§. 13 und 15 zu Art. 271
<lb/>Nr. 1.

<lb/>Wollte man aber auch in der Ueberweisung
<lb/>der mit Photographieen in Verbindung gebrachten
<lb/>Rahmen u. f. w. eine Weiterveräußerung der letz- 
<lb/>teren finden, so wäre doch damit auch nicht ein Han- 
<lb/>delsgeschäft im Sinne des Art. 273 des HGB.
<lb/>gegeben. Die Weiterveräußerung von zu diesem
<lb/>Zwecke angeschafften beweglichen Sachen ist nämlich
<lb/>nach Art. 273 nicht an sich ein Handelsgeschäft,
<lb/>sondern sie ist es nur unter gewiffen Voraussetzungen,
<lb/>wenn sie von einem Kaufmann bewerkstelligt wird.
<lb/>Ihre Vornahme ist daher nicht geeignet, die Eigen- 
<lb/>schaft eines Kaufmannes zu begründen. Urth. v.
<lb/>2. März HVNr. 5340.

<lb/>Ueber Verkauf einer fremden Sache.
<lb/>Die Bestimmung der Anm. zu §. 2 c. 4 Thl. IV
<lb/>des bayr. Ldr., daß der Verkauf einer fremden
<lb/>Sache inter contrudentes gelte und seine Wirk- 
<lb/>ung dahin thue, daß die Gewährschaft allenfalls
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0231.tif"
                   n="201"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Familienrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0231--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>201
</p>
                  <p>

                     <lb/>geleistet und insbesondere sud praetextu rei alienas
<lb/>weder die Extradition der verkauften Sache von
<lb/>Seite des Verkäufers, noch die Bezahlung des
<lb/>Kaufschillings von Seite des Käufers verweigert
<lb/>werden könne, setzt für die Zulässigkeit der Klage
<lb/>auf Kaufserfüllung Seitens des Käufers voraus,
<lb/>daß der Verkauf über eine fremde Sache, welche
<lb/>der Verkäufer schon hat oder sofort haben kann, ab- 
<lb/>geschlossen wurde, und daß beide Kontrahenten die
<lb/>Eigenschaft der Sache als einer fremden nicht kann- 
<lb/>ten, oder diese Eigenschaft dem Käufer unbekannt
<lb/>war. Anm. Rr. 2 z. a. O., kr. 34 §. 3, D. 18, 1,
<lb/>fr. 30 §. 1, D. 19, 1. Urth. vom 2. März
<lb/>HVNr. 5352.

<lb/>Familienrecht. Ueber Schuldhaftung der
<lb/>Ehefrau nach Mainzer Landrecht. Nach
<lb/>Tit. IV §. 2 des Mainzer Landrechts ist die Ehe- 
<lb/>frau verpflichtet, auch die einseitig und nicht zum
<lb/>Besten der gemeinsamen Nahrung von dem Ehe- 
<lb/>manne während der Ehe gemachte Schuld nach
<lb/>Maßgabe ihres Antheils an der Errungenschaft, also
<lb/>zu einem Drittheil, aus dem Ihrigen zu bezahlen,
<lb/>wenn sie nur Wissenschaft gehabt hat, daß ihr Ehe- 
<lb/>genosse diese Schuld mache und dagegen bei Gericht
<lb/>oder bei den Creditoren nicht protestirt, sondern dazu
<lb/>stillgeschwiegen hat.

<lb/>Demnach bedarf es zur Begründung der be-
<lb/>zeichneten Verpflichtung weder einer ausdrück- 
<lb/>lichen Genehmigung der Ehefrau, noch einer eine
<lb/>stillschweigende Genehmigung in sich schließenden
<lb/>Positiven Handlung derselben; es genügt vielmehr
<lb/>schon die Kenntniß, daß der Ehemann die Schuld
<lb/>zu kontrahiren beabsichtige, und die Unterlassung
<lb/>einer Protestation hiegegen Seitens der Ehefrau,
<lb/>es wird unter der Voraussetzung der Kenntniß der
<lb/>Ehefrau von der beabsichtigten Schuldkontrahirung
<lb/>deren Stillschweigen hiezu kraft des Gesetzes
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0232.tif"
                      n="202"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0232--><p/>
                  <p>

                     <lb/>202 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>als stillschweigende Genehmigung der Schuld
<lb/>erachtet.

<lb/>Hieraus folgt, daß, wenn diese beiden Momente,
<lb/>Kenntniß der beabsichtigten Schuldkontrahirung und
<lb/>mangelnde Protestation, vorliegen, die Haftungsver-
<lb/>pstichtung der Ehefrau als liquid erachtet werden
<lb/>muß. Urth. v. 1. März HVNr. 5354.

<lb/>Zur Brandenburg-Kulmbachischen Lan-
<lb/>desconstitution. Ueber Aufhebung der ehe- 
<lb/>lichen Gütergemeinschaft nach derselben.
<lb/>Den Satz: „Ein nach Ablauf von drei Monaten
<lb/>nach unter der Herrschaft der Brandenburg-Kulm- 
<lb/>bachischen Landes-Constitution eingegangener Ehe
<lb/>abgeschlossenes, die Gütergemeinschaft ausschließendes
<lb/>Uebereinkommen ist rechtswirksam", hat das Obrst.
<lb/>LG. als irrthümlich bezeichnet.

<lb/>Die Entscheidungsgründe führen zunächst die
<lb/>Bestimmungen der §§. 1—5 Tit. VII der erwähn- 
<lb/>ten Landes-Constitution v. I. 1722 — Arnold,
<lb/>Beitr. Bd. I S. 170 u. f. — dann der §§. 10
<lb/>u. 11 Tit. II über den Gant- und Konkursprozeß,
<lb/>— a. a. O. S. 166 —170 — als mit jenen
<lb/>§§. 1 — 5 im Zusammenhänge stehend, vor, und
<lb/>dann heißt es weiter:

<lb/>Diese Bestimmungen setzen also die allgemeine
<lb/>eheliche Gütergemeinschaft unter Vermischung und
<lb/>Vermengung des beiderseitigen, dem Mundium des
<lb/>Mannes unterstellten Vermögens, verbunden mit
<lb/>einer weit gehenden Haftung der Ehefrau, als ge- 
<lb/>setzlichen Güterstand fest, gestatten jedoch, und zwar
<lb/>gerade mit Rücksicht auf diese bedenklichen Folgen,
<lb/>die freie Wahl einer anderen Regelung der Güter- 
<lb/>verhältnisse. Diese Wahl ist jedoch, wie der §. 2
<lb/>ausdrücklich festsetzt, keine zeitlich unbeschränkte;
<lb/>denn „was vor der priesterlichen Kopulation oder in
<lb/>denen nächsten drei Monaten darnach bedungen und
<lb/>verabredet worden, das soll giltig sein und darauf
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0233.tif"
                      n="203"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0233--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 203

<lb/>soll rechtlich gesprochen werden". Diese Vorschrift
<lb/>darf nicht von jener des §. 1 (Festsetzung der GG.
<lb/>als gesetzlicher ehelicher Güterstand) losgelöst und
<lb/>als Absicht des Gesetzgebers aufgefaßt werden, daß
<lb/>eine allseitig unbeschränkte Wahl der Regelung der
<lb/>Güterverhältniffe während der Ehe gestattet werden
<lb/>wollte. Die logische Auslegung eines Gesetzes ver- 
<lb/>langt vielmehr, daß dasselbe als ein in seinen ein- 
<lb/>zelnen Bestimmungen unter sich zusammenhängendes
<lb/>Ganzes betrachtet werde.

<lb/>Hält man aber die Bestimmung in §. 1 mit
<lb/>jener des §. 2 zusammen und beachtet man dabei
<lb/>die Jnterpretationsregel, daß immer angenommen
<lb/>werden muß, mit den von ihm gewählten Worten
<lb/>habe der Gesetzgeber etwas Bedeutendes, nicht etwas
<lb/>Leeres sagen wollen, so kann der vom angegriffenen
<lb/>Urtheile der in §. 2 festgesetzten Frist von drei
<lb/>Dtonaten beigelegte Sinn, als sollten hiemit nur
<lb/>i&gt;n allgemeinen Interesse die Eheschließenden zur
<lb/>Regelung ihrer Güterverhältniffe veranlaßt, damit
<lb/>aber keine weiteren rechtlichen Folgen verbunden
<lb/>werden, nicht als richtig erkannt werden. Denn
<lb/>hätte der Gesetzgeber den Eheleuten gestatten wollen,
<lb/>unbeschränkt während der Ehe durch beiderseitiges
<lb/>Uebereinkommen ihre Vermögensverhältniffe zu old- 
<lb/>sten, also insbesondere die den gesetzlichen Güterstand
<lb/>bildende GG. jeder Zeit auszuschließen, dann hätte
<lb/>er dem §. 2 Eingangs unter Weglassung der Worte
<lb/>„in denen nächsten drei Monaten nach derselben"
<lb/>(Cvpulation) eine andere Fassung geben und viel- 
<lb/>mehr als giltig anerkennen müffen, was vor oder
<lb/>Überhaupt nach der Copulation verabredet worden *).
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Indem die Bayreuther Landesconst. die Güterge- 
<lb/>meinschaft als allgemeinen ehelichen Güterstand ein- 
<lb/>führte — (§. 1 verbis: „hierdurch vest gestellte
<lb/>communionem") konnte sie doch wohl auch bestimmen,
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0234.tif"
                      n="204"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0234--><p/>
                  <p>

                     <lb/>204 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Daß der Gesetzgeber solche den gesetzlichen
<lb/>Güterstand ausschließende Eheberedungen nur vor
<lb/>der Copulation und in den ersten drei Monaten
<lb/>nach derselben zugelafsen haben will, dafür spricht
<lb/>auch die in §. 1 enthaltene sorgliche Mahnung an
<lb/>jene, die eine Ehe eingehen wollen, sich unter Bei- 
<lb/>rath der Eltern und Vormünder wohl zu überlegen,
<lb/>ob sie sich der hier zu Lande herrschenden allge- 
<lb/>meinen Gütergemeinschaft unterwerfen oder in be- 
<lb/>dingter Ehe leben wollen, wie nicht minder die Auf- 
<lb/>forderung an die Beamten, Bürgermeister u. s. w.,
<lb/>die neu angehenden Eheleute diesfalls zu erinnern,
<lb/>damit sich Niemand später mit Unwissenheit ent- 
<lb/>schuldigen und dieser Verordnung entziehen möge.

<lb/>Solche ängstliche Vorsorge für die Willens- 
<lb/>erklärung der Betheiligten bei dem Beginne der
<lb/>ehelichen Vereinigung wäre nicht zu erklären, wenn
<lb/>auch während der Ehe jeder Zeit eine Aenderung
<lb/>als möglich würde erachtet worden sein*).
</p>
                  <p>

                     <lb/>in welchemZeitpunkte (etwa nach der Trauung)
<lb/>dieselbe eintreten solle, und das könnte im Ein- 
<lb/>gänge des §.2 — (verbis: „Was sodann vor der
<lb/>priesterlichen (Depilation, oder in denen nächsten
<lb/>drehen Monaten nach derselben, bedungen und
<lb/>verabredet worden, das soll gültig sehn") — ge- 
<lb/>schehen sein. Es ist damit nach unserer Ansicht nichts
<lb/>Anderes gesagt, als: Ist 3 Monate nach der Trau- 
<lb/>ung ein Ehevertrag nicht abgeschlossen, so gilt als
<lb/>Güterstand Gütergemeinschaft. Daß der Gesetzgeber
<lb/>sich nicht kurzweg so ausdrückte, thut nichts zur
<lb/>Sache, und kann man gerade so gut sagen: Hätte
<lb/>der Gesetzgeber einen vertragsmäßigen Ausschluß der
<lb/>GG. drei Monate nach der Trauung als unstatthaft
<lb/>erklären wollen, so hätte er gerade so bestimmen
<lb/>müssen.

<lb/>*) Uns will bedünken, daß die Consequenzcn der GG&gt;
<lb/>nach Bayreuth. R. so gewichtig und einschneidend
<lb/>seien, daß schon allein daraus die „in §. 1 enthal- 
<lb/>tene sorgliche Mahnung" und „solche ängstliche Vor-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0235.tif"
                      n="205"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0235--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 205

<lb/>Für die Ansicht, daß der Gesetzgeber eine spä- 
<lb/>tere Ausschließung der GG. durch Vertrag nicht
<lb/>zulassen wollte, spricht die weitere Erwägung, daß
<lb/>i&gt;n Gefolge die Mittel bezeichnet werden, durch
<lb/>welche die Ehefrau, die es versäumte durch Ver- 
<lb/>trag, wie er in §. 2 näher geordnet wurde, ihre
<lb/>Rechte zu wahren, gleichwohl noch bei Vermögens- 
<lb/>verfall durch schlechte Wirthschaft des Mannes sich
<lb/>sichern kann. Es bestiinmt nämlich §.11 Tit. II
<lb/>im Zusammenhalte mit §. 5 Tit. VII, daß die
<lb/>Ehefrau in zweifacher Weise der Haftung für die
<lb/>während der Ehe kontrahirten Schulden mit ihrem
<lb/>Vermögen sich entziehen könne, dadurch nämlich, daß
<lb/>sie entweder auf eine Separation oder Versicher- 
<lb/>ung ihres Vermögens gerichtlich dringt, oder
<lb/>daß sie die Leute warnt, sich mit ihrem Ehemann
<lb/>in ein negotium einzulaffen oder demselben zu
<lb/>kreditiren. Einer Beseitigung ihrer Haftung durch
<lb/>vertragsmäßige Aufhebung der GG. ist hier nicht
<lb/>erwähnt; es ist vielmehr in §. 11 Tit. II des
<lb/>stueti vor der Verehelichung gedacht und dieses den
</p>
                  <p>

                     <lb/>sorge" recht wohl und vollständig sich erklären läßt/
<lb/>besonders wenn man bedenkt, daß der Landesherr
<lb/>des 18. Jahrh. sich alS Vormund, Vater seiner Un-
<lb/>terthanen zu gerircn pflegte, und daß die hier in
<lb/>Rede stehende „sorgliche Mahnung" „sonderheitlich
<lb/>die Weibspersonen" angcht. Diese „sorgliche
<lb/>Mahnung" und jene „ängstliche Vorsorge" haben
<lb/>aber selbst dann noch Berechtigung, wenn auch nach
<lb/>Umfluß von drei Monaten nach der Trauung noch
<lb/>die GG. ausgeschlossen werden kann; denn auch
<lb/>ein nur kurzer Bestand der GG. kann für einen
<lb/>Ehetheil, besonders für die Frau, empfindlichste Fol- 
<lb/>gen haben, und dann gehören zu einem die GG.
<lb/>aufhebenden Vertrage immer zwei, und der eine
<lb/>Theil wird in der Regel hiezu sich nicht herbeilassen.
<lb/>Demnach scheint uns obige Schlußfolgerung nicht
<lb/>richtig zu sein.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0236.tif"
                      n="206"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0236--><p/>
                  <p>

                     <lb/>206 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>später der Ehefrau eingeräumten Sicherungsmitteln
<lb/>gegenübergestellt.

<lb/>Weil nun die Aufhebung der GG. durch spä- 
<lb/>teres Uebereinkommen unter den Ausnahmsfällen,
<lb/>in welchen bei unbedingter Ehe die Haftung der
<lb/>Ehefrau ausgeschloffen ist, nicht erwähnt wird, so
<lb/>muß nach dem Grundsätze „exceptio ürrnat regu- 
<lb/>lam in casibus non exceptis" hierin eine weitere
<lb/>Bekräftigung der Annahme erblickt werden, daß eine
<lb/>Ausschließung der GG. auf diesem Wege vom Ge- 
<lb/>setzgeber nicht wollte gestattet werden.

<lb/>Daraus, daß das Gesetz der Ehefrau gestattet,
<lb/>einseitig auf gerichtliche Separation zu dringen, oder
<lb/>eine Warnung zu erlaffen, mit dem Ehemanne zu '
<lb/>kontrahiren, ist kein Schluß gestattet auf die Befug-
<lb/>niß vertragsmäßiger Ausschließung der GG., da
<lb/>durch diese nach der Natur der Sache die Rechts- 
<lb/>sicherheit in hohem Grade gefährdet werden kann,
<lb/>was eben vom Gesetzgeber fern gehalten werden
<lb/>wollte*).
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Es sind die Bestimmungen in Tit. II §. 11 und
<lb/>Tit. VII §. 5 für die Ehefrauen gegeben, und
<lb/>damit Wege eröffnet, auf denen die Ehefrauen ein- 
<lb/>seitig möglichst sich sichern können. Da nun die
<lb/>bestehende GG. nur durch ein zweiseitiges Rechts- 
<lb/>geschäft, Vertrag zwischen beiden Eheleuten, wieder
<lb/>aufgehoben werden könnte, und da der Gesetzgeber,
<lb/>weil eben ein Vertrag freie WillenSbcstimmung vor- 
<lb/>aussetzt, den Abschluß eines solchen Vertrags als
<lb/>Sicherungsmittel für die Ehefrau überhaupt nicht
<lb/>anordnen konnte, und solchen Vertragsabschluß,
<lb/>vorausgesetzt, daß dieser nicht verboten sein sollte,
<lb/>nicht dem Belieben der Ehegatten anheimzuge- 
<lb/>ben brauchte, dürfte eS wohl erklärlich fein, warum
<lb/>in den allegirten Gesetzesstellen der vertragsmäßigen
<lb/>Aufhebung der GG. nicht erwähnt ist, und damit
<lb/>möchten die auS dem §. 11 Tit. II und §. 5 Tit. VII
<lb/>abgeleiteten Conklusionen hinfällig werden.

<lb/>Wie aber durch eine „vertragsmäßige Ausschließ-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0237.tif"
                      n="207"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0237--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 207

<lb/>Wird sonach in solcher Weise im Wege der
<lb/>Auslegung der Wille des Gesetzgebers aus dessen
<lb/>Worten erkannt, so kann auch nicht von einer Un-
<lb/>Vollständigkeit des Gesetzes nach der in Frage
<lb/>stehenden Richtung gesprochen werden, und ist daher
<lb/>Anlaß nicht gegeben, gemäß §. II des Patentes v.
<lb/>29. Nov. 1795, betr. die Einführung des allgem.
<lb/>preuß. Ldr. in den frank. Fürstenthümern Ansbach
<lb/>Und Baireuth, auf dieses Landrecht zurückzugehen.

<lb/>Kann aber auch dessen Vorschrift in Thl. II
<lb/>Tit. 1 §. 413, daß während der Ehe die Aufheb- 
<lb/>ung einer auf Provinzialgesetze oder Statuten sich
<lb/>gründenden GG. auch mit Bewilligung beider Ehe- 
<lb/>leute nicht statthat, der (vom Obrst. LG.) getroffenen
<lb/>Entscheidung nicht als gesetzliche Unterlage dienen,
<lb/>so folgt gleichwohl aus derselben ein Beleg für diese
<lb/>Entscheidung, da angenommen werden muß, daß
<lb/>jene Vorschrift dem in den betreffenden Gebieten
<lb/>herrschenden Rechtszustand entsprochen hat* *).

<lb/>In gleicher Weise hat auch der oberste Ge- 
<lb/>richtshof in der Sache Reg.-Nr. 48/1870 am 19.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ung" (d. i. Aushebung der bestehenden GG.)
<lb/>„die Rechtssicherheit in hohem Grade gefährdet wer- 
<lb/>den" könnte, vermögen wir nicht einzusehen; denn
<lb/>für die bis zu solcher Aufhebung bereits kontrahir-
<lb/>ten Schulden bleibt jeder Ehegatte mit haftbar, und
<lb/>künftige Gläubiger können durch jene Aufhebung
<lb/>ebensowenig gefährdet werden, als durch vor der
<lb/>Ehe oder innerhalb dreier Monate nach der Copula-
<lb/>tion eingegangenen, die GG. ausschließenden Vertrag.


<lb/>*) Diese Behauptung möchte denn doch sehr gewagt
<lb/>sein, nachdem die Bestimmung des §. 413 Tit. 1
<lb/>Thl. II des preuß. Ldr. nach Bielitz, Comm.Bd.V
<lb/>S. 166; Gräf, Erg. u. Erl.III107 §§.412,413
<lb/>Nr. 3; Bornemann, Syst. II. Aust. Bd. V S. 149
<lb/>Note 4 schon im Entwürfe zum preuß. Ldr., also
<lb/>bereits zu einer Zeit aufgestellt war, da das Für- 
<lb/>stenthum Bayreuth noch lange nicht zu Preußen
<lb/>gehörte.
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0238.tif"
                n="208"
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            <div xml:id="d17321e23681" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>208 Notiz.


<lb/>Juli 1870 erkannt. Urth. v. 6. Marz HVNr.
<lb/>5396 *).

<lb/>Zur Alimentationspflicht des außer- 
<lb/>ehelichen Großvaters nach bayr. Land- 
<lb/>recht. Das bayr. Ldr. unterscheidet hinsichtlich der
<lb/>Alimentationspflicht der Großeltern zwischen ver- 
<lb/>fallenen und künftigen Alimenten nicht; im Gegen-
<lb/>theil in den Anm. zu Thl. I c. 4 §. 7 Nr. 7—9
<lb/>ist ausdrücklich hervorgehoben, daß auch rückstän- 
<lb/>dige Alimente gefordert und beigetrieben werden
<lb/>können, und ist zwischen verfallenen und künftigen
<lb/>Alimenten nur insofern ein Unterschied gemacht, daß
<lb/>letztere zu den privilegirten Sachen gehören, erstere
<lb/>aber nicht.

<lb/>Der oberste Gerichtshof hat daran festgehalten,
<lb/>daß die subsidiäre Ernährungpflicht der Großeltern
<lb/>eines außerehelichen Kindes sich auch auf rückstän- 
<lb/>dige Alimente erstrecke, und dieses blos von der
<lb/>Voraussetzung abhänge, daß der Kindesvater und
<lb/>die Kindesmutter außer Stand sind, das Kind zu
<lb/>ernähren. Smlg. V 44, VII 25. Urth. vom
<lb/>8. März HVNr. 5388.
</p>
               <p>

                  <lb/>Iloty.

<lb/>Wir machen auf das bereits rühmlichst enipfohlene
<lb/>Werkchen desk.Regierungs-Rathes Fahrmbacher:
<lb/>„Gebühren und Kosten in Straffällen nach
<lb/>dem Reichsgerichtskostengesetz und dem
<lb/>bayer. Gebühren-Gesetze (Ansbach, C. Brügel
<lb/>u. Sohn)" hier noch besonders aufmerksam, indem
<lb/>solches für den praktischen Gebrauch wohl schwer
<lb/>entbehrlich ist.

<lb/>*) Vgl. auch Roth, bayr. Civ.-N. Bd. I S. 386
<lb/>Note3. Dagegen aber auch Arnold, Beitr.Bd.II
<lb/>S. 748 V u. Bl. f. RA. Bd. X S. 377, XVIII332.

<lb/>Redakt.-. A. v. Hettich ln Nürnberg. Verl.: Palm St Enke
<lb/>(Adolph Ellke) in Erlangen. Druck von Zunge &amp; Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0239.tif"
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         <div xml:id="d17321e23781" n="No. 14.">
      
            <head>Samstag den 3. Juli 1880</head>
            <div xml:id="d17321e23786"
                 ana="scope_-_209_-_214"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Prozeßvollmacht in der deutschen Civilprozeßordnung</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hellmann, ...">Dr. Hellmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0239--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 3. Juli 1880. 45. Jahrgang. M. 14.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seusserl's

<lb/>Hlätter tür AechtKickendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur Lehre von der Prozeßvollmacht in der deutschen Civilprozeß-

<lb/>ordnung. (Schluß.) — Ueberstcht über die Rechtsprechung des
<lb/>bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civil-
<lb/>rechtes und Civilprozesses vom 11. bis 22. März 1880. — Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jur Lehre von der Prozeßvollmacht in der
<lb/>deutschen Civilprozeßordnnng.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Dagegen könnte freilich mit einigem Scheine
<lb/>eingewendet werden, der Amtsrichter sei Gericht und
<lb/>Borsitzender in einer Person. Allein bei näherer
<lb/>Betrachtung ergibt sich die Hinfälligkeit dieses Ein-
<lb/>wands. Denn da das Gesetz die Funktionen des
<lb/>Gerichts und die des Vorsitzenden schon in den
<lb/>„Allgemeinen Bestimmungen", welche für den amts- 
<lb/>gerichtlichen ebenso wie für den Anwaltsprozeß Gelt- 
<lb/>ung haben, behandelt und scharf unterscheidet (vgl.
<lb/>88. 127, 130, 131 mit §§. 132—143; f. auch
<lb/>Kommissionsprotokolle zum GVG. S. 39, 40 und
<lb/>allgemeine Begründung des Entwurfs der EPO.
<lb/>8. 10. Offizielle Ausgabe S. 37 Z. 8 ff. v. u.),
<lb/>so kann es sich im amtsgerichtlichen Verfahren bei
<lb/>Anwendung der einschlägigen Gesetzesstellen nur
<lb/>fragen, in welcher Eigenschaft der Amtsrichter in
<lb/>eonereto thätig wird, ob als Gericht d. h. als
<lb/>urtheilende Behörde oder als Vorsitzender. Daß er
<lb/>^ei der Terminsfestsetzung nur in der letzteren Eigen- 
<lb/>schaft handelt, kann aber einem Zweifel nicht unter- 
<lb/>liegen.

<lb/>Dazu kommt, daß die Motive zu §. 82 des
<lb/>Entwurfes der Eivilprozeßordnung (= §. 84 der

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0240.tif"
                   n="210"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0240--><p/>
               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Prozeß - Vollmacht.
</p>
               <p>

                  <lb/>CPO. Offizielle Ausgabe S. 107) die Vorschrift
<lb/>des §. 84 Abs. 2 mit der Erwägung begründen,
<lb/>daß zwecklose Verhandlungen mit Ünbeyollmäch-
<lb/>tigten ausgeschlossen werden sollen. Zwecklose Ter-
<lb/>Minsbestimmungen auszuschließen war demnach
<lb/>nicht die Absicht des Gesetzgebers und konnte sie
<lb/>nicht sein. Denn einmal ist die Terminsbestimm- 
<lb/>ung etwas durchaus Unschädliches, die Gerichte in
<lb/>keiner Weise Belästigendes, sodann könnte ja eine
<lb/>Terminsbestimmung auch zwecklos sein trotz einge- 
<lb/>reichter Vollmacht, nachdem für den Gesuchsteller
<lb/>keinerlei Zwang besteht, die Klage zu erheben.

<lb/>Man hat freilich in elfterer Beziehung schon
<lb/>geltend gemacht, daß in Gemäßheit des Gerichts- 
<lb/>kostengesetzes schon mit dem Momente der Termins- 
<lb/>bestimmung die Verpflichtung des Gesuchstellers zur
<lb/>Entrichtung eines Gerichtskostenvorschuffes einträte,
<lb/>daß der Staat sich aber im Falle ein falsus pro- 
<lb/>curator die Terminsbestimmung erwirken könnte,
<lb/>weder an diesen noch an den angeblichen Auftrag- 
<lb/>geber wegen des Vorschusses halten dürfe. Dagegen
<lb/>ist zunächst auf das zeitliche Verhältniß zwischen
<lb/>der Civilprozeßordnung und dem Gerichtskostengesetze
<lb/>zu verweisen. Das letztere wurde Jahre

<lb/>später als die erstere erlassen, kann dahtt unmöglich
<lb/>zur Interpretation derselben benützt werde». Außer- 
<lb/>dem aber müßte doch die Möglichkeit einer derartigen
<lb/>Benachtheiligung des Fiskus auch zugegeben werden,
<lb/>wenn die Partei selbst die Klage einreicht oder der
<lb/>Bevollmächtigte Vollmacht vorlegt, vorausgesetzt,
<lb/>daß die Partei zahlungsunfähig wäre.

<lb/>Die Motive zu §. 82 des Entwurfes der
<lb/>CPO. (Off. Ausgabe S. 109) geben auch einen
<lb/>ganz positiven Anhaltspunkt dafür, in welchem Zeit- 
<lb/>punkt das Recht und die Pflicht des Gerichts zur
<lb/>Prüfung des Vollmachtspunktes eintritt, indem sie
<lb/>ausführen r
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0241.tif"
                   n="211"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0241--><p/>
               <p>

                  <lb/>Prozeß-Vollmacht.
</p>
               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>„Der Entwurf enthält sich der näheren Be- 
<lb/>stimmung, wann das Gericht die amtliche
<lb/>Prüfung der Vollmachten im Parteiprozeffe
<lb/>zu bewirken hat und in welchem Stadium
<lb/>die Partei dem Gegner die Vollmacht vor- 
<lb/>legen muß. Die betreffenden Bestimmungen
<lb/>des preuß. Entw. §§. 93, 94 und des
<lb/>nordd. Entw. §. 140 Abs. 3 sind entbehr- 
<lb/>lich. Daß das Gericht im Parteiprozeffe
<lb/>den Vollmachtspunkt in der mündlichen
<lb/>Verhandlung berücksichtigen solle, geben
<lb/>die §§. 126 Abs. 2 u. 290 Nr. 1 (= §§. 130
<lb/>Abs. 2 u. 300 Ziff. 1 der CPO.) zu er- 
<lb/>kennen. Der Gegner aber kann zu jeder
<lb/>Zeit den Mangel der Vollmacht rügen und den
<lb/>§. 74 (—§. 76 der CPO.) vorgeschriebenen
<lb/>Nachweis der Bevollmächtigung fordern".
<lb/>Man ersieht hieraus deutlich, daß das Gericht zum
<lb/>Unterschied vom Prozeßgegner mit der Rüge des
<lb/>^ollmachtsmangels auf die mündliche Verhandlung
<lb/>^schränkt werden sollte.

<lb/>II. Nur als ein adminiculirendes Moment
<lb/>Wtt ich die §§. 76 Abs. 1 im Zusammenhalte mit
<lb/>8- 13 Abs. 1 des Einf.-Ges. u. Art. 17 der deut- 
<lb/>schen Wechselordnung erwähnen.

<lb/>Nach Art. 17 eit., welcher durch §. 13 Abs. 1
<lb/>aufrecht erhalten ist, gilt das Jncaffogiro als
<lb/>^"e rechtsförmliche Prozeßvollmacht. Wenn die
<lb/>^age aus einem Wechsel eingereicht wird, verbleibt
<lb/>vas Wechseloriginal, welches das Jncaffogiro enthält,
<lb/>ln Händen des Klägers, selbst wenn im Wechsel-
<lb/>^dozeffe geklagt wird , weil ja der Gerichtsvollzieher
<lb/>den Wechsel in Urschrift oder in Abschrift mit der
<lb/>^ageschrjst zustellen muß. Die Abgabe der Voll- 
<lb/>macht zu den Gerichtsakten, welche §. 76 Abs. 1
<lb/>vorschreibt, kann demnach bei der Terminsbestimmung
<lb/>"lcht erfolgen. Will also für das Jncaffogiro keine
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0242.tif"
                   n="212"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Prozeß-Vollmacht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausnahme statuirt werden, so folgt, daß die Abgabe
<lb/>der Vollmacht zu den Gerichtsakten bei der Ter- 
<lb/>minsbestimmung nicht gefordert werden kann.

<lb/>Auch könnte als unterstützend für die hier ver- 
<lb/>tretene Anschauung vielleicht noch die unbestrittene
<lb/>Zulässigkeit der Aufnahme des Bevollmächtigungs- 
<lb/>aktes ins Sitzungsprotokoll anstatt der Vorlage einer
<lb/>Vollmachtsurkunde herangezogen werden (Motive zu
<lb/>§. 74 des Entw., off. Ausgabe S. 101). Denn
<lb/>da die Motive nicht unterscheiden zwischen dem Fall,
<lb/>wo die Partei selbst die Klageschrift zum Zwecke
<lb/>der Terminsbestimmung eingereicht hat, in der Ver- 
<lb/>handlung aber ein Bevollmächtigter mit ihr erscheint,
<lb/>und jenem, wo die Klage von dem Bevollmächtigten
<lb/>ohne Vollmacht eingereicht ist,, so wird für beide
<lb/>Fälle die Bevollmächtigung zum Sitzungsprotokoll
<lb/>als genügende schriftliche Bevollmächtigung zu gelten
<lb/>haben. Dann aber kann keinesfalls schon vorher
<lb/>der Vollmachtspunkt untersucht werden. Der Nord- 
<lb/>deutsche Entwurf hatte in §. 132 diese Auffassung
<lb/>außer Zweifel gestellt, indem er bestimmte:

<lb/>„Die Vollmacht kann bei der mündlichen Ver- 
<lb/>handlung zum Sitzungsprotokoll erklärt oder
<lb/>anerkannt werden.

<lb/>III. Das den deutschen Civilprozeß beherr- 
<lb/>schende Prinzip der Mündlichkeit des Verfahrens
<lb/>duldet allein die Auffassung, daß das Gericht den
<lb/>Vollmachtspunkt erst in der mündlichen Verhandlung
<lb/>zu prüfen hat.

<lb/>Die Legitimation des Prozeßbevollmächtigten
<lb/>ist eine der wichtigsten Prozeßvoraussetzungen, kommt
<lb/>mithin zur Kognition des Gerichtes erst in dem
<lb/>Augenblicke, wo es überhaupt die Prozeßvoraussetz- 
<lb/>ungen zu prüfen, wo es zu entscheiden in der
<lb/>Lage ist, d. h. in der mündlichen Verhandlung.
<lb/>Daß dieser Satz richtig ist, wo der Vollmachtspunkt
<lb/>nur auf gegnerische Rüge zu prüfen, d. h. im An-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0243.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>Prozeß - Vollmacht.
</p>
               <p>

                  <lb/>213
</p>
               <p>

                  <lb/>waltsprozeß, wird keinem Widerspruch begegnen.
<lb/>Der Parteiprozeß unterscheidet sich aber hinsichtlich
<lb/>der Vollmachtsfrage von dem Anwaltsprozeß ledig- 
<lb/>lich darin, daß im elfteren nicht die gegnerische
<lb/>Rüge abgewartet werden darf, nicht aber dadurch, daß
<lb/>die Prüfung außerhalb der Verhandlung vorgenom- 
<lb/>men werden kann. Das wäre eine arge Verkennung
<lb/>des Mündlichkeitsprinzips. Jedes Bedenken müßte
<lb/>aber zum Schweigen gebracht werden durch Hinweis
<lb/>auf §. 54 der Civilprozeßordnung, der ganz kon- 
<lb/>gruent mit §. 84 Abs. 2 vorschreibt:

<lb/>„Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähig- 
<lb/>keit re. von Amtswegen zu berücksichtigen".

<lb/>Diese Vorschrift gilt auch für den Anwaltsprozeß.
<lb/>Der möchte aber behaupten, daß im Anwaltsprozeß
<lb/>der Vorsitzende die Terminsbestimmung verweigern
<lb/>dürfe, wenn nicht mit der Klage zugleich eine amt- 
<lb/>liche Bestätigung der Volljährigkeit des Klägers
<lb/>oder mit der Klage des Vormundes auch das Tu- 
<lb/>torium und der curatelamtliche Streitkonsens vorge- 
<lb/>legt ist? Zu allem Ueberflusie wird in den Motiven
<lb/>ru §. 186 des Entw. (= §. 193 der CPO., off.
<lb/>Ausgabe S. 157, 158 Nr. 2) eine sachliche Prüf- 
<lb/>ung'des Inhaltes der Schriftsätze zu dem Zwecke,
<lb/>formell oder materiell offenbar unbegründete Ge- 
<lb/>suche a limine zurückzuweisen, als ein Widerspruch
<lb/>gegen das Mündlichkeitsprinzip erklärt und die Vor- 
<lb/>schrift des §.218 des Nordd. Entw., daß die nach- 
<lb/>gesuchte Terminsbestimmung nicht verweigert werden
<lb/>kann, als selbstverständlich und darum entbehrlich
<lb/>bezeichnet.

<lb/>Diese und noch weitere Erwägungen haben
<lb/>benn auch auf wiederholte Beschwerde die drei Civil-
<lb/>kaminern des kgl. Landgerichts München I bestimmt,
<lb/>bie/ntgegengesetzte Anschauung des k. Amtsgerichts
<lb/>München I zu korrigiren (Entscheidung der III. Ci-
<lb/>bilkammer in Sachen Wormser gegen Wimbeck v.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 11. bis 22. März 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bemerkung: Das Urtheil vom 13. März HVNr. 5320 wird nachgetragen</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e24309" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0244--><p/>
                  <p>

                     <lb/>214
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>23. Oktober 1879, Entscheidung der II. Civilkammer
<lb/>in Sachen Daiber gegen Weber vom 27. Dezem- 
<lb/>ber 1879 und Entscheidung der I. Civilkammer in
<lb/>Sachen Daiber gegen Weber vom 3. Januar 1880).

<lb/>Aus der Kommentarliteratur sei nur noch er- 
<lb/>wähnt, daß L. Seuffert und Struckmann-
<lb/>Koch mit ihrer Eingangs erwähnten, nicht motivirten
<lb/>Behauptung allein stehen. Die dem Gesetze gemäße
<lb/>Ansicht studet sich dagegen vertreten in den Kommen- 
<lb/>taren von Petersen Bd. I S. 452 Nr. 2;
<lb/>v. Sarwey Th. I S. 632 zu §. 457 N. 2;
<lb/>Siebenhaar S. 139 Note *; Wilmowski-
<lb/>Levy S. 99 Nr. 4; Uebel Th. I S. 93 §. 84
<lb/>Nr. 2; Hellmann Bd. II S. 370 f. Nr. 3 a.

<lb/>Dr. Hellmann.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung -es bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen -es Civilrechtes
<lb/>und Civilprozestes
<lb/>vom 11. bis 22. Mär; 1880.

<lb/>Bemerkung: Das Urtheil vom 13. März HVNr. 5320
<lb/>wird nachgetragen.

<lb/>Sachenrecht. Zur Lehre von der Ge-
<lb/>meinheitstheilung. Hyp.-Ges. §. 37. Ex- 
<lb/>ceptio doli generalis. In einer Sache, in
<lb/>welcher der Gläubiger eines Theilhabers an einer
<lb/>Mehreren gemeinsamen Waldung gegen die condo-
<lb/>mini auf Theilung klagte, um den seinem Schuld- 
<lb/>ner zufallenden Theil behufs Befriedigung mit sei- 
<lb/>ner Forderung in Angriff nehmen zu können, hat
<lb/>das Obrst. LG. folgende Sätze aufgestellt:

<lb/>1) Wenn ein Miteigenthum durch Natural-
<lb/>theilung in der Art auseinanderzusetzen ist, daß jeder
<lb/>Theilhaber anstatt seines ideellen Antheils einen
<lb/>realen Theil der gemeinschaftlichen Sache als freies
<lb/>Alleineigenthum erhalten soll, so muß jedem Theil-
</p>
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                      n="215"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0245--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 215

<lb/>Haber nicht nur die faktische sondern auch die recht- 
<lb/>liche Gewalt über diesen Antheil eingeräumt, und
<lb/>müssen alle die Ausübung der Eigentumsrechte
<lb/>hindernden Verhältnisse beseitigt werden. Eine solche
<lb/>volle rechtliche Gewalt ist aber in so lange, als die
<lb/>einzelnen Theile nicht in den öffentlichen Büchern
<lb/>auf die betreffenden Theilhaber umgeschrieben sind,
<lb/>nicht eingeräumt.

<lb/>2) Allerdings wird in Doktrin und Praxis die
<lb/>auf §. 5 J. 4, 17; c. 1 u. 3 C. 3, 37 u. fr. 7
<lb/>§. 1 u. fr. 21 D. 10, 3 gestützte Regel aufgestellt,
<lb/>daß der Richter, wenn ihm auch im Allgemeinen
<lb/>die Wahl der für die Gemeinschaft nützlichsten Theil-
<lb/>ungsart überlassen ist, doch eine körperliche Theilung
<lb/>dann vornehmen soll, wenn die Sache physisch oder
<lb/>rechtlich ohne erheblichen Nachtheil für die Theil- 
<lb/>haber zertheilt werden kann. Allein rechtlich untheil-
<lb/>bar ist auch eine Sache, deren Theilung ohne Ver- 
<lb/>letzung der Rechte eines Dritten nicht vollzogen
<lb/>werden kann. Arch. f. civ. Prax. Bd. 34 S. 220.
<lb/>CIn concreto der Gläubiger, für welche auf der
<lb/>gemeinsamen Waldung Hypotheken eingetragen waren.
<lb/>Hyp.-Ges. §. 37.)

<lb/>3) Bei der Naturaltheilung einer gemeinschaft- 
<lb/>lichen Sache veräußert jeder Miteigenthümer seinen
<lb/>bisherigen ideellen Antheil am Miteigenthum und
<lb/>erwirb? dagegen das Alleineigenthum eines realen
<lb/>Theiles. Ein Rechtsgeschäft, durch welches eine
<lb/>Sache oder ein Recht gegen eine andere Sache
<lb/>überlassen wird, ist ein Tausch. Seuffert, Pand.
<lb/>§. 325 u. 359 Note 2.

<lb/>4) Daß unter „Gemeinheit" im Sinne des
<lb/>§. 37 des Hyp.-Ges. eine universitas rerum ge- 
<lb/>meint sei, ist unrichtig, und die Unrichtigkeit dieser
<lb/>Ansicht geht schon daraus hervor, daß unter der
<lb/>römisch-rechtlichen universitas rerum eine Gesammt-
<lb/>heit von Sachen und nicht eine Gemeinheit Verstau-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0246.tif"
                      n="216"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0246--><p/>
                  <p>

                     <lb/>216
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>den wird. Die Bedeutung des im Hyp.-Ges. §.37
<lb/>gebrauchten Ausdrucks „Gemeinheit" ist aus der
<lb/>Quelle dieser Bestimmung, nämlich aus §. 458
<lb/>Tit. 20 Thl. I des allg. preuß. Ldr., aus welcher
<lb/>der Begriff „Gemeinheitstheilung" herübergenommen
<lb/>ist, zu ersehen. Gönner, Comm. z. Hhp^Ges.
<lb/>Bd. I S. 363 u. f. Unter einer Gemeinheitstheil- 
<lb/>ung versteht aber das preuß. Ldr. nach Thl. I
<lb/>Tit. 17 Abschn. IV die Auseinandersetzung der von
<lb/>mehreren Personen bisher gemeinschaftlich benützten
<lb/>Grundstücke, ohne Unterschied, ob das Eigenthum an
<lb/>denselben der Gemeinde oder einzelnen Theilnehmern
<lb/>zusteht.

<lb/>5) Wenn Jemand einen Anspruch erhebt, zu
<lb/>welchem er zwar nach strengem Rechte berechtigt
<lb/>ist, dessen jetzige Verfolgung aber der bona fides
<lb/>widerstreitet, und daher dem Kläger der Vorwurf
<lb/>der Widerrechtlichkeit oder gesetzlich anerkannter Un- 
<lb/>billigkeit gemacht werden kann, so steht dieser Klage
<lb/>nach kr. 1 §. 1, kr. 2 §. 5 u. kr. 12 D. 44, 4
<lb/>die exceptio doli generalis entgegen. Seuffert,
<lb/>Pand. §. 32 Note 5 u. §. 70 Note 4; Brinz,
<lb/>Pand. 2. Aufl. S. 368 §. 105; Arch. f. civ. Prax.
<lb/>Bd. 12 S. 419 u. f.; Weiske, Rechtst. Bd. 3
<lb/>S. 709 u. f.

<lb/>Diese Einrede greift insbesondere dann Platz,
<lb/>wenn der Kläger durch seine eigene Handlung oder
<lb/>Unterlassung das, was er jetzt verlangt, vereitelt
<lb/>und sich daher selbst die Schuld früheren Mißlingens
<lb/>des jetzt Gewollten beizumessen hat, gleichwohl aber
<lb/>Klage erhebt. Der dolus liegt hier in der Klage- 
<lb/>stellung. Bl. f. RA. Bd. 18 S. 110; Smmlg.
<lb/>Bd. 1 S. 61. Urth. vom 16. März HVNr.
<lb/>5393.

<lb/>Zur Frage der Kirchenbaupflicht der
<lb/>Zehentberechtigten. Die Kirche zu P. war
<lb/>wie jene zu S. in frühester Zeit Filialkirche zu W.,
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0247.tif"
                      n="217"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0247--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>217
</p>
                  <p>

                     <lb/>es war aber P. i. I. 1192 mit Zustimmung des
<lb/>Pfarrers von W. vom einschlägigen Bischöfe zu
<lb/>einer selbständigen Pfarrei erhoben und diese dem
<lb/>Kloster N. inkorporirt worden, wobei ein Dritttheil
<lb/>des Zehents von der Markung P. diesem Kloster
<lb/>zugewiesen wurde, während zwei Dritttheile der
<lb/>Bischof behielt. Im Jahre 1803 gelangte
<lb/>der ganze Zehent an das fürstliche Haus L., und
<lb/>wurde gegen dieses als Besitzer jenes Zehents in
<lb/>neuester Zeit von der Kirchenverwaltung P. Klage
<lb/>erhoben auf Anerkennung der subsidiären Baupflicht
<lb/>an der Kirche zu P.

<lb/>Der erste Richter wies die Klage ab, das be- 
<lb/>treffende Appell.-Gericht verurtheilte den Beklagten,
<lb/>das Obrst. LG. kassirte und in den oberstrichterlichen
<lb/>Entscheidungsgründen heißt es:

<lb/>1) Nach Coneil. Trident. 8688. XXI cap. 7
<lb/>de reform. ist die subsidiäre Baupflicht von Per- 
<lb/>sonen, welche Einkünfte aus kirchlichem Vermögen
<lb/>ziehen, ausdrücklich von dem Umstande abhängig ge- 
<lb/>wacht, daß sie diese Einkünfte aus dem Vermögen
<lb/>derjenigen Kirche herleiten, um deren Baubedürftig- 
<lb/>keit es sich handelt, und da festgestellt ist, daß das
<lb/>fürstliche Haus L. deeimator universalis auf der
<lb/>Markung P. und S. sei, so steht auch dessen sub- 
<lb/>sidiäre Baupflicht an der Pfarrkirche zu P. dann
<lb/>ftft, wenn der fragliche Zehent von dieser Kirche
<lb/>herrührt.

<lb/>Schon in früherer Zeit beanspruchte die Kirche
<lb/>eine allgemeine Zehentabgabe, welche anfänglich von
<lb/>den Gläubigen als ein freiwilliges Opfer für den
<lb/>Gottesdienst gespendet, später aber durch Kirchen-
<lb/>Gebote allgemein vorgeschriebe» und durch weltliche
<lb/>Gesetze in eine mit Hilfe der Staatsgewalt erzwing-
<lb/>dare Verbindlichkeit umgewandelt wurde.

<lb/>Dieser Zehent, der Kirchenzehent im eigentlichen
<lb/>Sinne, auch Pfarrzehent, stand nach eap. 29 u. 30
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0248.tif"
                      n="218"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0248--><p/>
                  <p>

                     <lb/>218 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>X 3, 30 jeder Pfarrkirche in ihrem Sprengel zu,
<lb/>und in cap. 2 VIt0 2, 5 ist eine gesetzliche Ver-
<lb/>muthung aufgestellt, welche den Pfarrer im Streit
<lb/>über sein Recht von der Nothwendigkeit einer Be- 
<lb/>weisführung hierüber befreit. Permaneder, Kirch.-
<lb/>Baulst. §§. 3 u. 19; Smlg. Bd. 2 S. 95.

<lb/>Hat nun die Markung von P. und S. bis
<lb/>zur Erhebung der Kirche zu P. zu einer selbststän- 
<lb/>digen Pfarrei zum Sprengel der Pfarrei W. ge- 
<lb/>hört, so muß aus dem Rechtssatze, daß derparocbus
<lb/>ipso jure zur Erhebung des Zehents im Pfarr-
<lb/>sprengel berechtigt sei, geschlossen werden, daß bis
<lb/>zum Beweise des Gegentheils die Vermuthung da- 
<lb/>für streite, daß bis zur Erhebung der Kirche zu P.
<lb/>zu einer Pfarrei der bisherigen Pfarrkirche zu W.
<lb/>der Zehent auf den gedachten beiden Markungen zu- 
<lb/>gestanden habe.

<lb/>Nach eap. 4 Sess. XXI des Concil. Trident,
<lb/>aber geht bei Errichtung einer neuen selbstständigen
<lb/>Pfarrei durch Abtrennung eines Theils des Spren-
<lb/>gels der alten Pfarrei (divisio seu sectio bene- 
<lb/>ficii) von dem Vermögen und den Einkünften der
<lb/>letzteren auf die neue Pfarrei nur soviel über, als
<lb/>von jener durch die Kirchenobrigkeit ausdrücklich los- 
<lb/>getrennt und der neuen Pfarrei überwiesen wurde.
<lb/>Das gilt insbesondere auch vom Kirchenzehent. Per- 
<lb/>maneder, Kirch.-R. 3. Aufl. S. 376 Nr. 3; Bl.
<lb/>f. RA. Ergänz.-Bd. II S. 243 u. 247.

<lb/>Demnach müßte, um das appellationsgericht- 
<lb/>liche Urtheil als gerechtfertigt erkennen zu können,
<lb/>nachgewiesen sein, — und das ist der Fall nicht—■
<lb/>daß fraglicher Zehent der Mutterkirche W. vor der
<lb/>Auspfarrung der Filiale P. und Erhebung derselben
<lb/>zur Pfarrei nicht zugestanden, oder doch, wenn er
<lb/>ihr zugestanden, von der Mutterkirche losgetrennt
<lb/>und von dem Bischöfe von W. ganz oder theilweise
<lb/>der neuen Pfarrei zugetheilt worden sei.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0249.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0249--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 219

<lb/>2) Bei Inkorporation einer Pfarrkirche mit
<lb/>einem Kloster oder Stifte wurde dieses von der ihm
<lb/>als puroedu8 üetus der inkorporirten Kirche gegen- 
<lb/>über obliegenden Baulast frei, wenn die Kirche zur
<lb/>Zeit ihrer Einverleibung gar kein Vermögen gehabt
<lb/>hatte, oder das Vermögen der inkorporirten Kirche
<lb/>schon längst durch die darauf gewendeten Ausgaben
<lb/>erschöpft worden war, was jedoch der in Anspruch
<lb/>genommene Baupflichtige streng zu beweisen hat, um
<lb/>sich von der Baulast zu befreien. Permaneder,
<lb/>Kirch.-R. 3. Aufl. S. 912 und deflen Kirch.-Baul.
<lb/>S. 64 u. 65 Note 5.

<lb/>3) Zum Erwerbe der Befreiung von einer ge- 
<lb/>setzlich begründeten Verpflichtung durch unvordenkliche
<lb/>Verjährung ist erforderlich, daß seit Menschengeden- 
<lb/>ken das der in Frage stehenden Verpflichtung ent- 
<lb/>sprechende Recht von dem Berechtigten nicht ausge- 
<lb/>übt, die den Inhalt der Verpflichtung bildende Leist- 
<lb/>ung von Seite des Verpflichteten nicht bethätigt
<lb/>wurde, obgleich thatsächliche Veranlassung zur Aus- 
<lb/>übung des Rechtes einerseits und zur Uebernahme
<lb/>der Leistung andererseits gegeben war. Einer
<lb/>vorherigen Aufforderung des Verpflichteten durch den
<lb/>Berechtigten zur Erfüllung der Pflicht des Letzteren,
<lb/>und einer Beruhigung des Ersteren bei erfolgter Ver- 
<lb/>weigerung des Verpflichteten bedarf es bei dieser
<lb/>Art von Verjährung nicht. Urth. vom 20. März
<lb/>HVNr. 5348.

<lb/>Obligationenrecht. Pensionsansprüche
<lb/>don Militärpersonen. Die Verwendung
<lb/>als Beibote ist keine den Einzug der Pen- 
<lb/>sion begründende Anstellung. Nachdem der
<lb/>am 1. März 1861 pensionirte Gendarmerie-Stations- 
<lb/>kommandant R. vom Präsidium der Regierung von
<lb/>D. am 6. April 1866 als Beibote war ausgenom- 
<lb/>men worden, wurde vom 1. Juli 1872 ab dessen
<lb/>Pension vollständig eingezogen. Auf Klage des R,
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0250.tif"
                      n="220"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0250--><p/>
                  <p>

                     <lb/>220 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>aber verurtheilte das App.-Gericht in M. den ver- 
<lb/>klagten Fiskus zur Nachzahlung der zurückbehaltenen
<lb/>Beträge, und die deshalb erhobene Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde wurde verworfen als folgenden Gründen:

<lb/>Das Appell.-Gericht hat festgestellt, daß R.
<lb/>nicht als Bote, sondern bloß als Beibote bei der
<lb/>Regierung von O. funktionsweise ausgenommen wor- 
<lb/>den sei. Hienach hat R. eine Anstellung im gemein- 
<lb/>gebräuchlichen Sinne nicht erlangt; denn ein Bei- 
<lb/>bote ist nicht zur Befriedigung eines dauernden Be- 
<lb/>dürfnisses ausgenommen, so daß die sichere Aussicht
<lb/>eröffnet wäre, daß er so lange Beibote bleiben werde,
<lb/>bis nicht ganz besondere Gründe, wie organisatorische
<lb/>Veränderung der Regierung, erhebliche Dienstwidrig- 
<lb/>kelten u. s. w. seinen Widerruf gebieten, sondern er
<lb/>ist nur zur Befriedigung eines vorübergehenden Be- 
<lb/>dürfnisses, zur Unterstützung des Regierungsboten in
<lb/>seinem Dienste, so lange dieser denselben allein zu
<lb/>besorgen nicht im Stande ist, verwendet. Er hat
<lb/>blos eine Anwartschaft zur Anstellung, wenn er als
<lb/>Beibote sich bewährt, aber diese selbst nicht erlangt.

<lb/>Aus der VO. v. 6. April 1869, die Anstell- 
<lb/>ung von Unteroffizieren, Gendarmen u. s. w. im
<lb/>subalternen Civildienste betr. (Reg.-Bl. S. 537),
<lb/>geht hervor, daß die k. Staatsregierung die bloße
<lb/>Aufnahme eines Militärbewerbers als Regierungs-
<lb/>beiboten nicht als eine Anstellung im Civildienste
<lb/>betrachtet, sondern hierin nur eine vorübergehende
<lb/>Beschäftigung im Civildienste sieht, indem es im
<lb/>§. 3 heißt, daß die Stellen im unmittelbaren
<lb/>subalternen Civildienste, bei deren Verleihung Mili- 
<lb/>tärbewerber vorzugsweise in Berücksichtigung zu kom- 
<lb/>men hätten, in der Anlage A. verzeichnet seien, in
<lb/>derselben aber die Beiboten nicht aufgeführt sind,
<lb/>sondern in der Beilage B. Ferner ist in §. 24
<lb/>nur bezüglich der in Beilage A. aufgeführten Stellen
<lb/>von einer Anstellung die Rede, während bezüglich
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0251.tif"
                      n="221"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0251--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>221
</p>
                  <p>

                     <lb/>ber in der Beilage B. bezeichnten Hilfspersonen
<lb/>nur von einer Aufnahme gesprochen wird. Im
<lb/>§. 20 wird ausdrücklich zwischen Civil-Anstellung
<lb/>und Verwendung im Civildienst unterschieden, und
<lb/>im §.31 der Hilfsdienst ein Vorbereitungsdienst
<lb/>genannt. Dem zufolge ist die appellationsgericht-
<lb/>Uche Annahme, daß R. keine Anstellung im Civil-
<lb/>dienste erhalten habe, gerechtfertigt.

<lb/>Die Verordnungen v. 24. Juli 1803 und vom
<lb/>11. Oft. 1812 aber enthalten keine Bestimmung,
<lb/>daß die Pension eines Gendarmen im Falle vor- 
<lb/>übergehender Beschäftigung im Civildienst eingezogen
<lb/>werden solle. Und die in Döllinger's VO.-Smlg.
<lb/>Bd. 17 S. 913 u. f. abgedruckten Minist.-Ent- 
<lb/>schließungen betreffen nur Militärpensionisten, welche
<lb/>nn Civildienste definitiv oder auf eine unbestimmte
<lb/>Zeit angestellt wurden, paffen also nicht hieher.
<lb/>Plen.-Urth. v. 13. Febr. 1878; Smlg. VII 346;
<lb/>Bl. f. RA. Bd. 43 S. 138 u. f.

<lb/>Das ist auch der Fall mit der Minist.-Ent- 
<lb/>schließung v. 13. Nov. 1812. In ihr ist nämlich
<lb/>üls Grund der Pensionseinziehung bei Verwendung
<lb/>der Militärpensionisten zu Civildiensten angegeben,
<lb/>daß deren Subsistenz durch den Gehalt hinreichend
<lb/>gesichert sei, welche ihnen ihre neue Stellung ver- 
<lb/>schaffe. Dieser Grund trifft bei den blos im Hilfs- 
<lb/>dienste verwendeten Militärpensionisten nicht zu, da
<lb/>dleselben nicht für versorgt erachtet werden können
<lb/>und auch nie als versorgt angesehen worden sind.
<lb/>In Uebereinstimmung mit diesem Grunde des Pen-
<lb/>sivnseinzugs ist in jener Entschließung für den Fall
<lb/>Nuein, daß Militär-Pensionisten zu Civildiensten de-
<lb/>slnitiv oder auf eine unbestimmte Zeit angestellt
<lb/>Werden, also nicht auch bei blos vorübergehender
<lb/>Verwendung im Hilfsdienste, angeordnet, daß die
<lb/>betreffende Kommandantschaft oder jene Behörde,
<lb/>wobei das Individuum die Pension bezieht, hievon
<lb/>ln Kenntniß gesetzt werde.
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Erbrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0252--><p/>
                  <p>

                     <lb/>222
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gerade in dieser Minist.-Entschließung ist also
<lb/>klar ausgesprochen, daß bei an ge stellten Militär-
<lb/>Pensionisten allein die Pension einzuziehen sei, was
<lb/>sich auch aus der Natur und dem Zwecke der Pen- 
<lb/>sionen, die Subsistenz der im öffentlichen Dienste
<lb/>gestandenen Personen zu sichern, ergibt.

<lb/>Aus demselben Grunde ist auch in der Minist.-
<lb/>Entschließung v. 22. Mai 1813, in welcher Vorbe- 
<lb/>halten wurde, daß Militärpensionisten, wenn sie un- 
<lb/>verschuldet aus dem Civildienste wieder entlassen
<lb/>werden, in den Genuß ihrer ehemaligen Militärpen- 
<lb/>sion zurücktreten, nur von angestellten Militär-
<lb/>pensionisten die Rede.

<lb/>Wie aus der Minist.-Entschließung v. 13. No- 
<lb/>vember 1812 solle gefolgert werden können, daß die
<lb/>Kriegskasse auch bezüglich der im Hilfsdienste
<lb/>verwendeten Pensionisten habe erleichtert werden
<lb/>wollen, ist nicht abzusehen. Und das in der Be- 
<lb/>schwerde allegirte vberstrichterliche Urtheil v. 4. März
<lb/>1879 — Smlg. VH 931; Bl. f. RA. Bd. 44
<lb/>S. 154 — betrifft einen anderen Fall.

<lb/>(Ueber die Frage: Ob der Anspruch, soweit er auf
<lb/>Nachzahlung von mehr als fünf Jahresraten gerich- 
<lb/>tet worden,' verjährt sei oder nicht, sich auszusprechen,
<lb/>war das Obrst. LG. nicht veranlaßt.) Urth. vom
<lb/>13. März HVNr. 5328.

<lb/>Erbrecht. Voraussetzung des Einbringens
<lb/>in dieEhe bei Bestimmung eines Rückfalls.
<lb/>In einem Ehe- und Erb-Vertrage hatte die Braut
<lb/>versprochen, ein Baarvermögen von 1600 fl. zu
<lb/>inferiren und dann war unter Anderem für den Fall
<lb/>des kinderlosen Ablebens der Frau ein Rückfall von
<lb/>600 fl. festgesetzt. Als nun die Frau, ohne Kinder
<lb/>zu hinterlassen, gestorben war, und die nächsten Ver- 
<lb/>wandten derselben auf Zahlung jenes Rückfalls ge- 
<lb/>klagt hatten, wendete der beklagte Wittwer D. ein,
<lb/>der Rückfall setze nothwendig voraus, daß aus dem
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0253.tif"
                      n="223"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0253--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>223
</p>
                  <p>

                     <lb/>Vermögen der Familie des verstorbenen Ehetheils
<lb/>&gt;n jenes des überlebenden etwas gekommen sei, seine
<lb/>verlebte Ehefrau habe aber von den im Ehevertrage
<lb/>versprochenen 1600 fl. nichts inferirt, und sei er da- 
<lb/>her nicht schuldig, einen Rückfall zu bezahlen.

<lb/>Im II. Rechtszuge wurde dem D. über diesen
<lb/>seinen Einwand der Haupteid aufgelegt, und dagegen
<lb/>erhoben die Kläger Nichtigkeitsbeschwerde, indem sie
<lb/>nusführten, daß nach kr. 52, 65 §. 2 D. 12, 6
<lb/>dsr Jrrthum im Beweggründe das Rechtsgeschäft
<lb/>nicht ungiltig mache. Das Obrst. LG. verwarf in-
<lb/>deß die Beschwerde aus folgenden Gründen:

<lb/>Der Beschwerde liegt eine Verwechslung der
<lb/>Voraussetzung eines Rechtsgeschäfts mit dem
<lb/>Jrrthum bei Abschluß desselben zu Grunde.

<lb/>Jene beideit Gesetzesstellen sprechen von der
<lb/>Unzulässigkeit der Rückforderung eines Gegebenen si
<lb/>falsa sit, und mit Recht wird hieraus ge- 
<lb/>folgert, daß der Jrrthum im Beweggründe als
<lb/>solcher nicht hinreicht, um den Irrenden von den
<lb/>vachtheiligen Folgen seines Jrrthums zu befreien.

<lb/>Dieser Fall ist aber hier nicht gegeben. Das
<lb/>^ipp.-Gericht hat die fragliche Vertragsbestimmung
<lb/>oohin ausgelegt, daß D. für den Fall des kinder-
<lb/>lvsen Ablebens seiner Ehefrau die Zahlung des stipu-
<lb/>urten Rückfalls nur unter der Voraussetzung über- 
<lb/>nommen habe, daß seine Ehefrau die im Vertrag
<lb/>wrerseits stipulirte Vermögenseinlage auch bethä-
<lb/>Aen werde; so zwar, daß in Ermanglung dieser
<lb/>Voraussetzung der Vertrag aller rechtlichen und that-
<lb/>s^chlichen Unterlage entbehren würde.

<lb/>Hienach war das Einbringen des versprochenen
<lb/>Vermögens in die Ehe für den Ehemann dasjenige,
<lb/>hne welches er die Uebernahme einer Verpflichtung

<lb/>Zahlung eines Rückfalls nicht gewollt haben
<lb/>d. i. die Voraussetzung seiner Ver-
<lb/>^«'lchtung. Wesentlich verschieden hievon ist aber
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0254.tif"
                n="224"
                xml:id="zs1-2084949_45-1880_0254"/>
            <div xml:id="d17321e25296" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>Notiz.


<lb/>der in der Beschwerde betonte Jrrthum im Be- 
<lb/>weggründe, der — Windscheid „von der Vor- 
<lb/>aussetzung" 1850 S. 7 — nur Dasjenige begreift,
<lb/>weßwegen man gewollt hat.

<lb/>Nach obiger Feststellung ist ein solcher Jrrthum
<lb/>hier überhaupt nicht in Frage; denn der sich Ver- 
<lb/>pflichtende hat das „als gewollt Erklärte", nämlich
<lb/>die Zahlung eines Rückfalls, auch wirklich gewollt,
<lb/>seine Willenserklärung war durch keinerlei irrige
<lb/>Vorstellung beeinflußt, aber die von ihm übernommene
<lb/>Verpflichtung war keine unbeschränkte, sie sollte nur
<lb/>unter gewissen thatsächlichen Verhältnissen nach dem
<lb/>Willen der Kontrahenten ihre Wirkung äußern. In
<lb/>solchem Falle kann bei deren Nichtbestehen der auf
<lb/>Leistung gleichwohl Belangte mit der exeeptio doli
<lb/>sich schützen. Windscheid a. a. £). §. 5.

<lb/>.... Diese Wirkung der Ermanglung einer Voraus- 
<lb/>setzung tritt nach gern. R. zweifellos auch bei Rechts-
<lb/>qeschäften unter Lebenden ein. Urth. v. 12. März
<lb/>HVNr. 5410.
</p>
               <p>

                  <lb/>Noch.

<lb/>Unter Bezugnahme auf die an der Spitze von
<lb/>Nr. 0 befindliche Notiz wird den geehrten Lesern
<lb/>dieser Zeitschrift, welche auf dieselbe bei der k. Post
<lb/>abonnirt haben, mitgetheilt, daß bereits 2 Erganzuugs-
<lb/>blätter veröffentlicht wurden mit folgenden Beiträgen:

<lb/>Zur Lehre von der Rechtshängigkeit mit Beziehung aus den
<lb/>Zahlungsbefehl- Von Herrn Rechtsanwalt vr. Fr. Hell- 
<lb/>mann in München. Zwangsvollstreckung in Hypothekpertinen-
<lb/>zien. — Zu §§. 115 und 229 der Strafprozeßordnung. Von
<lb/>Herrn Oberappellationsgcrichtsrath vr. I. v. Staudinger in
<lb/>München.

<lb/>Da die Ergänzungsblätter nicht im Post- 
<lb/>debit sind, so bittet man die Herren Postabonnenten,
<lb/>erstere durch den Buchhandel zu beziehen.

<lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm SC Gnke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0255.tif"
             n="225"
             xml:id="zs1-2084949_45-1880_0255"/>
         <div xml:id="d17321e25404" n="No. 15.">
      
            <head>Samstag den 17. Juli 1880</head>
            <div xml:id="d17321e25409" ana="scope_-_225_-_227" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">In welchem Gefängnisse ist der provisorisch Verhaftete zu verwahren?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schramm, G.">Von G. Schramm, II. Staatsanwalt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0255--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 17. Juli 1880. 45. Jahrgang. M. LS


<lb/>Dr. I. A. Seussert's

<lb/>Hlstter tiir Krchtssntoendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: In welchem Gefängnisse ist der provisorisch Verhaftete zu ver- 

<lb/>wahren? — Einrede der Scheincession. — Zu §§. 756 und 74 der
<lb/>CPO. — Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilpro-
<lb/>zesses vom 23. bis 3t. März 1680. — Uebersicht über die neueren
<lb/>Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes
<lb/>in Gegenständen des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879. —
<lb/>Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>3» Welchem Gefängnisse iss -er provisorisch Ver- 
<lb/>haftete ;u verwahren?

<lb/>Von G. Schramm, II. Staatsanwalt.

<lb/>Fast in jeder Nummer des bayrischen Central-
<lb/>pvlizeiblattes veröffentlichen Staatsanwälte gegen
<lb/>abwesende Beschuldigte Haftbefehle, welche im Vor-
<lb/>verfahren auf Anordnung eines Amtsrichters erlassen
<lb/>wurden, und bezeichnen als Einlieferungsort ihr von
<lb/>diesem Amtsrichter räumlich weit entferntes Landge-
<lb/>richtsgefängniß. Diese letztere Verfügung dürfte ge- 
<lb/>setzlich nicht gerechtfertigt sein. Der vom Amtsrich- 
<lb/>ter im Vorverfahren — sei es von Amtswegen oder
<lb/>auf Antrag des Staatsanwalts — zu Verhaftende
<lb/>ist in das Gefängniß des Amtsrichters, der den
<lb/>Haftbefehl erlassen oder in dessen Bezirke der zu
<lb/>Verhaftende betroffen wird, zu bringen und in dem
<lb/>einen oder anderen Amtsgerichtsgefängnisse so lange
<lb/>zu verwahren, bis entweder eine die Untersuchungs- 
<lb/>haft betreffende Anordnung des mit der erhobenen

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0256.tif"
                   n="226"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0256--><p/>
               <p>

                  <lb/>226 Wo provisorisch Verhaftete verwahren?
</p>
               <p>

                  <lb/>öffentlichen Klage befaßten zuständigen Richters zur
<lb/>Kenntniß des Amtsrichters gelangt, oder der Staats- 
<lb/>anwalt die Rreilafsuna beantragt, oder die im §. 126
<lb/>d. StPO, bezeichneten tristen ohne rechtzeitigen
<lb/>Antrag des Staatsanwalts auf Verlängerung der
<lb/>Haft abgelaufen sind. Ob der Verhaftete in dem
<lb/>Amtsgerichtsgefängniffe des Bezirkes, in dem er
<lb/>betroffei^wird, aber kein anderweitiger für die Be- 
<lb/>gründung des Gerichtsstandes maßgebender Ort
<lb/>liegt, bleiben kann, oder in das Gefängniß des die
<lb/>Haft gnordnenden Amtsrichters gebracht werden muß,
<lb/>hängt von praktischen Erwägungen ab, deren Würdig- 
<lb/>ung in Gemäßheit des §. 12 der StPO, dem mit dem
<lb/>Vorverfahren betrauten Staatsanwalt überlaffen blei- 
<lb/>ben muß. Unter keinen Umständen aber darf der
<lb/>im Vorverfahren Verhaftete vor Erhebung der öffent- 
<lb/>lichen Klage in das vom zuständigen Amtsrichter
<lb/>räumlich entfernte LandaeriLtsgk-sänmuk gebracht
<lb/>werden, weil — ganz avgejeyen vavon, daß die Straf- 
<lb/>kammer, oder der Staatsanwalt, oder der Unter- 
<lb/>suchungsrichter mit Zustimmung des Letzteren die
<lb/>Aufhebung des Haftbefehles veranlassen kann, oder
<lb/>die Voraussetzungen zur Erhebung der öffentlichen
<lb/>Klage nicht gegeben sind — die Bestimmungen über
<lb/>Sicherbeitsleilluna. welche auf die vom Amtsrichter
<lb/>angeordnete provisorische Haft gleichfalls Anwendung
<lb/>finden, insbesondere aber die Vorschriften d&lt;?8 $. 126
<lb/>d. StPO, über die Dauer dieser Haft nur dann
<lb/>angewendet werden können, wenn sich der Verhaftete
<lb/>im örtlichen Gewahrsam des zuständigen Amtsrich- 
<lb/>ters befindet. Die Ablieferung des provisorisch Ver- 
<lb/>hafteten in das vom zuständigen Amtsrichter räumlich
<lb/>entfernte Landgerichtsgefängniß vor Erhebung der
<lb/>öffentlichen Klage entzieht Elfteren seinem ordentlichen
<lb/>Richter und beraubt ihn der Wohlthaten der in den
<lb/>§§. 114—126 d. StPO, enthaltenen Vorschriften,
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0257.tif"
                n="227"
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            <div xml:id="d17321e25598" ana="scope_-_227_-_228" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Einrede der Scheincession</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>Einrede der Scheincesston.
</p>
               <p>

                  <lb/>227


<lb/>weil die Kompetenz des Untersuchungsrichters oder
<lb/>der Strafkammer über den Verhafteten erst mit der
<lb/>Erhebung der öffentlichen Klage beginnt. Die Frage
<lb/>also, in welches Gefängniß der im Vorverfahren zu
<lb/>Verhaftende zu bringen sei, ist — abgesehen von
<lb/>dem Falle der Concurrenz mehrerer für die Ver- 
<lb/>haftung znständiger Amtsrichter — keine Frage der
<lb/>Zweckmäßigkeit, welche etwa von dem Ermessen des
<lb/>mit dem Vorverfahren betrauten Staatsanwalts ab-
<lb/>hängig ist« sie ist vielmehr nach den Vorschriften
<lb/>der StPO, zu entscheiden, und der Amtsrichter, der
<lb/>einen provisorisch Verhafteten in Gewahrsam hat,
<lb/>wird in Gemäßheit des §. 160 d. StPO, in jedem
<lb/>einzelnen Falle prüfen müffen, ob vie beantragte
<lb/>Verfügung über den Verhafteten nach den Umstän- 
<lb/>den des Falles gesetzlich zulässig ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einrede der Zchemcesfion.

<lb/>Ob dem Schuldner einer cedirten Forderung
<lb/>die Einrede der Scheincession zustehe, ist in einer
<lb/>Reihe oberstrichterlicher Entscheidungen auch für den
<lb/>Fall einfacher Simulation verneint worden, weil, wenn
<lb/>einmal eine formelle Cession vorliege, der Schuldner
<lb/>^in Interesse habe, solche zu bestreiten. Wir haben
<lb/>^fese Auffassung immer für bedenklich gehalten (vgl.
<lb/>°wse Blätter Bd. 43 S. 254*) und Bd. 44
<lb/>S. 250). Die Unrichtigkeit fraglicher Auffassung
<lb/>M von Professor Regelsberger in einem Aufsatze
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Hier muß es in der Note heißen: Nichtexistenz.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0258.tif"
                n="228"
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            <div xml:id="d17321e25689" ana="scope_-_228_-_229" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu §§. 756 und 74 der CPO.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 8§. 756 und 74 der CPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>im Archiv für civil. Praxis Bd. 63 S. 157 ins- 
<lb/>besondere S. 170 ausführlich dargethan und hiebei
<lb/>hervorgehoben, daß nur dann, wenn die Cession eine
<lb/>Bevollmächtigung in Wirklichkeit deckt und auch nicht
<lb/>die Erlöschung des verdeckten Geschäftes — der Voll- 
<lb/>macht — behauptet zu werden vermag, der Schuld- 
<lb/>ner die Fiktion nicht geltend machen könne. Der
<lb/>in dieser Abhandlung weiter behandelte Fall einer
<lb/>vom Verfasser so genannten fiduciarischen Cession be- 
<lb/>rührt eigentlich die Einrede der Scheincession nicht, da
<lb/>in diesem Falle eine wirkliche Cession nur verbunden
<lb/>mit bestimmten Verpflichtungen für den Cessionar
<lb/>vorliegt. Wir machen auf die fragliche Abhandlung:
<lb/>„Zwei Beiträge zur Lehre von der Cession", wovon
<lb/>der erste die Geltendmachung der rechtlichen Mängel
<lb/>des Cessionsaktes durch den Schuldner, der zweite
<lb/>die rechtliche Natur des in Folge einer gebotenen
<lb/>Cession übertragenen Anspruchs betrifft, besonders
<lb/>aufmerksam, da dieselbe häufig vorkommende Fragen
<lb/>sehr klar behandelt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu §§. 756 und 74 der CPO.

<lb/>Die in der in Nr. 7 des lauf. Jahrgangs
<lb/>dieser Blätter hervorgehobene gegentheilige Ansicht
<lb/>hat aus den bemerkten Gründen ihre Vertretung in
<lb/>einer Entscheidung des obersten Landesgerichtes vom
<lb/>9. Januar lf. I. gefunden. Daß diese Gründe eine
<lb/>strenge Prüfung nicht bestehen, ist bereits in jener
<lb/>Bemerkung dargethan und es fehlt auch eine sichere
<lb/>Analogie, um die Nothwendigkeit anwaltschaftlicher
<lb/>Anträge positiv ausschließen zu können.
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0259.tif"
                n="229"
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            <div xml:id="d17321e25784" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 23. bis 31. März 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">mit einem Nachtrag vom 13. März</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e25798" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Allgemeine Lehren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0259--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 229

<lb/>Gleichwohl wäre es zweckmäßig, zur Erlangung
<lb/>der Bestimmung eines Vollstreckungsgerichtes im
<lb/>Falle des §. 756 Anträge zum Protokolle des Ge- 
<lb/>richtsschreibers des Collegialgerichts, ja selbst schrift- 
<lb/>liche Anträge an dasselbe von Seite der Vertreter
<lb/>öffentlicher Institute zuzulaffen. Unsers Wiffens
<lb/>stndet solches ohne alles Bedenken bei vielen Ge- 
<lb/>richten statt. Dafür sprechen jedenfalls allgemeine
<lb/>Gründe, die Natur der Sache und das der Pro- 
<lb/>zeßordnung zu Grunde liegende Princip, einfache
<lb/>Punkte auf dem kürzesten Wege zur Erledigung zu
<lb/>bringen, verbunden mit dem Umstande, daß aus
<lb/>solcher Behandlung Nachtheile in irgend einer Richt- 
<lb/>ung nicht wohl eintreten können. Bei dem Mangel
<lb/>eines entgegenstehenden speziellen Verbotes, da §. 74
<lb/>insbes. nur allgemeine gegentheilige Folgerungen zu- 
<lb/>läßt, dürste wohl die einfache Behandlung der Sache
<lb/>in der Praxis statthaft sein und zu einer dauernden
<lb/>Rechtsübung führen können.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aebersicht

<lb/>«brr -ie Rechtsprechung -es bayerischen obersten
<lb/>Eandesgerichtes in Gegenständen -es Civilrechtes
<lb/>und Civilprozesses
<lb/>vom 83. bis 31. Mär; 1889

<lb/>mit einem Nachtrag vom 13. März.

<lb/>Allgemeine Lehren. Zu Art. 14 des No-
<lb/>tar.-Ges. Nachträgliche Zusicherung desEr-
<lb/>s^tzes der Coursdifferenz von an Zahlungs-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0260.tif"
                      n="230"
                      xml:id="zs1-2084949_45-1880_0260"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0260--><p/>
                  <p>

                     <lb/>230
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>hatte G. an K. ihr Anwesen verkauft, und war in
<lb/>dem notarielle» Vertrage gesagt, daß der Käufer
<lb/>am Kaufschillinge eine Theilzahlung von 800 fl. ge- 
<lb/>macht habe, und zwar „mit einer bayr. Staats-
<lb/>Obligation zu Nominal 100 fl., einem Pfandbriefe
<lb/>zu Nominal 500 fl. und 200 fl. in zwei österreich.
<lb/>Silberrenten-Obligationen ä 100 fl. österr. Währ- 
<lb/>ung." Bei Verkauf dieser letzten beiden Papiere
<lb/>hatte G. aber nur 127 fl. südd. Währung erhalten,
<lb/>und deshalb klagte sie gegen K. eine Coursdifferenz
<lb/>von 63 fl. ein unter der Behauptung, daß Tags
<lb/>nach der Kauf-Vertragsverbriefung K. "die bestimmte
<lb/>und acceptirte Zusicherung gemacht habe, er werde
<lb/>den Schaden, den G. bei Umwechslung der beiden
<lb/>österr. Papiere dem Nominalwerthe gegenüber haben
<lb/>werde, nämlich die Differenz zwischen Nennwerth
<lb/>und Cours, ersetzen. Diese Zusicherung wurde,
<lb/>Mangels notarieller Beurkundung halber, als rechts- 
<lb/>unwirksam erkannt.

<lb/>Wenn es sich — so heißt es in den oberst- 
<lb/>richterlichen Entscheidungsgründen — um eine nach- 
<lb/>trägliche Abänderung in Bezug auf den im notariellen
<lb/>Vertrage paktirten Kaufschilling, aber nur z. B. um
<lb/>den Vollzugsmodus rücksichtlich der Zahlung des
<lb/>Kaufschillings ohne Aenderung desselben in seiner
<lb/>notariell stipulirten Größe handelt, so ist eine solche
<lb/>nachträgliche Abrede auch ohne notarielle Beurkund- 
<lb/>ung rechtsgiltig, ungiltig jedoch, wenn durch sie
<lb/>nachträglich der Kaufpreis selbst verändert wird, und
<lb/>im gegebenen Falle ist klar, daß durch die fragliche
<lb/>nachträgliche Abrede ein wesentlicher Bestandtheil
<lb/>des notariellen Kaufvertrags durch Erhöhung des
<lb/>ursprünglich festgesetzten Kaufpreises eine Aenderung
<lb/>erlitten hat.

<lb/>Auf den Einwand, die nachträgliche Ueberein-
<lb/>kunft enthalte ein von dem Kaufverträge unabhängiges,
</p>

               </div>
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                   n="231"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0261--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 231

<lb/>selbstständiges Abkommen, durch welches K. die G.
<lb/>nur bezüglich desjenigen Schadens habe schadlos
<lb/>halten wollen, welcher letzterer durch die Annahme
<lb/>der zwei österreichischen Silber-Obligationen in Folge
<lb/>der Coursdifferenz zugegangen, ist zu bemerken, daß
<lb/>nach eigener Angabe der G. und auch der Natur
<lb/>der Sache nach jene angebliche nachträgliche Zusicher- 
<lb/>ung nur wegen des über das Anwesen der G. abge- 
<lb/>schloffenen Kaufes und nur in Bezug auf diesen
<lb/>gemacht worden ist, ohne diesen weder Sinn noch
<lb/>Bedeutung hätte und ohne^ den Kaufvertrag gar
<lb/>nicht zur Existenz gelangt wäre.

<lb/>Die Qualifikation der nachträglichen Ueberein-
<lb/>kunft als eines Schadensersatzvertrages ist auch
<lb/>aus dem Grunde nicht zutreffend, weil die G. laut
<lb/>Kaufvertrags die fraglichen beiden Obligationen ä
<lb/>conto des Kaufschillings zum Nennwerth übernom- 
<lb/>men und hiedurch erklärt hat, daß sie die Cours- 
<lb/>differenz trage, so daß von einem Schaden auf
<lb/>ihrer Seite nicht gesprochen werden kann. Urth. v
<lb/>30. März HVNr. 5448.

<lb/>Sachenrecht. Eigenthumsausübung rnera
<lb/>invidia. Bayer. Landr. Die in die Begriffs- 
<lb/>bestimmung des Eigenthums in §. 1 cap. 2 Thl. II
<lb/>des bayer. Ldr. aufgenommene Beschränkung (soweit
<lb/>zu disponiren als Gesetz und Ordnung zuläßt) muß
<lb/>auch von den in §. 6 a. a. O. angegebenen Wirk- 
<lb/>ungen desselben gelten.

<lb/>Als eine solche Beschränkung der Befugniffe
<lb/>des Eigenthümers ist in Anm. 3 z. a. O. ange- 
<lb/>führt und in Anm. Iit. e zu Nr. 2 §. 9 cap. 16
<lb/>Thl. IV wiederholt: die Psticht gegen Andere bringe
<lb/>es mit sich, daß man sich des Seinigen nicht ex
<lb/>mera aemulatione et invidia erga alios d. i.
<lb/>Änderen zum Trotz und Posten, oder aus Neid
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0262.tif"
                   n="232"
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               <div xml:id="d17321e26073" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Familienrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0262--><p/>
                  <p>

                     <lb/>232
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>boshafter Weise gebraucht, denn dieses werde sowohl
<lb/>von den natürlichen als bürgerlichen Gesetzen verab- 
<lb/>scheut. Hiebei ist Bezug genommen auf kr. 38
<lb/>D. 6, 1 und bemerkt, bei dem Beweise komme es
<lb/>insbesondere darauf an, daß wir etwas thun, was
<lb/>uns nichts nützt und dem Andern schadet, oder uns
<lb/>wenigstens sehr geringen, dem Andern hingegen
<lb/>großen Schaden bringt, wobei als Nutzen und Scha- 
<lb/>den eine Vermehrung bzhw. Verringerung nicht blos
<lb/>des Vermögens sondern auch der Bequemlichkeit zu
<lb/>verstehen ist.

<lb/>Gegenüber dem Zweifel, ob der hier ausge- 
<lb/>sprochene Grundsatz, weil er im Texte des Ldr. eine
<lb/>Aufnahme nicht gefunden, überhaupt und insbeson- 
<lb/>dere auf unsere modernen Verhältnisse Anwendung
<lb/>finden könne, ist zu bemerken, daß im bayr. Ldr.
<lb/>Thl. I e. 2 §. 9 vorgeschrieben ist, in Sachen,
<lb/>welche etwa durch einheimisches Recht nicht genug
<lb/>bestimmt seien, solle auf schickliche und thunliche
<lb/>Weise das röm. R. zur Hilfe gebraucht werden,
<lb/>und daß man nach diesem Rechte seine Befugnisse
<lb/>nicht zur bloßen Chikane eines Andern gebrauchen
<lb/>darf. Dieser Rechtssatz ist außer oben angeführter
<lb/>Stelle ausgesprochen in kr. 1 §. 12, kr. 2 §. 5, 9
<lb/>D. 39, 3, wo an sich völlig erlaubte Handlungen
<lb/>verboten sind, wenn sie blos vorgenommen werden,
<lb/>um einem Andern zu schaden. Sintenis, Civ.-R.
<lb/>2. Aufl. Bd. 2 §.27 Notest; Banger ow, Pand.
<lb/>6. Aufl. §. 297 Anm. 1; Wind scheid, Pand.
<lb/>4. Aufl. §. 169 Note 6; Roth, bayr. Civ.-R.
<lb/>Bd. 2 S. 88; vgl. auch Anm. b und e zu §. 7
<lb/>cap. 8 Thl. II des bayr. Ldr. Urth. v. 23. März
<lb/>HVNr. 5353.

<lb/>Familienrecht. Ueber Alimentenanspruch
<lb/>der geschiedenen Ehefrau. Das bayr. Ldr.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0263.tif"
                      n="233"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0263--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 233

<lb/>handelt in Thl. I e. 6 .§. 41 von der Ehescheidung
<lb/>dem Bande nach, ohne die vermögensrechtlichen
<lb/>Folgen einer solchen Scheidung irgendwie zu bestim-
<lb/>vien. Im §. 42 a. a. O. werden die Fälle auf- 
<lb/>geführt, in denen eine Scheidung von Tisch und
<lb/>Bett begehrt werden kann, und in §. 43 die Fol- 
<lb/>gen dieser Ehescheidung festgesetzt. Daß bei dieser
<lb/>letzteren Art der Scheidung das Band der Ehe als
<lb/>lortbestehend angenommen ist, folgt zweifellos daraus,
<lb/>daß im §. 40 a. a. O. eine solche Scheidung der
<lb/>Ehescheidung dem Bande nach gegenübergestellt ist

<lb/>7— vgl. Anm. zu §§. 40 und 41 — und insbe- 
<lb/>sondere aus §. 43 Nr. 4, wonach durch die bloße
<lb/>Wiederaussöhnung der von Tisch und Bett geschie- 
<lb/>denen Eheleute Alles in den vorigen Stand kommen
<lb/>solle, dergestalt, als wäre die Ehescheidung gar nie- 
<lb/>mals vorgegangen. Von einer Alimentationspflicht
<lb/>des schuldigen Ehemannes ist im Texte des Gesetzes

<lb/>8- 43 eine ausdrückliche Erwähnung nicht geschehen,
<lb/>und wenn in den Anm. hiezu gesagt ist, daß der
<lb/>Ehemann als schuldiger Theil auch zum Unterhalt
<lb/>seiner Frau, soweit sie sich selbst nicht nähren kann,
<lb/>derblrnden ist, so liegt diesem Ausspruche nach dessen
<lb/>Stellung in den Anm. zu §. 43 gleichfalls die An-
<lb/>uahrne zu Grunde, daß bei der Scheidung von Tisch
<lb/>Und Bett das Band der Ehe noch fortbestehe, was
<lb/>Außerdem noch unzweideutig aus der beigefügten
<lb/>Bemerkung hervorgeht, daß das onus alimentandi,
<lb/>Elches dem Ehemanne nach e. 12 Nr. 7 Thl. I,
<lb/>*stso im Ehestande, obliege, durch die Ehescheidung
<lb/>"lcht aufgehoben werde.

<lb/>Alles was hienach im bahr. Ldr. von der nach
<lb/>°kr Ehescheidung von Tisch und Bett noch fortbe-
<lb/>llehenden Pflicht des Ehemannes, seine Ehefrau zu
<lb/>ullMentiren, gesagt ist, wurzelt in der Annahme, daß
<lb/>^Uch nach der Ehescheidung von Tisch und Bett das
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0264.tif"
                      n="234"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0264--><p/>
                  <p>

                     <lb/>234
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>eheliche Band ungelöst sei,, und können deshalb die
<lb/>betreffenden Bestimmungen keine Anwendung finden
<lb/>auf den Fall, da die Ehe dem Bande nach ge- 
<lb/>trennt worden. Durch eine solche Trennnng sind
<lb/>alle im früheren Ehestande begründeten wechselsei- 
<lb/>tigen Rechte und Verbindlichkeiten aufgehoben, und
<lb/>kann daher eine eheliche Alimentationspflicht nicht
<lb/>übrig geblieben sein.

<lb/>Weil aber im bahr. Ldr. Bestimtnungen über
<lb/>eine solche Pflicht nach erfolgter Ehescheidung dem
<lb/>Bande nach nicht enthalten sind, muß in dieser
<lb/>Beziehung auf das gem. R. zurückgegangen werden.

<lb/>Hier — Smlg. Bd. 7 S. 189 — bestehen
<lb/>in Bezug auf die Frage, ob der Ehemann im Fall
<lb/>einer von ihm verschuldeten Trennung der Ehe zur
<lb/>Alimentation der Frau, wenn diese nicht selbst zu- 
<lb/>reichendes eigenes Vermögen besitzt, verpflichtet sei,
<lb/>verschiedene Meinungen. Für die Verneinung wird
<lb/>angeführt, daß die Alimentationspflicht des Ehe- 
<lb/>manns blos die rechtliche Folge der Ehe und des- 
<lb/>halb mit deren Auflösung erloschen sei, und daß die
<lb/>Veranlassung der Ehescheidung durch die Schuld des
<lb/>Mannes hieran nichts ändere, da es derFrau*eige-
<lb/>ner Entschluß gewesen, die Trennung der Ehe her-
<lb/>beizuführkn.

<lb/>Wenn dem entgegen der die Frage bejahenden
<lb/>Meinung beigepflichtet wird, so geschieht dieses in
<lb/>der Erwägung, daß solche Alimentationspflicht des
<lb/>schuldigen Ehemannes aus dem Gesichtspunkte des
<lb/>Schadensersatzes sich rechtfertigen läßt, indem die
<lb/>Ehefrau nicht der aus dem ehelichen Verhältnisse
<lb/>für sie entsprungenen Vortheile, also auch nicht ihrer
<lb/>Alimentation durch den Ehemann, durch deffeN
<lb/>Schuld, ohne entsprechenden Schadens-Ersatz zu er- 
<lb/>halten, beraubt werden darf. Von einem der Ehe-
<lb/>frau irgendwie Nachtheil bringenden Entschluß der-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0265.tif"
                      n="235"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0265--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. ZZ5
</p>
                  <p>

                     <lb/>selben, Trennung der Ehe herbeizuführen, kann — in
<lb/>dem gegeben gewesenen Falle des Ehebruches —
<lb/>»&gt;cht gesprochen werden; denn der Ehefrau, von
<lb/>welcher doch nicht zu verlangen ist, daß sie des
<lb/>Mannes Untreue geduldig trage und die Ehe mit
<lb/>demselben mit Gleichmuth fortsetze, ist keine Wahl
<lb/>gelassen; sie hat eben nur einen Ausweg: den der
<lb/>Klage auf Ehescheidung.

<lb/>Dieses sind auch im Wesentlichen die Gründe,
<lb/>aus denen sich Theorie und Praxis in überwiegen- 
<lb/>der Weise dafür erklärt haben, daß der an der Ehe- 
<lb/>scheidung, namentlich wegen Ehebruchs, schuld- 
<lb/>tragende Ehemann zur Alimentation der geschiedenen
<lb/>Frau in dem Falle verpflichtet ist, wenn diese eige- 
<lb/>nes Vermögen in zureichendem Maße nicht besitzt und
<lb/>das, was ihr aus dem Vermögen des Mannes als dessen
<lb/>Ehescheidungsstrafe zukommt, zu ihrem standesmäßigen
<lb/>Unterhalte nicht ausreicht. Hagemann, prakt. Erört.
<lb/>Ad. 8 Abth. 2 S. 37; Buangner, z. Theor. u.
<lb/>Prax. d. Aliment.-Pflicht S. 178; Roth, bayr.
<lb/>Civ.-R. Bd. 1 S. 295; Seuffert, Pand. §.463
<lb/>Note 5; Seuffert, Arch. XXV 135, XXIX245;
<lb/>Holzschuh er, Cas. Bd. 1 S. 680. Urth. vom
<lb/>24. März HVNr. 5321.

<lb/>A Zur Regel: pater est, quem nuptiae
<lb/>^monstrant. Die in fr. 5 D. 2, 4 aufgestellte
<lb/>Negel: ..pater est. nuem nuntiae demonstrant“
</p>
                  <p>

                     <lb/>Akzu ist vielmehr nach fr. 12 O. 1, 5 und fr. 29
<lb/>^',28, 2 erforderlich, daß das Kind innerhalb jener
<lb/>Zeit der Ehe geboren worden sei, innerhalb deren
<lb/>^e eheliche Zeugung vom Ehemanne möglich ge-
<lb/>wesen ist, nämlich nicht vor Ablauf des 6. Monats
<lb/>^ach Eingehung der Ehe und nicht später als IO Mo-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0266.tif"
                      n="236"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0266--><p/>
                  <p>

                     <lb/>236
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nate nach deren Trennung. Wird ein Kind während
<lb/>der bestehenden Ehe seiner Mutter innerhalb der
<lb/>eben bezeichneten Zeit geboren, dann gilt es als ein
<lb/>eheliches und kann insolange, als nicht auf dem
<lb/>Wege einer Präjudizialklage der Ehemann nachge- 
<lb/>wiesen hat, daß er das Kind wegen Abwesenheit,
<lb/>Krankheit oder aus anderen Gründen unmöglich er- 
<lb/>zeugt haben könne, und dem Kinde in dessen Folge
<lb/>das Statusrecht ehelicher Geburt abgesprochen wor- 
<lb/>den ist, ein anderer Mann nicht wegen Vaterschaft
<lb/>und Alimentation des Kindes in Anspruch genom- 
<lb/>men werden, kr. 6 D. 1, 6; Arends, Smlg.
<lb/>Bd. 2 S. 298; Seuffert, Arch. Bd. 2 S.379;
<lb/>Bl. f. RA. Bd. 30 S. 185; Smlg. Bd. 3 S. 441.
<lb/>Wenn aber ein Kind zwar während der Ehe seiner
<lb/>Mutter aber vor dem 182. Tage nach der Ehe- 
<lb/>schließung geboren ist, dann ist es kein ehelich er- 
<lb/>zeugtes, sondern ein außereheliches. Erkennt der
<lb/>Ehemann in diesem Falle das Kind nicht als von
<lb/>ihm erzeugt an, dann kann gegen den natürlichen
<lb/>Vater Klage auf Anerkennung der Vaterschaft und
<lb/>Kindesalimentation gestellt werden, ohne daß deren
<lb/>Zulässigkeit von einer vorherigen Aberkennung von
<lb/>Familienrechten durch einen mit dem Ehemanne der
<lb/>Mutter zu führenden Präjudizialstreite abhängt.

<lb/>Das Kind kann allerdings auch von dem spä- 
<lb/>teren Ehemanne der Mutter schon vor der Ehe er- 
<lb/>zeugt worden sein; allein eine solche Vorausklagung
<lb/>des Ehemannes ist bei dem Mangel einer gegen ihn
<lb/>sprechenden Vermuthung vorehelicher Zeugung und
<lb/>der Vaterschaft keine Vorbedingung zur Verfolgung
<lb/>eines andern von der Kindesmutter bezeichneten
<lb/>Schwängeres. Smlg. Bd. 5 S. 381.

<lb/>In dem in den Bl. f. RA. Bd. 20 S. 385
<lb/>abgedruckten Aufsatze konnte für die Ansicht, daß auch
<lb/>dann, wenn nicht feststehe, daß ein Kind erst nach
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0267.tif"
                      n="237"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0267--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 237

<lb/>sechs Monaten nach der Verehelichung der Mutter
<lb/>geboren worden sei, nach gem. R. der natürliche
<lb/>Vater erst dann mit der Paternitätsklage verfolgt
<lb/>werden könne, wenn durch ein Vorverfahren der
<lb/>Status des Kindes als ein außerehelicher urtheils-
<lb/>mäßig festgestellt sei, weder ein Gesetz noch eine
<lb/>juristische Autorität angeführt, sondern mußte zuge- 
<lb/>geben werden, daß die Gerichtspraxis jener Ansicht
<lb/>entgegenstehe, und auch das OAG. in einem Ur-
<lb/>theile v. 31. Juli 1855 RNr. 1016"^ eine solche
<lb/>Vorausklagung des Ehemannes nicht verlangt habe.

<lb/>Steht nicht fest, daß das Kind erst nach dem
<lb/>^81. Tage nach der Verehelichung der Kindesmut- 
<lb/>ter geboren sei, so genügt zur Begründung der gegen
<lb/>t&gt;en von dieser als Kindesvater bezeichnten auf An- 
<lb/>erkennung der Vaterschaft und Alimentation erhobe- 
<lb/>nen Klage nicht die fleischliche Beiwohnung des Be- 
<lb/>sagten innerhalb des 182. und 300. Tages von
<lb/>aer Geburt des Kindes rückwärts gerechnet, sondern
<lb/>e8 ist auch die Thatsache erforderlich, daß die schon
<lb/>Uvr der Geburt des Kindes verheirathete Kindes-
<lb/>wutter dasselbe in einer die eheliche Zeugung durch
<lb/>chren Ehemann ausschließenden Zeit zur Welt ge- 
<lb/>macht habe. Urth. v. 30. März HVNr. 5424.

<lb/>l' lieber unüberwindliche Abneig- 
<lb/>ung' als Ehescheidungs-Grund. Die
<lb/>Frage, ob wegen unüberwindlicher Abneigung und
<lb/>Unversöhnlichen Haffes die Ehetrennung nach pro-
<lb/>^stantischem Eherechte zulässig sei, ist nicht unbe- 
<lb/>stritten, und wenn auch ein großer Theil der Kir- 
<lb/>chenrechtslehrer jene Frage bejaht, weil eine solche
<lb/>unüberwindliche Abneigung u. s. w. wider das Wer
<lb/>&gt;rn der Ehe streite, den Zweck derselben vereitle,
<lb/>und auch für das Leben und die Gesundheit der
<lb/>begatten höchst nachtheilige Folgen befürchten lasse,
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0268.tif"
                n="238"
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            <div xml:id="d17321e26634" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e26642"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafgesetzbuch</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Fortsetzung zu Nr. 8.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0268--><p/>
                  <p>

                     <lb/>238
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>so knüpfen diese Rechtslehrer die Zulässigkeit dieses
<lb/>Ehescheidungsgrundcs doch an die Voraussetzung,
<lb/>daß die Abneigung nicht blos vorgegeben, sondern
<lb/>auf erhebliche, nachzuweisende Thatsachen gegründet
<lb/>sein müsse, und auch vorerst die Mittel, eine Ver- 
<lb/>söhnung herbeizuführen, erschöpft sein müßten.

<lb/>Der Richter hat daher auf die Würdigung
<lb/>solcher Thatsachen einzugehen. Urth. v. 13. März
<lb/>HVNr. 5320.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reberstcht

<lb/>über -ie neueren Ergebnisse der Rechtsprechung
<lb/>des bayerische» obersten Gerichtshofes in Gegen- 
<lb/>ständen -es Strafrechtes für Juli bis Ende 1879.

<lb/>I. Reichsstrafgefetzvrrch.

<lb/>(Fortsetzung zu Nr. 8.)

<lb/>§. 200. Die Merkmale, welche für die Oeffent-
<lb/>lichkeit einer Handlung entscheidend sind, werden
<lb/>im Gesetze selbst durch eine allgemeine Begriffsbe- 
<lb/>stimmung nicht näher vorgezeichnet.

<lb/>Die Motive zu dem Gesetzesentwurfe enthalten
<lb/>aber für die Auffaffung des besagten Begriffes in-
<lb/>soferne eine Richtschnur, als sie auf den Sprachge- 
<lb/>brauch verweisen, welchem gemäß eine Handlung
<lb/>nur dann als öffentlich geschehen zu betrachten ist,
<lb/>wenn sie in einer Art und Weise vorgenommen
<lb/>wurde, daß sie unbestimmt von welchen und wie
<lb/>vielen Personen wahrgenommen werden konnte.

<lb/>Reichstagsverhandlungen 1870 Bd. Hl S. 62.

<lb/>In der angedeuteten Weise ist der Begriff der
<lb/>Oeffentlichkeit namentlich in Bezug auf Beleidig-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0269.tif"
                      n="239"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0269--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>239
</p>
                  <p>

                     <lb/>ungen von Belang, für deren strafrechtlichen Charak- 
<lb/>ter an sich die Beziehung auf Personen in Betracht
<lb/>kommt, und welche als öffentlich begangen anzusehen
<lb/>sind, soferne ihre Verübung unter Umständen ge- 
<lb/>schieht, daß sie der Wahrnehmung von Seiten einer
<lb/>unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich er- 
<lb/>scheinen.

<lb/>„ Hieraus folgt zugleich, daß die allgemeine Zu-
<lb/>stunglichkeit eines Ortes, wo eine Beleidigung verübt
<lb/>U&gt;urde, für sich allein die Oeffentlichkeit der bezüg-
<lb/>uchen Handlung nicht begründet, falls sich zur Zeit
<lb/>ihrer Begehung an dem einschlägigen Orte etwa
<lb/>nur der Beleidiger und diejenige Person befunden
<lb/>haben, welcher gegenüber die beleidigende Aeußerung
<lb/>gemacht wurde. Erk. vom 26. August 1879 UB.
<lb/>Nr. 4ii.
</p>
                  <p>

                     <lb/>. §. 243 Abs. 2 Z. i. Wer in diebischer Ab- 

<lb/>sicht durch einen Schlag auf die Rückseite eines
<lb/>^erschlossenen Koffers bewirkt, daß der am Koffer-
<lb/>ueckel befestigte Schloßriegel aus dem Schlöffe her«
<lb/>uustritt und nunmehr der Kofferdeckel sich öffnet,
<lb/>kann, wenn er alsdann Sachen aus dem Koffer
<lb/>^itwendet, nur wegen einfachen Diebstahls bestraft
<lb/>Werden, da sich der Begriff des Erbrechens von
<lb/>^ohältniffen erst dann erschöpft, wenn zur Gewalt-
<lb/>siundlung eine durch diese bewirkte Verletzung der
<lb/>.Umschließung oder des Verschluffes in ihrem mecha-
<lb/>nischen Zusammenhänge hinzutritt. Urth. v. 8. August
<lb/>*879 UB. Nr. 379.
</p>
                  <p>

                     <lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0270.tif"
                n="240"
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            <div xml:id="d17321e26834" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Literatur-Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0270--><p/>
               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Noti).

<lb/>VonOr. I. von Pözl ist eine zweite Auf- 
<lb/>lage des Commentars zu den Bay erischeu Wasser-
<lb/>gesetzen vom 28. Mai 1852 bei Palm &amp; Enke
<lb/>in Erlangen erschienen. Diese Auflage ist, wie schon
<lb/>der Titel angibt, gegenüber dem unveränderten zwei- 
<lb/>ten Abdruck neu bearbeitet mit Benützung der bisher
<lb/>erschienenen bezüglichen Literatur, der bisherigen
<lb/>Rechtsprechung und nach Maßgabe des jetzigen Stan- 
<lb/>des der Gesetzgebung. Die drei wichtigen Gesetze
<lb/>von obigem Tage, die Benützung des Wassers, die
<lb/>Bewäfserungs- und Entwäfferungsunternehmungen
<lb/>zum Zwecke der Bodenkultur, dann den Uferschutz
<lb/>und den Schutz gegen Ueberschwemmungen betr.,
<lb/>sind mit Hinblick auf die frühere Gesetzgebung, die
<lb/>Entstehungsgeschichte und Charakteristik der Gesetze
<lb/>und zum Theil mit Rücksicht auf die parallelen Ge- 
<lb/>setzgebungen sehr ausführlich erläutert, wobei auch
<lb/>kritische Bemerkungen gegenüber bisherigen Auffass- 
<lb/>ungen nicht fehlen. Bei der großen Wichtigkeit des
<lb/>Gegenstandes und dem anerkannten Werthe der
<lb/>früheren Commentirung bedarf diese neu bearbeitete
<lb/>Auflage kaum einer, weiteren Empfehlung. Wir
<lb/>werden nicht zu viel sagen, wenn wir solche für jede
<lb/>juristische und admiriistrative Bibliothek für unent- 
<lb/>behrlich halten. AlsHnhang sind beigegeben die be- 
<lb/>züglich der Schiff- und Floßfahrt auf den bayerischen
<lb/>Seen, Flüffen und Canälen bestehenden besonderen
<lb/>und insbesondere conventionellen Ordnungen, darun- 
<lb/>ter selbstverständlich -auch die Rheinschifffahrtsakte
<lb/>vom 17. Okt. 1868.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm flf Enk?

<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0271.tif"
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         <div xml:id="d17321e26937" n="No. 16.">
      
            <head>Samstag den . Juli 1880</head>
            <div xml:id="d17321e26942" ana="scope_-_241_-_244" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ist bei der Verweisung eines Rechtsstreites nach §. 466 d. Civ.-Pr.-O. im Kostenpunkte zu erkennen?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Klein, ...">Klein</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0271--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 31. Juli 1880. 45. Jahrgang. M. 16.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Feussert's

<lb/>Hlätter kür KechtMickendimg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ist bei der Verweisung eines Rechtsstreites nach §. 466 d. Civ.-Pr.-O.

<lb/>im Kostenpunkte zu erkennen? — Ueverstcht über die Rechtsprech- 
<lb/>ung des bayerischen obersten Landesgertchtes in Gegenständen des
<lb/>Civtlrechtes und Civtlprozesses vom 1. bis 15. April 1860.
</p>
               <p>

                  <lb/>W bei der Verweisung eines Rechtsstreites »ach
<lb/>8. 466 d. Civ.-Pr.-O. im Kostenpunkte ;u er- 
<lb/>kennen?

<lb/>Ueber die Frage, ob bei der in §. 466 der
<lb/>^W.-Pr.-O. vorgeschriebenen Verweisung eines Rechts-
<lb/>Weites vor das Landgericht im Kostenpunkte zu er- 
<lb/>nennen ist, oder ob die im Verfahren vor dem Amts- 
<lb/>gerichte erwachsenen Kosten als Theil der bei dem
<lb/>Landgerichte sich ergebenden Kosten zu behandeln
<lb/>wfc, läßt die Entstehungsgeschichte *) des erst in
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Reichstagsabgeordneter vr. Bähr beantragte in den
<lb/>Sitzungen der Justizkommisston v. 27. April, 3. Mai
<lb/>und 20. Mai 1875 Zusätze zu §§. 11, 239 und
<lb/>446 des Entwurfes, welche dazu bestimmt waren,
<lb/>die Unzukömmlichkeiten sachlicher Unzuständigkeitser-
<lb/>klärungen möglichst zu beseitigen. Der Beisatz zu
<lb/>§. 11 erklärte im Allgemeinen, daß das die Unzu- 
<lb/>ständigkeit aussprechende Gericht die Sache an das
<lb/>zuständige Gericht zu verweisen habe und daß der
<lb/>Rechtsstreit bei diesem Gerichte anhängig werde, so-

<lb/>Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0272.tif"
                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0272--><p/>
               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 466 der RCPrO.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Justizkommission des Reichstages in das Gesetz
<lb/>eingefügten §. 466 nichts entnehmen.

<lb/>Die Commentare zur CPO. sind über die an- 
<lb/>geregte Frage nicht einig. Während Kleiner in
<lb/>seinem Commentare S. 495 die Ansicht zum Aus- 
<lb/>druck bringt, daß Abs. 2 des §. 467, welcher in
<lb/>seinem Schlußsätze die Kosten des amtsgerichtlichen
<lb/>Verfahrens als Theil der bei dem Landgerichte er- 
<lb/>wachsenen betrachtet wissen will, für den Fall des
<lb/>§.466 analog gelte, hält Seuffert's Commentar
<lb/>S. 289 in den Erläuterungen zu §. 249 d. CPO.,
<lb/>auf welche wegen Aehnlichkeit des Falles in den
<lb/>Bemerkungen zu §. 466 Bezug genommen wird,
<lb/>die analoge Anwendung des §. 467 Abs. 2 nicht
<lb/>für statthaft. Hellmann's Commentar berührt
<lb/>bei §. 466 die hier behandelte Frage nicht, bemerkt
<lb/>hingegen zu §. 249, daß das Urtheil auch im Ko- 
<lb/>stenpunkt zu erkennen habe und daß dem abgewiese- 
<lb/>nen Kläger im Hinblick auf §. 87 d. CPO. die
<lb/>Kosten zu überbürden seien (Bd. II S. 58).

<lb/>Der Ansicht Seuffert's, welcher Hellmann
</p>
               <p>

                  <lb/>bald die Verweisung rechtskräftig erfolgt sei. Den- 
<lb/>selben Grundsatz sollten §. 239a (jetzt $. 249) für daS
<lb/>landgerichtliche und §. 446a (jetzt §. 466) für das
<lb/>amtsgcrichtliche Verfahren aussprechen.

<lb/>Abg. Bähr zog den Zusatz zu §. 11 auf die Be- 
<lb/>merkung eines Negierungskommissärs zurück, daß der- 
<lb/>selbe das Verfahren betreffe und daher besser an
<lb/>einem anderen Orte, z. B. nach §. 239, eingeschaltet
<lb/>werde (Kommiss.-Prot. S. 7, 15, 81 u. 207).

<lb/>Damit fiel von selbst der dem Zusatze zu §. ll
<lb/>««gefügte, von Abg. Bähr bei §§. 239® und 446®
<lb/>nicht wiederholte Satz: „Die durch daS Verfahren

<lb/>vor dem unzuständigen Gerichte erwachsenen Mehrkosten
<lb/>hat der Kläger zu tragen."
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0273.tif"
                   n="243"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0273--><p/>
               <p>

                  <lb/>§. 466 der RCPrO. 243

<lb/>Wohl nicht entgegensteht, dürfte der Vorzug einzu«
<lb/>räumen sein.

<lb/>Hatte der Gesetzgeber die Bestimmung des
<lb/>§. 467 ' Abs. 2 auf §. 466 angewendet wissen
<lb/>wollen, so würde er dieselbe nicht dem §. 467
<lb/>Abs. 1 angereiht, sondern entweder als §. 468 in
<lb/>das Gesetz eingestellt oder ihr sonst durch Bezug- 
<lb/>nahme auf §. 466 eine Fassung gegeben haben,
<lb/>welche seine Willensmeinung deutlich erkennen ließe.
<lb/>Mit Rücksicht auf die im Gesetze gewählte Fassung
<lb/>ist es aber nach den Regeln der Gesetzesauslegung
<lb/>geboten, die Geltung des Abs. 2 auf den in Abs. i
<lb/>des §. 467 bezeichnet«! Fall einzuschränken.

<lb/>Das Gesetz hatte auch guten Grund, die Be- 
<lb/>stimmungen der §§.466 und 467 in Ansehung des
<lb/>Kostenpunktes verschiedenartig zu behandeln. Bei
<lb/>§. 466 ist das Amtsgericht schon nach Maßgabe
<lb/>des Klagevortrages für die Klage unzuständig, während
<lb/>im Falke" des §1 467 die Unzuständigkeit erst in
<lb/>Folge der Stellung einer Widerklage oder der Er- 
<lb/>weiterung der Klagbitte oder in Folge eines Antrags
<lb/>auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses eintritt.
<lb/>Bei §. 467 mußte die Klage (insoweit die Erwei- 
<lb/>terung der Klagbitte in Frage.steht, der ursprüng-
<lb/>uch gewählte Klagantrag) vor das Amtsgericht ge- 
<lb/>macht werden, im Falle des §. 466 aber hätte der
<lb/>Kläger bei richtiger Würdigung der bestehenden Zu- 
<lb/>ständigkeitsvorschriften Anlaß gehabt, das k. Land-
<lb/>äericht anzurufen.

<lb/>Hienach sind aber die nach §. 466 bei dem
<lb/>Amtsgerichte erwachsenen Kosten in unnützer Weise
<lb/>durch den Kläger verursacht worden und müssen,
<lb/>da die gemäß §. 466 auszusprechende Verweisung
<lb/>dvr das Landgericht einer Klagabweisung unter
<lb/>gleichzeitiger Bestimmung des zuständigen Gerichtes
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0274.tif"
                n="244"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 15. April 1880</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e27230" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Allgemeine Lehren</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0274--><p/>
                  <p>

                     <lb/>244
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>gleichkommt, in Anbetracht des §. 87 d. CPO. dem
<lb/>Kläger überbürdet werden.

<lb/>Klein.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Civitrechtes
<lb/>und Cinitprozesses
<lb/>vom 1. bis 15. Äprit 1880.

<lb/>Allgemeine Lehren. Pfarrpfründevermö-
<lb/>gen und dessen gerichtliche Vertretung.
<lb/>§. 206 der rechtsrh. Gem.-O. v. 1869.
<lb/>Wegen eines ihm zustehenden Rechts, das in seinem
<lb/>Hofraum sich sammelnde Wasser mittels eines unter
<lb/>dem Pfarrhofe zu N. sich hinziehenden Kanales ab- 
<lb/>zuleiten, hatte F. gegen die Kirchenverwaltung
<lb/>N. Klage gestellt, und der Einwand, es fehle die
<lb/>Passiv - Sachlegitimation, war vom einschlägigen
<lb/>Appell.-Gerichte verworfen worden; es wurde aber
<lb/>das appellationsgerichtliche Urtheil aus folgenden
<lb/>Gründen vernichtet:

<lb/>Die Pfarrhöfe, überhaupt die Pfarreigebäude,
<lb/>sind Pfründegut und gehören als solches zum Cul-
<lb/>tusvermögen; allein es ist dieses nach bayr. Rechte
<lb/>in Pfarrkirchenstiftungs - und in Pfarrpfründe-Ver- 
<lb/>mögen geschieden, und ist dieses insbesondere betreffs
<lb/>der Vertretung und Verwaltung der Fall.

<lb/>Schon nach älterem bayr. Rechte wurden
<lb/>— Anm. 2 z. Ldr. Thl. I c. T §. 42 - jene
<lb/>Güter, welche die Geistlichkeit jure beveüeii ge-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0275.tif"
                      n="245"
                      xml:id="zs1-2084949_45-1880_0275"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0275--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 245

<lb/>nossen, von jedem po88688ore beneficii, die bona
<lb/>parochialia vom Pfarrer administrirt; bei denjenigen
<lb/>Gütern aber, welche nicht zum Unterhalte der Geist- 
<lb/>lichkeit sondern der Kirche selbst gewidmet sind, ins- 
<lb/>besondere bei den Pfarrkirchen, nahmen hier zu
<lb/>Lande nicht nur die Pfarrer und die weltliche Obrig- 
<lb/>keit, sondern auch die Kirchenpröbste an der Admi- 
<lb/>nistration Theil.

<lb/>Hieran wurde auch in der neueren Gesetzgeb-
<lb/>ung festgehalteu. Das Kirchenvermögen wurde im
<lb/>revid. Gem.-E. v. 1834 §. 59 Abs.'3 und §. 94
<lb/>Abs. 5 einer besonders gebildeten Kirchenverwaltung
<lb/>übertragen, nicht aber auch das an die kirchlichen
<lb/>Aemter geknüpfte Vermögen. Jnstr. z. Gem.-E.
<lb/>Nr. 142; Minist. - Entschl. v. 15. Sept. 1836;
<lb/>Döllinger, VO.-Smlg.X11494; Permaneder,
<lb/>kirchl. Baut. §§. 36, 37, 96 Anm. 4.

<lb/>Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden in der
<lb/>Gem.-O. v. 1869 Art. 206 Nr. 3 ausdrücklich auf- 
<lb/>recht erhalten, und wenn hiebei die Befugnisse der
<lb/>Kirchenverwaltung dahin erweitert wurden, daß diese
<lb/>berechtigt sei, die Kirchengemeinde in allen ihren
<lb/>rechtlichen Beziehungen zu vertreten, so wurde der
<lb/>Kirchenverwaltung doch keinerlei rechtliche Befugniß
<lb/>in Betreff des Pfarrpfründegutes eingeräumt. Es
<lb/>wurde dieses immer als ein selbstständiges Rechts- 
<lb/>subjekt aufgefaßt — Roth, bayr. Civ.-R. 1229 —
<lb/>welches in dem Pfründebesitzer seinen eigenen Ver- 
<lb/>treter hat.

<lb/>Der Pfarrer hat vom Zeitpunkte seiner kano- 
<lb/>nischen Institution an den vollen Genuß der Pfarr-
<lb/>dsründegüter, ihm steht ein ju3 in beneficio, ein
<lb/>jus in re hieran zu, welches — Richter, KR.
<lb/>8. 315 — bald in die Kategorie des ususfruc- 
<lb/>tus, bald des Lehens, bald der Emphyteuse gestellt
<lb/>Wird, jedoch mit diesen Rechts-Instituten nicht völlig
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0276.tif"
                      n="246"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0276--><p/>
                  <p>

                     <lb/>246 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>übereinstimmt, sondern nach seiner besondern Natur
<lb/>aufgefaßt werden muß.

<lb/>Der Pfarrer hat die Pfarrpfründe in ihren
<lb/>Rechtsangelegenheiten zu vertreten, er ist zur Führ- 
<lb/>ung der dieselbe betreffenden Rechtsstreite legitimirt

<lb/>— Bl. f. RA. XXV, 287; Seuffert, Ärch. I
<lb/>Nr. 115 — und kann nach Min.-E. v. 25. Juli
<lb/>1827 — Döllinger, VOS. XI 1595 — wenn
<lb/>er Prozesse über das Pfründe-Vermögen und jwa
<lb/>perpetua der Pfarrei zu führen hat, die Prozeß- 
<lb/>kosten aus der Pfarrstiftung entnehmen.

<lb/>Dem Pfründebesitzer, dem Pfarrer, obliegt nach
<lb/>Anm. z. bayr. Ldr. Thl. I e. 7 §. 42 Nr. 6
<lb/>„Achtens", Nr. 7 „Neuntens" und „Zehntens"
<lb/>primario die Unterhaltung des Pfarrhofes und der
<lb/>dazu gehörigen Güter zu Dorf und Feld. Wenn
<lb/>die Renten der Pfründe, soweit sie die congrua
<lb/>übersteigen, hiezu nicht hinreichen, hat der Pfründe- 
<lb/>besitzer die benöthigten Mittel durch ein ad onus
<lb/>successorum aufzunehmendes Kapital zu beschaffen

<lb/>— Mndt. v. 10. Dez. 1766, MG. S. 1087 —
<lb/>und ist die Aufsicht hierüber den Kreisregierungen
<lb/>K. d. I. übertragen. Form. VO. v. 27. März
<lb/>1817 Tit. I §. 45; Permaneder a. a. O.
<lb/>§§. 69, 96 Note 4. §. 102.

<lb/>Als der Pfarrhof in N. durch Brand zerstört
<lb/>worden und wieder aufzubauen war, pflog auch das
<lb/>Bezirksamt K. mit dem damaligen Pfarrer wegen
<lb/>Wiederaufbaues des Pfarrhofs Verhandlungen und
<lb/>legte der Pfarrer den Bauplan vor. Weil jedoch
<lb/>der Pfarrer die congrua nicht hatte und diePfarr-
<lb/>kirchenstiftung gegen eine von dem jeweiligen Pfründe- 
<lb/>besitzer zu entrichtende Aversalsumme von jährlich
<lb/>15 fl. die Wendung der großen und kleinen Bau- 
<lb/>fälle am Pfarrhofe übernommen hatte, wurde von
<lb/>der Kreisregierung ausgesprochen, daß die Baukosten,
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0277.tif"
                      n="247"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0277--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 247

<lb/>soweit sie nicht durch die Brandversicherungssumme
<lb/>und die von der Pfarrgemeinde zu leistenden Hand-
<lb/>und Spann-Dienste gedeckt werden, von der Kirchen- 
<lb/>stiftung N. aufzubringen seien. Hiedurch wurde
<lb/>aber an der Eigenschaft des Pfarrhvfes als Pfarr-
<lb/>pfründegutes und den dem Pfarrer hieran zustehen- 
<lb/>den Rechten nichts geändert. Der Pfarrer war und
<lb/>ist der berechtigte Vertreter des Pfarrpfründevermö-
<lb/>gens geblieben, und hätte die ein Dienstbarkeitsrecht
<lb/>am Pfarrhofe geltend machende Klage des F. gegen
<lb/>den Pfarrer gerichtet werden» sollen, nicht gegen die
<lb/>Vertreterin der Pfarrkirchenstiftung, die Kirchen- 
<lb/>verwaltung. Urth. vom 1. April HVNr. 5394.

<lb/>Zur Prodigalitätscuratel. Relative
<lb/>Selbstständigkeit des pro6iAU8. Wenn auch
<lb/>wegen Verschwendung unter Curatel gestellte Perso- 
<lb/>nen nach bayr. Ldr. Thl. I e. 7 §. 37 durchgehends
<lb/>auf die nämliche Weise wie andere Pupillen und
<lb/>Minderjährige traktirt werden, und wenn auch in
<lb/>Folge dessen dem Curator mit Rücksicht auf §. 12
<lb/>a. a. O. die Administration und Verwaltung des
<lb/>Vermögens des Curanden obliegt und dieser ohne
<lb/>Bewilligung und Autorität des Kurators über sein
<lb/>Vermögen nicht rechtswirksam verfügen kann, so ist
<lb/>doch hiedurch nicht ausgeschlvsien, daß dem Curan- 
<lb/>den, wenn er entfernt vom Curator wohnt, durch
<lb/>diesen ein gewisser Betrag zur Bestreitung seines
<lb/>Lebensunterhaltes zugewiesen werden kann, und daß,
<lb/>wenn die dem Curanden zugewiesenen Mittel zu
<lb/>dem bestimmten Zwecke verwendet werden, der Cu- 
<lb/>rator nicht mehr befugt ist, diese Verwendungen zu
<lb/>beanstanden.

<lb/>Dagegen unterliegt es aber auch einem Zweifel
<lb/>nicht, daß, von diesem Ausnahmsfall abgesehen, be- 
<lb/>züglich aller übrigen Handlungen des Curanden,
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0278.tif"
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               <div xml:id="d17321e27586" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0278--><p/>
                  <p>

                     <lb/>248 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>welche er ohne Bewilligung und Autorität des Cu-
<lb/>rators vornimmt, die Bestimmung des §. 17 Nr. 1
<lb/>a. a.O. ihre Wirksamkeit äußert (und dieses wurde
<lb/>bethätigt in einem Falle, da einem Curanden zur
<lb/>Bestreitung seiner Lebensbedürfniffe monatlich 200
<lb/>bis 300 fl. zur Verfügung gestellt waren, bezüglich
<lb/>von diesem bezogener, nach richterlicher Feststellung
<lb/>zur Bestreitung seiner Lebensbedürfniffe nicht ge- 
<lb/>höriger Waaren — worunter insbesondere Frauen- 
<lb/>zimmer-Artikel sich befanden —). Urth. v. 8. Avril
<lb/>HVNr. 5440.

<lb/>Sachenrecht. Zur Lehre von derOeffent-
<lb/>lichkeit des Hypothekenbuches. Mit No- 
<lb/>tariatsurkunde vom 11. Januar 1873 verkaufte D.
<lb/>außer anderen Grundstücken auch ein mit Pl.-Nr.
<lb/>393 bezeichnetes an E., welcher laut einer anderen
<lb/>Not.-Urkunde 6. d. eod. alle diese Grundstücke als
<lb/>Pertinenzen seines Anwesens Hs.-Nr. 26 zu St.
<lb/>erklärte, und — in zwei besonderen notariellen
<lb/>Akten — auf dem Gesammtanwesen dem S. für
<lb/>ein Darlehen von 3000 fl. erste Hypothek, und dern
<lb/>H. für ein Darlehen von 300 fl. zweite Hypothek
<lb/>bestellte. Die sämmtlichen dem Inhalte dieser Ur- 
<lb/>kunden entsprechenden Einträge in das Hypotheken- 
<lb/>buch wurden am 16. Januar 1873 vollzogen.

<lb/>Nun hatte aber D. jenes Grundstück Pl.-Nr.
<lb/>393 schon am 4. Nov. 1871 an Sch. verkauft und
<lb/>tradirt, und daher ließ H., als er sein Darlehen
<lb/>gegen E. i. I. 1877 ausgeklagt hatte, unter Zu- 
<lb/>stellung des gegen E. ergangenen Urtheils den Sch.
<lb/>zur Zahlung der 300 fl. auffordern unter Androhung
<lb/>der Beschlagnahme jenes Grundstücks.

<lb/>Dagegen erhob Sch. Widerspruchsklage, und
<lb/>es wurde diese im J. Rechtszug als begründet er- 
<lb/>kannt, und die hiegegen eingelegte Berufung wurde
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0279.tif"
                      n="249"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0279--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 249


<lb/>verworfen, weil zur Zeit der Hypothekbestellung auf
<lb/>Pl.-Nr. 393 am 11. Jan. 1873 dieses Grundstück
<lb/>noch nicht im Hypoth.-Buch eingetragen war, und
<lb/>ebensowenig die für S. bestellte Hypothek, und
<lb/>daher H. auf die Oeffentlichkeit des Hypotheken-
<lb/>Buches sich nicht berufen könne.

<lb/>Es erfolgte jedoch Vernichtung dieses Urtheils,
<lb/>und in den oberstrichterlichen Entscheidungsgründen
<lb/>heißt es:

<lb/>Die Annahme des Oberrichters, daß, weil am
<lb/>11. Jan. 1873 das Grundstück Pl.-Nr. 393 im
<lb/>Hyp.-Buche noch nicht vorgetragen war, H. sich auf
<lb/>vie Oeffentlichkeit des Hypoth.-Buches nicht berufen
<lb/>könne, da nach §. 25 des HyP.-Ges. nur solchen
<lb/>Handlungen Schutz gewährt werde, welche im Ver- 
<lb/>trauen auf bereits bestehende Einträge vorgenommen
<lb/>würden, ist unrichtig; denn nach den §§. 1, 9, 10
<lb/>und 21 des HyP.-Ges. bewirkte der Hypothekenbe- 
<lb/>stellungsvertrag v. 11. Jan. 1873 allein die Hypo- 
<lb/>thek nicht, sondern nur das Recht, diese durch Ein- 
<lb/>tragung in das Hyp.-Buch zu erwerben. Bei An- 
<lb/>wendung der aus der Oeffentlichkeit des Hyp.-Buches
<lb/>entspringenden Wirkungen entscheidet allein der Mo- 
<lb/>ment der Einschreibung, von welcher Regel es nur
<lb/>äwei, in §§. 23 und 60 bezeichnete Ausnahmen
<lb/>hwt, keineswegs der Tag der Bewilligung der Hy- 
<lb/>pothek. — Gönner, Comm.I 290—293. — Die
<lb/>Entscheidung der Frage, ob H. nach den im Hyp.-
<lb/>Buche befindlichen Einträgen die streitige Hypothek
<lb/>xuf dem Grundstücke Pl.-Nr. 393 habe erwerben
<lb/>tonnen, hängt daher nur davon ab, ob zur Zeit
<lb/>^ren Eintragung E. bereits als Eigenthümer dieses
<lb/>Grundstücks im Hyp.-Buch eingetragen war. Die-
<lb/>'bs war aber, wie angeführt*), der Fall, und
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Dem vorausgehend ist in den oberstricht. Entsch.-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0280.tif"
                      n="250"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0280--><p/>
                  <p>

                     <lb/>250 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>mußte der Fall sein, da für den S. die erste und
<lb/>für H. die zweite Hypothek auf gedachtem Grund- 
<lb/>stücke bestellt und eingetragen wurde. Den Eintrag
<lb/>dieses Grundstücks als Hypoth.-Objekt hat daher
<lb/>nicht H. erst erlangt.

<lb/>Daß der Eintrag der Hypothek des S. und
<lb/>derjenigen des H. an einem und demselben Tag er- 
<lb/>folgten, ist unerheblich, da das Gesetz den Eintritt
<lb/>der Folgen der Oeffentlichkeit des Hyp.-Buches
<lb/>nicht von dem Ablauf eines bestimmten Zeitraumes
<lb/>zwischen der vollzogenen Besitztitels-Berichtigung und
<lb/>dem erfolgten Einträge der Hypothek abhängig macht.
<lb/>Smlg. I 447; Bl. 'f. RA. Bd. 37 S. 40 u. 215,
<lb/>Bd. 45 S. 27 und 90; Regelsberger, Hyp.-R.
<lb/>S. 143 Note 4.

<lb/>Der Ausführung, die Mangelhaftigkeit des
<lb/>Schutzes des Eigenthümers spreche dagegen, daß
<lb/>der erste Gläubiger, welchem auf einem bisher im
<lb/>Hyp.-Buche nicht eingetragenen Objekte Hypothek
<lb/>bestellt werde, sich auf die Oeffentlichkeit des Hyp.-
<lb/>Buches berufen könne, ist entgegenzuhalten, daß H-
<lb/>nicht der erste Gläubiger war, für welchen auf
<lb/>Pl.-Nr. 393 Hypothek bestellt und eingetragen wurde.

<lb/>Und wenn nach §. 22 des Hyp.-Ges. die dort
<lb/>aufgeführten Thatsachen und Verhältnisse, nach
<lb/>Nr. 6 der Name des Eigenthümers der Sache,
<lb/>dessen Besitztitel und jede sich daran ergebende Ver- 
<lb/>änderung, eingetragen werden müssen, so muß dem
<lb/>Eigenthümer der Sache auch das Recht zustehen,
<lb/>die Eintragung jener Thatsachen und Verhältnisse
</p>
                  <p>

                     <lb/>Gründen nichts weiter gesagt als: „Nach Hyp.-Ges-
<lb/>§§. 24 und 25 ist die für H. auf Pl.-Nr. 393 zM
<lb/>II. Stelle eingetragene Hypothek rechtswirksam,
<lb/>zur Zeit dieses Eintrages E. bereits als Eigenthümer
<lb/>jenes Grundstücks eingetragen war."
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0281.tif"
                      n="251"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0281--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 251

<lb/>in das Hyp.-Buch zu verlangen, damit nicht die
<lb/>Folgen der §§. 25 und 26 des Hyp.-Ges. gegen
<lb/>ihn eintreten, und es ergibt sich dieses Recht auch
<lb/>aus Nr. 1 des §. 26, und nach §.51 der Instruk- 
<lb/>tion über den Vollzug des Hyp.-Ges. ist dasselbe
<lb/>auch gewährt.

<lb/>Zwar ist in §. 120 des Hyp.-Ges. bestimmt,
<lb/>daß für ein Immobile nur dann ein Hyp.-Folium
<lb/>anzulegen sei, wenn zu dessen Eintrag eine Veran- 
<lb/>lassung gegeben ist; allein hiebei geht das Gesetz
<lb/>davon aus, daß Niemand verbunden sei, seinen
<lb/>Immobiliarbesitz im Hyp.-Buch eintragen zu lassen,
<lb/>es erklärt aber nicht, daß der Wille des Eigenthü-
<lb/>Mers keine hinreichende Veranlassung des Ein- 
<lb/>trages sei. Gönner a. a. O. II 141, 142, 171.

<lb/>Demnach hat das oberrichterliche Urtheil die
<lb/>§§. 24, 25 und 26 des Hyp.-Ges. verletzt. Urth.
<lb/>v. 6. April HVNr. 5478*).

<lb/>Zur Lehre über die kirchliche Baulast.
<lb/>Nach bayer. Landrecht trifft das Kircken-
<lb/>stlftungsvermögen keine Baulast bezüglich
<lb/>des Pfarrpfründevermögens. Es war frag- 
<lb/>lich, ob der Fiskus zur Bestreitung der Haupt- und
<lb/>Neu-Bauten an den P fa rr gebäuden zu L. auch
<lb/>dann verpflichtet sei, wenn die Kirchenstiftung da- 
<lb/>selbst die zur Wendung solcher Baufälle nöthigen
<lb/>Mittel besitze. Fiskus glaubte, es sei diese Frage
<lb/>zu verneinen, weil es Rechtsregel sei, daß
<lb/>Pfarrgebäude zur Kirche gehören, daß Baufälle
<lb/>an Kirchen und Kirchengebäuden zunächst aus ört- 
<lb/>lichem Kirchenvermögen zu bestreiten seien, und diese
<lb/>Bestreitung einem Dritten erst dann obliege, wenn
<lb/>das örtliche Kirchenvermögen die hiezu nöthigen Mit- 
<lb/>tel nicht besitze.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Die Richtigkeit dieses Urtheils wird fraglich sein.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0282.tif"
                      n="252"
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                  <p>

                     <lb/>252
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueber jene Frage hat sich das Obrst. LG. also
<lb/>ausgesprochen:

<lb/>Wenn auch nach gem. kanon. Rechte das Kir-
<lb/>chenvermögen principaliter für die Baulast an den
<lb/>Wohn- und Oekonomie- Gebäuden der Pfarrer in
<lb/>Anspruch zu nehmen ist, die Renten des allgemeinen
<lb/>Kirchenvermögens die Baupflicht für Kirchen- und
<lb/>Pfarrhof-Reparaturen principaliter trifft — Per-
<lb/>maneder, kirchl. Bist. §§. 31, 34 — so ist dieses
<lb/>doch nicht nach dem hier anzuwendenden bayrischen
<lb/>Rechte der Fall.

<lb/>Zwar will der Pfarrhof als ein acc688orimn
<lb/>der Kirche bezeichnet werden; allein die Anm. z.
<lb/>bayr. Ldr. Thl. I c. 7 §. 42 Nr. 7 „siebentens"
<lb/>führen unter den acc688orii8 ecclesiae nur den
<lb/>Kirchhof und andere Zubehörungen, folglich auch
<lb/>den Kirchthum, soweit das Herkommen nicht Anderes
<lb/>mit sich bringt, auf, nicht aber den Pfarrhof.

<lb/>In den Anm. z. a. O. unter „neuntens" heißt
<lb/>es freilich weiter: „Mit den Pfarrhöfen hat es re- 
<lb/>gulariter fast die nämliche Beschaffenheit wie mit
<lb/>der Pfarrkirche selbst; allein diese Gleichstellung be- 
<lb/>zieht sich wie im Ldr. Thl. II c. 10 Nr. 8 nur
<lb/>auf die Konkurrenz der subsidiär Baupflichtigen, wie
<lb/>sich daraus ergibt, daß in den Anm. a. a. Ö. sofort
<lb/>beigefügt wird, es wäre denn der Pfarrer selbst im
<lb/>Stande, von den eigenen Einkünften seiner Pfarr
<lb/>oder Pfründ die nöthigen Baureparationen salva
<lb/>congrua wohl bestreiten zu können, denn da kann
<lb/>er keine concurrenz mehr Von Anderen prätendiren,
<lb/>sondern steht für den Riß ganz allein, und wenn
<lb/>bei des Pfarrers Tod Baufälligkeit am Pfarrhofe
<lb/>sich bezeigt, so wird an dessen Erbschaft abgezogen."

<lb/>Ist schon hieraus die Prinzipale Baupflicht des
<lb/>Pfarrers zu entnehmen, so ist diese deutlich in d.
<lb/>Anm. z. Ldr. Thl. I c. 7 §. 42 Nr. 6 „achtens"
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0283.tif"
                      n="253"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>253
</p>
                  <p>

                     <lb/>ausgesprochen, wo es heißt: „Die Unterhaltung des
<lb/>Pfarrhofes und der dazu gehörigen Güter zu Dorf
<lb/>und zu Feld liegt dem Pfarrer und Benefiziaten
<lb/>selbst ob."

<lb/>Hienach hat die primäre Baulast, wie die Pfarr-
<lb/>Kirchenstiftung an der Kirche, so an den Pfarrge-
<lb/>nauden die Pfarrpfründestiftung und deren Nutznießer
<lb/>der Pfarrer zu tragen. Dieses letztere ist auch in
<lb/>dem Mandate vom 10. Dez. 1766 — Mayr's
<lb/>Ten. - Smlg. II 1087 — deutlich ausgesprochen,
<lb/>u&gt;dem e% dort heißt: „Gleichwie es bei den Pfarr-
<lb/>Mgebäuden auf die eoueurreutiam decimatorum
<lb/>ue jure erst alsdann ankommt, wenn die Pfarr-
<lb/>Revenuen nicht mehr als congruam ertragen, folg-
<lb/>uch zum Baue nicht mehr hinlänglich sind, so ist
<lb/>der Pfarrer dahin zu instruiren, daß er den Bau,
<lb/>Ann er mehr als congruam hat, gleichwohl von den
<lb/>Pfarr-Einkünften zu bestreiten, sohin die benöthigten
<lb/>Kosten entweder ex propriig oder mittels eines
<lb/>Darlehens cum onere et obligatione successo-
<lb/>j-üöi beizuschaffen trachte." Hieran wurde auch durch.

<lb/>Mandat v. 4. Okt. 1770 — Kreittmayr's
<lb/>Ten.-Smlg. S. 493 — nichts geändert, indem dort
<lb/>dezüglich der Pfarrhöfe nur in Regel IV Abs. 8
<lb/>Uütuirt wird: „Endlich sollen zu einem Gottes- oder
<lb/>Pfarrhof-Bau auch die Zehenten concurriren."

<lb/>.. Daß die primäre Baupsticht an den Pfarrge-
<lb/>dauden nicht von der Pfarrkirche sondern von dem
<lb/>Marrer zu bestreiten ist, ergibt sich auch aus der
<lb/>Instruktion für den churfürstlichen geistlichen Rath
<lb/>• 25. April 1783 — Mayr's Gen.-Smlg. II
<lb/>i ^ —' H)or*n zunächst bezüglich der Baurepaturen
<lb/>^d Neubauten auf den Pfarrer und dann auf die
<lb/>Dkzimatoren hingewiesen und sub II b weiter vor-
<lb/>Uchrieben wird: „Unverzinsliche Kirchenanlehen für
<lb/>Pfarrhöfe haben nicht statt, auch die verzinslichen
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0284.tif"
                      n="254"
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                  <p>

                     <lb/>254 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>dürfen nur gegen hinlängliche Realkaution verwilligt
<lb/>werden."

<lb/>Wenn der Kirchenstiftung die Baulast an den
<lb/>Pfarrhöfen obläge, dann könnte von Kirchenanlehen
<lb/>hiezu nicht wohl gesprochen und unverzinsliche kön-
<lb/>ten nicht ausdrücklich verboten werden.

<lb/>Hiemit im Einklänge steht auch die schon im
<lb/>älteren bayr. Rechte — Anm. z. Ldr. Thl. I e. 7
<lb/>§. 42 Note 2 — und im neueren Rechte — Rev..
<lb/>Gem.-Ed. v. 1834 §. 59 Abs. 3 und §. 94 Abs. 5 —
<lb/>sowie in der neuen Gem.-O. v. 1869 Art. 206
<lb/>Nr. 3 geschiedene Verwaltung des Kirchenvermögens
<lb/>einerseits und des Pfarrpfründevermögens anderer- 
<lb/>seits, und die VO. v. 18. März 1805, worin die
<lb/>Vorsteher und Verwalter der Kirchen, Hospitäler und
<lb/>Almosenämter bezüglich des ihnen unterstellten Ver- 
<lb/>mögens den Pfarrern bezüglich der Pfarrhöfe und
<lb/>der dazu gehörigen Gebäude gegenübergestellt sind
<lb/>und statuirt wird, daß, wie die Kirchen an den Gü- 
<lb/>tern ihrer Vorsteher und Verwalter sich gemäß Cod.
<lb/>jud. e. 20 §.7 der VI. Classe iin Konkurse zu er- 
<lb/>freuen haben, so auch die Baufälle der Pfarrhöfe
<lb/>und dazu gehörigen Oekonomiegebäude in den Con-
<lb/>kursen über das Vermögen der Pfarrer in die
<lb/>VI. Classe lozirt werden sollen.

<lb/>Hierin ist zugleich wieder ein Beleg für die
<lb/>Baupflicht der Pfarrer an den Pfründegebäuden
<lb/>enthalten.

<lb/>Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen sind die
<lb/>Pfarr-Kirchenstiftungen als solche nicht verpflichtet,
<lb/>die Baulast an den Pfarrhöfen zu tragen, gleichviel
<lb/>ob die Pfarrkirche nach Erfüllung der Stiftungs- 
<lb/>zwecke das hiezu erforderliche Vermögen noch besitzt
<lb/>oder nicht. Permaneder, kirchl. Baul. §§. 69,96
<lb/>Note 4 und §. 102; Brendel, KR. §. 439J
</p>

               </div>
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0285--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnifle. 255

<lb/>Permane der, KR. §§.785, 803. Urth. vom
<lb/>2. April HVNr. 5431.

<lb/>Obligationenrecht. Zahlung mit dem
<lb/>Gelde eines Dritten ist dem Empfänger
<lb/>gegenüber an sich bedeutungslos. Die bloße
<lb/>Thatsache der Zahlung mit fremdem Gelde ist, ins- 
<lb/>besondere wenn nicht nur der Zahlende (er war in
<lb/>concreto ein Ehemann K.) sondern auch die Per- 
<lb/>son, mit deren Gelde bezahlt wurde (die Ehefrau),
<lb/>Schuldner des Empfängers der Zahlung — hier
<lb/>F. — waren, diesem gegenüber von gar keinem
<lb/>rechtlichen Belang, und kann gegenüber dem F. blos
<lb/>der Umstand die Liberirung der Ehefrau zur recht- 
<lb/>lichen Folge haben, wenn der Ehemann bei der
<lb/>Zahlung erklärte, daß er als mandator oder nego- 
<lb/>tiorum gestor seiner Ehefrau deren Schuld zahle.

<lb/>Wurde dem F. bei Hingabe des Geldes eine
<lb/>solche Eröffnung nicht gemacht, dann kann eine
<lb/>Liberirung der K. nicht eintreten, selbst wenn aus
<lb/>deren Vermögen die Zahlung geleistet wurde; denn
<lb/>solchen Falles ist der K., auch wenn er einen Auf- 
<lb/>trag von seiner Frau oder überhaupt die Absicht,
<lb/>für diese und zu deren Vortheil ein Geschäft zu
<lb/>führen, hatte, als eine solche Person zu erachten,
<lb/>die für sich gehandelt d^ i. für sich eine eigene Schuld
<lb/>bezahlt hat, und bleibt er nur seiner Frau, deren
<lb/>Zechte er durch eine solche Zahlung mit deren Mit- 
<lb/>teln verletzt hat, hiewegen haftbar. Bayr. Ldr.
<lb/>Thl. IV c. 9 §. 7 Nr. 1 und 2.

<lb/>^ Auch die Bestimmung in Thl. I e. 6 §.26
<lb/>pj* 3 über Widerruflichkeit der Veräußerung ehe-
<lb/>stäulichen Verinögens kann die bloße Thatsache einer
<lb/>Zahlung eines Ehemannes mit Mitteln der Ehefrau
<lb/>pcht zu einer rechtserheblichen Thatsache machen,
<lb/>i. die Liberirung der Ehefrau von einer ihr ob-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0286.tif"
                      n="256"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0286--><p/>
                  <p>

                     <lb/>256
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntniste.
</p>
                  <p>

                     <lb/>liegenden Verbindlichkeit nicht bewirken; denn nach
<lb/>Nr. 2 a. a. O. und Anm. hiezu Nr. 2 „Zweitens"
<lb/>sind gerade Veräußerungen ehefraulichen Vermögens,
<lb/>von Seite des Ehemannes auch ohne Willen der
<lb/>Ehefrau zu Recht bestehend, wenn damit Schulden
<lb/>derselben bezahlt werden; aber immerhin ist zur
<lb/>Liberirung der Ehefrau, wie gezeigt, auch noch die
<lb/>Verständigung des Gläubigers darüber nothwendig,
<lb/>daß für die Ehefrau bezahlt werde.

<lb/>Zur Thatsache der Zahlung aus Mitteln eines
<lb/>Andern müssen eben, wenn durch sie derjenige liberirt
<lb/>werden soll, aus dessen Mitteln gezahlt wurde, solche
<lb/>Thatsachen hinzukommen, welche ein Mandatsver-
<lb/>hältniß oder eine negotiorum gestio zwischen dem
<lb/>Zahlenden und dem Schuldner zu begründen geeig- 
<lb/>net sind, und aus welchen zugleich sich ergibt, daß
<lb/>der Empfänger der Zahlung, der Gläubiger, Kennt-
<lb/>niß davon hatte, daß der Zahlende als Mandatar
<lb/>oder negotiorum gestor des Schuldners handelte.
<lb/>Urth. v. 12. April HVNr. 5342.

<lb/>Form der Cessionsannahme nach allg.
<lb/>preuß. Landrecht. Bei einer Cession, auf Grund
<lb/>eines Rechtsgeschäfts, ist dem Erfordernisse der
<lb/>Schriftlichkeit, wo ein solches überhaupt Platz greift,
<lb/>genügt, wenn nur die Erklärung des Cedenten
<lb/>schriftlich abgegeben ist, während die Annahme die- 
<lb/>ser Erklärung Seitens des Cessionars an keine Form
<lb/>gebunden ist, und auch stillschweigend, durch schlüssige
<lb/>Handlungen, erfolgen kann. Förster, Theor. und
<lb/>Pr. d. preuß. Ldr. Bd. I S. 639, 647. Urth. v.
<lb/>3. April HVNr. 5432.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.; K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palmöl Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlange«. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0287.tif"
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         <div xml:id="d17321e28419" n="No. 17.">
      
            <head>Samstag den. August 1880 </head>
            <div xml:id="d17321e28424" ana="scope_-_257_-_260" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wiederholt zu Art. 189 der b. Subhast.-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0287--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kamstag den 14. August 1880. 45. Jahrgang. M. 17♦


<lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Hlätter lür Kectztsandrendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Wiederholt zu Art. 189 der b. Subhast. - Ordnung. — Uebersicht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in
<lb/>Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 16. bis 30.
<lb/>April 1880. — Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dieherhoit ;u Ärt. 189 der t&gt;. Subhast.-Ordnung.

<lb/>^Gegenüber der Ausführung in diesen Blättern
<lb/>Bd. 45 Nr. 4 hat ein Landgericht in einem neuem
<lb/>urtheile (v. 5. v. M.) die Anwendung des älte- 
<lb/>ren Verfahrens nach der Proz.-Ordn. von 1869
<lb/>"ur so lange für statthaft erklärt, als seit der
<lb/>^vr dem 1. Oktober 1879 erfolgten Be- 
<lb/>schlagnahme noch nicht 1 Jahr abgelaufen
<lb/>1 st. Die Entscheidung beruht auf nachstehenden Er- 
<lb/>wägungen r

<lb/>p daß in den Bl. f. RA. Bd. 45 Nr. 2 u. 4
<lb/>stch bereits eine Controverse speciell über diese Frage
<lb/>rutsponnen und die erste Abhandlung in Nr. 2 sich
<lb/>wr Behandlung der Beschlagnahme nach den Formen
<lb/>°rr Subh.-Ordn., die letztere in Nr. 4 für Behänd- 
<lb/>es nach den Normen der älteren CPO. von
<lb/>*869 entschieden habe;

<lb/>. daß aus der Beschlagnahme nach älterem Ver-
<lb/>whren aber noch keineswegs unbedingt folge, daß die
<lb/>'^uhere Subhastation fortgesetzt worden und noch
<lb/>^chtshängig Jö; daß insbesondere auch die in
<lb/>Bl. f. RA. 1. e. S. 50 allegirten Motive zur
<lb/>^ubh.-Ordn. S. 114 eine Rechtsanhängig-
<lb/>^it bestimmt erfordern und besagen: „so lange eine
<lb/>den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigende
<lb/>Zwangsvollstreckung anhängig ist, kann auch die
<lb/>weitere Beschlagnahme nur nach diesen, nicht nach
<lb/>etl neuen Bestimmungen stattfinden";

<lb/>^°ue Folge XXV. Band.
</p>
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                   n="258"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0288--><p/>
               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 189 der Subh.-O.
</p>
               <p>

                  <lb/>daß hienach die Frage maßgebend sei: wie
<lb/>lange ist eine Zwangsvollstreckung nach der PO.
<lb/>von 1869 anhängig? daß es klar sei, daß auch
<lb/>für Vollstreckungen eine Prozeßverjährung Platz
<lb/>greifen müsse, wie auch die zweite der alleg. Ab- 
<lb/>handlungen Bl. f. RA. 1. e. S. 52 durchfühle und
<lb/>eben deßhalb eine „gesetzliche" Abhilfe in diesem
<lb/>Punkte und die „neuerliche" Einführung einer Ver- 
<lb/>jährung Vorschläge;

<lb/>daß aber eine solche Verjährung speciell des
<lb/>Vvllstreckungsverfahrens bereits in C.-Pr.-Ordn.
<lb/>von 1869 bestehe, und zwar, wenn auch nicht
<lb/>nach Art. 1041, so doch nach Art. 842 d. PO.;

<lb/>daß nämlich nach Art. 1041* d. PO. von
<lb/>1869 nur das Befriedigungsgebot verjähre, oder,
<lb/>wie Wernz' Comm. Note 2 besagt, „wirkungslos^
<lb/>werde, wenn die Beschlagnahme nicht nach 90 -j-
<lb/>31, somit in Summa 121 Tagen nach der ZusteD
<lb/>ung des Befriedigungsgebotes erfolge; daß dagegen
<lb/>nach Art. 842*' b. PO. das Vollstreckungsver- 
<lb/>fahren überbauvt in 1 Jahr verjähre, wenn
<lb/>keine Vollstreckungshandlung diese Verjährung unter- 
<lb/>breche, sowie eine Wiederaufnahme des ganzen
<lb/>Verfahrens mittelst eines neuen Befriedigungsge-
<lb/>botes einzutreten habe oder nach den Worten des
<lb/>Art. 842* „beginne";

<lb/>daß daher, um ein älteres Subhastationsver-
<lb/>fahren als anhängig erachten zu können, vorerst fest?
<lb/>zustellen, ob dies nicht bereits verjährt sei, und
<lb/>eben deßhalb Recherche geboten sei, wann die letzte
<lb/>Vollstreckungshandlung gepflogen wurde.-

<lb/>Da nun im gegebenen Falle bereits die
<lb/>stätigung des Obergerichtsschreibers vorlag, daß oui
<lb/>Grund der früheren Beschlagnahmen kein Versteigere
<lb/>ungsbeamter aufgestellt und kein Vollstreckungsverfahre"
<lb/>bereits anhängig geworden war, so wurden im
<lb/>gebenen Falle vom Landgerichte S. lediglich weitere
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0289.tif"
                   n="259"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>259
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 189 der Subh.-O.


<lb/>Recherchen über das Datum der früheren Beschlag- 
<lb/>nahmen angeordnet und nachdem diese ergeben hat- 
<lb/>ten, daß die ältere Beschlagnahme erst am 29.
<lb/>September 1879 eingetreten, demzufolge nicht ver- 
<lb/>jährt war, wurde durch Beschluß vom 9. Juli 1880
<lb/>sofort die land gerichtliche Zuständigkeit ausge- 
<lb/>sprochen.

<lb/>Nachschrift. Bei dem Interesse der Frage
<lb/>glaubten wir die eingesendete Entscheidung mit- 
<lb/>theilen zu sollen, hql^ jedoch-dafM. HA^t&gt;s!e lEin- 
<lb/>gangs erwähnte ÄWfÜhrüng' Wfrecht "ethälW' wer- 
<lb/>den müsse. Die M. 842 Abs. 3 u. i041 Abs. 3
<lb/>der bayer. Pr.-O. handeln nur vom Befriedigungs-I
<lb/>gebot als Einleitung der Vollstreckung und von
<lb/>der Nothwendigkeit der Wiederholung desselben und
<lb/>Zwar Art. 842 im Allgemeinen, Art. 1041 im Fall
<lb/>der Beschlagnahme und Zwangsveräußerung unbe- 
<lb/>weglicher Sachen insbesondere. Art. 842 Abs. 3
<lb/>bestimmt, daß, wenn nach Erlassung des Befriedig- 
<lb/>ungsgebotes in Jahresfrist keine Vollstreckungshand- 
<lb/>lung stattgefunden hat, die Wiederaufnahme des
<lb/>Vollstreckungsverfahrens mit einem neuerlichen Be-
<lb/>Medigungsgebote zu erfolgen hat, handelt also nicht
<lb/>-don dem Falle, wo eine Vollstreckungshandlung —
<lb/>Beschlagnahme — mit ihren Wirkungen bereits ein-
<lb/>«etreten ist. Dasselbe ist im Art. 1041 Abs. 3 der
<lb/>»all. Daß hier Befriedigungsgebot und Beschlag-
<lb/>Uahme gegenübergestellt sind, ändert an der Sache
<lb/>Uichts, da auch Art. 842 nur vom Befriedigungs-
<lb/>gebvt allein handelt und diesem die Beschlagnahme
<lb/>don selbst gegenübersteht.

<lb/>, Daß die Beschlagnahme als Vollstreckungs- 
<lb/>handlung, wodurch für den Gläubiger bereits wesent-
<lb/>uche Rechte erworben sind, durch einen gewissen
<lb/>Zeitablauf wirkungslos werde und deßhalb wieder- 
<lb/>holt werden müsse, ergibt sich aus den allegirten
<lb/>Gesetzesbestimmungen nicht.
</p>

            </div>
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                n="260"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 16. bis 30. April 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bemerkung. Die Urtheile vom 20. April HVNr. 5361 und 26. April HVNr. 5311 werden nachgetragen</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e28734" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0290--><p/>
                  <p>

                     <lb/>260
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>So wünschenswerth es wäre, der im erwähnten
<lb/>Aufsatze besprochenen Kalamität, zu entgehen, so
<lb/>scheint doch die vorstehende'Entscheidung nicht wohl
<lb/>als der Weg hiezu._
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung -es bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes
<lb/>und Civilprozestes
<lb/>vom 16. bis 30. April 1880.

<lb/>Bemerkung. Die Urtheile vom 20. April HVNr. 5361
<lb/>und 26. April HVNr. 5311 werden nach- 
<lb/>getragen.

<lb/>Sachenrecht. Art. VIII der ansb. Cons.-
<lb/>Ordn. v. '1594 ist auf Privatpatronate im
<lb/>Allgemeinen und auf ein vom Landesherrn
<lb/>später erworbenes Privatpatronat nicht an- 
<lb/>wendbar. Bezüglich der Pfarr-Kirche in der im
<lb/>ehemaligen Fürstenthume Ansbach liegenden Ortschaft
<lb/>L. war in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts
<lb/>das Patronat der reichsritterschaftlichen Familie v.
<lb/>L. zugestanden, i. I. 1670 aber hatte dasselbe der
<lb/>Markgraf v. Brandenburg-Ansbach käuflich erworben,
<lb/>und mit dem Fürstenthume Ansbach ging dasselbe
<lb/>i. I. 1806 an Bayern über. Als es sich nun um
<lb/>einen Neubau des Schulhauses zu L., welches
<lb/>zugleich Küsterhaus ist, handelte, und diePfarr-
<lb/>gemeinde L. den bayr. Fiskus als sekundär bau- 
<lb/>pflichtig in Anspruch nahm und zwar auf Grund
<lb/>der Consistorial-Ordnung v. I. 1594 —-
<lb/>Arnold, Beitr. z. deutsch. Priv.-R. Bd. II
<lb/>S. 12 — bestritt der beklagte k. Fiskus die An- 
<lb/>wendbarkeit der Consist.-O., behauptend, seine Bau- 
<lb/>pflicht sei nach Thl. II Tit. 12 §. 37, Tit. 11
<lb/>§. 788 — 790 u. 712, 714 u. 731 des subsidiär
<lb/>anwendbaren allg. preuß. Ldr. zu bemessen. Im
<lb/>I. Rechtszuge wurde der k. Fiskus verurtheilt, im
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0291.tif"
                      n="261"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0291--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 261

<lb/>II. aber die Klage abgewiesen, und die deshalb er- 
<lb/>hobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen. In
<lb/>den oberstrichterlichen Entscheidunqsgründen ist unter
<lb/>Anderem gesagt:

<lb/>Es wolle geltend gemacht werden, daß, eben
<lb/>weil im Generalart. VIII der Consist.-O. der Privat-
<lb/>Patronate nicht gedacht worden sei, für diese die
<lb/>religiösen Anordnungen der Consist.-O. gleichmäßig
<lb/>bindend sein sollten. Allein diese Aufstellung sei
<lb/>unrichtig, möge sie den Sinn haben, daß den In- 
<lb/>habern von Privatpatronaten die gleichmäßige Ver- 
<lb/>pflichtung hinsichtlich der ihnen gemeinrechtlich ob- 
<lb/>liegenden Baulast an den Gebäuden ihrer Privat- 
<lb/>patronatspfarreien in der Ausdehnung, wie sie die
<lb/>Consist.-O. dem Landesherrn gegenüber anerkenne,
<lb/>habe aufgelegt werden wollen, oder den Sinn: es
<lb/>habe die Consist.-O. die Baupflicht dem Landes- 
<lb/>herrn auch über jene Cultusgebäude zugewiesen,
<lb/>bezüglich welcher andere Personen das Privatpatronat
<lb/>innehaben, so zwar, daß der Landesherr denselben
<lb/>die bis dahin ihnen obgelegene Baulast freiwillig
<lb/>ab- und auf sich genommen habe.

<lb/>In jenem Gen.-Art. VIII sei derjenigen Pa-
<lb/>Ironate, welche außer öffentlichen Korporationen
<lb/>(Klöstern, Stiften, Städten, Flecken) und dem
<lb/>Markgrafen anderen Personen zustünden, nicht er- 
<lb/>wähnt; an deren Rechten und Pflichten habe also
<lb/>die Consist.-O. nichts ändern wollen. Es würde
<lb/>den ersten Regeln der Gesetzes-Anwendung und
<lb/>Auslegung widersprechen, ein Gesetz, dessen Wort- 
<lb/>gut keinen Zweifel zuläßt, willkührlich auf Verhält- 
<lb/>nisse auszudehnen, welche in demselben nicht berührt
<lb/>würden. Vgl. Savigny, Syst. Bd. I §.35;
<lb/>Windscheid, Pand. §. 21; Seuffert, Pand.
<lb/>8- 8. Wenn in einem Gesetz eines dem Gesetz- 
<lb/>geber bekannten Rechtsverhältnisses keine Erwähn- 
<lb/>ung geschehe, dann sei die einzig zulässige Annahme
</p>

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                      n="262"
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                  <p>

                     <lb/>262
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>nur die, daß der Gesetzgeber sich mit diesem Rechts- 
<lb/>verhältnisse nicht habe befassen wollen. Für An- 
<lb/>wendung einer ausdehnenden Auslegung mangele es
<lb/>dann an der ersten Voraussetzung, nämlich an der
<lb/>Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit des Ausdrucks
<lb/>und einer dadurch bewirkten Mangelhaftigkeit des
<lb/>Gesetzes. Hätte also der Gesetzgeber den Inhabern
<lb/>der Privatpatronate die Baupflicht im gleichen Um- 
<lb/>fang auflegen wollen wie den Klöstern u. s. w. oder
<lb/>wie der markgräflichen Regierung, dann würde er
<lb/>derselben ebenso erwähnt haben, wie der Klöster
<lb/>u. s. w.

<lb/>In Ziff. 4 des Gen.-Art. VIII ferner, wo von
<lb/>der markgräflichen Baupflicht die Rede, sei diese
<lb/>klar auf jene Orte beschränkt, wo der Markgraf
<lb/>außer seinen Stift und Klöstern sonst das jus Pa-
<lb/>tronatus habe. Dieser klare Ausdruck schließe jede
<lb/>Interpretation in dem Sinne aus, daß der Mark- 
<lb/>graf auch da, wo nicht er sondern ein Anderer
<lb/>das Patronat habe, die Baulast zu übernehmen sich
<lb/>habe verpflichten wollen. — Insofern eine Gesetzes- 
<lb/>verletzung darin gefunden werden solle, daß der Be-
<lb/>rufungsrichter erachtete, es finde der Gen.-Art. VIII
<lb/>der Consist.-O. auf erst nach d. I. 1594 ge- 
<lb/>machte Erwerbungen keine Anwendung, ' sei
<lb/>die aufgestellte Ansicht, nach Ziff. 4 a. a. O. habe
<lb/>der Markgraf ohne Rücksicht auf die Zeit der Er- 
<lb/>werbung eines Patronates und auf deffen recht- 
<lb/>lichen Charakter die Baupflicht in der beanspruchten
<lb/>Ausdehnung auf sich genommen, irrig, wie bereits
<lb/>in oberstrichterlichen Urtheilen v. 14. Mai 1855 in
<lb/>Sache Entmannsberg e. Fiskus und v. 7. März
<lb/>1864 in Sache Schnabelwaid e. Fiskus, Bau- 
<lb/>last betr., erörtert worden sei.

<lb/>Der Wortlaut jener Ziff. 4: „Wo aber Wir
<lb/>— das jus Patronatus haben —" lasse nicht
<lb/>zweifelhaft, daß der Markgraf seine Baupflicht hin-
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0293--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 263

<lb/>sichtlich der damals bestandenen landes- 
<lb/>herrlichen Patronate habe anerkennen wollen; denn
<lb/>in jenen Worten sei der Stand der Gegenwart
<lb/>bezeichnet, und der Zusammenhang mit den Be- 
<lb/>stimmungen in Ziff. 1—3, welche gleichfalls den
<lb/>gegenwärtigen Stand im Auge hätten, sei ein wei- 
<lb/>terer Beleg dafür, sowie auch der sonstige Inhalt
<lb/>und der Grund des Gesetzes gegen die Auslegung
<lb/>der Beschwerdeführerin spreche.

<lb/>Wie bereits angedeutet, habe die Consist.-O.
<lb/>nicht den Zweck gehabt, die Patronats- und insbe- 
<lb/>sondere die Privat-Patronats-Verhältnisse anders als
<lb/>bisher zu regeln und die auf diesen Patronaten
<lb/>von jeher begründeten Baupflichten zu normiren.
<lb/>Die Consist.-O. habe vielmehr die kirchlichen Ver-
<lb/>hältniffe im Allgemeinen und Gen.-Art. VIII insbe- 
<lb/>sondere jene hinsichtlich der kirchlichen Baulast,
<lb/>welche durch die Reformation vielfach geändert wor- 
<lb/>den, mit der neuen Ordnung der Dinge in Ein- 
<lb/>klang bringen, zumal die Baupflicht Derjenigen
<lb/>feststellen wollen, welche durch den Besitz einge-
<lb/>zogener Kirchengüter schon nach dem Augsburger
<lb/>Religionsfrieden v. I. 1555 dazu verpflichtet ge- 
<lb/>wesen seien. Die einem Dritten in Folge des be- 
<lb/>sonderen Rechtstitels des Patronats bereits oblie- 
<lb/>gende Verpflichtung zu bauen sei von der Consist.-O.
<lb/>unberührt geblieben, weil keine Veranlassung bestan- 
<lb/>den habe, damit sich zu beschästigen.

<lb/>Habe nun der Markgraf später ein solches
<lb/>Patronat durch speziellen Rechtstitel erworben, so
<lb/>habe er nur erwerben können mit den Rechten und
<lb/>Pflichten, wie sie zur Zeit des Erwerbs bei dem
<lb/>Rechtsvorfahren begründet gewesen seien. Hätte
<lb/>der spätere Erwerb eines Patronats nicht in dieser
<lb/>Weise vor sich gehen, sondern ipso jure eine Aus- 
<lb/>dehnung der darauf haftenden Baupflicht im Sinne
<lb/>der Consist.-O. bewirken sollen, so hätte — und das
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0294.tif"
                      n="264"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0294--><p/>
                  <p>

                     <lb/>264
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntniste.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sei nicht geschehen — diese ganz anormale Willens-
<lb/>Meinung im Gesetz einen besonderen Ausdruck fin- 
<lb/>den müssen.

<lb/>Durch §. 21 des Religionsfriedens v. 1.1555
<lb/>seien den Reichsständen zwar die mit Einführung
<lb/>der Reformation eingezogenen Kirchengüter belasten,
<lb/>es sei ihnen aber dagegen die Verpflichtung auf- 
<lb/>erlegt worden, die ministeria der Kirchen und
<lb/>Schulen u. s. w., so wie sie vordem bestellt ge- 
<lb/>wesen, auch nachmals zu bestellen und zu versehen.
<lb/>Permaneder, kirchl. Baulast S. 82. Und nach
<lb/>Inhalt des zwischen den Markgrafen Georg und
<lb/>Albrecht i. I. 1541 geschlossenen Theilungs - Ver- 
<lb/>trages — Arnold a. a. O. S. 3 — habe von
<lb/>den beiden Herren die Bestellung der Kirchenämter
<lb/>gemeinschaftlich erfolgen und bis zur Regelung der
<lb/>deßfallfigen Verhältnisse von Reichswegen — ge- 
<lb/>schehen i. I. 1555 — auch die Versehung und
<lb/>Unterhaltung der Pfarren, Predigtstühl u. s. w.
<lb/>auf gemeinschaftliche Kosten aus den eingezogenen
<lb/>Kirchengütern bestritten werden sollen.

<lb/>Den durch diese Staatsakte begründeten Ver- 
<lb/>pflichtungen nachzukommen, sei bei Erlaffung der
<lb/>Vorschriften des Gen.-Art. VIII Absicht des Gesetz- 
<lb/>gebers gewesen. Davon wesentlich verschieden aber
<lb/>würde es sein, dem Markgrafen die Absicht zuzu-
<lb/>schreiben, auch für alle künftigen Erwerbungen, deren
<lb/>Verhältniffe selbstverständlich ganz unbekannt ge- 
<lb/>wesen, eine Baupflicht anzuerkennen, welche er für
<lb/>seine bereits bestehenden Patronatsrechte recht wohl
<lb/>habe überblicken und übernehmen können.

<lb/>In dieser Weise habe auch Theorie und Praxis
<lb/>den Gen.-Art. VIII gleichmäßig ausgelegt. Arnold
<lb/>a. a. O. S. 174, Smlg. IV 439, VI 787 u. f.

<lb/>sJm Weiteren wurde die Intention der Be- 
<lb/>schwerdeführerin, aus Baulastverordnungen der mark- 
<lb/>gräflichen Landesregierung v. I. 1569, 1570,
</p>

               </div>
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               <div xml:id="d17321e29221" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0295--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>265
</p>
                  <p>

                     <lb/>1618, 1621, 1625, 1659, 1669 u. 1722*) dar-
<lb/>zuthun, daß das Berufungsgericht die Consist.-O.
<lb/>unrichtig ausgelegt und angewendet habe, zurückge- 
<lb/>wiesen unter dem Bemerken, daß die Gesetzeskraft
<lb/>dieser Rescripte, eben mit Rücksicht auf ihre Bedeu- 
<lb/>tungslosigkeit für den zu entscheidenden Fall, dahin
<lb/>gestellt bleiben könne).

<lb/>Endlich ist auf den Beschwerdepunkt, daß die
<lb/>in den Rescripten v. 21. Januar und 19. März
<lb/>1726**) enthaltene Anerkennung der Bau-
<lb/>Pflicht des Fiskus in dem behaupteten Umfange
<lb/>nicht angenommen und dadurch diese Rescripte un- 
<lb/>richtig angewendet worden seien, noch erwidert:

<lb/>Ein auf Derogation oder authentische Inter- 
<lb/>pretation der Bestimmungen der Consist.-O. gerich- 
<lb/>teter Wille des Gesetzgebers sei in diesen Rescripten
<lb/>nicht zu erkennen. — Bei denselben bliebe die Bau- 
<lb/>lastfrage ganz unangetastet. Es sei nicht zutreffend,
<lb/>aus der Aufnahme unter die im Rescripte von 19.
<lb/>März und 21. Januar 1726 bezeichneten 46 Pfar- 
<lb/>reien auf Anerkennung einer besonderen Baupfiicht
<lb/>durch den Landesherrn zu schließen; und unerheblich
<lb/>sei es, daß in diesen Rescripten die Kultusgebäude
<lb/>als „herrschaftlich" bezeichnet seien. Urtheil v. 39.
<lb/>April HVNr. 5461.

<lb/>Obligationenrecht. Entschädigungsansprüche
<lb/>aus dem R.-Rayongesetze v. 21. Dez. 1871.
<lb/>Voraussetzungen derselben. Aus Anlaß des
<lb/>Reichsgesetzes v. 21. Dez. 1871, betr. die Beschränk- 
<lb/>ungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Fest- 
<lb/>ungen, erachtete sich der Mühlbesitzer Z. zu Ingol- 
<lb/>stadt zu einer Entschädigungsforderung gegen den


<lb/>*) Die VO. v. 1570, 1618, 1621, 1625, 1659, 1669
<lb/>abgedruckt bei Arnold a. a. O. S. 8, 20, 21,
<lb/>26, 30, 36. Eine VO. v. 1569 u. 1722 findet
<lb/>sich daselbst nicht, wohl aber S. 88 eine v. I. 1724.


<lb/>**) Arnold a. a. O. S. 90—93.
</p>
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                  <p>

                     <lb/>266
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsfiskus berechtigt, und erhob deshalb gegen die- 
<lb/>sen bei dem Bez.-Gerichte Aichach Klage. Es wurde
<lb/>diese abgewiesen, und zwar im zweiten Rechtszuge
<lb/>aus dem Grunde, weil wegen Beschränkung des
<lb/>Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen,
<lb/>welche bei Erlasiung des gedachten Reichsgesetzes
<lb/>schon bestanden, — abgesehen von dem Fall
<lb/>einer Armirung — auf Grund dieses Gesetzes eine
<lb/>Entschädigung überhaupt erst dann gefordert wer- 
<lb/>den könne, wenn ein Neu- oder Verstärkungs-
<lb/>Bau stattfinde und in Folge deffen die Festungs-
<lb/>Rayons nach Vorschrift des Reichsgesetzes
<lb/>abgesteckt werden. Die erhobene Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde wurde aus folgenden Gründen verworfen:

<lb/>Die Richtigkeit des appellationsgerichtlichen
<lb/>Entscheidungsgrundes wird durch die ganze Anlage
<lb/>des erwähnten Reichsgesetzes, durch dessen einzelne
<lb/>Bestimmungen und durch deren Zusammenhang be- 
<lb/>währt.

<lb/>Indem dieses Gesetz in §. 34 Abs. 1 den
<lb/>Grundsatz ausspricht, daß das Reich für die in Folge
<lb/>dieses Gesetzes eintretenden Beschränkungen in der
<lb/>Benützung des innerhalb der Rayons gelegenen
<lb/>Grundeigenthums Entschädigung leistet, bezeichnet es
<lb/>offenbar die einzelnen Erfordernisse eines geltend zu
<lb/>machenden Entschädigungs-Anspruches, und bestehen
<lb/>hienach dieselben darin, daß die einem Grundeigen- 
<lb/>thum auferlegten Beschränkungen an sich eine Folge
<lb/>jenes Gesetzes sein müssen, und daß das Grundeigen- 
<lb/>thum selbst innerhalb der Rayons, und zwar
<lb/>der Rayons, wie sie das Reichsgesetz verschreibt,
<lb/>gelegen sein muß. Die Bildung der Rayons
<lb/>nach den Vorschriften dieses Gesetzes und die in
<lb/>Folge des letzteren eintretenden Beschränkungen
<lb/>hinsichtlich der Benützung des Grundeigenthums
<lb/>stehen nach Inhalt des Gesetzes in der engsten
<lb/>Verbindung, weshalb sich mit Grund - sagen läßt,
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0297.tif"
                      n="267"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>267
</p>
                  <p>

                     <lb/>daß Beschränkungen des Grundeigenthums als
<lb/>Folge des Reichsgesetzes rechtlich nicht eher in Be- 
<lb/>tracht kommen können, als bis die Rayon-Linien
<lb/>nach Maßgabe desselben abgegrenzt sind.

<lb/>Es erhellt dieses zuvörderst aus der in §. 2
<lb/>des RG. enthaltenen Bestimmung, nach welcher die
<lb/>nächste Umgebung der Festung behufs Feststellung
<lb/>der Beschrängen in Benützung des Grundeigen- 
<lb/>thums in drei Rayons eingetheilt wird, worauf in
<lb/>den §§. 4—7 der Umfang jedes einzelnen Rayons
<lb/>und sodann in den §§. 13—22 die theils allen
<lb/>Rayons gemeinsamen theils nach den verschiedenen
<lb/>Rayons verschieden abgestuften Beschränkungen der
<lb/>gedachten Art verzeichnet werden.

<lb/>Wenn nun aber der Umfang eines jeden Rayons
<lb/>durch das RG. besonders geregelt und das Maß
<lb/>der Beschränkungen, welches dieses Gesetz dem Grund- 
<lb/>eigenthum auferlegt, durch besten Lage in dem einen
<lb/>oder andern Rayon bestimmt wird, so muß man
<lb/>schon durch diese Voraussetzungen an sich zu dem
<lb/>nothwendigen Schlüße geführt werden, daß solche
<lb/>Beschränkungen erst mit der Bildung der
<lb/>Rayonlinien nach Maßgabe des RG. als
<lb/>Folge des letzteren angesehen werden können,
<lb/>und daß sonach auch vorher ein Entschädigungsan- 
<lb/>spruch gegen den Reichsfiskus wegen solcher Be- 
<lb/>schränkungen nicht zur rechtlichen Entstehung gelangen
<lb/>kann.

<lb/>Diesem aus den Bestimmungen des RG. abzu- 
<lb/>leitenden Grundsätze hat dasselbe insbesondere auch
<lb/>vurch die Vorschrift in §. 8 Abs. 2, inhaltlich deren
<lb/>vte gesetzlichen Beschränkungen in der Benützung des
<lb/>Grundeigenthums von der Absteckung der Rayons
<lb/>an in Wirksamkeit treten, sowie durch die in §. 36
<lb/>^bs. 2 und 3 enthaltene Anordnung, daß die als
<lb/>Entschädigung gewährte jährliche Rente sowie die
<lb/>-Verzinsung des als Entschädigung gewährten Kapi-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0298.tif"
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                  <p>

                     <lb/>268
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>tals Vom Tage der Absteckung der Rayonlinien an
<lb/>beginnt, Ausdruck gegeben.

<lb/>Ist jedoch die Bildung der Rayons nach
<lb/>Anleitung des RG. eine Vorbedingung zur Erheb- 
<lb/>ung eines Entschädigungsanspruches gegen das Reich,
<lb/>so ist auch nach dem weiteren Inhalte des Gesetzes
<lb/>gewiß, daß in Bezug auf die zur Zeit der Ver- 
<lb/>kündung desselben schon bestehenden Befestig- 
<lb/>ungen ein derartiger Anspruch gegen das Reich erst
<lb/>dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann,
<lb/>wenn zu jenen Befestigungen ein Neu- oder Ver-
<lb/>stärkuugsbau hinzukommt und im Zusammen- 
<lb/>hänge mit dieser baulichen Veränderung die Rayons
<lb/>nunmehr nach den Bestimmungen des RG. abge- 
<lb/>grenzt werden. Denn in dessen §. 24 Abs. 1 findet
<lb/>sich die allgemeine Vorschrift, daß die bisherigen
<lb/>Rayons bestehender Befestigungen bis zur Aus- 
<lb/>führung eines Neu- oder Verstärkungs-Baues
<lb/>unverändert bleiben sollen, und es ist nach §.25
<lb/>Abs. 1 erst dann, wenn das bezeichnete Ereigniß
<lb/>eintritt, ein Rayonplan unter Zugrundelegung der
<lb/>im Reichsgesetze selbst bestimmten Rayons an- 
<lb/>zufertigen, gleichwie auch §. 8 Abs. 1 die Absteck- 
<lb/>ung der Rayons blos bei Neuanlagen von Be- 
<lb/>festigungen vorsieht.

<lb/>Andererseits steht dem angeführten Ergebnisse
<lb/>der Gesetzes-Auslegung auch nicht der §. 1 d.&gt;RG.
<lb/>entgegen, insofern hierin als Gegenstand der ein- 
<lb/>tretenden Beschränkungen das Grund-Eigenthum in
<lb/>der nächsten Umgebung nicht blos der in Zukunft
<lb/>anzulegenden, sondern auch der bereits vorhan- 
<lb/>denen permanenten Befestigungen erklärt wird.
<lb/>Denn diese Beschränkungen sollen immerhin aus
<lb/>dem erwähnten §. zufolge nur nach Maßgabe
<lb/>des RG. eintreten, also in Ansehung der schon
<lb/>bestehenden Befestigungen, wie die übrigen Be--
<lb/>stimmungen desselben erkennen lassen, erst bei Aus-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0299.tif"
                      n="269"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>269
</p>
                  <p>

                     <lb/>führung eines Neu- oder Verstärkungs-Baues und
<lb/>einer hiedurch nothwendig werdenden und nach An- 
<lb/>leitung des RG. vollzogenen Absteckung der Rayon- 
<lb/>linien.

<lb/>Auch die Aufschlüffe, welche sich aus der Ent- 
<lb/>stehungs-Geschichte des RG. für deffen Auslegung
<lb/>gewinnen lassen, sind nur geeignet, die im Vor- 
<lb/>stehenden aus dem Gesetze selbst unmittelbar ge- 
<lb/>zogenen Folgerungen als richtig zu bestätigen.

<lb/>Der Entwurf zu dem hier in Rede'stehenden
<lb/>RG. war von dem Reichstage zur Vorberathung
<lb/>an eine Kommission verwiesen worden und wurde
<lb/>sodann in der Fassung, wie er sich nach den Kom- 
<lb/>missions-Vorschlägen gestaltete, in 2. u. 3. Lesung
<lb/>ohne wesentliche Aenderung vom Reichstag ange- 
<lb/>nommen. Stenogr. Ber. üb. d. Verh. d. d. Rchstgs.
<lb/>I. Lgsl.-Per. II. Seff. 1871 Bd. I S. 6Ü ff.,
<lb/>489 ff., 547 ff.

<lb/>Sogleich bei der ersten Berathung der Gesetzes-
<lb/>Vorlage im Reichstage hat der nachher von der
<lb/>Kommission als Berichterstatter erwählte Abgeordnete
<lb/>Dr. Meyer von Thorn es als einen Grund-Ge- 
<lb/>danken ausgesprochen, daß die Vorlage eine Ent- 
<lb/>schädigung in zwei Fällen gewähre, nämlich ein- 
<lb/>mal bei der neuen Anlage von Festungen oder
<lb/>bei der Erweiterung schon bestehender, und zwei- 
<lb/>tens bei der Armirung im Kriege, Stenogr. Ber.
<lb/>a. a. O. S. 69, und bei der Berathung des Ge- 
<lb/>setzentwurfs und den hieraus bezüglichen Beschlüssen
<lb/>wurde jener Gesichtspunkt nicht verlaffen und der
<lb/>Entschädigungspflicht des Reichs eine größere Aus- 
<lb/>dehnung, als Or. Meyer angedeutet hatte, nicht
<lb/>beigelegt.

<lb/>Die für die Deutung des Gesetzes hauptsäch- 
<lb/>lich maßgebenden Kommissionsberathungen ferner ver-
<lb/>selgen mit Nachdruck das Bestreben, das Reich
<lb/>bor jeder Haftung wegen Eigenthums-Beschränk-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0300.tif"
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                  <p>

                     <lb/>270
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ungen zu bewahren, welche nicht durch die Be- 
<lb/>stimmungen des in Frage stehenden RG. selbst auf- 
<lb/>erlegt worden sind. Zwar wurde mehrfach hervor- 
<lb/>gehoben, daß durch das neue Gesetz der Frage, ob
<lb/>nach der bisherigen Gesetzgebung eine Entschädig- 
<lb/>ungspflicht auf Seite eines einzelnen Bundesstaates
<lb/>bestehe oder nicht, in keiner Hinsicht präjudizirt wer- 
<lb/>den solle; — Stenogr. Ber. a. a. O. Bd. II Anl.
<lb/>Drcks. Nr. 93 u. 120; Kommiff.-Ber. u. Nchtrg.
<lb/>S. 227 u. 294; — allein einzelne Versuche, für
<lb/>das Gesetz rückwirkende Kraft zu erlangen, wurden
<lb/>durchaus zurückgewiesen, und wurde als unzweifel- 
<lb/>haft betrachtet, daß eine Entschädigungspflicht des
<lb/>Reiches bisher nicht bestanden habe, auch für die
<lb/>Vergangenheit nicht anerkannt werden wolle, viel- 
<lb/>mehr nur für die Zukunft wegen der Beschränkungen
<lb/>Platz greifen könne, welche sich als Folge des
<lb/>Reichsgesetzes selbst darstellen. Stenogr. Ber.
<lb/>a. a. O. S. 294.

<lb/>Hienach läßt sich dem RG. nicht die Absicht
<lb/>zuschreiben, dem Reich eine Verantwortlichkeit auch
<lb/>hinsichtlich der in ihrem Umfange fortdauernden
<lb/>älteren Rayons zur Last zu legen, auf deren Ent- 
<lb/>stehen die Reichsgesetzgebung keinen Einfluß ge- 
<lb/>habt hat.

<lb/>Ist aber hienach die Haftung des Reichs für
<lb/>die Einwirkung der bei Erlassung des RG. schon
<lb/>vorhandenen Befestigungen auf ihre Umgebung
<lb/>an und für sich erst dann begründet, wenn solche
<lb/>Befestigungen erweitert oder verstärkt wurden und
<lb/>in Verbindung hiemit eine Neubildung der Rayons
<lb/>eingetreten ist, so kann auch in vorliegender Sache
<lb/>kein Zweifel darüber obwalten, daß dem Kläger
<lb/>gegen den Reichsfiskus ein Entschädigungsanspruch
<lb/>nicht zustehe. Denn nach thatsächlicher Feststellung
<lb/>des Berufungsgerichts liegt das Anwesen, auf west
<lb/>ches sich des Z. Entschädigungsforderung bezieht, im
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0301.tif"
                   n="271"
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               <div xml:id="d17321e29824" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Familienrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0301--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 271

<lb/>Rayon der Hauptumfassung der Festung I.
<lb/>und hat sich seit Erlassung des RG. kein Vor-
<lb/>kommniß ereignet, welches eine Aenderung des bei
<lb/>dem Erscheinen des Gesetzes schon bestandenen ein- 
<lb/>zigen Rayons jener Hauptumfassung nach sich ge- 
<lb/>zogen hätte, also kein von dieser Wirkung begleiteter
<lb/>Neu- oder Verstärkungs-Bau. Zugegeben von Z.
<lb/>selbst aber ist, daß jener Festungsrayon bereits im
<lb/>I. 1855 gebildet wurde. Urth. v. 29. April
<lb/>HVNr. 5442.

<lb/>Familienrecht. Form der Ehegelöbnisse
<lb/>nach ansbacher Recht. Es war behauptet, im
<lb/>ehemaligen Fürstenthum Ansbach, bevor dort das
<lb/>allg. preuß. Ldr. als subsidiäres Recht Geltung er- 
<lb/>langt habe, sei zur Giltigkeit von Ehegelöbnissen
<lb/>gerichtliche oder notarielle Verlautbarung blos des- 
<lb/>halb nicht erforderlich gewesen, weil das gem. R.
<lb/>als subsidiäres Recht gegolten habe, und daraus
<lb/>wollte gefolgert werden, daß, seitdem im Gebiete
<lb/>jenes Fürstenthums statt des gem. R. das allg.
<lb/>Preuß. Ldr. subsidiäres Recht sei, gemäß dessen
<lb/>§. 82 Tit. 1 Thl. II zur Giltigkeit der Ehegelöb- 
<lb/>nisse gerichtliche oder notarielle Errichtung nothwen-
<lb/>dig sei. Allein das Obst. LG. hat jene Behaupt- 
<lb/>ung und damit auch den aus ihr gefolgerten
<lb/>Schluß als irrig erkanut, weil der Gesetzgeber bei
<lb/>Erlassung der Eheartikel v. 21. Febr. 1743 —
<lb/>Arnold, Beitr. z. deutsch. Priv.-R. Bd. II S. 66
<lb/>den Bestimmungen des gem. R. entgegen für
<lb/>die Ehegelöbnisse besondere Förmlichkeiten, insbe- 
<lb/>sondere gerichtliche oder notarielle Errichtung vor- 
<lb/>schreiben konnte und, nachdem er dieses nicht ge-
<lb/>ihan, angenommen werden muß, daß er solche Vor- 
<lb/>schriften nicht geben wollte. Urth. v. 19. April
<lb/>HVNr. 5463.
</p>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0302.tif"
                n="272"
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            <div xml:id="d17321e29921" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0302--><p/>
               <p>

                  <lb/>272
</p>
               <p>

                  <lb/>Notiz.

<lb/>Noch.

<lb/>Der I. Jahrgang der bei Karl Heymann
<lb/>in Berlin erscheinenden auf Veranlassung des Reichs- 
<lb/>justizamtes von Karl Pf aff er oth herausgegebenen
<lb/>Jahrbuchs -er deutschen Gerichtsverfassung ist für
<lb/>die gesammte deutsche Juristenwelt von so hohem
<lb/>Interesse, daß es nicht unterlassen werden kann,
<lb/>auf dieses Werk hier besonders aufmerksam zu
<lb/>machen.

<lb/>Es umfaßt dieser Jahrgang im I. Theile die
<lb/>Ausführungsbestimmungen der Bundesstaaten zum
<lb/>Reichsgerichtsverfaffungsgesetze, dann die Verträge
<lb/>einzelner Bundesstaaten über Gerichtsgemeinschaften
<lb/>und in weiteren 7 Abtheilungen die Bestimmungen
<lb/>bezüglich der Vorbereitung und der Prüfungen zum
<lb/>Richteramte, die Uebersicht über die Besoldungs-
<lb/>Verhältnisse der Richter und Beamten der Staats- 
<lb/>anwaltschaft und andere die Gerichtsverfassung be- 
<lb/>treffende Momente.

<lb/>Der II. Theil handelt in 7 Abschnitten von
<lb/>den obersten Justizverwaltungsbehörden, vom Reichs- 
<lb/>gerichte, den übrigen Gerichten, die Amtsgerichte
<lb/>eingeschloffen, von den Rechtsanwälten und enthält^
<lb/>zugleich ein Ortsverzeichniß.

<lb/>Das Reichsgericht ist insbesondere nach Be- 
<lb/>setzung, Geschäftsordnung u. s. w. sehr ausführlich
<lb/>behandelt.

<lb/>Weitere die Gerichtsversaffungsverhältniffe be- 
<lb/>treffende Mitthetlungen, so die Disziplinargesetzgeb-
<lb/>ung, die Bestimmungen betreffs der Vorbereitung
<lb/>zum Richteramte, die Verhältnisse der Gerichts- 
<lb/>schreiber und Gerichtsvollzieher, das Notariat, die
<lb/>Geschäftseinrichtung und Geschäftsübersichten, die
<lb/>Rechtshilfe und den Rechtsverkehr mit dem Aus- 
<lb/>lande, die Competenzgerichtshöfe u. s. w. werden
<lb/>der Vorrede gemäß in weiteren Jahrgängen erfolgen.

<lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Bert.: Palm 8C Enke^

<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0303.tif"
             n="273"
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         <div xml:id="d17321e30029" n="No. 18.">
      
            <head>Samstag den . August 1880</head>
            <div xml:id="d17321e30034" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 15. Mai 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">mit zwei Nachträgen vom 20. und 26. April : Bemerkung: Die Urtheile vom 8. HVNr. 5402, 13. HVNr. 5491 und 14. Mai HVNr. 5524 werden nachgetragen</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e30048"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Prozeßrechtliche Entscheidungen</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0303--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Samstag den 28. August 1880. 45. Jahrgang. M. 18.


<lb/>~ Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>HlStter tür KechtsNnkendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Ueberstcht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landes- 

<lb/>gerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civtlprozesses vom
<lb/>1. bis 15. Mai 1880 mit zwei Nachträgen vom 20. und 26. April. —
<lb/>Ueberstcht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des
<lb/>bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenständen deS Strafrechtes
<lb/>für Juli bis Ende 1879. (Fortsetzung.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Eandesgerichtes in Gegenstände» des Civilrechtes
<lb/>vnd Civilprozestes
<lb/>vom 1. bis 15. April 1880

<lb/>mit zwei Nachträgen vom 20. und 26. April.

<lb/>Bemerkung: Die Urtheile vom 8. HVNr. 5402,13. HVNr.

<lb/>5491 und 14. Mai HVNr. 5524 werden
<lb/>nachgetragen.

<lb/>I. Prozeßrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Zu den Uebergangsbestimmungen der
<lb/>^ i i) i i p t o 5 e § ? bzw. Konkursordnung. Ge- 
<lb/>haltsabzüge und deren Umfang bestimmen
<lb/>tich lediglich nach den zur Anwendung
<lb/>^Mmenden prozeßrechtlichen Bestimmun-
<lb/>8en ohne Rücksicht auf die Zeit des wei- 
<lb/>teren Anfalles. Nach am 13. Septbr. 1877
<lb/>8egen einen Staatsdiener eröffneter Gant war am
<lb/>18. dess. Mts. dessen Diensteinkommen nach Art. 967
<lb/>M. 1 der bayr. Proz.-O. mit Beschlag belegt worden.
<lb/>Darauf beantragte derselbe am 10. Sept. 1879
<lb/>unter Bezug auf §. 749 der deutschen Civ.-Proz.-O.,
<lb/>^.wollen vom 1. Okt. 1879 an die aus seinem
<lb/>Diensteinkommen von jährlich 1653 Mk. entnommenen,
<lb/>r.^her bis zur Hälfte des Mehrbetrages über 400^ fl.
<lb/>Ehrlich zur Gant-Masse eingezogenen Gehaltsabzüge
<lb/>unter Freilassung von 1500 Mk. auf jährlich 51 Mk.

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0304.tif"
                      n="274"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0304--><p/>
                  <p>

                     <lb/>274
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>abgemindert, eventuell wegen Geringfügigkeit dieses
<lb/>Betrags das Konkursverfahren eingestellt werden.

<lb/>' Diesem im I. Rechtszug abgewiesenen Anträge
<lb/>wurde auf Beschwerde vom Oberlandesgerichte M.
<lb/>in der primären Richtung entsprochen, auf Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde erfolgte jedoch Vernichtung des ober-
<lb/>richterlichen Urtheils aus folgenden Gründen:

<lb/>Gemäß der §§. 18 Abs. 1, 21 Abs. 1 des
<lb/>Eins.-Ges. z. d. Civ.-Proz.-O. und §. 8 Abs. 1
<lb/>des Eins.-Ges. z. d. Konk.-O. sind für anhängige
<lb/>Prozesse, Zwangsvollstreckungen und Konkurse die
<lb/>bisherigen Prozeßgesetze maßgebend. Zwar wurde
<lb/>es der Landesgesetzgebung Vorbehalten, die d. Civ.-
<lb/>Proz.-O. und Konk.-O. auch auf die vor dem In- 
<lb/>krafttreten derselben anhängig gewordenen Prozesse,
<lb/>Zwangsvollstreckungen und Konkurse für anwendbar
<lb/>zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbestimm-
<lb/>ungen zu erlassen, von diesem Vorbehalt hat aber die
<lb/>bayr. Landesgesetzgebung keinen Gebrauch gemacht,
<lb/>sondern sich darauf beschränkt, die Zeitpunkte zu be- 
<lb/>stimmen, nach welchen eine Sache als im bisherigen
<lb/>Prozeß-Verfahren anhängig betrachtet werden soll. '

<lb/>Anlangend insbesondere die Zwangsvollstreck- 
<lb/>ungen, schreibt §. 21 Abs. 1 des Einf.-G. zur d.
<lb/>Civ.-Proz.-O. vor, daß eine vor dem Inkrafttreten
<lb/>derselben anhängig gewordene Zwangsvollstreckung
<lb/>nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen ist,
<lb/>und nach Art. 230 Ziff. 2 des bayr. Ausf.-Ges.
<lb/>zur Civ.-Proz.-O. und Konk.-O. ist speziell im Falle
<lb/>des Arrestes auf Forderungen die Anhängigkeit einer
<lb/>solchen Vollstreckungssache als eingetreten vor dem
<lb/>Inkrafttreten der d. Civ.-Proz.-O. dann anzunehmen,
<lb/>wenn vor dieser Zeit die Arrestanlegungsurkunde dem
<lb/>Drittschuldner zugestellt ist. In einem solchen Falle
<lb/>muß die Zwangsvollstreckung bis zu ihrer Erledig- 
<lb/>ung nach den bisherigen Prozeßgesetzen durchgeführi
<lb/>werden und wird die Anwendbarkeit des älteren Ge-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0305.tif"
                      n="275"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0305--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>275
</p>
                  <p>

                     <lb/>setzes dadurch nicht beseitigt, daß die zur Erledigung
<lb/>einer Zwangsvollstreckung nothwendigen Handlungen
<lb/>rn die Zeit des Inkrafttretens der neuen Prozeß-
<lb/>Gesetzgebung fallen. Ausnahmsbestimmungen hin- 
<lb/>sichtlich des einen oder anderen nach bayr. Prozeß- 
<lb/>rechte zulässigen Vollstreckungsmittels sind im Ausf.-
<lb/>Ges. nicht getroffen, jede der anhängig gewordenen
<lb/>Vollstreckungsarten wird ihrem ganzen Umfange nach
<lb/>von den bisherigen Prozeßvorschriften beherrscht und
<lb/>davon sind auch jene Vorschriften nicht ausgeschlossen,
<lb/>welche die bayr. Proz.-O. im 34. Hauptstück über
<lb/>die Zulässigkeit des Forderungsarrestes aufstellt. Un- 
<lb/>ter den letzteren Vorschriften ist aber auch die Be- 
<lb/>stimmung des Art. 967 Ziff. 1 begriffen, auch diese
<lb/>Bestimmung bildet innerhalb eines anhängigen Voll- 
<lb/>streckungsverfahrens bis zu dessen Erledigung das
<lb/>stellende Recht, denn auch sie fällt unter die aus- 
<lb/>nahmslos feststehende Regel, daß eine vor dem In- 
<lb/>krafttreten der d. Civ.-Proz.-O. anhängig gewordene
</p>
                  <p>

                     <lb/>Prozessen. Nach §. 8 des Einf.-Ges. zur d. Konk.-O.
<lb/>'st ein vor deren Inkrafttreten eröffnetes Konkurs-"
<lb/>Zerfahren nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen
<lb/>und nach Art. 231 des bayr. Ausf.-Ges. ist ein
<lb/>Konkursverfahren als eröffnet anzusehen, wenn vor
<lb/>dem Inkrafttreten der d. Konk.-O. das Ganterkennt-
<lb/>uiß in öffentlicher Sitzung verkündet ist. Damit
<lb/>also diesen Einführungsbestimmungen entsprechend
<lb/>Erfahren werde, müssen die unter der Geltung des
<lb/>bisherigen Prozeßrechtes eröffneten Konkurse nach
<lb/>ben Vorschriften des 38. Hauptstücks der bayr.
<lb/>Proz.-O. über das Gantverfahren behandelt. und
<lb/>hienach auch die gesetzlichen Wirkungen der Gant-
<lb/>bröffnung bemessen werden. Nach Art. 1207 mit
<lb/>"73 -er bayr. Proz.-O. erstreckt sich die Wirkung
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0306.tif"
                      n="276"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0306--><p/>
                  <p>

                     <lb/>276
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>der Ganteröffnung, soweit nicht für gewisse Fordere
<lb/>ungen eine Ausnahme besteht, auf alle zur Befrie- 
<lb/>digung der Gantgläubiger verwendbaren Vermögens-
<lb/>theile des Schuldners in dem Maaße, wie sie Ge- 
<lb/>genstand der Zwangsvollstreckung sein können. Tritt
<lb/>sonach der Fall ein, daß die Gantmaffe aus den
<lb/>Dienstbezügen eines Staatsbediensteten zu bilden ist,
<lb/>so hat für die Zulässigkeit und das Maß der zur
<lb/>Gantmasie einzuziehenden Gehaltstheile bis zur Er- 
<lb/>ledigung des Gantverfahrens nur wieder die Be- 
<lb/>stimmung des Art. 967 Ziff. 1 als maßgebende
<lb/>Norm zu dienen. Daß in einem nach den bis- 
<lb/>herigen Gesetzen zu erledigenden Konkursprozesse spe- 
<lb/>ziell diese Bestimmung außer Anwendung gesetzt sein
<lb/>soll, läßt sich Angesichts der hier einschlägigen Ueber-
<lb/>gangsgesetze nicht begründen.

<lb/>Allerdings beschränkt die d. Civ.-Proz.-O. in
<lb/>§. 749 den Zugriff der Gläubiger in das Dienst- 
<lb/>einkommen der Beamten auf geringere Gehaltsab- 
<lb/>züge als dieses durch Art. 967 der bayr. Proz.-O.
<lb/>geschieht; auch kann zugegeben werden, daß solchen
<lb/>im Interesse des öffentlichen Dienstes gegebenen
<lb/>Rechtsvorschriften die Eigenschaft eines zwingenden
<lb/>Gesetzes zukommt; allein die verbindende Kraft des
<lb/>Gesetzes bemißt sich nicht nach der Unterscheidung
<lb/>zwischen Prohibitiv- und Dispositiv-Bestimmungen,
<lb/>sondern nach den zeitlichen und räumlichen Grenzen,
<lb/>mit welchen der Gesetzgeber das neue Gesetz einführt.
<lb/>Bei einer Gesetzgebung, welche gemäß ihrer Einführ- 
<lb/>ungsbestimmungen die alten und neuen Prozeduren
<lb/>neben einander laufen läßt und die anhängigen Sa- 
<lb/>chen nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu Ende
<lb/>geführt wissen will, geht es in Fällen der letzteren
<lb/>Art nicht an, neues Recht an Stelle des alten zu
<lb/>setzen oder die neuen und alten Gesetze vermischt
<lb/>anzuwenden.

<lb/>Hienach ist die in der oberrichterlichen Entscheid--
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0307.tif"
                   n="277"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrechtliche Entscheidungen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d17321e30454" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allgemeine Lehren</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0307--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>277
</p>
                     <p>

                        <lb/>ung vertretene Ansicht, daß in anhängigen Gant- 
<lb/>sachen die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Beam-

<lb/>B-rfüg-

<lb/>ung geltenden Prozeßgesetzen, dagegen-dle Hohe und
<lb/>der Maßstab der Gehaltsabzüge nach dem zur Zeit
<lb/>des Anfalles geltenden Gesetze zu bestimmen sei,
<lb/>nicht in Einklang zu bringen mit §. 8 des Eins.-
<lb/>Ges. zur Konk.-Ö., wonach ein vor dem Tage des
<lb/>Inkrafttretens derseM.E^sKEMWM
<lb/>nach den blsherlgen Gesetzen eMdlgen
<lb/>haben bis zur Erledigung eines unter ihrer Herr- 
<lb/>schaft eröffneten Konkursverfahrens in Anwendung
<lb/>zu bleiben, alle im Laufe dieses Verfahrens sich er- 
<lb/>gebenden Fragen, auch jene, welche die Bildung der
<lb/>Konkursmasse betreffen, sind nach den bisherigen Ge- 
<lb/>setzen zu entscheiden; nach diesem Rechte müffen
<lb/>auch Zulässigkeit und Maß der für die Konkurs- 
<lb/>maffe in Beschlag zu nehmenden Gehaltstheile des
<lb/>Gemeinschuldners bestimmt werden und sind die
<lb/>Fälligkeitstermine der während des Verfahrens fort- 
<lb/>laufenden Gehaltsabzüge bei Entscheidung der Frage,
<lb/>ob das alte oder neue Gesetz anzuwenden sei, eben so
<lb/>belanglos, wie die Unterscheidung, ob eine in das Pro-
<lb/>zeßgesetz als deffen Bestandtheil aufgenommene Be- 
<lb/>stimmung dem Prozeßrechte als solchem oder dem
<lb/>bürgerlichen Rechte angehöre. Vgl. §. 2 des Einf.-
<lb/>Ges. zur Konk.-O., §. 12 des Einf.-Ges. zur Civ.-
<lb/>Proz.-O., Art. 2 Abs. 2 des Einf.-Ges. zur bayr.
<lb/>Proz.-O. v. I. 1869. Urth. v. 14. Mai HVNr.
<lb/>5512.
</p>
                     <p>

                        <lb/>II. Civilvechttiche Entscheidungen.

<lb/>, „ Allgemeine Lehren. Unvordenkliche Ver- 
<lb/>jährung von Forstrechten. Ueber Erwerbung
<lb/>eines Streurechts durch unvordenkliche Verjährung
<lb/>hat das oberste LG. sich also ausgesprochen:

<lb/>Diese Verjährung ist durch Art. 34 des Forst-
</p>
                     <pb facs="2084949_45+1880_0308.tif"
                         n="278"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0308--><p/>
                     <p>

                        <lb/>278
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Gesetzes nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon, daß
<lb/>dieser Artikel ein förmliches Verbot nicht enthält
<lb/>und demnach nicht alle Besitzhandlungen nach der
<lb/>Publikation des Gesetzes sofort ohne Untersuchung
<lb/>des Rechtstitels als unrechtmäßig erachtet werden
<lb/>können — Bl. f. RA. Bd. 36 S. 2 —, fallen unter
<lb/>jenen Artikel nur neue Forstberechtigungen. Wenn
<lb/>es daher auch richtig sein mag, daß nach dem
<lb/>Art. 34 die bereits begonnene ordentliche Ersitzung
<lb/>— usucapio — nicht mehr vollendet zu werden
<lb/>vermag — Motive des Gesetzentw. z. Art. 26.
<lb/>Brater, Comm. z. Forstges. Art. 34 — so kann doch
<lb/>dieser Artikel in dem Falle keinen Einfluß äußern,
<lb/>wo es sich um die unvordenkliche Verjährung han- 
<lb/>delt, bei welcher schon Begriffs gemäß ein Zustand
<lb/>in Frage stehen muß, welcher schon seit Menschen- 
<lb/>gedenken bestanden hat, und vorausgesetzt wird, daß
<lb/>Niemand mehr lebt, welcher die Sache in einem
<lb/>anderen Stande, als sie ist, selbst oder durch Andere
<lb/>erfahren habe. Bayer. LR. Thl. II c. 4 §. 9;
<lb/>Windscheid, Pand. I. 332.

<lb/>Andererseits können Besitzhandlungen nach
<lb/>Publikation des Forstgesetzes nicht ausgeschloffen
<lb/>sein, wie denn auch hinsichtlich der Realgewerbe trotz
<lb/>der VO. v. 1. Dez. 1804 bei der Jmmemorial«
<lb/>Verjährung die dieser VO. nachgefolgte Zeit stets
<lb/>eingerechnet wurde. Bl. f. RA. Bd. 11 S. 93.

<lb/>Auch die früheren Laudemialstreitigkeiten geben
<lb/>hiefür einen Beleg. Obwohl nämlich weder das
<lb/>LR. v. 1756 noch jenes von 1616 ein höheres
<lb/>Laudemium als zu 5°/g gestattet, hat man doch
<lb/>stets den Gutsherrn in Bezug auf ein in Anspruch
<lb/>genommenes höheres Laudemium zum Beweise der
<lb/>Unvordenklichkeit zugelaffen und die späteren Besitz«
<lb/>Handlungen nicht ausgeschloffen. Bl. f. RA. Bd. 33
<lb/>S. 35.

<lb/>In der That hat sich auch in der Praxis der
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0309.tif"
                         n="279"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0309--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 279

<lb/>Grundsatz Geltung verschafft, daß, wenn ein Gesetz
<lb/>nur die neue Erwerbung eines Rechtes für die Zu- 
<lb/>kunft verbietet, dadurch die Wirksamkeit des unvor- 
<lb/>denklichen Besitzes nicht aufgehoben wird.

<lb/>Es ist daher nicht erforderlich, daß schon zur
<lb/>Zeit der Publikation des Gesetzes ein unvordenk- 
<lb/>licher Besitz vorhanden gewesen sei. Pfeiffer,
<lb/>prakt. Ausf. Bd. 7 S. 252.

<lb/>Zudem bestimmt das bayer. LR. in den Anm.
<lb/>zu Thl. II e. 4 §. 9 Nr. 4 „drittens", daß die
<lb/>unvordenkliche Verjährung unter dem Generalverbote
<lb/>der Präscription niemals verständen, sondern viel- 
<lb/>mehr tueite pro exeeptu gehalten werde, sofern
<lb/>nicht Meldung von dieser Proscription im ^Gesetze
<lb/>speziell geschieht. Urth. v. 7. Mai HVNr. 5467.

<lb/>Ortsgemeinde. Voraussetzung
<lb/>zur Prozeßführung derselben. Von
<lb/>P., welches mit andern Ortschaften eine poli- 
<lb/>tische Gemeinde bildet, führt, unter anderen auch
<lb/>über Grundstücke des N., ein Fußsteig nach M.,
<lb/>und da N. diesen Steig sperrte, traten sämmtliche
<lb/>Anwesensbesitzer von P., sieben an der Zahl, als
<lb/>/.Repräsentanten der Ortsgemeinde P." gegen N.
<lb/>klagend auf mit der Bitte, es wolle erkannt werden,
<lb/>daß der Ortsgemeinde P. das Reckt auf den öffent- 
<lb/>lichen Gangsteig (in bestimmt bezeichneter Richtung)
<lb/>und darunter über die (speziell genannten) Grund- 
<lb/>stücke des N. nach M. und von da zurück, sowie
<lb/>die Befugniß zustehe, diesen Gangsteig durch ihre
<lb/>Ortsglieder, deren Angehörige und Dienstboten über- 
<lb/>haupt, eventuell wenigstens in Rücksicht des Schul-,
<lb/>kirchlichen und pfarrlichen Verbandes, oder sonst zu
<lb/>öffentlichen Zwecken begehen zu lassen. Es war
<lb/>dieser Klage vor Allem mit der Einrede der man- 
<lb/>gelnden Aktiv-Sachlegitimation begegnet, diese aber
<lb/>in beiden Rechtszügen verworfen, und schlüßlich für
<lb/>die Kläger erkannt worden. Das appellationsgericht-
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0310.tif"
                         n="280"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0310--><p/>
                     <p>

                        <lb/>280 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>liche Urtheil wurde jedoch aus folgenden Gründen
<lb/>vernichtet:

<lb/>Nach Art. 153 Abs. 5 der Gem.-O. finden,
<lb/>wenn eine Ortschaft ein eigenes Gemeinde- oder
<lb/>Stiftungs-Vermögen besitzt, bei dessen Verwaltung
<lb/>die das Gemeinde- oder Stiftungs-Vermögen über- 
<lb/>haupt betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes
<lb/>Anwendung und werden die hienach den Gemeinde-
<lb/>Ausschüssen zukommenden Befugnisse durch den Orts- 
<lb/>ausschuß, in Ermanglung eines solchen aber durch
<lb/>die Versammlung der im Orte wohnenden
<lb/>Bürger ausgeübt.

<lb/>Ueber die Form, in welcher die Beschlüsse einer
<lb/>solchen Versammlung zu fassen sind, enthält Art. 153
<lb/>besondere Vorschriften nicht; es kommen daher die
<lb/>allgemeinen Vorschriften über Gemeinde-Versamm- 
<lb/>lungen — Art. 146 —149 der Gem.-O. — zur
<lb/>Anwendung. Hiernach haben die Stimmberechtigten
<lb/>den erforderlichen Beschluß in der Versammlung,
<lb/>welche der Bürgermeister der betreffenden politischen
<lb/>Gemeinde leiten kann — Art. 153 Abs. 6 — nach
<lb/>gepflogener Berathung durch Stimmenmehrheit zu
<lb/>fassen und über die Verhandlung ein Protokoll zu
<lb/>errichten, welches die Zahl der Anwesenden sowie
<lb/>das Ergebniß der Abstimmung feststellt und von
<lb/>dem Bürgermeister, dem Protokollführer und zwei
<lb/>Gemeinde-Bürgern zu unterschreiben ist. Nur durch
<lb/>einen in dieser Form gefaßten Beschluß können da- 
<lb/>her die Ortsbürger den Willen der Orts-Gemeinde
<lb/>giltig äußern. Einzelerklärungen der Ortsbürger,
<lb/>welche außer der Versammlung abgegeben werden,
<lb/>wenn sie auch übereinstimmend lauten und von
<lb/>sämmtlichen Ortsbürgern ausgehen, reichen nicht
<lb/>hin, um einen gesetzlich wirksamen Ausdruck des
<lb/>Willens der Ortsgemeinde zu bilden, was der
<lb/>oberste Gerichtshof bereits zu wiederholten Malen
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0311.tif"
                         n="281"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0311--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 281

<lb/>ausgesprochen hat. Vgl. Smlg. VII 544 und
<lb/>757*).

<lb/>Sind nun aber hienach die einzelnen Orts- 
<lb/>bürger als solche ohne einen in der Ortsversamm- 
<lb/>lung ordnungsgemäß gefaßten Beschluß überhaupt
<lb/>nicht im Stande, dem Willen der Ortsgemeinde
<lb/>rechtsgiltigen Ausdruck zu geben, so können dieselben
<lb/>ohne einen solchen Beschluß auch nicht als gesetz- 
<lb/>liche Vertreter der Ortsgemeinde im Prozesse auf-
<lb/>treten, und zwar auch nicht in ihrer Gesammtheit,
<lb/>da die Beobachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen
<lb/>bestimmten Forin durch das gemeinsame Handeln
<lb/>der Ortsbürger allein nicht ersetzt zu werden ver- 
<lb/>atag. Vgl. obige oberstr. Urtheile.

<lb/>Das Appell.-Gericht hat daher die erwähnten
<lb/>Bestimmungen der Gem.-O. durch unrichtige Auf- 
<lb/>lassung und bzw. Nichtanwendung verletzt, indem es,
<lb/>dvn der irrigen Ansicht ausgehend, daß schon das
<lb/>gemeinsame Auftreten der sämmtlichen Ortsbürger
<lb/>don P. als Repräsentanten der Ortsgemeinde P.
<lb/>genüge, um dieselben als gesetzliche Vertreter dieser
<lb/>Gemeinde erscheinen zu lassen, da durch dasselbe
<lb/>die Bezugnahme auf einen in vorausgegangener
<lb/>Versammlung gefaßten Beschluß überflüssig gemacht
<lb/>lverde und besondere Vorschriften für eine solche
<lb/>Versammlung in der Gem.-O. nicht bestünden, die
<lb/>don den in der Klage bezeichneten Anwesensbesitzern
<lb/>als Repräsentanten der Ortsgemeinde P. eingelegte
<lb/>Berufung als zulässig und begründet erachtete, ohne
<lb/>dorher gemäß Proz.-O. Art. 62 Abs. 1 zu veran- 
<lb/>lassen, daß der Mangel eines legalen Beschlufles
<lb/>der klagenden Gemeinde über die bisherige Prozeß-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Auch mitgetheilt in d. Bl. Bd. 43 S. 89 u. Bd. 44
<lb/>S. 214. BloS das letztere dieser beiden Urtheile
<lb/>hat eine dem hier vorliegenden Falle gleiche tat- 
<lb/>sächliche Unterlage.
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0312.tif"
                      n="282"
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                  <div xml:id="d17321e30932" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0312--><p/>
                     <p>

                        <lb/>282 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>führung und über die Vertretung der Gemeinde im
<lb/>Prozesse durch nachträgliche Genehmigung mittels
<lb/>eines in gesetzlicher Form zu fassenden Beschlusses
<lb/>der Ortsversammlung gehoben werde. Urth. v. 20.
<lb/>April HVNr. 5361 *)'.

<lb/>Sachenrecht. Servitus stillicidii. Ver- 
<lb/>änderung im herrschenden Grundstücke.
<lb/>Art.34 des Wasserbenützungs-Gesetzes. An
<lb/>den Hofraum des S. stieß ein diesem nicht gehöriger
<lb/>Stadel, von dessen einer Dachhälfte das Regen- 
<lb/>wasser auf das Eigenthum des S. fiel; es war in
<lb/>dieser Art ein Traufrecht begründet. Jenen Stadel
<lb/>erkaufte G., brach ihn ab, und baute vor einigen
<lb/>Jahren auf dem Areal ein Haus, wobei dessen dem
<lb/>Hofraume des S. zugekehrte Wand gegen die frühere
<lb/>Stadelwand etwas zurück gerückt wurde, so daß die
<lb/>Dachtraufe jetzt unmittelbar auf noch dem G. eigen#
<lb/>thümlichen Boden fällt und erst dann in des S.
<lb/>Hofraum abfließt. Das Innere des ehemaligen
<lb/>Stadels ferner lag tiefer als des S. Hofraum, und
<lb/>wurde von G. bei dem Hausbau theils zu einem
<lb/>Hof eingerichtet und aufgefüllt, so daß dieser etwas
<lb/>höher liegt, als derjenige des S.

<lb/>Es klagte nun dieser gegen G. auf Beseitigung
<lb/>des Wasserablaufs in seinem Hofraum, erfuhr aber
<lb/>im I. Rechtszug Abweisung mit seiner Klage, und
<lb/>die deshalb erhobene Berufung wurde verworfen.
<lb/>Gleiches Schicksal hatte eine Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>des S., und in den Gründen zu dem diese ver- 
<lb/>werfenden Urtheile heißt es:

<lb/>In kr. 2 D. 8. 2 wird als eine Gebäuddienst?
<lb/>barkeit auch das Recht stillicidium avertendi io
<lb/>tectum vel aream vicini, und in Uebereinstim-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) In einer ähnlich gelagerten Sache wurde in dem- 
<lb/>selben Senate am nämlichen Tag ebenso entschiedeN-
<lb/>HVNr. 5458.
</p>
                     <pb facs="2084949_45+1880_0313.tif"
                         n="283"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0313--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>283
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mmg hiemit bezeichnet das bayer. LR. in Thl. II
<lb/>6- 8 K. 8 als aktives Traufrecht die Befugniß, die
<lb/>Dachtraufe von seinem Gebäude in den benachbar- 
<lb/>ten Grund fallen zu lassen.

<lb/>Diese Servitut wird nun allerdings in der
<lb/>Regel mit dem Inhalt entstehen, daß das atmo- 
<lb/>sphärische Wasser vom Dache des herrschenden Ge- 
<lb/>bäudes unmittelbar auf das dienende Grundstück
<lb/>t&gt;es Nachbars niederfällt. Gleichwohl hat diese
<lb/>Grundgerechtigkeit ihre wesentliche Bedeutung blos
<lb/>varin, daß das aus der Atmosphäre kommende und
<lb/>von dem Dache des herrschenden Grundstücks ab- 
<lb/>gleitende Wasser von dem dienenden Grundstück aus- 
<lb/>genommen werden muß, und es ist hiebei rechtlich
<lb/>von keinem entscheidenden Einfluß, ob das bezeich-
<lb/>nfte Wasser vom Dache des herrschenden Gebäudes
<lb/>unmittelbar oder mittelbar in das dienende
<lb/>Grundstück gelangt, wenn nur mit dem elfteren
<lb/>keine solche Veränderung vor sich ging, daß in Folge
<lb/>veffen dem. letzteren die Aufnahme des Wassers zu
<lb/>diner größeren Belästigung gereicht.

<lb/>Es ist an sich ein für Grunddienstbarkeiten all-
<lb/>vsein giltiger Rechtssatz, daß der Servitutberechtigte
<lb/>vle Lage des dienenden Grundstücks wohl erleichtern
<lb/>über nicht verschlimmern darf. Auf diesen Grundsatz
<lb/>^veist auch die Anm. Iit. g a. O. des bayer. LR.
<lb/>ui«, und ist auch theils hier theils in den Anm. zu
<lb/>M. II c. 8 §. 9 erklärt, daß die Traufe mit Rück- 
<lb/>et auf jenen Grundsatz nicht erniedrigt, oder der
<lb/>Drt, wo sie ursprünglich absiel, zum Nachtheile des
<lb/>vlenenden Grundstücks nicht verändert, ebensowenig
<lb/>dsu stillicidium in ein flumen verwandelt, nämlich
<lb/>e,n, ursprünglich in das Nachbargrundstück tropfen-
<lb/>^kis abfließendes Regenwasier nicht etwa in einem
<lb/>^anal oder einer Rinne auf dasselbe abgeleitet, wohl
<lb/>^&gt;er die Traufe erhöht oder weiter zurückgerückt
<lb/>werden dürfe. Hiebei nehmen die Anm. auf kr. 20
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0314.tif"
                         n="284"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0314--><p/>
                     <p>

                        <lb/>284 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>§. 5 D. 8, 2 Bezug, wo der bezeichnte Grundsatz
<lb/>nicht blos im Allgemeinen ausgesprochen, sondern
<lb/>auch die erwähnte spezielle Anwendung in den be-
<lb/>zeichneten Richtungen von demselben gemacht wird.

<lb/>Als maßgebender Beleg aber dafür, daß die
<lb/>servitus stillicidii zu ihrem Begriffe kein direk- 
<lb/>tes Ausfallen der Traufe auf das Nachbargrund-
<lb/>stück erfordere, läßt sich Anm. lit. h zu LR. Thl. II
<lb/>e. 8 §. 8 nicht anführen. -Die hier erwähnte und
<lb/>namentlich in Partikularrechten weiter ausgeführte
<lb/>Vermuthung, daß bei Erbauung eines Hauses
<lb/>in der Ausdehnung des Trüpfraumes von der Grenze
<lb/>des eigenen Areals zurück gerückt worden sei, wird
<lb/>zwar auch Traufrecht genannt, stellt aber ein von
<lb/>der unter dem Namen „Traufrecht" der römisch- 
<lb/>rechtlichen 8ervitu8 stillicidii nachgebildeten Grund- 
<lb/>gerechtigkeit wesentlich verschiedenes Rechtsverhält-
<lb/>niß dar.

<lb/>Eine bessere Grundlage für die Entscheidung
<lb/>der in Rede stehenden Frage gewährt dagegen kr. 20
<lb/>§. 5 D. 8. 2, sofern hier die Zulässigkeit des Zu-
<lb/>rückrückens der Traufe mit den Worten gerechtfertigt
<lb/>wird: quia in nostro magis incipiet cadere
<lb/>(sc. stillicidium). Aus diesen Worten läßt sich
<lb/>aber nicht folgern, daß wenigstens noch ein Theil
<lb/>derTraufe unmittelbar auf das fremde Grund- 
<lb/>stück fallen müffe; vielmehr schreiben sie überhaupt
<lb/>kein bestimmtes Maß vor, wie weit ein Zurück- 
<lb/>rücken des herrschenden Gebäudes stattfinden dürfe,
<lb/>ohne den Bestand des Traufrechtes selbst zu ge-
<lb/>sährden. Für den Bestand dieses Rechtes kann es
<lb/>daher nur darauf ankommen, daß das Traufwasier
<lb/>von dem Dache des herrschenden Gebäudes unge- 
<lb/>achtet der Zurückrückung desselben noch auf das
<lb/>dienende Grundstück zu gelangen vermag und in
<lb/>keiner für dieses lästigeren Weise dahin gelangt.

<lb/>Nach LR. Thl. II c. 7 §. 7 Nr. 4 erlischt
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0315.tif"
                         n="285"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0315--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>285
</p>
                     <p>

                        <lb/>tooljl mit dem Niederreißen eines Gebäudes eine
<lb/>als Berechtigung an dasselbe geknüpfte Servitut;
<lb/>es wird jedoch diese durch Wiederaufbau des Ge- 
<lb/>bäudes wieder in den vorigen Stand gesetzt. Durch
<lb/>bie Entscheidung also, daß die mit dem früheren
<lb/>Stadel verbundene Servitut nach dessen Abbruch
<lb/>und der auf dem Stadelareale bewirkten Erbauung
<lb/>eines Hauses, obschon nunmehr die Traufe zunächst
<lb/>auf den Hofraum des G. selbst abfällt, auf dieses
<lb/>Haus übergegangen sei, hat das Berufungsgericht
<lb/>bei den obwaltenden Umständen die gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen über den Begriff des aktiven Trauf-
<lb/>rechts nicht verletzt.

<lb/>^ Anlangend die Ansicht, bei der Feststellung,
<lb/>baß dag Innere des ehemaligen Stadels, welcher
<lb/>Ulit seiner äußeren Umfassung bis an die Grenze
<lb/>des Hofraums des S. hinanreichte und mit seinem
<lb/>Dach in diesen hineinragte, früher niedriger war als
<lb/>lener Hofraum, und daß nach Abbruch des Stadels,
<lb/>als deffen Inneres theilweise zu einem Hofraum
<lb/>eingerichtet wurde, dieser neue Hofraum in Folge
<lb/>Auffüllung etwas höher liegt als derjenige des S.,
<lb/>hätte das Berufungsgericht den Art. 34 des Ges.
<lb/>b. 28. Mai 1852 betr. die Benützung des Wassers
<lb/>anwenden sollen, muß im Auge behalten werden,
<lb/>baß dieser Art. 34 den Wasserabfluß mit Rücksicht
<lb/>auf die gegenseitige Lage von Grundstücken gesetz- 
<lb/>lich nur für solche Fälle regelt, in denen hinsichtlich
<lb/>jenes Wasserabflusses eine besondere Grundgerechtig- 
<lb/>keit nicht besteht. Im vorliegenden Fall aber ist
<lb/>Asjenige Regen- und Schneewaffer, über deffen
<lb/>Eindringen in seinen Hof S. klagte, kraft einer
<lb/>begründeten Servitut vom Dache des ehemaligen
<lb/>Stadels aus den thatsächlichen Feststellungen gemäß
<lb/>I» Einern geringeren Maße und mit keiner geringeren
<lb/>Belästigung unmittelbar in den Hof des S. gelangt,
<lb/>°ls dasselbe jetzt auf Grund derselben Servitut nach
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0316.tif"
                      n="286"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0316--><p/>
                     <p>

                        <lb/>286
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>den erwähnten Veränderungen in diesen Hof mittet
<lb/>bar eindringt, und namentlich ist im angegriffenen
<lb/>Urtheil auch dargelegt, daß der Zustand des dienen- 
<lb/>den Grundstücks in Folge der Umwandlung des
<lb/>inneren Stadelraumes in einen Hof und dessen ge- 
<lb/>ringfügige Erhöhung in Ansehung der Bestimmung
<lb/>jenes Grundstücks zur Wafseraufnahme überhaupt
<lb/>kein ungünstigerer geworden sei.

<lb/>Das fragliche Rechtsverhältniß ist daher nicht
<lb/>nach jenem Art. 34, sondern nach der fortdauernden
<lb/>Wirkung des ursprünglich begründeten Traufrechts
<lb/>zu beurtheilen. Urth. v. 7. Mai HVNr. 5494.

<lb/>Obligationenrecht. Haftung für die Kosten
<lb/>eines Gewährschaftsstreites in Folge un- 
<lb/>richtiger Angaben. Es war ein Stier von S.
<lb/>an £&gt;., von diesem an F. und von diesem an M.
<lb/>verkauft worden, und als darauf dieser Letzte dem
<lb/>F. mitgetheilt hatte, der Stier sei mit der Lungen- 
<lb/>sucht behaftet, fand sich F. dadurch veranlaßt, gegen
<lb/>O. und dieser gegen S. zu klagen. Bevor jedoch
<lb/>die Sache zur Verhandlung kam, hatte M. neuer- 
<lb/>lich erklärt, der Stier leide nicht an der Lungensucht.
<lb/>Nun fragte es sich in Folge einer von F. gegen
<lb/>M. erhobenen Klage, ob Letzterer verpflichtet sei, dem
<lb/>F. die durch dessen gegen O. u. s. w. erhobene
<lb/>Gewährschaftsklage entstandenen Kosten zu ersetzen?
<lb/>Der angegangene Richter verneinte diese Frage, weil
<lb/>F., indem er auf die bloße Mittheilung des M.,
<lb/>es sei der Stier mit der Lungensucht behaftet, sofort
<lb/>gegen O. Gewährschaftsklage erhoben, es an der er- 
<lb/>forderlichen eigenen Vor- und Umsicht habe fehlen
<lb/>lassen, und nicht behauptet habe, daß M. seine Mtt-
<lb/>theilung wider befferes Wiffen, somit dolose gemacht
<lb/>habe. Das Urtheil wurde jedoch vernichtet, weil es
<lb/>keine gesetzliche Bestimmung gebe, welche den F. ver- 
<lb/>pflichtet habe, auf die Mittheilung des M. sich über
<lb/>das Vorhandensein des Gewährschafts-Fehlers zu
</p>
                  </div>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e31438"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafgesetzbuch</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Fortsetzung zu Nr. 15.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0317--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 287

<lb/>vergewissern, bevor er gegen O. klagte, derselbe viel- 
<lb/>mehr berechtigt gewesen sei, des M. Mittheilung
<lb/>für richtig anzunehmen; wenn aber diese hinterher
<lb/>als unrichtig sich erwiesen habe, M. für den aus
<lb/>seiner unrichtigen Mittheilung entstandenen Schaden
<lb/>hafte, und nicht F. darzuthun habe, daß M. dolose
<lb/>gehandelt bzhw. in einem nicht entschuldbaren Irr-
<lb/>thum versirt habe, sondern vielmehr M., weshalb er
<lb/>ungeachtet der Unrichtigkeit seiner Mittheilung für
<lb/>den dadurch entstandenen Schaden nicht einstehen zu
<lb/>müssen glaube. Urth. v. 26. April HVNr. 5311.
</p>
                  <p>

                     <lb/>... Aeberstcht

<lb/>«der die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung
<lb/>des bayerischen oberste» Gerichtshofes in Gegen- 
<lb/>ständen des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879.

<lb/>I. Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>(Fortsetzung zu Nr. 15.)

<lb/>§.246. Nach dieser Gesetzesstelle, deren Nicht- 
<lb/>anwendung die Nichtigkeitsbeschwerde als Gesetzes-
<lb/>derletzung bezeichnet, ist für den Thatbestand der
<lb/>Unterschlagung die rechtswidrige Zueignung einer
<lb/>fremden beweglichen Sache, welche man im Besitze
<lb/>aber Gewahrsam hat, erforderlich.

<lb/>Allerdings sind nun die dem Beschuldigten zum
<lb/>rommissionsweisen Verkauf übergebenen Sachen für
<lb/>chn fremd geblieben, zumal der Committent nach
<lb/>dem Vertrage das Eigenthum hieran sich noch aus- 
<lb/>drücklich Vorbehalten hat. In dem Verkauf der
<lb/>haaren ist jedoch an und für sich eine rechtswidrige
<lb/>Zueignung, der Sache noch nicht gelegen. Denn
<lb/>der Verkauf bildet den Zweck der Ueberlaffung der
<lb/>Maaren an den Beschuldigten.

<lb/>Wenn schon, wie die Motive zum Entwürfe
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0318.tif"
                      n="288"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0318--><p/>
                  <p>

                     <lb/>288
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnifle.
</p>
                  <p>

                     <lb/>des RStGB. zu §. 241 sagen, bei der Annahme,
<lb/>daß 'der Verbrauch — hier der Verkauf — der
<lb/>anvertrauten Sache im vermutheten Einverständ- 
<lb/>nisse des Berechtigten erfolgt ist, von einer rechts- 
<lb/>widrigen Zueignung nicht die Rede sein kann, so
<lb/>gilt dies noch viel mehr in dem Falle, wenn, wie
<lb/>hier, dieser Verkauf vom Auftraggeber gewollt war.

<lb/>Vielmehr müßte, um eine strafbare Unterschlag- 
<lb/>ung der Sache durch deren Verkauf annehmen zu
<lb/>können, festgestellt sein, daß dieser Verkauf der an-
<lb/>vertrauten Waaren oder die anderweite Verfügung
<lb/>über dieselben nicht im Vollzug der Commissionsge- 
<lb/>schäfte für den Auftraggeber, sondern in der Absicht,
<lb/>/sich dieselben hiedurch anrueianen, für seinen eigenen
<lb/>Nutzen durch deü Commisstonär bewerkstelligt wurde.

<lb/>Ist diese Absicht wie hier vereint, dann fehlt
<lb/>ein wesentliches Erforderniß für den Begriff der
<lb/>Unterschlagung der anvertrauten Sache.

<lb/>Eine solche ist aber mit Recht huch nicht an
<lb/>dem Erlöse für die Waaren für gegeben angenom- 
<lb/>men worden.

<lb/>Der Commisstonär verkauft die .ihm zu.diesem
<lb/>Zwecke überlaffenen Waaren dem Dritten gegenüber
<lb/>regelmäßig als seine eigenen^ und empfängt den
<lb/>Kaufpreis htefür für seine «Wie Rechuung. DK
<lb/>Wlös geht demgemäß in EiMchnm öbeh
<lb/>allerdings mit der Verpflichtung, denselben dem
<lb/>Eommittenten nach Verabredung ganz oder im
<lb/>treffenden Theilbetrage zu behändigen. 74 ‘

<lb/>Diese Verpflichtung beruht auf einem ^civil-
<lb/>rechtlichen Schuldverhältniffe, welches durch Nichts
<lb/>leistung verletzt erscheint, aber nicht den Gegenstarck
<lb/>strafrechtlicher Verschuldung im Sinne der Beschwerde
<lb/>bildet. Erk. v. 12. Juli 1879 UB. Rr. 336.

<lb/>- (Fortsetzung folgt.) &gt; /_,

<lb/>(Adolph dttlt) in Erlangen. Druck von Junge 4 Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0319.tif"
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         <div xml:id="d17321e31636" n="No. 19.">
      
            <head>Samstag den 11. September 1880</head>
            <div xml:id="d17321e31641" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 16. bis 31. Mai 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">mit drei Nachträgen vom 8., 13. und 14. Mai</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e31655" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0319--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Kamstag Len 11. September 1880. 45. Jahrgang. M. lfl&gt;.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seussert's

<lb/>HlZtter für KtHsLnioendMg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Ueberstcht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landes- 

<lb/>gerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom
<lb/>16. bis 31. Mai 1660 mit drei Nachträgen vom 8., 13. und 14. Mai.
</p>
                  <p>

                     <lb/>„ Ueberstcht

<lb/>Wer die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenstände» des Civilrechtes
<lb/>und Civilprozesses
<lb/>vom 16. bis 31. Mai *) 1880

<lb/>mit drei Nachträgen vom 8.» 13. und 14. Mai.

<lb/>Sachenrecht. Servitutbestellung mittelst
<lb/>eines Veräußerungsvertrages. Es wurde oberst«
<lb/>richterlich anerkannt, daß äe facto, ohne daß im Kon- 
<lb/>trakte ausdrückliche Worte gebraucht seien, eine Servitut
<lb/>Mittels eines Veräußerungsvertrages konstituirt wer- 
<lb/>den könne (Windscheid, Pand.I §. 212 Ziff. 7;
<lb/>Hvlzschuher, Cas.II. Aufl.H S.286; Seuffert,
<lb/>Arch. Bd. 31 Nr. 119, 32 115 Abs. 2, und daß
<lb/>^uch die Anm. zum bayr. Ldr. Thl. II c. 7 §. 3
<lb/>p*. 3, mit dem Gesetzestexte keineswegs im Wider-
<lb/>Muche stehend, über jene Frage in solcher Weise
<lb/>&gt;'ch aussprächen, daß mit Sicherheit anzunehmen,
<lb/>p bestehe auch im bayr. Ldr. wie nach gern. R.
<lb/>pe Anschauung, daß mittels eines Veräußerungsver«
<lb/>Ages äe facto eine Servitut zur rechtlichen
<lb/>Wstenz gelangen könne. Vgl. Smlg. VI 763,407.
<lb/>""h. v. 8. Mai HVNr. 5402.
</p>
                  <p>

                     <lb/>*) Die Monatsangabe in der vorhergehenden Nummer
<lb/>18 ist auf Mai zu berichtigen.

<lb/>^kue Folge XXV. Band.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0320.tif"
                      n="290"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0320--><p/>
                  <p>

                     <lb/>290
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Servitutkonstituirung in Folge Ver- 
<lb/>äußerung. Die stillschweigende Konstituirung einer
<lb/>Servitut per alienationem hat zur Voraussetzung
<lb/>, 1) zwei an sich getrennte selbstständige Grund- 
<lb/>stücke im Besitze desselben Eigenthümers,

<lb/>2) die Benützung des einen dieser Grundstücke
<lb/>seitens des gemeinschaftlichen Eigenthümers zum
<lb/>Nutzen des andern, und

<lb/>3) den erkennbaren Willen dieses ^ Eigenthü- 
<lb/>mers, daß dieses faktische Benützungsverhältniß auch
<lb/>noch nach der Trennung beider Grundstücke, d. i.
<lb/>im Besitze zweier verschiedener Eigenthümer fortbe-
<lb/>stehen solle.

<lb/>Dieser Wille wird entweder durch äußerlich
<lb/>sichtbare Vorkehrungen für jenes Benützungsverhält- 
<lb/>niß, oder durch das für den Gebrauch des faktisch
<lb/>herrschenden Grundstückes wesentliche Bedürfniß, daß
<lb/>das bisher faktisch dienende Grundstück für ersteres
<lb/>auch nach der Trennung benützt werde, oder durch
<lb/>andere Umstände erkennbar. Fr. 10, 36, 37 D. 8,2,
<lb/>fr. 1 D. 33, 3, fr. 30 D. 7, 1; Hofacker,
<lb/>prine, jur. T. II § 1096; Schweppe, röm.
<lb/>Priv.-R. Bd. 2 §.304; Glück, Pand.-Com. IX
<lb/>70; Sintenis, Pand. II §. 64 N. 17; Seuf-
<lb/>fert, Pand. I §.174Nr. 1; Windscheid,Pand.
<lb/>I §. 212 Nr. 7 u. Note 13; Seuffert, Arcb-
<lb/>XI 18,121, XIII212, XX 209, XXI105, XXXI
<lb/>119, XXXII 115 in fine; Sammlg. V 104, VIl
<lb/>695. Vgl. auch Anm. Iit. d zu bayer. Ldr. Th.l
<lb/>c. 7 §. 3.

<lb/>Wenn auch in-fr. 3, 6 pr. D. 8,4 von einem
<lb/>ausdrücklichen Vorbehalte die Rede ist, so steht doch
<lb/>nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unzweifelhaft eine
<lb/>aus unzweideutigen Umständen zu folgernde Willens- 
<lb/>meinung ihrer rechtlichen Bedeutung und Wirkung
<lb/>nach gleich, und es würde bei dem Vorhandensein
<lb/>solcher für die stillschweigende Konstituirung einer
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0321.tif"
                   n="291"
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               <div xml:id="d17321e31853" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0321--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 291

<lb/>Servitut sprechenden Umstände der Erwerber des
<lb/>bisher faktisch dienenden Grundstückes geradezu ge- 
<lb/>gen Treue und Glauben handeln, wenn er die Fort- 
<lb/>dauer des bisherigen Zustandes verweigern wollte.
<lb/>Seuffert, Arch. XI 18 Note 1.

<lb/>Daß die letztbezeichneten Digestenstellen die Be- 
<lb/>rücksichtigung eines stillschweigenden Vorbehaltes nicht
<lb/>ausschließen, zeigen die übrigen oben angeführten
<lb/>Digestenstellen, sowie kr. 19 v. 11, 7. Urth. vom
<lb/>31. Mai HVNr. 5475.

<lb/>Ueber denUmfang derservitus aquae- 
<lb/>ductus. Ein Appell.-Gericht hatte ausgesprochen,
<lb/>daß der Umfang der Ausübung der servitus aquae- 
<lb/>ductus sich nicht nach der Größe des auf Seite
<lb/>des dienenden oder herrschenden Grundstücks be- 
<lb/>stehenden Bedürfnisies, sondern nach der Art und
<lb/>Weise richte, wie die Servitut begründet worden
<lb/>sei, und zwar nach gem. R. wie nach bayer. LR.,
<lb/>daß namentlich nach der Ansicht des Verfassers des
<lb/>letzteren das Bedürfniß des herrschenden Grund- 
<lb/>stücks dann nicht in Frage komme, wenn ein be- 
<lb/>stimmter Umfang der Ausübung durch Verjährung
<lb/>hergebracht sei; daß ferner bei Grundgerechtigkeiten
<lb/>unter necessitas keineswegs ein nothwendiges Be-
<lb/>dürfniß zu verstehen sei, sondern alles Dasjenige,
<lb/>Mas für jeden Besitzer des herrschenden Grundstücks
<lb/>dvn Werth sei. Das oberste LG. hat gegenüber
<lb/>einer wegen Verletzung des §. 6 Nr. 5 c. 7 Thl. II
<lb/>des bayer. LR. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde
<lb/>jenen Ausspruch gebilligt. Urtheil vom 13. Mai
<lb/>HVNr. 5491.

<lb/>Obligationenrecht. Zur condictio kur-
<lb/>tiva. Bayerisches Landrecht. Als des M.
<lb/>Ehefrau, welche mit dem Gatten nicht in Güterge- 
<lb/>meinschaft gelebt hatte, kinderlos gestorben war,
<lb/>uahm die W., eine Schwesterstochter der Verlebten,
<lb/>aus einer den M.'schen Eheleuten gehörigen Kom-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0322.tif"
                      n="292"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0322--><p/>
                  <p>

                     <lb/>292 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>mode eine Summe Geldes, von welcher der M. gar
<lb/>nichts gewußt hatte, an sich, weil ihr angeblich die
<lb/>Verlebte erklärt hatte, daß nach ihrem Tode das
<lb/>Geld der W. Eigenthum sein solle. Nachdem so- 
<lb/>dann eine gegen die W. wegen Diebstahls eingelei- 
<lb/>tete Untersuchung Mangels diebischer Absicht war
<lb/>eingestellt worden, klagte M. condictione furtiva
<lb/>gegen die W. auf Herausgabe jener Summe und
<lb/>das Obrst. LG. hat sich über diese Klage also aus- 
<lb/>gesprochen:

<lb/>Nach bayer. Ldr. Thl. IV c. 16^ §. 5 ist die
<lb/>6ond. furt. nach den gleichen Grundsätzen wie jede
<lb/>actio persequutoria hinsichtlich des puncti dam- 
<lb/>norum vel satisfactionis zu behandeln. Die ac- 
<lb/>tio persequutoria hat gemäß §. 2 a. a. O. die
<lb/>Verubung eines Verbrechens zur Voraussetzung, und
<lb/>der dieses begeht ist dadurch stillschweigend und ipso
<lb/>facto gegen den Beschädigten zur gebührenden Sa- 
<lb/>tisfaktion verpflichtet, d. h. zur Restitution dessen,
<lb/>was er durch das Verbrechen an sich gebracht hat.
<lb/>Unter Verbrechen im civilrechtlichen Sinne aber,
<lb/>welches die obligatio ex delicto begründet, be- 
<lb/>greift das bayer. Ldr. a. a. O. §. 1 Alles, was
<lb/>man gegen Gesetz und Verbot aus freiem Willen
<lb/>thut oder unterläßt. Sobald daher diese Voraus- 
<lb/>setzung gegeben ist, kann auf den Grund der durch
<lb/>Verübung des Deliktes begründeten Obligation die
<lb/>Deliktsklage mit Erfolg erhoben werden, wobei es
<lb/>gleichgiltig erscheint, ob die angestellte Klage als
<lb/>condictio furtiva bezeichnet ist, da nicht der Name,
<lb/>sondern das Wesen der Klage entscheidet. Es brau- 
<lb/>chen also nicht alle Merkmale eines Diebstahls im
<lb/>strafrechtlichen Sinne gegeben zu sein, um die gegen
<lb/>die W. erhobene Klage als gerechtfertigt erscheinen
<lb/>zu lassen.

<lb/>Gegebenen Falles sind die Voraussetzungen eines
<lb/>Deliktes im Sinne des Ldr. vorhanden. Die mit
</p>

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                      n="293"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0323--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 293

<lb/>Bewußtsein ausgeführte Wegnahme einer fremden
<lb/>Sache aus dem Gewahrsam eines Andern bildet,
<lb/>weil ohne jeden rechtsgiltigen Grund vorgenommen,
<lb/>schon nach allgemeinen Rechtsbegriffen eine rechts- 
<lb/>widrige Handlung, denn sie enthält einen Eingriff
<lb/>in die Rechtssphäre eines Andern. Sie ist aber auch
<lb/>dann, wenn die W&gt; durck vermeintliche Ansprüche
<lb/>an den Rücklaß der M. sich hiezu befugt erachtet
<lb/>haben sollte, gegen ein ausdrückliches Gesetz vorge- 
<lb/>nommen worden; denn das Gen. Mandat v. 30. Okt.
<lb/>1767 _ Mayr's Gen.-Smlg. 93b. 1 S. 39 — be- 
<lb/>stimmt, die im Ldr. Thl. III e. 1 §. 6 dem cre- 
<lb/>ditor et haeres verstattete eigenmächtige Besitzer- 
<lb/>greifung einer vacua possessio hereditatis abän- 
<lb/>dernd,'in Nr. 3, daß Alle, welche entweder jure
<lb/>crediti vel legati ober sonst einen rechtlichen An- 
<lb/>spruch an die Verlaffenschaft zu Haben glauben, sich
<lb/>nicht unterstehen sollen, eigenmächtigerweise vorzu- 
<lb/>greifen, sondern das Ihrige gleichwohl bei den Er- 
<lb/>ben, Testamentsexekutoren oder bei der Obrigkeit
<lb/>selbst in via juris zu suchen haben. —

<lb/>Bei derartigen Ersatzklagen muß nicht eine be- 
<lb/>sondere Zurechnung, d. i. nicht eine besondere Wil- 
<lb/>lensrichtung in der Person des Thäters vorgeherrscht
<lb/>haben, es genügt vielmehr jede nur in zurechnungs- 
<lb/>fähiger Weise erfolgte Verletzung des allgemeinen
<lb/>Rechts zur Verpflichtung auf Schadlosigkeit. Vgl.
<lb/>Bl. f. RA. Bd. 32 S. 87.

<lb/>Die Natur der erhobenen Klage als einer De- 
<lb/>liktsklage macht die Prüfung und Entscheidung der
<lb/>Frage, ob der M. in Anbetracht des zwischen ihm
<lb/>und seiner verlebten Ehefrau bestandenen Güterver-
<lb/>hältniffes Eigenthümer der fraglichen Geldsumme
<lb/>war oder mit dem Tode der Frau geworden ist,
<lb/>überflüssig; denn Gegenstand der Klage ist Ersatz
<lb/>des aus dem Hause des M. von der W. Wegge- 
<lb/>nommenen.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0324.tif"
                      n="294"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0324--><p/>
                  <p>

                     <lb/>294 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Es genügt, wenn der Grund der Klage, die
<lb/>eigenmächtige Wegnahme der zurückzufordernden
<lb/>Sache, nachgewiesen wird; der Nachweis des Rech- 
<lb/>tes des durch die Wegnahme zunächst Beschädigten
<lb/>auf die Sache, ist nicht nöthig. Anm. lit. f zum
<lb/>bayer. Ldr. Thl. I V e. 16 §. 5*). Was hier von
<lb/>dem kur im Sinne des Civ.-Rechts gesagt ist, muß
<lb/>auch für Jenen gelten, dessen Wegnahme einer Sache
<lb/>als Delikt sich darstellt. Urtheil vom 22. Mai
<lb/>HVNr. 5409.

<lb/>, Anspruch d.es Fischereiberechtigten ge-
<lb/>'gen Benachtheiligung. Gegen den A., welcher
<lb/>gemäß erhaltener polizeilicher Bewilligung an der
<lb/>Schwarzach eine Spiegelschleife erbaut hatte und
<lb/>betrieb, erhob der unterhalb dieser Schleife in der
<lb/>Schwarzach zur Fischerei berechtigte F. Klage auf
<lb/>Leistung einer Entschädigung, weil durch die Abfälle
<lb/>der Schleife die Fische völlig vertrieben worden seien.
<lb/>Im II. Rechtszuge wurde auch A. zur Zahlung
<lb/>einer Entschädigung von jährlich 51 M., so lange
<lb/>nämlich A. die Schleife betreiben und deren Abfälle
<lb/>in die Schwarzach ableiten werde, verurtheilt, und
<lb/>die deshalb erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verwor- 
<lb/>fen. In den oberstrichterlichen Entscheidungsgründen
<lb/>ist gesagt:

<lb/>1) Mit Unrecht beschwere sich A. über Ver- 
<lb/>letzung des Rechtssatzes: „yui jure 8uo utitur
<lb/>vemiuem luestit". Zur Benützung des Wassers
<lb/>in der Schwarzach sei A. nur mitbrrechtigt, und des- 
<lb/>halb verpflichtet, das MitbenüMWsrecht Anderer
<lb/>nicht zu stören, nicht weiter als gesetzlich zulässig
<lb/>zu beeinträchtigen. Collidirende Interessen habe das
<lb/>Gesetz vom 28. Mai 1852, betr. die Benützung des
<lb/>Wassers, geregelt, und in Art. 104 bestimme das- 
<lb/>selbe, daß die in Betreff der Ausübung der Fischerei


<lb/>*) Der Rechtsgrund der Klage besteht nach den Anm.
<lb/>im Gewahrsam.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0325.tif"
                      n="295"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0325--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>295
</p>
                  <p>

                     <lb/>bestehenden Gesetze, Verordnungen und Rechtsver- 
<lb/>hältnisse in Kraft blieben, ferner in Art. 57, daß
<lb/>den Fischereiberechtigten kein Widerspruch gegen An- 
<lb/>lagen zur Wasserbenützung zustehe, vorbehaltlich ge- 
<lb/>richtlicher Geltendmachung der ihm zustehenden Ent- 
<lb/>schädigungsansprüche.

<lb/>Nun könne hier dahingestellt bleiben, ob unter
<lb/>den im Art. 57 erwähnten Anlagen bloß Dämme
<lb/>und ähnliche Anlagen — Art. 10 — oder nur Wäs- 
<lb/>serungsanlagen — Pözl, Co mm. S. 198 — oder
<lb/>auch Werke zur Verwendung der Wasserkraft u. s. w.
<lb/>— Bl. f. RA. Bd. 25 S. 169 — inbegriffen seien,
<lb/>ob insbesondere der Art. 57 auf ein Schleif- und
<lb/>Polierwerk anzuwenden sei; da des F. Entschädig- 
<lb/>ungsanspruch auf eine den Fischen nachtheilige Ver- 
<lb/>änderung des Wassers durch des A. Schleif- und
<lb/>Polierwerk sich stütze, komme Art.' 58 zur Anwen- 
<lb/>dung, wonach die Benützung des Wassers zum Be- 
<lb/>triebe von Gerbereien, chemischen Fabriken und an- 
<lb/>deren Bestimmungen, durch welche die Eigenschaften
<lb/>des Wassers auf schädliche Art verändert würden,
<lb/>der besonderen Bewilligung und Beschränkung die
<lb/>Verwaltungsbehörden unterliege vorbehaltlich etwai- 
<lb/>ger Entschädigungsansprüche Dritter. Hieher seien
<lb/>auch Schleifmühlen und Polierwerke zu zählen, wenn
<lb/>durch dieselben das Wasser in schädlicher Weise ver- 
<lb/>ändert werde. Pözl a. a. O. S. 199 Note 2.
<lb/>Sonach seien Entschädigungsansprüche Dritter ge- 
<lb/>setzlich Vorbehalten, gleichviel ob sich solche von den
<lb/>Betheiligten ausdrücklich Vorbehalten worden seien
<lb/>oder nicht.

<lb/>Demnach könne A. dem Entschädigungsansprüche
<lb/>des F. nicht seine auf einen bezirksamtlichen Be- 
<lb/>schluß sich gründende Berechtigung entgegensetzen und
<lb/>sich nicht auf den Rechtssatz: qui jure suo uti- 
<lb/>tur etc. berufen.

<lb/>2) Die von F. gestellte Klage sei nicht als
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0326.tif"
                      n="296"
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                  <p>

                     <lb/>296 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>die actio leg^is aquiliae utilis zu qualifiziren; es
<lb/>stehe dem F. schon kraft des Art. 58 des WBG.
<lb/>ein Entschädigungsanspruch zu, den er mit einer
<lb/>aetio in factum habe geltend machen können, da
<lb/>konstatirt sei, daß durch den Betrieb des Werkes
<lb/>des A. das Wasser in schädlicher Weise verändert
<lb/>und hiedurch des F. Fischereirecht beeinträchtigt
<lb/>werde; eines schuldvollen widerrechtlichen Verhaltens
<lb/>seitens des A. bedürfe es hier zur Klagebegründung
<lb/>nicht *).

<lb/>3) Anlangend die angebliche Verletzung des
<lb/>kr. 29 §. 3 D°. 9, 2 und des bayer. Ldr. Thl.IV
<lb/>c. 16 §. 6 und Anm. hiezu Ziff. 2 Nr. 1 und
<lb/>Ziff. 4 u. 6, weil des F. Schaden absolut ungewiß
<lb/>sei und sich gar nicht bestimmen lasse, ob F. mehr
<lb/>Fische gefangen haben würde und mehr Fische wür- 
<lb/>den vorhanden gewesen sein, wenn das fragliche
<lb/>Werk nicht existirte, sei abgesehen von der thatsäch-
<lb/>lichen Feststellung des App.-Gerichts zu bemerken,
<lb/>daß der hier vorliegende Fall von dem in fr. 29
<lb/>§. 3 D. 9, 2 behandelten ganz verschieden sei; vor- 
<lb/>liegenden Falles seien eben durch den Betrieb des
<lb/>gedachten Werkes die Fische aus einem Gewässer,
<lb/>in welchem sie sich früher immer aufgehalten hätten,
<lb/>vertrieben.

<lb/>Wenn aber nach bayer. Ldr. a. a. O. der Scha- 
<lb/>den immer bewiesen werden müsse, und derselbe, je
<lb/>schwerer er zu beweisen sei, um so mehr für einen
<lb/>casus, für intransigibel angesehen werden solle, so
<lb/>sei darauf hinzuweisen, daß derselbe hier in bestimm- 
<lb/>tem Umfang als begründet festgestellt sei und als
<lb/>durch den Betrieb des Schleif- und Polierwerkes des
<lb/>A. bewirkt erscheine. Urth. v. 29. Mai HVNr. 5522.


<lb/>*) Es handelt sich hier um die Beeinträchtigung eines
<lb/>dinglichen Rechtes, zu dessen Schutz die Klage aus
<lb/>diesem Rechte gegeben ist, wie auch die Eigcnthums«
<lb/>klage auf Entschädigung geht.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0327.tif"
                      n="297"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 297

<lb/>$***! Konkurrirenpe Mitschuld bei kulposen
<lb/>Beschädigungen schließt auch nach bayer.
<lb/>Landrecht den Entschädigungsanspruch aus.
<lb/>Ein Obergericht hatte den F. zu einer dem S. zu lei- 
<lb/>stenden Entschädigung verurtheilt, obgleich die That-
<lb/>geschichte erkennen ließ, daß S. nicht wegen des
<lb/>fahrlässigen Verhaltens des F. allein die den An- 
<lb/>spruch mit begründende Beschädigung erlitten, son- 
<lb/>dern es sogar ungewiß ließ, ob S. ungeachtet jenes
<lb/>Verhaltens des F. eine Beschädigung würde erfah- 
<lb/>ren haben, wenn er nicht selbst eine ihm als Ver- 
<lb/>schuldung angerechnete Handlung begangen hätte.
<lb/>Das Obergericht wog das beiderseitige Verschulden
<lb/>gegen einander ab, erklärte das dem F. zur Last
<lb/>fallende als das überwiegende, und erachtete densel- 
<lb/>ben an und für sich zwar noch für entschädigungs- 
<lb/>pflichtig, ermäßigte jedoch die von ihm zu leistende
<lb/>Entschädigung ihrem Betrage nach, da S. wegen
<lb/>Mitverschuldens des Schadens diesen theilweise selbst
<lb/>zu tragen habe. Das Urtheil wurde jedoch vom
<lb/>Obrst. LG. aus folgenden Gründen vernichtet:

<lb/>Das bayerische Landrecht hat da, wo dasselbe
<lb/>von der Klage aus dem aquilischen Gesetze handelt,
<lb/>nämlich in dem §. 6 Kap. 16 Thl. IV vergl. mit
<lb/>8 4 a. a. O. den Fall, daß der Beschädigte
<lb/>selbst den ihm zugegangenen Schaden mit ver- 
<lb/>schuldet Lat, nicht besonders vorgesehen.

<lb/>§äs genannte Gesetz enthält nur in dem auf
<lb/>die Vertretung von dolus und culpa in Ver- 
<lb/>tragsverhältnissen bezüglichen §. 20 Kap. 1
<lb/>a. a. O. und zwar unter Nr. 4 die Bestimmung,
<lb/>daß „derjenige, welcher an dem erfolgten Schaden
<lb/>oder Verlust selbst mit in culpa ist, von dem an- 
<lb/>deren schuldhaften Theile derentwegen niemal eine
<lb/>Erstattung begehren kann". Die Anmerkungen zu
<lb/>der angeführten Gesetzesstelle — Nr. 1 lit. d —
<lb/>leiten den Grund der bezeichneten Gesetzesvorschrift
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0328.tif"
                      n="298"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0328--><p/>
                  <p>

                     <lb/>298 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>auf die in l. 203 D. de reg. jur. ausgesprochene
<lb/>Rechtsregel zurück „damnum, quod quis sua culpa
<lb/>sentit, sentire non videtur“ und nehmen zugleich
<lb/>auf §. 2 Kap. II einer Dissertation von Christ.
<lb/>Wildvogel „de imputatione propriae culpae"
<lb/>Bezug, woselbst hauptsächlich der Grundsatz „negli-
<lb/>gentibus jura non subveniunt" hervorgehoben und
<lb/>an Beispielen darzulegen versucht wird, daß Jemand
<lb/>die Folgen der eigenen Unvorsichtigkeit selbst zu
<lb/>tragen hat.

<lb/>Wenn man nun auch mit Rücksicht darauf, daß
<lb/>die gedachte Vorschrift des, bayerischen Landrechtes
<lb/>in einem überVertragsvörhältnisse handelnden
<lb/>Abschnitte sich vorMdet, unentschieden lassen will,
<lb/>ob dieselbe mittels Analogie auf die Haftung für
<lb/>ein Verschulden, welches außer dem Bereiche
<lb/>einesVerträges vorkam, gleichfalls bezogen und
<lb/>deshalb in der anhängigen Streitsache gegen den
<lb/>Kläger zur Anwendung gebracht werden könne, so
<lb/>stellt sich doch auch, insoferne man für das nach
<lb/>dem aquilischen Gesetze zu beurtheilende Verschul- 
<lb/>den nur die gemeinrechtlichen Grundsätze als maß- 
<lb/>gebend ansieht, die rechtliche Entscheidung des Be- 
<lb/>rufungsgerichtes als fehlerhaft dar. Im gemeinen
<lb/>Rechte gilt der erwähnte, in 1. 203 D. de reg.
<lb/>jur. ausgedrückte, Rechtssatz auch für die nach dem
<lb/>aquilischen Gesetze zu bemessenden Fälle bei einem
<lb/>Mitverschulden des Beschädigten als die entschei- 
<lb/>dende Regel, und es ist wohl eine Anwendung des
<lb/>genannten Rechtssatzes, dem zufolge ein Mitver- 
<lb/>schulden des Beschädigten einen Entschädigungsan- 
<lb/>spruch ausschließt, wenn in 1. 11 pr. D. 9, 2 (ad
<lb/>leg. Aquil.) in einem Falle, wo ein Barbier sein
<lb/>Geschäft an einem für Menschen gefährlichen Orte
<lb/>betreibt, ihm ein Anderer aber gleichwohl sich als
<lb/>Geschäftskunde anvertraut und hiebei Schaden erlei- 
<lb/>det, dem Letzteren selbst dieser Schaden zugerechnet
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0329.tif"
                      n="299"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0329--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 299

<lb/>Wird. Vergl. ferner kr. 28 xr. u. § 1 D. 9, 2 (ad
<lb/>leg-. Aquil.). Nach gemeinrechtlichen Grundsätzen
<lb/>kann daher auch dann, wenn auf Grund des&gt; aqui-
<lb/>lischen Gesetzes Klage erhoben wurde, Ersatz des
<lb/>Schadens in der Regel gleichfalls nicht begehrt
<lb/>werden, wenn eine Verschuldung des Beschädigten
<lb/>Mitursache des Schadens war, und es muß dieses
<lb/>um so mehr gelten, soferne es in einem Falle un- 
<lb/>gewiß geblieben ist, ob die Nachlässigkeit eines An- 
<lb/>deren den Schaden überhaupt zur Folge gehabt
<lb/>hätte, falls nicht das eigene Verschulden des Be- 
<lb/>schädigten als wirkende Ursache hinzugekommen wäre.

<lb/>Windscheid a. a.O. Bd. II §.258 Nr. 2;

<lb/>Demelius, „über Kompensation der eulpa"
<lb/>in Gerber's u. Jhering's „Jahrbüchern
<lb/>für die Dogmatik re." Bd. V S. 52, insbes.
<lb/>S. 66, 79-83;

<lb/>Mommsen, „Beiträge zum Oblig.-R."
<lb/>Abth. 2, S. 141, 157 u. 158, 160, 171
<lb/>u. 172;

<lb/>Pernice, „zur Lehre von den Sachbeschä- 
<lb/>digungen nach röm. R." S. 46, 60, 172
<lb/>bis 175;

<lb/>Seuffert, Arch., Bd. 32 Nr. 44.

<lb/>Bei der geschilderten Sachlage konnte somit der
<lb/>Berufungsrichter, indem er dem Kläger wegen seiner
<lb/>Verschuldung eine Verantwortung für den eingetre-
<lb/>tenen Schaden zuschrieb, nicht auch dem Verklagten
<lb/>Uoch einen Theil der Haftung überbürden.

<lb/>Das Berufungsgericht hat sonach dadurch, daß
<lb/>gleichwohl dem Verklagten eine Entschädigungs-
<lb/>Verbindlichkeit auferlegte, die Bestimmung des bayer.
<lb/>Ldr. in Nr. 7 §. 6 Kap. 16 Th. IV, gleichwie auch
<lb/>i-, 203 D. de regul. jur. und die damit in Ver- 
<lb/>bindung stehenden gemeinrechtlichen Grundsätze über
<lb/>Zurechnung des Schadens bei eigener Schuld des
<lb/>Geschädigten theils durch Nichtanwendung, theils
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0330.tif"
                   n="300"
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               <div xml:id="d17321e32686" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Familienrecht</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0330--><p/>
                  <p>

                     <lb/>300 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>durch unrichtige Anwendung verletzt. Urth. v. 20. Mai
<lb/>HVNr. 5528.

<lb/>Familienrecht. Durch VerheirathungMin- 
<lb/>derjähriger gehen nach Mainzer Landrecht
<lb/>die Rechte der Minderjährigkeit nicht ver- 
<lb/>loren. Für die Ehefrau des K. waren auf dessen
<lb/>Anwesen 8000 fl. Jllaten eingetragen, und von die- 
<lb/>ser Forderung hatte die Frau K., welche bei ihrer
<lb/>Verheirathung noch minderjährig war, in diesem
<lb/>Stande der Minderjährigkeit, jedoch mit eheherrlichem
<lb/>Konsens, 3000 fl. an O. zedirt, und zwar angeblich
<lb/>bloß zu des Mannes Vortheil. In dem später über
<lb/>des Mannes Nachlaß ausgebrochenen Konkurse focht
<lb/>die Wittwe K. jeneCession als nichtig an, und hie- 
<lb/>bei fragte es sich: ob nach Mainzer Statutar-Rechte
<lb/>eine Minderjährige durch Verheirathung einer groß-
<lb/>jährig gewordenen oder als großjährig erklärten Per- 
<lb/>son gleichgestellt werde? Diese Frage hat das Obst.
<lb/>LG. verneint, und in seinen Entscheidungsgründen
<lb/>heißt es:

<lb/>Das Mainzer Ldr. spricht sich in Tit.V§. 13
<lb/>nur dahin aus, daß bei Verheirathung einer minder- 
<lb/>jährigen Person die Kuratel über dieselbe aufgelöst
<lb/>werde. Nach §. 13, 14 a. a. O. tritt diese Folge
<lb/>allerdings auch dann ein, wenn die minderjährige
<lb/>Person 25 Jahre alt geworden ist oder veoiaw
<lb/>aetatis erlangt hat; allein daraus, daß sie in die- 
<lb/>sen beiden Fällen zugleich zur Großjährigkeit ge- 
<lb/>langt, folgt nicht, daß diese Wirkung auch mit der
<lb/>Verehelichung verbunden sei. Die Beendigung der
<lb/>Kuratel über Minderjährige, welche 25 Jahre alt
<lb/>geworden, und die hieran sich reihende Großjährige
<lb/>keit beruht auf der Annahme, daß dieselben mit Er- 
<lb/>reichung dieses Alters jene Erfahrung und Einsicht
<lb/>gewonnen haben, vermöge welcher sie die Tragweite
<lb/>ihrer Handlungen gehörig zu beurtheilen im Stande
<lb/>sind. Die Großjährigkeitserklärung aber wird nur
<lb/>unter gewissen Voraussetzungen verliehen, welche
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0331.tif"
                      n="301"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 301

<lb/>Bürgschaft dafür bieten, daß die minderjährige Per«
<lb/>svn mit Rücksicht auf ein Alter von 20 Jahren und
<lb/>auf ihr bisheriges Verhalten und auf ihre Sinnesart
<lb/>genügend befähigt sei, um ihren Sachen selbst vor- 
<lb/>zustehen. Verheirathen dagegen können sich Minder- 
<lb/>jährige schon in jüngeren Jahren und ohne Lieferung
<lb/>jener zur Großjährigkeitserklärung verlangten Nach- 
<lb/>weise. Bei dieser Verschiedenheit der Voraussetzungen
<lb/>für Großjährigkeit und Großjährigkeitserklärung einer- 
<lb/>seits und für Eingehung der Ehe andererseits ist der
<lb/>Schluß, daß auch diese die Großjährigkeit mit sich
<lb/>bringe, nicht berechtigt. Eine solche Wirkung könnte
<lb/>der Ehe nur dann beigelegt werden, wenn sie ihr,
<lb/>was jedoch nicht der Fall ist, im Gesetze ausdrücklich
<lb/>zugeschrieben wäre. Bo pp, Beitr. z. Verstdn. der
<lb/>vier mittelrhein. Ldr. Thl.IS. 163; Kurz, Mainz.
<lb/>Ldr. S. 320.

<lb/>Anlangend den Grund für Beendigung der Ku- 
<lb/>ratel über Minderjährige durch Heirath kann die
<lb/>Ansicht nicht als richtig erachtet werden, daß das
<lb/>Mainz. Ldr. nur ein Äecht des Mannes zur Ver- 
<lb/>waltung und Nutznießung des Vermögens der Ehe- 
<lb/>frau, keineswegs aber eine Unterwerfung der Frau
<lb/>unter das Mundium des Mannes kenne. Das Mainz.
<lb/>Ldr. stellt den Mann rechtlich über seine Frau, in- 
<lb/>dem es ihm in Tit. II §. 21 auch die Administra- 
<lb/>tion ihres Vermögens, sohin die Verwaltung des
<lb/>nach Tit. III §. 3 und Tit. IV §. 1 zur Bestreit- 
<lb/>ung der ehelichen Lasten bestimmten beiderseitigen
<lb/>Vermögens überträgt. Kurz a. a. O. S. 195u. f.—
<lb/>Dagegen bietet das Ldr. Anhaltspunkte dafür nicht,
<lb/>daß der Grund für Beendigung der Kuratel über
<lb/>uiinderjährige Ehefrauen nur darin liege, daß an
<lb/>Stelle der Kuratel die Vogtschaft des Mannes trete,
<lb/>und daß diese einen anderen Inhalt habe, als des
<lb/>Mannes Herrschaft über seine großjährige Frau. Da- 
<lb/>gegen, daß nur die eheliche Herrschaft des Mannes
<lb/>über seine Frau es sei, wegen welcher die Kuratel
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0332.tif"
                      n="302"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0332--><p/>
                  <p>

                     <lb/>302 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>über eine noch minderjährige Frau mit der Verehe- 
<lb/>lichung aufhöre, spricht der Umstand, daß mit die- 
<lb/>ser auch die Kuratel über Personen männlichen Ge- 
<lb/>schlechts aufgehoben wird, bei diesen jener Grund
<lb/>nicht zutrifft, und bei Ermangelung besonderen Hin- 
<lb/>weises auf das Gegentheil sich nicht annehmen läßt,
<lb/>daß, wenn ein Gesetz an eine bestimmte Thatsache
<lb/>gewisse rechtliche Folgen knüpft, ohne zwischen Per- 
<lb/>sonen männlichen und weiblichen Geschlechts zu un- 
<lb/>terscheiden, hiebei für beide Geschlechter nicht gleiche
<lb/>Rücksichten bestimmend gewesen seien. Eine beiden
<lb/>Geschlechtern gemeinsame Rücksicht für Beendigung
<lb/>der Kuratel über sich verheirathende Minderjährige
<lb/>läßt sich aber darin finden, daß das Fortbestehen
<lb/>einer Kuratel über minderjährige Ehegatten mit de- 
<lb/>ren Stellung zu einander nicht wohl vereinbar, je- 
<lb/>denfalls mit Schwierigkeiten und selbst mit Nach- 
<lb/>theilen für dieselben verbunden ist, und daß die
<lb/>Führung eines eigenen Haushalts die Fähigkeit zum
<lb/>selbstständigen Handeln voraussetzt. Hieraus erklärt
<lb/>sich, daß man minderjährigen Personen, welche sich
<lb/>verehelichen, gleichviel welches Geschlechtes sie sind,
<lb/>indem man sie von der Vormundschaft frei gibt, hie«
<lb/>mit die Fähigkeit, ohne Vormünder zu handeln, ver- 
<lb/>liehen hat, ohne ihnen, indem sie in der Minder- 
<lb/>jährigkeit verbleiben, die Möglichkeit der Wiederein- 
<lb/>setzung in den vorigen Stand zu entziehen.

<lb/>Für die damit nicht im Einklang stehende An- 
<lb/>sicht, welche auf Grund der Vogtschaft des Mannes
<lb/>jedes von einer minderjährigen Frau unter des Man- 
<lb/>nes Beistand abgeschlossene Rechtsgeschäft als giltig,
<lb/>dagegen jedes von derselben gegenüber oder neben
<lb/>ihrem Manne ohne Zuziehung eines Spezialkurators
<lb/>abgeschlossene Rechtsgeschäft als ungiltig betrachtet,
<lb/>scheint wohl Ziff. 5 der VO. v. 15. Jan. 1785 zu
<lb/>sprechen, wonach bei gerichtlichen Verlegungen das
<lb/>sich mitverpflichtende Eheweib, wenn es minderjährig
<lb/>ist, über das deneüeium minorennitatis im Bei-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0333.tif"
                      n="303"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0333--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 303

<lb/>sein eines bestellten Vormundes belehrt werden soll
<lb/>und stch sodann unter Beistand und Billigung des- 
<lb/>selben in eine Verpfändung verbindlich einlafsen mag;
<lb/>allein es ist denn doch die Deutung nicht ausge- 
<lb/>schlossen, daß in gleicher Weise wie eine großjährige
<lb/>Ehefrau so auch eine minderjährige gerichtliche Ver- 
<lb/>legungen, durch welche sie sich neben ihrem Ehe- 
<lb/>manne verbindlich macht, giltig eingehen kann, wenn
<lb/>ste auch als minderjährig bei dem Vorhandensein
<lb/>der erforderlichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung
<lb/>in den vorigen Stand beanspruchen mag. Nach dem
<lb/>Ldr. Tit. IV §. 4 nämlich sind Bürgschaften, durch
<lb/>welche eine Ehefrau für ihren Mann gutspricht, und
<lb/>nach Tit. XIX §. 4 auch gerichtliche Verlegungen,
<lb/>durch welche sie sich neben ihrem Manne mit ver- 
<lb/>bindet, an sich ungiltig, es sei denn, daß sie auf die
<lb/>daselbst vorgeschriebene Weise über die auth. si qua
<lb/>mulier und über das beneficium dotis et appor- 
<lb/>tatorum belehrt worden ist und stch auf die daselbst
<lb/>bezeichnete Weise dieser Rechtswohlthat begeben hat.
<lb/>Ein Grund, diese Vorschrift auf eine minderjährige
<lb/>Frau nicht anzuwenden, besteht^ nicht, da diese durch
<lb/>ihre Freigabe von der Kuratel'die Fähigkeit erlangt
<lb/>hat, gleich einer Großjährigen selbstständig zu handeln.

<lb/>Allerdings ist ihr damit, da sie gleichwohl min- 
<lb/>derjährig bleibt, die Möglichkeit nicht benommen, in
<lb/>allen Fällen und so auch bei gemeinschaftlich mit
<lb/>ihrem Manne eingegangenen Verpflichtungen von
<lb/>dem ihr als einer Minderjährigen zustehenden Rechte
<lb/>der Restitution Gebrauch zu machen. Auf dieses
<lb/>Recht zu verzichten muß nun wohl einer minder-
<lb/>lährigen Frau, welche sich neben ihrem Manne ver- 
<lb/>pflichten will, in ihrem eigenen Interesse zugestanden
<lb/>werden. Da es sich jedoch hiebei um ein Aufgeben
<lb/>don Rechten einer Minderjährigen handelt, und sie
<lb/>dieses nicht ohne Vertretung zu thun vermag, der
<lb/>Mann aber als mitbetheiligt solche Vertretung nicht
<lb/>dornehmen kann, so muß ihr zu diesem Behufe ein
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0334.tif"
                      n="304"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0334--><p/>
                  <p>

                     <lb/>JAG Neuere obsKrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Spezialkurator beigegeben werden, mit dessen Be- 
<lb/>willigung die von ihr neben ihrem Manne borge-
<lb/>vommene an sich giltige Verpflichtung durch den von
<lb/>ihr erklärten Verzicht gegen Anfechtung wegen Min- 
<lb/>derjährigkeit gesichert und für sie in jeder Hinsicht
<lb/>im Sinne der Ziff. 5 der VO. v. 16. Jan. 1785
<lb/>verbindlich gemacht wird.

<lb/>Demnach wird nach Mainzer Recht eine min- 
<lb/>derjährige Frauensperson durch Heirath zwar nicht
<lb/>großjährig, wohl aber von der Kuratel frei, in des- 
<lb/>sen Folge sie die Fähigkeit erlangt, selbstständig zu
<lb/>handeln und sich auf dieselbe Weise, wie großjährige
<lb/>Frauen dieses zu thun vermögen, überhaupt und
<lb/>insbesondere gegenüber ihrem Ehemanne, sowie ne- 
<lb/>ben demselben gegenüber Dritten zu verpflichten, un- 
<lb/>beschadet ihrer Berechtigung, als Minderjährige we- 
<lb/>gen derartiger Handlungen Restitution zu verlangen,
<lb/>sofern die gegebenen Verhältnisse, insbesondere ein
<lb/>von ihr unter gehöriger Vertretung in gehöriger Weise
<lb/>erklärter Verzicht, nicht der Geltendmachung jener
<lb/>Berechtigung entgegenstehen. Urth. vom 19. Mai
<lb/>HVNr. 5454.

<lb/>Eheliche Gütergemeinschaft in
<lb/>Harburg. Wiederholt wurde anerkannt, daß
<lb/>im ehemaligen Herrschaftsgerichtsbezirke Harburg
<lb/>(Amtsg.-Bez. Donauwörth)' die allaemeiiielGüter«
<lb/>gemeinschaft (gemäß Oettingen'schemStatMechts)
<lb/>den gesetzlichen Güterstand bilde, und zwar auf
<lb/>Grund der s. g. Juliänischen Verordnung v. 22. Sep- 
<lb/>tember 1772. — OAGE. vom 4. Dez. 1865 in
<lb/>Sache Daffner e. Dürrwangen, Vertragserfüllung
<lb/>betr. Urth^ v. 14. Mai HVNr. 5524*).

<lb/>*) Vgl. Bl. f. RA. Bd. 11 S. 400, Bd. 24 S. 139
<lb/>u. f., Bd. 28 S. 415, Bd. 30 S. 246, Bd. 33
<lb/>&lt;5. 242,258, 262; Arnold, Beitr. z. deutsch.
<lb/>Priv.-R. Bd. I S. 614, 560 u. f. 608.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: St. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm 8t Gttkk
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Zunge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0335.tif"
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         <div xml:id="d17321e33163" n="No. 20.">
      
            <head>Samstag den 25. September 1880</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Zulässigkeit der Sonderverpfändung von auf einem Hypothekfolium vereinigten Realitäten</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="H., ...">H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0335--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag Len 25. September 1880. 45. Jahrgang. M. 20.

<lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Hlätter tLr Hrchtsankendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Ueber Zulässigkeit der Sonderverpfändung von auf einem Hypothek-

<lb/>folium vereinigten Realitäten. — Uebersicht über die Rechtsprech- 
<lb/>ung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des
<lb/>Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 15. Juni 1880. — Ueber-
<lb/>^ sicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen

<lb/>obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Strafrechtes für Juli
<lb/>bis Ende 1879. (Fortsetzung.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Mber Zulässigkeit der Londerverpfändung von auf
<lb/>einem Hypothekfolium vereinigten Realitäten.

<lb/>Ein Hypothekenamt hatte in der Annahme, daß
<lb/>es nicht angehe, einzelne Objekte, welche mit andern
<lb/>uuf Einem Folium der Hypothek unterstellt seien,
<lb/>bei Constituirung weiterer Hypotheken auszunehmen,
<lb/>baß dies keinesfalls ohne Zustimmung der am Fort- 
<lb/>bestand des Foliums interessirten Gläubiger zulässig
<lb/>fcj, die Eintragung einer Hypothek nur auf einem
<lb/>häuslichen Anwesen, welches mit acht Feldgrund- 
<lb/>stücken, erworben durch denselben Rechtstitel, auf
<lb/>^inem Folium für eine Forderung verpfändet war,
<lb/>dvn Beibringung der Zustimmung des Gläubigers
<lb/>°es Gesammtfoliums abhängig gemacht. Unter Be- 
<lb/>zugnahme auf Regelsberger, Hypothekenrecht
<lb/>S. 56 und 57 Ziff. 3, S. 132 Ziff. 2, S. 191
<lb/>unten, S. 192, S. 340*) und Stenglein,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Vollständigkeit wegen mag Regelsberg er'S
<lb/>Ansicht deS Näheren angeführt werden, &lt;3.56 u. 57
<lb/>bemerkt er nach Bezugnahme auf §. 12 der Jnstr.
<lb/>und unter dem Beifügen (Anm. 7), daß die bezüg-

<lb/>Veue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0336.tif"
                   n="306"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0336--><p/>
               <p>

                  <lb/>306 §. 40 des Hyp.-Ges.


<lb/>Zeitschrift rc. für Bayern XVI S. 87 führte das
<lb/>Hypothekenamt des Nähern aus, daß

<lb/>1) mehre nicht im Pertinenzverhältnisse stehende,
<lb/>nach Maßgabe des §. 12 der Jnstr. z. Hyp.-Ges.
<lb/>auf einem Folium zusammengefaßte Liegenschaften
<lb/>sich durch diese Zusammenfasiung mit Rücksicht auf
<lb/>den formalen Charakter des Hypothekenbuchs zu
<lb/>einem einheitlichen Hypothekgegenstand im Sinne des
</p>
               <p>

                  <lb/>liche Bestimmung eine große praktische Tragweite
<lb/>habe: „So lange auf dem Gesammtfolium ungelöschte
<lb/>Hypothekeinträge stehen, ist die Anlegung eines Son-
<lb/>derfvliums für eines der vereinigten Grundstücke un- 
<lb/>zulässig", und

<lb/>S. 191 u. 192: „Ist eine Liegenschaft oder ein lie-
<lb/>genschaftliches Recht mit einem andern Hypotheken- 
<lb/>gegenstand auf einem Folium vereinigt, so kann es,
<lb/>so lange diese Verbindung dauert, nur zugleich mit
<lb/>diesem dem Hypothekrechte unterstellt werden."

<lb/>Ueber die rechtliche Wirkung solcher Vereinigung
<lb/>äußert sich R. S. 132: „Die unter gewissen Vor- 
<lb/>aussetzungen zugelassene Anlegung eines gemeinsame«
<lb/>Foliums für mehrere Grundstücke führt zu einheit- 
<lb/>lichen Einschreibungen für eine Mehrheit von Liegen- 
<lb/>schaften. Allein durch das gemeinsame Folium wer- 
<lb/>den die vereinigten Grundstücke zum einheitlichen
<lb/>Hypothekgegenstand", und kommt S. 340 z«
<lb/>88- 39, 40 zum Schlüsse: „Die 88- 39, 40 des
<lb/>HG. sprechen nur von Gutscomplexen. Dabei liegt
<lb/>jedoch nicht der engere rechtliche Begriff (S. 54) z«
<lb/>Grunde, das Gesetz würde sonst unbegreiflich lücken- 
<lb/>haft sein. Die Vorschriften gelten für jeden Hypo-
<lb/>thekengegenstand mit einheitlichem Folium, mag der- 
<lb/>selbe aus Einem Grundstück oder aus einer Mehrheit
<lb/>von Grundflächen bestehen." Hiernach darf nach
<lb/>S. 339, so lange die auf dem Gesammtfolium ein- 
<lb/>getragenen Gläubiger in die Aussonderung des weg- 
<lb/>veräußerten Grundstücks nicht gewilligt haben, das- 
<lb/>selbe vom Gesammtfolium weder abgeschrieben, noch
<lb/>für dasselbe ein eigenes Folium angelegt werden.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0337.tif"
                   n="307"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0337--><p/>
               <p>

                  <lb/>8- 40 des Hyp.-Ges. 307


<lb/>§. 40 des Hypothekengesetzes gestalteten, also die
<lb/>Trennung dieses Hypothekgegenstandes ohne Zustimm- 
<lb/>ung der Hypothekgläubiger, welche am Fortbestand
<lb/>oes Foliums interefsirt seien, unstatthaft sei, daß

<lb/>2) die Erwägungen, welche zum Verbot der
<lb/>Auseinanderreißung der Folien im Falle der Zwangs-
<lb/>Veräußerung geführt hätten — Art. 49 d. Subh.-O. —
<lb/>^uch gegen die Zerreißung der Folien zum Zwecke
<lb/>°er weiteren Verhypothezirung sprächen, daß

<lb/>3) die Uebersichtlichkeit der Hypothekenbücher,
<lb/>die Stetigkeit der Hypothekverhältnifse anzustreben
<lb/>wi, womit es sich nicht vertrage, wenn beispielsweise
<lb/>der Schuldner, dessen zwanzig auf einem Folium
<lb/>dereinigte Grundstücke einem Gläubiger unterpfand-
<lb/>«ch haften, durch weitere Verpfändungen die Macht
<lb/>haben sollte, die zwanzig Grundstücke in zwanzig
<lb/>Folien zu vertheilen und so den Gläubiger nicht nur
<lb/>der Vortheile des §. 40 des Hyp.-Ges. und des
<lb/>^rt. 49 der Subh.-O. zu berauben, sondern auch

<lb/>zwingen, bei zwanzig verschiedenen Ansteigerern rc.
<lb/>!,ein dingliches Recht zu suchen. — Auf Beschwerde
<lb/>Äderte jedoch das Obergericht ab, aus folgenden
<lb/>Gründen *):

<lb/>„Das Hypothekengesetz unterscheidet streng
<lb/>wischen Gutscomplexen und walzenden Grundstücken:

<lb/>Gönner, Comm. Bd. II 173;

<lb/>Jnstr. z. HG. §. 12 Z. 3, §. 13.

<lb/>. Unter einem Gutscomplex wird der Jnbe-

<lb/>von Liegenschaften verstanden, welche unter sich
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das Interesse der Frage, deren verschiedenfache Be- 
<lb/>handlung von den einzelnen Gerichten — Hypothe- 
<lb/>kenämtern wie Obergerichten — entbindet wohl von
<lb/>weiterer Rechtfertigung, wenn die Gründe des ober- 
<lb/>gerichtlichen Erkenntnisses wörtlich und ausführlich
<lb/>berichtet werden.


<lb/>*
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 15. Juni 1880</title>
               </head>
        
        
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Prozeßrechtliche Entscheidung</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrechtliche Entscheidungen</title>
                  </head>
          
          
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                        <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0338--><p/>
                     <p>

                        <lb/>308 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>ein rechtlich geschloffenes Ganzes bilden und nur in
<lb/>Verbindung mit einander erworben, veräußert, ver- 
<lb/>pfändet werden können; walzend ist eine Liegen- 
<lb/>schaft, welche des rechtlichen Bandes in Beziehung
<lb/>auf eine andere entbehrt und selbstständig hypothek- 
<lb/>fähig ist. Als Gutscomplexe kommen h. z. T. le- 
<lb/>diglich Lehen, Familienfideicommiffe und landwirth-
<lb/>schaftliche Erbgüter in Betracht; im Uebrigen ist der
<lb/>Grundbesitz nach bayr. Rechte theilbar.

<lb/>Regelsberger, bayr. Hyp.-R. S. 54;

<lb/>Roth, Civ.-R. Bd. II §. 124.

<lb/>In vorstehenden Sätzen gipfelt die Entscheidung der
<lb/>Beschwerde."

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                     <p>

                        <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerische» oberste«
<lb/>Landesgerichtes in Gegenstände» des Civitrechtes
<lb/>und Civitprozestes
<lb/>vom 1. bis 15. Znni 1880.

<lb/>I. Prozeßrechtliche Entscheidung.

<lb/>Zu Art. 228 des b. Ausf.-Ges. zur
<lb/>CPrO. und KO. Die in diesem Artikel be- 
<lb/>stimmte dreimonatliche Frist ist nach Art. 20»
<lb/>Abs. 2 der bayr. Civ.-Proz.O. v. I. 1869 zu be- 
<lb/>rechnen, und zwar der Monat zu 30 Tagen, wobei
<lb/>die in Art. 209 a. a. O. gestattete Fristerweiteruug
<lb/>durch Abs. 3 des elfteren Art. 228 ausgeschloffen ist-
<lb/>Urth. v. 12. Juni HVNr. 5579.

<lb/>II. Civilrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Sachenrecht. Ueber Eigenthum an Bäl^
</p>
                     <pb facs="2084949_45+1880_0339.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0339--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>309
</p>
                     <p>

                        <lb/>Aen auf den Grenzen. Es fragte sich, ob ein
<lb/>Baum, welcher (d. i. deffen Stamm) nicht auf
<lb/>der Grenze zweier Nachbar-Grundstücke sondern
<lb/>auf deren einem steht, dennoch gemeinschaftliches
<lb/>^igenthum auch des Besitzers des andern Grund- 
<lb/>stücks sei, wenn des Baumes Wurzeln auf dieses
<lb/>Grundstück sich erstrecken. Ueber diese Frage hat
<lb/>das Obrst. LG. Pch also ausgesprochen:

<lb/>Der §. 18 in f. c. 3 Tbl. II des bayr. Ldr.
<lb/>scheint zwar für die Meinung, daß es nur auf die
<lb/>Wurzeln ankomme, zu sprechen. Allein schon der
<lb/>Zusammenhang dieser Stelle mit dem übrigen Theile
<lb/>des §. 18 und die innere Verbindung dieses §. mit
<lb/>dem §. 17 läßt erkennen, daß der Gesetzgeber bei
<lb/>jener Stelle das weitere Erforderniß, daß der Baum
<lb/>auf der Grenze stehe, als selbstverständlich voraus-
<lb/>8esetzt habe; denn das Ldr. enthält in jenen §§. 17
<lb/>and 18 im Wesentlichen nur die Bestimmungen des

<lb/>R. über inaedificatio und implantatio, wo-
<lb/>aach der Eigenthümer des Bodens auch das Eigen- 
<lb/>tum des darauf, gleichviel von wem und ob mit
<lb/>blgenem oder fremdem Material errichteten, Gebäudes
<lb/>Und ebenso das Eigenthum der darauf wachsenden
<lb/>uaer absichtlich gesetzten Bäume und Pflanzen, so-
<lb/>uald dieselben feste Wurzel im Boden gefaßt haben,

<lb/>erlangt.

<lb/>Beide Fälle des Eigenthumserwerbs beruhen auf
<lb/>Uem Grundsätze: superficies semper cedit solo,
<lb/>U' h. Alles, was über den Grund und Boden her-
<lb/>uvrragt, aber mit diesem in fester, mechanischer oder
<lb/>panischer Verbindung steht, ist Zubehörung des
<lb/>Mens und als solche im Eigenthum des Eigen- 
<lb/>tümers des Bodens.

<lb/>s« Daraus aber folgt, daß das Eigenthum des
<lb/>punies sich nicht nach der Lage der unter dem
<lb/>uden befindlichen Wurzeln, sondern nur nach dem
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0340.tif"
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                     <p>

                        <lb/>310 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Orte, an welchem er mit dem Stamm aus dem
<lb/>Boden herausgewachsen ist, bestimmen, und daher
<lb/>nur der auf der Grenze zweier Grundstücke stehende
<lb/>Baum gemeinschaftliches Eigenthum der Grundstück- 
<lb/>nachbarn sein könne.

<lb/>Diese natürliche Rechtskonsequenz ist auch in
<lb/>kr. 6 §. 2 D. 47, 7 ausdrücklich anerkannt.

<lb/>Hienach kann zwar der durch das Eindringen
<lb/>der Wurzeln des auf dem Nachbargrunde stehenden
<lb/>Baumes belästigte Grundeigenthümer mit nega-
<lb/>torischer Klage sich schützen, aber der Baum ist Ei- 
<lb/>genthum des Nachbars, weil er auf dessen Grund- 
<lb/>stück mit dem Stamme sich befindet.

<lb/>Da nun das bahr. Ldr. a. a. O. sich grund- 
<lb/>sätzlich an das gem. R. anschließt, so könnte schon
<lb/>deshalb jene Landrechtsstelle nur von dem auf der
<lb/>Grenze stehenden Baume verstanden werden. Es
<lb/>ist dieses aber zudem vom Verfasser und Commen- 
<lb/>tator des Ldr. v. Kreittmayr in den Anm. z. a. O-
<lb/>bezeugt.

<lb/>Es wird übrigens auch nicht leicht Vorkommen,
<lb/>daß ein Baum auf der Grenze zweier Grundstücke
<lb/>steht, ohne seine Wurzeln, d. h. die Hauptwurzeln,
<lb/>nicht bloß die letzten Ausläufer, in beide Grundstücke
<lb/>zu erstrecken, und hieraus ist es zu erklären, daß
<lb/>im Texte des Ldr. blos dieses mit dem Stehen des
<lb/>Baumes auf der Grenze stets verbundenen MeA
<lb/>mals Erwähnung gethan und dabei das eigentliK
<lb/>Wesentliche und Entscheidende, weil hiebei der gleiA
<lb/>Grund obwaltet wie bei der inaedificatio, nämliE
<lb/>das Hervorragen aus dem Boden und das Befestigt
<lb/>sein in demselben, als selbstverständlich angeseh^
<lb/>wurde.

<lb/>Wohl wird dagegen geltend gemacht, der eiw
<lb/>scheidende Grund für die Annahme, daß das
<lb/>die Lage der Wurzeln allein als maßgebend für das
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0341.tif"
                         n="311"
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                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>311
</p>
                     <p>

                        <lb/>Eigenthum und bezw. Miteigenthum von Bäumen
<lb/>und Pflanzen betrachtet wißen wolle, liege darin,
<lb/>daß Kreittmayr an der betreffenden Stelle nicht
<lb/>kr. 6 §. 2 D. 47, 7, sondern zwei andere Stellen
<lb/>anführe, welche den bestimmten Ausspruch enthielten,
<lb/>daß ein Baum, wenn er auch nur nahe der Grenze
<lb/>steht, aber in des Nachbars Grundstück Wurzeln
<lb/>getrieben hat, gemeinschaftlich sei, nämlich §. 31
<lb/>J. 2, 1 und fr. 7 §. 13 D. 41, 1. Allein einen
<lb/>so bestimmten Ausspruch, wie hier angenommen, ent- 
<lb/>halten diese beiden Stellen nicht.

<lb/>Das Verhältniß derselben, deren Schlußworte:
<lb/>,,Et ideo prope confinium arbor posita, si etiam
<lb/>in vicini fundum radices egerit, communis fit"
<lb/>nur im Zusammenhänge mit dem Vorausgehenden
<lb/>gewürdigt werden dürfen, zu dem Ausspruch in kr. 6
<lb/>8- 2 D. 47, 7 ist in der Doktrin bestritten, indem
<lb/>Manche annehmen, daß beide erstere Stellen mit
<lb/>letzterer in direktem Widerspruche stünden. Andere
<lb/>aber, und zwar die Mehrzahl, der Ansicht sind, beide
<lb/>erstere Stellen sprächen von einem thatsächlich anders
<lb/>gearteten Fall als letztere Stelle, und sei deshalb
<lb/>ein innerer Widerspruch nicht vorhanden. Gester- 
<lb/>ding, Lehre v. Eigenthum S. 241; Puchta, Vorl.
<lb/>4.Aufl. S. 352; Wächter in Weiske's Rechts!.
<lb/>Bd. 1 S. 23; Bangerow, Pand. 7. Aufl. Bd. 1
<lb/>8. 329 Anm. 2 S. 635; Holzschuher, Cas.
<lb/>3. Aufl. Bd. 2 §. 99 S. 152; Pagenstecher,
<lb/>röm. Lehre v. Eigenth. Bd. II S. 145; Roth,
<lb/>bayr. Civ.-R. Bd. 2 S. 160; Höpfner, Jnstit.
<lb/>7. Aufl. §. 327 S. 337; D’Arnaud, var. conject.
<lb/>1738 cap. 1 u. 2, welcher insbesondere nachweist,
<lb/>daß die Worte „prope confinium" in §. 31 J. 2,1
<lb/>und fr. 7 §. 13 D. 41, 1 gleichbedeutend seien mit
<lb/>--in confinio".

<lb/>Auch der von Kreittmayr citirte Beck „Recht
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                     </head>
            
            
            
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                     <p>

                        <lb/>312
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>der Grenzen" stellt S. 34V observatio XXI ein- 
<lb/>fach den Satz auf: „Wenn ein Baum auf die An- 
<lb/>grenzung beider Grundstücke gesetzt worden und da- 
<lb/>selbst gewurzelt, so ist er, weil er aus beiden Aeckern
<lb/>seine Nahrung zieht, gemeinschaftlich rc. rc." und
<lb/>allegirt hiezu ebenfalls nur die nämlichen Stellen
<lb/>des röm. R. wie Kreittmayr.

<lb/>Es kann also daraus, daß Kreittmayr nur
<lb/>auf jene zwei Stellen Bezug genommen hat, gegen- 
<lb/>über den von ihm ausdrücklich beigefügten Worten
<lb/>„und auf der Grenze stehen" nicht geschlossen wer- 
<lb/>den, daß diese Worte im Gesetzestexte absichtlich,
<lb/>nämlich um anzudenten, daß blos die Lage der
<lb/>Wurzeln entscheide, weggelassen worden seien, es ist
<lb/>vielmehr anzunehmen, daß das von Kreittmayr
<lb/>erläuternd und ergänzend zum Texte Hinzugefügte
<lb/>auch Wille des Gesetzgebers gewesen sei. Urth. vom
<lb/>1. Juni HVNr. 5544.

<lb/>Zum eonstituturn possessor. Bei
<lb/>dem eoustituturn possessorium — Allg. Preuß.
<lb/>Ldr. Thl. I Tit. 7 §. 71 — bedarf es zur Giltig- 
<lb/>keit des Rechtsgeschäfts in Fällen, da nicht die
<lb/>§§. 131, 133 Tit. 5 und §. 60 Tit. 4 a. a. O.
<lb/>Anwendung zu finden haben, einer ausdrücklichen
<lb/>Erklärung des bisherigen Besitzers der Sache, diese
<lb/>nunmehr für einen Andern in seiner Gewahrsam zu
<lb/>halten, nicht.

<lb/>Bei Kaufleuten sind die Bestimmungen der
<lb/>§§. 131, 133 Tit. 5 und §. 60 Tit. 4 a. a. O.
<lb/>durch Art. 317 des HGB. beseitigt. Urth. vom
<lb/>14. Juni HVNr. 5533.

<lb/>Obligationenrecht. Zu den Vöraussetz-
<lb/>ungen des Gewährschaftsanspruches. Ueber
<lb/>die Frage, ob die Eviktion durch richterlichen Aus-
</p>
                     <pb facs="2084949_45+1880_0343.tif"
                         n="313"
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                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>313
</p>
                     <p>

                        <lb/>spruch auch in dem Falle eine Voraussetzung der
<lb/>Klage auf Gewährleistung bilde, wenn das Recht
<lb/>des Entwehrenden unanfechtbar nachgewiesen wird,
<lb/>bemerkte das Obrst. LG.:

<lb/>Darüber enthalte das bayr. Ldr. Thl. IV c. 3
<lb/>§§. 15 und 16 keine Bestimmung, es müsse daher
<lb/>nach §. 9 e. 2 Thl. I a. a. O. auf das röm. R.
<lb/>rekurrirt werden.

<lb/>Nach diesem Rechte setze die aetio ex stipu-
<lb/>latu, wenn nämlich allgemeiner Sitte zufolge der
<lb/>Käufer zur größeren Vorsicht und um der Schwierig- 
<lb/>keit in Liquidation und Nachweisung des Schadens
<lb/>überhoben zu sein, sich von dem Verkäufer für den
<lb/>Fall der Eviktion eine bestimmte Entschädigungs- 
<lb/>summe habe versprechen lassen, einen Prozeß zwischen
<lb/>dem Käufer und dem Dritten und eine darin erfolgte
<lb/>Eviktion voraus, während bei der uetio emti nur
<lb/>erfordert werde, daß ein Dritter ein besseres
<lb/>Recht an der Sache als das ex ernto ab- 
<lb/>geleitete sei es im Wege des Prozefles oder
<lb/>außergerichtlich geltend mache, daß dieses bessere
<lb/>Recht des Dritten dem Verkäufer gegenüber darge- 
<lb/>legt und nachgewiesen oder nicht bestritten werde,
<lb/>und im Prozesse durch Befolgung des richterlichen
<lb/>Ausspruches oder außergerichtlich durch Befriedigung
<lb/>des Dritten zur Geltung gelange.

<lb/>Ein Eviktionsprozeß sei nicht einmal möglich,
<lb/>wenn das bessere Recht mit dem Kauftitel in der- 
<lb/>selben Person zusammentreffe, z. B. wenn der Ver- 
<lb/>käufer eine fremde Sache verkaufe und der Käufer
<lb/>Erbe des Eigenthümers werde, wohl aber sei die
<lb/>actio emti in solchem Falle begründet, k'r. 9, 29
<lb/>pr. 41 §. 1 D. 21, 2, fr. 11 §. 12, fr. 13 §. 15
<lb/>D. 19,1; Fuchs, v. d. Litisdenunciation S.21—31;
<lb/>Bekker, Jahrb. d. gem. deutsch. R. Bd. 6 S.288;
<lb/>Windscheid, Pand. §.391; Sintenis, Civ.-R.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0344.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e34061"
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                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafgesetzbuch</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Fortsetzung zu Nr. 18.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0344--><p/>
                  <p>

                     <lb/>314
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>2. Aufl. Bd. 2 S. 632; Weiske, Rechts!. Bd. 4
<lb/>S. 813; Seuffert, Arch. Bd. 16 Nr. 37. Urth.
<lb/>v. 1. Juni HVNr. 5531.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aebersicht

<lb/>über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung
<lb/>des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegen- 
<lb/>stände» des Strafrechtes für Juli bis Ende 1879.

<lb/>I. Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>lFortsetzung zu Nr. 18.)

<lb/>§§. 263, 43, 44. Die Jnstanzgerichte haben
<lb/>thatsächlich festgestellt, daß die Beschuldigten im
<lb/>gemeinschaftlichen Zusammenwirken sowohl durch
<lb/>die Vorspiegelung einer falschen als durch die
<lb/>Unterdrückung einer wahren Thatsache bei der
<lb/>Dienstmagd E. A. einen Jrrthum erregten, daß
<lb/>sie hiebei beabsichtigten, dieselbe zur Unterschreib- 
<lb/>ung eines von ihrem Bräutigam einem der Be- 
<lb/>schuldigten ausgestellten Wechsels zu verleiten und
<lb/>daß E. A., von den Beschuldigten bezüglich der
<lb/>Eigenschaft des Wechsels getäuscht, demselben ihre
<lb/>Unterschrift beisetzte.

<lb/>Zweifellos haben die Beschuldigten, wenn da- 
<lb/>durch, daß E. A. den Wechsel unschrieb, dieselbe
<lb/>an ihrem Vermögen beschädigt worden ist, des Ver- 
<lb/>gehens des Betrugs sich schuldig gemacht, indem in
<lb/>diesem Falle die Handlung derselben alle nach §. 263
<lb/>zum Thatbestande dieses Vergehens gehörigen Merk- 
<lb/>male an sich trägt.

<lb/>Ebenso unterliegt es keinem Zweifel, daß, wenn
<lb/>darin, daß E. A. den Wechsel unterschrieb, eine
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0345.tif"
                      n="315"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 315

<lb/>Beschädigung ihres Vermögens nicht liegt, die Be- 
<lb/>schuldigten mit Recht von der gegen sie erhobenen
<lb/>Anschuldigung eines Vergehens des Betrugs freige- 
<lb/>sprochen worden sind, weil die Beschädigung des
<lb/>Vermögens eines Andern zum Thatbestande des
<lb/>Betruges gehört. Es ist im letzteren Falle auch
<lb/>der Versuch eines Betrugs nicht gegeben, weil die
<lb/>Beschädigung des Vermögens der E. A. lediglich
<lb/>darin bestehen soll, daß sie durch Unterzeichnung
<lb/>des Wechsels eine vermögensrechtliche Verpflichtung
<lb/>übernommen habe, und wenn dies der Fall wäre,
<lb/>ein vollendeter Betrug vorliegen würde.

<lb/>Die hier allein in Betracht kommende Frage,
<lb/>ob E. A. durch Unterzeichnung des Wechsels an
<lb/>ihrem Vermögen benachtheiligt worden sei, ist aber
<lb/>zu verneinen. Sie hat, als sie den Wechsel Unter- 
<lb/>zeichnete, dessen Inhalt ihr von den Beschuldigten
<lb/>unrichtig angegeben worden war, eine vermögens- 
<lb/>rechtliche Verpflichtung nicht übernommen, ist um
<lb/>die Uebernahme einer solchen gar nicht angegangen
<lb/>worden, und von einer durch die Unterschreibung
<lb/>des Wechsels herbeigeführten Vermögensbeschädigung
<lb/>könnte nur dann die Rede sein, wenn der Umstand
<lb/>allein, daß der Wechsel mit ihrer Unterschrift ver- 
<lb/>sehen ist, als Vermögensnachtheil für sie zu betrach- 
<lb/>ten wäre; dies ist aber nicht der Fall. Es geht
<lb/>dies schon daraus klar hervor, daß bei ihrer Min- 
<lb/>derjährigkeit eine Verbindlichkeit für sie aus dem
<lb/>Wechsel selbst dann nicht bestünde, wenn sie solchen
<lb/>mit dem Willen, sich zu verpflichten, unterzeichnet
<lb/>hätte.

<lb/>Allerdings erleidet, wer durch Eingehung eines
<lb/>Rechtsgeschäftes sich verpflichtet, soferne nicht gleich- 
<lb/>zeitig eine entsprechende Mehrung seines Aktivver- 
<lb/>mögens eintrittt, eine Vermögensbeschädigung, ohne
<lb/>Unterschied, ob das Rechtsgeschäft rechtsgiltig oder
</p>

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                      n="316"
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                  <p>

                     <lb/>316 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>wegen Betrugs rc. in der Art ungiltig ist, daß es
<lb/>der Anfechtung unterliegt. Dieser Fall ist aber
<lb/>hier nicht gegeben, da durch die Unterzeichnung des
<lb/>Wechsels eine Verbindlichkeit für E. A. nicht ent- 
<lb/>standen ist.

<lb/>Der Umstand, daß sie zur Zeit der Unterzeich- 
<lb/>nung des Wechsels minderjährig war, hat die Ent- 
<lb/>stehung einer Verbindlichkeit verhindert und schützte
<lb/>die E. A. gegen jeden Inhaber des Wechsels, so
<lb/>daß von Abwendung eines Schadens durch civil-
<lb/>rechtliche Hilfsmittel keine Rede sein kann. Erk.
<lb/>Vom 27. September 1879 UB. Nr. 479.

<lb/>§. 267; §. 4 Z. 3, §§. 13, 36, 81 der
<lb/>deutschen Wechselordnung. Ein Wechselformular,
<lb/>welches alle Erfordernisse eines Wechsels mit Aus- 
<lb/>nahme der Benennung der Person oder Firma, an
<lb/>welche oder deren Ordre die Zahlung geleistet wer- 
<lb/>den soll, an sich trägt und dem dafür ein Darlehen
<lb/>hingebenden Empfänger mit der Ermächtigung über- 
<lb/>geben wurde, diese Lücke nach seinem Ermessen aus- 
<lb/>zufüllen, erscheint als eine zum Beweise von Rech- 
<lb/>ten oder Rechtsverhältnissen erhebliche Urkunde, und
<lb/>sohin deren fälschliche Anfertigung mit nachgefolgtem
<lb/>Gebrauche zum Zwecke einer Täuschung als eine Ur- 
<lb/>kundenfälschung.

<lb/>Die Frage der Beweiserheblichkeit muß objek- 
<lb/>tiv gelöst werden, es muß nemlich der Inhalt der
<lb/>Urkunde selbst für die Entscheidung dieser Frage
<lb/>eine ausreichende Grundlage bilden und eine That-
<lb/>sache erkennen lassen, welche für den Bestand eines
<lb/>Rechtes oder Rechtsverhältnisses von wesentlicher
<lb/>Bedeutung ist.

<lb/>Für die bezeichnet Frage ist das entscheidende
<lb/>Gewicht nicht darauf zu legen, daß die Urkunde
<lb/>noch eines nach §. 4 Z. 3 der deutschen Wechsel-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0347.tif"
                      n="317"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0347--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>317
</p>
                  <p>

                     <lb/>ordnung für die Entstehung eines gezogenen Wech- 
<lb/>sels wesentlichen Erfordernisses entbehrt, nemlich der
<lb/>Benennung der Person oder Firma, an welche oder
<lb/>deren Ordre die Zahlung geleistet werden soll.

<lb/>Allerdings erlangt eine Urkunde der bezeich- 
<lb/>nten Art, insolange ihr die Benennung der Remitten- 
<lb/>ten abgeht, nicht die Wirksamkeit eines Wechsels.

<lb/>Allein wenn bei Urkunden mit dem erwähnten
<lb/>Inhalte der Empfänger ermächtigt ist, das Formu- 
<lb/>lar durch Beifügung der noch fehlenden regelmäßigen
<lb/>Erfordernisse eines Wechsels zu ergänzen, so muß
<lb/>auch den darin sich findenden falschen Unterschriften
<lb/>des Ausstellers und des Blanko-Indossanten im Zu- 
<lb/>sammenhalte mit dem übrigen Inhalte des Schrift- 
<lb/>stücks eine erhebliche Bedeutung für den Beweis
<lb/>wechselrechtlicher Verrichtungen zugeschrieben werden,
<lb/>weil der Inhaber der Urkunden sich in der Lage
<lb/>befindet, dasselbe gegen dessen Unterzeichner als Be- 
<lb/>weismittel für das Bestehen wechselrechtlicher An- 
<lb/>sprüche, hier auf Bezahlung der Summa von
<lb/>1000 Mk., zu verwenden.

<lb/>§§. 13, 36, 81 d. WO.

<lb/>Jedenfalls würde die Urkunde, auch wenn man
<lb/>von der Möglichkeit absieht, dieselbe durch Ergänzung
<lb/>ihres Inhaltes zum förmlichen Wechsel zu gestalten,
<lb/>für den Nachweis von wesentlicher Erheblichkeit sein,
<lb/>daß die im Formulare als Aussteller Unterzeichnete
<lb/>Person dem Beschuldigten Auftrag zur Zahlung einer
<lb/>Summe von 1000 Mk. ertheilt habe, demnach immer- 
<lb/>hin auch als gewöhnliche Urkunde eine für ein Rechts-
<lb/>verhältniß bedeutungsvolle Thatsache nachzuweisen
<lb/>geeignet sein. Urtheil von 8. August 1879 UB.
<lb/>Nr. 384.

<lb/>§. 293. Die unbefugte in Erlegung einer
<lb/>Rehgeise bestehende Jagdausübung ist aus §. 293
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0348.tif"
                      n="318"
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                  <p>

                     <lb/>318
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>d. RStGB. strafbar. Die in dieser Gesetzesstelle
<lb/>vorgesehene höhere Strafbarkeit der unbefugten Jagd- 
<lb/>ausübung ist unter andern auch dadurch bedingt,
<lb/>wenn das Vergehen während der gesetzlichen
<lb/>Schonzeit begangen wird.

<lb/>In Ansehung der Schonzeit enthält das Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuch selbst keine nähere Bestimmung; viel- 
<lb/>mehr sind hierüber die landesgesetzlichen Vorschriften
<lb/>entscheidend, welche durch §. 2 Abs. 2 des Einf.-
<lb/>Gesetzes vom 31. Mai 1870 auch neben diesem
<lb/>Gesetze in Kraft zu bleiben haben.

<lb/>In Bayern ist demgemäß der Inhalt der
<lb/>k. Verordnung vom 5. Oktober 1863 (Reg.-Bl.
<lb/>S. 1657) maßgebeud.

<lb/>Nach §. 4 dieser VO. ist das Schießen und
<lb/>Fangen von Rehgeisen zu keiner Zeit gestattet, so«
<lb/>ferne nicht der Jagdausübungs-Berechtigte, wie
<lb/>§. 5 vorschreibt, für den dort näher beschriebenen
<lb/>Fall auf Ansuchen von der einschlägigen Distrikts- 
<lb/>polizeibehörde die Bewilligung hiezu unter Festsetz- 
<lb/>ung einer Schuß zeit und Stückzahl erwirkt hat.

<lb/>Hienach müssen Rehgeisen, von diesem Aus- 
<lb/>nahmsfalle abgesehen, stets geschont werden und
<lb/>bildet konsequent das Erlegen einer Rehgeise eine
<lb/>Zuwiderhandlung gegen dieses gesetzliche Gebot der
<lb/>Schonung.

<lb/>Die Behauptung, daß der einfache und klare
<lb/>Wortlaut des §. 293 für die schwerere Bestrafung
<lb/>bei dem Schießen einer Rehgeise keine Vorsorge
<lb/>getroffen haben ist unrichtig.

<lb/>Der Wortlaut dieser Gesetzesstelle spricht nicht
<lb/>gegen die Anwendbarkeit derselben im Falle des
<lb/>Schießens einer Rehgeise, und Sinn sowie Zweck
<lb/>des Gesetzes sprechen entschieden für dieselbe.

<lb/>Wäre der Satz, daß eine Schonzeit noth-
<lb/>wendig als Gegensatz eine Schußzeit haben müffe.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0349.tif"
                      n="319"
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                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>319
</p>
                  <p>

                     <lb/>Welche bei Rehgeisen fehle, richtig, so würde er deß-
<lb/>halb nicht zutreffend sein, weil, wie bereits im Hin«
<lb/>blicke auf die Bestimmung des §. 5 der cit. VO.
<lb/>gezeigt, allerdings auch unter gewiffen Voraussetz- 
<lb/>ungen eine Schußzeit für Rehgeisen besteht.

<lb/>Allein dieser Satz ist nicht einmal richtig.

<lb/>Das Gesetz spricht nur von gesetzlicher Schon- 
<lb/>zeit, es unterscheidet nicht zwischen zeitlich begrenz- 
<lb/>ter und unbegrenzter Schonung, d. h. Unterlassung
<lb/>jeder auf Erlegung eines Wildes abzielenden Nach- 
<lb/>stellung.

<lb/>Daß eine solche Unterlassung nicht blos zeit- 
<lb/>weise, sondern auch dauernd gedacht werden kann,
<lb/>bedarf keiner weiteren Darlegung.

<lb/>Die mehrerwähnten Worte des Gesetzes be- 
<lb/>sagen demgemäß, daß derjenige mit der erhöhten
<lb/>Strafe des §. 293 bedroht sein soll, welcher unbe- 
<lb/>rechtigt einem Wilde zu einer Zeit nachstellt, zu
<lb/>welcher nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften
<lb/>demselben nicht nachgestellt werden darf; ein weite- 
<lb/>res Eingehen darauf, ob überhaupt und zu welchen
<lb/>Zeiten und unter welchen Voraussetzungen diesem
<lb/>Wilde anderweit nachgestellt werden dürfe, ist nach
<lb/>dem Wortlaute des Gesetzes nicht berechtigt.

<lb/>Würde übrigens der Wortlaut des Gesetzes
<lb/>Zweifeln Raum geben über den Sinn desselben,
<lb/>so würde die logische Auslegung, nemlich das Ein- 
<lb/>gehen auf den Grund des Gesetzes, insbesondere
<lb/>auf den Zweck, welchen der Gesetzgeber zu erreichen
<lb/>beabsichtigt, zu dem gleichen Ergebnisse führen.

<lb/>Der Zweck der VO. v. 5. Oktober 1863, wie
<lb/>ihn deren §. 1 klar darlegt, ist Herbeiführung einer
<lb/>Pfleglichen Behandlung der Jagden und Fernhaltung
<lb/>jeder Gefährdung ihrer nachhaltigen Benutzung beim
<lb/>Jagdbetriebe.

<lb/>Dieser Zweck soll insbesondere (§. 2) erreicht
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0350.tif"
                      n="320"
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                  <p>

                     <lb/>320 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>werden durch Beobachtung der festgesetzten Hege
<lb/>und Hagezeit.

<lb/>In den folgenden §§. finden sich hinsichtlich -
<lb/>der Hege die näheren Bestimmungen, durch welche
<lb/>je nach der Natur des Wildes und nach der
<lb/>Schonungsbedürftigkeit desselben mit Rück- 
<lb/>sicht auf Gattung, Geschlecht und Alter oder beson- 
<lb/>deren Umstände der Witterung rc. die gebotenen
<lb/>Schutzmaßregeln getroffen werden.

<lb/>Hienach unterliegen gewiffe Wildgattungen kei- 
<lb/>nerlei Schonung — §. 12 —, andere nur zu ge- 
<lb/>wissen Zeiten — §§. 3, 5, 6, 9 — andere endlich
<lb/>regelmäßig zu jeder Zeit — §§. 4 und 10.

<lb/>Der Gesetzgeber hielt demgemäß die Schonung
<lb/>der in §. 4 aufgeführten Rehgeisen in Anbetracht
<lb/>der Forterhaltung dieser Wildgattung für so wichtig,
<lb/>daß er deren Erlegung, besondere Fälle schädlicher
<lb/>Vermehrung ausgenommen, überhaupt zu untersagen
<lb/>sich veranlaßt fand.

<lb/>Wenn nun der Gesetzgeber eine höhere Straf- 
<lb/>barkeit der That dann gegeben erachtete, wenn einem
<lb/>Wilde nachgestellt wird, dessen Erlegung nur zeit- 
<lb/>weise im Interesse des Jagdbestandes zu untersagen
<lb/>veranlaßt erschien, so muß diese höhere Strafbarkeit
<lb/>als vom Gesetzgeber gewollt mit logischer Nothwen-
<lb/>digkeit auch dann angenommen werden, wenn einem
<lb/>Wilde nachgestellt wird, dessen Schonung so wichtig
<lb/>erscheint, daß dessen Erlegung zu keiner Zeit von
<lb/>dem Gesetze geduldet wird. Ürtheil vom 1. August
<lb/>1879 UB. Nr. 377.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Ä Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0351.tif"
             n="321"
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         <div xml:id="d17321e34713" n="No. 21.">
      
            <head>Samstag den 9. Oktober 1880</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber Zulässigkeit der Sonderverpfändung von auf einem Hypothekfolium vereinigten Realitäten</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="H., ...">H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag Len 9. Dktober 1880. 45. Jahrgang. M. SL


<lb/>vr. I. A. Seuffert's

<lb/>Hlätter Kr Kechtsantoendung

<lb/>zunächst in Bayern'.
</p>
               <p>

                  <lb/>3 nhalL: Ueber Zulässigkeit der Sonderverpfändung von auf einem Hypothek-

<lb/>folium vereinigten Realitäten (Schluß). — Uebersicht über die Recht- 
<lb/>sprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen
<lb/>des Civilrechtes und Civilprozesses vom 16. bis 30. Juni 1880. —
<lb/>Literarische Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber Zulässigkeit -er Sonderverpfändung von ans
<lb/>einem Hypothekfolimn vereinigten Realitäten.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Die auf dem Folium Nr. . . . des Hypothe- 
<lb/>kenbuchs für N, . . vereinigten neun Liegenschaften
<lb/>stnd rechtlich nicht gebunden, vielmehr walzend und
<lb/>je selbstständig verpfändbar; auch erscheinen die acht
<lb/>Feldgrundstücke nicht als Pertinenz des Hauptguts
<lb/>im technischen Sinne. Nun bestehen gemäß §§. 40,120
<lb/>des Hypothekengesetzes Beschränkungen in Ansehung
<lb/>der Trennung und Weiterverpfändung von Liegen- 
<lb/>schaften lediglich und ausdrücklich nur für Gutscom-
<lb/>dlexe und Güter mit ihren Zugehörungenfür wal- 
<lb/>kende Grundstücke sind derartige Schranken im Ge- 
<lb/>setze nirgends ersichtlich, ja, für den Gesetzgeber be- 
<lb/>stand kein Anlaß, in dieser Richtung eine Verfügung
<lb/>treffen, weil er in Verfolg des Grundsatzes der
<lb/>Spezialität in §. 120 verordnte, daß jedes hypo-
<lb/>chekfähige Objekt ein eigenes Folium erhalten solle,
<lb/>st daß auf der Basis des Hypothekengesetzes die
<lb/>Bereinigung mehrerer walzender.Grundstücke auf
<lb/>kinem Folium im Hypothekenbuche, wie sie hier in
<lb/>Fkage steht, ein Gegenstand gesetzgeberischer Dispo- 
<lb/>sition gar nicht sein konnte. Bei dem Eingangs be-
<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0352.tif"
                   n="322"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>322 §. 40 des Hyp.-Ges.


<lb/>tonten Gegensätze wäre es daher durchaus unzulässig,
<lb/>dasjenige, was im Gesetze für Gutsbestandtheile
<lb/>oder Pertinenzien verordnet ist, auf walzende Grund- 
<lb/>stücke irgendwie für anwendbar zu erklären.

<lb/>Ist aber dies der Fall, dann hat für walzende
<lb/>Grundstücke der §. 44 des Gesetzes, wornach die
<lb/>Eintragung einer Hypothek dem Schuldner die Be-
<lb/>fugniß nicht entzieht, einem anderen Gläubiger eine
<lb/>Hypothek auf dieselbe Sache einzuräumen, seine volle
<lb/>und ungeschmälerte Bedeutung und darf der Hypo-
<lb/>thekenamtliche Eintrag der Sonderverpfändung der
<lb/>Pl.-Nr. ... von der Bewilligung des Gläubigers
<lb/>N nicht abhängig gemacht werden. Zwar hält Erst- 
<lb/>richter diese Bewilligung um deßwillen für nothwen-
<lb/>dig, weil schon die bloße Thatsache der Vereinigung
<lb/>mehrerer walzender Liegenschaften auf einem Folium
<lb/>dieselben zu einem einheitlichen Hypothekgegenstand
<lb/>im Sinne des §. 40 stemple; allein diese Begründ- 
<lb/>ung vermag sich das Beschwerdegericht nicht anzu- 
<lb/>eignen *). Es ist bereits hervorgehoben, daß das
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Unterinstanz hatte also deduzirt: „Nach 8- 44
<lb/>Abs. I des HG. stehe allerdings dem Eigenthümer
<lb/>einer mit Hypothek belasteten Sache im Prinz ipe
<lb/>daS Recht zu, einem weitere« Gläubiger eine Hypo-
<lb/>thek auf dieselbe Sache einzuräumen, wie auch der
<lb/>Schuldner nach 8- 45 im Prinzipe das Recht habe»
<lb/>über die Sache sonst, z. B. durch Veräußerung, zu
<lb/>verfügen. Der Vollzug solcher prinzipiell nicht unzu- 
<lb/>lässiger Rechtsgeschäfte im Hypothekenbuche hänge
<lb/>aber noch von anderen Voraussetzungen als nur den
<lb/>materiellen der 88- 44, 45 des HG. ab , derselbe
<lb/>richte sich nach dem Inhalte, den bisherigen Vor- 
<lb/>trägen des Hypothekenbuchs. ES werde nun voü&gt;
<lb/>Hyp.-Amte auch nicht die Statthaftigkeit der flee
<lb/>schehenen Verpfändung an sich abgesprochen, sonder«
<lb/>nur nach ddr Sachlage der hypothekenamtliche Voll- 
<lb/>zug im konkreten Falle abgelehnt. Nach 8- 42 der
<lb/>Jnstr. z. HG. könnten mehre nicht im Pertinenz-
<lb/>verhältniß stehende Objekte unter den dortigen Bor-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0353.tif"
                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>8- 40 des Hyp.-Ges.

<lb/>Gesetz vom Prinzip der Spezialität beherrscht, folge-
<lb/>weise der Fall der Verbindung mehrerer Liegenschaf- 
<lb/>ten auf einem Folium darin überhaupt nicht vorge- 
<lb/>sehen ist; ein Analogon, welches den Schluß ge- 
<lb/>stattete, daß diese Vereinigung eine solidarische in
<lb/>dem Sinne sei, daß der buchmäßige Besitz nur als
<lb/>Ganzes weiter verpfändet werden dürfe, ist im Ge- 
<lb/>setze gleichfalls nicht zu finden. Die vom Ge- 
<lb/>setze nicht befohlene, sondern in §. 12 Z. 3 der
<lb/>Jnstr. vom 13. März 1823 lediglich nicht „ver- 
<lb/>wehrte", also rein zufällige Zusammenfassung mehre- 
<lb/>rer walzender Grundstücke auf Einem Folium kann
<lb/>unmöglich die Wirkung haben, den einzelnen Liegen- 
<lb/>schaften, so lange auf dem Besitze ungelöschte Ein- 
<lb/>träge bestehen, die Hypothekfähigkeit zu entziehen;
<lb/>jede einzelne Liegenschaft bleibt vielmehr selbstständig
<lb/>verpfändbar und ist die Gemeinschaft mit den übri- 
<lb/>gen eine lösbare. Freilich wird eingewendet, unter

<lb/>Aussetzungen zu einem Folium vereint werden. So- 
<lb/>bald dies geschehen, sei es nach allgemeinen hypothe- 
<lb/>kenrechtlichen Grundsätzen (§. 25 d. HG.) gleichgil-
<lb/>tig, ob die instruktionsmäßigen Voraussetzungen zur
<lb/>Zeit der Folienkonstruktion vorhanden gewesen seien
<lb/>oder nicht — für den weiteren Vollzug von Einträ- 
<lb/>gen bestehe der Zustand zu Recht und jedenfalls
<lb/>hätten die bisherigen Betheiligten ein Recht auf dessen
<lb/>Fortbestand. Hieraus scheine aber mit Nothwendig-
<lb/>keit zu folgern, daß, wie die vereinigten Grundstücke
<lb/>durch das gemeinsame Folium zum einheitlichen Hy-
<lb/>pothekgegenstande würden, so auch in so kANge diese
<lb/>Verbindung dauere, deren Lösung ohne Einwilligung
<lb/>der Betheiligten unstatthaft sei"... „Das Maßgebende
<lb/>in der Frage sei nicht die Verpfändungsweise, sondern
<lb/>die Art des Vollzugs, des bestehenden Eintrags; feien
<lb/>mehrere Objekte wie zusammengehörig für dieselbe
<lb/>Forderung auf einem Folium verpfändet, dann hätten
<lb/>fie als zusammengehörig zu gelten, möge eine Per-
<lb/>tinenzerklärung vorliegen oder nicht, das scheine auS
<lb/>dem formalen Charakter des Hypothekenbuchs not- 
<lb/>wendig gefolgert werden zu müssen."


<lb/>*
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0354.tif"
                   n="324"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>324 §.40 des Hyp.-Ges.


<lb/>dem hypothekenamtlichm Vollzüge einer Svnderver-
<lb/>Pfändung, wie hier, leide die Uebersichtlichkeit des
<lb/>Hypothekenbuchs; allein nachdem einmal, wie Erst-
<lb/>richter selbst annimmt, die Sonderverpfändung im
<lb/>Hinblick auf §. 44 des Gesetzes zulässig erscheint,
<lb/>darf die Buchführung nicht über das materielle Hy- 
<lb/>pothekenrecht, so wenig als die Sache über die Form
<lb/>gestellt werden, vielmehr hat sich die Hypothekenbuch-
<lb/>führung, soweit nur immer zulässig, dem materiellen
<lb/>Hypothekenrecht anzubequemen. Dieser Gedanke ist
<lb/>aus der Vorschrift in §. 12 Z. 3 der Jnstr.r
<lb/>— bei Verbindung mehrerer walzender Grund«
<lb/>stücke auf einem Folium haben sich die Hypothe- 
<lb/>kenämter sorgsam zu hüten, daß dadurch die Fort- 
<lb/>führung der Hypothekenbücher für die Zukunft
<lb/>nicht erschwert werde —

<lb/>unschwer herauszufinden *). Hätte von den in
<lb/>Frage - stehenden neun Liegenschaften von vorneherein
<lb/>jede ihr gesondertes Folium erhalten, dann würde
<lb/>eine hypothekenamtliche Beanstandung bezüglich der
<lb/>Pl.-Nr.... an sich nicht denkbar sein **); nachdem
<lb/>nun die Liegenschaften ein gemeinsames Folium ha- 
<lb/>ben, erscheint es sehr wohl zulässig, Pl.-Nr. . . .
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dürfte diese Stelle nicht das gerade Gegentheil von
<lb/>dem, was das Beschwerdegericht hieraus schließt,
<lb/>folgern lassen? Gerade die Annahme, daß die Con-
<lb/>stituirung von Gesammtfolien Schwierigkeiten veran- 


<lb/>lassen müsse, hat zur Bemerkung der Jnstr. geführt,
<lb/>/Während dann, wenn die Ansicht des Obergerichts
<lb/>damals für maßgebend erachtet worden wäre, beson- 
<lb/>dere Schwierigkeiten gar nicht denkbar sind.
<lb/>Sicherlich; so wenig als, was ja nach §. 120 des
<lb/>Gesetzes zulässig, dann, wenn nicht der ganze Com- 
<lb/>plex eines geschloffenen Guts verpfändet wird, son- 
<lb/>dern nur verschiedene einzelne Theile für verschiedene
<lb/>Hypotheken auf verschiedene Folien verpfändet sind.
<lb/>Dagegen gilt wieder §. 40 mit §. 120, sobald auf
<lb/>einem Folium der Gesammtbesitz eingetragen ist.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0355.tif"
                   n="325"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>§. 40 des Hyp.-Ges.
</p>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>sammt allen dazu gehörigen Einträgen in II. und
<lb/>III. Rubrik auf ein eigenes Folium zu übertragen,
<lb/>bezw. auf dem bisherigen abzuschreiben und in . . .
<lb/>der Columne der Anmerkungen in III. Rubrik die
<lb/>geeigneten Allegate zu machen, ein Verfahren, durch
<lb/>welches die Uebersichtlichkeit des Hypothekenbuches
<lb/>in keiner Weise beeinträchtigt, andererseits dem Ver- 
<lb/>tragswillen der Parteien Genüge geleistet wird.

<lb/>Daß der Fortbestand eines aus mehreren Grund- 
<lb/>stücken gebildeten Hypothekenbuchfoliums dem Gläu- 
<lb/>biger vortheilhafter ist, als die Zerlegung des Foliums
<lb/>in mehrere, ist an sich richtig und mag hiefür auch
<lb/>Art. 49 der Subh.-O. angeführt werden; allein
<lb/>von da bis zu einem Veto gegen die Zerlegung ist
<lb/>ein weiter Schritt. Er kann die Lösung der Ge- 
<lb/>meinschaft mehrerer walzender für eine Forderung
<lb/>ihm haftender Grundstücke so wenig hindern als die
<lb/>ihm gleich nachtheilige gleichwohl durch §. 45 des
<lb/>Gesetzes für zulässig erklärte Veräußerung eines oder
<lb/>des anderen Grundstückes durch den Schuldner *)
<lb/>-,.... Mag man in der hier behandelten Frage
<lb/>übrigens einer Ansicht sein, welcher man will, so
<lb/>wird man immer im Interesse des Jmmobiliarver«
<lb/>kehrs und Credits bedauern müssen, daß in dieser,
<lb/>wie in so vielen andern hypothekenrechtlichen Fragen,
<lb/>die mehr den Vollzug im Hypothekenbuche betreffen,
<lb/>eine einheitliche Praxis unmöglich ist; nur die
<lb/>Autorität eines obersten Gerichtshofs vermöchte hier
<lb/>die verschiedenfachen Ansichten zu vereinen und im
<lb/>Interesse der gleichmäßigen Rechtsübung zur Auf-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dies Letztere ist übrigens nicht minder bestritten, wie
<lb/>die Sonderverpfändung, ja die Unzulässigkeit der
<lb/>Wegveräußerung eines Hypothekobjekts von einem
<lb/>Gesammtfolium bezw. die Unzulässigkeit deö hypothe-
<lb/>kenamtlichen Vollzugs einer solchen Veräußerung hat
<lb/>in der. Praxis noch mehr Anhänger, als die Mein- 
<lb/>ung, daß Sonderverpfändungen unthunlich seien.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0356.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>326 8- 40 des Hyp.-Ges.


<lb/>gäbe der Sonderanstchten zu veranlassen, nicht aber
<lb/>ist dies zu erwarten, so lange den Erkenntnissen der
<lb/>einen Landgerichte solche anderer, also gleichrangiger,
<lb/>Gerichte entgegenstehen. Die Zulassung einer wei- 
<lb/>teren Beschwerde an das oberste Landesgericht *)
<lb/>hätte meines Erachtens für die gesetzgebenden Fak- 
<lb/>toren mindestens eben so nahe gelegen, als jene in
<lb/>Gebührensachen, denn z. B. die vorliegende Frage
<lb/>dürfte für Verkehr und Allgemeinheit so bedeutend
<lb/>sein, als diejenige, ob in einem bestimmten Fall
<lb/>diese oder jene Gebühr zur Berechnung zu kommen
<lb/>habe. Oder wird es etwa die obige Ansicht des
<lb/>Obergerichts (welches — abgesehen von Lehen,
<lb/>Fideikommissen und den raren bäuerlichen Erbgütern —
<lb/>dem §. 40 des HG. jede Bedeutung für die Ge- 
<lb/>genwart abspricht, so daß er nun eigentlich als ge- 
<lb/>genstandslos gestrichen werden könnte), als richtig
<lb/>angenommen, günstig auf die Bereitwilligkeit der
<lb/>Kapitalien, dem Grundbesitze zu dienen, wirken,
<lb/>wenn der Kapitalist, welcher auf einen durch ein
<lb/>Gesammtfolium vereinigten Grundbesitz (Complex
<lb/>im Sinne des Art. 49 des Entw. der Subh.-O.)
<lb/>hingeliehen hat, befürchten muß, daß er sich über
<lb/>Kurzem eben so vielen Folien als Grundstücken gegen- 
<lb/>übersehe und damit die durch das Sammtfolium
<lb/>erzielte Einfachheit und Leichtigkeit der Geltendmachr
<lb/>ung seines Pfandrechts einbüße?

<lb/>Durch instruktionellen Erlaß läßt sich die An- 
<lb/>wendung einheitlichen Verfahrens nicht wohl ermög-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Man kann nicht etwa sagen, daß sich im Disziplinar- 
<lb/>verfahren gegen Notare ein Erkenntniß des obersten
<lb/>Gerichts erzielen lassen könnte; denn da, wo die
<lb/>Hypothekenämter der oben vom bezüglichen Oberge-
<lb/>richte widerlegten Ansicht sind, wird der Notar sich
<lb/>stets durch die Formel von der erfolgten Belehrung
<lb/>der Parteien über die Hindernisie des hypothekenamt- 
<lb/>lichen Vollzugs vor disziplinärer Verfolgung schützen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 16. bis 30. Juni 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Bemerkung. Die Urtheile vom 19. Juni HVNr. 5585 und 28. Juni HVNr. 5557 werden nachgetragen</title>
               </head>
        
        
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                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Prozeßrechtliche Entscheidung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0357--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 327


<lb/>lichen, da es sich hier nicht etwa blos um §. 12
<lb/>der Jnstr. zum Hyp.-Ges. und dessen Auslegung,
<lb/>sondern vielmehr uni die Frage der Auslegung des
<lb/>§&gt; 40 des Ges. und darum handelt, welche recht- 
<lb/>lichen Folgen das Bestehen eines Gesammtfoliums
<lb/>insbesondere mit Rücksicht auf etwaige Weiterver-
<lb/>Pfändung hat *). H.
</p>
                  <p>

                     <lb/>.. Aeberstcht

<lb/>«brr die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes
<lb/>und Civilprozesses
<lb/>vom 16. bis 30. Äuni 1880.

<lb/>Bemerkung. Die Urtheile vom 19. Juni HVNr. 5585
<lb/>und 28. Juni HVNr. 5557 werden nach- 
<lb/>getragen.

<lb/>I. Prozeßrechtliche Entscheidung.

<lb/>Zu Art. 228 des bayer. Ausf.-Ge-
<lb/>setzes zur REPO, und KO. Für Verbescheidung


<lb/>*) Anm. der Red. Wir halten die erstinstanzliche
<lb/>Auffassung gleichfalls für die richtige. Die zweitin- 
<lb/>stanzliche Auslegung deS §. 40 des HG. würde eine
<lb/>Lücke für den Schutz der Rechte der Hypothekgläu-.
<lb/>biger in allen Fällen lasten, in welchen nicht ein ge- 
<lb/>bundenes Gut Hypothekobjekt wäre, zur Zeit fast
<lb/>ausnahmeloS, während, das Recht der eingetragenen
<lb/>Hypothekgläubiger Benachtheiligung durch Veräußer- 
<lb/>ung und Abtrennung von Bestandteilen des Hhpo-
<lb/>thekenobjekts abzuwenden überall gelten muß, wo eS
<lb/>sich um ein zusammengesetztes Hypothekobjekt handelt,
<lb/>seien deffen Bestandteile an sich gebunden oder
<lb/>walzend. Dasselbe drückt der im Zusammenhänge
<lb/>stehende §. 45 aus. So wenig dieser nur von
<lb/>walzenden Grundstücken gelten kann, so wenig ist
<lb/>dies bei §. 40 der Fall (vgl. v.. Gönner, Comm.
<lb/>Bd. I S. 376 §. V). Es handelt sich übrigens
<lb/>selbstverständlich hier nicht um eine blos formelle,
<lb/>sondern um eine höchst wichtige materielle Frage.
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0358.tif"
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                     <title level="a" type="main">Civilrechtliche Entscheidungen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d17321e35444" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0358--><p/>
                     <p>

                        <lb/>. 328 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>eines gegen den Ablauf der in Art. 228 des bayer.
<lb/>Ausf.-Ges. zur R.-Civ.-Proz.-O. undKonk.-O. be- 
<lb/>stimmten dreimonatlichen Frist angebrachten Restitu- 
<lb/>tionsgesuches ist nicht der Art. 213 der R.-Proz.-O.
<lb/>maßgebend sondern Art. 216 der bayer. Proz.-O.
<lb/>v. I. 1869. Urth. v. 26. Juni HVNr. 5597.

<lb/>II. Civilrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Sachenrecht. Zur Haftung des kietus
<lb/>p088688or. Versetzung desselben in bösen
<lb/>Glauben. Es hatte E. an H. ein Paar Ochsen
<lb/>verkauft und zwar unter Vorbehalt des Eigenthums
<lb/>an denselben bis zur Zahlung des Kaufschillings.
<lb/>Bevor diese Zahlung erfolgt war, gelangten die
<lb/>Ochsen, angeblich durch Weiterverkauf, in den Besitz
<lb/>des G., und diesen hat E. davon in Kenntniß ge- 
<lb/>setzt, daß die Ochsen, gemäß vertragsmäßigen Eigen- 
<lb/>thumsvorbehalts, noch sein Eigenthum seien, und
<lb/>zur Rückgabe der Ochsen aufgefordert. Allein G.
<lb/>entsprach dem nicht, sondern verkaufte Tags darauf
<lb/>die Ochsen an St. Nun klagte E. gegen G. auf
<lb/>Anerkennung des Eigenthums an den Ochsen und
<lb/>Herausgabe derselben oder Leistung des Interesses
<lb/>durch Zahlung des mit H. vereinbarten Kaufschillings.
<lb/>Nachdem im ersten Rechtszuge der Klagbitte ent- 
<lb/>sprechend erkannt worden war, erfolgte aus Beruf- 
<lb/>ung Abweisung der Klage. Die deshalb wegen
<lb/>Verletzung des kr. 27 §. 3, kr. 36 pr. D. 6, 1
<lb/>und kr. 20 §. 6, kr. 25 §. 5 D. 15, 3 erhobene
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde aber wurde aus folgenden
<lb/>Gründen verworfen:

<lb/>Nach den für die tier6ditati8 petitio erlaffenen
<lb/>und dann auch auf die rei vindicatio angewende- 
<lb/>ten S. C. Juventianum kann letztere Klage auch
<lb/>gegen Denjenigen auf Leistung des Interesse erho- 
<lb/>ben werden, welcher den Besitz der vindizirten Sache
</p>
                     <pb facs="2084949_45+1880_0359.tif"
                         n="329"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0359--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>329
</p>
                     <p>

                        <lb/>vor Beginn des Prozesses arglistiger Weise aufge- 
<lb/>geben hat. Fr. 27 §. 3 v. 6, 1, kr. 131, 157
<lb/>§. 1 D. 50, 17. Da jedoch zum dolus das Be- 
<lb/>wußtsein der Rechtswidrigkeit des Handelnden er- 
<lb/>forderlich ist, muß der Besitzer sich des Besitzes mit
<lb/>dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seiner Hand- 
<lb/>lung ' entäußert haben, wenn er als fingirter Besitzer
<lb/>nach obiger Regel behandelt werden soll. Vom un- 
<lb/>redlichen Besitzer, nämlich von Demjenigen, welcher
<lb/>wußte, daß die von ihm besessene Sache weder zu
<lb/>seinem eigenen Vermögen gehöre noch seinem Ver-
<lb/>sügungsrecht unterliege, nimmt das 8. 0. «luv. an,
<lb/>daß er auch wissen müsse, daß er die von ihm un- 
<lb/>rechtmäßig innegehabte Sache nicht zum Nachtheile
<lb/>des Eigenthümers aus seiner Gewalt lassen dürfe,
<lb/>und arglistig handle, wenn er sich gleichwohl des
<lb/>Besitzes der Sache entledige. Fr. 20 §. 6, 12,
<lb/>fr. 25 §§. 2, 3, 5, 6, D. 5, 3. Feststehen muß
<lb/>daher, daß der Besitzer sich der Unrechtmäßigkeit
<lb/>seines Besitzes bewußt war.

<lb/>Diese Ueberzeugung nun kann der Besitzer
<lb/>allerdings auch durch außergerichtliche Mittheilungen
<lb/>von Seite des berechtigten Eigenthümers erlangen;
<lb/>daß aber durch die bloße Bekanntgabe der Ansprüche
<lb/>des Eigenthümers die redliche Ueberzeugung des Be- 
<lb/>sitzers jedesmal in das Bewußtsein der Unredlichkeit
<lb/>umgewandelt werde, und jede nach solcher Mittheil-
<lb/>ung vorgenommene Besitz-Entäußerung als arglistig
<lb/>angesehen werden müsse, ist in den Gesetzen nicht
<lb/>ausgesprochen.

<lb/>Daraus, daß nach kr. 25 §. 7, kr. 31 §. 3,
<lb/>v. 5, 3, kr. 33, 45, 51, D. 6, 1 in Folge der
<lb/>durch Beginn eines Prozesses begründeten Verant- 
<lb/>wortlichkeit des beklagten Besitzers für die strittige
<lb/>Sache auch der redliche Besitzer das Interesse zu
<lb/>fristen hat, wenn durch seine Schuld die Unmöglich-
<lb/>frit der Herausgabe nach Erhebung des Prozesses
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0360.tif"
                      n="330"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0360--><p/>
                     <p>

                        <lb/>330 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>eintritt, kann nicht die Folgerung gezogen werden,
<lb/>daß der redliche Besitzer schon durch außerge- 
<lb/>richtliche Bekanntgabe der gegnerischen Eigenthums- 
<lb/>ansprüche in bösen Glauben versetzt und wegen einer
<lb/>nach jener Bekanntgabe vor der Klagestellung vor- 
<lb/>genommenen Besitzentäußerung als fingirter Besitzer
<lb/>hafte, sondern geht aus dem in den angeführten
<lb/>Gesetzesstellen hervorgehobenen Gegensätze der beider- 
<lb/>lei Fälle klar hervor, daß derjenige, welcher den
<lb/>Besitz der Sache in gutem Glauben erlangt hat,
<lb/>vor der Klagestellung nur dann in bösen Glauben
<lb/>versetzt und für eine mit seinem Willen verursachte
<lb/>Unmöglichkeit der Herausgabe als fingirter Besitzer
<lb/>haftbar wird, wenn er die Ueberzeugung gewonnen
<lb/>hatte, daß ein Anderer ein besseres Recht zur Ver- 
<lb/>fügung über die Sache habe.

<lb/>Ob der mit der Eigenthumsklage Belangte,
<lb/>welcher den Besitz der vindizirten Sache schon vor
<lb/>Beginn des Prozesses aufgegeben hatte, dieses im
<lb/>Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gethan hat, ist da- 
<lb/>her auch dann vom Gerichte nach freiem Ermessen
<lb/>festzustellen, wenn feststeht, daß der Beklagte vor
<lb/>der Besitz-Entäußerung von dem Eigenthumsan-
<lb/>spruche des Klägers in Kenntniß gesetzt worden sei.

<lb/>Weil daher nicht feststeht, daß G. vor dem
<lb/>Verkaufe der Ochsen bestimmt gewußt habe, E. sei
<lb/>deren Eigenthümer und H. habe ein Recht, über
<lb/>dieselben frei zu verfügen, nicht gehabt, seien die
<lb/>oben citirten Rechtsnormen nicht verletzt. Urth. v.
<lb/>21. Juni HVNr. 5583.

<lb/>Obligationemecht. Zur Klage wegen ver- 
<lb/>schwiegener Mängel der verkauften Sache.
<lb/>Wenn an der verkauften Sache hinterher ein Mangel
<lb/>sich zeigt und wegen wissentlicher Verschweigung des- 
<lb/>selben dem Verkäufer dol»8 zur Last fällt, greift
<lb/>die Kaufsklage Platz, weil jenes Verschweigen ganz
</p>
                     <pb facs="2084949_45+1880_0361.tif"
                         n="331"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0361--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 331

<lb/>auf derselben Stufe steht, als wenn der Verkäufer
<lb/>die Fehlerfreiheit der Sache ausdrücklich zugesichert
<lb/>hätte. Vangerow, Pand. Bd. 3 §.609 Anm. II
<lb/>und yill; Windscheid, Pand. 6. Aufl. §. 396
<lb/>Nr. 1 u. 2; Seuffert, Pand. 4. Aufl. Bd. 2
<lb/>§. 266 Note 15; Puchta, Pand. §. 363.

<lb/>Sind aber die Voraussetzungen der Kontrakts- 
<lb/>klage gegeben, so verliert diese trotz des ädilitischen
<lb/>Edikts, welches einfach nur das Vorhandensein von
<lb/>verborgenen Fehlern zum Gegenstände hat, ihren
<lb/>ursprünglichen Charakter nicht und unterliegt auch
<lb/>nicht der beschränkten Verjährungsfrist der Klage
<lb/>aus dem gedachten Edikte. Smlg. Bd. 7 S. 911 u.f,

<lb/>Zwar heißt es in Anm. Nr. 12 lit. d zu
<lb/>§§. 23 und 25, c. 3 Thl. IV des bayr. Ldr., daß
<lb/>die actio emti venditi, welche propter rem vitio- 
<lb/>sum angestellt werde, in der That selbst nichts An- 
<lb/>deres sei, als die aciio redhibitoria vel aestima- 
<lb/>toria, und jedenfalls die Natur dieser beiden Klagen
<lb/>insoweit annehme, daß sie ex perpetua temporalis
<lb/>werde, und der oberste Gerichtshof hat auch auf
<lb/>Grund dieser Stelle in einem Urtheile v. 20. De- 
<lb/>zember 1852 ausgesprochen, daß die Verjährungs- 
<lb/>zeit der actio emti, wenn es sich um Geltendmach- 
<lb/>ung von auf das adilitische Edikt gegründeten For- 
<lb/>derungen handelt, auch diesem Edikt unterliege
<lb/>— Bl. f. RA. Bd. 19 S. 31 Nr. 3— allein
<lb/>nach Ldr. Thl. IV e. 3 §. 10 Nr. 3 ist es Ver- 
<lb/>tragspflicht des Verkäufers, die verkaufte Sache
<lb/>frei von Dienstbarkeiten zu übergeben und in
<lb/>Anm. Nr. 6 lit. d hiezu ist betont, daß, wenn der
<lb/>Verkäufer von dem Bestehen einer verschwiegenen
<lb/>Servitut Kenntniß hatte, er actione emti venditi
<lb/>auf Schadloshaltung, im Falle der Unkenntniß aber
<lb/>ex aedilitio edictö et quanti minoris hafte.

<lb/>Wenn nun damit in scheinbarem Widerspruche
<lb/>Kreittmayr in Anm. Nr. 12 lit. d zu §§. 23
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0362.tif"
                         n="332"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0362--><p/>
                     <p>

                        <lb/>332
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>bis 25 a. a. O. obige Meinung ausspricht, so hat
<lb/>er offenbar nur den letzteren der vorhin erwähnten
<lb/>beiden Fälle im Auge gehabt, und geht er von der
<lb/>Voraussetzung aus, daß contra ignorantem geklagt
<lb/>wird. In diesem Falle, meint Kreittmayr, kann
<lb/>die Klage aus dem ädilitischen Edikte mit der Kaufs- 
<lb/>klage nicht verwechselt werden, und somit steht er
<lb/>vollkommen im Einklang mit den Grundsätzen des
<lb/>gem. Rechts. Bl. f. RA. Bd. 32 S. 59,1. Erg.-Bd.
<lb/>S. 213, Bd. 33 S. 305.

<lb/>Diese Anschauung hat auch der oberste Ge- 
<lb/>richtshof seinem Plenarurtheile v. 16. April 1879
<lb/>zu Grunde gelegt. Smlg. Bd. 7 S. 911 u. f.;
<lb/>Bl. f. RA. Bd. 44 S. 184 u. f. Urth. vom
<lb/>19. Juni HVNr. 5536.

<lb/>Haftung des Hypothekenbeamten wegen
<lb/>unrichtigerCertifikate, hierein er Anlehen s-
<lb/>tabelle. Auf eine von A. gegen R. erhobene,
<lb/>Löschung einer auf dem Seitens des Ersteren vom
<lb/>Letzteren erworbenen Anwesen für Z. eingetragenen
<lb/>Hypothek betreffende, Klage hatte Beklagter unter
<lb/>Produktion einer hypothekenamtlichen Bestätigung
<lb/>v. 12. Sept. 1878 behauptet, daß fragliche Hypo- 
<lb/>thek lange vor der Klagestellung gelöscht worden sei.
<lb/>Gleichwohl setzte A. den Streit fort und legte ein,
<lb/>vor der Klagestellung erholtes, „Anlehenstabelle"
<lb/>betiteltes hypothekenamtliches Dokument v. 8. Aug.
<lb/>1878 vor, in welchem der Besitzstand des A. und
<lb/>der Bestand der darauf eingetragenen Hypotheken,
<lb/>und darunter auch die Hypothek der Z., vorgetragen
<lb/>war. Nachdem die Richtigkeit der ersteken Urkunde
<lb/>v. 12. Sept. 1878 sich herausgestellt hatte, wurde
<lb/>A. mit seiner Klage unter Verurtheilnng in die
<lb/>Kosten abgewiesen.

<lb/>Nun klagte A. gegen den Landgerichtsassefsor
<lb/>H., welcher das Dokument v. 8. Aug. 1878 aus-
</p>

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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0363--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>333
</p>
                     <p>

                        <lb/>gestellt hatte, auf Prozeßkostenersatz, wurde aber mit
<lb/>seiner Klage abgewiesen. In den Gründen des land-
<lb/>gerichtlichen Urtheils heißt es: Die fragliche Anlehens- 
<lb/>tabelle sei nur ein hypothekenamtliches Certifikat
<lb/>über den Besitzstand und die auf dem Anwesen ruhen- 
<lb/>den Hypotheken. Die Ausstellung solcher Anlehens-
<lb/>tabellen falle jetzt nicht mehr in den Wirkungskreis
<lb/>der Hypothekenämter. Fragliche Anlehenstabelle könne
<lb/>auch nicht als eine solche Ausfertigung im Sinne
<lb/>des §. 98, Ziff. 3 des Hyp.-Ges. in Betracht kom- 
<lb/>men, deren Verabfolgung den Hyp.-Aemtern zur
<lb/>Pflicht gemacht sei, wie dieses nach §.115 a. a. O.
<lb/>bei Rekognitionsscheinen und Hyp.-Briefen zutreffe.
<lb/>Jedenfalls könne die Haftung nur dann in Anspruch
<lb/>genommen werden, wenn durch die Unrichtigkeit der
<lb/>Ausfertigung ein hypothekenamtlicher Schaden ent- 
<lb/>standen sei, nach den Bestimmungen des Hyp.-Ge-
<lb/>setzes eingetreten dadurch, daß Jemand im Ver- 
<lb/>trauen auf die Richtigkeit dieser Urkunde eine Rechts- 
<lb/>handlung vorgenvmmen oder sich in ein Rechtsge- 
<lb/>schäft eingelassen habe. Ein solcher Schaden aber
<lb/>sei nicht in Frage, und der entstandene hätte leicht
<lb/>vermieden werden können, wenn A., statt sofort rich- 
<lb/>terliche Hilfe anzurufen, sich vorerst bei R. um den
<lb/>Grund der Löschung erkundigt oder Nachfrage bei dem
<lb/>Hypothekenamte gehalten hätte. Für einen Schaden,
<lb/>den der Beschädigte bei einigermaßen umsichtigem
<lb/>Verhalten selbst hätte abwenden können, sei das
<lb/>Hyp.-Amt nicht haftbar.

<lb/>Das landgerichtliche Urtheil wurde vernichtet
<lb/>aus folgenden Gründen:

<lb/>Der hier fragliche unter der Bezeichnung „An-
<lb/>tkhenstabelle" vom Hyp.-Amte gefertigte Hyp-Buchs-
<lb/>auszug ist ein besonderer Auszug (§. 36 der Jnstr.
<lb/>r. Hyp.-Ges.); er enthält ein Certifikat des Hyp.-
<lb/>Amts über den Besitzstand und die auf dem Anwe-
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0364.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0364--><p/>
                     <p>

                        <lb/>334
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sen ruhenden Hypotheken; um den Anforderungen
<lb/>des Hyp.-Ges. zu entsprechen, muß diese Urkunde
<lb/>daher sowohl in Beziehung auf den Besitzstand als
<lb/>auf die Hypothekenbelastung richtig und vollständig
<lb/>abgcfaßt sein. Ist eine Hypothek gelöscht, so erfor- 
<lb/>dert es die Vollständigkeit eines solchen Auszuges,
<lb/>daß die gelöschte Hypothek entweder weggelaffen oder
<lb/>als gelöscht vorgetragen wurde. Der Vortrag einer
<lb/>gelöschten Hypothek als bestehend enthält eine Unrich- 
<lb/>tigkeit, für welche das Hyp.-AMt einzustehen hat.
<lb/>Hyp.-Ges. §. 98.

<lb/>Die Annahme, als ob die Anfertigung von An- 
<lb/>lehenstabellen nicht mehr in den Wirkungskreis der
<lb/>Hyp.-Aemter falle, ist gesetzlich nicht begründet. Die
<lb/>Bezeichnung „Anlehenstabelle" findet sich im Ge- 
<lb/>setze überhaupt nicht; es fällt diese Art von Beur- 
<lb/>kundung unter den Begriff der besonderen Auszüge,
<lb/>und da dem Besitzer des Hyp.-Objekts das Recht
<lb/>zusteht, ohne weitere Darlegung seines Interesse die
<lb/>Fertigung eines besonderen Auszuges vom Hypothe- 
<lb/>kenamte zu verlangen (Hyp.-Ges. §. 116), so kann
<lb/>es ihm auch nicht versagt werden, eine Bestätigung
<lb/>über Besitzstand und Hypothekenbelastung mit deni
<lb/>Inhalte, wie solcher in den Anlehenstabellen ausge- 
<lb/>nommen zu werden pflegt, bei dem Hyp.-Amte nach-
<lb/>zusuchen, und gibt dieses solchem Ansuchen statt, so
<lb/>hat es auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit
<lb/>der Urkunde zu haften.

<lb/>Anlangend den Causalnexus zwischen der un- 
<lb/>richtigen Beurkundung und der hieraus für den Hy-
<lb/>pothekenbeamten entspringenden Haftung macht sich
<lb/>mit Rücksicht auf die dem Hyp.-Gesetze unterstellten
<lb/>Hauptprinzipien der Grundsatz geltend, daß, wenn
<lb/>der Betheiligte in Schaden dadurch geräth, daß er
<lb/>im Vertrauen auf die Richtigkeit des Hyp.-Buchs-
<lb/>Auszuges ein auf dessen fehlerhaften Inhalt gestützt
</p>

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                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 335

<lb/>tes das beurkundete Hypoth.-Verhältniß betreffendes
<lb/>Geschäft vornimmt, der unachtsame Hyp.-Beamte
<lb/>Mr den entstandenen Schaden haftbar ist.

<lb/>Dieser Grundsatz wird auch in der angefochte- 
<lb/>nen Entscheidung anerkannt, aber unrichtig insoferne
<lb/>verwerthet, als in Anbetracht des von fraglicher Ur- 
<lb/>kunde gemachten Gebrauches kein vom Hypotheken- 
<lb/>beamten zu vertretender Schaden entstanden sein soll.
<lb/>Da aber der fragliche Hyp.-Buchsauszug dazu be- 
<lb/>stimmt war, den Gcsammtumfang der Hypotheken- 
<lb/>belastung amtlich zu bestätigen, und da der Bethei-'
<lb/>llgte Angesichts der in diesem Auszug als noch be- 
<lb/>stehend vorgetragenen Hypothek auf deren Löschung
<lb/>klagte, so hat er damit ein seine Hypotheken-Ver- 
<lb/>hältnisse betreffendes auf den fehlerhaften Inhalt
<lb/>jenes Auszugs gestütztes Geschäft vorgenommen, von
<lb/>welchem nicht gesagt werden kann, daß dem Besitzer
<lb/>des Hyp.-Objekts kein hypothekenamtlicher Schaden
<lb/>zugegangen sei.

<lb/>Unhaltbar sind aber auch jene Gründe des be- 
<lb/>schwerlichen Urtheils, mit welchen bewiesen werden
<lb/>soll, daß der mit der Löschungsklage aufgetretene A.
<lb/>ben ihm durch Aufwendung der Prozeßkosten zuge- 
<lb/>gangenen Schaden durch vorherige Nachfragen leicht
<lb/>hätte vermeiden können; denn nachdem A. den Hyp.-
<lb/>Buchsauszug in Empfang genommen hatte, war er
<lb/>nicht mehr verpflichtet, noch anderweitige Erkundig- 
<lb/>ungen über die Richtigkeit dieser Urkunde einzuziehen
<lb/>und besondere Nachfrage bei dem R. oder dem
<lb/>Hhp.-Amte anzustellen, er war vielmehr berechtigt,
<lb/>oer in der vorgeschriebenen Form amtlich gefertigten
<lb/>Urkunde volle Glaubwürdigkeit beizumeffen. Urth.
<lb/>v. 26. Juni HVNr. 5565.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Literarische Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literarische Noch. %

<lb/>Im Verlage von H. W. Müller, Berlin 188^
<lb/>ist erschienen und empfiehlt sich besonderer BeachtüH
<lb/>des juristischen Publikums: '-■&gt;

<lb/>Die Reichsprozeßgesetze und deren Ergänz- 
<lb/>ungen im Reiche. Mit Anmerkungen, Ko- 
<lb/>stentabellen und Sachregister von Or. P.
<lb/>Kayser, Landrichter rc&gt;; Oktav; 565 S.
<lb/>Ihrer Anlage nach gehört diese vorzüglich aus- 
<lb/>gestattete Gesammtedition der sog. Reichsjustizgesetze
<lb/>von 1879 und ihrer vom Reiche im Gesetzes- und
<lb/>Verordnungswege ergangenen Ergänzungen zu den
<lb/>„Textausgaben mit Anmerkungen". Sie ist ein
<lb/>Separatabdruck des ersten Theils der zweiten Auf- 
<lb/>lage eines größeren Kayser'schen Werkes mit dem
<lb/>Titel: „Die gesammten Reichsjustizgesetze und die
<lb/>sämmtlichen für das Reich in Preußen erlassenen
<lb/>Ausführungs- und Ergänzungsgesetze, Verordnungen,
<lb/>Erlaffe und Verfügungen". Der zweite Theil dieses
<lb/>letzteren Werkes, welcher nur specifisch preußischen
<lb/>Rechtsstoff enthält, ist in obigem für Gesammtdeutsch-
<lb/>land berechneten Auszuge weggeblieben. Das rasche
<lb/>Erscheinen einer zweiten Auflage in unserer concurrenz-
<lb/>vollen Zeit genügt von umfassender Anerkennung der
<lb/>Brauchbarkeit des größeren Werkes. Die gleiche
<lb/>Anerkennung wird auch dem kleineren in Preußen
<lb/>wie in anderen Bundesstaaten nicht fehlen, wenn
<lb/>auch in letzteren bei der Benützung des empfehlens- 
<lb/>wert angelegten, praktischen und dabei verhältniß-
<lb/>mäßig billigen Buches eine gewisse, übrigens dem
<lb/>Kundigen nicht schwer fallende Vorsicht deshalb not- 
<lb/>wendig wird, weil die Anmerkungen neben gemein- 
<lb/>deutschem Rechtsmaterial auch vielfach partikulär-
<lb/>preußisches berücksichtigen und verwerten, ohne es
<lb/>immer deutlich als solches zu kennzeichnen. St.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakl.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Ll Gnke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Zunge L Sohn. 1
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0367.tif"
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         <div xml:id="d17321e36312" n="No. 22.">
      
            <head>Samstag den 23. Oktober 1880</head>
            <div xml:id="d17321e36317" ana="scope_-_337_-_339" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu Art. 170 Abs. II der Subh.-Ordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="H., ...">H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kamstgg den 23. Oktober 1880. 45. Jahrgang. M. KL.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seussert's

<lb/>Miitter für KechtsLnioendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Au Art. 170 Abs. II der Subh.-Ordnung. — Ueberstcht über die Recht- 

<lb/>sprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen
<lb/>des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 15. Juli 1880 mit
<lb/>zwei Nachträgen vom 19. und 26. Juni.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 170 Abs. II der Subh.-Ordnung.

<lb/>In Art. 171 der Subh.-O. ist bezüglich der
<lb/>dorn Konkursverwalter angeregten Zwangsver- 
<lb/>steigerung oder Zwangsverwaltung 8ub Z. 1 aus- 
<lb/>drücklich bestimmt:

<lb/>Eine Beschlagnahme findet nicht statt.
<lb/>Das Vollstreckungsgericht ordnet auf Antrag des
<lb/>Konkurs-Verwalters die Zwangsversteigerung oder
<lb/>Zwangsverwaltung an und ernennt im ersten
<lb/>Falle zugleich den Versteigerungsbeamten. . .

<lb/>Der vorausgehende Art. 170, welcher in
<lb/>mnem zweiten Absätze die Betreibung der Zwangs- 
<lb/>dollstreckung durch den Absonderungsberechtigten gegen
<lb/>den Konkursverwalter behandelt, trifft solche Be- 
<lb/>stimmung nicht, verweist vielmehr nur auf das Ge- 
<lb/>setz, beifügend, daß die Beschlagnahme die in
<lb/>Ärt. 9—ii des Ges. bezeichnten Wirkungen nicht
<lb/>habe.

<lb/>t Diese Fassung — die Verweisung auf das Ge- 
<lb/>setz (Art. 7 ?) in Verbindung mit dem Ausdruck
<lb/>beschlagnahme —, der Umstand, daß die er- 
<lb/>mahnte Bestimmung des Art. 171 Ziff. 1 zu Art. 170
<lb/>^ds. II nicht getroffen wurde, veranlaßte und be- 
<lb/>günstigte in der Praxis die Anschauung, als ob im
<lb/>«alle, wenn der Absonderungsberechtigte auf
<lb/>^eue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0368.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0368--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Zu Art. 170 Abs. II der Subh.-Ordnung.

<lb/>Zwangsversteigerung der ihm verhafteien Immobi- 
<lb/>lien anträgt, vom Vollstreckungsgerichte Beschlag- 
<lb/>nahme zu beschließen und solche ins Hypo- 
<lb/>thekenbuch einzutragen sei.

<lb/>Und doch ist diese Ansicht nicht richtig.

<lb/>Treffen die Gründe für eine gesetzliche Vor- 
<lb/>schrift auf verschiedene Fälle gleichmäßig zu, so ist
<lb/>vom Gesetzgeber auch anzunehmen, daß er die An- 
<lb/>wendung der Vorschrift auf diese verschiedenen Fälle
<lb/>gewollt habe, mag dies auch aus dem Gesetze selbst
<lb/>nicht deutlich erhellen, ja sogar durch nicht glückliche
<lb/>Faffung verdunkelt sein, oder aber mag auch die
<lb/>Vorschrift nur bei einem Falle, wo der Gesetzgeber
<lb/>besondere Erwähnung nöthig fand, angeführt sein.

<lb/>Als Beweggrund zur Bestimmung in Ziffer 1
<lb/>des Art. 171 heben aber die Motive zum Entw.
<lb/>der Subhast. — Vhdlgn. d. K. d. Abg. 1818|79
<lb/>Beil. Bd. V S. 110 — vor:

<lb/>„Da bereits durch die Konkurseröffnung alles
<lb/>zur Konkursmaffe gehörige Vermögen des Ge- 
<lb/>meinschuldners der Verwerthung zum Behufs der
<lb/>Befriedigung der Konkursgläubiger unterstellt ist,
<lb/>so findet eine Beschlagnahme nicht mehr statt,
<lb/>vielmehr hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag
<lb/>des Verwalters lediglich die Zwangsversteigerung
<lb/>oder Zwangsverwaltnng anzuvrdnen . . ."

<lb/>Dasselbe gilt aber auch für die vom Absonderung^
<lb/>berechtigten gegen den Konkursverwalter betriebene
<lb/>Zwangsvollstreckung, wobei hervorzuheben kommt,
<lb/>daß ja auch der Konkursverwalter als betreibender
<lb/>Theil dieselbe Stellung hat, wie der Absonderung^
<lb/>berechtigte — die des Gläubigers, vgl. Art. 171
<lb/>Z. 2. Auch für den Absonderungsberechtigten er- 
<lb/>scheint die Beschlagnahme bereits durch den Eintrag
<lb/>des im §. 106 der Konk.-O. mit Art. 33 des
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0369.tif"
                   n="339"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 170 Abs. II der Subh.-Ordnung. 339

<lb/>bayer. Ausf.-Ges. hiezu vorgesehenen, auf §. 5 der
<lb/>KO. sich stützenden Sperrvermerks im Hypotheken- 
<lb/>buche vollzogen, es bedarf also auch für ihn nur
<lb/>wehr der Anordnung der Zwangsversteigerung und
<lb/>Ernennung des Versteigerungsbeamten. Es wäre
<lb/>auch nicht recht abzusehen, wie die gegentheilige
<lb/>Annahme mit der Natur des Sperreeintrages zu ver- 
<lb/>einen wäre, nachdem dieser das Folium für jeden
<lb/>Eintrag abschließt, so daß es um solchen zu ermög- 
<lb/>lichen, immer erst der Beseitigung des Sperreein-
<lb/>irages bedürfte.

<lb/>Es muß daher nach dem Rechtsaxiome „udi
<lb/>eadem legis ratio, ibi eadem legis dispositio“
<lb/>(vgl. über denselben Thibaut, System I. Bd.
<lb/>annot. zum bayr. Ld.-R. Thl. I e. I §.10 — Aus- 
<lb/>gabe München 1821 S. 17 — Windscheid §.22,
<lb/>bann 1. 12, 13 D. de legg. (1, 3) die Be- 
<lb/>stimmung des Art. 171 Z. 1 gleichmäßig auch auf
<lb/>ben gleichgelagerten Fall des Art. 170 Abs. II An- 
<lb/>wendung finden.

<lb/>Dieser Standpunkt ist auch, so verschieden sonst
<lb/>bas Verfahren der Proz.-O. von 1869 vom jetzigen
<lb/>!st, derjenige der elfteren. Auch hier bedurfte es zur
<lb/>Versteigerung der von der Gantsperre betroffenen
<lb/>Immobilien des Gantleiders keines vorherigen Be-
<lb/>ichlagnahmeeintrags mehr, sondern es wurde von
<lb/>ber Gläubigerversammlung lediglich die Versteigerung
<lb/>beschlossen und vom Gerichte dann der betreffende
<lb/>Katar ernannt. An Stelle des Beschlusses der
<lb/>^iaubigerschaft ist nun derjenige des Vollstreckungs- 
<lb/>gerichts getreten, welches gleichfalls nur die Ver- 
<lb/>steigerung verfügt und zugleich den Versteigerungs-
<lb/>beamten nominirt. H.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses vom 1. bis 15. Juli 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">mit zwei Nachträgen vom 19. und 28. Juni : Bemerkung. Die Urtheile vom 9. Juli HVNr. 5611, 12. Juli HVNr. 5598 und 13. Juli HVNr. 5592 werden nachgetragen</title>
               </head>
        
        
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                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Prozeßrechtliche Entscheidung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0370--><p/>
                  <p>

                     <lb/>340
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>, Aeberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerische» obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Civitrechtes
<lb/>und Civilprozesses
<lb/>vom 1. bis 15. Juli 1880

<lb/>mit zwei Nachträgen vom 19. und 28. Juni.

<lb/>Bemerkung. Die Urtheile vom 9. Juli HVNr. 5611,
<lb/>12. Juli HVNr. 5598 und 13. Juli HVNr.
<lb/>5592 werden nachgetragen.

<lb/>I. Prozeßrechtliche Entscheidung.

<lb/>Zu Art. 228 Abs. 2 des bayer. Ausf.-
<lb/>Ges. zur REPO, und KO. Es war eine
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urtheil v. 22. Juli
<lb/>1878 dem Nichtigkeitsbeklagten mit Gerichts-Voll-
<lb/>zieherakt v. 29. Dez. 1879 zugestellt, die Antwort
<lb/>hierauf dem Anw,alte des Nichtigkeits-Klägers erst
<lb/>nach dem 29. Januar 1880, jedenfalls nach Ablauf
<lb/>der Erscheinungsfrist, behändigt und dann von jenem
<lb/>die Sache am 27. pr. 29. April 1880 bei derGe-
<lb/>richtsschreiberei des Obrst. LG. angemeldet worden.
<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde auf Grund des
<lb/>Art. 228 Abs. 2 des bayer. Ausf.-Ges. zur R.-Civ.-
<lb/>Proz.-O. und Konk.-O. und des Art. 803 Abs. 1
<lb/>der bayer. Proz.-O. v. 1869 verworfen, weil seit
<lb/>Ablauf der Erscheinungsfrist — 28. Jan. 1880 •—
<lb/>und der Anmeldung der Sache — 29. April
<lb/>mehr als drei Monate abgelaufen waren, und die
<lb/>Bestimmung jenes Art. 228 Abs. 2 nicht so aufzm
<lb/>fassen ist, als ob dem Nichtigkeitskläger ein Wahl-
<lb/>recht zustünde, ob er die Sache innerhalb 3 Monate
<lb/>nach Mittheilung der Beschwerdeantwort (gleichviel
<lb/>wann diese erfolge) oder innerhalb 3 Monate nach
<lb/>Ablauf der Erscheinungsfrist anmelden wolle, das
<lb/>im Art. 803 Abs. 1 der bayer. Civ.-Proz.-O. von
<lb/>1869 eingeräumte Wahlrecht aber nicht in Ansehung
<lb/>der an eine Frist gebundenen Anmeldung in den
</p>
               </div>
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                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrechtliche Entscheidungen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d17321e36717" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Sachenrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0371--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 34 j


<lb/>Fällen jenes Art. 228 Platz greift. Urth. vom
<lb/>28. Juni HVNr. 5557 *).

<lb/>II. Civilrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Sachenrecht. k'Älga demonstratio bei
<lb/>Grundstückverkäufen. Zur vollständigen
<lb/>Tradition gehört auch dieBesitztitelberich-
<lb/>tigung in den öffentlichen Büchern. Es
<lb/>derkaufte S. an L. 2 Dez. Wurzgarten Pl.-Nr.
<lb/>482'jz, hatte dasselbe Grundstück auch vor dem
<lb/>Kaufe dem L. vorgezeigt, und es war beabsichtigt,
<lb/>über dieses Objekt notarielle Kaufsurkunde errich- 
<lb/>ten zu lasten. Allein bei der notariellen Vertrags- 
<lb/>beurkundung wurde angeblich auf Grund eines un- 
<lb/>richtigen rentamtlichen Certifikates als Kaufsgegen- 
<lb/>stand aufgeführt: „2 Dez. Wurzgarten Pl.-Nr. 482 b",
<lb/>ein Grundstück, welches, wie behauptet wurde, S.
<lb/>einige Monate später an Z. verkaufte, wobei das
<lb/>Kaufsobjekt in der Notariatsurkunde als „2 Dez.
<lb/>Wurzgarten Pl.-Nr. 482^" bezeichnet wurde. Auf
<lb/>Klage des L. erkannte der angegangene Richter: S.
<lb/>&gt;ei schuldig, den in der Not.-Urkunde eingeschlichenen
<lb/>Arrthum berichtigen, demgemäß dem L. statt der
<lb/>Pl.-Nr. 482kr die Pl.-Nr. 482^ nachträglich ver- 
<lb/>briefen zu lasten und deren Umschreibung auf ihn
<lb/>ln den öffentlichen Büchern zu bewirken. Fruchtlos
<lb/>erhob S. hiegegegen Berufung, und eine Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde blieb gleichfalls ohne Erfolg. In
<lb/>ben oberstrichterlichen Entscheidungsgründen ist gesagt:

<lb/>1) Allerdings könne von einem giltigen Rechts- 
<lb/>geschäfte dann keine Rede sein, wenn bei der
<lb/>Deklaration auf Seite der Erklärenden Jrrthum über
<lb/>ben Vertragsgegenstand bestehe. Allein Angesichts
<lb/>ber Bestimmung im bahr. Ldr. Thl. IV e. 1 §§. 1
<lb/>u&gt; 4 in Verbindung mit §. 25 Nr. 3, der Anm. 3
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Ebenso geurtheilt am 19. Juni HVNr. 5558.
</p>
                     <pb facs="2084949_45+1880_0372.tif"
                         n="342"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0372--><p/>
                     <p>

                        <lb/>342 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>lit. e, des fr. 4 pr. D. 30, 1, dann §. 10 Nr. 2
<lb/>c. 1 Thl. IV des bayr. Ldr. frage es sich, ob bei
<lb/>der hier fraglichen Vertrags-Verbriefung die Con-
<lb/>trahenten in einem wesentlichen Punkte, in einem
<lb/>Hauptumstande irrten oder in einem Nebending, in
<lb/>der Bezeichnung des Kaufsobjekts.

<lb/>Da nun feststehe, daß die Contrahenten über
<lb/>den Vertragsgegenstand vollkommen einverstanden,
<lb/>sich über dessen Identität klar bewußt gewesen seien,
<lb/>nur bei der notariellen Erklärung denselben aus Irr-
<lb/>thum mit einer unrichtigen Pl.-Nr. bezeichnet, im
<lb/>Uebrigen aber dessen Größe, Lage, Culturart richtig
<lb/>angegeben hätten, so daß es keinem Zweifel unter- 
<lb/>liege, es habe jeder Contrahent bei Erklärung seines
<lb/>Willens vor dem Notare den wirklich verkauften
<lb/>Gegenstand, die Pl.-Nr. 4821|2, im Auge gehabt,
<lb/>es habe somit Wille und Erklärung übereingestimmt
<lb/>und sei nur der Vertragsgegenstand mit einer un- 
<lb/>richtigen Pl.-Nr. benannt worden, so könne nicht
<lb/>von einem error in corpore, sondern nur von einem
<lb/>Jrrthum in einem Nebendinge, von einer die Gütige
<lb/>keit des Vertrags nicht beeinträchtigenden falsa de- 
<lb/>monstratio die Rede sein.

<lb/>Der Vorschrift des Art. 14 des Not.-Ges.
<lb/>hätten die Contrahenten genügt, die Frage aber, ob
<lb/>die Erklärung den innerlichen Requisiten des ver- 
<lb/>brieften Geschäfts entspreche, sei nicht nach dem
<lb/>Not.-Gesetze zu entscheiden sondern nach den Grund- 
<lb/>sätzen des Civilrechts.

<lb/>Der oberstrichterlichen Entscheidung v. 22. Okt-
<lb/>1878*) lägen andere thatsächliche Verhältnisse $
<lb/>Grunde, dort seien zur Herstellung der Identität
<lb/>des verkauften und beurkundeten Objekts keine greift
<lb/>baren Anhaltspunkte gegeben gewesen.

<lb/>2) Der Verkäufer sei auch verpflichtet, dem
</p>
                     <p>

                        <lb/>*1 Bl. f. RA. Bd. 44 S. 8, vgl. auch Bd. 42 S. 154 u.f.
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0373.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>343
</p>
                     <p>

                        <lb/>Käufer vacuam possessionem zu prästiren, so daß
<lb/>dieser in dem ihm übertragenen Eigenthum gesichert
<lb/>sei, daß er — bahr. Ldr. Thl. II c. 2 §. 1 —
<lb/>Macht und Gewalt habe, mit dem ihm übertragenen
<lb/>Eigenthum nach eigenem Befinden frei und unbehin- 
<lb/>dert soweit zu disponiren, als Gesetz und Ordnung
<lb/>das zulasse, daß er folglich auch in der Lage sei,
<lb/>jedem Eingriff und jeder Belastung seines Eigen- 
<lb/>thums Seitens eines Dritten mit Erfolg entgegen- 
<lb/>zutreten. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn
<lb/>die Möglichkeit gegeben sei, daß der Besitztitel nach
<lb/>den in Bayern hinsichtlich des Hypothekenbuchs und
<lb/>Grundsteuerkatasters bestehenden Einrichtungen richtig
<lb/>in den öffentlichen Büchern eingetragen werden könne
<lb/>und der Berichtigung des Besitztitels auf den Käu- 
<lb/>fer kein Hinderniß im Wege stehe. Nun hätten
<lb/>wohl in der Notariatsurkunde beide Kontrahenten
<lb/>Umschreibung des Kaufsobjekts in den öffentlichen
<lb/>Büchern beantragt, allein damit sei die Umschreib- 
<lb/>ung selbst nicht bewerkstelligt, und wenn, wie hier,
<lb/>wegen eines in die Urkunde eingeschlichenen Jrr-
<lb/>thums jene Umschreibung nicht geschehen könne, sei
<lb/>der Käufer berechtigt, zur Ermöglichung derselben
<lb/>eine Berichtigung des Jrrtbums zu begehren. Zu
<lb/>solcher Leistung könne ein Dritter — (nämlich der
<lb/>Z., welcher angeblich auch jede Mitwirkung ver- 
<lb/>weigerte) — nicht angehalten werden, da auf Er- 
<lb/>füllung einer Vertragsverbindlichkeit geklagt sei, bei
<lb/>welchem Vertrage nur die Streitstheile mitgewirkt
<lb/>hätten. Urth. vom 10. Juli HVNr. 5547.

<lb/>Zur Lehre vom precarium. Umgestalt- 
<lb/>ung des Rechtsbesitzes in ein precarium.
<lb/>Nativität der Confessorienklage. Es hatten
<lb/>E. und Genoffen i. I. 1876 gegen den k. Fiskus
<lb/>auf Anerkennung eines angeblich ihnen in gewissen
<lb/>Staatswaldungen zustehenden Weiderechts geklagt
<lb/>und war vom Fiskus eingewendet worden, die
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0374.tif"
                         n="344"
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                     <p>

                        <lb/>344 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Weideausübung sei precario modo geschehen und
<lb/>sei die Klage verjährt. Beides wurde vom Ober- 
<lb/>gerichte angenommen und die Klage abgewiesen. Die
<lb/>deshalb erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde ver- 
<lb/>worfen und in den Entscheidungsgründen ist unter
<lb/>Anderem gesagt:

<lb/>Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß i. I.
<lb/>1837 die Forstverwaltungsbehörde den betheiligten
<lb/>Weidegenoffen die Eröffnung machte, sie dürften
<lb/>fortan nur mehr vergünstigungsweise die Weide
<lb/>in den betreffenden Waldungen ausüben, so daß
<lb/>dem Verleiher der jederzeitige Widerruf
<lb/>fr ei st ehe, und daß fortan für die Weideausübung
<lb/>eine Rekognitionsgebühr von den Weidegenoffen ge- 
<lb/>fordert und bis in die jüngste Zeit auch gezahlt
<lb/>wurde. Mit dieser Feststellung ist der Begriff eines
<lb/>krecarii gegeben, welches konkreten Falles keines- 
<lb/>wegs deshalb ausgeschloffen ist, weil z. Z. des Vor- 
<lb/>ganges i. I. 1837 die Kläger bereits im Besitze
<lb/>der Weidenutzung sich befanden und der Forstver- 
<lb/>waltung eine Besitz-Einräumung bezüglich dieser
<lb/>Weidenutzung gar nicht erübrigte. Denn die That-
<lb/>sache, daß Kläger bereits im Besitz der Weideaus- 
<lb/>übung sich befanden, hindert keineswegs die Umge- 
<lb/>staltung ihres bis dahin etwa innegehabten Rechts- 
<lb/>besitzes in ein precarium. kr. 22 D. 43, 26.

<lb/>Anlangend nun die angebliche Verletzung der
<lb/>Rechtsregel: „actioni nondum natae non currit
<lb/>praescriptio“ und des fr. 8 §. 1 D. 8, 6 und
<lb/>fr. 18 D. 8, 7 ist zu bemerken:

<lb/>Die wesentlichste Bedingung der Klage-Ver- 
<lb/>jährung ist, daß actio nata sei. Der Beginn des
<lb/>Klagerechts — actio nata — setzt voraus ein wirk- 
<lb/>liches, gegenwärtiges, verfolgbares Recht, und so- 
<lb/>dann (bei dinglichen Rechten unbestritten) eine
<lb/>Rechtsverletzung, eine Störung, welche den Berechn
<lb/>tigten zur Klagestellung veranlaßt. Savigny,
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0375.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>345
</p>
                     <p>

                        <lb/>Syst. Bd. 5 §. 239; Vangerow, Pand. 7. Aufi.
<lb/>Bd. 1 S. 225. Die letztere Voraussetzung ist vor- 
<lb/>liegenden Falles bestritten.

<lb/>Bei der actio confessoria und überhaupt bei
<lb/>dinglichen Klagen ist eine Rechtsverletzung und da-
<lb/>wit die Klagbarkeit als eingetreten dann zu betrach- 
<lb/>ten, wenn eine bestimmte Person durch Eingriff in
<lb/>bas dingliche Rechtsverhältniß dieses beeinträchtigt,
<lb/>Arndts, Pand. 8. Aust. §. 107; Seuffert,
<lb/>Pand. §§. 28 und 23, und bei Servituten ist ein
<lb/>solcher Eingriff dann anzunehmen gegen Jeden, wel- 
<lb/>cher den Berechtigten in der Ausübung des Rechts
<lb/>stört oder dieses bestreitet, und ist es für die Mög- 
<lb/>lichkeit der Klagestellung gleichgiltig, ob der Berech- 
<lb/>tigte sich im Besitze dieses Rechts befindet oder nicht.
<lb/>Arndts a. a. O. §. 191.

<lb/>Es hat sich auch längst eine gleichmäßige Praxis
<lb/>öahin gebildet, daß auch ohne das Hinzukommen
<lb/>förmlicher Störungen in der Ausübung einer Ser- 
<lb/>vitut schon durch deren Bestreitung und Nichtaner- 
<lb/>kennung das Klagerecht begründet werde. Bl. f.
<lb/>RA. Bd.28 S. 313, Bd. 41 S.316; Seuffert,
<lb/>Arch. Bd. I Nr. 324, XI 126.

<lb/>Darin, daß die actio confessoria, wie sich
<lb/>aus fr. 6 §. 1 v. 8, 5, fr. 8 §. 3 ibid. fr. 5
<lb/>8&gt; 6 v. 7, 6 ergibt, auch von dem aixgestellt wer- 
<lb/>den kann, welcher sich im Besitze des Rechts befin- 
<lb/>det, während die rei vindicatio nur dem nicht be-
<lb/>sttzenden Eigenthümer zusteht, liegt der wesentliche
<lb/>Unterschied dieser dinglichen Klagen und zugleich die
<lb/>Widerlegung der Aufstellung der Beschwerdeführer,
<lb/>bie Thatsache, daß sie im Besitze der Weideausüb-
<lb/>vng sich bisher befunden hätten, schließe die Ent- 
<lb/>stehung eines Klagerechtes aus.

<lb/>Uebrigens handelt es sich hier keineswegs um
<lb/>eine bloße Bestreitung oder Nichtanerkennung des
<lb/>beanspruchten Rechts; es liegen vielmehr Eingriffe
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0376.tif"
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                     <p>

                        <lb/>346
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>vor, durch welche den Berechtigten ein wesentlicher
<lb/>Theil des Inhalts ihrer Rechte entzogen worden ist-
<lb/>Denn der Umfang der Rechte desjenigen, welcher
<lb/>bisher kraft eigenen dinglichen Rechts besaß, wird
<lb/>wesentlich geschmälert, wenn er beginnt, nur mehr
<lb/>preesrio modo zu besitzen und außerdem noch in
<lb/>Anerkennung dieses prekären Verhältnisses Ge- 
<lb/>bühren zu entrichten verpflichtet wird. Ein derar- 
<lb/>tiger das Recht an der Wurzel zerstörender Eingriff
<lb/>enthält eine Verletzung desselben, welche besten Ab- 
<lb/>wehr herausfordert.

<lb/>Sollten auch die Betheiligten, sofern die fak- 
<lb/>tische Ausübung der Weide ihnen belasten wurde, in
<lb/>jenem Vorgehen des Waldeigenthümers eine Ver- 
<lb/>letzung ihrer Rechte mit der Folge der Klagbarkeit
<lb/>nicht erblickt und deshalb zur Klagestellung sich nicht
<lb/>veranlaßt gesehen haben, so konnte doch diese An- 
<lb/>schauung, weil auf einem Rechtsirrthume beruhend,
<lb/>die Nativität der Klage so wenig hindern, als die
<lb/>Meinung, mit dieser nicht durchdringen zu können.

<lb/>Der Behauptung gegenüber aber, es sei kein
<lb/>Grund zur Klagestellung und kein Beklagter gegeben
<lb/>gewesen, weil das Vorgehen der Forstverwaltung
<lb/>gegen die Berechtigungen blos durch im allgemeinen
<lb/>Interesse der Waldkultur ergangene Vorschriften ver- 
<lb/>anlaßt gewesen sei, ist zu bemerken, daß nach der
<lb/>oberrichtlichen Feststellung es sich keineswegs nur
<lb/>um Regelung oder Beschränkung des Weiderechts
<lb/>im Jntereste der Waldwirthschaft handelt, sondern
<lb/>um Aufhebung des Rechts selbst durch besten Um-
<lb/>gestaltung in eine Begünstigung und um Ein- 
<lb/>führung einer Rekognitionsgebühr für diese.

<lb/>Und weil jene Feststellung das ganze Recht
<lb/>erfaßt und nicht etwa unter Aufrechterhaltung des- 
<lb/>selben eine bloße Beschränkung, Zahlung einer bisher
<lb/>nicht bestandenen Gebühr für dasselbe, bewirkt, ist
<lb/>auch die weitere Aufstellung hinfällig, es hätte die
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0377.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. Z47

<lb/>Klage jedenfalls nur insoweit als verjährt betrachtet
<lb/>werden können, als sie gegen einen Anspruch des
<lb/>Fiskus auf Entrichtung einer Gebühr für die Weide- 
<lb/>ausübung gerichtet sei, das Weiderecht selbst aber
<lb/>gegen Zahlung dieser Gebühr werde nicht betroffen.
<lb/>Vgl. Windscheid, Pand. §. 112.

<lb/>Demnach kann auch von einer Verletzung des
<lb/>fr- 8 §. 1 D. 8, 6 u. fr. 18 D. 8, 3 keine Rede
<lb/>sein, indem der in diesen Gesetzesstellen aufgestellte
<lb/>Grundsatz, daß eine Dienstbarkeit, auch wenn sie
<lb/>nicht im weitesten Umfang ausgeübt wird, erhalten
<lb/>bleibt, hier nicht zutrifft. Ürth. vom 9. Juli
<lb/>HVNr. 5595.

<lb/>Zur Lehre von der Negatorienklage.
<lb/>Voraussetzungen derselben. An einer neuen
<lb/>Straßenlinie hatte F. unter Uebernahme der Ver- 
<lb/>pflichtung, die Baulinie einzuhalten, mehrere Häuser
<lb/>gebaut und den vor diesen liegenden ihm eigenthüm-
<lb/>lichen Grund eingezäunt. Als nun Seitens der
<lb/>städtischen Kollegien in N. die Anlage von Trottoirs
<lb/>an der neuen Straße war beschloffen und daraufhin
<lb/>gemäß Polizei-Senatsbeschluffes dem F. war auf- 
<lb/>gegeben worden, den Zaun zurückzusetzen, erklärte F.
<lb/>zu Protokoll, daß er dem entsprechen werde, und
<lb/>er that dieses auch, und das Trottoir wurde, zum
<lb/>Theil auf Grund und Boden des F., angelegt.
<lb/>Jetzt trat aber dieser gegen die Stadtgemeinde N.
<lb/>wit der Negatorienklage auf, weil ihm eigener Grund
<lb/>Und Boden zur neu angelegten Straße gezogen
<lb/>worden und dadurch sein Eigenthumsrecht verletzt
<lb/>sei. In beiden Rechtszügen wurde jedoch auf
<lb/>Klagabweisung erkannt und die deshalb erhobene
<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Es war in dieser
<lb/>unter Anderm eine Verletzung des Art. 14 des
<lb/>Vot.-Ges. als Nichtigkeitsgrund aufgestellt, und dar- 
<lb/>über hat sich das Obrst. Ldg. also ausgesprochen:
</p>

                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0378--><p/>
                     <p>

                        <lb/>348
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Es sei hier ein ein dingliches Recht betreffendes
<lb/>vertragsmäßiges Verhältniß nicht in Rede, die
<lb/>Stadtgemeinde N. habe auf ein solches sich nicht
<lb/>berufen, vielmehr das Eigenthum des F. an dem
<lb/>fraglichen Landstreifen anerkannt. Ob die vom
<lb/>Stadtmagistrat in Ausübung der ihm zustehenden
<lb/>Polizeigewalt dem F. gemachte Auflage gerechtfer- 
<lb/>tigt gewesen, könne ununtersucht bleiben, da festge- 
<lb/>stellt sei, daß F. sich jener Anordnung gefügt und
<lb/>in die Herstellung des Trottoirs auf seinem Grund
<lb/>und Boden gewilligt habe. Bei solcher Sachlage
<lb/>sei, obgleich ein rechtsgiltiger Vertrag und überhaupt
<lb/>ein Vertrag nicht in Mitte liege, doch ein rechts- 
<lb/>widriger Eingriff in des F. Eigenthum nicht zu er- 
<lb/>kennen.

<lb/>Aber auch angenommen, es stehe die Stadtge- 
<lb/>meinde N. dem F. in einem Vertragsverhältniffe
<lb/>gegenüber und habe dieselbe, ohne einen sie berech- 
<lb/>tigenden Vertrag für sich zu haben, auf fremdem
<lb/>Grund und Boden ein Bauwerk errichtet, so müßte
<lb/>doch Abweisung der Klage erfolgen, nachdem fest- 
<lb/>stehe, daß F. nicht nur nicht widersprochen sondern
<lb/>vielmehr eingewilligt habe. Für solchen Fall näm- 
<lb/>lich sei in §. 332 Tit. 9 Thl. I des allg. preuß-
<lb/>Ldr. verordnet, daß sich der Eigenthümer mit der
<lb/>bloßen Entschädigung für Grund und Boden be- 
<lb/>gnügen müffe. Urth. v. 3. Juli HVNr. 56Ü6.

<lb/>Obligationenrecht. Art undWeise derVor-
<lb/>zeigung bei der actio ad exhibendum
<lb/>insbesondere nach bayer. Landrecht. Um
<lb/>eine Forderung berechnen und diese gegen B. ein- 
<lb/>klagen zu können, hatte A. gegen jenen auf Heraus- 
<lb/>gabe eines Akkordvertrages oder deffen Hinterlegung
<lb/>auf der Gerichtsschreiberei geklagt. B. weigerte sich
<lb/>deffen, erbot sich aber in seiner Wohnung die Ur- 
<lb/>kunde dem A. zur Einsicht- und Abschriftnahme vor-
</p>
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0379--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>349
</p>
                     <p>

                        <lb/>zulegen. Das Bez.-Gericht W. erkannte nach dem
<lb/>Klagantrage, das OLG. N. aber dahin: es

<lb/>habe bei jenem Erbieten des B. sein Bewenden und
<lb/>werde im Uebrigen die Klage des A. als unbegrün- 
<lb/>det abgewiesen. Die deshalb erhobene Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde wurde verworfen, im Wesentlichen aus
<lb/>folgenden Gründen:

<lb/>Nach Thl. II e. 2 §. 12 des zur Anwendung kom- 
<lb/>menden bayr. Ldr. und den Anm. hiezu kann es
<lb/>keinem Zweifel unterliegen, daß bei der actio ad ex- 
<lb/>hibendum nicht die Herausgabe, nicht die wenn
<lb/>auch nur zeitweise Entäußerung des Besitzes oder
<lb/>Gewahrsams einer Sache, sondern nur ein Vor- 
<lb/>zeigen derselben begehrt werden könne, nachdem
<lb/>alle angeführte Stellen immer nur von einem Vor- 
<lb/>zeigen, von einer Einsichtnahme sprechen und aus- 
<lb/>drücklich bemerken, daß die Klage ad exbibendum
<lb/>auf Vorzeigung der Sache abziele.

<lb/>Ueber die Art und Weise und den Ort der
<lb/>Vorweisung erwähnen die Anm. unter Nr. 6 lit. b
<lb/>dlos, daß Beklagter zu condemniren sei zur Exhibi-
<lb/>tivn d. h. Vorzeigung, und zwar auf des Klägers
<lb/>Gefahr und Kosten und auch in dem nämlichen
<lb/>Ort und Zustand, wie es zu Anfang des Streites
<lb/>gewesen.

<lb/>Nach dieser Stelle darf angenommen werden,
<lb/>daß die gerichtliche Hinterlegung nicht ge- 
<lb/>boten sei.

<lb/>Wenn in dem in den Anm. Nr. 4 11t. b auf- 
<lb/>geführten Beispiel einer aetio ad exbibendum die
<lb/>Vitte enthalten ist, die edirt verlangte silberne Kanne
<lb/>kür Gericht zu liefern und dem Kläger vorzuweisen,
<lb/>fo ist doch damit' nicht ein Beweis geliefert, daß
<lb/>gerichtliche Hinterlegung geboten sei. Denn es ist
<lb/>^icht zu übersehen, daß nach Inhalt der Klage Be- 
<lb/>sagter vergeblich nicht um die Herausgabe sondern
<lb/>Mn die Einsichtnahme der Kanne vom Kläger ange-
</p>

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                     <p>

                        <lb/>350 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>gangen wurde, woraus erhellt, daß die freiwillige
<lb/>Vorzeigung durch den Beklagten genügt hätte.

<lb/>Angenommen, das Ldr. enthalte über den Ort
<lb/>der Vorzeigung eine ausreichende Bestimmung nicht,
<lb/>so sei auch nach dem subsidiär zur Anwendung zu
<lb/>bringenden gem. R. der Beklagte zu mehr als er
<lb/>sich erboten nicht verpflichtet.

<lb/>Nach kr. 11 §. 1 D. 10, 4 hat die Vorlage
<lb/>eines edirt verlangten Gegenstandes da zu geschehen,
<lb/>wo er bei Einleitung des Verfahrens sich befand,
<lb/>womit auch kr. 12 §. 1 D. 16, 3 übereinstimmt.

<lb/>Die Bezugnahme der oben angeführten Stelle
<lb/>der Anm. z. Ldr. auf kr. 11 §. 1 und kr. 9 §. 5
<lb/>D. 10, 4 liefert einen weiteren Beleg dafür, daß
<lb/>das Ldr. die Bestimmungen des gem. R. in dieser
<lb/>Frage sich angeeignet habe.

<lb/>Das kr. 3 §. 9 D. 10, 4 aber erklärt sich
<lb/>über den Ort, wo die Auslieferung zu erfolgen habe,
<lb/>nicht, und ist daher hier unerheblich, wie auch kr. 3
<lb/>§. 8 D. 43, 19, und gerade auf diese letztere Stelle
<lb/>beruft sich Wind scheid in seinen Pand. §. 474
<lb/>Note 1 a zur Widerlegung der Annahnie, die Exhi- 
<lb/>bitionspflicht gehe auf Vorweisung vor Gericht, wo- 
<lb/>bei er noch als argurn. a contrario fr. 3 §. 9
<lb/>D. 43, 5 anführt. Urth. v. 10. Juli HVNr. 5567.

<lb/>Zur Lehre von der negotiorum gestio.
<lb/>Hypothekenübernahme zu Gunsten des do- 
<lb/>minus bei persönlicher Haftung desselben
<lb/>für die Forderung. Mit Vertrag v. 13. Aug.
<lb/>1875 verkaufte B. sein Anwesen an H., wobei die- 
<lb/>ser unter Anderem eine auf dem Anwesen für die
<lb/>N. eingetragene Hypothek zu 1000 fl. gegen Abrech- 
<lb/>nung am Kaufschillinge zur Verzinsung und Heim- 
<lb/>zahlung übernahm. Zur leichteren Effektuirung der
<lb/>Zertrümmerung dieses Anwesens bewog nun H. den
<lb/>B., jene Hypothek auf dessen neu erworbenes An- 
<lb/>wesen transferiren zu lassen, zusichernd, daß er die
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0381.tif"
                         n="351"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0381--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 351

<lb/>1000 fl. in Haupt- und Nebensache demnächst be- 
<lb/>zahlen und die Hypothek zur Löschung bringen werde,
<lb/>und B. entsprach dem Ansinnen des H. Als nun
<lb/>später jener gegen diesen auf Löschung der Hypothek
<lb/>oder Zahlung der 1000 fl. nebst Zinsen geklagt hatte,
<lb/>fragte es sich, ob dieser Anspruch aus dem Gesichts- 
<lb/>punkt einer negotiorum gestio für begründet erach- 
<lb/>tet werden könne, und das einschlägige Obergericht
<lb/>verneinte diese Frage, weil H. im Vertrage vom
<lb/>13. August 1875 die fragliche Hypothekforderung als
<lb/>Selbstschuldner zur ferneren vertragsmäßigen Ver- 
<lb/>zinsung und zwar nach §. 56 des Hyp.-Ges. mit
<lb/>der Folge übernommen habe, daß er für jene Hypo- 
<lb/>thek auch mit seinem übrigen Vermögen haste, somit
<lb/>dieses nach wie vor belastet bleibe, B. aber auch
<lb/>nach Abschluß des Vertrages vom 13. August 1875
<lb/>ohnehin persönlicher Schuldner der N. geblieben sei,
<lb/>und nur die Hypothek bestellt habe, ohne irgend
<lb/>eine Zahlung der dem H. obliegenden Schuld zu
<lb/>leisten, während dessen Verpflichtung dadurch nicht
<lb/>alterirt werde, daß für diese ein Dritter auf seinem
<lb/>Anwesen Hypothek bestelle.

<lb/>Das oberrichterliche Urtheil wurde jedoch ver- 
<lb/>nichtet aus folgenden Gründen:

<lb/>Nach bayr. Ldr. Thl. IV e. 13 §. 2 ist eine
<lb/>negot. gestio vorhanden, wenn Jemand ein außer- 
<lb/>gerichtliches und fremdes Geschäft nicht aus Schul- 
<lb/>digkeit sondern freiwillig, zwar ohne Vorwissen und
<lb/>Befehl des Prinzipals jedoch demselben zum Be- 
<lb/>sten auf sich nimmt, und in Anm. Nr. 6 Ziff. 3
<lb/>z. a. O. ist hervorgehoben, daß der negot. gestor
<lb/>zu des Prinzipals Nutzen gehandelt haben müsse.

<lb/>Nach dem Kaufverträge vom 13. August 1875
<lb/>hatte nun H. nicht blos eine persönliche Schuld in
<lb/>der Forderung der N., sondern nach §. 56 des
<lb/>Hyp.-Ges. auch eine dingliche auf dem von B. er- 
<lb/>kauften Anwesen ruhende Verpflichtung übernommen,
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0382.tif"
                         n="352"
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                     <p>

                        <lb/>352
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>von welcher er nach §§. 71 und 80 des Hyp.-Ges.
<lb/>nur durch Zahlung der Forderung befreit werden
<lb/>konnte.

<lb/>Daß die Befreiung von einer solchen dinglichen
<lb/>Belastung, abgesehen von der nebenbei bestehenden
<lb/>persönlichen Haftung, einen Vortheil und ein Han- 
<lb/>deln zum Besten des Eigenthümers des Hyp.-Ob-
<lb/>jekts enthalte, ergibt sich, abgesehen von den allge- 
<lb/>meinen Wirkungen der Hypothekenrechte — §§. 33
<lb/>bis 70 des Hyp.-Ges. — für den gegebenen Fall
<lb/>einer Gutszertrümmerung aus §. 39 a. a. O.,
<lb/>wonach bei Zertrümmerung eines Gutscomplexes
<lb/>jeder Hypothekgläubiger sofortige Zahlung fordern
<lb/>darf, und bevor diese erfolgt ist, die Löschung der
<lb/>auf dem ganzen Gute eingetragenen Hypotheken
<lb/>nicht geschehen kann, so daß also die Möglichkeit
<lb/>der beabsichtigten Gutszertrümmerung nur durch
<lb/>Befriedigung oder durch Einwilligung der N. erzielt
<lb/>werden konnte.

<lb/>Nun war aber, wie festgestellt, diese nicht ge- 
<lb/>neigt, vor vollständiger Zahlung der 1000 fl. für
<lb/>diesen Betrag irgend Jemanden der persönlichen oder
<lb/>dinglichen Haftung zu entlasten, und indem B. durch
<lb/>die Hypothekübernahme auf sein Eigenthum die
<lb/>Zertrümmerung des von H. erkauften Anwesens
<lb/>möglich machte, hat derselbe nicht nur eine ihm nicht
<lb/>obgelegene dingliche Last auf sein Gut übernommen,
<lb/>sondern auch zu des H. Vortheil gehandelt.

<lb/>Von einem nur scheinbaren Vortheile des
<lb/>H. durch die bewirkte Löschung der für die N. auf
<lb/>dem von H. erkauften Anwesen eingetragenen Hypo- 
<lb/>thek kann eine Rede nicht sein, da die bloße per- 
<lb/>sönliche Haftung des H. diesen nicht zum Ziele der
<lb/>Zertrümmerung geführt haben würde. Urth. vom
<lb/>19. Juni HVNr. 5585.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Sk Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
         </div>
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            <head>Samstag den 6. November 1880</head>
            <div xml:id="d17321e37877" ana="scope_-_353_-_355" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eine Bitte an die Amtsgerichte</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Berolzheimer, ...">Dr. Berolzheimer</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0383--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 6. November 1880. 45. Jahrgang. Mx 23.

<lb/>vr. I. A. Seuffett's

<lb/>Hlätter Kr Necht§llndrendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>I nhalt; Eine Bitte an die Amtsgerichte. — Uebersicht über die Rechtsprechung
<lb/>des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civil-
<lb/>' rechtes und Civilprozesses. Drei Nachträge zur vorhergehenden
<lb/>. Nummer — Urtheile vom 9., 12. u. 13. Juli. — Uebersicht über
<lb/>die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Gerichtshofes in. Gegenständen des Strafrechtes für Juli bis Ende
<lb/>September 1879. (Schluß.) — Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Sitte an die Amtsgerichte.

<lb/>Während nach Art. 515 Ziff. 1 unserer guten
<lb/>bayerischen Prozeßordnung vom 29. April 1869 das
<lb/>vollständig abgefaßte Urtheil des Einzelnrichters die
<lb/>Bezeichnung der Parteien und ihrer Bevollmäch- 
<lb/>tigten oder Beistände enthalten mußte, bestimmen
<lb/>die §§. 145 und 284 der Reichsprozeßordnung, daß
<lb/>das über die mündliche Verhandlung vor dem Ge- 
<lb/>richte 'aufgenommene Protokoll die Namen der er- 
<lb/>schienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevoll- 
<lb/>mächtigten und Beistände, das Urtheil aber die
<lb/>Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen
<lb/>Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe,
<lb/>Wohnort und Parteistellung enthält.

<lb/>Fußend auf diesen Bestimmungen fassen die
<lb/>Gerichte in ihrer Mehrzahl die Urtheile ohne An- 
<lb/>führung der Anwälte und Bevollmächtigten ab. Be- 
<lb/>kanntlich muß aber die Zustellung der Schriftsätze,
<lb/>durch welche ein Rechtsmittel eingelegt wird, an den
<lb/>Prvzeßbevollmächtigten geschehen. Nicht selten kommt
<lb/>es nun vor, daß die rechtsunkundige Partei, die
<lb/>gegen ein Urtheil ein Rechtsmittel einlegen will, erst
<lb/>nahe vor Ablauf der Frist die Sache einem Anwälte
<lb/>Zur Weiterbesorgung übergibt, und daß sie nicht an-
<lb/>Zugeben vermag, ob ihr Gegner einen Bevollmäch- 
<lb/>tigten hatte, und wie derselbe heißt. Befindet sich
<lb/>das Gericht, welches das Urtheil erließ, nicht am

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
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                   n="354"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0384--><p/>
               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Bitte an die Amtsgerichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sitze des Domizils des mit der Rechtsmitteleinlegung
<lb/>betrauten Anwalts, so ist demselben die Recherche,
<lb/>ob und welcher Bevollmächtigte den Gegner vertrat,
<lb/>und dadurch die Wahrung der Formalien des Rechts- 
<lb/>mittels fast unmöglich.

<lb/>Dieser seit dem 1. Oktober 1879 gewiß von
<lb/>vielen Praktikern empfundene Mißstand ließe sich ver- 
<lb/>meiden, wenn die Gerichte das Rubrum der Urtheile
<lb/>so wie nach der alten Prozeßordnung, also mit
<lb/>Angabe der Bevollmächtigten abfassen würden.

<lb/>Ein gesetzliches Hinderniß stünde dieser von
<lb/>manchen Prozeßordnungen als wesentlich betrachteten
<lb/>Bezeichnung nicht entgegen. Nach dem Komm.-Prot.
<lb/>S. 543 und 544 wurde nur der Antrag des Reichs- 
<lb/>tagsabgeordneten Reichensperger, in §. 284
<lb/>Ziff. 1 auch die Bevollmächtigten hinzuzufügen, ab- 
<lb/>gelehnt, es ist dort nur gesagt, daß die Anführung
<lb/>der Prozeßbevollmächtigten im Urtheil kein Erfor- 
<lb/>derniß ist, so daß sich daher Seuffert kaum mit
<lb/>Recht auf diese Bemerkung stützt, wenn er S. 345
<lb/>zu §. 284 Bemerkung 2 sagt:

<lb/>Es dürfte in der Intention des Gesetzes liegen,
<lb/>die Bevollmächtigten nicht im Urtheile zu nennen,
<lb/>um alles Ueberflüssige aus dem Urtheil fern zu
<lb/>halten. (Vergl.Wilmowskt und Levy 2.Auf- 
<lb/>lage S. 372 Anm. 2 Abs. 2.)

<lb/>Aeußersten Falles ist es unter allen Umständen
<lb/>zulässig und würde der diesseits erzielte Zweck eben- 
<lb/>falls erreicht, wenn die Namen der Bevollmächtigten
<lb/>wenigstens in dem Thatbestand ausgenommen werden.

<lb/>Wenn wir daher die Bitte an die Amtsgerichte
<lb/>richten, die Urtheile so zu redigiren, daß
<lb/>solche die Bezeichnung der Bevollmächtig- 
<lb/>ten der Parteien enthalten, so spricht gegen
<lb/>die Erfüllung dieser Bitte nicht das Gesetz, für die- 
<lb/>selbe aber die Intention jeder rationellen Gesetzgebung,
<lb/>nämlich thunlichste Erleichterung der Wahrung der
<lb/>Rechtsmittelformalien.

<lb/>Hiezu kommt noch ein weiteres Argument, das
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes und Civilprozesses</title>
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                  <title level="a" type="sub">Drei Nachträge zur vorhergehenden Nummer - Urtheile vom 9., 12. und 13. Juli</title>
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               <div xml:id="d17321e38107" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Civilrechtliche Entscheidungen</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d17321e38115" type="section" subtype="Rechtsprechung">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Obligationenrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0385--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 355

<lb/>übrigens auch für die Collegialgerichte gilt. Nach
<lb/>§. 77 der Reichsprozeßordnung ermächtigt die Prozeß-,
<lb/>Vollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden
<lb/>Prozeßhandlungen, welche durch ... die Zwangs- 
<lb/>vollstreckung veranlaßt werden; diese Vorschrift wird
<lb/>aber, namentlich in den häufigen Fällen der Ver- 
<lb/>schiedenheit des Prozeßgerichts illusorisch, wenn das
<lb/>Urtheil nicht die Namen der Prozeßbevollmächtigten
<lb/>ersehen läßt. Für diese Bezeichnung spricht daher
<lb/>auch der außerdem den Parteien, entgegen dem
<lb/>8- 77, auferlegte Zwang, die Vollmachtsvvrlage zu
<lb/>wiederholen. Dr. Berolzheimer.

<lb/>Aeberstcht

<lb/>über die Rechtsprechung des bayerischen obersten
<lb/>Eandesgerichtes in Gegenständen des Civilrechtes
<lb/>und Civilprozesses.

<lb/>Drei Nachträge zur vorhergehenden Nummer — Urtheile
<lb/>vom 9., 12. und 13. Juli.

<lb/>Civilrechtliche Entscheidungen.

<lb/>Obligationenrecht. Cession unter Be- 
<lb/>schränkungen und Vorbehalten. Ein
<lb/>Obergericht hatte angenommen, es sei die Ces- 
<lb/>sion einer Hypothekforderung in solch beschränk- 
<lb/>ter Weise geschehen, daß der Cedent und Hy-
<lb/>Pvthekgläubiger zwar das ihm gegen den Besitzer
<lb/>des Hypothekenobjekts, welcher dieses unter lieber«
<lb/>nähme der darauf eingetragenen Hypothek von dem
<lb/>ursprünglichen Darlehensempfänger erkauft hatte, zu-
<lb/>siehende Forderungsrecht, nicht aber sein Forder- 
<lb/>ungsrecht gegen den ursprünglichen Schuldner abge- 
<lb/>treten habe, und fragte es sich, ob eine solche Ein- 
<lb/>schränkung in dem Gegenstände der Cession rechtlich
<lb/>Zulässig sei? Das Obrst. LG. hat diese Frage be- 
<lb/>jaht aus folgenden Gründen:

<lb/>Es folgt zwar im Allgemeinen aus dem Be- 
<lb/>griffe der Cession, daß der Cessionar, weil er durch
<lb/>die Cession wirklicher Gläubiger an Stelle des Ce-
<lb/>denten wird , das abgetretene Recht mit allen Be-
</p>
                     <pb facs="2084949_45+1880_0386.tif"
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                     <p>

                        <lb/>356
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>fugniffen erwirbt, welche in Ansehung desselben dem
<lb/>Cedenten zustehen. Mühlenbruch, Lehre von der
<lb/>Cession 3. Aust. §. 55 S. 554 u. ,f.

<lb/>Es liegt aber auch nicht minder in der Natur
<lb/>der Cession, daß sie unter gewissen Einschränkungen
<lb/>geschehen kann, in welchem Falle der Cessionar nur
<lb/>diejenigen Befugnisse erlangt, welche ihm durch die
<lb/>Cession eingeräumt sind, ohne daß dabei an sich et- 
<lb/>was darauf ankommt, ob die nicht cedirten Befug- 
<lb/>nisse bei dem Cedenten Zurückbleiben oder sofort er- 
<lb/>löschen. Fr. 23 pr. D. 18, 4 (Venditor actionis,
<lb/>quam adversus principalem reum habet, omne
<lb/>jus, quod ex ea causa competit tam adversus
<lb/>ipsum reum quam adversus intercessores hujus
<lb/>debiti cedere debet, nisi aliud actum est);
<lb/>Mühlenbruch a. a. O. §. 56 S. 572.

<lb/>Sowie daher ein quantitativer Theil eines An- 
<lb/>spruchs, so kann auch von mehreren Klagerechten,
<lb/>welche dem Cedenten in Beziehung auf einen und
<lb/>denselben Anspruch zustehen, nur eines oder das an- 
<lb/>dere cedirt werden, z. B. die Klage gegen den
<lb/>Hauptschuldner ohne das Klagerecht gegen den Bür- 
<lb/>gen, ebenso gegen den einen oder andern von meh- 
<lb/>reren solidarisch oder als eigentliche Correalschuldner
<lb/>Verpflichteten. Urth. v. 13. Juli HVNr. 5592.

<lb/>Militärpensionsansprüche werden durch
<lb/>die Anstellung als Postbote suspendirt. Es
<lb/>hatte L. den Feldzug von 1810|71 als Soldat mit- 
<lb/>gemacht und war verwundet worden. Am 23. April

<lb/>1871 wurde er temporär pensionirt, die Pension i. I.

<lb/>1872 nach Maßgabe des RMPG. erhöht, und am
<lb/>10. März 1874 wurde L. als Ganzinvalide mit
<lb/>monatlich 8 fl. 45 kr. und einer monatlichen Zulage
<lb/>von 3 fl. 36 kr. definitiv in den Ruhestand versetzt.
<lb/>Als nun derselbe mittels Dekrets des k. Ober-Posh
<lb/>und Bahnamtes zu N. in widerruflicher Eigenschaft
<lb/>als Postbote mit einem jährlichen fixen Geldbezuge
<lb/>von 310 fl. — wovon 20 fl. Monturbeitrag —
<lb/>war aufgestellt worden, wurde die Einziehung obiger
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0387.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0387--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>357
</p>
                     <p>

                        <lb/>Pension vom 1. Dez. 1875 an verfügt. Jetzt klagte
<lb/>L. auf Fortentrichtung jener Pension, es wurde aber
<lb/>seine Klage abgewiesen, und die deshalb eingelegte
<lb/>Berufung verworfen, und gleiches Schicksal hatte eine
<lb/>wegen Verletzung des §. 106 des RMPG. vom
<lb/>27. Juni 1871 und des Art. 11 Abs. 2 des bayr.
<lb/>MPG. v. 16. Mai 1868 erhobene Nichtigkeitsbe- 
<lb/>schwerde. In den oberstrichterlichen Entscheidungs- 
<lb/>gründen heißt es:

<lb/>Angesichts der §§. 102 und 106 des RMPG.
<lb/>sei es für den Einzug einer Jnvalidenpension Vor- 
<lb/>aussetzung, daß einmal dem betreffenden Militär- 
<lb/>pensionär in seiner Stellung im Civildienste die
<lb/>Beamten-Eigenschaft zukomme, und sodann, daß
<lb/>demselben für seine Dienstleistung ein Entgelt aus
<lb/>öffentlichen Mitteln gewährt werde.

<lb/>Das Vorliegen der letzteren Voraussetzung sei
<lb/>unbeanstandet. Änlangend aber die Beamten-Eigen-
<lb/>schaft, komme es darauf, ob die übertragene Be-
<lb/>dienstung höhere oder niedrige Dienstes-Verrichtungen
<lb/>erfordere, welch Letzteres bei einem Militärbewerber
<lb/>aus dem Soldatenstande immer der Fall sein werde,
<lb/>in keiner Weise an, immerhin aber dürfe der über- 
<lb/>tragene Dienst nicht schon von vorne herein ein
<lb/>blos aushilfsweiser und vorübergehender sein, es
<lb/>müffe vielmehr die Uebertragung zur Befriedigung
<lb/>eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf
<lb/>dauernde Beschäftigung erfolgt sein. Ausf.-Bestimm-
<lb/>ungen vom 22. Febr. 1875, Ges.- u. VO.-Bl.
<lb/>S. 172, 176, Smlg. Bd. 7 S. 335, 937.

<lb/>Nun sei vom Oberrichter festgestellt, daß L.
<lb/>vermöge seiner dekretmäßigen Anstellung als Post- 
<lb/>bote im Dienste der Verkehrsanstalten in einem mit
<lb/>öffentlichem Charakter bekleideten Dienstesverhältnisse
<lb/>zum Zwecke der Befriedigung eines dauernden staat- 
<lb/>lichen Bedürfnisses sich befinde und bei entsprechen- 
<lb/>dem Verhalten auch sichere Aussicht auf dauernde
<lb/>Verwendung und Versorgung habe, andererseits
<lb/>aber dessen Beschäftigung keineswegs den in Abs. 2
</p>

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                         n="358"
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                     <p>

                        <lb/>358 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.


<lb/>des §. 106 des RMPG. aufgeführten die Beam- 
<lb/>teneigenschaft ausschließenden Dienstverrichtungen
<lb/>beigezählt werden könne.

<lb/>Somit sei des L. Stellung, wenn auch eine
<lb/>subalterne, doch immerhin eine stabile im Sinne des
<lb/>RMPG., und komme es darauf nicht an, ob L.
<lb/>einen Anspruch auf Pension oder Sustentation habe,
<lb/>wie denn auch nach §. 107 a. a. O. die Militär- 
<lb/>pension nach dem Ausscheiden aus dem Civildtenste
<lb/>wieder in Wirksamkeit trete, weshalb das RMPG.
<lb/>schon von vorne herein keine solche Anstellung im
<lb/>Civildienst im Auge haben könne, welche mit einem
<lb/>Pensionsanspruch bekleidet sei.

<lb/>Davon, daß die betreffende Anstellung durch
<lb/>allerhöchstes Rescript erfolgt sein müsse, enthalte
<lb/>das RMPG. kein Wort; offenbar genügend sei es,
<lb/>wenn die Anstellung durch die einschlägige Vorgesetzte
<lb/>Stelle erfolgte.

<lb/>Zudem habe schon die Vollz.-VO. v. 6. April
<lb/>1869 z. Ges. vom 16. Mai 1868 die Stellen der
<lb/>Postboten in Bayern unter die amtlichen Stellen
<lb/>im unmittelbaren subalternen Dienst eingereiht und
<lb/>durch Bezeichnung mit einem * in Beil. A VII 2
<lb/>bestimmt, daß bei allen eintretenden Erledigungs- 
<lb/>fällen diese Stellen mindestens zu drei Viertheilen
<lb/>an Militärbewerber zu verleihen seien. Vgl. Sntlg.
<lb/>Bd. 7 S. 934 *).

<lb/>Anlangend die angebliche Verletzung des Art. 11
<lb/>Abs. 2 des bayr. MPG. durch Nichtanwendung, sei
<lb/>allerdings festgestellt, daß L. durch Kriegsmin.-
<lb/>Entschl. v. 23. April 1871 auf Grund des bayr.
<lb/>MPG. mit der älteren Pension I. Classe pensionirt
<lb/>worden sei. Allein es Mhe auch fest, daß dessen
<lb/>Pension unterm 20. April 1872 nach Maßgabe des
<lb/>RMPG. bis Ende März 1874 erhöht, daß er am
<lb/>10. März 1874 nach den Normen eben dieses Ge- 
<lb/>setzes definitiv als Ganzinvalide in Ruhestand ver-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Bl. f. RA. Bd. 44 S. 108 u. f.
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0389.tif"
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                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 359

<lb/>setzt worden sei, daß er diese Pension angenommen
<lb/>habe und mit der betreffenden Normirung auch jetzt
<lb/>noch einverstanden sei. Bei dieser Sachlage müsse
<lb/>die Frage des Pensionseinzugs im Falle einer An- 
<lb/>stellung im Civildienste nach §. 193 des RMPG.
<lb/>und nicht nach §.11 des bayr. MPG. beurtheilt
<lb/>werden. Es gehe nicht an, daß einerseits hin- 
<lb/>sichtlich der Pension selbst die günstigeren Bestimm- 
<lb/>ungen des RMPG., bezüglich der Frage des Pen- 
<lb/>sionseinzugs aber die in Hinsicht auf die Normal-
<lb/>summe des Einkommens günstigeren Vorschriften des
<lb/>bayr. MPG. zur Anwendung kämen, denn das betr.
<lb/>Pens.-Ges. könne nur als Ganzes in Betracht kom- 
<lb/>men. Urth. v. 9. Juli HVNr. 5611.

<lb/>Zu Art. 101, 104 und 106 der Berg- 
<lb/>werksordnung von 1784 und bayr. Landr.
<lb/>Thl. IV Cap. 8 §§. 10 und 11. Ein Ober- 
<lb/>gericht hatte seiner Entscheidung die Ansicht zu
<lb/>Grunde gelegt, daß nach der Bergordnung v. 1784
<lb/>der Gewerkschaft nicht die Natur einer juristischen
<lb/>Person, sondern eines aus sämmtlichen Inhabern
<lb/>der Kuxe bestehenden Personen-Vereins zum Betriebe
<lb/>des Bergwerks auf gemeinschaftlichen Nutzen zu- 
<lb/>komme, daß sonach die Gewerkschaft des älteren
<lb/>Rechts nach den Bestimmungen über die Sozietät
<lb/>zu beurtheilen sei und daß diese Bestimmungen
<lb/>namentlich auf die Haftung der Gewerken für die
<lb/>Schulden, insoweit es sich um Privatschulden han- 
<lb/>delt, Anwendung zu finden hätten.

<lb/>Das Obrst. LG. sprach sich hierüber also aus:
<lb/>Daß die Gewerkschaft des älteren Rechts keine von
<lb/>den Gewerken verschiedene Persönlichkeit bildet, son- 
<lb/>dern wie die Sozietät nur Rechte und Verbindlich- 
<lb/>keiten der Gewerken unter sich und gegen Dritte
<lb/>enthält, läßt sich, namentlich in Anbetracht der
<lb/>§§. 30—45 der Bergordnung, nicht bestreiten. Es
<lb/>enthält diese allerdings eine Reihe von Bestimmun- 
<lb/>gen, welche bei der Eigenartigkeit des Bergwesens
<lb/>und deffen damaliger Einrichtung eigenartige, von
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0390.tif"
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                     <p>

                        <lb/>360 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>den Regeln des Gesellschaftsvertrages abweichende
<lb/>Normen aufstellen, und betreffen diese auch die Haft- 
<lb/>ung der Gewerken für ihre zum Bergwerk-Betriebe
<lb/>eingegangenen Schuldverbindlichkeiten; allein dadurch
<lb/>ist es nicht ausgeschloffen, daß, insdweit die Berg- 
<lb/>ordnung über die Haftung der Gewerken für ihre
<lb/>Privatschulden einschlägige Bestimmungen nicht ent- 
<lb/>hält, die allgemeinen Regeln des Gesellschaftsver- 
<lb/>trags Platz greifen können.

<lb/>Anlangend die Aufstellung der wegen einer
<lb/>Privatschuld einer Gewerkschaft in solidum
<lb/>verurtheilten zwei Nichtigkeitskläger, nach Art. 101,
<lb/>104 u 106 der BO. v. 1784 solle eine Solidar- 
<lb/>haftung nur bei Bergschulden, und auch hier:nur
<lb/>insoweit es sich um Befriedigung aus Bergwerks-
<lb/>Vermögen handle, bei Privatschulden dagegen die
<lb/>Haftung nur nach Maßgabe der Bergtheile be- 
<lb/>stehe», so beschäftigt sich Art. 101 ausschließlich mit
<lb/>der Befriedigung der Berg-Gläubiger; das Recht
<lb/>der Befriedigung aus den Bergtheilen der Gewerken
<lb/>wird nur den vom Bergwerke herfließenden mit Vop-
<lb/>wiffen des Bergamts gemachten Bergwerksschulden
<lb/>zugestanden, während die Gläubiger hinsichtlich an- 
<lb/>derer Schulden, welche nicht Bergschulden sind,! kein
<lb/>Recht auf Befriedigung aus den Bergtheilen haben,
<lb/>sondern insoweit an des Gewerken oder seiner Erben
<lb/>Person und anderes Vermögen verwiesen sind. Eine
<lb/>Bestimmung, daß die Gewerken mit ihrem andern
<lb/>Vermögen den Privatgläubigern nur nach Verhält-
<lb/>niß der Antheilsberechtigung am Bergwerk verhaftet
<lb/>seien, ist im Art. 101 nicht enthalten, und laiin
<lb/>eine solche Regel aus diesem Gesetze auch nicht ge- 
<lb/>folgert werden.

<lb/>Das Eigenartige, was in sich die Bergordnung
<lb/>von den allgemeinen Regeln der Sozietät unter- 
<lb/>scheidet, liegt Betreffs der Schulden darin, daß das
<lb/>Bergwerksvermögen nur für die Bergschulden der
<lb/>Gewerken und nicht für andere Schulden derselben
<lb/>angegriffen werden darf; es ist diese Beschränkung
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0391.tif"
                         n="361"
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                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>361
</p>
                     <p>

                        <lb/>ein Ausfluß der durch die Bergordnung zur Förder- 
<lb/>ung des Bergbaues und Erhaltung der Bergwerke
<lb/>ertheilten Privilegien und Freiheiten, deren Schutz
<lb/>sich aber auf das übrige Vermögen der Gewerken
<lb/>nicht erstreckt. Hinsichtlich der Privatschutden be- 
<lb/>faßt sich die BO. nicht mit Aufstellung von beson- 
<lb/>deren Regeln im Interesse des Privatvermögens des
<lb/>Gewerken- sie behält den Privatgläubigern das Recht
<lb/>der Befriedigung aus dem übrigen Vermögen der
<lb/>Gewerken einfach vor, ohne sich über das Maß der
<lb/>Haftung irgendwie zu äußern.

<lb/>Auch die Art. 104 u. 106 der BO. sind nicht
<lb/>geeignet, obige Aufstellung der Beschwerdeführer zu
<lb/>unterstützen. Der in Art. 106 vorgesehene Fall,
<lb/>daß Gewerken, wenn die Zeche auflässig geworden
<lb/>.und ins Freie gekommen ist, für die in Anschnitt
<lb/>gebrachten Bergschulden nicht persönlich haften, be- 
<lb/>trifft nur ein einzelnes Vorkommniß in Betreff der
<lb/>Bxrgschulden und kann nicht mit der persönlichen
<lb/>Haftung der Gewerken für ihre Privatschulden,
<lb/>welche niemals Bergschulden-waren, in Zusammen- 
<lb/>hang gebracht werden.

<lb/>Ebensowenig behandelt Art. 104 einen die vor- 
<lb/>liegende Frage berührenden Gegenstand. Es wird
<lb/>dort für das bergamtliche Gantverfahren die Reihen- 
<lb/>folge ■ festgestellt, nach welcher die Berggläubiger
<lb/>unter sich aus der durch die veräußerten Bergtheile
<lb/>gebildeten Gantmaffe zu befriedigen sind, wobei zwar
<lb/>die- gemeinen Gläubiger — welche Mangels berg-
<lb/>amtlicher Genehmigung nicht Berggläubiger werden
<lb/>konnten und gleichwohl zum Nutzen des Bergwerks
<lb/>Vorschüssen — insoweit bedacht sind, als ihnen ein
<lb/>Riecht auf Befriedigung aus der nach Abfertigung
<lb/>der Berggläubiger noch übrigen Bergwerksmaffe zu- 
<lb/>gestanden wird. Allein auch aus dieser mit dem
<lb/>Bergwerkskonkurse in Verbindung gebrachten Spezial»
<lb/>destimmung läßt sich für die Frage, nach welchem
<lb/>Maß die Gewerken mit ihrem übrigen Vermögen
<lb/>den gemeinen Gläubigern haftbar seien, eine hierauf
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0392.tif"
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                     <p>

                        <lb/>362
</p>
                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                     <p>

                        <lb/>anzuwendende Rechtsregel ebensowenig folgern, wie
<lb/>aus der Bestimmung in Abs. 2 des Art. 164, worin
<lb/>es bei Universal-Konkursen vor den Civilgerichten für
<lb/>zulässig erklärt ist, daß der Bergtheil des Gemein- 
<lb/>schuldners in dem nach Befriedigung der Berggläu- 
<lb/>biger verbleibenden Reste an die Universalkonkurs-
<lb/>mafse Vom Bergamte abgegeben werde.

<lb/>Demnach kann in der vom Obergerichte ver- 
<lb/>tretenen Annahme, daß in Ermanglung bergrecht- 
<lb/>licher Bestimmungen die allgemeinen Grundsätze des
<lb/>Civilrechts, hier die Bestimmungen des bayr. LR.,
<lb/>von der Sozietät anzuwenden seien, keine unrichtige
<lb/>Auslegung oder falsche Anwendung der Art. 161,
<lb/>164 u. 166 der BO. von 1784 gefunden werden.

<lb/>Es handelte sich in dieser Sacke um die For- 
<lb/>derung eines R. aus einem Dienstmiethevertrage,
<lb/>welcher bezüglich eines im Interesse eines Bergwerk- 
<lb/>betriebes von der Gewerkschaft beschlossenen, eine
<lb/>Angelegenheit der Gemeinschaft bildenden Etsenbahn-
<lb/>baus für die Gewerkschaft und Namens derselben
<lb/>abgeschloffen war von G., welcher zur Zeit des Ver- 
<lb/>tragsabschlusses Theilhaber am Bergwerke, Lehen- 
<lb/>träger desselben, Vorstand der Gesellschaft und als
<lb/>solcher Leiter der Geschäfte war, es hatte R. seine
<lb/>Forderung, wie bereits angedeutet, blos gegen
<lb/>zwei Gewerken gerichtet, diese als in 8oii&lt;1uw
<lb/>haftend annehmend, und das Obergericht hatte, den
<lb/>G. als Faktor erachtend, dem Klagantrage gemäß
<lb/>erkannt auf Grund des bayr. Landr. Thl. IV c. 8
<lb/>§.11 Nr. 2. Auch wegen falscher Anwendung
<lb/>dieser Gesetzesstelle und wegen Nichtanwendung des
<lb/>§. 8 und der zweiten Alternative des §. 16 a. a. O-
<lb/>war Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden, jedoch
<lb/>gleichfalls ohne gewünschten Erfolg.

<lb/>Das Obrst. LG. erkannte, daß in der recht- 
<lb/>lichen Würdigung der (eben vorhin bezeichnten)
<lb/>Thatsachen und in den aus diesen gezogenen Fol- 
<lb/>gerungen eine falsche Anwendung der Nr. 2 §. i*
<lb/>i», a, O., deren Inhalt durch jene Thatsachen voll-
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0393.tif"
                         n="363"
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                     <p>

                        <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 363

<lb/>ständig erschöpft werde, nicht zu finden sei, und be- 
<lb/>merkte dann weiter:

<lb/>Der Umstand, daß der mit dem Vertragsab- 
<lb/>schluß befaßte consocius auch speziell zu diesem
<lb/>Geschäfte von den die Gewerkschaft bildenden Kuxen-
<lb/>besitzern bevollmächtigt war, berechtigt nicht zur
<lb/>Unterstellung der Thatsache, daß die 'ganze Kom- 
<lb/>pagnie gehandelt habe, daß sonach die Anwendung
<lb/>des bahr. Ldr. Thl. IV c. 8 §. 8 Nr. 1 u. §. 1Ö
<lb/>zweite Alternative, wonach jeder soeius nur für
<lb/>seinen Theil hastet, geboten sei. Von einem Ver- 
<lb/>tragsabschlüsse der ganzen Kompagnie könnte zu- 
<lb/>nächst nur die Rede sein, wenn, wie die Anm. zu
<lb/>obigen Gesetzesstellen bemerken, von allen und jeden
<lb/>sodis insgesammt mit einem Dritten beschloffen
<lb/>wird, handelt dagegen nicht die ganze Kompagnie,
<lb/>sondern ein eonsoeius für alle, so wird die Haft- 
<lb/>ung der Gesellschafter entweder in solidum oder pro
<lb/>rata danach bestimmt, ob der handelnde sodus als
<lb/>Faktor und Vorsteher von den übrigen Kompagnons
<lb/>bestellt gewesen ist oder nicht. War derselbe, wie
<lb/>hier, von den Gesellschaftern als geschäftsleitender
<lb/>Vorstand bestellt, und hat er in deren Namen ein
<lb/>in seinen Wirkungskreis fallendes Geschäft abge-
<lb/>schlvfien, so ist damit die Solidarhaftung begründet,
<lb/>und es wird dem Vorstand dadurch, daß er zum
<lb/>Abschluß noch besonders bevollmächtigt war, auch in
<lb/>Ansehung dieses Geschäfts nichts an der Eigenschaft
<lb/>eines gemeinschaftlich für die Gesellschaft handelnden
<lb/>schon vvn Rechtswegen zur Besorgung der Gesell- 
<lb/>schaftsangelegenheiten autorisirten Faktors benommen,
<lb/>wobei in Betracht kommt, daß auch der Faktor an
<lb/>die Beobachtung seiner Instruktionen gebunden ist;
<lb/>er darf den von den Gesellschaftern beliebten Asso-
<lb/>ziationsfuß nicht überschreiten und über die Beschlüsse
<lb/>der Gesellschaft hinaus nicht nach eigenem Gutdünken
<lb/>in Gesellschafts-Angelegenheiten beschließen und be- 
<lb/>liebige Schuldverbindlichkeiten für die Gesellschaft
<lb/>Eingehen. Es dient ihm daher die Vollmacht zur
</p>

                  </div>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Strafrechtes für Juli bis Ende September 1879</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß zu Nr. 20.)</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e39025"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichspreßgesetz</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0394--><p/>
                  <p>

                     <lb/>364 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Legitimation nach Außen für die richtige Ausführung
<lb/>des Geschäfts nach Maßgabe des von den Gesell- 
<lb/>schaftern gefaßten Beschlusses, und wenn auch dem
<lb/>als Faktor aufgestellten soeiug die Vermuthung zur
<lb/>Seite steht, daß er gemäß seiner Instruktion handle,
<lb/>so kann doch eine dieselbe Thatsache bekräftigende
<lb/>Vollmacht, 'vom rechtlichen Standpunkt aus betrach- 
<lb/>tet, nicht die Wirkung haben, daß das Rechtsver-
<lb/>hältniß des bestellten Faktors zu den Gesellschaftern
<lb/>■ und dem andern Kontrahenten als gar nicht vorhan- 
<lb/>den und den mit besonderer Vollmacht vom Faktor
<lb/>abgeschlossenen Vertrag als in solcher Weise einge- 
<lb/>gangen erscheinen zu lassen, als ob nicht der Faktor
<lb/>gemeinschaftlich für die ganze Gesellschaft sondern
<lb/>nur für sich und die einzelnen Gesellschafter mit
<lb/>dem Andern gehandelt hätte. Eine thatsächliche Fest- 
<lb/>stellung über eine solche Art von Geschäftsabschluß
<lb/>liegt ohnedieß nicht vor. Urth. vom 12. Juli
<lb/>HVNr. 5598. _

<lb/>Aeberficht

<lb/>über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung
<lb/>des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegen- 
<lb/>ständen des Strafrechtes für Juli bis Ende Sep- 
<lb/>tember*) 1879.

<lb/>(Schluß zu Nr. 20.)

<lb/>II. Neichsprestgesetz.

<lb/>§§. 20, 21. Der Beklagte als verantwort-
<lb/>Redakteur hat in Nr. 12 seines am 23. März 1879
<lb/>in A. ausgebenen Blattes die den Kläger beleidigende
<lb/>, nicht erweislich wahre Thatsache rc. auf Ansuchen
<lb/>' der M. H. veröffentlicht.

<lb/>Diese Verbreitung fällt nach ihren objektiven
<lb/>Merkmalen zweifellos unter die Strafvorschrift des
<lb/>§. 186 d. RStGB., kann aber auch nach §. 185
<lb/>zur Verfolgung gebracht werden.

<lb/>Wenn nun aber der §. 20 des Reichspreßge-


<lb/>*) Die Beisetzung dieses Monats ist in den vorausgehen- 
<lb/>den Nr. 7,8,15,18 u. 20 aus Versehen weggeblieben.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0395.tif"
                      n="365"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0395--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 365

<lb/>setzes verschreibt, daß die Verantwortlichkeit für
<lb/>Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt
<lb/>einer Druckschrift begründet wird, sich nach den be- 
<lb/>stehenden allgemeinen Strafgesetzen bestimmt, und
<lb/>bei einer erscheinenden Druckschrift der Redakteur
<lb/>als Thäter bestraft wird, es sei denn durch beson- 
<lb/>dere Umstände die Annahme seiner Thäterschast aus- 
<lb/>geschloffen, so muß zweifellos der Beklagte auf
<lb/>Grund der festgestellten Veröffentlichung und Ver- 
<lb/>breitung des beleidigenden Artikels als Thäter in
<lb/>Betracht kommen, und zwar um so mehr, als solche
<lb/>besondere Umstände, welche die Annahme seiner Tä- 
<lb/>terschaft ausschließen, in keiner Weise festgestellt zu
<lb/>werden vermochten.

<lb/>Freilich nimmt die Vorinstanz an, daß dadurch,
<lb/>daß Beklagter den Nachweis lieferte, nicht er, son- 
<lb/>dern M. H. habe den Artikel verfaßt, die für die
<lb/>Thäterschast oder vorsätzliche Theilnahme des Be- 
<lb/>klagten sprechende Vermuthung an sich entkräftet sei
<lb/>und demzufolge noch ganz besondere hier nicht ge- 
<lb/>gebene Umstände vorliegen müßten, um eine solche
<lb/>Theilnahme annehmen zu können; allein mit Un- 
<lb/>recht; denn wenn einmal der betreffende Redakteur
<lb/>als Thäter nach den bestehenden allgemeinen Straf- 
<lb/>gesetzen erscheint, so nützt es ihm nichts, wenn er
<lb/>allenfalls den Verfasser oder Einsender, mit deffen
<lb/>Bewilligung die Veröffentlichung geschah, nachweist
<lb/>und kann sich in dieser Richtung auf §. 21 Abs. 2
<lb/>des RPrGes. um so weniger berufen werden, als
<lb/>ja diese Stelle nur Fahrlässigkeitsstrafen für den Fall
<lb/>stätuirt, als der Inhalt einer Druckschrift den That-
<lb/>bestand einer strafbaren Handlung begründet, und
<lb/>die in §. 21 bezeichneten Personen nicht nach §. 20
<lb/>als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen sind;
<lb/>am allerwenigsten kann aber die Benennung und
<lb/>der Nachweis des Verfassers als einer jener beson- 
<lb/>deren Umstände in Betracht kommen, welcher die
<lb/>Annahme einer Thäterschast ausschließt, und kann
<lb/>es nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß in
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0396.tif"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="III.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Forstgesetz</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0396--><p/>
                  <p>

                     <lb/>366 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>dem Falle, als der Verfaffer des beleidigenden Ar- 
<lb/>tikels ermittelt wird, dessen ohngeachtet auch noch
<lb/>der verantwortliche Redakteur neben jenem haftet,
<lb/>indem derselbe für den beleidigenden Inhalt als Thäter
<lb/>einzustehen und die Verantwortung zu tragen hat.

<lb/>Es ist daher der in §. 21 Abs. 2 normirte
<lb/>Ausschluß der Bestrafung des Redakteurs auf Grund
<lb/>des Nachweises des Verfassers oder Einsenders im
<lb/>gegebenen Falle auf die Frage der Täterschaft ohne
<lb/>Einfluß, was schon daraus hervorgeht, daß der
<lb/>§. 21 ausdrücklich voraußsetzt, daß der verantwort- 
<lb/>liche Redakteur und die übrigen darin bezeichnten
<lb/>Personen nicht nach §. 20 als Thäter oder Theil-
<lb/>nehmer zu bestrafen sind und nur dann der Aus- 
<lb/>schluß der Bestrafung derselben eintritt, wenn es
<lb/>sich um eine bloße Fahrlässigkeit derselben handelt,
<lb/>und von einer solchen kann erst dann gesprochen
<lb/>werden, wenn sie nicht als Thäter oder Theilnehmer
<lb/>zu bestrafen sind. Erk. vom 19. September 1879
<lb/>UB. Nr. 453.

<lb/>III. Korstgesetz.

<lb/>Art. 91 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24,43.
<lb/>Art. 3, 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die
<lb/>Ausübung der Weide betr.

<lb/>Das Betreten künstlicher Ansaaten oder Pflanz- 
<lb/>ungen unter sechs Jahren mit Vieh ist durch das
<lb/>Gesetz unbedingt verboten, und es ist daher, da
<lb/>demgemäß das Gesetz eine Besugniß oder Berech- 
<lb/>tigung zum Eintritte von Vieh /in solche Ansaaten
<lb/>oder Pflanzungen nicht gestattet, auch derjenige straf- 
<lb/>bar, welcher auf Grund eines ihm zustehenden
<lb/>Weide- oder Triebrechts durch solche Flächen inner- 
<lb/>halb dieses Zeitraumes Vieh treibt.

<lb/>Nach Art. 91 Abs. 1 des Forstges. ist nemlich
<lb/>das Betreten künstlicher Ansaaten oder Pflanzungen
<lb/>unter sechs Jahren mit Pferden oder anderem Viehe
<lb/>ausnahmslos verboten, und hat dieses Verbot den
<lb/>Schutz der Forstwirthschast zum Zwecke, da nach
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0397.tif"
                      n="367"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0397--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>367
</p>
                  <p>

                     <lb/>technischen Erfahrungen ohne solchen Schutz das
<lb/>Gedeihen einer Pflanzung gefährdet erscheint. Auch
<lb/>der Forstberechtigte ist bei Ausübung seiner Berech- 
<lb/>tigung nach Art. 23 des Forstges. an die genaue
<lb/>Befolgung der forstpolizeilichen Bestimmungen ge- 
<lb/>bunden, und sind gerade die in Art. 89 bis 95 ent- 
<lb/>haltenen Vorschriften unter den im Art. 23 ange- 
<lb/>führten forstpolizeilichen Bestimmungen gemeint.

<lb/>Diesem unbedingten im forstwirthschaftlichen
<lb/>Interesse erlassenen gesetzlichen Gebote muß demge- 
<lb/>mäß auch die Ausübung eines bestehenden Weide-
<lb/>vder Triebrechtes zeitweise weichen, bis durch Er- 
<lb/>starken der Pflanzung eine ihre Existenz gefährdende
<lb/>schädliche Einwirkung durch dessen Ausübung nicht
<lb/>Mehr zu besorgen ist.

<lb/>Zur Anwendung des Art. 91 Abs. 1 wird nach
<lb/>seinem Wortlaute und nach dem Zwecke der hierin
<lb/>enthaltenen Vorschrift nur erfordert, daß thatsäch- 
<lb/>lich eine der Schonung unterstellte Waldpflanzung
<lb/>angelegt ist.

<lb/>Mit Anlage einer derartigen Pflanzung tritt
<lb/>sofort der gesetzliche Schutz für sie ein und jede Zu- 
<lb/>widerhandlung gegen die durch Art. 91 u. a. a. O.
<lb/>des Forstges. statuirten Schutzmaßregeln hat als
<lb/>Üebertretung einer forstpolizeilichen Vorschrift die im
<lb/>Gesetze angedrohte Strafe zur nothwendigen Folge.

<lb/>Es kann deßhalb auch die Behauptung, daß
<lb/>eine Berechtigung zum Viehtriebe auf einer der
<lb/>Schonung unterstellte Waldfläche bestehe, die Straf- 
<lb/>barkeit der Handlung nicht ausschließen, da eben
<lb/>das allgemeine Verbot auch den Berechtigten betrifft,
<lb/>und nach dem Zwecke desselben diesen ebenso wie
<lb/>den Unberechtigten treffen muß, weil selbstverständlich
<lb/>M beiden Fällen die Gefährdung die gleiche ist.

<lb/>Unbehelflich ist der Hinweis auf die Bestimm- 
<lb/>ungen der Art. 3 bis 5 des Ges. v. 28. Mai 1852,
<lb/>die Ausübung der Weide betr., und die Ausführ- 
<lb/>ungen hiezu in Or. v. Pözl's Commentar; denn,
<lb/>lvie gerade von diesem Commentator zu Art. 21. e.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0398.tif"
                   n="368"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="IV.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gesetz v. 28. Mai 1852, die Ausübung der Weide betr.</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
            </div>
            <div xml:id="d17321e39436" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0398--><p/>
               <p>

                  <lb/>368
</p>
               <p>

                  <lb/>Noliz.
</p>
               <p>

                  <lb/>ausgeführt, richtet sich die Weide in Waldungen,
<lb/>was ihre Ausübung betrifft, nach den Normen des
<lb/>Forstgesetzes, insbesondere nach Art. 43 und 44 des- 
<lb/>selben, während jenes Gesetz mir die Weide auf
<lb/>Grundstücken, die zur Cultur verwendet als Felder
<lb/>oder Wiesen benutzt werden, zum Gegenstände hat.
<lb/>Urth. v. 8. August 1879 UB. Nr. 381.

<lb/>IT. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Ausübung
<lb/>der Weide bete.

<lb/>S. Forstgesetz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Noch.

<lb/>Von dem kgl. Regierungsrathe L. Fahrm-
<lb/>bacher, deffen Werkchen „Gebühren und Kosten in
<lb/>Straffällen" (vergl. Nr. 13 des l. I. dieser Bl.)
<lb/>so verdiente Beachtung gefunden hat, ist nunmehr
<lb/>auch eine weitere Bearbeitung der Kostenfrage „die
<lb/>Gerichtskosten in Civilsachen nach dem Reichs- 
<lb/>gerichtskostengesetze und dem bayerischen
<lb/>Gebühren-Gesetze (Ansbach,Brügel u. Sohn)"
<lb/>erschienen.

<lb/>Dieselbe behandelt das Thema in 25 Ab- 
<lb/>schnitten mit zahlreichen Erläuterungen in den bei- 
<lb/>gegebenen Bemerkungen. Bei dem umfaffenden Ma- 
<lb/>terial wird auch dieses Werkchen als ein höchst will- 
<lb/>kommenes Hilfsmittel insbesondere für die Gerichts- 
<lb/>schreibereien erscheinen , deffen Gebrauch durch das
<lb/>angefügte Register sehr erleichtert wird. . Wir machell
<lb/>daher hierauf besonders aufmerksam.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: S. v. Hettich tn Nürnberg. Verl.: Palm fif E»ke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0399.tif"
             n="369"
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         <div xml:id="d17321e39536" n="No. 24.">
      
            <head>Samstag den 20. November 1880</head>
            <div xml:id="d17321e39541" ana="scope_-_369_-_373" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wiederholt zu 466 d. Civ.-Pr.-O.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kl., ...">Kl.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0399--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 20. November 1880. 45. Jahrgang. M. 24.

<lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Hlstter kür HrchtMickendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Wiederholt zu §. 466 d. Civ.-Pr.-O. — Findet §. 653 d. Civ.-Pr.-O.

<lb/>auch im Versäumnißverfahren Anwendung ! — Die Revision in
<lb/>bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. (Fortsetzung und Schluß.) — Ueber-
<lb/>sicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen
<lb/>obersten Landesgerichts in Gegenständen des Strafrechtes für Okto- 
<lb/>ber bis Ende Dezember 1879.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wiederholt zu §. 466 d. Civ.-Pr.-O.

<lb/>Der in Bd. 45 S. 241 dieser Bl. enthaltene
<lb/>Aufsatz hat in Bd. 20 S. 249 der Zeitschrift des
<lb/>Anwaltvereins eine Entgegnung gefunden.

<lb/>In derselben wird erörtert, es sei nicht richtig,
<lb/>wenn aus dem Umstande, daß §. 466 d. Civ.-Pr.-O.
<lb/>die Bestimmung des §. 467 Abs. 2 1. e. nicht voll- 
<lb/>ständig enthalte, der Schluß gezogen werden wolle,
<lb/>es müßten bei der Verweisung eines Rechtsstreites
<lb/>an das Landgericht dem Kläger sämmtliche Kosten
<lb/>zur Last gelegt werden. Denn die Vorschrift des
<lb/>8- 467 Abs. 2 sei eine selbstverständliche, schon
<lb/>aus dem ersten Satze dieses Paragraphen wie nicht
<lb/>minder aus den allgemeinen Bestimmungen des
<lb/>V. Titels zu folgernde, und hätte daher keiner be- 
<lb/>sonderen Aufnahme bedurft.

<lb/>Vor Allem sei hier die Bemerkung gestattet,
<lb/>daß der Schlußsatz, welcher in §. 467 Abs. 2 dem
<lb/>daselbst wörtlich wiederholten zweiten Absätze des
<lb/>§• 466 bei gefügt ist, seiner äußeren Stellung nach
<lb/>nicht zu §. 466, sondern nur zu §. 467 bezogen
<lb/>werden kann, während jener Satz, als §. 468 in
<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0400.tif"
                   n="370"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0400"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>CPrO. §. 466.
</p>
               <p>

                  <lb/>das Gesetz eingestellt, für die beiden §§. 466 und
<lb/>467 Geltung hätte. Nun ist es allerdings möglich,
<lb/>daß das Gesetz eine nach seiner Absicht in verschie- 
<lb/>denen Beziehungen anwendbare Bestimmung nur für
<lb/>einen Fall ausspricht und der Rechtsprechung deren
<lb/>Ausdehnung auf die anderen Fälle anheimgibt. Von
<lb/>diesem Gesichtspunkte aus ist Abs. 2 des §. 200 d.
<lb/>CPO. in §. 199 1. e. nicht ausgenommen. Es
<lb/>kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß dieser Ab- 
<lb/>satz auch auf §. 199 Anwendung findet (s. Motive
<lb/>S. 163); denn wenn eine nach Wochen oder Mo- 
<lb/>naten sich bemesiende Frist nicht an einem Sonn- 
<lb/>oder Feiertage, sondern erst mit Ablauf des folgen- 
<lb/>den Werktages endigt, so findet dies um so mehr bei
<lb/>einer nach Tagen sich bestimmenden Frist statt. Jn-
<lb/>deß erleidet die Analogie wie bei neueren Gesetzen
<lb/>überhaupt so auch bei der Civ.-Pr.-O. eine erheb- 
<lb/>liche Einschränkung. Sie ist statthaft, wenn sie wie
<lb/>bei §§. 199 und 200 ein selbstverständliches Ergeb-
<lb/>niß zu Tage fördert; sie ist jedoch dann unzulässig,
<lb/>wenn zwischen den analog zu behandelnden Fällen
<lb/>eine wesentliche Verschiedenheit gegeben ist. Zwischen
<lb/>§§. 466 und 467 besteht ein solcher Unterschied;
<lb/>denn das Amtsgericht ist zur Zeit der Klagestellung
<lb/>und bei Beginn der Verhandlung nach §. 467 zu- 
<lb/>ständig, bei §. 466 aber unzuständig.

<lb/>Was nun die Ausführungen des Hrn. Gegners
<lb/>im Einzelnen anbelangt, so ist die Bestimmung des
<lb/>Schlußsatzes von §. 467 Abs. 2 keineswegs eine
<lb/>selbstverständliche, sondern stellt sich vielmehr geradezu
<lb/>als Ausnahme dar, insofern das Gericht nach §. 279
<lb/>d. Civ.-Pr.-O. über die Verbindlichkeit, die Prozeß- 
<lb/>kosten zu tragen, auch ohne Antrag im Urtheile zu
<lb/>erkennen hat. Auch geht dieselbe weder aus dem
<lb/>ersten Satze des §. 467 noch aus irgend einer
<lb/>Stelle des V. Titels im 2. Buche oder im 2. Ab-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0401.tif"
                   n="371"
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               <p>

                  <lb/>CPrO. §. 466.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>schnitte des 1. Buches hervor. Unter diesen Ver-
<lb/>hältniffen wäre die Aufnahme jener Bestimmung in
<lb/>8&gt; 466 nothwendig gewesen, wenn für den Fall die- 
<lb/>ser Gesetzesstelle die bei dem Amtsgerichte erwachse- 
<lb/>nen als ein Theil der bei dem Landgerichte sich erge- 
<lb/>benden Kosten behandelt werden sollten. Die Unter- 
<lb/>lassung dieser Aufnahme kann durch die Thatsache, daß
<lb/>§. 466 erst in der Justizkommission des Reichstages
<lb/>in den Entwurf eingesetzt wurde, um so weniger eine
<lb/>zureichende Erklärung finden, als doch die begründete
<lb/>Vermuthung besteht, daß die von den Gesetzgebungs- 
<lb/>faktoren angenommenen Zusätze der bezeichneten
<lb/>Commission den übrigen Vorschriften des Gesetzes
<lb/>angepaßt sind.

<lb/>In der Zeitschrift des Anwaltvereines wird ferner
<lb/>bestritten, daß in allen Fällen, in welchen gemäß
<lb/>§. 466 auf Verweisung der Sache an das Landge- 
<lb/>richt erkannt wird, die bei dem Amtsgerichte ent- 
<lb/>standenen Kosten in unnützer Weise durch den Klä- 
<lb/>ger verursacht worden sind. Als Beleg wird ein
<lb/>Beispiel angeführt. Allein derjenige, welcher einem
<lb/>bei richtiger Schätzung auf mehr als 300 Mk. zu
<lb/>bewerthenden Streitgegenstände sei es in irriger
<lb/>Annahme des Werthes sei es in der wohlmeinenden
<lb/>Absicht, die Kosten zu vermindern, einen geringeren
<lb/>Werth als 300 Mk. beilegt, hat eben dadurch eine
<lb/>Verhandlung vor dem unzuständigen Gerichte veran- 
<lb/>laßt, welche im Falle richtiger Werthsangabe nicht
<lb/>erforderlich gewesen wäre.

<lb/>Nach §.87 d. Civ.-Pr.-O. gilt der Grundsatz,
<lb/>baß die unterliegende Partei die Kosten des
<lb/>Rechtsstreites zu tragen und insbesondere dem Geg- 
<lb/>ner die ihm erwachsenen nach freiem richterlichen
<lb/>Crrnefsen nothwendigen Kosten zu ersetzen hat. Ver- 
<lb/>möge allgemeiner civilprozessualer Regel ist aber auch
<lb/>jener Theil als unterliegend anzusehen, deffen Klage,
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0402.tif"
                   n="372"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>CPrO. §. 466.
</p>
               <p>

                  <lb/>weil an das unzuständige Gericht gebracht, von dort
<lb/>abgewiesen werden muß. Dies trifft, da §. 466
<lb/>eine Ausnahme nicht festsetzt, in gleicher Weise bei
<lb/>demjenigen zu, welcher eine bei dem Landgerichte
<lb/>zu erhebende Klage an das Amtsgericht gebracht,
<lb/>wie bei jenem, welcher eine Klage vor einem zwar
<lb/>sachlich zuständigen, örtlich aber unzuständigen Land- 
<lb/>gerichte geltend gemacht hat. Kl.

<lb/>Nachschrift der R. Die vorliegende Frage
<lb/>ist überhaupt nicht durch die Gegenüberstellung
<lb/>der §§. 466 und 467 der Civilprozeßordnung zu
<lb/>lösen, was nur der Fall sein könnte, wenn §.466
<lb/>mit der darin enthaltenen Bestimmung allein stünde.
<lb/>Dieser §. ist jedoch eine Nachbildung des §. 249
<lb/>für den umgekehrten Fall der Verweisung und letzterer
<lb/>§. eine Erweiterung des §. 11. Cs muß daher für
<lb/>beide §§. bezüglich der Kostenfrage dasselbe gelten.

<lb/>So wenig nun §. 249 durch den blos für das
<lb/>amtsgerichtliche Verfahren Bestimmungen treffenden
<lb/>§. 467 ergänzt werden kann, ebensowenig kann die- 
<lb/>ses wohl auch bei §. 466 der Fall sein.

<lb/>Die Frage, wie es sich im gegebenen Falle
<lb/>bezüglich der Kosten verhalte, ist daher aus den
<lb/>§§. 249 u. 466 allein zu entscheiden.

<lb/>Da nun bei Abweichung einer Sache wegen
<lb/>Unzuständigkeit die Competenzfrage definitiv entschie- 
<lb/>den wird, so ist die Verurtheilung der in dieser
<lb/>Frage unterlegenen Partei in die Kosten eine noth-
<lb/>wendige Folge des Ausspruches.

<lb/>Warum es nun in dem Falle anders sein soll,
<lb/>wenn zwar der gleiche Ausspruch ergeht, auf (wohl
<lb/>nur eventuellen) Antrag des Klägers aber der Rechts- 
<lb/>streit an das zuständige Gericht verwiesen wird^ und
<lb/>mit Eintritt der Rechtskraft als bei letzterem anhängig
<lb/>gilt, ist nicht wohl einzusehen. Durch die Verweist
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Findet §. 653 d. Civ.-Pr.-O. auch im Versäumnißverfahren Anwendung?</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Kl., ...">Kl.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>CPrO. §. 653.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>ung erlangt Kläger nur die prozessualen Vortheiie
<lb/>der Rechtshängigkeit (§. 235 der CPrO.), aber
<lb/>die Entscheidung über die Competenzfrage hat er auch
<lb/>bei dieser Folge grundlos veranlaßt und erscheint in
<lb/>dieser Richtung als unterlegene Partei.

<lb/>Warum der Ausspruch über diese Kosten wei- 
<lb/>ter suspendirt werden soll, dafür ist kein haltbarer
<lb/>Grund (wie im §. 467) gegeben. Soweit es sich
<lb/>daher ausschließlich um Kosten in der Competenz-
<lb/>Frage handelt, hat solche Kläger zu tragen. Würde
<lb/>eine weitere Entscheidung zulässig sein', so müßte
<lb/>möglicher Weise der Beklagte die vom Gegner
<lb/>ohne Grund veranlaßten Kosten tragen. Eine Folge
<lb/>der späteren Rechtshängigkeit ist die Suspension der
<lb/>Kostenfrage, soweit sie entscheidbar ist, gewiß nicht
<lb/>(vergl. §. 235 u. ff. der CPrO.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Findet §. 653 d. Civ.-jlr.-O. *) auch im Ver-
<lb/>fiinmnißverfahren Anwendung?

<lb/>Nach §. 653 d. Civ.-Pr.-O. sind die in den §§. 649
<lb/>bis 652 I. e. erwähnten Anträge vor dem Schluffe
<lb/>der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche
<lb/>das Urtheil ergeht.

<lb/>In dieser Fassung ist ein Zweifaches zum Aus-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Obwohl die Bestimmung des §. 653 schon im Ent- 
<lb/>würfe als §. 605, welches damals auf §§. 602—604
<lb/>d. Entw. Bezug nahm, sich vorfand, so laffen dennoch
<lb/>die Motive hinsichtlich der hier angeregten Frage nichts
<lb/>entnehmen.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0404.tif"
                   n="374"
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               <p>

                  <lb/>374
</p>
               <p>

                  <lb/>CPrO. §. 653.
</p>
               <p>

                  <lb/>druck gebracht, nämlich erstens, daß jene Anträge
<lb/>nicht einem zweiten nach der Urtheilsverkündung ein- 
<lb/>zuleitenden Verfahren vorzubehalten, sondern mit der
<lb/>Hauptsache zu verbinden sind, dann aber auch, daß
<lb/>dieselben in den auf der Gerichtsschreiberei nieder- 
<lb/>zulegenden Anträgen nicht enthalten sein müssen,
<lb/>sondern noch in der mündlichen Verhandlung vor- 
<lb/>gebracht werden können, welche der Urtheilsverkünd- 
<lb/>ung vorausgeht.

<lb/>Der der Erlassung des Versäumnißurtheils vor- 
<lb/>hergehende Klagevortrag mit Antragstellung ist gleich- 
<lb/>falls mündliche Verhandlung.

<lb/>Es wäre demnach die oben aufgestellte Frage
<lb/>nach dem Wortlaute des §. 653 dahin zu entschei- 
<lb/>den, daß die in den Schriftsätzen nicht enthaltenen,
<lb/>in §§. 649 — 652 bezeichneten, Anträge vor dem
<lb/>Prozeßgerichte mündlich auch dann gestellt werden
<lb/>dürfen, wenn der Gegner nickt erschienen ist. Die- 
<lb/>ser Ansicht stünde §. 300 Ziff. 3 d. CPO. in dem
<lb/>Falle nicht entgegen, wenn die letztere Bestimmung,
<lb/>welche die Erlassung eines Versäumnißurtheiles von
<lb/>der rechtzeitig mittelst Schriftsatzes bewirkten Mit- 
<lb/>theilung des Antrages abhängig macht, auf -jene
<lb/>Anträge eingeschränkt würde, die nach dem Gesetze
<lb/>der Gegenpartei überhaupt schriftlich bekannt gegeben
<lb/>werden müssen. Zu den letzteren gehören nicht die
<lb/>in §. 653 genannten Anträge. Der Geltendmach- 
<lb/>ung der in §. 300 Ziff. 3 enthaltenen Vorschrift
<lb/>könnte auch mit dem Hinweise begegnet werden, daß
<lb/>dieselbe, nur bei dem Nichterscheinen des Beklagten
<lb/>maßgebend ist und daß dem nichterschienenen Kläger
<lb/>der von dem Beklagten wider ihn gestellte Antrag
<lb/>auf Klagabweisung nicht in allen Fällen vorher be- 
<lb/>kannt wird.

<lb/>Gleichwohl dürfte die im Vorstehenden darge- 
<lb/>legte Ansicht nicht richtig sein.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0405.tif"
                   n="375"
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               <p>

                  <lb/>CPrO. §. 653.
</p>
               <p>

                  <lb/>375
</p>
               <p>

                  <lb/>Die in der Klage erwähnten Thatsachen gelten
<lb/>nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen nur dann
<lb/>als vom Beklagten zugestanden, wenn dieser entwe- 
<lb/>der die Klagbehauptungen ausdrücklich anerkannt hat
<lb/>oder nach den Umständen die Annahme sich recht- 
<lb/>fertigt, daß er dieselben zugestehen wollte. Das
<lb/>Nichterscheinen allein bietet noch keine Gewähr da- 
<lb/>für, daß der Beklagte zuzugestehen beabsichtigte. Es
<lb/>ist vielmehr nothwendig, daß dem richtig geladenen
<lb/>Beklagten die gegen ihn vorzubringenden Behaupt- 
<lb/>ungen sowie die aus diesen abzuleitenden rechtlichen
<lb/>Folgen vollständig bekannt gegeben wurden. Nur
<lb/>in jenen Fällen, in welchen der Richter, wie z. B.
<lb/>im Kostenpunkte, von Amtswegen zu erkennen hat,
<lb/>Muß der Beklagte die rechtlichen Folgen selbst wissen.

<lb/>Die Civ.-Pr.-O. steht auf demselben Stand- 
<lb/>punkte und fordert daher in §. 300 Ziff. 3, daß
<lb/>vor Erlassung eines Versäumnißurtheiles nicht nur
<lb/>ein neues thatsächliches Vorbringen, sondern auch
<lb/>ein neuer Antrag dem Gegner mittels Schriftsatzes
<lb/>mitzutheilen ist. Auf diese Weise ist der Nichter-
<lb/>schienene gegen Ueberraschungen gesichert, da ja der
<lb/>Richter über die gestellten Anträge nicht hinausgehen
<lb/>darf. Nach dem Vorangeführten könnte ein Zuge-
<lb/>ständniß des Beklagten mit Grund nicht angenom- 
<lb/>men werden, wenn dem Kläger gestattet wäre, die
<lb/>Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit, um welche
<lb/>er bei der Klagestellung zu bitten übersah, bei der
<lb/>in Abwesenheit des Beklagten stattfindenden münd- 
<lb/>lichen Verhandlung nachträglich in Antrag zu bringen.
<lb/>Vielleicht hat der Beklagte die ihm allenfalls zur
<lb/>Seite stehende Einrede der Stundung gerade deßhalb
<lb/>nicht geltend gemacht, weil er die Erwartung hegte,
<lb/>bis zur Vollstreckbarkeit des Urtheiles den Kläger
<lb/>befriedigen zu können.

<lb/>Nicht bloß die Absicht, sondern auch der Wort-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0406.tif"
                   n="376"
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               <p>

                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>CPrO. $. 653.
</p>
               <p>

                  <lb/>laut des §. 300 Ziff. 3 verbieten es, einem derar- 
<lb/>tigen gegen die nichterschienene Partei nachträglich
<lb/>vorgebrachten Anträge zu entsprechen. §. 300 Ziff. 3
<lb/>schreibt nämlich vor, daß der Antrag auf Erlassung
<lb/>des Versäumnißurtheiles zurückzuweisen oder die be- 
<lb/>antragte Vertagung der Verhandlung zu gestatten
<lb/>ist, wenn ein „Antrag'nicht rechtzeitig mittels Schrift- 
<lb/>satzes mitgetheilt wurde." Hienach beschränkt sich
<lb/>jene Gesetzesstelle nicht auf diejenigen Anträge, be- 
<lb/>züglich deren etwa für das kontradiktorische Verfahren
<lb/>eine schriftliche Benachrichtigung des Gegners ange-
<lb/>vrdnet ist, sondern stellt vielmehr den Grundsatz auf,
<lb/>daß jeder Antrag des Klägers, welchem im Ver-
<lb/>säumnißurtheile stattgegeben werden soll, vorher der
<lb/>Gegenpartei bekannt gegeben worden sein müffe.

<lb/>Es sei nun noch des Falles erwähnt, daß der
<lb/>Kläger bei Gericht nicht erschienen ist. Hier darf
<lb/>vor Allem wiederholt darauf Bezug genommen wer- 
<lb/>den, daß das Gesetz die in §. 653 genannten An- 
<lb/>träge nicht gesondert vorgebracht, sondern mit der
<lb/>Hauptsache verbunden wissen wollte. Durch die Vor- 
<lb/>schrift, daß dieselben spätestens noch in der Verhand- 
<lb/>lung zu stellen sind, welche der Urtheilserlaffung
<lb/>vorhergeht — (von der Ergänzung des Urtheils
<lb/>nach §. 292 darf hier abgesehen werden), — ist dem
<lb/>anderen Theile die Möglichkeit geboten, hinsichtlich
<lb/>derselben seine Vertheidigung geltend zu machen.
<lb/>Es kann daher diese Partei entweder die Anwend- 
<lb/>barkeit des §. 649 bestreiten oder der Anwendung
<lb/>desselben in der in §§. 651 und 652 bezeichnten
<lb/>Weise wirksam begegnen.

<lb/>Dies folgt übrigens schon aus dem allgemeinen
<lb/>Grundsätze, daß jeder Partei bezüglich der im Rechts- 
<lb/>streite wider sie gestellten Anträge noch vor dem Uo
<lb/>theile rechtliches Gehör zu gestatten ist.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung un Schluß zu Nr. 12.)</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recht Sm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>377
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine einzige Ausnahme macht nur §. 295 der
<lb/>WO. Der nicht erschienene Kläger ist nämlich, wie aus
<lb/>dieser Gesetzesstelle gefolgert werden darf, auf An- 
<lb/>trag des Beklagten mit der Klage auch dann abzu- 
<lb/>weisen, wenn der Schriftsatz eine derartige Prozeß- 
<lb/>bitte nicht enthält oder wenn, wie dies im amtsge- 
<lb/>richtlichen Verfahren die Regel bildet, ein Schrift- 
<lb/>satz des Beklagten überhaupt nicht vorliegt. In
<lb/>keinem anderen Falle aber gestattet das Gesetz,
<lb/>daß einem im Schriftsätze nicht enthaltenen Anträge
<lb/>im Versäumnkßurtheile eine Folge gegeben werde.

<lb/>Es ist deßhalb die allgemeine Bestimmung des
<lb/>8- 653, wenn es sich um Anträge des Klägers han- 
<lb/>delt, abgesehen von anderen Erwägungen, schon wegen
<lb/>der besonderen Vorschrift des §. 300 Ziff. 3 im
<lb/>Versäumnißverfahren nicht anwendbar.

<lb/>Es hat aber diese Bestimmung im Versäumniß- 
<lb/>verfahren auch für den erschienenen Beklagten keine
<lb/>Geltung. Kl.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Revision in bürgerlichen Aechtssireitigkeiten.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß zu Nr. 12.)

<lb/>Die andere Bestimmung, durch welche sich das
<lb/>Verfahren nach der CPO. von dem bisherigen un- 
<lb/>terscheidet, ist die, daß das Revisionsgericht in der
<lb/>Sache selbst zu entscheiden hat (§. 528 Abs. 3),
<lb/>1) wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen
<lb/>Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes
<lb/>auf das festgestellte Sachverhältniß erfolgt und
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0408.tif"
                   n="378"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsm. der Revision.
</p>
               <p>

                  <lb/>nach letzterem die Sache zur Endentscheidung
<lb/>reif ist,

<lb/>2) wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Un- 
<lb/>zuständigkeit des Gerichtes oder wegen Unzu- 
<lb/>lässigkeit des Rechtsweges erfolgt.

<lb/>Uebrigens kann die Sache zur anderweiten Ver- 
<lb/>handlung und Entscheidung an das Berufungsge- 
<lb/>richt zurückverwiesen werden, wenn in den Fällen
<lb/>der Ziff. 1 und 2 für die in der Sache selbst zu
<lb/>erlassende Entscheidung die Anwendung von Gesetzen
<lb/>in Frage kommt, auf deren Verletzung die Revision
<lb/>nach §. 511 nicht gestützt werden kann (§. 528
<lb/>Abs. 4).

<lb/>Der ^Vollständigkeit halber kommt noch zu be- 
<lb/>merken, daß die CPO. die Bestimmung des Art. 813
<lb/>der b. CPrO., inhaltlich dessen der Beschwerdeführer,
<lb/>wenn seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen wurde,
<lb/>in eine Geldbuße bis zu hundert Gulden zu verur-
<lb/>theilen war, soferne ihm Streitmuthwille zur Last
<lb/>fiel, nicht kennt.

<lb/>Die Vorschrift des Abs. 5 des §. 7 des EG.
<lb/>zur CPO.:

<lb/>„Die vorstehenden Bestimmungen finden auf das
<lb/>Rechtsmittel der Beschwerde entsprechende An- 
<lb/>wendung"

<lb/>gibt zunächst Veranlassung zu der Bemerkung, daß
<lb/>ohne Zweifel auch hier von dem obersten Landes- 
<lb/>gerichte vor allem die Kompetenzfrage zu entschei- 
<lb/>den ist und für den Fall der Annahme der Unzu- 
<lb/>ständigkeit die Akten dem Reichsgerichte vorzulegen
<lb/>sind. Es wird daher z. B. die Beschwerde gegen
<lb/>den Beschluß des Oberlandesgerichts in einer Han- 
<lb/>delssache, durch welchen ein Gesuch um Zulassung
<lb/>zum Armenrechte für die Berufungsinstanz (§.110)
<lb/>abgewiesen wird (§. 118), nach Feststellung der
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0409.tif"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Strafrechtes für Oktober bis Ende Dezember 1879</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e40516"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafgesetzbuch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0409--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>379
</p>
                  <p>

                     <lb/>Unzuständigkeit des obersten Landgerichts durch die- 
<lb/>ses von dem Reichsgericht verbeschieden werden
<lb/>müffen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die neueren Ergebnisse -er Rechtsprechung
<lb/>-es bayerische» obersten Landesgerichts in Gegen- 
<lb/>ständen -es Strafrechtes fnr Oktober bis Ende
<lb/>Dezember 1879.

<lb/>L. Reichsftrafgesetzbuch.

<lb/>§. 195. Nach dieser Gesetzesstelle haben, wenn
<lb/>Ehefrauen beleidigt werden, sowohl die Beleidigten
<lb/>als deren Ehemänner das Recht, auf Bestrafung
<lb/>anzutragen.

<lb/>Dieses den Ehemännern eingeräumte Recht ist
<lb/>ein selbstständiges, mit dem Antragsrechte der belei- 
<lb/>digten Person konkurrirendes und davon unabhängiges
<lb/>Recht, welches nicht in Vertretung der Beleidigten,
<lb/>sondern kraft eigenen Rechts ausgeübt wird.

<lb/>Aus dieser Selbstständigkeit und von dem Rechte
<lb/>der beleidigten Ehefrau völligen Unabhängigkeit des
<lb/>Rechts des Ehemannes auf Verfolgung ergibt sich,
<lb/>daß in dem durch Antragstellung des Ehemannes
<lb/>allein veranlaßten Verfahren auch nur dieser als
<lb/>Partei betheiligt, als Kläger und Beschwerdeführer
<lb/>in Betracht kommen kann. Erk. vom 19. Dezem- 
<lb/>ber 1879 UB. Nr. 581.

<lb/>§. 246. Es wird vopi Beschwerdeführer die
<lb/>behauptete irrige Gesetzesanwendung darin gefunden,
<lb/>daß nach Maßgabe der vom Vorrichter festgestellten
<lb/>Thatsachen der Begriff der rechtswidrigen Zueignung
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0410.tif"
                      n="380"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0410--><p/>
                  <p>

                     <lb/>380
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>einer fremden Sache hier nicht gegeben sei, und wird
<lb/>dies im Wesentlichen unter weiterer Bezugnahme auf
<lb/>die Ausführungen von Hälschner in Goltdam-
<lb/>mer's Archiv Bd. XV S. 1—14 dahin ausgeführt,
<lb/>daß die Ueberzeugung des Thäters, nicht invito
<lb/>domino zu handeln, den Thatbestand der Unter- 
<lb/>schlagung ausschließe, diese Ueberzeugung aber bei
<lb/>vertretbaren Sachen regelmäßig vorhanden wäre,
<lb/>wenn der Thäter bei deren Aneignung die ernstliche
<lb/>Absicht auf spätere Ersatzleistung habe und die ein- 
<lb/>zige Ausnahme hievon sich auf den Fall beschränke,
<lb/>daß ein ausdrückliches Verbot zur Aneignung der
<lb/>übergebenen Sachen in Mitte liege.

<lb/>Es übersieht aber der Beschwerdeführer, daß
<lb/>der Vorrichter ausdrücklich an der Spitze seiner Ent- 
<lb/>scheidungsgründe als durch die Verhandlung festge- 
<lb/>stellt bezeichnet hat, daß der Beschuldigte als Vor- 
<lb/>mund dem ihm vom Vormundschaftsgerichte ertheil-
<lb/>ten Aufträge zur Anlegung der ihm anvertrauten
<lb/>zum Vermögen seines Mündels gehörigen Baarbe-
<lb/>trages nicht Folge geleistet, sondern diesen Betrag
<lb/>im eigenem Interesse für sich verwendet habe.

<lb/>Es ist hiemit also festgestellt, daß dem Beschul- 
<lb/>digten der fragliche Betrag zu einer bestimmten,
<lb/>jede andere ausschließenden Verwendung anvertraut
<lb/>worden; hierin lag das Verbot eigener Aneignung
<lb/>des ihm anvertrauten Mündelgeldes in ganz bestimm- 
<lb/>ter Weise, so daß daher auch der Beschuldigte kei- 
<lb/>neswegs der Ueberzeugung sein konnte, daß er mit
<lb/>der Verwendung der Baarschaft im eigenen Nutzen
<lb/>nicht invito domino handelte, sondern im Gegen-
<lb/>theile sich bewußt sein mußte, daß er durch die Ver- 
<lb/>wendung der Sache zu eigenem Vortheile, wenn so- 
<lb/>gar auch in der Absicht, später Ersatz zu leisten,
<lb/>gegen den ausdrücklich ausgesprochenen Willen des
<lb/>Berechtigten, d. h. hier des Vormundschaftsgerichtes,
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0411.tif"
                      n="381"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0411--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 381

<lb/>Welches die gehörige Verwaltung und ergiebige An-
<lb/>legung des Mündelgeldes zu leiten und zu über- 
<lb/>wachen hat, handle.

<lb/>^ Es blieb hier, nachdem dem Beschuldigten der
<lb/>erwähnte Betrag nur unter obiger ihm ausdrücklich
<lb/>kundgegebenen Bestimmung anvertraut worden das
<lb/>fragliche Geld nach wie vor für ihn eine fremde
<lb/>Sache, es war demselben durch die bezügliche Ver- 
<lb/>fügung des Vormundschaftsgerichts so zu sagen die
<lb/>Dualität der Vertretbarkeit entzogen, wenigstens in- 
<lb/>foferne, als der Beschuldigte nicht in der Lage war,
<lb/>fvfvrt einen gleichen Geldbetrag zu dem bestimmten
<lb/>Zwecke zur Verfügung zu haben und zu verwenden,
<lb/>und stund es sonach nicht in seinem Belieben, hier- 
<lb/>über in einer dem .ausdrücklichen Willen des Auf- 
<lb/>traggebers nicht entsprechenden anderen Weise zu
<lb/>perfügen.

<lb/>Es ist demnach hier der nach §. 246 erforder- 
<lb/>liche dolus selbst vom Standpunkte der Beschwerde-
<lb/>Begründung aus genügend festgestellt, wobei dahin
<lb/>gestellt bleiben mag, ob die bezüglichen den Begriff
<lb/>t&gt;es dolus im Interesse des Beschuldigten sehr eng
<lb/>^grenzenden Ausführung auch der Auffassung dieser
<lb/>Frage in Doktrin und Jurisprudenz durchweg ent- 
<lb/>sprechen. Erk. vom 14. November 1879 UB.
<lb/>Nr. 530.

<lb/>§§. 259, 260. Die Hehlerei ist eine selbst- 
<lb/>ständige Uebelthat, es kann daher durch wiederholten
<lb/>Ankauf verschiedener durch eine und dieselbe
<lb/>uebelthat erlangter Sachen eine wiederholte, also
<lb/>uuch eine gewohnheitsmäßige Hehlerei begangen
<lb/>werden. Erk. v. 17. Oktober 1879 UB. Nr. 501.

<lb/>§. 286. Die Besitzer von Staatslotterieloosen,
<lb/>welcher nach öffentlicher Ankündigung des Verkaufes
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0412.tif"
                      n="382"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0412--><p/>
                  <p>

                     <lb/>382 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>sogenannter Cessionsscheine, solche Scheine — wornach
<lb/>den Käufern nur das Recht der Forderung eines
<lb/>bestimmten Antheils an dem Geldgewinne, welcher
<lb/>auf das im Besitze und Eigenthume des Verkäufers
<lb/>des Scheines verbleibende Originalloos fallen soll,
<lb/>gegenüber dem Loosbesitzer zugesichert wird — ohne
<lb/>obrigkeitliche Erlaubniß verkauft, ist wegen Veran- 
<lb/>staltung einer öffentlichen Lotterie aus §. 286 strafbar.

<lb/>Die im rechtlichen Theile der Entscheidungs-
<lb/>gründe des angegriffenen Urtheils an die Spitze ge- 
<lb/>stellte Definition, wornach unter Lotterie jede Veran- 
<lb/>staltung zu verstehen ist, durch welche Jemand an- 
<lb/>dern Personen gegen Zahlung eines bedungenen
<lb/>Preises in die Lage bringt, je nach dem Ausfälle
<lb/>einer Ausloosung entweder einen vorausbestimmten
<lb/>Gewinn zu erlangen- oder aber den Einsatz ganz
<lb/>oder theilweise zu verlieren, ist von der Ver-
<lb/>theidigung ohne Grund als unrichtig beanstandet
<lb/>worden.

<lb/>Diese Begriffsbestimmung entspricht vielmehr
<lb/>vollkommen der im Leben herrschenden Vorstellung,
<lb/>wie solche auch dem §. 286 zu Grunde liegt und
<lb/>sowohl in der Wiffenschaft als durch die Recht- 
<lb/>sprechung Anerkennung gefunden bat.

<lb/>Das von der Vertheidigung verlangte und im
<lb/>gegebenen Falle vermißte Erforderniß, daß nicht blos
<lb/>der Spielende, d. i. der Käufer eines Spiellooses,
<lb/>sondern auch der Veranstalter des Spielgeschäftes
<lb/>einen Verlust wage, bildet wohl ein charakteristisches
<lb/>Merkmal im Begriffe des Glücksspieles, um ein
<lb/>solches handelt es sich aber hier nicht; es gehört
<lb/>dagegen dieses Erforderniß nicht zum Wesen der- 
<lb/>jenigen Unternehmungen, welche der §. 286 unter
<lb/>Lotterie begreift. Daß das Gesetz die Anwendbarkeit
<lb/>der Strafbestimmung des §. 286 Abs. 1 nicht an
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0413.tif"
                      n="383"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0413--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 383

<lb/>dieses Erforderniß knüpfen wollte, geht schon daraus
<lb/>hervor, daß in Abs. 2 dess. §. öffentlich veranstal- 
<lb/>tete Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher
<lb/>Sachen den Lotterien hinsichtlich der Strafbarkeit
<lb/>gleichgestellt sind; denn Ausspielungen lasten sich
<lb/>leicht in der Art einrichten, daß das Wagniß nur
<lb/>auf Seite der einsetzenden Spieler vorhanden ist.

<lb/>Die von der Verteidigung beliebte Auslegung
<lb/>des §. 286 würde auch geradezu das Gegentheil
<lb/>dessen bewirken, was das Gesetz laut seiner Motive
<lb/>mit dieser Strafvorschrift bezweckte, welche eine Ge- 
<lb/>währ gegen das allzu häufige Vorkommen solcher
<lb/>den wirthschaftlichen Wohlstand leicht gefährdenden
<lb/>Ausspielungen geben soll.

<lb/>Die versuchte Ausführung, daß das Verhältniß
<lb/>zwischen dem Beschuldigten und denjenigen Personen,
<lb/>welche von ihm die sogenannten Cessivns- und Par- 
<lb/>tialscheine gegen Entrichtung der darin bemerkten
<lb/>Geldbeträge erhielten, dahin aufgefaßt werden müsse,
<lb/>daß der Beschuldigte lediglich Detentor eines im
<lb/>Miteigenthume verschiedener Käufer befindlichen
<lb/>Driginallooses geworden sei, nicht aber für seine
<lb/>Person eine Lotterie veranstaltet habe, steht im ent- 
<lb/>schiedenen Widerspruche mit der Thatgeschichte.

<lb/>Ein dem Abnehmer der Cessivns- und Partial- 
<lb/>scheine an den im Besitze des Beschuldigten befind- 
<lb/>lichen Originalloose zustehendes Miteigenthumsrecht
<lb/>Mit der diesem Begriffe entsprechenden Wirkung, daß
<lb/>die Miteigenthümer den auf ihren Antheil an dem
<lb/>betreffenden Loose fallenden Gewinn unmittelbar von
<lb/>dem Schuldner des Prämien-Anlehens (dem österr.
<lb/>Staate) zu fordern berechtigt wären, war nach dem
<lb/>sestgestellten klaren Inhalte jener Dokumente von
<lb/>den Contrahenten selbst bei Abnahme der Cessions-
<lb/>und Partialscheine nicht beabsichtigt, und konnte selbst-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0414.tif"
                      n="384"
                      xml:id="zs1-2084949_45-1880_0414"/>
                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0414--><p/>
                  <p>

                     <lb/>384
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Verständlich, da die Originalloose, welche die Natur
<lb/>von Jnhaberpapieren hatten, nach wie vor in den
<lb/>Händen des Beschuldigten verblieben, auch gar nicht
<lb/>beabsichtigt sein; sondern die Abnehmer dieser Scheine
<lb/>erlangten lediglich einen persönlichen Anspruch gegen
<lb/>den Beschuldigten auf Herausgabe des im Scheine
<lb/>bestimmten Antheiles an dem Gewinne, welcher auf
<lb/>das im Besitze des Beschuldigten befindliche Original- 
<lb/>loos entfallen würde, während sie zu dem ursprüng- 
<lb/>lichen Unternehmer — dem österr. Staate — weder
<lb/>in ein dingliches noch persönliches Rechtsverhältniß
<lb/>getreten sind.

<lb/>Hienach ist vom Beschuldigten ein selbstständiges
<lb/>Spielgeschäft gegeben, welches Spiellustigen, die sich
<lb/>wegen des hohen Curswerthes der ganzen und
<lb/>Fünftel-Loose nicht unmittelbar an dem Spiele zu
<lb/>betheiligen vermochten, die Möglichkeit gewährte, auf
<lb/>mittelbare Weise und mit Aufwand eines geringeren
<lb/>Geldbetrages unter veränderten Bedingungen an dem
<lb/>Prämien-Spiele Theil zu nehmen.

<lb/>Die Selbstständigkeit dieses Spielgeschäftes wird
<lb/>keineswegs dadurch ausgeschloffen, daß es sich an
<lb/>die Ziehung der österr. 1839er Prämien-Loose in der
<lb/>Art anlehnt, daß durch diese Ziehung der als Be- 
<lb/>dingung für die Verpflichtung des Beschuldigten zur
<lb/>Herauszahlung des bedungenen Gewinnantheiles ge- 
<lb/>setzte Zufall entschieden wird rc. Erk. vom 14. No- 
<lb/>vember 1879 UB. Nr. 529.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Ä Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0415.tif"
             n="385"
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         <div xml:id="d17321e41055" n="No. 25.">
      
            <head>Samstag den 4. Dezember 1880</head>
            <div xml:id="d17321e41060" ana="scope_-_385_-_389" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Wiederholt zu Art. 170 Abs. 2 der bayer. Subh.-Ortdnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gr., ...">Gr.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 4. Dezember 1880. 45. Jahrgang. M. 25.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>&gt;Iätter für KechtMMndimg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Wiederholt zu Art. 170 Abs. 2 der bayer. Subh.-Ordnung. — Ueber-

<lb/>stcht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen
<lb/>obersten Landesgerichts in Gegenständen des Strafrechtes für Okto- 
<lb/>ber bis Ende Dezember 1879. (Fortsetzung und Schluß.) — Ueber-
<lb/>sicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen
<lb/>obersten Landesgerichts in Gegenständen des Strafrechtes in der
<lb/>Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1680. — Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wiederholt zu Art. 170 Abs. 2 der bayer. Subh.-
<lb/>Ordnung.

<lb/>Die in Nr. 22 des l. I. dieser Blätter von
<lb/>einem bewährten Mitarbeiter angeregte Zweifelsfrage
<lb/>haben wir der Veröffentlichung und in Folge der- 
<lb/>selben der Weiterbesprechung nicht vorenthalten zu
<lb/>sollen geglaubt.

<lb/>Der erwähnte Aufsatz hat nun (und wohl mit
<lb/>Recht) Entgegnung von zwei Seiten gefunden. Da
<lb/>beide Ausführungen zum Theil' eigne Gesichtspunkte
<lb/>berühren und präcis gehalten sind, so lassen wir
<lb/>dieselben nachstehend unter Ziff. 1 und 2 folgen.

<lb/>1.

<lb/>Die in Nr. 22 pag. 338 dieser Blätter aus- 
<lb/>geführte Ansicht kann als richtig nicht anerkannt
<lb/>werden. Sie widerspricht dem klaren Wortaute des
<lb/>Gesetzes.

<lb/>Denn gemäß Art. 170 Abs. II d. SO. haben,
<lb/>wenn nach Eröffnung des Konkurses von einem
<lb/>Absonderungsberechtigten die Zwangsvollstreckung in
<lb/>das unbewegliche Vermögen beantragt wird, die
<lb/>Bestimmungen der SO. Anwendung zu finden mit
<lb/>den selbstverständlichen Modifikationen, daß das Ver-

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0416.tif"
                   n="386"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0416--><p/>
               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 170 der SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>fahren gegen den Konkursverwalter gerichtet werden
<lb/>muß und die Beschlagnahme nicht die in Art. 9
<lb/>bis 11 1. c. bezeichnten Wirkungen hat.

<lb/>Bezüglich des Art. 7 1. e. ist eine Ausnahme
<lb/>nicht gemacht, vielmehr auf denselben durch die Worte
<lb/>„die Beschlagnahme rc. rc." ausdrücklich Bezug ge- 
<lb/>nommen.

<lb/>Damit ist auch dessen Anwendbarkeit ausge- 
<lb/>sprochen und muß sonach das Vollstreckungsgericht
<lb/>im Falle des Art. 170 Abs. II d. SO. Beschlag- 
<lb/>nahme beschließen und dem Hypothekenamte zum
<lb/>Vollzüge hinübergeben.

<lb/>Die gegentheilige Ansicht stützt sich lediglich
<lb/>auf subsidiäre Auslegungsregeln, welche jedoch nur
<lb/>bei undeutlichem und zweifelhaftem Gesetzestexte
<lb/>Platz greifen. Art. 170 Abs. II d. SO. ist aber
<lb/>bestimmt und bedarf keiner künstlichen Auslegung.
<lb/>Es ist unzulässig, ihn gegen seinen Wortlaut zu
<lb/>interpretiren. Die angezogenen Auslegungsregeln
<lb/>sind überdies hier nicht anwendbar, da die Gründe
<lb/>für Art. 171 Ziff. 1 und Art. 170 Abs. II d. SO.
<lb/>nicht zutreffen und beide Gesetzesstellen äußerst ver- 
<lb/>schiedene Fälle behandeln.

<lb/>Nach den Motiven ist bei der Zwangsverstei- 
<lb/>gerung nach Art. 171 I. e. eine besondere Beschlag- 
<lb/>nahme deshalb nicht veranlaßt, weil alles Ver- 
<lb/>mögen des Gemeinschuldners, wozu auch der
<lb/>Grundbesitz gehört, bereits durch die Konkurs- 
<lb/>eröffnung der Befriedigung der Konkurs gläu- 
<lb/>big er unterstellt ist. Zu den Konkursgläu- 
<lb/>bigern gehört der Absonderungsberechtigte als solcher
<lb/>nicht, zu seinen Gunsten ist diese Unterstellung da- 
<lb/>her auch nicht erfolgt. Auf seine Rechte hat die
<lb/>Konkurseröffnung keinen Einfluß, er ist im Konkurse
<lb/>nicht betheiligt und kann das Konkursverfahren ohne
<lb/>ihn wieder aufgehoben werden.

<lb/>Der Eintrag des Konkurseröffnungsbeschluffes
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0417.tif"
                   n="387"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 170 der SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>387
</p>
               <p>

                  <lb/>lni Hypothekenbuche kann demnach für den Abson- 
<lb/>derungsberechtigten nicht die Wirkung einer Be- 
<lb/>schlagnahme haben.

<lb/>Würde im Falle des Art. 170 Abs. II 1. e.
<lb/>das Vollstreckungsgericht nur die Zwangsversteiger- 
<lb/>ung anordnen, wie verhielte es sich dann, wenn das
<lb/>Konkursverfahren z. B. durch Vergleich mit den Kon- 
<lb/>kursgläubigern aufgehoben oder der Konkursverwalter
<lb/>die Grundobjekte freigeben würde? Der Absonderungs- 
<lb/>berechtigte wäre gezwungen, von Neuem zu beginnen.

<lb/>Die Stellung des Konkursverwalters und jene
<lb/>des Absonderungsberechtigten ist gleichfalls ver- 
<lb/>schieden.

<lb/>Elfterer ist an sich befugt, über den Grund- 
<lb/>besitz an Stelle des Gemeinschuldners zu verfügen
<lb/>(cf. §§- 5, 107, 122, 116 d. KO.), er kann ihn
<lb/>unter gewissen Voraussetzungen außergerichtlich ver- 
<lb/>äußern, freigeben rc. re. Derselbe betreibt das Ver- 
<lb/>steigerungsverfahren über eine quasi ihm selbst zu-
<lb/>siehende Sache, ein weiterer Verfügungsberechtigter
<lb/>ist nicht betheiligt, folglich ein Eintrag im Hypothe- 
<lb/>kenbuche zur Wahrung der Rechte diesem gegenüber
<lb/>nicht veranlaßt»

<lb/>Anders beim Absonderungsberechtigten. Ihm
<lb/>sieht der Konkursverwalter an Stelle des Gemein- 
<lb/>schuldners gegenüber und muß er gegen diesen das
<lb/>Verfahren betreiben. Der Absonderungsberechtigte
<lb/>greift im Falle des Art. 170 Abs. II d. SO. eine
<lb/>sremde Sache an, auf welche er erst durch die Be- 
<lb/>schlagnahme Executionsrechte erwerben muß, und ist
<lb/>darum auch die Bestimmung getroffen, daß die SO.
<lb/>Zuwendung findet. Der Eintragung der Beschlagnahme
<lb/>"n Hypothekenbuche steht auch nicht der Sperrver- 
<lb/>merk entgegen. Dort wird gemäß Art. 33 d. AG.
<lb/>i. REPO. li. KO. nur der Konkurseröffnungsbe- 
<lb/>schluß vorgetragen, welcher die im §. 5 d. KO. be- 
<lb/>schneien Wirkungen hat. Dem Absonderungsbe-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0418.tif"
                   n="388"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 170 der SO.
</p>
               <p>

                  <lb/>rechtigten ist aber nach §. 39 ibid. ausdrücklich ge- 
<lb/>sonderte Zwangsvollstreckung gestattet. Der Sperr-
<lb/>vormerk kann also das Folium für einen darauf ge- 
<lb/>richteten Eintrag nicht abschließen und bedarf es
<lb/>auch keiner Beseitigung desselben. In Obigem dürste
<lb/>die hier bekämpfte Ausführung genügend widerlegt
<lb/>sein. I. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>2.

<lb/>Die Anschauung, daß, wenn Absonderungsbe- 
<lb/>rechtigte im Konkurse Zwangsversteigerung der ihnen
<lb/>verhafteten Immobilien beantragen, vom Vollstreck- 
<lb/>ungsgerichte weder eine Beschlagnahme zu beschließen,
<lb/>noch solche in das Hypothekenbuch einzutragen sei,
<lb/>dürfte nicht aufrecht erhalten werden können.

<lb/>Weiln in der oben allegirten Gesetzesbestimmung
<lb/>auf das Gesetz verwiesen wird mit dem Beifügen,
<lb/>daß die Beschlagnahme die in Art. 9—11 be- 
<lb/>zeichnten Wirkungen nicht habe, so dürfte nicht ab- 
<lb/>zusehen sein, wie das Gesetz eine solche Anordnung
<lb/>treffen konnte, wenn es keine Beschlagnahme gibt.

<lb/>Aber auch die ganze Natur des neueren
<lb/>Zwangsvollstreckungsverfahrens kann obige Anschau- 
<lb/>ung nicht rechtfertigen. Dasselbe ist, auch wenn
<lb/>es auf Antrag des Konkursverwalters eingeleitet
<lb/>wird, kein Theil des Konkursverfahrens, sondern
<lb/>ein hievon unabhängiges selbstständiges Verfahren.

<lb/>Die im Zwangsvollstreckungsverfahren betheilig- 
<lb/>ten Gläubiger können zwar auch Konkursgläubiger/
<lb/>aber sie müffen solche nicht sein.

<lb/>Deshalb hat ihnen auch das Gesetz nicht ver- 
<lb/>wehrt, für sich, selbst nach dem Zugriffe des Kon- 
<lb/>kursverwalters, selbstständige' weitere Beschlagnahmen
<lb/>zu erwirken, um auf alle Fälle, wenn später etwa
<lb/>der Konkursverwalter dieselbe fallen lasten würde,
<lb/>sich ebenfalls die Fortsetzung der Vollstreckung und
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0419.tif"
                   n="389"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0419"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 170 der SO. . 389

<lb/>&gt;n letzterem Falle auch die Priorität zu sichern (vgl.
<lb/>Orten au, Subh.-Ordn. §. 276).

<lb/>Damit diese Rechte gewahrt werden können, ist
<lb/>die Beschließung der Beschlagnahme und deren Ein- 
<lb/>trag in das Hypothekenbuch nicht zu umgehen.

<lb/>Der Eintrag des Konkurseröffnungsbeschlufses
<lb/>gemäß §. 106 der KO. mit Art. 23 des bayer.
<lb/>Ausf.-Ges. sichert den absonderungsberechtigten Gläu- 
<lb/>bigern keinerlei Rechte, er bemerkt nur die durch die
<lb/>Konkurseröffnung eingetretenen in §. 5 der KO. be- 
<lb/>gründete Dispositionsbeschränkung des Schuldners.

<lb/>Dieser Eintrag hat keinen anderen Charakter,
<lb/>als wenn die Entmündigung des Besitzers in Folge
<lb/>Verschwendung oder Geisteskrankheit im HB. vor- 
<lb/>gemerkt würde.

<lb/>Auch nur die Eintragung des Konkurseröffnungs- 
<lb/>beschlusses hat nach Art. 33 a. a. O. in das HB.
<lb/>zu erfolgen und kein Hypothekenbeamter wird hiezu
<lb/>eine weitere Bemerkung machen. Die dem älteren
<lb/>Rechte bekannte auf §. 73 des Hyp.-Ges. sich
<lb/>stützende Foliums-Schwere dürfte im neuen Ver- 
<lb/>fahren, welches die verschiedene Beschlagnahme eines
<lb/>Objekts genau geregelt, keinen Platz mehr finden.

<lb/>Die Beschlagnahme und deren Eintrag in das
<lb/>HB. ist demnach in allen Fällen erforderlich, wenn
<lb/>nicht die Zwangsversteigerung vom Konkursverwalter
<lb/>betrieben wird. Hier bestimmt das Gesetz in Art. 171
<lb/>Ziff. 1 ausdrücklich, daß eine Beschlagnahme nicht
<lb/>stattfinde. Gr.
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0420.tif"
                n="390"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Strafrechtes für Oktober bis Ende Dezember 1879</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung und Schluß.)</title>
               </head>
        
        
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafgesetzbuch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0420--><p/>
                  <p>

                     <lb/>390
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueberstcht

<lb/>über die netteren Ergebnisse der Rechtsprechung
<lb/>des bayerischen obersten Landeszerichts in Gegen- 
<lb/>ständen des -Strafrechtes für Oktober bis Ende
<lb/>Dezember 1879.

<lb/>(Fortsetzung und Schluß.)

<lb/>I. Reichsstrafgesetzbuch.

<lb/>§. 292. Die Frage, welche Thiere als jagd- 
<lb/>bar anzusehen seien, ist nach den Landesgesetzen zu
<lb/>entscheiden.

<lb/>In dem Wohnorte des Ängeschuldigten, Burg- 
<lb/>stallhof, gilt das Dettingen-Oettingen'sche und
<lb/>Oettingen-Spielberg'sche Provinzial-, subsidiär das ge- 
<lb/>meine Recht.

<lb/>Jenes Statutarrecht enthält keine hieher ge- 
<lb/>hörigen Bestimmungen; auch gemeinrechtliche Normen
<lb/>über den Umfang des Jagdrechts bezüglich der diesem
<lb/>unterworfenen Thiere gibt es nicht, sondern es ist in
<lb/>dieser Beziehung — abgesehen von den Gebieten des
<lb/>preußischen und bayerischen Landrechts — in den
<lb/>bayerischen Rechtsgebieten das Herkommen maßge- 
<lb/>bend und dieses ist in den meisten Orten in Ueber-
<lb/>einstimmung mit den Grundsätzen, welche in den
<lb/>Gebieten des bayerischen Landrechts herrschen. Nach
<lb/>diesen aber werden alle nutzbaren wilden Säugethiere
<lb/>und Vögel als jagdbar behandelt, und insbesondere
<lb/>die Füchse zur niederen Jagdbarkeit gerechnet. Land- 
<lb/>recht Th. II cap. 1 §. 7 mit Anm. Nr. 2 lit. b
<lb/>u. c, cap. 3 §. 3 Nr. 1 u. 3 lit. a. — Roth,
<lb/>bayr. Civilrecht Bd. III S. 130.

<lb/>Das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Bestraf- 
<lb/>ung der Jagdfrevel betr., enthält zwar in Art. 1
<lb/>Abs. 2 — gleich dem durch Art. 10 dieses Gesetzes
<lb/>aufgehobenen Gesetze vom 10. November 1848 Art. 2
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0421.tif"
                      n="391"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0421--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>391
</p>
                  <p>

                     <lb/>— die Bestimmung, daß die Tödtung oder Verletz- 
<lb/>ung eines Raubthieres in einem Hause, Hofraume
<lb/>oder Hausgarten nicht als Jagdfrevel betrachtet wer- 
<lb/>den soll, aber dieses Gesetz ist seinem ganzen Um- 
<lb/>fange nach durch Art. 2 des Einf.-Ges. v. 26. De- 
<lb/>zember 1871 aufgehoben.

<lb/>Daraus folgt, daß nach der bestehenden Ge- 
<lb/>setzgebung in Burgstallhof der Fuchs zu den jagd- 
<lb/>baren Thieren gehört und daher auch die gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen' über Ausübung der Jagd hierauf
<lb/>Anwendung finden.

<lb/>Das Strafgesetz enthält keine Bestimmung über
<lb/>den Begriff der Jagdausübung; nach der Natur der
<lb/>Sache und dem. gewöhnlichen Sprachgebrauchs aber
<lb/>sind unter „Jagen" und „Jagtausübung" solche
<lb/>Handlungen zu verstehen, durch welche Jemand Wild
<lb/>okkupirt, und zwar nicht blos die unmittelbare Okku- 
<lb/>pation durch Fangen oder Tödten, sondern auch die
<lb/>dieses vorbereitenden Thätlichkeiten, wobei jedoch
<lb/>wesentlich ist, daß alle diese Handlungen zu dem
<lb/>selbstständigen Jagdzwecke, das Wild zu er- 
<lb/>legen, einzufangen oder sonst in Besitz zu bringen,
<lb/>vorgenommen werden, gleichviel ob dieser Zweck
<lb/>wirklich erreicht wird, und ob der Jäger die Absicht
<lb/>hat, sich das Thier endgiltig zuzueignen. Im ge- 
<lb/>gebenen Falle ist tatsächlich festgestellt, daß der
<lb/>Beschuldigte, der nicht im Besitze einer Jagdkarte
<lb/>ist, am 13. Juli 1879 im umfriedeten Hausgarten
<lb/>seines Vaters auf einen Fuchs geschossen hat, als
<lb/>dieser eben eine dem Vater des Beschuldigten ge- 
<lb/>hörige Henne raubte, daß der Beschuldigte den ver- 
<lb/>endeten Fuchs nicht an sich nahm und überhaupt
<lb/>nicht die Absicht hatte, die Jagd auszuüben, sondern
<lb/>den Fuchs vielmehr in der Absicht schoß, das Eigen- 
<lb/>thum des Vaters zu schützen.

<lb/>Nach dieser Feststellung hat der Beschuldigte
<lb/>den Fuchs weder zum Zwecke des Erlegens aufge-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0422.tif"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Polizeistrafgesetzbuch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0422--><p/>
                  <p>

                     <lb/>392
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sucht, noch ihm nach Jägerart nachgestellt, noch ihn
<lb/>auch zum Zwecke der Okkupation erlegt, sondern da- 
<lb/>durch, daß er das getödtete Thier nicht an sich nahm,
<lb/>gezeigt, daß es ihm nicht um Jagdausübung, son- 
<lb/>dern lediglich um den Schutz des Eigenthums seines
<lb/>Vaters zu thun war.

<lb/>Beim Mangel der erwähnten Absicht fällt die
<lb/>Handlung des Beschuldigten nicht unter die für die
<lb/>Ausübung der Jagd bestehenden gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften, da ein Akt der Jagdausübung ohne den
<lb/>darauf gerichteten Vorsatz überall nicht denkbar ist.
<lb/>Erk. vom 6. Dezember 1879 UB. Nr. 557.

<lb/>II. Polizeistrafgesetzbuch.

<lb/>Art. 94. Zu dieser Gesetzesstelle hat der
<lb/>Magistrat der Stadt R. am 27. Juli 1877 eine
<lb/>ortspolizeiliche Vorschrift erlassen, inhaltlich welcher
<lb/>ungegerbte Häute nicht innerhalb bewohnter Häuser- 
<lb/>quartiere, sondern nur in Räumen gelagert werden
<lb/>dürfen, welche allseitig isolirt und von bewohnten
<lb/>Gebäuden entfernt gelegen sind.

<lb/>Die beiden Beschuldigten, welche nachgewiesener- 
<lb/>maßen in ihrem in der Stadt R. innerhalb eines
<lb/>bewohnten Häuserquartiers gelegenen Hause seit
<lb/>mehreren Jahren ein Lager ungegerbter Häute hal- 
<lb/>ten, und wegen Zuwiderhandlung gegen diese orts-
<lb/>polizeiliche Vorschrift bestraft-wurden, haben in der
<lb/>gegen das oberrichterliche Urtheil eingelegten Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde die Behauptung aufgestellt, daß die
<lb/>zur Anwendung gelangte ortspolizeiliche Vorschrift
<lb/>mit §§. 1, 16 und 42 der Reichsgewerbeordnung
<lb/>in Widerspruch stehe.

<lb/>Die Zurückweisung dieser Beschwerde wird wie
<lb/>folgt begründet:

<lb/>Durch die Vorschrift des §. 1 der RGO. soll- 
<lb/>ten nur die der Zulassung zum Gewerbebetriebe
<lb/>entgegenstehenden Beschränkungen beseitigt, und nur
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0423.tif"
                      n="393"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0423--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. ZgZ

<lb/>die Frage, wer zum Gewerbebetriebe befugt sei, ge- 
<lb/>regelt werden, dagegen jene Vorschriften unberührt
<lb/>bleiben, welche für die Ausübung eines Gewerbes
<lb/>im allgemeinen Interesse aus Rücksichten der Sicher- 
<lb/>heit, Gesundheit, Sittlichkeit rc. geboten erscheinen
<lb/>und für Jedermann, er mag ein Gewerbe treiben
<lb/>oder nicht, aus Rücksichten des Gemeinwohls bindend
<lb/>getroffen werden.

<lb/>Auch der Gewerbetreibende hat demzufolge die
<lb/>auf gesetzlichem Wege im Interesse des öffentlichen
<lb/>Wohls getroffenen Vorschriften, selbst wenn sie ihn
<lb/>bei Ausübung des Gewerbes, zu dessen Betriebe er
<lb/>uneingeschränkt zugelaffen werden muß, beschränken
<lb/>sollten — zu beobackten, ohne daß er sich bei deren
<lb/>Nichtachtung auf die in §. 1 mit §. 42 der RGO.
<lb/>garantirte unbeschränkte Zulaffung zu seiner Entlast- 
<lb/>ung berufen kann.

<lb/>Durch Art. 94 d. PStGB. werden nun die
<lb/>Anordnungen über öffentliche Reinlichkeit in Städten rc.
<lb/>den ortspolizeilichen Vorschriften anheimgegeben und
<lb/>deren Uebertretung mit Strafe bedroht.

<lb/>Die in Frage stehenden ortspolizeilichen Vor- 
<lb/>schriften enthalten gesetzliche aus Rücksichten des
<lb/>öffentlichen Wohls, nämlich der Erhaltung der öffent- 
<lb/>lichen Reinlichkeit in der Stadt R. erlastene AnoLd-
<lb/>uungen, welche auch neben dem in den §§. 1 u. 42
<lb/>der RGO. sanktionirten Prinzips des Gewerbebetrie- 
<lb/>bes mit Recht bestehen können.

<lb/>Ebensowenig kann sich mit Erfolg auf §.16
<lb/>d. RGO. berufen werden. Die durch §. 16 der
<lb/>RGO. statuirte Konzessionspflicht bestimmt bezeichne-
<lb/>tes gewerblicher Anlagen darf überhaupt nicht als iden- 
<lb/>tisch mit der Frage behandelt werden, inwieweit aus
<lb/>Gesundheits- oder anderen polizeilichen Rücksichten
<lb/>gewisse gewerbliche Anlagen Beschränkungen unter- 
<lb/>worfen werden können.

<lb/>In diesem Sinne hat auch der Bundesralh des
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0424.tif"
                      n="394"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0424--><p/>
                  <p>

                     <lb/>394
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>deutschen Reichs — Bundesraths-Protokoll 1873
<lb/>§. 506 — bei der Erörterung, ob die Lagerung
<lb/>von Fellen in das Verzeichniß des §. 16 1. c. auf- 
<lb/>zunehmen sei, das Einverständniß der Bundesregier- 
<lb/>ungen darüber konstatirt, daß die Frage, inwieweit
<lb/>die Lagerung von ungegerbten Fellen aus Gesund-
<lb/>heits- oder anderen polizeilichen Rücksichten Beschränk- 
<lb/>ungen unterworfen werden können, nicht nach den
<lb/>Bestimmungen der Gewerbeordnung sich regle.

<lb/>Es wäre auch in der That nicht abzusehen,
<lb/>aus welchem Grunde ein im Jntereffe des öffent- 
<lb/>lichen Wohles erlassenes für Jedermann verbindliches
<lb/>Verbot gerade einem Gewerbetreibenden gegenüber
<lb/>unverbindlich sein sollte, da auch in solchem Falle
<lb/>die dieses Verbot begründenden polizeilichen Rücksich- 
<lb/>ten im gleichen, ja noch in erhöhtem Grade bestehen.

<lb/>Unrichtig ist die Behauptung, als enthalte die
<lb/>ortspolizeiliche Vorschrift das Verbot der Ausübung
<lb/>eines Gewerbes; denn durch diese Vorschrift, daß
<lb/>solche Gegenstände nicht innerhalb bewohnter
<lb/>Häuserquartiere gelagert werden dürfen, wird
<lb/>deren Lagerung im Bezirke der Stadt nicht über- 
<lb/>haupt verboten.

<lb/>Die weitere Behauptung, daß die Niederlage
<lb/>schon vor dem Erlasse der fraglichen Vorschrift be- 
<lb/>standen habe, ist nach den thatsächlichen Feststellungen
<lb/>nicht richtig, die Behauptung der Unanwendbarkeit
<lb/>derselben läßt sich aber auch aus rechtlichen Gründen
<lb/>nicht halten, denn das Verbot erstreckt sich auf die
<lb/>Lagerung von ungegerbten Fellen innerhalb bewohn- 
<lb/>ter Quartiere ganz allgemein und ohne Rücksicht
<lb/>darauf, ob solche Lagerung schon bei dessen Erlassung
<lb/>bestand oder nicht. Der Zweck der Vorschrift be- 
<lb/>steht eben darin, derartige Niederlagen, deren Nach-
<lb/>theil für die öffentliche Reinlichkeit der Stadt er- 
<lb/>kannt wurde, in der Sorge für das öffentliche Wohl
<lb/>von bestimmten Plätzen ferne zu halten. Diese in
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0425.tif"
                   n="395"
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                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="III.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Forstgesetz</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0425--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>395
</p>
                  <p>

                     <lb/>gesetzlicher Form zum Ausdrucke gelangte Absicht
<lb/>des Gesetzgebers kann nur erreicht werden, wenn
<lb/>jede auch eine schon zur Zeit der Emanirung des
<lb/>Verbotes bestehende derartige Einrichtung entfernt
<lb/>wird.

<lb/>Der weiteren Behauptung der Unanwendbarkeit
<lb/>des Art. 94 im gegebenen Falle, weil durch die
<lb/>Lagerung von Häuten in einem Privatlokale die
<lb/>Rücksicht auf die öffentliche Reinlichkeit uicht verletzt
<lb/>werden könne, wird entgegengehalten, daß der durch
<lb/>Art. 94 der öffentlichen Reinlichkeit in Städten ge- 
<lb/>währte Schutz sich keineswegs auf die Reinhaltung
<lb/>der Plätze und Straßen beschränkt, sondern sich
<lb/>zweifellos auch auf den Lichtraum erstreckt, insoferne
<lb/>die Verunreinigung desselben durch aus Privatloka- 
<lb/>len ausströmende Gerüche bewirkt wird und dadurch
<lb/>Belästigung für das Publikum nach sich zieht.

<lb/>Gerade für solche Fälle ist Art. 94 berechnet,
<lb/>da ja für die Reinlichkeit auf öffentlichen Straßen
<lb/>durch §. 366 Ziff. 10 d. RStGB. hinreichend Vor-
<lb/>sorge getroffen ist. Erk. vom 6. Dezember 1879
<lb/>UB. Nr. 559.

<lb/>III. Forstgesetz.

<lb/>Art. 43, 23, 87. Nach Art. 43 Abs. 2 des
<lb/>FG. sind Junghölzer, Schläge, Holzanflüge mit
<lb/>dem Eintreiben von Weidevieh insolange zu verscho- 
<lb/>ben, bis die Beweidung ohne Schaden für den Nach- 
<lb/>wuchs geschehen kann. Dieses unbedingte Verbot
<lb/>gilt auch dem Weideberechtigten gegenüber; denn
<lb/>uach Art. 23 Abs. 1 1. e. ist der Forst- bezw. Weide-
<lb/>berechtigte an die genaue Befolgung der forstpolizei- 
<lb/>lichen Bestimmungen, wozu insbesondere im öffent- 
<lb/>lichen Jntereffe der Waldkultur die' forstwirthschaft-
<lb/>liche Schonung der Junghölzer, Schlage und Holz- 
<lb/>unschläge gehört, gebunden. Ein Weideberechtigter,
<lb/>welcher diesem Verbote zuwiderhandelt, macht sich
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0426.tif"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgewerbeordnung</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gesetz v. 28. Mai 1852 über die Ausübung etc. etc. des Weiderechts</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Strafrechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1880</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e42178"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0426--><p/>
                  <p>

                     <lb/>396
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>einer Ueberschreitung seiner Berechtigung schuldig,
<lb/>seine Weideausübung an dem der Weide entzogenen
<lb/>Orte ist daher rechtswidrig im Sinne des Art. 87
<lb/>d. FG.

<lb/>Der Einwand, die beschädigten Waldkulturen
<lb/>hätten keine berechtigte Existenz, da sie rechtswidriger
<lb/>Weise angelegt worden seien, ist unbehelflich; denn
<lb/>abgesehen davon, daß Art. 5 des Gesetzes vom
<lb/>28. Mai 1852 über die Ausübung und Ablösung
<lb/>des Weiderechts auf fremdem Grunde und Boden
<lb/>dem Weideberechtigten den Einspruch gegen die Vor«
<lb/>nähme von Kulturveränderungen an dem dienenden
<lb/>Grundstücke von Seite des Grundeigenthümers be- 
<lb/>hufs Amelioration versagt, könnte auch bei Unter- 
<lb/>stellung deßfallsiger Beschwerdebefugniß des Weide- 
<lb/>berechtigten gegen den Grundeigenthümer nur das
<lb/>Betreten des Beschwerdeweges, jedoch nicht das
<lb/>Recht gefolgert werden, entgegen dem unbedingten
<lb/>Verbote in Art. 43 Abs. 2 und Art. 87 des FG.
<lb/>die Weide in der tatsächlich angelegten Waldpflanz- 
<lb/>ung eigenmächtig auszuüben und letztere hiedurch zu
<lb/>Grunde zu richten. Erk. vom 21. November 1879
<lb/>UB. Nr. 540.

<lb/>IV. Reichsgewerbeorduung

<lb/>§§. 1, 16, 42. S. Art. 94 des PStGB.

<lb/>V. Gesetz v. 28. Mai 1852 über die Ausüb- 
<lb/>ung re. re. des Weiderechts.

<lb/>Art. 5. S. Art. 43 rc. des Forstgesetzes.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aebersicht

<lb/>über die neuere» Ergebnisse der Rechtsprechung des
<lb/>obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Straf-
<lb/>rechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mär; 188V-
<lb/>I. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
<lb/>§. 47. Cf. zu Art. 55 des Forstgesetzes vom
<lb/>28. März 1852.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0427.tif"
                      n="397"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0427--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 397

<lb/>§§. 85, 110. 6k. zum Reichsgesetze vom

<lb/>21. Oktober 1878, die gemeingefährlichen Bestreb- 
<lb/>ungen der Sozialdemokratie betr.

<lb/>§. 176 Abs. 1 Z. 3, §. 59. Es ist thatsäch-
<lb/>lich festgestellt, daß der Beschuldigte im Sommer
<lb/>1878 mit M. R. einmal des Nachts den Beischlaf
<lb/>vollzogen hat, und daß M. R. damals geisteskrank war.

<lb/>Zur Annahme dieses Geisteszustandes der M. R.
<lb/>gelangten die Jnstanzgerichte durch die Feststellung,
<lb/>daß dieselbe schon von Kindesbeinen an ein geistig sehr
<lb/>schwaches Mädchen war, daß sie in der Schule die
<lb/>Note VI in den Fähigkeiten hatte, ihr in den mei- 
<lb/>sten Lehrgegegenständen kein Verständniß beizubringen
<lb/>war, daß sie von ihren Lehrern als blödsinnig be- 
<lb/>zeichnet wurde, ihr Erscheinen auch den Eindruck
<lb/>einer blödsinnigen Person mache, indem sie einen
<lb/>blöden stieren Blick, einen stupiden Gesichtsausdruck,
<lb/>eine lallende Sprache, einen schwankenden Gang
<lb/>habe und überhaupt in ihrem ganzen Verhalten die
<lb/>Unbehilflichkeit eines Kindes kundgebe, daß nach den
<lb/>Erklärungen der Sachverständigen dieselbe der we- 
<lb/>sentlichen geistigen Eigenschaften, wie des Rechtsbe- 
<lb/>wußtseins, entbehre, daß ihr Schwachsinn an die Gren- 
<lb/>zen des Blödsinns streife, ihr die freie Willensbe- 
<lb/>stimmung mangle, und sie für ihre Handlungen nicht
<lb/>verantwortlich gemacht werden könne, sowie daß jeder
<lb/>Laie auf den ersten Blick diesen Zustand erkennen
<lb/>müsse und daß diese geistige Beschaffenheit einen
<lb/>höheren Grad von Geistesschwäche und Stumpfsinn
<lb/>bilde, demnach aber als eine Form von Geistes- 
<lb/>krankheit sich qualifizire.

<lb/>Wenn Angesichts solcher Thatsachen der Vor- 
<lb/>richter in der Verübung des Beischlafes mit M. R.
<lb/>das durch §. 176 Abs. 1 Z. 2 d. RStGB. vorge- 
<lb/>sehene Verbrechen des mißbräuchlichen außerehelichen
<lb/>Beischlafes mit einer geisteskranken Frauensperson
<lb/>erblickt hat, so hat er dieser Gesetzesstelle eine voll-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0428.tif"
                      n="398"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0428--><p/>
                  <p>

                     <lb/>398 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>ständig richtige Anwendung gegeben. Die Behaupt- 
<lb/>ung, daß Geistesschwäche und Geisteskrankheit keine
<lb/>identischen Begriffe seien, und von dem Mißbrauche
<lb/>keine Rede sein könne, wenn die Frauensperson blos
<lb/>geistesschwach sei, hat im Gesetze keinen Halt. Denn
<lb/>der eitirte §. beabsichtigt jede unfreiwillige Schwäch- 
<lb/>ung zu bestrafen, mag dieselbe an einer willenlosen,
<lb/>bewußtlosen oder geisteskranken Frauensperson ver- 
<lb/>übt worden sein. Aus dieser Fassung ergibt sich
<lb/>schon zur Evidenz, daß das Gesetz drei verschiedene
<lb/>Kategorien von Personen neben einander stellt, und
<lb/>allen den gleichen Schutz für ihre Geschlechtsehre
<lb/>angedeihen läßt, daß aber nicht angenommen werden
<lb/>darf, die Geisteskranken sollten des gesetzlichen
<lb/>Schutzes nur dann theilhaftig werden, wenn sie zu- 
<lb/>gleich völlig willenslos oder bewußtlos sind, indem
<lb/>der Wille einer geisteskranken Person an sich kein
<lb/>vernünftiger, rechtlich zu beachtender ist. Der Zu- 
<lb/>stand der Geisteskrankheit im Sinne des §. 176
<lb/>Abs. 1 Z. 2 setzt nicht voraus, daß die betreffende
<lb/>Person im Zustande völliger Willenslosigkeit sich
<lb/>befindet, denn ein mit einer willenlosen Person aus- 
<lb/>geübter Beischlaf war schon als eine strafbare Hand- 
<lb/>lung dadurch getroffen, daß das Gesetz auch den
<lb/>Mißbrauch einer willenlosen im übrigen aber
<lb/>geistesgesunden Frauensperson zum Beischlafe unter
<lb/>Strafe gestellt hat. Durch den Beisatz „geisteskrank"
<lb/>ist demnach auch der Zustand bezeichnet, in welchem
<lb/>die Willensfreiheit nicht vollständig aufgehoben, son- 
<lb/>dern nur in einem solchen Maße beschränkt ist, daß
<lb/>die zur Gewährung des Beischlafes gegebene Ein- 
<lb/>willigung nicht als eine rein frei gewollte sich dar- 
<lb/>stellt, vielmehr als Ausfluß einer ungesunden Gei- 
<lb/>stesbeschaffenheit sich kundgibt, und sind demnach
<lb/>alle Formen von Geisteskrankheit getroffen, bei deren
<lb/>Beurtheilung die Umstände des einzelnen Falles
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0429.tif"
                      n="399"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0429--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 399

<lb/>maßgebend sind, daher auch in das Gebiet thatsäch-
<lb/>licher Beurtheilung fallen.

<lb/>Die weitere Behauptung, daß Beschuldigter sich
<lb/>bei Vornahme der ihm nachgewiesenen Handlung in
<lb/>einem thatsächlichen Jrrthume befunden, indem er
<lb/>die M. R. nicht für geisteskrank gehalten habe, ist
<lb/>durch die thatsächliche Feststellung widerlegt, denn
<lb/>hienach hat er die Geisteskrankheit der M. R. ge- 
<lb/>kannt. Zu dieser Annahme gelangte der Vorrichter
<lb/>durch die Feststellung, daß der Beschuldigte in G.
<lb/>geboren und wohnhaft sei, er also sie und ihren
<lb/>Geisteszustand gekannt habe, den Jedermann ver- 
<lb/>möge ihres stupiden Aussehens und auffälligen Ge-
<lb/>bahrens sofort gewahr werden muß; daß in G. Jeder- 
<lb/>mann weiß, die M. R. sei, wenn nicht geradezu
<lb/>blödsinnig, so doch im hohen Grade geistesschwach,
<lb/>und daß der Beschuldigte selbst zugegeben habe, zu
<lb/>Missen, daß sie im Geiste beschränkt sei. Hiemit ist
<lb/>aber zur Genüge dargethan, daß der Beschuldigte
<lb/>alle die Strafbarkeit seiner Handlung bedingenden
<lb/>Thatumstände kannte, und nicht in einem tatsäch- 
<lb/>lichen Jrrthume sich befand, wie ihn §. 59 d. RStGB.
<lb/>erfordert, nun hierauf eine Strafausschließung zu
<lb/>gründen. Waren aber dem Beschuldigten aäe zu
<lb/>ben wesentlichen Begriffsmerkmalen des Reates ge- 
<lb/>hörigen Thatumstände bekannt, so ist es für die An- 
<lb/>wendung des Strafgesetzes ohne Belang, ob er in
<lb/>ber technischen Bezeichnung der Geiftesbeschaffenheit
<lb/>aer M. R. und in den rechtlichen Folgen seiner
<lb/>Handlung irrte; denn ein solcher Jrrthum ist ein
<lb/>Jrrthum über die Tragweite des Strafgesetzes, also
<lb/>Rechtsirrthum, nicht aber ein Jrrthum über das
<lb/>Vorhandensein von Thatumständen. Erk. vom
<lb/>l2. März 1880 UB. Nr. 56.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0430.tif"
                n="400"
                xml:id="zs1-2084949_45-1880_0430"/>
            <div xml:id="d17321e42551" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Literatur-Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0430--><p/>
               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur Noch.

<lb/>Ein besonderes Gebiet der Strafgesetzgebung,
<lb/>welches für das praktische Leben hohe Bedeutung
<lb/>hat, wurde von dem kgl. Rath am obersten Gerichts- 
<lb/>höfe Dr. Julius Staudinger zum Gegenstand
<lb/>einer Bearbeitung gemacht, nemlich „der Fischereischutz
<lb/>durch die Strafgesetzgebung nach deutsch em
<lb/>Reichs- und bayerischem Landesrecht (Nörd-
<lb/>lingen, C. H. Beck'sche Buchhandlung)."

<lb/>Der Hr. Verfasser hat das gestellte Thema in
<lb/>drei Abschnitten (Materielles Recht, formelles Vor- 
<lb/>gehen gegen die Verletzung der Strafgesetze und
<lb/>einige besondere verwandte Fragen) in möglichster
<lb/>Präcision und Klarheit mit einer Vollständigkeit und
<lb/>Gründlichkeit erschöpft, die wohl kaum etwas zu
<lb/>wünschen übrig lasten wird. Die zahlreichen An- 
<lb/>merkungen verweisen auf die einschlägige Literatur,
<lb/>erörtern einzelne Streitfragen und enthalten viel
<lb/>interessantes rechtsgeschichtliches Material. Wir kön- 
<lb/>nen dieses Werk der Juristenwelt und Allen jenen,
<lb/>welche an der vorliegenden Frage Interesse nehmen,
<lb/>auf das Nachdrücklichste empfohlen.

<lb/>Das Gesetz v. 21. Juli 1879, „die An- 
<lb/>fechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
<lb/>außerhalb des Konkursverfahrens" hat in dem kgl.
<lb/>Adv. B. Hartmann in Nürnberg einen — so viel
<lb/>wir wissen zweiten — Commentator gefunden.

<lb/>In der bezeichneten Erläuterung (im Verlag v.
<lb/>C. Heymann in Berlin) ist der gesammte Gesetzes- 
<lb/>stoff einer eingehenden Bearbeitung unterzogen und
<lb/>sind die einzelnen Gesetzesbestimmungen nach allen
<lb/>Richtungen in fleißiger Ausführung in Betracht ger
<lb/>nommen worden, wobei auch die bisherige Literatur,
<lb/>so weit solche hier anschlägt, allenthalben benützt ist-
<lb/>Bei dem praktischen Interesse des Gegenstandes
<lb/>empfiehlt sich diese Erläuterung von selbst.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm SC Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0431.tif"
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         <div xml:id="d17321e42665" n="No. 26.">
      
            <head>Samstag den 18. Dezember 1880</head>
            <div xml:id="d17321e42670" ana="scope_-_401_-_403" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Sequestration nach der RCPO</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="H., ...">H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0431--><p/>
               <p>

                  <lb/>Samstag den 18. Dexember 1880. 45. Jahrgang. M. 26.

<lb/>Dr. I. A. Seussert's

<lb/>Hlstter kür Aec^inüvendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Sequestration nach der RCPO. — Wirthschafts-Jnventar als Hy- 

<lb/>potheken- Objekts- Pertinenz. — Uebersicht über die neueren Er- 
<lb/>gebnisse der Rechtsprechung des bayerischen obersten Landesgerichts
<lb/>in Gegenständen des Strafrechtes in der Zeit vom 1. Januar bis
<lb/>3f. März 1880. (Fortsetzung.) — Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sequestration nach der MJKD.

<lb/>A hatte von B, gegen welchen auf Betreiben
<lb/>des 0 und D durch Beschlagnahme seines Grund- 
<lb/>besitzes zum Zwecke der Zwangsversteigerung bereits
<lb/>Subhastationsverfahren eingeleitet war, 2000 Mk.
<lb/>zu fordern.

<lb/>Gemäß Ansuchen des A erließ nun das betref- 
<lb/>fende Landgericht zur Sicherung der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung obiger Forderung auf Grund des §. 796
<lb/>d. RCPO. Arrestbefehl in das unbewegliche Ver- 
<lb/>mögen des B, ordnete zugleich Sequestration des- 
<lb/>selben unter Aufstellung eines Sequesters an und
<lb/>requirirte das k. Amtsgericht Y zur Einweisung des
<lb/>letzteren.

<lb/>Dieses Verfahren dürfte gegenüber den bestehen- 
<lb/>den Gesetzen nicht zu rechtfertigen sein.

<lb/>Provisorische, Anordnung der Sequestration durch
<lb/>das Prozeßgericht zur Sicherung von Geldfor- 
<lb/>derungen, wie solche in Art. 606 Ziff. 6 und 607
<lb/>d. bayr. PO. zugelassen war, kennt die RCPO.
<lb/>nicht; nur als einstweilige Verfügung bezüglich eines
<lb/>individuellen Streitgegenstandes oder zur Aufrecht- 
<lb/>haltung eines streitigen Rechtsverhältnisses kann sie
<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0432.tif"
                   n="402"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0432"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0432--><p/>
               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Sequestation nach der RCPO.
</p>
               <p>

                  <lb/>angeordnet werden (§§. 814, 817 Abs. II u. 819
<lb/>d. RCPO.).

<lb/>Zur Sicherung von Geldforderungen aber kann
<lb/>das Prozeßgericht nach §. 796 1. e. nur einen
<lb/>Arrestbefehl erlassen, welcher gemäß §.8111. e. und
<lb/>Art. 25 ff. d. AG. z. RCPO. und. KO. durch
<lb/>Eintragung in das Hypothekenbuch vollzogen wird.

<lb/>Dieser allein zulässige Arrestbefehl enthält daher
<lb/>lediglich ein Verbot der weiteren Veräußerung und
<lb/>Belastung an den Schuldner unter Einräumung
<lb/>eines Vorzugsrechts für den Gläubiger; Besitz und
<lb/>Benützung des arrestirten Grundbesitzes dagegen ver- 
<lb/>bleibt dem Schuldner.

<lb/>Durch Arrestbefehl des Prozeßgerichts kön- 
<lb/>nen ihm diese Rechte nicht entzogen werden, da
<lb/>weder Abschn. V di RCPO., noch AG, hiezu des-
<lb/>fallsige Bestimmungen treffen.

<lb/>Solche Entziehung durch Aufstellung eines Ver- 
<lb/>walters (Sequesters) kann nur erfolgen im Voll- 
<lb/>streckungswege durch Beschlagnahme zum Zwecke der
<lb/>Zwangsverwaltung (Art. 1 und 129 ff. d. SO.)
<lb/>oder als Provisorium in einem bereits anhängigen
<lb/>Subhastationsverfahren zum Zwecke der Zwangsver- 
<lb/>steigerung durch Verfügung des Vollstreckungs- 
<lb/>gerichts (Art. 15 und 45 d. SO.).

<lb/>Es kann also nur das Vollstreckungsgericht be- 
<lb/>hufs Durchführung des Vollstreckungsverfahrens,
<lb/>aber niemals das Prozeßgericht zur Anordnung der
<lb/>Sequestration competent sein.

<lb/>Ein Arrestgläubiger ist nur nach Vollzug des
<lb/>vom Prozeßgericht erlassenen Arrestbefehls und wenn
<lb/>bereits Subhastation durch einen Dritten eingeleitet
<lb/>ist, gemäß Art. 40 Ziff. 4, 46 und 15 d. SO-
<lb/>befugt, um Sequestration beim Vollstreckungsgerichte
<lb/>nachzusuchen, wobei es im Ermessen dieses Gerichts
<lb/>steht, ob es dem Gesuch stattgeben will oder nicht-

<lb/>Würde im gegebenen Falle vom requirirten
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0433.tif"
                n="403"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Wirtschafts-Inventar als Hypotheken-Objekts-Pertinenz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hypothek-Pert.
</p>
               <p>

                  <lb/>403
</p>
               <p>

                  <lb/>Amtsgerichte der Sequester eingewiesen und dieser
<lb/>die Verwaltung aufnehmen, so könnte dessen Liqui- 
<lb/>dation nicht als Mafseschuld gemäß Art. 107 d. SO.
<lb/>und daher überhaupt nicht bei seinerzeitiger Vertheil-
<lb/>ung zum Zuge kommen, da sie nicht vom Vollstreck- 
<lb/>ungsgerichte angeordnet ist. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirthschafts-Änventar als Hypotheken-ObjeKts-
<lb/>pertinenz.

<lb/>Nicht selten wird von Anwesensbesitzern die
<lb/>Einrichtung der in ihrem Anwesen betriebenen Wirth-
<lb/>schaft als Pertinenz desselben erklärt und nicht sel- 
<lb/>ten wird einem Anträge auf Zuschreibung solcher
<lb/>Mobilien als Pertinenzien im Hypothekenbuche von
<lb/>den Hypothekenämtern stattgegeben.

<lb/>Ein solches Verfahren entspricht nicht dem Hy- 
<lb/>pothekengesetze und hat die Weigerung eines Hypo- 
<lb/>thekenamtes, einem solchen Anträge stattzugeben, auf
<lb/>erhobene Beschwerde die oberrichterliche Billigung
<lb/>gefunden. Das Erkenntniß wies die Beschwerde
<lb/>ab in der Erwägung, daß sich aus den vom Hyp.-
<lb/>Gesetze in §.34 aufgeführten Beispielen deutlich er- 
<lb/>gibt, daß bewegliche Gewerbsvorrichtungen nur dann
<lb/>als Zugehörungen eines Hypothekenobjekts erklärt
<lb/>werden können, wenn letzteres seiner Bestimmung
<lb/>oder Natur nach — z. B. Bräuhaus oder Ge-
<lb/>werbsgerechtigkeit — dauernd dem Gewerbebetriebe
<lb/>gewidmet ist, indem außerdem die vom Gesetze ver- 
<lb/>langte wesentliche Verbindung der beweglichen Sache
<lb/>mit dem Immobile nicht erkennbar ist, ferner, daß
<lb/>dadurch, daß in dem unteren Theile eines Hauses
<lb/>eine Wirtschaft ausgeübt wird, das Haus weder
<lb/>begriffsgemäß ein Wirths- oder Gasthaus wird, noch
</p>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0434.tif"
                n="404"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Strafrechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1880</title>
               </head>
        
        
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0434--><p/>
                  <p>

                     <lb/>404
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterüche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>sonst eine Gewähr dafür bietet, daß dasselbe in dem
<lb/>bemerkten Theile dauernd zur Ausübung einer Wirth-
<lb/>schaft bestimmt bleibe, indem dieselbe von der ge-
<lb/>werbspolizeilichen Konzession für eine bestimmte Per- 
<lb/>son ab- und mit derselben zusammenhängt, daß es
<lb/>sonach an der wesentlichen Verbindung der als Per-
<lb/>tinenzien erklärten Mobilien zu dem verhypothezirten
<lb/>Hause fehlt (Gönner, Comm. S. 257; Lehn er,
<lb/>Hyp.-Reckt I §.23; Regelsberger, bayer. Hyp.-
<lb/>Recht I S. 205), und demgemäß die erhobene Be- 
<lb/>schwerde unbegründet ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ueberstcht

<lb/>über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des
<lb/>obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Straf- 
<lb/>rechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mär; 1880.

<lb/>I. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>§. 221. Diese als verletzt bezeichnete Gesetzes- 
<lb/>stelle befindet sich im 16. Abschnitte des II. Theils
<lb/>des RStGB., welcher „von den Verbrechen und
<lb/>Vergehen wider das Leben" handelt. Dibse dem
<lb/>§. 221 in dem Strafsysteme angewiesene Stellung
<lb/>läßt zweifellos erkennen, daß der Grund der Straf- 
<lb/>barkeit nicht etwa in der Verletzung der Pflicht zur
<lb/>Fürsorge und Ernährung, welcher sich der Thäter
<lb/>entziehen und die er anderen Personen aufnöthigen
<lb/>will, sondern in der Gefährdung des Lebens und
<lb/>der Gesundheit der verlassenen Person gelegen ist.
<lb/>Der Dolus besteht daher in dem auf das Verlassen
<lb/>gerichteten Willen des Thäters verbunden mit dem
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0435.tif"
                      n="405"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0435--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 405

<lb/>Bewußtsein von der Hilflosigkeit der Person und der
<lb/>Gefährlichkeit ihrer Lage.

<lb/>Nach den thatsächlichen Feststellungen hat die
<lb/>Beschuldigte in der Nacht vom 24.—25. Juni 1879
<lb/>ihr vier Monate altes außerehelich geborenes unter
<lb/>ihrer Obhut stehendes, in eine Wickelschnur gebun- 
<lb/>denes mit Häubchen versehenes Kind an der Thüre
<lb/>der s. g. Findel in N. niedergelegt, sich dann ent- 
<lb/>fernt, nachdem sie vorher, um die Auffindung des
<lb/>Kindes herbeiznführen, kräftig an der Glocke des
<lb/>Findelhauses gezogen und hiedurch das Erscheinen
<lb/>des Pförtners und die Entdeckung des Kindes durch
<lb/>diesen veranlaßt hatte.

<lb/>Sie war nicht von der Absicht geleitet, das
<lb/>Kind an dem Orte, wo sie es niedergelegt, sich
<lb/>selbst zu überlassen, so daß es nur durch Zufall
<lb/>fremder Hilfe theilhaftig werden konnte, sie kehrte
<lb/>vielmehr an Ort und Stelle zurück und hielt Um- 
<lb/>schau, um sich zu überzeugen, ob die von ihr beab- 
<lb/>sichtigte Aufnahme des Kindes in der Findel auch
<lb/>wirklich erfolgte und hat sich erst dann völlig ent- 
<lb/>fernt, als sie sich von der Auffindung des Kindes
<lb/>durch den Pförtner vergewissert hatte rc. Sie war
<lb/>sich einer dem Kinde drohenden Gefahr nicht bewußt,
<lb/>als sie nach dem Anziehen der Glocke nur vorüber- 
<lb/>gehend in eine benachbarte Straße sich zurückzog.

<lb/>Hienach fehlt es aber an den wesentlichsten
<lb/>Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des §. 221,
<lb/>nemlich einerseits an der Gefährdung des Lebens
<lb/>oder der Gesundheit des Kindes, andererseits an
<lb/>dem Bewußtsein der Beschuldigten von einer desfalls
<lb/>bestehenden Gefahr.

<lb/>Bei dieser Sachlage kann in der erfolgten
<lb/>Freisprechung eine Verletzung des §. 221 d. RStGB.
<lb/>nicht gefunden werden. Erk. vom 20. März 1880
<lb/>UB. Nr. 63.

<lb/>§§. 242, 370 Z. 5. Der Diebstahl von
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0436.tif"
                      n="406"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0436--><p/>
                  <p>

                     <lb/>406
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nahrungsmitteln ist aus §.242 d. RStGB. straf- 
<lb/>bar, es sei denn, daß durch den Richter der That
<lb/>die Voraussetzungen festgestellt sind, von deren Vor- 
<lb/>handensein der §. 370 Z. 5 loe. eit. die Verhäng- 
<lb/>ung einer Uebertretungsstrafe abhängig macht.

<lb/>Nach den thatsächlichen Feststellungen hat Be- 
<lb/>schuldigter u. A. im Jahre 1879 eine Quantität
<lb/>Pferdefleisch von e. 50 Pfund im Werthe von etwa
<lb/>5 Mk. in der Absicht rechtswidriger Zueignung an
<lb/>sich genommen, nachdem er behufs Verübung dieses
<lb/>Diebstahls in die Hütte eingestiegen war, in welcher
<lb/>sich das Fleisch befand.

<lb/>Wegen Verbrechens des Diebstahls bestraft,
<lb/>machte er die Verletzung des §. 370 Z. 5 d. RStGB.
<lb/>geltend, aber ohne Erfolg.

<lb/>Zur Anwendbarkeit des §. 370 Z. 5 wird er- 
<lb/>fordert, daß die entwendeten Nahrungs- oder Ge-
<lb/>uußmittel von unbedeutendem Werthe oder in ge- 
<lb/>ringer Menge und zum alsbaldigen Verbauche ent- 
<lb/>wendet seien. Ob in der That in einem gegebenen
<lb/>Falle die erwähnten Erfordernisie vorhanden sind,
<lb/>ist eine Frage thatsächlicher Natur, vom Thatrich-
<lb/>ter zu entscheiden, und der Prüfung des obersten
<lb/>Landesgerichts entrückt. Durch Adoptirung der be- 
<lb/>züglichen Gründe des Erstrichters durch den Vor- 
<lb/>richter steht zwar fest, daß das entwendete Fleisch
<lb/>von bedeutender Menge ist, andererseits aber, daß
<lb/>es einen unbedeutenden Werth hat; allein mit dieser
<lb/>Feststellung sind die zur Anwendbarkeit des §. 370
<lb/>Z. 5 erforderlichen Criterien noch nicht erschöpft, denn
<lb/>es fehlt an der Feststellung darüber, daß die Ent- 
<lb/>wendung zum alsbaldigen Verbrauche statt hatte.
<lb/>Die in der Denkschrift aus den Angaben eines
<lb/>Zeugen gezogenen können in gegenwärtiger Lage der
<lb/>Sache keine Berücksichtigung finden, da die von die- 
<lb/>sem Zeugen bekundeten Thatsachen in keinem der vor- 
<lb/>instanzlichen Urtheile als nachgewiesen betrachtet in
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0437.tif"
                      n="407"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0437--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 407

<lb/>die Reihe der festgestellten Thatsachen aufgenommen
<lb/>und zur Begründung der richterlichen Ueberzeugung
<lb/>verwerthet wurden, die Gerichte aber auch nicht ver- 
<lb/>pflichtet sind, die Aussagen von Zeugen in dem
<lb/>Sinne aufzufafsen, welchen der Beschuldtgte oder
<lb/>ein sonst Beteiligter ihnen beilegt, oder ausdrücklich
<lb/>zu erklären, daß die zu einem minder strafbaren
<lb/>Reate erforderlichen Voraussetzungen nicht erwiesen
<lb/>sind, wenn sie die Beweise für das höher strafbare
<lb/>Reat als erbracht angenommen und die erwiesenen
<lb/>Thatsachen festgestellt haben. Erk. vom. 20. März
<lb/>1880 UB. Nr. 60.

<lb/>§. 246. Nach dieser Gesetzesstelle gehört zum
<lb/>Thatbestande der Unterschlagung die rechtswidrige
<lb/>Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die
<lb/>man im Besitze oder Gewahrsam hat.

<lb/>Kann aber eine Unterschlagung nur an einer
<lb/>beweglichen Sache begangen werden, welche Gegen- 
<lb/>stand des Eigenthums eines Andern ist,

<lb/>ek. Motive zu dem Ges.-Entw. in den Reichs-
<lb/>tagsverhandlungen pro 1870 Bd. III S.76
<lb/>zu §. 244,

<lb/>io ist die Anwendbarkeit des §. 246 ausgeschlossen,
<lb/>wenn nicht nachgewiesen ist, daß die Zueignung eine
<lb/>in das Eigenthum des Beschuldigten nicht über- 
<lb/>gangene Sache zum Gegenstände hat. Je nachdem
<lb/>zwischen zwei Interessenten das Rechtsverhältniß
<lb/>vereinbart ist oder sich faktisch gebildet hat, kann
<lb/>die Zueignung einer Sache oder des Erlöses aus
<lb/>derselben bald den Charakter einer Unterschlagung
<lb/>an sich tragen bald auch nur ein civilrechtliches
<lb/>Fvrderungsrecht aus einem Obligationsverhältnisse
<lb/>für den ursprünglichen Sacheigenthümer begründen.
<lb/>Insbesondere ist es, wenn es sich um die Verwend- 
<lb/>ung vereinnahmter Gelder handelt, die aus einer
<lb/>anftragsgemäßen Veräußerung fremder Sacken ber- 
<lb/>ühren, von Erheblichkeit, daß festgestellt werde, ob
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0438.tif"
                      n="408"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0438--><p/>
                  <p>

                     <lb/>408 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>nach der Ansicht und Geschäftsgebahrung der Bethei- 
<lb/>ligten das Eigenthum an einer Spezies an den
<lb/>Empfänger gegen dereinstige Verrechnung gegenüber
<lb/>dem Geschäftsherrn sofort übergehen, oder ob das- 
<lb/>selbe wenigstens so lange beim Berechtigten bleiben
<lb/>solle, bis andere gleichwerthe Spezies — selbst im
<lb/>Falle einer bloßen Umwechslung eingenommenen
<lb/>Gelder — an ihre Stelle gesetzt worden sind. Erk.
<lb/>vom 23. Januar 1880 UB. Nr. 16.

<lb/>§.286. Lotterie. Der Beschuldigte hat ohne
<lb/>obrigkeitliche Erlaubniß Anfangs 1879 als Besitzer
<lb/>zweier Fünftelloose von in der Serie gezogenen
<lb/>österr. 1839ger 250 fl.-Loosen (sog. Rothschildloo- 
<lb/>sen) den Verkauf von Antheilscheinen, die er mit
<lb/>einer bestimmten Firma versehen im Drucke für sich
<lb/>hatte anfertigen lasten, zu je ein Zwanzigstel des
<lb/>bei der nächsten Nummerziehung auf sein Fünftel- 
<lb/>loos treffenden Gewinnes, sonach mit 40 Stück
<lb/>Antheilscheinen, angekündigt und bewerkstelligt. Der
<lb/>dem Besitzer eines solchen Antheilscheines zugesicherte
<lb/>Gewinn berechnet sich in minimo auf 8 Mk., wo- 
<lb/>gegen der Spieler für den Antheilschein 25 Mk. an
<lb/>den Bankier zu zahlen hatte.

<lb/>In ähnlicher Weise gab er Antheilscheine für
<lb/>bestimmte Nummern von in den Serien gezogenen
<lb/>österreichischen 1860ger, badischen 35 fl.- rc. re. Loo- 
<lb/>sen nach vorgängigen öffentlichen Ausgeboten an
<lb/>Spieler aus.

<lb/>In I. Instanz aus §. 286 des RStGB.
<lb/>Art. 16, 18, 22 des bayr. Gesetzes v. 8. Novem- 
<lb/>ber 1875, die Abänderungen der Tax- und Stem- 
<lb/>pelgesetze betr., verurtheilt, wurde er in II. Instanz
<lb/>freigesprochen.

<lb/>Dieses Urtheil wurde aus folgenden Gründen
<lb/>vernichtet:

<lb/>Die thatsächlichen Feststellungen decken die
<lb/>Thatbestandsmerkmale des §. 286. In Theorie und
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0439.tif"
                      n="409"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0439--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>409
</p>
                  <p>

                     <lb/>Praxis wird unter „Lotterie" jedes Unternehmen
<lb/>verstanden, wodurch Jemand andere Personen (die
<lb/>Spieler) gegen Zahlung eines bestimmten Preises
<lb/>in die Lage bringt, je nach dem Ausfälle einer durch
<lb/>den Zufall geleiteten Ausloosung entweder einen
<lb/>voraus bestimmten Geldgewinn zu erlangen, oder den
<lb/>Einsatz ganz oder theilweise zu verlieren.

<lb/>„Veranstaltet" aber ist eine öffentliche Lotterie
<lb/>dann, wenn nicht blos die Gewinne bestimmt
<lb/>bezeichnet, sondern auch die Loose in einer den
<lb/>Umständen entsprechenden Art dem Publikum zur
<lb/>Erwerbung zugänglich gemacht sind.

<lb/>Da festgestellt ist, daß weder der Beschuldigte
<lb/>daran dachte, den Abnehmern der Antheilscheine Ei- 
<lb/>genthum am Hauptloose zu übertragen, noch letztere,
<lb/>Eigenthum daran zu erwerben; so war den Abneh- 
<lb/>mern von dem Aussteller der Antheilscheine an dem
<lb/>vom Letzteren erworbenen in der Serie bereits ge- 
<lb/>zogenen Hauptlovse noch kein Miteigenthumsrecht
<lb/>mit der diesem Begriffe entsprechenden Wirkung ein- 
<lb/>geräumt, so daß sie also keinesfalls den nach der
<lb/>Gewinnziehung auf das Loos entfallenden Gewinn
<lb/>unmittelbar bei dem Staate, welcher das Prä-
<lb/>mienanlehen ausgenommen, zu fordern berechtigt ge- 
<lb/>wesen wären, weil diese Loose, welche die Natur
<lb/>von Jnhaberpapieren haben, nach wie vor im Eigen- 
<lb/>thumsrechte des Beschuldigten geblieben waren. Es
<lb/>erlangten sonach auch die Abnehmer einer solchen
<lb/>vom Beschuldigten an seine spiellustigen Geschäfts- 
<lb/>kunden ausgegebenen Urkunde lediglich einen persön- 
<lb/>lichen Anspruch gegen ihn auf Auszahlung des zu- 
<lb/>gesicherten Gewinnantheiles, wie er sich nach Maß- 
<lb/>gabe des auf das Hauptloos in Folge der Loos- 
<lb/>nummerziehung entfallenden Betrages rechnerisch fest- 
<lb/>stellen ließ.

<lb/>Hienach handelt es sich auf Seiten des Be- 
<lb/>schuldigten gegenüber den Abnehmern der von ihm
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0440.tif"
                      n="410"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0440--><p/>
                  <p>

                     <lb/>410
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>ausgegebenen Gewinnantheilsurkunden um ein selbst- 
<lb/>ständiges Rechtsgeschäft, in Folge dessen er allein
<lb/>und unmittelbar für sich selbst der von ihm gebilde- 
<lb/>ten Spielgesellschaft, welche auf das Ergebniß einer
<lb/>der constatirten spielplanmäßig festgesetzten Loosnum- 
<lb/>mernziehungen mit ihrem Lotteriegewinne für ihre
<lb/>Einsätze zu hoffen hatte, als selbstständiger Unter- 
<lb/>nehmer geschäftlich und rechtlich gegenübergetreten ist.

<lb/>Die Veranstaltung der Lotterie verliert dadurch
<lb/>nichts an ihrer Selbstständigkeit auf Seite des Un- 
<lb/>ternehmers, daß sich der theilweise Vollzug des
<lb/>Spielgeschäfts an die vom betreffenden Staate ver- 
<lb/>anstaltete Verloosung in der Art anlehnte, daß' durch
<lb/>diese Ziehung der Zufall entschieden wurde, welcher
<lb/>als Bestandtheil des Rechtsgeschäfts bei dessen Ein- 
<lb/>gehung von den beiderseitigen Kontrahenten in das
<lb/>Äuge gefaßt war.

<lb/>Daher ist es auch gleichgiltig für die Selbst- 
<lb/>ständigkeit der Veranstaltung, ob der Unternehmer
<lb/>dem Geschäfte einen selbstgefertigten Spielplan, oder
<lb/>denjenigen zu Grunde legt, welcher von Dritten ge- 
<lb/>fertigt worden ist, ferner ob er selbst die Gewinne
<lb/>vorher bestimmt hat, oder ob dies von Dritten ge- 
<lb/>schehen ist.

<lb/>Auch verträgt sich die Meinung des Berufungs- 
<lb/>richters, als hafte der Unternehmer den Spielern
<lb/>für die Zahlung nicht mit seinem eigenen Vermögen,
<lb/>mit den Abstellungen dieses Jnstanzgerichts deshalb
<lb/>nicht, weil der Beschuldigte seinen Spielern als
<lb/>Gegencontrahent persönlich dafür haftet, den ge- 
<lb/>mäß der betreffenden Ziehungsliste auf die ausge- 
<lb/>gebene Nummer durch das Loos gefallenen Geldbe- 
<lb/>trag zu 1 j20 als Lotteriegewinnst an Jeden, der
<lb/>gegen Einzahlung des bestimmten Spieleinsatzes einen
<lb/>Anteilschein erworben hat, vertragsgemäß auszube- 
<lb/>zahlen.

<lb/>Aus welchen Quellen der Unternehmer seiner-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0441.tif"
                      n="411"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0441--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 411

<lb/>seits die Geldmittel zur Befriedigung seiner Spiel- 
<lb/>gläubiger schöpft, ist auf die Beurtheilung der Frage,
<lb/>ob die Veranstaltung als eine selbstständige erscheint,
<lb/>gleichfalls völlig einflußlos.

<lb/>Das vom Beschuldigten bewerkstelligte seitens
<lb/>°er Theilnehmer lediglich auf den Zufall gestellte
<lb/>Spielgeschäft ist daher allerdings ein selbständiges,
<lb/>vie Form aber, in welche der Unternehmer es ein-
<lb/>kleidete, vermochte keine Veränderung in den charak- 
<lb/>teristischen Merkmalen eines Spielgeschäftes über- 
<lb/>haupt und eines selbstständigen insbesondere herbei-
<lb/>zuführen.

<lb/>Hiemit widerlegen sich auch die Ausführungen
<lb/>der Vertheidigung, insoweit dieselben von der Vor- 
<lb/>aussetzung ausgehen, als habe der Beschuldigte
<lb/>seinen Geschäftskunden die Hauptloose, auf welche
<lb/>die Antheilscheine Bezug haben, selbst verkauft, und
<lb/>dann blos als Depositar verwahrt, oder es habe
<lb/>sich um ein eon8titutum in seinem Vertragsverhält-
<lb/>uisie gegenüber seinen Geschäftskunden gehandelt,
<lb/>^rk. vom 6. Februar 1880 UB. Nr. 28.

<lb/>§. 328 und Reichsgesetz vom 21. Mai
<lb/>^878, Zuwiderhandlungen gegen die zur
<lb/>Abrpehr der Rinderpest erlassenen Vieh-
<lb/>binfuhrverbote. — Was die Bestrafung der
<lb/>Zuwiderhandlungen gegen die im nunmehrigen Reichs-
<lb/>Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die
<lb/>Rinderpest betr., enthaltenen Vorschriften anbelangt,
<lb/>findet sich in § 7 dieses Gesetzes nur die Äu- 
<lb/>fnung, daß die näheren Bestimmungen über die
<lb/>Bestrafung der Zuwiderhandlung von den Einzel-
<lb/>siaaten zu treffen sind. Diese Anordnung erklärt
<lb/>sich durch den zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes
<lb/>bestehenden Mangel eines allgemein geltenden Straf- 
<lb/>gesetzbuches.

<lb/>Als ein solches für den Norddeutschen Bund
<lb/>ö,n 1. Januar 1871 und für das Deutsche Reich
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0442.tif"
                      n="412"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0442--><p/>
                  <p>

                     <lb/>412 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>am 1. Januar 1872 in Kraft getreten ist, war für
<lb/>solche Zuwiderhandlungen der §. 328 dieses Straf- 
<lb/>gesetzbuches maßgebend.

<lb/>Dessen Strafbestimmungen erschienen jedoch
<lb/>Angesichts der weit gehenden Bedrohung des Volks- 
<lb/>wohlstandes durch die Rinderpest und deren Ver- 
<lb/>breitung, sowie der dadurch bewirkten Gefahr des
<lb/>Einschleppens nicht zureichend, weßhalb das Reichs- 
<lb/>gesetz vom 21. Mai 1878 verschärfte Strafbestim- 
<lb/>mungen aufgestellt hat.

<lb/>Die Motive des Entwurfes, dessen §. 1 gleich- 
<lb/>lautend in das Gesetz überging,

<lb/>ek. Reichstagsverhandlungen, 3. Legisl.-Per.

<lb/>II. Session, 1878, 3. Bd. S. 738 ff. ,
<lb/>führen als Grund der Gesetzesvorlage an, daß sich
<lb/>die Repressivmaßregeln hinsichtlich derjenigen Maß- 
<lb/>regeln, welche bestimmt sind, die Einschleppung der
<lb/>Rinderpest zu verhindern, nicht bewährt haben,
<lb/>daß der Schmuggel in voller Blüthe steht und hie- 
<lb/>durch trotz der bestehenden Beschränkungen und Ver- 
<lb/>bote der Einfuhr von Rindvieh die Einschleppung
<lb/>der Seuche wiederholt herbeigeführt wurde. Es
<lb/>wird dann eine Reihe von Maßregeln besprochen,
<lb/>deren Einführung zur Beseitigung dieses in manchen
<lb/>Grenzdistrikten förmlich organisirten Unwesens'vor- 
<lb/>geschlagen, aber nicht als ausführbar erachtet wurde,
<lb/>und alsdann strenge Bestrafung des Schmuggels
<lb/>als wirksames Repressivmittel erkannt, während die
<lb/>Bestrafungen auf Grund des §. 328 des RStGB-
<lb/>regelmäßig nur wenige Tage Gefängniß betragen
<lb/>haben, welche nicht geeignet waren, die Vieh- 
<lb/>schmuggler von der Fortsetzung ihres gewinnbringen- 
<lb/>den Gewerbes abzuhalten, und welche mit der Ge- 
<lb/>meingefährlichkeit der zu bestrafenden Handlungen
<lb/>in keinem Verhältnisse standen. Diesen schwer wie- 
<lb/>genden Uebelständen sollte durch dieses Reichsgesev
<lb/>abgeholfen werden. Hiebei handelt es sich, wie die
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0443.tif"
                      n="413"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0443--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 413

<lb/>Diotive hervorheben, darum, den zur Verhütung der
<lb/>Einschleppung der Rinderpest erlassenen Anordnungen
<lb/>durch Verschärfung der Strafen, sowie durch Aus- 
<lb/>dehnung der Strafbarkeit auf die Fälle des Ver- 
<lb/>suchs und der fahrlässigen Begehung Folgeleistung
<lb/>zu sichern. Es sei jedoch von den Maßregeln,
<lb/>welche das Reichsgesetz vom 7. April 1869 in §. 2
<lb/>zuläßt, nur die Beschränkungen oder Verbote
<lb/>der Einfuhr lebender Wiederkäuer heraus- 
<lb/>zugreifen veranlaßt gewesen, weil die durch deren
<lb/>Verletzung bewirkte Gefahr die größte, und also nur
<lb/>zu deren Bekämpfung wirksamere gesetzliche Vor- 
<lb/>schriften geboten erscheinen, während die Verletzung
<lb/>der übrigen dort bezeichneten Beschränkungen und
<lb/>Verbote nach wie vor unter §. 328 des RStGB.
<lb/>falle.

<lb/>Angesichts dieses klar ausgesprochenen Zweckes
<lb/>des Gesetzes kann dessen Verhältniß zu §. 328 des
<lb/>RStGB. nicht zweifelhaft stin.

<lb/>Dieses letztere Strafgesetz findet Anwendung
<lb/>w allen Fällen, in welchen es sich um wissentliche
<lb/>Verletzung der Absperrungs-Maßregeln oder Einfuhr-
<lb/>derbote handelt, welche von der zuständigen Behörde
<lb/>zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von
<lb/>Viehseuchen angeordnet sind, während die höhere
<lb/>Strafbestimmung des Reichsgesetzes vom 21. Mai
<lb/>*878 eintritt, sobald eine vorsätzliche Zuwiderhand-
<lb/>lung gegen die auf Grund des Gesetzes vom 7. April
<lb/>*869 zur Verhütung der Einschleppung der Rinder- 
<lb/>dest erlafienen Beschränkungen oder Verboten der
<lb/>Einfuhr lebender Wiederkäuer in Frage steht.

<lb/>Vorausgesetzt ist also für die Anwendung dieser
<lb/>avheren Strafbestimmung eine Beschränkung oder ein
<lb/>Verbot der Einfuhr lebender Wiederkäuer, angeord-
<lb/>*wt auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1869
<lb/>dvn der zuständigen Behörde aus Anlaß einer von
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0444.tif"
                      n="414"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0444--><p/>
                  <p>

                     <lb/>• 414 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>der Rinderpest drohenden Gefahr zur Verhütung
<lb/>des Einschleppens dieser Seuche.

<lb/>Diesen Voraussetzungen entspricht nun aber
<lb/>jene Anordnung, deren Uebertretung hier in Frage
<lb/>steht.

<lb/>Nachdem die weiter gehenden gegen Böhmen
<lb/>gerichteten Vorsichtsmaßregeln der Bekanntmachung
<lb/>vom 9. Oktober 1877 (Ges.- u. VO.-Bl. S. 509)
<lb/>durch die Bekanntmachung vom 23. April 1878
<lb/>(Ges.- u. VO.-Bl. S. 249) außer Wirksamkeit ge- 
<lb/>setzt waren, traten nach dieser letzteren Anordnung
<lb/>die in der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1877
<lb/>(Ges.- u. VO.-Bl. S. 520) erlassenen Verkehrs- 
<lb/>beschränkungen, sonach insbesondere das Verbot der
<lb/>Ein- und Durchfuhr von Wiederkäuern fortan auch
<lb/>gegen Böhmen in Kraft.

<lb/>Diese beiden letzterwähnten Anordnungen sind
<lb/>erlassen von dem k. Staatsministerium des Innern,
<lb/>welches zur Erlassung der in §. 328 des RStGB.
<lb/>erwähnten Aufsichtsmaßregeln und Einfuhrverbote
<lb/>gemäß Art. 2 Z. 1 des Pol.-StGB. v. I. 1871
<lb/>zuständig ist.

<lb/>Das unterm 13. Oktober 1877 ergangene Ver- 
<lb/>bot der Einfuhr war unzweifelhaft veranlaßt durch
<lb/>die von der Rinderpest drohende Gefahr; denn ab- 
<lb/>gesehen von der „Maßregeln gegen die Rinder- 
<lb/>pest" lautenden Überschrift lassen sofort die Ein- 
<lb/>gangsworte diese Seuche als Grund des ergehenden
<lb/>Verbotes erkennen. Aus ihrem Inhalte ergibt sich
<lb/>hienach von selbst, daß diese Anordnung gegen Ein- 
<lb/>schleppung gerade dieser Seuche gerichtet ist.

<lb/>Die in dieser Bekanntmachung angeordneten
<lb/>Maßregeln, insbesondere das Verbot der Einfuhr
<lb/>von Wiederkäuern, entsprechen aber auch vollkommen
<lb/>den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 1869,
<lb/>welches gemäß §.1,2 Nr. 1 die Verwaltung^
<lb/>Behörden der Einzelnstaaten unter anderen auch zur
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0445.tif"
                n="415"
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            <div xml:id="d17321e44009" type="section" subtype="Sonstiges">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Literatur-Notiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0445--><p/>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>Erlassung von Beschränkungen oder Verboten er- 
<lb/>mächtigt und verpflichtet.

<lb/>Auch die Entschließung des k. Staatsministeriums
<lb/>des Innern vom 21. Juni 1878, durch welche aus- 
<lb/>nahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen
<lb/>die Einfuhr von Wiederkäuern bewilligt wird, be- 
<lb/>wegt sich auf dem Boden jenes Gesetzes rc.

<lb/>Gleichwohl beanstandet das Berufungsgericht
<lb/>die Anwendbarkeit des Reichsgesetzes vom 21. Mai
<lb/>1878 aus dem Grunde, weil die Bekanntmachung
<lb/>vom 13. Oktober 1877 wie auch jene vom 23. April
<lb/>1878 nach dem Wortlaute lediglich auf Grund des
<lb/>§. 328 des RStGB. und des Art. 2 Z. 1 des
<lb/>PStGB. erlassen worden seien, und weil die An- 
<lb/>ordnung, deren Verletzung hier in Frage stehe, nicht
<lb/>zeige, daß sie auf dem Gesetze vom 7. April 1869
<lb/>beruhe und daß beabsichtigt werden wollte, den an
<lb/>die Spitze der Bekanntmachungen vom 23. April
<lb/>1878 und 13. Oktober 1877 gesetzten §. 328 des
<lb/>RStGB. nicht ferner in Anwendung kommen zu
<lb/>laffen.

<lb/>Diese Beanstandungen sind grundlos.

<lb/>(Schluß dieses Urtheils im Ergänzungsblatt Nr. 4 und wei- 
<lb/>tere Fortsetzungen dieser Ueberstcht in den darauf folgenden
<lb/>Ergänzungsnummern.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Noch.

<lb/>Der kgl. Landgerichtsrath K. I. Seitz in
<lb/>Schweinfurt hat in einem neuerlichen Werke, betitelt
<lb/>,,Das heutige positive und nationale Be- 
<lb/>sitzrecht in seiner Unabhängigkeit von der
<lb/>römischen po88688io, zugleich eine Denk- 
<lb/>schrift für die kommende Civilgesetzgeb-
<lb/>Ung (im Verlag von L. Guttentag, Berlin und
<lb/>Leipzig), eine Lanze gegen die ganze bisherige Be-
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0446.tif"
                   n="416"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0446"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0446--><p/>
               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Literatur-Notiz.
</p>
               <p>

                  <lb/>sitztheorie, wie solche insbesondere durch v. Savigny
<lb/>begründet worden ist, eingelegt.

<lb/>Der Verfasser sucht darzuthun, daß die römische
<lb/>p088688io nicht unser Besitz, sondern ein Eigenthum
<lb/>nach dem ju8 Pentium der Hauptsache nach sei,
<lb/>womit die ganze bisherige Grundlage des Besitzrechts
<lb/>zu fallen hätte und dieses neu aufzubauen wäre.
<lb/>Schon die Neuheit und Ursprünglichkeit dieser Auf- 
<lb/>stellung kann nicht verfehlen, das juridische Interesse
<lb/>zu erregen. Wir machen daher auf diese Schrift
<lb/>aufmerksam; ein Urtheil über dieselbe abzugeben,
<lb/>sind wir aber nicht in der Lage.

<lb/>Im Verlage der C. H. Beck'schen Buchhand- 
<lb/>lung in Nördlingen erschien eine Arbeit des Rechts- 
<lb/>praktikanten K. Gütl in München: „Hypotheken- 
<lb/>gesetz für das Königreich Bayern v. 1. Juni
<lb/>1822 mit den durch die neuere Gesetzgeb- 
<lb/>ung ergangenen Abänderungen nebst sämmt-
<lb/>lichen Justizministerial-Entschließungen, oberstrichter- 
<lb/>lichen Entscheidungen, Auszügen aus den das Hypo- 
<lb/>thekenwesen berührenden Gesetzen und Verordnungen
<lb/>nebst Sachregister." Hinzuzusetzen wäre noch, daß
<lb/>auch Abhandlungen über das Hypothekenwesen in
<lb/>Bezug genommen sind.

<lb/>Diese sehr fleißig bearbeitete Ausgabe des Hy- 
<lb/>pothekengesetzes — in dem Handsamen Format der
<lb/>übrigen Gesetzesausgaben der Verlagshandlung —
<lb/>erscheint als ein für den Handgebrauch im Justiz- 
<lb/>dienste sehr praktische Zusammenstellung und bedarf
<lb/>dieselbe wohl keiner weiteren Empfehlung. Auch der
<lb/>Preis (2 Mk. 80 Pf.) erleichtert die Anschaffung
<lb/>dieser Bearbeitung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redcikt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Lc Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge L Sohn.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0447.tif"
             n="417"
             xml:id="zs1-2084949_45-1880_0447"/>
         <div xml:id="d17321e44210" n="Ergänzungsblatt No. 1.">
      
            <head>.</head>
            <div xml:id="d17321e44215" ana="scope_-_417_-_426" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zur Lehre von der Rechtshängigkeit mit Beziehung auf den Zahlungsbefehl</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hellmann, ...">Dr. Hellmann</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0447--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ergiiuzungsblatt M ll 45. Jahrgang.


<lb/>Dr. I. A. Seirffert's

<lb/>Hlälter Kr Kechts»llkknduitg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zur Lehre von der Rechtshängigkeit mit Beziehung auf den Zahl- 

<lb/>ungsbefehl. — Zwangsvollstreckung in Hypothekpertinenzien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur Lehre von -er Rechtshängigkeit mit Seziehvng
<lb/>auf den Zahlungsbefehl.

<lb/>Die Rechtshängigkeit ist der Zustand, der durch
<lb/>die Erhebung der Klage herbeigeführt wird (§. 235
<lb/>Abs. 1 der CPO.). Die Motive zu §. 227 des
<lb/>Entwurfs der CPO. (= §. 235 d. CPO. S. 187
<lb/>der offiziellen Ausgabe) sagen über diesen rechtlichen
<lb/>Zustand:

<lb/>„Die Rechtshängigkeit hat theils prozessuale, theils
<lb/>materiell-rechtliche Wirkungen. Nur die pro- 
<lb/>zessualen Wirkungen regelt der Entwurf (§. 227
<lb/>Nr. 1 — 3) in Uebereinstimmung mit dem be- 
<lb/>stehenden Prozeßrechte (vgl. z. B. Hannover
<lb/>§. 190; Baden §. 263; Würtemberg Art. 58,
<lb/>326; Bayern Art. 179) und den neueren Pro- 
<lb/>zeßgesetzentwürfen (preuß. Entw. §. 227, hannov.
<lb/>Entw. §. 236, Nordd. Entw. §. 199).

<lb/>Nach Inhalt des §; 235 der CPO. bestehen
<lb/>diese prozessualen Wirkungen in Folgendem:

<lb/>1) Wenn während der Dauer der Rechtshängig- 
<lb/>keit von einer Partei die Streitsache ander- 
<lb/>weit anhängig gemacht wird, so kann der
<lb/>Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit
<lb/>erheben.

<lb/>2) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird
<lb/>durch eine Veränderung der sie begründenden
<lb/>Umstände nicht berührt.

<lb/>3) Der Kläger ist nicht berechtigt, ohne Ein- 
<lb/>willigung des Beklagten die Klage zu ändern.

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0448.tif"
                   n="418"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtshängigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die zweite der hier aufgezählten Wirkungen
<lb/>der Rechtshängigkeit soll zunächst klar zu stellen ver- 
<lb/>sucht werden, weil es die Absicht ist, das Verhält-
<lb/>niß dieser Wirkung zum Zahlungsbefehl nachzuweisen.

<lb/>Die Motive (a. a. O. S. 187) führen als
<lb/>Beispiele von Veränderungen der in Nr. 2 bezeich-
<lb/>neten Art an:

<lb/>„Minderung des Werthes des Streitgegenstandes,
<lb/>Wechsel des Wohnsitzes."

<lb/>Aus diesen Beispielen im Zusammenhalte mit der
<lb/>Thatsache, daß das Gesetz unter dem Ausdrucke
<lb/>„Zuständigkeit" sowohl die sachliche als die örtliche
<lb/>Zuständigkeit begreift (vgl. CPO. §§. 10, 11, 12,
<lb/>38—40) ergibt sich mit Sicherheit, daß §. 235
<lb/>Nr. 2 in gleicher Weise die Veränderung der die
<lb/>sachliche wie der die örtliche Zuständigkeit begrün- 
<lb/>denden Umstände betrifft. Dieser Satz wird denn
<lb/>auch von allen Kommentaren der deutschen CPO.
<lb/>unumwunden anerkannt (vgl. statt vieler Struck-
<lb/>mann-Koch, L. Seuffert, v. Sarwey, Wil-
<lb/>m owski-Levy zu §. 235), und findet seine Bestä- 
<lb/>tigung noch in §. 4 der CPO. und den hiezu ge- 
<lb/>hörigen Motiven (offizielle Ausgabe S. 49). Um
<lb/>diesen Satz in seiner Richtung auf die sachliche
<lb/>Zuständigkeit, auf die es mir hier allein ankommt,
<lb/>ganz anschaulich zu machen, möge seine praktische
<lb/>Gestaltung an einem Beispiele zu zeigen gestattet sein:
<lb/>A erhebt gegen B Klage auf Bezahlung von
<lb/>600 Mark zum Landgerichte X, bei welchem B
<lb/>seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Kurz nach- 
<lb/>her befriedigt B den A bis auf den Rest von
<lb/>200 Mark, oder A erkennt den Ungrund seiner
<lb/>Forderung, soweit sie 200 Mk. übersteigt und
<lb/>reduzirt daher sein Petitum auf die Summe von
<lb/>200 Mark, zunächst durch Zustellung eines Schrift- 
<lb/>satzes an den Beklagten und sodann in dem
<lb/>Termin zur mündlichen Verhandlung.
<lb/>Unzweifelhaft ist hier die Behauptung des Klä-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0449.tif"
                   n="419"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0449"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rechtshängigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>gers, daß seine Forderung 30V Mark übersteige,
<lb/>der die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts be- 
<lb/>gründende Umstand. Die Veränderung dieses Um- 
<lb/>standes durch die nachträgliche Erklärung des Klä- 
<lb/>gers , er verlange nunmehr nur noch 200 Mark,
<lb/>ändert an dieser einmal durch die Erhebung der
<lb/>Klage begründeten sachlichen Zuständigkeit des Land- 
<lb/>gerichts gemäß §. 235 Nr. 2 nichts mehr.

<lb/>Wenn dieses Ergebniß nicht wohl einer An- 
<lb/>fechtung ausgesetzt sein kann, so führe ich die Be- 
<lb/>trachtung weiter, indem ich den §. 633 der CPO.
<lb/>den §. 235 eoä. anreihe. In §. 633 wird nem-
<lb/>lich ausgesprochen:

<lb/>„Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den

<lb/>Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängig- 
<lb/>keit ein."

<lb/>Es würde der in den Motiven (offizielle Aus- 
<lb/>gabe S. 382) enthaltenen Verweisung auf den
<lb/>§. 227 des Entw. (= §. 235 der CPO.) gewiß
<lb/>nicht bedurft haben, um aus dem Wortlaute des
<lb/>§. 633 die Folge ziehen zu lassen, daß unter den
<lb/>„Wirkungen der Rechtshängigkeit" nur die in §. 235
<lb/>8ut&gt; Nr. 1—3 angeführten Wirkungen verstanden
<lb/>werden wollten und konnten. Denn der §. 235
<lb/>ist die einzige Stelle des ganzen Gesetzes, an wel- 
<lb/>cher sich die Definition der Rechtshängigkeit findet,
<lb/>und ihre prozessualen Wirkungen, die ja allein das
<lb/>Gesetz bestimmen wollte (s. oben), aufgeführt find.
<lb/>Die Verweisung der allegirten Motive auf §. 235
<lb/>schneidet aber jede Möglichkeit eines Einwandes ab.
<lb/>Es wäre insbesondere ganz verfehlt und durch nichts
<lb/>gerechtfertigt, anzunehmen, wie dies allerdings schon
<lb/>in dem Urtheile eines Landgerichts geschehen ist
<lb/>(Urtheil des kgl. Landgerichts München I II. Civil-
<lb/>kammer vom 30. März 1880 in Sachen Gebr.
<lb/>Sch. &amp; Cie. gegen L.), daß es sich in
<lb/>§. 633 „hauptsächlich nur um die Wirkungen
<lb/>der Unterbrechung der Verjährung und der gericht-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0450.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtshängigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen Mahnung" handle. Diese Wirkungen sind
<lb/>gar nicht durch die CPO. normirte Wirkungen der
<lb/>Rechtshängigkeit, sondern solche des bürgerlichen
<lb/>Rechts, von denen die CPO. in §. 239 Satz 1
<lb/>nur ausspricht, daß sie nicht berührt werden.

<lb/>Auch die Entstehungsgeschichte des §. 633 be- 
<lb/>weist gegen die letzterwähnte Annahme. Zum ersten-
<lb/>male begegnet in den Codifikationsunternehmungen
<lb/>auf dem Gebiete des deutschen Civilprozeffes der
<lb/>Zahlungsbefehl im hannoverschen Entwurf. In
<lb/>§. 501 dieses Entwurfes wird der Zustellung des
<lb/>Zahlungsbefehls an den Schuldner ausdrücklich nur
<lb/>die Wirkung beigelegt, welche das bürgerliche
<lb/>Recht an den Eintritt der Rechtshängigkeit anknüpft.
<lb/>Eine prozessuale Wirkung dieser Zustellung war nur
<lb/>für den Fall des unterbliebenen Widerspruchs statuirt
<lb/>(§. 503 eit.).

<lb/>Bereits der Nordd. Entw. gibt die Beschränk- 
<lb/>ung des Hannoverschen Entwurfes auf und bestimmt
<lb/>in §. 755 ganz allgemein:

<lb/>„Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den
<lb/>Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängig- 
<lb/>keit ein."

<lb/>Diese Wirkungen im Sinne des Nordd. Entw.
<lb/>aber sind gemäß §. 199 desselben identisch mit
<lb/>denen des §. 235 der deutschen CPO.

<lb/>Die Vorschrift des §. 755 des Nordd. Entw. ist in
<lb/>§.557 des im Preußischen Justizministerium ausgear- 
<lb/>beiteten Entwurfs einer deutschen CPO. vom Jahre
<lb/>1871 wiedergegeben. In den Motiven (S. 418)
<lb/>wird hiezu ausgeführt:

<lb/>„Die Zustellung des Zahlungsbefehls enthält der
<lb/>Sache nach die Zustellung der Klage und begrün- 
<lb/>det, obgleich er ein Urtheil in sich schließt, die
<lb/>Rechtshängigkeit, weil der Rechtsstreit noch nicht
<lb/>- erledigt wird (bayer. Proz.-Ordn. Art. 557,
<lb/>hannov. Entw. §. 501), die Beschränkung der
<lb/>Wirkung auf die Unterbrechung der Verjährung
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0451.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>Rechtshängigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>und die Begründung des Verzugs.

<lb/>ist, wenn das ordentliche Verfahren sich unmittel- 
<lb/>bar anschließen kann, nicht zu empfehlen."

<lb/>Der Entwurf vom Jahre 1872 enthält in
<lb/>§. 577 eine mit §. 557 des Entwurfs von 1871
<lb/>gleichlautende Vorschrift. Diese Vorschrift ist in
<lb/>§. 586 des Entwurfs von 1874 und von da in
<lb/>§. 633 der CPO. übergegangen.

<lb/>Diese Abweichung der Entwürfe, welche zeitlich
<lb/>dem hannoverschen Entwurf Nachfolgen, und der CPO.
<lb/>von dem §. 561 des hannoverschen Entwurfes be- 
<lb/>ruht darin, daß im Gegensatz zu dem letzteren, der
<lb/>Zahlungsbefehl auch im Widerspruchsfalle eine pro-
<lb/>zeffuale Nachwirkung haben, daß sich das Verfahren
<lb/>unmittelbar an den Zahlungsbefehl anschließen soll.
<lb/>Dieser Gedanke kehrt in den Motiven der drei
<lb/>letzten Entwürfe in den Worten wieder:

<lb/>„Der Zahlungsbefehl schließt sich in seinem In- 
<lb/>halte ganz dem Gesuche an.

<lb/>„Die Zustellung des ersteren enthält deßhalb der
<lb/>Sache nach auch die Zustellung der Klage
<lb/>und begründet die Rechtshängigkeit." (Entw. v.
<lb/>1871 S. 418, von 1872 S. 499, von 1874
<lb/>S. 392.)

<lb/>Wenn in allen drei Entwürfen auf Art. 557
<lb/>der bayr. Prvz.-Ordn. verwiesen wird, so bestätigt
<lb/>dies nur meine Ansicht.

<lb/>Dieser Artikel lautet nemlich in Abs. 2:

<lb/>„Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls treten
<lb/>die nach Art. 179 an die Zustellung der Klage
<lb/>geknüpften Wirkungen ein",
<lb/>und Art. 179 bestimmt als Wirkung der Klagzu-
<lb/>stellung: „2) Die Zuständigkeit des Gerichts für
<lb/>die Sache dauert fort bis zu deren Beendigung."

<lb/>Wenn nun richtig ist, daß §. 633 unter den
<lb/>„Wirkungen der Rechtshängigkeit" die in §. 235
<lb/>Nr. 1—3 angeführten versteht, so kann über den
<lb/>Sinn des §. 635 kein Streit sein. Indem dieser
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0452.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtshängigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Paragraph für den Fall der rechtzeitigen Erhebung
<lb/>des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl aus-
<lb/>spricht: „Der Zahlungsbefehl verliert seine Kraft.
<lb/>Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen",
<lb/>können unter den „Wirkungen der Rechtshängigkeit"
<lb/>nur dieselben verstanden sein, von denen §. 633
<lb/>normirt, daß sie durch Zustellung des Zahlungsbe- 
<lb/>fehls eintreten. Dies geht auch unzweideutig
<lb/>aus den Motiven zu §§. 587, 588 des Entw.
<lb/>(--- §§. 634, 635, offiz. Ausgabe S. 383) her- 
<lb/>vor, welche bei dem Satze: „Nur die Wirkungen
<lb/>der Rechtshängigkeit bleiben bestehen" auf §§. 227 ff.
<lb/>des Entw. (— §§. 235 ff. d. CPO.) verweisen.

<lb/>Dann ist aber die Consequenz nicht zu vermei- 
<lb/>den, daß unter diese Wirkungen auch die in §. 235
<lb/>Nr. 2 bezeichnete gerechnet wird, m. a. W., daß die
<lb/>Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Verän- 
<lb/>derung der sie begründenden Umstände nicht berührt
<lb/>wird, sobald einmal die Zustellung des Zahlungs- 
<lb/>befehls stattgefunden hat. Nunmehr kann es sich
<lb/>nur noch fragen: welches Gericht ist als das Pro-
<lb/>zeßgerickt anzusehen?

<lb/>Soviel steht fest, daß die Frage sich nicht nach
<lb/>dem Zeitpunkte des Widerspruchs oder des wei- 
<lb/>teren Betriebes der Sache, sondern nur nach
<lb/>dem Zeitpunkte der Zustellung des Zahlungsbefehls
<lb/>beantworten läßt. Denn andernfalls würde die Be- 
<lb/>stimmung, daß die Wirkungen des §. 235 im Mo- 
<lb/>mente der Zustellung bereits eintreten und trotz des
<lb/>Widerspruchs fortbest ehe n, keinen Sinn haben.

<lb/>Ist dies richtig, so bleibt keine andere Möglich-
<lb/>seit, als die Annahme:

<lb/>Das Prozeßgericht ist jenes Gericht, bei welchem
<lb/>im Momente der Zustellung des Zahlungsbefehls
<lb/>die Klage zu erheben gewesen wäre, wenn anstatt
<lb/>des Mahnverfahrens der ordentliche Prozeßweg
<lb/>gewählt worden wäre.

<lb/>Die Zuständigkeit dieses Gerichts wird
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0453.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Rechtshängigkeit. 423

<lb/>demnach durch eine nach Zustellung des Zahlungs- 
<lb/>befehls eintretende Veränderung der sie begründen- 
<lb/>den Umstände nicht berührt, und zwar weder die
<lb/>sachliche noch die örtliche Zuständigkeit. Eine Ueber-
<lb/>tragung des oben gewählten Beispiels wird dies
<lb/>deutlich machen:

<lb/>A beantragt gegen ß Erlassung eines Zahlungs- 
<lb/>befehles auf 600 Mark. Der erlassene Zahlungs- 
<lb/>befehl wird dem ß zugestellt. Nachher, aber
<lb/>noch innerhalb der Widerspruchsfrist, zahlt ß
<lb/>400 Mark und erhebt zugleich Widerspruch.

<lb/>In diesem Falle wäre für den Anspruch, der
<lb/>im Mahnverfahren geltend gemacht wurde, ein
<lb/>Landgericht sachlich zuständig gewesen, wenn im
<lb/>Momente der Zustellung des Zahlungsbefehls die
<lb/>Klage erhoben worden wäre. Es ist demnach un- 
<lb/>möglich, daß durch Reduzirung der geforderten
<lb/>Summe auf 300 Mark oder weniger nach Zustell- 
<lb/>ung des Zahlungsbefehls ein Amtsgericht sachlich
<lb/>zuständig werde, wenn wegen Erhebung des Wider- 
<lb/>spruchs die Sache ins ordentliche Verfahren übergeht.

<lb/>In gleicher Weise bleibt die örtliche Zuständig- 
<lb/>keit des Prozeßgerichts bestehen d. h. wenn in obigem
<lb/>Beispiel ß im Momente der Zustellung des Zahl- 
<lb/>ungsbefehls im Bezirke des Landgerichts X seinen
<lb/>Wohnsitz hatte, so ist im Falle des Widerspruchs
<lb/>gegen den Zahlungsbefehl das Landgericht X zur
<lb/>weiteren Verhandlung der Sache zuständig, wenn
<lb/>auch ß nach Zustellung des Zahlungsbefehls seinen
<lb/>Wohnsitz unbestritten in den Sprengel des Landge- 
<lb/>richts Y verlegt hat, oder: wenn ein Nachlaßgläu- 
<lb/>biger einen Anspruch auf 600 Mark an den Erben
<lb/>als solchen im Mahnverfahren bei dem Amtsgerichte
<lb/>des Ortes, wo der Erbe wohnt, geltend gemacht
<lb/>hat und zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbe- 
<lb/>fehls der Nachlaß noch im Bezirke des Landgerich- 
<lb/>tes sich befand, in dessen Bezirk der Erblasser
<lb/>seinen Wohnsitz hatte (§. 28 Abs. 2), so ist dieses
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0454.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtshängigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Landgericht im Falle des Widerspruchs zuständig,
<lb/>auch wenn der Nachlaß nach Zustellung des Zahl- 
<lb/>ungsbefehls aus dem Bezirke dieses Landgerichts
<lb/>herauskam.

<lb/>Hinsichtlich einer Veränderung der die örtliche
<lb/>Zuständigkeit begründenden Umstände nach Zustell- 
<lb/>ung des Zahlungsbefehls wird die hier dargestellte
<lb/>Wirkung der Rechtshängigkeit ausdrücklich hervorge- 
<lb/>hoben von Struckmann-Koch, 2. Aufl. zu §. 637;
<lb/>L. Seuffert zu §. 637 Nr. 2; v. Sarwey II.
<lb/>S. 81, 82. Allgemeiner fasten das Prinzip Pe-
<lb/>tersenll S.540, 541; PucheltII S. 472 Nr.4.

<lb/>Ausgehend von der bereits als unzutreffend
<lb/>nachgewiesenen Annahme, daß mit den in §. 633
<lb/>erwähnten Wirkungen der Rechtshängigkeit nur die
<lb/>eivilrechtlichen gemeint seien, hat das königliche Land- 
<lb/>gericht München I in dem oben angeführten Urtheile
<lb/>den Satz aufgestellt, daß in dem Falle, wo der
<lb/>Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl den Gläu- 
<lb/>biger nöthige, gemäß §. 637 Klage zu erheben, die
<lb/>Voraussetzungen der Kompetenz für diese Klage
<lb/>ganz selbstständig zu prüfen seien. Die Motivirung
<lb/>geht im Wesentlichen d-hin: „es werde in §. 636
<lb/>und in §. 637 nur von der erst zu erhebenden
<lb/>Klage gesprochen und sei die Frage, wo diese zu
<lb/>erheben, augenscheinlich den allgemeinen Kompetenz- 
<lb/>regeln anheimgegeben; die Motive (offizielle Ausgabe
<lb/>S. 385 Z. 1 ff. v. o.) sprächen überdies aus, daß
<lb/>die Fortsetzung der Sache auf Grund des er- 
<lb/>lassenen Zahlungsbefehles auf geschäftliche
<lb/>Schwierigkeiten stoßen würde, wenn der Anspruch
<lb/>zur Zuständigkeit der Landgerichte gehöre; daß der
<lb/>Anwaltszwang dem Versuche, den Zahlungsbe- 
<lb/>fehl als Klage zu verwerthen, entgegenstehe
<lb/>und daß daher in diesen Fällen die Erhebung einer
<lb/>besonderen Klage erforderlich wäre." Aus diesen
<lb/>Gründen wurde die das Petitum auf 200 Mark redu-
<lb/>zirende Klage, welche wegen Erhebung des Wider-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0455.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>. Rechtshängigkeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>spruchs gegen den auf 600 Mark lautenden Zahl- 
<lb/>ungsbefehl gemäß §. 637 erhoben wurde, wegen
<lb/>Unzuständigkeit abgewiesen.

<lb/>Es springt nach dem bisher Erörterten sofort
<lb/>die Unhaltbarkeit dieses Uriheils in die Augen.

<lb/>Die mitgetheilte Motivirung übersieht in erster
<lb/>Linie, daß die Wirkungen des §. 23 5 durch Zu- 
<lb/>stellung des Zahlungsbefehls eintreten und legt dem
<lb/>Ausdrucke „die zu erhebende Klage" in §§. 636,
<lb/>637 eine Bedeutung bei, die ihm nicht zukommt.
<lb/>Diese Worte sagen nichts weiter als: „die Klage,
<lb/>welche zu erheben gewesen wäre." Andernfalls
<lb/>würde §. 633 für amtsgerichtliche und landgericht- 
<lb/>liche Sachen eine verschiedene Art der Rechtshängig- 
<lb/>keit begründen.

<lb/>Die Bezugnahme des Urtheils auf die Motive
<lb/>aber ist deßhalb nicht von Bedeutung, weil die Mo- 
<lb/>tive. die vorher (S^ 382 s. oben) sagen, der Zahl- 
<lb/>ungsbefehl enthalte der Sache nach die Zustell- 
<lb/>ung der Klage, nur betonen wollen, daß dann,
<lb/>wenn die Kompetenz der Landgerichte gegeben sei,
<lb/>nicht die einfache Ladung genüge, sondern die
<lb/>Form der Klagerhebung gewählt werden müffe.

<lb/>Daß nichts Anders gewollt sein kann, zeigt
<lb/>übrigens gerade §. 636 in Anwendung auf den vom
<lb/>Landerichte entschiedenen Fall.

<lb/>Wäre nicht das Landgericht, sondern das Amts- 
<lb/>gericht sachlich zuständig, so müßte jede Partei
<lb/>(§. 636 Abs. 2) den Gegner zur mündlichen Ver- 
<lb/>handlung vor das Amtsgericht laden können. Wie
<lb/>sollte nun der Schuldner, dem ein Zahlungsbefehl
<lb/>auf 600 Mark zugestellt ist, und der nicht weiß,
<lb/>daß der Gläubiger seinen Anspruch auf 200 Mark
<lb/>reduziren will, nach Erhebung des Widerspruchs in
<lb/>der Lage sein, den Gegner vor das Amtsgericht
<lb/>laden zu lassen?

<lb/>Würde ihm hier nicht vor Allem die Einrede
<lb/>der Rechtshängigkeit entgegenstehen?
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zwangsvollstreckung in Hypothekpertinenzien</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="H., J.">J. H.</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypoth.-Pertinenzien.
</p>
               <p>

                  <lb/>Man muß demnach zu dem Schluffe kommen,
<lb/>daß die Frage, vor welches Gericht der Anspruch,
<lb/>d. i. der im Zahlungsbefehl zur Geltung gelangte
<lb/>Anspruch, im Sinne der §§. 636, 637 gehört,
<lb/>und welches Gericht im Sinne des §. 637 zur Er- 
<lb/>hebung der Klage zuständig sei, beantwortet wer- 
<lb/>den muß nach Maßgabe derjenigen Zuständigkeits- 
<lb/>voraussetzungen , welche gegeben gewesen wären,
<lb/>wenn im Momente der Zustellung des Zahlungsbe- 
<lb/>fehls die Klage erhoben worden wäre.

<lb/>Dr. Hellmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>ZWangsvollstreckung in Hypothekpertinenzien.

<lb/>Wie früher, so ist es auch jetzt noch bestritten,
<lb/>ob Hilfsvollstreckung wegen Geldforderungen in be- 
<lb/>wegliche Hypothekpertinenzien, sei es gesetzliche, sei
<lb/>es durch Privatwillen konstituirte, durch Pfändung
<lb/>nach §. 712 ff. d. RCPO. erfolgen kann.

<lb/>Während z. B. Regelsberger, bayr. Hyp.-R.
<lb/>p. 366 ff. den Gläubigern des Hypothekschuldners
<lb/>das Recht, bewegliche Zugehörungen als selbstständige
<lb/>Vollstreckungsgegenstände in Anspruch zu nehmen,
<lb/>überhaupt abspricht, somit jede Mobiliarexekution
<lb/>als rechtlich unzulässig zu erklären und auch dem
<lb/>Schuldner ein Widerfpruchsrecht hiegegen einzu- 
<lb/>räumen scheint, hält Pemsel, RCPO. §. 708
<lb/>Note 3 die Mobiliarvollstreckung zwar zulässig, aber
<lb/>nicht zum Nachtheile des Hypothekgläubigers, dem
<lb/>er auf Grund §§. 33 und 34 des Hyp. - Ges. ein
<lb/>Widerspruchsrecht nach §. 690 der RCPO. ein- 
<lb/>räumt.

<lb/>Ortenau endlich vertritt sub pag. 29 u. 40
<lb/>seines Comm. zur SO. die Ansicht, daß nach §.710
<lb/>der RCPO. und der bayr. SO. die Hypothekper-
<lb/>tinenzien ohne Einschränkung der Mobiliarexekution
<lb/>unterliegen, so lange Beschlagnahme des Anwesens
<lb/>nicht erfolgt ist (Art. 8 d. SO.).
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0457.tif"
                   n="427"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0457--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hypoth.-Pertinenzien. 427

<lb/>Bei solch' verschiedenen Ansichten dürste die
<lb/>Frage eine nähere Erörterung verdienen.

<lb/>Unstrittig ist, daß die Anwesenspertinenzien im
<lb/>Unterschied von den Accessionen als integrirenden
<lb/>Bestandtheilen einer Sache (Roth, bayr. CR. II
<lb/>§. 110 N. 21) an sich ihre Selbstständigkeit be- 
<lb/>wahren, daß sie nicht Theile einer anderen Sache
<lb/>werden, sondern nur in ein äußeres Verhältniß mit
<lb/>der Hauptsache als Nebensache treten.

<lb/>Diese Eigenschaft als Nebensache hat zur Folge,
<lb/>daß jede Verfügung unter Lebenden und auf den
<lb/>Todesfall über' die Hauptsache ip80 jure auch die
<lb/>Zugehörung ergreift.

<lb/>Windscheid, Pand. §. 143 N. 1;

<lb/>Roth, bayr. CR. II §. 115 N. 9;

<lb/>Bluntschli, D. PrR. 1864 §. 52, 1.

<lb/>Im Uebrigen ist die Zubehör eine selbstständige
<lb/>Sache, sie kann für sich Rechtsobjekt sein, der
<lb/>Eigentümer kann über sie ohne Rücksicht auf die
<lb/>Hauptsache verfügen, ihre Pertinenzeigenschaft auf-
<lb/>heben; bewegliche Zubehörungen von Immobilien
<lb/>werden daher nicht unbeweglich, nicht immobilistrt.

<lb/>§. 3 des Hyp.-Ges.;

<lb/>Roth 1. e.

<lb/>Da aber jede Verfügung über die Hauptsache
<lb/>auch auf die Nebensache wirkt, so erstreckt sich auf
<lb/>sie auch die Verpfändung der Hauptsache; diese
<lb/>Rechtsfolge ist in §§. 3 u. 33 des Hyp.-Ges. aus- 
<lb/>drücklich statuirt.

<lb/>Dem Hypothekgläubiger bildet daher die Haupt- 
<lb/>sache mit der Zubehör als Nebensache ein einziges
<lb/>Hypothekobjekt; letztere ist nur als solche Ge- 
<lb/>genstand seines Unterpfands, er muß daher auch
<lb/>das Recht haben, die Belastung der Zubehör beim
<lb/>Anwesen zu verlangen, denn er hat einen Anspruch
<lb/>darauf, daß sein Hypothekobjekt, welches aus der
<lb/>Hauptsache mit Zubehör besteht, in dem Zustand
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0458.tif"
                   n="428"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>428 Hypoth.-Pertinenzien.

<lb/>erhalten bleibe, den es zur Zeit der Hypothekbe- 
<lb/>stellung hatte.

<lb/>Roth 1. e. §. 191 p. 446.

<lb/>Dem Hypothekgläubiger gegenüber hören die
<lb/>Zubehörungen auf, ein veräußerliches gesondertes
<lb/>Objekt zu sein, ihm gegenüber sind sie untrennbare
<lb/>Theile seines Unterpfandes.

<lb/>Bl. f. RA. XXII p. 186, XXXIV p. 131.

<lb/>Der Hypothekschuldner ist daher ohne Ein- 
<lb/>willigung des Hypothekgläubigers nicht berechtigt,
<lb/>die Zubehör von der Hauptsache zu trennen, weil
<lb/>er hiedurch diesem sein Pfandobjekt theilweise ent- 
<lb/>zieht. Er hat allerdings die faktische Möglichkeit,
<lb/>dieses zu thun, da er ja thatsächlich in der Lage
<lb/>ist, durch Eigenthumsübergabe an einen Dritten die
<lb/>Zubehör von der Hauptsache zu trennen, wodurch,
<lb/>wie bereits erwähnt, ihre Pertinenzqualität und da- 
<lb/>mit auch die Haftung für den Hypothekgläubiger
<lb/>cessirt.

<lb/>Allein zu einer solchen Handlungsweise ist der
<lb/>Hypothekschuldner nicht berechtigt, sie enthält eine
<lb/>Eigenmächtigkeit, einen Vertragsbruch, welche That-
<lb/>sache allerdings die rechtliche Konsequenz gemäß
<lb/>§. 35 des Hyp.-Ges. nach sich zieht.

<lb/>So lange jedoch die Trennung und hiemit die
<lb/>Aufhebung der Pertinenzqualität noch nicht zur
<lb/>vollendeten Thatsache geworden ist, so lange die
<lb/>Zubehör noch nicht auf einen Dritten übergegangen
<lb/>ist, kann der Gläubiger der desfalls beabsichtigten
<lb/>Verfügung des Schuldners entgegentreten und auf
<lb/>dem Rechtswege verlangen, daß ihm Einhalt ge-
<lb/>than werde.

<lb/>§. 45 des Hyp.-Ges. und §. 49 ibid.

<lb/>Steht dieses Recht dem Hypothekgläubiger gegen
<lb/>seinen Hypothekschuldner zu, so muß es ihm auch
<lb/>gegen jeden Dritten und sonach gegen jeden weite- 
<lb/>ren Gläubiger desselben zustehen. Denn das Recht
<lb/>ist ein Ausfluß seines Pfandrechts, somit ein ding-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0459.tif"
                   n="429"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0459--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hypoth.-Pertinenzien.
</p>
               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>liches (Windscheid §. 224 N. 8), welches gegen
<lb/>jeden Störer verfolgt werden kann.

<lb/>Nachdem aber die Mobiliarexekution, in welcher
<lb/>der Hypothekgläubiger überdies ein Vorzugsrecht
<lb/>nicht anzusprechen hat,

<lb/>§. 709 d. REPO.; Seuffert's Comm. hiezu
<lb/>Nr. 2 lit. b

<lb/>eine Absonderung der beweglichen Zubehör, folglich
<lb/>auch Aufhebung dieser Eigenschaft bezweckt und zur
<lb/>.Folge haben muß, so enthält dieselbe einen Eingriff
<lb/>in dessen Rechte, gegen welchen ihm die Wider- 
<lb/>spruchsklage zusteht (Art. 870 d. bayr. PO.; §. 690
<lb/>d. RCPÖ.);

<lb/>vgl. Smlg. v. Entsch. d. OGH. Bd. IV
<lb/>p. 276,' VII p. 895.

<lb/>Dem Hypothekgläubiger gegenüber ist sonach
<lb/>gesonderte Zwangsvollstreckung in die Hypothekzu- 
<lb/>behör civilrechtlich unzulässig, letztere muß mit der
<lb/>Hauptsache zur Zwangsvollstreckung gezogen und
<lb/>kann daher nur im Subhastationsverfahren zwangs- 
<lb/>weise veräußert werden.

<lb/>Aus diesen Gründen ist in Ansehung der
<lb/>Zwangsvollstreckung dem Hypothekgläubiger gegen- 
<lb/>über die Hypothekpertinenz als unbewegliche Sache
<lb/>zu behandeln, weil sie mit derselben versteigert
<lb/>werden muß und als Nebensache dem Rechte der
<lb/>Hauptsache folgt.

<lb/>Obiges gilt aber nur gegenüber dem Hypothek- 
<lb/>gläubiger. Er allein hat das Recht auf Belassung
<lb/>der Zubehör bei der Hauptsache, da die Separation
<lb/>nur in seine Reckte eingreift, mit seiner Einwillig- 
<lb/>ung daher erfolgen kann. Diese Einwilligung kann
<lb/>ausdrücklich und stillschweigend durch Duldung der
<lb/>Mobiliarexekution ertheilt werden. Der Schuldner
<lb/>hat ein Widerspruchsrecht nicht, er ist nur veran- 
<lb/>laßt, den Hypothekgläubiger zur Wahrung seiner
<lb/>Rechte von der bevorstehenden Hilfsvollstreckung zu
<lb/>Verständigen.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0460.tif"
                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypoth.-Pertinenzien.
</p>
               <p>

                  <lb/>An diesem Rechtsstande nach §§. 33 und 34
<lb/>des Hyp.-Ges. wurde durch die neuere Gesetzgebung
<lb/>nichts geändert.

<lb/>Die bayr. SO. greift grundsätzlich in das be- 
<lb/>stehende Civilrecht und insbesondere in das geltende
<lb/>Hypothekenrecht nicht ein.

<lb/>Vgl. Motive in Vhdl. d. K. d. A. pro 1878/79
<lb/>Beil. Bd. V p. 75;

<lb/>Bericht Franken burger's 1. e. p. 478;

<lb/>ferner 1. c. Beil. Bd. VI p. 4 u. 11.

<lb/>Art. 8 d. SO., welcher zunächst nicht von
<lb/>Hypothekpertinenzien, sondern von beweglichen Zu- 
<lb/>behörungen der Immobilien überhaupt handelt, also
<lb/>auch soweit letztere nicht verpfändet sind, erweitert
<lb/>die Rechte der Kurrentgläubiger, indem er sie der
<lb/>Nothwendigkeit einer besonderen Pfändung der Zu- 
<lb/>behör nach erfolgter Beschlagnahme überhebt. Denn
<lb/>mit dieser werden dem Beschlagnahmgläubiger jene
<lb/>Rechte eingeräumt, welche der Hypothekgläubiger be- 
<lb/>reits vorher hat, weil sein Vorzugsrecht durch die
<lb/>Eintragung im Hypothekenbuche hypothekenrechtliche
<lb/>Wirksamkeit erhält und daher die Analogie des §. 33
<lb/>d. Hyp.-Ges. gilt.

<lb/>ek. Bericht d. Abg. Frankenburger 1. e.
<lb/>p. 483.

<lb/>Auch Reichsrath vr. v. Neumayr bemerkt in
<lb/>seinem Vortrage über die SO., daß Art. 8 die
<lb/>Jmmobilisirung der beweglichen Zubehörungen nach
<lb/>der Beschlagnahme bezeichne und an das bestehende
<lb/>Civilrecht, insbesondere §. 33 des Hyp.-Ges., an- 
<lb/>schließe.

<lb/>ek. Vhdlg. d. GGA. d. K. d. RR. pro
<lb/>1878,1879 p. 452.

<lb/>Durch Art. 8 d. SO. werden daher die Rechte
<lb/>des Hypothekgläubigers in keiner Weise beschränkt.
<lb/>Auch die Instruktion für Gerichtsvollzieher geht von
<lb/>dieser Ansicht aus, indem nach ihr bewegliche Zu- 
<lb/>behörungen einer unbeweglichen Sache der Pfändung
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0461.tif"
                   n="431"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hypoth.-Pertinenzien.
</p>
               <p>

                  <lb/>431
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht unterliegen, wenn die Aufhebung des Zuge-
<lb/>hörigkeitsverhältniffes wegen entgegenstehender Rechte
<lb/>der Hypothekgläubiger unzulässig ist.

<lb/>ek. JMBek.' v. 30. September 1879 §. 26;

<lb/>JMBl. p. 1514.

<lb/>Diese Instruktion dürfte nur insoferne zu weit
<lb/>gehen, als sie die Pfändung überhaupt für unzu- 
<lb/>lässig erklärt; dies ist sie prozeffual nicht, sondern
<lb/>blos durch den Hypothekgläubiger anfechtbar; ob
<lb/>derselbe von seinem Rechte Gebrauch macht, ist dem
<lb/>Risiko des Gläubigers zu überlasien, welcher den
<lb/>Gerichtsvollzieher zur Pfändung beauftragt.

<lb/>Die prozessuale Zulässigkeit der Pfändung be- 
<lb/>weglicher Hypothekpertinenzien ergibt sich schon daraus,
<lb/>daß solche nicht mit Nullität behaftet ist. Auch die
<lb/>SO. erkennt diese Zulässigkeit in prozeßrechtlicher
<lb/>Beziehung an. Art. 110 d. SO. räumt nämlich
<lb/>den Forderungen, für welche bewegliche Zugehör- 
<lb/>ungen gepfändet worden sind, aus den hierauf
<lb/>treffenden Beträgen bei nachfolgender Beschlagnahme
<lb/>nur insoweit ein Vorzugsrecht ein, als nicht schon
<lb/>Hypothekgläubiger Vorgehen.

<lb/>Es muß also die Pfändung an sich statthaft
<lb/>sein, nachdem hier das Rangverhältniß zwischen^Hy-
<lb/>pothek- und Pfandgläubigern geordnet ist.

<lb/>Auch Abgeordneter Frankenburger, auf dessen
<lb/>Antrag Art. 10 d. SO. geändert und Art. 110 d.
<lb/>SO. neu eingesetzt wurde, äußert: „das durch die
<lb/>Pfändung erworbene Recht soll dem Hypothekgläu- 
<lb/>biger nicht schaden, wenn Beschlagnahme der Sache
<lb/>nachgeht" und „bei Berechnung der auf die Zuge- 
<lb/>hörungen treffenden Massen seien die den Pfand- 
<lb/>gläubigern vorgehenden Hypotheken rc."

<lb/>ek. 1. e. Beil. Bd. VI p. 18 u. 108.

<lb/>Auch diese Aeußerungen, welche eine Entgeg- 
<lb/>nung von maßgebender Seite nicht gefunden haben,
<lb/>gehen von der Voraussetzung der prozessualen Statt- 
<lb/>haftigkeit der Pfändung von Hypothekpertinenzien
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0462.tif"
                   n="432"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0462--><p/>
               <p>

                  <lb/>432
</p>
               <p>

                  <lb/>Hypoth.-Pertinenzien.
</p>
               <p>

                  <lb/>aus. Der Hypothekgläubiger muß seine Rechte durch
<lb/>Widerspruch geltend machen. Orten au hält zwar
<lb/>dieses Widerspruchsrecht auch durch §. 710 d.
<lb/>RCPO. aufgehoben, aber mit Unrecht; §. 710 d.
<lb/>RCPO. bestimmt nur, daß ein Dritter der Pfänd- 
<lb/>ung einer beweglichen Sache auf Grund eines
<lb/>Pfandrechts im angegebenen Fall nicht widersprechen
<lb/>kann. Das Widerspruchsrecht des Hypothekgläubi- 
<lb/>gers gegen Pfändung der beweglichen Zubehör
<lb/>gründet sich aber darauf, daß diese ihm gegenüber
<lb/>und in Ansehung der Zwangsvollstreckung nach Lan- 
<lb/>desrecht als unbeweglich zu behandeln ist. §.757
<lb/>d. RCPO., nicht §. 710, ist daher maßgebend.

<lb/>Ich komme sonach nach obigen Ausführungen
<lb/>zu dem Schluffe, daß die Mobiliarvollstreckung in
<lb/>bewegliche Hypothekzubehörungen prozeffual statthaft
<lb/>ist, daß aber dem Hypothekgläubiger auf Grund
<lb/>civilrechtlicher Bestimmungen (§. 33 d. Hyp.-Ges.)
<lb/>ein Widerspruchsrecht hiegegen zusteht, welches er
<lb/>nach §. 690 d. RCPO. verfolgen kann, und schließe
<lb/>mich der Ansicht Pemsel's an.

<lb/>Schließlich sei noch bemerkt, daß auch nach
<lb/>§. 715 d. RCPO. die gesonderte Zwangsvollstreck- 
<lb/>ung in gewiffe zum Betriebe der Landwirthschaft
<lb/>unentbehrliche Mobilien ausgeschlossen ist, während
<lb/>die Motive zur RCPO. bemerken, daß dieselben
<lb/>mit dem Grundstücke als Zubehör der Zwangsvoll- 
<lb/>streckung unterliegen. Hierunter befinden sich aber
<lb/>verschiedene Gegenstände, z. B. Vieh rc., aufgeführt,
<lb/>welche gesetzliche Pertinenziem nicht sind; sind nun
<lb/>solche auch nicht nach §. 34 d. Hyp.-Ges. als Zu- 
<lb/>behör konstituirt, so werden sie von der Beschlag- 
<lb/>nahme nach Art. 8 d. SO. nicht ergriffen und es
<lb/>wird daher mit derselben gesonderte Pfändung er- 
<lb/>folgen und neben der Subhastation das Mobiliar- 
<lb/>pfändungsverfahren in diese Gegenstände durchge- 
<lb/>führt werden müssen. v J. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0463.tif"
             n="433"
             xml:id="zs1-2084949_45-1880_0463"/>
         <div xml:id="d17321e45828" n="Ergänzungsblatt No. 2.">
      
            <head>.</head>
            <div xml:id="d17321e45833" ana="scope_-_433_-_448" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu §§. 115 und 229 der Strafprozeßordnung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staudinger, ...">Dr. Staudinger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0463--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ergiinzungsblatt
</p>
               <p>

                  <lb/>M S
</p>
               <p>

                  <lb/>45. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Mättrr kür KrchlsunKtndung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zu 8§. 115 und 229 der Strafprozeßordnung.
</p>
               <p>

                  <lb/>In §§. 115 und 229 der Strafprozessordnung.

<lb/>Aus Anlaß eines praktischen Falles ist unlängst
<lb/>die Frage diskutirt werden, ob die Vorschrift
<lb/>des §. 115 der StPO, auch auf den Fall
<lb/>einer Verhaftung nach §. 229 Abs. 2 zu
<lb/>beziehen und anzuwenden sei?

<lb/>Der §. 115 verfügt nämlich: „Der Verhaftete
<lb/>muß spätestens am Tage nach seiner Einlieferung
<lb/>in das Gefängniß durch einen Richter über den
<lb/>Gegenstand der Beschuldigung gehört werden."
<lb/>§. 229 aber bestimmt, daß gegen einen ausgeblie- 
<lb/>benen Angeklagten (vgl. §. 155) eine Hauptver- 
<lb/>handlung nicht stattfinden solle, und, wenn sein
<lb/>Ausbleiben nicht genügend entschuldigt sei, die Vor- 
<lb/>führung anzuordnen, oder „ein Haftbefehl" zu er- 
<lb/>laffen sei.

<lb/>Jene Frage ist bereits auch Gegenstand literarischer
<lb/>Besprechung geworden. So gibt Löwe in seinem
<lb/>trefflichen Commentar zur StPO, der bejahenden
<lb/>Ansicht Ausdruck, indem er S. 415 zu §. 115 in
<lb/>Note 2 zunächst den allgemeinen Satz, daß die
<lb/>Vorschrift des §. 115 auch nach Eröffnung des
<lb/>Hauptverfahrens zu befolgen sei, aufstellt, und dann
<lb/>noch eigens in dieser Richtung auch auf den §. 229
<lb/>beispielsweise Bezug nimmt.

<lb/>Dagegen hat sich die bayerische Gerichtspraxis
<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0464.tif"
                   n="434"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0464--><p/>
               <p>

                  <lb/>434 Zu §§. 115 und 229 der Strafprozeßorbnnug.

<lb/>und Rechtsprechung schon wiederholt die entgegenge- 
<lb/>setzte Ansicht angeeignet.

<lb/>Meinerseits stehe ich unbedingt in der Reihe
<lb/>Jener, welche die Frage bejahen. Zur Begründ- 
<lb/>ung dieser Ansicht möge im Anschlüsse an die Be- 
<lb/>merkungen Löwe's a. a. O. hier noch Folgen- 
<lb/>des angeführt sein:

<lb/>1) Jener Entwurf, welchen die vom Bundes-
<lb/>rathe niedergesetzte Commission im Jahre 1873 fest- 
<lb/>gestellt hatte, desgleichen der weitere, vom Bundes- 
<lb/>rath selbst im Jahre 1874 angenommene und dem
<lb/>Reichstag vorgelegte Entwurf hatten übereinstimmend
<lb/>in Bezug auf die Jnhaftirung drei verschiedene Be- 
<lb/>griffe aufgestellt: „vorläufige Festnahme, Verwahr- 
<lb/>ung und Verhaftung" (vgl. Entw. v. 1873 §§. 99
<lb/>bis 117; Entw. v. 1874 §§. 101 — 119). Sie
<lb/>waren in der Ueberschrift zum 8. Abschn. des ersten
<lb/>Buches des Gesetzentwurfs voran gestellt und wur- 
<lb/>den konsequent angewendet und durchge-
<lb/>führt. Der Wegriff „vorläufige Festnahme" ist
<lb/>hieher ohne Relevanz. . Dagegen ist es für die
<lb/>Eingangs gedachte Frage nicht ohne Belang, den
<lb/>ursprünglich festgehaltenen Unterschied zwischen Ver- 
<lb/>wahrung und Verhaftung, und die Bedeutung dieser
<lb/>in den gedachten Entwürfen und in dxn Erläuter- 
<lb/>ungen der Motive zu denselben (vgl. Mot. zum
<lb/>Entw. v. 1874 §. 101 fg. S. 68) genau fixirten
<lb/>Begriffe zu beachten. Unter „Verwahrung" ver- 
<lb/>standen jene Entwürfe die richterlich verfügte
<lb/>Einsperrung des Beschuldigten vor erhobener öffent- 
<lb/>licher Klage oder im Falle des §. 117 Abs. 2 des
<lb/>Entw. (d. h. gegenüber einer blos vorläufigen Fest- 
<lb/>nahme) Seitens eines nicht zuständigen Richters.
<lb/>Mit dem Begriffe „Verhaftung" bezeichneten aber
<lb/>jene Entwürfe jede nach Erhebung der öffentlichen
<lb/>Klage auf Befehl des für die Sache selbst zustän- 
<lb/>digen Richters erfolgende Freiheitsberaubung des
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0465.tif"
                   n="435"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0465--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zu §§. 115 und 229 der Strafprozeßordnung. 435

<lb/>Beschuldigten*) mittelst einer Einsperrung, welche
<lb/>nicht zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheits- 
<lb/>strafe erfolgt**). Die Entwürfe nennen diese
<lb/>Einsperrung auch Untersuchungshaft ***). Dem
<lb/>Begriffe „Verhaftung" entsprechen ferner genau
<lb/>die Begriffe: „Haftbefehl" und „Verhaftete",
<lb/>gleichwie auf der andern Seite mit dem Begriffe
<lb/>„Verwahrung" der Ausdruck „Verwahrungsbefehl"
<lb/>korrespondirte-st). In der Reihe jener Bestimmungen
<lb/>der gedachten Entwürfe, welche von der „Verhaft- 
<lb/>ung", dem „Haftbefehl" und den Rechten des
<lb/>„Verhafteten" in dem eben bezeichneten,
<lb/>scharf begränzten Sinne handelten, stand auch
<lb/>diejenige Vorschrift, welche dem jetzigen §. 115 der
<lb/>StPÖ. entspricht. Sie findet sich gleichmäßig im
<lb/>Entw. v. 1873 §. 102, wie im Entwi von 1874
<lb/>§. 104. Der Inhalt dieser §§. der Entwürfe ent- 
<lb/>spricht auch, von einer kleinen, später gelegentlich
<lb/>noch zu berührenden Redaktionsänderung abgesehen,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Allgemeinster Begriff: StPO. §. 155; Löw e, Comm.
<lb/>S. 489.


<lb/>**) Gewisse sachliche Unterschiede der „Verwahrung" und
<lb/>„Verhaftung" sind, weil sie h ich er ohne Belang er- 
<lb/>scheinen, oben nicht weiter berührt. Uebrigens ist
<lb/>es, ganz abgesehen von der hier behandelten Frage,
<lb/>auch sonst für die Gesctzesauslegung von Interesse,
<lb/>.die oben geschilderte Entwicklung des Gesetzes zu
<lb/>kennen und zu beachten, weßhalb ich dieselbe etwas
<lb/>eingehender darlegte.


<lb/>***) Hierunter ist also keineswegs blos die Haft während
<lb/>einer Voruntersuchung oder vor Eröffnung des Haupt-
<lb/>verfahrenS zu verstehen, wie auch hieher nicht über- 
<lb/>sehen werden darf.

<lb/>j-) Daß alle diese Ausdrücke in den Entwürfen mit
<lb/>ganz bestimmten Begriffen verknüpft waren, wurde
<lb/>in den Verh. der Justizcommisston des Reichstags
<lb/>Bd. 1 S. 171 von einem BundeSrathscommissär
<lb/>noch ausdrücklich betont.
</p>

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                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436 Zu SS* 116 und 229 der Strafprozeßordnung.

<lb/>wörtlich dem Inhalte des jetzigen §. 115. Insbe- 
<lb/>sondere findet sich, wie in diesem §. 115, so auch
<lb/>in jenen §§. der Entwürfe der Ausdruck: „Der
<lb/>Verhaftete", dessen Bedeutung, wie überhaupt, so
<lb/>auch für diese Stelle nach dem gedachten System
<lb/>der Entwürfe schlechthin nicht zweifelhaft sein konnte.

<lb/>Gleichwie nun nach dem, in jenen Entwürfen
<lb/>aufgestellten und schließlich auch im Gesetz ange- 
<lb/>nommenen Systeme die öffentliche Klage Seitens
<lb/>der Staatsanwaltschaft sowohl durch einen Antrag
<lb/>auf gerichtliche Voruntersuchung, als auch mit Um- 
<lb/>gehung einer solchen durch sofortige Einreichung einer
<lb/>Anklageschrift bei dem Gerichte erfolgen kann (Entw.
<lb/>v. 1874 §. 147; StPO. §. 168), ja in gewissen
<lb/>Strafsachen (den schöffengerichtlichen) die Betretung
<lb/>des elfteren Weges geradezu ausgeschlossen ist (Entw.
<lb/>v. 1874 §. 149; StPO. §. 176), so erscheinen
<lb/>auch jene von den Entwürfen auf das Stadium
<lb/>nach Erhebung der öffentlichen Klage bezogenen
<lb/>bestimmten technischen Begriffe (Verhaftung, Haft- 
<lb/>befehl, Verhafteter) keineswegs bloß für das Gebiet
<lb/>der Voruntersuchung berechnet, keineswegs auf die
<lb/>Fälle der Einleitung einer solchen beschränkt. Sie
<lb/>gelten auch für diejenigen Fälle, in welchen die
<lb/>öffentliche Klage mittelst sofortiger Einreichung einer
<lb/>Anklageschrift erhoben wird, also eine Voruntersuch- 
<lb/>ung nicht stattfindet (soferne nicht das Gericht eine
<lb/>solche nach §. 166 des Entw. v. 1874, §. 200
<lb/>der StPO«, nachträglich anordnet) beziehungsweise
<lb/>nicht einmal stattfinden darf. Hierüber lassen nach
<lb/>den Entwürfen verschiedene Stellen gar keinen
<lb/>Zweifel übrig, so z. B. der allgemeine Wortlaut
<lb/>im Eingang des §. 101 im Entw. v. 1874 oder
<lb/>der §. 113 dess. Entwurfs (nun StPO. §. 124).
<lb/>Eben so zweifellos ist, daß die Entwürfe für die
<lb/>Anwendung der Bestimmungen über Verhaftung rc.
<lb/>im Verfahren nach erhobener öffentlicher Klage
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0467.tif"
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               <p>

                  <lb/>Zu 88- 115 und 229 der Strafprozetzorbnung. 437

<lb/>keinerlei zeitliche Gränze setzten, dieselben
<lb/>insbesondere auch als auf die Periode nach Eröff- 
<lb/>nung des Hauptverfahrens sich erstreckend betrach- 
<lb/>teten (arg. §. 113 des Entw. v. 1874, nun StPO.
<lb/>§. 124). Jene allgemeinen Bestimmungen sollten
<lb/>daher auch für jene Periode gelten, in welche die
<lb/>Anwendung des jetzigen §. 229 der StPO., früher
<lb/>§. 190 des Entw. v. 1873, und §. 193 des Entw.
<lb/>v. 1874, fällt. Der Wortlaut dieses Paragraphen
<lb/>ist heute noch im Gesetze gerade so, wie in jenen
<lb/>früheren Entwürfen. Wenn darin von Erlassung
<lb/>eines „Haftbefehls" die Rede ist, so steht dort
<lb/>dieser Begriff — jedenfalls nach der Tendenz der
<lb/>Entwürfe — genau in derselben Bedeutung, wie
<lb/>in den vorausgeschickten „allgemeinen Bestimmungen".
<lb/>Für eine abweichende Annahme findet sich in den
<lb/>Entwürfen nicht der mindeste Anhalt. Im Gegen«
<lb/>theil spricht die bereits erörterte Thatsache, daß nach
<lb/>der Bedeutung der Entwürfe deren allgemeine Be- 
<lb/>stimmungen über „Verhaftung", „Haftbefehl" rc. rc.
<lb/>sich auf das ganze Verfahren nach erhobener öffent- 
<lb/>licher Klage beziehen sollten, ganz entschieden dafür,
<lb/>daß der im §. 193 des Entw. v. 1874 (StPO.
<lb/>§. 229) gebrauchte Ausdruck „Haftbefehl" genau
<lb/>den nämlichen Begriff repräsentirt, wie im §. 103
<lb/>des Entw. v. 1874 (nun StPO. §. 114). Wer
<lb/>aber auf Grund eines solchen Haftbefehls gemäß
<lb/>§. 193 des Entw. (§. 229 der StPO.) verhaftet
<lb/>wird, ist dann eben auch ein „Verhafteter" im
<lb/>Sinn der §§. 104 ff. des Entw. 1874 (entspre- 
<lb/>chend: §§.115 ff. der StPO.). Von ihm speziell
<lb/>bat daher von selbst das Gleiche zu gelten, wie von
<lb/>dem in §§. 104 ff. des Entw. v. 1874 (StPO.
<lb/>§. 115) im Allgemeinen erwähnten Verhafteten.
<lb/>Eine Bestimmung, welche das Gegentheil ausdrück- 
<lb/>lich verfügt hätte, oder selbst nur deutlich hätte
<lb/>erkennen lassen, fehlte in den Entwürfen. Schon
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0468.tif"
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               <p>

                  <lb/>438 Zu §§. 115 und 229 der Strafprozeßordnnng.

<lb/>die Auslegung nach dem Wortlaute führt daher im
<lb/>Bereiche jener hierin deutlich und konsequent redigir-
<lb/>ten Entwürfe zu der berechtigten Feststellung, daß
<lb/>nach der Intention der letzteren die Be- 
<lb/>stimmung des §. 104 des Entw. v. 1874
<lb/>(StPO. §. 115) auch auf die Fälle des
<lb/>§. 193 das. (StPO. §. 229) bezogen wer- 
<lb/>den müßte.

<lb/>2) Das geschilderte, nach den Entwürfen von
<lb/>1873 und 1874 schon für die bloße grammatika- 
<lb/>lische Auslegung klar zu Tage tretende Verhältniß hat
<lb/>nun allerdings durch die Verhandlungen und Be- 
<lb/>schlüsse der Justizcommission des Reichstags äußer- 
<lb/>lich eine gewisse Verdunkelung erfahren, ohne daß
<lb/>sich jedoch daraus zur Sache für die vor-
<lb/>würfige Frage andere Consequenzen ablei- 
<lb/>ten ließen. Die Majorität der Commission fand
<lb/>nämlich an der Aufstellung einer nominellen Unter- 
<lb/>scheidung zwischen „Verhaftung" und „Verwahrung"
<lb/>keinen Gefallen, und beschloß auch aus rein
<lb/>äußerlichen Gründen, jene Unterscheidung zu
<lb/>beseitigen. Was frühere Entwürfe „Verwahrung"
<lb/>nannten, sollte gleichfalls mit „Verhaftung" bezeich- 
<lb/>net und demgemäß auch das weiter Nöthige in den
<lb/>§. 101 ff. des Entw. (jetzt §. 112 ff. der StPO.)
<lb/>geändert werden. Dieß geschah und ging so auch
<lb/>in das Gesetz über. Im Gefolge dieser redak- 
<lb/>tionellen Aenderungen wurde aber nicht blos jene
<lb/>Unterscheidung beseitigt, sondern auch dem jetzigen
<lb/>§. 112 (Entw. v. 1874 §. 101) eine Fassung ge- 
<lb/>geben, welche weitaus weniger als die Entw. v.
<lb/>1873 und 1874 hervortreten läßt, daß sich die
<lb/>§§. 112—124 der StPO. (Entw. v. 1874
<lb/>§§. 101 —113) zunächst und vorbehaltlich der in
<lb/>den §§. 125 und 126 nachfolgenden ausdehnenden
<lb/>Bestimmungen auf das Prozeßstadium nach erho- 
<lb/>bener öffentlicher Anklage, auf dieses aber ohne
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0469.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>Zu 88- H5 und 229 der Strafprozeßordnung. 439

<lb/>zeitliche Unterscheidung und Begrenzung
<lb/>beziehen. Hieran selbst und sonach auch
<lb/>an dem von den Entwürfen ins Auge ge- 
<lb/>nommenen zeitlichen Geltungsgebiet des
<lb/>§.115 der StPO, ist durch jene Beschlüsse
<lb/>der Reichstagscommission sachlich jeden- 
<lb/>falls nichts geändert. Indem die Commission
<lb/>die Begriffe „Verhaftung" „Haftbefehl" rückwärts
<lb/>auch auf das Prozeßstadium vor Erhebung der
<lb/>öffentlichen Klage ausdehnte und anwendete, ließ sie
<lb/>schon im Allgemeinen damit alles Dasjenige, was
<lb/>die Entwürfe mit ihren Bestimmungen für das
<lb/>Stadium nach Erhebung der öffentlichen Klage
<lb/>intendirt hatten, gänzlich unberührt. Im Speziellen
<lb/>laffen aber auch die Verhandlungen der Commission
<lb/>in keiner Weise entnehmen, daß von Seite derselben
<lb/>eigens noch eine Aenderung der Tragweite des
<lb/>jetzigen §. 115 in der hier fraglichen Richtung oder
<lb/>eine veränderte Auffassung des Begriffs „Haftbe- 
<lb/>fehl" im §. 229 der StPO, ins Auge gefaßt
<lb/>worden wäre. Nichts von alledem. In der hier
<lb/>fraglichen Richtung hat nach den Protokollen zu
<lb/>beiden §§. gar keine Diskussion in der Commission
<lb/>stattgefunden. Es scheint Niemand daran gedacht
<lb/>zu haben, in dieser Hinsicht den jetzigen §§. 115
<lb/>und 129 eine andere Bedeutung beilegen zu wollen,
<lb/>als sie nach dem Bundesrathsentwurf von 1874
<lb/>gehabt hatten. Worin aber diese Bedeutung be- 
<lb/>standet hatte, ergibt sich aus dem Obigen. Sie
<lb/>ist nach der dargelegten Entwicklung zugleich heute
<lb/>noch die Bedeutung des Gesetzes in den mehrbe-
<lb/>zeichneten Stellen.

<lb/>3) Keinen Gegengrund wider den hier einge- 
<lb/>nommenen Standpunkt gewährt ferner der §, 489
<lb/>der StPO. In diesem Paragraphen, welcher in
<lb/>den Bundesrathsentwürfen fehlte und erst
<lb/>durch die Justizcommission des Reichstags dem Ge-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0470.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440 Zu SS» 115 und 229 der Strafprozeßordnung.

<lb/>setze eingefügt wurde, wird abermals der Begriff
<lb/>„Haftbefehl" für ein neues Stadium des Verfahrens
<lb/>angewendet, hier für das des Strafvollzugs nach
<lb/>eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Aber auch
<lb/>hiemit wird an der Bedeutung der §§. 112 ff.,
<lb/>sowie insbesondere der §§. 115 und 229 nicht das
<lb/>Mindeste geändert. Solches war auch nach den
<lb/>Prot, der Reichstagscommission von dieser gewiß
<lb/>nicht beabsichtigt. Es scheint mir zweifellos, daß
<lb/>für den Fall des §.489 der §.115 der StPO,
<lb/>keine Anwendung findet. Der Grund hiefür liegt
<lb/>aber einfach darin, daß die §§. 112 ff.,^pnd so auch
<lb/>§. 115, stets eine auf richterliche Anordnung im
<lb/>Stadium des richterlichen Verfahrens, oder,
<lb/>was die §§. 125 und 126 betrifft, des voraus- 
<lb/>gehenden, sogenannten Ermittlungsver- 
<lb/>fahrens verhängte Untersuchungshaft (im
<lb/>oben besprochenen Sinne) im Auge haben, während
<lb/>der §. 489 von einer Haft handelt, welche die
<lb/>Strafvollzugsbehörde (Staatsanwalt bez.
<lb/>Amtsrichter) nach Abschluß des richterlichen
<lb/>Verfahrens im Stadium administrativer Durch- 
<lb/>führung der Strafvollstreckung zum Zwecke derselben
<lb/>vorkehrt. In diesem Stadium ist für richterliches
<lb/>Gehör im Sinne des §. 115 überhaupt kein Raum
<lb/>mehr. Bei solcher völliger Verschiedenheit einer
<lb/>Verhaftung kraft des §. 489 von einer solchen nach
<lb/>§. 112 ff. oder nach §. 229 kann auch natürlich
<lb/>aus dem §. 489 kein Rückschluß auf die Behand- 
<lb/>lung der Fälle des §. 229 gezogen werden.

<lb/>4) Man übersehe nicht, daß, wie schon oben be- 
<lb/>züglich der Entwürfe angedeutet wurde, der §. 115
<lb/>der StPO, sammt den umgebenden übrigen
<lb/>Bestimmungen nach dem systematischen Aufbau
<lb/>des Gesetzes in dessen erstem Buche seine
<lb/>Stelle hat. Der Inhalt dieses ersten Buches ist
<lb/>aber durch die Ueberschrift deutlich mit „ANge-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0471.tif"
                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Zu 8§. 115 und 229 der Strafprozeßorbnung. 441

<lb/>meine Bestimmungen" gekennzeichnet. Was
<lb/>daher in dem ersten Buche verordnet ist, hat für
<lb/>das Gebiet des ganzen Verfahrens zu gelten,
<lb/>soferne und soweit nicht das Gesetz ausdrücklich
<lb/>eine Ausnahme festsetzt oder sich eine solche aus der
<lb/>Natur und Zweckbestiminung der einzelnen Vor- 
<lb/>schriften von selbst und mit innerer Noth-
<lb/>wendigkeit ergibt. Auch aus diesem Grunde ist
<lb/>die Vorschrift des §. 115 auf den Fall des §. 229
<lb/>zu beziehen. Eine ausdrückliche Einschränkung
<lb/>enthält das Gesetz in dieser Beziehung nirgends.
<lb/>Ebensowenig trifft aber auch der eben berührte zweite
<lb/>Ausnahmsfall hier zu. Niemand wird zweifeln,
<lb/>daß auch auf den im §. 229 erwähnten Haftbefehl
<lb/>die Vorschriften des §. 114 der StPO, über die
<lb/>Formalitäten bei Erlassung und Vollstreckung eines
<lb/>Haftbefehls anzuwenden sind*) oder daß sich die
<lb/>Bestimmungen des §. 116 über die Behandlung
<lb/>der Untersuchungsgefangenen auch auf den nach
<lb/>§. 229 Verhafteten erstrecken. Warum sollte nun
<lb/>gerade eine Ausnahme bezüglich des nebenan stehen- 
<lb/>den §. 115 eintreten? **) Es müßte wahrlich ein
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In den Ausgaben der StPO, von Dochow (Ber- 
<lb/>lin, bei Guttentag) und von Kayser (Berlin, bei
<lb/>Müller) ist bei 8- 229 ausdrücklich auf 8- 114 ver- 
<lb/>wiesen.


<lb/>**) Aehnlich verhält es sich mit dem Vorführungsbefehl,
<lb/>welchen der 8- 229 gleichfalls, und zwar elective mit
<lb/>einem Haftbefehl, zuläßt. Auf einen solchen Vor-
<lb/>führungsbefehl nach §- 229 findet meines Erachtens
<lb/>StPO. 8- 134 Abs. 2 (welche Bestimmung nach
<lb/>der richtigen Bemerkung Lowe's, Comm. S. 441
<lb/>eigentlich in einem eigenen 8- stehen sollte) entschie- 
<lb/>den Anwendung (Löwe a. a. O. S. 594), ebenso
<lb/>aber auch 8- 135, ganz analog der hier zu §. 115
<lb/>vertretenen Ansicht. Wäre der im 8- 135 festgesetzte
<lb/>Termin zur Festhaltung „des Vorgeführten" im ein-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0472.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442 Zu 88- 115 und 229 der Strafprozeßordnung.

<lb/>recht triftiger Grund hervortreten, wenn sich diese
<lb/>Annahme sollte rechtfertigen laffen. Allerdings ver- 
<lb/>meinen die Anhänger der gegentheiligen Ansicht,
<lb/>solche Gründe aus dem Inhalte und der Zweck- 
<lb/>bestimmung des §. 115 in der Anwendung auf den
<lb/>Fall des §. 229 ableiten zu können. Meiner An- 
<lb/>sicht nach aber mit Unrecht und wider alle legis- 
<lb/>lative Konsequenz.

<lb/>Nach den Motiven zu §. 104 des Entw. von
<lb/>1874, wie nicht minder nach den Verhandlungen
<lb/>der Reichstagscommission hiezu war vor Allem die
<lb/>Frage ins Auge gefaßt worden, ob man nicht dem
<lb/>Beispiele jener Gesetzgebungen folgen solle, welche,
<lb/>von Fluchtfällen abgesehen, zunächst nur die Ver- 
<lb/>hängung eines Vorführungsbefehls, dagegen die
<lb/>Erlassung eines förmlichen Haftbefehls
<lb/>erst nach vorgängiger Vernehmung des Be- 
<lb/>schuldigten zulasten. Man entschied sich für die
<lb/>Verneinung, indem man das nach §. 104 des
<lb/>Entw., jetzt §. 115 der StPO, vorgeschriebene so- 
<lb/>fortige nachträgliche Gehör des Verhafteten als ein
<lb/>hinreichendes Surrogat der in jener vorgängigen
<lb/>Vernehmung liegenden Cautel ansah. Nach dein
<lb/>Inhalte der Reichstagscommissionsprotokolle ist ernst- 
<lb/>lich zu bezweifeln, ob die Commission nicht an
<lb/>jenem Erfordernifle vorgängiger Vernehmung des zu
<lb/>Verhaftenden festgehalten hätte, wenn eben nicht
<lb/>§. 115 dagewesen wäre. Gegenüber dem Falle
<lb/>des §. 229 gibt dieser innere Entwicklungsgang des
<lb/>Gesetzes eine naheliegende Folgerung von selbst an
<lb/>die Hand. Auch §. 229 kennt sowohl den bloßen
<lb/>Vorführungs- als den förmlichen Haftbefehl. Wür- 
<lb/>den wohl die gesetzgebenden Faktoren im Bereiche
</p>
               <p>

                  <lb/>zelnen Falle zu kurz, so muß eben von Anfang an
<lb/>oder nachträglich ein Haftbefehl nach §. 229 erlasten
<lb/>werden.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0473.tif"
                   n="443"
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               <p>

                  <lb/>Zu 8§. 115 und 229 der Strafprozeßorbnung. 443

<lb/>des §. 229 die sofortige Erlaffung eines Haft- 
<lb/>befehls ohne vorausgegangene Vorführung und Ver- 
<lb/>nehmung des Beschuldigten zugelaffen haben, wenn
<lb/>vorausgesetzt oder selbst nur daran gedacht worden
<lb/>wäre, daß die Vorschrift des §. 115 für diesen
<lb/>Fall nicht gelten und in Anwendung kommen sollte?
<lb/>Man wende nicht (wie schon geschehen) ein, in den
<lb/>Fällen des §. 229 sei der Beschuldigte in der Regel
<lb/>schon vernommen. Letzteres ist vielleicht so—, wenn
<lb/>eine Voruntersuchung stattfand, oder eine amts- 
<lb/>richterliche Vernehmung des Beschuldigten im Er- 
<lb/>mittlungsverfahren nach §. 164 — ist aber nicht
<lb/>nothwendig, ja nicht einmal in der Regel der Fall*),
<lb/>wenn anders die Absicht des Gesetzes, dem sog.
<lb/>Ermittlungsverfahren ohne Voruntersuchung eine er- 
<lb/>weiterte Anwendung zu verschaffen, in der Praxis
<lb/>hinreichende Beachtung findet. Ueberdies hat ja
<lb/>aber auch das Gesetz die Vorschrift des §. 115
<lb/>allgemein und schlechthin ausgenommen, ohne
<lb/>Rücksicht darauf, ob schon zufällig eine
<lb/>Vernehmung des Beschuldigten vorausging
<lb/>oder nicht. Die Vorschrift des §. 115 muß be- 
<lb/>folgt werden, auch wenn der Verhaftung schon ein- 
<lb/>mal früher eine Vernehmung vorausgegangen war,
<lb/>(Löwe, Comm. S. 415). Es gilt dies sogar für
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die hiebei aufgetauchte weitere Argumentation, daß,
<lb/>selbst wenn eine eigentliche Vernehmung des Beschul- 
<lb/>digten nicht stattgcfunden hatte, derselbe doch jeden- 
<lb/>falls vor dem Zeitpunkt der Anwendung des §. 229
<lb/>in Folge und in der Form des §. 199 schon „ge- 
<lb/>hört" sei, ist meines Erachtens ebenfalls unbehelflich.
<lb/>Nach Abs. 4 des 8- 199 findet die im Abs. 1 vor-
<lb/>gcschricbene Aufforderung auf schöffengerichtliche Sachen
<lb/>nicht einmal Anwendung. Wohl aber ist dies be- 
<lb/>züglich des §- 229 (vorbehaltlich der hieher belang- 
<lb/>losen Ausnahmen der §§- 231, 232) immer der Fall.
<lb/>Schon dies beweist die Unzulänglichkeit eines Argu- 
<lb/>ments aus 8- 199.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0474.tif"
                   n="444"
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               <p>

                  <lb/>444 Zu §8&gt; 115 und 229 der Strafprozeßordnung.

<lb/>die Voruntersuchung, wenn in dieser selbst der Er- 
<lb/>lassung des Haftbefehls schon einmal eine Vernehm- 
<lb/>ung des Beschuldigten vorausgegangen war — um
<lb/>wie viel mehr dann, wenn eine eigentliche Vor- 
<lb/>untersuchung gar nicht stattfand, oder, wenn dies
<lb/>zwar der Fall war, aber die Verhaftung erst in
<lb/>einem viel späteren Prozeßstadium erfolgt. Daß
<lb/>nach dem unzweideutigen Gebote des Gesetzes sogar
<lb/>bei schon früher vorausgegangener Vernehmung des
<lb/>Beschuldigten gleichwohl die Vorschrift des §. 115
<lb/>noch befolgt werden muß, hat auch hinreichende
<lb/>Rechtfertigung für sich. Richtig ist allerdings, daß
<lb/>— wie unsere Gegner betonen — unter dem im
<lb/>§. 115 erwähnten Gehör „über den Gegenstand der
<lb/>Beschuldigung" zunächst und im Allgemeinen ein
<lb/>rechtliches Gehör zur Sache zu verstehen ist —
<lb/>aber ein solches mit besonderer Relation
<lb/>zu der vorausgegangenen Verhaftung.
<lb/>Letzteres folgt schon aus der oben dargelegten Be- 
<lb/>stimmung des §. 115, zugleich als Ersatz jener in
<lb/>anderen Gesetzgebungen sich findenden Cautel, daß
<lb/>erst nach vorausgeschickter Vernehmung des Beschul- 
<lb/>digten der förmliche Haftbefehl erlassen werden dürfe,
<lb/>zu dienen. Die Richtigkeit dieser Auffassung der
<lb/>Bedeutung des rechtlichen Gehörs nach §. 115 er- 
<lb/>gibt sich aber auch aus den Motiven zu §. 104
<lb/>des Entw. von 1874 (nun §. 115), woselbst be- 
<lb/>merkt ist, das Verhör solle „im Falle eines bereits
<lb/>erlassenen Haftbefehls" dem Verhafteten die Mög- 
<lb/>lichkeit gewähren, sich dergestalt zu recht-
<lb/>fertigen, daß die sofortige Aufhebung des
<lb/>Haftbefehls erfolgen kann. (S. auch in
<lb/>diesem Sinne Löwe, Comm. S. 415.) Ein der- 
<lb/>artiges rechtliches Gehör, welches' nach der be- 
<lb/>stimmten Vorschrift der StPO. §.115 der Richter
<lb/>dem Verhafteten nicht blos auf Begehren gewähren,
<lb/>sondern selbst binnen kürzester Frist entgegen bringen
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0475.tif"
                   n="445"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zu §§. 115 und 229 der Strafprozeßordnung. 445

<lb/>soll, hat vor der Verhaftung, mag diese in ein oder
<lb/>das andere Prozeßstadium fallen und der Gang des
<lb/>vorherigen Verfahrens kürzer oder länger gewesen
<lb/>sein, stets noch nicht stattgefunden. Es' ist niemals
<lb/>und uamentlich auch im Falle des §. 229 nichts
<lb/>weniger als überflüssig. — Vertheidiger der entgegen- 
<lb/>gesetzten Ansicht halten in diesem Falle das frag- 
<lb/>liche richterliche Gehör namentlich deshalb für ent- 
<lb/>behrlich, weil eine Aeußerung des Beschuldigten jetzt
<lb/>doch keinen Einfluß auf die Eröffnung des Haupt- 
<lb/>verfahrens mehr üben könne. Völlig unzutreffend.
<lb/>Sollte solches richtig sein, so müßte §. 115 über- 
<lb/>haupt auf die Anwendung im Stadium vor Eröff- 
<lb/>nung des Hauptverfahrens beschränkt worden sein,
<lb/>was erörtermaßen durchaus nicht der Fall ist. Zu- 
<lb/>dem ist es aber auch materiell eine viel zu enge
<lb/>Auffassung, als ob der §. 115 überhaupt nur den
<lb/>Zweck habe, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Ab- 
<lb/>wendung der Eröffnung des Hauptverfahrens zu
<lb/>geben. "Wäre dies richtig, so müßte der §. 115
<lb/>auch im Falle der Anordnung der Untersuchungshaft
<lb/>nach StPO. §. 205 Abs. 2 außer Anwendung
<lb/>bleiben. Zu dieser Konsequenz werden sich unsere
<lb/>Gegner aber doch vielleicht nicht so besonders leicht
<lb/>entschließen, namentlich wenn sie des Falles dabei
<lb/>gedenken, daß eine Voruntersuchung nicht stattge- 
<lb/>funden hat, oder daß die Hauptverhandlung sich er- 
<lb/>heblich verzögert. Der §. 115 verlangt ganz all- 
<lb/>gemein rechtliches Gehör *) des Beschuldigten.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nicht ohne Bedeutung ist es auch für die Beur-
<lb/>theilung der im §. 115 vorgeschriebenen Maßregel,
<lb/>daß die Reichstagscommission den im §. 104 des
<lb/>Entwurfs »gebrauchten Ausdruck „vernommen" in das
<lb/>allgemeine Wort „gehört" verwandelt hat. Es han- 
<lb/>delt sich nicht um ein förmliches „Verhör", sondern
<lb/>allgemein um sofortiges rechtliches „Gehör". Auch
<lb/>gebraucht §. 115 den allgemeinsten Ausdruck: Gegen-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0476.tif"
                   n="446"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>446 Zu §§. 115 und 229 der Strafprozeßordnung.

<lb/>Dazu liegt auch im Bereich des §. 229 hinreichen- 
<lb/>der Grund vor. Den nächsten Anlaß zur Verhaft- 
<lb/>ung bietet in diesem Falle die Thatsache, daß der
<lb/>Angeklagte ohne genügende Entschuldigung
<lb/>auf die ergangene Ladung ausgeblieben ist. Die
<lb/>Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des
<lb/>§. 115, somit, wie vorhin dargelegt, über den Ge- 
<lb/>genstand der Beschuldigung mit besonderer Relation
<lb/>zur Verhaftungsfrage, gibt hier dem Verhafteten
<lb/>Gelegenheit, zugleich nachträglich etwaige Entschul- 
<lb/>digungsgründe, namentlich eine etwaige Verhinderung
<lb/>durch eine vis mujor (Krankheit, Reiseunfälle rc.)
<lb/>darzulegen. Der ohnehin allgemeine Begriff: „Ge- 
<lb/>genstand der Beschuldigung" erweitert sich hier ge- 
<lb/>wissermaßen dadurch, daß der Verhaftung noch der
<lb/>besondere Vorwurf mangelnder Parition gegen den
<lb/>Vorladungsbefehl zu Grunde liegt. Eine solche
<lb/>Auffassung steht in keiner Weise im Widerspruch
<lb/>mit §. 115. Ueberdies sind, ganz abgesehen hievon,
<lb/>auch im Bereiche des §. 229 Fälle denkbar, woselbst
<lb/>sofortiges rechtliches Gehör rein zur Sache für
<lb/>den Beschuldigten auch noch in diesem Stadium von
<lb/>Werth sein mag, namentlich, wenn er (was ja der
<lb/>Fall sein kann), früher noch gar nie richterlich ver- 
<lb/>nommen wurde. In einem solchen Falle den Be- 
<lb/>schuldigten einfach ohne Gehör bis zur neuerlichen
<lb/>öffentlichen Verhandlung, welche möglicherweise, z. B.
<lb/>in Schwurgerichtsfällen, zeitlich ziemlich entfernt
<lb/>sein kann, in Haft sitzen zu lassen, entspricht gewiß
<lb/>nicht der Absicht des Gesetzes* *). Im Uebrigen
</p>
               <p>

                  <lb/>stand der „Beschuldigung", nicht „Anschuldigung"
<lb/>(vgl. §. 155), obwohl 115 zunächst und vorbe- 
<lb/>haltlich des 8- 125 von der Verhaftung nach erho- 
<lb/>bener öffentlicher Klage handelt.


<lb/>*) Ist denn nicht z. B. auch hier der Fall denkbar,
<lb/>daß beim Vollzüge (möglicher Weise auch schon bei
<lb/>der Anordnung) der Verhaftung ein Jrrthum, na-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0477.tif"
                   n="447"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zu 8§. 115 und 229 der Strafprozeßordnung. 44?


<lb/>unterscheidet dieses, wie schon wiederholt betont, die
<lb/>Fälle, in denen schon Vernehmung vorausging oder
<lb/>nicht, in keiner Weise. Darum ist es auch bei der
<lb/>Handhabung der fraglichen Vorschrift nicht statthast,
<lb/>zu unterscheiden.

<lb/>Die Anwendung des §. 115 im Bereiche des
<lb/>§• 229 wird ferner auch dadurch nicht ausgeschloffen,
<lb/>daß die Maßregel der Erlassung eines Haftbefehls
<lb/>nach §. 229 gerade in jener besonderen Thatsache,
<lb/>dem speciellen Ungehorsam des Beschuldigten, ihren
<lb/>nächsten Anlaß hat. Denn Erstens unterscheidet
<lb/>8. 115 durchaus nicht nach Maßgabe des Ver- 
<lb/>haftungsgrundes und zum Andern äußert jener
<lb/>Mangel an Parition seine Wirkung für die Ver- 
<lb/>haftungsfrage doch auch nur in einer den' Fällen
<lb/>einer Verhaftung nach §. 112 wegen Fluchtgefahr
<lb/>ganz analogen Weise. Das Ausbleiben des Ange- 
<lb/>klagten begründet eben auch eine Präsumtion für
<lb/>Fluchtgefahr. In der Verhaftung des Beschuldigten
<lb/>liegt daher hier gerade so, wie in den Fällen der
<lb/>Verhaftung eines Fluchtverdächtigen vor oder bei
<lb/>Eröffnung des Hauptverfahrens, eine gewiffe Art
<lb/>einer cautio judicio sisti. Ich vermag daher auch
<lb/>in dieser Hinsicht in dem Falle der Verhaftung nach
<lb/>8.229 keinen eigens und absonderlich gearteten
<lb/>Verhaftungsfall zu erblicke».

<lb/>Nicht abzusehen ist, was der noch weiter erho- 
<lb/>bene Einwand bedeuten und beweisen solle, daß es
<lb/>dem nach §. 229 Verhafteten ja freistehe, seine
<lb/>Einwände gegen die Verhaftung als solche mittelst
</p>
               <p>

                  <lb/>mentlich in Bezug auf die Person deö Verhafteten,
<lb/>vorging? Gewiß — cbendeßhalb muß sicherlich auch
<lb/>in Fällen einer Verhaftung nach 8- 229 der 8- 132
<lb/>der StPO, beobachtet werden. Dieser 8- 132 steht
<lb/>aber schon nach seinem Wortlaut mit dem 8- 115
<lb/>in innigstem Zusammenhang, setzt dessen Bestehen und
<lb/>Geltung entschieden voraus.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0478.tif"
                   n="448"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>448 Zu SS* 115 und 229 der Strafprozeßorbnung.


<lb/>des Rechtsmittels der Beschwerde geltend zu machen.
<lb/>Letzteres ist richtig; aber es trifft das Gleiche bei
<lb/>allen Verhaftungsfällen und somit auch bei denen
<lb/>zu, auf welche §. 115 ganz zweifellos Anwendung
<lb/>findet. Jener Einwand "beweist daher meines Er- 
<lb/>achtens nichts.

<lb/>5) Die Vorschrift des §. 115 dient zum
<lb/>Schutze des Beschuldigten. Schon aus allgemeinen
<lb/>Gründen ist daher im Zweifel derjenigen Auslegung
<lb/>und Anwendung der Gesetzesvorschrift der Vorzug
<lb/>zu geben, welche zu Gunsten des Beschuldigten ist.
<lb/>Es rechtfertigt sich dies um so mehr, als die Straf- 
<lb/>prozeßordnung überhaupt — oft fast zu viel — von
<lb/>einem entschiedenen kavor rei durchdrungen ist.
<lb/>Nur Rücksichten auf das öffentliche Interesse könnten
<lb/>ein Abgehen von diesem Standpunkte rechtfertigen.
<lb/>Im Bereiche der hier behandelten Frage treten aber
<lb/>derartige Rücksichten der soeben vertretenen Ansicht
<lb/>gewiß nicht entgegen. Empfindungen von Unbe- 
<lb/>quemlichkeit für das Gerichtspersonal können natür- 
<lb/>lich als solche nicht gelten. Auch die praktische
<lb/>Durchführung der Vorschrift des §.115 im Be- 
<lb/>reiche des §. 229 kann einem Anstand gewiß nicht
<lb/>begegnen. Bei Sachen, welche zur Hauptverhand- 
<lb/>lung vor ein Schwurgericht oder die Strafkammer
<lb/>eines Landgerichts verwiesen sind, ist eben jene
<lb/>Vorschrift durch einen beauftragten Richter in Voll- 
<lb/>zug zu setzen. (Löwe, Comm. S. 415.) Es
<lb/>würde selbst vielleicht in Frage gezogen werden
<lb/>können, ob nicht hiezu, wenigstens für jede einzelne
<lb/>Strafkammer, periodisch ein und derselbe Richter
<lb/>generell bestimmt werden könnte, wenn und so- 
<lb/>weit solches zur Vereinfachung des Verfahrens
<lb/>dienlich erscheint und sich ein Bedürfniß hiezu ergibt.

<lb/>vr. Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm «L Enke
<lb/>(Adolph Ente) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0479.tif"
             n="449"
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         <div xml:id="d17321e47330" n="Ergänzungsblatt No. 3.">
      
            <head>.</head>
            <div xml:id="d17321e47335"
                 ana="scope_-_449_-_458"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Einiges über das Recht zur Zeugnißverweigerung im Strafprozesse und über die hierauf bezügliche Belehrung</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staudinger, ...">Dr. Staudinger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0479--><p/>
               <p>

                  <lb/>Crgiinzungsblatt
</p>
               <p>

                  <lb/>Jä 8»
</p>
               <p>

                  <lb/>45. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Uätter für Krchtsmtimduilg

<lb/>' zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Einiges über das Recht zur Zeugnißverweigerung im Strafprozesse

<lb/>und über die hierauf bezügliche Belehrung. — Ueber den Einfluß
<lb/>des vertragsmäßigen Ausschlusses der Gütergemeinschaft in Frauken
<lb/>auf das Erbrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Einiges über das Recht zur Zeugnißverweigerung
<lb/>im Strafprozesse und über die hierauf bezügliche
<lb/>Mehrung.

<lb/>Die Strafprozeßordnung bestimmt im §. 54 r
<lb/>„Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fra- 
<lb/>gen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst
<lb/>oder einem der in §. 51 Nr. 1—3 bezeichneten
<lb/>Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolg- 
<lb/>ung zuziehen würde."

<lb/>Professor vr. D o ch o w fügt diesem Paragraphen
<lb/>in seiner Handausgabe der Strafprozeßordnung die
<lb/>summarische, aber entschiedene Behauptung an:
<lb/>„§. 51 Abs. 2 ist auch hier anzuwenden." Diese
<lb/>Behauptung erscheint aber theils unrichtig, theils
<lb/>zum mindesten ungenau.

<lb/>Im tz. 51 der StPO, sind zunächst im Abs. 1
<lb/>eine Reihe von Personen bezeichnet, welche als Ver- 
<lb/>lobte, Ehegatten oder nahe Verwandte oder Ver- 
<lb/>schwägerte des Beschuldigten zur Verweigerung des
<lb/>Zeugnisses berechtigt sind. In dem von Dochow
<lb/>angezogenen Abs. 2 ist dann wörtlich hinzugefügt:
<lb/>„Diebezeichneten Personen sind vor jeder Ver- 
<lb/>nehmung überihrRecht zur Verweigerung
<lb/>des Zeugnisses zu belehren. Sie können den
<lb/>Neue Folge XXV. Band,
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0480.tif"
                   n="450"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0480--><p/>
               <p>

                  <lb/>450
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verzicht auf dieses Recht auch während der

<lb/>Vernehmung widerrufen.

<lb/>Dieser zweite Absatz des §. 51 enthält also
<lb/>Doppeltes, nämlich:

<lb/>1) die gesetzliche Zwangsanordming einer
<lb/>bei jeder Vernehmung vorgängiger Be- 
<lb/>lehrung, und

<lb/>2) die Zulassung eines späteren Widerrufs des
<lb/>Verzichts auf fragliches Recht, selbst noch
<lb/>während der Vernehmung.

<lb/>Beide Punkte müssen, was Dochow schon von
<lb/>vorneherein außer Acht ließ, auseinaudergehalten
<lb/>und gesondert betrachtet werden.

<lb/>Zu 1. Im §. 51 hat das Gesetz die Anord- 
<lb/>nung vorgängiger Belehrung ausdrücklich aus- 
<lb/>gesprochen. Im §. 54 fehlt ein derartiger Beisatz.
<lb/>Letzteres ist auch im §. 52, welcher von der Zeug- 
<lb/>nißverweigerung Seitens der Geistlichen, Vertheidiger,
<lb/>Rechtsanwälte und Aerzte handelt, gleichmäßig der
<lb/>Fall. Hier, im §. 52 kann, wie später noch zur
<lb/>Darlegung kommen wird, die Vornahme vorgängiger
<lb/>Belehrung wohl kaum in Frage kommen, und ist
<lb/>sicher anzunehmen, daß das Schweigen des Gesetzes
<lb/>ein bewußtes ist, wie denn auch Dochow selbst
<lb/>hier zu §.52 auf den §. 51 Abs. 2 nicht Bezug
<lb/>nimmt. Dieses vorausgesetzt liegt es aber sehr
<lb/>nahe, von vorneherein davon auszugehen, daß auch
<lb/>bei §. 54 das Schweigen des Gesetzes 'über den
<lb/>kritischen Punkt doch wohl ebenso, wie bei §. 52,
<lb/>ein bewußtes, absichtliches und nicht ein rein zu- 
<lb/>fälliges sei, gleichsam nur einer gewissen leichten Be- 
<lb/>handlung der Form entspringe. Eine solche leichte Be- 
<lb/>handlung ist überhaupt der Strafprozeßordnung nicht
<lb/>eigkn, zum wenigsten insoweit nicht, als sie, wie es
<lb/>in den hier in Frage kommenden Paragraphen der
<lb/>Fall ist, im Wesentlichen noch auf den anfäng-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0481.tif"
                   n="451"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigcrung.
</p>
               <p>

                  <lb/>451
</p>
               <p>

                  <lb/>lichen *) Entwürfen beruht**). Es ließe sich daher
<lb/>ein Hereinbeziehen des §.-51 Abs. 2 Satz 1 in das
<lb/>Gebiet des §. 54 nur dann rechtfertigen, wenn
<lb/>solches durch triftige, gewtffermaßen zwingende Aus- 
<lb/>legungsgründe grammatischer oder logischer Art unter- 
<lb/>stützt wäre. Das ist aber keineswegs der Fall — im
<lb/>Gegentheile. —

<lb/>Schon der Wortlaut des §. 51 gibt deutlich
<lb/>zu erkennen, daß deffen zweiter Absatz auch nur
<lb/>für die im Abs. 1 begriffenen Fälle berechnet
<lb/>ist. Das-Gesetz sagt: „Die bezeichneteu Per- 
<lb/>sonen sind ..... zu belehren"; also diejenigen,
<lb/>und nur diejenigen, von denen im ersten Absatz
<lb/>die Rede ist. Es sind dies aber nur Solche,
<lb/>welche in einem bestimmten, persönlichen Ungehörig-
<lb/>keitsverhältniffe zum Beschuldigten stehen. Allerdings
<lb/>ist von einem solchen Angehörigkeitsverhältnisie nach
<lb/>bestimmter Theilrichtung auch im §. 54 die Rede.
<lb/>Allein daraus kann, rein grammatisch betrachtet,
<lb/>sicherlich keine Analogie zwischen dem §. 51 Abs. 2
<lb/>und dem §. 54 abgeleitet werden, da §. 51 aus- 
<lb/>schließlich von einem bestimmten Angehörigkeits-
<lb/>Verhältnisse des Zeugen zum Beschuldigten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Von diesen war namentlich schon der Erste (Fried- 
<lb/>berg'sche) sorgfältig systematisirt. Größere Uneben- 
<lb/>heiten in der Concordanz der einzelnen Bestimmungen
<lb/>entstanden erst später dadurch, daß der Bundesrath
<lb/>in die auf völliger Durchführung des Schöffensystems
<lb/>beruhenden, früheren Entwürfe unter wesentlicher
<lb/>Einschränkung der Anwendung des letzteren die In- 
<lb/>stitution der Schwurgerichte wieder einfügte. Für
<lb/>obige Frage ist dies aber ohne Belang.


<lb/>**) Vergl. hieher §§. 43, 46 des preuß. Entw. v. 1873,
<lb/>§§. 42, 45 des Entw. der Bundesrathscommission
<lb/>v. 1873 und §§. 42, 45 des Bundesrathsentwurfs
<lb/>v. 1874. -
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0482.tif"
                   n="452"
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               <p>

                  <lb/>452
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>spricht*), sich, wie schon erwähnt, wortdeutlich nur
<lb/>darauf bezieht, der §. 54 aber ein solches Ange-
<lb/>hörigkeitsverhältniß des Zeugen zu dritten Per- 
<lb/>sonen, also einen anderen Fall im Auge hat. Auch
<lb/>abgesehen hievon sind überhaupt die Bestimmungen
<lb/>des §. 51 und des §. 54 sachlich wesentlich ver- 
<lb/>schieden. Der §. 51 handelt von demjenigen
<lb/>Rechte zur Zeugnißverweigerung, welches. ledig- 
<lb/>lich durch rein persönliche Beziehungen
<lb/>des Zeugen zum Beschuldigten begründet wird, wel- 
<lb/>ches sich auf die Zeiigschafts lei stung,überhaupt
<lb/>in ihrer Totalität erstreckt**) und welches be- 
<lb/>gründet erscheint, gleichviel von welcher Art
<lb/>und von welchem Inhalt das abzugebende Zeug-
<lb/>niß sein würde. Im §. 54 aber ist ausschließlich
<lb/>die Rede von einer Zeugschaftsverweigerung aus
<lb/>gewissen, sachlichen Gründen, welche eine
<lb/>bestimmte materielle Richtung und Beschaffen- 
<lb/>heit des Gegenstandes zeugschaftlicher Angabe oder
<lb/>Bestätigung voraussetzt und sich ebendeßhalb auch
<lb/>nur auf die einzelnen Fragen bestimmten Inhalts
<lb/>erstreckt ***). Bei dieser prinzipiellen Verschieden- 
<lb/>heit der beiden Gesetzesvorschriften wäre doch wohl
<lb/>vorauszusetzen gewesen, daß der Gesetzgeber seine
<lb/>etwaige Absicht, die Vorschrift des §. 51 Abs. 2
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auch §. 57 Abs. 2, welcher von der Belehrung
<lb/>über das dem Zeugnißverweigerungsrecht in Fällen
<lb/>des §. 51 entsprechende Recht der Ablehnung nach- 
<lb/>träglicher Beeidigung des Zeugnisses handelt, gilt
<lb/>nach dem Wortlaute des 57 Abs. 1 und 2 nur
<lb/>für Personen, welche zu dem Beschuldigten in
<lb/>einem bestimmten Angehörigkeitsverhältnisse stehen.


<lb/>**J Vgl. Mot. zu §. 42 des dem Reichstag vorgelegten
<lb/>Entwurfs.


<lb/>***) Vgl. Mot. zu §. 45 des dem Reichstag vorgelegten
<lb/>Entwurfs.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0483.tif"
                   n="453"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0483--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>453
</p>
               <p>

                  <lb/>Satz 1 auch für die Fälle des §. 54 gelten zu
<lb/>lassen, durch eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung
<lb/>oder zum mindesten sonstwie deutlich zu erkennen ge- 
<lb/>geben hätte. Allein es fehlt nicht, blos, wie schon
<lb/>erwähnt, eine bezügliche ausdrückliche Bestimmung
<lb/>im Gesetze gänzlich,' sondern es gibt auch der Ent- 
<lb/>wicklungsgang desselben, der Inhalt der Entwürfe,
<lb/>Motive und verschiedenen legislatorischen Verhand- 
<lb/>lungen keinerlei nähere Anhaltspunkte für jene An- 
<lb/>nahme an die Hand. Allerdings besteht zwischen
<lb/>den §§. 51 und 54 außer dem schon berührten
<lb/>äußeren auch ein gewisser innerer Berührungspunkt,
<lb/>welcher überhaupt die hier besprochene Frage zur
<lb/>Diskussion gelangen ließ. Er liegt darin, daß jene
<lb/>legislatorischen Erwägungen und darauf sich stützen- 
<lb/>den Zweckmäßigkeitsgründe, welche der Belehrungs- 
<lb/>vorschrift des §. 51 zu Grunde liegen, sich, wenn
<lb/>auch nur theilweise, auch im Gebiete des §. 54
<lb/>geltend machen können, und zwar vorwiegend, soferne
<lb/>es sich im Bereiche des §. 54 gegebenen Falls nicht
<lb/>um den Schutz des Zeugen selbst, sondern um den
<lb/>Schutz dritter Personen, welche als seine „Ange- 
<lb/>hörigen" im Sinne des §. 51 erscheinen, handeln
<lb/>sollte. Der §.51 bezweckt, den Zeugen von der
<lb/>Zeugschaftspflicht schlechthin zu befreien in Beziehung
<lb/>auf gewisse Angehörige, welche bereits beschuldigt
<lb/>sind.' §. 54 aber will den Zeugen weiter noch be- 
<lb/>freien von bestimmten Angaben zum Nachtheil
<lb/>seiner selbst und derselben Angehörigen, wenn die
<lb/>Beantwortung der Fragen gegen ihn oder gegen
<lb/>letztere gerichtliche Verfolgung nach sich ziehen würde.
<lb/>Gerade in diesem hypothetischen „würde" liegt aber
<lb/>ein wesentlicher, für die Belehrungsfrage wichtiger
<lb/>und zu praktischen Anständen führender Differenz- 
<lb/>punkt. Im Gebiete des §. 51 liegen objektiv und
<lb/>subjektiv greifbare Verhältnisse vor; im Bereiche des
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0484.tif"
                   n="454"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>454
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugmßverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 54 haben wir relativ unsichere Criterien vor
<lb/>uns. Ebendeßhalb wird auch das Gewicht jener
<lb/>Zweckmäßigkeitsgründe entschieden übertroffen durch
<lb/>das Gewicht der erheblichsten Gegengründe. Je
<lb/>deutlicher überhaupt jener Berührungspunkt zu Tage
<lb/>liegt, um so mehr muß man annehmen, daß er auch
<lb/>dem Gesetzgeber nicht entgangen sei. In der That
<lb/>entbehrt es durchaus nicht der inneren legislatorischen
<lb/>Consequenz, wenn das Gesetz die Utilitätsmaßregel
<lb/>der Belehrung über das Recht zur Zeugnißverwei-
<lb/>gerung für die Fälle des §.51 vorschreibt, für die
<lb/>übrigen in den §§. 52 und 54 vorgesehenen Fälle
<lb/>aber nicht. Im Bereiche des §. 51 ist jene
<lb/>Vorschrift vollauf am Platze. In Fällen des
<lb/>§. 52, welcher einerseits gewisse Standesrechte, an- 
<lb/>dererseits aber auch gewisse Standespflichten der
<lb/>Seelsorger, Vertheidiger, Rechtsanwälte und Aerzte
<lb/>zu wahren bestimmt ist, wäre eine Belehrung frag- 
<lb/>licher Art in der Regel entschieden unangemessen *),
<lb/>da doch vorauszusetzen ist, daß die Persönlichkeiten
<lb/>jener Kategorie über ihre Standesrechte und Stan- 
<lb/>despflichten in fraglicher Richtung ohnehin unterrichtet
<lb/>sind. Im Bereiche des §. 54 endlich wäre eine
<lb/>allgemeine Belehrungsvorschrift sicher einfach nicht
<lb/>durchführbar, und, soweit die bezüglichen An- 
<lb/>stände in Wegfall kommen, zum Th eil auch
<lb/>überflüssig. Wie schon in den Vorverhandlungen
<lb/>bei Berathung des Gesetzentwurfs in der Bundes- 
<lb/>kommission hervorgehoben wurde, und sich auch aus
<lb/>§. 55 der StPO, deutlich ergibt, begreift §. 54
<lb/>den doppelten Fall, daß sich die zur Verweigerung
<lb/>des Zeugniffes berechtigende Qualität der Frage
<lb/>entweder a) aus letzterer selbst ergibt, oder b) daß
<lb/>dieses nicht der Fall ist und erst der Zeuge selbst
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. auch Loewe, Comm. z. StPO. §. 52 Note3.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0485.tif"
                   n="455"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>455
</p>
               <p>

                  <lb/>sich gegenüber einer bestimmten Frage auf das Recht
<lb/>zur Verweigerung der Antwort nach §. 54 beruft.
<lb/>Letzteres wird thatsächlich uamentlich dann häufig
<lb/>der Fall sein, wenn cs sich um die Tragweite der
<lb/>Frage nicht dem Zeugen selbst, sondern Angehörigen
<lb/>desselben gegenüber handelt, somit gerade da, wo
<lb/>die obengedachte Berührung mit §.51 noch am
<lb/>meisten hervortritt. In dem vorerwähnten Falle
<lb/>a) könnte von einer Belehrung etwa die Rede sein, in
<lb/>dem zweiten Falle b) ganz entschieden nicht. Nach der
<lb/>Analogie des §. 51, welcher die Belehrung vor der
<lb/>Vernehmung vorschreibt, müßte dieselbe in Fällen des
<lb/>§. 54 sofort bei Stellung der Frage erfolgen. Wie aber
<lb/>soll denn der Richter im Voraus wiffen, daß er
<lb/>zur Bethätigung der fraglichen Belehrung gesetzlichen
<lb/>Anlaß habe, wenn sich die Consequenzen der Frage
<lb/>in der kritischen Beziehung nicht schon aus der Frage
<lb/>selbst ergeben, sondern erst von der Offenbarung
<lb/>durch den Zeugen abhängen? Wie soll er namentlich
<lb/>im Voraus immer absehen können, ob eine gestellte
<lb/>Frage nicht etwa irgend einen ihm ganz unbekann- 
<lb/>ten Angehörigen des Zeugen im Sinne des §. 54
<lb/>gefährden könnte? In Fällen fraglicher Art kann
<lb/>ferner die Berücksichtigung der Zeugnißverweigerung
<lb/>gemäß §. 55 erst noch von vorgängiger, mittelst
<lb/>eidlicher Versicherung oder auf sonstige Weise herbei- 
<lb/>zuführender Glaubhaftmachung der Thatsache, auf
<lb/>welche der Zeuge die Verweigerung des Zeugniffes
<lb/>stützt, abhängig gemacht werden. Wie könnte aber
<lb/>das Gesetz dem Richter eine vorgängige Belehr- 
<lb/>ung über das Zeugnißverweigerungsrecht vorschrei- 
<lb/>ben, wenn dieses erst vom Zeugen selbst behauptet
<lb/>wird, und über das Bestehen der thatsächlichen Vor- 
<lb/>aussetzungen desselben erst richterlich zu entscheiden
<lb/>ist? Inwiefern soll, weiterhin, den gleichen Fall im
<lb/>Auge behalten, eine Belehrung überhaupt noch einen
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0486.tif"
                   n="456"
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               <p>

                  <lb/>456
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweck haben, nachdem der Zeuge ja bereits die Be- 
<lb/>antwortung der Frage abgelehnt hat? Man wende
<lb/>gegen das, dem §. 55 entlehnte Argument nicht ein,
<lb/>daß §. 55 die Glaubhaftmachung des Weigerungs- 
<lb/>grundes auch für die Fälle des §. 51 Vorsicht, für
<lb/>diese aber gerade die Belehrung gesetzlich vorgeschrieben
<lb/>ist. Dieser Einwand würde nichts beweisen. Denn
<lb/>im Bereiche des §. 51 handelt es sich um einen,
<lb/>auf rein persönliche Beziehungen sich stützenden
<lb/>Weigerungsgrund, welcher außerhalb des Sachgegen-
<lb/>standes der Frage liegt und welcher schon von Vorne- 
<lb/>herein, vor der Vernehmung des Zeugen zur Sache,
<lb/>bei den sogenannten Generalfragen nach §. 67, sel- 
<lb/>tene Ausnahmsfälle abgerechnet, zur Berührung
<lb/>kommen muß. Im Gebiete des §. 54 aber liegt
<lb/>der Weigerungsgrund in, der sachlichen Beschaffenheit
<lb/>der Frage selbst, und wird in der Regel erst während
<lb/>der Vernehmung zur Sache zu Tage treten. Die
<lb/>thatsächlichen Voraussetzungen der Zeugnißverweiger- 
<lb/>ung nach §. 51 sind ferner so einfacher Natur, daß
<lb/>ihre Bescheinigung und die Schlußfolgerung aus
<lb/>der bescheinigten Thatsache keine sachlichen Schwierig- 
<lb/>keiten haben kann. Anders im Gebiete des §. 54,
<lb/>wo der Richter nicht das Ergebniß der Bescheinig- 
<lb/>ung (nach §. 55) in Beziehung auf das Bestehen
<lb/>der kritischen Thatsache, sondern auch deren Relevanz
<lb/>gegenüber dem materiellen Strafgesetze zu prüfen
<lb/>hat *), wenn er sich über die Berechtigung der Zeug-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese Prüfung hat sich nicht allein auf die Thatbe-
<lb/>standsfragen, sondern auch auf die Verfolgbarkeit
<lb/>zu erstrecken. Ist auch nur letztere. (z. B. wegen
<lb/>Verjährung, Versäpmniß der Frist zum erforderlichen
<lb/>Strafverfolgungsantrage u. dgl.) ausgeschlossen, so
<lb/>tritt §. 54 der StPO, außer Anwendung. Denn
<lb/>das Gesetz will den Zeugen und gewisse Dritte ganz
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0487.tif"
                   n="457"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0487--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>457
</p>
               <p>

                  <lb/>nißverweigerung schlüssig machen soll. Daß und
<lb/>warum aber angesichts solcher Verhältnisse das Ge- 
<lb/>setz im §. 54 eine Belehrungsvorschrift nicht ange-
<lb/>sügt hat, dürste doch wohl erklärlich sein * *). Das
<lb/>Gesetz unterscheidet aber auch im §. 54 zwischen
<lb/>den vorhin unter a und b ausgeschiedenen Fällen
<lb/>in keiner Weise, und so wäre es auch nicht zulässig,
<lb/>zwischen denselben speziell in Bezug aus die Vor- 
<lb/>schrift einer Belehrung einen Unterschied aufzustellen.
<lb/>Für die vorwürfige Frage darf endlich auch die Be- 
<lb/>deutung des Umstandes nicht übersehen werden, daß
<lb/>die Vorschrift im ersten Satze des §. 51 Abs. 2
<lb/>einen ganz entschieden obligatorischen Charakter hat,
<lb/>und daß es sich dabei um eine rechtliche Verpflicht- 
<lb/>ung handelt, welche mit bestimmten Formalitäten
<lb/>umgeben ist und deren Nichtbeachtung bestiminte
<lb/>rechtliche Folgen nach sich zieht. In ersterer Hin- 
<lb/>sicht macht Loewe (Comm. z. StPO. §. 51
<lb/>Nr. 10) mit Recht darauf aufmerksam, daß auf
<lb/>Grund der zu bethätigenden förmlichen rechtlichen
<lb/>Belehrung eine ausdrückliche Erklärung des
</p>
               <p>

                  <lb/>stricte nur gegen strafgerichtliche Verfolgung
<lb/>schützen, nicht auch gegen bloße Beschämnng, gegen Ver- 
<lb/>fallen in Schande (turxitnäo) rc. rc. Es ergibt sich dies
<lb/>deutlich aus den Mot. zu §. 45 des Bundesraths- 
<lb/>entwurfs und aus den Verh. der Rcichstagskommis-
<lb/>sion. Die in diesem Punkte bestehende Abweichung
<lb/>von §. 349 der Civ.-Proz.-Ordn. ist eine absichtliche.


<lb/>*) Sehr bemerkenswerth ist, daß auch die Civ.-Proz.-
<lb/>Ordn. nach §. 348 ff. eine Belehrung nur für die
<lb/>dem §. 51 der StPO, entsprechenden Fälle des
<lb/>§. 348 Nr. 1—3 vorschreibt, dagegen insbesondere
<lb/>nicht für die Fälle des §. 349 Nr. 2, welche ohn-
<lb/>gefähr denen des §. 54 der StPO, analog sind.
<lb/>Diese Consequenz ist sicher nicht zufälliger Natur
<lb/>und spricht ebenfalls für die Absichtlichkeit der be- 
<lb/>treffenden Weglassung.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0488.tif"
                   n="458"
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               <p>

                  <lb/>458
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugen über die Frage der Ausübung seiner Berech- 
<lb/>tigung zu erholen und diese Erklärung im Protokoll
<lb/>zu beurkunden ist. In der zweitgedachten Beziehung
<lb/>aber hebt Loewe (a. a. O. Nr. 11) ebenfalls sehr
<lb/>richtig hervor, daß bei gesetzwidriger Unterlassung
<lb/>der Belehrung „von der niedergeschriebenen Aussage
<lb/>ein weiterer Gebrauch nicht gemacht werden, insbe- 
<lb/>sondere dieselbe in der Hauptverhandlung nicht ver- 
<lb/>lesen werden darf, auch wenn im Uebrigen die Vor- 
<lb/>aussetzungen des §. 250 vorliegen." Unter Um- 
<lb/>ständen können Gesetzwidrigkeiten in diesem Punkte
<lb/>m. E. selbst zu einer Aufhebung des Urtheils gemäß
<lb/>§§. 376 und 393 der StPO, führen *). Zudem
<lb/>erstreckt die Frage bezüglich des gesetzlichen Erfor- 
<lb/>dernisses einer förmlichen Belehrung nach §. 157
<lb/>Ziff. 2 des StGB, ihre Tragweite für gewisse
<lb/>Meineidsfälle selbst in das Gebiet des materiellen
<lb/>Strafrechts**). Um so weniger erscheint es aber
<lb/>nach alledem zulässig, die rechtliche Noth-
<lb/>wendigkeit der hier in Frage gestellten Belehr- 
<lb/>ung lediglich in analoger Anwendung einer
<lb/>wortdeutlich nur für andere Fälle getroffenen Ge- 
<lb/>setzesbestimmung bei mindestens so zweifelhafter
<lb/>Berechtigung hiefür und noch dazu in Richtungen
<lb/>anzunehmen, in denen die Durchführbarkeit der
<lb/>Vorschrift, wie gezeigt, so problematisch ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch Loewe, Comm. z. §. 376 S. 784.


<lb/>**) Vgl. unten Seite 466 Note.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Ueber den Einfluß des vertragsmäßigen Ausschlusses der Gütergemeinschaft in Franken auf das Erbrecht</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wiesner, ...">Von Rechtsanwalt Wiesner in Würzburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Zur fränk. Güter-Gem.
</p>
               <p>

                  <lb/>459
</p>
               <p>

                  <lb/>Aeber den Einfluß des vertragsmäßigen Ausschlusses
<lb/>der Gütergemeinschaft in Franken auf das Erbrecht.

<lb/>Von Rechtsanwalt Wiesner in Würzburg.

<lb/>In dem Geltungsgebiete des fränkischen Land- 
<lb/>rechtes bildet — abgesehen von den zur ehemaligen
<lb/>Reichsritterschaft gehörigen Adelsfamilien, deren
<lb/>Güterverhältnifse durch Familienverträge und Her- 
<lb/>kommen unabhängig vom Landrechte bestimmt wer- 
<lb/>den, sowie abgesehen von den Oberofficieren und
<lb/>mit ihnen im gleichen Range stehenden Militärbe- 
<lb/>amten, welche durch die k. bayer. Verordnung vom
<lb/>11. Juni 1816 in dieser Hinsicht dem Maximi-
<lb/>lianischen Civilcodex unterstellt sind — den regel- 
<lb/>mäßigen gesetzlichen Güterstand in kinderbeerbten
<lb/>Ehen die allgemeine Gütergemeinschaft. Es kann
<lb/>jedoch von den Eheleuten die Gütergemeinschaft
<lb/>durch Vertrag ausgeschlossen werden, in welchem
<lb/>stalle das Dotalsystem des römischen Rechtes für
<lb/>ihre Ehe Platz greift.

<lb/>So geläusig nun im Allgemeinen der Rechts- 
<lb/>anwendung diejenigen Wirkungen eines solchen ge- 
<lb/>trennten Güterstandes sind, welche sich auf die
<lb/>Vermögensrechtsverhältnisse der Eheleute zu einan- 
<lb/>der während der Ehe und auf die Frage der Schul- 
<lb/>denhaftung beziehen, so dürften andererseits die
<lb/>Folgen, welche sich aus dem Ausschluffe der Güter- 
<lb/>gemeinschaft für das Gebiet des Erbrechtes inner- 
<lb/>halb der von diesem Güterstande beherrschten Fa- 
<lb/>milie ergeben, nicht durchweg eben so einfach und
<lb/>gemeinkundig sein.

<lb/>In dem in den Bl. f. RA. Bd. XLIV
<lb/>S. 28 ff. mttgetheilten Rechtsfalle war der Klä-
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0490.tif"
                   n="460"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>460
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur frank. Gütcr-Gem.
</p>
               <p>

                  <lb/>gerin, deren Aeltern unbestritten im Gebiete des
<lb/>fränkischen Landrechtes domicilirt, jedoch nach Dotal-
<lb/>recht gelebt hatten, im Testamente ihres Vaters
<lb/>ein Vermögenstheil hinterlassen worden, welcher zwar
<lb/>die Größe ihres Pflichttheiles erreichte, wenn man
<lb/>letzteren nach der gemeinrechtlichen Norm in Nov. 18
<lb/>cap. 1 berechnete, dagegen hinter demselben zurück- 
<lb/>blieb, wenn die Berechnung gemäß Thl III Tit. 29
<lb/>§. 1 der kais. LGO. für das Herzogthum Franken
<lb/>erfolgte. Die Klägerin war mit ihrem auf das
<lb/>letztere Pflichttheilssystem gestützten Ansprüche auf
<lb/>Ergänzung des ihr hinterlassenen Pflichttheiles in
<lb/>zwei Instanzen durchgedrungen, es wurde jedoch
<lb/>das Urtheil II. Instanz vom obersten Gerichtshöfe
<lb/>vernichtet und der appellationsgerichtliche Senat, an
<lb/>welchen die Sache zur neuerlichen Verhandlung und
<lb/>Entscheidung verwiesen wurde, erkannte conform mit
<lb/>der Rechtsansicht des obersten Gerichtshofes, welche
<lb/>dahin gegangen war, daß auf Ehen, in welchen
<lb/>durch Vertrag die Gütergemeinschaft ausgeschlossen
<lb/>wurde, das gemeine Recht zur Anwendung zu kom- 
<lb/>men habe, daß in dieses Recht solche Rechtsinstitute,
<lb/>welche dem altherkömmlichem Würzburger Rechte
<lb/>eigenthümlich und darum in die LGO. ausgenom- 
<lb/>men seien, nicht übertragen werden dürften, daß so- 
<lb/>hin die gemeinrechtlichen Bestimmungen über de»
<lb/>Pflichtteil um so mehr in Anwendung zu komme»
<lb/>hätten, als der Anspruch der Kinder auf den Zwei- 
<lb/>theil nach Würzburger Recht mit dem Bestehen der
<lb/>allgemeinen Gütergemeinschaft untrennbar zusammen-
<lb/>hänge.

<lb/>Wiewohl der Einsender in dem bezeichneten
<lb/>Rechtsstreite als Anwalt der Klägerin für die An- 
<lb/>wendbarkeit des fränkischen Landrechtes eingetreten
<lb/>ist, erkennt derselbe doch das Uebergewicht der für
<lb/>die gegentheilige Anschauung maßgebenden Gründe
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0491.tif"
                   n="461"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0491--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur frank. Güter-Gem. 461

<lb/>an und macht in Nacbstehendem den Versuch zu
<lb/>einer Erörterung, wie sich von diesem Standpunkte
<lb/>aus einige andere Fragen des Erbrechtes für den
<lb/>Bereich des fränkischen Landrechtes gestalten.

<lb/>Einiges Jntereffe dürfte eine solche Erörterung
<lb/>nicht nur als Anregung zu weiteren Rechtsbetracht- 
<lb/>ungen, sondern auch um deßwillen zu beanspruchen
<lb/>haben, weil, wie jeder Praktiker bestätigen wird, bei
<lb/>dem vertragsmäßigen Ausschlüsse der Gütergemein- 
<lb/>schaft gewöhnlich die Rücksicht auf die hieraus für
<lb/>die Frage der Schuldenhaftung entspringenden Fol- 
<lb/>gen im Vordergrund steht, wogegen die Tragweite
<lb/>eines solchen Rechtsaktes für das Erbrechtsgebiet
<lb/>ka»m in eine gründlichere Erwägung gezogen wird,
<lb/>als die, daß in Ermangelung der Gütergemeinschaft
<lb/>der parens eben nicht von dem anderen parens,
<lb/>sondern von den Kindern beerbt wird.

<lb/>Es wirft sich aber im Anschluffe an die vor- 
<lb/>liegende oberstrichterliche Entscheidung die Frage
<lb/>auf, ob die Unanwendbarkeit des fränkischen Land- 
<lb/>rechtes bei Ausschluß der Gütergemeinschaft etwa
<lb/>auf das Pflichttheilsrecht und speziell jenes
<lb/>der Kinder, welches in dem entschiedenen Rechts- 
<lb/>falle allein im Streite war, beschränkt bleiben soll
<lb/>oder ob der Ausschluß der Gütergemeinschaft seine
<lb/>Wirkung dahin erstreckt, daß überall, wo Eheleute
<lb/>durch Vertrag diesen getrennten Güterstand gewählt
<lb/>haben, überhaupt nicht das Erbrecht des frän- 
<lb/>kischen Landrechtes, sondern jenes des gemeinen
<lb/>Rechtes in Anwendung zu kommen hat.

<lb/>Für die Beantwortung der Frage in dem
<lb/>letzteren Sinne dürfte zunächst der allgemeine Grund
<lb/>in die Wagschale fallen, daß, sobald man einmal
<lb/>dem Ehevertrage eine über das Verhältniß der Ehe- 
<lb/>gatten unter, sich hinausragende Wirkung beimißt
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0492.tif"
                   n="462"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0492--><p/>
               <p>

                  <lb/>462
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur frank. Güter-Gem.
</p>
               <p>

                  <lb/>und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen
<lb/>Kindern und Aeltern von ihm berühren läßt, jede
<lb/>Abgrenzung dieser Wirkung schwierig, mehr oder
<lb/>minder willkürlich und die Unterstellung des Erb- 
<lb/>rechtes des nämlichen Familienverbandes bald unter
<lb/>das eine bald unter das andere Rechtssystem jeden- 
<lb/>falls unzukömmlich ist.

<lb/>Auch erleidet der in dem oberstrichterlichen Ur-
<lb/>theile hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die dem
<lb/>altherkömmlichen Würzburger Rechte eigenthümlichen
<lb/>Bestimmungen nicht in das gemeinrechtliche Dotal-
<lb/>system hinübergetragen werden dürfen, keine Ein- 
<lb/>schränkung auf nur einen Theil des Erbrechtes.
<lb/>Für die Anschauung, daß bei vertragsmäßigem Aus- 
<lb/>schlüsse der Gütergemeinschaft das ganze Erbrecht
<lb/>des fränkischen Rechtes nicht anwendbar sei und
<lb/>vielmehr das gemeine Recht Platz zu greifen habe,
<lb/>lassen sich aber in der That auch aus der Betracht- 
<lb/>ung des Landrechtes selbst mehrfache sehr wesentliche
<lb/>Behelfe gewinnen, deren Darstellung theilweise in
<lb/>nicht unwichtige Erbrechtsfragen hineinführt.

<lb/>I.

<lb/>Bleibt man zuvörderst bei dem Pflichttheils- 
<lb/>rechte stehen, so haben

<lb/>1) wie nach gemeinem, so auch nach dem
<lb/>fränkischen Rechte nicht nur die Kinder gegen die
<lb/>Aeltern, sondern auch umgekehrt die Aeltern gegen
<lb/>die Kinder Anspruch auf einen Pflichttheil. Hin- 
<lb/>sichtlich der Größe waltet jedoch der Unterschied ob,
<lb/>daß gemeinrechtlich ebenso wie bei dem Pflichtteile
<lb/>derDescendenten (Roth, Civilrecht §. 342 Note70)
<lb/>je nach der Zahl der betheiligten Erben der dritte
<lb/>Theil oder die Hälfte der Jntestaterbportion gewährt
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0493.tif"
                   n="463"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0493--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur fränk. Güter-Gem.
</p>
               <p>

                  <lb/>463
</p>
               <p>

                  <lb/>wird, wogegen nach dem ftänkischen Landrechte ein
<lb/>Kind seinen Aeltern zusammen oder, wenn nur noch
<lb/>ein parev8 am Leben ist, diesem allein ein Dritt-
<lb/>theil seines Vermögens als Pflichttheil hinterlassen
<lb/>muß (LGO. Thl. 'III Tit. 36 §. 3 und Tit. 49
<lb/>§§. 2 und 3), wobei von dem Ausnahmsfalle in
<lb/>Tit. 36 §. 4 hier abgesehen werden kann.

<lb/>Wiewohl nun bei diesem älterlichen Pflicht-
<lb/>theilsrechte ein nothwendiger Zusammenhang mit
<lb/>der Gütergemeinschaft nicht vorwaltet, so wird doch
<lb/>zu entscheiden sein, daß in Ermangelung der Güter- 
<lb/>gemeinschaft auch der älterliche Pflichttheil nach dem
<lb/>gemeinen Rechte zu bemessen sei, und es gewinnt
<lb/>diese Annahme eine sichere Stütze nicht nur dadurch,
<lb/>daß Tit. 36 „Von der Eltern legitima" im un- 
<lb/>mittelbaren Anschluffe an die Legitima der Kinder
<lb/>handelt, sondern auch dadurch, daß darin die Unter- 
<lb/>scheidung zwischen Kindern, welche des „Zweytheils
<lb/>vergnüget" sind, und unabgetheilten Kindern ge- 
<lb/>macht, also zweifellos eine Ehe mit Gütergemein- 
<lb/>schaft vorausgesetzt ist, daß ferner die in Tit. 49
<lb/>§. 1 an die Kinder gerichtete Ermahnung, daß sie
<lb/>ihre Aeltern „in ihren Testamenten und Disposi-
<lb/>tionen nicht liederlich gar vergessen wollen", aus- 
<lb/>drücklich sowohl auf den Fall gegeben ist, da „die
<lb/>gemeinen geschriebenen Rechte, als auch für den
<lb/>Fall, da „diese unsere Ordnung" „ihren Eltern
<lb/>etwas zu verlassen sie nicht binden thut" — eine
<lb/>augenscheinliche Anerkennung dafür, daß im Gebiete
<lb/>des fränkischen Landrechtes auch die älterlichen
<lb/>Pflichttheilsrechte unter gewissen Voraussetzungen
<lb/>nach dem gemeinen Rechte zu beurtheilen sind.

<lb/>2) Der Pflichttheil unehelicher Kinder am
<lb/>mütterlichen Vermögen ist durch die fürstbischöfliche
<lb/>Verordnung vom 9. April 1791 Ziffer 8 (L.-Mand.-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0494.tif"
                   n="464"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0494--><p/>
               <p>

                  <lb/>464 Zur frank. Güter-Gem.


<lb/>Sammlung Bd. 3 S. 473) auf ein Drittel festge- 
<lb/>setzt. „Aus besonders bewegenden Gründen", heißt
<lb/>es dortselbst, werde in Ansehung der unehelichen
<lb/>Kinder „von der sonst in Unserer kaiserlichen Land- 
<lb/>gerichts-Ordnung verordnten Abfindungsart der
<lb/>ehelichen Kinder mittelst zweyer Drittel" abgegangen.
<lb/>Aus den vorausgehenden und nachfolgenden Be- 
<lb/>stimmungen, welche diese Verordnung über die Ein-
<lb/>kindschaftung unehelicher Kinder sowie über das
<lb/>Verbot von Condonationen der Ehegatten zum
<lb/>Nachtheile solcher Kinder, ferner über die Nothwen-
<lb/>digkeit der Abt Heilung mit den ehelichen Kindern
<lb/>enthält, welche Arten rechtlicher Institutionen insge-
<lb/>sammt mit der Gütergemeinschaft in Beziehung
<lb/>stehen, ist mit Sicherheit der Schluß zu ziehen, daß
<lb/>auch diese Spezialvorschrift hinsichtlich des Pflicht-
<lb/>theilsrecktes der unehelichen Kinder sich nicht auf
<lb/>den Fall erstreckt, in welchem eine im vertragsmäßig
<lb/>getrennten Güterstande lebende Frau oder Wittwe
<lb/>uneheliche Kinder zeugt, für diese wird es vielmehr
<lb/>bei dem Pflichttheile des gemeinen Rechtes zu einem
<lb/>Drittel oder der Hälfte der Jntestaterbportion zu
<lb/>bewenden haben. Selbstverständlich dürfen erworbene
<lb/>Rechte bereits vorhandener außerehelicher Kin- 
<lb/>der durch Gütergemeinschafts-Ausschluß in der nach- 
<lb/>folgenden Ehe nicht verkürzt werden, es müssen
<lb/>vielmehr diese Ansprüche auf die in der allegirten
<lb/>Verordnung vorgesehene Weise zur Berücksichtigung
<lb/>gelangen.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0495.tif"
             n="465"
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         <div xml:id="d17321e48871" n="Ergänzungsblatt No. 4.">
      
            <head>.</head>
            <div xml:id="d17321e48876"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Einiges über das Recht zur Zeugnißverweigerung im Strafprozesse und über die hierauf bezügliche Belehrung</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Staudinger, ...">Dr. Staudinger</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0495--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ergiinzungsblatt
</p>
               <p>

                  <lb/>M 4.
</p>
               <p>

                  <lb/>45. Jahrgang.
</p>
               <p>

                  <lb/>. Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>Wätter für Ktt^tsirnivenduag

<lb/>zunächst iu Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Einiges über das Recht zur Zeugnißverweigerung im Strafprozesse

<lb/>und über die hierauf bezügliche Belehrung. (Schluß.) — Ueber den
<lb/>Einfluß des vertragsmäßigen Ausschlusses der Gütergemeinschaft in
<lb/>Franken auf das Erbrecht. (Schluß.) — Uebersicht über die neueren
<lb/>Ergebnisse der Rechtsprechung des obersten Landesgerichtes in Ge- 
<lb/>genständen des Strafrechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März
<lb/>1680. (Schluß des Urtheils in Rr. 26 S. 415.)
</p>
               <p>

                  <lb/>.Einiges über das Recht zur Zeugnißverweigerung
<lb/>im Strafprozesse und über die hierauf bezügliche
<lb/>Belehrung.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Den hier vertretenen Anschauungen nähert sich
<lb/>sehr auch die Ansicht, welche Loewe in seinem
<lb/>Commentar bei §. 54 Nr. 7 S. 320 ausgesprochen
<lb/>hat. Vollständig entspricht sie aber dem obigen
<lb/>Standpunkte ebenfalls nicht. Loewe sagt a. a. O.
<lb/>wörtlich:

<lb/>„Obwohl §. 54 abweichend von §. 51 Abs. 2
<lb/>nicht von einer Belehrung des Zeugen über
<lb/>die hier gewährte Berechtigung spricht, so ist es
<lb/>unbedenklich in den Fällen des §. 54 die Pflicht
<lb/>des Richters, den Zeugen auf die Berechtigung
<lb/>hinzuweisen. Das zu §. 51 Note 10, 11 Be- 
<lb/>merkte gilt hier nicht."

<lb/>Loewe erachtet also gleichfalls im Bereiche
<lb/>des K. 54 eine eigentliche Belehrung im Sinne
<lb/>des §. 51, mit den oben erwähnten Förmlichkeiten
<lb/>umgeben und mit dem bestimmten, prozeßrechtlichen

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0496.tif"
                   n="466"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0496--><p/>
               <p>

                  <lb/>466
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wirkungen der gesetzwidrigen Unterlassung ausge- 
<lb/>stattet, nicht als vorgeschrieben. Er schwächt die
<lb/>Belehrung gewissermaßen ab zu einem bloßen,
<lb/>einfachen, nicht rechtsförmlichen Hinweise, erachtet
<lb/>aber diesen, wenn auch dessen Unterlassung die pro- 
<lb/>zeßrechtlichen Folgen wie bei der eigentlichen Be- 
<lb/>lehrung nicht äußert, doch immerhin als eine „Pflicht"
<lb/>des Richters. Wenn Loewe hierunter blos eine
<lb/>ethische Verpflichtung versteht und sich außerdem
<lb/>das einfache Aufmerksammachen des Zeugen be- 
<lb/>schränkt denkt auf die hiezu nach den konkreten
<lb/>Umständen geeigneten einzelnen Fälle, so kann
<lb/>man sich mit dieser Auffassung und ihrer wohlwollen- 
<lb/>den Tendenz ja einverstanden erklären. Dagegen
<lb/>dürfte selbst Loewe's Anschauung, so abgeschwächt
<lb/>seine Annahme im Vergleich mit Dochow's katego- 
<lb/>rischer Behauptung auch ist, immer noch entschieden
<lb/>zu weit gehen, wenn er unter jener „Pflicht" eine
<lb/>durch das Gesetz begründete, rechtliche Ob- 
<lb/>liegenheit verstehen und diese noch dazu allge- 
<lb/>meine auf alle unter den K. 54 treffenden Fälle
<lb/>erstrecken sollte. Es ist dies kein leerer Wortstreit
<lb/>und zwar — abgesehen von Anderem — ganz ent- 
<lb/>schieden schon nicht wegen der bekannten Bestimm- 
<lb/>ung des Strafgesetzbuches in §. 157 Ziffer 2. Diese
<lb/>letztere Bestimmung würde (neben der Vorschrift
<lb/>in Ziff. 1 daselbst) auch in das Gebiet des §. 54
<lb/>der StPO, jedenfalls dann hereinragen, ja vielleicht
<lb/>hier nach Obigem tatsächlich sogar recht oft ihre
<lb/>Wirkung äußern, wenn im Gebiete des §. 54 neben
<lb/>der Zulassung der Zeugschaftsverweigerung auch noch
<lb/>allgemein eine rechtsförmliche Belehrung geboten,
<lb/>eine solche dem Richter als Rechtspflicht vorgeschrie-
<lb/>ben wäre*).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Schwarze, Comm. z. StGB. 4. Ausl. S. 419
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0497.tif"
                   n="467"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0497"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0497--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu 2). Der zweite im §.51 Abs. 2 behan- 
<lb/>delte Punkt betrifft die Frage der Zulässigkeit eines
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 11, stellte in Ansehung des Verhältnisses des
<lb/>§. 157 Ziff. 2 des StGB, zu den früheren Landes- 
<lb/>prozeßordnungen die Ansicht auf: es genüge, „wenn
<lb/>der Aussagende die Aussage ablehnen durfte und
<lb/>über dieses Recht nicht belehrt worden, selbst wenn
<lb/>die Belehrung landes gesetzlich nicht vor-
<lb/>geschrieben ist." Bezüglich des Verhältnisses des
<lb/>Reichsstrafgesetzbuches zum vormaligen Landespro- 
<lb/>zeßrechte hatte diese Ansicht auch gewisse Gründe
<lb/>für sich. Anders stellt sich m. E. die Frage gegen- 
<lb/>über der jüngeren Reich sstrafprozeßordnung. Für
<lb/>die Fälle des §. 51 der StPO., welche §. 157
<lb/>Ziff. 2 des StGB, hauptsächlich im Auge hat, ist
<lb/>die Frage, ob letztere Stelle auch dann angewendet
<lb/>werden könne, wenn die Prozeßordnung eine Belehr- 
<lb/>ung nicht vorschreibt, Angesichts des §. 51 Abs. 2
<lb/>Satz 1 gegenstandslos. Auf die Fälle des §. 52
<lb/>*ber StPO, läßt sich m. E. dasjenige, was
<lb/>Schwarze a. a. O. Nr. 12 bemerkt hat, ebenfalls
<lb/>anwenden. Was aber den §. 54 betrifft, so steht
<lb/>hinsichtlich jenes Theils desselben, welcher von der
<lb/>Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für den Zeugen
<lb/>selbst handelt, das Verhältniß zu §. 157 des
<lb/>StGB, nach Ziff. 1 desselben ohnehin außer Zwei- 
<lb/>fel. Es greift der Milderungsgrund des
<lb/>§. 157 nur Platz, wenn es sich um die Gefahr
<lb/>einer Verfolgung wegen eines Verbrechens oder
<lb/>Vergehens handelt, während StPO. §.54 weiter
<lb/>geht, und das bloße Recht zur Zeugnißver- 
<lb/>weigerung auch für die Fälle drohender, strafge- 
<lb/>richtlicher Verfolgung wegen einer Uebertretung
<lb/>verleiht. Die Anwendung des §. 157 Ziff. 1 in
<lb/>Bezug auf Verbrechen und Vergehen, wie die Nicht- 
<lb/>verwendbarkeit in Bezug auf Uebertretungen, ist aber
<lb/>gleichmäßig positiv und negativ unabhängig von
<lb/>dem gesetzlichen Erfordernisse, wie von der wirklichen
<lb/>Ertheilung einer Belehrung über das Recht der
<lb/>Zeugnißverweigerung nach StPO. §. 54. Was aber
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0498.tif"
                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>Widerrufs des ausdrücklich oder stillschweigend,
<lb/>früher oder später erfolgten Verzichts auf das Recht
<lb/>zur Zeugnißverweigerung. Diese Frage wird hier
<lb/>zunächst nur für die Fälle des §. 51 bejahend ent- 
<lb/>schieden. Der bezügliche Satz fehlte in allen Ent- 
<lb/>würfen. Es erscheint aber die Annahme begründet,
<lb/>daß Letzteres nach dem Standpunkte der Entwürfe
<lb/>nur deßhalb der Fall war, weil der Inhalt jenes
<lb/>Satzes als selbstverständlich betrachtet wurde. Der
<lb/>Abg. Schwarze, welcher in der Reichstagskommis- 
<lb/>sion die Beifügung des zweiten Satzes in den §. 51
<lb/>Abs. 2 beantragte, stand sachlich auf gleichem Stand- 
<lb/>punkt. Er erklärte ausdrücklich, er betrachte den
<lb/>von ihm beantragten Beisatz eigentlich als selbstver- 
<lb/>ständlich, aber doch dessen Ausdruck gerathen.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Richtung des §. 54 auf das Verhältniß des Zeu- 
<lb/>gen zu bestimmten dritten Personen betrifft, so ist
<lb/>Folgendes zu bemerken: Es mag dahingestellt'bleiben,
<lb/>ob sich nicht die Beziehung des §. 157 Ziff. 2 auf
<lb/>solche Fälle des §. 54 der StPO, überhaupt an- 
<lb/>zweifeln ließe, well einerseits dieser Fälle in 157
<lb/>Ziff. 1, wohin ste nach der Analogie zunächst ressor-
<lb/>tiren, nicht gedacht wird, und weil es sich anderer- 
<lb/>seits im §. 54 nicht um das Weigerungsrecht rein
<lb/>wegen des persönlichen Verhältnisses handelt, son- 
<lb/>dern auch sachliche Verhältnisse und Beziehungen
<lb/>eingreifen. Jedenfalls würde aber m. E. der §. 157
<lb/>Ziff. 2 des StGB, jetzt auf Fälle des §. 54 der
<lb/>StPO, nur dann angewendet werden können, wenn
<lb/>nach der StPO, die Belehrung auch für die Fälle
<lb/>des §. 54 vorgeschrieben wäre. Zu dieser An- 
<lb/>sicht führen Gründe, welche theils im Strafgesetzbuche,
<lb/>theils in der Strafprozeßordnung, namentlich aber
<lb/>auch in den zeitlichen Verhältnissen dieses jüngeren
<lb/>Reichsgesetzes zu jenem älteren liegen. Was die Be- 
<lb/>ziehungen des 157 Ziff. 2 des StGB, zum Ge- 
<lb/>biet des Ci v i lProzesses betrifft, so liegt deren Dar- 
<lb/>legung außerhalb des Gegenstandes dieser Erörterung.
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0499.tif"
                   n="469"
                   xml:id="zs1-2084949_45-1880_0499"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0499--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>469
</p>
               <p>

                  <lb/>Daraufhin kam auch sein Antrag zur Annahme.
<lb/>Es ist hienach sicherlich nicht in der Intention jener
<lb/>Commission und der ihrem Beschlusie zustimmenden
<lb/>Bundesregierungen gelegen gewesen, durch jenen
<lb/>Beisatz in anderen Richtungen als der des §. 51
<lb/>den gleichen Grundsatz, wie er schon nach der vor- 
<lb/>auszusetzenden Intention der Entwürfe Platz greifen
<lb/>sollte, auszuschließen. Man wird daher im Prin-
<lb/>zipe wohl der Anschauung Loewe's beitreten kön- 
<lb/>nen, welcher (Comm. zur StPO. S. 312 Nr. 11)
<lb/>de» fraglichen Satz im §. 51 Abs. 2 nur als loka- 
<lb/>len und partiellen Ausdruck eines in der Natur der
<lb/>Sache begründeten und daher auch auf die übrigen
<lb/>Fälle sich erstreckenden allgemeinen Grundsatzes be- 
<lb/>handelt. Darauf deutet auch die eigenthümliche
<lb/>Fassung des fraglichen Beisatzes im §. 51, welche
<lb/>nicht einmal ganz prinzipiell lautet, vielmehr erken- 
<lb/>nen läßt, daß es sich zunächst nur darum handelte,
<lb/>etwaige Zweifel, besonders für gewisse Fälle („auch
<lb/>während der Vernehmung") abzuschneiden. Prin- 
<lb/>zipielle Gegengründe von hinreichendem Gewichte
<lb/>bestehen in diesem Punkte wohl nicht. Dagegen
<lb/>scheint allerdings die volle Durchführung jenes Prinzips
<lb/>im Bereiche des §. 54 ebenfalls zu gewissen Uneben- 
<lb/>heiten zu führen. Zweck der im §. 54 der StPO,
<lb/>enthaltenen Zulassung der Auskunstsverweigerung ist
<lb/>der, daß der Zeuge nicht vor die Alternative gestellt
<lb/>werden soll, entweder falsch, bei Beeidigung selbst
<lb/>meineidig, auszusagen, oder sich selbst, beziehungs- 
<lb/>weise gewisse Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher
<lb/>Verfolgung auszusetzen. Mit dieser Zweckbestimm- 
<lb/>ung der fraglichen Gesetzesvorschrift steht es in vie- 
<lb/>len Fällen vollständig im Einklang, und es ist selbst
<lb/>durch jene oft geradezu bedingt, daß.ein Widerruf
<lb/>des ausdrücklich oder stillschweigend eingetretene»
<lb/>Verzichts auf das Recht zur Antwortsverweigerung
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0500.tif"
                   n="470"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0500--><p/>
               <p>

                  <lb/>470
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugnißverweigerung.
</p>
               <p>

                  <lb/>jeder Zeit zugelaffen wird. So z. B. wenn ein
<lb/>Zeuge auf eine Frage kritischer Art bei anfänglicher
<lb/>unbeeidigter Vernehmung eine Antwort, und zwar
<lb/>eine ausweichende, falsche gab, später aber bei ein- 
<lb/>tretender Beeidigung dieselbe zu erneuern Anstand
<lb/>nimmt. Andererseits gibt es aber auch Fälle, wo
<lb/>die Zulassung eines Widerrufs jenes Verzichts der
<lb/>Zweckbestimmung des §. 54 gegenüber kaum mehr
<lb/>einen Sinn hätte. So beispielsweise dann, wenn
<lb/>der Zeuge eine Frage der kritischen Art bereits vor
<lb/>Amt wahrheitsgetreu bestätigt hat, und sich oder
<lb/>Andere damit der im §. 54 ins Auge gefaßten
<lb/>Eventualität bereits ausgesetzt hat, so, daß es in
<lb/>dieser Richtung gleichgültig erscheint, ob er die
<lb/>Angabe wiederholt, oder die Antwort neuerdings
<lb/>verweigert. Man könnte in solchen Fällen
<lb/>etwa noch einen Unterschied machen, je nach- 
<lb/>dem die frühere Angabe beeidigt oder unbeeidigt
<lb/>war und nun eidlich wiederholt werden soll. Da- 
<lb/>gegen würde es dem Standpunkt des §. 54 nicht
<lb/>entsprechen, beispielsweise in Fällen jener Art bezüg- 
<lb/>lich der Zulässigkeit jenes Widerrufs einen weiteren
<lb/>Unterschied dann anzunehmen, und den Widerruf
<lb/>dann, aber auch nur dann zuzulaffen, wenn die
<lb/>frühere compromittirende Auskunft geheim, d. h.
<lb/>etwa nur vor dem Untersuchungsrichter oder dem
<lb/>Amtsrichter (im Ermittlungsverfahren) erfolgte, nun
<lb/>aber öffentlich wiederholt werden sollte. Denn das
<lb/>Gesetz will nach §. 54 nur vor strafgericht- 
<lb/>licher Verfolgung, nicht auch vor bloßer öffent- 
<lb/>licher Schande schützen. (S. desfalls oben Seite 456
<lb/>Note. In Anbetracht alles deffen dürfte
<lb/>das gesetzliche Verhältniß in dem hier be- 
<lb/>sprochenen Punkte füglich in der Art aufzufaffen
<lb/>sein, -daß im Bereiche des §. 51 ein Widerruf des
<lb/>Verzichts kraft der dortigen ausdrücklichen gesetzlichen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0501.tif"
                n="471"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber den Einfluß des vertragsmäßigen Ausschlusses der Gütergemeinschaft in Franken auf das Erbrecht</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wiesner, ...">Von Rechtsanwalt Wiesner in Würzburg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0501--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur fränk. Güter-Gem. 471


<lb/>Bestimmung in allen Fällen ohne Unterschied
<lb/>statthaft, in Fällen des §. 54 aber nur dann rich- 
<lb/>terlich zuzulafsen ist, wenn dieses der ratio legis,
<lb/>welche dem §. 54 zu Grunde liegt, entspricht. Da- 
<lb/>mit wäre auch dem Umstande, daß mm im §. 51
<lb/>eine bezügliche, ausdrückliche Bestimmung steht, im
<lb/>§. 54 aber eine solche fehlt, die ihm immerhin ge- 
<lb/>bührende Bedeutung gewahrt.

<lb/>Di*. Staudinger.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heber den Einfluß des vertragsmäßigen Ausschlusses
<lb/>der Gütergemeinschaft in Franken auf das Erbrecht.

<lb/>Von Rechtsanwalt Wiesner in Würzburg.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>H.

<lb/>Anlangend die I n t e sta t erb so l g e, so begegnen
<lb/>wir im fränkischen Landrechte

<lb/>1) der nachfolgenden wichtigen Abweichung
<lb/>vom gemeinen Rechte.

<lb/>Während das gemeine Recht in der zweiten
<lb/>Klasse der Jntestaterben die Ascendenten in Gemein- 
<lb/>schaft mit Geschwistern und Kindern ersten Grades
<lb/>verstorbener Geschwister beruft, schließen nach frän- 
<lb/>kischem Rechte (LGO. Thl. III Tit. 84 §. 3) die
<lb/>Ascendenten sowohl die Geschwister als alle andere»
<lb/>Seitenverwandte aus.

<lb/>Dafür, daß auch diese Erbfolge des fränkischen
<lb/>Rechtes nur für Ehen mit Gütergeineinschaft be-
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0502.tif"
                   n="472"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0502--><p/>
               <p>

                  <lb/>472 Zur frank. Güter-Gem.

<lb/>stimmt ist, ungeachtet hier so wenig wie in dem
<lb/>Falle 8iib I. 1 das Bestehen einer gemeinen Ver- 
<lb/>mögensmasse auf Seite der Aeltern für den
<lb/>Vollzug der Erbtheilung eine conditio sine qua
<lb/>non bilden würde, dürften folgende Momente in
<lb/>entscheidenden Betracht kommen:

<lb/>Die LGO. spricht im Tit. 84 §. 2 das Erb- 
<lb/>recht der zweiten Klasse den Ascendenten zu „ohne
<lb/>Unterschied, sie haben gleich ihre Kinder von sich
<lb/>abgetheilet oder nicht" und setzt hiemit nothwen-
<lb/>dig wie im Tit. 36 die Geltung des Gütergemein- 
<lb/>schaftssystems, ohne welches die Grundtheilung ja
<lb/>nicht eintreten kann, voraus.

<lb/>Sie erklärt ferner in Tit. 84 §. 3 die Aus- 
<lb/>schließung der Seitenverwandten durch die Ascenden- 
<lb/>ten als einen uralten lang hergebrachten Brauch des
<lb/>Stifts und Herzogthums Franken, weßhalb hier
<lb/>ebenmäßig Dasjenige in Anwendung tritt, was in
<lb/>dem entschiedenen Rechtsfalle von der Unzulässigkeit
<lb/>der Uebertragung der Institute des altherkömmlichen
<lb/>fränkischen Rechtes in das gemeine Reckt gesagt ist.

<lb/>Hiebei ist von besonderem Gewichte, was ein in

<lb/>8chneidt, thes. iur. franc. 8.1 op. VI
<lb/>S. 225

<lb/>beginnender Bericht des Landschreibers Diemer
<lb/>vom Jahre 1557 an den Fürstbischof auf Seite 247
<lb/>über die Ursache dieses alten Brauches sagt:

<lb/>„Undt haldt Ich eß bei mir darvor, daß daß die
<lb/>„Uhrsach dieses Brauchs sey, dieweill die paren-
<lb/>„tes contra jus commune in Legitima liber-
<lb/>„orum merckhlich gravirt seindt, in quota
<lb/>„scilicet et in tempore, Wie oben gemelt ist,
<lb/>„daß die Eldtern herwiderumb diese Commodum
<lb/>„sollen habe», daß sie den Descendentibus allein
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0503.tif"
                   n="473"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0503--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur fränk. Güter-Gem.
</p>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>„sollen succediren exclusis fratribus, juxta
<lb/>„regulam, qui sentit onus, et commodum
<lb/>„sentire debet, et qui gravatur in uno, merito
<lb/>„relevatur in alio/'

<lb/>Damit ist die Bevorzugung der Ascendenten
<lb/>in der zweiten Klaffe der Jntestaterben gewiffermaßen
<lb/>als eine Entschädigung dafür erklärt, daß die Aeltern
<lb/>durch die Grundsätze des fränkischen Rechtes über
<lb/>den Pflichttheil im Gegenhalte zum gemeinen Rechte
<lb/>beschwert sind, hiedurch erhellt aber der Zusammen- 
<lb/>hang und die Wechselbeziehung zwischen derJntestat-
<lb/>erbfolge der Ascendenten und dem Pflickttheilsrechte
<lb/>der Kinder in dem Maaße, daß man nur wieder zu
<lb/>dem Resultate gelangen kann, daß da, wo die Gü- 
<lb/>tergemeinschaft in der Ehe durch Vertrag ausge- 
<lb/>schloffen ist, auch die Jntestaterbfolge sich nach dem
<lb/>gemeinen Rechte richtet, sohin sich die Ascendenten
<lb/>die Konkurrenz der Geschwister sowie der Söhne
<lb/>und Töchter verstorbener Geschwister gefallen lassen
<lb/>müffen.

<lb/>2) Gemäß LGO. Thl. III Tit. 82 §. 1 und
<lb/>Verordnung vom 9. April 1791 haben außereheliche
<lb/>Kinder gegenüber ihrer Mutter ein Jnteftaterbrecht
<lb/>unter der Voraussetzung, daß keine ehelichen Kinder
<lb/>vorhanden oder die vorhandenen abgetheilt sind, sie
<lb/>erhalten im letzteren Falle zuerst ein Drittel als
<lb/>Pflichttheil und erben in dem übrig bleibenden Ver- 
<lb/>mögen der Mutter mit den ehelichen Kindern zu
<lb/>gleichen Theilen, dagegen werden sie von unabge-
<lb/>theilten ehelichen Kindern ausgeschloffen. Tit. 82
<lb/>§. 2 enthält ferner die eigenthümliche Bestimmung,
<lb/>daß, wenn ein außereheliches Kind eheliche Kinder
<lb/>erzeugt, diese nicht nur ihre Aeltern, sondern auch
<lb/>ihre Großäktern gerade so wie eheliche Kinder beer- 
<lb/>ben. Daraus, daß auch hier das Erbrecht verschie- 
<lb/>den normirt ist, je nachdem die Grundtheilung statt-
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0504.tif"
                   n="474"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0504--><p/>
               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>Zur fränk. Güter-Gcm.
</p>
               <p>

                  <lb/>gefunden oder nicht, ergibt sich der Zusammenhang
<lb/>dieser Rechtsvorschriften mit der Gütergemeinschaft
<lb/>und wo diese ausgeschloffen ist, wird sohin die ge- 
<lb/>meinrechtliche Regel Platz zu greifen haben, daß
<lb/>uneheliche Kinder hinsichtlich des Erbrechtes in der
<lb/>mütterlichen Familie den ehelichen Kindern regelmäßig
<lb/>gleich stehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>III.

<lb/>Für die testamentarische Erbfolge ist der
<lb/>Unterschied im ehelichen Güterstande schon in Ver- 
<lb/>folgung der bisher entwickelten Anschauung von noth-
<lb/>wendigem Einfluffe da, wo der Inhalt der letzt- 
<lb/>willigen Verfügung in Hinsicht auf das formelle und
<lb/>materielle Notherbrecht der Prüfung unterliegt.

<lb/>Die hierauf bezüglichen Titel 48—52 der
<lb/>LGO. sind deßhalb auf Ehen mit Dotalsystem jeden- 
<lb/>falls unanwendbar und wird für Letztere u. A. her- 
<lb/>vorzuheben sein, daß innerhalb derselben neben dem
<lb/>materiellen Notherben-(Pflichttheils-)Rechte auch das
<lb/>im gemeinen Rechte begründete formelle Notherbenrecht
<lb/>(Recht auf Erbseinsetzung) zwischen Aeltern und
<lb/>Kindern stattfindet, während da, wo die LGO. zu
<lb/>Grunde zu legen ist, nur der Anspruch auf die
<lb/>Legitima begründet ist.

<lb/>Consequenter Weise wird man der Verschieden- 
<lb/>heit des Güterstandes auch die Wirkung in Hinsicht
<lb/>auf die aktive und passive Testamentsfähigkeit nicht
<lb/>versagen können und beispielsweise die über das
<lb/>gemeine Recht weit hinausgehenden Bestimmungen
<lb/>der LGO. Thl. III Tit. 39 §§. 7—13 über die
<lb/>Testirfreiheit unter väterlicher Gewalt stehender Kin- 
<lb/>der auf Ehen mit Dotalsystem nicht übertragen dür- 
<lb/>fen, andererseits das gemeinrechtliche Verbot der
</p>

               <pb facs="2084949_45+1880_0505.tif"
                   n="475"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>Zur frank. Güter-Gem.
</p>
               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>Erbseinsetzung unehelicher Kinder und ihrer Mutter
<lb/>auf mehr als ein Zwölftel, beziehungsweise ein Vier-
<lb/>undzwanzigstel des Nachlasses Seitens des außer- 
<lb/>ehelichen Vaters (beim Vorhandensein ehelicher
<lb/>Descendente») für solche Ehen gelten laßen müssen,
<lb/>während im fränkischen Landrechte (LGO. Thl. HI
<lb/>Tit. 43 §. 7) die Erbunfähigkeit unehelicher Kinder
<lb/>auf die „aus dem Ehebrüche oder sonsten von an- 
<lb/>deren verdammten Geburten" hervorgehenden Kinder
<lb/>beschränkt ist.

<lb/>Ebenso finden die vom gemeinen Rechte abwei- 
<lb/>chenden Bestimmungen der LGO. über diePupillar-
<lb/>substitution nur in Ehen mit allgemeiner Güterge- 
<lb/>meinschaft statt.

<lb/>Roth, Civilrecht §. 313 Note 14.

<lb/>Und wo sonst noch kleinere Unterschiede in sol- 
<lb/>chen Erbrechtsmaterien, welche unser Landrecht im
<lb/>Wesentlichen gleich mit dem gemeinen Rechte geord- 
<lb/>net hat, sich zeigen mögen, wird man stets den ehe- 
<lb/>lichen Güterstand im Auge behalten müssen.

<lb/>Dagegen erscheint derselbe als belanglos für
<lb/>die Form letztwilliger Verfügungen, und zwar we- 
<lb/>niger darum, weil Tit. 37 §. 1 der LGO. „zu
<lb/>eines jeden freyen Willen und Gefallen gestellet,
<lb/>nach Verordnung der gemeinen geschriebenen Rechte
<lb/>nuncupative oder in scriptis zu testiren, oder auf
<lb/>nackgesetzte Form dieser unserer Ordnung seinen letz- 
<lb/>ten Willen zu machen und aufzurichten", als viel- 
<lb/>mehr im Hinblicke auf die Rechtsregel „locus
<lb/>regit actum.“

<lb/>Es wird deßhalb beispielsweise auf eine form- 
<lb/>lose Verfügung ad pias causas die Norma prac- 
<lb/>tica ultimarum voluntatum etc. (L.-Mand.-
<lb/>Sammlung Band 2 S. 251) anzuwenden sein,
<lb/>auch wenn der Testator im gemeinrechtlichen Güter-
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0506.tif"
                n="476"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Strafrechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1880</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e49966"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Schluß des Urtheils in Nr. 26 S. 415.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0506--><p/>
                  <p>

                     <lb/>476
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>stande sich befindet, da gemäß obigem Rechtsgrund- 
<lb/>satz auch ein Fremder hierorts in der von diesem
<lb/>Gesetze gestatteten Ausnahmsform giltig testiren
<lb/>könnte.

<lb/>Schließlich sei bemerkt, daß vorstehende Erör- 
<lb/>terung selbstverständlich keinen Bezug haben kann
<lb/>auf das Verhältniß der Errungenschaftsgemeinschaft,
<lb/>welche das gesetzliche Güterrecht für kinderlose Ehen
<lb/>in dem Rechtsgebiete der fränkischen Landgerichts-
<lb/>ordnung ist und mit der Geburt eines Kindes in
<lb/>die allgemeine Gütergemeinschaft übergeht, sohin mit
<lb/>dem durch Vertrag geschaffenen getrennten Güter- 
<lb/>stande von vornherein nicht auf gleicher Linie der
<lb/>rechtlichen Beurtheilung steht.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberstcht

<lb/>über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des
<lb/>obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Straf- 
<lb/>rechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mar; 1880.

<lb/>I. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

<lb/>(Schluß des Urtheils in Nr. 26 S. 415.)

<lb/>Das Berufungsgericht scheint hienach als eine
<lb/>weitere Voraussetzung für die Anwendung jenes
<lb/>Reichsgesetzes die aufzustellen, daß in dem betreffen- 
<lb/>den Erlasse der Verwaltungsbehörde auch aus- 
<lb/>drücklich gesagt sei, da§ dieselbe auf Grund
<lb/>des Gesetzes vom 7. April 1869 ergangen sei.

<lb/>Diese Voraussetzung entbehrt jeder gesetzlichen
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0507.tif"
                      n="477"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0507--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 477

<lb/>Begründung und kann insbesondere auch nicht durch
<lb/>den Wortlaut des §. 1 des Reichsgesetzes gerecht- 
<lb/>fertigt werden. Denn offenbar meint diese Gesetzes- 
<lb/>stelle nur solche Beschränkungen und Verbote, welche
<lb/>ihren Grund und ihre Rechtfertigung im Gesetze
<lb/>vom 7. April 1869 haben.

<lb/>Wenn gleichwohl in den Eingangsworten jener
<lb/>Bekanntmachungen hingewiesen wird auf §. 328 des
<lb/>RStGB. und auf Art. 2 Z. 1 des PStGB., so
<lb/>ist der Grund, warum dieß geschah, leicht erfindlich.
<lb/>Es wollte hiedurch offenbar die anordnende Stelle
<lb/>ihre gesetzliche Zuständigkeit zur Erlaffung der Maß- 
<lb/>regeln, welche sie traf, begründen. Dieß ergibt sich
<lb/>durch die Bezugnahme auf Art. 2 Z. 1 des PStGB.,
<lb/>welches für Bayern die Frage der Zuständigkeit zur
<lb/>Erlassung der in Art. 1 bezeichneten allgemeinen
<lb/>Vorschriften für die im Strafgesetzbuche für das
<lb/>deutsche Reich behandelten Materien regelt, und in
<lb/>Ziff. 1 eben von Erlaffung der in §§. 327, 328
<lb/>des RStGB. erwähnten Absperrungs-Maßregeln,
<lb/>dann Einfuhrverboten handelt. Da das Gesetz vom
<lb/>7. April 1869 so wenig als das Gesetz vom 21. Mai
<lb/>1878 die Frage der Zuständigkeit berührte, so war
<lb/>eine Bezugnahme hierauf nicht veranlaßt.

<lb/>Richtig ist, daß die Bekanntmachung vom
<lb/>9. Oktober 1877, welche durch jene vom 23. April
<lb/>1878 außer Wirkung gesetzt wurde — in den Ein- 
<lb/>gangsworten außer auf die erwähnten Gesetzesstellen
<lb/>auch Bezug nimmt auf das Gesetz vom 7. April
<lb/>1869 rc.

<lb/>Auch dieser Zusatz findet jedoch seine Erklärung
<lb/>in der gleichen Absicht der anordnenden Stelle, ihre
<lb/>Zuständigkeit zur Erlassung dieser weit gehenden
<lb/>Maßregeln durch den Hinweis auf die deßfalls be- 
<lb/>stehenden gesetzlichen Bestimmungen darzuthun,. wie
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0508.tif"
                      n="478"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0508--><p/>
                  <p>

                     <lb/>478
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>dieß aus Allegirung auch der Bekanntmachung vom
<lb/>8. August 1873 (Reg.-Bl. S. 1299) am deut- 
<lb/>lichsten sich ergibt, woselbst jene Behörde bezeichnet
<lb/>ist, welche für Bayern zur Erlassung derartiger An- 
<lb/>ordnungen berufen ist.

<lb/>Daß auch bei Anführung der Gesetze in dem
<lb/>Eingänge solcher Erlasse von der erlaffenden Stelle
<lb/>regelmäßig nur die erwähnten Gesetze erwähnt wur- 
<lb/>den, also von dieser selbst die Anführung des Ge- 
<lb/>setzes vom 7. April 1869 für unwesentlich erachtet
<lb/>wurde, folgt aus den mehrfachen gerade im Jahre
<lb/>1877 aus Anlaß der Rinderpest ergangenen Be- 
<lb/>kanntmachungen, so vom 23. Februar, 28. März,
<lb/>29. April, 15. September, 6. Oktober, in welchen
<lb/>stets nur auf §. 328 des RStGB. und Art. 2
<lb/>Z. 1 des PStGB. Bezug genommen ist.

<lb/>Wollte man aber auch für die rechtliche Wirk- 
<lb/>samkeit dieser Anordnungen nach der hier in Frage
<lb/>stehenden Richtung hin das formale Erforderniß
<lb/>statuiren, daß in demselben klar und deutlich aus- 
<lb/>gesprochen sei, daß die Rinderpest es ist, welche
<lb/>sie veranlaßte und welche sie zu bekämpfen beziele;
<lb/>so würde auch diesem Erfordernisse nach deren In- 
<lb/>halte genügt sein.

<lb/>Sobald aber eine Zuwiderhandlung gegen Maß- 
<lb/>regeln in Frage steht, welche durch die Rinderpest
<lb/>veranlaßt und im Gesetze vom 7. April 1869 be- 
<lb/>gründet sind, muß der Strafrichter nach dem Ver- 
<lb/>hältnisse, in welchem §. 328 des RStGB. zu dem
<lb/>Reichsgesetze vom 21. Mai 1878 steht, wornach
<lb/>dieses im Gegensätze zum ersteren nur eine Erwei- 
<lb/>terung des Strafrahmens für diese Fälle der Ge- 
<lb/>setzesverletzung bildet — auch dieses letztere zur
<lb/>Anwendung bringen, ohne Rücksicht darauf, ob der
<lb/>die Maßregel veranlassenden Behörde hiebei die Folge
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0509.tif"
                      n="479"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0509--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 479

<lb/>der im Falle ihrer Uebertretung eintretenden höheren
<lb/>Strafbarkeit gegenwärtig, und ob diese Folge von
<lb/>ihr gewollt war.

<lb/>Wenn das Berufungsgericht zur Begründung
<lb/>seiner Ansicht endlich anführt, daß die Anordnung
<lb/>nicht zeige, daß beabsichtigt werden wollte, den
<lb/>§. 328 des RStGB. nicht ferner in Anwendung
<lb/>kommen zu lassen, so verkennt dasselbe mit diesem
<lb/>Satze völlig das Verhältniß, in welchem eine An- 
<lb/>ordnung der Verwaltungsbehörde, deren Uebertret- 
<lb/>ung durch das Strafgesetz mit Strafe bedroht ist,
<lb/>zu diesem Strafgesetze und dessen Anwendung steht.

<lb/>Nach der Auffassung des Berufungsgerichts,
<lb/>soweit dieses von der Absicht der Verwaltungsbe- 
<lb/>hörde spricht, den §. 328 des RStGB. ferner in
<lb/>Anwendung kommen zu (affen oder nickt, würde es
<lb/>von der Willkühr dieser Behörde abhängen, zu ver- 
<lb/>fügen, welche Strafbestimmung bei Uebertretung
<lb/>ihrer Anordnung in Anwendung kommen sollte, also
<lb/>gegebenen Falles, ob auf eine Uebertretung von Ein- 
<lb/>fuhrverboten die Strafe des §, 328 des RStGB.
<lb/>oder jene des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878
<lb/>von den Strafgerichten erkannt werden solle.

<lb/>Die Entscheidung hierüber ist aber ausschließ- 
<lb/>lich die Aufgabe des Strafrichters, welcher, sobald die
<lb/>Voraussetzungen gegeben sind, jene Strafe zu erken- 
<lb/>nen hat, weiche ihm das Gesetz vorschreibt.

<lb/>Es würde hienach selbst eine in der Anordnung
<lb/>der Verwaltungsbehörde angedrohte mit der gesetz- 
<lb/>lichen nicht übereinstimmende Strafe zwar die An- 
<lb/>wendung selbst nicht unwirksam machen, für den
<lb/>Strafrichter aber wäre nur die gesetzliche Strafan- 
<lb/>drohung maßgebend, weil das Strafgesetz den Straf-
<lb/>fall beherrscht, ohne daß es einer weiteren Vermitt- 
<lb/>lung der anordnenden Verwaltungsbehörde bedürfte.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0510.tif"
                      n="480"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0510--><p/>
                  <p>

                     <lb/>480
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Nach dem bisher Erörterten hat das Berufungs- 
<lb/>gericht mit Unrecht aus der formalen Abfassung jener
<lb/>Anordnungen den Grund zu dem Ausspruche ent- 
<lb/>nommen, daß hier solche Beschränkungen oder Ver- 
<lb/>bote nicht in Frage stehen, welche auf Grund des
<lb/>Gesetzes vom 7. April 1869 erlaffen sind und daß
<lb/>deshalb die Strafbestimmung in §. 1 des Reichs-
<lb/>gesetzes vom 21. Mai 1878 ausgeschloffen sei.

<lb/>Aber auch die übrigen Voraussetzungen zur
<lb/>Anwendung dieser letzteren Gesetzesstelle sind gegeben
<lb/>denn das Gesetz hat die Beschränkungen der
<lb/>Einfuhr dem Verbote derselben hinsichtlich der
<lb/>Strafbarkeit bei ihrer Uebertretung gleichgestellt, und
<lb/>müssen bei der Allgemeinheit des Ausdruckes im Ge- 
<lb/>setze, sowie in der Erwägung, daß Maßregeln, wie
<lb/>sie hier in Frage stehen, durch das Gesetz vom
<lb/>7. April 1869 und durch die Instruktion hiezu aus- 
<lb/>drücklich als solche vorgesehen und bezeichnet sind,
<lb/>— unter Beschränkungen der Einfuhr im Sinne
<lb/>des §. 1 loe. eit. alle Maßregeln begriffen werden,
<lb/>welche die- freie Einführung behindern, also insbe- 
<lb/>sondere solche, welche bei an sich gestatteter Einfuhr
<lb/>diese durch Kontrolvyrschriften, von deren Beobacht- 
<lb/>ung dieselbe abhängig gemacht ist — erschweren.

<lb/>Der Beschuldigte hat also dadurch, daß er
<lb/>vorsätzlich zwei Ochsen, deren Einfuhr ihm ffestattet
<lb/>war, der angeordneten Kontrole durch den Thierarzt
<lb/>entzog, einer Beschränkung der Einfuhr lebender Wie- 
<lb/>derkäuer zuwidergehandelt und ist deshalb aus §. 1
<lb/>des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 und nickt
<lb/>aus §. 328 d. RStGB. strafbar. Plenarerkenntniß
<lb/>vom 19. Februar 1880.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>, Redakl.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Cnke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0511.tif"
             n="481"
             xml:id="zs1-2084949_45-1880_0511"/>
         <div xml:id="d17321e50427" n="Ergänzungsblatt No. 5.">
      
            <head>.</head>
            <div xml:id="d17321e50432" ana="scope_-_481_-_483" type="article">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu Art. 107 der Subh.-Ordnung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0511--><p/>
               <p>

                  <lb/>Crgäuzuugsblatt
</p>
               <p>

                  <lb/>A6i 5.
</p>
               <p>

                  <lb/>45. Jahrgang
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. I. A. Seuffert's

<lb/>'lStter Kr KrrhtsMdkndung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt: Zu Art. 107 d. Subh.-Orbn. — Mittheiluugen aus Entscheidungen

<lb/>des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des
<lb/>Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 1. April 1880. — Ueber-
<lb/>sicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des obersten
<lb/>Landesgerichtes in Gegenständen des Strafrechtes in der Zeit vom
<lb/>1. Januar bis 31. März 1880. (Fortsetzung.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu Art. 107 der Sulch.-Ordnung.

<lb/>Die Frage, ob die Auslagen, welche dem Be- 
<lb/>schlagnahmegläubiger durch den die Anordnung der
<lb/>Zwangsvollstreckung in Grundstücke bezielenden An- 
<lb/>trag verursacht werden, unter die nach Art. 107 der
<lb/>Subh.-Ordn. vorweg in Abzug zu bringenden Kosten
<lb/>der Zwangsvollstreckung zu rechnen sind, wird in
<lb/>der Gerichtspraxis in verschiedener Weise beant- 
<lb/>wortet.

<lb/>Für die Anschauung, daß jene Auslagen vor- 
<lb/>zugsweise Berichtigung finden, wird geltend gemacht,
<lb/>daß das Gesuch um Beschlagnahme einen noth-
<lb/>wendigen Bestandtheil des Vollstreckungsverfahrens
<lb/>bilde, insoferne der Beschlagnahmebeschluß durch vor- 
<lb/>hergehende Antragstellung bedingt sei, und daß ein
<lb/>derartiges Gesuch auch den übrigen Gläubigern zu
<lb/>gute komme. Es wird ferner auf die Begründung
<lb/>des Regierungsentwurfes zur S.-O. Bezug genom- 
<lb/>men, wonach die Zwangsvollstreckungskoften deßhalb,
<lb/>weil sie im Interesse aller Betheiligten er- 
<lb/>wachsen sind, nicht unter die Rangklafien der Gläu- 
<lb/>biger eingestellt, sondern vorweg befriedigt werden.
<lb/>(Motive S. 96.)

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
               <pb facs="2084949_45+1880_0512.tif"
                   n="482"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0512--><p/>
               <p>

                  <lb/>482
</p>
               <p>

                  <lb/>Art. 107 d. Subh.-Ordn.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der vorerwähnten Ansicht dürste jedoch nicht
<lb/>beizupflichten sein.

<lb/>Art. 107 gewährt den Kosten des Zwangsvoll- 
<lb/>streckungsverfahrens nur insoweit ein Vorzugsrecht,
<lb/>als dieselben den Gläubigern nicht auf die Geltend- 
<lb/>machung ihrer Forderungen erwachsen sind. Die
<lb/>durch das Beschlagnahmegesuch veranlaßten Kosten
<lb/>sind nun allerdings nicht ausschließlich auf die
<lb/>Geltendmachung der dem Antragsteller zustehenden
<lb/>Forderung erwachsen. Denn das bezeichnete Gesuch
<lb/>gibt, obgleich es zunächst die Befriedigung der For- 
<lb/>derung des antragstellenden Gläubigers zum Zwecke
<lb/>hat, dennoch gleichzeitig Anlaß zur Eröffnung eines
<lb/>Verfahrens, welches auch den anderen Gläubigern
<lb/>die Möglichkeit bietet, für ihre Ansprüche Deckung
<lb/>zu finden.

<lb/>Dagegen sind die Kosten des Beschlagnahme- 
<lb/>gesuches nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung
<lb/>anzusehen. Unter den letzteren können nur solche
<lb/>Kosten verstanden werden, welche nach Einleitung
<lb/>des Zwangsvollstreckungsverfahrens entstanden sind.
<lb/>Das Zwangsvollstreckungsverfahren in das unbe- 
<lb/>wegliche Vermögen beginnt aber nach Art. 7 Abs. 1
<lb/>der S.-O. erst mit dem Beschlüsse der Beschlag- 
<lb/>nahme. Mit Recht hat daher Orten au in seinem
<lb/>Commentare zur S.-O. S. 185 die hier in Frage
<lb/>stehenden Auslagen unter den von ihm daselbst ein- 
<lb/>zeln aufgeführten Zwangsvollstreckungskosten nicht
<lb/>erwähnt.

<lb/>Die im Eingänge bezeichneten Kosten sind dem- 
<lb/>nach nicht vorweg in Abzug zu bringen, sondern,
<lb/>im Falle eine hypothekarische Kostenkaution oder ein
<lb/>gesetzliches Vorzugsrecht besteht, in zweiter, außer- 
<lb/>dem aber in fünfter Reihe aus der vorhandenen
<lb/>Maffe zu berichtigen. (Art. 108 d. S.-O.)

<lb/>Aus der Faffung des Art. 108 Z. 5: „Die
<lb/>Kosten, welche auf Geltendmachung der sämmtlichen
</p>

            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0513.tif"
                n="483"
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            <div xml:id="d17321e50641" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 1. April 1880)</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e50649"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d17321e50657"
                       type="section"
                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="a)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allg. preuß. Landrecht</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0513--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgcrichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>483
</p>
                     <p>

                        <lb/>voraufgeführten Forderungen im Zwangsvollstreck- 
<lb/>ungsverfahren erwachsen sind" kann nicht die Folger- 
<lb/>ung gezogen werden, daß die unter diese Bestimm- 
<lb/>ung fallenden Kosten im Zwangsvollstreckungsver- 
<lb/>fahren entstanden sein müssen. Auch solche Kosten,
<lb/>welche veranlaßt wurden, um eine Forderung im
<lb/>Vollstreckungsverfahren geltend zu mache», sind auf
<lb/>die Geltendmachung in diesem Verfahren erwachsen.

<lb/>Die Bemerkung der Motive, daß sich die
<lb/>Subh.-O. im Gegensätze zu Art. 1092 Ziff. 1 der
<lb/>bayr. Pr.-O., welcher die Zwangsvollstreckungßkosten
<lb/>in die erste Rangklasse stellte, den Vorschriften der
<lb/>deutschen Konk.-Ordn. §. 50 ff. u. §. 135 ange- 
<lb/>schlossen habe, führt zu keinem von vorstehender Dar- 
<lb/>legung verschiedenen Ergebnisse. In §. 51 Ziff. 1
<lb/>d. Konk.-O. werden nur die gerichtlichen Kosten,
<lb/>welche für das gemeinschaftliche Verfahren entstanden
<lb/>sind, als Massekosten bezeichnet.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Neichsge-
<lb/>richtes im Gebiete des Civitrechts (mit Ein- 
<lb/>schluß des Handelsrechtes) nnd des Civilprozelses
<lb/>bis 1. Äpril 1880*).

<lb/>I. Zum Civilrecht
<lb/>a) Allg. preuß. Landrecht.

<lb/>Bei Versicherungen des eigenen Lebens zu
<lb/>Gunsten Dritter erlangen die Letzteren auch nach
<lb/>preußischem allg. Landrechte das Recht, die Ver-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Wir werden künftighin in der Lage sein, die reichs- 
<lb/>gerichtlichen Entscheidungen, soweit solche für Bayern
<lb/>von Einfluß sind, nach ihrem wesentlichen Inhalte,
<lb/>zunächst in Form von Rechtsgrundsätzen, rascher mit- 
<lb/>theilen zu können.
</p>
                     <pb facs="2084949_45+1880_0514.tif"
                         n="484"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0514--><p/>
                     <p>

                        <lb/>484
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>sicherungssumme vom Versicherer zu fordern, sofort
<lb/>mit dem Eintritte des Todes des Versicherungs- 
<lb/>nehmers, ohne Rücksicht auf das Beitrittserforderniß
<lb/>zum Vertrage. S. V 41|80. Urth. vom 25. Fe- 
<lb/>bruar 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. I Titel 5
<lb/>§§. 75, 76.)

<lb/>War zwar die Conventionalstrafe nur auf die
<lb/>Unterlaffung rechtzeitiger Einlieferung der Quittungen
<lb/>über bezahlte Prämien gesetzt; hatten aber die
<lb/>Einlieferungen dieser Prämienzahlungen keinen anderen
<lb/>Zweck, als die Wechselforderung der Klägerin zu
<lb/>sichern; und hat Beklagter diese Wechselforder- 
<lb/>ung getilgt, so erledigte er zugleich die Verpflicht- 
<lb/>ung zur Einlieferung der Prämienquittungen, und
<lb/>das Recht der Klägerin auf Forderung der Conven- 
<lb/>tionalstrafe fiel mit der Erfüllung der Hauptverbind- 
<lb/>lichkeit der Beklagten hinweg. S. III 421/79.
<lb/>Urth. v. 9. März 1880. (Ällg. preuß. Landrecht
<lb/>Th. I Titel 5 §§. 309, 307.)

<lb/>Der Ansicht des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>(Band 15 S. 327 der Entscheidungen desselben),
<lb/>daß bei der aetio quanti minoris der dem Min- 
<lb/>derungskläger zustehende Ersatz beim Kaufe nach der
<lb/>sogenannten relativen Berechnungsart zu bestimmen
<lb/>sei, wurde beigetreten.

<lb/>Diese Berechnungsart ist auch beim Tausche
<lb/>anzuwenden.

<lb/>Derjenige Kauf- bezw. Tausch-Kontrahent, wel- 
<lb/>cher dem Gegenkontrahenten gegenüber sich zuerst für
<lb/>die Wandlungsklage ausgesprochen hat, kann
<lb/>trotzdem von seiner Wahl abgehen und.die Min- 
<lb/>dern» gskla ge anstellen, wenn dies nicht durch
<lb/>ausdrücklichen Verzicht oder durch eine gültige Ver-
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0515.tif"
                         n="485"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0515--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>485
</p>
                     <p>

                        <lb/>einbarung gehindert ist *). Hülfss. S. I 90/79.
<lb/>Urth. v. 5. März 1880. (Allg. preuß. Landrecht
<lb/>Th. I Titel 5 §. 328, Titel 11 §§. 170, 171,
<lb/>210, 211).

<lb/>Der Besitz einer (wirklichen oder vermeint- 
<lb/>lichen) Wegegerechtigkeit geht durch die Uebergabe
<lb/>des herrschenden Grundstücks schon kraft des Ge- 
<lb/>setzes dem bisherigen Besitzer des Grundstücks ver- 
<lb/>loren und auf den neuen Besitzer desselben über.
<lb/>Es bedarf daher zur Erwerbung dieses Rechts be-
<lb/>sitzes seitens des Letzteren weder einer besonderen
<lb/>Ergreifung desselben, noch eigener Besitzhandlungen**).
<lb/>Hülfss. S. III 191/79. Ürth. v. 21. Februar 1880.
<lb/>(Allg.. preuß. Landrecht Th. I Titel 7 §§. 77,129.)

<lb/>Den im Plenarbeschlüsse des Obertribunals in
<lb/>Berlin vom 7. Juni 1852 (Entscheidungen Bd. 23
<lb/>S. 256) aus dem Nachbarrechte entwickelten Grund- 
<lb/>sätzen über die Unzulässigkeit des Hinübergreifens
<lb/>in den Rechtskreis Anderer durch Immissionen —
<lb/>Abfluß schädlicher Flüssigkeit aus einein Fabrikgrund- 
<lb/>stücke auf Klägers Wiese — wurde beigetreten.
<lb/>Hülfss. S. II 59/79. Urth. v. 11. Dezember 1879.
<lb/>(Allg. preuß Landrecht Th. I Titel 8 §§. 25—28,
<lb/>102.)

<lb/>Die Frage, ob die Vermuthung für die Ge- 
<lb/>meinschaftlichkeit der Winkel oder Zwischenräume
<lb/>zwischen den Häusern widerlegt sei, ist unter Be-
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. Entscheidungen des Obertribunals in Berlin
<lb/>Band 70 S. 86; Striethorst, Archiv Band 92
<lb/>S. 6; Reichsoberhandelsgerichtliche Entscheidungen
<lb/>Bd. 24 S. 76.


<lb/>**) Vgl. Entscheidungen des Obertribunals in Berlin
<lb/>Band 82 S. 1; dagegen Striethorst, Archiv
<lb/>Band 94 S. 243.
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0516.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0516--><p/>
                     <p>

                        <lb/>486
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>rücksichtigung aller Umstände nach freiem richter- 
<lb/>lichen Ermessen zu entscheiden. Der §. 121 Th. I
<lb/>Titel 8 bezeichnet nur beispielsweise einzelne Anhalts- 
<lb/>punkte *). Hülfss. S. III 161/79. Urth. v.

<lb/>6. März 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. I
<lb/>Titel 8 §. 120.)

<lb/>In dem Falle, wenn der Eigenthümer des
<lb/>Grundes und Bodens mit der bloßen Entschädigung
<lb/>für Grund und Boden sich begnügen muß, kann der
<lb/>Bauende gegen solche Entschädigung außer dem
<lb/>Baugrunde (area) des Gebäudes auch diejenigen
<lb/>Flächen sich zueignen, welche mit dem Gebäude zu-
<lb/>sammenhängen und für den Gebrauch desselben un- 
<lb/>entbehrlich sind. Hülfss. S. III 143/79. Urth. v.

<lb/>7. Februar 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. I
<lb/>Titel 9 §. 332.)

<lb/>Die Verjährung ist kein Prozeßinstitut, sondern
<lb/>ein Institut des materiellen Rechts, und deßhalb auch
<lb/>im Gebiete des preußischen Landrechts nach dem am
<lb/>Sitze der Obligation (hier des Code de commerce
<lb/>Art. 189) geltenden Rechte zu beurtheilen. S. V
<lb/>24/80. Urth. v. 17. Januar 1880. (Allg. preuß.
<lb/>Landrecht Einl. §§. 1, 22; Th. I Titel 9 K. 500.)

<lb/>Der Anfang der Verjährung wird nicht dadurch
<lb/>gehindert, daß der geisteskranke Schuldner nicht be- 
<lb/>vormundet ist. S. IV 164/79. Urth. v. 26. Fe- 
<lb/>bruar 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. I Titel 9
<lb/>§. 516.)

<lb/>Die nur mündliche Erklärung des Spielschuld- 
<lb/>ners, dem Spielgläubiger die Kompensation der un- 
<lb/>bezahlt gebliebenen, über 150 Mark betragenden
</p>
                     <p>

                        <lb/>*) Vgl. übrigens Striethorst, Archiv Bd. 57 S. 131.
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0517.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0517--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. HM

<lb/>Spielschuld mit einer dem Spielschuldner aus einem
<lb/>anderen Geschäfte gegen den Spielgläubiger zustehen- 
<lb/>den Forderung zu gestatten, ist unverbindlich. Hülfss.
<lb/>S. I 66/79. Urth. v. 19. Dezember 1879. (Allg.
<lb/>preuß. Landrecht Th. I Titel 11 §. 577, Th. I
<lb/>Titel 16 §. 380, Th. I Titel 5 §§. 131, 134.)

<lb/>Die Vorschriften über die Vermuthung der
<lb/>Schenkungsabsicht finden keine Anwendung bei der
<lb/>Bezahlung einer Schuld für einen Anderen. S. IV
<lb/>138/79. Urth. v. 1. März 1880. (Allg. preuß.
<lb/>Landrecht Th. I Titel ii §§. 1040 u. f.)

<lb/>Wenn Ehegatten sich im wechselseitigen Testa- 
<lb/>mente gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt
<lb/>haben, daß nach dem Tode des Ueberlebenden eine
<lb/>bestimmte Person in den gemeinschaftlichen Nachlaß
<lb/>succediren soll, so transmittirt diese Person, wenn
<lb/>sie vor dem überlebenden Ehegatten stirbt, auf ihre
<lb/>Erben zwar ihr Recht (eines fideikommissarischen
<lb/>Substituten) an dem Nachlasse des zuerst verstor- 
<lb/>benen Ehegatten, nicht aber ihr Recht (als Prinzi- 
<lb/>pal eingesetzte Erbin) an dem Nachlasse des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten. S. IV 33/79. Urth. v. 18. De- 
<lb/>zember 1879. (Allg. preuß. Landrecht Einleitung
<lb/>§. 103; Th. I Titel 2 §§. 34, 35, Titel 9
<lb/>§§. 350 . . 357 . . ., Titel 12 §§. 466, 468,
<lb/>614; Th. II Titel 1 §§. 363 . . 481 . . 634 ..

<lb/>Zur Begründung der Klage des Armenverban- 
<lb/>des gegen den Unterstützten auf Erstattung des im
<lb/>Wege der öffentlichen Armenpflege Gegebenen ist der
<lb/>Nachweis hinreichenden Vermögens des Beklagten
<lb/>nicht erforderlich, die Klage kann aber nicht auf
<lb/>das voraussichtlich in der Zukunft Aufzuwendende
<lb/>gerichtet werden. S. IV 216/79. Urth. vom
<lb/>18. März 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. I
<lb/>Titel 13 §§. 262, 265.)
</p>

                     <pb facs="2084949_45+1880_0518.tif"
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                     <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0518--><p/>
                     <p>

                        <lb/>488
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Wer auch nur mündlich den Auftrag ertheilt,
<lb/>auf seine eigene Rechnung einem Anderen
<lb/>Geld oder Waare zu kreditiren, haftet selbst bei
<lb/>einem Gegenstände über 150 Mk. als Hauptschuld- 
<lb/>ner, sofern der Auftrag zur Ausführung gekommen
<lb/>ist. Hülfss. S. I 69/79. Urth. v. 13. Januar 1880.
<lb/>(Allg. preuß. Landrecht Th. I Tit. 14 §§. 215, 216.)

<lb/>Das Nachlaßinventar und die auf Grund des- 
<lb/>selben im Rezesse angelegte Berechnung des Nach- 
<lb/>lasses und der Erbtheile der einzelnen Erben ist eine
<lb/>Rechnung; der Rezeß kann daher wegen Jrrthums
<lb/>über die Richtigkeit des Inventars angefochten wer- 
<lb/>den. S. IV 51/79. Urth. vom 13. Nov. 1879.
<lb/>(Allg. preuß. Landrecht Th. I Titel 16 §. 433.)

<lb/>Die Einrichtung eines Torfstiches auf einer bisher
<lb/>nur zur Gewinnung von Gras und Heu benützten
<lb/>Wiese wurde als „neue Anlage^ angesehen. Die
<lb/>Entnahme von Torf blos zum wirthschaftlichen Be- 
<lb/>darf stand nicht in Frage. Hülfss. S. II 132/79.
<lb/>Urth. vom 1. März 1880. (Allg. preuß. Land- 
<lb/>recht Th. I Titel 22 §§. 8, 71.)

<lb/>Wie beim wechselseitigen Testament genügt bei
<lb/>dem wechselseitigen Erbvertrage unter Ehegatten die
<lb/>Zuwendung eines Legats an den überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten, um auszuschließen, daß Letzterer von seinen
<lb/>eigenen Verordnungen wieder abgehen könne. S. IV
<lb/>45/79. Urth. vom 5. Januar 1880. (Allg. preuß.
<lb/>Landrecht Th. II Titel 1 §§. 492, 493.)

<lb/>Aus der Befugniß der Erben auf die Heraus- 
<lb/>gabe des gesammten Vermögens desjenigen Ehe- 
<lb/>gatten, dessen Tod von dem überlebenden Ehegatten
<lb/>verursacht worden ist, zu klagen, folgt, daß der Ehe- 
<lb/>gatte, welcher den Tod des anderen Ehegatten ver- 
<lb/>ursacht hat, auch auf In testaterbrecht in dessen Nach-
</p>

                  </div>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0519.tif"
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allg. deutsche Wechselordnung</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0519--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>489
</p>
                     <p>

                        <lb/>laß keinen Anspruch hat. S. IV 14/80. Urth. v.
<lb/>8. März 1880. (Allg. preuß. Landrecht Th. II
<lb/>Titel 1 §. 828.)

<lb/>Eine vom Vater seiner Tochter gegebene Aus- 
<lb/>stattung gilt für geschenkt, wenn nicht der Vater
<lb/>bei der Bestellung erklärt, daß sie aus dem eigenen
<lb/>Vermögen der Tochter genommen werden soll *).
<lb/>Die Kollation derselben kann der Vater auch nach- 
<lb/>träglich anordnen. S. V 61 &gt;79. Urth. v. 6. De- 
<lb/>zember 1879. (Allg. preuß. Landrecht Th. II
<lb/>Titel 2 §§. 233, 289.

<lb/>Die Verordnung eines Erblassers, daß die Gläu- 
<lb/>biger des Erben nicht befugt sein sollen, den Erb-
<lb/>theil zum Gegenstand ihrer Befriedigung zu machen,
<lb/>hat ohne gleichzeitige Einschränkung des Erben im
<lb/>Verfügungsrechte über den Erbtheil den Gläubigern
<lb/>gegenüber keine rechtliche Wirkung. Hülfss. S. I
<lb/>108/79. Urth. v. 10. Febr. 1880. (Allg. preuß.
<lb/>Landrecht Th. I Titel 4 §§. 14, 15, 16, Th. II
<lb/>Titel 2 §§. 419, 424, 425, 429).

<lb/>Die Pflichttheilsklage ist vererblich. Die zwei- 
<lb/>jährige Frist zur Anfechtung der Verfügung der
<lb/>Aeltern ist eine Verjährungsfrist **). S. IV 115/79.
<lb/>Urth. v. 17. Nov. 1879.' (Allg. preuß. LR. Th. II
<lb/>Tit. 2 §§. 432, 440.)

<lb/>b) Allg. deutsche Wechselordnung.

<lb/>Ein schon zur Zeit der Protesterhebung mangels
<lb/>Zahlung auf dem Wechsel befindliches Blanco-Jn-
<lb/>dosiament kann nicht als Nachindoffament benützt
<lb/>werden. S. II 236/79. Urth. v. 28. Febr. 1880.
<lb/>(Wechselordnung Art. 16 Abs. 2.)


<lb/>*) Siehe dagegen „Entscheidungen des Obertribunals"
<lb/>Band 20 S. 284.


<lb/>**) Vgl. Strieth orst, Archiv Bd. 43 S. 276; Ent- 
<lb/>scheidungen des Obertr. Bd. 64 S. 187.
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Allg. deutsches Handelsgesetzbuch</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0520--><p/>
                     <p>

                        <lb/>490
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Die Firma I. Rothschild 86vior kann nicht
<lb/>wechselmäßig belangt werden aus dem auf „Joseph
<lb/>Rothschild 8." gezogenen und mit „Joseph Roth- 
<lb/>schild 8." unterschriebenen Accepte. S. III 372/79.
<lb/>Urth. v. 12. Dez. 1879. (Wechselordnung Art. 21.)

<lb/>Die Haftung des Bevollmächtigten, wie der angeb- 
<lb/>liche Machtgeber gehaftet haben wurde, setzt voraus,
<lb/>daß der Wechsel mit dem Namen des Bevoll- 
<lb/>mächtigten gezeichnet ist. S. III 232/79. Urth.
<lb/>v. 18. Nov. 1879. (Wechselordnung §. 95.)

<lb/>c) Allg. deutsches Handelsgesetzbuch.

<lb/>Den einer offenen Handelsgesellschaft in Liqui- 
<lb/>dation zugeschobenen Eid haben die Liquidatoren zu
<lb/>leisten; die vorhandenen mehreren Liquidatoren haben
<lb/>einen solchen Eid sämmtlich zu leisten, selbst wenn
<lb/>Einzelne ermächtigt sind, die Liquidationsfirma allein
<lb/>zu vertreten. S. V 82/80. Urth. vom 11. Fe- 
<lb/>bruar 1880 *). (Handelsgesetzbuch §§. 114, 136.)

<lb/>Bei der Androhung des Selbsth ülfeverkaufs
<lb/>braucht nicht angegeben zu werden, ob öffentlicher
<lb/>oder nicht öffentlicher Verkauf beabsichtigt sei.
<lb/>S. I 13/79. Urth. v. 1. Nov. 1879.

<lb/>Auch der Tag des beabsichtigten Verkaufs
<lb/>braucht nickt angegeben zu werden. S. I 80/79.
<lb/>Urth. v. 15. Dezember 1879. (HGB. Art. 343
<lb/>Abs. 2.)

<lb/>Der von Savigny und Anderen vertheidigte
<lb/>Satz, daß in ollen Fällen der erzwingbaren Cession
<lb/>eine fingirte Cession kraft des Gesetzes eintrete, findet
<lb/>in den Quellen des Römischen Rechts keine genügende
<lb/>Begründung. Der Fall, daß ein Mandatar ohne
<lb/>Nennung des Mandanten lediglich für eigenen Na-


<lb/>*) Vgl. Entsch. des ROHG. Band 10 S. 356, Band 21
<lb/>S. 344, Band 23 S. 311.
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Genossenschaftsgesetz von 1868</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0521--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>491
</p>
                     <p>

                        <lb/>men kontrahirt, kann die fingirte Cession des For- 
<lb/>derungsrechtes an den Auftraggeber selbst dann nicht
<lb/>rechtfertigen, wenn das Geschäft die Veräußerung
<lb/>einer dem Letzteren gehörigen Sache betraf. S. III
<lb/>507/79. Urth. v. 2. März 1880. (HGB. Art. 368
<lb/>Abs. 1.)

<lb/>Die Eisenbahn haftet auch dann nicht, wenn
<lb/>der Transport, welcher in bedeckten Wagen erfolgt
<lb/>ist, in unbedeckten Wagen erfolgen durfte. Die Be-
<lb/>fugniß der Bahnverwaltung, den Transport in un- 
<lb/>bedeckten Wagen zu bewerkstelligen, wird gemäß
<lb/>§. 67 Nr. 2 des Betriebsreglements durch die (nach
<lb/>der Ausstellung des Frachtbriefes) mündlich geschehene
<lb/>Bestellung der Verwendung eines bedeckten Wagens
<lb/>und die Annahme und Ausführung dieser Bestellung
<lb/>nicht ausgeschlossen. S. I110/79. Urth. v. 11. No- 
<lb/>vember 1879. (HGB. Art. 424 Ziff. 1.)

<lb/>d) Genossenschaftsgesetz von 1868.

<lb/>Nur derjenige kann als Mitglied einer einge- 
<lb/>tragenen Genoffenschaft in Anspruch genommen wer- 
<lb/>den, welcher der Genossenschaft schriftlich beigetre- 
<lb/>ten ist. Die Thatsache, daß eine Person in dem dem
<lb/>Register-Richter eiligereichten Verzeichniffe eingetragen
<lb/>ist,' kann in Verbindung mit anderen Thatsachen
<lb/>(z. B. Empfang und Führung von Rechnungsbüchern,
<lb/>welche nach dem Statut nur den Genoffenschaftern
<lb/>gegeben werden sollen) vollen Beweis des schriftlichen
<lb/>Beitritts zur Genoffenschaft erbringen. S. I 107/79.
<lb/>Urth. v. 10. Januar 1880. (Genoffenschaftsgesetz
<lb/>vom 4. Juli 1868 §. 2 Abs. 4, §§. 4, 8.)

<lb/>Mitglieder einer Genossenschaft, welche für die
<lb/>Verpflichtungen der Genoffenschaft solidarisch haften,
<lb/>können gleichwohl nicht aus den Namens der Ge- 
<lb/>nossenschaft gezeichneten Wechseln wechselmäßig be-
</p>
                  </div>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Gewerbeordnung</title>
                     </head>
            
            
            
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Strafrechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e51542"
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Forstgesetz vom 28. März 1852</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0522--><p/>
                  <p>

                     <lb/>492
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>langt werden. S. III 365/79. Urth. v. 12. De- 
<lb/>zember 1879. (Genoffenschaftsgesetz vom 4. Juli
<lb/>1868 §. 12, Wechselordnung Art. 81.)

<lb/>e) Gewerbeordnung.

<lb/>Ein Vertrag, wodurch der Beklagte sich ver- 
<lb/>pflichtete, zehn Jahre lang sich bei keinem Asphalt-
<lb/>und Theerprodukten-Fabrikationsgeschäfte in Deutsch- 
<lb/>land zu betheiligen, geht über die Grenze, innerhalb
<lb/>welcher Stipulationen der fraglichen Art möglich sind,
<lb/>nicht hinaus, und ist deshalb rechtsverbindlich. S. II
<lb/>90/79. Urth. v. 5. Dez. 1879. (Gewerbeordnung
<lb/>vom 21. Juni 1869 §. 1 Abs. 1.)

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Aeberficht

<lb/>über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des
<lb/>obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Straf- 
<lb/>rechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mar; 1880-

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>II. Forstgesetz vom 28. März 1852.

<lb/>Art. 36, 40, 74. Im gegebenen Falle ist
<lb/>Voraussetzung zur Anwendung des Art. 74: ein
<lb/>Schutzwald, dessen kahler Abtrieb und der aus dem
<lb/>Kahlhiebe erzielte Holzwerth.

<lb/>Unter den Begriff „Schutzwaldungen", in wel- 
<lb/>chen der kahle Abtrieb verboten ist, fallen nach
<lb/>Art. 36 u. A. auch diejenigen Waldungen, welche
<lb/>an steilen Bergwänden gelegen und zum Schutze
<lb/>gegen Naturereigniffe nothwendig sind.

<lb/>Die Frage, ob ein Wald als „Schutzwald^
<lb/>angesehen werden kann, hängt also von deffen ört- 
<lb/>licher Lage und von den Umständen ab, welche durch
<lb/>den Thatrichter zu würdigen sind, und ist sonach
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0523.tif"
                      n="493"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0523--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 493

<lb/>lediglich thatsächlicher Natur. Sie ist zu bejahen,
<lb/>wenn die in Art. 36 vorgesehenen Bedingungen
<lb/>vorhanden sind. Steht fest, daß der Wald eine
<lb/>Neigung von 60—65 Grade hat, eine Beschaffen- 
<lb/>heit, welche hinreichend ersehen läßt, daß der Wald
<lb/>an einem steilen Bergabhange liegt, so ist derselbe
<lb/>mit Recht als Schutzwald erklärt worden.

<lb/>Der Werth des aus dem Kahlhiebe erzielten
<lb/>Holzes beträgt 6377 Mark. Aus diesem Werthe
<lb/>hat der Vorrichter die Strafe nicht berechnet, son- 
<lb/>dern hiezu nur jenen Holzwerth als maßgebend er- 
<lb/>klärt, der sich ergebe, wenn man den Werth jener
<lb/>Stämme in Abzug bringe, welche die Beschuldigten
<lb/>auf Grund forstpolizeilichen Erlasses plänterweise zu
<lb/>hauen berechtigt erklärt wurden.

<lb/>Diese Ansicht ist nicht richtig; denn, wenn es
<lb/>auch im Allgemeinen den Besitzern von Privatwald- 
<lb/>ungen gestattet ist, ihre Waldungen nach ihrem Be- 
<lb/>lieben zu nützen, und sie sogar abzutreiben, wenn
<lb/>sie nur dafür sorgen, daß wieder Holz nachgezogen
<lb/>wird, so macht doch Art. 40 hievon eine Ausnahme,
<lb/>indem er verfügt, daß m Schutzwaldungen der
<lb/>kahle Abtrieb verboten ist wegen des nachtheiligen
<lb/>Einflusses, den ein solches Unternehmen nicht blos
<lb/>auf die Waldkultur selbst, sondern auch und zwar
<lb/>hauptsächlich auf die klimatischen Bodenverhältniffe
<lb/>übt, und weil sie geeignet sind, gegen etwa nach- 
<lb/>theilige Naturereigniffe den Nöthigen Schutz zu ge- 
<lb/>währen.

<lb/>ek. Verhandlungen der Kammer der Abg. 1851
<lb/>Beil. Bd. I S. 624, Ber. Bd. II S. 459.
<lb/>lkm diesen Zweck zu erreichen und um nament- 
<lb/>lich auch zu verhüten, daß in Schutzwaldungen ein
<lb/>Kahlhieb geführt werde, d. h. ein Holzschlag mi- 
<lb/>tritt, welcher zu einer Entblößung der Waldfläche
<lb/>vom Baumwuchse und sohin zu einer Entwaldung
<lb/>derselben führt, gibt Art. 74 die entsprechende Straf-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0524.tif"
                      n="494"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0524--><p/>
                  <p>

                     <lb/>494 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Vorschrift und verfügt, daß zur Bemessung der Strafe
<lb/>der Werth des vorschriftswidrig gefällten Holzes zu
<lb/>dienen hat. Um aber die strafbare Handlung selbst
<lb/>zu charakterisiren, um zu beurtheilen, ob dieselbe
<lb/>unter Art. 74 einzureihen ist, kommt es auf die
<lb/>Größe des Holzwerthes nicht an, sondern auf die
<lb/>Art der Holzfällung, auf den dabei beabsichtigten
<lb/>Zweck und auf die durch die Hiebführung verursachte
<lb/>Entblößung der Waldfläche. Wenn daher, wie hier
<lb/>feststeht, die in einem Schntzwalde vorgenommenen
<lb/>Holzfällungen den Wald in einen Zustand versetzt
<lb/>haben, welcher nur durch einen Kahlhieb herbeige- 
<lb/>führt werden kann, und welcher sonach im Sinne
<lb/>des Gesetzes als ein vorschriftswidriger bezeichnet
<lb/>werden muß, so können die einzelnen Akte der Holz- 
<lb/>fällung, das Abhauen der einzelnen Bäume nicht
<lb/>als für sich bestehende gesonderte Handlungen, son- 
<lb/>dern müflen als Theile eines und desselben Unter- 
<lb/>nehmens betrachtet werden, die mit einander ein
<lb/>Ganzes bilden und in ihrer Gesammtwirkung den
<lb/>vorschriftswidrigen Zustand erzeugt haben; daher
<lb/>auch alles durch solche Hiebführung gewonnene
<lb/>Holz als vorschriftswidrig gefällt angesehen wer- 
<lb/>den muß.

<lb/>War auch den Beschuldigten gestattet, im un- 
<lb/>teren Theile des Waldes einen Plänterhieb zu füh- 
<lb/>ren, so haben sie doch eine solche Art der Hiebführ- 
<lb/>ung nicht vorgenommen und kann unmöglich bei
<lb/>Bestimmung der Strafbarkeit der Beschuldigten auf
<lb/>eine forstpolizeiliche Erlaubniß Rücksicht genommen
<lb/>werden, von der sie in der That keinen Gebrauch
<lb/>gemacht haben.

<lb/>Art. 55, 56, 69. Die Verletzung dieser Ge- 
<lb/>setzesstellen soll darin liegen, daß die beiden Be- 
<lb/>schuldigten als Waldeigenthümer gestraft wurden,
<lb/>obwohl feststeht, daß der Holzhieb nicht von ihnen,
<lb/>sondern von einem Münchener Handlungshause
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0525.tif"
                      n="495"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0525--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 495

<lb/>führt wurde, und daß, wenn sie als Waldeigen-
<lb/>thümer haftbar seien, jeder von ihnen bestraft würde,
<lb/>obwohl dann nur ein Reat vorliege.

<lb/>Aber gegenüber der Feststellung, daß die beiden
<lb/>Beschuldigten gemeinschaftliche Eigenthümer des kahl
<lb/>abgeholzten Waldes sind, und daß sie diese Abholz- 
<lb/>ung haben vornehmen laffen, ist mit Recht erkannt
<lb/>worden, daß die vorliegende Forstpolizeiübertretung
<lb/>gemeinschaftlich von beiden Beschuldigten im gemein- 
<lb/>schaftlichen Walde verübt wurde, daß daher beide
<lb/>hiefür strafrechtlich verantwortlich seien und jeden
<lb/>die volle Strafe treffe; denn nach Art. 48 sind
<lb/>Fvrstpolizeiübertretungen diejenigen Zuwider- 
<lb/>handlungen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen,
<lb/>welche von dem Waldbesitzer, oder von Personen,
<lb/>deren Handlungen er nach Art. 68 zu vertreten hat,
<lb/>in dem eigenen Walde vorgenommen werden,
<lb/>während nach Art. 49 Zuwiderhandlungen gegen
<lb/>forstpolizeiliche Bestimmungen, welche im fremden
<lb/>Walde begangen werden, lediglich als Forstfrevel
<lb/>zu betrachten und nach Art. 78—104 zu bestrafen
<lb/>sind. Weiter verfügt Art. 69, daß hinsichtlich der
<lb/>Forstpolizeiübertretungen der Waldbesitzer vorbehalt- 
<lb/>lich des Rückgriffes, wo solcher gestattet ist, die
<lb/>Handlungen der in Art. 68 genannten Personen in
<lb/>der Art zu vertreten hat, daß ihn allein die Strafe,
<lb/>sowie der Schadenersatz und die Kosten treffen, aus- 
<lb/>genommen, wenn er beweist, daß die Uebertretung
<lb/>ohne sein Vorwiffen geschah, in welchem Falle die
<lb/>Uebertreter allein wegen Forstfrevel zu bestrafen sind.

<lb/>Aus dem Zusammenhänge dieser Bestimmungen
<lb/>geht aber zur Evidenz hervor, daß die Verletzung
<lb/>einer forstpolizeilichen Bestimmung in einem frem- 
<lb/>den Walde wohl als Forstfrevel, niemals aber
<lb/>als eine nach Art. 74—77 strafbare Fosstpolizei-
<lb/>übertretung betrachtet werden und daß nur der
<lb/>Waldbesttzer selbst wegen der in seinem eigene»
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0526.tif"
                      n="496"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0526--><p/>
                  <p>

                     <lb/>496 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Walde vorgenommenen Zuwiderhandlungen gegen
<lb/>forstpvlizeiliche Bestimmungen sich einer Forstpolizei-
<lb/>übertretung schuldig machen kann.

<lb/>Die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft den
<lb/>Waldbesitzer aber unter allen Umständen, mag er
<lb/>die Forstpolizeiübertretung selbst, oder ein Anderer
<lb/>mit seinem Wissen und Willen begangen haben, da,
<lb/>wenn man ihn im letzteren Falle straflos lasten
<lb/>würde, das an Forstpolizeiübertretungen geknüpfte
<lb/>öffentliche Jntereffe, welches nach den obigen Aus- 
<lb/>einandersetzungen hauptsächlich bei dem Verbote des
<lb/>Kahlhiebes in den Vordergrund tritt, im höchsten
<lb/>Grade gefährdet wäre und das Gesetz in dieser
<lb/>Richtung stets umgangen werden könnte, zumal auch
<lb/>der Dritte durch das Strafgesetz nie erreicht würde,
<lb/>indem er wegen der im fremden Walde begangenen
<lb/>gesetzwidrigen Handlungen wohl objektiv einen Forst- 
<lb/>frevel, aber keine Forstpolizeiübertretung verüben,
<lb/>wegen dieses Forstfrevels indeffen nicht bestraft wer- 
<lb/>den könnte, weil er dann nicht unberechtigt, sondern
<lb/>mit Vorwissen des Waldeigenthümers gehandelt
<lb/>hätte; der Dritte ist bei der erwähnten Voraussetz- 
<lb/>ung gleichsam das Werkzeug des Waldeigenthümers.

<lb/>Mit Recht ist gegen jeden der beiden Beschul- 
<lb/>digten die volle — wenn auch, wie gezeigt, nicht
<lb/>richtig ausgemeffenen Strafe verhängt worden, denn
<lb/>durch Art. 55 Abs. 1 u. 2 wird verfügt, daß, wenn
<lb/>ein Forstfrevel Lurch Zusammenwirken mehrerer Per- 
<lb/>sonen verübt wird, rc. die volle Strafe gegen jeden
<lb/>derselben auszusprechen ist, und sodann bestimmt
<lb/>Art. 56, daß die Vorschrift des Art. 55 Abs. 1 u. 2
<lb/>auch Anwendung findet auf die Waldbesitzer, welche
<lb/>gemeinschaftlich im gemeinschaftlichen Walde eine
<lb/>Forstpolizeiübertretung begehen. Erk. v. 30. Ja-
<lb/>nuar 1880. UB. Nr. 22.

<lb/>(Schluß folgt.) ^

<lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>(Adolph Enke) in. Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0527.tif"
             n="497"
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         <div xml:id="d17321e52008" n="Ergänzungsblatt No. 6.">
      
            <head>.</head>
            <div xml:id="d17321e52013" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Mittheilungen aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts München in Strafsachen aus dem 1. Semester 1880</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e52021"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgerichtsverfassungsgesetz</title>
                  </head>
          
          
          
               </div>
               <div xml:id="d17321e52030"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafgesetzbuch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0527--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Crgiinzuugsblatt
</p>
                  <p>

                     <lb/>M «.
</p>
                  <p>

                     <lb/>45. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seuffett's

<lb/>\lMkx für ArchiMntorndung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Mittheilungen. aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts München

<lb/>in Strafsachen aus dem 1. Semester 1660. — Mittheilungen aus
<lb/>Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit
<lb/>Einschluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 1. April
<lb/>1660. (Schluß.) — Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Recht- 
<lb/>sprechung des obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Straf- 
<lb/>rechtes in der Zeit vom 1. Zanuar bis 31. März 1880. (Schluß.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilunzen aus Entscheidungen des Oberlaudes-
<lb/>gerichts München in Strafsachen ans dem 1. Se- 
<lb/>mester 1880.

<lb/>I Reichsgekichtsverfaffrmgsgefetz.

<lb/>§. 123 Ziff. 3. S. unten Nr.. III §. 459 re.

<lb/>11. Reichsstrafgefetzbuch.

<lb/>§§. 292 u.293 Fed erwild, ob Kreuzschnäbel
<lb/>als solches zu erachten seien. Ob ein Thier jagd- 
<lb/>bar ist, bemißt sich nach dem am betreffenden Orte
<lb/>geltenden bürgerlichen Rechte. An jenem Orte nun,
<lb/>an welchem die Angeklagten Kreuzschnäbeln nachstell- 
<lb/>ten, gilt das allgemeine preußische Landrecht und
<lb/>dieses bestimmt im Theil II Titel 16 §. 32, daß
<lb/>zu den jagbaren Thieren nur dasjenige wilde Ge- 
<lb/>flügel gehört, welches zur Speise gebraucht zu wer- 
<lb/>den pflegt. Es ist aber weiter festgestellt, daß be- 
<lb/>züglich der Kreuzschnäbel die letztere Voraussetzung,
<lb/>daß sie in der fraglichen Gegend zur menschlichen

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0528.tif"
                      n="498"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0528--><p/>
                  <p>

                     <lb/>498 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>Nahrung zu dienen pflegen, nicht gegeben ist. Es
<lb/>haben daher nach dieser Feststellung die Angeklagten
<lb/>dadurch, daß sie Kreuzschnäbeln nachstellten, die Jagd
<lb/>dortselbst nicht ausgeübt und liegt sohin der That-
<lb/>bestand eines Vergehens nach §§. 292 und 293
<lb/>des RStGB. hier nicht vor.

<lb/>In der Revisionsschrift wird die erwähnte Fest-
<lb/>stellung angefochten, allein dieselbe ist rein thatsäch-
<lb/>licher Natur und es kann daher hierorts nicht einer
<lb/>Prüfung unterstellt werden, ob die Ergebniffe des
<lb/>Beweisverfahrens in dieser Beziehung von der Straf- 
<lb/>kammer richtig gewürdigt worden sind, ob insbeson- 
<lb/>dere hiebei dem Bedenken bezüglich der Schmackhaf- 
<lb/>tigkeit des Fleisches des Kreuzschnabels und dem
<lb/>Umstande, daß derselbe ein beliebter Singvogel ist,
<lb/>ein erhebliches Gewicht beizulegen war oder nicht.
<lb/>Eine unrichtige Auffassung der vorangeführten Be- 
<lb/>stimmung in §. 32 Thl. II Tit. 16 des preußischen
<lb/>Landrechts aber liegt der obigen Feststellung nicht
<lb/>zu Grunde, denn diese letztere stützt sich auf die An- 
<lb/>schauung, daß nicht davon gesprochen werden könne,
<lb/>es pflege Geflügel zur Speise gebraucht zu werden,
<lb/>wenn der betreffende Vogel in einem kleinen Bezirke
<lb/>manchmal einzelnen Personen zur Speise diene, und
<lb/>diese Anschauung kann nicht als eine rechtsirrthüm-
<lb/>liche bezeichnet werden, sondern entspricht dem gesetz- 
<lb/>lichen Erfordernisse, daß das Geflügel zur Speise
<lb/>gebraucht zu werden pflegt. Bezüglich der Ver- 
<lb/>fehlung gegen die Verordg. v. 4. Juni 1866 über
<lb/>Vogelschutz wurde Verjährung angenommen. Urtheil
<lb/>v. 20. Mai 1880.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>

               </div>
            </div>
            <pb facs="2084949_45+1880_0529.tif"
                n="499"
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            <div xml:id="d17321e52212" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Mittheilungen aus Entscheidungen des Reichsgerichtes im Gebiete des Civilrechts (mit Einschluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses bis 1. April 1880)</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e52220"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="I.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Civilrecht</title>
                  </head>
          
          
                  <div xml:id="d17321e52228"
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                       subtype="Rechtsprechung"
                       n="f)">
                     <head>
                        <title level="a" type="main">Reichshaftpflichtgesetz</title>
                        <title type="rendering_artifact"> : </title>
                        <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0529--><p/>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>499
</p>
                     <p>

                        <lb/>Mitteilungen aus Entscheidungen des Reichsge- 
<lb/>richtes im Gebiete des Civilrechts (mit Ein- 
<lb/>schluß des Handelsrechtes) und des Civilprozesses
<lb/>bis 1. Äpril 1880.

<lb/>I. Zum Civilrecht.

<lb/>k) Reichshaftpflichtgesetz.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>Das Umladen von Gütern aus einem still-
<lb/>stehenden Eisenbahnwagen auf einen anderen gehört
<lb/>nicht zum „Betriebe der Eisenbahn". S. III 101/79.
<lb/>Urth. vom 28. November 1879. (Reichshaftpflicht- 
<lb/>gesetz vom 7. Juni 1871 §. 1.)

<lb/>Die Beschädigung eines Kindes durch die Pferde- 
<lb/>eisenbahn erscheint durch höhere Gewalt nicht ver- 
<lb/>ursacht, wenn das Kind beim Spielen vor den Ei- 
<lb/>senbahnwagen gesprungen und so — wenn auch ohne
<lb/>Verschulden des Wagenlenkers — verletzt worden
<lb/>ist. S. HI 163/79. Urth. vom 2. Dezbr. 1879
<lb/>(Reichshaftpfiichtgesetz §. 1.)

<lb/>Als eine „beim Betrieb der Eisenbahn" zuge- 
<lb/>fügte Verletzung ist es anzusehen, wenn ein Arbeiter
<lb/>beim Fortschieben eines Wagens zum Zwecke des
<lb/>Rangirens im Bahnhofe auf dem Glatteise ausglitt
<lb/>und in Folge des Sturzes starb. S. III 102/79.
<lb/>Urth. v. 9. Dezember 1879. (Reichshaftpflichtge- 
<lb/>setz §. 1.)

<lb/>Als eine Verletzung „beim Betrieb der Eisen- 
<lb/>bahn" ist zu betrachten, wenn ein Arbeiter beim
<lb/>Aufwinden einer entgleisten Lokomotive durch Platzen
<lb/>einer Winde verletzt wurde. S. III 264/79. Urth.
<lb/>v. 9. Dez. 1879. (Reichshaftpflichtgesetz §. 1.)
</p>
                  </div>
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                        <title level="a" type="main">Markenschutzgesetz</title>
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                     <head>
                        <title level="a" type="main">Patentgesetz</title>
                     </head>
            
            
            
                     <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0530--><p/>
                     <p>

                        <lb/>500
</p>
                     <p>

                        <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                     <p>

                        <lb/>Bei theilweiser Arbeitsfähigkeit des Verletzten
<lb/>ist die ihm zuzusprechende Vergütung mit Rücksicht
<lb/>auf die ihm verbliebene Arbeitskraft nach freiem Er- 
<lb/>messen zu bestimmen. S. III 111/79. Urth. vom
<lb/>28. November 1879. (Reichshaftpflichtgesetz §§. 3,7
<lb/>Abs. 1.)

<lb/>Der Ansicht des Reichsoberhandelsgerichts
<lb/>(Band 24 S. 366 der Entscheidungen desselben),
<lb/>daß die Aenderung einer aus dem Haftpflichtgesetze
<lb/>zugesprochenen Rente mit der Zustellung der Klage
<lb/>darauf eintritt, wurde beigepflichtet. S. V 18/80.
<lb/>Urth. vom 28. Januar 1880. (Haftpflichtgesetz
<lb/>§• 7 Abs. 2.)

<lb/>g) Markenschutzgesetz.

<lb/>Die Vorschriften über Bezeichnung von Maaren
<lb/>mit dem Namen eines Anderen sind nur von dem
<lb/>bürgerlichen Namen, nicht von sonstigen im Verkehr
<lb/>üblichen Benennungen zu verstehen. S. H 129/79.
<lb/>Urth. vom 19. Dez. 1879. (Markenschutzgesetz vom
<lb/>30. Nov. 1874 §§. 13, 14.)

<lb/>h) Patentgesetz.

<lb/>Die Benützung einer Erfindung erscheint als
<lb/>„offenkundig", wenn sie — sei es durch den Betrieb
<lb/>der Herstellung, oder durch die Beschaffenheit des
<lb/>hergestellten Gegenstandes — in der Weise an die
<lb/>Oeffentlichkeit getreten ist, daß Sachkundige davon
<lb/>Kenntniß erlangen konnten, sollte auch nicht nach- 
<lb/>gewiesen sein, daß Jemand davon wirklich Kenntniß
<lb/>erlangt habe. Die Möglichkeit, Kenntniß davon
<lb/>zu erlangen, ist auch dann anzunehmen, wenn Sach- 
<lb/>kundige die Benützung der Erfindung aus der Be- 
<lb/>schaffenheit des Gegenstandes nicht ohne Weiteres
</p>
                  </div>
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                        <title level="a" type="main">Militärpensionsgesetz</title>
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                        <title level="a" type="main">Gesetz über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen</title>
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                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zum Gerichtsverfassungsgesetze</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0531--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen. 501

<lb/>durch bloßen Augenschein, wohl aber durch eine Un- 
<lb/>tersuchung und Prüfung entnehmen konnten. S. I
<lb/>31/80. Urth. v. 17. Januar 1880. (Patentgesetz
<lb/>vom 25. Mai 1877 §. 2.)

<lb/>i) Militärpensionsgesetz.

<lb/>Die den Beginn der Klagefrist bezeichnende Be- 
<lb/>kanntmachung der „endgültigen Entscheidung der
<lb/>Militärverwaltungsbehörde" ist nicht an eine be- 
<lb/>stimmte Form geknüpft; es kann die mündliche, im
<lb/>Dienstwege durch das Bezirkskommando gemachte,
<lb/>Mittheilung genügen. S. IV 73/79. Urth. vom
<lb/>4. Dez. 1879. (Militärpensionsgesetz vom 27. Juni
<lb/>1871 §. 114.

<lb/>k) Gesetz über die Bewilligung vonWohn-
<lb/>ungsgeldzuschüssen.

<lb/>Ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven
<lb/>Dienste geschiedener, zu demselben aber wieder her- 
<lb/>angezogener Offizier, welcher in einer etatsmäßigen
<lb/>Stelle Verwendung gefunden, und zwar kein Gehalt,
<lb/>wohl aber die ihm bei seiner Pensionirung bewilligte
<lb/>Pension und daneben auch Wohnungsgeldzu- 
<lb/>schuß bezogen hat, hat bei seinem Ausscheiden aus
<lb/>der etatsmäßigen Stelle ein Recht auf Pension auch
<lb/>von dem als Bestandtheil der Besoldung dieser Stelle
<lb/>zu betrachtenden Wohnungsgeldzuschuß. S. IV
<lb/>10&gt;79. Urth. v. 6. Nov. 1879. (Reichsgesetz v.
<lb/>30. Juni 1873, betr. die Bewilligung von Wohn-
<lb/>ungsgeldzuschüfsen rc. re. §§. 1, 8.)

<lb/>II. Zum Gerichtsverfaffungsgesetze.

<lb/>Das Ersuchen eines Deutschen Gerichtes um
<lb/>Vollstreckung einer nach seinen Gesetzen als Vorbe- 
<lb/>dingung einer Ehescheidung anzuordnenden Haft ist
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0532.tif"
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                    n="III.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zur Civilprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0532--><p/>
                  <p>

                     <lb/>502
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reichsgerichtliche Entscheidungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>von dem ersuchten Gerichte, dessen Recht die Haft
<lb/>als Zwangsmittel zur Herstellung des ehelichen Le- 
<lb/>bens nicht zuläßt, als verboten abzulehen. S. IV
<lb/>Beschw.-Reg. 55. Urth. v. 1. April 1880. GVG.
<lb/>§. 159.
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Zur Civilprozeßorknung.

<lb/>Die Vorschrift, daß, wenn eine Partei im Ter- 
<lb/>mine zur Beweisaufnahme nicht erscheint, die Be- 
<lb/>weisaufnahme gleichwohl insoweit, als es nach Lage
<lb/>der Sache geschehen kann, zu bewirken ist, gilt auch
<lb/>für den Termin zur Beweisaufnahme vor dem
<lb/>Prozeßgerichte.

<lb/>Der Termin zur Beweisaufnahme vor dem
<lb/>Prozeßgerichte ist als solcher noch nicht zugleich ein
<lb/>Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung,
<lb/>in welchem ein Versäumnißurtheil ergehen könnte,
<lb/>sondern, wird dazu erst durch die wirklich erfolgte
<lb/>Beweisaufnahme. Hieran ist auch für die Beruf- 
<lb/>ungsinstanz nichts geändert. S. I 6/80. Urth. v.
<lb/>20. März 1880. (CPO. §§. 297, 332 Abs. 1,
<lb/>§. 335 Abs. 1, §. 504 Abs. 2.)

<lb/>Bei Berechnung des Betrages des Beschwerde- 
<lb/>gegenstandes kommen Provision, Protest kosten, Porto- 
<lb/>auslagen, welche mit der Wechselforderung als Ne- 
<lb/>benforderungen geltend gemacht werden, nicht in
<lb/>Betracht. S. III 403/79. Urth. v. 23. Dez. 1879.
<lb/>(CPO. §. 508.)

<lb/>Gegen zwei gleichlautende Beschlüsse der Vor- 
<lb/>instanzen ist weitere Beschwerde ausgeschlossen, wobei
<lb/>auf die Verschiedenheit der Urtheilsgründe
<lb/>nichts ankommt. S. III 32/79. Urth. v. 11. No- 
<lb/>vember 1879. (CPO. §. 531.)
</p>
               </div>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Strafrechtes in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
        
        
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                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Forstgesetz vom 28. März 1852</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0533--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>503
</p>
                  <p>

                     <lb/>Reberstcht

<lb/>über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des
<lb/>obersten Landesgerichtes in Gegenständen des Straf- 
<lb/>rechtes in -er Zeit vom 1. Januar bis 31. Mär; 1880.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>II. Forstgesetz vom 28. März 1852.

<lb/>Art. 49, 84. Die Verletzung dieser Gesetzes- 
<lb/>stellen soll darin liegen, daß die Beschwerdeführer als
<lb/>ausschließliche Nutznießer Besitzer des Waldes seien
<lb/>und demnach einen nach Art. 84 strafbaren Forst- 
<lb/>frevel nicht begehen konnten, indem der Gemeinde- 
<lb/>wald für sie kein fremder sei.

<lb/>Dieser Anschauung gegenüber kommt aber in
<lb/>Betracht, daß nach den tatsächlichen Feststellungen
<lb/>des Vorrichters der hier in Frage stehende Wald
<lb/>Eigenthum der Gemeinde M. ist, und daß den Be- 
<lb/>schwerdeführern hieran das ausschließliche Nutzungs- 
<lb/>recht zusteht. Schon hieraus erhellt, daß dieser
<lb/>Wald für die Beschuldigten ein fremder ist, in wel- 
<lb/>chem sie nur die ihnen zugestandenen Rechte auszu- 
<lb/>üben befugt sind, und selbst wenn sie ausschließliche
<lb/>Nutzungsrechte haben, sie bei deren Ausübung an
<lb/>die durch die Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Regeln
<lb/>gebunden sind. Nun werden aber die Gemeinde- 
<lb/>waldungen, die einer regelmäßigen Bewirthschaftung
<lb/>überhaupt fähig sind, nach Art. 6 ff. unter der
<lb/>Oberaufsicht der Staatsregierung nach Wirthschafts-
<lb/>plänen bewirthschaftet, welche durch Sachverständige
<lb/>hergestellt, und von der Forstpolizeibehörde genehmigt
<lb/>worden sind, und ist die Ausführung des Betriebes
<lb/>nach diesen Wirthschaftsplänen eigenen Förstern oder
<lb/>anderen Sachverständigen übertragen. Hieraus er- 
<lb/>gibt sich, daß die den Gemeindegliedern in einem
<lb/>Gemeindewalde zustehenden Nutzungsrechte nicht nach
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0534.tif"
                      n="504"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0534--><p/>
                  <p>

                     <lb/>504 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>Belieben sondern nur nach dem festgesetzten Wirth-
<lb/>schaftsplane und nur unter Anleitung der mit der
<lb/>Betriebsausführung betrauten Sachverständigen aus- 
<lb/>geübt werden dürfen. Es können also auch Ge- 
<lb/>meindeglieder aus dem Gemeindewalde nur an den
<lb/>hiezu angewiesenen Waldorten Streuwerk holen und
<lb/>wenn sie solches aus nickt angewiesenen Flächen ent- 
<lb/>nehmen, so machen sie sich eines nach Art. 84 strafbaren
<lb/>Forstfrevels schuldig. Ein Forstfrevel kann nach
<lb/>Art. 49 allerdings nur in einem fremden Walde be- 
<lb/>gangen werden, und nur von einem Berechtigten, der
<lb/>sich bei Ausübung seiner Berechtigung einer Ueber-
<lb/>schreitung schuldig macht, und ist Letzteres der Fall,
<lb/>wenn er Streuwerk unbefugt aus einem nicht ange- 
<lb/>wiesenen Waldorte holt. Der hier in Rede stehende
<lb/>Gemeindewald ist aber für die Beschwerdeführer ein
<lb/>fremder und können sie in demselben daher einen
<lb/>Forstfrevel begehen, wenn sie einer aus Grund des
<lb/>festgesetzten Wirthschaftsplanes erlassenen Vorschrift
<lb/>zuwiderhandeln. Tatsächlich ist nemlich festgestellt,
<lb/>daß die Beschwerdeführer nicht Besitzer des Gemeinde- 
<lb/>waldes sind, sondern daß er sich im Eigenthum der
<lb/>Gemeinde M. befindet. Daß aber die Gemeinde
<lb/>als solche Eigenthum besitzen kann, ergibt sich aus
<lb/>Art. 1 der Gemeindeordnung vom Jahre 1869,
<lb/>wornach die Gemeinden öffentliche Körperschaften
<lb/>sind mit dem Rechte der Selbstverwaltung nach
<lb/>Maßgabe der Gesetze; sie sind als juristische Perso- 
<lb/>nen Inhaber von Rechten und also auch fähig,
<lb/>Vermögen zu besitzen; ist dieses aber der Fall, dann
<lb/>befindet sich der fragliche Wald nach den Feststell- 
<lb/>ungen des Vorrichters lediglich im Eigenthume der
<lb/>Gemeinde M. und ist nur die Gemeinde selbst als
<lb/>juristische Person Eigenthümerin, nicht aber sind es
<lb/>die einzelnen Glieder, welche die Gemeinde bilden.
<lb/>Diese können die Eigenthumsrechte der Gemeinde
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0535.tif"
                      n="505"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0535--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 505

<lb/>für sich nicht ausüben, und ist nur die Gemeinde
<lb/>als Körperschaft das berechtigte Subjekt, wel- 
<lb/>ches mit der Gesammtheit der dieselbe bildenden
<lb/>Individuen nicht identifizirt werden darf. Wenn
<lb/>demnach nur die Gemeinde als Waldbesitzerin zu
<lb/>betrachten ist und nicht die einzelnen Glieder als
<lb/>Miteigenthümer des Waldes angesehen werden kön- 
<lb/>nen, so erscheint derselbe den einzelnen Individuen
<lb/>gegenüber als ein fremder und sind die Nutzungs- 
<lb/>rechte derselben nicht Ausfluß eines ihnen zustehen- 
<lb/>den Eigenthums, sondern stellen sich als Forstberech- 
<lb/>tigungen dar, auf welche Art. 49 im Falle unbe- 
<lb/>fugter Ausübung seine volle Anwendung findet.

<lb/>Art. 55. Es ist Beschwerde geführt, daß der
<lb/>Berufungsrichter ein Zusammenwirken der Beschul- 
<lb/>digten bei Begehung der ihnen zur Last gelegten
<lb/>Frevel angenommen hat. Zur Beurtheilung der
<lb/>Frage, ob hier ein Zusammenwirken Statt hatte
<lb/>oder nicht, kommt nach Art. 4 des Eins.-Gesetzes
<lb/>vom 26. Dezember 1871 der §. 47 d. RStGB.
<lb/>in Betracht.

<lb/>Hienach wird nun, wenn Mehrere eine straf- 
<lb/>bare Handlung, also hier einen Forstfrevel, gemein- 
<lb/>schaftlich ausführen, jeder als Thäter bestraft.

<lb/>Wie die Motive hiezu ersehen kaffen, findet der
<lb/>wesentliche Charakter der Mitthäterschaft in der
<lb/>gemeinschaftlichen Ausführung der That
<lb/>seinen vollen Ausdruck, indem hiebei nicht sowohl
<lb/>lediglich das rein äußerliche Moment der gemein- 
<lb/>schaftlichen Thätigkeit bei der Ausführung, sondern
<lb/>auch und vorzugsweise der Charakter der Mit- 
<lb/>wirkung des Einzelnen bei der Ausführung
<lb/>ins Auge gefaßt und hienach bestimmt wird, ob die
<lb/>That selbst in ihrer Ausführung als eine gemein- 
<lb/>schaftliche sich darstellt. Während die Mitwirkung
<lb/>des Gehilfen sich dadurch kennzeichnet, daß sie die
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0536--><p/>
                  <p>

                     <lb/>506
</p>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
</p>
                  <p>

                     <lb/>That selbst als die eines Dritten behandelt, zu wel- 
<lb/>cher Hilfe geleistet wird, ist die Mitwirkung des
<lb/>Mitthäters aus der Absicht entsprungen, die That
<lb/>als seine eigene, beziehungsweise als die seiner Com-
<lb/>plicen zu unterstützen und zur Vollendung zu bringen.
<lb/>Nicht sowohl das Maß und die Bedeutung der Mit- 
<lb/>wirkung zu der That, als die Absicht, aus welcher
<lb/>sie entsprungen, wird nach wie vor das wesentliche
<lb/>entscheidende Moment bilden.

<lb/>ek. Reichstagsverhandlungen 1870 Bd. III
<lb/>S. 54.

<lb/>Nach diesen Motiven versteht das RStGB.
<lb/>unter „Thäter" nur denjenigen, welcher die zum
<lb/>Thatbestande erforderliche Handlung gewollt und
<lb/>bewirkt hat, und ist die Mitthäterschaft dadurch be- 
<lb/>dingt, daß die Mehreren die strafbare Handlung ge- 
<lb/>wollt und ins Werk gesetzt haben dadurch, daß sie
<lb/>die Handlung gemeinschaftlich ausführten, d. h. daß
<lb/>jeder eine Handlung vorgenommen hat, wie sie der
<lb/>Thatbestand erfordert, durch welche also ein thatbe-
<lb/>standliches Moment erfüllt wird und erfüllt werden
<lb/>wollte. Bei der Hervorbringung einer strafbaren
<lb/>Handlung durch Zusammenwirken ist es nothwendig,
<lb/>daß der Wille des Einzelnen darauf gerichtet war,
<lb/>und daß dieser an der Ausführung durch eigene
<lb/>Thätigkeit sich betheiligt hat. Nur ein positives
<lb/>Thun, nicht ein blos passives Verhalten, nicht ein
<lb/>wissentliches Geschehenlaflen kann eine Mitthäterschaft
<lb/>begründen, ebensowenig auch die bloße Verabredung
<lb/>zur Ausführung der That, wenn dieser Verabredung
<lb/>keine die Ausführung derselben bekundende Hand- 
<lb/>lung gefolgt ist; und bildet dieselbe nur eine straf- 
<lb/>lose vorbereitende Handlung.

<lb/>Im gegebenen Falle ist nur thatsächlich festge- 
<lb/>stellt, daß sich an der Wegnahme der Streu aus
<lb/>den hiezu nicht angewiesenen Waldorten nur 15 Be-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0537.tif"
                      n="507"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0537--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichlerliche Erkenntnisse. 507

<lb/>schuldigte, nicht aber auch die übrigen 18 Beschul- 
<lb/>digten betheiligt haben.

<lb/>Diese Letzteren haben daher keinen Theil des
<lb/>Thatbestandes des dort verübten Forstfrevels durch
<lb/>eigene Thätigkeit hervorgebracht, können folglich
<lb/>weder als Thäter noch als Mitthäter in Betracht
<lb/>kommen.

<lb/>Haben sie sich in den angewiesenen Waldorten
<lb/>Streuwerk angeeignet, so waren sie hiezu berechtigt,
<lb/>und haben keine unter Strafe gestellte Handlung
<lb/>verübt. Die einzige ihnen nachgewiesene Handlung
<lb/>besteht darin, daß sie sich an dem Beschlüsse bethei- 
<lb/>ligten, auch in den nicht angewiesenen Waldorten
<lb/>Streu zu rechen, und an der Verloosung der betreffen- 
<lb/>den Theil nahmen; allein hierin kann nur eine Vor- 
<lb/>bereitungshandlung erblickt werden, keineswegs aber
<lb/>eine Thätigkeit, durch welche ein zur Konstituirung
<lb/>des Forstfrevels erforderliches Thatbestandsmoment
<lb/>erzeugt wird.

<lb/>Da der Berufungsrichter hierin aber schon einen
<lb/>als Zusammenwirkung bei Verübung des Forstfrevels
<lb/>sich darstellenden Umstand, eine Mitthäterschaft er- 
<lb/>blickt hat, hat er den Art. 55 verletzt.

<lb/>Ebenso ist diese Gesetzesstelle bezüglich der
<lb/>15 Beschuldigten unrichtig angewendet worden, da
<lb/>nirgends festgestellt ist, daß dieselben gemeinschaftlich
<lb/>eine und dieselbe strafbare That ausführten, oder
<lb/>daß der eine an der That des Andern selbstständig
<lb/>sich betheiligte, sei es, um seine eigene, sei es, um
<lb/>die Handlung des Dritten zu fördern; so daß hie-
<lb/>nach jeder dieser 15 Beschuldigten nur für den durch
<lb/>seine Handlung verursachten Frevel zur Verantwort- 
<lb/>ung gezogen, und nur in den durch seine Handlung
<lb/>verübten Werths- und Schadensersatz sowie in die
<lb/>hienach sich berechnende Geldstrafe und nur in den
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0538.tif"
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                    n="III.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgesetz v. 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0538--><p/>
                  <p>

                     <lb/>508 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>ihn treffenden Kostenantheil des erstinstanziellen Ver- 
<lb/>fahrens verurtheilt werden konnte. Erk. vom 6. Fe- 
<lb/>bruar 1880 UB. Nr. 30.
</p>
                  <p>

                     <lb/>HI. Reich sgefetz v. 21. Oktober 1898 gegen
<lb/>die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial- 
<lb/>demokratie.

<lb/>Die Vorschriften der §§. 11 und 19 sind aus
<lb/>den §§. 14 und 18 des Reichspreßgesetzes vom
<lb/>7. Mai 1874 hergeleitet worden. Es ergibt sich
<lb/>dieses nicht nur aus dem gleichen Strafrahmen für
<lb/>die Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Ver- 
<lb/>breitung einer verbotenen Druckschrift hier und dort,
<lb/>sondern auck aus dem Berichte der zur Berathung
<lb/>des Entwurfes des Sozialistengesetzes niedergesetzten
<lb/>Reichstagscommission, in welchem bezüglich der dem
<lb/>Reichskanzler eingeräumten Befugniß des Verbotes
<lb/>ausländischer Vereine und der ferneren Verbreitung
<lb/>einer im Auslande erscheinenden periodischen Druck- 
<lb/>schrift ausdrücklich auf den §. 14 des Reichspreß- 
<lb/>gesetzes als eine analoge Bestimmung verwiesen
<lb/>worden ist.

<lb/>ek. Reichstagsverhandlungen I. Session 1878,
<lb/>Bd. II Anlagen S. 97, 99.

<lb/>Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, daß
<lb/>die dem Ausdrucke: „Verbreitung" innewohnende
<lb/>Bedeutung in den beiden Gesetzen die gleiche ist,
<lb/>m. a. W., daß das Sozialistengesetz unter dem
<lb/>Ausdrucke: „eine Druckschrift verbreiten" nichts
<lb/>Anderes versteht, als was das Reichspreßgesetz darun- 
<lb/>ter verstanden haben will.

<lb/>Nun hat zwar auch das letztgenannte Gesetz
<lb/>über den schon in §. 3, dann wiederholt in §. 14
<lb/>gebrauchten Ausdruck „Verbreitung einer Druck- 
<lb/>schrift" keine Definition aufgestellt, allein die zu
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0539.tif"
                      n="509"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0539--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 509

<lb/>diesem Gesetze erlaffenen Motive äußern sich in die- 
<lb/>ser Beziehung dahin, daß, weil auch das Reichs- 
<lb/>strafgesetzbuch den Begriff der Verbreitung nicht
<lb/>weiter definire, und ihm nur „den öffentlichen An- 
<lb/>schlag" oder „die öffentliche Ausstellung" von Schrif- 
<lb/>ten als gleichbedeutend zur Seite stelle (§§.85,110),
<lb/>und weil auch das Gesetz vom 11. Juni 1870, das
<lb/>Urheberrecht an Schriftwerken betr., sich einer der- 
<lb/>artigen Definition enthalte, endlich weil eine solche
<lb/>überhaupt nicht in erschöpfender Weise gegeben werden
<lb/>könne, deshalb und um nicht mit der an die anderen
<lb/>Gesetze sich knüpfenden Spruchpraxis in Widerstreit
<lb/>zu gerathen, von einer Definition des ein wesent- 
<lb/>liches Moment im Thatbestande derjenigen Reate,
<lb/>welche durch den Inhalt einer Druckschrift begangen
<lb/>werden, und eben hiedurch ihren eigenthümlichen
<lb/>Charakter erhalten, bildenden Begriffs der „Ver- 
<lb/>breitung" abgesehen, und nur dafür Vorsorge ge- 
<lb/>troffen worden ist, daß der Ausdruck „Verbreitung",
<lb/>wo er im Reichspreßgesetze auftritt, zugleich auf
<lb/>das im Reichsstrafgesetzbuche nebenher genannte „An- 
<lb/>schlägen, Ausstellen und Auslegen" mitbezogen wird,
<lb/>ek. Reichstagsvechandlungen 2. Legislatur-
<lb/>Periode 1874 Bd. III Anlagenband S. 139.

<lb/>Auf Grund dieser Erwägungen bestimmt der
<lb/>§. 3 des Reichspreßgesetzes, daß als Verbreitung
<lb/>einer Druckschrift im Sinne dieses Gesetzes auch
<lb/>das Anschlägen, Ausstellen oder Auslegen derselben
<lb/>an Orten, wo sie der Kenntnißnahme durch das
<lb/>Publikum zugänglich sind, gilt.

<lb/>Hieraus ergibt sich, daß das Reichspreßgesetz
<lb/>das Wort „verbreiten" gleichbedeutend nimmt
<lb/>mit „ausbreiten" und darunter nur eine solche
<lb/>Handlung begreift, welche die Kenntnißnahme der
<lb/>Druckschrift einer unbestimmten Mehrheit von Per- 
<lb/>sonen zugänglich macht.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0540.tif"
                      n="510"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0540--><p/>
                  <p>

                     <lb/>510 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>In diesem Sinne hat Theorie und Praxis das
<lb/>betreffende Gesetz stets interpretirt. Ebenso ist Theorie
<lb/>und Praxis darüber einig, daß auch da, wo das
<lb/>RStGB. von der Verbreitung von Schriften spricht
<lb/>(§§. 85, 110, 111, 130y rc. rc.), dieser Begriff
<lb/>in derselben eben erörterten Weise aufzufafsen ist.

<lb/>Erwägt man nun, daß das Reichspreßgesetz
<lb/>einerseits eine Definition des Begriffes „Verbreitung
<lb/>einer Druckschrift" wie bereits erwähnt, u. A. auch
<lb/>um deßwillen unterlassen hat, um mit der bestehen- 
<lb/>den Spruchpraxis in Bezug auf die Auffaffung die- 
<lb/>ses Begriffes in anderen Gesetzen nicht in Wider- 
<lb/>streit zu gerathen, daß es andererseits nur das An- 
<lb/>schlägen rc. der Druckschriften an Orten, wo solche
<lb/>der Kenntnißnahme durch das Publikum zugänglich
<lb/>sind, der Verbreitung bezüglich der Strafbarkeit
<lb/>gleichstellt, daß es aber hiemit die bisherige Spruch- 
<lb/>praxis in Bezug auf das RStGB. anerkennt, und
<lb/>erwägt man weiter, daß die Strafbestimmungen des
<lb/>§. 19 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878
<lb/>sich an die Bestimmungen der §§. 14 und 18 des
<lb/>Reichspreßgesetzes anlehnen, so erscheint auch aus
<lb/>diesen Gründen der Satz gerechtfertigt, daß aus
<lb/>§. 19 des ebengenannten Reichsgesetzes nur der- 
<lb/>jenige bestraft werden kann, welcher eine Handlung
<lb/>verübt, durch welche er unter der Erkenntniß, daß
<lb/>es sich um eine durch den Reichskanzler auf Grund
<lb/>der §§. 11, 12 des Sozialistengesetzes verbotenen
<lb/>Druckschrift handelt, diese einer unbestimmten
<lb/>Mehrheit von Personen zugänglich macht.

<lb/>Wenn man nun auch zugeben muß, daß die
<lb/>Bildung eines Abonnentenkreises in Bezug auf eine
<lb/>verbotene Druckschrift und die Circulation derselben
<lb/>unter den Abonnenten nicht unter allen Umständen
<lb/>die Annahme deren Verbreitung ausschließt, so kommt
<lb/>für den gegebenen Fall doch weiter in Betracht, daß
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0541.tif"
                   n="511"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="IV.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Notariatsgesetz v. 10. Novbr. 1861</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0541--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 511

<lb/>nach den thatsächlichen Feststellungen es sich nur um
<lb/>eine kleine auf wenige Personen beschränkte Abonnen- 
<lb/>tengruppe handelt, und daß die Circulation nur
<lb/>innerhalb der Personen der einzelnen Gruppen statt- 
<lb/>gefunden hat.

<lb/>Eine Verbreitungshandlung im erörterten Sinne
<lb/>des Gesetzes ist daher den einzelnen Gruppen gegen- 
<lb/>über nicht festgestellt. Erk. vom 13. Februar 1880
<lb/>UB. Nr. 34.

<lb/>IV. Notariatsgesetz v. 10. Novbr. 1861.

<lb/>Art. 117. Ob der Notar ohngeachtet der
<lb/>wiederholten gegen ihn verhängten Disciplinarstrafen
<lb/>Angesichts der demselben neuerdings zur Last fallen- 
<lb/>den vielfachen Vergehungen gegen das Notariatsge- 
<lb/>setz in fahrlässiger und leichtsinniger Verletzung seiner
<lb/>Amtspflicht verharrte, ist Thatfrage.

<lb/>Die Frage aber, ob sich der Notar durch die
<lb/>ihn wiederholt und neuerdings zur Last fallenden
<lb/>Verfehlungen des Vertrauens in seine Dienstleistungen
<lb/>unwürdig gemacht, fällt unter die Prüfung des
<lb/>Kasiationshofes.

<lb/>Darauf, ob der Notar jenes Vertrauen oder
<lb/>die öffentliche Achtung bereits verloren hat, kommt
<lb/>es nicht an.

<lb/>Der Auffaffung, daß, da das Gesetz ein Ver- 
<lb/>harren in der Verletzung und Vernachlässigung der
<lb/>Amtspflicht voraussetzt, die neuerlichen Verfehlungen
<lb/>immer eine Fortsetzung, somit eine gleichartige Ueber-
<lb/>tretung mit den früher bestraften Reuten zum Gegen- 
<lb/>stände haben müssen, kann nicht beigepflichtet werden.

<lb/>Es ist, um gegen einen Notar auf Grund des
<lb/>Art. 117 Z. 1 auf Suspension erkennen zu können,
<lb/>keineswegs nothwendig, daß die Wiederholung eine
<lb/>gleichartige sei, vielmehr genügt es, wenn ein Notar
</p>
               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0542.tif"
                   n="512"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="V.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgesetz vom 7. Mai 1874</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2084949_45+1880_0542--><p/>
                  <p>

                     <lb/>512 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.

<lb/>überhaupt sich wiederholte Verfehlungen durch Ver- 
<lb/>letzung oder Vernachlässigung seiner Amtspflicht fahr- 
<lb/>lässiger oder leichtsinniger Weise zu Schulden kom- 
<lb/>men ließ.

<lb/>Es geht dies aus den Motiven zum Gesetze
<lb/>selbst hervor, in welchen eine nähere Feststellung der
<lb/>in Ziff. 1 des Art. 117 gegebenen Voraussetzungen
<lb/>nicht enthalten ist, vielmehr die betreffende Entscheid- 
<lb/>ung einfach dem richterlichen Ermessen überlassen ist,

<lb/>Verhandlungen der Kammer der Abg. pro
<lb/>1855/61 Beil. Bd. V S. 237,

<lb/>wie denn auch in der That die einschlägige Ziff. 1
<lb/>des Art. 117 die früheren wiederholten Disciplinar-
<lb/>strafen ganz gleichförmig und ohne irgend eine Ein- 
<lb/>schränkung als eine gemeinsame Vorbedingung auf- 
<lb/>stellt, während allerdings bezüglich der sub 2 und 3
<lb/>des Art. 117 vorgesehenen Fälle ein hievon verschie- 
<lb/>dener Grundsatz zur Geltung kommt. Erk. vom
<lb/>18. Februar 1886 UB. Nr. 176.
</p>
                  <p>

                     <lb/>V Reichspreßgefetz vom 9 Mai 189#.

<lb/>§§. 3, 14,18. Cf. z. Reichsgesetz vom 21. Ok- 
<lb/>tober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen
<lb/>der Sozialdemokratie.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm &amp; Enke
<lb/>tAdolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>
               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0543.tif"
             n="513"
             xml:id="zs1-2084949_45-1880_0543"/>
         <div xml:id="d17321e53563" n="Ergänzungsblatt No. 7.">
      
            <head>.</head>
            <div xml:id="d17321e53568" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Mittheilungen aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts München in Strafsachen aus dem 1. Semester 1880</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e53576"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="II.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafgesetzbuch</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0543--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Ergänzungsblatt
</p>
                  <p>

                     <lb/>M. r.
</p>
                  <p>

                     <lb/>45. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Dr. I. A. Seussert's

<lb/>&gt;lstter lür KechtZklnioendung

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts München

<lb/>in Strafsachen aus dem 1. Semester 1880. (Fortsetzung.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen -es Oberlnn-es-
<lb/>gerichts München in Strafsachen aus dem 1. Se- 
<lb/>mester 1880.

<lb/>H. Neichsstrafgefetzbuch.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>§. 367 Ziff. 3. Kaiser!. Verordnung vom
<lb/>5. Januar 1875, den Verkehr mit Arznei- 
<lb/>mitteln betr. Homoöpathische Streukügel- 
<lb/>chen. Die mit Revision angefochtene Entscheidung ist
<lb/>damit begründet, daß der Angeklagte am 20. Ok- 
<lb/>tober 1879 ohne polizeiliche Erlaubniß Gegen- 
<lb/>stände, die nach dem der kaiserlichen Verordnung
<lb/>vom 5. Januar 1875 beigegebenen Verzeichnisse Ä
<lb/>nur in Apotheken verkauft werden dürfen, nämlich
<lb/>2 Gläschen Streukügelchen mit Arnicatinctur befeuch- 
<lb/>tet und ein Gläschen mit Flüssigkeit, welche aus
<lb/>einer Mischung von Baldrian mit Weingeist und
<lb/>Wasser bestand, an je einen Patienten als Heilmittel
<lb/>abgegeben habe. ,

<lb/>Hiegegen bezeichnet Beschwerdeführer den §. 367
<lb/>Ziff. 3 des RStGB. als verletzt, weil §. 1 der-
<lb/>gedachten kaiserlichen Verordnung dadurch unrichtig
<lb/>aygewendet worden sei, daß die von^ ihm abgegebenen
<lb/>Streukügelchen, welche rein Zuckerbäckerwaaren seien,
<lb/>als Pillen betrachtet wurden.

<lb/>Diese Auffassung ist aber nicht richtig.

<lb/>Neue Folge XXV. Band
</p>
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                  <p>

                     <lb/>514 Entscheidungen des OberlandeSgerichtS München.

<lb/>Jene Verordnung ist auf Grund des §. 6 der
<lb/>Reichsgewerbeordnung erlassen worden.

<lb/>Sie hat nach ihrem Betreffe die Regelung des
<lb/>Verkehrs mit Arzneimitteln zum Gegenstände und
<lb/>bildet sonach eine Ergänzung zu §. 367 Ziff. 3 des
<lb/>RStGB.

<lb/>Denn dadurch, daß diese Verordnung in den
<lb/>§§. 1 und 2 das Feilhalten und den Verkauf der
<lb/>im Verzeichniffe Anlage A aufgeführten Zubereitun- 
<lb/>gen als Heilmittel sowie das Feilhalten und den
<lb/>Verkauf der im Verzeichniffe Anlage 6 benannten
<lb/>Droguen und chemischen Präparate nur in Apotheken
<lb/>gestattet, und §. 1 besagt, es mache hinsichtlich des
<lb/>Feilhaltens und des Verkaufs der bezeichneten Zu- 
<lb/>bereitungen keinen Unterschied, ob solche aus arznei- 
<lb/>lich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen, die
<lb/>an und für sich zum medizinischen Gebrauche nicht
<lb/>geeignet sind, hat dieselbe den Begriff der in §. 367
<lb/>Ziff. 3 des RStGB. behandelten Arzneien näher
<lb/>feftgestellt, indem sie bestimmt, wie weit der Handel
<lb/>mit Arzneien nicht freigegeben, und was unter
<lb/>Arzneien im Sinne des K. 367 Ziff. 3 des RStGB.
<lb/>zu verstehen ist.

<lb/>Hiernach sind aber hierunter nicht blos Stoffe
<lb/>zu verstehen, die in der medizinischen Wiffenschaft
<lb/>und Praxis als Heilmittel gelten, sondern alle im
<lb/>Verzeichniffe A aufgeführten Zubereitungen, sofern
<lb/>sie als Heilmittel verabreicht werden, gleichviel, ob
<lb/>sie medizinisch wirksame Stoffe enthalten oder nicht.

<lb/>Ist aber dies der Fall, so hat der Vorrichter,
<lb/>da unter den Zubereitungen des Verzeichnisses A
<lb/>Pillen, somit zum inneren Gebrauche bestimmte Arznei- 
<lb/>kügelchen aufgeführt sind, dadurch, daß er die vom
<lb/>Angeklagten an einen Patienten als Heilmittel gege- 
<lb/>benen aus Zucker und Mehl hergestellten, mit Arnica
<lb/>befeuchteten, sogenannten Streukügelchen als Pillen
<lb/>erklärte, die erwähnte Verordnung richtig angewendet,
<lb/>da diese Kügelchen sich als Zubereitungen dar-
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des ObcrlandeSgerichts München. 515

<lb/>stellen, die nach Form und Art ihrer Verwendung
<lb/>im gegebenen Falle die Eigenschaft von Arzneikügel-
<lb/>chen und sohin die Natur von Pillen im Sinne der
<lb/>genannten Beilage A haben. Dabei ist es ohne
<lb/>Belang, daß dieselben von den sie anwendenden ho- 
<lb/>möopathischen Aerzten nicht Pillen genannt werden.
<lb/>Denn da die erwähnte Verordnung nicht unterscheidet,
<lb/>aus welchen Stoffen die betreffenden Zubereitungen
<lb/>bestehen, und ob sie zu allopathischen oder homöo- 
<lb/>pathischen Heilzwecken verwendet werden, so ist für
<lb/>die Frage, ob eine Zubereitung zu den in der Bei- 
<lb/>lage A aufgeführten Pillen gehört, nur die Form
<lb/>in Verbindung mit der Art der Verwendung der
<lb/>Zubereitung maßgebend und daher gleichgiltig, wie
<lb/>die betreffenden Arzneikügelchen von den Homöopathen
<lb/>bezeichnet zu werden pflegen. Sie sind eben homöo- 
<lb/>pathische Pillen, wenn sie auch nicht so genannt
<lb/>werden.

<lb/>Gleich ungerechtfertigt ist die weitere Beschwerde,
<lb/>daß bezüglich der Abgabe der in einem Gläschen
<lb/>enthaltenen Flüssigkeit die fragliche Verordnung nicht
<lb/>richtig angewendet worden sei.

<lb/>Auch hier ist nur entscheidend, daß der Ange- 
<lb/>klagte, wie festgestellt, eine aus drei Stoffen, Wasser,
<lb/>Alkohol und Baldrian bestehende Mischung als Heil- 
<lb/>mittel abgegeben hat. Ob diese Mischung aus arznei- 
<lb/>lich wirksamen Stoffen besteht, ist nach der ausdrück- 
<lb/>lichen Bestimmung in §. 1 der gedachten Verordnung
<lb/>ohne Bedeutung. Es genügt deshalb, daß diese Zu- 
<lb/>bereitung die Form der flüssigen Arzneimischung des
<lb/>Verzeichnisses A an sich trägt, wobei es gleichgiltig
<lb/>ist, in welcher Gestalt und ob viel oder wenig Bal- 
<lb/>drian der Mischung zugesetzt wurde, und daß Wein- 
<lb/>geist aus Alkohol und Wasser besteht, da unter allen
<lb/>Verhältnissen eine Mischung verschiedener Stoffe vor- 
<lb/>liegt, die eine flüssige Arzneimischung im Sinne der
<lb/>Beilage A bildet.

<lb/>Es hat daher auch in diesem Punkte die Ver-
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                  <p>

                     <lb/>516 Entscheidungen deS Oberlandesgerichts München.

<lb/>ordnung richtige Anwendung gefunden. Urtheil vom
<lb/>15. Mai 1880.

<lb/>§. 368 Ziff. 8. Verordg. vom 30. Juli 1862
<lb/>über dieFeier der Sonn- und Festtage. Nach
<lb/>der Thatgeschichte hat der Distriktsfeuerwehrkomman- 
<lb/>dant aus Auftrag des Bezirksfeuerwehrkommandanten
<lb/>am Sonntag den 31. August 1879 Morgens
<lb/>5 Uhr eine Feuerwehrübung angesagt.

<lb/>Bei dieser Uebung, welche zu besagter Zeit statt-
<lb/>fand und schon um 7 Uhr Morgens beendigt war,
<lb/>erschienen die Beschwerdeführer nicht.

<lb/>Die Anordnung der fraglichen Uebung an einem
<lb/>Sonntage erfolgte zu dem Zwecke, um, nachdem
<lb/>mehrere Feuerwehrpflichtige, darunter ein Theil der
<lb/>Beschwerdeführer, vom königl. Polizeigerichte W. am
<lb/>20. Juni 1879 von der Beschuldigung einer Ueber-
<lb/>tretnng, begangen durch Nichterscheinen bei einer
<lb/>Feuerwehrübung an einem Sonntage, freigesprochen
<lb/>worden waren, über diese Frage gebenen Falls eine
<lb/>weitere gerichtliche Entscheidung zu erwirken.

<lb/>In erster Instanz freigesprochen, wurden die
<lb/>Beschwerdeführer vom Berufungsrichter auf Beruf- 
<lb/>ung des Amtsanwaltes gemäß der §§. 57, 58, 64,
<lb/>65 und 66 der Feuerlöschordnung für den Amtsbe- 
<lb/>zirk Kusel in Verbindung mit §. 368 Ziff. 8 des
<lb/>RStGB. bestraft.

<lb/>Die dagegen eingelegte Revision wird dadurch
<lb/>zu begründen versucht, daß die Beschwerdeführer,
<lb/>wenn auch feuerwehrpflichtig, an der fraglichen Uebung
<lb/>aus religiöser Ueberzeugung, weil diese ihnen unter- 
<lb/>sage, an Sonn- und Feiertagen ruhestörende Arbeiten
<lb/>zu verrichten, keinen Antheil genommen haben und
<lb/>sich hiezu um so mehr berechtigt erachtet hätten, als
<lb/>durch das allegirte Urtheil vom 20. Juni 1879
<lb/>ausdrücklich anerkannt worden sei, daß sie bei der
<lb/>an einem Sonntage abgehaltenen Uebung zu erschei- 
<lb/>nen nicht verpflichtet seien.
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 51*7

<lb/>Zur Begründung des angefochtenen Urtheils
<lb/>wird noch auf §. 1 der k. Verordnung vom 30. Juli
<lb/>1862 über die Feier der Sonn- und Festtage und
<lb/>auf Tit. IV §. 9 der Verfaffungsurkunde Bezug
<lb/>genommen.

<lb/>Die Revision wurde verworfen.

<lb/>Was die Frage betrifft, ob der betreffende
<lb/>Feuerwehrkommandant befugt war, an einem Sonn- 
<lb/>tage eine Feuerwehrübung abzuhalten, so enthält die
<lb/>auf Grund des §. 368 Ziff. 8 des RStGB. erlas- 
<lb/>sene für vollziehbar erklärte Feuerlöschordnung, deren
<lb/>Rechtsgiltigkeit nicht bestritten ist, keine besondere
<lb/>Bestimmung darüber, an welchen Tagen solche
<lb/>Uebungen abgehalten werden sollen, sondern nur in
<lb/>§. 57 die allgemeine Vorschrift, daß die Feuerwehr- 
<lb/>übungen nach Anordnung des Distriktsfeuerwehrkom-
<lb/>mandanten vorzunehmen seien. Hienach ist aber die
<lb/>Bestimmung des Tages dem Ermessen dieses Kom- 
<lb/>mandanten anheim gestellt, und ist dieser daher auch
<lb/>befugt, die Uebungen an einem Sonntage anzube- 
<lb/>raumen, da keine gesetzliche oder verordnungsmäßige
<lb/>Vorschrift entgegensteht. Was insbesondere die alle-
<lb/>girte Vorschrift in Tit. IV §. 9 der bahr. Verfas- 
<lb/>sungsurkunde betrifft, so wird hiedurch wohl jedem
<lb/>Einwohner des Königreichs vollkommene Gewissens- 
<lb/>freiheit gesichert, und darf demnach, wie in §. 2
<lb/>der II. Verf.-Beil. ausgesprochen ist, in Gegenständen
<lb/>des Glaubens und Gewissens Niemand einem
<lb/>Zwange unterworfen werden.

<lb/>Von einem solchen Zwange könnte jedoch allen- 
<lb/>falls nur dann die Sprache sein, wenn die fragliche
<lb/>Feuerwehrübung in der Art vorgenommen worden
<lb/>wäre, daß die Beschwerdeführer dem Gottesdienste
<lb/>an diesem Sonntage nicht hätten beiwohnen können,
<lb/>und so in die Zwangslage gesetzt worden wären,
<lb/>entweder einem religiösen Bedürfnisse oder einer bür- 
<lb/>gerlichen Pflicht nicht zu genügen. Allein nach den
<lb/>Festellungen des angefochtenen Urtheils war die
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                  <p>

                     <lb/>518 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>Uebung schon vor Morgens 7 Uhr beendigt, und
<lb/>waren die Beschwerdeführer daher in der Lage, dem
<lb/>an diesem Morgen später stattfindenden Gottesdienste
<lb/>beiwohnen zu können; es stand daher Tit. IV §.9
<lb/>der Verf.-Urkunde der fraglichen Uebung nicht im Wege.

<lb/>Gleiches ist aber auch der Fall bezüglich der k.
<lb/>Verordnung vom 30. Juli 1862, welche in §. 1
<lb/>alle öffentlich vorgenommenen oder öffentliches Aer-
<lb/>gerniß erregenden Arbeiten oder geräuschvollen Hand- 
<lb/>thierungen des landwirthschaftlichen gewerblichen Han- 
<lb/>dels und Fabrikbetriebes an Sonn- und Feiertagen,
<lb/>dringende Fälle ausgenommen, untersagte, ferner in
<lb/>§. 3 die Abhaltung von Getreide und Viehmärkten,
<lb/>von Treibjagden und öffentlichen Versteigerungen
<lb/>verbietet und außerdem noch mehrfache, die Feier des
<lb/>sonn- und festtäglichen Gottesdienstes schätzende Be- 
<lb/>stimmungen enthält. .

<lb/>Denn diese Vorschriften finden insgesammt auf
<lb/>die außer der Zeit des sonn- und festtäglichen Got- 
<lb/>tesdienstes stattfindenden Feuerwehrübungen keine
<lb/>Anwendung, da derartige Uebungen unter keine der
<lb/>betreffenden Bestimmungen der Verordnung fallen,
<lb/>und zwar um so weniger, als sie im Interesse des
<lb/>öffentlichen Wohles abgehalten werden. Es ist des- 
<lb/>halb nicht abzusehen, wie durch solche Uebungen der
<lb/>erwähnten Verordnung entgegengehandelt, die Feier
<lb/>des Sonntags gestört und das religiöse Gefühl ver- 
<lb/>letzt werden soll. War aber hienach der betreffende
<lb/>Kommandant befugt, auf Sonntag den 31. August
<lb/>1879 Morgens 5 Uhr eine Feuerwehrübung anzu- 
<lb/>beraumen, so waren auch die Beschwerdeführer als
<lb/>Mitglieder der Löschmannschaft nach §. 64 der Feuer- 
<lb/>löschordnung verpflichtet, der Anordnung des Kom- 
<lb/>mandanten Folge zu leisten und sich bei der Uebung
<lb/>einzufinden, wobei es ihnen freistand, falls sie sich
<lb/>durch besagte Anordnung beschwert erachteten, von
<lb/>dem ihnen in §. 65 eingeräumten Beschwerderechte
<lb/>Gebrauch zu machen.
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               </div>
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                    n="III.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafprozeßordnung</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München, gjg


<lb/>Was endlich das Vorbringen anbelangt, daß
<lb/>die Beschwerdeführer, weil mehrere von ihnen durch
<lb/>das erwähnte Urtheil vom 20. Juni 1879 freige- 
<lb/>sprochen wurden, sich für berechtigt hielten, bei der
<lb/>Uebung nicht zu erscheinen, und deshalb in gutem
<lb/>Glauben gewesen seien, so ist diese Behauptung zwar
<lb/>im angefochtenen Urtheile nicht beanstandet, sie ist
<lb/>aber nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen, weil
<lb/>die irrthümliche Meinung, daß eine Feuerwehrübung
<lb/>nicht auf einen Sonntag anberaumt werden dürfe,
<lb/>die Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung ent- 
<lb/>bindet, an einer solchen Uebung Theil zu nehmen,
<lb/>und da sich diese Ansicht als ein Rechtsirrthum dar- 
<lb/>stellt, die den Beschwerdeführern zur Last liegende
<lb/>Zuwiderhandlung nicht straflos macht. Urtheil vom
<lb/>21. April 1880.
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Reichsstrafprozeßorkiiung.

<lb/>§§. 244, 245, 272, 385. Vereinszoll- 
<lb/>gesetz v. 1869 §§. 135 u. 136. Vom Schöffen- 
<lb/>gerichte des k. Amtsgerichts R. wurden St. und T. je
<lb/>einer Uebertretung des Vereinszollgesetzes für schuldig
<lb/>erklärt, deßhalb jeder in eine Geldstrafe von 535 Mark
<lb/>20 Pf. und in die ihn treffenden Kosten des Ver- 
<lb/>fahrens und Strafvollzugs, Beide aber unter Con-
<lb/>fiskation des Wagens sammt Leder und Polsterung
<lb/>als Gesammtschuldner in die Zollabgabe von 133 Mark
<lb/>80 Pf. und in die erwachsenen Auslagen verfällt.

<lb/>Die von St. eingelegte Berufung wurde vom
<lb/>k. Landgerichte F. verworfen und das angefochtene
<lb/>Urtheil dahin berichtigt, daß St. eines Vergehens
<lb/>der Zolldefraudation für schuldig erkannt und die
<lb/>gegen ihn erkannte Geldstrafe für den Fall der Un- 
<lb/>einbringlichkeit in eine Gefängnißstrafe von 54 Tagen
<lb/>umgewandelt wurde.

<lb/>Die dagegen rechtzeitig eingelegte Revision wurde
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                      n="520"
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                  <p>

                     <lb/>520 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>dahin begründet, daß die §§. 245 u. 377 Z. 5 der
<lb/>RStPO. sowie §. 136 Nr. 1 e. des Vereinszoll- 
<lb/>gesetzes verletzt worden seien.

<lb/>In öffentlicher Sitzung des Revisionsgerichts
<lb/>wurden auch die §§. 244 u. 372 d. RStPO. als
<lb/>verletzt bezeichnet.

<lb/>Die Revision wurde zurückgewiesen.

<lb/>Nach §. 135 des Vereinszollgesetzes macht sich
<lb/>einer Defraudation schuldig, wer es unternimmt, die
<lb/>Ein- oder Ausgangsabgaben zu hinterziehen, und nach
<lb/>§. 136 Ziff. 1 lit. c wird die Zolldefraudation
<lb/>insbesondere dann als vollbracht angenommen, wenn
<lb/>von Gewerbtreibenden zollpflichtige Gegenstände, die
<lb/>zu ihrem Gewerbe in Bezug stehen, in einer eine
<lb/>geringere Abgabe begründenden Beschaffenheit deela-
<lb/>rirt werden.

<lb/>Zu verzollen aber ist gemäß Nr. 15 lit. e.
<lb/>Ziff. 2 des Zolltarifs ein Wagen mit Leder oder
<lb/>Polsterarbeit, für den eine Eingangsabgabe zu
<lb/>150 Mark zu entrichten ist. Hieraus folgt, daß
<lb/>eine Zolldefraudation, die dadurch verübt worden sein
<lb/>soll, daß die Theile eines solchen Wagens nach Zer- 
<lb/>legung desselben nicht in ihrer Zusammengehörigkeit,
<lb/>als Ganzes, sondern einzeln und in Folge dessen zu
<lb/>einem geringeren Betrage verzollt wurden, zu ihrem
<lb/>Begriffe erfordert, daß die einzelnen verzollten Gegen- 
<lb/>stände Theile des zerlegten Wagens gebildet hatten.
<lb/>Diese Voraussetzung ist aber nicht schon dann ge- 
<lb/>geben, wenn ein Gegenstand zu dem Zwecke erworben
<lb/>wurde, um später nach der Verzollung zu einem
<lb/>Bestandtheile des Wagens verwendet zu werden,
<lb/>sondern die einzeln verzollte Sache muß schon vor- 
<lb/>her, nämlich vor der Verzollung, ein Bestandtheil
<lb/>des Wagens geworden sein, weil Theil eines Gegen- 
<lb/>standes nur diejenige Sache ist, welche diese Eigen- 
<lb/>schaft bereits erlangt hat.

<lb/>Es genügt daher im gegebenen Falle nicht, wie
<lb/>der Vorrichter angenommen hat, daß nach der An-
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 521

<lb/>gäbe des Angeklagten St. das eingetauschte Wagen- 
<lb/>dach bestimmt gewesen sei, in S. für den frag- 
<lb/>lichen Wagen hergerichtet und ihm angepaßt zu
<lb/>werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das
<lb/>von St. angeblich eingetauschte Wagendach bereits
<lb/>in dessen Eigenthum übergegangen war, oder nicht.
<lb/>Denn wenn das Dach noch keinen Theil des Wagens
<lb/>bildete, so ist es selbstverständlich für den Thatbestand
<lb/>der vorbezeichneten Defraudation gleichgiltig, wem
<lb/>zur Zeit der Verzollung das Eigenthum daran zu-
<lb/>stand.

<lb/>Hienach stellt sich aber die Beweiserhebung,
<lb/>welche vom Vorrichter abgelehnt wurde, für die Fest- 
<lb/>stellung der dem Angeklagten St. bezüglich des
<lb/>Wagendaches zur Last gelegten Defraudation
<lb/>keineswegs als unerheblich dar, und liegt vielmehr
<lb/>dieser Ablehnung eine falsche Auffassung des §. 136
<lb/>Nr. 1 c des Vereinszollgesetzes und sohin ein ma- 
<lb/>terieller Rechtsirrthuin zu Grunde.

<lb/>Allein diese Rechtsverletzung kann keine Folge
<lb/>äußern, weil nach der thatsächlichen Feststellung
<lb/>des Vorrichters ganz abgesehen vom Wagendache
<lb/>eine Defraudation, wie solche in Frage steht, ge- 
<lb/>geben erscheint. Es ist nämlich thatsächlich festgestellt,
<lb/>daß St. in Verbindung mit T. es unternommen
<lb/>hat, die Eingangsabgabe von 150 Mark für den Ein- 
<lb/>spännerwagen dadurch zu hinterziehen, daß er in S.
<lb/>die Polsterung aus dem Wagen genommen, und
<lb/>diesen ohne Polsterung bei dem Nebenzollamte S.
<lb/>mit 9 Mark 30 Pf. verzollt hat, während vom T.
<lb/>gleichzeitig diese zum Wagen gehörige Polsterung
<lb/>sammt dem Wagendache mit 6 Mark 90 Pf. ver- 
<lb/>zollt wurde.

<lb/>Diese Handlungen begründen eine Zolldefrau- 
<lb/>dation nach §. 135 ». §. 136 des Vereinszollgesetzes,
<lb/>da nach Nr. 15 Ziff. 2 lit. c des Zolltarifs für
<lb/>einen Wagen mit Leder oder Polsterarbeit, sonach
<lb/>für einen Wagen mit Polsterarbeit, wenn derselbe
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                  <p>

                     <lb/>522 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>auch keine Lederarbeit enthält, eine Eingangsabgabe
<lb/>von 150 Mark zu entrichten ist. Dabei ist es unerheb- 
<lb/>lich, daß, wie die Vertheidigung bemängelt, im an- 
<lb/>gefochtenen Urtheile nicht ausdrücklich gesagt ist, daß
<lb/>der Verzollung eine falsche Declaration von Seiten
<lb/>des St. vorausgegangen sei. Denn der thatsächlich
<lb/>festgestellten Entrichtung des Zolles mußte eine ent- 
<lb/>sprechende Declaration vorausgegangen sein, und
<lb/>darauf, von welchem der beiden Angeklagten die De- 
<lb/>claration abgegeben wurde, kommt deßhalb nichts an,
<lb/>weil nach der Thatgeschichte die beiden Angeklagten
<lb/>auf Grund gegenseitiger Verabredung bei der Ver- 
<lb/>zollung gemeinschaftlich gehandelt und demgemäß die
<lb/>That nach §. 47 des RStGB. durch gemeinsames
<lb/>Zusammenwirken ausgeführt haben, so daß die falsche
<lb/>Declaration als von Seiten des St. ausgegangen
<lb/>zu erachten ist, um so mehr, da er es war, der für
<lb/>den von ihm über die Grenze gebrachten Wagen den
<lb/>Zoll zu 150 Mark zu entrichten hatte. Daß §. 47
<lb/>des RStGB. auch bei Zolldefraudationen Anwend- 
<lb/>ung findet, ergibt sich aus §. 149 des Vereinszoll- 
<lb/>gesetzes in Verbindung mit §. 20 des Einf.-Vollz.-
<lb/>Ges. v. 26. Dezbr. 1871 und Art. 16 des Aus- 
<lb/>führungsgesetzes zur RStPO.

<lb/>Hienach eignet sich die Revision, soweit sie auf
<lb/>unrichtige Anwendung des Gesetzes gestützt ist, zur
<lb/>Verwerfung. Was aber die Beschwerde betrifft, daß
<lb/>die §§. 245, 244 der RStPO. verletzt seien, weil
<lb/>T. nicht als Zeuge vernommen wurde, so kann diese
<lb/>Beschwerde darum keine Beachtung finden, weil die- 
<lb/>selbe lediglich die Verletzung von Rechtsnormen über
<lb/>das Verfahren zum Gegenstände hat, und auf der- 
<lb/>artige Verletzungen eine gegen ein in der Berufungs- 
<lb/>instanz ergangenes Urtheil gerichtete Revision nur in
<lb/>dem hier nicht gegebenen Falle der Verletzung der
<lb/>Vorschrift des §. 398 der RStPO. gestützt wer- 
<lb/>den kann.

<lb/>Gleiches ist der Fall bezüglich der weiteren Be-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0553.tif"
                      n="523"
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 523

<lb/>schwerde, daß der Vorrichter die Vorschrift des §.372
<lb/>I. e. verletzt habe, indem, abgesehen davon, daß
<lb/>diese Beschwerde erst in der öffentlichen Sitzung, so- 
<lb/>hin nicht innerhalb der in §. 385 1. e. vorgeschriebenen
<lb/>Frist, vorgebracht wurde, auch hier §. 380 I. e. ent- 
<lb/>gegensteht, weil nach dieser letzteren Bestimmung im
<lb/>Zusammenhalte mit §. 398 Abs. 2 in Sachen, wie
<lb/>die vorliegende, nur in dem hier nicht gegebenen Falle,
<lb/>daß nach vorausgegangener Aushebung eines Urtheils
<lb/>in dem neuerlichen Urtheile eine härtere Strafe
<lb/>als die im ersteren erkannte verhängt wurde, Re- 
<lb/>vision zulässig ist. Urtheil vom 6. April 1880.

<lb/>§§.380,398, 263, 264, 372. DerAn-
<lb/>geklagte war in I. Instanz wegen Uebertretung groben
<lb/>Unfugs in eine 8 tägige Haftstrafe und in die Kosten
<lb/>verurtheilt. Seine Berufung wurde unter Verfüll- 
<lb/>ung desselben in die Kosten II. Instanz verworfen.

<lb/>Mittelst Revision verlangteer seine Freisprechung
<lb/>und eventuell Anordnung anderweitiger Verhandlung,
<lb/>indem er die §§. 263, 264 u. 372 der Strafprozeß- 
<lb/>ordnung, sowie den Rechtsgrundsatz: „Nulla poena
<lb/>sine lege“ als verletzt bezeichnete.

<lb/>Die Revision wurde zurückgewiesen aus folgen- 
<lb/>den Gründen:

<lb/>Der Erstrichter gründet seine Entscheidung auf
<lb/>die Thatsache, daß der Angeklagte am 19. August
<lb/>1879 auf L. W. unter Schimpfen und Lärmen sein
<lb/>geladenes und gespanntes Jagdgewehr angelegt habe.

<lb/>Der Berufungsrichter nimmt als feststehend an,
<lb/>daß der Angeklagte damals auf freiem Felde den
<lb/>L. W. nach kurzem Hin- und Herreden zugerufen habe:

<lb/>„Was, Du dutzest mich, gleich nehme ich
<lb/>„mein Gewehr herunter und schieße Dich
<lb/>„über und über"

<lb/>wobei er zugleich sein Jagdgewehr von der Schulter
<lb/>herunter gerissen und auf L. W. angelegt habe, so
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0554.tif"
                      n="524"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0554--><p/>
                  <p>

                     <lb/>524 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>daß dieser, weil er knacken hörte, voll Schrecken sich
<lb/>zu verbergen suchte.

<lb/>Dabei sprach das Berufungsgericht aus, daß
<lb/>diese Handlung des Angeklagten nicht eine Ueber-
<lb/>tretung nach §. 360 Z. 11 des Reichsstrafgesetz- 
<lb/>buches bilde, sondern daß sie sich als ein Vergehen
<lb/>nach §. 241 loe. eit. darstelle, da der Ange- 
<lb/>klagte den L. W. mit dem Verbrechen des Mordes
<lb/>oder doch jenem des Todtschlages rechtswidrig be- 
<lb/>droht habe.

<lb/>Der Angeklagte erachtet nun die §§. 263, 264,
<lb/>372 der StPO, darum für verletzt, weil seine Ver-
<lb/>urtheilung wegen einer anderen That erfolgt sei, als
<lb/>die Anklage zum Gegenstände gehabt habe, weil er
<lb/>nicht auf die nachher im zweitrichterlichen Urtheile
<lb/>zum Ausdrucke gekommene Veränderung des recht- 
<lb/>lichen Gesichtspunktes bei der Verhandlung gemäß
<lb/>der Vorschrift des §. 264 der StPO, besonders
<lb/>hingewiesen worden sei, und weil das erstrichterliche
<lb/>Urtheil eine Abänderung zu seinem Nachtheile er- 
<lb/>litten habe.

<lb/>Nach §. 380 der StPO, greift jedoch die Re- 
<lb/>vision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen
<lb/>Urtheile der Landgerichte außer dem hier nicht ge- 
<lb/>gebenen Falle der Verletzung der Vorschrift des
<lb/>§. 398 der StPO, wegen Verletzung einer Rechts- 
<lb/>norm im Verfahren nicht Platz.

<lb/>Die Vorschrift der §§. 263, 264, 372 der
<lb/>StPO, über die Nothwendigkeit der Identität der
<lb/>den Gegenstand der Aburtheilung bildenden That
<lb/>mit der in der Anklage bezeichneten (§.263), über
<lb/>die Nothwendigkeit besonderer Hinweisung des An- 
<lb/>geklagten auf die Veränderung des rechtlichen Ge- 
<lb/>sichtspunktes, wenn seiner Verurtheilung ein anderes
<lb/>Strafgesetz zu Grunde zu legen ist, als jenes, welches
<lb/>im Beschlüsse über die Eröffnung des Hauptverfahrens
<lb/>angeführt wurde (§. 264) und über die Unzulässige
<lb/>keit einer Abänderung des erstrichterlichen Urtheils
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0555.tif"
                      n="525"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0555--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 525

<lb/>in der Berufungsinstanz zum Nachtheile des An- 
<lb/>geklagten, wenn das Urtheil I. Instanz nur von
<lb/>diesem angefochten war (§. 372), sind aber straf-
<lb/>prvzeßrechtlicbe Normen, nicht Vorschriften des ma- 
<lb/>teriellen Strafrechts.

<lb/>Es können daher die Revisionsgründe keine
<lb/>Berücksichtigung finden und ist deßhalb auf eine
<lb/>Prüfung der betreffenden angeblichen Gesetzesverletz- 
<lb/>ung im Einzelnen nicht einzugehen.

<lb/>Im Uebrigen ist vom Berufungsgerichte gegen- 
<lb/>über der tatsächlichen Feststellung mit Recht das
<lb/>Vorliegen des Thatbestandes eines Vergehens nach
<lb/>§. 241 des RStGB. gegen den Angeklagten an- 
<lb/>genommen worden; insoferne aber vom Angeklagten
<lb/>geltend gemacht wird, daß der Ausspruch einer Haft- 
<lb/>strafe dieser rechtlichen Beurtheilung der festgestellten
<lb/>That nicht entspreche, weil das in §. 241 des RStGB.
<lb/>vorgesehene Vergehen nicht mit Haftstrafe bedroht sei,
<lb/>und daß daher das angefochtene Urtheil gegen den
<lb/>Grundsatz: „nulla poena sine lege“ verstoße, so
<lb/>kommt in Betracht, daß der Berufungsrichter eine
<lb/>Strafe auf Grund des §. 241 des RStGB. gegen
<lb/>den Angeklagten nicht erkannt, sondern lediglich aus- 
<lb/>gesprochen hat, daß die von ihm verübte That unter
<lb/>ein schwereres Strafgesetz falle, als der Erstrichter
<lb/>annahm und daß derselbe daher durch das erstrichter- 
<lb/>liche Urtheil sich nicht beschwert erachten könne, wo- 
<lb/>bei es in H. Instanz bei der früheren Strafe um
<lb/>deßwillen Helaffen wurde, weil das schöffengericht-
<lb/>liche Urtheil in Folge der vom Angeklagten allein
<lb/>eingelegten Berufung nach §. 372 der StPO, nicht
<lb/>zu seinem Nachtheile abgeäudert werden durfte.

<lb/>Eine Freisprechung des Angeklagten konnte nicht
<lb/>eintreten, weil eine solche nur in dem Falle gerecht- 
<lb/>fertigt gewesen wäre, ivenn die betreffende That
<lb/>nicht unter ein Strafgesetz fiele. Erkenntniß vom
<lb/>11. März 1880.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0556.tif"
                      n="526"
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                  <p>

                     <lb/>526 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>§§. 452, 359, 380. Die RStPO. bestimmt
<lb/>in §. 452, daß im Falle der Angeklagte, der gegen
<lb/>einen amtsrichterlichen Strafbefehl Einspruch erhoben
<lb/>hat, in der Hauptverhandlung ohne genügende Ent- 
<lb/>schuldigung ausbleibt, und auch nicht durch einen
<lb/>Vertheidiger vertreten wird, der Einspruch ohne Be- 
<lb/>weisaufnahme zu verwerfen ist.

<lb/>Diese Bestimmung beruht nach den Motiven
<lb/>zu §. 380 des Gesetzentwurfes darauf, daß vom
<lb/>Gesetze, wenn der Angeklagte, nachdem er durch Er- 
<lb/>hebung des Einspruches auf rechtliches Gehör an- 
<lb/>getragen hat, es unterläßt, sich in ver Hauptverhand- 
<lb/>lung vor Gericht zu vertheidigen, angenommen wird,
<lb/>er habe den Einspruch nur deßhalb erhoben, um die
<lb/>Strafvollstreckung aufzuschieben, so daß es gerecht- 
<lb/>fertigt sei, eine Beweisaufnahme und eine Entscheid- 
<lb/>ung in der Sache selbst nicht stattfinden zu lassen.

<lb/>Auf Grund dieser Vorschrift wurde wegen un-
<lb/>entschuldigten Ausbleibens des nicht vertretenen An- 
<lb/>geklagten in der schöffengerichtlichen Sitzung durch
<lb/>Urtheil vom 18. Oktober 1879 der von B. gegen
<lb/>den hier in Frage stehenden Strafbefehl vom 11. Sep- 
<lb/>tember 1879 erhobene Einspruch, und von der Straf- 
<lb/>kammer des k. Landgerichts H. die vom Angeklag- 
<lb/>ten eingelegte Berufung ohne Eingehen in die Sache
<lb/>selbst verworfen. Inhaltlich der vorliegenden Revision
<lb/>soll nun in dem letzteren Urtheile das Gesetz dadurch
<lb/>verletzt worden sein, daß die Strafkammer in un- 
<lb/>richtiger Anwendung des §. 359 der RStPO.,
<lb/>welche vorschreibt, daß, falls die Berufung nicht auf
<lb/>bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt wird, der ganze
<lb/>Inhalt des Urtheils als angefochten zu gelten hat,
<lb/>statt die Aussagen der in der oberrichterlichen öffent- 
<lb/>lichen Sitzung vernommenen Zeugen zu würdigen
<lb/>und darauf hin in der Sache selbst zu erkennen, sich
<lb/>auf die Prüfung und Bescheidung der Frage be- 
<lb/>schränkt habe, ob der Einspruch des Angeklagten mit
<lb/>Recht in erster Instanz verworfen wurde.
</p>

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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0557--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgcnchts München. 527

<lb/>Bei diesem Verfahren habe die Strafkammer
<lb/>das Strafgesetz nicht in Anwendung gebracht und
<lb/>in Folge dessen die Strafverfügung vom 11. Sept.
<lb/>1879, in welcher wegen zwei Uebertretungen eine
<lb/>Strafe von 25 Mark eventuell eine Haft von 5 Tagen
<lb/>ohne Ausscheidung der auf jedes der beiden Reate
<lb/>treffenden Strafe ausgesprochen wurde, nickt be- 
<lb/>richtigt, ulld sei deßhalb K. 78 des StGB, durch Nicht- 
<lb/>anwendung verletzt worden.

<lb/>Hienach ist aber die staatsanwaltschaftliche Re- 
<lb/>vision lediglich auf eine angebliche Verletzung von
<lb/>Rechtsnormen über das Verfahren, nämlich darauf
<lb/>gestützt, daß die Strafkammer mit Unrecht sich auf
<lb/>die Bescheidung der Frage beschränkt habe, ob die
<lb/>erstrichterliche Verwerfung des Einspruches nach
<lb/>§. 452 der RStPO. gerechtfertigt sei.

<lb/>Denn nur der auf diese Bescheidung beschränkte
<lb/>oberstrichterliche Ausspruch wurde durch die eingelegte
<lb/>Revision der Prüfung und Entscheidung des Re- 
<lb/>visionsgerichts unterstellt, und bezüglich dieser Ent- 
<lb/>scheidung sind lediglich die Vorschriften des Straf- 
<lb/>prozesses maßgebend. Es hat daher die Revisions- 
<lb/>beschwerde nur die Verletzung von Rechtsnormen
<lb/>über das Verfahren zum Gegenstände.

<lb/>Bestimmungen des Strafrechts sind im ober-
<lb/>richterlichen Urtheile nicht angewendet worden und
<lb/>waren, nachdem die Strafkammer in der Sache selbst
<lb/>nicht erkannt hat, nicht in Anwendung zu bringen.
<lb/>Es kann deßhalb im angefochtenen Urtheile eine solche
<lb/>Bestimmung gar nicht verletzt worden sein. Aber
<lb/>auch in der Revisionsinstanz können im gegebenen
<lb/>Falle Vorschriften des Strafrechts nicht Anwendung
<lb/>finden.

<lb/>Denn das Revistonsgericht hat nur die ange-
<lb/>fochtene Entscheidung zu prüfen, nicht aber mit der
<lb/>Frage sich zu befaffen, wie im Rechtspunkte zu er- 
<lb/>kennen gewesen wäre, wenn der Berufungsrichter auf
<lb/>die Sache selbst eingegangen sein würde. Es könnte
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0558.tif"
                      n="528"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0558--><p/>
                  <p>

                     <lb/>528 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.


<lb/>darum auch nur auf Grund der Verletzung von Vor- 
<lb/>schriften der RStPO. die Aufhebung des erwähn- 
<lb/>ten Urtheils und Zurückverweisung der Sache zur
<lb/>anderweiten Verhandlung und Entscheidung erkannt
<lb/>werden.

<lb/>Das oberrichterliche Urtheil wäre demzufolge
<lb/>nur in dem Falle wegen Verletzung einer Straf- 
<lb/>bestimmung anfechtbar gewesen, wenn dasselbe eine
<lb/>Entscheidung über die gegen B. erhobene Anklage
<lb/>enthielte. Da aber diese Voraussetzung nicht ge- 
<lb/>geben ist, kann von der Verletzung einer strafrecht- 
<lb/>lichen Norm keine Rede sein.

<lb/>Dabei ist es unbehelflich, daß in der Revisions- 
<lb/>ausführung eine Bestimmung des Strafgesetzes als
<lb/>verletzt bezeichnet wurde, da bezüglich der Frage, ob
<lb/>das Urtheil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über
<lb/>das Verfahren, oder wegen Verletzung einer andern
<lb/>Rechtsnorm angefochten wird, nickt die Behauptung
<lb/>des Beschwerdeführers, daß eine bestimmte Gesetzes- 
<lb/>vorschrift verletzt worden sei, sondern lediglich der
<lb/>aus' dem Inhalte des angefochtenenen Ausspruches
<lb/>und der Revistonsbegründung sich ergebende Gegen- 
<lb/>stand der Beschwerde entscheidend ist.

<lb/>Nach §. 380 der RStPO. kann aber gegen
<lb/>die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile der
<lb/>Landgerichte die Revision wegen Verletzung einer
<lb/>Rechtsnorm über das Verfahren nur auf eine hier
<lb/>nicht in Frage kommende Verletzung der Vorschrift
<lb/>des §. 389 1. c. gestützt werden, und diese Be- 
<lb/>stimmung kann nicht dadurch unwirksam gemacht
<lb/>werden, daß zur Rechtfertigung der eingelegten Re- 
<lb/>vision behauptet wird, es sei im angefochtenen Ur- 
<lb/>theile der §. 78 des RStGB. verletzt worden.

<lb/>Die Revision stellt sich daher als unzulässig
<lb/>dar. Urtheil vom 15. April 1880.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakl.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm fiC Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0559.tif"
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         <div xml:id="d17321e55080" n="Ergänzungsblatt No. 8.">
      
            <head>.</head>
            <div xml:id="d17321e55085" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Mittheilungen aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts München in Strafsachen aus dem 1. Semester 1880</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e55093"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="III.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsstrafprozeßordnung</title>
                     <title type="rendering_artifact"> : </title>
                     <title level="a" type="sub">(Fortsetzung.)</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0559--><p/>
                  <p>

                     <lb/>45. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ergänzungsblatt M. 8.


<lb/>Dr. I. A. Seussert's

<lb/>Hlätter für HechtMntvendimg

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Overlandesgerichts München

<lb/>in Strafsachen aus dem 1. Semester 1880. (Fortsetzung.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Oberlaudes- 
<lb/>gerichts München in Strafsachen aus dem 1. Se- 
<lb/>mester 1880.

<lb/>UI. Reichsstrafprozeßordirrmg.

<lb/>(Fortsetzung.)

<lb/>§§. 459 Abs. 2, 460, 462; Gesetz vom
<lb/>10. März 1879, die Besteuerung des Ge- 
<lb/>werbebetriebes im Umherziehen betr., Art.16,
<lb/>17, 24. Ueber Zuständigkeit des Ober- 
<lb/>landesgerichts München als Revisionsge- 
<lb/>richt. Ob ein Wanderlager gegeben sei, ist
<lb/>nicht von den Finanzstellen, sondern vom
<lb/>Strafrichter festzustellen. Durch Strafbescheid
<lb/>des k. Rentamts Z. vom 11. Juli 1879 wurde
<lb/>gegen N., wohnhaft in P., weil er seit dem 9. Juli
<lb/>1879 in der Stadt Z. ein Wanderlager betrieben
<lb/>habe, ohne die Steuer hiefür entrichtet zu haben,
<lb/>auf Grund des Art. 16 des allegirten Gesetzes eine
<lb/>Geldstrafe von 750 Mark verhängt.

<lb/>Gegen diesen Bescheid hat N. auf gerichtliche
<lb/>Entscheidung angetragen und zugleich gegen die Be- 
<lb/>steuerung seines Gewerbebetriebs als Wanderlager
<lb/>Reklamation zur k. Regierung (K. d. F.) ergriffen.

<lb/>Letztere wurde durch Entschließung dieser Stelle
<lb/>vom 27. August 1879 als unbegründet abgewiesen.

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0560.tif"
                      n="530"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0560--><p/>
                  <p>

                     <lb/>530 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>Durch weiteren Strafbeschluß des Rentamts Z. -
<lb/>vom 2. September 1879 wurde dann gegen N.,
<lb/>weil er sein Wanderlager durch Nachschaffung von
<lb/>Waaren ausgedehnt habe, ohne hievon dem Rentamte
<lb/>Anzeige gemacht zu haben, gemäß Art. 17 Iit. e des
<lb/>erwähnten Gesetzes eine Geldstrafe von 38 Mark
<lb/>20 Pf. verhängt.

<lb/>Auch gegen diesen Beschluß hat N. auf ge- 
<lb/>richtliche Entscheidung angetragen. Durch Urtheil
<lb/>der Strafkammer vom 14. Januar 1880 wurde
<lb/>hierauf N. der Anschuldigung der Zuwiderhandlung
<lb/>gegen das Gesetz vom 10. März 1879 für nicht
<lb/>hinreichend überführt erklärt und von Strafe und
<lb/>Kosten freigesproche».

<lb/>Gegen dieses Urtheil hat der Staatsanwalt
<lb/>rechtzeitig Revision eingelegt und seinen Revisions- 
<lb/>antrag dahin begründet, daß die Strafkammer an
<lb/>die rechtskräftige Entscheidung der k. Regierungs- 
<lb/>finanzkammer vom 27. August 1879 gebunden gewesen
<lb/>sei, und daß daher dadurch, daß sie die Frage, ob
<lb/>unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen der
<lb/>Betrieb eines Wanderlagers vorliege, ihrer Würdig- 
<lb/>ung unterzogen und daraufhin den Angeschuldigten
<lb/>von der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung gegen
<lb/>das erwähnte Gesetz vom 10. März 1879 frei-
<lb/>gesprochen habe, die Art. 16, 17 lit. c und 24
<lb/>Abs. 6 dieses Gesetzes verletzt worden seien.

<lb/>Vom Vertreter des Angeklagten wurde eine
<lb/>Gegenerklärung eingereicht, in welcher zunächst unter
<lb/>der Behauptung der Unzuständigkeit des Oberlandes- 
<lb/>gerichts München die Abgabe der Akten an das zur
<lb/>Entscheidung über diese Revision zuständige Reichs- 
<lb/>gericht beantragt wurde.

<lb/>Die Revision wurde dem oberstaatsanwaltschaft-
<lb/>lichen Anträge gemäß verworfen.

<lb/>Die Absicht, daß über die vorliegende Revision
<lb/>nicht das Oberlandesgericht München, sondern das
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0561.tif"
                      n="531"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0561--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheigungcn des Obcrlandesgerichts München. 531

<lb/>Reichsgericht zu entscheiden habe, weil nicht die
<lb/>Art. 16 und 17 I. e. des Gesetzes v. 10. März 1879,
<lb/>welche Artikel eine rein thatsächliche Prüfung ver- 
<lb/>langten, und nicht Art. 24 Abs. 6 dieses Gesetzes,
<lb/>nach dessen Vorschrift verfahren worden sei, als ver- 
<lb/>letzt bezeichnet werden könnten, sondern höchstens
<lb/>§. 377 Nr. 4 der RStPO., ist unrichtig. Denn
<lb/>der Revisionsbeschwerdeführer hat keineswegs die
<lb/>Zuständigkeit der Strafkammer zur Aburtheilung der
<lb/>vorliegenden Strafsache bestritten, so daß die Be- 
<lb/>stimmung des §. 377 Nr. 4 der RStPO. in Frage
<lb/>zu kommen hätte, sondern behauptet, daß die Straf- 
<lb/>kammer, welche bei der Aburtheilung der Sache an
<lb/>den Ausspruch der k. Regierungsfinanzkammer, daß
<lb/>im gegebenen Falle ein Wanderlager vorliege, ge- 
<lb/>bunden gewesen, dadurch, daß der Angeklagte von
<lb/>der Anschuldigung wegen Zuwiderhandlung gegen das
<lb/>Gesetz vom 10. März 1879 freigesprochen worden
<lb/>sei, die Art. 16, 17 lit. c und insbesondere den
<lb/>Art. 24 Abs. 6 dieses Gesetzes durch Nichtanwend- 
<lb/>ung verletzt habe. Es wird daher die vorliegende
<lb/>Revision ausschließlich aus die Verletzung von Rechts- 
<lb/>normen, welche in einem bayerischen Gesetze enthalten
<lb/>sind, gestützt, und ist demnach gemäß §. 123 Nr. 3
<lb/>des RGVG. in Verbindung mit §. 9 des Ein- 
<lb/>führungsgesetzes und Art. 41 des Ausführungsgesetzes
<lb/>hiezu für die Verhandlung und Entscheidung über
<lb/>dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht München
<lb/>zuständig.

<lb/>Was die Sache selbst anbelangt, so wird vom
<lb/>Beschwerdeführer die eingelegte Revision damit be- 
<lb/>gründet, daß nach der in der Pfalz vor Einführung
<lb/>der RStPO. geltenden Gesetzgebung die Gerichte
<lb/>an die Akte der Verwaltung, insbesondere an die
<lb/>Entscheidungen der Steuerbehörden über die Ein- 
<lb/>steuerung, gebunden gewesen seien, und daß dieß auch
<lb/>jetzt noch dann der Fall sei, wenn eine durch alle
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0562.tif"
                      n="532"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0562--><p/>
                  <p>

                     <lb/>532 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>Instanzen verfolgte rechtskräftige Entscheidung der
<lb/>Steuerbehörde über die Einsteuerung vorliege, und
<lb/>daß daher die Vorschrift des Art. 24 Abs. 6 des
<lb/>mehrerwähnten Gesetzes, wornach, wenn eine Re- 
<lb/>klamation wegen Festsetzung der Steuer zur Re-
<lb/>gierungsfinanzkammer ergriffen und außerdem wegen
<lb/>der vom Rentamte neben der Anlage der Steuer
<lb/>verhängten Strafe auf gerichtliche Entscheidung an- 
<lb/>getragen wird, letztere bis zur rechtskräftigen Fest- 
<lb/>stellung der Steuer durch die Regierung ausgesetzt
<lb/>bleiben soll, neben der RStPO. in dem Sinne fort- 
<lb/>bestehe, daß diese rechtskräftige Feststellung der Re- 
<lb/>gierung für die Strafgerichte dergestalt bindend sei,
<lb/>daß dieselben die Frage der Steuerpflichtigkeit nicht
<lb/>weiter zu prüfen hätten.

<lb/>Dem gegenüber ist zu bemerken, daß durch die
<lb/>RStPO. allerdings über die Zuständigkeit und das
<lb/>Verfahren bezüglich der Einsteuerung des hier in
<lb/>Frage stehenden Gewerbebetriebs im Umherziehen
<lb/>nichts geändert worden ist und daher jetzt noch die
<lb/>Bestimmungen der Art. 9, 15 und 24 des Gesetzes
<lb/>vom 10. März 1879 unverändert zu Recht bestehen,
<lb/>wornach das Rentamt die Steuer wegen Betriebs
<lb/>eines Wanderlagers festzusetzen hat und hiegegen
<lb/>Reklamation zur einschlägigen Regierungsfinanz- 
<lb/>kammer zulässig ist. Auch besteht noch die Vorschrift
<lb/>des Art. 24 Abs. 6, daß im Falle Reklamation wegen
<lb/>Festsetzung der Steuer zur Regierungsfinanzkammer
<lb/>ergriffen wird, die beantragte gerichtliche Entscheidung
<lb/>bis zur rechtskräftigen Feststellung der Steuer aus- 
<lb/>gesetzt zu bleiben hat, womit auch Art. 100 Abs. 1
<lb/>des Ausführungsgesetzes zur RStPO. übereinstimmt.
<lb/>Durch diese letztere Vorschrift ist aber nur ausge- 
<lb/>sprochen, daß die Entscheidung der Regierungsfinanz- 
<lb/>kammer, gegen welche nach Abs. 5 des besagten Art. 24
<lb/>ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, bezüglich
<lb/>der Frage, ob und in welcher Höhe Jemand Steuer
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0563.tif"
                      n="533"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0563--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 5ZZ

<lb/>zu entrichten hat, in der Weise sich als maßgebend
<lb/>darstellt, daß die Höhe der Steuer keiner richter- 
<lb/>lichen Prüfung unterstellt werden kann, der Ausspruch
<lb/>über die Steuerpflichtigkeit an sich aber nur in
<lb/>finanzieller Beziehung, nämlich mit der Wirkung
<lb/>eine endgiltige ist, daß sich die betreffende Person
<lb/>der Entrichtung der Steuer nicht weigern kann.

<lb/>Dagegen soll durch die fragliche Vorschrift
<lb/>keineswegs besagt sein, daß, -wenn gegen einen auf
<lb/>Grund der Art. 16 und 17 !it. e des Gesetzes vom
<lb/>10. März 1879 erlaffenen Strafbescheid des Rent- 
<lb/>amts auf gerichtliche Entscheidung angetragen wurde,
<lb/>das hiezu berufene Strafgericht nicht selbstständig die
<lb/>Frage zu prüfen und zu entscheiden habe, ob der
<lb/>Angeschuldigte ein der Steuer vom Gewerbebetrieb im
<lb/>Umherziehen unterworfenes Gewerbe betrieben hat
<lb/>und ob die Voraussetzung des so eben erwähnten
<lb/>Art. 17 lit. c gegeben ist. Hierüber hat der Rich- 
<lb/>ter zur Bemeffung der Strafbarkeit der den
<lb/>Gegenstand der Aburtheilung bildenden That in eige- 
<lb/>ner Zuständigkeit zu entscheiden, weil es einen wesent- 
<lb/>lichen Theil des Th at best and s der in Frage
<lb/>stehenden Uebertretung bildet, daß der Angeschul- 
<lb/>digte dem Gesetze in dieser Weise zuwidergehandelt
<lb/>hat und weil nur dann Bestrafung eintreten kann,
<lb/>wenn die vorerwähnte Frage nicht verneint werden
<lb/>muß. Ob dieß aber der Fall ist, hat der Richter
<lb/>lediglich auf Grund der in öffentlicher Sitzung ge- 
<lb/>pflogenen Verhandlung zu bemessen und kann deß-
<lb/>halb nicht in diesem Punkte durch den Bescheid der
<lb/>Finanzbehörde gebunden sein, schon darum nicht, weil
<lb/>außerdem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
<lb/>nur einen Theil der Anschuldigung, und gerade den
<lb/>wesentlichsten Theil derselben nicht, umfassen
<lb/>würde, so daß das vom Gesetze dem Angeschuldigten
<lb/>eingeräumte Recht, auf gerichtliche Entscheidung an- 
<lb/>zutragen, wenn im Strafbescheid die gesetzlich nie-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0564.tif"
                      n="534"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0564--><p/>
                  <p>

                     <lb/>534 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>drigste Strafe ausgesprochen wurde, abgesehen von
<lb/>der Frage, ob nicht Unzurechnungsfähigkeit oder Ver- 
<lb/>jährung vorliege, geradezu gegenstandslos wäre.

<lb/>Daß der Bescheid der Finanzbehörde, insoferne
<lb/>in demselben ausgesprochen ist, daß der Angeschul- 
<lb/>digte steuerpflichtig sei, für die Strafbarkeit desselben
<lb/>nicht maßgebend ist, ergibt sich auch aus den ein- 
<lb/>schlägigen Bestimmungen der RStPO. Denn nach
<lb/>§. 462 ist in Folge des nach §. 459 Abs. 2 ge- 
<lb/>stellten Antrags Hauptverhandlung anzuberaumen
<lb/>und in dieser vom Gerichte nach §. 260 über die
<lb/>erhobene Anklage auf Grund des Ergebniffes der
<lb/>Beweisaufnahme nach freier, aus dem Inbegriffe
<lb/>der Verhandlung geschöpfter Ueberzeugung zu ent- 
<lb/>scheiden.

<lb/>Hienach ist aber für den Richter hinsichtlich der
<lb/>mehrerwähnten Frage, ob der Angeklagte ein der
<lb/>Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unter- 
<lb/>worfenes Gewerbe betrieben und den Betrieb eines
<lb/>Wanderlagers auf Waarenvorräthe von größerer
<lb/>Menge und in größerem Werthe als angemeldet aus- 
<lb/>gedehnt hat, nur das Ergebniß der öffentlichen Ver- 
<lb/>handlung, nicht ein vorausgegangener Ausspruch der
<lb/>Fiuanzsteüe maßgebend.

<lb/>Dem entsprechend ist denn auch in den Ver- 
<lb/>handlungen der Justizkommission des Reichstags zu
<lb/>den §§. 386 ff. des Entwurfs der RStPO. nir- 
<lb/>gends bemerkt, daß der Ausspruch der Finanzbehörde
<lb/>über die Steuerpflichtigkeit für den Richter bindend
<lb/>sei, sondern nur hervorgehoben worden, daß gegen
<lb/>einen Strafbescheid — einerlei ob derselbe von einer
<lb/>höheren oder niederen Administrativbehörde ausgehe
<lb/>— unbedingt der Rechtsweg stattfinden soll. Aus
<lb/>den Motiven zu Art. 15 mit 21 des Entwurfs des
<lb/>Gesetzes, betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebs
<lb/>im Umherziehen, ergibt sich ferner, daß bei Erlaffung
<lb/>dieses Gesetzes auf das Inkrafttreten der StPO.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0565.tif"
                      n="535"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0565--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 535

<lb/>des deutschen Reichs Rücksicht genommen wurde, und
<lb/>in den Motiven zu den Art. 70 und 72 des Gesetzes
<lb/>zur Ausführung der RStPO. ist auf diese StPO,
<lb/>und die Verhandlungen über den Entwurf derselben
<lb/>Bezug genommen und bemerkt, daß die Strafbeschlüffe,
<lb/>insoweit sie wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
<lb/>schriften über Erhebung von Steuern Strafen aus- 
<lb/>sprechen, den §§. 459 und ff. der RStPO. unter- 
<lb/>worfen seien und daß die Entscheidung einer höheren
<lb/>Finanzbehörde noch der gerichtlichen Judikatur unter- 
<lb/>stellt werden könne.

<lb/>Hienach und, da weder das Gesetz vom 10. März
<lb/>1879, noch das Ausführungsgesetz zur RStPO.,
<lb/>noch irgend ein anderes Gesetz eine Bestimmung da- 
<lb/>hin enthält, daß der Ausspruch der Finanzbehörde
<lb/>über das Vorhandensein der Vorbedingungen der
<lb/>Verpflichtung zur Entrichtung einer Steuer vom Ge- 
<lb/>werbebetrieb im Umherziehen für den zur Aburtheil-
<lb/>ung eines auf Grund von §. 459 der StPO, ge- 
<lb/>stellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung berufenen
<lb/>Strafrichter maßgebend sei, ist das Gericht bezüglich
<lb/>der Prüfung der Frage, ob die thatsächlichen Voraus- 
<lb/>setzungen der Strafbarkeit der dem Angeklagten in
<lb/>dem Strafbescheid zur Last gelegten Handlungen
<lb/>vorliegen, nicht beschränkt und hat dasselbe in Folge
<lb/>deffen über diese Anklage in der nämlichen Weise, wie
<lb/>über andere Anklagen, abzuurtheilen.

<lb/>Dabei ist es unerheblich, daß, wie vom Be- 
<lb/>schwerdeführer geltend gemacht wird, im Verfahren
<lb/>bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
<lb/>die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle ge- 
<lb/>mäß §.462.der StPO, zur Hauptverhandlung ge- 
<lb/>schritten wird, ohne daß es der Einreichung einer
<lb/>Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Er- 
<lb/>öffnung des Hauptverfahrens bedarf, da dieß für die
<lb/>dem Richter in §. 260 der StPO, zur Pflicht ge- 
<lb/>machte freie Würdigung des in der Hauptverhand-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0566.tif"
                      n="536"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0566--><p/>
                  <p>

                     <lb/>536 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>lung gepflogenen Beweisverfahrens ohne Bedeutung
<lb/>ist. Gleich unerheblich ist die Bezugnahme des be-
<lb/>schwerdeführenden Staatsanwalts auf die vor Ein- 
<lb/>führung der RStPO. in der Pfalz in Geltung ge- 
<lb/>wesenen gesetzlichen Bestimmungen. Denn diese kön- 
<lb/>nen im Hinblicke auf §. 6 des Einführungsgesetzes
<lb/>zur RStPO. diesen letzteren gegenüber nicht weiter
<lb/>in Betracht kommen.

<lb/>Demgemäß war im vorliegenden Falle die
<lb/>Strafkammer keineswegs an die Entscheidung der k.
<lb/>Regierungsfinanzkammer vom 27. August 1879,
<lb/>daß der Angeklagte ein Wanderlager betrieben habe,
<lb/>gebunden und hat mithin dadurch, daß sie, nachdem
<lb/>sie auf Grund der Verhandlung zu der Ueberzeugung
<lb/>gelangte, es habe derselbe ein Wanderlager nicht be- 
<lb/>trieben, denselben von der erhobenen Anschuldigung
<lb/>der Zuwiderhandlung gegen das Gesetz v. 10. März
<lb/>1879 freisprach, eine Rechtsnorm, insbesondere den
<lb/>Art. 24 Abs. 6 des Gesetzes, nicht verletzt. Urtheil
<lb/>vom 30. April 1880.

<lb/>§. 505 Abs. 1. Hat das vom Angeklagten
<lb/>eingelegte Rechtsmittel nur theilweisen Erfolg, so
<lb/>können die durch dasselbe verursachten Kosten nicht
<lb/>sämmtlick der k. Staatskaffa überwiesen werden.

<lb/>Der Angeklagte ist vom Schöffengerichte wegen
<lb/>Vergehens der Körperverletzung in eine zweimonat- 
<lb/>liche Gefängnißstrafe und zur Tragung der Kosten
<lb/>verurtheilt worden. Auf deffen Berufung wurde er
<lb/>vom k. Landgericht N. wegen eines unter mildernden
<lb/>Umständen verübten Vergehens der erschwerten Kör- 
<lb/>perverletzung in eine dreitägige Gefängnißstrafe und
<lb/>in die Kosten der ersten Instanz verfällt, während
<lb/>die Kosten der zweiten Instanz der k. Staatskassa
<lb/>überwiesen wurden. Hiegegen legte der k. Staatsanwalt
<lb/>Revision ein und begründete diese dahin, daß durch
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0567.tif"
                      n="537"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0567--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 537

<lb/>den Ausspruch bezüglich der Kosten II. Instanz
<lb/>§. 505 Abs. i der RStPO. verletzt worden sei.

<lb/>Dieser Beschwerde wurde aus folgenden Grün- 
<lb/>den entsprochen:

<lb/>Es bestimmt die RStPO. in §. 497, daß der
<lb/>Angeklagte, wenn er zur Strafe verurtheilt wird, die
<lb/>Kosten mit Einschluß der durch die Vorbereitung der
<lb/>öffentlichen Klage und Strafvdllstrecknng entstandenen
<lb/>zu tragen habe und verordnet in §. 505 Abs. 1
<lb/>Satz 3, daß das Gericht die Kosten angemeffen ver-
<lb/>theilen kann, wenn das Rechtsmittel theilweisen Er- 
<lb/>folg hat. Daß letztere Bestimmung sich nur auf
<lb/>die durch das Rechtsmittel erwachsenen Kosten be- 
<lb/>zieht, ergibt sich schon aus der Entstehung dieser
<lb/>Vorschrift, nach welcher bei Stellung des Antrags
<lb/>auf Beifügung dieser Bestimmung zu §. 425 des
<lb/>Entwurfes zur Motivirung bemerkt wurde:

<lb/>„Weder der Entwurf noch die Motive ließen er- 
<lb/>kennen, wie es bei einem nur theilweisen Erfolge
<lb/>des Rechtsmittels mit den Kosten desselben ge- 
<lb/>halten werden solle".

<lb/>Prot, der Justiz-Commission S. 730.

<lb/>Es geht dies aber auch aus dem Gesetze selbst
<lb/>hervor, weil der §. 505 in seinem ersten Absätze
<lb/>lediglich von den durch ein Rechtsmittel veran-
<lb/>laßten Kosten handelt, und in Folge dessen die im
<lb/>dritten Absätze daselbst gestattete Vertheilung der
<lb/>Kosten nur die Kosten des Rechtsmittels zum Gegen- 
<lb/>stände haben kann. Hienach konnte wohl der Vor- 
<lb/>richter, nachdem er auf die Berufung des Angeklag- 
<lb/>ten die in erster Instanz ausgesprochene Strafe er- 
<lb/>mäßigte und die Berufung sohin theilweisen Erfolg
<lb/>hatte, die durch sie erwachsenen Kosten angemeffen
<lb/>auf den Angeklagten und die Staatskassa vertheilen,
<lb/>er durfte aber nicht s ä m m tl i ch e Kosten des Rechts- 
<lb/>mittels der Staatskassa und nur die Kosten der I.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0568.tif"
                   n="538"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="IV.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Polizeistrafgesetzbuch</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0568--><p/>
                  <p>

                     <lb/>538 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.


<lb/>Instanz dem Angeklagten überbürden. Es hat des- 
<lb/>halb die Strafkammer, indem sie aussprach, sämmt-
<lb/>liche Kosten der II. Instanz habe auf Grund des
<lb/>§. 505 der RStPO. die Staatskafsa zu tragen,
<lb/>diese materielles Recht enthaltende Gesetzesstelle durch
<lb/>unrichtige Anwendung verletzt. In Folge dessen ist
<lb/>der angefochtene Ausspruch bezüglich der auf die Be- 
<lb/>rufung des Angeklagten erwachsenen Kosten aufzu- 
<lb/>heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung
<lb/>an die Strafkammer zurückzuverweisen, welche Ent- 
<lb/>scheidung sich nicht nur auf die Kosten II. Instanz,
<lb/>sondern auch auf die in der Revisionsinstanz erwachse- 
<lb/>nen Kosten zu erstrecken hat, und zwar in Anwend- 
<lb/>ung der §§. 393 Abs. 1 und 394 Abs. 2 der RStPO.
<lb/>Urtheil vom 8. April 1880.
</p>
                  <p>

                     <lb/>IV Polizeistrafgesetzbuch.

<lb/>Art. 145 Ziff. 2; Reichsgew.-O. §§. 23, 42.

<lb/>Der Magistrat der Stadt München hat am
<lb/>9. August 1878 für die Benützung des Münchener
<lb/>Schlacht- und Viehhofes ortspolizeiliche von der k.
<lb/>Kreisregierung für vollziehbar erklärte Vorschriften
<lb/>erlassen, von denen §. 3 Abs. 3 lautet:

<lb/>Die Einfuhr von rohem Fleisch und Speck, roher
<lb/>Eingeweide und roher Fleischwaaren in die Stadt
<lb/>ist verboten.

<lb/>Der zum selbstständigen Betriebe eines stehen- 
<lb/>den Metzgergewerbes in Thalkirchen befugte Wirth
<lb/>T. V. ist angeklagt, rohes Fleisch von Thieren, die
<lb/>er in Ausübung seines Metzgergewerbes in Thal- 
<lb/>kirchen geschlachtet, in den Monaten Juni und Juli
<lb/>1879 fortgesetzt käuflich in den Münchener Stadtbe- 
<lb/>zirk an verschiedene Kunden geliefert zu haben.

<lb/>Hiewegen der fortgesetzten Uebertretung obigen
<lb/>Verbotes angeklagt, wurde er in I. Instanz freige-
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0569.tif"
                      n="539"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0569--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 539

<lb/>sprachen und die hiegegen eingelegte Berufung blieb
<lb/>ohne Erfolg.

<lb/>Gegen das oberrichterliche Urtheil legte der kgl.
<lb/>Staatsanwalt Revision ein und bezeichnete als Be- 
<lb/>schwerdegrund die Verletzung des §. 23 Abs. 2; 42
<lb/>der RGO., des Art. 145 Abs. 2 des Pol.-StGB.
<lb/>und §. 3 Abs. 3 der allegirten ortspolizeilichen
<lb/>Vorschrift.

<lb/>Diese Beschwerde wurde aus folgenden Gründen
<lb/>verworfen:

<lb/>Der Anschauung der Jnstanzgerichte, daß das
<lb/>fragliche Verbot rechtlicher Giltigkeit ermangle, muß
<lb/>beigetreten werden.

<lb/>Von den Bestimmungen, auf Grund deren die
<lb/>ortspolizeiliche Vorschrift erlaffen ist, beziehen sich die
<lb/>Art. 83 Abs. 1 Ziff. 3; 146 und 152 des Pol.-
<lb/>StGB. augenscheinlich auf die Regelung anderer
<lb/>Verhältnisse, ebenso Art. 40 u. 41 der Gem.-Ordn.

<lb/>Was die noch übrigen in der Schlacht- und
<lb/>Viehhofordnung als gesetzliche Basis derselben ange- 
<lb/>führten Bestimmungen betrifft, so ist durch Abs.' 2
<lb/>des §. 23 der Reichs-Gew.-O. der Landesgesetzgeb- 
<lb/>ung Vorbehalten, für solche Orte, in welchen öffent- 
<lb/>liche Schlachthäuser in genügendem Umfange vor- 
<lb/>handen sind, die fernere Benützung bestehender und
<lb/>die Anlage neuer Privatschlächtereien zu untersagen,
<lb/>und wurde in Art. 145 Ziff. 2 des PStGB. in
<lb/>Bayern von diesem Vorbehalte in der Art Gebrauch
<lb/>gemacht, daß es der Ortspolizeibehörde überlassen
<lb/>wurde, den Schlachtenzwang einzuführen. In diesen
<lb/>beiden Bestimmungen ist nur von der Ermächtigung
<lb/>zur Untersagung von Privatschlächtereien in einem
<lb/>Orte die Sprache; über den Verkauf des Fleisches
<lb/>von anderwärts geschlachteten Thieren an einem
<lb/>Orte, an welchen Privatschlächtereien verboten sind,
<lb/>ist darin nichts gesagt. Die weiteren Bestimmungen
<lb/>in Ziff. 2 des Art. 145 des PStGB., wornach die
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0570.tif"
                      n="540"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0570--><p/>
                  <p>

                     <lb/>540 Entscheidungen des Obcrlandesgcnchts München.

<lb/>Gemeinden zur Regelung der Schlachtordnung in den
<lb/>öffentlichen Schlachthäusern, zum Verbote des Fleisch- 
<lb/>verkaufes an anderen Plätzen, als in den öffentlichen
<lb/>Fleischbänken und zur Erlassung von Vorschriften
<lb/>über die Ordnung des Verkaufes daselbst, sowie
<lb/>über Güte und Gewicht der Zuwagen daselbst er- 
<lb/>mächtigt werden, dann die Bestimmungen in Art. 74
<lb/>und 75 des PStGB., betreffen ebenfalls andere
<lb/>Verhältnisse, als das Einbringen von Fleisch aus- 
<lb/>wärts geschlachteter Thiere in den Bezirk der Ge- 
<lb/>meinde.

<lb/>Es kann daher auf diese Bestimmungen zur
<lb/>Rechtfertigung des erwähnten Verbotes nur info-
<lb/>ferne Bezug genommen werden, als hieraus die Be-
<lb/>fugniß abgeleitet wird, zum Zwecke der Durchführung
<lb/>und des Schutzes des angeordneten Schlachthaus- 
<lb/>zwanges aus gesundheits- und reinlichkeitspolizeilichen
<lb/>Rücksichten das Einbringen von rohem Fleisch und
<lb/>Speck, rohen Eingeweiden und rohen Fleischwaaren
<lb/>zu untersagen.

<lb/>Allein abgesehen von der Frage, ob nach Art. 1
<lb/>des PStGB., wornach nur auf Grund gesetzlicher
<lb/>Ermächtigung eine ortspolizeiliche Vorschrift erlassen
<lb/>werden kann, die Befugniß zu einem derartigen
<lb/>Verbote aus den angezogenen Gesetzesstellen über- 
<lb/>haupt abgeleitet werden kann, so ist ein solches Ver- 
<lb/>bot jedenfalls nach der Reichs-Gew.-O. unzulässig.
<lb/>Wenn nämlich auch im Interesse der Gesundheits- 
<lb/>und Reinlichkeitspflege nach §. 144 der Reichs-
<lb/>Gew.-O. den Gewerbtreibenden bezüglich der Art
<lb/>und Weise der Ausübung ihres Gewerbes Beschränk- 
<lb/>ungen auferlegt werden können, so dürfen doch An- 
<lb/>ordnungen der letzteren Art nach Art. 2 der Reichs- 
<lb/>verfassung und Art. 10 und 15 des PStGB. nicht
<lb/>mit einem Reichsgesetze in Widerspruch stehen, und
<lb/>dieß ist hier der Fall.

<lb/>Nach §. 42 der RGO. darf derjenige, welcher
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0571.tif"
                      n="541"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0571--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandcsgerichts München. 541

<lb/>zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes
<lb/>befugt ist, dasselbe, soweit nicht das hier außer
<lb/>Frage bleibende Erforderniß eines Legitimations- 
<lb/>scheines entgegensteht, auch außerhalb des Ortes sei- 
<lb/>ner gewerblichen Niederlassung ausüben. Das Gesetz
<lb/>unterscheidet dabei nicht zwischen vollständiger und
<lb/>theilweiser Ausübung. Es steht daher dem Gewerb-
<lb/>treibenden frei, auch nur einen Theil seines Gewerbe- 
<lb/>betriebes außerhalb seines Niederlafsungsortes zu
<lb/>bethätigen und ist ihm sonach der Verkauf seiner
<lb/>gewerblichen Erzeugnisse, welcher einen wesentlichen
<lb/>Bestandtheil des Gewerbebetriebes bildet, auch au
<lb/>einem anderen Orte gestattet, als an welchem er sich
<lb/>niedergelassen hat und seine Gewerbserzeugnifse her- 
<lb/>stellt.

<lb/>Zu diesen Erzeugnissen gehören aber beim
<lb/>Metzgergewerbe das durch das Schlachten gewonnene
<lb/>zum Verkaufe hergerichtete Fleisch nebst Speck, so- 
<lb/>wie die zubereiteten rohen Fleischwaare». Es werden
<lb/>mithin durch das Verbot der Einfuhr rohen Fleisches rc.
<lb/>nach München die auswärtigen Metzger von der
<lb/>Ausübung eines Hauptbestandtheiles ihres Gewerbe- 
<lb/>betriebes in der Stadt München ausgeschlossen. Bei
<lb/>diesem unbedingten Verbote handelt es sich nicht um
<lb/>eine bloße Beschränkung in der Art der Ausübung ihres
<lb/>Gewerbes in München; durch dasselbe wird ihnen
<lb/>vielmehr geradezu die Möglichkeit entzogen, von ihrer
<lb/>auswärtigen Gewerbsniederlafsuug aus ihr Gewerbe
<lb/>nach und in München zu betreiben. Es enthält da- 
<lb/>her dieses Verbot einen Eingriff in die gewerbsgesetz-
<lb/>lich gewährleistete Uneingeschränktheit des Gewerbe- 
<lb/>betriebes der außer München befindlichen Metzger,
<lb/>und dieser Eingriff wird nicht dadurch gesetzlich zu- 
<lb/>lässig, daß das fragliche Verbot als der negative
<lb/>Ausdruck des positiven Gedankens erklärt wird, daß
<lb/>in der Stadt München nur im öffentlichen Schlacht- 
<lb/>hofe gewonnenes Fleisch zum Verkaufe gebracht wer-
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0572.tif"
                   n="542"
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               <div xml:id="d17321e56282"
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                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="V.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Reichsgewerbeordnung</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0572--><p/>
                  <p>

                     <lb/>542 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>den dürfe. Denn abgesehen davon, daß die Schlacht- 
<lb/>ordnung eine derartige Vorschrift nicht enthält, viel- 
<lb/>mehr in §. 3 Abs. 1 gestattet, daß vom 15. Sept.
<lb/>bis 14. Mai Kälber, Schweine, Lämmer und Kitze
<lb/>in geschlachtetem Zustande nach München eingeführt
<lb/>werden, ohne bezüglich des Verkaufes des Fleisches
<lb/>dieser eingebrachten Thiere eine Einschränkung beizu- 
<lb/>fügen, so können ortspolizeiliche Vorschriften nicht
<lb/>außerhalb des Bezirkes, für welchen sie erlassen sind,
<lb/>eine Wirkung dahin äußern, daß fremde Gewerbs-
<lb/>berechtigte entgegen der Vorschrift des §. 42 der
<lb/>RGO. gehindert werden, ihren Gewerbsbetrieb auf
<lb/>den Ort zu erstrecken, in welchem die fraglichen Vor- 
<lb/>schriften Geltung haben. Urtheil v. 13. April 1880.

<lb/>V. Reichsgewerbeordnnng.

<lb/>§§. 23, 42. S. Nr. IV.

<lb/>§.34 in derFassungdes Reichsgesetzes
<lb/>v. 23. Juli 1879. Pfandleih geschäft. Nach
<lb/>§. 34 Abs. 1 der Reichsgewerbeordnung in der Fas- 
<lb/>sung des Gesetzes vom 23. Juli 1879, betr. die
<lb/>Abänderungen einiger Bestimmungen der Gewerbe- 
<lb/>ordnung, bedarf derjenige, welcher das Geschäft
<lb/>eines Pfandverleihers betreiben will, hiezu die Erlaub-
<lb/>niß, und Abs. 2 bestimmt, daß als Pfandleihgewerbe
<lb/>auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen
<lb/>mit Gewährung des Rückkaufsrechts gilt.

<lb/>Der Berufungsrichter hat den Angeklagten einer
<lb/>Uebertretung der Reichsgewerbeordnung deshalb für
<lb/>schuldig erachtet, weil er ohne Erlaubniß Geschäfte
<lb/>betrieben habe, welche ihrem Wesen nach Pfandleih- 
<lb/>geschäfte seien, und hat diesen Ausspruch auf die
<lb/>Thatsache gestützt, daß derselbe seit 1. September
<lb/>1879, nachdem er bis dahin ein offenes Pfandleih- 
<lb/>geschäft betrieben, hatte, gewerbsmäßig Geschäfte der
<lb/>Art betreibt, daß''er irgend welche Gegenstände von
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0573.tif"
                      n="543"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0573--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 543

<lb/>Dritten gegen Hingabe von Geldvorschüssen an die- 
<lb/>selben zur Versteigerung an einem bestimmten Tage
<lb/>und, falls an demselben der festgesetzte Preis nicht
<lb/>erzielt wird, an einem auf spätere Zeit wiederholt
<lb/>angesetzten Termine in seinen Besitz übertragen läßt,
<lb/>wobei er jedoch diesen Dritten die Zurücknahme der
<lb/>Gegenstände vor der Versteigerung oder dem ange- 
<lb/>gebenen Termine frei stellt, sich in diesem Falle aber
<lb/>eine nach Tagen berechnete Lagergebühr bedingen
<lb/>läßt, ferner daß er diese ebenbezeichneten Geschäfte
<lb/>behufs Umgehung des §. 34 der RGO. neuerer
<lb/>Fassung in die Form von Kommissionsgeschäften kleidet.

<lb/>Weiter ist thatsächlich festgestellt, daß der An- 
<lb/>geklagte am 19. September 1879 sich von M. A.
<lb/>ein Oberbett nebst Polster gegen einen Vorschuß von
<lb/>9 Mark zur Versteigerung am 9. Oktober 1879
<lb/>übergeben ließ, wobei er derselben gegen Verpflichtung
<lb/>der Zahlung einer Lagergebühr von 5 Pfennig per
<lb/>Tag das Recht der Zurücknahme der Bettstücke ein-
<lb/>räumte, von welchem Recht M. A. auch Gebrauch
<lb/>gemacht hat.

<lb/>Nach diesen thatsächlichen Feststellungen fallen
<lb/>die dem Angeklagten nachgewiesenen gewerbsmäßigen
<lb/>Geschäfte zwar nicht unter §. 34 Abs. 2 der RGO., da
<lb/>sich dieselben nicht als Ankauf von Sachen unter
<lb/>Gewährung des Rückkaufsrechts darstellen; wohl aber
<lb/>findet auf sie Abs. 1 dieses §. Anwendung, weil der
<lb/>Angeklagte dadurch, daß er sich die betreffenden Ge- 
<lb/>genstände gegen Hingabe eines Geldvorschusses zum
<lb/>Zwecke der Versteigerung, jedoch unter gleichzeitiger
<lb/>Gestattung der Zurücknahme derselben vor der Ver- 
<lb/>steigerung, gegen Zahlung einer Lagergebühr in seinen
<lb/>Besitz übertragen ließ und sich hiebei nur zur Um- 
<lb/>gehung des Gesetzes nicht der Form des Pfandleih-
<lb/>geschifftes bedient, thatsächlich Pfandleihgeschäfte
<lb/>betreibt.

<lb/>Denn die Vorschüsse, welche die Eigenthümer
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0574.tif"
                      n="544"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0574--><p/>
                  <p>

                     <lb/>544 Entscheidungen des OberlandeSgerichtS München.


<lb/>der Gegenstände vom Angeklagten gegen Uebertrag-
<lb/>ung des Besitzes dieser beweglichen Sachen an ihn
<lb/>erhalten, haben im Falle der Rücknahme derselben
<lb/>vor der Versteigerung durch die Eigenthümer die
<lb/>Natur von Darlehen und der Besitz dieser Gegen- 
<lb/>stände gewährt dem Angeklagten, wenn die Bestim- 
<lb/>mung des Art. 374 des Handelsgesetzbuches hier in
<lb/>Anwendung zu kommen hat, nach dieser Gesetzesstelle
<lb/>ein Pfandrecht, andernfalls aber das Recht der Re- 
<lb/>tention und damit eine Sicherheit, welche in der
<lb/>Hauptsache dem Faustpfande gleichsteht.

<lb/>Hienach sind aber im Wesentlichen die Merkmale
<lb/>eines Pfandleihgeschäfts nach §. 34 Abs. 1 gegeben,
<lb/>da insbesondere, was die Sicherheit des Pfandleihers
<lb/>betrifft, es für den Begriff der Pfandleihe ohne Be- 
<lb/>deutung ist, welches Maß von Sicherheit der Pfand- 
<lb/>leiher durch die Uebertragung des Besitzes der be- 
<lb/>treffenden Gegenstände an ihn sich von den Eigen-
<lb/>thümern derselben gewähren läßt, und, was die Art
<lb/>des Geschäftsbetriebes anbelangt, es nach dem Zwecke
<lb/>des Gesetzes keinen Unterschied macht, in welche Form
<lb/>das Pfandleihgeschäft gekleidet wird.

<lb/>Entscheidend ist nur, daß die betreffenden be- 
<lb/>weglichen Sachen, welche dem Geschäftstreibenden
<lb/>gegen einen Geldvorschuß in deffen Besitz übertragen
<lb/>werden, demselben zur Sicherung seiner Forderung
<lb/>wegen dieses Vorschuffes dienen. Erkenntniß des k.
<lb/>Oberlandesgerichts München vom 9. März 1880.

<lb/>(Schluß folgt.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm Lk Enke
<lb/>(Adolph Enke) in Erlangen. Druck von Junge &amp; Sohn.
</p>

               </div>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2084949_45+1880_0575.tif"
             n="545"
             xml:id="zs1-2084949_45-1880_0575"/>
         <div xml:id="d17321e56551" n="Ergänzungsblatt No. 9.">
      
            <head>.</head>
            <div xml:id="d17321e56556" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Mittheilungen aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts München in Strafsachen aus dem 1. Semester 1880</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">(Schluß.)</title>
               </head>
        
        
               <div xml:id="d17321e56570"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="IV.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gesetz vom 10. März 1879, die Besteuerung der Gewerbe in Umherziehen betr.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0575--><p/>
                  <p>

                     <lb/>45. Jahrgang.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Ergänzungsblatt_M. 9.


<lb/>Dr. I. A. Seilssert's

<lb/>Wtter für KechtsrrnjoeMng

<lb/>zunächst in Bayern.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Inhalt: Mittheilungen aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts München

<lb/>in Strafsachen aus dem 1. Semester 1880. (Schluß.)
</p>
                  <p>

                     <lb/>Mittheilungen aus Entscheidungen des Gberlandes-
<lb/>gerichts München in Strafsachen aus dem 1. Se- 
<lb/>mester 1880.

<lb/>(Schluß.)

<lb/>VI. Gesetz vom 10. März 1819, die Besteuer- 
<lb/>ung der Gewerbe im Umherziehen betr.

<lb/>Art. 15 u. 16. Zeitpunkt des Eintritts
<lb/>der Strafbarkeit gegen Zuwiderhandlun- 
<lb/>gen. Gegen das Urtheil der Strafkammer des k.
<lb/>Landgerichts Frankenthal vom 18. November 1879,
<lb/>wodurch der Händler K. H. v. W. von der An- 
<lb/>schuldigung einer Zuwiderhandlung gegen das
<lb/>Gesetz vom 10. März 1879, die Besteuerung des
<lb/>Gewerbebetriebes im Umherziehen betr., freige-
<lb/>sprochen wurde,

<lb/>hat der k. Staatsanwalt Revision eingelegt und
<lb/>diese dahin zu begründen versucht, daß durch die
<lb/>ergangene Entscheidung die Art. 16 und 15 des ge- 
<lb/>nannten Gesetzes verletzt worden seien.

<lb/>Diese Revision wurde aber aus folgenden Grün- 
<lb/>den verworfen:

<lb/>Art. 7 des genannten Gesetzes bestimmt, daß,
<lb/>wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher-
<lb/>herziehen unterliegendes Gewerbe ausüben will, das- 
<lb/>selbe vor Eröffnung des Betriebes behufs

<lb/>Neue Folge XXV. Band.
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0576.tif"
                      n="546"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0576--><p/>
                  <p>

                     <lb/>546 Entscheidungen des OberlanbeSgerichts München.

<lb/>Entrichtung der Steuer anzumelden und sich für die
<lb/>jeweilige Betriebsdauer mit einem Nachweise über
<lb/>die Festsetzung der Steuer und deren Entrichtung
<lb/>zu versehen hat.

<lb/>Ferner bestimmt hinsichtlich der Wanderlager
<lb/>Art. 15 Ziff. 1 desselben Gesetzes, auf welchen in
<lb/>Art. 1 des nämlichen Gesetzes verwiesen ist, daß,
<lb/>wer außerhalb seines Wohnortes oder des Wohnortes
<lb/>des Unternehmers und außer dem Meß- und Markt- 
<lb/>verkehr von einer festen Verkaufsstätte aus vorüber- 
<lb/>gehend Maaren, gleichviel, ob zum Verkaufe aus
<lb/>freier Hand oder im Wege der Versteigerung, feilbie- 
<lb/>tet, beziehungsweise feilbieten läßt, für jeden Ort
<lb/>des Betriebes gesondert der Steuer vom Gewerbe- 
<lb/>betriebe im Umherziehen unterworfen ist.

<lb/>Und der Art. 16 desselben Gesetzes bestimmt, daß
<lb/>wer, ohne mit dem Nachweise über die Festsetzung
<lb/>der Steuer und deren Entrichtung nach Maßgabe
<lb/>der Vorschriften dieses Gesetzes versehen zu sein,
<lb/>ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen
<lb/>unterworfenes Gewerbe betreibt, in einedem2-bi8
<lb/>5-fachen, bei Wanderlagern und Wanderauktionen dem
<lb/>5- bis 10-fachen Betrage der Jahressteuer für das
<lb/>betriebene Gewerbe gleichkommende Geldstrafe verfällt.

<lb/>Nun ist thatsächlich festgestellt, daß der in W.
<lb/>wohnhafte Angeklagte ausgeschrieben hatte, er werde
<lb/>am 31. Juli 1879 in G. Wollenwaaren zur Ver- 
<lb/>steigerung bringen, daß er jedoch noch vor dem Be- 
<lb/>ginne der Versteigerung die nach dem erwähnten
<lb/>Gesetze erforderliche Steuer entrichtet hat, und daß
<lb/>auch nicht erwiesen ist, er habe damals Maaren aus
<lb/>freier Hand verkauft.

<lb/>Nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte
<lb/>die Absicht, ein Wanderlager, mithin ein der Steuer
<lb/>vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes
<lb/>Gewerbe, in G. auszuüben, und hat diesen Entschluß
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0577.tif"
                      n="547"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0577--><p/>
                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 547

<lb/>durch das Ausschreiben der Versteigerung äußerlich
<lb/>kundgegeben.

<lb/>Er hat durch dieses Ausschreiben die Maaren
<lb/>feilgeboten und war demnach von diesem Zeit- 
<lb/>punkte an nach Art. 7 des alleg. Gesetzes verpflichtet,
<lb/>das Gewerbe behufs Entrichtung der Steuer anzu- 
<lb/>melden und sich mit dem Nachweise ihrer Festsetzung
<lb/>und Entrichtung zu versehen.

<lb/>Im gegebenen Falle handelt es sich aber nicht
<lb/>darum, wann diese Verpflichtung zur Steuerentricht- 
<lb/>ung eingetreten, sondern um die Frage, ob der An- 
<lb/>geklagte nach Art. 16 des alleg. Gesetzes straffällig
<lb/>geworden ist, und diese Frage ist zu verneinen.
<lb/>Denn Art. 16 erklärt, indem er gleich dem Art. 13
<lb/>Abs. 1 u. 2 zwischen dem Eintritte der Steuerpflicht
<lb/>und dem Beginne des Gewerbebetriebes unterscheidet,
<lb/>nur denjenigen für straffällig, welcher ein derartiges
<lb/>Gewerbe betreibt, ohne mit dem Nachweise über
<lb/>Festsetzung der Steuer und deren Entrichtung ver- 
<lb/>sehen zu sein, knüpft daher den Eintritt der Straf- 
<lb/>barkeit nicht an den Zeitpunkt des Feilbietens nach
<lb/>Art. 15, sondern an den der Eröffnung des Ge- 
<lb/>werbebetriebes nach Art. 7 und dies entspricht
<lb/>auch der Natur der Sache, da der Zeitpunkt des
<lb/>Eintrittes der Strafbarkeit schon begriffsgeinäß nicht
<lb/>mit dem Zeitpunkte zusammenfallen kann, in welchem
<lb/>erst die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer beginnt.

<lb/>Nach dem Inhalte der Thatgeschichte hatte aber
<lb/>der Angeklagte vor Festsetzung und Entrichtung der
<lb/>Steuer mit der von ihm ausgeschriebenen Waaren-
<lb/>versteigerung noch nicht begonnen und ebensowenig
<lb/>Maaren aus freier Hand verkauft, sonach das in
<lb/>Frage stehende Gewerbe noch nicht betrieben.
<lb/>Es ist derselbe daher auch der in Art. 16 bezeichne-
<lb/>ten Strafe nicht verfallen. Erkenntniß des k. Ober-
<lb/>Landesgerichts München vom 23. März 1880.
</p>

               </div>
               <pb facs="2084949_45+1880_0578.tif"
                   n="548"
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               <div xml:id="d17321e56844"
                    type="section"
                    subtype="Rechtsprechung"
                    n="VII.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gesetz über Ausübung der Jagd vom 30. März 1850 Art. 2 Ziff. 2</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 1: ocr of page 2084949_45+1880_0578--><p/>
                  <p>

                     <lb/>548 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>VII. Gesetz, über Ausübung dee Jagd vom
<lb/>S0. März L8SV Art. S Ztff. S

<lb/>Ob eine zusammenhängende Hecke oder
<lb/>dichte Einzäunung gegeben sei, ist Gegen- 
<lb/>stand rechtlicher Beurtheilung auf Grund
<lb/>des festgestellten Zustandes. Rechtliche
<lb/>Erwägung bei dieser Beurtheilung. Aus
<lb/>der Geschichte der Entstehung der Ziff. 2 des
<lb/>Art. 2 des Jagdgesetzes von 1850 geht hervor,
<lb/>daß bezüglich eines mit einer verschließbaren Thür
<lb/>versehenen, von einer Hecke oder einer Einzäunung
<lb/>umschlossenen Grundstückes die Voraussetzungen des
<lb/>Gesetzes dann zutreffen, wenn diese Einfriedungen
<lb/>Menschen den freien Zutritt in das Grundstück nicht
<lb/>gestatten, und daß keineswegs noch weiter erfordert
<lb/>wird, daß auch nicht ein Wild durch die Einfriedung
<lb/>in das Grundstück gelangen kann.

<lb/>Die hier einschlagende Stelle des Art. 2 Z. 1
<lb/>des Gesetz-Entwurfes lautet: „auf allen und jeden
<lb/>Grundstücken, welche mit einer Mauer oder mit einer
<lb/>dichten Einzäunung und mit verschließbaren Thüren
<lb/>versehen sind". Diese Fassung ist entnommen dem
<lb/>Art. 5 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 über die
<lb/>Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und
<lb/>Boden, in welchem Artikel Grundstücke der vorbe-
<lb/>zeichneten Beschaffenheit von den Bestimmungen der
<lb/>vorhergehenden Artikel 2 und 4 bezüglich der Aus- 
<lb/>übung des Jagdrechtes durch die Gemeinden mittels
<lb/>Verpachtung und bezüglich der Jagdbefugniß der
<lb/>Eigenthümer größerer Gutskomplexe ausgenommen
<lb/>wurden.

<lb/>Die Motive zu dem diesem Artikel 5 gleichlau- 
<lb/>tenden Artikel 6 des Entwurfes besagen, daß ähn- 
<lb/>liche Bestimmungen in den bestehenden pfälzischen
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0579.tif"
                      n="549"
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 549

<lb/>Einrichtungen sich bereits bewährt hätten. Bei der
<lb/>Berathung des Entwurfes zum Gesetze vom 4. Juni
<lb/>1848 in der Kammer der Abgeordneten äußerte so- 
<lb/>dann der Staatsminister der Justiz, daß es in der
<lb/>Pfalz bei dem Bestehen derselben Bestimmungen so
<lb/>gehalten werde, daß der Jagdpächter in der Regel
<lb/>das Recht habe, dahin zu gehen, wohin er, ohne zu
<lb/>steigen oder zu beschädigen, gehen könne, und der
<lb/>Staatsminister des Innern bezeichnete aus Anlaß
<lb/>des — damals ohne Erfolg — von einem Abgeord- 
<lb/>neten gestellten Antrages auf Einschaltung des Wor- 
<lb/>tes „Hecken" nach „Einzäunung", diese Einschaltung
<lb/>als unnöthig, indem er bemerkte, eine dichte Hecke
<lb/>habe die Natur einer dichten Einzäunug, auf lichte
<lb/>Hecken dagegen, durch welche Jedermann gehen könne,
<lb/>passe der Artikel nicht. Der Vorschlag eines Abge- 
<lb/>ordneten aber, nach „Einzäunung" zu setzen: „welche
<lb/>den Lauf des Wildes hindert", wurde auf Umfrage
<lb/>durch Majorität von der Diskussion ausgeschloffen.
<lb/>Bei der nachfolgenden Berathung in der Reichsraths- 
<lb/>kammer wurde der Antrag gestellt, die Worte: „mit
<lb/>verschließbaren Thuren" wegzulaffen, weil es nur
<lb/>darauf ankomme, ob eine Umzäunung vorhanden sei,
<lb/>welche verhindere, daß das Wild hinaus und hinein
<lb/>könne. Diesem Anträge trat jedoch der Staätsmi-
<lb/>nister der Justiz entgegen, indem er hervorhob, die
<lb/>Thür sei hauptsächlich dazu da, daß der Eigenthümer
<lb/>durch deren Verschließung zu erkennen gebe, daß er
<lb/>keinen Eintritt gestatte. Zugleich bemerkte er, es
<lb/>genüge, wenn die Thür nur verschließbar sei, daß
<lb/>sie auch verschloffen werde, sei nicht nothwendig.
<lb/>Der Staatsminister der Finanzen äußerte sodann
<lb/>noch, eine verschließbare Thür könne allerdings als
<lb/>Criterium angenommen werden, denn, wer seine Ein- 
<lb/>zäunung ohne (solche) Thür lasse, gebe zu erkennen,
<lb/>daß er den Zutritt Jedermann Preis gebe,
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0580.tif"
                      n="550"
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                  <p>

                     <lb/>550 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>Darauf hin wurde der erwähnte Antrag zurück- 
<lb/>gezogen. Bei den Landtagsverhandlungen über die
<lb/>einschlägige Bestimmung des Entwurfes zum Gesetze
<lb/>vom 30. März 1850 beantragte ein Abgeordneter
<lb/>nach den Worten: „mit einer Mauer" einzuschalten:
<lb/>„mit einer Hecke", worauf der Referent bemerkte,
<lb/>daß der Ausschuß nicht gemeint gewesen sei, die
<lb/>Hecken auszuschließen, sie vielmehr unter den dichten
<lb/>Einzäunungen mit inbegriffen gehalten habe, und daß,
<lb/>wenn ein Zweifel deßhalb sein sollte, nichts zu erin- 
<lb/>nern sei, daß die Hecken ausdrücklich genannt werden,
<lb/>jedoch mit einem das Erforderniß ihres Zusammen- 
<lb/>hanges, ihrer Geschlossenheit kund gebenden Zusatze.
<lb/>Hiemit erklärte sich der Antragsteller einverstanden
<lb/>und hob insbesondere hervor, daß er unter einer
<lb/>dichtgeschlossenen Hecke nur eine zusammenhängende
<lb/>verstehen könne, die keine großen Lücken habe, wo
<lb/>etwa ein Mensch bequem ein- und ausgehen könne.
<lb/>Darauf wurde seine Modifikation dahin gefaßt, „auf
<lb/>allen und jeden Grundstücken, welche mit einer Mauer,
<lb/>einer zusammenhängenden Hecke — versehen sind"
<lb/>und diese Modifikation wurde sodann von der Kam- 
<lb/>mer angenommen.

<lb/>Der Ausschuß der Kammer der Reichsräthe
<lb/>beantragte weiter, das Wort „dicht" vor „zusammen- 
<lb/>hängender" zu setzen, und die Reichsrathskammer
<lb/>beschloß nach diesem Anträge. Die Kammer der
<lb/>Abgeordneten beharrte jedoch auf der früheren Fass- 
<lb/>ung, nachdem jener Abgeordnete, auf dessen Antrag
<lb/>die Worte: „einer zusammenhängenden Hecke" ein- 
<lb/>geschaltet worden waren, bei der Verhandlung sich
<lb/>gegen die vom Ausschüsse zur Annahme empfohlene
<lb/>Einsetzung des Wortes: „dicht" aus dem Grunde
<lb/>ausgesprochen hatte, weil sonst vielleicht unter einer
<lb/>dicht zusammenhängenden Hecke eine solche verstanden
<lb/>würde, durch welche selbst ein Hase nicht durchschlüpfen
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0581.tif"
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 551

<lb/>könne, und der Grundeigenthümer, der einen durch
<lb/>die Hecke geschlüpften Hasen schieße, als Wilderer
<lb/>gestraft werden könnte. Die Kammer der Reichs-
<lb/>räthe bestand sodann nicht weiter auf der Beisetzung
<lb/>des Wortes „dicht" und wurden in Folge dessen
<lb/>lediglich die Worte: „einer zusammenhängenden
<lb/>Hecke" in das Gesetz ausgenommen.

<lb/>Hienach und bei dem Umstande, daß zusammen- 
<lb/>hängende Hecken und dichte Einzäunungen im Art. 2
<lb/>Ziff. 2 gleichgestellt sind, kann aber mit Grund nicht
<lb/>bezweifelt werden, daß das Gesetz eine zusammen- 
<lb/>hängende Hecke und eine dichte Einzäunung dann ge- 
<lb/>geben erachtet, wenn dieselben so beschaffen sind, daß
<lb/>durch sie Menschen vom Betreten des Grundstückes
<lb/>abgehalten werden, mag auch immerhin dem Wilde
<lb/>das Eindringen in das Grundstück möglich sein, denn
<lb/>bei den Kammerverhandlungen wurde zwar mehrfach
<lb/>angeregt, für nothwendig zu erklären, daß das Grund- 
<lb/>stück auch dem Wilde gegenüber abgeschloffen sei, es
<lb/>wurde jedoch auf diese Anregung, nachdem dieselbe
<lb/>insbesondere von den Vertretern der Staatsregierung
<lb/>bekämpft worden war, nicht eingegangen, und kann
<lb/>deshalb der fraglichen Gesetzesbestimmung nunmehr
<lb/>nicht der Sinn beigelegt werden, es müsse der Ab- 
<lb/>schluß des Grundstückes allseitig ein so dichter sein,
<lb/>daß auch das Wild von demselben abgehalten werde.
<lb/>Die in der Beschwerdeausführung in Bezug genom- 
<lb/>mene Vorschrift in §. 1 der kgl. Verordnung vom
<lb/>3. Oktober 1863, daß die Jagden pfleglich behandelt
<lb/>werden sollen, kann in keiner Weise zur Auslegung
<lb/>der gesetzlichen Bestimmung dienen, unter welchen
<lb/>Voraussetzungen der Grundeigenthümer auf seinen
<lb/>Grundstücken das Jagdrecht auszuüben befugt ist.
<lb/>Urtheil vom 7. Juni 1880.
</p>

               </div>
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                    n="VIII.">
                  <head>
                     <title level="a" type="main">Gesetz v. 8 Nov. 1875, die Abänderung der Tax- und Stempelgesetze betr., Art. 16 und 18; Gesetz vom 8. August 1879 über das Gebührenwesen Art. 236, 237, 239; GVG. §. 123 Ziff. 3; RStGB. §. 67</title>
                  </head>
          
          
          
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                  <p>

                     <lb/>552 Entscheidungen deS Oberlandesgerichts München.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Y1II. Gesetz v 8 Nov 1875, die Abänderung
<lb/>drr Tax- und Stempelgesetze bet«., Art. 16
<lb/>und 18; Gesetz vom 8. August 1876 über das
<lb/>Gebührenwesen Art. 236, 237, 238; GNG
<lb/>§ 123 Ziff. 3; RStGB § 67.

<lb/>Durch Strafbescheid des k. Rentamts E. vom
<lb/>19. Dezember 1879 wurde N., weil er im Jahre
<lb/>1879 ohne polizeiliche Genehmigung und ohne
<lb/>vorherige Entrichtung der Stempelgebühren zwei
<lb/>Waarenverloosungen veranstaltet und zu diesem
<lb/>Zwecke je 33,000 Loose zu 50 Pfennig versendet
<lb/>hatte, zur Nachzahlung einer Stempelgebühr von
<lb/>3300 Mark sowie in eine Geldstrafe von 33,000
<lb/>Mark unter Confiskation der nicht abgesetzten Loose
<lb/>verurtheilt.

<lb/>Gegen diesen Bescheid hat N. Antrag auf ge- 
<lb/>richtliche Entscheidung gestellt, worauf er durch Urtheil
<lb/>des k. Landgerichts E. vom 24. März dieses Jahres
<lb/>wegen zweier Uebertretungen der Stempelhinterzieh- 
<lb/>ung in eine Geldstrafe von 33,000 Mark, nämlich
<lb/>wegen jeder Uebertretung in eine Geldstrafe von
<lb/>16,500 Mark, sowie in die Kosten verurtheilt wurde.
<lb/>Zugleich wurde ausgesprochen, daß N. die Stempel- 
<lb/>gebühr für beide Ausspielungen im Gesammtbetrage
<lb/>von 3300 Mark, nämlich bezüglich jeder Verlovsung
<lb/>1650 Mark nachzuzahlen habe.

<lb/>Hiegegen hat der Angeklagte rechtzeitig Revision
<lb/>eingelegt und den Revisionsantrag gestellt, das Ur- 
<lb/>theil des Landgerichts E. wegen Verletzung der ge- 
<lb/>setzlichen Bestimmungen über Verjährung aufzuheben
<lb/>und gemäß §. 394 der Straf-Prozeß-Ordnung
<lb/>in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß er
<lb/>nur wegen einer Uebertretung der Stempelhinter- 
<lb/>ziehung in eine Geldstrafe von 16500 Mark zu Ver- 
<lb/>fällen sei, daß er auch nur eine Stempelgebühr von
</p>
                  <pb facs="2084949_45+1880_0583.tif"
                      n="553"
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des OberlandeSgerichtS München. ZZZ

<lb/>1650 Mark für die letzte der beiden Ausspielungen
<lb/>nachzuzahlen habe, und daß die Kosten des Verfah- 
<lb/>rens vor der Strafkammer zur Hälfte, die Revisions- 
<lb/>instanz aber vollständig der Staatskasse zu überbür- 
<lb/>den seien.

<lb/>In der öffentlichen Sitzung machte der Vertre- 
<lb/>ter des N. auch die Verletzung'des Art. 16 Abs. 4
<lb/>lit. a des Gesetzes vom 8. November 1875, Abän- 
<lb/>derungen der Tax- und Stempelgesetze betr., geltend.

<lb/>Die Revision wurde aus folgenden Erwägungen
<lb/>als begründet erklärt:

<lb/>Zur Bescheidung der Revision ist nach §. 123
<lb/>Nr. 3 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. in Verbindung mit
<lb/>§. 9 des Einführungsgesetzes hiezu und Art. 41 des
<lb/>Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze das Oberlan- 
<lb/>desgericht zuständig, da die Revision ausschließlich auf
<lb/>die Verletzung landesgesetzlicher Rechtsnormen gestützt
<lb/>wird. Denn ob diese Voraussetzung gegeben ist,
<lb/>bemißt sich nicht darnach, welche Gesetzesstellen von
<lb/>dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichnet werden,
<lb/>sondern darnach, was den Gegenstand und den
<lb/>Grund der Beschwerde bildet. Im gegebenen Falle
<lb/>ist aber die Beschwerde dahin gerichtet, daß bezüglich
<lb/>der einen der dem Angeklagten zur Last gelegten
<lb/>Uebertretungen die Strafkammer des Landgerichts
<lb/>entgegen der Vorschrift des Art. 16 Abs. 4 Ut. a
<lb/>des obenerwähnten Gesetzes vom 8. November 1875
<lb/>mit Unrecht den Thatbestand einer Zuwiderhandlung
<lb/>gegen dieses Gesetz als gegeben, und was die Frage
<lb/>der Verjährung betrifft, gegenüber den Bestimmungen
<lb/>des Art. 18 lit. 6 desselben Gesetzes mit Unrecht
<lb/>die Uebertretung für ein Unterlassungsdelikt erklärt
<lb/>habe, in Folge dessen sodann die einschlägigen Vor- 
<lb/>schriften des Strafgesetzbuches über Verjährung nicht
<lb/>zur Anwendung gekommen seien. Es wird daher
<lb/>lediglich wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0584.tif"
                      n="554"
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                  <p>

                     <lb/>554 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>vom 8. November 1875 Beschwerde geführt, und
<lb/>damit die Revision ausschließlich auf Verletzung von
<lb/>Bestimmungen dieses Landesgesetzes gestützt.

<lb/>Anlangend die Sache selbst, so ist durch das
<lb/>angefochtene Urtheil tatsächlich festgestellt, daß der
<lb/>Angeklagte, ohne vorher die nöthig gewesene Aller- 
<lb/>höchste Bewilligung nachgesucht und erhalten zu ha- 
<lb/>ben, im Jahre 1879 zwei Verloosungen von Druck- 
<lb/>schriften und anderen Sachen unternahm, indem er

<lb/>1) für jede Verloosung 33000 Stück Loose,

<lb/>je zum Preise von 50 Pfennig, anfertigte
<lb/>und für jedes Loos einen Gewinn festsetzte,
<lb/>welcher zum Theile einen höheren, größten- 
<lb/>teils aber einen geringeren Werth hatte,
<lb/>als der Preis der Loose betrug, sodann

<lb/>diese Loose mit gedruckten Verloosungspro-
<lb/>spekten an eine große Anzahl, ihm meistens
<lb/>unbekannter Personen behufs Betheiligung an
<lb/>der Verloosung brieflich versendete, worauf

<lb/>2) beide Verloosungen in der Weise stattfanden,

<lb/>daß die erste Ausspielung Ende April 1879,
<lb/>die zweite in der Zeit von Juli bis

<lb/>Oktober 1879 unter Zuziehung eines
<lb/>Geschäftsgehllfen in seiner Wohnung vvrge-
<lb/>nommen wurde, nachdem vor dem Beginne
<lb/>jeder Ziehung die für dieselbe bestimmten
<lb/>33,000 Loose von ihm hinausgegeben wor- 
<lb/>den waren.

<lb/>Auf Grund dieser Feststellung hat das Landge- 
<lb/>richt E. den Angeklagten zweier nach Art. 16 u. 18

<lb/>lit. d des erwähnten Gesetzes vom 8. Nov. 1875
<lb/>strafbaren Uebertretungen der Stempelhinterziehung
<lb/>für schuldig erachtet und ihn Hierwegen bezüglich jeder
<lb/>einzelnen Verloosung in die gesetzmäßige Strafe ver-
<lb/>prtheilt.
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0585.tif"
                      n="555"
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 555

<lb/>Die Strafkammer ging hiebei von der Erwäg- 
<lb/>ung aus, daß auf die von ihr festgestellten Thatsachen
<lb/>das Gesetz vom 8. November 1875, welches gegen- 
<lb/>über^ dem Gesetze vom 18. August 1879 übet das
<lb/>Gebührenwesen das mildere sei, Anwendung zu fin- 
<lb/>den habe, daß aber hiernach der Angeklagte, nachdem
<lb/>es sich hier um ein öffentliches, von der Stempel-
<lb/>Wicht nicht befreites, Ausspielen von Gegenständen
<lb/>mittels einer Lotterie handele, für jede Ausspielung
<lb/>vor dem Beginne der Hinansgabe der Loose eine
<lb/>Stempelgebühr von 1650 Mark zu entrichten gehabt,
<lb/>und daß derselbe, weil er dieser Vorschrift nicht ent- 
<lb/>sprochen habe, wegen zweier Übertretungen der
<lb/>Stempelhinterziehung zu bestrafen sei. Hiebei sprach
<lb/>sich die Strafkammer dahin aus, daß dem Angeklag- 
<lb/>ten eine Verjährung der Strafverfolgung nicht zur
<lb/>Seite stehe, da die Versendung der Loose, welche
<lb/>für die erste Ausspielung Ende April 1879 und für
<lb/>die zweite im Juli 1879 vollendet gewesen sei, be- 
<lb/>züglich jeder Verloosung ein fortgesetztes Unterlafsungs-
<lb/>delikt begründe, und daher die Verjährung der Straf- 
<lb/>verfolgung wegen jedes dieser Delikte im Hinblicke
<lb/>auf das Fiuanzgesetz vom 28. Dezember 1831,
<lb/>wornach die Pflicht des Angeklagten zur Nachzahlung
<lb/>der fraglichen Stempelgebühr erst nach 3 Jahren
<lb/>von deren Verfall an erlösche, nicht vor diesem Zeit- 
<lb/>punkte als laufend zu erachten sei.

<lb/>In der vorliegenden Revision ist vom Beschwerde- 
<lb/>führer lediglich seine Verurtheilung wegen der von
<lb/>ihm Ende April 1879 vorgenommenen Verloosung
<lb/>angegriffen und ist daher das angefochtene Urtheil
<lb/>uur in dieser Richtung zu prüfen.

<lb/>Vom Vertreter des Angeklagten wurde auf
<lb/>Grund des Art. 16 Abs. 4 lit. a des mehrerwähn-
<lb/>len Gesetzes vom 8. November 1875 geltend gemacht,
<lb/>oaß der Thatbestand einer nach diesem Gesetze straf-
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0586.tif"
                      n="556"
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                  <!-- Case 2: ocr of page 2084949_45+1880_0586--><p/>
                  <p>

                     <lb/>556 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>baren Ausspielung darum hier nicht vorliege, weil
<lb/>die in Frage stehende Verloosung als zu Gunsten
<lb/>des Peterspfennigs, sohin zu Gunsten eines frommen
<lb/>oder milden Zweckes, mit Ausschluß jeden Privat-
<lb/>vortheils stattgefunden habe.

<lb/>Diese Aufstellung ist jedoch unrichtig, da im
<lb/>angeführten Art. 16 nur diejenigen Ausspielungen
<lb/>von der Stempelpflicht befreit erklärt sind, welche
<lb/>nach dem Inhalte der polizeilichen Bewil- 
<lb/>ligung zu Gunsten von frommen, milden oder ge- 
<lb/>meinnützigen Zwecken mit Ausschluß jeden Privat-
<lb/>vortheils vorgenommen werden.

<lb/>Die hienach dem Angeklagten zur Last liegende
<lb/>That stellt sich aber mit Rücksicht auf Art. 22 des
<lb/>Gesetzes vom 8. November 1875, wornach die nach
<lb/>Maßgabe dieses Gesetzes anfallenden Geld-Strafen
<lb/>im Falle ihrer Uneinbringlichkeit in Haft und nicht
<lb/>in Gefängniß umzuwandeln sind, als eine Uebertret-
<lb/>ung dar, und erscheint deshalb und bei dem Umstande,
<lb/>daß der erwähnte Art. 22 in dem hier in Frage
<lb/>stehenden Falle eine Umwandlung der erkannten Geld- 
<lb/>strafe in Freiheitsstrafe nicht gestattet, das Gesetz
<lb/>vom 8. November 1875 gegenüber dem hier weiter
<lb/>in Frage kommenden Gesetze vom 18. August 1879
<lb/>über das Gebührenwesen, welches, während es in
<lb/>Art. 239 ein dem Art. 18 lit. d des Gesetzes vom
<lb/>8. November 1875 gleiche Strafbestimmung enthält,
<lb/>bezüglich der Qualifikation der Zuwiderhandlung die
<lb/>Bestimmungen des RStGB. für maßgebend erklärt
<lb/>und eine Umwandlung der erkannten Geldstrafe zu- 
<lb/>läßt, als das mildere und sohin in der vorliegenden
<lb/>Strafsache in Anwendung zu bringende Gesetz. In
<lb/>Folge dessen greifen hier die bezüglich der Strafver- 
<lb/>folgung von Uebertretungen bestehenden gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen Platz. Diese sind materieller Natur,
<lb/>da eine eingetretene Verjährung die Bestrafung und
</p>

                  <pb facs="2084949_45+1880_0587.tif"
                      n="557"
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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 557

<lb/>damit die Anwendung des Strafgesetzes ausschließt.
<lb/>Ist aber dies der Fall, so sind bezüglich der Frage
<lb/>der Verjährung nicht die Bestimmungen des §. 17
<lb/>des hinsichtlich des Verfahrens in Art. 23 des Ge- 
<lb/>setzes vom 8. Nov. 1875 in Bezug genommenen
<lb/>Wechselstempelsteuergesetzes vom 10. Juni 1869,
<lb/>sondern die einschlägigen Vorschriften des Reichsstraf- 
<lb/>gesetzbuches maßgebend.

<lb/>Nun verjährt nach §. 67 Abs. 3 und 4 die- 
<lb/>ses Gesetzbuches die Strafverfolgung wegen Über- 
<lb/>tretungen in drei Monaten und beginnt die Ver- 
<lb/>jährung mit dem Tage, an welchem die Handlung
<lb/>begangen ist.

<lb/>Diese Bestimmung hat die Strafkammer nur
<lb/>darum nicht in Anwendung gebracht, weil sie annahm,
<lb/>es liege hier ein fortgesetztes Unterlassungsdelikt vor
<lb/>und beginne deshalb die Verjährung der Strafver- 
<lb/>folgung im gegebenen Falle erst mit der Erlöschung
<lb/>der Verpflichtung des Angeklagten zur Nachzahlung
<lb/>der in Frage stehenden Stempelgebühr, welche Er- 
<lb/>löschung nach §. 32 des Finanzgesetzes vom 28. De- 
<lb/>zember 1831 erst nach Ablauf von drei Jahren vom
<lb/>Verfalle dieser Gebühr an eintrete. Allein die hier
<lb/>fragliche Uebertretung hat nicht die Natur eines Un-
<lb/>terlaffungsdelikts. Denn nach Art. 18 lit. d des
<lb/>Gesetzes vom 8. November 1875 macht sich der da- 
<lb/>selbst vorgesehenen Uebertretung derjenige schuldig,
<lb/>welcher stempelpflichtige Loose vor erfolgter Stempel-
<lb/>visirung des Spielplanes ausbietet oder absetzt.

<lb/>Es tritt daher die Strafbarkeit nicht schon dann,
<lb/>wenn Jemand eine öffentliche Ausspielung in Bayern
<lb/>vorbereitet und dabei die in Art. 16 des ebenerwähn- 
<lb/>ten Gesetzes vorgeschriebene Stempelvisirung zu er- 
<lb/>wirken unterläßt, sondern erst dann ein, wenn derselbe
<lb/>vor erfolgter Visirung die betreffenden Loose ausbietet
<lb/>oder absetzt. Hienach wird aber die Uebertretung
</p>

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                  <p>

                     <lb/>558 Entscheidungen des Oberlandesgerichts München.

<lb/>durch ein positives dem Gesetze zuwiderlaufendes
<lb/>Handeln verübt.

<lb/>Ist aber die Uebertretung vom Angeklagten erst
<lb/>mit dem Ausbieten und Absetzen der Loose verübt
<lb/>worden, so hat zwar, wie die Strafkammer richtig
<lb/>angenommen hat, die Verjährung der Strafverfolgung
<lb/>nicht schon dann begonnen, als der Angeklagte die
<lb/>Loose auszubieten oder abzusetzen anfing, wenngleich
<lb/>er sich schon hiemit einer Uebertretung nach Art. 18
<lb/>11t. cl des Gesetzes vom 8. November 1875 schuldig
<lb/>machte, weil er, so lange er das Ausbieten und Ab-
<lb/>setzen der Loose betrieb, fortgesetzt dem Gesetze zuwi- 
<lb/>derhandelte; wohl aber begann die Verjährung mit
<lb/>dem Zeitpunkte, in welchem das Ausbieten der Loose
<lb/>und damit das strafbare Handeln des Angeklagten
<lb/>gänzlich beendigt, sohin die strafbare That im Sinne
<lb/>des §. 67 Abs. 4 des Strafgesetzbuches begangen
<lb/>war, und dieser Zeitpunkt ist mit der Vornahme der
<lb/>Ausspielung, sonach der Feststellung der Strafkammer
<lb/>zufolge Ende April 1879 eingetreten.

<lb/>Demgemäß ist aber die Verfolgung der vorlie- 
<lb/>genden Uebertretung verjährt, da der Strafbescheid
<lb/>des Rentamts E., bezüglich dessen vom Angeklagten
<lb/>auf gerichtliche Entscheidung angetragen wurde und
<lb/>der nach §. 459 Abs. 3 der Strafvrozeßordnung die
<lb/>erste Handlung im Sinne des §. 68 des Strafgesetz- 
<lb/>buchs bildet, welche die Verjährung zu unterbrechen
<lb/>geeignet gewesen wäre, erst am 19. Dezember vori- 
<lb/>gen Jahres ergangen ist, und damals*die dreimonat- 
<lb/>liche Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

<lb/>Es stellt sich daher die eingelegte Revision
<lb/>als begründet dar, was zur Folge hat, daß nach
<lb/>§. 392 Abs. 1 und 393 Abs. 1 der Straf-
<lb/>Proz.-Ordnung das Urtheil des Landgerichts E.,
<lb/>insoweit dasselbe vom Beschwerdeführer angefochten
<lb/>wurde, aufzuheben und, nachdem diese Aufhebung
</p>

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                  <p>

                     <lb/>Entscheidungen des Oberlandesgerichts München. 559

<lb/>nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des
<lb/>Gesetzes auf die dem Urtheil zu Grunde liegenden
<lb/>Feststellungen erfolgt und weitere tatsächliche Er- 
<lb/>örterungen nicht einzutreten haben, sowie in Betracht,
<lb/>daß durch die Verjährung nur die Strafverfolgung
<lb/>ausgeschloffen wird, nach §. 394 Abs. 1 der Straf-
<lb/>Proz.-Ordnung auf Freisprechung von der wegen
<lb/>fraglicher Uebertretung verhängten Geldstrafe zu
<lb/>16500 Mark zu erkennen und der Angeklagte im
<lb/>Hinblicke auf §. 498 Abs. 1 der Straf-Proz.-Ordn.
<lb/>von der bezüglich dieser Uebertretung allenfalls ent- 
<lb/>standenen besonderen Kosten zu entbinden war.

<lb/>Außerdem war- auch der Ausspruch der Straf- 
<lb/>kammer bezüglich der Nachzahlung der Stempel- 
<lb/>gebühr für die Ausspielung im April 1879 aufzu- 
<lb/>heben. Zwar ist durch Art. 18 lit. d des Gesetzes
<lb/>vom 8. November 1875 bestimmt, daß der Straf- 
<lb/>richter neben der Festsetzung der Geldstrafe auch die
<lb/>Nachzahlung der Stempelgebühr auszusprechen habe.
<lb/>Diese Bestimmung gesteht aber als eine dem Pro- 
<lb/>zeßrechte angehörende gemäß der Vorschrift des
<lb/>§. 6 Abs. 2 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur
<lb/>Straf-Proz.-Ordnung in Verbindung mit §. 459
<lb/>und 460 der Str.-Proz.-Ordn. nicht mehr in Wirk- 
<lb/>samkeit, da, wenn auch der Strafbescheid der Ver- 
<lb/>waltungsbehörde neben dem Ausspruche der Strafe
<lb/>auch über die Nachzahlung der Abgabe Verfügung
<lb/>trifft, gegen diesen Bescheid doch nur insoweit, als
<lb/>er einen Strafbeschluß enthält, nicht auch bezüglich
<lb/>des Ausspruchs über die der Würdigung der Finanz- 
<lb/>behörden anheimfallende Verbindlichkeit des Ange- 
<lb/>klagten zur Zahlung der Abgabe nach §. 459 Abs. 2
<lb/>der Straf-Proz.-Ordnung Antrag auf gerichtliche
<lb/>Entscheidung gestellt werden kann, wie dies in §. 13
<lb/>der Beilage zur Bekanntmachung der k. Staats- 
<lb/>ministerien der Justiz und der Finanzen vom
</p>

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                     <title level="a" type="main">Vereinszollgesetz v. 1869</title>
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                     <title level="a" type="main">Verordnung vom 30. Juli 1862 über die Feier der Sonn- und Festtage</title>
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                     <title level="a" type="main">Kaiserliche Verordnung vom 5. Januar 1875, den Verkehr mit Arzneimitteln betr.</title>
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